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        <title>Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen
                    ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Daniel</forename>
              <surname>Waldmann</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen
                        ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften</title>. In: <series>Mitteilungen des
                        Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg Bd. 18 </series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Nürnberg</pubPlace>
          <date when="1908">1908</date>) <biblScope from="1" to="98">1-98</biblScope>
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      <editorialDecl>

        <p>Quelle: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg Bd. 18 (1908)
                    1 - 98. Auf Grund des <ref target="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00006.html">Digitalisates</ref> der Bayerischen Staatsbibliothek mit Hilfe eines
                    OCR-Programms digitalisiert und in Anlehnung an die Richtlinien der Text
                    Encoding Initiative mit Markierungen versehen.<lb/> Speyer/Klagenfurt 2011/2013.
                    Heino Speer.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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      </listPrefixDef>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.nuernberg" type="context">Nürnberg (Reichsstadt)</ref>
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        <head>Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen
                    ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften. Von Daniel Waldmann</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>I. Teil<lb/> Die Entstehung der Reformation und die Quellen ihrer
                        prozeßrechtlichen Vorschriften im allgemeinen.</head>
          <div xml:id="TA.1.1">
            <head>1. Kapitel. Der Gesetzgebungsakt.</head>

            <p> Wie die Wende des 15. Jahrhunderts in der Weltgeschichte überhaupt den
                            Anfang einer neuen Kulturepoche bedeutet, so gilt das insbesondere auch
                            von der Rechtsentwicklung in Deutschland. Die uralten
                            Rechtsgewohnheiten, die, auf bäuerliche Verhältnisse zugeschnitten,
                            meist unaufgezeichnet waren, mußten mit zunehmendem Verkehr immer
                            unsicherer und bestrittener werden. Und vollends dem Ansturme, den das
                            römische Recht im Laufe des 15. Jahrhunderts mit besonders starker Macht
                            unternahm, konnten sie, soweit sie überhaupt noch lebensfähig waren, nur
                            mit Mühe standhalten. So lag denn, vorzüglich im Süden, das einheimische
                            Recht mit dem fremden in schwerem Kampfe. Denn das letztere fand nicht
                            allein in den römisch-rechtlich gebildeten doctores eifrige Förderer,
                            welche in ihren einflußreichen Stellungen als Stadtschreiber,
                            Konsulenten, Advokaten, Schiedsrichter oder gar als ordentliche Richter,
                            die historisch gewordenen Verhältnisse verkennend, bisweilen mit einem
                            Schlag den fremden Anschauungen zum Siege verhelfen wollten, sondern
                            auch die deutschen <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00007.html" n="2"
                xml:id="S.2"/> Kaufleute, die auf ihren Handelsreisen mit den
                            verschiedenen italienischen Partikularrechten in Berührung kamen, mußten
                            dem klaren Geiste, den das fremde Recht atmete, Achtung zollen. Die
                            überwiegende Mehrheit der Einheimischen jedoch hielt krampfhaft an den
                            von den Altvordern überlieferten Rechtsgewohnheiten fest. Darin wurden
                            sie unterstützt von einem gewissen Mißtrauen, welches sie dem fremden
                            Rechte entgegenbrachten. Denn, unkundig der lateinischen Sprache, hatten
                            sie keine Gelegenheit, die Prinzipien desselben genauer kennen zu
                            lernen, sodaß sie oft trotz der größten Vorsicht, welche sie bei
                            Abschluß von Rechtsgeschäften beobachteten, bedeutende Nachteile
                            erlitten. Die Folge war, daß das Eindringen des romanischen Rechts auf
                            den Unternehmungsgeist der Geschäftswelt lähmend wirkte. Das Rechtsleben
                            war im höchsten Grade unsicher. Am meisten mußte sich das aber in der
                            Rechtspflege, insbesondere im Gerichtsverfahren, geltend machen. Die
                            uralten Vorschriften des germanischen Prozesses, die meist nicht
                            aufgezeichnet waren, hatten sich teils überlebt, teils schwebten sie dem
                            Gedächtnisse der Schöffen selbst nur noch in dunklen Umrissen vor. Hier
                            fand das fremde Recht eine natürliche Bresche, durch die es auch in die
                            weltlichen Gerichte eindringen konnte, nachdem es von der Praxis der
                            zahlreichen geistlichen Gerichte bereits lange vorher anerkannt war. Die
                            Folge aber war, daß Parteien wie Schöffen jetzt noch mehr einer festen
                            Richtschnur entbehrten als vorher, an die sie sich bei ihren
                            Prozeßhandlungen hätten halten können. Da versteht man dann leicht den
                            Ruf nach Reform, nach geschriebenen Gesetzen, nach Regelung des
                            mißlichen Verhältnisses zwischen fremdem und einheimischem Rechte. Und
                            so finden wir gegen Ausgang des 15. Jahrhunderts die deutschen
                            Gemeinwesen damit beschäftigt, durch Kodifikationen dem unsicheren
                            Rechtsleben abzuhelfen. Den Territorien voran eilten auch hier die
                            Städte. Das erste Ergebnis dieser Reformtätigkeit hatte die mächtige
                            Reichs- und Handelsstadt Nürnberg aufzuweisen. Bereits 1479 war hier
                            eine bedeutende Kodifikation des Zivilrechts zum Abschluß gekommen, in
                            der sogenannten Reformation, welche, 1484 als das erste deutsche
                            Stadtrecht gedruckt, zahlreichen Gesetzgebungen, besonders Frankfurt und
                            Hamburg, zum Vorbild dienen sollte. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00008.html" n="3" xml:id="S.3"/>
            </p>

            <p> Den bedeutenden Einfluß, den sie auf die Gesetzgebungen jener Periode
                            ausübte, verdankt sie hauptsächlich ihren prozeßrechtlichen
                                Bestimmungen.<note n="N.3.1">Die in der Hauptsache die ersten 11
                                Titel ausfüllen.</note> Es liegt daher die Frage sehr nahe: Aus
                            welchen Quellen schöpfte der Gesetzgeber jene Vorschriften?</p>
            <p> Wenn die von <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Anton Koberger">Anton
                                Koburger</persName> 1484 gedruckte Ausgabe selbst in ihrer Vorrede
                            als Hauptquellen für das ganze Werk das römisch-kanonische und deutsche
                            Recht angibt, indem sie sagt, daß »sölliche gesetz nach rat vil
                            hochgelerter doctor und den gemeinen geschriben rechten, sovil sich das
                            nach der stat Nüremberg gelegenheit, herkomen und leufte hat erleiden
                            mügen, gemeß gemacht sind«, so gilt dies auch für das Prozeßrecht.</p>
            <p> Bevor jedoch auf die Quellen selbst eingegangen werden kann, ist von der
                            Entstehungsgeschichte der Kodifikation zu handeln; denn diese ist für
                            eine Untersuchung nach den Quellen nicht ohne Bedeutung. Deshalb müssen
                            die Aufzeichnungen darüber, so spärlich sie auch sein mögen, gewürdigt
                            werden.</p>

            <p> Bezüglich des Zeitraums, innerhalb dessen die Reformation abgefaßt
                            wurde, steht nur 1479 als Vollendungsjahr fest. Denn bereits am 9.
                            Februar ordnete der Rat an, die Titel der Reformation sollen »in ein
                            zimlich forme pracht, fürter getruckt und menniglich, so des begert,
                            gegeben werden«.<note
                n="N.3.2">R(atsmanuale) 1479 K(reisarchiv)
                                N(ürnberg).</note> Nachdem darauf auch die Publikation stattgefunden
                            hatte, wie das Ratsmanuale von <date
                when="1479-04-16">1479 (16.
                                April)</date> ausweist: »Item die vorrede in der neuen reformacion
                            gesetzt soll auf allen tagen, so man dieselb reformation lesen wirdet,
                            am anfang und erstlich gelesen werden und die ausruffung derhalb
                            begriffen sol auf sontag schirst vom rathaus verrufft werden«<note
                n="N.3.3">R(atsmanuale) 1479 K(reisarchiv) N(ürnberg).</note>, trat
                            das neue Gesetz noch im gleichen Jahre in Kraft, doch ließ der Rat die
                            Sätze noch vorher auch in den Kirchen verkünden. Deshalb ordnete er
                                <date
                when="1479-04-10">1479 (10. April)</date> an: »Die vorrede der
                            neuen reformacion nach dem neuen rate von dem rathaus zu beruffen und
                            nachvolgend uff tage, da man rätig wirdet, die gesetze derselben neuen
                            reformacion in den kirchen alle zu lesen und, nachdem sie verlesen sind,
                            sollen dieselben gesetze mit iren penen angeen und pinden.«<note n="N.3.3">R(atsmanuale) 1479 K(reisarchiv) N(ürnberg).</note>
              <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00009.html" n="4" xml:id="S.4"/>
            </p>

            <p> Zweifelhafter dagegen ist der Zeitpunkt, in welchen der Beginn der
                            Kodifikation fällt. Indessen scheint der Schluß Merkels,<note
                  n="N.4.1">in F(estgabe für Regelsberger) <ref
                target="/o:repat.merkel-1901#72">S. 72</ref>.</note> der als
                            solchen das Jahr 1477 angibt, richtig zu sein. Denn wenn es im
                            Ratsmanuale zu Anfang des Jahres 1477<note
                n="N.4.2">R. K. N.</note>
                            heißt: »Item das gesetz der bekanntnus in das gerichtspuch zugelassen,
                            doch mit pesserung zwaier genannten und inen das ansagen. <name
                type="person">Jobs Haller</name>. <name
                type="person">Pauls
                                Volkamer</name>« und dieses Gesetz in der verbesserten Redaktion
                            noch in die von Merkel veröffentlichte Statutensammlung aufgenommen ist,
                            wenn aber andererseits gegen Ende 1477 der Rat anordnet: »Item in die
                            reformacion ze setzen, so einer sein appellacion zu jarsfrist mit
                            ausbringung, citation, inhibition nit nachkomme, wie es sol gehalten
                                werden«<note n="N.4.2">R. K. N.</note> und jene Statuten einer
                            Appellation überhaupt nicht erwähnen, so ist anzunehmen, daß bereits in
                            der 2. Hälfte des Jahres 1477 das Gesetzgebungswerk in Angriff genommen
                            wurde.</p>

            <p> Für diese Annahme spricht auch der Zusatz, der von dieser Zeit ab den
                            auf die Gesetzgebung bezüglichen Ratsverlässen beigefügt ist, »die
                            herren ob der Reformation«<note
                n="N.4.3">R. K. N.</note>, während sie
                            vorher nur mit dem Namen der Referenten abschlossen. Die Haupttätigkeit
                            der Kommission aber — das bezeichnen wohl die Worte: herren ob der
                            reformation — fällt in das Jahr 1478. Denn erst jetzt scheint der Rat
                            den Entschluß gefaßt zu haben, eine Privatrecht und -Prozeß umfassende
                            Kodifikation herstellen zu lassen. Die Worte eines Ratsbeschlusses von
                            Anfang 1478: »Item den herren ob der reformacion ist gelüftet, das sie
                            die tage, so gericht gehalten wird, zu verrer vollstreckung und
                            rechtvertigung der reformacion, ob dieselben reformacion sein soll«<note
                n="N.4.3">R. K. N.</note>, sind wohl dahin zu verstehen, daß es dem
                            Rate anfänglich nur um Abfassung einer Gerichtsordnung — bereits oben
                            wurde gezeigt, daß nicht sowohl das materielle als vielmehr das
                            Prozeßrecht einer dringenden Regelung bedurfte — zu tun war. Demnach ist
                            bei den Bestimmungen der Reformation bezüglich der Abfassungszeit zu
                            scheiden zwischen prozeßrechtlichen und materiellrechtlichen. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00010.html" n="5" xml:id="S.5"/>
            </p>
            <p> Waren die ersteren in der Mehrzahl bereits vor 1478 redigiert<note
                  n="N.5.1">So sagt das Ratsbuch K. N. 1477: »Item die neue Ordnung
                                des gerichts fürgenommen uf der canzeln lesen zu lassen in acht zu
                                haben«, wobei hervorzuheben ist, daß die beiden Referenten, <name
                  type="person">Ruprecht Haller</name> und <name type="person">Ortolf Stromayr</name>, in der Merkelschen Statutensammlung in
                                diesem Jahre nicht erwähnt werden.</note>, so erstreckte sich die
                            Arbeit der Kommission in diesem Jahre hauptsächlich auf die letzteren.
                            Selbstverständlich ist, daß die Kommission bisweilen Umarbeitungen
                            vornehmen mußte, wollte sie beide Teile in Einklang bringen.</p>

            <p> Es war bereits im Vorhergehenden mehrmals die Rede von der Kommission,
                            welche das Gesetzbuch bearbeitete. Daß der Rat von Nürnberg tatsächlich
                            eine solche aufgestellt hat, kann nach den angeführten Ratsbeschlüssen
                            keinem Zweifel unterliegen. Schwerer läßt sich die Frage beantworten,
                            wie sich diese Kommission zusammensetzte. Die Nachrichten hierüber sind
                            sehr dürftig. Gewiß ist, daß der Rat den Gesetzgebungsakt, abgesehen von
                            seinem eigenen Prüfungsrecht, nicht ausschließlich in die Hände
                            gelehrter Juristen legte. Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß man
                            den doctores wohl immer noch Mißtrauen entgegenbrachte, sondern auch die
                            Tatsache, daß der Rat 1478 seine Mitglieder »<name
                type="person">Jobs
                                Haller</name>, <name
                type="person">Paulus Volkamer</name>, <name
                type="person">Jörg Spengler</name>« als »potschaft zu den doctorn
                            gen Frankfurt geordent der reformacion halb uff Elisabeth« des gleichen
                            Jahres sandte.<note
                n="N.5.2">R.K.N. 1478.</note> Denn es ist wohl
                            anzunehmen, daß man zu der in Frankfurt stattfindenden Verhandlung
                            Mitglieder der Kommission auswählte, da nur diese in die Fragen der
                            Gesetzgebung eingeweiht waren. Von den den Laien gegenüberstehenden
                            Juristen ist nur der Name eines einzigen Vertreters, <name
                type="person">Sebald Schreyer</name>, bekannt. Ist von ihm bezeugt<note
                n="N.5.3">F. S. 61.</note>, daß er zur »Verfertigung« des Gesetzbuches
                            »gebraucht« wurde, so ist das zwar nicht der Fall von den anderen
                            bedeutenden Juristen, deren sich Nürnberg in dieser Zeit zur
                            Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben bediente, so von <name
                type="person">Dr. Schütz</name> und <name type="person">Peter
                                Stahl</name>
              <note
                n="N.5.4">Sie werden noch in den Ratsprotokollen
                                von 1477—79 erwähnt. K.N.</note>, es wäre indessen nicht einzusehen,
                            warum man diese tüchtigen Männer zur Gesetzgebung nicht herangezogen
                            haben sollte. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00011.html" n="6" xml:id="S.6"/>
            </p>

            <p> Von größerem Interesse als die Zusammensetzung der Kommission ist für
                            die Quellenuntersuchung jedoch die Arbeitsmethode, die sie beobachtete.
                            Bevor eine Materie gesetzlich geregelt werden konnte, mußte der Rat die
                            Genehmigung erteilen, es sei denn, daß dieser selbst einen Gesetzentwurf
                            verlangte. Dieser, meist von den Konsulenten ausgearbeitet, wurde von
                            den Referenten<note
                n="N.6.1">Da die Doktoren keinen Zutritt zu den
                                Ratssitzungen hatten. Kn(app, das alte Nürnberger
                                Kriminalverfahren), S. 62.</note>) in der Ratssitzung vorgelegt, wo
                            er dann entweder angenommen oder in gewissen Punkten zur Korrektur
                            gegeben oder aber ganz verworfen wurde. Ob der Rat die Genehmigung
                            erteilte, hing schließlich wieder von seiner eigenen Entscheidung ab
                            oder von dem Gutachten eines Rechtsgelehrten, das man häufig sogar von
                            auswärtigen, wohl aber im Dienste der Stadt stehenden Juristen<note n="N.6.2">Kn. S. 62.</note> einholte. Als ein Beleg für den Gang der
                            Gesetzgebung mögen die Schicksale des Judeneides angeführt werden, da
                            sich gerade hier ein auf urkundlichem Materiale beruhendes Bild zeichnen
                            läßt, welches am besten die Arbeitsweise der Kommission charakterisieren
                            dürfte.</p>

