Gunter
Wesener,
Beschränkungen der Testierfreiheit in deutschen Stadtrechtsreformationen
und Landrechten der Rezeptionszeit. In: Festgabe
Lübtow (
1970) 569-593
Heino
Speer:
Digitale Version (2015)
und Revision (2023)
Gunter Wesener, Beschränkungen der Testierfreiheit in deutschen
Stadtrechtsreformationen und Landrechten der Rezeptionszeit, in: Festgabe Lübtow
(1970) 569-593
Der verehrte Jubilar hat sich in einer Reihe von Arbeiten mit grundlegenden
Fragen des Erbrechtes beschäftigt. Einen wertvollen Beitrag zur privatrechtlichen
Dogmengeschichte stellt seine Untersuchung "Hand wahre Hand"
dar. Mit Recht verweist der Jubilar an anderer Stelle
auf die "begriffsbildende Funktion der Dogmengeschichte".
Als ein kleiner Beitrag zur juristischen Institutionen- und Dogmengeschichte
möge diese Untersuchung aus dem Gebiete des Erbrechtes der Rezeptionszeit
angesehen werden.
Mit der praktischen Rezeption des römisch-gemeinen Rechtes in den einzelnen
deutschen Städten und Territorien kam es zu einem Zusammentreffen von
deutschrechtlichen Vorstellungen und Instituten mit solchen des römisch-gemeinen
Rechtes, was teilweise zur Verdrängung und Beseitigung alten deutschen
Rechtsgutes, teilweise zu einer Umbildung desselben sowie zu Neubildungen
führte. In zahlreichen Städten und Territorien kam es im Verlaufe der Rezeption
zu Reformationen der alten Stadt- und Landrechte bzw. zu Neuaufzeichnungen.
Auf Grund dieser Stadtrechtsreformationen und Landrechte läßt sich ein gutes
Bild von der Intensität und dem Grade der praktischen Rezeption in den einzelnen
Gebieten und der Widerstandsfähigkeit des heimischen Rechtes gewinnen. Aber
nicht nur für die Rezeptionsgeschichte, sondern auch für die juristische
Institutionen- und Dogmengeschichte sind diese partikulären Gesetzeswerke des
15., 16. und 17. Jh.s von größter Bedeutung. Eine stärkere Berücksichtigung
dieser Rechtsquellen bei Untersuchung der Entwicklungsgeschichte einzelner
Rechtsinstitute scheint geboten.
Naturgemäß ist eine gewisse Auswahl hierbei erforderlich.
Ein Gebiet des römischen Privatrechtes, das im allgemeinen stark rezipiert
wurde, war das Erbrecht, und zwar vor allem das Testamentsrecht, der Grundsatz
der Testierfreiheit und in Zusammenhang damit das justinianische Noterbrecht
.
In diesem Rechtsbereich kam es, vielfach, vor allem in den Städten, schon im
Spätmittelalter, zu einem Zusammenstoß mit dem deutschrechtlichen System des
zwingenden Familienerbrechts, das gelockert war durch das Freiteilsrecht
;
daraus entwickelte sich in manchen Gebieten das System der Erbschaftsreserve
.
Nach älterem deutschen Recht war das Hausvermögen durch die Anwartschaftsrechte
der Erben (Erbenwartrechte) gebunden; Verfügungen
darüber bedurften ihrer Zustimmung. Nur über einen Freiteil durfte der Erblasser
selbständig verfügen. Die Verfügung über den Freiteil erfolgte in Form der
Vergabung von Todes wegen; diese war kein erbrechtliches Institut, sondern ein
sachenrechtliches Geschäft unter Lebenden. Erst im späten Mittelalter verblaßte
der Gedanke des Hausvermögens, und die Verfügungsmacht des einzelnen über sein
Eigentum wurde immer stärker. Das Erbenwartrecht wurde auf Liegenschaften und
bei diesen auf das Erbgut eingeschränkt.
Das römisch-kanonische Testamentsrecht drang nun allmählich ein. Gegen Ende des
Mittelalters führte das Freiteilsrecht entweder zum System der
Erbschaftsreserve, wonach der Erblasser nur über eine bestimmte Quote seines
ererbten Vermögens frei verfügen konnte (disponible Quote) und der übrige Teil der Verwandtenerbfolge unterlag,
oder es ging im Prinzip der Testierfreiheit auf, was in der Folge zur Rezeption des
römischen Noterbrechts führte.
Früh finden sich Testamente in deutschen Stadtrechten. In Köln haben sich
Testamente und Testierfreiheit schon Mitte des 13. Jh.s durchgesetzt;
dasselbe gilt für Braunschweig, wo seit der 2. Hälfte des 13. Jh.s ein
Erbenwartrecht unbekannt ist. Auch in der südwestdeutschen
Reichsstadt Eßlingen bestand um 1280 kein Wartrecht mehr. In Wien und
Lübeck haben bereits am Anfang des 14. Jh.s die Testamente die heimischen
Vergabungen von Todes wegen fast völlig verdrängt. Hingegen behielten diese
beiden Rechte das Erbenwartrecht. Das
Wartrecht bestand aber nur an Erbgütern. Die strenge Unterscheidung zwischen
Erbgütern und selbst gewonnenen und eroberten Gütern ist für das Wiener
Sachenrecht und überhaupt für das österreichische Recht charakteristisch. Nach dem Goslarer
Stadtrecht aus dem 14. Jh. (I 1 § 62) kann über das gewonnene Gut frei
verfügt werden; ein Anwartschaftsrecht besteht hinsichtlich des Erbgutes (I 4 §
19; vgl. I 4 §§ 42, 43, 46-50); zu Verfügungen über das Erbgut ist
Erbenlaub erforderlich.
Im Gebiete des Magdeburger Stadtrechtes bildeten die alten Vergabungen von Todes
wegen noch gegen Ende des 15. Jh.s die regelmäßige Form einer letztwilligen
Verfügung, obwohl auch hier seit dem Ende des 13. Jh.s Testamente nachzuweisen
sind
Grundlage für die Rezeption des römisch-gemeinen Noterbrechtes war die
justinianische Regelung der Nov. 18 vom J.
536 und der Nov. 115 (c. 3-5 pr.) vom J.
542. Mit dieser Nov. 115 kam es zu einer Verschmelzung des
formellen und des materiellen NoterbrechteS.Der Noterbe hat einen doppelten
Anspruch, auf Einsetzung als Erbe und auf Zuwendung des Pflichtteiles. Der
Pflichtteil braucht dem Noterben aber nicht zur Gänze titulo institutionis
hinterlassen zu werden, sondern es genügt die Erbeinsetzung auf einen geringen
Teil der Verlassenschaft, sogar auf eine bestimmte Sache oder Summe; der Rest
des Pflichtteils kann dem Berechtigten quocunque titulo (in Form eines Legats, Fideikommisses oder
einer Schenkung auf den Todesfall) zugewendet werden. Noterben sind nach
justinianischem Recht Deszendenten und Aszendenten. Das Noterbrecht der
Geschwister ist in Nov. 115 nicht
erwähnt; es wurde somit durch die Neuerungen dieses Gesetzes nicht
betroffen.
Eine Enterbung ist nach dem Recht der Nov.
115 nur aus bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen
zulässig und trägt Strafcharakter. Der Enterbungsgrund muß im
Testament ausdrücklich angeführt werden und ist im Streitfall vom
Testamentserben zu beweisen. War ein Noterbe grundlos enterbt oder übergangen
worden, so sollte das Testament bezüglich der Erbeinsetzung "kraftlos sein"
(Nov. 115 c. 3 § 15; c. 4 § 9). Über das Wesen dieser
Ungültigkeit herrschte lange Zeit Streit; es wurden im wesentlichen drei
Theorien vertreten: das Nullitätssystem, das gemischte System und das
Inoffiziositätssystem.
Nach dem Nullitätssystem sind die Erbeinsetzungen in einem solchen Testament ipso iure nichtig, das Testament braucht nicht erst vom
Noterben angefochten zu werden. Nach dem Inoffiziositätssystem hängt die
Gültigkeit der Erbeinsetzung vom Willen des Noterben ab; dieser muß sein Recht
mittels der querela inofficiosi testamenti geltend machen und
dadurch das Testament bezüglich der Erbeinsetzung entkräften.
War ein Noterbe zwar als Erbe eingesetzt, hatte er aber nicht seinen vollen
Pflichtteil erhalten, so konnte er nach justinianischem Recht nur mit der actio ad supplendam legitimam die Ergänzung seines
Pflichtteiles verlangen, nicht aber das Testament zu Fall bringen (Cod. Iust. 3, 28, 30).
Die Glossatoren vertraten hinsichtlich der Gültigkeit eines Testaments, in dem
Noterben grundlos enterbt oder übergangen worden waren, ein gemischtes System:
Gl. Non licet zu Auth. Non licet (ad Cod. 6, 28, 4). Casus. Haec
authent. corrigit iura antiqua. in hoc iure antiquo liberi poterant
exhaeredari sine causa. hodie istud est correctum: quia non licet parentibus
exhaeredare vel praeterire liberos: nisi inseratur una ex quatuordecim
causis legibus approbata: sed si una illarum inseritur, et invenitur vera:
filius vel filia excluditur a querela. si non invenitur vera, vocatur ad
querelam: unde si non inseritur causa exhaeredationis, non valet
exhaeredatio, nec praeteritio, nec testamentum.
Die Glossa ordinaria unterscheidet drei Fälle: 1. Wenn der
Testator einen Noterben enterbt, aber keinen der in Nov. 115 taxativ aufgezählten
Enterbungsgründe anführt, oder einen Noterben übergeht, so ist das Testament
hinsichtlich der Erbeinsetzung ipso iure ungültig. 2. Hat der
Testator hingegen einen gesetzlichen
Enterbungsgrund angeführt, so muß der enterbte Noterbe das Testament, um es zu
entkräften, mit der querela inofficiosi testamenti bekämpfen.
Kann der eingesetzte Erbe die Richtigkeit des Enterbungsgrundes nicht beweisen,
so dringt der Noterbe mit der querela durch. 3. Kann der
angeführte gesetzliche Enterbungsgrund bewiesen werden, so bleibt das Testament
vollinhaltlich aufrecht.
Die Präterition eines Noterben durch die Mutter wird von der Glosse unter
Berufung auf Inst. 2, 13, 7 als Enterbung
behandelt.
Die Glosse betrachtete die vor der Nov.
115 geltenden Bestimmungen über das Noterbrecht durch diese nicht als
aufgehoben, vertrat somit das Additionalsystem (Gl. Vel
omittunt ad Inst. 2, 18 pr.).
Das gemischte System der Glosse fand mit der Rezeption auch in Deutschland
Eingang. Die deutsche
gemeinrechtliche Doktrin betonte den formellen Anspruch des Noterben auf
Einsetzung als Erbe, wenn auch nur auf ein Minimum der Verlassenschaft; anders teilweise
die spätere Gesetzgebung (s. u. B). Die Ungültigkeit des Testaments erstreckt
sich nur auf die Erbeinsetzungen, die anderen letztwilligere Verfügungen bleiben
aufrecht.
