Gunter Wesener, Zur Entwicklung des Pfandrechts in den
altösterreichischen Ländern
Gunter
Wesener
In: Festschrift Heinrich Demelius zum 80. Geburtstag. Erlebtes
Recht in Geschichte und Gegenwart. (
Wien
1973) 257-280
Heino
Speer:
Digitale Version (2016)
und Revision (2022)
Quelle: Festschrift Heinrich Demelius zum 80. Geburtstag. Erlebtes Recht in
Geschichte und Gegenwart (Wien (1973) S. 257-280.
Dem Autor sei herzlich gedankt für die Erlaubnis zur Digitalisierung dieses
Aufsatzes, die mit Hilfe eines OCR-Programms erfolgte. Der Text wurde in
Anlehnung an die Richtlinien der Text Encoding Initiative mit XML-Markup
versehen.
Der verehrte Jubilar hat sich in seiner historisch fundierten Darstellung des
österreichischen GrundbuchsrechtsN.1, in seinen Arbeiten über Entstehung und Funktion von Landtafeln
und Grundbüchern in den österreichischen LändernN.2 und
in mehreren seiner wertvollen Beiträge zum mittelalterlichen Wiener Privatrecht
mit Fragen des Pfandrechts befaßt, so insbesondere in seiner Untersuchung "Über
die alten Wiener Grundbücher"N.3, in seinem Beitrag zur Festnummer
der Juristischen Blätter für Hans Planitz "Grundbuch und Grundvollstreckung im
mittelalterlichen Wien"N.4 und in
seiner feinen Studie "Die Nezeuger"N.5.
In meinem Beitrag sollen einige Fragen des Pfandrechts in der neueren
österreichischen Privatrechtsgeschichte untersucht werden, so insbesondere Arten
des Pfandrechts, Pfandrechtsbegründung, Mehrheit von Pfandrechten,
Rangprivilegien, Verpfändung einer fremden Sache, Afterpfand, Verhältnis von
Spezial- und Generalhypotheken.
Räumlich beschränkt sich die Untersuchung auf die altösterreichischen LänderN.6,
zeitlich etwa auf die Epoche vom 16. bis zum 18. Jh.; eine zeitliche Obergrenze
bildet im 18. Jh. die Schaffung von Landtafeln für adelige Liegenschaften in den
deutsch-österreichischen Erblanden nach dem Vorbild der böhmischen Länder, womit
eine feste organisatorische Grundlage für Immobilienpfandrechte gegeben warN.7. Dieser Zeitraum ist zugleich jene Epoche, in der das
römisch-gemeine Recht bzw. die gemeinrechtliche Lehre in den österreichischen
Ländern zwar relativ langsam, aber stetig an Bedeutung
| Seite 258| gewannN.8. In
manchen Rechtsbereichen wurde allerdings das gemeine Recht durch eigenständige
heimische Entwicklungen wieder zurückgedrängtN.9. Diesen komplexen Entwicklungsvorgängen soll besonderes
Augenmerk gewidmet werden.
Wenn man von den Untersuchungen zur Vorgeschichte und Entwicklung des
Grundbuchwesens in den altösterreichischen LändernN.10, so den Arbeiten von Ludwig Frhrn. von HaanN.11, Lothar JohannyN.12, Anton RandaN.13, H. KrasnopolskiN.14, Bruno LecherN.15 und Egon WeißN.16 sowie den
angeführten Arbeiten des JubilarsN.17, absieht, ist die
Literatur zur Pfandrechtsentwicklung in den altösterreichischen Ländern als
spärlich zu bezeichnen. Nur Teilgebiete des Pfandrechts bzw. einzelne
pfandrechtliche Institute haben bisher eine Erörterung gefundenN.18.
So hat Ferdinand BischoffN.19 die Verpfändung der Haus- und Grundbriefe behandelt,
die insbesondere in der Steiermark üblich gewesen zu sein scheint. Carl Graf
ChorinskyN.20 erörterte die
Privilegien und Pfandrechte des Mündels, insbesondere die Generalhypothek des
Mündels an dem Vermögen des Vormunds, nach dem österreichischen Recht des 16.
bis 18. Jh.s; in diesem Zusammenhang beschäftigte er sich allgemein mit den
gesetzlichen und stillschweigcnden Generalhypotheken. Einen wichtigen Beitrag
zur österreichischen Prozeßrechtsgeschichte stellt die Untersuchung von
Berthold Pick über "die Immobiliar-Schätzung im
Rahmen des
| Seite 259| Exekutions-Mittel-Systemes" darN.21;
darin wird die exekutive Pfändung behandelt. Einen kursorischen Überblick über
die österreichische Pfandrechtsentwicklung bietet Ernst Frh. v.
Schwind in seinem Buch über "Wesen und Inhalt des
Pfandrechtes"N.22. Die
wichtigste Arbeit zur österreichischen Pfandrechtsgeschichte sind wohl die
"Pfandrechtlichen Untersuchungen" (II. Abt.)N.23 von Egon WeißN.24; in diesem Werk wird die Entwicklung der gesetzlichen
Generalpfandrechte und deren schließliche Beseitigung behandelt. Ein Abschnitt
(
S. 57 ff.) ist allgemein der Geschichte der
modernen Hypothek, insbesondere dem Verbot der Fahrnishypothek, gewidmetN.25.
In seiner grundlegenden Arbeit über das deutsche GrundpfandrechtN.26 hat Hans Planitz
in hohem Maße Quellen aus dem österreichischen Raum verwertet und bietet somit
wertvolle Aufschlüsse über das in Österreich im Mittelalter geltende
Grundpfandrecht. Theo Mayer-Maly
behandelt in der gehaltvollen Miszelle "Ebenteuer"N.27 ein
pfandrechtliches Institut des österreichischen Raumes. Über die
"stillschweigenden Hypotheken" und den österreichischen Landesbrauch hielt
Wilhelm Brauneder einen
Vortrag auf dem 11. österreichischen Historikertag in Innsbruck im Jahre
(1971)N.28.
II. Buch, 10. Tit. Von würkhlichen
verphendungen und versätzen varunder und ligunder güeter.
11. Tit.Von rechtlichen und
gerichtlichen phandschaften
Kompilation der vier Doktoren von 1654 [ = Kompilation] :
II. Buch, 16. Tit. Von
willkürlichen versatz- und verpfendungen vahrender und ligender
güeter, pignus et hypotheca conventionalis genant.
17. Tit. Von rechtlichen
pfandschaften, zu latein pignus et hypotheca legalis
tacita genant.
18. Tit. Von gerichtlichen
pfandschaften.
Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns von 1609 [ =
Oe. Ltf.] :
Die k. Resolutionen vom 9. Mai 1713N.32 und vom 14. Juni 1713N.33 betreffen Sätz und Grund-Buchs-Noteln. Von Bedeutung
ist ferner die Wechselordnung vom 10. Sept. 1717 (Art. 47) für Wien und
Österreich unter der EnnsN.34.
| Seite 261|
Für Innerösterreich, insbesondere die Steiermark und Kärnten, sind neben der Idea
juris des Nic. von Beckmann (o. Anm.44 von Bedeutung
die sog. "
Landtsgebreich in Steyer und Karndten",
eine Darstellung des innerösterreichischen Landsbrauches in 107 Art. vom Beginn
des 17. Jh. sN.47.
Bernhard Walther unterscheidet in seiner Crida-Ordnung (Trakt. IV 6/2) drei Arten von PfandrechtenN.48: "erstlich die verschribne oder
eingesetzte Pfandt, zum andern die rechtlichen Pfandt; zum dritten die
gerichtlichen
| Seite 262| Pfandt". Dies entspricht der
gemeinrechtlichen Einteilung in pignus conventionale, pignus legale und pignus praetorium bzw.
iudicialeN.49.
Ein verschriebenes oder eingesetztes Pfand liegt vor, wenn ein Schuldner sein Gut
seinem Gläubiger zu Pfand verschreibt oder einsetzt. Eine solche Verschreibung
bzw. Einsetzung kann durch den Schuldner "auf allen seinen Haab und Güettern
oder nur auf einen sondern Stück beschechen" (Walther IV 6/3,1). Walther
unterscheidet also zwischen General- und SpezialpfandrechtenN.50.
Püdler II 16 §§ 3 u. 4 unterscheidet
zunächst zwischen Pfandrechten an beweglichem Vermögen und an
LiegenschaftenN.51 und fährt fort (II 16 § 4): "Wann aber das underpfant
auf ligenden haab und guetern stehet, so wirts hypotheca
gehaissen. Solch hypothecae seint auch zweierlei natur:
etliche general, als wann der schuldner seinem glaubinger alle und jede sein
haab und gueter liegent und varunt nichts davon außgenomben austrüklich
verschreibt und verpfendt, etliche special, dadurch den glaubinger ain oder mehr
stuckh aus des schuldners haab und guetern verschriben oder versezt worden"N.52.
