Gunter
Wesener
Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes in Österreich (vom Mittelalter
bis zur Gegenwart) (1976) S. 493-515. In: L'ENFANT. Recueils
de la Société Jean Bodin. T. 36. (
1976) 493-515.
Heino
Speer:
Digitale Version (2015)
und Revision (2022)
Unter kirchlichem Einfluß hatte sich die Stellung der unehelichen Kinder im
Mittelalter erheblich verschlechtert. Sie
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wurden als rechtlos angesehen, standen außerhalb der Familie des Vaters und
konnten erst seit dem späteren Mittelalter durch die Legitimation die Rechte
ehelicher Kinder erlangen (vgl. Wiener Stadtrechtsbuch Art. 92)N.2. Unehelich waren alle außerehelich Geborenen, aber
auch diejenigen Kinder, die während der Ehe zu früh oder nach Auflösung der
Ehe zu spät geboren warenN.3. Nach
vielen deutschen Rechten hatten sie ein Erbrecht gegenüber der Mutter. Im
späten Mittelalter wird ihnen vielfach ein Unterhaltsanspruch gegen die
Mutter, aber auch gegen den Vater zuerkanntN.4.
Günstiger als nach dem SachsenspiegelN.5 war in gewisser Hinsicht
die Stellung der Unehelichen nach süddeutschen Rechten, nach dem
Schwabenspiegel und den von diesem abhängigen QuellenN.6. Ein
Unehelicher gewinnt hier sein Recht, seine Familienstellung mit seiner
Heirat; er vererbt auf seine Kinder und erbt nach ihnen und gewinnt in ihnen
vormundschaftlichen Schutz (Schwabenspiegel cap. 38N.7. Eine
vollkommene Stellung erhalten erst seine Kinder. Erst in diesen leben seine
Erbrechte zu seinen Eltern wieder aufN.8.
Art. 243 des Steiermärkischen
LandrechtsN.9
beruht auf cap. 37 des Schwabenspiegels "Von unzitigen kinden". Für die
Ehelichkeit des Kindes wird verlangt, daß es vom Ehemann während der Ehe
gezeugt wurde. Unzeitige Kinder haben weder ein Erbrecht
| Seite 495| nach dem Vater noch nach der Mutter; es erben jeweils
die nächsten MagenN.10.
Auch die Summa legumN.11 (II 69, S. 374) bestimmt, daß "illegitimi nati(s), ut sunt spurii ... secundum conswetudinem
patrie in nullo succedunt ..."N.12.
Im Gegensatz dazu gewährt das Wiener Stadtrechtsbuch (Art. 91) unehelichen Kindern selbst
gegenüber dem Vater ein Erbrecht, allerdings nur dann, wenn dieser keine
ehelichen Kinder, Geschwister oder Geschwisterkinder hinterläßt; in diesem
Falle gelangt die Hälfte des ganzen Nachlasses an die unehelichen Kinder,
die andere Hälfte an die nächstberechtigten ErbenN.13
Nach dem Recht der WeistümerN.15 wurden Uneheliche häufig
Leibeigene des Herrn der Gemeinde, so auch nach Tiroler, Vorarlberger und
Salzburger QuellenN.16, z. B.
Tiroler Weistum
| Seite 496| von Schlanders (um 1400)N.17 "Alle pankarte sind
der herrschaft, wessen herren auch der vater oder die mutter sey".
Als rechtlose, unebenbürtige Leute waren die Unehelichen ausgeschlossen von
den Gemeinde- und HerrschaftsämternN.18. Wenn der Uneheliche ohne eheliche
Nachkommen starb, fiel sein Nachlaß an die HerrschaftN.19; es bestand ein
Heimfallsrecht derselben.
Die Stellung der unehelichen Kinder besserte sich in der Neuzeit nur sehr
allmählich. Sie blieben von der Verleihung
| Seite 497| von
Ämtern und Würden ausgeschlossen. Die im 16. und 17. Jh. ergangenen
Reichspolizeiordnungen und Reichsabschiede, Landesordnungen und
Landespolizeiordnungen enthielten Schutzvorschriften für verachtete Personen
und Personengruppen, einschließlich der unehelichen KinderN.21. Sie richteten sich gegen Mißbräuche im
Handwerk, besonders gegen die Zünfte, die verachteten Personen, damit auch
unehelichen Kindern, die Aufnahme verweigerten.
