Gunter
Wesener,
Einflüsse und Geltung des römisch-gemeinen Rechts in den
altösterreichischen Ländern in der Neuzeit : (16. bis 18.
Jahrhundert). In: Forschungen zur neueren
Privatrechtsgeschichte ; Bd. 27 (Böhlau
Wien / Köln
1989)
Heino
Speer:
Digitale Version (2016)
und Revision (2023)
Die Digitalisierung dieses Werkes von Gunter Wesener erfolgte mit freundlicher
Bewilligung des Autors wie auch des Inhabers des Böhlau Verlages (Wien/Köln),
Herrn Dr. Peter Rauch. Beiden sei hierfür herzlich gedankt.
Einige kleinere und offensichtliche Druckfehler wurden stillschweigend bereinigt.
Ansonsten wurde der Text nur insoweit verändert, wie es dem neuen Medium
geschuldet war: Durch möglichst weitgehende Umwandlung der Quellenangaben in
Hyperlinks auf schon vorhandene Digitalisate der entsprechenden Werke. Diese
Links sind nach Möglichkeit seitengenau adressiert, wo dies allerdings einen zu
hohen Zeitaufwand erfordert hätte, wurde nur auf die Titelseite des Werkes
verlinkt. Zahlreiche Digitalisate stehen nur eingeschränkt zur Verfügung, da sie
in den USA digitalisiert worden sind und die betreffenden Institutionen das
deutsche und österreichische Urheberrecht äußerst restriktiv auslegen und die
Frist von 70 Jahren nach dem Tod eines Autors für den Beginn der Gemeinfreiheit
in der Regel nicht berücksichtigen.
Personennamen sind pauschal mit einem Link auf die Personennamendatei der
Deutschen Nationalbibliothek versehen worden. Dies führt naturgemäß dazu, dass
dort nicht erfasste Personen kein Suchergebnis zeitigen können. Da aber diese
Namendatei immer weiter ausgebaut wird, kann es durchaus sein, dass in der
ferneren Zukunft doch ein Eintrag gefunden wird.
Für den Hinweis auf Digitalisierungsfehler, die trotz aller angewandten Sorgfalt
vermutlich unvermeidbar sind, wäre ich sehr dankbar: Heino Speer
Klagenfurt am Wörthersee 15. Juli 2016
Erfreulicherweise wurde in den letzten Jahrzehnten die Beschäftigung mit der
neueren österreichischen Privat- und Prozeßrechtsgeschichte
intensiviertN.8, sodaß
es nunmehr schon möglich ist, ein etwas genaueres Bild der Einflüsse und
Geltung des römisch-gemeinen Rechts in Österreich für die Zeit vom 16. bis
18. Jh. zu zeichnenN.9.
Räumlich bezieht sich die vorliegende Darstellung auf die altösterreichischen
Länder: Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnten und KrainN.10, Tirol und Vorarlberg, zeitlich auf die Periode von Maximilian
I. bis
| Seite 11| zum Beginn der Kodifikationsarbeiten unter
Maria Theresia. Die österreichische Zivilistik des 18. Jh.s und der Einfluß
des römischen Rechts auf die Kodifikation des bürgerlichen Rechts in
Österreich haben eine vorzügliche Darstellung durch Artur SteinwenterN.11
gefundenN.12.
Die altösterreichischen Länder waren als Teile des Reiches Rezeptionsgebiet;
allerdings konnte sich in Österreich der "Landsbrauch" gegenüber dem
gemeinen Recht relativ gut und lange behaupten. Das Reichskammergericht
sollte bei seiner Einrichtung zwar für das ganze Reich und damit auch für
die österreichischen Gebiete zuständig sein, in der Praxis konnte es aber
seine Jurisdiktion gegenüber den von Österreich geltend gemachten
Exemtionsprivilegien nicht durchsetzen. Der Reichshofrat war bis zum Jahre
1637 in österreichischen Angelegenheiten tätigN.13.
Wie H. BaltlN.14 aufgezeigt hat, haben erst die Tendenzen und
Reformen der maximilianischen Zeit „die notwendigen Grundlagen und
Vorbereitungen für einen bedeutungsvollen Wandel der Rechtsordnung,
einschließlich des Privatrechts"N.15
geschaffen. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang die
Schaffung von Regimenten für die österreichischen LändergruppenN.16. Nachdem Maximilian 1490 in Tirol ein Regiment eingesetzt
hatte, kam es nach dem Tode Friedrichs III. (1493) zur Einsetzung eines
Regiments für die fünf niederösterreichischen Länder (Österreich unter und
ob der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain). Von 1501 bis 1510 bestand ein
landesfürstliches Hof- bzw. Kammergericht zu Wiener Neustadt; dieses
Hofgericht war ebenso wie das niederösterreichische Landesregiment zu Enns
(seit 1502 zu Linz) zuständig für alle fünf niederösterreichischen Länder.
Die Einrichtung des Hofgerichts stieß auf starken Widerstand bei den
Ständen, vor allem bei der steirischen Landschaft. Im Jahre 1510 kam es
schließlich zur
| Seite 12| Beseitigung des Kammergerichts zu
Wiener Neustadt; seine Kompetenzen gingen zum Großteil auf das
niederösterreichische Regiment überN.17.
Im Jahre 1564 kam es unter Erzherzog Karl II. zur Errichtung einer eigenen
Regierung in Graz für die innerösterreichischen Länder (Steiermark, Kärnten,
Krain)N.18. Die innerösterreichische Regierung bestand
jeweils aus dem Statthalter bzw. Vize-Statthalter, dem Kanzler, den Regenten
und Regimentsräten (
Instruktion für die
innerösterreichische Regierung von 1597, Art. 1); die Regimentsräte saßen in
drei Bänken, der Herren-, Ritter- und Gelehrtenbank. Der Regimentskanzler
war Vorstand der Kanzlei und mußte ein Rechtsgelehrter seinN.19. Der
berühmte Jurist Bernhard Walther (s.u. III),
zunächst Ordinarius für Institutionen an der Universität Wien, wurde 1547
Regimentsrat bei der niederösterreichischen Regierung, 1556 Kanzler
derselben und 1565 erster Kanzler der neugeschaffenen Regierung in GrazN.20.
Die Regierungen (Regimente) waren für gewisse Justizangelegenheiten erste
Instanz (Ansprüche des Kaisers als Herrn und Landesfürsten, Ansprüche gegen
den Kaiser u.a., Gerichtsstand für den nichtlandständischen Adel)N.21, daneben Appellationsinstanz für alle Gerichtsstellen,
von denen eine Appellation erfolgen konnte, insbesondere für das
landmarschallische Gericht in Österreich unter der Enns, die
Landschrannengerichte in den innerösterreichischen Ländern, aber auch für
Entscheidungen von Städten und Märkten.
Das Verfahren vor der Regierung als erster Instanz war im 16. Jh. schon
grundsätzlich schriftlich, nicht nur das Beweisverfahren, sondern auch das
HauptverfahrenN.22; das
Appellationsverfahren war ebenfalls schriftlichN.23. Zufolge der
Mitwirkung von Rechtsgelehrten im Verfahren vor der Regierung kam es zu
einer stärkeren Berücksichtigung des römisch-gemeinen
| Seite 13| RechtsN.24. Die Bedeutung,
die das römische Recht erlangte, zeigt sich auch in den Beschwerden der
Landstände gegen die „geschriebenen Rechte"N.25.
An der Universität Wien (gegründet 1365)N.26 war im 14. und während des größten Teils des
15. Jh.s nur kanonisches, nicht römisches Recht gelehrt wordenN.27.
Zahlreiche Österreicher studierten römisches Recht an italienischen
Universitäten; wir sind darüber durch die Untersuchungen von Arnold Luschin
v. EbengreuthN.28, Gustav C. KnodN.29 und Fritz WeigleN.30 gut
unterrichtetN.31. Viele dieser Juristen haben
dann in Österreich als Rechtslehrer, Richter oder in der Verwaltung gewirkt,
ihre Kenntnisse des gelehrten Rechts weitergegeben oder in der Praxis zur
Anwendung gebrachtN.32.
Römisches Recht wurde an der Universität Wien erst seit 1494 gelehrt; König
Maximilian I. berief in diesem Jahr den Rechtsgelehrten Hieronymus Balbus (Girolamo Balbi)
aus Venedig zum Vortrag des römischen Rechts nach WienN.33. Auf Balbus folgt 1497 der Sizilianer Johannes Sylvius als
Lehrer des römischen Rechts, auf diesen 1499 Johann Stephanus Reuss aus
Konstanz und 1500 Wolfgang
Pachaimer aus Gmunden. Diese Rechtslehrer waren
HumanistenN.34.
| Seite 14|
Die Berufung von Humanisten als Professoren des römischen Rechts erklärt sich
aus der humanistischen Einstellung Kaiser Maximilians und seiner Abneigung
gegen diejenigen Juristen, die blind an die Autorität der italienischen
Kommentatoren, der Bartolisten, glaubten. Johannes Cuspinian berichtet uns
darüber in seiner
"Vita Maximiliani" (Opp. p.
486) : Solis juris consultis, qui Bartoli Baldique opiniones pro oraculis
afferebant, contrariusN.35. Der Beginn
der Lehre des römischen Rechts an der Universität Wien ist, wie H.
BaltlN.36 zu Recht betont, "typisch für die am Ende des 15.
Jhdts. in Österreich stärker in Fluß kommende Übernahme romanistischer
Bestimmungen".
Kaiser Maximilian I. soll den Plan gehabt haben, das gesamte Zivilrecht zu
kodifizieren; er habe aber diesen Plan aufgegeben, weil es an Männern
fehlte, denen er die Ausführung hätte übertragen können: Is
[Maximilianus] hoc salubre et egregium opus animo molitus est, quo Ius
Civile in ordinem et compendium resecatis superfluis redigeret. Fecisset
id, ni viril, qui idagerent, se destitutum vidissetN.37.
Im folgenden soll die allmähliche Romanisierung des österreichischen
Rechtswesens im 16. und 17. Jh. verfolgt werdenN.38; gewisse Höhepunkte erreichte diese Entwicklung
noch zu Beginn des 18. Jh.s unter Kaiser Karl VI., etwa in der „ Neuen Satz- und
Ordnung vom Erbrecht außer Testament " (dazu u. IV.4). Die Entwicklung in Österreich zeigt gewisse Parallelen zum
Rezeptionsvorgang in der Schweiz, aber auch in anderen Randgebieten des
Reiches, wo sich die Hochrezeption erst im 17. und 18. Jh. voll auswirkte;
es scheint gerechtfertigt, diese verlangsamten und abgeschwächten
Rezeptionsvorgänge als eine „Spätrezeption" zu kennzeichnenN.39.
| Seite 15|
Die mittelalterliche Gliederung des Rechts nach territorialen und
personalen RechtskreisenN.40
bestand in der frühen Neuzeit, wenn auch abgeschwächt, weiter und war
auch für die Rezeptionsvorgänge von Bedeutung. Für den Herrenstand und
Adel galt das Landrecht, für die Bürger galten die Stadtrechte, für die
bäuerliche Bevölkerung fanden sich Rechtsvorschriften in Weistümern,
Öffnungen, BanntaidingenN.41.
Das römisch-gemeine Recht konnte am leichtesten auf der Ebene des
Landrechts Eingang finden, wenn sich auch hier in vielen Bereichen der
heimische Landesbrauch lange Zeit hielt. Anhand der
LandrechtsentwürfeN.42 für Österreich unter und
ob der Enns des 16. und 17. Jh.s läßt sich die fortschreitende
Romanisierung recht deutlich verfolgenN.43.
Die österreichischen Stadtrechte scheinen nicht sehr stark romanisiert
worden zu seinN.44. Gerade hierzu bedürfte es
freilich noch eingehender Einzeluntersuchungen; eine gewisse
Sonderstellung hat wohl Wien eingenommen, über dessen
Privatrechtsentwicklung wir dank der Untersuchungen von Hans v.
VolteliniN.45, Heinrich DemeliusN.46, Theo
Mayer-MalyN.47 und Wilhelm BraunederN.48 recht gut
unterrichtet sind (dazu u. II.3)N.49.
Am schwächsten war der römisch-rechtliche Einfluß in den bäuerlichen
Rechtsquellen, doch lassen sich selbst in den Weistümern vereinzelt
romanistische Termini und Bestimmungen feststellenN.50
| Seite 16|.
Wilhelm BraunederN.52 unterscheidet inhaltlich
zwischen „Landesordnungen" und „Landrechten". „Landesordnungen im
spezifischen Sinn sind Gesetzeswerke, die das Recht des neuzeitlichen
Territorialstaates in einer möglichst alle Rechtsgebiete umfassenden
Kompilation festhalten wollen, wobei aber keine vollständige Regelung
der einzelnen Teilgebiete angestrebt wird, sondern eher nur die
Klarstellung besonders wichtiger oder aktueller Fragen."N.53 Die
"Landrechte" beschränken sich in der Regel auf Zivil- und
Zivilprozeßrecht, das sie kodifikationsartig behandelnN.54. Dieser
Abgrenzung ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn die zeitgenössischen
Bezeichnungen auch nicht immer einheitlich sindN.55.
Im österreichischen Bereich sind Landesordnungen im obigen Sinne die
Landesordnungen für Tirol von 1532 und 1573; die sogenannten
"Landesordnungsentwürfe" des 16. und 17. Jh.s für Österreich unter und
ob der EnnssN.56 sind mit W. Brauneder vom inhaltlichen
Standpunkt überwiegend als Landrechtsentwürfe zu qualifizieren. Gewisse
Vorbehalte sind zu machen. Die Entwürfe selbst bezeichnen sich vielfach
als "Landtafeln". Der Entwurf
| Seite 17| Strein/Linsmayr
umfaßt auch Lehensrecht (
Buch V) und
Strafrecht (
Buch VI). Die sogenannte „
Kompilation der vier Doktoren " für
Österreich unter der Enns von 1654 war wohl zunächst als eine umfassende
Landesordnung konzipiert; sie bezeichnet sich auch als solcheN.57; neben
Prozeßrecht und Privatrecht war als
Buch
VI die Landgerichtsordnung (Strafrecht und Strafprozeßrecht) vorgesehen.
Die Landgerichtsordnung sowie die Gerhabschaftsordnung
(Vormundschaftsrecht) blieben schließlich bei der Bücherzählung
unberücksichtigt und wurden als selbständige Gesetze sanktioniertN.58.
Die Rechtsentwicklung in den einzelnen altösterreichischen Ländergruppen
und Ländern verlief im 16. und 17. Jh. grundsätzlich getrenntN.59. Innerhalb der
Ländergruppen bestanden gewisse VereinheitlichungsbestrebungenN.60. So ergingen Polizeiordnungen
für alle fünf niederösterreichischen Länder und Görz (1527, 1542 und
1552)N.61. Nachweisbar ist die Vorstellung eines
„niederösterreichischen Landsbrauches"N.62. Stärkere Bestrebungen zur Rechtsangleichung
bestanden innerhalb der innerösterreichischen Länder (Steiermark,
Kärnten, Krain)N.63.
Weitergehende Vereinheitlichungstendenzen traten unter Karl VI. auf.N.64 Solche zeigen sich deutlich
auf dem Gebiete der gesetzlichen Erbfolge; hier wurde materielle
Rechtseinheit für die niederösterreichischen und innerösterreichischen
Länder geschaffen. Die " Neue Satz- und
Ordnung vom Erbrecht außer Testament ", zunächst Teil der
"Kompilation der vier Doktoren" für Österreich unter der Enns , wurde
vom Landesherrn ab 1720 in den fünf Ländern mit gewissen Modifikationen
in Kraft gesetzt (1720 in Österreich unter der Enns, 1729 in der
Steiermark und in Österreich ob der Enns, 1737 in Krain und 1747 in
Kärnten)N.65.
Erst das Verdrängen der Stände aus der Gesetzgebung hat es, wie W.
| Seite 18| BraunederN.66 betont, ermöglicht, die formelle
Rechtseinheit herbeizuführen. Im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus
kam es zur Schaffung „allgemeiner" Gesetzbücher für alle deutschen
Erblande.N.67.
In Österreich unter der Enns wurden im 16. und 17. Jh. vier
Landrechtsentwürfe ausgearbeitet: der " Zeiger in das Landrechtsbuch " oder "Institutum
Ferdinandi I." von 1528 (= Zeiger), der Entwurf Püdler von 1573, der
Entwurf Strein/Linsmayr von 1595 und
die "
Kompilation der vier Doktoren "
von 1654 (= Kompilation)N.69. Diesen
Landrechtsentwürfen blieb die kaiserliche Sanktion versagt; nur
Teile der "Kompilation der vier Doktoren" wurden als selbständige
Gesetze publiziertN.70. Auch die „Landtafel des Erzherzogtums Österreich
ob der Enns" von 1616/1629 (= Oe. Ltf.) blieb formell ein
Entwurf. Trotzdem kommt diesen Landrechtsentwürfen für Österreich
unter und ob der Enns als Quellen der österreichischen Privat- und
Prozeßrechtsgeschichte große Bedeutung zu und zwar unter folgenden
Gesichtspunkten: Der Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns
von 1573 (Entwurf Püdler) und
der Entwurf für Österreich ob der Enns
von 1616/1629, die „obderennserische Landtafel", haben in
der Gerichtspraxis und in der Rechtsliteratur große Beachtung
gefunden, so daß man von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung
sprechen kann. Die Landrechtsentwürfe stellen zum Großteil keine
Rechtsneuschöpfungen dar, sondern weitgehend Aufzeichnungen des in
Österreich geltenden RechtesN.71. Sowohl das altösterreichische Gewohnheitsrecht, der
Landesbrauch, als auch das gemeine Recht, die "geschriebenen
kaiserlichen Rechte", finden in den Entwürfen ihren entsprechenden
Niederschlag. Anhand der einzelnen Entwürfe läßt sich der
allmähliche Romanisierungsprozeß in materieller und formeller
Hinsicht schön verfolgen. Am stärksten war der Einfluß des
römisch-gemeinen Rechts naturgemäß in der "Kompilation der vier
Doktoren".
| Seite 19|
In den Entwürfen wird häufig auf den althergebrachten Landesbrauch
und auf die geschriebenen Rechte hingewiesen bzw. auf die
Abweichungen der beiden voneinander, sodaß sich zuweilen leicht
feststellen läßt, ob ein Rechtssatz dem österreichischen
Landesbrauch oder dem gemeinen Recht zuzuschreiben ist. Die Entwürfe
sind insofern mit der in Österreich gepflegten Differentienliteratur
vergleichbar. Die üblichen Formulierungen in den Entwürfen lauten:
"Der gemain landsprauch unsers furstenthumbs Österreich ist..."
(Zeiger III 10 §
2); "dem Landsbrauch nach"; "dem wissentlichen Landsbrauch
nach"; "Und wiewohl bei denen geschribnen rechten versehen..., so
ist doch dem lantbrauch nach..." (Püdler II 4 § 28); "...
so ist doch solchem der uralte landsgebrauch und löblich herkhomen
zuwider" (Oe. Ltf. V 6 §
1)N.72.
Max Rintelen hat in seinem Beitrag zur Festschrift für A. Steinwenter (1958) (s.o. bei Anm. 3) das Verhältnis von Landsbrauch und
gemeinem Recht im Privatrecht der altösterreichischen Länder
eingehend untersucht und dargestellt, insbesondere auf Grund der
juristischen Literatur der Zeit. Primär galt in Österreich der
Landesbrauch, das gemeine Recht galt nur subsidiär. Wenn es aber die
Rechtssicherheit verlangte, mußte der Landesbrauch den geschriebenen
Rechten weichenN.73. Bekannt ist der Satz Bernhard
Walthers (Traktat V c.
2/2): "Dan wa ein Landsbrauch zweiflig und ungewiß ist, soll
yederzeit dem geschribnen Rechten nach erkennt werden".
Eine Durchsicht der Landrechtsentwürfe und anderer Rechtsquellen hat
diese Prinzipien bestätigtN.74.
Nach dem "Zeiger in das Landrechtsbuch" ist die subsidiäre Geltung
der geschriebenen Rechte noch eingeschränkt durch die Forderung, daß
sich diese in Einklang befinden müssen mit dem löblichen Gebrauch
und der Gewohnheit des Erzherzogtums und dem Grundsatz gleichen
Rechtes und der Vernunft. Der Gedanke der Geltung des
römisch-gemeinen Rechts imperio rationis klingt hier an. Der
"Zeiger" (I 3 § 4)
gibt für den Landmarschall und die Beisitzer des Landrechtes in
Österreich unter der Enns folgende Anordnung:
"Dann si sollen richten nach der ordnung und den gesazten dits
landßrechtpuechs, die aber nit nach der redner oder gwalttrager
auslegung wie si alle ding inen zu vortail teutschen, sonder wie die
zu fürderung des rechten, gemaines nutz und die partheien am
wenigsten zu belaidigen verstanden worden. Und sollen deshalben
landmarschalch und beisitzer ausserhalb dits landßrechtpuechs auf
andere geschribne recht nicht aufsehen noch achtung haben, dann
allain in sachen und händlen, wo khain außgetrukht recht oder
gesetzt hierin begriffen wär. Doch in denselben auch nit mer noch
anderst dann nach löblichem geprauch und gewonhaiten dits
erzherzogthumbs
| Seite 20| und so vil si die
erberkhait und pillichait geleiches rechtens und ursach der vernunft
weiset und bewegt."
Nach dem Entwurf Strein/Linsmayr (
II
1 § 23 am Ende) sollte primär die Landesordnung gelten; wenn diese
nichts bestimmte, der "gemein übliche Gebrauch", und wenn solcher
ungewiß war, die "gemeinen geschriebenen kaiserlichen Rechte".
Im selben Sinne bestimmte die Landtafel für Österreich ob der Enns
(III 14 § 12), daß bei
Fehlen einer besonderen Abrede "üblicher Landsgebrauch und
Gewohnheit" maßgebend sein sollten, bei Mangel derselben die
"allgemeinen geschriebenen Rechte".
Die Geltendmachung des Landesbrauchs wurde mit dem Erstarken des
gemeinen Rechts immer mehr erschwert. Im 16. Jh. war die Stellung
des Landesbrauchs noch günstig. Die niederösterreichische Regierung
verlangte noch keineswegs stets einen Beweis des Landesbrauchs von
der den Landesbrauch geltend machenden Partei, sondern stellte
allenfalls von Amts wegen Erhebungen über das österreichische
Gewohnheitsrecht an. In diese Zeit fällt auch die Anlegung des "
Consuetudinariums ", einer
Aufzeichnung des Landesbrauchs (um 1550), und des "
Motivenbuches ", einer
Entscheidungssammlung (seit 1550), bei der niederösterreichischen
Regierung (dazu u. bei Anm. 315).
Während man im 16. Jh. eine bloße Bescheinigung des Landesbrauchs
anerkannte, verlangte man im 17. Jh. vollen Beweis, sofern der
Landesbrauch nicht notorisch war. Dies war er dann, wenn er im
"Motivenbuch" oder "Consuetudinarium" der niederösterreichischen
Regierung, in einem Landrechtsentwurf oder bei einem anerkannten
Schriftsteller wie Bernhard Walther, J. B. Suttinger oder Nicolaus
von Beckmann (vgl. u. III) überliefert
warN.75.
Die Bedeutung der einzelnen Landrechtsentwürfe für die
rezeptionsgeschichtliche Forschung ist unterschiedlich.
Der unter Ferdinand I. für Österreich unter der Enns ausgearbeitete
Entwurf eines Landrechts in drei Büchern, der "Zeiger in das
Landrechts-buch" oder "Institutum Ferdinandi I.", vollendet
1528N.76, stand stark unter humanistischem
Einfluß; der romanistische Gehalt ist sehr deutlich bemerkbar. Für
die Praxis ist dieses Werk allerdings ohne Bedeutung geblieben. Der
Verfasser des "Zeigers" lehnt sich oft sehr eng an
römisch-rechtliche Definitionen und Rechtssätze an. Die Definition
von "Gebrauch und nutz" (Zeiger III 2 § 1) ist eine Übersetzung der Definition des
Ususfructus von Paulus
| Seite 21| (Dig. 7,1,1). Zeiger III 5 § 11
enthält die römisch-rechtliche Bestimmung, daß ein Haussohn, der
sein Reisegeld, sein viaticum, zum Darlehen gibt, vom Gericht Hilfe
erlangen solle (Ulp. Dig.
12,1,17). Zeiger
III 5 § 15 normiert dem römischen Recht entsprechend, daß
derjenige, der einem anderen ein Darlehen zum Bau oder zur
Ausbesserung eines Gebäudes oder zum Kauf eines Grundstückes gibt,
von Rechts wegen ein stillschweigendes Pfandrecht daran habe ("ainen
haimblichen Satz"), das privilegiert sei. Die Bestimmung des Senatus
Consultum Macedonianum (Verbot von Gelddarlehen an Haussöhne) findet
sich im Zeiger III 6 §
10.
Das Landrechtsbuch Ferdinands I. ist vor allem von Bedeutung als ein
Werk des juristischen Humanismus in Österreich. Der Verfasser (bzw.
die Verfasser) besaß eingehende Kenntnisse des römischen Rechts, das
er geschickt verwertete. Der Landesbrauch wird relativ wenig
berücksichtigt. Da dieses Werk in der Gerichtspraxis kaum Beachtung
gefunden hat, kommt ihm für die Rezeptionsgeschichte keine allzu
große Bedeutung zuN.77.