Die Stadtrechtsreformationen und Landrechte des 15. und 16. Jh.s lassen sich vom
Standpunkte der Regelung des Noterbrechtes in drei Gruppen
einteilen: A. Solche, die das deutschrechtliche System der Erbschaftsreserve
beibehalten haben; B. solche, die im wesentlichen das justinianische Noterbrecht
übernommen haben, wobei allerdings vielfach unter deutschrechtlichem Einfluß dem
überlebenden Ehegatten ebenfalls ein Pflichtteilsrecht eingeräumt wurde; C.
solche, die unter Heranziehung und Verbindung deutsch- und römischrechtlicher
Prinzipien eine eigenständige Regelung des Noterbrechtes getroffen haben, wie
etwa das Freiburger Stadtrecht von 1520
und die Zwickauer Stadtrechtsreformation von 1539/69.
Gunter Wesener, Beschränkungen der Testierfreiheit in deutschen
Stadtrechtsreformationen und Landrechten der Rezeptionszeit, in: Festgabe Lübtow
(1970) 569-593
Der verehrte Jubilar hat sich in einer Reihe von Arbeiten mit grundlegenden
Fragen des Erbrechtes beschäftigt1. Einen wertvollen Beitrag zur privatrechtlichen
Dogmengeschichte stellt seine Untersuchung "Hand wahre Hand"2
dar. Mit Recht verweist der Jubilar an anderer Stelle3
auf die "begriffsbildende Funktion der Dogmengeschichte"4.
Als ein kleiner Beitrag zur juristischen Institutionen- und Dogmengeschichte
möge diese Untersuchung aus dem Gebiete des Erbrechtes der Rezeptionszeit
angesehen werden.
Mit der praktischen Rezeption des römisch-gemeinen Rechtes in den einzelnen
deutschen Städten und Territorien kam es zu einem Zusammentreffen von
deutschrechtlichen Vorstellungen und Instituten mit solchen des römisch-gemeinen
Rechtes, was teilweise zur Verdrängung und Beseitigung alten deutschen
Rechtsgutes, teilweise zu einer Umbildung desselben sowie zu Neubildungen
führte. In zahlreichen Städten und Territorien kam es im Verlaufe der Rezeption
zu Reformationen der alten Stadt- und Landrechte bzw. zu Neuaufzeichnungen5.
| Seite 570|
Auf Grund dieser Stadtrechtsreformationen und Landrechte läßt sich ein gutes
Bild von der Intensität und dem Grade der praktischen Rezeption in den einzelnen
Gebieten und der Widerstandsfähigkeit des heimischen Rechtes gewinnen. Aber
nicht nur für die Rezeptionsgeschichte, sondern auch für die juristische
Institutionen- und Dogmengeschichte sind diese partikulären Gesetzeswerke des
15., 16. und 17. Jh.s von größter Bedeutung. Eine stärkere Berücksichtigung
dieser Rechtsquellen bei Untersuchung der Entwicklungsgeschichte einzelner
Rechtsinstitute scheint geboten6.
Naturgemäß ist eine gewisse Auswahl hierbei erforderlich7.
Ein Gebiet des römischen Privatrechtes, das im allgemeinen stark rezipiert
wurde, war das Erbrecht, und zwar vor allem das Testamentsrecht, der Grundsatz
der Testierfreiheit8 und in Zusammenhang damit das justinianische Noterbrecht9.
In diesem Rechtsbereich kam es, vielfach, vor allem in den Städten, schon im
Spätmittelalter, zu einem Zusammenstoß mit dem deutschrechtlichen System des
zwingenden Familienerbrechts10, das gelockert war durch das Freiteilsrecht11;
daraus entwickelte sich in manchen Gebieten das System der Erbschaftsreserve12.
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Nach älterem deutschen Recht war das Hausvermögen durch die Anwartschaftsrechte
der Erben (Erbenwartrechte) gebunden13; Verfügungen
darüber bedurften ihrer Zustimmung. Nur über einen Freiteil durfte der Erblasser
selbständig verfügen. Die Verfügung über den Freiteil erfolgte in Form der
Vergabung von Todes wegen; diese war kein erbrechtliches Institut, sondern ein
sachenrechtliches Geschäft unter Lebenden. Erst im späten Mittelalter verblaßte
der Gedanke des Hausvermögens, und die Verfügungsmacht des einzelnen über sein
Eigentum wurde immer stärker. Das Erbenwartrecht wurde auf Liegenschaften und
bei diesen auf das Erbgut14 eingeschränkt.
Das römisch-kanonische Testamentsrecht drang nun allmählich ein. Gegen Ende des
Mittelalters führte das Freiteilsrecht entweder zum System der
Erbschaftsreserve, wonach der Erblasser nur über eine bestimmte Quote seines
ererbten Vermögens frei verfügen konnte (disponible Quote)15 und der übrige Teil der Verwandtenerbfolge unterlag,
oder es ging im Prinzip der Testierfreiheit auf16, was in der Folge zur Rezeption des
römischen Noterbrechts führte.
Früh finden sich Testamente in deutschen Stadtrechten. In Köln haben sich
Testamente und Testierfreiheit schon Mitte des 13. Jh.s durchgesetzt17;
dasselbe gilt für Braunschweig, wo seit der 2. Hälfte des 13. Jh.s ein
Erbenwartrecht unbekannt ist18. Auch in der südwestdeutschen
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Reichsstadt Eßlingen bestand um 1280 kein Wartrecht mehr19. In Wien und
Lübeck haben bereits am Anfang des 14. Jh.s die Testamente die heimischen
Vergabungen von Todes wegen fast völlig verdrängt. Hingegen behielten diese
beiden Rechte das Erbenwartrecht20. Das
Wartrecht bestand aber nur an Erbgütern. Die strenge Unterscheidung zwischen
Erbgütern und selbst gewonnenen und eroberten Gütern ist für das Wiener
Sachenrecht und überhaupt für das österreichische Recht charakteristisch21. Nach dem Goslarer
Stadtrecht aus dem 14. Jh. (I 1 § 62)22 kann über das gewonnene Gut frei
verfügt werden; ein Anwartschaftsrecht besteht hinsichtlich des Erbgutes (I 4 §
19; vgl. I 4 §§ 42, 43, 46-50); zu Verfügungen über das Erbgut ist
Erbenlaub23 erforderlich.
Im Gebiete des Magdeburger Stadtrechtes bildeten die alten Vergabungen von Todes
wegen noch gegen Ende des 15. Jh.s die regelmäßige Form einer letztwilligen
Verfügung, obwohl auch hier seit dem Ende des 13. Jh.s Testamente nachzuweisen
sind24
Grundlage für die Rezeption des römisch-gemeinen Noterbrechtes war die
justinianische Regelung der Nov. 18 vom J.
536 und der Nov. 115 (c. 3-5 pr.) vom J.
54225. Mit dieser Nov. 115 kam es zu einer Verschmelzung des
formellen und des materiellen NoterbrechteS.Der Noterbe hat einen doppelten
Anspruch, auf Einsetzung als Erbe und auf Zuwendung des Pflichtteiles. Der
Pflichtteil braucht dem Noterben aber nicht zur Gänze titulo institutionis
hinterlassen zu werden, sondern es genügt die Erbeinsetzung auf einen geringen
Teil der Verlassenschaft, sogar auf eine bestimmte Sache oder Summe; der Rest
des Pflichtteils kann dem
| Seite 573| Berechtigten quocunque titulo (in Form eines Legats, Fideikommisses oder
einer Schenkung auf den Todesfall) zugewendet werden. Noterben sind nach
justinianischem Recht Deszendenten und Aszendenten. Das Noterbrecht der
Geschwister ist in Nov. 115 nicht
erwähnt; es wurde somit durch die Neuerungen dieses Gesetzes nicht
betroffen.
Eine Enterbung ist nach dem Recht der Nov.
115 nur aus bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen
zulässig und trägt Strafcharakter26. Der Enterbungsgrund muß im
Testament ausdrücklich angeführt werden und ist im Streitfall vom
Testamentserben zu beweisen. War ein Noterbe grundlos enterbt oder übergangen
worden, so sollte das Testament bezüglich der Erbeinsetzung "kraftlos sein"
(Nov. 115 c. 3 § 15; c. 4 § 9). Über das Wesen dieser
Ungültigkeit herrschte lange Zeit Streit; es wurden im wesentlichen drei
Theorien vertreten: das Nullitätssystem, das gemischte System und das
Inoffiziositätssystem.
Nach dem Nullitätssystem sind die Erbeinsetzungen in einem solchen Testament ipso iure nichtig, das Testament braucht nicht erst vom
Noterben angefochten zu werden. Nach dem Inoffiziositätssystem hängt die
Gültigkeit der Erbeinsetzung vom Willen des Noterben ab; dieser muß sein Recht
mittels der querela inofficiosi testamenti geltend machen und
dadurch das Testament bezüglich der Erbeinsetzung entkräften.
War ein Noterbe zwar als Erbe eingesetzt, hatte er aber nicht seinen vollen
Pflichtteil erhalten, so konnte er nach justinianischem Recht nur mit der actio ad supplendam legitimam die Ergänzung seines
Pflichtteiles verlangen, nicht aber das Testament zu Fall bringen (Cod. Iust. 3, 28, 30).
Die Glossatoren vertraten hinsichtlich der Gültigkeit eines Testaments, in dem
Noterben grundlos enterbt oder übergangen worden waren, ein gemischtes System: Gl. Non licet zu Auth. Non licet (ad Cod. 6, 28, 4). Casus. Haec
authent. corrigit iura antiqua. in hoc iure antiquo liberi poterant
exhaeredari sine causa. hodie istud est correctum: quia non licet parentibus
exhaeredare vel praeterire liberos: nisi inseratur una ex quatuordecim
causis legibus approbata: sed si una illarum inseritur, et invenitur vera:
filius vel filia excluditur a querela. si non invenitur vera, vocatur ad
querelam: unde si non inseritur causa exhaeredationis, non valet
exhaeredatio, nec praeteritio, nec testamentum.
Die Glossa ordinaria unterscheidet drei Fälle: 1. Wenn der
Testator einen Noterben enterbt, aber keinen der in Nov. 115 taxativ aufgezählten
Enterbungsgründe anführt, oder einen Noterben übergeht, so ist das Testament
hinsichtlich der Erbeinsetzung ipso iure ungültig. 2. Hat der
| Seite 574| Testator hingegen einen gesetzlichen
Enterbungsgrund angeführt, so muß der enterbte Noterbe das Testament, um es zu
entkräften, mit der querela inofficiosi testamenti bekämpfen.
Kann der eingesetzte Erbe die Richtigkeit des Enterbungsgrundes nicht beweisen,
so dringt der Noterbe mit der querela durch. 3. Kann der
angeführte gesetzliche Enterbungsgrund bewiesen werden, so bleibt das Testament
vollinhaltlich aufrecht.
Die Präterition eines Noterben durch die Mutter wird von der Glosse unter
Berufung auf Inst. 2, 13, 7 als Enterbung
behandelt.
Die Glosse betrachtete die vor der Nov.
115 geltenden Bestimmungen über das Noterbrecht durch diese nicht als
aufgehoben, vertrat somit das Additionalsystem (Gl. Vel
omittunt ad Inst. 2, 18 pr.).
Das gemischte System der Glosse fand mit der Rezeption auch in Deutschland
Eingang27. Die deutsche
gemeinrechtliche Doktrin betonte den formellen Anspruch des Noterben auf
Einsetzung als Erbe, wenn auch nur auf ein Minimum der Verlassenschaft28; anders teilweise
die spätere Gesetzgebung (s. u. B). Die Ungültigkeit des Testaments erstreckt
sich nur auf die Erbeinsetzungen, die anderen letztwilligere Verfügungen bleiben
aufrecht.
