Quelle: Festschrift für Hermann Hämmerle, hrsg. v. Horst Wünsch (Graz: Leykam,
1972) = Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien ; 28. Seite 433 -
449. Die Digitalisierung des Aufsatzes erfolgte aufgrund der freundlichen
Erlaubnis von Herrn Professor Wesener. Eine typographische Änderung wurde
insofern vorgenommen, als die in Kapitälchen gedruckten Autorennamen in normale
Groß- und Kleinbuchstaben umgewandelt wurden.
Dem verehrten Jubilar, der als Rechtsdogmatiker auch rechtsgeschichtlichen Fragen
stets Interesse entgegengebracht hatN.1, möge ein kleiner Beitrag aus der
österreichischen Privatrechtsgeschichte der Neuzeit gewidmet sein.
Otto PeterkaN.2 hat
den „Kauf in den niederösterreichischen Weistümern" untersucht. Im folgenden
soll vor allem das KaufrechtN.3 der
höheren Stände dargestellt werden, wie es sich aus den
Landesordnungsentwürfen, aus der Rechtsliteratur und gerichtlichen
Entscheidungen ergibt.
Die Entwürfe einer Landesordnung für Osterreich unter der Enns aus dem 16. und
17. Jahrhundert sowie der Entwurf einer Landesordnung für Österreich ob der Enns
von 1609N.4 enthalten eingehende
Vorschriften über den Kauf.
Zeiger in das Landrechtsbuch (Institutum Ferdinandi I.) von 1528 [= Zeiger]:
Ausführungen über den Kauf finden sich in den juristischen WerkenN.11
von J. B. Suttinger
N.12, J. H. Reutter
N.13, J. Weingärtler
N.14, N. von
BeckmannN.15, B.
FinsterwalderN.16 und J. G.
Kees
N.17.
Nach älterem deutschen Recht war der Kauf Barkauf. Im Mittelalter ist der
Kaufvertrag Real- oder Arrhalvertrag und begegnet in den Formen des
| Seite 436| Abschlusses durch Gottespfennig oder WeinkaufN.19. Es kommt zur
Hingabe eines Angeldes (Gottespfennig) oder zum gemeinschaftlichen Trinken zur Bekräftigung
des Abschlusses (Weinkauf, Leikauf, LeitkaufN.20.
Wiener StadtrechtsbuchN.21Art. 61: Chauft ein man ein chaufmanschaft,
welcherlai es ist, und geit einen gotzphenning daran, er mues denselben chauf
stet haben, und mag sein nicht widerchomen, er nem daran schaden oder früm
...
Steiermärkisches LandrechtN.22Art. 177: Von chauffen oder hingeben. Wann man
chawft oder hin geit, wann man leytchawf trinkcht oder gotsphenig geit, so ist
der chawf stêtN.23.
Wie die Landrechte der Rezeptionszeit zeigen, war das Trinken des Weinkaufs auch
nach der Rezeption noch üblich; es war jedoch im Gegensatz zum mittelalterlichen
Recht im allgemeinen nicht mehr notwendig und wirkte nicht mehr schuld- und
haftungsbegründendN.24.
Im 16. und 17. Jahrhundert ist in Österreich der Kauf dem römisch-gemeinen Recht
entsprechend bereits ein KonsensualvertragN.25, perfekt mit der Einigung der Vertragsparteien über Ware und Preis,
soferne nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist (Zeiger III 7 § 14; Püdler II 1 § 31;
Strein-L. II 1 § 23 ;
Kompilation 11 10 §§ 16 und
18 ; Oe.
Ltf. III 14 §§ 1 und 12)N.26.
Beim Kauf von Liegenschaften
N.27 wird in der Regel vereinbart,
daß ein "landsbreuchiger kaufbrief" aufgerichtet und gefertigtN.28 werden
solle. Ein solcher Kaufbrief enthält die Kaufabrede mit der Scherm- und
Landschadenbund-VerbindungN.29 und wird neben dem Verkäufer von zwei Zeugen unterschrieben
| Seite 437| (
Strein-L. II 1 § 24 , vgl.
§ 25 ; anders
Kompilation II 10 § 17 ). Aussteller ist regelmäßig der Verkäufer.
Viele deutsche Landrechte der Rezeptionszeit fordern im Liegenschaftsrecht
entweder für den Kaufvertrag oder für das Erfüllungsgeschäft den Bucheintrag.
Mit Beibehaltung der Gerichtsbücher führen sie das System der gerichtlichen
Beurkundung fort, das sich im späten Mittelalter entwickelt hatte. Das
Beurkundungssystem verlor aber im Laufe des 16. Jahrhunderts unter dem Einfluß
des gemeinen Rechts stark an Bedeutung. In Bayern, Jülich-Berg, Nassau und
wahrscheinlich auch in Solms war die außergerichtliche Grundstücksübereignung
wahlweise neben der gerichtlichen zulässig. In Württemberg gab man das System
des notwendigen Bucheintrags 1584 aufN.30.
In Wien wurden die gefertigten Kaufbriefe
auszugsweise in die Kaufbücher
(1368-1437), später in die Gewährbücher
als Belege über die Amtstätigkeit des Rates eingetragenN.31. Solange der Kaufbrief
nicht gefertigt war, wurde dem Käufer der Eintritt in das Kaufbuch verwehrtN.32.
In den altösterreichischen Ländern finden sich Landtafeln erst im 18.
JahrhundertN.33, wohl aber finden sich seit der ersten
Hälfte des 15. Jahrhunderts grundherrliche GrundbücherN.34. Diese
Grundbücher haben ähnlich wie die Urbarien den Zweck, den Besitzstand der
Grundherrschaft schriftlich festzuhaltenN.35. Die Aufgabe und Übernahme der Gewere, die "Auf- und Abfahrt", wie es in
den niederösterreichischen Weistümern heißt, mußte beim "Grundbuch"
| Seite 438| geschehenN.36. Es erfolgte hier die
Eintragung, daß der Erwerber zu "Nutz und Gewer"N.37 komme. Die Erzwingung der Einhaltung dieser
Vorschrift erfolgte in den meisten Fällen durch Androhung von Geldstrafen.