Von weit größerer Bedeutung ist in dieser Hinsicht die "Landtafel
oder Landesordnung des Erzherzogtums Österreich unter der Enns" von
1573, der Entwurf PüdlerN.78, so benannt nach seinem
Verfasser, dem niederösterreichischen Regimentsrat Dr. Wolfgang
Püdler (dazu u. III.1). Püdler verwendete
für seinen Landrechtsentwurf neben den "geschriebenen weltlichen und
geistlichen Rechten" und gemeinrechtlicher Literatur "etliche
deutsche Bücher, Landesordnungen, Gerichtsordnungen und Statuten,
ferner das Generalienbuch bei der n.-ö. Kanzlei und das
Konsuetudinarium bei der n.-ö. Regierung, endlich die
Kirchbergerschen oder Waltherschen Traktate". Besonders die Traktate
Bernhard Walthers (s.u. III.1) hat Püdler,
wie er selbst anführt, sehr stark herangezogen. Seine vier Bücher
sind, wie er sagt, nichts anderes als "ein gewünschter summari
begriff des ganzen kaiserlichen rechtens und der hieländischen
landbreuch".
Eine weitere Umarbeitung des Landrechtsentwurfs für Österreich unter
der Enns erfolgte durch die Mitglieder des protestantischen
Herrenstandes Reichart Strein Freiherrn von Schwarzenau und
Hartenstein und Dr. Johann Bapt. Linsmayr zu Weinzierl (s.u. III.1). Dieser Landrechtsentwurf von 1595
(Entwurf Strein/Linsmayr)N.79 umfaßt sechs
Bücher; auch ihm blieb die kaiserliche Sanktion versagt.
Bis zur Mitte des 17. Jh.s ruhte die Kodifikationstätigkeit. Die
Macht der Stände, die bisher die Gesetzgebungsarbeiten
vorangetrieben hatten, war stark geschwächt. Der Anstoß zur
Wiederaufnahme der Gesetzgebungstätigkeit
| Seite 22|
ging aus vom Landmarschall für Österreich unter der Enns, Georg Achaz
Grafen zu Losenstein, der im Jahre 1650 mit einem
Plan hervortrat, der durch den österreichischen Vize-Hofkanzler Dr.
Johann
Matthias Prickelmayer beeinflußt war. Zur Beseitigung
der bestehenden Rechtsunsicherheit empfahl der Landmarschall die
Aufrichtung einer Landesordnung, damit sich das Land nicht einzig
und allein dem Gutdünken der Doktoren und Rechtsgelehrten
unterwerfen müsse. Dem neu zu wählenden Ausschuß sollten vier
Doktoren beigezogen werden, welche die vorliegende Landtafel zu
bearbeiten hätten. Es handelte sich hierbei um den
niederösterreichischen Regimentskanzler Johann
Bapt. Suttinger von Thurnhof, den Landschreiber
Johann
Michael von Seiz, seit 1654 niederösterreichischer
Regimentsrat, und die beiden Syndici der Landschaft Johann Georg
Hartmann und Johann Leopold (dazu
u. III.2).
Nach einem Beschluß des Kollegiums vom Jahre 1654 sollte die
Landesordnung, die heute als "Kompilation der vier Doktoren"
bezeichnet wirdN.80,
aus sechs Büchern bestehen (I. Die gerichtlichen Handlungen
insgemein, II. De contractibus, III. De testamentis, IV. De
successionibus ab intestato, V. De
feudis, VI. Von der Landgerichtsordnung). Die
Landgerichtsordnung wurde aus der Kompilation herausgenommen und
bereits 1656 auf Betreiben der Stände vom Kaiser Ferdinand
III. sanktioniert. Das V. Buch wurde in zwei Teile
zerlegt, von denen der erste das Lehnrecht, der zweite die jura incorporalia behandelt.
Dieser Landrechtsentwurf weist bereits einen wesentlich stärkeren
Einfluß des römisch-gemeinen Rechtes auf als die Entwürfe Püdler und
Strein/Linsmayr. Die Verfasser der "Kompilation" waren
Rechtsgelehrte, die mit dem gemeinen Recht, aber auch mit dem
Landesbrauch sehr vertraut waren. Die "Kompilation" gibt Zeugnis für
den gestiegenen Einfluß der gemeinrechtlichen Doktrin in
Österreich.
Rechtshistorisch von großer Bedeutung sind die Anmerkungen (Allegate)
zu den einzelnen Paragraphen dieses Entwurfes, welche die Quellen
angeben, aus denen die Verfasser geschöpft haben.
In Österreich ob der Enns tauchten Kodifikationsbestrebungen erst in
der späten Regierungszeit Ferdinands I. (um 1560) auf. Man wollte hier an die
Gesetzgebung in Österreich unter der Enns anschließen und wartete
auf deren Ergebnisse.
Die Vorarbeiten in Österreich ob der Enns setzten ein unter dem
evangelischen Stadtschreiber von Linz, Veit StahelN.81. Aber erst in den
Jahren 1608 bis 1629 entstand die "Landtafel des Erzherzogtums
Österreich ob der Enns"N.82 in sechs Teilen (I. Gerichtspersonen, II. Zivilprozeß, III. Kontrakte einschließlich der
jura incorporalia und des ehelichen Güterrechts, IV. Testamentarisches Erbrecht,
V. Intestaterbrecht, VI. Lehnrecht). Verfasser dieser
Landtafel war der herzogliche Rat zu Pfalz-Neuburg, Dr. Abraham Schwarz,
der von den oberösterreichischen Ständen berufen wurde. Bis 1600 war
er Professor der Institutionen an der ständischen Landschaftsschule
in Linz gewesen (s.u. III.1). Schwarz
benützte die im Lande verbreiteten Waltherschen Traktate und den
Entwurf PüdlerN.83, während ihm die
Redaktion Strein/Linsmayr unbekannt
war.
Diese Landtafel für Österreich ob der Enns erlangte, obgleich auch
ihr die kaiserliche Sanktion versagt blieb, gesetzesgleiche Geltung
und beherrschenden Einfluß in der Rechtspflege und Literatur bis in
das 18. Jh.N.84. Die Landtafel für Österreich ob der Enns ist so
wie der Entwurf Püdler für Österreich unter der Enns, ja in noch
stärkerem Maße, Erkenntnisquelle für den Landesbrauch und das
löbliche Herkommen. Der Einfluß des römisch-
| Seite 24|gemeinen Rechts war in Österreich ob der Enns im allgemeinen
geringer als in Österreich unter der Enns, wo der Einfluß der
gelehrten Juristen stärker war. Aber auch in der Landtafel für
Österreich ob der Enns finden sich typisch römisch-rechtliche Sätze
und Konstruktionen, so die Altersgrenze von 25 Jahren für die
Großjährigkeit und die Konstruktion desnegotium
claudicans beim Abschluß von Rechtsgeschäften durch
Minderjährige ohne Einwilligung ihrer Eltern oder Gerhaben (Oe. Ltf. III 1 § 4; vgl. III 37 § 5)N.85.
Wie W. BraunederN.86 zu Recht
betont, gilt auch für die "Landrechte" der niederösterreichischen
Länder die allgemeine FeststellungN.87, daß sie
in einem hohen Maße dem gemeinen Recht verpflichtet sind.
In den innerösterreichischen Ländern finden sich weder
Landesordnungen wie in Tirol noch umfangreiche Landrechtsentwürfe
wie in Österreich unter und ob der Enns, wohl aber andere Ordnungen
wie Landhandfesten (Privilegien), Polizeiordnungen,
Landgerichtsordnungen (Strafrecht und
| Seite 25|
Strafprozeß)N.90 und mehrere
Landrechtsordnungen bzw. Landrechtsreformationen (Zivilprozeß)N.91. In Kärnten
wurden Polizei-, Landrechts-, Landgerichts- und Zehentordnung sowie
"articel, der Policey angehengt" einfach aneinandergereiht und diese
Zusammenstellung als "Lanndts Ordnung in Kärnten" bezeichnetN.92.
Aus der Mitte des 17. Jh.s stammt der Entwurf einer
"Landrechtsordnung des löblichen herzogtumbs Steyer", "im 1645 Jahr
formiert und aufgesetzt durch Zacharian
Winter von Wintershaimb beeder Rechten Doctorn. Röm.
Kay. May. I.Ö. Regimentsrath"N.93. Diese
sogenannte "Landrechtsordnung"N.94, ein Landrechtsentwurf, verdankt ihre
Entstehung einer von den steirischen Ständen im Jahre 1617 an die
Regierung gerichteten Anfrage hinsichtlich der Regelung einiger
Streitfragen im Erb- und Konkursrecht. Die Regierung scheint dem
Gesetzwerden dieses Entwurfes hinhaltend Widerstand geleistet zu
haben, wohl im Bestreben, die Macht der Landstände zu mindern. In
den Landtagshandlungen finden sich bis zum Jahre 1672 fortdauernd
Vertröstungen der Stände, wenn diese auf einen Abschluß des
Gesetzeswerkes drängtenN.95. Der Verfasser des Entwurfes Dr. utr. juris Zacharias
Winter von Wintershaimb (Wintersheim) war innerösterreichischer
Regimentsrat, von 1646 bis 1659 innerösterreichischer
RegimentskanzlerN.96. Mit Landtagsbeschluß
| Seite 26|
vom 4. April 1652 wurden „Hrn. Zacharias Winter von Wintersheim zu
Wintergrün 2000 fl. Recompens für angewendte muehewaltung in
revidierung der lantrechtsordnung" zugesprochenN.97. Diese "Landrechtsordnung" enthält jedenfalls einen
Abschnitt über eheliches Güterrecht: "Von heyrats Pacten und
Abreden"N.98 und einen Abschnitt über
Konkursrecht: "Von Concurs viller glaubiger und derselben Freyheiten
prioritet und vorzugsgerechtigkheiten"N.99.
In der zweiten Hälfte des 17. Jh.s, wohl unter Kaiser Leopold I., kam
in der Steiermark der Entwurf einer Erbrechtsordnung in sieben
Artikeln zustande, die sich als "Des Fürstenthumbs Steyer neu
aufgerichte Landrechtsordnung"N.100 bezeichnet. Die
Handschrift Nr. 14282 der Österr.
Nationalbibliothek enthält den Zusatz, daß diese Ordnung noch gültig
sei, soweit sie nicht durch die neue
Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament vom Jahre
1729 (s.o. bei Anm. 65) abgeändert wurde.
Auch N. v.
Beckmann beruft sich in seiner "Idea juris statutarii
et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci cum jure Romano collati"
(Graecii 1688) an mehreren Stellen auf diese ErbrechtsordnungN.101. Sie scheint in der Praxis berücksichtigt und als
verbindlich angesehen worden zu sein.
Eine weitere Rechtsquelle sind die "Landtsgebreich in Steyer und
Karndten", eine private Darstellung des innerösterreichischen
Landesbrauchs in 107 Artikeln, insbesondere des Kärntner
Gewohnheitsrechtes, vom Beginn des 17. Jh.sN.102. Diese Darstellung
erinnert an die Werke der DifferentienliteraturN.103 Der Verfasser
behandelt das gemeine Recht als im Lande subsidiär geltend. Eine
Reihe von Artikeln ist dem gemeinen und dem kanonischen Recht
entnommen. Grundsätzlich hat der Landesbrauch den Vorzug, was
besonders beim Adel betont wirdN.104.
Eine private Darstellung des steirischen Landschrannenverfahrens aus
der
| Seite 27| Mitte des 17. Jh.s sind die "Vierzig
Fragen aus dem steirischen Recht"N.105 Diese Arbeit trägt auch
die Bezeichnung "Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr", "Institutiones
juris Styriaci oder praktische Observationes" und "Modus procedendi
des herzogthumb Steyer". Daß diese Darstellung stark verbreitet war,
zeigt die große Anzahl erhaltener HandschriftenN.106.
Die subsidiäre Geltung des römisch-gemeinen Rechts wird ausdrücklich
ausgesprochen im Art. 16 der innerösterreichischen
Regierungsinstruktion vom 1. Juni 1597N.107.
Art. 16 Abs. 1 lautetN.108: "Unser statthalter, canzler und
regenten sollen in obbeschribnen und in allen andern sachen, die
iner und ausserhalb rechtens für si komen, auf anlangen der parteien
oder von amtswegen nach irem höchsten vleiß handlen und erkenen, was
recht ist, also das si ir erkantnus tuen sollen nach obberierten
unsern und unsers haus Österreichs, auch aines jeden lands
freihaiten oder alten löblichen landsgebreuchen und wo aber die
freiheiten oder die alten löblichen landgebreuch nit verhanden
wären, als dann nach den gemeinen geschribnen rechten sprechen und
erkennen bei dem aid, den si uns geschworen haben, und in summa alle
sachen mit dapferkait und ainem bestendigen wesen handlen und
regiern."
Die subsidiäre Geltung des römisch-gemeinen Rechts bringt für das 17.
Jh. N. v. Beckmann in seiner "Idea juris", einem Werk der
Differentienliteratur, im Art. "Possessio" (S. 345) zum AusdruckN.109: "... darum ich dann billich,
generaliter meinen Schluß also mache: daß so
offt nichtes (1.) in der hochlöblichen Steyrischen Land-hand-fest,
(2.) nichts in der Steyrischen Gerichtsordnung, (3.) nichts in der
Land-Gerichts-Ordnung, und (4.) nichts in der Policeyordnung, etc.
oder jure consuetudinario, specialiter contra jus
R. verordnet, und contra jus R.
geändert ist, so werden alle die übrigen Rechts-Sachen,
juxta jus commune, und die allgemeine
Kayserl. Rechten, regulariter decidiret, worbey
es dann billich verbleibet, cum jura R. ex tribus rivis,
vel fontibus, (puta: honeste vivere, neminem laedere, et suum
cuique tribuere) fundatis, in jure naturae, et gentium naturali,
quasi fluxu rationabiliter fluant, seque ad omnes humanas
actiones, tam civiles, quam criminales, prudentissime extendant,
et per consequens, in ipsa ratione naturali, et aequitate,
regulariter se fundent, et ob id jura R. in tota Europa merito
vigeant etc."
Das jus consuetudinarium geht nach Beckmann dem
jus commune nur dann vor, wenn es
"specialiter contra jus R. verordnet, und
contra jus R. geändert
| Seite 28| ist". Beckmann sieht die Geltung des römischen
Rechts dadurch gerechtfertigt, daß sich dieses regelmäßig auf die
ratio naturalis und
aequitas gründet.
Zu Einflüssen des römischen-gemeinen Rechts in Krain sei auf die
Darstellung bei
Sergij Vilfan
"Rechtsgeschichte der Slowenen" (Graz 1968) N.110 verwiesenN.111.
Tirol hat als einziges der altösterreichischen Länder eine
LandesordnungN.113 geschaffen;
im 16. Jh. ergingen drei Ordnungen (1526, 1532 und 1573). Die
Tiroler Landesordnung von 1526, die sogenannte "Bauernlandesordnung", ist als
ein Werk der Bauern und Bürger anzusehen, welches dem Landesfürsten
und dem Ritterstande förmlich aufgedrängt wurde. Die Mitwirkung der
landesfürstlichen Regierung beschränkte sich dabei auf die
abschließende RedaktionN.114. Die Entstehung macht es verständlich, daß
sich diese Landesordnung dem römisch-kanonischen Recht gegenüber
sehr ablehnend verhält. In den Landtagsabschied vom Jahre 1525 haben
die Stände folgenden Artikel aufgenommen: "Man soll auch in diesem
unserem Lande der F. G. Tirol nicht nach den geschrieben Rechten,
sondern nach Satzung, Gebrauch und Herkommen des Landes in allen
Hofgerichten, auch Städten und Gerichten procedieren und
urtheilen"N.115; bei der Schlußredaktion blieb
diese Klausel jedoch weg. Das subsidiär anzuwendende Recht sollte
die heimische Gewohnheit seinN.116.
Auf dem Landtage vom Jahre 1529 wurde eine aus Vertretern aller
Stände und einigen Räten der Regierung bestehende Kommission mit der
Reformierung der Landesordnung betraut. Zu den Regierungskommissären
gehörte auch der oberösterreichische Regimentsrat und
Kammerprokurator Dr.
| Seite 29|Jakob
Frankfurter, dem bei der Redaktion die entscheidende
Rolle zukam. Anfang Juli 1531 war der Entwurf „bis auf einen
Artikel" zu Ende beratenN.117. Am 26. Juli 1532 erfolgte die
Bestätigung der Landesordnung durch Ferdinand I. Mit Mandat vom 1.
Dez. 1532 wurde die gedruckte neue "Landsordnung der Fürstlichen
Graffschaft Tirol" kundgemachtN.118. Diese Landesordnung weicht von
der "Bauernlandesordnung" in Form und Inhalt wesentlich abN.119. Es läßt
sich eine Zunahme römisch-rechtlicher Elemente feststellen;
allerdings beruht auch diese Landesordnung noch weitgehend auf
deutschrechtlicher GrundlageN.120. Das
gemeine Recht als subsidiäre Rechtsquelle wurde ausdrücklich
ausgeschlossen (Buch IX,
Tit. 31)N.121.
Im Landtag von 1555 brachte die Landschaft verschiedene Beschwerden
vor über Prozeß, Schöpfung der Urteile, Handhabung der
Landesordnung, die Advokaten bei der Regierung und bat insbesondere
um die Reform des 18. Titels im III.
Buch der Landesordnung betreffend die Erbfolge der
"gemeinen Erben"N.122. Ferdinand antwortete,
die vorgebrachten Reformwünsche seien zu wichtig, um kurz erledigt
zu werden; er hätte beschlossen, die ganze Landesordnung einer
gründlichen Reform zu unterziehen.
Die Beratungen zogen sich durch mehrere Jahre hin. Erst am 14.
Dezember 1573 erhielt der Entwurf die landesfürstliche Approbation
und im nächsten Jahr erschien die "New Reformierte Landsordnung der
Fürstlichen Grafschafft Tirol"N.123. Auch diese Landesordnung beruht
noch weitgehend auf deutschrechtlicher GrundlageN.124. Auch in
dieser reformierten Landesordnung finden sich Bestimmungen gegen die
subsidiäre Anwendung der gemeinen Rechte (VIII 70-71 und IX 31)N.125. Tirol nahm insofern eine
Sonderstellung ein, als in den meisten deutschen Territorien und
auch in den übrigen österreichischen Erblanden die subsidiäre
Geltung des gemeinen Rechtes anerkannt war.
Allerdings wurde in Tirol zu Beginn des 17. Jh.s dann doch vom
Landesfürsten die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechtes entgegen
den Bestimmungen der Landesordnung durchgesetzt. In einer Resolution
Erzherzog Leopolds V. vom Jahre 1619 (wiederholt 1626), die auf
vorgebrachte Landtagsbeschwerden erging, heißt es: "Dass man aber,
wo die L. O. und sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad
jus comune recurrirt, bevorab wo die
| Seite 30| Gebräuch etwas der Billigkeit und Vernunft nit
allerdings ähnlich, das ist bei allen wohlbestellten Regimenten und
Policeien üblich"N.126. Damit war ein Landesbrauch
jedenfalls nur mehr dann anzuwenden, wenn er der Billigkeit und
Vernunft gemäß war, ansonsten war auf das gemeine Recht
zurückzugreifen.
Im Jahre 1650 wurde durch landesfürstliches Mandat den Gerichten
befohlen, wenn ihnen eine Sache zu schwierig erscheinen sollte, den
Prozeß mit Zuziehung eines Rechtsgelehrten zu formierenN.127. Seit 1671
wurde die Tätigkeit des adeligen Hofgerichts zu Bozen, das ein
Wahrer des heimischen Rechts gewesen war, ganz suspendiertN.128.
Eine starke Förderung erfuhr die Rezeption der gelehrten Rechte
schließlich durch die Errichtung einer Landesuniversität in
Innsbruck im Jahre 1672 durch Kaiser Leopold I. An der
Juristenfakultät wurden vier Lehrkanzeln geschaffen, drei für
römisches Recht (Institutionen, Pandekten, Codex) und eine für
kanonisches RechtN.129.
In Vorarlberg galt im 16. Jh. bereits gemeines Recht, wie sich aus
der Antwort Erzherzog Ferdinands vom 20. Mai 1525 ergibt, in der er
auf die beim Tiroler Landtage vorgebrachten Beschwerden über die
Aufnahme von Juristen ins Regiment erklärte, daß er ein bis zwei
Doktoren behalten müsse, weil dasselbe zugleich Appellationsbehörde
für die vordern Lande sei, und in diesen, wie über die wälischen und
görzischen Sachen, nach kaiserlichen geschriebenen Rechten erkannt
werden müsseN.130
Recht gut unterrichtet sind wir dank der Untersuchungen von Heinrich
Maria SchusterN.132, Hans
von VolteliniN.133, Hans PlanitzN.134, Herbert FischerN.135,
| Seite 31| Heinrich DemeliusN.136, Hans
LentzeN.137, Theo Mayer-MalyN.138, Wilhelm BraunederN.139 und Franz BaltzarekN.140 über die
spätmittelalterliche und neuere Stadtrechtsentwicklung in Wien. Die
Arbeiten von Karl TorgglerN.141
geben uns Aufschluß über das Klagenfurter StadtrechtN.142.
Das Wiener Stadtrecht Herzog Albrechts I. von 1296 und das Herzog
Albrechts II. von 1340N.143
galten bis zur frühen Neuzeit (1526)N.144, ja darüber
| Seite 32| hinaus
(s.u.), das letztere novelliert im Jahre 1421 durch Verfügung des
StadtherrnN.145.
Eine überaus wichtige Erkenntnisquelle für das mittelalterliche Wiener
Stadtrecht ist das "Wiener Stadtrechts- oder Weichbildbuch"N.146, entstanden zwischen 1276 und etwa 1325,
jedenfalls vor dem Wiener Stadtrecht von 1340N.147. Es stammt von einem Wiener Vorsprech
(Fürsprech), der mit der Wiener Rechtspraxis gut vertraut warN.148.
Die Wiener Stadtordnung Ferdinands I. von 1526N.149 wurde lange
Zeit als das „Ende der mittelalterlichen Stadtfreiheit, der städtischen
Selbstbestimmungsrechte" angesehenN.150. Die städtische Autonomie wurde
aber durch diese Stadtordnung durchaus nicht vernichtetN.151. Dabei ist
freilich zu beachten, daß Wien als stadtherrliche Stadt schon im
Mittelalter keine allzu große Autonomie besaßN.152.
Die Stadtordnung von 1526 regelte die Verfassung und Verwaltung der Stadt
und Angelegenheiten, für die der Stadtrat zuständig warN.153. Es wurden somit auch
privatrechtliche Bestimmungen aufgenommen, welche Angelegenheiten
betrafen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fielen; das waren vor
allem das Liegenschaftsrecht an bürgerlichen Grundstücken, das eheliche
Güterrecht, Testamente und VormundschaftenN.154
In der Ferdinandeischen Stadtordnung von 1526 wird dreimal eine
"Stadtgerichtsordnung", bzw. ein "Stadtgerichtsordnungsbuch"
erwähntN.155 Diese "Stadtgerichtsordnung",
die das Verfahren und die Angelegenheiten, für die das Stadtgericht
zuständig war, regeln sollteN.156, ist aber, wie H. DemeliusN.157
| Seite 33| nachgewiesen hat, nicht verkündet und nicht
angewendet worden; sie ist uns nicht überliefertN.158.
Die beiden Stadtrechte von 1296 und 1340 blieben in der weiterhin
relevanten Pancarta Friedrichs III. von 1460N.159 in
GeltungN.160.
Das Stadtgericht (die Bürgerschranne) war landesfürstliches Gericht; es
war in erster Linie Kriminalgericht; daneben hatte der Stadtrichter die
Gerichtsbarkeit über nichtbürgerlichen Grund und Boden, ferner in Klagen
um Fahrhabe und SchuldenN.161. Das Burgrechtsverfahren, das
ursprünglich dem Stadtgericht zustand, gehörte seit 1536 vor den
StadtratN.162.
Eine genauere Abgrenzung der Zuständigkeit von Stadtrat ("Bürgermeister
und Rat") und Stadtgericht ("Bürgerschranne") brachte die sogenannte
"Wiener Schrannenordnung" vom Jahre 1536N.163. Diese
"Schrannenordnung" ist aber kein Akt der Gesetzgebung, sondern ein
Abschied, ein Urteil der niederösterreichischen Regierung und Kammer in
einem Rechtsstreit zwischen dem Stadtrichter von Wien und Bürgermeister
und RatN.164.
Die sogenannte "Grundbuchsordnung der Stadt Wien" vom Jahre 1566N.165 ist eine
Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Wiener Grundbuchrecht,
„ein Katechismus der Grundbuchpraxis für herrschaftliche
Grundbuchverwalter"N.166.
Im Jahre 1570 erging eine Advokatenordnung, eine Ordnung für die
Sachwalter (Prokuratoren) und Advokaten der Parteien im Stadtgericht
WienN.167. Diese Advokatenordnung
enthält wichtige Bestimmungen über das Verfahren vor dem Wiener
StadtgerichtN.168; sie steht
schon „völlig auf dem
| Seite 34| Boden des fremden,
gemeinen Rechtes"N.169. Im Jahre 1563 war eine entsprechende Ordnung
für das Verfahren vor der niederösterreichischen Regierung in Wien
ergangen: "Neue Hofrechts- und Gerichts-Ordnung"N.170. Diese hat wohl als Vorbild für die
Advokatenordnung für das Wiener Stadtgericht gedientN.171. Hinsichtlich der Allegationen aus den
geschriebenen Rechten bestimmt die Advokatenordnung für das Wiener
StadtgerichtN.172: Allegationes iuris permissae. "Weil zu disen
zeiten mehr als zuvor sich begibt, dass in der parteien schrüfften die
advocaten und procuratores aus den geschribenen rechten allegationes
einführen, will ain gericht solches nit abschlagen, doch das es den
sachen und handlungen gemäss und nach Teutschem rechtem verstand
beschehe und allein ad marginem und gar nit under das Teutsche mischen
und setzen sollen."
