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        <title>Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit.</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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          <title>Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit.</title>
          In: <series>Archiv für Geschichte des Hochstifts Augsburg 4</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Dillingen</pubPlace>
          <date when="1913">1913</date>) <biblScope from="129" to="368">129-368</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg IV. Band, 3. und 4. Lieferung
          (Dillingen 1913) 129-368. Mit Hilfe eines OCR-Programmes in einen elektronischen Text
          transformiert durch Heino Speer. Nach Möglichkeit Umformung der Zitate in Hyperlinks auf
          digitale Versionen der allegierten Quellen. Überarbeitet 9. April 2013.</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Alfred Wolff: Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der
          Rezeptionszeit (1913)</head>
        <div xml:id="TA.0.1">
          <head>[Einleitung]</head>
          <p>
            <pb n="137"
              xml:id="S.137"/> "Auf dem Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte besteht nach
            wie vor als Hauptaufgabe die Aufhellung und erschöpfende Darstellung des wichtigsten
            Vorgangs, den das Rechtsleben unserer Vergangenheit aufzuweisen hat: der Rezeption des
            römischen Rechts." Dieser Ausspruch Rudolf Stammlers<note n="N.137.1">Stammler, R., Die
              Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft (Kultur der Gegenwart:
              Systematische Rechtswissenschaft, 1906, 505).</note> mag zur Genüge die Bearbeitung
            des im Folgenden behandelten Themas rechtfertigen, die uns in das Gerichtswesen eines
            geistlichen Fürstentums in der Rezeptionszeit Einblick verschaffen möchte.</p>

          <p> Vielgestaltig war ja die Art, in der das fremde Recht in jener Zeit Eingang und
            Aufnahme in deutschen Landen fand. Vielgestaltig und hastend die Gesetzgebung jener
            Tage, in dem Verlangen, der Rechtsverworrenheit und Rechtsunsicherheit ein Ende zu
            machen. Jahrzehnte und Jahrhunderte hatten vorbereitet, was damals um die Wende des 15.
            Jahrhunderts allenthalben im deutschen Rechtsleben vor sich ging. Angefangen von der
            Zeit der Ottonen war das römische Recht nebst den mit ihm verwandten und von ihm
            stammenden Rechten langsam, unmerklich, aber stetig vorgeschritten und setzte sich
            endlich an Stelle des alten heimischen Rechtes: die Umwandlung der sozialen Verhältnisse
            hatten seinen Sieg herbeizuführen vermocht.<note n="N.137.2">vgl. Modderman,
              62-64.</note>
          </p>

          <p> Nicht zum wenigsten sind Gerichtsverfassung und Prozess in diesen Kampf verwickelt
            gewesen. Auch hier haben die Gedanken des römischen Rechts sich Bahn zu brechen gewusst,
            wenn man auch nicht von einem völligen "Bankerott des deutschen Prozesses" sprechen
              kann.<note
                n="N.137.3">vgl. <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo343">Bartmann,
              55</ref>.</note>
            <pb n="138" xml:id="S.138"/>
          </p>
          <p> Für diese Seite der Rezeption will die vorliegende Arbeit die Zustände des Augsburger
            Hochstifts beleuchten, einmal um ihrer Darstellung selbst willen — jedes Territorium
            muss ja notwendig Verschiedenheiten in diesem Entwicklungsprozesse aufweisen und ist so
            der Betrachtung wert —, dann aber auch, um sie in Zusammenhang und Vergleich zu
            bringen mit den Vorgängen in den benachbarten Staaten, in Staaten, die auf gleicher oder
            ähnlicher Grundlage beruhten und sich entwickelt hatten, mit anderen geistlichen
            Fürstentümern, soweit uns heute dafür Material vorliegt.</p>

          <p> Damit will das Thema auch in manchen Teilen einen Beitrag zur Verfassungsgeschichte
            unserer Hochstifte liefern: bekanntlich ein Feld, das für die moderne Forschung noch
            reiche Arbeit bietet; sind doch "die Publizisten und Staatsrechtslehrer des 18.
            Jahrhunderts hier heute noch maßgebend für uns".<note n="N.138.1">Hensler, S.
            21</note>
          </p>

          <p> Aus unserer Untersuchung über Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg
            scheidet natürlich das geistliche Gericht aus; es soll sich hier ja lediglich um
            Institutionen jenes Gebietes handeln, über welches der Bischof als weltlicher Landesherr
            gebot; die geistlichen Gerichte dagegen — als solche kämen für das Hochstift Augsburg
            das Konsistorium, das Officium Vicariatus und die Chorgerichte<note
              n="N.138.2">vgl.
              Moser, 86.</note> in Betracht — stehen dem Bischof als geistlichem Oberhirten zu,
            also in einem räumlich viel grösseren Gebiet als das Hochstift es war.<note n="N.138.3">vgl. Schröder, Staatsr. Verh. 166.</note>
          </p>

          <p> Dagegen ist nicht nur das unmittelbar hochstiftische Gebiet, d.h. jenes Land, in
            welchem der Bischof alle Rechte der Landeshoheit selbst ausübte, in den Kreis der
            Bearbeitung zu ziehen gewesen, sondern auch das Gebiet des Domkapitels und der dem
            Hochstifte inkorporierten Stifter und Klöster; ebenso konnte das Gerichtswesen der mit
            einer gewissen Unabhängigkeit ausgestatteten hochstiftischen Hauptstadt Dillingen,<note
              n="N.138.4">"Die Stadt hatte im Umfange ihrer Flur die hohe und niedere
              Gerichtsbarkeit".Schröder, a.a.O. 167.</note> wo zweckdienlich, behandelt werden. <pb
              n="139" xml:id="S.139"/>
          </p>

          <p> Die letztere nämlich stand immerhin vollkommen unter der Landeshoheit des Bischofs;
            ebenso die landsässigen Klöster. Das Gerichtswesen des Domkapitels aber, das allerdings
            sehr weitgehende Rechte in seinem Territorium besass, ist sogar teilweise von besonderer
            Wichtigkeit für uns, da einmal der Bischof auch über dieses Gebiet die Landeshoheit —
            wenn auch sehr beschränkt — besass, andererseits das Domkapitel auch in der Regierung
            über das unmittelbar hochstiftische Gebiet sich eine tiefgreifende Macht zu verschaffen
            wusste, was gerade auf dem Gebiete des Gerichtswesens deutlich hervortritt. Das
            Augsburger Domkapitel füllte im Hochstift geradezu die Stelle der Landstände anderer
            Territorien aus, in einer Weise, "dass die Regierungsform kaum mehr als monarchisch,
            sondern eher als aristokratisch bezeichnet werden muss".<note n="N.139.1">Über diese
              Verhältnisse siehe Schröder, a.a.0. 167ff. und 192ff.</note>
          </p>
          <p> Es dürfte sich empfehlen, einleitungsweise einen Überblick über Gerichtsverfassung und
            Prozess in unserem Gebiete vor der Rezeptionszeit zu geben, also jene Zeit darzustellen,
            die teilweise die Grundlagen für das spätere Recht geschaffen hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>1. Kapitel. Gerichtsverfassung und Prozess vor der Rezeptionszeit.</head>

          <p> Die Anfänge der Gerichtsgewalt des Augsburger Bischofs müssen wir in der Bischofstadt
            Augsburg selbst und den ihr naheliegenden bischöflichen Gebieten suchen; die ersten
            zeitlichen Spuren dieser sich vorerst nur auf Hörige erstreckenden Gerichtsbarkeit
            liegen wohl bis ins neunte Jahrhundert zurück. Eine Erweiterung der Rechte, die mit dem
            allmählichen Zurückweichen der öffentlichen (königlichen) Gewalt Hand in Hand ging,
            dürfte dann um die Mitte des zehnten Jahrhunderts erfolgt sein, eine Annahme, die sich
              <pb
              n="140"
              xml:id="S.140"/> aus der Stellung Bischof Ulrichs (923-973) dem Reiche
            gegenüber rechtfertigen lässt.<note
                n="N.140.1">vgl. <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR7">Meyer, StB. VII und VIII</ref>.</note>
          </p>

          <p> Aus einem Streite, den das Hochstift Augsburg noch in später Zeit (1639) mit der
            Reichsstadt Augsburg führte,<note
              n="N.140.2">vgl. Moser, Cap. VI,_§_10.</note> geht
            hervor, dass das Hochstift selbst damals die Entstehung dieser erweiterten
            Gerichtsbarkeit in den Anfang des 11. Jahrhunderts verlegte.<note
              n="N.140.3">Kaiser
              Heinrich II. habe dem Bischof Bruno non contemnendam civitatis iurisdictionem
              verliehen. Das Hochstift Augsburg wollte damit allerdings die Zugehörigkeit der Vogtei
              zum Hochstift begründen, jedoch mit Unrecht. Auch der auf diesen von dem
              hochstiftischen Rat ausgehenden Diskurs erfolgende "Gründliche historische Bericht"
              des lindauischen Syndikus <persName>Daniel Heider</persName> steht auf dem
              Standpunkte, dass hier möglicherweise das Burggrafentum zu verstehen sei, was auch
              zweifellos der Fall ist. Vgl. Moser, Kap. VI._§_10.</note> Jedenfalls ist
            festzustellen, dass zur Zeit der Errichtung des alten Augsburger Stadtrechts,
              (1152-1156)<note n="N.140.4">Das ältere Augsburger Stadtrecht schon in das Jahr 1104
              zurückzudatieren, scheint mir gegenüber Meyer StB. zufolge den Ausführungen Ernst
              Berners (73ff.) unhaltbar.</note>, die Gerichtsbarkeit (des Bischofs als etwas längst
            bestehendes und völlig unbestrittenes betrachtet wird; immerhin ist also, wenn nicht
            schon im 10., so doch in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts dieser
            Entwicklungsprozess zu seinem Abschluss gelangt.</p>

          <p> Der Bischof übt jetzt alle Regierungsrechte, ausgenommen den Blutbann, in seiner Stadt
            aus, er ist zum Stadtherrn geworden.<note
                n="N.140.5">feststehender Zustand des ält.
              Stadtrechts; vgl. <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR12">Meyer, StB., S.
              XII</ref>.</note> In diese Zeit müssen wir auch das Entstehen einer Erscheinung
            setzen, die "bis jetzt nur eine sehr untergeordnete Beachtung gefunden hat",<note
              n="N.140.6">Beyerle, S. 96.</note> nämlich des Bischofsgerichts, d.h. des vom Bischof
            in eigener Person in seiner Bischofstadt abgehaltenen weltlichen Gerichts. Es ist das
            keineswegs eine für das Hochstift Augsburg typische Institution, sondern auch für manch
            andere geistliche Fürstentümer nachzuweisen.<note
              n="N.140.7">vgl. Beyerle, a.a.O. Auch
              für das Hochstift Fulda ist ein solches vom Abte selbst präsidiertes Gericht bezeugt,
              der Vorläufer des späteren "Paradiesgerichtes" (vgl. Arnd, S. 164).</note> Hierin
            haben wir das Gericht zu erblicken, in dem die Zivilrechtspflege und ein Teil der <pb
              n="141"
              xml:id="S.141"/> Kriminalgerichtsbarkeit innerhalb der Bischofstadt sich
            abwickelt. Die hohe Gerichtsbarkeit, der Blutbann, liegt allerdings nicht in Händen des
            Bischofs; er ist dem Könige, bezw. dessen Stellvertreter, dem Vogt, vorbehalten.<note
                n="N.141.1">vgl. <ref
                target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR13">Meyer, StB. S. XIII</ref> und
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR16">XVI</ref>.</note> Wir haben also zwei Gerichte
            zu konstatieren, ein bischöfliches und ein königliches, jedes mit einer gegen das andere
            fest abgegrenzten Kompetenz.</p>

          <p> Die Vergrösserung des Gebietes und die wachsende Arbeitslast des Bischofs musste es
            mit sich bringen, dass das persönliche Präsidium des Bischofs in seinem Gerichte
            allmählich aufhörte und an seine Stelle ein von ihm ernannter Beamter trat:<note
              n="N.141.2">Wie anderwärts spielt sich wohl auch bei uns der gleiche Vorgang im
              geistlichen Gerichte ab, wo freilich erst ein Jahrhundert später der Offizial an
              Stelle des Bischofs den Vorsitz im Gerichte zu führen beginnt. Eine Darstellung der
              Speyerer Verhältnisse siehe bei Riedner, 67.</note> Der Burggraf. Das Stadtrecht von
            1156 bestimmt, dass der Bischof für die Stadt Augsburg einen Burggrafen zu ernennen
              habe.<note
                n="N.141.3">Augsburg. Stadtrecht von 1156 (nach Meyers Ansicht 1104) Art.
              III, 2: Episcopus ministerialium urbanorum et totius populi civitatis peticione
              praefectum unum tantum et monetarium dare debet (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA311">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA311">Meyer StB.,
                  311</ref>
              </ref>). Vgl. auch <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR13">Meyer, StB. S.
                XIII</ref>.</note> Dieser übt, da er ja nur die Person des Bischofs im Gerichte zu
            vertreten hat, natürlich die Gerichtsbarkeit im gleichen Umfange wie der Bischof selbst
            aus, ohne dass er etwa die persönliche Befugnis des Bischofs, Gericht abzuhalten,
            ausschliessen würde; auch nach der Einsetzung eines Burggrafen sitzt zuweilen noch der
            Bischof, der "oberste Burggraf"<note n="N.141.4">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA326">Meyer, StB. 326</ref>.</note> persönlich zu Gericht.<note n="N.141.5">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA320">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA320">Meyer.
                  StB., 320</ref>
              </ref>.</note>
          </p>

          <p> Neben diesem Bischofsgericht haben wir, wie oben gesagt, noch das des königlichen
            Vogtes. Es ist hier der Anschauung von Berner, Beyerle u.a. gegenüber ausdrücklich zu
            betonen, dass der Vogt in Augsburg nicht bischöflicher Beamter war,<note
              n="N.141.6">Siehe Berner, 87ff. und Beyerle, 96.</note> wenn er auch für die ältere Zeit nicht
            gerade eine dem Bischofe übergeordnete <pb
              n="142" xml:id="S.142"/> Instanz gewesen zu
            sein brauchte.<note n="N.142.1">vgl. <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA313">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA313">Meyer. StB., 313</ref>

              </ref>. Wenn Berner (S.
              90) dafür, dass der Vogt bischöflicher Beamter gewesen sei, als Beweis anzieht, dass
              der Bischof laut Stadtrecht die Befugnis hatte, den Vogt abzusetzen, und dem Bischof
              deshalb auch das Ernennungsrecht zuschreibt, so kann ich dem nicht beistimmen; dafür,
              dass "gerade das bischöfliche Absetzungsrecht mit unabweislicher Gewissheit auch sein
              Einsetzungsrecht zeigt" und dass es "völlig undenkbar" sei, "dass der Kaiser einem
              Bischof das Recht eingeräumt habe, den von ihm eingesetzten kaiserlichen Beamten
              abzusetzen", fehlen meiner Ansicht nach zwingende Beweise. Allerdings folgt daraus,
              dass der Burggraf bischöflicher Beamter ist, noch nicht mit Notwendigkeit, dass der
              Vogt königlicher Beamter sein müsse (Berner 89.) Aber wozu denn die genaue
              Kompetenzabgrenzung zwischen Vogt und Burggraf, wozu überhaupt zwei Beamte, wenn sie
              beide die Aufgabe haben, die Gerichtsgewalt des Bischofs auszuüben? Gerade die scharfe
              Trennung der beiden Gerichte scheint mir bestimmt dafür zu sprechen, dass wir es hier
              mit den Vertretern zweier verschiedener Herrschaften zu tun haben. Dazu die
              Bestimmung, dass der Vogt nicht in der Stadt Augsburg selbst seinen Wohnsitz hat,
              sondern nur zu den Echtedingen dorthin kommt, eine Bestimmung, die doch höchst
              sonderbar erscheinen müsste, wäre der Vogt Beamter des Bischofs, des Stadtherrn,
              gewesen. Auch die Benennug des Bischofs als "oberster Burggraf" scheint mir dafür zu
              sprechen, dass lediglich der Burggraf bischöflicher Beamter war; andernfalls hätte
              sich die Bezeichnung der beim Bischofe ruhenden Gerichtsgewalt doch viel eher an die
              Jurisdiktionsbefugnis des Vogtes als an die vollkommnere anlehnen müssen. Auch die
              spätere Entwicklung des Vogt- und Burggrafenamtes erscheint mir verständlicher, wenn
              wir uns zu der Auffassung neigen, dass der Burggraf allein bischöflicher, der Vogt
              jedoch königlicher Beamter gewesen sei.</note> Es hat nicht daran gefehlt, dass die
            Augsburger Bischöfe selbst Anspruch darauf erhoben, dass die Vogtei ihnen zustehe;<note
                n="N.142.2">Dafür dient als Beleg auch der schon oben angezogene Streit zwischen dem
              Hochstift und der Reichsstadt Augsburg im Jahre 1639. Der Diskurs des hochstift. Rates
              führt unter anderm an, dass (anscheinend schon vor der Zeit Kaiser Heinrichs II.; vgl.
              oben <ref
              target="#N.140.3">S. 140 A. 3</ref>.) ein Advokat Werner erwähnt wird, der
              zugleich des Stifts und der Stadt Vogt gewesen sei, daß also die Vogtei über die
              Bischofstadt und über das bischöfliche Territorium ausserhalb derselben "dem Bischof
              als Herrn zugehörig und eine Advocatie der andern anhängig gewesen seye"; Daniel
              Heider meinte aber dagegen, "denen Mönchs-Historien seye nicht in allem zu trauen; es
              seye noch ungewiss, wessen Advocat Werner gewesen und über alles seye er von dem
              Herzog in Schwaben darzu gesezet und bestättiget worden", Siehe Moser, Kap. VI, §
              10</note> dazu konnte der <pb
              n="143"
              xml:id="S.143"/> Umstand leicht Anlass geben,
            dass auch der Vogt ein Gericht in der Bischofpfalz abhielt;<note
              n="N.143.1">Moser,
              a.a.O.</note> und zwar hatte er jährlich dreimal zu den Echtedingen in die Stadt zu
            kommen; er wohnte nämlich nicht selbst in Augsburg.<note n="N.143.2">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR13">Meyer, StB., S. XIII</ref>.</note> Der Grund für die
            Wahl dieses Gerichtsortes ist wohl eben der, dass der Vogt hier über die bischöflichen
            Untertanen richtete in Fällen, für die das Gericht des Bischofs selbst nicht zuständig
            war.</p>

          <p> Die angegebene Kompetenzabgrenzung der beiden Gerichte sollte jedoch nicht von
            allzulanger Dauer sein.<note
              n="N.143.3">Aus der Verwechslung des Bischofs- bezw.
              Burggrafengerichts mit dem Vogtgerichte ist auch die Ansicht Beyerles zu erklären,
              dass das Bischofsgericht "eine unbeschränkte Kompetenz" gehabt habe. Davon kann,
              wenigstens für die Augsburger Verhältnisse, nach dem obigen natürlich nicht die Rede
              sein. Vgl. Beyerle, 97.</note> Die wachsende Macht der grossen deutschen Städte im 13.
            Jahrhundert brachte es mit sich, dass sie sich immer mehr ans Reich anzuschliessen und
            sich von ihrem Stadtherrn freizumachen suchten. Der gleiche Vorgang beherrscht auch die
            augsburgische Geschichte. Der Bischof bzw. sein Burggraf wird immer mehr durch den
            königlichen Vogt verdrängt, namentlich seitdem dieser sich ständig in der Stadt aufhält
              (<date
              when="1167">1167</date>). So kommt es, dass um die Mitte des 13. Jahrhunderts
            die gesamte Strafgerichtsbarkeit und ein grosser Teil der Zivilgerichtsbarkeit von dem
            Burggrafen auf den Vogt übergegangen ist.<note n="N.143.4">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR16">Meyer, StB., S. XVI</ref>.</note> Noch einmal aber
            gelingt es dem Bischof, sich zu seiner alten, ja sogar zu einer höheren Machtstellung
            emporzuschwingen. Die Ohnmacht des Reiches in dieser Zeit (Interregnum) gibt ihm
            Gelegenheit, sich selbst zum Vogteiherrn aufzuwerfen und damit sich nicht nur noch
            einmal zum Inhaber der Rechte zu machen, die ursprünglich sein Burggraf, jetzt der
            eigentlich vom Reiche zu belehnende Vogt ausübte, sondern auch der darüber
            hinausgehenden alten Advokatierechte. Dieses Stadium tritt ein unter Bischof
              <persName>Hartmann V.</persName> (1247—1286), der gerühmt wird als einer jener
            "geistlichen Fürsten des dreizehnten Jahrhunderts, die, mit seltener Kraft des Geistes
            und Energie des Willens ausgerüstet, noch einmal ganz erfüllt von dem ausschliesslichen
              <pb
              n="144"/> Rechte der Kirche, die fast verlorene Position zu behaupten
              suchen".<note n="N.144.1">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR16">Meyer, StB., S.
                XVI</ref>.</note> Dass Hartmann sein Ziel wirklich erreicht hat, beweist der
            Umstand, dass er 1266 <persName>Konradin von Hohenstaufen</persName> mit der Vogtei
            belehnt hat.<note
              n="N.144.2">Meyer StB., S. XX.</note> Allerdings gelingt ihm sein Plan
            nur für kurze Zeit. Schon unter der Regierung <persName>Rudolfs von Habsburg</persName>
            verliert der Augsburger Bischof endgültig seine Macht als Stadtherr<note
              n="N.144.3">Meyer StB., S. XX.</note> und die Kompetenz des Burggrafengerichts erstreckt sich nur
            mehr auf ganz bestimmte Fälle der Niedergerichtsbarkeit, wie wir weiter unten sehen
              werden.<note
                n="N.144.4">Der Vogt ist nach dem Stande des Stadtrechts von 1276 vom
              Bischof in jeder Weise unabhängig, in gewissem Sinne ihm sogar übergeordnet. Vgl. <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">Meyer StB., 14</ref>.</note> Augsburg wird
            allmählich zur Reichsstadt.<note n="N.144.5">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR16">a.a.O.
                XVI</ref>.</note>
          </p>

          <p> Inzwischen bereitet sich auch auf einer anderen Seite ein Umschwung vor. Die
            Augsburger Kirche hatte während des 12. Jahrhunderts im Allgäu,<note
                n="N.144.6">vgl.
                <ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004575/image_309">Baumann I, 303</ref>.</note> während des 13. im
            nördlichen Schwaben<note
              n="N.144.7">So die Schenkung der Grafschaft Dillingen an die
              Augsburger Kirche durch <persName>Hartmann V.</persName> im Jahre 1258; Mon. B. 33a,
              88—90.</note> ausgedehnte Immunitätsgebiete erworben. Die Vogtei über die
            hochstiftischen Besitzungen stand ursprünglich den <persName>Herren von
              Schwabeck</persName> bis zu ihrem Aussterben, 1167, als Erblehen zu,<note
                n="N.144.8">vgl. <ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004575/image_316">Baumann, I 310</ref>. — Berner, S. 92ff.
              bestreitet die Erblichkeit der Vogtei im Hause der <persName>Grafen von
                Schwabeck</persName>. Für unsere Darstellung kommt diese Frage der Erblichkeit nicht
              in Betracht, so dass hier nicht weiter darauf einzugehen ist.</note> von da an setzten
            die staufischen Kaiser für die Stadt Augsburg jeweils einen nicht erblichen Vogt
              ein,<note n="N.144.9">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA139">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA319">Meyer StB., 319</ref>

              </ref>.</note> für das
            übrige Gebiet des Hochstifts scheinen sie die Vogtei selbst behalten zu haben. Das
            gleiche war auch unter den nächstfolgenden Königen der Fall. Im Jahre <date
              when="1310">1310</date> aber ging die Vogtei über das Hochstift Augsburg (abgesehen von der Stadt
            Augsburg, die ja Reichsstadt geworden war) dem Reiche für immer verloren;
              <persName>Heinrich VII.</persName> verpfändete sie an den damaligen Bischof
              <persName>Friedrich I.</persName>, ohne dass dieses Pfand jemals wieder eingelöst
              wurde.<note n="N.144.10">
              <ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_186">Baumann II.
              175</ref>.</note> Nachdem sich auch schon früher Ansätze für die Entwicklung einer
            Landesherrlichkeit des <pb
              n="145" xml:id="S.145"/> Bischofs gefunden hatten,<note
              n="N.145.1">Ein Beweis dafür ist der Anschluss Bischof Hartmanns an den schwäbischen
              Provinziallandfrieden von 1103. Vgl. Rieder, 9.</note> war jetzt der Grund für ein
            kräftiges Gedeihen derselben gegeben. Zwar hatte der Bischof durch die Übertragung der
            Advokatie noch nicht zu seiner Niedergerichtsbarkeit ohne weiteres auch die hohe
            Gerichtsbarkeit hinzuerlangt; aber sie wurde ihm von Fall zu Fall<note
              n="N.145.2">Ein
              Vorgang nach der Vorschrift des SchwSp., Cap. LXXV,_§_3 (Gengler, 69).</note> und im
            Laufe der Zeit für bestimmte Orte verliehen, bis sie dann, allerdings mit formeller
            Endgültigkeit erst im 16. Jahrhundert, als die Landeshoheit der Fürsten sich zur
            völligen Souveränität erhob, ihm für immer verliehen wurde und sich allmählich als eine
            vom Bischof selbst ausgehende Macht darstellte. Immerhin tritt, seitdem die
            landesherrliche Macht des Bischofs im Wachsen begriffen ist, auch das alte
            Bischofsgericht in eine neue Entwicklungsphase. Das Burggrafengericht, das ja
            ursprünglich wesentlich eine Fortsetzung dieses Gerichtes war, sinkt zum blossen
            Territorialgerichte herab, seitdem der Bischof nicht mehr Stadtherr von Augsburg ist. Es
            verliert sich völlig die Erinnerung daran, dass Bischofs- und Burggrafengericht
            ursprünglich ein und dasselbe waren, eine Entwicklung, die im ausgehenden Mittelalter
            umso leichter möglich war, als sich die Kompetenz des Burggrafen jetzt nicht mehr mit
            der des Bischofs deckte und dieser seinen Sitz auch nicht mehr ständig in Augsburg
            hatte. Der Burggraf erscheint in späterer Zeit nicht einmal mehr als ein unmittelbar
            unter dem Bischof stehender Beamter, sondern steht unter dem bischöflichen Rentmeister
            in Augsburg.<note
              n="N.145.3">KN. H 3248: ein aus dem Jahre 1518 stammendes
              Besoldungsverzeichnis zählt unter den in das Rentmeisteramt zu Augsburg gehörenden
              Amtleuten auch den Burggrafen auf.</note> Daneben aber hat die persönliche
            Rechtsprechung des Bischofs, wie schon oben gesagt, nie aufgehört; es ist wohl
            anzunehmen, dass Landesuntertanen bei ihm ihr Recht suchten, ein Vorgang, der an das
            alte Hofgericht (des Königs) erinnert;<note
              n="N.145.4">Jedenfalls hat Beyerle (a.a.0.)
              Recht, wenn er das alte Bischofsgericht als "Nachahmung des Königsgerichts"
              bezeichnet. Für die spätere Zeit aber — fällt doch nach Beyerle die Blütezeit der
              ganzen Erscheinung ins 13. Jahrh. (in Augsburg aber nicht, wie oben gezeigt werden
              konnte) — können die von ihm angegebenen Merkmale ("form- und zwangloser
              Charakter", "zufälliger Umstand") nur mehr für das vom Bischof selbst präsidierte,
              nicht aber für das Burggrafengericht in Betracht kommen.</note> zugleich dürfen wir
              <pb
              n="146"
              xml:id="S.146"/> es als feststehend betrachten, dass das Bischofsgericht
            für die Ministerialen des Hochstifts den ausschliesslichen Gerichtsstand bildete. Damit
            aber, dass der Bischof fortwährend mit dem Blutbanne belehnt war, damit, dass er
            allmählich zum Landesherrn wird und seine Gerichtsgewalt besonders seit Erlangung des
            Privilegium de non evocando (1366)<note n="N.146.1">Dieses Recht wurde Bischof Walther
              von <persName>Karl IV.</persName>
              <date
              when="1366-07-09">1366-07-09</date> verliehen. Mon. B. 33b, 396.</note> immer
            mehr wächst, muss er als oberster Richter, muss sein Gericht als besseres Gericht
            erscheinen gegenüber einem von einem Untertanen oder bischöflichen Beamten gehaltenen
            Gerichte. Es muss damit der Gedanke verschwinden, dass alle Gerichte koordiniert sind,
            wie das noch im Schwabenspiegel feststeht ("swer sin reht verliuset vor einem rihter,
            der hat sin reht überal verlorn"),<note
              n="N.146.2">SchwSp., Cap. CXXXVI. Gengler,
              115.</note> welcher nur mit Genehmigung der Partei, zu deren Gunsten das Urteil des
            ersten Gerichts erlassen ist, einen Zug vor ein anderes Gericht zulässt.<note
              n="N.146.3">SchwSp., Cap. CXLVII. Gengler, 125.</note> Durch die Entfaltung einer
            landesherrlichen Gerichtsbarkeit ist das Fundament zum Instanzenzuge gelegt. Es liegt
            somit in dem alten, vom Bischof selbst präsidierten Gerichte der Grund zu einem den
            anderen Gerichten übergeordneten Gerichte, zum späteren Hofgericht, von dessen Wesen und
            Aufgaben noch unten des Ausführlichen zu handeln sein wird.<note n="N.146.4">Über diese
              Entwicklung des Instanzenzuges vgl. Stölzel I, 140,</note>
          </p>

          <p> Kehren wir nun zu der Darstellung des Burggrafengerichts zurück. Der Burggraf [urbis
            praejectus, comes urbanus, burggrafe, burgrave, pürggrauf] ist des Bischofs Beamter und
            zwar erhält er von diesem sein Amt sowohl <pb
              n="147" xml:id="S.147"/> auf
              bestimmte<note
                n="N.147.1">So überlässt Bischof Hartmann den Brüdern Schongauer das
              Burggrafenamt (das also auch mehreren gemeinsam verliehen werden konnte) unter dem
                <date
              when="1264-11-28">1264-11-28</date> auf weitere vier Jahre. Meyer UB., I,
              25.</note> wie auf unbestimmte Zeit verliehen, in welch letzterem Falle das Amt aber
            ein natürlich jederzeit wiederlösliches ist.<note
                n="N.147.2">So laut einer Beurkundung
              durch den Burggrafen Andreas am <date
              when="1335-03-11">1335-03-11</date>. Meyer UB.,
              II 59.</note> Nach der damaligen allgemeinen Vermischung des Amts- mit dem
            Lehencharakter darf es uns nicht wundern, dass der Burggraf sich einen Unterburggrafen
            zur Seite setzen kann<note
                n="N.147.3">Wahrscheinlich aus dem Jahre 1308 stammende
              Eintrag zu Art. VII des Augsburger Stadtrechts von 1276. <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">MeyerStB., 14</ref>.</note> oder einen andern mit
            der Führung seines Amtes betraut.<note n="N.147.4">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">Meyer, a.a.O.</ref>

            </note> Wir dürfen annehmen, dass es Ministerialen des Bischofs
            waren, die mit dem Burggrafenamte belehnt wurden. Der ablehnenden, wenn nicht gar
            feindseligen Haltung der Stadt gegenüber der bischöflichen Gewalt ist es zuzuschreiben,
            wenn der Rat der Stadt Augsburg im Anfange des 14. Jahrhunderts die Verordnung erlässt,
            "daz kain burger der mit der stat hevet und let nimmermer burggraf werden sol in diser
              stat".<note n="N.147.5">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">Meyer,
              a.a.O.</ref>

            </note> Wehe aber dem Bürger, den es trotz des Verbotes nach dem Amte
            gelüsten sollte; er ist nicht wert, weiterhin die Gemeinschaft der reichsstädtischen
            Bürger zu teilen, "der sol mit wib und mit kinden von der stat varn und sol darin
            nimmermer chomen an alle gnad.<note n="N.147.6">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">Meyer, a.a.O.</ref>

            </note> Doch gilt dieses Verbot nicht für die Stellung eines
            Unterburggrafen, die sowohl Bürger wie Fremde (gest) bekleiden dürfen.<note n="N.147.7">
              <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA14">Meyer, a.a.O.</ref>
            </note>
          </p>
          <p> Die Einkünfte des Burggrafen, der auch Verwaltungs-<note n="N.147.8">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR13">Meyer, StB., S. XIII</ref>.</note> und
              Polizeibeamter<note n="N.147.9">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA318">Meyer. StB.,
                318</ref>.</note> war, bestehen in Amtsnutzungen (Gerichtsgefällen, Abgaben von
              Gewerbetreibenden).<note
                n="N.147.10">Stadtrecht von 1276, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI, § 2</ref> und Nachtrag zu_§_8 und <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+136">Art. CXXXVI</ref>; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+118">Art. CXVIII, § 6</ref>; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+114">CXIV, § 1</ref> u. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+117"> CXVII</ref>. Vgl. <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA205">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA205">Meyer StB.,
                  205</ref>
              </ref>, <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA208">208</ref>, <ref
                target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA218">218</ref>, <ref
                target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA196">196</ref>, <ref
                target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA192">192</ref>, <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA195">195</ref>.</note>
          </p>

          <p> Der Burggraf richtet nicht, wie es die alte heimische Sitte verlangte, unter freiem
            Himmel, sondern in gedecktem Raume, eine Gewohnheit, die auf den Einfluss des alten <pb
              n="148"
              xml:id="S.148"/> Bischofsgerichts zurückzuführen ist. Wie vermutlich dieses,
            so tagte wohl auch das Burggrafengericht in der Bischofspfalz, vielleicht auch (in
            ältester Zeit) im Chor der Domkirche.<note
              n="N.148.1">Das Konstanzer Bischofsgericht
              wird nach dem Orte seiner Tagung bald Chor-, bald Pfalzgericht geheissen. Siehe
              Beyerle, 96.</note> Für die spätere Zeit (2. Hälfte des 14. Jahrh.) wurde das Gericht
            wohl meist im Rathaus (dinkhus) abgehalten,<note
                n="N.148.2">So ist dies durch eine
              Urkunde des Burggrafen Ludwig (<date when="1374-10-04">1374-10-04</date>) bezeugt.
              Meyer UB., II, 185f.</note> wo jedenfalls auch das vögtische Gericht stattfand.</p>

          <p> Der Gerichtshalter saß nun aber nach deutschem Recht nicht allein zu Gericht, sondern
            war von den Schöffen umgeben. Ursprünglich waren das in unserm Gerichte wahrscheinlich
            wie anderwärts Domherrn und Ministerialen,<note
              n="N.148.3">vgl. Beyerle, 96.</note> die
            gerade zufällig anwesend waren,<note
              n="N.148.4">Analogie des Königsgerichts
              (ausgenommen, die unbeschränkte Kompetenz; s.o.) vgl. Beyerle, 97.</note> auch
            angesehene Stadtbürger, die vom Bischof oder später vom Burggrafen zu diesem Amte
            ausersehen wurden.<note
                n="N.148.5">ebendort, S. 96 und <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA317">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA317">Meyer StB.,
                  317</ref>

              </ref>.</note> Später dagegen, und zwar dürfen wir das schon für die Zeit
            des älteren Stadtrechts (1156) annehmen, haben wir uns das Burggrafengericht mit
            ständigen Beisitzern besetzt zu denken.<note
                n="N.148.6">Erörterung hierüber bei <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA317">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA317">Meyer StB.,
                  317</ref>

              </ref>.</note> Aus dem Stadtrecht von 1276 endlich geht hervor, dass die
            jeweiligen Ratgeben der Stadt Augsburg dieses Amt inne hatten — ein Vorgang, der sich
            infolge der zunehmenden städtischen Macht bildete und durch das Schwinden der
            bischöflichen Gewalt begünstigt wurde.<note
                n="N.148.7">vgl. <ref
                target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA333">Meyer StB., S. 333</ref> und <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR15">XV</ref>.</note>
          </p>

          <p> Das burggräfliche Gericht ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Angelegenheiten
            der nichtgeistlichen Dienerschaft von Geistlichen.<note
                n="N.148.8">Stadtrecht von 1276,
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+146">Art. CXLVI</ref>. <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA223">Meyer StB., 223</ref>.</note> und für Prozesse
            zwischen Handwerks- und Gewerbegenossen.<note
                n="N.148.9">ebendort, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+144">Art. CXLIV, § 1</ref> (S. 222).</note> Für die
            übrigen zu seiner Kompetenz gehörigen Fälle ist der Burggraf für die Stadtbürger in der
            Weise zuständig, dass diese in solchen Fällen nur vor seinem Gericht belangt werden
            können und nicht an einem anderen Gericht sich in einen Rechtsstreit einzulassen
            brauchen ; nur <pb
              n="149"
              xml:id="S.149"/> bei Rechtsverweigerung durch den Burggrafen
            fällt diese ausschliessliche Zuständigkeit weg.<note
                n="N.149.1">Nachtrag zu Art. XXII
                (<ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA63">S. 63</ref>).</note> Der Burggraf ist,
            seitdem er in seinen Rechten in der oben beschriebenen Weise allmählich verkürzt worden
            ist, mit der Ausübung der Gewerbe- und Hauspolizei betraut und als Richter in der
            Hauptsache für Miet-, Kauf-, Schuld- und Pfandsachen zuständig.<note
                n="N.149.2">vgl.
                <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PR16">Meyer StB., S. XVI</ref>.</note> Von diesen
            Fällen werden in dem Augsburger Stadtrecht von 1276 besonders erwähnt Prozesse bezüglich
            der Haus-, Laden- und Viehmiete;<note
                n="N.149.3">Stadtrecht von 1276, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+143">Art. CXLIII, §§ 1 u. 2</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+147">CXLVIIf.</ref>
            </note> ebenso Klagen um Zins<note n="N.149.4">ebendort, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+128">Art. CXXVIII, § 1</ref> (S.
              213).</note> und Gült<note n="N.149.5">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art.
                CXXVI, § 1</ref> (S. 204).</note> und Klagen, die aus Ansprüchen gegen Falschspieler
              herrühren;<note n="N.149.6">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+136">Art. CXXXVI</ref> (S.
              218).</note> die Klagen aus Kaufverträgen (ausgenommen den furkauf)<note n="N.149.7">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+125">Art. CXXV</ref> (S. 204).</note> und aus
            Ansprüchen auf verbürgte Aussteuer (histiur diu verburget ist)<note n="N.149.8">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI, § 1</ref> (S. 204); Klagen um
              unverbürgte Aussteuer gehen an das Gericht des Vogtes (ebendort).</note>; alle Klagen
            aus Dienst-, Lehr- und Werkverträgen).<note n="N.149.9">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+129">Art. CXXIX, §§ 1—4</ref> (S. 214 f.).</note>
            Endlich steht ihm auch die Beschlagnahme von entwendeten Gegenständen<note n="N.149.10">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+132">Art. CXXXII</ref> (S. 217).</note> und die
              Pfändung<note n="N.149.11">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Art. CXXVII, § 2</ref>
              (S. 210).</note> zu.</p>

          <p> Für die Entwicklung der Gerichte im übrigen Territorium des Hochstifts ist die auf die
            alte Gauverfassung zurückgehende Grafschaftsgerichtsbarkeit teilweise maßgebend.<note
                n="N.149.12">vgl. (auch für das Folgende) <ref
                target="https://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004575/image_280">Baumann
                I, 274</ref> u. <ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004575/image_335">329</ref>.</note> Aus dem
            Gerichte des Grafen, wo dieser als Stellvertreter des Königs seines Amtes waltete,
            entwickelte sich im Mittelalter das königliche Landgericht, also ein nicht der
            Landeshoheit eines Territorialfürsten unterstehendes Gericht der Freien, "das alte
            deutsche Vollgericht"<note
              n="N.149.13">Siehe Stölzel I, 324.</note>; für das
            hochstift-augsburgische Gebiet waren hier vor allem das Landgericht auf der Leutkircher
            Heide und in der Pirs und das Rottweiler Hofgericht von Bedeutung. Durch die
            grundherrliche bezw. die Immunitätsgerichtsbarkeit und deren Rechtsprechung jedoch wurde
            das Landgericht bald sehr beschränkt und war für die Immunitätsleute höchstens als
            Blutgericht, Hochgericht, oder auf Grund von Vereinbarung <pb
              n="150"
              xml:id="S.150"/>
            zuständig. Die übrige Jurisdiktion wurde in den im Immunitätsbezirk selbst liegenden
            Gerichten, einer Modifikation der alten Zentgerichte also,<note n="N.150.1">vgl.
              Buchner, 142. Siehe auch Arnd, S. 163.</note> ausgeübt. Je nach der Art der
            Herrschaftsgewalt treten neben diese ordentlichen Territorialgerichte noch solche, die
            auf fronhofrechtlichem Prinzip beruhten, eine Institution, die besonders zur Zeit der
            mächtig entwickelten mittelalterlichen Leibeigenschaft zu starken Exemtionen von der
            ordentlichen Gerichtsbarkeit der aus den Immunitätsgerichten erwachsenen
            Territorialgerichte führen musste.</p>

          <p> Diese Territorialgerichte kommen für die frühe Zeit lediglich als Niedergerichte in
            Betracht. Hochgericht bleibt zunächst das Landgericht, wo der vom König belehnte
            Blutrichter auch über landesherrliche Untertanen in peinlichen Fällen Recht
              spricht.<note
              n="N.150.2">vgl. Brunner Grundzüge, 149. Bezeichnung der
              Territorialgerichte als Niedergerichte im Gegensatz zu den hohen (Land-) Gerichten;
              vgl. Stölzel I, 325.</note> Das entspricht der Rechtsgewohnheit, dass ein mit Regalien
            belehnter geistlicher Fürst nicht ohne weiteres das Recht hat, seine Richter mit dem
            Blutbann zu belehnen, eine Vorschrift, die auch dem Schwabenspiegel eigen ist.<note
              n="N.150.3">SchwSp., Cap. LXXV,_§_3 (Gengler, S. 69).</note> Jedoch spätestens vom
            Beginn des 15. Jahrhunderts ab schwindet auch die Machtsphäre des Landgerichts in dieser
            Beziehung in unserem Gebiete zusammen.<note
              n="N.150.4">Ein in manchen Zügen ähnliches
              Bild gewährt die Entwicklung der alten Grafengerichte im Hochstift Paderborn, wo sie
              später allerdings die Grundlage der Vehmegerichte abgeben; vgl. Aubin, 99.</note> Für
            eine Anzahl von Niedergerichten erhält jetzt der Bischof die Blutgerichtsbarkeit,<note
                n="N.150.5">vgl. unten <ref
              target="#TA.3.2.1">3. Kap., 2. Abschn. § 1</ref>.</note>
            so dass sich eine Trennung der Territorialgerichte in reine Niedergerichte bildet und in
            solche, die zugleich als Nieder- und Hochgerichte tätig sind; im Hinblick auf die
            Entstehung des Instanzenzuges erhält die ganze Gruppe auch den Namen von
              Untergerichten<note
              n="N.150.6">vgl. Stölzel I, 325.</note> im Gegensatz zum
            Hofgericht, eine Bezeichnung, die aber wohl im Laufe der Zeit wahllos auch für
            "Niedergerichte" gebraucht wird. <pb
              n="151" xml:id="S.151"/>
          </p>

          <p> Diese Entwicklung hat in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl früher ihr Ende
            erreicht als in den südlichen. Hier finden sich zwei eigenartig organisierte Bezirke
            vor, das Tigen Oberdorf und das Tigen Rettenberg. Ein Tigen ist die Gesamtheit der unter
            einem Herrn stehenden Untertanen, die genossenschaftliche Organisation aufweist, ihre
            Beamten selbst bestellt, das Recht der Selbstbesteuerung besitzt, Zivil- und
            Kriminalgerichtsbarkeit ausübt und über ein eigenes Vermögen verfügt:<note
                n="N.151.1">vgl. Schröder, Beiträge, 142. — Tigen, gedigene = dienendes Volk (<ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_120">Baumann II, 109</ref>).</note> also eine
            Markgenossenschaft, der nur ein Kriterium dieser alten Institution fehlt, die völlige
            Freiheit; denn trotz aller ihrer Rechte erkennen die Tigengenossen den Bischof als ihren
            Herrn an, wenngleich dessen Macht ursprünglich mehr oder minder ausser Tätigkeit gesetzt
            ist; allmählich, gegen Ende des 15. Jahrhunderts, gelingt es den Augsburger Bischöfen
            aber auch hier sich als Landesherren durchzusetzen<note n="N.151.2">vgl. auch Baumann
              II, 227.</note> und die bisherigen Tigengerichte erscheinen von da ab als gewöhnliche
            Territorialgerichte; aus der Gesetzgebung des Hochstifts (zu Beginn des 16.
            Jahrhunderts) lässt sich schliessen, dass dieser Prozeß seinen Abschluß zuerst im Tigen
            Oberdorf erreicht hat. Ein Rest dieser Abgeschlossenheit von der übrigen hochstiftischen
            Ämterorganisation hat sich aber im Tigen Rettenberg auch für später (bis weit in die
            Neuzeit herauf) noch erhalten; die "Herrschaftsleute" nämlich, die Leibeigenen, die dort
            saßen, hatten nach wie vor ein eigenes ungebotenes Ding, das Ehaftgericht zu Oberstdorf,
            von dem weiter unten ausführlich zu handeln sein wird.</p>

          <p> Die Kompetenz der lediglich als Niedergerichte fungierenden Territorialgerichte lässt
            sich dahin bestimmen, daß sie einmal die gesamte Zivilgerichtsbarkeit in ihren Bereich
            zogen, also für die Klagen um Schuld, fahrende Habe und Liegenschaften zuständig
              waren,<note
              n="N.151.3">Brunner, Grundzüge, 168.</note> aus dem Gebiet der
            Strafgerichtsbarkeit aber auch die Frevelsachen vor ihr Forum beschieden, also
            diejenigen Fälle, die mit dem Vermögen <pb
              n="152" xml:id="S.152"/> gebüßt oder an Haut
            und Haar gestraft wurden,<note
              n="N.152.1">ebendort 161.</note> so dass aus ihrer
            Kompetenz, die ja im Einzelnen nicht zu allen Zeiten überall gleich war, nur die
            Ungerichte, jene Delikte, die an Leib und Leben, Hals und Hand gingen, ausschieden.<note
              n="N.152.2">ebendort 161.</note> Diejenigen Gerichte, die auch die hochgerichtlichen
            Funktionen hatten, dürfen wir uns nicht etwa als eigene, lediglich für die peinliche
            Gerichtsbarkeit bestimmte Gerichte vorstellen, sondern sie sind Gerichte, die sowohl
            Nieder- wie Hochgerichtsbarkeit ausübten. Was die räumliche Zuständigkeit der
            territorialen Gerichte im Hochstift Augsburg betrifft, so scheint in den nördlichen
            Gebieten, späteren Verhältnissen nach zu schliessen, das Territorialitätsprinzip
            geherrscht zu haben,<note
              n="N.152.3">KN. H 97.</note> während es "Allgäuer Gebrauch"
            war, wenigstens für die Strafgerichtsbarkeit das Personalitätsprinzip gelten
              zulassen.<note
              n="N.152.4">RA L. Nr. 273, fol. 43.</note> Übrigens erfuhren diese
            Grundsätze wohl schon in dieser Periode durch eine Reihe von Verträgen mit benachbarten
            Herrschaften eine Anzahl von Ausnahmen.<note
                n="N.152.5">So mit Tirol 1443; vgl. <ref target="#TA.3.2.3">unten 3. Kap., 2. Abschn., § 3</ref>.</note>
          </p>

          <p> War der Richter des Territorialgerichts, der Unterrichter, auch wie der Burggraf
            bischöflicher Beamter? Für die frühe Zeit ist uns die Annahme gestattet, dass der
            Gerichtshalter, der Richter der nur mit Niedergerichtsbarkeit ausgestatteten
            Territorialgerichte nicht ein eigentlicher Beamter im gewöhnlichen Sinne ist. Zwar übt
            auch er die Gerichtsbarkeit an Stelle des vom König mit der Gerichtsgewalt belehnten
            Landesherrn, des Bischofs, aus; aber er ist nicht wie der Burggraf ein Angestellter des
            Bischofs, er wird nicht von ihm ernannt. Wenn Kaiser Sigmund im Jahre <date
              when="1415-08-14">1415-08-14</date> dem Dorfe Rettenberg die Freiheit verlieh, Richter
            und Schoppen zu erkiesen,<note
              n="N.152.6">vgl. Gerstbacher, Bogen 53.</note> so war das
            sicher nicht lediglich eine nur für das Tigen Rettenberg eigentümliche Einrichtung,
            sondern entsprach einem allgemeinen Rechtsgedanken; ebenso wenig haben wir es bei dieser
            Verleihung mit einem neuen Rechte zu tun, sondern, wenn auch nicht formell, lediglich
            mit einer Konfirmation eines uralten Rechtes, <pb
              n="153"
              xml:id="S.153"/> das dadurch
            vielleicht in seinem Bestände geschützt werden sollte. Es widersprach dem
            Rechtsbewusstsein des Volkes, Männer, die in den gewöhnlichen Fällen des Rechtslebens
            den Rechtsgang leiten sollten, von einem Herrn über sich setzen zu lassen; seine Richter
            waren frei gewählte Vertrauenspersonen;<note
              n="N.153.1">vgl. Stölzel I, 138.</note>
            zudem haben wir hier doch das Rechtsleben eines Landes vor uns, in dessen Boden auch die
            Gedanken des Schwabenspiegels wurzeln, der bestimmt, "daz dehein herre den liuten rihter
            geben sol, wan den si welent"<note
              n="N.153.2">SchwSp., Cap. LXXI,_§_1. Gengler,
              62.</note> Als Niederrichter haben wir uns regelmässig den Vorsteher einer Gemeinde,
            den Ammann, vorzustellen.<note n="N.153.3">vgl. Baumann II, 302; vgl. auch Schröder,
              Bistum VII, 452.</note>
          </p>
          <p> Anders freilich der Blutrichter.<note
              n="N.153.4">Wie die späteren Verhältnisse
              ergeben. Nicht wie im Hochstift Augsburg war es in Paderborn, wo selbst der Gograf von
              den Gerichtsinsassen gewählt wurde; vgl. Aubin, 100.</note> Es ist ein vom Bischof
            ernannter Beamter, der Vogt oder Pfleger, der nicht nur für die Rechtspflege
            aufgestellt, sondern zugleich höchster Verwaltungs- und Polizeibeamter seines Bezirkes
            ist. Dabei ist es nun freilich möglich, dass der Pfleger, nachdem er einmal in einem
            Gerichte als Gerichtshalter fungiert, auch in Fällen der Niedergerichtsbarkeit an eben
            diesem Gerichte die Rechtspflege ausübt. So wird diese Behörde das geeignete Organ,
            Träger des gesamten äusseren Regierungslebens zu werden, indem sie sich zwischen die
            Zentralstelle, den Bischof mit seinen Räten, und die niederen (gemeindlichen) Organe
              stellt.<note
              n="N.153.5">In gleicher Weise scheint sich die Organisation im Hochstift
              Eichstätt gestaltet zu haben; vgl. Rieder, 11.</note> Als eigentliche Mittelbehörde
            dürfen wir jedoch den Pfleger in dieser Periode noch nicht betrachten, da die unter ihm
            stehenden Organe nicht als landesherrliche Beamte, wie oben gezeigt, aufgefasst werden
              dürfen.<note n="N.153.6">Unser hochst. augsburgisches Pflegamt entspricht also einer
              Unterbehörde in solchen Staaten, in denen es eine Teilung in Zentral-, Mittel- und
              Unterbehörden gab, wie z.B. in Bayern, in dessen Organisation für diese Epoche der
              Pfleger unserm Pfleger entsprechen dürfte. Das Fehlen der Mittelbehörde ist durchaus
              nichts einzig dastehendes (so auch in den Hochstiften Passau und Freising). Wie wir
              sehen werden, ändert sich in der Folgezeit dieses Bild.</note>
          </p>

          <p> Eine feste Entlohnung des Richters durch ein Gehalt fand nicht statt; er bezog
            lediglich Naturalien und höchstens <pb
              n="154"
              xml:id="S.154"/> einen Teil der
            Gerichtsgefälle für seine Dienste, also "Amtsnutzungen".<note n="N.154.1">vgl. Ferchl,
              S. XIII.</note>
          </p>

          <p> Wie schon erwähnt, spricht der Richter nicht selbst Recht; er leitet lediglich die
            Gerichtshandlungen. Das Recht finden auf seine Frage die Schöffen (schephen, gesworen
            rechtsprecher, urtailsprecher, geschworn richter, die zwelf, der ring). Für die frühe
            Zeit werden es wohl der Regel des Schwabenspiegels zufolge zwölf Schöffen gewesen sein,
            die mit dem Richter an dem gerihte sizent.<note
              n="N.154.2">SchwSp., Cap. CXLVII,_§_1
              (Gengler, 124).</note> Auch sie sind in der Regel von der Gemeinde gewählte und nicht
            von einer Behörde bestellte Männer.<note n="N.154.3">SchwSp., Cap. XCVI,_§_6 (Gengler,
              88): "Nieman sol urteil sprechen, wan die dar zu erwelt werdent". Auch in Bayern
              sprechen aus dem Volke stammende Urteilsprecher das Recht. Aber es sind das keine
              eigentlichen Schöffen. Sie werden vom Richter von Fall zu Fall zu Beisitzern ernannt.
              Zu ihrem Urteil hat dann noch die "Folge" des Umstandes hinzuzutreten. — Diese
              Rechtsprechertätigkeit wird aber durch das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern sehr
              beschränkt, da nach diesem Urteil und Folge nur mehr dann einzutreten hat, wo nicht
              nach des Buches Sage gerichtet werden kann.</note>
          </p>

          <p> Als eine schon in alter Zeit erscheinende Gerichtsperson ist auch der Fronbote zu
            betrachten, der die Ladungen vornimmt<note
              n="N.154.4">Der SchwSp. setzt ausdrücklich
              fest, dass nicht der Richter Bütteldienste verrichten soll: "Dehein rihter mac nieman
              für gebieten, ez ist niht sines amptes. Ein rihter sol ein rihter sin, und nit ein
              fronebote" (Cap. LXXXIV; Gengler, 78).</note> und bei Vergantungen beteiligt ist.<note
                n="N.154.5">Augsburger Stadtrecht<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Art. CXXVII, §
                2</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">Meyer StB., 210</ref>
              </ref>).</note>
          </p>
          <p> Gegen Ende dieser Periode treten auch Schreiber vereinzelt bei den Gerichten auf.<note n="N.154.6">vgl. Baumann II, 301.</note>
          </p>

          <p> Das Gericht ist entsprechend dem deutschen Rechtsgedanken öffentlich; wenn auch die
            Dingpflicht für diese Zeit nicht mehr besteht, so ist doch auch jetzt noch das Vorkommen
            des Umstandes bezeugt ("die ausserhalb des rings sitzent oder standen")<note
                n="N.154.7">RA. U., fasc. 100: Gerichtsbrief des Lienhart Widmann, Ammann zu Schwabmünchen, <date
              when="1470-11-10">1470-11-10</date>.</note>; allerdings ist die Notwendigkeit <pb n="155"
              xml:id="S.155"/> der Folge des Umstandes, wie sie in der alten
            Gerichtsgemeinde üblich war, verschwunden.<note n="N.155.1">ergibt sich aus der
              genannten Urkunde </note>
          </p>

          <p> Richter und Urteiler stehen in der der Rezeptionszeit vorausgehenden Epoche nicht mehr
            wie im ursprünglichen deutschen Prozess den Parteien lediglich koordiniert gegenüber.
            Das Gericht ist jetzt ein diesen übergeordnetes Kollegium geworden;<note
                n="N.155.2">vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046524.html.html">Schwartz, 6</ref> u. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046529.html.html">11</ref>.</note> jedoch scheint sich
            in unserem Territorium die Umwandlung des Gerichtshalters zum Miturteiler noch nicht
            vollzogen zu haben.<note
              n="N.155.3">Über den Entwicklungsprozess, in dem der Richter
              zum Miturteiler und die Schöffen zu Mitrichtern werden, bis sie durch den Richter
              überhaupt verdrängt werden und dieser zum alleinigen Richter oder Urteiler wird, vgl.
              Stölzel I, 159, 160. </note> Der Richter hat nur den Prozess zu leiten, d.h. er
            vermittelt jetzt das Parteibegehren an die Schöffen, es findet kein direkter Verkehr
            zwischen Parteien und Rechtsprechern mehr statt.<note
                n="N.155.4">vgl. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046524.html.html">Schwartz, 6</ref>. Planck I, 166.
              Diese Stellung des Richters weisen noch späte Quellen auf (1470, 1488, sogar 1544;
              RA.U., fasc. 100, 117, 197.</note> Der Richter hat auch dafür zu sorgen, dass das
            Verhalten der Parteien vor Gericht ein dem Ernste des Ortes angemessenes ist.<note n="N.155.5">Man hat an den Richter eine Busse zu entrichten "umbe unzuht, die man vor
              geriht tut" (SchwSp. LXIV; Gengler, 69).</note>
          </p>

          <p> Durch das Gericht werden jetzt normaler Weise auch die Ladungen auf Antrag der
            klagenden Partei vorgenommen;<note
                n="N.155.6">vgl. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046524.html">Schwartz, S. 6</ref>. v. Amira, Grundriss,
              163 (das "Bannen" durch den Richter).</note> mit deren Vollzuge ist, wie gesagt, der
            Gerichtsbote, der Büttel, betraut. Und zwar soll für Klagen, deren Wertgegenstand "umb
            driu phunt phennige ist oder hinter drien phunden", eine einzige Ladung (furgebot)
            genügen; der Zuwiderhandelnde verfallt in eine Busse von 2 Schilling. Bei Klagen, deren
            Wertgegenstand jedoch 3 Pfund übersteigt, ist es altes Herkommen, daß dreimal vorgeboten
            wird, ehe sich der Geladene durch Nichterscheinen eines Ungehorsams schuldig macht.<note
                n="N.155.7">Späterer Eintrag nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI, §
                8</ref> des Augsb. Stadtrechts (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">Meyer StB., 209</ref>

              </ref>).</note>
            Ausnahmsweise genügt einmalige Ladung auch dann, wenn es dem Gerichtsboten dreimal nicht
            möglich ist, den Beklagten anzutreffen; in diesem Falle <pb
              n="156"
              xml:id="S.156"/>
            soll er ihm, wo immer er ihm begegnet, die Ladung verkünden, ohne dass sie wiederholt zu
            werden braucht.<note
              n="N.156.1">ebendort.</note> In Augsburg, wo täglich Gericht
            gehalten wurde (vom Burggrafen), wurden die drei Ladungen an drei auf einander folgenden
            Tagen vollzogen; eine Ladung, die nicht am nächsten Tage nach der erfolgten vollzogen
            wurde, machte diese anscheinend wirkungslos; nur wenn ein Feiertag (und wohl auch
            Sonntag) dazwischen fiel, an welchem Tage nicht vorgeladen wurde, tat die nach diesem
            erfolgende Ladung der Wirkung der früheren keinen Abbruch.<note
              n="N.156.2">ebendort.</note> Es kommt auch bereits die Ladung "mittels öffentlichen Verrufs"
              vor.<note
                n="N.156.3">vgl. v. Amira, Grundriss, 163. Der Gerichtsknecht geht bei
              Versäumnis des Geladenen <hi
                rend="it">uf die gassen und auf reichsstrassen</hi>, um
              die betreffende Partei dort dreimal zu rufen (RA. U., fasc. 117; Spruchbrief des Vogts
              zu Buchloe Mang Dillinger für Hans Miller. <date when="1488-07-09">1488, 9.
                Juli</date>.</note>
          </p>

          <p> Was die Prozessfähigkeit betrifft, so gelten jedenfalls die allgemeinen deutschen
            Grundsätze. Besonders zu erwähnen ist, dass nach dem Augsburger Stadtrecht eine Frau,
            die im allgemeinen nicht <hi
              rend="it">an ires wirtes stat</hi> prozessieren kann, dazu
            fähig ist, so sie eine Frau ist, <hi
              rend="it">diu ze marcht stat und kouffet und
              verkouffet</hi>:<note
                n="N.156.4">Späterer Eintrag nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+150">Art. CL des Augsb. Stadtr.</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA229">Meyer. StB., 229</ref>).</note> eine Regel, die
            wohl nicht für das ganze Territorium verallgemeinert werden darf, sondern nur auf die
            Bedeutung des Marktlebens in der blühenden Handelsstadt zurückzuführen sein wird.</p>

          <p> Das Gericht wird während dieser Epoche in den ländlichen Gerichten wohl noch durchweg
            unter freiem Himmel abgehalten, meist an herkömmlicher, von alters als Gerichtsplatz
            gebrauchter Stätte, an offener Reichsstrasse oder unter einer Linde.<note
              n="N.156.5">vgl. Baumann, II, 303; siehe auch Schröder, Bistum, VII, 109 u. 315: Kreuzlinde in
              Bidingen (hochstiftisch seit 1511); Linde in Leuterschach (hochstift. seit
              1493).</note> Gegen Ende der Epoche mag allerdings an manchen Orten schon Gericht in
            geschlossenem Räume abgehalten worden sein.<note n="N.156.6">In Bayern begann die Sitte,
              Gericht in geschlossenem Raume zu halten, teilweise im XV. Jahrhundert.</note>
          </p>
          <p> Der Rechtsgang selbst ist in strenge Formen <pb n="157"
              xml:id="S.157"/> gekleidet.
            Schon das Äusserliche ist ernst und feierlich: mit dem Stabe in Händen<note
              n="N.157.1">vgl. Grimm, Dt. RA., II 372.</note> sitzt der Richter mit <hi rend="it">gnugsam der
              gesworen rechtsprecher</hi>
            <note n="N.157.2">RA. U., fasc. 120 (1491).</note> auf der
              Bank<note
              n="N.157.3">vgl. SchwSp., Cap. CXLVII,_§_1 (Gengler, 124).</note> und
            eröffnet mit den Hegungsfragen die Verhandlung.<note
              n="N.157.4">Die Hegungsfragen des
              Richters haben zum Gegenstand, "ob es Dinges Zeit und Ort sei, ob das Ding richtig
              besetzt, ob es gehörig gehegt und gespannt sei, ob er den Gerichtsfrieden gebieten
              solle". Allgemeiner deutschrechtlicher Brauch ; vgl. Brunner, Dt. RG. I, 198 u. 199;
              vgl. auch Baumann II, 304.</note> Vor diesem <hi rend="it">offen verpannem</hi>
            <note
              n="N.157.5">RA. U., fasc. 124 (1496).</note> Gerichte erscheint nun der Kläger und
            bringt sein Begehr (die <hi
              rend="it">clag</hi>) zum Ausdruck, worauf der Beklagte in
            der <hi
              rend="it">antwurt</hi> dazu Stellung nimmt; hierauf folgt die <hi
              rend="it">red</hi> der klagenden und die <hi
              rend="it">widerred</hi> der beklagten Partei. Es
            ist nicht nötig, dass das Gericht von den materiellen Gründen der Ansprüche erfährt, die
            "schlichte Klage" genügt;<note
                n="N.157.6">vgl. Brunner, Grundzüge, 168. Planck I,164
              u.165. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046525.html">Schwartz, 7</ref>.</note> da das
            Gericht infolgedessen keine Möglichkeit hat, in die Motive der Parteien Einblick zu
            bekommen und sich lediglich daran halten muss, ob es der Partei geglückt ist, ihr Begehr
            in richtiger Gestalt vorzubringen, kommt dem Formalismus eminente Bedeutung zu;<note
              n="N.157.7">vgl. Planck I, 164.</note> eine nicht beobachtete Form kann den Verlust
            des ganzen Prozesses herbeiführen.<note
              n="N.157.8">Über die vare vgl. Brunner,
              Grundzüge, 165.</note> Das nötigt dazu, um nicht durch eine schlechte Formulierung das
            gute Recht zu verlieren, sich möglichst sorgfältig für die Verhandlung und während
            derselben auf jede Erklärung vorzubereiten;<note
              n="N.157.9">vgl. Planck I, 217.</note>
            der gewöhnliche Mann hat einen mit den Gerichtsgebräuchen vertrauten <hi rend="it">fürsprechen (redner)</hi>
            <note n="N.157.10">RA. U., fasc. 197 (1544).</note> der <hi rend="it">erlopt</hi>
            <note n="N.157.11">RA. U., fasc. 197 (1544).</note> und <hi rend="it">mit recht angedingt</hi>
            <note n="N.157.12">RA. U., fasc. 197 (1544).</note>
            sein muss und an seiner Stelle spricht.<note
              n="N.157.13">In diesem Falle hatte die
              Partei unter gewissen Voraussetzungen das Recht der Erholung und der Wandelung. Siehe
              Brunner, Grundzüge, 165.</note> Mit ihm und mit sonstigen <hi
              rend="it">beiständen</hi>,<note n="N.157.14">Wie Anm. 10 ff.</note> mit <hi rend="it">raunern
              und warnern</hi>
            <note
              n="N.157.15">RA. U., fasc. 85: Beurkundung eines durch Kardinal
              Peter abgelegten Eides 1451.</note> berät er sich auch während des Prozesses im <hi
              rend="it">gesprech</hi>,<note n="N.157.16">vgl. Planck I, 218. Über das Recht, <hi
                rend="it">gespräches</hi> zu <hi
              rend="it">geren</hi> siehe auch SchwSp., Cap.
              LXXIX, § 5</note> zu welchem Zwecke er sich etwas vom <pb
              n="158" xml:id="S.158"/>
            Gerichtsplatze entfernen darf,<note
                n="N.158.1">Vgl. Planck I, 219. — RA. U., fasc.
              89: <hi
                rend="it">der brief wie Ulrich Burggrafen die vorsthofe mit dem gantrechten
                angeantwurt sind</hi>. <date
                when="1485-01-16">1485-01-16</date> (<name type="place">Schwabmünchen</name>).</note>
            <hi rend="it">drei schrit vom rechten</hi>.<note n="N.158.2">RA. U, fasc. 100. <date when="1470-11-10">1470-11-10</date>

            </note> Die Gestattung des Vorsprechers hat
            jedoch lediglich die Bedeutung einer "Vertretung im Worte", nicht die "einer Vertretung
            im Rechtsstreite".<note
              n="N.158.3">Brunner, Grundzüge, 166.</note> Ein Anwalt ist für
            die Territorialgerichte in unserem Gebiet für diese Zeit noch nicht zugelassen; gegen
            Ende der Periode erscheint er jedoch bereits im bischöflichen Hofgericht<note
                n="N.158.4">So erscheint vor dem bischöfl. Gericht als <hi
                rend="it">volmächtiger
                anwalt</hi> des <persName>Hans Lieber</persName> mit <hi rend="it">verschribem
                gewalte</hi>
              <persName>Johann Gossolt</persName>, <hi
                rend="it">techant zu sant Mauricien zu
                Augsburg</hi>. RA. U., fasc. 88: konfirmierte Abschrift eines <date
                when="1455-05-08">1455-05-08</date> ergangenen Urteilbriefes in Sachen Hans Liebers
              gegen <persName>Hartmann Langmantel</persName>; <date
              when="1456-06-09">1456-06-09</date>.</note> welches allerdings seiner Gestaltung nach, wie wir noch
            sehen werden, den übrigen Gerichten in seinem Verfahren voraneilen musste. Da im
            Gegensatz zum älteren Recht gegen Schluss der Epoche das Gericht auch dazu gelangt,
            Einblick in das der Klage zu Grunde liegende Tatsachenmaterial zu gewinnen,<note
                n="N.158.5">vgl. Planck I, 164 u. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046525.html">Schwartz, 7</ref>, <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046531.html">13</ref>, <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046533.html">15</ref>.</note> wird damals wohl auch für
            unser Gebiet dieser Vorgang eingesetzt haben.</p>

          <p> Ein Vergleich der beiden Parteien ist natürlich auch nach der Klageerhebung noch
              möglich.<note
                n="N.158.6">Späterer Eintrag nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI,_§_8 Augsb. Stadtr.</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA208">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA208">Meyer StB., 208</ref>
              </ref>).</note>
          </p>

          <p> Was den Beweis betrifft, so sind im Zivilprozess die gebräuchlichen Beweismittel Eid,
            Zeugen und Urkunden.<note n="N.158.7">vgl. Baumann II, 304.</note>
          </p>

          <p> Der Eid ist ein gelehrter Eid, d.h. der Schwörende sprach die ihm vom Richter
            vorgetragene Formel nach.<note
              n="N.158.8">vgl. Baumann II, 304.</note> Der Eid braucht
            — sofern er zugeschoben ist — nicht sofort geleistet zu werden, sondern es kann
            dem Betreffenden eine Überlegungsfrist gewährt werden, <hi
              rend="it">daz er steh berâte
              und betrahte, was er berede</hi>.<note
                n="N.158.9">Späterer Eintrag nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI,_§_8 Augsb. Stadtr.</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA208">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA208">Meyer StB.,
                  208</ref>
              </ref>).</note>
          </p>

          <p> Die alte Eideshilfe ist im bürgerlichen Prozess in dieser Epoche wohl schon ganz
              verschwunden.<note
                n="N.158.10">vgl. <ref
                target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_316">Baumann II,
                304</ref>. In einem Falle könnte es sein, dass sich die alte Institution der
              Eideshelfer noch erhalten hat; ein Jude nämlich, der vor Gericht einen Beweis zu
              erbringen hat, <hi
                rend="it">der sol daz bereden mit siner hant (Eid) unde mit cristen
                derzu</hi> (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+135">Augsb. Stadtr. Art. CXXXV</ref>, §
              1), obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass auch hier Erfahrungszeugen gemeint sind;
              immerhin lässt die auffällige Tatsache, dass diese Zeugen den Eid des Juden
              unterstützen müssen, auf die Annahme kommen, dass es sich hier um Eideshelfer
              handelt.</note> An die Stelle der <pb
              n="159"
              xml:id="S.159"/> Eideshelfer sind
            bereits Erfahrungszeugen getreten; das Zeugnis soll erbracht werden mit <hi rend="it">biderben luten die ez gesaehen unde gehoert habent</hi>
            <note n="N.159.1">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+145">Augsb. Stadtr. Art. CXLV</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA223">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA223">Meyer StB.,
                  223</ref>
              </ref>).</note>; auch sie haben unter Eid ihre Aussagen zu machen.<note
              n="N.159.2">vgl. Heinemann, 23.</note> Gewöhnlich sollen die Zeugen, die übrigens <hi
              rend="it">unversprochen lute</hi> sein müssen,<note n="N.159.3">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Augsb. Stadtr. Art. CXXVI</ref>, § 2, (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA206">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA206">Meyer StB.,
                  206</ref>