Die Bezeichnung Hypothek ist hier schon auf Pfandrechte an Liegenschaften sowie
auf Generalpfandrechte beschränktN.53.
Die Unterscheidung zwischen General- und Spezialpfandrechten ist gemeinrechtlich,
wenn auch deutschrechtliche Ansätze vorhanden sind. Im deutschen Recht des
Mittelalters, insbesondere in deutschen Stadtrechten, finden sich seit dem 12.
Jh. Verpfändungen des ganzen Vermögens ("Geloben zu allem Gut"). Sie erfolgten
durch Eintragung in öffentliche Bücher oder Aufnahme in Urkunden. Es handelte
sich aber hierbei um keine echten Generalhypotheken, sondern nur um
Verfügungsbeschränkungen mit Wirkung eines Arrests am Schuldnergut. Ein
dingliches Recht wurde dadurch nicht begründetN.54.
In einer Urkunde des Stiftes Heiligenkreuz aus dem Jahre 1295N.55 bestellt der
Vormund eines Mädchens ein Generalpfandrecht an seinem Vermögen zur Sicherung
eines Kaufvertrages; er hat ein Haus des unmündigen Mädchens an das Stift
verkauft: "Et quia in contractu vendicionis domus
| Seite 263| prefate dicta Gisela nondum annos legitime etatis
attigerat, pro firmitate contractus huiusmodi promisi et sub ypoteca omnium
bonorum meorum promitto prefatos abbatem et conventum ab omni impeticione
dicte puelle defendere et tueri, ..."N.56. Der Vormund übernimmt mit seinem Vermögen die Haftung dafür,
daß der von ihm namens des unmündigen Mädchens abgeschlossene Kaufvertrag
von diesem nach erreichter Mündigkeit nicht angefochten wirdN.57.
In einer Urkunde vom Jahre 1328N.58 heißt es: Der Schuldner nimmt die Schuld
"auf uns und auf aller unser hab, die wir haben in dem Lande ze Osterreich oder
swo wirs haben".
H. DemeliusN.59 zitiert
einen Bericht in einem Wiener Gewährbucheintrag vom Ende des 15. Jh.sN.60, wonach ein Wiener Ratsbürger seiner Frau 750 ungar. Gulden
"ze haimbsteur unnd widerlegung" verschrieb "auf allem sein gut nach den
statrechtenn".
Walther fährt in seiner Crida-Ordnung
(Trakt. IV 6/3, 1 fort: "Item, es mag die Verschreibung der gestalt
beschechen, das der Schuldner das verschriben Pfandt nichts weniger in seiner
Gewaltsamb und Possess behelt, oder aber das Pfandt dem Glaubiger in sein
Gewaltsamb überantwort und zuestelle." Walther unterscheidet zwischen
besitzlosem Pfand und Pfand mit Übertragung der Pfandsache in den Besitz des
GläubigersN.62.
Im Entwurf Püdler II 16 § 5N.63 werden beim besitzlosen Pfand an
Liegenschaften, der Hypothek, vier Begründungsarten unterschiedenN.64:
"Solche wilkürliche und außgetruckte hypothecen aber geschehen auf allerlei weg
und weis: Erstlich bei denen grunt- und gewehrbüchern durch ainen verschribnen
satz. Am andern durch schriftliche satzverschreibungen, darinnen der schuldner
seinem glaubinger seine haab und gueter gar oder aines tails verpfendt. Zum
dritten durch muntliche convention und vergleichung; dann die verbriefung machet
kein pfant sonder der contrahenten wilkühr. Zum vierten do sich die contrahenten
dahin veraint, das bei dem gruntbuch kein ordentlicher satzbrief zu ersparung
des uncostens aufgericht, sondern nur ein notl an satz statt daselbst verleibt
werden solle, so gielt solches memorial nicht weniger als ain verfasster
satzbrief. Wann aber ein schultbrief auf den
| Seite 264|
gemeinen schadenpuntN.65 in Österreich under der Ennß gestellt ist, so tregt solche
verschreibung keinen satz sonder allein die schadloshaltung auf ihr."
Der Entwurf Püdler zählt die verschiedenen Formen des Landesbrauchs zur
Begründung einer Hypothek auf, bringt daneben aber das römischrechtliche
Konsensualprinzip deutlich zum Ausdruck: "Zum dritten durch muntliche convention
und vergleichung; dann die verbriefung machet kein pfant sonder der contrahenten
wilkühr." Ein allfälliger Formalakt, der nach Landesbrauch eingehalten wird,
stellt dem Entwurf nach eine gewillkürte Form darN.66. Das vom Entwurf Püdler anerkannte Konsensualprinzip
konnte sich aber in Österreich bei Hypotheken nicht durchsetzen; die
Drittwirkung einer Hypothek blieb an bestimmte Formen der Begründung gebunden
(vgl.
Strein-L. IV 18 § 10, u. Anm. 135).
Zur Begründung einer Hypothek an einer Liegenschaft wurde nach österreichischem
Landesbrauch in der Regel ein "ordentlicher Satzbrief" aufgerichtet, der bei
städtischen und bäuerlichen Liegenschaften auszugsweise in ein Grundbuch
(Satzbuch) eingetragen wurdeN.67.
Der Entwurf Püdler (II 16 § 5)
erwähnt als vierte Möglichkeit zur Begründung einer Liegenschaftshypothek die
Eintragung eines Notel anstelle eines ordentlichen Satzbriefes; durch diese
vereinfachte Form sollten vor allem Kosten erspart werden. Diese Satz- oder
Grundbuchs-Noteln waren offizielle Notizen des Grundbuchsamtes, die das Verbot
zum Verkauf und zur Veräußerung des Grundstücks des Schuldners enthielten.
Solche Verbote finden sich im Wiener Stadtgrundbuch, wo sie in ein besonderes
Register, das sog. Verbotsbuch der Gewähren, eingetragen und in margine der
Gewähr selbst angemerkt wurdenN.68; sie finden sich aber auch in
grundherrschaftlichen Grundbüchern. Die ursprüngliche Wirkung dieser Satz-Noteln
war ein Veräußerungsverbot, welches die Wirkung haben sollte, den Schuldner
daran zu hindern, mit seinem Gute eine für den Gläubiger nachteilige Disposition
zu treffenN.69.
Durch die k. Resolutionen vom 9. Mai 1713N.70 bzw. vom 14. Juni
1713N.71 wurde den Grundbuchsämtern befohlen, sich aller
sog. Grundbuchsnoteln, Verbot und nachrichtlichen Fürmerkungen zu enthalten,
widrigenfalls "alle Grundbuchs-Fürschreibungen, wie sie Namen haben mögen, eo ipso das jus reale bewirken". Die
Grundbücher sollen für solche gegen das Patent verstoßende Fürmerkungen den
dadurch geschädigten Parteien ersatzpflichtig sein.
Wie H. DemeliusN.72 dargelegt hat, war nach mittelalterlichem Wiener
| Seite 265| Recht der Satz auf Häuser und Grundstücke in der
Regel jüngere Satzung. Der verbriefte Satz wurde in das SatzbuchN.73 eingetragen. Der Wiener Satz
ist kein vorweggenommenes Stück eines Vollstreckungsverfahrens. Der Satzbrief
wird vom Richter nur zu Beweiszwecken verlesen und ist ebensowenig vollstreckbar
wie der Grundbuchseintrag. Erst durch Gewaltbrief des Stadtrichters wurde der
Satzgläubiger im Zuge der Vollstreckung bis auf weiteres an die Gewer des ihm
verpfändeten Hauses gesetztN.74.
In der sog. Grundbuchsordnung der Stadt Wien vom Jahre 1566N.75 wird der Eintragungsgrundsatz für
Grundstücksbelastungen anerkannt: "Satz, so beim grundbuech nit angesagt oder
eingeleibt ist, gült nichts."N.76 Für
Übereignungen wurde hingegen der Eintragungsgrundsatz von der Stadtordnung
Ferdinands I. von 1526 für den Bereich des Wiener Stadtgrundbuchs noch
ausdrücklich abgelehntN.77.
Grundherrschaftliche Grundbücher finden sich in den
österreichischen Ländern seit dem Beginn des 15. Jh.sN.78. In Wien finden sich neben dem
Stadtgrundbuch schon seit dem 14. Jh. Grundbücher der Grundherrschaften.
