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      <titleStmt>
        <title>Der Tractatus de iuribus incorporalibus</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/133082407">
            <forename>Fritz</forename>
            <surname>Wisnicki</surname>
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            <forename>Heino</forename>
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        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/133082407">
              <forename>Fritz</forename>
              <surname>Wisnicki</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Der Tractatus de iuribus incorporalibus. Ein Beitrag zur Geschichte des
                        österreichischen Patronatrechtes.</title> In: <series>Zeitschrift der
                        Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 18</series>
                        (<publisher>Böhlau</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>
          <date when="1929">1929</date>) <biblScope from="112ff.">112ff.</biblScope>
        </bibl>
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      <editorialDecl>
        <p>Die angegebene Literatur wurde nach Möglichkeit zu digitalen Editionen
                    verlinkt.<lb/> Heino Speer, Klagenfurt, im Oktober 2012</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oesterreich" type="context">Österreich</ref>
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    </front>
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      <div>
        <head>Fritz Wisnicki, Der Tractatus de iuribus incorporalibus. Ein Beitrag zur
                    Geschichte des österreichischen Patronatrechtes. In: Zeitschrift der
                    Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 18 (1929)
                    112ff.</head>
        <note n="112.1"
            place="foot">Bezüglich der Geschichte und der mir vorliegenden
                    Ausgaben des Tractatus sowie der einschlägigen Literatur vgl. <ref
            target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung">Wisnicki, Jahrbuch des Vereins f. Landeskunde und
                        Heimatschutz von Niederösterreich und Wien 1927, II, S. 69ff.</ref> Als
                    Schrifttum zum Patronatrecht führe ich außer den Lehrbüchern von Eichmann,
                    Haring, Leitner, Pöschl, Sägmüller und Groß-Schueller insbesondere noch an U.
                    Stutz, Kirchenrecht in der Enzyklopädie der RW. §§ 18, 24, 31, Derselbe, Artikel
                    Patronat in Hauck-Herzogs Realenzyklopädie für prot. Theologie und Kirche XV,
                    3.Aufl., S.13ff., Schockherr-Müller, Kirchenpatronat und Kirchenkonkurrenz in
                    Österreich, 3. Aufl., <ref
            target="http://hdl.handle.net/2027/nnc1.cr60175249">L. Wahrmund, Das Kirchenpatronatrecht und seine Entwicklung in
                        Österreich</ref> [Digitalisat nicht frei zugänglich.], <ref target="http://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_S/Schlenz_Johann_1867_1939.xml">Joh. Schlenz</ref>, Das Kirchenpatronat in Böhmen sowie die dort angegebene
                    Literatur.</note>

        <p>Die österreichische Rechtsgeschichte feiert im Jahre 1929 ein seltenes Jubiläum:
                    Am 13. März sind es zweihundertfünfzig Jahre, daß der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus</ref>,
                    dessen <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">erster Titel</ref> "Von geistlichen
                    Lehenschaften" noch heute in Geltung steht, Gesetz wurde. Der Tractatus hat ein
                    ehrwürdiges Alter; der Eindruck der Überlebtheit dieses Gesetzes wird aber noch
                    stärker, wenn wir bedenken, daß es eine Entstehungsgeschichte von über
                    hundertfünfzig Jahren hat, und daß schon zur Zeit der Kodifikation das
                    Patronatrecht, dieser letzte Überrest der einstigen Eigenkirche<note
            n="112.2" place="foot">
            <ref
            target="http://hdl.handle.net/2027/uc1.$b479769">U. Stutz, Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen
                            Kirchenrechts</ref> [Digitalisat nicht frei zugänglich], sowie Art.
                        Eigenkirche, Eigenkloster in Hauck-Herzogs Realenzyklopädie für
                        prot.Theologie und Kirche XXII S.364 ff.</note>, eine im Absterben
                    begriffene Institution war. Ein Vierteljahrtausend hindurch wurde an der Reform
                    des Gesetzes gearbeitet, und schon vor mehr als achtzig Jahren bereitete man ein
                    Gesetz vor, um das Patronatrecht und <pb
            n="113"
            xml:id="S.113"/> damit den
                    Tractatus aufzuheben. Trotz alledem ist der Tractatus in Kraft geblieben und
                    auch heute noch eine der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des
                    österreichischen Patronatrechtes.<note
            n="113.1"
            place="foot">Dabei handelt es
                        sich nur um das katholische Patronatrecht, da im Gebiet des heutigen
                        Österreich kein anderes besteht.</note> Als solche soll er Gegenstand der
                    vorliegenden Studie sein.<note
            n="113.2"
              place="foot">Verzeichnis der
                        Abkürzungen:<lb/> Chorinsky — die von <persName>Graf Carl v.
                            Chorinsky</persName> veranstaltete, bisher leider ungedruckte Sammlung
                        von Gesetzesmaterialien und Gesetzen der Herzogtümer Österreich ob und unter
                        der Enns aus dem 16. bis 18. Jahrhundert. Die nachfolgenden Textstellen sind
                        insgesamt dieser Sammlung entnommen.<lb/> Slg. — Sammlung der älteren k. k.
                        landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis, Wien
                        1785.<lb/> Tractatus — <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                            iuribus incorporalibus</ref>. </note>
        </p>

        <p>Der Tractatus ist ein Ergebnis der Kodifikationsbestrebungen der Stände des
                    Erzherzogtums Österreich unter der Enns und hatte auch ursprünglich nur für
                    dieses Gebiet Gesetzeskraft. Durch die Praxis wurde aber seine Geltung auf ganz
                    Österreich ausgedehnt.<note
            n="113.3" place="foot">Vgl. Wahrmund a.a.O. II S.23
                        Anm. 47. Schlenz a.a.O. S.417f. 427.</note>
        </p>

        <p>Schon um 1500 zeigte sich bei den Ständen des Erzherzogtums Österreich unter der
                    Enns das Bestreben, durch eine Aufzeichnung des geltenden Rechtes der
                    herrschenden Rechtsunsicherheit entgegenzutreten. Man ließ durch Rechtsgelehrte
                    Entwürfe zu einer Landtafel ausarbeiten, die nach Beratung durch die Stände dem
                    Kaiser zur Sanktion vorgelegt werden sollten. Aus den verschiedensten Gründen
                    kam es aber innerhalb von mehr als hundertfünfzig Jahren nicht dazu, daß einer
                    dieser Entwürfe Gesetz wurde. Ein näheres Eingehen darauf ist an dieser Stelle
                    nicht möglich. Es möge nur darauf hingewiesen werden, daß insgesamt fünf
                    Entwürfe zustande kamen. Der erste — das sog. Institutum Ferdinandi<note
            n="113.4"
              place="foot">Bezüglich der bekannten Handschriften dieses und der
                        folgenden Entwürfe s. <ref target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky"> Motloch, Carl
                            Graf Chorinsky S. 16-18</ref>.</note> — wurde zwischen 1524-1528 von
                    einem Unbekannten ausgearbeitet. Im Jahre 1573 folgte der Entwurf des
                        <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName>. Der dritte Entwurf wurde im Jahre
                    1584 von <persName>Dr. Melchior Hofmayr</persName>
          <pb n="114"
            xml:id="S.114"/> begonnen, blieb aber, da dessen Tod bald darauf
                    erfolgte, unvollendet. <persName>Dr. J. B. Linsmayer</persName> und
                        <persName>Reichart Strein</persName> wurde von den Ständen die Ausarbeitung
                    des vierten Entwurfes übertragen, die sich bis zum Jahre 1594 hinzog. Der fünfte
                    Entwurf — in der Literatur als Entwurf der vier Doktoren bezeichnet — wurde von
                    einer viergliedrigen Kommission, der <persName>Joh. Bapt. Suttinger</persName>,
                        <persName>Michael Seiz</persName>, <persName>Johann Georg
                        Hartmann</persName>, <persName>Johann Leopold</persName> und schließlich
                        <persName>Franz Beck</persName> angehörten, von 1650 an verfaßt. Als sich
                    auch bei diesem Schwierigkeiten bei der Genehmigung durch den Kaiser ergaben,