Die Stadtrechtsreformationen und Landrechte des 15. und 16. Jh.s lassen sich vom
Standpunkte der Regelung des Noterbrechtes29 in drei Gruppen
einteilen: A. Solche, die das deutschrechtliche System der Erbschaftsreserve
beibehalten haben; B. solche, die im wesentlichen das justinianische Noterbrecht
übernommen haben, wobei allerdings vielfach unter deutschrechtlichem Einfluß dem
überlebenden Ehegatten ebenfalls ein Pflichtteilsrecht eingeräumt wurde; C.
solche, die unter Heranziehung und Verbindung deutsch- und römischrechtlicher
Prinzipien eine eigenständige Regelung des Noterbrechtes getroffen haben, wie
etwa das Freiburger Stadtrecht von 1520
und die Zwickauer Stadtrechtsreformation von 1539/69.
| Seite 575|
Das germanisch-deutschrechtliche System der Erbschaftsreserve bzw. disponiblen
Quote30 erhielt sich vor allem in Frankreich31 und Spanien32 in
Schweizerischen Rechten (Zürich, Bern, Stadt Basel, Graubünden)33 in Hanseatischen Rechten (Hamburg, Lübeck)34, in Tirol und in Böhmen und
Mähren.
In Tirol, einem Lande, wo sich deutsches Rechtsgut sehr stark erhalten hatte,
konnte sich die Testierfreiheit nur beschränkt durchsetzen35. Der
| Seite 576| Erblasser durfte hier in Fortbildung des deutschen
Freiteilsrechtes nur über einen Bruchteil seines Vermögens letztwillig verfügen;
der andere Teil mußte seinen gesetzlichen Erben verbleiben. Verfügungen des
Erblassers, die über das zulässige Maß hinausgingen, waren ungültig.
Nach der Tiroler Landesordnung von 1573 (III
3)36 konnte ein Erblasser
entweder den Fruchtgenuß des ganzen Vermögens einer Person auf Lebzeiten oder
ein Drittel der Erbgüter und die Hälfte der gewonnenen Güter, berechnet vom
reinen Nachlaß, zu Eigentum verschaffen und verordnen.
Diese Beschränkung galt jedoch nur für den Fall, daß der Erblasser gesetzliche
Erben besaß, die in Tirol ansässig waren; ansonsten konnte er über sein ganzes
Vermögen frei verfügen.
Unehelich Geborene konnten nur über ein Drittel dessen letztwillig verfügen,
worüber ehelich Geborene testieren konnten37.
In Tirol galt das System der Erbschaftsreserve bis zum Inkrafttreten des
ABGB38.
Auch in Böhmen und Mähren findet sich, jedenfalls im Rechte des Adels, das
System der Erbschaftsreserve, die Unterscheidung zwischen liegendem Gut und
Fahrnis, die Bevorzugung der Söhne bei der Nachfolge nach dem Vater "zur
Erhaltung des Stammes und Geschlechtes".
Das böhmisch-mährische Landrecht, das eine Verbindung deutschen und
slawischen39 Rechtsgutes darstellte, hat der Rezeption des
| Seite 577| römisch-gemeinen Rechtes starken Widerstand geleistet und
grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des ABGB gegolten40.
Eine eingehende Regelung des Noterbrechts findet sich in der Vernewerten Landesordnung für Böhmen von
162741 (O XXI—XXVIII) und in der fast gleichlautenden Verneuerten
Landesordnung für Mähren von 1628 (II, Tit. 18). Diese Landesordnungen galten
für die oberen Stände; für den Bürgerstand galten die Koldinschen Stadtrechte
von 157942, die sich stärker dem römischen Recht anschlossen43.
Vernewerte Landesordnung für Böhmen (von 1627) O
XXI. Demnach auch vor disem der Vatter seinen Söhnen die ligende
Gründe und Land-Gütter nach seinem Tod zu lassen schuldig gewesen, und dieselben
durch seinen letzten Willen ihnen nicht entziehen können, Als sol es auch noch
darbey verbleiben; Jedoch nachfolgender gestalt: daß obberürte Landgütter von
dem Vatter, wan er von seinen Güttern testirt, in zwey Theil getheilt, und zwar
das eine Theil denen Söhnen sambtlichen gleich als eine Legitima oder Natürliches Pflicht-Theil gelassen werden, die andere
Helffte aber zwar auch denen Söhnen verbleibe, Jedoch, daß es bey deß Vatters
Willen stehe, ob er solchen halben Theil zwischen denen Söhnen gleich theilen,
oder einem für dem andern etwas lassen, oder solches auch wol einem allein
zuaignen wolle.
In der Vernewerten Landesordnung findet sich das System der
Erbschaftsreserve44. Der Vater, welchem Liegenschaften gehören, muß
sein Vermögen in zwei Teile teilen und den ersten Teil seinen Söhnen mit
vollkommener Gleichheit untereinander hinterlassen. Hinsichtlich des zweiten
Teiles der Liegenschaften aber steht es dem Erblasser frei, ihn unter die Söhne
gleich zu verteilen, einen Sohn zu bevorzugen, oder einem allein die zweite
Hälfte zu hinterlassen.
Ferner besteht die Möglichkeit, eine Primogenitur anzuordnen (O XXII), d. h. der
Vater hinterläßt das gesamte Vermögen einem von mehreren Söhnen; hierzu bedarf
es aber einer landesherrlichen Konfirmation. Besitzt der Vater neben
Grundstücken bares Geld und Fahrnisse, so kann er darüber frei verfügen (O
XXIII). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Vater keine
Liegenschaften
| Seite 578| besitzt; in diesem Falle sind die
Fahrnisse so wie nach O XXI in zwei Teile zu teilen, von denen ein Teil an die
Söhne fällt, während die zweite Hälfte vom Erblasser nach Belieben verteilt
werden darf (O XXIII). Diese Regelung gilt auch dann, wenn dem Vater zwar
Liegenschaften gehören, diese aber dem Werte nach der Fahrnis bei weitem nicht
gleich kommen (O XXIV).
Sind nur Töchter vorhanden, so sind sie so wie die Söhne zu behandeln;
konkurrieren sie aber mit Söhnen, so erhalten sie bloß ein angemessenes
Heiratsgut (congrua dos) (O XXV).
Bei der Erbfolge nach der Mutter findet ebenfalls eine Teilung des Nachlasses in
zwei Hälften statt. Die erste Hälfte muß die Mutter ihren Kindern, und zwar
Söhnen wie Töchtern, zu gleichen Teilen hinterlassen; eine Bevorzugung der Söhne
bei der Nachfolge in Liegenschaften findet hier nicht statt. Hinsichtlich der
zweiten Hälfte kann die Mutter nach Belieben verfügen (O XXVI).
O XXVII behandelt die Enterbung. Der Enterbungsgrund muß im Testament
ausdrücklich angeführt werden. "Wan aber die Ursachen der Enterbung entweder im
Testament nicht gesetzt, oder da sie gesetzt, von denen Erben nicht erwisen,
oder aber nicht für erheblich befunden worden: So sol das enterbte Kind seinen
Antheil, wan es die Action also außgeführt, bekommen, Im übrigen aber das
Testament in seinen Kräfften verbleiben."
Hinsichtlich der Enterbungsgründe wird in der Vernewerten Landesordnung (O
XXVII) auf die Koldinschen Stadtrechte verwiesen. In diesen Stadtrechten werden
als Noterbberechtigte nur die Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes erwähnt;
es genügt aber, wenn der Erblasser dem Kinde irgendetwas hinterläßt. Die
Enterbungsgründe (E XLIX) entsprechen denen des justinianischen Rechtes.
In den meisten der angeführten Stadt- und Landrechte des späten 15. und des
16. Jh.s ist das formelle und materielle Noterbrecht der justinianischen
Nov. 115 aufgenommen. Der Noterbe
hat Anspruch auf Erbeinsetzung und auf Zuwendung des PflichtteileS.Bei
Präterition oder Enterbung ohne Vorliegen eines gesetzlichen
Enterbungsgrundes ist das Testament hinsichtlich der Erbeinsetzungen
ungültig55.
Wormser Reformation IV 3,3. Ein
testament, darin der kinder eins nit bedacht, sonder ubersehen, fürgangen
oder on ursach enterbt, ist unmeßig, von nichten und unkreftig, ob auch eins
oder mee der andern kinde oder der gemeinen nutz, kirchen, spital oder
derglychen erben gesetzt werden. Darümb ist von nöten, das der vatter syn
kinder zu erben setze oder uß ursachen, hienachbemelt, enterben und fürgeen
möge. (Vorletzter Absatz) Wan einem oder mee kinden erbe gelassen oder
gesetzt würde minder, dan syn gepürlich teil, genant legittima, das oder dieselben kinde mögen clagen wider das
testament zu erstattung ires gepürlichen teils, genant legittima.
Wenn die Noterbberechtigten auf weniger als ihre portio
legitima eingesetzt werden, steht ihnen die
Pflichtteilsergänzungsklage, die actio ad supplendam
legitimam zu. Die Regelung der Wormser Reformation, die als
populäres Lehrbuch des gemeinen Rechtes bezeichnet wird, entspricht völlig
dem justinianischen Recht.
Frankfurter Reformation von
1509, 23 (AbS.3) ... ordenen, setzen und wöllen wir, das vatter
oder muter und andere von uffstygender linien, so kinder in absteigender
linien haben und testament machen wöllen, das sie dieselben kindere in irem
testament nach vermöge der recht zu erben machen oder
| Seite 580| uß redlichen ursachen, im rechten gegründt, im
testament ußgedruckt enterben sollen. Und wo solichs, wie obgemelt, nit
geschicht, so sol solch testament dem laster der nichtigkeit underworfen
sein und kein craft oder macht haben.
Die Frankfurter Reformation verweist hinsichtlich Erbeinsetzung und
Enterbung auf das gemeine Recht ("nach vermöge der recht", "ursachen, im
rechten gegründt")56.
Württembergisches Landrecht III 1,
10. Wölcher Massen testierende Eltern ire Kinder zu Erben
einzusetzen schuldig, und also von der Kinder Pflichtteil oder legitima.
(AbS.1 a. E.) Wann aber die Eltern iren Kindern auch solchen Pflichtteil nit
verschafften, sonder sie übergiengen und preterierten oder on rechtmeßig
Ursach gar ausschließen würden, ir Testament und letster Will kein Kraft
noch Bestand haben, sonder hiemit von Onwürden sein solte57.
Solmser Landrecht II 23,14.
Zum dritten ordnen, setzen und wollen wir, daß die Eltern, als Vatter,
Mutter, Anherr und Anfraue etc., ihre eheleibliche Kindere, Tichtern und
Urtichtern in ihren Testamenten in alle Wege zu Erben benennen und einsetzen
sollen, sie hetten dann genugsame Ursachen, so in den Rechten bestimbt und
erklert, warumb sie solches underlassen oder auch sie gar enterben wolten,
und hinwider, daß auch die Kindere, Tichtern und Urtichtern (im Fall sie
selbst eheliche Kindere nicht haben) gleicher Gestalt in ihren Testamenten
dieselben ihre Vatter, Mutter, Anhern, Anfrauen etc. auch zu ihren Erben
austrücklich instituiren und benennen sollen, dieweil ohn das ihre testamenta vermöge der Recht nichtig und kraftlos (so
viel die Erbsatzung belangt) sein würden.