              </ref>).</note> d.h. unabhängig von der beweisenden Partei, aus den
            einheimischen Gerichtsinsassen genommen werden; handelt es sich jedoch um Vorgänge, die
              <hi
              rend="it">uzerhalp der stat</hi> geschehen sind, <hi
              rend="it">daz mak man wol
              erziugen mit uzlüten</hi>.<note n="N.159.4">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Augsb. Stadtr. Art. CXXVI</ref>, § 4. (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA205">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA205">Meyer StB., 205</ref>

              </ref>).</note> Gewöhnlich
            scheint die Zahl von zwei Zeugen genügt zu haben: Der Beweis erfolgt <hi
              rend="it">selbe
              dritte</hi>.<note n="N.159.5">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Augsb. Stadtr. Art.
                CXXVI</ref>, § 7 (Meyer StB., S. 207); <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+128">Art.
                CXXVIII, § 1</ref> (S. 213); <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+145">Art. CXLV</ref>
              (S. 223).</note> Ausnahmsweise jedoch, wenn es sich um den Beweis für einen Anspruch
            handelt, der schon vor einer Reihe von Jahren entstanden ist und im Prozesse gegen den
            Rechtsnachfolger des ursprünglich Pflichtigen gerichtet wird, dessen allgemeine Kenntnis
            daher nicht mehr so stark und genau ist, so erschwert sich der Beweis; dann sind sechs
            Zeugen nötig (<hi
              rend="it">selbe sibende</hi>).<note
                n="N.159.6">Ich glaube das jener
              Stelle des Augsb. Stadtr. (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI</ref>, § 7;
              Meyer StB., S. 207) entnehmen zu dürfen, die davon spricht, dass in einer gegen Waisen
              gerichteten Schuldklage bezüglich einer Schuld ihrer Eltern, solange die Kinder noch
              nicht <hi
              rend="it">zir tagen, das ist ze vierzaehen iaren</hi>, gekommen sind, der
              Beweis selbdritt zu erfolgen hat, während nach diesem Termin eine Beweisung
              selbsiebent notwendig wird. Da ja im allgemeinen zwei Zeugen nur erforderlich sind
              (s.o.), so kann nicht die eingetretene Mündigkeit im vorliegenden Falle das
              Ausschlaggebende für diese Vorschrift sein.</note> Auf Antrag der Partei, welche einen
            Zeugen vor Gericht zu bringen hat, kann die Sache auf einen späteren Termin zur Vornahme
            des Zeugenverhörs vertagt werden.<note n="N.159.7">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Augsb. Stadtr. Art. CXXVI</ref>, § 2 (Meyer StB, S. 205).</note> Handelt es sich um
            einen auswärts wohnenden <pb
              n="160"
              xml:id="S.160"/> Zeugen, so hat das der
            Beweisführer sofort anzugeben; in diesem Falle kann ihm (in der Stadt Augsburg) eine
            Frist von 14 Tagen bis zur Erbringung des Zeugenbeweises gesetzt werden; diese Frist
            kann noch zweimal um jeweils die gleiche Zeit verlängert werden; ist es aber bis dahin,
            in längstens sechs Wochen also, der Partei noch nicht gelungen, ihren Zeugen
            vorzuführen, so hat sie ihr Recht verloren.<note n="N.160.1">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Augsb. Stadtr. Art. CXXVI</ref>, § 3.</note> Wenn
            mehrere Zeugen zum Beweis zugelassen werden sollen, ist es nicht notwendig, dass die
            Partei alle auf einem Termine vorweise; auch für diesen Fall kann ein neuer Termin
            angesetzt werden.<note n="N.160.2">ebendort; späterer Eintrag nach Art. CXXVI,_§_4 (S.
              205).</note>
          </p>
          <p> Der Beweis mit Urkunden, <hi rend="it">hantfesten</hi>,<note n="N.160.3">ebendort;
                <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+145">Art. CXLV</ref> (S. 223).</note> steht, so darf
            man annehmen, noch in seinen Anfängen, da es im allgemeinen noch an eigentlichen
            Beurkundungspersonen fehlte.<note n="N.160.4">vgl. Baumann II, 304.</note>
          </p>

          <p> Zu all diesen Handlungen müssen die Parteien durch ein Urteil der Schöffen zugelassen
            werden, um welches diese von dem Richter gefragt werden. Das Verfahren schreitet also
            auch bei uns wie im sächsischen Prozesse von Frage zu Frage vorwärts.<note
                n="N.160.5">vgl. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046527.html">Schwartz, 9</ref>.</note> Ist das
            Vorbringen der Parteien erschöpft und haben diese ihre Sachen <hi
              rend="it">zu recht
              gesetzt</hi>,<note n="N.160.6">RA. U., fasc 198: <hi
              rend="it">abhörung klagender
                parthei bi dem rath zu Werthingen wegen einem hauß</hi>. 1545.</note> so ergehtauf
            die Frage des Richters das Endurteil der Rechtsprecher. Infolge der Ermanglung von
            Gesetzbüchern ist die Urteilfindung "nicht Rechtsanwendung, sondern Ermittelung und
            Konstatierung von Rechtssätzen, die vorhanden sind (in der Volksüberzeugung), sie ist
            Bezeugung des Rechtes durch das Volk".<note n="N.160.7">
              <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046524.html">Schwartz, 6</ref>.</note> Der Richter hat
            deshalb den Urteilsprechern auch nicht aufzutragen, Urteil zu sprechen, sondern sie
            lediglich zu fragen, was Rechtens sei, da es möglich ist, daß ein Urteilsprecher sich
            über eine Rechtsgewohnheit nicht klar ist.<note
              n="N.160.8">SchwSp., Cap. XCVI,_§_1
              (Gengler, 87).</note> Finden die Urteilsprecher infolgedessen das Urteil nicht, so
            haben sie zu erklären, <hi
                rend="it">sie <pb n="161"
              xml:id="S.161"/> wern es nit weis
              und kendn das nit erkennen</hi>.<note
                n="N.161.1">RA. U., fasc. 118: Ratsuchung des
              Wittislinger Gerichts an die weisern gen Dillingen (burgermeister und rate); <date
              when="1489-07-08">1489-07-08</date>.</note> In diesem Falle legen sie die Sache
            einem in der Regel wohl benachbarten und als mustergültig angesehenen Gerichte, welches
            ihnen keineswegs übergeordnet ist, vor; dieses Gericht beantwortet dann die Frage in der
            Weise, dass es dem ratsuchenden Gericht mitteilt, wie bei ihnen geurteilt würde, <hi
              rend="it">wo es bei uns geschehen und der N. N. botmessig und under uns angestamb
              were</hi>.<note
                n="N.161.2">ebendort; vgl. auch RA. U., fasc. 124: Abschiedbrief des
              Peter Geyger, <hi
                rend="it">gesworner sölman</hi> zu Schwabmünchen; <date
              when="1495-05-11">1495-05-11</date>.</note> Eine einmal abgeurteilte Sache noch
            einmal vor ein Gericht zu bringen, war im allgemeinen wohl unzulässig.<note
              n="N.161.3">SchwSp., Cap. CXXXVI (Gengler, 115).</note> Immerhin verbietet das Augsburger
            Stadtrecht diese Handlung nicht als solche, sondern fügt lediglich bei, dass der, der
            die Sache vor das zweite Gericht gezogen hat, auch dafür aufzukommen hat, wenn dadurch
              <hi
              rend="it">diu stat drumbe verbotten wirt oder in andren schaden chumt</hi>;<note
                n="N.161.4">Augsb. Stadtr., späterer Eintrag nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+22">Art. XXII</ref> (Meyer StB. 63).</note> es ist also wohl die Furcht, der fremde
            Gerichtsherr möchte sich für die ihm angetane Unehre, sein Urteil zu schelten, rächen,
            die diese Vorschrift veranlasst hat. Gegen Ende der Periode kommt ein derartiger Zug vor
            ein anderes Gericht erlaubter Weise jedoch zweifellos vor<note n="N.161.5">vgl. SchwSp.,
              Cap. CXLVII (Gengler, 125).</note> und ebenso entwickelt sich allmählich ein
            Instanzenzug vor das Gericht des Bischofs selbst, von dem bei der Behandlung der
            Rezeptionsepoche ausführlich zu sprechen sein wird.</p>

          <p> Das Urteil wird auf Verlangen der Partei im Gerichtsbrief fixiert. Dieser ist seinem
            Charakter nach eine schlichte Beweisurkunde;<note
              n="N.161.6">d.h. eine Urkunde, "welche
              lediglich dazu dient, ein zu Beweiszwecken aufgenommenes Referat über eine rechtlich
              verbindliche Handlung zu liefern, die schon vor Ausstellung der Urkunde perfekt
              geworden ist." Darüber und über den Begriff der "dispositiven Urkunde" vgl. Breßlau,
              45.</note> seine Gliederung<note
              n="N.161.7">Über die Urkundenteile siehe Breßlau,
              41ff.</note> ist (natürlich mit Abweichungen) ungefähr folgende: Das Protokoll enthält
            lediglich <pb
              n="162"
              xml:id="S.162"/> eine Intitulatio, den Namen des Ausstellers der
            Urkunde, d.i. des Richters. Darauf folgt sofort der Text, in dem nach einer Narratio
            beginnt, welche die Namen der Parteien und ihren Vortrag in den wesentlichen Zügen, die
            Zeugenaussagen und etwaigen sonstigen Beweismittel, ebenso die Urteilsfragen des
            Richters an die Schöffen und schliesslich das Endurteil selbst enthält. In dem auf den
            Text folgenden Eschatokoll steht die Ankündigung des Besiegelungsaktes und die Nennung
            der Zeugen der Beurkundung, das ist der Schöffen, (Corroboratio), endlich die Datierung
            (nach dem Festkalender).<note n="N.162.1">Über die Datierung nach dem Festkalender siehe
              Breßlau, 827 und 827 Anm. 3.</note>
          </p>

          <p> Lediglich in solchen Gerichtsbriefen wird die Handlung fixiert; Akten waren dem
            älteren deutschen Prozesse völlig fremd.<note n="N.162.2">vgl. Eichhorn III, 462f. —
              Über die Gerichtsbriefe vgl. auch Buchner, 183—185.</note>
          </p>

          <p> Wesentlich einfacher gestaltet sich das Versäumnisverfahren. Erscheint der Kläger
            nicht zu dem festgesetzten Verhandlungstermine — vorausgesetzt, daß eine dreimalige
            vergebliche Ladung ergangen ist —, so verliert er den Prozeß.<note
                n="N.162.3">Augsb.
              Stadtr., späterer Eintrag zu <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+126">Art. CXXVI</ref>, §
              8 (<ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">Meyer StB., 209</ref>). Nach dem SchwSp.
              zieht Versäumung eines Termins eine Geldbuße nach sich (Cap. LXIV; Gengler,
              58/59).</note> Wird dagegen der Beklagte <hi
              rend="it">dingflühtig</hi>, so ist wohl
            anzunehmen, daß er als ein Schuldiger erachtet wurde,<note
                n="N.162.4">SchwSp., Cap.
              CLXXIX (Gengler, 161). Das widerspricht auch nicht der Vorschrift des Augsb. Stadtr.,
              daß derjenige Kläger, auf dessen Klage hin der Beklagte dingflüchtig wurde, der erste
              Kläger <hi
                rend="it">hinz sime libe unde hinz sime gute vor andern luten</hi> sein
              soll (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+149">Art. CXLIX</ref>, § 1. <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA225">Meyer StB., 225</ref>). — Die oben genannte Art
              des Kontumazialverfahrens beruht auf dem Gedanken, "dass Ungehorsam des Beklagten
              nicht sowohl Verbrechen gegen den Kläger als Geständnis oder doch Verzicht auf die
              Verteidigung sei"; vgl. v. Amira, Grundriß, 163.</note> entsprechend dem deutschen
              Kontumazialprinzip.<note
                n="N.162.5">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046545.html">Schwartz, 27</ref>.</note>
          </p>

          <p> Das Exekutionsverfahren besteht im bürgerlichen Rechtsstreit aus den beiden Akten der
            Pfändung und Zwangsvollstreckung<note
              n="N.162.8">Brunner, Grundzüge, 169.</note> und
            zwar soll nach Augsburger Stadtrecht, <pb
              n="163"
              xml:id="S.163"/> wenn möglich, zuerst
            die Pfändung in Fahrnissachen vorgenommen werden; nur wenn der Schuldner solche nicht
            besitzt, soll Fronung von Liegenschaften erfolgen.<note n="N.163.1">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Art. CXXVII</ref>, § 2: <hi
                rend="it">beclagt ein
                man den andern unde bereit der daz er niht varndes gutes habe, hat er danne huser,
                aecker oder wisen, da sol im der burggrafe hin rihten unde sol ez im antwurten</hi>
                (<ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">Meyer StB., 210</ref>).</note> Die Pfändung
            vollzieht sich stets als gerichtlicher Akt, Privatpfändung ist gänzlich
              ausgeschlossen.<note
                n="N.163.2">Augsb. Stadtr., späterer Eintrag zu <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Art. CXXVII</ref>, § 5 (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA211">Meyer StB., 211</ref>).</note>
          </p>
          <p> Das Fahrnispfand ist für unser Rechtsgebiet durchaus Verkaufspfand.<note
              n="N.163.3">vgl. Brunner, Grundzüge, 206.</note> Die Verfügungsmacht über die betreffende Sache
            wird dem Schuldner entzogen<note
              n="N.163.4">vgl. Brunner, Grundzüge, 206.</note> und
            ihm eine Verfallfrist von acht Tagen zur Einlösung gesetzt.<note
                n="N.163.5">Augsb.
              Stadtr., <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Art. CXXVII</ref>, § 1: <hi
                rend="it">sint daz beslozeniu phant diu sol man aht tage gehalten unde sol si danne ane
                bieten mit gerihte daz ers inr aht tagen loese</hi> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">Meyer StB.,
                  209</ref>

              </ref>).</note> Lässt er diese Frist unbenutzt verstreichen, so fällt es
            dem Gläubiger anheim, der es darauf <hi
              rend="it">ane gevaerde</hi> verkaufen kann.<note n="N.163.6">
              <ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA209">ebendort</ref>.</note> Der
            Mehrwert, der sich bei dem Verkaufe ergibt, wird dem Schuldner zurückerstattet;<note n="N.163.7">
              <hi
              rend="it">Wirt im iht über daz sol er ienem wider geben</hi>
              (ebendort).</note> genügt der Erlös für die Schuld dagegen nicht, so kann der
            Gläubiger einen neuen gerichtlichen Beschluß erwirken, daß ihm noch mehr Pfänder gegeben
            werden sollen.<note n="N.163.8">
              <hi rend="it">Gebristet im iht da sol im der burggrafe
                mer phande umbe geben</hi>(ebendort).</note>
          </p>
          <p> Die Fronung von Liegenschaften, die wohl auch in förmlicher Weise geschah,<note
                n="N.163.9">SchwSp., Cap. CLXXVI: <hi
              rend="it">so sol der fronebote ein kriuze uf daz
                tor oder uf daz hus stecken, und sol im ez da mit fronen</hi> (Gengler, 148).</note>
            stellt sich in unserem Gebiete als "jüngere Satzung" dar.<note
              n="N.163.10">Wir
              unterscheiden nach deutschem Recht bei Liegenschaften Eigentums- und Nutzungspfand.
              Bei ersterem Sicherstellung in der Form der Übereignung; Verpfändung durch bedingte
              Vestitur. Das Nutzungspfand erscheint selbst wieder in zwei Formen: einmal als "ältere
              Satzung", welche den Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücks bis zur
              Befriedigung durch den Schuldner setzt; zweitens als "jüngere Satzung", eine
              Verpfändung zu Exekutionsrecht. Vgl. Brunner, Grundzüge, S. 205 und 206.</note> Im
            Regelfall soll sich der Gläubiger an Güter halten, die nicht von dem Schuldner <pb
              n="164" xml:id="S.164"/> selbst bewohnt werden,<note n="N.164.1">vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Augsb. Stadtr. Art. CXXVII, § 2.</ref> (<ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">
                <ref target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">Meyer StB.,
                  210</ref>

              </ref>).</note> wodurch ein allzu rigoroses Vorgehen gegen den Schuldner
            hintangehalten werden soll. Auch in diesem Falle verfällt nach einer Frist von acht
            Tagen, innerhalb deren dem Schuldner noch Lösung möglich ist, das Pfand und steht dem
            Gläubiger zur Versilberung zur Verfügung. Ebenso gebührt der Mehrwert dem Schuldner und
            kann bei minderwertigem Ergebnis der Gläubiger begehren, man solle ihm <hi
              rend="it">volle rihten</hi>.<note n="N.164.2">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">ebendort.</ref>

            </note> Es ist möglich, dass nach dem Grundsatze des
            Schwabenspiegels der nächste Erbe des Schuldners ein Retraktrecht an dem versteigerten
            Grundstück hat.<note
                n="N.164.3">SchwSp., Cap. CLXXVI: <hi
              rend="it">und kumet, der ez
                da erben sol, inner iare und tage, und beredet, daz er niht enwiste, daz man daz gut
                verkaufen wolte, oder beredet er ander êhaft not: so sol man im sin gut ze lösen
                geben, und sol der rihter ienen nöten, daz er die phenninge wider neme, die er dar
                umbe gap</hi> (Gengler, 148).</note> Besitzt der Schuldner kein anderes Grundstück
            als das, <hi
              rend="it">da er selbe inne ist</hi>, so kann auch gegen dieses die
            Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Pfandschuldner erhält den gerichtlichen Befehl, das
            Haus innerhalb acht Tagen zu räumen, widrigenfalls er mittels obrigkeitlicher Gewalt
            daraus vertrieben wird. Daraufhin wird nach der gleichen Verfallfrist wie beim sonstigen
            Liegenschaftspfand das Gut dem Gläubiger zugesprochen und versteigert.<note n="N.164.4">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=tasiglen&amp;term=augsbstr&amp;seite=Art.+127">Augsb. Stadtr., Art. CXXVII, § 2</ref> (<ref
              target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA210">Meyer StB., 210</ref>).</note> Jedoch kommt auch
            beim Liegenschaftspfand noch die ursprüngliche Form der jüngeren Satzung vor, welche in
            der Übereignung des verpfändeten Grundstücks an den Pfandgläubiger ihr Ende findet, ohne
            dass Versilberung stattfindet,<note
                n="N.164.5">vgl. Brunner, Grundzüge, 206. — RA.
              U., fasc. 117: <date
              when="1488-07-09">1488-07-09</date>.</note> ein Akt, der sich
            ebenfalls vor Gericht vollzieht.<note
                n="N.164.6">RA. U., fasc, 117: <date
              when="1488-07-09">1488-07-09</date>.</note> Übrigens erhält sich der Gedanke, dass
            die Befriedigung des Gläubigers in dieser Weise früher in der Übereignung ihren
            Abschluss fand, auch darin, dass sich der Eigentumsübergang auf den Ersteigerer als ein
            solcher zwischen dem Pfandgläubiger, der das Gut <hi
              rend="it">mit gewere zu seinen
              handen bracht hat</hi>, und dem Neuerwerber (Ersteigerer) darstellt.<note
                n="N.164.7">RA. U., fasc, 89: <date when="1458-01-16">1458-01-16</date>
            </note>
            <pb n="165" xml:id="S.165"/>
          </p>

          <p> Das Strafverfahren gleicht insofern zumeist dem bürgerlichen Rechtsgang, als das
            ältere deutsche Recht grundsätzlich das Offizialprinzip nicht kennt.<note n="N.165.1">
              <hi rend="it">Wo kein cleger ist, do ist ouch kein richter</hi>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SspLR.(Zobel)+15351.62.1">gl S Ldr. I, 62, § 1</ref> (Planck I, 155).</note>
            Der von der strafbaren Handlung Betroffene (oder seine nächsten Angehörigen) erhebt, bei
            geringen Frevelsachen ohnehin und oft wohl auch bei peinlichen Fällen, die bürgerliche
              Klage.<note
              n="N.165.2">Planck I, 158. — Brunner, Grundzüge, 170.</note> Für den
            Totschlag hat sich übrigens in unserer Gegend noch im 16. Jahrhundert ein
            ausserprozessuales Verfahren, ein Sühneverfahren erhalten.<note n="N.165.3">vgl. Baumann
              III, 320f. Gerstbacher (Bogen 71) erwähnt einen Fall von ca. 1550.</note>
          </p>

          <p> Einige Besonderheiten zeigt das peinliche Verfahren in seinen Beweismitteln. Hiezu
            gehört vor allem das Gottesurteil, das sich in einem Überbleibsel, dem Bargericht, im
            Allgäu noch bis in den Anfang des 16. Jahrhunderts erhalten hat.<note
              n="N.165.4">vgl.
              Baumann II, 313.</note> Ein vielgebrauchtes Beweismittel ist dann das des
            "Übersiebnens", d.h. der Kläger beschwört selbsiebent, mit sechs Eideshelfern, die Tat
            des Missetäters;<note
              n="N.165.5">vgl. Baumann II, 314. Brunner, Grundzüge, 172.</note>
            hierin haben wir noch (im Gegensatz zum Zivilprozeß) eine Unterstützung nicht durch
            Erfahrungszeugen ; der Eideshelfer hat auch jetzt noch, nachdem der Kläger geschworen
            hat, lediglich zu beschwören, <hi
              rend="it">das sein (des Klägers) aid rain wer und nit
              main</hi>.<note
                n="N.165.6">RA. U., fasc. 100: <date when="1470-11-10">1470-11-10</date>

            </note> Das Übersiebnen hat sich in unserem Gebiete im Allgemeinen
            ungefähr bis gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts erhalten.<note
                n="N.165.7">vgl.
              Baumann II, 314. RA. U., fasc. 116: <date
              when="1487-07-06">1487-07-06</date>. KN. H
              2896. — Im 4. Kap., 2. Absch._§_1 wird über das Übersiebnen noch genaner zn handeln
              sein.</note> Die Form des Prozesses gleicht völlig der des bürgerlichen
            Rechtsstreites; so darf der Angeklagte (<hi
              rend="it">der arm</hi>) wie eine Partei im
            Zivilprozesse auch einen Fürsprecher zur Seite haben.<note
                n="N.165.8">RA. U., fasc.
              100: <date when="1470-11-10">1470-11-10</date> (Dieses Recht wird dem Angeklagten
              durch Urteil zugesprochen).</note>
          </p>
          <p> Dreimaliges Nichterscheinen des Angeklagten zieht die Ächtung nach sich.<note n="N.165.9">vgl. Baumann II, 328.</note>
            <pb n="166" xml:id="S.166"/>
          </p>

          <p> Als eine Besonderheit der Urteilfindung im peinlichen Verfaiiren muß noch hezeichnet
            werden, dass der als schuldig Befundene, sofern er sich eines todeswürdigen Verbrechens
            schuldig gemacht hat, zwar von den Rechtsprechern zum Tode verurteilt wird, dass jedoch
            die Frage nach der Art der Strafvollstreckung an den Henker, den <hi
              rend="it">freien
              man</hi>, geht, der diese Frage eidlich beantwortet; so spricht der Henker in einem
            peinlichen Prozess zu <name
              type="place">Schwabmünchen</name> im Jahre 1470 <hi
              rend="it">uf sein aid</hi> zu Recht, daß man den Übeltäter <hi
              rend="it">richten soll
              mit truckner hand henken sol zwischen himel und erd an den liechten galgen</hi>.<note
                n="N.166.1">RA. U. fasc. 100: <date when="1470-11-10">1470-11-10</date>

            </note> Nachdem
            ein solches Urteil ergangen ist, setzt das Gericht auch noch fest, dass alle diejenigen,
            die etwa die Handlung des Gerichts rächen wollten, <hi
              rend="it">in allen den schulden
              und banden stan süllen als der selbscholl</hi>.<note
                n="N.166.2">RA. U. fasc. 100:
                <date when="1470-11-10">1470-11-10</date>
            </note>
          </p>
          <p> Der gleiche Gedanke, dass es dem Gerichte gegenüber keine Rache gebe, drückt sich auch
            in der Urfehde aus. Wird ein wegen eines Deliktes Bestrafter wieder in die Freiheit
            entlassen, so hat er zu schwören, dass er sich nicht dafür rächen würde.</p>

          <p> Gegen Ende der Periode aber beginnt auch ein Eingreifen von Amts wegen üblich zu
            werden, jedoch nur in den Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet
              ist.<note
                n="N.166.3">vgl Brunner, Grundzüge, 170. Planck I, 156. — R.A. U., fasc.
              133: <persName>Jerg Zeberlins</persName> und <persName>Endreas Stoltzlin</persName>
              urfeth (Kopie); <date
                when="1502-03-09">1502-03-09</date>. — Vielleicht ist schon
              in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts das Offizialprinzip bei uns eingedrungen,
              ein Beleg hiefür könnte eine bei Schröder, Bistum Augsburg VIII, 18 angeführte
              Bestallungsurkunde (des Aitinger Propstes <persName>Thomas Wiedemann</persName>) aus
              dem Jahre 1421 bilden, wonach der Propst den Übeltätern <hi
              rend="it">heimlich und
                offenlich nachstellen</hi> soll; allerdings ist ungewiß, ob das auf Antrag des
              Verletzten oder von Amts wegen zu geschehen hat.</note> Auch das Rügeverfahren haben
            wir für unser Gebiet zu konstatieren, allerdings nicht im gewöhnlichen
            Territorialgerichte, sondern in den Sondergerichten, wovon bei deren Behandlung zu
            sprechen sein wird. <pb
              n="167" xml:id="S.167"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Rezeptionszeit">
          <head>Die Rezeptionszeit.</head>
          <p/>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>2. Kapitel. Uebergangserscheinungen und die der Rezeption förderliche Gesetzgebung
            auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Prozessrechtes.</head>
          <p>
            <hi
              rend="it">Form mit allen Vorteilen der Einfachheit, Klarheit, Sicherheit gegen
              Willkür, Raschheit der Erledigung, aber freilich auch mit allen Nachteilen der
              Starrheit und möglichen Schädigung des wahren Sinns und Zwecks der Rechtssätze durch
              den Buchstaben"</hi>:<note
              n="N.167.1">Planck I, 164.</note> das war des deutschen
            Rechtsganges innerster Charakter. Und als die Neuzeit heraufzog mit ihrem beweglichen
            Leben und Treiben, da war das deutsche Recht alt geworden; hatte es doch, freilich mit
            Wechsel und Wandel, mehr denn ein Jahrtausend seinem Volke dienen müssen.<note
                n="N.167.2">vgl. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046528.html">Schwartz,
              10</ref>.</note> Und da es zusammenbrechen will, da tritt ihm ein fremdes Recht
            entgegen, um seinen Sturz zu beschleunigen; wohl ist das neue Recht von denen, für die
            es für die Zukunft Recht schaffen will, oft mehr oder minder widerwillig
              aufgenommen,<note
                n="N.167.3">Über die Unbeliebtheit der studierten Juristen beim
              Volke vgl. <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA50">Stobbe II, 50</ref> und <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA63">63</ref>. Luther sagt von dem neuen Recht: <hi
                rend="it">die
                weytleufftigen und fern gesuchten recht sein nur beschwerung der leut und mehr
                hynderniss den forderung der sachen</hi> (<ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA113">Stobbe II, 113
                Anm. 5</ref>). Sehr stark war der Protest gegen das fremde Recht in Bayern; vgl.
                <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA50">Stobbe II, 50</ref>, — Auch für das Hochstift Augsburg
              ist uns die missfällige Aufnahme des fremden Rechts durch eine Dillinger Urkunde
              bezeugt (<date
                when="1491-02-28">1491-02-28</date>): <hi
              rend="it">all arg list vnd
                new find so yetz in allen rechten gaistlichen vnd weltlichen auff erstan oder füro
                auff erstan möchten, gentzlich aussgeschlossen</hi>, (vgl Widemann, 12).</note> aber
            immerhin, im allgemeinen Bedürfnis<note
                n="N.167.4">vgl. <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6636">Stobbe I, 636 f.</ref>

            </note> und in Ermanglung eines Besseren findet es trotzdem
            allenthalben Empfang: die Rezeption vollzieht sich. Es ist nicht zum mindesten die
            öffentlichrechtliche Gestaltung des deutschen Reiches, seine soziale Gliederung
              gewesen,<note
              n="N.167.5">Anhaltspunkte für diese Auffassung ergeben sich aus Maier,
              63f.</note> die ihr Aufblühen gefördert hat, wozu <pb
              n="168" xml:id="S.168"/> denn
            freilich noch eine junge und stark emporstrebende Wissenschaft kräftig die Hand ans Werk
            zum Gelingen legte. Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, hineinzuleuchten in diesen
            gewaltigen Vorgang, in dem sich in großartiger Weise die wechselseitige Ergänzung dreier
            großer massen-psychologischer Elemente abspielt: eine nach Macht ringende Herrenklasse,
            ein in seinen Rechtsgefühlen unsicheres und im Dunkel tastendes Untertanentum, eine
            jegliche Geistesrichtung beeinflussende Wissenschaft, die alles Heil im Altertum sucht,
            treffen sich hier auf einem Wege, dessen Ende in der Preisgabe des heimischen und
            Aufnahme eines ausser-nationalen Rechtes liegt.</p>

          <p> Nun dürfen wir uns die Rezeption nicht als einen sich überall gleichzeitig und
            gleichmässig vollziehenden Akt vorstellen. Ein in fester Form kodifiziertes nationales
            Recht konnte ein wirksames Hindernis gegen ein allzu rasches Eindringen der Neuerungen
              werden;<note
                n="N.168.1">vgl. <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6646">Stobbe I, 646</ref>.</note>
            freilich waren die deutschen Rechtsaufzeichnungen meist nur sehr mangelhaft und
              unvollständig.<note
                n="N.168.2">vgl. <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6637">Stobbe I,
              637</ref>.</note> Immerhin, wenn auch in der wissenschaftlichen Theorie die Rezeption
            schon lange vollzogen war und deutsche Studenten die fremde Gelehrsamkeit aus den
            italienischen Universitäten mit in die Heimat brachten, so dürfen wir doch ein
            einigermassen bedeutenderes Hervortreten des römischen Rechtes vor der Mitte des
            fünfzehnten Jahrhunderts nirgends annehmen.<note
                n="N.168.3">vgl.<ref
                target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6625">Stobbe I, 625ff.</ref>, <ref
                target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6654">654</ref>. <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA7">II, 7</ref>.</note> Von da ab vollzieht sich der
            Prozess dann oft in raschem Gange, besonders als seit dem Schlusse des Jahrhunderts,
            seit 1495, das fremde Recht offiziell im höchsten Gerichte des Reiches, im
            Reichskammergericht, Eingang fand.<note
                n="N.168.4">vgl. <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA90">Stobbe II, 90f.</ref> — <ref
              target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo58">Bartmann,
              58</ref>.</note> Aber auch jetzt halten die Territorien, besonders die kleineren, noch
            oft nicht gleichen Schritt mit der Reichsgesetzgebung. Wichtig ist der Umstand, dass das
            rezipierte Recht lediglich subsidiäre Geltung haben sollte.<note
              n="N.168.5">Moddermann,
              46.</note> Das führte zu der Notwendigkeit, das einheimische Recht, wollte man es
            nicht verkümmern lassen, zu kodifizieren;<note
                n="N.168.6">vgl. <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA206">Stobbe II, 206</ref>. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046590.html">Schwartz, 72</ref>. — Eine solche
              Kodifikation des bürgerlichen Rechtes findet auch im Hochstift Augsburg statt
              (Landesordnung 1538; RA. L. Nr. 273).</note> allein dem vielgestaltigen fremden <pb
              n="169"
              xml:id="S.169"/> Rechte war das einheimische nicht gewachsen, zudem es auch
            die Probe zu bestehen hatte, dass bei seiner Anwendung nicht <hi
              rend="it">schad zue
              gewarten</hi> ist; in diesem Falle <hi
              rend="it">mag solliches auf gehebt und abgethan
              werden</hi>.<note
                n="N.169.1">KN. H 2574, fol. 45 (andernfalls soll jedoch, was von
              alier herkomen und in langem gebrauch gewest, steif gehalten werden). Vgl. auch <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046590.html">Schwartz, 72</ref>.</note>
            Selbstverständlich mußte diese Entwicklung auch eine Neuordnung des Prozessrechtes mit
            sich bringen, das jetzt ganz andere Aufgaben wie früher zu erfüllen hatte. Zugleich
            mußte eine Änderung in der Gerichtsverfassung eintreten. Denn was hatte jetzt der
            Laienrichter, der mit dem fremden Rechte nicht vertraut war, noch in dem Gericht zu
            suchen? Hatte doch seine Aufgabe in der Urteilfindung bestanden, einer Arbeit, die sich
            durch die mindestens subsidiäre Geltung des römischen Rechtes stets erledigte. Nun ist
            das Schwinden der Schöffengerichte allerdings für die erste Zeit noch nicht zu
            konstatieren, immerhin sind die Anzeichen schon gegeben, dass ihre Bedeutung im
            Erblassen ist.</p>

          <p> Wie schon gesagt, war ein wichtiger Faktor in dieser Bewegung die für die Territorien
            oft vorbildliche Reichsgesetzgebung. Während die <ref
              target="/o:repat.1471-kammergo-battenberg">Kammergerichtsordnung von 1471</ref> noch durchaus deutschrechtlichen Charakter
            trägt, hat die von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">1495</ref> bereits die Wendung zum
            rezipierten Rechte vollzogen. Ein noch genaueres Bild des kammergerichtlichen Verfahrens
            gewinnen wir aus dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1500+Augsburg">Augsburger Reichsabschied von
              1500</ref>. Jedoch finden sich in der Folgezeit immer wieder Ansätze, um in den
            fremden Prozess auch nationale Elemente hineinzumischen, so das "Beschließen" der
            Verhandlung (Regensburger Reichsabschied von 1507); nach einer Kammergerichtsordnung von
            1508, die aber wohl niemals Gesetz wurde, sondern lediglich Entwurf blieb, und nach
            einer weiteren Ordnung von 1517 folgte die bedeutendere <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1521">Kammergerichtsordnung von 1521</ref>, bemerkenswert besonders dadurch, dass sie
            durchaus auf dem Boden des Eventualprinzips<note
                n="N.169.2">Scheidung von
              Parteibehauptung und Beweisführung. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465101.html">Schwartz, 83</ref>.</note>
            <pb n="170"
              xml:id="S.170"/> steht, somit einen rein deutschrechtlichen Gedanken in dem
            fremden Prozess zum Ausdruck bringt. Ein Nürnberger Reichsabschied von 1523 bewegt sich
            dagegen wieder ganz auf fremdrechtlicher Grundlage. Das hervorragendste Gesetz der
            ganzen Zeit jedoch, das einzige, das zugleich erschöpfend war, ist die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555">Kammergerichtsordnung von 1555</ref>. Freilich konnte all diese
            Gesetzgebung den wirren Zuständen oft nicht Einhalt tun; was half das auf dem Papiere
            stehende und wohl oft in richterlichen Urteilen auch festgelegte Recht, wenn es den
            Parteien gegenüber nicht durchgesetzt werden konnte: "ohne Macht keine
              Rechtsprechung".<note
                n="N.170.1">Über diese Reichsgesetzgebung vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046585.html">Schwartz, 67</ref> — <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465105.html">87</ref>.</note>
          </p>

          <p> Im Anschluss daran entwickelte sich auch eine rührige Gesetzgebung in den deutschen
            Territorien. Alle diese Gerichtsordnungen, die damals entstanden, haben hauptsächlich
            Bestimmungen über das Gerichtspersonal und das Taxenwesen zum Gegenstande, ausserdem
            auch die Ordnung des Verfahrens bezüglich der Klagestellung und des Einredeverfahrens,
            sie regeln Beweis und Urteil, endlich auch Appellation und Exekution,<note
                n="N.170.2">vgl. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA257">Stobbe II, 257f.</ref>
            </note> im einzelnen natürlich
            oft in gänzlich verschiedener Weise. In Folgendem sollen in der Hauptsache nur
            süddeutsche Gesetze berücksichtigt werden.</p>
          <p> Als wichtigstes Gesetz muss die vielfach vorbildliche <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberger Reformation von 1479</ref>, gedruckt 1484, genannt werden; dieses Gesetz
            wurde in der Folgezeit noch mannigfach umgestaltet, so 1503, wobei der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1500+Augsburg">Augsburger Reichsabschied von 1500</ref>
            einflussgebend war, und endlich gründlich neubearbeitet im Jahre <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564">1564</ref>, im Grossen und Ganzen in fremdrechtlichem Sinne,
            jedoch mit wertvollem Einschlag nationaler Elemente.<note
                n="N.170.3">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046543.html">Schwartz 25ff.</ref>
            </note>
          </p>

          <p> Eine besonders tätige Gesetzgebung entfaltete in dieser Zeit auch Bayern. Voran ein
            Gesetz von 1474, das aber seiner Zeit entsprechend von der Rezeption noch ziemlich
            unberührt ist, immerhin aber schon ein Eindringen der Schriftlichkeit und des
            Instanzenzuges aufweist; ebenso fußt noch wesentlich auf deutschrechtlichen Gedanken die
            Landesordnung <pb
              n="171"
              xml:id="S.171"/> von 1491; jedoch müssen wir unbedingt
            annehmen, dass das Hofgericht damals schon gänzlich unter dem Einfluss der
            fremdrechtlich geschulten Juristen stand. In rascher Folge drängen sich dann auf eine
            Landesordnung Herzog Georgs (1501) die auch das Gerichtswesen berührenden <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLFreihErkl.+1508">Landesfreiheitserklärungen von 1508</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLFreihErkl.+1514">1514</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLFreihErkl.+1516">1516</ref>, endlich die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Landrechtsreformation von
              1518</ref>, die nun bereits die römischrechtliche Gestaltung des Prozesses zur
            Durchführung bringt. Der Sieg des neuen Prinzips wird endgültig entschieden durch die
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520">Gerichtzordnung im fürst'ntumb Obern- vnd Nidern Bayrn
              anno 1520 aufgericht</ref>.<note
                n="N.171.1">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465239.html">Schwartz, 221ff.</ref>
            </note>
          </p>
          <p> Auch kleinere Territorien befassten sich mit der Neuordnung ihres Prozessrechtes, so
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHofGO.+1497">Bamberg 1497 (Hofgerichtsordnung)</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambLGRef.+1503">1503 ("Landgerichtsordnung")</ref>,<note
                n="N.171.2">vgl.
                <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA260">Stobbe II, 260ff.</ref>
            </note> das Hochstift Würzburg
            1512 (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankenLGRef.+1512">"Neue Reformation des Landgerichts des
              Herzogtums Franken"</ref>), 1528 ("Land- und Gerichtsordnung des Stifts Würzburg und
            Herzogtums Franken"), ebenso eine Reformation des vom Bischof völlig abhängigen
            Würzburger Stadtgerichts von 1582.<note
                n="N.171.3">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465384.html">Schwartz, 366.</ref> — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Schneidt,Thes. II 5">Schneidt, II. Heft 5.</ref>.</note>
          </p>

          <p> Eine grosse Rolle spielte die Rezeption des fremden Prozessrechtes auch in den
            Rheinlanden, wo zuerst Mainz dazu überging 1516 mit einer <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MainzHofGO.+1516 (1521)">Hofgerichtsordnung</ref>, auf die 1534 eine <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MainzUGO.+1534">Untergerichtsordnung</ref> folgte. Dem Mainzer Beispiele
            folgten auch die beiden anderen rheinischen Erzstifte Trier (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TrierUGO.+1537">Untergerichtsordnung 1537</ref>) und Köln (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KoelnErzstiftRef.+1537 (1538)">Gerichtsordnung 1538</ref>).<note
                n="N.171.4">vgl.
                <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37f.</ref>
            </note>
          </p>
          <p> Auch das Hochstift Augsburg hat eine für ein kleines Territorium immerhin sehr
            nennenswerte Gesetzgebung betätigt.</p>

          <p> Wir müssen hier auf ein Gesetz des Bischofs <persName>Peter von Schaumberg</persName>
            zurückgreifen, eine Strafordnung vom <date
              when="1434-03-09">1434-03-09</date>, die für
            uns insofern in Betracht kommt, als sie auch während der Rezeptionszeit noch ihre
            Gültigkeit bewahrte; ein Erlass <persName>Christophs von Stadion</persName> nämlich vom
              <pb
              n="172" xml:id="S.172"/>
            <date when="1519-08-25">1519-08-25</date>)<note n="N.172.1">RA. U. fasc. 163: <hi
                  rend="it">bestätigung, wie bischof Christoph zu Augsburg die von bischofen Petern zu
                Augsburg anno 1434. gemachte ordnung der rechtfertigung für die 4 gerichte im Algei,
                als Oberstorf, Sonthofen, Rettenberg und Wertach bestätiget. <name
                  type="place">Dillingen</name>, <date when="1519-08-25">1519-08-25</date>
              </hi>. (Die
              konfirmierte und inserierte Gerichtsordnung Bischof Peters ist datiert: <hi
              rend="it">Dillingen, aftermontag sant Maria Magdalenen aubent</hi>).</note> erneuerte dieses
            Gesetz, das sich durchaus als deutsches Recht darstellt, und schärfte dessen Beobachtung
            ein, immerhin ein bemerkenswerter Zug, dass in dieser von der Rezeption doch schon stark
            beeinflussten Zeit eine derartige Konfirmation vorgenommen wurde. Allerdings enthält das
            Gesetz in der Hauptsache lediglich Strafbestimmungen, also Vorschriften, für welche die
            Rezeption ohnehin von untergeordneter Bedeutung war; jedoch finden sich auch einige die
            Gerichtsverfassung berührende Bestimmungen. Das Gesetz Peters ist dem Charakter seiner
            Zeit entsprechend ein äusserst dürftiges und enthält lediglich lose an einander gereihte
            Vorschriften, ohne sich mit leitenden Grundsätzen zu befassen.<note
                n="N.172.2">vgl.
                <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA637">Stobbe I, 637</ref>.</note> Die Strafordnung ist nicht
            für das gesamte hochstiftische Gebiet, sondern nur für die vier Gerichte zu <name
              type="place">Oberstdorf</name>, <name type="place">Sonthofen</name>, <name
              type="place">Rettenberg</name> und <name type="place">Wertach</name> gegeben, mit
            anderen Worten für die vier Gerichte des Tigens Rettenberg, ein deutlicher Beweis für
            die Abgeschlossenheit dieses hochstiftischen Bezirkes von der übrigen Verwaltung.</p>

          <p> Die Motive, die zu dem Erlass des Gesetzes drängten, wollen darin bestehen, dass es
            Bischof Peter für seine Pflicht hält, <hi
              rend="it">meniglich vor unrecht und übriger
              beswerung ze retten</hi>; jedenfalls war auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung
            der Einfluss des königlichen Landgerichtes zu <name
              type="place">Rottweil</name>, wie
            aus dem Gesetz selbst zu entnehmen ist; die hochstiftischen Untertanen sollen mit <hi
              rend="it">gleicher bürde als aus dem grund und rechten des küniglichen hofgerichtz zu
              Rotweil ... rechtlich gestraft werden</hi>; solches ist bisher nicht geschehen, da die
            Urteilsprecher <hi
              rend="it">ze urtailn nit gleich underricht sind noch bestendige
              gesatz haben</hi>; aus diesem Grunde sind den Parteien oft unnötige Gerichtskosten
            entstanden, was fürderhin durch Kodifizierung hintangehalten werden soll. Die Initiative
            zu <pb
              n="173"
              xml:id="S.173"/> dieser Ordnung darf vielleicht auf Bischof Peter selbst
            zurückgeführt werden, der <hi
              rend="it">mit zeitigem bedachte seiner räthe und lieben
              getreuen</hi> an ihre Abfassung ging und auch sonst, so auf einer Synode (ca. 1430),
            sich die Sorge für Gerichtswesen angelegen sein liess,<note
              n="N.173.1">Nach dieser
              Synode (Art. 23) wurde es den Geistlichen bei Strafe von 2 Pfd. Augsburger Pfennig
              verboten, ohne bischöfliche Erlaubnis vor weltlichen Gerichten zu schwören; siehe
              Braun, 25.</note> was vielleicht daraus zu erklären ist, dass er selbst in Bologna
            studiert hatte und dort, wenn er auch nicht das Doktorat erstrebte, doch mit der
            Jurisprudenz vertraut wurde.<note
                n="N.173.2">Heinrich Lur sagt in der Trauerrede für
              Kardinal Peter von ihm: <hi rend="it">et licet doctoratum ibidem (in Bologna) non
                recepit, doctus tamen eleganter fuit</hi>. König, 114.</note>
          </p>

          <p> Während wir ein Gesetz im Gebiete unseres Hochstifts erst wieder gegen Ende des 15.
            Jahrhunderts zu verzeichnen haben, müssen wir doch annehmen, dass die Rezeption im
            Hofgerichte mittlerweile ungehindert Eingang gefunden hatte, was uns die Betrachtung des
            Hofgerichts weiter unten deutlich zeigen wird. Daß sich die neue Bewegung auch schon in
            weiten Kreisen der Bevölkerung eindrängte, lässt sich daraus erschliessen, dass man in
            der zweiten Hälfte des Jahrhunderts bereits Rechtsgelehrte als Schiedsrichter
              bestellte.<note
                n="N.173.3">So fungiert laut Inhalt eines schiedsrichterlichen
              Spruchbriefes vom <date when="1471-06-22">1471-06-22</date>
              <persName>Jacob Kienzelmann</persName> doctor der rechten und dechant des stiftes zue
              sant Morizen (in Augsburg) als Schiedsrichter. RA. U., fasc. 101.</note>
          </p>

          <p> Ein bereits völlig auf dem Rezeptionsgedanken stehendes Gesetz ist die
            Appellationsordnung Bischof <persName>Friedrichs II. von Zollern</persName> von <date
              when="1490-03-06">1490-03-06</date>.<note
              n="N.173.4">RA. U., fasc. 119.</note> Wie
            sehr das alte Rechtsbewusstsein und das Vertrauen zu den Schöffengerichten bereits
            geschwunden war, zeigt die Tatsache, dass sich das Gesetz mit scharfen Worten gegen den
            Mißstand wendet, dass viel zu häufig appelliert werde; das sei lediglich <hi
              rend="it">auf flucht und zu verzug auch sunst etwen vil ausserhalb rechtlicher gründe</hi> im
            Gebrauch; auch rügt das Gesetz, dass, obwohl so viel appelliert werde, infolge des
            Mangels an Notaren im Lande <hi
              rend="it">den sachen nach aufsatzung gemeiner
              geschribner recht nit nachgefolgt</hi> wurde; da das <pb
              n="174"
              xml:id="S.174"/>
            hochstiftische Hofgericht, an das diese Appellationen gelangten, bereits vollständig den
            rezipierten Prozess durchführte, so wurde durch solche dem neuen Rechte zuwiderlaufende
            Appellationen <hi rend="it">der gemain unverstendig man manigfaltig zu costen und
              schaden gefüert</hi>; diesem Unwesen will die Appellationsordnung dadurch steuern,
            dass sie an den Verlust des Prozesses vor dem Hofgericht zugleich den Verlust einer
            Appellationssumme knüpft, wodurch die Parteien vor allzu häufigem Appellieren
            abgeschreckt werden sollen. Das Gesetz kennt drei Arten von Appellationen, einmal eine
            sofort am Schlusse der Verhandlung oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit
            Erlassung des Urteils vor dem Gerichte mündlich vorgebrachte, ferner eine schriftliche
            nicht vor dem Gericht, sondern nur vor dem Richter, endlich eine solche vor einem Notar
            abgegebene; (über den Verlauf der Appellation wird weiter unten genauer zu handeln
            sein.)</p>

          <p> Dieses Gesetz bezeichnet den Anfang einer ziemlich regen Tätigkeit auf dem Gebiete des
            Gerichtswesens im Hochstift Augsburg. Der Nachfolger Friedrichs II., Bischof
              <persName>Heinrich IV. von Lichtenau</persName> (1505—1517) erneuerte in einer
            Appellationsordnung die Bestimmung über den Verlust der Appellationssumme,<note n="N.174.1">
              <ref
              target="/o:repat.augsburggo-1518#A.16">Art. 16 GO. 18</ref>.</note>
            vielleicht deshalb, weil immer noch zu viele Appellationen beim Hofgericht einliefen.
            Ausserdem wurden unter ihm (1509) die Sitzungen der fürstlichen Räte geregelt.<note
              n="N.174.2">RA. L Nr. 692, fol. 1f.</note> Als besonderes Verdienst muss es seiner
            Regierungstätigkeit aber angerechnet werden, dass er sich über die Zuständigkeit der
            Gerichte mit dem kaiserlichen Landgerichte auf der Leutkircher Heide auseinandersetzte;
            ein am <date
              when="1516-03-06">1516-03-06</date> mit diesem Gerichte abgeschlossener
            Vergleich regelt in allen Einzelheiten diese Frage.<note n="N.174.3">Dieser Vergleich
              ist gedruckt bei Moser, 45 ff.</note>
          </p>
          <p> Mit seinem Nachfolger, Bischof <persName>Christoph von Stadion</persName> bestieg am
              <date
              when="1517-05-14">1517-05-14</date> ein hervorragender Mann den bischöflichen
            Stuhl der Augsburger Kirche. Christoph, der sich in Tübingen die Magisterwürde erworben
            hatte, war <pb
              n="175"
              xml:id="S.175"/> jedenfalls auch ein genauer Kenner des fremden
            Rechts, hatte er doch in Bologna sechs Jahre lang kanonisches Recht studiert und dort
            den Grad eines Doktors erhalten.<note
              n="N.175.1">vgl. Braun, 179.</note> Nicht umsonst
            nennt ihn ein Mann wie <persName>Erasmus von Rotterdam</persName> "die Zierde der
            Bischöfe seines Zeitalters und seinen ersten und aufrichtigsten Freund".<note n="N.175.2">vgl. Braun, 343.</note> Kein Wunder, wenn dieser Mann sich die
            Rechtspflege in seinem Gebiet besonders angelegen sein ließ.</p>
          <p> Schon bald nach seinem Regierungsantritte, am <date
              when="1518-12-01">1518-12-01</date>, erschien das erste umfassendere Gesetz des Hochstifts Augsburg,
            eine Gerichtsordnung für das Tigen Rettenberg,<note
              n="N.175.3">KN. H 7471 und RA. L.
              Nr. 273, fol. 51ff. — KN. H 1163; über die hier angegebene abweichende Datierung
              vgl. Anhang I.</note> welche in 27 Artikeln Bestimmungen über Gerichtsverfassung und
            prozessuale Vorschriften enthält. Auffallend muss wieder erscheinen, dass auch dieses
            Gesetz lediglich für das Tigen Rettenberg Geltung haben sollte. Dieser Umstand lässt
            sich natürlich auch darauf zurückführen, dass das Tigen Rettenberg in dieser Zeit noch
            in vielen Stücken seine Unabhängigkeit bewahrt hatte, was anscheinend bei dem Tigen
            Oberdorf nicht mehr der Fall war. Dass die Gerichtsordnung nicht für das ganze Hochstift
            erlassen wurde, geht vielleicht darauf zurück, dass im übrigen Gebiet das fremde Recht
            teilweise auch müheloser Eingang fand als hier, wo sich bei dem Genossenschaftsverband
            der Tigenleute das alte Recht viel eher hatte lebendig erhalten können. Der Bischof
            schreibt in der Vorrede zu seinem Gesetz auch, dass an diesen vier Gerichten <hi
              rend="it">manicherlai missprauch und unordnung gemeinen rechten widerwertig</hi>
              herrschen;<note
                n="N.175.4">Unter den Missbräuchen, von deneu die Gerichtsordnungen
              jener Zeit sprechen, sind oft die alten Rechtsgewohnheiten zu verstehen; vgl. <ref
              target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37</ref>.</note> dabei ist sehr
            bemerkenswert, dass die Gerichtsordnung <hi
              rend="it">auf verhöre und fleissigen
              bedacht</hi> der von den Tigenbeamten ausgegangenen Ratschläge vom Bischof und seinen
            Räten erlassen wurde. Jedenfalls waren die damaligen Beamten des Tigens mit der
            Jurisprudenz vertraute Männer, wie vielleicht auch daraus zu schliessen ist, <pb
              n="176"
              xml:id="S.176"/> dass der damalige Pfleger <persName>Endress von Hohenegk zu
              Vylsegk</persName> in der Gerichtsordnung selbst als <hi
              rend="it">rat</hi>
            angesprochen wird, andererseits sich auch aus dem Berufe des in der Vorrede ebenfalls
            genannten Landschreibers <persName>Hanns Nachtrueb</persName> für das 16. Jahrhundert
            wohl eine Bekanntschaft mit dem fremden Rechte vermuten lässt. Wenn das Gesetz es
            beklagt, dass durch diese Missbräuche die Untertanen <hi
              rend="it">etwan mit fremden
              außlendigen gerichten umgetriben und zu scheden gefuert werden</hi>, so folgt es einem
            Zuge seiner Zeit, dass es nämlich der Landesherr nicht wünschte, dass seine Untertanen
            vor Gerichte andererer Territorien zogen,<note
                n="N.176.1">Vgl. <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA64">Stobbe II, 64</ref>.</note> was ja schon im Interresse des
            Finanzwesens lag. Die Gerichtsordnung, die ganz offensichtlich schon fremdes Recht
            rezipiert, behält aber doch verschiedene deutschrechtliche Elemente bei,<note
                n="N.176.2">So der Formalismus der <hi rend="it">vertrostung zum rechten</hi> (<ref
                target="#TA.3">Art. 3</ref>), Bestimmungen über die Pfändung (<ref
              target="#TA.20">Art. 20 u. 21</ref>).</note> vielleicht aus der rechtspolitischen Erwägung heraus,
            dass durch einen völligen Bruch mit dem alten Rechte den Untertanen nicht geholfen sei,
            diese höchstens das neue Recht nur sehr widerwillig aufnehmen und vielleicht gar der
            Gerichtsordnung zuwider handeln könnten; vielleicht wollte man auf diese Art ein
            Zugeständnis machen, um wenigstens einigermassen das fremde Recht zur Durchführung zu
            bringen; der Gesetzgeber war ja durch einen Artikel geschützt, welcher besagte, dass
            diese Ordnung jederzeit, wenn es <hi
              rend="it">die notturft erhaischt und uns gevallen
              würdet, geendert oder gar abgethon werden</hi> könne.<note n="N.176.3">
              <ref
              target="#TA.27">Art. 27</ref>.</note> In seiner Form folgt das Christophsche Gesetz
            noch ganz den alten territorialen Ordnungen; es enthält lediglich mehr oder minder lose
            an einander gereihte Bestimmungen, keineswegs einen geordneten Gang des Verfahrens.
            Einen ziemlich breiten Raum nehmen die Vorschriften über die Gerichtskosten ein, daneben
            ist einiges über das Verfahren selbst bestimmt, so über Beweis- und Exekutionsverfahren,
            endlich berühren auch einige Vorschriften die Gerichtsverfassung. Was das
            Beweisverfahren betrifft, so ist dieses bereits dem fremdrechtlichen <pb
              n="177" xml:id="S.177"/> Prozeß entnommen; ebenso kennt die Gerichtsordnung auch die
            Einrichtung der Litiskontestation im gemeinrechtlichen Sinne.</p>

          <p> Bald nach dem Erlass dieses Gesetzes konfirmierte, wie schon gesagt, Bischof Christoph
            die von Bischof Peter erlassene Strafordnung des Tigens Rettenberg. 1529 traf er ein
            Abkommen mit dem Stift Kempten, welches die Zuständigkeit der beiderseitigen Gerichte
            genauer regelte;<note
              n="N.177.1"> KN. H 1271, fol. 8. </note> 1531 erging ein Erlass,
            der die Gerichtsverfassung des Sonthofener Gerichtes betraf.<note
              n="N.177.2">KN. H
              1271, fol. 34.</note> 1538 erliess er wieder ein ziemlich umfassendes Gesetz, eine
            Landesordnung, die das bürgerliche Recht des Hochstifts regelte.<note n="N.177.3">RA. L.
              Nr. 273, fol. 50ff.</note>
          </p>

          <p> Gegen Ende seiner Regierung erschien das in dieser ganzen Zeit vielleicht wichtigste
            Gesetz unseres Gebietes, die domkapitlische Untergerichtsordnung vom <date
              when="1539-03-07">1539-03-07</date>;<note n="N.177.4">
              <hi
              rend="it">Gerichtsordnung
                durch ein erwürdig capitul des thumstifts zu Augspurg in und an iren undern
                gerichten ze halten fürgenommen. Getruckt zu Augspurg durch Philipp Ulhart.</hi> KN.
              H 5374.</note> diese Gerichtsordnung wurde die Grundlage für die dreizehn Jahre später
            ergehende Niedergerichtsordnung Kardinal Ottos. Bei dem engen Konnex, der zwischen
            Bischof und Domkapitel in der Regierung bestand, darf man wohl annehmen, dass Bischof
            Christoph auch jenem domkapitlischen Gesetze nicht ferne stand.<note
                n="N.177.5">Andererseits zeigt uns die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze auch den Einfluß
              des Domkapitels auf das hochstiftische Gerichtswesen (vgl. oben <ref
              target="#S. 139">S. 139</ref>).</note> Es mag sonderbar erscheinen, dass für das domkapitlische
            Gebiet dreizehn Jahre früher als für das unmittelbar hochstiftische ein wirklich den
            ganzen Zivilprozess ordnendes Gesetz erging. Das spätere hochstiftische Gesetz lehnt
            sich, wie wir sehen werden, so eng, in vielen Teilen vollkommen wörtlich, an das Gesetz
            von 1539 an, dass man vermuten kann, es sei nicht nur lediglich auf Grund des früheren
            Gesetzes entstanden, sondern seine Publikation sei gleichzeitig geplant, seine Abfassung
            ursprünglich den gleichen Redaktoren übertragen gewesen. Die wirren Verhältnisse, die
            gerade um <pb
              n="178" xml:id="S.178"/> die Wende des dritten und vierten Jahrzehnts im
            16. Jahrhundert infolge der Reformation in Augsburg herrschten, den Bischof samt
            Domkapitel ja sogar dazu nötigten Augsburg zu verlassen, der rasche Tod Bischof
            Christophs im Jahre 1543, haben vielleicht dazu beigetragen, die Publizierung des
            Gesetzes für das Hochstift anderer wichtiger Geschäfte halber in den Hintergrund zu
            drängen, so dass es für das bischöfliche Gebiet erst 1552 unter Kardinal Otto zu der
            Publikation eines jetzt allerdings gegenüber dem Gesetz von 1539 vermehrten und in
            manchen Stücken anders redigierten Gesetzes kam.</p>

          <p> Das Vorwort der Gerichtsordnung von 1539 läßt uns erkennen, daß auch sie es als ihre
            Aufgabe betrachtet, dem Richterpersonal eine Anweisung zu geben, wie ein Prozeß
            durchzuführen sei, m. a. W. gemeines Recht an Stelle des an den Gerichten noch in der
            Regel geübten deutschrechtlichen Prozesses einzuführen. Daraus erklärt sich auch der
            lehrhafte Stil, in dem sie verfaßt ist, wie andere gleichzeitige
              Niedergerichtsordnungen.<note
                n="N.178.1">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37</ref>. <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA257">Stobbe II, 257</ref> führt den didaktischen Ton der
              Gerichtsordnungen darauf zurück, daß die prozessualen Vorschriften sehr zerstreut in
              den Gesetzbüchern des römischen und kanonischen Rechts sich befanden und einer
              Übertragung auf die deutschen Verhältnisse bedurften: eine Ansicht, die ich jedoch für
              weniger stichhaltig erachten kann.</note> Sie wendet sich eben an Richter, die des
            fremden Rechtes unkundig sind, glaubt aber so redigiert zu sein, daß sie den <hi
              rend="it">hierin verleipten gerichtlichen prozeß auf das allerainfältigst,
              kürzest</hi> darstelle, <hi rend="it">daß die underthanen als ungelert laien denselben
              zum geringsten fassen, einbilden und begreifen können.</hi>
          </p>

          <p> Das Gesetz beobachtet in der Anordnung seines Materials auch eine systematische
            Reihenfolge. In 23 Artikeln behandelt es seinen Stoff, von denen die ersten vier
            Bestimmungen über Gerichtsverfassung enthalten, die übrigen die hauptsächlichsten
            prozessualen Regeln eines rezipierten Prozeßverfahrens darstellen. Wesentlich ist dabei
            die scharfe Trennung des Verfahrens in die Teile vor und nach der <pb
              n="179" xml:id="S.179"/> Litiskontestation;<note
                n="N.179.1">Über die Bedeutung der
              Litiskontestation im gemeinrechtlichen Prozeß wird unten ausführlich zu handeln sein;
              über den Begriff der LK. vgl. unten <ref
              target="#TA.4.6">4. Kapitel, § 6</ref>
              .</note> das Eventualprinzip ist nicht durchgeführt, immerhin ist das Beweisverfahren
            prinzipiell in das Verfahren nach der Litiskontestation verwiesen. Was die Kumulierung
            der Peremtorialverteidigung mit den Responsionen betrifft, so folgte das Augsburger
            Gesetz hier dem Einfluß der rheinländischen Gesetzgebung, die entgegen der
            Reichsgesetzgebung von 1521 diese Kumulierung nicht einführte, sondern an dem älteren,
            sich direkt an die italienische Doktrin anschließenden System festhielt.<note
                n="N.179.2">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">Schwartz,
              38f.</ref>

            </note> In seinem Inhalt schließt sich das Gesetz auch an Bestimmungen der
            beiden Mainzer Gerichtsordnungen an, textlich ist es jedoch meist original; das Gleiche
            ist von seiner Stellung dem Tenglerschen Laienspiegel<note
                n="N.179.3">Über Ulrich
              Tenglers Laienspiegel vgl. <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA170">Stobbe II, 170—173</ref>.
              Ferner: Oblinger, Ulrich Tengler, Landvogt zu Höchstädt, der Verfasser des
              "Layenspiegels", im Jahrbuch des Hist. Vereins Dillingen 16 (1903), 128—132.</note>
            gegenüber zu sagen; gerade in diesem Falle hätte man ja am ehesten an eine Beeinflussung
            auch der redaktionellen Gestaltung denken können, denn der Laienspiegel ist in unserem
            Gebiete jedenfalls zu sehr großem Ansehen gelangt. Das beweist z. B. die Abfassung des
            Nesselwanger Marktbuches (1584), welches manche Stellen vollkommen wörtlich aus dem
            Laienspiegel übernommen hat.<note n="N.179.4">So die Bestimmungen über die
              Verwandtschaft der Urteilsprecher und die Beschränkung derselben in gewissen Gewerben
              (Marktbuch, fol. 3; Laienspiegel, fol. III.), ferner Bestimmungen über die Ladung
              (Marktbuch, fol. 90; Laienspiegel, fol. LXIII). Nesselwanger Marktbuch KN. H
              2574.</note> Auch eine redaktionelle Beeinflussung von seiten der Mainzer Gesetzgebung
            wäre wohl anzunehmen gewesen, da Mainz doch Metropolitanbistum für Augsburg und
            infolgedessen wohl auch für dessen Regierungstätigkeit vorbildlich war.</p>

          <p> Im einzelnen betrachtet, regeln die den bürgerlichen Rechtsstreit betreffenden
            Vorschriften dieser Untergerichtsordnung die Ladung (Art. 5), Klageerhebung vor Gericht
            (Art. 6 und 7), Prozeßvertretung (Art. 8), die Lehre von den Exzeptionen (Art. 9 bis
            12), die Widerklage <pb
              n="180"
              xml:id="S.180"/> (Art. 13), die Litiskontestation (Art.
            14), den Gefährdeeid (Art. 15 und 16), das Positionenverfahren (Art. 17), das
            Beweisverfahren (Art. 18 und 19), die Beendigung des Verfahrens durch <hi rend="it">Beschluss</hi> und Urteil (Art. 20) das Kostenwesen (Art. 21), die Appellation (Art.
            22) und die Exekution (Art. 23).</p>
          <p> Was die Gerichtsverfassung betrifft, so enthält lediglich Art. 1 einige Bestimmungen
            über die Schöffen, Art 2 und 3 behandeln den Richtereid, Art. 4 enthält den
            Bütteleid.</p>
          <p> Wie schon gesagt, schließt sich das folgende Gesetz, <hi
              rend="it">deß hochwirdigisten
              fürsten und herrn, herrn Otho, der hayligen römischen kirchen des tituls S. Sabinae
              priester cardinals und bischoven zu Augspurg und ihrer F. G. stifts
              undergerichtsordnung</hi>,<note
              n="N.180.1"/> inhaltlich wie redaktionell zum großen
            Teile an das Gesetz von 1539 an. Dieses neue Gesetz wurde erlassen am <date when="1552-01-07">1552-01-07</date>.</p>

          <p> Die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze mag die folgende Gegenüberstellung
            veranschaulichen, wonach redaktionell völlig oder doch ziemlich gleichlautend folgende
            Artikel sind: <table cols="3">
              <row>
                <cell>GO. 1552</cell>
                <cell/>
                <cell>GO. 1539</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Art. 1, Satz 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>Art. 1, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>4, Abs. 1 (teilweise)</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>5, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>4, Abs. 2</cell>
                <cell>" "</cell>
                <cell>5, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>4, Abs. 3</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>5, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>4, Abs. 4</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>5, Abs. 5</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>5, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>6, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>5, Abs. 2 Satz 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>6, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>6, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>7, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>6, Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>7, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>7</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>8, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>13, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>13, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>13, Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>13, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>14, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>14, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>14, Abs. 3</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>14, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>16. Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>15, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>16. Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>15, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>17, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>16, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>17, Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>16, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>18, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>17</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>19. Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>18, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>19. Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>18, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>19, Abs. 4</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>18, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>19, Abs. 6</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>18, Abs. 4</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>20, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>20, Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>20, Abs. 3</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>20, Abs. 4</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 4</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>21</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 5</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>22</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 6</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>23</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>19, Abs. 7</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>24 und 25, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>20, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>25, Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>20, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>25, Abs. 3</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>20, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>25, Abs. 4-6</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>20, Abs. 4</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>26, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>21, Abs. 1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>26. Abs. 2</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>21, Abs. 2</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>26. Abs. 3</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>21, Abs. 3</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>26. Abs. 4 und 6</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>21, Abs. 4</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>26, Abs. 6</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>21, Abs. 5</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>27, Abs. 1</cell>
                <cell>gleich mit</cell>
                <cell>22, Abs. 1</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
          <p> In einigen Stücken ist der Zivilprozeß der GO. 1552 gegenüber dem der GO. 1539
            ergänzt; dagegen fehlen wieder einige andere Bestimmungen, die in der früheren Ordnung
            gestanden hatten, wie z.B. Eidesformulare, wohl weil man es ihrer allgemeinen Kenntnis
            halber für unnötig hielt, sie zu publizieren.</p>
          <p> Was die Anordnung der prozeßrechtlichen Materien in der GO. 1552 betrifft, so ist sie
            der in der GO. 1539 ziemlich ähnlich, wie sich auch aus dem oben gegebenen Vergleich der
            beiden Gerichtsordnungen ergibt. Das Exekutionsverfahren hat in dieser Gerichtsordnung
            keinen Platz gefunden; wir dürfen also annehmen, daß wohl das gleiche Verfahren wie in
            der domkapitlischen Ordnung zumeist geherrscht hat. Von den Artikeln, die über
            Gerichtsverfassung handeln, betreffen Art. 1 und 2 das Gerichtspersonal; Art. 3 handelt
            von der Pflicht des Richters, die Gerichtsordnung zu beobachten.</p>

          <p> Vom Standpunkte der hochstift-augsburgischen Gesetzgebungsgeschichte ans ist das
            Gesetz von 1539 als das Stammgesetz ja sicher interessanter; dagegen gewinnt das Gesetz
            von 1552 für uns insofern an Bedeutung, als erst durch dieses Gesetz die Rezeption in
            dem eigentlich hochstiftischen Gebiete in vollem Maße <pb
              n="182"
              xml:id="S.182"/> um
            sich griff. Denn daß das rezipierte Recht damals immer noch nicht in dem gewünschten
            Maße Eingang gefunden hatte, bezeugt die Vorrede, die sich darüber beklagt, daß <hi
              rend="it">allerlei unordenliche prozeß fürgenommen</hi> werden; das sei nicht zum
            mindesten zurückzuführen <hi
              rend="it">auf unwissenhait und unverstand der gemainen
              einfeltigen unserer richter, urtelsprecher und zugehörigen</hi>; also auch diese
            Gerichtsordnung ist von dem Bestreben beseelt, dem Richterpersonal eine Art
            Lehranweisung in die Hand zu geben, um damit dem deutschrechtlichen Prozesse ein Ende zu
            machen; denn eben in dessen Handhabung bestanden wohl die <hi
              rend="it">unordenlichen</hi> Prozesse.<note n="N.182.1">vgl. <ref target="#N.175.4">S. 175 Anm.
                4</ref>
            </note>
          </p>

          <p> Gleichzeitig mit dieser Niedergerichtsordnung erschien auch eine Strafordnung
            Kardinals Ottos, die u.a. auch kurze Bestimmungen über das Richterpersonal enthält.<note n="N.182.2">KN. H 559a</note>
          </p>

