Alfred
Wolff,
Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit.
In: Archiv für Geschichte des Hochstifts Augsburg 4 (
Dillingen
1913) 129-368
Heino
Speer:
Digitale Version (2013)
und Revision (2022)
Quelle: Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg IV. Band, 3. und 4. Lieferung
(Dillingen 1913) 129-368. Mit Hilfe eines OCR-Programmes in einen elektronischen Text
transformiert durch Heino Speer. Nach Möglichkeit Umformung der Zitate in Hyperlinks auf
digitale Versionen der allegierten Quellen. Überarbeitet 9. April 2013.
| Seite 137| "Auf dem Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte besteht nach
wie vor als Hauptaufgabe die Aufhellung und erschöpfende Darstellung des wichtigsten
Vorgangs, den das Rechtsleben unserer Vergangenheit aufzuweisen hat: der Rezeption des
römischen Rechts." Dieser Ausspruch Rudolf StammlersN.137.1 mag zur Genüge die Bearbeitung
des im Folgenden behandelten Themas rechtfertigen, die uns in das Gerichtswesen eines
geistlichen Fürstentums in der Rezeptionszeit Einblick verschaffen möchte.
Vielgestaltig war ja die Art, in der das fremde Recht in jener Zeit Eingang und
Aufnahme in deutschen Landen fand. Vielgestaltig und hastend die Gesetzgebung jener
Tage, in dem Verlangen, der Rechtsverworrenheit und Rechtsunsicherheit ein Ende zu
machen. Jahrzehnte und Jahrhunderte hatten vorbereitet, was damals um die Wende des 15.
Jahrhunderts allenthalben im deutschen Rechtsleben vor sich ging. Angefangen von der
Zeit der Ottonen war das römische Recht nebst den mit ihm verwandten und von ihm
stammenden Rechten langsam, unmerklich, aber stetig vorgeschritten und setzte sich
endlich an Stelle des alten heimischen Rechtes: die Umwandlung der sozialen Verhältnisse
hatten seinen Sieg herbeizuführen vermocht.N.137.2
Nicht zum wenigsten sind Gerichtsverfassung und Prozess in diesen Kampf verwickelt
gewesen. Auch hier haben die Gedanken des römischen Rechts sich Bahn zu brechen gewusst,
wenn man auch nicht von einem völligen "Bankerott des deutschen Prozesses" sprechen
kann.N.137.3
| Seite 138|
Für diese Seite der Rezeption will die vorliegende Arbeit die Zustände des Augsburger
Hochstifts beleuchten, einmal um ihrer Darstellung selbst willen — jedes Territorium
muss ja notwendig Verschiedenheiten in diesem Entwicklungsprozesse aufweisen und ist so
der Betrachtung wert —, dann aber auch, um sie in Zusammenhang und Vergleich zu
bringen mit den Vorgängen in den benachbarten Staaten, in Staaten, die auf gleicher oder
ähnlicher Grundlage beruhten und sich entwickelt hatten, mit anderen geistlichen
Fürstentümern, soweit uns heute dafür Material vorliegt.
Damit will das Thema auch in manchen Teilen einen Beitrag zur Verfassungsgeschichte
unserer Hochstifte liefern: bekanntlich ein Feld, das für die moderne Forschung noch
reiche Arbeit bietet; sind doch "die Publizisten und Staatsrechtslehrer des 18.
Jahrhunderts hier heute noch maßgebend für uns".N.138.1
Aus unserer Untersuchung über Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg
scheidet natürlich das geistliche Gericht aus; es soll sich hier ja lediglich um
Institutionen jenes Gebietes handeln, über welches der Bischof als weltlicher Landesherr
gebot; die geistlichen Gerichte dagegen — als solche kämen für das Hochstift Augsburg
das Konsistorium, das Officium Vicariatus und die ChorgerichteN.138.2 in Betracht — stehen dem Bischof als geistlichem Oberhirten zu,
also in einem räumlich viel grösseren Gebiet als das Hochstift es war.N.138.3
Dagegen ist nicht nur das unmittelbar hochstiftische Gebiet, d.h. jenes Land, in
welchem der Bischof alle Rechte der Landeshoheit selbst ausübte, in den Kreis der
Bearbeitung zu ziehen gewesen, sondern auch das Gebiet des Domkapitels und der dem
Hochstifte inkorporierten Stifter und Klöster; ebenso konnte das Gerichtswesen der mit
einer gewissen Unabhängigkeit ausgestatteten hochstiftischen Hauptstadt Dillingen,N.138.4 wo zweckdienlich, behandelt werden.
| Seite 139|
Die letztere nämlich stand immerhin vollkommen unter der Landeshoheit des Bischofs;
ebenso die landsässigen Klöster. Das Gerichtswesen des Domkapitels aber, das allerdings
sehr weitgehende Rechte in seinem Territorium besass, ist sogar teilweise von besonderer
Wichtigkeit für uns, da einmal der Bischof auch über dieses Gebiet die Landeshoheit —
wenn auch sehr beschränkt — besass, andererseits das Domkapitel auch in der Regierung
über das unmittelbar hochstiftische Gebiet sich eine tiefgreifende Macht zu verschaffen
wusste, was gerade auf dem Gebiete des Gerichtswesens deutlich hervortritt. Das
Augsburger Domkapitel füllte im Hochstift geradezu die Stelle der Landstände anderer
Territorien aus, in einer Weise, "dass die Regierungsform kaum mehr als monarchisch,
sondern eher als aristokratisch bezeichnet werden muss".N.139.1
Es dürfte sich empfehlen, einleitungsweise einen Überblick über Gerichtsverfassung und
Prozess in unserem Gebiete vor der Rezeptionszeit zu geben, also jene Zeit darzustellen,
die teilweise die Grundlagen für das spätere Recht geschaffen hat.
Die Anfänge der Gerichtsgewalt des Augsburger Bischofs müssen wir in der Bischofstadt
Augsburg selbst und den ihr naheliegenden bischöflichen Gebieten suchen; die ersten
zeitlichen Spuren dieser sich vorerst nur auf Hörige erstreckenden Gerichtsbarkeit
liegen wohl bis ins neunte Jahrhundert zurück. Eine Erweiterung der Rechte, die mit dem
allmählichen Zurückweichen der öffentlichen (königlichen) Gewalt Hand in Hand ging,
dürfte dann um die Mitte des zehnten Jahrhunderts erfolgt sein, eine Annahme, die sich
| Seite 140| aus der Stellung Bischof Ulrichs (923-973) dem Reiche
gegenüber rechtfertigen lässt.N.140.1
Aus einem Streite, den das Hochstift Augsburg noch in später Zeit (1639) mit der
Reichsstadt Augsburg führte,N.140.2 geht
hervor, dass das Hochstift selbst damals die Entstehung dieser erweiterten
Gerichtsbarkeit in den Anfang des 11. Jahrhunderts verlegte.N.140.3 Jedenfalls ist
festzustellen, dass zur Zeit der Errichtung des alten Augsburger Stadtrechts,
(1152-1156)N.140.4, die Gerichtsbarkeit (des Bischofs als etwas längst
bestehendes und völlig unbestrittenes betrachtet wird; immerhin ist also, wenn nicht
schon im 10., so doch in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts dieser
Entwicklungsprozess zu seinem Abschluss gelangt.
Der Bischof übt jetzt alle Regierungsrechte, ausgenommen den Blutbann, in seiner Stadt
aus, er ist zum Stadtherrn geworden.N.140.5 In diese Zeit müssen wir auch das Entstehen einer Erscheinung
setzen, die "bis jetzt nur eine sehr untergeordnete Beachtung gefunden hat",N.140.6 nämlich des Bischofsgerichts, d.h. des vom Bischof
in eigener Person in seiner Bischofstadt abgehaltenen weltlichen Gerichts. Es ist das
keineswegs eine für das Hochstift Augsburg typische Institution, sondern auch für manch
andere geistliche Fürstentümer nachzuweisen.N.140.7 Hierin
haben wir das Gericht zu erblicken, in dem die Zivilrechtspflege und ein Teil der
| Seite 141| Kriminalgerichtsbarkeit innerhalb der Bischofstadt sich
abwickelt. Die hohe Gerichtsbarkeit, der Blutbann, liegt allerdings nicht in Händen des
Bischofs; er ist dem Könige, bezw. dessen Stellvertreter, dem Vogt, vorbehalten.N.141.1 Wir haben also zwei Gerichte
zu konstatieren, ein bischöfliches und ein königliches, jedes mit einer gegen das andere
fest abgegrenzten Kompetenz.
Die Vergrösserung des Gebietes und die wachsende Arbeitslast des Bischofs musste es
mit sich bringen, dass das persönliche Präsidium des Bischofs in seinem Gerichte
allmählich aufhörte und an seine Stelle ein von ihm ernannter Beamter trat:N.141.2 Der Burggraf. Das Stadtrecht von
1156 bestimmt, dass der Bischof für die Stadt Augsburg einen Burggrafen zu ernennen
habe.N.141.3 Dieser übt, da er ja nur die Person des Bischofs im Gerichte zu
vertreten hat, natürlich die Gerichtsbarkeit im gleichen Umfange wie der Bischof selbst
aus, ohne dass er etwa die persönliche Befugnis des Bischofs, Gericht abzuhalten,
ausschliessen würde; auch nach der Einsetzung eines Burggrafen sitzt zuweilen noch der
Bischof, der "oberste Burggraf"N.141.4 persönlich zu Gericht.N.141.5
Neben diesem Bischofsgericht haben wir, wie oben gesagt, noch das des königlichen
Vogtes. Es ist hier der Anschauung von Berner, Beyerle u.a. gegenüber ausdrücklich zu
betonen, dass der Vogt in Augsburg nicht bischöflicher Beamter war,N.141.6 wenn er auch für die ältere Zeit nicht
gerade eine dem Bischofe übergeordnete
| Seite 142| Instanz gewesen zu
sein brauchte.N.142.1 Es hat nicht daran gefehlt, dass die
Augsburger Bischöfe selbst Anspruch darauf erhoben, dass die Vogtei ihnen zustehe;N.142.2 dazu konnte der
| Seite 143| Umstand leicht Anlass geben,
dass auch der Vogt ein Gericht in der Bischofpfalz abhielt;N.143.1 und zwar hatte er jährlich dreimal zu den Echtedingen in die Stadt zu
kommen; er wohnte nämlich nicht selbst in Augsburg.N.143.2 Der Grund für die
Wahl dieses Gerichtsortes ist wohl eben der, dass der Vogt hier über die bischöflichen
Untertanen richtete in Fällen, für die das Gericht des Bischofs selbst nicht zuständig
war.
Die angegebene Kompetenzabgrenzung der beiden Gerichte sollte jedoch nicht von
allzulanger Dauer sein.N.143.3 Die wachsende Macht der grossen deutschen Städte im 13.
Jahrhundert brachte es mit sich, dass sie sich immer mehr ans Reich anzuschliessen und
sich von ihrem Stadtherrn freizumachen suchten. Der gleiche Vorgang beherrscht auch die
augsburgische Geschichte. Der Bischof bzw. sein Burggraf wird immer mehr durch den
königlichen Vogt verdrängt, namentlich seitdem dieser sich ständig in der Stadt aufhält
(1167). So kommt es, dass um die Mitte des 13. Jahrhunderts
die gesamte Strafgerichtsbarkeit und ein grosser Teil der Zivilgerichtsbarkeit von dem
Burggrafen auf den Vogt übergegangen ist.N.143.4 Noch einmal aber
gelingt es dem Bischof, sich zu seiner alten, ja sogar zu einer höheren Machtstellung
emporzuschwingen. Die Ohnmacht des Reiches in dieser Zeit (Interregnum) gibt ihm
Gelegenheit, sich selbst zum Vogteiherrn aufzuwerfen und damit sich nicht nur noch
einmal zum Inhaber der Rechte zu machen, die ursprünglich sein Burggraf, jetzt der
eigentlich vom Reiche zu belehnende Vogt ausübte, sondern auch der darüber
hinausgehenden alten Advokatierechte. Dieses Stadium tritt ein unter Bischof
Hartmann V. (1247—1286), der gerühmt wird als einer jener
"geistlichen Fürsten des dreizehnten Jahrhunderts, die, mit seltener Kraft des Geistes
und Energie des Willens ausgerüstet, noch einmal ganz erfüllt von dem ausschliesslichen
| Seite 144| Rechte der Kirche, die fast verlorene Position zu behaupten
suchen".N.144.1 Dass Hartmann sein Ziel wirklich erreicht hat, beweist der
Umstand, dass er 1266 Konradin von Hohenstaufen mit der Vogtei
belehnt hat.N.144.2 Allerdings gelingt ihm sein Plan
nur für kurze Zeit. Schon unter der Regierung Rudolfs von Habsburg
verliert der Augsburger Bischof endgültig seine Macht als StadtherrN.144.3 und die Kompetenz des Burggrafengerichts erstreckt sich nur
mehr auf ganz bestimmte Fälle der Niedergerichtsbarkeit, wie wir weiter unten sehen
werden.N.144.4 Augsburg wird
allmählich zur Reichsstadt.N.144.5
Inzwischen bereitet sich auch auf einer anderen Seite ein Umschwung vor. Die
Augsburger Kirche hatte während des 12. Jahrhunderts im Allgäu,N.144.6 während des 13. im
nördlichen SchwabenN.144.7 ausgedehnte Immunitätsgebiete erworben. Die Vogtei über die
hochstiftischen Besitzungen stand ursprünglich den Herren von
Schwabeck bis zu ihrem Aussterben, 1167, als Erblehen zu,N.144.8 von da an setzten
die staufischen Kaiser für die Stadt Augsburg jeweils einen nicht erblichen Vogt
ein,N.144.9 für das
übrige Gebiet des Hochstifts scheinen sie die Vogtei selbst behalten zu haben. Das
gleiche war auch unter den nächstfolgenden Königen der Fall. Im Jahre 1310 aber ging die Vogtei über das Hochstift Augsburg (abgesehen von der Stadt
Augsburg, die ja Reichsstadt geworden war) dem Reiche für immer verloren;
Heinrich VII. verpfändete sie an den damaligen Bischof
Friedrich I., ohne dass dieses Pfand jemals wieder eingelöst
wurde.N.144.10 Nachdem sich auch schon früher Ansätze für die Entwicklung einer
Landesherrlichkeit des
| Seite 145| Bischofs gefunden hatten,N.145.1 war jetzt der Grund für ein
kräftiges Gedeihen derselben gegeben. Zwar hatte der Bischof durch die Übertragung der
Advokatie noch nicht zu seiner Niedergerichtsbarkeit ohne weiteres auch die hohe
Gerichtsbarkeit hinzuerlangt; aber sie wurde ihm von Fall zu FallN.145.2 und im
Laufe der Zeit für bestimmte Orte verliehen, bis sie dann, allerdings mit formeller
Endgültigkeit erst im 16. Jahrhundert, als die Landeshoheit der Fürsten sich zur
völligen Souveränität erhob, ihm für immer verliehen wurde und sich allmählich als eine
vom Bischof selbst ausgehende Macht darstellte. Immerhin tritt, seitdem die
landesherrliche Macht des Bischofs im Wachsen begriffen ist, auch das alte
Bischofsgericht in eine neue Entwicklungsphase. Das Burggrafengericht, das ja
ursprünglich wesentlich eine Fortsetzung dieses Gerichtes war, sinkt zum blossen
Territorialgerichte herab, seitdem der Bischof nicht mehr Stadtherr von Augsburg ist. Es
verliert sich völlig die Erinnerung daran, dass Bischofs- und Burggrafengericht
ursprünglich ein und dasselbe waren, eine Entwicklung, die im ausgehenden Mittelalter
umso leichter möglich war, als sich die Kompetenz des Burggrafen jetzt nicht mehr mit
der des Bischofs deckte und dieser seinen Sitz auch nicht mehr ständig in Augsburg
hatte. Der Burggraf erscheint in späterer Zeit nicht einmal mehr als ein unmittelbar
unter dem Bischof stehender Beamter, sondern steht unter dem bischöflichen Rentmeister
in Augsburg.N.145.3 Daneben aber hat die persönliche
Rechtsprechung des Bischofs, wie schon oben gesagt, nie aufgehört; es ist wohl
anzunehmen, dass Landesuntertanen bei ihm ihr Recht suchten, ein Vorgang, der an das
alte Hofgericht (des Königs) erinnert;N.145.4 zugleich dürfen wir
| Seite 146| es als feststehend betrachten, dass das Bischofsgericht
für die Ministerialen des Hochstifts den ausschliesslichen Gerichtsstand bildete. Damit
aber, dass der Bischof fortwährend mit dem Blutbanne belehnt war, damit, dass er
allmählich zum Landesherrn wird und seine Gerichtsgewalt besonders seit Erlangung des
Privilegium de non evocando (1366)N.146.1 immer
mehr wächst, muss er als oberster Richter, muss sein Gericht als besseres Gericht
erscheinen gegenüber einem von einem Untertanen oder bischöflichen Beamten gehaltenen
Gerichte. Es muss damit der Gedanke verschwinden, dass alle Gerichte koordiniert sind,
wie das noch im Schwabenspiegel feststeht ("swer sin reht verliuset vor einem rihter,
der hat sin reht überal verlorn"),N.146.2 welcher nur mit Genehmigung der Partei, zu deren Gunsten das Urteil des
ersten Gerichts erlassen ist, einen Zug vor ein anderes Gericht zulässt.N.146.3 Durch die Entfaltung einer
landesherrlichen Gerichtsbarkeit ist das Fundament zum Instanzenzuge gelegt. Es liegt
somit in dem alten, vom Bischof selbst präsidierten Gerichte der Grund zu einem den
anderen Gerichten übergeordneten Gerichte, zum späteren Hofgericht, von dessen Wesen und
Aufgaben noch unten des Ausführlichen zu handeln sein wird.N.146.4
Kehren wir nun zu der Darstellung des Burggrafengerichts zurück. Der Burggraf [urbis
praejectus, comes urbanus, burggrafe, burgrave, pürggrauf] ist des Bischofs Beamter und
zwar erhält er von diesem sein Amt sowohl
| Seite 147| auf
bestimmteN.147.1 wie auf unbestimmte Zeit verliehen, in welch letzterem Falle das Amt aber
ein natürlich jederzeit wiederlösliches ist.N.147.2 Nach der damaligen allgemeinen Vermischung des Amts- mit dem
Lehencharakter darf es uns nicht wundern, dass der Burggraf sich einen Unterburggrafen
zur Seite setzen kannN.147.3 oder einen andern mit
der Führung seines Amtes betraut.N.147.4 Wir dürfen annehmen, dass es Ministerialen des Bischofs
waren, die mit dem Burggrafenamte belehnt wurden. Der ablehnenden, wenn nicht gar
feindseligen Haltung der Stadt gegenüber der bischöflichen Gewalt ist es zuzuschreiben,
wenn der Rat der Stadt Augsburg im Anfange des 14. Jahrhunderts die Verordnung erlässt,
"daz kain burger der mit der stat hevet und let nimmermer burggraf werden sol in diser
stat".N.147.5 Wehe aber dem Bürger, den es trotz des Verbotes nach dem Amte
gelüsten sollte; er ist nicht wert, weiterhin die Gemeinschaft der reichsstädtischen
Bürger zu teilen, "der sol mit wib und mit kinden von der stat varn und sol darin
nimmermer chomen an alle gnad.N.147.6 Doch gilt dieses Verbot nicht für die Stellung eines
Unterburggrafen, die sowohl Bürger wie Fremde (gest) bekleiden dürfen.N.147.7
Die Einkünfte des Burggrafen, der auch Verwaltungs-N.147.8 und
PolizeibeamterN.147.9 war, bestehen in Amtsnutzungen (Gerichtsgefällen, Abgaben von
Gewerbetreibenden).N.147.10
Der Burggraf richtet nicht, wie es die alte heimische Sitte verlangte, unter freiem
Himmel, sondern in gedecktem Raume, eine Gewohnheit, die auf den Einfluss des alten
| Seite 148| Bischofsgerichts zurückzuführen ist. Wie vermutlich dieses,
so tagte wohl auch das Burggrafengericht in der Bischofspfalz, vielleicht auch (in
ältester Zeit) im Chor der Domkirche.N.148.1 Für die spätere Zeit (2. Hälfte des 14. Jahrh.) wurde das Gericht
wohl meist im Rathaus (dinkhus) abgehalten,N.148.2 wo jedenfalls auch das vögtische Gericht stattfand.
Der Gerichtshalter saß nun aber nach deutschem Recht nicht allein zu Gericht, sondern
war von den Schöffen umgeben. Ursprünglich waren das in unserm Gerichte wahrscheinlich
wie anderwärts Domherrn und Ministerialen,N.148.3 die
gerade zufällig anwesend waren,N.148.4 auch
angesehene Stadtbürger, die vom Bischof oder später vom Burggrafen zu diesem Amte
ausersehen wurden.N.148.5 Später dagegen, und zwar dürfen wir das schon für die Zeit
des älteren Stadtrechts (1156) annehmen, haben wir uns das Burggrafengericht mit
ständigen Beisitzern besetzt zu denken.N.148.6 Aus dem Stadtrecht von 1276 endlich geht hervor, dass die
jeweiligen Ratgeben der Stadt Augsburg dieses Amt inne hatten — ein Vorgang, der sich
infolge der zunehmenden städtischen Macht bildete und durch das Schwinden der
bischöflichen Gewalt begünstigt wurde.N.148.7
Das burggräfliche Gericht ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Angelegenheiten
der nichtgeistlichen Dienerschaft von Geistlichen.N.148.8 und für Prozesse
zwischen Handwerks- und Gewerbegenossen.N.148.9 Für die
übrigen zu seiner Kompetenz gehörigen Fälle ist der Burggraf für die Stadtbürger in der
Weise zuständig, dass diese in solchen Fällen nur vor seinem Gericht belangt werden
können und nicht an einem anderen Gericht sich in einen Rechtsstreit einzulassen
brauchen ; nur
| Seite 149| bei Rechtsverweigerung durch den Burggrafen
fällt diese ausschliessliche Zuständigkeit weg.N.149.1 Der Burggraf ist,
seitdem er in seinen Rechten in der oben beschriebenen Weise allmählich verkürzt worden
ist, mit der Ausübung der Gewerbe- und Hauspolizei betraut und als Richter in der
Hauptsache für Miet-, Kauf-, Schuld- und Pfandsachen zuständig.N.149.2 Von diesen
Fällen werden in dem Augsburger Stadtrecht von 1276 besonders erwähnt Prozesse bezüglich
der Haus-, Laden- und Viehmiete;N.149.3 ebenso Klagen um ZinsN.149.4 und GültN.149.5 und Klagen, die aus Ansprüchen gegen Falschspieler
herrühren;N.149.6 die Klagen aus Kaufverträgen (ausgenommen den furkauf)N.149.7 und aus
Ansprüchen auf verbürgte Aussteuer (histiur diu verburget ist)N.149.8; alle Klagen
aus Dienst-, Lehr- und Werkverträgen).N.149.9
Endlich steht ihm auch die Beschlagnahme von entwendeten GegenständenN.149.10 und die
PfändungN.149.11 zu.
Für die Entwicklung der Gerichte im übrigen Territorium des Hochstifts ist die auf die
alte Gauverfassung zurückgehende Grafschaftsgerichtsbarkeit teilweise maßgebend.N.149.12 Aus dem
Gerichte des Grafen, wo dieser als Stellvertreter des Königs seines Amtes waltete,
entwickelte sich im Mittelalter das königliche Landgericht, also ein nicht der
Landeshoheit eines Territorialfürsten unterstehendes Gericht der Freien, "das alte
deutsche Vollgericht"N.149.13; für das
hochstift-augsburgische Gebiet waren hier vor allem das Landgericht auf der Leutkircher
Heide und in der Pirs und das Rottweiler Hofgericht von Bedeutung. Durch die
grundherrliche bezw. die Immunitätsgerichtsbarkeit und deren Rechtsprechung jedoch wurde
das Landgericht bald sehr beschränkt und war für die Immunitätsleute höchstens als
Blutgericht, Hochgericht, oder auf Grund von Vereinbarung
| Seite 150|
zuständig. Die übrige Jurisdiktion wurde in den im Immunitätsbezirk selbst liegenden
Gerichten, einer Modifikation der alten Zentgerichte also,N.150.1 ausgeübt. Je nach der Art der
Herrschaftsgewalt treten neben diese ordentlichen Territorialgerichte noch solche, die
auf fronhofrechtlichem Prinzip beruhten, eine Institution, die besonders zur Zeit der
mächtig entwickelten mittelalterlichen Leibeigenschaft zu starken Exemtionen von der
ordentlichen Gerichtsbarkeit der aus den Immunitätsgerichten erwachsenen
Territorialgerichte führen musste.
Diese Territorialgerichte kommen für die frühe Zeit lediglich als Niedergerichte in
Betracht. Hochgericht bleibt zunächst das Landgericht, wo der vom König belehnte
Blutrichter auch über landesherrliche Untertanen in peinlichen Fällen Recht
spricht.N.150.2 Das entspricht der Rechtsgewohnheit, dass ein mit Regalien
belehnter geistlicher Fürst nicht ohne weiteres das Recht hat, seine Richter mit dem
Blutbann zu belehnen, eine Vorschrift, die auch dem Schwabenspiegel eigen ist.N.150.3 Jedoch spätestens vom
Beginn des 15. Jahrhunderts ab schwindet auch die Machtsphäre des Landgerichts in dieser
Beziehung in unserem Gebiete zusammen.N.150.4 Für
eine Anzahl von Niedergerichten erhält jetzt der Bischof die Blutgerichtsbarkeit,N.150.5
so dass sich eine Trennung der Territorialgerichte in reine Niedergerichte bildet und in
solche, die zugleich als Nieder- und Hochgerichte tätig sind; im Hinblick auf die
Entstehung des Instanzenzuges erhält die ganze Gruppe auch den Namen von
UntergerichtenN.150.6 im Gegensatz zum
Hofgericht, eine Bezeichnung, die aber wohl im Laufe der Zeit wahllos auch für
"Niedergerichte" gebraucht wird.
| Seite 151|
Diese Entwicklung hat in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl früher ihr Ende
erreicht als in den südlichen. Hier finden sich zwei eigenartig organisierte Bezirke
vor, das Tigen Oberdorf und das Tigen Rettenberg. Ein Tigen ist die Gesamtheit der unter
einem Herrn stehenden Untertanen, die genossenschaftliche Organisation aufweist, ihre
Beamten selbst bestellt, das Recht der Selbstbesteuerung besitzt, Zivil- und
Kriminalgerichtsbarkeit ausübt und über ein eigenes Vermögen verfügt:N.151.1 also eine
Markgenossenschaft, der nur ein Kriterium dieser alten Institution fehlt, die völlige
Freiheit; denn trotz aller ihrer Rechte erkennen die Tigengenossen den Bischof als ihren
Herrn an, wenngleich dessen Macht ursprünglich mehr oder minder ausser Tätigkeit gesetzt
ist; allmählich, gegen Ende des 15. Jahrhunderts, gelingt es den Augsburger Bischöfen
aber auch hier sich als Landesherren durchzusetzenN.151.2 und die bisherigen Tigengerichte erscheinen von da ab als gewöhnliche
Territorialgerichte; aus der Gesetzgebung des Hochstifts (zu Beginn des 16.
Jahrhunderts) lässt sich schliessen, dass dieser Prozeß seinen Abschluß zuerst im Tigen
Oberdorf erreicht hat. Ein Rest dieser Abgeschlossenheit von der übrigen hochstiftischen
Ämterorganisation hat sich aber im Tigen Rettenberg auch für später (bis weit in die
Neuzeit herauf) noch erhalten; die "Herrschaftsleute" nämlich, die Leibeigenen, die dort
saßen, hatten nach wie vor ein eigenes ungebotenes Ding, das Ehaftgericht zu Oberstdorf,
von dem weiter unten ausführlich zu handeln sein wird.
Die Kompetenz der lediglich als Niedergerichte fungierenden Territorialgerichte lässt
sich dahin bestimmen, daß sie einmal die gesamte Zivilgerichtsbarkeit in ihren Bereich
zogen, also für die Klagen um Schuld, fahrende Habe und Liegenschaften zuständig
waren,N.151.3 aus dem Gebiet der
Strafgerichtsbarkeit aber auch die Frevelsachen vor ihr Forum beschieden, also
diejenigen Fälle, die mit dem Vermögen
| Seite 152| gebüßt oder an Haut
und Haar gestraft wurden,N.152.1 so dass aus ihrer
Kompetenz, die ja im Einzelnen nicht zu allen Zeiten überall gleich war, nur die
Ungerichte, jene Delikte, die an Leib und Leben, Hals und Hand gingen, ausschieden.N.152.2 Diejenigen Gerichte, die auch die hochgerichtlichen
Funktionen hatten, dürfen wir uns nicht etwa als eigene, lediglich für die peinliche
Gerichtsbarkeit bestimmte Gerichte vorstellen, sondern sie sind Gerichte, die sowohl
Nieder- wie Hochgerichtsbarkeit ausübten. Was die räumliche Zuständigkeit der
territorialen Gerichte im Hochstift Augsburg betrifft, so scheint in den nördlichen
Gebieten, späteren Verhältnissen nach zu schliessen, das Territorialitätsprinzip
geherrscht zu haben,N.152.3 während es "Allgäuer Gebrauch"
war, wenigstens für die Strafgerichtsbarkeit das Personalitätsprinzip gelten
zulassen.N.152.4 Übrigens erfuhren diese
Grundsätze wohl schon in dieser Periode durch eine Reihe von Verträgen mit benachbarten
Herrschaften eine Anzahl von Ausnahmen.N.152.5
War der Richter des Territorialgerichts, der Unterrichter, auch wie der Burggraf
bischöflicher Beamter? Für die frühe Zeit ist uns die Annahme gestattet, dass der
Gerichtshalter, der Richter der nur mit Niedergerichtsbarkeit ausgestatteten
Territorialgerichte nicht ein eigentlicher Beamter im gewöhnlichen Sinne ist. Zwar übt
auch er die Gerichtsbarkeit an Stelle des vom König mit der Gerichtsgewalt belehnten
Landesherrn, des Bischofs, aus; aber er ist nicht wie der Burggraf ein Angestellter des
Bischofs, er wird nicht von ihm ernannt. Wenn Kaiser Sigmund im Jahre 1415-08-14 dem Dorfe Rettenberg die Freiheit verlieh, Richter
und Schoppen zu erkiesen,N.152.6 so war das
sicher nicht lediglich eine nur für das Tigen Rettenberg eigentümliche Einrichtung,
sondern entsprach einem allgemeinen Rechtsgedanken; ebenso wenig haben wir es bei dieser
Verleihung mit einem neuen Rechte zu tun, sondern, wenn auch nicht formell, lediglich
mit einer Konfirmation eines uralten Rechtes,
| Seite 153| das dadurch
vielleicht in seinem Bestände geschützt werden sollte. Es widersprach dem
Rechtsbewusstsein des Volkes, Männer, die in den gewöhnlichen Fällen des Rechtslebens
den Rechtsgang leiten sollten, von einem Herrn über sich setzen zu lassen; seine Richter
waren frei gewählte Vertrauenspersonen;N.153.1
zudem haben wir hier doch das Rechtsleben eines Landes vor uns, in dessen Boden auch die
Gedanken des Schwabenspiegels wurzeln, der bestimmt, "daz dehein herre den liuten rihter
geben sol, wan den si welent"N.153.2 Als Niederrichter haben wir uns regelmässig den Vorsteher einer Gemeinde,
den Ammann, vorzustellen.N.153.3
Anders freilich der Blutrichter.N.153.4 Es ist ein vom Bischof
ernannter Beamter, der Vogt oder Pfleger, der nicht nur für die Rechtspflege
aufgestellt, sondern zugleich höchster Verwaltungs- und Polizeibeamter seines Bezirkes
ist. Dabei ist es nun freilich möglich, dass der Pfleger, nachdem er einmal in einem
Gerichte als Gerichtshalter fungiert, auch in Fällen der Niedergerichtsbarkeit an eben
diesem Gerichte die Rechtspflege ausübt. So wird diese Behörde das geeignete Organ,
Träger des gesamten äusseren Regierungslebens zu werden, indem sie sich zwischen die
Zentralstelle, den Bischof mit seinen Räten, und die niederen (gemeindlichen) Organe
stellt.N.153.5 Als eigentliche Mittelbehörde
dürfen wir jedoch den Pfleger in dieser Periode noch nicht betrachten, da die unter ihm
stehenden Organe nicht als landesherrliche Beamte, wie oben gezeigt, aufgefasst werden
dürfen.N.153.6
Eine feste Entlohnung des Richters durch ein Gehalt fand nicht statt; er bezog
lediglich Naturalien und höchstens
| Seite 154| einen Teil der
Gerichtsgefälle für seine Dienste, also "Amtsnutzungen".N.154.1
Wie schon erwähnt, spricht der Richter nicht selbst Recht; er leitet lediglich die
Gerichtshandlungen. Das Recht finden auf seine Frage die Schöffen (schephen, gesworen
rechtsprecher, urtailsprecher, geschworn richter, die zwelf, der ring). Für die frühe
Zeit werden es wohl der Regel des Schwabenspiegels zufolge zwölf Schöffen gewesen sein,
die mit dem Richter an dem gerihte sizent.N.154.2 Auch sie sind in der Regel von der Gemeinde gewählte und nicht
von einer Behörde bestellte Männer.N.154.3
Als eine schon in alter Zeit erscheinende Gerichtsperson ist auch der Fronbote zu
betrachten, der die Ladungen vornimmtN.154.4 und bei Vergantungen beteiligt ist.N.154.5
Gegen Ende dieser Periode treten auch Schreiber vereinzelt bei den Gerichten auf.N.154.6
Das Gericht ist entsprechend dem deutschen Rechtsgedanken öffentlich; wenn auch die
Dingpflicht für diese Zeit nicht mehr besteht, so ist doch auch jetzt noch das Vorkommen
des Umstandes bezeugt ("die ausserhalb des rings sitzent oder standen")N.154.7; allerdings ist die Notwendigkeit
| Seite 155| der Folge des Umstandes, wie sie in der alten
Gerichtsgemeinde üblich war, verschwunden.N.155.1
Richter und Urteiler stehen in der der Rezeptionszeit vorausgehenden Epoche nicht mehr
wie im ursprünglichen deutschen Prozess den Parteien lediglich koordiniert gegenüber.
Das Gericht ist jetzt ein diesen übergeordnetes Kollegium geworden;N.155.2 jedoch scheint sich
in unserem Territorium die Umwandlung des Gerichtshalters zum Miturteiler noch nicht
vollzogen zu haben.N.155.3 Der Richter hat nur den Prozess zu leiten, d.h. er
vermittelt jetzt das Parteibegehren an die Schöffen, es findet kein direkter Verkehr
zwischen Parteien und Rechtsprechern mehr statt.N.155.4 Der Richter hat auch dafür zu sorgen, dass das
Verhalten der Parteien vor Gericht ein dem Ernste des Ortes angemessenes ist.N.155.5
Durch das Gericht werden jetzt normaler Weise auch die Ladungen auf Antrag der
klagenden Partei vorgenommen;N.155.6 mit deren Vollzuge ist, wie gesagt, der
Gerichtsbote, der Büttel, betraut. Und zwar soll für Klagen, deren Wertgegenstand "umb
driu phunt phennige ist oder hinter drien phunden", eine einzige Ladung (furgebot)
genügen; der Zuwiderhandelnde verfallt in eine Busse von 2 Schilling. Bei Klagen, deren
Wertgegenstand jedoch 3 Pfund übersteigt, ist es altes Herkommen, daß dreimal vorgeboten
wird, ehe sich der Geladene durch Nichterscheinen eines Ungehorsams schuldig macht.N.155.7
Ausnahmsweise genügt einmalige Ladung auch dann, wenn es dem Gerichtsboten dreimal nicht
möglich ist, den Beklagten anzutreffen; in diesem Falle
| Seite 156|
soll er ihm, wo immer er ihm begegnet, die Ladung verkünden, ohne dass sie wiederholt zu
werden braucht.N.156.1 In Augsburg, wo täglich Gericht
gehalten wurde (vom Burggrafen), wurden die drei Ladungen an drei auf einander folgenden
Tagen vollzogen; eine Ladung, die nicht am nächsten Tage nach der erfolgten vollzogen
wurde, machte diese anscheinend wirkungslos; nur wenn ein Feiertag (und wohl auch
Sonntag) dazwischen fiel, an welchem Tage nicht vorgeladen wurde, tat die nach diesem
erfolgende Ladung der Wirkung der früheren keinen Abbruch.N.156.2 Es kommt auch bereits die Ladung "mittels öffentlichen Verrufs"
vor.N.156.3
Was die Prozessfähigkeit betrifft, so gelten jedenfalls die allgemeinen deutschen
Grundsätze. Besonders zu erwähnen ist, dass nach dem Augsburger Stadtrecht eine Frau,
die im allgemeinen nicht an ires wirtes stat prozessieren kann, dazu
fähig ist, so sie eine Frau ist, diu ze marcht stat und kouffet und
verkouffet:N.156.4 eine Regel, die
wohl nicht für das ganze Territorium verallgemeinert werden darf, sondern nur auf die
Bedeutung des Marktlebens in der blühenden Handelsstadt zurückzuführen sein wird.
Das Gericht wird während dieser Epoche in den ländlichen Gerichten wohl noch durchweg
unter freiem Himmel abgehalten, meist an herkömmlicher, von alters als Gerichtsplatz
gebrauchter Stätte, an offener Reichsstrasse oder unter einer Linde.N.156.5 Gegen Ende der Epoche mag allerdings an manchen Orten schon Gericht in
geschlossenem Räume abgehalten worden sein.N.156.6
Der Rechtsgang selbst ist in strenge Formen
| Seite 157| gekleidet.
Schon das Äusserliche ist ernst und feierlich: mit dem Stabe in HändenN.157.1 sitzt der Richter mit gnugsam der
gesworen rechtsprecherN.157.2 auf der
BankN.157.3 und
eröffnet mit den Hegungsfragen die Verhandlung.N.157.4 Vor diesem offen verpannemN.157.5 Gerichte erscheint nun der Kläger und
bringt sein Begehr (die clag) zum Ausdruck, worauf der Beklagte in
der antwurt dazu Stellung nimmt; hierauf folgt die red der klagenden und die widerred der beklagten Partei. Es
ist nicht nötig, dass das Gericht von den materiellen Gründen der Ansprüche erfährt, die
"schlichte Klage" genügt;N.157.6 da das
Gericht infolgedessen keine Möglichkeit hat, in die Motive der Parteien Einblick zu
bekommen und sich lediglich daran halten muss, ob es der Partei geglückt ist, ihr Begehr
in richtiger Gestalt vorzubringen, kommt dem Formalismus eminente Bedeutung zu;N.157.7 eine nicht beobachtete Form kann den Verlust
des ganzen Prozesses herbeiführen.N.157.8 Das nötigt dazu, um nicht durch eine schlechte Formulierung das
gute Recht zu verlieren, sich möglichst sorgfältig für die Verhandlung und während
derselben auf jede Erklärung vorzubereiten;N.157.9
der gewöhnliche Mann hat einen mit den Gerichtsgebräuchen vertrauten fürsprechen (redner)N.157.10 der erloptN.157.11 und mit recht angedingtN.157.12
sein muss und an seiner Stelle spricht.N.157.13 Mit ihm und mit sonstigen beiständen,N.157.14 mit raunern
und warnernN.157.15 berät er sich auch während des Prozesses im gesprech,N.157.16 zu welchem Zwecke er sich etwas vom
| Seite 158|
Gerichtsplatze entfernen darf,N.158.1drei schrit vom rechten.N.158.2 Die Gestattung des Vorsprechers hat
jedoch lediglich die Bedeutung einer "Vertretung im Worte", nicht die "einer Vertretung
im Rechtsstreite".N.158.3 Ein Anwalt ist für
die Territorialgerichte in unserem Gebiet für diese Zeit noch nicht zugelassen; gegen
Ende der Periode erscheint er jedoch bereits im bischöflichen HofgerichtN.158.4 welches allerdings seiner Gestaltung nach, wie wir noch
sehen werden, den übrigen Gerichten in seinem Verfahren voraneilen musste. Da im
Gegensatz zum älteren Recht gegen Schluss der Epoche das Gericht auch dazu gelangt,
Einblick in das der Klage zu Grunde liegende Tatsachenmaterial zu gewinnen,N.158.5 wird damals wohl auch für
unser Gebiet dieser Vorgang eingesetzt haben.
Ein Vergleich der beiden Parteien ist natürlich auch nach der Klageerhebung noch
möglich.N.158.6
Was den Beweis betrifft, so sind im Zivilprozess die gebräuchlichen Beweismittel Eid,
Zeugen und Urkunden.N.158.7
Der Eid ist ein gelehrter Eid, d.h. der Schwörende sprach die ihm vom Richter
vorgetragene Formel nach.N.158.8 Der Eid braucht
— sofern er zugeschoben ist — nicht sofort geleistet zu werden, sondern es kann
dem Betreffenden eine Überlegungsfrist gewährt werden, daz er steh berâte
und betrahte, was er berede.N.158.9
Die alte Eideshilfe ist im bürgerlichen Prozess in dieser Epoche wohl schon ganz
verschwunden.N.158.10 An die Stelle der
| Seite 159| Eideshelfer sind
bereits Erfahrungszeugen getreten; das Zeugnis soll erbracht werden mit biderben luten die ez gesaehen unde gehoert habentN.159.1; auch sie haben unter Eid ihre Aussagen zu machen.N.159.2 Gewöhnlich sollen die Zeugen, die übrigens unversprochen lute sein müssen,N.159.3 d.h. unabhängig von der beweisenden Partei, aus den
einheimischen Gerichtsinsassen genommen werden; handelt es sich jedoch um Vorgänge, die
uzerhalp der stat geschehen sind, daz mak man wol
erziugen mit uzlüten.N.159.4 Gewöhnlich
scheint die Zahl von zwei Zeugen genügt zu haben: Der Beweis erfolgt selbe
dritte.N.159.5 Ausnahmsweise jedoch, wenn es sich um den Beweis für einen Anspruch
handelt, der schon vor einer Reihe von Jahren entstanden ist und im Prozesse gegen den
Rechtsnachfolger des ursprünglich Pflichtigen gerichtet wird, dessen allgemeine Kenntnis
daher nicht mehr so stark und genau ist, so erschwert sich der Beweis; dann sind sechs
Zeugen nötig (selbe sibende).N.159.6 Auf Antrag der Partei, welche einen
Zeugen vor Gericht zu bringen hat, kann die Sache auf einen späteren Termin zur Vornahme
des Zeugenverhörs vertagt werden.N.159.7 Handelt es sich um
einen auswärts wohnenden
| Seite 160| Zeugen, so hat das der
Beweisführer sofort anzugeben; in diesem Falle kann ihm (in der Stadt Augsburg) eine
Frist von 14 Tagen bis zur Erbringung des Zeugenbeweises gesetzt werden; diese Frist
kann noch zweimal um jeweils die gleiche Zeit verlängert werden; ist es aber bis dahin,
in längstens sechs Wochen also, der Partei noch nicht gelungen, ihren Zeugen
vorzuführen, so hat sie ihr Recht verloren.N.160.1 Wenn
mehrere Zeugen zum Beweis zugelassen werden sollen, ist es nicht notwendig, dass die
Partei alle auf einem Termine vorweise; auch für diesen Fall kann ein neuer Termin
angesetzt werden.N.160.2
Der Beweis mit Urkunden, hantfesten,N.160.3 steht, so darf
man annehmen, noch in seinen Anfängen, da es im allgemeinen noch an eigentlichen
Beurkundungspersonen fehlte.N.160.4
Zu all diesen Handlungen müssen die Parteien durch ein Urteil der Schöffen zugelassen
werden, um welches diese von dem Richter gefragt werden. Das Verfahren schreitet also
auch bei uns wie im sächsischen Prozesse von Frage zu Frage vorwärts.N.160.5 Ist das
Vorbringen der Parteien erschöpft und haben diese ihre Sachen zu recht
gesetzt,N.160.6 so ergehtauf
die Frage des Richters das Endurteil der Rechtsprecher. Infolge der Ermanglung von
Gesetzbüchern ist die Urteilfindung "nicht Rechtsanwendung, sondern Ermittelung und
Konstatierung von Rechtssätzen, die vorhanden sind (in der Volksüberzeugung), sie ist
Bezeugung des Rechtes durch das Volk".N.160.7 Der Richter hat
deshalb den Urteilsprechern auch nicht aufzutragen, Urteil zu sprechen, sondern sie
lediglich zu fragen, was Rechtens sei, da es möglich ist, daß ein Urteilsprecher sich
über eine Rechtsgewohnheit nicht klar ist.N.160.8 Finden die Urteilsprecher infolgedessen das Urteil nicht, so
haben sie zu erklären, sie
| Seite 161| wern es nit weis
und kendn das nit erkennen.N.161.1 In diesem Falle legen sie die Sache
einem in der Regel wohl benachbarten und als mustergültig angesehenen Gerichte, welches
ihnen keineswegs übergeordnet ist, vor; dieses Gericht beantwortet dann die Frage in der
Weise, dass es dem ratsuchenden Gericht mitteilt, wie bei ihnen geurteilt würde, wo es bei uns geschehen und der N. N. botmessig und under uns angestamb
were.N.161.2 Eine einmal abgeurteilte Sache noch
einmal vor ein Gericht zu bringen, war im allgemeinen wohl unzulässig.N.161.3 Immerhin verbietet das Augsburger
Stadtrecht diese Handlung nicht als solche, sondern fügt lediglich bei, dass der, der
die Sache vor das zweite Gericht gezogen hat, auch dafür aufzukommen hat, wenn dadurch
diu stat drumbe verbotten wirt oder in andren schaden chumt;N.161.4 es ist also wohl die Furcht, der fremde
Gerichtsherr möchte sich für die ihm angetane Unehre, sein Urteil zu schelten, rächen,
die diese Vorschrift veranlasst hat. Gegen Ende der Periode kommt ein derartiger Zug vor
ein anderes Gericht erlaubter Weise jedoch zweifellos vorN.161.5 und ebenso entwickelt sich allmählich ein
Instanzenzug vor das Gericht des Bischofs selbst, von dem bei der Behandlung der
Rezeptionsepoche ausführlich zu sprechen sein wird.
Das Urteil wird auf Verlangen der Partei im Gerichtsbrief fixiert. Dieser ist seinem
Charakter nach eine schlichte Beweisurkunde;N.161.6 seine GliederungN.161.7 ist (natürlich mit Abweichungen) ungefähr folgende: Das Protokoll enthält
lediglich
| Seite 162| eine Intitulatio, den Namen des Ausstellers der
Urkunde, d.i. des Richters. Darauf folgt sofort der Text, in dem nach einer Narratio
beginnt, welche die Namen der Parteien und ihren Vortrag in den wesentlichen Zügen, die
Zeugenaussagen und etwaigen sonstigen Beweismittel, ebenso die Urteilsfragen des
Richters an die Schöffen und schliesslich das Endurteil selbst enthält. In dem auf den
Text folgenden Eschatokoll steht die Ankündigung des Besiegelungsaktes und die Nennung
der Zeugen der Beurkundung, das ist der Schöffen, (Corroboratio), endlich die Datierung
(nach dem Festkalender).N.162.1
Lediglich in solchen Gerichtsbriefen wird die Handlung fixiert; Akten waren dem
älteren deutschen Prozesse völlig fremd.N.162.2
Wesentlich einfacher gestaltet sich das Versäumnisverfahren. Erscheint der Kläger
nicht zu dem festgesetzten Verhandlungstermine — vorausgesetzt, daß eine dreimalige
vergebliche Ladung ergangen ist —, so verliert er den Prozeß.N.162.3 Wird dagegen der Beklagte dingflühtig, so ist wohl
anzunehmen, daß er als ein Schuldiger erachtet wurde,N.162.4 entsprechend dem deutschen
Kontumazialprinzip.N.162.5
Das Exekutionsverfahren besteht im bürgerlichen Rechtsstreit aus den beiden Akten der
Pfändung und ZwangsvollstreckungN.162.8 und
zwar soll nach Augsburger Stadtrecht,
| Seite 163| wenn möglich, zuerst
die Pfändung in Fahrnissachen vorgenommen werden; nur wenn der Schuldner solche nicht
besitzt, soll Fronung von Liegenschaften erfolgen.N.163.1 Die Pfändung
vollzieht sich stets als gerichtlicher Akt, Privatpfändung ist gänzlich
ausgeschlossen.N.163.2
Das Fahrnispfand ist für unser Rechtsgebiet durchaus Verkaufspfand.N.163.3 Die Verfügungsmacht über die betreffende Sache
wird dem Schuldner entzogenN.163.4 und
ihm eine Verfallfrist von acht Tagen zur Einlösung gesetzt.N.163.5 Lässt er diese Frist unbenutzt verstreichen, so fällt es
dem Gläubiger anheim, der es darauf ane gevaerde verkaufen kann.N.163.6 Der
Mehrwert, der sich bei dem Verkaufe ergibt, wird dem Schuldner zurückerstattet;N.163.7 genügt der Erlös für die Schuld dagegen nicht, so kann der
Gläubiger einen neuen gerichtlichen Beschluß erwirken, daß ihm noch mehr Pfänder gegeben
werden sollen.N.163.8
Die Fronung von Liegenschaften, die wohl auch in förmlicher Weise geschah,N.163.9
stellt sich in unserem Gebiete als "jüngere Satzung" dar.N.163.10 Im
Regelfall soll sich der Gläubiger an Güter halten, die nicht von dem Schuldner
| Seite 164| selbst bewohnt werden,N.164.1 wodurch ein allzu rigoroses Vorgehen gegen den Schuldner
hintangehalten werden soll. Auch in diesem Falle verfällt nach einer Frist von acht
Tagen, innerhalb deren dem Schuldner noch Lösung möglich ist, das Pfand und steht dem
Gläubiger zur Versilberung zur Verfügung. Ebenso gebührt der Mehrwert dem Schuldner und
kann bei minderwertigem Ergebnis der Gläubiger begehren, man solle ihm volle rihten.N.164.2 Es ist möglich, dass nach dem Grundsatze des
Schwabenspiegels der nächste Erbe des Schuldners ein Retraktrecht an dem versteigerten
Grundstück hat.N.164.3 Besitzt der Schuldner kein anderes Grundstück
als das, da er selbe inne ist, so kann auch gegen dieses die
Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Pfandschuldner erhält den gerichtlichen Befehl, das
Haus innerhalb acht Tagen zu räumen, widrigenfalls er mittels obrigkeitlicher Gewalt
daraus vertrieben wird. Daraufhin wird nach der gleichen Verfallfrist wie beim sonstigen
Liegenschaftspfand das Gut dem Gläubiger zugesprochen und versteigert.N.164.4 Jedoch kommt auch
beim Liegenschaftspfand noch die ursprüngliche Form der jüngeren Satzung vor, welche in
der Übereignung des verpfändeten Grundstücks an den Pfandgläubiger ihr Ende findet, ohne
dass Versilberung stattfindet,N.164.5 ein Akt, der sich
ebenfalls vor Gericht vollzieht.N.164.6 Übrigens erhält sich der Gedanke, dass
die Befriedigung des Gläubigers in dieser Weise früher in der Übereignung ihren
Abschluss fand, auch darin, dass sich der Eigentumsübergang auf den Ersteigerer als ein
solcher zwischen dem Pfandgläubiger, der das Gut mit gewere zu seinen
handen bracht hat, und dem Neuerwerber (Ersteigerer) darstellt.N.164.7
| Seite 165|
Das Strafverfahren gleicht insofern zumeist dem bürgerlichen Rechtsgang, als das
ältere deutsche Recht grundsätzlich das Offizialprinzip nicht kennt.N.165.1
Der von der strafbaren Handlung Betroffene (oder seine nächsten Angehörigen) erhebt, bei
geringen Frevelsachen ohnehin und oft wohl auch bei peinlichen Fällen, die bürgerliche
Klage.N.165.2 Für den
Totschlag hat sich übrigens in unserer Gegend noch im 16. Jahrhundert ein
ausserprozessuales Verfahren, ein Sühneverfahren erhalten.N.165.3
Einige Besonderheiten zeigt das peinliche Verfahren in seinen Beweismitteln. Hiezu
gehört vor allem das Gottesurteil, das sich in einem Überbleibsel, dem Bargericht, im
Allgäu noch bis in den Anfang des 16. Jahrhunderts erhalten hat.N.165.4 Ein vielgebrauchtes Beweismittel ist dann das des
"Übersiebnens", d.h. der Kläger beschwört selbsiebent, mit sechs Eideshelfern, die Tat
des Missetäters;N.165.5
hierin haben wir noch (im Gegensatz zum Zivilprozeß) eine Unterstützung nicht durch
Erfahrungszeugen ; der Eideshelfer hat auch jetzt noch, nachdem der Kläger geschworen
hat, lediglich zu beschwören, das sein (des Klägers) aid rain wer und nit
main.N.165.6 Das Übersiebnen hat sich in unserem Gebiete im Allgemeinen
ungefähr bis gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts erhalten.N.165.7 Die Form des Prozesses gleicht völlig der des bürgerlichen
Rechtsstreites; so darf der Angeklagte (der arm) wie eine Partei im
Zivilprozesse auch einen Fürsprecher zur Seite haben.N.165.8
Dreimaliges Nichterscheinen des Angeklagten zieht die Ächtung nach sich.N.165.9
| Seite 166|
Als eine Besonderheit der Urteilfindung im peinlichen Verfaiiren muß noch hezeichnet
werden, dass der als schuldig Befundene, sofern er sich eines todeswürdigen Verbrechens
schuldig gemacht hat, zwar von den Rechtsprechern zum Tode verurteilt wird, dass jedoch
die Frage nach der Art der Strafvollstreckung an den Henker, den freien
man, geht, der diese Frage eidlich beantwortet; so spricht der Henker in einem
peinlichen Prozess zu Schwabmünchen im Jahre 1470 uf sein aid zu Recht, daß man den Übeltäter richten soll
mit truckner hand henken sol zwischen himel und erd an den liechten galgen.N.166.1 Nachdem
ein solches Urteil ergangen ist, setzt das Gericht auch noch fest, dass alle diejenigen,
die etwa die Handlung des Gerichts rächen wollten, in allen den schulden
und banden stan süllen als der selbscholl.N.166.2
Der gleiche Gedanke, dass es dem Gerichte gegenüber keine Rache gebe, drückt sich auch
in der Urfehde aus. Wird ein wegen eines Deliktes Bestrafter wieder in die Freiheit
entlassen, so hat er zu schwören, dass er sich nicht dafür rächen würde.