Das sogenannte "Klagenfurter Stadtrecht in Reimen"N.173 ist eine
private Darstellung der Zuständigkeit und des Verfahrens im Klagenfurter
StadtrechteN.174. Als Grundlage diente die
Kärntner Landrechtsordnung von 1577N.175; der Verfasser wollte die Besonderheiten des
Stadtrechtsverfahrens hervorheben. Die Abfassung muß in den Jahren 1606
bis 1617 erfolgt seinN.176.
Das Pettauer Stadtrecht wurde 1376 nach Weisung von Ratsgeschworenen
erstmals aufgezeichnetN.177; dieses Stadtrecht war durchaus deutschrechtlich. Zu
Beginn des 16. Jh.s kam es zu einer "Stadtrechtsreformation", die 1513
vom Salzburger Erzbischof Leonhard von Keutschach bestätigt wurde;
Pettau war Salzburgischer BesitzN.178.
Diese im 16. Jh. geltende Ordnung weist noch große Übereinstimmung mit
dem mittelalterlichen Pettauer Stadtrecht
| Seite 35| von
1376 auf; romanistische Einflüsse sind nicht festzustellenN.179; eine große Anzahl alter Bestimmungen wurde
weggelassenN.180
| Seite 36|.
Rechtswissenschaft und RechtsunterrichtN.181 standen im 16. Jh.
auch in Österreich unter dem Einfluß des Humanismus. An der Universität
Wien wurde römisches Recht erst seit 1494 gelehrt; der erste Lehrer des
römischen Rechts war Hieronymus Balbus (Girolamo Balbi)N.182, gebürtig
aus Venedig, der in Paris gelehrt hatte; sein Nachfolger wurde 1497
Johannes
Sylvius Siculus (aus Sizilien)N.183. Es
folgten 1499 Johann
Stephanus Reuss aus Konstanz, 1500 Dr. Wolfgang
Pachaimer aus Gmunden, 1505 Johann Angerer aus
Rosenberg, Udalrich
Kaufmann aus Kempten (Dekan S.S. 1508 u. öfter), 1511
Victor Gamp aus
Wien, Philipp
Gundelius aus Passau (Dekan 1530)N.184.
Diese
| Seite 37| GelehrtenN.185
waren typische Vertreter des Humanismus und befaßten sich weniger mit
dem römischen Recht als mit den Werken römischer DichterN.186.
Die ersten Promotionen von Doktoren des ius civile fanden in Wien erst im
Jahre 1512 statt; es waren mehrere Kandidaten, Dr. Peter Dannhauser
aus Nürnberg soll der allererste gewesen seinN.187.
Unter Ferdinand I. kam es zu einer umfassenden Reform an der Universität
Wien (Reformgesetze von 1533 und 1537N.188 sowie von 1554N.189. Während das erste Reformgesetz von 1533 nur drei
Lectores (Canones, Leges und Instituta)N.190 vorsah, sah das zweite Reformgesetz vom 15. Sept. 1537
vier Lectoren vor, einen für die "geistlichen Rechte" und drei für die
"kaiserlichen Rechte" (Codex, Digesten, Institutionen)N.191. Auch die "Neue Reformation" vom 1. Jänner 1554 sah vier
Juris Professores vor, einen für das kanonische Recht, drei für das ius
civile (Codex, Digesten, Institutionen)N.192. Diese Reform brachte erstmals die
Einteilung nach Jahrgängen; zur Erlangung der Doktorwürde sollte ein
fünfjähriges Studium genügenN.193. Um die juristischen Studien zu fördern, wurde
angeordnet, daß alle städtischen Stellen von Advokaten, Prokuratoren,
Notaren nur von geprüften Juristen eingenommen werden könntenN.194. Dieses
Studiensystem erhielt sich im wesentlichen bis zur Reform des
juristischen Studiums unter Maria Theresia im Jahre 1753N.195.
Das zweite Reformgesetz Ferdinands I. von 1537 enthielt die Mahnung an
| Seite 38| die vier Lehrer der Rechte, sich
möglichst eng an den gesetzlichen Text zu halten, Glossen soweit wie
nötig zu berücksichtigenN.196.
Das Amt des Rektors oder Dekans wurde keineswegs immer von einem
ordentlichen Professor ausgeübt, sondern in der Mehrzahl der Fälle
wurden Personen gewählt, die eine bedeutende außerakademische Funktion
einnahmen, so Äbte, Domherren, Hofräte, Regierungsräte und
Regierungskanzler, Kammerprokuratoren u. a.N.197. Sie mußten lediglich als Magister oder
Doktor Mitglied der Fakultät sein, die den Rektor stellte.
Einer der bedeutendsten Humanisten, die an die Universität Wien berufen
wurden, war der Tübinger Humanist und Graecist Johann Alexander
Brassicanus (geb. 1500, gest. 25. Nov. 1539)N.200. Zu Beginn des Jahres 1524
wurde er für die Wiener Universität gewonnen; zunächst war ihm die
Professur der Rhetorik zugedacht, er erhielt dann aber die Lehrkanzel
der kaiserlichen RechteN.201; er wurde legum
civilium professor ordinarius. Er widmete sich allerdings
hauptsächlich Arbeiten über patristische Literatur und klassische
| Seite 39| PhilologieN.202. Zweimal bekleidete er das
Amt des Dekans der juristischen Fakultät (W.S. 1533/34 und S.S.
1537)N.203.
1528 erhielt er die griechische Lektur, mußte aber die juristischen
Vorlesungen beibehaltenN.204;
er las wohl bis Ende 1534N.205. Brassicanus stand in
Verbindung mit dem Basler Juristen und Humanisten Claudius
CantiunculaN.206.
Cantiuncula (s.u.) richtete im Jahre 1531 zwei dringende Mahnungen an
Brassicanus, er möge jede andere Tätigkeit beiseite lassen und sich
ausschließlich der Rechtswissenschaft widmen, für deren Pflege er so
hervorragende Geistesgaben besitzeN.207. Diese Mahnungen blieben freilich ohne ErfolgN.208.
Claudius Cantiuncula (geb. Metz 1490, gest. Ensisheim Okt. 1549)N.209, „einer
der hervorragendsten Juristen der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts,
als Schriftsteller wie als Praktiker gleich hoch geschätzt"N.210, wirkte von 1518 bis 1523 als Professor des
Zivilrechts an der Universität Basel, wurde dann Syndicus in seiner
Heimatstadt Metz; Ende 1533 wurde er von König Ferdinand I. an dessen
Hof berufen; Cantiuncula wurde mit einer Reihe von diplomatischen
Funktionen betrautN.211.
Gegen Ende des Jahres 1535 begannen mit ihm Verhandlungen wegen
Übernahme der Professur des ius civile (Lektur in legibus) an der Universität Wien, die wohl aus
finanziellen Gründen ohne Erfolg bliebenN.212.
Cantiuncula gehörte seit Beginn des Jahres 1539 der
niederösterreichischen Regierung als rechtskundiger Regent anN.213. Auf seine Bewerbung wurde er von König Ferdinand am 27.
Okt. 1540 zum Kanzler der vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim
ernanntN.214;
dieses Amt hatte er bis zu seinem Tode Okt. 1549 inne.
| Seite 40|
Cantiuncula war ein typischer Vertreter des juristischen HumanismusN.215, aber auch er konnte wie die anderen Vertreter des
Humanismus ohne Bartolus und die Bartolisten nicht auskommenN.216.
Hinsichtlich der Besetzung der zweiten Wiener Lehrkanzel für römisches
Recht, die in der Reform von 1537 systemisiert wurdeN.217,
wurden noch im selben Jahre Verhandlungen mit Dr. Johann Fichard,
einem Zasius-SchülerN.218, geführt, die aber ohne Erfolg
bliebenN.219.
Der "Vater der österreichischen Jurisprudenz"N.220Dr. Bernhard
Walther (geb. 1516 zu Leipzig, gest. 5. Dez. 1584 zu
Graz)N.221, Schüler Alciats in Bologna, hatte seit dem Wintersemester
1540/41 das Ordinariat für die Institutionen an der Universität Wien
inne. Von 1542 bis 1544 war er Prokurator der sächsischen Nation an
dieser Universität. Von 1546 bis 1550 bekleidete er das angesehene Amt
des kaiserlichen Superintendenten der UniversitätN.222.
Am 7. Februar 1547 wurde Walther Regimentsrat bei der
niederösterreichischen Regierung, 1556 Kanzler. Nach Schaffung der
innerösterreichischen Regierung in Graz wurde Walther 1565 erster
Kanzler derselben; im Jahre 1576 wurde er innerösterreichischer
Hofkanzler (bis zu seinem Tode 1584)N.223.
Walthers humanistische Einstellung zeigt sich in seinen theoretischen
Schriften, seiner Rhetorik (1. Aufl. 1541, 2. Aufl. 1545)N.224 und seiner Dialektik
| Seite 41| (verfaßt 1541, erschienen 1546)N.225. Im Jahre 1546 erschien in Wien ein rein
romanistisches Werk, der "Miscellaneorum libellus", 1572 in zwei Bücher
in Venedig erschienen, 1574 in erweiterter Fassung in Graz unter dem
Titel "Bernhardi Waltheri Miscellaneorum ad jus pertinentium libri
quattuor"N.226. Walther sind die Werke des Bartolus und der
anderen Kommentatoren wohl bekannt; er zitiert häufig Bartolus, fühlt
sich aber keineswegs an dessen opinio gebunden, sondern nimmt durchaus
selbständig zu den einzelnen Problemen StellungN.227. Von
größter Bedeutung für die österreichische Rechtsentwicklung wurde
Walther aber durch seine privat- und prozeßrechtlichen Traktate, die
sogenannten "aurei tractatus iuris Austriaci"N.228. Hier stellt Walther dem österreichischen Landesbrauch
die "geschriebenen Rechte" gegenüber und zwar entweder im Text selbst
oder in den Anmerkungen. Walthers Anschauung nach gilt in erster Linie
der Landesbrauch. Wo dieser aber zweifelhaft ist, soll im Interesse der
Rechtssicherheit das gemeine Recht angewendet werden (vgl. o. bei Anm. 73). In den Anmerkungen führt
Walther das gemeine Recht in der Regel mit Belegstellen und
Literaturzitaten an. Hierbei zitiert er an einigen Stellen auch
Bartolus. Obwohl Walthers Traktate nur eine Privatarbeit darstellen,
haben sie für die Rechtspflege eine besondere Bedeutung erlangt, wie
sich aus der großen Anzahl der erhaltenen Handschriften ergibt sowie aus
dem Umstand, daß diese Traktate zu Beginn des 18. Jh.s im Anhang zu
Suttingers "Consuetudines Austriacae" gedruckt wurdenN.229. Die Traktate gehören in die Gruppe der
DifferentienliteraturN.230. Zum
"Ordinari-Prozeß" Walthers verfaßte der Gerichtssekretär der
niederösterreichischen Regierung Onophrius Reutter
1552 eine Reihe von AbänderungsvorschlägenN.231.
In der späteren Regierungszeit Ferdinands I. und in der Zeit Maximilians
II. und Rudolfs II. gehörte Dr. jur. Georg Eder (geb. 1523 zu Freising,
| Seite 42| Bayern, gest. 1587)N.232 zu den bedeutendsten Mitgliedern der Wiener
Universität und nahm überaus starken Einfluß auf die Richtung des
geistigen Lebens an der Hochschule. Er war Führer der streng
katholischen Partei, die dem Weitergreifen des Protestantismus an der
Universität entschieden entgegentrat. Eder erwarb 1551 an der Wiener
Universität das juristische Doktorat, war 1552 Prokurator der
rheinischen Nation, wurde 1557 zum Rektor gewählt, war fünfmal
hintereinander Rektor, später noch sechsmal (W.S. 1569, W.S. 1571, S.S.
1580, W.S. 1581, S.S. 1582, S.S. 1584)N.233; dazwischen bekleidete er fünfmal das juristische und einmal
das theologische DekanatN.234. Wichtigste Schrift Eders ist
sein Abriß der Wiener Universitätsgeschichte von der Gründung bis 1559:
" Catalogus Rectorum et illust. virorum Archigymnasii Viennensis"
(Vienn. 1559)N.235. Eder hatte wohl kein besoldetes Lehramt; er war
1572 Prokurator der ungarischen Nation, außerdem kaiserlicher Hofrat und
Fiskaladvokat der niederösterreichischen LandschaftN.236.
An der "Neuen Reformation" Ferdinands I. von 1554 für die Universität
WienN.237 hatte Art. et iur. utr. Dr. Sigismund Oeder von
Oedt (geb. zu Wien, gest. 1591) AnteilN.238. Er war 1554 Professor der InstitutionenN.239, wurde 1581 Kanzler der
niederösterreichischen Regierung und war von 1565 bis 1591
Superintendent der Wiener UniversitätN.240. Im
Sommersemester 1551 und Sommersemester 1572 bekleidete er das Amt des
RektorsN.241. Oeder von Oedt war ein Parteigänger Georg
EdersN.242.
Dr. Wolfgang
Püdler (geb. 1525 zu Wien, gest. 8. April 1595)N.243, Verfasser des Entwurfes der " Landtafel des Erzherzogtums Österreich
unter der Enns " von 1573N.244, studierte an den
Universitäten Wien (1544) und Padua (1549), wurde in Wien zunächst
Professor der Pandekten, 1560 des kanonischen
| Seite 43|
RechtesN.245 und war im Wintersemester 1561 und im
Sommersemester 1566 Rektor der Universität Wien. Im Jahre 1567 wurde er
niederösterreichischer Regimentsrat, ferner Hofkammerrat. Püdler war ein
Vertreter des Mos Italicus, der Methode der KommentatorenN.246. Gemeinsam mit Püdler wollte der
Hofbibliothekar und Jurist Hugo
Blotius das "Ius consuetudinarium Austriacum" in ein System
bringen und in den Rechtsunterricht einbeziehenN.247.
Die erste Überarbeitung des Entwurfes Püdler aus den Jahren 1584 bis 1586
stammt von dem niederösterreichischen Regimentsrat und kaiserlichen Rat
Dr. Melchior
Hofmayr (Hofmair) (aus Stein in Niederösterreich, gest.
16. Aug. 1586)N.248. Hofmayr studierte in
Padua (1551), war zunächst Professor der Institutionen, seit 1555 Pandectarum ordinarius professor in Wien; er wird
nicht über das Jahr 1567 beim Lehramt geblieben seinN.249.
Eine weitere Umarbeitung der Landtafel für Österreich unter der Enns
erfolgte 1595 durch die Mitglieder des protestantischen Herrenstandes
Reichart Strein Freiherrn von Schwarzenau und
HartensteinN.250 und Dr. Johann Bapt.
Linsmayr (Linsmair) zu Weinzierl (geb. zu Wien vor 1540,
gest. 18. Aug. 1608)N.251. Durch Dr. Linsmayr erfolgte die eigentliche
Ausarbeitung des WerkesN.252. Linsmayr studierte
1564 in Padua, wurde 1567 in das juristische Doktorenkollegium in Wien
aufgenommen und wurde Professor Pandectarum (primarius
iuris civilis)N.253.
Dr. Linsmayr war in Graz innerösterreichischer Kammerprokurator (Juli
1571 bis April 1580)N.254.
Er wurde 1580 in die niederösterreichische Landschaft aufgenommen, 1608
Freiherr mit dem Prädikat "von Greiffenberg"; er war Beisitzer des
Landrechtes in Österreich unter der Enns.
| Seite 44|
Ein bedeutender Vertreter des Humanismus war Georg Tanner (geb. um 1520
zu Emmersdorf a.d. Donau, Niederösterreich, gest. 1584)N.255. Er erlangte 1557 an der Universität Wien die Professur
der griechischen Sprache an der Artistenfakultät, wurde Okt. 1560 in
FerraraN.256 zum Doktor utr. jur. promoviert und lehrte
dann auch römisches Recht an der Wiener Juristenfakultät. Tanner war
Sommersemester 1565 und 1579 Dekan dieser Fakultät und bereitete eine
verbesserte kritische Ausgabe der justinianischen Novellen vorN.257; zur Ausführung dieses Vorhabens kam es allerdings
nicht. Tanners evangelische Gesinnung war vielleicht Grund dafür, daß er
nicht das Amt des Rektors bekleideteN.258.
Im Todesjahr Ferdinands I. (1564) wirkten an der Wiener Juristenfakultät
die Professoren Petrus a
Rotis, legum civilium primarius
professor (Dekan Sommersemester 1564), Georg Aigmayr aus Wien
(Rektor Sommersemester 1568), wohl auch noch Dr. Melchior Hofmayr
als Pandectarum ordinarius Professor (s.o.) und als Kanonist Dr. Wolfgang Püdler
(s.o.)N.259.
Der Niederländer Petrus a
Rotis (geb. zu Courtrai, gest. um 1580)N.260
erwarb 1550 an der Wiener Artistenfakultät das Magisterium, studierte
Rechtswissenschaften an italienischen Universitäten und wurde 1557 an
der Universität Wien zum Doktor beider Rechte promoviert. 1563 war er
schon Professor des römischen Rechts, 1564 legum civilium
professor ordinarius an der Wiener Juristenfakultät; in diesem
Jahr bekleidete er das Amt des Dekans. Er wurde kaiserlicher Hofadvokat,
1579 Procurator der rheinischen Nation. Petrus a Rotis bemühte
sich, die humanistischen Studien an der Wiener Universität wieder zu
heben; er widmete sich vor allem der Poetik, Rhetorik und Musik. Von
seinen juristischen Schriften ist erhalten seine Inauguraldissertation
"de iuris et iniuriae sacerdotibus" nebst der "quaestio iuris in dubium
vocata"N.261.
Dr. Wolfgang Schranz zu Schranzenegg und Forchtenstein
(geb. 1530 zu Villach, gest. 24. Okt. 1594 zu Graz)N.262 entstammte der Kärntner Linie seines
| Seite 45| Geschlechts, studierte Jura in WienN.263 und in Italien und erwarb in Siena das Doktorat
beider Rechte; er wurde 1558 in das Wiener Doktorenkollegium
aufgenommenN.264. Im
Sommersemester 1563 war Schranz Dekan der Wiener JuristenfakultätN.265; er war Assessor der
niederösterreichischen RegierungN.266. Schranz ging dann, ebenso wie
Bernhard
Walther, mit Erzherzog Karl II. nach Graz; seit 23. Juli
1565 war er Regimentsrat und fungierte als Vertreter im
Regimentskanzleramt (schon 1566) bei Verhinderung des Regierungskanzlers
Dr. Bernhard WaltherN.267. In
den Jahren 1574 bis 1576 war er Geheimer Rat (ohne zweite Funktion)N.268, von 1576 bis 1591
innerösterreichischer Hofvizekanzler und zugleich als Nachfolger
Bernhard Walthers, seines Schwiegervaters, innerösterreichischer
Regierungskanzler (ab 1. Februar 1576)N.269. Nach dem Tode Erzherzog Karls II. (10. Juli 1590) wurde
Dr. Schranz, der ein Haupt der Gegenreformation gewesen warN.270, auf Betreiben der protestantischen Stände 1591 seines
Dienstes enthobenN.271. Schranz war in zweiter Ehe (1570)
mit Anna, der Tochter Bernhard Walthers, verheiratetN.272. Er starb am 24. Okt. 1594 zu Graz.
Vielleicht der bedeutendste Romanist, der im 16. Jh. an der Wiener
Universität lehrte, war Johannes Baptist
Schwartzenthaler (gest. 31. März 1615)N.273. Schwartzenthaler studierte die Rechte in Padua, wurde
1573 Mitglied des juristischen Doktorenkollegiums zu Wien, war Pandectarum juris civilis ordinarius professor
(1573), später Codicis professor ordinarius (1577,
| Seite 46| noch 1594N.274.
Von 1589 an führte er in seinen Schriften den Titel "Professor
Caesareus"N.275. Schwartzenthaler war Rat des Markgrafen von
Brandenburg, schließlich Rat und Syndicus der Stände Österreichs unter
der EnnsN.276. In der Zeit von 1573 bis 1599 war
Schwartzenthaler sechsmal Dekan der Wiener Juristenfakultät; er bekannte
sich offen als LutheranerN.277. Am 14. April 1578 wurde er
zum Rektor gewählt; zwei Tage später traf aus Preßburg, wo sich Kaiser
Rudolf II. aufhielt, der Befehl ein, nur jemanden zum Rektor zu wählen,
der sich verpflichte, allen öffentlichen und privaten Akten und
Prozessionen in eigener Person beizuwohnen; dieses Dekret war vom 12.
April d. J. datiert. Am 23. April d. J. erklärte der Kaiser den Rektor
Dr. Schwartzenthaler, da dieser sich ausdrücklich mit Berufung auf sein
Gewissen weigerte, die Statuten zu befolgen, für abgesetzt und berief an
dessen Stelle den gewesenen Rektor des abgelaufenen Semesters Dr. Petrus Muchitsch
neuerlich zum RektorN.278. Schwartzenthaler wäre der vierte
evangelische Rektor gewesenN.279. Seit 1581 wurde niemand mehr ohne Ablegung des
katholischen Glaubensbekenntnisses zu Doktorat und Professur
zugelassenN.280.
Von Schwartzenthaler stammt ein "Tractatus judiciarii ordinis in tres libros digestus "
(Frankfurt 1592) und ein "Tractatus de pignoribus et hypothecis " (Frankfurt 1594);
diesem letzteren sind zwei kleinere Traktate "de novationibus et
delegationibus" und eine "Tabella juris repraesentandi circa
successionem testatorum et intestatorum" beigegebenN.281. Schwartzenthaler berücksichtigt in seinen Schriften
die "consuetudo fori Austriaci"; er wird zu
| Seite 47|
den „fürtrefflichen practici in Austriacis"N.282 gezählt;
er ist aber primär Romanist, der allerdings den österreichischen
Landesbrauch berücksichtigtN.283.
Vom Wiener Hofbibliothekar und späteren Professor der Rhetorik an der
Universität Wien Dr. utr. juris Hugo Blotius (geb. um 1533 zu Delft, gest. 1608 zu
Wien)N.284 stammt ein Kodifikationsplan. Im Jahre 1576 faßte er
den Entschluß, gemeinsam mit dem Rechtslehrer Dr. Wolfgang Püdler (s.o.)
das österreichische Gewohnheitsrecht in ein System zu bringen, zu
verbessern und ihm bei der Schule Eingang zu verschaffenN.285. In einem Schreiben vom 23. Januar 1576 an den
österrreichischen Landmarschall Freiherrn von
Roggendorf sprach er die Hoffnung aus, daß er durch
Vergleichung der in den italienischen Municipien und in mehreren
deutschen Städten geltenden Rechte imstande sein werde, das "Ius
consuetudinarium Austriacum" in seinen Lücken und Mängeln zu ergänzen.
Dieses Werk sollte dann in das Latein übersetzt werden. Das römische
Recht bezeichnet er in diesem Brief mehrfach als das "Ius
legitimum"N.286. Dieses Projekt kam nicht zur Ausführung.
In Österreich ob der Enns war die Zahl gelehrter Juristen relativ gering;
dies hängt primär damit zusammen, daß es hier keine Universität und
somit keine Juristenfakultät gab. Der evangelische Notar und
Stadtschreiber zu Linz und Freistadt Veit StahelN.287, von dem ein
Landtafelentwurf vom Jahre 1571 stammt, war kein graduierter Jurist.
Der Verfasser der Landtafel für Österreich ob der Enns von 1616/1629
| Seite 48|Dr. Abraham
SchwarzN.288 war
zunächst herzoglicher Rat zu Pfalz-Neuburg, wurde dann von den
obderennsischen Ständen berufen. Vor 1600 war er Professor der
Institutionen an der evangelischen Landschaftsschule in LinzN.289.
Dr. Venediger war ein gebürtiger Grazer; das Doktorat der Rechte erwarb
er in ItalienN.297. Mit seiner Anstellung als Rechtslehrer an der
landschaftlichen Schule in Graz im Jahre 1570 begann in Graz ein
regelmäßiger, bis zur Vertreibung der Protestanten (1598) dauernder
Rechtsunterricht. Dr. Venediger lehrte die institutiones
iuris. Neben seiner Lehrtätigkeit fungierte er als
Schrannenprokurator; nach Niederlegung des Lehramtes (1577) wirkte er
als Landschrannenschreiber. Im Jahre 1600 wurde er als führender Kopf
der Evangelischen des Landes verwiesenN.298.
In der Zeit der Tätigkeit Dr. Venedigers als landschaftlicher Lehrer kam
es
| Seite 49| zur Ausgestaltung der Schule und deren
Übersiedlung in das "Eggenberger Stift". Die vierte und oberste Klasse
zerfiel in eine theologische, eine juridische und eine philosophische
Abteilung. In der juridischen Gruppe wurde neben der "lectio publica
institutionum Iustiniani" nach der Schulordnung des evangelischen
Theologen Dr. David
ChytraeusN.299 aus Rostock großes Gewicht auf das Studium der
Geschichte gelegt. Von den juristischen Werken, welche sich wohl in der
Bibliothek der Schule befanden, kennen wir nur ein einziges: "
in 8° institutiones iuris cum glossa.
