Bericht: Erich Volkmar von Berlepsch, Damian von Sebottendorf, Dr. Wolfgang Eulenbeck und Dr. Andreas Paulus an Kurfürst August von Sachsen, 1576-10-06
Textgrundlage: Dresden HStA, Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum - Königreich Sachsen bis 1831 / Behörden und Einrichtungen der Erblande / Gesamtbehörden, Kommissionen und Gesandtschaften / 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv) Loc. 10200/01, fol. 376r-381v
Für diesen edierten Text liegt kein Kollationierungsexemplar vor.
[381v] [376r] [379v]
Inhaltsvermerk: 6. Octobris anno 76, rhäte zw Regenspurgk schreiben wegen der wucherer und juden, item muntzerzunfft, fuldischen sachen, beierische und orttenburgische sache, religions sache, wegen des gefangenen hertzogk Johan Friderich und ksl. Mt. leibßschwacheitt halben. [Eingefügt: Präs. Annaburg, 10. Octobris anno 76. ] [Eingefügt: Bearbeitungsvermerk: Zu s. kfl. Gn. eigen henden.]
Durchlauchtigster hochgeborner churfurst, ewern kfl. gnaden seint unsere underthenigste gehorsame getrewe dienste jeder zeit mit vleis zuvorn. Gnedigster herr.
Ewer kfl. gnaden ubersenden wir beiligend underthenigst der ksl. Mt. resolutiones auf den ersten, andern und dritten artickel, desgleichen gemeiner stende relationes auf den vierten, fünfften und sechsten artikel und deren bedencken von wücherlichen contrecten und juden; auf welche punct ire Mt. deren resolution heute eröffnen und es meren theils bei der stende guttachten bewenden lassen; alleine das ire Mt. etzliche vorbesserte muntz bedencken und aufrichtung der muntzer zunfft, wie es von inen genent wirt, so zu merer fortsetzung solchs wercks dienlich, ubergeben und andeuten lassen, welche doch [Einfügung am Rand: ire Mt.] ferner beratschlagung auf der kraiße probation tege in solcher [376v] irer Mt. resolution vorschieben lassen.
Der wücherlichen conträct halb haben ire Mt. ir nicht misfallen lassen, was die stende derwegen erwogen, jedoch, das itzige constitution auf kunfftige felle zurichten, und bedacht, das solch wergk zu entlicher der stende vorgleichung, neben vorbesserung der pollicey ordnung, auf jungste deputation auszusetzen; nichts minder aber, das in itzigem Reichs abschide davon in gemein und remissive bis zu ferner vorgleichung berurts deputation tags erwehnung geschege, daruber auch ein jeder Reichs stand solchem gemeinen vorbott gemeß sonderbare landtsordnung vorfassen und auskundigen lassen möchte; wie euer kfl. Gn. wir solche irer Mt. resolutiones, so balt sie abge[377r]schrieben, underthenigst nachfertigen wollen, deren ferner inhalt sie daraus gnedigst zuvornehmen haben werden.
In der fuldauischen sachen haben ire Mt. deren resolution auch ubergeben lassen, welche dahin gerichtet, das ire Mt. von dem bischove zu Wurtzburgk das stifft Fuldau widerumb abfordern und durch deren commissarien bestellen lassen wollen, dem abt von Fuldau einen furstlichen underhalt ordenen und beide parteien an irer Mt. hoff deren habenden irrung halb sie entscheiden lassen.
So ist auch die baierische und orttenburgische sache im supplication rath tractiret und, was darinne beschlossen, den stenden in gemein referirt worden. Beruhet darauf, weil [377v] der hertzog sich erbeut, wan der graff dem landtshuttischen abschiede pariren wirdet, das alsdan sein f. Gn. den graven restituiren wollen, so sol der graff den ersten, dritten und letzten artickel berurts abschidts, deren felle one mittel unter des hertzogen von Baiern ober bettmessigkeit gehörig, pariren und der hertzog inen darauf mit aller eingenommenen nutzung innerhalb einer furderlichen benenten zeitt plenarie restituiren; mit diesem vorbehalt, das nach beschener parition und restitution dem graven unbenohmen sein solle, was solcher parirten seint [Einfügung in Zeile: punct] halb zu recht oder wegen angezogener baierischen landtsfreiheit und constitutionen er sich berurts abschiedts zu entnehmen.