DemeliusN.79 nimmt eine parallele Entwicklung der beiden
Grundbuchstypen aus verschiedenen Wurzeln an. Im Gegensatz zu E. WeißN.80 vertritt DemeliusN.81 den Standpunkt, daß
die Grundbücher auch in Österreich zuerst in der Stadt aufgetreten sindN.82.
| Seite 266|
E. WeißN.83
hat aufgrund zahlreicher Bestimmungen in den niederösterreichischen Weistümern
darzulegen versucht, daß in Österreich unter der Enns für die untertänigen
(dienstbaren) Liegenschaften schon im 15. Jh. das Eintragungsprinzip gegolten
habe. Die angeführten Bestimmungen besagen m. E. aber nur, daß untertänige
Liegenschaften nicht ohne Wissen und Willen des Grundherrn verkauft oder
belastet werden dürfen. Veränderungen ohne Wissen und Willen des Grundherrn sind
entweder überhaupt unwirksam oder können rückgängig gemacht werden und sind
überdies strafbarN.84. Die Eintragung in das
Grundbuch diente zunächst wohl nur Beweiszwecken und hatte keine
rechtsbegründende WirkungN.85.
Nicht alle Grundherren haben, wie uns Walther (Trakt. I 4) berichtet, ein Grundbuch
geführt: "Es ist gebreuchig, das ein yeder Grundtherr über seine Gründt ein
ordenlich Grundtpuech halten thuet, in wellichem Grundtbuech die Gewöhren, auch
die Sätz (wan die zu Zeiten beschechen) eingeleibt werden. Yedoch wan ein
Grundtherr von alters kein Grundtbuech gehalten hat (wie dann vill Landtleut
zwischen iren Holden und Underthannen nicht Grundbuecher halten, sondern die
Gründt allein mündtlich innen aufgeben), so bleibt es bey sollichem Gebrauch
billich."N.86
Bei manchen Grundherrschaften erfolgte die Veräußerung oder Belastung von
Liegenschaften bloß mit Ausfertigung eines Kauf- oder SatzbriefesN.87. Entscheidend
ist das Einverständnis des GrundherrnN.88. So heißt es im
Stifts- und Banntaiding (1493-1523) des Klosters Wilhering in Österreich ob der
EnnsN.89:
[20.] Verkaufen nichts anligunds on willen etc. Es sull kainer des gotshaus
hindersass noch zinsman sein erbrecht, stiftsmans- oder paumansrecht noch andere
anligende gueter verkaufen, versetzen, verschaffen, vermachen, verlassen,
vertauschen, ubergebm, tailen, smellern oder auswexeln on willn und wissen
seines gruntherren. Wer solliches ubertrat, der ist verfallen seinem gruntherren
zu wandl 32 lb. den. und sull darzue sein handlung kain kraft haben.
| Seite 267|
[21.] Brief zaigen, e dann ainer verkauft oder vermacht etc. Welicher des
gotshaus hindersass oder zinsmann sein erbrecht, stiftmans- oder baumansrechten
oder andereu anligende gueter verkaufen, versetzen, verschaffen, vermachen,
verlassen, ubergeben, tailn, auswexln oder in anderr gstalt verkomern will, der
sull von erst haben seines gruntherrn willen und darnach fuer gemelten seinen
gruntherren niderlegen brief und sigl oder ander genugsam gruntlich und
glaublich aigenschaft fuerbringen und anzaigen, das solliche gueter sein sind,
dadurch er sollicher handlung recht und macht hab. Dieweil solliches nicht
beschiecht, ist sein handlung kraftlos und verpoten, wie obn gemelt, und der
gruntherr mit seinem insigl oder secret zu verfertigen und zu bestätten nicht
schuldig. Das ist also bei dem gotshauss in allen ambten von alter herkomen.
Ehehafttaiding zu Oberregau (1634) (Vizedomamt ob der Enns)N.90: [5.] Frag: Ob ein Reegerischer aigner sein grund verkaufen,
versezen oder verkombern wolt, wie er da mitfahren solle? Urthail: Wehr
sein grund verkaufen, versezen oder verkombern wolt, der soll das thain mit der
herrschaft gewölten ambtman wissen. Ob er aber ausserhalb der herrschaft handlet
mit versezen oder verkaufen, der gibt anzaigen, das er die obrigkait verachtet.
Dardurch hat er sein erbliche gerechtigkeit verfelt, und die herrschaft mag sich
der mit recht wol understehen und damit handlen alß mit ihren freien guet.
Die Grundbuchseintragung als Legitimierung für spätere VerfügungenN.91 findet sich in der Grundbuchsordnung des Stiftes St. Lambrecht
(Obersteiermark) aus dem Jahre 1494N.92: S. 227 Z. 1 ff.: Item ob
ainer sein gut oder sein gerechtigkait ains guts das dem gotshaus zinsper ist
verkaufen, schaffen, machen, tauschen, sezen oder sonst verkumern oder ain anzal
oder sum gelts als heiratsgut, morgengab oder ander gemecht zu seel oder zu leib
darauf verordnen wolt, wellen wir daz solher handel beschehe mit wissen ains
anwalts, brobsts, schaffers, ambtmans oder richters under des verwesung oder
ambte solh erbgut gelegen ist, derselb sol alsdann mitsambt den ursachern den
handel vor dem beslus an die herschaft für das grundpuch bringen, damit die
handlung und die person in dem grundpuch bei solhem gut ausgezogen und mit aigem
name beschriben werde ...
S. 228 Z. 19 ff.: Item ob ainer gut erkauft, erlost, ererbt oder sonst in ander
pillig weg an sich bracht hette, soll noch mag er das in kainerlai weis verrer
verkumern, er sei dann solher guter halber vorhin in grundpuch vorschriben, das
ime den nutz und gwer bedeutet, daraus man füran wissen mag wie das gut von
ainem zum andern herkomen sei.
Das Grundbuch des Stiftes St. Lambrecht, schon recht modern gestaltet,
| Seite 268| bestand aus einem Hauptbuch, dessen Eintragungen
durch Urkundenbücher (Register) ergänzt wurden. Es haben sich davon als
Teilgrundbücher nur das sog. Piberer Urbar vom Jahre 1494 und dazu einige
Urkundenbücher erhaltenN.93.
Jedenfalls zu Beginn des 17. Jh.s hatte das Eintragungsprinzip auch bei den
grundherrschaftlichen Grundbüchern schon Geltung erlangtN.94. Dies
ergibt sich aus einer bei Suttinger,
Consuetudines Austriacae2 S. 757N.95 überlieferten Entscheidung aus dem Jahre 1615N.96: "Dem Land- und Grund-Buchs-Brauch nach müssen
aller dienstbaren Häuser Versätz und Hypothec, wollen sie anders kräfftig sein,
dem Creditori zum besten, mit Vorwissen des Grund-Herrns bey
dem Grund-Buch durch Satz oder Notel auf beeder Theil Begehren beschehen. Motiv.
5.... Den 23. Maji An. 1615."
Der Tractatus de juribus incorporalibus vom Jahre 1679 (tit. 4 § 9)N.97 für Österreich unter der Enns legte den
Grundherren generell die Pflicht zur Führung von ordentlichen Grundbüchern auf:
"Die Grund-Herren seynd schuldig über ihre Güter ordentliche Grund-Bücher zu
halten und selbige zu gewissen Zeiten, nach eines und andern Gelegenheit, auff
ihren eignen Unkosten zu besitzen; jedoch daß es auß erheblichen Ursachen über
drey Jahr nicht anstehe. Und sollen alle und jede Grund-Holden, die zu selbigem
Grund-Buch dienstbahr, ihre Dienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher
sollen die Besitzer der dienstbahren Gründ an Nutz und Gewöhr geschrieben, alle
fürgehende Veränderungen (an Seiten der Grundholden und nicht der Grund-Herren
zu verstehen) wie auch die Satz-Verschreibungen eingetragen, auch davon denen
Interessirten Gewöhr und Satz-Zetl oder Außzüg umb die Gebühr ertheilt
werden."N.98
| Seite 269|
Die Steiermark erhielt zwar bereits mit Patent Kaiser Karls VI. vom 15. März 1730
als erstes der altösterreichischen Länder eine LandtafelN.99; Grundbücher für
nichtlandtäfliche Güter wurden aber in landesfürstlichen Städten und Märkten
erst aufgrund des Patents vom 31. Okt. 1736 eingerichtetN.100, und erst durch Patent vom
19. Nov. 1768 wurden auch für die privaten Grundherrschaften (Grundobrigkeiten
und die ihnen untertänigen Städte und Märkte) generell Grundbücher
eingeführtN.101.
Die Tiroler Landesordnung von 1573 V 7
verordnete hinsichtlich der Güter, welche mit einem emphyteutischen Zins
belastet sind (Zinsgüter), daß der Baumann alle Veränderungen, insbesondere
Veräußerungen und Belastungen, nur mit Vorwissen und Bewilligung des Grundherrn
vornehmen dürfe, und daß alle darauf bezüglichen Briefe unter seinem, des
Grundherrn, oder auf seine Bitte mit eines andern frommen siegelmäßigen Mannes
Insiegel ausgefertigt werden sollen. Ansonsten haben solche Verfügungen keine
Kraft, und der Baumann verwirkt zur Strafe sein Baurecht und das Gut fällt dem
Grundherrn heim (V 7, vorl. Abs.)N.102.
