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      <titleStmt>
        <title>Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich (vom Mittelalter bis
                    zur Gegenwart)</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/119066149">
            <forename>Gunter</forename>
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        </author>
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/119066149">
              <forename>Gunter</forename>
              <surname>Wesener</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich (vom Mittelalter
                        bis zur Gegenwart) (1976) S. 493-515</title>. In: <series>L'ENFANT. Recueils
                        de la Société Jean Bodin. T. 36.</series> (<publisher/>
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          <date when="1976">1976</date>) <biblScope from="493" to="515">493-515.</biblScope>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oesterreich" type="context">Österreich</ref>
              </term>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Gunter Wesener, Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich (vom
                    Mittelalter bis zur Gegenwart)</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>Mittelalter<note
                n="N.1">Zu Rechtsquellen und Literatur vgl. meinen
                            Beitrag «Die Stellung des Kindes im Recht der altösterreichischen
                            Länder» <ref
                target="/o:repat.wesener-1976-stellungkind#Note1">Anm. 1</ref> u.
                                <ref
                target="/o:repat.wesener-1976-stellungkind#Note2">2</ref>. — <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">O. STOBBE, Handbuch des deutschen Privatrechts I<hi
                rend="sup">3</hi> (1893) S. 404 ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">415 ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">V (1885) S. 145 ff.</ref>, <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">O. STOBBE-H.O. LEHMANN, Handbuch des deutschen
                                Privatrechts IV<hi
                rend="sup"> 3</hi> (1900) S. 484 ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">O. GIERKE, Deutsches Privatrecht I (1895) S. 419
                                f.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">R. HÜBNER, Grundzüge des deutschen
                                    Privatrechts<hi
                rend="sup">5</hi> (1930) S. 118</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">120 f.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">711 ff.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. PLANITZ, Deutsches Privatrecht<hi
                rend="sup">3</hi>
                                (1948) S. 217 ff.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. CONRAD, Deutsche
                                Rechtsgeschichte I<hi
                rend="sup">2</hi> (1962) S. 408 f.</ref> —
                                <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">G. BÜCKLING, Die Rechtsstellung der unehelichen
                                Kinder im Mittelalter und in der heutigen Reformbewegung
                                (1920)</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. FEHR, Die Rechtsstellung der
                                Frau und der Kinder in den Weistümern (1912, Neudruck 1971) S. 261
                                ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. MITTEIS, Der Rechtschutz
                                Minderjähriger im Mittelalter, in: Deutsche Landesreferate zum III.
                                Intern. Kongreß für Rechtsvergleichung (London 1950) S. 54
                            ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">bes. S. 63 f.</ref> [nun bei <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">MITTEIS, Die Rechtsidee in der Geschichte (1957) S.
                                621 ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">bes. S. 635</ref>];<ref
                target="http://openlibrary.org/books/OL6431171M/Die_legitimatio_per_rescriptum_von_Justinian_bis_zum_tode_Karls_IV.">F. KOGLER, Die legitimatio per rescriptum von Justinian bis zum
                                Tode Karls IV. (1904)</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">G. WESENER,
                                Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption (1957) S.
                                52 ff.</ref>
            </note>
          </head>

          <p>Unter kirchlichem Einfluß hatte sich die Stellung der unehelichen Kinder im
                        Mittelalter erheblich verschlechtert. Sie <pb
              n="494"
              xml:id="S.494"/>
                        wurden als rechtlos angesehen, standen außerhalb der Familie des Vaters und
                        konnten erst seit dem späteren Mittelalter durch die Legitimation die Rechte
                        ehelicher Kinder erlangen (vgl. <ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=wienstrb.&amp;seite=g096-097">Wiener Stadtrechtsbuch Art. 92</ref>)<note n="N.2">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WienStRb.&amp;seite=o01tit">Hrsg. von H. M. SCHUSTER (Wien 1873)</ref>. Vgl.
                                <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">STOBBE-LEHMANN IV<hi
              rend="sup">3</hi> S.
                                485</ref>.</note>. Unehelich waren alle außerehelich Geborenen, aber
                        auch diejenigen Kinder, die während der Ehe zu früh oder nach Auflösung der
                        Ehe zu spät geboren waren<note n="N.3">
              <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">CONRAD, Deutsche
                                Rechtsgeschichte I<hi
              rend="sup">2</hi> S. 408</ref>.</note>. Nach
                        vielen deutschen Rechten hatten sie ein Erbrecht gegenüber der Mutter. Im
                        späten Mittelalter wird ihnen vielfach ein Unterhaltsanspruch gegen die
                        Mutter, aber auch gegen den Vater zuerkannt<note
                n="N.4">Zur
                            Alimentationspflicht des Vaters <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">STOBBE-LEHMANN IV<hi
                rend="sup">3</hi> S. 493 ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING,
                                a.a.O. S. 68 ff.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">HÜBNER, Grundzüge<hi
                rend="sup">5</hi> S. 713</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">G.
                                SCHUBART-FIKENTSCHER, Die Unehelichen-Frage in der Frühzeit der
                                Aufklärung (1967) S. 83 ff.</ref>
            </note>.</p>
          <p>Günstiger als nach dem Sachsenspiegel<note n="N.5">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 62 ff.</ref>

            </note> war in gewisser Hinsicht
                        die Stellung der Unehelichen nach süddeutschen Rechten, nach dem
                        Schwabenspiegel und den von diesem abhängigen Quellen<note
                n="N.6">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 78 f.</ref>

            </note>. Ein
                        Unehelicher gewinnt hier sein Recht, seine Familienstellung mit seiner
                        Heirat; er vererbt auf seine Kinder und erbt nach ihnen und gewinnt in ihnen
                        vormundschaftlichen Schutz (<ref target="http://archive.org/stream/desschwabenspie00genggoog#page/n82/mode/2up">Schwabenspiegel cap. 38</ref>
            <note n="N.7">Ausgabe von <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. F. GENGLER, 2. Aufl. (1875)</ref>.</note>. Eine
                        vollkommene Stellung erhalten erst seine Kinder. Erst in diesen leben seine
                        Erbrechte zu seinen Eltern wieder auf<note n="N.8">
              <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 79</ref>.</note>.</p>
          <p>
            <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g170-171">Art. 243 des Steiermärkischen
                            Landrechts</ref>
            <note n="N.9">Hrsg. von F. BISCHOFF (Graz 1875).</note>
                        beruht auf <ref
              target="http://archive.org/stream/desschwabenspie00genggoog#page/n82/mode/2up">cap. 37 des Schwabenspiegels</ref> "Von unzitigen kinden". Für die
                        Ehelichkeit des Kindes wird verlangt, daß es vom Ehemann während der Ehe
                        gezeugt wurde. Unzeitige Kinder haben weder ein Erbrecht <pb
              n="495"
              xml:id="S.495"/> nach dem Vater noch nach der Mutter; es erben jeweils
                        die nächsten Magen<note n="N.10">
              <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g170-171">Steierm.
                                Landrecht Art. 243 (am Ende)</ref>: "Und mag man die chind
                            uberchomen, daz si ze spat oder ze frü sind, si erbent in vater oder in
                            muter gut nicht; ez erbent ye die nachsten erben". Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 43</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 52 A. 38</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">CONRAD,
                                Deutsche Rechtsgeschichte I<hi rend="sup">2</hi> S.
                            409</ref>.</note>.</p>
          <p>Auch die Summa legum<note n="N.11">
              <ref
                target="/o:repat.1500-summalegum">Hrsg. von A.
                                GAL (Weimar 1926)</ref>. Vgl. dazu <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">M. RINTELEN,
                                Festschrift Steinwenter (1958) S. 81 f.</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H.
                                BALTL, Österr. Rechtsgeschichte (1972) S. 123</ref>.</note> (<ref
              target="/o:repat.1500-summalegum#Cap.2.69">II 69</ref>, S. 374) bestimmt, daß "<hi
              rend="it">illegitimi nati(s), ut sunt spurii ... secundum conswetudinem
                            patrie in nullo succedunt ...</hi>"<note
                n="N.12">Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 52</ref>.</note>.</p>
          <p>Im Gegensatz dazu gewährt das <ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=wienstrb.&amp;seite=g096-097">Wiener Stadtrechtsbuch (Art. 91)</ref> unehelichen Kindern selbst
                        gegenüber dem Vater ein Erbrecht, allerdings nur dann, wenn dieser keine
                        ehelichen Kinder, Geschwister oder Geschwisterkinder hinterläßt; in diesem
                        Falle gelangt die Hälfte des ganzen Nachlasses an die unehelichen Kinder,
                        die andere Hälfte an die nächstberechtigten Erben<note
                n="N.13">Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">STOBBE V (1885) S. 150 A. 19</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 51</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht
                                S. 52</ref>, zur Zählweise <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 37 A. 29</ref>;
                                <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. DEMELIUS, in: Studien zur Geschichte der
                                Universität Wien I (1965) S. 125 A. 12</ref>.</note>
          </p>