In Österreich waren uneheliche Kinder im 16. Jh. nicht mehr rechtlos. Es
bestand bereits der Grundsatz, daß auch uneheliche Kinder den Schutz der
Vormundschaft genießenN.22. Die
Gerhabschaftsordnung für Österreich unter der Enns von 1669N.23 (2. Tit. §
1) räumt dem Vater das Recht ein, seinen unvogtbaren natürlichen
Kindern ebenso wie seinen ehelichen und angewünschten Kindern einen Vormund
im Testament zu bestellen. Hingegen standen uneheliche Kinder im 16. und 17.
Jh. nicht unter väterlicher Gewalt.
Bei Bernhard WALTHERN.24 (VII 17/4) finden wir folgende
erbrechtliche RegelungN.25: Uneheliche Kinder haben gegenüber
ihrem Vater kein Erbrecht. Sind keine anderen erbberechtigten Verwandten des
Vaters vorhanden, so fällt der Nachlaß dem Landesfürsten anheim. Wohl aber
haben uneheliche Kinder ein Erbrecht gegenüber der Mutter und den
mütterlichen Verwandten, es sei denn, die Mutter ist fürstlichen Stammes.
Diese Bestimmung, daß uneheliche Kinder gegenüber einer Mutter fürstlichen
Stammes kein Erbrecht haben, geht auf Cod. Iust.
6, 57, 5 zurück. Diese lex bestimmt allerdings, daß spurii einer
| Seite 498|mater illustris dieser gegenüber bloß bei Vorhandensein
von ehelichen Kindern kein Erbrecht haben. Nach dem in Österreich geltenden
Recht hatten uneheliche Kinder einer persona illustris
aber auf keinen Fall ein ErbrechtN.26. Die Unterscheidung
zwischen spurii und liberi naturales
wurde in Österreich anscheinend nicht rezipiert, sondern es fanden nur die
für spurii geltenden Bestimmungen Aufnahme, da diese mehr
dem Landesbrauch entsprachen.
Ganz dieselbe Regelung wie bei WALTHER findet sich im Entwurf einer
Landesordnung für Österreich unter der Enns von 1573 (Entwurf Püdler)N.27
(III 80 § 5). Aus dieser
Bestimmung geht deutlich hervor, daß uneheliche Kinder nicht nur gegenüber
der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten erbberechtigt
sind ("oder andere erbschaften von mütterlichen stamben herrüerent").
Eine für uneheliche Kinder ungünstigere Regelung trifft der
Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns von 1595 (Entwurf
Strein-Linsmayer)N.28 (IV 9 § 2): Gegenüber dem Vater haben uneheliche
Kinder kein Erbrecht. Hinsichtlich des Erbrechts gegenüber der Mutter und
den mütterlichen Verwandten wird unterschieden: "Auß verdambter vermischung
geborne" (incestuosi und adulterini)N.29 sind von jeder Erbfolge
gegenüber der Mutter ausgeschlossen. Andere uneheliche Kinder beerben ihre
Mutter und mütterlichen Verwandten zur Gänze, soferne keine ehelichen Kinder
vorhanden sind. Konkurrieren
| Seite 499| aber uneheliche
mit ehelichen Kindern, so erhalten erstere nur die halbe Erbportion der
ehelichen KinderN.30.
Nach dem Landesordnungsentwurf (Landtafel) für Österreich ob der Enns von
1609 (= Oe. Ltf.)N.31 (V 6 § 1) haben uneheliche Kinder gegenüber ihrem Vater kein
Erbrecht. Gegenüber der Mutter sind sie nur dann erbberechtigt, wenn diese
nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine ehelichen Kinder
besitzt. Entstammt sie aber einem dieser beiden Stände, oder hat sie
eheliche Kinder, so haben ihre unehelichen Abkömmlinge nur Anspruch auf den
notwendigen Unterhalt bis zur Vogtbarkeit sowie auf ein dem Vermögen
entsprechendes Heiratsgut (Oe. Ltf. V 6
§ 2)N.32.
Diese Regelung hat der Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns
von 1654 (Kompilation der vier Doktoren)N.33 (IV
4) unverändert übernommen; sie ist auch in die Neue Satz-und
Ordnung vom Erbrecht außer Testament (von 1720 bzw. 1729)N.34 (4. Tit.) übergegangen.
Wenn man diese verschiedenen Regelungen des Erbrechts unehelicher Kinder
überblicktN.35, so kann man feststellen, daß ihre Stellung nach dem
Entwurf Püdler am besten ist, weil sie nach diesem ohne Rücksicht auf das
Vorhandensein ehelicher Kinder der Mutter und deren Verwandten gegenüber
erbberechtigt sind. Der Entwurf Püdler (III 80 § 5) geht aber auf WALTHER VII 17/4 zurück, der
hier römisches Recht wiedergibt. Diese für die unehelichen Kinder günstigere
Regelung konnte sich aber in der Praxis nicht durchsetzen und wurde nicht
geltendes Recht. Der Entwurf Strein-Linsmayer macht dem
| Seite 500| österreichischen Landesbrauch schon insoweit ein
Zugeständnis, als er das Erbrecht unehelicher Kinder der Mutter gegenüber
bei Vorhandensein ehelicher Kinder auf die halbe Erbportion beschränkt.