Gegen Ende der Periode aber beginnt auch ein Eingreifen von Amts wegen üblich zu
werden, jedoch nur in den Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet
ist.N.166.3 Auch das Rügeverfahren haben
wir für unser Gebiet zu konstatieren, allerdings nicht im gewöhnlichen
Territorialgerichte, sondern in den Sondergerichten, wovon bei deren Behandlung zu
sprechen sein wird.
| Seite 167|
Form mit allen Vorteilen der Einfachheit, Klarheit, Sicherheit gegen
Willkür, Raschheit der Erledigung, aber freilich auch mit allen Nachteilen der
Starrheit und möglichen Schädigung des wahren Sinns und Zwecks der Rechtssätze durch
den Buchstaben":N.167.1 das war des deutschen
Rechtsganges innerster Charakter. Und als die Neuzeit heraufzog mit ihrem beweglichen
Leben und Treiben, da war das deutsche Recht alt geworden; hatte es doch, freilich mit
Wechsel und Wandel, mehr denn ein Jahrtausend seinem Volke dienen müssen.N.167.2 Und da es zusammenbrechen will, da tritt ihm ein fremdes Recht
entgegen, um seinen Sturz zu beschleunigen; wohl ist das neue Recht von denen, für die
es für die Zukunft Recht schaffen will, oft mehr oder minder widerwillig
aufgenommen,N.167.3 aber
immerhin, im allgemeinen BedürfnisN.167.4 und in Ermanglung eines Besseren findet es trotzdem
allenthalben Empfang: die Rezeption vollzieht sich. Es ist nicht zum mindesten die
öffentlichrechtliche Gestaltung des deutschen Reiches, seine soziale Gliederung
gewesen,N.167.5 die ihr Aufblühen gefördert hat, wozu
| Seite 168| denn
freilich noch eine junge und stark emporstrebende Wissenschaft kräftig die Hand ans Werk
zum Gelingen legte. Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, hineinzuleuchten in diesen
gewaltigen Vorgang, in dem sich in großartiger Weise die wechselseitige Ergänzung dreier
großer massen-psychologischer Elemente abspielt: eine nach Macht ringende Herrenklasse,
ein in seinen Rechtsgefühlen unsicheres und im Dunkel tastendes Untertanentum, eine
jegliche Geistesrichtung beeinflussende Wissenschaft, die alles Heil im Altertum sucht,
treffen sich hier auf einem Wege, dessen Ende in der Preisgabe des heimischen und
Aufnahme eines ausser-nationalen Rechtes liegt.
Nun dürfen wir uns die Rezeption nicht als einen sich überall gleichzeitig und
gleichmässig vollziehenden Akt vorstellen. Ein in fester Form kodifiziertes nationales
Recht konnte ein wirksames Hindernis gegen ein allzu rasches Eindringen der Neuerungen
werden;N.168.1
freilich waren die deutschen Rechtsaufzeichnungen meist nur sehr mangelhaft und
unvollständig.N.168.2 Immerhin, wenn auch in der wissenschaftlichen Theorie die Rezeption
schon lange vollzogen war und deutsche Studenten die fremde Gelehrsamkeit aus den
italienischen Universitäten mit in die Heimat brachten, so dürfen wir doch ein
einigermassen bedeutenderes Hervortreten des römischen Rechtes vor der Mitte des
fünfzehnten Jahrhunderts nirgends annehmen.N.168.3 Von da ab vollzieht sich der
Prozess dann oft in raschem Gange, besonders als seit dem Schlusse des Jahrhunderts,
seit 1495, das fremde Recht offiziell im höchsten Gerichte des Reiches, im
Reichskammergericht, Eingang fand.N.168.4 Aber auch jetzt halten die Territorien, besonders die kleineren, noch
oft nicht gleichen Schritt mit der Reichsgesetzgebung. Wichtig ist der Umstand, dass das
rezipierte Recht lediglich subsidiäre Geltung haben sollte.N.168.5 Das führte zu der Notwendigkeit, das einheimische Recht, wollte man es
nicht verkümmern lassen, zu kodifizieren;N.168.6 allein dem vielgestaltigen fremden
| Seite 169| Rechte war das einheimische nicht gewachsen, zudem es auch
die Probe zu bestehen hatte, dass bei seiner Anwendung nicht schad zue
gewarten ist; in diesem Falle mag solliches auf gehebt und abgethan
werden.N.169.1
Selbstverständlich mußte diese Entwicklung auch eine Neuordnung des Prozessrechtes mit
sich bringen, das jetzt ganz andere Aufgaben wie früher zu erfüllen hatte. Zugleich
mußte eine Änderung in der Gerichtsverfassung eintreten. Denn was hatte jetzt der
Laienrichter, der mit dem fremden Rechte nicht vertraut war, noch in dem Gericht zu
suchen? Hatte doch seine Aufgabe in der Urteilfindung bestanden, einer Arbeit, die sich
durch die mindestens subsidiäre Geltung des römischen Rechtes stets erledigte. Nun ist
das Schwinden der Schöffengerichte allerdings für die erste Zeit noch nicht zu
konstatieren, immerhin sind die Anzeichen schon gegeben, dass ihre Bedeutung im
Erblassen ist.
Wie schon gesagt, war ein wichtiger Faktor in dieser Bewegung die für die Territorien
oft vorbildliche Reichsgesetzgebung. Während die Kammergerichtsordnung von 1471 noch durchaus deutschrechtlichen Charakter
trägt, hat die von 1495 bereits die Wendung zum
rezipierten Rechte vollzogen. Ein noch genaueres Bild des kammergerichtlichen Verfahrens
gewinnen wir aus dem Augsburger Reichsabschied von
1500. Jedoch finden sich in der Folgezeit immer wieder Ansätze, um in den
fremden Prozess auch nationale Elemente hineinzumischen, so das "Beschließen" der
Verhandlung (Regensburger Reichsabschied von 1507); nach einer Kammergerichtsordnung von
1508, die aber wohl niemals Gesetz wurde, sondern lediglich Entwurf blieb, und nach
einer weiteren Ordnung von 1517 folgte die bedeutendere Kammergerichtsordnung von 1521, bemerkenswert besonders dadurch, dass sie
durchaus auf dem Boden des EventualprinzipsN.169.2
| Seite 170| steht, somit einen rein deutschrechtlichen Gedanken in dem
fremden Prozess zum Ausdruck bringt. Ein Nürnberger Reichsabschied von 1523 bewegt sich
dagegen wieder ganz auf fremdrechtlicher Grundlage. Das hervorragendste Gesetz der
ganzen Zeit jedoch, das einzige, das zugleich erschöpfend war, ist die Kammergerichtsordnung von 1555. Freilich konnte all diese
Gesetzgebung den wirren Zuständen oft nicht Einhalt tun; was half das auf dem Papiere
stehende und wohl oft in richterlichen Urteilen auch festgelegte Recht, wenn es den
Parteien gegenüber nicht durchgesetzt werden konnte: "ohne Macht keine
Rechtsprechung".N.170.1
Im Anschluss daran entwickelte sich auch eine rührige Gesetzgebung in den deutschen
Territorien. Alle diese Gerichtsordnungen, die damals entstanden, haben hauptsächlich
Bestimmungen über das Gerichtspersonal und das Taxenwesen zum Gegenstande, ausserdem
auch die Ordnung des Verfahrens bezüglich der Klagestellung und des Einredeverfahrens,
sie regeln Beweis und Urteil, endlich auch Appellation und Exekution,N.170.2 im einzelnen natürlich
oft in gänzlich verschiedener Weise. In Folgendem sollen in der Hauptsache nur
süddeutsche Gesetze berücksichtigt werden.
Als wichtigstes Gesetz muss die vielfach vorbildliche Nürnberger Reformation von 1479, gedruckt 1484, genannt werden; dieses Gesetz
wurde in der Folgezeit noch mannigfach umgestaltet, so 1503, wobei der Augsburger Reichsabschied von 1500
einflussgebend war, und endlich gründlich neubearbeitet im Jahre 1564, im Grossen und Ganzen in fremdrechtlichem Sinne,
jedoch mit wertvollem Einschlag nationaler Elemente.N.170.3
Eine besonders tätige Gesetzgebung entfaltete in dieser Zeit auch Bayern. Voran ein
Gesetz von 1474, das aber seiner Zeit entsprechend von der Rezeption noch ziemlich
unberührt ist, immerhin aber schon ein Eindringen der Schriftlichkeit und des
Instanzenzuges aufweist; ebenso fußt noch wesentlich auf deutschrechtlichen Gedanken die
Landesordnung
| Seite 171| von 1491; jedoch müssen wir unbedingt
annehmen, dass das Hofgericht damals schon gänzlich unter dem Einfluss der
fremdrechtlich geschulten Juristen stand. In rascher Folge drängen sich dann auf eine
Landesordnung Herzog Georgs (1501) die auch das Gerichtswesen berührenden Landesfreiheitserklärungen von 1508, 1514 und 1516, endlich die Landrechtsreformation von
1518, die nun bereits die römischrechtliche Gestaltung des Prozesses zur
Durchführung bringt. Der Sieg des neuen Prinzips wird endgültig entschieden durch die
Gerichtzordnung im fürst'ntumb Obern- vnd Nidern Bayrn
anno 1520 aufgericht.N.171.1
Auch das Hochstift Augsburg hat eine für ein kleines Territorium immerhin sehr
nennenswerte Gesetzgebung betätigt.
Wir müssen hier auf ein Gesetz des Bischofs Peter von Schaumberg
zurückgreifen, eine Strafordnung vom 1434-03-09, die für
uns insofern in Betracht kommt, als sie auch während der Rezeptionszeit noch ihre
Gültigkeit bewahrte; ein Erlass Christophs von Stadion nämlich vom
| Seite 172|1519-08-25)N.172.1 erneuerte dieses
Gesetz, das sich durchaus als deutsches Recht darstellt, und schärfte dessen Beobachtung
ein, immerhin ein bemerkenswerter Zug, dass in dieser von der Rezeption doch schon stark
beeinflussten Zeit eine derartige Konfirmation vorgenommen wurde. Allerdings enthält das
Gesetz in der Hauptsache lediglich Strafbestimmungen, also Vorschriften, für welche die
Rezeption ohnehin von untergeordneter Bedeutung war; jedoch finden sich auch einige die
Gerichtsverfassung berührende Bestimmungen. Das Gesetz Peters ist dem Charakter seiner
Zeit entsprechend ein äusserst dürftiges und enthält lediglich lose an einander gereihte
Vorschriften, ohne sich mit leitenden Grundsätzen zu befassen.N.172.2 Die Strafordnung ist nicht
für das gesamte hochstiftische Gebiet, sondern nur für die vier Gerichte zu Oberstdorf, Sonthofen, Rettenberg und Wertach gegeben, mit
anderen Worten für die vier Gerichte des Tigens Rettenberg, ein deutlicher Beweis für
die Abgeschlossenheit dieses hochstiftischen Bezirkes von der übrigen Verwaltung.
Die Motive, die zu dem Erlass des Gesetzes drängten, wollen darin bestehen, dass es
Bischof Peter für seine Pflicht hält, meniglich vor unrecht und übriger
beswerung ze retten; jedenfalls war auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung
der Einfluss des königlichen Landgerichtes zu Rottweil, wie
aus dem Gesetz selbst zu entnehmen ist; die hochstiftischen Untertanen sollen mit gleicher bürde als aus dem grund und rechten des küniglichen hofgerichtz zu
Rotweil ... rechtlich gestraft werden; solches ist bisher nicht geschehen, da die
Urteilsprecher ze urtailn nit gleich underricht sind noch bestendige
gesatz haben; aus diesem Grunde sind den Parteien oft unnötige Gerichtskosten
entstanden, was fürderhin durch Kodifizierung hintangehalten werden soll. Die Initiative
zu
| Seite 173| dieser Ordnung darf vielleicht auf Bischof Peter selbst
zurückgeführt werden, der mit zeitigem bedachte seiner räthe und lieben
getreuen an ihre Abfassung ging und auch sonst, so auf einer Synode (ca. 1430),
sich die Sorge für Gerichtswesen angelegen sein liess,N.173.1 was vielleicht daraus zu erklären ist, dass er selbst in Bologna
studiert hatte und dort, wenn er auch nicht das Doktorat erstrebte, doch mit der
Jurisprudenz vertraut wurde.N.173.2
Während wir ein Gesetz im Gebiete unseres Hochstifts erst wieder gegen Ende des 15.
Jahrhunderts zu verzeichnen haben, müssen wir doch annehmen, dass die Rezeption im
Hofgerichte mittlerweile ungehindert Eingang gefunden hatte, was uns die Betrachtung des
Hofgerichts weiter unten deutlich zeigen wird. Daß sich die neue Bewegung auch schon in
weiten Kreisen der Bevölkerung eindrängte, lässt sich daraus erschliessen, dass man in
der zweiten Hälfte des Jahrhunderts bereits Rechtsgelehrte als Schiedsrichter
bestellte.N.173.3
Ein bereits völlig auf dem Rezeptionsgedanken stehendes Gesetz ist die
Appellationsordnung Bischof Friedrichs II. von Zollern von 1490-03-06.N.173.4 Wie
sehr das alte Rechtsbewusstsein und das Vertrauen zu den Schöffengerichten bereits
geschwunden war, zeigt die Tatsache, dass sich das Gesetz mit scharfen Worten gegen den
Mißstand wendet, dass viel zu häufig appelliert werde; das sei lediglich auf flucht und zu verzug auch sunst etwen vil ausserhalb rechtlicher gründe im
Gebrauch; auch rügt das Gesetz, dass, obwohl so viel appelliert werde, infolge des
Mangels an Notaren im Lande den sachen nach aufsatzung gemeiner
geschribner recht nit nachgefolgt wurde; da das
| Seite 174|
hochstiftische Hofgericht, an das diese Appellationen gelangten, bereits vollständig den
rezipierten Prozess durchführte, so wurde durch solche dem neuen Rechte zuwiderlaufende
Appellationen der gemain unverstendig man manigfaltig zu costen und
schaden gefüert; diesem Unwesen will die Appellationsordnung dadurch steuern,
dass sie an den Verlust des Prozesses vor dem Hofgericht zugleich den Verlust einer
Appellationssumme knüpft, wodurch die Parteien vor allzu häufigem Appellieren
abgeschreckt werden sollen. Das Gesetz kennt drei Arten von Appellationen, einmal eine
sofort am Schlusse der Verhandlung oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit
Erlassung des Urteils vor dem Gerichte mündlich vorgebrachte, ferner eine schriftliche
nicht vor dem Gericht, sondern nur vor dem Richter, endlich eine solche vor einem Notar
abgegebene; (über den Verlauf der Appellation wird weiter unten genauer zu handeln
sein.)
Dieses Gesetz bezeichnet den Anfang einer ziemlich regen Tätigkeit auf dem Gebiete des
Gerichtswesens im Hochstift Augsburg. Der Nachfolger Friedrichs II., Bischof
Heinrich IV. von Lichtenau (1505—1517) erneuerte in einer
Appellationsordnung die Bestimmung über den Verlust der Appellationssumme,N.174.1
vielleicht deshalb, weil immer noch zu viele Appellationen beim Hofgericht einliefen.
Ausserdem wurden unter ihm (1509) die Sitzungen der fürstlichen Räte geregelt.N.174.2 Als besonderes Verdienst muss es seiner
Regierungstätigkeit aber angerechnet werden, dass er sich über die Zuständigkeit der
Gerichte mit dem kaiserlichen Landgerichte auf der Leutkircher Heide auseinandersetzte;
ein am 1516-03-06 mit diesem Gerichte abgeschlossener
Vergleich regelt in allen Einzelheiten diese Frage.N.174.3
Mit seinem Nachfolger, Bischof Christoph von Stadion bestieg am
1517-05-14 ein hervorragender Mann den bischöflichen
Stuhl der Augsburger Kirche. Christoph, der sich in Tübingen die Magisterwürde erworben
hatte, war
| Seite 175| jedenfalls auch ein genauer Kenner des fremden
Rechts, hatte er doch in Bologna sechs Jahre lang kanonisches Recht studiert und dort
den Grad eines Doktors erhalten.N.175.1 Nicht umsonst
nennt ihn ein Mann wie Erasmus von Rotterdam "die Zierde der
Bischöfe seines Zeitalters und seinen ersten und aufrichtigsten Freund".N.175.2 Kein Wunder, wenn dieser Mann sich die
Rechtspflege in seinem Gebiet besonders angelegen sein ließ.
Schon bald nach seinem Regierungsantritte, am 1518-12-01, erschien das erste umfassendere Gesetz des Hochstifts Augsburg,
eine Gerichtsordnung für das Tigen Rettenberg,N.175.3 welche in 27 Artikeln Bestimmungen über Gerichtsverfassung und
prozessuale Vorschriften enthält. Auffallend muss wieder erscheinen, dass auch dieses
Gesetz lediglich für das Tigen Rettenberg Geltung haben sollte. Dieser Umstand lässt
sich natürlich auch darauf zurückführen, dass das Tigen Rettenberg in dieser Zeit noch
in vielen Stücken seine Unabhängigkeit bewahrt hatte, was anscheinend bei dem Tigen
Oberdorf nicht mehr der Fall war. Dass die Gerichtsordnung nicht für das ganze Hochstift
erlassen wurde, geht vielleicht darauf zurück, dass im übrigen Gebiet das fremde Recht
teilweise auch müheloser Eingang fand als hier, wo sich bei dem Genossenschaftsverband
der Tigenleute das alte Recht viel eher hatte lebendig erhalten können. Der Bischof
schreibt in der Vorrede zu seinem Gesetz auch, dass an diesen vier Gerichten manicherlai missprauch und unordnung gemeinen rechten widerwertig
herrschen;N.175.4 dabei ist sehr
bemerkenswert, dass die Gerichtsordnung auf verhöre und fleissigen
bedacht der von den Tigenbeamten ausgegangenen Ratschläge vom Bischof und seinen
Räten erlassen wurde. Jedenfalls waren die damaligen Beamten des Tigens mit der
Jurisprudenz vertraute Männer, wie vielleicht auch daraus zu schliessen ist,
| Seite 176| dass der damalige Pfleger Endress von Hohenegk zu
Vylsegk in der Gerichtsordnung selbst als rat
angesprochen wird, andererseits sich auch aus dem Berufe des in der Vorrede ebenfalls
genannten Landschreibers Hanns Nachtrueb für das 16. Jahrhundert
wohl eine Bekanntschaft mit dem fremden Rechte vermuten lässt. Wenn das Gesetz es
beklagt, dass durch diese Missbräuche die Untertanen etwan mit fremden
außlendigen gerichten umgetriben und zu scheden gefuert werden, so folgt es einem
Zuge seiner Zeit, dass es nämlich der Landesherr nicht wünschte, dass seine Untertanen
vor Gerichte andererer Territorien zogen,N.176.1 was ja schon im Interresse des
Finanzwesens lag. Die Gerichtsordnung, die ganz offensichtlich schon fremdes Recht
rezipiert, behält aber doch verschiedene deutschrechtliche Elemente bei,N.176.2 vielleicht aus der rechtspolitischen Erwägung heraus,
dass durch einen völligen Bruch mit dem alten Rechte den Untertanen nicht geholfen sei,
diese höchstens das neue Recht nur sehr widerwillig aufnehmen und vielleicht gar der
Gerichtsordnung zuwider handeln könnten; vielleicht wollte man auf diese Art ein
Zugeständnis machen, um wenigstens einigermassen das fremde Recht zur Durchführung zu
bringen; der Gesetzgeber war ja durch einen Artikel geschützt, welcher besagte, dass
diese Ordnung jederzeit, wenn es die notturft erhaischt und uns gevallen
würdet, geendert oder gar abgethon werden könne.N.176.3 In seiner Form folgt das Christophsche Gesetz
noch ganz den alten territorialen Ordnungen; es enthält lediglich mehr oder minder lose
an einander gereihte Bestimmungen, keineswegs einen geordneten Gang des Verfahrens.
Einen ziemlich breiten Raum nehmen die Vorschriften über die Gerichtskosten ein, daneben
ist einiges über das Verfahren selbst bestimmt, so über Beweis- und Exekutionsverfahren,
endlich berühren auch einige Vorschriften die Gerichtsverfassung. Was das
Beweisverfahren betrifft, so ist dieses bereits dem fremdrechtlichen
| Seite 177| Prozeß entnommen; ebenso kennt die Gerichtsordnung auch die
Einrichtung der Litiskontestation im gemeinrechtlichen Sinne.
Bald nach dem Erlass dieses Gesetzes konfirmierte, wie schon gesagt, Bischof Christoph
die von Bischof Peter erlassene Strafordnung des Tigens Rettenberg. 1529 traf er ein
Abkommen mit dem Stift Kempten, welches die Zuständigkeit der beiderseitigen Gerichte
genauer regelte;N.177.1 1531 erging ein Erlass,
der die Gerichtsverfassung des Sonthofener Gerichtes betraf.N.177.2 1538 erliess er wieder ein ziemlich umfassendes Gesetz, eine
Landesordnung, die das bürgerliche Recht des Hochstifts regelte.N.177.3
Gegen Ende seiner Regierung erschien das in dieser ganzen Zeit vielleicht wichtigste
Gesetz unseres Gebietes, die domkapitlische Untergerichtsordnung vom 1539-03-07;N.177.4 diese Gerichtsordnung wurde die Grundlage für die dreizehn Jahre später
ergehende Niedergerichtsordnung Kardinal Ottos. Bei dem engen Konnex, der zwischen
Bischof und Domkapitel in der Regierung bestand, darf man wohl annehmen, dass Bischof
Christoph auch jenem domkapitlischen Gesetze nicht ferne stand.N.177.5 Es mag sonderbar erscheinen, dass für das domkapitlische
Gebiet dreizehn Jahre früher als für das unmittelbar hochstiftische ein wirklich den
ganzen Zivilprozess ordnendes Gesetz erging. Das spätere hochstiftische Gesetz lehnt
sich, wie wir sehen werden, so eng, in vielen Teilen vollkommen wörtlich, an das Gesetz
von 1539 an, dass man vermuten kann, es sei nicht nur lediglich auf Grund des früheren
Gesetzes entstanden, sondern seine Publikation sei gleichzeitig geplant, seine Abfassung
ursprünglich den gleichen Redaktoren übertragen gewesen. Die wirren Verhältnisse, die
gerade um
| Seite 178| die Wende des dritten und vierten Jahrzehnts im
16. Jahrhundert infolge der Reformation in Augsburg herrschten, den Bischof samt
Domkapitel ja sogar dazu nötigten Augsburg zu verlassen, der rasche Tod Bischof
Christophs im Jahre 1543, haben vielleicht dazu beigetragen, die Publizierung des
Gesetzes für das Hochstift anderer wichtiger Geschäfte halber in den Hintergrund zu
drängen, so dass es für das bischöfliche Gebiet erst 1552 unter Kardinal Otto zu der
Publikation eines jetzt allerdings gegenüber dem Gesetz von 1539 vermehrten und in
manchen Stücken anders redigierten Gesetzes kam.
Das Vorwort der Gerichtsordnung von 1539 läßt uns erkennen, daß auch sie es als ihre
Aufgabe betrachtet, dem Richterpersonal eine Anweisung zu geben, wie ein Prozeß
durchzuführen sei, m. a. W. gemeines Recht an Stelle des an den Gerichten noch in der
Regel geübten deutschrechtlichen Prozesses einzuführen. Daraus erklärt sich auch der
lehrhafte Stil, in dem sie verfaßt ist, wie andere gleichzeitige
Niedergerichtsordnungen.N.178.1 Sie wendet sich eben an Richter, die des
fremden Rechtes unkundig sind, glaubt aber so redigiert zu sein, daß sie den hierin verleipten gerichtlichen prozeß auf das allerainfältigst,
kürzest darstelle, daß die underthanen als ungelert laien denselben
zum geringsten fassen, einbilden und begreifen können.
Das Gesetz beobachtet in der Anordnung seines Materials auch eine systematische
Reihenfolge. In 23 Artikeln behandelt es seinen Stoff, von denen die ersten vier
Bestimmungen über Gerichtsverfassung enthalten, die übrigen die hauptsächlichsten
prozessualen Regeln eines rezipierten Prozeßverfahrens darstellen. Wesentlich ist dabei
die scharfe Trennung des Verfahrens in die Teile vor und nach der
| Seite 179| Litiskontestation;N.179.1 das Eventualprinzip ist nicht durchgeführt, immerhin ist das Beweisverfahren
prinzipiell in das Verfahren nach der Litiskontestation verwiesen. Was die Kumulierung
der Peremtorialverteidigung mit den Responsionen betrifft, so folgte das Augsburger
Gesetz hier dem Einfluß der rheinländischen Gesetzgebung, die entgegen der
Reichsgesetzgebung von 1521 diese Kumulierung nicht einführte, sondern an dem älteren,
sich direkt an die italienische Doktrin anschließenden System festhielt.N.179.2 In seinem Inhalt schließt sich das Gesetz auch an Bestimmungen der
beiden Mainzer Gerichtsordnungen an, textlich ist es jedoch meist original; das Gleiche
ist von seiner Stellung dem Tenglerschen LaienspiegelN.179.3
gegenüber zu sagen; gerade in diesem Falle hätte man ja am ehesten an eine Beeinflussung
auch der redaktionellen Gestaltung denken können, denn der Laienspiegel ist in unserem
Gebiete jedenfalls zu sehr großem Ansehen gelangt. Das beweist z. B. die Abfassung des
Nesselwanger Marktbuches (1584), welches manche Stellen vollkommen wörtlich aus dem
Laienspiegel übernommen hat.N.179.4 Auch eine redaktionelle Beeinflussung von seiten der Mainzer Gesetzgebung
wäre wohl anzunehmen gewesen, da Mainz doch Metropolitanbistum für Augsburg und
infolgedessen wohl auch für dessen Regierungstätigkeit vorbildlich war.
Im einzelnen betrachtet, regeln die den bürgerlichen Rechtsstreit betreffenden
Vorschriften dieser Untergerichtsordnung die Ladung (Art. 5), Klageerhebung vor Gericht
(Art. 6 und 7), Prozeßvertretung (Art. 8), die Lehre von den Exzeptionen (Art. 9 bis
12), die Widerklage
| Seite 180| (Art. 13), die Litiskontestation (Art.
14), den Gefährdeeid (Art. 15 und 16), das Positionenverfahren (Art. 17), das
Beweisverfahren (Art. 18 und 19), die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss und Urteil (Art. 20) das Kostenwesen (Art. 21), die Appellation (Art.
22) und die Exekution (Art. 23).
Was die Gerichtsverfassung betrifft, so enthält lediglich Art. 1 einige Bestimmungen
über die Schöffen, Art 2 und 3 behandeln den Richtereid, Art. 4 enthält den
Bütteleid.
Wie schon gesagt, schließt sich das folgende Gesetz, deß hochwirdigisten
fürsten und herrn, herrn Otho, der hayligen römischen kirchen des tituls S. Sabinae
priester cardinals und bischoven zu Augspurg und ihrer F. G. stifts
undergerichtsordnung,N.180.1 inhaltlich wie redaktionell zum großen
Teile an das Gesetz von 1539 an. Dieses neue Gesetz wurde erlassen am 1552-01-07.
Die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze mag die folgende Gegenüberstellung
veranschaulichen, wonach redaktionell völlig oder doch ziemlich gleichlautend folgende
Artikel sind:
GO. 1552
GO. 1539
Art. 1, Satz 1
gleich mit
Art. 1, Abs. 1
4, Abs. 1 (teilweise)
gleich mit
5, Abs. 1
4, Abs. 2
" "
5, Abs. 2
4, Abs. 3
gleich mit
5, Abs. 3
4, Abs. 4
gleich mit
5, Abs. 5
5, Abs. 1
gleich mit
6, Abs. 1
5, Abs. 2 Satz 2
gleich mit
6, Abs. 2
6, Abs. 1
gleich mit
7, Abs. 1
6, Abs. 2
gleich mit
7, Abs. 2
7
gleich mit
8, Abs. 1
13, Abs. 1
gleich mit
13, Abs. 1
13, Abs. 2
gleich mit
13, Abs. 2
14, Abs. 1
gleich mit
14, Abs. 1
14, Abs. 3
gleich mit
14, Abs. 3
16. Abs. 1
gleich mit
15, Abs. 1
16. Abs. 2
gleich mit
15, Abs. 2
17, Abs. 1
gleich mit
16, Abs. 1
17, Abs. 2
gleich mit
16, Abs. 2
18, Abs. 1
gleich mit
17
19. Abs. 1
gleich mit
18, Abs. 1
19. Abs. 2
gleich mit
18, Abs. 2
19, Abs. 4
gleich mit
18, Abs. 3
19, Abs. 6
gleich mit
18, Abs. 4
20, Abs. 1
gleich mit
19, Abs. 1
20, Abs. 2
gleich mit
19, Abs. 2
20, Abs. 3
gleich mit
19, Abs. 3
20, Abs. 4
gleich mit
19, Abs. 4
21
gleich mit
19, Abs. 5
22
gleich mit
19, Abs. 6
23
gleich mit
19, Abs. 7
24 und 25, Abs. 1
gleich mit
20, Abs. 1
25, Abs. 2
gleich mit
20, Abs. 2
25, Abs. 3
gleich mit
20, Abs. 3
25, Abs. 4-6
gleich mit
20, Abs. 4
26, Abs. 1
gleich mit
21, Abs. 1
26. Abs. 2
gleich mit
21, Abs. 2
26. Abs. 3
gleich mit
21, Abs. 3
26. Abs. 4 und 6
gleich mit
21, Abs. 4
26, Abs. 6
gleich mit
21, Abs. 5
27, Abs. 1
gleich mit
22, Abs. 1
In einigen Stücken ist der Zivilprozeß der GO. 1552 gegenüber dem der GO. 1539
ergänzt; dagegen fehlen wieder einige andere Bestimmungen, die in der früheren Ordnung
gestanden hatten, wie z.B. Eidesformulare, wohl weil man es ihrer allgemeinen Kenntnis
halber für unnötig hielt, sie zu publizieren.
Was die Anordnung der prozeßrechtlichen Materien in der GO. 1552 betrifft, so ist sie
der in der GO. 1539 ziemlich ähnlich, wie sich auch aus dem oben gegebenen Vergleich der
beiden Gerichtsordnungen ergibt. Das Exekutionsverfahren hat in dieser Gerichtsordnung
keinen Platz gefunden; wir dürfen also annehmen, daß wohl das gleiche Verfahren wie in
der domkapitlischen Ordnung zumeist geherrscht hat. Von den Artikeln, die über
Gerichtsverfassung handeln, betreffen Art. 1 und 2 das Gerichtspersonal; Art. 3 handelt
von der Pflicht des Richters, die Gerichtsordnung zu beobachten.
Vom Standpunkte der hochstift-augsburgischen Gesetzgebungsgeschichte ans ist das
Gesetz von 1539 als das Stammgesetz ja sicher interessanter; dagegen gewinnt das Gesetz
von 1552 für uns insofern an Bedeutung, als erst durch dieses Gesetz die Rezeption in
dem eigentlich hochstiftischen Gebiete in vollem Maße
| Seite 182| um
sich griff. Denn daß das rezipierte Recht damals immer noch nicht in dem gewünschten
Maße Eingang gefunden hatte, bezeugt die Vorrede, die sich darüber beklagt, daß allerlei unordenliche prozeß fürgenommen werden; das sei nicht zum
mindesten zurückzuführen auf unwissenhait und unverstand der gemainen
einfeltigen unserer richter, urtelsprecher und zugehörigen; also auch diese
Gerichtsordnung ist von dem Bestreben beseelt, dem Richterpersonal eine Art
Lehranweisung in die Hand zu geben, um damit dem deutschrechtlichen Prozesse ein Ende zu
machen; denn eben in dessen Handhabung bestanden wohl die unordenlichen Prozesse.N.182.1
Gleichzeitig mit dieser Niedergerichtsordnung erschien auch eine Strafordnung
Kardinals Ottos, die u.a. auch kurze Bestimmungen über das Richterpersonal enthält.N.182.2
Natürlich mußte der Bischof Sorge tragen, daß nach dem Gesetze auch wirklich an den
Gerichten prozessiert werde. In diesem Sinne bestimmt der Art. 3 des Gesetzes, daß ein
jeder Richter, sooft Gericht gehalten werde, diese Gerichtsordnung bei sich haben solle,
um sich jederzeit an die darin niedergelegten Vorschriften genau halten zu können. Ein
Schreiben des bischöflichen Hofrats (statthalter und rät) zu Dillingen an den Landammann von Rettenberg Alexander
Straub vom 1553-02-01N.182.3 gibt uns davon Kunde, daß an diesen (und wohl auch in gleicher
Weise an andere zuständige Beamte, an Pfleger oder Vögte) mehrere gedruckte Exemplare
der Niedergerichtsordnung geschickt wurden; der Landammann sollte die Gerichts- und
Strafordnung den Untertanen seines Amtes allenthalben offenlich verlesen
und mit stattlicher glimpfiger auffuerung inen ainem solchen zu geleben
auferlegen; zudem sollte er Sorge dafür tragen, daß auch die Richter und
Urteilsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung
thuen; ausdrücklich fügt der Hofrat bei, es beschicht daran unser
an statt hochgedachts unsers gnedigisten herrn will und mainung. Es wurden in
| Seite 183| der Folgezeit auch die Richter bei ihrem Amtsantritt darauf
vereidigt, daß sie des hochwirdigisten fursten unsers gnedigisten herrn
des cardinals und bischoves zu Augspurg gegebner lands- und gerichtsordnung getreulich
geleben und daß sie nach ihrer besten verstentnus diese halten und handhaben.N.183.1 Auch noch in einer späteren Amtsinstruktion heißt es
ausdrücklich, daß der Vogt darauf zu sehen habe, daß nach dieser Gerichtsordnung
prozessiert werde.N.183.2
Aber die Durchführung des rezipierten Rechtes ließ sich nicht vornehmen, ohne auf
Schwierigkeiten zu stoßen. So geht aus einer Instruktion Kardinal Ottos an den
Oberdorfer Vogt Peter Gaisberg und an den Landammann zu
RettenbergN.183.3hervor, daß Füssen, Seeg, Burggen und Bernbeuern, ebenso
Nesselwang, Roßhaupten und das Tigen Rettenberg beim Bischof Vorstellungen gegen das
Gesetz erhoben. Dawider schreibt dann Kardinal Otto, daß die Beamten den Untertanen
mitteilen möchten, daß er aus gnädiger Zuneigung, so er zu seinem Stift und dessen
geliebten Untertanen trage, oftmals gnädiglich bedacht, wie der Prozeß gebessert werden
möge, daß an das Hofgericht infolge der Irrungen und Weitläufte, die bei dem Prozeß
herrschten, die Parteien mit nicht geringem Nachteil kämen; zugleich schreibt er, daß
die Mehrzahl der hochstiftischen Untertanen die Gerichtsordnung zu hohem Dank angenommen
habe; infolgedessen bescheidet er die Vorstellungen der Allgäuer dahin, daß sie sich der
Gerichtsordnung zu fügen hätten, die Füssener, da die Vorschriften seiner
Gerichtsordnung irem stattbuch nit ungleich sein, auch die anderen
hätten keinen erheblichen Grund. Lediglich das Tigen Rettenberg nimmt er von diesem
unbedingten Annahmebefehl aus; sogar jetzt noch, Mitte des 16. Jahrhunderts, hat dieser
Bezirk seine Freiheit nicht ganz verloren; das Tigen Rettenberg soll die alte
Gerichtsordnung (von 1518) behalten; so jedoch
| Seite 184| neue Artikel
in der jetzigen Gerichtsordnung begriffen sind, die in der alten nicht enthalten sind,
sollen diese auch von den Tigengenossen eingehalten werden. Aber nicht an allen Orten
war damit Ruhe geschaffen; wenige Monate nach diesem Schreiben geht ein zweites von
Kardinal Otto an Peter Gaisberg, wonach anscheinend einige Orte
nochmals den Kardinal um Änderung der Gerichtsordnung angegangen hatten, aber wiederum
abschlägig beschieden wurden.N.184.1
Selbst in der Stadt, von der man es am wenigsten vermuten sollte, da sie doch Sitz des
Hofgerichts war, fügte man sich nicht ohne weiteres der neuen Ordnung. Der Hofrat hat an
der Stadt Dillingen zu tadeln, daß den gemachten
Ordnungen nit allein nit nachgesetzt werden will, sonder das auch burgermaister und
rhat darüber nit wie sich gebürlich halten.N.184.2
Daß auch in den nächsten Jahrzehnten in unserm Gebiete noch mancherlei Wirrnis im
Rechtsleben herrschte, beweist ein Spruch des Nesselwanger MarktbuchesN.184.3 von 1584, eines im Großen und Ganzen das rezipierte Recht seiner
Zeit darstellenden Statutenbuches, das der populären Rechtsliteratur seiner Zeit
vergleichbar ist und doch auch einen guten Einblick in die lokalen Rechtsinstitutionen gestattet: Marktbuech bin ich in Nesselwang Bemanglet worden vil jar lang.
Der jetzt hat zweifel in sein ding, Der kum zu mir. ich mach ims ring.
Selbst im Jahre 1632 hat Bischof Heinrich von Knöringen noch zu
tadeln, daß die Untergerichtsordnung Kardinal Ottos schlecht beachtet werde.N.184.4
Während in der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts eine ziemlich rege
Tätigkeit, wie wir gesehen
| Seite 185| haben, sich entfaltet hat, hat
sich im Strafprozeß zum Teil der alte Rechtsgang erhalten, und als auch hier ein
allmählicher Umschwung eintrat,N.185.1 war eine Kodifikation des überall ziemlich gleichartigen
Strafprozeßrechtes nicht nötig, da das Reich selbst im Jahre 1532 eine große, umfassende
Schöpfung auf diesem Gebiete hervorbrachte: die Constitutio criminalis Carolina. Daß diese auch in unserem Gebiete Eingang
fand, zeigt das Nesselwanger Marktbuch, nach welchem der Blutrichter den Missetäter auf
kaiserliche halsgerichtsordnung befragt.N.185.2
Als das wichtigste Gericht des Hochstiftes erscheint selbstverständlich das
Hofgericht. Wie wir sahen, hat der Bischof kraft seiner Gewalt als Immunitätsherr
stets persönlich ein Gericht abgehalten. Insofern können wir von einem Hofgericht auch
schon während der frühen Zeit sprechen. Aber an ein Hofgericht im eigentlichen Sinn
dürfen wir für diese ältere Epoche noch nicht denken. Ein solches war erst möglich,
als die landesherrliche Macht gewachsen war und das Gericht des Territorialherrn als
Obergericht, als den anderen Gerichten übergeordnetes Gericht erschien, m.a.W. die
Entstehung des Hofgerichts im engeren Sinn fällt mit der Entstehung des Instanzenzuges
zusammen.N.185.3 Bis dahin ist das bischöfliche Gericht
lediglich ein den anderen
| Seite 186| Gerichten koordiniertes
Gericht, das sich nur durch die Person seines Gerichtshalters von den anderen
Gerichten unterscheidet.
Aber auch die Eigenschaft eines Appellationsgerichtes erschöpft nicht das Wesen des
Hofgerichtes. Das Hofgericht im engsten Sinn verlangt noch andere Kriterien. Das
territoriale Hofgericht ist unstreitig eine Nachbildung des königlichen, des
Reichshofgerichtes.N.186.1 Wie dort der
König, so ist hier der Landesherr prinzipiell persönlich Richter; die Last der
Geschäfte nötigt dazu, daß an seiner Stelle zuweilen ein Vertreter zu Gericht sitzt;
wie der König und der Landesherr ursprünglich keinen festen Regierungssitz haben, so
auch das Hofgericht; es wandert mit seinem Gerichtsherrn. Dieser Vorgang findet sich
für das Hochstift Augsburg vollauf bestätigt. Wir dürfen, wie schon oben gesagt, den
Keim der Entwicklung in die Mitte des 14. Jahrhunderts verlegen, wo der Augsburger
Bischof das Privilegium de non evocando erhielt. Im 15. Jahrhundert sehen wir dieses
bischöfliche Gericht schon zu einer kräftigen Macht erwachsen. Bischof Peter
von Schaumberg sitzt mit seinen Räten zuweilen auch persönlich zu
Gericht.N.186.2 Das Hofgericht hat
noch keinen festen Sitz; wir finden seine Gerichtssitzungen sowohl in Dillingen, wo es
zumeist abgehalten wird, wie auch in Augsburg.N.186.3 Zuweilen erscheint als
Gerichtshalter auch ein Vertreter des Bischofs, der an stat und durch
bevelhen, auch mit
| Seite 187| vollem
gewalt und durch schaffen seines HerrnN.187.1 zu Gericht sitzt. Zumeist ist es wohl der bischöfliche
Hofmeister, der erste Beamte des Territoriums in dieser Zeit. So erscheint als
Vorsitzender des Hofgerichts in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts der Hofmeister und
Ritter Walther von HürnheimN.187.2 und der den gleichen Rang bekleidende
Hans vom Stein zu RonsbergN.187.3, jedoch auch sonstige Adelige und
selbst Kleriker werden zur Vertretung des Bischofs im Hofgericht berufen, so der
Ritter Mang zu Hohenreichen, des heiligen Reichs
Erbmarschall,N.187.4 und Georg von Rechberg von Hohenrechberg der
Ältere,N.187.5 ferner der Domherr und oberste Schulmeister des Domstifts zu Augsburg
Konrad Harscher.N.187.6
Die Beisitzer werden von Fall zu Fall vom Gerichtsherrn ernannt; freilich sind es
der Natur der Sache nach zumeist die gleichen; jedoch sind sie so wenig wie der
Vorsitzende des Gerichts vorerst ständige Hofgerichtsmitglieder; wie anderwärts,N.187.7 so sind es auch im Hochstift Augsburg teils Beamte und Adelige
des Territoriums, die zuweilen zugleich bischöfliche Beamte sind, teils — und das
ist dem Zuge der Zeit entsprechend das Wichtige — gelehrte Beisitzer, Kleriker, die
ja zum mindesten die Kenntnis des kanonischen, zuweilen aber auch die beider Rechte
hatten. Damit war dem Eindringen der Rezeption im obersten Gerichte des Territoriums
ungehindert Lauf gelassen. Da wir, wie oben bei der Gesetzgebungsgeschichte
| Seite 188| des Hochstifts gezeigt wurde, annehmen können, daß die
Rezeption ihren allmählichen Einzug in unser Gebiet gegen das Ende des 15.
Jahrhunderts hielt, so möge hier eine Zusammenstellung der Hofgerichtsmitglieder
folgen, die wir in dieser Zeit antreffen.N.188.1
An hochstiftischen Beamten oder Adeligen — von denen wir übrigens vermuten
dürfen, daß sie zum Teil auch schon gelehrte Bildung besaßen — sehen wir in der 2.
Hälfte des 15. Jahrhunderts als Beisitzer des Hofgerichts den Pfleger von Füssen
Hans Schott, den Pfleger von Helmishofen
Ulrich Burggraf, Konrad Schott und
Gilg Marschalk, den schon genannten, auch als Gerichtshalter
fungierenden Mang zu Hohenreichen und Hans vom Stein
von Ronsberg, den Hofmarschall Sixt Güß von
Güssenberg, die Dillinger Vögte Wolfgang von
Hoppingen und Ernst von Weiden, den Helmishofer
Pfleger Lutz von Freyberg, ferner Ott von
Gysenhofen, Craft von Weiden, den Sohn des genannten
Hans vom SteinDiepold vom Stein von Ronsberg, dann Hans von
Freyberg, Klaus vom Stein zum Diemenstein und
Rüdiger von Westernach.
Von geistlichen Hofgerichtsmitgliedern werden genannt: der Suffraganbischof Kardinal
Peters Martin, Bischof von Adramyt;
der Abt Johann von St. Ulrich; der Bruder Kardinal Peters
Ott von Schaumberg, Domherr in Augsburg; der Siegler
Niclaus Bernier (jedenfalls auch Kleriker); der Abt
Wilhelm von Ottobeuren; Konrad Harscher,
oberster Schulmeister; Jacob Wirsung, Chorherr zu St. Moriz und
Siegler daselbst; Thomas Mader, Chorherr zu Herrieden; der Dekan bei St. Moriz Meister Johannes
Gossolt, lic.; ebenso werden als Lizentiaten bezeichnet der Dillinger
Pfarrer Meister Heinrich Lur,N.188.2 Meister Franz Reuter, Meister Johann
Küchlin und Meister Lienhart Gessel, Domherr, Vikar
und Offizial (also auch Richter in geistlichen Angelegenheiten); Beisitzer mit dem
Doktorgrade sind Jörg Beck, Offizial, Heinrich von
Lichtenau,N.188.3Emmeram Wäger, Doktor der geistlichen Rechte, und Meister
Lorenz Blumenau, Doktor beider Rechte, Domherr zu Heilsberg.N.188.4
| Seite 189|
Alle diese Beisitzer werden, wenn sie als solche fungieren, des Bischofs räte genannt.N.189.1 Der letzte
Fall, daß der Bischof persönlich mit seinen Räten zu Gericht sitzt, datiert vom 1486-11-30, wo Bischof Friedrich in Dillingen Hofgericht abhält.N.189.2 Nunmehr
beginnt das Hofgericht in eine neue Phase seiner Entwicklung zu treten. Wie schon
gesagt, fehlen zum Hofgericht im engsten Sinne noch andere Merkmale.
Zunächst ist ja das Hofgericht, wie wir gesehen haben, noch kein ständiges und noch
nicht mit ständigen Beisitzern besetzt, also noch keine in feste Form gebundene
Behörde. Diese Entwicklung ist erst dann möglich, wenn es sich frei macht von der
persönlichen Leitung des Landesherrn, der infolge der Fülle seiner Verpflichtungen
natürlich nicht an feste Termine in der Rechtsprechung gebunden sein konnte. Der
Wandel dürfte für die meisten Territorien gegen Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten
sein, wozu hauptsächlich der Erlass der Reichskammergerichtsordnung von 1495 beitrug,
die die Territorien zur Nachahmung zwang.N.189.3 Jedoch ist mancherorts dieser Prozeß
schon früher zu seinem Abschluß gelangt; so haben wir in Bayern seit 1474 ein
ständiges, zu bestimmten Terminen seine Sitzungen abhaltendes Hofgericht.N.189.4 Auch
im Hochstift Augsburg scheint gegen 1490 die Entwicklung abgeschlossen zu sein. In
diesem Jahre nämlich wird zum ersten Male der Name Hofgericht nicht
nur in einer Gerichtsurkunde dieses Gerichtes selbst (vom
| Seite 190|1490-02-26),N.190.1
sondern auch an höchst offizieller Stelle, in der Appellationsordnnng Bischof
Friedrichs vom 6. März nämlich,N.190.2 gebraucht.
Dieser Ausdruck scheint auf eine fest organisierte Behörde, die aus dem Hofrichter und den RätenN.190.3 besteht, hinzuweisen. Zugleich erscheint, wie gesagt,
von da ab der Bischof auch nicht mehr als persönlicher Gerichtshalter seines Gerichts.
Unbedingt sicher ist uns jedenfalls für den Beginn des 16. Jahrhunderts die
Ständigkeit des Hofgerichts bezeugt; nämlich in einer aus dem Jahre 1509 stammenden
OrdnungN.190.4 sind für den Hofrat (rat), auf dessen Identität mit dem Hofgericht wir noch zu sprechen
kommen, feste Sitzungstage vorgeschrieben, und zwar jede Woche dreimal, am Montag,
Mittwoch und Freitag. Während ursprünglich hier wahllos Verwaltungs- und Justizsachen
behandelt werden,N.190.5 erscheint in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Übung,
lediglich an den Quatembern Hofgericht abzuhalten,N.190.6
ein Brauch, der auch anderwärts nachweisbar ist, so in MainzN.190.7 und ähnlich auch in Bayern, wo eine derartige Verordnung schon
1474 ergehtN.190.8 und bereits
1520 durch ein neues besseres Verfahren, Gericht alle vier Wochen abzuhalten,N.190.9 überholt ist; daß das Hochstift Augsburg in der Mitte des 16.
Jahrhunderts noch diese verhältnismässig doch geringe Zahl von Hofgerichtstagen
beibehalten hat, ist wohl vor allem dem Mainzer Beispiel zuzuschreiben.
Von jetzt ab müssen wir das Hofgericht als eine Behörde mit ständigen BeamtenN.190.10 betrachten, wenn auch die Bezeichnung Hofgericht im 16. Jahrhundert noch sehr selten gebraucht wird, was sich aber
leicht erklärt. Das Hofgericht ist nämlich mit Beamten besetzt, die zugleich
| Seite 191| mit der Führung von Verwaltungsgeschäften betraut sind, und
deshalb wird es mit dem die Regierung überhaupt bezeichnenden Namen belegt, der zu
verschiedenen Zeiten wechselt: Rat,N.191.1Hofmarschalk und RäteN.191.2, in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts
StatthalterN.191.3 und RäteN.191.4; diese sind natürlich ständige Beamte.N.191.5 Eine derartige Verbindung der obersten Justiz-
mit der obersten Verwaltungsbehörde ist durchaus nichts ungewöhnliches. Auch Bayern
und Österreich hatten dieses Prinzip. Zwar unterschied Bayern nominell zwischen
Hofgericht und Hofrat, aber die Beamten der beiden Behörden waren die gleichen
Personen.N.191.6 Auch in unserem Hochstift wurde ja ursprünglich, wie wir gesehen
haben, der Ausdruck Hofgericht für die Justizbehörde speziell
gebraucht. Es mag auffallend erscheinen, dass das Hochstift hier dem Beispiele dieser
beiden Staaten folgte und nicht dem seines Metropolitanbistums, des Kurfürstentums
Mainz, wo man 1516 Hofgericht und Verwaltungsbehörde trennte;N.191.7 in diesem Mainzer
Vorgehen ist ohne Zweifel eine Nachahmung der Reichsregierung zu erblicken, bei Mainz
um so eher erklärlich, als sein Kurfürst ja zugleich des deutschen Reiches Erzkanzler
und als solcher mit dem Reichskammergericht verwachsen war.N.191.8 Für das Augsburger
Hochstift empfahl sich der von ihm eingeschlagene Modus jedoch sicher mehr, da eine
Trennung der Behörden für ein immerhin kleines Territorium eine unverhältnismässig
große Beamtenzahl erfordert hätte.N.191.9
| Seite 192|
Für den Zusammenschluß des Gerichtswesens und das Eindringen der Rezeption wurde ein
ständiges Hofgericht von der größten Bedeutung,N.192.1 da sich ja die Untergerichte, wie
wir in Kap. II gesehen haben, nach der Rechtsprechung des Hofgerichts einrichten
mußten, sollte nicht ein verschieden gestaltetes Verfahren die Prozeßparteien zu
Schaden bringen.
Während im 15. Jahrhundert das Hofgericht noch verschiedentlich Gerichtsbriefe
ausstellte, verschwinden solche seit dem 16. Jahrhundert; darin darf man einen Beweis
erblicken, daß um diese Zeit das rezipierte Verfahren hier vollkommen durchgedrungen
ist. An Stelle des früheren mündlichen Verfahrens, in dem ja allerdings das fremde
Recht schon eingedrungen war, aber sich doch noch nicht vollständig durchgesetzt
hatte, tritt jetzt ein schriftliches Verfahren; der Prozeß wird zum Aktenprozeß, die
Ausstellung von Gerichtsbriefen damit unnötig.N.192.2
Die Zuständigkeit des Hofgerichts war als erste Instanz eine sehr beschränkte. Wir
dürfen zwar annehmen, daß nach der allgemeinen Übung der Adel des Territoriums dort
seinen Gerichtsstand hatte;N.192.3 mit Sicherheit ist das aber nur für
Rechtsstreitigkeiten des Bischofs selbst zu sagen; so erscheint Kardinal Peter zweimal
als
| Seite 193| Partei vor seinem eigenen Hofgericht.N.193.1 Ursprünglich scheinen auch
Streitigkeiten über den Zehent erstinstanzlich vor dem Hofgericht abgehandelt worden
zu sein;N.193.2 durch ein Hofgerichtsurteil vom Jahre 1463 wurde aber
ausdrücklich festgestellt, daß derartige Prozesse vor das geistliche Gericht
gehörten.N.193.3 Dagegen konnte die Kompetenz des
Hofgerichts in erster Instanz durch die Parteien jederzeit vereinbart werden,N.193.4 eine
Einrichtung, die sich zum Teil auch in der rheinländischen Gesetzgebung der
Rezeptionszeit findet.N.193.5
Die hauptsächlichste Tätigkeit entfaltete das Hofgericht in zweiter Instanz, als
Appellationsgericht. Ob es als solches für die domkapitlischen Gerichte auch zuständig
war, ist zweifelhaft. Das Domkapitel besaß nämlich selbst ein Gericht, welches vom
Domdechanten geleitet wurde und übrigens wie das bischöfliche Hofgericht auch durch
Parteienvereinbarung als zuständig erklärt werden konnte;N.193.6 ob es
jedoch gegen die Entscheidung dieses Gerichts eine nochmalige Appellation vor das
hochstiftische Hofgericht gab, das in diesem Falle als dritte Instanz fungiert hätte,
ist nicht sicher; zwar nennt sich das domkapitlische Gericht wie das bischöfliche
ebenfalls oberrichterN.193.7, woraus jedoch der Schluß nicht gezogen werden kann, daß es nicht
nochmals eine Appellation von diesem Gerichte weg gab; auch das landsässige Kloster
St. Mang in Füssen besaß ein Hofgericht,
in welchem der Abt als Hofrichter fungierte; dieses Gericht ist ebenfalls als
Appellationsgericht bezeugt; jedoch war gegen seine Urteile ein nochmaliger
Instanzenzug an das Dillinger Hofgericht zulässig.N.193.8 Es
| Seite 194| ist also immerhin möglich, daß bei dem domkapitlischen
Obergericht das Gleiche der Fall war. Nicht unbestritten ist das Hofgericht als
Appellationsinstanz auch von der Stadt Dillingen, die die hohe und niedere
Gerichtsbarkeit besaß und verlangte, daß Prozesse auch in zweiter Instanz wieder vor
ihr Gericht gebracht würden; da diesem Verlangen jedenfalls nicht nachgekommen wurde,
erhob die Stadt Beschwerde bei der bischöflichen Regierung, die aber abschlägig
verbeschieden wurde dahin, daß es in diesem Punkte bei dem Brauch der gemeinen
geschriebenen Rechte bleiben solle, es sei denn, daß die Dillinger beweisen würden,
sie hätten für ihr Begehren einen bestandhaften und gegründten
gebrauch; gegen die Vorstellungen der Dillinger in der gleichen
Beschwerdeschrift aber, daß über solche Sachen, die in erster Instanz vor ihnen
abgeurteilt wären und in zweiter Instanz vor das Hofgericht kämen, wenigstens nicht
ohne ihr Vorwissen zu Gericht gesessen würde, erfolgt der entrüstete Bescheid der
hochstiftischen Regierung, ain solch begeren und anmuten sei nit allain
wider die billichait, sonder das es auch si, die von Dillingen, oder doch etlich aus
dem rat wol möchte in verdacht bringen, als ob si allem mutwillen und büberei
zuzustehen aine lust heben.N.194.1
Außerdem fungierte das Hofgericht auch als Verwaltungs-N.194.2 und als Disziplinargerichtshof für die hochstiftischen Beamten, wie aus
verschiedenen Bestallungsreversen hervorgeht.N.194.3
Besonders wichtig, da für den Zusammenschluß
| Seite 195| des
hochstiftischen Gerichtswesens vor allem charakteristisch, erscheint der Umstand, daß
jetzt Aktenversendungen an das Hofgericht von seiten der Untergerichte beginnen.N.195.1 Schon die Strafordnung von 1434
weist die Richter des Tigens Rettenberg an, sie sollten, wenn sie in einem Prozesse
sich über das Urteil nicht klar werden könnten, beim Bischof und seinen Räten sich
Bescheids erholen,N.195.2 worin die Anfänge dieser
Zentralisierung zu erblicken sind, in bürgerlichen Rechtssachen tritt dieses Prinzip
ja weniger deutlich hervor, zumal der Zivilprozeß im Laufe des 16. Jahrhunderts in
unserm Territorium, wie wir gesehen haben, durch verschiedene Gesetze geregelt wurde.