Kursächsische Konstitutionen III
9. Ob ein Testament, dorinnen Kinder oder Eltern praeterirt und
ubergangen oder zum wenigsten in der legitima nicht
gebürlich instituiret und zu Erben eingesatzt, nichtig sey. Es haben
sich unsere Vorordente disfals nach dem gemeinen Schlus der Rechtslehrer
dohin vorglichen: wann den Kindern oder Eltern in Testamenten die gebürliche
legitima oder sonsten ein Teil Güter titulo honorabili nicht vorlassen noch sie dorinnen als Erben
eingesatzt worden, das ein solch Testament nichtig sey und doch nichts desto
weniger die legata denen, welchen sie vormacht seind,
volgen und gegeben werden sollen; ...58.
Umstritten ist hinsichtlich der Natur des Noterbrechtes die Interpretation
der Nürnberger Reformation von 1564. Mit Stobbe59 ist wohl auch
| Seite 581| hier ein Anspruch auf formelle Erbeinsetzung (auf Grund
von XXIX 9 § 2)
anzunehmen60.
Während sich die Stadt- und Landrechte des 16. Jh.s zum größten Teil ebenso
wie die deutsche gemeinrechtliche Doktrin (S.o. bei Anm. 28) enge an die justinianische Regelung des Noterbrechtes
anlehnten, findet sich in vielen Landrechten des 17. Jh.s nur mehr ein
materieller Pflichtteilsanspruch, kein Anspruch auf Erbeinsetzung, so im
Kurkölnischen Landrecht von 166361 und im
Trierer Landrecht in der Fassung von 1713 (I § 18): Die Eltern sind schuldig, den Kindern die Legitima
"jedoch quocunque Titulo zu verlassen"62.
Auch in den niederösterreichischen Ländern war nur das materielle
Noterbrecht rezipiert worden63
Bernhard Walther
64XIV (Von den Testamenten)
11,6. Wiewol die Recht vermügen, das die Legitima den Kindern nit
per modum legati vel fideicommissi, sonder per modum institutionis durch die Eltern verordnet werden
soll, so wirdet doch sollicher Unterschidt dem Landsbrauch nach nit
gehalten, sonder wie und was Gestalt ein Geschäftinger seinen Kindern die
Legitima verordnet, daran sein sy sich ersettigen zu lassen schuldig.
Hinsichtlich der Wirkungen einer Präterition oder Enterbung war nach
österreichischem Landsbrauch zu unterscheiden: Nur bei Präterition durch den
Vater war das Testament ipso jure ungültig; bei Enterbung
mußte, auch wenn überhaupt kein Enterbungsgrund angeführt war, das Testament
mittels querela inofficiosi testamenti angefochten
werden65. Wenn der
Pflichtteilsberechtigte zwar nicht als Erbe eingesetzt, ihm aber quocunque titulo etwas hinterlassen worden war, so blieb
das Testament aufrecht und der Pflichtteilsberechtigte konnte bloß mit der
actio ad supplendam legitimam die Ergänzung seines
| Seite 582| Pflichtteiles verlangen66. Der
Pflichtteilsanspruch war aber nach dem österreichischen Recht des 16. und
17. Jh.s noch keine bloße Geldforderung wie nach heutigem Recht (ABGB § 774; Hofdekret v. 31. 1. 1844,
JGS Nr. 781), sondern der Pflichtteilsberechtigte hatte Anspruch auf Anteile
am beweglichen und unbeweglichen Vermögen67.
Das "System des schlichten Pflichtteilsrechts oder der Geldforderung"68 wurde auch in das
deutsche BGB (§ 2303
Abs. 1 Satz 2) aufgenommen.
Während die Nürnberger Reformation (XX 10) ein Pflichtteilsrecht der Geschwister und übrigen
Seitenverwandten ausdrücklich ablehnt, wird von der völlig romanistischen
Wormser Reformation (IV 2, 9)
den Geschwistern ein Pflichtteilsanspruch gewährt, wenn ihnen eine persona turpis vorgezogen wurde (Cod. Iust. 3, 28, 27)70.
Die Geschichte der justinianischen Enterbungsgründe hat eine eingehende und
vorzügliche Darstellung durch Joh. Merkel73
gefunden, so
| Seite 583| daß hinsichtlich Einzelheiten auf
diese Untersuchung verwiesen werden kann. Aus der Formulierung der
Enterbungsgründe lassen sich vielfach die Beziehungen zwischen den einzelnen
Stadt- und Landrechten erkennen.
Die erste deutsche Version der Enterbungsgründe, welche das römische Recht
rezipiert und die justinianischen Fälle fast alle verarbeitet hat, ist die
Nürnberger Reformation (XV 2;
XV 3)74. Der
Nürnberger Reformation folgt die Wormser Reformation (IV 3, 4)75.
Die Frankfurter Reformation von 1509 (22) führt die
Enterbungsgründe nicht im einzelnen an, sondern verweist einfach auf das
gemeine Recht: "... oder uß redlichen ursachen, im rechten gegründt, im
testament ußgedruckt enterben sollen." Eine bloße Verweisung auf das
Kaiserrecht, die geschriebenen Rechte, die "gemeinen kaiserlichen Rechte"
findet sich auch in den "Statuten und
Ordnungen in Testamenten, Erbfällen und Vormundschaften" der
Markgrafschaft Baden vom Jahre 151176, in der
Constitutio Joachimica von 1527 (Kap.
6, letzter Abs.)77, in der Reformation des Erzstifts Köln von 1538 (Fol. 65)78 und im Solmser Landrecht (II 23, 14 "... genugsame
Ursachen, so in den Rechten bestimbt und erklert ...")79.
Das Freiburger Stadtrecht von 152080 (III 5,
50-61, 62; III 5, 63-70, 71) lehnt sich hinsichtlich der
Enterbungsgründe an die Nürnberger Reformation an81. Die Bayerische Landrechtsreformation von 1518 (IL 5 u. 6) hat die Enterbungsgründe fast
wörtlich aus der Wormser bzw. Nürnberger Reformation übernommen82.
Im Württembergischen Landrecht (III
1, 13 u. 14) hält sich die Aufzählung der Enterbungsgründe strenge
an die Nov. 115 c. 3 und 4; es
bestehen gewisse Beziehungen zu Perneders Institutionen83.
Württemberg. LR III 1, 15 (vgl.
III 1, 2 AbS.14) nennt als
Enterbungsgründe gegenüber dem Ehegatten die Scheidungsgründe (gemäß der
Württembergischen
| Seite 584| Eheordnung von 1553) und
ferner in entsprechender Anwendung alle Enterbungsgründe zwischen Eltern und
Kindern84.
Die Nürnberger Reformation (XX
5) übernimmt die justinianische Regelung: bis zu vier Kindern
beträgt der Pflichtteil ein Drittel, bei fünf oder mehr Kindern die Hälfte
des gesetzlichen ErbteilS.Maßgebend ist die Anzahl der Kinder; hinsichtlich
der Enkel gilt das Repräsentationsprinzip: "... anstat ires vaters oder
muter für ein person zerechen".
Interessant ist die Regelung der Wormser Reformation (III 2, 27 AbS.4): Kinder, die
die Erbschaft cum beneficio inventarii antreten, haben
Anspruch auf den Pflichtteil in der Höhe von einem Drittel der gesetzlichen
Erbportion ungeachtet der Schulden. Die legitima wird
hier von den Aktiven berechnet. Dies bedeutet eine Beschränkung der Haftung
durch das Pflichtteilsrecht, die dem gemeinen Recht fremd ist. Sie mag mit
älteren deutschrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Erben
zusammenhängen86; nach der Formulierung "so
ordnen und wöllen wir" könnte es sich auch um eine originelle Regelung des
Wormser Gesetzgebers handeln87.
Die Frankfurter Reformation von 1509 (22 "... nach vermöge der
recht zu erben machen ...") verweist einfach auf das gemeine Recht.
Das reformierte Braunschweiger Stadtrecht von 1532 (§ 212) übernimmt
ebenfalls die justinianische Regelung: Pflichtteil der Kinder ein Drittel
bzw. die Hälfte88.
Die Constitutio Joachimica enthält keine Vorschriften über die Höhe des
Pflichtteiles; wegen der allgemeinen Verweisung auf Kaiserrecht
| Seite 585| hinsichtlich der Enterbung (Kap. 6, letzter Abs.) gilt auch
in dieser Frage grundsätzlich die justinianische Regelung89.
Diese findet sich auch in der Reformation des Erzstifts Köln von 1538 (Fol. 65)90; ferner im Württembergischen
Landrecht (III 1, 10 u. 11): der Pflichtteil der Kinder
beträgt ein Drittel bzw. die Hälfte, der Pflichtteil der Eltern ein Drittel.
Der Pflichtteil des Ehegatten (S.o. B. II) beträgt
einen Kindespflichtteil (III 1,
12); maßgebend ist für die Höhe die Anzahl der Kinder; der
Ehegatte wird nicht mitgerechnet. Die Bemessung des Ehegattenpflichtteiles
könnte sowohl aus der justinianischen Nov.
117 c.591 herrühren, wie aus dem Württembergischen
Güterrecht, wonach der überlebende Ehegatte bei der gelegentlich seiner
Wiederverheiratung stattfindenden Auseinandersetzung mit den erstehelichen
Kindern vielfach auf einen Kindesteil beschränkt war92.
Die Kursächsischen Konstitutionen (III 9) sprechen von der
"gebührlichen legitima"; nach III 11 soll die Gerade in die legitima der Tochter eingerechnet
werden93.
Um die Höhe des Pflichtteiles festzustellen, ist zunächst der reine Wert des
Nachlasses zu ermitteln94 (Ausnahme nach Wormser Ref. III 2, 27, S.o.).
Dabei wurden aber nach vielen Partikularrechten die nicht frei vererblichen
Bestandteile des Nachlasses, insbesondere Familienfideikommisse, Lehen u. a.
nicht eingerechnet95.
Eine originelle Regelung des Noterbrechtes unter Heranziehung und Verbindung
deutschrechtlicher und römischrechtlicher Prinzipien findet sich im Freiburger
Stadtrecht von 152096, dessen
Verfasser der berühmte Jurist Ulrich
Zasius ist97, und in
der Zwickauer Stadtrechtsreformation
| Seite 586| von 1539/69
des Stadtsyndicus Antonius Beuther98. Verschiedenartige Prinzipien
finden sich auch im Landrecht von Jülich-Berg von 155599.
H. Knoche100 bezeichnet das
Freiburger materielle Noterbrecht als "eine der eigenwilligsten
gesetzgeberischen Leistungen, die wir in dieser Zeit finden"101. Das römische Noterbrecht wird nicht schlechthin übernommen,
sondern mit deutschrechtlichen Instituten (Ehegüterrecht, Erbschaftsreserve)
kombiniert.
Das Noterbrecht der Kinder ist im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht (III 3 Von erbfällen und andrer
fürsehung zwüschen eelüten und irn kinden) geregelt102.
Freiburger Stadtrecht III 3, 1. Ein
anzog uff die legittima. Wiewohl die geschribnen recht, als
wir bericht sind, eeliche kind, die kein enterbung verschuldt, dergestalt
versehen haben, daß vatter und mutter inen nit alles ir gut entziehen mögen,
sonder verbunden sind inen zum minsten ein pflichteil, in latin legittima genant, zelassen, wie dann nach vili oder wenige der kunden
solich legittima gemeret oder gemindert ist, so haben wir uns
doch nach gelegenheit unser burgerschaft und inwoner solicher rechten nit
sonderlich beladen, inmaßen hienach in disem dritten tittel von wort zu wort
klarlicher anzögt würd, wie daß by uns gehalten werden soll.
