Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der frühen Neuzeit von Heino Speer

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Gunter Wesener, Johann Baptist Suttinger und Benedikt Finsterwalder — zwei bedeutende Juristen Österreichs im 17. Jahrhundert. In: Festschrift für Gernot Kocher zum 60. Geburtstag [= Grazer Rechts- und staatswissenschaftliche Studien Band 59. ( Graz 2002) 367-381

Heino Speer: Digitale Version (2013) und Revision (2023)


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Editorial

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Gunter Wesener, Johann Baptist Suttinger und Benedikt Finsterwalder — zwei bedeutende Juristen Österreichs im 17. Jahrhundert.

A.

I.

Neben Bernhard Walther 1, dem "Vater der österreichischen Jurisprudenz"2, ist Johann Baptist Suttinger wohl als der einflußreichste österreichische Jurist der frühen Neuzeit anzusehen. Der innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus Beckmann 3 bezeichnet in seiner "Idea juris statutarii et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci cum jure Romano collati" (Graecii 1688) in der Liste der Autoren (am Anfang des Werkes) Suttinger und Johann Baptist Schwartzenthaler (geb. 1615, aus Wiener Neustadt)4 als "duo magna Juris Consultorum Austriacorum lumina".

Franz von Zeiller 5 führte zu Suttingers Observationes practicae (s. u.) aus6: "An deren Stelle7 trat ein Privat-Werk eines berühmten Practikers, nähmlich Suttingers gesammelte Gerichtsgebräuche8, welches bis zur Erscheinung der Josephinischen Gerichtsordnung von Schülern der Rechts-Praxis, von Advocaten und Gerichtspersonen als die fruchtbarste Anleitung und als ein vielhältiges Handbuch zum Rechtsverfahren gebraucht wurde."

Joseph Kreuzer 9 schreibt zu Suttingers Consuetudines Austriacae: "Auf dieses Werk hat man sich zu seiner Zeit wie auf ein Gesetzbuch berufen; in jeder sogenannten Hauptschrift eines Advokaten war wohl hundertmal der Name Suttinger zu lesen, nun liegt aber sein Verdienst darin, alte Gewohnheiten zu erweisen, und ist nur von historischem Gebrauche."

Johann Baptist Suttinger10 wurde um 1580 zu Wien geboren, immatrikulierte an der Wiener Universität im Wintersemester 1601/0211, wurde 1638 Landschreiber beim niederösterreichischen Landrecht, kaiserlicher Rat; am 21. 2. 1648 wurde er zum niederösterreichischen Regimentsrat ernannt (unter Vorbehalt seiner Stelle als Landschreiber). Im Oktober 1649 wurde er landesfürstlicher Superintendent der Universität Wien12. Mit 26. November 1649 wurde er niederösterreichischer Regimentskanzler13. Dieses Amt behielt er bis zu seinem Tode am 1. Mai 1662. Im Jahre 1661 war er noch Verwalter des Land-Untermarschallamtes geworden14. Am 26. März 1649 war ihm das Prädikat "Suttinger zum Thurnhoff" verliehen worden (Einstandsprivileg zum Besitze des Thurnhofes zu Brunn)15. Am 9. Dezember 1658 wurde er in den niederösterreichischen Ritterstand aufgenommen. Für die Zusammenstellung der Consuetudines Austriacae erhielt er auf Bitte der Regierung von Kaiser Leopold I. zehnjährige Quartierfreiheit seines Hauses auf dem Kohlmarkte zu Wien (siehe Anm. 14).

II.

Suttinger spielte als Regierungskanzler (1649 bis 1662) eine führende Rolle bei den Arbeiten zur Schaffung einer umfassenden Landesordnung für Österreich unter der Enns im 17. Jahrhundert; es kam zur sogenannten "Kompilation der vier Doktoren"16.