Die Kriminalgerichtsbarkeit dagegen, die ja ohnehin die Landeshoheit besonders
kennzeichnet, erfährt im Laufe des 16. Jahrhunderts eine völlige Zentralisierung;
allerdings erfolgt das nicht etwa in der Weise, daß wie anderwärts alle schweren
Kriminalfälle vor das Hofgericht gebracht werden mußten;N.195.3 diese wurden nach wie vor bei uns von den mit Hochgerichtsbarkeit
ausgestatteten Territorialgerichten abgeurteilt, wobei aber der zuvor
gehabte Rat der Rechtsgelehrten erwähnt wird;N.195.4 jedoch wird jetzt über die Blutgerichtsfälle an das Hofgericht
berichtet, bevor es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt;N.195.5 hierin zeigt sich deutlich die Gewalt
des Landesherrn als des obersten Gerichtsherrn.
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Im Kriminalprozesse, in dem mittlerweile das Offizialitätsprinzip durchgedrungen
ist, ergeht jetzt die Klage gegen den Missetäter durch einen Abgeordneten des
Hofgerichts.N.196.1 Auch während des Prozesses erläßt das
Hofgericht genaue Bescheide über das Verfahren; es ordnet Tortur an, überschickt sogar
die Fragstücke, die dem Delinquenten vorgelegt werden sollen; dieses Prinzip macht
sich in den Hexenprozessen gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts geltend, für die
geradezu das ganze Verfahren für jeden einzelnen Fall dem betreffenden Gerichte vom
Hofgerichte vorgeschrieben wird.N.196.2
Wie sehr das Hofgericht jetzt zur höchsten Gerichtsinstanz geworden ist, beweist
deutlich der Umstand, daß Begnadigungen nicht nur durch den Bischof,N.196.3 sondern auch durch das
Hofgericht erfolgen können.N.196.4
Überblicken wir nun im Zusammenhang diese Entwicklung, so ergibt sich folgendes
Bild:
Der Bischof richtet ungefähr seit dem zehnten Jahrhundert als Stadtherr im Bereich
der Stadt über die Fälle der Niedergerichtsbarkeit.
Zu seiner Vertretung erscheint bisweilen als Vorsitzender des Gerichts ein von ihm
eingesetzter Beamter: der Burggraf.
Im Laufe der Zeit wird der Burggraf ein ständiger, an Stelle des Bischofs zu Gericht
sitzender Beamter; das Burggrafengericht übernimmt die Stellung des alten
Bischofsgerichts, sinkt aber
| Seite 197| in seiner Bedeutung durch
den Aufschwung der städtischen Macht und damit des Vogtgerichtes allmählich herab; da
die persönliche Reciitsprechung des Bischofs infolge des Wachsens seiner
landesherrlichen Macht wieder zu steigen beginnt, verliert sich der Gedanke, daß
Bischofs- und Burggrafengericht wesentlich identisch sind: das Burggrafengericht wird
zu einem untergeordneten Territorialgericht.
Das Gericht des Bischofs als Landesherrn entwickelt sich zum Hofgericht. Zunächst
nur ein von Fall zu Fall berufenes Gericht unter dem persönlichen Vorsitz des
Bischofs, in welchem durch das freie Belieben des Bischofs berufene Räte als Beisitzer
fungieren, manchmal auch an Stelle des Bischofs ein von ihm für den jeweiligen Fall
bestellter Vertreter das Gericht leitet, wird es um die Wende des fünfzehnten
Jahrhunderts zum ständigen Gerichtshof mit ständigen Richterbeamten und festem Sitz;
die persönliche Rechtsprechung des Bischofs hört auf; das Hofgericht ist eine von ihm
eingesetzte Behörde.
Die Territorialgerichte bleiben auch in dieser Periode Schöffengerichte.N.197.1 Eine Ausnahme besteht lediglich für den summarischen Prozeß, in
welchem ein Einzelrichter fungiert.N.197.2 Dagegen dürfen uns Nachrichten, wie wir sie aus den
beiden AUgäuer TigenN.197.3 haben und welche auf den ersten Blick ebenfalls auf ein Einzelrichtertum
hinzuweisen scheinen, nicht als eine Durchbrechung des allgemeinen
| Seite 198| Grundsatzes erscheinen.N.198.1 Der "Richter"N.198.2 ist hier lediglich Verwaltungsbeamter und Hilfsbeamter des
übergeordneten Pflegers, des eigentlichen Richters, vor dessen Gericht der Prozeß
wirklich stattfindet; die Handlungen des hier Richter genannten Unterbeamten sind
ausnahmslos außerprozessuale Funktionen; soweit wir also Gericht in dem gewöhnlichen
Sinne auffassen, nämlich als Behörde, vor welcher sich der eigentliche Prozeß
abwickelt, haben wir es mit Schöffengerichten zu tun. Freilich ist ihre Bedeutung
stark gesunken, da die freie Urteilsfindung durch die Kodifizierung des Rechts wie
durch das Institut der Aktenversendung wesentlich beeinträchtigt wird. Auch in der
Ämterorganisation nimmt das Untergericht gegenüber der früheren Periode teilweise eine
andere Stellung ein; die Einheitlichkeit in der Verfassung der Untergerichte, die sich
bisher (abgesehen von der Bestellung des Blutrichters) als allein von der Gemeinde
bestellte Organe erwiesen hatten, ist jetzt geschwunden; ein Teil dieser Gerichte ist
auf der alten Stufe noch stehen geblieben in manchen Gegenden des Hochstifts macht
sich dagegen schon der
| Seite 199| Gedanke der Verstaatlichung —
ein bemerkenswerter Zug der Zeit — stark geltend. Diese neue Stellung der
Untergerichte wird sich vor allem bei der Betrachtung der Organisation des
Gerichtspersonals ergeben: nicht nur der Gerichtshalter erscheint teilweise als
bischöflicher Beamter, sondern auch in die Schöffenbesetzung greift jetzt die
landesherrliche Behörde ein. Die alte Selbständigkeit der Gerichte muß allmählich dem
Zentralisierungsgedanken Platz machen.
Der wichtigste Unterschied bei den Untergerichten bestand nach wie vor in den
Nieder- und Hochgerichten. Gerichte, die lediglich niedergerichtliche Fälle zu
erledigen hatten, gab es in dieser Zeit mancherorts;N.199.1 ich glaube aber
mit der Annahme nicht fehlzugehen, daß um diese Zeit infolge des Wachsens der
Amtsgewalt das Gerichtsleben sich allmählich an den größeren Gerichten, die zugleich
Hochgerichte waren, konzentrierte und die Dorfschöffengerichte teilweise verschwanden.
So heißen, wie kurz zuvor erwähnt, die mit gerichtlichen Hilfsdiensten betrauten
Beamten in einigen Dörfern des Amtes Oberdorf "Richter",
trotzdem sie eine diesen Namen rechtfertigende Befugnis gar nicht besitzen; der Name
erklärt sich daraus, daß sich die Stellung dieser Beamten als ein Rest des ehemaligen
Ortsrichteramtes darstellt; der frühere Ortsrichter war tatsächlich Vorsitzender im
Prozeßgerichte, Schöffengerichte; sein Nachfolger hat diese wichtigste richterliche
Funktion an den Pfleger verloren und lediglich niederdienstliche Befugnisse behalten.
Diese Ansicht wird auch durch eine Nachricht aus dem Tigen Rettenberg vom Jahre 1737 gestützt; die Amtleute dieses Bezirkes geben in
einem Schreiben an die Regierung zu Dillingen bezüglich des
Geschäftskreises der Gerichtsammänner und Hauptleute Folgendes an: Von
| Seite 200| alter Zeit herN.200.1 haben weder die Gerichtsammänner noch die
Hauptleute etwas zu erteilen [= urteilen]; solches geschieht vom Pflegamte. Nur über
einen armen Sünder urteilen sie, aber in der Weise, daß, nachdem ihm schon drei Tage
zuvor das Leben abgesprochen, der Gerichtsammann und die Gerichtsleute am Tage der
Exekution das Urteil abgeben, daß ein solcher das Leben verwirkt habe. Ferner
prätendieren die Gerichtsammänner über eine emigrierende Person Gericht zu halten,
ob sie von ehelichen Leuten geboren sei oder nicht ... Ferners prätendieren die
Gerichtsammänner von alter her, eine Forderung unter 10 fl. schaffen zu können. Wenn
aber der Schuldner auf die Gerichtsammänner nicht hören mag, kommt die Verhandlung
doch dem Amte zu. Auf dem Lande haben die Hauptleute die Frevel auf dem Gerichtstage
anzuzeigen. Das Ergebnis besteht auch hier darin, daß der Gerichtsammann,
dessen Name sich wie der des Oberdorfer "Richters" erklärt, im Regelfalle nur mehr
Hilfsdienste für das Gericht zu leisten hat (polizeiliche Funktionen; Akte der
freiwilligen Rechtspflege); soweit er noch eine den eigentlichen Prozeß betreffende
Funktion zu versehen hat, ist sie entweder zum bloßen Schein herabgesunken oder doch
von gänzlich untergeordneter Bedeutung; in diesem Falle aber — das soll auch hier
betont werden — ist er nicht Einzelrichter, sondern sitzt mit Schöffen
("Gerichtsleuten") zu Gericht. Doch dürfen wir immerhin nicht annehmen, daß die eben
dargestellte Entwicklung im ganzen Hochstift um sich gegriffen hat; mancherorts wird
sich der alte Ortsrichter mit all seinen Rechten erhalten haben.N.200.2
Eine Aufzählung der damals bestehenden Niedergerichte
| Seite 201|
wäre von geringem Wert; dagegen dürfte eine Übersicht über die Hochgerichte von
Interesse sein, zudem wir hieraus sehen, wie die Blutgerichtsbarkeit des Bischofs
für bestimmte Orte allmählich zu einer dauernden ward. Zu den seitherigen Inhabern
der hohen Gerichtsbarkeit, den Landgerichten, gesellen sich jetzt auch weitere
Gerichte als Blutgerichte.N.201.1
Als das älteste ständige Hochgericht erscheint Buchloe
(seit 1363-03-19);N.201.2
Rettenberg besaß seit dem 1425-08-14 dieses Privileg.N.201.3 In
rascher Folge kommen dann Sonthofen seit 1429-02-21,N.201.4 seit dem
1429 auch Nesselwang
N.201.5 und seit dem 1431-09-23 die
beiden Städte Dillingen und Füssen.N.201.6 Ihnen folgte 1453-11-28
Markt Oberdorf,N.201.71483-01-31
Dinkelscherben,N.201.81495-02-06
Oberstdorf.N.201.9 Mindestens seit dieser Zeit bestanden auch
Halsgerichte zu Aislingen, Zusmarshausen, Pfaffenhausen und Schwabmünchen;N.201.101507 wurde die hohe Gerichtsbarkeit auch noch für Schönegg verliehen.N.201.11
Die Zuständigkeit der Gerichte hat sich in ihren Grundzügen gegenüber der vorigen
Periode nur wenig verschoben. Zu der Kompetenz der Hochgerichte gehören die
todeswürdigen Verbrechen, insbesondere die sogenannten vier hohen Wandel: Mord,
Raub, Brandstiftung und Notzucht; dazu gesellen sich der schwere Diebstahl, die
Münzfälschung, auch Ketzerei und SodomitereiN.201.12 und im Laufe des
16. Jahrhunderts die Hexerei.N.201.13
| Seite 202|
Die Niedergerichte beschränken sich auf die Zivilgerichtsbarkeit und auf die
geringeren Delikte.N.202.1 Als solche kommen namentlich in Betracht fliessend wunden,N.202.2peinschrödt,N.202.3baingezank, scheltwort; auch die das Eigen verletzenden Vergehen
wie überackern; übermähen; überschneiden; übertreiben; umbkern der
gräben; in die gärten steigen; oepfel und pirn abschlagen; verruckung der march,
stain oder pfall,N.202.4 also lauter Delikte, deren Bestrafung den Schutz des bäuerlichen
Eigens gewährleisten soll.
Der Niedergerichtsherr besaß zugleich Zwing und Bann, d.h. er
hatte die Gewalt,das in seinem Niedergerichte erlassene Urteil auch zu
vollstrecken.N.202.5
Die in den eben genannten Grundzügen dargelegte Kompetenz hat aber oft Ausnahmen
erfahren müssen. Gerade die wachsende Gerichtsgewalt der Landesherrn seit dem Ende
des vierzehnten JahrhundertsN.202.6 hat auch eine große Menge
von Kompetenzregelungen mit sich gebracht,N.202.7 die im einzelnen zu verschiedenen Ergebnissen führten, etwa daß
in dem einen oder anderen Orte das Hochstift zwar die Niedergerichtsbarkeit ausüben
sollte, gewisse Fälle jedoch wieder einem anderen Herren, der vielleicht außerdem
noch die Hochgerichtsbarkeit hier ausübte, zustehen sollten, u.a.N.202.8
| Seite 203|
Im Allgemeinen übt wohl das Hochstift über alle in seinem Gebiete wohnenden
Personen die Gerichtsbarkeit aus;N.203.1 manchmal erstreckt sie sich auch über die
politische Grenze des Hochstifts hinaus auf Hintersassen, die in anderen
Herrschaftsgebieten wohnen.N.203.2
Bei solchen Kompetenzverträgen konnte es zu den subtilsten Unterscheidungen in der
Zuständigkeitsabgrenzung kommen.N.203.3
Es kann selbstverständlich nicht Aufgabe dieser Abhandlung sein, auf dieses Gebiet
genauer einzugehen, welches wesentlich eine Darstellung der Jurisdiktionsgewalt des
Augsburger Bischofs sein würde.
Auf einige dieser Kompetenzregelungen muß jedoch auch hier hingewiesen werden, da
sie für große Gebiete des Hochstifts besonders eingreifend wirkten.
Wie schon oben angedeutet, ist es ursprünglich allgemeiner Allgäuer Brauch, daß
der angestammte Gerichtsstand den Personen für immer verbleibt; ein
jeder Untertan, mochte er hinziehen, wohin er wollte, trug seinen hohen oder
niederen Gerichtszwang auf dem Rücken mit sich.N.203.4 Seit dem 15.
Jahrhundert erfährt jedoch dieser Satz mannigfache Durchbrechungen.N.203.5
Schon eine Kompetenzregelung des Hochstifts mit Tirol vom
1443-12-26 geht dahin, daß künftig für Ansprüche um
Grund und Boden sowohl die hochstiftischen wie die tirolischen Untertanen ihr Recht
da zu nehmen hätten, wo die betreffenden Grundstücke gelegen seien:N.203.6 für Grundstücksprozesse
wird also das forum rei sitae zur Regel gemacht. Es muß übrigens auffallend
erscheinen, daß das Allgäu bisher die entgegenstehende Gewohnheit übte; denn es
entsprach diese Neuregelung durchaus dem alten deutschen Recht; auch der
Schwabenspiegel lässt bei Grundstücksstreitigkeiten
| Seite 204| den
Kläger vor dem Gericht erscheinen, in dessen Sprengel das streitige Grundstück
liegt, wobei der Kläger sich natürlich dem dort herrschenden Rechte fügen muß und
nicht sein Landesrecht für sich in Anspruch nehmen darf.N.204.1 In diesem Abkommen mit Tirol wurde aber zugleich für Geldforderungen
und Klagen um Fahrnissachen der Gerichtsstand des Wohnsitzes (forum domicilii; nicht
wie nach Allgäuer Brauch der des Heimatortes, forum originis) zur Regel
gemacht.N.204.2
Für die Durchbrechung des alten Allgäuer Brauches war auch die Kompetenzabgrenzung
gegenüber der Stadt Kempten von Bedeutung. Die
Reichsstädte hatten sich nämlich schon vorher nicht an diese Rechtsgewohnheit
gehalten.N.204.3 In einem Vertrag von
1529N.204.4 wird jetzt zwar ausdrücklich festgesetzt, daß für
Zivilprozesse das Heimatgericht einer Person zuständig sein solle; für den
Strafprozeß dagegen wird der Stadt Kempten das Recht zugesprochen, in ihrem Bezirk
frevelnde Stiftsleute vor ihr Gericht zu ziehen; umgekehrt sichert sich als
Gegenleistung von Seiten der Stadt der Fürstbischof das Recht, die kemptischen
Bürger, die usserhalb uf dem land in den hochstiftischon
Gerichten, Zwingen und Bännen ein Delikt begehen, vor seinen Gerichten zur
Verantwortung zu ziehen.
Dem Abt von Kempten gegenüber aber hat sich das Hochstift zu einem solchen
Zugeständnis nicht herbeigelassen. Die Bestrafung eines hochstiftischen Untertanen,
der im Stift Kempten frevelt, behält das Hochstift seinen eigenen Gerichten
vor.N.204.5
| Seite 205|
Langjährige Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Gerichte zogen sich auch mit
den Grafen von Montfort hin, die in genauester, oft kleinlicher
Weise geregelt wurden.N.205.1
Obwohl das Hochstift schon seit 1366 das privilegium de non evocando besaß,N.205.2 so wurde dieses
anscheinend doch nicht genügend respektiert, da sich auch darüber Zwistigkeiten, so
mit den westfälischen Femegerichten,N.205.3
entspannen.
Der wichtigste Kompetenzstreit aber, der gerade auch dieses Gebiet berührt, ist
der mit dem Landgerichte auf der Leutkircher Heide, der
durch einen die gegenseitigen Kompetenzen genau regelnden Vertrag vom 1616-03-06 beigelegt wurde.N.205.4 Hier
wurde, gewisse Fälle
| Seite 206| ausgenommen, dem Hochstift das
Recht zugesprochen, den Prozeß, für den ein hochstiftischer Untertan vor das
Landgericht geladen war, vor sein eigenes Gericht abfordern und den Landrichter zur
Remission zwingen zu können; doch mußte dieses Recht vor der dritten Ladung geltend
gemacht werden, sonst verfiel der Geladene und nicht Erschienene der Acht des
Landgerichts, ohne daß das Hochstift ihn davor schützen konnte. Rechtsverweigerung
und -verzögerung schlossen übrigens dieses hochstiftische Recht aus.N.206.1
Wie schon gesagt, gab es gewisse Ausnahmen von diesem Prinzip; es waren dies die Ehehaftin des Landgerichts, Fälle, die ausschließlich seiner
Zuständigkeit unterliegen sollten, übrigens fast lediglich strafprozessuale Sachen;
so brauchten Hochstiftsleute, die eines Deliktes gegen das Landgericht oder seine
Organe selbst angeklagt waren,N.206.2 nicht remittiert zu werden; ebenso solche, die in der
Reichsacht waren oder sich gegen die Vorschriften des Achtungsgebotes vergangen
hatten;N.206.3 endlich auch die todeswürdigen Verbrechen von
hochstiftischen Untertanen, aber nur soweit, als sie auf des Klägers oder des
Beschädigten Anrufen vor das Landgericht gebracht wurden; ex officio
| Seite 207| durfte der Landrichter eine hochgerichtliche Sache aus dem
Hochstift nicht an sich ziehen. Außerdem war das Landgericht auch noch ohne
Remissionspflicht zuständig für Prozesse, die auf Grund eines früher bei dem
Landgerichte stattgehabten Prozesses sich abspannenN.207.1 und
endlich konnte eine Partei auch darauf verzichten, vor ihrem heimischen Gericht zu
prozedieren.N.207.2
Das Wesentliche an diesem Vertrage ist also, daß im Prinzip das Landgericht für
alle Sachen zuständig war, daß es jedoch in den meisten Fällen auf Verlangen des
Hochstifts den Prozeß an das zuständige hochstiftische Gericht remittieren mußte.
Nun kam es häufig vor, daß in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das
Landgericht seine Ladungen nicht durch seinen Boten, sondern durch Leute, die von
den Märkten nach Hause zogen, dem Beklagten zustellen ließ; diese Leute warfen die
Ladungsbriefe, wenn sie die geladenen Personen nicht antrafen, einfach durch Fenster
oder Türen zum Hause hinein, weshalb die Ladung oft unbemerkt blieb und die
Geladenen, da auf diese Art nicht rechtzeitig von dem Abforderungsrechte Gebrauch
gemacht wurde, in die Acht
| Seite 208| des Landgerichtes verfielen.
Um diesem Übelstand wenigstens einigermaßen abzuhelfen, erwirkte Christoph
von Stadion1541 die kaiserliche Freiheit, daß Schuldsachen, deren
Streitgegenstand den Wert von 6 Gulden nicht betrage, fortan überhaupt nicht mehr
vor das Leutkircher Landgericht gebracht, sondern lediglich an den hochstiftischen
Gerichten selbst abgehandelt werden dürften.N.208.1 Bei Schuldsachen über 6 Gulden trat natürlich das Abforderungsrecht
nach dem Vertrage von 1516 ein.
Wie schon erwähnt, herrschte in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl schon
früher das Prinzip, daß das Gericht jenes Landes zuständig sei, in welchem das
Delikt begangen wurde. Zwar wollte die Stadt Dillingen
eine privilegierte Stellung in dieser Hinsicht haben, drang jedoch mit ihren
Vorstellungen bei der hochstiftischen Regierung nicht durch: auch für Dillinger
Bürger, die außerhalb des Burgfriedens ein Delikt begingen, sollte die betreffende
Herrschaft zuständig sein;N.208.2 auch die Forderung der
Stadt, daß ohne Vorwissen des Bürgermeisters kein Bürger gefänglich eingezogen
werden dürfe, wurde nicht gebilligt, da ein solches Privileg dazu mißbraucht werden
könnte, Schuldige straflos ausgehen zu lassen;N.208.3 übrigens
legt die bischöfliche Regierung der Stadt Dillingen sogar eine derartige
Handlungsweise in einem konkreten Falle zur Last.N.208.4
Kurz erwähnt sei hier auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung der weltlichen
Gerichte für viele Prozesse durch die geistlichen Gerichte außer Tätigkeit gesetzt
ist. Einmal kam hier in Betracht der privilegierte Gerichtsstand der Geistlichen;
dann gehören vor den geistlichen Richter auch gewisse ausschließlich hierher
zuständige Delikte, die delicta mere ecclesiastica; in vielen
anderen Fällen konkurrierte das geistliche Gericht mit dem weltlichen: das Gericht,
welches zuerst die Behandlung des Falles in
| Seite 209| Angriff
nahm, sicherte sich dafür auch die Zuständigkeit (delicta mixta).N.209.1 Gerade aus Gründen, die mit der geistlichen
Gerichtsbarkeit zusammenhängen, kam es zwischen dem Hochstift und Domkapitel
einerseits und der Reichsstadt Augsburg andererseits zu großen Streitigkeiten, deren
Ergebnis in Verträgen festgelegt wurde.N.209.2 Übrigens unterstand die Bischofspfalz in Augsburg
und die Domkirche innerhalb eines ausgesteinten Bezirkes unbestritten der
Gerichtshoheit des Hochstifts.N.209.3
Die Organisation des Gerichtswesens ist in dieser Periode keine einheitliche und
zeigt des öfteren lokale Verschiedenheiten. Immerhin läßt sich ein zusammenfassendes
Bild entwerfen.
Auch in der Gerichtsorganisation entwickelt sich jetzt — ein Zeichen der
RezeptionN.209.4 — eine Beamtenhierarchie. Die Pflegämter haben sich nun
unbestritten zum Range von Mittelbehörden emporgeschwungen.N.209.5
Der Pfleger ist jetzt die Behörde, welche sich zwischen die Untergerichte und die
bischöfliche Regierung stellt.N.209.5 Er selbst übt wie früher die hohe
Strafgerichtsbarkeit aus, in welcher Befugnis er allerdings in Rettenberg auch durch
den Landschreiber, einen seiner Hilfsbeamten, der jedenfalls gelehrte oder doch
halbgelehrte Bildung besitzt, ersetzt wird.
| Seite 210|
Wie angedeutet, verkörpert der Pfleger jedoch nicht allein die Mittelbehörde; zur
Seite stehen ihm als dem OberamtmannN.210.1 jetzt eine Reihe Hilfsbeamte.
In der Pflege Rettenberg ist diese Organisation anders als in anderen Ämtern
gestaltet; hier haben wir den Landschreiber, einen Beamten, der für die Zeit des
schriftlichen Prozesses als unentbehrliches Organ erscheinen muß; ferner die
Landammänner, einer am Pflegamtssitze Rettenberg selbst und einer in Fluchenstein;N.210.2 der erstere
fungiert als Richter im Ehaftgericht zu Oberstdorf,N.210.3 hat außerdem für eine gesetzmäßige Urteilsprechung
Sorge zu tragen und die Aufsicht über die Gerichte zu führen.N.210.4 Über die
Tätigkeit des letzteren sind wir weniger genau unterrichtet.N.210.5 Gleichberechtigt in der Beamtenhierarchie mit ihm stellt sich
dar der Landpfleger.N.210.6
In anderen Pflegämtern findet sich auch jetzt noch ein als Vogt bezeichneter
Beamter,N.210.7 der aber seinem Amtscharakter
| Seite 211| nach
scharf zu trennen ist vom Vogt der früheren Periode, der die Befugnisse des jetzigen
Pflegers innehatte. Übrigens ist zu beachten, daß zu Beginn der jetzigen Epoche auch
der Pfleger noch zuweilen den Titel Vogt führt, bald jedoch die
Bezeichnung Pfleger allgemein wird.N.211.1
Unter diesen Mittelbehörden stehen die Untergerichte, lediglich organisatorisch
jedoch, in ihrer sich innerhalb des geltenden Rechtes bewegenden Rechtsprechung aber
unabhängig. Auch der Unterrichter ist jetzt bischöflicher Beamter. Dieser
Entwicklungsprozeß wird in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zum Abschluß
gelangt sein und bis dahin das Richteramt oft noch als Gemeindeamt wie früher
bestanden haben. Von da ab werden jedoch die Richter wohl allgemein vom Pfleger
bestellt oder doch bestätigtN.211.2 und
ausdrücklich als in das Amt gehörige amtleute bezeichnet, deren
Einkünfte durch genaue Besoldungsverzeichnisse des Pflegamtes festgestellt
werden.N.211.3
| Seite 212| Außerdem schwört jetzt der Richter in seinem Eid beim
Amtsantritt nicht nur seinem Landesherrn, sondern auch dem übergeordneten Pfleger,
daß er seine Pflichten treu erfüllen wolle.N.212.1 Für die Annahme, daß auch
die Untergerichte jetzt landesherrliche Behörden geworden sind, scheint auch der
Umstand zu sprechen, daß die Gerichtsordnungen des 16. Jahrhunderts zwar
Bestimmungen bezüglich der Urteilsprecher, nicht aber auch bezüglich des
Gerichtshalters treffen. Das hat natürlich seinen Grund zunächst darin, daß die für
die Schöffen geltenden Vorschriften auch für den Vorsitzenden des Gerichts
gelten;N.212.2 da aber der Richter immerhin eine von den
Schöffen in manchem gesonderte Stellung einnimmt, ist dieses Schweigen der
Gerichtsordnungen wohl auch daraus zu erklären, daß die Befugnisse bezw. Pflichten
des Richters ihm durch Dienstinstruktionen von seiten der über ihm stehenden
Behörden bestimmt werden.
Der Richter ist außerdem nach wie vor auch Verwaltungsbeamter und Organ der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,N.212.3 er ist der
Amtmann (amman) schlechthin;N.212.4 manchmal führt er auch als Folge seiner doppelten Funktion den
Titel richter (oder gerichtsamman) und
haubtman.N.212.5 Zuweilen erscheint jedoch ein
neben dem Amtmann stehender eigener Richter,N.212.6
der jedenfalls nur für die Justizpflege
| Seite 213| bestellt war,
während sich der Amtmann in solchen Orten mit der Verwaltung allein befaßte. Auch
der Untervogt kommt vor, ein Titel, durch den sich deutlich die
hierarchische Gliederung der Organisation kennzeichnet; allerdings ist nicht sicher,
ob dieser auch selbst dem Gerichte vorsaß oder nur anderweitige Funktionen als
Hilfsbeamter des Vogtes ausübte.N.213.1
Sind nun auch die Gerichte noch ausnahmslos Schöffengerichte,N.213.2 so kommt doch dem
Richter in gewissen Beziehungen eine über den Schöffen stehende Gewalt zu: sie haben
auf sein Gebot, wollen sie sich nicht gegen ihre Amtspflichten verfehlen, im
Gerichte zu erscheinenN.213.3 und haben ihm überhaupt in allen sachen von
gerichtz wegen gehorsam und underwürflich zu sein; nur mit seiner Erlaubnis
darf ein Urteiler von der Gerichtssitzung ferne bleiben.N.213.4 Auch die übrigen Gerichtspersonen sind die gleichen wie
früher.
Wir haben demnach folgende Einteilung des Gerichtspersonals: 1) der Richter;
2) die Schöffen (hier sind auch die Fürsprecher teilweise zu behandeln); 3) der
Gerichtschreiber; 4) der Büttel; 5) der Henker.
Blutrichter ist, wie schon gesagt, der Pfleger,N.213.5 im
Rettenberger Pflegamte auch der
| Seite 214| Landschreiber;N.214.1
ein eigenes Bannrichterinstitut wie in BayernN.214.2 hat es im Hochstift Augsburg nie gegeben. Der Blutrichter muß dem
Nesselwanger Marktbuch zufolge wappens genoß und sigelmessig sein;N.214.3 während im
15. Jahrhundert und noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Pfleger aus
bürgerlichen Geschlechtern vorkommen, teilweise die Regel bilden,N.214.4 erscheinen von da ab nur mehr Adelige als Träger dieses Amtes;
dagegen zeigt eine Übersicht der Pfleger im großen Allgäuer Pflegamte Rettenberg auffallender Weise schon früher fast nur Adelige: 1410Mark von Schellenberg. 1412Jos von Lautrach. 1417Jos von Uttenried. 1448Jos Schwinkrist. 1452Peter von Freiberg zum Eisenberg, Ritter des goldenen Vlieses. 1472Hermann von Gottsfelden. 1475Hans von Stein von Diemenstein, Verweser der Pflege Rettenberg. 1477Jörg von Heimenhofen der Ältere. 1480Ulrich von Biberbach, des heiligen Reiches Erbmarschalk. 1483 (?) Hans von Landau zu Blumberg. 1492Hans Caspar von Laubenberg zu Wagegg. 1496Wilhelm Güß von Güßenberg. 1501Hans von Pappenheim zu Biberbach. 1509Peter von Freiberg. 1518Andreas von Hohenegg.
| Seite 215|1528Caspar von Freiberg. 1534Hans von Hohenegg auf Vilsegg. 1540Hans von Thierberg zum Wildenthierberg. 1546Jörg Lorenz von Weiler zur Altenburg. Zwischen 1550Hans Wilhelm, Bruder des vorigen. 1555Wilhelm von Schwendi. 1556Marquard von Schwendi zu Schwenden und Schafhausen.
Zwischen 1564Jörg v. Thierborg zum Wildenthierberg. 1566Hans Sigmund von Freiberg zu Hopferau. 1584Alexander von Schwendi zu Schwenden und Schafhausen. 1589Carl von Hornstein auf Grüningen.N.215.1
Von Amtswegen hat jetzt, wie schon gesagt, der Pfleger die Strafgerichtsbarkeit
auszuüben und die Übeltäter einzuziehen;N.215.2 auch seine Hilfsbeamten sind verpflichtet,
vorkommende Straffälle dem Pfleger anzuzeigen;N.215.3 zur Bestrafung von gewöhnlichen Frevelsachen sind sie selbst zwar
auch berechtigt, jedoch nicht ohne Vorwissen des Pflegers;N.215.4 eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende
Handlungsweise hat Amtsentsetzung zur Folge.N.215.5 Bei peinlichen Gerichtssitzungen
fungieren die Hilfsbeamten des Pflegers, die übrigens jetzt wohl zuweilen Leute
mit gelehrter Bildung
| Seite 216| sind,N.216.1 als Beisitzer des Gerichts.N.216.2 Wie die Hilfsbeamten sind auch die Unterbehörden zur Anzeige von
Strafsachen verpflichtet.N.216.3
Der Richter hat, um für sein Amt tauglich zu sein, vermutlich die gleichen
Erfordernisse zu erfüllen, wie sie für die Urteilsprecher vorgeschrieben
sind.N.216.4 Bei
seinem Amtsantritt hat der Unterrichter einen Eid zu leisten, sein Amt
pflichtgemäß erfüllen zu wollen, daß er dem dorf und ganzer pfarr
darein gehörig treu sein wolle, iren gemainen nutz und
notturft fürdern, mit wissen nimer nichts hingen noch verligen lassen
werde.N.216.5 Bei all seinen Amtshandlungen soll er
sich nicht von außen beeinflussen lassen, nit ansehen weder miet,
gab, veth noch freundschaft, weder forcht noch neid;N.216.6 denn all das
ist für einen guten Beamten zu fliehen als das gift, dardurch das
recht oftmals undertruckt wurd.N.216.7
An den Gerichtstagen soll der Richter zu der festgesetzten Zeit pünktlich am
Gerichtsplatze erscheinen.N.216.8 Als wichtiges Amt des Richters ergibt es sich
| Seite 217| jetzt auch, unnötige Prozesse hintanzuhalten und die
Parteien dazu zu bewegen, ihre Streitigkeiten durch Vergleich gütlich
beizulegen.N.217.1
Als Zeichen seiner Gewalt führt auch jetzt noch der Richter (wenigstens im
peinlichen Prozeß) den Stab in Händen, ain wechalterin (=
eichenes) zeptersteudlin.)N.217.2
Abgesehen von den Bedingungen, die für die Tauglichkeit zum Blutrichter
vorgesehen waren, mangelt es an Bestimmungen, an welche die Erlangung eines Amtes
geknüpft gewesen wäre. Oft werden vom Fürsten die Mitglieder bestimmter Familien
auf ein Amt berufen.N.217.3 Freilich muß der Amtsinhaber ein Mann sein, der
verstendiger beschaidenhait istN.217.4 und so das Vertrauen des Landesherrn genießen kann.
Wie der Beamte der frühen Neuzeit, der ja nicht Staatsbeamter in unserem Sinne
ist, sondern ausschließlich Diener des Landesherrn, lediglich durch die Gnade
dieses Landesherrn zu seinem Amte berufen wird, ohne irgendwelche fest
vorgeschriebene Bedingungen erfüllen zu müssen, so kann ihn dieser Landesherr auch
jederzeit seiner Gnade berauben und seines Amtes entsetzen. Das erklärt auch die
Art der Besoldung des Beamten, welche auch
| Seite 218| in dieser
Zeit noch zumeist aus Amtsnutzungen besteht; das Amt soll eben dazu dienen, dem
Begünstigten eine Einnahmequelle zu bieten. Immerhin macht sich jetzt doch auch
das Bestreben fühlbar, die Beamtengehälter genauer zu regeln: die Amtsnutzungen
werden jetzt in Verzeichnissen fest bestimmt,N.218.1 zuweilen, jedoch
selten, wird sogar
| Seite 219| eine jährlich gleichbleibende
kleine Geldsumme als fester Sold bestimmt,N.219.1 zu der dann noch die Amtsnutzungen treten.N.219.2
Wie erwähnt, sitzen mit dem Richter die Urteilsprecher zu Gericht. Auch ihre
Stellung in der Gerichtsorganisation hat sich gegen früher geändert. Sie sind
jetzt, wenn auch noch nicht durchweg, nicht mehr frei vom Volke gewählte Männer,
sondern von der vorgesetzten Behörde bestellt. Es macht sich jetzt ein neuer
Gedanke in der Rechtsprechung geltend: die Urteilsprecher sind nicht mehr die
Vertreter des Volkes, dessen Rechtsüberzeugung sie einst im Gerichte aussprachen,
sie sind jetzt die Vertreter des obersten Gerichtsherrn, des Landesfürsten, von
dem alle Rechtsprechungsgewalt stammt.N.219.3 Nicht dem Volke,
sondern ihm sind sie verpflichtet, ihr Amt treu zu erfüllen.N.219.4 Die Urteilsprecher werden jetzt vom PflegerN.219.5 an einem bestimmten
Tag des Jahres eingesetzt und confürmiertN.219.6; dabei ist jedoch
nicht daran zu denken, daß sämtliche Schöffenstellen neu besetzt wurden; das wäre
ja der Rechtsprechung, die auch jetzt noch den Schöffen allein geblieben und nicht
auf den Richter übergegangen war, wenig förderlich gewesen. Sondern es wird
jährlich — darin zeigt sich noch der Einfluß der früheren Periode — ein
Rechtsprecher vom Schöffenkollegium selbst und einer von der landesherrlichen
Behörde ausgeschieden und dafür werden zwei neue eingesetzt,N.219.7 an deren
| Seite 220| Ernennung aber anscheinend das Schöffenkollegium nicht
beteiligt ist.N.220.1 Wenn auch diese Organisation noch nicht überall so streng
durchgeführt ist und mancherorts noch die Wahl nach dem alten System erfolgt,N.220.2 so haben die bischöflichen Beamten doch mindestens großen
Einfluß auf die Besetzung des Gerichtes; es gehört zu ihren Amtspflichten, dafür
zu sorgen, daß die Gerichte mit tauglichen Rechtsprechern versehen werdenN.220.3 und daß diese auch nach den vom Bischof
erlassenen Vorschriften urteilen.N.220.4
Da, wo der Urteilsprecher noch gewählt wurde, war es bisher Brauch gewesen, daß
er bei seinem Amtsantritt — wohl den anderen Gerichtsbeisitzern — ein Geld-
oder anderes Geschenk machte; die Gerichtsordnung von 1539 schafft aber ausdrücklich diesen Brauch ab und gestattet höchstens,
daß der Neugewählte ain viertail weins spendet; eine
Verpflichtung zu solcher Gabe schließt sie grundsätzlich aus.N.220.5
Die Zahl der Rechtsprecher ist nicht überall gleich.
| Seite 221| In der Regel sind es bei uns zwölf.N.221.1 Der SchwSp. verlangt mindestens sieben Schöffen.N.221.2 Doch kennt auch schon das alte deutsche Recht die Zwölfzahl bei
einem feierlichen placitum.N.221.3 In späterer Zeit erscheint die
Zwölfzahl in den deutschen Rechten sehr häufig.N.221.4
Grimm hat daraufhingewiesen, daß die beiden Normalzahlen, sieben und zwölf,
offenbar in einem Zusammenhang stehen, indem unter zwölf Schöffen sieben die geringste Mehrheit gegen fünf bilden, folglich wenigstens
sieben das gleiche Urteil schöpfen müssen.N.221.5
Andere Zahlen erscheinen seltener; davon sind zu nennen einmal die Verdoppelung
der Normalzahl: vierundzwanzig;N.221.6 dann
auch eine auffallend niedere Zahl, nämlich sechs.221.7 Je ein Beispiel in unserem Gebiet ist mir auch für die Zahl
neunN.221.8 und N.221.9 bekannt.
Im Allgemeinen werden die Urteilsprecher aus den Ortsansässigen des
Gerichtsortes genommen,N.221.10 dazu
werden natürlich auch die in den um die Gemeinde liegenden Weilern wohnenden
Männer gerechnet.N.221.11 Zuweilen
| Seite 222| finden
sich auch Urteilsprecher aus umliegenden Gemeinden zugezogen (s. S. 221, A. 6). Es sollen nur fromme,
erbare, verstendige, eelich geborne und unverleumte personen zu
Urteilsprechern ernannt werden;N.222.1 vorausgesetzt ist
zweifellos christliche Religion und zwar auch im 16. Jahrhundert jedenfalls
ausnahmslos noch römisch-katholische Konfession.N.222.2 Die
Schöffenfähigkeit tritt mit dem 25. Lebensjahre ein,N.222.3 also jetzt mit der Erreichung der aetas legitima des
römischen Rechts, während nach deutschem Rechte die Schöffenbarkeit mit dem 21.
Lebensjahre begann.N.222.4 Eine Altersgrenze nach oben, wie sie das
deutsche Reich gekannt hatteN.222.5, ist dem Recht unserer Epoche fremd.
Außer der Unehelichkeit werden noch verschiedene absolute Untauglichkeitsgründe
genannt: so darf sich vor allem der Urteilsprecher nicht in der Reichsacht oder im
Bann befindenN.222.6, er darf nicht als ein Meineidiger bekannt seinN.222.7; auch körperliche und geistige Gesundheit spielt eine Rolle: wer ubelgehörig oder blind ist, kann nicht Schöffe werden,
ebensowenig diejenigen, die irer mannheit und nottürftigen gelider
manglhaft sindN.222.8; ferner nicht die furiosen und unbesintenN.222.9. Außer diesen Gründen gibt es solche,
in denen dem Urteilsprecher nur im konkreten Falle die Befugnis
| Seite 223| zum Rechtsprechen nicht zusteht; ein solcher
Ausschliessungsgrund liegt vor, wenn er den parteien verwant
ist oder aus anderen Gründen in der rechtvertigung verdechtlich und
arkwenigN.223.1; übrigens scheint die
Verwandtschaft mit den Parteien nicht durchaus als Untauglichkeitsgrund angesehen
worden zu sein.N.223.2. Bei der Bestellung der Urteilsürecher ist
auch darauf zu sehen, daß die Ernannten einander im ersten, andern.
auch in großen gemainschaften im dritten grad freundlicher sipschaft nit
verwandt sindN.223.3. Das konnte unter
Umständen zu Schwierigkeiten führen, besonders in kleinen Orten, wo viele
Einwohner unter einander verwandt waren. So ist uns aus Sonthofen vom Jahre 1531 berichtet, daß am
dortigen Gericht zu zeiten durch fraintschaft daran mangel
erfunden; die Parteien waren deshalb genötigt, an auswärtigen Gerichte zu
ziehen oder es wurden von auswärts Urteilsprecher nach Sonthofen geschickt; um diesem Übelstand abzuhelfen, wurde hier eine
Ausnahme von der allgemeinen Norm gemacht, daß nur Ortsbewohner Urteilsprecher
werden sollten; es sollten hinfüro bis uf widerrüefen ir f. gn. als
ir gn. nachkomen auch Urteilsprecher aus den Bewohnern usserhalb ätters in der pfarr eingesetzt werden können.N.223.4. Von gewissen Gewerbetreibenden und Handwerkern,
wie becken, metzgern soll nur ein Urteilsprecher immer im
Gerichte sitzen könnenN.223.5
Besonders auffallend muß erscheinen, daß keine Quellen als Erfordernis der
Schöffenfähigkeit die persönliche Freiheit nennen, was doch durchaus im Sinne des
deutschen Rechtes lag223.6 Dagegen finden sich ganz im
| Seite 224| Gegensatz
zum deutschen Rechtsgedanken eine Entscheidung aus der Zeit Kardinal Ottos vom
Jahre 1549,N.224.1 wonach auch Leibeigene Schöffen werden können,
ohne vorher die Freiheit erlangen zu müssen.
Der Erlaß geht auf einen Streit in dem hochstiftischen Gerichte Aislingen zurück. Hier waren Leibeigene zu Urteilsprechern
gewählt worden; diese waren angehalten worden, die gleichen Steuern wie die freien
Gerichtsinsassen zu bezahlen und außerdem sollten nach ihrem Tode die gewonliche hauptrecht und todfäll eingezogen werden; als sie deshalb
mit drifachem burd und nämlich besuechung deß gerichts, steur und
todfälligkeiten beschwärt ze sein vermeinth, entstand hierüber ein Streit,
der durch den Bischof entschieden wurde. Daß überhaupt Leibeigene an das Gericht
erwählt wurden, erklärt sich wohl lediglich daraus, daß Mangel an freien Leuten
war, was bei der massenhaften "Ergebung" unter einen Herrn im 16. Jahrhundert
leicht zu denken ist.N.224.2 Übrigens kannte ja auch das frühere
deutsche Recht einen Ersatz für die freien Schöffen, ab sie
ersterben;N.224.3 der
SSp. aber kennt eine Regelung nur dahin, daß der König in einem solchen Falle
einen Dienstmann mit urteiln vrî lâzen müsse, wenn er Schöffe
werden sollte.224.4
Anders findet in unserem Falle die Regelung statt. Es dürfen dem Entscheid zufolge
nicht mehr als vier oder fünf Leibeigene zu Rechtsprechern genommen werden; diese
werden aber durch ihre Ernennung zu Schöffen keineswegs frei, wohl aber werden
sie, solange sie Rechtsprecher sind, als
| Seite 225| Freie
behandelt; die zeit si am gericht pleiben, sollen ihnen die
Lasten, so andere leibaigne daselbst ze thun schuldig, erlassen
sein; dagegen haben sie alle andere burgerliche beschwärt und steur
wie andere freie personen daselbs auf sich zu nehmen. Diese Fiktion greift
auch dann Platz, wenn ein Leibeigener bei seinem Tode noch Rechtsprecher ist: wa die am gericht biß an ir end verharrten und als gerichtsverwandte
sterben, dann soll von inen oder irn lieben von irntwegen kein fall genomen
werden; daß der Leibeigene durch ein Schöffenamt aber nicht wirklich in die
Freiheit aufsteigt, zeigt sich deutlich aus der Bestimmung: begebe
sich aber, das dem ainer oder mer, so als leibaigner an das gericht erwöhlt
worden, in seinem leben aus dem gericht keme, es were gleich, umb was ursach
oder handlung es beschähe, der solte hohermeltem unserm gnädigisten herrn wie
vor widerumb leibaigen sein und wie andere seinsgleichens allda gefallet werden,
auch sonst thun und ausrichten, weß sich als leibaignen von alters her
gebürth.
Übrigens ist diese Regelung sehr bezeichnend für die Umwandlung des
Schöffendienstes aus einer Vertretung des Volkes zu einem vom Gerichtsherrn
ausgehenden Amte.
Bei seinem Amtsantritte schwört der Rechtsprecher einen Eid, daß er in seines
gnädigen Herrn von Augsburg Gericht alle seine Pflichten treu erfüllen wolle. Er
muß jederzeit daran gehorsamlich erscheinen und darf nur mit
des gerichtzamans sonder erlauben und nicht on
eehafte ursachen ausbleiben.N.225.1 Seine wichtigste Pflicht ist die der Urteilsprechung; dabei
hat er nach seinem besten verstand zu handelnN.225.2 und in jeglicher Weise
ain gleicher
| Seite 226| unpartheiischer
richter zu sein, dem armen als dem reichen, dem gast als dem
haimischen.N.226.1 Was immer vor das Gericht
kommt, haben die Schöffen mit dem gleichen Fleiße zu hehandeln, als
ob die Sachen ir aigen werenN.226.2.
Dabei sollen sie sich durch nichts irren lassen, sie sollen nit
ansehen weder lieb, laid, freundschaft, feindschaft, sipschaft, magschaft,
gunst, gab, forcht, gelt noch geltswertN.226.3, nicht müetz noch sonst ichzit anders, dardurch ainiche parthei an irer
gerechtigkeit geirt oder verhindert werden möchtN.226.4; der gute Richter hat sich immer vorzuhalten, daß er für seine
Amtshandlungen am jüngsten tag darumb antwort geben welleN.226.5; göttlichen rechten und der
pillichait zu hilf und fürdrungN.226.6
allein darf er seines Amtes walten. Deshalb darf er auch von keiner Partei für
seine Tätigkeit als Rechtsprecher ein Geschenk annehmen, das sich
ainichem nutz vergleichen magN.226.7; doch ist
es ihm gestattet, für einen Ratschlag, den er erteilt, eine belonung zu nehmenN.226.8. Aus
seiner Rechtsprecherpflicht ergibt sich auch, daß er nicht unnötig den Prozeß vor
ein anderes Gericht schieben sollN.226.9; nur wann der handel
wichtig oder irrig, also daß si zu urtailen nit bericht weren, dürfen die
Schöffen darüber rat suchen und zwar nur, wenn sie ihre
Unkenntnis mit ihrem Eid beschwören könnenN.226.10; die GO. 1552 gibt ihnen diese Erlaubnis auch für den Fall, daß
die Parteien von dem Gericht verlangen, es möge bei den weisen rat
habenN.226.11. In ihrem Urteil
haben sie sich an die vom Bischof erlassene Gerichtsordnung zu halten bei Vermeidung gebürlicher strafN.226.12; jedenfalls war es den Richtern aus dem Volke noch oft nicht
leicht, sich an die neuen Prozeßvorschriften zu haltenN.226.13, was
durch diesen Bescheid gesichert sein sollte. Das Urteil sprechen die Schöffen
unter Berufung auf ihren AmtseidN.226.14. Wird kein einstim
| Seite 227| miges Urteil erzielt, so soll die Minderpartei sich ohne
Weigerung dem Beschlusse der anderen fügenN.227.1.
Während des Prozesses sollen die Rechtsprecher die Parteien unverdrossen anhören und mit senften worten ihnen
Antwort erteilenN.227.2. Eine wichtige
Pflicht, die der rezipierte Prozeß mit sich bringt, ist die des Amtsgeheimnisses;
der Rechtsprecher ist gehalten, was vor ihn in fürtrag des rechtens,
urtailen oder in all ander weg in gehaim getragen, bevolen, berathschlaget und
beschlossen wirdet, dasselbig bei dem aid kaineswegs, bis sollichs zu sagen ...
bevolen wirdet, ze effnen, sondern bis in den Tod zu verschweigenN.227.3. Außer bei
Gerichtssitzungen haben die Rechtsprecher auf ervordren des
Richters auch bei Pfändungen zugegen zu seinN.227.4.
Weil die Rechtmäßigkeit des ganzen Tuns des Richters durch seinen Eid gestärkt
ist, hat sein Wort auch erhöhte Kraft; was er vor Gericht sagt, dabei soll es bleiben alles und jeglichsN.227.5.
Als Gegendienst für seine Amtsleistungen gibt ihm das Recht die Befugnis, die
Übernahme einer Vormundschaft abzulehnenN.227.6.
Außerdem werden die Urteilsprecher für ihre Dienste auch in Geld entlohnt,
jedoch nicht etwa in der Form festen Gehaltes, sondern lediglich durch
Amtsnutzungen, für die die Parteien aufzukommen haben, und zwar hat jede Partei,
wenn der Prozeß eröffnet ist, ihnen den Geldes-
| Seite 228| wert
für zwei Maß Wein (zwu mas wein, was er gült) zu entrichten.
Für das Rettenherger Gericht war die doppelte Summe vorgeschrieben, da die
Rechtsprecher hier entgegen der allgemeinen Regel nicht nur aus Ortsansässigen
bestanden, sondern auch von auswärtigen Ortschaften herstammten, sogar aus solchen
Entfernungen, daß ihnen uf ain tag wider haimzekomen nit
müglich. Erfolgt jedoch vor Gericht noch ein Vergleich, dann hat die
Gebühren der Kläger allein zu bezahlen und zwar in zweifacher Höhe für sich und
den BeklagtenN.228.1. Mitunter werden
überdies nach Schluß der Gerichtssitzung die Urteilsprecher auf Kosten der
landesherrlichen Behörde verköstigtN.228.2.
Endlich ist noch auf eine wichtige Tätigkeit der Rechtsprecher hinzuweisen; aus
ihren Reihen entnahmen nämlich die Parteien ihre Fürsprecher, die für sie vor
Gericht das Wort ergreifen solltenN.228.3. Es ist wohl die
Regel gewesen, daß ein nicht im Gericht sitzender Dingpflichtiger sonst das
Fürsprecheramt übernimmt, zuweilen auch ein gewerbsmäßiger Fürsprecher
auftrittN.228.4; doch
findet sich auch anderwärts die Sitte, daß die Fürsprecher zugleich Rechtsprecher
warenN.228.5. Wenn eine der uns vorliegenden Kopien der GO.
