Instruktion Karls VI. an Damian Hugo Graf von Virmont, [Wien],
6. Mai 1719Instruction from Charles VI to Damian Hugo Count of Virmont,
[Vienna], May 6, 1719Karl VIEditionLisaBrunnerDatenmodellierungStephanKurz Austrian Academy of Sciences,
Institute for Habsburg and Balkan StudiesGAMS -
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BY 4.02021Viennao:vipa.in.hbg.17190506Digitale Edition von Quellen zur
habsburgisch-osmanischen Diplomatie (1500-1918)ProjektleitungArnoStrohmeyerÖStA, HHStA WienStaatenabteilungen, Türkei IKt. 184-1, fol. 11r-38v
Editionsregeln und Kodierungsrichtlinien
Instruktion Karls VI. an Damian Hugo Graf von Virmont, [Wien], 6. Mai 1719,
bearb. von Lisa Brunner, Manuela Mayer, Datenmodellierung: Jakob Sonnberger,
Stephan Kurz, in: Die Großbotschaften Damian Hugo von Virmonts und Ibrahim
Paschas (1719/20), hg. von Arno Strohmeyer und Stephan Kurz (Digitale Edition
von Quellen zur habsburgisch-osmanischen Diplomatie 1500-1918, hg. von Arno
Strohmeyer), Wien 2022.
Die Großbotschaften Damian Hugo von
Virmonts und Ibrahim Paschas (1719/20) Instruktion Digitale Edition von Quellen zur
habsburgisch-osmanischen Diplomatie 1500-1918
Projektbeschreibung
instructionDeutsch
Nr. 1.
Carl p.
Instruction für den hoch und wohlgebohrnen unseren geheimen und hofkriegs rath,
obrist feldzeugmeistern, bestellten obristen und lieben getreuen Damian Hugo grafen von
Virmont, was selber alß unserer an die Ottomanische Porten abgeordneter
großbottschaffter daselbst zu beobachten und zu besorgen hat.
Zumahlen graf von Virmond dem passarovitzer tractat selbst beygewohnet, so hat man nicht
nöthig gehabt, ihm darüber viele außkunfft zu geben, dahingegen habe ich mir
gehörige mittheilung deß lezten tractat und ratification außzubitten und waß
sonsten dißfalß in ansehung deß vergangenen zu wißen nöthig habe, nun so wohl
gegen die Türckhen alß den frantzösischen
bothschaffter nicht ohne antwort zu bleiben, wan davon zukünftig
gesprochen werden solle. Erstlichen ist aus der gedruckten anlaag zu
ersehen und ihme als unserem zu solchem werck und dem congress verordnet gewesten
ersten gevollmächtigten extraordinari bottschafftern vorhin bestens bekandt, was
durch seine ruhmwürdige beywürckung dem 21. Julii des lezt
abgeschlossenen jahres zu Passaroviz in dem königreich Servien
mit der Ottomanischen Porten für ein friden geschlossen und darüber beederseits
bestättiget, auch die in rechter zeit eingelangte ratificationes eben daselbst in beyseyn deren großbrittanischen und holländischen
mediations ministern nemlichen des Robert
chevalier Sutton und des Jacobs graf von Colyers gegeneinander ausgewechslet worden
und andurch dises wichtige und angelegentliche geschäffte schon dazumahlen seine
vollständige richtig- und verlässlichkeit erreichet haben, also daß sothaner friden
und die andurch zwischen unß und dem sultan
hergestellte freundschafft durch die in dergleichen fällen übliche und in dem
instrumento pacis art. 17. verglichene absendung deren beederseitigen mit gehörigen
geschencknussen versehenen grosbottschafften feyerlich bestättiget, solche auch an
denen granitzen gegen einander auf die hergebrachte arth ausgewechslet werden. Nun
ist
Nachdeme bey abreiß deß grafen von Virmond der orth noch die arth
der außwexlung deren bothschafften nicht außgemachet ware,
so könte vieleicht von nun an darauf angetragen werden, daß nicht daß eigene mir
widerfahre. Graf Colyers ist nach
vollzogener mediation darzu gebrauchet worden, um daß dem seraskier zu Nissa aufgetragen
wurde, daß nöthige mit dem generalen
Oduye zu verabreden, folglich unbedencklich zu seyn scheinet, daß marquis de Villeneuve daß eigene
bewürcke, worbey unentpöhrlich, daß von seiten ihrer ksl. Mt. der generall so die außwexlung verrichten und daß nothige mit den granitz
comandanten verabreden solle, benennet und ihm die nothige instruction
zugeschicket werde, auf waß für ein orth zu der außwexlung er antragen solle,
worbey in erwegung gezogen werden kan, daß diese verabredung sich nicht wohl,
wie daß lezte mahl geschehen, wird auf die lezte stund verschieben laßen,
dieweilen die außwexlung vermuthlich auf einer prucken wird geschihen sollen,
welche ohne in voraus darzu vorgekehrten anstalten nicht sobald wird können
geschlagen werden, alß man bey lezterer außwexlung auf dem land drey saulen
aufgerichtet hat. Andertens daß orth sothaner auswechslung mit denen
Türcken anoch nicht ausgemachet, beschihet
jedoch der antrag dahin, daß solche auf der haubtgränitz zwischen Parakin und Rasna in der landstrassen gegen Nissa erfolgen solle,
allermassen wir unserem dermahlen in dem königreich
Servien commandirenden generalen und commendanten zu Belgrad, dem grafen von Oduyer,
darnach mit dem seraskier zu erstgedachten Nissa daß weitern ohngesaumbt zu reguliren gnädigst
anbefohlen, auch durch unsers hof kriegs raths praesidentens und general
lieutenantens prinzens
Eugenii von Savoyen liebden p. vermög copeylicher anlaag ein gleiches
vermittels abgeschickten eigenem courrier an den zu Constantinopl anweesenden holländischen
ordinari bottschaffter, grafen von Colyers, benachrichtigen und durch disen der Ottomanischen
Porten ferer beybringen lassen, wie nun nicht anzustehen ist. Es were alles, was
dises auswechslungswerck betrifft, nächster
tagen zu seiner endschafft gedeyhen, da insonderheit der an unß abgeschickte
türckische großbottschaffter, Ibrahim bassa,
beglerbeg von Bumelien bereits den 23. Martii jüngsthin zu Constantinopl aufgebrochen und eben gegen
diser strassen in anzug begriffen, wir auch ihme, graf Virmont, auf was weis dises geschäfft reguliret worden, mit nächsten
ferers gnädigst anzeigen lassen werden, mitlerweil aber daßjenige hiebey
anzuschliessen befehlen, wie man es nach dem carlovizischen friden verglichen und
beobachtet, auch derentwegen dem grafen von Oduyer in substantia darauf zu beharren instruiret
hat, alß wirdet derselbe sich dergestalten in ferttige bereitschafft zu stellen
wissen, wamit er in wenig tägen auf dem wasser auf denen dazu in bereitschafft
gestellten schiffen seine reyß antretten, darnach ohne weiterre hindernus oder aufenthalt fortziehen, die auswechslung
auf denen granizen bewürken, und sodann die ihme aufgetragene bottschafft verrichten
möge, zu welchem ende er
Darmit scheinet nicht, daß ein
anstand zu beförchten seyn werde, indeme der leztere türckhische botschafter ein dergleichen schreiben an
deß prinzen Eugenii von
Savoye durchleuchtigst mitgebracht, folglich nicht zu zweiflen, daß die
Porten daß eigene gegen ihre excellenz herrn hofkriegsrath praesidenten beobachten werde. Drittens in der
jüngsthin bey unß gehabten öffentlichen beurlaubungsaudienz daß creditiv an den sultan in originali schon empfangen, darvon
zu seiner ersehung eine abschrifft hiebey liget und nicht minder ein schreiben an
den grosvezir in originali et copia
zugestellet wirdet, welche beede von ihme, graf
Virmont, an seine behörde abzugeben seynd. Nun hätten wir zwar billig
ursach gehabt, an den groß vezier nicht mehr
zu schreiben, um willen der sultan an unsern
kriegs praesidenten kein schreiben zu
erlassen pfleget, hingegen schon bey dem carlovizischen friden der antrag beschehen
und bey dem lezten congress weiters darauf gehalten worden, alles zwischen beeden reichen in eine paritet zu bringen, zumahlen
aber gleichwohlen dergleichen rescript bisanhero bey absendung einiger unserer
ministrorum an die Ottomanische Porten jedesmahlen üblich gewesen und in der fridens
handlung kein widriges veranlasset worden, mithin die ohnvermuthe unterlassung des
alten ceremonialis ihme, unserem großbottschafftern, bey admittirung zur audienz und
in anderweeg leicht einige bedenckliche weiterungen und beschwärlichkeiten erwecken
kunte, alß haben wir ihme anoch dissmahl daß obgedachte rescript an den groß vezier mitzugeben für unseren mehreren
dienst zu seyn dergestalten befunden, daß er, unser großbottschaffter, bey der
auswechsel und etwann sich anschickenden unterredung dem türckischen großbottschaffter ganz natürlicher weise
beybringe, wie er mit unserem ksl. rescripto an mich den
groß vezier versehen und nicht zweifflete,
daß der sultan ebenfalls an unseren kriegs praesidenten geschriben haben wurde
und sofern diser dergleichen schreiben nicht beyzuhaben vermeldete, hätte er darüber
eine verwunderung zu zeigen und zu vermelden, daß man allhier solches in allweeg
vermuthete und in widrigen, sofern der sultan
an unserem kriegs praesidenten hinführo in
dergleichen begebenheiten nicht schreibete, wir es ebenfalls an den groß vezier unterlassen würden. Wie nun aber
in der macht des türckischen bottschaffters
darinen zu remediren nicht beruhet, so hätte er, graf Virmont, ein gleiches an der Ottomanischen Porten selbsten zu
erkennen zu geben und zwar anbey, ob er nicht anoch die nachschickung sothanen
sultanischen schreibens auf gute arth und geschicklichkeit, mithin ohne daraus
machenden impegno loswürcken könne, zu versuchen, jedoch
dissmahl sein creditiv, es möge dises erfolgen oder nicht, dem groß vezir gleichwohlen zu überreichen.