Nachdem auch dem Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns von 1595 (Entwurf Strein/Linsmayr)17 die kaiserliche Sanktion versagt geblieben war, war es aus politischen Gründen zu einem längeren Ruhen und Stillstand der Kodifikationsarbeiten gekommen18. Ein Impuls zur Wiederaufnahme der Kodifikationsbestrebungen ging 1650 vom Landmarschall für Österreich unter der Enns Georg Achaz Grafen zu Losenstein (1597 - 1653)19 aus, der mit einem vom österreichischen Hofkanzler Dr. Johann Matthias Prückelmayr (Pricklmair)20 offensichtlich beeinflußten Plan auftrat21. Vielfach gebe es Klagen von Landesmitgliedern, da "in den n.-ö. Landen ein jus certum nicht statuiert sei, sondern bald nach den gemeinen geschriebenen Rechte, bald aber nach dem schwankenden Landesbrauche erkannt werde"22. Der Landmarschall empfahl die Aufrichtung einer beständigen Landesordnung, "damit sich in Hinkunft das Land nicht einzig und allein dem Gutdünken der Doktoren und Rechtsgelehrten unterwerfen müsse"23.

Dem neu zu wählenden Ausschuß sollten vier Doktoren beigegeben werden, welche die vorliegende Landtafel (Landesordnung) zu bearbeiten hätten24 Neben dem Regierungskanzler Dr. Johann Baptist Stuttinger von Thurnhof sollten der Landschreiber Johann Michael von Seiz (Seitz), ein Schwabe, seit 1654 niederösterreichischer Regimentsrat25 und die beiden Syndici der Landschaft Johann Georg Hartmann 26 und Johann Leopold 27 beigezogen werden.

Unter dem Nachfolger des Grafen von Losenstein, dem Landmarschall Ernst Herrn von Traun 28, fanden in einer Versammlung der Landesmitglieder am 3. August 1651 die Anträge Losensteins einhellige Annahme29. Die bereits früher designierten Ausschüsse unter der Leitung des Landmarschalls wurden mit der Kodifikation betraut. In der Folge kam es zu einem Zusammenwirken der Kompilatoren (vier Doktoren) und des Beratungskollegiums. Zunächst berieten die Kompilatoren; über zweifelhafte Punkte holten sie die Entscheidung des Kollegiums ein30.

Zuerst arbeiteten die Kompilatoren die Landgerichtsordnung aus (1656). Im September 1658, als bereits sämtliche Traktate der Landesordnung und außerdem ein Aufsatz über das forum mercantile fertiggestellt waren, schied Suttinger aus dem Kreise aus. An die Spitze der Kommission trat nun der Regimentsrat Seiz, der auch dem Beratungskollegium als Kommissarius angehörte. Die Berufung Leopolds zum Sekretär der österreichischen Hofkanzlei hatte den Eintritt des Syndicus Dr. Franz Beck als Kompilator zur Folge31.

Den vier Doktoren standen zwei junge Gelehrte zur Seite, welche "das Material aus dem gemeinen Rechte, den Gerichtsbüchern und Generalien in locos communes zusammenzutragen, die böhmische, bayrische und andere Landesordnungen nebst der juristischen Literatur zu benutzen und auf die casus und quaestiones der Kompilatoren ihre deductiones zu übergeben hatten"32.

Nach einem Beschluß des Beratungskollegiums vom Jahre 1654 sollte die Landesordnung aus sechs Büchern bestehen: I. Die gerichtlichen Handlungen insgemein, II. De contractibus, III. De testamentis, IV. De successionibus ab intestato, V. De feudis, VI. Von der Landgerichtsordnung. Die Landgerichtsordnung sowie die Gerhabschaftsordnung blieben schließlich bei der Bücherzählung unberücksichtigt. Das V. Buch wurde in zwei Teile zerlegt, von denen der erste das Lehnrecht, der zweite die jura incorporalia behandelt33.

Diese "Kompilation der vier Doktoren" weist bereits einen wesentlich stärkeren Einfluß des römisch-gemeinen Rechtes auf als die Landrechtsentwürfe Püdler und Strein/Linsmayer. Die Verfasser waren Rechtsgelehrte, die mit dem gemeinen Recht, aber auch mit dem Landesbrauch sehr vertraut waren. Dieser Kompilationsentwurf gibt Zeugnis für den gestiegenen Einfluß der gemeinrechtlichen Doktrin in Östereich34. Rechtshistorisch höchst interessant sind die Anmerkungen (Allegate) zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfes, welche die Quellen anführen, die von den Verfassern herangezogen wurden35. Neben gemeinrechtlichen Quellen36 finden sich häufig Hinweise auf Bernhard Walthers Traktate, J. B. Suttingers Observationes practicae (1650), die Polizeiordnung Ferdinands I. für die fünf niederösterreichischen Länder von 1552 (repetiert und reformiert 1568), eine "Grundbuchsordnung oder instruction", die Nürnberger Reformation von 1564, das Bayerische Landrecht von 1616, weiters auf kaiserliche Generalia und Resolutionen, Entscheidungen des landmarschallischen Gerichts für Österreich unter der Enns und der niederösterreichischen Regierung, Consuetudinarien- und Motivenbücher der niederösterreichischen Regierung, die Landtafel für Österreich ob der Enns von Dr. Abraham Schwarz von 1608/161637 sowie auf den Landsbrauch (practica quotidiana in hac provincia)38.