                    teilte man die Landtafel in verschiedene Traktate, von denen einige durch den
                    Kaiser sanktioniert wurden. Zu den letzteren gehört auch der Tractatus. Seine
                    beiden ersten Titel ("Von geistlichen Lehenschaften" und "Von Vogteien") wurden
                    durch den Kaiser gesondert am <date
            when="1673-06-19">19. Juni 1673</date>
                    publiziert; als jedoch sechs Jahre später die übrigen 16 Titel genehmigt wurden,
                    wurde der Tractatus am <date
            when="1679-03-13">13. März 1679</date> als
                    einheitliches Gesetzbuch kundgemacht. Das ist in großen Zügen die Geschichte des
                    Tractatus bis zu seiner Gesetzwerdung. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe haben
                    die Verfasser vielfach die vorangehenden Entwürfe benützt, so daß zwischen den
                    einzelnen Entwürfen gewisse Zusammenhänge bestehen und sich oft die Entwicklung
                    der einzelnen Bestimmungen des Tractatus durch die Entwürfe zurückverfolgen
                        läßt.<note
            n="114.1" place="foot">Vgl. die Übersichten im <ref
              target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung77">Jahrbuch des Vereins f. Landeskunde
                            und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien 1927, II, S. 77</ref> und
                            <ref
            target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung80">S. 80</ref>.</note> Gerade bei
                    dem uns interessierenden ersten Titel ist das leider nicht der Fall. Die älteren
                    Entwürfe enthalten wenig oder überhaupt keine Bestimmungen über das
                    Patronatrecht. Das ist schließlich auch leicht zu verstehen. Denn das
                    Patronatrecht war in dieser Zeit ureigenste Domäne der Kirche, das geltende
                    staatliche Recht war nichts anderes als rezipiertes kanonisches Recht. Zudem
                    bestand auch wenig Veranlassung zu einer Kodifikation des Patronatrechtes in
                    einem staatlichen Gesetzbuch, da die Gerichtsbarkeit in Patronatssachen
                    ausschließlich der Kirche vorbehalten war. Auch war die sonst herrschende
                    Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des <pb
            n="115"
            xml:id="S.115"/>
                    Patronatrechtes nicht so groß, so daß der erste Landtafelentwurf auf eine
                    Regelung desselben verzichtete. Die Kompilation <persName>Dr. Püdlers</persName>
                    enthält im IV. Buch im 62. bis 64. Titel einige einschlägige Bestimmungen.
                    Püdler hat sich dabei stark an den Traktat Bernhard Walthers "Von den
                    geistlichen Lehenschafften" angeschlossen, der wie alle übrigen Traktate
                    Walthers in der Praxis eine überragende Bedeutung hatte.<note
            n="115.1" place="foot">Abgedruckt bei <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1035">Suttinger,
                            Consuetudines Austriacae (Nürnberg 1718) p.1029ff.</ref>. Über die
                        Bedeutung Walthers s. <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386365">A. Luschin v.
                            Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte S. 365 Anm. 2</ref>. Ein
                        näheres Eingehen auf die Bedeutung Walthers für die Kodifikation unterlasse
                        ich im Hinblick auf die kommende Arbeit Rintelens (s. Wissenschaftliche
                        Vierteljahrsschrift zur Prager jur. Zeitschrift Heft II-III, 1925, S.
                        67).</note> Ebenso wie der Tractatus definiert Püdler das Patronatrecht zu
                        eng.<note
            n="115.2" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.1">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel § 1</ref>: "Welcher ein kirchen mit
                        seinem darlegen erbaut oder ainen grunt darauf ein kirchen erbaut wirdt
                        dargibt oder ein kirchen mit dem einkomben anfenglich dotiert und begabt,
                        der hat an solcher kirchen die geistlich lehenschaft so in latein ius
                        patronatus genant wirdt. derhalben mag er dieselb kirchen ainem pfarrer
                        seinem willen und gefallen nach verleichen." Vgl. damit <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1035">Walther c. 1 l.c. p. 1029</ref>.</note>
                    Darauf, daß es sich dabei um eine bewußte definitio a potiori handelt, hat schon
                    Wahrmund hingewiesen.<note
            n="115.3"
            place="foot">Wahrmund a.a.O. II S.
                        45.</note> Auch Püdler versteht unter dem Patronatrecht nicht nur das
                    Präsentationsrecht, sondern eine Mehrheit von Rechten. Von den Pflichten des
                    Patrons spricht der Entwurf nicht. Der Patron unterscheidet sich nach Püdler vom
                    geistlichen Vogte dadurch, daß er keine Steuer und Robot von den Kirchenholden
                    fordern und diese auch nicht strafen kann.<note
            n="115.4" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.63">Püdlers Entwurf IV. Buch 63.
                            Titel</ref>: "Zwischen dem lehensrecht und dem vogtrecht ist nach
                        lantsbrauch großer underschiet, dann do einer gleich uber ein pfarr oder
                        beneficium die vogtei hette, so mag er dennoch keinem priester solche pfarr
                        oder beneficium verleihen, sonder dieselb verleihung gehört dem lehenherrn
                        allein zu. entgegen hat ein lehenherr bei der kirchen und beneficii holden
                        kein steur noch robath, er ist auch die kirchenholden zu wandlen nit
                        befuegt, sonder dem vogtherrn stehet steur robat und wandl gegen seinen
                        vogtholden allein zu." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1036">Walther c. 1
                            l.c. p. 1030</ref>.</note> Der Entwurf spricht im allgemeinen vom
                    Patronatrecht, ohne zwischen dem Personal- und <pb
            n="116"
            xml:id="S.116"/>
                    Realpatronat zu unterscheiden, und kennt das jus patronatus familiare nicht.
                    Hingegen ist der Unterschied zwischen dem geistlichen und Laienpatronat
                    berücksichtigt, während der zwischen dem Einzel- und Mitpatronat nirgends
                    erwähnt wird.<note
            n="116.1" place="foot">S. 66. Titel 1 §§ 1, 2 unten <ref target="#Note116.6">Anm. 6</ref> und <ref
            target="#Note117.1">S. 117
                            Anm. 1</ref>.</note> Als Beschränkung kennt der Entwurf das
                        Nominationsrecht.<note
            n="116.2" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.6">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel
                            § 6</ref>: "Wann auch ein stiftbrief dahin gestelt das die verleihung
                        des gestifften beneficien durch ein weltliche commun oder gemein, die
                        praesentation aber von des stifters erben beschehen solle, so bleibt es bei
                        solchem stiftbrief billich." Ebenso <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1036">Walther c. 1 l. c. p. 1030</ref>.</note> Von den Rechten des Patrons
                    führt Püdler allein das Präsentations- und das Aufsichtsrecht an. Für die
                        Präsentation<note
            n="116.3" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.3">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel
                            § 3</ref>: "Und wiewohl ein lehensherr dise gerechtigkait hatt, das er
                        die kirchen einem prister verleihen mag, so soll er doch demselben prister
                        dem ordinario, das ist dem bischof oder official desßelben orte, vor der
                        einsetzung umb confirmation praesentiren." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1035">Walther c. 1 l. c. p. 1029</ref>.</note>
                    wird verlangt, daß der Kandidat vor der Einsetzung zur Konfirmation präsentiert
                    werde. Nähere Angaben über die Fähigkeit des Präsentierenden, die Tauglichkeit
                    des Präsentierten, die Form und die Frist bei der Präsentation fehlen. Das
                    Variationsrecht wird nicht erwähnt. Hingegen kennt der Entwurf die Beschränkung
                    des Präsentationsrechtes durch Nominationsrechte.<note
            n="116.4" place="foot">Vgl. <ref
            target="#Note116.2">oben Anm. 2</ref>.</note> Keine Präsentation
                    ist notwendig bei der Verleihung von "gemeinen" Benefizien.<note
            n="116.5" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.5">Püdlers Entwurf IV.