Den tatsächlichen Rechtszustand gibt wohl die Oe. Ltf. wieder, der die
Kompilation der vier Doktoren und die Neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht
außer Testament folgen : Uneheliche Kinder haben gegenüber dem Vater und den
väterlichen Verwandten überhaupt kein Erbrecht. Kinder ex
coitu damnato haben auch gegenüber dem mütterlichen Stamm kein
Erbrecht. Andere uneheliche Kinder beerben ihre Mutter und deren Verwandte,
soferne die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört und keine
ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten sind sie auf einen
Alimentierungsanspruch beschränkt.N.36
Nach der Tiroler Landesordnung von 1573 (III 37, vgl. III 8 u. 9) haben uneheliche Kinder gar
kein gesetzliches ErbrechtN.37.
Testierfähigkeit. Bei WALTHER XIV
9 finden sich die Unehelichen nicht bei der Aufzählung der
testierunfähigen Personen. Nach den Landesordnungsentwürfen Püdler (III 2 § 10) und
Strein-Linsmayer (III 1 § 10) können ehrlose
("untüchtige" und "infamirte verleumbte") Personen nicht testierenN.38;
darunter fallen wohl auch uneheliche Kinder.
Die Tiroler Landesordnung von 1573, III
3 (letzter Abs.)N.39 bestimmt : "So aber ain Uneeliche
person Testieren wolt, So geben wir als Lanndsfürst auß genaden zu, Setzen
und Ordnen,
| Seite 501| daß ain Uneelich geborne Person
ainen Drittail irs Guets, aber nit darüber Testieren und Verschaffen, wie
annder Eelich geborn personen thuen mögen"N.40. In Tirol bestand das Prinzip der
Erbschaftsreserve, wonach die Testierfreiheit grundsätzlich auf einen Teil
des Vermögens beschränkt warN.41.
In späterer Zeit bestand hingegen in Tirol völlige Testierunfähigkeit der
UnehelichenN.42. Diese wurde erst aufgehoben durch das
Hofdekret vom 24. Juli 1783N.43.
Erbeinsetzungsfähigkeit. Uneheliche Kinder waren relativ
erbeinsetzungsunfähigN.44. Sie konnten in Österreich unter und ob
der Enns von ihrem Vater testamentarisch nur mit Heiratsgut und "gebürlicher
underhaltung" bedacht werden, es sei denn, daß ihnen eine landesfürstliche
"begnadung" gewährt wurde. Nach der Oe. Ltf. IV 13 § 7 konnten Kinder unehelich Geborener von ihrem
Großvater väterlicherseits als Erben eingesetzt werden, soferne dieser keine
ehelichen Kinder besaß. Von ihrer Mutter konnten uneheliche Kinder
testamentarisch bedacht werden, es sei denn, daß diese eine persona illustris war (Püdler III 16 § 2). Die Einsetzungsunfähigkeit bestand sinngemäß
auch für die Eltern gegenüber ihren unehelichen Kindern.
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Kaiser Karl VI. sanktionierte am 28. Mai 1720 ein Gesetz über die
Intestaterbfolge ("Neue Satz- und Ordnung vom
Erbrecht außer Testament und andern letzten Willen, auch was deme
anhängig") für Österreich unter der EnnsN.46. Dieses Gesetz wurde mit geringen Abweichungen 1729
in der Steiermark und in Österreich ob der Enns, 1737 in Krain und 17747 in
Kärnten eingeführt. Die Neue Satz- und Ordnung beruht auf dem IV. Buch der
Kompilation der vier Doktoren; sie stimmt bis auf geringe Abweichungen fast
völlig mit diesem Teil der Kompilation überein.
Die Erbfolge der Neuen Satz- und Ordnung folgt weitgehend der der
justinianischen Novellen 118 bzw.
127; die Einführung dieser
Ordnung bedeutete eine Spätrezeption des römischen Rechts auf dem Gebiete
der gesetzlichen ErbfolgeN.47.