          <p> Natürlich mußte der Bischof Sorge tragen, daß nach dem Gesetze auch wirklich an den
            Gerichten prozessiert werde. In diesem Sinne bestimmt der Art. 3 des Gesetzes, daß ein
            jeder Richter, sooft Gericht gehalten werde, diese Gerichtsordnung bei sich haben solle,
            um sich jederzeit an die darin niedergelegten Vorschriften genau halten zu können. Ein
            Schreiben des bischöflichen Hofrats (<hi
              rend="it">statthalter und rät</hi>) zu <name
              type="place">Dillingen</name> an den Landammann von Rettenberg <persName>Alexander
              Straub</persName> vom <date when="1553-02-01">1553-02-01</date>
            <note
              n="N.182.3">KN. H
              7472, fol. 90.</note> gibt uns davon Kunde, daß an diesen (und wohl auch in gleicher
            Weise an andere zuständige Beamte, an Pfleger oder Vögte) mehrere gedruckte Exemplare
            der Niedergerichtsordnung geschickt wurden; der Landammann sollte die Gerichts- und
            Strafordnung den Untertanen seines Amtes <hi
              rend="it">allenthalben offenlich verlesen
              und mit stattlicher glimpfiger auffuerung inen ainem solchen zu geleben
              auferlegen</hi>; zudem sollte er Sorge dafür tragen, daß auch die Richter und
            Urteilsprecher <hi
              rend="it">darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung
              thuen</hi>; ausdrücklich fügt der Hofrat bei, <hi
              rend="it">es beschicht daran unser
              an statt hochgedachts unsers gnedigisten herrn will und mainung</hi>. Es wurden in <pb
              n="183"
              xml:id="S.183"/> der Folgezeit auch die Richter bei ihrem Amtsantritt darauf
            vereidigt, daß sie <hi
              rend="it">des hochwirdigisten fursten unsers gnedigisten herrn
              des cardinals und bischoves zu Augspurg gegebner lands- und gerichtsordnung getreulich
              geleben</hi> und daß sie nach ihrer <hi
              rend="it">besten verstentnus</hi> diese <hi rend="it">halten und handhaben</hi>.<note
              n="N.183.1">So ein Formular eines
              Richtereides KN. H 6723.</note> Auch noch in einer späteren Amtsinstruktion heißt es
            ausdrücklich, daß der Vogt darauf zu sehen habe, daß nach dieser Gerichtsordnung
            prozessiert werde.<note
                n="N.183.2">Instruktion für den Denklinger Vogt
                <persName>Bartholme Freyberger</persName> vom <date when="1599-04-27">1599-04-27</date>.</note>
          </p>

          <p> Aber die Durchführung des rezipierten Rechtes ließ sich nicht vornehmen, ohne auf
            Schwierigkeiten zu stoßen. So geht aus einer Instruktion Kardinal Ottos an den
            Oberdorfer Vogt <persName>Peter Gaisberg</persName> und an den Landammann zu
              Rettenberg<note
                n="N.183.3">KN. H 7471 (<date
              when="1553-09-23">1553-09-23</date>).</note>hervor, daß Füssen, Seeg, Burggen und Bernbeuern, ebenso
            Nesselwang, Roßhaupten und das Tigen Rettenberg beim Bischof Vorstellungen gegen das
            Gesetz erhoben. Dawider schreibt dann Kardinal Otto, daß die Beamten den Untertanen
            mitteilen möchten, daß er aus gnädiger Zuneigung, so er zu seinem Stift und dessen
            geliebten Untertanen trage, oftmals gnädiglich bedacht, wie der Prozeß gebessert werden
            möge, daß an das Hofgericht infolge der Irrungen und Weitläufte, die bei dem Prozeß
            herrschten, die Parteien mit nicht geringem Nachteil kämen; zugleich schreibt er, daß
            die Mehrzahl der hochstiftischen Untertanen die Gerichtsordnung zu hohem Dank angenommen
            habe; infolgedessen bescheidet er die Vorstellungen der Allgäuer dahin, daß sie sich der
            Gerichtsordnung zu fügen hätten, die Füssener, da die Vorschriften seiner
            Gerichtsordnung <hi
              rend="it">irem stattbuch nit ungleich sein</hi>, auch die anderen
            hätten keinen erheblichen Grund. Lediglich das Tigen Rettenberg nimmt er von diesem
            unbedingten Annahmebefehl aus; sogar jetzt noch, Mitte des 16. Jahrhunderts, hat dieser
            Bezirk seine Freiheit nicht ganz verloren; das Tigen Rettenberg soll die alte
            Gerichtsordnung (von 1518) behalten; so jedoch <pb
              n="184"
              xml:id="S.184"/> neue Artikel
            in der jetzigen Gerichtsordnung begriffen sind, die in der alten nicht enthalten sind,
            sollen diese auch von den Tigengenossen eingehalten werden. Aber nicht an allen Orten
            war damit Ruhe geschaffen; wenige Monate nach diesem Schreiben geht ein zweites von
            Kardinal Otto an <persName>Peter Gaisberg</persName>, wonach anscheinend einige Orte
            nochmals den Kardinal um Änderung der Gerichtsordnung angegangen hatten, aber wiederum
            abschlägig beschieden wurden.<note
                n="N.184.1">ebendort (<date
                when="1553-11-27">1553-11-27</date>); der Vogt soll sich in die betreffenden Orte begeben und den
              dortigen Leuten das <hi
                rend="it">gnedig und wolmainend bedenken</hi> Ottos <hi rend="it">böstes fleiß fürhalten und anzaigen</hi>.</note>
          </p>

          <p> Selbst in der Stadt, von der man es am wenigsten vermuten sollte, da sie doch Sitz des
            Hofgerichts war, fügte man sich nicht ohne weiteres der neuen Ordnung. Der Hofrat hat an
            der Stadt <name
              type="place">Dillingen</name> zu tadeln, <hi
              rend="it">daß den gemachten
              Ordnungen nit allein nit nachgesetzt werden will, sonder das auch burgermaister und
              rhat darüber nit wie sich gebürlich halten</hi>.<note n="N.184.2">KN. H 97.</note>
          </p>

          <p> Daß auch in den nächsten Jahrzehnten in unserm Gebiete noch mancherlei Wirrnis im
            Rechtsleben herrschte, beweist ein Spruch des Nesselwanger Marktbuches<note n="N.184.3">KN. H 2574.</note> von 1584, eines im Großen und Ganzen das rezipierte Recht seiner
            Zeit darstellenden Statutenbuches, das der populären Rechtsliteratur seiner Zeit
            vergleichbar ist und doch auch einen guten Einblick in die lokalen Rechtsinstitutionen gestattet:<lb/>
            <hi rend="it">Marktbuech bin ich in Nesselwang<lb/> Bemanglet worden vil jar lang.<lb/>
              Der jetzt hat zweifel in sein ding,<lb/> Der kum zu mir. ich mach ims ring.</hi>
          </p>

          <p> Selbst im Jahre 1632 hat Bischof <persName>Heinrich von Knöringen</persName> noch zu
            tadeln, daß die Untergerichtsordnung Kardinal Ottos schlecht beachtet werde.<note
                n="N.184.4">Mandat Bischof Heinrichs an den Pfleger von <name type="place">Buchloe</name>
              <persName>Joh. Wanner</persName> vom <date when="1632-03-29">1632-03-29</date> (RA. L.
              E/4, 24).</note>
          </p>

          <p> Während in der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts eine ziemlich rege
            Tätigkeit, wie wir gesehen <pb
              n="185"
              xml:id="S.185"/> haben, sich entfaltet hat, hat
            sich im Strafprozeß zum Teil der alte Rechtsgang erhalten, und als auch hier ein
            allmählicher Umschwung eintrat,<note
                n="N.185.1">So wird das Gericht im Freiheitsbrief
              Kaiser Friedrichs für Sonthofen vom <date
                when="1487-07-06">1487-07-06</date> (KN. H
              2896) angewiesen, <hi
                rend="it">nach gemainen rechten zu richten</hi>. Im
              Blutbannprivileg für Schönegg von 1507 (KN. H 2762) heißt es, daß die Amtleute die
              Übeltäter <hi
              rend="it">nach des hail. reichs recht öffentlich strafen und
                richten</hi> sollen.</note> war eine Kodifikation des überall ziemlich gleichartigen
            Strafprozeßrechtes nicht nötig, da das Reich selbst im Jahre 1532 eine große, umfassende
            Schöpfung auf diesem Gebiete hervorbrachte: die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Constitutio criminalis Carolina</ref>. Daß diese auch in unserem Gebiete Eingang
            fand, zeigt das Nesselwanger Marktbuch, nach welchem der Blutrichter den Missetäter auf
              <hi
              rend="it">kaiserliche halsgerichtsordnung</hi> befragt.<note n="N.185.2">KN. H
              2574, fol. 26</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>3. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.</head>
          <div xml:id="TA.3.1">
            <head>1. Abschnitt. Das Hofgericht.</head>

            <p> Als das wichtigste Gericht des Hochstiftes erscheint selbstverständlich das
              Hofgericht. Wie wir sahen, hat der Bischof kraft seiner Gewalt als Immunitätsherr
              stets persönlich ein Gericht abgehalten. Insofern können wir von einem Hofgericht auch
              schon während der frühen Zeit sprechen. Aber an ein Hofgericht im eigentlichen Sinn
              dürfen wir für diese ältere Epoche noch nicht denken. Ein solches war erst möglich,
              als die landesherrliche Macht gewachsen war und das Gericht des Territorialherrn als
              Obergericht, als den anderen Gerichten übergeordnetes Gericht erschien, m.a.W. die
              Entstehung des Hofgerichts im engeren Sinn fällt mit der Entstehung des Instanzenzuges
                zusammen.<note
                  n="N.185.3">Vgl. oben <ref target="#S. 146">S. 146</ref> und <ref
                target="#N.146.1">146 Anm. 4</ref>.</note> Bis dahin ist das bischöfliche Gericht
              lediglich ein den anderen <pb
                n="186" xml:id="S.186"/> Gerichten koordiniertes
              Gericht, das sich nur durch die Person seines Gerichtshalters von den anderen
              Gerichten unterscheidet.</p>

            <p> Aber auch die Eigenschaft eines Appellationsgerichtes erschöpft nicht das Wesen des
              Hofgerichtes. Das Hofgericht im engsten Sinn verlangt noch andere Kriterien. Das
              territoriale Hofgericht ist unstreitig eine Nachbildung des königlichen, des
                Reichshofgerichtes.<note
                  n="N.186.1">Über das Reichshofgericht vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046585.html">Schwartz, 67</ref>.</note> Wie dort der
              König, so ist hier der Landesherr prinzipiell persönlich Richter; die Last der
              Geschäfte nötigt dazu, daß an seiner Stelle zuweilen ein Vertreter zu Gericht sitzt;
              wie der König und der Landesherr ursprünglich keinen festen Regierungssitz haben, so
              auch das Hofgericht; es wandert mit seinem Gerichtsherrn. Dieser Vorgang findet sich
              für das Hochstift Augsburg vollauf bestätigt. Wir dürfen, wie schon oben gesagt, den
              Keim der Entwicklung in die Mitte des 14. Jahrhunderts verlegen, wo der Augsburger
              Bischof das Privilegium de non evocando erhielt. Im 15. Jahrhundert sehen wir dieses
              bischöfliche Gericht schon zu einer kräftigen Macht erwachsen. Bischof <persName>Peter
                von Schaumberg</persName> sitzt mit seinen Räten zuweilen auch persönlich zu
                Gericht.<note
                  n="N.186.2">Solche Hofgerichtssitzungen, denen der Bischof selbst
                präsidierte, sind uns aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts bezeugt für die Jahre
                  <date
                  when="1455-02-08">1455-02-08</date>; <date when="1461-06-16">1461-06-16</date>; <date
                  when="1463-05-26">1463-05-26</date>. RA. U., fasc. 88,
                91 u. 93. Aus der Zeit seines Nachfolgers <persName>Johanns II. von
                  Werdenberg</persName> findet sich ebenfalls eine Hofgerichtstagung unter
                persönlicher Leitung des Bischofs: <date
                  when="1472-07-15">1472-07-15</date>,
                Reichsarchiv, Urkunden des Stifts St. Moriz in Augsburg, fasc. 27. Ebenso aus der
                Regierungszeit Bischof <persName>Friedrichs II. von Zollern</persName>: <date
                when="1486-10-31">1486-10-31</date>; RA. U., fasc. 116.</note> Das Hofgericht hat
              noch keinen festen Sitz; wir finden seine Gerichtssitzungen sowohl in Dillingen, wo es
              zumeist abgehalten wird, wie auch in Augsburg.<note
                  n="N.186.3">Der Gerichtsort konnte
                sogar im gleichen Prozeß wechseln. So findet der zweite Termin eines Prozesses von
                1455, nachdem der erste in Dillingen stattgefunden, in Augsburg statt; vgl. RA. U.,
                fasc. 88 (<hi
                  rend="it">Transumtum des verhandelungs-instrumenti etc. etc.</hi>,
                  <date
                when="1456-06-09">1456-06-09</date>).</note> Zuweilen erscheint als
              Gerichtshalter auch ein Vertreter des Bischofs, der <hi
                rend="it">an stat und durch
                bevelhen</hi>, auch <hi rend="it">mit <pb n="187"
                xml:id="S.187"/> vollem
                gewalt</hi> und <hi
                rend="it">durch schaffen</hi> seines Herrn<note n="N.187.1">RA.
                U., fasc. 89, 98, 106.</note> zu Gericht sitzt. Zumeist ist es wohl der bischöfliche
              Hofmeister, der erste Beamte des Territoriums in dieser Zeit. So erscheint als
              Vorsitzender des Hofgerichts in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts der Hofmeister und
              Ritter <persName>Walther von Hürnheim</persName>
              <note n="N.187.2">RA. U., fasc. 88.
                Einen Hofmeister erwähnt bereits Urk. vom <date when="1375-05-15">1375-05-15</date>
                im Reichsarchiv, Hochstift Augsburg.</note> und der den gleichen Rang bekleidende
                <persName>Hans vom Stein zu Ronsberg</persName>
              <note n="N.187.3">
                <date
                  when="1456-11-05">1456-11-05</date>; RA. U., fasc. 89: Gerichtsbrief, datiert vom
                  <date
                  when="1457-09-19">1457-09-19</date>. <date
                when="1468-03-17">1468-03-17</date>; RA. U., fasc. 98.</note>, jedoch auch sonstige Adelige und
              selbst Kleriker werden zur Vertretung des Bischofs im Hofgericht berufen, so der
              Ritter <persName>Mang zu Hohenreichen</persName>, des heiligen Reichs
                Erbmarschall,<note n="N.187.4">
                <date
                when="1477-06-17">1477-06-17</date>; RA. U.,
                fasc. 107.</note> und <persName>Georg von Rechberg von Hohenrechberg</persName> der
                Ältere,<note n="N.187.5">
                <date
                when="1489-01-22">1489-01-22</date>; RA. U., fasc.
                118.</note> ferner der Domherr und oberste Schulmeister des Domstifts zu Augsburg
                <persName>Konrad Harscher</persName>.<note n="N.187.6">
                <date when="1476-03-19">1476-03-19</date>; RA. U., fasc. 106: Gerichtsbrief vom <date when="1476-09-12">1476-09-12</date>.</note>
            </p>

            <p> Die Beisitzer werden von Fall zu Fall vom Gerichtsherrn ernannt; freilich sind es
              der Natur der Sache nach zumeist die gleichen; jedoch sind sie so wenig wie der
              Vorsitzende des Gerichts vorerst ständige Hofgerichtsmitglieder; wie anderwärts,<note
                  n="N.187.7">vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37</ref>.
                Dagegen war im Hochstift Augsburg, wenigstens im 15. Jahrhundert, die Zahl der
                gelehrten und der adeligen Beisitzer nicht festgesetzt; Nachrichten über das 16.
                Jahrh. fehlen für unser Gebiet in dieser Beziehung. Mainz führte im Anschluß an das
                Reichskammergericht die Bestimmung ein, daß die Zahl der gelehrten und der adeligen
                Beisitzer gleich groß sein müsse; vgl. <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt,
                  141</ref>.</note> so sind es auch im Hochstift Augsburg teils Beamte und Adelige
              des Territoriums, die zuweilen zugleich bischöfliche Beamte sind, teils — und das
              ist dem Zuge der Zeit entsprechend das Wichtige — gelehrte Beisitzer, Kleriker, die
              ja zum mindesten die Kenntnis des kanonischen, zuweilen aber auch die beider Rechte
              hatten. Damit war dem Eindringen der Rezeption im obersten Gerichte des Territoriums
              ungehindert Lauf gelassen. Da wir, wie oben bei der Gesetzgebungsgeschichte <pb
                n="188"
                xml:id="S.188"/> des Hochstifts gezeigt wurde, annehmen können, daß die
              Rezeption ihren allmählichen Einzug in unser Gebiet gegen das Ende des 15.
              Jahrhunderts hielt, so möge hier eine Zusammenstellung der Hofgerichtsmitglieder
              folgen, die wir in dieser Zeit antreffen.<note n="N.188.1">RA. U., fasc. 88, 89, 106
                und 107 (Gerichtsbriefe des Hofgerichts).</note>
            </p>

            <p> An hochstiftischen Beamten oder Adeligen — von denen wir übrigens vermuten
              dürfen, daß sie zum Teil auch schon gelehrte Bildung besaßen — sehen wir in der 2.
              Hälfte des 15. Jahrhunderts als Beisitzer des Hofgerichts den Pfleger von <name type="place">Füssen</name>
              <persName>Hans Schott</persName>, den Pfleger von <name type="place">Helmishofen</name>
              <persName>Ulrich Burggraf</persName>, <persName>Konrad Schott</persName> und
                <persName>Gilg Marschalk</persName>, den schon genannten, auch als Gerichtshalter
              fungierenden <persName>Mang zu Hohenreichen</persName> und <persName>Hans vom Stein
                von Ronsberg</persName>, den Hofmarschall <persName>Sixt Güß von
                Güssenberg</persName>, die Dillinger Vögte <persName>Wolfgang von
                Hoppingen</persName> und <persName>Ernst von Weiden</persName>, den Helmishofer
              Pfleger <persName>Lutz von Freyberg</persName>, ferner <persName>Ott von
                Gysenhofen</persName>, <persName>Craft von Weiden</persName>, den Sohn des genannten
                <persName>Hans vom Stein</persName>
              <persName>Diepold vom Stein von Ronsberg</persName>, dann <persName>Hans von
                Freyberg</persName>, <persName>Klaus vom Stein zum Diemenstein</persName> und
                <persName>Rüdiger von Westernach</persName>.</p>

            <p> Von geistlichen Hofgerichtsmitgliedern werden genannt: der Suffraganbischof Kardinal
                <persName>Peters Martin</persName>, Bischof von <name
                type="place">Adramyt</name>;
              der Abt <persName>Johann von St. Ulrich</persName>; der Bruder Kardinal Peters
                <persName>Ott von Schaumberg</persName>, Domherr in Augsburg; der Siegler
                <persName>Niclaus Bernier</persName> (jedenfalls auch Kleriker); der Abt
                <persName>Wilhelm von Ottobeuren</persName>; <persName>Konrad Harscher</persName>,
              oberster Schulmeister; <persName>Jacob Wirsung</persName>, Chorherr zu St. Moriz und
              Siegler daselbst; <persName>Thomas Mader</persName>, Chorherr zu <name
                type="place">Herrieden</name>; der Dekan bei St. Moriz Meister <persName>Johannes
                Gossolt</persName>, lic.; ebenso werden als Lizentiaten bezeichnet der Dillinger
              Pfarrer Meister <persName>Heinrich Lur</persName>,<note
                  n="N.188.2">Heinrich Lur hatte
                kanonisches und weltliches Recht studiert, wahrscheinlich in <name
                type="place">Padua</name>; darüber wie Näheres über diesen gelehrten Mann siehe bei König,
                107ff.</note> Meister <persName>Franz Reuter</persName>, Meister <persName>Johann
                Küchlin</persName> und Meister <persName>Lienhart Gessel</persName>, Domherr, Vikar
              und Offizial (also auch Richter in geistlichen Angelegenheiten); Beisitzer mit dem
              Doktorgrade sind <persName>Jörg Beck</persName>, Offizial, <persName>Heinrich von
                Lichtenau</persName>,<note
                  n="N.188.3">Eine Urkunde der Karthause <name type="place">Christgarten</name> vom <date when="1485-12-19">1485-12-19</date> nennt ihn
                utriusque juris doctor.</note>

              <persName>Emmeram Wäger</persName>, Doktor der geistlichen Rechte, und Meister
                <persName>Lorenz Blumenau</persName>, Doktor beider Rechte, Domherr zu <name
                type="place">Heilsberg</name>.<note n="N.188.4">Die meisten dieser geistlichen
                Hofgerichtsmitglieder waren Freunde der humanistischen Bestrebungen; vgl. darüber P.
                Joachim-Bohn, Hermann Schedels Briefwechsel (196. Publikation des Litterarischen
                Vereins in Stuttgart), 1893 und Derselbe, Die humanistische Geschichtschreibung in
                Deutschland 1, 1895.</note>
              <pb n="189" xml:id="S.189"/>
            </p>
            <p> Alle diese Beisitzer werden, wenn sie als solche fungieren, des Bischofs <hi
                rend="it">räte</hi> genannt.<note
                n="N.189.1">Für den Anfang des 16. Jahrhunderts
                sind uns noch andere Räte bekannt (RA. L. Nr. 692, fol. 3f.); jedoch sind diese
                nicht ausdrücklich als Beisitzer bei Gerichtssitzungen bezeugt.</note> Der letzte
              Fall, daß der Bischof persönlich mit seinen Räten zu Gericht sitzt, datiert vom <date
                when="1486-11-30">1486-11-30</date>, wo Bischof Friedrich in <name
                type="place">Dillingen</name> Hofgericht abhält.<note
                  n="N.189.2">RA. U., fasc. 116:
                Gerichtsbrief datiert vom <date when="1487-09-16">1487-09-16</date>.</note> Nunmehr
              beginnt das Hofgericht in eine neue Phase seiner Entwicklung zu treten. Wie schon
              gesagt, fehlen zum Hofgericht im engsten Sinne noch andere Merkmale.</p>

            <p> Zunächst ist ja das Hofgericht, wie wir gesehen haben, noch kein ständiges und noch
              nicht mit ständigen Beisitzern besetzt, also noch keine in feste Form gebundene
              Behörde. Diese Entwicklung ist erst dann möglich, wenn es sich frei macht von der
              persönlichen Leitung des Landesherrn, der infolge der Fülle seiner Verpflichtungen
              natürlich nicht an feste Termine in der Rechtsprechung gebunden sein konnte. Der
              Wandel dürfte für die meisten Territorien gegen Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten
              sein, wozu hauptsächlich der Erlass der Reichskammergerichtsordnung von 1495 beitrug,
              die die Territorien zur Nachahmung zwang.<note
                  n="N.189.3">vgl. <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA91">Stobbe II 91</ref>. <ref
                  target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt, 141</ref> (Mainz, Anfang des 16. Jahrb.). Für <name
                type="place">Fulda</name> vgl. Arnd, 165 u. 166 (Fulda hatte bis gegen Ende des 15.
                Jahrhunderts mit der Zuständigkeit des bischöflich-würzburgischen Landgerichtes zu
                kämpfen gehabt; 1495 wurde dem Würzburger Bischof das Evokationsrecht gegenüber
                fuldaischen Untertanen abgesprochen).</note> Jedoch ist mancherorts dieser Prozeß
              schon früher zu seinem Abschluß gelangt; so haben wir in Bayern seit 1474 ein
              ständiges, zu bestimmten Terminen seine Sitzungen abhaltendes Hofgericht.<note
                  n="N.189.4">Laut der Landesordnung Herzog Ludwigs von Landshut vom Jahre 1474; vgl.
                  <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465241.html">Schwartz, 223</ref>.</note> Auch
              im Hochstift Augsburg scheint gegen 1490 die Entwicklung abgeschlossen zu sein. In
              diesem Jahre nämlich wird zum ersten Male der Name <hi
                rend="it">Hofgericht</hi> nicht
              nur in einer Gerichtsurkunde dieses Gerichtes selbst (vom <pb
                n="190" xml:id="S.190"/>
              <date when="1490-02-26">1490-02-26</date>),<note
                n="N.190.1">RA. U., fasc. 119.</note>
              sondern auch an höchst offizieller Stelle, in der Appellationsordnnng Bischof
              Friedrichs vom 6. März nämlich,<note
                n="N.190.2">RA. U., fasc. 119.</note> gebraucht.
              Dieser Ausdruck scheint auf eine fest organisierte Behörde, die aus dem <hi
                rend="it">Hofrichter</hi> und den <hi rend="it">Räten</hi>
              <note n="N.190.3">Die beiden
                Ausdrücke finden sich in der eben erwähnten Urkunde vom <date
                when="1490-02-26">1490-02-26</date>.</note> besteht, hinzuweisen. Zugleich erscheint, wie gesagt,
              von da ab der Bischof auch nicht mehr als persönlicher Gerichtshalter seines Gerichts.
              Unbedingt sicher ist uns jedenfalls für den Beginn des 16. Jahrhunderts die
              Ständigkeit des Hofgerichts bezeugt; nämlich in einer aus dem Jahre 1509 stammenden
                Ordnung<note
                n="N.190.4">RA. L. Nr. 692, fol. 1.</note> sind für den Hofrat (<hi
                rend="it">rat</hi>), auf dessen Identität mit dem Hofgericht wir noch zu sprechen
              kommen, feste Sitzungstage vorgeschrieben, und zwar jede Woche dreimal, am Montag,
              Mittwoch und Freitag. Während ursprünglich hier wahllos Verwaltungs- und Justizsachen
              behandelt werden,<note
                n="N.190.5">wie sich aus dem eben genannten Protokollbuch
                ergibt.</note> erscheint in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Übung,
              lediglich an den Quatembern Hofgericht abzuhalten,<note
                n="N.190.6">KN. H 97.</note>
              ein Brauch, der auch anderwärts nachweisbar ist, so in Mainz<note
                n="N.190.7">vgl.
                Hensler, 46.</note> und ähnlich auch in Bayern, wo eine derartige Verordnung schon
              1474 ergeht<note n="N.190.8">
                <hi rend="it">Zu vier Zeiten im Jahre</hi>; vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465240.html">Schwartz, 222</ref>.</note> und bereits
              1520 durch ein neues besseres Verfahren, Gericht alle vier Wochen abzuhalten,<note
                  n="N.190.9">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465251.html">Schwartz,
                233</ref>.</note> überholt ist; daß das Hochstift Augsburg in der Mitte des 16.
              Jahrhunderts noch diese verhältnismässig doch geringe Zahl von Hofgerichtstagen
              beibehalten hat, ist wohl vor allem dem Mainzer Beispiel zuzuschreiben.</p>
            <p> Von jetzt ab müssen wir das Hofgericht als eine Behörde mit ständigen Beamten<note
                  n="N.190.10">Das Hofgericht hat jetzt seinen festen Sitz in <name
                  type="place">Dillingen</name>; vgl. Schröder, Bistum, VII, 308; und zwar findet es statt <hi
                rend="it">in seiner fürstlichen gnaden sloß und im undern gemach</hi> (RA. L. Nr.
                692, fol. 1).</note> betrachten, wenn auch die Bezeichnung <hi
                rend="it">Hofgericht</hi> im 16. Jahrhundert noch sehr selten gebraucht wird, was sich aber
              leicht erklärt. Das Hofgericht ist nämlich mit Beamten besetzt, die zugleich <pb
                n="191"
                xml:id="S.191"/> mit der Führung von Verwaltungsgeschäften betraut sind, und
              deshalb wird es mit dem die Regierung überhaupt bezeichnenden Namen belegt, der zu
              verschiedenen Zeiten wechselt: <hi
                rend="it">Rat</hi>,<note n="N.191.1">RA. L. Nr.
                692, fol. 1.</note>
              <hi rend="it">Hofmarschalk und Räte</hi>
              <note n="N.191.2">KN. H 7052 (<date when="1528-02-29">1528-02-29</date>) u. H 2456 (<date
                when="1599-04-27">1599-04-27</date>).</note>, in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts
                <hi rend="it">Statthalter</hi>
              <note
                  n="N.191.3">Damit war Vorsitzender des
                Hofgerichts auch stets ein Adeliger. Mainz hatte die Vorschrift, der leitende
                Hofrichter solle mindestens gräflichen oder freiherrlichen Standes sein; <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt, 141</ref>.</note> und Räte<note
                  n="N.191.4">So KN. H. 97 u. 2816. Daneben findet sich auch die Bezeichnung <hi
                  rend="it">Bischof und Räte</hi> oder <hi
                rend="it">Räte</hi> schlechthin; KN. H
                2777 u. 2930.</note>; diese sind natürlich ständige Beamte.<note
                n="N.191.5">Das
                ergibt sich auch aus dem Eid, den ein Rat zu leisten hat; er schwört für den Fall,
                daß der Bischof während seines Dienstes sterben sollte, dem Domkapitel Gehorsam zu
                leisten; das wäre bei einem nur von Fall zu Fall berufenen Ratsmitgliede nicht nötig
                (vgl. RA. L. Nr. 692, fol. 3).</note> Eine derartige Verbindung der obersten Justiz-
              mit der obersten Verwaltungsbehörde ist durchaus nichts ungewöhnliches. Auch Bayern
              und Österreich hatten dieses Prinzip. Zwar unterschied Bayern nominell zwischen
              Hofgericht und Hofrat, aber die Beamten der beiden Behörden waren die gleichen
                Personen.<note
                  n="N.191.6">vgl. <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt,
                  66</ref>.</note> Auch in unserem Hochstift wurde ja ursprünglich, wie wir gesehen
              haben, der Ausdruck <hi
                rend="it">Hofgericht</hi> für die Justizbehörde speziell
              gebraucht. Es mag auffallend erscheinen, dass das Hochstift hier dem Beispiele dieser
              beiden Staaten folgte und nicht dem seines Metropolitanbistums, des Kurfürstentums
              Mainz, wo man 1516 Hofgericht und Verwaltungsbehörde trennte;<note
                  n="N.191.7">vgl.
                  <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Ebendort, 5</ref>.</note> in diesem Mainzer
              Vorgehen ist ohne Zweifel eine Nachahmung der Reichsregierung zu erblicken, bei Mainz
              um so eher erklärlich, als sein Kurfürst ja zugleich des deutschen Reiches Erzkanzler
              und als solcher mit dem Reichskammergericht verwachsen war.<note
                  n="N.191.8">vgl. <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt, 141</ref>.</note> Für das Augsburger
              Hochstift empfahl sich der von ihm eingeschlagene Modus jedoch sicher mehr, da eine
              Trennung der Behörden für ein immerhin kleines Territorium eine unverhältnismässig
              große Beamtenzahl erfordert hätte.<note
                  n="N.191.9">Der Geschäftsgang in dieser Zeit
                war freilich auch ein ziemlich langsamer; nach KN. H 97 sind diese Termine deshalb
                angeordnet, weil die fürstlichen Räte sonst mit zu viel Geschäften beladen seien, wo
                sie doch Muße haben müssten, <hi rend="it">das si den rechtssachen auch desto
                  geflissener und bedechtlicher auswarten künnten</hi>.</note>
              <pb n="192" xml:id="S.192"/>
            </p>

            <p> Für den Zusammenschluß des Gerichtswesens und das Eindringen der Rezeption wurde ein
              ständiges Hofgericht von der größten Bedeutung,<note
                  n="N.192.1">vgl. auch Aubin, 79
                n.3. Ein deutlicher Beweis dafür, daß die norddeutschen Territorien in der Rezeption
                zeitlich den süddeutschen bedeutend später nachfolgen, ist auch der Umstand, daß im
                Hochstift Paderborn die Bildung des Hofgerichts erst 1669 erfolgte (ebendort); auch
                das Hochstift Münster erließ erst 1571 eine das fremde Recht enthaltende
                Landgerichtsordnung (vgl. die hierüber erschienene Schrift von <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo">Bartmann</ref>).</note> da sich ja die Untergerichte, wie
              wir in Kap. II gesehen haben, nach der Rechtsprechung des Hofgerichts einrichten
              mußten, sollte nicht ein verschieden gestaltetes Verfahren die Prozeßparteien zu
              Schaden bringen.</p>

            <p> Während im 15. Jahrhundert das Hofgericht noch verschiedentlich Gerichtsbriefe
              ausstellte, verschwinden solche seit dem 16. Jahrhundert; darin darf man einen Beweis
              erblicken, daß um diese Zeit das rezipierte Verfahren hier vollkommen durchgedrungen
              ist. An Stelle des früheren mündlichen Verfahrens, in dem ja allerdings das fremde
              Recht schon eingedrungen war, aber sich doch noch nicht vollständig durchgesetzt
              hatte, tritt jetzt ein schriftliches Verfahren; der Prozeß wird zum Aktenprozeß, die
              Ausstellung von Gerichtsbriefen damit unnötig.<note
                  n="N.192.2">vgl. hiezu Eichhorn
                III, 462f. und 466. Die Ratsordnung aus dem Jahre <date
                  when="1509">1509</date> hat
                die Vorschrift, daß die im fürstlichen Rate ergehenden <hi rend="it">abschid und
                  receß in ein buch aufgeschriben</hi> werden sollen (RA. L. Nr. 692, fol.
                1).</note>
            </p>

            <p> Die Zuständigkeit des Hofgerichts war als erste Instanz eine sehr beschränkte. Wir
              dürfen zwar annehmen, daß nach der allgemeinen Übung der Adel des Territoriums dort
              seinen Gerichtsstand hatte;<note
                  n="N.192.3">So in den rheinländischen Territorien;
                vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37</ref>. Im Hochstift
                Paderborn; vgl. Aubin, 79 n. 3.</note> mit Sicherheit ist das aber nur für
              Rechtsstreitigkeiten des Bischofs selbst zu sagen; so erscheint Kardinal Peter zweimal
              als <pb
                n="193" xml:id="S.193"/> Partei vor seinem eigenen Hofgericht.<note n="N.193.1">RA. U., fasc. 106 (<date
                  when="1476-09-12">1476-09-12</date>) und fasc.
                107 (<date
                when="1477-06-17">1477-06-17</date>).</note> Ursprünglich scheinen auch
              Streitigkeiten über den Zehent erstinstanzlich vor dem Hofgericht abgehandelt worden
              zu sein;<note
                  n="N.193.2">RA. U., fasc. 91: Hofgerichtlicher Urteilsbrief in der
                Streitsache zwischen <persName>Georg Imhof</persName> und dem Pfarrer von <name type="place">Gundremmingen</name>
                <hi rend="it">wegen des zehenden allda</hi> (<date
                when="1461-06-16">1461-06-16</date>).</note> durch ein Hofgerichtsurteil vom Jahre 1463 wurde aber
              ausdrücklich festgestellt, daß derartige Prozesse vor das geistliche Gericht
                gehörten.<note
                  n="N.193.3">RA. U., fasc. 93: Hofgerichtlicher Urteilsbrief vom <date
                when="1463-05-26">1463-05-26</date>.</note> Dagegen konnte die Kompetenz des
              Hofgerichts in erster Instanz durch die Parteien jederzeit vereinbart werden,<note
                  n="N.193.4">So in einer Urkunde vom <date
                when="1456-06-09">1456-06-09</date>
                (Transsumt eines hofgerichtlichen Urteilsbriefes). RA. U., fasc. 88.</note> eine
              Einrichtung, die sich zum Teil auch in der rheinländischen Gesetzgebung der
              Rezeptionszeit findet.<note
                  n="N.193.5">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">Schwartz, 38.</ref>
              </note>
            </p>

            <p> Die hauptsächlichste Tätigkeit entfaltete das Hofgericht in zweiter Instanz, als
              Appellationsgericht. Ob es als solches für die domkapitlischen Gerichte auch zuständig
              war, ist zweifelhaft. Das Domkapitel besaß nämlich selbst ein Gericht, welches vom
              Domdechanten geleitet wurde und übrigens wie das bischöfliche Hofgericht auch durch
              Parteienvereinbarung als zuständig erklärt werden konnte;<note
                  n="N.193.6">RA. U.,
                fasc. 103: Spruchbrief vom <date
                when="1473-01-29">1473-01-29</date>.</note> ob es
              jedoch gegen die Entscheidung dieses Gerichts eine nochmalige Appellation vor das
              hochstiftische Hofgericht gab, das in diesem Falle als dritte Instanz fungiert hätte,
              ist nicht sicher; zwar nennt sich das domkapitlische Gericht wie das bischöfliche
              ebenfalls <hi rend="it">oberrichter</hi>
              <note n="N.193.7">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22">GO. 1539, Art. 22</ref>. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=Art. 27.2">GO. 52, Art. 27, Abs.
                2</ref>.</note>, woraus jedoch der Schluß nicht gezogen werden kann, daß es nicht
              nochmals eine Appellation von diesem Gerichte weg gab; auch das landsässige Kloster
              St. Mang in <name
                type="place">Füssen</name> besaß ein <hi
                rend="it">Hofgericht</hi>,
              in welchem der Abt als Hofrichter fungierte; dieses Gericht ist ebenfalls als
              Appellationsgericht bezeugt; jedoch war gegen seine Urteile ein nochmaliger
              Instanzenzug an das Dillinger Hofgericht zulässig.<note
                  n="N.193.8">RA. U., fasc. 191.
                (Gerichtsbrief des Füssener Hofgerichts vom <date
                when="1538-01-14">1538-01-14</date>). Über St. Mang vgl. Schröder, Staatsr. V, 195.</note> Es <pb
                n="194"
                xml:id="S.194"/> ist also immerhin möglich, daß bei dem domkapitlischen
              Obergericht das Gleiche der Fall war. Nicht unbestritten ist das Hofgericht als
              Appellationsinstanz auch von der Stadt Dillingen, die die hohe und niedere
              Gerichtsbarkeit besaß und verlangte, daß Prozesse auch in zweiter Instanz wieder vor
              ihr Gericht gebracht würden; da diesem Verlangen jedenfalls nicht nachgekommen wurde,
              erhob die Stadt Beschwerde bei der bischöflichen Regierung, die aber abschlägig
              verbeschieden wurde dahin, daß es in diesem Punkte bei dem Brauch der gemeinen
              geschriebenen Rechte bleiben solle, es sei denn, daß die Dillinger beweisen würden,
              sie hätten für ihr Begehren einen <hi
                rend="it">bestandhaften und gegründten
                gebrauch</hi>; gegen die Vorstellungen der Dillinger in der gleichen
              Beschwerdeschrift aber, daß über solche Sachen, die in erster Instanz vor ihnen
              abgeurteilt wären und in zweiter Instanz vor das Hofgericht kämen, wenigstens nicht
              ohne ihr Vorwissen zu Gericht gesessen würde, erfolgt der entrüstete Bescheid der
              hochstiftischen Regierung, <hi
                rend="it">ain solch begeren und anmuten sei nit allain
                wider die billichait, sonder das es auch si, die von Dillingen, oder doch etlich aus
                dem rat wol möchte in verdacht bringen, als ob si allem mutwillen und büberei
                zuzustehen aine lust heben</hi>.<note n="N.194.1">KN. H. 97.</note>
            </p>
            <p> Außerdem fungierte das Hofgericht auch als Verwaltungs-<note
                  n="N.194.2">Aus einem
                von Rieder (S. 31, Anm.) angeführten Falle geht hervor, daß auch im Hochstift
                Eichstätt <hi
                rend="it">des Bischofs Hofmeister und Räte</hi> als
                Verwaltungsgerichtshof fungierten; auch in Eichstätt ist zweifellos die oberste
                Behörde ("die Regierung"). Justiz- und Verwaltungsbehörde zugleich (vgl. a.a.O.,
                11).</note> und als Disziplinargerichtshof für die hochstiftischen Beamten, wie aus
              verschiedenen Bestallungsreversen hervorgeht.<note
                  n="N.194.3">KN. H 2456. H 2777
                (Projekt der Dienstinstruktion, entworfen von dem Pfleger <persName>Georg Christoph
                  Güß von Güßenberg</persName> 1572). H 2930 (Bestallungsrevers des Rettenberger
                Landammanns <persName>Christoph Straub</persName> 1565), H 3248 (Bestallung des
                Rentmeiaters Christoph Haß 1574). H 7052 (Bestallungsrevers des zum Landpfleger von
                Fluchenstein ernannten Freiherrn <persName>Kaspar von Freyberg-Eisenberg</persName>
                1528). RA. U., fasc. 163 (<hi rend="it">burggraven von Augspurg verschreibung de
                  anno 1519</hi>). RA. L., Nr. 106, fol. 7. Im Erzstift Mainz fungierte als
                Disziplinargerichtshof eine Kommission, bestehend aus Hofmeister, Marschall und
                einem Rat; Hensler, 48.</note>
            </p>
            <p> Besonders wichtig, da für den Zusammenschluß <pb n="195"
                xml:id="S.195"/> des
              hochstiftischen Gerichtswesens vor allem charakteristisch, erscheint der Umstand, daß
              jetzt Aktenversendungen an das Hofgericht von seiten der Untergerichte beginnen.<note
                n="N.195.1">vgl. Schröder, Bistum VII, 357.</note> Schon die Strafordnung von 1434
              weist die Richter des Tigens Rettenberg an, sie sollten, wenn sie in einem Prozesse
              sich über das Urteil nicht klar werden könnten, beim Bischof und seinen Räten sich
              Bescheids erholen,<note
                n="N.195.2">RA. U., fasc. 163.</note> worin die Anfänge dieser
              Zentralisierung zu erblicken sind, in bürgerlichen Rechtssachen tritt dieses Prinzip
              ja weniger deutlich hervor, zumal der Zivilprozeß im Laufe des 16. Jahrhunderts in
              unserm Territorium, wie wir gesehen haben, durch verschiedene Gesetze geregelt wurde.
              Die Kriminalgerichtsbarkeit dagegen, die ja ohnehin die Landeshoheit besonders
              kennzeichnet, erfährt im Laufe des 16. Jahrhunderts eine völlige Zentralisierung;
              allerdings erfolgt das nicht etwa in der Weise, daß wie anderwärts alle schweren
              Kriminalfälle vor das Hofgericht gebracht werden mußten;<note
                  n="N.195.3">So im <name
                  type="place">Hochstift Eichstätt</name>, wo zwar zunächst auch der hier
                geschilderte Zustand herrschte, später aber die Untergerichte lediglich auf Führung
                der Voruntersuchung beschränkt waren; vgl. Rieder, S. 11. Im <name
                  type="place">Erzstift Mainz</name> wurde später ein eigener Kriminalsenat, aus fünf Hofräten
                bestehend, unter dem Vorsitz des Vizekanzleidirektors eingesetzt, der für alle
                schweren Kriminalfälle zuständig war; <ref
                target="http://www.dilibri.de/urn/urn:nbn:de:0128-1-39091">Goldschmidt,
                  84</ref>.</note> diese wurden nach wie vor bei uns von den mit Hochgerichtsbarkeit
              ausgestatteten Territorialgerichten abgeurteilt, wobei aber der <hi
                rend="it">zuvor
                gehabte Rat der Rechtsgelehrten</hi> erwähnt wird;<note
                n="N.195.4">Schröder, Bistum
                VII, 357.</note> jedoch wird jetzt über die Blutgerichtsfälle an das Hofgericht
              berichtet, bevor es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt;<note
                n="N.195.5">Das
                ist zu folgern aus der eingreifenden Tätigkeit des Hofgerichts in Kriminalfällen.
                Vgl. die zwei folgenden Anmerkungen.</note> hierin zeigt sich deutlich die Gewalt
              des Landesherrn als des obersten Gerichtsherrn. <pb
                n="196" xml:id="S.196"/>
            </p>

            <p> Im Kriminalprozesse, in dem mittlerweile das Offizialitätsprinzip durchgedrungen
              ist, ergeht jetzt die Klage gegen den Missetäter durch einen Abgeordneten des
                Hofgerichts.<note
                  n="N.196.1">So erscheint im Prozeß des <persName>Paulin
                  Propst</persName> in <name type="place">Oberdorf</name> 1560 <persName>Urban
                  Griebler</persName>
                <hi
                  rend="it">als anwald in namen und von wegen des hochwürdigisten fürsten und
                  herrn herrn Otten der hailigen römischen kirchen cardinals und bischoves zu
                  Augspurg weltlicher hofmaister und reth</hi> und erhebt die Anklage gegen den
                Beschuldigten <hi
                rend="it">von oberkait und amts wegen</hi>. RA. L. Nr. 267, fol.
                127. Vgl. Schröder, Beiträge, 148.</note> Auch während des Prozesses erläßt das
              Hofgericht genaue Bescheide über das Verfahren; es ordnet Tortur an, überschickt sogar
              die Fragstücke, die dem Delinquenten vorgelegt werden sollen; dieses Prinzip macht
              sich in den Hexenprozessen gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts geltend, für die
              geradezu das ganze Verfahren für jeden einzelnen Fall dem betreffenden Gerichte vom
              Hofgerichte vorgeschrieben wird.<note
                n="N.196.2">KN. H 7478, fol. 3. H 6737.</note>
              Wie sehr das Hofgericht jetzt zur höchsten Gerichtsinstanz geworden ist, beweist
              deutlich der Umstand, daß Begnadigungen nicht nur durch den Bischof,<note
                n="N.196.3">Wenn hiefür auch Quellen fehlen, so ist diese Annahme doch darin begründet, daß die
                landesherrliche Gewalt des Bischofs wohl auch das Begnadigungsrecht in sich schloß,
                zumal es eine vom Bischof eingesetzte Behörde besitzt.</note> sondern auch durch das
              Hofgericht erfolgen können.<note n="N.196.4">KN. H 7472, fol. 134.</note>
            </p>
            <p> Überblicken wir nun im Zusammenhang diese Entwicklung, so ergibt sich folgendes
              Bild:</p>
            <p> Der Bischof richtet ungefähr seit dem zehnten Jahrhundert als Stadtherr im Bereich
              der Stadt über die Fälle der Niedergerichtsbarkeit.</p>
            <p> Zu seiner Vertretung erscheint bisweilen als Vorsitzender des Gerichts ein von ihm
              eingesetzter Beamter: der Burggraf.</p>

            <p> Im Laufe der Zeit wird der Burggraf ein ständiger, an Stelle des Bischofs zu Gericht
              sitzender Beamter; das Burggrafengericht übernimmt die Stellung des alten
              Bischofsgerichts, sinkt aber <pb
                n="197" xml:id="S.197"/> in seiner Bedeutung durch
              den Aufschwung der städtischen Macht und damit des Vogtgerichtes allmählich herab; da
              die persönliche Reciitsprechung des Bischofs infolge des Wachsens seiner
              landesherrlichen Macht wieder zu steigen beginnt, verliert sich der Gedanke, daß
              Bischofs- und Burggrafengericht wesentlich identisch sind: das Burggrafengericht wird
              zu einem untergeordneten Territorialgericht.</p>
            <p> Das Gericht des Bischofs als Landesherrn entwickelt sich zum Hofgericht. Zunächst
              nur ein von Fall zu Fall berufenes Gericht unter dem persönlichen Vorsitz des
              Bischofs, in welchem durch das freie Belieben des Bischofs berufene Räte als Beisitzer
              fungieren, manchmal auch an Stelle des Bischofs ein von ihm für den jeweiligen Fall
              bestellter Vertreter das Gericht leitet, wird es um die Wende des fünfzehnten
              Jahrhunderts zum ständigen Gerichtshof mit ständigen Richterbeamten und festem Sitz;
              die persönliche Rechtsprechung des Bischofs hört auf; das Hofgericht ist eine von ihm
              eingesetzte Behörde.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.3.2">
            <head>2. Abschnitt. Die ordentlichen Territorialgerichte.</head>
            <p> Die Territorialgerichte bleiben auch in dieser Periode Schöffengerichte.<note
                  n="N.197.1">Nach dem Gerichtsbuch des Pflegamts <name
                  type="place">Oberdorf</name>
                von 1576-96 (KN. H 641) wird das Gericht immer noch von <hi
                  rend="it">richter und
                  urtelsprecher</hi> abgehalten. Vgl. auch <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_313">Baumann II, 301</ref>. Auch in den Rheinlanden sind in dieser Zeit noch überall
                Schöffengerichte; vgl. <ref
                target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz,
                  37</ref>.</note> Eine Ausnahme besteht lediglich für den summarischen Prozeß, in
              welchem ein Einzelrichter fungiert.<note
                  n="N.197.2">vgl. unten <ref
                target="#Kap.4.1">Kap. 4_§_1</ref>.</note> Dagegen dürfen uns Nachrichten, wie wir sie aus den
              beiden AUgäuer Tigen<note
                n="N.197.3">Schröder, Beiträge, 141f. und Gerstbacher, Bg.
                157.</note> haben und welche auf den ersten Blick ebenfalls auf ein Einzelrichtertum
              hinzuweisen scheinen, nicht als eine Durchbrechung des allgemeinen <pb
                n="198" xml:id="S.198"/> Grundsatzes erscheinen.<note
                  n="N.198.1">Zum Verständnis seien hier
                einige Stellen aus der Amtsstatistik <persName>Peter Gaisbergs</persName> (Schröder
                a.a.O.) bezüglich <hi
                  rend="it">richters verwaltung</hi> wiedergegeben: <hi
                  rend="it">Ob der richter von jemands angeruft wird, ainen amtzunderthanen fürn
                  vogt zu fordern, dem soll der richter uf gebreuchings furbieterlon volg thun.</hi>
                — <hi
                  rend="it">Ob jemands den richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man
                  sampt seinem gegenthail fürn vogt beschaiden</hi>. — <hi
                  rend="it">Was bekanter
                  schulden seind, soll der richter uf des globigers anrufen uf ain bestimpten tag
                  nach gestalt der schuld und gelters etc. bei straff 1 fl schaffen</hi> [also ohne
                Prozeß; vgl. auch <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._10_§_2]">Art.
                  10, Abs.2 GO. 52</ref>). — <hi
                  rend="it">Item der richter soll bei allen
                  undergangen</hi> (=: amtliche Grenzbegehung) <hi
                  rend="it">und vermarkungen selbs
                  sein und wie er die sach befint, dem vogt anzaigen</hi> [Verwaltungsbefugnis].
                — <hi
                rend="it">Item an den faßnachten, kirchweihinen, hohen festen und großen
                  hochzeiten soll der richter in der kirch und uf dem tanzhaus bieten, das menig
                  fridlich sei bei 10 fl.</hi> [Polizeibefugnis].</note> Der "Richter"<note
                  n="N.198.2">Ich stütze mich hei den nächstfolgenden Ausführungen lediglich auf die
                Oberdorfer Nachricht; über die Rettenberger wird noch unten zu handeln sein. —
                Bezüglich der im Folgenden berührten Angaben über das Richteramt muß ich auf die
                ausführliche Darstellung desselben in <ref
                target="#TA.4.1">§ 4, 1</ref>
                verweisen.</note> ist hier lediglich Verwaltungsbeamter und Hilfsbeamter des
              übergeordneten Pflegers, des eigentlichen Richters, vor dessen Gericht der Prozeß
              wirklich stattfindet; die Handlungen des hier Richter genannten Unterbeamten sind
              ausnahmslos außerprozessuale Funktionen; soweit wir also Gericht in dem gewöhnlichen
              Sinne auffassen, nämlich als Behörde, vor welcher sich der eigentliche Prozeß
              abwickelt, haben wir es mit Schöffengerichten zu tun. Freilich ist ihre Bedeutung
              stark gesunken, da die freie Urteilsfindung durch die Kodifizierung des Rechts wie
              durch das Institut der Aktenversendung wesentlich beeinträchtigt wird. Auch in der
              Ämterorganisation nimmt das Untergericht gegenüber der früheren Periode teilweise eine
              andere Stellung ein; die Einheitlichkeit in der Verfassung der Untergerichte, die sich
              bisher (abgesehen von der Bestellung des Blutrichters) als allein von der Gemeinde
              bestellte Organe erwiesen hatten, ist jetzt geschwunden; ein Teil dieser Gerichte ist
              auf der alten Stufe noch stehen geblieben in manchen Gegenden des Hochstifts macht
              sich dagegen schon der <pb
                n="199" xml:id="S.199"/> Gedanke der Verstaatlichung —
              ein bemerkenswerter Zug der Zeit — stark geltend. Diese neue Stellung der
              Untergerichte wird sich vor allem bei der Betrachtung der Organisation des
              Gerichtspersonals ergeben: nicht nur der Gerichtshalter erscheint teilweise als
              bischöflicher Beamter, sondern auch in die Schöffenbesetzung greift jetzt die
              landesherrliche Behörde ein. Die alte Selbständigkeit der Gerichte muß allmählich dem
              Zentralisierungsgedanken Platz machen.</p>

            <p> Der wichtigste Unterschied bei den Untergerichten bestand nach wie vor in den
              Nieder- und Hochgerichten. Gerichte, die lediglich niedergerichtliche Fälle zu
              erledigen hatten, gab es in dieser Zeit mancherorts;<note
                  n="N.199.1">Beispiele für
                Gerichte außerhalb der Pflegamtssitze bietet Schröders Bistumswerk vgl. auch RA. U.,
                fasc. 167 (Gericht des Vogts <persName>Thoma Burckhardt</persName> zu <name
                  type="place">Wittislingen</name> 1521); fasc. 197 (Gericht des <persName>Hans
                  Kegkel</persName> zu <name
                type="place">Seeg</name> 1544).</note> ich glaube aber
              mit der Annahme nicht fehlzugehen, daß um diese Zeit infolge des Wachsens der
              Amtsgewalt das Gerichtsleben sich allmählich an den größeren Gerichten, die zugleich
              Hochgerichte waren, konzentrierte und die Dorfschöffengerichte teilweise verschwanden.
              So heißen, wie kurz zuvor erwähnt, die mit gerichtlichen Hilfsdiensten betrauten
              Beamten in einigen Dörfern des Amtes <name
                type="place">Oberdorf</name> "Richter",
              trotzdem sie eine diesen Namen rechtfertigende Befugnis gar nicht besitzen; der Name
              erklärt sich daraus, daß sich die Stellung dieser Beamten als ein Rest des ehemaligen
              Ortsrichteramtes darstellt; der frühere Ortsrichter war tatsächlich Vorsitzender im
              Prozeßgerichte, Schöffengerichte; sein Nachfolger hat diese wichtigste richterliche
              Funktion an den Pfleger verloren und lediglich niederdienstliche Befugnisse behalten.
              Diese Ansicht wird auch durch eine Nachricht aus dem Tigen <name
                type="place">Rettenberg</name> vom Jahre 1737 gestützt; die Amtleute dieses Bezirkes geben in
              einem Schreiben an die Regierung zu <name
                type="place">Dillingen</name> bezüglich des
              Geschäftskreises der Gerichtsammänner und Hauptleute Folgendes an: <hi
                  rend="it">Von
                  <pb n="200" xml:id="S.200"/> alter Zeit her<note
                n="N.200.1">Natürlich nicht seit
                  jeher; der Name "Gerichtsammann" wäre sonst undenkbar; für 1737 mag für diesen
                  Brauch immerhin nach dem Oberdorfer Beispiel seither eine Zeit von 150 bis 200
                  Jahren verflossen sein.</note> haben weder die Gerichtsammänner noch die
                Hauptleute etwas zu erteilen [= urteilen]; solches geschieht vom Pflegamte. Nur über
                einen armen Sünder urteilen sie, aber in der Weise, daß, nachdem ihm schon drei Tage
                zuvor das Leben abgesprochen, der Gerichtsammann und die Gerichtsleute am Tage der
                Exekution das Urteil abgeben, daß ein solcher das Leben verwirkt habe. Ferner
                prätendieren die Gerichtsammänner über eine emigrierende Person Gericht zu halten,
                ob sie von ehelichen Leuten geboren sei oder nicht ... Ferners prätendieren die
                Gerichtsammänner von alter her, eine Forderung unter 10 fl. schaffen zu können. Wenn
                aber der Schuldner auf die Gerichtsammänner nicht hören mag, kommt die Verhandlung
                doch dem Amte zu. Auf dem Lande haben die Hauptleute die Frevel auf dem Gerichtstage
                anzuzeigen</hi>. Das Ergebnis besteht auch hier darin, daß der Gerichtsammann,
              dessen Name sich wie der des Oberdorfer "Richters" erklärt, im Regelfalle nur mehr
              Hilfsdienste für das Gericht zu leisten hat (polizeiliche Funktionen; Akte der
              freiwilligen Rechtspflege); soweit er noch eine den eigentlichen Prozeß betreffende
              Funktion zu versehen hat, ist sie entweder zum bloßen Schein herabgesunken oder doch
              von gänzlich untergeordneter Bedeutung; in diesem Falle aber — das soll auch hier
              betont werden — ist er nicht Einzelrichter, sondern sitzt mit Schöffen
              ("Gerichtsleuten") zu Gericht. Doch dürfen wir immerhin nicht annehmen, daß die eben
              dargestellte Entwicklung im ganzen Hochstift um sich gegriffen hat; mancherorts wird
              sich der alte Ortsrichter mit all seinen Rechten erhalten haben.<note
                  n="N.200.2">vgl.
                  <ref target="#N.199.1">S. 199, Anm. 1</ref>.</note>
            </p>
            <div xml:id="TA.3.2.1">
              <head>§ 1. Die Hochgerichte.</head>
              <p> Eine Aufzählung der damals bestehenden Niedergerichte <pb n="201"
                  xml:id="S.201"/>
                wäre von geringem Wert; dagegen dürfte eine Übersicht über die Hochgerichte von
                Interesse sein, zudem wir hieraus sehen, wie die Blutgerichtsbarkeit des Bischofs
                für bestimmte Orte allmählich zu einer dauernden ward. Zu den seitherigen Inhabern
                der hohen Gerichtsbarkeit, den Landgerichten, gesellen sich jetzt auch weitere
                Gerichte als Blutgerichte.<note
                    n="N.201.1">vgl. oben <ref target="#S. 150">S.
                    150</ref>; <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_311">Baumann II,
                299</ref>.</note>
              </p>
              <p> Als das älteste ständige Hochgericht erscheint <name
                  type="place">Buchloe</name>
                (seit <date when="1363-03-19">1363-03-19</date>);<note n="N.201.2">Mon. B. 33b, 336;
                  vgl. ebenda 216.</note>
                <name type="place">Rettenberg</name> besaß seit dem <date
                  when="1425-08-14">1425-08-14</date> dieses Privileg.<note
                  n="N.201.3">Mon. B. 34a, 304.</note> In
                rascher Folge kommen dann <name
                  type="place">Sonthofen</name> seit <date when="1429-02-21">1429-02-21</date>,<note
                  n="N.201.4">Ebenda 319.</note> seit dem
                  <date when="1429">1429</date> auch <name type="place">Nesselwang</name>
                <note n="N.201.5">vgl. <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_196">Baumann II,
                  184</ref>.</note> und seit dem <date
                  when="1431-09-23">1431-09-23</date> die
                beiden Städte <name
                  type="place">Dillingen</name> und <name type="place">Füssen</name>.<note
                  n="N.201.6">Mon. B. 34a, 330.</note> Ihnen folgte <date when="1453-11-28">1453-11-28</date>
                <name type="place">Markt Oberdorf</name>,<note n="N.201.7">vgl. Schröder, Bistum
                  VII, 333.</note>
                <date when="1483-01-31">1483-01-31</date>
                <name type="place">Dinkelscherben</name>,<note n="N.201.8">Mon. B. 34b, 178.</note>
                <date when="1495-02-06">1495-02-06</date>
                <name type="place">Oberstdorf</name>.<note
                  n="N.201.9">Mon. B. 34b, 298. RA. L., Nr.
                  273, fol. 12. RA. U., fasc. 124.</note> Mindestens seit dieser Zeit bestanden auch
                Halsgerichte zu <name
                  type="place">Aislingen</name>, <name type="place">Zusmarshausen</name>, <name
                  type="place">Pfaffenhausen</name> und <name type="place">Schwabmünchen</name>;<note
                    n="N.201.10">RA. U., fasc. 124 (Vidimus
                  des Blutbannprivilegiums <date when="1603-09-15">1603-09-15</date>).</note>
                <date when="1507">1507</date> wurde die hohe Gerichtsbarkeit auch noch für <name
                  type="place">Schönegg</name> verliehen.<note n="N.201.11">RA. U., fasc. 141. KN. H
                  2762.</note>
              </p>

              <p> Die Zuständigkeit der Gerichte hat sich in ihren Grundzügen gegenüber der vorigen
                Periode nur wenig verschoben. Zu der Kompetenz der Hochgerichte gehören die
                todeswürdigen Verbrechen, insbesondere die sogenannten vier hohen Wandel: Mord,
                Raub, Brandstiftung und Notzucht; dazu gesellen sich der schwere Diebstahl, die
                Münzfälschung, auch Ketzerei und Sodomiterei<note
                    n="N.201.12">vgl. <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_124">Baumann II, 112</ref>.</note> und im Laufe des
                16. Jahrhunderts die Hexerei.<note n="N.201.13">Hexerei war übrigens (anderwärts) in
                  der Regel ein delictum mere ecclesiasticum, Sodomiterei ein del. mixtum (vgl.
                  Glaser I, 69 ff.).</note>
                <pb n="202" xml:id="S.202"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2.2">
              <head>§ 2. Die Niedergerichte.</head>

              <p> Die Niedergerichte beschränken sich auf die Zivilgerichtsbarkeit und auf die
                geringeren Delikte.<note
                    n="N.202.1">vgl. <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_123">Baumann II, 111</ref>.</note> Als solche kommen namentlich in Betracht <hi
                  rend="it">fliessend wunden</hi>,<note n="N.202.2">d.h. Körperverletzungen, bei
                  denen nur Blut floß, im Gegensatz zur knochenverletzenden Wunde (mhd.
                  beinschroete); vgl Grimm, RA. II, 629.</note>
                <hi rend="it">peinschrödt</hi>,<note n="N.202.3">vgl. vorige Anm.</note>
                <hi
                  rend="it">baingezank, scheltwort</hi>; auch die das Eigen verletzenden Vergehen
                wie <hi
                  rend="it">überackern; übermähen; überschneiden; übertreiben; umbkern der
                  gräben; in die gärten steigen; oepfel und pirn abschlagen; verruckung der march,
                  stain oder pfall</hi>,<note
                    n="N.202.4">Vertragsbrief zwischen dem Bischof von
                  Augsburg und Albrecht Pfalzgrafen bei Rhein, das Hochgericht zu Burggen betreffend
                    (<date when="1500-08-03">1500-08-03</date>); Lori II, 233; (auch RA. U., fasc.
                  130).</note> also lauter Delikte, deren Bestrafung den Schutz des bäuerlichen
                Eigens gewährleisten soll.</p>
              <p> Der Niedergerichtsherr besaß zugleich <hi
                  rend="it">Zwing und Bann</hi>, d.h. er
                hatte die Gewalt,das in seinem Niedergerichte erlassene Urteil auch zu
                  vollstrecken.<note
                    n="N.202.5">vgl. <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_123">Baumann
                    II, 111</ref>.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2.3">
              <head>§ 3. Kompetenzabgrenzungen gegenüber fremden Gerichten.</head>

              <p> Die in den eben genannten Grundzügen dargelegte Kompetenz hat aber oft Ausnahmen
                erfahren müssen. Gerade die wachsende Gerichtsgewalt der Landesherrn seit dem Ende
                des vierzehnten Jahrhunderts<note
                    n="N.202.6">vgl. oben <ref target="#S. 150">S.
                    150</ref>; <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_118">Baumann II, 106</ref> und <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_122">110 f.</ref>
                </note> hat auch eine große Menge
                von Kompetenzregelungen mit sich gebracht,<note
                    n="N.202.7">vgl. <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_119">Baumann II, 107</ref> und die Ausführungen im
                  Folgenden.</note> die im einzelnen zu verschiedenen Ergebnissen führten, etwa daß
                in dem einen oder anderen Orte das Hochstift zwar die Niedergerichtsbarkeit ausüben
                sollte, gewisse Fälle jedoch wieder einem anderen Herren, der vielleicht außerdem
                noch die Hochgerichtsbarkeit hier ausübte, zustehen sollten, u.a.<note
                    n="N.202.8">vgl. <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_119">Baumann II, 107</ref>, <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_1821">76</ref>. Braun III, 169. Schröder Bistum VII,
                  6, 7, 187, 416, 516. Schröder, Staatsr. Verh., 137. Lori II, 233.</note>
                <pb n="203" xml:id="S.203"/>
              </p>

              <p> Im Allgemeinen übt wohl das Hochstift über alle in seinem Gebiete wohnenden
                Personen die Gerichtsbarkeit aus;<note
                    n="N.203.1">vgl. <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_119">Baumann II, 107</ref>. vgl. oben <ref
                  target="#S. 152">S. 152</ref>.</note> manchmal erstreckt sie sich auch über die
                politische Grenze des Hochstifts hinaus auf Hintersassen, die in anderen
                Herrschaftsgebieten wohnen.<note
                    n="N.203.2">vgl. <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_188">Baumann II, 176</ref> und <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_240">228</ref>. Schröder, Bistum VII, 407.</note>
              </p>

              <p> Bei solchen Kompetenzverträgen konnte es zu den subtilsten Unterscheidungen in der
                Zuständigkeitsabgrenzung kommen.<note
                    n="N.203.3">vgl. unten <ref target="#N.205.1">S. 205, Anm. 1</ref>
                </note>
              </p>
              <p> Es kann selbstverständlich nicht Aufgabe dieser Abhandlung sein, auf dieses Gebiet
                genauer einzugehen, welches wesentlich eine Darstellung der Jurisdiktionsgewalt des
                Augsburger Bischofs sein würde.</p>
              <p> Auf einige dieser Kompetenzregelungen muß jedoch auch hier hingewiesen werden, da
                sie für große Gebiete des Hochstifts besonders eingreifend wirkten.</p>

              <p> Wie schon oben angedeutet, ist es ursprünglich allgemeiner Allgäuer Brauch, daß
                der angestammte Gerichtsstand den Personen für immer verbleibt; <hi
                  rend="it">ein
                  jeder Untertan, mochte er hinziehen, wohin er wollte, trug seinen hohen oder
                  niederen Gerichtszwang auf dem Rücken mit sich</hi>.<note n="N.203.4">
                  <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_118">Baumann II, 106</ref>.</note> Seit dem 15.
                Jahrhundert erfährt jedoch dieser Satz mannigfache Durchbrechungen.<note
                    n="N.203.5">vgl. auch <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_119">Baumann II, 107</ref>.</note>
                Schon eine Kompetenzregelung des Hochstifts mit <name
                  type="place">Tirol</name> vom
                  <date
                  when="1443-12-26">1443-12-26</date> geht dahin, daß künftig für Ansprüche um
                Grund und Boden sowohl die hochstiftischen wie die tirolischen Untertanen ihr Recht
                da zu nehmen hätten, wo die betreffenden Grundstücke gelegen seien:<note
                  n="N.203.6">Schröder, Beiträge, 127. Gerstbacher, Bogen 54.</note> für Grundstücksprozesse
                wird also das forum rei sitae zur Regel gemacht. Es muß übrigens auffallend
                erscheinen, daß das Allgäu bisher die entgegenstehende Gewohnheit übte; denn es
                entsprach diese Neuregelung durchaus dem alten deutschen Recht; auch der
                Schwabenspiegel lässt bei Grundstücksstreitigkeiten <pb
                  n="204"
                  xml:id="S.204"/> den
                Kläger vor dem Gericht erscheinen, in dessen Sprengel das streitige Grundstück
                liegt, wobei der Kläger sich natürlich dem dort herrschenden Rechte fügen muß und
                nicht sein Landesrecht für sich in Anspruch nehmen darf.<note
                    n="N.204.1">SchwSp,
                  Cap. XXXII: <hi
                  rend="it">ein ieglich man, der uz einem lande in daz andere kumt
                    und wil vor gerihte reht nemen umb ein gut, daz in dem lande lit, er muz reht
                    nemen nach des landes rehte und nit nach sines landes rehte</hi>. (Gengler,
                  30).</note> In diesem Abkommen mit Tirol wurde aber zugleich für Geldforderungen
                und Klagen um Fahrnissachen der Gerichtsstand des Wohnsitzes (forum domicilii; nicht
                wie nach Allgäuer Brauch der des Heimatortes, forum originis) zur Regel
                  gemacht.<note n="N.204.2">vgl. Gerstbacher, Bogen 54.</note>
              </p>

              <p> Für die Durchbrechung des alten Allgäuer Brauches war auch die Kompetenzabgrenzung
                gegenüber der Stadt <name
                  type="place">Kempten</name> von Bedeutung. Die
                Reichsstädte hatten sich nämlich schon vorher nicht an diese Rechtsgewohnheit
                  gehalten.<note
                  n="N.204.3">RA. L., Nr. 273, fol. 43.</note> In einem Vertrag von
                  <date when="1529">1529</date>
                <note n="N.204.4">
                  <date
                    when="1529-03-08">1529-03-08</date>; das Hochstift war dabei durch seine Rettenberger Beamten,
                  die Stadt <name
                  type="place">Kempten</name> durch Bürgermeister und Rat vertreten
                  KN. H 1271, fol. 8.</note> wird jetzt zwar ausdrücklich festgesetzt, daß für
                Zivilprozesse das Heimatgericht einer Person zuständig sein solle; für den
                Strafprozeß dagegen wird der Stadt Kempten das Recht zugesprochen, in ihrem Bezirk
                frevelnde Stiftsleute vor ihr Gericht zu ziehen; umgekehrt sichert sich als
                Gegenleistung von Seiten der Stadt der Fürstbischof das Recht, die kemptischen
                Bürger, die <hi rend="it">usserhalb uf dem land</hi> in den hochstiftischon
                Gerichten, Zwingen und Bännen ein Delikt begehen, vor seinen Gerichten zur
                Verantwortung zu ziehen.</p>

              <p> Dem Abt von Kempten gegenüber aber hat sich das Hochstift zu einem solchen
                Zugeständnis nicht herbeigelassen. Die Bestrafung eines hochstiftischen Untertanen,
                der im Stift Kempten frevelt, behält das Hochstift seinen eigenen Gerichten
                  vor.<note
                    n="N.204.5">KN. H 1271, fol. 16 u. 17: <hi
                      rend="it">m. gn. h. von
                    Kempten hat durch ir gn. amtleut etlich stiftzleut, die im ätter zu <name
                    type="place">Sultzberg</name> gefrevelt, zu frischer that umb den frevel
                    beifangen lassen und vermainth ze strafen, aber den stiftsleuth verpoten, sich
                    zu vertragen, auch bei den alten nit anderst erfaren mögen, dann das vormaln,
                    dieweil die von <persName>Schellenperg</persName> Sultzperg ingehapt, die leut
                    auch dermassen beifangt haben, aber nie kainer gestraft worden. daruf m. gn.
                    h.</hi> (d. i. der Bischof) <hi
                      rend="it">verschaft, hinfüro auch dermassen ze
                    halten und ob gleichwol ain stiftzman umb frevel beifanget werde, soll ime doch
                    verpoten werden, sich darumb mit des apts zu <name
                      type="place">Kempten</name>
                    amtleuten nit zu vertragen, sonder dem pfleger zu <name type="place">Röttenperg</name> von stifts wegen ze püessen und ze strafen gehörig sein
                    sölle</hi>.</note>
                <pb n="205" xml:id="S.205"/>
              </p>