Für den Rechtsübergang war allerdings im 15. und 16. Jahrhundert noch nicht der
Grundbucheintrag maßgebend; dieser hatte nur die Bedeutung einer Registrierung
amtlicher Tätigkeit (Fertigung, Gebühreneinziehung) und einer Legitimierung für
spätere VerfügungenN.38.
Der Eintragungsgrundsatz ist für den Fall der Übereignung in der Stadtordnung
Ferdinands I. für Wien von 1526N.39 ausdrücklich abgelehnt. Wenn jemand ein Gut
zweimal verkauft und dem einen Käufer einen Kaufbrief gibt und diesem das Gut
einantwortet, den anderen im Grundbuch an die Gewähr bringt, so bleibt das Gut
dem Besitzer, dem es eingeantwortet wurde; der bücherliche Erwerber ist auf
Schadenersatz angewiesen. Daraus ergibt sich, daß der Eintragung keine dingliche
Wirkung zukamN.40.
Auch beim hofrechtlichen Grundkauf war wohl für den Rechtsübergang
maßgebend die Einweisung des Käufers in die Nutzung (nutz) und das Versprechen
des Schutzes (gwer) durch den Grundherrn, dem der Verkäufer den Grund
aufgelassen hatteN.41.
Der Käufer einer städtischen Liegenschaft erlangte das Eigentum wahrscheinlich
mit der Aushändigung des gefertigten Kaufbriefs durch die Stadt oder den
VerkäuferN.42.
Nach Zeiger III 7 § 16 erfolgte der
Eigentumsübergang mit der EinantwortungN.43 des Gutes:
"Ainer so ain guet verkauft, alle dieweil er dasselb guet dem kaufer nicht
einantwort, beleibt der verkaufer ain herr desselben guets; darumb, so er solch
guet nachmals ainem anderen verkauft und einantwort, so wierdet die aigens
herrlichait demselben andern kaufer rechtlich zuegestellt; aber darumb, das der
verkaufer dem ersten kaufer den glauben des kaufs nicht gehalten, ist er im das
beiwesen und was er des schaden hat schuldig abzutragen."
Einantwortung wird im Sinne von Einweisung, Tradition, Verschaffung des Besitzes verwendet: Püdler II 1 § 50: "nach
beschehener einantwortung und tradition"; vgl. Püdler II 1 § 33: "wann der
verkaufer dem kaufer daß verkauft guet volkommentlich eingeraumbt und tradiert hatt."
Kompilation II 10 § 28 : "... Das verkaufte guet
aber soll demjenigen verbleiben, deme es erstlich verkauft; oder wan dem lestern
kaufer die würkliche einantwortung schon beschehen, demselben, so es berait
besizt oder innen hat, verbleiben, welchem die würkliche einantwortung am ersten
beschehen; der ander mag den verkaufer umb allen nachtl und schaden, so ihme auß
der nithaltung entstehet, mit rechtlicher klag fürnehmen; ..."N.44.
Die Einantwortung verschafft dem Erwerber Besitz und Nutzung der
LiegenschaftN.45. Suttinger, Consuetudines Austriacae2,
S. 136: "Dominii Traditio. Die Dominii Traditio beschickt dem Land-
und Stadt-Brauch nach durch Einhändigung der Aufsandtung, Kauf-Brief,
Gewehr-Fertigung und dergleichen. Motiv, ..., in dem dritten Motiven-Buch p.
93N.46."
J. H. Reutter, Viginti quinque tabulae iuridicae
(o. Anm. 13), Ad Tab. IV, n. 43 u. 44 : "Acquiritur Dominium per
fictam, seu quasi Traditionem. In Oesterreich pflegt man demjenigen, an
den etwas veralienirt wird, einen Kauff-Brieff, und Aufsandung zuzustellen,
wormit er bey dem Grund-Buch sein Dominium
gnugsam zeigen kan, also daß er ohne weitere tradition und
Prob, an statt des vorigen Inhabers, von welchem die Aufsandung i.
e. notificatio factae alienationis, ausgehet, gleich an Nutz und Gewehr
geschrieben wird. Worvon unten ad Tab. 19. mit mehrerm soll geredt werden."
Die Landesordnungsentwürfe sehen bei Veräußerungen keine obligatorische
Mitwirkung von Behörden vor. Auf Verlangen der Parteien wurden in Österreich
unter der Enns Verträge in das "Land-Gedenck-Buch" beim Landmarschallischen Gericht eingetragen: "Es
wird bey dem Löbl. Landmarschl. Gericht ein grosses saubers Buch gehalten,
welches man das Land-Gedenck-Buch nennet, in dasselbe werden auf der Partheyen
Begehren die Schuld-Obligationen, Contract, Verträg, Abtheilungs und andere Instrumenta, wie auch die Protestationen eingetragen, von dem
Landschreiber collationiert, und sowol im Land-Gedenck-Buch, als auch auf das
Instrument, so man wieder zuruck gibt, mit seiner Hand geschrieben, daß es
prothocollirt sey" (Suttinger,
obs. 140 n. 1). Die Eintragung in dieses Buch macht aus einer
Privaturkunde ein instrumentum publicum (Suttinger, obs. 140 n. 4).
Die Eintragung dient Beweiszwecken und hat bloß deklarative Bedeutung (Suttinger, obs. 140 n.
2)N.47.
Die österreichischen Landesordnungsentwürfe (Zeiger III 7 §§ 1-3; Püdler
II 1 §§ 1-30;
Strein-L. II 1 §§ 2-20 ;
Kompilation II 10 §§ 2-13 ; Oe. Ltf. III 14 §§ 2-11) enthalten
eine Reihe von Veräußerungsverboten und Kauf- und Verkaufsbeschränkungen, die
zum Teil aus dem gemeinen Recht übernommen sind, zum Teil altes heimisches
Rechtsgut darstellen.