            <p> Anläßlich der Neuregelung des Prozeßrechts sollte auch die Form des von
                            den Juden im Zivilprozesse zu schwörenden Eides eine Änderung erleiden.
                            Der Rat beauftragte zu diesem Zwecke die Kommission, von den Konsulenten
                            Entwürfe für die neue Eidesformel einzufordern, welche durch ihren
                            Inhalt einen Protest der Juden möglichst ausschließen sollte. Darauf
                            bezieht sich ein Ratsbeschluß von 1478, der lautet: »Item verners rats
                            pflegen des juden aids halb mit furhaltung der sorgveltikeit der
                            appellacion, die da wider durch die juden alz ein neuikeit mochte
                            furgenommen werden, bei den gelerten und auch den prediger zu den
                            predigern« (Referent war <name
                type="person">G. Imhof</name> und <name type="person">Ul. Stromair</name>).<note
                n="N.6.3">R.K.N.
                                1478.</note> Indes zahlreiche Entwürfe scheinen eingereicht worden
                            zu sein, bis endlich einer nach Vornahme verschiedener Einschiebungen
                            bezw. Weglassungen die Zustimmung des Rates fand. Bevor sich dieser
                            jedoch zur Aufnahme der Eidesformel in die Reformation entschloß,
                            ersuchte er auswärtige Juristen um ihr Gutachten: »So man zu doctor
                            Merten (Martin) schickt, <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00012.html" n="7"
                xml:id="S.7"/> seins rats pflegen des neuen judenaids halben,
                            ob der bestendig sein mag, und desgleichen zu Frankfurt bei den gelerten
                            auch handeln.«<note n="N.7.1">R.K.N. 1478.</note> Das mag ungefähr der
                            Werdegang gewesen sein, welchen die Eidesformel durchzumachen hatte, ein
                            Prozeß, der um so interessanter ist, als uns jene Entwürfe erhalten
                            sind, welche somit als einzige Uberlieferung von den Vorarbeiten der
                            Kommission höchst wertvoll sind, mögen sie auch nur einen kleinen Teil
                            derselben darstellen.</p>

            <p> Ein dicker Folioband in Holzumschlag (K. N. Nr. 438), ehemals das
                            Eigentum eines Nürnberger Juristen, enthält unter anderem mehrere
                            Gesetze, welche sich auf die Nürnberger Juden beziehen. Darunter finden
                            sich auch jene Entwürfe für die jüdische Eidesformel. Die ausführlichste
                            wurde die Grundlage für die in die Reformation aufgenommene. Das ergibt
                            sich mit Sicherheit aus den Zeichen, die der Jurist bei seinen
                            Besserungsvorschlägen, welche er zur genannten Formel machte, anbrachte.
                            Er riet nämlich, wie er selbst schreibt,<note n="N.7.2">
                <ref
                target="#A2">Anhang II</ref>.</note> »auf besserung der weisen«,
                            und je nachdem sein Entwurf von der Kommission bezw. dem Rate angenommen
                            oder verworfen wurde, schrieb er an den Rand desselben ein b (auch ein
                            t) oder aber ein vacat. Indes ein Vergleich der reformatorischen
                            Eidesformel einerseits mit der zum Ausgangspunkt dienenden und den
                            gebilligten Änderungen andererseits zeigt, daß eine nochmalige
                            Überarbeitung dieser zwei Bestandteile stattgefunden hat, welche sich
                            teils als Verkürzung, teils als Erweiterung darstellt und zum Schluß
                            auch den bereits geltenden Judeneid berücksichtigt.<note n="N.7.2">
                <ref target="#A2">Anhang II</ref>.</note>
            </p>

            <p> Demnach schöpft die Kommission bei ihren Arbeiten zunächst aus dem
                            geltenden Rechte, welches sie durch Anbringung entsprechender
                            Verbesserungen den veränderten Zeitverhältnissen anzupassen sucht. Ihre
                            Vorarbeiten müßten also den besten Schlüssel zu einer
                            Quellenuntersuchung abgeben. Da sie jedoch mit Ausnahme der auf die
                            jüdische Eidesformel bezüglichen Entwürfe trotz umfassender
                            Nachforschungen als unauffindbar anzusehen sind, muß sich die
                            Untersuchung, wie nach den Quellen der Nürnberger Reformation überhaupt,
                            so auch nach denen des in ihr enthaltenen Prozeßrechts zunächst darauf
                                <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00013.html" n="8" xml:id="S.8"/> beschränken, das vorreformatorische Recht nach
                            seinen Grundzügen klarzulegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.2">
            <head>2. Kapitel. Das deutsche Prozeßrecht als Quelle des
                            reformatorischen.</head>

            <p> Nicht nur die Vorarbeiten der Kommission selbst, auch die
                            Zivilgesetzbücher Nürnbergs sind, soweit sie der Zeit vor 1479
                            angehören, gänzlich verschollen; ob sie das Schicksal der 5 von <name type="person">Gengler</name>
              <note n="N.8.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Gengler,StR.">Gengler, Deutsche
                                    Stadtrechte</ref>, S. 325.</note> erwähnten Kodices, deren
                            Inhalt in der Hauptsache Nürnberger Polizeiordnungen bildeten und von
                            denen nur noch Bruchstücke erhalten sind, geteilt haben, ist unbestimmt.
                            Sicher dagegen ist, daß sie bis 1721, bis zu dem Jahre, in welchem <name
                type="person">Köhler</name> seine Historia Reformationis
                            Norimbergensis verfaßte, noch im Nürnberger Archive standen. Denn er
                                spricht,<note
                n="N.8.2">S. 12.</note> von einem Dekret von 1461,
                            welches in den Merkelschen Kodices nicht enthalten ist. Demnach wird
                            sich der Gewährsmann Köhlers — er selbst hatte nicht Zutritt zum Archiv
                            — die Mitteilung nicht sowohl aus einer Abschrift als vielmehr aus dem
                            Original selbst geholt haben. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, daß
                            diese Statutenbücher wie die Entwürfe der Kommission erst bei dem großen
                            Archivaliendiebstahl zu Beginn der fünfziger Jahre des vorigen
                            Jahrhunderts und wohl schon vorher dem Archiv verloren gingen.<note n="N.8.3">Böhmer, Wittelsbachische Reg., 1854, S. 11. Allg. Zeitung
                                1854. 2. Juli. M.</note>
            </p>

            <p> Was uns von Zivil- und Zivilprozeßrecht, welches in Nürnberg vor 1479
                            galt, überliefert ist, verdanken wir, abgesehen von den wenigen in
                            Betracht kommenden Bestimmungen, welche die Polizeiordnungen enthalten,
                            in der Hauptsache den schon oft erwähnten 2 Abschriften einer alten
                            »Gerichtsreformation«, um deren Wiederauffindung und Veröffentlichung
                            sich <name
                type="person">Professor Merkel</name> (in Göttingen) verdient
                            gemacht hat. Wenn aber diese Sammlung, deren Hauptinhalt
                            Prozeßvorschriften aus den Jahren 1424—1477 bilden, nicht einmal alle
                            Dekrete aufzuweisen hat<note
                n="N.8.4">Vgl. Anm. 2 (2. Kapitel).</note>,
                            welche während dieser Zeit erlassen wurden, <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00014.html" n="9"
                xml:id="S.9"/> so kann ihr Stoff um so weniger für eine
                            Beurteilung des vorreformatorischen Prozeßrechts Nürnbergs ausreichend
                            sein. Es muß demnach ein Weg gesucht werden, auf welchem wir zur
                            Kenntnis dieses Rechts gelangen. Diese vermitteln uns die zahlreichen
                            Rechtsbeziehungen, die Nürnberg mit andern Städten unterhielt.
                            Anfänglich an wirtschaftlicher Macht nicht stärker als seine deutschen
                            und böhmischen Nachbarstädte, errang es sich durch den blühenden Handel,
                            welcher sich auf eine einheimische Industrie stützen konnte, unter
                            diesen bald eine dominierende Stellung. Seine Bedeutung wächst mit dem
                            zunehmenden Handelsverkehr zwischen Deutschland und Italien. Wie es die
                            vom Süden kommenden Produkte über Frankfurt im Westen und Erfurt im
                            Norden als Haupthandelsplätze zwischen Ober- und Niederdeutschland bis
                            an die Seestädte verschickt<note
                n="N.9.1">Mayer, Nürnbergs Handel und
                                Industrie, S. 48 ff.</note>, so sind auch die Handelsbeziehungen zu
                            den östlichen Ländern, namentlich Böhmen, sehr lebhaft gewesen. Daraus
                            erklärt sich vielleicht einerseits die irrige Ansicht einiger
                            Schriftsteller, als habe Nürnberg sein Gesetzbuch 1479 lediglich von
                            Venedig entlehnt<note
                n="N.9.2">Gengler a.a.O. S. 325.</note>,
                            andererseits zweifellos die Tatsache, daß Nürnberg den böhmischen
                            Städten gegenüber geradezu als Oberhof auftritt. Letzterer Umstand
                            indessen scheint auf noch intensivere Einwirkungen, welche von Nürnberg
                            ausgehen, hinzudeuten als auf bloßen Handelsverkehr. Denn wie Bamberg,
                            so bildete auch Nürnberg einen Stützpunkt des Deutschtums gegen die
                            Slaven. Besteht die Hauptaufgabe Bambergs im Christianisieren und mußte
                            es seine Rolle ausgespielt haben, wenn die Einführung des Christentums
                            bei der slavischen Bevölkerung gelungen war, so liegt die Tätigkeit
                            Nürnbergs auf dem Gebiete der Kolonisation und beanspruchte ungleich
                            längere Zeit als erstere. In diese Aufgabe hatte sich Nürnberg anfangs
                            mit sächsischen und regensburgischen Kolonisten zu teilen. Die letzteren
                            jedoch mußten bald wegen ihres geringen Einflusses, den sie infolge der
                            weiten Entfernung der slavischen Länder vom Mutterlande auf diese
                            ausüben konnten, dem rührigen sächsischen und fränkischen Volksstamme
                            das Feld überlassen. Entsprechend der geographischen Lage des
                            Mutterlandes wurde das sächsische <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00015.html" n="10"
                xml:id="S.10"/> Element, vertreten durch Halle und Magdeburg,
                            durch Zuzug aus dem Norden, das fränkische, vertreten durch Nürnberg,
                            von Westen her, verstärkt. Als Grenze, an der die beiden in ihrer
                            Kulturarbeit zusammentrafen, kann im großen und ganzen die Elbe
                            bezeichnet werden. Die Früchte dieser Tätigkeit aber bestanden in der
                            Ausbreitung deutscher Sprache, deutscher Gesittung und nicht zuletzt
                            deutscher Rechtsanschauung.<note n="N.10.1">Vgl. Grunzel, die deutschen
                                Stadtrechte Böhmens und Mährens, in den »Mitteilungen des Vereins
                                der Deutschen in Böhmen« 30, S. 128, 140 und Ott, Rezeption des
                                röm.-kan. Rechts in Österreich, S. 178.</note>
            </p>
            <p> Hier interessiert hauptsächlich die Ausdehnung, welche das Nürnberger
                            Recht in diesen Landen gewann.</p>

            <p> Den Hauptstützpunkt, von dem aus dasselbe seinen Eingang in zahlreiche
                            Städte Böhmens und Mährens fand, bildete Eger. Ganz natürlich, denn Eger
                            stand, wie ursprünglich Nürnberg selbst, unter der Gerichtsbarkeit der
                            Burggrafen von Nürnberg. Waren demnach die Bewohner des Egerlandes schon
                            von altersher gewohnt, ihren Rechtszug nach Nürnberg zu nehmen, so
                            blieben sie dieser Einrichtung treu, auch nachdem die Burggrafen die
                            Gerichtsbarkeit über Nürnberg allmählich eingebüßt hatten, um sie dieser
                            Stadt selbst zu überlassen. So ist denn der Rechtsverkehr zwischen
                            beiden Städten, der wohl schon seit Gründung Egers besteht, das ganze
                            Mittelalter hindurch bis ins 16. und 17. Jahrhundert sehr rege. Diese
                            Beziehungen sind für die Rechtsgeschichte überhaupt und insbesondere für
                            die Nürnbergs um so interessanter, als eine Anzahl von Rechtsauskünften,
                            welche der Rat von Nürnberg dem von Eger erteilte, überliefert sind.
                            Diejenigen zivilrechtlichen Inhaltes gehören ausschließlich dem 14.
                            Jahrhundert an und enthalten offenbar nichts anderes als Abschriften
                            einzelner Bestimmungen, die einem noch älteren unbekannten Nürnberger
                            Statutenbuche entnommen sind. Inwieweit sie als mittelbare Quellen des
                            Prozeßrechts der Reformation in Betracht kommen, wird sich später
                            zeigen. Hier genügt festzustellen, daß diese Tatsache ein Beleg dafür
                            ist, daß aus dem Kampfe, der zwischen fränkisch-nürnbergischem und
                            sächsischem Rechte in Eger, als an der Grenze zwischen beiden
                            Rechtsgebieten gelegen, naturnotwendig entbrennen mußte, bereits im 14.
                            Jahrhundert das erstere als <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00016.html" n="11"
                xml:id="S.11"/> Sieger hervorging. Von Eger aus aber fand das
                            nürnbergische Recht wieder in zahlreichen Orten Aufnahme, so daß Eger
                            selbst für diese als Oberhof gilt oder doch indirekt den Rechtszug nach
                            Nürnberg vermittelt.<note n="N.11.1">Kürschner, Das Stadtrecht von Eger
                                und seine Verbreitung, in den Mitteilungen des Vereins für
                                Geschichte der Deutschen in Böhmen. 6. Jahrg., 7. Heft, S.
                                200.</note>
            </p>

            <p> Diesen Orten, in welchen das Nürnberger Recht erst allmählich durch
                            Erteilung von Rechtsbelehrungen seitens Nürnbergs festen Boden gewann,
                            steht eine andere Gruppe von Städten in Böhmen gegenüber, die sofort bei
                            ihrer Gründung mit Nürnberger Recht belehnt wurden. Unter diesen ragt
                            besonders Prag durch seinen Einfluß auf andere Stadtrechte hervor. Daß
                            Prag, seinerseits wieder Oberhof für zahlreiche Orte, häufig nach
                            Nürnberg appellierte, schloß man mit Recht aus dem Verbote, welches, von
                                <name
                type="person">König Wenzel</name> 1387 erlassen, den Rechtszug
                            der böhmischen Städte, namentlich Prags, nach Nürnberg untersagte, um
                            Prag selbst zum ausschließlichen Oberhof zu erheben.<note
                n="N.11.2">Köpl in den Mitteilungen d. Inst. f. österreichische G(eschichts)
                                F(orschung) VIII. B., S. 306 ff. und Gengler a.a.O. S. 359.</note>
                            Indes volle Gewißheit verlieh diesem Schlusse erst die Entdeckung der
                            Lokationsurkunde des Dorfes Lubna, welche, im Original von <name
                type="person">König Johann von Luxemburg</name> 1315 ausgestellt, in
                            einer 1612 angefertigten Abschrift erhalten ist. Das Ende derselben
                            lautet: ... Ordinamus itaque ..., ut tam villa ipsa, quam omnes
                            inhabitatores villae ipsius praesentes et futuri iure civitatis
                            Nurembergensis, quo maior civitas nostra Pragensis a prima sui
                            fundatione freta et fruitur, in perpetuum regulari frui debeant et
                            gaudere ... u.s.w. Daraus ergibt sich aber — abgesehen von der großen
                            Bedeutung und dem großen Einfluß, welchen das Nürnberger Recht auf die
                            böhmischen Stadtrechte im Mittelalter ausübte, und dem frühen Zeitpunkt,
                            in welchem es diesen Einfluß bereits gewonnen hat — der Grund, aus dem
                            der Rechtszug von Prag nach Nürnberg ging. Wie die in unserer
                            interessanten Urkunde angegebene »villa«, so lebte auch Prag, und zwar
                            bereits seit seiner Gründung, nach Nürnberger Recht, und es ist deshalb
                            sehr natürlich, daß sich seine Gerichte in zweifelhaften Fällen an diese
                            Stadt als ihren Oberhof wandten. So mochte sich gerade um die Zeit, als
                                <name
                type="person">König Wenzel</name> jenes <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00017.html" n="12" xml:id="S.12"/> Verbot erließ, das Nürnberger Recht des
                            höchsten Ansehens in Böhmen erfreuen, um aber im Laufe der folgenden
                            Zeit seine Bedeutung allmählich einzubüßen; denn in Prag selbst macht
                            das Iglauer Recht, welches bereits seit Anfang des 14. Jahrhunderts dort
                            einzudringen sucht, dem Nürnberger Rechte seinen Rang streitig.</p>