Mir ist unwißend, ob zur zeit, daß die
außwexlung geschehen solle, daß schloß von Belgrad gesprenget und evacuirt seyn werde,
ob der Aly bascha seraskier von Belgrad seye, und ob nach geschehener
evacuation Belgrad für
die türkhische granitz festung gleich wie vormahlens Nissa werde angesehen werden, in welchen
fall ich alda solle auf gleiche arth gleich wie der türckhische großbothschaffter vormörckhlich zu Petervaradin empfangen
werden solle, wo vieleicht zur selbigen zeit annoch zu Belgrad keine artilleria wird vorhanden
seyn. Viertens solle er, unser großbottschaffter, seine reys, so vill es
die zeit und gelegenheit zulasset, allerdings beschleunigen, sich auch unterweegs
ausser denen nothwendigen rasttägen nicht aufhalten, zu Nissa jedoch etwelche wenige täge verweilen,
allwo er den seraskier nebst zustellung des anligenden von unserem kriegs praesidenten an solchen ausgefertigten schreibens,
auch deren für disen beyhabenden praesenten salutiren, ihne zu haltung des
geschlossenen fridens und guter nachbarschafft anmahnen, die beforderung deren
reysenden und insonderheit deren disseitigen courriern Wegen
denen curriren wird von dem seraskier nothwendig anbegehret werden müßen, daß
man eß bey dem vormahligen gebrauch bewenden laße, indeme seit den lezten krieg
deßfalß eine unangenehme änderung vorgenommen worden,
zumahlen die an den frantzösischen
bothschaffter von hier auß abgeförtigte currirs, nicht ihm immediate,
sondern an einen anderen correspondenten deß Ali bascha
adraissirt werden, bey welchen sie zuvor, alß sie zu den botschaffter kommen,
sich einfinden müßen. und handelsleuthen angelegentlich recommendiren,
desgleichen von wegen unser versprechen und ferner ihme, seraskier, um förderlichen vorschub und assistenz zu seiner reyß
ersuchen.
Sonsten ist es
Darmit ist zu vermuthen, daß kein
anstand zu besorgen seye, dieweilen der seraskier von Nissa damahlens bey dem grafen von Virmont
die gegen visite abgelegt hat, welches ebenfahls der general Oduyr gegen den Ibrahim bascha vollzogen. Fünftens quoad
ceremoniale allerdings auf die weise zu halten, wie es von dem graf von Ötting lauth dessen nebenligender relations
abschrift vom 12. Decembris 1699 mit dem seraskier zu
Belgrad vormahls
beobachtet worden, dieweilen aber weder solcher, noch die andere unterweegs
betrettene bassa die gegenbesuchung abgeleget und derentwegen dise unterlassung auch
dermahln zu vermuthen, so hätte er, unser großbottschaffter, zwar vorläuffig kein
negotium zu machen, jedoch bey der auswechslung dem Ibrahim bassa auf freundliche arth beyzubringen, wie er die
erst angemerckte gegen visiten dem allerseits üblichen gebrauch nach gewärttige,
benebens aber ihme vorläuffig angezeigt haben wolle, daß selber im widrigen solche
von unseren ksl. generalen und commendanten ebenfalls nicht zu gewartten hätte und
zumahlen wir nach erheischung unseres allerhöchsten
decors darauf in allweeg zu halten gedencken, hingegen er, graf Virmont, vill geschwinder zu Nissa, alß der türckische grosbottschaffter in Belgrad anlanget, so hat er den erfolg
ohngesaumbt an unseren commendanten zu Belgrad, graf von
Oduyer, wie auch unseren commendanten zu Essegg, dem feldtmarschall lieuthnand freyherrn von Beckers, zu überschreiben, um darnach die paritet beobachten
zu können, worauf er sich auch im fall der seraskier zu Nissa die zurückbleibung eines vormahlen an
die granitz bassa erlaßenen ksl. rescripts etwann anthete, nebst disem anhang zu
beziehen, daß, weilen der sultan an unseren
granitz generalen nicht schreibete, es ebenfalls an ihne, seraskier, nothwendig zu
unterbleiben gehabt hätte, ausser welchem aber darvon nichts zu melden wäre.
Sechstens beschihet der antrag, daß er, unser großbottschaffter, von hinnen bis in
die gegend Passaroviz, wo nemlich die Morava
in die Donau fliesset, auf dem wasser abzufahren und von danen, ausser es kunte ein
theil der bagage durch gegentrib auf ersternannter Morava fortgebracht werden, den
zug über land zu continuiren, allermassen der graf
Oduyer von unserem ksl. hof kriegs rath schon befelchet ist, ihme mit aller
nothwenigkeit, insonderheit der vorspann zu beförderung seiner reyß bis an daß orth
der auswechslung die hand zu bietten und sich also mit solchem ferers behörig
einzuverstehen seyn wirdet.
Mann nun aber
Sibendens er, unser grosbottschaffter, zu Constantinopl oder an der Ottomanischen Porten angelanget, hat
er förderist nebst darauf zu sehen, daß sein ainzug und daß darauf zu folgen habende
anderwärtige tractament, so lange er daselbst zu verbleiben haben wirdet, mit denen bey voriger ksl. bottschafftern und
insonderheit des grafen von Ötting nach dem
carlovizischen friden erfolgter ankunfft an der Porten beobachten, ihme, graf von Virmont, bereits
bekannten, auch solchen ceremoniis beschehe, wie es unsere ksl. hoheit und die in dem instrumento pacis passarovicensis
An an 17 und 18 articul beederseits ausgedungenen gleichheit, auch
unseren ministern vor allen anderen ad distinguendam caesareo dignitatis
praerogativam zugestandene mehrere beehrung erfordern und erheischen thuet. Nach
disen wann nemlichen
Den vernehmen nach sollen dem frantzosischen bothschaffter bey lezter
außwexlung deren ratificationen besondere ehren bezeigungen erwisen worden seyn
und währe guth, wofern man von deren beschaffenheit belehret währe, um in fall
ihm etwaß zugestanden worden, waß sonsten in ansehung deren ksl. groß bothschaffteren nicht währe vormahlens beobachtet worden, daß
eigene von mir anverlanget werden könne. Achtens der einzug in Constantinopl erfolget
und er, graf Virmont, alles in behörige
ordnung gestellet, solle er sich bey dem sultan und groß vezier auf übliche
arth um audienz anmelden, zu dem ersten, um sich von anderer christlichen mächten
allda anweesenden bottschafftern auch darinen
zu unterscheyden, in einem mantel oder imperial kleyd erscheinen, folgbar in der
audienz dem ermeldtem sultan unser ksl.