Die alten ehegüterrechtlichen Satzungen der Verfangenschaft103 werden aufgehoben (III 3, 2). Nach der alten Satzung
wurde der überlebende Ehegatte zwar Alleinerbe; zur freien Verfügung erhielt er
aber nur die Fahrnis, die liegenden Güter waren den Kindern verfangen. An Stelle
der Verfangenschaft tritt im Stadtrecht von 1520 die sofortige Teilung der
Gütermassen mit Beisitzrecht, wobei für die Teilung schon Ansätze im alten
System gegeben sind104.
Bei Tod eines Ehegatten wird bei beerbter Ehe das eheliche Gesamtvermögen in
Quoten aufgeteilt105. Wenn der Vater starb, bekam die
| Seite 587| Mutter ein Drittel106, die Kinder zwei Drittel
"von allem beyder eegemecht gut" (III 3,
3); Kleider und Kleinodien sowie die Morgengabe verblieben der Mutter
als VorauS.Kinder aus vorhergehenden Ehen erben gemeinsam mit den Kindern aus
der letzten Ehe. Bei Tod der Mutter erhielt der Vater zwei Drittel, die Kinder
ein Drittel (III 3, 3). Die Kinder
erlangen Eigentum; der überlebende Ehegatte behält die Nutznießung (Beisitz) an
dem Vermögen, das den Kindern zufällt (III 3, 4; 6; 10).
Die den Kindern am gesamten Vermögen der Eltern zustehende Quote kann durch
letztwillige Verfügung oder Verpflichtung unter Lebenden nicht gemindert
werden.
Und dise erbteil, so wann sy den kinden zu gefallen, sind sy demnach ir
eigentumb, doch die nießung den eltern vorbehalten, wie hernach statt. Darumb,
so lang solche nießung wert, mögent die erbfäll der kinden verfangenschaft
genent werden. Es haben ouch vatter und mutter, alle die wil, sy byeinandern
leben und sich die kind gepürlich halten, nicht macht, einich testament,
vergabung oder ordnung zesetzen oder zetun, dadurch den kinden die
vorgeschribnen ire erbsgerechtigkeiten abgeprochen wurden, als ouch dhein
eeberedung, die disen erbfällen zu schaden diente, kreftig ist, wie obstat.
Wenn sich die Kinder den Eltern gegenüber nicht anständig verhalten ("undankbare
Kinder"), ohne aber einen Enterbungsgrund zu setzen, so gelten die angeführten
Bestimmungen nicht; sie haben nur Anspruch auf ein Viertel der Quote, die ihnen
ansonsten zustehen würde (III 3,
5).
Dieses Viertel der undankbaren Kinder wird vom Stadtrecht (III 3, 8) als legitima oder Pflichtteil bezeichnet, ebenso wird aber auch die Quote
vom Gesamtgut, auf welches die Kinder bei Wohlverhalten Anspruch haben, legitima genannt; hierbei handelt es sich in Wahrheit um eine
Erbschaftsreserve, die den Kindern vorbehalten ist. Das Stadtrecht unterscheidet
somit zwei Arten des "Pflichtteils" (III
3, 8 "zweyerley legittima oder pflichtteil").
Die Testierfreiheit von Eheleuten mit Kindern ist somit schon durch das eheliche
Güterrecht (vgl. III 5, 2)107,
verbunden mit dem System des zwingenden Familienerbrechts (System der
Erbschaftsreserve) weitgehend ausgeschlossen. Das Viertel der "undankbaren
Kinder" entspricht dem Pflichtteil des römischen Rechts108, wobei
aber auch bei Berechnung dieses Viertels vom Gesamtvermögen der Ehegatten
ausgegangen wird.
| Seite 588|
Unter Eltern und Kindern sind alle Aszendenten und Deszendenten zu verstehen
(III 3, 9).
Auch die Testierfreiheit von Eheleuten ohne Kinder war nach älterem Stadtbrauch
bedeutend eingeschränkt, weil ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen
testieren konnte, mit Ausnahme von Anordnungen betreffend Seelgerät und
Jahrzeit109.
Diese Gewohnheit wird vom Stadtrecht beibehalten.
Freiburger Stadtrecht III 5, 3. Von
eelüten, die nit kind haben, wie die testieren mögen. Im fall, do eelüt
byeinandern wonen und einandern das best tund, die nit kind haben, setzen und
ordnen wir, das eins on des andern willen nicht testieren noch verordnen mög, es
wer dann, das ir eins umb siner sele heil willen, an milt sachen, ouch umb
iarzyt, an unser gemein gut oder in ander solich weg etwas verordnen und
verschaffen wölt; so es das mit erzelung gepürlicher ursachen vor uns tut und
wir solichs zulassen, so sollen und mögen alsdann dieselben gescheft statt
haben, sunst nit.
Bei kinderloser Ehe beerbte nach altem Statut ein Ehegatte den andern zur Gänze
(III 3, 28). Nach der neuen
Regelung des Stadtrechts bekommt bei Tod der Ehemann als Voraus sein gesamtes
zugebrachtes, ererbtes und angefallenes Vermögen sowie das Heergewäte und drei
Viertel des übrigen ehelichen Gutes; ein Viertel fällt an die Verwandten der
Frau bis zum vierten Grade; der Ehemann hat an diesem Viertel die Nutznießung
(III 3, 28). Stirbt der
Ehemann, so bekommt die Witwe den entsprechenden Voraus (einschließlich der
Morgengabe) und zwei Drittel des übrigen Gutes; ein Drittel fällt an die
Verwandten des Verstorbenen bis zum vierten Grade, wobei der Witwe daran die
Nutznießung zusteht (III 3, 29).
Nur wenn das eheliche Vermögen ausschließlich aus Errungenschaft besteht,
bekommt die Witwe drei Viertel (III 3,
31). Wenn keine Blutsverwandten bis zum vierten Grade vorhanden sind,
so erbt der überlebende Ehegatte zur Gänze wie nach altem Stadtrecht (III 3, 34)110.
Bestimmungen über das materielle Noterbrecht der Aszendenten und
Seitenverwandten sowie über das formelle Noterbrecht finden sich im Freiburger
Stadtrecht III 5 "Von
testamenten"111. Die Gebundenheit des Familiengutes, des
Erbgutes, das System der Erbschaftsreserve, bestand auch gegenüber Aszendenten
und Seitenverwandten112.
| Seite 589|
Bei der Erbfolge nach Kindern fallen zwei Drittel an ihre Aszendenten, nur über
ein Drittel können sie frei testieren (III 5, 6).
Hat jemand weder Nachkommen noch Vorfahren, sondern nur Seitenverwandte ("eelich
geborne sippfründ") bis zum vierten Grade, so steht diesen ein Drittel des
Vermögens, das von gemeinsamen Vorfahren herrührt, zu (III 5, 7). Diese Beschränkung der
Testierfreiheit gilt somit nur für das Erbgut, nicht für das "eigen gewunen gut"
(III 5, 10). Der
deutschrechtliche Gedanke des Fallrechts (paterna paternis, materna
maternis)113 wirkt
hier fort.
Auch unmäßige Verfügungen unter Lebenden, welche das Erbgut betreffen und die
Anwartschaftsrechte der Verwandten gefährden, sollen unwirksam sein (III 5, 8), wenn sie nicht vom Rat
genehmigt werden.
Liegende Güter sollen nicht an Stadtfremde vermacht oder veräußert werden;
solche Verfügungen wären unwirksam, und das Gut würde an die "rechten erben”
fallen (III 5, 11). Ausnahmen
gelten zugunsten milder Stiftungen.
Dieses deutschrechtliche System der Erbschaftsreserve, das im Zusammenhang mit
dem ehelichen Güterrecht des Freiburger Stadtrechts zu betrachten ist, wurde
noch modifiziert und ergänzt durch Aufnahme des justinianischen formellen
Noterbrechts (Nov. 115)114. Das
Freiburger Stadtrecht (III 5,
50-61; III 5, 63-70)
übernahm die justinianischen Enterbungsgründe der Nov. 115, wobei es sich an die Nürnberger
Reformation anlehnt (S.o. B. III)115. Die
Enterbung soll vor dem Rat oder Stadtgericht erfolgen und die Ursachen bewiesen
werden. Wenn dies krankheitshalber nicht geschehen kann, soll der
Enterbungsgrund im Testament angeführt und vom eingesetzten Erben bewiesen
werden (III 5, 62 u. 71). Bei Vorliegen eines
gesetzlichen Enterbungsgrundes kann den Kindern bzw. Eltern ihr Erbteil zur
Gänze (einschließlich des Viertels der "undankbaren Kinder") entzogen
werden.
Freiburger Stadtrecht III 5, 41.
So der testierer sine kind unbillich enterbt hett. Wann das testament der
erbsatzung halb mangel, also das der vatter sine eeliche kind on kuntpare
gnugsam ursach enterbt oder sy sunst fürgegangen und nit zu erben gesetzt het,
so ist dieselb erbsatzung gefallen und zenichten und sol solich erb und gut
allein den eelichen kinden gevolgen und nit den gesetzten erben; aber die legata und gescheft, so darin geordnet, die sind sy zu
bezalen schuldig, es wer dann, das die vili oder große der summa solcher
| Seite 590| gescheft das erb zu vil
beschwärte, so mögen die kind irn pflichtigen erbteil oder legittima, so inen
nach inhalt der obbenenten unser statuten ye nach irm verdienen gesetzt ist und
nit mag benomen werden, zevorderst abziehen uß dem andern gut, so übrig ist; so
wyt sich das streckt, sind sy die legata, die nit wider unser
stattrecht weren, on wyter abzug zebezalen schuldig, dergestalt, das gotsgaben
an kilchen, gemeyn gut und an almusen zu vorderst ußgericht werden.
Mit dieser Bestimmung ist der Anspruch der Kinder auf formelle Erbeinsetzung
(Nov. 115) übernommen. Das Freiburger
Stadtrecht hat sich in der Frage der Unwirksamkeit des Testaments für das
Nullitätsprinzip entschieden116.
Im Freiburger Stadtrecht ist das deutschrechtliche System der Erbschaftsreserve
kombiniert mit dem formellen Noterbrecht des justinianischen Rechts, dem
Anspruch auf Erbeinsetzung.
Freiburger Stadtrecht III 5, 42.
Wa die erbsatzung sunst mangel hett. Desglichen gefügte sich, das in der
erbsatzung sunst mangel fürfiele deshalb, das etlich personen wider unsere
stattrecht zeerben gesetzt weren oder der testator sunst in der erbsatzung
geiirt hett oder das die erben das erb nit annemen wölten, so ist dieselb
erbsatzung ouch zu nichten und falt das gut an die nechsten sippfründ; so verr
das testament in anderweg nit mangelhaftig ist, so sind die sippfründ nach
unserm statrecht schuldig, legata und gescheft, sy gehören
wem sy wöllen, so verr dhein unser stattrecht dawider ist, ußzerichten. Doch wo
das erb mit legata beschwert wer, mögen sy den vierdenteil
davon abziehen, allermaß wie obstat.