                            Buch 62. Titel § 5</ref>: "Welcher ein beneficium stifft oder aufricht
                        der ist deßelben beneficien lehenherr und mag als stiftherr solches
                        beneficium seines gefallen ainem prister ohn einige praesentation verleihen,
                        dann die confirmation und bestettung ist uber gemeine beneficien nit von
                        nötten." Vgl. <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1036">Walther c. 1 l. c. S.
                            1030</ref>. Vgl. unten <ref
            target="#Note126.1">S. 126 Anm.
                        1</ref>.</note> Am ausführlichsten sind die Bestimmungen über das
                    Aufsichtsrecht des Patrons. Danach hat der Patron die Oberaufsicht über die
                    Verwaltung der Kirchengüter.<note
            n="116.6" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.66.2">Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel
                            § 2</ref>: "Wann ein pfarherr mit der pfarr grunden und guetern
                        nachteilig und schädlich handlet, so hat ein lehensherr er sei geistlich
                        oder weltlich darumben zu reden und wendung furzunehmen." Vgl. <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1037">Walther c. 3 l. c. S. 1031</ref>. — <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.2">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel
                            § 2</ref>: "Wann auch der pfarrer oder die zechleut mit denen
                        kirchenguetern und einkomben wie sich gebuert nit handlen, so hat ein
                        lehenherr macht darinnen einsehung zu thain." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1035">Walther c. 1 l. c. S. 1029</ref>.</note>
                    Bei diesem ist zu unterscheiden zwischen <pb
            n="117"
            xml:id="S.117"/> dem
                    eigentlichen Kirchenvermögen und dem Pfründenvermögen. Das letztere wird durch
                    den Pfarrer selbst verwaltet. Zur Rechnungslegung darüber ist der Pfarrer nur
                    gegenüber dem geistlichen Patron verpflichtet<note
            n="117.1" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.66.1">Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel
                            § 1</ref>: "Ein pfarherr oder beneficiat ist seinem weltlichen
                        lehenherrn von dem jharlichem einkomben der pfarr einige raitung zu thain
                        nit schuldig. wann aber der lehensherr ein praelat oder geistliche persohn
                        were, so solle sich der pfarrer solcher raitung vermueg geschribner rechten
                        nit waigern." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1037">Walther c. 3 l. c. S.
                            1031</ref>.</note>, unbeschadet des Rechtes des Patrons, bei Mißbräuchen
                    in die Verwaltung einzugreifen.<note
            n="117.2" place="foot">66. Titel § 2. S.
                            <ref
            target="#Note116.6">oben S.116 Anm. 6</ref>.</note> Das eigentliche
                    Kirchenvermögen wird nicht vom Pfarrer, sondern von den Zechleuten oder
                    Zechpröbsten verwaltet.<note
            n="117.3" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.66.3">Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel
                            § 3</ref>: "Soviel dann die einkomben welche nit dem pfarherr sonder den
                        kirchen ohn mittl zugehörig sein anlangt, dieselben sollen nit denen
                        pfarrern sonder denen geschwornen zechleuten zu verwalten gelaßen werden."
                        Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1038">Walther c. 3 l. c. S.
                        1032</ref>.</note> Über dieses Einkommen müssen sie den Patronen und
                    geistlichen Vögten jährlich Rechnung legen.<note
            n="117.4" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.66.4">Püdlers Entwurf IV. Buch 66. Titel
                            § 4</ref>: "Es seint auch solche zechleuth von solchem der kirchen
                        aignem einkomben denen lehensherrn und vogtherrn jhärlich raitung zu thain
                        schuldig." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1038">Walther c. 3 l. c. S.
                            1032</ref>.</note> Die Ersparnisse sollen in einer mit drei Schlössern
                    versehenen Truhe verwahrt werden, zu der den einen Schlüssel der Pfarrer, den
                    andern die Zechleute und Kirchenpröbste, und den dritten der Lehens- oder
                    Vogtherr erhalten. Auch ist die Zustimmung der letztgenannten notwendig, damit
                    die Zechleute und Kirchenpröbste aus dem Kirchenvermögen etwas für sich
                    verwenden dürfen.<note
            n="117.5" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.61">Püdlers Entwurf IV. Buch 61.
                            Titel</ref>: ".... und wo in solchen raitungen die zechprobst oder
                        kirchenpfleger den kirchen und gotsheusern ichtes schuldig oder ein
                        uberschues verhanden sein wurdt, so soll derselb rest in ein lad oder
                        truhen, so eines ieden orts darzu verordnet werden solle, gelegt und der
                        lehen- oder vogtherr ainen, der pfarrherr den andern und der zech- und
                        kirchenprobst und pfleger den dritten schlussel darzu haben, auch die zech-
                        und kirchenprobst und pfleger außerhalb vorwißen und bewilligung der vogt-
                        oder lehenherrn von der kirchen gelt zu ihrem aignem nutz nichts nehmen noch
                        gebrauchen ..." Vgl. Wahrmund a.a.O. II S. 144 Anm. 19. Schlenz a.a.O. S.
                        432.</note> Eine vom Kirchenrecht nicht anerkannte <pb
            n="118"
            xml:id="S.118"/> Befugnis des Patrons ist das Recht, bei entsprechender Ortsgewohnheit oder
                    wenn kein Vogt vorhanden ist, den Pfarrer oder Benefiziaten in die Temporalien
                        einzuweisen.<note
            n="118.1" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.4">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel
                            § 4</ref>: "Nach erlangter confirmation solle dem prister durch den
                        vogtherrn die possess der pfarr eingeben werden. wo aber kein vogtherr
                        verhanden, oder der lehenherr nach altem herkomben in gebrauch het die
                        possess der pfarr selbst einzureümen, so mag alßdann die einsetzung des
                        pristers durch den lehenherrn auch beschehen." Vgl. Walther c. 1 l. c. p.
                        1029.</note> Als ursprünglichen Erwerb des Patronatrechtes führt der Entwurf
                    nur die Stiftung an, und zwar nennt er ausdrücklich sowohl fundatio als auch
                    aedificatio und dotatio<note
            n="118.2" place="foot">
            <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.1">Püdlers Entwurf IV. Buch 62. Titel
                            § 1</ref>
            <ref
            target="#Note115.2">oben S. 115 Anm. 2</ref>.</note>, wobei die Fassung
                    m. E. keinen Zweifel daran läßt, daß auch jeder dieser Akte allein zur
                    Begründung des Patronatrechtes hinreichend war<note
            n="118.3"
            place="foot">P.
                        Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland
                        III S. 19f. sowie Wahrmund a.a.O. II S. 255.</note> Abgeleitet kann das
                    Patronatrecht nach Püdler sowohl durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden als auch
                    von Todes wegen erworben werden. Von Todes wegen wird es entweder durch
                        Testament<note
            n="118.4" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.64.2">Püdlers Entwurf IV. Buch 64. Titel
                            § 2</ref>: "Do er aber solche lehenschaft durch ein testament ainem
                        anderm verschief, so solle dieselb dem gescheftman billich ervolgen." Vgl.
                            <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1036">Walther c. 2 c. l. p.
                        1030</ref>.</note> oder durch gesetzliche Erbfolge frei übertragen<note
            n="118.5" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.64.1">Püdlers
                            Entwurf IV. Buch 64. Titel § 1</ref>: "Wann ein lehenherr mit todt ab
                        intestato abgeet, so soll die geistlich lehenschaft auf sein negste
                        bluetsfreunt mänliches stambens nach lantsbrauch fallen." Vgl. <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1036">Walther c. 2 l. c. p. 1030</ref>, <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1037">c. 4 p. 1032</ref>.</note>, wobei Püdler
                    auf die Besonderheiten des Erbrechtes der Frauen im Adel Rücksicht nimmt<note
            n="118.6" place="foot">
            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.65">Püdlers
                            Entwurf IV. Buch 65. Titel</ref>: "Geistlicher lehenschaften seind die
                        von undernstamben und weibsbilder bei dem herrnstant und adl so lang der
                        manstamben im leben nit fehig, wann aber der ober- und mannstamben abstirbt
                        und die erbschaft nach lantsbrauch zum töchtern kombt, so stehen ihnen die
                        lehenschaften auch zu. bei der burgersohaft erben solche lehenschaften auf
                        mann- und weibspersohnen." Vgl. <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1038">Walther
                            c. 2 l. c. p. 1032</ref>.</note> Unter Lebenden wird das Patronatrecht
                    durch Vertrag <pb
            n="119" xml:id="S.119"/> erworben.<note n="119.1" place="foot">
            <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.64.3">Püdlers Entwurf IV. Buch 64.