Hinsichtlich der Erbfolge bei Verwandtschaft auf Grund unehelicher Geburt
finden sich folgende BestimmungenN.48 : Die Neue Satz- und Ordnung (= NSO)
unterscheidet streng zwischen Kindern, "welche aus Blutschande, Ehebruch und
dergleichen in Rechten verdammten Vermischungen" geboren sind, also ex coitu damnato, und anderen unehelichen Kindern,
zwischen deren Eltern kein Ehehindernis bestand.
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Personen, die ex coitu damnato stammen, haben weder ein
gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren Eltern (NSO 4 § 1), noch können sie von ihren
Eltern (NSO 7 § 1) oder Geschwistern
(NSO 8 § 6) beerbt werden,
sondern ihr Vermögen fällt als erbloses Gut dem Fiskus bzw. anderen
Heimfallsberechtigten anheim (NSO 8 §
6). Kinder ex damnato coitu haben gegenüber
ihren Eltern bloß Anspruch auf die notwendige Unterhaltung (NSO 4 § 1).
Unehelich Geborene, deren Eltern hätten heiraten können, haben gegenüber dem
Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht (NSO 4 § 2), ebensowenig sind der Vater
(NSO 7 § 2) oder die Geschwister
väterlicherseits (NSO 9 § 6) ihnen
gegenüber erbberechtigt. Die Neue Satz- und Ordnung folgt hier dem alten
österreichischen Landesbrauch (s.o. II) und nicht
dem justinianischen Erbrecht. Der Mutter gegenüber sind uneheliche Kinder
erbberechtigt, sofern die Mutter nicht dem Herren- oder Ritterstand angehört
und keine eigenen ehelichen Kinder besitzt. Ansonsten haben sie bloß
Anspruch auf notwendigen Unterhalt. Dementsprechend ist auch die Mutter
ihren unehelichen Kindern gegenüber erbberechtigt, sofern sie nicht dem
Herren- oder Ritterstand angehört oder eine adelige Standesperson ist (NSO 7 § 2). Gleicherweise sind auch
die Geschwister mütterlicherseits (NSO 7 §
3; 8 § 6) und die
Aszendenten mütterlicherseits (NSO 7 §
4) erbberechtigt, ja wohl sämtliche Verwandte
mütterlicherseits.
Die nicht erbberechtigte Mutter hat, wenn sie arm und notleidend ist,
gegenüber ihren unehelichen Kindern Anspruch auf den notwendigen Unterhalt
(NSO 7 § 2)N.49.
| Seite 504|
Unter dem Einfluß der Aufklärungsphilosophie war Kaiser Joseph II. bestrebt,
die Stellung der unehelichen Kinder zu verbessern, ja diese den ehelichen
Kindern gleichzustellen.
Mit Hofdekret vom 24. Juli 1783, JGS. Nr. 161 wurde bestimmt, daß der "Makel unehelicher Geburt"
"in allen öffentlichen Diensten oder Handwerken, oder bey was immer für
einer Beweisführung gänzlich aufgehoben" sei.
Durch Hofdekret vom selben Tage (JGS. Nr. 162) wurde das in Tirol bestehende Recht, wonach
uneheliche Kinder nicht gültig testieren konnten, für aufgehoben
erklärtN.51.
Eine umfassende Regelung der Rechtsstellung unehelicher Kinder enthält das
Josephinische Gesetzbuch vom 1. Nov. 1786 (JGS. Nr.
591), IV. Hauptstück §§ 1 u. 2, 10-17.
Das Josephinische Gesetzbuch weicht in dieser Frage vom Entwurf Hortens ab.
In der Kompilationskommission bestanden verschiedene Meinungen über die
Behandlung der unehelichen KinderN.52. J. H. FROIDEVO
N.53 wollte den unehelichen Kindern in jeder Beziehung
dieselben Rechte einräumen wie den ehelichen, indem er betonte, daß die
Kinder an den Verhältnissen, unter denen sie ins Leben treten, unschuldig
seien. HORTEN
N.54 bestritt in einer
ausführlichen Denkschrift, daß man unehelichen
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Kindern überhaupt verwandtschaftliche Rechte und die hieraus abzuleitenden
Erbrechte — außer in Beziehung auf die Mutter — einräumen könne. Im
Josephinischen Gesetzbuch (IV. H. § 1) wird
bestimmt, daß alle Kinder für ehelich zu halten sind, welche während der Ehe
empfangen worden, "das ist, welche im siebenten Monate nach der Trauung,
oder im zehnten Monate nach des Vaters Tode gebohren worden sind". Wenn der
Ehemann ein zu früh geborenes Kind als das seinige anerkennt, macht dies für
die eheliche Geburt des Kindes vollen Beweis. Nur der Ehemann ist
berechtigt, gegen die eheliche Geburt eines Kindes Zweifel zu erheben (IV. H. § 2)N.55.