schreiben einhändigen, die ihme mitgegebene praesenten an behörigen orthen dem
gebrauch nach ablegen und demselben mit vermeldung unsers freundlichen grueß und
nachbarlichen guten willens zu vernehmen geben, wie ihme, sultan, ohne deme bereits wissend wäre, was massen über den
daß abgeflossene jahr zu Possaroviz in Servien zwischen beeden reichen geschlossenen und hergestellten friden,
ingleichen den besonders errichten commercien und navigations tractat, die ksl.
diplomata und ratificationes in der verglichenen zeit ausgeferttiget und
ausgewechslet, die scheidung deren granitzen auch bis auf ein und andern kleineren
anstand bereits glücklich zum ende gebracht worden, und wie disem nach zu
vollständiger bewürckung des gedachten fridens nur anoch übrig wäre, daß solcher durch beederseits absendende bottschafften
feyerlich bestättiget werde, alß hätten wir solches durch ihne, graf von Virmont,
verrichten, auch benebens ihme, sultan, zu
bekräfftigung guter freund- und nachbarschafft mit denen überschickten praesenten
besuchen und nicht zweifflen wollen, daß gleichwie von unß alle nothdürfftige
anstalten zu steiff- und festhaltung sothanen fridens auch damit vereinbarten
commercien und navigations tractats allbereits gemachet worden, also es ebner massen
derselbe an seinem orth thuen und die bishero derentwegen abgegangene befehl nicht
allein widerhollen, sondern auch ob deren genauer beobachtung scharff und ernstlich
halten lassen werde. Es seye unß auch sonders lieb gewesen, daß mehrbemeldter sultan seinen großbottschafftern zu unß abgeferttiget, den wir dan also
wohl halten und tractiren lassen wolten, wie es die gute freund- und nachbarschafft
erfordert. Eben dises solle
Neundtens er, unser großbottschafter, bey dem großvezier und andern fürnehmeren ministern, die in disen geschäfften von
der Porten gebrauchet werden, neben einhändigung deren mitnehmenden praesenten
anbringen und die steiffhaltung des fridens, auch commercien und navigations
tractats, bestens recommendiren, und daßjenige ferers beyrucken, was die sachen und
deren umstände, auch daß gespräch selbsten zu förderung unsers höchsten dienstes an
hand geben thuen, was sodan ferers quoad materiale durch unsern bottschafft bey der
Ottomanischen Porten auszumachen kommet, bestehet haubtsächlichen in erledigung
deren gefangenen christen, beförderung der religions angelegenheiten, einrichtung
deren commercien, auch sicherstellung der navigation gegen die barbaresquen und
vollkomener execution sowohl des derenthalben errichten tractats, alß des fridens
schlusses selbsten insonderheit mit abthuung deren bey
der granitz scheidung an der Aluta und Unna etwelcher insuln halber annoch
obwaltenden anständen und was deme in anderweeg anhängig seyn mag. So vill nun
Zehendens die gefangene christen anbelanget, so thuet darinen daß instrumentum pacis
art. 12 bereits die rechte maas vorschreiben und gleichwie vermög dessen die in
denen siben thürn, in dem baad neben dem arsenal, auf denen galeeren oder sonsten
hin und wider in denen publicis carceribus angehaltene in ansehung des hergestellten
fridens von der ksl. grosmutigkeit und güte ihre entledigung zu hoffen, also hat er,
unser grossbottschaffter, wo dergleichen gefangene von unsern unterthanen oder
soldaten vorhanden, sich genau zu erkundigen und aller orthen benanntlich bey dem
sultan und groß vezir seine officia anzuwenden, auf daß der effect realiter durch dero loslassung erfolgen möge.
Belangend aber die in privat händen oder bey denen Tartarn befindliche gefangene, so
wäre zwar durch eine auswechslung der sache am füglichsten abgeholffen, nachdeme
aber in denen ksl. landen keine gefangene Türcken oder doch nur etliche wenige in
Croaten vorhanden, so wirdet forderist dahin anzutragen seyn, damit daß losgeld, wie
es mit einigen und specifice lauth copeylicher anlaage von seiten des commendanten
zu Bihaz beschihet, nicht über die maas und
billigkeit erhöhet, sondern solches nach den buchstaben des bedeuten art. 12 ad
iustum et aequum pretium reduciret werde, inmassen auch unsere ksl. commendamenten
oder andere inhaaber türckhische gefangenen zu gleicher billigmässigen entlassung
auf beschehene nahmhafftmachung mit ernst angehalten werden solten, zumahlen aber
bey ohne deme unserem aerario durch stetts anhaltende
schwere krieg und in anderweeg obligende grosse auslaagen zu diser erledigung nicht
vill beygetragen werden mag und die wenigste gefangene daß auch gemässigt lytrum von
eigenen mitteln zu verschaffen nicht vermögen, mithin daß haubtwerck hierenfalls auf
daß allmosen und die christliche charitet ankommet, alß hat er, unser großbottschaffter, die P.P. Trinitarios de
redemptione captivorum ihren einzig und allein zu dienst und erlösung deren
gefangenen Christen abzilenden instituto gemäss beyzuziehen, solche bey der
Ottomanischen Porten unter der vorstellung, daß durch dise leuth für die sonst
grossen theils unausgelöster verbleibend und absterbende gefangene denen
eigenthümern anwachsenden mercklichen vortheils und baaren mittlen angenehm zu
machen auch dahin zu trachten, daß solche zu Constantinopl nach
dem beyspill anderer ordens personen sich zu stabiliren, die erlaubnus auch darüber
ein ksl. mandatum frey pass erhalten, allenthalben in dem türckhischen reich in
obgedacht ihren berueff ohngehindert auf und abreysen zu können, worzu der art. 13
tractatus commerciorum eine gute veranlassung und vorschub geben kan, wir unß auch
zu seyn, grafens von
Virmont, christlicher eyffer und bekannter geschicklichkeit besonders
verlassen, daß er sowohl obbesagte erledigung deren armen gefangenen Christen als
einführung ermeldter P. P. Trinitariorum unserer gnädigsten intention nach aufs
beste einzuleiten und zu erhalten möglichster dingen bemühet und beflißen seyn
werde.