Sovil aber in berurtem landtshuttischen abschide Holtzheimers pfandung be[378r]triefft, weil derenthalb der hertzog und der graff nach in facto streitig, ob solche frevelung und des wiltperts beschedigers abfurung auf und uber die beweisliche [Einfügung darüber: baierische] oberkeit oder auf des Reichs, als der graffschafft oberbettmessigkeit geschehen, so ist die ksl. Mt. ersucht worden, ire commissarien zur besichtigung und ferner entscheidung in der güte oder zu recht hierzu zuvorordenen. Es haben auch die stende zu der ksl. Mt. allergnedigstem gefallen gestellet, ob dem graff zu Orttenburgk die straffe, die ime der hertzog zu Beiern obgemelts Holtzhammers pfandung, abfurung und noch unausgefurten streits halb entweder albereit auferlegt oder, was ire Mt. derhalben wilkörlich ermessen, bis zu irer Mt. [378v] commissarien entscheidung an einen benenten ort dem graffen zu hinterlegen, bevehlen werden solle.
In religions sachen haben die andern stende der augsburgischen confession ein schreiben, lauts deren copey so euern kfl. Gn. wir jungst underthenigst zugeschicket, der ksl. Mt. geheimen rethen gestern ubergeben, uns aber haben sie darzu nicht erfordern lassen. Wie wir aber von den kfl. brandenburgischen vermercken, welche hernach zu fernerer beratschlagung unnd ubergebung solcher schrifft erfordert wurden, ist in derselben aus gelassen wurden, das ire gnedigste und gnedige hern und obern auf irer Mt. itzige resolution sich ferner vornehmen oder zuerzeigen haben [379r] wurden, wie es ungeverlich die wortt solcher schrifft under anderm geben.
Sie aber, die brandenburgischen, haben solche schriefft mit ubergeben helffen, so hat man auch irer Mt. geheimen rethen daneben eine supplication der freystellung halb widerumb zugestellet, in deren underzeichnung Brandenburgk nicht mit begriffen sein sol.
Des gefangenen hertzogs Johansfriderichs erledigung halb sol auch widerumb eine vorbitte supplication weiß geschehen sein. Von welchen beiden supplicationen wir nach nicht abschrifft haben, wollen uns aber befleissigen, die zubekommen und euer kfl. Gn. auch underthenigst zuzufertigen.
Mit der ksl. Mt. gesundheit bessert sichs nach wenig und zwar gar nichts, und beginnen die ertzte nuemehr in grossern zweivel zurathen dan vor jhe. Es bleibet bei irer Mt. keine speiße, so ist dieselbe zuvor und bevorab itzo also von leibs krefften kommen, das, wo nicht durch Gottes, des almechtigen, sonderliche vorsehung ire Mt. bis hero erhalten, das es, menschlicher weiße also hinfurder zuerdaueren, irer Mt. fast unmuglich sein wurde. Vorgestern haben ire Mt. an dem fluxu hemorroidu, ehe dan sich der eröffnet, grosse schmertzen ausgestanden. Weil aber nuemehr solcher fluß seinen gangk gewonnen, auch gestern irer Mt. widerumb ein stein abgangen, so haben sich ire Mt. nechten gegen abent [380r] zimlich befunden, die heintige nacht aber vor dreien uhren gegen morgens zu keinem schlaff kommen konnen. Irer Mt. gemahl, die römische keiserin, betrubt sich gar hartt; es sollchen auch ire Mt. mit dem stetten wachen an deren gestalt auch gar vorfallen und ire Mt. den romischen Konig als vor sich anhero erfordert haben. Und, wie von etzlichen vormeinet wirdet, mechten ire [Einfügung darüber: kgl.] Mt. villeicht sich auf negsten montag anher kommen.
Die medici geben auf die morgen zu nacht eclipsin[!] lunae große achtung. Der almechtige wende es zum besten.
Die reichstags sachen stehen noch, un[380v]serm underthenigstem schreiben nach, in dem stande, das man derselben förderlichen entschafft gewerttigk; und wirt vorhofft, auf negst kunfftigen donnerstag die publicirung des abschides zuhaben.
Hertzog Wilhelm zu Baiern und seiner fl. gn. frau mutter anhero kunfft vormutet man sich auf negsten dinstag.
Es sol auch hertzog Erich zu Braunschweigk auf der baierischen kindttauff zu Munchen gewesen sein und wirdt gered, als solte derselbige sich auch mit anhero begeben.
Heute seint wir berichtet worden, als solte der printz von Uranien eine bottschafft anhero mit werbunge an [381r] die ksl. Mt. und die stende abgefertigt haben, die sich auch bey der ksl. Mt. angeben lassen; welche ire Mt. selbst zuhören sich erbotten haben solle. Was wir derentwegen ferner erfaren, wollen euern kfl. Gn. wir underthenigst nicht vorhalten; und seint, derselben gehorsame trewe dinste zuleisten, jeder zeit schuldig und willig. Datum zu Regensburgk, den sechsten tag Octobris anno 76.
Ewer kfl. gnaden
underthenigste gehorsame dienere
eigenändige Unterschriften: Erich Volgkmar von Berlebsch
Tam von Sebottendorff etc.
Wolffgang Eylnbeck, Dr.
Andreas Paull, Dr., propria