          <p>Nach der Mutter erben uneheliche Kinder, Priester- und Mönchskinder hinter
                        den ehelichen Kindern (<ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=wienstrb.&amp;seite=g096-097">Wiener Stadtrechtsbuch Art. 93)</ref>
            <note n="N.14">Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BÜCKLING, a.a.O. S. 50 f.</ref> — Mit <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Art. 93 des Wiener Stadtrechtsbuches</ref> stimmt das
                            Weistum des Markttaidings zu Ipsitz I (a. 1484) völlig überein (<ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g786">Österr. Weistümer 9. Bd., Niederösterr. Weistümer III. Teil, Nr.
                                109, S. 786</ref>). Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR, Rechtsstellung (o.
                                Anm. I) S. 269 f., bes. S. 270 A. 4</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 53 A. 41</ref>.</note>.</p>
          <p>Nach dem Recht der Weistümer<note n="N.15">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR,
                                Rechtsstellung S. 261 ff.</ref>

            </note> wurden Uneheliche häufig
                        Leibeigene des Herrn der Gemeinde, so auch nach Tiroler, Vorarlberger und
                        Salzburger Quellen<note n="N.16">
              <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR, a.a.O. S.
                                266</ref>; vgl. schon <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10487834.html">A.
                                CHABERT, Bruchstück einer Staats- u. Rechtsgeschichte der
                                deutsch-österr. Länder (Wien 1852) S. 116 A. 12</ref>.</note>, z. B.
                        Tiroler Weistum <pb
              n="496" xml:id="S.496"/> von Schlanders (um 1400)<note n="N.17">
              <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=grw.+iii&amp;seite=g738-739">GRIMM, Weistümer Bd. III S. 739</ref>
            </note> "Alle pankarte sind
                        der herrschaft, wessen herren auch der vater oder die mutter sey".</p>

          <p>Als rechtlose, unebenbürtige Leute waren die Unehelichen ausgeschlossen von
                        den Gemeinde- und Herrschaftsämtern<note n="N.18">
              <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR,
                                a.a.O. S. 267</ref>.</note>. Wenn der Uneheliche ohne eheliche
                        Nachkommen starb, fiel sein Nachlaß an die Herrschaft<note n="N.19">
              <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR, a.a.O. S. 268</ref>.</note>; es bestand ein
                        Heimfallsrecht derselben.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>II<lb/>DAS 16. UND 17. JAHRHUNDERT<note
                n="N.20">Zu österr. Rechtsquellen
                            und Literatur des 16. u. 17. Jh.s vgl. meinen Beitrag <ref
                target="/o:repat.wesener-1976-stellungkind">"Die Stellung des Kindes im
                                Recht der altösterr. Länder" II a)</ref>; <ref
                target="/o:repat.luschin-1896-259-386#364">LUSCHIN, Österr.
                                Reichsgeschichte (1896) S. 364 ff.</ref>, <ref
                target="/o:repat.luschin-1896-259-386#373">373 ff.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#331">MOTLOCH, in Österr.
                                Staatswörterbuch (hrsg. von Mischler-Ulbrich) III<hi
                rend="sup">2</hi> (1907) S. 331 ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">M. RINTELEN,
                                Festschrift Steinwenter (1958) S. 78 ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 12 ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">17 ff.</ref>;
                                <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. BALTL, Österr. Rechtsgeschichte (Graz 1972) S.
                                156 ff.</ref> — Lithographierte Abschriften der
                            Landesordnungsentwürfe finden sich in der "<ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky</ref>", vgl. dazu <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER,
                                Erbrecht S. 12 A. 72</ref> u. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 107</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">M. RINTELEN, B. Walthers privatrechtliche Traktate
                                (1937) p. XXIV</ref>. — Zum Thema <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">G. K.
                                SCHMELZEISEN, Polizeiordnungen und Privatrecht (1955) S. 81
                                ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. CONRAD, Die Stellung der
                                unehelichen Kinder in der neuzeitlichen Privatrechtsentwicklung
                                Deutschlands, Frankreichs, Österreichs und der Schweiz, in: Ehe und
                                Familie. Zeitschr. f. d. gesamte Familienrecht 9 (1962) S. 322
                                ff.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">G. SCHUBART-FIKENTSCHER, Die
                                Unehelichen-Frage in der Frühzeit der Aufklärung (Berlin 1967), zu
                                den Rechtsquellen S. 46 ff.</ref>; vgl. dazu <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">A.
                                DUFOUR, ZRG, germ. Abt. 85 (1968) S. 348 ff.</ref> — Zur österr.
                            Entwicklung <ref
                target="http://repoestrg.info/wp/faksimiles/chorinsky-vormundschaftsrecht-1878/">C. CHORINSKY, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs vom 16. Jh.
                                bis zum Erscheinen des Josefinischen Gesetzbuches (Wien 1878)</ref>;
                                <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">GROSSER, Quaestiones et decisiones, in:
                                Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB I (1911) S. 156 ff.</ref>,
                                <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">161 f.</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR,
                                Rechtsstellung (o. Anm. 1) S. 261 ff.</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 52 ff.</ref>
            </note>
          </head>

          <p>Die Stellung der unehelichen Kinder besserte sich in der Neuzeit nur sehr
                        allmählich. Sie blieben von der Verleihung <pb
              n="497"
              xml:id="S.497"/> von
                        Ämtern und Würden ausgeschlossen. Die im 16. und 17. Jh. ergangenen
                        Reichspolizeiordnungen und Reichsabschiede, Landesordnungen und
                        Landespolizeiordnungen enthielten Schutzvorschriften für verachtete Personen
                        und Personengruppen, einschließlich der unehelichen Kinder<note
                n="N.21">Dazu <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">SCHUBART-FIKENTSCHER, a.a.O. S. 46 f.</ref>;
                                <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">SCHMELZEISEN, Polizeiordnungen und Privatrecht S.
                                81 ff.</ref>
            </note>. Sie richteten sich gegen Mißbräuche im
                        Handwerk, besonders gegen die Zünfte, die verachteten Personen, damit auch
                        unehelichen Kindern, die Aufnahme verweigerten.</p>

          <p>In Österreich waren uneheliche Kinder im 16. Jh. nicht mehr rechtlos. Es
                        bestand bereits der Grundsatz, daß auch uneheliche Kinder den Schutz der
                        Vormundschaft genießen<note n="N.22">
              <ref
                target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n69">CHORINSKY,
                                Vormundschaftsrecht S. 52</ref>, <ref
              target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n396">379</ref>.</note>. Die
                        Gerhabschaftsordnung für Österreich unter der Enns von 1669<note n="N.23">
              <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418">Codex Austriacus I S. 410
                            ff.</ref>
            </note> (<ref target="/o:repat.1669-oestgerhabo#2.1">2. Tit. §
                        1</ref>) räumt dem Vater das Recht ein, seinen unvogtbaren natürlichen
                        Kindern ebenso wie seinen ehelichen und angewünschten Kindern einen Vormund
                        im Testament zu bestellen. Hingegen standen uneheliche Kinder im 16. und 17.
                        Jh. nicht unter väterlicher Gewalt.</p>
          <p>Bei Bernhard WALTHER<note n="N.24">
              <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Bernhard Walthers
                                privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jh., hrsg. u. eingel. von M.
                                RINTELEN (Leipzig 1937)</ref>.</note> (<ref
              target="/o:repat.1584-walther-trakt-ri#T.7.17.4">VII 17/4</ref>) finden wir folgende
                        erbrechtliche Regelung<note
                n="N.25">Dazu <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER,
                                Erbrecht S. 53</ref>.</note>: Uneheliche Kinder haben gegenüber
                        ihrem Vater kein Erbrecht. Sind keine anderen erbberechtigten Verwandten des
                        Vaters vorhanden, so fällt der Nachlaß dem Landesfürsten anheim. Wohl aber
                        haben uneheliche Kinder ein Erbrecht gegenüber der Mutter und den
                        mütterlichen Verwandten, es sei denn, die Mutter ist fürstlichen Stammes.
                        Diese Bestimmung, daß uneheliche Kinder gegenüber einer Mutter fürstlichen
                        Stammes kein Erbrecht haben, geht auf <ref
              target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.6.57">Cod. Iust.
                            6, 57, 5</ref> zurück. Diese lex bestimmt allerdings, daß <hi
              rend="it">spurii</hi> einer <pb n="498" xml:id="S.498"/>
            <hi
              rend="it">mater illustris</hi> dieser gegenüber bloß bei Vorhandensein
                        von ehelichen Kindern kein Erbrecht haben. Nach dem in Österreich geltenden
                        Recht hatten uneheliche Kinder einer <hi
              rend="it">persona illustris</hi>
                        aber auf keinen Fall ein Erbrecht<note
                n="N.26">Vgl. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">STOBBE V S. 149 A. 15 u. 16</ref>.</note>. Die Unterscheidung
                        zwischen <hi
              rend="it">spurii</hi> und <hi
              rend="it">liberi naturales</hi>
                        wurde in Österreich anscheinend nicht rezipiert, sondern es fanden nur die
                        für <hi rend="it">spurii</hi> geltenden Bestimmungen Aufnahme, da diese mehr
                        dem Landesbrauch entsprachen.</p>