              <p> Langjährige Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Gerichte zogen sich auch mit
                den <persName>Grafen von Montfort</persName> hin, die in genauester, oft kleinlicher
                Weise geregelt wurden.<note
                    n="N.205.1">vgl Gerstbacher, Bg. 57, 60 u. 61. Ein
                  Beispiel für die ins Kleinste gehende Regelung der Kompetenzfrage: der Bischof
                  sollte vertragsmäßig im Etter von <name type="place">Sonthofen</name> die hohe
                  Gerichtsbarkeit ausüben; da erhob sich sptäterhin noch weiterer Streit, ob Etter
                  als Dorfetter oder Feldetter zu fassen sei; der Montforter Graf verstand darunter
                  den Dorfetter, der Bischof den Feldetter; der Streit hatte insofern Sinn, als der
                  Marktplatz außerhalb des Dorfetters, aber noch innerhalb des Feldetters lag und
                  die Frage für die finanzielle Stellung des Sonthofener Gerichts immerhin nicht
                  ohne Einfluß war; vgl. Gerstbacher, Bg. 61.</note>
              </p>
              <p> Obwohl das Hochstift schon seit <date when="1366">1366</date> das <hi
                  rend="it">privilegium de non evocando</hi> besaß,<note
                    n="N.205.2">Bis auf Kardinal
                    <persName>Otto Truchseß von Waldburg</persName> wurde dieses Privileg
                  anscheinend jedem Bischof stets eigens verliehen. Im Jahre <date
                    when="1543">1543</date> erhielt jedoch Kardinal Otto dieses Recht vom Kaiser <hi
                    rend="it">in ewig zeit</hi>; eine Evokation sollte nur im Falle der Rechtsverweigerung
                  und -verzögerung stattfinden dürfen (<hi
                    rend="it">es were dann das den clagern
                    auf ir anrufen und begern das recht an den gemelten orten und enden versagt oder
                    geverlich verzogen</hi>). Konfirmation dieses Privilegs vom <date
                  when="1568-04-01">1568-04-01</date>; RA. U., fasc. 212.</note> so wurde dieses
                anscheinend doch nicht genügend respektiert, da sich auch darüber Zwistigkeiten, so
                mit den westfälischen Femegerichten,<note
                    n="N.205.3">vgl. RA. U., fasc. 93:
                  Abforderungsurkunde vom <date when="1463-04-11">1463-04-11</date>.</note>
                entspannen.</p>

              <p> Der wichtigste Kompetenzstreit aber, der gerade auch dieses Gebiet berührt, ist
                der mit dem Landgerichte auf der <name
                  type="place">Leutkircher Heide</name>, der
                durch einen die gegenseitigen Kompetenzen genau regelnden Vertrag vom <date
                  when="1616-03-06">1616-03-06</date> beigelegt wurde.<note
                    n="N.205.4">Moser, 45
                  ff. Vgl. <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_242">Baumann II, 230 f.</ref>
                </note> Hier
                wurde, gewisse Fälle <pb n="206"
                  xml:id="S.206"/> ausgenommen, dem Hochstift das
                Recht zugesprochen, den Prozeß, für den ein hochstiftischer Untertan vor das
                Landgericht geladen war, vor sein eigenes Gericht abfordern und den Landrichter zur
                Remission zwingen zu können; doch mußte dieses Recht vor der dritten Ladung geltend
                gemacht werden, sonst verfiel der Geladene und nicht Erschienene der Acht des
                Landgerichts, ohne daß das Hochstift ihn davor schützen konnte. Rechtsverweigerung
                und -verzögerung schlossen übrigens dieses hochstiftische Recht aus.<note
                    n="N.206.1">Moser, 46: <hi
                  rend="it">wenn einer abgefordert, und ihm das Geleit
                    wie oblautet, nicht gegeben, oder das gegeben Geleit an ihme dem Kläger, seinen
                    Anwälden oder Gesandten, oder die er mit ihm brächt nicht gehalten, oder recht
                    verzigen, oder wider Innhalt der Weisung gefährlich verzogen würde</hi>.</note>
                Wie schon gesagt, gab es gewisse Ausnahmen von diesem Prinzip; es waren dies die <hi
                  rend="it">Ehehaftin</hi> des Landgerichts, Fälle, die ausschließlich seiner
                Zuständigkeit unterliegen sollten, übrigens fast lediglich strafprozessuale Sachen;
                so brauchten Hochstiftsleute, die eines Deliktes gegen das Landgericht oder seine
                Organe selbst angeklagt waren,<note
                    n="N.206.2">ebendort: <hi
                  rend="it">wer unser
                    Land-Gerichts-Botten an Ueberantwortung und Vollziehung unsers
                    Land-Gerichts-Ladungen, Verkündigungen, Verbiets-Brief und all andern Processen
                    reventlich und unrechtlich in ihrem Amt irrte, verhinderte oder
                  beschädigte</hi>.</note> nicht remittiert zu werden; ebenso solche, die in der
                Reichsacht waren oder sich gegen die Vorschriften des Achtungsgebotes vergangen
                  hatten;<note
                    n="N.206.3">ebendort: <hi
                    rend="it">wenn er abgefordert, ein offener
                    verschriebener Ächter were, und solches vor unserm Land-Gericht, wie recht ist
                    bewiesen wurde</hi>. — <hi
                    rend="it">ob gemein oder sondere Personen
                    fürgenommen und beklagt wurden, daß sie über unsers Land-Gerichts-Verboth offen
                    Aechter enthalten und gemeinsame mit ihnen gehabt hätten</hi>. — <hi
                    rend="it">wo jemands offen Aechter anzugreiffen gewehrt, oder die Aechter
                    fürgeschoben, oder denen, so offen Acht-Brief hätten, entwehrt wurden</hi>. —
                    <hi
                  rend="it">wo einer anlaitin auf eines Aechters Güter erlangte und erfolgte,
                    und ihm darüber Schirmer gegeben wurden, und ihm dieselben oder ander an seinen
                    erlangten Rechten verhinderten, ihn dabey nicht schützen und schirmen
                    wollten</hi>.</note> endlich auch die todeswürdigen Verbrechen von
                hochstiftischen Untertanen, aber nur soweit, als sie auf des Klägers oder des
                Beschädigten Anrufen vor das Landgericht gebracht wurden; ex officio <pb
                  n="207"
                  xml:id="S.207"/> durfte der Landrichter eine hochgerichtliche Sache aus dem
                Hochstift nicht an sich ziehen. Außerdem war das Landgericht auch noch ohne
                Remissionspflicht zuständig für Prozesse, die auf Grund eines früher bei dem
                Landgerichte stattgehabten Prozesses sich abspannen<note
                    n="N.207.1">ebendort: <hi
                    rend="it">so ist hierinn sonderlich abgeredt, daß ein jeder Land-Richter, in
                    Sachen Mord, Brand, Raub, Totschlag, Diebstahl, oder einigerley andern Sachen
                    und Händeln, nicht für sich selbst oder ex officio ohne Klag, besonder allein
                    auf der Kläger oder Beschädigten Anruffen und Begehr oberzehlter massen Ladung
                    oder Verkündung ausgeben lassen und procediren soll</hi>. — <hi
                  rend="it">gemeiniglich und sonderlich um all Händel und Sachen, die aus einer
                    Rechtfertigung, die sich vor Land-Gericht verlauffen und begeben hat, erwachsen
                    und entspringen und daran geklagt und Rechtlich geurtheilt wäre</hi>.</note> und
                endlich konnte eine Partei auch darauf verzichten, vor ihrem heimischen Gericht zu
                  prozedieren.<note
                    n="N.207.2">ebendort: <hi
                    rend="it">wenn einer sich durch offen
                    Brief und Siegel aller Gnaden und Freyheiten verzigen und begeben hätte</hi>.
                  Das läßt den Schluß zu, daß auch schon früher die Landgerichte durch Vereinbarung
                  Zuständigkeit erlangten (vgl. oben <ref
                    target="#S. 149">S. 149</ref>); auch
                  damit, daß andere Gerichte (bischöfliches Hofgericht, 1455; RA. U., fasc. 88.
                  Gericht des Domkapitels, 1473; RA. U., fasc. 103) solche Zuständigkeit bekommen
                  konnten, läßt sich diese Meinung stützen. Vgl. zu dieser Frage auch das oben <ref target="#S. 176">S. 176</ref> über den Zug vor fremde Gerichte
                Gesagte.</note>
              </p>

              <p> Das Wesentliche an diesem Vertrage ist also, daß im Prinzip das Landgericht für
                alle Sachen zuständig war, daß es jedoch in den meisten Fällen auf Verlangen des
                Hochstifts den Prozeß an das zuständige hochstiftische Gericht remittieren mußte.
                Nun kam es häufig vor, daß in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das
                Landgericht seine Ladungen nicht durch seinen Boten, sondern durch Leute, die von
                den Märkten nach Hause zogen, dem Beklagten zustellen ließ; diese Leute warfen die
                Ladungsbriefe, wenn sie die geladenen Personen nicht antrafen, einfach durch Fenster
                oder Türen zum Hause hinein, weshalb die Ladung oft unbemerkt blieb und die
                Geladenen, da auf diese Art nicht rechtzeitig von dem Abforderungsrechte Gebrauch
                gemacht wurde, in die Acht <pb
                  n="208" xml:id="S.208"/> des Landgerichtes verfielen.
                Um diesem Übelstand wenigstens einigermaßen abzuhelfen, erwirkte <persName>Christoph
                  von Stadion</persName>
                <date
                  when="1541">1541</date> die kaiserliche Freiheit, daß Schuldsachen, deren
                Streitgegenstand den Wert von 6 Gulden nicht betrage, fortan überhaupt nicht mehr
                vor das Leutkircher Landgericht gebracht, sondern lediglich an den hochstiftischen
                Gerichten selbst abgehandelt werden dürften.<note n="N.208.1">Gerstbacher, Bg.
                  62.</note> Bei Schuldsachen über 6 Gulden trat natürlich das Abforderungsrecht
                nach dem Vertrage von 1516 ein.</p>

              <p> Wie schon erwähnt, herrschte in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl schon
                früher das Prinzip, daß das Gericht jenes Landes zuständig sei, in welchem das
                Delikt begangen wurde. Zwar wollte die Stadt <name
                  type="place">Dillingen</name>
                eine privilegierte Stellung in dieser Hinsicht haben, drang jedoch mit ihren
                Vorstellungen bei der hochstiftischen Regierung nicht durch: auch für Dillinger
                Bürger, die außerhalb des Burgfriedens ein Delikt begingen, sollte die betreffende
                Herrschaft zuständig sein;<note
                  n="N.208.2">KN. H. 97.</note> auch die Forderung der
                Stadt, daß ohne Vorwissen des Bürgermeisters kein Bürger gefänglich eingezogen
                werden dürfe, wurde nicht gebilligt, da ein solches Privileg dazu mißbraucht werden
                könnte, Schuldige straflos ausgehen zu lassen;<note n="N.208.3">
                  <hi
                  rend="it">Reipublicae enim interest, ne delicta impunita maneant</hi>, begründet die
                  hochstiftische Regierung ihren abschlägigen Bescheid, a. a. O.</note> übrigens
                legt die bischöfliche Regierung der Stadt Dillingen sogar eine derartige
                Handlungsweise in einem konkreten Falle zur Last.<note n="N.208.4">a. a.
                0.</note>
              </p>

              <p> Kurz erwähnt sei hier auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung der weltlichen
                Gerichte für viele Prozesse durch die geistlichen Gerichte außer Tätigkeit gesetzt
                ist. Einmal kam hier in Betracht der privilegierte Gerichtsstand der Geistlichen;
                dann gehören vor den geistlichen Richter auch gewisse ausschließlich hierher
                zuständige Delikte, die <hi
                  rend="it">delicta mere ecclesiastica</hi>; in vielen
                anderen Fällen konkurrierte das geistliche Gericht mit dem weltlichen: das Gericht,
                welches zuerst die Behandlung des Falles in <pb
                  n="209"
                  xml:id="S.209"/> Angriff
                nahm, sicherte sich dafür auch die Zuständigkeit (delicta mixta).<note
                  n="N.209.1">vgl. Glaser I, 69 ff.</note> Gerade aus Gründen, die mit der geistlichen
                Gerichtsbarkeit zusammenhängen, kam es zwischen dem Hochstift und Domkapitel
                einerseits und der Reichsstadt Augsburg andererseits zu großen Streitigkeiten, deren
                Ergebnis in Verträgen festgelegt wurde.<note
                  n="N.209.2">vgl. Moser, Kap. VI, §§ 7
                  und 8 (1548 und 1582).</note> Übrigens unterstand die Bischofspfalz in Augsburg
                und die Domkirche innerhalb eines ausgesteinten Bezirkes unbestritten der
                Gerichtshoheit des Hochstifts.<note n="N.209.3">Schröder, Staatsr. Verh.,
                  167.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2.4">
              <head>§ 4. Die Organisation des Gerichtspersonals.</head>
              <p> Die Organisation des Gerichtswesens ist in dieser Periode keine einheitliche und
                zeigt des öfteren lokale Verschiedenheiten. Immerhin läßt sich ein zusammenfassendes
                Bild entwerfen.</p>

              <p> Auch in der Gerichtsorganisation entwickelt sich jetzt — ein Zeichen der
                  Rezeption<note
                  n="N.209.4">Im römischen Recht hat seit dem Aufkommen des
                  Kognitionsverfahrens die Ausbildung der Beamtenhierarchie begonnen. Vgl. Girard-v.
                  Mayr II, 1171.</note> — eine Beamtenhierarchie. Die Pflegämter haben sich nun
                unbestritten zum Range von Mittelbehörden emporgeschwungen.<note
                    n="N.209.5">Ein
                  Vorgang, der sich mancherorts ereignet; über diese Entwicklang der oberen Ämter zu
                  Mittelinstanzen vgl. <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0167">Stölzel I, 151</ref>.</note>
                Der Pfleger ist jetzt die Behörde, welche sich zwischen die Untergerichte und die
                bischöfliche Regierung stellt.<note
                  n="N.209.5">Das Pflegamt ist wie früher auch
                  jetzt Verwaltungs- und Justizbehörde. Eine Trennung der beiden Funktionen, wie sie
                  in Bayern zwischen Pfleger und Landrichter bis in die zweite Hälfte des 16.
                  Jahrhunderts bestand (vgl. Ferchl, S. XII), gibt es im Regelfalle im Hochstift
                  Augsburg nicht; so erscheint der unter dem Pfleger stehende Vogt als Verwaltungs-
                  und Justizbeamter (KN. H 2456); vgl. auch das unten über den Landammann und den
                  Gerichtsvogt Gesagte.</note> Er selbst übt wie früher die hohe
                Strafgerichtsbarkeit aus, in welcher Befugnis er allerdings in Rettenberg auch durch
                den Landschreiber, einen seiner Hilfsbeamten, der jedenfalls gelehrte oder doch
                halbgelehrte Bildung besitzt, ersetzt wird. <pb
                  n="210" xml:id="S.210"/>
              </p>

              <p> Wie angedeutet, verkörpert der Pfleger jedoch nicht allein die Mittelbehörde; zur
                Seite stehen ihm als dem Oberamtmann<note
                    n="N.210.1">Diese Bezeichnung als <hi
                    rend="it">oberamtman</hi> findet sich in der Bestallung des <persName>Bartholme
                    Freyberger</persName>, Vogts zu <name
                    type="place">Denklingen</name>, vom <date
                    when="1599-04-27">1599-04-27</date> (KN. H 2456). Auch das Nesselwanger
                  Marktbuch spricht von <hi rend="it">oberamtman oder pfleger</hi> (KN. H 2574, fol.
                  34).</note> jetzt eine Reihe Hilfsbeamte.</p>

              <p> In der Pflege Rettenberg ist diese Organisation anders als in anderen Ämtern
                gestaltet; hier haben wir den Landschreiber, einen Beamten, der für die Zeit des
                schriftlichen Prozesses als unentbehrliches Organ erscheinen muß; ferner die
                Landammänner, einer am Pflegamtssitze Rettenberg selbst und einer in <name
                  type="place">Fluchenstein</name>;<note
                    n="N.210.2">Beispiele dafür KN. H 7472
                  (siehe Anmerk. 4) und H 7052, wonach der Fluchensteiner Landpfleger Frevelsachen
                    <hi
                  rend="it">mit dem landaman daselbst</hi> vornehmen soll.</note> der erstere
                fungiert als Richter im Ehaftgericht zu <name
                  type="place">Oberstdorf</name>,<note
                  n="N.210.3">KN. H 6723.</note> hat außerdem für eine gesetzmäßige Urteilsprechung
                Sorge zu tragen und die Aufsicht über die Gerichte zu führen.<note
                    n="N.210.4">Schreiben der bischöflichen Regierung an den <hi
                    rend="it">achtparn und fürnemen
                    Alexander Strauben landaman zue Röttenberg</hi> vom <date
                    when="1553-02-01">1553-02-01</date>; er hat die Verlesung der 1552 gegebenen Untergerichts- und
                  Strafordnung vorzunehmen und die Untertanen zu ihrer genauen Beobachtung
                  anzuhalten; ferner soll er darauf achten, daß die Richter und Urteilsprecher <hi
                    rend="it">darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung thuen</hi>.
                  (KN. H 7472). Anderwärts hat diese Befugnis der Vorsteher des Bezirkes selbst, so
                  im Rentamt <name
                    type="place">Augsburg</name> der Rentmeister; in der Bestallung
                  des Rentmeisters <persName>Christoph Haß</persName> 1574 wird ihm zur Pflicht
                  gemacht, daß <hi
                  rend="it">die gericht mit erbarn männern besetzt, über den
                    ausgangen mandaten gehalten und alle jar verkünden, in gerichtlichen sachen die
                    stifts ordnung nach procediert und die partheien mit übermessigen costen nit
                    beschwert, ufgezogen und verlengert werden</hi> (KN. H 3248).</note> Über die
                Tätigkeit des letzteren sind wir weniger genau unterrichtet.<note
                  n="N.210.5">Vgl.
                  oben Anm. 2</note> Gleichberechtigt in der Beamtenhierarchie mit ihm stellt sich
                dar der Landpfleger.<note n="N.210.6">KN. H 7052. (Bestallungsrevers des zum
                  Landpfleger zu Fluchenstein ernannten Freiherrn <persName>Kaspar von
                    Freiberg-Eisenberg</persName>. 1528).</note>
              </p>

              <p> In anderen Pflegämtern findet sich auch jetzt noch ein als Vogt bezeichneter
                  Beamter,<note
                    n="N.210.7">So in Denklingen (vgl. oben Anm. 1). Dagegen gehört wohl
                  nicht hieher der Gerichtsvogt zu <name
                    type="place">Pfaffenhausen</name> (KN.
                  H2662); er ist vielleicht identisch mit dem unten zu besprechenden Gerichtshalter
                  des Untergerichtes; auf seine Stufe sind wohl auch zu stellen die Vögte in <name
                    type="place">Winzer</name> und <name
                    type="place">Hasberg</name> (a.a.O.). Der
                  Vogt zu <name
                  type="place">Bobingen</name> jedoch wird wieder in den Rang des
                  Denklingers einzureihen sein; dafür spricht, daß sich zu Bobingen auch noch ein
                  Untervogt befindet, ferner auch, daß uns die Besetzung des Amtes mit einem
                  Adeligen überliefert ist; andererseits wird der Bobinger Vogt für diese Zeit auch
                  noch nicht in die Reihe der Pfleger (vgl. Text im Folgenden) zu setzen sein, da er
                  unter den in das Rentmeisteramt Augsburg gehörenden Beamten aufgezählt wird (KN. H
                  3248). Bobingen war beim Ende des Hochstifts Pflegamt (vgl. Schröder, Staatsr.
                  Verh. 168).</note> der aber seinem Amtscharakter <pb
                  n="211"
                  xml:id="S.211"/> nach
                scharf zu trennen ist vom Vogt der früheren Periode, der die Befugnisse des jetzigen
                Pflegers innehatte. Übrigens ist zu beachten, daß zu Beginn der jetzigen Epoche auch
                der Pfleger noch zuweilen den Titel <hi
                  rend="it">Vogt</hi> führt, bald jedoch die
                Bezeichnung <hi
                  rend="it">Pfleger</hi> allgemein wird.<note n="N.211.1">So in <name type="place">Oberdorf</name>; vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.</note>
              </p>

              <p> Unter diesen Mittelbehörden stehen die Untergerichte, lediglich organisatorisch
                jedoch, in ihrer sich innerhalb des geltenden Rechtes bewegenden Rechtsprechung aber
                unabhängig. Auch der Unterrichter ist jetzt bischöflicher Beamter. Dieser
                Entwicklungsprozeß wird in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zum Abschluß
                gelangt sein und bis dahin das Richteramt oft noch als Gemeindeamt wie früher
                bestanden haben. Von da ab werden jedoch die Richter wohl allgemein vom Pfleger
                bestellt oder doch bestätigt<note
                    n="N.211.2">Nesselwanger Marktbuch, fol. 34: <hi
                    rend="it">rat und gericht mit allen andern amtern sollen von jedem oberamtman
                    oder pfleger besetzt werden auf sant Georgen des hailigen ritters tag</hi> (KN.
                  2574). Vgl. auch unten das über die Bestellung der Schöffen Gesagte. Für die
                  zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts finden sich noch Beispiele, wo der Richter ohne
                  Erwähnung eines Abhängigkeitsverhältnisses vom bischöfl. Beamten zu Gericht sitzt
                  und lediglich der Stellvertretung des Landesherrn gedacht wird (so RA. U., fasc.
                  89 und 100); andererseits haben wir schon für das Jahr <date
                    when="1473-05-10">1473-05-10</date> ein Beispiel, wonach der Richter <hi
                  rend="it">an stat und
                    mit vollem Gewalt</hi> des Pflegers Gericht hält (RA. U., fasc. 103).</note> und
                ausdrücklich als in das Amt gehörige <hi
                  rend="it">amtleute</hi> bezeichnet, deren
                Einkünfte durch genaue Besoldungsverzeichnisse des Pflegamtes festgestellt
                  werden.<note
                    n="N.211.3">KN. H 3248: <hi rend="it">1518 der amtleut besoldung in
                    das rentmeisteramt zu Augspurg gehorend</hi> (das augsburgische Rentmeisteramt
                  entspricht den sonst Pflegämter genannten übrigen Bezirken des Hochstifts; vgl.
                  Schröder, Staatsr. Verh., 168); ferner Besoldungsverzeichnis aus dem Jahre
                  1572.</note>
                <pb n="212"
                  xml:id="S.212"/> Außerdem schwört jetzt der Richter in seinem Eid beim
                Amtsantritt nicht nur seinem Landesherrn, sondern auch dem übergeordneten Pfleger,
                daß er seine Pflichten treu erfüllen wolle.<note
                    n="N.212.1">KN. H 1284 vom Jahre
                    <date when="1600">1600</date>; <hi
                  rend="it">richter ald hauptmann aid: ich glob
                    und schwer hiemit ein aid zu got und den hailigen, meinem gnedigisten fürsten
                    und herrn, seiner f. gn. pfleger</hi> etc. etc.</note> Für die Annahme, daß auch
                die Untergerichte jetzt landesherrliche Behörden geworden sind, scheint auch der
                Umstand zu sprechen, daß die Gerichtsordnungen des 16. Jahrhunderts zwar
                Bestimmungen bezüglich der Urteilsprecher, nicht aber auch bezüglich des
                Gerichtshalters treffen. Das hat natürlich seinen Grund zunächst darin, daß die für
                die Schöffen geltenden Vorschriften auch für den Vorsitzenden des Gerichts
                  gelten;<note n="N.212.2">Darauf läßt eine Gegenüberstellung der Richter- bezw.
                  Schöffenerfordernisse im SchwSp. (Cap. LXX1,_§_2) and in den hochstiftischen
                  Quellen (s. unten_§_2) schließen.</note> da aber der Richter immerhin eine von den
                Schöffen in manchem gesonderte Stellung einnimmt, ist dieses Schweigen der
                Gerichtsordnungen wohl auch daraus zu erklären, daß die Befugnisse bezw. Pflichten
                des Richters ihm durch Dienstinstruktionen von seiten der über ihm stehenden
                Behörden bestimmt werden.</p>

              <p> Der Richter ist außerdem nach wie vor auch Verwaltungsbeamter und Organ der
                freiwilligen Gerichtsbarkeit,<note
                    n="N.212.3">RA. L. Nr. 267, fol. 97; <hi
                  rend="it">item der richter soll bi allen undergangen und vermarckungen selbs
                    sein und wie er die sach befint dem vogt anzaigen</hi>.</note> er ist der
                Amtmann (<hi
                  rend="it">amman</hi>) schlechthin;<note n="N.212.4">Besoldungsverzeichnis von 1518 (KN. H 3248); <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref> (<hi
                    rend="it">auf
                    ires amtmans ... erfordern</hi>), vgl. auch oben <ref
                  target="#S. 153">S.
                    153</ref>.</note> manchmal führt er auch als Folge seiner doppelten Funktion den
                Titel <hi
                  rend="it">richter</hi> (oder <hi rend="it">gerichtsamman) und
                  haubtman</hi>.<note
                  n="N.212.5">KN. H 1284.</note> Zuweilen erscheint jedoch ein
                neben dem Amtmann stehender eigener Richter,<note
                    n="N.212.6">So sieht das
                  Besoldungsverzeichnis von <date
                    when="1518">1518</date> ein eigenes Richteramt
                  neben dem Amtmann in <name
                  type="place">Kissing</name> vor; KN. H. 3248.</note>
                der jedenfalls nur für die Justizpflege <pb
                  n="213"
                  xml:id="S.213"/> bestellt war,
                während sich der Amtmann in solchen Orten mit der Verwaltung allein befaßte. Auch
                der <hi
                  rend="it">Untervogt</hi> kommt vor, ein Titel, durch den sich deutlich die
                hierarchische Gliederung der Organisation kennzeichnet; allerdings ist nicht sicher,
                ob dieser auch selbst dem Gerichte vorsaß oder nur anderweitige Funktionen als
                Hilfsbeamter des Vogtes ausübte.<note
                    n="N.213.1">Ebendort: Untervogt in <name type="place">Bobingen</name>, wo auch ein Vogt sitzt.</note>
              </p>
              <p> Sind nun auch die Gerichte noch ausnahmslos Schöffengerichte,<note n="N.213.2">vgl. <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_313">Baumann II, 301</ref>. Ein
                  Rechtszustand, der ziemlich allgemein ist; durchaus noch in den rheinischen
                  Territorien (vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz,
                    37</ref>); ausgenommen von diesem Brauche ist Bayern, wo vielerorts der
                  Einzelrichter Recht spricht (Gerichtsordnung 1520).</note> so kommt doch dem
                Richter in gewissen Beziehungen eine über den Schöffen stehende Gewalt zu: sie haben
                auf sein Gebot, wollen sie sich nicht gegen ihre Amtspflichten verfehlen, im
                Gerichte zu erscheinen<note
                    n="N.213.3">Nesselwanger Marktbuch: <hi
                  rend="it">wann
                    durch ... gerichtamman ein ... gericht gefordert und zue ernanter stund zuesamen
                    beruefen würd, so ist jeder, der berueft ist, zue erscheinen schuldig</hi> (KN.
                  H 8574, fol. 6).</note> und haben ihm überhaupt <hi
                  rend="it">in allen sachen von
                  gerichtz wegen gehorsam und underwürflich</hi> zu sein; nur mit seiner Erlaubnis
                darf ein Urteiler von der Gerichtssitzung ferne bleiben.<note
                    n="N.213.4">KN. H
                  1271, fol. 19: <hi rend="it">richteraid</hi> (vom Jahre <date when="1530">1530</date>).</note> Auch die übrigen Gerichtspersonen sind die gleichen wie
                früher.</p>
              <p> Wir haben demnach folgende Einteilung des Gerichtspersonals: 1) der Richter;<lb/>
                2) die Schöffen (hier sind auch die Fürsprecher teilweise zu behandeln);<lb/> 3) der
                Gerichtschreiber;<lb/> 4) der Büttel;<lb/> 5) der Henker.</p>
              <div xml:id="TA.3.2.4.1">
                <head>1. Der Richter.</head>
                <p> Blutrichter ist, wie schon gesagt, der Pfleger,<note
                      n="N.213.5">So fungiert im
                    Prozesse des <persName>Paulin Propst</persName> zu Oberdorf der Vogt (Pfleger)
                    als <hi
                    rend="it">stabhalter</hi>; Schröder, Beiträge, 148.</note> im
                  Rettenberger Pflegamte auch der <pb
                    n="214" xml:id="S.214"/> Landschreiber;<note
                      n="N.214.1">So sitzt in einem peinlichen Prozeß vom Jahre <hi rend="it">

                      <persName>Hanns Gus Gustat</persName>, landschreiber und pluetrichter</hi>,
                    dem Gerichte vor; KN. H 1271, fol. 27. Jedoch scheint dem Pfleger das Recht der
                    Strafmilderung zugestanden zu haben. Nach einem in einem peinlichen Prozesse
                    gefällten Urteil vom <date
                      when="1556-04-11">11. April 1556</date> geht nämlich
                      <hi
                    rend="it">ain ersam gericht samt der brüsterschaft für die oberkait</hi>
                    und bittet um Milderung des Urteils. KN. H 7472, fol. 6 f. Zu Ende des 15.
                    Jahrhunderts erscheint übrigens auch der gewöhnliche Ammann noch als
                    Blutrichter; (peinliches Gericht zu Schwabmünchen ; RA. U., fasc. 100).</note>
                  ein eigenes Bannrichterinstitut wie in Bayern<note
                    n="N.214.2">vgl. Ferchl, S.
                    XVII.</note> hat es im Hochstift Augsburg nie gegeben. Der Blutrichter muß dem
                  Nesselwanger Marktbuch zufolge <hi
                    rend="it">wappens genoß</hi> und <hi rend="it">sigelmessig</hi> sein;<note
                    n="N.214.3">KN. H 2574, fol. 23</note> während im
                  15. Jahrhundert und noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Pfleger aus
                  bürgerlichen Geschlechtern vorkommen, teilweise die Regel bilden,<note
                    n="N.214.4">So in Oberdorf (vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.) und in Bobingen (ebendort
                    VIII, 73).</note> erscheinen von da ab nur mehr Adelige als Träger dieses Amtes;
                  dagegen zeigt eine Übersicht der Pfleger im großen Allgäuer Pflegamte <name type="place">Rettenberg</name> auffallender Weise schon früher fast nur Adelige:<lb/>
                  <date when="1410">1410</date>
                  <persName>Mark von Schellenberg</persName>.<lb/>
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                  <persName>Peter von Freiberg zum Eisenberg</persName>, Ritter des goldenen Vlieses.<lb/>
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                  Zwischen <date when="1564">1564</date>
                  <persName>Jörg v. Thierborg zum Wildenthierberg</persName>.<lb/>
                  <date when="1566">1566</date>
                  <persName>Hans Sigmund von Freiberg zu Hopferau</persName>.<lb/>
                  <date when="1584">1584</date>
                  <persName>Alexander von Schwendi zu Schwenden und Schafhausen</persName>.<lb/>
                  <date when="1589">1589</date>
                  <persName>Carl von Hornstein auf Grüningen</persName>.<note
                      n="N.215.1">Gerstbacher, Bg. 156. Zur Ergänzung vgl. man die Pflegerlisten von <name
                      type="place">Helmishofen</name>, <name type="place">Oberdorf</name> und <name
                      type="place">Bobingen</name> bei Schröder, Bistum VI, 34 f.; VII, 344 f.;
                    VIII, 73 (bezüglich der Bobinger Vögte vgl. jedoch <ref target="#N.210.7">S. 210
                      Anm. 7</ref>). Als Hilfsbeamte der Pfleger kommen zumeist bürgerliche Beamte
                    vor, wie die zeitgenössischen Archivalien ergeben. Vgl. KN. H 1271, 2456, 2930,
                    7052, 7060.</note>
                </p>

                <p> Von Amtswegen hat jetzt, wie schon gesagt, der Pfleger die Strafgerichtsbarkeit
                  auszuüben und die Übeltäter einzuziehen;<note
                      n="N.215.2">So nimmt der
                    Landschreiber <persName>Hans Gus Gustat</persName>von Rettenberg die
                    Strafverfolgung der Mörder eines kemptischen Bürgers auf. KN. H 1271, fol. 7. Im
                    Blutbannsprivileg <persName>Kaiser Maximilians</persName> für <name
                      type="place">Schönegg</name> wird bestimmt, daß die Amtleute diejenigen Personen, die in
                    ihrem Amt betreten werden, peinlich befragen sollen, <hi
                    rend="it">nach des
                      hail. reichs recht offentlich strafen und richten</hi>. KN. H 2762. Vgl. auch
                    die bei der Darstellung des Strafprozesses (§ 1) folgenden Ausführungen über das
                    Offizialitätsprinzip.</note> auch seine Hilfsbeamten sind verpflichtet,
                  vorkommende Straffälle dem Pfleger anzuzeigen;<note
                      n="N.215.3">Bestallungsurkunde
                    des Vogtes <persName>Bartholomäus Freyberger</persName> von <name type="place">Denklingen</name>
                    <date when="1599">1599</date>): <hi
                    rend="it">... kain frevel, die sich inner
                      dorfes begeben, nit beschwaigen, undertrucken ...; was aber wichtige hendel
                      sein ..., an oberamtmann bringen und sich bescheids erholen</hi>. KN. H.
                    2456.</note> zur Bestrafung von gewöhnlichen Frevelsachen sind sie selbst zwar
                  auch berechtigt, jedoch nicht ohne Vorwissen des Pflegers;<note
                      n="N.215.4">Ebendort: <hi
                    rend="it">noch ohne sein vorwissen abstrafen oder
                      verthedingen</hi>.</note> eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende
                  Handlungsweise hat Amtsentsetzung zur Folge.<note
                    n="N.215.5">Bestimmung der
                    Strafordnung von 1552. KN. H 559a.</note> Bei peinlichen Gerichtssitzungen
                  fungieren die Hilfsbeamten des Pflegers, die übrigens jetzt wohl zuweilen Leute
                  mit gelehrter Bildung <pb
                    n="216" xml:id="S.216"/> sind,<note
                      n="N.216.1">Nach dem
                    Tode des Rettenberger Landammanns <persName>Christoph Straub</persName> (<date
                      when="1565">1565</date>) wird von den Pflegsbeamten sein Sohn Alexander, der
                    zur Zeit auf der Dillinger Universität studiert, als Nachfolger seines Vaters
                    vorgeschlagen; bis er <hi
                      rend="it">gewachsnen alters</hi> sei, möge die Stelle
                    unbesetzt bleiben und nur durch einen Verweser versehen werden. (KN. H 2930).
                    Der Fall erklärt sich hier auch dadurch, daß Mitglieder der Familie Straub schon
                    des öfteren die Landammannstelle zu <name
                    type="place">Rettenberg</name> inne
                    hatten, so 1482-1497 <persName>Hans Straub</persName>, 1512-1521 <persName>Jörg
                      Straub</persName>, 1549-1564 <persName>Alexander Straub</persName>
                    (Gerstbacher, Bogen 156 ff.).</note> als Beisitzer des Gerichts.<note
                    n="N.216.2">So in einem peinlichen Gericht zu Rettenberg 1530. KN. H 1271, fol.
                    27.</note> Wie die Hilfsbeamten sind auch die Unterbehörden zur Anzeige von
                  Strafsachen verpflichtet.<note
                      n="N.216.3">KN. H 1284 (<hi
                      rend="it">richter ald
                      hauptmans aid): ... was ich verstan oder mir fürkomt, daran etwas gelegen ist,
                      dem herrn pfleger dasselbig zu furkomen und anzaigen</hi>. Raufereien und
                    Schlägereien soll der Richter dem Vogt anzeigen (Schröder, Beiträge, 141). Auch
                    das Erzstift Mainz macht es seinen Kellern zur Aufgabe, Exzesse und Frevel dem
                    Amtmann anzuzeigen, <hi rend="it">weil nit müglich, daß unsere amtleut alles
                      selbsten erfahren</hi> (Hensler, 39).</note>
                </p>

                <p> Der Richter hat, um für sein Amt tauglich zu sein, vermutlich die gleichen
                  Erfordernisse zu erfüllen, wie sie für die Urteilsprecher vorgeschrieben
                    sind.<note
                      n="N.216.4">vgl. oben <ref
                    target="#S. 212">S. 212</ref>.</note> Bei
                  seinem Amtsantritt hat der Unterrichter einen Eid zu leisten, sein Amt
                  pflichtgemäß erfüllen zu wollen, daß er <hi
                    rend="it">dem dorf und ganzer pfarr
                    darein gehörig treu sein</hi> wolle, <hi
                    rend="it">iren gemainen nutz und
                    notturft fürdern, mit wissen nimer nichts hingen noch verligen lassen</hi>
                    werde.<note
                    n="N.216.5">KN. H 1284.</note> Bei all seinen Amtshandlungen soll er
                  sich nicht von außen beeinflussen lassen, <hi
                    rend="it">nit ansehen weder miet,
                    gab, veth noch freundschaft, weder forcht noch neid</hi>;<note
                      n="N.216.6">Ebendort. Damit kommt unser Recht auch einer Forderung des SchwSp. (Cap.
                    LXXI,_§_3; Gengler, 62) nach, welcher als Kardinaltugenden eines guten Richters
                    nennt <hi
                    rend="it">rehtikeit, wisheit, sterke, maze</hi>.</note> denn all das
                  ist für einen guten Beamten zu fliehen <hi
                    rend="it">als das gift, dardurch das
                    recht oftmals undertruckt wurd</hi>.<note
                    n="N.216.7">KN. H 2574, fol. 6.</note>
                  An den Gerichtstagen soll der Richter zu der festgesetzten Zeit pünktlich am
                  Gerichtsplatze erscheinen.<note
                      n="N.216.8">Ebendort: <hi
                    rend="it">also soll auch
                      der gerichtsamman auf die zeit, so er bestimt, gegenwertig zu erscheinen
                      schuldig sein</hi>.</note> Als wichtiges Amt des Richters ergibt es sich <pb
                    n="217"
                    xml:id="S.217"/> jetzt auch, unnötige Prozesse hintanzuhalten und die
                  Parteien dazu zu bewegen, ihre Streitigkeiten durch Vergleich gütlich
                    beizulegen.<note
                      n="N.217.1">Der Pfleger soll mit <hi
                      rend="it">güetlicher
                      verhöre handlen</hi> (KN. H 7052). <hi
                      rend="it">Ob jemands den richter umb
                      ein rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn vogt
                      beschaiden ire spenn summarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt
                      werden</hi> (RA. L. Nr. 267, fol. 97). Auch im Erzstift Mainz wurde den
                    Amtmännern als eine ihrer Hauptaufgaben die schiedsrichterliche Tätigkeit in
                    bürgerlichen Streitsachen zugewiesen; "die Amtmänner sollen ihre Untergebenen
                    bei Gerichtshändeln <hi
                      rend="it">jeder zeit güetlich höeren, durch billigmeßige
                      tregliche mittel schleunig vergleichen und entschaiden</hi> und dadurch <hi rend="it">das schriftlich libelliren, repliziren, dupliziren und tripliziren
                      ... gentzlich abschneiden und abstellen</hi>" (Hensler, 34 und 54).</note>
                </p>

                <p> Als Zeichen seiner Gewalt führt auch jetzt noch der Richter (wenigstens im
                  peinlichen Prozeß) den Stab in Händen, <hi
                    rend="it">ain wechalterin</hi> (=
                  eichenes) <hi
                    rend="it">zeptersteudlin</hi>.)<note n="N.217.2">KN. H 1271, fol.
                    97.</note>
                </p>

                <p> Abgesehen von den Bedingungen, die für die Tauglichkeit zum Blutrichter
                  vorgesehen waren, mangelt es an Bestimmungen, an welche die Erlangung eines Amtes
                  geknüpft gewesen wäre. Oft werden vom Fürsten die Mitglieder bestimmter Familien
                  auf ein Amt berufen.<note
                    n="N.217.3">So erscheinen unter den Landammännern von
                    Rettenberg mehrere schon oben genannte Glieder der Familie Straub; ferner in der
                    gleichen Stellung 1521?1525 <persName>Hans Nachtrueb</persName>, 1528?1549
                      <persName>Seneca Nachtrueb</persName>; unter den Gerichtsammännern von
                    Sonthofen sind in dieser Hinsieht zu nennen 1429 (?) <persName>Ulrich
                      Kraft</persName>, 1452 <persName>Andreas Kraft</persName>, 1494?1517
                      <persName>Heinz Kraft</persName>; ferner 1540 <persName>Michael
                      Schreiber</persName>, 1554 und 1566 <persName>Theus Schreiber</persName> (vgl.
                    Gerstbacher, Bg. 156 f.)</note> Freilich muß der Amtsinhaber ein Mann sein, der
                    <hi
                    rend="it">verstendiger beschaidenhait</hi> ist<note n="N.217.4">KN. H 2574,
                    fol. 23.</note> und so das Vertrauen des Landesherrn genießen kann.</p>

                <p> Wie der Beamte der frühen Neuzeit, der ja nicht Staatsbeamter in unserem Sinne
                  ist, sondern ausschließlich Diener des Landesherrn, lediglich durch die Gnade
                  dieses Landesherrn zu seinem Amte berufen wird, ohne irgendwelche fest
                  vorgeschriebene Bedingungen erfüllen zu müssen, so kann ihn dieser Landesherr auch
                  jederzeit seiner Gnade berauben und seines Amtes entsetzen. Das erklärt auch die
                  Art der Besoldung des Beamten, welche auch <pb
                    n="218"
                    xml:id="S.218"/> in dieser
                  Zeit noch zumeist aus Amtsnutzungen besteht; das Amt soll eben dazu dienen, dem
                  Begünstigten eine Einnahmequelle zu bieten. Immerhin macht sich jetzt doch auch
                  das Bestreben fühlbar, die Beamtengehälter genauer zu regeln: die Amtsnutzungen
                  werden jetzt in Verzeichnissen fest bestimmt,<note
                      n="N.218.1">Eine gute Übersicht
                    über die Besoldungsverhältnisse gibt ein Verzeichnis des Rentmeisteramtes zu
                    Augsburg, dessen Inhalt ich hier, soweit er als Gerichtsgefälle für den Richter
                    in Betracht kommt, angebe: "1518. der amtleut besoldung in das rentmeisteram tzu
                    Augsburg gehörend. <name
                      type="place">Zusmershausen</name>, amtman: die klainen
                    frevel als ain Pfd und darunter. <name
                      type="place">Wolpach</name>, amtman: die
                    clainen frevel als 30 den. und was darunter ist; an den grossen freveln den 10
                    den. <name
                      type="place">Kreut</name> (<name
                      type="place">Horgauergreut</name>),
                    amtman: die klainen frevel all und von den grossen freveln den dritten den und
                    der halb tail der straf in hölzern bis auf meins gn. hern widerruefen. <name
                      type="place">Adeltzried</name>, amtmann: die klainen frevel und von den
                    grossen der dritt den. <name
                      type="place">Oberhausen</name>, amtman: den dritten
                    den. an den grossen freveln und die klainen frevel gar. <name
                      type="place">Gögkingen</name>, amtman: furpot-gelt; die klainen frevel; und den dritten
                    phenning von den grossen freveln, auch andern malefizhendeln. <name
                      type="place">Inningen</name>, amtman: all klain frevel und an den grossen freveln den
                    dritten den. <name
                      type="place">Bobingen</name>, vogt: item alle frevel gros und
                    clain, daran hat <persName>Buppelin vom Stain</persName> den dritten tail. <name
                      type="place">Bobingen</name>, untervogt: furpotgelt. <name
                      type="place">Weringen</name>, aman: Große Frevel: den dritten tail; die kleinen Frevel
                    gar; mer so hat er die frevel und strafen in dem holz, das bistumb genannt.
                      <name
                      type="place">Menchingen</name> (<name
                      type="place">Schwabmünchen</name>), aman: pot und fürpot; von den grossen freveln den
                    dritten den. <name
                      type="place">Küssingen</name>, richteramt: von ainer uberclag
                    60 den.; die frevel all gros und clain bis auf meins gnedigen herrn widerruefen.
                      <name
                      type="place">Kissingen</name>, amman: furpotgelt nach der gewonhait; der
                    dritt den von den freveln. <name
                      type="place">Braitenbronn</name>, amman: 1/3
                    der großen Frevel; was 60 den. und darunter gar. Burggraf (<name
                      type="place">Augsburg</name>). Vogtsding bei den bierschenken (dreimal jährlich) 21 gld.,
                    weinschenken 33 gld., gastgeben 48 gld., begkenzunft 42 gld.; 8 gld. vom
                    gericht, also wann ainer am rechten beclagt wirt und nit antwurt geit, ist er
                    ainem burggrafen verfallen 30 den., und wann einer clagt wird, nachgewez ist,
                    auch 30 den. verfallen, und so ain burggraf ainem zu haus gat in der stat, der
                    gibt 3 den. und uber feld von der meil 3 gros." (KN. H 3248). Für das Pflegamt
                      <name
                      type="place">Rettenberg</name> war bestimmt: <hi
                    rend="it">(1566) der
                      halbteil samt den vieren hochen frevel gepurt meinem gnedigisten herrn und der
                      ander halbteil einem pfleger, aber jetz etlich jar her hat man einem pfleger
                      die zwen thail aller frevel gelassen und mein gnedigister her allein den
                      drittail empfangen</hi>; gewöhnlich macht diese Einnahme für den Rettenberger
                    Pfleger 200 fl im Jahr aus. Nach einem Verzeichnis von 1572, in welchem die
                    Verteilung noch in gleicher Weise geschieht, heißt es, der Pfleger habe von
                    diesen Gefällen ungefähr 100 fl im Jahr. (KN. H 2930).</note> zuweilen, jedoch
                  selten, wird sogar <pb
                    n="219"
                    xml:id="S.219"/> eine jährlich gleichbleibende
                  kleine Geldsumme als fester Sold bestimmt,<note
                      n="N.219.1">So haben die
                    Gerichtsammänner zu <name
                      type="place">Sonthofen</name>, <name type="place">Oberstdorf</name> und <name type="place">Wertach</name>
                    <hi
                    rend="it">von meinem gnedigst. hern sold jarlich 6 gld</hi> (KN. H
                    2930).</note> zu der dann noch die Amtsnutzungen treten.<note n="N.219.2">vgl.
                    Schröder, Beiträge, 137.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.4.2">
                <head>2. Die Schöffen.</head>

                <p> Wie erwähnt, sitzen mit dem Richter die Urteilsprecher zu Gericht. Auch ihre
                  Stellung in der Gerichtsorganisation hat sich gegen früher geändert. Sie sind
                  jetzt, wenn auch noch nicht durchweg, nicht mehr frei vom Volke gewählte Männer,
                  sondern von der vorgesetzten Behörde bestellt. Es macht sich jetzt ein neuer
                  Gedanke in der Rechtsprechung geltend: die Urteilsprecher sind nicht mehr die
                  Vertreter des Volkes, dessen Rechtsüberzeugung sie einst im Gerichte aussprachen,
                  sie sind jetzt die Vertreter des obersten Gerichtsherrn, des Landesfürsten, von
                  dem alle Rechtsprechungsgewalt stammt.<note
                      n="N.219.3">vgl. <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0138">Stölzel I, 138</ref>.</note> Nicht dem Volke,
                  sondern ihm sind sie verpflichtet, ihr Amt treu zu erfüllen.<note
                    n="N.219.4">Vgl.
                    unten den Schöffeneid.</note> Die Urteilsprecher werden jetzt vom Pfleger<note
                      n="N.219.5">KN. H 2574, fol. 34: <hi
                    rend="it">rat und gericht ... sollen von
                      jedem oberamtman oder pfleger besetzt werden</hi>.</note> an einem bestimmten
                  Tag des Jahres eingesetzt und <hi rend="it">confürmiert</hi>
                  <note
                      n="N.219.6">KN.
                    H 2574, fol. 48; nach dem Nesselwanger Marktbuch geschah diese Amtsbestallung
                      <hi
                    rend="it">auf sant Georgentag</hi> (ebendort).</note>; dabei ist jedoch
                  nicht daran zu denken, daß sämtliche Schöffenstellen neu besetzt wurden; das wäre
                  ja der Rechtsprechung, die auch jetzt noch den Schöffen allein geblieben und nicht
                  auf den Richter übergegangen war, wenig förderlich gewesen. Sondern es wird
                  jährlich — darin zeigt sich noch der Einfluß der früheren Periode — ein
                  Rechtsprecher vom Schöffenkollegium selbst und einer von der landesherrlichen
                  Behörde ausgeschieden und dafür werden zwei neue eingesetzt,<note
                      n="N.219.7">KN.
                    H 2574, fol. 4: <hi rend="it">es mag jarlich in besetzung deß gerichts auf sant
                      Georgen des hailigen ritters tag ein alter und gewester richter ainer von der
                      oberkait und ainer von den andern urtailern erlassen und zwen andere an die
                      statt erkiest und genomen werden.</hi>
                  </note> an deren <pb n="220"
                    xml:id="S.220"/> Ernennung aber anscheinend das Schöffenkollegium nicht
                  beteiligt ist.<note
                      n="N.220.1">KN. H 2574, fol. 4 mit fol. 34; vgl. <ref
                      target="#N.219.4">S. 219 Anm 4</ref> und <ref
                    target="#N.219.6">Anm.
                    6</ref>.</note> Wenn auch diese Organisation noch nicht überall so streng
                  durchgeführt ist und mancherorts noch die Wahl nach dem alten System erfolgt,<note
                      n="N.220.2">In <name
                      type="place">Bobingen</name> blieb es bei der Wahl des
                    Gerichts durch die bisherigen Schöffen wohl bis zum Ende des Hochstifts; noch
                    aus dem Jahre <date
                      when="1787">1787</date> ist uns ein solcher Fall
                    überliefert; die Schöffen wurden hier vom Pfleger lediglich bestätigt; eine
                    Beeinflussung von Seiten der vorgesetzten Behörde ist also immerhin vorhanden,
                    da mißliebige Personen jedenfalls nicht bestätigt wurden. Auch in <name
                    type="place">Buchloe</name> ergänzte sich das Gericht durch Wahl, wobei jedoch
                    der Pflegsverwalter, der die Wahl leitete, mehrere Stimmen hatte; Schröder
                    Bistum VIII.</note> so haben die bischöflichen Beamten doch mindestens großen
                  Einfluß auf die Besetzung des Gerichtes; es gehört zu ihren Amtspflichten, dafür
                  zu sorgen, daß die Gerichte mit tauglichen Rechtsprechern versehen werden<note n="N.220.3">KN. H 3248. Bestallung des Rentmeisters <persName>Christoph
                      Haß</persName>
                    <date
                    when="1574">1574</date>.</note> und daß diese auch nach den vom Bischof
                  erlassenen Vorschriften urteilen.<note
                      n="N.220.4">KN. H 7472, fol. 90. Schreiben
                    an den Landammann <persName>Alexander Straub</persName> von Rettenberg (<date
                      when="1553-02-01">1553-02-01</date>) mit Übersendung der Exemplare der
                    Gerichtsordnung von 1552: <hi rend="it">... auch du selbs daran sein, damit die
                      richter und urthailsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und
                      volnziehung thuen</hi>.</note>
                </p>

                <p> Da, wo der Urteilsprecher noch gewählt wurde, war es bisher Brauch gewesen, daß
                  er bei seinem Amtsantritt — wohl den anderen Gerichtsbeisitzern — ein Geld-
                  oder anderes Geschenk machte; die Gerichtsordnung von <date
                    when="1539">1539</date> schafft aber ausdrücklich diesen Brauch ab und gestattet höchstens,
                  daß der Neugewählte <hi
                    rend="it">ain viertail weins</hi> spendet; eine
                  Verpflichtung zu solcher Gabe schließt sie grundsätzlich aus.<note n="N.220.5">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit.+3+§+2">GO. 39, Art. 3 Abs. 2</ref>.
                    Diese Sitte enthält einen Hinweis auf das ehemals allgemein übliche nnd auch in
                    dieser Periode noch zuweilen vorkommende Trinkgelage des Gerichts nach Schluß
                    der Gerichtssitzung (s.u.); über das Trinkgelage vgl. Grimm, RA. II, 869
                    ff.</note>
                </p>
                <p> Die Zahl der Rechtsprecher ist nicht überall gleich. <pb n="221"
                    xml:id="S.221"/> In der Regel sind es bei uns zwölf.<note n="N.221.1">vgl. <ref
                      target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_315">Baumann II, 303</ref>. Die Zwölfzahl findet
                    sich in verschiedenen Gerichtsurkunden; RA. U., fasc. 89, 100, 119, 120, 178,
                    197 (Zeitraum von 1458-1544). Auch das Nesselwanger Marktbuch überliefert die
                    Zwölfzahl (KN. H 2574, fol. 48). Eine sehr hohe Zahl verlangt im Gegensatz zu
                    unseren Quellen die Landesordnung Ludwigs von Landshut von 1494, nämlich
                    fünfzehn (vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465240.html">Schwartz,
                      222</ref>).</note> Der SchwSp. verlangt mindestens sieben Schöffen.<note
                      n="N.221.2">SchwSp., Cap. XCVI,_§_6: <hi
                    rend="it">Ir solt ze dem minsten siben
                      sin über ein iegliche sache. Ist ir mer, daz ist auch gut</hi> (Gengler,
                    88).</note> Doch kennt auch schon das alte deutsche Recht die Zwölfzahl bei
                  einem feierlichen placitum.<note
                      n="N.221.3">Grimm, R.A. II, 777: <hi
                    rend="it">vult dominus imperator, ut in tale placitum, quale ille nunc iusserit, veniat
                      unusquisque comes et adducat secum duodecim scabinos, si tanti fuerint, sin
                      autem de melioribus hominibus illius comitatus suppleat numerum
                      duodenarium.</hi> Capitulare von 819.</note> In späterer Zeit erscheint die
                  Zwölfzahl in den deutschen Rechten sehr häufig.<note
                    n="N.221.4">ebendort.</note>
                  Grimm hat daraufhingewiesen, daß die beiden Normalzahlen, sieben und zwölf,
                  offenbar in einem Zusammenhang stehen, indem unter zwölf Schöffen <hi
                    rend="it">sieben die geringste Mehrheit gegen fünf</hi> bilden, folglich wenigstens
                  sieben das gleiche Urteil schöpfen müssen.<note
                    n="N.221.5">ebendort.</note>
                  Andere Zahlen erscheinen seltener; davon sind zu nennen einmal die Verdoppelung
                  der Normalzahl: vierundzwanzig;<note
                      n="N.221.6">Diese Zahl hat das peinliche
                    Gericht zu <name
                      type="place">Oberdorf</name> (1650); von diesen Schöffen
                    stammten zwölf aus Oberdorf selbst, zwölf waren <hi
                    rend="it">zusatz von aussen
                      herein</hi> RA. L. Nr. 267, fol. 126. Schröder, Bistum VII, 367.</note> dann
                  auch eine auffallend niedere Zahl, nämlich sechs.<note
                      n="221.7">Spruchbrief des
                    Gerichts zu <name
                    type="place">Buchloe</name> von 1481. RA. U., fasc.
                    110.</note> Je ein Beispiel in unserem Gebiet ist mir auch für die Zahl
                    neun<note
                      n="N.221.8">Gerichtsbrief des <persName>Peter Geyger</persName>, <hi
                      rend="it">sölman</hi> zu <name type="place">Schwabmünchen</name> vom <date
                    when="1495-05-11">1495-05-11</date>; RA. U., fasc. 124.</note> und <note
                      n="N.221.9">Urteilsbrief zwischen Kloster <name
                      type="place">Steingaden</name>
                    und <persName>Hans zu Haslach</persName> vom <date when="1473-05-10">1473-05-10</date>; RA. U, fasc. 103.</note> bekannt.</p>

                <p> Im Allgemeinen werden die Urteilsprecher aus den Ortsansässigen des
                  Gerichtsortes genommen,<note
                    n="N.221.10">vgl. Gerstbacher, Bg. 62.</note> dazu
                  werden natürlich auch die in den um die Gemeinde liegenden Weilern wohnenden
                  Männer gerechnet.<note
                      n="N.221.11">KN. H 2674, fol. 48: <hi
                    rend="it">aus der
                      gemaind oder weilern</hi>.</note> Zuweilen <pb n="222"
                    xml:id="S.222"/> finden
                  sich auch Urteilsprecher aus umliegenden Gemeinden zugezogen (s. <ref
                    target="#N.221.6">S. 221, A. 6</ref>). Es sollen nur <hi
                    rend="it">fromme,
                    erbare, verstendige, eelich geborne und unverleumte personen</hi> zu
                  Urteilsprechern ernannt werden;<note n="N.222.1">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._1_§_1">GO. 39, Art. 1 Abs. 1</ref>. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._1]">GO. 52, Art. 1</ref>. KN. H
                    2574, fol. 3. Der Wortlaut unserer Gerichtsordnungen schließt sich hier ziemlich
                    an den der Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 an.</note> vorausgesetzt ist
                  zweifellos christliche Religion und zwar auch im 16. Jahrhundert jedenfalls
                  ausnahmslos noch römisch-katholische Konfession.<note
                      n="N.222.2">Der SchwSp.
                    stellt für den Richter das Erfordernis auf: <hi
                    rend="it">er sol ouch nicht ein
                      iude noch ein kezzer sin</hi> (Cap. LXXI,_§_2; Gengler, 62).</note> Die
                  Schöffenfähigkeit tritt mit dem 25. Lebensjahre ein,<note n="N.222.3">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._1_§_1">GO. 39, Art. 1 Abs. 1</ref>. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._1]">GO. 52, Art. 1</ref>. KN. H
                    2574, fol. 3.</note> also jetzt mit der Erreichung der aetas legitima des
                  römischen Rechts, während nach deutschem Rechte die Schöffenbarkeit mit dem 21.
                  Lebensjahre begann.<note
                      n="N.222.4">Schw. Sp., Cap. LXXI,_§_2 (Gengler, 62)
                    bestimmt für den Richter: <hi rend="it">er sol ouch niht under einem und
                      zwainzic iaren sin.</hi>
                  </note> Eine Altersgrenze nach oben, wie sie das
                  deutsche Reich gekannt hatte<note
                      n="N.222.5">ebendort: <hi rend="it">er sol ouch
                      über ahziug iar niht sin.</hi>

                  </note>, ist dem Recht unserer Epoche fremd.
                  Außer der Unehelichkeit werden noch verschiedene absolute Untauglichkeitsgründe
                  genannt: so darf sich vor allem der Urteilsprecher nicht in der Reichsacht oder im
                  Bann befinden<note n="N.222.6">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._1_§_1">GO. 39 Art. 1, Abs. 1</ref>. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._1]">GO. 52, Art. 1</ref>. KN. H
                    2574, fol. 3.</note>, er darf nicht als ein Meineidiger bekannt sein<note
                    n="N.222.7">KN. H 2574, fol. 3. Ebenso der SchwSp. Cap. LXXI_§_2 (Gengler,
                    62).</note>; auch körperliche und geistige Gesundheit spielt eine Rolle: wer <hi
                    rend="it">ubelgehörig</hi> oder blind ist, kann nicht Schöffe werden,
                  ebensowenig diejenigen, die <hi
                    rend="it">irer mannheit und nottürftigen gelider
                    manglhaft</hi> sind<note
                    n="N.222.8">KN. H 2574, fol. 3. Auch der SchwSp.
                    schließt diejenigen, die blind oder stumm oder lahm an Händen und Füßen sind,
                    von dem Richteramt aus (Cap. LXXI,_§_2).</note>; ferner nicht die <hi
                    rend="it">furiosen</hi> und <hi rend="it">unbesinten</hi>
                  <note
                      n="N.222.9">Unterscheidung
                    der Geisteskranken durch das römische Recht in <hi
                      rend="it">furiosi</hi> und in
                      <hi
                      rend="it">dementes</hi>; das deutsche Recht deckt die beiden Begriffe mit
                    dem der "Torheit"; SchwSp., Cap. LXXI,_§_2 (Gengler, 62): <hi rend="it">er sol
                      ouch niht ... ein tore sin.</hi>

                  </note>. Außer diesen Gründen gibt es solche,
                  in denen dem Urteilsprecher nur im konkreten Falle die Befugnis <pb
                    n="223"
                    xml:id="S.223"/> zum Rechtsprechen nicht zusteht; ein solcher
                  Ausschliessungsgrund liegt vor, wenn er <hi
                    rend="it">den parteien verwant</hi>
                  ist oder aus anderen Gründen in <hi rend="it">der rechtvertigung verdechtlich und
                    arkwenig</hi>
                  <note
                    n="N.223.1">KN. H 2574, fol. 3.</note>; übrigens scheint die
                  Verwandtschaft mit den Parteien nicht durchaus als Untauglichkeitsgrund angesehen
                  worden zu sein.<note
                      n="N.223.2">Der Rechtsprecher hat nämlich zu schwören, daß er
                    bei der Rechtsprechung weder durch <hi
                      rend="it">sipschaft</hi> noch <hi rend="it">magschaft</hi> sich werde beeinflussen lassen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>); also scheinen
                    doch die Fälle vorgekommen zu sein, wo Parteien vor Gericht standen, die mit den
                    Rechtsprechern verwandt waren.</note>. Bei der Bestellung der Urteilsürecher ist
                  auch darauf zu sehen, daß die Ernannten <hi
                    rend="it">einander im ersten, andern.
                    auch in großen gemainschaften im dritten grad freundlicher sipschaft nit
                    verwandt</hi> sind<note
                    n="N.223.3">KN. H 2574, fol. 3. Diese Vorschrift ist
                    entlehnt aus Tengler Laienspiegel (fol. IIII).</note>. Das konnte unter
                  Umständen zu Schwierigkeiten führen, besonders in kleinen Orten, wo viele
                  Einwohner unter einander verwandt waren. So ist uns aus <name
                    type="place">Sonthofen</name> vom Jahre <date
                    when="1531">1531</date> berichtet, daß am
                  dortigen Gericht <hi
                    rend="it">zu zeiten durch fraintschaft daran mangel
                    erfunden</hi>; die Parteien waren deshalb genötigt, an auswärtigen Gerichte zu
                  ziehen oder es wurden von auswärts Urteilsprecher nach <name
                    type="place">Sonthofen</name> geschickt; um diesem Übelstand abzuhelfen, wurde hier eine
                  Ausnahme von der allgemeinen Norm gemacht, daß nur Ortsbewohner Urteilsprecher
                  werden sollten; es sollten <hi
                    rend="it">hinfüro bis uf widerrüefen ir f. gn. als
                    ir gn. nachkomen</hi> auch Urteilsprecher aus den Bewohnern <hi
                    rend="it">usserhalb ätters in der pfarr</hi> eingesetzt werden können.<note
                    n="N.223.4">KN. H 1271, fol. 34.</note>. Von gewissen Gewerbetreibenden und Handwerkern,
                  wie <hi
                    rend="it">becken, metzgern</hi> soll nur ein Urteilsprecher immer im
                  Gerichte sitzen können<note n="N.223.5">KN. H 2574, fol. 3 (entlehnt aus dem LSp.,
                    fol. IIII).</note>
                </p>

                <p>Besonders auffallend muß erscheinen, daß keine Quellen als Erfordernis der
                  Schöffenfähigkeit die persönliche Freiheit nennen, was doch durchaus im Sinne des
                  deutschen Rechtes lag<note
                    n="223.6" place="foot">vgl. Grimm, RA./4/, II, 357: <hi
                    rend="it">und sol der scholtheize sin fri und woilgeborn</hi> (Lorscher
                    Weistum 1331). Der Stellung des deutschen Rechtsprechers nach muß dieser die
                    gleichen Eigenschaften wie der Gerichtshalter haben. Vgl. auch Buchner,
                    130.</note> Dagegen finden sich ganz im <pb
                    n="224"
                    xml:id="S.224"/> Gegensatz
                  zum deutschen Rechtsgedanken eine Entscheidung aus der Zeit Kardinal Ottos vom
                  Jahre 1549,<note
                      n="N.224.1">RA. L. Nr. 106, fol. 7. (vertrag zwischen vogt und
                    denen von <name type="place">Ayslingen</name> der aignen leut halben, so an das
                    geruht erwölt werden).</note> wonach auch Leibeigene Schöffen werden können,
                  ohne vorher die Freiheit erlangen zu müssen.</p>
                <p> Der Erlaß geht auf einen Streit in dem hochstiftischen Gerichte <name
                    type="place">Aislingen</name> zurück. Hier waren Leibeigene zu Urteilsprechern
                  gewählt worden; diese waren angehalten worden, die gleichen Steuern wie die freien
                  Gerichtsinsassen zu bezahlen und außerdem sollten nach ihrem Tode <hi
                    rend="it">die gewonliche hauptrecht und todfäll</hi> eingezogen werden; als sie deshalb
                    <hi
                    rend="it">mit drifachem burd und nämlich besuechung deß gerichts, steur und
                    todfälligkeiten beschwärt ze sein vermeinth</hi>, entstand hierüber ein Streit,
                  der durch den Bischof entschieden wurde. Daß überhaupt Leibeigene an das Gericht
                  erwählt wurden, erklärt sich wohl lediglich daraus, daß Mangel an freien Leuten
                  war, was bei der massenhaften "Ergebung" unter einen Herrn im 16. Jahrhundert
                  leicht zu denken ist.<note
                    n="N.224.2">Die hochstiftischen Urkunden dieser Zeit
                    enthalten zahlreiche Ergebebriefe.</note> Übrigens kannte ja auch das frühere
                  deutsche Recht einen Ersatz für die freien Schöffen, <hi
                    rend="it">ab sie
                    ersterben</hi>;<note
                    n="N.224.3">SSp. Ldr. III, Art.81 (Weiske, 126).</note> der
                  SSp. aber kennt eine Regelung nur dahin, daß der König in einem solchen Falle
                  einen Dienstmann <hi
                    rend="it">mit urteiln vrî lâzen</hi> müsse, wenn er Schöffe
                  werden sollte.<note
                      n="224.4">SSp. Ldr. III, Art. 81,_§_1: <hi
                    rend="it">Zugêt
                      aber der schephen binnen einer grâveschaft, der king mûz wol des rîches
                      dînestman mit urtailn vrî lâzen und zu schephen dâr machen, durch daz man
                      rechtes bekome unde kunges ban dâr halden muge</hi> (Weiske, 126)</note>
                  Anders findet in unserem Falle die Regelung statt. Es dürfen dem Entscheid zufolge
                  nicht mehr als vier oder fünf Leibeigene zu Rechtsprechern genommen werden; diese
                  werden aber durch ihre Ernennung zu Schöffen keineswegs frei, wohl aber werden
                  sie, solange sie Rechtsprecher sind, als <pb
                    n="225" xml:id="S.225"/> Freie
                  behandelt; <hi
                    rend="it">die zeit si am gericht pleiben</hi>, sollen ihnen die
                  Lasten, <hi
                    rend="it">so andere leibaigne daselbst ze thun schuldig, erlassen</hi>
                  sein; dagegen haben sie <hi
                    rend="it">alle andere burgerliche beschwärt und steur
                    wie andere freie personen daselbs</hi> auf sich zu nehmen. Diese Fiktion greift
                  auch dann Platz, wenn ein Leibeigener bei seinem Tode noch Rechtsprecher ist: <hi
                    rend="it">wa die am gericht biß an ir end verharrten und als gerichtsverwandte
                    sterben, dann soll von inen oder irn lieben von irntwegen kein fall genomen
                    werden</hi>; daß der Leibeigene durch ein Schöffenamt aber nicht wirklich in die
                  Freiheit aufsteigt, zeigt sich deutlich aus der Bestimmung: <hi rend="it">begebe
                    sich aber, das dem ainer oder mer, so als leibaigner an das gericht erwöhlt
                    worden, in seinem leben aus dem gericht keme, es were gleich, umb was ursach
                    oder handlung es beschähe, der solte hohermeltem unserm gnädigisten herrn wie
                    vor widerumb leibaigen sein und wie andere seinsgleichens allda gefallet werden,
                    auch sonst thun und ausrichten, weß sich als leibaignen von alters her
                    gebürth.</hi>
                </p>
                <p> Übrigens ist diese Regelung sehr bezeichnend für die Umwandlung des
                  Schöffendienstes aus einer Vertretung des Volkes zu einem vom Gerichtsherrn
                  ausgehenden Amte.</p>