18N.228.6 schreibt, daß die rechtsprecher nit
urtailen sollen, so liegt dem Inhalt zufolge offenbar ein Schreibversehen
vor, das aber immerhin dadurch beeinflußt gewesen sein mag, daß dem Schreiber der
Gedanke vorschwebte, daß der Fürsprecher die gleiche Person wie der Rechtsprecher
ist. Damit erfüllte der Fürsprecher ohnehin eine Bedingung, die der
Schwabenspiegel ausdrücklich aufgestellt hatN.228.7, nämlich daß für ihn die gleichen Erfordernisse
gelten wie für den Richter.
Aus Art. 10 GO. 1518 geht hervor, daß ursprünglich
| Seite 229|
die Fürsprecher auch in Sachen, in denen sie für die Parteien das Wort geführt
hatten, beim Urteilspruch ihre Stimme abgaben. Das entspricht völlig dem früheren
deutschen Rechtsgedanken, wie er noch im SSp. zu Tage tritt, daß auch die
Gerichtsbeisitzer in den Rechtsstreit eingreifen können. Dem Zug der Zeit jedoch,
der verlangt, daß das Gerichtskollegium als übergeordnetes Organ über den Parteien
steht, widerstrebt es, daß der, der zuerst die Partei, wenn auch nur im Worte,
nicht im Prozesse, vertreten hat, darauf über die gleiche Sache miturteilen
sollN.229.1. Die GO. 1518N.229.2 verbietet es infolgedessen auch für die
Fürsprecher, daß sie in einer Sache, in der sie gesprochen hätten, auch urteilen;
in diesem Falle sollen sie in urtailen von dem gericht
abtretenN.229.3.
Die neue Zeit rückt auch den Gerichtsschreiber in eine neue Stellung. Noch gegen
Ende des 15. Jahrhunderts ist in manchen Gerichten des Hochstifts Mangel an diesem
Institut, wie Bischof Friedrich in seiner Appellationsordnung (1490) schreibt, daß
er vernehme, das zu vil zeiten in unsern und der unsern gerichten
offen schreiber oder notarii nit gehaben werden mögenN.229.4. Nachweislich bestand damals im Pflegamte Rettenberg
bereits ein LandschreiberamtN.229.5. Dagegen
nimmt die GO. 1518 und die GO. 1539 das Gerichtsschreiberamt schon als etwas
selbstverständliches anN.229.6 und die GO. 1552 setzt
| Seite 230|
ausdrücklich fest, daß, sooft und bevorab in wichtigen sachen
gericht gehalten wirdet, ein glaubhafter gerichtschreiber zugegen sein
solleN.230.1. Auch ein Schreiben Kardinal Ottos vom
1553-09-23 an den Vogt von Oberdorf und den
Landamtmann von Rettenberg fordert die beiden Beamten auf, für Gerichtsschreiber
zu sorgenN.230.2. Ein Erlaß
Bischof Marquards endlich vom 1581-10-20 ordnet
genaue Register- und Buchführung bei den Gerichten an, insbesondere eine genaue
Aufzeichnung der StraffälleN.230.3. In der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist jedenfalls das Gerichtsschreiberamt
allgemein im Hochstift eingeführt worden.
Die Ernennung des Gerichtsschreibers erfolgt ohne Zweifel, da er auch sonst die
Erfordernisse des übrigen Gerichtspersonals zu erfüllen hatN.230.4
und in die höhere Beamtenkategorie einzureihen ist, durch den Bischof. Wie bei
anderen Beamten, so finden wir auch hier, daß gewisse Familien bei der Besetzung
des Amtes bevorzugt werdenN.230.5; das ist hier
vielleicht auch daraus zu erklären, daß eben diejenigen Familien in Betracht
kommen, deren Mitglieder eine, wenn auch nicht gelehrte, so doch "halbgelehrte"
Bildung besitzenN.230.6; es braucht dabei nicht notwendig daran gedacht zu werden, daß für den
Gerichtsschreiberdienst schon ein bestimmter Bildungsgang vorgeschrieben ist, wie
das um diese Zeit in Bayern bereits der Fall warN.230.7.
| Seite 231| Daß der Gerichtsschreiber in die obere Beamtenklasse
gehört, geht auch daraus hervor, daß er zu einer höheren Beamtenstelle befördert
werden kannN.231.1.
Bei seinem Amtsantritt schwört auch der Gerichtsschreiber einen EidN.231.2, seinen Pflichten getreu nachkommen zu
wollen. Diese bestehen vor allem darin, daß er alle schriftlichen Akte des
Gerichts erledigt (wie Ausstellung von Protokollabschriften, Gewaltbriefen,
Urfehden u. dgl.N.231.3), inbesondere bei den Sitzungen des Gerichts das
Protokoll führt, eine Vorschrift, welche die Territorien von der Geschäftsordnung
des Kammergerichtes übernommen habenN.231.4.
Besondere Erwähnung findet dabei die Protokollierung des Zeugenverhörs, welches
jetzt nicht mehr öffentlich wie früher stattfindet; das Zeugenverhör kann jetzt
auch vom Gerichtsschreiber allein ohne den Richter vorgenommen werdenN.231.5. Um den Parteien unnötige Kosten zu
ersparen, sollen die Aussagen aller Zeugen in ain libell
geschrieben werden und nicht wie früher jedes einzelnen Zeugen Ausführungen in ain
sondern brief geschrieben und in Sonderheit besiglet werdenN.231.6. Trotz dieser Protokollierungs-vorschrift ist an ein
vollständig schriftliches Verfahren vor den Untergerichten nicht zu denken; das
war im 16. Jahrhundert in der Regel nur bei den höheren Gerichten der FallN.231.7.). Zu seinen Pflichten gehört es auch,
die Gerichtsakten zu verwahren und, wie die Urteilsprecher, die Heimlichkeit des
Gerichts nicht zu verletzen; er soll auch keiner Partei in den Angelegenheiten,
von denen er durch sein Amt Kenntnis erhalten hat, raten oder sie warnen; aus
| Seite 232| dieser Pflicht zur Verschwiegenheit folgt
auch, daß er den Parteien keine Abschriften von den Gerichtsakten geben darf, ohne
daß das Gericht hiezu die Erlaubnis zuvor erteilt hat.
Der Gerichtsschreiber ist fest besoldeter Beamter; so bezieht der Rettenberger
Landschreiber als Sold 9 Gulden, 8 Kreuzer und 4 Heller, dazu Naturalabgaben und
einen winterrockN.232.1. Seine
wichtigsten Einkünfte aber bestehen in Gebühren für seine Amtshandlungen; für ain bogenblatt hat er zwen kreuzer zu beanspruchen, thuet für ainen ganzen allerseits beschribnen bogen ainen
batzenN.232.2 Doch ist diese Gebührenregelung der GO. 1552 sicher nicht
durchgängig eingehalten worden. So bezieht der Rettenberger Gerichtsschreiber von
der Abfassung einer Urfehde 1 Gulden, von der Ausstellung eines Gewaltbriefes 8
oder 10 sch hlr (je nach gestalt der sachen); für die
Protokollierung ist hier für jede Partei pro Tag die Gebühr von 15 Pfennig
festgesetzt und für eine Zeugenvernehmung 6 Pfennig; gewöhnliche Gerichtsakten
werden hier von eim blat mit 5 sch hlr entlohntN.232.3.
Wie schon gesagt, fungiert im Pflegamt Rettenberg der Landschreiber auch als
Richter; für diese Tätigkeit hat er 15 Pfennig für die Sitzung zu
beanspruchenN.232.4. Daß übrigens der
Gerichtsschreiber jetzt zuweilen als Richter fungiert, ist auch anderwärts keine
SeltenheitN.232.5 und bezeugt den
erhöhten Einfluß dieses Amtes, den es durch den Rezeptionsprozeß gewinnt.
Auch der Gerichtsdiener, der fronbot, bittelN.232.6,
ist bischöflicher Beamter; er ist des Bischofs gesworner
sölmanN.232.7 (Amtsdiener).
| Seite 233| Er soll ernstlich,
tapfer, redlich und glaubhaftig, bestendig und frumb seinN.233.1. Deshalb soll er aber auch der allgemeinen Achtung
würdig sein, als gottes und des rechten diener zue haben und zue
lobenN.233.2. Daß er seinen Amtspflichen
nachkommen wolle, beschwört er mit seinem EidN.233.3;
diese bestehen in citiern, fürhaischen, laden, verkünden, beruefen,
insinuieren, referiern, botschaften volnziehen, pfandungen fürbringen, ansagen
zeugen und andersN.233.4. Wie das Wort
des Urteilsprechers hat auch sein Wort erhöhte Kraft vor GerichtN.233.5 Erscheint ein
Geladener nicht, dann richtet sich die Frage des Richters an den Gerichtsknecht,
ob er verkindt habeN.233.6; antwortet er dann, er hab den N. zu haus,
hof schriftlich oder mündlich, wie daß solches beschehen, verkünt und im darbei
sicherhait und glait zum rechten darbei und wider darvon sovil recht und werd
geben, so ist diese Antwort Beweis für die richtig erfolgte Ladung; auf sie
ergeht das Urteil der Rechtsprecher, daß gnuegsam verkündt sei.
In diesem Falle des Ausbleibens einer Partei nimmt der Gerichtsdiener nochmals
eine Scheinladung vor; dabei werden die schranden des Gerichts
an drei orten aufgethan und der Gerichtsknecht ruft dreimal
nacheinander: N., kumb, gib antwurt zu der clag, so N. auf dich
gethan hat, wobei er ihm nochmals freies Geleit zusichert.N.233.7. Wie die übrigen Gerichtspersonen, so hat auch der Büttel
das Geheimnis des Gerichts zu wahrenN.233.8.
Festen Sold bezieht der Gerichtsdiener wohl kaum
| Seite 234| schon in allen Gerichten. In Rettenberg,
Sonthofen, Oberstdorf und Wertach hat er jährlich 6 Gulden, dazu erhält er bei
seinem Amtsantritt einen Rock und auch ferner zu Zeiten einen Gnadenrock234.1. Im übrigen bestehen seine Einkünfte wie die aller
Gerichtsorgane aus Amtsnutzungen, die aufs peinlichste geregelt sind. Besonders
genaue Regeln finden sich für den FürbittlohnN.234.2, den der Kläger zu
bezahlen hatN.234.3; außerdem ist noch eine
kleine Summe von jedem Geladenen zu entrichtenN.234.4;
erscheint ein Geladener nicht und muß deshalb noch einmal vorgeboten werden, so
hat er den ganzen Fürbittlohn zu bezahlen, ungerechnet die Strafe, die er außerdem
noch dem Gericht schuldig istN.234.5. Besondere
Gebühren hat der Büttel auch zu beanspruchen, wenn er einen Gefangenen
einzuschließen und wieder zu entlassen hat, auch dafür, daß er ihn zu hieten hatN.234.6.
Im Allgemeinen ist der Gerichtsdiener, wie oben gezeigt, Gerichtsbote und
GerichtsvollzieherN.234.7; doch erscheint er auch
als Vorsitzender des Gerichts. Auch anderwärts ist die Tatsache zu konstatieren,
daß der Scherge in Bagatellsachen zu Gericht sitzt. Zuständig war er in dieser
Eigenschaft auch für GantsachenN.234.8. Als Ausnahme
| Seite 235| muß es wohl gelten, wenn er in einem gewöhnlichen
niedergerichtlichen Falle zu Gericht sitzt, wie ein solcher Fall aus dem Jahre
1495 für Schwabmünchen bezeugt istN.235.1. Der
Fall erklärt sich dadurch, daß der Amann hier selbst als Partei vor Gericht
erscheint und der Gerichtsdiener wohl lediglich seine Vertretung wahrzunehmen hat.
Im übrigen ist das Gericht des Büttels ebenso organisiert wie jedes andereN.235.2.
Endlich haben wir noch einer Gerichtsperson zu denken, welche durch die
wachsende Zahl der Hochgerichte unseres Hochstiftes nötig wurde: des
Scharfrichters. Den frühesten sicheren Nachweis für das Scharfrichteramt in dem
hochstiftischen Gebiete finden wir für das Schwabmünchener Gericht aus dem Jahre
1470N.235.3. Im Jahre 1531 erhielten dann
die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und Nesselwang zusammen einen
Scharfrichter, nachrichter; in Ermangelung eines solchen waren
bisher viele Kosten entstanden; auch wurde es infolgedessen vermieden peinliche
Strafen zu verhängen, was nicht im Interesse des Gerichts liegen konnteN.235.4. Immerhin werden bis zur Mitte des 16.
Jahrhunderts die Scharfrichter oft noch aus anderen Territorien herbeigeholt
worden sein. Von Schwabmünchen ist uns laut einer Nachricht vom Jahre 1585N.235.5 bekannt, daß der dortige Scharfrichter bislang
noch nicht auf Grund eines schriftlichen Vertrages bestellt wurde, daß also wohl
noch kein festes Beamtenverhältnis für diesen Dienst bestand. 1564 schlägt zum
ersten Male der bischöfliche Hofrat vor, einen eigenen Scharfrichter für
Schwabmünchen aufzustellen; dabei scheint es auch geblieben zu seinN.235.6.
Zur Tätigkeit des ZüchtigersN.235.7,
wie er auch genannt
| Seite 236| wird, gehört außer der
Vollziehung der Todesstrafe die der verschiedenen Leibesstrafen; von solchen
werden in hochstiftischen Quellen genannt: fingir abhauen, zungen
abschneiden, ruten ausstreichen, oren abschneiden; ferner der Vollzug der
Ehrenstrafen, wie uf den branger stellen, das land zu verweisen und
dergleichen bus-hantwerkN.236.1.
Die Todesstrafe kommt in unseren Quellen vor in Form der Enthauptung mit dem
Schwert und in Gestalt des Hängens, Räderns und VerbrennensN.236.2. Hat der Nachrichter
die Hinrichtung vollzogen, bei der das Gericht anwesend ist, so fragt er den
Richter, ob er gericht hab, wie urtel und recht geben; darauf
antwortet ihm der Richter: so du gericht hast, wie urtl und recht
geben und dier bevolchen worden, so laß ichs darbei beleiben und bevilch sein
seel dem allmechtigenN.236.3. Ferner
oblag dem Henker der Vollzug der FolterN.236.4.
Auch der Nachrichter hat die Pflicht, alles, was er durch sein Amt erfährt, zu
verschweigen; er soll sich mit seiner Besoldung begnügen und, falls er seinen
Dienst verlassen will, zuerst kündigen, ain vierteljar vor pfingsten
ufsagen, offenbar damit sich die Behörde bei Zeiten um einen geeigneten
Nachfolger umsehen kann; diese Pflichten beschwört er mit seinem EidN.236.5.
Der Scharfrichter bezieht festen Gehalt; in Schwabmünchen erhält er jährlich 12
GuldenN.236.6. Zuweilen hat auch die
Gerichtsgemeinde diese Kosten zu tragen; so erhält
| Seite 237|
der Scharfrichter, der für die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und
Nesselwang aufgestellt ist, seinen Sold zur Hälfte von den vier Gerichten, zur
anderen Hälfte von der fürstbischöflichen RegierungN.237.1. Die Hauptquelle für seine Einnahmen werden aber auch wie bei
den anderen Gerichtspersonen die Amtsgefälle gewesen seinN.237.2.
Auch in der Rezeptionszeit lastet auf dem Henker und seinem Geschäfte der Fluch
der Verachtung und Ehrlosigkeit. Seine Tätigkeit auszuüben, macht jeden andern
ebenfalls ehrlos. Ist es schon nötig, daß andere zu irgend einem Geschäfte, das
mit dem Henkerdienst zusammenhängt, Hand anlegen, so muß es die ganze Gemeinde
zusammen tun, damit keiner dem anderen den Vorwurf der Ehrlosigkeit machen
kannN.237.3. So bestimmt das
Nesselwanger Marktbuch, daß der Galgen von ganzer gemaind allhie
ainhöllig aufgericht werden solleN.237.4.
In der folgenden Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreites glaube ich, neben
anderen Quellen die drei Hauptquellen, die Gerichtsordnungen von 1518, 1539 und 1552
unbedenklich zu einem einheitlichen Bilde vereinigen zu dürfen. Einmal sollte ja die
GO. 1518 für das Gebiet, für das sie bisher Geltung hatte, auch später noch fortdauern
| Seite 238| und durch das neue Gesetz nur ergänzt werden,
andererseits bilden, wie oben (S. 117ff.) gezeigt wurde,
die GO. 1539 und 1552 ohnehin eine einheitliche Gesetzgebung. Soweit sich jedoch
Verschiedenheiten ergeben und Neuerungen durch ein Gesetz eingetreten sind, ist das in
der folgenden Darstellung jeweils ersichtlich.
Aus der Darstellung der Prozeßgesetzgebung ist zu ersehen, daß sich im Hochstift
Augsburg im 16. Jahrhundert der Übergang des deutschrechtlichen zum fremdrechtlichen
Verfahren vollzogen hat. »Den Parteien übergeordnete Gerichtsgewalt, Rechtsanwendung
von Seiten des Gerichts auf das durch die Parteien zu bezeichnende Material,
Beurteilung dieses Tatsachenmaterials auf seine Wahrheit hin nach richterlicher
Überzeugung — das waren die Ziele!« Das deutsche Recht hat diesen Forderungen
nicht vollkommen entsprochen, erst der rezipierte Prozeß hat sie ganz
verwirklichtN.238.1.
Bevor wir auf die einzelnen Prozeßteile eingehen, sollen kurz die wesentlichen
Grundzüge des Verfahrens skizziert werden.
Das Gerichtsverfahren der hochstift-augsburgischen Gerichtsordnungen stellt sich
als ein ganz auf dem Boden des romanisch-kanonischen Verfahrens fußendes Recht dar.
Es enthält zwar auch deutschrechtliche Elemente, jedoch spärlichN.238.2. Das ganze Verfahren
steht unter den Prinzipien des Parteibetriebs und der Verhandlungsmaxime; lediglich
die formelle Prozeßleitung steht dem Gerichte zu,
| Seite 239| ein
richterliches Fragerecht den Parteien gegenüber kommt noch nicht vor. Als besonders
wichtig muß es erscheinen, daß jetzt an Stelle des alten Fürsprechen — der
allerdings auch in der neuen Epoche noch da und dort auftritt — der
Prozeßvertreter, der moderne Anwalt, erscheint.
Auf eine beim Gericht eingereichte Klage erfolgt von diesem aus Ladung des
Prozeßgegners auf einen vom Gericht zu bestimmenden Termin. Auf diesem Termine hat
in Anwesenheit des Beklagten der Kläger nochmals seine Klage vorzubringen, worauf
der Beklagte zur Beantwortung der Klage zu schreiten hat, mit der er zugleich seine
Einredetatsachen kumulieren muß; diese Kumulierung gilt in der Regel jedoch nur für
die dilatorischen Exzeptionen, für die peremtorischen, die in der Regel nach der
Litiskontestation vorzubringen sind, nur ausnahmsweise. Das so eingeleitete
Verfahren ist im Großen und Ganzen vom Prinzip der Mündlichkeit beherrscht, doch ist
für verschiedene Akte Schriftlichkeit der Wahl der Partei überlassen; die mündliche
Verhandlung wird vom Gerichtsschreiber zu Protokoll aufgenommen, da die
Gerichtsakten für den Instanzenzug von Wichtigkeit sind; der Prozeß ist ein
Verfahren »vom Munde in die Feder«N.239.1. Die
Öffentlichkeit ist für den größten Teil des Prozesses zugelassen, scheidet jedoch
für den Zeugenbeweis und selbsverständlich für die Beratungsakte des Gerichtes
zwecks UrteilsprechungN.239.2 aus. Ferner ist das Verfahren vom Prinzip
der Unmittelbarkeit vor dem erkennenden Gerichte beherrscht; diese Unmittelbarkeit
wird auch durch das Institut der Aktenversendung nicht gestört, da der von dem
Obergericht gegebene Ratschlag für den Unterrichter nicht bindend ist, sondern
seiner freien Würdigung unterliegt; praktisch mag durch dieses Institut freilich die
Unmittelbarkeit oft hinfällig geworden sein. Einheitlichkeit
| Seite 240| des VerfahrensN.240.1 liegt
nur insofern vor, als das Parteivorbringen auch für die folgenden Termine seine
Geltung bewahrt; jedoch kennt unser Zivilprozeß die Ungeteiltheit nicht; das
Parteivorbringen ist an bestimmte Abschnitte gebunden, nach deren Versäumung ein
späteres Nachholen unmöglich ist; das entspricht ganz den Forderungen des
kanonischen Rechts, welches an strenger Solennität festhältN.240.2;
freilich ist damit die Beweglichkeit des Prozesses in enge Schranken gewiesen, nicht
zum Vorteile des Verfahrens. Trotzdem die Reichsgesetzgebung schon 1521 das
Eventualprinzip ausgebildet hatte, das an Güte das eigentliche romanisch-kanonische
Verfahren bei weitem überragt, schließt sich doch die hochstift-augsburgische
Gesetzgebung der Regel der italienischen Doktrin an, wie sich schon aus der Stellung
ergibt, die im allgemeinen der Peremtorialverteidigung und ebenso dem Vorbringen der
Gegenklage angewiesen ist. Hat der Beklagte seine Antwort mit den dilatorischen
Einreden vorgebracht und sich auf die Klage eingelassen, so ist damit der wichtigste
Prozeßabschnitt, die Litiskontestation, konstituiert. Daraufhin formuliert der
Kläger seine Behauptungen in Artikelform, wogegen der Beklagte ebenfalls
»Schirmartikel« übergeben kann; sodann schreitet jede Partei zum Beweis ihrer
Positionen. Als wichtiger Grundsatz gilt, daß der Beweis erst nach der
Litiskontestation anzutreten ist; nur ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon
vorher stattfinden. Einen Einfluß darauf, welche Tatsachen die Parteien dem Gerichte
vorbringen wollen, hat der Richter nichtN.240.3; ihm steht
lediglich die Beurteilung des Vorgebrachten zu, das allerdings seiner freien
Beweiswürdigung unterliegt. Wie das ganze Verfahren vom Prinzip des Parteibetriebs
beherrscht ist, so liegt es in der Regel auch in der Hand der Parteien, die
Beendigung des Prozesses herbeizuführen. Doch kann bei sichtlicher Böswilligkeit der
Partei auch die
| Seite 241| Autorität des Gerichtes hier eingreifen
und zur Urteilsprechung schreiten. Alle diese Prozeßhandlungen können sich natürlich
auf verschiedene Termine verteilen. Ist das Urteil, nachdem noch das
RechtsmittelverfahrenN.241.1 stattgefunden hat oder die Frist für dessen Zulässigkeit
verstrichen ist, rechtskräftig geworden, so erfolgt unter Umständen das
Vollstreckungsverfahren, das im Unterschiede von dem übrigen Verfahren noch stark
von deutschrechtlichen Elementen beherrscht ist.
Neben diesem regulären Verfahren erscheint auch ein summarischer Prozeß zum Zwecke
des gerichtlichen Vergleichs, in welchem dem Richter — in diesem Falle
Einzelrichter — natürlich ein weitaus stärkerer Einfluß auf die Prozeßleitung
zustehtN.241.2.
Um seiner Aufgabe in förderlicher Weise dienen zu können, muß die Unabhängigkeit
des Gerichts gewahrt sein. Dieser Forderung kommt unser Recht insofern nach, als die
Beurteilung des Prozesses völlig ins Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt
ist. Wenn das Gericht auch auf Grund einer Aktenversendung von dem Hofgericht eine
Mitteilung erhält, wie das Urteil zu fassen sei, so ist hierin doch kein zwingender
Bescheid zu erblicken, sondern lediglich ein Rat, dessen Befolgung völlig dem freien
Willen des Gerichts anheimsteht. Die GO. 39 und 52 rügen sogar ausdrücklich den
Mißstand, daß es mancherorts vorgekommen sei, daß die Richter ohne weitere Prüfung
diese Raterteilung als Urteil verkündet habenN.241.3.
Den Parteien gegenüber steht das Gericht jetzt als völlig übergeordnete Behörde
da. Der Kläger erscheint
| Seite 242| vor ihm, es underthäniglich anruefend, ihm Recht werden zu lassenN.242.1.
Daraus ergibt sich auch, daß die formelle Prozeßleitung jetzt ganz in die Hand des
Gerichts übergegangen ist. Das Gericht läßt die Ladungen durch seinen Gerichtsboten
vornehmenN.242.2 und bestimmt den TerminN.242.3. Eine Klage, die der vorgeschriebenen Form nicht entspricht,
hat das Gericht von Amts wegen abzuweisenN.242.4. Ebenso
hat es einen Prozeß, der umb bekannte schuld geführt werden soll,
nicht zuzulassen, um unnötiges Prozessieren dadurch hintanzuhalten; in diesem Falle
hat es ohne weiteres einen Beschluß dahin zu fassen, daß der beklagte Schuldner
innerhalb bestimmter Zeit (vierzehn Tagen) dem klagenden Gläubiger gegenüber seine
Leistung zu erfüllen hatN.242.5. Im Prozesse selbst hat es, soweit das nicht von den Parteien selbst
geschieht, darauf zu achten, ob die Parteien prozeßfähig sind, und im Bedarfsfalle
die betreffende Partei mit pflegern, vormündern, tutorn und
curatorn zu versehenN.242.6. Eine unentschuldigt ausgebliebene Partei verfällt durch
Gerichtsbeschluß in eine OrdnungsstrafeN.242.7.
Auch die Ladung der ZeugenN.242.8 geschieht durch das Gericht, ebenso die Bestimmung der Termine
und FristenN.242.9 (soweit nicht gesetzlich festgelegt); für die
letzteren hat die GO. 52 bestimmte Vorschriften getroffen; nur in wichtigen
Angelegenheiten soll es in das Ermessen des Gerichts gestellt sein, wie lange es der
begehrenden Partei dilation und zug geben will; handelt es sich
nur um geringfügige Sachen, dann soll eine Frist von über acht Tagen in keinem Fall
erteilt werden. Von besonderer Wichtigkeit erscheint bei der Natur des
romanisch-kanonischen Verfahrens die Beachtung der formellen Litiskontestation,
weshalb auch die Sorge hiefür den
| Seite 243| Richtern besonders
ans Herz gelegt istN.243.1. Mit diesem starren Prinzip der Ungeteiltheit des Verfahrens
hängt auch zusammen, daß das Gericht das Beweisverfahren prinzipiell nicht vor der
Litiskontestation zulassen darfN.243.2; auch das Beweisverfahren selbst ist jetzt unter die Kontrolle des
Gerichts gestellt; wenn es auch nicht auf die Vorbringung des Beweismaterials selbst
Einfluß hat, so kann es jetzt doch nach freiem Ermessen eine Beweisantretung
zurückweisen, wenn ihm die Beweisführung unerheblich oder nicht zur Sache gehörig zu
sein scheintN.243.3. Ebenso hat das Gericht Positionen, für die jetzt Artikelform
vorgeschrieben ist, bei formalen Mängeln von Amtswegen abzuweisenN.243.4. Die Beendigung des Verfahrens ist im allgemeinen, da ja der
Prozeß vom Prinzip des Parteibetriebs beherrscht ist, in das Ermessen der Parteien
gelegt; doch kann und soll das Gericht, wenn es glaubt, daß der Prozeß spruchreif
geworden sei, selbst den beschluß oder rechtsatz vornehmen und
zur Beratung des Urteils schreitenN.243.5. Die Parteien können Abschriften von dem Protokoll oder den während
des Prozesses aufgelaufenen Schriften nur auf Grund eines erlaubenden
Gerichtsbeschlusses erhaltenN.243.6.
Endlich obliegt es auch der gerichtlichen Prozeßleitung, die Kosten des Verfahrens
zu bestimmenN.243.7
und die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu prüfenN.243.8.
Neben der Prozeßleitung steht dem Gericht, wie schon gesagt, freie Beweiswürdigung
zuN.243.9. Materielle Prozeßleitung dagegen und
Fragerecht sind dem Gerichte nicht gestattet, entsprechend dem Einflusse des
kanonischen Rechts auf das rezipierte VerfahrenN.243.10. Der Beweis
der Parteien erstreckt sich natürlich auf Tatsachen; Rechtssätze hat die Partei
nicht zu beweisen; örtliches Gewohnheitsrecht jedoch braucht der Richter eines
anderen Ortes nicht zu kennenN.243.11.
| Seite 244|
Die Befugnis des Gerichts zu den erforderlichen Amtshandlungen stellt sich aber
zugleich als eine Pflicht dazu dar. Deshalb hat sie das Gericht selbst auszuüben und
darf sie nur in Ausnahmefällen anderen übertragenN.244.1. Allgemein scheint es jedoch dem Gericht wenigstens gestattet gewesen
zu sein, eine kommissarische Zeugenvernehmung zuzulassenN.244.2; neben dieser Beauftragung einzelner Mitglieder des
Gerichtskollegiums kann im Bedarfsfalle auch an einen fremden Richter das Ersuchen
gestellt werden, eine Amtshandlung vorzunehmen: so wenn es untunlich erscheint,
einen entfernt wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht zu laden; die Befugnis
dieses ersuchten Richters geht aber nur soweit, als die Rechtshilfe von ihm
gefordert wird; er hat den Zeugen lediglich in der Weise zu vernehmen, wie ihm die
überschickten beweißarticul und fragstuck vorschreibenN.244.3.
Welche Gründe den Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seiner Tätigkeit
ausschließen, wurde schon oben bei Behandlung der Urteilsprecher besprochen. In
Ansehung der Verwandtschaft eines Richters mit den Parteien gilt Folgendes: von
Amtswegen hat ein Mitglied des Gerichts seine Verwandtschaft mit den Parteien nur
dann anzuzeigen, wenn die Gegenpartei diesen Mangel nicht kennt; dazu ist es durch
seinen Amtseid verpflichtetN.244.4. Im übrigen ist dieser Mangel von den Parteien
selbst zu rügen und der Richter von ihnen abzulehnenN.244.5; durch Parteienübereinkommen kann deshalb auch ein mit den Parteien
verwandter Richter seine Zuständigkeit für den Prozeß
| Seite 245|
behaltenN.245.1. Auch sonst kann eine Partei einen Richter ablehnen, wenn sie
ihn aus redlichen Ursachen für argwenig oder
verdächtig hältN.245.2. Wie alle Einwendungen einer
Partei, so unterliegt auch das Ablehnungsgesuch einem Beschlusse des GerichtsN.245.3. Hat sich eine Partei jedoch einmal auf
einen Prozeß eingelassen, so erlischt das Ablehnungsrecht, es sei denn, daß die
Partei durch Eid beweisen würde, daß sie den Mangel erst später erfahren hatN.245.4.
Wenn die GO. 18N.245.5 es dem Richter noch gestattet, selbst auch als Zeuge
aufzutreten, so haben wir hierin noch einen Rest des alten deutschen Verfahrens zu
erblicken, wie er sich in der Übergangsperiode noch erhalten konnte. Dem rezipierten
Verfahren, das nur ein in jeder Beziehung über den Parteien stehendes Gericht kennt,
widerspricht dieser Gedanke völlig. In den Gerichtsordnungen von 1539 und 52 ist
auch jeder Hinweis auf diese Befugnis des Richters verschwunden.
Dem Gericht treten die Parteien untergeordnet gegenüberN.245.6.
Zur Prozeßführung ist Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit erforderlich.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also auch der Leibeigene; einen Ausschluß der
Parteifähigkeit wegen der Unfreiheit einer Person, wie ihn das römische Recht
gekannt hatN.245.7, kennt das
rezipierte Recht nicht mehr; wohl aber nimmt ein anderer Mangel einer Person ihre
Parteifähigkeit, nämlich die Acht und der geistliche BannN.245.8.
Auch Parteifähige können von der Prozeßführung ausgeschlossen sein: es mangelt
ihnen die Prozeßfähigkeit. Jugendliches Alter, Krankheit und Entmündigung sind die
Gründe hiefür; die minderjärigen, thoren, stummen, unbesinten oder
denen verwaltung irer gueter verpoten, können nur durch einen gesetzlichen
Vertreter prozessierenN.245.9.
| Seite 246|
Wie im früheren Prozeß, so tritt auch jetzt als Wortführer der Partei noch der
Fürsprecher auf. Er ist lediglich Hilfsperson der bestellenden ParteiN.246.1, an deren Anträge er
gebunden istN.246.2 und die deshalb sein Wort, wenn er missesprichet,
unverzüglich widerrufen kannN.246.3. Um zur Wortführung berechtigt zu sein, muß ihn ein Gerichtsbeschluß
dazu ermächtigen; der Fürsprecher muß erlaupt und zu recht angedingt
seinN.246.4. Wie wir schon oben bei Behandlung der Rechtsprecher gesehen
haben, kann er auch aus der Zahl der Gerichtsmitglieder genommen werden; dieser
Brauch wird schließlich sogar ständige und alleinige Übung. Die GO. 18N.246.5
schreibt ausdrücklich vor, daß der Fürsprecher nur mehr aus den Rechtsprechern
genommen werden soll und zwar wird für ihre Zahl ein numerus clausus, vierzehn,
festgesetzt. Während er jedoch früher in diesem Falle bei der Urteilsprechung sich
wieder als Richter beteiligen konnte — ein Umstand, der sich aus der
Unselbständigkeit des Fürsprechers in der Wortführung und aus seiner Gebundenheit an
das Parteibegehren ergibtN.246.6
—, bricht sich jetzt der Gedanke Bahn, daß das Gericht als übergeordnete
Instanz jederzeit über den Parteien stehen mußN.246.7 und daß infolgedessen ein Fürsprecher, der zuvor für eine Partei
gehandelt hat, unmöglich nachher sich bei der Urteilsprechung beteiligen kann. Seit
der GO. 18N.246.8 ist es auch ausdrücklich geboten, daß der Fürsprecher beim
Urteil vom Gericht abzutreten habe; wir dürfen sicher annehmen, daß das nicht nur
Brauch der rettenbergischen Gerichte war, sondern allenthalben jetzt so geübt wurde;
auch das Nesselwanger Marktbuch hält an diesem Gedanken festN.246.9. Die
| Seite 247| Übung,
einen Fürsprecher aus den Gerichtsmitgliedern zu nehmen, erscheint auch im
bischöflichen Hofgericht, wo dem Zuge der Zeit entsprechend als Fürsprecher jetzt
ein Rechtsgelehrter auftrittN.247.1.
Im allgemeinen erfolgt die Bestellung der Fürsprecher auch jetzt noch durch die
Parteien selbst; nachdem es aber Brauch geworden ist, daß jede Partei sich einen
Fürsprecher nimmt, hat auch das Gericht darauf seiner Prozeßleitung entsprechend
sein Augenmerk zu richten und zu achten, das die fürsprecher geleich
gegeben werdenN.247.2; da es vorkommen
könnte, daß unvermögende Parteien mit Rücksicht auf die Kosten sich keinen
Fürsprecher vor Gericht nehmen würden, hat das Gericht ihnen von Amts wegen einen
Fürsprecher zu bestellenN.247.3.
Gewöhnlich werden die Fürsprecher in unserer Zeit von der Partei bezahlt gewesen
sein. Die Appellationsordnung von 1490 setzt das als selbstverständlich vorausN.247.4. Ebenso bestimmt die Landesordnung von 1538, daß demjenigen, der einem
anderen vor oberkait oder gericht beistand ze thon zuegeordnet oder
verschafft wirdet (wir haben hierunter sowohl Fürsprechen wie Beistände der
Parteien zu verstehen), für sein müe und arbait zue samt zimlicher
zerung ain tag acht kreuzer und nit mer gegeben werdenN.247.5. Durch diese Vorschrift will das Gesetz zugleich die
mißbräuchliche Ausübung des Vorsprecheramtes hintanhalten, das doch eine
Vertrauenssache sein soll und deshalb nicht zu einer übermäßigen Bereicherung durch
seine Ausübung führen darf. Mancherorts erscheint das Fürsprecheramt sogar lediglich
als Ehrensache ohne jegliche Bezahlung; die fürsprecher werden allhie
altem gebrauch nach von den
| Seite 248| partheien unbesoldet ...
genomen, berichtet das Nesselwanger MarktbuchN.248.1.
Der Fürsprecher hat die Pflicht, seiner Partei ein gethreuer
rathgeber zu sein; er soll deshalb ihre Sache mit vleis
erkundigen und erfragen und in die erforderlichen Briefe und Schriften
Einsicht nehmen. Findet er dabei, daß seine Partei keine oder wenig Aussicht hat,
den Prozeß zu gewinnen, so soll er sie vor schaden warnen und sagen,
daß er nit mit unnützer müe und uncosten in recht steeN.248.2.
Neben dieser Wortführung im Prozesse macht sich jetzt aber ein ganz neuer Gedanke
geltend; es kommt die Prozeßvertretung auf und zwar gewillkürte Prozeßvertretung für
mündige Personen; gesetzliche durch den Vormund kennt ja auch das frühere Recht
schonN.248.3. »Selbst ist der Mann
und selbst soll jeder wie seine Waffe so seine Sache führen«N.248.4, ist des alten deutschen Rechts Prinzip, das, von geringen
Ausnahmen abgesehen, einen Vertreter einer Partei nicht zuließN.248.5. Jetzt aber erscheint ein procurator vor Gericht,
dessen Rechthandlungen wirken sollen, wie wenn sie von der Partei persönlich
ausgingen. Vorläufig beobachten wir noch eine Trennung von Fürsprecher und
AnwaltN.248.6;
der Anwalt kann lediglich Prozeßvertreter sein, ohne deshalb die Wortführung zu
übernehmen, und kann sich selbst deshalb wiederum einen Fürsprecher bestellen.
Während ursprünglich ein Zusammenfallen der beiden Tätigkeiten nur vereinzelt
beobachtet werden kann, scheint sich die Vereinigung des alten prolocutorN.248.7 mit dem neuen
procurator in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vollzogen zu habenN.248.8;
während die Gerichtsordnung von 1518
| Seite 249| nur einen
Fürsprecher kennt und den Anwalt noch gar nicht erwähntN.249.1, nennen die GO. 39
und 52 überhaupt nur den letzteren; dieser Anwalt tritt nicht nur an Stelle der
Partei vor Gericht, sondern er nimmt auch alle erforderlichen Prozeßhandlungen
vor.
Der Anwalt ist entweder kraft des Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft zur
Prozeßführung berufen. Wie schon oben erwähnt, bedürfen Prozeßunfähige solcher
gesetzlicher Vertreter, als welche die pfleger, vormünder und
versorger auftretenN.249.2. Diese Prozeßvertretung ist vom Gericht von Amts wegen zu
berücksichtigen, nötigenfalls sind prozeßunfähige Personen für den einzelnen Fall
mit einem Vormund zu versehenN.249.3.
Für prozeßfähige Personen, für die im Regelfalle nur durch Rechtsgeschäft bestellte
Vertreter zugelassen werden, können auch kraft Gesetzes ohne ausdrückliche
Bestellung als Vertreter auftreten gewisse verwandte und gesipte
freund, nämlich Vater, Mutter, Bruder und Brudersohn, für die Ehefrau
außerdem ihr EhemannN.249.4.
Die rechtsgeschäftliche Bestellung erscheint in verschiedener Form: 1)
Mündliche Bestellung a) vor gericht, d.h. vor dem gesamten
Gerichtskollegium oder b) vor einer Kommission des Gerichts, welche aus
dem amtmann (Gerichtsvorsitzenden) und zwei Richtern (Schöffen)
besteht. 2) Schriftliche Bestellung a) durch ain offen
instrument, also durch notarielle Urkunde, oder b) durch eine
Urkunde, welche mit dem Siegel einer sonstigen siegelmäßigen Person versehen ist;
als solche Person kommt in Betracht ein herr, prelat, edelman,
amtman oder
| Seite 250| ein anderer erbarer Mann, dessen Siegel ein bekanntlich sigill
istN.250.1.
Die Zahl der Anwälte ist in das Belieben der Partei gestelltN.250.2; außerdem kann sie ihren Anwalt ermächtigen, im Bedarfsfalle zu
sich noch einen oder mehrere afteranwäld zu nehmen; sind mehrere
Anwälte ursprünglich bestellt, so können diese ermächtigt sein, einen solchen
Nachanwalt entweder als Vertreter für sie alle oder nur als Vertreter eines
einzelnen von ihnen aufzustellenN.250.3.
Mehrere Anwälte können auch in der Weise bestellt werden, daß sie die
Prozeßhandlungen entweder nur zusammen ausüben können oder daß jeder von ihnen volle
Gewalt insunders besitzt. Auch kann in einem Gewaltbriefe, der
mehrere Anwälte bestellt, der eine oder andere von ihnen zu ganz bestimmten
Prozeßhandlungen ermächtigt sein, von denen die anderen ausgeschlossen sindN.250.4.
Die schriftliche Bestellung des Anwalts (die schriftliche
gwältN.250.5) hat bestimmten Formvorschriften
zu genügenN.250.6. In diesem Bestellungsbriefe müssen
die Parteien, der Prozeßgegenstand und das Prozeßgericht genannt sein, überdies
| Seite 251| sind andere notdürftige clauseln
aufzunehmen; der Gewaltbrief darf nicht etwa dahin ausgestellt werden, daß der
Anwalt kurzer Hand ermächtigt wird, alle Prozeßhandlungen für die Partei
vorzunehmen, sondern jede einzelne Prozeßhandlung ist genau zu bezeichnen, ein
Formerfordernis, das sich als vollkommen unnütz und umständlich erweist, da der
Anwalt am Schlusse des Gewaltbriefes dann doch ermächtigt wird, auch alles anders, das ich in aigner person hierin solt oder möcht handlen, ze thun
und ze lassenN.251.1. Dennoch gibt die
GO. 52, um der Partei volle Sicherheit zu bieten, ein bestimmtes Formular an, nach
welchem der Gewaltbrief ausgestellt werden sollN.251.2.
Auf Verlangen der Gegenpartei hat der Anwalt beim Prozeßbeginn Kaution zu leisten,
daß er die Prozeßvertretung ohne Betrug durchführen werdeN.251.3.
Außerdem hat die Gegenpartei auch das Recht, gegen den Anwalt Einreden
vorzubringen.
Diese können sich richten 1) gegen die Person des AnwaltsN.251.4; in diesem Falle haben sie die Untauglichkeitsgründe zur
Anwaltsbestellung zum Gegenstande. Solche Gründe, die teils auf
Geschäftsunfähigkeit, teils auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit beruhen,
sind: a) Minderjährigkeit, die in diesem Falle jedoch nicht bis zur
gewöhnlichen aetas legitima (25. Lebensjahr) ein Hinderungsgrund ist, sondern nur
bis zu 20 Jahren. b) Krankheit: die Geisteskranken und Stummen. c) sind
untauglich als Anwälte Personen, deren Rechtsfähigkeit erloschen ist, nämlich
aa) die Geächteten und Gebannten, bb) die mönich und ander
gaistlich personen one irer obern bewilligung; in gewissen Fällen lebt jedoch
die Rechtsfähigkeit dieser zweiten Gruppe wieder auf, was sich nach gemeinem Rechte
bestimmt. d) Ehrlosigkeit (die vom rechten für ehrlos nnd
verleumdt gehalten sein; z.B. Henker). e) Weibliches Geschlecht; jedoch
dürfen Frauen ihre eigene Sache führen und sind zur Prozeßvertretung berechtigt in
Sachen ihrer Eltern und ihrer Schwestern
| Seite 252| (nicht ihrer
Brüder), ferner ihrer Kinder und Enkel, wenn diese keinen Vormund haben. 2) Die
Einreden können sich aber auch richten gegen die Form der BestellungN.252.1; der Prozeßgegner kann einen Formmangel der Bestellungsurkunde
rügen (wan der gwalt nit gnugsam were). Während eine
erfolgreiche Anfechtung aus Gründen, welche in der Person des bestellten Anwalts
selbst liegen, immer zu seiner Abweisung fuhrt, ist das bei der Anfechtung wegen
Mangels, der in der Bestellung liegt, nicht der Fall; der Anwalt kann in diesem
Falle seine Abweisung dadurch verhüten, daß er in formeller Weise Sicherheit
leistet, er werde beim nächsten Termine oder bei einer sonst festgesetzten Zeit
einen volkommen Gewaltbrief seiner Partei vorlegen; diese Urkunde
hat nicht nur die gewöhnlichen Anweisungen zu enthalten, sondern außerdem eine
Bestätigung des principals, daß er alle Prozeßhandlnngen seines
Vertreters, welcher dieser bis dahin vorgenommen habe, genehmigeN.252.2.
Außer den Prozeßvertretern erscheinen unter Umständen auch Beistände einer Partei
vor GerichtN.252.3, welche als Ratgeber der Partei dienen wollen; der Beistand
erscheint lediglich zu dem Zweck, die Führung des Prozesses zu unterstützen; diese
Beistände, die übrigens schon das deutsche Recht kennt, können natürlich bezahlt
seinN.252.4.
Der Prozeß ist, abgesehen von den durch die Stellung des Gerichts gebotenen
wenigen Ausnahmen, vom Verhandlungsprinzip beherrscht. Einmal liegt die
Klagebegründung lediglich der Partei obN.252.5; das Gericht ist der Natur des bürgerlichen Rechtsstreites
gemäß nicht ermächtigt, von Amts wegen eine Sache vor sich zu ziehen. Ebenso
bestimmt die Partei den Gegenstand des Prozesses. Das Gericht hat sich völlig nach
den Anträgen der Partei zu richten; es hat nur Sachen zu entscheiden, darum es rechtens angefragt wirdN.252.6. Auch die
Vorbringung des
| Seite 253| Tatsachenmaterials ist in die Hand der
Parteien gelegt; so kann eine Partei Einreden, die sie gegen die andere hätte, nach
Belieben vorbringen oder nichtN.253.1; der Partei obliegt es, den Inhalt des Zeugenverhörs durch Übergabe
der »Fragstücke« zu bestimmenN.253.2; ebenso kann sie auf dieses Recht natürlich auch verzichten und
deshalb auch ohne Nachteil für die Gültigkeit des Zeugenverhörs von diesem
wegbleiben; ein Zeugenverhör kann also auch dann stattfinden, wenn nur diejenige
Partei, die den Zeugen zum Beweise dem Gericht vorstellt, beim hiefür angesetzten
Termine erscheintN.253.3; daß die Befugnis der Partei in diesem Falle so weit geht, ist
auch daraus erklärlich, daß das Zeugenverhör nicht öffentlich, sogar unter Ausschluß
der Parteien, stattfindetN.253.4. Auch sonst sind manche Befugnisse unter den Parteibetrieb
gestellt; so kann die Partei jederzeit, wenn sie genügend Gründe hiefür hat, einen
neuen Termin vom Gerichte begehrenN.253.5; sie kann auf manche Prozeßhandlungen des Gegners verzichten,
wie auf das iuramentum calumniaeN.253.6 und den ZeugeneidN.253.7. Endlich kann die
Partei auch die Klage jederzeit wieder zurücknehmen (vor dem UrteilsbeschlußN.253.8). Ein
Recht auf besonders rasche Erledigung des Prozesses hat die Partei, wenn sie gast ist; in diesem Falle soll der folgende Termin auf ihr Begehren
sofort am nächsten Tag angesetzt werdenN.253.9. Als gast
gilt derjenige, der die gerichtzstat in einem tag nit ergan
magN.253.10.
Außerdem unterliegt der Prozeß auch dem Grundsatze des beiderseitigen GehörsN.253.11; d.h. beiden Parteien muß
Gelegenheit geboten sein, ihre Sachen vorzutragen. Die Partei ist deshalb
verpflichtet, vor Gericht beim angesetzten Termine zu erscheinenN.253.12. Kommt sie dieser
| Seite 254|
Pflicht nicht nach, so wird der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs dadurch nicht
gestört, da sie ja durch ihre eigene Schuld sich ihres Rechtes begeben hat; darauf
werden wir näher zurückkommen bei Behandlung des Versäumnisverfahrens. Während also
die Partei im allgemeinen verpflichtet ist, während des Prozesses vor Gericht
anwesend zu sein, sei es persönlich oder durch Vertreter, ist sie andererseits
verpflichtet, in gewissen Fällen den Gerichtsraum zu verlassen, nämlich beim
ZeugenverhörN.254.1 und
selbstverständlich auch bei der UrteilsberatungN.254.2, da sonst
die Unabhängigkeit des Gerichts von äußeren Einflüssen gefährdet sein könnte.
Das Verfahren bewegt sich in Terminen und Fristen vorwärts.
Die Termine, d. h. »Zeiträume, die regelmäßig für ein Zusammenwirken des Gerichts
mit der Partei oder mit anderen Personen z.B. Zeugen oder Sachverständigen bestimmt
sind«, »im übertragenen Sinn ... auch das Zusammentreffen und Verhandeln der
genannten Personen in dem genannten Zeitraum«N.254.3
sind entweder, was in unserer Zeit selten ist, feste Amtstermine oder sie werden für
den konkreten Fall vom Vorsitzenden des Gerichts angesetzt. Einen festen Termin
kennen wir aus dem Pflegamt Oberdorf, wo der Vogt alle Montage zwecks gütlicher
Beilegung von bürgerlichen Streitfragen einen Verhörtag abhieltN.254.4; ebenso ist der Gerichtstag der vier
Gerichte des Pflegamts Rettenberg ein bestimmter, nämlich der erste Montag des
Monats für Oberstdorf, der zweite für Sonthofen, der dritte für Wertach, der vierte
für Rettenberg. Einen Termin außer diesem festgesetzten Tage soll der Richter hier
nur ansetzen, wenn es sich um
| Seite 255| ein Gastgericht oder um
einen Fall, der rascher Erledigung bedarf, handeltN.255.1. Im übrigen dürfen
wir feste Termine nicht annehmen. Die GO. 39N.255.2
rechnet ausdrücklich mit dem Umstand, daß in den Flecken und Dörfern desDomkapitels
— wir dürfen diese Verhältnisse sicher auf das ganze Hochstift übertragenN.255.3 — nit jederzeit, auch etwan gar selten Gericht gehalten wird. Wenn,
wie erwähnt, der Termin vom Gerichtsvorsitzenden für den einzelnen Fall angesetzt
wird, so kann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien geschehen.
Den Regelfall bildet, dem Prinzip des Parteibetriebs entsprechend, das letztere. Die
Ansetzung von Amts wegen muß z.B. dann erfolgen, wenn das Gericht selbst sich über
eine Frage nicht klar ist und einen Beschluß dahin faßt, daß es sich in der Sache
ein bedenken nehmen mußN.255.4.
Der Gerichtstermin wird ausschließlich am Tage abgehaltenN.255.5; nächtliche
Sitzungen sind jedenfalls vollständig ausgeschlossen. Die Gerichtssitzungen beginnen
vormittagsN.255.6; erscheint keine Partei vor Gericht, so
dürfen sie um 2 Uhr nachmittags abgebrochen werdenN.255.7; außerdem wird
jedoch den ganzen Tag verhandelt bis zum AbendN.255.8. Sonn- und Feiertage sind von der Vornahme von Prozeßhandlungen
ausgeschlossenN.255.9.
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Der Termin kann auch verlegt werden, nicht sicher, ob auf Antrag der Parteien,
jedenfalls von Amts wegen. Eine derartige amtliche Verlegung tut natürlich der
Gültigkeit der etwa von den Terminen abhängigen Parteihandlungen keinen EintragN.256.1.
Ebenso kann Vertagung des Termins stattfinden. Diese kann, wie oben angedeutet,
sowohl von Amts wegen vorgenommenN.256.2 wie auch von den Parteien beantragt werden. Doch
unterliegen diese Anträge einem zustimmenden Gerichtsbeschluß, wobei das Gericht den
Prozeß möglichst vor Verschleppung zu bewahren hat; es ist gehalten, soviel ihm
möglich, bevorab in ringschätzigen und summarischen sachen,
unnötige Vertagungen hintanzuhaltenN.256.3.
Eine Vertagung des Termins zwecks Klagebeantwortung soll der Regel nach der Beklagte
nur einmal begehren dürfen, es sei denn, daß er hinreichend aufzügig
exceptionen vorbringen würdeN.256.4.
Zur Beweisführung darf eine Partei dreimal Terminsvertagung verlangen, ohne daß das
Gericht verpflichtet wäre, eine Prüfung des Grundes vorzunehmen. Eine vierte
Vertagung jedoch soll nur nach genauer Untersuchung des Verlangens gewährt werden,
eine weitere Vertagung unter allen Umständen ausgeschlossen seinN.256.5. Ipso jure tritt eine Vertagung ein, wenn der Beklagte auf
die Ladung hin nicht erscheint; ein Ungehorsamsverfahren kann gegen ihn erst nach
Verstreichung von drei Terminen eingeleitet werden. Allerdings können besondere
Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, daß das Gericht an dieser günstigen
Lage des Beklagten eine Kürzung vornimmtN.256.6.
Wie zur Vornahme einer Handlung eine Vertagung des Prozesses stattfinden kann, so
kann auch Vertagung
| Seite 257| zur Fortsetzung einer bereits
begonnenen Prozeßhandlung anberaumt werden; das ist insbesondere bei einem
umfangreichen Beweisverfahren notwendigN.257.1.
Die Dauer von einem Termin zum andern ist verschieden. Im Rettenberger Gericht
beträgt der Zeitraum, wie gezeigt, regelmäßig vier WochenN.257.2. Eine feste Bestimmung für die übrigen hochstiftischen Gerichte
findet sich nicht. Eine beliebte Terminszeit des älteren Rechts ist die von sechs
Wochen und drei Tagen; dieser Zeitraum geht jedenfalls auf die alte deutsche
Berechnung nach Mondwochen zurück, die auch die Ansetzung des echten Dinges
beherrschteN.257.3. Während die GO. 18 diesen Zeitraum noch für die Ansetzung von wichtigen
Prozessen anerkenntN.257.4, wird jedoch um die Mitte des 16. Jahrhunderts gegen diesen
alten Brauch angekämpft, so durch ein Regierungsschreiben an die Stadt
DillingenN.257.5, das in der nächsten Zeit nach der GO.
52 ergangen sein dürfteN.257.6, und auch durch dieses Gesetz selbst; eine
Vertagung für Klagen »um bekannte Schuld« läßt diese Gerichtsordnung überhaupt nicht
mehr zu und für gewöhnliche Streitsachen soll der Zeitraum für einen Termin nicht
mehr als acht oder höchstens vierzehn Tage betragenN.257.7; mit dieser
Bestimmung der Terminsdauer ist der Zusammenhang mit dem alten deutschen Recht
völlig verlassenN.257.8.