Die Verpfändung von adeligen (ständischen) Liegenschaften (den sog. Landgütern)
in Österreich unter der Enns hat Egon WeißN.103 treffend dargestelltN.104. Beim Landmarschallischen Gericht für Österreich unter
der Enns wurde ein "Land-Gedenk-Buch" geführt, in welchem auf Verlangen der
Parteien wichtige Verträge eingetragen wurdenN.105. Die Protokollierung im
Land-Gedenk-Buch diente primär Beweiszwecken (Suttinger, obs. 140 n. 2).
Durch die Einverleibung in dieses Buch wird aus einer scriptura
privata ein instrumentum publicum (Suttinger, obs. 140 n. 3).
Suttinger (obs. 140 n. 5
fährt fort: "Absonderlich wird (3.) alle suspicio fraudis et
clandestinitatis aufgehebt, wie gar schön hievon schreibt
Gail. 2. obs. 25. n. 10. ubi dicit,
Viennae Austriae optima consuetudine receptum est, ut hypotheca in Judicio
constituatur, et ad acta publica (das ist in das Land-Gedenck-Buch) referatur, ut fraudes evitentur, et ne eadem res pluribus saepius
nequiter obligatur."N.106
| Seite 270|
Erst die Protokollierung einer Hypothek im Land-Gedenk-Buch bzw. seit etwa 1650
im Protokoll des Weisboten ("Weißpotten"), des Vollstreckungsbeamten des
LandmarschallsN.107,
verleiht der Hypothek Wirkung gegen DritteN.108. Eine nicht
protokollierte Hypothek (Konventionalhypothek) ist späteren Pfändungen gegenüber
nicht wirksam.
S. 17: "Nun was das Grund-Buch über die Bürger und der Unterthanen Grund-Stück
ist, das ist des Weißpottens Protocoll bey dem Land-Marschallischen Gericht über
die Land-Gütter, und kan kein vernünfftige ratio diversitatis
allegirt werden, warum eines nicht so wohl als das andere insinuirt werden und
in effectum kommen müsse. Motiva ... Den 12. Julii An.
1653.”
Die Entwicklung verlief folgendermaßen: Das Landmarschallische Gericht
verständigte den Weisboten mittels InhibitionsbefehlenN.110 von ordnungsgemäß begründeten Pfandrechten an
seiner Amtsführung unterliegenden Grundstücken. Solche vertraglich begründeten
Pfandrechte mußte der Weisbote bei einer allfälligen Pfändung (Ansatz)
berücksichtigenN.111. Der Weisbote sammelte die ihm
zukommenden Inhibitionsbefehle und legte zu ihrer Evidenzhaltung ein eigenes
Register, das sog. InhibitionsprotokollN.112, an, das chronologisch angeordnet war. Zu Beginn des
18. Jh.s legte man Realindices in Form von Hauptbüchern an, worin jedes Reale
sein eigenes Folium hatte und mit den dasselbe speziell betreffenden Exekutionen
und Inhibitionen belastet wurdeN.113. Etwa zur gleichen Zeit trat eine wichtige
materiellrechtliche Anderung ein. Das Landgedenkbuch wurde mehr und mehr in den
Hintergrund gedrängt und für die Erwerbung einer Hypothek mit dinglicher Wirkung
wurde maßgebend die Eintragung im Protokoll des WeisbotenN.114.
Die Wechselordnung für Wien und Österreich unter der Enns vom
| Seite 271| 10. Sept. 1717, Art. XLVIIN.115 bestimmt:
.....wie dann auch die richtige Wechsel-Briefe den Vorzug vor denenjenigen, hier
im Land Oesterreich unter der Ennß, aufrichtenden Schuld-Verschreibungen haben
sollen, welche eine blosse hypothecam conventionalem in sich
enthalten, weilen dergleichen hypothecae conventionales, ohne
gerichtlicher Inhibition, Execution, oder Fürmerckung bey dem Unter-Marschallen-
oder Fürbieter-Amt, oder denen Grund-Büchern, hier im Land kein Ius reale geben; ..."
Sehr klar bringt die Rechtslage F.
J. Greneck in seinem Theatrum
Jurisdictionis Austriacae (Wien 1725, S. 340, § XXIII.) zum Ausdruck:
"Die in einer Obligation oder Instrument verschriebene Sätz hingegen haben dem
Oesterreichischen Landes-Brauch nach, wofern die Vormerkung bey den
Weiß-Bothen-Amt oder Grund-Buch nicht beschiehet, keine Kraft, welche Gewohnheit
durch verschiedene Resolutionen erkennet, und gut geheissen worden. Weder in
Zusammenlauf deren Glaubigern, noch ausser diesen gibt der verglichene Satz ohne
Vormerkung einiges Recht in der Sache, und wird solche Gewohnheit von
Land-Marschallischen Gericht und Hochlöbl. Regierung bestättiget. Ja es ist eine
Pragmatische Sanction vorhanden, Kraft welcher vest gestellet wird, daß in
Oesterreich unter der Enns einer aus der Verbindnuß und Vergleich deren
Partheyen entspringenden in allgemeinen Rechten genannter blosser oder
verglichener Hypothec keine Actio realis oder dingliches,
oder auch Satz-Recht, sondern ein pur Persöhnliches gebühre, auch unangesehen
dessen, daß der Schuldner ein unbewegliches Gut seinem Glaubiger aus Recht eines
Unterpfands eingeraumet, und in den Besitz gegeben hätte, dannoch die bey den
Weiß-Bothen-Amt, oder bey denen Grund-Büchern beschehene Verbott, und
Vormerkungen dem Unterpfands-Innhaber vorgezohen, in einer beweglichen Sache
aber, daß durch die Einantwortung der Sache ein vollkommenes Unterpfand in
seinen bisherigen Kräften gelassen werden solle. Und wie nun auch bey denen
Grund-Büchern in Oesterreich die Notuln verboten, und von keiner Würkung,
sondern zur Hypothec um ein dingliches Recht in unbeweglichen Sachen zu
erlangen, eine ordentliche Vormerkung erforderet wird, also ist auch ein
bekannter Lands-Brauch dieses Landes Oesterreichs, daß ohne gerichtlicher oder
Obrigkeitlicher Vormerkung in denen beweglichen Gütern, und ohne der würklicher
Einhändigung kein ausdruckliches Satz- oder Unterpfands-Recht erworben werden
könne."
Dieser Rechtszustand galt bis zum Landtafelpatent für Österreich unter der Enns
vom 24. Nov. 1758N.116.
In der Steiermark hingegen bestand im 16. und 17. Jh. nicht die Vorschrift,
Hypotheken an ständischen Liegenschaften in ein bei Gericht gefertigtes
Protokoll einzutragen, sondern man verblieb hier "bey den allgemeinen Römischen
Rechten, die ein jede privat-Pfand-Verschreibung für gültig erkennen" (Beckmann, Idea juris S. 202 s. v.
Hypotheca)N.117. Die sich aus diesem
| Seite 272| Mangel
einer Publizität ergebenden Mißstände (Beckmann. a. O.) haben vielleicht dazu geführt, daß die Steiermark
als erstes der altösterreichischen Länder im Jahre 1730 eine Landtafel
erhieltN.118.
Wie F. BischoffN.119 nachgewiesen hat, war in der Steiermark seit dem
14. Jh. die Verpfändung von Liegenschaften durch Übergabe des Haus- oder
Grundbriefes (Kaufbriefes) an den Gläubiger üblich. Sie findet sich noch im 17.
Jh.N.120. Diese Verpfändung der Briefe über Grund und Boden war
eine sehr wirksame Art der Pfandbestellung. Die Übergabe der Erwerbsurkunden der
Pfandgegenstände an den Pfandgläubiger war nicht nur bei Verpfändungen von
Gütern, welche im Eigentum des Schuldners standen, üblich. Sie findet sich auch
bei der Verpfändung von Lehen, Zinsgütern, Gültrechten, Darlehensforderungen wie
auch bei der Verpfändung eines Pfandrechtes selbstN.121.
Anders wieder war die Rechtslage in TirolN.122. Die Tiroler Landesordnung von 1573 (II 10) ordnete an, daß die Nichtsiegelmäßigen
(Unadeligen) ihre Kontrakte über ihre eigenen Güter bei der Gerichtsobrigkeit
unter derselben Insiegel errichten und ausfertigen müssen. Die Errichtung der
Urkunde bei der Gerichtsobrigkeit war also zur Gültigkeit des Kontraktes
notwendig; dies wurde noch ausdrücklich durch eine Verordnung vom 4. 8. 1715
bestätigtN.123. Die Siegelmäßigen (Adeligen)
konnten Kontrakte über ihre eigenen Güter selbst aufrichten (Tiroler LO 1573, II 10).
| Seite 273| Bei den Ortsgerichten in Nord-Tirol pflegte man Protokolle,
genannt Verfachbücher, zu führen, in welche alle von den unadeligen Parteien
geschlossenen Kontrakte, Schuldbriefe, Quittungen und andere Urkunden dieser Art
nach der Reihenfolge, wie sie bei Gericht errichtet oder zum Protokoll zur
Eintragung übergeben wurden, wörtlich eingeschrieben wurden. Die von Adeligen
errichteten Urkunden aber wurden in diesem Protokoll samt dem Gesuch um deren
Protokollierung und der dazu erteilten Protokollierung wörtlich eingetragen, und
dieser Umstand wurde auf der vorgelegten Urkunde mit Amtssiegel und Unterschrift
bestätigtN.124.