          <p>Ganz dieselbe Regelung wie bei WALTHER findet sich im Entwurf einer
                        Landesordnung für Österreich unter der Enns von 1573 (<ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw">Entwurf Püdler</ref>)<note
                n="N.27">In
                            Sammlung Chorinsky (<ref
              target="#N.20">s. o. Anm. 20</ref>).</note>
                            (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.80">III 80 § 5</ref>). Aus dieser
                        Bestimmung geht deutlich hervor, daß uneheliche Kinder nicht nur gegenüber
                        der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten erbberechtigt
                        sind ("oder andere erbschaften von mütterlichen stamben herrüerent").</p>

          <p>Eine für uneheliche Kinder ungünstigere Regelung trifft der
                        Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns von 1595 (Entwurf
                            Strein-Linsmayer)<note
                n="N.28">Ebenfalls in Sammlung Chorinsky (<ref target="#N.20">s. o. Anm. 20</ref>). Vgl. dazu nun <ref
              target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung#S.279">W. BRAUNEDER, Österr.
                                Archiv f. Kirchenrecht 22 (1971) S. 279</ref>.</note> (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV 9 § 2</ref>): Gegenüber dem Vater haben uneheliche
                        Kinder kein Erbrecht. Hinsichtlich des Erbrechts gegenüber der Mutter und
                        den mütterlichen Verwandten wird unterschieden: "Auß verdambter vermischung
                        geborne" (<hi
              rend="it">incestuosi und adulterini</hi>)<note n="N.29">Zu den
                            Kindern <hi
                rend="it">ex coitu damnato</hi> (bei Ehebruch und
                            Blutschande) <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">SCHUBART-FIKENTSCHER, a.a.O. S. 69
                                ff.</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">CONRAD, Zeitschr. f. d. ges.
                                Familienrecht 9 (1962) S. 323</ref>.</note> sind von jeder Erbfolge
                        gegenüber der Mutter ausgeschlossen. Andere uneheliche Kinder beerben ihre
                        Mutter und mütterlichen Verwandten zur Gänze, soferne keine ehelichen Kinder
                        vorhanden sind. Konkurrieren <pb
              n="499"
              xml:id="S.499"/> aber uneheliche
                        mit ehelichen Kindern, so erhalten erstere nur die halbe Erbportion der
                        ehelichen Kinder<note
                n="N.30">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S.
                                53</ref>.</note>.</p>

          <p>Nach dem Landesordnungsentwurf (Landtafel) für Österreich ob der Enns von
                        1609 (= <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">Oe. Ltf.</ref>)<note
                n="N.31">In
                            Sammlung Chorinsky (<ref
                target="#N.20">s. o. Anm. 20</ref>). Vgl. dazu
                                <ref target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung#S.279">W. BRAUNEDER,
                                a.a.O. S. 279 f.</ref>
            </note> (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.5.6.1">V 6 § 1</ref>) haben uneheliche Kinder gegenüber ihrem Vater kein
                        Erbrecht. Gegenüber der Mutter sind sie nur dann erbberechtigt, wenn diese
                        nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine ehelichen Kinder
                        besitzt. Entstammt sie aber einem dieser beiden Stände, oder hat sie
                        eheliche Kinder, so haben ihre unehelichen Abkömmlinge nur Anspruch auf den
                        notwendigen Unterhalt bis zur Vogtbarkeit sowie auf ein dem Vermögen
                        entsprechendes Heiratsgut (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.5.6.2">Oe. Ltf. V 6
                            § 2</ref>)<note
                n="N.32">Vgl. dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht
                                S. 54 (bes. A. 45)</ref>.</note>.</p>

          <p>Diese Regelung hat der Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns
                        von 1654 (Kompilation der vier Doktoren)<note
                n="N.33">In Sammlung Chorinsky
                                (<ref
                target="#N.20">s. o. Anm. 20</ref>); Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 14 f.</ref>
            </note> (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV
                            4</ref>) unverändert übernommen; sie ist auch in die Neue Satz-und
                        Ordnung vom Erbrecht außer Testament (von 1720 bzw. 1729)<note
                n="N.34">Dazu
                                <ref target="#T.3">u. III</ref>.</note> (<ref target="/o:repat.1720-erbrecht#T.4">4. Tit.</ref>) übergegangen.</p>

          <p>Wenn man diese verschiedenen Regelungen des Erbrechts unehelicher Kinder
                            überblickt<note
                n="N.35">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 54
                                f.</ref>

            </note>, so kann man feststellen, daß ihre Stellung nach dem
                        Entwurf Püdler am besten ist, weil sie nach diesem ohne Rücksicht auf das
                        Vorhandensein ehelicher Kinder der Mutter und deren Verwandten gegenüber
                        erbberechtigt sind. Der Entwurf Püdler (<ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.80">III 80 § 5</ref>) geht aber auf <ref
              target="/o:repat.1584-walther-trakt-ri#T.7.17.4">WALTHER VII 17/4</ref> zurück, der
                        hier römisches Recht wiedergibt. Diese für die unehelichen Kinder günstigere
                        Regelung konnte sich aber in der Praxis nicht durchsetzen und wurde nicht
                        geltendes Recht. Der Entwurf Strein-Linsmayer macht dem <pb
              n="500" xml:id="S.500"/> österreichischen Landesbrauch schon insoweit ein
                        Zugeständnis, als er das Erbrecht unehelicher Kinder der Mutter gegenüber
                        bei Vorhandensein ehelicher Kinder auf die halbe Erbportion beschränkt.</p>