Längeren »Zug« darf das Gericht nur in wichtigen
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Rechtsstreitigkeiten gewähren, besonders in Klagen um Dienstbarkeiten und
Rentenforderungen und in Erbschaftssachen.N.258.1.
Neben dem Termin kommen für den Prozeß als wichtige Zeitbestimmungen die Fristen
in Betracht, d.h. »Zeiträume, die meist für die Vornahme einseitiger Prozeßakte
gesetzt sind«N.258.2. Die hochstiftischen Gesetze der
Rezeptionszeit kennen nur zwei Fristen, die zugleich Notfristen sind, d.h. sie
unterliegen nicht einer Verkürzungs oder Verlängerungsmöglichkeit und schließen die
Vornahme der Handlung, für die sie gegeben sind, mit ihrem Ablauf ausN.258.3. Die beiden Fristen kommen bei der Einlegnng des
Rechtsmittels in Betracht. Wenn nämlich — abgesehen von anderen
Verfahrensarten, die unten bei der Appellation behandelt werden sollen — eine
Partei zu appellieren vorhat, so hat sie diese Appellation entweder dem erkennenden
Gerichte erster Instanz oder doch einer Kommission desselben gegenüber einzulegen
oder vor einem Notar; die Frist, innerhalb deren die Berufung einzulegen ist,
beträgt zehn Tage, gerechnet vom Tage nach dem Urteilserlaß, auch von
stund zu stundenN.258.4. Wird die Appellation vor Gericht eingebracht, so hat
dieses die weiteren Schritte zu besorgenN.258.5. Erfolgt sie jedoch
vor dem Notar, so gibt das Gesetz eine weitere Notfrist von dreißig Tagen, gerechnet
vom Tage der notariellen Beurkundung ab, innerhalb deren die Mitteilung der
Appellation sowohl an das erkennende Gericht erster Instanz wie an das Hofgericht zu
erfolgen hatN.258.6.
Endlich haben wir noch der Gerichtsferien zu gedenken, der Zeit, in der nach lands gelegenhait die recht ufgehapt und beschlossen sein
sollenN.258.7. Solche Gerichtsferien gibt es im Allgäu schon im 15.
JahrhundertN.258.8. Für die Gerichte des rettenbergischen Pflegamts sind sie auch
durch
| Seite 259| die GO. festgelegt; mit Rücksicht auf den Stand
der Bevölkerung fallen sie auf die drei Monate der Erntezeit, von Petri und Pauli
bis auf Michaelis (29. Juni bis 29. September). Doch darf auch in dieser Zeit, wohl
in unverschiebbaren Fällen, mit Erlaubnis eine Gerichtssitzung stattfinden.
Der bürgerliche Rechtsstreit wird dadurch eingeleitet, daß der Kläger beim Gericht
seine Klage einreicht, mündlich oder schriftlich, und vom Gericht Ladung des
Prozeßgegners begehrtN.259.1. Nach dieser Einreichung hat das
Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ladung zulässig ist; und zwar hat es zu
berücksichtigen, ob die Klage nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist, dessen
Zulassung ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wie die Klagen »um bekannte
Schuld«N.259.2 und die Klagen um Gerichtskosten aus Prozessen vor dem
geistlichen GerichtN.259.3). Steht ein derartiger
Hinderungsgrund der Klage entgegen, dann hat das Gericht im ersten Falle dem Kläger
ohne Prozeß sein Recht zu verschaffen, im zweiten dagegen die Klage abzuweisen.
Außerdem ist es auch, wie schon früher erwähnt, Pflicht des Richters, die Parteien,
wenn irgend möglich, zu einem Vergleich zu bewegenN.259.4.
| Seite 260|
Erkennt das Gericht die Klage für zulässig, so erfolgt die Ladung; diese ist stets
richterliche Ladung, d.h. sie wird vom Gericht ohne weiteres Zutun der klagenden
Partei vorgenommenN.260.1. Es
ist damit das unter Justinian ausgebildete römische Ladungsverfahren rezipiertN.260.2. Das Gericht läßt die
Ladung durch seinen Gerichtsboten vornehmenN.260.3 und zwar hat
die Überbringung an den Beklagten personlich und under augen zu
geschehenN.260.4; wird der Beklagte
jedoch von dem Gerichtsboten nicht angetroffen, so genügt es, wenn die Ladung im
Hause des Beklagten mitgeteilt wirdN.260.5). Die Ladung
ist also eine sogenannte Privatladung des gemeinen Rechts, d.h. eine solche, »welche
demjenigen, an den sie gerichtet ist, besonders bekannt gemacht wird« im Gegensatz
zur öffentlichen Ladung (»welche öffentlich bekannt gemacht wird«N.260.6); auch diese zweite Form kennt das hochstiftische Recht als
subsidäre Ladungsart; von not wegen kann dem Beklagten offenlich an der gewonlichen gerichtsstat oder vor der kirchen die
Ladung zugestellt werden.N.260.7.
Die Ladung scheint bei uns ferner eine citatio generalis der gemeinrechtlichen
Doktrin gewesen zu sein, d.h. sie ist »auf den ganzen Prozeß und alle zu demselben
gehörigen einzelnen Handlungen gerichtet«; den Gegensatz würde die citatio specialis
bilden, die nur eine einzelne Prozeßhandlung zum Gegenstande hatN.260.8; für die Auffassung unserer Ladung als citatio generalis scheint mir die Ausstellung des Gewaltbriefes (an den
Anwalt) zu sprechen, wie ihn die GO. 52N.260.9 vorschreibt; außerdem ist sie, obwohl sie im
| Seite 261| allgemeinen nicht die Regel bildet und zumeist nur bei den
höchsten Reichsgerichten und einigen höheren reichsständischen Gerichten vorkommt,
in einem geistlichen Gebiet dadurch leichter zu erklären, als sie ihren Ursprung aus
dem kanonischen Recht ableitetN.261.1. In Ansehung
der Erscheinungspflicht des Beklagten auf die Ladung hin ist sie eine arktatorische,
d. h es muß ihr »durchaus Folge geleistet werden, wenn der Geladene sich nicht die
Strafe des Ungehorsams zuziehen will«N.261.2; in Ansehung anderer Prozeßhandlungen aber, wie z.B. des
Erscheinens beim Zeugenverhör, kann sie lediglich monitorisch sein, d.h. sie hat
»weiter keine Wirkungen, als daß, wenn auch der Geladene nicht erscheint, die
Handlung doch vorgenommen wird«N.261.3. Die Klage ist ferner nach unseren Gesetzen zuerst eine
dilatorische, d.h. sie hat lediglich die Wirkung, daß die nicht erschienene Partei
die Kosten des Termins zu tragen hat, ohne sich ihres Rechtes zu begeben;
peremtorisch ist dagegen erst die dritte Ladung, welche die Folgen des Versäumnisses
mit sich führtN.261.4. Übrigens
kann das Gericht, wenn es besondere Umstände erheischen, durch eine einzige Ladung
dem Geladenen drei Termine anberaumen und dadurch schon die erste Ladung zugleich zu
einer peremtorischen machenN.261.5,
was der allgemeinen gemeinrechtlichen Praxis entsprichtN.261.6.
In der Ladung wird dem Beklagten die Klage
| Seite 262|
mitgeteiltN.262.1 und ihm ein Termin zum Beginn des Prozesses angesetztN.262.2. Eine Einlassungsfrist kennt unser Recht
nicht, d.h. der Geladene braucht in der Zeit bis zum Termin keinerlei
Rechtshandlungen vorzunehmen, durch die er etwa seine Einlassung bekunden müßte. Das
geschieht erst in der mündlichen VerhandlungN.262.3. Ist die Klage beim Gericht schriftlich eingereicht, so kann
der Beklagte Abschrift davon verlangenN.262.4.
Bei der Darstellung des Verfahrens ist auf eine scharfe Trennung des Verfahrens
vor und nach der Litiskontestation (= LK) zu achten. Das Rezeptionsrecht hat den
Begriff der römischen LK auf seinen Prozeß übertragen, die Einlassung des Beklagten
auf die Klage; freilich ist der römischrechtliche Begriff der LK etwas ganz anderes
als der des rezipierten Prozesses; denn der Prozeß des römischen Rechts spielt sich
nach der LK vor einem anderen Gerichte ab als vorher. Aber insofern ähneln sich die
beiden Verfahren als vor der LK ein Vorverfahren stattfindet, bei welchem im
Verfahren des rezipierten Rechts Prozeßvoraussetzungen erledigt werden, während nach
der LK die eigentliche Hauptverhandlung erfolgt. Diese Einteilung in zwei Abschnitte
wird gerade im rezipierten Prozesse auch insofern von großer Wichtigkeit, als sie
hier zu einer völligen Trennung des Behauptungs- und Beweisverfahrens führen kann,
zum Eventualprinzip; diese Maxime ist allerdings nach dem Recht, wie es im Hochstift
Augsburg gegolten hat, in der Rezeptionszeit als Regel nicht durchgeführt worden,
jedoch kann sich
| Seite 263| der Prozeß, wie wir unten sehen
werden, auch hier unter Umständen nach diesem Grundsatz gestalten.
Der erste Termin in der Streitsache beginnt mit der Vorbringung der Klage in der
Gerichtssitzung. Die Klage kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden, im
letzteren Falle wird sie natürlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben. Der
Kläger hat seine Klage lauter, klar und verstendlich zu
gestalten, um nicht dem Beklagten Stoff zu einer Einrede zu liefernN.263.1.
Für den Inhalt der Klage sind verschiedene Punkte wesentlich: 1) Nennung des
Klägers und des BeklagtenN.263.2; 2) die sach und geschicht (die species
facti); 3) warumb und aus was ursachen er clage (die
causa); endlich 4) sein bitt, was er vermaint, das ime der
beclagt zu geben oder zu thun schuldig sei (das petitum)N.263.3), 5) Dieser eigentlichen Klage sollen sich noch einige
Anhänge anschließen: a) Da das Urteil in der Sache sich auf die Klage
stütztN.263.4), so soll verhütet werden, daß durch allzu rigorose Betonung des
Klagewortlauts eine engherzige Fassung des Urteils erfolgen könnte; deshalb soll der
Klage das Gesuch angefügt werden: ich bitt auch sonst hierauf zu
erkennen und zu geschehen, was recht ist und mir rechtens zu verhelfen, eur
richterlich amt hiemit anruefendN.263.5.
| Seite 264| b) Eine Neuerung führte auch die GO. 52 ein, indem
sie vorschreibt, daß schon bei der Klage das Gesuch um Taxierung der Prozeßkosten
angefügt werden solle. Da das früher nicht geschah, entstanden oft nach Erledigung
des Prozesses noch eigene Rechtshändel um die Kosten, was dadurch für immer abgetan
sein sollN.264.1.
Bei Beginn des ersten Termins kann ferner jede Partei von der anderen verlangen,
das recht zu verbürgen (auch die vertrostung zum
rechten genannt)N.264.2. Dieser Akt besteht in einer mit einer
Kautionsleistung verbundenen Beteuerung, die Partei wolle dem Rechten auswarten,
ferner, falls sie den Prozeß verlieren würde, die im Urteil vorgeschriebenen
Leistungen vollziehen und die Kosten entrichten. Die Doktrin der Rezeptionszeit hat
dabei jedenfalls an die römischen cautiones de lite prosequenda, de judicio sisti
und judicatum solvi gedacht; sicher haben wir aber hierin ein Mischprodukt aus
römischem und deutschem Recht zu erblicken, wie sie das gemeine Recht so zahlreich
aufweist. Dieses Versprechen stellt sich nämlich wesentlich dar als Nachklang des
deutschen StreitgedingesN.264.3. Der Beklagte wie der Kläger sind ja ohnehin durch die Ladung
des Gerichtes zum Erscheinen verpflichtet und zur Erfüllung der übrigen sich aus dem
Urteil ergebenden Handlungen durch den Gerichtszwang angehalten; diese Verpflichtung
soll sich aber nicht nur als ein vom Gericht ausgehender einseitiger Akt darstellen,
sie soll eine Bestärkung in einem Vertrag zwischen den beiden Parteien finden. Das
ist nichts anderes als das placitum adramire des fränkischen Rechts, das
Streitgedinge. Dieses ist ursprünglich allerdings Ersatz der Ladung, kommt aber
schon im fränkischen Recht neben der vorher erfolgten Parteiladung, der mannitio,
vor. Von diesen beiden Akten ist der erste, die Parteiladung, durch
| Seite 265| die gerichtliche Ladung ersetzt, der zweite, das Streitgedinge,
ist zu einem vor Gericht abgeschlossenen Vertrage geworden. Noch ein weiterer Grund
spricht für die Annahme, daß wir in der vertrostung zum rechten
den Nachfolger des Streitgedinges zu sehen haben: das Streitgedinge ist, wenn mit
einer nicht ansässigen Person abgeschlossen, kein bloßes Versprechen, sondern ein
durch Bürgschaft gestärktes; unsere vertrostung ist stets mit
einer solchen Sicherheitsleistung verknüpft; dafür soll sie auch regelmäßig nur von
Personen verlangt werden, die dem Gerichtszwang des Prozeßgerichts nicht unterworfen
sind. Die Kautionsleistung geschieht in diesem Falle entweder durch Stellung von
Bürgen oder dadurch, daß der Gegenpartei ein Sicherungspfandrecht an einem
Grundstück bestellt wird. Im Notfalle genügt ein eidlich gegebenes VersprechenN.265.1).
Bevor eine Partei sich auf weitere Prozeßhandlungen einläßt, kann sie außerdem,
wie schon erwähnt, falls eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist, von diesen
Kautionsleistung verlangenN.265.2.
Der Beklagte hat auch, wenn er eine Abschrift der Klage begehren will, dies beim
ersten Termin zu bewerkstelligen; außerdem verliert er das Recht, eine solche zu
verlangenN.265.3.
Auf die Klage hin hat der Beklagte entweder deren Beantwortung und damit ohne
weiteres die LK oder seine Abwehr durch die dilatorischen Einreden vorzunehmen;
ebenso kann er einen neuen Termin zu deren Vorbringung begehren und damit das
Vorverfahren in Fluß bringenN.265.4.
Im Anschluß an die italienischrechtliche DoktrinN.265.5 hat
| Seite 266| die Gesetzgebung jener Tage die Kumulierung der Einreden,
sowohl der dilatorischen wie der peremtorischen, d.h. der aufschiebenden und der
zerstörendenN.266.1 vorgeschrieben.
Der Augsburger Reichsabschied von 1500 setzte dieses Verfahren ausdrücklich
festN.266.2. Während es der schon oben erwähnte Regensburger
Entwurf vom Jahre 1508 zu durchbrechen droht und wieder eine Trennung der
dilatorischen Einreden vornehmen willN.266.3, tut
die Reichsgesetzgebung in der Kammergerichtsordnung von 1521 einen bedeutsamen
Schritt in der Prozeßgesetzgebung: sie gelangt zur Ausbildung der Eventualmaxime;
d.h. nicht nur die ihrer Natur nach gleichartigen, sondern alle demselben
unmittelbaren Prozeßzwecke dienenden Parteihandlungen (Negierung und Gegenangriff)
mußten kombiniert werden und waren ausgeschlossen mit dem Termin, der zur Erledigung
der entsprechenden Prozeßstufe festgesetzt warN.266.4. Damit hat die Gesetzgebung ein dem fremden Recht völlig unbekanntes
Motiv in den bürgerlichen Prozeß hineingetragen, die scharfe Scheidung in zwei
völlig getrennte Prozeßabschnitte, in ein Behauptungs- und in ein Beweisverfahren,
ein Motiv, das völlig auf deutschrechtlichem Prinzip beruhtN.266.5.
Hat schon die Kumulierung des dilatorischen Verfahrens — auf kanonisches Recht
zurückgehendN.266.6 — zur Hintanhaltung der Prozeßverschleppung
sich brauchbar erwiesenN.266.7),
so war dieser Erfolg durch das Eventualprinzip in besonderem Maße gesichertN.266.8.
Allerdings hat im Laufe des 16. Jahrhunderts die Reichsgesetzgebung selbst wieder
ihren Standpunkt verlassen und ist zu dem Verfahren zurückgekehrt, daß zwar die
dilatorischen Einreden
| Seite 267| vor der LK, die peremtorischen
aber nach ihr verhandelt werden solltenN.267.1.
Die Gesetze des Hochstifts Augsburg schließen sich im Prinzip diesem letzteren
italienischrechtlichenN.267.2 Verfahren
an, wohl nicht ohne Einfluß der Mainzer GesetzgebungN.267.3
als der des Metropolitanbistums: vor der LK entweder Klagebeantwortung oder
Vorbringen der dilatorischen Einreden und der GegenklageN.267.4, nach der LK Vortrag der peremtorischen EinredenN.267.5. Aber wie schon eingangs dieses Paragraphen erwähnt wurde,
kann das Verfahren unter Umständen praktisch zum Eventualprinzip führen; von den
peremtorischen Einreden können die prozeßhindernden Einreden, wann si
offenbar oder bekannt sein oder in vierzehen tagen bewisen werden, schon vor
der LK vorgebracht werden, eine nicht unbedeutsame Vorschrift, da dieser Beweis dem
Beklagten, wenn er wirklich gegründet war, nicht schwer fallen mochte; beziehen sich
die peremtorischen Einreden, für die diese Vorschrift in Betracht kommen konnte,
doch meist auf Tatsachen, für die er in unserer Zeit im Regelfall meist
Schriftstücke zum Beweis bringen konnte.
Für die Vorbringung der Einreden ist Schriftlichkeit oder Mündlichkeit gestattet;
die dilatorischen Einreden, die exceptiones dilatoriae, die nicht
wider den Grund der Klage, sondern auf derselben Aufschub gehenN.267.6, haben, wie gesagt, kumuliert (ainmalen und samentlich) dem Gericht mitgeteilt zu werden. Doch gestattet
das Gesetz hier eine berechtigte Ausnahme für den Fall, daß die Partei erst nach der
LK Kenntnis von einer solchen bekommen sollte; dann konnte sie deren Vorbringung
auch später mit Erfolg nachholenN.267.7. Von den
dilatorischen Einreden werden in den hochstiftaugsburgischen Quellen genannt:
| Seite 268|
als den Gerichtsstand ablehnende Einreden:
daß der Beklagte disem richter oder gerichtszwang nit
underworfen seiN.268.1
(exceptio fori incompetentis);
daß der Richter oder die Urteilsprecher arg wenig oder
verdächtig seienN.268.2 (exceptio judicis
suspecti);
daß die sach an ainem andern gebürenden gericht
angefangen seiN.268.3 (exceptio litispendentiae);
als Einreden gegen die Person des Klägers die Einrede, daß der Kläger im gaistlichen bann oder acht seiN.268.4, daß er minderjärig, ein thor, stummer,
unbesinter oder daß er entmündigt seiN.268.5, m.a.W. die Einrede der Unfähigkeit (exceptio
inhabilitatis);
als Einreden gegen den Anwalt der klagenden Partei:
daß seine Bestellung nicht genügend seiN.268.6 (exceptio insufficientis mandati);
daß er zur Prozeßvertretung nicht tauglich seiN.268.7 (exceptio inhabilitatis);
als Einreden gegen die KlageN.268.8
(exceptio inepti libelli):
daß die Klage unformlich, mangelhaftig sei (exceptio non
rite formati processus);
daß sie unlauter und dunkel sei (exceptio libelli
obscuri).
Bei der Ankündigung dieser dilatorischen Einreden hat die Partei die ganz
bestimmte Reihenfolge zu beachtenN.268.9, wie sie vorstehend aufgeführt ist, da die mit Erfolg
durchgeführte erste Einrede die übrigen unnötig macht: wa mich die
erst einred wider den gerichtszwang nit fürtrüg, alsdann und nit ehe thue ich die
einred wider den richter oder urtelsprecher; wa mich die auch nit enthiebe,
alsdann und nit ehe sag ich, das der cläger (bezw. sein Anwalt) in acht oder bann und also volgends etc.N.268.10. Über die
| Seite 269| Zulassung der Partei zur
Beweisantretung für die dilatorischen Einreden entscheidet ein GerichtsbeschlußN.269.1.
Wie gesagt, können von den prozeßzerstörenden Einreden die prozeßhindernden, wenn
sie bekannt oder leicht zu beweisen sind, ebenfalls vor der LK vorgebracht werden.
Das gemeine Recht unterscheidet zwischen exceptiones ingressum impedientes, »welche
den Beklagten von der Kriegsbefestigung befreien«, und exceptiones peremtoriae in
specie, »die diese Würkung nicht haben«N.269.2. Die
ersteren kommen also hier in Betracht.
Die Augsburger Gerichtsordnungen kennen von den prozeßhindernden Einreden
die Einrede, daß die Sache vormals mit recht
erörtertN.269.3 (exceptio rei judicatae),
daß der Streitgegenstand durch ain vertrag hingelegt
seiN.269.4 (exceptio renuntiationis),
daß über die Sache ein Vergleich geschlossen seiN.269.5 (exceptio transactionis),
daß bereits bezalung oder quittung den Anspruch zum
Erlöschen gebracht habeN.269.7) (exceptio
solutionis).
Außerdem hat der Beklagte seine Gegenklage vorzubringen, vor oder
alsbald nach bevestigung des kriegsN.269.8; ihre Zulassung unterliegt ebenfalls der gerichtlichen
EntscheidungN.269.9. Da in diesem Falle der Beklagte Kläger wird, so dürfen, wenn
er die Gegenklage anstellen will, auch in seiner Person keine Gründe vorhanden sein,
welche ihn zur aktiven Prozeßführung untauglich machen; auch soll der Prozeß, wenn
es sich um eine geringfügige Sache handelt, nicht dadurch verschleppt werden, daß
der Beklagte eine Gegenklage, die ungleich Wichtigeres betrifft, anstelltN.269.10.
Die Wirkung der Gegenklage geht dahin, daß der
| Seite 270| Kläger
oder sein Anwalt sich darauf einlassen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen,
daß die eigene Klage abgewiesen wirdN.270.1.
Hat sich das Vorverfahren nun in der angegebenen Weise abgewickelt, so soll der
Beklagte formell die LK vornehmen, den Krieg befestigenN.270.2. Die Kriegsbefestigung des gemeinen Rechts »ist die kategorische
Antwort des Beklagten auf alle in der gegen ihn eingebrachten Klage vorgetragenen
und zu dieser gehörigen Tatumstände, welche in der Absicht geschiehet, daß der wahre
Streitpunkt in der Hauptsache behörig festgesetzet werde«N.270.3. Der Beklagte hat also die Tatumstände, die der Kläger
vorgetragen hat, zuzugeben, bedingt oder unbedingt, oder sie zu leugnenN.270.4. Da die Kriegsbefestigung das
wichtigste Erfordernis des gemeinschaftlichen Prozesses ist, also wa
die underlassen, aller proceß ain nullitet und nichtigkait würdetN.270.5), so hat sie in solenner Weise zu geschehen, mit ja oder nain oder ich gestee der clag oder gestee
derselben nitN.270.6. Das Gericht hat darauf zu achten, daß diese Form gewahrt wird und
nicht andere Worte gebraucht werdenN.270.7, damit kein Zweifel bestehen kann, daß die Einlassung auf die
Klage von seiten des Beklagten, Antworters, jetzt tatsächlich erfolgt sei.
Während das kanonische Recht die LK als Erklärung beider Prozeßgegner aufgefaßt
hat, den Prozeß anzutreten, stellt sich die LK des rezipierten Rechts als eine
Erklärung lediglich des Beklagten darN.270.8.
Nachdem das Verfahren über die dilatorischen Einreden beendet ist und der Beklagte
sich auf die Klage
| Seite 271| eingelassen hat, eröffnet sich das
Hauptverfahren, das in der Hauptsache die Beweisführung zum Gegenstande hat und dem
Beklagten eventuell Gelegenheit zur Peremtorialverteidigung gewährtN.271.1. Der Beweis für den
Prozeßgegenstand ist prinzipiell in das Verfahren nach der LK verwiesenN.271.2. Nur
ganz ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon vorher stattfinden. Das ist dann
der Fall, wenn ein Zeuge zu vernehmen ist, dessen Aussage hohen Alters oder
Krankheits halber für die beweisende Partei gesichert werden muß; ebenso wenn der
Zeuge im Begriffe steht, auszuwandern oder doch auf längere Zeit zu verreisenN.271.3.
Eine notorische Sache bedarf natürlich nicht des Beweises. Als solche Tatsachen
nennen unsere Quellen insbesondere diejenigen, die sich vor Gericht abgespielt
haben, wie gerichtlich beurkundete Verträge u.dgl. (gerichtskundige Tatsachen)N.271.4.
Die Beweislast hat dem römischrechtlichen Grundsatz entsprechend der Kläger für
seine Behauptungen zu tragen. Doch kann seiner Beweisführung der Beklagte einen
Gegenbeweis entgegensetzenN.271.5.
Bevor zur Beweisführung geschritten wird, kann jede Partei von der anderen den
Gefährdeeid verlangenN.271.6. Dieser ist das römische, von Justinian eingeführte, allgemeine
juramentum calumniaeN.271.7 und hat zum Gegenstand die Beschwörung der festen
Überzeugung einer Partei, daß
| Seite 272| sie in gutem Glauben
prozessiere, nicht böswilliger Weise den Prozeß verschleppen wolle, auch beim Beweis
jederzeit der Wahrheit die Ehre geben werde und niemand in der Sache bestochen habe,
um den Prozeß für sich günstig zu gestaltenN.272.1. Wenn sich die zu diesem Eide
aufgeforderte Partei weigert, ihn zu leisten, so verliert sie damit den Prozeß: die
Weigerung des Gefährdeeides gilt als still schweigendes GeständnisN.272.2. Jedoch können die Parteien auf die Leistung des Gefährdeeides
verzichtenN.272.3, ein Rechtssatz, der dem allgemeinen Brauch jener Zeit nicht
entsprichtN.272.4.
Darauf übergibt der Kläger nochmals seine Klage, für welche Artikelform
vorgeschrieben ist. Ist die Klage nicht schon eingangs des Prozesses artikuliert, so
hat dies jetzt nachgeholt zu werdenN.272.5. Die Artikelform geht wohl auf
deutschrechtliche Elemente zurück: Schon im deutschen Recht hatte der Beklagte, wenn
er zum »Gegengruß« aufgefordert wurde, »Punkt für Punkt« den Behauptungen des
| Seite 273| Klägers entgegenzutretenN.273.1). Vorgeschrieben ist nach unseren Rechtsordnungen ferner der Artikeleid
für den Kläger wie für den BeklagtenN.273.2. Die Antwort des
Beklagten auf die klägerischen Positionen hat in bestimmter formeller Weise zu
geschehen: ich glaub den articul war oder nit war sein. In
gleicher Weise ist der Kläger verpflichtet, auf die von dem Beklagten übergebenen
Positionen einzugehen. Weigerung der Antwort auf die Positionen gilt als Geständnis.
Jedoch braucht eine Partei auf eine Position nicht einzugehen, wenn diese nicht zu
der Sache gehört oder ihr sonstwie von der Rechtsordnung die Erlaubnis gegeben ist,
die Antwort zu verweigernN.273.3. Die GO. 52 führt außerdem die Neuerung ein, daß jede Partei es
auch der andern erlassen kann, die artikulierten Positionen überhaupt zu
beantwortenN.273.4.
Im Interesse der mit dem Recht nicht vertrauten Bevölkerung, die vor den
Untergerichten vor allem zu prozessieren hat, gewährt diese Gerichtsordnung auch dem
gemainen unverständigen laien, daß er seine Behauptungen
überhaupt nicht der Gegenpartei zu erklären hat, sondern sich unmittelbar an deren
Zeugen wenden darf und ihnen seine Meinung kundtut (wöllichs bißher
der gemain man aufthun genennt); jedoch ist dieses Verfahren nur in klainfiegen ringschätzigen sachen zulässigN.273.5. Übrigens kann auch das Gericht den Artikel, wenn es ihn für
nicht zur Sache gehörig oder sonstwie untauglich hält, zurückweisenN.273.6 und dadurch die Gegenpartei von seiner Beantwortung entbinden.
Überhaupt unterliegt jede Zulassung zur Beweisführung einem GerichtsbeschlusseN.273.7).
| Seite 274| Als Beweismittel haben wir nach den vorliegenden
Quellen zu unterscheiden Geständnis, Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein,
Indizienbeweis und Eid. Den Beweis durch Sachverständige erwähnen unsere
Gerichtsordnungen nicht.
1. Geständnis. Über das eigentliche Geständnis, die confessio vera, sagen unsere
Rechtsquellen nichts Näheres. Dagegen wird in einigen Fällen ein stillschweigendes
Geständnis angeführt; d.h. die Partei legt ein solches nicht tatsächlich ab,
sondern an ihr Verhalten knüpft die Rechtsordnung die Folge, sie habe ein
Geständnis abgelegt (confessio ficta). Das geschieht, wie schon erwähnt, einmal
bei der Verweigerung des Gefährdeeides und bei der Weigerung des Beklagten, die
Positionen des Klägers zu beantworten, und umgekehrt. In diesem Falle ist also die
freie Beweiswürdigung des Gerichts ausgeschaltet.
2. Eine äußerst ausgedehnte Darstellung geben unsere Rechtsquellen, wie auch
sonstige Rechtsordnungen der RezeptionszeitN.274.1, dem
Beweis durch Zeugen. Dieser Beweis beginnt damit, daß die beweisende Partei ihre
Zeugen benennt und der Gegenpartei fürstelltN.274.2 (productio testium) und zwar sind der Partei für diesen
Prozeßakt regelmäßig drei Termine gewährt, ausnahmsweise noch ein vierterN.274.3, wie schon bei der Behandlung der Termine erwähnt wurde. Die
Gegenpartei hat daraufhin das Recht, etwaige Einreden gegen die Person der
vorgestellten Zeugen vorzubringen und ihnen ihre Fragstücke, auf die sie das
Gericht verhören soll, zu übergebenN.274.4. Um der Partei diese Möglichkeit zu geben, muß sie auf den
Termin, an welchem das Zeugenverhör stattfinden soll, vom Gericht geladen sein.
Erscheint sie nicht, so wird das Zeugenverhör trotzdem in gültiger Weise
vorgenommenN.274.5. Die Partei begibt sich damit
| Seite 276|
mit eben des Rechts, Fragstücke an die Zeugen der Gegenpartei zu übergeben; nach
dem gemeinen Recht verliert sie damit auch das EinrederechtN.275.1); das scheint jedoch nach unserer Rechtsordnung nicht der Fall
zu sein, da sie ihre Einreden auch nach Eröffnung der Zeugenaussagen noch
vorbringen kannN.275.2, also auch in einem späteren Termin. Die Fragstücke, welche
die Partei übergibt, sind der GegenparteiN.275.3 vor dem Zeugenverhör nicht bekannt zu
machenN.275.4, um jede Beeinflussung der Zeugen durch die vorstellende
Partei hintanzuhalten.
Die Zeugen sollen vereidigt werden und zwar vor dem VerhörN.275.5; ihr Eid ist also ein promissorischer, ein Voreid. Die
Parteien haben das Recht bei der Leistung dieses Eides zugegen zu sein. Übrigens
können die Parteien den Zeugen die Eidesleistung erlassenN.275.6.
Der Eid, welchen der Zeuge schwört, ist ein gelehrter Eid, d.h. er wird dem
Zeugen vom Richter vorgesprochen. Der Zeuge selbst spricht nur die Schlußformel.
Der Zeugeneid beginnt mit einer Anrufung Gottes und der Heiligen: ir
sollet schweren ainen aide zu gott und den hailigen, und enthält das
Versprechen, jederzeit die Wahrheit zu sagen und die Aussage von keinerlei Einfluß
abhängig zu machen, wie von Geschenken, Haß oder Freundschaft u.a., endlich auch
vor Eröffnung der Zeugenaussagen vor Gericht niemanden mitzuteilen, was er als
Zeuge vor Gericht ausgesagt habeN.275.7. Wie jeder andere Eid wird auch der Zeugeneid, obwohl unsere
Rechtsordnungen das nicht ausdrücklich erwähnen, mit einer Schlußformel geendigt
haben, die ebenfalls eine Anrufung Gottes enthielt: wie mir
vorgelesen ist und ich wol verstanden hab, dem ist also, will im auch treulich
nachkommen, also helf mir gott und all hailigenN.275.8.
| Seite 276| Während unsere Gerichtsordnungen für den Judeneid
kein besonderes Formular enthalten, ist uns ein solches aus dem Pflegamt
SonthofenN.276.1) überliefert, jedoch nur teilweise
erhalten; danach spricht der Richter zu dem Juden, der als Zeuge vor Gericht
steht: jud, ich beschwer dich bei dem ainichen lebendigen und
allmechtigen gott schöpfer der himel und des erdreichs und aller ding, auch bei
seinem torrach und gesetz, das er Moyses uf dem berg Sinai gab, daß du warlichen wellest sagen und bekennen, ob
dises gegenwärtig buech sei, darauf ein jud einen rechten gepürlichen aid thuen
will. Bejaht der Jude diese Frage, so soll er sein rechte
hand bis an den knoren in das vorgemelt buech legen uf die wort des gesatzt und
gebot gottes, welliches wort und gebot also lautend: nit erheb den namen
des herrn deines gottes unnutzlich. lossissa etschenn Adamoy eluecha.
wan er würt nit ungestraft lassen der herr. laschaff kilo genacke
Adannoy. den der da erhebt seinen namen unnutzlich. ett scharissa
eschemo laschaf.
Der Eid endigt mit einer Verwünschungsformel: wa ich aber anderst
sag, das ich dan sterb im erdreich meiner feind und das mich das erdreich
verschlindt als Datthan und Abiron und
komen auf mein haupt alle sund und fluech, die in dem gesetz
Moysy und in der weissagen geschrift sein und die bleiben
allweg bei mir.
Geistliche brauchten zur Eidesleistung vor Gericht eine besondere Erlaubnis, wie
mehrere Augsburger Synoden festsetztenN.276.2.
Auf die Eidesleistung hin erfolgt das Zeugenverhör. Bei diesem haben sich die
Parteien und sonstige im Gerichtsraume befindliche Personen zu entfernenN.276.3. Damit tritt das neue Verfahren in entschiedenen
Gegensatz zum
| Seite 277| alten deutschen Prozeß, dessen Natur
diese Heimlichkeit völlig widersprochen hätte. Die GO. 18 kennt bereits das
geheime ZeugenverhörN.277.1. Im Obergericht des Domkapitels ist es schon am Ende des 15.
Jahrhunderts in Übung gewesen, wie eine Gerichtsurkunde vom Jahre 1473
beweistN.277.2. Auch die
anderen Zeugen dürfen nicht bei dem Verhör eines von ihnen zugegen sein, sondern
jeder hat seine Aussagen, in sonderhait und allain aus aignem
mund zu machenN.277.3. Bis zum Erlaß der GO. 52 war es vorgekommen, daß das
Protokoll zuweilen in der Weise geführt wurde, daß einfach, wenn ein Zeuge das
Gleiche aussagte, wie ein schon vorher verhörter, protokolliert wurde, daß er
ebenso ausgesagt habe wie der andere; das Gesetz will aber haben, daß die Aussage
eines jeden Zeugen genau aufgezeichnet werde, und erklärt derartige Verweisungen
auf eine frühere Zeugenaussage für unzulässig"N.277.4.
Das Verhör erfolgt entweder vor dem vollzählig besetzten Gerichtskollegium oder
vor einer Kommission des Gerichts oder wird von dem Gerichtsschreiber allein
vorgenommenN.277.5. Für den Fall, daß es sich um das Verhör eines Zeugen
handelt, der nicht dem Gerichtszwange des Prozeßgerichts unterliegt, soll ein
Ersuchungsschreiben an das Gericht gesandt werden, dem er unterstellt ist, damit
dieses das Verhör vornehmen möge; dem ersuchten Richter sind zugleich die
Beweisartikel und Fragstücke zu übermitteln; nach erfolgtem Verhör hat das
ersuchte Gericht dem Prozeßgerichte das Verhörsprotokoll zuzusendenN.277.6.
Das Zeugenverhör selbst erstreckt sich auf die von der Gegenpartei übergebenen
Fragstücke; die Partei kann sich natürlich einer solchen Übergabe auch enthalten.
Auf jeden Fall aber haben die Zeugen über die gemaine fragstuck
verhört zu werden, welche sich lediglich mit ihrer Person befassen. Die
hochstiftischen Gerichtsordnungen
| Seite 278| kennen nur ganz
wenigeN.278.1) solche gemeine
Fragstücke, nämlich 1.) wie alt der Zeuge sei, 2.) ob er in Acht oder Bann, 3.) ob
er mit der beweisenden Partei, die ihn vorstellt, verwandt, 4.) ob er mit der
Gegenpartei verfeindet sei, endlich 5.) Fragstücke, welche sich mit der
Glaubwürdigkeit und Unverdächtigkeit des Zeugen befassen, ob er
kundschaft zu geben erbeten und angelernt sei, was er
aussagen solle, ob er in der Prozeßsache dem Beweisführer mit Rat oder Tat zur
Seite gestanden habeN.278.2. Der Zeuge durfte auch, wie aus einem Hofgerichtsbrief
erhellt, dem Produzenten nicht zinsbar oder gültbar seinN.278.3, da
ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis der Glaubwürdigkeit des Zeugen natürlich im
Wege stehen mußte.
Nach beendetem Verhör hat der Zeugenverhörer den Zeugen noch einmal ausdrücklich
an seinen Schwur zu erinnern und ihm strengstes Stillschweigen ans Herz zu
legenN.278.4.
Für jedes einzelne Zeugenverhör wird eine Schreibgebühr von sechs Pfennig
erhobenN.278.5.
Sind alle Zeugen verhört, so werden ihre Aussagen den wieder eintretenden
Parteien eröffnet und ihnen, sofern sie zur weiteren Prozeßführung es beantragen,
ein neuer Termin angesetzt. Auch kann jede Partei Abschrift der Zeugenaussagen
verlangenN.278.6. Um unnötige Kosten den Parteien zu sparen, sollen diese
Aussagen alle zusammen in ein Libell geschrieben werden, nicht, wie es bis zur GO.
52 mancherorts üblich war, die Aussage jedes einzelnen Zeugen in einem besonderen
Brief aufgezeichnet werdenN.278.7. Wenn die Zeugenaussagen den Parteien einmal eröffnet sind,
ist weitere Vorstellung von Zeugen ausgeschlossenN.278.8.
| Seite 279|3. Ziemlich kurz sind die anderen Beweismittel in
unseren Rechtsquellen behandelt. Hierher gehört vor allem der UrkundenbeweisN.279.1, der entweder mit öffentlichen Urkunden (instrument), mit Einträgen in amtlichen Registern (sal-,
steur- und gerichtsbücher, warhafte amtregister) oder auch mit
Privaturkunden (z.B. ausgeschnitten zettel) geführt werden
kann. Dieser Beweis geschieht durch Vorlage (Einbringung) vor dem Gericht
(productio documentorum).
4. Die GO. 52 kennt außerdem noch einen Beweis durch Augenschein und
5. den Indizienbeweis, den Beweis mit der warhait gleichförmig
vermuetungen, die ain jeder verständiger richter fleissig erwegen
solleN.279.2.
6. Wie in anderen Gerichtsordnungen der Rezeptionszeit wird auch in den
hochstift-augsburgischen der Beweis durch Eid nur knapp behandeltN.279.3.
Die GO. 18 kennt den durch eine Partei der anderen zugeschobenen EidN.279.4,
dessen Vorkommen uns auch sonst überliefert istN.279.5.
Anscheinend handelt es sich bei dem durch Art. 25, Abs. 6 GO.
52 überlieferten Eid um den richterlichen Eid, welchen der Richter einer
Partei zur Ergänzung ihres Beweismaterials auferlegt (juramentum
suppletorium)N.279.6. Dieser Eid
unterliegt anscheinend nicht wie die übrigen Beweismittel (abgesehen vom
Geständnis) der freien Beweiswürdigung des GerichtsN.279.7.
| Seite 280| Nachdem so das ganze Beweismaterial erschöpft ist,
haben die Parteien den beschluß oder rechtsatz der sachen
vorzunehmenN.280.1), d.h. ihre Sachen »zum Recht zu setzen«, deren Entscheidung
durch das Gericht zu beantragen. Mit dieser Erklärung »begeben sie sich alles
weiteren Beweises«N.280.2. Wenn der Beschluß zum
Urteil völlig in die Hand der Parteien gelegt wäre, so könnte natürlich eine jede
den Prozeß endlos verschleppen. Darum greift hier die richterliche Prozeßleitung
in das Prinzip der Parteibetriebs ein: die richter mügen aus
richterlichem amt die sach für beschlossen annemen, wa ain parthei on redlich
ursach nit beschliessen wöllteN.280.3.
Offenbar haben wir in diesem beschluß das Verfahren zu
erblicken, wie es auch der Regensburger Reichsabschied von 1507 kennt. Nachdem
eine Partei »beschlossen« hat, soll auch die Gegenpartei ihr hierin folgen. Ein
solcher »Beschluß«, nach welchem die Verhandlung beendet ist und das Gericht zum
Urteil zu schreiten hat, ist gegenüber dem römischen Recht etwas neues; nach
diesem hatte der Richter, wenn eine Partei nichts weiter vorzubringen erklärt
hatte, der Gegenpartei dreimal Monatsfrist zu gewähren, bis sich der Prozeß
erledigte. Aber schon im kanonischen Recht scheint die Anwendung dieses römischen
Rechtssatzes nicht stattgefunden zu haben, dem deutschrechtlichen Gedanken mußte
eine derartige Prozeßbeendigung durch »Beschluß« völlig geläufig seinN.280.4.
Das rezipierte Recht unterscheidet Beiurteile (sententiae interlocutoriae) und das
Endurteil in einem Prozeß (sententia definitiva). Gerichtliche Entscheidungen der
ersteren Art finden z.B. statt bei der Zulassung zur Beweisführung mit einem
bestimmten Beweismittel oder bei der Zulassung zur Erhebung der Gegenklage u.a. Hier
haben
| Seite 281| wir uns des Näheren mit dem Endurteil zu
befassen, von dem allein die hochstiftischen Gerichtsordnungen eingehender
handeln.
Die Tätigkeit des Gerichts bei der Urteilfällung zerfällt in erkennen und mittailenN.281.1;
das erste ist die in geheimer Sitzung gepflogene Beratung des Gerichts, das andere
die Kundgabe des Urteils an die ParteienN.281.2.
Nachdem die Parteien zum »Beschluß« des Prozesses gelangt sind, hat das Gericht an
die Beratung des Urteils zu gehen. Nicht etwa das Gericht tritt aus dem Raume, in
dem sich der Prozeß abgespielt hat, sondern es läßt die Parteien und Zuhörer
abtreten und verhandelt über die Sache in der stuben weiter oder
es kann überhaupt den Parteien zur Urteilsverkündung einen neuen Termin
ansetzenN.281.3. Die Richter sollen den handel
aigentlich und fleissig erwegen, ainander davon tugendlich und freundlich hören
reden, in jeder Beziehung den Parteien gegenüber unparteiisch seinN.281.4, bei der Abgabe der Stimmen sollen sie dasjenige
sagen, das in das göttlichst und rechtest bedunkt zu seinN.281.5; in gottes namen fragt der
Vorsitzende des Gerichts die Schöffen nach ihrer MeinungN.281.6.
Das Urteil kommt zustande entweder durch einstimmigen oder durch
Majoritätsbeschluß. Im letzteren Falle soll die Minderheit der Mehrheit one widerstreiten anhangenN.281.7. Bis
zum Erlasse der GO. 39 und 52 war es oftmals vorgekommen, daß bei der
Urteilsverkündung den Parteien mitgeteilt wurde, daß eine bestimmte Anzahl Richter
so, eine andere anders gestimmt hätte. Die beiden GesetzeN.281.8 schaffen diesen Mißbrauch ab und schreiben vor, daß nur das
gültig zustandegekommene Urteil verkündet werde. Das hat in Gegenwart der Parteien
zu geschehen und zwar
| Seite 282| altem deutschen Brauche zufolge
in sitzendem gerichtN.282.1;
bleibt eine Partei bei diesem Termine aus, so ist die Urteilsverkündung dadurch
nicht ungültigN.282.2; wir haben es hier also lediglich mit einer monitorischen
Ladung zu tun. Das Urteil wird schriftlich abgefaßt und den Parteien vorgelesenN.282.3.
Die beiden Gerichtsordnungen"N.282.4 wenden sich auch gegen die bisherige Übung, das Urteil in der
Weise zu sprechen, daß die Zeugenaussagen zu Gunsten des einen Teils mehr als zu
denen des anderen lauteten und deshalb die eine Partei den Prozeß gewonnen habe.
Diesen Brauch wollen die beiden Ordnungen gänzlich abgeschafft wissen, dieweil offenbar, daß die sach nit allwegen auf der gezeugen sagen, sondern etwan
auch auf andern puncten steet und daß es vorkommen kann, daß das Recht doch
nicht auf der Seite ruht, für welche die Zeugenaussagen sprechen. Das Urteil soll
nicht den Beweis zur Grundlage habenN.282.5, sondern soll gesetzt werden auf die clag und die beschehen beger; die beiden Ordnungen geben, um den
Unterrichtern dies verständlich zu machen, auch ein konkretes Beispiel für ein
richtig gefaßtes Urteil. Das Urteil hat zugleich die Verurteilung in die Kosten
auszusprechenN.282.6. Übersieht das Gericht diese Vorschrift, so ist ein späteres
Erkenntnis auf die Gerichtskosten nicht mehr zulässig, weder von Amts wegen, noch
auch sollen die Parteien darum zu einem neuen Prozesse zugelassen werdenN.282.7.
Nach gemeinrechtlicher RegelN.282.8 haben auch unsere Gerichtsordnungen für die Rechtskraft des Urteils
eine Frist von zehn Tagen. Während dieser Zeit muß die Appellation erhoben werden,
soll sie erfolgreich durchdringen
| Seite 283| könnenN.283.1). In der GO. 18 lebt noch der Gedanke, daß das
Urteil sofort rechtskräftig werdeN.283.2; hier hat die Partei, welche etwa ein Rechtsmittel
ergreifen will oder sonstwie die Rechtskraft des Urteils um die vom Recht gewährten
zehn Tage hinausschieben will, diesen bedacht sofort vor Gericht
zu nehmen und zwar erfolgt ein zulassender Gerichtsbeschluß nur, wenn die
betreffende Partei eidlich versichert, daß sie damit nicht den Nachteil der
Gegenpartei wolle oder diese Handlung mit gevarden oder zu verzug der
sachen vornehmeN.283.3; hier wird also durch
Gerichtsbeschluß erst ausdrücklich festgestellt, daß das Urteil erst in zehn Tagen
rechtskräftig werden solle.
Das Urteil wird von dem Prozeßgericht selbst gefällt. Jedoch ist es diesem
gestattet, in schwierigen oder zweifelhaften Fällen Ratsuchung vorzunehmen, d.h.
sich an ein höheres Gericht oder an Rechtsgelehrte mit der Bitte um Aufklärung zu
wenden. Doch sollen die Richter diesen Rat nur dann einholen, wenn sie bei ihrem
Amtseid versichern können, daß sie des Rates bedürftig seien und selbständig über
den Fall zu urteilen nicht verstündenN.283.4. Diese Ratsuchung soll aber nicht dahin führen, daß das
Untergericht überhaupt von der Urteilsprechung in diesem Falle ausgeschlossen ist.
Im Gegenteil, damit die Unabhängigkeit des Gerichts gewahrt bleibe, schreiben die
GO. 39 und 52 ausdrücklich vor, daß die Richter vor dem zur Urteilsverkündung
angesetzten Termine den Ratschlag hören und erwägen und daraufhin das Urteil
abfassen sollen; dieses under irem, der richter, namen gefaßte
Urteil und nicht den Ratschlag soll das Gericht den Parteien verkünden. Bis dahin
war es nämlich oft vorgekommen, daß das Gericht einfach das Schreiben, welches den
überschickten
| Seite 284| Ratschlag enthielt, vor den Parteien erst
öffnete und ohne weiteres als Urteil feststellte. Das soll fortan abgetan seinN.284.1.
Jede Partei kann natürlich eine Abschrift des Endurteils verlangen wie auch
Abschrift des während des ganzen Prozesses aufgelaufenen AktenmaterialsN.284.2.
Gegen das Urteil kann die sich dadurch beschwert fühlende Partei ein Rechtsmittel
ergreifen. Unsere Rechtsordnungen nennen als solches schlechthin die Appellation,
die sowohl gegen Bei- wie gegen Endurteile gestattet istN.284.3.
Doch soll sie gegen Beiurteile nur dann zugelassen sein, wenn es sich nicht um
geringfügige Sachen handeltN.284.4.
Das Appellationsverfahren ist im Großen und Ganzen gemeinrechtlich gestaltetN.284.5, doch finden sich
einige Ausnahmen.
Wir haben als ersten Akt der Appellation die Einlegung des Rechtsmittels zu
betrachten, die interpositio remedii; dafür kennen unsere Gerichtordnungen
verschiedene Arten:
1) Die beschwerte Partei kann sofort (im fußstapfen) mündlich
nach ergangenem Urteil vor dem erkennenden Gerichte erklären, daß sie an das
bischöfliche Hofgericht appellieren werdeN.284.6.
| Seite 285| 2) Zulässig ist die mündliche Appellation, auch wenn
nicht sofort erfolgt, noch solange, als das Gericht sich nicht von seinen Sitzen
erhoben hat. In beiden Fällen hat der Appellant sein Vorhaben mit
lebendiger stimm vorzubringenN.285.1.
3) Eigentliche gemeinrechtliche Regel wäre es nun, sofern diese mündliche
Appellation nicht erfolgt ist, später nur mehr schriftliche Appellation zu
gestattenN.285.2; diese ist auch zulässigN.285.3. Jedoch haben die beiden GO. 39 und 52 eine Ausnahme von der
gemeinrechtlichen Praxis aufgestellt im Hinblick auf die des Rechts unkundigen
Laien, die infolge der Formvorschriften der schriftlichen Appellation leicht um ihr
Recht gebracht werden könnten. Das Domkapitel hat sich für diese Regelung eigens
eine Bestätigung der Reichsregierung vom 1538-09-21
erworbenN.285.4.
a) Die Appellation kann auch fernerhin mündlich vor dem erkennenden Gerichte
erfolgen; sie muß natürlich innerhalb zehn Tagen seit Verkündung des Urteils
eingebracht werdenN.285.5, widrigenfalls die Rechtskraft des Urteils eintrittN.285.6;
b) ferner ist die Appellation auch in der Weise gestattet, daß sie nur vor dem
Vorsitzenden des Gerichts und zwei Schöffen erklärt wird unter Wahrung der gleichen
EinlegungsfristN.285.7;
c) endlich kann sie vor einem Notar und Zeugen eingebracht werdenN.285.8. Diese notarielle Appellation ist nur dann
zulässig, wenn es dem Appellanten nicht möglich ist, vor dem Gerichte zu
appellierenN.285.9. In diesem Falle hat aber die Appellation innerhalb einer
Frist von dreißig Tagen nach geschehener notarieller Protokollierung dem
| Seite 286| erkennenden Gerichte erster Instanz wie dem Appellationsgerichte,
dem bischöflichen HofgerichtN.286.1), mitgeteilt zu werden.
Auch im übrigen beträgt seit der GO. 52 die Appellationseinführungsfrist (d.h. die
Frist, innerhalb welcher die Appellation vor dem Appellationsgericht eingebracht
werden muß) dreißig Tage vom Tage der Erklärung vor dem Gerichte abN.286.2. Die GO. 39 hatte noch die Regel aufgestellt, daß das Gericht
erster Instanz in diesem Fallen dem Appellanten je nach den gegebenen Umständen die
Frist zu bestimmen hat, innerhalb welcher er seine Appellation an das Hofgericht zu
bringen hatN.286.3.
Während andere Rechte eine Appellationssumme (summa appellabilis) kennen, d.h.
während sie eine Appellation nur dann zulassen, wenn der Wert des Prozeßgegenstandes
eine bestimmte Höhe beträgtN.286.4, ist das dem Hochstifte Augsburg fremd. Vor einem
Mißbrauch der Appellation schützt es seine Gerichte einmal dadurch, daß es, wie
schon erwähnt, von Beiurteilen in geringfügigen Sachen keine Appellation zuläßt,
andererseits die Zulassung des Rechtsmittels überhaupt unter die Kontrolle des
Gerichts stellt, das die Appellation auch abweisen kannN.286.5 Zugleich
soll der Gefährdeeid, der für die Appellation vorgeschrieben ist, die Partei
hindern, rechtswidrigen Gebrauch von dem Rechtsmittel zu machenN.286.6). Endlich kannte das hochstiftische Recht
ursprünglich noch ein weiteres Schutzmittel, nämlich das Sukkumbenzgeld: die
appellierende Partei hatte bei dem erkennenden Gerichte erster Instanz eine
Geldsumme von
| Seite 287| dreißig Schilling zu hinterlegen; konnte
sie mit ihrer Appellation nicht durchdringen, dann fiel die hinterlegte Summe zu
zwei Dritteln der bischöflichen Kasse, zu einem Drittel dem Untergerichte zu, vor
dem der Prozeß in erster Instanz geführt warN.287.1). Die GO. 52
schaffte die Hinterlegung dieses Geldes allerdings abN.287.2.
Bei der Einlegung des Rechtsmittels vor dem Untergerichte muß der Appellant um
Erteilung von apostel und abschidbrief bittenN.287.3, d.h. um ein »Zeugnis, durch welches der
Appellationsrichter von der geschehenen Einwendung der Berufung benachrichtigt
wurde«N.287.4.
Außerdem hat der Appellant Übergabe der gesamten Prozeßakten zu begehrenN.287.5. Aber selbst wenn er dieses Gesuch unterläßt, ist
der Unterrichter, der judex a quo, von Amts wegen verpflichtet, ihm die Akten
einzuhändigenN.287.6. Sollte es aber dennoch vorkommen, daß der Appellant durch sein
Verschulden nicht alle Akten vor das Appellationsgericht einbringt, so wird seine
Appellation solange nicht angenommen, bis er sämtliche Schriftstücke des ganzen
Prozesses beibringtN.287.7. Aus den Akten muß
insbesondere ersichtlich sein, wie der Verlauf der Verhandlung war, mit genauer
Bezeichnung der Tage, an denen die Termine stattfanden, ferner welches das Gericht
erster Instanz war und wann die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt istN.287.8.