Mit Hofdekret vom 19. 4. 1790 (
JGS Nr. 15) wurde
verordnet, daß, bis in Tirol die Landtafel und Grundbücher eingeführt oder durch
das bürgerliche Gesetzbuch in Absicht auf die Realkontrakte und Pfandschaften
das Gehörige bestimmt sein wird, die Nichtadeligen (die nicht siegelmäßigen
Untertanen) ihre auf das Eigentum des Grundes oder Bodens oder auf die darauf zu
gründenden Pfandrechte sich beziehenden Kontrakte, wenn sie davon die volle
Rechtskraft genießen wollen, nach der bisherigen Gewohnheit in das
Gerichtsprotokoll eintragen zu lassen haben, die Adeligen aber wie bisher davon
ausgenommen bleibenN.125.
Durch die Hofdekrete vom 12. 3. 1792 (JGS Nr. 5) und vom 10. 6. 1793 (JGS Nr. 111)N.126 wurde festgestellt, "daß jedem Unterthan auch in Tirol frei
stehe, seine letztwilligen Anordnungen, oder wie immer gearteten Contracte unter
Lebenden mit aller Rechtsgiltigkeit für sich außergerichtlich zu errichten, ohne
an die Beiziehung eines Notärs, oder an den Vorstand vor einer Obrigkeit oder
Gerichtsstand gebunden zu sein; also ist auch, um in der Folge ein Pfand- oder
dingliches Recht zu erhalten, nicht nöthig, die außergerichtlich oder giltig
errichtete Urkunde umzuschreiben, oder erneuern zu lassen, sondern es wird nur
die Vorlegung, sohinige Protokollirung der außergerichtlichen Urkunde
erfordert"N.127.
Mit Hofdekret vom 4. 3. 1803 (JGS Nr. 597) wurde endlich auch hinsichtlich der
Adeligen und Siegelmäßigen verordnet, daß in Zukunft in Ansehung jener
Kontrakte, aus welchen dingliche Rechte und Hypotheken entstehen sollen, ihre
alleinige Fertigung und jene zweier Zeugen nicht hinreichend sei; sondern daß
derlei Kontrakte immer ad acta publica in loco rei sitae, d.
i. zum Protokoll desjenigen Ortsgerichtes, in dessen Bezirke die zu verkaufende
oder zu verpfändende Realität liegt, einverleibt werden sollenN.128.
| Seite 274|
Alle diese Verordnungen hatten in den Gebieten der Fürstbischöfe von Trient und
Brixen keine verbindende Kraft. Dort galten eigene Statuten und das
römisch-gemeine RechtN.129.
Hinsichtlich der gesetzlichen und stillschweigend begründeten Pfandrechte,
insbesondere der gesetzlichen Generalhypotheken, darf für Österreich auf die
Untersuchungen von Egon WeißN.130
und die Darstellung von Wilhelm BraunederN.131 verwiesen
werdenN.132.
Walther IV 6/4: "In Bezallung der
SatzgelterN.134 sollen allweeg die Jenigen, so die eltern
Verpfendtung und Satz haben, bezalt werden, und ist in sollichem Fal zwischen
den obbemelten dreyen Geschlechten der Verpfendtung kein Unterschidt, sonder,
wellicher das elter Pfandt hat, es sey ein verschribens, rechtlichs oder
gerichtlichs Pfandt, der zeucht den andern Glaubigern, die jüngere verschribne,
rechtliche oder gerichtliche Verpfendtung haben, in albeeg vor. Doch sein
etliche sondere Fäll, darinnen die jüngern Verpfandtungen den eltern vorgehen,
wie dieselben Fäll hernach begriffen sein"N.135.
Bei Walther findet sich hinsichtlich der Rangordnung von Pfandrechten der
römisch-gemeinrechtliche GrundsatzN.136prior tempore, potior jure, wobei zwischen den drei Arten von
Pfandrechten kein Unterschied gemacht wirdN.137. Dann folgen mehrere gemeinrechtliche Rangprivilegien,
welche diesen Grundsatz durchbrechenN.138:
| Seite 275|
1) Das Pfandprivileg der Witwe bzw. ihrer Kinder wegen des Anspruches auf
Herausgabe des Heiratsguts (Dotalprivileg). Dieses Rangprivileg besteht aber nur
gegenüber älteren gesetzlichen Pfandrechten, nicht auch gegenüber älteren
vereinbarten oder gerichtlichen PfandrechtenN.139 (Walther IV 6/4, 1; am Ende: "Wie
dann solliches alles in den geschribnen Rechten also verordnet, auch bißheer
durch die Herren Beysitzer des Landtrechtens innhalt sollicher Rechten erkennt
worden"N.140.
2) Wer zum Ankauf eines Guts oder Grundes ein Darlehen gibt mit der Vereinbarung,
daß ihm dieses Gut wegen seiner Darlehensforderung verpfändet sein solle, hat
daran ein privilegiertes Pfandrecht (Walther IV 6/4, 2)N.141.
3) Absolut privilegiert ist die Generalhypothek der "gemainen Landschaft" wegen
Steuerforderungen (Walther IV 6/3,
2; dieses Rangprivileg wirkt auch gegenüber älteren vertraglichen
PfandrechtenN.142.
4) Privilegiert ist ferner das stillschweigende Generalpfandrecht des Pupillen am
Vermögen des VormundsN.143.
Die dingliche Wirkung eines vertraglichen Pfandrechtes hängt, wie oben (III) ausgeführt, davon ab, daß die vorgeschriebenen
Formen eingehalten
| Seite 276| werden, d. h., daß die
Eintragung in das Grund- oder Satzbuch, bei adeligen Liegenschaften in
Österreich unter der Enns in das Landgedenkbuch bzw. später in das Protokoll des
Weisboten erfolgt ist. Die in den Entwürfen Püdler (III 112 u. 115) und Strein-L.
(
IV 18 § 10)N.144 vorgesehene Regelung, daß
ordnungsgemäß begründete vertragliche Pfandrechte selbst älteren gesetzlichen
Pfandrechten vorgehen sollten, konnte sich offenbar nicht durchsetzenN.145.
Hinsichtlich der mehrfachen vertraglichen Verpfändung
einundderselben Sache bestimmt Entwurf Püdler II 14 § 18: "Ein ainiges stukh haab
und gueter mag underschidlichen persohnen pro rata der schulden hypotheciert
werden, doch solle der schuldner die nachvolgenden glaubinger der uberigen
verpfendung und wie hoch dieselben beschehen derzeit erindern, alßdann mag das
nachpfant pro rata des ubermessigen werts wohl bestehen"N.146.
II 14 § 19: "Welcher aber ein haab
und guet, so zuvor volkommentlich und in solidum versezt,
ainem andern unwissenden glaubinger ferrer pfantsweis geverlich einreumbt, der
solle ihme allen desthalben erlitnen schaden abzutragen schuldig sein, auch von
wegen der gepflegten betrueglichen handlung nach gelegenhait der persohn und des
geüebten betrugs von der obrigkait gestrafft werden"N.147.
II 14 § 33: "Wann ein ainiges guet
zwaien underschidtlichen persohnen verpfendt worden, so solle es dem, welcher am
ersten contrahiert, ungeacht daz es etwo dem andern und jungern glaubingern
eingereumbt worden, verbleiben."
Der Inhalt dieser Bestimmungen ist im wesentlichen gemeinrechtlichN.148. Direkten Bezug auf das crimen
stellionatus (Dig. 47, 20 u. Cod. Iust. 9, 34)N.149 nimmt
Kompilation II 16 § 13: "Eine Sach kan zweien
oder mehrern underschiedlichen glaubigern nicht verpfendet werden, es sei dan
dieselbe soviel werth, daß ain oder mehrers glaubiger darbei wohl versichert
sein mögen; in solchem fall soll der schuldner die nachvolgenden glaubiger
voriger verpfendungen, und wie hoch dieselbe beschehen, iederzeit erbar und
aufrichtig erindern. Wurde aber iemant daßjenige so er zuvor ainem allein völlig
verschrieben verrer einem andern unwissenden ohne solche erinderung verpfenden,
und es gieng hernach dem volgenden glaubiger daran ab, ist er ihm derowegen
genzlich ohne nachtheil und schaden zu halten schuldig. Und wan darunder ainiger
fürsaz gefährlicher handlung befunden wirdt, darumben ernstlich zu bestraffen.