Ailftens haben die P.P. Franciscaner und römisch catholischen christen ohne dem der
zeit die heiligen örther in besiz, thuen auch in anderweeg zimlich vill freyheiten
geniessen und ist disemnach sich in religionsweesen an deme zu halten, was in dem 11. articul des fridens schluß darüber gehandlet
worden oder er, unser bottschaffter, zu jezt bedeuten ende in genere erspriesslich
und thunlich finden möchte, zumahlen aber unserem decor nicht wenig daran gelegen,
daß die ermeldte orientalisch catholische kirchen durch unsern qua advocati ecclesio
uniulis romano catholico beschehende beywürckung einen vortheil, wachsthum und
ergözlichkeit in dem ottomanischen gebiet erlangete, mithin dero conservation nicht
lediglich anderen christlichen mächten und inspecie der cron Franckreich zuzuschreiben hätte, welche auch denen sicheren
nachrichten gemäss die restauration der cupel über daß heilige grab zu Jerusalem vor wenig
monathen aus eben diser anscheinenden ursach mit grosser mühe und kosten
ausgewürcket hat, als wäre, sofern anderst darinen zu
reussiren eine versicherte hofnung anscheinet, sich dahin bestens zu bearbeiten, daß
folge der inobangeführten articul auf daß futurum ausgestellten confirmation aller
bisherigen der catholischen religion in dem Türckhischen Reich durch vormahlige
capitulationes oder ksl. special befehl ertheilten freyheiten und vortheilen solche
anjezo de praesenti vermittelst eines neuen general mandats in ansehung der
restaurirten freundschafft von dem sultan
erfrischen oder etwan anoch zu beförderung restaurando cupulae hyerosolimitano ohne
jedoch darinen eine hindernus zu machen, was diensames in unseren nahmen
beygetragen, auch abgehindert werden möge, daß von denen griechischen schismaticis
ihrer gewohnheit und stätten bemühung nach zu unterdruckung oder nachtheil der
catholischen religion nichts beschehe oder gar zwischen solchen und anderen
sectariis eine dahin abzilende vereinigung der enden abgehandlet oder zu werck gerichtet werde. Hiernach nun
So viel ich eüßerlich vernehme, so
solle durch den lezten tractat eine andere vorsehung geschehen seyn, allein
gleichwie ihre ksl. Mt. unterthanen
künfftighin nicht werden verlangen können, von der so genanten auflag masterie
gleichwie biß anhero geschehen befreyet zu seyn, weilen diese auflag eben von
denen anderen nationen muß abgeführet werden, so ist anderer seits zu besorgen,
daß die türckhische kauffleüthe viele beschwärden anbringen werden, daß sie
nicht wie biß anhero ihre wahren gegen bezahlung beser 3 percento in ihro ksl. Mt. erbkönigreich und lander
einführen könne. Damit ich aber denen selben zu begegnen in stand gesezet werden
möge, so wird unmaßgeblich nöthig seyn, mir die nöthige erläutherung an die hand
zu geben, wie eß mit anderen nationen und denen eigenen ksl. unterthanen
gehalten werde, um denen Türckhen dißfalß beweisen zu können, daß sie hierinfalß
nicht deterioris conditionis alß andere seyen. Zwöllfftens auf daß
commercium zu gelangen, so ist ihme, unsern grosbottschafftern, ohnedeme bekandt,
daß in zeit des possarovizischen congress über daß, was in dem 13. articul
instrumenti pacis darvon einkommet, durch vor beeden theilen erschinene besondere
gevollmächtigte einformlicher commercien und navigations tractat nach mehreren
enthalt des hier anbiegenden exemplaris erichtet, gegeneinander ausgewechslet und
ordentlich ratificiret worden, woraus dan in materia substrata seiner ferneren
negotiation und beobachtung halber zwey principia universalia seu generalia sich von
selbsten ergeben, daß nemlichen eines theils der ernenndte tractat in denen sich
zeit seiner anweesenheit an der Ottomanischen Porten äusserenden vorfallenheiten pro
norma zu nehmen und ob allem deme, was darinen
begriffen, festliglich zu halten, auch die etwann anscheinende oder von denen
Türcken beflissentlich erweckende anstände in favorem unserer ksl. trafficanten zu
leiten, anderen theils aber sein, unseres bottschaffters, bekannten geschicklichkeit
nach die sache dergestalten zu verhandlen und zu fassen seye, auf daß weder die
Türcken noch andere auswendige christliche mächten ein auf daß commercium von unß
segendes unmittelbares absehen oder daraus anhoffendes interesse aerarii erkennen,
sondern vill mehrers urtheilen können, daß solches allein ad reciproca subditorum
commoda promovenda und andurch beschehende nähere verbindung der freundschafft
abzihlen thue und obwohlen durch dises, daß ob dem errichten commercien und
navigations tractat in allen und jeden festiglich zu beharren, schon generaliter
alles begriffen, was derenthalben zu beobachten kommet, so haben wir doch mehrerer klarheit willen weiters specifice gnädigst
beyzurucken befunden. Daß
Dreyzehendens er, graf von
Virmont, forderist dahin zu trachten, daß unsere ksl. trafficanten nicht
allein in und durch daß türckhische gebiet freye handlung treiben, sondern auch
ihnen alle sicherheit darin fals angedeyen und selbe mit keinerley belästigung
angefochten werden mögen, worbey nicht minder darob zu halten, daß, wann etwa einige
schiff an ihren masten oder sonsten schaden leyden solten, ihnen zufolge des 1.
articuls mehrgedachten tractats freystehe, in was für hafen des türckhischen gebiets
sie immer einlauffen, sothanen erlittenen schaden repariren, was nöthig calefatiren,
auch neue masten verschaffen, ferers verglichenermassen an victualien, kein und
anderen nothdurfften so vill sie imer bedarffen, ohngehindert einladen zu können.
Über dises hat
Vierzehendens er, graf Virmont, unter andern
ganz natürlicher weis auf daß fundament des mehrbemeldtem commercien tractats von
der Porten die bewilligung anzusuchen, daß von unß zu desto füglicherer beförderung
des commercii auf der Donau nacher Viddin und
Ruszik oder doch wenigstens in dem leztern
orth, wann es auf beede nicht eingestanden werden wollte, sogleich anjezo jemand
unter dem nahmen eines dollmetschers angestellet werden könne, welcher bey
ankomenden schiffen und waaren die übliche assistenz denen negotianten leiste. Des
gleichen hat selber
Fünffzehendens zu insistiren, damit der 3. articul des tractatus commerciorum auf
daß genaueste beobachtet, folgbar weder ein mehrers als die 3 pro cento von denen
führenden waaren abgefordert und all andere an denen granizen schon gesuchte und
genandte exactiones insonderheit der so genandten mastarie unterlassen, noch auch
die trafficanten nach schon einmahl beschehener
visitation deren waaren weiteres darzu angehalten, mithin der tractat gleich
anfänglich zu seiner wahren execution gebracht werde. Und dieweilen
Sechzehendens die in dem Türckhischen Reich bestellende consules, vice consules und
dollmetschen von unserem alldasigen repraesentaten zu dependiren, ihnen auch alle
assistenz und schuz zu leisten, damit sie ihre obligenheit ohngekräncket bewürcken
mögen, so thuen wir derenselben bestellung der zeit ihme, unserem
großbottschafftern, gnädigst überlassen, welcher bey seiner anwesenheit in Türckey am besten aburtheilen wirdet, auf was
für orther derley subalterne pro hic et nunc zu sezen nöthig oder welche subiecta
darzu am diensamsten seyn möchten? Ausser wir thäten ein oder anders von hier
ohnmittelbar benennen oder bestellen, in welchem fall solcher ohnweigerlich
anzunehmen und weiters in seiner function zu legitimiren wäre. Nun werden zwar
künfftighin in die grössere emporia des besizenden
grösseren ansehens und andurch zuwachsenden mehreren fähigkeit halber die consuln
fürzuwehlen seyn, um willen aber die handlung anoch von keinen solchen stand und
kräfften, daß die nach erfordernus unseres allerhöchsten decors zimlich hoch
anlauffende salarirung deren consulum schon dermahlen bestritten werden kunte und
benebens anständlichen, die tüchtigkeit deren subiecten in der manipulation selbsten
zu erkennen, auch die dollmetsch leichter und ohnbedencklicher alß die consuln
abzuändern, als hätte er, graf Virmont, der
zeit und bis zu ersehenden guten fortgang des commercii nur dollmetsch auf die
höchst nöthig ermessende orth zu bestellen und nach denen emporiis an der Donau
forderist auf Smirna, wo daß haubt commercium
obwaltet und die schiff fast von allen orthen und häfen daselbst einzulauffen
pflegen, eine dergleichen personam publicam sub titulo interpretis anzutragen,
sonsten aber diser leuth halber festiglich darob zu halten, auf daß die consuln, vice consuln, dollmetsch, kauffleuth und die in deren
würcklichen diensten befindliche bediente von allem tribut oder sogenannten harasch
frey gelassen, von selben keine regalien, wie sie sonsten dem capitain bassa gegeben
zu werden pflegen, extorquiret oder abgefordert, ferners der art. 5 et 14 stipulirte
modus emptionis venditionis fideiussionis p. genau beobachtet und endlichen daß
freye exercitium religionis secundum tenorem tractatus ihnen allerdings gestattet
und zu solchem auch die catholischen Bulgaren ohne ausnahm zugelaßen werden.