Dem römisch-gemeinen RechtN.49 entspricht das Veräußerungsverbot für Liegenschaften, die zum Heiratsgut
(dos) gehören; diese kann der Ehemann auch nicht mit
Zustimmung seiner Frau veräußern (Püdler
II 1 § 3); in Notfällen soll eine Veräußerung mit Zustimmung der
Verwandten der Frau zulässig sein (so
Strein-L.
II 1 § 9 ).
Kompilation II 10 § 8 verlangt die
Einwilligung der Obrigkeit (vgl. Oe. Ltf.
III 14 § 5; 39).
Aus dem gemeinen Recht stammt das Veräußerungsverbot für streitbefangene Güter
(res litigiosae) (Zeiger III 7 § 3; Püdler II 1
§ 26;
Strein-L. II 1 § 19 ; Oe. Ltf. III 14 § 7; anders
Kompilation II 10 § 13 ).
Veräußerungsbeschränkungen gelten für Liegenschaften und für wertvolle Fahrnis
von Pupillen und Minderjährigen. Das österreichische Landesrecht unterscheidet
nicht zwischen diesen beiden Altersgruppen; es kennt nur eine einheitliche
Altersvormundschaft, die bis zur Erlangung der Vogtbarkeit (mit 18, später mit
20 bzw. 22 Jahren) dauertN.50. Die
Polizeiordnung Ferdinands I. für die fünf niederösterreichischen Länder von
1552N.51 sieht vor, daß liegende Güter des
Mündelvermögens nur aus "genuegsamen ursachen, und mit vorwissen statlicher
erwegung und erkantnuß des Gerichts, und Raithandler verwendt" werden dürfen.
Püdler II 1 § 10 erklärt, daß
solche Liegenschaften nur auf Grund eines gerichtlichen Willbriefs verkauft
werden dürfen;
Strein-L. II 1 §§ 4, 5 sieht dies
auch für wertvolle Fahrnis vorN.52 (vgl.
Kompilation II 10 §
4 ; Oe. Ltf. III 14 § 4).
Ein Selbstkontrahieren des Vormunds ist nur unter besonderen Kautelen zulässig;
insbesondere muß ein Mitgerhab (Mitvormund) vorhanden sein, der zum Kauf von
Mündelvermögen durch den Vormund seine Zustimmung erteilt (Püdler II 1 §§ 4-9;
Strein-L. II 1 § 6 ;
Kompilation II 10 § 5 ); dies entspricht dem
Römischen RechtN.53. Die nächsten erbberechtigten
Verwandten haben ein Einstandsrecht.
Amortisationsgesetze bestanden in Österreich schon seit dem Anfang des 14.
JahrhundertsN.54. Liegenschaften dürfen vom Klerus
nur mit Konsens des Landesfürsten verkauft und gekauft werden (Püdler III § 14;
II 2 § 15 ;
Strein-L. II 1 § 11 ; Oe. Ltf. III 14 §
3)N.55.
Kaufbeschränkungen galten ferner für Ausländer fremder Nation. Liegenschaften
eines Land- oder Edelmanns durften von Ausländern nur mit Konsens der Landschaft
erworben werden (Püdler II 1 § 30;
Strein-L. II 1 § 15 ). Nach einem Generale vom 4.
November 1559 (Codex Austriacus I S. 736 f.)
bedürfen Grundstücksverträge mit Ausländern der Bewilligung
der niederösterreichischen Regierung; ansonsten ist der Vertrag ungültig.
Eingehende Bestimmungen über Verbot des Fürkaufs (Vor- und Aufkauf)N.56
finden sich in der Polizeiordnung für die fünf niederösterreichischen Länder von
1552N.57. Aufkauf- und Ausfuhrverbote für Gold, Silber, Pergament u. a. finden
sich bei Püdler II 1 § 29 (vgl.
Strein-L. II 1 § 17 ; Oe. Ltf. III 14 § 11)N.58.
Püdler II 1 § 17 lehnt zwar ein
Vorkaufsrecht der Nachbarn, wie es die geschriebenen Rechte vorsehenN.60, mit der Begründung ab,
daß "dem landsbrauch nach ein ieder mit seinem guet frei ist"; doch hat in
Österreich ein Vorkaufs- und Einstandsrecht der Nachbarn bestandenN.61.
Suttinger, Consuetudines Austriacae2,
S. 161 ff.: "Nachbarn-Einstand. Einstand gebührt den angräntzenden
Nachbarn, wenn der anreinende Theil seinen Weingarten, Fisch-Wasser und
dergleichen verkaufft, dem Landsbrauch nach, doch gegen paare Erlegung der
Kauff-Summa."
In den Weistümern findet sich fast allgemein die Norm, daß beim Verkauf der
Liegenschaft das Gut zunächst der Grundherrschaft angeboten, "angefailt",
werdeN.62.
Suttinger, Consuetudines Austriacae2,
S. 160 f.: "Einstand der Grund-Herrn. Der Grund-Herr hat den Rechten
und Landsbrauch nach vor einen jedwedern bey seinen dienstbarn Grund den
Einstand."
Ein Vorkaufsrecht des Grundherrn nach Landesbrauch verneint Walther, Trakt. I 23N.63; der Landsbrauch
scheint nicht feststehend gewesen zu sein.