          <p>Den tatsächlichen Rechtszustand gibt wohl die Oe. Ltf. wieder, der die
                        Kompilation der vier Doktoren und die Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht
                        außer Testament folgen : Uneheliche Kinder haben gegenüber dem Vater und den
                        väterlichen Verwandten überhaupt kein Erbrecht. Kinder <hi
              rend="it">ex
                            coitu damnato</hi> haben auch gegenüber dem mütterlichen Stamm kein
                        Erbrecht. Andere uneheliche Kinder beerben ihre Mutter und deren Verwandte,
                        soferne die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine
                        ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten sind sie auf einen
                        Alimentierungsanspruch beschränkt.<note
                n="N.36">Zur Stellung legitimierter
                            und adoptierter Kinder <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 55
                                f.</ref>
            </note>
          </p>
          <p>Nach der Tiroler Landesordnung von 1573 (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=III 37">III 37</ref>, vgl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=III 8">III 8</ref> u. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=III 9">9</ref>) haben uneheliche Kinder gar
                        kein gesetzliches Erbrecht<note
                n="N.37">Dazu <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">J.
                                OBERWEIS, Oesterr. Vierteljahresschrift f. Rechts- u.
                                Staatswissenschaft 9 (1862) S. 328</ref>. Vgl. Statuten des Gerichts
                            von Thurn an der Gader (Mitte d. 16. Jh.s) (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg663">Österr. Weistümer Bd. V S. 663</ref>): "Alle uneelich geborne
                            personen, unangesehen, ob si schon legitimiert wären, sollen zu erben
                            nit zuegelassen werden". Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR, Rechtsstellung
                                (o. Anm. 1) S. 270</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 53
                                A. 41</ref>.</note>.</p>
          <p>Testierfähigkeit. Bei <ref
              target="/o:repat.1584-walther-trakt-ri#T.14.9">WALTHER XIV
                            9</ref> finden sich die Unehelichen nicht bei der Aufzählung der
                        testierunfähigen Personen. Nach den Landesordnungsentwürfen Püdler (<ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.2">III 2 § 10</ref>) und
                        Strein-Linsmayer (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">III 1 § 10</ref>) können ehrlose
                        ("untüchtige" und "infamirte verleumbte") Personen nicht testieren<note n="N.38">
              <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 124</ref>.</note>;
                        darunter fallen wohl auch uneheliche Kinder.</p>
          <p>Die Tiroler Landesordnung von 1573, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=III 3">III
                            3 (letzter Abs.)</ref>
            <note
                n="N.39">Ebenso Statuten des Gerichts von
                            Thurn an der Gader (Mitte d. 16. Jh.s) (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg659">Österr. Weistümer Bd. V S. 659</ref>. Vgl. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR,
                                a.a.O. S. 269</ref>).</note> bestimmt : "So aber ain Uneeliche
                        person Testieren wolt, So geben wir als Lanndsfürst auß genaden zu, Setzen
                        und Ordnen, <pb
              n="501"
              xml:id="S.501"/> daß ain Uneelich geborne Person
                        ainen Drittail irs Guets, aber nit darüber Testieren und Verschaffen, wie
                        annder Eelich geborn personen thuen mögen"<note
                n="N.40">Zur
                            Testierfähigkeit ehelicher Kinder in Tirol <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER,
                                Erbrecht S. 186 (A. 79)</ref>. Fraglich erscheint, ob uneheliche
                            Kinder nur über ein Drittel dessen letztwillig verfügen konnten, worüber
                            eheliche testieren konnten (so <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">SCHMELZEISEN,
                                Polizeiordnungen und Privatrecht S. 158</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 186</ref>); vgl. aber <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">FEHR,
                                a.a.O. S. 269</ref>.</note>. In Tirol bestand das Prinzip der
                        Erbschaftsreserve, wonach die Testierfreiheit grundsätzlich auf einen Teil
                        des Vermögens beschränkt war<note
                n="N.41">Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER,
                                Erbrecht S. 186 f.</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">ders., in: Festgabe f.
                                U. von Lübtow (1970) S. 575 ff.</ref>
            </note>.</p>

          <p>In späterer Zeit bestand hingegen in Tirol völlige Testierunfähigkeit der
                            Unehelichen<note
                n="N.42">Vgl. <ref
              target="https://archive.org/details/dercodextheresi02martgoog">Ph. Harras v.
                                HARRASOWSKY, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen IV (1886)
                                S. 62 A. 4</ref>.</note>. Diese wurde erst aufgehoben durch das
                        Hofdekret vom 24. Juli 1783<note n="N.43">
              <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr.
                                162</ref> "Vom 15ten Julius 1783 anzufangen, soll das in Tyrol
                            bestandene Recht, gemäß dessen den unehelich gebornen Kindern das Recht
                            gültig zu testiren benommen gewesen, aufgehoben erkläret
                        seyn".</note>.</p>

          <p>Erbeinsetzungsfähigkeit. Uneheliche Kinder waren relativ
                            erbeinsetzungsunfähig<note
                n="N.44">Dazu im einzelnen <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 128</ref>. — Vgl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=III 37">Tiroler Landesordnung von 1573 III
                                37 (Abs. 2)</ref>.</note>. Sie konnten in Österreich unter und ob
                        der Enns von ihrem Vater testamentarisch nur mit Heiratsgut und "gebürlicher
                        underhaltung" bedacht werden, es sei denn, daß ihnen eine landesfürstliche
                        "begnadung" gewährt wurde. Nach der <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#A.4.13.7">Oe. Ltf. IV 13 § 7</ref> konnten Kinder unehelich Geborener von ihrem
                        Großvater väterlicherseits als Erben eingesetzt werden, soferne dieser keine
                        ehelichen Kinder besaß. Von ihrer Mutter konnten uneheliche Kinder
                        testamentarisch bedacht werden, es sei denn, daß diese eine <hi
              rend="it">persona illustris</hi> war (<ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.16">Püdler III 16 § 2</ref>). Die Einsetzungsunfähigkeit bestand sinngemäß
                        auch für die Eltern gegenüber ihren unehelichen Kindern. <pb
              n="502" xml:id="S.502"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">

          <head>III<lb/> DIE NEUE SATZ- UND ORDNUNG VOM ERBRECHT AUSSER TESTAMENT (18.
                            JAHRHUNDERT)<note
                n="N.45">Dazu <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#348">MOTLOCH (o. Anm. 20) S.
                                348</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 108
                            ff.</ref>
            </note>
          </head>

          <p>Kaiser Karl VI. sanktionierte am 28. Mai 1720 ein Gesetz über die
                        Intestaterbfolge ("<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht">Neue Satz- und Ordnung vom
                            Erbrecht außer Testament und andern letzten Willen, auch was deme
                            anhängig</ref>") für Österreich unter der Enns<note n="N.46">
              <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00974.html">Codex Austriacus Suppl. I S. 952
                                ff.</ref>
            </note>. Dieses Gesetz wurde mit geringen Abweichungen 1729
                        in der Steiermark und in Österreich ob der Enns, 1737 in Krain und 17747 in
                        Kärnten eingeführt. Die Neue Satz- und Ordnung beruht auf dem IV. Buch der
                        Kompilation der vier Doktoren; sie stimmt bis auf geringe Abweichungen fast
                        völlig mit diesem Teil der Kompilation überein.</p>

          <p>Die Erbfolge der Neuen Satz- und Ordnung folgt weitgehend der der
                        justinianischen <ref
              target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov118.htm">Novellen 118</ref> bzw.
                            <ref
              target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov127.htm">127</ref>; die Einführung dieser
                        Ordnung bedeutete eine Spätrezeption des römischen Rechts auf dem Gebiete
                        der gesetzlichen Erbfolge<note n="N.47">
              <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht
                                S. 109</ref>. Zum Begriff der Spätrezeption <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENBERG-WESENER, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte<hi
                rend="sup">2</hi> (1969) S. 97</ref>; vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Cl. SOLIVA, Das eidgenössische Landrecht des Zürcher Bürgermeisters
                                Johann Jakob Leu (Wiesbaden 1969) S. 17 ff.</ref>
            </note>.</p>

          <p>Hinsichtlich der Erbfolge bei Verwandtschaft auf Grund unehelicher Geburt
                        finden sich folgende Bestimmungen<note
                n="N.48">Dazu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 114 f.</ref>
            </note> : Die <ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht">Neue Satz- und Ordnung</ref> (= NSO)
                        unterscheidet streng zwischen Kindern, "welche aus Blutschande, Ehebruch und
                        dergleichen in Rechten verdammten Vermischungen" geboren sind, also <hi
              rend="it">ex coitu damnato</hi>, und anderen unehelichen Kindern,
                        zwischen deren Eltern kein Ehehindernis bestand.<pb
              n="503" xml:id="S.503"/>
          </p>
          <p>Personen, die <hi
              rend="it">ex coitu damnato</hi> stammen, haben weder ein
                        gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren Eltern (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#4.1">NSO 4 § 1</ref>), noch können sie von ihren
                        Eltern (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#7">NSO 7 § 1</ref>) oder Geschwistern
                            (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#8.6">NSO 8 § 6</ref>) beerbt werden,
                        sondern ihr Vermögen fällt als erbloses Gut dem Fiskus bzw. anderen
                        Heimfallsberechtigten anheim (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#8.6">NSO 8 §
                            6</ref>). Kinder <hi
              rend="it">ex damnato coitu</hi> haben gegenüber
                        ihren Eltern bloß Anspruch auf die notwendige Unterhaltung (<ref target="/o:repat.1720-erbrecht#4.1">NSO 4 § 1</ref>).</p>