§ 15 : "Wenn ein unehliches Kind von Aeltern gezeuget worden, welche entweder
beide, oder einer derselben zur Zeit der Erzeugung verehlichet waren, oder
wenn zwischen den Aeltern ein Ehehinderniß vorhanden war, das nicht gehoben
werden konnte, ist das Kind für wahrhaft unehlig zu halten, und dessen Recht
bloß auf den ausgemessenen Unterhalt zu beschränken, ohne daß ihm von der
väterlichen, oder von der mütterlichen Seiten andere verwandtschaftliche
Rechte zukommen".
§ 16 : "Hingegen wenn ein Kind zwar ausser der Ehe, doch von zwo
unverehlichten Personen gezeuget worden, und desto mehr, wenn ein Kind nur
aus einer ungiltigen Ehe gebohren ist, wo nämlich das Hinderniß so
beschaffen war, daß es hätte gehoben werden können, ist das Kind den
ehlichen Kindern gleichzuhalten, und wird dasselbe von der väterlichen
sowohl,
| Seite 506| als mütterlichen Seite aller
Gerechtsame theilhaft, die den ehlich gebohrnen Kindern zugestanden
sind".
§ 17 : "Bei Kindern jedoch, die von zwo unverehlichten Personen gezeuget
worden, hat diese Anordnung nur dann Platz, wann solche Kinder nicht nachher
durch eine von ihrem Vater, oder von ihrer Mutter mit einer dritten Person
geschlossene Verehlichung wirklich unehelich gemacht worden: eine solche Ehe
aber soll nicht anders gestattet werden, als wenn vorher wegen des
vorhandenen Kindes von der Gerichtsstelle zwischen den Aeltern ein gütliches
Abkommen getroffen worden. Wo dieses nicht geschehen ist, bleiben dem Kinde
seine Gerechtsame vorbehalten".
Kinder, die außer der Ehe von zwei unverehelichten Personen gezeugt worden
sind und Kinder aus ungültigen Ehen, bei denen ein behebbares Ehehindernis
besteht, sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und haben gegenüber der
väterlichen wie der mütterlichen Seite alle Rechte, die den ehelich
geborenen zustehen (IV. H. § 16). Diese Bestimmung
fällt bei Kindern, die von zwei unverheirateten Personen gezeugt worden
sind, weg, wenn ein Elternteil nachher mit einer dritten Person eine
behördlich gestattete Ehe eingeht (IV. H. § 17)N.56.
Als "wahrhaft unehelich" gelten Kinder, wenn ein Elternteil zur Zeit der
Zeugung verehelicht war (Ehebruchskinder), oder wenn zwischen den Eltern ein
Ehehindernis bestand, das nicht behoben werden konnte (IV. H. § 15). Diese "wahrhaft unehelichen" Kinder sind auf den
Unterhaltsanspruch beschränkt und haben weder gegenüber der väterlichen noch
der mütterlichen Seite andere verwandtschaftliche Rechte.
Alle unehelichen Kinder, auch solche, die aus einem verbotenen Beischlaf
hervorgingen, haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern : "Diese
Schuldigkeit lieget vorzüglich dem Vater ob, für welchen derjenige zu halten
ist, der
| Seite 507| entweder während der Schwangerschaft,
bei der Geburt, oder sonst durch die kleinste Handlung zu erkennen giebt,
daß er das Kind als das Seinige ansehe. Kann der Vater durch kein solches
Anzeichen bestimmet werden, so ist die Mutter berechtiget, denjenigen zu
Unterhaltung ihres Kindes zu belangen, der eines in den ersten drey Monaten
der Schwangerschaft mit ihr gepflogenen Beischlafs entweder geständig ist,
oder überwiesen werden kann". (IV. H. § 10). Der
Unterhalt des unehelichen Kindes ist nach dem Stande der Mutter zu bemessen
(IV. H. § 11). Es steht im Belieben des Vaters,
das Kind in oder außer seinem Hause zu erhalten. In dem Maße, in dem der
Vater das Kind erhält, gebührt ihm darüber auch die väterliche Gewalt, wenn
er auf diese nicht freiwillig verzichtet hat (IV. H. §
12).
Will die Kindesmutter den Vater nicht anzeigen oder kann sie den mit ihr
gepflogenen Beischlaf nicht beweisen, so obliegt ihr allein die
Unterhaltspflicht (IV. H. § 13). Nach dem Tode von
Vater oder Mutter richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen alle,
die etwas aus der väterlichen oder mütterlichen Erbschaft erhalten haben
(IV. H. § 14).