Hiernächst ist zwar
Sibenzehendens der Ottomanischen Porten simpliciter nicht abzuschlagen, daß selbe
ebenfalls in die ksl. emporia oder handlungsstädte sogenannte sachbender oder
procuratores stelle, weilen es daß ius reciprocationis sowohl alß die offenbarn
convention art. 6 erheischet, um willen es jedoch dem disseitigen commercio mit
geschweigung deren politischen reflectionen jederzeit fürträglicher, sofern weniger
türckhische handelsleuth in die ksl. lande
kommen, mithin die lad- und gegenladung von unseren unterthanen bewürcket wirdet, so
hätte er, graf Virmont, in allweeg zu
trachten, damit die anstellung dergleichen sachbender auf verschidene
ohnbedenckliche weeg, so vill möglich gehindert oder wenigst gemindert werde. Und
zumahlen:
Eß wird vermuthlich von denen in Niderland comercirenden kauffleüthen
anverlanget werden, daß ihre ksl. Mt. mir
auftragen möchten, ihnen gegen die Algieriner einige sicherheit zu verschaffen,
allein da solches nicht anderst kan befolget werden, alß daß die Porten sie zu
nachlebung deß tractats anstrenge oder einige passaports abfordere, so scheinet
eß aber darauf anzukommen, ob so viel mir von dem lezten tractat wißend nach
desselben inhalt die Porten sich dißfalß in etwas einzulaßen schuldig
seye. Achtzehendens der disseitigen navigation und handlung einen grossen
vortheil und sicherheit gibet, so fern die mit unseren flaggen versehene schiff von
denen Barbaresquen befreyet und ohnangefochten seynd, so hat er, graf Virmont, dahin zu sehen, damit secundum tenorem
instrumenti pacis art. 13 nicht allein die Dulcignoten von ihren auslauff und
pyraterie abgehalten, sondern auch gegen die Algierinen, Tunesaner und Tripolitaner
eine gleiche sicherheit von ihre Porten verschaffet werde. Um willen aber dise
völcker zwar sie, Porten, pro superiore auf gewisse arth verehren, jedoch, wie es
die tägliche erfahrenheit gibet, die mit solcher in friden stehende mächten derenthalben pro gente sibi amica ohne
absonderlicher einverständnus nit erkennen, sondern dero in dem meer betrettene
schiff gleichwohln feindlichen anfallen, an wenigsten aber selben in ihre häfen frey
einzulauffen gestatten thuen, alß wirdet er, graf
Virmont, forderist besorget seyn, damit unter assistenz und mediation ihro
Porten mit erwehnten nationen ein besonderne freundschaffts tractat geschlossen,
darinen die sicherheit denen mit unseren flaggen versehenen schiff stipuliret und
disen ihre häfen ungehindert einlauffen zu können bewilliget und zu solchen ende von
mehrgedachter Porten etwann einige deputirte von sothanen völckern nacher Constantinopl beruffen
werden, sofern aber sie, Porten, hierzu nicht zu vermögen wäre, sondern etwann dahin
antragete, daß wir jemanden nach den exempel anderer christlicher mächten zu denen
Barbaresquen selbst abschicketen und alldas unter ihro Porten assistenz einen
freundschaffts tractat verhandleten, hätte er, graf
Virmont, uns solches ohngesaumbt zu berichten,
damit aber
Neunzehendens weder die Türcken noch andere unter ihrer bottmässigkeit und schuz
stehende völker bey hinweggnehmung eines unserigen schiffes sich mit der
unwissenheit oder nicht gekannten flaggen zu entschuldigen gelegenheit haben, so
thuen wir ihme, unserem grosbottschaffter, ein form der flaggen, wie wir solche
hinkünfftig aus unseren kriegs- und kauffarthey schiff zu sichren entschlossen, zu
dem ende hiemit anlegen, damit er solche der Porten pro notitia unter der ansuchung
zustelle, wormit sie dise unsere flaggen sowohl in ihrem gebieth, alß bey denen
unter dero schuz stehenden nationen bekannt und zufolge des errichteten instrumenti
pacis auch tractatus commerciorum et navigationis behörig beobachten mache.
Waß daß persianische comercium
anbelanget, finde ich nicht ex antractis, daß etwaß weiteres währe zustande
gekommen, alß daß ihre durchleucht der printz
Eugenus seelig an den persianischen ministrum
geschriben, daß schreiben der Porten comunicirt worden, welche selbst verlanget hat, daß jemand eigendts von seiten ihrer
ksl. Mt. darmit nach Persien abgeschicket
werde. Zwanzigstens ist bereits hier oben die anmerckung beschehen, wie
dahin zu trachten, daß der erstberührte commercien und navigations tractat in allen
stücken zu seiner würcklichkeit gedeyen oder mehrers erweitert werden möge, worbey
wir anoch in genere behaaren. Nachdeme aber art. 19
dictis tractatus daß commercium mit Persien zwar reciproce zugestanden und ein tariff von 5 per
cento darauf verglichen worden, hingegen selbes, sofern nicht mit Persien eine ebenmässige
einverständnus beschihet, von keinen besonderen effect seyn kan und neben denen
christlichen mächten auch der Porten selbsten eine zwischen unß und Persien einleitende
correspondenz und nähere einverständnus jederzeit bedencklich fallen dörffte, indeme
eines theils bey anderen nationen der nuzen des persianischen commercii und was
derenthalben vor wenig jahren Franckreich für
mühe und kosten angewendet, bekannt, anderentheils aber wissend, daß die schiffarth
aus Holland und dergleichen orthen dahin und
zurück über jahr und tag verheische, herentgegen aus dem Schwarzen Meer in die Donau solche fast mit dem dritten
theil der zeit und weit grösserer sicherheit zu bewürcken, mithin vill unkosten zu
ersparen, auch neben unseren erblanden die angränzende auswendige landschafften vill
wohlfeyler mit denen von danen kommenden waaren versehen
und anmit der verschleiss vermehret werden mag und dahero an einleitung sothanes
persianisches commercii unserem interesse mercklich gelegen, solchemnach hat öffters
berührter unser großbottschafter dises
geschäffte mit besonderer circumspection politice zu fassen und als ein
gemeinschäfftliches werck mit ihro Porten dergestalt zu tractiren, daß selbe
zugleich begreiffe, was massen andurch daß grosse und sehr ansehnliche persianische
commercium an statt dessen, daß solches fast ohne daß türckische gebiett zu
betretten, über daß meer bis anhero in Europam geführet worden, anjezo völlig durch
solches geleitet, folgbar neben der mauth auch vill andere nuzbarkeiten denen
türckischen unterthanen zugezogen würden.