Vom Hofgericht wird nun ein Termin zur Verhandlung in zweiter Instanz
angesetztN.287.9. Das der Appellation
stattgebende Urteil geht dann dahin, das Urteil des Gerichts erster Instanz sei untüglich und billich davon appellirtN.287.10
Das ganze dargestellte Appellationsverfahren soll
| Seite 288|
jedoch nur dann statt haben, wenn die Appellation an das hischöfliche Hofgericht
geht. Für eine Appellation an ein Gericht des Reiches gilt ausnahmslos das gemeine
RechtN.288.1.
Kommt der Verurteilte nicht freiwillig dem Urteile nach, so kann der Gläubiger
Antrag auf Vollstreckung des Urteils an das Gericht stellenN.288.2. Je nach der Art des Anspruchs wird das Gericht seinem Ersuchen
dadurch entsprechen, daß es den Vollstreckungsschuldner zu einer Geldstrafe
verurteilt oder die erforderliche Handlung auf dessen Kosten vornehmen läßtN.288.3.
Endlich kann auch gerichtliche Pfändung in das Vermögen des Schuldners mit
darauffolgender Zwangsversteigerung angeordnet werdenN.288.4.
Die GO. 52 regelt die Zwangsvollstreckung überhaupt nicht; aus dem gleichen Grunde
wie die GO. 39, welche die Pfändung nach ains jeden flecken geprauch,
herkommen und gewonhait vorgenommen wissen willN.288.5. So erklärt sich, daß die für Rettenberg erlassene Gerichtsordnung
von 1518, ihrem partikulären Charakter entsprechend, diese Materie vor allem regelt;
dann findet sich auch eine ausführliche Regelung in der Landesordnung von 1538.
Zuständig zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles sind bei Prozeßgegenständen,
die den Wert von zehn Gulden übersteigen, die »Amtleute«; die Landesordnung
gebraucht hier dieses Wort wohl im Sinne von »Beamter«, also der Pfleger (oder der
Landamtmann oder der Vogt späteren Charakters); denn für Schulden unter zehn Gulden
soll der Richter zuständig seinN.288.6. In der Stadt
| Seite 289| Augsburg ist der bischöfliche Burggraf im Bereich seiner
Zuständigkeit zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles ermächtigtN.289.1), ein schwaches Überbleibsel seiner alten Gewalt.
Vollzugsorgan für den richterlichen oder behördlichen Befehl ist der
Gerichtsdiener. Dieser hat dem Schuldner die Mitteilung davon zu überbringen, und
zwar sowohl schriftlich wie mündlich (in schein und mit
worten).
Daraufhin hat der Schuldner noch eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen, so daß er
bei rechtzeitiger Leistung die Pfändung auch jetzt noch verhindern kann. Läßt er
auch diese Zeit unbenutzt verstreichen, so werden durch den Gerichtsdieuer die
Pfandsachen bei ihm geholt und zwar erstreckt sich die Pfändung zunächstN.289.2 in
fahrendes Gut; nur wenn solches nicht vorhanden sein oder das vorhandene nicht
ausreichen sollte, ergreift sie auch die Liegenschaften; stets soll der Wert der
gepfändeten Sachen aber des dritten phennings mer betragen als
die Forderung des Gläubigers beträgt, da aus den Pfändern auch die Kosten der
Zwangsvollstreckung gedeckt werden müssen. Die so gepfändeten Sachen werden, sofern
sie Fahrnisstücke sind, in das Gericht gebracht und hier verwahrt; für »essende«
Pfänder gilt die Ausnahme, daß sie im Besitze des Pfandschuldners belassen werden,
um nicht unnötige Kosten zu verursachen; der Schuldner ist jedoch streng gehalten,
daran keinerlei Änderung zum Schaden des Gläubigers vorzunehmen ; symbolisch findet
übrigens auch hier eine Entziehung des Besitzes statt, indem den Tieren Haare
abgeschnitten und diese beim Gerichte verwahrt werden.
Für die gepfändeten Fahrnissachen hat der Schuldner eine Einlösungsfrist von einem
Tage, für Liegenschaften von neun Tagen.
Danach wird zur Vergantung der Sachen geschritten.
| Seite 290|
Dabei hat das Gericht die Schätzung der Pfandstücke vorzunehmen und zwar nach ihrem
Maximalwert. Ergibt sich, daß die gepfändeten Sachen zur Befriedigung des Gläubigers
nicht ausreichen, so hat der Richter einen Vollstreckungsbefehl in die weitere Habe
des Schuldners zu erlassen. Daraufhin wird mit den gepfändeten Sachen nach gantrecht gehandlt; es findet Versilberung durch öffentliche
Versteigerung statt, die Pfänder sind jetzt hingeruefte pfand.
Auch jetzt ist der Schuldner noch nicht der Möglichkeit entsetzt, seine Habe wieder
zu bekommen. Versteigerte Fahrnis soll noch weitere neun Tage im Gericht zur
Einlösung liegen bleiben, Grundstücke sollen noch vier Wochen und drei Tage in stiller gwer bleiben, bis sie endgültig heimgesprochen werden;
dann erst erhält der »Schuldherr« volles Recht und den GantbriefN.290.1.
Nach späterem Augsburger Recht geschieht auch die Grundstückspfändung in formeller
Weise; der Burggraf gebietet dem Schuldner, das Grundstück innerhalb acht Tagen zu
räumen; befriedigt der Schuldner den Gläubiger während dieser Frist nicht, so nimmt
der Burggraf das anlaith, das ist ein span aus dem haus und us gärten
oder ackern ein wasen; dieses Pfändungssymbol wird vom Burggrafen dem
Gläubiger, gantner, überantwortetN.290.2. Der weitere Fortgang vollzieht sich dann wohl in der oben
beschriebenen Weise.
Für die Einziehung von verbrieften Forderungen des Schuldners schreibt die GO.
18N.290.3 vor, daß sie laut der
brief, doch allweg nach rechtlicher ordnung ergehen solle; genauere
Vorschriften darüber fehlen.
Besondere Bestimmungen gelten, wenn die Pfändung vorgenommen wird zur Befriedigung
einer Forderung aus lidlonN.290.4, verschidenN.290.5 und verthedingtN.290.6
| Seite 291| gelt. In diesem Falle werden die gepfändeten
Sachen ohne weitere Zahlungsfrist gepfändet und sofort die Gant verkündet; nur nach
der Versteigerung behält der Schuldner noch eine Einlösungsfrist und zwar für
Fahrnissachen einen Tag, für Liegenschaften neun TageN.291.1.
Als auffallend milde Behandlung des Schuldners muß es erscheinen, daß unsere
Quellen die Schuldhaft nicht kennen. Der Schuldner kann lediglich, wenn der
Gläubiger keinerlei Befriedigung für seine Forderung erlangen kann, aus der Pfarre
verwiesen werden, solange bis er den Gläubiger zufriedenstelltN.291.2.
Handelt es sich um Pfänder, die Eigentum eines nicht im Lande weilenden Schuldners
sind, so soll vorerst Jahr und Tag verstreichen, bis in sie die Zwangsvollstreckung
erfolgen kann; so schreibt es die Landesordnung von 1538 vorN.291.3. Das Augsburger Burggrafenrecht um 1600 will, daß in diesem
Falle das Pfand wie ein anderes vergantet und dem Gläubiger heimgesprochen wird, daß
es jedoch dem Burggrafen freisteht, selbst das Pfand innerhalb einer Frist von acht
Tagen nach der Vergantung einzulösenN.291.4.
Das Vollstreckungsverfahren baut sich dem Vorliegenden nach also ganz auf den
Grundsätzen der vorigen Periode auf; die Pfändung ist Verfallspfand bezw. Jüngere
Satzung.
Über die Höhe der verschiedenen Gebühren, welche für gerichtliche Handlungen
erhoben werden, gibt besonders die GO. 18 eingehenden AufschlußN.291.5.
Was die Pflicht zur Kostentragung betrifft, so gilt
| Seite 292|
Folgendes: Die Kosten der Ladung fallen dem Kläger zur LastN.292.1); wenn die Parteien vor Gericht erscheinen, wenn sie andingen, so hat jede von ihnen eine festgesetzte Gebühr vor Eintritt in den
Prozeß zu entrichtenN.292.2.
Die verlierende Partei wird in die Prozeßkosten verurteiltN.292.3, welche sich nach bestimmten Taxen bemessen; jedoch können
diese nach dem Belieben des Gerichts gemindert werdenN.292.4. Auch kann eine Partei, wenn sie sich
übermäßig mit Kosten beschwert glaubt, einen Antrag auf deren Herabsetzung an das
Gericht stellen, wobei sie eidlich zu versichern hat, daß sie einer solchen
Minderung bedürfe (eid der expens)N.292.5.
Kommt ein Vergleich vor Gericht zustande, so hat jede Partei eine hiefür
festgesetzte Gebühr zu entrichtenN.292.6.
Der »Gast«, der vor einem hochstiftischen Gerichte prozessiert, soll in den
Sporteln nicht schlechter gestellt sein wie der Einheimische; so bestimmt es
wenigstens die GO. 18N.292.7; jedoch scheint das nicht im ganzen Hochstift gleich
gewesen zu sein; denn die GO. 52 verlangt, daß die Gastrechtsgebühren gemäßigt
werden sollenN.292.8.
Für Gerichtssitzungen während der Gerichtsferien werden erhöhte Taxen
verrechnetN.292.9.
Abgesehen von sonstigen Schreibgebühren hat ein Appellant auch noch ein eigenes
Siegelgeld zu bezahlenN.292.10.
Als außerordentliche Verfahrensart haben wir hier noch das Ungehorsamsverfahren zu
betrachten, d.h. jenes Verfahren, welches Platz greift, wenn eine Partei trotz der
| Seite 293| ordnungsmäßig erfolgten Ladung nicht zum
festgesetzten Termine erscheint.
Die territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit folgt hier teilweise
deutschrechtlichen Gesichtspunkten, teilweise dem fremden RechtN.293.1). Der letzteren
Gruppe hat sich die Gesetzgebung des Hochstifts Augsburg angeschlossen.
In unseren Rechtsquellen ist das Ungehorsamsverfahren nur für den Fall geregelt,
daß Beklagter oder Kläger vor der Litiskontestation ausbleiben.
Bleibt eine Partei beim Gerichte aus, so hat sie der anderen Partei die daraus
entstehenden Kosten zu ersetzen, bevor sie beim nächsten Termine zur mündlichen
Verhandlung zugelassen wird. Außerdem wird sie auch von einer richterlichen Strafe
betroffen. Beides kann die ausgebliebene Partei nur dann abwenden, wenn sie redliche
Ursachen vorzubringen vermag, die ihr Fernbleiben rechtfertigenN.293.2. Ferner ist die Partei schuldig, die Kosten der durch ihr
Versäumen notwendig gewordenen nächsten Ladung zu tragen, gleichviel, welche Partei
es ist.N.293.3
Liegt der Ungehorsam auf Seiten des Beklagten vor, so muß, wenn das
Ungehorsamsverfahren gegen ihn eröffnet werden soll, bereits dreimalige Ladung
erfolgt seinN.293.4; die GO. 52N.293.5 gestattet es dem Gerichte sogar, dem Beklagten noch einen
vierten Termin anzusetzen. Das Ungehorsamsverfahren besteht darin, daß gegen den
ausgebliebenen Beklagten dennoch einseitig von Seiten des Klägers vorgegangen werden
kann (es soll wider ime gehandelt werden); der Kläger kann dafür
auch Einsatz ex
| Seite 294| primo und secundo decreto wählen,
demzufolge er ein Pfandrecht an Vermögensstücken des ausgebliebenen Beklagten
erwirbt (es soll wider seine hab und gueter gehandelt werden);
daß die GO. 39 und 52 diese beiden Verfahrensarten meinen, geht einmal aus dem
angegebenen Wortlaut hervor, dann auch daraus, daß sie ausdrücklich feststellen, daß
der Prozeß erfolgen solle nach inhalt der recht und rat der
rechtgelerten, also nach rezipiertem RechtN.294.1. Anders war ja das
deutsche Recht verfahren; sein Kontumazialgrundsatz war, daß der ausgebliebene
Beklagte für sachfällig angesehen wurdeN.294.2,
der Kläger also ohne weiteres das beanspruchte Recht zugesprochen erhielt.
Auch hier können den Beklagten rechtmäßige Entschuldigungsgrüude vor dem
beschriebenen Verfahren retten und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren.
Erscheint dagegen der Beklagte und bleibt der Kläger aus, so wird der Beklagte nur
von seiner Anwesenheitspflicht (von dem fürbot) entbunden,
dagegen nicht von der Klage befreit. Der Kläger kann auch fernerhin, wenn er die dem
Beklagten auferlaufenen Kosten ersetzt hat, von neuem mit seiner Klage gegen den
Beklagten vorgehen294.3.
Als rechtmäßige Entschuldigungsgründe, die die Folgen des Ungehorsamsverfahrens
verhindern, werden genannt leibs-, wassers- oder feursnot, kriegsläuf,
gerichtsherrn gebotN.294.4; wohl in Erinnerung an
das alte deutsche Recht stellen unsere Gerichtsordnungen zuerst die Regel auf, daß
diese Gründe »allein« als Entschuldigungsgründe angenommen werden sollen, setzen
aber am Schlusse wieder hinzu: und dergleichen, und geben so doch
dem Richter Gelegenheit, auch andere Gründe zur Rechtfertigung
| Seite 295| der ausgebliebenen Partei entgegenzunehmen. Offenbar gehen die
angeführten Gründe auf die fränkische sunnis zurück, als welche das salische Recht
Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen und Königsdienst
aufzählt. Allerdings unterscheiden sich die Gründe unserer Rechtsordnungen ihrem
Charakter nach von der fränkischen »echten Not« dadurch, daß letztere in diesen
bestimmt aufgezählten Gründen ausschließlich bestand und nicht im Ermessen des
Gerichtes lag. Außerdem war das Ausbleiben bei der echten Not durch besondere
Formalitäten gekennzeichnet, auf Seiten der ausbleibenden Partei durch Absendung des
sunniboto, der die Entschuldigungsgründe anzukündigen hatte, und auf Seiten des
erschienenen Gegners durch formelle Konstatierung des Ausbleibens der anderen
Partei; er hatte die solsadia vorzunehmen, d.h. festzustellen, daß Sonnenuntergang
erschienen sei, ohne daß der Prozeßgegner sich auf dem Gerichtsplatze eingefunden
habeN.295.1.
Zum Schlusse wäre noch auf das Konkursverfahren als ein Sonderverfahren
einzugehen; allein Nachrichten über das eigentliche Konkursverfahren, das von den
Gläubigern des überschuldeten Schuldners eingeleitet wurde, fehlen gänzlich in
unseren Rechtsquellen. Dagegen enthält eine QuelleN.295.2
einige Mitteilungen über den Nachlaßkonkurs.
Da die Hinterlassenschaft des Erblassers nicht ausreicht, um die Schulden zu
decken, und der Erbe sich der Erbschaft entschlägt, so wird ein öffentliches
Aufgebot an die Gläubiger erlassen, sich auf einen bestimmten Termin im Gerichte
einzufinden. Auf diesem Termin wird ein curator bonorum ad litem ernannt und die
schriftliche Klage der Gläubiger entgegengenommen. Wenn sich kein Gläubiger
| Seite 296| mehr meldet, geht das Gericht daran, Beschluß über die
Sache zu fassen. Das Verfahren zeigt sich in jeder Beziehung als Produkt der
RezeptionszeitN.296.1
Den Strafprozeß für unser Rechtsgebiet in gleich ausgedehnter Weise wie den
Zivilprozeß darzustellen, ist aus Mangel an Rechtsquellen nicht möglich.
Auch im Strafprozeß macht sich der Geist der Rezeption geltend. Die Constitutio
Criminalis Carolina, Kaiser Karl V. Halsgerichtsordnung vom .Jahre 1532, hat den
Sieg des fremdrechtlichen Prinzips über das deutsche entschieden, doch sind auch
hier noch nationale Elemente erhalten geblieben; ein reines Abbild des alten
deutschen Verfahrens stellt noch der »endliche Rechtstag« dar, der allerdings nur
mehr formelle Bedeutung hatN.296.2; über ihn allein sind wir in unseren Quellen (für das
hochstiftische Gebiet) auch des Näheren unterrichtet. Dagegen entzieht sich eine
genaue Darstellung des Vorverfahrens nach speziell hochstiftischen Quellen für diese
Zeit unserer Kenntnis. Doch ist das weniger zu beklagen, da das Vorfahren seit dem
Erlaß der Carolina zweifellos von dieser beeinflußt istN.296.3
| Seite 297|
Immerhin lassen sich einige Grundzüge im Strafverfahren feststellen.
Wie im ältesten deutschen Strafprozeß, der sich in nichts vom Zivilprozesse
unterscheidetN.297.1), kennt auch die
Rezeptionszeit noch die Klageerhebung durch eine PrivatpersonN.297.2: der Kläger erscheint wie im Zivilprozeß mit seinem
Fürsprechen vor Gericht und klagt den Missetäter seiner Schuld anN.297.3. Daraus erklärt sich, daß es dem Parteienwillen auch
jetzt noch unterliegt, ein strafwürdiges Verhrechen überhaupt nicht der
Strafverfolgung auszusetzen, sondern durch einen Vergleich zu sühnen. Ein solcher
Fall, in dem auf diese Weise ein Totschlag gesühnt wird, ist uns aus dem Allgäu noch
ums Jahr 1550 üherliefertN.297.4. Daneben haben wir das bereits in der vorigen Periode aufkommende
Offizialitätsprinzip. Das Gericht schreitet jetzt von Amts wegen einN.297.5; die Amtleute sind verpflichtet, die Leute,
welche in ihrem Amtsbezirke auf einer Übeltat betreten werden, peinlich zu
befragenN.297.6;
vielleicht sind darunter nur solche Übeltaten gemeint, die geeignet sind, die
allgemeine Ruhe und Ordnung zu gefährdenN.297.7, eine Ansicht, die durch die folgenden Beispiele gestützt wird. Aus dem
Jahre 1502 ist uns eine Mitteilung erhalten, daß zwei hochstiftische Untertanen, die
bei nechtlicher weil uf freier reichstraß ain merklich rumor und des
| Seite 298| ... gnedigen herrn von Augspurg arm leuth daselbs
vergewaltiget, gehauen, gestochen und geschlagen haben, deshalb vom Pfleger
zu Rettenberg in das schloß und thurn gebracht werdenN.298.1). Ebenso sucht der
Landschreiber von Rettenberg Hans Gus Gustat, als ein
kemptischer Bürger von hochstiftischen Untertanen im pfarhof im
Tal (Peterstal) ermordet worden war, selbfünft nach den
Tätern in aller herschaften heiser, um die Mörder als zu frischer tat ernider ze werfenN.298.2 Auch die Erhebung der Anklage von Amts wegen kommt vor; so erscheint ein
amtlich bestellter Ankläger im Prozesse gegen Paulin PropstN.298.3 am 1550-11-28 zu Oberdorf, nämlich Urban Griebler als anwalt
meins g.h. weltlicher rethN.298.4.
Der Prozeß zieht sich zumeist jetzt in mehreren Terminen hin, erfordert also
Schriftlichkeit; damit geht auch das alte Prinzip der Öffentlichkeit verlorenN.298.5. Das Gericht hält seine Sitzungen bei beschlossner thürN.298.6.
Von den Beweismitteln ist das GeständnisN.298.7, dessen
Erpressung auch durch die Folter geschiehtN.298.8,
die Beweisung durch handhafte TatN.298.9 zu
nennen ; ferner kommt der schub vorN.298.10.
| Seite 299| Als ein Rest des alten deutschen
Strafprozesses muß hier noch der Beweis durch »Übersiebnen« genannt werdenN.299.1). Die Forschung war lange
von dem Glauben beherrscht, das Übersiebnen komme lediglich in dem Verfahren gegen
die sogenannten »schädlichen Leute« vor; in jüngster Zeit ist aber mit genügender
Evidenz nachgewiesen worden, daß es ein solches besonderes Verfahren, daß es
überhaupt eine besondere Kategorie der 1andschäd1ichen Leute im Gegensatz zu
sonstigen Übeltätern im Strafprozeß nicht gabN.299.2. Die Quellen für unser Rechtsgebiet gewähren zu dieser mit
Erfolg aufgetretenen Ansicht neuen Stoff. So kennen wir aus dem Schwabmünchener
Gericht einen Strafprozeß vom 1470-11-10N.299.3), in welchem der Kläger den Missetäter des
Diebstahls beschuldigt; der Beweis geschieht durch Eid, worauf sechs
nach im schwören, das der aid rein wer und nit main. Wir haben es hier also
mit einem ganz gewöhnlichen ordentlichen Strafprozesse zu tun; es handelt sich
keineswegs um einen gewohnheitsmäßigen DiebN.299.4, sondern um einen
einzelnen FallN.299.5. Der schädliche Mann ist jeder Übeltäter; das
ergibt sich auch noch aus anderen Quellen: Im Jahre 1432N.299.6 verleiht König Sigmund den Städten Dillingen und Füssen das
Halsgericht; bis dahin mußte der Kläger hier, selbst wenn die Übeltat ganz offenbar
war, die sibeneyde zustande bringen; das sollte in Zukunft
abgeschafft sein, wenn dem Gericht anderweitiger
| Seite 300| Beweis
erbracht werden kann; bei der Gestaltung des privilegierten Verfahrens heißt es
aber: "alle und ygliche übeltetiger leute als mörder, brenner,
felscher, reuber, dieb und andere schedlich leute sollen gestraft werden, sei
es, daß sie heymlich oder offenbar schedlich leut sein; nach dem
von v. Zallinger für die landschädlichen Leute aufgestellten Begriffe aber würde der
Begriff der Landschädlichkeit den der Heimlichkeit ausschließen.
Das gleiche Privileg gewährt Kaiser Friedrich III. im Jahre
1487 den Gerichten zu Rettenberg und SonthofenN.300.1).
Auch diese Urkunde spricht von übeltetig und schedlich leut und
erlaubt, daß sie umb solich vorbestimt ir verhandlung und übeltat
(welche durch »gichtigen Mund« oder »wahren Schub« bewiesen ist) gestraft werden
können; auch daraus erhellt also, daß schädliche Leute nicht lediglich solche sein
können, die bloß ihr Leumund als solche bezeichnet, ohne daß sie einer bestimmten
Tat geziehen wären.
»In Wirklichkeit bezeichnet »schädlicher Mann« in den Quellen schlechthin den
Missetäter«N.300.2. Wie gesagt, hat Knapp dies
für das fränkische Rechtsgebiet genügend erwiesen, ebenso für ein schwäbisches jetzt
auch K. 0. MüllerN.300.3. Die
obigen Quellenstellen zeigen, daß auch unser hochstift-augsburgisches Rechtsgebiet
den Begriff der »schädlichen Leute« für eine bestimmte Personenk1asse nicht kennt
und daß das Übersiebnen« ein im ordentlichen Strafprozesse gebrauchtes Beweismittel
ist.
Wie aus dem Vorstehenden sich ergibt, war das Übersiebnen ein formelles
Beweismittel, auf das auch dann nicht verzichtet wurde, wenn der Beweis schon
anderweitig erbracht warN.300.4. Im Laufe des
15. Jahrhunderts aber kam es allmählich außer Übung; wie den vier oben genannten
Gerichten
| Seite 301| wurde auch anderen Gerichten die Freiheit
verliehen, auf Geständnis oder andere Überführung hin ohne Übersiebnung den
Übeltäter zu richten; so durch ein Privileg Kaiser Maximilians
I. vom 1495-07-08 für die
hochstiftischen Gerichte zu Aislingen, Schwabmünchen, Pfaffenhausen, Buchloe,
Oberdorf, Nesselwang und DinkelscherbenN.301.1.
Von den Strafen sind vor allem die Leibes- und Lebensstrafen zu nennen, von denen
schon bei der Besprechung des Henkeramtes oben die Rede war; dann in leichteren
Strafsachen Geld- und Freiheitsstrafen. Dabei ist es dem Verurteilten gestattet,
wenn er sich zu schwer bestraft glaubt, Appellation einzulegen. Für die Geld- und
Freiheitsstrafe bestimmt die Landesordnung von 1538, daß sie für gewöhnlich nicht
mit einander verbunden werden sollen. Nur wenn das verwirken so hoch
und dermassen geschaffen, daß zweien strafen von nöten, mag ain gelt zu samt der
thurmstraf auferlegt werden. Ein Delinquent, der schon mehrmals mit einer
Geldstrafe belegt wurde, soll bei einer weiteren Bestrafung nicht mehr mit Geld,
sondern allein mit Gefängnis oder in ander weg gestraft werden, damit
sein weib und kind sein verwirkens an irer leibsnarung nit entgeltenN.301.2.
Ein mit Gefängnis Bestrafter hat häufig, wenn er seine Strafe verbüßt hat, Urfehde
zu schwören, d.h. eidlich zu versichern, daß er sich nicht rächen wolle. So schwören
laut einer Urfehde vom 1502-03-09 Georg Zäberlin und
Endreas Murns genannt Stoltz der böck, beide zu Wertach, die mit
Gefängnis bestraft worden waren, daß wöder wir noch dekain unser erb,
freund, mag noch helfer noch niemand ander von unsertwegen sollich vengnus an uns
beschehen noch was sich darunder verlaufen, wie sich das imer gefuegt hat, nichts
ausgenomen, wöder gögen unsern gnedigen herrn von Augsburg, seiner gnaden stift,
nachkomen, ir land noch leuthen arm noch reichen, gaistlichen noch weltlichen noch
die inen zu versprechen stand, noch
| Seite 302| gögen dem
obgenanten unserm herrn pfleger zu Röttenperg noch dehaimen der seinen noch die im
zu versprechen stand, wöder in arg noch in ungueth, nimermer anden,
affern,furnemen noch rechen wöder mit worten noch mit werken, rachen noch gethäten
noch auch nit schaffen gethon werden, wöder mit noch on recht sunst noch so in
dehain weis noch wegN.302.1.
Wie gesagt, sind wir über das peinliche GerichtN.302.2, den endlichen Rechtstag, von unseren Quellen besser
unterrichtet. Freilich werden wir ihn auch, wenigstens in vielen Fällen, nur mehr
als Formalakt des Prozeßabschlusses zu denken haben, wie das durch die Carolina
völlig festgestellt istN.302.3.
Ein endlicher Rechtstag, der zu einem anderen Urteile als zur Verurteilung zum Tode
führte, wird kaum mehr vorgekommen sein.
Das Verfahren des endlichen Rechtstages ist ein getreues Abbild des deutschen
StrafprozessesN.302.4.
Bevor das Gericht an der Gerichtsstätte erscheint, soll es eine Messe hörenN.302.5; zur festgesetzen Zeit versammeln sich
die RichterN.302.6. Das Gericht
findet in geschlossenem Raume heimlich stattN.302.7. Es wird eröffnet mit dem nidersizen nach geprauch der urtelN.302.8. Offenbar steht auch bei
| Seite 303| uns wie
anderwärts der Richter solange, bis sich alle Urteilsprecher gesetzt haben, und
setzt sich dann zuletztN.303.1.
Zugleich hat der Richter die Schöffen auf die Kontinuität des Gerichtes aufmerksam
zu machenN.303.2 und
festzusetzen, daß nur in bestimmten Fällen vom Gericht aufgestanden und die Sitzung
unterbrochen werden dürfe. Solche Gründe sind: daß man mit dem
sacrament fürging, dem reverenz und alle ehr zu beweisen; ferner
Hilfeleistung in feurs- und anderen gefärlichen nötenN.303.3.
Darauf wird das Gericht durch die Hegungsfragen eingeleitet.
Zuerst mag der richter einem urtailer, der am beretesten
istN.303.4, also fragen:
Ich frag euch N. auf den aid, ob nun das gericht zue beinlicher und
endlicher rechtvertigung recht und gnueg besetzt sei.
Der so Gefragte gibt zur Antwort: Herr richter, ich erkenne auf
meine aid, daß nun das gericht zue beinlicher und entlicher rechtvertigung in
craft dieser herrschaft regalien, freihaiten und alt loblich herkommen recht wol
und gnuegsamb besetzt sei.
Die Frage des Richters hat danach jeder andere Schöffe der Reihe nach zu
beantworten, entweder mit den gleichen Worten wie der erste, oder indem er sich
einfach dessen Urteil anschließt: Herr richter, ich vervolg jetz
gesprochnen urtel und erkenn es auch also auf meinen aid.
| Seite 304|
Nunmehr erfolgt die zweite Hegungsfrage des Richters:
Ich frag euch weiter auf euern aid, ob das gericht zue beinlicher und
entlicher rechtvertigung in craft dis hochgerichts regalien, freihaiten und alten
loblichen gebrauch nach nit pillich verpannen sei.
In gleicher Weise geschieht nun wieder die Anwort seitens der Schöffen: Herr richter, ich erkenn und sage auf meinen aid, das dis hochgericht
und entlicher rechtstag zue beinlicher rechtvertigung inhalt der regalien billich
verbannen sei wie rechtN.304.1.
Diese Formalitäten werden dadurch beschlossen, daß der Richter erklärt, daß er
sich als Blutrichter und seinen Beisitzern die Freiheiten und Rechte des
Hochgerichts vorbehalteN.304.2.
Ist das geschehen, so wird der Missetäter, der bereits aus dem Gefängsnis gebracht
und bis dahin in stock geschlagen istN.304.3,
vor das Gericht geführt.
Nun begehrt der Kläger einen Fürsprechen; dieser ist ein fürspreche
aus dem gericht, also ein Schöffe. Er bringt für den Kläger die Klage
entweder schriftlich oder mündlich ein und begehrt, dem kaiserlichen
rechten und beinlicher strafordnung Caroli Quinti nach zu procediern.
Darauf hält der Blutrichter dem armen noch einmal seine
Übeltaten vor:
Du N. waist, das du umb dein wissentliche übeltat und diebstal in
gefenknus kommen und auf heutigen entlichen
| Seite 305|
gerichtstag darumben fürgestelt und verclagt worden, wie durch dein selbs aigne
mündliche bekanntnus dessen uberwisen, so will ich mir dein eigen bekennen
abermals rechtlich verlesen lassen, ob du solliches noch bekennest und darauf
beharren wellest, umb gnad und barmherzigkait herzlich und demütig bitten, so merk
auf.
Nach Verlesung des Geständnisses, der urgicht, darf sich auch
der Angeklagte einen Fürsprechen vom Gerichte ausbitten, der für ihn umb gnad und barmherzigkait das Gericht angehen solN.305.1.
Ist das geschehen, so wird der Angeklagte wieder vom Gericht in den Stock
abgeführt.
Nunmehr bereitet sich das Gericht zum Endurteil vor. Zuerst werden die Regalien
und Freiheiten des Gerichts verlesen. Darauf stellt der Vorsitzende die Frage nach
dem peinlichen Urteil:
Auf des clegers gethane clag und des armen gefangnen bekanntnus
wissenlich und beharrlich übelthaten und diebstal frag ich euch N. auf kaiserliche
halsgerichtsordnung, habende freihaiten auf euern eid, wie und was gestalt diser
ubelteter auf sein müntlich bekanntnus beinlich in diser rechtvertigung solle und
müge gestraft werden.
Die Antwort hierauf braucht der Gefragte nicht sofort zu geben, sondern kann sich
mit seinen Miturteilern zuerst unterreden, wenn ihm solches vom Richter auf sein
Begehr erlaubt istN.305.2. Darauf gibt
er seinen Spruch ab:
| Seite 306|
Herr richter, dieweilen ich dann von Euer Weisheit des rechtens
gefragt wurd, so sag ich ainfeltig, wiewol wier alle göttlicher gnad und
barmherzigkait begern und dern nottürftig seien, so will sich meines erachtens nit
übel gezimen, auch am andern gnad und barmherzigkait sovil an uns gelegen, zu
beweisen und mitzetailen. Derhalben auf euer gethane frag so sag ich nochmalen,
billich und recht sei, daß wier allain den allmechtigen gott und die gerechtigkait
vor augen haben. Darumben auf die wissentlich und erfarne geschichten des armen
gefangnen bekanntlich diebstal und der rechtsgelerten gehabten ratschlag so erkenn
und sprich ich auf mein gewissen und geschwornen aid im namen gottes zu recht in
craft des hochgerichts regalien und freihaiten, daß diser arm N.N. mit seiner
ubelthat und diebstal sein leben verwürkt hab, also daß er vom züchtiger gebunden
mit dem strang zwischen himel und erden gehangen vom leben zum tod gebracht werde,
es sei dann daß ime von der oberherrschaft ein gnad mit dem schwert aus sonderer
fürbitt vergunt werde, setzen wier derselben kain maßN.306.1.
Bemerkenswert ist bei diesem Spruch, daß der Schöffe selbst auch die Art der
Todesstrafe bestimmt. Früher ging zuweilen die Frage nach der Todesart an den
NachrichterN.306.2. Dieser Brauch, dessen Abschaffung übrigens auch Tenglers
Laienspiegel verlangtN.306.3, scheint jetzt abgetan zu sein.
Haben die Schöffen so ihre Stimme abgegeben, so verkündet der Richter unter
Berufung auf seine Banngewalt das Urteil und gibt dem Henker den Befehl zur
Hinrichtung. Zugleich ermahnt er Beamte und Untertanen, die Vollstreckung des
Urteils in jeder Weise zu schirmen:
Auf meines gn. herrn bevelch, davon ich deß bann und gwalt hab uber
malefiz und ubeltheter richten ze lassen, auch in craft diser herrschaft
hochgericht regalien, freihalten, herkomen,
| Seite 307|
gewonhaiten und rechten und auf des verurtailten ubelteters wissenlich und
bekanntlich ubel und diebstal so bestäte und erkenn ich die ergangne urtailn im
namen des allmechtigen gottes.
Und bevilch dier jetzt, maister N., nachrichter, zum ersten, andern
und driten malen ernstlich beim aid gebietend, das du sollich urtail und erklerung
volziehest, als des heiligen reichs, auch der herrschaft hochgerichts gewonhait
und recht ist.
Ich ermane auch alle und jede diser herrschaft diener, amtleut,
knecht, burger, underthonen und verwanten weltliches stands irer aid und pflicht,
sollich volziehung helfen schürmben und handhabenN.307.1.
Als letzter Rest der ehemaligen Öffentlichkeit des Strafverfahrens stellt es sich
dar, wenn daraufhin das Urteil dem vor dem Gerichtshause versammelten Volke zum
Fenster hinaus verkündet wirdN.307.2.
Zugleich bricht zum Zeichen, daß der Angeklagte jetzt sein Leben verwirkt habe,
der Blutrichter den StabN.307.3 und endigt die
peinliche Sitzung mit den Worten: far hin im namen gottesN.307.4.
Während nunmehr der Verurteilte zur Richtstätte geführt wird, wird mit der grossen gloggen ain lang zaichen geläutetN.307.5. Bei der Hinrichtung hat das Gericht anwesend zu sein.N.307.6.
| Seite 308|
Darauf findet auf öffentliche Kosten ein Mahl der Richter statt.N.308.1
Es konnte vorkommen, daß sich die Missetäter dem peinlichen Gerichte durch die
Flucht entzogen oder sonstwie nicht vor Gericht erschienenN.308.2; für diesen Fall
kennt unser Recht ein peinliches Verfahren gegen Abwesende.N.308.3
Das Verfahren beginnt mit denselben Förmlichkeiten wie der gewöhnliche endliche
Rechtstag. Der Kläger bringt seine Klage dem Gericht vor und begehrt Verurteilung
des Missetäters. In förmlicher Weise stellt nun der Blutrichter die Ladungsfrage,
ob der geschworen gerichts- und landsknecht verkint habe.
Bestätigt der Büttel, daß er ordnungsmäßig die Ladung vorgenommen habe, so erkennt
das Gericht zu Recht, daß gnuegsam verkündt sei.
Um gegen den Abwesenden vorgehen zu können, erfolgt weiter durch Gerichtsbeschluß
die öffentliche Ladung; die schranden (Bänke)N.308.4 werden an drei orten aufgethan und der
Gerichtsknecht ruft dreimal den Beschuldigten, er solle erscheinen und auf die Klage
antworten.
Darauf beantragt der Kläger, das Gericht möge den ungehorsam Ausgebliebenen als
einen seiner Schuld Geständigen betrachten und danach verurteilen. Wenn möglich,
soll der Kläger dabei wahren Schub beibritigen, etwa die blutige Waffe, die der
Täter zurückgelassen hat. Diesen Gegenstand hat er in den ringN.308.5 zu legen, mit dem linken
| Seite 309| Fuß darauf zu
treten und mit Erhebung der rechten Hand ein leiblichen eid zu
schwören, daß N., sovil hilf rath und that, an N. gehandlet, daß er
hierdurch vom leben zum tod gepracht werd. Diese Überführung muß selbdritt
erfolgen, d.h. es müssen noch zwei Eideshelfer die Aussage des Klägers unterstützen.
Hat der Kläger diesen Vorschriften entsprochen, so kann er erklären, daß er den
nicht erschienenen Beschuldigten als ain offen totschläger und ächter
erlangt zu haben verhoff, und kann den weiteren Antrag stellen, das zu seinen leib und guet als zu ains ertailten todschläger und ächter gericht
werden soll.
Hält das Gericht den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt, so erklärt es jetzt
den Abwesenden in die Acht. Der Vollzug der Achterklärung wird durch den
Gerichtsknecht vorgenommen, der an des hailigen reichs straß zu dreien
maln ruft: N., ich verkint dich laut der urteil als ein ofnen todschläger und
ächter nach altem herkommen in die acht und verbeuth dich auch deinen freunden und
erlaub dich deinen feinden nach kaiserlichem malefiz- und schrandengerichts-recht
und altem herkommen.
Über das Urteil wird dem Kläger auf seinen Antrag ein Brief ausgestellt.
Was die eben beschriebene Ächtung betrifft, so haben wir es hier wohl, wie
allgemein üblich, lediglich mit einer Verfestung für den botreffenden Gerichtsbezirk
zu tun. Die Reichsacht wird erst bei dauerndem Ungehorsam des Verfesteten
ausgesprochen; der in der Reichsacht Befindliche verfällt, wenn er sich nicht binnen
Jahr und Tag davon löst, in die Oberacht und kann danach von jedem ohne weiteres
getötet werdenN.309.1. Jedenfalls war
die Verfestung auch bei uns nur bei den Friedensbrüchen zugelassen, nicht bei
leichteren FrevelnN.309.2.
| Seite 310|
Zuletzt ist noch eines der traurigsten Auswüchse jener Zeit zu gedenken, des
Hexenprozesses, da er ein besonderes Verfahren darstellt, allerdings ein Verfahren,
das jeder Rechtspflege Hohn spricht.
Während im Allgemeinen die Folter nur dann angewendet werden durfte, wenn genügend
Gründe das rechtfertigtenN.310.1), wird im
Hexenprozeß der oder zumeist die der Hexerei Beschuldigte auf den geringsten Grund
hin dem examen unterworfen. Ein solcher Grund kann eine Aussage
einer früher Verhörten und wohl auch Gefolterten seinN.310.2, wie Barbara Erbin im Oberstdorfer Gericht (1587) gefragt wird auf die
Aussage hin, was Stöckhlin und Bregenzers Grethe uf sie
bekentN.310.3.
Barbara Berchtoldin wird im gleichen Gericht (1586) zweier der Hexerei
verdächtiger Weiber wegen befragt; da sie sagt, sie könne nichts Unrechtes von
diesen aussagen, wird sie oftermaln ernstlich mit peinlicher marter
befragt. Sie bleibt auch während der Folter auf ihrer Aussage bestehen,
darauf wird ihr, während sonst der Angeklagte freigesprochen wird, wenn er auf der
Folter nicht bekenntN.310.4, der peinliche
rechtstag verkündt, der mit ihrer Verurteilung zum Tode endigt. Sie wird auch
wirklich verbranntN.310.5.
Die schon erwähnte Barbara Erbin wird, da sie nicht bekennt, am 1587-04-07dem nachrichter an die hand geben und nachmittag von 2 biß fast umb 5
uhren an peinlicher tortur hangen bliben. Trotzdem läßt sich kein Geständnis
von ihr erzwingen. Am 10. April, wieder befragt und wiederum nicht geständig, wird
sie abermals gefoltert, an der laither anzogen und ain stund
gemartert; dieses Mal bittet sie, man möge von der Folterung absehen, und
bekenntN.310.6.
In den beiden Jahren 1586 und 1587 wurden in Oberstdorf 21 Hexen verbranntN.310.7.
| Seite 311|
»Zu Oberdorf wurden vom 1. August 1590 bis 13. Mai 1592 68 Hexen von Oberdorf und
benachbarten Ortschaften, wie Bidingen (11), Leuterschach (12), Frankenhofen,
Bernbach, Talhofen, Wald, Stötten, wegen Teufelsbuhlschaft, Bezeichnung durch den
Teufel, Ausfahren mit ihm, Töten von Kindern und Vieh durch Ruten, die sie mit ihrer
Salbe bestrichen, zum Feuertode verurteilt«N.311.1.
Auch in Schwabmünchen sind laut Rechnung des Scharfrichters vom 1591-08-22 diesem Gebühren zu bezahlen wegen etlicher justificierter hexenweiberN.311.2.
In Dillingen wurden im Jahre 1587 an einem Tage sieben Hexen verbrannt.N.311.3.
Auch das Hofgericht hat sich der Hexenprozesse angenommenN.311.4. Es gibt genaue Bescheide, wie das Gericht in jedem einzelnen
Fall gegen die Hexen vorzugehen hat, es ordnet Tortur an u. dgl. Vielleicht
überschickte das Hofgericht auch die Fragstücke, auf welche das Hexenverhör
gerichtet werden soll. Es ist ein derartiges Formular (1587)N.311.5 erhalten, bei welchem nach jedem Fragstück ein Raum freigelassen
ist, damit hier vom Gerichtsschreiber die Antworten der Verhörten vermerkt werden.
Daß wir es mit einem vor dem Verhör aufgestellten Formulare zu tun haben, beweist
die Verschiedenheit der Schrift; während die Fragstücke selbst deutlich geschrieben
sind, zeigen die darauf gegebenen Antworten eine sehr flüchtige Schrift als ein an
Ort und Stelle aufgenommenes Protokoll. Es handelt sich also um ein Formular,
welches vermutlich für alle Fälle gleichmäßig abgefaßt und an welches der
Hexenrichter gebunden ist.
Die im Vorstehenden dargestellte Gerichtsverfassung und der Prozeß, der an diesen
Gerichten gehandbabt wurde,
| Seite 312| sind, wie gezeigt, ein
Produkt der Rezeptionsepoche; wir stehen also am Anfange ihrer Entwicklung. Wie alle
Erscheinungen des modernen Staates in jener Zeit erst im Werden begriffen sind und
deshalb noch keineswegs feste und völlig durchgeführte Form aufweisen können, so auch
das Gerichtswesen. Die ältere Zeit wirft noch mächtige Schatten hinter sich und die
Wurzeln des alten Rechtslebens lassen sich nicht ohne weiteres ausrotten.
Das Verhältnis der Staatsangehörigen, soweit wir überhaupt von einem solchen
Begriffe für diese Zeit sprechen dürfen, zu ihrem Fürsten ist noch kein einheitliches.
Die Verschiedenart, mit der im Mittelalter ein Verhältnis zwischen Herr und Untertan
entstehen konnte, wirkt auch jetzt noch fort. So kommt es, daß das unter dem Einfluß
der fremden Rechte entstehende Gerichtswesen sich noch mancherlei Ausnahmen fügen und
Rechtsgebilde einer früheren Epoche neben sich dulden muß. Diese alten Gerichte,
ehemals die ordentlichen Gerichte, erfahren aber jetzt, vom Standpunkt, der gesamten
Gerichtsorganisation des Territoriums aus gesehen, insofern eine große Veränderung,
als sie nicht mehr als die eigentlichen Territorialgerichte, sondern als
Sondergerichte, als Ausnahmen von der jetzt prinzipiell geltenden Norm, erscheinen
müssen.
Diese Sondergerichte sind fast ausnahmslos Rügegerichte; d.h. auf dem Ding erscheint
entweder ein hiezu eigens bestellter Rügepflichtiger, der alle strafbaren Handlungen,
welche sich im Kreise der Dinggenossen ereigneten, dem Gericht anzuzeigen hat, oder
die Frage nach dem Vorkommen strafbarer Handlungen geht an sämtliche DinggenossenN.312.1. Das Rügeverfahren, das bereits vom
fränkischen Recht entwickelt ist, hat sich in nachfränkischer Zeit bei vielen
deutschen Stämmen verbreitetN.312.2.
1) Ein Teil dieser Sondergerichte hängt mit der ehemaligen ImmunitätN.312.3 zusammen. Der
Immunitätsherr übt
| Seite 313| kraft dieser seiner Eigenschaft neben
anderen Rechten auch die Gerichtsbarkeit in causae minores über die Immunitätsleute
aus, die in seinem Bezirke ansässig sind. Noch im 15. Jahrhundert finden wir im Gebiet
des Augsburger Hochstifts Reste des Immunitätsgerichtes; dieses Gericht ist seinem
Charakter nach das alte deutschrechtliche echte Ding, zu dem eine besondere Ladung
nicht stattfindet, sondern das zu altgewohnter Zeit für alle Bewohner des
Gerichtsbezirkes abgehalten wird. So hält in Schwabmünchen der Straßvogt jährlich zwei
Vogtdinge abN.313.1; ebenso steht dem Bischof bezw. seinem Vogt in Pfronten das Vogtding
zu, zwir im jar.N.313.2
2) Eine andere Art dieser Gerichte findet ihren Grund im hofrechtlichen Prinzip; wir
haben es hier mit dem sogenannten Bauding zu tun, jenem Gerichte, welches für die zu
einem Hofe gehörigen Leute zuständig ist, bzw. für die Bewohner mehrerer Höfe.
Allerdings verlieren diese Gerichte allmählich ihre Bedeutung und sind schließlich nur
mehr als Gerichte in Bagatellsachen und einfachen Grenzstreiten tätigN.313.3. Es sind uns für die Rezeptionszeit noch eine Anzahl
solcher Gerichte bezeugt. Im Pflegamt Oberdorf findet ein solches in Schwabsoien
statt, in welchem der Oberdorfer Vogt als Vorsitzer fungiertN.313.4. Für die Rettenberger Meierhöfe werden die
verschiedenen Baudinge später vereinigt zu einem einzigen, das in Sonthofen abgehalten
wirdN.313.5. Ferner in WaltenhofenN.313.6 und
in Bozen und einigen anderen tirolischen HöfenN.313.7, die dem Bischof von Augsburg gehörtenN.313.8.
Über das Bauding in Waltenhofen, im Tigen Rettenberg und in den tirolischen
Meierhöfen sind wir genauer unterrichtet.
| Seite 314|
Die Ladung, das büet, zu diesem Gerichte erfolgt jährlich acht
Tage vor mitm merzen; das Gericht selbst findet vierzehn Tage nach
der Ladung statt Die Ladung des Propstes und des Meiers vollzieht der waibel.
Am Gerichtstage reitet der Propst mit einem Knecht und einem Schreiber in dem
Meierhofe ein, wo ihm der Meier ein Mahl reichen oder 5 Schilling Heller geben soll.
Zuständig ist das Gericht nicht nur für Leute, die dem Bischof vogtbar sind, sondern
auch für solche, die zu den Herren von Schwangau und zu dem Abt von Füssen in diesem
Abhängigkeitsverhältnis stehen. Von den zwölf Beisitzern sollen sechs Leute des
Bischofs sein; diese hat der Propst zu ihrem Amt zu ernennen und zwar kann er die
gleichen Schöffen wie im Vorjahre beibehalten oder er kann auch drei von ihnen, die am
längsten als Beisitzer fungiert haben, entlassen und dafür drei neue einsetzen; drei
Beisitzer werden von der schwangauischen Herrschaft, drei andere vom Abt von Füssen
ernannt. Die Ernennung des Waibels steht nur dem bischöflichen Propst zu.
Wie gering die Bedeutung des Gerichts, beweist der Umstand, daß nur geringfügige
Prozesse, deren Wert nit höcher ist dann V schilling haller, vor
dem Propst verhandelt werden sollen; andernfalls soll er sein stab
niderlegen. Es ist uns zwar nur überliefert, daß in diesem Falle die von Schwangau ihren aignen ordenlichen richter haben sollen; das Gleiche
wird aber wohl auch von den bischöflichen und äbtischen Untertanen gegolten haben und
wurde nur eben als etwas Selbstverständliches nicht erwähnt vom Schreiber der
Baudingsordnung, der hochstiftischer Untertan war.
Propst des Sonthofener Baudings ist der jeweilige Landammann von Rettenberg; als
öffentlicher Ankläger erscheint im Namen des Bischofs der Pfleger. Das Gericht beginnt
in feierlicher Weise damit, daß die Rechte und Pflichten des Bischofs, des Herrn der
Meierhöfe, und ebenso die Pflichten der Meiersleute verlesen werden. Die Meiersleute
werden darauf unter Eid verhört, welches von je die Pflichten der Hofgenossen seien;
entspricht ein Vorkommnis dieser alten Überlieferung nicht, so wird dementsprechend
das Urteil gefällt. Fügen sich die Meiersleute diesem Urteil nicht, so kann nach
bestimmter Zeit der Propst ihnen das Meiergut entziehen und zu Händen des Bischofs
nehmen.
Auch hier soll vierzehn Tage vor dem Gerichte die Ladung stattfinden und zwar hat
der Propst von dem beabsichtigten Gericht
| Seite 315| zu
benachrichtigen den Vogt, die Meier, die hausgenossen pauleut und
alle anderen, die besunder in die Hofmark gehören. Bei der
Abhaltung des Gerichts in den verschiedenen Höfen soll eine bestimmte Reihenfolge
beachtet werden; und zwar am ersten zu Bolzen, item darnach auf dem
Mälten, item darnach auf dem Ritn, item darnach auf Layen und Kastlrut, Gröden und
Vilnes, zu Abtzan, zu Vompp, zu Thaur und Mieminger berg; in diese Meierhöfe
soll der Propst jährlich zu viermaln reiten, was in herkömmlicher
Weise mit zwelf pherden geschieht; der Meier hat ihm Zehrung zu
reichen.
Im Gegensatz zum Sonthofener Bauding tritt hier nicht ein öffentlicher Ankläger auf,
sondern jeder Hofgenosse ist verpflichtet, jeglichen Vorgang, der vor das Gericht des
Propstes gehört, selbst zu melden. Wer aber sein Wissen verschweigen würde, der ist von seinen rechten komen und gevallen und sol auch darzue gestraft
werden. Wir haben es hier also mit einem Rügegericht zu tun, in dem Rügepflicht
aller Gerichtsgenossen besteht.
3) Ein wichtiger Rest des alten deutschen Gerichtswesens in unserem Territorium ist
das Ehehaftgericht zu OberstdorfN.315.1.
Dieses Ehehaftgericht ist ein Gericht der Eigenleute (herschaftenleut) in der gemaindschaft Oberstdorf und zwar
ohne Rücksicht aufdie Herrschaftszugehörigkeit; daß der Grundherr nicht selbst über
seine Leute die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, sondern diese einem anderen Herrn
zusteht, ist nichts SeltenesN.315.2. Auch der Bischof von Augsburg besaß diese Ehehaftgerichtsbarkeit erst
seit 1477; bis dahin hatte sie den Herrn von Heimenhofen zugestandenN.315.3.
Das Ehehaftgericht findet zweimal im Jahre statt, im Frühling und im Herbst. Ladung
ist hiezu nicht nötig oder doch nur Formsache, da das Gericht in seinem Wesen ein
echtes Ding ist. Wenn einer derjenigen, die zum Erscheinen verpflichtet sind,
ausbleibt, wird eine öffentliche Ladung (an der freien reichsstras)
vorgenommen, also auch ein rein formeller Akt; der Ungehorsame
| Seite 316| verfällt in eine Versäumnisbuße von 5 Schilling Heller, bei
Zahlungsverweigerung kann ohne weiteres Pfändung gegen seine Habe angeordnet
werden.
Der Vorsitzende des Gerichts ist der jeweilige Landammann; die Beisitzer, höchstens
vierundzwanzig, sollen aus allen Herrschaftsleuten genommen werden. Als öffentlicher
Ankläger tritt der Pfleger von Rettenberg oder ein anderer Adeliger auf und sunst niemands; außerdem besteht die Rügepflicht der »Eidgenossen«. Der
Ankläger bedient sich dabei eines Fürsprechen, der ain urthailsprecher
des gerichts ist.
Das Verfahren beginnt mit den üblichen Hegungsfragen und der Verbannung des
Gerichtes. Darauf folgt die Tätigkeit des Anklägers, die sich jedoch lediglich als
formelle darstellt; er läßt bei dem Gericht »mit Urteil anfragen«,
erstlich wie und in was maß und gestalt die fürgesetzten aidgenossen ir
wissen der ungehorsamen besagung anzaigen,
zum andern, so das gericht nidergesessen ist und ainer, so man ruefen
thete, nit vorhanden, was der für straf auf im tragen,
zum dritten und letsten, welcher durch die aidgenossen besagt wurdet und
sein pfand nit erleste, wie man damit verner handlen solle etc.
Darauf erteilen die Urteilsprecher die herkömmliche Antwort,
erstlich dass die aidgenossen für gericht steen und uf iren zuvor
geschwornen aid anzaigen, was si in gepot und verpot gehapt und derhalb niemands
ansechen und verschonen sollen,
zum andern, so man mit der grossen glocken das dritt zeichen verleut hat
und zu gericht gesessen ist, so dan der gerichtsknecht aus bevelch des richters
angeregts eehaften gerichts ainem ruefen ald schreien thete und nit verhanden were,
von jedem ruefen der herschaft fünf schilling haller zu straf geben,
| Seite 317|
zum dritten und beschlus, welcher durch die aidgenossen gesagt würdet
und sein pfand nit erleste, soll derhalb umb jedes ausgesetzt sein strafgelt geben,
wa nit, durch den gerichtsknecht pfand genomen, in das gericht getragen und damit
nach ordnung des gerichts umb der herschaft zuspruch vergantet und heimgerueft
werden.