Wenn ansonsten die vom Stadtrecht gezogenen Grenzen der Testierfreiheit
überschritten wurden, etwa durch Verletzung der Rechte des Ehegatten, der
Aszendenten oder Seitenverwandten, so hatte dies ebenfalls Ungültigkeit der
Erbeinsetzungen zur Folge und das Vermögen fiel an die "nechsten sippfründ".
Legate und Geschäfte blieben aber aufrecht117.
Unwirksam wurde ein Testament zur Gänze, wenn dem kinderlosen Testator nach der
Testamentserrichtung eheliche Kinder geboren wurden oder er Kinder adoptierte
(III 5, 39). Völlige
Unwirksamkeit trat auch bei Verehelichung des Testators ein (III 5, 40)118. Beide
Regeln finden sich auch in der Frankfurter Reformation von 1578119. Letztere
Vorschrift, die dem gemeinen Rechte fremd ist, zeigt die starke Verwurzelung des
Ehegattenerbrechts im deutschen Rechtsbewußtsein120.
Nach dem Freiburger Stadtrecht (III 5,
21) gilt der Satz "nemo pro parte testatus, pro parte
intestatus decedere potest": "... dann es ist nit
| Seite 591| zuläßlich, daß die erbschaft zum teil testamentlich, zum
teil naturlicher sypp sige"121. Es gilt das Recht der Akkreszenz (III 5, 20).
Der Verfasser der Zwickauer Stadtrechtsreformation von 1539 (revidiert
1569)122
der Stadtsyndikus Autonius Beuther, mußte bei der Redaktion den Weg
zwischen Kaiserrecht, gemeinem Sachsenrecht123 und altem Zwickauer Gewohnheitsrecht
suchen, fand aber den Mut zu schöpferischer Neuerung124. Die Zwickauer Stadtrechtsreformation
zeigt mit keiner der vorhergehenden Stadtrechtsreformationen eine nähere
Verwandtschaft125 Sie ist
allerdings die erste im Stile der west- und süddeutschen gehaltene
Stadtrechtsreformation im Gebiete des gemeinen Sachsenrechts, der terra iuris Saxonici126.
Beuther ergänzt die Erbfolgeordnung der Zwickauer Reformation durch
Verweisung auf die "gemeinen landleuftigen sachsischen rechte" in einer "gemein
regel" (III 1, 3). Das gemeine Sachsenrecht hat subsidiäre Geltung.
Beuther sollte und wollte das Recht seiner Stadt romanisieren. In
III 2, B, 1 (Ausgabe S.91) spricht er von der Legitima, dem Pflichtteil der
Kinder, "so die naturliche und beschriebene rechte inen vorordent". Für ihn war
das römische Recht zugleich das natürliche Recht, die ratio
scripta127. In III 3, 7 erklärt er
Testamente, die der Erbeinsetzung ermangeln, für unkräftig, ohne sie auf anderem
Wege aufrecht zu erhalten; dies als Neuerung bloß aus dem Grunde, weil "vormöge
gemeiner recht einsetzung und benennung der erben der testament substantial und
furnehmister grund" sei128.
Das Zwickauer Stadtrecht sollte zunächst an das gemeine Sachsenrecht und
sekundär an das römisch-gemeine Recht angeglichen werden, soweit es praktisch
tragbar war129.
Die Stadtrechtsreformation (III 3,
2) stellte den Grundsatz der Testierfreiheit für wohlgewonnenes Gut
auf unter Einführung des römischen Pflichtteilsrechtes; keine Testierfreiheit
galt hingegen für unbewegliche Stammgüter; diese konnten nur mit Erbenlaub
vergeben werden130.
| Seite 592|
Durch Erbverträge, Schenkungen, Testamente zwischen Ehegatten soll die legitima der Kinder nicht vermindert werden (III 2, 4). Während nach altem
Stadtbrauch eine Ehefrau ihrem Manne das gesamte Vermögen zukommen lassen
konnte, besteht nach der Reformation das römische materielle Noterbrecht
(Pflichtteilsrecht)131.
Wenn die Frau vor ihrem Ehemann stirbt, gelten folgende Bestimmungen: Zwickauer Stadtrechtsref. III 2, B.
Der I. fal. Stirbet ein weip und lest nach sich iren eheman und
kindere, die sie ehelich mit ime ader aus voriger ehe gezeuget, hat sie nun
allein bewegliche und keine unbewegliche oder aber allein
unbewegliche oder beide bewegliche und unbewegliche gutere zu ihme
pracht ader bei ihme bekommen und were auch kein creftig pact, ubergaeb nach
testament vorhanden, so sal der man demselben kindern ire legitimam, so die
naturliche und beschriebene rechte inen vorordent, von denselben seines
vorstorbenen weibes zuprachten ader ererbten hinterlassenen beweglichen gutern
geben und raichen und er, der man, die ubermaße, nemlich die
beweglichen eigentumblich, aber die unbeweglichen zu seinem gebrauch auf
sein leben nehmen und fur sich behalten.
III 2, B. Der II. fal.
Hette aber das vorstorbene weip beides, bewegliche und unbewegliche gutere, zu
irem manne pracht ader bei ime bekommen, dan sal der man alle bewegliche gutere
als sein aigentumb behalten. Und wo das weip irem manne die unbewegliche gutere
alle ader zum teil durch ein pact in der eheberedung ader durch ein ubergab ader
in iren testament kreftigerweise geeignet hette, so sal er den kindern darvon
allein die gepurende legitimam zu geben schuldig sein und, was daruber bleibet,
fur sich behalten.
Es findet hier ein merkwürdiges Eindringen des römischen Pflichtteils zugunsten
der Kinder in das sächsische gesetzliche System der
Güterfolge statt, wonach die von der Frau eingebrachte Fahrnis (außer der
Gerade) zur Gänze dem Manne folgt132.
Wenn die Verstorbene bewegliches und unbewegliches Gut zu ihrem Manne gebracht
oder bei ihm bekommen hat, soll die Legitima nur von den unbeweglichen Gütern berechnet werden (2. Fall). Die an sich außerhalb
des Erbgangs liegende Fahrnis wurde dem Ehemann ungekürzt belassen; hier
verbleibt Beuther beim Sachsenrecht133.
Wenn die Frau aber überhaupt kein liegendes Gut hinterläßt, so daß die Kinder
ganz leer ausgehen würden, sollen diese von der dem Manne zufallenden Fahrnis
den Pflichtteil erhalten (1. Fall). Das Problem war in den Städten durch den mit
dem wirtschaftlichen Aufschwung verbundenen Zuwachs an Fahrniswerten entstanden;
es erschien nun unbillig,
| Seite 593| daß die gesamte wertvolle
Fahrnis dem Ehemann zufallen und die Kinder zufolge Fehlens von Liegenschaften
leer ausgehen sollten134
Beuther schuf hier Abhilfe, indem er das Rechtsinstitut der Legitima
heranzog und dieses damit auf ein diesem Institut ursprünglich fremdes
Anwendungsgebiet verpflanzte: „durch die Verwendung der Legitima nicht mehr bloß
zum Schutze der Kinder gegen Verfügungen der Eltern, sondern auch gegen die
Auswirkung eines gesetzlichen Erbfolgesystems"135.
Die weitere Entwicklung führte zu einer noch stärkeren Romanisierung
(kurfürstlicher Erlaß vom 22. April 1545 und Spruch der Leipziger Schöffen vom
Jahre 1553 in einer Zwickauer Sache)136. Danach soll die Legitima von allem Muttergut, Liegenschaften und
Fahrnis, berechnet werden und zu ihrer Erfüllung, wenn das liegende Gut nicht
ausreicht, die Fahrhabe beitragen. Auf das Gleiche laufen wohl die Änderungen
der Revision des Stadtrechts von 1569 (III 2, B, 1. Fall, Änderungen in
Kursivdruck) hinaus137.
Nach dem Landrechte von Jülich und Berg von 1555138 Cap. 69 „Von Testamenten"
besteht Testierfreiheit nur für „bewegliche fahrende Haab und Güter", nicht für
„erbliche liegende und unbewegliche" (Stock- und Stammgüter), wohl auch für
„gewonnene und geworbene Güter"; eine Verfügung über Stammgüter ist nur mit
Zustimmung der nächsten Erben zulässig139; hier hat sich das
alte Erbenwartrecht erhalten.
Hinsichtlich der beweglichen und fahrenden Güter gilt Pflichtteilsrecht:
Cap. 69 (Letzter Abs.) Und gleich wie die Elteren einem ihrer Kindt oder
Enkelen, für den anderen etwas auss ihren beweglichen und fahrenden Gütern
fürauß und doch ohn Abzug und Schmählerung des gebührenden Kindt- und
natürlichen Antheils oder legitimae zuordnen mögen...
Die gemeinrechtlichen Enterbungsgründe sind übernommen (Cap. 72).
Im Jülich-Bergischen Landrecht findet sich eine Verbindung von deutsch- und
römischrechtlichen Prinzipien.
Fußnoten
⇭1 Die entwicklungsgeschichtlichen
Grundlagen des römischen Erbrechts, Studi De Francisci I, 1956, 407 ff., zur
Frage der Testierfreiheit und des Noterbrechts 511 ff.; vgl. auch Das
römische Volk, sein Staat und sein Recht, 1955, 632 f.; Betrachtungen zur
'hereditas iacens', Studi Grosso II, 1968, 581 ff.; Probleme des Erbrechts,
1967.
⇭2 Festschrift der Jur. Fakultät d. Freien Univ. Berlin, 1955, 119 ff.
⇭3 Atti del
congresso internaz. di diritto romano, Verona 1948, III, 1951, 241.
⇭4 Zur
Bedeutung der juristischen Dogmengeschichte Kunkel, ZSS 71, 1954, 511 f.;
vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2,
1967, 8, 205 Anm. 3; Kaser, Der römische Anteil am deutschen bürgerlichen
Recht, Juristische Schulung 1967, 337 ff., 344; K. Luig, IUS
COMMUNE II, 1969, 187 ff. [PDF-Datei MPIER (H.S.)]
⇭5 Zu den deutschen Stadt- und Landrechten im Zeitalter der praktischen
Rezeption und ihren gegenseitigen Beziehungen Wieacker,
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2, 1967, 189 ff.,
beS.199; W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschlande, 1958, 67 ff.;
H. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte II, 1966, 363 ff.; Wesenberg-Wesener,
Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte2, 1969, 81 ff.;
vgl. Kunkel, Einleitung zu den Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte
Deutschlands (= Quellen zur NPRG) I/1, 1936, XI ff. u. I/2, 1938, XI ff.
Vgl. auch H. Thieme, Statutarrecht und Rezeption. Ein Basler
Fakultätsgutachten für Breslau, Festschrift Guido Kisch, 1955, 69 ff.;
ders., Das Privatrecht der deutschen Städte, Recueils de la Société Jean
Bodin VIII, 1957, 163 ff., beS.169 ff.
⇭6 Eine Anzahl von institutionen- und
dogmengeschichtlichen Arbeiten hat diese Rechtsquellen entsprechend
berücksichtigt bzw. überhaupt zum Gegenstand ihrer Untersuchung gemacht: so
etwa Ernst Heymann, Die Grundzüge des gesetzlichen Verwandten-Erbrechts,
1896, 27 ff.; J. Merkel, Die Justinianischen Enterbungsgründe,
1908, 75 ff.; Heinrich Schulz, Darlehen und Leihe in romanisierten
süddeutschen Stadtrechten des 15. u. 16. Jhs., DisS.Göttingen 1922; O.