Während die "Kompilation der vier Doktoren" in ihrer Gesamtheit ein Entwurf blieb, wurden doch einzelne Teile davon als selbständige Gesetze publiziert, so die Gerhabschaftsordnung am 18. 2. 1669 für Österreich unter der Enns39, der Tractatus de juribus incorporalibus am 13. 3. 1679 für Österreich unter der Enns40 und die "Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament" im Jahre 1720 für Österreich unter der Enns, 1729 für Österreich ob der Enns und die Steiermark, 1737 für Krain und 1747 für Kärnten41. Mit diesen drei Gesetzen war den Kodifikationsbestrebungen in der niederösterreichischen Ländergruppe doch ein Teilerfolg beschieden.

III.

J. B. Suttinger ist nicht nur durch seine kompilatorische Tätigkeit von Bedeutung, sondern auch als juristischer Autor und Organisator und Herausgeber von Sammelwerken. Von ihm stammen die "Consuetudines Austriacae ad stylum excelsi regiminis infra Anasum accommodatae" (1. Aufl. Norimbergae 1716; 2. verb. Aufl. Norimbergae 1718), die in zahlreichen Handschriften schon lange vorher verbreitet waren42; sie wurden erst nach seinem Tode von einem Ungenannten ediert. Ein weiteres Werk Suttingers sind die "Observationes practicae ad stylum Judicij Provincialis Austriae infra Anasum accomodatae" (Wien 1650; Nürnberg 1656), zweite Auflage unter dem Titel "Verneuerte Observationes practicae, oder: Gewisse Gerichtsbräuch, wie dieselben, sonderlich bei dem Löbl. Land-Marschallischen Gericht in Oesterreich unter der Ennß, in acht genommen, und gehalten werden (Nürnberg 1678)43. Von Suttinger stammt ferner der Codex Ferdinandeus44, der die Grundlage für die ersten beiden Bände des Codex Austriacus (hrsg. von Quarient, 1704) bildet sowie das ungedruckte Gedenkbuch der Landschaft, eine materienweise Zusammenfassung von Beschlüssen und Gravamina aus den Landtagshandlungen für Österreich unter der Enns aus den Jahren 1521 bis 158145.

Bei den für die österreichische Rechtsgeschichte besonders wertvollen "Consuetudines Austriacae"46 handelt es sich um eine Art Rechtslexikon, das in der Hauptsache Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung enthält. Es beruft sich häufig auf das "Motivenbuch", eine Sammlung von Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung seit 1550, sowie auf das "Consuetudinarium", eine von der Regierung veranlaßte Aufzeichnung des Gewohnheitsrechtes (ebenfalls seit 1550)47. Wahrscheinlich geht die Anlegung dieser Bücher, die leider nicht erhalten sind, auf eine Initiative des niederösterreichischen Regierungsrates und späteren Regierungskanzlers Bernhard Walther48. Ein zweites Consuetudinarienbuch wurde 1595 angelegt, ein drittes 161449. Beiden Ausgaben der "Consuetudines Austriacae" (von 1716 und 1718) sind als Anhang die Walther'schen Traktate zum Privatrecht beigegeben, allerdings ohne Anmerkungen50.