Durch drei Hofdekrete aus dem Jahre 1787 wurden diese Bestimmungen des
Josephinischen Gesetzbuches noch extensiv zugunsten der unehelichen Kinder
interpretiert.
Das Hofdekret vom 7. März 1787, JGS. Nr. 647
erklärte, daß der § 16 des IV. Hauptstücks keinen
Unterschied mache, ob die unehelichen Kinder mit einer oder mehreren ledigen
Personen gezeugt worden seien.
Das Hofdekret vom 12. April 1787, JGS. Nr. 661
bestimmte, daß den unehelichen Kindern im Sinne des § 16
des IV. H. das Erbrecht nicht nur gegen Vater und Mutter, sondern
gegenüber allen Verwandten zustehe, und daß dem Kinde nach dem Tode des
Vaters auch Adel und Wappen desselben zuteil werden.
Das Hofdekret vom 12. Juli 1787, JGS. Nr. 693
schließlich bestimmte, daß unter den unehelichen Kindern im Sinne des
| Seite 508|§ 16 des IV. H. auch jene Kinder zu verstehen
seien, die von Eltern stammen, zwischen welchen ein Ehehindernis wegen
Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bestanden habe.
Nach dem Tode Josephs II. kam es wie auf vielen
anderen GebietenN.57 zu einer
Gegenbewegung hinsichtlich der Stellung der unehelichen Kinder.
Durch Patent Kaiser Leopolds II. vom 22. Februar
1791, JGS. Nr. 115, § 4 ("Von unehelichen Kindern")
wurden die Bestimmungen des Josephinischen Gesetzbuches IV. H. §§ 10-18 sowie die Erläuterungen dazu enthaltenden
Hofdekrete aufgehoben.
Anstelle dessen wurden folgende Bestimmungen erlassen : "Niemand soll
deßwegen, daß er außer der Ehe erzeuget worden ist, irgend einem Vorwurfe
oder Nachtheile an Ehre, und einem Hindernisse in seinem, wo immerhin
gerichteten Fortkommen ausgesetzt seyn". (§ 4 a).
Den unehelichen Kindern steht gegen ihre Eltern oder deren Erben ein
Unterhaltsanspruch zu (§ 4 b). Die
Unterhaltspflicht obliegt primär dem Vater, der sich als solcher bekannt hat
oder durch Beweis überführt worden ist, ansonsten der Mutter (§ 4 c). Der Unterhalt der unehelichen Kinder ist
nach dem Stande der Mutter zu bemessen (§ 4 d).
Uneheliche Kinder führen den Geschlechtsnamen der Mutter, jedoch ohne Adel
und Wappen (§ 4 f). Das uneheliche Kind hat weder
nach dem Vater noch nach einem Verwandten der beiden Elternteile ein
gesetzliches Erbrecht (§ 4 g).
Wenn ein uneheliches Kind von Eltern abstammt, zwischen denen zur Zeit der
Zeugung eines von denjenigen Ehehindernissen, die im III. Hauptstück des
Josephinischen Gesetzbuches (in den § 14, 15, 17, 19, 23 und 25)
enthalten sind, vorhanden war, ist das Kind auch von der gesetzlichen
Erbfolge nach der
| Seite 509| Mutter ausgeschlossen (§ 4 h). Es handelt sich hiebei im allgemeinen um
nicht behebbare Ehehindernisse.
Besteht keines der angeführten Ehehindernisse, hat das uneheliche Kind ein
Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach der Mutter, wenn diese keine ehelichen
Kinder hinterläßt (§ 4 i)N.58.
Das uneheliche Kind kann, wenn es von der Mutter in ihrem Testament
übergangen worden ist, die Gültigkeit des Testaments nicht bestreiten,
sondern nur sein Recht auf den Pflichtteil geltend machen (§ 4 i)N.59.
Kinder aus einer Putativehe (§ 4 m) haben von Geburt
an alle Rechte ehelicher Kinder und behalten solche auch nach getrennter Ehe
der Eltern. Nur zur Erbfolge in die nicht frei vererblichen Stammgüter sind
sie nicht fähig.
Die von Joseph II. eingeführte Gleichstellung von
unehelichen Kindern, die von unverheirateten Personen abstammen, mit
ehelichen war mit dieser Regelung wieder rückgängig gemacht.
Die Bestimmungen des ABGB von 1811 über uneheliche Kinder wurden durch die I.
Teilnovelle vom Jahre 1914 (kais. Verordnung RGBl. Nr.
276/1914) abgeändert.
| Seite 510|
ABGB § 155 bestimmte grundsätzlich :
"Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den
ehelichen".