                <p> Bei seinem Amtsantritte schwört der Rechtsprecher einen Eid, daß er in seines
                  gnädigen Herrn von Augsburg Gericht alle seine Pflichten treu erfüllen wolle. Er
                  muß <hi
                    rend="it">jederzeit daran gehorsamlich erscheinen</hi> und darf nur mit
                  des <hi
                    rend="it">gerichtzamans sonder erlauben</hi> und nicht <hi
                    rend="it">on
                    eehafte ursachen ausbleiben</hi>.<note
                      n="N.225.1">Eidformulare in KN. H 1271
                    (fol. 19) und H 1284. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">GO. 39, Art.
                      2</ref>.</note> Seine wichtigste Pflicht ist die der Urteilsprechung; dabei
                  hat er nach seinem <hi
                    rend="it">besten verstand</hi> zu handeln<note n="N.225.2">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>. KN. H 1271,
                    fol. 19. Diese Bestimmung wird auch in der rheinländischen Gesetzgebung jener
                    Zeit für die Rechtsprecher der Niedergerichte gegeben, während die
                    Hofgerichtsmitglieder ihren Eid zu leisten haben <hi
                      rend="it">zur
                      Berücksichtigung der gemeinen beschriebenen Rechte</hi> (<ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046561.html">Schwartz, 43</ref>); dagegen haben
                    die augsburgischen Hofräte auch lediglich einen Eid ähnlich dem der
                    Niederrichter abzulegen (RA. L. Nr. 692, fol. 3).</note> und in jeglicher Weise
                    <hi
                      rend="it">ain gleicher <pb n="226"
                    xml:id="S.226"/> unpartheiischer
                    richter</hi> zu sein, <hi
                    rend="it">dem armen als dem reichen, dem gast als dem
                    haimischen</hi>.<note
                    n="N.226.1">KN. H 1284</note> Was immer vor das Gericht
                  kommt, haben die Schöffen mit dem gleichen Fleiße zu hehandeln, <hi rend="it">als
                    ob die Sachen ir aigen weren</hi>
                  <note
                    n="N.226.2">KN. H 2574, fol. 8.</note>.
                  Dabei sollen sie sich durch nichts irren lassen, sie sollen <hi rend="it">nit
                    ansehen weder lieb, laid, freundschaft, feindschaft, sipschaft, magschaft,
                    gunst, gab, forcht, gelt noch geltswert</hi>
                  <note n="N.226.3">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>.</note>, nicht <hi rend="it">müetz noch sonst ichzit anders, dardurch ainiche parthei an irer
                    gerechtigkeit geirt oder verhindert werden möcht</hi>
                  <note
                    n="N.226.4">KN. H
                    1284.</note>; der gute Richter hat sich immer vorzuhalten, daß er für seine
                  Amtshandlungen <hi rend="it">am jüngsten tag darumb antwort geben welle</hi>
                  <note n="N.226.5">KN. H 1271, fol 19.</note>; <hi rend="it">göttlichen rechten und der
                    pillichait zu hilf und fürdrung</hi>
                  <note
                    n="N.226.6">ebendort, fol. 20.</note>
                  allein darf er seines Amtes walten. Deshalb darf er auch von keiner Partei für
                  seine Tätigkeit als Rechtsprecher ein Geschenk annehmen, <hi rend="it">das sich
                    ainichem nutz vergleichen mag</hi>
                  <note n="N.226.7">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>.</note>; doch ist
                  es ihm gestattet, für einen Ratschlag, den er erteilt, eine <hi
                    rend="it">belonung</hi> zu nehmen<note
                    n="N.226.8">KN. H 2574, fol. 22.</note>. Aus
                  seiner Rechtsprecherpflicht ergibt sich auch, daß er nicht unnötig den Prozeß vor
                  ein anderes Gericht schieben soll<note
                    n="N.226.9">vgl. auch unten 4 Kap., 2.
                    Abschnitt,_§_2 und Kisch I, 59.</note>; nur <hi
                    rend="it">wann der handel
                    wichtig oder irrig, also daß si zu urtailen nit bericht weren</hi>, dürfen die
                  Schöffen <hi
                    rend="it">darüber rat suchen</hi> und zwar nur, wenn sie ihre
                  Unkenntnis mit ihrem Eid beschwören können<note n="N.226.10">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_2">Art. 20 Abs. 2 GO.
                    39</ref>.</note>; die GO. 1552 gibt ihnen diese Erlaubnis auch für den Fall, daß
                  die Parteien von dem Gericht verlangen, es möge <hi rend="it">bei den weisen rat
                    haben</hi>
                  <note
                    n="N.226.11">Art. 25 A.bs. 8 GO. 62.</note>. In ihrem Urteil
                  haben sie sich an die vom Bischof erlassene Gerichtsordnung zu halten <hi rend="it">bei Vermeidung gebürlicher straf</hi>
                  <note n="N.226.12">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._29_§_2]">Art. 29 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note>; jedenfalls war es den Richtern aus dem Volke noch oft nicht
                  leicht, sich an die neuen Prozeßvorschriften zu halten<note
                      n="N.226.13">vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046555.html">Schwartz, 37</ref>.</note>, was
                  durch diesen Bescheid gesichert sein sollte. Das Urteil sprechen die Schöffen
                  unter Berufung auf ihren Amtseid<note
                      n="N.226.14">RA. U., fasc. 167 (Attestat des
                    Gerichts zu <name
                      type="place">Wittislingen</name> 1521); Vogt und Gericht geben
                    ihren Bescheid <hi
                    rend="it">auf unser aid und pflicht, so wir unserm gnadigen
                      herrn herrn <persName>Cristof von Stadion</persName> bischove zu Augspurg auch
                      an das gericht gethon haben</hi>.</note>. Wird kein einstim <pb
                    n="227"
                    xml:id="S.227"/> miges Urteil erzielt, so soll die Minderpartei sich ohne
                  Weigerung dem Beschlusse der anderen fügen<note
                    n="N.227.1">KN. H 1284.</note>.
                  Während des Prozesses sollen die Rechtsprecher die Parteien <hi
                    rend="it">unverdrossen</hi> anhören und mit <hi
                    rend="it">senften worten</hi> ihnen
                  Antwort erteilen<note
                    n="N.227.2">KN. H 2574, fol. 3.</note>. Eine wichtige
                  Pflicht, die der rezipierte Prozeß mit sich bringt, ist die des Amtsgeheimnisses;
                  der Rechtsprecher ist gehalten, was vor ihn <hi
                    rend="it">in fürtrag des rechtens,
                    urtailen oder in all ander weg in gehaim getragen, bevolen, berathschlaget und
                    beschlossen wirdet, dasselbig bei dem aid kaineswegs, bis sollichs zu sagen ...
                    bevolen wirdet, ze effnen</hi>, sondern bis in den Tod zu verschweigen<note
                      n="N.227.3">KN. H 1271, fol. 19. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>. Nesselwanger Marktbuch: <hi
                      rend="it">item was in rath
                      oder gericht geredt, gehandlet oder gerathschlaget und beschlossen wurd</hi>,
                    in Anbetracht dessen soll, wer es von Amtswegen erfuhr, <hi
                    rend="it">bei seinem
                      aid weder zu kirchen noch strassen noch andern enden ausserhalb rats niemants
                      davon red haben oder sagen, sonder ein jedlicher gegen manigelichen behuet
                      sein, das man ime nit ausserfam oder abmerken mügt was ein rath oder gericht
                      gehandlet hab</hi> (KN. H 2574, fol. 6 und 7).</note>. Außer bei
                  Gerichtssitzungen haben die Rechtsprecher auf <hi
                    rend="it">ervordren</hi> des
                  Richters auch bei Pfändungen zugegen zu sein<note n="N.227.4">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20">Art. 20 Abs. 1 GO. 18</ref>.</note>.
                  Weil die Rechtmäßigkeit des ganzen Tuns des Richters durch seinen Eid gestärkt
                  ist, hat sein Wort auch erhöhte Kraft; was er vor Gericht sagt, <hi rend="it">dabei soll es bleiben alles und jeglichs</hi>
                  <note n="N.227.5">RA. U., fasc.
                    163 (Bestätigung der Strafordnung Bischof Peters durch Christoph von Stadion
                    1519).</note>.</p>

                <p> Als Gegendienst für seine Amtsleistungen gibt ihm das Recht die Befugnis, die
                  Übernahme einer Vormundschaft abzulehnen<note
                      n="N.227.6">KN. H 2574, fol. 46: <hi rend="it">welche gemaine ämter haben, sollen der tragschaft gefreit
                    sein</hi>.</note>.</p>

                <p> Außerdem werden die Urteilsprecher für ihre Dienste auch in Geld entlohnt,
                  jedoch nicht etwa in der Form festen Gehaltes, sondern lediglich durch
                  Amtsnutzungen, für die die Parteien aufzukommen haben, und zwar hat jede Partei,
                  wenn der Prozeß eröffnet ist, ihnen den Geldes- <pb
                    n="228" xml:id="S.228"/> wert
                  für zwei Maß Wein (<hi
                    rend="it">zwu mas wein, was er gült</hi>) zu entrichten.
                  Für das Rettenherger Gericht war die doppelte Summe vorgeschrieben, da die
                  Rechtsprecher hier entgegen der allgemeinen Regel nicht nur aus Ortsansässigen
                  bestanden, sondern auch von auswärtigen Ortschaften herstammten, sogar aus solchen
                  Entfernungen, daß ihnen <hi
                    rend="it">uf ain tag wider haimzekomen nit
                    müglich</hi>. Erfolgt jedoch vor Gericht noch ein Vergleich, dann hat die
                  Gebühren der Kläger allein zu bezahlen und zwar in zweifacher Höhe für sich und
                  den Beklagten<note n="N.228.1">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+5]">Art. 5</ref>
                    und <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.18">6 GO. 18</ref>.</note>. Mitunter werden
                  überdies nach Schluß der Gerichtssitzung die Urteilsprecher auf Kosten der
                  landesherrlichen Behörde verköstigt<note
                      n="N.228.2">vgl. <ref
                      target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_315">Baumann II, 303</ref>. Ein solcher Fall ist
                    uns überliefert für ein peinliches Gericht zu Sonthofen vom Jahr <date
                      when="1530">1530</date>; die Richter <hi rend="it">sein all von der herschaft
                      verzert worden</hi>; KN. H 1271, fol 27.</note>.</p>

                <p> Endlich ist noch auf eine wichtige Tätigkeit der Rechtsprecher hinzuweisen; aus
                  ihren Reihen entnahmen nämlich die Parteien ihre Fürsprecher, die für sie vor
                  Gericht das Wort ergreifen sollten<note n="N.228.3">
                    <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.10">Art. 10 GO. 18</ref>.</note>. Es ist wohl die
                  Regel gewesen, daß ein nicht im Gericht sitzender Dingpflichtiger sonst das
                  Fürsprecheramt übernimmt, zuweilen auch ein gewerbsmäßiger Fürsprecher
                    auftritt<note
                    n="N.228.4">vgl. Schröder Rich., 709 und 709 Anm. 3.</note>; doch
                  findet sich auch anderwärts die Sitte, daß die Fürsprecher zugleich Rechtsprecher
                    waren<note
                    n="N.228.5"> So im Landgerichte auf Leutkircher Heide und in der
                    Pirs; vgl. Gut, 44.</note>. Wenn eine der uns vorliegenden Kopien der GO.
                    18<note n="N.228.6">
                    <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.10">Art. 10</ref> (Hs. A.;
                    vgl. Anhang I).</note> schreibt, <hi
                    rend="it">daß die rechtsprecher nit
                    urtailen sollen</hi>, so liegt dem Inhalt zufolge offenbar ein Schreibversehen
                  vor, das aber immerhin dadurch beeinflußt gewesen sein mag, daß dem Schreiber der
                  Gedanke vorschwebte, daß der Fürsprecher die gleiche Person wie der Rechtsprecher
                  ist. Damit erfüllte der Fürsprecher ohnehin eine Bedingung, die der
                  Schwabenspiegel ausdrücklich aufgestellt hat<note n="N.228.7">Schw. Sp., Cap.
                    LXXII (Gengler, 65 ff.)</note>, nämlich daß für ihn die gleichen Erfordernisse
                  gelten wie für den Richter.</p>
                <p> Aus Art. 10 GO. 1518 geht hervor, daß ursprünglich <pb n="229"
                    xml:id="S.229"/>
                  die Fürsprecher auch in Sachen, in denen sie für die Parteien das Wort geführt
                  hatten, beim Urteilspruch ihre Stimme abgaben. Das entspricht völlig dem früheren
                  deutschen Rechtsgedanken, wie er noch im SSp. zu Tage tritt, daß auch die
                  Gerichtsbeisitzer in den Rechtsstreit eingreifen können. Dem Zug der Zeit jedoch,
                  der verlangt, daß das Gerichtskollegium als übergeordnetes Organ über den Parteien
                  steht, widerstrebt es, daß der, der zuerst die Partei, wenn auch nur im Worte,
                  nicht im Prozesse, vertreten hat, darauf über die gleiche Sache miturteilen
                    soll<note
                    n="N.229.1">vgl, Planck I, 169 und 171. Auch die bayrische
                    Gerichtsordnung von 1520 ordnet an, daß sich die Vorsprecher nicht mehr beim
                    Urteilspruch beteiligen sollen; vgl. Buchner, 197. </note>. Die GO. 1518<note
                    n="N.229.2">Art. 10. </note> verbietet es infolgedessen auch für die
                  Fürsprecher, daß sie in einer Sache, in der sie gesprochen hätten, auch urteilen;
                  in diesem Falle sollen sie <hi rend="it">in urtailen von dem gericht
                    abtreten</hi>
                  <note n="N.229.3">Über die Tätigkeit der Fürsprecher ist an anderer
                    Stelle, bei der Besprechung der Parteienstellung vor Gericht (vgl. 4. Kap., 1.
                    Abschn.,_§_2), zu handeln.</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.4.3">
                <head>Der Gerichtsschreiber.</head>

                <p>Die neue Zeit rückt auch den Gerichtsschreiber in eine neue Stellung. Noch gegen
                  Ende des 15. Jahrhunderts ist in manchen Gerichten des Hochstifts Mangel an diesem
                  Institut, wie Bischof Friedrich in seiner Appellationsordnung (1490) schreibt, daß
                  er vernehme, <hi rend="it">das zu vil zeiten in unsern und der unsern gerichten
                    offen schreiber oder notarii nit gehaben werden mögen</hi>
                  <note
                    n="N.229.4">RA
                    U., fasc. 119.</note>. Nachweislich bestand damals im Pflegamte Rettenberg
                  bereits ein Landschreiberamt<note
                      n="N.229.5">vgl. Gerstbacher, Bg. 157; dort wird
                    schon für 1483 ein <hi
                    rend="it">Landschreiber</hi> genannt.</note>. Dagegen
                  nimmt die GO. 1518 und die GO. 1539 das Gerichtsschreiberamt schon als etwas
                  selbstverständliches an<note n="N.229.6">
                    <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.5">Art.
                      5 GO. 18</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19
                      Abs. 2 GO. 39</ref>. In Bayern ist das Gerichtsschreiberamt schon seit der
                    Landshuter Landesordnung von 1474 und der ihr folgenden Landesordnung von 1491
                    an obligatorisch; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465240.html">Schwartz,
                      222 und 223</ref>.</note> und die GO. 1552 setzt <pb
                    n="230" xml:id="S.230"/>
                  ausdrücklich fest, daß, <hi
                    rend="it">sooft und bevorab in wichtigen sachen
                    gericht gehalten wirdet, ein glaubhafter gerichtschreiber</hi> zugegen sein
                    solle<note
                    n="N.230.1">Art. 2. </note>. Auch ein Schreiben Kardinal Ottos vom
                    <date
                    when="1553-09-23">1553-09-23</date> an den Vogt von Oberdorf und den
                  Landamtmann von Rettenberg fordert die beiden Beamten auf, für Gerichtsschreiber
                  zu sorgen<note
                      n="N.230.2">KN. H 7471 (<hi
                    rend="it">Instruction, was der vösl
                      unser vogt zue Oberdorf rath und lieber getreuer <persName>Peter
                        Gaißperg</persName> und mit ime unser landaman ztue Röttemperg auf die
                      Relation, so si uns unserer jüngst verfertigter gerichts- und strafordnung
                      halb gethann, verner außrichten und handlen sollen</hi>).</note>. Ein Erlaß
                  Bischof Marquards endlich vom <date
                    when="1581-10-20">1581-10-20</date> ordnet
                  genaue Register- und Buchführung bei den Gerichten an, insbesondere eine genaue
                  Aufzeichnung der Straffälle<note n="N.230.3">KN. H 7478, fol. 18.</note>. In der
                  zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist jedenfalls das Gerichtsschreiberamt
                  allgemein im Hochstift eingeführt worden.</p>

                <p> Die Ernennung des Gerichtsschreibers erfolgt ohne Zweifel, da er auch sonst die
                  Erfordernisse des übrigen Gerichtspersonals zu erfüllen hat<note n="N.230.4">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._1]">Art. 1 GO. 52</ref>.</note>
                  und in die höhere Beamtenkategorie einzureihen ist, durch den Bischof. Wie bei
                  anderen Beamten, so finden wir auch hier, daß gewisse Familien bei der Besetzung
                  des Amtes bevorzugt werden<note
                    n="N.230.5">So im Rettenberger Pflegamt: 1502
                    -1520 <persName>Jörg Straub</persName> (dieser erscheint gleichzeitig auch als
                    Landammann, zuletzt nur mehr in dieser Stellung); 1532 - 1549
                      <persName>Alexander Straub</persName> (dieser ist von 1519 bis 1564
                    Landammann). 1565 - 1591 <persName>Mang Rether</persName> und 1592 - 1599
                      <persName>Matthäus Rether</persName>. Auch Landschreiber aus Familien, die in
                    sonstigen Beamtenstellen vorkommen, seien hier genannt: 1520 - 1531
                      <persName>Hans Jos Guß von Gustat</persName>; 1531 - 1564 <persName>Hans
                      Nachtrueb</persName>. Vgl. Gerstbacher, Bg. 156 f.</note>; das ist hier
                  vielleicht auch daraus zu erklären, daß eben diejenigen Familien in Betracht
                  kommen, deren Mitglieder eine, wenn auch nicht gelehrte, so doch "halbgelehrte"
                  Bildung besitzen<note
                    n="N.230.6">vgl. Modderman (im Anschluß an Stintzing), 46 f.
                  </note>; es braucht dabei nicht notwendig daran gedacht zu werden, daß für den
                  Gerichtsschreiberdienst schon ein bestimmter Bildungsgang vorgeschrieben ist, wie
                  das um diese Zeit in Bayern bereits der Fall war<note
                    n="N.230.7">In Bayern hat
                    der Gerichtsschreiber nach einem Normalschulunterricht an einem Gericht zu
                    praktizieren und darin ein Kameralexamen zu machen; Ferchl, S. XXIV.</note>. <pb
                    n="231"
                    xml:id="S.231"/> Daß der Gerichtsschreiber in die obere Beamtenklasse
                  gehört, geht auch daraus hervor, daß er zu einer höheren Beamtenstelle befördert
                  werden kann<note n="N.231.1">
                    <ref target="#note.230.5">vgl. S. 230 Anm.
                    5</ref>.</note>.</p>
                <p> Bei seinem Amtsantritt schwört auch der Gerichtsschreiber einen Eid<note n="N.231.2">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._2]">Art. 2 GO.
                      52</ref>, welche Stelle auch sonst über Pflichten und Tätigkeit der
                    Gerichtsschreiber Auskunft gibt.</note>, seinen Pflichten getreu nachkommen zu
                  wollen. Diese bestehen vor allem darin, daß er alle schriftlichen Akte des
                  Gerichts erledigt (wie Ausstellung von Protokollabschriften, Gewaltbriefen,
                  Urfehden u. dgl.<note
                    n="N.231.3">KN. H 1284 (Gebühren des
                    Landschreiberamtes).</note>), inbesondere bei den Sitzungen des Gerichts das
                  Protokoll führt, eine Vorschrift, welche die Territorien von der Geschäftsordnung
                  des Kammergerichtes übernommen haben<note
                      n="N.231.4">Kammergerichtsordnung
                    1471,_§_2; der Gerichtsschreiber hat ihr zufolge zu schwören, daß er <hi
                      rend="it">alle Gerichtshändel vor ihm in Gericht gehandelt und fürbracht,
                      getreulich und eigentlich aufschreiben</hi> wolle, (vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046589.html">Schwartz, 71</ref>).</note>.
                  Besondere Erwähnung findet dabei die Protokollierung des Zeugenverhörs, welches
                  jetzt nicht mehr öffentlich wie früher stattfindet; das Zeugenverhör kann jetzt
                  auch vom Gerichtsschreiber allein ohne den Richter vorgenommen werden<note n="N.231.5">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO.
                      39</ref>. Art. 20 Abs. 2 GO. 52.</note>. Um den Parteien unnötige Kosten zu
                  ersparen, sollen die Aussagen aller Zeugen <hi
                    rend="it">in ain libell</hi>
                  geschrieben werden und nicht wie früher jedes einzelnen Zeugen Ausführungen in ain
                  sondern brief geschrieben und in Sonderheit besiglet werden<note
                    n="N.231.6">Art.
                    28 Abs. 2 GO. 52.</note>. Trotz dieser Protokollierungs-vorschrift ist an ein
                  vollständig schriftliches Verfahren vor den Untergerichten nicht zu denken; das
                  war im 16. Jahrhundert in der Regel nur bei den höheren Gerichten der Fall<note
                    n="N.231.7">vgl. Eichhorn III, 466</note>.). Zu seinen Pflichten gehört es auch,
                  die Gerichtsakten zu verwahren und, wie die Urteilsprecher, die Heimlichkeit des
                  Gerichts nicht zu verletzen; er soll auch keiner Partei in den Angelegenheiten,
                  von denen er durch sein Amt Kenntnis erhalten hat, raten oder sie warnen; aus <pb
                    facs="0232.gif" n="232"/> dieser Pflicht zur Verschwiegenheit folgt
                  auch, daß er den Parteien keine Abschriften von den Gerichtsakten geben darf, ohne
                  daß das Gericht hiezu die Erlaubnis zuvor erteilt hat.</p>

                <p> Der Gerichtsschreiber ist fest besoldeter Beamter; so bezieht der Rettenberger
                  Landschreiber als Sold 9 Gulden, 8 Kreuzer und 4 Heller, dazu Naturalabgaben und
                  einen <hi rend="it">winterrock</hi>
                  <note
                    n="N.232.1">KN. H 1284.</note>. Seine
                  wichtigsten Einkünfte aber bestehen in Gebühren für seine Amtshandlungen; <hi
                    rend="it">für ain bogenblatt hat er zwen kreuzer</hi> zu beanspruchen, <hi rend="it">thuet für ainen ganzen allerseits beschribnen bogen ainen
                    batzen</hi>
                  <note n="N.232.2">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28_§_2]">Art. 28 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note> Doch ist diese Gebührenregelung der GO. 1552 sicher nicht
                  durchgängig eingehalten worden. So bezieht der Rettenberger Gerichtsschreiber von
                  der Abfassung einer Urfehde 1 Gulden, von der Ausstellung eines Gewaltbriefes 8
                  oder 10 sch hlr (<hi
                    rend="it">je nach gestalt der sachen</hi>); für die
                  Protokollierung ist hier für jede Partei pro Tag die Gebühr von 15 Pfennig
                  festgesetzt und für eine Zeugenvernehmung 6 Pfennig; gewöhnliche Gerichtsakten
                  werden hier <hi
                    rend="it">von eim blat</hi> mit 5 sch hlr entlohnt<note n="N.232.3">KN. H 1284.</note>.</p>

                <p> Wie schon gesagt, fungiert im Pflegamt Rettenberg der Landschreiber auch als
                  Richter; für diese Tätigkeit hat er 15 Pfennig für die Sitzung zu
                    beanspruchen<note
                    n="N.232.4">KN. H 1284.</note>. Daß übrigens der
                  Gerichtsschreiber jetzt zuweilen als Richter fungiert, ist auch anderwärts keine
                    Seltenheit<note
                      n="N.232.5">In Bayern heißt der Gerichtschreiber von 1550 ab
                    auch <hi rend="it">Unterrichter</hi>; Ferchl, S. XXIV.</note> und bezeugt den
                  erhöhten Einfluß dieses Amtes, den es durch den Rezeptionsprozeß gewinnt.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.4.4">
                <head>4. Der Büttel.</head>
                <p> Auch der Gerichtsdiener, der <hi rend="it">fronbot</hi>, <hi rend="it">bittel</hi>
                  <note n="N.232.6">D.h. derjenige, der entbietet (zum Gericht); vom
                    ahd. <hi
                      rend="it">poto</hi> und <hi rend="it">putil</hi> (<hi rend="it">piotan</hi> = <hi
                      rend="it">nuntiare</hi>, entbieten); Grimm, RA. II. 766. Er
                    wird auch Waibel, d.h. "Läufer" (v. Amira, Grundriß, 163) oder <hi
                    rend="it">praeco</hi> genannt; so im Amt Aitingen; Schröder, Bistum VIII, 17.</note>,
                  ist bischöflicher Beamter; er ist des Bischofs <hi rend="it">gesworner
                    sölman</hi>
                  <note n="N.232.7">RA. U., fasc. 124 (Schwabmünchen,<date
                      when="1495-05-11">1495-05-11</date>); daß der <hi
                      rend="it">sölman</hi>Gerichtsdiener ist, ist aus einer Tätigkeit zu schließen, wie sie
                    ein Besoldungsverzeichnis von <date
                      when="1572">1572</date> überliefert; danach
                    gab es in Schwabmünchen außer dem Söllmann auch noch den <hi rend="it">Straßvogtknecht</hi>, der wie jener bei Pfändungen beteiligt war und außerdem
                    das Gefängnis unter sich hatte (KN. H 3248).</note> (Amtsdiener).</p>
                <p>
                  <pb facs="#0233.gif" n="233"/> Er soll <hi rend="it">ernstlich,
                    tapfer, redlich und glaubhaftig, bestendig und frumb sein</hi>
                  <note
                    n="N.233.1">KN. H 2574, fol. 4</note>. Deshalb soll er aber auch der allgemeinen Achtung
                  würdig sein, <hi rend="it">als gottes und des rechten diener zue haben und zue
                    loben</hi>
                  <note
                    n="N.233.2">ebendort.</note>. Daß er seinen Amtspflichen
                  nachkommen wolle, beschwört er mit seinem Eid<note
                      n="N.233.3">ebendort; ferner
                      <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._4">Art. 4 GO. 39</ref>.</note>;
                  diese bestehen in <hi rend="it">citiern, fürhaischen, laden, verkünden, beruefen,
                    insinuieren, referiern, botschaften volnziehen, pfandungen fürbringen, ansagen
                    zeugen und anders</hi>
                  <note
                    n="N.233.4">KN. H 2574, fol. 4.</note>. Wie das Wort
                  des Urteilsprechers hat auch sein Wort erhöhte Kraft vor Gericht<note
                      n="N.233.5">RA. U., fasc. 163; vgl. oben bei der Behandlung der Urteilsprecher. Findet sich
                    allenthalben in deutschen Rechten; ein <hi
                    rend="it">vorne sal so viel tügen als
                      seven andere</hi> (Zeugen); vgl. Grimm, RA. II, 767.</note> Erscheint ein
                  Geladener nicht, dann richtet sich die Frage des Richters an den Gerichtsknecht,
                  ob er <hi
                    rend="it">verkindt</hi> habe<note
                      n="N.233.6">Auch der SchwSp. kennt die
                    Frage an den Büttel; Cap. XXVI,_§_1 /Gengler, 71): <hi rend="it">da sol man den
                      bütel der ersten urteil umbe fragen, ob er daz dinc also geboten habe, als
                      reht si.</hi>
                  </note>; antwortet er dann, <hi
                    rend="it">er hab den N. zu haus,
                    hof schriftlich oder mündlich, wie daß solches beschehen, verkünt und im darbei
                    sicherhait und glait zum rechten darbei und wider darvon sovil recht und werd
                    geben</hi>, so ist diese Antwort Beweis für die richtig erfolgte Ladung; auf sie
                  ergeht das Urteil der Rechtsprecher, <hi
                    rend="it">daß gnuegsam verkündt sei</hi>.
                  In diesem Falle des Ausbleibens einer Partei nimmt der Gerichtsdiener nochmals
                  eine Scheinladung vor; dabei werden die <hi
                    rend="it">schranden</hi> des Gerichts
                    <hi
                    rend="it">an drei orten aufgethan</hi> und der Gerichtsknecht ruft dreimal
                  nacheinander: <hi
                    rend="it">N., kumb, gib antwurt zu der clag, so N. auf dich
                    gethan hat</hi>, wobei er ihm nochmals freies Geleit zusichert.<note
                    n="N.233.7">KN. H 1284.</note>. Wie die übrigen Gerichtspersonen, so hat auch der Büttel
                  das Geheimnis des Gerichts zu wahren<note n="N.233.8">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._4">Art. 4 GO. 39</ref>.</note>.</p>
                <p>Festen Sold bezieht der Gerichtsdiener wohl kaum <pb facs="0234.gif"
                    n="234"/> schon in allen Gerichten. In Rettenberg,
                  Sonthofen, Oberstdorf und Wertach hat er jährlich 6 Gulden, dazu erhält er bei
                  seinem Amtsantritt einen Rock und auch ferner zu Zeiten einen Gnadenrock<note
                    n="234.1">KN. H 2930.</note>. Im übrigen bestehen seine Einkünfte wie die aller
                  Gerichtsorgane aus Amtsnutzungen, die aufs peinlichste geregelt sind. Besonders
                  genaue Regeln finden sich für den Fürbittlohn<note
                      n="N.234.2">Solche sind uns
                    überliefert für Markt Oberdorf, ca. 1560 RA. L. Nr. 267); Schwabmünchen, 1572
                    (KN. H 3248); Pfaffenhausen, 1572 (KN. H 2662); Schönegg, 1572 (KN. H 2777);
                    Oberroth, 1572 (in Abwesenheit des Büttels bezieht hier diese Einkünfte der <hi
                      rend="it">amman und holzwart</hi> zu Unterroth; KN. H 2777). Für die vier
                    Gerichte der Pflege Rettenberg werden die Ladungsgebühren geordnet durch <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.7">Art. 7 GO. 18</ref>.</note>, den der Kläger zu
                  bezahlen hat<note
                    n="N.234.3">RA. L. Nr. 267.</note>; außerdem ist noch eine
                  kleine Summe von jedem Geladenen zu entrichten<note
                    n="N.234.4">ebendort.</note>;
                  erscheint ein Geladener nicht und muß deshalb noch einmal vorgeboten werden, so
                  hat er den ganzen Fürbittlohn zu bezahlen, ungerechnet die Strafe, die er außerdem
                  noch dem Gericht schuldig ist<note
                    n="N.234.5">ebendort.</note>. Besondere
                  Gebühren hat der Büttel auch zu beanspruchen, wenn er einen Gefangenen
                  einzuschließen und wieder zu entlassen hat, auch dafür, daß er ihn zu <hi
                    rend="it">hieten</hi> hat<note n="N.234.6">KN. H 3248; Straßvogtknecht: <hi rend="it">von ainem gefangnen ein 60 dn. und wider auß ze schliessen 60 dn.
                      ainem gefangnen zu hieten tag und nacht 4 behmisch ze 8 dn.</hi>
                  </note>.</p>

                <p> Im Allgemeinen ist der Gerichtsdiener, wie oben gezeigt, Gerichtsbote und
                    Gerichtsvollzieher<note
                      n="N.234.7">vgl. <ref
                      target="/o:repat.augsburggo-1518#A.20">Art. 20 Abs. 1 GO. 18</ref>. Auch für die Pfändung sind verschiedentlich
                    Taxen festgesetzt; z.B. in Schwabmünchen (1572): <hi
                    rend="it">wan er ainem
                      inwohner pfendt, ist man im schuldig 1 dn. und wen er umb scheinpfand eingeet
                      12 dn. und wen er pfand außtregt oder gantet, gibt ime ain inwohner 24 dn. und
                      ain außlendischer 48 pfening</hi> (KN. H 3248).</note>; doch erscheint er auch
                  als Vorsitzender des Gerichts. Auch anderwärts ist die Tatsache zu konstatieren,
                  daß der Scherge in Bagatellsachen zu Gericht sitzt. Zuständig war er in dieser
                  Eigenschaft auch für Gantsachen<note
                    n="N.234.8">So hält er in einer Gantsache
                    Gericht zu Schönegg 1527 (1. Febr.); RA. U., fasc. 175.</note>. Als Ausnahme <pb
                    n="235"
                    xml:id="S.235"/> muß es wohl gelten, wenn er in einem gewöhnlichen
                  niedergerichtlichen Falle zu Gericht sitzt, wie ein solcher Fall aus dem Jahre
                  1495 für Schwabmünchen bezeugt ist<note
                    n="N.235.1">RA. U., fasc. 124.</note>. Der
                  Fall erklärt sich dadurch, daß der Amann hier selbst als Partei vor Gericht
                  erscheint und der Gerichtsdiener wohl lediglich seine Vertretung wahrzunehmen hat.
                  Im übrigen ist das Gericht des Büttels ebenso organisiert wie jedes andere<note n="N.235.2">Auch er sitzt mit Urteilsprechern zu Gericht (RA. U., fasc. 124 und
                    175).</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.4.5">
                <head>5. Der Henker.</head>

                <p> Endlich haben wir noch einer Gerichtsperson zu denken, welche durch die
                  wachsende Zahl der Hochgerichte unseres Hochstiftes nötig wurde: des
                  Scharfrichters. Den frühesten sicheren Nachweis für das Scharfrichteramt in dem
                  hochstiftischen Gebiete finden wir für das Schwabmünchener Gericht aus dem Jahre
                    1470<note
                    n="N.235.3">RA. U., fasc. 100.</note>. Im Jahre 1531 erhielten dann
                  die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und Nesselwang zusammen einen
                  Scharfrichter, <hi
                    rend="it">nachrichter</hi>; in Ermangelung eines solchen waren
                  bisher viele Kosten entstanden; auch wurde es infolgedessen vermieden peinliche
                  Strafen zu verhängen, was nicht im Interesse des Gerichts liegen konnte<note
                    n="N.235.4">KN. H 1271, fol. 41.</note>. Immerhin werden bis zur Mitte des 16.
                  Jahrhunderts die Scharfrichter oft noch aus anderen Territorien herbeigeholt
                  worden sein. Von Schwabmünchen ist uns laut einer Nachricht vom Jahre 1585<note
                    n="N.235.5">KN. H 2816.</note> bekannt, daß der dortige Scharfrichter bislang
                  noch nicht auf Grund eines schriftlichen Vertrages bestellt wurde, daß also wohl
                  noch kein festes Beamtenverhältnis für diesen Dienst bestand. 1564 schlägt zum
                  ersten Male der bischöfliche Hofrat vor, einen eigenen Scharfrichter für
                  Schwabmünchen aufzustellen; dabei scheint es auch geblieben zu sein<note n="N.235.6">ebendort.</note>.</p>
                <p> Zur Tätigkeit des Züchtigers<note
                    n="N.235.7">Schröder, Beiträge, 146.</note>,
                  wie er auch genannt <pb n="236"
                    xml:id="S.236"/> wird, gehört außer der
                  Vollziehung der Todesstrafe die der verschiedenen Leibesstrafen; von solchen
                  werden in hochstiftischen Quellen genannt: <hi
                    rend="it">fingir abhauen, zungen
                    abschneiden, ruten ausstreichen, oren abschneiden</hi>; ferner der Vollzug der
                  Ehrenstrafen, wie <hi rend="it">uf den branger stellen, das land zu verweisen und
                    dergleichen bus-hantwerk</hi>
                  <note
                    n="N.236.1">RA. L Nr. 267, fol. 120.</note>.
                  Die Todesstrafe kommt in unseren Quellen vor in Form der Enthauptung mit dem
                  Schwert und in Gestalt des Hängens, Räderns und Verbrennens<note
                      n="N.236.2">KN. H
                    7472, fol. 7. Der Feuertod, auf französischen Einfluß zurückgehend, wurde in
                    Deutschland im 12 Jahrhundert eingeführt, ursprünglich als Strafe für Ketzerei
                    und Zauberei; vgl. Brunner, Grundzüge, 162, 1. In unserer Zeit kommt diese
                    Strafe auch für andere Verbrechen vor; nach dem oben zitierten Archivale handelt
                    es sich um Verbrennung eines bereits toten Verbrechers; der Übeltater soll
                    gerichtet werden <hi
                      rend="it">mit dem rad, volgends mit dem feur und strangen
                      des stricks</hi> (also wohl nur teilweise Verbrennung); die Strafe wird jedoch
                    gemildert und der Übeltäter begnadigt zur Hinrichtung <hi rend="it">erstlichs
                      mit dem schwert, volgends mit dem raa etc.</hi>

                  </note>. Hat der Nachrichter
                  die Hinrichtung vollzogen, bei der das Gericht anwesend ist, so fragt er den
                  Richter, <hi
                    rend="it">ob er gericht hab, wie urtel und recht geben</hi>; darauf
                  antwortet ihm der Richter: <hi rend="it">so du gericht hast, wie urtl und recht
                    geben und dier bevolchen worden, so laß ichs darbei beleiben und bevilch sein
                    seel dem allmechtigen</hi>
                  <note
                    n="N.236.3">KN. H 2574, fol. 28.</note>. Ferner
                  oblag dem Henker der Vollzug der Folter<note
                      n="N.236.4">RA. L. Nr. 267, fol. 120.
                    KN. H <gap reason="unreadable"/>.</note>.</p>

                <p> Auch der Nachrichter hat die Pflicht, alles, was er durch sein Amt erfährt, zu
                  verschweigen; er soll sich mit seiner Besoldung begnügen und, falls er seinen
                  Dienst verlassen will, zuerst kündigen, <hi
                    rend="it">ain vierteljar vor pfingsten
                    ufsagen</hi>, offenbar damit sich die Behörde bei Zeiten um einen geeigneten
                  Nachfolger umsehen kann; diese Pflichten beschwört er mit seinem Eid<note n="N.236.5">RA. L. Nr. 267, fol. 120.</note>.</p>

                <p> Der Scharfrichter bezieht festen Gehalt; in Schwabmünchen erhält er jährlich 12
                    Gulden<note
                    n="N.236.6">KN. H 2816.</note>. Zuweilen hat auch die
                  Gerichtsgemeinde diese Kosten zu tragen; so erhält <pb
                    n="237"
                    xml:id="S.237"/>
                  der Scharfrichter, der für die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und
                  Nesselwang aufgestellt ist, seinen Sold zur Hälfte von den vier Gerichten, zur
                  anderen Hälfte von der fürstbischöflichen Regierung<note
                    n="N.237.1">KN. H 1271,
                    fol. 41.</note>. Die Hauptquelle für seine Einnahmen werden aber auch wie bei
                  den anderen Gerichtspersonen die Amtsgefälle gewesen sein<note n="N.237.2">Für
                    Markt-Oberdorf hat uns der Vogt <persName>Peter Gaisberg</persName> (ca. 1550)
                    ein genaues Verzeichnis der Scharfrichtereinkünfte hinterlassen (RA. L. Nr. 267,
                    fol. 120). Für Schwabmünchen haben wir von dem Rentmeister <persName>Georg
                      Steinberg</persName> aus dem Jahre 1585 eine Aufzeichnung hiefür; Aufschluß
                    geben uns auch zwei Rechnungen des dortigen Scharfrichters <persName>M.
                      Veit</persName> von 1591 (KN. H 2816).</note>.</p>

                <p> Auch in der Rezeptionszeit lastet auf dem Henker und seinem Geschäfte der Fluch
                  der Verachtung und Ehrlosigkeit. Seine Tätigkeit auszuüben, macht jeden andern
                  ebenfalls ehrlos. Ist es schon nötig, daß andere zu irgend einem Geschäfte, das
                  mit dem Henkerdienst zusammenhängt, Hand anlegen, so muß es die ganze Gemeinde
                  zusammen tun, damit keiner dem anderen den Vorwurf der Ehrlosigkeit machen
                    kann<note
                    n="N.237.3">vgl. Baumann III, 323.</note>. So bestimmt das
                  Nesselwanger Marktbuch, daß der Galgen <hi
                    rend="it">von ganzer gemaind allhie
                    ainhöllig aufgericht werden</hi> solle<note n="N.237.4">KN. H 2574, fol. 23.
                    Über die Verachtung des Henkers vgl. Grimm, RA. II, 883ff.</note>.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <head>4. Kapitel. Der Prozess.</head>
          <div xml:id="TA.4.1">
            <head>1. Abschnitt. Der Zivilprozeß.</head>

            <p> In der folgenden Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreites glaube ich, neben
              anderen Quellen die drei Hauptquellen, die Gerichtsordnungen von 1518, 1539 und 1552
              unbedenklich zu einem einheitlichen Bilde vereinigen zu dürfen. Einmal sollte ja die
              GO. 1518 für das Gebiet, für das sie bisher Geltung hatte, auch später noch fortdauern
                <pb
                n="238"
                xml:id="S.238"/> und durch das neue Gesetz nur ergänzt werden,
              andererseits bilden, wie oben (<ref target="#S. 117">S. 117ff.</ref>) gezeigt wurde,
              die GO. 1539 und 1552 ohnehin eine einheitliche Gesetzgebung. Soweit sich jedoch
              Verschiedenheiten ergeben und Neuerungen durch ein Gesetz eingetreten sind, ist das in
              der folgenden Darstellung jeweils ersichtlich.</p>
            <div xml:id="TA.4.1.1">
              <head>§ 1. Wesentlicher Charakter des Verfahrens und Übersicht über seinen
                Gang.</head>

              <p> Aus der Darstellung der Prozeßgesetzgebung ist zu ersehen, daß sich im Hochstift
                Augsburg im 16. Jahrhundert der Übergang des deutschrechtlichen zum fremdrechtlichen
                Verfahren vollzogen hat. »Den Parteien übergeordnete Gerichtsgewalt, Rechtsanwendung
                von Seiten des Gerichts auf das durch die Parteien zu bezeichnende Material,
                Beurteilung dieses Tatsachenmaterials auf seine Wahrheit hin nach richterlicher
                Überzeugung — das waren die Ziele!« Das deutsche Recht hat diesen Forderungen
                nicht vollkommen entsprochen, erst der rezipierte Prozeß hat sie ganz
                  verwirklicht<note n="N.238.1">
                  <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046532.html">Schwartz, 14</ref> und <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046533.html">15</ref>.</note>.</p>
              <p> Bevor wir auf die einzelnen Prozeßteile eingehen, sollen kurz die wesentlichen
                Grundzüge des Verfahrens skizziert werden.</p>

              <p> Das Gerichtsverfahren der hochstift-augsburgischen Gerichtsordnungen stellt sich
                als ein ganz auf dem Boden des romanisch-kanonischen Verfahrens fußendes Recht dar.
                Es enthält zwar auch deutschrechtliche Elemente, jedoch spärlich<note
                    n="N.238.2">Damit schließt sich unser Verfahren mehr an das von der Reichsgesetzgebnng stark
                  beeinflußte Verfahren der rheinischen Erzstifte an, während der Zug der Nürnberger
                  Gesetzgebung, die ja auch für viele deutsche Staaten vorbildlich war, dahingeht,
                  die wertvollsten deutschrechtlichen Einrichtungen beizubehalten; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046548.html">Schwartz, 30</ref> und <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">38f.</ref>

                </note>. Das ganze Verfahren
                steht unter den Prinzipien des Parteibetriebs und der Verhandlungsmaxime; lediglich
                die formelle Prozeßleitung steht dem Gerichte zu, <pb
                  n="239" xml:id="S.239"/> ein
                richterliches Fragerecht den Parteien gegenüber kommt noch nicht vor. Als besonders
                wichtig muß es erscheinen, daß jetzt an Stelle des alten Fürsprechen — der
                allerdings auch in der neuen Epoche noch da und dort auftritt — der
                Prozeßvertreter, der moderne Anwalt, erscheint.</p>

              <p> Auf eine beim Gericht eingereichte Klage erfolgt von diesem aus Ladung des
                Prozeßgegners auf einen vom Gericht zu bestimmenden Termin. Auf diesem Termine hat
                in Anwesenheit des Beklagten der Kläger nochmals seine Klage vorzubringen, worauf
                der Beklagte zur Beantwortung der Klage zu schreiten hat, mit der er zugleich seine
                Einredetatsachen kumulieren muß; diese Kumulierung gilt in der Regel jedoch nur für
                die dilatorischen Exzeptionen, für die peremtorischen, die in der Regel nach der
                Litiskontestation vorzubringen sind, nur ausnahmsweise. Das so eingeleitete
                Verfahren ist im Großen und Ganzen vom Prinzip der Mündlichkeit beherrscht, doch ist
                für verschiedene Akte Schriftlichkeit der Wahl der Partei überlassen; die mündliche
                Verhandlung wird vom Gerichtsschreiber zu Protokoll aufgenommen, da die
                Gerichtsakten für den Instanzenzug von Wichtigkeit sind; der Prozeß ist ein
                Verfahren »vom Munde in die Feder«<note
                    n="N.239.1">Norddeutscher Ausdruck; vgl.
                    <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465241.html">Schwartz, 223</ref>. So das
                  Verfahren in den meisten Territorien, im Gegensatz zur Reichsgesetzgebung, welche
                  im Allgemeinen schriftliches Verfahren in dieser Zeit vorschreibt.</note>. Die
                Öffentlichkeit ist für den größten Teil des Prozesses zugelassen, scheidet jedoch
                für den Zeugenbeweis und selbsverständlich für die Beratungsakte des Gerichtes
                zwecks Urteilsprechung<note
                  n="N.239.2">als für »eine rein interne Angelegenheit«
                  des Gerichts; vgl. Kisch II, 8.</note> aus. Ferner ist das Verfahren vom Prinzip
                der Unmittelbarkeit vor dem erkennenden Gerichte beherrscht; diese Unmittelbarkeit
                wird auch durch das Institut der Aktenversendung nicht gestört, da der von dem
                Obergericht gegebene Ratschlag für den Unterrichter nicht bindend ist, sondern
                seiner freien Würdigung unterliegt; praktisch mag durch dieses Institut freilich die
                Unmittelbarkeit oft hinfällig geworden sein. Einheitlichkeit <pb
                  n="240" xml:id="S.240"/> des Verfahrens<note
                  n="N.240.1">vgl. Kisch II, 15f.</note> liegt
                nur insofern vor, als das Parteivorbringen auch für die folgenden Termine seine
                Geltung bewahrt; jedoch kennt unser Zivilprozeß die Ungeteiltheit nicht; das
                Parteivorbringen ist an bestimmte Abschnitte gebunden, nach deren Versäumung ein
                späteres Nachholen unmöglich ist; das entspricht ganz den Forderungen des
                kanonischen Rechts, welches an strenger Solennität festhält<note
                    n="N.240.2">vgl.
                    <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046538.html">Schwartz, 20</ref>.</note>;
                freilich ist damit die Beweglichkeit des Prozesses in enge Schranken gewiesen, nicht
                zum Vorteile des Verfahrens. Trotzdem die Reichsgesetzgebung schon 1521 das
                Eventualprinzip ausgebildet hatte, das an Güte das eigentliche romanisch-kanonische
                Verfahren bei weitem überragt, schließt sich doch die hochstift-augsburgische
                Gesetzgebung der Regel der italienischen Doktrin an, wie sich schon aus der Stellung
                ergibt, die im allgemeinen der Peremtorialverteidigung und ebenso dem Vorbringen der
                Gegenklage angewiesen ist. Hat der Beklagte seine Antwort mit den dilatorischen
                Einreden vorgebracht und sich auf die Klage eingelassen, so ist damit der wichtigste
                Prozeßabschnitt, die Litiskontestation, konstituiert. Daraufhin formuliert der
                Kläger seine Behauptungen in Artikelform, wogegen der Beklagte ebenfalls
                »Schirmartikel« übergeben kann; sodann schreitet jede Partei zum Beweis ihrer
                Positionen. Als wichtiger Grundsatz gilt, daß der Beweis erst nach der
                Litiskontestation anzutreten ist; nur ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon
                vorher stattfinden. Einen Einfluß darauf, welche Tatsachen die Parteien dem Gerichte
                vorbringen wollen, hat der Richter nicht<note
                    n="N.240.3">Allgemeiner Grundsatz des
                  gemeinrechtlichen Prozesses; <hi
                  rend="it">ne procedat judex ex officio; ne eat
                    judex ultra petita partum</hi> u.s.w.; vgl. Scheider,_§_5.</note>; ihm steht
                lediglich die Beurteilung des Vorgebrachten zu, das allerdings seiner freien
                Beweiswürdigung unterliegt. Wie das ganze Verfahren vom Prinzip des Parteibetriebs
                beherrscht ist, so liegt es in der Regel auch in der Hand der Parteien, die
                Beendigung des Prozesses herbeizuführen. Doch kann bei sichtlicher Böswilligkeit der
                Partei auch die <pb
                  n="241"
                  xml:id="S.241"/> Autorität des Gerichtes hier eingreifen
                und zur Urteilsprechung schreiten. Alle diese Prozeßhandlungen können sich natürlich
                auf verschiedene Termine verteilen. Ist das Urteil, nachdem noch das
                  Rechtsmittelverfahren<note
                    n="N.241.1">Siehe <ref target="#TA.4.1.8">§ 8</ref>
                  dieses Kapitels.</note> stattgefunden hat oder die Frist für dessen Zulässigkeit
                verstrichen ist, rechtskräftig geworden, so erfolgt unter Umständen das
                Vollstreckungsverfahren, das im Unterschiede von dem übrigen Verfahren noch stark
                von deutschrechtlichen Elementen beherrscht ist.</p>

              <p> Neben diesem regulären Verfahren erscheint auch ein summarischer Prozeß zum Zwecke
                des gerichtlichen Vergleichs, in welchem dem Richter — in diesem Falle
                Einzelrichter — natürlich ein weitaus stärkerer Einfluß auf die Prozeßleitung
                  zusteht<note
                    n="N.241.2">RA. L., Nr. 267, fol. 97: <hi rend="it">ob jemands den
                    richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn
                    vogt beschaiden ire spen sommarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt
                    werden</hi>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.2">
              <head>§ 2. Die Stellung des Gerichts und der Parteien.</head>

              <p> Um seiner Aufgabe in förderlicher Weise dienen zu können, muß die Unabhängigkeit
                des Gerichts gewahrt sein. Dieser Forderung kommt unser Recht insofern nach, als die
                Beurteilung des Prozesses völlig ins Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt
                ist. Wenn das Gericht auch auf Grund einer Aktenversendung von dem Hofgericht eine
                Mitteilung erhält, wie das Urteil zu fassen sei, so ist hierin doch kein zwingender
                Bescheid zu erblicken, sondern lediglich ein Rat, dessen Befolgung völlig dem freien
                Willen des Gerichts anheimsteht. Die GO. 39 und 52 rügen sogar ausdrücklich den
                Mißstand, daß es mancherorts vorgekommen sei, daß die Richter ohne weitere Prüfung
                diese Raterteilung als Urteil verkündet haben<note n="N.241.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_5">Art. 20 Abs. 5 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_7]">Art. 25 Abs. 7 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Den Parteien gegenüber steht das Gericht jetzt als völlig übergeordnete Behörde
                da. Der Kläger erscheint <pb
                  n="242" xml:id="S.242"/> vor ihm, es <hi
                  rend="it">underthäniglich anruefend</hi>, ihm Recht werden zu lassen<note n="N.242.1">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._5_§_2]">Art. 5 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Daraus ergibt sich auch, daß die formelle Prozeßleitung jetzt ganz in die Hand des
                Gerichts übergegangen ist. Das Gericht läßt die Ladungen durch seinen Gerichtsboten
                  vornehmen<note n="N.242.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_1]">Art. 4 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note> und bestimmt den Termin<note n="N.242.3">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_2]">Art. 4 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Eine Klage, die der vorgeschriebenen Form nicht entspricht,
                hat das Gericht von Amts wegen abzuweisen<note n="N.242.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._11">Art. 11 GO. 39</ref>.</note>. Ebenso
                hat es einen Prozeß, der <hi
                  rend="it">umb bekannte schuld</hi> geführt werden soll,
                nicht zuzulassen, um unnötiges Prozessieren dadurch hintanzuhalten; in diesem Falle
                hat es ohne weiteres einen Beschluß dahin zu fassen, daß der beklagte Schuldner
                innerhalb bestimmter Zeit (vierzehn Tagen) dem klagenden Gläubiger gegenüber seine
                Leistung zu erfüllen hat<note n="N.242.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._10_§_2]">Art. 10 Abs. 2 GO</ref>.
                  52.</note>. Im Prozesse selbst hat es, soweit das nicht von den Parteien selbst
                geschieht, darauf zu achten, ob die Parteien prozeßfähig sind, und im Bedarfsfalle
                die betreffende Partei <hi
                  rend="it">mit pflegern, vormündern, tutorn und
                  curatorn</hi> zu versehen<note n="N.242.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_3">Art. 10 Abs. 3 GO. 39</ref>. Die
                  Pflicht, für die Vertretung nicht prozeßfähiger Personen zu sorgen, sofern es sich
                  um gesetzliche Vertretung handelt, kennt auch schon das deutsche Recht; vgl.
                  Planck I, 166.</note>. Eine unentschuldigt ausgebliebene Partei verfällt durch
                Gerichtsbeschluß in eine Ordnungsstrafe<note n="N.242.7">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_3">Art. 5 Abs. 3 GO. 39</ref>.</note>.
                Auch die Ladung der Zeugen<note n="N.242.8">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_4">Art. 18 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_6]">Art. 19 Abs. 6 GO.
                    52</ref>.</note> geschieht durch das Gericht, ebenso die Bestimmung der Termine
                und Fristen<note n="N.242.9">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_2]">Art. 4 Abs. 2</ref> und
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._10_§_2]">Art. 10 Abs. 2
                    GO</ref>. 52. KN. H 541.</note> (soweit nicht gesetzlich festgelegt); für die
                letzteren hat die GO. 52 bestimmte Vorschriften getroffen; nur in wichtigen
                Angelegenheiten soll es in das Ermessen des Gerichts gestellt sein, wie lange es der
                begehrenden Partei <hi
                  rend="it">dilation und zug</hi> geben will; handelt es sich
                nur um geringfügige Sachen, dann soll eine Frist von über acht Tagen in keinem Fall
                erteilt werden. Von besonderer Wichtigkeit erscheint bei der Natur des
                romanisch-kanonischen Verfahrens die Beachtung der formellen Litiskontestation,
                weshalb auch die Sorge hiefür den <pb
                  n="243" xml:id="S.243"/> Richtern besonders
                ans Herz gelegt ist<note n="N.243.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_3">Art. 14 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._14_§_2]">Art. 14 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Mit diesem starren Prinzip der Ungeteiltheit des Verfahrens
                hängt auch zusammen, daß das Gericht das Beweisverfahren prinzipiell nicht vor der
                Litiskontestation zulassen darf<note n="N.243.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._16]">Art. 16 GO.
                52</ref>.</note>; auch das Beweisverfahren selbst ist jetzt unter die Kontrolle des
                Gerichts gestellt; wenn es auch nicht auf die Vorbringung des Beweismaterials selbst
                Einfluß hat, so kann es jetzt doch nach freiem Ermessen eine Beweisantretung
                zurückweisen, wenn ihm die Beweisführung unerheblich oder nicht zur Sache gehörig zu
                sein scheint<note n="N.243.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_1">Art.
                    18 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_2]">Art. 19 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Ebenso hat das Gericht Positionen, für die jetzt Artikelform
                vorgeschrieben ist, bei formalen Mängeln von Amtswegen abzuweisen<note n="N.243.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_4]">Art. 18 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note>. Die Beendigung des Verfahrens ist im allgemeinen, da ja der
                Prozeß vom Prinzip des Parteibetriebs beherrscht ist, in das Ermessen der Parteien
                gelegt; doch kann und soll das Gericht, wenn es glaubt, daß der Prozeß spruchreif
                geworden sei, selbst den <hi
                  rend="it">beschluß oder rechtsatz</hi> vornehmen und
                zur Beratung des Urteils schreiten<note n="N.243.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_1">Art. 20 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._24]">Art. 24 GO.
                52</ref>.</note>. Die Parteien können Abschriften von dem Protokoll oder den während
                des Prozesses aufgelaufenen Schriften nur auf Grund eines erlaubenden
                Gerichtsbeschlusses erhalten<note n="N.243.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._2]">Art. 2 GO. 52</ref>.</note>.
                Endlich obliegt es auch der gerichtlichen Prozeßleitung, die Kosten des Verfahrens
                zu bestimmen<note n="N.243.7">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_1">Art.
                    21 Abs. 1</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_4">4 GO.
                    39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_5]">Art. 25
                    Abs. 5</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_1]">Art. 26 Abs. 1</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_4]">4 GO. 52</ref>.</note>
                und die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu prüfen<note n="N.243.8">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_4">Art. 22 Abs. 4 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p> Neben der Prozeßleitung steht dem Gericht, wie schon gesagt, freie Beweiswürdigung
                  zu<note n="N.243.9">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_4">Art. 20 Abs.
                    4 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_4]">Art. 25 Abs. 4 GO. 52</ref>.</note>. Materielle Prozeßleitung dagegen und
                Fragerecht sind dem Gerichte nicht gestattet, entsprechend dem Einflusse des
                kanonischen Rechts auf das rezipierte Verfahren<note
                    n="N.243.10">vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046539.html">Schwartz, 21</ref>.</note>. Der Beweis
                der Parteien erstreckt sich natürlich auf Tatsachen; Rechtssätze hat die Partei
                nicht zu beweisen; örtliches Gewohnheitsrecht jedoch braucht der Richter eines
                anderen Ortes nicht zu kennen<note
                  n="N.243.11">So wird vor dem bischöflichen
                  Hofgericht zum Beweis ein Rechtssatz des Schwabmünchener Dorfbriefs von einer
                  Partei vorgetragen. Mon. B. 34b, 97 (1470).</note>. <pb
                  n="244"
                  xml:id="S.244"/>
                Die Befugnis des Gerichts zu den erforderlichen Amtshandlungen stellt sich aber
                zugleich als eine Pflicht dazu dar. Deshalb hat sie das Gericht selbst auszuüben und
                darf sie nur in Ausnahmefällen anderen übertragen<note
                  n="N.244.1">vgl. Kisch I,
                  59.</note>. Allgemein scheint es jedoch dem Gericht wenigstens gestattet gewesen
                zu sein, eine kommissarische Zeugenvernehmung zuzulassen<note n="N.244.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_3">Art. 18 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_4]">Art. 19 Abs. 4 GO.
                    52</ref>. Ebenso in der Nürnberger Reformation von 1479 und in der
                  rheinländischen Gesetzgebung; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046544.html">Schwartz 26</ref> u. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046559.html">41</ref>.</note>; neben dieser Beauftragung einzelner Mitglieder des
                Gerichtskollegiums kann im Bedarfsfalle auch an einen fremden Richter das Ersuchen
                gestellt werden, eine Amtshandlung vorzunehmen: so wenn es untunlich erscheint,
                einen entfernt wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht zu laden; die Befugnis
                dieses ersuchten Richters geht aber nur soweit, als die Rechtshilfe von ihm
                gefordert wird; er hat den Zeugen lediglich in der Weise zu vernehmen, wie ihm die
                überschickten <hi
                  rend="it">beweißarticul und fragstuck</hi> vorschreiben<note n="N.244.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_3">Art. 19 Abs. 3 GO.
                    39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_3]">Art. 20
                    Abs. 3 GO. 52</ref>. Die rheinländische Rezeptionsgesetzgebung kennt für
                  entfernt wohnende Zeugen kommissarische Vernehmung; vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046569.html">Schwartz, 41</ref>.</note>.</p>

              <p> Welche Gründe den Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seiner Tätigkeit
                ausschließen, wurde schon oben bei Behandlung der Urteilsprecher besprochen. In
                Ansehung der Verwandtschaft eines Richters mit den Parteien gilt Folgendes: von
                Amtswegen hat ein Mitglied des Gerichts seine Verwandtschaft mit den Parteien nur
                dann anzuzeigen, wenn die Gegenpartei diesen Mangel nicht kennt; dazu ist es durch
                seinen Amtseid verpflichtet<note n="N.244.4">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.14">Art. 14 GO. 18</ref>.</note>. Im übrigen ist dieser Mangel von den Parteien
                selbst zu rügen und der Richter von ihnen abzulehnen<note n="N.244.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._9">Art. 9 GO. 39</ref>; Art. 11 Abs. 1 GO.
                  52.</note>; durch Parteienübereinkommen kann deshalb auch ein mit den Parteien
                verwandter Richter seine Zuständigkeit für den Prozeß <pb
                  n="245" xml:id="S.245"/>
                  behalten<note n="N.245.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.14">Art. 14 GO.
                    18</ref>.</note>. Auch sonst kann eine Partei einen Richter ablehnen, wenn sie
                ihn aus <hi
                  rend="it">redlichen Ursachen</hi> für <hi
                  rend="it">argwenig oder
                  verdächtig</hi> hält<note n="N.245.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._9">Art. 9 GO. 39</ref>; Art. 11 Abs. 1 GO. 52.</note>. Wie alle Einwendungen einer
                Partei, so unterliegt auch das Ablehnungsgesuch einem Beschlusse des Gerichts<note
                  n="N.245.3">Art. 11 Abs. 3 GO. 52.</note>. Hat sich eine Partei jedoch einmal auf
                einen Prozeß eingelassen, so erlischt das Ablehnungsrecht, es sei denn, daß die
                Partei durch Eid beweisen würde, daß sie den Mangel erst später erfahren hat<note n="N.245.4">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._9">Art. 9 GO.
                  39</ref>.</note>.</p>
              <p> Wenn die GO. 18<note n="N.245.5">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.12">Art.
                    12</ref>.</note> es dem Richter noch gestattet, selbst auch als Zeuge
                aufzutreten, so haben wir hierin noch einen Rest des alten deutschen Verfahrens zu
                erblicken, wie er sich in der Übergangsperiode noch erhalten konnte. Dem rezipierten
                Verfahren, das nur ein in jeder Beziehung über den Parteien stehendes Gericht kennt,
                widerspricht dieser Gedanke völlig. In den Gerichtsordnungen von 1539 und 52 ist
                auch jeder Hinweis auf diese Befugnis des Richters verschwunden.</p>
              <p> Dem Gericht treten die Parteien untergeordnet gegenüber<note n="N.245.6">Art. 5
                  Abs. 2 GO. 52.</note>.</p>

              <p> Zur Prozeßführung ist Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit erforderlich.
                Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also auch der Leibeigene; einen Ausschluß der
                Parteifähigkeit wegen der Unfreiheit einer Person, wie ihn das römische Recht
                gekannt hat<note
                  n="N.245.7">vgl. Girard-v. Mayr I, 104.</note>, kennt das
                rezipierte Recht nicht mehr; wohl aber nimmt ein anderer Mangel einer Person ihre
                Parteifähigkeit, nämlich die Acht und der geistliche Bann<note n="N.245.8">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_1">Art. 10 Abs. 1 GO. 39</ref>; Art.
                  11 Abs. 2 GO. 52.</note>.</p>

              <p> Auch Parteifähige können von der Prozeßführung ausgeschlossen sein: es mangelt
                ihnen die Prozeßfähigkeit. Jugendliches Alter, Krankheit und Entmündigung sind die
                Gründe hiefür; <hi
                  rend="it">die minderjärigen, thoren, stummen, unbesinten oder
                  denen verwaltung irer gueter verpoten</hi>, können nur durch einen gesetzlichen
                Vertreter prozessieren<note n="N.245.9">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_2">Art. 10 Abs. 2 GO.
                39</ref>.</note>. <pb
                  n="246" xml:id="S.246"/>
              </p>

              <p> Wie im früheren Prozeß, so tritt auch jetzt als Wortführer der Partei noch der
                Fürsprecher auf. Er ist lediglich Hilfsperson der bestellenden Partei<note
                  n="N.246.1">vgl. hierüber wie bez. der folgenden Ausführungen über die rechtlose
                  Stellung des Fürsprechers Brunner, Dt. RG. II, 350.</note>, an deren Anträge er
                gebunden ist<note
                    n="N.246.2">Die Fürsprecher sind gehalten, <hi
                  rend="it">irer
                    partheien gerechtigkait, mainung und begern fürzebringen</hi>. KN. H 2574, fol.
                  4.</note> und die deshalb sein Wort, wenn er <hi
                  rend="it">missesprichet</hi>,
                unverzüglich widerrufen kann<note
                  n="N.246.3">SchwSp. Cap. LXXVI,_§_2 (Gengler,
                  71).</note>. Um zur Wortführung berechtigt zu sein, muß ihn ein Gerichtsbeschluß
                dazu ermächtigen; der Fürsprecher muß <hi rend="it">erlaupt und zu recht angedingt
                  sein</hi>
                <note
                  n="N.246.4">vgl. Brunner, Dt. RG. II, 350. RA. U., fasc. 141 (27.
                  Mai 1507).</note>. Wie wir schon oben bei Behandlung der Rechtsprecher gesehen
                haben, kann er auch aus der Zahl der Gerichtsmitglieder genommen werden; dieser
                Brauch wird schließlich sogar ständige und alleinige Übung. Die GO. 18<note n="N.246.5">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.10">Art. 10 GO. 18</ref>.</note>
                schreibt ausdrücklich vor, daß der Fürsprecher nur mehr aus den Rechtsprechern
                genommen werden soll und zwar wird für ihre Zahl ein numerus clausus, vierzehn,
                festgesetzt. Während er jedoch früher in diesem Falle bei der Urteilsprechung sich
                wieder als Richter beteiligen konnte — ein Umstand, der sich aus der
                Unselbständigkeit des Fürsprechers in der Wortführung und aus seiner Gebundenheit an
                das Parteibegehren ergibt<note
                  n="N.246.6">vgl. Brunner, Dt. RG. II, 350f.</note>
                —, bricht sich jetzt der Gedanke Bahn, daß das Gericht als übergeordnete
                Instanz jederzeit über den Parteien stehen muß<note
                  n="N.246.7">vgl. Planck I,
                  171.</note> und daß infolgedessen ein Fürsprecher, der zuvor für eine Partei
                gehandelt hat, unmöglich nachher sich bei der Urteilsprechung beteiligen kann. Seit
                der GO. 18<note n="N.246.8">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.10">Art. 10 GO.
                    18</ref>.</note> ist es auch ausdrücklich geboten, daß der Fürsprecher beim
                Urteil vom Gericht abzutreten habe; wir dürfen sicher annehmen, daß das nicht nur
                Brauch der rettenbergischen Gerichte war, sondern allenthalben jetzt so geübt wurde;
                auch das Nesselwanger Marktbuch hält an diesem Gedanken fest<note
                    n="N.246.9">KN. H
                  2574, fol. 4: <hi
                  rend="it">... sollen sich die ernannten fürsprecher mit andern
                    richtern oder urtlsprechern zue urteiln enthalten, auch vom gerichtsamman da
                    rumben nit gefragt werden</hi>.</note>. Die <pb
                  n="247"
                  xml:id="S.247"/> Übung,
                einen Fürsprecher aus den Gerichtsmitgliedern zu nehmen, erscheint auch im
                bischöflichen Hofgericht, wo dem Zuge der Zeit entsprechend als Fürsprecher jetzt
                ein Rechtsgelehrter auftritt<note
                    n="N.247.1">RA. U., fasc. 88 (9. Juni 1456); als
                  Fürsprecher erscheint <hi
                    rend="it">maister <persName>Leonhart Gässel</persName>,
                    vicari und official</hi> und <hi rend="it">maister <persName>Johanns
                      Gossolt</persName>, licentiat</hi>.</note>.</p>

              <p> Im allgemeinen erfolgt die Bestellung der Fürsprecher auch jetzt noch durch die
                Parteien selbst; nachdem es aber Brauch geworden ist, daß jede Partei sich einen
                Fürsprecher nimmt, hat auch das Gericht darauf seiner Prozeßleitung entsprechend
                sein Augenmerk zu richten und zu achten, <hi rend="it">das die fürsprecher geleich
                  gegeben werden</hi>
                <note
                  n="N.247.2">KN. H 2574, fol. 4.</note>; da es vorkommen
                könnte, daß unvermögende Parteien mit Rücksicht auf die Kosten sich keinen
                Fürsprecher vor Gericht nehmen würden, hat das Gericht ihnen von Amts wegen einen
                Fürsprecher zu bestellen<note
                    n="N.247.3">ebendort: <hi rend="it">der gerichtsamman
                    hat darein zue sechen sovil ime müglich, das ... die armen gebürlich versechen
                    werden</hi>.</note>.</p>

              <p> Gewöhnlich werden die Fürsprecher in unserer Zeit von der Partei bezahlt gewesen
                sein. Die Appellationsordnung von 1490 setzt das als selbstverständlich voraus<note
                    n="N.247.4">Die in der Appellationsinstanz unterliegende Partei hat der anderen
                  u.a. die <hi
                  rend="it">fürsprecherlone</hi> zu bezahlen. RA. U., fasc.
                119.</note>. Ebenso bestimmt die Landesordnung von 1538, daß demjenigen, der einem
                anderen <hi
                  rend="it">vor oberkait oder gericht beistand ze thon zuegeordnet oder
                  verschafft wirdet</hi> (wir haben hierunter sowohl Fürsprechen wie Beistände der
                Parteien zu verstehen), <hi rend="it">für sein müe und arbait zue samt zimlicher
                  zerung ain tag acht kreuzer und nit mer gegeben werden</hi>
                <note
                  n="N.247.5">RA.
                  L., Nr. 273, fol. 71.</note>. Durch diese Vorschrift will das Gesetz zugleich die
                mißbräuchliche Ausübung des Vorsprecheramtes hintanhalten, das doch eine
                Vertrauenssache sein soll und deshalb nicht zu einer übermäßigen Bereicherung durch
                seine Ausübung führen darf. Mancherorts erscheint das Fürsprecheramt sogar lediglich
                als Ehrensache ohne jegliche Bezahlung; <hi
                    rend="it">die fürsprecher werden allhie
                  altem gebrauch nach von den <pb n="248"
                  xml:id="S.248"/> partheien unbesoldet ...
                  genomen</hi>, berichtet das Nesselwanger Marktbuch<note n="N.248.1">KN. H 2574,
                  fol. 4.</note>.</p>
              <p> Der Fürsprecher hat die Pflicht, seiner Partei <hi
                  rend="it">ein gethreuer
                  rathgeber</hi> zu sein; er soll deshalb ihre Sache <hi
                  rend="it">mit vleis
                  erkundigen und erfragen</hi> und in die erforderlichen Briefe und Schriften
                Einsicht nehmen. Findet er dabei, daß seine Partei keine oder wenig Aussicht hat,
                den Prozeß zu gewinnen, so soll er sie <hi rend="it">vor schaden warnen und sagen,
                  daß er nit mit unnützer müe und uncosten in recht stee</hi>
                <note n="N.248.2">ebendort, fol. 4 u. 5.</note>.</p>