            <p> Die Aufnahme des Iglauer Rechts konnte in Prag um so leichter erfolgen,
                            als auch das Iglauer Recht ganz den Charakter des süddeutschen Rechts im
                            Gegensatz zu dem im Norden Böhmens geltenden sächsischen trägt. Indes
                            läßt sich bei Iglau, wenn auch schon seine Ausdehnung nach Prag, wo
                            Nürnberger Recht gilt, auf eine Verwandtschaft mit dieser Stadt
                            schließen läßt, ein direkter Einfluß des Nürnberger Rechts nicht mehr,
                            wenigstens nicht durch äußerliche Beziehungen, nachweisen.<note n="N.12.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BruennRQ.&amp;seite=q110-111">Rößler, Rechtsdenkmäler, II., S. CXI</ref>.</note> Und so nimmt
                            der Einfluß Nürnbergs immer mehr ab, je mehr wir nach Osten gehen. Auch
                            für die mährische Stadt Brünn läßt sich ein direkter Rechtsverkehr mit
                            Nürnberg nicht auffinden. Aber auch sein Recht mußte auf ähnlicher
                            Grundlage ruhen wie das Nürnbergs; denn wie hätte sonst einerseits das
                            mit Nürnberger Recht beliehene Prag dem Brünner subsidiäre Geltung
                            beilegen und andererseits das mit Nürnberg durch engste Bande verknüpfte
                            Eger 1352 einfach das Brünner Recht herüber nehmen können?<note
                n="N.12.2">Ott a.a.O. S. 178.</note> Offenbar hatte auch in Mähren
                            das fränkisch-nürnbergische Recht dieselbe Herrschaft inne wie im
                            böhmischen Gebiete von Prag und Eger, konnte sie aber wegen des immer
                            mehr an Boden gewinnenden sächsischen Rechts nicht so lange behaupten
                            wie in Böhmen. Denn wenn auch im allgemeinen angenommen werden kann, daß
                            die nördlichen Orte Böhmens und Mährens nach sächsischem, die südlichen
                            dagegen nach fränkischem oder bayerischem Rechte lebten, so greifen doch
                            diese Rechtsgebiete häufig in einander, was ja schon aus der wenig
                            scharf gezogenen Grenze hervorgeht. So hat auch das Brünner Recht
                            bereits im 13. und 14. Jahrhundert nicht nur römische, sondern auch
                            zahlreiche sächsische Bestandteile in sich aufgenommen. Ähnliches gilt
                            von Iglau, und von der Kleinseite Prags vollends steht fest, daß sein
                            Schöffenrat lange vor König <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00018.html" n="13"
                xml:id="S.13"/> Johann als Oberhof von den benachbarten
                            Ortschaften anerkannt wurde, in welchen, im Gegensatze zu Prag selbst,
                            sächsisches Recht galt.<note n="N.13.1">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Prag(Roessler)&amp;seite=q30-31">Rößler, I.,
                                    XXXI</ref>.</note>
            </p>
            <p> Sind auch von den Rechtsbeziehungen, in denen Nürnberg zu anderen
                            Städten stand, diejenigen zu den böhmisch-mährischen Städten die
                            wichtigsten, so sind sie doch nicht die einzigen. Denn wenn schon
                            Nürnberg diese Rechtsentwicklung dieser weiter im Osten gelegenen Orte
                            beeinflußt hat, so muß das noch mehr der Fall sein bei seinen nächsten
                            Nachbarstädten.</p>

            <p> Abgesehen von Rothenburg, von dessen Rate zwei Fälle überliefert sind,
                            in welchen er die Stadt Nürnberg um Abschriften einzelner ihrer freilich
                            nicht das Zivilrecht betreffender Verordnungen ersucht<note
                n="N.13.2">Bensen, Geschichte Rothenburgs, S. 140.</note>, scheint die
                            Einwirkung Nürnbergs hauptsächlich auf die bayerische Stadt Amberg eine
                            starke gewesen zu sein. So hat ein altes Statutenbuch Ambergs aus dem
                            14. Jahrhundert neben 2 Briefen des Nürnberger Rats, welche als
                            Antwortschreiben dem Rate von Amberg Auskunft über Übertretungen von
                            »Friedpoten« und deren Bestrafung nach Nürnberger Rechte erteilen, eine
                            Anzahl von Bestimmungen aufzuweisen, welche ziemlich starke Anklänge an
                            das Nürnberger Recht zeigen, wenn dies auch meist nur aus einem
                            Vergleich mit der Reformation geschlossen werden kann. Ja es liegt die
                            Annahme nahe, daß zahlreiche dieser ambergischen Statuten lediglich
                            Kopien von nürnbergischen sind. Ihrer Form nach läßt sich das aus
                            einfachen Gründen nicht so leicht nachweisen als ihrem Inhalte
                                nach.<note
                n="N.13.3">S. z. B. S. 29 (Prozeßfähigkeit der
                                Frauen).</note> Jedoch deutet die Tatsache, daß der Amberger
                            Judeneid mit dem offenbar schon aus dem 14. Jahrhundert stammenden
                            nürnbergischen wortwörtlich gleichlautet<note n="N.13.4">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Amberg(Schenkl)&amp;seite=35">Schenkl,
                                    Sammlung der Freyheiten etc. der Stadt Amberg, S. 35</ref>. <ref
                target="/o:repat.merkel-1901#139">Merkel a.a.O. S. 139</ref>.
                                Anhang II.</note>, darauf hin, daß auch andere Nürnberger Statuten
                            selbst dem Wortlaute nach ins Amberger Rechtsbuch aufgenommen sind. Denn
                            daß jene jüdische Eidesformel etwa auf eine dritte gemeinsame Quelle
                            zurückgeht, ist kaum anzunehmen, läßt sich aber auf keinen Fall
                            nachweisen. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00019.html" n="14" xml:id="S.14"/>
            </p>

            <p> Bei seinen Rechtsbelehrungen, die der Nürnberger Rat der Stadt Amberg
                            erteilte, mochte er auch mit dem in Amberg subsidiär geltenden
                            bayerischen Landrechte<note n="N.14.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Amberg(Schenkl)&amp;seite=21">Schenkl a.a.O.
                                    S. 21</ref>.</note> in Berührung gekommen sein, dessen
                            Rechtssätze freilich sich nur sehr wenig von den nürnbergischen
                            inhaltlich unterscheiden mochten, wenigstens in der damaligen Zeit. Denn
                            wie hätte sonst Amberg in zweifelhaften Fällen sich an den Nürnberger
                            Rat wenden oder gar an ihn — was höchst wahrscheinlich der Fall war —
                            appellieren können? Sollte aber von diesem Gesichtspunkte aus etwa die
                            Hypothese, die Nürnberger hätten sich im 14. Jahrhundert des bayerischen
                            Landrechts bedient, zu beurteilen sein?<note
                n="N.14.2">Vgl. Wölckern,
                                Comm. succ., I. T., S. 26.</note> Wenn das wirklich der Fall wäre —
                            eine Ansicht, die aus später darzulegenden Gründen falsch ist —, dann
                            wäre es allerdings viel wahrscheinlicher, daß es aus dem nahen Amberg
                            Eingang gefunden hätte als etwa aus Oberbayern selbst. Mit allen den
                            aufgezählten Stadtrechten ist das Nürnberger insoferne verwandt, als
                            jene sich mehr oder minder an dieses anlehnen. Dieses Verhältnis besteht
                            nicht zwischen dem Nürnberger und Bamberger Recht, vielmehr läßt sich
                            zwischen beiden Städten keinerlei Rechtsverkehr nachweisen. Gleichwohl
                            wird <name
                type="place">Bamberg</name> am besten an dieser Stelle
                            erwähnt, da sein Recht eine enge innere Verwandtschaft mit dem
                            Nürnberger aufweist. Denn die Rechtsentwicklung in der nahen
                            Bischofsstadt war ganz ähnlichen Bedingungen unterworfen wie die in
                            Nürnberg. Aus dieser Tatsache erklärt sich denn auch manche
                            Übereinstimmung des durchaus süddeutschen Charakter tragenden Bamberger
                            Stadtrechts mit dem vorreformatorischen wie reformatorischen Nürnberger
                                Rechte.<note n="N.14.3">Vgl. z.B. S. 54, 79.</note>
            </p>

            <p> Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Bande des Rechtsverkehrs, in
                            welchem Nürnberg mit den verschiedenen Städten stand, bald mehr bald
                            minder fest geknüpft waren. Von diesem Gesichtspunkte aus kann man diese
                            Städte — abgesehen von Bamberg — vielleicht in 2 (große) Gruppen
                            einteilen. Die erste Gruppe würde diejenigen umfassen, welche nicht nach
                            Sitte und Herkommen, sondern nur gelegentlich in einzelnen Fällen den
                                <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00020.html" n="15"
                xml:id="S.15"/> Nürnberger Rat, dessen Gesetze und
                            angestellte Juristen im ganzen östlichen Franken und Böhmen bis nach
                            Mähren hinein bedeutendes Ansehen genossen, um Auskunft in schwierigen
                            juristischen Fragen baten. Zu dieser Klasse ist nach dem bekannten
                            historischen Materiale etwa <name
                type="place">Rothenburg</name>, <name type="place">Ingolstadt</name>
              <note
                n="N.15.1">Vgl. Zeitschrift für
                                Rechtsgeschichte, B. 12, S. 80.</note> zu zählen. Auch <name
                type="place">Amberg</name> ist dazu zu rechnen, obwohl man hier
                            zweifelhaft sein kann, ob es nicht besser unter die 2. Gruppe fällt.
                            Diese setzt sich aus denjenigen Städten zusammen, welche, wie es in
                            deutschen Rechtsquellen heißt, in Nürnberg zu Haupte gehen, für die
                            Nürnberg als Oberhof fungiert. Zu dieser Gruppe gehört also abgesehen
                            von Amberg vor allem <name
                type="place">Prag</name> und <name
                type="place">Eger</name> und mittelbar alle die Orte, welche
                            ihrerseits wieder Prag oder Eger als Oberhöfe anerkannten. Die
                            Überlieferung bezeugt, daß Nürnberg in seiner Eigenschaft als Oberhof
                            den letztgenannten beiden Städten gegenüber eine rechtssprechende
                            Tätigkeit ausübte, während es der Stadt Amberg wohl nur
                            Rechtsbelehrungen erteilte.<note n="N.15.2">S. 10, S. 11, Anm. 1, S. 14,
                                Anm. 1.</note> Es ist klar, daß der Grundton des Rechts, welches in
                            den Städten beider Klassen im 14. und 15. Jahrhundert galt, nicht sehr
                            verschieden sein kann von dem des Nürnberger Rechts. Es ist aber auch
                            ebenso ersichtlich, daß das Recht der zur 2. Gruppe gehörenden Städte
                            dem nürnbergischen ungleich ähnlicher sein wird als das der andern
                            Städte. Damit gelangen wir zu der Bedeutung, welche diese Stadtrechte
                            für die Quellenuntersuchung der Nürnberger Reformation und namentlich
                            des in ihr enthaltenen Prozeßrechts haben.</p>

            <p> Wenn Nürnberg sein Recht schon bei der Gründung Prags dieser Stadt
                            mitteilt und deren Recht in seiner Fortentwicklung überwiegend
                            süddeutschen Charakter aufweist, wenn Nürnberg später der Stadt Amberg
                            Rechtsbelehrungen erteilt, welche ihrerseits dem bayerischen Landrechte
                            subsidiäre Geltung beilegt, wenn selbst noch die Reformation Anklänge an
                            Bamberger Recht verrät, so muß das Nürnberger Stadtrecht des 13. und 14.
                            Jahrhunderts gleich den genannten Rechtsdenkmälern auf süddeutscher
                            Grundlage, höchst wahrscheinlich auf dem Schwabenspiegel, ruhen. Für die
                            Richtigkeit dieser Annahme spricht auch die Tatsache, daß die
                            Bevölkerung Nürnbergs dem nach <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00021.html" n="16"
                xml:id="S.16"/> schwäbischen Rechte lebenden bayerischen
                            Volksstamme angehört. Dazu kommt der Umstand, daß das damalige Recht in
                            der Hauptsache auf altem Herkommen und Gewohnheit beruht, letztere wegen
                            Überwiegens des süddeutschen Elementes entsprechenden Charakter trägt.
                            Freilich mochten sich schon bald manche sächsische Rechtssätze in
                            Nürnberg Geltung verschafft haben, jedenfalls aber mußte der
                            Rechtsverkehr mit den östlichen Städten, insbesondere mit Prag, wo sich
                            neben dem fränkischen auch das sächsiche Recht zu gewisser Geltung
                            emporrang, dazu führen, daß das süddeutsche Recht mit zahlreichen
                            Bestandteilen des sächsischen sich vermischte. Immer indessen erhielt
                            sich der süddeutsche Grundton in den Nürnberger Rechtssätzen, die im
                            Laufe der Zeit durch Verordnungen, von Bürgermeister und Schöffen mit
                            oder ohne Zuziehung des Schultheißen ausgehend,<note
                n="N.16.1">Siebenkees in seinem Jurist. Magazin Bd. I, über Geschichte des
                                Nürnberger Stadtrechts, § 5.</note> den höheren Anforderungen des
                            Rechtslebens entsprechend, vermehrt wurden. Demnach entwickelt sich das
                            Nürnberger Recht in autonomer Weise fort. Von der Aufnahme eines
                            auswärtigen Rechts, mag es bayerisches, augsburgisches oder sonst wie
                            heißen, kann keine Rede sein. Denn ganz abgesehen von dem Umstande, daß
                            der durch und durch konservative Rat Nürnbergs sich wohl kaum dazu hätte
                            entschließen können, plötzlich ein auswärtiges Recht zu rezipieren, so
                            sehr es auch dem einheimischen in seinen Grundprinzipien gleichen mochte
                            — es hätte sich denn durch ganz besondere Vorzüge auszeichnen müssen —,
                            hatte er zu einer solchen Handlungsweise auch nicht den geringsten
                            Grund. Denn die Tatsache allein, daß Nürnberg von zahlreichen Städten
                            als Oberhof anerkannt war, ist ein Beleg dafür, daß seine Rechtspflege
                            mustergiltig war. Vielmehr mußte das Resultat, welches die einheimische
                            Rechtsentwicklung selbst zeitigte, im großen ganzen dasselbe sein wie in
                            andern süddeutschen Städten, so daß ungefähr das Bamberger und Münchner
                            Stadtrecht bezw. bayerische Landrecht ein Bild abgeben können, welches
                            dem Nürnberger Rechte zwar nicht gleich, wohl aber sehr ähnlich ist. Und
                            darauf beruht denn auch die Bedeutung, welche diesen Kodifikationen im
                            Verhältnisse zur Nürnberger Reformation zukommt: <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00022.html" n="17"
                xml:id="S.17"/> Sie zeigen die Art, wie, und den Grad, bis zu
                            welchem sich das schwäbische Landrecht im 14. Jahrhundert entwickelte.
                            Freilich müssen dabei die allgemeinen Prinzipien scharf geschieden
                            werden von rein lokalen Rechtssätzen, wie auch bei der Nürnberger
                            Reformation ihrerseits. Die Fortsetzung dieser Gesetzbücher bildet dann
                            die wieder Nürnberger Recht selbst enthaltende »Gerichtsreformation« aus
                            dem 15. Jahrhundert, welche nach Merkel wieder in die »alte und
                            erweiterte Gerichtsreformation« wie in einen »Anhang zur
                            Gerichtsreformation« nach der Abfassungszeit der Hauptteile zerfällt.
                            Neben dieser Entwicklung des süddeutschen Rechts läuft in Nürnberg noch
                            die des sächsischen her, das an Bedeutung freilich hinter dem ersteren
                            weit zurücksteht. Außer den rein sächsischen Rechtsdenkmälern kommen
                            hier namentlich die böhmisch-mährischen Stadtrechte in Betracht. Stellen
                            aber die ersteren nur mittelbare, auf einzelne Nürnberger Rechtssätze
                            sich beziehende Quellen dar, so liegt die Bedeutung der letzteren nicht
                            sowohl darin, als vielmehr in dem Umstande, daß sie das Nürnberger
                            Zivil- und Prozeßrecht in seiner Totalität ungefähr wiederspiegeln. Denn
                            auch bei ihnen ist die süddeutsche Hauptmasse der Rechtssätze mit
                            zahlreichen sächsischen Bestandteilen durchsetzt. Diese Eigenschaft ist
                            für die Untersuchung um so wertvoller, als die Bestimmungen dieser
                            Stadtrechte, noch nicht so vollkommen und ausgebaut wie die der
                            Reformation, ihre Wurzeln ziemlich rein erkennen lassen.<note
                  n="N.17.1">So bes. das Altprager Recht. S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Prag(Roessler)">Rößler</ref>.</note>
            </p>

