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      <titleStmt>
        <title>Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus incorporalibus</title>
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
                    Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
                    Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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          </author>
          <title>Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus
                        incorporalibus</title> In: <series>Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz
                        von Niederösterreich und Wien NF. 20</series> (<publisher/>
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          <date when="1926">1926/27</date>) <biblScope from="69" to="91">69-91</biblScope>
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      <editorialDecl>

        <p>Die angegebene Literatur wurde nach Möglichkeit zu digitalen Editionen verlinkt.
                    Wo dies nicht möglich war, entweder weil keine Digitalisate gefunden wurden oder
                    weil die Zeit hierzu fehlte, sind die Quellenangaben in einem helleren Grau
                    wiedergegeben. Ich hoffe, dass dies die Lesbarkeit nicht schmälert und wäre für
                    Hinweise auf weitere Digitalisate dankbar. Namen sind generell ausgezeichnet
                    worden (in einem hellen Grün), ohne dass sie - mit wenigen Ausnahmen - auf
                    digitale Artikel in biographischen Nachschlagewerken (<ref
            target="http://www.deutsche-biographie.de/index.html">ADB, NDB</ref>, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/">Wikipedia</ref>) verlinkt wären.<lb/>
                    Heino Speer, Klagenfurt, im Oktober 2012</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.oesterreich" type="context">Österreich</ref>
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        <p>Von allen Kodifikationen des Erzherzogtums Österreich unter der Enns im 17.
                    Jahrhundert hat wohl der Tractatus de juribus incorporalibus die größte
                    Bedeutung. Nicht nur weil durch ihn die Materien, über welche am häufigsten
                    prozessiert zu werden pflegte, insbesondere die grundherrlichen Rechte, geregelt
                    wurden, er blieb auch lange Zeit in Geltung, manche Teile des Allgemeinen
                    bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 wurden unmittelbar dem Tractatus entnommen.
                    Die Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Art blieben bis 1848 in Kraft, ja
                    bezüglich des Patronatsrechtes ist der erste Teil des Tractatus auch heute noch
                    von Bedeutung.</p>
        <p>Der im Tractatus enthaltene Stoff ist nicht nach einem bestimmten System
                    gegliedert: Privatrecht und öffentliches Recht ist bunt durcheinander geworfen.
                    Es wird sich daher vielleicht empfehlen, zum Verständnis der folgenden
                    Abhandlung den Inhalt der einzelnen Titel des Gesetzes auszugsweise
                    anzuführen.</p>
        <p>Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">1. Titel</ref> handelt, wie schon
                    erwähnt, vom Patronat, unter welchem der Tractatus hauptsächlich das
                    Vorschlagsrecht und das Recht des verarmten Patrons auf Unterhalt versteht. Der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2. Titel</ref> beschäftigt sich mit den
                    Vogteien, welche mit der Zeit immer mehr an Bedeutung verloren und deren
                    Befugnisse der Tractatus möglichst einschränkt. Der Dorfobrigkeit werden durch
                    den <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">3. Titel</ref> zahlreiche Rechte,
                    welche einst dem Vogt zustanden, zugewiesen. Damit war auch die bestehende
                    Streitfrage, ob neben der Grund- und Vogtobrigkeit noch eine eigene
                    Dorfobrigkeit anzunehmen sei, gelöst. Von größter Wichtigkeit ist der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4. Titel</ref>, welcher besonders die
                    grundherrlichen Rechte behandelt. Die Grundherrschaft ist danach erste <pb
            n="70"/> Instanz in allen Zivilprozessen der ihr unterworfenen Personen. Ihr
                    wird das Recht der angemessenen Robot zugesprochen, ebenso das Pfund-, Sterbe-
                    und Abfahrtsgeld, sowie das Recht, die Steuern einzuheben und die
                    Kriminalgerichtsbarkeit für geringere Delikte innerhalb des "Dachtropfens". Das
                    Sterbehaupt, das ist das Recht, beim Tode eines Untertanen das beste Stück Vieh
                    usw. einzuziehen, verbietet hingegen der Tractatus. Die Kinder von Untertanen,
                    besonders die Waisen, sind bei der Annahme von Diensten zugunsten des Grundherrn
                    rechtlich beschränkt. Wichtig sind die Bestimmungen des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4+9">4. Titels</ref> über die Grundbücher.
                    Deren Führung wird den Grundherren aufgetragen, die <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4+9">Paragraphe 9</ref> bis <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4+26">26</ref> enthalten darüber genaue
                    Vorschriften, welche die Grundlage des Grundbuchpatentes v. 1765 bilden. Im <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5. Titel</ref> wird die vielumstrittene
                    Frage der Robot entschieden. Mit Ausnahme einer minder wichtigen Verordnung von
                    1563 sind die Bestimmungen des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5.
                        Titels</ref> die ältesten für Österreich unter der Enns. Grundsätzlich
                    sprechen sie der Grundherrschaft die ungemäßigte Robot zu (die gemäßigte Robot
                    wurde erst 1722 eingeführt). Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp6">6.
                        Titel</ref> behandelt das Zehentrecht, der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp7">7.</ref> das Berg- und Weingartenrecht. Der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp8">8. Titel</ref>, welcher sich mit den
                    Leibgedingen befaßt, verlor bald nach der Kundmachung des Tractatus an
                    Bedeutung, da die Einrichtung der Leibgedinge in Österreich verschwand. Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp9">9. Titel</ref> enthält eine Jägerordnung
                    sowie Bestimmungen über verschiedene originäre Eigentumserwerbsarten, welche in
                    dem <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp11">11.</ref>, <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp12">12.</ref> und <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp13">13. Titel</ref> fortgesetzt werden. Der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp10">10. Titel</ref> bringt eine
                    Fischereiordnung sowie wasserrechtliche Vorschriften. Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp14">14. Titel</ref> spricht von einzelnen
                    Fällen der Schadenersatzpflicht, vor allem von der Haftung für Tierschaden. Der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp15">15. Titel</ref> regelt die
                    Entscheidung über strittige Grundmarken, der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp16">16. Titel</ref> das Servitutenrecht. Die
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp17">Titel 17</ref> und <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp18">18</ref> haben strafrechtliche Materien zum
                    Gegenstand, der erstere trifft Bestimmungen über Landfriedensbrüche und
                    Gewalttätigkeiten, der letztere für Injurien.</p>

