Der Regensburger Reichstag von 1576

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Register der Gruppen/Körperschaften

Das Register der Gruppen/Körperschaften enthält Gruppen von Personen (z. B. der Bevollmächtigten eines bestimmten Akteurs, Familienverbände, Erbengemeinschaften), Institutionen (z. B. das Reichskammergericht), Gebietskörperschaften (Territorien) und deren Organe (z. B. Ratsgremien) sowie weitere Kollektive (z. B. Versammlungen), sofern sie in der Archivdokumentation (in den Elementen <sender> und <adressat>) oder den Texten der sogenannten Fallstudie aufscheinen oder die territoriale Zugehörigkeit einer im Personenregister geführten Person angeben.

Details zum Register der Gruppen/Körperschaften:

Das Register ist grundsätzlich nach Territorien (z. B. Fst., Hst., Stadt) organisiert. Erfasst werden die entsprechenden Bezeichnungen, sofern sie nicht rein im geographischen Sinn gemeint und daher im Ortsregister erfasst sind. Institutionen, Organe und sonstige Kollektive werden, wo immer möglich, Territorien zugeordnet. Das gilt auch für die Gesandtschaften zum RT 1576; vertraten sie einen personalen Herrschaftsträger (z. B. F., Bf.), werden sie diesem zugewiesen. Ein Link führt in diesen Fällen zur betreffenden Person im Personenregister. Als „Gesandte“ gelten nicht nur die für den RT bevollmächtigten Vertreter von Reichsständen und Mächten außerhalb des Reichs, sondern alle Vertreter, die in irgendeiner Weise im Kontext des RT in Erscheinung traten.

Regionale Einungen (z. B. Hanse) stehen unter ihrem Namen, Organe des Reichs (z. B. Reichskreise) sowie Reichsversammlungen finden sich unter vorgesetztem „Reichs-“, der ksl. Hof bzw. ksl. Räte unter „Ksl. Hof“. Links führen ggf. zum Sachregister.

Familienverbände, die sich nach Herrschaftssitzen etc. nannten, werden als Familien erfasst.

Städte werden im Register der Gruppen/Körperschaften nur dann als solche bezeichnet, wenn in der Stadt ein weiterer Herrschaftsträger ansässig war (z. B. Regensburg Stadt; Regensburg Hochstift – aber Aachen; Aalen). Im Hinblick auf die Schreibweise gelten die Regeln des Personen- und Ortsregisters.

Treten Reichsversammlungen in der AD als Kollektiv auf (als Sender oder Adressaten von Schriftstücken), finden sie sich im Register der Gruppen/Körperschaften, nicht im Sachregister.

Die Bezeichnung der Gruppen/Körperschaften im Register erfolgt quellennah (z. B. Berlingerode, Vormünder und Gemeinde“). Auch situative Gruppen (z. B. zwei oder mehr Kollektive, die gemeinsam als Sender oder Adressat eines Schreibens auftreten) sind erfasst (z. B. Münster Hst., Administrator und Regierung; Niederösterreichische Ländergruppe, Regierung und Kammer; RT, KR und FR).

Kursiv erscheinen geladene, 1576 aber bereits aufgelöste bzw. säkularisierte Klöster sowie aufgrund von Schreibfehlern in der Reichsmatrikel 1521 geschaffene Reichsstände: Vgl. Schulze, Kampf, hier 144 f..

Die Bezeichnung und Strukturierung der Königreiche und Erbländer Österreichs folgt: Maťa, Habsburgermonarchie. Die seit der maximilianeischen Zeit existierende administrative Unterscheidung in ober(österreichisch)e Länder (= Oberösterreich) und nieder(österreichisch)e Länder (= das Ehgt. und Innerösterreich) dauerte fort: Hollegger, Reformen, hier: 388.

Informationen zu den Taggingregeln und Verlinkungen zwischen den Registern finden Sie hier.

Verfasst von: Eva Ortlieb, Florian Zeilinger