            <p> Mit dieser Schilderung des Nürnberger Rechts im 14. Jahrhundert stimmt
                            der Inhalt des sog. Codex Altemberger<note
                n="N.17.2">Rockinger, Der
                                Schwabenspiegel als Nürnberger Recht, im Bericht der Sitzung der
                                histor. Klasse 3. III. 1894, S. 124 ff.</note> vollkommen überein.
                            Das ergibt sich aus folgendem. Obwohl das Register dieses Buches die
                            Überschrift trägt: »daz dâ heizet nuernpergisch Recht« und obwohl
                            nachgewiesen ist, daß sich diese Bezeichung auf das »besondere
                            Nürnberger Recht, nicht bloß im allgemeinen auf irgend ein Recht, das
                            nur sonst auch in Nürnberg Geltung hat«, bezieht, war man nicht im
                            stande, die angeführte Bezeichnung zu erklären, mit andern Worten, es
                            ließ sich keine Beziehung finden, in welcher der Codex Altemberger zu
                            Nürnberg stehen konnte. Namentlich hielten zwei Gründe von <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00023.html" n="18"
                xml:id="S.18"/> der Annahme, daß Nürnberg vielleicht der
                            Entstehungsort des Buches sei, ab; einmal spräche, so argumentiert
                                Stobbe<note n="N.18.1">
                <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;printsec=frontcover&amp;dq=Stobbe+Geschichte#PPA298,M1">Stobbe, Deutsche Rechtsquellen, II., S. 298</ref>. Rockinger a.
                                a. O. S. 127.</note>, die Zusammenstellung des schwäbischen Rechts
                            mit Magdeburger und Iglauer Recht dagegen, welche der Codex aufzuweisen
                            hat, zum andern sei, nach Rockinger, nichts davon überliefert, daß man
                            in Nürnberg, ähnlich wie in Prag, das schwäbische Landrecht — es bildet
                            den Hauptinhalt des Buches — einfach als Stadtrecht herüber genommen
                            habe. Die Haltlosigkeit beider Gründe ergibt sich ohne weiteres aus dem
                            Erörterten. Eine Zusammenstellung des schwäbischen (hier
                            »nuernpergischen«) Rechts mit Magdeburger und Iglauer erklärt sich aus
                            der Tatsache, daß Nürnberg in mannigfachen Rechtsbeziehungen zu <name
                type="place">Iglau</name> stand und daß das Magdeburger Recht, wenn
                            nicht gerade in Nürnberg, jedenfalls aber in Iglau Einfluß gewonnen
                            hatte. Den zweiten Grund widerlegt die Tatsache, daß <name type="place">Prag</name> mit Nürnberger Recht bei seiner Gründung belehnt wurde.
                            Wenn nun aber von Prag feststeht, daß es — wenigstens eine geraume Zeit
                            — lediglich nach dem Schwabenspiegel lebte, so ergibt sich dessen
                            Geltung auch für Nürnberg. Damit ist nicht positiv nachgewiesen,
                            Nürnberg sei der Entstehungsort des Altemberger Codex, sondern lediglich
                            der Beweis geführt, daß einmal die Annahme dieser Tatsache nicht
                            vollständig ausgeschlossen und zum andern auf alle Fälle die Bezeichnung
                            des Schwabenspiegels als »nuernpergisch Recht« nicht unerklärlich
                            ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.3">
            <head>3. Kapitel. Das römisch-kanonische Prozeßrecht als Quelle der
                            Reformation.</head>

            <p> Aus dem Gesagten ergibt sich, daß sich die Reformation in ihren
                            deutsch-rechtlichen Bestandteilen an bereits geltendes Gesetzesrecht
                            anlehnt. Auch wenn die »Gerichtsreformation« noch nicht ans Licht
                            gezogen wäre, müßten ganz äußerliche Gründe zu diesem Schlusse führen.
                            Denn einmal weist die Funktion Nürnbergs als Oberhof darauf hin, daß es
                            schon sehr frühe nach aufgezeichneten Normen lebte, wenn es der Stadt
                                <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00024.html" n="19"
                xml:id="S.19"/> Prag schon bei deren Gründung sein Recht
                            mitteilte, zum andern beruft sich die Reformation selbst bei ihren
                            prozeßrechtlichen Bestimmungen<note
                  n="N.19.1">Beispiele: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+9">I, 9</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+18">VI, 18</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+3">VIII, 3</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+12">12</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+14">14</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IX+ 4">IX, 4</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+7">XI, 1, 7</ref>.</note>
                            häufig nicht nur auf »Herkommen und Gewohnheit«, sondern auch auf
                            »Gewohnheit und Recht«, welch letzteres Wort ohne Zweifel durch
                            Gegenüberstellung von Gewohnheit als Gesetzesrecht zu fassen ist.</p>

            <p>Ganz anders verhält es sich in dieser Beziehung mit den
                            römisch-rechtlichen Bestimmungen der Reformation. Sie sind nicht aus
                            bereits früher erlassenen Verordnungen geschöpft. Denn wenn schon die
                            Merkelschen Codices keine einzige romanische Prozeßbestimmung aufweisen,
                            so kann für Rechtsaufzeichnungen einer früheren Zeit um so weniger von
                            solchen die Rede sein. Daraus aber folgt nicht, daß erst die Reformation
                            dem fremden Rechte eine Pforte geöffnet habe. Denn wenn auch nicht
                            Gesetze auf Grundlage desselben erlassen wurden, so hat es doch in der
                            Form von Gewohnheitsrecht bereits Geltung erlangt. Das mußte um so
                            leichter möglich sein, als das einheimische Recht selbst dem Fremden
                            manchen Anknüpfungspunkt bot. So kennt bereits die »Gerichtsreformation«
                            das Prinzip der Schriftlichkeit, wenn auch in beschränktem Maße, so
                            erinnern ihre »<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=prokuratorenordnung">Prokuratorenordnungen</ref>« an die prozessuale Stellvertretung des
                            kanonischen Rechts, so mochte auch das Beweisverfahren schon lange vor
                            der Reformation nach kanonischem Muster erfolgen, wie überhaupt das
                            fremde Recht beim Gerichtsverfahren eine bedeutende Rolle spielt. Denn
                            wie wäre sonst die Reformation mit ihren echt kanonischen Prinzipien als
                            Fortsetzung der völlig in deutschem Sinne gehaltenen
                            »Gerichtsreformation« zu denken, die sie doch der geschichtlichen
                            Entwicklung nach darstellen muß?</p>

            <p> Unter den Umständen, welche das Eindringen des fremden Rechts forderten,
                            scheint von nicht geringer Bedeutung der Einfluß gewesen zu sein,
                            welchen die Praxis des Hof- und Kammergerichts auf das Nürnberger
                            Gerichtsverfahren ausübte. Denn dem Stadtgericht der Reichsstadt war
                            zwar als höhere Instanz der Rat, als höchste aber das
                            Reichskammergericht oder, wie es damals noch hieß, das Hof- und
                            Kammergericht <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00025.html" n="20"
                xml:id="S.20"/> übergeordnet. Und es wurde offenbar ziemlich
                            häufig von Nürnberg an dieses höchste Gericht Deutschlands appelliert,
                            da bereits ein Privileg von 1464 dem Rate das Recht einräumt, selbst den
                            Appellationseid abzunehmen<note
                n="N.20.1">Wölckern, Hist. Nbg.
                                diplomatica, S. 682.</note>. So werden zunächst die
                            römisch-kanonischen Grundsätze der Appellation, welche für die Praxis
                            des Kammergerichts bereits seit 1456 maßgebend sind<note
                n="N.20.2">Franklin, »Reichskammergericht«, S. 38.</note>, unter den Bürgern
                            immer bekannter, man mußte die Berufung schriftlich einlegen, die
                            kanonischen Fristen beobachten u.s.w. Da die Verhandlung selbst wieder
                            in den Formen des fremden Prozeßrechts erfolgte, mußte das Wesen
                            desselben auch allmählich in Laienkreisen eindringen. Die Behörden aber
                            sind bestrebt, das Verfahren an ihren Gerichten mit dem des
                            Kammergerichts wenigstens einigermaßen in Einklang zu bringen<note
                  n="N.20.3">Vgl. <ref target="#A3">Anhang III</ref>.</note>. Und
                            gerade die Verwaltung der Reichsstädte muß dafür Sorge tragen, ihr
                            Gerichtsverfahren dem in der Appellationsinstanz möglichst anzupassen,
                            so auch der Rat von Nürnberg.</p>

            <p> Und erst nachdem sich die Erkenntnis von der Notwendigkeit dieser Reform
                            durchgerungen hat, scheint der Einfluß der doctores auf das Nürnberger
                            Rechtswesen praktische Bedeutung gewonnen zu haben. Waren ihre mit
                            lateinischen Zitaten geschmückten Gutachten, deren Inhalt manchem
                            biederen Ratsmitgliede etwas dunkel bleiben mochte, vorher nur
                            »Prunkstücke«, ohne auf die Praxis einzuwirken<note
                n="N.20.4">Herrmann,
                                Rezeption des Humanismus in Nürnberg, S. 4.</note>, so änderte sich
                            das bei der Abfassung der Reformation. Das Resultat des »rats pflegen
                            der gelerten«, wovon die Ratsmanuale der Jahre 1477—1479 häufig
                            sprechen, wird meist in einem Gesetze niedergelegt. Hervorzuheben ist
                            hier aber der Umstand, daß man sich häufig nicht mit den Ratschlägen der
                            Nürnberger Juristen allein begnügte, sondern auch zahlreiche Gutachten
                            von auswärtigen Gelehrten, mochten sie im Dienste der Stadt gestanden
                            haben oder nicht, einholte. Ja es hat sogar den Anschein, als wäre der
                            Rat den letzteren wohlwollender gesinnt gewesen als den einheimischen
                            Juristen. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00026.html" n="21" xml:id="S.21"/>
            </p>

            <p> Unter jenen war besonders ein Mann von größter Bedeutung für den Geist,
                            welchen das neue Gesetzbuch atmen sollte. Es war dies kein geringerer
                            als der berühmte <name
                type="person">Martin Mair</name> oder Mayr, ein
                            ebenso gewandter Diplomat als scharfsinniger Jurist, der bedeutendste
                            und ehrgeizigste Politiker seiner Zeit, dessen hochfliegende Pläne auf
                            eine Neugestaltung der deutschen Reichsverfassung gerichtet waren<note n="N.21.1">
                <ref
                target="http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Mair,_Martin">Allg.
                                    deutsche Biographie B. 20, S. 113</ref>.</note>. Bereits 1449
                            Stadtschreiber und Rechtskonsulent in Nürnberg, leistete er der Sitte
                            der damaligen Zeit entsprechend auch nach Aufgabe dieser Stellung der
                            Stadt Nürnberg wertvolle diplomatische und namentlich auch juristische
                            Dienste, welch letztere die Nürnberger bei ihrer Gesetzgebung nicht
                            selten in Anspruch genommen haben mögen. Allerdings erwähnen die
                            Ratsprotokolle nur einmal<note
                n="N.21.2">R.K.N. 1477.</note> seiner mit
                            dem vollen Namen: doctor Merten Mair, während sie ihn sonst nur doctor
                            Merten nennen. Indessen mag einerseits die Berühmtheit dieses Mannes,
                            welcher insbesondere den Nürnberger Ratsherren und dem Protokollführer
                            eine bekannte Persönlichkeit gewesen war, die Weglassung des
                            Familiennamens erklären, andererseits erheben die Verbindungen »item zu
                            hertzog Ludwig und doctor Merten«<note
                n="N.21.3">R.K.N. 1478: »Item zu
                                hertzog Ludwig und doctor Merten eine ratsbotschaft ze schicken
                                ratspflegen, was gegenüber dem verclagen des bischofs von Bamberg
                                furezenemen ist«. — »Item so man zu doctor Mertein icht schickt, als
                                dann im Mugenhofers handel zu schicken und bei im rats
                                pflegen«.</note> und »doctor Merten in Landshut«<note
                n="N.21.2">R.K.N. 1477.</note> die Identität des »Merten« mit Martin Mair zur
                            Gewißheit, welcher der einflußreichste Rat am Hofe <name
                type="person">Herzogs Ludwigs</name> in Landshut war. Es begreift sich leicht,
                            daß der Ansicht, welche dieser gelehrte Praktiker in schwierigen
                            Rechtsfällen oder bei Aufstellung gesetzlicher Normen vertrat, fast
                            kritiklos beigestimmt wurde, und so mag er auch den konservativen Rat
                            von Nürnberg durch seine Rechtsgutachten und Gesetzesentwürfe überzeugt
                            haben, daß dem fremden Rechtselemente dem Zuge der Zeit entsprechend
                            Zugeständnisse gemacht werden müßten und das geschehen könnte, ohne daß
                            den deutsch-rechtlichen Bestimmungen des geltenden Rechts, welche sich
                            in der Praxis bewährt hatten, Abbruch getan zu werden brauchte. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00027.html" n="22" xml:id="S.22"/>
            </p>

            <p> Etwas anderer Art als die Beziehungen zu Landshut ist der Rechtsverkehr,
                            welchen Nürnberg mit den Frankfurter Gelehrten unterhält. Schon seit
                            langer Zeit mochten die beiden Städte, deren Existenzbedingungen,
                            Verfassung und Bewohner viele gemeinsame Eigenschaften hatten, in
                            Rechtsbeziehungen zu einander stehen. Aber sie treten, abgesehen von der
                            unwichtigen Nachricht, nach welcher 1477 die Frankfurter den Rat von
                            Nürnberg ersuchen, ihnen eine »abschrift der freiheit wider die
                            westfälischen gericht« zu schicken<note
                n="N.22.1">R.K.N. 1477.</note>,
                            erst im Jahre 1478 deutlich hervor, wo sich die Frankfurter abermals an
                            den Rat von Nürnberg wenden, diesmal mit der Bitte, er möchte ihnen
                            seine Gerichtsordnung übersenden, worauf dann sie die ihrige den
                            Nürnbergern mitteilen<note n="N.22.2">
                <ref
                target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F9/frankfoh/g097">Thomas, Oberhof zu Frankfurt, S. 97</ref>.</note>. Jedoch
                            scheint die Nürnberger Gesetzgebungskommission das durchweg auf
                            deutscher Grundlage beruhende Prozeßrecht als wenig geeignetes Vorbild
                            für die Reformation erachtet zu haben. Jedenfalls aber nahmen die
                            Nürnberger jetzt ihrerseits die Frankfurter in Anspruch. Inwieweit die
                            Worte des Ratsprotokolls von 1478<note
                n="N.22.3">R.K.N.</note> »<name type="person">doctor Pfeffer</name> und <name type="person">doctor
                                Gelthauß</name>
              <note
                n="N.22.4">Er tritt in den „Mitt. d. V. für
                                Geschichte in Frankfurt a. M." II, S. 90 als städtischer Anwalt im
                                Jahre 1472 auf.</note> zu Frankfurt zu schreiben der reformation
                            halb« mit den eben besprochenen Beziehungen zu Frankfurt zusammenhängen,
                            läßt sich nicht feststellen. Sicher dagegen ist, daß dieser schriftliche
                            Verkehr, welcher die Vollendung ihrer Arbeit zu sehr verzögert hätte,
                            der Kommission nicht zusagte. Deshalb beschloß der Rat, eine Deputation
                            derselben, bestehend aus <name
                type="person">Jobst Haller</name>, <name type="person">Paulus Volkamer</name> und <name type="person">Georg
                                Spengler</name>
              <note n="N.22.5">S. <ref
                target="#5">S.
                                5</ref>.</note>, abzuordnen, welche mit den Frankfurter Doctoren
                            sich unterreden sollte, nachdem bereits vorher, wohl auf Anfrage in
                            Frankfurt hin, als Zeit der Zusammenkunft der Elisabethstag festgesetzt
                            worden war<note
                n="N.22.6">R.K.N. 1478: »Item zu acht ze haben, den tag
                                zu Frankfurt bei den doctoren der reformacionhalb uff
                                Elisabeth.«</note>. Es scheint jedoch, als ob die Tagung dieser
                            Konferenz schon früher geplant gewesen wäre. Denn bereits die Worte im
                            Ratsmanuale von 1477: »Item das stuck <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00028.html" n="23" xml:id="S.23"/> der zeugknuß halben baß zu wegen und den
                            ratslag deshalb hören« beziehen sich offenbar auf sie.</p>