          <p>Unehelich Geborene, deren Eltern hätten heiraten können, haben gegenüber dem
                        Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#4.2">NSO 4 § 2</ref>), ebensowenig sind der Vater
                            (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#7.2">NSO 7 § 2</ref>) oder die Geschwister
                        väterlicherseits (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#9.6">NSO 9 § 6</ref>) ihnen
                        gegenüber erbberechtigt. Die Neue Satz- und Ordnung folgt hier dem alten
                        österreichischen Landesbrauch (<ref
              target="#T.2">s.o. II</ref>) und nicht
                        dem justinianischen Erbrecht. Der Mutter gegenüber sind uneheliche Kinder
                        erbberechtigt, sofern die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört
                        und keine eigenen ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten haben sie bloß
                        Anspruch auf notwendigen Unterhalt. Dementsprechend ist auch die Mutter
                        ihren unehelichen Kindern gegenüber erbberechtigt, sofern sie nicht dem
                        Herren- oder Ritterstand angehört oder eine adelige Standesperson ist (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#7.2">NSO 7 § 2</ref>). Gleicherweise sind auch
                        die Geschwister mütterlicherseits (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#7.3">NSO 7 §
                            3</ref>; <ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#8.6">8 § 6</ref>) und die
                        Aszendenten mütterlicherseits (<ref target="/o:repat.1720-erbrecht#7.4">NSO 7 §
                            4</ref>) erbberechtigt, ja wohl sämtliche Verwandte
                        mütterlicherseits.</p>

          <p>Die nicht erbberechtigte Mutter hat, wenn sie arm und notleidend ist,
                        gegenüber ihren unehelichen Kindern Anspruch auf den notwendigen Unterhalt
                            (<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht#7.2">NSO 7 § 2</ref>)<note
                n="N.49">Zu
                            legitimierten und adoptierten Kindern <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER,
                                Erbrecht S. 115 f.</ref>
            </note>.<pb n="504" xml:id="S.504"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">

          <head>IV <lb/> DIE REFORMEN JOSEPHS II.<lb/> DAS PATENT LEOPOLDS II. VOM JAHRE
                            1791<note
                n="N.50">Dazu <ref
                target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/'7118858'387.gif">CHORINSKY,
                                Vormundschaftsrecht S. 379 ff.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">A.
                                EHRENZWEIG, System des Österr. allg. Privatrechts<hi
                rend="sup">2</hi> II/2 (1937) S. 264 f.</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H.
                                CONRAD, Zeitschr. f. d. ges. Familienrecht 9 (1962) S. 322
                            ff.</ref>
            </note>
          </head>
          <p>Unter dem Einfluß der Aufklärungsphilosophie war Kaiser Joseph II. bestrebt,
                        die Stellung der unehelichen Kinder zu verbessern, ja diese den ehelichen
                        Kindern gleichzustellen.</p>
          <p>Mit Hofdekret vom 24. Juli 1783, <ref target="http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid='T.jgs&amp;datum=1001&amp;page=263'">JGS. Nr. 161</ref> wurde bestimmt, daß der "Makel unehelicher Geburt"
                        "in allen öffentlichen Diensten oder Handwerken, oder bey was immer für
                        einer Beweisführung gänzlich aufgehoben" sei.</p>
          <p>Durch Hofdekret vom selben Tage (<ref
              target="http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid='T.jgs&amp;datum=1001&amp;page=264'">JGS. Nr. 162</ref>) wurde das in Tirol bestehende Recht, wonach
                        uneheliche Kinder nicht gültig testieren konnten, für aufgehoben
                            erklärt<note
                n="N.51">S. o. II, <ref target="#N.42">Anm. 42</ref> u.
                                <ref target="#N.43">43</ref>.</note>.</p>

          <p>Eine umfassende Regelung der Rechtsstellung unehelicher Kinder enthält das
                        Josephinische Gesetzbuch vom 1. Nov. 1786 (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr.
                            591</ref>), <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. Hauptstück §§ 1 u. 2, 10-17</ref>.
                        Das Josephinische Gesetzbuch weicht in dieser Frage vom Entwurf Hortens ab.
                        In der Kompilationskommission bestanden verschiedene Meinungen über die
                        Behandlung der unehelichen Kinder<note
                n="N.52">Dazu <ref
              target="https://archive.org/details/dercodextheresi02martgoog">Harras v. HARRASOWSKY,
                                Codex Theresianus IV (1886) S. 62 ff. A. 4</ref>.</note>. <name type="person">J. H. FROIDEVO</name>
            <note n="N.53">Dazu <ref
                target="https://archive.org/details/dercodextheresi02martgoog">Harras v. HARRASOWSKY,
                                a.a.O.</ref> — Zu Froidevo <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">F.
                                KLEIN-BRUCKSCHWAIGER, Zur Entstehung der Allg. Gerichtsordnung. Das
                                Werk des Schweizers J. H. Froidevo, Jur. Blätter 89 (1967) S. 192
                                ff.</ref>

            </note> wollte den unehelichen Kindern in jeder Beziehung
                        dieselben Rechte einräumen wie den ehelichen, indem er betonte, daß die
                        Kinder an den Verhältnissen, unter denen sie ins Leben treten, unschuldig
                        seien. <name type="person">HORTEN</name>
            <note n="N.54">
              <ref
              target="https://archive.org/details/dercodextheresi02martgoog">Harras v. HARRASOWSKY,
                                Codex Theresianus IV S. 65 f. A. 13</ref>.</note> bestritt in einer
                        ausführlichen Denkschrift, daß man unehelichen <pb
              n="505"
              xml:id="S.505"/>
                        Kindern überhaupt verwandtschaftliche Rechte und die hieraus abzuleitenden
                        Erbrechte — außer in Beziehung auf die Mutter — einräumen könne. Im
                        Josephinischen Gesetzbuch (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 1</ref>) wird
                        bestimmt, daß alle Kinder für ehelich zu halten sind, welche während der Ehe
                        empfangen worden, "das ist, welche im siebenten Monate nach der Trauung,
                        oder im zehnten Monate nach des Vaters Tode gebohren worden sind". Wenn der
                        Ehemann ein zu früh geborenes Kind als das seinige anerkennt, macht dies für
                        die eheliche Geburt des Kindes vollen Beweis. Nur der Ehemann ist
                        berechtigt, gegen die eheliche Geburt eines Kindes Zweifel zu erheben (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 2</ref>)<note
                n="N.55">Auch gegen diese
                            Bestimmung hatte HORTEN in seiner Denkschrift Bedenken vorgebracht; s.
                                <ref target="https://archive.org/details/dercodextheresi02martgoog">Harras v.
                                HARRASOWSKY, Codex Theresianus IV S. 63 f. A. 4</ref>.</note>.</p>

          <p>Die grundlegenden Bestimmungen über die Rechtsstellung unehelicher Kinder
                        sind die <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§§ 15, 16 und 17. des IV. Hauptstücks des
                            Josephinischen Gesetzbuches</ref>:</p>
          <p>§ 15 : "Wenn ein unehliches Kind von Aeltern gezeuget worden, welche entweder
                        beide, oder einer derselben zur Zeit der Erzeugung verehlichet waren, oder
                        wenn zwischen den Aeltern ein Ehehinderniß vorhanden war, das nicht gehoben
                        werden konnte, ist das Kind für wahrhaft unehlig zu halten, und dessen Recht
                        bloß auf den ausgemessenen Unterhalt zu beschränken, ohne daß ihm von der
                        väterlichen, oder von der mütterlichen Seiten andere verwandtschaftliche
                        Rechte zukommen".</p>

          <p>§ 16 : "Hingegen wenn ein Kind zwar ausser der Ehe, doch von zwo
                        unverehlichten Personen gezeuget worden, und desto mehr, wenn ein Kind nur
                        aus einer ungiltigen Ehe gebohren ist, wo nämlich das Hinderniß so
                        beschaffen war, daß es hätte gehoben werden können, ist das Kind den
                        ehlichen Kindern gleichzuhalten, und wird dasselbe von der väterlichen
                        sowohl, <pb
              n="506" xml:id="S.506"/> als mütterlichen Seite aller
                        Gerechtsame theilhaft, die den ehlich gebohrnen Kindern zugestanden
                        sind".</p>
          <p>§ 17 : "Bei Kindern jedoch, die von zwo unverehlichten Personen gezeuget
                        worden, hat diese Anordnung nur dann Platz, wann solche Kinder nicht nachher
                        durch eine von ihrem Vater, oder von ihrer Mutter mit einer dritten Person
                        geschlossene Verehlichung wirklich unehelich gemacht worden: eine solche Ehe
                        aber soll nicht anders gestattet werden, als wenn vorher wegen des
                        vorhandenen Kindes von der Gerichtsstelle zwischen den Aeltern ein gütliches
                        Abkommen getroffen worden. Wo dieses nicht geschehen ist, bleiben dem Kinde
                        seine Gerechtsame vorbehalten".</p>