Suttingers "Observationes practicae" (Wien 1650; 2. Aufl. mit dem Titel "Verneuerte Observationes practicae, Nürnberg 1678, s. o.) geben eine Darstellung des Verfahrens vor dem Landmarschallischen Gericht in Österreich unter der Enns. Suttinger stützt sich auf die Gerichtsordnung des Landrechtes für Österreich unter der Enns von 1557, auf Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung und des Landmarschallischen Gerichts, auf Verordnungen und Reskripte; häufig werden gemeinrechtliche Autoren zitiert, u. a. auch J. B. Schwartzenthaler51. Dieses Prozeßhandbuch hat in Österreich lange Zeit, bis zur Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781, eine überaus wichtige, ja führende Rolle gespielt. Joseph L. Banniza 52 hat es besonders hervorgehoben. J. H. Froidevo hat es bei der Ausarbeitung der Allgemeinen Gerichtsordnung (von 1781) als Quelle des österreichischen Rechts berücksichtigt53

IV.

Die Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung, die sich in den "Consuetudines Austriacae" und in den "Observationes practicae" finden, sind auch von Bedeutung für das Verhältnis von gemeinem Recht und Landesbrauch54. Primäre Geltung hat das partikulare Recht, der Landesbrauch. Dem gemeinen Recht, dem ius commune, den "geschriebenen Rechten", den "kaiserlichen Rechten", kommt grundsätzlich nur subsidiäre Geltung zu55. Es muß sich aber aus Gründen der Rechtssicherheit um einen feststehenden, einen "beständigen", einen "wissentlichen" Landsbrauch handeln56. Wenn "ein Landsbrauch zweiflig und ungewiß ist, soll yederzeit dem geschribnen Rechten nach erkennt werden" (Walther, Traktat V "Von Abfertigung der Witfrauen", c. 2, 2)57. Diesen Standpunkt vertraten auch die Beisitzer des landständischen Gerichts sowie die Regierung. Der Landsbrauch muß feststehen58.

Aufschlußreich ist die Behandlung der Kontroverse, ob Geldforderungen (-schulden) zu den beweglichen Sachen, zur Fahrhabe, zählen59. Nach gemeinem Recht wird dies verneint60. Die Frage war insofern von Bedeutung, als in Heiratsbriefen vielfach ein Teil der Fahrhabe der Witwe zugesprochen wurde (Walther, Trakt. V c. 2). Walther61 führt dazu weiters aus: "Und wiewol die Regierung zu mermallen das Widerspill für landsgebreuchig erkennt, nemblich das die Geltschulden für varende Haab geacht werden sollen, so ist doch sollicher Landsbrauch bei villen Landtleuten zweiflig, derhalben in disem Fall das sicherst wer, das den geschribnen Rechten nach erkennt würde, wie dan auch durch die Herren Beysitzer des Landtrechtens verschiner Zeit Innhalt der geschribnen Rechten disfals erkennt worden."

Suttinger62 spricht sich hingegen unter Berufung auf Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung vom 27. Sept. 1539 und 15. Mai 1551 für den Landsbrauch aus: "geldschulden, so verbrieft und unverbrieft, werden dem landsbrauch nach unter die fahrende haab gerechnet." Diese Behauptung wird allerdings in dieser allgemeinen Form durch die angeführten Urteile, die sich bei Benedikt Finsterwalder63 finden, nicht bestätigt. Hiernach hat die Regierung erkannt, daß dem Landsbrauch nach die "auf angezeigten und benennten stücken gült und gütern" verschriebenen Geldforderungen zu den unbeweglichen, alle übrigen verbrieften und unverbrieften Geldforderungen allerdings zu den beweglichen Gütern gezahlt werden64.

In Suttingers "Observationes practicae" (obs. 67) findet sich eine allgemeine Regel: "Wer etwas vor einen Landsbrauch ausgibt, und ihms der Gegentheil widerspricht, muß derselbe den Landsbrauch erweisen." N. 1. Ratio, quia consuetudo est facti, c. 1. de const. in 6. (Liber Sextus 1,2 c. 1)65. N. 2. Facta autem non praesumuntur, nisi probentur (Dig. 49, 15, 12 pr.; Cod. 4, 19, 1). Wer seine intentio auf eine consuetudo stützt, muß diese beweisen, ansonsten unter liegt er (n. 3 unter Berufung auf Gail, Mynsinger, Schwartzenthaler). Die consuetudo wird wie ein factum behandelt66.