Wann nun er, graf Virmont, dise vorstellung
bey der Porten gemacht, hat selber, was sie bey solcher für einen ingress gefunden
und ob etwann der sultan zu einleitung der
sachen nicht zugleich an den könig in Persien zu schreiben
veranlasset werden möchte, unß es sogleich zu weiterer entschliessung zu
benachrichtigen. Endlichen ist
Ratione deß podaschen scheinet ex
ante actis daß graf Virmond gantzlich
darmit außgelanget habe, indeme dißfalß die gehorige befehl an den fürsten von der Walachey ergangen, allein ob der Porten
befehl vollzogen worden, ist mir unwißend und scheinet sehr zu zweiflen ob
anjezo ein comercium privativum von der Porten zu erhalten wohl zu hoffen seye,
nachdeme durch den lezten tractat die türckhischen unterthanen den bißhero
genoßenen vortheil dören 3 per cento zu
verliehren die gefahr vorsehen können. Ain und Zwanzigstens ohne dem
notorium, daß auf daß hier orths emporbringende commercium von allen seiten gesehen
werde und wirdet derentwegen alles, was in sachen vorzunehmen, oder zu verhandlen,
in geheim zu halten, sich darinen keinen extero, wer der auch seye, zu vertrauen und
bey der Porten die negotiation selbsten dergestalten zu fassen seye, auf daß die
auswertige repraesentanten solche nicht sogleich wahrnehmen, sondern allererst nach
geschlossener sache erfahren mögen und zumahlen die Türcken bedencken getragen, daß
commercium privatiorum des moldauischen baad aschen um bey anderen nationen keinen
vorwurff zu haben, in dem tractat zu inseriren, jedoch darinen auf eine particular
concession hoffnung gemacht, so hat er, unser grosbottschaffter, zu sehen, ob und
wie etwan auch dises werck mit geschicklichkeit und ohnvermerckt zu seinem stande
gebracht werde, da wir übrigens alles auf dessen prudenz und dahin ausstellen, das
im fall auch in re commerciorum was wichtiges vorfallete, worüber selber anoch in
zeit seiner anweesenheit bey der Porten nähere
instruction bedörffte, er solche auch durch einen ohne deme beyhabendem courrier
ferers einhollen kunte. Hiernach ebenfalls
Über diesen art. werde ich zweifels
ohne secundum statum prasentem rerum instruiret werden. Zwey und
Zwanzigstens auf die granitz scheidung zu gelangen, so ist solche in Servien, wie auch in Bosnien völlig, in Croatien aber bis Novi, ingleichen von seiten der Wallachey an der Donau völlig geschlossen, in denen ersten
dreyen gegenden auch die instrumenta divisionis limitum gegeneinander ausgewechslet
worden, also daß allein der fernere anstand auf einige bey Novi in der Unna und andere in der Aluta gelegene insuln
ankommet und ob schon zu vermuthen stehet, es wurden solche von denen türckischen
commercien erwogene schwürigkeiten sich noch endlichen durch die beederseitige
commercien nach billigkeit abthuen lassen, mithin bey der Ottomanischen Porten
selbsten daraus eine negotiation zu machen nicht nöthig seye, so haben wir doch
ihme, unserem grosbottschaffter, neben
anschliessung deren translatorum von der obberührten geendigten graniz scheidung,
auch von denen ersternendten beeden
difficultaeten, um nach erfordernus darvon den behörigem gebrauch machen zu können,
die vollkomene information hiermit gnädigst ertheilen wollen und zwar ist ihme aus
dem art. 5 instrumenti pacis ohne deme wissend, daß uns Neu Novi mit aller zugehör, wie solches nach dem
carlovizischen friden an die Türcken amore pacis abgetretten worden, ad
reconciciationem et satisfactionem hinwiderum zu restituiren kommet und zumahlen daß
nebenfindige türckische übernahms instrument und quittung klar in mund führet, daß
auch die darzu gehörige insuln damahlen übergeben worden, so schliesset sich von
selbsten gar klar, daß unß solche ebenfalls nunmehro zuruckzustellen seyen und sich
keines weeges erzwinge lasse als ob sie, Türcken, sothann insuln ausser des mehr
berührten Neu Novi per pacem carlovicensem
überkommen und zu dem neu novischen gezirck nicht gehören thäten. Was aber die Aluta
concerniret, gibet der art. 1 pacis passarovicensis, daß diser flus zur fischerey,
tranckung des viehes und anderen derley
nöthigen dingen zwar gemeinschäfftlich, denen türckischen unterthanen aber nur mit
fischer und anderen kleinen schifflein, unß und unseren unterthanen hingegen mit
lastschiffen darauf in die Donau hinaus und zurück zu fahren, folgbar unß ein
mehreres dominium oder gerechtsame darüber zugeeignet worden und derentwegen nicht
unbillig ware, daß wir alle darinen gelegene insuln praetendiren thätten. Wir wollen
aber auch hierinfalls alle mögliche moderation fürwalten lassen und derenthalben von
denen insuln, welche mehrers versus partem orientalem gelegen, nichts anforderen,
sondern allein bey denenjenigen verbleiben, welche disseits ex parte nempe
occidentali fluminis situiret, auch derentwegen die sehr ansehnliche insul Romanaze ohne ferneren anspruch an die Türcken überlassen,
wormit sie hoffentlich vergnüget seyn und von der anderwärtigen praetension um so
mehrers abstehen werden, weilen die disseitige insuln von keiner wichtigkeit und
mehrers für eine überschwemmung unsers territorii, alß
für eine absenderung anzusehen kommen, nichthin er, unser großbottschaffter, nach
disen principiis und weiterer anleitung deren beyligenden steinvilldischen
nachrichten bey erheischung deren umständen seine vorstellung zu machen hätte.
Drey und Zwanzigstens befinden sich an der Ottomanischen Porten bekanntermassen auch
bottschaffter und repraesentanten von verschidenen anderen christlichen mächten, mit
welchen allerseits eine gute correspondenz zu pflegen, damit die Türcken unser
ansehen in der Christenheit, auch daß mit denen alldasigen hohen haübtern obwaltende
gute vernehmen auch daraus erkennen mögen, zumahlen aber unß eben derentwegen
besonders daran gelegen, daß sothane correspondenz nach erheischung unseres
allerhöchsten decors beschehe, hingegen daß darbey zu beobachten kommende
ceremoniale sich auf mehrere casus reduciret, als hat er, unser grosbottschaffter,
darinen pro principio zu halten, daß weilen wir Engell- und Holland nur aus besonderen absichten auf dero und der Ottomanischen Porten
eigenes ansinnen pro mediatoribus bey der possarovizischen fridenshandlung
angenohmen und solche function durch den fridensschluß sich geendet, der
grosbrittanische bottschaffter, Stanyan, auch
nicht einmahl darbey gewesen, solche nicht mehr pro mediatoribus anzusehen oder
ihren alldasigen ministris eine praerogatio derenthalben einzugestehen, sondern von
ihme, graf Virmont, bey anlangung in Constantinopl den
üblichen gebrauch nach seine ankunfft jedem deren auswendigen ministern durch einen
besonderen officier zu benachrichtigen, diejenige aber, welche an den grosbrittanischen, holländischen und etwan dazumahl schon anweesenden venetianischen bottschaffter abgeschicket
werden, sich unterweegs dergestalten ohnvermerckt zu verweilen hätten, daß der zu
dem französischen bottschaffter absendende
officier fast eine stund ehender zu solchem komme, mithin diser natürlicher weise
daß erste gegen oder empfangs compliment machen; auch
die visite vor denen anderen frembden ministern ablegen könne, in erwegung zu zeiten
des graf von Ötting seelig um willen solchen
der großbrittanische vor dem französischen besuchet, der leztere so dann
keine visite mehr gegeben hat, wohingegen neben geschweigung des von unseren erzhaus
der cron Franckreich vor Engelland jederzeit zugelegten ersten rangs unserem
allerhöchstem interesse daran gelegen, daß die zwischen unß und der erstbesagten
cron nunmehro obwaltende nähere einverständnus an der Ottomanischen Porten bekannt
gemacht und durch daß gute vernehmen beederseitiger ministern selbsten abgenohmen
werde.
Im fall sich aber gleichwohln ergebete, daß von ihme, unserem bottschaffter, der großbrittanische vor dem französischen zur besuchung die stund begehrete, so wäre solcher
ohnbedencklich zu admittiren und bey abstattung der gegen visite die bey denen
empfangenen besuchungen gehaltene ordnung
zu beobachten, da sich ohnedem verstehet, daß der lezt angekomene minister eiusdem
gradus et caracteris von denen schon anweesenden die erste visite zu erwarten habe,
und obwohlen nicht wissend, daß der zeit von Moscau, Pohlen oder einer anderen
souverainen macht ein internuntius oder envoyé extraordinaire an der Ottomanischen
Porten vorhanden oder dahin so geschwind zu kommen habe, so hätte doch er, graf Virmont, allenfalls dahin zu sehen, daß
selber von einem nach seiner ankommenden ministro secundo classis die erste visite
empfange und in seinem eigenen haus die hand behalte, so dan aber dergleichen envoyé
extraordinaire jedoch nicht einem residenten oder noch geringere caracterisirten
person die solemne gegen visite hinwiderum abstatte, gleich wie aber sich dises
ersterwehnter massen alleine auf die repraesentanten deren souverainen mächten
verstehet. Also kunte er, unser
grosbottschaffter, von denen ragusaeischen abgeordneten, die visite zwar anehmen,
jedoch solche nicht restituiren. Nebst deme hat sich bey der öttingischen
grosbottschafft ereignet, daß in dessen begleitung bey der abreyß von Constantinopl zwischen
der venetianischen und holländischen repraesentation ein praecedenz streitt
entstanden und eine der anderen vorgehen wollen, auch die erste gar sich ex publica
functione zu vermeydung alles praeiudiz retiriret hat, und obschon die Republic Venedig vor der von Holland dem rang nicht unbillig zu forderen, so hätte
jedoch er, unser bottschaffter, sich darein nicht zu mischen, sondern, sofern sie
sich nicht untereinander gütig einverstehten, vill mehrer zu dissimuliren, wann eine
oder andere oder auch beede ex hoc capite bey der öffentlichen begleitung ausbleiben
thäte.