                            Titel § 3</ref>: "Es mag auch ein Lehenherr durch lebendige ubergab und
                        andere rechtliche contract ain geistliche lehenschaft in ein andere frembde
                        persohn verwenden, wie das alt herkomben ungeacht der geschribnen rechten
                        vermag." Püdler spricht hier wohl von einer abgesonderten Veräußerung des
                        ius patronatus reale, welche von der Kirche grundsätzlich nicht anerkannt
                        wird, denn sonst ist die Übertragung eines Patronatsrechtes, sofern sie nur
                        nicht gegen Entgelt geschieht, auch vom Kirchenrecht zugelassen.</note> Der
                    Untergang bzw. der Verlust des Patronatrechtes wurde von Püdler nicht
                    behandelt.</p>

        <p>Äußerst dürftig sind die Bestimmungen, die sich in den Bruchstücken des
                    Landtafelentwurfes von <persName>Dr. Melchior Hofmayr</persName> bezüglich des
                    Patronatrechtes finden. Da der Verfasser die geistliche Lehenschaft und Vogtei
                    zusammen behandelt, leidet darunter die Klarheit seiner Darstellung. Er versucht
                    zwar eine Abgrenzung der Kompetenz zwischen dem geistlichen Vogt und dem Patron,
                    überläßt sie jedoch schließlich dem Gewohnheitsrecht und dem Stiftungsbrief. Im
                    Zweifel hat der Patron nur das Präsentationsrecht.<note
            n="119.2"
            place="foot">1. Teil V. Buch 4. Titel § 3: "Doch sein die Vogtey vnnd Lehenschafften wo
                        Sy nit beysamen In deme vnnderschieden, dß dem Lehenherrn die verleichung
                        vnnd ersetzung der Pfarrern vnnd Beneficien, dem Vogthen aber dß übrige
                        seiner Stifft alß oben angetzaigt Zuestehet, doch solle in deme allem
                        fürnemblich auf den Inhalt der Stifftbrieff vnnd dß Alte heerkhomen gesechen
                        werden."</note> Patronat und Vogtei werden durch fundatio mit Vorbehalt
                    dieser Rechte erworben.<note
            n="119.3"
            place="foot">Ebenda § 1: "Die Geistlichen
                        Vogtheyen haben nit ein khlaine gleichformigkhait der Obrigkhaiten,
                        Besonders wo die Vogthey unnd Lehenschafften Zusamen khomen, Als da Jemandt
                        ein Stifft selbs stiftet vnnd darbey Ime seinen Erben vnnd nachkhomen so wol
                        die Verleychung derselben Stifft alß die Vogtey darüber vorbehelt, welches
                        dan gemeinigclich die Stifftbrieff über die Geistlichen Stiften außweisen
                        müessen."</note> Sie sind vererblich und können auch sonst "mit rechtlichem
                    Tittel" erworben werden<note
            n="119.4"
            place="foot">Ebenda § 2: "Wer nun ein
                        solch Geistlich Stift vrspringlich selbs gestifft, Ime Vogtey vnnd
                        Lehenschaft beuor behelt, Oder also gestiffter mit rechtlichem Tittel auf
                        Ine khombt, der ist über solche Stifft vogt vnnd Lehenherr, Hat die Stifft
                        nit allein Zu vogtey, sonnder auch Zuuerleichen, die Geistlichen
                        Beneficiaten vnnd Pfarrer ab vnnd eintzusetzen, vnnd alle gebüerliche
                        fürsechung Zuthuen, Auf Ableiben der Pfarrer vnnd Beneficiaten die Sperr
                        antzulegen, Inuentiern Zulassen, Die Thailung vnnd Abfertigung der freündt
                        vnnd ansprecher Zu thuen."</note> Als Rechte des Patrons und Vogtes führt
                    Hofmayr an das Präsentationsrecht, das Recht, den Pfarrer oder Benefiziaten in
                    die Temporalia einzusetzen, sie zu überwachen und nach ihrem Ableben die
                    Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen.<pb
            n="120" xml:id="S.120"/>
        </p>
        <p>

          <persName>Linsmayer</persName> und <persName>Strein</persName> haben bei der
                    Ausarbeitung des vierten Entwurfes das Patronatrecht überhaupt nicht
                    berücksichtigt. Die Verfasser hüteten sich wohl, in einer bestehenden
                    Streitfrage Stellung zu nehmen. Allmählich, mit dem Erstarken seiner Macht<note
            n="120.1"
            place="foot">Luschin v. Ebengreuth, Österreich. Reichsgeschichte
                        S. 186ff.</note>, hatte nämlich der Landesfürst, welcher von jeher großes
                    Interesse am Patronatrechte nahm, begonnen, die Gerichtsbarkeit in
                    Patronatssachen für sich in Anspruch zu nehmen.<note
            n="120.2"
            place="foot">Schon <persName>Karl V.</persName> hat im Jahre 1521 die Gerichtsbarkeit in
                        Patronatssachen in einem Prozeß des Bischofs von Wien ausgeübt (Slg. Nr.
                        2).</note> Es entsprach der Denkweise des aufstrebenden Landesfürstentums,
                    für sich auch ein Aufsichtsrecht über die Befolgung der kirchlichen Gesetze zu
                    verlangen. Da die Kirche ihrerseits derartige Eingriffe in ihre Rechtssphäre
                    zurückwies, kam es zu langwierigen Streitigkeiten, in denen der Landesfürst
                    seine Ansicht keineswegs leicht durchsetzen konnte, wie uns gerade ein Blick auf
                    die landesherrlichen Verordnungen bezüglich der staatlichen Gerichtsbarkeit in
                    Patronatssachen zeigt. Am <date
            when="1592-11-06">6. November 1592</date> war
                    zwischen <persName>Rudolf II.</persName> und dem <persName>Bischof Urban von
                        Passau</persName> ein Vertrag geschlossen worden, in dem der Kaiser u. a.