ABGB § 162 : "Die uneheliche Geburt
kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen
keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung
des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird".
ABGB § 165 a. F. . "Uneheliche Kinder
sind überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft
ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf
den Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den
Geschlechtsnahmen der Mutter"N.61
Durch die I. Teilnovelle (§ 8) wurde der erste Satz
des § 165 ("Uneheliche Kinder sind
überhaupt von dem Rechte der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen")
gestrichen. Uneheliche Kinder hatten nunmehr nicht nur gegenüber der Mutter,
sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten dieselben Rechte wie die
ehelichenN.62.
Gemäß ABGB § 166 hat auch ein
uneheliches Kind das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen
angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern; die Rechte der
Eltern über das Kind erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung
erfordert. Das uneheliche Kind steht nicht
| Seite 511|
unter der Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormund
vertreten.
Die Bestimmung des § 166 ABGB, wonach
das uneheliche Kind das Recht hat, von seinen Eltern eine ihrem
VermögenN.64
angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu verlangen, bedeutet
insoferne eine Schlechterstellung gegenüber den ehelichen Kindern, als die
Eltern diesen den anständigen Unterhalt zu verschaffen verpflichtet sind
(ABGB § 139).
Diese Bemessungsvorschrift für uneheliche Kinder, die von der
Berücksichtigung des Standes, der gesellschaftlichen Stellung der Eltern
absieht, entsprach wohl den Anschauungen zur Zeit der Entstehung des ABGB.
Das uneheliche Kind war im allgemeinen "zu Handdiensten, einem bürgerlichen
Gewerbe oder zu Militärdiensten" bestimmtN.65 und
demgemäß auf den notdürftigen Lebensunterhalt beschränktN.66.
Der Anspruch auf Unterhalt endet, wie bei ehelichen Kindern (ABGB § 141), sobald die Kinder "sich
selbst ernähren können". Die Unterhaltspflicht ist also nicht auf die Dauer
der Unmündigkeit beschränktN.67.
| Seite 512|
Ein Heiratsgut kann eine uneheliche Tochter nach ABGB § 1220 nur von seiner Mutter
verlangen, nicht vom Vater und nicht von den Großeltern. Dasselbe gilt für
den Ausstattungsanspruch eines unehelichen SohnesN.68. Die I.
Teilnovelle brachte insoferne keine Erweiterung.
ABGB § 171 a.F. bestimmte : "Die
Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht,
gleich einer anderen Schuld, auf die Erben der Aeltern über"N.69.
Nach ABGB § 754 a.F. hatten
uneheliche Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche
Vermögen nach der Mutter gleiche Rechte mit den ehelichen. Sie hatten kein
Recht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater und den väterlichen
Verwandten, den Eltern, Großeltern und übrigen Verwandten der Mutter.
Durch die I. Teilnovelle (§ 65) wurde der § 754 ABGB dahin abgeändert, daß
uneheliche Kinder nun auch ein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten der
Mutter erhielten. Vom Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten
blieben sie weiterhin ausgeschlossenN.70.
Uneheliche Kinder sind gegenüber der Mutter und den mütterlichen Aszendenten
auch pflichtteilsberechtigt (§ 763
ABGB).
Unterhaltsansprüche gegen das uneheliche Kind stehen seit der I. Teilnovelle
nicht nur der Mutter sondern auch den mütterlichen Großeltern zu. Dem
unehelichen Vater versagten Theorie und Praxis den UnterhaltsanspruchN.71.
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Dieses Bundesgesetz, das mit dem 1. Juli 1971 in Kraft getreten ist, brachte
wesentliche Verbesserungen der Stellung unehelicher Kinder, insbesondere
wurde ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Vater geschaffen. Eine Reihe
von Bestimmungen des ABGB wurde dadurch abgeändert.
Die alte Grundsatzbestimmung des ABGB §
155 "Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den
ehelichen" ist weggefallenN.73.
ABGB § 165 lautet nunmehr einfach :
"Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen der Mutter".
ABGB § 166 : "Das uneheliche Kind hat
Anspruch auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung".
ABGB § 166 a Abs. 1 "Der Anspruch auf
Unterhalt und Versorgung bestimmt sich wie für ein eheliches Kind; hierbei
sind die Lebensverhältnisse sowohl des Vaters als auch der Mutter und die
Bedürfnisse des Kindes angemessen zu
| Seite 514|
berücksichtigen. Für die Bedürfnisse des Kindes sind auch seine Anlagen und
die Umstände, unter denen es aufwächst, maßgebend. Der Anspruch auf
Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind Einkünfte aus eigenem Erwerb
oder eigenem Vermögen hat oder unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse als
selbsterhaltungsfähig anzusehen ist".