Ferner bestand in Österreich unter der Enns ein Einstandsrecht der Landleute des
Herrn- und Ritterstandes gegenüber Nicht-Landleuten sowie ein solches der Bürger
gegenüber Nicht-Bürgern im Hinblick auf Liegenschaften
(
Strein-L. II 3 Von dem
sonderbaren befreiten Einstand im Land;
Kompilation II 12 ; Oe. Ltfl. III 17;
Suttinger, Consuetudines
Austriacae2 S. 156 ff. "Landmanns-Einstand")N.64
Von größter Bedeutung war schließlich die Erblosung, das Vorkaufs- und
Einstandsrecht der nächsten gesetzlichen Erben, der "gesippten Freunde" (Walther Trakt. III: "De
iure protomiseos. Von der gesipten Freundt Vorkauf in ligenden
Güettern, auch wie ein gesipter Freundt in einem Kauf steen müge"; Püdler II 3;
Strein-L. II 2 ;
Kompilation II 11 ; Oe.Ltf. III
16)N.65
Durch den Verkauf einer "Grundobrigkeit" wurden die Rechte der Zinsleute an ihren
Erbgütern nicht beeinträchtigt (Walther
Trakt. I 21)N.66
Ziel des Kaufs ist die Eigentumsverschaffung, auch wenn keine
Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufers normiert ist. Die deutschen
Landesrechte der Rezeptionszeit verpflichten den Verkäufer nur, die zur
Übereignung notwendigen Handlungen vorzunehmenN.69
Nach Püdler II 1 § 39 ist der
Verkäufer verpflichtet, dem Käufer "ein freies ledigs gueth einzuantworten"
(vgl.
Strein-L. II 1 § 32 ). Er ist ferner
verpflichtet, dem Käufer die Kaufbriefe, Urbare, Grundbücher und anderen
Urkunden der Kaufabrede gemäß zu übergeben (Püdler II 1 § 34). Solange dies
nicht geschehen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückhaltenN.70.
Nach justinianisch-gemeinem RechtN.71 ist
der Eigentumsübergang abhängig von der Zahlung, Sicherstellung bzw. Kreditierung
des Kaufpreises. In den Landesordnungsentwürfen ist eine entsprechende
Bestimmung nicht zu finden, doch wird in der Praxis "fides de
precio" verlangt. Suttinger,
Consuetudines Austriacae2 S. 371: "Kauff betreffend .... Obwohlen
nun die Rechten wollen, daß bey allen vollkommenen Käufen und Contracten, neben
andern Requisiten, auch ein gewisses precium seyn muß, so ist
doch nicht vonnöthen, daß solches Precium, zugleich in continenti mit ausgezehlt werde, sondern es ist genug, quod venditor habuerit fidem de precio. Motiv .... Den 25.
Febr. An. 1615N.72."
Die Landesordnungsentwürfe behandeln in eigenen Titeln die Rechtsmängelhaftung,
die Gewährleistungspflicht des Verkäufers (Zeiger III 8 "Von gweerschaft"; Püdler II 4 "Von gewerschaft,
schutz und schermb der gueter";
Strein-L. II 4
"Von gwörschaft und schermung der güeter";
Kompilation II 19 "Von gwöhrschaft und schermung der güeter"; Oe. Ltf. III 21 "Von gwerschaft und
schadloßhaltung sive de evictione").
Die Landesordnungsentwürfe kennen keinen gutgläubigen Erwerb vom
NichtberechtigtenN.74.
Püdler II 1 § 23: "Welcher ein
frembdes guet kauft, der ist dasselb dem rechten aigenthumber auf sein begehren
abzutretten schuldig, doch steht ihme der regres gegen seinem verkaufer bevor"
(vgl.
§ 22 ).
Der Kauf von geraubten, gestohlenen, veruntreuten und anderen fremden Sachen wird
als nichtig bezeichnet (Püdler II 1 §§
21,
22 ;
Strein-L. II 1 § 16 , vgl.
§
31 ;
Kompilation II 10 § 11 N.75; Oe. Ltf. III 14 § 10). Die
Unwirksamkeit des Vertrages bei fehlendem Eigentum des Verkäufers und
Schlechtgläubigkeit des Käufers geht wohl auf die kanonistische Lehre
zurückN.76. Wer wissentlich fremdes Gut kauft oder verkauft, macht sich
strafbar (Zeiger III 7 § 2, vgl. § 6).
Die Eviktionshaftung war somit auf jene Fälle beschränkt, wo der Käufer in gutem
Glauben eine fremde Sache gekauft hatteN.77. Wie den deutschen LandrechtenN.78 liegt wohl auch den österreichischen Landesordnungsentwürfen das
Eviktionsprinzip zugrunde. Püdler II 1 §
24 enthält auch die Ausnahme des römischen RechtsN.79, wonach ein gutgläubiger Käufer
gegen den Verkäufer, der ihm wissentlich ein fremdes Gut verkauft hat, schon vor
erfolgter Eviktion vorgehen kann: "ehe und zuvor er mit rechten darumben
fürgenomben würdt".
Schon die mittelalterliche Doktrin hatte aus der römisch-rechtlichen Haftung des
Verkäufers für das habere licere (Eviktionsprinzip) unter dem
Einfluß der germanischen Rechtsanschauungen vom Zug auf den Gewähren eine
prozessuale Defensionspflicht des Verkäufers und eine Klage auf Defension
entwickeltN.80; der
deutschrechtliche Gedanke der Schermungspflicht lebte in dieser Gestalt
weiter.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wegen Rechtsmängel nach dem
österreichischen Recht des 16. und 17. Jahrhunderts hat eine grundlegende
Darstellung durch Ernst RabelN.81 gefundenN.82.
Nach den bayerischen und österreichischen Rechtsquellen des Mittelalters bestand
Schirmungspflicht von Rechts wegen, ohne daß es einer besonderen Abrede
(Schirm-Verschreibung) bedurfte (Bayerisches Landrechtsbuch von 1346, Art. 192; Wiener Stadtrechtsbuch Art. 74, 77, N.83. Diese
Gewährleistungspflicht entspricht dem älteren deutschen Recht wie dem gemeinen
RechtN.84.