Vier und Zwanzigstens pflegen die beede hospodarn in der türckischen
Wallachey und Moldau einige Boyaren oder agenten
stätts an der Ottomanischen Porten zu halten, welche sich bis anhero jederzeit in
nahmen ihrer principalen bey unsern ministern eingefunden und die weilen die gute
neigung sothaner beeden hospodarn
respectu deren angränzenden landschafften auch in anderweeg allenmahl fürträglich
seyn kan, so hätte er, graf
von Virmont, besagte ihre boyaren oder agenten auf beschehendes anmelden
freundlich zu tractiren, ihre principalen und die ganze nation bey vermuthender
nachbarlicher aufführung unserer höchsten gnad zu versichern, sich jedoch in ihre
daselbstige angelegenheiten nicht zu mengen oder solche durch eine zeigende
adhaerenz bey denen Türcken suspect machen, sondern die ihme gebende nachrichten mit
anscheinen lassender genehmhaltung ihres eyffers und devotion, ohne jedoch alles zu
glauben, anzuhören. Neben deme thuet sich
Fünff und Zwanzigstens ereignen, daß verschidene in unseren disseits der Aluta
gelegenen wallachischen districten sesshaffte
Boiaren und andere unterthanen, wie auch etwelche clöster in denen jenseitigen
türckischen gezürcken et versa vice verschidene türckische oder transalutanische
disseits einige güter und haabschafften eigenthumlich zu fordern haben, worinen wir
zu bezeugung aller benevolenz und guten nachbarschafft durch unseren
feldmarschallen, comte de Steinville, den
jüngst abgestorbenen wallachischen hospoder Joanni
Mauro Cordato erklären lassen, wie wir gegen deme, daß ein gleiches
türkischer seits beschehe, auf die vor disem krieg ohne einzigen anstand beobachte
arth denen jenseitigen unterthanen, die in unserem landen habende güter und effecten
ferners ungekräncket geniessen lassen wolten, die weilen aber von solchem keine
antwortt darauf erfolget und was der successor Nicolaus Mauro Cordato in sachen zu thuen gedencked oder instruiret seyn
anoch unwissend. So hat er, graf Virmont, sich
des weiteren mit besagt unserem feldmarschallen, comte de Steinville, zu vernehmen und bey der
Porten dises geschäffte nach unserem erstbedeutem absehen, in so weit es immer ohne
großen impegno seyn kan, um so mehrers einzuleiten, weilen unsere wallachische
unterthanen vill mehrers in dem türkischen gebiett, alß die alldasige in dem
unserigen zu suchen haben und zumahlen in disem casu specifico nichts widriges in
den fridens schluß enthalten, indeme die disseits der Aluta gelegene 5 districten
mit allen insassen und zugehörde unß durch den ersten articul pleno iure überlassen
und circa finem allein bey gerucket werden, daß die ex Vallachia ottomanica in kriegs zeiten herüber geflohene
Boiaren und unterthanen zurück kehren und ihre güter hinwiderumen mit rucken zu
besizen, nicht aber, daß die disseits sesshaffte wegen ihrer accidentaliter et
simultanée darüber habenden gütern und effecten sich allda niderlassen solten, so
stehen wir nicht an, es werde die Ottomanische Porten gegen unserer freundlich in
der alten observanz gegründtes anerbietten kein absonderliches bedencken machen,
solte jedoch selbe gegen vermuthen sothanen § art. 1
ungleich auslegen und alle, welche trans Alutam ein vermögen haben, mithin auch die
unseren Cis Alutanis districtibus domicilirende insassen zur besizung dahin positive
anhalten wollen, so kunten wir auch, wie es schon iure reciprocationis inhibiret
ist, denen türckischen unterthanen ihre güter in unserer Wallachey und Sibenbürgen nicht geniessen lassen, sondern müsten solche gegen willen
einziehen und unseren durch dergleichen vorenthalt damnificirten unterthanen in so
weit solche erforderlich oder zuelänglich secundum proportionem damni passi
zutheilen lassen.
Ob annoch einige von denen ungarischen
rebellen im leben, ist mir unbekandten, wofern einige vorhanden wird nöthig
seyn, daß ich deren nahmen specificiter überkomme, gleichwie auch annoch andere
Ungarn die von zeit zu zeit zu denen Türckhen übergangen alda den vernehmen nach
sich aufhalten sollen. Sechs und Zwanzigstens ist der Ragoczy sambt denen andern haübtern der vorgewesten
hungarischen rebellion zu Constantinopl anweesend und scheinet, daß selber bey gegenwärttigen
läuffen, um bey erster gelegenheit zu seinen meynaidigen vorhaben zu profitiren,
sich noch der orthen aufzuhalten suchen dörffte, weswegen er, graf Virmont, ihne nach möglichkeit an der Porten zu
discreditiren, seine gegen unß stetts fortsezende untreu und wie sie, Porten, von
ihme sich nichts besseren zu getrösten und dermahlen
wenig vortheil zugewartten, bey sich aüsserender thunlichkeit vorzustellen und zu
sehen, selber nicht etwann nach dem exempel des Tekeli in Asien verschaffet und andurch von dem türckischen hof mehrers
entfernet werden könne, zumahlen aber dises allein auf eine negotiation ankommet,
indeme die Türcken durch den fridensschluß darzu nicht gebunden, als wirdet der
ausgang zu gegenwärttigen hingegen auf die abschaffung deren in Wallachey und Moldau anweesenden ragoczischen adhaerenten mit so mehrern
nachdruck positive zu dringen seyn, weilen solches gesuech in dem possarovizischen
friden ausdrucklich gegrindet ist und er, Ragoczy, stetts gefährlichen correspondenz in Hungarn und Sibenbürgen
unterhalten thuet.
Wie dieseß auf die herüber getrettene
Albanier und den lezten tractat einzurichten, ist mir auß ermanglung der
wißenschafft, wie die umstände beschaffen, unbekandt. Siben und
Zwanzigstens dörffte sich auch ergeben, daß von denen türckischen unterthanen an die
disseitige und absonderlich diejenige, welche den lezt abgeflossenen krieg unter
unsere bottmässigkeit gekommen, wie es schon an denen granizen beschehen, einige
forderungen stellen und sich darmit an ihne, unseren grosbottschaffter pro
decernenda satisfactione wenden thätten,
als wäre solchem fall zwischen denen vorkommenden schulden ein unterschied zu
machen, ob nemlichen solche von einer contribution oder einem ausstand deren
unterthanen an ihre vorige grundherrn oder von einem privat geschäffte herrühren
thuen und gleichwie in dem ersten durch den achten articul pacis passarovicensis die
abstattung deren ausständigen contributionen aufgehoben, also können auch die vorige
inhaaber derer unter unsere bottmässigkeit wehrenden krieg gebrachten dörffern keine
restanzen mit fueg forderen, weilen keiner solche iure proprietario besessen,
sondern nur quasi timariotae loco stipendii ad certum tempus genossen, mithin per
occupationem iure belli ihr ganzes recht sogleich erloschen und an unß übertragen
worden, wohingegen es der billigkeit und dem iuri gentium einstimig, daß nach
nunmehro hergestellten friden die particulares ihre gegeneinander vor dem krieg in
handl und wandl gemachte schulden abtragen und auf anmelden die hand um so vill
willfähriger gebotten werde, damit daß
vertrauen unter beederseits unterthanen bey nunmehro einleitenden commercio desto
füglicher vermehret werde und zu mahlen es in disem lezterem membro auf den modum
tractandi ankommet, also werden wir an unsere granitz generalen gnädigst verordnen
lassen, daß selbe auf anmelden deren Türcken die stellende forderungen durch die
beyhabende auditoriat ämbter summarie untersuchen und nach befund der liquiditet
denen praetendenten zu dem ihrigen schleunig verhelffen oder in widrigen die
beklagte absolviren und die ungegründte kläger abweisen er, unser grosbottschaffter,
aber derley an ihne bringende klagen nach veranlassung des art. 9 instrumenti pacis
an die gräniz verweisen und mit seinem schreiben begleiten, die daselbstige
generalen auch ihme darüber die behörige auskunfft geben sollen und weilen mit disem
auch in anderen geschäfften und insonderheit dem feldmarschallen, comte de Steinville, und dem obristfeldwachtmeister, grafen von Oduyer, zu
correspondiren seye dörffte, so legen wir ihme einen besonderen zifferschlüssel hiebey an, dessen er sich gegen solche tali casu
bedienen kan.