Lugduni 1577 N.300.
Die Rechtslehrer an der landschaftlichen Schule in GrazN.301 lehrten römisches
Recht, insbesondere die justinianischen Institutionen, die als
Einführung in die Rechtswissenschaft dienten. 1582 ist die Rede von
einer Professur institutionum imperialium. Zur
Fortsetzung ihrer juristischen Studien mußten die Hörer an eine
Universität mit einer Juristenfakultät gehenN.302.
Vom Schrannenschreiber Erasam
Khurzleb stammt wohl der "Bericht etlicher gerichtlicher
Solenniteten, so bey der Landschrannen in Steyr gehalten werden",
verfaßt um 1590N.303. Von Hanns Ampfinger,
Schrannenprokurator in Klagenfurt, Pfleger zu Hollenburg, stammt ein
Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten (1544)N.304.
| Seite 50|
Aus Krain stammte der Jurist und Astrologe, hochfürstlich Salzburgischer
Rat Dr. Martin
Pegius (geb. 1523 zu Billichgratz bei Laibach, gest.
1592)N.305, der
durch seine Schriften dem römischen Recht in der Praxis Geltung zu
verschaffen suchte. Pegius hat das Doktorat der Rechte 1552 zu
Ingolstadt erworbenN.306.
Unter den österreichischen Juristen des 17. Jh.s nimmt eine hervorragende
Stellung Dr. utr. jur. Johann
Baptist Suttinger (von Thurnhof) (geb. zu Wien, gest. 1.
Mai 1662)N.307 ein, ein Wiener Bürger, immatrikuliert
an der Universität Wien im Wintersemester 1601N.308,
1638 Landschreiber, 1648 niederösterreichischer Regimentsrat, Okt. 1649
landesfürstlicher Superintendent der Universität WienN.309, Nov. 1649 niederösterreichischer Regimentskanzler
(bis zu seinem Tode 1662)N.310;
er wurde 1658 in die Landsmannschaft des Ritterstandes aufgenommenN.311.
Suttinger war maßgeblich beteiligt an der "Kompilation der vier
Doktoren", dem umfassenden Entwurf einer Landesordnung für Österreich
unter der Enns aus der Mitte des 17. Jh.s (s.o. II.2.A); die drei anderen Doktoren waren Johann Michael von
Seiz, ein Schwabe (1649 Landschreiber, 1654
niederösterreichischer Regimentsrat, gest. 16. Jan. 1682),
| Seite 51|Johann Georg
Hartmann, Syndicus und Advokat der Stände, Professor
Canonum an der Universität WienN.312
(gest. 1674 oder 1677)N.313 und
Johann
Leopold, Syndicus und Advokat der Stände, 1665 kaiserlicher
Rat und niederösterreichischer geheimer Hofsekretär, geadelt mit dem
Prädikate "vom Löwenthurn"N.314.
Vom Hof- und Gerichtsadvokaten, Professor Canonum an der Wiener
Universität Dr. Johann
Georg Kees (Keeß), einem Schwaben (geb. 1673, gest. zu
Wien 1754)N.321, stammt ein
Institutionenkommentar ("
Commentarius ad
D. Justiniani institutionum imperialium IV libros", Ingolstadii 1726
N.322), der vielfach auf den
österreichischen Landesbrauch Bezug nimmt.
Dr. Adam Joseph
Greneck, niederösterreichischer Hof- und
Kammerprokurator, war zunächst an der Universität Wien Professor
Pandectarum, dann Professor Codicis (1719), von 1728 bis zu seinem Tode
(1739) Professor CanonumN.323. Von seinem Sohn, dem Hof- und
Gerichtsadvokaten Dr. Franz Joseph Greneck, stammt das " Theatrum Jurisdictionis Austriacae " (Wien 1752)N.324.
In der Steiermark waren mehrere Mitglieder der innerösterreichischen
Regierung wissenschaftlich tätig. Vom innerösterreichischen Regimentsrat
Nikolaus von
Beckmann (geb. 1634 zu Heide in Dithmarschen, gest. am 7.
April 1689 zu Graz)N.327 stammt ebenfalls ein
Werk der Differentienliteratur,
| Seite 53| die "Idea juris statutarii et consuetudinarii
Stiriaci et Austriaci cum jure Romano collati" (Graecii 1688),
ein Rechtslexikon, das des Verfassers eingehende Kenntnis des
innerösterreichischen Gewohnheitsrechtes bezeugt (zu Zitaten
gemeinrechtlicher Literatur siehe unten bei Anm.
360). Von Beckmann erschien schon früher die "Doctrina juris"
(
1. Aufl. Nürnberg 1676, Würzburg 1677), in 2. Auflage 1678 mit dem Titel "Jus Novissimum
Romano-Germanicum" und 1681 als "Reformata doctrina juris" (Nürnberg), eine Darstellung des
gemeinen Rechts in Form eines Rechtslexikons, ein typisches Produkt des
Usus modernus pandectarumN.328. Von Beckmann stammt der Plan der Schaffung eines
"Corpus juris Leopoldinum"N.329.
Beckmann wollte das römische Recht grundsätzlich beibehalten, soweit es
bei den Gerichten noch in Anwendung stand; die obsoleten Bestimmungen
sollten im Gesetzbuch durch jene aus dem Feudalrecht, den
Reichsabschieden und dem kanonischen Recht ersetzt werdenN.330.
Ein bedeutender Kanzler der innerösterreichischen Regierung (1646 bis
1659) war Dr. Zacharias Winter
von Wintersheimb, von dem der Entwurf einer
Landrechtsordnung für die Steiermark (1645) stammtN.332.
Fünfzig Jahre hindurch hat nach der Aufhebung der Grazer evangelischen
StiftsschuleN.333 im Jahre 1598 kein öffentlicher
Rechtsunterricht in Graz bestanden. Da die Bestrebungen zur Einführung
des Jusstudiums an der Grazer Jesuitenuniversität unter Ferdinand II.
und Ferdinand III. erfolglos bliebenN.334, entschloß
sich die steirische Landschaft im Jahre 1648 zur
| Seite 54| Anstellung eines Professor juris. Von 1648 bis zur
Begründung der Grazer Juristenfakultät im Jahre 1778N.335 bestand ein kontinuierlicher Rechtsunterricht durch von
der Landschaft besoldete professores jurisN.336. Der Unterricht umfaßte
in einem einjährigen Kurs die Institutionen des römischen Rechts.
Hierauf gingen die Hörer entweder an eine Universität mit juristischem
Studium oder sie hörten noch Privatkollegien in Graz.
Zwischen Theorie und Praxis bestand eine enge Verbindung; die meisten
professores juris kamen aus der Praxis und bekleideten entweder neben
ihrer Professur oder später öffentliche Ämter; sie fungierten als Hof-
und Schrannenadvokaten, Schrannensekretäre, Regimentsräte und
RegimentskanzlerN.337.
Wissenschaftlich von Bedeutung war der letzte landschaftliche Professor
juris (1744 bis 1778), der im Jahre 1778 erster Professor an der Grazer
Juristenfakultät wurde, Dr. Joseph Balthasar
Winckler (gest. zu Graz 1785)N.338. Dieser verfaßte einen
Institutionen- und einen Pandektenkommentar ("Jus civile universum, seu
in 50. libros digestorum commentarius, usui hodierno, et praxi in
nostris terris receptae pro viribus accommodatus, et in utilitatem
studiosae legum juventutis editus", 2 Bände, Graz 1768 [Band 1, Band 2])N.339 und ist als ein später Vertreter des Usus
modernus pandectarum anzusehen.
Dr. Josef Anton
Rampichl (geb. um 1677, gest. 1739) studierte in
Salzburg, wurde Landschrannensekretär und Prokurator und machte den
Versuch, der Klagenfurter Jesuitenakademie eine Art Rechtsfakultät
anzugliedern; ab 1707 hielt er dort gut besuchte Vorlesungen über
römisches ZivilrechtN.340. Unter Dr. Rampichl
als Präses wurde 1715 vom Rechtshörer Franz
Andrä von Freyhoffen und Marconegg eine Arbeit im Druck
vorgelegt: "Tribunal seu iudicium humanum communibus legibus et stylo
Curiae ... Carinthiae accomodatum..."N.341. Es handelt sich wohl
um eine Arbeit Rampichls, der sie seinem Schüler, der damaligen Übung
entsprechend, für die öffentliche
| Seite 55|
Verteidigung zur Verfügung stellteN.342. In dieser
Arbeit werden gemeinrechtliche Schriftsteller, besonders des 16. und 17.
Jh.s, stark herangezogenN.343 Zitiert werden unter
anderem auch Salzburger Juristen und die Wiener Professoren SenuttiN.344 und WeiglerN.345
Von den Tiroler Juristen des 17. und 18. Jh.sN.346 ist Dr. Johann
Christoph Frölich zu Frölichsburg (geb. 1657, gest. 1729)
hervorzuhebenN.347. Dr. Frölich war zunächst Advokat, dann Landrichter in
Rattenberg und übernahm 1695 den Lehrstuhl für Institutionen an der
Innsbrucker Juristenfakultät, rückte 1698 in die Pandektenprofessur vor
und wurde 1706 wirklicher Rat der oberösterreichischen Regierung zu
Innsbruck, später KanzlerN.348. Von Frölich stammen mehrere ungedruckte Arbeiten,
die der Differentienliteratur zuzurechnen sindN.349, ein "Tractatus de Mulierum Dotibus,
Donationibus earumque Privilegiis in statuto Tyrolensi"N.350 eine Menge ungedruckter Glossen und
Kommentare zu einzelnen Gegenständen und Teilen der Tiroler
LandesordnungN.351; ferner Arbeiten
zum Strafrecht und Strafprozeß: "
Nemesis
romano-austriaco-tyrolensis oder Inquis. Proceß-Ordnung" (Innsbruck
1696, 2 Teile)N.352; "
Commentarius in C.C.C." (Ulm 1709,
Innsbruck 1710 u.ö.)N.353; weiters ein "
Tractatus juridicus de diversis a temporalibus praescriptionibus
statutariis Tyrolensibus" (Camp. 1702)N.354
In der Tiroler Rechtsliteratur bildete das gemeine Recht regelmäßig die
Grundlage für die Betrachtung dis einheimischen Rechtes. Die
Hauptvertreter der Tiroler Rechtswissenschaft waren zumeist als Lehrer
des römischen Rechts an der Innsbrucker Universität tätigN.355.
| Seite 56|
Bernhard Walther
und Johann
Baptist Schwartzenthaler besaßen eine sehr gute Kenntnis
der italienischen KommentatorenliteraturN.356. Von den österreichischen juristischen Autoren des
16. und 17. Jh.s wurde vor allem der Institutionenkommentar von Johann
Schneidewein (
1. Aufl. 1571)N.357 häufig herangezogenN.358. In den Allegaten zur "
Kompilation der vier Doktoren" (1654)
werden Glosse, Kommentatoren und Vertreter des Usus modernus
zitiertN.359.
Im Hochmittelalter ist das Verfahrensrecht in den österreichischen Ländern
noch durchwegs deutschrechtlichN.365
nur vor kirchlichen Gerichten fand römisch-kanonisches Prozeßrecht
AnwendungN.366 Erst im 14. und 15. Jh.
werden einzelne römischrechliche Institute auch von den weltlichen Gerichten
übernommen, so Schriftlichkeit des Verfahrens, Appellation,
RechtsgutachtenN.367.
Eine Romanisierung des Prozeßrechts im stärkeren Ausmaß setzt um die Wende
vom 15. zum 16. Jh. ein, in Verbindung mit den Maximilianischen Reformen
(s.o. I), wobei zwischen den verschiedenen
Gerichtstypen zu differenzieren ist: 1) Verfahren vor städtischen Gerichten,
2) Verfahren in den Landrechten, den Gerichten des landständischen Adels in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 3) Verfahren vor den Regimenten
(Regierungen) als erster bzw. zweiter Instanz.
In Wien war die Gerichtsbarkeit geteilt zwischen dem Stadtgericht
(Bürgerschranne) und dem Stadtrat ("Bürgermeister und Rat")N.368.
Der Stadtrat war zugleich Berufungsinstanz über dem Stadtrichter; gegen
die Entscheidung des Stadtrats konnte an den Landesfürsten gedingt
werden; es konnte aber auch mit Überspringung des Stadtrats vom
Stadtgericht direkt an den Landesfürsten gedingt werdenN.369. Die Entscheidung der Gedinge wies der
Landesfürst seinen Räten zu; unter Maximilian I. war das
landesfürstliche Hof- bzw. Kammergericht zu Wiener Neustadt (1501 bis
1510) damit betraut, dann das niederösterreichische RegimentN.370.
Von einer Rezeption des gemeinen Rechts in Wien kann erst in der Zeit
Maximilians I. gesprochen werdenN.371. Berufung auf gemeines Recht findet
| Seite 58| sich in einer Beweisfrage in einem Strafprozeß vor
dem Wiener Stadtgericht im Jahre 1487N.372. Römisch-gemeinrechtliche Ausführungen
finden sich in einem Ehegutsprozeß vor dem Wiener Stadtrat im Jahre 1491
(Gerichtsbrief vom 4. Juni 1491)N.373; gegen das Urteil des
Stadtrats erfolgte Berufung an die königlichen "stathalter und
rete"N.374.
Im Stadtgericht wurde 1501 noch mündlich verhandeltN.375; 1509 treffen wir dort schon das schriftliche
VerfahrenN.376. In einem Prozeß vor dem Stadtrat aus dem Jahre
1517N.377 finden sich
Ausdrücke wie Replik, Duplik, Triplik. Im weiteren Verlauf des Prozesses
fand wohl das artikulierte Verfahren AnwendungN.378.
Im Verlauf des 16. Jh.s wurde das Verfahren vor dem Stadtrat und dem
Stadtgericht stärker romanisiert. Die Ordnung des Wiener Stadtrichters
für die Sachwalter der Parteien im Wiener Stadtgericht von 1570N.379 steht „völlig auf dem
Boden des fremden, gemeinen Rechtes"N.380. Das Verfahren war schriftlichN.381; in der Hauptsache eines jeden
Streitfalles sollten die Parteien mit drei Schriften und einem Rechtsatz
verfahren. Das Beweisverfahren (Weis- und Gegenweisung) war
gemeinrechtlich und wurde mit Weis- und Gegenweisartikeln durch
Kommissäre durchgeführtN.382. Aufgrund der Weisartikel wurden Fragstücke
aufgestellt, die den Zeugen zur Beantwortung vorgelegt wurden.
Sobald eine Partei ihren RechtsatzN.383 getan hatte, sollte sie mit keiner
weiteren Schrift zugelassen werden. Allegationen des gemeinen Rechts
waren zulässig, sollten aber ad marginem gesetzt
werdenN.384.
| Seite 59|
Appellation war nicht nur im ordentlichen Verfahren, sondern auch gegen
Abschiede in den Extraordinari-Sachen zulässigN.385.
Die Ordnung für die Sachwalter im Wiener Stadtgericht sah ein "Iuramentum procuratorum" vorN.386; als Procuratores sollten nur
examinierte oder graduierte Personen, wie Doktoren, Lizentiaten,
Magistri und Baccalaurei juris, zugelassen werdenN.387. Anwaltszwang bestand nicht. Der Anwaltsberuf
war den gelehrten Juristen vorbehaltenN.388.
Das Verfahren vor dem Wiener Stadtgericht weist in der zweiten Hälfte des
16. Jh.s einen hohen Grad der Romanisierung auf.
Ähnlich wie in Wien verlief die Entwicklung in Klagenfurt, worüber wir
durch die Untersuchung von Karl Torggler, "Stadtrecht und Stadtgericht in
Klagenfurt" (1937), sehr gut informiert sind. Das
Stadtrechtsverfahren war das ältere und zeigt eine bedeutend größere
Ähnlichkeit mit dem mittelalterlichen deutschen Rechtsgang. Das
Stadtgerichtsverfahren machte bis gegen Ende des 17. Jh.s eine ständige
Wandlung durch und war stärker gemeinrechtlich beeinflußtN.389. Aber auch im
Stadtrechtsverfahren hat sich die Schriftlichkeit durchgesetztN.390. In beiden Verfahrensarten wird
das Beweisverfahren gemeinrechtlich; gegen 1700 ist auf diesem Gebiet
die gemeinrechtliche Lehre "vollkommen durchgedrungen"N.391. Gemeinrechtlich ist ferner die
Regelung der AppellationN.392, der
Revision und RestitutionN.393.
Klagenfurt besaß schon in den ersten Jahrzehnten des 16. Jh.s ein
ausgebildetes Konkursverfahren mit gerichtlicher Beschlagnahme des
gesamten schuldnerischen VermögensN.394; das materielle Konkursrecht war
durchaus gemeinrechtlichN.395.
Appellation vom Richter an den Rat und weiter an die Regierung war
zulässig nach der Stadtordnung von Krems und Stein vom 12. März 1524
(Art. 2)N.396.
| Seite 60|
Am längsten behaupteten sich deutschrechtliche Grundsätze im Verfahren in
den Landrechten, den Gerichten des landständischen Adels in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten: dem landmarschallischen Gericht in Österreich
unter der Enns, dem Landrecht für Österreich ob der EnnsN.397 und den Landschrannen
in den innerösterreichischen Ländern (Steiermark, Kärnten, Krain) sowie
dem adeligen Hofgericht zu Bozen für TirolN.398.
Aber auch im landrechtlichen Verfahren setzte sich im Laufe des 16. Jh.s
bzw. zu Beginn des 17. Jh.s die Schriftlichkeit durch, zunächst im
Beweisverfahren; es kam zu einer allmählichen Romanisierung des
Verfahrens. Das Ausmaß der Schriftlichkeit eines Verfahrens wird
vielfach als Gradmesser der Rezeption des gemeinen Prozeßrechts
angesehenN.399. Eine gewisse Schriftlichkeit war
freilich bereits im mittelalterlichen Recht gegeben, so bei der
Aufrichtung der Dingnus (StLR Art. 67),
ferner bei Fürboten, Zeugbriefen, richterlichem Zahlungsauftrag und
UrteilsausfertigungenN.400.
Das Verfahren im Landrecht von Österreich unter der Enns war seit der
Gerichtsordnung von 1557 rein
schriftlichN.401.
Im innerösterreichischen LandschrannenverfahrenN.402 setzte sich die Schriftlichkeit im 16. Jh. bei der Klage
durch; die Ladung mußte nach steirischem Gerichtsbrauch stets
schriftlich sein. Im Beweisverfahren drang die Schriftlichkeit
gleichzeitig mit der Mittelbarkeit des Verfahrens durch den Umstand ein,
daß die Zeugen durch eigene "Zeugskommissare" außerhalb der Verhandlung
vernommen wurdenN.403; über das Zeugenverhör wurde eine eigene
Gerichtsurkunde errichtet. Bereits nach der steirischen Landrechtsreformation von
1574 war das ganze Beweisverfahren schriftlich; es zerfiel in
eine Reihe von Akten: Haupt- und Gegenweisung, Eröffnung der Weisung,
Probations- und Impugnationsschrift.
| Seite 61|
Das Hauptverfahren mit Klage, Antwort, Rede und Widerrede blieb weiterhin
mündlich; noch zu Ende des 17. Jh.s betonte Nikolaus von BeckmannN.404 die Mündlichkeit des steirischen Verfahrens im
Gegensatz zum österreichischen Prozeß.
Das gemeine Prozeßrecht konnte sich im innerösterreichischen
Landrechtsverfahren nur sehr allmählich und nur in beschränktem Maße
durchsetzenN.405 Die steirische
Landrechtsreformation von 1574, die Kärntner Landrechtsordnung von 1577
und die
Krainer Landschrannenordnung von
1571 beruhen im wesentlichen auf deutschrechtlichen Grundlagen. Erst die
reformierte Gerichtsordnung für die
Steiermark von 1618 bzw. 1622 weist in stärkerem Maße den
Einfluß des gemeinen Rechtes auf. Deutschrechtlich ist aber weiterhin
die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeit, der äußere Vorgang der
Urteilsfindung mit Rechtsatz der Parteien und Urteilsfrage sowie das
gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren. Durchgesetzt hat sich das gemeine
Prozeßrecht vor allem im Beweisverfahren (Weisungsanzug, Beweisartikel)
und im Appellationsverfahren (Appellationseid, Fatalien). Eine Reihe
weiterer gemeinrechtlicher Grundsätze und Einrichtungen lassen sich in
der steirischen Gerichtsordnung von 1618 bzw. 1622 feststellen: so wurde
durch Art. 2/4 das
Majoritätsprinzip bei der Beschlußfassung eingeführt; Art. 43 hat die direkte
Stellvertretung durch "Gewalttrager" oder Prokuratoren für zulässig
erklärt; Art. 10/2 hat das
römischrechtliche Verbot des pactum de quota litis
zwischen Partei und Vertreter aufgenommen; Art. 48/3 trifft die
gemeinrechtliche Unterscheidung zwischen dilatorischen und
peremptorischen Einreden. Art.
54 läßt die gemeinrechtliche Weisung ad
perpetuam rei memoriam zu; Art. 56 regelt den Urkundenbeweis. Art. 63/8 führte die communio appellationis des gemeinen Prozeßrechts ein
und ließ damit die reformatio in peius zu. Art. 64 regelt erstmals
gesetzlich die Revision und Art.
65 die restitutio in integrum.
Die Aufnahme des gemeinen Prozeßrechts wurde vom Landesfürsten im
allgemeinen begünstigt; der Adel hingegen hielt am heimischen
Landesbrauch fest. So trat der Landesfürst 1613 in einer Resolution für
die Einführung des Kalumnieneides bei den steirischen Gerichten ein, die
Landschaft war aber dagegen und der generelle Kalumnieneid setzte sich
in Innerösterreich nicht durchN.406.
In Tirol entwickelte sich ein scharfer Gegensatz zwischen dem adeligen
Hofgericht zu Bozen, das am heimischen Recht festhielt, und der
Regierung in Innsbruck sowie dem von Erzherzog Ferdinand II. (von Tirol)
geschaffenen Hofrat, der als eine über der Regierung stehende Revisions-
und oberste Appellationsinstanz fungierteN.407. Diese Funktion als Revisionsinstanz kam
besonders gegenüber dem adeligen Hofgericht zur Geltung, da das
ordentliche Rechtsmittel der Appellation gegen Urteile des Hofgerichts
abgeschafft worden warN.408.
Die Stände brachten andauernd Beschwerden gegen die Beeinträchtigung der
Jurisdiktion des Bozner Hofgerichts vor, freilich ohne ErfolgN.409. Seit 1671 wurde die Tätigkeit des
Adelsgerichts zu Bozen ganz suspendiertN.410. Unter Kaiser Karl VI. findet sich das Gericht
wieder in Tätigkeit, aber nun als landesfürstliches Einzelgericht, in
welchem der Landeshauptmann unter Assistenz eines rechtsgelehrten
Landschreibers das ganze Jahr hindurch die Jurisdiktion über den Adel
ausübtN.411; im Jahre 1721
wurde der Sitz nach Innsbruck übertragen.
Am stärksten war der Einfluß des römisch-gemeinen Rechts im Verfahren in
Justizangelegenheiten vor den Regierungen (zu Wien, Graz, Innsbruck,
Ensisheim) und zwar sowohl beim Verfahren vor der Regierung als erster
InstanzN.412 als beim Verfahren vor der Regierung als
AppellationsinstanzN.413. Das Verfahren vor der
Regierung war schon im 16. Jh. stärker romanisiert, während sich im
landrechtlichen Verfahren die Romanisierung erst im 17. Jh.
durchsetzte.
Das Verfahren vor der Regierung ist grundsätzlich schriftlich; die
direkte Stellvertretung ist zulässigN.414, ebenso die KlageartikulierungN.415; das Beweisverfahren ist durchaus
gemeinrechtlichN.416. Erst nach
erfolgter Litiskontestation gilt im Verfahren vor der Regierung das
gemeinrechtliche Versäumnisverfahren, das Eremodizialverfahren, in
modifizierter FormN.417.
| Seite 63|
Die Schriftlichkeit des Verfahrens führte beinahe zwangsläufig zu einer
Verwissenschaftlichung des Rechtsganges und zu einer immer stärkeren
Romanisierung. Die Prozeßordnungen, die sog. Hofrechtsordnungen, waren
andererseits ständig bestrebt, durch Herabsetzung der Zahl der
zulässigen Schriften und durch Beschränkungen des Umfanges der
Prozeßschriften das Verfahren zu beschleunigen und Prozeßverschleppungen
zu verhindernN.418.
Im Appellationsverfahren finden sich die gemeinrechtlichen Fatalien,
ApostelbriefN.419, communio
appellationisN.420.
Ferdinand I. gab sich große Mühe, um die Zulässigkeit der Appellation an
die niederösterreichische Regierung gegen sämtliche im Lande und auch
gegen die vom landmarschallischen Gericht gefällten Urteile zu erkämpfen
bzw. zu erhalten. Er erreichte schließlich auch die Begründung der
Urteile des landmarschallischen GerichtsN.421. Die von der Regierung gefällten Entscheidungen
samt Motiven wurden seit 1550 in ein "Motivenbuch" eingetragen;
Rechtsauskünfte über den Landesbrauch, insbesondere durch das
landmarschallische Gericht, ließ die Regierung seit etwa 1550 in das
"Consuetudinarium" eintragenN.422. Den Parteien des jeweiligen
Rechtsstreits blieb die Begründung aber in der Regel. verschlossenN.423.
| Seite 64|
Im folgenden soll versucht werden, einen Querschnitt durch das in den
österreichischen Ländern in der Neuzeit geltende Privatrecht zu ziehen, um
so die Einflüsse und Bedeutung des römisch-gemeinen Rechts in dieser Periode
aufzuzeigenN.424.