        <p>Vom Tractatus de juribus incorporalibus liegen folgende Ausgaben vor:<lb/> 1.
                    Tractatus de juribus incorporalibus. Wien 1745, bei M. E. Schilgin.<lb/> 2.
                    Codex Austriacus I, Nr. 581.<lb/> 3. Ein Abdruck aus dem Codex Austriacus. Wien
                    1807, bei Joh. R. v. Mösle. <pb n="71"/>
          <lb/> 4. Der Tractatus de juribus
                    incorporalibus mit den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen bis zum Jahre
                    1830, von A. Engelmayr. Wien 1830.<lb/> 5. Die Sammlung Chorinsky enthält den
                    Tractatus doppelt. Die eine Abschrift geht auf das im Archiv des Ministeriums
                    des Innern erliegende Exemplar des Beratungskollegiums, die andere auf Cod.
                    Mscr. Nr. 61 im Niederösterreichischen Landesarchiv zurück.</p>
        <p>Wenn wir die Entstehungsgeschichte<note n="71.1"
              place="foot">Für die Geschichte
                        der Landtafel und des Tractatus verweise ich besonders auf das nachstehende
                        Schrifttum: Die Lehrbücher der österreichischen Reichsgeschichte von Luschin
                        von Ebengreuth. Huber-Dopsch, Bachmann-Werunsky, Gumplovicz. Ferner die
                        Werke: <ref
              target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/&quot;115037">Canstein, Lehrbuch des
                            österreichischen Zivilprozesses I</ref>, S. 86 ff. C. G. v. Chorinsky,
                        Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen. Domin-Petrushevez,
                        Neuere österreichische Rechtsgeschichte 1869. Harrasowsky, Geschichte der
                        Kodifikation des österreichischen Zivilrechtes. Hasenöhrl, Beiträge zur
                        Geschichte des österreichischen Privatrechtes. <ref
              target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky">Motloch, Carl Gr. v. Chorinsky</ref>.
                            <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Artikel "Landesordnungen" im
                            Österreichischen Staatswörterbuch</ref>. <ref
            target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Bericht des Dr. W. Püdler, ZRG., Bd. 34,
                            S. 235 ff.</ref> Weitere Angaben siehe Ehrenzweig, System des
                        österreichischen Privatrechtes, Bd. I, S. 16, A. 1ff., und in den oben
                        angeführten Werken. Von dem Tractatus selbst sind die Titel 2 bis 4 im 3.
                        Kapitel der Dissertatio juridica von Joseph Greneck (1733) behandelt. Das
                        oben angeführte Schrifttum ist teilweise auch für den Tractatus
                        heranzuziehen. Für die Akten ist in der Regel die betreffende Nummer der
                        Sammlung Chorinsky und die Bezeichnung des Faszikel im
                        Niederösterreichischen Landesarchiv angegeben.</note> des Tractatus de
                    juribus incorporalibus<note
            n="71.2"
              place="foot">Der Begriff der jura
                        incorporalia galt bisher als gemeinrechtlicher Irrtum, hervorgegangen aus
                        der mißverständlichen Auslegung der Stellen <ref
              target="/o:repat.ciciv-inhalt#D.1.8">D 1,
                            8, 1, 1</ref>, <ref
              target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.7.37">C 7, 37, 3</ref> und <ref
            target="/o:repat.ciciv-inhalt#D.41.3">D 41, 3, 4, 27</ref>, wonach man das Eigentum als
                        jus corporale und die übrigen Rechte als jura incorporalia bezeichnete
                        (siehe Buchholtz, Vers. über einzelne Teile der Theorie des heutigen
                        römischen Rechtes, S. 7). Tatsächlich ist aber zum Verständnis der jura
                        incorporalia und ihres Besitzesschutzes die deutschrechtliche Anschauung von
                        der Gewere heranzuziehen, wie ich an anderer Stelle auszuführen
                        beabsichtige.</note> darstellen wollen, müssen wir, da er ursprünglich ein
                    Teil der Landtafel des Erzherzogtums Österreich unter der Enns war<note
            n="71.3"
              place="foot">Selbst zur Zeit der Sanktion der einzelnen Traktate
                        hielt man an dem Gedanken fest, daß diese Teile eines einheitlichen Gesetzes
                        seien. Daraus erklärt sich auch, daß der Tractatus de juribus incorporalibus
                        sich im <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp17.3">Titel 17, § 3</ref>, und
                            <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp18.13">Titel 18, § 13</ref>, auf das
                        Buch von dem Zivilprozeß und im <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp4.21">Titel 4, §§ 21</ref>, <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp4.23">23</ref>,
                        und <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp8">Titel 8 pr.</ref> und <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp8.13">§ 13</ref> auf das Buch von den
                        Kontrakten beruft, obwohl beide Bücher Entwürfe ohne Gesetzeskraft
                        blieben.</note>, die Geschichte der Kodifikation des Privatrechtes
                    überhaupt, wie sie sich in diesem Lande abspielte, heranziehen. <pb n="72"/>
        </p>
        <p>Vor dem 15. Jahrhundert herrschte in Österreich unter der Enns Gewohnheitsrecht,
                    wie es später <persName>Bernhard Walther</persName>
          <note n="72.1"
              place="foot">Bernhard Walther († 1581), ein gebürtiger Sachse, war Professor an der
                        Wiener Universität, Kanzler der niederösterreichischen und
                        innerösterreichischen Regierung. Seine Werke, welche nicht nur zu seiner
                        Zeit bedeutendes Ansehen genossen, wurden vielfach bei der Kodifikation der
                        Landtafeln des Landes ob und unter der Enns benützt. Bis in das 18.
                        Jahrhundert haben die Traktate Walthers, welche die meisten Materien des
                        österreichischen Rechtes behandeln, ihre Stellung in der Rechtsprechung
                        gewahrt. Vgl. <ref
            target="#365">Luschin, Österreichische
                            Reichsgeschichte, S. 365, A. 2</ref>.</note> in seinen Traktaten
                    aufzeichnete. Seit dem 15. Jahrhundert können wir jedoch bemerken, wie das
                    eindringende römische das heimische Recht zurückdrängt, wie schon zur Zeit
                        <persName>Maximilians I.</persName> mit der zunehmenden Romanisierung der
                    Behörden das Landesrecht zum Landesbrauch herabsinkt und das fremde Recht, das
                    zunächst nur subsidiär angewendet werden sollte, in den Vordergrund tritt. Hatte
                    man sich von der Rezeption des römischen Rechtes Rechtssicherheit erwartet, so
                    wurde man bald eines Besseren belehrt. Die Rechtsunsicherheit stieg gewaltig und
                    führte unter anderem zu einem vorher noch nie erreichten Tiefstand des
                        Kredites<note
            n="72.2"
              place="foot">Vgl. Schreiben des Landmarschalls
                            <persName>G. A. v. Losenstein</persName> an die Stände vom <date
            when="1650-06-25">23. VI. 1650</date>. Niederösterreichisches
                        Landesarchiv, Fasz. B, IV, 7.</note>. Die meist nur oberflächlich mit dem
                    fremden Recht vertrauten Prokuratoren und Doktoren, welche sich überall bei den
                    Gerichten eindrängten, trugen auch nicht zur Verbesserung der Rechtspflege bei,
                    wie wir schon aus dem Genter Libell entnehmen können. Da zwischen 1500 und 1750
                    die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechtes nahezu untätig war,
                    konnte das heimische Recht dem eindringenden fremden nicht standhalten. Erst
                    allmählich, etwa seit der Zeit des Erscheinens der Waltherschen Traktate, setzt
                    sich das erstere wieder zum Teil durch. Die Landstände waren es vor allem,
                    welche gegen das "geschriebene Recht" Stellung nahmen<note
            n="72.3" place="foot">Wenn Below in den "<ref
            target="https://archive.org/details/below_ursachen_1905/s">Ursachen der Rezeption des
                            römischen Rechtes in Deutschland</ref>", S. 71, die Ansicht äußert, daß
                        der Widerstand der Stände gegen das fremde Recht hauptsächlich auf den
                        Umstand zurückzuführen sei, daß sie sich dagegen wehren wollten, daß ihnen
                        nichtadelige Juristen die einflußreichsten Stellen wegnahmen, so wird das
                        wohl auch für Österreich anzunehmen sein. Daß die Stände vor allem eine
                        Kodifikation überhaupt wegen des territorial zersplitterten Rechtes und der
                        herrschenden Rechtsunsicherheit wollten, kann wohl auch für Niederösterreich
                        zutreffen, wenn auch vielleicht andere Behauptungen Belows über die
                        Gleichgültigkeit der Bevölkerung gegen das eindringende fremde Recht
                        unhaltbar erscheinen.</note>. Im Jahre 1508, bei der Besetzung des <pb
            n="73"/> Regimentes, baten zum Beispiel die niederösterreichischen Stände,
                    dasselbe mit zwei Landleuten aus jedem niederösterreichischen Land statt der
                    gelehrten Doktoren zu besetzen, da diese wider altes Recht und Herkommen nach
                    den geschriebenen Rechten zum Schaden des Landes zu entscheiden pflegten<note
            n="73.1" place="foot">Siehe S. Adler, Die Organisation der Zentralverwaltung
                        unter Maximilian I., 1886, S. 254.</note>.</p>
        <p>Von den niederösterreichischen Ständen ging 1499 auch der Antrag auf Kodifikation
                    des heimischen Rechtes aus. Sie benötigten zwar die Zustimmung des
                    Landesfürsten, um gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, doch konnten sie diese
                    um so eher erwarten, da der Landesfürst, welcher sich von der Kodifikation eine
                    Ausgestaltung seiner Macht erwartete, dieser freundlich gegenüber stand.
                    Allerdings wurde das Eindringen des fremden Rechtes in die Kodifikation jener
                    Zeit durch den Landesfürsten erleichtert, weil dieser das römische Recht wegen
                    seiner Stellung zum Landesherrn (Princeps legibus solutus usw.) begünstigte. Die
                    Landesordnungen enthielten daher, obwohl sie eigentlich als Schutz gegen das
                    weitere Vordringen der fremden Rechte von den Ständen gedacht waren, ziemlich
                    viel römisches und kanonisches Recht, zumal sie ja auch an den schon geänderten
                    Gerichtsgebrauch anschlossen.</p>
        <p>So sehr sowohl der Landesfürst als auch die Stände die Aufrichtung der Landtafel
                    wünschten, so stellten sich doch mannigfache Hindernisse in den Weg, so daß
                    schließlich die Ausarbeitung derselben, welche die Stände selbst vornehmen
                    wollten, innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 150 Jahren von Gelehrten
                    geschah. Vor allem hinderten die Kriegsereignisse die Stände an der Kompilation,
                    aber auch ihre Belastung mit anderen Geschäften, Intrigen und besonders die
                    Unzuverlässigkeit des Beamtentums ließen das so dringend gewünschte Werk nicht
                    zustande kommen.</p>
        <p>Schon in dem Mainzer Libell vom <date
            when="1499-04-08">8. April 1499</date>
                    finden wir die Bitte der Stände, das heimische Recht aufzuzeichnen, sie wurde,
                    da sie unberücksichtigt blieb, in dem Genter Libell vom <date
            when="1509-03-04">4. März 1509</date> wiederholt. Der Kaiser verwies darauf, daß er selbst
                    den Plan hatte, das Landesrecht und die Landesgebräuche zu reformieren, erklärte
                    sich aber damit einverstanden, daß eine Kommission von Mitgliedern des
                    Regimentes und ein ständischer Ausschuß das bestehende Recht aufzeichne. Da das
                    neue Regiment aber noch nicht ernannt war, so erscheint es mehr als zweifelhaft,
                    daß die Kodifikationsarbeit schon <pb
            n="74"/> zu diesem Zeitpunkt begonnen
                    wurde. Die Wirren nach dem Tode <persName>Maximilians I.</persName> ließen die
                    Stände nicht zur Arbeit kommen, erst um das Jahr 1520 wurde die Kodifikation
                    wieder aufgenommen. <persName>Karl V.</persName> erklärte sieh am <date
            when="1521-02">29. Februar 1521</date> in dem Wormser Libell mit der
                    Aufzeichnung des Landrechtes einverstanden. Die politischen Ereignisse hemmten
                    die Arbeit, so daß die Stände 1524 ihre Bitte um Aufzeichnung wiederholten. Ein
                    Unbekannter verfertigte in den folgenden Jahren einen Landtafelentwurf, der
                    unter der Bezeichnung "<ref
            target="/o:repat.1526-noelrentw">Zeiger in das Landrecht</ref>"
                    (später auch "Institutum Ferdinandi" genannt) in dem Schrifttum geführt
                        wird<note
            n="74.1"
              place="foot">Die einzelnen uns erhaltenen Handschriften
                        dieses und der folgenden Entwürfe sind bei <ref
            target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky16">Motloch, Carl Gr. v. Chorinsky, S.
                            16 ff.</ref>, zusammengestellt.</note>. Das Werk ist in drei Bücher,
                    diese in Titel eingeteilt. Der Stoff des Tractatus ist im dritten Buche
                    enthalten. Dieser stark deutschrechtlich beeinflußte Entwurf gab später für die
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp9">Titel 9</ref> bis <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp12">12</ref>, <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp15">15</ref> und <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp16">16</ref> des Tractatus die Grundlage. Das
                    römische Recht sollte nach dem Institutum Ferdinandi nur bedingt als subsidiäres
                    Recht Geltung haben. Am <date
            when="1528-01-13">13. Jänner 1528</date> wurde dem
                        <persName>König Ferdinand</persName> eine Abschrift der Landtafel
                        zugeschickt<note
            n="74.2"
            place="foot">Vgl. Suttinger, Gedenkbuch, Nr. 317,
                        Sammlung Chorinsky.</note>, worauf er versprach, dieselbe mit einer schon
                    ernannten Kommission durchzusehen. Im Jahre 1530 erinnern die Stände, daß sie
                    schon vor zwei Jahren die Landtafel dem König übergeben hätten und daß man noch
                    vor einem Jahr deren Überprüfung dem ständischen Vertreter zugesagt hätte. Die
                    Verhandlungen zogen sich dann bis zum September 1537 hin, ohne daß sie
                    irgendeinen Erfolg gehabt hätten, da wegen der Frage der Appellation zwischen
                    dem König und den Ständen keine Einigung erzielt werden konnte<note
            n="74.3" place="foot">Die Stände hatten sich nämlich nur bis zur Aufrichtung der
                        Landesordnung mit der Beibehaltung dor Appellation einverstanden erklärt, so
                        daß eine Genehmigung der Landesordnung ohne Regelung der Frage der
                        Appellation nicht tunlich war.</note>. Damit war das Schicksal des ersten
                    Landtafelentwurfes entschieden.</p>
        <p>Nach einer 30jährigen Pause gestattete <persName>Maximilian II.</persName> im
                    Jahre <date
            when="1564">1564</date> auf Bitten der Stände<note n="74.4"
            place="foot">Vgl. zum Folgend. Suttingers Gedenkbuch, Nr. 317, Sammlung
                        Chorinsky.</note>, welche ihre Ausschüsse zur Beratung schon gewählt hatten,
                    die Abfassung einer Landtafel, wobei er sich auf seinen Vater berief, welcher
                    den Ständen dazu schon die Erlaubnis gegeben habe. Im <date
            when="1565-07">Juli
                        1565</date> schlug der Kaiser auf die neuerliche Bitte der Stände hin zur
                    Ausarbeitung des neuen <pb n="75"/> Entwurfes eine elfgliedrige Kommission,
                    darunter <persName>Reichart Strein</persName>
          <note n="75.1" place="foot">Über
                        Reichart Strein vergleiche die Monographie Dr. Karl Großmanns im
                        vorliegenden Jahrbuch, S. 1 ff. Außer an der Landtafel hatte Strein großen
                        Anteil an der Ausarbeitung der allerdings nicht genehmigten
                        niederösterreichischen Landhandfeste.</note> und <persName>Dr. Melchior
                        Hofmayr</persName>
          <note n="75.2" place="foot">