Durch § 166 a Abs. 1 ist eine
grundsätzliche Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern
hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt und Versorgung erfolgt.
Die Unterhaltspflicht trifft nunmehr auch die väterlichen Großeltern und zwar
nach der Mutter, aber vor den mütterlichen Großeltern (§ 166 a Abs. 2, Verweisung auf die
Reihenfolge des § 143 ABGB).
ABGB § 169 lautet nunmehr : "Die
Pflicht, für den Unterhalt und die Versorgung des unehelichen Kindes zu
sorgen (§§ 166, 166 a), geht nach Zureichen der Verlassenschaft auf die
Erben des Vaters über. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was das
Kind nach dem Vater durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als
gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlichrechtliche
oder privatrechtliche Leistung erhält. Ein uneheliches Kind kann aber den
Unterhalt nicht in größerem Maße erhalten, als er den ehelichen Kindern des
Vaters aus der Verlassenschaft zuteil werden kann".
Gemäß § 169 a ABGB ist nunmehr das
uneheliche Kind verpflichtet, seinem Vater und seiner Mutter sowie seinen
väterlichen und seinen mütterlichen Großeltern unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse den Unterhalt zu leisten, soweit der
Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern
er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde nicht gröblich vernachlässigt
hat.
Auch der Anspruch auf Pflege und Erziehung bestimmt sich nunmehr wie für ein
eheliches Kind; hierbei gilt im übrigen der § 166 a Abs. 1 (s.o.) sinngemäß (ABGB § 170).
Ein uneheliches Kind hat nunmehr auch gegenüber dem
| Seite 515| Vater ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht,
doch wird es durch eheliche Nachkommen des Vaters und die diesen
erbrechtlich Gleichgestellten ausgeschlossen (ABGB § 754 Abs. 2; vgl. § 765). Der gesetzliche Erbteil der
Witwe des Vaters bestimmt sich, wie wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden
wäre (ABGB § 757 Abs. 2)N.74. Neben der Witwe des Vaters bekommt ein uneheliches
Kind jenen Teil, den die noch lebenden Erben der zweiten Parentel (Eltern
des Erblassers und deren Nachkommen) oder die Großeltern des Erblassers
bekommen würden. Sind solche nicht mehr vorhanden, so wird das uneheliche
Kind durch die Witwe des Vaters zur Gänze ausgeschlossen.
Die Vaterschaft muß vor dem Tode des Vaters festgestellt worden sein, außer
das Kind ist zu dieser Zeit noch minderjährig; in diesem Falle genügt es,
daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem
Tode des Vaters erhoben worden ist (ABGB §
754 Abs. 2 letzter Satz).
Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein
gesetzliches Erbrecht zu (ABGB § 754 Abs.
3).
Umgekehrt hat auch der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, ein
gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß des unehelichen Kindes; der Vater wird
aber nicht nur durch die Nachkommen des unehelichen Kindes, sondern auch
durch den überlebenden Ehegatten des Kindes ausgeschlossen (ABGB §§ 756 Abs. 2, 757 Abs. 2).
Der Anspruch auf ein Heiratsgut bestimmt sich nunmehr so wie bei ehelichen
Kindern, besteht also gegenüber Vater und Mutter, väterlichen und
mütterlichen Großeltern (ABGB §
1220).
⇭N.43JGS. Nr.
162 "Vom 15ten Julius 1783 anzufangen, soll das in Tyrol
bestandene Recht, gemäß dessen den unehelich gebornen Kindern das Recht
gültig zu testiren benommen gewesen, aufgehoben erkläret
seyn".
⇭N.73ABGB § 155 trägt nun die Überschrift "Vermutung der
Unehelichkeit" und lautet: Abs. I "Wird ein Kind nach Ablauf des 302.
Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter
geboren, so wird vermutet, daß es unehelich ist. Die Ehelichkeit eines
solchen Kindes kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig
festgestellt ist". Abs. 2 "Ist ein im Abs. 1 genanntes Kind nach
eherechtlichen Vorschriften unehelich, so hat es dabei sein Bewenden". —
Die §§ 163 bis 164 c ABGB regeln die
«Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ».
⇭N.74 Der überlebende Ehegatte hat seit der 1.
Teilnovelle (§ 68) folgendes gleitende Erbrecht (ABGB § 757): neben Kindern des
Erblassers und deren Nachkommen erhält er ein Viertel des Nachlasses,
neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern
die Hälfte des Nachlasses. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder
der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den
ganzen Nachlaß. Vgl. EHRENZWEIG, a.a.O. S. 389
ff.