In Österreich unter der Enns und in Tirol galt schon im 13. Jh. bei
Knaben der Mündigkeitstermin von 14 Jahren (ÖLR Art. 52); bei Mädchen
blieb der Termin von 12 Jahren (ÖLR
Art. 52)N.425. Daß dieser
Termin von 14 Jahren, wie V. HasenöhrlN.426 annimmt, überall auf das römische Recht
zurückzuführen sei, erscheint fraglichN.427.
Die Reichspolizeiordnungen von 1548 (Tit.
31) und 1577 (Tit. 32)N.428 handeln "Von der Pupillen und Minderjährigen Kinder
Tutorn und Vormündern". Die römischrechtliche Unterscheidung zwischen
pupilli und minores ist hier
zwar terminologisch, aber nicht der Sache nach übernommen. Die
Unmündigen und Minderjährigen stehen bis zur Erreichung der
Großjährigkeit (mit 25 Jahren) unter einer einheitlichen
AltersvormundschaftN.429. Diese Regelung hat
die Polizeiordnung für die fünf niederösterreichischen Länder von
1552N.430
übernommen. Die Gerhabschaftsordnung für Österreich unter
| Seite 65| der Enns von 1669 (I. Tit. § 2) stellt fest, daß
in Österreich zwischen den Unmündigen und Minderjährigen, wie auch
zwischen Tutoren und Curatoren keine Unterschiede gemacht werden und daß
es dabei verbleiben solleN.431.
Eine abweichende Regelung findet sich in Tirol. Die Tiroler Landesordnung
von 1573 unterscheidet zwei Altersstufen, 16 Jahre und 25 Jahre. Bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr stehen Kinder unter Gerhabschaft. Wenn das
Kind dann noch nicht geeignet ist, seine Güter zu verwalten, soll ihm
ein Curator (Anweiser) bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bestellt
werden (Tir. LO 1573, III
52). Hier findet sich die römischrechtliche Unterscheidung von
Tutel und CuraN.432.
Die venia aetatisN.433 wurde in älterer Zeit wohl
nur vaterlosen Kindern gewährt. Durch die Majorennitäts-Verordnung Maria
Theresias von 1753 dürfte die venia auf sämtliche
Minderjährige anwendbar geworden seinN.434.
Die emancipatio des römischen Rechts ist in Österreich
allem Anschein nach nicht rezipiert worden; es bestand kein Bedarf, da
die väterliche Gewalt ohnehin mit der Erreichung der Vogtbarkeit
endeteN.435.
Nach der Landtafel für Österreich ob der Enns von 1616/1629 (III 1 § 4) wurde die
Großjährigkeit erst mit 25 Jahren erlangt (vgl. III 37 § 5). Hier ist
offensichtlich die römisch-rechtliche Altersgrenze übernommen
wordenN.436. Hier findet
sich auch die Konstruktion des negotium claudicans
beim Abschluß von Rechtsgeschäften durch Minderjährige ohne Einwilligung
ihrer Eltern oder GerhabenN.437.
Hinsichtlich der Stellung der unehelichen Kinder wurde die
römischrechtliche Unterscheidung zwischen spurii und
liberi naturales in Österreich anscheinend nicht
rezipiert, sondern es fanden nur die für spurii
geltenden Bestimmungen Aufnahme, da diese mehr dem Landesbrauch
entsprachenN.438. Die neue
Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament von 1720 (bzw.
1729, 1737 u. 1747)N.439, die weitgehend den justinianischen Novellen 118 bzw. 127 folgt, unterscheidet streng
zwischen Kindern, "welche aus Blutschande, Ehebruch und dergleichen im
Rechten verdammten Vermischungen" geboren sind, also ex
coitu damnato nach der Terminologie der gemeinrechtlichen
| Seite 66| Lehre, und anderen unehelichen Kindern,
zwischen deren Eltern kein Ehehindernis bestandN.440
Im Bereiche des Eherechtes galt kanonisch-gemeines Recht. Eine
Entscheidung der niederösterreichischen Regierung aus dem Jahre
1540N.441 folgt schon entgegen dem Landesbrauch dem
kanonischen RechtN.442: "Heyrath wider Wissen und Willen der
Eltern, Gerhaben oder deren, so die Weibs-Bilder in Gewalt haben, seynd
strafmässig, doch bleibt eine solche Ehe kräfftig." Die Gesetzgebung des
16. und 17. Jh.s, so die Wiener Stadtordnung von 1526 (betr. "heirat")
und ein
Generale Ferdinands I. vom 24.
August 1550, behandelt das Fehlen der elterlichen Einwilligung dem
kanonisch-gemeinen Recht entsprechend nur als Eheverbot, verfügt aber
vermögens- und strafrechtliche Sanktionen; Heirat ohne Einwilligung der
Eltern stellt einen Enterbungsgrund darN.443.
Im ehelichen Güterrecht hat sich sehr stark heimisches Recht
behauptetN.444. Am ehesten ist ein Einfluß des
römisch-gemeinen Rechts noch beim Heiratsgabensystem, das in den
österreichischen Ländern neben anderen Formen, wie solchen der
Gütergemeinschaft galt, festzustellen. Wilhelm BraunederN.445 hat
aufgezeigt, daß das römische "Dotalsystem" nicht als ein „weiterer
Güterstand" neben schon in Übung befindliche getreten sei, sondern daß
das gemeine Recht "im Wesentlichen den Apparat zur wissenschaftlichen
Behandlung des heimischen Heiratsgabensystems" beigesteuert habeN.446 Die zentralen Heiratsgaben (Heiratsgut, Widerlegung)
werden als dos und donatio propter
nuptias verstanden. Materielle Neuerungen finden sich nur in
einigen wenigen Punkten. Rezipiert wurden die exceptio non
numeratae pecuniae und das beneficium
competentiae des Mannes bei Rückstellung der zentralen
Frauengabe. Von Bedeutung war vor allem die Übernahme der hypotheca tacita und des ius praelationis
zugunsten der FrauN.447. Die stillschweigende
privilegierte Generalhypothek der Frau ist in Wien schon vor
| Seite 67| 1500 feststellbar; in einer Urkunde aus dem Jahre
1487N.448 heißt es: Der Frau gewähre "... das gemain
recht umb sölh hewratguet ainn satz auf allen güet...".
Die gemeinrechtliche StreitfrageN.449, ob das Pfandprivileg der Ehefrau gegenüber allen
Pfandrechten wirksam sei oder nur gegenüber den "stillschweigend"
begründeten Pfändern, war auch in Österreich von Bedeutung. Bulgarus und diesem folgend
Accursius haben
sich für die eingeschränkte Form des Pfandprivilegs ausgesprochen.
Bernhard Walther (
Traktat IV 6 Anm. M)
bezeichnet diese Auffassung als communis opinio
doctorum, Suttinger hingegen hält die Einschränkung für eine
Modifizierung durch den LandesbrauchN.450.
In den österreichischen Ländern findet sich in der Neuzeit in
nichtadeligen Kreisen häufig eine Errungenschaftsgemeinschaft, die neben
den Heiratsgaben vereinbart wirdN.451. Die gemeinrechtliche LehreN.452 brachte die Gütergemeinschaft unter den Begriff der societas mit dem Zweck der communicatio
bonorum sowie dem der communicatio boni et
damni. Der gegen Ende des 17. Jh.s für die eheliche
Gütergemeinschaft entwickelte Begriff des dominium plurium
in solidumN.4S3
hat im österreichischen Raum keine Aufnahme gefundenN.454. In Österreich wurde das Miteigentum als solches
"pro rata", als Quoteneigentum, verstandenN.455.
Der deutschrechtliche Erbvertrag wird von gemeinrechtlichen Juristen,
denen auch österreichische Autoren folgen, unter den Begriff der pacta dotalia mixta gebrachtN.456.
Das Liegenschaftsrecht ist jener Teil der Rechtsordnung, der "von einem
beharrlichen Widerstand heimischen Rechtsdenkens gegenüber dem gemeinen
Recht gekennzeichnet" istN.457.
Die alten Formen der Übereignung von
| Seite 68|
Liegenschaften und damit der Grundsatz der Publizität haben sich in den
österreichischen Ländern erhaltenN.458. Die städtischen und grundherrlichen Grundbücher blieben
bestehen und behielten ihre FunktionN.459.
Beim Kauf von Liegenschaften nach Landrecht wurde in der Regel
vereinbart, daß ein "landsbreuchiger kaufbrief" aufgerichtet und
gefertigt werden solle. Ein solcher Kaufbrief enthielt die Kaufabrede
mit der "Scherm- und Landschadenbund-Verbindung" und wurde neben dem
Verkäufer von zwei Zeugen unterschrieben (
Strein/Linsmayr III § 24; vgl.
§ 25;
anders
Kompilation II 10 § 17);
Aussteller war regelmäßig der Verkäufer.
Für den Rechtsübergang war im 15. und 16. Jh. noch nicht der
Grundbuchseintrag maßgebend; dieser hatte nur die Bedeutung einer
Registrierung amtlicher Tätigkeit (Fertigung, Gebühreneinziehung) und
einer Legitimierung für spätere VerfügungenN.460. Der Eintragungsgrundsatz ist für den
Fall der Übereignung in der Wiener Stadtordnung Ferdinands 1. von
1526N.461 ausdrücklich abgelehntN.462.
Der Eigentumsübergang erfolgte nach Landesbrauch mit der "Einantwortung"
des Gutes (Zeiger III 7 §
16; Püdler II 1 §
50: "nach beschehener einantwortung und tradition"; vgl. Püdler II 1 § 33;
Kompilation 10 § 28)N.463. "Einantwortung" wird in diesen Quellen im Sinne von
Einweisung, Tradition, Verschaffung des Besitzes verstanden; die
Einantwortung verschafft dem Erwerber Besitz und Nutzung der
Liegenschaft. Die "Einantwortung" wird gleichgesetzt mit der
gemeinrechtlichen dominii traditioN.464.
Aufgrund einer Eintragung im Gewährbuch der Stadt Wien aus dem Jahre 1625
hat H. DemeliusN.465 die drei Akte, die bei der Veräußerung
einer Liegenschaft (eines Hauses) nach Wiener Stadtrecht erforderlich
waren,
| Seite 69| hervorgehoben: 1) Ausstellung und
amtliche Genehmigung des Kaufbriefes; 2) Auf-und Übergabe des verkauften
und bezahlten Hauses vor dem Grundbuch mit Mund und Hand; 3)
Einschreibung der Gewähr im Grundbuch.
Die Übereignung erfolgte mit Mund und Hand vor dem Grundbuchbeamten. Die
Erklärung des Verkäufers ist die "Aufsandung", der österreichische Ausdruck für die AuflassungN.466 des
deutschen PrivatrechtsN.467, der Verzicht auf das Eigentumsrecht an dem
verkauften Haus zugunsten des Käufers. Übergeben ("mit Hand") wurde der
Kaufbrief, den der Käufer als Eigentumszeichen benutzen konnteN.468. Die mündliche Aufsandung konnte durch einen
Aufsandbrief des Verkäufers an die Grundbuchbehörde ersetzt werden;
dabei wurde der Kaufbrief mitgeschickt und um die Einschreibung der
Gewähr im Grundbuch für den Käufer gebeten. Der Akt der Auf- und
Übergabe wird als "Einantwortung" bezeichnetN.469.
Die Übereignung von Liegenschaften spielte sich noch im 17. Jh. nach
Stadt- und Landsbrauch in den alten deutschrechtlichen Formen abN.470:
Reutter, Viginti quinque tabulae iuridicae, Ad
Tab. IV, n. 43 u. 44: "Acquiritur Dominium
per fictam, seu quasi Traditionem. In Oesterreich pflegt man
demjenigen, an den etwas veralienirt wird, einen Kauff-Brieff, und
Aufsandung zuzustellen, wormit er bey dem Grund-Buch sein Dominium
gnugsam zeigen kan, also daß er ohne weitere tradition und Prob, an
statt des vorigen Inhabers, von welchem die Aufsandung i.e. notificatio factae alienationis, ausgehet, gleich an
Nutz und Gewehr geschrieben wird. Worvon unten ad Tab. 19. mit mehrerm
soll geredt werden."
Beckmann, Idea juris, s.v. "Dominii
traditio", S. 111: "Ex hisce juris
fundamentis geschichts, daß in Ertz-Hertzogthum Oesterreich und
Hertzogthum Steyr die traditio Dominii, dem Land- und
StadtsGebrauch nach, durch Einhändigung der Kauff-Brief, Gewehr
Verfertigung- und Überschreibung der Güter, per fictionem
juris et civilem traditionem völlig geschihet, etc. wie solches
nach löblichen Oesterreichischen und Steyrischen LandsGebrauch bekandt
ist, daß es also keiner weiteren explication vonnöthen hat."
| Seite 70|
Das nach österreichischem Landsbrauch bestehende Vorkaufs- und
Einstandsrecht der Verwandten, der "gesippten Freunde" (jus retractus consanguinitatis)N.471 wurde von Bernhard Walther unter den Begriff des jus protomiseos gebracht. Dieses wurde gemeinrechtlich auf
eine dem Staufenkaiser Friedrich II. zugeschriebene "Constitutio de iure
prothomiseos" gestützt; es handelt sich dabei aber um eine freie
Übersetzung der Novelle des byzantinischen Kaisers Romanus senior
Lacapenus aus dem Jahre 922 n.Chr. περι προτιμησεωςN.472 Walther widmete diesem Rechtsinstitut einen
eigenen Traktat: "De iure protomiseos. Von der gesipten Freundt Vorkauf
in ligenden Güettern, auch wie ein gesipter Freundt in einem Kauf steen
müge"N.473.
Das Einstandsrecht war nach österreichischem Landesbrauch ein dingliches
Recht; es richtete sich nicht bloß gegen den ersten Erwerber, sondern
auch gegen weitere KäuferN.474. Von der
romanistischen Jurisprudenz wurden seit dem 16. Jh. Versuche
unternommen, das Näherrecht (Einstandsrecht) als ein Forderungsrecht zu
konstruieren und seine dingliche Wirkung aus dem Begriff der
Zustandsobligation unter Zuhilfenahme einer actio in rem
scripta zu erklärenN.475.
Der Eigentumsbegriff und die Arten des Eigentums entsprechen in
Österreich im 17. Jh. durchaus der gemeinrechtlichen LehreN.476. Beckmann (Idea juris, S. 111 f.)
unterscheidet im Art. "Dominium" nach vier Gesichtspunkten: 1) Dominium civile und naturale: das
dominium civile hat der Ehemann während der Ehe
an der dos, die Frau hat das dominium
naturaleN.477. 2) Dominium plenum und
minus plenum: letzteres hat ein Eigentümer, wenn
an seinen Sachen ein Ususfructus besteht. 3) Das dominium minus plenum wird untergeteilt in dominium directum, utile
| Seite 71| und supereminensN.478; das dominium supereminens hat die
landesfürstliche Obrigkeit an den Gütern aller Untertanen; dieser
Begriff wurde von der Naturrechtslehre entwickelt. 4) Dominium proprietatis und dominium juris,
h.e. dominium rerum corporalium und dominium rerum incorporalium sive jurium, Eigentum an Rechten.
Beckmann (Idea juris, S.
112) fügt dieser Gliederung hinzu: "Haec omnia in Tribunalibus
Stiriacis sunt in vigenti usu." Die rei
vindicatio stand in AnwendungN.479.
Auch die gemeinrechtliche BesitzlehreN.480 wird von Beckmann (Idea juris, S. 343 ff.) im
Art. "Possessio" getreu wiedergegeben. Rezipiert wurde dementsprechend
auch die Unterscheidung von iudicium petitorium und
iudicium possessoriumN.481. Im Landschrannenverfahren (s.o. IV.2) gehörten Eigentumsstreitigkeiten in das
"Landrecht", Besitzprozesse in das "Hofrecht"; es handelt sich hierbei
in der Neuzeit nur um verschiedene VerfahrensartenN.482. Schon die steirische Landrechtsreformation von 1574
(Art. 42) bestimmt, daß "im
Hofrechten in den Klagen das Aigenthumb nicht einzumengen sei"N.483 Auch der Begriff des
Rechtsbesitzes, der possessio jurium, war in
Österreich im 16. Jh. bereits bekanntN.484.
Zu einer weitgehenden Rezeption des römisch-gemeinen Rechts kam es im
Bereich des materiellen PfandrechtsN.485. Rezipiert wurden die
gemeinrechtlichen Bestimmungen über RangprivilegienN.486,
Verpfändung einer fremden Sache, Pfandrechte an Forderungen und
dinglichen Rechten, Afterpfand, Spezial- und GeneralhypothekenN.487.
Die dingliche Wirkung eines vertraglichen Pfandrechts an Liegenschaften
| Seite 72| hing aber davon ab, daß die
vorgeschriebenen Formen eingehalten wurden, d.h. daß die Eintragung in
das Grund- oder Satzbuch, bei adeligen Liegenschaften in Österreich
unter der Enns in das Landgedenkbuch bzw. später in das Protokoll des
Weisboten erfolgtenN.488.
In der Steiermark allerdings bestand im 16. und 17. Jh. nicht die
Vorschrift, Hypotheken an ständischen Liegenschaften in ein bei Gericht
gefertigtes Protokoll eintragen zu lassen, sondern man verblieb hier
"bey den allgemeinen Römischen Rechten, die ein jede
privat-Pfand-Verschreibung für gültig erkennen"N.489. Die sich aus diesem Mangel einer
Publizität ergebenden MißständeN.490 haben vielleicht dazu geführt, daß die Steiermark
als erstes der altösterreichischen Länder im Jahre 1730 eine Landtafel
erhieltN.491.
Rezipiert wurden auch eine Reihe von stillschweigenden Hypotheken des
gemeinen Rechts, so jene zugunsten des Fiskus, des Mündels, der
Ehegattin und des VermietersN.492. Mit diesen stillschweigenden Hypotheken
wurden die Prinzipien der Publizität und der Spezialität
durchlöchert.
Die Unterscheidung zwischen Hypotheken als Pfandrechten an unbeweglichen
Sachen und Pignora als Pfandrechten an beweglichen Sachen, die dem
gemeinen Recht fremd ist, findet sich in Grenecks "Theatrum Jurisdictionis Austriacae "N.493. Das Faustpfandprinzip bei beweglichen Sachen
hat jedenfalls im 18. Jh. auch in Österreich gegoltenN.494.
Am stärksten und weitreichendsten war die Rezeption auf dem Gebiete des
ObligationenrechtsN.498.
Die Landtafel für Österreich ob der Enns von 1616/1629 (III 1 "Von contracten in gmain,
auch welche persohnen und von waß güetern zu contrahirn zuegelaßen oder
verbotten werden") und die "
Kompilation
der vier Doktoren" von 1654 (II 1 "Von contracten und gedingen
insgemain, auch welche personen und von was güetern zu contrahiren
zuegelassen oder verbotten") haben im Buch über Kontrakte einen
allgemeinen Titel zum Kontraktsrecht; ein solcher fehlt noch in den
Entwürfen Püdler und Strein/Linsmayr.
Die österreichischen Landrechtsentwürfe übernehmen das gemeinrechtliche
Vertragsschema; sie unterscheiden zwischen contractus
nominati und innominatiN.499. Im Codex
Theresianus und im Entwurf Horten findet sich die Scheidung zwischen
Quasikontrakten und auf "bloßer natürlicher Billigkeit" beruhenden
VerbindlichkeitenN.500. Die Kategorie der Quasikontrakte wurde erst von
Franz von Zeiller in der Sitzung der Hofkommission in Gesetzsachen am
28. April 1806 beseitigtN.501.
Das in Gegenwart beider Beistände gegebene Versprechen, ein Darlehen zu
gewähren, wurde Ende des 16. Jh.s als verbindlich angesehen, auch wenn
das instrumentum mutui noch nicht gefertigt warN.502. Das
Darlehensversprechen wird hier vielleicht schon als Vorvertrag
aufgefaßtN.503
| Seite 74|
Rezipiert wurde die gemeinrechtliche Verschuldenslehre, die Lehre von den
VerschuldensgradenN.504. Es wird unterschieden zwischen
dolus, culpa und casus, ferner
zwischen culpa lata, levis und levissimaN.505.
Nach der "Kompilation der vier Doktoren" (
II 28 "Von cessionen und übergaben") erfolgt die Zession
"aigenthumblich"; sie ist kausal.
Kompilation II 28 "Von cessionen und
übergaben. Eß stehet einem ieden welcher seine vogtbare jahr
erraicht und über das seinige frei zu disponirn macht hat bevor seine
sprüch rechten und gerechtigkheiten einem andern genzlich oder zum theil
aigenthumblich zu übergeben, doch solle bei dergleichen übergaben was
hernach volgt beobacht werden: § 1. Erstlichen wollen und ordnen
wir, daß hin führan in allen cessionen und übergaben die wahre und
aigentliche ursach warumb solche übergab beschehen außtrückhlich gesezt,
wiederigen falls bei gericht darauf kein execution erthailt, sondern die
sach auf weitere erkhantnus gestellt werde."
Die "lex Anastasiana"N.507 wurde von
Ferdinand III. mit Generalmandat vom 2. Juni 1649N.508 für Schlesien bestätigt; dieses Generalmandat wurde auch
in den altösterreichischen Ländern beachtetN.509.
Im österreichischen BürgschaftsrechtN.510 haben sich zum Teil
deutschrechtliche Grundsätze erhalten, so das Prinzip, daß der Gläubiger
zunächst auf
| Seite 75| den Bürgen greifen solle:
"Bürgschaft fallet, wann der Creditor den Principalen vor dem Bürgen
klagt." (Entscheidung der niederösterreichischen Regierung von
1571)N.511. Dieser Grundsatz galt noch im
österreichischen Recht des 18. Jh.sN.512. Nach steirischem
Landesbrauch allerdings mußte der Gläubiger wie nach gemeinem Recht
zunächst den Schuldner gerichtlich klagen; erst wenn sich herausstellte,
daß dieser nicht solvent war, konnte er sich an den Bürgen haltenN.513. Es gab aber bestimmte
Fälle, wo auch in der Steiermark zuerst der Bürge belangt werden
konnteN.514. Der Schuldner war nach
österreichischem Landesbrauch "von Rechtens wegen schuldig", den Bürgen
schadlos zu halten; üblicherweise wurde allerdings ein Schadlosbrief
gefertigt (Walther, Traktat XI
4). Der von Rechts wegen eintretende Regreßanspruch ist
deutschrechtlicher HerkunftN.515.
Geltung erlangt haben in Österreich das "Senatus Consultum Vellejanum"
und die Authentica "Si qua mulier"N.516. Frauen
könnenN.517 "sich der weiblichen
Freyheiten nach genuegsamer Erinderung derselben gänzlich verzigen und
begeben" (Walther, Traktat XI
3/3). Der Verzicht einer Frau auf die Rechtswohltat des
"Senatus Consultum Vellejanum" muß certioriert werden. Nach der
Exekutionsordnung für Österreich unter der Enns vom 27. Juli 1655, 10.
Titel, § 6 (Codex Austriacus I, p. 307)
müssen Frauen vor dem Verzicht durch zwei Rechtsgelehrte oder sonstige
rechtskundige, adelige Männer und "Zeugsfertiger" an ihre Freiheiten
erinnert werden. Kaiser Joseph I. verfügte mit Patent vom 15. Okt. 1710
(Codex Austriacus Suppl. Bd. I, p.
616 ff.), daß die "Certiorirung der Weiber" in allen
landesfürstlichen Städten und Märkten in Österreich unter und ob der
Enns (ausgenommen die Stadt Wien) in der Weise erfolgen solle, daß die
Frauen mit einem oder zwei Beiständen vor dem Richter und Rat der Stadt
oder des Marktes persönlich erscheinen und vom Rat ihrer weiblichen
Freiheiten, des "Senatus Consultum Vellejanum" und Ehefrauen zugleich
der Authentica "Si qua mulier" eingehend erinnert und certioriert
werden. Der Verzicht erfolgt schriftlich mittels einer Urkunde, die von
den Rechtsgelehrten bzw. dem Magistrat als Zeugen unterschrieben
wirdN.518.
| Seite 76|
Das Darlehensverbot des "Senatus Consultum Macedonianum" wurde rezipiert
durch ein Generalmandat Kaiser Rudolfs II. vom 18. Juli 1589 für
Österreich unter der Enns und ein Generale vom 22. Dez. 1593 für
Österreich ob der EnnsN.519.
Im 16. und 17. Jh. ist in Österreich der Kauf dem römisch-gemeinen Recht
entsprechend bereits ein Konsensualvertrag, perfekt mit der Einigung der
Vertragsparteien über Ware und Preis, sofern nicht ausdrücklich
Schriftform vereinbart istN.520.
Beim Kauf von Liegenschaften wurde in der Regel vereinbart, daß ein
"landsbreuchiger" Kaufbrief aufgerichtet und gefertigt werden solle; ein
solcher Kaufbrief enthielt die Kaufabrede mit der "Scherm- und
Landschadenbund-Verbindung"N.521.