Diese ipso iure-Haftung des Verkäufers findet sich auch in den
Landesordnungsentwürfen des 16. Jahrhunderts für Österreich unter der Enns (Zeiger III 8 § 8; Püdler II 4 § 1;
Strein-L. II 4 § 1 ) und in der Oe. Landtafel III 21 § 1: "Ein ieder
kauf tregt die gewehrschaft und schermung auf dem ruckenN.85." Die Kompilation der vier Doktoren hält in
II 19 §
1 zwar an der Gewährleistungspflicht von Rechts wegen fest, kehrt aber in
I 16 § 4 diesen Satz in sein Gegenteil um: "Doch
seint etliche fäll, in welchen der namhaft gemachte scherm zu schermen nicht
schuldig ist. Nämlich 1. Wann Er sich hierzu nicht austrucklich verschrieben (Es
wär dann ein Erbschafftssache ...)N.86."
In der Praxis kam es häufig vor, daß der Käufer auf die Schermung durch den
Verkäufer verzichtete, um sein eigener Gewere zu sein: "Er nahm die Schermung
auf sich." Der Verkäufer hatte ihm in diesem Falle alle Urkunden und sonstigen
Mittel, die zu seiner Defension dienten, zu übergeben (Püdler II 4 § 10;
Strein-L. II 4 §§ 1 und
3 ;
Kompilation 11
19 § 2 ; Oe. Ltf. III 21 § 6)N.87. Die
Schermungspflicht bestand, sofern der Käufer nicht ausdrücklich darauf
verzichtet hatte.
Aus der Übung des Verzichts auf die Schermung entstand gegen Ende des 16.
Jahrhunderts die Auffassung, daß eine Schermungspflicht bei unbeweglichen Gütern
überhaupt nur bei ausdrücklicher Schermverschreibung besteheN.88. Rabel (a. a. O., S. 208) sieht die "allgemeine
Gebräuchlichkeit der Verschreibung bei Immobilien" als wahren Grund für diesen
Rechtswandel an.
Dieser neue Rechtssatz findet sich erstmals ausgesprochen bei J. B.
SchwartzenthalerN.89, der sich auf eine Entscheidung der
niederösterreichischen Regierung aus dem Jahre 1588 beruft. In der Folge wird
dieser Standpunkt von Suttinger
N.90
vertreten: Wer sich beim Kauf nicht die Schermung ausbedungen hat, "der hat
derselben gleichsam tacite renuncirt" (obs. 33 n. 1). Suttinger
(Consuetudines Austriacae2 S.
760) gewährt aber unter Berufung auf die natürliche Billigkeit dem
Käufer auf jeden Fall den Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises im Falle der
Eviktion; er macht nur den Ersatz eines weitergehenden Interesses von einer
Schirm-Verschreibung abhängigN.91. Zu ersetzen ist nach Landsbrauch der einfache Wert
(Zeiger III 8 § 15; Püdler II 4 § 38).
| Seite 447|
In der Steiermark hingegen erhielt sich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
ohne ausdrückliche Schirm-VerschreibungN.92.
Als Schermverschreibung genügte die gewöhnliche, aus dem Mittelalter übernommene
Gewährklausel der Kaufbriefe; seit dem 14. Jahrhundert sind auch separate
Gewährbriefe nachweisbarN.93.
Die Sachmängelhaftung ist in den österreichischen Landesordnungsentwürfen wie in
den meisten Stadt- und Landrechten der Zeit nur sehr kursorisch behandelt. Sie
hatte in der Rezeptionszeit wohl keine große praktische Bedeutung, weil der
Warenverkehr, vor allem in den Städten, polizeilich streng kontrolliert
wurdeN.95. Das deutsche Recht war bei der
Haftung für Mängel der Kaufsache milder als das römische. Nach Annahme der Sache
auftretende Mängel konnte der Käufer nur geltend machen, wenn der Verkäufer die
Mängel arglistig verschwiegen hatte, oder wenn es sich um besonders schwere,
typische Mängel handelte oder um Mängel, die eine ausdrücklich zugesagte
Eigenschaft betrafen. In diesen Fällen konnte der Käufer den Kauf innerhalb
einer bestimmten kurzen Frist wandeln, d. h. rückgängig machenN.96.
Nach Püdler II 1 § 48 besteht eine
Haftung für Mängel, die der Verkäufer "verhehlt", d. h. arglistig verschweigt;
in diesem Falle kann der Käufer, wenn er bei Kenntnis des Mangels den Kauf nicht
abgeschlossen hätte, von dem Kauf abstehen, wandeln. Ist der Mangel hingegen
nicht so schwerwiegend, so kann er Preisminderung mittels der actio quanto minoris geltend machen.
Strein-L. II 1 § 31 und
Kompilation II 10 § 23 sehen die Pflicht des
Verkäufers vor, dem Käufer "anfangs beschaffenheit des guets, so im verkauf
steht, und was für pürden darauf sein, recht und redlich anzuzaigen und darunder
gefehrlicher weiß nichts verhalten noch ungleich fürgeben". Stellen sich Mängel
| Seite 448| heraus, bei deren Kenntnis der Käufer den Kauf gar nicht
abgeschlossen hätte und bestätigt er dies mit seinem Eid, so soll der Kauf
nichtig sein. Ist der Mangel hingegen nicht so schwerwiegend, daß er den Käufer
vom Kauf abgehalten hätte, so kann dieser nur Preisminderung geltend machen
(vgl. Oe. Ltf. III 14 §§ 24, 26, 27)N.97.
Während nach römischem Recht der Käufer grundsätzlich ein freies Wahlrecht
zwischen Wandlung und Preisminderung hat, herrschte im Usus modernus unter
deutschrechtlichem Einfluß die Auffassung, daß die Wandlungsklage (actio redhibitoria) nur gewährt werde, wenn der Fehler derart sei, daß
er den Gebrauch der Sache ausschließeN.98. Das
Wandlungsrecht wurde in Anlehnung an die deutschrechtliche Hauptmängeltheorie
nur bei besonders gravierenden Mängeln zugelassen. Diese Auffassung findet sich
in etwas modifizierter Form auch in den österreichischen
LandesordnungsentwürfenN.99.