          <p>Kinder, die außer der Ehe von zwei unverehelichten Personen gezeugt worden
                        sind und Kinder aus ungültigen Ehen, bei denen ein behebbares Ehehindernis
                        besteht, sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und haben gegenüber der
                        väterlichen wie der mütterlichen Seite alle Rechte, die den ehelich
                        geborenen zustehen (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 16</ref>). Diese Bestimmung
                        fällt bei Kindern, die von zwei unverheirateten Personen gezeugt worden
                        sind, weg, wenn ein Elternteil nachher mit einer dritten Person eine
                        behördlich gestattete Ehe eingeht (IV. H. § 17)<note
                n="N.56">Erläuterung
                            dazu im Hofdekret vom 12. 4. 1787, <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr.
                            661</ref>.</note>.</p>

          <p>Als "wahrhaft unehelich" gelten Kinder, wenn ein Elternteil zur Zeit der
                        Zeugung verehelicht war (Ehebruchskinder), oder wenn zwischen den Eltern ein
                        Ehehindernis bestand, das nicht behoben werden konnte (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 15</ref>). Diese "wahrhaft unehelichen" Kinder sind auf den
                        Unterhaltsanspruch beschränkt und haben weder gegenüber der väterlichen noch
                        der mütterlichen Seite andere verwandtschaftliche Rechte.</p>

          <p>Alle unehelichen Kinder, auch solche, die aus einem verbotenen Beischlaf
                        hervorgingen, haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern : "Diese
                        Schuldigkeit lieget vorzüglich dem Vater ob, für welchen derjenige zu halten
                        ist, der <pb
              n="507"
              xml:id="S.507"/> entweder während der Schwangerschaft,
                        bei der Geburt, oder sonst durch die kleinste Handlung zu erkennen giebt,
                        daß er das Kind als das Seinige ansehe. Kann der Vater durch kein solches
                        Anzeichen bestimmet werden, so ist die Mutter berechtiget, denjenigen zu
                        Unterhaltung ihres Kindes zu belangen, der eines in den ersten drey Monaten
                        der Schwangerschaft mit ihr gepflogenen Beischlafs entweder geständig ist,
                        oder überwiesen werden kann". (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 10</ref>). Der
                        Unterhalt des unehelichen Kindes ist nach dem Stande der Mutter zu bemessen
                            (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 11</ref>). Es steht im Belieben des Vaters,
                        das Kind in oder außer seinem Hause zu erhalten. In dem Maße, in dem der
                        Vater das Kind erhält, gebührt ihm darüber auch die väterliche Gewalt, wenn
                        er auf diese nicht freiwillig verzichtet hat (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. §
                            12</ref>).</p>

          <p>Will die Kindesmutter den Vater nicht anzeigen oder kann sie den mit ihr
                        gepflogenen Beischlaf nicht beweisen, so obliegt ihr allein die
                        Unterhaltspflicht (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 13</ref>). Nach dem Tode von
                        Vater oder Mutter richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen alle,
                        die etwas aus der väterlichen oder mütterlichen Erbschaft erhalten haben
                            (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. § 14</ref>).</p>
          <p>Durch drei Hofdekrete aus dem Jahre 1787 wurden diese Bestimmungen des
                        Josephinischen Gesetzbuches noch extensiv zugunsten der unehelichen Kinder
                        interpretiert.</p>
          <p>Das Hofdekret vom 7. März 1787, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr. 647</ref>
                        erklärte, daß der <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 16 des IV. Hauptstücks</ref> keinen
                        Unterschied mache, ob die unehelichen Kinder mit einer oder mehreren ledigen
                        Personen gezeugt worden seien.</p>
          <p>Das Hofdekret vom 12. April 1787, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr. 661</ref>
                        bestimmte, daß den unehelichen Kindern im Sinne des <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 16
                            des IV. H.</ref> das Erbrecht nicht nur gegen Vater und Mutter, sondern
                        gegenüber allen Verwandten zustehe, und daß dem Kinde nach dem Tode des
                        Vaters auch Adel und Wappen desselben zuteil werden.</p>
          <p>Das Hofdekret vom 12. Juli 1787, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr. 693</ref>
                        schließlich bestimmte, daß unter den unehelichen Kindern im Sinne des <pb
              n="508" xml:id="S.508"/>
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 16 des IV. H.</ref> auch jene Kinder zu verstehen
                        seien, die von Eltern stammen, zwischen welchen ein Ehehindernis wegen
                        Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bestanden habe.</p>
          <p>Nach dem Tode <name
              type="person">Josephs II.</name> kam es wie auf vielen
                        anderen Gebieten<note
                n="N.57">Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. BALTL, Österr.
                                Rechtsgeschichte (1972) S. 186</ref>. — Vortrag der Hofcommission in
                            Gesetzsachen vom 27. Nov. 1790 (Antrag auf Emanation des Pat. 22. Febr.
                            1791) bei <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">PFAFF-HOFMANN, Excurse über österr. allg.
                                bürgerliches Recht I (1877) S. 2 ff.</ref>
            </note> zu einer
                        Gegenbewegung hinsichtlich der Stellung der unehelichen Kinder.</p>
          <p>Durch Patent <name
              type="person">Kaiser Leopolds II.</name> vom 22. Februar
                        1791, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">JGS. Nr. 115, § 4</ref> ("Von unehelichen Kindern")
                        wurden die Bestimmungen des Josephinischen Gesetzbuches <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV. H. §§ 10-18</ref> sowie die Erläuterungen dazu enthaltenden
                        Hofdekrete aufgehoben.</p>

          <p>Anstelle dessen wurden folgende Bestimmungen erlassen : "Niemand soll
                        deßwegen, daß er außer der Ehe erzeuget worden ist, irgend einem Vorwurfe
                        oder Nachtheile an Ehre, und einem Hindernisse in seinem, wo immerhin
                        gerichteten Fortkommen ausgesetzt seyn". (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 a</ref>).
                        Den unehelichen Kindern steht gegen ihre Eltern oder deren Erben ein
                        Unterhaltsanspruch zu (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 b</ref>). Die
                        Unterhaltspflicht obliegt primär dem Vater, der sich als solcher bekannt hat
                        oder durch Beweis überführt worden ist, ansonsten der Mutter (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 c</ref>). Der Unterhalt der unehelichen Kinder ist
                        nach dem Stande der Mutter zu bemessen (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 d</ref>).</p>

          <p>Uneheliche Kinder führen den Geschlechtsnamen der Mutter, jedoch ohne Adel
                        und Wappen (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 f</ref>). Das uneheliche Kind hat weder
                        nach dem Vater noch nach einem Verwandten der beiden Elternteile ein
                        gesetzliches Erbrecht (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 g</ref>).</p>

          <p>Wenn ein uneheliches Kind von Eltern abstammt, zwischen denen zur Zeit der
                        Zeugung eines von denjenigen Ehehindernissen, die im III. Hauptstück des
                        Josephinischen Gesetzbuches (in den <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 14</ref>, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">15</ref>, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">17</ref>, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">19</ref>, <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">23</ref> und <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">25</ref>)
                        enthalten sind, vorhanden war, ist das Kind auch von der gesetzlichen
                        Erbfolge nach der <pb
              n="509" xml:id="S.509"/> Mutter ausgeschlossen (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 h</ref>). Es handelt sich hiebei im allgemeinen um
                        nicht behebbare Ehehindernisse.</p>

          <p>Besteht keines der angeführten Ehehindernisse, hat das uneheliche Kind ein
                        Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach der Mutter, wenn diese keine ehelichen
                        Kinder hinterläßt (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 i</ref>)<note n="N.58">Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">CONRAD, Zeitschr. f. d. ges. Familienrecht 9 (1962) S.
                                324</ref>.</note>.</p>