Die österreichischen Landrechtsentwürfe (Zeiger III 7 §§ 1-3; Püdler III §§ 1-30;
Strein/Linsmayr II 1 §§ 2-20;
Kompilation II 10 §§ 2-13; Oe. Ltf. III 14 §§ 2-11)
enthalten eine Reihe von Veräußerungsverboten und Kauf- und
Verkaufsbeschränkungen, die zum Teil aus dem gemeinen Recht übernommen
sind, zum Teil altes heimisches Rechtsgut darstellenN.522.
Dem römisch-gemeinen Recht entspricht das Veräußerungsverbot für
Liegenschaften, die zum Heiratsgut (dos) gehören; diese kann der Ehemann
auch nicht mit Zustimmung seiner Frau veräußern ( Püdler III § 3); in Notfällen
soll eine Veräußerung mit Zustimmung der Verwandten der Frau zulässig
sein (so
Strein/Linsmayr II 1 § 9).
Kompilation II 10 § 8 verlangt die
Einwilligung der Obrigkeit (vgl. Oe. Ltf. III 14 § 5; 39)N.523
Aus dem gemeinen Recht stammt auch das Veräußerungsverbot für
streitbefangene Güter (res litigiosae) (Zeiger III 7 § 3; Püdler II 1 § 26;
Strein/Linsmayr III § 19; Oe. Ltf. III 14 § 7; anders
Kompilation II 10 § 13).
Veräußerungsbeschränkungen gelten für Liegenschaften und für wertvolle
Fahrnis von Pupillen und MinderjährigenN.524.
In den Landrechtsentwürfen findet sich das Institut der laesio enormis zugunsten beider TeileN.525.
Oe. Ltf. III 14 § 23
verweist auf die "algemainen beschriben rechte".
| Seite 77|
Die Landrechtsentwürfe kennen keinen gutgläubigen Erwerb vom
Nichtberechtigten (Püdler II 1 §
23). Der Kauf von geraubten, gestohlenen, veruntreuten und
anderen fremden Sachen wird als nichtig bezeichnet. Die Unwirksamkeit
des Vertrages bei fehlendem Eigentum des Verkäufers und
Schlechtgläubigkeit des Käufers geht wohl auf die kanonistische Lehre
zurück. Wer wissentlich fremdes Gut kauft oder verkauft, macht sich
strafbar (Zeiger III 7 §
2, vgl. §
6)N.526.
Die Eviktionshaftung war somit auf jene Fälle beschränkt, wo der Käufer
in gutem Glauben eine fremde Sache gekauft hatte. Wie den deutschen
Landrechten liegt wohl auch den österreichischen Landrechtsentwürfen das
Eviktionsprinzip zugrunde. Püdler
III § 24 enthält auch die Ausnahme des römischen Rechts (Dig. 19, 1, 30, 1), wonach ein
gutgläubiger Käufer gegen den Verkäufer, der ihm wissentlich ein fremdes
Gut verkauft hat, schon vor erfolgter Eviktion vorgehen kann: "ehe und
zuvor er mit rechten darumben fürgenomben würdt".
Schon die mittelalterliche Doktrin hatte aus der römischrechtlichen
Haftung des Verkäufers für das habere licere
(Eviktionsprinzip) unter dem Einfluß der germanischen Rechtsanschauungen
vom Zug auf den Gewähren eine prozessuale Defensionspflicht des
Verkäufers und eine Klage auf Defension entwickelt; der
deutschrechtliche Gedanke der Schermungspflicht lebte in dieser Gestalt
weiter.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wegen Rechtsmängel nach dem
österreichischen Recht des 16. und 17. Jh.s hat eine grundlegende
Darstellung durch Ernst RabelN.527 gefunden.
Nach den bayerischen und österreichischen Rechtsquellen des Mittelalters
bestand Schirmungspflicht von Rechts wegen, ohne daß es einer besonderen
Abrede (Schirm-Verschreibung) bedurfte (
Bayerisches Landrechtsbuch von 1346, Art. 192; Wiener Stadtrechtsbuch Art. 74, 77, 82). Diese Gewährleistungspflicht entspricht dem älteren
deutschen Recht wie dem gemeinen Recht.
Diese ipso iure-Haftung des VerkäufersN.528 findet sich auch in den Landrechtsentwürfen des 16.
Jh.s für Österreich unter der Enns (Zeiger III 8 § 8; Püdler II 4 § 1;
Strein/Linsmayr II 4 § 1) und in der Oe. Landtafel III 21 § 1: "Ein
ieder kauf tregt die gewehrschaft und schermung auf dem rucken."
Die Sachmängelhaftung ist in den österreichischen Landrechtsentwürfen wie
in den meisten Stadt- und Landrechten der Zeit nur sehr kursorisch
behandelt. Sie hatte in der Rezeptionszeit wohl keine allzu große
praktische Bedeutung, weil der Warenverkehr, vor allem in den Städten,
polizeilich
| Seite 78| streng kontrolliert wurdeN.529. Während nach römischem Recht der Käufer
grundsätzlich ein freies Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung
hatte, herrschte im Usus modernus unter deutschrechtlichem Einfluß die
Auffassung, daß die Wandlungsklage (actio
redhibitoria) nur gewährt werde, wenn der Fehler derart sei,
daß er den Gebrauch der Sache ausschließe. Das Wandlungsrecht wurde in
Anlehnung an die deutschrechtliche Hauptmängeltheorie nur bei besonders
gravierenden Mängeln zugelassen. Diese Auffassung findet sich in etwas
modifizierter Form auch in den österreichischen LandrechtsentwürfenN.530.
Hinsichtlich der Gefahrtragung galt nach dem Entwurf Püdler II 1 § 50 noch
die deutschrechtliche Regelung: Die Gefahr geht über mit "Einantwortung
und Tradition" (dazu o. V.2); ferner geht sie
über bei Annahmeverzug des Käufers (Püdler III § 51). Die Nutzungen hingegen stehen dem Käufer
schon ab Vertragsabschluß zu (Püdler
II 1 § 36). Die "Kompilation der vier Doktoren"
(
II 10 § 33) übernahm die
römischrechtlichen Sätze und ließ die Gefahr mit Perfektion des
Kaufvertrages übergehen (Inst. 3, 23,
3; Cod. Iust. 4, 48, 1).
Auch die Oe. Landtafel III 14 §
33 folgt den "algemainen rechten und billichkait" und läßt die
Gefahr mit Vertragsabschluß übergehen, sofern nicht anderes vereinbart
ist; der Verkäufer haftet jedenfalls bis zur Übergabe für "müglichen
vleiß zu erhaltung des verkauften guets und abwendung schadens und
verderbens"N.531.
Für Miete und Pacht findet sich im österreichischen Sprachgebrauch die
Bezeichnung "Bestand(vertrag)"N.532. In den
österreichischen Ländern wurde der römisch-gemeinrechtliche Satz "Kauf
bricht Miete" grundsätzlich übernommenN.533; es wurden aber die landsbräuchigen Miet-
und Kündigungsfristen beibehaltenN.534.
Die actio legis Aquiliae wurde auch in Österreich
rezipiert, freilich in modifizierter FormN.535. Beckmann (Idea juris, S. 5, s.v. "Actio legis aquiliae"
| Seite 79| am Ende) führt aus: "Hinc nos materiam
legis aquiliae adpraesentem Rerum publicarum Statum recte
applicamus, omissis antiquis obsoletis etc. Actio legis aquiliae
hodie habet locum, quando quis vel ipse ut pater familias, vel ejus
uxor, liberi aut famuli, vel ancillae in corpore laeduntur, auf
quando ejus canis, equus, bos, vel alia domestica animalia ab alio
injuste vulnerantur vel laeduntur.".
Die "Kompilation der vier Doktoren" (
II 31
"Von der praescription und verjährung") übernimmt weitgehend die
gemeinrechtlichen FristenN.537. Eine
halbjährige Präskriptionsfrist gilt für die actio
redhibitoria (
Kompilation II 31
§ 7), eine einjährige Frist für alle Gewalts- und Injurienklagen, die
actio quanti minoris und die actio
Pauliana (§ 8), zwei Jahre für die exceptio non
numeratae pecuniae (§ 9), drei Jahre für die Ersitzung
beweglicher Güter (§ 10), fünf Jahre für die querela
inofficiosi testamenti (§ 13)N.538. Liegende Güter werden in 32 Jahre präkludiert und verjährt
(§ 13)N.539.
Das Prinzip der anteiligen Gläubigerbefriedigung im Konkursverfahren hat
sich in Österreich Mitte des 16. Jh.s durchgesetztN.540.
Hinsichtlich der Rezeption im Bereiche des ErbrechtsN.541 ist streng zwischen den Gebieten des gesetzlichen und des
testamentarischen Erbrechts zu unterscheiden.
Bei der gesetzlichen Erbfolge galt in Österreich bis zur Einführung der
"Neuen Satz- und Ordnung vom Erbrecht
außer Testament" von 1720 (bzw. 1729, 1737 u. 1747, vgl. o. II. 2) im wesentlichen das alte
österreichische
| Seite 80| Verwandtenerbrecht des
Mittelalters, so insbesondere Fallrecht, Ausschluß der Aszendenten von
der Erbfolge, erste und zweite Parentel (Deszendenten und Geschwister
samt Nachkommen). Bezüglich der übrigen Seitenverwandten setzte sich
allerdings schon im 16. Jh. das Prinzip der Gradesnähe durch.
Erst die "Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament" brach mit
den alten Grundsätzen des österreichischen Rechts und übernahm beinahe
unverändert das justinianische Erbfolgesystem, wobei allerdings auch
weiterhin die zweite Parentel (Geschwister und deren Nachkommen)
erhalten blieb. Die Einführung der "Neuen Satz- und Ordnung" bedeutet
eine Spätrezeption auf dem Gebiete des gesetzlichen Erbrechts.
Wesentlich stärker war bereits im 16. Jh. die Rezeption des
testamentarischen Erbrechts, weniger allerdings, was die äußere Form des
Testaments und der Testamentserrichtung betrifft, als vor allem in
Hinblick auf den TestamentsinhaltN.542. Die
gemeinrechtlichen Bestimmungen über Erbeinsetzung, Legate und
Substitutionen erlangten fast unverändert zur Gänze in Österreich
Geltung. Dies ist wohl daraus zu erklären, daß der Landesbrauch im
Mittelalter zwar eigene Testamentsformen entwickelt hatte, inhaltlich
aber über ein Legatentestament nicht hinausgekommen war; eine
Erbeinsetzung war nach deutschem Recht nicht erforderlich gewesen. Im
16. Jh. wurde nun die Erbeinsetzung Voraussetzung für die Gültigkeit des
Testaments; die Unterscheidung zwischen Testament und Kodizill fand
Eingang. In den niederösterreichischen Landen erlangte das Prinzip der
Testierfreiheit Geltung, was die Aufnahme des römischen
Pflichtteilsrechts zur Folge hatte; wie in den meisten deutschen
Gebieten konnte sich allerdings das formelle Noterbrecht nicht
durchsetzen. In Tirol blieb die letztwillige Verfügungsgewalt des
Testators auf Teile seines Vermögens beschränkt (System der
Erbschaftsreserve); hier erfolgte keine Rezeption des römischen
Pflichtteilsrechts.
Was die Testamentsformen betrifft, so wurde in Österreich nicht das
justinianische Siebenzeugentestament rezipiert, sondern es bestanden
wesentlich einfachere Formerfordernisse. Abgesehen von der Zulässigkeit
des holographen Testaments ohne jegliche Zeugen, das sich wohl aus der
Siegelurkunde entwickelt hatte, galten auch für allographe Testamente im
Vergleich zum römisch-gemeinen Recht Formerleichterungen. Nicht nur, daß
die Zeugenanzahl wesentlich herabgesetzt war, bestand auch nicht das
Erfordernis der persönlichen und gleichzeitigen Anwesenheit der Zeugen,
sofern die Testamentsurkunde vom Testator eigenhändig unterschrieben und
mit Siegel oder Petschaft versehen war. Die Möglichkeit der Übersendung
der Testamentsurkunde an die Zeugen mit "Petzetln", in denen diese um die
Testamentsfertigung ersucht wurden, eine Eigentümlichkeit des
österreichischen Rechtes, blieb erhalten. Das Naturrecht führte im 18.
Jh. zum
| Seite 81| Verschwinden fast aller Formen; es
wurde nur mehr der Beweis des Letzten Willens des Erblassers
verlangtN.543.
Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1.
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Authentica
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Carinthia I. Geschichtliche u. volkskundliche Beiträge zur
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Koschaker. I, II, Milano 1954.
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Raymundus von Wiener-Neustadt, hg. von Alexander GAL. Weimar
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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.
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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.
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New Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol
von 1573.
TOMASCHEK
siehe Rechte u. Freiheiten Wien
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Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis/Revue d"histoire du
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Sergij VILFAN, Rechtsgeschichte der Slowenen bis zum Jahre
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Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jh.,
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Rezeption 4). Leipzig 1937.
Noch kein Digitalisat
WEINGÄRTLER, Con- et discordantia
Joannes WEINGÄRTLER, Con- et discordantia juris
consuetudinarii Austriaci supra Anasum cum jure communi, in
quatuor institutionum libris remonstrata. Norimbergae
1674.
Gerhard WESENBERG, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im
Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. Von der 2. Aufl. an
bearb. von Gunter WESENER, 4., verb. u. erg. Aufl. (=
Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums). Wien - Köln -
Graz 1985.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Bartolus
Gunter WESENER, Der Einfluß von Bartolus de Sassoferrato in
Österreich, in: BARTOLO DA SASSOFERRATO. Studi e documenti per
il VI centenario. I (Milano 1962) 89 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Beckmann
Gunter WESENER, Der innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus
von Beckmann und sein Kodifikationsplan, in: Johannes Kepler
Gedenkschrift der Univ. Graz (Graz 1975) 641 ff.
Gunter WESENER, Zur Dogmengeschichte des Rechtsbesitzes, in:
FS W. Wilburg z. 70. Geb. (Graz 1975) 453 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Eigentumserwerb
Gunter WESENER, Zur naturrechtlichen Lehre vom
Eigentumserwerb, in: FS N. Grass z. 70. Geb. (Innsbruck 1986)
433 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Erbrecht
Gunter WESENER, Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit
der Rezeption (= Forschungen z. neueren Privatrechtsgeschichte
4). Graz - Köln 1957.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Erbvertrag
Gunter WESENER, Zur Lehre vom Erbvertrag im deutschen Usus
modernus pandectarum und im Naturrecht, in: Wege europäischer
Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell z. 60. Geb. (=
Rechtshistorische Reihe 60, Frankfurt a.M. - Bern 1987) 607
ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Kauf
Gunter WESENER, Der Kauf nach österreichischem Privatrecht des
16. u. 17. Jh.s., in: FS H. Hämmerle (Graz 1972) 433 ff.
Gunter WESENER, Zur Entwicklung des Konkursrechtes in den
altösterreichischen Ländern, vornehmlich im 16. u. 17. Jh., in:
FS H. Baltl z. 60. Geb. (Innsbruck 1978) 535 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Landesordnungsentwürfe
Gunter WESENER, Zur Bedeutung der österreichischen
Landesordnungsentwürfe des 16. u. 17. Jh.s für die neuere
Privatrechtsgeschichte, in: FS N. Grass z. 60. Geb. (Innsbruck -
München 1974) 613 ff.
Gunter WESENER, Pflichtteilsrecht und Unterhaltsanspruch des
überlebenden Ehegatten in historischer Sicht, in: Reformen des
Rechts. FS zur 200-Jahr-Feier der Rechtswiss. Fak. der Univ.
Graz (Graz 1979) 95 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Rechtsgelehrsamkeit
Gunter WESENER, Anfänge einer österreichischen "gerichtlichen
Rechtsgelehrsamkeit". Zur Prozeßrechtslehre und -wissenschaft
des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Recht und Geschichte. FS H.
Baltl z. 70. Geb. (Graz 1988) 619 ff.
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WESENER, Rechtsstellung d. unehel. Kindes
Gunter WESENER, Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in
Österreich (vom Mittelalter bis zur Gegenwart), in: Rec. Soc. J.
Bodin 36 (1976) 493 ff.
Gunter WESENER, Römisch-kanonisches Prozeßrecht in der
Bayerischen Landrechtsreformation von 1518 und in der
Gerichtsordnung von 1520, in: Arbeiten zur Rechtsgeschichte. FS
f. G.K. Schmelzeisen (Stuttgart 1980) 360 ff.
Gunter WESENER, Römisches Recht und Naturrecht (= Geschichte
der Rechtswiss. Fakultät der Univ. Graz I) Graz 1978.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Scheingeschäft
Gunter WESENER, Das Scheingeschäft in der
spätmittelalterlichen Jurisprudenz, im Usus modernus und im
Naturrecht, in: FS H. Hübner (Berlin 1984) 337 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Stellung des Kindes
Gunter WESENER, Die Stellung des Kindes im Recht der
altösterreichischen Länder (vom Mittelalter bis zum ABGB), in:
Rec. Soc. J. Bodin 36 (1976) 463 ff.
Gunter WESENER, Beschränkungen der Testierfreiheit in
deutschen Stadtrechtsreformationen und Landrechten der
Rezeptionszeit, in: Festgabe U. v. Lübtow z. 70. Geb. (Berlin
1970) 569 ff.
Gunter WESENER, Die privatrechtlichen Normen des Usus
modernus, in: Akten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages,
Frankfurt am Main 1986 (= Ius commune, Sonderheft 30,
Frankfurt/M. 1987) 279 ff.
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WESENER, Verfahren vor der Regierung
Gunter WESENER, Das Verfahren vor der niederösterreichischen
und der innerösterreichischen Regierung als erster Instanz "in
Hofrechten" und "verhörsweiß" (Ordinari- und
Extraordinari-Prozeß), in: Die Steiermark im 16. Jh., hrsg. von
B. Sutter (= Forschungen z. geschichtl. Landeskunde der
Steiermark 27, Graz 1979) 181 ff.
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WESENER, Vertragsrecht des ABGB
Gunter WESENER, Naturrechtliche und römisch-gemeinrechtliche
Elemente im Vertragsrecht des AGBG, in: ZNR 1984, 113 ff.
Noch kein Digitalisat
WESENER, Vorkaufs- u. Einstandsrecht
Gunter WESENER, Vorkaufs- und Einstandsrecht der "gesippten
Freunde" (ius retractus consanguinitatis) im Recht der
altösterreichischen Länder, in: Gedächtnisschrift R. Schmidt
(Berlin 1966) 535 ff.
Gunter WESENER, Wandlungen des Gerichtswesens in bayerischen
und österreichischen Territorien in der Rezeptionszeit, in: FS
B. Sutter (Graz 1983) 459 ff.
Noch kein Digitalisat
WIEACKER, Ausg. Schriften
Franz WIEACKER, Ausgewählte Schriften, I, II, Frankfurt a.M.
1983.
Noch kein Digitalisat
WIEACKER, PRG
Franz WIEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter
besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2.,
neubearb. Aufl. Göttingen 1967.
Noch kein Digitalisat
WIEGAND, Rechtsanwend.-lehre
Wolfgang WIEGAND, Studien zur Rechtsanwendungslehre der
Rezeptionszeit. Ebelsbach 1977.
Noch kein Digitalisat
WIESFLECKER, Maximilian I.
Hermann WIESFLECKER, Kaiser Maximilian I. Das Reich,
Österreich und Europa an der Wende der Neuzeit. I, 1971, II,
1975, III, 1977, IV 1981, V 1986, Wien.
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WIMBERSKY, Bauerngemeinde
Hubert WIMBERSKY, Eine obersteirische Bauerngemeinde in ihrer
wirtschaftlichen Entwicklung 1498-1899. 1. Teil. Graz
1907.
⇭N.1 Pars
V/7 (Mediolani 1962). Vgl. dazu
R.
FEENSTRA, SZRom 85 (1968) 572 f.;
H.
KAUFMANN, HZ 199(1964) 155 ff.;
F.
MERZBACHER, Hist. Jb. 84 (1964)197 f.;
G.
WESENER, Anzeiger f.d. Altertumswissenschaft 19 (1966) 51 ff.
⇭N.2 Einen Überblick über die mittelalterliche juristische Literatur in
Österreich gibt
N. HORN, Die legistische
Literatur der Kommentatoren und die Ausbreitung des gelehrten Rechts,
in:
Handbuch PRG I 287 ff. Vgl.
W. BRAUNEDER (Hrsg.), Juristen in
Österreich (1987) 13 ff.;
A. LHOTSKY,
Quellenkunde zur mittelalterlichen Geschichte Österreichs (= MIÖG
Erg.-Bd. 19, 1963);
H. FICHTENAU, Das
Urkundenwesen in Österreich vom 8. bis zum frühen 13. Jahrhundert (=
MIÖG Erg.-Bd. 23, 1971);
W. TRUSEN,
Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik. Dargestellt an
Wiener Gutachten des 14. Jahrhunderts (=
Vjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte, Beihefte Nr. 43, Wiesbaden
1961);
G. WESENER, Der Einfluß von
Bartolus de Sassoferrato in Österreich, in:
BARTOLO DA SASSOFERRATO. Studi e
documenti per il VI centenario, I (Milano 1961) 89 ff.;
O. HAGENEDER, Zur Frührezeption des
römisch-kanonischen Prozeßverfahrens im Lande ob der Enns, FS Karl Pivec
(= Innsbrucker Beiträge z. Kulturwiss. 12, Innsbruck 1966) 131 ff.;
DERS., Die geistliche Gerichtsbarkeit in
Ober- und Niederösterreich. Von den Anfängen bis zum Beginn des 15.
Jahrhunderts (Graz-Wien-Köln 1967);
W.
STELZER, Gelehrtes Recht in Österreich. Von den Anfängen bis zum frühen
14. Jahrhundert (= MIÖG Erg.-Bd. 26, 1982); dazu
G. VISMARA, SDHI 50 (1984) 558 ff.;
W. BRAUNEDER, ÖJZ 1985, 574 f.;
Ch. LEFEBRVE, Juges et savants en Europe
(13e — 16e siècle), EIC 23 (1967) 29 ff.; W. BRAUNEDER, Kanonisches und
römisch-gemeines Recht am Beginn der modernen
Privatrechtswissenschaft, FS A. Dordett z. 60. Geb. (Wien 1976) 107
ff.
⇭N.4FS N. Grass z. 60. Geb. I
(Innsbruck — München 1974) 613 ff.;
DERS., Geschichte des Erbrechtes in
Österreich seit der Rezeption (Graz — Köln 1957);
DERS., Das innerösterreichische
Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert (Graz 1963);
DERS., Das Verfahren vor der
niederösterreichischen und der innerösterreichischen Regierung als
erster Instanz "in Hofrechten" und "verhörsweiß" (Ordinari- und
Extraordinari-Prozeß), in:
Die Steiermark
im 16. Jh. (= Forschungen z. geschichtl. Landeskunde der Steiermark 27,
Graz 1979) 181 ff.;
DERS., Wandlungen des
Gerichtswesens in bayerischen und österreichischen Territorien in der
Rezeptionszeit, FS B. Sutter (Graz 1983) 459 ff.;
DERS., Anfänge einer österreichischen
"gerichtlichen Rechtsgelehrsamkeit". Zur Prozeßrechtslehre und
-wissenschaft des 17. und 18. Jahrhunderts, in:
Recht u. Geschichte. FS H. Baltl z. 70.
Geb. (Graz 1988) 619 ff.
⇭N.6
U. FLOSSMANN, Österreichische
Privatrechtsgeschichte (Wien — New York 1983); dazu
K. LUIG, Zs. Hist. Forsch. 14 (1987) 228
f.;
K. O. SCHERNER, ZNR 9 (1987) 88 f.;
W. BRAUNEDER,JBl 1988, 67. — Überblick
bei
H. BALTL, Österreichische
Rechtsgeschichte6 (Graz 1986) 168 ff.;
G. WESENBERG/G. WESENER, Neuere deutsche
Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung4 (Wien — Köln — Graz 1985) 103 ff.,
Lit. 110,
250 f.;
BRAUNEDER, Juristen in Österreich
(1987) 33 ff. — Für Krain
S. VILFAN,
Rechtsgeschichte der Slowenen (Graz 1968) 220 ff.;
DERS., Jugoslawien, in: Handbuch PRG
III/5 (1988) 323 ff., bes.
329
ff.
⇭N.7 Innsbruck 1895; dazu
N. GRASS, F. Schupfer und T. v.
Sartori-Montecroce, FS E. C. Hellbling (Salzburg 1971) 225 ff.,
229 ff.,
253 ff.; ferner
N. GRASS, Zur Stellung
Tirols in der Rechtsgeschichte, FS H. Baltl z. 60. Geb. (Innsbruck 1978)
229 ff.
⇭N.9 Zur Bilanz der Rezeption und des Usus
modernus
F. WIEACKER,
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2 (Göttingen 1967)
225 ff.;
H. COING, Europäisches
Privatrecht Bd. I: Älteres Gemeines Recht (1500 bis 1800), München 1985;
WESENBERG/WESENER, PRG 120 ff.;
WESENER, Die privatrechtlichen Normen des
Usus modernus, in:
Akten des 26.
Deutschen Rechtshistorikertages, Frankfurt am Main 1986 (=
Ius commune, Sonderheft 30, 1987) 279
ff.; Zur Geltung des römischen Rechts im 18. Jh.
K. LUIG, in: Formazione storica II (1977)
819 ff.; vgl.