            <persName>Hofmayr</persName>
                        († 1586) war Professor an der Wiener Universität, Kammerprokurator,
                        Regimentsrat, endlich Reichshofrat.</note>, vor. Außerdem wurden noch vier
                    Rechtsgelehrte beigezogen<note
            n="75.3"
            place="foot">Materialien zur
                        Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 5. Niederösterreichisches
                        Landesarchiv, B. IV, 2.</note>. 1566 wurde aber noch wegen der notwendig
                    gewordenen Ergänzung der Beratungskommission verhandelt, welche jedoch bis 1568
                    auf sich warten ließ. Endlich wurde für den <date
            when="1568-09">September
                        1568</date> die erste Zusammenkunft festgesetzt. Unter den genannten
                    Kommissionsmitgliedern befand sich <persName>Dr. Melchior Hofmayr</persName>,
                    welcher später selbständig einen Landtafelentwurf ausarbeitete. Zu der am <date when="1569-02-02">2. Februar 1569</date> angesetzten Sitzung des
                    Beratungskollegiums erschien jedoch als einziger Deputierter der Stände
                        <persName>Michael von Puchheim</persName>
          <note n="75.4"
            place="foot">Ebenda
                        Nr. 7.</note>. Eine neuerliche Ergänzung des Beratungsausschusses erwies
                    sich als notwendig. Überdies krankte auch schon damals das Beratungskollegium
                    daran, daß die gewählten Mitglieder zu den angesetzten Sitzungen nicht
                    erschienen, so daß der Kaiser in der Folge (1571) die Regierung auffordern
                    mußte, die Deputierten zum Erscheinen bei den Zusammenkünften energisch zu
                        ermahnen<note
            n="75.5" place="foot">Ebenda Nr. 14.</note>. Als auch 1571 die
                    Beratung keinen nennenswerten Erfolg hatte, veranlaßte der Landmarschall
                        <persName>Hans Wilhelm von Roggendorf</persName> den Regimentsrat
                        <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName>
          <note n="75.6" place="foot">

            <persName>Dr. Püdler</persName> († 1595) war Professor an der Wiener
                        Universität, niederösterreichischer Regimentsrat, schließlich Hofkammerrat.
                        Seine römisch-rechtlichen Studien, welche seinen Entwurf so ungünstig
                        beeinflußten, absolvierte er ebenso wie <persName>Hofmayr</persName> in
                            <placeName>Padua</placeName>.</note>, allein einen Entwurf einer
                    Landtafel zu verfassen. Im Jahre 1572 baten die Stände, von den Mitgliedern der
                    Beratungskommission den <persName>Dr. Hofmayr</persName> zu beurlauben, da er
                    als Kammerprokurator an der Teilnahme an den Sitzungen ständig verhindert war,
                    und den <persName>Dr. Aigmayr</persName>, welcher krankheitshalber nicht
                    mitarbeiten konnte, durch <persName>Dr. Püdler</persName> zu ersetzen<note
            n="75.7"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 18. und 17.
                        Jahrhunderts I, Nr. 16.</note>. Der Kaiser enthob zwar <persName>Dr.
                        Hofmayr</persName>, entsprach jedoch dem Wunsch der Stände, welche
                        <persName>Dr. Püdler</persName> schon zum zweitenmal als <pb n="76"/>
                    Kommissionsmitglied vorschlugen, nicht, sondern ersetzte <persName>Dr.
                        Aigmayr</persName> durch <persName>Dr. Jörg Eder</persName>
          <note n="76.1" place="foot">Ebenda Nr. 17.</note>. Am <date
            when="1573-12-13">13.
                        Dezember 1573</date> übersendete <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName>
                    einen vollständigen Entwurf einer neuen Landtafel samt einem ausführlichen
                        Bericht<note
            n="76.2" place="foot">Abgedruckt in der <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler#S.235">Savigny-Zeitschrift, Bd.
                            21, S. 235 ff.</ref>
          </note> seinem Auftraggeber, dem Landmarschall
                        <persName>Hans Wilhelm von Roggendorf</persName>
          <note n="76.3" place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr.
                    20.</note>.</p>

        <p>Dieses Werk ist nach römisch-rechtlichem Vorbild in vier Bücher eingeteilt. Das
                    erste Buch enthalt Prozeßrecht, das zweite behandelt die Kontrakte, das dritte
                    das Erbrecht und das vierte die jura incorporalia. Ein fünftes, nicht
                    ausgearbeitetes Buch sollte die Malefiz- und Landgerichtsordnung enthalten.
                    Nicht behandelt wurden die Privilegien der Stände, da diese ihre Urkunden
                        <persName>Püdler</persName> nicht zur Verfügung gestellt hatten, ferner
                    wegen seines Umfanges das Lehnsrecht, welches <persName>Püdler</persName> jedoch
                    1577 gesondert ausarbeitete<note
            n="76.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 30. Das in 205
                        Titeln eingeteilte Werk war in der Folge für das Gewohnheitsrecht im
                        Gerichtsgebrauch maßgebend.</note>. Die Unterteilung des Püdlerschen
                    Entwurfes erfolgte in Titel. Die streng römisch-rechtliche Einstellung des
                    Verfassers, welche er auch in seinem Berichte betont, zeigt sich besonders
                    darin, daß derselbe für das heimische Recht eine Anerkennung durch den
                    Landesfürsten oder Übung seit urvordenklicher Zeit fordert, widrigenfalls es
                    nicht zu beachten sei. Als Quellen führt <persName>Püdler</persName> in seinem
                    Berichte "die geschriebenen geistlichen und weltlichen Rechte", deren Glossen
                    und das darüber bestehende Schrifttum, Landesordnungen, das Generalien- und das
                        Consuetudinarienbuch<note
            n="76.5"
              place="foot">Das Consuetudinarienbuch
                        wurde 1552 zur Aufzeichnung des Gewohnheitsrechtes angelegt und wurde
                        nachweislich bis 1749 geführt. Da es in der Folge in Verlust geriet, sind
                        wir auf das Werk <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506458-3">Suttingers "Additiones consuetudinarum Austriacarum" (1718)</ref>
                        angewiesen, in welchem sich Teile des Consuetudinarionbuches finden. Vgl.
                        Kreuzer, Handbuch der Literatur des österreichischen Privatrechtes 1808, und
                        Chorinsky, Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen, S. 2.
                        [Vgl. jetzt: <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/JBMusver_1982_127_0107-0128.pdf">Ellrichshausen, Consuetudinarienbücher 1982</ref> (HS)]</note> der
                    niederösterreiehischen Regierung und die Traktate
                        <persName>Kirchbergers</persName> und <persName>Bernhard
                        Walthers</persName>
          <note n="76.6"
            place="foot">Die Aichensche Sammlung
                        (enthalten in der Sammlung Chorinsky), D 4, S. 314, enthält eine
                        Zusammenstellung der Waltherschen Traktate.</note>. Die deutschen Termini
                    technici wurden den Institutionenübersetzungen von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst.+1544">
            <persName>Perneder</persName>
          </ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler,Inst.+1552">
            <persName>Gobler</persName>

          </ref> entnommen. Das
                    Institutum Ferdinandi wurde von <persName>Püdler</persName> nicht benützt. Der
                    Entwurf ist sehr umfangreich und leidet insbesondere an einer übertriebenen
                    Kasuistik, die Sprache ist weitschweifig, am besten ist noch der uns hier
                    interessierende <pb n="77"/> vierte Teil geraten. Mit Ausnahme des 3. Titels ist
                    der gesamte Stoff des Tractatus im Püdlerschen Entwurf behandelt. Von den 126
                    Titeln des letzteren sind 32 (die Titel 1 bis 5, 9 bis 12, 14, 16, 18 bis 29, 31
                    bis 34, 92 bis 96) nicht in den Tractatus übernommen worden. Ein Vergleich der
                    Texte ergibt folgende Übersicht:<lb/> Es entspricht:<lb/>
          <table>
            <row>
              <cell>Der <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">1. Titel</ref> des
                                Tractatus im Püdlerschen Entw. den Titeln</cell>
              <cell>62-66</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2.</ref>
              </cell>
              <cell>55-61</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">3.</ref>
              </cell>
              <cell>fehlt</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4.</ref>
              </cell>
              <cell>6-8, 15</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5.</ref>
              </cell>
              <cell>36-43</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp7">7.</ref>
              </cell>
              <cell>35</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp8">8.</ref>
              </cell>
              <cell>67-78</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp9">9.</ref>
              </cell>
              <cell>30</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp10">10.</ref>
              </cell>
              <cell>90</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp11">11.</ref>
              </cell>
              <cell>89</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp12">12.</ref>
              </cell>
              <cell>85</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp13">13.</ref>
              </cell>
              <cell>79-82</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp14">14.</ref>
              </cell>
              <cell>83-84 / 86-88</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp15">15.</ref>
              </cell>
              <cell>83, § 4</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp16">16.</ref>
              </cell>
              <cell>91, 96</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp17">17.</ref>
              </cell>
              <cell>97-107</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp18">18.</ref>
              </cell>
              <cell>108-126</cell>
            </row>