              <p> Neben dieser Wortführung im Prozesse macht sich jetzt aber ein ganz neuer Gedanke
                geltend; es kommt die Prozeßvertretung auf und zwar gewillkürte Prozeßvertretung für
                mündige Personen; gesetzliche durch den Vormund kennt ja auch das frühere Recht
                  schon<note
                  n="N.248.3">vgl. Brunner, Grundzüge, 166.</note>. »Selbst ist der Mann
                und selbst soll jeder wie seine Waffe so seine Sache führen«<note
                  n="N.248.4">Riederer, 75.</note>, ist des alten deutschen Rechts Prinzip, das, von geringen
                Ausnahmen abgesehen, einen Vertreter einer Partei nicht zuließ<note
                  n="N.248.5">vgl.
                  Brunner, Dt. RG. II, 364.</note>. Jetzt aber erscheint ein procurator vor Gericht,
                dessen Rechthandlungen wirken sollen, wie wenn sie von der Partei persönlich
                ausgingen. Vorläufig beobachten wir noch eine Trennung von Fürsprecher und
                  Anwalt<note
                  n="N.248.6">So erscheint nach RA. U., fasc. 93 (26. Mai 1463) als
                  Anwalt <persName>Georg Imhofs</persName> sein Bruder <persName>Heinrich
                    Imhof</persName>, der außerdem einen Fürsprecher vor Gericht beibringt.</note>;
                der Anwalt kann lediglich Prozeßvertreter sein, ohne deshalb die Wortführung zu
                übernehmen, und kann sich selbst deshalb wiederum einen Fürsprecher bestellen.
                Während ursprünglich ein Zusammenfallen der beiden Tätigkeiten nur vereinzelt
                beobachtet werden kann, scheint sich die Vereinigung des alten prolocutor<note
                  n="N.248.7">Diese Bezeichnung bei Brunner, Dt. RG. II, 349.</note> mit dem neuen
                procurator in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vollzogen zu haben<note
                    n="N.248.8">Im Hofgerichte hat sich diese Vereinigung natürlich schon früher
                  vollzogen. RA. U., fasc. 88 (9. Juli 1456: <hi
                    rend="it">maister Johanns Gossolt
                    als ain anwalt und procurator, auch als ain fürsprech sein selbs als ains
                    anwaltz</hi>; aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstandes geht hervor, daß
                  er um diese Zeit noch etwas Außergewöhnliches darstellt. In Bayern macht sieh die
                  Vereinigung von Fürsprecher und Anwalt seit der Gerichtsordnung von 1520 geltend;
                  vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465250.html">Schwartz, 232</ref>.</note>;
                während die Gerichtsordnung von 1518 <pb
                  n="249"
                  xml:id="S.249"/> nur einen
                Fürsprecher kennt und den Anwalt noch gar nicht erwähnt<note n="N.249.1">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.5">Art. 5 GO. 18</ref>.</note>, nennen die GO. 39
                und 52 überhaupt nur den letzteren; dieser Anwalt tritt nicht nur an Stelle der
                Partei vor Gericht, sondern er nimmt auch alle erforderlichen Prozeßhandlungen
                vor.</p>

              <p> Der Anwalt ist entweder kraft des Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft zur
                Prozeßführung berufen. Wie schon oben erwähnt, bedürfen Prozeßunfähige solcher
                gesetzlicher Vertreter, als welche die <hi
                  rend="it">pfleger, vormünder und
                  versorger</hi> auftreten<note n="N.249.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_2">Art. 10 Abs. 2 GO.
                39</ref>.</note>. Diese Prozeßvertretung ist vom Gericht von Amts wegen zu
                berücksichtigen, nötigenfalls sind prozeßunfähige Personen für den einzelnen Fall
                mit einem Vormund zu versehen<note n="N.249.3">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_3">Art. 10 Abs. 3 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p>Für prozeßfähige Personen, für die im Regelfalle nur durch Rechtsgeschäft bestellte
                Vertreter zugelassen werden, können auch kraft Gesetzes ohne ausdrückliche
                Bestellung als Vertreter auftreten gewisse <hi
                  rend="it">verwandte und gesipte
                  freund</hi>, nämlich Vater, Mutter, Bruder und Brudersohn, für die Ehefrau
                außerdem ihr Ehemann<note n="N.249.4">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_4">Art. 8 Abs. 4 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p> Die rechtsgeschäftliche Bestellung erscheint in verschiedener Form:<lb/> 1)
                Mündliche Bestellung<lb/> a) <hi
                  rend="it">vor gericht</hi>, d.h. vor dem gesamten
                Gerichtskollegium<lb/> oder<lb/> b) vor einer Kommission des Gerichts, welche aus
                dem <hi
                  rend="it">amtmann</hi> (Gerichtsvorsitzenden) und zwei Richtern (Schöffen)
                besteht.<lb/> 2) Schriftliche Bestellung<lb/> a) <hi
                  rend="it">durch ain offen
                  instrument</hi>, also durch notarielle Urkunde,<lb/> oder<lb/> b) durch eine
                Urkunde, welche mit dem Siegel einer sonstigen siegelmäßigen Person versehen ist;
                als solche Person kommt in Betracht ein <hi
                  rend="it">herr, prelat, edelman,
                  amtman</hi> oder <pb n="250"
                  xml:id="S.250"/> ein anderer <hi rend="it">erbarer</hi> Mann, dessen Siegel ein <hi
                  rend="it">bekanntlich sigill</hi>
                  ist<note n="N.250.1">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_1">Art. 8 Abs.
                    1 GO. 39</ref>; Art. 7 GO. 52</note>.</p>
              <p> Die Zahl der Anwälte ist in das Belieben der Partei gestellt<note
                  n="N.250.2">ebendort.</note>; außerdem kann sie ihren Anwalt ermächtigen, im Bedarfsfalle zu
                sich noch einen oder mehrere <hi
                  rend="it">afteranwäld</hi> zu nehmen; sind mehrere
                Anwälte ursprünglich bestellt, so können diese ermächtigt sein, einen solchen
                Nachanwalt entweder als Vertreter für sie alle oder nur als Vertreter eines
                einzelnen von ihnen aufzustellen<note
                  n="N.250.3">Art. 8 Abs. 2 GO. 52.</note>.
                Mehrere Anwälte können auch in der Weise bestellt werden, daß sie die
                Prozeßhandlungen entweder nur zusammen ausüben können oder daß jeder von ihnen volle
                Gewalt <hi
                  rend="it">insunders</hi> besitzt. Auch kann in einem Gewaltbriefe, der
                mehrere Anwälte bestellt, der eine oder andere von ihnen zu ganz bestimmten
                Prozeßhandlungen ermächtigt sein, von denen die anderen ausgeschlossen sind<note
                    n="N.250.4">So in einem von Bischof <persName>Peter von Schaumberg</persName>
                  errichteten Gewaltbrief vom <date
                    when="1465-12-04">1465-12-04</date>; RA. U.,
                  fasc. 95: a) <hi
                    rend="it">... den erwirdigen und wolgebornen unsern guten
                    freunde, thumherrn und coadiutor <persName>Johannsen grauen zu Werdenberg und
                      zum Heilgenberge</persName> und den vesten <persName>Wolfgang von
                      Hoppingen</persName>, unsern vogt zu Dillingen, rate und lieben getreuen, sie
                    beide samentlich und ir jeglichem insunders unser volmechtig anwalt und
                    procuratores geordnet, gemacht und gesetzt, auch deshalb inen beiden und ir
                    jeglichem insunders, also das die sunderkeit der gemeinschaft und widerumb die
                    gemeinschaft der sunderkeit nicht abbrechen noch verhinderung thun sollen,
                    unsern ganzen volkomen gewalt zu recht gegeben ...</hi> b) <hi rend="it">... ob
                    sich die sachen in solichem rechten unsernthalb zum eide einem oder mer wurdn
                    begeben, in welchen form oder masse nach gebürlicheit das beschehe, so haben wir
                    bevolen und des gewalt gegeben, bevelen und geben gewalt mit dem briefe
                    wissentlich dem obgenanten unserm coadiutore grafen Johannsen, das der solich
                    eide und recht an unser stat, in unser seele und gewissen nach gebürlicheit
                    volstrecken und sweren mag ...</hi>
                </note>.</p>
              <p> Die schriftliche Bestellung des Anwalts (die <hi rend="it">schriftliche
                  gwält</hi>
                <note n="N.250.5">Art. 8 GO. 52.</note>) hat bestimmten Formvorschriften
                zu genügen<note n="N.250.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_1">Art. 8
                    Abs. 1 GO. 39</ref>; Art. 8 GO. 52.</note>. In diesem Bestellungsbriefe müssen
                die Parteien, der Prozeßgegenstand und das Prozeßgericht genannt sein, überdies <pb
                  n="251" xml:id="S.251"/> sind <hi
                  rend="it">andere notdürftige clauseln</hi>
                aufzunehmen; der Gewaltbrief darf nicht etwa dahin ausgestellt werden, daß der
                Anwalt kurzer Hand ermächtigt wird, alle Prozeßhandlungen für die Partei
                vorzunehmen, sondern jede einzelne Prozeßhandlung ist genau zu bezeichnen, ein
                Formerfordernis, das sich als vollkommen unnütz und umständlich erweist, da der
                Anwalt am Schlusse des Gewaltbriefes dann doch ermächtigt wird, auch <hi rend="it">alles anders, das ich in aigner person hierin solt oder möcht handlen, ze thun
                  und ze lassen</hi>
                <note
                  n="N.251.1">Art 8 Abs. 2 GO. 52.</note>. Dennoch gibt die
                GO. 52, um der Partei volle Sicherheit zu bieten, ein bestimmtes Formular an, nach
                welchem der Gewaltbrief ausgestellt werden soll<note n="N.251.2">Art. 8.</note>.</p>

              <p> Auf Verlangen der Gegenpartei hat der Anwalt beim Prozeßbeginn Kaution zu leisten,
                daß er die Prozeßvertretung ohne Betrug durchführen werde<note n="N.251.3">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._7_§_3">Art. 7 Abs. 3 GO. 39</ref>.</note>.
                Außerdem hat die Gegenpartei auch das Recht, gegen den Anwalt Einreden
                vorzubringen.</p>
              <p> Diese können sich richten<lb/> 1) gegen die Person des Anwalts<note n="N.251.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_2">Art. 8 Abs. 2 GO. 39</ref>;
                  Art. 9 GO. 52.</note>; in diesem Falle haben sie die Untauglichkeitsgründe zur
                Anwaltsbestellung zum Gegenstande. Solche Gründe, die teils auf
                Geschäftsunfähigkeit, teils auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit beruhen,
                sind:<lb/> a) Minderjährigkeit, die in diesem Falle jedoch nicht bis zur
                gewöhnlichen aetas legitima (25. Lebensjahr) ein Hinderungsgrund ist, sondern nur
                bis zu 20 Jahren.<lb/> b) Krankheit: die Geisteskranken und Stummen.<lb/> c) sind
                untauglich als Anwälte Personen, deren Rechtsfähigkeit erloschen ist, nämlich<lb/>
                aa) die Geächteten und Gebannten,<lb/> bb) die <hi
                  rend="it">mönich und ander
                  gaistlich personen one irer obern bewilligung</hi>; in gewissen Fällen lebt jedoch
                die Rechtsfähigkeit dieser zweiten Gruppe wieder auf, was sich nach gemeinem Rechte
                bestimmt.<lb/> d) Ehrlosigkeit (<hi
                  rend="it">die vom rechten für ehrlos nnd
                  verleumdt gehalten sein</hi>; z.B. Henker).<lb/> e) Weibliches Geschlecht; jedoch
                dürfen Frauen ihre eigene Sache führen und sind zur Prozeßvertretung berechtigt in
                Sachen ihrer Eltern und ihrer Schwestern <pb
                  n="252"
                  xml:id="S.252"/> (nicht ihrer
                Brüder), ferner ihrer Kinder und Enkel, wenn diese keinen Vormund haben.<lb/> 2) Die
                Einreden können sich aber auch richten gegen die Form der Bestellung<note n="N.252.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_2">Art. 8 Abs. 2 GO.
                    39</ref>.</note>; der Prozeßgegner kann einen Formmangel der Bestellungsurkunde
                rügen (<hi
                  rend="it">wan der gwalt nit gnugsam were</hi>).<lb/> Während eine
                erfolgreiche Anfechtung aus Gründen, welche in der Person des bestellten Anwalts
                selbst liegen, immer zu seiner Abweisung fuhrt, ist das bei der Anfechtung wegen
                Mangels, der in der Bestellung liegt, nicht der Fall; der Anwalt kann in diesem
                Falle seine Abweisung dadurch verhüten, daß er in formeller Weise Sicherheit
                leistet, er werde beim nächsten Termine oder bei einer sonst festgesetzten Zeit
                einen <hi
                  rend="it">volkommen</hi> Gewaltbrief seiner Partei vorlegen; diese Urkunde
                hat nicht nur die gewöhnlichen Anweisungen zu enthalten, sondern außerdem eine
                Bestätigung des <hi
                  rend="it">principals</hi>, daß er alle Prozeßhandlnngen seines
                Vertreters, welcher dieser bis dahin vorgenommen habe, genehmige<note n="N.252.2">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_3">Art. 8 Abs. 3 GO.
                  39</ref>.</note>.</p>

              <p> Außer den Prozeßvertretern erscheinen unter Umständen auch Beistände einer Partei
                vor Gericht<note
                    n="N.252.3">RA. U., fasc. 197 (<hi rend="it">urthelsbrief von dem
                    gericht zu Segg de ao. 1544): ... Hanns Zallinger als ein beistand Peter Waibels
                    ...</hi>

                </note>, welche als Ratgeber der Partei dienen wollen; der Beistand
                erscheint lediglich zu dem Zweck, die Führung des Prozesses zu unterstützen; diese
                Beistände, die übrigens schon das deutsche Recht kennt, können natürlich bezahlt
                  sein<note
                    n="N.252.4">RA. L., Nr. 273, fol. 71 (vgl. oben <ref
                    target="#N.247.5">S. 247 Anm. 5</ref>). Der SchwSp. bestimmt von dem <hi rend="it">ratgeben: er
                    ist im niht schuldic rat ze geben umbe sûs</hi>; jedoch braucht der Beratene nur
                  dann den entsprechenden Lohn zu zahlen, wenn der Rat nützlich war (Cap. LXXIII;
                  Gengler, 67).</note>.</p>

              <p> Der Prozeß ist, abgesehen von den durch die Stellung des Gerichts gebotenen
                wenigen Ausnahmen, vom Verhandlungsprinzip beherrscht. Einmal liegt die
                Klagebegründung lediglich der Partei ob<note n="N.252.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._5_§_1]">Art. 5 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>; das Gericht ist der Natur des bürgerlichen Rechtsstreites
                gemäß nicht ermächtigt, von Amts wegen eine Sache vor sich zu ziehen. Ebenso
                bestimmt die Partei den Gegenstand des Prozesses. Das Gericht hat sich völlig nach
                den Anträgen der Partei zu richten; es hat nur Sachen zu entscheiden, darum es <hi
                  rend="it">rechtens angefragt</hi> wird<note n="N.252.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._2">Art. 2 GO. 39</ref>.</note>. Auch die
                Vorbringung des <pb
                  n="253"
                  xml:id="S.253"/> Tatsachenmaterials ist in die Hand der
                Parteien gelegt; so kann eine Partei Einreden, die sie gegen die andere hätte, nach
                Belieben vorbringen oder nicht<note n="N.253.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_2">Art. 14 Abs. 2 GO.
                39</ref>.</note>; der Partei obliegt es, den Inhalt des Zeugenverhörs durch Übergabe
                der »Fragstücke« zu bestimmen<note n="N.253.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_2">Art. 18 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_2]">Art. 19 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>; ebenso kann sie auf dieses Recht natürlich auch verzichten und
                deshalb auch ohne Nachteil für die Gültigkeit des Zeugenverhörs von diesem
                wegbleiben; ein Zeugenverhör kann also auch dann stattfinden, wenn nur diejenige
                Partei, die den Zeugen zum Beweise dem Gericht vorstellt, beim hiefür angesetzten
                Termine erscheint<note n="N.253.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_4">Art. 18 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_6]">Art. 19 Abs. 6 GO.
                    52</ref>.</note>; daß die Befugnis der Partei in diesem Falle so weit geht, ist
                auch daraus erklärlich, daß das Zeugenverhör nicht öffentlich, sogar unter Ausschluß
                der Parteien, stattfindet<note n="N.253.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_2]">Art. 20 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Auch sonst sind manche Befugnisse unter den Parteibetrieb
                gestellt; so kann die Partei jederzeit, wenn sie genügend Gründe hiefür hat, einen
                neuen Termin vom Gerichte begehren<note n="N.253.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_6">Art. 5, Abs. 6 und 7 GO. 39</ref>;
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._10_§_1]">Art. 10 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>; sie kann auf manche Prozeßhandlungen des Gegners verzichten,
                wie auf das iuramentum calumniae<note n="N.253.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._16_§_1]">Art. 16 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note> und den Zeugeneid<note n="N.253.7">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.12">Art. 12 GO. 18</ref>.</note>. Endlich kann die
                Partei auch die Klage jederzeit wieder zurücknehmen (vor dem Urteilsbeschluß<note n="N.253.8">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.6">Art. 6 GO. 18</ref>.</note>). Ein
                Recht auf besonders rasche Erledigung des Prozesses hat die Partei, wenn sie <hi
                  rend="it">gast</hi> ist; in diesem Falle soll der folgende Termin auf ihr Begehren
                sofort am nächsten Tag angesetzt werden<note
                    n="N.253.9">KN. H 2574, fol. 48: <hi
                  rend="it">gastrecht in abwesen der ainen parthei mag von einem mittag zum andern
                    gehalten und aufgeschoben werden nach gestalt der sachen</hi>.</note>. Als gast
                gilt derjenige, der die <hi rend="it">gerichtzstat in einem tag nit ergan
                  mag</hi>
                <note n="N.253.10">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.2">Art. 2 GO.
                  18</ref>.</note>.</p>
              <p> Außerdem unterliegt der Prozeß auch dem Grundsatze des beiderseitigen Gehörs<note
                  n="N.253.11">vgl. hierüber Kisch I, 108.</note>; d.h. beiden Parteien muß
                Gelegenheit geboten sein, ihre Sachen vorzutragen. Die Partei ist deshalb
                verpflichtet, vor Gericht beim angesetzten Termine zu erscheinen<note
                  n="N.253.12">Art. 4 Abs. 2 GO. 52.</note>. Kommt sie dieser <pb n="254"
                  xml:id="S.254"/>
                Pflicht nicht nach, so wird der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs dadurch nicht
                gestört, da sie ja durch ihre eigene Schuld sich ihres Rechtes begeben hat; darauf
                werden wir näher zurückkommen bei Behandlung des Versäumnisverfahrens. Während also
                die Partei im allgemeinen verpflichtet ist, während des Prozesses vor Gericht
                anwesend zu sein, sei es persönlich oder durch Vertreter, ist sie andererseits
                verpflichtet, in gewissen Fällen den Gerichtsraum zu verlassen, nämlich beim
                  Zeugenverhör<note n="N.254.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO. 39</ref>; Art. 20 Abs. 2 GO. 52.</note> und
                selbstverständlich auch bei der Urteilsberatung<note
                    n="N.254.2">Art. 25 Abs. 1 und
                  2 GO. 52. Vgl. auch <ref target="#N.239.2">S. 239 Anm. 2</ref>.</note>, da sonst
                die Unabhängigkeit des Gerichts von äußeren Einflüssen gefährdet sein könnte.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.3">
              <head>§ 3. Termine und Fristen; Gerichtsferien.</head>
              <p> Das Verfahren bewegt sich in Terminen und Fristen vorwärts.</p>

              <p> Die Termine, d. h. »Zeiträume, die regelmäßig für ein Zusammenwirken des Gerichts
                mit der Partei oder mit anderen Personen z.B. Zeugen oder Sachverständigen bestimmt
                sind«, »im übertragenen Sinn ... auch das Zusammentreffen und Verhandeln der
                genannten Personen in dem genannten Zeitraum«<note
                  n="N.254.3">Kisch II, 23.</note>
                sind entweder, was in unserer Zeit selten ist, feste Amtstermine oder sie werden für
                den konkreten Fall vom Vorsitzenden des Gerichts angesetzt. Einen festen Termin
                kennen wir aus dem Pflegamt Oberdorf, wo der Vogt alle Montage zwecks gütlicher
                Beilegung von bürgerlichen Streitfragen einen Verhörtag abhielt<note
                  n="N.254.4">vgl. Schröder, Bistum VII, 358.</note>; ebenso ist der Gerichtstag der vier
                Gerichte des Pflegamts Rettenberg ein bestimmter, nämlich der erste Montag des
                Monats für Oberstdorf, der zweite für Sonthofen, der dritte für Wertach, der vierte
                für Rettenberg. Einen Termin außer diesem festgesetzten Tage soll der Richter hier
                nur ansetzen, wenn es sich um <pb
                  n="255"
                  xml:id="S.255"/> ein Gastgericht oder um
                einen Fall, der rascher Erledigung bedarf, handelt<note n="N.255.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.1">Art. 1 GO. 18</ref>.</note>. Im übrigen dürfen
                wir feste Termine nicht annehmen. Die GO. 39<note n="N.255.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_4">Art. 5 Abs. 4 GO. 39</ref>.</note>
                rechnet ausdrücklich mit dem Umstand, daß in den Flecken und Dörfern desDomkapitels
                — wir dürfen diese Verhältnisse sicher auf das ganze Hochstift übertragen<note
                  n="N.255.3">Dafür sprechen auch die Gerichtsbriefe dieser Zeit.</note> — <hi
                  rend="it">nit jederzeit, auch etwan gar selten</hi> Gericht gehalten wird. Wenn,
                wie erwähnt, der Termin vom Gerichtsvorsitzenden für den einzelnen Fall angesetzt
                wird, so kann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien geschehen.
                Den Regelfall bildet, dem Prinzip des Parteibetriebs entsprechend, das letztere. Die
                Ansetzung von Amts wegen muß z.B. dann erfolgen, wenn das Gericht selbst sich über
                eine Frage nicht klar ist und einen Beschluß dahin faßt, daß es sich in der Sache
                ein <hi
                  rend="it">bedenken</hi> nehmen muß<note n="N.255.4">RA. U., fasc. 88 (9.
                  Juni 1456).</note>.</p>
              <p> Der Gerichtstermin wird ausschließlich am Tage abgehalten<note
                    n="N.255.5">vgl.
                    <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_315">Baumann II, 303</ref>.</note>; nächtliche
                Sitzungen sind jedenfalls vollständig ausgeschlossen. Die Gerichtssitzungen beginnen
                  vormittags<note
                  n="N.255.6">Das ergibt sich aus einem Buchloer Urteilsbrief vom 9.
                  Juli 1488; RA. U., fasc. 117.</note>; erscheint keine Partei vor Gericht, so
                dürfen sie um 2 Uhr nachmittags abgebrochen werden<note n="N.255.7">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.8">Art. 8 Abs. 2 GO. 18</ref>.</note>; außerdem wird
                jedoch den ganzen Tag verhandelt bis zum Abend<note
                    n="N.255.8">RA. U., fasc. 117
                  (9. Juli 1488). vgl. <ref
                    target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_315">Baumann II, 303</ref>.
                  Auch im fürstl. Hofrat werden Geschäfte, die <hi
                  rend="it">vor tisch nit
                    abgefertigt werden</hi>, auf den Nachmittag verschoben (RA. L. Nr. 692, fol.
                  1f.)</note>. Sonn- und Feiertage sind von der Vornahme von Prozeßhandlungen
                  ausgeschlossen<note
                    n="N.255.9">Nesselwanger Marktbuch: <hi
                    rend="it">die fürbot
                    sollen nit auf geboten feirtag ... fürgenomen und gesetzt werden</hi>; KN. H
                  2574, fol. 20; ebenso Tenglers LSp.: <hi
                    rend="it">es sollen och die fürbot nicht
                    auf feyrtag ... gesetzt</hi> (fol. LXIII). Ferner KN. H 2574, fol. 22: <hi
                    rend="it">die gerichtlichen aid sollen nit an gebotnen feirtagen
                  beschechen</hi>. RA. L. Nr. 692, fol. 1: Die Hofratssitzungen finden am Montag,
                  Mittwoch und Freitag statt, <hi
                    rend="it">soverr anders auf dieselben tag nit
                    gebannen feirtag gevallen</hi> (und zwar <hi
                  rend="it">morgens nach der primmeß
                    und in der fasten nach der predig</hi>); die Sitzung hat dann am folgenden
                  Werktag stattzufinden.</note>. <pb
                  n="256" xml:id="S.256"/>
              </p>

              <p> Der Termin kann auch verlegt werden, nicht sicher, ob auf Antrag der Parteien,
                jedenfalls von Amts wegen. Eine derartige amtliche Verlegung tut natürlich der
                Gültigkeit der etwa von den Terminen abhängigen Parteihandlungen keinen Eintrag<note
                    n="N.256.1">RA. U., fasc. 89 (1457, 19. und 20. Sept.; Hofgerichtsurteil): <hi rend="it">also nach rede und widerrede sprachen die rät und ich zu recht, das
                    der schweier sechs wochen und drei tag ... zug haben sol, doch ob das meins
                    gnedigisten hern halb lenger verzogen wurd, sol den partheien unschedlich
                    sein</hi>.</note>.</p>

              <p> Ebenso kann Vertagung des Termins stattfinden. Diese kann, wie oben angedeutet,
                sowohl von Amts wegen vorgenommen<note
                    n="N.256.2">vgl. S. <ref
                  target="#N.255.4">255 Anm. 4</ref>.</note> wie auch von den Parteien beantragt werden. Doch
                unterliegen diese Anträge einem zustimmenden Gerichtsbeschluß, wobei das Gericht den
                Prozeß möglichst vor Verschleppung zu bewahren hat; es ist gehalten, soviel ihm
                möglich, <hi
                  rend="it">bevorab in ringschätzigen und summarischen sachen</hi>,
                unnötige Vertagungen hintanzuhalten<note
                  n="N.256.3">Art. 10 Abs. 1 GO. 52.</note>.
                Eine Vertagung des Termins zwecks Klagebeantwortung soll der Regel nach der Beklagte
                nur einmal begehren dürfen, es sei denn, daß er hinreichend <hi
                  rend="it">aufzügig
                  exceptionen</hi> vorbringen würde<note
                  n="N.256.4">Art. 10 Abs. 1 GO. 52.</note>.
                Zur Beweisführung darf eine Partei dreimal Terminsvertagung verlangen, ohne daß das
                Gericht verpflichtet wäre, eine Prüfung des Grundes vorzunehmen. Eine vierte
                Vertagung jedoch soll nur nach genauer Untersuchung des Verlangens gewährt werden,
                eine weitere Vertagung unter allen Umständen ausgeschlossen sein<note n="N.256.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_5">Art. 19 Abs 5 GO. 39</ref>;
                  Art. 21 GO. 52.</note>. Ipso jure tritt eine Vertagung ein, wenn der Beklagte auf
                die Ladung hin nicht erscheint; ein Ungehorsamsverfahren kann gegen ihn erst nach
                Verstreichung von drei Terminen eingeleitet werden. Allerdings können besondere
                Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, daß das Gericht an dieser günstigen
                Lage des Beklagten eine Kürzung vornimmt<note n="N.256.6">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_4">Art. 5 Abs. 4 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p> Wie zur Vornahme einer Handlung eine Vertagung des Prozesses stattfinden kann, so
                kann auch Vertagung <pb
                  n="257"
                  xml:id="S.257"/> zur Fortsetzung einer bereits
                begonnenen Prozeßhandlung anberaumt werden; das ist insbesondere bei einem
                umfangreichen Beweisverfahren notwendig<note
                    n="N.257.1">So werden laut Urteilsbrief
                  des domkapitelischen Gerichtes vom <date when="1473-01-29">1473-01-29</date>
                  Zeugenaussagen bei zwei verschiedenen Terminen vorgenommen und für die Eröffnung
                  dieser Aussagen ein weiterer Termin angesetzt; RA. U., fasc. 103.</note>.</p>

              <p> Die Dauer von einem Termin zum andern ist verschieden. Im Rettenberger Gericht
                beträgt der Zeitraum, wie gezeigt, regelmäßig vier Wochen<note
                  n="N.257.2">Art. 1
                  GO. 18.</note>. Eine feste Bestimmung für die übrigen hochstiftischen Gerichte
                findet sich nicht. Eine beliebte Terminszeit des älteren Rechts ist die von sechs
                Wochen und drei Tagen; dieser Zeitraum geht jedenfalls auf die alte deutsche
                Berechnung nach Mondwochen zurück, die auch die Ansetzung des echten Dinges
                  beherrschte<note
                  n="N.257.3">vgl. Brunner, Dt. RG. II, 218 und 219 Anm.
                10.</note>. Während die GO. 18 diesen Zeitraum noch für die Ansetzung von wichtigen
                Prozessen anerkennt<note n="N.257.4">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.9">Art.
                    9</ref>.</note>, wird jedoch um die Mitte des 16. Jahrhunderts gegen diesen
                alten Brauch angekämpft, so durch ein Regierungsschreiben an die Stadt
                  Dillingen<note
                  n="N.257.5">KN. H 97.</note>, das in der nächsten Zeit nach der GO.
                52 ergangen sein dürfte<note
                    n="N.257.6">Dieses Schreiben spricht davon, daß in
                  Dillingen <hi
                    rend="it">den gemachten ordnungen nit nachgesetzt werden will</hi>
                  (vgl. <ref
                  target="#S. 184">S. 184</ref>); diese Ordnungen sind wohl die Gerichts-
                  und die Strafordnung von 1552.</note>, und auch durch dieses Gesetz selbst; eine
                Vertagung für Klagen »um bekannte Schuld« läßt diese Gerichtsordnung überhaupt nicht
                mehr zu und für gewöhnliche Streitsachen soll der Zeitraum für einen Termin nicht
                mehr als acht oder höchstens vierzehn Tage betragen<note
                    n="N.257.7">Art. 10 Abs. 2
                  GO. 52. Vierzehntägige Termine schreiben auch die Nürnberger Reformation von 1479
                  und die bayrische Gerichtsordnung von 1520 vor; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046544.html">Schwartz, 26</ref> und <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465251.html">233</ref>.</note>; mit dieser
                Bestimmung der Terminsdauer ist der Zusammenhang mit dem alten deutschen Recht
                völlig verlassen<note
                  n="N.257.8">»Fristen von acht Tagen, von drei, vier und fünf
                  Wochen waren für die Wiederkehr eines echten Dinges durch das Erfordernis der
                  entgegengesetzten Mondphase ausgeschlossen«. Dagegen konnte dem alten Recht eine
                  Frist von vierzehn »Nächten« bekannt sein. Brunner, Dt. RG. II, 218f.</note>.
                Längeren »Zug« darf das Gericht nur in wichtigen <pb
                  n="258"
                  xml:id="S.258"/>
                Rechtsstreitigkeiten gewähren, besonders in Klagen um Dienstbarkeiten und
                Rentenforderungen und in Erbschaftssachen.<note n="N.258.1">Art. 10 Abs. 2 GO.
                  62.</note>.</p>

              <p> Neben dem Termin kommen für den Prozeß als wichtige Zeitbestimmungen die Fristen
                in Betracht, d.h. »Zeiträume, die meist für die Vornahme einseitiger Prozeßakte
                gesetzt sind«<note
                  n="N.258.2">Kisch II, 24.</note>. Die hochstiftischen Gesetze der
                Rezeptionszeit kennen nur zwei Fristen, die zugleich Notfristen sind, d.h. sie
                unterliegen nicht einer Verkürzungs­ oder Verlängerungsmöglichkeit und schließen die
                Vornahme der Handlung, für die sie gegeben sind, mit ihrem Ablauf aus<note
                  n="N.258.3">ebendort, 25.</note>. Die beiden Fristen kommen bei der Einlegnng des
                Rechtsmittels in Betracht. Wenn nämlich — abgesehen von anderen
                Verfahrensarten, die unten bei der Appellation behandelt werden sollen — eine
                Partei zu appellieren vorhat, so hat sie diese Appellation entweder dem erkennenden
                Gerichte erster Instanz oder doch einer Kommission desselben gegenüber einzulegen
                oder vor einem Notar; die Frist, innerhalb deren die Berufung einzulegen ist,
                beträgt zehn Tage, gerechnet vom Tage nach dem Urteilserlaß, <hi rend="it">auch von
                  stund zu stunden</hi>
                <note n="N.258.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_2">Art. 22 Abs. 2 GO. 39</ref>; Art.
                  27 Abs. 2 GO. 52.</note>. Wird die Appellation vor Gericht eingebracht, so hat
                dieses die weiteren Schritte zu besorgen<note
                    n="N.258.5">Es hat dem Appellanten die
                  Gerichtsakten einzuhändigen; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 GO. 39</ref>; Art. 27 Abs. 1 GO. 52.</note>. Erfolgt sie jedoch
                vor dem Notar, so gibt das Gesetz eine weitere Notfrist von dreißig Tagen, gerechnet
                vom Tage der notariellen Beurkundung ab, innerhalb deren die Mitteilung der
                Appellation sowohl an das erkennende Gericht erster Instanz wie an das Hofgericht zu
                erfolgen hat<note n="N.258.6">Art. 22 bezw. 7 Abs. 2 ebendort.</note>.</p>
              <p> Endlich haben wir noch der Gerichtsferien zu gedenken, der Zeit, in der <hi rend="it">nach lands gelegenhait die recht ufgehapt und beschlossen sein
                  sollen</hi>
                <note n="N.258.7">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.17">Art. 17 GO.
                    18</ref>.</note>. Solche Gerichtsferien gibt es im Allgäu schon im 15.
                  Jahrhundert<note
                    n="N.258.8">vgl <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_315">Baumann II,
                    303</ref>.</note>. Für die Gerichte des rettenbergischen Pflegamts sind sie auch
                durch <pb
                  n="259" xml:id="S.259"/> die GO. festgelegt; mit Rücksicht auf den Stand
                der Bevölkerung fallen sie auf die drei Monate der Erntezeit, von Petri und Pauli
                bis auf Michaelis (29. Juni bis 29. September). Doch darf auch in dieser Zeit, wohl
                in unverschiebbaren Fällen, mit Erlaubnis eine Gerichtssitzung stattfinden.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.4">
              <head>§ 4. Einreichung der Klage und Ladung.</head>

              <p> Der bürgerliche Rechtsstreit wird dadurch eingeleitet, daß der Kläger beim Gericht
                seine Klage einreicht, mündlich oder schriftlich, und vom Gericht Ladung des
                Prozeßgegners begehrt<note
                    n="N.259.1">ergibt sich aus <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_4">Art. 5 Abs. 4 GO. 39</ref>.
                  Mündlichkeit oder Schriftlichkeit auch bei diesem Akte anzunehmen, ist uns durch
                  die Analogie mit dem Vorbringen der Klage in der Verhandlung gestattet (vgl. unten
                    <ref
                  target="#S. 263">S. 263</ref>).</note>. Nach dieser Einreichung hat das
                Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ladung zulässig ist; und zwar hat es zu
                berücksichtigen, ob die Klage nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist, dessen
                Zulassung ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wie die Klagen »um bekannte
                  Schuld«<note n="N.259.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_7">Art. 22
                    Abs. 7 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._10_§_2]">Art. 10 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note> und die Klagen um Gerichtskosten aus Prozessen vor dem
                geistlichen Gericht<note
                    n="N.259.3">Landesordnung 1538: <hi
                  rend="it">als etlich
                    partheien, so gegen ainander vor unsren gaistlichen gericht in recht gestanden,
                    vermainen, daß sie obligend die verlüstig parthei nach ergangner endurtl vmb den
                    erlittenen schaden vor unsern weltlichen gerichten zu beclagen macht hab und
                    anziechen wellen, welches dann wider recht, demnach schaffen und wellen wir, daß
                    kainer parthei kein rechtvertigung nach ergangner endurtel umb den uffgeloffenen
                    costen weder vor gaistlichen noch weltlichen unseren gerichten gestatten oder
                    vergont, sonder die ansuechend parthei kraft dises unsers bevelchs abgewisen
                    wierd</hi> (RA. L., Nr. 273, fol. 73).</note>). Steht ein derartiger
                Hinderungsgrund der Klage entgegen, dann hat das Gericht im ersten Falle dem Kläger
                ohne Prozeß sein Recht zu verschaffen, im zweiten dagegen die Klage abzuweisen.
                Außerdem ist es auch, wie schon früher erwähnt, Pflicht des Richters, die Parteien,
                wenn irgend möglich, zu einem Vergleich zu bewegen<note
                  n="N.259.4">vgl. Schröder,
                  Bistum VII. 358. Auch während des Prozesses selbst ist ein Vergleich in jedem
                  Stadium möglich; Art. 13 GO.18.</note>. <pb
                  n="260" xml:id="S.260"/>
              </p>

              <p> Erkennt das Gericht die Klage für zulässig, so erfolgt die Ladung; diese ist stets
                richterliche Ladung, d.h. sie wird vom Gericht ohne weiteres Zutun der klagenden
                Partei vorgenommen<note n="N.260.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_1">Art. 5 Abs. 1 GO. 39</ref>; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 GO. 52.</note>. Es
                ist damit das unter Justinian ausgebildete römische Ladungsverfahren rezipiert<note
                  n="N.260.2">vgl. Girard-v. Mayr II, 1173. Dem kommt übrigens das deutsche Recht
                  entgegen, welches später ebenfalls die richterliche und nicht mehr die
                  Parteiladung kennt; vgl. Brunner, Dt. RG. II, 337.</note>. Das Gericht läßt die
                Ladung durch seinen Gerichtsboten vornehmen<note n="N.260.3">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._4">Art. 4 GO. 39</ref>.</note> und zwar hat
                die Überbringung an den Beklagten <hi
                  rend="it">personlich und under augen</hi> zu
                  geschehen<note n="N.260.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_1">Art. 5
                    Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_1]">Art. 4 Abs. 1 GO. 52</ref>; KN. H 2574, fol. 20.</note>; wird der Beklagte
                jedoch von dem Gerichtsboten nicht angetroffen, so genügt es, wenn die Ladung im
                Hause des Beklagten mitgeteilt wird<note
                  n="N.260.5">ebendort.</note>). Die Ladung
                ist also eine sogenannte Privatladung des gemeinen Rechts, d.h. eine solche, »welche
                demjenigen, an den sie gerichtet ist, besonders bekannt gemacht wird« im Gegensatz
                zur öffentlichen Ladung (»welche öffentlich bekannt gemacht wird«<note
                  n="N.260.6">vgl. Danz, 209f. (bezügl. der gemeinrechtlichen termini technici sei an dieser
                  Stelle auch für die ganze folgende Darstellung auf das genannte Werk
                  verwiesen).</note>); auch diese zweite Form kennt das hochstiftische Recht als
                subsidäre Ladungsart; <hi
                  rend="it">von not wegen</hi> kann dem Beklagten <hi
                  rend="it">offenlich an der gewonlichen gerichtsstat oder vor der kirchen</hi> die
                Ladung zugestellt werden.<note n="N.260.7">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_1">5 Abs. 1 GO. 39</ref>. In anderen
                  als subsidiären Fällen ist die öffentliche Ladung nach gemeinrechtlicher Lehre
                  ungültig und berechtigt zum Rechtsmittel der Berufung; vgl. Danz, 210 Anm.</note>.
                Die Ladung scheint bei uns ferner eine citatio generalis der gemeinrechtlichen
                Doktrin gewesen zu sein, d.h. sie ist »auf den ganzen Prozeß und alle zu demselben
                gehörigen einzelnen Handlungen gerichtet«; den Gegensatz würde die citatio specialis
                bilden, die nur eine einzelne Prozeßhandlung zum Gegenstande hat<note
                  n="N.260.8">vgl. Danz, 212.</note>; für die Auffassung unserer Ladung als <hi
                  rend="it">citatio generalis</hi> scheint mir die Ausstellung des Gewaltbriefes (an den
                Anwalt) zu sprechen, wie ihn die GO. 52<note n="N.260.9">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._8_§_2]">Art. 8 Abs.
                  2</ref>.</note> vorschreibt; außerdem ist sie, obwohl sie im <pb
                  n="261"
                  xml:id="S.261"/> allgemeinen nicht die Regel bildet und zumeist nur bei den
                höchsten Reichsgerichten und einigen höheren reichsständischen Gerichten vorkommt,
                in einem geistlichen Gebiet dadurch leichter zu erklären, als sie ihren Ursprung aus
                dem kanonischen Recht ableitet<note
                  n="N.261.1">vgl. Danz, 212f.</note>. In Ansehung
                der Erscheinungspflicht des Beklagten auf die Ladung hin ist sie eine arktatorische,
                d. h es muß ihr »durchaus Folge geleistet werden, wenn der Geladene sich nicht die
                Strafe des Ungehorsams zuziehen will«<note
                    n="N.261.2">ebendort, S. 214. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_3">Art. 5 Abs. 3-5 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_3]">Art. 4 Abs. 3 und 4 GO.
                    52</ref>.</note>; in Ansehung anderer Prozeßhandlungen aber, wie z.B. des
                Erscheinens beim Zeugenverhör, kann sie lediglich monitorisch sein, d.h. sie hat
                »weiter keine Wirkungen, als daß, wenn auch der Geladene nicht erscheint, die
                Handlung doch vorgenommen wird«<note
                    n="N.261.3">Danz, 213. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_4">Art. 18 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_6]">Art. 19 Abs. 6 GO.
                    52</ref>.</note>. Die Klage ist ferner nach unseren Gesetzen zuerst eine
                dilatorische, d.h. sie hat lediglich die Wirkung, daß die nicht erschienene Partei
                die Kosten des Termins zu tragen hat, ohne sich ihres Rechtes zu begeben;
                peremtorisch ist dagegen erst die dritte Ladung, welche die Folgen des Versäumnisses
                mit sich führt<note
                    n="N.261.4">vgl. Danz, 214. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_3">Art. 5 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_3]">Art. 4 Abs. 3 GO.
                    52</ref>. Das Erfordernis der mehrmaligen Ladung ist für den rezipierten Prozeß
                  etwas Selbstverständliches, da es einmal im römischen Recht seine Quelle findet,
                  andererseits auch dem heimischen Gebrauche entspricht; während das ältere salische
                  Recht vier Ladungen kennt, verlangen die jüngeren Rechte meist drei Ladungen; vgl.
                  Brunner, Dt. RG. II, 337 und 337 Anm. 81. Bine Neuerung gegenüber dem heimischen
                  Recht bringt jedoch das fremde Recht damit, daß es eine Zusammenlegung der
                  dreimaligen Ladung in eine einzige zuläßt (vgl. unten Anm. 6).</note>. Übrigens
                kann das Gericht, wenn es besondere Umstände erheischen, durch eine einzige Ladung
                dem Geladenen drei Termine anberaumen und dadurch schon die erste Ladung zugleich zu
                einer peremtorischen machen<note n="N.261.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_4">Art. 5 Abs. 4 GO. 39</ref>.</note>,
                was der allgemeinen gemeinrechtlichen Praxis entspricht<note n="N.261.6">vgl. Danz,
                  214.</note>.</p>
              <p> In der Ladung wird dem Beklagten die Klage <pb n="262"
                  xml:id="S.262"/>
                  mitgeteilt<note n="N.262.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_1">Art.
                    14 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._8_§_2]">Art. 8 Abs. 2 GO.
                    52</ref>
                </note> und ihm ein Termin zum Beginn des Prozesses angesetzt<note n="N.262.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_2">Art. 5 Abs. 2 GO.
                    39</ref>; Art. 4 Abs. 2 GO. 62.</note>. Eine Einlassungsfrist kennt unser Recht
                nicht, d.h. der Geladene braucht in der Zeit bis zum Termin keinerlei
                Rechtshandlungen vorzunehmen, durch die er etwa seine Einlassung bekunden müßte. Das
                geschieht erst in der mündlichen Verhandlung<note
                    n="N.262.3">ebendort. Im Gegensatz
                  zum Reichskammergericht, wo eine solche Einlassungsfrist nach der KGO. 1555
                  gewahrt sein muß; vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465112.html">Schwartz,
                    94</ref>.</note>. Ist die Klage beim Gericht schriftlich eingereicht, so kann
                der Beklagte Abschrift davon verlangen<note n="N.262.4">
                  <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.24">Art. 24 GO. 18</ref>; ebenso in Bayern nach der
                  GO. 1520; vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465250.html">Schwartz,
                  232</ref>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.5">
              <head>§ 5. Das Verfahren bis zur Litiskontestation.</head>

              <p> Bei der Darstellung des Verfahrens ist auf eine scharfe Trennung des Verfahrens
                vor und nach der Litiskontestation (= LK) zu achten. Das Rezeptionsrecht hat den
                Begriff der römischen LK auf seinen Prozeß übertragen, die Einlassung des Beklagten
                auf die Klage; freilich ist der römischrechtliche Begriff der LK etwas ganz anderes
                als der des rezipierten Prozesses; denn der Prozeß des römischen Rechts spielt sich
                nach der LK vor einem anderen Gerichte ab als vorher. Aber insofern ähneln sich die
                beiden Verfahren als vor der LK ein Vorverfahren stattfindet, bei welchem im
                Verfahren des rezipierten Rechts Prozeßvoraussetzungen erledigt werden, während nach
                der LK die eigentliche Hauptverhandlung erfolgt. Diese Einteilung in zwei Abschnitte
                wird gerade im rezipierten Prozesse auch insofern von großer Wichtigkeit, als sie
                hier zu einer völligen Trennung des Behauptungs- und Beweisverfahrens führen kann,
                zum Eventualprinzip; diese Maxime ist allerdings nach dem Recht, wie es im Hochstift
                Augsburg gegolten hat, in der Rezeptionszeit als Regel nicht durchgeführt worden,
                jedoch kann sich <pb
                  n="263" xml:id="S.263"/> der Prozeß, wie wir unten sehen
                werden, auch hier unter Umständen nach diesem Grundsatz gestalten.</p>

              <p> Der erste Termin in der Streitsache beginnt mit der Vorbringung der Klage in der
                Gerichtssitzung. Die Klage kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden, im
                letzteren Falle wird sie natürlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben. Der
                Kläger hat seine Klage <hi
                  rend="it">lauter, klar und verstendlich</hi> zu
                gestalten, um nicht dem Beklagten Stoff zu einer Einrede zu liefern<note n="N.263.1">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._11">Art. 11 GO. 39</ref>.</note>.</p>

              <p> Für den Inhalt der Klage sind verschiedene Punkte wesentlich:<lb/> 1) Nennung des
                Klägers und des Beklagten<note
                  n="N.263.2">Nicht erforderlich ist Nennung des
                  Gerichts, bei dem die Sache anhängig sein soll. Das ergibt sich daraus, daß die
                  Klage in dieser Zeit zunächst doch noch in der Regel als mündliche gedacht
                  ist.</note>;<lb/> 2) die <hi
                  rend="it">sach und geschicht</hi> (die species
                facti);<lb/> 3) <hi
                  rend="it">warumb und aus was ursachen er clage</hi> (die
                causa);<lb/> endlich<lb/> 4) <hi
                  rend="it">sein bitt, was er vermaint, das ime der
                  beclagt zu geben oder zu thun schuldig sei</hi> (das petitum)<note n="N.263.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._6_§_1">Art. 6 Abs. 1 GO. 39</ref>;
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._5_§_1]">Art. 5 Abs. 1 GO.
                    52</ref>. Nesselwanger Marktbuch: <hi
                  rend="it">die clag soll vor gericht mit
                    kurzen und verstendigen worten geordnet und geläutert sein, wider, wann, warumb,
                    wievil, auch was die clag und begern ist, das dem clager sollt geurtailt werden,
                    dann die urteln nach der clag allain formiert sollen werden</hi>. (KN. H 2574,
                  fol. 20 f.).</note>),<lb/> 5) Dieser eigentlichen Klage sollen sich noch einige
                Anhänge anschließen:<lb/> a) Da das Urteil in der Sache sich auf die Klage
                  stützt<note n="N.263.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_4">Art. 20
                    Abs. 4 GO. 39</ref>; vgl. auch Nesselwanger Marktbuch in voriger
                  Anmerkung.</note>), so soll verhütet werden, daß durch allzu rigorose Betonung des
                Klagewortlauts eine engherzige Fassung des Urteils erfolgen könnte; deshalb soll der
                Klage das Gesuch angefügt werden: <hi rend="it">ich bitt auch sonst hierauf zu
                  erkennen und zu geschehen, was recht ist und mir rechtens zu verhelfen, eur
                  richterlich amt hiemit anruefend</hi>
                <note n="N.263.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._6_§_2">Art. 6 Abs. 2 GO. 39</ref>.</note>.
                  <pb
                  n="264"
                  xml:id="S.264"/> b) Eine Neuerung führte auch die GO. 52 ein, indem
                sie vorschreibt, daß schon bei der Klage das Gesuch um Taxierung der Prozeßkosten
                angefügt werden solle. Da das früher nicht geschah, entstanden oft nach Erledigung
                des Prozesses noch eigene Rechtshändel um die Kosten, was dadurch für immer abgetan
                sein soll<note n="N.264.1">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._5_§_2]">Art. 5 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>
              <p> Bei Beginn des ersten Termins kann ferner jede Partei von der anderen verlangen,
                  <hi
                  rend="it">das recht zu verbürgen</hi> (auch die <hi
                  rend="it">vertrostung zum
                  rechten</hi> genannt)<note n="N.264.2">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.3">Art. 3
                    GO. 18</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._7_§_1">Art. 7 Abs. 1 GO.
                    39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._6_§_1]">Art. 6
                    Abs. 1 GO. 52</ref>.</note>. Dieser Akt besteht in einer mit einer
                Kautionsleistung verbundenen Beteuerung, die Partei wolle dem Rechten auswarten,
                ferner, falls sie den Prozeß verlieren würde, die im Urteil vorgeschriebenen
                Leistungen vollziehen und die Kosten entrichten. Die Doktrin der Rezeptionszeit hat
                dabei jedenfalls an die römischen cautiones de lite prosequenda, de judicio sisti
                und judicatum solvi gedacht; sicher haben wir aber hierin ein Mischprodukt aus
                römischem und deutschem Recht zu erblicken, wie sie das gemeine Recht so zahlreich
                aufweist. Dieses Versprechen stellt sich nämlich wesentlich dar als Nachklang des
                deutschen Streitgedinges<note
                  n="N.264.3">Über das Streitgedinge vgl. Brunner, Dt.
                  RG. II, 340f.</note>. Der Beklagte wie der Kläger sind ja ohnehin durch die Ladung
                des Gerichtes zum Erscheinen verpflichtet und zur Erfüllung der übrigen sich aus dem
                Urteil ergebenden Handlungen durch den Gerichtszwang angehalten; diese Verpflichtung
                soll sich aber nicht nur als ein vom Gericht ausgehender einseitiger Akt darstellen,
                sie soll eine Bestärkung in einem Vertrag zwischen den beiden Parteien finden. Das
                ist nichts anderes als das placitum adramire des fränkischen Rechts, das
                Streitgedinge. Dieses ist ursprünglich allerdings Ersatz der Ladung, kommt aber
                schon im fränkischen Recht neben der vorher erfolgten Parteiladung, der mannitio,
                vor. Von diesen beiden Akten ist der erste, die Parteiladung, durch <pb
                  n="265"
                  xml:id="S.265"/> die gerichtliche Ladung ersetzt, der zweite, das Streitgedinge,
                ist zu einem vor Gericht abgeschlossenen Vertrage geworden. Noch ein weiterer Grund
                spricht für die Annahme, daß wir in der <hi
                  rend="it">vertrostung zum rechten</hi>
                den Nachfolger des Streitgedinges zu sehen haben: das Streitgedinge ist, wenn mit
                einer nicht ansässigen Person abgeschlossen, kein bloßes Versprechen, sondern ein
                durch Bürgschaft gestärktes; unsere <hi
                  rend="it">vertrostung</hi> ist stets mit
                einer solchen Sicherheitsleistung verknüpft; dafür soll sie auch regelmäßig nur von
                Personen verlangt werden, die dem Gerichtszwang des Prozeßgerichts nicht unterworfen
                sind. Die Kautionsleistung geschieht in diesem Falle entweder durch Stellung von
                Bürgen oder dadurch, daß der Gegenpartei ein Sicherungspfandrecht an einem
                Grundstück bestellt wird. Im Notfalle genügt ein eidlich gegebenes Versprechen<note n="N.265.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._7_§_1">Art. 7 Abs. 1 und 2
                    GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._6_§_1]">Art. 6
                    Abs. 1 und 2 GO. 52</ref>. Nicht zu verwechseln mit dem Streitgedinge ist die
                  später folgende Litiskontestation: das Streitgedinge ist nur die Erklärung,
                  erscheinen und die aus einem etwaigen Prozesse, der erst durch die
                  Litiskontestation festgesetzt wird, entstehenden Verpflichtungen übernehmen zu
                  wollen; die Litiskontestation dagegen ist die Erklärung, sich auf den Prozeß
                  einzulassen.</note>).</p>

              <p> Bevor eine Partei sich auf weitere Prozeßhandlungen einläßt, kann sie außerdem,
                wie schon erwähnt, falls eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist, von diesen
                Kautionsleistung verlangen<note n="N.265.2">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._7_§_3">Art. 7 Abs. 3 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p> Der Beklagte hat auch, wenn er eine Abschrift der Klage begehren will, dies beim
                ersten Termin zu bewerkstelligen; außerdem verliert er das Recht, eine solche zu
                  verlangen<note n="N.265.3">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_6">Art. 5
                    Abs. 6 GO. 39</ref>.</note>.</p>

              <p> Auf die Klage hin hat der Beklagte entweder deren Beantwortung und damit ohne
                weiteres die LK oder seine Abwehr durch die dilatorischen Einreden vorzunehmen;
                ebenso kann er einen neuen Termin zu deren Vorbringung begehren und damit das
                Vorverfahren in Fluß bringen<note n="N.265.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_1">Art. 5 Abs. 1 GO.39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._11_§_1]">Art. 11 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>
              <p> Im Anschluß an die italienischrechtliche Doktrin<note n="N.265.5">vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046557.html">Schwartz, 39</ref>.</note> hat <pb n="266"
                  xml:id="S.266"/> die Gesetzgebung jener Tage die Kumulierung der Einreden,
                sowohl der dilatorischen wie der peremtorischen, d.h. der aufschiebenden und der
                  zerstörenden<note
                  n="N.266.1">Eine eingehendere Erklärung dieser Begriffe wird
                  sich aus der folgenden Darstellung dieser Materie ergeben.</note> vorgeschrieben.
                Der Augsburger Reichsabschied von 1500 setzte dieses Verfahren ausdrücklich
                  fest<note
                    n="N.266.2">vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046594.html">Schwartz, 76</ref>.</note>. Während es der schon oben erwähnte Regensburger
                Entwurf vom Jahre 1508 zu durchbrechen droht und wieder eine Trennung der
                dilatorischen Einreden vornehmen will<note
                  n="N.266.3">ebendort, S. 77.</note>, tut
                die Reichsgesetzgebung in der Kammergerichtsordnung von 1521 einen bedeutsamen
                Schritt in der Prozeßgesetzgebung: sie gelangt zur Ausbildung der Eventualmaxime;
                d.h. nicht nur die ihrer Natur nach gleichartigen, sondern alle demselben
                unmittelbaren Prozeßzwecke dienenden Parteihandlungen (Negierung und Gegenangriff)
                mußten kombiniert werden und waren ausgeschlossen mit dem Termin, der zur Erledigung
                der entsprechenden Prozeßstufe festgesetzt war<note
                  n="N.266.4">ebendort, S.
                  82.</note>. Damit hat die Gesetzgebung ein dem fremden Recht völlig unbekanntes
                Motiv in den bürgerlichen Prozeß hineingetragen, die scharfe Scheidung in zwei
                völlig getrennte Prozeßabschnitte, in ein Behauptungs- und in ein Beweisverfahren,
                ein Motiv, das völlig auf deutschrechtlichem Prinzip beruht<note
                  n="N.266.5">ebendort, S. 83 f. Die Eventualmaxime kommt im sächsischen Prozeß auf.</note>.
                Hat schon die Kumulierung des dilatorischen Verfahrens — auf kanonisches Recht
                  zurückgehend<note
                    n="N.266.6">vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046594.html">Schwartz, 76</ref>.</note> — zur Hintanhaltung der Prozeßverschleppung
                sich brauchbar erwiesen<note
                    n="N.266.7">wie übrigens auch die Kumulierung der
                  Peremtorialverteidigung mit den Responsionen der Beschleunigung des Prozesses
                  dient; <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046558.html">Schwartz, 39</ref>.</note>),
                so war dieser Erfolg durch das Eventualprinzip in besonderem Maße gesichert<note
                    n="N.266.8">Anstatt zweier gesonderter Termine ist nur mehr einer nötig; vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465101.html">Schwartz, 83</ref>.</note>.
                Allerdings hat im Laufe des 16. Jahrhunderts die Reichsgesetzgebung selbst wieder
                ihren Standpunkt verlassen und ist zu dem Verfahren zurückgekehrt, daß zwar die
                dilatorischen Einreden <pb
                  n="267"
                  xml:id="S.267"/> vor der LK, die peremtorischen
                aber nach ihr verhandelt werden sollten<note
                    n="N.267.1">vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">Schwartz, S. 38 f.</ref> (vgl. auch
                  oben <ref target="#S.239">S. 239</ref>).</note>.</p>

              <p> Die Gesetze des Hochstifts Augsburg schließen sich im Prinzip diesem letzteren
                  italienischrechtlichen<note
                    n="N.267.2">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">Schwartz, 38 f.</ref>
                </note> Verfahren
                an, wohl nicht ohne Einfluß der Mainzer Gesetzgebung<note
                  n="N.267.3">a.a.O.</note>
                als der des Metropolitanbistums: vor der LK entweder Klagebeantwortung oder
                Vorbringen der dilatorischen Einreden und der Gegenklage<note
                  n="N.267.4">Art. 9 ff.
                  GO. 39.</note>, nach der LK Vortrag der peremtorischen Einreden<note n="N.267.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._12_§_1">Art. 12 Abs. 1 GO. 39</ref>;
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._12]">Art. 12</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._14_§_2]">14 Abs. 2 GO. 52</ref>.
                  Dieses Verfahren hat auch die bayerische Gerichtsordnung von 1520
                  ausgebildet.</note>. Aber wie schon eingangs dieses Paragraphen erwähnt wurde,
                kann das Verfahren unter Umständen praktisch zum Eventualprinzip führen; von den
                peremtorischen Einreden können die prozeßhindernden Einreden, <hi rend="it">wann si
                  offenbar oder bekannt sein oder in vierzehen tagen bewisen werden</hi>, schon vor
                der LK vorgebracht werden, eine nicht unbedeutsame Vorschrift, da dieser Beweis dem
                Beklagten, wenn er wirklich gegründet war, nicht schwer fallen mochte; beziehen sich
                die peremtorischen Einreden, für die diese Vorschrift in Betracht kommen konnte,
                doch meist auf Tatsachen, für die er in unserer Zeit im Regelfall meist
                Schriftstücke zum Beweis bringen konnte.</p>

              <p> Für die Vorbringung der Einreden ist Schriftlichkeit oder Mündlichkeit gestattet;
                die dilatorischen Einreden, die exceptiones dilatoriae, <hi rend="it">die nicht
                  wider den Grund der Klage, sondern auf derselben Aufschub gehen</hi>
                <note n="N.267.6">Danz, 281.</note>, haben, wie gesagt, kumuliert (<hi
                  rend="it">ainmalen und samentlich</hi>) dem Gericht mitgeteilt zu werden. Doch gestattet
                das Gesetz hier eine berechtigte Ausnahme für den Fall, daß die Partei erst nach der
                LK Kenntnis von einer solchen bekommen sollte; dann konnte sie deren Vorbringung
                auch später mit Erfolg nachholen<note n="N.267.7">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._9">Art. 9 GO. 39</ref>.</note>. Von den
                dilatorischen Einreden werden in den hochstiftaugsburgischen Quellen genannt: <pb
                  n="268" xml:id="S.268"/>
                <list>
                  <item>als den Gerichtsstand ablehnende Einreden:</item>
                  <item> daß der Beklagte <hi
                      rend="it">disem richter oder gerichtszwang nit
                      underworfen</hi> sei<note n="N.268.1">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._9">Art. 9 GO. 39</ref>.</note>
                    (exceptio fori incompetentis);</item>
                  <item> daß der Richter oder die Urteilsprecher <hi
                      rend="it">arg wenig oder
                      verdächtig</hi> seien<note n="N.268.2">ebendort.</note> (exceptio judicis
                    suspecti);</item>
                  <item> daß <hi
                      rend="it">die sach an ainem andern gebürenden gericht
                      angefangen</hi> sei<note n="N.268.3">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_4">Art. 10 Abs 4 GO.
                      39</ref>.</note> (exceptio litispendentiae);</item>
                  <item> als Einreden gegen die Person des Klägers die Einrede, daß der Kläger <hi
                      rend="it">im gaistlichen bann oder acht</hi> sei<note n="N.268.4">
                      <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_1">Art. 10 Abs. 1 GO.
                      39</ref>.</note>, daß er <hi
                      rend="it">minderjärig, ein thor, stummer,
                      unbesinter</hi> oder daß er entmündigt sei<note n="N.268.5">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._10_§_2">Art. 10 Abs. 2 GO.
                      39</ref>.</note>, m.a.W. die Einrede der Unfähigkeit (exceptio
                    inhabilitatis);</item>
                  <item>als Einreden gegen den Anwalt der klagenden Partei:</item>
                  <item> daß seine Bestellung nicht genügend sei<note n="N.268.6">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._8_§_2">Art. 8 Abs. 2 GO.
                      39</ref>.</note> (exceptio insufficientis mandati);</item>
                  <item> daß er zur Prozeßvertretung nicht tauglich sei<note n="N.268.7">ebendort.</note> (exceptio inhabilitatis);</item>
                  <item> als Einreden gegen die Klage<note n="N.268.8">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._11">Art. 11 GO. 39</ref>.</note>
                    (exceptio inepti libelli):</item>
                  <item> daß die Klage <hi rend="it">unformlich, mangelhaftig</hi> sei (exceptio non
                    rite formati processus);</item>
                  <item> daß sie <hi rend="it">unlauter und dunkel</hi> sei (exceptio libelli
                    obscuri).</item>
                </list>
              </p>

              <p> Bei der Ankündigung dieser dilatorischen Einreden hat die Partei die ganz
                bestimmte Reihenfolge zu beachten<note n="N.268.9">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._11_§_1]">Art. 11 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>, wie sie vorstehend aufgeführt ist, da die mit Erfolg
                durchgeführte erste Einrede die übrigen unnötig macht: <hi
                  rend="it">wa mich die
                  erst einred wider den gerichtszwang nit fürtrüg, alsdann und nit ehe thue ich die
                  einred wider den richter oder urtelsprecher; wa mich die auch nit enthiebe,
                  alsdann und nit ehe sag ich, das der cläger</hi> (bezw. sein Anwalt) <hi rend="it">in acht oder bann und also volgends etc.</hi>
                <note n="N.268.10">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._11_§_2]">Art. 11 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Über die <pb
                  n="269"
                  xml:id="S.269"/> Zulassung der Partei zur
                Beweisantretung für die dilatorischen Einreden entscheidet ein Gerichtsbeschluß<note n="N.269.1">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._11_§_3]">Art. 11
                    Abs. 3 GO. 52</ref>.</note>.</p>

              <p> Wie gesagt, können von den prozeßzerstörenden Einreden die prozeßhindernden, wenn
                sie bekannt oder leicht zu beweisen sind, ebenfalls vor der LK vorgebracht werden.
                Das gemeine Recht unterscheidet zwischen exceptiones ingressum impedientes, »welche
                den Beklagten von der Kriegsbefestigung befreien«, und exceptiones peremtoriae in
                specie, »die diese Würkung nicht haben«<note n="N.269.2">Danz, 315.</note>. Die
                ersteren kommen also hier in Betracht.</p>
              <p> Die Augsburger Gerichtsordnungen kennen von den prozeßhindernden Einreden <list>
                  <item> die Einrede, daß die Sache <hi rend="it">vormals mit recht
                      erörtert</hi>
                    <note n="N.269.3">
                      <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._12_§_1">Art. 12 Abs. 1 GO. 39</ref>;
                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._12]">Art. 12 GO.
                        52</ref>.</note> (exceptio rei judicatae),</item>
                  <item> daß der Streitgegenstand <hi
                      rend="it">durch ain vertrag hingelegt</hi>
                      sei<note n="N.269.4">ebendort.</note> (exceptio renuntiationis),</item>
                  <item> daß über die Sache ein Vergleich geschlossen sei<note n="N.269.5">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._12_§_1">Art. 12 Abs. 1 GO.
                      39</ref>.</note> (exceptio transactionis),</item>
                  <item> daß der Anspruch verjährt sei<note n="N.269.6">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._12]">Art. 12 GO.
                      52</ref>.</note>,</item>
                  <item> daß bereits <hi
                      rend="it">bezalung oder quittung</hi> den Anspruch zum
                    Erlöschen gebracht habe<note n="N.269.7">ebendort.</note>) (exceptio
                    solutionis).</item>
                </list>
              </p>
              <p> Außerdem hat der Beklagte seine Gegenklage vorzubringen, <hi rend="it">vor oder
                  alsbald nach bevestigung des kriegs</hi>
                <note n="N.269.8">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._13_§_1">Art. 13 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._13_§_1]">Art. 13 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>; ihre Zulassung unterliegt ebenfalls der gerichtlichen
                  Entscheidung<note n="N.269.9">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._13_§_2">Art. 13 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._13_§_2]">Art 13 Abs. 2 und 3 GO.
                    52</ref>.</note>. Da in diesem Falle der Beklagte Kläger wird, so dürfen, wenn
                er die Gegenklage anstellen will, auch in seiner Person keine Gründe vorhanden sein,
                welche ihn zur aktiven Prozeßführung untauglich machen; auch soll der Prozeß, wenn
                es sich um eine geringfügige Sache handelt, nicht dadurch verschleppt werden, daß
                der Beklagte eine Gegenklage, die ungleich Wichtigeres betrifft, anstellt<note n="N.269.10">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._13_§_3]">Art. 13
                    Abs. 3 GO. 52</ref>. Tenglers LSp. läßt die Gegenklage in diesem Falle <hi
                    rend="it">mit des klagers bewilligen</hi> zu (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/sammlung11/werk/drwtengler1536.xml?docname=drwtengler1536&amp;pageid=PAGE0165">LSp. fol. LXXVII</ref>).</note>.</p>
              <p> Die Wirkung der Gegenklage geht dahin, daß der <pb n="270"
                  xml:id="S.270"/> Kläger
                oder sein Anwalt sich darauf einlassen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen,
                daß die eigene Klage abgewiesen wird<note n="N.270.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._13_§_2">Art. 13 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._13_§_2]">Art. 13 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Hat sich das Vorverfahren nun in der angegebenen Weise abgewickelt, so soll der
                Beklagte formell die LK vornehmen, den Krieg befestigen<note n="N.270.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_2">Art. 14 Abs. 2 GO.
                39</ref>.</note>. Die Kriegsbefestigung des gemeinen Rechts »ist die kategorische
                Antwort des Beklagten auf alle in der gegen ihn eingebrachten Klage vorgetragenen
                und zu dieser gehörigen Tatumstände, welche in der Absicht geschiehet, daß der wahre
                Streitpunkt in der Hauptsache behörig festgesetzet werde«<note
                    n="N.270.3">Danz,
                  296; vgl. ferner die Definition in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_1">Art. 14 Abs. 1 GO. 39</ref> und
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._14_§_1]">Art. 14 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>. Der Beklagte hat also die Tatumstände, die der Kläger
                vorgetragen hat, zuzugeben, bedingt oder unbedingt, oder sie zu leugnen<note
                  n="N.270.4">vgl. Danz, 296, Anmerkung b.</note>. Da die Kriegsbefestigung das
                wichtigste Erfordernis des gemeinschaftlichen Prozesses ist, <hi rend="it">also wa
                  die underlassen, aller proceß ain nullitet und nichtigkait würdet</hi>
                <note n="N.270.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;Tit._14_§_3">Art. 14 Abs. 3 GO.
                    39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._14_§_3]">Art. 14
                    Abs. 3 GO. 52</ref>.</note>), so hat sie in solenner Weise zu geschehen, <hi
                  rend="it">mit ja oder nain</hi> oder <hi rend="it">ich gestee der clag oder gestee
                  derselben nit</hi>
                <note n="N.270.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_3">Art. 14 Abs. 3 GO.
                39</ref>.</note>. Das Gericht hat darauf zu achten, daß diese Form gewahrt wird und
                nicht andere Worte gebraucht werden<note n="N.270.7">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_3">Art. 14 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._14_§_3]">Art. 14 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note>, damit kein Zweifel bestehen kann, daß die Einlassung auf die
                Klage von seiten des Beklagten, Antworters, jetzt tatsächlich erfolgt sei.</p>

              <p> Während das kanonische Recht die LK als Erklärung beider Prozeßgegner aufgefaßt
                hat, den Prozeß anzutreten, stellt sich die LK des rezipierten Rechts als eine
                Erklärung lediglich des Beklagten dar<note
                    n="N.270.8">vgl. Eichhorn III, 452; vgl.
                  auch <ref target="#N.270.3">oben Anm. 3</ref>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.6">
              <head>§ 6. Das Verfahren nach der Litiskontestation.</head>

              <p> Nachdem das Verfahren über die dilatorischen Einreden beendet ist und der Beklagte
                sich auf die Klage <pb
                  n="271"
                  xml:id="S.271"/> eingelassen hat, eröffnet sich das
                Hauptverfahren, das in der Hauptsache die Beweisführung zum Gegenstande hat und dem
                Beklagten eventuell Gelegenheit zur Peremtorialverteidigung gewährt<note
                    n="N.271.1">vgl. oben <ref
                  target="#S.267">S. 267</ref>.</note>. Der Beweis für den
                Prozeßgegenstand ist prinzipiell in das Verfahren nach der LK verwiesen<note n="N.271.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_4">Art. 14 Abs. 4 GO.
                    39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._15]">Art. 15 GO.
                    52</ref>. Im gleichen Sinne bestimmt auch die Landesordnung von 1538: <hi
                  rend="it">wir ordnen und wellen auch, so ain brüef in recht eingelegt und zu
                    kreften zu erkennen begert wirdet, das derselbig nit gehert werd, es sei denn
                    zuvor geclagt und geantwurt worden</hi>. (RA. L. Nr. 273, fol. 70).</note>. Nur
                ganz ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon vorher stattfinden. Das ist dann
                der Fall, wenn ein Zeuge zu vernehmen ist, dessen Aussage hohen Alters oder
                Krankheits halber für die beweisende Partei gesichert werden muß; ebenso wenn der
                Zeuge im Begriffe steht, auszuwandern oder doch auf längere Zeit zu verreisen<note n="N.271.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._14_§_4">Art. 14 Abs. 4 GO.
                    39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._15]">Art. 15 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Eine notorische Sache bedarf natürlich nicht des Beweises. Als solche Tatsachen
                nennen unsere Quellen insbesondere diejenigen, die sich vor Gericht abgespielt
                haben, wie gerichtlich beurkundete Verträge u.dgl. (gerichtskundige Tatsachen)<note
                    n="N.271.4">KN. H 2574, fol. 74: <hi rend="it">was vor gericht würd aufgericht,
                    bedarf kainer andern bezeugnus</hi>. Über die Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
                  u.ä. vgl. Brunner, Grundzüge, 167f. und 187.</note>.</p>