                    sich bereit erklären mußte, die alleinige kirchliche Gerichtsbarkeit bezüglich
                    der rein kirchlichen Angelegenheiten im Patronatrecht anzuerkennen.<note
            n="120.3"
            place="foot">Slg. Nr. 19.</note> Theoretisch war mit dem Vertrag
                    der Staat in Patronatsstreitigkeiten betreffs der temporalia als allein zur
                    Entscheidung kompetent erklärt worden. Praktisch brachte die Bevölkerung nach
                    wie vor Patronatsstreitigkeiten aller Art vor die geistlichen Gerichte, wie sich
                    aus einer ganzen Reihe von landesherrlichen Verordnungen ergibt, in denen immer
                    wieder im gleichen stereotypen Wortlaut die Anrufung der geistlichen Gerichte in
                    Patronatsfragen verboten wird.<note
            n="120.4"
            place="foot">Vgl. Slg. Nr. 21, 23,
                        25, 29, 30, 31, 34, 39, 47, 49, 54.</note> Noch am <date
            when="1702-09-16">16. September 1702</date>, also dreiunddreißig <pb n="121"
            xml:id="S.121"/>
                    Jahre nach der gesetzlichen Regelung durch den Tractatus, mußte der Kaiser, da
                    der § 25 des 1. Titels des Tractatus, der die Kompetenz der weltlichen Gerichte
                    für Patronatsstreitigkeiten festlegt, "sehr leichtsinnig außer acht gelassen
                    werde", Strafen (für Advokaten sogar den Verlust der Advokatur!) für den Fall
                    androhen, daß Klagen in Patronatssachen vor das geistliche Gericht gebracht
                        würden.<note
            n="121.1" place="foot">Slg. Nr. 54.</note> Bei dieser Lage der
                    Dinge ist wohl anzunehmen, daß die Verfasser die Gesetzwerdung ihres
                    Landtafelentwurfes nicht durch Aufnahme von Bestimmungen über eine derart
                    strittige Sache gefährden wollten.</p>

        <p>Der Entwurf der vier Doktoren war die eigentliche Quelle für den ersten Titel des
                    Tractatus. Die Paragraphen 1, 2, 4, 7-13, 16-18, 20, 23-26 stimmen im Inhalt,
                    zum Teil sogar im Wortlaut, mit dem Entwurf überein. In mancher Beziehung
                    weichen allerdings dessen Bestimmungen vom Tractatus ab. So läuft nach dem
                    Entwurf die Präsentationsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Patrons von
                    der Vakanz, auch gibt es dort keine "rechtlichen Ursachen oder Entschuldigungen"
                    wie im § 3 des Tractatus.<note
            n="121.2"
              place="foot">Entwurf der vier Doktoren
                        V. Buch 2. Teil 1. Titel § 3. Es ist jedoch wohl anzunehmen, daß die
                        Nichtberücksichtigung der sich auf <ref
            target="http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/Chronologia/Lspost13/GregoriusIX/gre_3t38.html">X III, 38, 5</ref> stützenden allgemein anerkannten Ansicht, daß
                        unverschuldete Verhinderung des Patrons die Präsentationsfrist hemme, nur
                        auf einer Ungenauigkeit des Textes beruht.</note> Bei Klerikalpatronaten ist
                    die Präsentation mehrerer Bewerber unzulässig.<note
            n="121.3"
              place="foot">A.a.O. § 5. Es wird hier auch die gleichzeitige Präsentation mehrerer
                        Kandidaten durch den geistlichen Patron verboten. Die Verfasser berufen sich
                        irrtümlich dabei auf <ref
            target="http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/Chronologia/Lspost13/GregoriusIX/gre_3t38.html">X III, 38, 24</ref>, wo aber nur die sukzessive Präsentation mehrerer
                        durch einen geistlichen Patron verboten wird.</note> Ist das
                    Präsentationsrecht zwischen mehreren Personen streitig und hat der Ordinarius
                    vor Erledigung des Streites das Benefizium verliehen, so muß nach dem Entwurf
                    der Patron den Eingesetzten in seinem Amt belassen<note
            n="121.4"
            place="foot">A.a.O. § 6. Die Regelung des Entwurfes entspricht mehr dem Kirchenrecht als
                        der Tractatus, der fälschlich von einer provisorischen Besetzung des
                        Benefiziums im Falle eines Streites zwischen mehreren angeblich
                        Präsentationsberechtigten spricht. Eine derartige provisorische Besetzung
                        war nur dann, wenn der Bestand des Patronats oder Präsentationsrechtes
                        streitig war, arg. X I, 31, 4, zulässig.</note>, hat aber das Recht, eine
                    Präsentation auf <pb
            n="122" xml:id="S.122"/> ihn einzureichen.<note n="122.1" place="foot">
            <ref
            target="http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/Chronologia/Lspost13/GregoriusIX/gre_3t38.html">X III, 38, 12</ref>.</note> Ist jedoch während des Petitoriums eine der
                    Parteien im ruhigen Besitze des Präsentationsrechtes, so soll diese präsentieren
                    und ihre Präsentation unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites gelten.<note
            n="122.2"
            place="foot">Diese auf der Glosse (s. v. ultimo ad X II, 12, 3)
                        beruhende Regelung wurde merkwürdigerweise nicht in den Tractatus
                        übernommen.</note> Bezüglich der Mitwirkung des Patrons an der Abhandlung
                    der Verlassenschaft eines Benefiziaten wird auch im Entwurf auf das
                    Gewohnheitsrecht verwiesen, hingegen bleibt die Stellung des Vogtes dabei
                        ungeklärt.<note
            n="122.3" place="foot">Entwurf der vier Doktoren V. Buch 2.
                        Teil 2. Titel § 11.</note>
        </p>

        <p>Ausdrücklich gibt der Entwurf dem Patron das Recht, im Falle der grundlosen
                    Abweisung seiner Präsentation dem vom Ordinarius gegen seinen Willen Ernannten
                    die Temporalia nicht zu übergeben. Die provisorische Übergabe derselben im Falle
                    eines Streites zwischen Patron und Ordinarius kennt der Entwurf nicht.<note
            n="122.4"
            place="foot">Entwurf der vier Doktoren V. Buch 2. Teil 1. Titel §
                        15.</note> Für den abgeleiteten Erwerb des Patronatrechtes durch Laien
                    werden Einschränkungen getroffen: Die geistliche Lehenschaft kann auch im
                    Vermächtniswege oder durch Schenkung erworben werden, doch muß der
                    Vermächtnisnehmer bzw. der Beschenkte, wenn er ein Laie ist, die Zustimmung des
                    Ordinarius einholen.<note
            n="122.5" place="foot">Ebenda §§ 19, 20. Vgl. dazu und
                        zum folgenden <ref
              target="http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/Chronologia/Lspost13/GregoriusIX/gre_3t38.html">c. 5 X III, 38</ref>: "... De cetero tuae prudentiae respondemus, quod,
                        si laici clericis vel collegiis de concessionibus vel donationibus
                        instrumenta confecerint in haec verba vel similia "concessi vel dedi
                        ecclesiam et praesenti charta firmavi", ei consensus episcopi non
                        accesserit, nihil agi videtur, quia pro non dato habetur, quod ab illo
                        datur, qui non potent de iure donare", sowie <ref
            target="http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/Chronologia/Lspost13/GregoriusIX/gre_3t38.html">c. 11 X III, 38</ref>: "... Mandamus, quatenus ex donatione laicorum,
                        nisi auctoritas dioecesani episcopi et consensus adsit, nullus vestrum
                        aliquas sibi ecclesias vindicare praesumat, vel retinere taliter acquisitas,
                        nisi legitima fuerit praescriptione munitus, aut dioecesani episcopi forte
                        habuerit postea consensum. Quum enim laici non possint in alios nisi ius,
                        quod habent, transferre, nos huiusmodi concessiones viribus carere
                        decernimus, et irritas penitus esse censemus."</note> Ebenso muß, wenn ein
                    Patronat gegen einen <pb
            n="123"
            xml:id="S.123"/> anderen oder gegen ein anderes
                    ius spirituale eingetauscht wird, der Erwerber, wenn er ein Laie ist, die
                    Zustimmung des Ordinarius erwirken.<note
            n="123.1"
            place="foot">Ebenda §
                        22.</note> Wird ein Patronatrecht verkauft, so wird nach dem Entwurf dem
                    redlichen Besitzer der Kaufschilling rückerstattet.<note
            n="123.2" place="foot">Ebenda § 23.</note>
        </p>
        <p>Der Tractatus hat zum größten Teil das Kirchenrecht übernommen. In den
                        Zitaten<note
            n="123.3"
            place="foot">S. Ehrenzweig, System des österreich.