            <p> Daß den Verhandlungen, welche man mit Landshut schriftlich, mit
                            Frankfurt überwiegend mündlich pflegte, in der Hauptsache Fragen über
                            römisch-kanonische Materien zu Grunde lagen, ergibt sich wohl schon
                            daraus, daß man sich an die Doktoren des fremden Rechts wandte. Wenn man
                            nun erwägt, daß manche Materie bereits von den einheimischen Juristen
                            geregelt war, da sie aber in manchen Punkten nicht die Zustimmung des
                            Rates finden konnte, der Konferenz zur Änderung überwiesen wurde, wenn
                            man ferner beachtet, daß der Stoff, namentlich bei der Frankfurter
                            Verhandlung, sehr umfangreich gewesen sein muß, da der Rat sonst die
                            Angelegenheit schriftlich erledigt hätte, so erklärt es sich leicht, daß
                            sich die Reformation in zahlreichen dem fremden Prozeßrechte entnommenen
                            Bestimmungen nicht etwa an andere Gerichtsordnungen anlehnt, sondern für
                            sie das römische und kanonische Recht unmittelbare Quelle ist. Diesen
                            Schluß bestätigt die Tatsache, daß es zur Zeit der Abfassung des
                            Nürnberger Gesetzbuches, abgesehen von der Eichstätter Reformation, noch
                            keine Gerichtsordnung in ganz Deutschland gab, die, für weltliche
                            Gerichte bestimmt, romanische Prinzipien in der Weise enthalten hätte,
                            um der Reformation zum Vorbild dienen zu können. Der zweite Schluß aber,
                            welcher sich aus jenen Verhandlungen ziehen läßt, ist der, daß die dem
                            fremden Rechte entnommenen Prozeßvorschriften nicht etwa einfach aus
                            Schriften mittelalterlicher Juristen, namentlich der Italiener, kopiert
                            sind, sondern den fremden Quellen nur inhaltlich und nur insoferne
                            entlehnt wurden, als sie nach praktischen Gesichtspunkten geeignet
                            waren, das einheimische Recht zu vervollkommnen oder aber den
                            Zeitverhältnissen entsprechend zu ändern.<note
                  n="N.23.1">Deshalb finden
                                sich direkte Anlehnungen an das Corpus juris civilis oder canonici
                                selten. Vgl. aber <ref target="#46">S. 46, 47</ref>.</note>
            </p>

            <p> Auf dieses Bestreben der Kommission weist auch die bescheidene Benützung
                            hin, welche sie von der bereits erwähnten Eichstätter Reformation
                            machte, wenn sie auch in mancher Materie dem fremden Rechte mehr
                            huldigte als der bischöfliche <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00029.html" n="24"
                xml:id="S.24"/> Gesetzgeber<note n="N.24.1">
                <ref
                  target="/o:repat.Merkel-1901#129">Merkel a.a.O. S. 129</ref>.
                                Vgl. <ref
                target="#59">S. 59</ref>.</note>. Man hat aus persönlichen
                            Beziehungen, die zwischen beiden Städten bestanden, die Bekanntschaft
                            der Nürnberger mit dem Eichstätter Gesetzbuch zu erklären gesucht.
                            Inwieweit das zutrifft, mag dahin gestellt sein. Jedenfalls aber ist es
                            auffallend, daß die Ratsprotokolle, soweit sie sich auf die Geschichte
                            der Reformation beziehen, nie irgendwelche Beziehungen zu Eichstätt
                            erwähnen. Dagegen ist die Stadt bezw. der Rat in anderen Angelegenheiten
                            schon öfter mit dem Bischöfe persönlich in Berührung gekommen, so spielt
                            er mehrere Male die Rolle des Vermittlers in den Streitigkeiten zwischen
                            Nürnberg und dem <name
                type="person">Markgrafen Albrecht</name>. Man
                            hatte also wohl Gelegenheit, sich von dem friedliebenden Bischöfe eine
                            Abschrift seiner Reformation zu erbitten, deren Vorzüge bald aus dem
                            benachbarten Gebiete in Nürnberg bekannt wurden. So ist denn kaum
                            anzunehmen, daß sie erst zur Zeit der Redaktion des neuen Gesetzbuches
                            den Nürnbergern mitgeteilt wurde<note
                  n="N.24.2">Das will <ref
                target="/o:repat.merkel-1901#116">Merkel S. 116</ref>.</note>.
                            Das widerlegt wohl auch die Tatsache, daß der Fürther Kodex<note
                n="N.24.3">Von Merkel so genannt, weil er ihn in der dortigen
                                Stadtbibliothek wieder auffand.</note>, welcher die Eichstätter
                            Reformation enthält, in der Hauptsache schon 1473<note n="N.24.4">
                <ref target="/o:repat.merkel-1901#63">Merkel a.a.O. S.
                                63ff.</ref>
              </note> gesammelt war. Übrigens mußte dieses Gesetzeswerk
                            schon bald nach seiner Vollendung das Interesse der Juristen erwecken,
                            da es das erste in Deutschland ist, welches, für ein weltliches Gericht
                            erlassen, römisch-kanonische Prinzipien ins Prozeßrecht aufnahm.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>II. Teil. Die Quellen der einzelnen prozeßrechtlichen Bestimmungen.</head>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>1. Kapitel. Die Gerichte.</head>

            <p> Das Recht, welches die Reformation aufstellt, gilt nur für die
                            Rechtshändel, welche vor dem Stadtgericht ausgetragen <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00030.html" n="25" xml:id="S.25"/> werden mußten. Es war deshalb eine Bestimmung
                            nötig, welche die Kompetenz dieses Gerichtes anderen Gerichten gegenüber
                            abgrenzt. Der Gesetzgeber tat dies in negativer Weise, indem er alle
                            Rechtssachen dem Stadtgerichte zuwies, die nicht vor die besonderen
                            Gerichte gehörten. Deshalb mußte die Kompetenz dieser letzten positiv
                            geregelt werden.</p>

            <p> Über das wichtigste unter diesen, das sog. Forst- oder Zeidelgericht,
                            welches für die auf den Reichswald bezüglichen Lehensachen zuständig
                            war, hatte der Rat bereits unter <name
                type="person">Friedrich
                                II.</name> eine Art Oberaufsicht erhalten, welche sich im Laufe der
                            Zeit zu wirklicher Gerichtshoheit verdichtete. Seine Zuständigkeit, wie
                            sie <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VII+3">Ref. VII, 3</ref>
                            enthält, regelte bereits ebenso die Bestätigung der Forst- und
                            Zeidelgerichte von 1452, worin es heißt: .... »und darzu ordnen und
                            setzen wir ..., daß alle stück und gütter, die da lehen seindt, es sein
                            forst-hube, zeidlgüter oder anders, wie das namen hat, nichts
                            ausgenommen, zu den vermelden wälden, zeidlern und gerichten gehörende,
                            alle diejenigen, so damit belehnet, .... von den ambtleuten, so je zu
                            zeiten von den vermelten bürgermeistern und rat zu Nürnberg über die
                            genannten wälde, zeidler und gericht angesehen, fürgenommen, geordent
                            und gesetzt werden, zu lehen fordern und empfahen sollen« ... »Es sollen
                            auch die rechtsprecher, die je zu zeiten zu solchen gerichten angesehen,
                            fürgenommen und geordnet werden, urteil auf solches, als vorgeschrieben
                            stehet, urteiln und sprechen« und alle darauf bezüglichen Irrungen
                            sollen »an der bemelten forst- und zeidl-gerichten« ausgetragen werden
                            »und anderswo nindert«.<note n="N.25.1">Lünig, Reichsarchiv Pars spec.
                                IV, II. Teil, S. 118, Nr. XLI (1714).</note>
            </p>
            <p> In spätere Zeit fällt die Entstehung des <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fuenfergericht">Fünfergerichts</ref>, so genannt
                            wegen seiner Zusammensetzung aus 4 Ratsherren und 1 Bürgermeister. Zwar
                            schon 1420 bestehend, scheint es aber mehr Justizverwaltungsbehörde<note
                n="N.25.2">Hist. Norimbg. Diplom. S. 699.</note> als Gericht selbst
                            gewesen zu sein, wenn auch schon damals die Frevelsachen vor seinem
                            Forum verhandelt wurden. Dagegen ist urkundlich erst 1470 seine
                            Zuständigkeit auf den Umfang beschränkt, welchen <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VII 1">Ref. VII, 1</ref> angibt. Das
                            Privileg, welches <name
                type="person">Friedrich III.</name> 1470 der
                            Stadt <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00031.html" n="26"
                xml:id="S.26"/> erteilte, enthält fast die Worte der
                            Reformation, wenn es »ettlich erber tüglich man von und aus irem ratte,
                            so die fünf genant«, für zuständig erklärt, »alle und jegliche personen,
                            so sich in irer statt und gerichtzzwange mit und durch verlümdung,
                            unfuge, scheldworte, frevel, verwuntung, ungehorsam, gebott und
                            verbotte, auch irer gesatzt und statut und andern der geleichen sachen
                            und geschichten« vergehen, abzuurteilen. Ebenso spricht es bereits den
                            in die Reformation übergegangenen Grundsatz aus, daß von den Urteilen
                            des Fünfergerichts nicht appelliert werden darf. <note n="N.26.1">Hist.
                                Norimbg. diplom. S. 699.</note>
            </p>

            <p> War der Rat oder ein Ausschuß desselben wahrscheinlich schon vor dem
                            Aufkommen des Fünfergerichts bei Aburteilung dieser Frevelsachen vom
                            Schultheißen vollständig unabhängig, so konnte in eigentlichen
                            Kriminalfällen bis zum Jahre 1459, wo der Blutbann an die Stadt fiel, in
                            der Regel ohne Zustimmung des Schultheißen weder ein Urteil gefällt
                            werden, noch dessen Vollziehung erfolgen. Freilich hatte dieser bereits
                            seine Hauptbedeutung eingebüßt, seitdem (1427) er vom Rate gewählt wurde
                            und diesem alljährlich schwören mußte, ihm »gehorsam und gevolgig«<note
                n="N.26.2">Knapp S. 60, 63.</note> zu sein. Damit hatte sich der Rat
                            der Leitung der Kriminaljustiz in der Hauptsache bemächtigt. Aber er
                            beteiligte sich auch selbst an der Rechtspflege. So berieten sich die
                            »Älteren« regelmäßig über die »schweren Fäll«, d. h. über besonders
                            bedeutende Kriminalfälle, bevor sie vor dem ordentlichen
                            Schöffengerichte verhandelt wurden, und ihre Ansicht über das Delikt mag
                            nicht ohne Einfluß auf dessen nachfolgende Aburteilung durch die
                            Schöffen gewesen sein. Wenn demnach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VII+2">Ref. VII, 2</ref> bestimmt,
                            daß »all sprüch und vordrung ernstlichs recht berurende« nicht vor dem
                            Stadtgericht, sondern »durch einen rat oder ernstlichs recht«
                            ausgetragen werden sollen, so bedeutet das nur eine Anerkennung der
                            bestehenden Verhältnisse. Alle diese Gerichte übertrifft an Bedeutung
                            das Stadtgericht, zuständig für Prozesse, welche Nürnberger Bürger unter
                            sich oder »Gäste«, d. s. Nichtnürnberger, mit ihnen über zivilrechtliche
                            (ausgenommen lehensrechtliche) Ansprüche führen wollen. Bei der <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00032.html" n="27"
                xml:id="S.27"/> Überwindung der zahlreichen Schwierigkeiten,
                            welche ihm bei seinem Streben, in den Besitz dieses wichtigsten Zweiges
                            der Gerichtsbarkeit zu kommen, entgegentraten, zeigte der Rat ebensoviel
                            politische Klugheit als Ausdauer. Sein Ziel erreichte er dadurch, daß es
                            ihm gelang, die Verleihung des Bannes über das Stadtgericht an einen
                            Nürnberger Bürger beim Kaiser durchzusetzen.<note
                n="N.27.1">Hist.
                                Norimb. diplom. S. 521, 525.</note> Auf diesem Wege wurde im Laufe
                            der Zeit aus dem Reichsschultheißen ein städtischer Beamter, wenn er
                            auch immer noch den alten Titel trug. 1427 bereits wird er vom Rate
                            gewählt und verpflichtet. Jetzt mußten auch seine Funktionen genau
                            bestimmt werden und damit ging Hand in Hand eine Regelung der
                            Kompetenzfrage des Nürnberger Stadtgerichts. Dem einflußreichen
                            Landgerichte des »Markgrafthumbs Nürnberg« gegenüber geschah dies durch
                            das Privileg Sigmunds von 1431, welches bei Strafe von 50 Pf. Gold die
                            Ladung an das kaiserliche Gericht verbot. Das gleiche Privileg richtete
                            sich aber auch gegen die geistlichen Gerichte Bambergs, indem es zum
                            wiederholten Male der Stadt Nürnberg das Recht bestätigte, daß für
                            Rechtsstreitigkeiten ihrer Bürger in weltlichen Sachen kein anderes
                            Gericht zuständig sein solle als das Stadtgericht.<note n="N.27.2">
                <ref
                target="/o:repat.merkel-1901#75">Merkel a. a. O. S.
                                75</ref>.</note> Der Rat seinerseits hielt es jedoch, wie schon
                            früher, 1477 abermals für nötig, durch ein Dekret den Bürgern
                            einzuschärfen, bei Verlust der eingeklagten Forderung — abgesehen von
                            der bereits im Privileg festgesetzten Geldstrafe und den Gerichtskosten
                            — die verbrieften Rechte der Stadt zu wahren. Diese Verordnung bildete
                            die Vorlage für <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+9">Ref. I,
                                9</ref> (1. Hälfte). Sie wurde wörtlich rezipiert, jedoch fügte die
                            Kommission gewisse Ausnahmen hinzu, welche ungeachtet der Fälle, die vor
                            das Fünfer-, das Lehengericht und das »ernstlich Recht« gehören, auch
                            Gerichte anderer Städte für zuständig erklären. Sie greifen Platz, wenn
                            eine Partei sich wegen Forderung freiwillig fremder Gerichtsbarkeit
                            unterwirft oder wenn die Klage einen außerhalb des Stadtgebietes
                            abgeschlossenen Barkauf zum Gegenstand hat. <pb
                facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00033.html" n="28" xml:id="S.28"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>2. Kapitel. Die Parteien.</head>
            <div xml:id="TA.2.2.1">
              <head>a) Partei- und Prozeßfähigkeit.</head>
              <p> Die Vorschriften, welche die Reformation über Partei- und
                                Prozeßfähigkeit aufstellt, gehen offenbar auf altes deutsches Recht
                                zurück; die Prozeßfähigkeit der Ehefrauen freilich scheint nach
                                fremdem Rechte geregelt zu sein.</p>
              <p> Echt deutsch ist jedenfalls der Grundsatz (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+10">VI, 10</ref>), daß der
                                Geächtete oder Gebannte der aktiven Parteifähigkeit entbehrt. Schon
                                der Sachsenspiegel (<ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 16">III, 16, §
                                3</ref>) versagt dem Geächteten und »vervesten« das Klagerecht,
                                während er antwortweise seine Rechte geltend machen kann. In
                                Nürnberg selbst galten schon lange diese Grundsätze, da bereits die
                                älteste Halsgerichtsordnung, vielleicht noch aus dem 13.
                                Jahrhundert, die Wirksamkeit der Klageerhebung ausdrücklich davon
                                abhängig macht, daß sich Kläger nicht im Banne oder in der Acht
                                    befindet.<note
                  n="N.28.1">Knapp S. 56, Zeile 310.</note> Und die
                                Bestimmung der Reformation vollends, nach welcher der Beklagte seine
                                Einrede, Kläger sei geächtet oder gebannt, innerhalb 8 Tage beweisen
                                muß, deutet durch diese Frist auf älteres, einheimisches Recht, wohl
                                auf eine unaufgezeichnete Rechtsgewohnheit, hin. Der 2. Teil von
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+10">Ref. VI, 10</ref>
                                endlich, welcher die Geltendmachung eines Gegenrechts wieder
                                ausschließt, ist lediglich eine Konsequenz der Hauptregel.</p>
              <p> Während ältere Quellen<note
                  n="N.28.2">Schwabensp. (Laßberg) a.
                                    173.</note> die Gefangenen auf gleiche Stufe mit Gebannten und
                                Geächteten stellen, so daß auch der Gefangene aktiv parteiunfähig
                                ist, unterscheidet hier die spätere Rechtsentwicklung. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VII+12">Ref. VII, 12</ref>
                                erklärt Gefangene für voll parteifähig, aber prozeßunfähig; sie
                                haben dieselbe Stellung wie die neben ihnen genannten Unmündigen
                                (unter 18 Jahren) und Geistesschwachen, an deren Stelle ein Pfleger
                                die Prozeßhandlungen vornimmt. Auch diese Vorschriften sind auf
                                ältere deutsche Gewohnheiten zurückzuführen. Abgesehen von der
                                erwähnten Ausnahme, welche der Schwabenspiegel bezüglich der
                                Gefangenen aufstellt, kennt schon dieses Rechtsdenkmal<note n="N.28.3">Schwabensp. 75, Sachsensp. 46.</note>
                <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00034.html" n="29" xml:id="S.29"/> den Pfleger und demgemäß dessen
                                Stellvertretung im Prozeß für Unmündige, »ungeratene« und
                                »unsinnige«, eine Satzung, die offenbar für das bayerische Landrecht
                                vorbildlich war, welches einen Artikel (a 9, Ausg. v. Freyberg) ganz
                                ähnlichen Inhaltes aufweist.</p>