Danach haben die Eidgenossen ihrer Pflicht zu genügen und alle strafbaren
Handlungen, die unter den Eigenleuten vorgekommen sind, zu berichten; es handelt sich
also um Rügepflicht eigens zu diesem Zweck aufgestellter Männer.
Gibt der von den Eidgenossen Beschuldigte sein Unrecht nicht zu, sondern will er
darüber rechten, so soll er vorerst Sicherheit leisten, er soll verpfenden oder ein pfand ins gericht legen; um dieses wieder
mit recht ledig machen zu können, soll er sich verfürsprechen (d.h. einen Fürsprechen nehmen), worauf gemeiner summarischer
Prozeß gehalten wird; dabei werden die Zeugen leiblich in communi forma
veraidiget und die urtl geschepft und geoffnet. Wir haben es also im
Ehehaftgericht, wie es sich infolge der Rezeption ausgebildet hat, mit einem
merkwürdigen Konglomerat deutscher und fremdrechtlicher Institutionen zu tun.
Ist das Verfahren beendet, so werden neue Eidgenossen aufgestellt, entweder für die
Zeit von einem bis zum andern Gericht oder auf ein Jahr; ihnen obliegt es, gepot und verpot ze thun die gmaind berüerend, der herschaft ze strafen
anzezaigen, wie dann alles ir alter geprauch ußweiset; auf ihre Amtspflicht
werden sie vereidigt.
Dieses Ehehaftgericht ist insofern sehr wichtig für uns, als es bezeugt, daß sich in
unserem Rechtsgebiet das Rügeverfahren noch sehr lange Zeit erhalten hat; während in
Oberbayern schon 1346 das Rügeverfahren abgeschafft wirdN.317.1, haben wir eine Ehehaftsgerichtsordnung für
Oberstdorf noch aus der Zeit Bischof Josephs, Landgrafen von Hessen (1740—68); gerade
für die unteren
| Seite 318| Bevölkerungsklassen hat sich also das
deutsche Recht, wenigstens was hergebrachte Förmlichkeiten betrifft, noch sehr lange
zu halten vermocht.
Auch für die Pflege Oberdorf ist uns ein Ehehaftgericht bezeugtN.318.1, doch scheint es nicht solange existiert zu haben wie das
Oberstdorfer. Es hängt das mit der schon anderwärts berührten Sonderstellung des
Rettenberger Bezirkes zusammen, die sich wohl länger als die des Oberdorfer Tigens
erhielt. Vielleicht war das Oberdorfer Ehehaftgericht auch nicht wie das Oberstorfer
ein Gericht der Eigenleute, sondern der Rest des alten Tigengerichtes, in dem der
Verband der zwar unter einem Herrn stehenden, aber persönlich freien Gerichtsgenossen
sein Gerichtsorgan besaß.
Fußnoten
⇭N.137.1 Stammler, R., Die
Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft (Kultur der Gegenwart:
Systematische Rechtswissenschaft, 1906, 505).
⇭N.140.3 Kaiser
Heinrich II. habe dem Bischof Bruno non contemnendam civitatis iurisdictionem
verliehen. Das Hochstift Augsburg wollte damit allerdings die Zugehörigkeit der Vogtei
zum Hochstift begründen, jedoch mit Unrecht. Auch der auf diesen von dem
hochstiftischen Rat ausgehenden Diskurs erfolgende "Gründliche historische Bericht"
des lindauischen Syndikus Daniel Heider steht auf dem
Standpunkte, dass hier möglicherweise das Burggrafentum zu verstehen sei, was auch
zweifellos der Fall ist. Vgl. Moser, Kap. VI._§_10.
⇭N.140.4 Das ältere Augsburger Stadtrecht schon in das Jahr 1104
zurückzudatieren, scheint mir gegenüber Meyer StB. zufolge den Ausführungen Ernst
Berners (73ff.) unhaltbar.
⇭N.140.7 vgl. Beyerle, a.a.O. Auch
für das Hochstift Fulda ist ein solches vom Abte selbst präsidiertes Gericht bezeugt,
der Vorläufer des späteren "Paradiesgerichtes" (vgl. Arnd, S. 164).
⇭N.141.2 Wie anderwärts spielt sich wohl auch bei uns der gleiche Vorgang im
geistlichen Gerichte ab, wo freilich erst ein Jahrhundert später der Offizial an
Stelle des Bischofs den Vorsitz im Gerichte zu führen beginnt. Eine Darstellung der
Speyerer Verhältnisse siehe bei Riedner, 67.
⇭N.141.3 Augsburg. Stadtrecht von 1156 (nach Meyers Ansicht 1104) Art.
III, 2: Episcopus ministerialium urbanorum et totius populi civitatis peticione
praefectum unum tantum et monetarium dare debet (
Meyer StB.,
311
). Vgl. auch Meyer, StB. S.
XIII.
⇭N.142.1 vgl.
Meyer. StB., 313
. Wenn Berner (S.
90) dafür, dass der Vogt bischöflicher Beamter gewesen sei, als Beweis anzieht, dass
der Bischof laut Stadtrecht die Befugnis hatte, den Vogt abzusetzen, und dem Bischof
deshalb auch das Ernennungsrecht zuschreibt, so kann ich dem nicht beistimmen; dafür,
dass "gerade das bischöfliche Absetzungsrecht mit unabweislicher Gewissheit auch sein
Einsetzungsrecht zeigt" und dass es "völlig undenkbar" sei, "dass der Kaiser einem
Bischof das Recht eingeräumt habe, den von ihm eingesetzten kaiserlichen Beamten
abzusetzen", fehlen meiner Ansicht nach zwingende Beweise. Allerdings folgt daraus,
dass der Burggraf bischöflicher Beamter ist, noch nicht mit Notwendigkeit, dass der
Vogt königlicher Beamter sein müsse (Berner 89.) Aber wozu denn die genaue
Kompetenzabgrenzung zwischen Vogt und Burggraf, wozu überhaupt zwei Beamte, wenn sie
beide die Aufgabe haben, die Gerichtsgewalt des Bischofs auszuüben? Gerade die scharfe
Trennung der beiden Gerichte scheint mir bestimmt dafür zu sprechen, dass wir es hier
mit den Vertretern zweier verschiedener Herrschaften zu tun haben. Dazu die
Bestimmung, dass der Vogt nicht in der Stadt Augsburg selbst seinen Wohnsitz hat,
sondern nur zu den Echtedingen dorthin kommt, eine Bestimmung, die doch höchst
sonderbar erscheinen müsste, wäre der Vogt Beamter des Bischofs, des Stadtherrn,
gewesen. Auch die Benennug des Bischofs als "oberster Burggraf" scheint mir dafür zu
sprechen, dass lediglich der Burggraf bischöflicher Beamter war; andernfalls hätte
sich die Bezeichnung der beim Bischofe ruhenden Gerichtsgewalt doch viel eher an die
Jurisdiktionsbefugnis des Vogtes als an die vollkommnere anlehnen müssen. Auch die
spätere Entwicklung des Vogt- und Burggrafenamtes erscheint mir verständlicher, wenn
wir uns zu der Auffassung neigen, dass der Burggraf allein bischöflicher, der Vogt
jedoch königlicher Beamter gewesen sei.
⇭N.142.2 Dafür dient als Beleg auch der schon oben angezogene Streit zwischen dem
Hochstift und der Reichsstadt Augsburg im Jahre 1639. Der Diskurs des hochstift. Rates
führt unter anderm an, dass (anscheinend schon vor der Zeit Kaiser Heinrichs II.; vgl.
oben S. 140 A. 3.) ein Advokat Werner erwähnt wird, der
zugleich des Stifts und der Stadt Vogt gewesen sei, daß also die Vogtei über die
Bischofstadt und über das bischöfliche Territorium ausserhalb derselben "dem Bischof
als Herrn zugehörig und eine Advocatie der andern anhängig gewesen seye"; Daniel
Heider meinte aber dagegen, "denen Mönchs-Historien seye nicht in allem zu trauen; es
seye noch ungewiss, wessen Advocat Werner gewesen und über alles seye er von dem
Herzog in Schwaben darzu gesezet und bestättiget worden", Siehe Moser, Kap. VI, §
10
⇭N.143.3 Aus der Verwechslung des Bischofs- bezw.
Burggrafengerichts mit dem Vogtgerichte ist auch die Ansicht Beyerles zu erklären,
dass das Bischofsgericht "eine unbeschränkte Kompetenz" gehabt habe. Davon kann,
wenigstens für die Augsburger Verhältnisse, nach dem obigen natürlich nicht die Rede
sein. Vgl. Beyerle, 97.
⇭N.144.4 Der Vogt ist nach dem Stande des Stadtrechts von 1276 vom
Bischof in jeder Weise unabhängig, in gewissem Sinne ihm sogar übergeordnet. Vgl. Meyer StB., 14.
⇭N.144.7 So die Schenkung der Grafschaft Dillingen an die
Augsburger Kirche durch Hartmann V. im Jahre 1258; Mon. B. 33a,
88—90.
⇭N.144.8 vgl. Baumann, I 310. — Berner, S. 92ff.
bestreitet die Erblichkeit der Vogtei im Hause der Grafen von
Schwabeck. Für unsere Darstellung kommt diese Frage der Erblichkeit nicht
in Betracht, so dass hier nicht weiter darauf einzugehen ist.
⇭N.145.1 Ein Beweis dafür ist der Anschluss Bischof Hartmanns an den schwäbischen
Provinziallandfrieden von 1103. Vgl. Rieder, 9.
⇭N.145.2 Ein
Vorgang nach der Vorschrift des SchwSp., Cap. LXXV,_§_3 (Gengler, 69).
⇭N.145.3 KN. H 3248: ein aus dem Jahre 1518 stammendes
Besoldungsverzeichnis zählt unter den in das Rentmeisteramt zu Augsburg gehörenden
Amtleuten auch den Burggrafen auf.
⇭N.145.4 Jedenfalls hat Beyerle (a.a.0.)
Recht, wenn er das alte Bischofsgericht als "Nachahmung des Königsgerichts"
bezeichnet. Für die spätere Zeit aber — fällt doch nach Beyerle die Blütezeit der
ganzen Erscheinung ins 13. Jahrh. (in Augsburg aber nicht, wie oben gezeigt werden
konnte) — können die von ihm angegebenen Merkmale ("form- und zwangloser
Charakter", "zufälliger Umstand") nur mehr für das vom Bischof selbst präsidierte,
nicht aber für das Burggrafengericht in Betracht kommen.
⇭N.146.1 Dieses Recht wurde Bischof Walther
von Karl IV.
1366-07-09 verliehen. Mon. B. 33b, 396.
⇭N.146.4 Über diese
Entwicklung des Instanzenzuges vgl. Stölzel I, 140,
⇭N.147.1 So überlässt Bischof Hartmann den Brüdern Schongauer das
Burggrafenamt (das also auch mehreren gemeinsam verliehen werden konnte) unter dem
1264-11-28 auf weitere vier Jahre. Meyer UB., I,
25.
⇭N.147.2 So laut einer Beurkundung
durch den Burggrafen Andreas am 1335-03-11. Meyer UB.,
II 59.
⇭N.147.3 Wahrscheinlich aus dem Jahre 1308 stammende
Eintrag zu Art. VII des Augsburger Stadtrechts von 1276. MeyerStB., 14.
⇭N.150.1 vgl.
Buchner, 142. Siehe auch Arnd, S. 163.
⇭N.150.2 vgl. Brunner Grundzüge, 149. Bezeichnung der
Territorialgerichte als Niedergerichte im Gegensatz zu den hohen (Land-) Gerichten;
vgl. Stölzel I, 325.
⇭N.150.3 SchwSp., Cap. LXXV,_§_3 (Gengler, S. 69).
⇭N.150.4 Ein in manchen Zügen ähnliches
Bild gewährt die Entwicklung der alten Grafengerichte im Hochstift Paderborn, wo sie
später allerdings die Grundlage der Vehmegerichte abgeben; vgl. Aubin, 99.
⇭N.153.3 vgl. Baumann II, 302; vgl. auch Schröder,
Bistum VII, 452.
⇭N.153.4 Wie die späteren Verhältnisse
ergeben. Nicht wie im Hochstift Augsburg war es in Paderborn, wo selbst der Gograf von
den Gerichtsinsassen gewählt wurde; vgl. Aubin, 100.
⇭N.153.5 In gleicher Weise scheint sich die Organisation im Hochstift
Eichstätt gestaltet zu haben; vgl. Rieder, 11.
⇭N.153.6 Unser hochst. augsburgisches Pflegamt entspricht also einer
Unterbehörde in solchen Staaten, in denen es eine Teilung in Zentral-, Mittel- und
Unterbehörden gab, wie z.B. in Bayern, in dessen Organisation für diese Epoche der
Pfleger unserm Pfleger entsprechen dürfte. Das Fehlen der Mittelbehörde ist durchaus
nichts einzig dastehendes (so auch in den Hochstiften Passau und Freising). Wie wir
sehen werden, ändert sich in der Folgezeit dieses Bild.
⇭N.154.3 SchwSp., Cap. XCVI,_§_6 (Gengler,
88): "Nieman sol urteil sprechen, wan die dar zu erwelt werdent". Auch in Bayern
sprechen aus dem Volke stammende Urteilsprecher das Recht. Aber es sind das keine
eigentlichen Schöffen. Sie werden vom Richter von Fall zu Fall zu Beisitzern ernannt.
Zu ihrem Urteil hat dann noch die "Folge" des Umstandes hinzuzutreten. — Diese
Rechtsprechertätigkeit wird aber durch das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern sehr
beschränkt, da nach diesem Urteil und Folge nur mehr dann einzutreten hat, wo nicht
nach des Buches Sage gerichtet werden kann.
⇭N.154.4 Der SchwSp. setzt ausdrücklich
fest, dass nicht der Richter Bütteldienste verrichten soll: "Dehein rihter mac nieman
für gebieten, ez ist niht sines amptes. Ein rihter sol ein rihter sin, und nit ein
fronebote" (Cap. LXXXIV; Gengler, 78).
⇭N.155.3 Über den Entwicklungsprozess, in dem der Richter
zum Miturteiler und die Schöffen zu Mitrichtern werden, bis sie durch den Richter
überhaupt verdrängt werden und dieser zum alleinigen Richter oder Urteiler wird, vgl.
Stölzel I, 159, 160.
⇭N.155.4 vgl. Schwartz, 6. Planck I, 166.
Diese Stellung des Richters weisen noch späte Quellen auf (1470, 1488, sogar 1544;
RA.U., fasc. 100, 117, 197.
⇭N.155.5 Man hat an den Richter eine Busse zu entrichten "umbe unzuht, die man vor
geriht tut" (SchwSp. LXIV; Gengler, 69).
⇭N.155.6 vgl. Schwartz, S. 6. v. Amira, Grundriss,
163 (das "Bannen" durch den Richter).
⇭N.156.3 vgl. v. Amira, Grundriss, 163. Der Gerichtsknecht geht bei
Versäumnis des Geladenen uf die gassen und auf reichsstrassen, um
die betreffende Partei dort dreimal zu rufen (RA. U., fasc. 117; Spruchbrief des Vogts
zu Buchloe Mang Dillinger für Hans Miller. 1488, 9.
Juli.
⇭N.156.5 vgl. Baumann, II, 303; siehe auch Schröder, Bistum, VII, 109 u. 315: Kreuzlinde in
Bidingen (hochstiftisch seit 1511); Linde in Leuterschach (hochstift. seit
1493).
⇭N.156.6 In Bayern begann die Sitte,
Gericht in geschlossenem Raume zu halten, teilweise im XV. Jahrhundert.
⇭N.157.4 Die Hegungsfragen des
Richters haben zum Gegenstand, "ob es Dinges Zeit und Ort sei, ob das Ding richtig
besetzt, ob es gehörig gehegt und gespannt sei, ob er den Gerichtsfrieden gebieten
solle". Allgemeiner deutschrechtlicher Brauch ; vgl. Brunner, Dt. RG. I, 198 u. 199;
vgl. auch Baumann II, 304.
⇭N.157.15 RA. U., fasc. 85: Beurkundung eines durch Kardinal
Peter abgelegten Eides 1451.
⇭N.157.16 vgl. Planck I, 218. Über das Recht, gespräches zu geren siehe auch SchwSp., Cap.
LXXIX, § 5
⇭N.158.1 Vgl. Planck I, 219. — RA. U., fasc.
89: der brief wie Ulrich Burggrafen die vorsthofe mit dem gantrechten
angeantwurt sind. 1485-01-16 (Schwabmünchen).
⇭N.158.4 So erscheint vor dem bischöfl. Gericht als volmächtiger
anwalt des Hans Lieber mit verschribem
gewalte
Johann Gossolt, techant zu sant Mauricien zu
Augsburg. RA. U., fasc. 88: konfirmierte Abschrift eines 1455-05-08 ergangenen Urteilbriefes in Sachen Hans Liebers
gegen Hartmann Langmantel; 1456-06-09.
⇭N.158.10 vgl. Baumann II,
304. In einem Falle könnte es sein, dass sich die alte Institution der
Eideshelfer noch erhalten hat; ein Jude nämlich, der vor Gericht einen Beweis zu
erbringen hat, der sol daz bereden mit siner hant (Eid) unde mit cristen
derzu (Augsb. Stadtr. Art. CXXXV, §
1), obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass auch hier Erfahrungszeugen gemeint sind;
immerhin lässt die auffällige Tatsache, dass diese Zeugen den Eid des Juden
unterstützen müssen, auf die Annahme kommen, dass es sich hier um Eideshelfer
handelt.
⇭N.159.6 Ich glaube das jener
Stelle des Augsb. Stadtr. (Art. CXXVI, § 7;
Meyer StB., S. 207) entnehmen zu dürfen, die davon spricht, dass in einer gegen Waisen
gerichteten Schuldklage bezüglich einer Schuld ihrer Eltern, solange die Kinder noch
nicht zir tagen, das ist ze vierzaehen iaren, gekommen sind, der
Beweis selbdritt zu erfolgen hat, während nach diesem Termin eine Beweisung
selbsiebent notwendig wird. Da ja im allgemeinen zwei Zeugen nur erforderlich sind
(s.o.), so kann nicht die eingetretene Mündigkeit im vorliegenden Falle das
Ausschlaggebende für diese Vorschrift sein.
⇭N.161.6 d.h. eine Urkunde, "welche
lediglich dazu dient, ein zu Beweiszwecken aufgenommenes Referat über eine rechtlich
verbindliche Handlung zu liefern, die schon vor Ausstellung der Urkunde perfekt
geworden ist." Darüber und über den Begriff der "dispositiven Urkunde" vgl. Breßlau,
45.
⇭N.161.7 Über die Urkundenteile siehe Breßlau,
41ff.
⇭N.162.1 Über die Datierung nach dem Festkalender siehe
Breßlau, 827 und 827 Anm. 3.
⇭N.162.2 vgl. Eichhorn III, 462f. —
Über die Gerichtsbriefe vgl. auch Buchner, 183—185.
⇭N.162.3 Augsb.
Stadtr., späterer Eintrag zu Art. CXXVI, §
8 (Meyer StB., 209). Nach dem SchwSp.
zieht Versäumung eines Termins eine Geldbuße nach sich (Cap. LXIV; Gengler,
58/59).
⇭N.162.4 SchwSp., Cap.
CLXXIX (Gengler, 161). Das widerspricht auch nicht der Vorschrift des Augsb. Stadtr.,
daß derjenige Kläger, auf dessen Klage hin der Beklagte dingflüchtig wurde, der erste
Kläger hinz sime libe unde hinz sime gute vor andern luten sein
soll (Art. CXLIX, § 1. Meyer StB., 225). — Die oben genannte Art
des Kontumazialverfahrens beruht auf dem Gedanken, "dass Ungehorsam des Beklagten
nicht sowohl Verbrechen gegen den Kläger als Geständnis oder doch Verzicht auf die
Verteidigung sei"; vgl. v. Amira, Grundriß, 163.
⇭N.163.1Art. CXXVII, § 2: beclagt ein
man den andern unde bereit der daz er niht varndes gutes habe, hat er danne huser,
aecker oder wisen, da sol im der burggrafe hin rihten unde sol ez im antwurten
(Meyer StB., 210).
⇭N.163.5 Augsb.
Stadtr., Art. CXXVII, § 1: sint daz beslozeniu phant diu sol man aht tage gehalten unde sol si danne ane
bieten mit gerihte daz ers inr aht tagen loese (
Meyer StB.,
209
).
⇭N.163.7Wirt im iht über daz sol er ienem wider geben
(ebendort).
⇭N.163.8Gebristet im iht da sol im der burggrafe
mer phande umbe geben(ebendort).
⇭N.163.9 SchwSp., Cap. CLXXVI: so sol der fronebote ein kriuze uf daz
tor oder uf daz hus stecken, und sol im ez da mit fronen (Gengler, 148).
⇭N.163.10 Wir
unterscheiden nach deutschem Recht bei Liegenschaften Eigentums- und Nutzungspfand.
Bei ersterem Sicherstellung in der Form der Übereignung; Verpfändung durch bedingte
Vestitur. Das Nutzungspfand erscheint selbst wieder in zwei Formen: einmal als "ältere
Satzung", welche den Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücks bis zur
Befriedigung durch den Schuldner setzt; zweitens als "jüngere Satzung", eine
Verpfändung zu Exekutionsrecht. Vgl. Brunner, Grundzüge, S. 205 und 206.
⇭N.164.3 SchwSp., Cap. CLXXVI: und kumet, der ez
da erben sol, inner iare und tage, und beredet, daz er niht enwiste, daz man daz gut
verkaufen wolte, oder beredet er ander êhaft not: so sol man im sin gut ze lösen
geben, und sol der rihter ienen nöten, daz er die phenninge wider neme, die er dar
umbe gap (Gengler, 148).
⇭N.165.7 vgl.
Baumann II, 314. RA. U., fasc. 116: 1487-07-06. KN. H
2896. — Im 4. Kap., 2. Absch._§_1 wird über das Übersiebnen noch genaner zn handeln
sein.
⇭N.165.8 RA. U., fasc.
100: 1470-11-10 (Dieses Recht wird dem Angeklagten
durch Urteil zugesprochen).
⇭N.166.3 vgl Brunner, Grundzüge, 170. Planck I, 156. — R.A. U., fasc.
133: Jerg Zeberlins und Endreas Stoltzlin
urfeth (Kopie); 1502-03-09. — Vielleicht ist schon
in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts das Offizialprinzip bei uns eingedrungen,
ein Beleg hiefür könnte eine bei Schröder, Bistum Augsburg VIII, 18 angeführte
Bestallungsurkunde (des Aitinger Propstes Thomas Wiedemann) aus
dem Jahre 1421 bilden, wonach der Propst den Übeltätern heimlich und
offenlich nachstellen soll; allerdings ist ungewiß, ob das auf Antrag des
Verletzten oder von Amts wegen zu geschehen hat.
⇭N.167.3 Über die Unbeliebtheit der studierten Juristen beim
Volke vgl. Stobbe II, 50 und 63. Luther sagt von dem neuen Recht: die
weytleufftigen und fern gesuchten recht sein nur beschwerung der leut und mehr
hynderniss den forderung der sachen (Stobbe II, 113
Anm. 5). Sehr stark war der Protest gegen das fremde Recht in Bayern; vgl.
Stobbe II, 50, — Auch für das Hochstift Augsburg
ist uns die missfällige Aufnahme des fremden Rechts durch eine Dillinger Urkunde
bezeugt (1491-02-28): all arg list vnd
new find so yetz in allen rechten gaistlichen vnd weltlichen auff erstan oder füro
auff erstan möchten, gentzlich aussgeschlossen, (vgl Widemann, 12).
⇭N.168.6 vgl. Stobbe II, 206. Schwartz, 72. — Eine solche
Kodifikation des bürgerlichen Rechtes findet auch im Hochstift Augsburg statt
(Landesordnung 1538; RA. L. Nr. 273).
⇭N.169.1 KN. H 2574, fol. 45 (andernfalls soll jedoch, was von
alier herkomen und in langem gebrauch gewest, steif gehalten werden). Vgl. auch Schwartz, 72.
⇭N.172.1 RA. U. fasc. 163: bestätigung, wie bischof Christoph zu Augsburg die von bischofen Petern zu
Augsburg anno 1434. gemachte ordnung der rechtfertigung für die 4 gerichte im Algei,
als Oberstorf, Sonthofen, Rettenberg und Wertach bestätiget. Dillingen, 1519-08-25. (Die
konfirmierte und inserierte Gerichtsordnung Bischof Peters ist datiert: Dillingen, aftermontag sant Maria Magdalenen aubent).
⇭N.173.1 Nach dieser
Synode (Art. 23) wurde es den Geistlichen bei Strafe von 2 Pfd. Augsburger Pfennig
verboten, ohne bischöfliche Erlaubnis vor weltlichen Gerichten zu schwören; siehe
Braun, 25.
⇭N.173.2 Heinrich Lur sagt in der Trauerrede für
Kardinal Peter von ihm: et licet doctoratum ibidem (in Bologna) non
recepit, doctus tamen eleganter fuit. König, 114.
⇭N.173.3 So fungiert laut Inhalt eines schiedsrichterlichen
Spruchbriefes vom 1471-06-22
Jacob Kienzelmann doctor der rechten und dechant des stiftes zue
sant Morizen (in Augsburg) als Schiedsrichter. RA. U., fasc. 101.
⇭N.175.3 KN. H 7471 und RA. L.
Nr. 273, fol. 51ff. — KN. H 1163; über die hier angegebene abweichende Datierung
vgl. Anhang I.
⇭N.175.4 Unter den Missbräuchen, von deneu die Gerichtsordnungen
jener Zeit sprechen, sind oft die alten Rechtsgewohnheiten zu verstehen; vgl. Schwartz, 37.
⇭N.177.4Gerichtsordnung
durch ein erwürdig capitul des thumstifts zu Augspurg in und an iren undern
gerichten ze halten fürgenommen. Getruckt zu Augspurg durch Philipp Ulhart. KN.
H 5374.
⇭N.177.5 Andererseits zeigt uns die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze auch den Einfluß
des Domkapitels auf das hochstiftische Gerichtswesen (vgl. oben S. 139).
⇭N.178.1 vgl. Schwartz, 37. Stobbe II, 257 führt den didaktischen Ton der
Gerichtsordnungen darauf zurück, daß die prozessualen Vorschriften sehr zerstreut in
den Gesetzbüchern des römischen und kanonischen Rechts sich befanden und einer
Übertragung auf die deutschen Verhältnisse bedurften: eine Ansicht, die ich jedoch für
weniger stichhaltig erachten kann.
⇭N.179.1 Über die Bedeutung der
Litiskontestation im gemeinrechtlichen Prozeß wird unten ausführlich zu handeln sein;
über den Begriff der LK. vgl. unten 4. Kapitel, § 6
.
⇭N.179.3 Über Ulrich
Tenglers Laienspiegel vgl. Stobbe II, 170—173.
Ferner: Oblinger, Ulrich Tengler, Landvogt zu Höchstädt, der Verfasser des
"Layenspiegels", im Jahrbuch des Hist. Vereins Dillingen 16 (1903), 128—132.
⇭N.179.4 So die Bestimmungen über die
Verwandtschaft der Urteilsprecher und die Beschränkung derselben in gewissen Gewerben
(Marktbuch, fol. 3; Laienspiegel, fol. III.), ferner Bestimmungen über die Ladung
(Marktbuch, fol. 90; Laienspiegel, fol. LXIII). Nesselwanger Marktbuch KN. H
2574.
⇭N.184.1 ebendort (1553-11-27); der Vogt soll sich in die betreffenden Orte begeben und den
dortigen Leuten das gnedig und wolmainend bedenken Ottos böstes fleiß fürhalten und anzaigen.
⇭N.184.4 Mandat Bischof Heinrichs an den Pfleger von Buchloe
Joh. Wanner vom 1632-03-29 (RA. L.
E/4, 24).
⇭N.185.1 So wird das Gericht im Freiheitsbrief
Kaiser Friedrichs für Sonthofen vom 1487-07-06 (KN. H
2896) angewiesen, nach gemainen rechten zu richten. Im
Blutbannprivileg für Schönegg von 1507 (KN. H 2762) heißt es, daß die Amtleute die
Übeltäter nach des hail. reichs recht öffentlich strafen und
richten sollen.
⇭N.186.2 Solche Hofgerichtssitzungen, denen der Bischof selbst
präsidierte, sind uns aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts bezeugt für die Jahre
1455-02-08; 1461-06-16; 1463-05-26. RA. U., fasc. 88,
91 u. 93. Aus der Zeit seines Nachfolgers Johanns II. von
Werdenberg findet sich ebenfalls eine Hofgerichtstagung unter
persönlicher Leitung des Bischofs: 1472-07-15,
Reichsarchiv, Urkunden des Stifts St. Moriz in Augsburg, fasc. 27. Ebenso aus der
Regierungszeit Bischof Friedrichs II. von Zollern: 1486-10-31; RA. U., fasc. 116.
⇭N.186.3 Der Gerichtsort konnte
sogar im gleichen Prozeß wechseln. So findet der zweite Termin eines Prozesses von
1455, nachdem der erste in Dillingen stattgefunden, in Augsburg statt; vgl. RA. U.,
fasc. 88 (Transumtum des verhandelungs-instrumenti etc. etc.,
1456-06-09).
⇭N.187.61476-03-19; RA. U., fasc. 106: Gerichtsbrief vom 1476-09-12.
⇭N.187.7 vgl. Schwartz, 37.
Dagegen war im Hochstift Augsburg, wenigstens im 15. Jahrhundert, die Zahl der
gelehrten und der adeligen Beisitzer nicht festgesetzt; Nachrichten über das 16.
Jahrh. fehlen für unser Gebiet in dieser Beziehung. Mainz führte im Anschluß an das
Reichskammergericht die Bestimmung ein, daß die Zahl der gelehrten und der adeligen
Beisitzer gleich groß sein müsse; vgl. Goldschmidt,
141.
⇭N.188.1 RA. U., fasc. 88, 89, 106
und 107 (Gerichtsbriefe des Hofgerichts).
⇭N.188.2 Heinrich Lur hatte
kanonisches und weltliches Recht studiert, wahrscheinlich in Padua; darüber wie Näheres über diesen gelehrten Mann siehe bei König,
107ff.
⇭N.188.3 Eine Urkunde der Karthause Christgarten vom 1485-12-19 nennt ihn
utriusque juris doctor.
⇭N.188.4 Die meisten dieser geistlichen
Hofgerichtsmitglieder waren Freunde der humanistischen Bestrebungen; vgl. darüber P.
Joachim-Bohn, Hermann Schedels Briefwechsel (196. Publikation des Litterarischen
Vereins in Stuttgart), 1893 und Derselbe, Die humanistische Geschichtschreibung in
Deutschland 1, 1895.
⇭N.189.1 Für den Anfang des 16. Jahrhunderts
sind uns noch andere Räte bekannt (RA. L. Nr. 692, fol. 3f.); jedoch sind diese
nicht ausdrücklich als Beisitzer bei Gerichtssitzungen bezeugt.
⇭N.189.2 RA. U., fasc. 116:
Gerichtsbrief datiert vom 1487-09-16.
⇭N.189.3 vgl. Stobbe II 91. Goldschmidt, 141 (Mainz, Anfang des 16. Jahrb.). Für Fulda vgl. Arnd, 165 u. 166 (Fulda hatte bis gegen Ende des 15.
Jahrhunderts mit der Zuständigkeit des bischöflich-würzburgischen Landgerichtes zu
kämpfen gehabt; 1495 wurde dem Würzburger Bischof das Evokationsrecht gegenüber
fuldaischen Untertanen abgesprochen).
⇭N.189.4 Laut der Landesordnung Herzog Ludwigs von Landshut vom Jahre 1474; vgl.
Schwartz, 223.
⇭N.190.10 Das Hofgericht hat jetzt seinen festen Sitz in Dillingen; vgl. Schröder, Bistum, VII, 308; und zwar findet es statt in seiner fürstlichen gnaden sloß und im undern gemach (RA. L. Nr.
692, fol. 1).
⇭N.191.2 KN. H 7052 (1528-02-29) u. H 2456 (1599-04-27).
⇭N.191.3 Damit war Vorsitzender des
Hofgerichts auch stets ein Adeliger. Mainz hatte die Vorschrift, der leitende
Hofrichter solle mindestens gräflichen oder freiherrlichen Standes sein; Goldschmidt, 141.
⇭N.191.4 So KN. H. 97 u. 2816. Daneben findet sich auch die Bezeichnung Bischof und Räte oder Räte schlechthin; KN. H
2777 u. 2930.
⇭N.191.5 Das
ergibt sich auch aus dem Eid, den ein Rat zu leisten hat; er schwört für den Fall,
daß der Bischof während seines Dienstes sterben sollte, dem Domkapitel Gehorsam zu
leisten; das wäre bei einem nur von Fall zu Fall berufenen Ratsmitgliede nicht nötig
(vgl. RA. L. Nr. 692, fol. 3).
⇭N.191.9 Der Geschäftsgang in dieser Zeit
war freilich auch ein ziemlich langsamer; nach KN. H 97 sind diese Termine deshalb
angeordnet, weil die fürstlichen Räte sonst mit zu viel Geschäften beladen seien, wo
sie doch Muße haben müssten, das si den rechtssachen auch desto
geflissener und bedechtlicher auswarten künnten.
⇭N.192.1 vgl. auch Aubin, 79
n.3. Ein deutlicher Beweis dafür, daß die norddeutschen Territorien in der Rezeption
zeitlich den süddeutschen bedeutend später nachfolgen, ist auch der Umstand, daß im
Hochstift Paderborn die Bildung des Hofgerichts erst 1669 erfolgte (ebendort); auch
das Hochstift Münster erließ erst 1571 eine das fremde Recht enthaltende
Landgerichtsordnung (vgl. die hierüber erschienene Schrift von Bartmann).
⇭N.192.2 vgl. hiezu Eichhorn
III, 462f. und 466. Die Ratsordnung aus dem Jahre 1509 hat
die Vorschrift, daß die im fürstlichen Rate ergehenden abschid und
receß in ein buch aufgeschriben werden sollen (RA. L. Nr. 692, fol.
1).
⇭N.192.3 So in den rheinländischen Territorien;
vgl. Schwartz, 37. Im Hochstift
Paderborn; vgl. Aubin, 79 n. 3.
⇭N.193.1 RA. U., fasc. 106 (1476-09-12) und fasc.
107 (1477-06-17).
⇭N.193.2 RA. U., fasc. 91: Hofgerichtlicher Urteilsbrief in der
Streitsache zwischen Georg Imhof und dem Pfarrer von Gundremmingen
wegen des zehenden allda (1461-06-16).
⇭N.193.3 RA. U., fasc. 93: Hofgerichtlicher Urteilsbrief vom 1463-05-26.
⇭N.193.4 So in einer Urkunde vom 1456-06-09
(Transsumt eines hofgerichtlichen Urteilsbriefes). RA. U., fasc. 88.
⇭N.194.2 Aus einem
von Rieder (S. 31, Anm.) angeführten Falle geht hervor, daß auch im Hochstift
Eichstätt des Bischofs Hofmeister und Räte als
Verwaltungsgerichtshof fungierten; auch in Eichstätt ist zweifellos die oberste
Behörde ("die Regierung"). Justiz- und Verwaltungsbehörde zugleich (vgl. a.a.O.,
11).
⇭N.194.3 KN. H 2456. H 2777
(Projekt der Dienstinstruktion, entworfen von dem Pfleger Georg Christoph
Güß von Güßenberg 1572). H 2930 (Bestallungsrevers des Rettenberger
Landammanns Christoph Straub 1565), H 3248 (Bestallung des
Rentmeiaters Christoph Haß 1574). H 7052 (Bestallungsrevers des zum Landpfleger von
Fluchenstein ernannten Freiherrn Kaspar von Freyberg-Eisenberg
1528). RA. U., fasc. 163 (burggraven von Augspurg verschreibung de
anno 1519). RA. L., Nr. 106, fol. 7. Im Erzstift Mainz fungierte als
Disziplinargerichtshof eine Kommission, bestehend aus Hofmeister, Marschall und
einem Rat; Hensler, 48.
⇭N.195.3 So im Hochstift Eichstätt, wo zwar zunächst auch der hier
geschilderte Zustand herrschte, später aber die Untergerichte lediglich auf Führung
der Voruntersuchung beschränkt waren; vgl. Rieder, S. 11. Im Erzstift Mainz wurde später ein eigener Kriminalsenat, aus fünf Hofräten
bestehend, unter dem Vorsitz des Vizekanzleidirektors eingesetzt, der für alle
schweren Kriminalfälle zuständig war; Goldschmidt,
84.
⇭N.195.5 Das
ist zu folgern aus der eingreifenden Tätigkeit des Hofgerichts in Kriminalfällen.
Vgl. die zwei folgenden Anmerkungen.
⇭N.196.1 So erscheint im Prozeß des Paulin
Propst in Oberdorf 1560 Urban
Griebler
als anwald in namen und von wegen des hochwürdigisten fürsten und
herrn herrn Otten der hailigen römischen kirchen cardinals und bischoves zu
Augspurg weltlicher hofmaister und reth und erhebt die Anklage gegen den
Beschuldigten von oberkait und amts wegen. RA. L. Nr. 267, fol.
127. Vgl. Schröder, Beiträge, 148.
⇭N.196.3 Wenn hiefür auch Quellen fehlen, so ist diese Annahme doch darin begründet, daß die
landesherrliche Gewalt des Bischofs wohl auch das Begnadigungsrecht in sich schloß,
zumal es eine vom Bischof eingesetzte Behörde besitzt.
⇭N.197.1 Nach dem Gerichtsbuch des Pflegamts Oberdorf
von 1576-96 (KN. H 641) wird das Gericht immer noch von richter und
urtelsprecher abgehalten. Vgl. auch Baumann II, 301. Auch in den Rheinlanden sind in dieser Zeit noch überall
Schöffengerichte; vgl. Schwartz,
37.
⇭N.197.3 Schröder, Beiträge, 141f. und Gerstbacher, Bg.
157.
⇭N.198.1 Zum Verständnis seien hier
einige Stellen aus der Amtsstatistik Peter Gaisbergs (Schröder
a.a.O.) bezüglich richters verwaltung wiedergegeben: Ob der richter von jemands angeruft wird, ainen amtzunderthanen fürn
vogt zu fordern, dem soll der richter uf gebreuchings furbieterlon volg thun.
— Ob jemands den richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man
sampt seinem gegenthail fürn vogt beschaiden. — Was bekanter
schulden seind, soll der richter uf des globigers anrufen uf ain bestimpten tag
nach gestalt der schuld und gelters etc. bei straff 1 fl schaffen [also ohne
Prozeß; vgl. auch Art.
10, Abs.2 GO. 52). — Item der richter soll bei allen
undergangen (=: amtliche Grenzbegehung) und vermarkungen selbs
sein und wie er die sach befint, dem vogt anzaigen [Verwaltungsbefugnis].
— Item an den faßnachten, kirchweihinen, hohen festen und großen
hochzeiten soll der richter in der kirch und uf dem tanzhaus bieten, das menig
fridlich sei bei 10 fl. [Polizeibefugnis].
⇭N.198.2 Ich stütze mich hei den nächstfolgenden Ausführungen lediglich auf die
Oberdorfer Nachricht; über die Rettenberger wird noch unten zu handeln sein. —
Bezüglich der im Folgenden berührten Angaben über das Richteramt muß ich auf die
ausführliche Darstellung desselben in § 4, 1
verweisen.
⇭N.199.1 Beispiele für
Gerichte außerhalb der Pflegamtssitze bietet Schröders Bistumswerk vgl. auch RA. U.,
fasc. 167 (Gericht des Vogts Thoma Burckhardt zu Wittislingen 1521); fasc. 197 (Gericht des Hans
Kegkel zu Seeg 1544).
⇭N.200.1 Natürlich nicht seit
jeher; der Name "Gerichtsammann" wäre sonst undenkbar; für 1737 mag für diesen
Brauch immerhin nach dem Oberdorfer Beispiel seither eine Zeit von 150 bis 200
Jahren verflossen sein.
⇭N.202.4 Vertragsbrief zwischen dem Bischof von
Augsburg und Albrecht Pfalzgrafen bei Rhein, das Hochgericht zu Burggen betreffend
(1500-08-03); Lori II, 233; (auch RA. U., fasc.
130).
⇭N.204.1 SchwSp,
Cap. XXXII: ein ieglich man, der uz einem lande in daz andere kumt
und wil vor gerihte reht nemen umb ein gut, daz in dem lande lit, er muz reht
nemen nach des landes rehte und nit nach sines landes rehte. (Gengler,
30).
⇭N.204.41529-03-08; das Hochstift war dabei durch seine Rettenberger Beamten,
die Stadt Kempten durch Bürgermeister und Rat vertreten
KN. H 1271, fol. 8.
⇭N.204.5 KN. H 1271, fol. 16 u. 17: m. gn. h. von
Kempten hat durch ir gn. amtleut etlich stiftzleut, die im ätter zu Sultzberg gefrevelt, zu frischer that umb den frevel
beifangen lassen und vermainth ze strafen, aber den stiftsleuth verpoten, sich
zu vertragen, auch bei den alten nit anderst erfaren mögen, dann das vormaln,
dieweil die von Schellenperg Sultzperg ingehapt, die leut
auch dermassen beifangt haben, aber nie kainer gestraft worden. daruf m. gn.
h. (d. i. der Bischof) verschaft, hinfüro auch dermassen ze
halten und ob gleichwol ain stiftzman umb frevel beifanget werde, soll ime doch
verpoten werden, sich darumb mit des apts zu Kempten
amtleuten nit zu vertragen, sonder dem pfleger zu Röttenperg von stifts wegen ze püessen und ze strafen gehörig sein
sölle.
⇭N.205.1 vgl Gerstbacher, Bg. 57, 60 u. 61. Ein
Beispiel für die ins Kleinste gehende Regelung der Kompetenzfrage: der Bischof
sollte vertragsmäßig im Etter von Sonthofen die hohe
Gerichtsbarkeit ausüben; da erhob sich sptäterhin noch weiterer Streit, ob Etter
als Dorfetter oder Feldetter zu fassen sei; der Montforter Graf verstand darunter
den Dorfetter, der Bischof den Feldetter; der Streit hatte insofern Sinn, als der
Marktplatz außerhalb des Dorfetters, aber noch innerhalb des Feldetters lag und
die Frage für die finanzielle Stellung des Sonthofener Gerichts immerhin nicht
ohne Einfluß war; vgl. Gerstbacher, Bg. 61.
⇭N.205.2 Bis auf Kardinal
Otto Truchseß von Waldburg wurde dieses Privileg
anscheinend jedem Bischof stets eigens verliehen. Im Jahre 1543 erhielt jedoch Kardinal Otto dieses Recht vom Kaiser in ewig zeit; eine Evokation sollte nur im Falle der Rechtsverweigerung
und -verzögerung stattfinden dürfen (es were dann das den clagern
auf ir anrufen und begern das recht an den gemelten orten und enden versagt oder
geverlich verzogen). Konfirmation dieses Privilegs vom 1568-04-01; RA. U., fasc. 212.
⇭N.205.3 vgl. RA. U., fasc. 93:
Abforderungsurkunde vom 1463-04-11.
⇭N.206.1 Moser, 46: wenn einer abgefordert, und ihm das Geleit
wie oblautet, nicht gegeben, oder das gegeben Geleit an ihme dem Kläger, seinen
Anwälden oder Gesandten, oder die er mit ihm brächt nicht gehalten, oder recht
verzigen, oder wider Innhalt der Weisung gefährlich verzogen würde.
⇭N.206.2 ebendort: wer unser
Land-Gerichts-Botten an Ueberantwortung und Vollziehung unsers
Land-Gerichts-Ladungen, Verkündigungen, Verbiets-Brief und all andern Processen
reventlich und unrechtlich in ihrem Amt irrte, verhinderte oder
beschädigte.
⇭N.206.3 ebendort: wenn er abgefordert, ein offener
verschriebener Ächter were, und solches vor unserm Land-Gericht, wie recht ist
bewiesen wurde. — ob gemein oder sondere Personen
fürgenommen und beklagt wurden, daß sie über unsers Land-Gerichts-Verboth offen
Aechter enthalten und gemeinsame mit ihnen gehabt hätten. — wo jemands offen Aechter anzugreiffen gewehrt, oder die Aechter
fürgeschoben, oder denen, so offen Acht-Brief hätten, entwehrt wurden. —
wo einer anlaitin auf eines Aechters Güter erlangte und erfolgte,
und ihm darüber Schirmer gegeben wurden, und ihm dieselben oder ander an seinen
erlangten Rechten verhinderten, ihn dabey nicht schützen und schirmen
wollten.
⇭N.207.1 ebendort: so ist hierinn sonderlich abgeredt, daß ein jeder Land-Richter, in
Sachen Mord, Brand, Raub, Totschlag, Diebstahl, oder einigerley andern Sachen
und Händeln, nicht für sich selbst oder ex officio ohne Klag, besonder allein
auf der Kläger oder Beschädigten Anruffen und Begehr oberzehlter massen Ladung
oder Verkündung ausgeben lassen und procediren soll. — gemeiniglich und sonderlich um all Händel und Sachen, die aus einer
Rechtfertigung, die sich vor Land-Gericht verlauffen und begeben hat, erwachsen
und entspringen und daran geklagt und Rechtlich geurtheilt wäre.
⇭N.207.2 ebendort: wenn einer sich durch offen
Brief und Siegel aller Gnaden und Freyheiten verzigen und begeben hätte.
Das läßt den Schluß zu, daß auch schon früher die Landgerichte durch Vereinbarung
Zuständigkeit erlangten (vgl. oben S. 149); auch
damit, daß andere Gerichte (bischöfliches Hofgericht, 1455; RA. U., fasc. 88.
Gericht des Domkapitels, 1473; RA. U., fasc. 103) solche Zuständigkeit bekommen
konnten, läßt sich diese Meinung stützen. Vgl. zu dieser Frage auch das oben S. 176 über den Zug vor fremde Gerichte
Gesagte.
⇭N.209.4 Im römischen Recht hat seit dem Aufkommen des
Kognitionsverfahrens die Ausbildung der Beamtenhierarchie begonnen. Vgl. Girard-v.
Mayr II, 1171.
⇭N.209.5 Ein
Vorgang, der sich mancherorts ereignet; über diese Entwicklang der oberen Ämter zu
Mittelinstanzen vgl. Stölzel I, 151.
⇭N.209.5 Das Pflegamt ist wie früher auch
jetzt Verwaltungs- und Justizbehörde. Eine Trennung der beiden Funktionen, wie sie
in Bayern zwischen Pfleger und Landrichter bis in die zweite Hälfte des 16.
Jahrhunderts bestand (vgl. Ferchl, S. XII), gibt es im Regelfalle im Hochstift
Augsburg nicht; so erscheint der unter dem Pfleger stehende Vogt als Verwaltungs-
und Justizbeamter (KN. H 2456); vgl. auch das unten über den Landammann und den
Gerichtsvogt Gesagte.
⇭N.210.1 Diese Bezeichnung als oberamtman findet sich in der Bestallung des Bartholme
Freyberger, Vogts zu Denklingen, vom 1599-04-27 (KN. H 2456). Auch das Nesselwanger
Marktbuch spricht von oberamtman oder pfleger (KN. H 2574, fol.
34).
⇭N.210.2 Beispiele dafür KN. H 7472
(siehe Anmerk. 4) und H 7052, wonach der Fluchensteiner Landpfleger Frevelsachen
mit dem landaman daselbst vornehmen soll.
⇭N.210.4 Schreiben der bischöflichen Regierung an den achtparn und fürnemen
Alexander Strauben landaman zue Röttenberg vom 1553-02-01; er hat die Verlesung der 1552 gegebenen Untergerichts- und
Strafordnung vorzunehmen und die Untertanen zu ihrer genauen Beobachtung
anzuhalten; ferner soll er darauf achten, daß die Richter und Urteilsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung thuen.
(KN. H 7472). Anderwärts hat diese Befugnis der Vorsteher des Bezirkes selbst, so
im Rentamt Augsburg der Rentmeister; in der Bestallung
des Rentmeisters Christoph Haß 1574 wird ihm zur Pflicht
gemacht, daß die gericht mit erbarn männern besetzt, über den
ausgangen mandaten gehalten und alle jar verkünden, in gerichtlichen sachen die
stifts ordnung nach procediert und die partheien mit übermessigen costen nit
beschwert, ufgezogen und verlengert werden (KN. H 3248).
⇭N.210.6 KN. H 7052. (Bestallungsrevers des zum
Landpfleger zu Fluchenstein ernannten Freiherrn Kaspar von
Freiberg-Eisenberg. 1528).
⇭N.210.7 So in Denklingen (vgl. oben Anm. 1). Dagegen gehört wohl
nicht hieher der Gerichtsvogt zu Pfaffenhausen (KN.
H2662); er ist vielleicht identisch mit dem unten zu besprechenden Gerichtshalter
des Untergerichtes; auf seine Stufe sind wohl auch zu stellen die Vögte in Winzer und Hasberg (a.a.O.). Der
Vogt zu Bobingen jedoch wird wieder in den Rang des
Denklingers einzureihen sein; dafür spricht, daß sich zu Bobingen auch noch ein
Untervogt befindet, ferner auch, daß uns die Besetzung des Amtes mit einem
Adeligen überliefert ist; andererseits wird der Bobinger Vogt für diese Zeit auch
noch nicht in die Reihe der Pfleger (vgl. Text im Folgenden) zu setzen sein, da er
unter den in das Rentmeisteramt Augsburg gehörenden Beamten aufgezählt wird (KN. H
3248). Bobingen war beim Ende des Hochstifts Pflegamt (vgl. Schröder, Staatsr.
Verh. 168).
⇭N.211.1 So in Oberdorf; vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.
⇭N.211.2 Nesselwanger Marktbuch, fol. 34: rat und gericht mit allen andern amtern sollen von jedem oberamtman
oder pfleger besetzt werden auf sant Georgen des hailigen ritters tag (KN.
2574). Vgl. auch unten das über die Bestellung der Schöffen Gesagte. Für die
zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts finden sich noch Beispiele, wo der Richter ohne
Erwähnung eines Abhängigkeitsverhältnisses vom bischöfl. Beamten zu Gericht sitzt
und lediglich der Stellvertretung des Landesherrn gedacht wird (so RA. U., fasc.
89 und 100); andererseits haben wir schon für das Jahr 1473-05-10 ein Beispiel, wonach der Richter an stat und
mit vollem Gewalt des Pflegers Gericht hält (RA. U., fasc. 103).
⇭N.211.3 KN. H 3248: 1518 der amtleut besoldung in
das rentmeisteramt zu Augspurg gehorend (das augsburgische Rentmeisteramt
entspricht den sonst Pflegämter genannten übrigen Bezirken des Hochstifts; vgl.
Schröder, Staatsr. Verh., 168); ferner Besoldungsverzeichnis aus dem Jahre
1572.
⇭N.212.1 KN. H 1284 vom Jahre
1600; richter ald hauptmann aid: ich glob
und schwer hiemit ein aid zu got und den hailigen, meinem gnedigisten fürsten
und herrn, seiner f. gn. pfleger etc. etc.
⇭N.212.2 Darauf läßt eine Gegenüberstellung der Richter- bezw.
Schöffenerfordernisse im SchwSp. (Cap. LXX1,_§_2) and in den hochstiftischen
Quellen (s. unten_§_2) schließen.
⇭N.212.3 RA. L. Nr. 267, fol. 97; item der richter soll bi allen undergangen und vermarckungen selbs
sein und wie er die sach befint dem vogt anzaigen.
⇭N.212.4 Besoldungsverzeichnis von 1518 (KN. H 3248); Art. 2 GO. 39 (auf
ires amtmans ... erfordern), vgl. auch oben S.
153.
⇭N.212.6 So sieht das
Besoldungsverzeichnis von 1518 ein eigenes Richteramt
neben dem Amtmann in Kissing vor; KN. H. 3248.
⇭N.213.1 Ebendort: Untervogt in Bobingen, wo auch ein Vogt sitzt.
⇭N.213.2 vgl. Baumann II, 301. Ein
Rechtszustand, der ziemlich allgemein ist; durchaus noch in den rheinischen
Territorien (vgl. Schwartz,
37); ausgenommen von diesem Brauche ist Bayern, wo vielerorts der
Einzelrichter Recht spricht (Gerichtsordnung 1520).
⇭N.213.3 Nesselwanger Marktbuch: wann
durch ... gerichtamman ein ... gericht gefordert und zue ernanter stund zuesamen
beruefen würd, so ist jeder, der berueft ist, zue erscheinen schuldig (KN.
H 8574, fol. 6).
⇭N.213.4 KN. H
1271, fol. 19: richteraid (vom Jahre 1530).
⇭N.213.5 So fungiert im
Prozesse des Paulin Propst zu Oberdorf der Vogt (Pfleger)
als stabhalter; Schröder, Beiträge, 148.
⇭N.214.1 So sitzt in einem peinlichen Prozeß vom Jahre
Hanns Gus Gustat, landschreiber und pluetrichter,
dem Gerichte vor; KN. H 1271, fol. 27. Jedoch scheint dem Pfleger das Recht der
Strafmilderung zugestanden zu haben. Nach einem in einem peinlichen Prozesse
gefällten Urteil vom 11. April 1556 geht nämlich
ain ersam gericht samt der brüsterschaft für die oberkait
und bittet um Milderung des Urteils. KN. H 7472, fol. 6 f. Zu Ende des 15.
Jahrhunderts erscheint übrigens auch der gewöhnliche Ammann noch als
Blutrichter; (peinliches Gericht zu Schwabmünchen ; RA. U., fasc. 100).
⇭N.214.4 So in Oberdorf (vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.) und in Bobingen (ebendort
VIII, 73).