                        Privatrechtes, Allg. Teil § 4 Anm. 5.</note> verweisen die Verfasser auch
                    ausdrücklich auf das Decretum Gratiani, den Liber extra, den Liber sextus und
                    die Glosse dazu sowie auf gemeinrechtliche und kanonistische Werke.<note
            n="123.4"
            place="foot">So verweisen z. B. die Verfasser auf den schon von
                        Püdler benutzten Traktat Bernhard Walthers.</note> Die vorangehenden
                    Entwürfe wurden zum Teil benützt; so geht, wie schon oben erwähnt, die dem
                    Kirchenrecht fremde Bestimmung des § 15, daß der Patron das Recht habe, den
                    Benefiziaten in die Temporalia einzuweisen, auf den Entwurf Püdlers zurück.<note
            n="123.5"
            place="foot">Vgl.dazu H.Schindler, Zur geschichtlichen Entwicklung
                        des Laien- und geistlichen Patronats nach germanischem und kanonischem
                        Rechte, Archiv f. kath. Kirchenrecht LXXXV S. 508ff.</note> Außer dieser
                    Vorschrift weicht der Tractatus vom Kirchenrecht nur dadurch ab, daß er den
                    Patron bezüglich des Alimentationsanspruches<note
            n="123.6" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1.13">Tractatus 1. Titel § 13</ref>.</note>
                    sowie der Ausübung des Präsentationsrechtes<note
            n="123.7" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1.12">Ebenda § 12</ref>.</note>
                    besserstellt, ferner dadurch, daß für die Entscheidung von
                    Patronatsstreitigkeiten die n.ö. Regierung als zuständige Behörde erklärt
                        wird.<note
            n="123.8" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1.25">Ebenda § 25</ref>.</note> Nicht behandelt wurde schließlich im
                    Tractatus die Frage der Patronatslasten<note
            n="123.9"
            place="foot">Vgl. Schlenz
                        a.a.O. S. 368.</note>, wohl deshalb, weil hier die Verhältnisse so
                    verschieden gestaltet waren, daß eine einheitliche Regelung schwer zu treffen
                    war, weshalb man die geltenden gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen bestehen
                    ließ. In der Folge wurde diese Lücke durch eine große Anzahl von Gesetzen
                    ausgefüllt und wurden die Patronatslasten so erhöht, daß heute allgemein das
                        Patronat<hi
            rend="it">recht</hi> nur als Patronats<hi rend="it">last</hi>
                    angesehen wird.<note
            n="123.10"
            place="foot">Vgl. Wahrmund a.a.O. II S.24ff.
                        300.</note>. Ja der Motivenbericht <pb
            n="124" xml:id="S.124"/> zum Gesetz vom
                        <date
            when="1874-05-07">7. Mai 1874</date> RGBl. Nr. 50 spricht davon, daß
                    der Patronat heute nur als Plage empfunden werde.<note
            n="124.1" place="foot">Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen II. Bd. S.
                    77.</note>
        </p>

        <p>Wenn wir uns das Verhältnis des Tractatus zum Kirchenrecht vor Augen halten, so
                    ist nicht einleuchtend, warum man die beiden ersten Titel um sechs Jahre früher
                    als die übrigen publizierte. Das Kundmachungspatent begründet das zwar damit,
                    daß "in materia iuris patronatus wie auch wegen der geistlichen und weltlichen
                    vogtheien öfters strittigkeiten entstehen und dahero solche bei gericht zu
                    entschaiden ein gewisse regul erfordert wird".<note
            n="124.2"
            place="foot">Chorinsky, Miscellanea juridica 10. Heft S. 203.</note> Nun haben wir aber
                    gerade gesehen, daß der erste Titel des Tractatus fast nichts als das schon
                    längst kodifizierte und allgemein beobachtete kanonische Recht enthält, also
                    keine bedeutende Änderung der bestehenden Verhältnisse brachte, und ebensowenig
                    kann man das vom zweiten Titel behaupten.<note
            n="124.3" place="foot">S. Adler,
                        Zur Geschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich S. 143.</note>
                    Irgendein zwingender Grund für die gesonderte Publikation ist also nicht
                    erkennbar, wenn man nicht annehmen will, daß sie vom Kaiser zur Beruhigung der
                    fortwährend um Sanktion der Landtafel einschreitenden Stände vorgenommen
                    wurde.</p>

        <p>Die Lücken und vielfachen Unklarheiten im Tractatus veranlaßten die Stände schon
                    frühzeitig, den Kaiser um dessen Revision zu bitten.<note
            n="124.4" place="foot">Sammlung Hüttner Bd. 64/2 Nr. 13, Bd. 66/1 Nr. 36.</note> Doch ist zu
                    bemerken, daß gerade der erste Titel wenig Anlaß zu Zweifeln und
                    Auslegungsstreitigkeiten bot.</p>

        <p>Als ein ständischer Ausschuß zum erstenmal im Jahre 1723 den Tractatus
                    revidierte, wurde in der Sitzung am <date
            when="1723-12-13">13. Dezember</date>
                    der erste Titel behandelt.<note n="124.5"
            place="foot">Chorinsky, Materialien
                        zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts II Nr. 58.</note> Die Reformvorschläge
                    beschränkten sich auf folgende Verbesserungen zu den Paragraphen 3, 6, 10 und 25
                    des Tractatus: Bei Nichtausübung des Präsentationsrechtes soll freie Verleihung
                    durch den Ordinarius erst nach dreimaliger Mahnung <pb
            n="125" xml:id="S.125"/>
                    zulässig sein. Wenn das Patronatrecht einer Gemeinschaft zusteht, deren
                    Mitglieder sich über die Präsentation nicht einigen können, muß der Ordinarius,
                    auch wenn von einer Minderheit eine Präsentation rechtzeitig eingebracht wurde,
                    dreimal mahnen. Ferner verlangten die Stände die Streichung des letzten Satzes
                    des § 6, wonach der Patron dem während eines Streites um das Präsentationsrecht
                    eingesetzten Benefiziaten nur aus erheblichen Gründen die Präsentation
                    verweigern soll. Wenn das Nominationsrecht einem Dritten zusteht, soll dem
                    Patron die Pflicht auferlegt werden, den Nominationsberechtigten rechtzeitig zur
                    Nomination zu mahnen. Wenn der Nominationsberechtigte mehrere Personen
                    nominiert, hat der Patron die freie Wahl, wen er präsentieren will. Zum § 25
                    wünschten die Stände eine neue Fassung, die ausdrücklich auch die Streitigkeiten
                    mit dem Ordinarius über das Patronatrecht der n.ö. Regierung zur Entscheidung
                    zuwies.</p>

        <p>Die gewünschte Verbesserung des Tractatus fand jedoch nicht statt, und erst unter
                        <persName>Maria Theresia</persName> kam es zu einer neuen Revision. Bei der
                    Beratung über den ersten Titel wurden wenig Erläuterungen gefordert. Die
                    Revisionskommission stellte in ihrem Gutachten ausdrücklich fest: "Bei
                    durchgehung dieses tituls, hat die von eüer kais. königl. maj. zusammgesezte
                    commission einhellig bekennet, das diese materie in dem tractatu solcher
                    gestalten deütlich enthalten und in das klare gesezet seie, daß wenige
                    erörterung mehr übrig verbleibet."<note
            n="125.1"
            place="foot">Chorinsky,
                        Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts IV S. 56.</note> Die
                    gleiche Ansicht wird auch durchwegs in den von den n. ö. Städten und Märkten
                    über den Tractatus eingeholten Gutachten vertreten.<note
            n="125.2" place="foot">Archiv des Ministeriums des Innern, Varia 44 und 44a.</note>
        </p>
        <p>Die Überprüfung des ersten Titels fand am <date
            when="1752-09-23">23. September
                        1752</date> statt.<note n="125.3"
            place="foot">Chorinsky, Materialien zur
                        Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts III Nr. 112, IV Gutachten vom 17. Februar
                        1753 (S. 1), Fortsetzung vom 25. November 1753 (S. 56ff.), V Nr. 63.</note>
                    Es wurde über 14 strittige Punkte beraten, die die Kommission schließlich in
                    folgender Weise entschied: Das Präsentationsrecht steht dem Patron auch dann <pb
            n="126"
            xml:id="S.126"/> zu, wenn er es sich nicht ausdrücklich bei der
                    Stiftung vorbehalten hat. Die Präsentation braucht nicht durch den Patron,
                    sondern kann auch durch eine von ihm mit Spezialmandat beauftragte Person
                    erfolgen. Sie ist nicht nur bei Verleihung von Pfarreien, sondern auch bei allen
                    anderen Benefizien notwendig.<note
            n="126.1"
              place="foot">Diese Entscheidung
                        betrifft eine Streitfrage, die dadurch entstand, daß <persName>Bernhard
                            Walther</persName> in seinem Traktat über die geistliche Lehenschaft von
                        der Verleihung eines Benefiziums ohne Präsentation spricht, eine Ansicht,
                        welche auch von <persName>Püdler</persName>, wie oben erwähnt, übernommen
                        wurde (<ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.62.5">Püdlers Entwurf IV. Buch
                            62. Titel § 5</ref>). Die Kommission erklärt dazu: "Ad 3<hi
              rend="sup">tium</hi> wird in dem §pho 1<hi
              rend="sup">mo</hi> 15. et 17. zwar
                        immerhin neben der pfarr auch von denen beneficiis und geistlichen
                        stiftungen erwehnung gemacht; mithin leichter dingen zu schlüssen, daß auch
                        auf alle beneficia der priester müsse dem ordinario praesentiret werden,
                        allein es hat mehrmahlen, das in denen Suttingeri manuscriptis in tract.