              <p> Nicht so klar sind die Vorschriften der Reformation über die
                                Prozeßfähigkeit der Frauenspersonen. Jedenfalls aber kommt im
                                allgemeinen der Frau fast die volle Prozeßfähigkeit zu. Das geht aus
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+4">Ref. VI, 4</ref> und
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+5">5</ref> deutlich
                                hervor. Inwieweit hier römische Grundsätze eingedrungen sind, läßt
                                sich nur schwer feststellen. Denn der deutsche Grundsatz<note
                  n="N.29.1">Schwabensp. 75, Sachsensp. 46.</note>, die Frauen
                                könnten ohne Vormund vor Gericht nicht auftreten, mußte wie im
                                römischen Rechte bei zunehmendem Geschäftsverkehr bald von
                                zahlreichen Ausnahmen durchbrochen werden. Es ist wohl auf
                                Weiterentwicklung des deutschen Rechts allein im 14. Jahrhundert
                                zurückzuführen, wenn einerseits der Ehemann nicht mehr schlechthin
                                die Frau vor Gericht vertreten kann und andererseits jeder Frau ohne
                                Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Ehefrau in gewisser Beziehung
                                Prozeßfähigkeit zuerkannt wird. So stellt das von römischem Geiste
                                unbeeinflußte Münchner Stadtrecht bereits den in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+5">Ref. VI, 5</ref>
                                enthaltenen Grundsatz auf, daß »ain frau, deu ze marcht stat und deu
                                chauft und verchauft«, bez. der dabei abgeschlossenen
                                Rechtsgeschäfte dem Manne gleichsteht.<note n="N.29.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g020">A. 45
                                        (Auer)</ref>.</note> Noch nähere Anklänge an die Reformation
                                verrät das mit Nürnberg verwandte Amberger Stadtrecht,<note n="N.29.3">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Amberg(Schenkl)">Schenkl S.
                                        24</ref> (1390).</note> während das jedenfalls ältere
                                Stadtrecht von Prag auch hier die Vertretung durch den Mann
                                    vorschreibt.<note n="N.29.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Prag(Roessler)&amp;seite=118-119">Rößler
                                        I. 119</ref>.</note> Die naheliegende Annahme, daß die
                                Amberger Bestimmung auf eine Nürnberger zurückzuführen sei, wird
                                durch die Tatsache unterstützt, daß die »alte Gerichtsreformation«
                                ein Statut ganz ähnlichen Inhalts aufzuweisen hat<note n="N.29.5">
                  <ref
                    target="/o:repat.merkel-1901#68">Merkel a. a. O. S.
                                        68</ref>. <ref
                  target="#A1.4">Anhang I, Nr. 4</ref>. F.
                                    129b, S. X.</note>, welches vor 1477 aufgestellt, auf ein noch
                                früheres zurückgeht, das aus der Amberger Stelle zu schließen,
                                bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts abgefaßt ist. <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00035.html" n="30" xml:id="S.30"/>
              </p>
              <p> Ebenso dürfte <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+4">Ref. VI,
                                    4</ref> bereits geltendes Recht zur Quelle haben. Überliefert
                                freilich ist nur die Vorschrift des obigen Statuts, nach welcher dem
                                Fronboten verboten ist, verheiratete Frauen vorzuladen, und demgemäß
                                den Schöffen, die Klage auf ihren Namen schreiben zu lassen,
                                vielmehr der Ehegatte verklagt werden soll. Da sich diese Regel
                                indes nur auf Ehefrauen bezieht, so ergibt sich, daß schon damals
                                unverheiratete Frauen eine ähnliche Stellung einnahmen, wie <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+4">Ref. VI, 4</ref> bestimmt.
                                Das machen ähnliche Vorschriften anderer Rechte höchst
                                wahrscheinlich. Die Brünner Schöffensprüche von 1353 stellen den
                                Satz auf: mulier tamen vidua, quia bonorum est domina, sive agat
                                sive respondeat, tamquam vir jurando cadit et causam obtinet vel
                                    amittit<note n="N.30.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BruennRQ.&amp;seite=486-487">Rößler II,
                                        487</ref>.</note>, den auch das Amberger Stadtrecht schon
                                gegen Ende des 14. Jahrhunderts kennt.<note
                  n="N.30.2">Schenkl a. a.
                                    O. S. 27.</note> Am nächsten aber kommt das Prager Stadtrecht
                                der Reformation. Denn auch dieses läßt die Beschränkung auf Witwen
                                fallen und dehnt den Grundsatz schlechthin auf alle Frauen aus.<note
                  n="N.30.3">Rößler I. 119 (Statutarr).</note> Den Schlußsatz von
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+4">Reformation VI,
                                    4</ref> dagegen haben ältere Rechtsdenkmäler nicht aufzuweisen,
                                er wird als eine durch die Kommission eingeführte Neuerung zu
                                betrachten sein, welche aus dem fremden Rechte geschöpft hat. Denn
                                selbst die bereits römischen Geist atmenden Brünner Schöffensprüche
                                gehen noch nicht so weit vorzuschreiben, daß der Ehemann seine wegen
                                ihres Sondergutes verklagte Frau nur mit deren Vollmacht vertreten
                                könne, andererseits aber widerspricht das geradezu deutschen
                                Prinzipien.</p>
              <p> Mit dieser Satzung hängt die in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+3">Ref. VI, 3</ref>
                                aufgestellte zusammen, nach welcher der Mann spätestens vor der
                                Fällung des Endurteils bei Strafe von 4 Pf. Heller und
                                Kostenüberbürdung nachweisen muß, daß er von seiner Frau zur Führung
                                des Prozesses bevollmächtigt sei. Der altdeutsche Grundsatz, daß der
                                Mann als Vormund seiner Frau diese vor Gericht vertritt, scheint
                                nicht nur durchbrochen, sondern geradezu zugunsten des fremden
                                Rechts aufgegeben zu sein; denn die Reformation erklärt die Ehefrau
                                für prozeßfähig, ja sie kann sogar auf Grund besonderer Vollmacht
                                ihren Mann im Prozesse vertreten. Ob <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00036.html" n="31"
                  xml:id="S.31"/> das deutsche Recht zur Aufgabe der
                                Geschlechtsvormundschaft bis zu diesem Grade sich selbständig
                                entwickelte, ist zweifelhaft; denn noch 1470 galt das oben erwähnte
                                Statut in Nürnberg, welches die Vorladung der Ehefrauen verbot, ja
                                es ist wahrscheinlich, daß es erst durch die Reformation seine
                                Geltung verlor, da man noch 1470 es für nötig hielt, an demselben
                                eine Verbesserung anzubringen<note n="N.31.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#69">Merkel a. a. O. S.
                                    69</ref>.</note>. Demnach ist <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+3">VI, 3</ref> wohl als
                                Neuschöpfung der Kommission anzusehen, innerhalb deren die dem
                                wälschen Rechte zuneigenden Mitglieder um so leichter den Ausschlag
                                geben konnten, als das Gebiet in die nach romanischen Grundsätzen
                                geregelte Stellvertretung übergreift.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2.2">
              <head>b) Stellvertretung durch Bevollmächtigte.</head>

              <p> Das Institut der unbeschränkten direkten Stellvertretung, dem alten
                                römischen Rechte ebenso unbekannt als dem germanischen, fand seine
                                Ausbildung in Italien, wo es schon im 12. Jahrhundert anerkannt ist.
                                Gleichwohl läßt auch das mittelalterlich-deutsche Recht unabhängig
                                vom romanischen die Stellvertretung im Prozesse zu, jedoch sind
                                diese Fälle lediglich als Ausnahmen zu betrachten.<note
                    n="N.31.2">Eine der Parteien ist Fürst (so <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. II 42">Sachsensp. II, 42, § 3</ref>, Schwabensp. 207) oder Gast
                                    (so auch im Nürnberger Gastprozesse. Siebenkees III, 222
                                    ff.)</note>) Daß die Stellvertretung in Deutschland anerkannt
                                wurde, ist vielmehr römischem Einflüsse zuzuschreiben. Das zeigt
                                deutlich die Reformation des Albrecht Achilles, welche er 1460 als
                                Inhaber des Landgerichts Nürnberg zu Ansbach erließ. Sie beruft sich
                                nämlich auf die »gemainen kaiserlichen und geschrieben Recht«, mit
                                denen sie, als am höchsten Gerichte Deutschlands geltend, die Praxis
                                des Landgerichts in Einklang bringen will, welche von jetzt ab
                                prozessuale Stellvertretung zuläßt.<note
                    n="N.31.3">S. <ref
                  target="#A3">Anhang III</ref>.</note> Bedeutend früher als
                                die Territorialgerichte mochten mit diesem für das Verkehrsleben
                                unentbehrlichen Institut die Schöffengerichte der Städte sich
                                vertraut gemacht haben. Und wenn insbesondere für das Stadtgericht
                                Nürnberg die Vorschrift galt, »die erbbrief und gewaltsbrief <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00037.html" n="32"
                  xml:id="S.32"/> sollen die losunger ablesen, wie von
                                alter herkemmen ist«<note n="N.32.1">R.K.N. 1477.</note>, so ist zu
                                schließen, daß die Stellvertretung durch Bevollmächtigte — nur um
                                diese handelt es sich hier — in diesem Gerichte ungleich früher
                                anerkannt ist als im Landgerichte der gleichen Stadt.</p>

              <p> Zweifelhaft dagegen ist, ob der Entwicklungsprozeß dadurch, daß man
                                sie zuerst, wie am genannten Landgerichte, nur beschränkt zuließ,
                                auch in 2 Stadien zerfiel.<note
                    n="N.32.2">S. <ref
                  target="#A3">Anhang III</ref>.</note> Die Reformation jedenfalls kennt
                                eine derartige Beschränkung nicht. Die Bedingungen, welche sie für
                                die Giltigkeit einer Vollmacht vorschreibt, decken sich im
                                wesentlichen mit den Regeln anderer Rechtsaufzeichnungen. Auch sie
                                verlangen eine bestimmten Formen genügende Urkunde, so das Bamberger
                                    Stadtrecht<note
                  n="N.32.1">R.K.N. 1477.</note> oder das Münchner
                                Stadtrecht bezw. bayerische Landrecht. Die erwähnte Reformation des
                                Nürnberger Landgerichts von 1460 vollends erinnert durch ihren
                                Wortlaut an <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=II+2">Ref. II,
                                    2</ref>, handelnd von Vollmachtsurkunden, welche nicht in
                                Nürnberg ausgestellt sind. Erwähnt das fast 20 Jahre ältere Gesetz
                                der von Notaren, Grafen und Herren unterzeichneten Gewaltsbriefe
                                nicht, so entsprechen den »zwei edelmann« und dem »gehechten
                                gericht« des landgerichtlichen Gesetzes die zwei oder mehreren
                                ehrbaren Leute und das »gebannte« Gericht der Reformation, abgesehen
                                von den von Prälaten und Städten ausgestellten Urkunden, von welchen
                                beide Rechtsaufzeichnungen sprechen. Daß demnach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=II+2">Ref. II, 2</ref> ein
                                heimisches Recht zur Quelle hat, unterliegt keinem Zweifel, eine
                                offene Frage dagegen bleibt es, ob dieses einheimische Nürnberger
                                Recht schon aufgezeichnet war oder nicht, so daß sich die
                                Reformation nicht nur in inhaltlicher, sondern vielleicht auch in
                                redaktioneller Hinsicht an ein älteres Statut anlehnt, oder aber ob
                                sie einer schon lange bestehenden Rechtsgewohnheit lediglich
                                Gesetzeskraft beilegt.</p>
              <p> Die gleiche Frage läßt sich bei <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=II+1">Ref. II, G. 1</ref>
                                aufwerfen, welches sich auf die in Nürnberg selbst ausgestellten
                                Vollmachtsurkunden bezieht. Hier wird wohl die Antwort dahin zu
                                lauten haben, daß als Quelle unaufgezeichnetes einheimisches Recht
                                anzunehmen ist, da die Gegenwart eines Schöffen oder eines
                                Angehörigen des kleineren Rates, wozu im 15. Jahrhundert <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00038.html" n="33"
                  xml:id="S.33"/> noch die zweier Genannten des größeren
                                Rates kam<note
                  n="N.33.1">Wölckern, Commentatio etc., S.
                                657.</note>, ganz allgemein für jedes Rechtsgeschäft erforderlich
                                war, welches in das Gerichtsbuch eingetragen wurde, sollte der
                                Bedingung der Schriftlichkeit Genüge geschehen sein. Als dann,
                                wahrscheinlich erst im 15. Jahrhundert<note
                    n="N.33.2">Vgl.
                                    Bamberger Stadtr. von Zöpfl S. 70. — Ansbacher Reformation von
                                    1460, <ref
                  target="#A3">Anhang III</ref>.</note>, die
                                prozessuale Stellvertretung allgemein anerkannt war, fand diese
                                uralte Rechtsgewohnheit auch auf die Errichtung von
                                Vollmachturkunden Anwendung. Was demnach diese Rechtsgewohnheit an
                                sich anlangt, so mag die Reformation auf einen bis auf die
                                Einführung des Gerichtsbuches zurückgehenden Brauch zurückzuführen
                                sein, welcher auch in anderen deutschen Städten galt, da eben ihre
                                Bewohner die gleichen Rechtsanschauungen hatten und ihre Verfassung
                                auf gleichen Grundlagen ruhte<note
                    n="N.33.3">Vgl. Rößler I, Stat.
                                    8; Bamberger Str. (Zöpfl S. 67); <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=magdebbresl.&amp;seite=g005">System.
                                        Schöffenrecht von Magdeburg (Laband) I, cap. 12</ref>, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=magdebbresl.&amp;seite=g008">17</ref>,
                                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=magdebbresl.&amp;seite=g172">IV, cap.
                                        71</ref>.</note>.</p>

              <p> Das Umsichgreifen des fremden Rechts führte aber mit der
                                Stellvertretung überhaupt zugleich die berufsmäßige Stellvertretung
                                ein. Denn die Formen, in denen sich der römischkanonische Prozeß
                                bewegte, konnten dem gewöhnlichen Manne nicht in dem Maße geläufig
                                sein, daß er sich ihrer in seinen Rechtshändeln hätte bedienen
                                können; er ließ daher seine Prozesse von den römisch-rechtlich
                                gebildeten Advokaten führen; mit keinem Worte gedenkt die
                                Reformation des deutschen »<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fuersprech">Fürsprechers</ref>«.</p>

              <p> Sie gibt genaue Vorschriften, innerhalb welcher Zeit auswärtige
                                Advokaten aufgestellt sein müssen, um Prozeßhandlungen vornehmen zu
                                können. Die Frist von 14 Tagen, innerhalb derer der Beklagte sich
                                einen Advokaten wählen kann, erklärt sich leicht aus der
                                Einlassungsfrist, die andere von 10 Tagen dagegen, welche zur <term
                  type="juridical">replicatio</term> und <term
                  type="juridical">duplicatio</term> erteilt wird, wenn sich eine Partei
                                einesauswärtigen Advokaten bedient und eine etwaige Beschuldigung
                                böser Absicht widerlegt hat, dürfte sich kaum etwa an eine frühere
                                einheimische oder gar auswärtige Gesetzesbestimmung anlehnen,
                                sondern scheint ein Gutachten des berühmten <name
                  type="person">Martin Mair</name> zur Quelle zu haben, um dessen <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00039.html" n="34"
                  xml:id="S.34"/> Erteilung ihn der Rat ersuchte.<note
                  n="N.34.1">R.K.N. 1477: Item doctor Mertein zeschreiben vnd rats
                                    pflegen der schube halben, die in gericht die rechtenden
                                    parteien vordern, uff suchung die advocaten etc.</note>
                                Abgesehen von dieser Frist aber ist das Gesetz wohl nichts anderes
                                als eine Aufzeichnung bereits geltenden Rechts; insbesondere konnte
                                das Gericht einer Partei nicht verwehren, sich durch mehrere
                                Advokaten vertreten zu lassen. Schon die Brünner Schöffen antworten
                                auf eine Anfrage: Definitum est, quod plures advocatos una pars pro
                                sua pecunia potest convenire.<note n="N.34.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bruennrq&amp;seite=64-65">Rößler, II.,
                                        65</ref>.</note> Ebenso sprechen die Grundsätze <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+5">Ref. III. 5</ref>, soweit
                                sie sich auf die Vertretung beziehen, nur bestehendes Recht aus,
                                wenn sie verlangen, daß der, welcher aus ehehafter Not am Erscheinen
                                verhindert ist, während dieser Zeit einen Stellvertreter ernennen
                                soll.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2.3">
              <head>c) Beteiligung Dritter am Rechtsstreite.</head>