Nach deutschem Recht ging die Gefahrtragung für den zufälligen Untergang bzw. die
zufällige Beschädigung der verkauften Sache ebenso wie der Nutzen mit der
Übertragung der Gewere auf den Käufer über (vgl. etwa Wiener Stadtrechtsbuch Art. 62 und 63)N.101. Nach römischem Recht ging beim
Spezieskauf die Gefahr über mit der Perfektion des Kaufvertrages, d. h.
grundsätzlich mit VertragsabschlußN.102.
Nach Entwurf Püdler II 1 § 50 gilt
noch die deutschrechtliche Regelung: Die Gefahr geht über mit "Einantwortung und
Tradition" (dazu s. o. II); ferner geht sie über bei
Annahmeverzug des Käufers (Püdler II 1 §
51). Die Nutzungen hingegen stehen dem Käufer schon ab
Vertragsabschluß zu (Püdler II 1 §
36). Die Kompilation der vier Doktoren (
II 10 § 33 ) übernimmt die römischrechtlichen
| Seite 449| Sätze und läßt die
Gefahr mit Perfektion des Kaufvertrages übergehen (Inst. 3, 23, 3; Cod. Iust. 4, 48,
1). Auch die Oe. Landtafel III 14 §
33 folgt den "algemainen rechten und billichkait" und läßt die Gefahr
mit Vertragsabschluß übergehen, sofern nichts anderes vereinbart ist; der
Verkäufer haftet jedenfalls bis zur Übergabe für "müglichen vleiß zu erhaltung
des verkauften guets und abwendung schadens und verderbens"N.103
Hinsichtlich der Früchte ist in erster Linie maßgebend die Vereinbarung der
Parteien. Wenn eine solche nicht vorliegt, so gehören die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits geernteten Früchte dem Verkäufer, "die stehenden und
ungefexten frucht aber, weil sie pars fundi sein, volgen dem
kaufer billich" (Püdler II 1 § 42;
vgl. § 36; ebenso
Strein-L. II 1 § 33 ;
Kompilation II 10 § 26 ).
Die Landesordnungsentwürfe erwähnen als Nebenabreden insbesondere die
Bessergebotsklausel (addictio in diem)N.105
(
Strein-L. II 1 § 33 ;
Kompilation 11 10 § 30 ; Oe. Ltf. III 14 § 30) und den
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes, der Wiederlösung (pactum
de retrovendendo)N.106 (Zeiger III 7 § 23; Püdler II 2 "Von vorbehalten
widerkaufen";
Strein-L. II 1 § 39 ;
Kompilation II 10 § 31 ; Oe. Ltf. III 14 § 31)N.107.
Fußnoten
⇭N.1 Vgl. Hämmerles Ausführungen
zur Geschichte des Handelsrechts, in:
Grundriß des Handelsrechts2 (1948), 6 ff. ;
Handelsrecht I2 (1967), § 2 . Mit der
Geschichte des Tiroler Bergrechts beschäftigen sich zwei Beiträge des
Jubilars: Cartae de posta et jure montis, in:
Festgabe zur 100-Jahr-Feier der Tiroler Handelskammer, Bd. I (Innsbruck,
1951), 11-30 ;
Codex Maximilianeus. Zur
Geschichte des Schwazer Bergrechts, in: Schwazer Buch (Schlern-Schriften,
85, Innsbruck, 1951) 146-157 .
⇭N.3 Puntschart, Kauf, in:
Hoops Reallexikon der germanischen
Altertumskunde 3 (1915), 19 f. ; Stobbe-Lehmann, Handbuch des deutschen Privatrechts III3 (1898), 297
ff.Gierke, Deutsches Privatrecht III (1917), 434
ff.;
R. Hübner, Grundzüge des
deutschen Privatrechts5 (1930), 577 ff. ;
Planitz, Grundzüge des deutschen
Privatrechts3 (1948), 154 ff. ;
E. Huber,
System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechts IV (1893), 848 ff. ;
A. Bechmann, Der Kauf nach gemeinem Recht I
(1876), II (1884), III (1905 bis 1908) ; O. Stobbe, Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts (1855), 50 ff.,
277 ff.;
P. Greiser, Der Kauf nach
deutschen Landrechten der Rezeptionszeit (Diss. Kiel, München, 1965) ;
Hans Müller, Das Kaufrecht in süddeutschen
Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jh. (Diss., Kiel, 1961) . — Vgl.
O. Peterka, Der Kauf im Altstadt Prager und
Brünner Recht, ZRG GA 38 (1938), 421 ff. ; H.
Knoche, Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520 (1957), 87
ff. —
Kauf-, Tausch- und
Zugrechts-Ordnung der Reichsstadt Rottweil von 1793 (abgedruckt in:
Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte
Deutschlands, II. Bd., Polizei- und Landesordnungen, bearb. von G. K.
Schmelzeisen, 2. Halbb. [1969], 416 ff. ); Ph. Harras R. v. Harrasowsky, Geschichte
der Codifikation des österr. Zivilrechtes (1868), 116 f.;
H. Charmatz, Zur Geschichte und Konstruktion
der Vertragstypen im Schuldrecht (1937), 52 ff. ,
91 ff. ,
161
ff. ,
234 ff. ;
K. O. Scherner, Rücktrittsrecht wegen
Nichterfüllung (1965), 70 ff. ;
Ehrenzweig,
System des österr. allg. Privatrechts II/1 (1920), §§ 363 ff.
⇭N.19
H. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I2
(1962), 423 ; O. Stobbe, Zur Geschichte
des deutschen Vertragsrechts (1855), 50 ff.;
F. Beyerle, Weinkauf und Gottespfennig an
Hand westdeutscher Quellen, Festschrift f. A. Schultze (1934), 251 ff. ;
vgl.
H. Hattenhauer, Die Entdeckung der
Verfügungsmacht. Studien zur Geschichte der Grundstücksverfügung im
deutschen Recht des Mittelalters (1969), 100 ff.
⇭N.20 Ableitung von lit., Getränk, S.