Ingleichen soll auch der, welcher seinem glaubiger ein anders pfand als anfangs
bedingt worden gefährlich einraumbt, nit allein
| Seite 277|
denselben "mit überlieferung deß rechten pfands ohne schaden zu halten schuldig,
sondern auch der obrigkeit, und im fall ein stellionatus
darbei mit unterlauf, gar dem landgericht in gebührlicher straff verfallen
sein."
`In der Anmerkung zu dieser StelleN.150 werden das Bayerische Landrecht'' von 1616 (Tit. 16, art. 1N.151 und die Verneuerte Reformation der Stadt Nürnberg von 1564 (Tit. 20, Abs. 37 zitiert. Sowohl das
Bayerische Landrecht von 1616 als die Kompilation der vier Doktoren macht die
Wirksamkeit einer Zweitverpfändung davon abhängig, ob die verpfändete Sache
Überwert hat, d. h. die Zweitverpfändung ertragen kannN.152, oder nicht. Diese
Änderung gegenüber der Bayerischen Landrechtsreformation von 1518N.153. entspricht der
gemeinrechtlichen Strafrechtsliteratur zum Begriff des stellionatus. Auch das Strafrechtssystem entspricht genau der
gemeinrechtlichen LiteraturN.154.
Nach der Oe. Landtafel (III 22 § 4)
ist eine weitere Verpfändung nur mit Konsens des ersten Gläubigers wirksamN.155.
Püdler II 14 § 20: "Deßgleichen
welcher schuldner frembdes guet ohn des rechten aigenthumbers bewilligung
wißlich versezt, der soll seinem; glaubinger ein anders pfant, so sein aigen und
gleiches werts, ubergeben und umb sein geverliche handlung gestrafft
werden"N.157.
Die Verpfändung einer fremden Sache ist unwirksam; der Pfandschuldner, der
wissentlich gehandelt hat, ist zur Bestellung eines Ersatzpfandes verpflichtet
und macht sich überdies strafbarN.158.
Suttinger, Consuetudines Austriacae2 S. 347 s. v. Hypothecaria: "Es hat auch der Agens hypothecaria zu probiren, daß der Versetzer zur Zeit
des versetzten Guts Eigenthumer vel quasi gewest sey. Motiva
... "N.159.
| Seite 278|
Kompilation II 16 § 11: "Wan einer ein frembdes
guet ohne des aigenthumbers verwilligung verpfendet, so wirdt solches guet
dardurch nicht verhaftet, und ist derselbe schuldig auß seinem aigenem guet mit
einem andern pfand gleiches werths seinen glaubiger zu versichern; auch noch
darzue, wan er es wissentlich gethan, um der gefährlichen handlung willen zu
bestraffen"N.160.
II 16 § 12: "Also kan auch keiner ein gemaines
unverthailtes guet völlig, sondern allein seinen dabei habenden antheil
verpfenden"N.161.
II 16 § 28: "Wan dem schuldner das underpfand mit
recht aberkhennt wirdt, so kan der glaubiger dasselbe dem obsiegenden theil nit
vorenthalten; er mag aber seine Schäden bei dem Schuldner wie sich gebührt
ersuechen, oder sich in ander weeg versichern laßen"N.162.
Püdler II 14 § 12: "Deßgleichen die
zehenten oder leibgedings haab und guetz, so man nit erblich sonder auf gewisse
jar und leib aufgibt, mögen ohn vorwissen des aigenthumbers verpfendt werden,
doch soll sich der versatz uber die verschriben leibsgedingzeit nit erstrecken.
Also mag auch einer die gueter deren er fruchtgeniesser ist verpfenden, doch
uber sein lebenlang nit"N.164.
Kompilation II 16 § 8: "Obzwar ein
leibgedingsinhaber oder ander nuznieser eines guets dasselbe ohne vorwißen des
aigenthumbers wohl verpfenden kan, so erstreckht sich doch solche verpfendung
weiter nicht alß ihme oder seinen erben das leibgeding oder nuzniesung
gebührt"N.165.
Püdler II 14 § 17: "Die schultbrief
auch alle andere verbrift und unverbrifte gerechtigkaiten mögen pfantsweiß
eingesezt werden."
Die Verpfändung von dinglichen Rechten und Forderungen ist anerkannt.
Püdler II 14 § 16: "Ein glaubinger
mag seines habents underpfant weiter einem ander versezen, doch steet dem ersten
schuldner die lösung seines guets
| Seite 279| bevor; es solle
aber dieselb verpfendung umb höhers gelt oder mit beschwerlichen conditionen als
der erst glaubinger gethan nit beschehen; der ander neu glaubiger solle es
ferrer zu versezen nit macht haben"N.167.
Kompilation II 16 § 15: "Wan ainem ein pfand
versezt ist und ihme hernacher ein noth zustehet, also daß er nicht umbgang
nehmen kan selbiges weiter zu versezen, soll er glaubiger zwar solches so weith
sich seine darauf habende forderung erstreckht zu thuen befuegt, jedoch dessen
vorhero dem ersten schuldner so ihme daß pfand versezt zu erindern schuldig
sein; eß währe dan daß er nicht im land anzutreffen, oder sonsten die erinderung
füeglich nicht beschehen könte. Es mues aber die weitere vergezung also
beschehen, daß der schuldner seines pfands bei demjenigen deme es weiter versezt
wirdt so guet als bei dem glaubiger versichert ist"N.168.
Suttinger, Consuetudines Austriacae2 S. 594, 2. Abs.: "Pfand oder Pignus, wann solche in die dritte Hand um ein mehrers von dem Creditore versetzet wird, kan solches der erste Deponens oder Versetzer nicht entgelten, sondern der erste Creditor ist dem Versetzer sein Pfand gegen Annehmung des
geliehenen Gelds und Interesse erfolgen zu lassen schuldig,
kan der erste Versetzer von dem Tertio mit Recht begehren.
Die N.O. Regierung in Causa... Per Sent. publ. den 14. Sept. An. 1589."
Ein Pfandgläubiger kann sein Pfand weiter versetzen, doch nur in der Höhe seiner
Forderung und zu den gleichen Conditionen. Dem (ersten) Pfandschuldner steht es
frei, den ersten Pfandgläubiger
oder den Afterpfandgläubiger
zu befriedigen. Leistet er dem ersten Pfandgläubiger, so muß der
Afterpfandgläubiger das Pfand herausgeben, auch wenn er von seinem Schuldner
nichts erhält (
Strein-L. II 10 § 18).
Diese Regelung entspricht dem gemeinen Recht, wie auch die Allegate zu
Kompilation II 16 § 15 (s. o. Anm. 168) dartun.
Püdler II 15 § 7: "Zum sechsten ist
von nötten, wann der schuldner seinen glaubinger alle seine haab und gueter
verpfendt und noch darüber ein specialstukh darauf würklich versezt, das der
glaubinger dasselb specialguet erstlich verkaufe, und do es sich auf sein
völlige vergnüegung nit erstrekt, alßdann soll er erst die andern in gemein
hypothecierten gueter angreifen."
Suttinger, Consuetudines Austriacae2 S. 346 s. v. Special-Hypothec: „Der Creditor muß bey seiner Special-Hypothec bleiben und kan in praejudicium der andern special darauf verschriebenen
Creditorn auf die General-Hypothec nicht greiffen per L. quamvis 2. C. de pign. [Cod. Iust. 8, 13 (14), 2]. V.
Carpz. 2. Const. 23. Def. 29. Ita jud. in causa
... 13. April 1641. in Decl. dardurch der L. M. [Land-Marschallische] Abschied
zu Kräfften erkennt worden. Item in causa ... 11. Sept. 1638."
| Seite 280|
Kompilation II 16 § 26: "Wan der glaubiger sich
in specie auf ein gewieses guet mit oder ohne
general-pfandverschreibung versichern lassen, so solle er die execution allein
und zuvorderist auf dasselbe specificirte guet führen; es währe dan daß er
darauß nicht völlig bezalt werden könte, oder er ihme in der schuld- und
pfandverschreibung außtrückhlich vorbehalten kette, das ihme ungehindert der
specialhypothec auch auf andern des Schuldners güetern seine bezalung zu suechen
unbenommen sein solle; in solchen fällen kan er mit der execution auch auf
andere güeter gehen"N.170.
Diese Bestimmungen entsprechen dem sog. beneficium excussionis
realis des gemeinen Rechts, wonach ein Generalhypothekar vor der
Verwertung des Generalpfandrechtes zunächst auf Spezialpfänder verwiesen werden
kann (Cod. Iust. 8, 13 [14], 2)N.171.
