Supplikation der Gesandten des Deutschen Ordens an die Reichsstände gegen eine Beschlussfassung zur Ordenstranslation ohne Anhörung des Deutschmeisters (1576-09-20)
Textgrundlage: Wien HHStA, MEA RTA 72/2, fol. 402r-404v
[402r] [404v]
[Einfügung am Ende des Dokuments: Dorsalvermerk auf fol. 404v: Supplicatio an gemeine Reichs stende etc. [Einfügung am Ende des Dokuments: Präs. Regenspurg, 20. Septembris anno 1576.]]a
Der hochwurdigsten, durchleuchtigsten, hochwurdigen, durchleuchtigen, ehrwurdigen und wolgepornen auf diesem jetzigen vorstehenden reichstag abgeordnete räth, gnedig und gunstige herrn, auch sonders liebe freundt. Alß die röm. ksl. Mt., unser aller gnedigster herr, den 17. diß monats Septembris euer Gn., Gunsten und euch ein ungeverlich bedenckhen, wie auf der frontier in Ungern wider den turckhen ein ritter orden angestelt und dieser ritterlich teutschs orden dahin transferirt werden möcht, welcher dann noch in seinem esse und wesen und in guttem treffenlichen vermögen also sein soll, daß er uf der frontier in Ungern zum wenigsten ein ansehenlichen platz unnd veste mit der umbligenden grenitzen besetzenn, erhalten und verwahren könt etc., mit andern dergleichen motiven und einfuhrungen in schrifften uberreichen, verleßen und dabey gnediglich begern lassen, solches mit vleiß zuerwegen und irer Mt. einfellig guttachten und meinung daruber zueröffnen etc.:
Wann wir uns dann gar nit wissen zuberichten, daß dergleichen bedenckhen weder zu Speyr noch anderstwo auf die ban gepracht, noch vil weniger unserm gnedigsten herrn oder dern vorfahrn seligen und orden, alß unsers ermessens pillich hett [402v] geschehen sollen, zubedenckhen furgehalten, so haben wir ob solchem unversehenlichem weittleufftigem furschlag sovil mehr befrembdens genomen und auch unwissender ding von unserm gnedigsten herrn darauff nicht abgefertigt konnen werden.
Unnd ob uns gleichwol nicht gepurt, der ksl. Mt. in dem und anderm maß oder ordnung zugeben, so wollen wir unß doch in underthenigkeit getrösten, auch dienst- und freundlich versehen, ir Mt. alß woll auch euer Gn., Gunsten und ir werden in einem solchen hochwichtigen, irer f. Gn., dero orden und gemeiner ritterschafft teutscher nation praejuditial und hoch angelegenem werckh und vor erkhundigung und erwegung allerhandt umbstendt, darunter auß unwissenheit, auch etwa mitlauffendem affect irer f. Gn. und orden größers vermögen und macht, dann an ime selbst ist, [Einfügung am Rand: zugemessen] und derhalben daß furnembst fundament obangeregts bedenckhens darauf ist gesetzt, zuvor ungehört nichts furnemen, statuirn und [Einfügung in Zeile: oder] ordnen. Wie dann solches einzugehn unnd zuverwilligen bei iren f. Gn. allein nit, sondern deren capitularn, rathsgepiettigern und angeregter ritterschafft teutscher nation, zu [403r] deren auffenthalt dieser orden allein unnd kein andere nation gestifft und gewidembt[!], steht. Do auch unversehenlich, waß hierinnen disponirt und gehörter massen beschwerlichs furgenomen solt werden, so thun wir auß schuldigkait iren f. Gn., dero orden und andern interessenten ire gepurliche einredt hiemit bester form vorbehalten.
Unß zweifelt aber gar nit, do ire f. Gn. mit den ihrigen hieruber notturfftiglich gehört, allerhandt umbstendt im grundt erwogen, der orden widerumb in seinen vorigen standt, wie pillich sein soll, gesetzt und die andern mittel und wege, so in dem bedenckhen eingefuhrt, gewiß und richtig gemacht, ire f. Gn. und orden, welche Gott lob sich irer fundation selbst woll wissen zuberichten, werden alles daß jenig thun mit darsetzung leib, guts und bluts, daß zuvorderst ir ksl. Mt. und gemeine Reichs stendt und andere unpartheysche ehrliebende biderleut zur pillichkeit ein sonders gefallen und benuegen sollen und werden haben.
Welches wir euer Gn., Gunsten und euch obangeregter unversehenlich furgefallener er[403v]heischender notturfft nach underthenig, dienst- und freundlich nicht sollen verhalten; denselben uns auch hiemit zu gnaden, gunst und freundtschafft bevelhen.
Euer Gn., Gunsten und euer underthenig dienst- und freundwillige
furstliche administratorische und teutschmeisterische zu diesem reichstag abgeordnete räth und gesandte.
Dorsalvermerk, siehe Überschrift.