Peterka, Zur deutschen Bürgschaft im Rezeptionszeitalter, Festschrift Zycha,
1941, 337 ff., bes. 363 ff.; Albert Purucker, Das Testament der Nürnberger
Reformation, 1948; Horst Kaufmann, Rezeption und Usus modernus der actio
legis Aquiliae, 1958, 25 ff.; Dieter Brenne, Erbanfalls- u.
Erbantrittsprinzip in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, Diss.
Münster 1959; Bernhard Jüttner, Zur Geschichte des Grundsatzes "Kauf bricht
nicht Miete" DisS.Münster 1960; Hans Müller, Das Kaufrecht in süddeutschen
Stadtrechtsreformationen des 15. u. 16. Jhs., Diss. Kiel 1961; Peter
Greiser, Der Kauf nach deutschen Landrechten der Rezeptionszeit, Diss. Kiel
1965; Manfred Klischies, Die geschichtliche Entwicklung der
Sachmängelhaftung beim Kauf beweglicher Sachen im deutschen Recht bis zum
19. Jh., Diss. Kiel 1965; W. J. Klempt, Die Grundlagen der Sachmängelhaftung
des Verkäufers im Vernunftrecht und Usus modernus, 1967, 50 ff. — Vgl. K. Luig, IUS
COMMUNE II, 1969, 188 Anm. 2 [PDF-Datei MPIER (H.S.)].
⇭7 Zur Auswahl
vgl. etwa P. Greiser, Der Kauf nach deutschen Landrechten der
Rezeptionszeit, Diss. Kiel 1965, 3 ff.
⇭8 Zu Beschränkungen der Testierfreiheit G. K.
Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht, 1955, 157 ff. Vgl. W.
Schmitz, Das Problem der Beschränkung der Testierfreiheit, 1936, 3
ff.
⇭10 So G. Boehmer, Staudingers-Kommentar
zum BGB V11, 1954, Einleitung, § 14, Z. 23,
S.79.
⇭11 Vgl. R. Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts5, 1930, 330 ff., 785; ferner E. F. Bruck, Kirchenväter und
soziales Erbrecht, 1956; dazu Wieacker, ZSS 74, 1957, 482 ff. Conrad,
Deutsche Rechtsgeschichte I2, 1962, 161 f.; W. Ogris,
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I (5. Lief.), Art. Freiteil,
Sp. 1249 f. Vgl. nun J. L. Murga, Donaciones y testamentos 'in bonum
animae', Pamplona 1968; dazu J. Gaudemet, RHD 68, 1970, 83 ff.
⇭12 Vgl. A. Ehrenzweig, System des österr.
allg. Privatrechts II/2/ 1937, 572; E. Weiß, Klang-Kommentar zum ABGB III2, 825; A. Steinwenter, Juristische Blätter 77, 1955,
161. S.u. A.
⇭13 Dazu Planitz, Deutsches
Privatrecht3, 1948, § 97 I, § 98 II, § 99 II;
Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I2, 417, 420 f.; W.
Ogris, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I (4. Lief.), Art.
Erbenwartrecht, Sp. 958 f.; ders., ebd. (5. Lief.), Art. Freiteil, Sp. 1249
ff.; H.-R. Hagemann, ebd. (4. Lief.), Art. Erbrecht, Sp. 971 ff.; G.
Forster, Mitwirkungsrechte der Nachkommen, Brüder und weiterer Verwandter,
sowie der Ehefrau bei Verfügungen des zukünftigen "Erblassers" auf Grund der
Rechtsquellen und Urkunden der Ostschweiz (8. Jh. bis etwa Mitte 14. Jh.),
DisS.Zürich, Affoltern 1952; G. Partsch, Das Mitwirkungsrecht der
Familiengemeinschaft im älteren Walliser Recht (Laudatio parentum et
hospicium), Genf 1955; ders., Zeitschrift f. Schweiz. Recht N. F. 71, 1952,
469 ff.; Wesener,
Gedächtnisschrift R. Schmidt, 1966, 535 ff.
⇭14 Zur Unterscheidung zwischen Erbgut und
Errungenschaft G. Boehmer, Staudingers-Kommentar V11,
Einleitung § 14 Z. 14, S.78 f.; Ogris, Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte I (4. Lief.), Art. Erbgut, Sp. 964 f.
⇭15 E. Huber,
System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechtes IV, 1893, 617 f.;
vgl. Wesener, Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption,
1957, 186 f.
⇭17 G. Aders, Das Testamentsrecht der Stadt Köln im Mittelalter, 1932, 12 f.,
75 f. Vgl. Otto Werner, Ehemaliges Kölner Erbenwarterecht (insbesondere nach
1100), Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 18, 1936, 238 ff.
⇭18 H. Piper, Testament und Vergabung von
Todes wegen im braunschweigischen Stadtrecht des 13. bis 17. Jh., 1960, 72
ff.
⇭19 J. Arnold,
Das Erbrecht der Reichsstadt Esslingen, 1965, 130.
⇭20 H. Lentze, Das Wiener
Testamentsrecht des Mittelalters, ZSS, germ. Abt. 69, 1952, 107 ff.; 70,
1953, 228; Rehme, Das Lübecker Oberstadtbuch, 1895, 62.
⇭21 H. Lentze, ZSS, germ. Abt. 69, 103 f., 111. Vgl. Wesener, Geschichte
des Erbrechtes in Österreich, 1957, 23, 61.
⇭22 Das Stadtrecht von Goslar,
hrsg. von W. Ebel, Göttingen 1968.
⇭23 Vgl. Ogris, Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte I (4. Lief.), Art. Erbenlaub, Sp. 956.
⇭24 O. Loening, Das Testament im Gebiet des Magdeburger
Stadtrechtes, 1906, 72.
⇭25 Dazu Jörs-Kunkel, Röm. Privatrecht3,
1949, § 210; Kaser, Das röm. Privatrecht II, 1959, 369; W. Francke, Das Recht der Notherben und Pflichttheilsberechtigten,
1831; P. Voci, Diritto ereditario romano II2,
1963, 738 ff.; Wesener, RE Suppl. IX, 1962, Art. praeteritio 1, Sp. 1176 ff.
— Vgl. Auth. Non licet (ad. Cod. 6, 28,
4) und Auth. Ex causa (ad Cod. 6,
28, 4); zur Lehre der Glossatoren und Kommentaren sowie des Mos
Gallicus C. F. Roßhirt, Dogmengeschichte des Civilrechts, 1853, 359 ff.;
Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts III9, 1906 §
591; Bruns, Encyclopädie der Rechtswissenschaft, (hrsg. von Holtzendorfff)
I3, 1877, 460 ff.; Wesener, Geschichte des
Erbrechtes in Österreich, 170 ff.; Wesenberg-Wesener, Neuere deutsche
Privatrechtsgeschichte , 1969, 48. — Zur Geschichte des Pflichtteilsrechts
in Italien A. Pertile, Storia del diritto Italiano IV2,
Ristampa 1966, § 128; E. Besta, Le successioni nella storia del diritto
Italiano, Ristampa 1961, 187 ff. — Zum römischen Vulgarrecht Kaser, Das röm.
Privatrecht II, 366; vgl. E. Meyer-Marthaler, Römisches Recht in Rätien im
frühen und hohen Mittelalter, Zürich 1968, 154 f.
⇭26 Vgl. J. Merkel, Die
Justinianischen Enterbungsgründe, 1908.
⇭28J.
Schneidewinus a. a. O. lib. II, tit. 18, § 3 n. 3; C. Manzius,
Institutionenkommentar2, 1671, lib. II, tit. 18, §
fin. n. 3. Vgl. Dernburg, Pandekten III7, § 152 Anm. 5;
Wesener, Geschichte des Erbrechtes, 174 Anm. 15.
⇭30 Siehe oben Anm. 12 u. 15. — Zu Beschränkungen der Testierfreiheit
im altgriechischen Recht L. Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des
röm. Kaiserreichs, 1896, 68 f., 336 f.; L. Beauchet, Histoire du droit privé de la république
Athénienne III, 1897, 682 ff.; G. Boissonade, De la réserve héréditaire chez
les Athéniens, RHD 13, 1867, 260 ff.; E. Caillemer, Le droit de tester à
Athènes, Annuaire des études grecques 4, 1870, 19 ff.; H. Kreller,
Erbrechtliche Untersuchungen aufgrund der graeco-ägyptischen
Papyrusurkunden, 1919, 178 f.; Manigk, RE VIII Art. Hereditarium ius, Sp.
631 f.; Düll, RE XVII, Art. Noterbrecht, Sp. 1062 ff. Zu einem Wartrecht der
gesetzlichen Erben bei Freilassungen Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, 69, 338; Kränzlein, Synteleia Arangio-Ruiz II, 1964, 820 ff. —
Zu Wartrechten der gesetzlichen Erben und zum Noterbrecht im Recht der
Papyri Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, 327 ff.; Kreller,
Erbrechtliche Untersuchungen, 178 ff.; Taubenschlag, The law of Greco-roman
Egypt in the light of the papyri2, 1955, 211 ff.;
Steinwenter, Das Recht der koptischen Urkunden, 1955, 47 f. — Zum
Syrisch-römischen Rechtsbuch (L 1 u. 9) Kaser, Das röm. Privatrecht II, 366
f.; dagegen aber W. Selb, Zur Bedeutung des syrisch-röm. Rechtsbuches, 1964,
72 ff.
⇭31 J. Kohler,
Das germanische Noterbrecht und seine Geschichte in den Coutumes, Festgabe
Dernburg, 1900, 229 ff.; J. De Laplanche, La réserve coutumière dans
l'ancien droit français, 1925; dazu H. Mitteis, ZSS, germ. Abt. 49, 1929,
654 ff., 660 f.; De Blécourt, TR 10, 1930, 507 ff.; P. Ourliac-J. De
Malafosse, Histoire du droit privé III, 1968, 480 ff.; vgl. auch E. Besta,
Le successioni nella storia del diritto Italiano, Rist. 1961, 183 ff.
(Literatur 266). Das System der quotité disponible findet sich noch im Code
civil Art. 913-919. — G. Chevrier, Remarques sur la liberté de
disposer en Bourgogne, Mém. de la Société pour l'Hist. du Droit ... des
anciens pays bourguignons ... 14, 1952, 242 ff.; vgl. J. Gaudemet, TR 23,
1955, 183 f.
⇭32 Zum System der Mejora im
spanischen Recht S.A. Elfgen, Die Mejora. Geschichte und Dogmatik im
spanischen und südamerikanischen Recht, 1962; dazu F. Merzbacher, ZSS, germ.
Abt. 80, 1963, 473 f.; H. Stradal, Juristische Blätter 1969, 293 f. Vgl.
auch O. Hierneis, Das besondere Erbrecht der sog. Foralrechtsgebiete
Spaniens, 1966; dazu F. Merzbacher, ZSS, germ. Abt. 85, 1968, 390 ff.
— Zu Italien A. Pertile, Storia del diritto Italiano IV2, Rist. 1966, § 128; vgl. Besta, Le successioni nella storia del
diritto Italiano, 183 ff., 190 f.(nr. 520); Salis, La successione necessaria
nel diritto civile Italiano, 1929; A. Porcella, Le tutela dei legittimari,
Milano 1969. Hinter der porzione legittima des Codice civile von 1865 (Art.
805-811) verbirgt sich das System der Erbschaftsreserve.
⇭33 Dazu
O. Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts V, 245 f.; E.