          <p>Das uneheliche Kind kann, wenn es von der Mutter in ihrem Testament
                        übergangen worden ist, die Gültigkeit des Testaments nicht bestreiten,
                        sondern nur sein Recht auf den Pflichtteil geltend machen (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 i</ref>)<note
                n="N.59">Zu Präterition und Enterbung
                            vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENER, Erbrecht S. 182 ff.</ref>
            </note>.</p>
          <p>Kinder aus einer Putativehe (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 4 m</ref>) haben von Geburt
                        an alle Rechte ehelicher Kinder und behalten solche auch nach getrennter Ehe
                        der Eltern. Nur zur Erbfolge in die nicht frei vererblichen Stammgüter sind
                        sie nicht fähig.</p>
          <p>Die von <name type="person">Joseph II.</name> eingeführte Gleichstellung von
                        unehelichen Kindern, die von unverheirateten Personen abstammen, mit
                        ehelichen war mit dieser Regelung wieder rückgängig gemacht.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5">
          <head>V<lb/> DAS ABGB UND DIE I. TEILNOVELLE VOM 12. OKT. 1914<note n="N.60">Dazu <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, System<hi
                rend="sup">2</hi> II/2 S.
                                263 ff.</ref>, bes. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 274 ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 387 ff.</ref>; WENTZEL-PLESSL, in: <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Klang-Kommentar zum ABGB<hi
                rend="sup">2</hi> I/2
                                (1962) S. 104 ff.</ref> (zu <ref
                target="/o:repat.1811-oestabgb0155">ABGB
                                §§ 155 ff.</ref>), bes. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 185 ff.</ref>; E.
                            WEISS, in: <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Klang-Kommentar<hi
                rend="sup">2</hi> III
                                (1952) S. 760 ff.</ref> (zu <ref
                target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB §
                                754</ref>); <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">F. GSCHNITZER, Familienrecht (1963)
                                S. 98 ff.</ref> Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">TOMFORDE-DIEFENBACH-WEBLER,
                                Das Recht des unehelichen Kindes und seiner Mutter im In- und
                                Ausland (1935)</ref>; <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">H. CONRAD, Zeitschr. f. d.
                                ges. Familienrecht 9 (1962) S. 322 ff.</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">V.
                                STEININGER, Rechtsfragen der außerehelichen Vaterschaft (Graz-Köln
                                1961)</ref>.</note>
          </head>

          <p>Die Bestimmungen des ABGB von 1811 über uneheliche Kinder wurden durch die I.
                        Teilnovelle vom Jahre 1914 (kais. Verordnung <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">RGBl. Nr.
                            276/1914</ref>) abgeändert.<pb
              n="510" xml:id="S.510"/>
          </p>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0155">ABGB § 155</ref> bestimmte grundsätzlich :
                        "Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den
                        ehelichen".</p>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0162">ABGB § 162</ref> : "Die uneheliche Geburt
                        kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen
                        keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung
                        des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird".</p>
          <p>
            <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0165">ABGB § 165 a. F.</ref> . "Uneheliche Kinder
                        sind überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft
                        ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf
                        den Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den
                        Geschlechtsnahmen der Mutter"<note
                n="N.61">Vgl. <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Entwurf
                                Martini IV. H. § 24</ref> (<ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Harras v. HARRASOWSKY,
                                Codex Theresianus V S. 50 f.</ref>); <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Urentwurf §
                                138</ref>: "Uneheliche Kinder sind von allen Rechten der Familie und
                            der Verwandtschaft ausgeschlossen, sie haben weder auf den Familiennamen
                            noch auf das Wappen und andere Vorzüge des Vaters einen Anspruch,
                            sondern müssen sich mit dem Geschlechtsnamen der Mutter begnügen: desto
                            mehr aber muß sich der Staat ihrer annehmen, und die ihnen angebohrne
                            Rechte handhaben". (<ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">J. OFNER, Der Ur-Entwurf und die
                                Berathungs-Protokolle des Oesterr. ABGB I, 1889, p. XV</ref>). Vgl.
                                <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">CONRAD, Zeitschr. f. d. ges. Familienrecht 9
                                (1962) S. 322</ref>.</note>
          </p>
          <p>Durch die <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">I. Teilnovelle (§ 8)</ref> wurde der erste Satz
                        des <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0165">§ 165</ref> ("Uneheliche Kinder sind
                        überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen")
                        gestrichen. Uneheliche Kinder hatten nunmehr nicht nur gegenüber der Mutter,
                        sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten dieselben Rechte wie die
                            ehelichen<note
                n="N.62">Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, System<hi
                rend="sup">2</hi> II/2 S. 274</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WENTZEL-PLESSL, a.a.O. S. 185 ff.</ref>
            </note>.</p>
          <p>Gemäß <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0166">ABGB § 166</ref> hat auch ein
                        uneheliches Kind das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen
                        angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern; die Rechte der
                        Eltern über das Kind erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung
                        erfordert. Das uneheliche Kind steht nicht <pb
              n="511" xml:id="S.511"/>
                        unter der Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormund
                        vertreten.</p>

          <p>Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn dieser dazu nicht
                        imstande ist, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0167">ABGB § 167 a.F.</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§
                            166 Abs. 2 in der Fassung der I. Teilnovelle § 9</ref>); erst durch die
                            <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">I. Teilnovelle (§ 9)</ref> wurde nach der Mutter den
                        mütterlichen Großeltern die Pflicht zur Verpflegung auferlegt<note
                n="N.63">Vgl. <ref target="https://opacplus.bsb-muenchen.de/metaopac/search?oclcno=25522353&amp;db=100">F. v. ZEILLER, Commentar über das ABGB I (Wien u. Triest 1811) S.
                                371</ref>.</note>.</p>
          <p>Die Bestimmung des <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0166">§ 166 ABGB</ref>, wonach
                        das uneheliche Kind das Recht hat, von seinen Eltern eine ihrem
                            Vermögen<note
                n="N.64">"Vermögen" wird hier nicht im Sinne von
                            Kapitalbesitz verwendet, sondern im Sinne von Leistungsfähigkeit. Vgl.
                                <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 276</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WENTZEL-PLESSL, a.a.O. S. 189 A. 42</ref>.</note>
                        angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu verlangen, bedeutet
                        insoferne eine Schlechterstellung gegenüber den ehelichen Kindern, als die
                        Eltern diesen den anständigen Unterhalt zu verschaffen verpflichtet sind
                            (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb0139">ABGB § 139</ref>).</p>

          <p>Diese Bemessungsvorschrift für uneheliche Kinder, die von der
                        Berücksichtigung des Standes, der gesellschaftlichen Stellung der Eltern
                        absieht, entsprach wohl den Anschauungen zur Zeit der Entstehung des ABGB.
                        Das uneheliche Kind war im allgemeinen "zu Handdiensten, einem bürgerlichen
                        Gewerbe oder zu Militärdiensten" bestimmt<note n="N.65">
              <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">F. v. ZEILLER, Commentar über das ABGB I S. 371</ref>.</note> und
                        demgemäß auf den notdürftigen Lebensunterhalt beschränkt<note
                n="N.66">Vgl.
                            die Ausführungen von v. STROBL bei <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">OFNER, Der
                                Ur-Entwurf I S. 156</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WENTZEL-PLESSL, a.a.O.
                                S. 189 f.</ref>
            </note>.</p>
          <p>Der Anspruch auf Unterhalt endet, wie bei ehelichen Kindern (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0141">ABGB § 141</ref>), sobald die Kinder "sich
                        selbst ernähren können". Die Unterhaltspflicht ist also nicht auf die Dauer
                        der Unmündigkeit beschränkt<note
                n="N.67">Dazu <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 280</ref>.</note>.<pb n="512" xml:id="S.512"/>
          </p>
          <p>Ein Heiratsgut kann eine uneheliche Tochter nach <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb01220">ABGB § 1220</ref> nur von seiner Mutter
                        verlangen, nicht vom Vater und nicht von den Großeltern. Dasselbe gilt für
                        den Ausstattungsanspruch eines unehelichen Sohnes<note n="N.68">
              <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 282</ref>.</note>. Die I.
                        Teilnovelle brachte insoferne keine Erweiterung.</p>
          <p>
            <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0171">ABGB § 171 a.F.</ref> bestimmte : "Die
                        Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht,
                        gleich einer anderen Schuld, auf die Erben der Aeltern über"<note
                n="N.69">In der Fassung der <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">I. Teilnovelle (§ 13)</ref>
                            lautet <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0171">ABGB § 171</ref>: "auf die
                            Erben des Vaters".</note>.</p>
          <p>Nach <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB § 754 a.F.</ref> hatten
                        uneheliche Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche
                        Vermögen nach der Mutter gleiche Rechte mit den ehelichen. Sie hatten kein
                        Recht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater und den väterlichen
                        Verwandten, den Eltern, Großeltern und übrigen Verwandten der Mutter.</p>
          <p>Durch die <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">I. Teilnovelle (§ 65)</ref> wurde der <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0754">§ 754 ABGB</ref> dahin abgeändert, daß
                        uneheliche Kinder nun auch ein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten der
                        Mutter erhielten. Vom Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten
                        blieben sie weiterhin ausgeschlossen<note
                n="N.70">Zu <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB § 754</ref>
              <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 388</ref>; E. WEISS, in: <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Klang-Kommentar<hi rend="sup">2</hi> III S. 760
                                ff.</ref>
            </note>.</p>

          <p>Uneheliche Kinder sind gegenüber der Mutter und den mütterlichen Aszendenten
                        auch pflichtteilsberechtigt (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb0763">§ 763
                            ABGB</ref>).</p>