              <p> Die Beweislast hat dem römischrechtlichen Grundsatz entsprechend der Kläger für
                seine Behauptungen zu tragen. Doch kann seiner Beweisführung der Beklagte einen
                Gegenbeweis entgegensetzen<note
                    n="N.271.5">vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046535.html">Schwartz, 17</ref>.</note>.</p>

              <p> Bevor zur Beweisführung geschritten wird, kann jede Partei von der anderen den
                Gefährdeeid verlangen<note n="N.271.6">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._16_§_1">Art. 16 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._16_§_1]">Art. 16 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>. Dieser ist das römische, von Justinian eingeführte, allgemeine
                juramentum calumniae<note
                  n="N.271.7">vgl. Danz, 514; im Gegensatz zum speziellen
                  iuramentum calumniae, das schon unter dem älteren römischen Recht bekannt war und
                  sich nur auf einzelne besonders bezeichnete prozessuale Handlungen bezieht;
                  ebendort, 516.</note> und hat zum Gegenstand die Beschwörung der festen
                Überzeugung einer Partei, daß <pb
                  n="272"
                  xml:id="S.272"/> sie in gutem Glauben
                prozessiere, nicht böswilliger Weise den Prozeß verschleppen wolle, auch beim Beweis
                jederzeit der Wahrheit die Ehre geben werde und niemand in der Sache bestochen habe,
                um den Prozeß für sich günstig zu gestalten<note n="N.272.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._16_§_1">Art. 16 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._17_§_1]">Art. 17 Abs. 1 GO.
                    52</ref>. Die Fassung ist redaktionell ziemlich gleich mit der des Gefährdeeides
                  in der Mainzer Gerichtsordnung von 1521 und entspricht auch der sonst üblichen
                  Formel (vgl. LSp. und Hug, Rhetorica).</note>. Wenn sich die zu diesem Eide
                aufgeforderte Partei weigert, ihn zu leisten, so verliert sie damit den Prozeß: die
                Weigerung des Gefährdeeides gilt als still schweigendes Geständnis<note n="N.272.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._16_§_2">Art. 16 Abs. 2 GO. 39</ref>;
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._16_§_2]">Art. 16 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>. Jedoch können die Parteien auf die Leistung des Gefährdeeides
                  verzichten<note n="N.272.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._15_§_3">Art.
                    15 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._16_§_2]">Art. 16 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>, ein Rechtssatz, der dem allgemeinen Brauch jener Zeit nicht
                  entspricht<note
                    n="N.272.4">Der LSp. kennt diese Befreiung nicht (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/sammlung11/werk/drwtengler1536.xml?docname=drwtengler1536&amp;pageid=PAGE0165">fol. LXXVII</ref>); vgl. auch Brunner, Grundzüge, 290.</note>.</p>

              <p> Darauf übergibt der Kläger nochmals seine Klage, für welche Artikelform
                vorgeschrieben ist. Ist die Klage nicht schon eingangs des Prozesses artikuliert, so
                hat dies jetzt nachgeholt zu werden<note n="N.272.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._17">Art. 17 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18]">Art. 18 GO. 52</ref>. Die
                  Artikelform ist von der Reichsgesetzgebung durch den Augsburger Reichsabschied von
                  1500 vorgeschrieben, wird aber im Laufe des 16. Jahrhunderts wieder abgeschafft.
                  Die rheinländische Gesetzgebung jener Zeit kennt nicht die unbedingte Durchführung
                  der Artikulierung. Dagegen hat Artikulierung die bayrische Gerichtsordnung von
                  1520; ebenso die Nürnberger Reformation von 1564 und die Würzburger Reformation
                  von 1582, trotzdem damals beim Reichskammergericht Artikulierung nicht mehr
                  besteht; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046545.html">Schwartz, 27</ref>,
                    <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046593.html">75</ref>, <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046561.html">43</ref>, <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465251.html">233</ref>, <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046548.html">30</ref> und <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465384.html">366</ref>. Das spätere gemeine Recht
                  verbietet ausdrücklich die Artikulierung der Klage (vgl. Danz, 172); der Grund,
                  daß das spätere gemeine Recht von der Praxis der Klageartikulierung abgekommen
                  ist, ist der, daß daraus unnötige Streitigkeiten über die Zulässigkeit der
                  einzelnen Artikel entstanden sind (vgl. ebendort, 173 Anm. b). Über die
                  artikulierten Klagen und sonstigen artikulierten Parteienbehauptungen (Positionen)
                  vgl. auch Eichhorn IV, 472 und III, 453f.</note>. Die Artikelform geht wohl auf
                deutschrechtliche Elemente zurück: Schon im deutschen Recht hatte der Beklagte, wenn
                er zum »Gegengruß« aufgefordert wurde, »Punkt für Punkt« den Behauptungen des <pb
                  n="273" xml:id="S.273"/> Klägers entgegenzutreten<note
                  n="N.273.1">vgl. Heinemann,
                  28.</note>). Vorgeschrieben ist nach unseren Rechtsordnungen ferner der Artikeleid
                für den Kläger wie für den Beklagten<note n="N.273.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._17">Art. 17 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_1]">Art. 18 Abs. 1 GO.
                    52</ref>. Die bayrische Gerichtsordnung von 1520 kennt diesen Eid nicht, auch in
                  der Nürnberger Reformation von 1564 ist er nicht aufgenommen; vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465252.html">Schwartz, 234</ref> und <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046548.html">30</ref>.</note>. Die Antwort des
                Beklagten auf die klägerischen Positionen hat in bestimmter formeller Weise zu
                geschehen: <hi
                  rend="it">ich glaub den articul war oder nit war sein</hi>. In
                gleicher Weise ist der Kläger verpflichtet, auf die von dem Beklagten übergebenen
                Positionen einzugehen. Weigerung der Antwort auf die Positionen gilt als Geständnis.
                Jedoch braucht eine Partei auf eine Position nicht einzugehen, wenn diese nicht zu
                der Sache gehört oder ihr sonstwie von der Rechtsordnung die Erlaubnis gegeben ist,
                die Antwort zu verweigern<note n="N.273.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._17">Art. 17 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_1]">Art. 18 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>. Die GO. 52 führt außerdem die Neuerung ein, daß jede Partei es
                auch der andern erlassen kann, die artikulierten Positionen überhaupt zu
                  beantworten<note n="N.273.4">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_2]">Art. 18 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Im Interesse der mit dem Recht nicht vertrauten Bevölkerung, die vor den
                Untergerichten vor allem zu prozessieren hat, gewährt diese Gerichtsordnung auch dem
                  <hi
                  rend="it">gemainen unverständigen laien</hi>, daß er seine Behauptungen
                überhaupt nicht der Gegenpartei zu erklären hat, sondern sich unmittelbar an deren
                Zeugen wenden darf und ihnen seine Meinung kundtut (<hi
                  rend="it">wöllichs bißher
                  der gemain man aufthun genennt</hi>); jedoch ist dieses Verfahren nur <hi
                  rend="it">in klainfiegen ringschätzigen sachen</hi> zulässig<note n="N.273.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_3]">Art. 18 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note>. Übrigens kann auch das Gericht den Artikel, wenn es ihn für
                nicht zur Sache gehörig oder sonstwie untauglich hält, zurückweisen<note n="N.273.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._18_§_4]">Art. 18 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note> und dadurch die Gegenpartei von seiner Beantwortung entbinden.
                Überhaupt unterliegt jede Zulassung zur Beweisführung einem Gerichtsbeschlusse<note n="N.273.7">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_1">Art. 18 Abs. 1 GO.
                    39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_1]">Art. 19
                    Abs. 1 GO. 52</ref>.</note>).</p>
              <p>
                <pb n="274" xml:id="S.274"/> Als Beweismittel haben wir nach den vorliegenden
                Quellen zu unterscheiden Geständnis, Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein,
                Indizienbeweis und Eid. Den Beweis durch Sachverständige erwähnen unsere
                Gerichtsordnungen nicht.</p>
              <div xml:id="TA.4.1.6.1">
                <p> 1. Geständnis. Über das eigentliche Geständnis, die confessio vera, sagen unsere
                  Rechtsquellen nichts Näheres. Dagegen wird in einigen Fällen ein stillschweigendes
                  Geständnis angeführt; d.h. die Partei legt ein solches nicht tatsächlich ab,
                  sondern an ihr Verhalten knüpft die Rechtsordnung die Folge, sie habe ein
                  Geständnis abgelegt (confessio ficta). Das geschieht, wie schon erwähnt, einmal
                  bei der Verweigerung des Gefährdeeides und bei der Weigerung des Beklagten, die
                  Positionen des Klägers zu beantworten, und umgekehrt. In diesem Falle ist also die
                  freie Beweiswürdigung des Gerichts ausgeschaltet.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.4.1.6.2">

                <p> 2. Eine äußerst ausgedehnte Darstellung geben unsere Rechtsquellen, wie auch
                  sonstige Rechtsordnungen der Rezeptionszeit<note
                      n="N.274.1">vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046569.html">Schwartz, 41</ref>.</note>, dem
                  Beweis durch Zeugen. Dieser Beweis beginnt damit, daß die beweisende Partei ihre
                  Zeugen benennt und der Gegenpartei fürstellt<note n="N.274.2">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_2">Art. 18 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_2]">Art. 19 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note> (productio testium) und zwar sind der Partei für diesen
                  Prozeßakt regelmäßig drei Termine gewährt, ausnahmsweise noch ein vierter<note n="N.274.3">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_5">Art. 19 Abs. 5 GO.
                      39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._21]">Art. 21 GO.
                      52</ref>.</note>, wie schon bei der Behandlung der Termine erwähnt wurde. Die
                  Gegenpartei hat daraufhin das Recht, etwaige Einreden gegen die Person der
                  vorgestellten Zeugen vorzubringen und ihnen ihre Fragstücke, auf die sie das
                  Gericht verhören soll, zu übergeben<note n="N.274.4">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_2">Art. 18 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_2]">Art. 19 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note>. Um der Partei diese Möglichkeit zu geben, muß sie auf den
                  Termin, an welchem das Zeugenverhör stattfinden soll, vom Gericht geladen sein.
                  Erscheint sie nicht, so wird das Zeugenverhör trotzdem in gültiger Weise
                    vorgenommen<note n="N.274.5">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_4">Art. 18 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_6]">Art. 19 Abs. 6 GO.
                      52</ref>.</note>. Die Partei begibt sich damit <pb
                    n="276"
                    xml:id="S.275"/>
                  mit eben des Rechts, Fragstücke an die Zeugen der Gegenpartei zu übergeben; nach
                  dem gemeinen Recht verliert sie damit auch das Einrederecht<note
                    n="N.275.1">vgl.
                    Danz, 438.</note>); das scheint jedoch nach unserer Rechtsordnung nicht der Fall
                  zu sein, da sie ihre Einreden auch nach Eröffnung der Zeugenaussagen noch
                  vorbringen kann<note n="N.275.2">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_2">Art. 18 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_2]">Art. 19 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note>, also auch in einem späteren Termin. Die Fragstücke, welche
                  die Partei übergibt, sind der Gegenpartei<note
                    n="N.275.3">also derjenigen Partei,
                    deren Zeugen verhört werden.</note> vor dem Zeugenverhör nicht bekannt zu
                    machen<note n="N.275.4">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_3">Art.
                      18 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_5]">Art. 19 Abs. 5 GO.
                      52</ref>.</note>, um jede Beeinflussung der Zeugen durch die vorstellende
                  Partei hintanzuhalten.</p>
                <p> Die Zeugen sollen vereidigt werden und zwar vor dem Verhör<note n="N.275.5">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_2]">Art. 20 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note>; ihr Eid ist also ein promissorischer, ein Voreid. Die
                  Parteien haben das Recht bei der Leistung dieses Eides zugegen zu sein. Übrigens
                  können die Parteien den Zeugen die Eidesleistung erlassen<note n="N.275.6">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_4">Art. 18 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_6]">Art. 19 Abs. 6 GO.
                      52</ref>.</note>.</p>

                <p> Der Eid, welchen der Zeuge schwört, ist ein gelehrter Eid, d.h. er wird dem
                  Zeugen vom Richter vorgesprochen. Der Zeuge selbst spricht nur die Schlußformel.
                  Der Zeugeneid beginnt mit einer Anrufung Gottes und der Heiligen: <hi
                    rend="it">ir
                    sollet schweren ainen aide zu gott und den hailigen</hi>, und enthält das
                  Versprechen, jederzeit die Wahrheit zu sagen und die Aussage von keinerlei Einfluß
                  abhängig zu machen, wie von Geschenken, Haß oder Freundschaft u.a., endlich auch
                  vor Eröffnung der Zeugenaussagen vor Gericht niemanden mitzuteilen, was er als
                  Zeuge vor Gericht ausgesagt habe<note n="N.275.7">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_1">Art. 19 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_1]">Art. 20 Abs. 1 GO.
                      52</ref>.</note>. Wie jeder andere Eid wird auch der Zeugeneid, obwohl unsere
                  Rechtsordnungen das nicht ausdrücklich erwähnen, mit einer Schlußformel geendigt
                  haben, die ebenfalls eine Anrufung Gottes enthielt: <hi rend="it">wie mir
                    vorgelesen ist und ich wol verstanden hab, dem ist also, will im auch treulich
                    nachkommen, also helf mir gott und all hailigen</hi>
                  <note n="N.275.8">Für diese
                    Schlußformel vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._3_§_1">Art. 3 Abs.
                      1</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._16_§_2">Art. 16 Abs. 2
                      GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._17_§_2]">Art. 17 Abs. 2 GO. 52</ref>.</note>.</p>
                <p>
                  <pb n="276"
                    xml:id="S.276"/> Während unsere Gerichtsordnungen für den Judeneid
                  kein besonderes Formular enthalten, ist uns ein solches aus dem Pflegamt
                    Sonthofen<note
                    n="N.276.1">KN. H 1284.</note>) überliefert, jedoch nur teilweise
                  erhalten; danach spricht der Richter zu dem Juden, der als Zeuge vor Gericht
                  steht: <hi
                      rend="it">jud, ich beschwer dich bei dem ainichen lebendigen und
                    allmechtigen gott schöpfer der himel und des erdreichs und aller ding, auch bei
                    seinem torrach und gesetz, das er <persName>Moyses</persName> uf dem berg <name
                    type="place">Sinai</name> gab, daß du warlichen wellest sagen und bekennen, ob
                    dises gegenwärtig buech sei, darauf ein jud einen rechten gepürlichen aid thuen
                    will.</hi> Bejaht der Jude diese Frage, <hi rend="it">so soll er sein rechte
                    hand bis an den knoren in das vorgemelt buech legen uf die wort des gesatzt und
                    gebot gottes, welliches wort und gebot also lautend:<lb/> nit erheb den namen
                    des herrn deines gottes unnutzlich.<lb/> lossissa etschenn Adamoy eluecha.<lb/>
                    wan er würt nit ungestraft lassen der herr.<lb/> laschaff kilo genacke
                    Adannoy.<lb/> den der da erhebt seinen namen unnutzlich.<lb/> ett scharissa
                    eschemo laschaf.<lb/>
                  </hi>
                </p>
                <p> Der Eid endigt mit einer Verwünschungsformel: <hi rend="it">wa ich aber anderst
                    sag, das ich dan sterb im erdreich meiner feind und das mich das erdreich
                    verschlindt als <persName>Datthan</persName> und <persName>Abiron</persName> und
                    komen auf mein haupt alle sund und fluech, die in dem gesetz
                      <persName>Moysy</persName> und in der weissagen geschrift sein und die bleiben
                    allweg bei mir.</hi>
                </p>

                <p> Geistliche brauchten zur Eidesleistung vor Gericht eine besondere Erlaubnis, wie
                  mehrere Augsburger Synoden festsetzten<note
                      n="N.276.2">So in Synoden unter den
                    Bischöfen <persName>Peter von Schaumberg</persName> (ca. 1429), <persName>Johann
                      von Werdenberg</persName> (<date when="1469-09-25">1469-09-25</date>),
                      <persName>Christoph von Stadion</persName> (1517); vgl. Braun III, 25, 70,
                    194.</note>.</p>

                <p> Auf die Eidesleistung hin erfolgt das Zeugenverhör. Bei diesem haben sich die
                  Parteien und sonstige im Gerichtsraume befindliche Personen zu entfernen<note n="N.276.3">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit.19, 2">Art. 19 Abs. 2 GO.
                      39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_2]">Art. 20
                      Abs. 2 GO. 52</ref>.</note>. Damit tritt das neue Verfahren in entschiedenen
                  Gegensatz zum <pb
                    n="277"
                    xml:id="S.277"/> alten deutschen Prozeß, dessen Natur
                  diese Heimlichkeit völlig widersprochen hätte. Die GO. 18 kennt bereits das
                  geheime Zeugenverhör<note n="N.277.1">
                    <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.12">Art.
                      12</ref>.</note>. Im Obergericht des Domkapitels ist es schon am Ende des 15.
                  Jahrhunderts in Übung gewesen, wie eine Gerichtsurkunde vom Jahre 1473
                    beweist<note
                    n="N.277.2">RA. U., fasc. 103 (1473, 29. Jan.).</note>. Auch die
                  anderen Zeugen dürfen nicht bei dem Verhör eines von ihnen zugegen sein, sondern
                  jeder hat seine Aussagen, <hi
                    rend="it">in sonderhait und allain aus aignem
                    mund</hi> zu machen<note n="N.277.3">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO. 39</ref>; Art.
                    20 Abs. 2 GO. 53.</note>. Bis zum Erlaß der GO. 52 war es vorgekommen, daß das
                  Protokoll zuweilen in der Weise geführt wurde, daß einfach, wenn ein Zeuge das
                  Gleiche aussagte, wie ein schon vorher verhörter, protokolliert wurde, daß er
                  ebenso ausgesagt habe wie der andere; das Gesetz will aber haben, daß die Aussage
                  eines jeden Zeugen genau aufgezeichnet werde, und erklärt derartige Verweisungen
                  auf eine frühere Zeugenaussage für unzulässig"<note n="N.277.4">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_5]">Art. 20 Abs. 5 GO.
                      52</ref>.</note>.</p>

                <p> Das Verhör erfolgt entweder vor dem vollzählig besetzten Gerichtskollegium oder
                  vor einer Kommission des Gerichts oder wird von dem Gerichtsschreiber allein
                    vorgenommen<note n="N.277.5">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_3">Art. 18 Abs. 3</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_2">Art. 19 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._19_§_4]">Art. 19 Abs. 4</ref>
                    und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_2]">Art. 20 Abs. 2
                      GO. 52</ref>.</note>. Für den Fall, daß es sich um das Verhör eines Zeugen
                  handelt, der nicht dem Gerichtszwange des Prozeßgerichts unterliegt, soll ein
                  Ersuchungsschreiben an das Gericht gesandt werden, dem er unterstellt ist, damit
                  dieses das Verhör vornehmen möge; dem ersuchten Richter sind zugleich die
                  Beweisartikel und Fragstücke zu übermitteln; nach erfolgtem Verhör hat das
                  ersuchte Gericht dem Prozeßgerichte das Verhörsprotokoll zuzusenden<note n="N.277.6">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_3">Art. 19 Abs. 3 GO.
                      39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_3]">Art. 20
                      Abs. 3 GO. 52</ref>.</note>.</p>

                <p> Das Zeugenverhör selbst erstreckt sich auf die von der Gegenpartei übergebenen
                  Fragstücke; die Partei kann sich natürlich einer solchen Übergabe auch enthalten.
                  Auf jeden Fall aber haben die Zeugen über die <hi
                    rend="it">gemaine fragstuck</hi>
                  verhört zu werden, welche sich lediglich mit ihrer Person befassen. Die
                  hochstiftischen Gerichtsordnungen <pb
                    n="278" xml:id="S.278"/> kennen nur ganz
                    wenige<note
                    n="N.278.1">z. B. im Gegensatz zum LSp. </note>) solche gemeine
                  Fragstücke, nämlich 1.) wie alt der Zeuge sei, 2.) ob er in Acht oder Bann, 3.) ob
                  er mit der beweisenden Partei, die ihn vorstellt, verwandt, 4.) ob er mit der
                  Gegenpartei verfeindet sei, endlich 5.) Fragstücke, welche sich mit der
                  Glaubwürdigkeit und Unverdächtigkeit des Zeugen befassen, <hi
                    rend="it">ob er
                    kundschaft zu geben erbeten</hi> und <hi
                    rend="it">angelernt</hi> sei, was er
                  aussagen solle, ob er in der Prozeßsache dem Beweisführer mit Rat oder Tat zur
                  Seite gestanden habe<note n="N.278.2">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._18_§_3">Art. 18 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._9_§_4]">Art. 9 Abs. 4 GO.
                      52</ref>.</note>. Der Zeuge durfte auch, wie aus einem Hofgerichtsbrief
                  erhellt, dem Produzenten nicht zinsbar oder gültbar sein<note
                      n="N.278.3">RA. U.,
                    fasc. 93 (1463, 26. Mai) : <hi rend="it">daruf ... wir mitsamt unsern räten zu
                      recht sprachen, welcher under den fürgestellten nit zinsber oder gültber wer
                      und an der sach weder teil noch gemein hette und des gelert eid schweren
                      möchten, dieselben sölten zu disem furbringen gelassen werden</hi>.</note>, da
                  ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis der Glaubwürdigkeit des Zeugen natürlich im
                  Wege stehen mußte.</p>

                <p> Nach beendetem Verhör hat der Zeugenverhörer den Zeugen noch einmal ausdrücklich
                  an seinen Schwur zu erinnern und ihm strengstes Stillschweigen ans Herz zu
                    legen<note n="N.278.4">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._20_§_5]">Art. 20 Abs. 5 GO.
                      52</ref>.</note>.</p>

                <p> Für jedes einzelne Zeugenverhör wird eine Schreibgebühr von sechs Pfennig
                    erhoben<note n="N.278.5">
                    <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.12">Art. 12 GO.
                      18</ref>; KN. H 1284</note>.</p>

                <p> Sind alle Zeugen verhört, so werden ihre Aussagen den wieder eintretenden
                  Parteien eröffnet und ihnen, sofern sie zur weiteren Prozeßführung es beantragen,
                  ein neuer Termin angesetzt. Auch kann jede Partei Abschrift der Zeugenaussagen
                    verlangen<note n="N.278.6">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_6">Art. 19 Abs. 6 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._22]">Art. 22 GO.
                    52</ref>.</note>. Um unnötige Kosten den Parteien zu sparen, sollen diese
                  Aussagen alle zusammen in ein Libell geschrieben werden, nicht, wie es bis zur GO.
                  52 mancherorts üblich war, die Aussage jedes einzelnen Zeugen in einem besonderen
                  Brief aufgezeichnet werden<note n="N.278.7">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28,_2]">Art. 28 Abs. 2 GO.
                      52</ref>.</note>. Wenn die Zeugenaussagen den Parteien einmal eröffnet sind,
                  ist weitere Vorstellung von Zeugen ausgeschlossen<note n="N.278.8">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_7">Art. 19 Abs. 7 GO.
                    39</ref>.</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.4.1.6.3">
                <p>
                  <pb n="279"
                    xml:id="S.279"/>3. Ziemlich kurz sind die anderen Beweismittel in
                  unseren Rechtsquellen behandelt. Hierher gehört vor allem der Urkundenbeweis<note n="N.279.1">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._19_§_7">Art. 19 Abs. 7 GO.
                      39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._23]">Art. 23 GO.
                      52</ref>.</note>, der entweder mit öffentlichen Urkunden (<hi
                    rend="it">instrument</hi>), mit Einträgen in amtlichen Registern (<hi
                    rend="it">sal-,
                    steur- und gerichtsbücher, warhafte amtregister</hi>) oder auch mit
                  Privaturkunden (z.B. <hi rend="it">ausgeschnitten zettel</hi>) geführt werden
                  kann. Dieser Beweis geschieht durch Vorlage (Einbringung) vor dem Gericht
                  (productio documentorum).</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.4.1.6.4">
                <p> 4. Die GO. 52 kennt außerdem noch einen Beweis durch Augenschein und</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.4.1.6.5">
                <p> 5. den Indizienbeweis, den Beweis mit <hi rend="it">der warhait gleichförmig
                    vermuetungen, die ain jeder verständiger richter fleissig erwegen
                    solle</hi>
                  <note n="N.279.2">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._23]">Art. 23 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.4.1.6.6">

                <p> 6. Wie in anderen Gerichtsordnungen der Rezeptionszeit wird auch in den
                  hochstift-augsburgischen der Beweis durch Eid nur knapp behandelt<note
                      n="N.279.3">vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046559.html">Schwartz, 41</ref>.</note>.
                  Die GO. 18 kennt den durch eine Partei der anderen zugeschobenen Eid<note n="N.279.4">
                    <ref
                    target="/o:repat.augsburggo-1518#A.15">Art. 15 GO. 18</ref>.</note>,
                  dessen Vorkommen uns auch sonst überliefert ist<note
                    n="N.279.5">So laut einer
                    Hofgerichtsurkunde vom 9. u. 20. Sept. 1407 (RA. U., fasc. 89).</note>.
                  Anscheinend handelt es sich bei dem durch <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_6]">Art. 25, Abs. 6 GO.
                    52</ref> überlieferten Eid um den richterlichen Eid, welchen der Richter einer
                  Partei zur Ergänzung ihres Beweismaterials auferlegt (juramentum
                    suppletorium)<note
                    n="N.279.6">vgl. Eichhorn III, 457f.</note>. Dieser Eid
                  unterliegt anscheinend nicht wie die übrigen Beweismittel (abgesehen vom
                  Geständnis) der freien Beweiswürdigung des Gerichts<note n="N.279.7">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_6]">Art. 25 Abs 6 GO.
                      52</ref>.Während im römischen Recht der Richter im allgemeinen durch den
                    Parteieid in keiner Weise gebunden ist, widerspricht es dem deutschen Recht
                    durchaus, daß dem Richter auch über den Eid freie Beweiswürdigung zustehen soll;
                    »dem Schwur des deutschen Mannes müssen die Genossen-Richter unbedingt
                    vertrauen«; <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046535.html">Schwartz,
                    17</ref>.</note>.</p>
                <p>
                  <pb n="280"
                    xml:id="S.280"/> Nachdem so das ganze Beweismaterial erschöpft ist,
                  haben die Parteien den <hi
                    rend="it">beschluß oder rechtsatz der sachen</hi>
                    vorzunehmen<note n="N.280.1">
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_1">Art. 20 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._24]">Art. 24 GO.
                    52</ref>.</note>), d.h. ihre Sachen »zum Recht zu setzen«, deren Entscheidung
                  durch das Gericht zu beantragen. Mit dieser Erklärung »begeben sie sich alles
                  weiteren Beweises«<note
                    n="N.280.2"> Danz, 558.</note>. Wenn der Beschluß zum
                  Urteil völlig in die Hand der Parteien gelegt wäre, so könnte natürlich eine jede
                  den Prozeß endlos verschleppen. Darum greift hier die richterliche Prozeßleitung
                  in das Prinzip der Parteibetriebs ein: <hi rend="it">die richter mügen aus
                    richterlichem amt die sach für beschlossen annemen, wa ain parthei on redlich
                    ursach nit beschliessen wöllte</hi>
                  <note n="N.280.3">vgl. Anm. 1.</note>.</p>
                <p> Offenbar haben wir in diesem <hi
                    rend="it">beschluß</hi> das Verfahren zu
                  erblicken, wie es auch der Regensburger Reichsabschied von 1507 kennt. Nachdem
                  eine Partei »beschlossen« hat, soll auch die Gegenpartei ihr hierin folgen. Ein
                  solcher »Beschluß«, nach welchem die Verhandlung beendet ist und das Gericht zum
                  Urteil zu schreiten hat, ist gegenüber dem römischen Recht etwas neues; nach
                  diesem hatte der Richter, wenn eine Partei nichts weiter vorzubringen erklärt
                  hatte, der Gegenpartei dreimal Monatsfrist zu gewähren, bis sich der Prozeß
                  erledigte. Aber schon im kanonischen Recht scheint die Anwendung dieses römischen
                  Rechtssatzes nicht stattgefunden zu haben, dem deutschrechtlichen Gedanken mußte
                  eine derartige Prozeßbeendigung durch »Beschluß« völlig geläufig sein<note n="N.280.4">vgl. Schwarz, 79f.</note>.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.7">
              <head>§. 7. Urteil und Ratsuchung.</head>

              <p> Das rezipierte Recht unterscheidet Beiurteile (sententiae interlocutoriae) und das
                Endurteil in einem Prozeß (sententia definitiva). Gerichtliche Entscheidungen der
                ersteren Art finden z.B. statt bei der Zulassung zur Beweisführung mit einem
                bestimmten Beweismittel oder bei der Zulassung zur Erhebung der Gegenklage u.a. Hier
                haben <pb
                  n="281" xml:id="S.281"/> wir uns des Näheren mit dem Endurteil zu
                befassen, von dem allein die hochstiftischen Gerichtsordnungen eingehender
                handeln.</p>
              <p> Die Tätigkeit des Gerichts bei der Urteilfällung zerfällt in <hi rend="it">erkennen</hi> und <hi rend="it">mittailen</hi>
                <note n="N.281.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_2">Art. 5 Abs. 2 GO. 39</ref>.</note>;
                das erste ist die in geheimer Sitzung gepflogene Beratung des Gerichts, das andere
                die Kundgabe des Urteils an die Parteien<note n="N.281.2">Über diese zwei Akte des
                  Urteils vgl. Kisch II, 124f.</note>.</p>

              <p> Nachdem die Parteien zum »Beschluß« des Prozesses gelangt sind, hat das Gericht an
                die Beratung des Urteils zu gehen. Nicht etwa das Gericht tritt aus dem Raume, in
                dem sich der Prozeß abgespielt hat, sondern es läßt die Parteien und Zuhörer
                abtreten und verhandelt über die Sache <hi
                  rend="it">in der stuben</hi> weiter oder
                es kann überhaupt den Parteien zur Urteilsverkündung einen neuen Termin
                  ansetzen<note n="N.281.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_1">Art.
                    20 Abs. 1 und 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_1]">Art. 25 Abs. 1 und 2 GO.
                    52</ref>. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_5">Art. 20 Abs. 5 GO.
                    39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_1]">Art. 25
                    Abs. 1 GO. 52</ref>.</note>. Die Richter sollen <hi
                  rend="it">den handel
                  aigentlich und fleissig erwegen, ainander davon tugendlich und freundlich hören
                  reden</hi>, in jeder Beziehung den Parteien gegenüber unparteiisch sein<note n="N.281.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_1">Art. 20 Abs. 1 GO.
                    39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_1]">Art. 25
                    Abs. 1 GO. 52</ref>.</note>, bei der Abgabe der Stimmen sollen sie dasjenige
                sagen, <hi rend="it">das in das göttlichst und rechtest bedunkt zu sein</hi>
                <note n="N.281.5">RN. H 1284.</note>; <hi
                  rend="it">in gottes namen</hi> fragt der
                Vorsitzende des Gerichts die Schöffen nach ihrer Meinung<note n="N.281.6">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_1">Art. 20 Abs. 1 GO.
                39</ref>.</note>.</p>

              <p> Das Urteil kommt zustande entweder durch einstimmigen oder durch
                Majoritätsbeschluß. Im letzteren Falle soll die Minderheit der Mehrheit <hi rend="it">one widerstreiten anhangen</hi>
                <note
                  n="N.281.7">KN. H 1284.</note>. Bis
                zum Erlasse der GO. 39 und 52 war es oftmals vorgekommen, daß bei der
                Urteilsverkündung den Parteien mitgeteilt wurde, daß eine bestimmte Anzahl Richter
                so, eine andere anders gestimmt hätte. Die beiden Gesetze<note n="N.281.8">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_3">Art. 20 Abs. 3 GO. 39</ref> und
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_3]">Art. 25 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note> schaffen diesen Mißbrauch ab und schreiben vor, daß nur das
                gültig zustandegekommene Urteil verkündet werde. Das hat in Gegenwart der Parteien
                zu geschehen und zwar <pb
                  n="282" xml:id="S.282"/> altem deutschen Brauche zufolge
                  <hi rend="it">in sitzendem gericht</hi>
                <note n="N.282.1">Es ist alte deutsche
                  Regel: <hi
                  rend="it">siczende sal man urteil vinden .., manlîch uf sîme stûle</hi>
                  (SSp. II, 12_§_13; Weiske, 57; Grimm, Dt. RA. 4. Aufl. II, 409). »Der Richter saß
                  gewöhnlich auf einem Stuhl, die Schöffen auf Bänken« (Grimm a a. O.).</note>;
                bleibt eine Partei bei diesem Termine aus, so ist die Urteilsverkündung dadurch
                nicht ungültig<note n="N.282.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_3">Art. 20 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_3]">Art. 25 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note>; wir haben es hier also lediglich mit einer monitorischen
                Ladung zu tun. Das Urteil wird schriftlich abgefaßt und den Parteien vorgelesen<note n="N.282.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._2]">Art. 2 GO.
                    52</ref> und <ref target="#N.281.8">S. 281 Anm. 8</ref>
                </note>.</p>
              <p> Die beiden Gerichtsordnungen"<note n="N.282.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_4">Art. 20 Abs. 4 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_4]">Art. 25 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note> wenden sich auch gegen die bisherige Übung, das Urteil in der
                Weise zu sprechen, daß die Zeugenaussagen zu Gunsten des einen Teils mehr als zu
                denen des anderen lauteten und deshalb die eine Partei den Prozeß gewonnen habe.
                Diesen Brauch wollen die beiden Ordnungen gänzlich abgeschafft wissen, <hi
                  rend="it">dieweil offenbar, daß die sach nit allwegen auf der gezeugen sagen, sondern etwan
                  auch auf andern puncten steet</hi> und daß es vorkommen kann, daß das Recht doch
                nicht auf der Seite ruht, für welche die Zeugenaussagen sprechen. Das Urteil soll
                nicht den Beweis zur Grundlage haben<note
                    n="N.282.5">vgl. auch oben <ref
                  target="#S. 263">S. 263</ref>.</note>, sondern soll gesetzt werden <hi
                  rend="it">auf die clag und die beschehen beger</hi>; die beiden Ordnungen geben, um den
                Unterrichtern dies verständlich zu machen, auch ein konkretes Beispiel für ein
                richtig gefaßtes Urteil. Das Urteil hat zugleich die Verurteilung in die Kosten
                  auszusprechen<note n="N.282.6">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_4">Art. 20 Abs. 4</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_1">Art.
                    21 Abs. 1 GO. 39</ref>; Art. 26 Abs. 6 und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_1]">Art. 26 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>. Übersieht das Gericht diese Vorschrift, so ist ein späteres
                Erkenntnis auf die Gerichtskosten nicht mehr zulässig, weder von Amts wegen, noch
                auch sollen die Parteien darum zu einem neuen Prozesse zugelassen werden<note n="N.282.7">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_3">Art. 21 Abs. 3 GO.
                    39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_3]">Art. 26
                    Abs. 3 GO. 52</ref>.</note>.</p>
              <p> Nach gemeinrechtlicher Regel<note
                  n="N.282.8">vgl. Eichhorn III, 460 und Danz,
                  350.</note> haben auch unsere Gerichtsordnungen für die Rechtskraft des Urteils
                eine Frist von zehn Tagen. Während dieser Zeit muß die Appellation erhoben werden,
                soll sie erfolgreich durchdringen <pb
                  n="283" xml:id="S.283"/> können<note n="N.283.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_9">Art. 22 Abs. 9. GO.
                    39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_2]">Art. 27
                    Abs. 2 GO. 52</ref>.</note>). In der GO. 18 lebt noch der Gedanke, daß das
                Urteil sofort rechtskräftig werde<note
                  n="N.283.2">ein Gebrauch deutschen Rechts,
                  der sich in der Notwendigkeit der sofortigen Urteilschelte dartut; vgl. Brunner,
                  Dt. RG. II. 357.</note>; hier hat die Partei, welche etwa ein Rechtsmittel
                ergreifen will oder sonstwie die Rechtskraft des Urteils um die vom Recht gewährten
                zehn Tage hinausschieben will, diesen <hi
                  rend="it">bedacht</hi> sofort vor Gericht
                zu nehmen und zwar erfolgt ein zulassender Gerichtsbeschluß nur, wenn die
                betreffende Partei eidlich versichert, daß sie damit nicht den Nachteil der
                Gegenpartei wolle oder diese Handlung <hi
                  rend="it">mit gevarden oder zu verzug der
                  sachen</hi> vornehme<note n="N.283.3">Art. 23 GO. 18.</note>; hier wird also durch
                Gerichtsbeschluß erst ausdrücklich festgestellt, daß das Urteil erst in zehn Tagen
                rechtskräftig werden solle.</p>

              <p> Das Urteil wird von dem Prozeßgericht selbst gefällt. Jedoch ist es diesem
                gestattet, in schwierigen oder zweifelhaften Fällen Ratsuchung vorzunehmen, d.h.
                sich an ein höheres Gericht oder an Rechtsgelehrte mit der Bitte um Aufklärung zu
                wenden. Doch sollen die Richter diesen Rat nur dann einholen, wenn sie bei ihrem
                Amtseid versichern können, daß sie des Rates bedürftig seien und selbständig über
                den Fall zu urteilen nicht verstünden<note n="N.283.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_2">Art. 20 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_2]">Art. 25 Abs. 2 GO.
                    52</ref>. Die Ratsuchung findet auch in der Reichsgesetzgebung ihr Vorbild; so
                  verweist die Carolina bei Lücken des Gesetzbuchs auf das gemeine beschriebene
                  Recht und den Rat der Rechtsverständigen (<ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA78">Stobbe, II
                    78</ref>).</note>. Diese Ratsuchung soll aber nicht dahin führen, daß das
                Untergericht überhaupt von der Urteilsprechung in diesem Falle ausgeschlossen ist.
                Im Gegenteil, damit die Unabhängigkeit des Gerichts gewahrt bleibe, schreiben die
                GO. 39 und 52 ausdrücklich vor, daß die Richter vor dem zur Urteilsverkündung
                angesetzten Termine den Ratschlag hören und erwägen und daraufhin das Urteil
                abfassen sollen; dieses <hi
                  rend="it">under irem, der richter, namen</hi> gefaßte
                Urteil und nicht den Ratschlag soll das Gericht den Parteien verkünden. Bis dahin
                war es nämlich oft vorgekommen, daß das Gericht einfach das Schreiben, welches den
                überschickten <pb
                  n="284"
                  xml:id="S.284"/> Ratschlag enthielt, vor den Parteien erst
                öffnete und ohne weiteres als Urteil feststellte. Das soll fortan abgetan sein<note n="N.284.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_5">Art. 20 Abs. 5 GO.
                    39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_7]">Art. 25
                    Abs. 7 GO. 52</ref>.</note>.</p>

              <p> Jede Partei kann natürlich eine Abschrift des Endurteils verlangen wie auch
                Abschrift des während des ganzen Prozesses aufgelaufenen Aktenmaterials<note
                    n="N.284.2">Landesordnung von 1538: <hi rend="it">ferner bevelchen wir, welliche
                    parthei, so in recht vor unsern gerichten eingewachsen, ichzit, es sei clag,
                    antwurt oder waz im rechten einbracht wirt, abschriften und zu jungst nach
                    ergangener endurtel die ganze acta oder wez er notturftig sein vermaint, begert,
                    daz ime sollichs auf sein costen gegeben werd.</hi> RA. L. Nr. 273, fol.
                  73.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.8">
              <head>§ 8. Rechtsmittel.</head>

              <p> Gegen das Urteil kann die sich dadurch beschwert fühlende Partei ein Rechtsmittel
                ergreifen. Unsere Rechtsordnungen nennen als solches schlechthin die Appellation,
                die sowohl gegen Bei- wie gegen Endurteile gestattet ist<note n="N.284.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_1]">Art. 27 Abs, 1 GO.
                    52</ref>; Gerichtsordnung Bischof Friedrichs 1490 (RA. U., fasc. 119).</note>.
                Doch soll sie gegen Beiurteile nur dann zugelassen sein, wenn es sich nicht um
                geringfügige Sachen handelt<note n="N.284.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_4">Art. 22 Abs. 4 GO. 39</ref>. Nach
                  der Kammergerichtsordnung von 1555 war die Appellation von einem Beiurteil weg
                  ausgeschlossen, wenn durch die Appellation vom Endurteil weg der gleiche Erfolg
                  erzielt werden konnte; vgl. <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465108.html">Schwartz, 90</ref>.</note>.</p>
              <p> Das Appellationsverfahren ist im Großen und Ganzen gemeinrechtlich gestaltet<note n="N.284.5">Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119).</note>, doch finden sich
                einige Ausnahmen.</p>
              <p> Wir haben als ersten Akt der Appellation die Einlegung des Rechtsmittels zu
                betrachten, die interpositio remedii; dafür kennen unsere Gerichtordnungen
                verschiedene Arten:</p>
              <p> 1) Die beschwerte Partei kann sofort (<hi
                  rend="it">im fußstapfen</hi>) mündlich
                nach ergangenem Urteil vor dem erkennenden Gerichte erklären, daß sie an das
                bischöfliche Hofgericht appellieren werde<note n="N.284.6">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_1]">Art. 27 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>
              <p>
                <pb n="285"
                  xml:id="S.285"/> 2) Zulässig ist die mündliche Appellation, auch wenn
                nicht sofort erfolgt, noch solange, als das Gericht sich nicht von seinen Sitzen
                erhoben hat. In beiden Fällen hat der Appellant sein Vorhaben <hi
                  rend="it">mit
                  lebendiger stimm</hi> vorzubringen<note n="N.285.1">ebendort und RA. U., fasc.
                  119.</note>.</p>

              <p> 3) Eigentliche gemeinrechtliche Regel wäre es nun, sofern diese mündliche
                Appellation nicht erfolgt ist, später nur mehr schriftliche Appellation zu
                  gestatten<note n="N.285.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_2">Art.
                    22 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_2]">Art. 27 Abs. 2 GO.
                    52</ref>; vgl. auch Danz, 571.</note>; diese ist auch zulässig<note n="N.285.3">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_2">Art. 22 Abs. 2 GO.
                  39</ref>.</note>. Jedoch haben die beiden GO. 39 und 52 eine Ausnahme von der
                gemeinrechtlichen Praxis aufgestellt im Hinblick auf die des Rechts unkundigen
                Laien, die infolge der Formvorschriften der schriftlichen Appellation leicht um ihr
                Recht gebracht werden könnten. Das Domkapitel hat sich für diese Regelung eigens
                eine Bestätigung der Reichsregierung vom <date
                  when="1538-09-21">1538-09-21</date>
                  erworben<note n="N.285.4">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_3">Art.
                    22 Abs. 3 GO. 39</ref>.</note>.</p>

              <p> a) Die Appellation kann auch fernerhin mündlich vor dem erkennenden Gerichte
                erfolgen; sie muß natürlich innerhalb zehn Tagen seit Verkündung des Urteils
                eingebracht werden<note
                    n="N.285.5">vgl. oben <ref
                  target="#S. 164">S.
                  164</ref>.</note>, widrigenfalls die Rechtskraft des Urteils eintritt<note n="N.285.6">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_2">Art. 22 Abs. 2 GO.
                    39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_2]">Art. 27
                    Abs. 2 GO. 52</ref>; RA. U., fasc. 119</note>;</p>

              <p> b) ferner ist die Appellation auch in der Weise gestattet, daß sie nur vor dem
                Vorsitzenden des Gerichts und zwei Schöffen erklärt wird unter Wahrung der gleichen
                  Einlegungsfrist<note n="N.285.7">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_2">Art. 22 Abs. 2 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_2]">Art. 27 Abs. 2 GO.
                    52</ref>.</note>;</p>
              <p> c) endlich kann sie vor einem Notar und Zeugen eingebracht werden<note
                  n="N.285.8">ebendort und RA. U., fasc. 119.</note>. Diese notarielle Appellation ist nur dann
                zulässig, wenn es dem Appellanten nicht möglich ist, vor dem Gerichte zu
                  appellieren<note
                  n="N.285.9">im Gegensatz zur Forderung des gemeinen Rechts, das
                  die notarielle Appellation als die gewöhnliche Art betrachtete (vgl. GO. 1490; RA.
                  U., fasc. 119).</note>. In diesem Falle hat aber die Appellation innerhalb einer
                Frist von dreißig Tagen nach geschehener notarieller Protokollierung dem <pb
                  n="286"
                  xml:id="S.286"/> erkennenden Gerichte erster Instanz wie dem Appellationsgerichte,
                dem bischöflichen Hofgericht<note n="N.286.1">bezw. dem Gerichte des
                  Domkapitels.</note>), mitgeteilt zu werden.</p>

              <p>Auch im übrigen beträgt seit der GO. 52 die Appellationseinführungsfrist (d.h. die
                Frist, innerhalb welcher die Appellation vor dem Appellationsgericht eingebracht
                werden muß) dreißig Tage vom Tage der Erklärung vor dem Gerichte ab<note n="N.286.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28_§_3]">Art. 28 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note>. Die GO. 39 hatte noch die Regel aufgestellt, daß das Gericht
                erster Instanz in diesem Fallen dem Appellanten je nach den gegebenen Umständen die
                Frist zu bestimmen hat, innerhalb welcher er seine Appellation an das Hofgericht zu
                bringen hat<note n="N.286.3">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._27_§_6">Art.
                    27 Abs. 6 GO. 39</ref>.</note>.</p>

              <p> Während andere Rechte eine Appellationssumme (summa appellabilis) kennen, d.h.
                während sie eine Appellation nur dann zulassen, wenn der Wert des Prozeßgegenstandes
                eine bestimmte Höhe beträgt<note
                    n="N.286.4">So die rheinländische Gesetzgebung mit
                  geringen Ausnahmen; vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">Schwartz,
                    38</ref>. Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1521 kennt eine Appellationssumme
                  in der Höhe von 25 fl.</note>, ist das dem Hochstifte Augsburg fremd. Vor einem
                Mißbrauch der Appellation schützt es seine Gerichte einmal dadurch, daß es, wie
                schon erwähnt, von Beiurteilen in geringfügigen Sachen keine Appellation zuläßt,
                andererseits die Zulassung des Rechtsmittels überhaupt unter die Kontrolle des
                Gerichts stellt, das die Appellation auch abweisen kann<note n="N.286.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_1]">Art. 27 Abs. 1 GO.
                    52</ref>. Eine Appellation von Amts wegen kennen unsere Rechtsordnungen nicht,
                  wie sie in Bayern bestand, wo nach der Gerichtsordnung Herzog Ludwigs von Landshut
                  (1474) das Urteil »gen Hof geschoben« werden konnte; vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465240.html">Schwartz, 222</ref>.</note> Zugleich
                soll der Gefährdeeid, der für die Appellation vorgeschrieben ist, die Partei
                hindern, rechtswidrigen Gebrauch von dem Rechtsmittel zu machen<note
                  n="N.286.6">Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119); ebenso die Mainzer
                  Hofgerichtsordnung von 1521. Der Gefährdeeid ist nicht in allen Rechtsordnungen
                  vorgeschrieben; vgl. Danz, 568.</note>). Endlich kannte das hochstiftische Recht
                ursprünglich noch ein weiteres Schutzmittel, nämlich das Sukkumbenzgeld: die
                appellierende Partei hatte bei dem erkennenden Gerichte erster Instanz eine
                Geldsumme von <pb
                  n="287"
                  xml:id="S.287"/> dreißig Schilling zu hinterlegen; konnte
                sie mit ihrer Appellation nicht durchdringen, dann fiel die hinterlegte Summe zu
                zwei Dritteln der bischöflichen Kasse, zu einem Drittel dem Untergerichte zu, vor
                dem der Prozeß in erster Instanz geführt war<note
                    n="N.287.1">RA. U., fasc. 119;
                    <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.16">Art. 16 GO. 18</ref>.</note>). Die GO. 52
                schaffte die Hinterlegung dieses Geldes allerdings ab<note n="N.287.2">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28_§_4]">Art. 28 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Bei der Einlegung des Rechtsmittels vor dem Untergerichte muß der Appellant um
                Erteilung von <hi
                  rend="it">apostel und abschidbrief</hi> bitten<note n="N.287.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 GO. 39</ref>;
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_1]">Art. 27 Abs. 1 GO.
                    52</ref>; RA. U., fasc. 119.</note>, d.h. um ein »Zeugnis, durch welches der
                Appellationsrichter von der geschehenen Einwendung der Berufung benachrichtigt
                  wurde«<note n="N.287.4">Danz, 591.</note>.</p>
              <p> Außerdem hat der Appellant Übergabe der gesamten Prozeßakten zu begehren<note n="N.287.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_1">Art. 22 Abs. 1 und 5
                    GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._27_§_1]">Art.
                    27 Abs. 1 GO. 52</ref>.</note>. Aber selbst wenn er dieses Gesuch unterläßt, ist
                der Unterrichter, der judex a quo, von Amts wegen verpflichtet, ihm die Akten
                  einzuhändigen<note n="N.287.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28_§_1]">Art. 28 Abs. 1 GO.
                    52</ref>.</note>. Sollte es aber dennoch vorkommen, daß der Appellant durch sein
                Verschulden nicht alle Akten vor das Appellationsgericht einbringt, so wird seine
                Appellation solange nicht angenommen, bis er sämtliche Schriftstücke des ganzen
                Prozesses beibringt<note
                  n="N.287.7">ebendort.</note>. Aus den Akten muß
                insbesondere ersichtlich sein, wie der Verlauf der Verhandlung war, mit genauer
                Bezeichnung der Tage, an denen die Termine stattfanden, ferner welches das Gericht
                erster Instanz war und wann die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist<note n="N.287.8">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._22_§_5">Art. 22 Abs. 5 GO.
                    39</ref>.</note>.</p>
              <p> Vom Hofgericht wird nun ein Termin zur Verhandlung in zweiter Instanz
                  angesetzt<note
                    n="N.287.9">Der Appellant soll <hi
                  rend="it">sein appellation ...
                    in unser canzlei anbringen und umb furderlich rechtag ze setzen anrufen</hi>.
                  (Gerichtsordnung 1490; RA. U., fasc. 119).</note>. Das der Appellation
                stattgebende Urteil geht dann dahin, das Urteil des Gerichts erster Instanz sei <hi rend="it">untüglich und billich davon appellirt</hi>
                <note n="N.287.10">Urteilsbrief des Hofgerichts vom <date when="1468-03-17">1468-03-17</date> (RA.
                  U., fasc. 98),</note>
              </p>
              <p> Das ganze dargestellte Appellationsverfahren soll <pb n="288"
                  xml:id="S.288"/>
                jedoch nur dann statt haben, wenn die Appellation an das hischöfliche Hofgericht
                geht. Für eine Appellation an ein Gericht des Reiches gilt ausnahmslos das gemeine
                  Recht<note n="N.288.1">Gerichtsordnung 1490 (RA. U., fasc. 119).</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.9">
              <head>§ 9. Vollstreckung.</head>

              <p> Kommt der Verurteilte nicht freiwillig dem Urteile nach, so kann der Gläubiger
                Antrag auf Vollstreckung des Urteils an das Gericht stellen<note n="N.288.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._23_§_1">Art. 23 Abs. 1 GO.
                39</ref>.</note>. Je nach der Art des Anspruchs wird das Gericht seinem Ersuchen
                dadurch entsprechen, daß es den Vollstreckungsschuldner zu einer Geldstrafe
                verurteilt oder die erforderliche Handlung auf dessen Kosten vornehmen läßt<note n="N.288.3">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.26">Art. 26 GO. 18</ref>.</note>.
                Endlich kann auch gerichtliche Pfändung in das Vermögen des Schuldners mit
                darauffolgender Zwangsversteigerung angeordnet werden<note n="N.288.4">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.20">Art. 20 GO. 18</ref>.</note>.</p>

              <p> Die GO. 52 regelt die Zwangsvollstreckung überhaupt nicht; aus dem gleichen Grunde
                wie die GO. 39, welche die Pfändung <hi
                  rend="it">nach ains jeden flecken geprauch,
                  herkommen und gewonhait</hi> vorgenommen wissen will<note n="N.288.5">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._23_§_2">Art. 23 Abs. 2 GO.
                39</ref>.</note>. So erklärt sich, daß die für Rettenberg erlassene Gerichtsordnung
                von 1518, ihrem partikulären Charakter entsprechend, diese Materie vor allem regelt;
                dann findet sich auch eine ausführliche Regelung in der Landesordnung von 1538.</p>

              <p> Zuständig zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles sind bei Prozeßgegenständen,
                die den Wert von zehn Gulden übersteigen, die »Amtleute«; die Landesordnung
                gebraucht hier dieses Wort wohl im Sinne von »Beamter«, also der Pfleger (oder der
                Landamtmann oder der Vogt späteren Charakters); denn für Schulden unter zehn Gulden
                soll der Richter zuständig sein<note
                    n="N.288.6">Gerstbacher, Bg. 65. Für gewöhnlich
                  sind »Amtmann« und »Richter« in einer Gemeinde die gleiche Person, wie oben
                  dargelegt; hier aber erscheint der Amtmann als eine übergeordnete Person, kann
                  also wohl kein anderer Beamter als der Pfleger (oder der Landammann bezw. der Vogt
                  der späteren Zeit) sein; auch nach der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._23_§_1">GO. 39 Art. 23 Abs. 1</ref> ist der
                  Pfleger zur Erteilung des Vollstreckungsbefehles befugt.</note>. In der Stadt <pb
                  n="289"
                  xml:id="S.289"/> Augsburg ist der bischöfliche Burggraf im Bereich seiner
                Zuständigkeit zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles ermächtigt<note n="N.289.1">RA. L. Nr. 109, fol. 73.</note>), ein schwaches Überbleibsel seiner alten Gewalt. </p>

              <p> Vollzugsorgan für den richterlichen oder behördlichen Befehl ist der
                Gerichtsdiener. Dieser hat dem Schuldner die Mitteilung davon zu überbringen, und
                zwar sowohl schriftlich wie mündlich (<hi rend="it">in schein und mit
                worten</hi>).</p>

              <p> Daraufhin hat der Schuldner noch eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen, so daß er
                bei rechtzeitiger Leistung die Pfändung auch jetzt noch verhindern kann. Läßt er
                auch diese Zeit unbenutzt verstreichen, so werden durch den Gerichtsdieuer die
                Pfandsachen bei ihm geholt und zwar erstreckt sich die Pfändung zunächst<note
                    n="N.289.2">Die Reihenfolge ist die des römischen Rechts; vgl. <ref
                  target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046546.html">Schwartz, 28</ref>.</note> in
                fahrendes Gut; nur wenn solches nicht vorhanden sein oder das vorhandene nicht
                ausreichen sollte, ergreift sie auch die Liegenschaften; stets soll der Wert der
                gepfändeten Sachen aber <hi rend="it">des dritten phennings mer</hi> betragen als
                die Forderung des Gläubigers beträgt, da aus den Pfändern auch die Kosten der
                Zwangsvollstreckung gedeckt werden müssen. Die so gepfändeten Sachen werden, sofern
                sie Fahrnisstücke sind, in das Gericht gebracht und hier verwahrt; für »essende«
                Pfänder gilt die Ausnahme, daß sie im Besitze des Pfandschuldners belassen werden,
                um nicht unnötige Kosten zu verursachen; der Schuldner ist jedoch streng gehalten,
                daran keinerlei Änderung zum Schaden des Gläubigers vorzunehmen ; symbolisch findet
                übrigens auch hier eine Entziehung des Besitzes statt, indem den Tieren Haare
                abgeschnitten und diese beim Gerichte verwahrt werden.</p>
              <p> Für die gepfändeten Fahrnissachen hat der Schuldner eine Einlösungsfrist von einem
                Tage, für Liegenschaften von neun Tagen.</p>
              <p> Danach wird zur Vergantung der Sachen geschritten. <pb n="290"
                  xml:id="S.290"/>
                Dabei hat das Gericht die Schätzung der Pfandstücke vorzunehmen und zwar nach ihrem
                Maximalwert. Ergibt sich, daß die gepfändeten Sachen zur Befriedigung des Gläubigers
                nicht ausreichen, so hat der Richter einen Vollstreckungsbefehl in die weitere Habe
                des Schuldners zu erlassen. Daraufhin wird mit den gepfändeten Sachen <hi
                  rend="it">nach gantrecht gehandlt</hi>; es findet Versilberung durch öffentliche
                Versteigerung statt, die Pfänder sind jetzt <hi
                  rend="it">hingeruefte pfand</hi>.
                Auch jetzt ist der Schuldner noch nicht der Möglichkeit entsetzt, seine Habe wieder
                zu bekommen. Versteigerte Fahrnis soll noch weitere neun Tage im Gericht zur
                Einlösung liegen bleiben, Grundstücke sollen noch vier Wochen und drei Tage <hi
                  rend="it">in stiller gwer</hi> bleiben, bis sie endgültig heimgesprochen werden;
                dann erst erhält der »Schuldherr« volles Recht und den Gantbrief<note n="N.290.1">Art. 20 Abs. 1 GO. 18 und Gerstbacher, Bg. 65.</note>.</p>

              <p> Nach späterem Augsburger Recht geschieht auch die Grundstückspfändung in formeller
                Weise; der Burggraf gebietet dem Schuldner, das Grundstück innerhalb acht Tagen zu
                räumen; befriedigt der Schuldner den Gläubiger während dieser Frist nicht, so nimmt
                der Burggraf <hi
                  rend="it">das anlaith, das ist ein span aus dem haus und us gärten
                  oder ackern ein wasen</hi>; dieses Pfändungssymbol wird vom Burggrafen dem
                Gläubiger, <hi
                  rend="it">gantner</hi>, überantwortet<note n="N.290.2">RA. L. Nr.
                  109, fol. 73.</note>. Der weitere Fortgang vollzieht sich dann wohl in der oben
                beschriebenen Weise.</p>

              <p> Für die Einziehung von verbrieften Forderungen des Schuldners schreibt die GO.
                  18<note
                  n="N.290.3">Art. 20 Abs. 2.</note> vor, daß sie <hi rend="it">laut der
                  brief, doch allweg nach rechtlicher ordnung</hi> ergehen solle; genauere
                Vorschriften darüber fehlen.</p>

              <p> Besondere Bestimmungen gelten, wenn die Pfändung vorgenommen wird zur Befriedigung
                einer Forderung aus <hi rend="it">lidlon</hi>
                <note
                    n="N.290.4">Forderung, die aus
                  einem mit besonderen Förmlichkeiten abgeschlossenen Vertrage herrührt; (vgl.
                  litkauf, Gelöbnistrunk beim Abschluß eines Handels, <ref
                  target="https://books.google.de/books?id=-bGDwc5aNY0C&amp;hl=de&amp;pg=PA350">Meyer StB., 350</ref>)</note>, <hi
                    rend="it">verschiden<note
                    n="N.290.5">d.h. eine in einem Streit entschiedene Forderung
                    (vgl. Meyer, StB. 357: verscheiden).</note> und verthedingt<note n="N.290.6">d.h. eine Forderung, über die ein Vergleich abgeschlossen ist.</note>
                  <pb n="291"
                  xml:id="S.291"/> gelt</hi>. In diesem Falle werden die gepfändeten
                Sachen ohne weitere Zahlungsfrist gepfändet und sofort die Gant verkündet; nur nach
                der Versteigerung behält der Schuldner noch eine Einlösungsfrist und zwar für
                Fahrnissachen einen Tag, für Liegenschaften neun Tage<note n="N.291.1">Art. 21 GO.
                  18.</note>.</p>

              <p> Als auffallend milde Behandlung des Schuldners muß es erscheinen, daß unsere
                Quellen die Schuldhaft nicht kennen. Der Schuldner kann lediglich, wenn der
                Gläubiger keinerlei Befriedigung für seine Forderung erlangen kann, aus der Pfarre
                verwiesen werden, solange bis er den Gläubiger zufriedenstellt<note n="N.291.2">Gerstbacher, Bg. 65.</note>.</p>

              <p> Handelt es sich um Pfänder, die Eigentum eines nicht im Lande weilenden Schuldners
                sind, so soll vorerst Jahr und Tag verstreichen, bis in sie die Zwangsvollstreckung
                erfolgen kann; so schreibt es die Landesordnung von 1538 vor<note
                  n="N.291.3">ebendort.</note>. Das Augsburger Burggrafenrecht um 1600 will, daß in diesem
                Falle das Pfand wie ein anderes vergantet und dem Gläubiger heimgesprochen wird, daß
                es jedoch dem Burggrafen freisteht, selbst das Pfand innerhalb einer Frist von acht
                Tagen nach der Vergantung einzulösen<note
                    n="N.291.4">RA. L., Nr. 109, fol. 73: <hi rend="it">item so einer, dem die pfand vergantet, nit bei land ist, er sei
                    burger oder gast, und man ihne nit erfahren kan, so würdet das pfand, nachdem es
                    vergantet, dem stuelt, das ist dem burggraven angeboten, der mags in acht tagen
                    lesen oder dem lassen, dem es vergantet ist</hi>.</note>.</p>
              <p> Das Vollstreckungsverfahren baut sich dem Vorliegenden nach also ganz auf den
                Grundsätzen der vorigen Periode auf; die Pfändung ist Verfallspfand bezw. Jüngere
                Satzung.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.10">
              <head>§ 10. Die Kosten des Verfahrens.</head>

              <p> Über die Höhe der verschiedenen Gebühren, welche für gerichtliche Handlungen
                erhoben werden, gibt besonders die GO. 18 eingehenden Aufschluß<note n="N.291.5">Art. 5, 6, 7, 12, 13, 18 und 22 GO. 18.</note>.</p>
              <p> Was die Pflicht zur Kostentragung betrifft, so gilt <pb n="292"
                  xml:id="S.292"/>
                Folgendes: Die Kosten der Ladung fallen dem Kläger zur Last<note
                  n="N.292.1">Art. 5
                  GO. 18.</note>); wenn die Parteien vor Gericht erscheinen, wenn sie <hi
                  rend="it">andingen</hi>, so hat jede von ihnen eine festgesetzte Gebühr vor Eintritt in den
                Prozeß zu entrichten<note n="N.292.2">ebendort.</note>.</p>
              <p> Die verlierende Partei wird in die Prozeßkosten verurteilt<note n="N.292.3">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.13">Art. 13 GO. 18</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_1">Art. 21 Abs. 1 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_1]">Art 26 Abs 1 GO.
                    52</ref>.</note>, welche sich nach bestimmten Taxen bemessen; jedoch können
                diese nach dem Belieben des Gerichts gemindert werden<note n="N.292.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._20_§_4">Art. 20 Abs. 4</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_1">Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 GO.
                    39</ref>. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._25_§_5]">Art. 25
                    Abs. 5</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_1]">Art.
                    26, Abs. 1, 2 und 4 GO. 52</ref>.</note>. Auch kann eine Partei, wenn sie sich
                übermäßig mit Kosten beschwert glaubt, einen Antrag auf deren Herabsetzung an das
                Gericht stellen, wobei sie eidlich zu versichern hat, daß sie einer solchen
                Minderung bedürfe (<hi
                  rend="it">eid der expens</hi>)<note n="N.292.5">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._21_§_4">Art. 21 Abs. 4 und 5 GO. 39</ref>;
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._26_§_4]">Art. 26 Abs. 4 und
                    5 GO. 52</ref>.</note>.</p>

              <p> Kommt ein Vergleich vor Gericht zustande, so hat jede Partei eine hiefür
                festgesetzte Gebühr zu entrichten<note n="N.292.6">Art. 13 GO. 18.</note>.</p>

              <p> Der »Gast«, der vor einem hochstiftischen Gerichte prozessiert, soll in den
                Sporteln nicht schlechter gestellt sein wie der Einheimische; so bestimmt es
                wenigstens die GO. 18<note n="N.292.7">
                  <ref
                  target="/o:repat.augsburggo-1518#A.5">Art. 5
                    GO. 18</ref>.</note>; jedoch scheint das nicht im ganzen Hochstift gleich
                gewesen zu sein; denn die GO. 52 verlangt, daß die Gastrechtsgebühren gemäßigt
                werden sollen<note n="N.292.8">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._28_§_4]">Art. 28 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Für Gerichtssitzungen während der Gerichtsferien werden erhöhte Taxen
                  verrechnet<note n="N.292.9">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.18">Art. 18 GO.
                    18</ref>.</note>.</p>

              <p> Abgesehen von sonstigen Schreibgebühren hat ein Appellant auch noch ein eigenes
                Siegelgeld zu bezahlen<note
                    n="N.292.10">Dem Vogt <hi rend="it">von appellation ...
                    ze siglen I gulden</hi> (Dienstfassion der Pflege Schönegg 1572; KN. H
                  2777).</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.11">
              <head>§ 11. Das Ungehorsamsverfahren.</head>

              <p> Als außerordentliche Verfahrensart haben wir hier noch das Ungehorsamsverfahren zu
                betrachten, d.h. jenes Verfahren, welches Platz greift, wenn eine Partei trotz der
                  <pb
                  n="293" xml:id="S.293"/> ordnungsmäßig erfolgten Ladung nicht zum
                festgesetzten Termine erscheint.</p>

              <p> Die territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit folgt hier teilweise
                deutschrechtlichen Gesichtspunkten, teilweise dem fremden Recht<note
                    n="N.293.1">Die
                  Nürnberger Reformation von 1479 folgt dem deutschrechtlichen Kontumazialgrundsatz,
                  ebenso die von 1564; dagegen haben das fremde Recht die rheinländischen Gesetze
                  rezipiert; ebenso Bayern in seiner Gerichtsordnung von 1520. Vgl. <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046545.html">Schwartz, 27</ref>, <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046548.html">30</ref>, <ref
                    target="https://doi.org/10.11588/diglit.1046556.html">38</ref> und <ref target="https://doi.org/10.11588/diglit.10465249.html">231</ref>.</note>). Der letzteren
                Gruppe hat sich die Gesetzgebung des Hochstifts Augsburg angeschlossen.</p>
              <p> In unseren Rechtsquellen ist das Ungehorsamsverfahren nur für den Fall geregelt,
                daß Beklagter oder Kläger vor der Litiskontestation ausbleiben.</p>

              <p> Bleibt eine Partei beim Gerichte aus, so hat sie der anderen Partei die daraus
                entstehenden Kosten zu ersetzen, bevor sie beim nächsten Termine zur mündlichen
                Verhandlung zugelassen wird. Außerdem wird sie auch von einer richterlichen Strafe
                betroffen. Beides kann die ausgebliebene Partei nur dann abwenden, wenn sie redliche
                Ursachen vorzubringen vermag, die ihr Fernbleiben rechtfertigen<note n="N.293.2">
                  <ref target="/o:repat.augsburggo-1518#A.8">Art. 8 Abs. 1 GO. 18</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_3">Art. 5 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_3]">Art. 4 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note>. Ferner ist die Partei schuldig, die Kosten der durch ihr
                Versäumen notwendig gewordenen nächsten Ladung zu tragen, gleichviel, welche Partei
                es ist.<note
                    n="N.293.3">RA. L., Nr. 267: <hi rend="it">da aber ainer oder mer
                    furgefordert nit erscheint oder die verschaffte bezalung ubertreten wird, ist
                    alsdann zu dem andern fürfordern der ungehorsam jeder wie vil dem seind dem
                    bittel das volkomen botlon schuldig</hi>.</note>
              </p>

              <p> Liegt der Ungehorsam auf Seiten des Beklagten vor, so muß, wenn das
                Ungehorsamsverfahren gegen ihn eröffnet werden soll, bereits dreimalige Ladung
                erfolgt sein<note n="N.293.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_3">Art.
                    5 Abs. 3 GO. 39</ref>.</note>; die GO. 52<note n="N.293.5">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_3]">Art. 4 Abs. 3 GO.
                    52</ref>.</note> gestattet es dem Gerichte sogar, dem Beklagten noch einen
                vierten Termin anzusetzen. Das Ungehorsamsverfahren besteht darin, daß gegen den
                ausgebliebenen Beklagten dennoch einseitig von Seiten des Klägers vorgegangen werden
                kann (es soll <hi
                  rend="it">wider ime</hi> gehandelt werden); der Kläger kann dafür
                auch Einsatz ex <pb
                  n="294"
                  xml:id="S.294"/> primo und secundo decreto wählen,
                demzufolge er ein Pfandrecht an Vermögensstücken des ausgebliebenen Beklagten
                erwirbt (es soll <hi
                  rend="it">wider seine hab und gueter</hi> gehandelt werden);
                daß die GO. 39 und 52 diese beiden Verfahrensarten meinen, geht einmal aus dem
                angegebenen Wortlaut hervor, dann auch daraus, daß sie ausdrücklich feststellen, daß
                der Prozeß erfolgen solle <hi
                  rend="it">nach inhalt der recht und rat der
                  rechtgelerten</hi>, also nach rezipiertem Recht<note n="N.294.1">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._6_§_3">Art. 6 Abs. 3 GO. 39</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_3]">Art. 4 Abs. 3 GO.
                    52</ref>. Andere Rechte kennen auch die Ächtung des ausgeliebenen Beklagten, so
                  die Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 (Saur, Fasc. j. o. s.) und die
                  Kammergerichtsordnung von 1495 (Schwartz, 74). Über diese drei Verfahrensarten des
                  rezipierten Rechts vgl. Schwartz, 38, 74 und 231.</note>. Anders war ja das
                deutsche Recht verfahren; sein Kontumazialgrundsatz war, daß der ausgebliebene
                Beklagte für sachfällig angesehen wurde<note n="N.294.2">vgl. Schwartz, 68.</note>,
                der Kläger also ohne weiteres das beanspruchte Recht zugesprochen erhielt.</p>
              <p> Auch hier können den Beklagten rechtmäßige Entschuldigungsgrüude vor dem
                beschriebenen Verfahren retten und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
                gewähren.</p>