Schmeller, Bayer. Wörterbuch2 I, 1753 ,
II, 520 ff.
⇭N.24
Greiser, 20
ff. ,
133 . Vgl. aber noch die
Rottweiler Kauf-, Tausch- und
Zugrechtsordnung von 1793 (s. o. Anm. 3) §§ 1, 6, 7.
— Zum Rechtsbrauch des Leitkaufs und des Pfenniggebens in den niederösterr.
Weistümern Peterka, Festschrift O.
Engländer (1936), 159 f.
⇭N.28 Zur
Bedeutung von „fertigen"
Greiser, 31 ;
Hattenhauer, Die Entdeckung der
Verfügungsmacht (1969), 67 f. Vgl. für Österreich
Wesener, Erbrecht, 129 ff.
⇭N.29 Zum Landschadenbund Vgl.
Wesener, Das innerösterr.
Landschrannenverfahren im 16. u. 17. Jh. (1963), 50 ff. ;
Vilfan, Rechtsgeschichte der Slowenen (1968),
154 f.
⇭N.31 Vgl.
H. Demelius, Eheliches Güterrecht im
spätmittelalterlichen Wien (Sitzungsberichte d. Österr. Akad. d. Wiss.,
Phil.-hist. Kl. 265/4, 1970), 10 ,
14 ;
ders., Über die alten Wiener Grundbücher,
Jahrbuch d. Vereines f. Gesch. d. Stadt Wien 9 (1951), 110 ff. ;
Die Nezeuger. Ein Beitrag zur Kenntnis des
Wiener Privatrechts im 14. Jh., ebd. 13 (1957/58), 29 ff. , bes.
55 f. ;
Grundbuch und Grundvollstreckung im mittelalterlichen Wien, Jur. Bl. 1952,
218 ff. — Edition der Grundbücher der Stadt Wien, in:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, III.
Abt., Grundbücher der Stadt Wien, bearb. v. Staub, I. Bd. Die ältesten
Kaufbücher (1368-1388) [Wien, 1898] ,
II.
Bd., Gewerebuch B (1373-1419) [Wien, 1911] .
⇭N.32
Demelius, Eheliches Güterrecht im
spätmittelalterlichen Wien (1970), 51 . Vgl. E.
Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen II (1910), 43 ff. — Zu
Ratsprotokollen, Grundbüchern und Kaufbriefen in Graz
F. Popelka, Geschichte der Stadt Graz I
(1928), 459 ff. Kaufbriefe wurden vom Stadtrichter gesiegelt.
⇭N.41 So
Demelius,
Jahrbuch d. Vereines f. Geschichte der Stadt Wien, 13 (1957/58), 56 ; Vgl.
Peterka, Festschrift O. Engländer,
164. Die Auflassung in den Grundbüchern ist die sog. Aufsandung;
vgl. DRWB I, 947, s. v. Aufsendung;
Rintelen, B. Walthers privatrechtliche
Traktate, 198, s. v. ; Walther, Trakt
I, 6, Aufsendung an den Grundherrn;
Oe. Ltf. III, 14, § 4 "aufsandung an den lehensherrn". Vgl.
Reutter (o. Anm. 13), Ad Tab. XIX, n. 14, 15,
48, 49 .
⇭N.44 Vgl.
Kompilation II, 12, § 3 ;
Oe. Ltf. III, 14, § 25 : "Da aber die
einantwortung und traditio zum mehrern thail geschechen
könne, ...";
Oe. Ltf. III, 21, § 2
.
⇭N.46 Vgl. Suttinger, 371
f., "Kauff und Traditio", vgl. 287 f., 288 (letzter Absatz); ebenso
Weingärtler (s. o. Anm. 14),
192; Beckmann, Idea juris,
110 f., s. v. Dominii traditio, 111: "Ex hisce
juris fundamentis geschichts, daß in Ertz-Hertzogthum Oesterreich
und Hertzogthum Steyr die traditio Dominii, dem Land- und
StadtsGebrauch nach, durch Einhändigung der Kauff-Brief, Gewehr,
Verfertigung- und Überschreibung der Güter, per fictionem
juris et civilem traditionem völlig geschihet, etc. wie solches
nach löblichen Oesterreichischen und Steyrischen LandsGebrauch bekandt ist,
daß es also keiner weiteren explication vonnöthen hat."
⇭N.47 Im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgte der
Eigentumserwerb mit der Erteilung des "Urlaubs" bzw. des Land- oder
Stadtscherms; vgl.
Wesener,
Landschrannenverfahren, 119 f. — Hypotheken an adeligen Liegenschaften
wurden in Österreich unter der Enns in das "Land-Gedenck-Buch" beim
Landmarschallischen Gericht eingetragen, später im Protokoll des Weisboten;
vgl. Suttinger, obs. 140, n. 5;
dazu L. Johanny, Geschichte u.
Reform der österr. Pfandrechts-Pränotation (1870), 25 ff.; E.
Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen II, 44 ff.;
Rintelen, B. Walthers privatrechtliche
Traktate, 41* ; zum Weisboten
Wesener,
Landschrannenverfahren, 34 . Handschriften des "Codex provincialis oder
Gedenck-Buch deren Hochlöbl. Herrn Herrn Ständen" in
Österr. Nationalbibliothek, Series nova,
3815-3819 . — In Tirol mußten Veräußerungsverträge über Liegenschaften von
Nichtsiegelmäßigen vor Gericht errichtet werden (Tiroler Landesordnung von 1573, II
10). Vgl.
Ehrenzweig, System2
I/1, 23 (A. 36) .
⇭N.48 Dazu
Stobbe-Lehmann, III3, 297
ff. ;
Hübner (o. Anm. 3), 577 ;
Greiser, 67 ff. ,
136 f. ;
Kaser, Das römische Privatrecht II (1959), 192 f.
⇭N.54 Vgl. Luschin, Österr.