          <p>Unterhaltsansprüche gegen das uneheliche Kind stehen seit der I. Teilnovelle
                        nicht nur der Mutter sondern auch den mütterlichen Großeltern zu. Dem
                        unehelichen Vater versagten Theorie und Praxis den Unterhaltsanspruch<note n="N.71">
              <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 287</ref>
                            (bestritten); <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WENTZEL-PLESSL, a.a.O. S. 98
                            f.</ref>
            </note>.<pb n="513" xml:id="S.513"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.6">

          <head>VI<lb/> ÖSTERR. BUNDESGESETZ VOM 30. OKT. 1970 ÜBER DIE NEUORDNUNG DER
                        RECHTSSTELLUNG DES UNEHELICHEN KINDES<note n="N.72">
              <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">BGBl.
                                Nr. 342/70</ref>. Vgl. <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">KOZIOL-WELSER, Grundriß
                                des bürgerlichen Rechts<hi
                rend="sup">3</hi> II (Wien 1975) 190
                                ff.</ref>, <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">216 f.</ref> — Zur Entwicklung des
                            Unehelichenrechts in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">F. WIEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit<hi
                rend="sup">2</hi> (1967) S. 538 f.</ref>; <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">WESENBERG-WESENER, Neuere deutsche Privatrechtgeschichte<hi
                rend="sup">2</hi> (1969) S. 169 ff.</ref> Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">V. STEININGER, Die Entwicklung des Familienrechtes,
                                in: Vorträge zum Thema "Die Entwicklung des Familienrechtes in
                                Mitteleuropa" (Wien 1971) S. 24 ff.</ref>
            </note>
          </head>
          <p>Dieses Bundesgesetz, das mit dem 1. Juli 1971 in Kraft getreten ist, brachte
                        wesentliche Verbesserungen der Stellung unehelicher Kinder, insbesondere
                        wurde ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Vater geschaffen. Eine Reihe
                        von Bestimmungen des ABGB wurde dadurch abgeändert.</p>
          <p>Die alte Grundsatzbestimmung des <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0155">ABGB §
                            155</ref> "Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den
                        ehelichen" ist weggefallen<note n="N.73">
              <ref
                target="/o:repat.1811-oestabgb0155">ABGB § 155</ref> trägt nun die Überschrift "Vermutung der
                            Unehelichkeit" und lautet: Abs. I "Wird ein Kind nach Ablauf des 302.
                            Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter
                            geboren, so wird vermutet, daß es unehelich ist. Die Ehelichkeit eines
                            solchen Kindes kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig
                            festgestellt ist". Abs. 2 "Ist ein im Abs. 1 genanntes Kind nach
                            eherechtlichen Vorschriften unehelich, so hat es dabei sein Bewenden". —
                            Die <ref
                target="/o:repat.1811-oestabgb0163">§§ 163</ref> bis <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0164">164 c ABGB</ref> regeln die
                            «Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ».</note>.</p>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0165">ABGB § 165</ref> lautet nunmehr einfach :
                        "Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen der Mutter".</p>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0166">ABGB § 166</ref> : "Das uneheliche Kind hat
                        Anspruch auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung".</p>
          <p>
            <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0166">ABGB § 166 a Abs. 1</ref> "Der Anspruch auf
                        Unterhalt und Versorgung bestimmt sich wie für ein eheliches Kind; hierbei
                        sind die Lebensverhältnisse sowohl des Vaters als auch der Mutter und die
                        Bedürfnisse des Kindes angemessen zu <pb
              n="514" xml:id="S.514"/>
                        berücksichtigen. Für die Bedürfnisse des Kindes sind auch seine Anlagen und
                        die Umstände, unter denen es aufwächst, maßgebend. Der Anspruch auf
                        Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind Einkünfte aus eigenem Erwerb
                        oder eigenem Vermögen hat oder unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse als
                        selbsterhaltungsfähig anzusehen ist".</p>
          <p>Durch <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0166">§ 166 a Abs. 1</ref> ist eine
                        grundsätzliche Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern
                        hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt und Versorgung erfolgt.</p>

          <p>Die Unterhaltspflicht trifft nunmehr auch die väterlichen Großeltern und zwar
                        nach der Mutter, aber vor den mütterlichen Großeltern (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0166">§ 166 a Abs. 2</ref>, Verweisung auf die
                        Reihenfolge des <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0143">§ 143 ABGB</ref>).</p>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0169">ABGB § 169</ref> lautet nunmehr : "Die
                        Pflicht, für den Unterhalt und die Versorgung des unehelichen Kindes zu
                        sorgen (§§ 166, 166 a), geht nach Zureichen der Verlassenschaft auf die
                        Erben des Vaters über. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was das
                        Kind nach dem Vater durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als
                        gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlichrechtliche
                        oder privatrechtliche Leistung erhält. Ein uneheliches Kind kann aber den
                        Unterhalt nicht in größerem Maße erhalten, als er den ehelichen Kindern des
                        Vaters aus der Verlassenschaft zuteil werden kann".</p>
          <p>Gemäß <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0169">§ 169 a ABGB</ref> ist nunmehr das
                        uneheliche Kind verpflichtet, seinem Vater und seiner Mutter sowie seinen
                        väterlichen und seinen mütterlichen Großeltern unter Berücksichtigung seiner
                        Lebensverhältnisse den Unterhalt zu leisten, soweit der
                        Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern
                        er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde nicht gröblich vernachlässigt
                        hat.</p>

          <p>Auch der Anspruch auf Pflege und Erziehung bestimmt sich nunmehr wie für ein
                        eheliches Kind; hierbei gilt im übrigen der <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0166">§ 166 a Abs. 1</ref> (s.o.) sinngemäß (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb0170">ABGB § 170</ref>).</p>
          <p>Ein uneheliches Kind hat nunmehr auch gegenüber dem <pb n="515"
              xml:id="S.515"/> Vater ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht,
                        doch wird es durch eheliche Nachkommen des Vaters und die diesen
                        erbrechtlich Gleichgestellten ausgeschlossen (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB § 754 Abs. 2</ref>; vgl. <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0765">§ 765</ref>). Der gesetzliche Erbteil der
                        Witwe des Vaters bestimmt sich, wie wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden
                        wäre (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0757">ABGB § 757 Abs. 2</ref>)<note
                n="N.74">Der überlebende Ehegatte hat seit der <ref
                target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">1.
                                Teilnovelle (§ 68)</ref> folgendes gleitende Erbrecht (<ref
                target="/o:repat.1811-oestabgb0757">ABGB § 757</ref>): neben Kindern des
                            Erblassers und deren Nachkommen erhält er ein Viertel des Nachlasses,
                            neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern
                            die Hälfte des Nachlasses. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder
                            der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den
                            ganzen Nachlaß. Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">EHRENZWEIG, a.a.O. S. 389
                                ff.</ref>
            </note>. Neben der Witwe des Vaters bekommt ein uneheliches
                        Kind jenen Teil, den die noch lebenden Erben der zweiten Parentel (Eltern
                        des Erblassers und deren Nachkommen) oder die Großeltern des Erblassers
                        bekommen würden. Sind solche nicht mehr vorhanden, so wird das uneheliche
                        Kind durch die Witwe des Vaters zur Gänze ausgeschlossen.</p>

          <p>Die Vaterschaft muß vor dem Tode des Vaters festgestellt worden sein, außer
                        das Kind ist zu dieser Zeit noch minderjährig; in diesem Falle genügt es,
                        daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem
                        Tode des Vaters erhoben worden ist (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB §
                            754 Abs. 2 letzter Satz</ref>).</p>

          <p>Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein
                        gesetzliches Erbrecht zu (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb0754">ABGB § 754 Abs.
                            3</ref>).</p>

          <p>Umgekehrt hat auch der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, ein
                        gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß des unehelichen Kindes; der Vater wird
                        aber nicht nur durch die Nachkommen des unehelichen Kindes, sondern auch
                        durch den überlebenden Ehegatten des Kindes ausgeschlossen (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb0756">ABGB §§ 756 Abs. 2</ref>, <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0757">757 Abs. 2</ref>).</p>

          <p>Der Anspruch auf ein Heiratsgut bestimmt sich nunmehr so wie bei ehelichen
                        Kindern, besteht also gegenüber Vater und Mutter, väterlichen und
                        mütterlichen Großeltern (<ref target="/o:repat.1811-oestabgb01220">ABGB §
                            1220</ref>).</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
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