W. WIEGAND, Studien zur
Rechtsanwendungslehre der Rezeptionszeit (Ebelsbach 1977);
DERS., Die privatrechtlichen
Rechtsquellen des Usus modernus, in: Akten des 26. Deutschen
Rechtshistorikertages (1987) 237 ff.;
J.
SCHRÖDER, Die privatrechtliche Methodenlehre des Usus modernus, ebd. 253
ff.;
SCHLOSSER, PRG 60 ff., bes.
65 f.
⇭N.10 Auf die besondere Entwicklung in Görz und Gradiska, Istrien und
Triest kann nicht eingegangen werden; vgl. dazu A. LUSCHIN, Österreichische
Reichsgeschichte (Bamberg 1896) 381 f.;
A. EHRENZWEIG, System des österr. allg.
Privatrechts2 I/1 (Wien 1951) 24 ff.;
VILFAN, in: Handbuch PRG III/5 (1988) 353
f.
⇭N.12 Vgl. die grundlegende Untersuchung von
G. KOCHER, Höchstgerichtsbarkeit und
Privatrechtskodifikation. Die Oberste Justizstelle und das allgemeine
Privatrecht in Österreich von 1749 — 1811 (Wien — Köln — Graz 1979);
DERS., Die Zivilgesetzgebung und die
Oberste Justizstelle bis zum ABGB, FS H. Baltl z. 60. Geb. (Innsbruck
1978) 309 ff. Weitere Lit. bei
WESENBERG/WESENER, PRG 169, 259 f. (zu
§
22. IV.2).
⇭N.19 Erzherzog Karl II. bildete im Jahre 1565 das Regierungskollegium in
Graz außer dem Statthalter und dem Kanzler aus neun Räten, von denen
sieben von Adel, zwei Rechtsgelehrte waren. Vgl. THIEL, Zentralverwaltung I 65 A.
3;
DERS., Die Aufrichtung der
Regierung des Erzherzogs Karl von Innerösterreich, ZHVStmk. 11(1913) 297
ff. — Zur Zusammensetzung der niederösterr. Regierung
A. STARZER, Beiträge zur Geschichte der
niederösterr. Statthalterei (Wien 1897) 21,
48 f.; THIEL, Zentralverwaltung I 65 A. 3;
M. RINTELEN, Landsbrauch 93.
⇭N.20
M. RINTELEN, Bernhard Walthers
privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jh. (Leipzig 1937) 3* f.;
WESENBERG/WESENER, PRG 113.
⇭N.21 Dazu eingehend
WESENER,
Verfahren vor der Regierung, § 4. — S. u. IV.
3.
⇭N.22 Vgl.
WESENER, Verfahren vor der Regierung, § 21.
⇭N.23 Vgl.
WESENER, Landschrannenverfahren 105 f. —
Keine Schriftlichkeit bei Berufungen gegen Urteile steirischer Gerichte,
WESENER, aaO.
⇭N.25
LUSCHIN, ÖRG 274; ADLER, Centralverwaltung 306 A. 2; vgl.
F. KLEIN-BRUCKSCHWAIGER, Kampf der Stände
gegen das römische Recht während der Rezeptionszeit, JBl 70 (1948) 161
ff.; MOTLOCH,
Landesordnungen 333;
WESENER,
Wandlungen des Gerichtswesens 483;
BURKERT, Landesfürst und Stände (1987) 157;
DERS., Widerstreit 55 ff.
⇭N.26 Vgl.
H. BALTL, IRMAE Pars II, 7,e,cc
(Mediolani 1966).
⇭N.30
Deutsche Studenten in Italien, Quellen u.
Forsch, aus italienischen Archiven und Bibliotheken 32 (1942) 110 ff.;
DERS., Die Bibliothek der deutschen
Nation in Perugia, Quellen u. Forsch. 34 (1954) 173 ff.;
DERS., Die Matrikel der deutschen Nation
in Perugia (1579 — 1727), (Tübingen 1956);
DERS., Deutsche Studenten in Pisa
(Deutsche Studenten in Italien IV), Quellen u. Forsch. 39 (1959) 173
ff.;
DERS., Die Matrikel der deutschen
Nation in Siena (1573-1738) I, II (Tübingen 1962).
⇭N.33KINK, Rechtslehre 20
ff., 40;
ASCHBACH II 146 ff.;
A. GOLDMANN, Die Universität
1529—1740, in: Geschichte der Stadt Wien, hg. vom Altertumsvereine zu
Wien, VI (Wien 1918) 125 f.;
GROSSMANN,
Frühzeit des Humanismus 291 ff.;
G. RILL,
Art. Balbi, Girolamo, in: Dizionario Biografico degli Italiani V (Roma
1963) 370 ff.
⇭N.38 Für das 16.
Jh. vgl. BRAUNEDER, Kanon. u.
röm.-gem. Recht 116 : "Insgesamt ist der Einfluß des
kanonischen wie des römisch-gemeinen Rechts im 16. Jh. für die Praxis
als gering, für das Rechtsdenken jedoch als bedeutsam anzuschlagen.
Wahrhaft materiell neues Recht bringt es kaum, formt jedoch das
Rechtsdenken, verfestigt überkommene Begriffe und läßt das heimische
Recht plastischer werden." — Zu materiellen Einflüssen des gemeinen
Rechts s. unten IV u. V.
⇭N.39 Vgl. WESENER,
Landesordnungsentwürfe 628 (A. 114);
WESENBERG/WESENER. PRG 108 (§ 16. XIV);
vgl.
BALTL, ÖRG 169 : "Erst das 17. Jh.
brachte eine stärker sichtbare Rezeption." — Für Basel vgl.
H. R. HAGEMANN, SZGerm 78 (1961) 294
f.
⇭N.42 Anstelle des bisher üblichen
Ausdrucks "Landesordnungsentwürfe" wird nunmehr, W. BRAUNEDER
folgend, der Ausdruck "Landrechtsentwürfe" verwendet; dazu unten
II. 2.
⇭N.50 Vgl.
BALTL, Einflüsse 64 A. 232; nun
eingehend
G. KOCHER, Landesbrauch und
Gemeines Recht in den bäuerlichen Weistümern Österreichs, in Rec.
Soc. J. Bodin 44 (1987) 127 ff. — Vgl.
A. A. KLEIN, Das bäuerliche
Rechtsleben, in: Bauerntum in der Steiermark [= ZHVStmk. Sonderb. 7
(1963)] 44 ff.
⇭N.54
BRAUNEDER, HRG II 1407; DERS.,
Gesetzgebungsgeschichte 18;
DERS., Gesetzgebung Steiermark 176; in diesem Sinne
HELLBLING, ÖVVG 281;
CONRAD, DRG II 364;
A. LAUFS/K. P. SCHROEDER, Art.
Landrecht, HRG II 1527 ff., bes.
1532
f.; D. GRIMM, in: Handbuch PRG
II/2, 419; vgl. zum Typ der Landesordnung
G. IMMEL, ebd. 68.
⇭N.63 Dazu
BRAUNEDER, Gesetzgebung Steiermark 184 ff.; für Landrechtsordnungen
(Zivilprozeß)
WESENER,
Landschrannenverfahren 16 f.; zur Übereinstimmung des Verfahrens vor
der niederösterr. und der innerösterr. Regierung
WESENER, Verfahren vor der Regierung,
§ 2.
⇭N.69 Lithographierte Abschriften
dieser Landrechtsentwürfe in der " Sammlung Chorinsky "; vgl. dazu
WESENER, Erbrecht 12 A. 12; DERS.,
Landesordnungsentwürfe 613; diese "Sammlung Chorinsky"
ist u. a. vorhanden in der Österr. Nationalbibliothek (664.027-B), in der Univ.Bibliothek
Wien (I
8768) und im Steiermärk. Landesarchiv
(
Sign. 374 k).
⇭N.86Gesetzgebungsgeschichte 19;
Ders., Gesetzgebung Steiermark
177 : „Die unterennsischen Landrechtstexte verdanken ihr
Entstehen einem allgemeinen Denken in den Kategorien des
gemeinen Rechts und der konkreten Kenntnis gemeinrechtlicher
Institutionen. Beides hängt, letzteres nachweislich, mit der
Rechtslehre an der Universität Wien zusammen, da deren
Professoren sehr wesentlich Anteil an der Ausarbeitung hatten."
— Vgl. dazu unten III.
⇭N.87 Vgl.
W. KUNKEL, in: Quellen z. NPRG
I/1 (1936) XIV ss.;
G. K.
SCHMELZEISEN, in: Quellen z. NPRG II/1 (1968) 5.
⇭N.92
Kodex Univ.-Bibl. Wien II
251.050; zitiert nach
BRAUNEDER,
Gesetzgebung Steiermark 176 (A. 74 a). — Zu Kärntner
Landrechtsordnungen
WESENER,
Landschrannenverfahren 23 f.
⇭N.93 Die anscheinend einzige
Handschrift befand sich im Schloß Thinnfeld bei Deutschfeistritz
(Steiermark). Sie wurde wohl von Josef Ferdinand von Thinnfeld
bei der Darstellung des innerösterreichischen Landrechtes im
Rahmen der Vorarbeiten der von Maria Theresia eingesetzten
Kompilationskommission benützt. Vgl.
H. WIMBERSKY, Eine obersteirische
Bauerngemeinde in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung 1498 —
1899. I (Graz 1907) 8 A. 2;
P.
HRADIL, Untersuchungen zur spätmittelalterlichen
Ehegüterrechtsbildung I (Wien 1908) 3 f. Diese Handschrift ist
leider verschollen (vgl.
W.
BRAUNEDER, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich
[Salzburg — München 1973] 438; DERS.,
Gesetzgebungsgeschichte 15 A. 101; WESENER,
Landesordnungsentwürfe 630 A. 127).
⇭N.94 Der Ausdruck
"Landrechtsordnung" deutet auf eine Zivilprozeßordnung hin (vgl.
o. Anm. 91), der Entwurf enthält aber
Privatrecht.
⇭N.96
THIEL,Zentralverwaltung II
629.Die Kanzleiordnung für die innerösterr. Regierung vom 14.
März 1650 dürfte unter wesentlicher Mitwirkung des
Regierungskanzlers Dr. Zacharias
Winter entstanden sein; dazu
G. PFERSCHY, Mitteilungen des
Steiermärk. Landesarchives 25 (1975) 31 ff.; Edition der
Kanzleiordnung
ebd. 35 ff. — Dr.
Zacharias Winter, aus Cilli stammend, an der Universität Graz
immatrikuliert (Styrus Cilliensis Convictor), wurde 1652 in den
Adelsstand erhoben mit dem Prädikat "von Wintershaimb zu
Wintersgrün" (Intimation 9. 1. 1652); er starb am 11. Februar
1659.
⇭N.97 Landtagshandlungen, Steiermärk. Landesarchiv, zitiert nach
HRADIL, Ehegüterrechtsbildung I 4
A. 9.
⇭N.111 Zum Landschrannenverfahren in Krain
WESENER, Landschrannenverfahren,
passim, bes. 24 f.; vgl.
H.
BALTL, Aus einer krainischen Rechtshandschrift, FS E. C.
Hellbling z. 70. Geb. (Salzburg 1971) 11 ff.
⇭N.134
Das Wiener Stadtrecht und seine
Quellen. MIÖG 56 (1948) 287 ff.
⇭N.135
Die Wiener Stadtrechtsfamilie, Jb.
Ver. Gesch. Wien 7 (1948) 52 ff. Vgl.
R. GEYER. Die mittelalterlichen Stadtrechte Wiens, MIÖG 58 (1950)
589 ff.
⇭N.136
Über die alten Wiener Grundbücher,
Jb. Ver. Gesch. Wien 9 (1951) 110 ff.;
Grundbuch und Grundvollstreckung im
mittelalterlichen Wien, JBl. 1952, 218 ff.;
Stadtrichter contra die von Wien. Ein
Beitrag zur Wiener Gerichtsverfassung im 16. Jh., Anzeiger Akad.
Wien 90 (1953), Nr. 10, 145 ff.;
Die
Nezeuger. Ein Beitrag zur Kenntnis des Wiener Privatrechts im 14.
Jh., Jb. Ver. Gesch. Wien 13 (1957/58) 29 ff.;
Beiträge zur Haushaltsgeschichte der
Universität Wien, in:
Studien z.
Geschichte der Universität Wien I (Graz — Köln 1965) 92 ff.;
Eheliches Güterrecht im
spätmittelalterlichen Wien (= SB Akad. Wien 265/4, Wien 1970);
weitere Arbeiten siehe
Schriftenverzeichnis in:
FS H.
Demelius z. 80. Geb. (Wien 1973) 529 f.; seither erschienene
Arbeiten von H. DEMELIUS:
Erhart
Haidem, Richter zu Perchtoldsdorf bei Wien, und die
landesfürstlichen Grundbücher 1431 — 1523 (=
SB Akad. Wien 293/1, Wien 1974);
Zur Privatrechtsgeschichte des
Köllnerhofes in Wien (1463 — 1508),
FS N. Grass z. 60. Geb. I (Innsbruck — München 1974) 483 ff.;
Nürnberg und Wien. Privatrechtliche
Beziehungen im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit,
Jb. Ver. Gesch. Wien 30/31 (1974/75)
7 ff.;
Konkurs im alten Wien, FS Otto
Reimer (Salzburg 1976) 13 ff.;
Doppelverkauf eines Wiener Bürgerhauses zur Rezeptionszeit (1625),
SZRom 93 (1976) 312 ff.;
Don Joan Manrique und das
österreichische Hypothekenrecht der Rezeptionszeit, FS H. Eichler
(Wien 1977) 101 ff.;
Wiener
Ratsurteile des Spätmittelalters (= FRA III/6, 1980).
⇭N.137
Das Wiener
Testamentsrecht des Mittelalters,
SZGerm 69 (1952) 98 ff. u.
70 (1953)
159 ff.
⇭N.138
Ein Wiener Ehegutsprozeß der
Rezeptionszeit,
Jb. Ver. Gesch. Wien
11 (1954) 39 ff.;
Die Morgengabe im
Wiener Privatrecht des Spätmittelalters, FS H. Lentze (Innsbruck —
München 1969) 381 ff.
⇭N.139
Die Geltung obrigkeitlichen
Privatrechts im spätmittelalterlichen Wien,
SZGerm 92 (1975) 195 ff.;
Eine Übertragung Wiener Rechts auf
Klosterneuburg,
Wiener Geschichtsbl.
32 (1977) 236 f. — Ferner
H. STRADAL,
Leihe zu Burgrecht und Wiener Rechtspraxis im 14. Jh., FS H.
Demelius z. 80. Geb. (Wien 1973) 237 ff. — Zur Wiener
Strafrechtsentwicklung
F. HARTL, Das
Wiener Kriminalgericht. Strafrechtspflege vom Zeitalter der
Aufklärung bis zur österr. Revolution (Wien — Köln — Graz
1973).
⇭N.140
Das Wiener Privileg von 1221 und die
Stadtrechtsbeziehungen des 13. Jh.s im Südosten,
Wiener Geschichtsbl. 26 (1971) 296
ff.;
Die Stadtordnung Ferdinands I.
und die städtische Autonomie im 16. Jh.,
ebd. 29 (1974) 185 ff. — Vgl. ferner
H. GRÖSSING, Das Wiener Stadtrecht
und seine älteste Niederschrift,
ebd.
26 (1971) 286 ff.;
F. CZEIKE, Vom
Stadtrecht des Mittelalters zur modernen Verfassung,
ebd. 26 (1971) 258 ff.;
P. CSENDES, Bibliographie zum
mittelalterlichen Stadtrecht Wiens,
ebd. 26 (1971) 306 ff.;
DERS.,
Rechtsquellen Wien (1986) 11 ff.
⇭N.162 Dazu
H.
DEMELIUS, Stadtrichter 150 ff.,
159
f.;
DERS., Beiträge zur
Haushaltsgeschichte der Universität Wien (o. Anm. 136) 135 (A. 33)
mit Korrektur des Jahres.
⇭N.166 So
H. DEMELIUS, Über die alten Wiener Grundbücher,
Jb. Ver. Gesch. Wien 9 (1951) 117;
vgl. VOLTELINI, Wiener
Stadtordnung 112 A. 55; WESENER, Pfandrecht
265. — Zu "Grundbuchsordnungen" Literatur bei WESENER, Kauf 437 A. 34;
ferner
WEISS, Geschichte des
Realfoliums 515 A. 25;
WESENER,
SZGerm 91 (1974) 347. — Zum Eintragungsprinzip
DEMELIUS, Landesfürstl. Grundbücher
148 ff.
⇭N.169 So VOLTELINI, Wiener Stadtordnung
118; vgl. 119
: "Im übrigen steht dieser Prozeß völlig unter der Herrschaft des
römisch-kanonischen Rechtes, wie es auch sonst in dieser Zeit in den
deutschen Gerichten angewendet wurde. Vor allem war er ein
schriftlicher."
⇭N.170 Dazu
WESENER, Verfahren vor der Regierung,
§ 2 (A. 26). — Diese Ordnung wurde am 16. Juli 1567 auch für die
neugebildete Regierung in Graz in Kraft gesetzt; sie trug hier die
Bezeichnung: "Grätzerische Gerichts-Ordnung, Wie die Procuratores
vor der Regierung zu Grätz in Hoffrechten procedirn sollen"
(
WESENER, aaO., § 2 bei A. 27); vgl.
schon LUSCHIN, ÖRG
378.
⇭N.171 Übereinstimmung der Bestimmungen über dilatorische und
peremptorische Einreden; vgl. VOLTELINI, Wiener Stadtordnung 122;
WESENER, Verfahren vor der Regierung,
§ 12 A. 7 u. 11.
⇭N.184 Zu disem
Aschbach II 319.
Gundelius war zunächst (1518) Professor der Poetik und Eloquenz,
seit 1522 Professor an der juridischen Fakultät (Aschbach II 320). Vgl. aber
Goldmann, Universität 171.
⇭N.186KINK, Rechtslehre
40. Vgl.
G. BAUCH, Die
Reception des Humanismus in Wien (Breslau 1903) 39 ff.;
WESENER, Bartolus 102 f.;
K. H. BURMEISTER, Das Studium der
Rechte im Zeitalter des Humanismus im deutschen Rechtsbereich
(Wiesbaden 1974) 190. — Zum juristischen Humanismus in
Deutschland und Österreich Literatur bei
WESENBERG/WESENER, PRG 119,
251 (§ 17. I); WESENER,
Landesordnungsentwürfe 622 A. 65; ASCHBACH II (1877);
BURMEISTER, Studium der Rechte,
passim;
MECENSEFFY, Evang. Lehrer
Wien 15 ff.
⇭N.188
KINK, Geschichte Univ. Wien II Nr. 54
(S. 331 f .) u.
Nr. 58 (S. 342
ff.)
⇭N.189
KINK, Geschichte Univ. Wien II Nr. 62
(S. 373 ff). — Vgl. ASCHBACH III
79 ff.;
GOLDMANN,
Universität 14 ff.; in bezug auf die juristischen Lehrstühle
HARTL/SCHRAUF, Nachträge 204
ff.
⇭N.196
KINK, Geschichte Univ. Wien II 348 :
"Die Vier Lectores im Rechten obuermelt sollen Hiemit vermont sein,
damit Sy die Epilogos vnnd Repetitiones. der Letzon khurtzen vnnd
abschneiden in ansehen, das die nicht annderst würkhen. alls das
sich die Auditores vnnd Scholarn darauf verlassen, vnnd in
aufmerrkhung der Rechten Lection mit Verlierung der Zeit des
nachlassiger werden vnnd sonnderlich sollen sy sich allenthalben des
text. so uil möglich hallten, Doch darob die glosen, dardurch die
Text allenthalben Zusammen gePracht. vergleicht vnnd geordiert
werdenn. souil von Nott. Auch einfiern, die Zeit mit anzaigung der
opinionen vergebenlich nit Verzern. vvnd Nemblich sich allain oder
aufs maisst derJhenigen opinionen gebrauchen. so sich mit dem Text
aufs allernegst vergleichen, demselben am gemassisten sein. vnnd aus
denen der Recht grundt vnnd verstanndt der Rechten genumen vnnd
erlernnt werden mag." Vgl. KINK, Rechtslehre
41.
⇭N.197 Vgl.
GOLDMANN, Universität 64. — So z. B.
Michael Eham aus Wien (gest. 1608), niederösterr.
Regimentsrat, Rektor S.S. 1586 und S.S. 1592; Christoph
Pirchaimer aus Wien (gest. 1619), niederösterr.
Regimentskanzler, Hofpfalzgraf, Rektor S.S. 1594. Vgl. das
Rektorenverzeichnis in:
Die Matrikel
der Universität Wien V (Wien — Köln — Graz 1975) p. XXXIV u. p XXXV.
— Wolfgang
Schranz, der spätere innerösterreichische Regierungs-
und Hofvizekanzler, war S.S. 1563 Dekan der Wiener Juristenfakultät,
ohne Professor zu sein (dazu unten bei Anm. 262
ff.).
⇭N.200 Dazu ASCHBACH III 126
ff.;
HARTL/SCHRAUF,
Nachträge 43 ff.;
R. RAU, Die
Tübinger Jahre des Humanisten Joh. Alexander Brassicanus,
Zs. f. Württembergische
Landesgeschichte 19 (1960) 89. ff.
⇭N.206 Vgl.
R. RAU (o. Anm. 200) 119 ff.. —
Sieben Briefe Cantiunculas aus den Jahren 1521 u. 1522, zwei aus dem
Jahre 1531 an Brassicanus, ediert von
A. HORAWITZ, SB Akad. Wien 93 (1879) 425 ff.; vgl.
G. KISCH, Claudius Cantiuncula. Ein
Basler Jurist und Humanist des 16. Jh.s (Basel 1970) 124.
⇭N.207 Ediert von
A. HORAWITZ (o. Anm. 206) 447 ff.;
HARTL/SCHRAUF, Nachträge 71 (A.
99).
⇭N.209 Dazu ASCHBACH III 137
ff.;
HARTL/SCHRAUF,
Nachträge 156 ff.;
H. WINTERBERG, Die
Schüler von Ulrich Zasius (Stuttgart 1961) 20 ff.;
G. KISCH, Claudius Cantiuncula (Basel
1970), Bibliographie ebd. 147 ff.,
155 ff. — Briefe Cantiunculas ediert von
A. HORAWITZ (o. Anm. 206), weitere
von
G. KISCH, Gestalten und Probleme
aus Humanismus und Jurisprudenz (Berlin 1969) 281 ff.
⇭N.218 Dazu STINTZING I 586 ff.;
H. COING, Zur romanistischen
Auslegung von Rezeptionsgesetzen. Fichards Noten zur Frankfurter
Reformation von 1509, SZRom 56 (1936) 264 ff.;
H. WINTERBERG, Die Schüler von Ulrich
Zasius (Stuttgart 1961) 31 ff.
⇭N.221 Dazu I.
PFAFF, Bernhard Walther von Walthersweil als Romanist des 16.
Jh.s (= SB Akad. Wien 186/3, 1918);
DERS., Ein Brief Bernhard Walthers an
Hofvizekanzler Kobenzl (1570), MIÖG 40 (1925) 336 f.;
M. RINTELEN, Bernhard Walthers
privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jh., vornehmlich
agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen Inhalts (Leipzig 1937),
Einleitung;
DERS., Bernhard Walther,
Heimat u. Ahnen, FS A. Zycha z. 70. Geb. (Weimar 1941) 313 ff.;
DERS., Landsbrauch 84 ff.;
WESENER. Bartolus 99 ff.;
DERS., in:
BRAUNEDER, Juristen in Österreich
39ff.
369 ff.; vgl.
H. E. TROJE, Gemeines Recht und
Landesbrauch in Bernhard Walthers (1516-1584) Traktat De iure protomiseos", in:
Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, hg. von W. Wilhelm
(Frankfurt a. Main 1972) 151 ff.;
WESENBERG/WESENER, PRG 113 f.,
119 (§
17.1); ältere Literatur: ASCHBACH
III 85,
294 f. (Fehler!);
CHORINSKY,
Vormundschaftsrecht 16 (A. 9; DERS., Beiträge 20 f.;
LUSCHIN, ÖRG 365 (A.
2);
GOLDMANN, Universität
129.
⇭N.228 Abgedruckt
als Anhang zu SUTTINGERS
Consuetudines Austriacae2 (1718) 927
ff. — Hg. von
M.
RINTELEN, (Leipzig 1937), siehe o. Anm. 221. — Zu den beiden
prozeßrechtlichen Traktaten (Ordinari- und Extraordinariprozeß) vgl.
WESENER. Verfahren vor der Regierung,
§ 2.
⇭N.229
WESENER, Bartolus 100. Zum Zweck und
zur Bedeutung der Traktate
RINTELEN,
Walthers privatrechtl. Traktate 29* ff.,
41* ff.;
DERS., Landsbrauch 84 ff.; vgl.
H. E. TROJE (o. Anm. 221) 158. - Zum
Einfluß Ludwig
Kirchbergers auf die Walther'schen Traktate
RINTELEN, Walthers privatrechtl.
Traktate 19* ff.
⇭N.263 Immatrikuliert S.S. 1544; am Rande der Eintragung
vermerkt: "Jur. utr. dr. archiducis Austriae regiminis
assessor" (
Die Matrikel der
Universität Wien III 72 A. 2); vgl. PFAFF, Beiträge (o. Anm. 262)
96.
⇭N.284ASCHBACH III
360 ff.;
GOLDMANN,
Universität 181 f.; vgl.