Acht und Zwanzigstens hat bey unß vermög anligenden convoluti die Republic Venedig die ansuchung gethan, daß wir wegen
zuruckstellung ihrer bey Dulcigno nach dem
armistitio hinweck genohmenen leuthen und effecten unsere officia interponiren
möchten, und gleichwie dises lauth copeylicher anlaage bereits schrifftlichen
beschehen, also hätte er, graf
von Virmont, darinen pro re nata anoch fortzufahren, und was etwann durch
freundliche vorstellung zu erhalten, weiters zu sehen, auch mit dem venetianischen bailo, als einem minister
unser ex foedere sacro wissentlichen aliirten in denen daß gemachte fridens werck
und deshalben gebührende execution betreffenden fällen eine engere aus besagtem
foedere sacro unß obligende verbind- und verständnus zu erkennen geben, folgbar
solchem dise habende ordre anzuzeigen, auch bey ereignender begebenheit mit
recommendation und anderen guten officiis zu assistiren, allermassen ein solches
jedesmahl so wohl respectu der Republic Venedig einen guten effect und mehrere
consideration derenselben bey denen Türcken zu wegen bringen, alß zugleich unserer
höchsten reputation zum besten angedeyen kan, im fall jedoch der venetianische bailus oder andere an der Ottomanischen
Porten anweesende bottschaffter einige von grösserer wichtigkeit und insonderheit
daß türckische fridens weesen nicht betreffende dinge ihnen, unsern
großbottschafftern, proponireten, hätte er zwar alles anzuhören, jedoch sich aus
anziehenden defectu mandati in nichts einzulassen, sondern lediglich ad referendum
zu nehmen und uns gehorsambst zu berichten.
Neun und Zwanzigstens wollen wir auch denselben die iurisdiction über seine
mithabende suite jedoch dergestalten hiermit gnädigst ertheilen, daß er sich
solcher, ausser es thäte die ratio publica erheischen und ein periculum in mora
unterlauffen, in infligenda poena vitae vel alia graviori nicht gebrauchen, sondern
allein die etwann betrettene excedenten arrestiren und zu seiner zeit auf solche
weis zurück heraus führen und zur rechtlichen erkanntnus übergeben lassen solle. Im
fall sich aber ereignete, daß die Türcken einen seiner
leuthen einfangen und anhalten liessen, hätte er die abfolglassung unter
versicherender billigen satisfactions ertheilung anzusuchen, sich ad praerogativam
legatorum und daß mit der türckischen bottschafft allhier beobachtende reciprocum zu
beziehen, bey verweigerung gegen all widriges zu protestiren und den verlauff anhero
nacher hof zu berichten.
Dreyssigstens ist er, graf Virmont, mit denen
benöthigten canzley personen, dollmetschen, sprachknaben und courriers, ingleichen
einen ingenieur, dan deren praesenten auch zu deren obsicht und austheilung halber
mit einem cassier versehen, um sich deren zu unserer dienst in vorfallenden
begebenheiten ihrer function nachzugebrauchen, wenn
wir aber bey seinem abzug von Constantinopl um unseren angelegentheiten bey der Ottomanischen Porten
sodann weiters zu besorgen für unseren minister oder residenten zu bestellen für gut
finden werden, darüber wollen wir ihme zu seiner zeit unsere gnädigste meynung
ferers wissen lassen, da sich benebens ohne dem verstehet, daß die dollmetsch und sprachknaben allda zu verbleiben und der Forner allein bis etwan nacher Belgrad mit ihme, grafen von Virmont,
herauszugehen, sodann aber hinwiderumen nacher bedeutens Constantinopl zuruckzukehren habe.
Nachdeme hiervon mir nichts bekandt,
so werde unentpährlich nöthig haben, daß einer instruction eine specification
beygeleget werde, über die personen, welche sich vor den krieg zu ihr ksl. Mt. allerhöchsten dienst haben
gebrauchen laßen, auch wie viel sie etwa jährlich in geld bekommen haben und ob
sie währenden krieg nicht außgesezet haben einige gute dienst zu leisten.
Ain und Dreyssigstens ist ihme, unseren grosbottschaffter, ohnedeme bekannt, was der
zeit für personen zu führung der geheimen correspondenz allda bestellet seynd,
welche noch ferers zu gebrauchen und nach proportion ihrer leistenden diensten zu
remuneriren, dem Nicolao Theyls auch die ihme
untern 1. Januarii 1719 beygelegte jährliche pension
per 1200 fl. von denen zu geheimen ausgaaben beyhabenden geldern abzuführen und
benebens zu sehen, wie auch durch andere weeg die bey der Porten vorkommende
wichtigkeiten, insonderheit daßjenige, was etwann von dem Duc d´AnjouGemeint ist Philipp V. von Spanien. Obwohl
seine Königswürde mit dem Ende des Spanischen Erbfolgekrieges auch von den
Habsburgern anerkannt wurde, wurde er intern noch länger mit seinem früheren
Titel als Herzog von Anjou bezeichnet. dem Ragoczy oder auch uns abgeneigten christlichen mächten,
ingleichen dem czaar daselbst verhandlet
wirdet zu entdecken, auch eine stette correspondenz anhero durch verschidene weeg
einzuleiten suchen und an unß durch unseren hof kriegs
rath seine relationes abzustatten hat, wo anbey die wichtigere nachrichten entweders
durch einen eigenen courrier oder wenigstens bis Belgrad abferttigenden janitsaren zu
überschicken seynd, welche leztere dahin zu instruiren, daß solche die brieff allda
unserem obrist feldwachtmeister, graf von Oduyer, zu weiterer beförderung aushändigen und
darüber die antwortt abwartten und zuruckbringen thuen, er, unser grosbottschaffter,
auch dem erstgedachten, grafen von Oduyer, jedesmahlen anzeige, ob die brieffe der ordinari
beyzulegen oder einer mehreren wichtigkeit halber durch staffeten oder expresse
anhero zu befördern, wohingegen die abschickende courriers seit jedes mahlen
selbsten anhero zu verfügen haben, damit aber derselbe seine berichte desto sicherer
und ohnbedencklicher abstatten möge, so haben wir ihme den nebenkommenden
zifferschlüssel zuzustellen gnädigst verordnet, dessen er sich an uns oder obgedacht
unsern hofkrigesrath in denen wichtigeren vorfallenheiten zu gebrauchen hat.
Zwey und Dreyssigst und schliesslichen thuen wir alles daß weitere, was in zeit und
gelegenheit diser bottschafft zu unseren dienst, dan unserer erbkönigreich und
landen, auch gränzen und unterthanen besten sicherheit, aufnahm und nuzen gereichet
und in diser instruction nicht begriffen, sich jedoch ereignen mag, sein unsers
grosbottschaffters beywohnenden rühmlichen conduite, vernunfft in politicis
erworbenen stattlichen erfahrnus und besonders in verschidenen wichtigen
begebenheiten gezeigten getreuen eyffer gänzlichen vertrauen und gnädigst nicht
zweifflen, er werde all solches bestens und getreulich beobachten, obigen punctis
gebührend nachkommen und seiner pflichtmässigen sorgfalt und aufmercksamkeit gemäss
alles gezimend beobachten, was unser allerhöchster dienst interesse und decor bey
diser abschickung erheischen thuet und wir verbleiben ihme anbey mit ksl. hulden und
gnaden besonders wohl beygethan. Geben auf unsere schloß Laxenburg den 6 monaths tag May,
1719 unserer reiche p. p.