Während sich hinsichtlich der Begründung von Pfandrechten, inbesondere an
Liegenschaften, heimisch-deutschrechtliche Einrichtungen erhielten und
weiterentwickelt wurden, kam es im Bereiche des rein materiellen Pfandrechtes
(Rangprivilegien, Verpfändung einer fremden Sache, Pfandrechte an Forderungen
und dinglichen Rechten, Afterpfand, Spezial- und Generalhypotheken) zu einer
weitgehenden Rezeption des römisch-gemeinen RechtesN.172.
Fußnoten
⇭N.1
Österreichisches Grundbuchsrecht. Entwicklung und Eigenart (Wien
1948)
⇭N.2
Die steirische Landtafel 1730. Ein Beitrag
zur Geschichte der öffentlichen Bücher in Osterreich,
Anzeiger AK Wien, phil.-hist. Kl., 83 (1946)
17 ff.;
Die Breisgauische Landtafel von 1783,
ZRG (GA) 74 (1957) 261 ff.;
Das älteste Grundbuch der Stadt Graz 1736,
Mitt. d. Steiermärk. Landesarchives 7 (1957)
18 ff.;
Grundbücher im europäischen
Agrarrecht,
ZfRV 4 (1963) 18 ff.
⇭N.3
Jb. d.
Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien 9 (1951) 110 ff., bes.
117.
⇭N.18 Zum Pfandrecht in Böhmen und Mähren besitzen wir die Untersuchungen von
J. Kapras: Das Pfandrecht im altböhmischen
Landrechte. Eine hist. Studie, ZverglRW
17 (1905) 422 ff. u. 18 (1905)
1 ff.;
Das Pfandrecht im
böhmisch-mährischen Stadt- und Bergrechte (= GU 83 (1906).
⇭N.22
Eine
rechtsgeschichtliche u. dogmatische Studie (Jena 1899) 90 ff.
⇭N.23
Beiträge zur Dogmengeschichte, dann zur
österr., sächsischen u. preußischen Gesetzgebung enthaltend (Weimar
(1910).
⇭N.24 Vgl. den Nachruf auf Egon Weiß
von
S. v. Bolla, ZRG (RA) 70 (1953) 518
ff.
⇭N.25 Die Arbeit von
W. Hromadka, Die
Entwicklung des Faustpfandprinzips im 18. u. 19. Jh. (= Forsch. z. neueren
PrRG 17, (1971) geht auf die österr. Rechtsentwicklung leider nicht ein;
vgl. dazu
Wesener, ZRG (GA) 90 (1973). Zum
Ursprung der Regelung im ABGB vgl.
A. G. Pos,
Hypotheek op reerend goed (bezitloos pandrecht) (Deventer (1970) 61
ff.
⇭N.28 In:
Bericht über den 11.
österr. Historikertag in Innsbruck (Wien (1972) 226 ff.; vgl.
Die Entwicklung des Ehegüterrechts in
Österreich (1973) 109 ff.,
176
ff.
⇭N.41 Dazu
Rintelen, FS Steinwenter 85;
Baltl, Österr. RG (1972) 160 f.
Vgl.
G. Scheidlein, Erklärung des Oesterr.
Provinzialrechtes I (Wien (1805) 5 f.
⇭N.54
Stobbe-Lehmann, DPrR3
II/2, 139 f.;
Hübner, DPrR5 411 f.;
Planitz, DPrR3 (1948) 97;
Mitteis-Lieberich, DPrR5 (1968) Kap. 36, IV 3;
J. Kapras, Das Pfandrecht im böhm.-mähr.
Stadt- u. Bergrechte (1906) 67 ff. Vgl. auch
Hans Caemmerer, Die Rechtsgültigkeit der Sicherungsübereignung in ihrer
hist. Entwicklung (Diss. Heidelberg 1951, maschr.) 9; Brauneder, Bericht über den 11.
österr. Historikertag 229.
⇭N.72
JBl 1952, 219;
Jb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien 13
(1957/58) 56.
⇭N.73 Edition in:
Quellen z. Gesch. d. Stadt Wien,
III. Abt., Grundbücher der Stadt Wien, bearb. v. F. Staub, III. Bd. (Wien
(1921): Satzbuch A I (1373-1388), I. T., Texte u. Register. — Vgl.
Demelius, Über die alten Wiener Grundbücher,
Jb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien 9 (1951)
110 ff. — In seiner Untersuchung
"Eheliches
Güterrecht im spätmittelalterl. Wien" (1970) hat Demelius als Beilage 3
(
S. 130 ff.) einen Doppelsatzbrief und einen
Satzbucheintrag vom Jahre 1446 ediert.
⇭N.76 Auf die Frage: "So ainer ainen satz
auf grund hat und bei dem buech nit angesagt noch eingeschriben ist, sondern
hat nur umb solicher satz ain schuld oder satzbrief, ober der satzbrief,
dieweil der satz bei dem puech nit eingeleibt und nit mit wissen des
grundherrn beschechen, wan derselb satzbrief vor oder in veränderung der
gwör fürpracht wirdet, craft haben und billich angenumben werden, und die
bezallung darauf volgen soll oder nit." (Tomaschek, Rechte u. Freiheiten d. Stadt Wien II 180; dazu
Weiß, Pfandrechtl. Untersuchungen II 44 A. 1;
Demelius, Jb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien
9 (1951) 117. — Zur dinglichen Wirkung vgl. auch in der Wiener
Grundbuchsordnung (Tomaschek, Rechte u.
Freiheiten II 173: Frag. Am Rand: "Satz auf gründ".
⇭N.78 Vgl.
Randa, Eigenthumsrecht2 I
446;
Weiß, Pfandrechtl. Untersuchungen II 35
ff.;
Demelius, in Studien z. Gesch. d. Univ.
Wien I (1965) 112;
H. Baltl, Österr. RG
(1972) 123,
126. — Zu "Grundbuchsordnungen"
Lit. bei Wesener, FS Hämmerle (1972) 437
A. 34; ferner
E. Weiß, FS z.
Jahrhundertfeier d. ABGB II 515 A. 25.
⇭N.85 So
Randa,
Eigenthumsrecht2 I 447; vgl.
Demelius, Jb. f. Ldke. von Niederösterreich
u. Wien, NF 20, II (1927) 51 f.;
Jb. d. Ver.
f. Gesch. d. Stadt Wien 13 (1957/58) 56.
⇭N.86 Vgl.
M. Rintelen, Zur
österr. Agrarverfassung im Zeitalter der Rezeption,
Wiss. Vjs. z. Prager Jur. Zs. 5 (1925) 67
ff., bes.
76;
A. Tautscher, Österr. Bauernleben im 17. Jh. (Graz (1973) 15 f.
⇭N.87 Vgl. Püdler II 16 § 5 (s. o.
nach FN 63) zweite Möglichkeit "schriftliche Satzverschreibungen". Vgl. D. Schwabe, Versuch
über die ersten Grundlinien des Oesterr. Landadelsrechts (Wien
(1782) 141, § 4. "Von unterthänigen Sätzen. Das vierte Recht ist,
daß die Herrschaft das Recht hat, alle Sätze auszufertigen, wodurch über
unterthänige Güter ein Pfandrecht erhalten wird; sie kann dabey von jeder
versicherten Schuldforderung 1/2 kr. vom Gulden begehren, so daß dieses
Recht mit einem nicht geringen Nutzen verknüpft ist."
⇭N.93 Vgl.
F.
Popelka, Bl. f. Heimatkunde 26 (Graz (1952) 8;
ders., Geschichte der Stadt Graz II 341. —
Als das älteste Grundbuch in der Steiermark gilt das sog. Urbar der Pfarre
St. Dionysen bei Bruck a. d. Mur aus der Zeit um 1460; dazu
F. Popelka, Bl. f. Heimatkunde 26, 8
ff.
⇭N.94
Randa, Eigenthumsrecht2
I 447 nimmt Eintragungsprinzip erst gegen Ende des 17. Jh.s an.
⇭N.98 Ganz eindeutig für dingliche Wirkung die k.
Resolutionen von 1713 betr. Aufhebung der Grundbuchsnoteln (s. o. FN 32, 70 u. 71): "alle Grundbuchs-Fürschreibungen, wie sie
Namen haben mögen, eo ipso das jus
reale bewirken." Dazu Johanny, Pfandrechts-Pränotation 47 ff.;
Randa, Eigenthumsrecht2 I
447 A 105. — Vgl. Grundbuchspatent vom 1. Sept. 1765 für die landesfürstl.
Städte und Märkte in Österreich unter der Enns (dazu Johanny, Pfandrechts-Pränotation 147
ff.) und Patent vom 24. Juli 1795 (Ausdehnung der
Grundbuchsverfassung auf alle Herrschaften im Lande; vgl.
Scheidlein, Erklärung des Oesterr.
Provinzialrechtes II 95 ff.)
⇭N.101
F. Popelka, Bl. f.
Heimatkunde 26 (1952) 11; vgl.