                        Walter tit. 12. von geistlichen lehenschaften befindliche Capit. 1<hi
            rend="sup">um</hi> einen anstand gemacht, als worinnen die wort "und mag
                        solches beneficium nach gefallen einem priester verlihen und wann also er
                        lehenherr, einen priester die verleihung thut, so ist weither einer
                        praesentation an dem bischoff oder derselben official nicht vonnöthen"
                        befindlich, aus welchen sich schlüssen liesse, als ob die beneficia keine
                        praesentation gebraucheten, sondern nach willkhur des patroni könten
                        verlihen werden. allein man hat allerseits erinneret, daß denen geistlichen
                        und landes-rechten gemäss, alle beneficia, welche zur natur eines beneficii
                        ecclesiastici erhoben worden und einen perpetuirlichen priester conferiret
                        werden, nothwendig die praesentation erforderen und kan ob angeführtes
                        allein von denen jenigen verstanden werden, welche eine tagliche oder
                        wochentliche meeß stiften, iedoch denen erben die haltung des priester per
                        modum capellani freigelassen, auch hierüber keinen ordentlichen stiftbrief
                        errichtet hätten" (Chorinsky, Materialien zur Gesetzgebung des XVIII.
                        Jahrhunderts III S. 331ff.). Es ist jedenfalls auch ein Beweis für die große
                        Bedeutung, welche man den Schriften <persName>Bernhard Walthers</persName>
                        in der Praxis beimaß, daß noch nach fast zweihundert Jahren seine Ansicht
                        gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes vertreten wurde.</note> Wenn mehrere
                    Erben eines Patronates sich über die Präsentation nicht einigen können und
                    Stimmengleichheit besteht, entscheidet der Ordinarius. Der Patronat kann auch
                    durch Legat erworben werden. Der Patron hat kein Recht, die Rechnungen über die
                    Pfarreinkünfte zu überprüfen.<note
            n="126.2" place="foot">Vgl. damit <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.4.66.1">Püdlers Entwurf IV, Buch 66. Titel
                            § 1</ref> oben <ref
            target="#Note117.1">S. 117 Anm. 1</ref>.</note> Die
                    Kirchenrechnung ist von den Kirchenvätern oder Zechleuten zu legen.<note
            n="126.3" place="foot">Ebenda § 4 <ref
            target="#Note117.4">S. 117 Anm.
                            4</ref>.</note> Frauen <pb n="127"
            xml:id="S.127"/> können in so weit den
                    Patronat im Erbwege erwerben, als sie als Regredienterbinnen zur Erbschaft
                    berufen werden.<note
            n="127.1" place="foot">Ebenda 65. Titel <ref
            target="#Note118.6">S. 118 Anm. 6</ref>.</note> Streitigkeiten über das
                    Patronatrecht sind von dem staatlichen Gerichte zu entscheiden. Bei der
                    Abhandlung der Verlassenschaft von Benefiziaten soll der Patron dort mitwirken,
                    wo es altes Herkommen ist. Die Pfarr- und Stiftungseinkünfte sind in einer Truhe
                    mit drei Schlössern zu verwahren, wovon einen Schlüssel der Patron, einen der
                    Pfarrer oder Benefiziat und einen die Zechleute oder Kirchenväter erhalten.<note
            n="127.2" place="foot">Ebenda 61. Titel <ref
            target="#Note117.5">S. 117 Anm.
                            5</ref>.</note> Als Unterschied zwischen dem geistlichen Lehens- und
                    Vogtherrn wurde festgestellt, daß dem Lehensherrn regelmäßig nur das
                    Präsentationsrecht gebühre, während der Vogtherr noch das Recht auf den
                    Vogtdienst und an einigen Orten auch auf die Robot habe.<note
            n="127.3" place="foot">Ebenda 63. Titel <ref
            target="#Note115.4">S. 115 Anm.
                        4</ref>.</note> Das Präsentationsrecht stehe wohl dem Vormund am
                        Mündelgut<note
            n="127.4"
            place="foot">Vgl. Hinschius a.a.O. III S. 73 Anm.
                        6.</note>, dem Ehemann am Dotalgut und dem Fiduziar am Fideikommiß zu, nicht
                    aber etwa dem Pächter, dem Usufruktuar<note
            n="127.5"
            place="foot">Übereinstimmend das Preuß. ALR. II 11, § 600; a. A. Hinschius. a.a.O. III
                        S. 79.</note>, Sequester usw. Wenn ein Benefizium wegen Verwahrlosung einer
                    andern Pfarre einverleibt wird, ruht das Patronatrecht so lange, bis der Patron
                    das Benefizium auf seine Kosten wieder herstellen läßt. Das Gutachten über den
                    Tractatus vom <date
            when="1753-02-17">17. Februar 1753</date> und <date when="1753-11-25">25. November 1753</date> enthält keine neuen
                    Reformvorschläge zum ersten Titel.</p>

        <p>Auch dieser Revisionsversuch führte zu keinem neuen Erfolg. In den folgenden
                    Jahren, besonders unter <persName>Josef II.</persName>, wurden zwar die Rechte
                    des Patrons teilweise eingeschränkt, die Lasten hingegen erheblich vermehrt und
                    erhöht, doch blieben die übrigen Bestimmungen des Tractatus unverändert in
                    Kraft. Das Patronatrecht nahm allmählich einen derartigen Umfang an, daß es von
                    allen beteiligten Kreisen als unerträglich empfunden wurde. Einerseits von den
                    Patronen, welche sich von den übertrieben hohen Patronatslasten auch durch
                    Verzicht auf das Patronatrecht nicht <pb
            n="128" xml:id="S.128"/> befreien
                        konnten<note n="128.1"
              place="foot">Durch das Hofdekret vom <date
            when="1784-09-03">3. September 1784</date> wurde ausgesprochen, daß der
                        Verzicht auf das Patronatrecht nicht von den damit verbundenen Lasten
                        befreie; es läßt nur bei Neubegründung von Benefizien den Verzicht auf das
                        Patronatrecht zugunsten und zu Lasten des Religionsfondes zu.</note>,
                    anderseits von der Kirche, welche sich die schwersten Eingriffe in ihre
                    Rechtssphäre gefallen lassen mußte, gingen diese doch so weit, daß die
                    österreichischen Bischöfe darauf hinweisen mußten, daß die libera collatio in
                    einem großen Teil Österreichs nahezu gänzlich aufgehört habe.<note
            n="128.2" place="foot">Vgl. Wahrmund a.a.O. II S. 34 Anm. 76. S. auch M. Hussarek, Die
                        Verhandlung des Konkordates vom 18. August 1855, Archiv f. ö. Geschichte 109
                        Bd. 2. S. 504.</note>
        </p>
        <p>Als am <date
            when="1848-11-07">7. November 1848</date> das Untertanenverhältnis
                    aufgehoben wurde, wurde das Patronatrecht und damit der Tractatus nicht davon
                    berührt. Ein Ministerialerlaß vom <date
            when="1849-06-10">10. Juni 1849</date>
                    stellt das ausdrücklich fest, verspricht aber das reformbedürftige
                    Patronatsverhältnis durch ein besonderes Gesetz zu regeln.<note
            n="128.3"
            place="foot">Vgl. Schlenz a.a.O. S. 442 Anm. 1.</note> Bis dahin sollten alle
                    mit größeren Auslagen verbundenen Reparaturen, Bauten und Anschaffungen, soferne
                    die politische Behörde nicht ein gütliches Übereinkommen mit den Baupflichtigen
                    erzielen könne, unterbleiben.<note
            n="128.4"
            place="foot">Burckhard, Gesetze und
                        Verordnungen in Cultussachen II S. 79.</note> Damals, im Jahre 1848, dachte
                    man zum erstenmal in Österreich daran, das Patronatrecht überhaupt
                        abzuschaffen.<note
            n="128.5"
            place="foot">Ebenda S. 78.</note> Der Gedanke
                    war naheliegend, da ja der Patronat regelmäßig mit der aufgehobenen
                    Grundherrschaft verbunden war und allgemein als überlebt empfunden wurde. Das
                    versprochene Gesetz kam aber nicht zustande.<note
            n="128.6" place="foot">Vgl.