              <p> Die Reformation kennt, wie sich aus den »Verkundungen« an Dritte in
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+1">III, 1</ref> und
                                namentlich in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+2">III,
                                    2</ref> ergibt, das Institut der <term
                  type="juridical">Intervention</term>. Freilich scheidet sie nicht etwa zwischen
                                Haupt- und Nebenintervention, sondern die Beteiligung eines Dritten
                                am Prozesse ist durch einheitliche Rechtssätze geregelt. Ja aus <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+2">III, 2</ref> ist zu
                                entnehmen, daß sie mehr Ähnlichkeit mit der heutigen <term
                  type="juridical">Hauptintervention</term> hat; denn der Dritte
                                tritt beiden Parteien gegenüber selbständig auf. Doch besteht eine
                                Verschiedenheit darin, daß er nicht nur als Kläger auftritt (wie bei
                                der heutigen Hauptintervention), sondern unter Umständen auch die
                                Rolle des Beklagten hat, die andere darin, daß seine Teilnahme in
                                jedem Falle von einer vorhergehenden Verkündung abhängt, welche
                                entweder das Gericht von Amtswegen (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+1">III, l</ref>) oder eine
                                Partei auf Genehmigung eines bezüglichen Antrages hin ergehen läßt
                                    (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+2">III, 2</ref>). Erst
                                wenn er der Verkündung Folge leistet, kann er entweder »sein sach
                                und vermain te gerechtigkeit im (= sich) mit einer urfrag
                                vorbehalten«, wenn die streitenden Parteien ihm überhaupt »einicher
                                gerechtigkeit, interesse oder besonders antreffens seinerhalben«,
                                »gestünden« oder nach den gewöhnlichen Vorschriften klagen oder aber
                                endlich so verklagt werden. Der Prozeß wird demnach von drei,
                                eventuell noch mehr Parteien geführt. <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00040.html" n="35" xml:id="S.35"/>
              </p>

              <p> Daß ein derartiges Institut nicht das römische Recht, welches die
                                Parteirollen des Klägers und des Beklagten scharf abgrenzt,
                                geschaffen haben kann, ist leicht ersichtlich. Vielmehr ist sein
                                Grundgedanke deutsch-rechtlich. Das deutsche Gericht, sich
                                zusammensetzend aus allen Dingpflichtigen, war nicht nur gebunden an
                                die Anträge der Parteien, sondern mußte allen Rechtsbehauptungen,
                                welche die Dingleute aus dem Ringe aufstellten, Würdigung schenken.
                                Wie diese das Urteil schelten konnten, wenn es ihnen unbillig
                                erschien, so konnten sie auch im Laufe des Prozesses ihr eigenes
                                Recht geltend machen, welches ihnen besser zu sein dünkte als das
                                der Parteien. Unterlassen sie aber diese Einwendungen, so erlangt
                                auch ihnen gegenüber das Urteil Rechtskraft. Das deutsche Recht
                                kennt also nicht den Grundsatz des römischen, daß der Prozeß, nur
                                ein Verhältnis zwischen den ihn begründenden Parteien, auch nur die
                                Rechtsverhältnisse dieser regelt.<note
                  n="N.35.1">Pl(ank,
                                    Gerichtsverf.) I, 168ff.</note> Als dann in späterer Zeit das
                                Gericht nicht mehr unter freiem Himmel, sondern in dumpfer Ratsstube
                                tagte, als mit allmählicher Ausschließung der Öffentlichkeit der
                                Prozeßbetrieb mehr und mehr in die Hände der Schöffen und des
                                Richters überging, da bedurfte es einer besonderen Verkündung,
                                sollte derjenige, der am Ausgange eines Prozesses Interesse hatte,
                                sein etwaiges Recht geltend machen können. Der wichtigste Fall
                                dieser Streitverkündung ergibt sich aus <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. II 36">Sachsensp. II, 36, § 5</ref> (Richtsteig Landrecht, Kap. 13, §
                                3), handelnd vom Zug an den Geweren, welcher als Verkäufer an Stelle
                                des wegen der gekauften Sache verklagten Käufers in den Prozeß
                                eintritt. Also auf rein deutsches Recht gründet sich <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+2">Ref. III, 2</ref> und
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+2">VI, 2</ref>. Denn
                                wenn auch durch die Rezeption des römisch-kanonischen Prozeßrechts
                                dieses dem römischen Rechte<note
                    n="N.35.2">Es kannte nur die <term
                  type="juridical">Nebenintervention</term>.</note> unbekannte
                                Institut wieder neue Lebenskraft gewann, so ruhen seine Wurzeln doch
                                im deutschen Rechte, da die Intervention des kanonischen Rechts bei
                                ihrer Entwicklung von deutschen Prinzipien, namentlich solchen des
                                langobardischen Lehenrechts, stark beeinflußt wurde.<note
                  n="N.35.3">Weismann, Hauptintervention, S. 8.</note> Deshalb führt die
                                Reformation in diesen Gesetzen wohl kaum neues Recht ein, sondern
                                    <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00041.html" n="36"
                  xml:id="S.36"/> fixiert lediglich das bereits geltende
                                Gewohnheitsrecht. Das bestätigt sowohl ein undatierter Ratserlaß in
                                der überlieferten Gerichtsreformation<note n="N.36.1">
                  <ref
                  target="#A1.2">Anhang I, Nr. 2</ref> (2. Abs.).</note>, als
                                das auf altes deutsches Recht zurückgehende <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXVIII+4">4. Gesetz des XXVIII.
                                    Titels</ref>, nach dem der Verkäufer »werschaft thun« soll »jar
                                und tag«.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.3">
            <head>3. Kapitel. Das Verfahren.</head>
            <p> Die Vorschriften, welche die Reformation über die Prozeßhandlungen der
                            Parteien oder des Gerichts aufstellt, zerfallen nach ihren Quellen in
                            drei Hauptgruppen. Die erste Gruppe bilden die Vorschriften
                            deutsch-rechtlicher Natur; die zweite Gruppe setzt sich aus Bestimmungen
                            zusammen, welche dem römisch-kanonischen Prozeßrechte entnommen sind;
                            die dritte Gruppe endlich enthält solche Rechtssätze, welche, ein
                            Erzeugnis des deutschen Rechts, mit Anschauungen des fremden Rechts zwar
                            vermischt, zugleich aber mit denselben in Einklang gebracht wurden,
                            wodurch sie einen festen Grund zu ihrer Weiterentwicklung gewannen.</p>
            <p> Ein Beispiel zur 1. Gruppe liefert die den Prozeß eröffnende</p>
            <div xml:id="TA.2.3.1">
              <head>a) Ladung.</head>

              <p>Die Vorschriften, welche das Gesetzbuch über die Ladung zwecks
                                späterer Klageerhebung enthält, lehnen sich sämtlich an bereits
                                geltendes Recht an und zwar teils an Gesetzes-, teils an
                                Gewohnheitsrecht. So verlangt schon die alte Gerichtsreformation an
                                Stelle des früheren »Dreistund«-Fürbietens eine zweimalige Vorladung
                                durch den Fronboten oder Büttel<note
                    n="N.36.2">F(ürther Codex) 124.
                                    S(cheuerlscher) III. <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#99">Merkel a. a. O. S. 99</ref>.</note>. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+1">Ref. I, 1</ref> nimmt die
                                gleiche Bestimmung wieder auf und zwar muß auch in ihr der Fronbote
                                das erste Fürbot »under augen«, »bei seinem aide« getan haben<note
                    n="N.36.3"> 8) F. 120, S. VI = <ref
                  target="#A1.2">Anhang I, No.
                                        2</ref>.</note>, soll die nachfolgende Klageerhebung giltig
                                sein, wie das schon die Fronbotenordnung befiehlt. Ähnliche
                                Bedingungen finden sich auch in anderen Stadtrechten. Das bayerische
                                    Landrecht<note n="N.36.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[1+Titel]">A.
                                        8</ref>.</note>, das Landshuter<note n="N.36.5">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=landshutstr.&amp;seite=g190-191">Rosenthal, Beiträge zur Stadtrechtsgeschichte, S.
                                    190</ref>.</note>
                <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00042.html" n="37"
                  xml:id="S.37"/> und Straubinger Stadtrecht<note n="N.37.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=straubingstr.&amp;seite=g276-277">Ebenda
                                        S. 277</ref>.</note> einerseits begnügen sich mit einer
                                zweimaligen Ladung, nach deren Erfolglosigkeit der Geladene
                                sachfällig wird, die Eichstätter Reformation andererseits spricht
                                ebenfalls von Vorladung unter Augen oder zu Haus und zu Hof<note
                    n="N.37.2">I. Titel. <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#120">Merkel S. 120</ref>.</note>, ohne allerdings so präzis wie
                                die Nürnberger die erstere nur beim 1. Fürbot vorzuschreiben,
                                während beim 2. auch die zu Haus und Hof genüge. Daß das 2. Fürbot
                                unterbleiben kann, wenn der Verantworter (= Beklagter) auf das 1.
                                sein Erscheinen innerhalb 8 Tage zusagte oder am festgesetzten
                                Termine vor Gericht kommt, ist eine selbstverständliche
                                    Vorschrift<note
                  n="N.37.3">Tomaschek, Oberhof zu Iglau,
                                    118.</note>; bezüglich der uralten Frist von 14 Tagen stimmt die
                                Reformation mit anderen, namentlich süddeutschen Rechtsdenkmälern,
                                überein, so dem Münchner Stadtrecht bezw. bayerischen Landrecht<note n="N.37.4">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g013">A.
                                        27</ref> bezw. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[18.+Titel]">252</ref>.</note>, dem Amberger Stadtrecht<note
                  n="N.37.5">Schenkl S. 11.</note>. Sie galt in Nürnberg selbst wohl schon
                                Anfang des 14. Jahrhunderts, da sie in den alten Polizeiordnungen
                                häufig, besonders auch für Vorladungen, erwähnt wird<note
                    n="N.37.6">Lochner, Nürnb. Jahrb., 3. Heft, S. 147. Siebenkees, Beiträge
                                    III, 226. <ref target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. I 70">Sachsensp. I §
                                    70</ref>.</note>.</p>

              <p> Läßt sich bezüglich dieser Vorschriften nur in sachlicher Beziehung
                                eine Übereinstimmung der Reformation mit dem früheren Rechte
                                nachweisen, so ist die Quelle von Abs. 2 und 3 in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+1">Ref. I, 1</ref> sogar
                                hinsichtlich der Form erkennbar. Die alte Gerichtsreformation
                                verbietet in einer »nota von furbieten« dem Büttel, während der
                                Gerichtssitzung und — was den Ort anlangt — in der Kirche, auf dem
                                Kirchhofe oder »am gericht« fürzubieten. Die Kommission nahm diesen
                                Passus in das Gesetzbuch fast wörtlich herüber, nur die Worte »am
                                gericht« weglassend, eine wohl zweckmäßige Verbesserung.</p>

              <p> Besonderes bestimmt die Reformation über die Vorladung abwesender
                                Bürger. Auch diese Vorschriften beruhen auf älterem Rechte und zwar,
                                da die Gerichtsreformation darüber schweigt, wohl hauptsächlich auf
                                Gewohnheitsrecht. An die Stelle des ersten Fürbots unter Augen tritt
                                hier natürlich das zu Haus und Hof erfolgende. Ist aber das Anwesen
                                oder die <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00043.html" n="38"
                  xml:id="S.38"/> Herberge unbekannt, so wird die Vorladung
                                am Rathause angeschlagen, damit Leute, welche den Aufenthaltsort des
                                Vorzuladenden wissen, diesen nennen oder ihm dort verkündigt werden
                                kann. Bleibt auch dieses Verfahren erfolglos, so wird ihm »über die
                                vier Weld« (= Wälder) verkündigt, innerhalb einer bestimmten Frist
                                zu erscheinen. Erscheint er nach deren Ablauf nicht, so treten die
                                Kontumazialfolgen ein. Daß auch dieses Gesetz eine Weiterentwicklung
                                einer älteren Rechtsgewohnheit darstellt, erhellt aus einem Statut,
                                welches der Rat zwar nicht für den Fall, daß ein Bürger den andern,
                                sondern ein Gast den abwesenden Bürger vorladen will, erließ<note n="N.38.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#108">Merkel S.
                                        108</ref>.</note>. Hier beginnt das Verfahren genau so wie
                                das in der Reformation bezüglich der Vorladung durch einen Bürger:
                                Der Fronbote verkündigt das Fürbot in der Wohnung des Bürgers dessen
                                Dienern und Hausgesinde. Die weiteren Bedingungen dagegen, welche
                                die Reformation bei Vorladung durch einen Bürger vorschreibt,
                                kommen, dem Charakter des kürzeren Gastprozesses entsprechend, in
                                Wegfall. Indessen bietet gerade Ref. I, 3 ein hübsches Beispiel, wie
                                sich deutsche und kanonische Rechtsgewohnheiten miteinander
                                vermischten. Denn so wenig für den echt deutschen <term
                  type="juridical">Fronboten</term> oder <term type="juridical">Büttel</term> etwa der <term
                  type="juridical">nuntius</term>
                                des kanonischen Rechts das Vorbild abgegeben hat, wenn auch beiden
                                die gleichen Amtspflichten obliegen, so sehr erinnert das Anschlagen
                                der Ladung ans Rathaus an die <term
                  type="juridical">Ediktalzitation</term>, welche sich in Italien entwickelt hat.
                                In Nürnberg scheint sie erst im 15. Jahrhundert im Zivilprozesse
                                Anwendung gefunden zu haben, obwohl sie bereits durch ein
                                Reichsgesetz <name
                  type="person">Heinrichs VII.</name> von 1313 in
                                Deutschland, allerdings nur für Kriminalfälle, bekannt geworden war.
                                Denn die Mitteilungen nach <name
                  type="place">Eger</name> aus dem
                                14. Jahrhundert, die häufig von Vorladungen sprechen, erwähnen ihrer
                                noch nicht, sondern kennen nur den vom Gericht ausgestellten
                                Ladungsbrief, der dem Vorzuladenden vom Fronboten übergeben
                                    wird<note
                  n="N.38.2">Kürschner a. a. O.</note>. Dagegen erinnert
                                an rein deutsches Recht wieder die Verkündigung »über die vier
                                Weld«. Was man unter letzterer Bezeichnung zu verstehen hat, ist
                                keineswegs klar. Es wird anzunehmen sein, daß dieser Ausdruck,
                                dessen sich verschiedene Quellen <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00044.html" n="39"
                  xml:id="S.39"/> bedienen, Verschiedenes bedeutet<note
                  n="N.39.1">Vgl. die Zusammenstellung bei Vogel, Des Ritters
                                    Ludwig v. Eyb Aufzeichnungen über das Nbger. Landgericht, S. 6,
                                    7</note>. Ursprünglich nur in einer Rechtsaufzeichnung
                                gebraucht, für deren Geltungsgebiet er passend war, mag er durch
                                Herübernahme in andere Rechte seine eigentliche Bedeutung eingebüßt
                                haben. Die Worte »vier Welt« speziell in der Nürnberger Reformation
                                nur als Bezeichnung für unbekannten Aufenthalt aufzufassen,
                                widerspricht zwar nicht <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+3">I,
                                    3</ref>, wohl aber <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+7">IV, 7</ref>. Denn aus letzterer Stelle geht hervor, daß der
                                Gesetzgeber mit dem Ausdruck einen ganz bestimmten Begriff
                                verbindet, wenn er sagt »außerhalb der Stadt, aber doch innerhalb
                                der vier Welt« und Später »außerlants über die vier Welt«.
                                Namentlich aus den letzten Worten läßt sich der Schluß ziehen, daß
                                die »vier Welt« nichts anderes bedeuten als das außerhalb der
                                Landes- (nicht Stadt-) grenzen nach den 4 Himmelsrichtungen
                                hinliegende Gebiet<note
                  n="N.39.2">S. übrigens auch das bei
                                    Schmeller-Frommann II, 896 Gesagte. M</note>. Die
                                Schlußbestimmung, nach welcher bei der Vollstreckung die
                                Verkündigung über die vier Welt (z. B. zwecks Auslösung des Pfandes)
                                nicht mehr nötig sein soll, begreift sich leicht. Mit <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+3">Ref. I, 3</ref> hängt
                                inhaltlich enge zusammen <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+4">I, 4</ref>: »von den, die sich in der statt oder im pittelstab
                                verpergen oder nit zetreffen sein«, ein Gesetz, welches die
                                Entwicklungsfähigkeit des deutschen Rechts um so mehr bezeugt, als
                                auch seine mittelbare Quelle, ein Nürnberger Statut, überliefert
                                ist. Unmittelbares Vorbild war eine Ratsverordnung von 1468 bezw.
                                69, die nach Vornahme einiger sachlicher und redaktioneller
                                Änderungen in die Reformation aufgenommen wurde<note
                    n="N.39.3">Näheres hierüber <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#73">Merkel
                                        S. 73</ref>.</note>. Diese beruht aber ihrerseits wieder auf
                                einer älteren Satzung, welche uns aus einer wohl die Worte des alten
                                Stadtrechts selbst gebrauchenden Mitteilung des Nürnberger Rats an
                                die Stadt Eger bekannt ist. Nach ihr muß der Kläger beweisen »mit
                                dem fronboten, der der stat gesworn hat, daz zwen erberg (= ehrbar)
                                man des selbsscholn nachtgepawern (= des Selbstschuldners Nachbarn)
                                gesagt haben, als si sullen, daz er entwichen sei oder daz man sölch
                                wahrhait funden hab in seinem hause, daz sein hausgeret verruckt sei
                                oder daz er entronnen sei«<note
                  n="N.39.4">Kürschner a. a. O. S.
                                    198.</note>. <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00045.html" n="40" xml:id="S.40"/>
              </p>