          </table> Der Landmarschall war zunächst durch anderweitige Geschäfte an der
                    Durchsicht des Entwurfes gehindert<note
            n="77.1"
            place="foot">Materialien der
                        Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 24.</note>, 1576 schlug er
                    vor, denselben wegen vorgefundener Mängel noch einmal durchzuberaten<note
            n="77.2"
            place="foot">Ebenda Nr. 31.</note>. Die Stände wählten dazu einen
                    Ausschuß, dem auch <persName>Reichart Strein</persName> angehörte<note
            n="77.3"
            place="foot">Ebenda Nr. 32.</note>. Da die Mitglieder desselben
                    aber untätig blieben, stockten die Kodifikationsarbeiten bis 1584. Wohl hatte
                    Kaiser <persName>Rudolf II.</persName> in seiner ersten Landtagsproposition vom
                        <date
            when="1577-02-07">7. Februar 1577</date> die Stände ermahnt<note n="77.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 37.</note>, das unter der Regierung seines
                    Vaters begonnene Werk fortzusetzen, wohl wurde eine Vermehrung der
                    Ausschußmitglieder vorgeschlagen<note
            n="77.5"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        50.</note>, aber die Stände redeten sich auf den Landmarschall <pb
            n="78"/>
                    und auf ihre sonstigen Geschäfte aus und erschienen nach wie vor nicht bei den
                    Beratungen. Am <date
            when="1581-10-24">24. Oktober 1581</date> bat
                        <persName>Püdler</persName> um den Vortrag seines Werkes, das er in
                    gekürzter Form vorlegte, doch seine Bitte blieb unbeachtet<note
            n="78.1"
            place="foot">Ebenda Nr. 57, 62.</note>. Sein Entwurf hatte bei den Ständen
                    deshalb keinen Anklang gefunden, da er viel zu umfangreich war<note
            n="78.2" place="foot">Ebenda Nr. 94.</note> und wichtige Fragen, an deren Klarstellung
                    den Ständen besonders gelegen war, ungelöst ließ.</p>

        <p>Im Jahre 1584 wurde die Ausarbeitung der Landtafel dem <persName>Dr. Melchior
                        Hofmayr</persName> übertragen<note
            n="78.3"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        73.</note>, der allerdings wegen seiner Kränklichkeit nur wenig arbeiten
                        konnte<note
            n="78.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 82.</note>. 1586 baten die
                    Stände <persName>Reichart Strein</persName>, er möge die Traktate, welche
                        <persName>Hofmayr</persName> ausgearbeitet und ihm übergeben habe,
                    begutachten und darüber im Landtag berichten<note
            n="78.5" place="foot">Ebenda
                        Nr. 85.</note>. Am <date
            when="1586-12-08">8. Dezember 1586</date> starb
                        <persName>Hofmayr</persName>. Sein Werk besteht im wesentlichen aus sechs
                    kurzen Büchern von der Grund-, Vogt-, Markt- und Dorfgerichtsobrigkeit<note
            n="78.6" place="foot">Hofmayrs Fragmente; Niederösterreichisches
                        Landesarchiv, Fasz. B IV, 3. Strein-Linsmayerscher Entwurf, ebenda. Entwurf
                        der vier Doktoren, ebenda Nr. 12.</note>.</p>
        <p>Bei der Beratung der Stände über die Fortsetzung der Ausarbeitung der Landtafel
                    stimmte der Landmarschall mit dem Herrenstand dafür, diese dem <persName>Dr.
                        Johann Baptista Linsmayer</persName>
          <note n="78.7"
              place="foot">Joh.
                        Baptista Linsmayer († 1609) war Universitätsprofessor, Hofkammerrat und
                        wurde ein Jahr vor seinem Tode geadelt. [Vgl. zB.: <ref
            target="http://www.seisenegg.at/geschichte2_det.html">über
                            Linsmayer</ref> (HS)]</note> zu übertragen, während der Ritterstand sein
                    Mißtrauen gegen die Gelehrten äußerte und statt ihrer einen ständischen Ausschuß
                    zur Fertigstellung des Entwurfes heranziehen wollte.<note
            n="78.8"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr.
                    90.</note>. Man einigte sich dahin, daß <persName>Linsmayer</persName> mit
                        <persName>Reichart Strein</persName> zusammen die Landtafel vollenden
                    sollte. Den Erben <persName>Hofmayrs</persName> wurde das Püdlersche Konzept mit
                    allen Überarbeitungen durch den Sekretär <persName>Simon von Egen</persName>
                        abverlangt<note
            n="78.9"
            place="foot">Ebenda Nr. 96, 97.</note>. Da
                        <persName>Strein</persName> in der Folge durch seine sonstigen Amtsgeschäfte
                    vielfach in Anspruch genommen wurde<note
            n="78.10"
            place="foot">Ebenda Nr. 98,
                        109.</note>, Linsmayer aber ohne ihn nichts arbeiten wollte, vergingen mehr
                    als drei Jahre, bis <persName>Strein</persName> das erste <pb
            n="79"/> Buch der
                    Landtafel den Ständen vorlegen konnte<note n="79.1"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        118.</note>. Zu diesem verfaßte er später seine Additiones und Bedenken<note
            n="79.2"
            place="foot">Strein, Additiones und Bedenken,
                        Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B IV, 2.</note>. Im <date
            when="1591-11">November 1591</date> schickte <persName>Strein</persName> den
                    Ständen eine Disposition für die Erledigung der übrigen Bücher und schlug
                    folgende Beratungsweise dafür vor: Es sollte jedes Buch einzeln überprüft und
                    zur gemeinsamen Beratung aller Stände Kommissionstage abgehalten werden<note
            n="79.3"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17.
                        Jahrhunderts, Nr. 125.</note>. Ein Jahr später wählte man den
                    Beratungsausschuß, je acht Mitglieder des Herren-, Prälaten- und Ritterstandes,
                    wobei die Verordneten für die bei den Sitzungen fehlenden Deputierten
                    Ersatzmänner wählen sollten<note
            n="79.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 132.</note>.
                    Den Ausschüssen aller Viertel des Landes wurden Abschriften des Entwurfes
                    vorgelegt, damit sie darüber beraten könnten; es wurde jedoch mit dieser
                    Maßregel nur eine weitere Verzögerung der Erledigung erreicht.<note
            n="79.5" place="foot">Ebenda Nr. 139.</note>. Im <date
            when="1594-05">Mai 1594</date>
                    überreichte <persName>Strein</persName> dem Landtag die restlichen vier Bücher
                    des Entwurfes<note
            n="79.6" place="foot">Ebenda Nr. 149.</note>. Er hatte seine
                    Mitarbeit daran dahin eingeschränkt, daß er darauf achtete, daß durch den
                    Landtafelentwurf die Freiheiten der Stände nicht geschädigt würden, während
                        <persName>Linsmayer</persName> die eigentliche Arbeit geleistet hatte.</p>

        <p>Die Strein-Linsmayersche Landtafel zerfällt in folgende Teile:<lb/> 1.
                    Landesordnung;<lb/> 2. Landrecht<note
            n="79.7" place="foot">Ursprünglich hatte
                        man ein sechstes Buch (Von Gewalt und Injurien) einschieben wollen, dasselbe
                        wurde jedoch später dem vorangehenden Buch von den jura incorporalia
                        angefügt. Der 173. Titel des Strein-Linsmeyerschen Entwurfes (Von der
                        Verjährung) ist in den Tractatus nicht übernommen worden.</note>:<lb/>
          <list>
            <item>a) Gerichtspersonen und Zivilprozeß,</item>
            <item>b) Obligationenrecht,</item>
            <item>c) Testamentarisches Erbrecht,</item>
            <item>d) Intestaterbrecht.</item>
            <item>e) Jura incorporalia,</item>
            <item>f) materielles und formelles Strafrecht (wurde durch eine eigene
                            Kommission beraten).</item>
          </list> 3. Der Prozeß II. Instanz. <pb n="80"/>
        </p>
        <p>Die Arbeit, welche zum Teil auf dem Püdlerschen Entwurf beruht<note n="80.1" place="foot">In einem Gutachten (Niederösterreichisch. Landesarchiv, Fasz. 13.
                        IV 2) erklärte <persName>Strein</persName>, die Arbeit werde bald fertig
                        sein, "weil <persName>Dr. Püdler</persName> gute Vorarbeit getan
                        habe".</note>, ist besser als dieser, insbesondere kürzer, die Sprache ist
                    klarer und einfacher. Eine vergleichende Übersicht mit dem Strein-Linsmayerschen
                    Entwurf zeigt uns, daß die Titeleinteilung des Tractatus dem letzteren entnommen
                    ist.</p>
        <p>Es entspricht:<lb/>
          <table>
            <row>
              <cell>Tractatus</cell>
              <cell>Strein-Linsmayerscher Entwurf</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>(Der <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">erste Titel</ref>
              </cell>
              <cell>fehlt im Strein-Linsmayerschen Entwurf)</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2. Titel</ref>
              </cell>
              <cell> dem 159. Titel (Von Vogteien),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">3. Titel</ref>
                <note n="80.2" place="foot">Über den 3. Titel des Tractatus vgl. S.
                                    Adler, Zur Geschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich,
                                    S. 142 ff.</note>
              </cell>
              <cell>(fehlt im Strein-Linsmayerschen Entwurf),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>160. Titel (Von den Grundherren und ihren Untertanen),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>161. Titel (Von der Robot),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp6">6. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>162. Titel (Vom Zehent),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp7">7. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>163. Titel (Vom Bergrecht und Weingartenbau),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp8">8. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>164. Titel (Von Leibgedingen usw.),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp9">9. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>165. Titel (Von Gejaiden),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp10">10. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>166. Titel (Von Fischereien und Teichen),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp11">11. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>168. Titel (Von Wasserschütten, Auen und Wehren),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp12">12. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>167. Titel (Von Schätzen),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp13">13. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>169. Titel (Von Gebäuden, Saaten und Pflanzen),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp14">14. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>170. Titel (Von Schaden so jemand an seinen Gründen, Vieh oder
                                andern<lb/> durch Vieh oder Leute allerleiweise beschehe, auch von
                                entlaufenem Vieh),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp15">15. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>171. Titel (Von strittigen Grundmarken),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp16">16. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>172. Titel (Von allerlei Dienstbarkeiten der Häuser und
                                Feldgüter),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp17">17. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>174. Titel (Von Gewalt oder gewalttätigen Handlungen),</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp18">18. Titel</ref>
              </cell>
              <cell>175. Titel (Von Injurien und Schmähungen).</cell>
            </row>
          </table>
        </p>