H. MENHARDT,
Hugo Blotius (1533 - 1608). Beiträge zu seiner Lebensgeschichte bis
zur Adelsverleihung, in:
Senftenegger
Monatsblätter für Heraldik u. Genealogie 1 (Senftenegg,
Niederösterr. 1951) Sp. 19 ff.;
G.
LEITNER, Der Wiener Bibliothekar Hugo Blotius und seine Straßburger
Korrespondenz, in:
Österreich in
Geschichte u. Literatur 15 (Wien 1971) 204 ff.;
REINGRABNER, Adel u. Reformation 104
A. 258.
⇭N.289 Dazu
C. F. BAUER, Die
evangelische Landschaftsschule in Linz a. D., Jb. Ges. Gesch. Protest.
45/46 (1925) 1 ff.; vgl.
F.
TREMEL, Das Bildungsideal der Zeit Keplers, in: Johannes Kepler
Gedenkschrift der Univ. Graz (Graz 1975) 144 f.
⇭N.290 Zu
mittelalterlichen Juristen in der Steiermark und in Kärnten vgl.
BALTL, Einflüsse 45
ff.; BRAUNEDER,
Kanon. u. röm.-gem. Recht 107 f. — Zum Bischof von Seckau
Ulrich von
Albeck vgl.
I. PFAFF,
Das Promptuarium juris des Reichskanzlers und Bischofs Ulrich von
Albeck,
SZRom 42 (1921) 158 ff.; vgl.
BALTL, aaO., 48 f. —
Zum Formelbuch des Notars Ulrich Klenegker
aus Rottenmann BALTL, Einflüsse
45 ff.; vgl.
E. M. MEIJERS,
Le droit Ligurien de succession en Europe occidentale, Tome I: Les
pays Alpins (Haarlem 1928), Annexe 188 f. — Von Nicolaus von Gräz
(gest. 1444), Professor an der Wiener Artistenfakultät (ASCHBACH I 467 ff.), stammen
Traktate "De Decimis" und "De emptione et venditione"; vgl.
TRUSEN, Spätmittelalterl.
Jurisprudenz 219.
⇭N.302 Die
Universität Graz erhielt eine juristische Fakultät erst im Jahre
1778 (dazu unten Anm. 335). — In der
Steiermärk. Landesbibliothek befindet sich ein Sammelband (
Sign. XIX3 C 10911-20 I): "Theses
propositae in gymnasio Graecensi 1591 — 1593 praeside Nicolao
Gabilmanno IC." Unter diesen juristischen Thesen befindet sich eine
(C 10919) von dem Respondenten Amann ab
Ammanseck, einem steirischen Adeligen, aus dem Jahre
1593 de substitutionibus, worin mehrfach Bartolus
zitiert wird (
XIIII b, e,
XV e,
XVI a); vgl.
WESENER, Bartolus 104 A.
57. Zur Familie Amman von Ammansegg (Amann ab
Ammanseck) vgl.
J. LOSERTH, AÖG 108
(1920) 1 ff., bes.
39 ff. — Nicolaus
Gabilmann (gest. März 1594) war Lehrer an der Grazer
Stiftsschule (vgl. PSCHOLKA, Rechtslehrer 53, 54 A. 1;
SUTTER, Kepler u. Graz 70 f.). — Zu
anderen protestantischen Landschaftsschulen vgl.
J. LOSERTH, Die protestantischen
Schulen der Steiermark im 16. Jh. (
Mon. Germ. Paed. LV, Berlin 1916); BRAUNEDER, Kanon. u.
röm.-gem. Recht 113;
TREMEL, Bildungsideal 130 ff.;
SUTTER, Kepler u. Graz 440 f.; HEISS, Konfession 13
ff. Zu Judenburg
J.
ANDRITSCH, Die evangelische Landschaftsschule in Judenburg 1577-98,
in:
Jahresbericht des
Bundesrealgymnasiums Judenburg 1961/62 (Judenburg 1962) 3 ff. — Zu
Linz oben Anm. 289. Zu Wien
R. REINGRABNER, Zur Geschichte der
protestantischen Landschaftsschule in Wien,
Wiener Geschichtsbl. 27 (1972) 314
ff. Zu Klagenfurt
W. NEUMANN, Zur
Gründung der Landschaftsschule in Klagenfurt, in:
Die Landeshauptstadt Klagenfurt I
(Klagenfurt 1970) 246 ff.
⇭N.305 Dazu
P. v.
RADICS, in: Verhandlungen der jur. Gesellschaft in Laibach 2 (1866)
181,
217; LUSCHIN, ÖRG 364, 365 A. 1; vgl.
RINTELEN. Walthers privatrechtl.
Traktate 34*,
194;
DERS., Landsbrauch 83;
VILFAN, Rechtsgeschichte d. Slowenen
202;
H. WOLFF, Geschichte der
Ingolstädter Juristenfakultät 1472 — 1625 (Berlin 1973) 196,
304;
BRAUNEDER, Ehegüterrecht 430; DERS., Kanon. u. röm.-gem.
Recht 119 A. 48. — Zu anderen Krainer Juristen
VILFAN. aaO., 201 ff.
⇭N.306LUSCHIN, ÖRG 364. Vgl.
H. WOLFF, Geschichte der Ingolstädter
Juristenfakultät 1472 —1625 (Berlin 1973) 196,
304,
343.
⇭N.321WÜRZBACH 11, 117; LUSCHIN, ÖRG 370;
STARZER,
Statthalterei 452;
STEINWENTER,
Einfluß d. röm. Rechtes 410;
WESENER,
Erbrecht 19;
A. SÖLLNER, in: Handbuch
PRG II/1, 536, 565. Johann Georg Kees (Keeß) hielt an der
Universität Wien Privatkollegien über die Institutionen (vgl.
Titelblatt des "Commentarius ad D. Justiniani institutionum
imperialium IV libros");
GOLDMANN,
Universität, erwähnt ihn nicht. Kees war 1716 niederösterr.
Regierungsrat, 1732 niederösterr. Landschreiber.
⇭N.325 Dazu
STEINWENTER, Einfluß des röm. Rechtes
407 ff. (S. 413: „Die österreichische Zivilistik des 18. Jh.s war,
soweit nicht schon Naturrecht hereinspielte, rein rezeptiv.")
⇭N.331 Vgl. LUSCHIN, ÖRG
380;
WESENER.
Landschrannenverfahren 22 f.,
31 A.
40;
THIEL, Zentralverwaltung II 548
(A. 51).
⇭N.332 Dazu
oben II. 2. B bei Anm. 93 ff., bes.
Anm. 96. — Zum innerösterreichischen
Hofvizekanzler und Regierungskanzler Dr. Joseph Eggs
(Regierungskanzler 1621 bis 1627) vgl.
H. VALENTINITSCH, Die Grazer
Stadtpfarrkirche zum Heiligen Blut als Begräbnisstätte vom 15. bis
zum 18. Jh., Hist. Jb. der Stadt Graz 7/8 (1975) 44 f.;
THIEL, Zentralverwaltung II 629.—Von
Dr. Thomas
Ignaz Frhn. Maurer von Mauerburg (innerösterr.
Regierungskanzler 1666 bis 1680, Hofvizekanzler 1681 bis 1686, vgl.
THIEL, Zentralverwaltung II 624,
627,
629) stammt eine Abhandlung über eine erbrechtliche Frage vom 1.
August 1659 (
Steierm. Landesarchiv
Hs. Nr. 843); dazu
WESENER, Erbrecht
180f. (Anm. 48).
⇭N.334 Dazu
F. v. Krones, Geschichte der Karl
Franzens-Universität zu Graz (Graz 1886) 390ff.,
423 ff.;
W. HÖFLECHNER. Das Fach Geschichte an
der Universität Graz 1729 — 1848 (Graz 1975) 1 f..
⇭N.335 Dazu
KRONES. Geschichte Univ. Graz 448
ff.; Vgl.
G. WESENER, 200 Jahre
Studium juris an der Universität Graz, in: Die Universität Graz.
Jubiläumsband 1827— 1977 (Graz 1977) 33;
DERS., Röm. Recht u. Naturrecht 13
ff.
⇭N.353STINTZING-LANDSBERG II/1, Noten S. 81. Dieser Kommentar
hat wegen der Berücksichtigung österreichischen und bayrischen
Territorialrechtes in Süddeutschland starke Verbreitung
gefunden.
⇭N.356 Zu Bernhard
Walther vgl.
RINTELEN, Walthers
privatrechtl. Traktate 56*;
WESENER,
Verfahren vor der Regierung, § 2 (nach A. 44);
DERS., Bartolus 99 ff. — Zu
Schwartzenthaler vgl. oben Anm. 283. —
Zur Bibliothek des Wiener Stadtschreibers Dr. Stephan
Vorchtenauer (um 1500) VOLTELINI, Rezeption Wien
91 f.; vgl.
RINTELEN,
Landsbrauch 94. — Zu Zitaten in einem Prozeß vor dem Wiener Stadtrat
in den Jahren 1509 bis 1516 (
Quellen
Gesch. Wien II/4, Nr. 5852, fortgesetzt
Nr. 6112) VOLTELINI, aaO., 88
ff., 90.
⇭N.357 Insgesamt mehr als 80 Auflagen bis 1762; vgl.
SÖLLNER, in: Handbuch PRG II/1,
533.
⇭N.358 Vgl.
EHRENZWEIG, System I/1, § 4 A. 5;
WESENER,
Landesordnungsentwürfe 627;
SÖLLNER. in: Handbuch PRG II/1, 521; zu Schneidewein
STINTZING I 309 f.; vgl.
W. WIEGAND. in: Wissenschaft u.
Kodifikation des Privatrechts im 19. Jh. III (Frankfurt a. Main
1976) 119 (A. 10).
⇭N.364 Vgl.
WESENER, Röm. Recht u. Naturrecht 11.
An der Juridischen Fakultät der Universität Prag waren im 18. Jh.
als Vorlesebücher für das kanonische Recht und für die Digesten die
Compendia von Zoesius vorgeschrieben. Vgl.
SCHNABEL, Jur. Fak. Prag I (1827) 86;
SCHULTE III 692 A. 1;
SÖLLNER, Handbuch PRG II/1, 521,
538,
544.
⇭N.366
BALTL, Einflüsse
25 f. — Zu einem Prozeß aufgrund eines päpstlichen Delegationsreskriptes
vom Jahre 1230 in Enns (Oberösterreich)
O. HAGENEDER, Frührezeption 131 ff.
⇭N.373
Wiener Stadtarchiv,
Hauptarchiv-Urkunden Nr. 5411; dazu
Th. MAYER-MALY, Ein Wiener Ehegutsprozeß aus der Rezeptionszeit, Jb.
Ver. Gesch. Wien 11 (1954) 39 ff.
⇭N.385 Zum
Begriff der "Extraordinari-Sachen"
WESENER, Verfahren vor der Regierung, § 22. Unrichtig VOLTELINI, Wiener Stadtordnung
119, 120, der
"Extraordinari-Sachen" mit nicht streitigen Sachen
gleichsetzt.
⇭N.396
Die Rechtsquellen
der Städte Krems und Stein, hg. von O. BRUNNER (= FRA III/1,
Graz-Köln 1953) 179 f.
⇭N.397 Vgl. zu Österreich unter der Enns SUTTINGER, Observationes
practicae (siehe oben nach Anm.
316); zu Österreich ob der Enns
J. STRNADT, Materialien zur
Geschichte der Entwicklung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens
in den alten Vierteln des Landes ob der Enns bis zum Untergange der
Patrimonialgerichtsbarkeit, AÖG 97
(1909) 161 ff., bes.
184
ff. Vgl.
WESENER, Wandlungen des
Gerichtswesens 459 ff., bes.
462 ff.,
480 ff.
⇭N.398 Literatur bei
WESENER, Verfahren vor der Regierung,
§ 1 A. 1; zu den innerösterreichischen Landschrannengerichten
WESENER, Landschrannenverfahren 26
ff. Vgl. BELOW, Rezeption
111;
O. STOLZ, Geschichte
der Gerichte Deutschtirols,
AÖG 102
(1912) 85 ff. — Für Bayern vgl.
SCHLOSSER, Spätmittelalterl. Zivilprozeß 48 ff.
⇭N.412 Zum Verfahren vor der niederösterreichischen
und der innerösterreichischen Regierung
WESENER, Verfahren vor der Regierung,
passim. — Zum Verfahren vor der oberösterreichischen Regierung in
Innsbruck SARTORI-MONTECROCE,
Reception 70 ff. Vgl.
FISCHER Doktorat 47 A. 122 u.
123.
⇭N.415 Vgl,
WESENER, Verfahren vor der
Regierung, § 8 am Ende.
⇭N.416
WESENER, Verfahren vor der Regierung , §§ 15 ff.
⇭N.417
WESENER, Verfahren vor der Regierung, § 9 I. C. — Überblick bei
WESENER, aaO. § 21. Vgl. G. BOYER, La
Contumace dans les causes contentieuses en Droit Romain et en Droit
Canonique (Carcassonne 1971)..
⇭N.418 Vgl.
WESENER, Verfahren vor der Regierung, § 21 am Ende.
⇭N.424 Zu den Lehren des älteren gemeinen Rechts
COING, Europ. Privatrecht I (1985);
WESENBERG/WESENER, PRG 120 ff.; vgl. das
nach Sachgebieten geordnete Verzeichnis monographischer Literatur bei
A. SÖLLNER in: Handbuch PRG II/1, 583 ff.
— Zum mittelalterlichen Recht in Österreich Überblick bei
BALTL, ÖRG 130 ff.
⇭N.428 Dazu
A. F. DEBRAY, Das
Vormundschaftsrecht der Reichspolizeiordnungen von 1548 u. 1577
(Diss. Göttingen 1879). Reichspolizeiordnung von 1577 in:
Quellen z. NPRG II/1 (1968) 57
ff.
⇭N.429
G. K. SCHMELZEISEN, Polizeiordnungen
und Privatrecht (Münster — Köln 1955) 90 ff. —Vgl. nun
SCHILCHER, Altersvormundschaft 207
ff.,
223.
⇭N.430Fol. XIX ff. "Von der
Pupillen und Minderjärigen Khinder Tutorn und Vormündern".
⇭N.444 Dazu
W.
BRAUNEDER, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich
(Salzburg — München 1973), passim; vgl. dazu
WESENER, SZGerm 91 (1974) 341 ff.;
R. PALME, Die Entwicklung des
Ehegüterrechts (Besprechung), Wiener Geschichtsbl. 31 (1976) 84 ff.
— Vgl. allgemein
WESENBERG/WESENER,
PRG 133. — Zu Einflüssen des römisch-kanonischen Rechts in
Österreich im Spätmittelalter
BRAUNEDER, aaO., 79 ff.
⇭N.459 Zur Entwicklung der
Grundbücher in Österreich
E. WEISS,
Zur Geschichte des Realfoliums und des Hauptbuchsystems in
Österreich, FS z. Jahrhundertfeier des ABGB II (Wien 1911) 509 ff.;
H. DEMELIUS, Österreichisches
Grundbuchsrecht. Entwicklung und Eigenart (Wien 1948) 11 ff.; Wesener, Pfandrecht 264
ff.
⇭N.460
H. DEMELIUS, Jb. Ver. Gesch. Wien 13
(1957/58) 56;
DERS., Wiener
Grundbücher 117; Vgl. WESENER,
Kauf 438.
⇭N.464SUTTINGER, Consuetudines
Austriacae 136: "Dominii Traditio. Die Dominii Traditio
beschicht dem Land- und Stadt-Brauch nach durch Einhändigung der
Aufsandtung, Kauf-Brief, Gewehr-Fertigung und dergleichen. Motiv,
..., in dem dritten Motiven-Buch p. 93." Vgl. dazu WESENER, Kauf 439
f.
⇭N.472 Vgl.
K. E. ZACHARIÄ v. LINGENTHAL,
Geschichte des griechisch-römischen Rechts3 (Berlin 1892) § 59;
vgl.
E. SEIDL, SZRom 82 (1965) 450
f.;
M. BELLOMO, Il diritto di
prelazione nel Basso Impero, Annali di storia del diritto 2 (Milano
1958) 187 ff.
⇭N.473 Vgl. WESENER, Vorkaufs- u.
Einstandsrecht 539 ff.;
H.
E. TROJE, Gemeines Recht und Landesbrauch in Bernhard Walthers (1516
— 1584) Traktat "De iure protomiseos", in:
Studien zur europäischen
Rechtsgeschichte (Frankfurt a. Main 1972) 151 ff.
⇭N.476 Zum Eigentumsbegriff des 18. Jh.s vgl.
KOCHER, Höchstgerichtsbarkeit 130 ff.
— Vgl.
KLEMM, Eigentum u.
Eigentumsbeschränkungen in der Doktrin des usus modernus pandectarum
(1984) 48 ff.
⇭N.477Cod. Iust.
5, 12, 30 pr. (a. 529); dazu
KASER, RPR II 185 (A. 5). Vgl.
WESENBERG/WESENER, PRG 53 (§ 5. IV);
BRAUNEDER, Ehegüterrecht 189 f. (der
Mann ist Nutzungseigentümer, die Frau ist
Obereigentümerin)
⇭N.478 Zur Lehre vom Ober- und Untereigentum, von der Glosse
entwickelt,
WESENBERG/WESENER, PRG 43
f.;
W. WIEGAND, Zur theoretischen
Begründung der Bodenmobilisierung in der Rechtswissenschaft: der
abstrakte Eigentumsbegriff, in: Wissenschaft u. Kodifikation des
Privatrechts im 19. Jh. III (Frankfurt a. Main 1976) 118 ff., bes.
130 ff. Vgl.
EHRENZWEIG, System I/2, §
194.
⇭N.494 Vgl. Codex Theresianus III
Cap. VII § I n. 5: "Dann ein Pfand kann nur an beweglichen
Dingen mittelst deren wirklicher Uebergab, eine Hypothek hingegen
insgemein nur an unbeweglichen Gütern, und lediglich in gewissen
unten berührenden Fällen auch an fahrenden Habschaften mittelst
gerichtlicher Verschreibung bestellt werden, obschon beide einerlei
Absicht und Wirkung haben." Vgl.
WESENER, SZGerm 90 (1973) 395. Vgl. allgemein
W. HROMADKA, Die Entwicklung des
Faustpfandprinzips im 18. u. 19. Jh. (Köln — Wien 1971); dazu
WESENER, aaO., 391 ff.
⇭N.497
EHRENZWEIG, System I/1, §
33;
WESENBERG/WESENER, PRG
125.
⇭N.498 Vgl.
WIEACKER, PRG 237 ff. — Zu den Lehren
des Usus modernus pandectarum
COING,
Europ. Privatrecht I 393 ff.
WESENBERG/WESENER, PRG 128 ff. (§ 18. III); Zusammenstellung von
Monographien bei
SÖLLNER, in:
Handbuch PRG II/1, 594 ff. — Für Österreich
CHARMATZ, Vertragstypen (1937) 30
f.
⇭N.499
STREIN/LINSMAYR II 14: "Von andern
contracten und gedingen, so nit sondere namen im rechten haben";
Kompilation III § 2: "Solche contract
seind fürnemblich zwaierlei arth: etliche haben ihre sonderbare
aigne nahmen, in latein nominati contractus genant, alß darleihen,
bestehen oder in bestand lassen, zu threwen handen hinterlegen,
khaufen, verkhaufen, verpfenden, wechßlen etc., etliche aber haben
kheinen aignen sonderbaren nahmen, und derhalben innominati genant,
alß da ainer dem andern etwas gibt oder thuet, daß er ihm dagegen
ein anders geben oder thuen solle ..."; Oe. Ltf. III 1 § 2. Vgl.
Codex Theresianus III Cap.
II, 2. Art. § VII. Dazu
MAYER-MALY, Bedeutung des Konsenses 100.
⇭N.500Codex Theresianus III Cap. XIX u. XX; dazu
Th. MAYER-MALY, Studien zum Vertrag,
II: "Von solchen Handlungen, die den Kontrakten in ihrer Wirkung
gleichkommen", FS z. 60. Geb. von W. Wilburg (Graz 1965) 129 ff.;
vgl.
B. KUPISCH, Die Versionsklage
(Heidelberg 1965) 48;
G. WESENER, Von
der Lex Rhodia de iactu zum § 1043 ABGB, FS J. Bärmann (München
1975) 46.
⇭N.501
OFNER, Ur-Entwurf II 169 ff.;
MAYER-MALY, FS Wilburg (Graz 1965) 133 f.
⇭N.505BECKMANN, Idea juris 110 s.v. "Dolus" (am Ende): "Quae hic dixi de dolo, culpa, ei casu, secundum juris
R. principia, illa omnia hic in celeberrimo Ducatu Stiriae, et
Archiducatu Austriae, eorumque Tribunalibus accurate
observantur." — Vgl.
H.-J.
HOFFMANN, Die Abstufung der Fahrlässigkeit in der Rechtsgeschichte
(Berlin 1968) 111 ff.
⇭N.506 Allegat: "Berlichius in suis decis. aureis. decis. 33 n. 28". Zu
Berlichs "Decisiones aureae" I-II (1656), III (1668) vgl.
SÖLLNER, in: Handbuch PRG II/1, 580;
vgl.
STINTZING, I 736 f. — Die Lehre
von der erb- und eigentümlichen Zession der Forderung wird erst
Schilter zugeschrieben; so
K. LUIG,
Zur Geschichte der Zessionslehre (Köln — Graz 1966) 31 f.; diesem
folgend
WESENBERG/WESENER, PRG 130;
B. HUWILER, Der Begriff der Zession
in der Gesetzgebung seit dem Vernunftrecht (Zürich 1975) 29. Johann Schilters "Exercitationes ad 50 libros
Pandectarum" sind erstmals 1675 — 1684 erschienen
(
SÖLLNER, aaO., 539). Die
"eigentümliche" Zession findet sich aber schon in der "Kompilation
der vier Doktoren" von 1654/1658.
⇭N.521WESENER, Kauf 436 f. Vgl.
oben nach Anm. 459. Zum "Landschadenbund"
vgl.
WESENER, Landschrannenverfahren
50 ff.;
VILFAN, Rechtsgeschichte der
Slowenen 154 f.
⇭N.532 Vgl.
EHRENZWEIG, System II/1, § 369 A. 2;
WESENER, SZGerm 91 (1974) 341 A. 27;
vgl.
339 A. 17.
⇭N.533Püdler III 7 § 20: "kauf
brechen alle bestand";
Strein/Linsmayr II 5 § 21: "Durch verkhaufung oder auch
vertestierung und rechtlichen verlust des bestandgutes wirdet ein
jeder Bestand zerstoßen." — Wiener Advokatenordnung von 1700, § 47
(Codex Austriacus I 47): durch
Verkauf werden "die Bestandcontracten auffgehoben und annuliert";
BECKMANN, Idea juris
287 s.v. "Locatio et conductio" in fine: "Kauff bricht
Mieth und Bestand".
⇭N.534 Vgl.
E. SCHWIND, Kauf bricht Miete, FS z.
Jahrhundertfeier des ABGB II (Wien 1911) 930 ff., bes.
936 f.;
K. GENIUS, Der Bestandsschutz des
Mietverhältnisses in seiner historischen Entwicklung bis zu den
Naturrechtskodifikationen (Stuttgart — Berlin — Köln — Mainz 1972)
201;
WESENER, SZGerm 91 (1974)
339.
⇭N.535 Dazu
H. KAUFMANN, Rezeption und Usus
modernus der actio legis Aquiliae (Köln —Graz 1958), bes. 29 ff.;
vgl.
WESENBERG/WESENER, PRG 132 £. (§
18 III. 6).
⇭N.536 Eine
Handschrift verweist auf Dig. 42,
8. — Vgl. Püdler III
127;
Strein/Linsmayr IV 18
§ 29;
Kompilation II 23 § 24; Oe. Ltf. III 28 § 29.
Kompilation II 31 § 8 erwähnt
ausdrücklich die actio Pauliana (einjährige
Verjährungsfrist). — Zur Geschichte der actio Pauliana
J. A. ANKUM, De Geschiedenis der
"Actio Pauliana" (Zwolle 1962). Vgl.
WESENER, Konkursrecht 554 (A. 155).
⇭N.537 Unter Anführung von
Schneideweins Institutionenkommentar,
Lib. II 6 (de speciebus praescript. n°. 62).
⇭N.539 Die Frist von 32 Jahren galt nach österreichischem
Landesrecht auch für die actio ad supplendam
legitimam; vgl.
WESENER,
Erbrecht 185 (A. 73).
⇭N.540 Dazu
WESENER, Zur Entwicklung des
Konkursrechtes in den altösterreichischen Ländern, vornehmlich im
16. u. 17. Jh., FS H. Baltl z. 60. Geb. (Innsbruck — München 1978)
535 ff.
⇭N.541 Dazu
G. WESENER, Geschichte des Erbrechtes
in Österreich seit der Rezeption (Graz — Köln 1957), bes. 190 ff.;
COING, Europ. Privatrecht 1557 ff.;
FLOSSMANN, Consuetudo 213 ff. —
Literatur zum Erbrecht des Usus modernus bei
SÖLLNER, in: Handbuch PRG II/1, 602
ff.
⇭N.546 Vgl.
WESENER, Konkursrecht 554. — Zum
Erbvertrag vgl.
WESENER, Zur Lehre
vom Erbvertrag im deutschen Usus modernus pandectarum und im
Naturrecht, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. K. Kroeschell z.
60. Geb. (Frankfurt/M 1987) 607 ff.