              <p> Erscheint dagegen der Beklagte und bleibt der Kläger aus, so wird der Beklagte nur
                von seiner Anwesenheitspflicht (<hi
                  rend="it">von dem fürbot</hi>) entbunden,
                dagegen nicht von der Klage befreit. Der Kläger kann auch fernerhin, wenn er die dem
                Beklagten auferlaufenen Kosten ersetzt hat, von neuem mit seiner Klage gegen den
                Beklagten vorgehen<note
                  n="294.3" place="foot">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbDomKapGO.+1539&amp;fs=[Tit.+&amp;fs=Tit._5_§_5">Art. 5 Abs. 5 GO. 39</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=AugsbHochstiftUGO.%201552&amp;fs=UGO._[Tit._4_§_4]">Art. 4 Abs. 4 GO.
                    52</ref>.</note>.</p>

              <p> Als rechtmäßige Entschuldigungsgründe, die die Folgen des Ungehorsamsverfahrens
                verhindern, werden genannt <hi rend="it">leibs-, wassers- oder feursnot, kriegsläuf,
                  gerichtsherrn gebot</hi>
                <note
                  n="N.294.4">ebendort.</note>; wohl in Erinnerung an
                das alte deutsche Recht stellen unsere Gerichtsordnungen zuerst die Regel auf, daß
                diese Gründe »allein« als Entschuldigungsgründe angenommen werden sollen, setzen
                aber am Schlusse wieder hinzu: <hi
                  rend="it">und dergleichen</hi>, und geben so doch
                dem Richter Gelegenheit, auch andere Gründe zur Rechtfertigung <pb
                  n="295"
                  xml:id="S.295"/> der ausgebliebenen Partei entgegenzunehmen. Offenbar gehen die
                angeführten Gründe auf die fränkische sunnis zurück, als welche das salische Recht
                Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen und Königsdienst
                aufzählt. Allerdings unterscheiden sich die Gründe unserer Rechtsordnungen ihrem
                Charakter nach von der fränkischen »echten Not« dadurch, daß letztere in diesen
                bestimmt aufgezählten Gründen ausschließlich bestand und nicht im Ermessen des
                Gerichtes lag. Außerdem war das Ausbleiben bei der echten Not durch besondere
                Formalitäten gekennzeichnet, auf Seiten der ausbleibenden Partei durch Absendung des
                sunniboto, der die Entschuldigungsgründe anzukündigen hatte, und auf Seiten des
                erschienenen Gegners durch formelle Konstatierung des Ausbleibens der anderen
                Partei; er hatte die solsadia vorzunehmen, d.h. festzustellen, daß Sonnenuntergang
                erschienen sei, ohne daß der Prozeßgegner sich auf dem Gerichtsplatze eingefunden
                  habe<note n="N.295.1">vgl. Brunner. Dt. RG. II, 336.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.1.12">
              <head>§ 12. Der Nachlaßkonkurs.</head>

              <p> Zum Schlusse wäre noch auf das Konkursverfahren als ein Sonderverfahren
                einzugehen; allein Nachrichten über das eigentliche Konkursverfahren, das von den
                Gläubigern des überschuldeten Schuldners eingeleitet wurde, fehlen gänzlich in
                unseren Rechtsquellen. Dagegen enthält eine Quelle<note n="N.295.2">KN. H 7060
                  (u.a.: betr. Verlassenschaft des Joh. Huber, Landammanns zu Fluchenstein).</note>
                einige Mitteilungen über den Nachlaßkonkurs.</p>

              <p> Da die Hinterlassenschaft des Erblassers nicht ausreicht, um die Schulden zu
                decken, und der Erbe sich der Erbschaft entschlägt, so wird ein öffentliches
                Aufgebot an die Gläubiger erlassen, sich auf einen bestimmten Termin im Gerichte
                einzufinden. Auf diesem Termin wird ein curator bonorum ad litem ernannt und die
                schriftliche Klage der Gläubiger entgegengenommen. Wenn sich kein Gläubiger <pb
                  n="296"
                  xml:id="S.296"/> mehr meldet, geht das Gericht daran, Beschluß über die
                Sache zu fassen. Das Verfahren zeigt sich in jeder Beziehung als Produkt der
                  Rezeptionszeit<note n="N.296.1">Es ist außer vom curator bonorum die Rede vom
                  suppletorium densorium, von excipieren, replicieren, duplicieren, multiplicieren,
                  appellieren, execution und immission.</note>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.4.2">
            <head>2. Abschnitt. Der Strafprozeß.</head>
            <div xml:id="TA.4.2.1">
              <head>§ 1. Grundzüge im Strafverfahren.</head>
              <p> Den Strafprozeß für unser Rechtsgebiet in gleich ausgedehnter Weise wie den
                Zivilprozeß darzustellen, ist aus Mangel an Rechtsquellen nicht möglich.</p>

              <p> Auch im Strafprozeß macht sich der Geist der Rezeption geltend. Die Constitutio
                Criminalis Carolina, Kaiser Karl V. Halsgerichtsordnung vom .Jahre 1532, hat den
                Sieg des fremdrechtlichen Prinzips über das deutsche entschieden, doch sind auch
                hier noch nationale Elemente erhalten geblieben; ein reines Abbild des alten
                deutschen Verfahrens stellt noch der »endliche Rechtstag« dar, der allerdings nur
                mehr formelle Bedeutung hat<note
                  n="N.296.2">vgl. unten_§_2; über den Strafprozeß
                  vgl. Glaser, 78ff.</note>; über ihn allein sind wir in unseren Quellen (für das
                hochstiftische Gebiet) auch des Näheren unterrichtet. Dagegen entzieht sich eine
                genaue Darstellung des Vorverfahrens nach speziell hochstiftischen Quellen für diese
                Zeit unserer Kenntnis. Doch ist das weniger zu beklagen, da das Vorfahren seit dem
                Erlaß der Carolina zweifellos von dieser beeinflußt ist<note
                    n="N.296.3">Ein solcher
                  Hinweis, nach des Reichs peinlicher Gerichtsordnung zu verfahren, findet sich in
                  einem Vergleiche des Hochstifts mit Graf <persName>Ulrich von Montfort</persName>
                  »des allgäuischen Gebrauchs und Strafe der Untertanen« wegen, <date when="1567-03-15">1567-03-15</date> (RA. L., Nr. 105, fol. 114); ferner im
                  Nesselwanger Marktbuch bei Beschreibung des peinlichen Gerichts (KN. H 2574, fol.
                  25 und 26).</note>
                <pb n="297" xml:id="S.297"/>
              </p>
              <p> Immerhin lassen sich einige Grundzüge im Strafverfahren feststellen.</p>

              <p> Wie im ältesten deutschen Strafprozeß, der sich in nichts vom Zivilprozesse
                  unterscheidet<note
                  n="N.297.1">vgl. v. Kries, 12.</note>), kennt auch die
                Rezeptionszeit noch die Klageerhebung durch eine Privatperson<note
                    n="N.297.2">Vgl.
                  v. Kries, 32. Aus hochftiftischen Quellen ist eine solche Privatklage ersichtlich
                  aus einer Schwabmünchener Urkunde vom <date
                    when="1470-11-10">1470-11-10</date>
                  (RA. U., fasc. 100); vielleicht auch aus der Schrandengerichtsordnung des
                  Pflegamts Sonthofen, KN. H 1284; der Kläger klagt hier wegen Tötung, <hi
                  rend="it">daß N. von. N. in meins gnedigen hern in ir oberkeit und herschaft auch
                    derselben hochen und nidern gerichten unerfolgt bei gueter herschaft und
                    gerichten aigens und selbs gewalts understanden</hi>; aus dieser besonderen
                  Betonung der landesherrlichen Gewalt könnte allerdings auch geschlossen werden,
                  daß es sich hier um eine Klagerhebung durch eine von Amts wegen hiezu berufene
                  Person handelt.</note>: der Kläger erscheint wie im Zivilprozeß mit seinem
                Fürsprechen vor Gericht und klagt den Missetäter seiner Schuld an<note
                  n="N.297.3">RA. U., fasc. 100.</note>. Daraus erklärt sich, daß es dem Parteienwillen auch
                jetzt noch unterliegt, ein strafwürdiges Verhrechen überhaupt nicht der
                Strafverfolgung auszusetzen, sondern durch einen Vergleich zu sühnen. Ein solcher
                Fall, in dem auf diese Weise ein Totschlag gesühnt wird, ist uns aus dem Allgäu noch
                ums Jahr 1550 üherliefert<note
                  n="N.297.4">vgl. Gerstbacher, Bg. 71; über die für
                  den Totschlag zu leistende Buße und die Steinkreuzsetzung vgl. Baumann III,
                  320f.</note>. Daneben haben wir das bereits in der vorigen Periode aufkommende
                Offizialitätsprinzip. Das Gericht schreitet jetzt von Amts wegen ein<note
                  n="N.297.5">vgl. v. Kries, 32.</note>; die Amtleute sind verpflichtet, die Leute,
                welche in ihrem Amtsbezirke auf einer Übeltat betreten werden, peinlich zu
                  befragen<note
                  n="N.297.6">Blutbannsprivileg für Schönegg 1507; KN. H 2762.</note>;
                vielleicht sind darunter nur solche Übeltaten gemeint, die geeignet sind, die
                allgemeine Ruhe und Ordnung zu gefährden<note
                  n="N.297.7">vgl. Planck I,
                155.</note>, eine Ansicht, die durch die folgenden Beispiele gestützt wird. Aus dem
                Jahre 1502 ist uns eine Mitteilung erhalten, daß zwei hochstiftische Untertanen, die
                  <hi
                    rend="it">bei nechtlicher weil uf freier reichstraß ain merklich rumor und des
                    <pb
                    n="298"
                  xml:id="S.298"/> ... gnedigen herrn von Augspurg arm leuth daselbs
                  vergewaltiget, gehauen, gestochen und geschlagen haben</hi>, deshalb vom Pfleger
                zu Rettenberg <hi rend="it">in das schloß und thurn gebracht werden</hi>
                <note
                  n="N.298.1">RA. U., fasc. 133: Urfehde vom 9. März 1502.</note>). Ebenso sucht der
                Landschreiber von Rettenberg <persName>Hans Gus Gustat</persName>, als ein
                kemptischer Bürger von hochstiftischen Untertanen <hi
                  rend="it">im pfarhof im
                  Tal</hi> (Peterstal) ermordet worden war, <hi
                  rend="it">selbfünft</hi> nach den
                Tätern <hi
                  rend="it">in aller herschaften heiser</hi>, um die Mörder <hi rend="it">als zu frischer tat ernider ze werfen</hi>
                <note
                  n="N.298.2">KN. H 1271, fol.
                  7.</note> Auch die Erhebung der Anklage von Amts wegen kommt vor; so erscheint ein
                amtlich bestellter Ankläger im Prozesse gegen Paulin Propst<note
                  n="N.298.3">Über
                  die Person des Paulin Propst aus Ettenwiesen, der sich verschiedener Friedbrüche
                  schuldig gemacht, vgl. Schröder, Beiträge, 147.</note> am <date
                  when="1550-11-28">1550-11-28</date> zu Oberdorf, nämlich <hi rend="it">Urban Griebler als anwalt
                  meins g.h. weltlicher reth</hi>
                <note n="N.298.4">RA. L, Nr. 267, fol. 127 (1550).
                  Einschreiten des Richters bei handhafter Tat (vgl. unten Anm. 9) schon in der
                  fränkischen Zeit; Brunner, Grundzüge, 76. Schröder, Beiträge, 148 und 148 Anm. 6.
                  Vgl. auch oben S. 297 Anm. 2.</note>.</p>

              <p> Der Prozeß zieht sich zumeist jetzt in mehreren Terminen hin, erfordert also
                Schriftlichkeit; damit geht auch das alte Prinzip der Öffentlichkeit verloren<note
                  n="N.298.5">vgl. Glaser, 78ff.</note>. Das Gericht hält seine Sitzungen bei <hi rend="it">beschlossner thür</hi>
                <note n="N.298.6">RA. L. Nr. 267, fol.
                127.</note>.</p>
              <p> Von den Beweismitteln ist das Geständnis<note
                    n="N.298.7">z.B. RA. L., Nr. 267,
                  fol. 126: <hi
                  rend="it">erstlich warend ime all seine ubelthaten furgehalten, die
                    er one peinliche frag alle in beisein ains gerichts bekant</hi>.</note>, dessen
                Erpressung auch durch die Folter geschieht<note
                    n="N.298.8">z.B KN. H 7472, fol. 3:
                    <hi
                    rend="it">... ist Hanns Gugel zu Röttenperg in das schloß gefenklich
                    eingelegt worden und an stringer frag bekennt ...</hi> Anscheinend werden diese
                  Aussagen im Gegensatz zur CCC. als für den Beweis erheblich genommen. Nach der
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art. 11">CCC. (Art. 11)</ref> "waren
                  beweisrechtlich maßgebend nicht die während des Folteraktes, sondern nur die
                  danach abgegebenen Aussagen des Gefolterten"; Brunner, Grundzüge, 287. </note>,
                die Beweisung durch handhafte Tat<note
                    n="N.298.9">Vgl. oben die Verfolgung des
                  kemptischen Bürgers durch den Landschreiber von Rettenberg. SSp Landrecht II 35:
                    <hi
                  rend="it">Die hanthafte dat is dar, svar man enen man mit der dat begript,
                    oder in der vlucht der dat ...</hi> Brunner, Grundzüge, 169 Anm. 1.</note> zu
                nennen ; ferner kommt der <hi
                  rend="it">schub</hi> vor<note n="N.298.10">vgl.
                  unten_§_3; KN. H 1284; der <hi
                  rend="it">ware schub</hi> kommt dort in einem
                  Verfahren gegen Abwesende vor; sonst besteht er darin, daß der Angeklagte unter
                  Vorzeigung der ihn belastenden Sache vor Gericht geführt wird; vgl. Müller,
                  44.</note>. <pb
                  n="299"
                  xml:id="S.299"/> Als ein Rest des alten deutschen
                Strafprozesses muß hier noch der Beweis durch »Übersiebnen« genannt werden<note
                  n="N.299.1">Vgl. über die das Übersiebnen betreffenden Ausführungen Schröder-Knapp
                  und Müller; vgl. auch Brunner, Grundzüge, 172f.</note>). Die Forschung war lange
                von dem Glauben beherrscht, das Übersiebnen komme lediglich in dem Verfahren gegen
                die sogenannten »schädlichen Leute« vor; in jüngster Zeit ist aber mit genügender
                Evidenz nachgewiesen worden, daß es ein solches besonderes Verfahren, daß es
                überhaupt eine besondere Kategorie der 1andschäd1ichen Leute im Gegensatz zu
                sonstigen Übeltätern im Strafprozeß nicht gab<note
                  n="N.299.2">vgl.
                  Schröder-Knapp.</note>. Die Quellen für unser Rechtsgebiet gewähren zu dieser mit
                Erfolg aufgetretenen Ansicht neuen Stoff. So kennen wir aus dem Schwabmünchener
                Gericht einen Strafprozeß vom <date when="1470-11-10">1470-11-10</date>
                <note
                  n="N.299.3">RA., U., fasc. 100.</note>), in welchem der Kläger den Missetäter des
                Diebstahls beschuldigt; der Beweis geschieht durch Eid, worauf <hi
                  rend="it">sechs
                  nach im schwören, das der aid rein wer und nit main</hi>. Wir haben es hier also
                mit einem ganz gewöhnlichen ordentlichen Strafprozesse zu tun; es handelt sich
                keineswegs um einen gewohnheitsmäßigen Dieb<note
                  n="N.299.4">Die frühere Theorie
                  wollte nur im gewohnheitsmäßigen Übeltäter, im Verbrecher, den sein Leumund als
                  solchen bezeichnete, den »schädlichen Mann« erblicken.</note>, sondern um einen
                einzelnen Fall<note
                    n="N.299.5">Es ist ganz klar, daß es sich hier um einen
                  ordentlichen Prozeß in einer bestimmten Sache handelt; das beweisen Stellen wie
                    <hi
                  rend="it">das er sein dieb wer und im das sein verstolen hett</hi>, was der
                  Kläger zu beschwören hat.</note>. Der schädliche Mann ist jeder Übeltäter; das
                ergibt sich auch noch aus anderen Quellen: Im Jahre 1432<note
                  n="N.299.6">Mon. 34a,
                  330.</note> verleiht <persName>König Sigmund</persName> den Städten <name
                  type="place">Dillingen</name> und <name
                  type="place">Füssen</name> das
                Halsgericht; bis dahin mußte der Kläger hier, selbst wenn die Übeltat ganz offenbar
                war, die <hi
                  rend="it">sibeneyde</hi> zustande bringen; das sollte in Zukunft
                abgeschafft sein, wenn dem Gericht anderweitiger <pb
                  n="300"
                  xml:id="S.300"/> Beweis
                erbracht werden kann; bei der Gestaltung des privilegierten Verfahrens heißt es
                aber: <hi
                  rend="it">"alle und ygliche übeltetiger leute als mörder, brenner,
                  felscher, reuber, dieb und andere schedlich leute</hi> sollen gestraft werden, sei
                es, daß sie <hi rend="it">heymlich oder offenbar schedlich leut sein</hi>; nach dem
                von v. Zallinger für die landschädlichen Leute aufgestellten Begriffe aber würde der
                Begriff der Landschädlichkeit den der Heimlichkeit ausschließen.</p>

              <p> Das gleiche Privileg gewährt <persName>Kaiser Friedrich III.</persName> im Jahre
                1487 den Gerichten zu Rettenberg und Sonthofen<note
                    n="N.300.1">RA. U., fasc. 116.
                  vgl. auch <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_326">Baumann II, 314</ref>.</note>).
                Auch diese Urkunde spricht von <hi
                  rend="it">übeltetig und schedlich leut</hi> und
                erlaubt, daß sie <hi rend="it">umb solich vorbestimt ir verhandlung und übeltat</hi>
                (welche durch »gichtigen Mund« oder »wahren Schub« bewiesen ist) gestraft werden
                können; auch daraus erhellt also, daß schädliche Leute nicht lediglich solche sein
                können, die bloß ihr Leumund als solche bezeichnet, ohne daß sie einer bestimmten
                Tat geziehen wären.</p>

              <p> »In Wirklichkeit bezeichnet »schädlicher Mann« in den Quellen schlechthin den
                  Missetäter«<note
                  n="N.300.2">Schröder-Knapp.</note>. Wie gesagt, hat Knapp dies
                für das fränkische Rechtsgebiet genügend erwiesen, ebenso für ein schwäbisches jetzt
                auch K. 0. Müller<note n="N.300.3">Müller (vgl. Literaturverzeichnis)</note>. Die
                obigen Quellenstellen zeigen, daß auch unser hochstift-augsburgisches Rechtsgebiet
                den Begriff der »schädlichen Leute« für eine bestimmte Personenk1asse nicht kennt
                und daß das Übersiebnen« ein im ordentlichen Strafprozesse gebrauchtes Beweismittel
                ist.</p>

              <p> Wie aus dem Vorstehenden sich ergibt, war das Übersiebnen ein formelles
                Beweismittel, auf das auch dann nicht verzichtet wurde, wenn der Beweis schon
                anderweitig erbracht war<note
                  n="N.300.4">So bestimmt auch die Ellwanger
                  Halsgerichtsordnung, daß »auch bei Geständnis des Angeklagten in jedem Falle der
                  Ankläger selbdritt ihn der Tatüberführen« muß; Müller, 33.</note>. Im Laufe des
                15. Jahrhunderts aber kam es allmählich außer Übung; wie den vier oben genannten
                Gerichten <pb
                  n="301"
                  xml:id="S.301"/> wurde auch anderen Gerichten die Freiheit
                verliehen, auf Geständnis oder andere Überführung hin ohne Übersiebnung den
                Übeltäter zu richten; so durch ein Privileg <persName>Kaiser Maximilians
                  I.</persName> vom <date
                  when="1495-07-08">1495-07-08</date> für die
                hochstiftischen Gerichte zu Aislingen, Schwabmünchen, Pfaffenhausen, Buchloe,
                Oberdorf, Nesselwang und Dinkelscherben<note n="N.301.1">RA. U., fasc. 124 (Vidimus
                  dieses Privilegs vom 15. Sept. 1603).</note>.</p>

              <p> Von den Strafen sind vor allem die Leibes- und Lebensstrafen zu nennen, von denen
                schon bei der Besprechung des Henkeramtes oben die Rede war; dann in leichteren
                Strafsachen Geld- und Freiheitsstrafen. Dabei ist es dem Verurteilten gestattet,
                wenn er sich zu schwer bestraft glaubt, Appellation einzulegen. Für die Geld- und
                Freiheitsstrafe bestimmt die Landesordnung von 1538, daß sie für gewöhnlich nicht
                mit einander verbunden werden sollen. Nur wenn <hi
                  rend="it">das verwirken so hoch
                  und dermassen geschaffen, daß zweien strafen von nöten, mag ain gelt zu samt der
                  thurmstraf auferlegt werden</hi>. Ein Delinquent, der schon mehrmals mit einer
                Geldstrafe belegt wurde, soll bei einer weiteren Bestrafung nicht mehr mit Geld,
                sondern allein mit Gefängnis oder <hi rend="it">in ander weg gestraft werden, damit
                  sein weib und kind sein verwirkens an irer leibsnarung nit entgelten</hi>
                <note n="N.301.2">RA. L., Nr. 273, fol, 73.</note>.</p>

              <p> Ein mit Gefängnis Bestrafter hat häufig, wenn er seine Strafe verbüßt hat, Urfehde
                zu schwören, d.h. eidlich zu versichern, daß er sich nicht rächen wolle. So schwören
                laut einer Urfehde vom <date
                  when="1502-03-09">1502-03-09</date> Georg Zäberlin und
                Endreas Murns genannt Stoltz <hi
                  rend="it">der böck</hi>, beide zu Wertach, die mit
                Gefängnis bestraft worden waren, <hi
                    rend="it">daß wöder wir noch dekain unser erb,
                  freund, mag noch helfer noch niemand ander von unsertwegen sollich vengnus an uns
                  beschehen noch was sich darunder verlaufen, wie sich das imer gefuegt hat, nichts
                  ausgenomen, wöder gögen unsern gnedigen herrn von Augsburg, seiner gnaden stift,
                  nachkomen, ir land noch leuthen arm noch reichen, gaistlichen noch weltlichen noch
                  die inen zu versprechen stand, noch <pb
                    n="302" xml:id="S.302"/> gögen dem
                  obgenanten unserm herrn pfleger zu Röttenperg noch dehaimen der seinen noch die im
                  zu versprechen stand, wöder in arg noch in ungueth, nimermer anden,
                  affern,furnemen noch rechen wöder mit worten noch mit werken, rachen noch gethäten
                  noch auch nit schaffen gethon werden, wöder mit noch on recht sunst noch so in
                  dehain weis noch weg</hi>
                <note n="N.302.1">RA. U., fasc. 133.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.2.2">
              <head>§ 2. Der endliche Rechtstag.</head>
              <p> Wie gesagt, sind wir über das peinliche Gericht<note
                    n="N.302.2">Dieser Ausdruck
                  in RA. L., Nr. 267, fol. 126; ebenso <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">LSp. fol.
                    CX</ref>.</note>, den endlichen Rechtstag, von unseren Quellen besser
                unterrichtet. Freilich werden wir ihn auch, wenigstens in vielen Fällen, nur mehr
                als Formalakt des Prozeßabschlusses zu denken haben, wie das durch die Carolina
                völlig festgestellt ist<note n="N.302.3">vgl. G1aser, 78ff. u. v. Kries, 33.</note>.
                Ein endlicher Rechtstag, der zu einem anderen Urteile als zur Verurteilung zum Tode
                führte, wird kaum mehr vorgekommen sein.</p>

              <p> Das Verfahren des endlichen Rechtstages ist ein getreues Abbild des deutschen
                  Strafprozesses<note n="N.302.4">vgl. v. Kries, 33.</note>.</p>
              <p> Bevor das Gericht an der Gerichtsstätte erscheint, soll es eine Messe hören<note
                  n="N.302.5">ebenso LSp., fol. CX.</note>; zur festgesetzen Zeit versammeln sich
                die Richter<note n="N.302.6">
                  <hi
                  rend="it">Am gesetzten gerichtstag, so die erst
                    mittagszeit erscheint, sollen sich die richter, urtlsprecher und
                    gerichtschreiber nach verhörtem gottdienst zue ernennter stund in das rathauß an
                    gewonlich richtstatt verfügen</hi>. KN. H 2574, fol. 24.</note>. Das Gericht
                findet in geschlossenem Raume heimlich statt<note
                    n="N.302.7">RA. L., Nr. 267, fol.
                  127 vom Jahre 1550: Der Kläger <hi
                    rend="it">stund vorm gericht und beschlossner
                    thür für</hi>. Doch scheint noch nicht überall dieser in Oberdorf herrschende
                  Brauch üblich gewesen zu sein; die Ordnung des <hi
                    rend="it">schrandengricht</hi>
                  in Sonthofen (KN. H 1284) berichtet, daß beim Verfahren gegen Abwesende <hi
                    rend="it">die schranden an drei orthen aufgethan werden</hi> und der
                  Gerichtsknecht <hi
                  rend="it">an des hailigen reichs straßen</hi> die öffentliche
                  Ladung vornimmt; das scheint doch auf ein noch unter dem freien Himmel
                  stattfindendes Verfahren hinzudeuten.</note>. Es wird eröffnet mit dem <hi rend="it">nidersizen nach geprauch der urtel</hi>
                <note n="N.302.8">KN. H.
                  1284.</note>. Offenbar steht auch bei <pb n="303"
                  xml:id="S.303"/> uns wie
                anderwärts der Richter solange, bis sich alle Urteilsprecher gesetzt haben, und
                setzt sich dann zuletzt<note
                    n="N.303.1">Nach der Ellwanger Halsgerichtsordnung
                  bleibt der Vorsitzende des Gerichts solange stehen, bis sich alle Richter gesetzt
                  haben, <hi rend="it">und wann die richter all gesitzen, so spricht der richter in
                    zu: Ir herren, sint ir all gesessen? Antwurten sie im: Ja!</hi> Auf die Frage
                  des Vorsitzenden, ob er sich auch setzen solle, und bejahende Beantwortung durch
                  die Urteilsprecher setzt auch er sich ; Müller, 71.</note>.</p>

              <p> Zugleich hat der Richter die Schöffen auf die Kontinuität des Gerichtes aufmerksam
                zu machen<note
                    n="N.303.2">KN. H 2574, fol. 24; Der Richter heißt die Urteiler, daß
                  sie <hi
                  rend="it">ersamlich und in erstlicher forcht sollen sitzen bleiben bis zue
                    end des gerichtstag und rechtens</hi>. Vgl. auch die Ellwanger HGO.</note> und
                festzusetzen, daß nur in bestimmten Fällen vom Gericht aufgestanden und die Sitzung
                unterbrochen werden dürfe. Solche Gründe sind: <hi
                  rend="it">daß man mit dem
                  sacrament fürging, dem reverenz und alle ehr zu beweisen</hi>; ferner
                Hilfeleistung <hi rend="it">in feurs- und anderen gefärlichen nöten</hi>
                <note n="N.303.3">KN. H 1284.</note>.</p>
              <p> Darauf wird das Gericht durch die Hegungsfragen eingeleitet.</p>
              <p> Zuerst <hi rend="it">mag der richter einem urtailer, der am beretesten
                  ist</hi>
                <note n="N.303.4">Auch die Ellwanger HGO. bestimmt, daß jede Frage des
                  Richters vom Vorsitzenden zuerst an den Ältesten und Erfahrensten gerichtet werden
                  soll; vgl. Müller, 62. Auch nach dem LSp. (fol. CX) geht die Frage zuerst an den
                  beredtesten Richter.</note>, also fragen:</p>
              <p>
                <hi rend="it">Ich frag euch N. auf den aid, ob nun das gericht zue beinlicher und
                  endlicher rechtvertigung recht und gnueg besetzt sei</hi>.</p>
              <p> Der so Gefragte gibt zur Antwort: <hi rend="it">Herr richter, ich erkenne auf
                  meine aid, daß nun das gericht zue beinlicher und entlicher rechtvertigung in
                  craft dieser herrschaft regalien, freihaiten und alt loblich herkommen recht wol
                  und gnuegsamb besetzt sei.</hi>
              </p>

              <p> Die Frage des Richters hat danach jeder andere Schöffe der Reihe nach zu
                beantworten, entweder mit den gleichen Worten wie der erste, oder indem er sich
                einfach dessen Urteil anschließt: <hi rend="it">Herr richter, ich vervolg jetz
                  gesprochnen urtel und erkenn es auch also auf meinen aid.</hi>
                <pb n="304" xml:id="S.304"/>
              </p>
              <p> Nunmehr erfolgt die zweite Hegungsfrage des Richters:</p>
              <p>
                <hi rend="it">Ich frag euch weiter auf euern aid, ob das gericht zue beinlicher und
                  entlicher rechtvertigung in craft dis hochgerichts regalien, freihaiten und alten
                  loblichen gebrauch nach nit pillich verpannen sei</hi>.</p>
              <p> In gleicher Weise geschieht nun wieder die Anwort seitens der Schöffen: <hi rend="it">Herr richter, ich erkenn und sage auf meinen aid, das dis hochgericht
                  und entlicher rechtstag zue beinlicher rechtvertigung inhalt der regalien billich
                  verbannen sei wie recht</hi>
                <note n="N.304.1">KN. H 2574, fol. 24f. Das <hi rend="it">bannen</hi> ist das Vorgebieten durch den Richter bezw. den Büttel; es
                  ist ein Ersatz der im ältesten deutschen Prozeß üblichen Mahnung durch den Kläger;
                  vgl. v. Amira, Grundriß, 163.</note>.</p>

              <p> Diese Formalitäten werden dadurch beschlossen, daß der Richter erklärt, daß er
                sich als Blutrichter und seinen Beisitzern die Freiheiten und Rechte des
                Hochgerichts vorbehalte<note
                    n="N.304.2">ebendort, fol. 25: <hi rend="it">so will
                    ich mir hierauf als bluetrichter auch meinen beisitzern und urtelsprechern allen
                    notwendigen gerichtlichen process vermüg und in craft kaiserlichs rechts und
                    sonderlich des loblichen hochgerichts allhie regalien und freihaiten hiemit
                    wissentlich und wolbedachtlich beniegt und wie recht vorbehalten
                  haben</hi>.</note>.</p>

              <p> Ist das geschehen, so wird der Missetäter, der bereits aus dem Gefängsnis gebracht
                und bis dahin <hi rend="it">in stock geschlagen ist</hi>
                <note n="N.304.3">RA. L.,
                  Nr. 267, fol. 127: <hi
                    rend="it">und als das gericht gnugsam besetzt, ward der arm
                    man in stock beim rathaus geschlagen und mit 6 mannen verwart</hi>. Die gleiche
                  Vorschrift hat der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">LSp. (fol. CX)</ref>.</note>,
                vor das Gericht geführt.</p>
              <p> Nun begehrt der Kläger einen Fürsprechen; dieser ist ein <hi
                  rend="it">fürspreche
                  aus dem gericht</hi>, also ein Schöffe. Er bringt für den Kläger die Klage
                entweder schriftlich oder mündlich ein und begehrt, <hi rend="it">dem kaiserlichen
                  rechten und beinlicher strafordnung Caroli Quinti nach zu procediern</hi>.</p>
              <p> Darauf hält der Blutrichter dem <hi rend="it">armen</hi> noch einmal seine
                Übeltaten vor:</p>
              <p>
                <hi
                    rend="it">Du N. waist, das du umb dein wissentliche übeltat und diebstal in
                  gefenknus kommen und auf heutigen entlichen <pb
                    n="305" xml:id="S.305"/>
                  gerichtstag darumben fürgestelt und verclagt worden, wie durch dein selbs aigne
                  mündliche bekanntnus dessen uberwisen, so will ich mir dein eigen bekennen
                  abermals rechtlich verlesen lassen, ob du solliches noch bekennest und darauf
                  beharren wellest, umb gnad und barmherzigkait herzlich und demütig bitten, so merk
                  auf.</hi>
              </p>
              <p> Nach Verlesung des Geständnisses, der <hi
                  rend="it">urgicht</hi>, darf sich auch
                der Angeklagte einen Fürsprechen vom Gerichte ausbitten, der für ihn <hi
                  rend="it">umb gnad und barmherzigkait</hi> das Gericht angehen sol<note n="N.305.1">Von
                  einer besonders demütigenden Weise dieser Bitten wissen unsere Quellen nichts.
                  Nach der Ellwanger HGO. mußte der Angeklagte dreimal den Richter um Gewährung
                  eines Fürsprechen angehen, bis ihm dieser Gehör gibt; vgl. Müller, 65.</note>.</p>
              <p> Ist das geschehen, so wird der Angeklagte wieder vom Gericht in den Stock
                abgeführt.</p>
              <p> Nunmehr bereitet sich das Gericht zum Endurteil vor. Zuerst werden die Regalien
                und Freiheiten des Gerichts verlesen. Darauf stellt der Vorsitzende die Frage nach
                dem peinlichen Urteil:</p>
              <p>
                <hi rend="it">Auf des clegers gethane clag und des armen gefangnen bekanntnus
                  wissenlich und beharrlich übelthaten und diebstal frag ich euch N. auf kaiserliche
                  halsgerichtsordnung, habende freihaiten auf euern eid, wie und was gestalt diser
                  ubelteter auf sein müntlich bekanntnus beinlich in diser rechtvertigung solle und
                  müge gestraft werden.</hi>
              </p>

              <p> Die Antwort hierauf braucht der Gefragte nicht sofort zu geben, sondern kann sich
                mit seinen Miturteilern zuerst unterreden, wenn ihm solches vom Richter auf sein
                Begehr erlaubt ist<note
                    n="N.305.2">KN. H 2574, fol. 25f. Wenn auch, wie bemerkt,
                  der Richter auf die Beobachtung der CCC. aufmerksam macht, so scheint das doch
                  nicht in der Weise gegolten zu haben, daß der Urteilsprecher in seinem Spruch
                  durch diese völlig gebunden war, wie das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art. 93">Art. 93 CCC.</ref> vorschreibt; danach
                  verweist der Gefragte auf das bereits schriftlich gefaßte Urteil. Der Richter
                  unseres Rechtsgebiets scheint immerhin noch einige Spruchfreiheit besessen zu
                  haben, so daß der endliche Rechtstag hier doch noch nicht wie im reichsrechtlichen
                  Prozeß zur leeren »Komödie« entwürdigt ist; vgl. v. Kries, 33.</note>. Darauf gibt
                er seinen Spruch ab: <pb
                  n="306" xml:id="S.306"/>
              </p>
              <p>
                <hi rend="it">Herr richter, dieweilen ich dann von Euer Weisheit des rechtens
                  gefragt wurd, so sag ich ainfeltig, wiewol wier alle göttlicher gnad und
                  barmherzigkait begern und dern nottürftig seien, so will sich meines erachtens nit
                  übel gezimen, auch am andern gnad und barmherzigkait sovil an uns gelegen, zu
                  beweisen und mitzetailen. Derhalben auf euer gethane frag so sag ich nochmalen,
                  billich und recht sei, daß wier allain den allmechtigen gott und die gerechtigkait
                  vor augen haben. Darumben auf die wissentlich und erfarne geschichten des armen
                  gefangnen bekanntlich diebstal und der rechtsgelerten gehabten ratschlag so erkenn
                  und sprich ich auf mein gewissen und geschwornen aid im namen gottes zu recht in
                  craft des hochgerichts regalien und freihaiten, daß diser arm N.N. mit seiner
                  ubelthat und diebstal sein leben verwürkt hab, also daß er vom züchtiger gebunden
                  mit dem strang zwischen himel und erden gehangen vom leben zum tod gebracht werde,
                  es sei dann daß ime von der oberherrschaft ein gnad mit dem schwert aus sonderer
                  fürbitt vergunt werde, setzen wier derselben kain maß</hi>
                <note n="N.306.1">KN. H
                  2574, fol. 26f.</note>.</p>

              <p> Bemerkenswert ist bei diesem Spruch, daß der Schöffe selbst auch die Art der
                Todesstrafe bestimmt. Früher ging zuweilen die Frage nach der Todesart an den
                  Nachrichter<note
                    n="N.306.2">siehe oben <ref
                  target="#S. 166">S.
                166</ref>.</note>. Dieser Brauch, dessen Abschaffung übrigens auch Tenglers
                Laienspiegel verlangt<note
                    n="N.306.3">LSp., fol. CXVIII bestimmt darüber: <hi rend="it">und obgleich ain gesatz also von aim freien mann meldung thät, das
                    mocht vil billicher auf einen weisen urthailer, die nach dem rechten frei leut
                    sein, zu versteen</hi>.</note>, scheint jetzt abgetan zu sein.</p>
              <p> Haben die Schöffen so ihre Stimme abgegeben, so verkündet der Richter unter
                Berufung auf seine Banngewalt das Urteil und gibt dem Henker den Befehl zur
                Hinrichtung. Zugleich ermahnt er Beamte und Untertanen, die Vollstreckung des
                Urteils in jeder Weise zu schirmen:</p>
              <p>
                <hi
                    rend="it">Auf meines gn. herrn bevelch, davon ich deß bann und gwalt hab uber
                  malefiz und ubeltheter richten ze lassen, auch in craft diser herrschaft
                  hochgericht regalien, freihalten, herkomen, <pb
                    n="307" xml:id="S.307"/>
                  gewonhaiten und rechten und auf des verurtailten ubelteters wissenlich und
                  bekanntlich ubel und diebstal so bestäte und erkenn ich die ergangne urtailn im
                  namen des allmechtigen gottes</hi>.</p>
              <p>
                <hi rend="it">Und bevilch dier jetzt, maister N., nachrichter, zum ersten, andern
                  und driten malen ernstlich beim aid gebietend, das du sollich urtail und erklerung
                  volziehest, als des heiligen reichs, auch der herrschaft hochgerichts gewonhait
                  und recht ist</hi>.</p>
              <p>
                <hi rend="it">Ich ermane auch alle und jede diser herrschaft diener, amtleut,
                  knecht, burger, underthonen und verwanten weltliches stands irer aid und pflicht,
                  sollich volziehung helfen schürmben und handhaben</hi>
                <note n="N.307.1">KN. K
                  2574, fol. 27f.</note>.</p>

              <p> Als letzter Rest der ehemaligen Öffentlichkeit des Strafverfahrens stellt es sich
                dar, wenn daraufhin das Urteil dem vor dem Gerichtshause versammelten Volke zum
                Fenster hinaus verkündet wird<note
                    n="N.307.2">ebendort; fol. 28: <hi rend="it">...
                    dem volk offenlich zum laden hinaus ...</hi>
                </note>.</p>

              <p> Zugleich bricht zum Zeichen, daß der Angeklagte jetzt sein Leben verwirkt habe,
                der Blutrichter den Stab<note
                    n="N.307.3">ebendort. »Die Sitte des Stabbrechens ist
                  in dieser Anwendung fränkischen Ursprungs und scheint einst zu den Förmlichkeiten
                  der Friedloslegung gehört zu haben« (Brunner, Grundzüge, S. 288 Anm. 2). <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art. 96">Art. 96 CCC.</ref> bestimmt: <hi
                  rend="it">item wann der beclagt enndtlich zu peinlicher straffe geurteillt
                    wirdet, solle der richter ann den ortenn, da es gewonheit, seinen stabe
                    zerbrechen</hi> (Kohler u. Scheel, 53. Brunner a.a.O.).</note> und endigt die
                peinliche Sitzung mit den Worten: <hi rend="it">far hin im namen gottes</hi>
                <note n="N.307.4">KN. H 2574, fol. 28.</note>.</p>
              <p>Während nunmehr der Verurteilte zur Richtstätte geführt wird, wird <hi
                  rend="it">mit der grossen gloggen ain lang zaichen</hi> geläutet<note
                  n="N.307.5">KN. H
                  1271, fol. 27.</note>. Bei der Hinrichtung hat das Gericht anwesend zu sein.<note
                    n="N.307.6">KN. H 2574, fol. 28: <hi
                    rend="it">es sollen die richter mit seinen
                    und der herrschaft knechten, dienern und amtleuten gerüst ob der rechtvertigung
                    halten und bei der volziehung bis zue end beleiben</hi>. Die Schlußfrage des
                  Henkers und die Antwort des Richters siehe oben <ref
                  target="#S.236">S.
                  236</ref>.</note>.<pb n="308" xml:id="S.308"/>
              </p>
              <p> Darauf findet auf öffentliche Kosten ein Mahl der Richter statt.<note
                    n="N.308.1">KN. H 1271, fol. 27: <hi
                    rend="it">drauf ist das gesessen gericht zu gast geladet
                    und verzert worden</hi> und zwar sind sie <hi
                    rend="it">all von der herschaft
                    verzert worden</hi>. Ebendort wird von einer Hinrichtung berichtet, bei der
                  außer dem Gericht auch alle Männer des Gerichtsortes anwesend waren: <hi rend="it">darzu ain ganze pfarr Sonthofen all gerüst mit wer und harnasch gepoten und nit
                    verzert worden, sonder nach volziehung der urtl hat man inen umb ir gehorsam von
                    herschaft wegen dank gesagt und jeden zu hues lassen abtreten</hi>.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.2.3">
              <head>§ 3. Das peinliche Verfahren gegen Abwesende.</head>

              <p> Es konnte vorkommen, daß sich die Missetäter dem peinlichen Gerichte durch die
                Flucht entzogen oder sonstwie nicht vor Gericht erschienen<note
                    n="N.308.2">Vorausgesetzt ist natürlich auch hier dreimalige Ladung; vgl. <ref
                  target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_340">Baumann II, 328</ref>.</note>; für diesen Fall
                kennt unser Recht ein peinliches Verfahren gegen Abwesende.<note
                    n="N.308.3">KN. H
                  1284: <hi rend="it">urthaile schrandengricht zu besitzen</hi>.</note>
              </p>

              <p> Das Verfahren beginnt mit denselben Förmlichkeiten wie der gewöhnliche endliche
                Rechtstag. Der Kläger bringt seine Klage dem Gericht vor und begehrt Verurteilung
                des Missetäters. In förmlicher Weise stellt nun der Blutrichter die Ladungsfrage,
                  <hi
                  rend="it">ob der geschworen gerichts- und landsknecht verkint</hi> habe.
                Bestätigt der Büttel, daß er ordnungsmäßig die Ladung vorgenommen habe, so erkennt
                das Gericht zu Recht, daß <hi rend="it">gnuegsam verkündt</hi> sei.</p>

              <p> Um gegen den Abwesenden vorgehen zu können, erfolgt weiter durch Gerichtsbeschluß
                die öffentliche Ladung; die <hi
                  rend="it">schranden</hi> (Bänke)<note n="N.308.4">vgl. Anm. 5.</note> werden <hi rend="it">an drei orten aufgethan</hi> und der
                Gerichtsknecht ruft dreimal den Beschuldigten, er solle erscheinen und auf die Klage
                antworten.</p>

              <p> Darauf beantragt der Kläger, das Gericht möge den ungehorsam Ausgebliebenen als
                einen seiner Schuld Geständigen betrachten und danach verurteilen. Wenn möglich,
                soll der Kläger dabei wahren Schub beibritigen, etwa die blutige Waffe, die der
                Täter zurückgelassen hat. Diesen Gegenstand hat er in den <hi rend="it">ring</hi>
                <note n="N.308.5"> »Ring«, hier nur mehr = »Versammlung« des Gerichts;
                  da von <hi
                  rend="it">schranden</hi> (Bänken) gesprochen wird, haben wir es hier ja
                  nicht mehr mit einem Kreis, sondern mit einem viereckigen Raum zu tun; vgl.
                  Müller, 63 Anm. 1, der darauf dem Wortlaut der Ellwanger HGO. zufolge aufmerksam
                  macht.</note> zu legen, mit dem linken <pb
                  n="309" xml:id="S.309"/> Fuß darauf zu
                treten und mit Erhebung der rechten Hand <hi
                  rend="it">ein leiblichen eid</hi> zu
                schwören, <hi
                  rend="it">daß N., sovil hilf rath und that, an N. gehandlet, daß er
                  hierdurch vom leben zum tod gepracht werd</hi>. Diese Überführung muß selbdritt
                erfolgen, d.h. es müssen noch zwei Eideshelfer die Aussage des Klägers unterstützen.
                Hat der Kläger diesen Vorschriften entsprochen, so kann er erklären, daß er den
                nicht erschienenen Beschuldigten <hi
                  rend="it">als ain offen totschläger und ächter
                  erlangt zu haben verhoff</hi>, und kann den weiteren Antrag stellen, <hi rend="it">das zu seinen leib und guet als zu ains ertailten todschläger und ächter gericht
                  werden soll</hi>.</p>

              <p> Hält das Gericht den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt, so erklärt es jetzt
                den Abwesenden in die Acht. Der Vollzug der Achterklärung wird durch den
                Gerichtsknecht vorgenommen, der <hi rend="it">an des hailigen reichs straß zu dreien
                  maln ruft: N., ich verkint dich laut der urteil als ein ofnen todschläger und
                  ächter nach altem herkommen in die acht und verbeuth dich auch deinen freunden und
                  erlaub dich deinen feinden nach kaiserlichem malefiz- und schrandengerichts-recht
                  und altem herkommen</hi>.</p>
              <p> Über das Urteil wird dem Kläger auf seinen Antrag ein Brief ausgestellt.</p>

              <p> Was die eben beschriebene Ächtung betrifft, so haben wir es hier wohl, wie
                allgemein üblich, lediglich mit einer Verfestung für den botreffenden Gerichtsbezirk
                zu tun. Die Reichsacht wird erst bei dauerndem Ungehorsam des Verfesteten
                ausgesprochen; der in der Reichsacht Befindliche verfällt, wenn er sich nicht binnen
                Jahr und Tag davon löst, in die Oberacht und kann danach von jedem ohne weiteres
                getötet werden<note
                  n="N.309.1">vgl. Brunner Grundzüge, 170.</note>. Jedenfalls war
                die Verfestung auch bei uns nur bei den Friedensbrüchen zugelassen, nicht bei
                leichteren Freveln<note
                  n="N.309.2">So im SSp.; vgl. v. Kries, 17.</note>. <pb n="310" xml:id="S.310"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.4.2.4">
              <head>§ 4. Der Hexenprozeß.</head>
              <p> Zuletzt ist noch eines der traurigsten Auswüchse jener Zeit zu gedenken, des
                Hexenprozesses, da er ein besonderes Verfahren darstellt, allerdings ein Verfahren,
                das jeder Rechtspflege Hohn spricht.</p>

              <p> Während im Allgemeinen die Folter nur dann angewendet werden durfte, wenn genügend
                Gründe das rechtfertigten<note
                  n="N.310.1">vgl. v. Kries, 33.</note>), wird im
                Hexenprozeß der oder zumeist die der Hexerei Beschuldigte auf den geringsten Grund
                hin dem <hi
                  rend="it">examen</hi> unterworfen. Ein solcher Grund kann eine Aussage
                einer früher Verhörten und wohl auch Gefolterten sein<note
                  n="N.310.2">ebendort, S.
                  43.</note>, wie Barbara Erbin im Oberstdorfer Gericht (1587) gefragt wird auf die
                Aussage hin, <hi rend="it">was Stöckhlin und Bregenzers Grethe uf sie
                  bekent</hi>
                <note n="N.310.3">KN. H 6737.</note>.</p>

              <p> Barbara Berchtoldin wird im gleichen Gericht (1586) zweier der Hexerei
                verdächtiger Weiber wegen befragt; da sie sagt, sie könne nichts Unrechtes von
                diesen aussagen, wird sie <hi
                  rend="it">oftermaln ernstlich mit peinlicher marter
                  befragt</hi>. Sie bleibt auch während der Folter auf ihrer Aussage bestehen,
                darauf wird ihr, während sonst der Angeklagte freigesprochen wird, wenn er auf der
                Folter nicht bekennt<note n="N.310.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art. 61">Art. 61 CCC.</ref>; vgl. v. Kries, 33.</note>, <hi
                  rend="it">der peinliche
                  rechtstag verkündt</hi>, der mit ihrer Verurteilung zum Tode endigt. Sie wird auch
                wirklich verbrannt<note n="N.310.5">KN. H 6737.</note>.</p>
              <p> Die schon erwähnte Barbara Erbin wird, da sie nicht bekennt, am <date when="1587-04-07">1587-04-07</date>
                <hi
                  rend="it">dem nachrichter an die hand geben und nachmittag von 2 biß fast umb 5
                  uhren an peinlicher tortur hangen bliben</hi>. Trotzdem läßt sich kein Geständnis
                von ihr erzwingen. Am 10. April, wieder befragt und wiederum nicht geständig, wird
                sie abermals gefoltert, <hi
                  rend="it">an der laither anzogen und ain stund
                  gemartert</hi>; dieses Mal bittet sie, man möge von der Folterung absehen, und
                  bekennt<note n="N.310.6">ebendort.</note>.</p>
              <p> In den beiden Jahren 1586 und 1587 wurden in Oberstdorf 21 Hexen verbrannt<note
                  n="N.310.7">vgl. Baumann III, 321.</note>. <pb n="311" xml:id="S.311"/>
              </p>

              <p> »Zu Oberdorf wurden vom 1. August 1590 bis 13. Mai 1592 68 Hexen von Oberdorf und
                benachbarten Ortschaften, wie Bidingen (11), Leuterschach (12), Frankenhofen,
                Bernbach, Talhofen, Wald, Stötten, wegen Teufelsbuhlschaft, Bezeichnung durch den
                Teufel, Ausfahren mit ihm, Töten von Kindern und Vieh durch Ruten, die sie mit ihrer
                Salbe bestrichen, zum Feuertode verurteilt«<note n="N.311.1">Riezler, 146. Vgl.
                  Schröder, Bistum VII, 358.</note>.</p>
              <p> Auch in Schwabmünchen sind laut Rechnung des Scharfrichters vom <date
                  when="1591-08-22">1591-08-22</date> diesem Gebühren zu bezahlen <hi rend="it">wegen etlicher justificierter hexenweiber</hi>
                <note n="N.311.2">KN. H
                  2816.</note>.</p>
              <p> In Dillingen wurden im Jahre 1587 an einem Tage sieben Hexen verbrannt.<note n="N.311.3">vgl. Weiß Wilhelm, Chronik der Stadt Dillingen (2. Aufl., 1886), S.
                  21.</note>.</p>
              <p> Auch das Hofgericht hat sich der Hexenprozesse angenommen<note
                  n="N.311.4">vgl.
                  KN. H 6737.</note>. Es gibt genaue Bescheide, wie das Gericht in jedem einzelnen
                Fall gegen die Hexen vorzugehen hat, es ordnet Tortur an u. dgl. Vielleicht
                überschickte das Hofgericht auch die Fragstücke, auf welche das Hexenverhör
                gerichtet werden soll. Es ist ein derartiges Formular (1587)<note n="N.311.5">ebendort.</note> erhalten, bei welchem nach jedem Fragstück ein Raum freigelassen
                ist, damit hier vom Gerichtsschreiber die Antworten der Verhörten vermerkt werden.
                Daß wir es mit einem vor dem Verhör aufgestellten Formulare zu tun haben, beweist
                die Verschiedenheit der Schrift; während die Fragstücke selbst deutlich geschrieben
                sind, zeigen die darauf gegebenen Antworten eine sehr flüchtige Schrift als ein an
                Ort und Stelle aufgenommenes Protokoll. Es handelt sich also um ein Formular,
                welches vermutlich für alle Fälle gleichmäßig abgefaßt und an welches der
                Hexenrichter gebunden ist.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="Sondergerichte">
          <head>5. Kapitel. Sondergerichte.</head>
          <div xml:id="TA.5.0">

            <p> Die im Vorstehenden dargestellte Gerichtsverfassung und der Prozeß, der an diesen
              Gerichten gehandbabt wurde, <pb
                n="312" xml:id="S.312"/> sind, wie gezeigt, ein
              Produkt der Rezeptionsepoche; wir stehen also am Anfange ihrer Entwicklung. Wie alle
              Erscheinungen des modernen Staates in jener Zeit erst im Werden begriffen sind und
              deshalb noch keineswegs feste und völlig durchgeführte Form aufweisen können, so auch
              das Gerichtswesen. Die ältere Zeit wirft noch mächtige Schatten hinter sich und die
              Wurzeln des alten Rechtslebens lassen sich nicht ohne weiteres ausrotten.</p>
            <p> Das Verhältnis der Staatsangehörigen, soweit wir überhaupt von einem solchen
              Begriffe für diese Zeit sprechen dürfen, zu ihrem Fürsten ist noch kein einheitliches.
              Die Verschiedenart, mit der im Mittelalter ein Verhältnis zwischen Herr und Untertan
              entstehen konnte, wirkt auch jetzt noch fort. So kommt es, daß das unter dem Einfluß
              der fremden Rechte entstehende Gerichtswesen sich noch mancherlei Ausnahmen fügen und
              Rechtsgebilde einer früheren Epoche neben sich dulden muß. Diese alten Gerichte,
              ehemals die ordentlichen Gerichte, erfahren aber jetzt, vom Standpunkt, der gesamten
              Gerichtsorganisation des Territoriums aus gesehen, insofern eine große Veränderung,
              als sie nicht mehr als die eigentlichen Territorialgerichte, sondern als
              Sondergerichte, als Ausnahmen von der jetzt prinzipiell geltenden Norm, erscheinen
              müssen.</p>

            <p> Diese Sondergerichte sind fast ausnahmslos Rügegerichte; d.h. auf dem Ding erscheint
              entweder ein hiezu eigens bestellter Rügepflichtiger, der alle strafbaren Handlungen,
              welche sich im Kreise der Dinggenossen ereigneten, dem Gericht anzuzeigen hat, oder
              die Frage nach dem Vorkommen strafbarer Handlungen geht an sämtliche Dinggenossen<note
                n="N.312.1">vgl. Brunner, Grundzüge, 170.</note>. Das Rügeverfahren, das bereits vom
              fränkischen Recht entwickelt ist, hat sich in nachfränkischer Zeit bei vielen
              deutschen Stämmen verbreitet<note n="N.312.2">ebendort u. Brunner, Dt. RG. II,
                494.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.1">
            <p> 1) Ein Teil dieser Sondergerichte hängt mit der ehemaligen Immunität<note
                n="N.312.3">Über die Immunität vgl. Brunner, Grundzüge, 70ff.</note> zusammen. Der
              Immunitätsherr übt <pb
                n="313"
                xml:id="S.313"/> kraft dieser seiner Eigenschaft neben
              anderen Rechten auch die Gerichtsbarkeit in causae minores über die Immunitätsleute
              aus, die in seinem Bezirke ansässig sind. Noch im 15. Jahrhundert finden wir im Gebiet
              des Augsburger Hochstifts Reste des Immunitätsgerichtes; dieses Gericht ist seinem
              Charakter nach das alte deutschrechtliche echte Ding, zu dem eine besondere Ladung
              nicht stattfindet, sondern das zu altgewohnter Zeit für alle Bewohner des
              Gerichtsbezirkes abgehalten wird. So hält in Schwabmünchen der Straßvogt jährlich zwei
              Vogtdinge ab<note
                n="N.313.1">RA. U., fasc. 119. Über das Schwabmünchener Vogtgericht
                berichtet auch der Schwabm. Dorfbrief von 1441 (KN. H 2833 und RA. L., Nr. 156, fol.
                136).</note>; ebenso steht dem Bischof bezw. seinem Vogt in Pfronten das Vogtding
              zu, <hi
                rend="it">zwir im jar</hi>.<note n="N.313.2">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=GrW.+VI&amp;seite=g296-297">Grimm, Weistümer VI,
              297</ref>.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.2.0">

            <p> 2) Eine andere Art dieser Gerichte findet ihren Grund im hofrechtlichen Prinzip; wir
              haben es hier mit dem sogenannten Bauding zu tun, jenem Gerichte, welches für die zu
              einem Hofe gehörigen Leute zuständig ist, bzw. für die Bewohner mehrerer Höfe.
              Allerdings verlieren diese Gerichte allmählich ihre Bedeutung und sind schließlich nur
              mehr als Gerichte in Bagatellsachen und einfachen Grenzstreiten tätig<note
                n="N.313.3">vgl. Baumann III, 313.</note>. Es sind uns für die Rezeptionszeit noch eine Anzahl
              solcher Gerichte bezeugt. Im Pflegamt Oberdorf findet ein solches in Schwabsoien
              statt, in welchem der Oberdorfer Vogt als Vorsitzer fungiert<note
                n="N.313.4">vgl.
                Schröder, Bistum VII, 358.</note>. Für die Rettenberger Meierhöfe werden die
              verschiedenen Baudinge später vereinigt zu einem einzigen, das in Sonthofen abgehalten
                wird<note
                  n="N.313.5">vgl. <ref
                target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00004688/image_241">Baumann II,
                  229</ref>.</note>. Ferner in Waltenhofen<note
                n="N.313.6">KN. H 497 1/2</note> und
              in Bozen und einigen anderen tirolischen Höfen<note
                n="N.313.7">RA. U., fasc.
                126.</note>, die dem Bischof von Augsburg gehörten<note n="N.313.8">vgl. Schröder,
                Staatsr. Verh., 168.</note>.</p>

            <p> Über das Bauding in Waltenhofen, im Tigen Rettenberg und in den tirolischen
              Meierhöfen sind wir genauer unterrichtet. <pb
                n="314" xml:id="S.314"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.2.1">
            <head>a) Das Bauding zu Waltenhofen<note n="N.314.1">KN. H 497 1/2; ferner RA. U., fasc.
                195 (vom Jahre 1542).</note>.</head>
            <p> Die Ladung, <hi rend="it">das büet</hi>, zu diesem Gerichte erfolgt jährlich acht
              Tage <hi
                rend="it">vor mitm merzen</hi>; das Gericht selbst findet vierzehn Tage nach
              der Ladung statt Die Ladung des Propstes und des Meiers vollzieht der <hi rend="it">waibel</hi>.</p>
            <p> Am Gerichtstage reitet der Propst mit einem Knecht und einem Schreiber in dem
              Meierhofe ein, wo ihm der Meier ein Mahl reichen oder 5 Schilling Heller geben soll.
              Zuständig ist das Gericht nicht nur für Leute, die dem Bischof vogtbar sind, sondern
              auch für solche, die zu den Herren von Schwangau und zu dem Abt von Füssen in diesem
              Abhängigkeitsverhältnis stehen. Von den zwölf Beisitzern sollen sechs Leute des
              Bischofs sein; diese hat der Propst zu ihrem Amt zu ernennen und zwar kann er die
              gleichen Schöffen wie im Vorjahre beibehalten oder er kann auch drei von ihnen, die am
              längsten als Beisitzer fungiert haben, entlassen und dafür drei neue einsetzen; drei
              Beisitzer werden von der schwangauischen Herrschaft, drei andere vom Abt von Füssen
              ernannt. Die Ernennung des Waibels steht nur dem bischöflichen Propst zu.</p>

            <p> Wie gering die Bedeutung des Gerichts, beweist der Umstand, daß nur geringfügige
              Prozesse, deren Wert <hi
                rend="it">nit höcher ist dann V schilling haller</hi>, vor
              dem Propst verhandelt werden sollen; andernfalls soll er <hi
                rend="it">sein stab
                niderlegen</hi>. Es ist uns zwar nur überliefert, daß in diesem Falle <hi rend="it">die von Schwangau ihren aignen ordenlichen richter haben sollen</hi>; das Gleiche
              wird aber wohl auch von den bischöflichen und äbtischen Untertanen gegolten haben und
              wurde nur eben als etwas Selbstverständliches nicht erwähnt vom Schreiber der
              Baudingsordnung, der hochstiftischer Untertan war.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.2.2">
            <head>b) Das Bauding im Tigen Rettenberg (Sonthofen)<note n="N.314.2">Gerstbacher, Bg.
                53.</note>.</head>
            <p> Propst des Sonthofener Baudings ist der jeweilige Landammann von Rettenberg; als
              öffentlicher Ankläger erscheint im Namen des Bischofs der Pfleger. Das Gericht beginnt
              in feierlicher Weise damit, daß die Rechte und Pflichten des Bischofs, des Herrn der
              Meierhöfe, und ebenso die Pflichten der Meiersleute verlesen werden. Die Meiersleute
              werden darauf unter Eid verhört, welches von je die Pflichten der Hofgenossen seien;
              entspricht ein Vorkommnis dieser alten Überlieferung nicht, so wird dementsprechend
              das Urteil gefällt. Fügen sich die Meiersleute diesem Urteil nicht, so kann nach
              bestimmter Zeit der Propst ihnen das Meiergut entziehen und zu Händen des Bischofs
              nehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.2.3">
            <head>c) Das Bauding in den tirolischen Höfen<note n="N.314.3">RA. U., fasc.
              126.</note>.</head>

            <p> Auch hier soll vierzehn Tage vor dem Gerichte die Ladung stattfinden und zwar hat
              der Propst von dem beabsichtigten Gericht <pb
                n="315" xml:id="S.315"/> zu
              benachrichtigen den Vogt, die Meier, die <hi
                rend="it">hausgenossen pauleut</hi> und
              alle anderen, die <hi
                rend="it">besunder</hi> in die Hofmark gehören. Bei der
              Abhaltung des Gerichts in den verschiedenen Höfen soll eine bestimmte Reihenfolge
              beachtet werden; und zwar am <hi
                rend="it">ersten zu Bolzen, item darnach auf dem
                Mälten, item darnach auf dem Ritn, item darnach auf Layen und Kastlrut, Gröden und
                Vilnes, zu Abtzan, zu Vompp, zu Thaur und Mieminger berg</hi>; in diese Meierhöfe
              soll der Propst jährlich <hi
                rend="it">zu viermaln</hi> reiten, was in herkömmlicher
              Weise <hi rend="it">mit zwelf pherden</hi> geschieht; der Meier hat ihm Zehrung zu
              reichen.</p>

            <p> Im Gegensatz zum Sonthofener Bauding tritt hier nicht ein öffentlicher Ankläger auf,
              sondern jeder Hofgenosse ist verpflichtet, jeglichen Vorgang, der vor das Gericht des
              Propstes gehört, selbst zu melden. Wer aber sein Wissen verschweigen würde, <hi rend="it">der ist von seinen rechten komen und gevallen und sol auch darzue gestraft
                werden</hi>. Wir haben es hier also mit einem Rügegericht zu tun, in dem Rügepflicht
              aller Gerichtsgenossen besteht.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5.3">

            <p> 3) Ein wichtiger Rest des alten deutschen Gerichtswesens in unserem Territorium ist
              das Ehehaftgericht zu Oberstdorf<note n="N.315.1">KN. H 6723.</note>.</p>
            <p> Dieses Ehehaftgericht ist ein Gericht der Eigenleute (<hi rend="it">herschaftenleut</hi>) in der <hi
                rend="it">gemaindschaft</hi> Oberstdorf und zwar
              ohne Rücksicht aufdie Herrschaftszugehörigkeit; daß der Grundherr nicht selbst über
              seine Leute die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, sondern diese einem anderen Herrn
              zusteht, ist nichts Seltenes<note
                n="N.315.2">vgl. Schröder, Staatsrechtl. Verh.,
                137ff.</note>. Auch der Bischof von Augsburg besaß diese Ehehaftgerichtsbarkeit erst
              seit 1477; bis dahin hatte sie den Herrn von Heimenhofen zugestanden<note n="N.315.3">1477 wurde u.a. das Ehaftgericht zu Oberstdorf von <persName>Georg d. Ä. von
                  Haimenhofen</persName> an den Augsburger Bischof <persName>Johann v.
                  Werdenberg</persName> verkauft; Gerstbacher, Bg. 17f.</note>.</p>

            <p> Das Ehehaftgericht findet zweimal im Jahre statt, im Frühling und im Herbst. Ladung
              ist hiezu nicht nötig oder doch nur Formsache, da das Gericht in seinem Wesen ein
              echtes Ding ist. Wenn einer derjenigen, die zum Erscheinen verpflichtet sind,
              ausbleibt, wird eine öffentliche Ladung (<hi
                rend="it">an der freien reichsstras</hi>)
              vorgenommen, also auch ein rein formeller Akt; der Ungehorsame <pb
                n="316" xml:id="S.316"/> verfällt in eine Versäumnisbuße von 5 Schilling Heller, bei
              Zahlungsverweigerung kann ohne weiteres Pfändung gegen seine Habe angeordnet
              werden.</p>

            <p> Der Vorsitzende des Gerichts ist der jeweilige Landammann; die Beisitzer, höchstens
              vierundzwanzig, sollen aus allen Herrschaftsleuten genommen werden. Als öffentlicher
              Ankläger tritt der Pfleger von Rettenberg oder ein anderer Adeliger auf <hi
                rend="it">und sunst niemands</hi>; außerdem besteht die Rügepflicht der »Eidgenossen«. Der
              Ankläger bedient sich dabei eines Fürsprechen, der <hi rend="it">ain urthailsprecher
                des gerichts</hi> ist.</p>
            <p> Das Verfahren beginnt mit den üblichen Hegungsfragen und der Verbannung des
              Gerichtes. Darauf folgt die Tätigkeit des Anklägers, die sich jedoch lediglich als
              formelle darstellt; er läßt bei dem Gericht »mit Urteil anfragen«,</p>
            <p>
              <hi rend="it">erstlich wie und in was maß und gestalt die fürgesetzten aidgenossen ir
                wissen der ungehorsamen besagung anzaigen,</hi>
            </p>
            <p>
              <hi rend="it">zum andern, so das gericht nidergesessen ist und ainer, so man ruefen
                thete, nit vorhanden, was der für straf auf im tragen,</hi>
            </p>
            <p>
              <hi rend="it">zum dritten und letsten, welcher durch die aidgenossen besagt wurdet und
                sein pfand nit erleste, wie man damit verner handlen solle etc.</hi>
            </p>
            <p> Darauf erteilen die Urteilsprecher die herkömmliche Antwort,</p>
            <p>
              <hi rend="it">erstlich dass die aidgenossen für gericht steen und uf iren zuvor
                geschwornen aid anzaigen, was si in gepot und verpot gehapt und derhalb niemands
                ansechen und verschonen sollen,</hi>
            </p>
            <p>
              <hi rend="it">zum andern, so man mit der grossen glocken das dritt zeichen verleut hat
                und zu gericht gesessen ist, so dan der gerichtsknecht aus bevelch des richters
                angeregts eehaften gerichts ainem ruefen ald schreien thete und nit verhanden were,
                von jedem ruefen der herschaft fünf schilling haller zu straf geben,</hi>
              <pb n="317" xml:id="S.317"/>
            </p>
            <p>
              <hi rend="it">zum dritten und beschlus, welcher durch die aidgenossen gesagt würdet
                und sein pfand nit erleste, soll derhalb umb jedes ausgesetzt sein strafgelt geben,
                wa nit, durch den gerichtsknecht pfand genomen, in das gericht getragen und damit
                nach ordnung des gerichts umb der herschaft zuspruch vergantet und heimgerueft
                werden.</hi>
            </p>
            <p> Danach haben die Eidgenossen ihrer Pflicht zu genügen und alle strafbaren
              Handlungen, die unter den Eigenleuten vorgekommen sind, zu berichten; es handelt sich
              also um Rügepflicht eigens zu diesem Zweck aufgestellter Männer.</p>

            <p> Gibt der von den Eidgenossen Beschuldigte sein Unrecht nicht zu, sondern will er
              darüber <hi
                rend="it">rechten</hi>, so soll er vorerst Sicherheit leisten, <hi
                rend="it">er soll verpfenden oder ein pfand ins gericht legen</hi>; um dieses wieder
                <hi
                rend="it">mit recht ledig machen</hi> zu können, soll er sich <hi
                rend="it">verfürsprechen</hi> (d.h. einen Fürsprechen nehmen), worauf gemeiner summarischer
              Prozeß gehalten wird; dabei werden die Zeugen <hi rend="it">leiblich in communi forma
                veraidiget und die urtl geschepft und geoffnet</hi>. Wir haben es also im
              Ehehaftgericht, wie es sich infolge der Rezeption ausgebildet hat, mit einem
              merkwürdigen Konglomerat deutscher und fremdrechtlicher Institutionen zu tun.</p>

            <p> Ist das Verfahren beendet, so werden neue Eidgenossen aufgestellt, entweder für die
              Zeit von einem bis zum andern Gericht oder auf ein Jahr; ihnen obliegt es, <hi rend="it">gepot und verpot ze thun die gmaind berüerend, der herschaft ze strafen
                anzezaigen, wie dann alles ir alter geprauch ußweiset</hi>; auf ihre Amtspflicht
              werden sie vereidigt.</p>

            <p> Dieses Ehehaftgericht ist insofern sehr wichtig für uns, als es bezeugt, daß sich in
              unserem Rechtsgebiet das Rügeverfahren noch sehr lange Zeit erhalten hat; während in
              Oberbayern schon 1346 das Rügeverfahren abgeschafft wird<note
                n="N.317.1">vgl.
                Brunner, Grundzüge, 171.</note>, haben wir eine Ehehaftsgerichtsordnung für
              Oberstdorf noch aus der Zeit Bischof Josephs, Landgrafen von Hessen (1740—68); gerade
              für die unteren <pb
                n="318" xml:id="S.318"/> Bevölkerungsklassen hat sich also das
              deutsche Recht, wenigstens was hergebrachte Förmlichkeiten betrifft, noch sehr lange
              zu halten vermocht.</p>
            <p> Auch für die Pflege Oberdorf ist uns ein Ehehaftgericht bezeugt<note n="N.318.1">RA.
                L., Nr. 267.</note>, doch scheint es nicht solange existiert zu haben wie das
              Oberstdorfer. Es hängt das mit der schon anderwärts berührten Sonderstellung des
              Rettenberger Bezirkes zusammen, die sich wohl länger als die des Oberdorfer Tigens
              erhielt. Vielleicht war das Oberdorfer Ehehaftgericht auch nicht wie das Oberstorfer
              ein Gericht der Eigenleute, sondern der Rest des alten Tigengerichtes, in dem der
              Verband der zwar unter einem Herrn stehenden, aber persönlich freien Gerichtsgenossen
              sein Gerichtsorgan besaß.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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