        <p>Die Bauernunruhen, welche zu jener Zeit entstanden, störten die Beratung des
                    Entwurfes, da sowohl <persName>Strein</persName> als auch
                        <persName>Linsmayer</persName> der Kommission zur Untersuchung der
                    Untertanenbeschwerden <pb
            n="81 "/>angehörten<note n="81.1"
            place="foot">Siehe
                        Frieß, Aufstand der Bauern, S. 114.</note> 1598 versuchte man die
                    Beratungskommission zusammenzuberufen, aber <persName>Strein</persName> war aus
                    gesundheitlichen Rücksichten verhindert, zu kommen, und ohne ihn wollte man
                    nicht beraten<note
            n="81.2" place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16.
                        und 17. Jahrhunderts; Nr. 165. 167, 168, 169, 173. Für das Jahr 1599 siehe
                        Nr. 178, 182, 184.</note>. Im Jahre 1600 starb <persName>Strein</persName>,
                    ohne daß eine Beratung des Entwurfes stattgefunden hatte.</p>

        <p>Im folgenden Jahre drang der Kaiser auf Beendigung der Landtafelberatung mit dem
                    Hinweis, daß es jetzt nur an der ständischen Überprüfung fehle. 1602 schlugen
                    die Verordneten vor, die ständische Deputation wegen der Kosten zu verkleinern,
                    was die Stände auch taten<note
            n="81.3"
            place="foot">Ebenda Nr. 194,
                    195.</note>. Im Juni dieses Jahres wurde die Landtafel
                        <persName>Linsmayer</persName> zur Durchsicht übergeben, der aber auch
                    nichts zustande brachte. 1603 wurden neue Beratungsausschüsse gewählt, welche
                    aus 18 Mitgliedern bestanden, aber ebensowenig wie die vorigen Ausschüsse
                        arbeiteten<note
            n="81.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 199, 202.</note>. Nach
                    einer langen Pause schrieb man an die Verordneten des Herzogtums Österreich ob
                    der Enns (<date
            when="1611-12-29">29. Dezember 1611</date>)<note n="81.5"
            place="foot">Ebenda Nr. 204.</note> und bat um die Übersendung der Landtafel
                    ihres Landes<note
            n="81.6"
            place="foot">Die oberennsische Landtafel, deren
                        Schicksal vielfach mit dem der unterennsischen Landtafel verknüpft ist,
                        wurde niemals sanktioniert. Die Landtafel, von der hier die Rede ist, ist
                        der Entwurf des <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName>, welcher zwar vom
                        Kaiser nicht genehmigt wurde, aber doch von größtem Einfluß auf die
                        Rechtsprechung war. In der Folge wurden die Kodifikationen des Landes unter
                        der Enns (mit Ausnahme des Tractatus de juribus incorporalibus)
                        übernommen.</note>. 1612 forderte man die Erben des inzwischen verstorbenen
                        <persName>Linsmayer</persName> zur Rückstellung des Landtafelentwurfes
                        auf<note
            n="81.7"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17.
                        Jahrhunderts I, Nr. 207, 208.</note>. In diesem Jahr entfaltete der Ausschuß
                    eine regere Tätigkeit, wie unter anderem eine Anfrage an die Verordneten des
                    Landes ober der Enns wegen eines in ihrer Landtafel nicht vorgesehenen Titels
                    (de arrestis et sequestrationibus) zeigt<note
            n="81.8"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        209.</note>. Es kam aber auch zu einem Zusammenstoß mit dem Landesfürsten,
                    der zur Wahrung des ihm zustehenden Regals, daß Ausschußberatungen der Stände
                    nur mit seinem Wissen und Willen vorgenommen werden dürften, alle weiteren
                    Beratungen verbot. Der wirkliche Grund für dieses Verbot dürfte wohl der gewesen
                    sein, daß man befürchtete, die Stände <pb
            n="82"/> könnten die
                    Landtafelberatungen als Vorwand für politische Zwecke, besonders zu
                    Verhandlungen über die ständischen Privilegien, mißbrauchen. Als am <date
            when="1612-09-21">21. September 1612</date> den Ständen durch ein Dekret der
                    geheimen und deputierten Rate auf Grund einer kaiserlichen Resolution alle
                    weiteren Zusammenkünfte verboten wurden, hatte die Arbeit schon einen guten
                    Anfang genommen<note
            n="82.1"
            place="foot">Schönkirchnerbuch, Reg. 2206.</note>.
                    Die Stände schickten den <persName>Dr. Hafner</persName> zum Kaiser nach Prag,
                    um die Zurücknahme des Verbotes zu erwirken. Durch ein kaiserliches Dekret vom
                        <date
            when="1613-05-06">6. Mai 1613</date> (wiederholt am <date when="1613-06-18">18. Juni 1613</date>)<note
            n="82.2"
            place="foot">Ebenda
                        2221, Ferner Schönkirchnerbuch, H Nr. 275, X Nr. 384 ff., Beig. 252.</note>
                    wurde den Ständen ihre Bitte abgeschlagen. Erst für das Jahr 1615 finden sich
                    Belege dafür, daß die Ausschüsse wieder arbeiteten<note
            n="82.3"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 210, 211,
                        212.</note>. 1616 sollte der Beratungsausschuß, der durch den Tod von
                    Mitgliedern unvollständig geworden war, ergänzt werden<note
            n="82.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 213.</note>. Die bisherigen Mitglieder wehrten sich
                    jedoch dagegen mit der Begründung, daß neu hinzutretende Personen, welche an den
                    bisherigen Beratungen nicht teilgenommen hätten, die Arbeit nur hindern
                        würden<note
            n="82.5"
            place="foot">Ebenda Nr. 214.</note>. Kurz darauf mußte
                    der Ausschuß wegen seiner Unvollständigkeit die Beratungen einstellen<note
            n="82.6"
            place="foot">Ebenda Nr. 216.</note>. Im gleichen Jahr verfaßte der
                    Syndikus <persName>Christof Hafner</persName> seine Bedenken zum 2. und 4. Buch
                    des Strein-Linsmayerschen Entwurfes, die sich stark an die Landtafel des Landes
                    ober der Enns anlehnen und nur dadurch Bedeutung haben, daß das darin enthaltene
                    System der Kontrakte bei den späteren Entwürfen übernommen wurde<note
            n="82.7" place="foot">Hafners Notae et additiones finden sich im
                        Niederösterreichischen Landesarchiv, Fasz. B IV 7.</note>. Da man in den
                    folgenden Jahren die Arbeit nicht weiter brachte, übertrug man die Revision der
                    Landtafel dem Hofkammerrat <persName>Christof v. Leisser</persName>
          <note n="82.8" place="foot">

            <persName>Christof Freiherr v. Leysser</persName> (†
                        1648). Sein Schreiben an die Stände siehe Materialien zur Gesetzgebung des
                        16. und 17. Jahrhunderts I, Nr. 223, bezüglich der Verhandlungen mit
                            <persName>Walther</persName> und den Ständen siehe ebenda Nr. 221, 224,
                        225, 226, 227.</note>. Dieser verglich den Entwurf mit der Landtafel des
                    Herzogtums Österreich ober der Enns und mit den Traktaten
                        <persName>Walthers</persName> und fand, daß das Werk verbessert und noch
                    einmal <pb
            n="83"/> überprüft werden müßte. Zu diesem Zweck schlug er den
                    Ständen vor, das Konzept dem Praktiker <persName>Dr. Johann Walther</persName>
                    zur Durchsicht und Überarbeitung anzuvertrauen. Im folgenden Jahre erklärten
                    sich die Stände mit dem Vorschlag einverstanden<note
            n="83.1" place="foot">Ebenda Nr. 228.</note>, <persName>Dr. Walther</persName> starb aber bald
                    darauf. An seine Stelle traten <persName>Simon Hofherr</persName> und
                        <persName>Christof Hafner</persName>
          <note n="83.2"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        229.</note>. Als der Kaiser im Jahre 1628 anfragte<note
            n="83.3"
            place="foot">Ebenda Nr. 231.</note>, wie weit die Arbeit gediehen sei,
                    antwortete <persName>Leisser</persName> offen, daß er zwar mit
                        <persName>Hofherr</persName> eine Besprechung gehabt hätte, seither aber
                    wegen verschiedener Verhinderungen nichts gearbeitet und deshalb das ganze
                    Material <persName>Hofherr</persName> übergeben habe. Er sei als Nichtfachmann
                    nicht imstande, das Werk, an dem über 40 Jahre gearbeitet worden sei, so schnell
                    zu vollenden<note
            n="83.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 235, siehe auch Nr. 233, 236,
                        237.</note>. Im Jahre 1630 verlangten die Verordneten von der
                    niederösterreichischen Regierung die Übersendung der Landtafel Österreichs ob
                    der Enns und des Consuetudinarienbuches. Seither fehlt jeder Beleg für eine
                    Fortsetzung der Koditikationsarbeit<note
            n="83.5" place="foot">Ebenda Nr.
                        239.</note>.</p>