An den Beweis des Landsbrauches werden im Laufe der Entwicklung erhöhte Anforderungen gestellt67. Nach einer Entscheidung der niederösterreichischen Regierung vom 26. Jänner 155768 soll der Kläger schuldig sein, "den in actis angezogenen Landsbrauch glaubwürdigen Schein darzuthun". Mitte des 16. Jahrhunderts genügte also noch die Glaubhaftmachung. Nach einer Entscheidung vom 24. Juli 164869 wird schon voller Beweis der consuetudo verlangt: "et quod generaliter consuetudo probanda sit judicatum est"70.

Johann Baptist Suttinger (gest. 1662) hat die Richtung und die Bestrebungen von Bernhard Walther (gest. 1584) fortgesetzt. Beide waren gelehrte Juristen, als Regimentsräte und Regimentskanzler aber mit dem österreichischen Landesbrauch bestens vertraut. Walther hat durch seine Traktate, Suttinger durch die Zusammenstellung der "Consuetudines" wesentlich zur Bewahrung heimischen Rechtsgutes beigetragen.

B.

I.

Wie viele andere bedeutende Juristen, die in Österreich wirkten, aber aus anderen Gebieten des Heiligen Römischen Reiches stammten, wie Bernhard Walther aus Sachsen, Abraham Schwarz aus Württemberg71, Nikolaus Beckmann aus Dithmarschen72, Johann Georg Kees (* 1673) aus Schwaben73, Johann Peter Banniza (* 1707)74 und Joseph Leonhard Banniza (* 1733)75 aus Würzburg, Johann Bernhard Horten (* 1735) aus Westfalen76, war auch Benedikt Finsterwalder (1664 - 1726)77 kein gebürtiger Österreicher.

Finsterwalder stammte aus Bayern; er wurde am 20. Februar 1644 im Dorfe Wald, das zur Pfarre und zum Hofmarksgericht des Benediktinerklosters Wessobrunn gehörte, geboren. Seine Eltern waren Bauersleute und Untertanen des Klosters. Mit den Anfangsgründen der Wissenschaft wurde Benedikt Finsterwalder in dem Seminar des Klosters Wessobrunn vertraut gemacht. Abt Plazidus Buechauer vom Stift Kremsmünster wurde auf ihn aufmerksam und ermöglichte ihm das Studium. Er besuchte höhere Schulen, studierte dann Rechtswissenschaft an der Universität Salzburg; das Studium dürfte er 1669 vollendet haben; die Jahre 1670 und 1671 verbrachte er in Linz und Steyregg, um sich für seine künftige Tätigkeit auch praktisch vorzubereiten. An der Salzburger Universität wurde er am 8. Nov. 1672 durch Professor Johann Balthasar Braun78 zum Doktor beider Rechte promoviert. Er wurde zum Hofgerichtssekretär, im Jahre 1673 zum Hofrichter des Stiftes Kremsmünster bestellt. Bald hierauf wurde er auch zum Sekretär bzw. Referendar des Prälatenstandes in Österreich ob der Enns ernannt. Im Stift Kremsmünster war er auch als Archivar tätig; unter seiner Leitung kam es zu einer Neuordnung der Archivalien79.

Finsterwalder genoß das volle Vertrauen der vier Äbte, unter denen er ein halbes Jahrhundert hindurch wirkte. Am 18. Mai 1725 zog er sich im Alter von 81 Jahren von den Geschäften zurück. Er verstarb ein Jahr später, am 18. Juni 172680. Seinem Wunsche entsprechend wurde er an der Seite seiner Ehefrau81 beim Frauenaltar der Siegmundskirche zu Kremsmünster beigesetzt82. Marian Pachmayr83 widmete ihm einen verdienten Nachruf84.

II.

Finsterwalder hat sich beachtliche Verdienste um das Archivwesen des Stiftes Kremsmünster erworben. Er erlangte durch seine Tätigkeit "eine umfassende Kenntnis der Stiftsgeschichte und Stiftsverwaltung"85. Bernhard Pösinger 86 führt elf ungedruckte Werke Finsterwalders an, die aus der Zeil von 1671 bis 1707 stammen und auf seine archivarische Tätigkeit zurückgehen. Es handelt sich um Registraturen oder Haupt-Inventarien, so um eine "Lehen-Registratur oder Haubt-Inventarium aller der ienigen Acten unnd brieff-Sachen, welche bey des Löbl Stüfft und Closters Crembsmünster Lehenstuben in Regierung des Herrn Erenberti Abbten ... gefunden worden, Registriert unnd in dise Ordnung gebracht durch Benedict Finsterwalder ... Anno 1679" (Nr. 5).