Haan,
Landtafelwesen 14;
E. Planer, Richter in den
innerösterr. Landen Steiermark, Kärnten und Krain (Graz (1911) 289;
Rana, Eigenthumsrecht2 I
449.
⇭N.106 Die zitierte Stelle bei
Gail, Practicarum observationum libri II,
1578, II 25, 10 lautet: "Propterea quibusdam in locis, ut
Viennae Austriae, optima consuetudine receptum, ut hypotheca in iudicio
constituatur, et ad acta publica referatur, ut fraudes evitentur et ne
eadem res pluribus saepius nequiter obligetur, text. in l. fi. C. de
crimine stellionat. [Cod. Iust. 9,
34, 4] nec valet privata scriptura, etiam testibus
subscripta et sigillo corroborata, in praeiudicium creditoris habentis
hypothecam publicam, etiam molto tempore posteriorem." Vgl. Johanny, Pfandrechts-Pränotation
26; Weiß, Pfandrechtl. Untersuchungen II 45.
⇭N.117 In der Steiermark mußten nur fideicommissa auf Grund eines Generale K. Ferdinands II. und einer
Landschaftl. Verordnung vom 12. Juli 1609 bei sonstiger Ungültigkeit bei der
Lands-Hauptmannschaft angezeigt und im Landbuch eingetragen werden; Beckmann, Idea Juris 202 a.
E.
⇭N.118 Zu dieser Frage
Demelius, Anzeiger AK Wien 83 (1946) 18;
Österr. Grundbuchsrecht 22 A. 3;
F. Posch,
Mitt. d. steierm. Landesarchivs 3 (1953) 30 (Kreditnot). — Zur Steierm.
Landtafel allgemein
Haan, Landtafelwesen 15
ff.,
108 f.; Johanny, Pfandrechts-Pränotation 50
ff.;
Demelius, Die steirische
Landtafel 1730, Anzeiger AK Wien 83 (1946) 17 ff.;
Österr. Grundbuchsrecht 22 f.;
F. Posch, Die Steirische Landtafel, Mitt. d.
steierm. Landesarchivs 3 (1953) 28 ff.
⇭N.119
Über Verpfändung der Haus- und Grundbriefe,
ZRG 12 (1876) 37 ff.
⇭N.120 Diese Art der Verpfändung wird erwähnt in den sog.
"Landtsgebreich in Steyer und Karndten", einer Darstellung des innerösterr.
Landsbrauches vom Beginn des 17. Jh.s (s. o. FN
47),
Art. 8: "Daß die Schulden da
Grund und Boden darundter verpfandt sein und dieselben mit Vorwissen der
Obrikheit, auch undter ihrer Sigils Vertigung beschehen, den andern gemainen
Schulden vorgehen; daß auch die außtrükhliche Pfandt, so man sonsten im
Rechten Anforderung haist, weliche expressam hypothecam
haben, obgleich ein elter Schuldt wäre, die aber khain außdrükhliches
Fürpfandt hat, wie die haisse, nichts weniger die mit dem Fürpfandt den
Vorzug haben sollen. Und das noch mehr ist: Wan Jemandt die Brief uber
Gründt und Stuckh verpfendt und uberantwort werden, sovil darauß verstanden
wierdt, [daß] derselb, so die Brief bekhombt, deren Stuckh und Grundt schon
angesetzt sei; Item, daß ain jeder Glaubiger, der schon solichergestalt in
die Posseß ist khomen, dem andern, so schon die Possesß nit hat, in der
Prioritet vorgehet." Vgl.
Art. 90. Vgl. dazu
Bischoff, ZRG 12 (1876) 38 f. Die Verpfändung
von Liegenschaften durch Übergabe des Haus- oder Grundbriefes an den
Gläubiger hatte die gleiche Wirkung wie das "Ansetzen" durch den Weisboten;
vgl. dazu
Wesener, Landschrannenverfahren 116
bes. A. 11.
⇭N.123 Aus dem Bericht des Innsbrucker
Appellationsgerichtes vom 30. April 1805 (Bemerkungen des Appellationsrates
v. Dipauli), bei
Pfaff-Hofmann, Excurse über
österr. allg. bürgerl. Recht I (1877) 408 ff. — Vgl.
Haan, Landtafelwesen 79 f.;
B. Lecher, Das Verfachbuch in Tirol und
Vorarlberg (Innsbruck (1885) 1 f.
⇭N.135 Zur abweichenden
Regelung bei Püdler III 112 u.
115. Chorinsky,
Vormundschaftsrecht 338 ff.; Weiß, Pfandrechtl.
Untersuchungen II 28 A. 3. Vgl.
Strein-L. IV 18 § 10: "Allen andern verschribnen satzgeltern, die allein von
denen schuldnern under irer selbst oder auch angenumner zeugen fertigung
schuldverschreibungen haben wie auch denen so rechtliche pfandschaften
haben, gehn diejenige vor, denen bei ordenlichen gruntpüchern die satz oder
gwondliche notln zuegeschriben und die so der gruntherrschaften fertigungen
haben, ob gleich der andern negstgemelter gerechtigkhaiten elter
wären."
⇭N.138 Vgl. Kaser, Röm. Privatrecht
II (1959) 231; E. Bussi, La formazione dei dogmi di diritto privato nel
diritto comune (Diritti reali e diritti di obbligazione), [1937], 158 ff.;
E. Weiß, Pfandrechtl.
Untersuchungen II 4 ff.
⇭N.145 Vgl. W e i ß,
Pfandrechtl. Untersuchungen II 28 A. 3; in der Steiermark hingegen
hatten im 16. u. 17. Jh. vertragsmäßig begründete Pfandrechte vor
stillschweigenden Hypotheken den Vorrang ("Landtsgebreich in Steyer und
Karndten” [s. o. FN 47] Art. 8 [o. FN 120]); dazu Weiß a. O. 146) Ebenso
Strein-L. 11 10 § 16.
⇭N.149 Vgl. dazu
H. Günter, Das Bayer. Landrecht von 1616
(München (1969) 210 f.;Dernburg,
Pfandrecht II 417 A. 2;
I. Pfaff,
Pauly-Wissowa 3 A, Sp. 2326 ff.;
U.
Brasiello, Noviss. Digesto Italiano 18 (1971) 427 f.
⇭N.153 Die Bayer. Landrechtsreformation von
1518 (29, 1) ließ die Wirksamkeit einer Zweitverpfändung, Überwert
der Sache vorausgesetzt, davon abhängen, ob sie mit oder ohne Wissen des
Erstgläubigers vorgenommen wurde; vgl.
Günter, Das Bayer. Landrecht von 1616, 210 (zu 16, 1)
⇭N.159 Vgl. Suttinger,
Consuetudines Austriacae2 755 s. v. Satz: "Ein
jüngerer Satz gehet auch einer ältern privilegirten Schuld-Forderung vor,
und solches darum, dieweilen ein Satz publicam hypothecam
auf sich trägt, requiritur tamen, daß der jüngere, so den
Satz macht, eo tempore Eigenthumer sey, und an Nutzen und
gewöhr geschrieben stehe. In hac Materia haben die von Wien in Causa ...
berichtet."
⇭N.160 In der Anmerkung werden zitiert Totus tit. Cod.
si res aliena [= Cod. Iust. 8, 15 (16)Si aliena res pignori data sit] und das Bayer. Landrecht von 1616, Tit. 16, Art 2;
dazu
Günter, Das Bayer. Landrecht 211: Der
Dolus des Schuldners ist jetzt nur mehr für die Bestrafung
erforderlich.
⇭N.161 Zitiert wird L. unica Cod. si res
communis pignori data sit [= L. 1
Cod. Iust. 8, 20 (21)Si communis res pignorata sit] ; dazu P. Frezza, Le
garanzie delle obbligazioni II (Padova (1963) 148;
Kaser, Röm. Privatrecht2
I 464 A. 7.
⇭N.165 Anmerkung: Tex. in l. necessario
8. § final. ff. de peric. et commod. rei vend. [= Dig. 18, 6, 8, 2]. l. lex
vectigali 31. ff. de pig. et hypoth. [= Dig. 20, 1, 31].
⇭N.168 Anmerkung:
Text in l. grege §. cum pignori [= Dig. 20, 1, 13, 2] et l. nomen cod. si pig. pignori datum sit [richtig
muß das Zitat lauten: l. 4 Cod. Iust. 8, 16
(17)Quae res pignori obligari possunt].
⇭N.170 Anmerkung: Daß alte motivenbuech fol. 97 in
causa Mariae Manlichin und Sabinae Schleicherin contra Virgilium
Wesstermayr.
⇭N.171 Dazu Dernburg, Pfandrecht II
371 ff.;
Kaser, Röm. Privatrecht2 I 471 A. 13;
H. Wagner,
Voraussetzungen, Vorstufen u. Anfänge der röm. Generalverpfändung (1968) 81
ff.