        <p>Erst im Jahre 1650 wurde die Ausarbeitung der Landtafel wieder begonnen. Der
                    Landmarschall <persName>Georg Achaz Graf zu Losenstein</persName> forderte unter
                    Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die schon ausgearbeiteten
                    sechs Bücher des Entwurfes von Strein-Linsmayer die Stände auf, eine
                    Beratungskommission zu wählen, welche aus vier Mitgliedern eines jeden Standes
                    und aus vier Rechtsgelehrten bestehen sollte<note
            n="83.6" place="foot">Ebenda,
                        II. Band, Nr. 15. N. ö. L. A. Faszikel B IV, 7.</note>. Als letztere schlug
                    er <persName>Johann Baptista Suttinger</persName>
          <note n="83.7" place="foot">Joh. Bapt. Suttinger v. Thurnhof († 1662), Regierungsrat, Regimentskanzler,
                        war ein bedeutender Jurist, dessen Werke vielfach Verwendung fanden. Siehe
                        Kreuzer, Handbuch der Literatur des österreichischen Privatrechtes 1808 (S.
                        35).</note> (im Jahre 1658 aus der Kommission geschieden), <persName>Michael
                        Seiz</persName>, <persName>Johann Georg Hartmann</persName> und
                        <persName>Johann Leopold</persName> (an dessen Stelle 1665 <persName>Franz
                        Beck</persName>
          <note n="83.8"
              place="foot">Becks Protokollbuch über die
                        Beratungen der Kommission vom <date
              when="1665-09-04">4. September
                            1665</date> bis <date
              when="1669-08-23">23. August 1669</date> befindet
                        sich im Niederöstorreichischen Landesarchiv, Fasz. B IV, 7. Hartmanns
                        Protokollbuch (vom <date
              when="1563-02-15">15. Februar 1563</date> bis <date
            when="1669-08-31">31. August 1669</date>) ebenda.</note> trat) vor. Zu
                    diesen vier Doktoren kam noch <persName>Dr. Franz Khrumpach</persName> als
                    Hilfskraft hinzu. Der <pb
            n="84"/> Landmarschall selbst erbot sich, die
                    einzelnen Bücher mit der Kommission durchzuberaten. Eine Bewegung im geheimen
                    Rat, welche, um die Erledigung der Landtafel zu hintertreiben, von den Ständen
                    verlangte, die noch unvollendete Revisions- und Exekutionsordnung vorher fertig
                    zu stellen, konnte die Beratung der Landtafel nicht verhindern. Wegen
                        <persName>Suttinger</persName> und <persName>Seiz</persName>, welche
                    kaiserliche Beamten waren, mußte der Kaiser um die Erlaubnis für ihre Mitarbeit
                    an dem ständischen Ausschuß gebeten werden<note
            n="84.1"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts II, Nr. 27, 28,
                        29, 30.</note>, welche auch 1651 gegeben wurde<note
            n="84.2"
            place="foot">Ebenda Nr. 33.</note>. Im Jahre 1652 schlugen die zur Beratung der
                    Exekutionsordnung erwählten Ausschüsse, welche von dem Plan, eine vollständige
                    Landtafel auszuarbeiten, Kenntnis erhalten hatten, den Ständen vor, bei der
                    Beratung des Entwurfes von Strein-Linsmayer alles auszuscheiden, was mit dem
                    gemeinen Recht übereinstimmme oder gesetzlich geregelt oder als Landesbrauch
                    notorisch sei, und sich auf den Stoff zu beschränken, der als Landesbrauch
                    strittig sei<note
            n="84.3"
            place="foot">Ebenda Nr. 36.</note>. Der Ausschuß kam
                    jedoch nicht zur Arbeit, 1653 mußte der Landmarschall die Stände auffordern,
                    neue Ausschüsse zu wählen<note
            n="84.4"
            place="foot">Ebenda Nr. 52.</note>. Im
                    selben Jahre baten die Stände den Kaiser, die Regierung als Zwischeninstanz
                    zwischen dem Landtag und dem kaiserlichen Hof von der Beratung der eingereichten
                    Entwürfe auszuschließen, so daß diese unmittelbar nach der Beratung durch die
                    Stände dem Kaiser zugeschickt werden könnten<note
            n="84.5"
            place="foot">Ebenda
                        Nr. 58.</note>. 1654 wurde der Ausschuß neuerdings ergänzt<note
            n="84.6"
            place="foot">Ebenda Nr. 60.</note>. Indessen arbeiteten die vier Doktoren
                    eifrig, so daß 1657 schon alle Traktate der Landtafel bis auf das Forum
                    mercantile ausgearbeitet waren<note
            n="84.7" place="foot">Ebenda, III. Bd.,
                        Fasz. V IV, 7, Nr. 75.</note>.</p>

        <p>Im wesentlichen enthielt der Entwurf den Stoff des Tractatus de juribus
                    incorporalibus in der später sanktionierten Form. Als Quellen wurden die
                        Schönkirchnerbücher<note
            n="84.8"
            place="foot">Die Aktensammlung des
                            <persName>Hans Wilhelm v. Schönkirchen</persName> wurde 1563 von seinen
                        Söhnen an die Stände verkauft.</note>, die böhmische, bayrische und andere
                    Landesordnungen, das gemeine Recht, Generalien, Motive, Abschiede, Resolutionen
                    und juristische Werke benutzt. In der <pb n="85"/> Einteilung stimmt der Entwurf
                    mit dem Tractatus bis auf den fehlenden dritten Titel und die Umstellung des 9.
                    und 10. Titels überein. Hauptsächlich unterscheidet sich der Entwurf vom
                    Tractatus durch seine Stellung zum Vogt, demn er erheblich mehr Befugnisse
                    zuweist als der letztere.</p>

        <p>Im Dezember 1658 bitten die Stünde neuerdings, die ausgearbeiteten Traktate nicht
                    durch die Regierung revidieren und begutachten zu lassen, da ja bei der
                    Ausarbeitung der Landtafel neun Regierungsräte und der Land- und
                    Regierungsschreiber mitgewirkt hätten<note
            n="85.1"
            place="foot">Materialien zur
                        Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 80.</note>. Im gleichen
                    Jahr tritt <persName>Seiz</persName> an die Stelle des ausscheidenden
                        <persName>Suttinger</persName>. 1659 erstattete der kaiserliche
                    Grundbuchadministrator <persName>Michael Müller</persName> einen Bericht an die
                    niederösterreichische Regierung über die kaiserlichen Grundbuchstaxen, welchen
                    man bei der Beratung des vierten Titels des Tractatus benötigte<note
            n="85.2" place="foot">Sammlung Hüttner, LXVI/ 1, Nr. 30, 31. Hofrat
                            <persName>Joh. E. v. Hüttner</persName> verkaufte seine Sammlung im
                        Jahre 1794 an die oberste Justizstelle. Gegenwärtig liegt sie im Archiv für
                        Niederösterreich (ehemals Archiv der niederösterreichischen
                        Statthalterei).</note>.</p>