⇭N.215.1 Gerstbacher, Bg. 156. Zur Ergänzung vgl. man die Pflegerlisten von Helmishofen, Oberdorf und Bobingen bei Schröder, Bistum VI, 34 f.; VII, 344 f.;
VIII, 73 (bezüglich der Bobinger Vögte vgl. jedoch S. 210
Anm. 7). Als Hilfsbeamte der Pfleger kommen zumeist bürgerliche Beamte
vor, wie die zeitgenössischen Archivalien ergeben. Vgl. KN. H 1271, 2456, 2930,
7052, 7060.
⇭N.215.2 So nimmt der
Landschreiber Hans Gus Gustatvon Rettenberg die
Strafverfolgung der Mörder eines kemptischen Bürgers auf. KN. H 1271, fol. 7. Im
Blutbannsprivileg Kaiser Maximilians für Schönegg wird bestimmt, daß die Amtleute diejenigen Personen, die in
ihrem Amt betreten werden, peinlich befragen sollen, nach des
hail. reichs recht offentlich strafen und richten. KN. H 2762. Vgl. auch
die bei der Darstellung des Strafprozesses (§ 1) folgenden Ausführungen über das
Offizialitätsprinzip.
⇭N.215.3 Bestallungsurkunde
des Vogtes Bartholomäus Freyberger von Denklingen
1599): ... kain frevel, die sich inner
dorfes begeben, nit beschwaigen, undertrucken ...; was aber wichtige hendel
sein ..., an oberamtmann bringen und sich bescheids erholen. KN. H.
2456.
⇭N.215.4 Ebendort: noch ohne sein vorwissen abstrafen oder
verthedingen.
⇭N.215.5 Bestimmung der
Strafordnung von 1552. KN. H 559a.
⇭N.216.1 Nach dem
Tode des Rettenberger Landammanns Christoph Straub (1565) wird von den Pflegsbeamten sein Sohn Alexander, der
zur Zeit auf der Dillinger Universität studiert, als Nachfolger seines Vaters
vorgeschlagen; bis er gewachsnen alters sei, möge die Stelle
unbesetzt bleiben und nur durch einen Verweser versehen werden. (KN. H 2930).
Der Fall erklärt sich hier auch dadurch, daß Mitglieder der Familie Straub schon
des öfteren die Landammannstelle zu Rettenberg inne
hatten, so 1482-1497 Hans Straub, 1512-1521 Jörg
Straub, 1549-1564 Alexander Straub
(Gerstbacher, Bogen 156 ff.).
⇭N.216.2 So in einem peinlichen Gericht zu Rettenberg 1530. KN. H 1271, fol.
27.
⇭N.216.3 KN. H 1284 (richter ald
hauptmans aid): ... was ich verstan oder mir fürkomt, daran etwas gelegen ist,
dem herrn pfleger dasselbig zu furkomen und anzaigen. Raufereien und
Schlägereien soll der Richter dem Vogt anzeigen (Schröder, Beiträge, 141). Auch
das Erzstift Mainz macht es seinen Kellern zur Aufgabe, Exzesse und Frevel dem
Amtmann anzuzeigen, weil nit müglich, daß unsere amtleut alles
selbsten erfahren (Hensler, 39).
⇭N.216.6 Ebendort. Damit kommt unser Recht auch einer Forderung des SchwSp. (Cap.
LXXI,_§_3; Gengler, 62) nach, welcher als Kardinaltugenden eines guten Richters
nennt rehtikeit, wisheit, sterke, maze.
⇭N.216.8 Ebendort: also soll auch
der gerichtsamman auf die zeit, so er bestimt, gegenwertig zu erscheinen
schuldig sein.
⇭N.217.1 Der Pfleger soll mit güetlicher
verhöre handlen (KN. H 7052). Ob jemands den richter umb
ein rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn vogt
beschaiden ire spenn summarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt
werden (RA. L. Nr. 267, fol. 97). Auch im Erzstift Mainz wurde den
Amtmännern als eine ihrer Hauptaufgaben die schiedsrichterliche Tätigkeit in
bürgerlichen Streitsachen zugewiesen; "die Amtmänner sollen ihre Untergebenen
bei Gerichtshändeln jeder zeit güetlich höeren, durch billigmeßige
tregliche mittel schleunig vergleichen und entschaiden und dadurch das schriftlich libelliren, repliziren, dupliziren und tripliziren
... gentzlich abschneiden und abstellen" (Hensler, 34 und 54).
⇭N.217.3 So erscheinen unter den Landammännern von
Rettenberg mehrere schon oben genannte Glieder der Familie Straub; ferner in der
gleichen Stellung 1521?1525 Hans Nachtrueb, 1528?1549
Seneca Nachtrueb; unter den Gerichtsammännern von
Sonthofen sind in dieser Hinsieht zu nennen 1429 (?) Ulrich
Kraft, 1452 Andreas Kraft, 1494?1517
Heinz Kraft; ferner 1540 Michael
Schreiber, 1554 und 1566 Theus Schreiber (vgl.
Gerstbacher, Bg. 156 f.)
⇭N.218.1 Eine gute Übersicht
über die Besoldungsverhältnisse gibt ein Verzeichnis des Rentmeisteramtes zu
Augsburg, dessen Inhalt ich hier, soweit er als Gerichtsgefälle für den Richter
in Betracht kommt, angebe: "1518. der amtleut besoldung in das rentmeisteram tzu
Augsburg gehörend. Zusmershausen, amtman: die klainen
frevel als ain Pfd und darunter. Wolpach, amtman: die
clainen frevel als 30 den. und was darunter ist; an den grossen freveln den 10
den. Kreut (Horgauergreut),
amtman: die klainen frevel all und von den grossen freveln den dritten den und
der halb tail der straf in hölzern bis auf meins gn. hern widerruefen. Adeltzried, amtmann: die klainen frevel und von den
grossen der dritt den. Oberhausen, amtman: den dritten
den. an den grossen freveln und die klainen frevel gar. Gögkingen, amtman: furpot-gelt; die klainen frevel; und den dritten
phenning von den grossen freveln, auch andern malefizhendeln. Inningen, amtman: all klain frevel und an den grossen freveln den
dritten den. Bobingen, vogt: item alle frevel gros und
clain, daran hat Buppelin vom Stain den dritten tail. Bobingen, untervogt: furpotgelt. Weringen, aman: Große Frevel: den dritten tail; die kleinen Frevel
gar; mer so hat er die frevel und strafen in dem holz, das bistumb genannt.
Menchingen (Schwabmünchen), aman: pot und fürpot; von den grossen freveln den
dritten den. Küssingen, richteramt: von ainer uberclag
60 den.; die frevel all gros und clain bis auf meins gnedigen herrn widerruefen.
Kissingen, amman: furpotgelt nach der gewonhait; der
dritt den von den freveln. Braitenbronn, amman: 1/3
der großen Frevel; was 60 den. und darunter gar. Burggraf (Augsburg). Vogtsding bei den bierschenken (dreimal jährlich) 21 gld.,
weinschenken 33 gld., gastgeben 48 gld., begkenzunft 42 gld.; 8 gld. vom
gericht, also wann ainer am rechten beclagt wirt und nit antwurt geit, ist er
ainem burggrafen verfallen 30 den., und wann einer clagt wird, nachgewez ist,
auch 30 den. verfallen, und so ain burggraf ainem zu haus gat in der stat, der
gibt 3 den. und uber feld von der meil 3 gros." (KN. H 3248). Für das Pflegamt
Rettenberg war bestimmt: (1566) der
halbteil samt den vieren hochen frevel gepurt meinem gnedigisten herrn und der
ander halbteil einem pfleger, aber jetz etlich jar her hat man einem pfleger
die zwen thail aller frevel gelassen und mein gnedigister her allein den
drittail empfangen; gewöhnlich macht diese Einnahme für den Rettenberger
Pfleger 200 fl im Jahr aus. Nach einem Verzeichnis von 1572, in welchem die
Verteilung noch in gleicher Weise geschieht, heißt es, der Pfleger habe von
diesen Gefällen ungefähr 100 fl im Jahr. (KN. H 2930).
⇭N.219.1 So haben die
Gerichtsammänner zu Sonthofen, Oberstdorf und Wertach
von meinem gnedigst. hern sold jarlich 6 gld (KN. H
2930).
⇭N.219.5 KN. H 2574, fol. 34: rat und gericht ... sollen von
jedem oberamtman oder pfleger besetzt werden.
⇭N.219.6 KN.
H 2574, fol. 48; nach dem Nesselwanger Marktbuch geschah diese Amtsbestallung
auf sant Georgentag (ebendort).
⇭N.219.7 KN.
H 2574, fol. 4: es mag jarlich in besetzung deß gerichts auf sant
Georgen des hailigen ritters tag ein alter und gewester richter ainer von der
oberkait und ainer von den andern urtailern erlassen und zwen andere an die
statt erkiest und genomen werden.
⇭N.220.2 In Bobingen blieb es bei der Wahl des
Gerichts durch die bisherigen Schöffen wohl bis zum Ende des Hochstifts; noch
aus dem Jahre 1787 ist uns ein solcher Fall
überliefert; die Schöffen wurden hier vom Pfleger lediglich bestätigt; eine
Beeinflussung von Seiten der vorgesetzten Behörde ist also immerhin vorhanden,
da mißliebige Personen jedenfalls nicht bestätigt wurden. Auch in Buchloe ergänzte sich das Gericht durch Wahl, wobei jedoch
der Pflegsverwalter, der die Wahl leitete, mehrere Stimmen hatte; Schröder
Bistum VIII.
⇭N.220.3 KN. H 3248. Bestallung des Rentmeisters Christoph
Haß
1574.
⇭N.220.4 KN. H 7472, fol. 90. Schreiben
an den Landammann Alexander Straub von Rettenberg (1553-02-01) mit Übersendung der Exemplare der
Gerichtsordnung von 1552: ... auch du selbs daran sein, damit die
richter und urthailsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und
volnziehung thuen.
⇭N.220.5GO. 39, Art. 3 Abs. 2.
Diese Sitte enthält einen Hinweis auf das ehemals allgemein übliche nnd auch in
dieser Periode noch zuweilen vorkommende Trinkgelage des Gerichts nach Schluß
der Gerichtssitzung (s.u.); über das Trinkgelage vgl. Grimm, RA. II, 869
ff.
⇭N.221.1 vgl. Baumann II, 303. Die Zwölfzahl findet
sich in verschiedenen Gerichtsurkunden; RA. U., fasc. 89, 100, 119, 120, 178,
197 (Zeitraum von 1458-1544). Auch das Nesselwanger Marktbuch überliefert die
Zwölfzahl (KN. H 2574, fol. 48). Eine sehr hohe Zahl verlangt im Gegensatz zu
unseren Quellen die Landesordnung Ludwigs von Landshut von 1494, nämlich
fünfzehn (vgl. Schwartz,
222).
⇭N.221.2 SchwSp., Cap. XCVI,_§_6: Ir solt ze dem minsten siben
sin über ein iegliche sache. Ist ir mer, daz ist auch gut (Gengler,
88).
⇭N.221.3 Grimm, R.A. II, 777: vult dominus imperator, ut in tale placitum, quale ille nunc iusserit, veniat
unusquisque comes et adducat secum duodecim scabinos, si tanti fuerint, sin
autem de melioribus hominibus illius comitatus suppleat numerum
duodenarium. Capitulare von 819.
⇭N.221.6 Diese Zahl hat das peinliche
Gericht zu Oberdorf (1650); von diesen Schöffen
stammten zwölf aus Oberdorf selbst, zwölf waren zusatz von aussen
herein RA. L. Nr. 267, fol. 126. Schröder, Bistum VII, 367.
⇭221.7 Spruchbrief des
Gerichts zu Buchloe von 1481. RA. U., fasc.
110.
⇭N.221.8 Gerichtsbrief des Peter Geyger, sölman zu Schwabmünchen vom 1495-05-11; RA. U., fasc. 124.
⇭N.221.9 Urteilsbrief zwischen Kloster Steingaden
und Hans zu Haslach vom 1473-05-10; RA. U, fasc. 103.
⇭N.221.11 KN. H 2674, fol. 48: aus der
gemaind oder weilern.
⇭N.222.1GO. 39, Art. 1 Abs. 1. GO. 52, Art. 1. KN. H
2574, fol. 3. Der Wortlaut unserer Gerichtsordnungen schließt sich hier ziemlich
an den der Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 an.
⇭N.222.2 Der SchwSp.
stellt für den Richter das Erfordernis auf: er sol ouch nicht ein
iude noch ein kezzer sin (Cap. LXXI,_§_2; Gengler, 62).
⇭N.222.7 KN. H 2574, fol. 3. Ebenso der SchwSp. Cap. LXXI_§_2 (Gengler,
62).
⇭N.222.8 KN. H 2574, fol. 3. Auch der SchwSp.
schließt diejenigen, die blind oder stumm oder lahm an Händen und Füßen sind,
von dem Richteramt aus (Cap. LXXI,_§_2).
⇭N.222.9 Unterscheidung
der Geisteskranken durch das römische Recht in furiosi und in
dementes; das deutsche Recht deckt die beiden Begriffe mit
dem der "Torheit"; SchwSp., Cap. LXXI,_§_2 (Gengler, 62): er sol
ouch niht ... ein tore sin.
⇭N.223.2 Der Rechtsprecher hat nämlich zu schwören, daß er
bei der Rechtsprechung weder durch sipschaft noch magschaft sich werde beeinflussen lassen (Art. 2 GO. 39); also scheinen
doch die Fälle vorgekommen zu sein, wo Parteien vor Gericht standen, die mit den
Rechtsprechern verwandt waren.
⇭N.223.3 KN. H 2574, fol. 3. Diese Vorschrift ist
entlehnt aus Tengler Laienspiegel (fol. IIII).
⇭N.223.5 KN. H 2574, fol. 3 (entlehnt aus dem LSp.,
fol. IIII).
⇭223.6 vgl. Grimm, RA./4/, II, 357: und sol der scholtheize sin fri und woilgeborn (Lorscher
Weistum 1331). Der Stellung des deutschen Rechtsprechers nach muß dieser die
gleichen Eigenschaften wie der Gerichtshalter haben. Vgl. auch Buchner,
130.
⇭N.224.1 RA. L. Nr. 106, fol. 7. (vertrag zwischen vogt und
denen von Ayslingen der aignen leut halben, so an das
geruht erwölt werden).
⇭N.224.2 Die hochstiftischen Urkunden dieser Zeit
enthalten zahlreiche Ergebebriefe.
⇭224.4 SSp. Ldr. III, Art. 81,_§_1: Zugêt
aber der schephen binnen einer grâveschaft, der king mûz wol des rîches
dînestman mit urtailn vrî lâzen und zu schephen dâr machen, durch daz man
rechtes bekome unde kunges ban dâr halden muge (Weiske, 126)
⇭N.225.2Art. 2 GO. 39. KN. H 1271,
fol. 19. Diese Bestimmung wird auch in der rheinländischen Gesetzgebung jener
Zeit für die Rechtsprecher der Niedergerichte gegeben, während die
Hofgerichtsmitglieder ihren Eid zu leisten haben zur
Berücksichtigung der gemeinen beschriebenen Rechte (Schwartz, 43); dagegen haben
die augsburgischen Hofräte auch lediglich einen Eid ähnlich dem der
Niederrichter abzulegen (RA. L. Nr. 692, fol. 3).
⇭N.226.14 RA. U., fasc. 167 (Attestat des
Gerichts zu Wittislingen 1521); Vogt und Gericht geben
ihren Bescheid auf unser aid und pflicht, so wir unserm gnadigen
herrn herrn Cristof von Stadion bischove zu Augspurg auch
an das gericht gethon haben.
⇭N.227.3 KN. H 1271, fol. 19. Art. 2 GO. 39. Nesselwanger Marktbuch: item was in rath
oder gericht geredt, gehandlet oder gerathschlaget und beschlossen wurd,
in Anbetracht dessen soll, wer es von Amtswegen erfuhr, bei seinem
aid weder zu kirchen noch strassen noch andern enden ausserhalb rats niemants
davon red haben oder sagen, sonder ein jedlicher gegen manigelichen behuet
sein, das man ime nit ausserfam oder abmerken mügt was ein rath oder gericht
gehandlet hab (KN. H 2574, fol. 6 und 7).
⇭N.228.2 vgl. Baumann II, 303. Ein solcher Fall ist
uns überliefert für ein peinliches Gericht zu Sonthofen vom Jahr 1530; die Richter sein all von der herschaft
verzert worden; KN. H 1271, fol 27.
⇭N.229.1 vgl, Planck I, 169 und 171. Auch die bayrische
Gerichtsordnung von 1520 ordnet an, daß sich die Vorsprecher nicht mehr beim
Urteilspruch beteiligen sollen; vgl. Buchner, 197.
⇭N.229.3 Über die Tätigkeit der Fürsprecher ist an anderer
Stelle, bei der Besprechung der Parteienstellung vor Gericht (vgl. 4. Kap., 1.
Abschn.,_§_2), zu handeln.
⇭N.230.2 KN. H 7471 (Instruction, was der vösl
unser vogt zue Oberdorf rath und lieber getreuer Peter
Gaißperg und mit ime unser landaman ztue Röttemperg auf die
Relation, so si uns unserer jüngst verfertigter gerichts- und strafordnung
halb gethann, verner außrichten und handlen sollen).
⇭N.230.5 So im Rettenberger Pflegamt: 1502
-1520 Jörg Straub (dieser erscheint gleichzeitig auch als
Landammann, zuletzt nur mehr in dieser Stellung); 1532 - 1549
Alexander Straub (dieser ist von 1519 bis 1564
Landammann). 1565 - 1591 Mang Rether und 1592 - 1599
Matthäus Rether. Auch Landschreiber aus Familien, die in
sonstigen Beamtenstellen vorkommen, seien hier genannt: 1520 - 1531
Hans Jos Guß von Gustat; 1531 - 1564 Hans
Nachtrueb. Vgl. Gerstbacher, Bg. 156 f.
⇭N.230.6 vgl. Modderman (im Anschluß an Stintzing), 46 f.
⇭N.230.7 In Bayern hat
der Gerichtsschreiber nach einem Normalschulunterricht an einem Gericht zu
praktizieren und darin ein Kameralexamen zu machen; Ferchl, S. XXIV.
⇭N.231.2Art. 2 GO.
52, welche Stelle auch sonst über Pflichten und Tätigkeit der
Gerichtsschreiber Auskunft gibt.
⇭N.231.3 KN. H 1284 (Gebühren des
Landschreiberamtes).
⇭N.231.4 Kammergerichtsordnung
1471,_§_2; der Gerichtsschreiber hat ihr zufolge zu schwören, daß er alle Gerichtshändel vor ihm in Gericht gehandelt und fürbracht,
getreulich und eigentlich aufschreiben wolle, (vgl. Schwartz, 71).
⇭N.232.5 In Bayern heißt der Gerichtschreiber von 1550 ab
auch Unterrichter; Ferchl, S. XXIV.
⇭N.232.6 D.h. derjenige, der entbietet (zum Gericht); vom
ahd. poto und putil (piotan = nuntiare, entbieten); Grimm, RA. II. 766. Er
wird auch Waibel, d.h. "Läufer" (v. Amira, Grundriß, 163) oder praeco genannt; so im Amt Aitingen; Schröder, Bistum VIII, 17.
⇭N.232.7 RA. U., fasc. 124 (Schwabmünchen,1495-05-11); daß der sölmanGerichtsdiener ist, ist aus einer Tätigkeit zu schließen, wie sie
ein Besoldungsverzeichnis von 1572 überliefert; danach
gab es in Schwabmünchen außer dem Söllmann auch noch den Straßvogtknecht, der wie jener bei Pfändungen beteiligt war und außerdem
das Gefängnis unter sich hatte (KN. H 3248).
⇭N.233.5 RA. U., fasc. 163; vgl. oben bei der Behandlung der Urteilsprecher. Findet sich
allenthalben in deutschen Rechten; ein vorne sal so viel tügen als
seven andere (Zeugen); vgl. Grimm, RA. II, 767.
⇭N.233.6 Auch der SchwSp. kennt die
Frage an den Büttel; Cap. XXVI,_§_1 /Gengler, 71): da sol man den
bütel der ersten urteil umbe fragen, ob er daz dinc also geboten habe, als
reht si.
⇭N.234.2 Solche sind uns
überliefert für Markt Oberdorf, ca. 1560 RA. L. Nr. 267); Schwabmünchen, 1572
(KN. H 3248); Pfaffenhausen, 1572 (KN. H 2662); Schönegg, 1572 (KN. H 2777);
Oberroth, 1572 (in Abwesenheit des Büttels bezieht hier diese Einkünfte der amman und holzwart zu Unterroth; KN. H 2777). Für die vier
Gerichte der Pflege Rettenberg werden die Ladungsgebühren geordnet durch Art. 7 GO. 18.
⇭N.234.6 KN. H 3248; Straßvogtknecht: von ainem gefangnen ein 60 dn. und wider auß ze schliessen 60 dn.
ainem gefangnen zu hieten tag und nacht 4 behmisch ze 8 dn.
⇭N.234.7 vgl. Art. 20 Abs. 1 GO. 18. Auch für die Pfändung sind verschiedentlich
Taxen festgesetzt; z.B. in Schwabmünchen (1572): wan er ainem
inwohner pfendt, ist man im schuldig 1 dn. und wen er umb scheinpfand eingeet
12 dn. und wen er pfand außtregt oder gantet, gibt ime ain inwohner 24 dn. und
ain außlendischer 48 pfening (KN. H 3248).
⇭N.234.8 So hält er in einer Gantsache
Gericht zu Schönegg 1527 (1. Febr.); RA. U., fasc. 175.
⇭N.236.2 KN. H
7472, fol. 7. Der Feuertod, auf französischen Einfluß zurückgehend, wurde in
Deutschland im 12 Jahrhundert eingeführt, ursprünglich als Strafe für Ketzerei
und Zauberei; vgl. Brunner, Grundzüge, 162, 1. In unserer Zeit kommt diese
Strafe auch für andere Verbrechen vor; nach dem oben zitierten Archivale handelt
es sich um Verbrennung eines bereits toten Verbrechers; der Übeltater soll
gerichtet werden mit dem rad, volgends mit dem feur und strangen
des stricks (also wohl nur teilweise Verbrennung); die Strafe wird jedoch
gemildert und der Übeltäter begnadigt zur Hinrichtung erstlichs
mit dem schwert, volgends mit dem raa etc.
⇭N.237.2 Für
Markt-Oberdorf hat uns der Vogt Peter Gaisberg (ca. 1550)
ein genaues Verzeichnis der Scharfrichtereinkünfte hinterlassen (RA. L. Nr. 267,
fol. 120). Für Schwabmünchen haben wir von dem Rentmeister Georg
Steinberg aus dem Jahre 1585 eine Aufzeichnung hiefür; Aufschluß
geben uns auch zwei Rechnungen des dortigen Scharfrichters M.
Veit von 1591 (KN. H 2816).
⇭N.238.2 Damit schließt sich unser Verfahren mehr an das von der Reichsgesetzgebnng stark
beeinflußte Verfahren der rheinischen Erzstifte an, während der Zug der Nürnberger
Gesetzgebung, die ja auch für viele deutsche Staaten vorbildlich war, dahingeht,
die wertvollsten deutschrechtlichen Einrichtungen beizubehalten; vgl. Schwartz, 30 und 38f.
⇭N.239.1 Norddeutscher Ausdruck; vgl.
Schwartz, 223. So das
Verfahren in den meisten Territorien, im Gegensatz zur Reichsgesetzgebung, welche
im Allgemeinen schriftliches Verfahren in dieser Zeit vorschreibt.
⇭N.239.2 als für »eine rein interne Angelegenheit«
des Gerichts; vgl. Kisch II, 8.
⇭N.240.3 Allgemeiner Grundsatz des
gemeinrechtlichen Prozesses; ne procedat judex ex officio; ne eat
judex ultra petita partum u.s.w.; vgl. Scheider,_§_5.
⇭N.241.2 RA. L., Nr. 267, fol. 97: ob jemands den
richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn
vogt beschaiden ire spen sommarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt
werden.
⇭N.242.6Art. 10 Abs. 3 GO. 39. Die
Pflicht, für die Vertretung nicht prozeßfähiger Personen zu sorgen, sofern es sich
um gesetzliche Vertretung handelt, kennt auch schon das deutsche Recht; vgl.
Planck I, 166.
⇭N.243.11 So wird vor dem bischöflichen
Hofgericht zum Beweis ein Rechtssatz des Schwabmünchener Dorfbriefs von einer
Partei vorgetragen. Mon. B. 34b, 97 (1470).
⇭N.246.9 KN. H
2574, fol. 4: ... sollen sich die ernannten fürsprecher mit andern
richtern oder urtlsprechern zue urteiln enthalten, auch vom gerichtsamman da
rumben nit gefragt werden.
⇭N.247.1 RA. U., fasc. 88 (9. Juni 1456); als
Fürsprecher erscheint maister Leonhart Gässel,
vicari und official und maister Johanns
Gossolt, licentiat.
⇭N.248.6 So erscheint nach RA. U., fasc. 93 (26. Mai 1463) als
Anwalt Georg Imhofs sein Bruder Heinrich
Imhof, der außerdem einen Fürsprecher vor Gericht beibringt.
⇭N.248.7 Diese Bezeichnung bei Brunner, Dt. RG. II, 349.
⇭N.248.8 Im Hofgerichte hat sich diese Vereinigung natürlich schon früher
vollzogen. RA. U., fasc. 88 (9. Juli 1456: maister Johanns Gossolt
als ain anwalt und procurator, auch als ain fürsprech sein selbs als ains
anwaltz; aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstandes geht hervor, daß
er um diese Zeit noch etwas Außergewöhnliches darstellt. In Bayern macht sieh die
Vereinigung von Fürsprecher und Anwalt seit der Gerichtsordnung von 1520 geltend;
vgl. Schwartz, 232.
⇭N.250.4 So in einem von Bischof Peter von Schaumberg
errichteten Gewaltbrief vom 1465-12-04; RA. U.,
fasc. 95: a) ... den erwirdigen und wolgebornen unsern guten
freunde, thumherrn und coadiutor Johannsen grauen zu Werdenberg und
zum Heilgenberge und den vesten Wolfgang von
Hoppingen, unsern vogt zu Dillingen, rate und lieben getreuen, sie
beide samentlich und ir jeglichem insunders unser volmechtig anwalt und
procuratores geordnet, gemacht und gesetzt, auch deshalb inen beiden und ir
jeglichem insunders, also das die sunderkeit der gemeinschaft und widerumb die
gemeinschaft der sunderkeit nicht abbrechen noch verhinderung thun sollen,
unsern ganzen volkomen gewalt zu recht gegeben ... b) ... ob
sich die sachen in solichem rechten unsernthalb zum eide einem oder mer wurdn
begeben, in welchen form oder masse nach gebürlicheit das beschehe, so haben wir
bevolen und des gewalt gegeben, bevelen und geben gewalt mit dem briefe
wissentlich dem obgenanten unserm coadiutore grafen Johannsen, das der solich
eide und recht an unser stat, in unser seele und gewissen nach gebürlicheit
volstrecken und sweren mag ...
⇭N.252.3 RA. U., fasc. 197 (urthelsbrief von dem
gericht zu Segg de ao. 1544): ... Hanns Zallinger als ein beistand Peter Waibels
...
⇭N.252.4 RA. L., Nr. 273, fol. 71 (vgl. oben S. 247 Anm. 5). Der SchwSp. bestimmt von dem ratgeben: er
ist im niht schuldic rat ze geben umbe sûs; jedoch braucht der Beratene nur
dann den entsprechenden Lohn zu zahlen, wenn der Rat nützlich war (Cap. LXXIII;
Gengler, 67).
⇭N.253.9 KN. H 2574, fol. 48: gastrecht in abwesen der ainen parthei mag von einem mittag zum andern
gehalten und aufgeschoben werden nach gestalt der sachen.
⇭N.255.8 RA. U., fasc. 117
(9. Juli 1488). vgl. Baumann II, 303.
Auch im fürstl. Hofrat werden Geschäfte, die vor tisch nit
abgefertigt werden, auf den Nachmittag verschoben (RA. L. Nr. 692, fol.
1f.)
⇭N.255.9 Nesselwanger Marktbuch: die fürbot
sollen nit auf geboten feirtag ... fürgenomen und gesetzt werden; KN. H
2574, fol. 20; ebenso Tenglers LSp.: es sollen och die fürbot nicht
auf feyrtag ... gesetzt (fol. LXIII). Ferner KN. H 2574, fol. 22: die gerichtlichen aid sollen nit an gebotnen feirtagen
beschechen. RA. L. Nr. 692, fol. 1: Die Hofratssitzungen finden am Montag,
Mittwoch und Freitag statt, soverr anders auf dieselben tag nit
gebannen feirtag gevallen (und zwar morgens nach der primmeß
und in der fasten nach der predig); die Sitzung hat dann am folgenden
Werktag stattzufinden.
⇭N.256.1 RA. U., fasc. 89 (1457, 19. und 20. Sept.; Hofgerichtsurteil): also nach rede und widerrede sprachen die rät und ich zu recht, das
der schweier sechs wochen und drei tag ... zug haben sol, doch ob das meins
gnedigisten hern halb lenger verzogen wurd, sol den partheien unschedlich
sein.
⇭N.257.1 So werden laut Urteilsbrief
des domkapitelischen Gerichtes vom 1473-01-29
Zeugenaussagen bei zwei verschiedenen Terminen vorgenommen und für die Eröffnung
dieser Aussagen ein weiterer Termin angesetzt; RA. U., fasc. 103.
⇭N.257.6 Dieses Schreiben spricht davon, daß in
Dillingen den gemachten ordnungen nit nachgesetzt werden will
(vgl. S. 184); diese Ordnungen sind wohl die Gerichts-
und die Strafordnung von 1552.
⇭N.257.7 Art. 10 Abs. 2
GO. 52. Vierzehntägige Termine schreiben auch die Nürnberger Reformation von 1479
und die bayrische Gerichtsordnung von 1520 vor; vgl. Schwartz, 26 und 233.
⇭N.257.8 »Fristen von acht Tagen, von drei, vier und fünf
Wochen waren für die Wiederkehr eines echten Dinges durch das Erfordernis der
entgegengesetzten Mondphase ausgeschlossen«. Dagegen konnte dem alten Recht eine
Frist von vierzehn »Nächten« bekannt sein. Brunner, Dt. RG. II, 218f.
⇭N.259.1 ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 GO. 39.
Mündlichkeit oder Schriftlichkeit auch bei diesem Akte anzunehmen, ist uns durch
die Analogie mit dem Vorbringen der Klage in der Verhandlung gestattet (vgl. unten
S. 263).
⇭N.259.3 Landesordnung 1538: als etlich
partheien, so gegen ainander vor unsren gaistlichen gericht in recht gestanden,
vermainen, daß sie obligend die verlüstig parthei nach ergangner endurtl vmb den
erlittenen schaden vor unsern weltlichen gerichten zu beclagen macht hab und
anziechen wellen, welches dann wider recht, demnach schaffen und wellen wir, daß
kainer parthei kein rechtvertigung nach ergangner endurtel umb den uffgeloffenen
costen weder vor gaistlichen noch weltlichen unseren gerichten gestatten oder
vergont, sonder die ansuechend parthei kraft dises unsers bevelchs abgewisen
wierd (RA. L., Nr. 273, fol. 73).
⇭N.259.4 vgl. Schröder,
Bistum VII. 358. Auch während des Prozesses selbst ist ein Vergleich in jedem
Stadium möglich; Art. 13 GO.18.
⇭N.260.2 vgl. Girard-v. Mayr II, 1173. Dem kommt übrigens das deutsche Recht
entgegen, welches später ebenfalls die richterliche und nicht mehr die
Parteiladung kennt; vgl. Brunner, Dt. RG. II, 337.
⇭N.260.6 vgl. Danz, 209f. (bezügl. der gemeinrechtlichen termini technici sei an dieser
Stelle auch für die ganze folgende Darstellung auf das genannte Werk
verwiesen).
⇭N.260.75 Abs. 1 GO. 39. In anderen
als subsidiären Fällen ist die öffentliche Ladung nach gemeinrechtlicher Lehre
ungültig und berechtigt zum Rechtsmittel der Berufung; vgl. Danz, 210 Anm.
⇭N.261.4 vgl. Danz, 214. Art. 5 Abs. 3 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 GO.
52. Das Erfordernis der mehrmaligen Ladung ist für den rezipierten Prozeß
etwas Selbstverständliches, da es einmal im römischen Recht seine Quelle findet,
andererseits auch dem heimischen Gebrauche entspricht; während das ältere salische
Recht vier Ladungen kennt, verlangen die jüngeren Rechte meist drei Ladungen; vgl.
Brunner, Dt. RG. II, 337 und 337 Anm. 81. Bine Neuerung gegenüber dem heimischen
Recht bringt jedoch das fremde Recht damit, daß es eine Zusammenlegung der
dreimaligen Ladung in eine einzige zuläßt (vgl. unten Anm. 6).
⇭N.263.2 Nicht erforderlich ist Nennung des
Gerichts, bei dem die Sache anhängig sein soll. Das ergibt sich daraus, daß die
Klage in dieser Zeit zunächst doch noch in der Regel als mündliche gedacht
ist.
⇭N.263.3Art. 6 Abs. 1 GO. 39;
Art. 5 Abs. 1 GO.
52. Nesselwanger Marktbuch: die clag soll vor gericht mit
kurzen und verstendigen worten geordnet und geläutert sein, wider, wann, warumb,
wievil, auch was die clag und begern ist, das dem clager sollt geurtailt werden,
dann die urteln nach der clag allain formiert sollen werden. (KN. H 2574,
fol. 20 f.).
⇭N.264.3 Über das Streitgedinge vgl. Brunner, Dt.
RG. II, 340f.
⇭N.265.1Art. 7 Abs. 1 und 2
GO. 39; Art. 6
Abs. 1 und 2 GO. 52. Nicht zu verwechseln mit dem Streitgedinge ist die
später folgende Litiskontestation: das Streitgedinge ist nur die Erklärung,
erscheinen und die aus einem etwaigen Prozesse, der erst durch die
Litiskontestation festgesetzt wird, entstehenden Verpflichtungen übernehmen zu
wollen; die Litiskontestation dagegen ist die Erklärung, sich auf den Prozeß
einzulassen.
⇭N.271.2Art. 14 Abs. 4 GO.
39; Art. 15 GO.
52. Im gleichen Sinne bestimmt auch die Landesordnung von 1538: wir ordnen und wellen auch, so ain brüef in recht eingelegt und zu
kreften zu erkennen begert wirdet, das derselbig nit gehert werd, es sei denn
zuvor geclagt und geantwurt worden. (RA. L. Nr. 273, fol. 70).
⇭N.271.4 KN. H 2574, fol. 74: was vor gericht würd aufgericht,
bedarf kainer andern bezeugnus. Über die Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
u.ä. vgl. Brunner, Grundzüge, 167f. und 187.
⇭N.271.7 vgl. Danz, 514; im Gegensatz zum speziellen
iuramentum calumniae, das schon unter dem älteren römischen Recht bekannt war und
sich nur auf einzelne besonders bezeichnete prozessuale Handlungen bezieht;
ebendort, 516.
⇭N.272.1Art. 16 Abs. 1 GO. 39; Art. 17 Abs. 1 GO.
52. Die Fassung ist redaktionell ziemlich gleich mit der des Gefährdeeides
in der Mainzer Gerichtsordnung von 1521 und entspricht auch der sonst üblichen
Formel (vgl. LSp. und Hug, Rhetorica).
⇭N.272.4 Der LSp. kennt diese Befreiung nicht (fol. LXXVII); vgl. auch Brunner, Grundzüge, 290.
⇭N.272.5Art. 17 GO. 39; Art. 18 GO. 52. Die
Artikelform ist von der Reichsgesetzgebung durch den Augsburger Reichsabschied von
1500 vorgeschrieben, wird aber im Laufe des 16. Jahrhunderts wieder abgeschafft.
Die rheinländische Gesetzgebung jener Zeit kennt nicht die unbedingte Durchführung
der Artikulierung. Dagegen hat Artikulierung die bayrische Gerichtsordnung von
1520; ebenso die Nürnberger Reformation von 1564 und die Würzburger Reformation
von 1582, trotzdem damals beim Reichskammergericht Artikulierung nicht mehr
besteht; vgl. Schwartz, 27,
75, 43, 233, 30 und 366. Das spätere gemeine Recht
verbietet ausdrücklich die Artikulierung der Klage (vgl. Danz, 172); der Grund,
daß das spätere gemeine Recht von der Praxis der Klageartikulierung abgekommen
ist, ist der, daß daraus unnötige Streitigkeiten über die Zulässigkeit der
einzelnen Artikel entstanden sind (vgl. ebendort, 173 Anm. b). Über die
artikulierten Klagen und sonstigen artikulierten Parteienbehauptungen (Positionen)
vgl. auch Eichhorn IV, 472 und III, 453f.
⇭N.276.2 So in Synoden unter den
Bischöfen Peter von Schaumberg (ca. 1429), Johann
von Werdenberg (1469-09-25),
Christoph von Stadion (1517); vgl. Braun III, 25, 70,
194.
⇭N.278.3 RA. U.,
fasc. 93 (1463, 26. Mai) : daruf ... wir mitsamt unsern räten zu
recht sprachen, welcher under den fürgestellten nit zinsber oder gültber wer
und an der sach weder teil noch gemein hette und des gelert eid schweren
möchten, dieselben sölten zu disem furbringen gelassen werden.
⇭N.279.7Art. 25 Abs 6 GO.
52.Während im römischen Recht der Richter im allgemeinen durch den
Parteieid in keiner Weise gebunden ist, widerspricht es dem deutschen Recht
durchaus, daß dem Richter auch über den Eid freie Beweiswürdigung zustehen soll;
»dem Schwur des deutschen Mannes müssen die Genossen-Richter unbedingt
vertrauen«; Schwartz,
17.
⇭N.282.1 Es ist alte deutsche
Regel: siczende sal man urteil vinden .., manlîch uf sîme stûle
(SSp. II, 12_§_13; Weiske, 57; Grimm, Dt. RA. 4. Aufl. II, 409). »Der Richter saß
gewöhnlich auf einem Stuhl, die Schöffen auf Bänken« (Grimm a a. O.).
⇭N.283.4Art. 20 Abs. 2 GO. 39; Art. 25 Abs. 2 GO.
52. Die Ratsuchung findet auch in der Reichsgesetzgebung ihr Vorbild; so
verweist die Carolina bei Lücken des Gesetzbuchs auf das gemeine beschriebene
Recht und den Rat der Rechtsverständigen (Stobbe, II
78).
⇭N.284.2 Landesordnung von 1538: ferner bevelchen wir, welliche
parthei, so in recht vor unsern gerichten eingewachsen, ichzit, es sei clag,
antwurt oder waz im rechten einbracht wirt, abschriften und zu jungst nach
ergangener endurtel die ganze acta oder wez er notturftig sein vermaint, begert,
daz ime sollichs auf sein costen gegeben werd. RA. L. Nr. 273, fol.
73.
⇭N.284.4Art. 22 Abs. 4 GO. 39. Nach
der Kammergerichtsordnung von 1555 war die Appellation von einem Beiurteil weg
ausgeschlossen, wenn durch die Appellation vom Endurteil weg der gleiche Erfolg
erzielt werden konnte; vgl. Schwartz, 90.
⇭N.284.5 Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119).
⇭N.285.9 im Gegensatz zur Forderung des gemeinen Rechts, das
die notarielle Appellation als die gewöhnliche Art betrachtete (vgl. GO. 1490; RA.
U., fasc. 119).
⇭N.286.4 So die rheinländische Gesetzgebung mit
geringen Ausnahmen; vgl. Schwartz,
38. Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1521 kennt eine Appellationssumme
in der Höhe von 25 fl.
⇭N.286.5Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO.
52. Eine Appellation von Amts wegen kennen unsere Rechtsordnungen nicht,
wie sie in Bayern bestand, wo nach der Gerichtsordnung Herzog Ludwigs von Landshut
(1474) das Urteil »gen Hof geschoben« werden konnte; vgl. Schwartz, 222.
⇭N.286.6 Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119); ebenso die Mainzer
Hofgerichtsordnung von 1521. Der Gefährdeeid ist nicht in allen Rechtsordnungen
vorgeschrieben; vgl. Danz, 568.
⇭N.287.9 Der Appellant soll sein appellation ...
in unser canzlei anbringen und umb furderlich rechtag ze setzen anrufen.
(Gerichtsordnung 1490; RA. U., fasc. 119).
⇭N.287.10 Urteilsbrief des Hofgerichts vom 1468-03-17 (RA.
U., fasc. 98),
⇭N.288.6 Gerstbacher, Bg. 65. Für gewöhnlich
sind »Amtmann« und »Richter« in einer Gemeinde die gleiche Person, wie oben
dargelegt; hier aber erscheint der Amtmann als eine übergeordnete Person, kann
also wohl kein anderer Beamter als der Pfleger (oder der Landammann bezw. der Vogt
der späteren Zeit) sein; auch nach der GO. 39 Art. 23 Abs. 1 ist der
Pfleger zur Erteilung des Vollstreckungsbefehles befugt.
⇭N.290.4 Forderung, die aus
einem mit besonderen Förmlichkeiten abgeschlossenen Vertrage herrührt; (vgl.
litkauf, Gelöbnistrunk beim Abschluß eines Handels, Meyer StB., 350)
⇭N.290.5 d.h. eine in einem Streit entschiedene Forderung
(vgl. Meyer, StB. 357: verscheiden).
⇭N.290.6 d.h. eine Forderung, über die ein Vergleich abgeschlossen ist.
⇭N.291.4 RA. L., Nr. 109, fol. 73: item so einer, dem die pfand vergantet, nit bei land ist, er sei
burger oder gast, und man ihne nit erfahren kan, so würdet das pfand, nachdem es
vergantet, dem stuelt, das ist dem burggraven angeboten, der mags in acht tagen
lesen oder dem lassen, dem es vergantet ist.
⇭N.292.10 Dem Vogt von appellation ...
ze siglen I gulden (Dienstfassion der Pflege Schönegg 1572; KN. H
2777).
⇭N.293.1 Die
Nürnberger Reformation von 1479 folgt dem deutschrechtlichen Kontumazialgrundsatz,
ebenso die von 1564; dagegen haben das fremde Recht die rheinländischen Gesetze
rezipiert; ebenso Bayern in seiner Gerichtsordnung von 1520. Vgl. Schwartz, 27, 30, 38 und 231.
⇭N.293.3 RA. L., Nr. 267: da aber ainer oder mer
furgefordert nit erscheint oder die verschaffte bezalung ubertreten wird, ist
alsdann zu dem andern fürfordern der ungehorsam jeder wie vil dem seind dem
bittel das volkomen botlon schuldig.
⇭N.294.1Art. 6 Abs. 3 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 GO.
52. Andere Rechte kennen auch die Ächtung des ausgeliebenen Beklagten, so
die Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 (Saur, Fasc. j. o. s.) und die
Kammergerichtsordnung von 1495 (Schwartz, 74). Über diese drei Verfahrensarten des
rezipierten Rechts vgl. Schwartz, 38, 74 und 231.
⇭N.295.2 KN. H 7060
(u.a.: betr. Verlassenschaft des Joh. Huber, Landammanns zu Fluchenstein).
⇭N.296.1 Es ist außer vom curator bonorum die Rede vom
suppletorium densorium, von excipieren, replicieren, duplicieren, multiplicieren,
appellieren, execution und immission.
⇭N.296.2 vgl. unten_§_2; über den Strafprozeß
vgl. Glaser, 78ff.
⇭N.296.3 Ein solcher
Hinweis, nach des Reichs peinlicher Gerichtsordnung zu verfahren, findet sich in
einem Vergleiche des Hochstifts mit Graf Ulrich von Montfort
»des allgäuischen Gebrauchs und Strafe der Untertanen« wegen, 1567-03-15 (RA. L., Nr. 105, fol. 114); ferner im
Nesselwanger Marktbuch bei Beschreibung des peinlichen Gerichts (KN. H 2574, fol.
25 und 26).
⇭N.297.2 Vgl.
v. Kries, 32. Aus hochftiftischen Quellen ist eine solche Privatklage ersichtlich
aus einer Schwabmünchener Urkunde vom 1470-11-10
(RA. U., fasc. 100); vielleicht auch aus der Schrandengerichtsordnung des
Pflegamts Sonthofen, KN. H 1284; der Kläger klagt hier wegen Tötung, daß N. von. N. in meins gnedigen hern in ir oberkeit und herschaft auch
derselben hochen und nidern gerichten unerfolgt bei gueter herschaft und
gerichten aigens und selbs gewalts understanden; aus dieser besonderen
Betonung der landesherrlichen Gewalt könnte allerdings auch geschlossen werden,
daß es sich hier um eine Klagerhebung durch eine von Amts wegen hiezu berufene
Person handelt.
⇭N.298.3 Über
die Person des Paulin Propst aus Ettenwiesen, der sich verschiedener Friedbrüche
schuldig gemacht, vgl. Schröder, Beiträge, 147.
⇭N.298.4 RA. L, Nr. 267, fol. 127 (1550).
Einschreiten des Richters bei handhafter Tat (vgl. unten Anm. 9) schon in der
fränkischen Zeit; Brunner, Grundzüge, 76. Schröder, Beiträge, 148 und 148 Anm. 6.
Vgl. auch oben S. 297 Anm. 2.
⇭N.298.7 z.B. RA. L., Nr. 267,
fol. 126: erstlich warend ime all seine ubelthaten furgehalten, die
er one peinliche frag alle in beisein ains gerichts bekant.
⇭N.298.8 z.B KN. H 7472, fol. 3:
... ist Hanns Gugel zu Röttenperg in das schloß gefenklich
eingelegt worden und an stringer frag bekennt ... Anscheinend werden diese
Aussagen im Gegensatz zur CCC. als für den Beweis erheblich genommen. Nach der
CCC. (Art. 11) "waren
beweisrechtlich maßgebend nicht die während des Folteraktes, sondern nur die
danach abgegebenen Aussagen des Gefolterten"; Brunner, Grundzüge, 287.
⇭N.298.9 Vgl. oben die Verfolgung des
kemptischen Bürgers durch den Landschreiber von Rettenberg. SSp Landrecht II 35:
Die hanthafte dat is dar, svar man enen man mit der dat begript,
oder in der vlucht der dat ... Brunner, Grundzüge, 169 Anm. 1.
⇭N.298.10 vgl.
unten_§_3; KN. H 1284; der ware schub kommt dort in einem
Verfahren gegen Abwesende vor; sonst besteht er darin, daß der Angeklagte unter
Vorzeigung der ihn belastenden Sache vor Gericht geführt wird; vgl. Müller,
44.
⇭N.299.1 Vgl. über die das Übersiebnen betreffenden Ausführungen Schröder-Knapp
und Müller; vgl. auch Brunner, Grundzüge, 172f.
⇭N.299.4 Die frühere Theorie
wollte nur im gewohnheitsmäßigen Übeltäter, im Verbrecher, den sein Leumund als
solchen bezeichnete, den »schädlichen Mann« erblicken.
⇭N.299.5 Es ist ganz klar, daß es sich hier um einen
ordentlichen Prozeß in einer bestimmten Sache handelt; das beweisen Stellen wie
das er sein dieb wer und im das sein verstolen hett, was der
Kläger zu beschwören hat.
⇭N.300.4 So bestimmt auch die Ellwanger
Halsgerichtsordnung, daß »auch bei Geständnis des Angeklagten in jedem Falle der
Ankläger selbdritt ihn der Tatüberführen« muß; Müller, 33.
⇭N.301.1 RA. U., fasc. 124 (Vidimus
dieses Privilegs vom 15. Sept. 1603).
⇭N.302.6Am gesetzten gerichtstag, so die erst
mittagszeit erscheint, sollen sich die richter, urtlsprecher und
gerichtschreiber nach verhörtem gottdienst zue ernennter stund in das rathauß an
gewonlich richtstatt verfügen. KN. H 2574, fol. 24.
⇭N.302.7 RA. L., Nr. 267, fol.
127 vom Jahre 1550: Der Kläger stund vorm gericht und beschlossner
thür für. Doch scheint noch nicht überall dieser in Oberdorf herrschende
Brauch üblich gewesen zu sein; die Ordnung des schrandengricht
in Sonthofen (KN. H 1284) berichtet, daß beim Verfahren gegen Abwesende die schranden an drei orthen aufgethan werden und der
Gerichtsknecht an des hailigen reichs straßen die öffentliche
Ladung vornimmt; das scheint doch auf ein noch unter dem freien Himmel
stattfindendes Verfahren hinzudeuten.
⇭N.303.1 Nach der Ellwanger Halsgerichtsordnung
bleibt der Vorsitzende des Gerichts solange stehen, bis sich alle Richter gesetzt
haben, und wann die richter all gesitzen, so spricht der richter in
zu: Ir herren, sint ir all gesessen? Antwurten sie im: Ja! Auf die Frage
des Vorsitzenden, ob er sich auch setzen solle, und bejahende Beantwortung durch
die Urteilsprecher setzt auch er sich ; Müller, 71.
⇭N.303.2 KN. H 2574, fol. 24; Der Richter heißt die Urteiler, daß
sie ersamlich und in erstlicher forcht sollen sitzen bleiben bis zue
end des gerichtstag und rechtens. Vgl. auch die Ellwanger HGO.
⇭N.303.4 Auch die Ellwanger HGO. bestimmt, daß jede Frage des
Richters vom Vorsitzenden zuerst an den Ältesten und Erfahrensten gerichtet werden
soll; vgl. Müller, 62. Auch nach dem LSp. (fol. CX) geht die Frage zuerst an den
beredtesten Richter.
⇭N.304.1 KN. H 2574, fol. 24f. Das bannen ist das Vorgebieten durch den Richter bezw. den Büttel; es
ist ein Ersatz der im ältesten deutschen Prozeß üblichen Mahnung durch den Kläger;
vgl. v. Amira, Grundriß, 163.
⇭N.304.2 ebendort, fol. 25: so will
ich mir hierauf als bluetrichter auch meinen beisitzern und urtelsprechern allen
notwendigen gerichtlichen process vermüg und in craft kaiserlichs rechts und
sonderlich des loblichen hochgerichts allhie regalien und freihaiten hiemit
wissentlich und wolbedachtlich beniegt und wie recht vorbehalten
haben.
⇭N.304.3 RA. L.,
Nr. 267, fol. 127: und als das gericht gnugsam besetzt, ward der arm
man in stock beim rathaus geschlagen und mit 6 mannen verwart. Die gleiche
Vorschrift hat der LSp. (fol. CX).
⇭N.305.1 Von
einer besonders demütigenden Weise dieser Bitten wissen unsere Quellen nichts.
Nach der Ellwanger HGO. mußte der Angeklagte dreimal den Richter um Gewährung
eines Fürsprechen angehen, bis ihm dieser Gehör gibt; vgl. Müller, 65.
⇭N.305.2 KN. H 2574, fol. 25f. Wenn auch, wie bemerkt,
der Richter auf die Beobachtung der CCC. aufmerksam macht, so scheint das doch
nicht in der Weise gegolten zu haben, daß der Urteilsprecher in seinem Spruch
durch diese völlig gebunden war, wie das Art. 93 CCC. vorschreibt; danach
verweist der Gefragte auf das bereits schriftlich gefaßte Urteil. Der Richter
unseres Rechtsgebiets scheint immerhin noch einige Spruchfreiheit besessen zu
haben, so daß der endliche Rechtstag hier doch noch nicht wie im reichsrechtlichen
Prozeß zur leeren »Komödie« entwürdigt ist; vgl. v. Kries, 33.
⇭N.306.3 LSp., fol. CXVIII bestimmt darüber: und obgleich ain gesatz also von aim freien mann meldung thät, das
mocht vil billicher auf einen weisen urthailer, die nach dem rechten frei leut
sein, zu versteen.
⇭N.307.2 ebendort; fol. 28: ...
dem volk offenlich zum laden hinaus ...
⇭N.307.3 ebendort. »Die Sitte des Stabbrechens ist
in dieser Anwendung fränkischen Ursprungs und scheint einst zu den Förmlichkeiten
der Friedloslegung gehört zu haben« (Brunner, Grundzüge, S. 288 Anm. 2). Art. 96 CCC. bestimmt: item wann der beclagt enndtlich zu peinlicher straffe geurteillt
wirdet, solle der richter ann den ortenn, da es gewonheit, seinen stabe
zerbrechen (Kohler u. Scheel, 53. Brunner a.a.O.).
⇭N.307.6 KN. H 2574, fol. 28: es sollen die richter mit seinen
und der herrschaft knechten, dienern und amtleuten gerüst ob der rechtvertigung
halten und bei der volziehung bis zue end beleiben. Die Schlußfrage des
Henkers und die Antwort des Richters siehe oben S.
236.
⇭N.308.1 KN. H 1271, fol. 27: drauf ist das gesessen gericht zu gast geladet
und verzert worden und zwar sind sie all von der herschaft
verzert worden. Ebendort wird von einer Hinrichtung berichtet, bei der
außer dem Gericht auch alle Männer des Gerichtsortes anwesend waren: darzu ain ganze pfarr Sonthofen all gerüst mit wer und harnasch gepoten und nit
verzert worden, sonder nach volziehung der urtl hat man inen umb ir gehorsam von
herschaft wegen dank gesagt und jeden zu hues lassen abtreten.
⇭N.308.5 »Ring«, hier nur mehr = »Versammlung« des Gerichts;
da von schranden (Bänken) gesprochen wird, haben wir es hier ja
nicht mehr mit einem Kreis, sondern mit einem viereckigen Raum zu tun; vgl.
Müller, 63 Anm. 1, der darauf dem Wortlaut der Ellwanger HGO. zufolge aufmerksam
macht.
⇭N.312.3 Über die Immunität vgl. Brunner, Grundzüge, 70ff.
⇭N.313.1 RA. U., fasc. 119. Über das Schwabmünchener Vogtgericht
berichtet auch der Schwabm. Dorfbrief von 1441 (KN. H 2833 und RA. L., Nr. 156, fol.
136).
⇭N.315.3 1477 wurde u.a. das Ehaftgericht zu Oberstdorf von Georg d. Ä. von
Haimenhofen an den Augsburger Bischof Johann v.
Werdenberg verkauft; Gerstbacher, Bg. 17f.