Besonders wichtig sind wohl die beiden Bände über die dem Stift Kremsmünster zustehenden Rechte, Privilegien und Freiheiten: "Jurium et privilegiorum Monasterio Cremifanensi competentium Volumen I Anno 1692, Volumen II ... Anno 1692" (Nr. 7 u. 8). Von großer Bedeutung ist auch das "Urbar und Grund Buch über das Löbl. Stüfft und Closter Crembsmünster in dem Erzhertzogthum Oesterreich ob der Ennß. Warinnen Begriffen all und iede Regalien Recht und Gerechtigkeiten ober und Nider Gericht, Grund Obrigkeit und Land Gerichtliche Jurisdiction, Exemption, Pan und Vogthaydung sambt allen Malefiz-sachen, Groß und Kleinen Straffen ... Anno 1699" (Nr. 10), schließlich die "Rath-schlüß Eines Hochlöb: Praelathenstandts in dem Ertzherzogthumb Öessterreich ob der Ennß Von Anno 1676 bis 1706, ... Anno 1707" (Nr. 11).

Finsterwalder hat in seiner Hauptregistratur von 1679 das äußere und innere Archiv inventarisiert, deren Akten er als eine einzige zusammengehörige Masse behandelte. Den ganzen Stoff bzw. das ganze Inventar teilte er nach sachlichen Gesichtspunkten in acht Teile ein87.

Finsterwalder "besaß eine solche Einsicht, Kenntniß und Geschicklichkeit in Rechtssachen, daß er die verworrensten Angelegenheiten, Zweifel, und an ihm gestellte Anfragen mit einer ungemeinen Leichtigkeit entschied und auflösete. Auch war er in den alten, und neuen Landesgesetzen und Gewohnheiten Österreichs, dann den dahin einschlagenden Schriften und Urkunden dermaßen bewandert, und erfahren, daß ihn der Kaiser Leopold der Erste deshalben 'totius Austriae archivum' zu nennen pflegte"88.

III.

Rechtshistorisch von großer Bedeutung sind Finsterwalders "Practicarum observationum ad consuetudines Archi-Ducatus Austriae Superioris accommodatarum" libri quattuor (Salzburg 1687 bis 1703)89. Diesem Werk kommt für Österreich ob der Enns eine ähnliche Bedeutung zu, wie Walthers und Suttingers Werken für Österreich unter der Enns; die "Consuetudines Austriae" werden dem Leser vorgestellt (Vorwort "Ad Lectorem").

Lib. I behandelt Prozeßrecht: "Processum Judiciarium, et Stylum Curiae Inclyti huius Dicasterii Provincialis exhibet". Dargestellt wird das gemeinrechtliche Verfahren, aber mit Rücksicht auf den Landsbrauch90. Lib. II behandelt Kontrakte, Jura Dominorum ac Subditorum onera, Testamente (n. 110-118) Lib. III hat die Jura incorporalia zum Gegenstand; Lib. IV handelt "De Bonis Paternis, et Maternis, eorumque distinctione, de Acquestubus, Xeniis seu Donis Nuptialibus, Bonis Dotalibus, Dotalitio, Donationibus, Legatis, Fideicommissis, Feudis, ..."91.

Für das Verhältnis "gemeines Recht - Landsbrauch" sind Finsterwalders Ausführungen Lib. II De Consuetudine (n. 106 - 108) von Bedeutung: n. 106 "Antiqua observantia, das alte Herkommen / quid importet? n. 107 "Consuetudinem qui allegat eam probare tenetur." n. 108 "Utrum consuetudo per attestationem unius Excellentis Doctoris probare possit?"

Vorbild für die "Observationes practicae" Suttingers wie Finsterwalders waren wohl die "Practicae observationes" von Andreas Gail (1. Aufl. Köln 1578), eine Darstellung des Verfahrens und der Jurisdiktion des Reichskammergerichts in zwei Bänden92.

Der Jubilar hat in seiner grundlegenden Untersuchung über die Oberste Justizstelle93 auch die Arbeiten Suttingers und Finsterwalders herangezogen und entsprechend verwertet. Möge dieser kleine Beitrag zur Wissenschafts- und Rechtsquellengeschichte sein Interesse finden.


Fußnoten