Huber, System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechtes IV, 617 ff.,
622 f. Vgl. Boehmer, Staudingers-Kommentar V11,
Einleitung § 14 Z. 21, S.78 f. Zu Zürich (Erbrecht der
Stadt Zürich von 1716 1 § X) Schmelzeisen, Polizeiordnungen und
Privatrecht, 1955, 159; zu Basel H. R. Hagemann Basler Stadtrecht im
Spätmittelalter, ZSS, germ. Abt. 78, 1961, 237 ff., beS.254 ff., 262 f. Vgl.
auch J.-F. Poudret La succession testamentaire dans le pays de Vaud à
l'époque Savoyarde (XIII°-XIV° s.), Lausanne 1955, 115 ff., bes. 129
ff.
⇭35 Dazu
Wesener, Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 186 f.
⇭36 III 3. Es mag ain yede freye eelichgeborne Person, Mann
oder Weib, die zu iren tägen kumen, bey gueter vernunfft, unnd nit im gewalt
irer Eltern oder Gerhaben ist, irs aignen Guets halben, wol Testament unnd
Ordnung machen, wie es darmit nach ihrem Todt solle gehalten werden: Auch
Gaben, Geschäfft und Vermächt thuen und aufrichten, nemblich die Niessung
des gantzen Guets auf ains lebtag, oder in Erbguetern ainen Drittentail,
unnd in gewunnen erübrigten und ersparten Güetern, den halben tail,
Freundten oder Frembden durch Gott oder durch Eere oder umb verdienens
willen, unnd aus andern bewöglichen Ursachen, oder gantz frey, aus aigner
bewögnuß ... Vgl. Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht, 158. Zur
Tiroler Landesordnung von 1532 vgl.
Sartori-Montecroce, Beiträge zur
österr. Reichs- u. Rechtsgeschichte. Über die Reception der fremden
Rechte in Tirol und die Tiroler Landes-Ordnungen, 1895, 30. — Vgl.
die Badische Landesordnung von 1495 § 6 (Quellen zur NPRG II/1
[1968], bearb. v. G. K. Schmelzeisen, 145).
⇭38 Vgl. E. Weiß, in Klang-Kommentar zum ABGB III2, 825; Wesener, Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 187. —
Das System der Erbschaftsreserve findet sich im ABGB beim Testament des
Verschwenders (§ 568) (ausgedehnt
durch Entmündigungsordnung vom 28. Juni 1916, § 6 auf andere beschränkt
entmündigte Personen); dazu Ehrenzweig, System des österr. allg.
Privatrechts II/27, 572; Steinwenter, Juristische
Blätter 1955, 161 f. (Unter dem Einfluß des preußischen Rechts aufgenommen;
S.J. Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des österr. ABGB I,
1889, 344).
⇭39 Die Unterscheidung zwischen liegendem Gut und
Fahrnis, Erbgut und erworbenem Gut findet sich auch in slawischen Rechten;
vgl. etwa S.Vilfan, Rechtsgeschichte der Slowenen, Graz 1968, 159 f., 226
f.
⇭40 Vgl. S.v.
Bolla, Studi Koschaker I, 1954, 389; O. Peterka, Rechtsgeschichte der
böhmischen Länder II, 1928, 121. — Vgl. zu Böhmen und Mähren Harras v. Harrasowsky, Geschichte der
Codification des österr. Civilrechtes, 1868, 1 ff.; Rieger,
Österr. Staatswörterbuch, hrsg. v. Mischler-Ulbrich, III2, Art. Landesordnungen, böhmische Ländergruppe, 356 ff.;
Ehrenzweig, System I/17, 1951, 25 ff.; O. Peterka,
Rechtsgeschichte der böhmischen Länder II, 1928; S. v. Bolla. Hergang der
Rezeption in den böhmischen Ländern, Studi Koschaker I, 1954, 375
ff.
⇭41 Codex Iuris Bohemici V, 2, ed. H. Jireček,
1888.
⇭42 Codex Iuris Bohemici IV, 3, 2, ed. H. Jireček,
1876.
⇭43 Ehrenzweig, System I/17, 27; Peterka a. a. O. II 121,
129.
⇭47 Quellen zur NPRG I/1, 221 ff.; vgl. H. Coing, Die
Frankfurter Reformation von 1578 und das gemeine Recht ihrer Zeit, 1935, 86
ff.; ders., Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt a. M., 1939, 21962, 75 ff., 79 ff.
⇭52 Quellen zur NPRG I/2, 79 ff.; dazu Rolf-Dieter
Heß, Familien und Erbrecht im württembergischen Landrecht von 1555 unter
beS.Berücksichtigung des älteren württembergischen Rechts, 1968
⇭53 Quellen zur NPRG I/2, 173 ff.; dazu G. Welkoborsky, Das Solmser Landrecht,
Archiv f. hessische Geschichte N. F. 30, 1967/68, 1/2.
⇭60 Anders P. v Roth-H. Becher, Bayrisches Civilrecht
III/12, 1898, § 372 Anm. 18, der nur ein
materielles Noterbrecht annimmt.
⇭61 Erläuterung von 1767 zu Tit. I
§ 8 (Maurenbrecher a. a. O. I,
396): Es ist die Frag, ob dann auch ein Testament, worinn
Eltern ihrer Kinder, oder Kinder ihrer Eltern nicht gedacht haben,
vermittels der im Testament nicht ausgedruckter jedoch darin
verstandener Codicillar-Clausul von der Nullität errettet werde?
Gleichwie bey Unserer Kurfürstl. Hof-Canzley auch gleich nach erlassener
Lands-Ordnung, und nachhero weiters zu mehrmalen geurtheilt worden, also
lassen Wir es auch dabey, dass, wann etwa derjenigen, welchen von
Rechtswegen die Nothgebühr zukommt, im Testament nicht gedacht worden,
ihnen selbe nicht benommen, sondern abzuziehen, vorbehalten, und das
Testament gleichwohl von Kräften seyn, und bleiben solle.
⇭62Stobbe, Privatrecht V, 239 Anm. 5. Ebenso Fränkische LGO
XLVIII 4; Hohenloh. LR IV 3, 3; dazu v. Roth-Becher, Bayrisches
Civilrecht III/12, § 372 Anm. 19 u. 20. Vgl. ferner
Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht, 158 f.
⇭63 Dazu Wesener, Geschichte des
Erbrechtes in Österreich, 175 f.
⇭64 Bernhard Walthers privatrechtliche
Traktate aus dem 16. Jh., hrsg. u. eingel. v. M. Rintelen, 1937,
169.
⇭73 Die Justinianischen
Enterbungsgründe. Eine rezeptionsgeschichtliche Studie, 1908, 75 ff.,
97. Vgl. auch Stobbe, Privatrecht V, 247 ff.; für Österreich Wesener a. a.
O. 182; für Basel Hagemann, ZSS, germ. Abt. 87, 1961, 259 f.
⇭74 So Merkel
a. a. O. 75 f.; Kunkel, Quellen zur NPRG I/1 p. XIX; A. Gedeon, Zur
Rezeption des röm. Privatrechts in Nürnberg, 1957, 50 f.
⇭82 Kunkel, Quellen zur NPRG I/2, 331 f., Anm. Bay. 126 u. 127.
⇭83 Kunkel
a. a. O. 350, Anm. Wtb. 155-157. Vgl. Merkel a. a. O. 88 f.
⇭84 Kunkel a. a. O. 350, Anm. Wtb. 158. — Vgl. auch
"Alte Gewohnheit und Stadtrecht zu Kassel in Erbfällen" (1. Hälfte des
16. Jhs.) 11 (hrsg. v. A. Nehls, 1967, 71). Die Enterbungsgründe der
Land-Ordnung von Nassau-Katzenelnbogen von 1616, III 7, beruhen im
wesentlichen auf Nov. 115 (dazu
Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht, 160 ff.; Merkel a. a. O.
101 f.). Das Trierer Landrecht in der Fassung von 1713 I, §§ 19, 24,
verweist auf gemeines Recht; dazu M. Dirks, Das Landrecht des
Kurfürstentums Trier, 1965, 58; vgl. Merkel a. a. O. 105. — Zur
Enterbung wegen Eheschließung gegen Willen der Eltern Baierische
Landesordnung von 1553, IV 12, 2
Abs. 3 (Quellen zur NPRG II/1, 236 f.) und Sachsen-Gothaische
Landesordnung von 1666, I 8, 1 Abs. 7 (Quellen zur NPRG II/1, 600; vgl.
auch 691 Anm. 20).
⇭87 Kunkel, Quellen zur NPRG I/1, 328,
Anm. 26 zur Wormser Ref.
⇭88 Vgl. H. Piper, Testament und Vergabung von Todes
wegen im braunschweigischen Stadtrecht des 13. bis 17. Jhs., 1960,
72.
⇭89 Vgl.
L. E. Heydemann, Die Elemente der Joachimischen Constitution von 1527,
372; zur Berücksichtigung der Person und des Vermögens des überlebenden
Ehegatten bei der Berechnung des Pflichtteils Heydemann a. a. O. 374
ff.
⇭98 Die Zwickauer
Stadtrechtsreformation 1539/69 (Quellen zur Geschichte der Rezeption III,
1935), hrsg., eingel. u. bearb. von H. Berthold, K. Hahn u. A. Schultze;
dazu H. Planitz, ZSS, germ. Abt. 56, 1936, 460 ff.; vgl. A. Schultze, Zur
Zwickauer Stadrechtsreformation, ZSS, germ. Abt. 58, 1938, 709 ff.; Conrad,
Deutsche Rechtsgeschichte II, 371.
⇭103 Vgl.
zum Verfangenschaftsrecht Heusler, Institutionen des Deutschen Privatrechts
II, 1886, 457 ff., 473; R. Hübner, Grundzüge des Deutschen Privatrechts5, 681 f.
⇭104 Vgl. F. Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte
des älteren Stadtrechts von Freiburg i. Br. und Villingen a. Schw. (=
Deutschrechtliche Beiträge V 1, 1910), 150 ff.; H. Sauter, Studien zum
mittelalterlichen Privatrecht der Stadt Freiburg, 1969, 99 ff.; zur
Abschaffung des Verfangenschaftsrechts Knoche a. a. O. 122 ff., 125. Vgl. A. Nehls, Alte Gewohnheit und Stadtrecht zu Kassel in
Erbfällen, 1967, 41 f.
⇭108 Kunkel,
Quellen zur NPRG I/1, 334, Anm. 24 zum Freiburger Stadtrecht.
⇭109Knoche a. a. O.
128; Sauter a. a. O. 113. Vgl. H. Lentze, Begräbnis und Jahrtag im
mittelalterlichen Wien, ZSS. kan. Abt. 67, 1950, 328 ff.; ders., Das
Seelgerät im mittelalterlichen Wien, ZSS, kan. Abt. 75, 1958, 35 ff.
⇭112 Kunkel, Quellen zur NPRG I/1, 334, Anm. 27 zum
Freiburger Stadtrecht: "Die außerordentlich weitgehenden Beschränkungen der
Testierfreiheit durch die Rechte der Blutsverwandten und der Ehegatten sind
deutschrechtlich bestimmt ..." ; vgl. Knoche
a. a. O. 129 ff., 155
("Einfluß des deutschrechtlichen Freiteils"); Wieacker, ZSS 77, 1960,
559.
⇭113 Dazu Knoche a. a. O.
130, 155. Zum Fallrecht vgl.
Wesener, Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 39 ff., 76f.