        <p>Als sechs Jahre nach der Ausarbeitung der Traktate durch die Gelehrten die
                    niederösterreichische Regierung diese noch immer nicht an den Kaiser geschickt
                    hatte, baten die Stände im April 1661 nochmals dringend um die Ausschaltung der
                    Regierung und um Beratung und Publikation der Traktate durch den Kaiser, wobei
                    sie an die Landgerichtsordnung erinnerten, welche die Regierung zwecklos durch
                    sieben Jahre revidiert habe<note
            n="85.3"
            place="foot">Materialien zur
                        Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr. 83.</note>. Im Jahre 1602
                    war der Tractatus de juribus incorporalibus in seiner ersten Fassung bis auf den
                    Titel von der Jägerei fertig. Als sich auch die Verordneten gegen eine Beratung
                    der Traktate durch die Regierung aussprachen<note
            n="85.4"
            place="foot">Ebenda
                        Nr. 86.</note>, ordnete der Kaiser die unmittelbare Übergabe der bei der
                    Regierung eingereichten Traktate an ihn an<note
            n="85.5"
            place="foot">Ebenda Nr.
                        88.</note>. Bis 1666 hatte der Kaiser, wie wir aus der Landtagsreplik
                    erfahren, nur den Traktat von den Testamenten erhalten<note
            n="85.6"
            place="foot">Ebenda Nr. 89.</note>. Eine Spezifikation vom Jahre 1667 führt den
                    Tractatus de juribus corporalibus als bis auf den Titel von der Jägerei
                    geschlossen an<note
            n="85.7" place="foot">Ebenda Nr. 92.</note>.<pb
            n="86"/> Im
                    September des gleichen Jahres befiehlt ein Hofdekret der Kompilationskommission,
                    die ausgearbeiteten Traktate unmittelbar bei Hof vorzulegen<note
            n="86.1"
            place="foot">Ebenda Nr. 100.</note>. Zu Beginn 1668 richteten die Verordneten
                    eine Anfrage an die Ausschüsse, warum die Ausarbeitung der Landtafel so langsam
                    vor sich gehe<note
            n="86.2"
            place="foot">Ebenda Nr. 101.</note>. Der daraufhin
                    abgesendete Ausschußbericht gibt als Gründe für die Verzögerung der Beratungen
                    an, daß diese vielfach unterbrochen worden seien (von 1651 bis 1654, 1660 bis
                    1662 und 1662 bis 1668), daß ferner die zur Beratung festgesetzten Tage nicht
                    eingehalten werden konnten, da Krankheit, Tod und berufliche Verhinderungen die
                    Mitglieder des Ausschusses von der Teilnahme an der Arbeit abgehalten hatten.
                    Besonders sei aber die Regierung daran schuld, welche die bei ihr eingereichten
                    Entwürfe liegen lasse, zur Revision ins Reich verschicke und trotz des
                    kaiserlichen Verbotes revidiere. Für die Richtigkeit der Ausführungen der Stände
                    haben wir in den Akten reichlich Beweise. So wurden zum Beispiel in den zwei
                    ersten Monaten des Jahres 1668 fünf Sitzungen abgehalten, obwohl der Kaiser
                    wöchentlich drei Sitzungen vorgeschrieben hatte. Für die Auffindung des bei der
                    Regierung vorlegten Traktats von den Testamenten mußten dem geheimen
                    Hofregistrator 1000 fl. bezahlt werden usw. Als Abhilfe wurde im Gutachten der
                    Ausschüsse die regelmäßige Abhaltung der Sitzungen und die Beendigung der
                    Revision durch die Regierung empfohlen<note
            n="86.3"
            place="foot">Ebenda. Nr.
                        103.</note>. 1669 schien sich die endgültige Ausarbeitung des Tractatus de
                    juribus incorporalibus abermals verzögern zu wollen, da der Prälatenstand bei
                    der Beratung über die Verjährung Schwierigkeiten machte<note
            n="86.4" place="foot">Ebenda Nr. 114.</note>.</p>
        <p>Am <date when="1670-09-13">13. September 1670</date> wurde der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2. Titel</ref> des Tractatus von der
                    Regierung bei Hof übergeben<note
            n="86.5" place="foot">Sammlung Hüttner, LXVI/1,
                        Nr. 3.</note>, worauf am <date
            when="1671-04-06">6. April 1671</date> eine
                    Resolution erfolgte<note n="86.6"
            place="foot">Ebenda, Bd. 64/2.</note>, daß die
                    zwei ersten Titel des Tractatus genehmigt seien und daß der übrige Teil
                    desselben ehestens beraten werden möge. Da einzelne von den Ständen sich durch
                    die Regelung der Robot durch den Entwurf des Tractatus beschwert fühlten, wurde
                    die Rückgabe des Entwurfes zur nochmaligen <pb
            n="87"/> Beratung erbeten<note n="87.1" place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17.
                        Jahrhunderts III, Nr. 115.</note>. Man trug den Ständen auf, die Beratung
                    mit den aus den vier Vierteln des Landes gewählten Ausschüssen möglichst schnell
                    durchzuführen und das Ergebnis der Beratungen der Regierung ehestens
                    rückzusenden. Die Bestellung der Ausschüsse zog sich jedoch bis 1673 hin.</p>
        <p>Am <date
            when="1673-06-19">19. Juni 1673</date> wurden die beiden ersten Titel
                    des Tractatus kundgemacht<note
            n="87.2"
              place="foot">Motloch gibt in C. Gr. v.
                        Chorinsky, S. 28, Nr. 3, irrtümlich an, daß die Kundmachung der beiden
                        ersten Titel des Tractatus am 6. April 1671 erfolgt sei. Das richtige Datum
                            (<date when="1673-06-19">19. Juni 1673</date>) findet sich in der
                        Kundmachungsurkunde Slg. Chorinsky, Miscellanea juridica, 10. Heft, Nr. 12.
                        Vgl. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr.
                        125.</note>. Der Kundmachungsakt begründet ihre getrennte Kundmachung damit,
                    daß gerade wegen des Patronates und wegen der Vogteien häufig Streitigkeiten
                    entstünden und daß man wegen anderweitiger Verhinderungen die restlichen Titel
                    noch nicht ausarbeiten habe können. Nach deren Publikation würden beide Teile
                    wieder vereinigt werden.</p>
        <p>Zur Beratung der <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">Titel 3</ref> - <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp18">18</ref> wurde ein Ausschuß von 14
                    Mitgliedern der drei oberen Stände gewählt. Bis 1675 kam es zu keinem Vortrag
                    des Entwurfes beim Kaiser. Da entschlossen sich die Stände, den geheimen
                    Referendar <persName>Koch</persName> mit 2000 fl. zu bestechen, um die Sanktion
                    zu beschleunigen.<note
            n="87.3" place="foot">Ebenda Nr. 120.</note>. Der Erfolg
                    blieb nicht aus. Am <date
            when="1678-09-22">22. September 1678</date> wurde die
                    niederösterreichische Regierung vom Kaiser beauftragt, die Regelung des
                    Pfundgeldes und der Robot im Tractatus zu begutachten<note
            n="87.4"
            place="foot">Sammlung Hüttner, Bd. 66/1, Nr. 66; Bd. 64/2, Nr. 8.</note>. Die Regierung
                    überreichte ein Gutachten und schlug eine Textverbesserung vor<note
            n="87.5"
            place="foot">Ebenda 66/1, Nr. 58.</note>. Dem Obersthof- und Landjägermeister
                        <persName>Wilhelm Graf zu Öttingen</persName> wurde der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp10">10. Titel</ref> des Tractatus zur
                    Begutachtung übersendet<note
            n="87.6"
            place="foot">Ebenda 64/2, Nr. 9,
                        10.</note>, von der Hofkammer wurde ein Bericht über die Frage des
                    Pfundgeldes eingeholt<note
            n="87.7" place="foot">Ebenda 66/1, Nr.
                    33.</note>.</p>
        <p>Am <date
            when="1679-03-13">13. März 1679</date> konnten die Stände beim Kaiser
                    dafür danken, daß er den Tractatus publizieren lassen wolle<note
            n="87.8"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III, Nr.
                        127.</note>. Am gleichen Tage ließ die Regierung den vom Kaiser genehmigten
                    Tractatus in Druck legen und sendete einige Exemplare zur <pb
            n="88"/>
                    Unterschrift an den Kaiser<note n="88.1"
            place="foot">Ebenda Nr. 128.</note>. Am
                        <date
            when="1679-03-22">22. März 1679</date> erhielt der kaiserliche Rat
                        <persName>August von Erhart</persName> 500 fl. für seine Mitwirkung bei der
                    Genehmigung des Tractatus durch den Kaiser. Am <date
            when="1679-04-26">26. April
                        1679</date> forderte die Regierung den Landmarschall auf, Vorsorge zu
                    treffen, damit bei der Publikation des Tractatus am <date
            when="1679-04-29">29.
                        April 1679</date> eine Deputation der Stände erscheinet<note
            n="88.2"
            place="foot">Ebenda Nr. 129.</note>. Nach der Publikation schickte der Kaiser
                    acht eigenhändig unterschriebene Exemplare des Tractatus de juribus
                    incorporalibus an die Stände<note
            n="88.3" place="foot">Ebenda Nr.
                    130.</note>.</p>

        <p>Der Tractatus ist in 18 Titel eingeteilt, einzelne von diesen zerfallen in
                    Unterabschnitte, so der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">1.</ref> und <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4. Titel</ref>. Die weitere Einteilung
                    erfolgt in Paragraphe.</p>

        <p>Durch den Tractatus sollten diejenigen Materien, welche am häufigsten Anlaß zur
                    Prozeßführung gaben, geregelt werden. Allerdings muß man sich davor hüten, zu
                    glauben, daß seit dem Inkrafttreten des Tractatus alle von ihm behandelnden
                    Rechtsverhältnisse einheitlich gestaltet worden wären, vielfach läßt das Gesetz
                    die herrschende Gewohnheit bestehen, so daß die tatsächlichen Verhältnisse oft
                    wesentlich andere waren, als man auf Grund der Bestimmungen des Tractatus
                    glauben möchte<note
            n="88.4"
              place="foot">Vgl. S. Adler: Zur Geschichte des
                        adeligen Grundbesitzes in Österreich 1902 (S. 142 ff.). Verweise auf die
                        bestehenden abweichenden Ortsgewohnheiten finden sich im Tractatus ziemlich
                        häufig, so z. B. <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp1+8">1. Titel, §§ 8, 9,
                            14</ref>; <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp2+13">2. Titel, § 13</ref>;
                            <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp3+pr">3. Titel, princ.</ref>; <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp4+5">4. Titel, §§ 5</ref>, <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp4.+23">23</ref>; <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp6+3">6. Titel, § 3</ref>; <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp14+10">14. Titel, § 10</ref>. Der Tractatus
                        stellt in diesen Fällen nur ergänzende Normen auf.</note>.</p>

        <p>Tatsächlich zeigte es sich bald, daß auch die Regelung des Tractatus den
                    erwünschten Erfolg nicht hatte. Besonders das Pfundgeld<note
            n="88.5"
            place="foot">Vgl. Materialien zur Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts III,
                        Nr. 134, 159. Sammlung Hüttner 66/1, Nr. 34.</note>, der Zehent von
                        Neurissen<note
            n="88.6"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 18.
                        Jahrhunderts (Niederösterreichisches Landesarchiv, Fasz. B IV, 7), Nr.
                        54.</note>, die Neuanlage von Weingärten, welche durch den Tractatus
                    verboten worden war, boten vielfach Anlaß zu Prozessen und zu Klagen der Stände.
                    Mit Resolutionen und Patenten suchte man abzuhelfen, die Bitten der Stände um
                    authentische Auslegung einzelner dunkler Stellen des Tractatus hörten aber nicht
                        auf<note
            n="88.7" place="foot">Sammlung Hüttner 64/2, Nr. 13; 66/1, Nr.
                        36.</note>. Am <date
            when="1713-12-05">5. Dezember 1713</date> wurde die
                    Regierung beauftragt, im Einvernehmen mit den Ständen ein <pb n="89"/> Gutachten
                    über die Novellierung des Tractatus auszuarbeiten und es dem Kaiser zu
                    übersenden.</p>
        <p>Am <date
            when="1720-04-15">15. April 1720</date> wählten die Stände eine
                    Deputation von sieben Mitgliedern unter Vorsitz des niederösterreichischen
                    Regimentsrates <persName>Franz Raymond Graf zu Welz</persName> zur Ausarbeitung
                    eines neuen Entwurfes, welcher dem Kaiser vorgelegt werden sollte<note
            n="89.1"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts, I.
                        Bd., Nr. 50.</note>. Die Kommission erstattete ein Gutachten<note
            n="89.2"
            place="foot">Ebenda Nr. 51.</note>, in welchem sie vorschlug, den
                    Tractatus durch Rechtsgelehrte unter Zuziehung einiger Regierungsräte
                    reformieren zu lassen, wobei das Consuetudinarien- und Motivenbuch der
                    niederösterreichischen Regierung heranzuziehen wäre. Trotz Ermunterung durch den
                    Kaiser ging die Arbeit nicht vorwärts. Nach zwei Jahren mußte die Kommission
                    ergänzt werden, <persName>Wenzel Adrian Graf zu Enkhewirt</persName> übernahm
                    den Vorsitz<note
            n="89.3"
            place="foot">Ebenda, II. Bd., Nr. 56.</note>. Über die
                    Beratungen, welche vom <date
            when="1723-02-20">20. Februar 1723</date> bis <date
            when="1726-12-14">14. Dezember 1726</date> dauerten und welche bis zur
                    Bearbeitung des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp12">12. Titels</ref> gediehen,
                    sind uns die Protokolle erhalten<note
            n="89.4" place="foot">Ebenda, Nr.
                        58.</note>. Im ganzen wurden allerdings nur zwölf Sitzungen abgehalten. Die
                    Kommission ging schließlich auseinander, ohne das gewünschte Ziel erreicht zu
                    haben.</p>