Reichsgeschichte, 421. —
Sammlung
der ältern k. k. landesfürstl. Gesetze und Verordnungen in
Publico-Ecclesiasticis v. J. 1518-1740 (1785), Nr. 1 ,
40 ,
62 ,
64 ,
74 ,
91 .
⇭N.66 Dazu
Rintelen, Agrarverfassung (o. Anm. 63), 75 .
⇭N.67 Dazu
Stobbe-Lehmann, III3, 312
ff. ;
Greiser, 123 ff. ,
141 f. Zum "gerechten Preis"
W. Trusen, De contractibus mercatorum, in:
Ius et Commercium. Festschrift für F. Laufke (Würzburg 1971), 59 ff.
⇭N.68 Dazu
Gierke, Deutsches Privatrecht III 451 ff.
⇭N.74 Zu dieser Frage
Hübner (o. Anm. 3), 447 ff. ;
M. Wellspacher, Publizitätsgedanke und
Fahrnisklagen im Usus modernus, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl. Recht d.
Gegenwart, 31 (1904), 631 ff. ;
U. von
Lübtow, Hand wahre Hand, Festschrift d. Jur. Fak. d. Freien Univ. Berlin
(1955), 119 ff. ;
H. Hübner, Der
Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht (1955), bes. 24 f. ;
Schmelzeisen, Polizeiordnungen und
Privatrecht (1955), 279 ff.
⇭N.83Rabel, I, 203 f. Vgl.
Kunkel, in Quellen zur NPRG I/2 (1938), 319
f., Anm. 6 u. 7 zur Bayr. Landrechtsreformation;
Schmelzeisen, in Quellen zur NPRG II/1
(1968), 305, Anm. 15 zur Bair. Landesordnung von 1553.
⇭N.90Obs. 33 "Wo kein Schermb
verschrieben ist, kan man, dem Landsbrauch nach auch keinen begehren";
ebenso Consuetudines Austriacae2,
759 f. s. v. Schirmung. Die ältere Auffassung findet sich 760 f. s. v. Schirm.
⇭N.93 Dazu Rabel, I,
208 f. Vgl.
H. Hattenhauer, Die
Entdeckung der Verfügungsmacht (1969), 90 ff. — Zum Verfahren, der
Verantwortung des Beklagten durch Schermweigerung SUTTINGER, obs. 31
ff.;
Wesener, Landschrannenverfahren,
74 ff.
⇭N.94 Dazu G. Hanausek, Die
Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Ware I (1883), II
(1884); Stobbe-Lehmann,
III3, 304 ff.; Gierke, Deutsches Privatrecht III, 466
ff.;
Hübner (o. Anm. 3), 579 ff. ;
Greiser, 114 ff. ,
140 f. ;
M.
Klischies, Die geschichtliche Entwicklung der Sachmängelhaftung beim Kauf
beweglicher Sachen (Diss. Kiel 1965) ;
W. J.
Klempt, Die Grundlagen der Sachmängelhaftung des Verkäufers im Vernunftrecht
und Usus modernus (1967) ;
N. Burke,
Einschränkungen der ädilizischen Rechtsbehelfe beim Kauf von der Rezeption
bis zur Gegenwart (Diss. Münster 1967) ;
Wesenberg-Wesener, 116 . Zum mittelalterlichen Recht
H. Dilcher, Die Theorie der
Leistungsstörungen, 214 ff. ; vgl.
Trusen,
Festschrift f. F. Laufke (Würzburg 1971), 57 f.
⇭N.97 Auf Grund des
Patents vom 3. März 1682 betr. Roßkauf (Codex
Austriacus II, 258 ff.) können Hauptmängel bei Pferden binnen vier
Wochen und drei Tagen geltend gemacht werden; vgl.
Tiller (o. Anm. 70), II/2, 291 . Vgl. zur
Haftung für Tierfehler
Stobbe-Lehmann, III3, 307 ff. ;
Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht (1955), 449 f. ;
Klempt (o. Anm. 94), 51 .
⇭N.98 Dazu
Stobbe-Lehmann, III3, 305
f. ;
Klempt, 58 ff.
⇭N.100
Stobbe-Lehmann, III3, 303 f. ;
Gierke, Deutsches Privatrecht III, 446 ff. ;
Hübner, 581 f. ; Stobbe, Zur Geschichte des deutschen
Vertragsrechts (1855), 277 ff.;
ders., Iherings Jahrbücher 12 (1873), 241 ff. ;
Greiser, 80 ff. ,
137 f. Zum Prager und Brünner Recht
Peterka, ZRG GA 58 (1938), 424 ,
432 f.
⇭N.102
Kaser, RPR II 283 . Zum mittelalterlichen Recht
H. Dilcher, Die Theorie der
Leistungsstörungen, 191 ff. , bes.
198 f. ;
Wesenberg-Wesener, 45 .
⇭N.103 Vgl.
Bayer. Landrecht von 1616, VI. Tit., 5.
Art. Für das Recht des 18. Jh.
Tiller (o. Anm. 70), II/2, 330 f. ;
337 :
"Anmerkung. Alles, was hier in diesem Hauptstücke nach den gemeinen Rechten
vorgetragen worden, gilt auch bey uns, ausgenommen, daß die Gefahr der
unbeweglichen Güter, wo dieselben dem Kaufer gerichtlich übergeben werden
müssen, wie es bey den sogenannten Donationen im Königreiche Hungarn
geschieht, vor dieser Uebergab auf den Kaufer nicht übergehe."
⇭N.106ABGB
§§ 1067, 1068-1070. Vgl.
Gierke, Deutsches Privatrecht III, 497
ff.;
Platner, Der Wiederkauf, ZRG 4
(1864), 123 ff. Zum gemeinen Recht
P. Rasi,
Il patto di riscatto nella compravendita. Pactum de retrovendendo (Napoli
1959) ;
Klaus Busse, Der Wiederkauf in der
Rechtsliteratur des 12.-18. Jh. (Diss. Münster, München, 1965) ; vgl. dazu
Gmür, ZRG GA 87 (1970), 525 .