                        dazu Hussarek a.a.O. S. 521, 721, 726.</note>
        </p>
        <p>Das Konkordat vom <date
            when="1855-11-05">5. November 1855</date> behandelte zwar
                    verschiedene Fragen des Patronatrechtes<note
            n="128.7"
            place="foot">S. dazu
                        Schlenz a.a.O. S. 436 ff.</note>, ließ aber den Tractatus in modifizierter
                    Form bestehen.<note
            n="128.8" place="foot">Vgl. <ref
            target="http://hdl.handle.net/2027/nnc1.cr60175249">Wahrmund a.a.O. II
                            S. 39</ref>.</note> Das war auch während des Konkordates schon
                        anerkannt.<note
            n="128.9" place="foot">Vgl. Kardinal Rauscher im n. ö.
                        Landtag, Sitzung vom <date
            when="1864-05-06">6. Mai 1864</date> bei Wahrmund
                        a.a.O. II S. 40.</note> Trotzdem <pb
            n="129"
            xml:id="S.129"/> wurde von Cižek
                    die Ansicht vertreten, daß der Tractatus, ebenso wie alle anderen nachfolgenden
                    Gesetze und Verordnungen über das Patronatrecht durch das Konkordat aufgehoben
                    und auch nach dessen einseitiger Kündigung nicht mehr in Kraft gewesen
                        seien.<note
            n="129.1" place="foot">Cižek, Über die Patronatsverhältnisse und
                        Mängel der ö. Gesetzgebung vom Jahre 1874 und 1877, Archiv f. kath.
                        Kirchenrecht LXVI S. 28 ff.</note> Er verweist auf den Art. 34 des
                    Konkordates, wonach alles nicht darin Geregelte nach der Lehre der Kirche zu
                    entscheiden sei, und auf Art. 35, der alle Gesetze, soweit sie dem Konkordate
                    widersprechen, aufhebt.</p>

        <p>Niemand zweifelte jedoch an der Gültigkeit des Tractatus sowie der nachfolgenden
                    Verordnungen nach Aufhebung des Konkordates, wie sich aus § 32 sowie auch aus §
                    57 des Gesetzes vom <date
            when="1874-05-07">7. Mai 1874</date> RGBl. Nr. 50
                        ergibt.<note n="129.2" place="foot">Burckhard a.a.O. S. 75 und S.
                        122.</note> In letzterem wird bestimmt, daß betreffs der Herstellung und
                    Erhaltung der katholischen Pfründengebäude und Kirchen jene Vorschriften in
                    Kraft bleiben, welche in den einzelnen Ländern und Königreichen bestehen.
                    Darunter können aber zweifellos nur jene Vorschriften und Gesetze gemeint sein,
                    welche schon vor 1855 erlassen wurden. Auch § 32 ordnet an, daß bis zu einer
                    besonderen gesetzlichen Regelung bezüglich der Patronatsverhältnisse die
                    bisherigen Vorschriften bestehen bleiben.</p>
        <p>Die Paragraphen 32-34 des Gesetzes vom <date
            when="1874-05-07">7. Mai 1874</date>
                    behandeln einzelne Fragen des Patronatrechtes<note
            n="129.3"
            place="foot">Vgl.
                        auch Schlenz a.a.O. S. 439ff.</note>, behalten aber die endgültige Regelung
                    der Materie einem besonderen Gesetze vor. Auch dieses Gesetz kam nicht
                        zustande.<note
            n="129.4"
              place="foot">Bezüglich der Schwierigkeiten bei der
                        Neuregelung bzw. Aufhebung des Patronates s. Motivenbericht zu § 32 des
                        Gesetzes vom <date
            when="1874-05-07">7. Mai 1874</date> bei Burckhard a.a.O.
                        S. 78 sowie Wahrmund a.a.O. S. 309f.</note> Durch den § 16 des
                    Verfassungsbeschlusses vom <date
            when="1918-10-30">30. Oktober 1918</date>,
                    StGBl. Nr. 1<note n="129.5"
            place="foot">§ 16: „Insoweit Gesetze und
                        Einrichtungen, die in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern
                        in Kraft stehen, durch diesen Beschluß nicht aufgehoben oder abgeändert
                        sind, bleiben sie bis auf weiteres in vorläufiger Geltung."</note> sowie
                    durch § 1 des Verfassungsgesetzes <pb
            n="130" xml:id="S.130"/> vom <date when="1920-10-01">1. Oktober 1920</date> StGBl. Nr. 451<note n="130.1"
              place="foot">§ 1: "Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des
                        Staates — einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates
                        Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden
                        Einrichtungen der Staatsgewalt vom <date
              when="1918-10-30">30. Oktober
                            1918</date>, St.G.Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden
                        — sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder
                        gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom
                            <date when="1920-10-01">1. Oktober 1920</date>, St.G.Bl. Nr. 450, womit
                        die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird
                        (Bundesverfassungsgesetz) in Widerspruch stehen."</note> wurde der Tractatus
                    für die Republik Österreich rezipiert, so daß auch heute noch der erste Titel
                    des Tractatus, wenn auch in modifizierter Form, Gesetzeskraft hat.</p>
        <p>Der Frage der Aufhebung des Patronatrechtes wurde schon 1848 nähergetreten.<note n="130.2"
              place="foot">Vgl. dazu den Motivenbericht zu § 32 d. Ges. vom
                            <date
            when="1874-05-07">7. Mai 1874</date> bei Burckhard a.a.O. S.
                        78.</note> Nach der einseitigen Kündigung des Konkordates befaßte man sich
                    neuerdings damit, schließlich ist aber die ganze Bewegung eingeschlafen. Seit
                    dem Jahre 1918 ist ein wichtiges Bedenken<note
            n="130.3"
            place="foot">Wahrmund
                        a.a.O. II S. 312.</note> bei der gänzlichen Aufhebung des Patronatrechtes
                    weggefallen: Die Stellungnahme der Kirche. Denn im Kodex hat die Kirche
                    eindeutig gezeigt, daß auch sie einer Aufhebung des Patronatrechtes freundlich
                    gegenüberstehen würde.<note
            n="130.4"
            place="foot">U. Stutz, Der Geist des Codex
                        juris canonici S. 46 und S. 67ff. Schlenz, a.a.O. S.441f.</note> In neuerer
                    Zeit ist es in Württemberg zur Aufhebung des evangelischen Patronatrechtes
                        gekommen<note
            n="130.5" place="foot">Pfarrbesetzungsgesetz vom <date
            when="1920-06-24">24. Juni 1920</date> §§ 5, 8.</note>, in Thüringen
                    wurde wenigstens die Neubegründung verboten.<note
            n="130.6" place="foot">Patronatsgesetz vom <date
            when="1921-07-01">7. Juli 1921</date>.</note>
                    Auch in der Tschechoslowakei hat man sich mit der Reform des Patronatrechtes
                    befaßt, ist aber allerdings bisher zu keinem Ergebnis gekommen.<note
            n="130.7" place="foot">Vgl. dazu Joh. Schlenz, Zur Reform der
                        Patronatsverhältnisse, Volksbundverlag Reichenberg S. 1 ff.</note>
                    Vielleicht bringt auch die Zukunft in Österreich das seit 1848 vorbereitete
                    Gesetz, das das Patronatrecht und mit ihm den nun ein Vierteljahrtausend alten
                    Tractatus beseitigt.</p>
      </div>
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