        <p>Erst im Jahre 1748 wurde der Gedanke einer Novellierung des Tractatus wieder
                    aufgenommen. Die österreichische Hofkanzlei schlug anläßlich einer Streitfrage
                    wegen der Zehentpflichtigkeit von Neurissen der Kaiserin <persName>Maria
                        Theresia</persName> vor, den Tractatus überhaupt durch eine Kommission unter
                    dem Vorsitz des Statthalters und unter Zuziehung eines Ausschusses der Stände,
                    welche wegen der vermögensrechtlichen Wirkungen des Tractatus gehört werden
                    müßten, zu reformieren. Obwohl die Kaiserin dem Vorschlag zustimmte<note
            n="89.5" place="foot">Sammlung Hüttner XXV., Reskript vom 5. Oktober
                        1748.</note>, hinderte die Umgestaltung der Zentralstellen, welche damals
                    vor sich ging, die Einsetzung einer Kommission, so daß der Plan der Novellierung
                    neuerlich auf zwei Jahre hinausgeschoben werden mußte.</p>

        <p>Als 1750 der obersten Justizstelle eine Denkschrift, welche für die
                    österreichische und böhmische Ländergruppe Verbesserungen in der Rechtspflege
                    forderte, zur Beratung vorlag, nahm man den Gedanken einer Reformierung des
                    geltenden und der Schaffung <pb
            n="90"/> eines jus certum wieder auf. Referent
                        <persName>Freiherr v. Buol</persName>, welcher wegen der Größe des Werkes
                    das ganze geltende Recht zu reformieren, Bedenken hatte, schlug vor, die
                    dringendsten Materien vorerst zu regeln. Von seinen Vorschlägen wurde nur der
                    bezüglich einer Revision des Tractatus de juribus incorporalibus angenommen. Die
                    Kaiserin, welche die Einsetzung einer Kommission schon früher genehmigt hatte,
                    veranlaßte durch ein Dekret vom <date
            when="1751-09-16">16. September
                        1751</date> den Zusammentritt derselben<note
            n="90.1"
            place="foot">Materialien zur Gesetzgebung des 10. Jahrhunderts II, Nr. 86.</note>. Als
                    Vorsitzender wurde der Präses der Regierung in Justizsachen <persName>Johann
                        Josef Graf v. Breuner</persName> bestellt, die Stände waren durch eine
                    Deputation vertreten. Unter den vier Mitgliedern der Regierung ist besonders
                        <persName>Josef Holger</persName> zu nennen, welcher neben
                        <persName>Azzoni</persName> den bedeutendsten Anteil an den
                    Kodifikationsarbeiten unter <persName>Maria Theresia</persName> hatte und auch
                    bei der Revision des Tractatus die Hauptarbeit leistete. Die Deputation der
                    Stände bestand aus den drei ältesten ständischen Ausschüssen und drei
                    Verordneten, wobei bestimmt wurde, daß für die bei den Sitzungen Abwesenden
                    deren Amtsnachfolger eintreten sollten<note
            n="90.2" place="foot">Ebenda Nr.
                        87.</note>. Am <date
            when="1751-10-01">1. Oktober 1751</date> teilte die
                    oberste Justizstelle mit, daß die Kaiserin die Novellierung des Tractatus
                    beschlossen habe<note
            n="90.3"
            place="foot">Ebenda, Nr. 88.</note>. Die unklaren
                    Stellen sollten erläutert und nötigenfalls Ergänzungen gemacht werden. Für die
                    wöchentlich stattfindenden Beratungen sollte der Stoff immer schon vorher
                    bestimmt, die Beratungsprotokolle durch einen Regierungssekretär geführt und an
                    die Kaiserin geschickt werden. Nach Beratung eines jeden Titels sollte ein
                    Hauptgutachten darüber und die neue Fassung des Titels der Kaiserin vorgelegt
                    werden. Zunächst sollte der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4.</ref>, dann
                    der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5.</ref>, <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp6">6.</ref>, <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">1.</ref>, <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2.</ref> und <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">3. Titel</ref>, die übrigen in der
                    Reihenfolge des Tractatus beraten werden. Die Kommission forderte zahlreiche
                        Gutachten<note
            n="90.4" place="foot">Sammlung Hüttner 66/1, Nr. 6. Im Archiv
                        des Ministeriums des Inneren erliegen sub Varia 44 und 44a zahlreiche Akten
                        dieser Art.</note>, so z. B. von allen niederösterreichischen Städten und
                    Märkten, ein.</p>
        <p>Am <date
            when="1751-11-20">20. November 1751</date> fand die erste Sitzung statt.
                    Die Stände und die Regierungsmitglieder beschlossen, ihre Bedenken zu dem zu
                    beratenden Stoff schriftlich auszuarbeiten und sich gegenseitig vor den
                    Sitzungen zu übermitteln. Über die abgehaltenen Sitzungen<note
            n="90.5" place="foot">Sammlung Hüttner 64/1, Nr. 9.</note> sind die Protokolle des
                    Regierungssekretärs <persName>Joh. Kienmayer</persName>
          <pb n="91"/> erhalten<note n="91.1"
            place="foot">S. Materialien zur Gesetzgebung
                        des 18. Jahrhunderts. Ebenso sind die Protokolle des Syndikus <persName>Otto
                            v. Lackenau</persName> dort zu finden.</note>. Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp4">4. Titel</ref> wurde in 15 Sitzungen vom
                        <date
            when="1751-12-02">2. Dezember 1751</date> bis <date when="1752-03-23">23. März 1752</date> beraten, der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp5">5.
                        Titel</ref> in 3 Sitzungen vom <date
            when="1752-05-04">4. Mai</date> bis zum
                        <date
            when="1752-06-15">15. Juni</date>, vom <date
            when="1752-07-01">1.
                        Juli</date> bis <date
            when="1752-08-31">31. August</date> in 4 Sitzungen der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp6">6. Titel</ref>, am <date
            when="1752-09-23">23. September</date> der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp1">1. Titel</ref>, am <date
            when="1752-11-16">16. November</date> der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp2">2.
                    Titel</ref>, vom <date
            when="1752-11-23">23. November</date> bis <date when="1752-12-07">7. Dezember</date> in 3 Sitzungen der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp3">3. Titel</ref> und am <date
            when="1752-12-14">14. Dezember 1752</date> der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp7">7. Titel</ref>. In der Sitzung am <date
            when="1753-01-11">11. Jänner 1753</date> revidierte man die restlichen Titel
                    mit Ausnahme des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp17">17.</ref>, welcher in der
                    Sitzung vom <date when="1753-01-13">13. Jänner 1753</date> erledigt wurde.</p>

        <p>Nach dem Ausscheiden <persName>Holgers</persName> aus der Kommission wurde deren
                    Arbeit auf die von der Kaiserin am <date
            when="1753-02-17">17. Februar
                        1753</date> genehmigten Kommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen
                    Landrechtes übertragen. Diese hielt am <date
            when="1753-05-03">3. Mai
                        1753</date> ihre erste Sitzung ab, in welcher sie beschloß, nicht wie
                        <persName>Graf Haugwitz</persName> geraten hatte, "ein gesundes
                        Vernunftrecht"<note
            n="91.2"
            place="foot">Sammlung Hüttner 29, Nr.
                        81.</note>, sondern aus den verschiedenen Landesrechtes ein gemeinsames
                    System zu schaffen. Die weitere Geschichte der theresianischen Kodifikation ist
                    bekannt. Der Tractatus wurde durch die Brünner Kommission bearbeitet, nach der
                    Auflösung (<date
            when="1756-05-29">29. Mai 1756</date>) und dem Eintritt
                        <persName>Azzonis</persName> und <persName>Holgers</persName> in die Wiener
                    Kommission durch diese; und teilte das Schicksal des <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10322049-7">Codex Theresianus</ref>. Bezüglich der Geltungsdauer des Tractatus ist zu
                    bemerken, daß seine Bestimmungen, soweit sie strafrechtlicher Natur sind, zuerst
                    außer Kraft gesetzt wurden. Teilweise übernahm man dabei die Paragraphe des
                    Tractatus in die neuen Gesetze. So stimmt z. B. der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp18.1">§ 1 des 18. Titels</ref> des Tractatus
                    mit dem <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10322049-7">§ 1 des Artikels 100 der Constitutio
                        Criminalis Theresiana</ref> fast wörtlich überein. Die Grundbuchsmaterie
                    wurde durch zwei Patente vom <date
            when="1765-09-01">1. September 1765</date>
                    und <date
            when="1795-07-24">24. Juli 1795</date> für Niederösterreich neu
                    geregelt. Die privatrechtlichen Normen des Tractatus wurden durch das Allgemeine
                    bürgerliche Gesetzbuch mit <date when="1812-01-01">1. Jänner 1812</date>
                    ersetzt. (Einzelne Paragraphe des Allgemeinen bürgerlichen GeSetzbuches sind
                    unmittelbar dem Tractatus entnommen.) Als im Jahre 1848 auf Grund des Antrages
                        <persName>Hans Kudlichs</persName> der Untertanenverband und die Fronden
                    aufgehoben wurden, büßte der Tractatus fast seine ganze Bedeutung ein. Als
                    Merkwürdigkeit möge noch erwähnt werden, daß der Tractatus bei Fragen des
                    Patronatsrechtes auch heute noch, trotz des Allgemeinen bürgerlichen
                    Gesetzbuches, als maßgebend heranzuziehen ist.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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