              <p> Sie scheint jedoch auch für die Ratsverordnung von 1468 (1469) nur
                                als mittelbare Quelle in Betracht zu kommen. Denn bei der lebhaften
                                Gesetzgebung des Nürnberger Rats ist es unwahrscheinlich, daß dieses
                                Statut, spätestens in der Mitte des 14. Jahrhunderts erlassen, über
                                hundert Jahre Geltung gehabt hat, ohne eine Veränderung zu erleiden.
                                Dafür spricht auch der Umstand, daß es zwar wie noch die Reformation
                                der Nachbarn als Zeugen, nicht aber des Anheftens der Briefe an die
                                Türe erwähnt, obwohl sich bereits Ende des 14. oder anfangs des 15.
                                Jahrhunderts diese Gewohnheit unabhängig von der romanischen <term
                  type="juridical">Ediktalzitation</term> in Deutschland
                                herausgebildet hatte. So ist sie dem rein deutschen Baculus judicii
                                (Frankfurt) bekannt, welcher übrigens lebhafte Anklänge an die
                                Ladungsweise der Nürnberger Reformation enthält, indem er bestimmt:
                                »und obe der bode den man nicht finden mogte, so sulde er zu
                                iglicher zit den brief der frawen antwurten, weren sie aber beide in
                                fremden landen ... und hatten doch wonunge«, welche er aber nach
                                Öffnung der Zugänge leer findet, so soll der Bote die Briefe an die
                                Tür »stossen« und zwar mit kuntschaft »etzlicher der nachbar«<note n="N.40.1">
                  <ref target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F9/frankfoh/g235">Thomas a. a. O. S.
                                        235</ref>.</note>.</p>

              <p> Die Bedingungen der Vorladung müssen erleichtert werden für den
                                Fall, daß nicht ein Bürger, sondern ein »Gast«, d. h. ein Fremder,
                                gegen einen Bürger gerichtlich vorgehen will. Es entsprach nicht nur
                                der Billigkeit, daß der Bürger bei hoher Strafe möglichst rasch dem
                                vielleicht weit hergereisten Fremden zu antworten verpflichtet war,
                                sondern die Gemeinwesen waren zur Aufstellung und strengen
                                Handhabung derartiger Gesetze geradezu gezwungen, wollten sie die
                                reichlichste Quelle ihrer Wohlhabenheit, den Handel, nicht
                                verstopfen. Deshalb weichen die Vorschriften, welche die Stadtrechte
                                des Mittelalters über die Vorladung durch Gäste aufstellen, von den
                                gewöhnlichen Vorladungsbestimmungen ab. Noch im 14. Jahrhundert muß
                                dem Gaste über Zwerchnacht, d. h. sofort des andern Tages,
                                geantwortet werden<note
                    n="N.40.2">So im Münchner (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g152">A.
                                        395</ref>), Bamberger (Zöpfl S. 70), Straubinger (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=straubingstr.&amp;seite=g276-277">Rosenthal a. a. O. S. 277</ref>) Stadtrechte.</note>. Auch
                                in Nürnberg galt eine Satzung solchen Inhalts<note
                  n="N.40.3">Siebenkees III, 226.</note>. Jedoch scheint sich diese
                                Einlassungsfrist in <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00046.html" n="41"
                  xml:id="S.41"/> der Folgezeit als zu kurz erwiesen zu
                                haben. Denn aus einem Ratserlasse, ergangen Mittwoch nach
                                Bartholomäi (27. August) und ausgerufen Sonntag vor Egidii (1.
                                September) 1477, geht hervor, daß sich auch für Gäste die Frist von
                                14 Tagen eingebürgert hat und zwar schon seit längerer Zeit, da die
                                Ratsverordnung von »gewöhnlicher Ordnung des Gerichts« spricht<note
                    n="N.41.1">Schon Nützel bekannt, Hist. Ref. Nbg. p. 12. <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#74">Merkel S. 74</ref>.</note>.
                                Wenn sie sich ferner bereits mit einem einzigen unter Augen zu
                                erfolgenden Fürbot begnügt, so ergibt sich, daß <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+2">Ref. I, 2</ref> lediglich
                                bestehendes Recht enthält.</p>
              <p> Die Bestimmungen von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+1">III, 1</ref>, nach welchen für die <term
                  type="juridical">Verkündung</term> dasselbe gilt wie für das Fürbot, eine
                                Verkündung also, welche einem Abwesenden zu machen ist, denselben
                                Bedingungen genügen muß wie ein solches Fürbot (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+3">III, 3</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+3">I, 3</ref>), und die
                                Bestimmungen von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+7">I,
                                    7</ref>, welche die Geltung der Gerichtsordnung, dem Wesen der
                                städtischen Verfassung entsprechend, auf Ehalten, Diener, Söldner
                                und andere »bestellte« Einwohner ausdehnen, führt die Reformation
                                nur der Vollständigkeit halber auf. Übrigens behandelten schon
                                ältere sächsische Quellen die Verkündung gleich der Ladung.<note
                  n="N.41.2">Planck I, S. 345.</note> Erwähnt mag noch werden <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=III+4">Ref. III, 4</ref>, wozu
                                ein Ratserlaß von 1463, handelnd von »Verneuung« einer Vollung oder
                                eines Bekenntnisses das Vorbild abgab.<note n="N.41.3">
                  <ref
                  target="#A1.3">Anhang I, Nr. 3</ref> (F. 127, S.
                                    VII).</note> ) Wichtiger ist das unklar gefaßte <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+1">Gesetz 5 (I)</ref>, welches
                                von mehreren Klägern demjenigen den Vorrang gibt, dessen Ladung
                                zeitlich am frühesten erfolgte, während sie bei gleichzeitiger
                                Ladung bezüglich des Zeitpunktes, in dem der Prozeß beginnt,
                                gleichstehen sollen. Das Gesetz erinnert an den Schluß der oben
                                erwähnten Rechtsmitteilung nach Eger, welche bezüglich der
                                Befriedigung mehrerer Gläubiger sagt: »so richtet man aber den
                                klagern nach einander, nachdem und der fronbot ze den heiligen
                                gesagen tar, daz der erster klager worden sei auf den tag und auf di
                                zeit des tages, und die andern klager richtet man darnach aber von
                                dem seinen, ob daz da ist, nach der ordnung, als si klager worden
                                sein, di weil si daz sein ankumen mögen.« So lassen auch andere
                                süddeutsche Städte die Priorität der Ladung entscheiden.<note
                    n="N.41.4">Ganz ähnlich Münch. Str. (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=013">A.
                                        27</ref>), bayr. Landr. (A. 252), Prager Str. (Rb. 5), Brünn
                                        (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bruennrq&amp;seite=22-23">Rößler II,
                                        S. 22</ref>).</note>
                <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00047.html" n="42" xml:id="S.42"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.2">
              <head>b) Klageerhebung, Litiskontestation und Schriftenwechsel.</head>
              <p> In den häufigsten Fällen wird die Ladung aus Anlaß einer
                                Klageerhebung erfolgen. Nun hat nach Vorschrift der Reformation die
                                letztere nur dann rechtliche Wirkung, wenn von den besprochenen zwei
                                Vorladungen die erste »unter Augen« stattgefunden hat.</p>
              <p> Insoweit stimmt das neue Gesetz (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+1">V, 1</ref>) mit der alten
                                Gerichtsreformation überein<note
                    n="N.42.1">S. <ref
                  target="#A1.2">Anhang I, Nr. 2</ref> (F. 126).</note>. Dagegen weicht es
                                von der letzteren ab, wenn sie die Giltigkeit der Klageerhebung
                                davon abhängig macht, daß die Klage entweder schriftlich im Gerichte
                                eingereicht oder ins Gerichtsbuch eingeschrieben wird. Doch zeigt
                                schon die Gerichtsreformation das Bestreben, bei den
                                Parteihandlungen Schriftlichkeit zu verlangen. So stellt ein
                                Ratsbeschluß von »reden und Widerreden« im ältesten Teile derselben
                                es den Parteien zwar noch anheim, »clag, antwort, widerred und
                                nachred« schriftlich oder mündlich geltend zu machen, wenn auch
                                schon damals das Gericht »nach notdurft« den einen oder andern Weg
                                anordnen konnte<note
                    n="N.42.2">S. <ref target="#A1.8">Anhang I, Nr.
                                        8</ref> (F. 131b. S. XIII).</note>, die Prokuratorenordnung
                                im Anhang aber setzt bei der Klage immer Schriftlichkeit voraus und
                                gewährt zu diesem Zwecke die in die Reformation übergegangenen
                                beiden Möglichkeiten.</p>

              <p> Ist auf eine dieser Arten die Klage schriftlich erhoben, so kommt es
                                im Regelfalle zur <term type="juridical">Litiskontestation</term>.</p>

              <p> Daß dieses römische Institut in die Praxis des Stadtgerichts erst
                                durch die Reformation eingeführt wurde, beweist nicht nur der
                                Umstand, daß die überlieferte Gerichtsreformation zwar öfter von den
                                vier regelmäßigen Parteihandlungen, nie aber von ihm spricht,
                                sondern auch die Unklarheit, welche das Gesetzbuch von dem Wesen
                                dieser wichtigen Prozeßhandlung verrät. Insbesondere gibt die
                                Reformation nicht an, durch welchen Akt sie begründet wird. Indessen
                                wird kaum anzunehmen sein, daß sie sich nach dem Vorbilde des
                                kanonischen Rechts auf Grund von Prozeßhandlungen vollzieht, welche
                                die beiden Parteien vornehmen, sondern sie wird ähnlich der am
                                Reichskammergerichte üblichen Litiskontestation lediglich in der
                                Antwort des Beklagten <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00048.html" n="43"
                  xml:id="S.43"/> bestehen. Dies dürfte die Wirkung der
                                Litiskontestation, daß die klagende Partei auf »beschließ irer
                                petitz« die Kondemnation ihres Gegners zu den Gerichtskosten noch
                                vor »entlichem Rechtssatz« verlangen muß, will sie diese ihm
                                aufgebürdet wissen, bestätigen. Jedoch zeigt gerade diese Vorschrift
                                    (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+1">VI, l</ref>), daß
                                die Litiskontestation bezüglich der Unveränderlichkeit der Klage von
                                nicht großer Bedeutung ist; denn bis zum »entlichen Rechtssatz«, d.
                                h. wohl bis zum Aktenschluß, kann diese noch geändert werden.</p>

              <p> Während das Institut der Litiskontestation erst durch die
                                Reformation eingeführt wurde, lehnen sich die Bestimmungen über die
                                »Gerichtsschäden« (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+1">VI, 1
                                    Schluß</ref>) an ältere Satzungen an. Bereits ein Ratsdekret von
                                1471 ordnete an, daß die im Prozesse unterliegende Partei in die
                                Kosten zu verurteilen sei, woran sich, wie in der Reformation, eine
                                Aufzählung derselben reiht.<note n="N.43.1">
                  <ref target="#A1.9">Anhang I, Nr. 9</ref> (F. 140). Vgl. auch <ref
                  target="#A1.10">Anhang I, Nr. 10</ref> (F. 143b).</note> Das
                                neue Gesetz führt die allgemeinen Worte des Dekretes »durch wellich
                                die genommen costen wurden« durch weitere Beispiele, Belohnung der
                                    Prokuratoren<note
                  n="N.43.2"/>, Richter, Richtersknechte
                                und Zeugen lediglich weiter aus. Dagegen gründet sich die Regel, daß
                                über die Gerichtskosten erst im Endurteil entschieden werden darf,
                                wohl auf Gewohnheitsrecht, welches die Kommission lediglich
                                aufzeichnete, da anzunehmen ist, daß die Stadtgerichte sich schon
                                längst diesem in der Praxis des Kammergerichts herrschenden
                                Grundsatze angeschlossen hatten<note
                    n="N.43.2">Bez. der Fronboten
                                    (F. 126b, S. IV). <ref
                  target="#A1.1">Anhang I, Nr.
                                    1</ref>.</note>. Auf die Gerichtskosten nimmt auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+9">V, 9</ref> bezug, wo in der
                                Hauptsache von der Unvererblichkeit der Parteirollen gehandelt wird,
                                wenn die Litiskontestation noch nicht vollzogen ist. Dieser dem
                                römischen und kanonischen Rechte entnommene Satz erleidet eine
                                Ausnahme, wenn von einem Zwischenurteile appelliert worden ist und
                                auf die Appellation Kosten ergangen sind. In diesem Falle muß der
                                Prozeß vom Erben weitergeführt werden, da sonst über die Kosten
                                überhaupt nicht entschieden werden könnte.</p>

              <p> So wichtig auch diese Bestimmungen für die Rezeptionsgeschichte sein
                                mögen, so stehen sie doch bezüglich ihres Inhalts hinter mancher
                                deutschrechtlichen Materie zurück. Offenbar <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00049.html" n="44"
                  xml:id="S.44"/> verfolgen sie den Zweck, die Schöffen mit
                                dem fremden Rechte einigermaßen vertraut zu machen, welchen sie
                                infolge ihrer einfachen, jeden Prunks der Gelehrsamkeit entbehrenden
                                Form wohl erreichen mögen. Fast lehrhaften Ton allerdings schlägt
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+6">Gesetz 6 (VI)</ref>
                                an, welches die verschiedenen Arten der Exzeptionen des kanonischen
                                Rechts aufzählt, ohne jedoch hervorzuheben, welche vor oder nach der
                                    <term type="juridical">Litiskontestation</term> geltend gemacht
                                werden müssen. Schon aus diesem Zwecke folgt, daß die Kommission
                                diese romanischen Rechtssätze nicht etwa einer andern Kodifikation
                                oder gar den Schriften eines Juristen entnommen hat.</p>

              <p> Die Reformation indessen verlangt nicht nur Schriftlichkeit der
                                Klage, sondern auch Schriftlichkeit der <term
                  type="juridical">Antwort</term>, <term
                  type="juridical">Widerrede</term> und
                                    <term
                  type="juridical">Nachrede</term> (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+3">V, 3</ref>). Damit führt
                                sie keine Neuerung ein, sondern verleiht nur dem historisch
                                gewordenen Rechtszustande gesetzliche Anerkennung. Denn nachdem
                                bereits früher<note
                  n="N.44.1">Privileg von 1464 (Historia dipl. S.
                                    682): »Es sollen ... die vergeben worter, die man im rate und
                                    gerichte daselbst zu N. in rechtlichen handeln schriftlich und
                                    mündlich übet«.</note> das germanische Prinzip der Mündlichkeit
                                zu Gunsten der italienischen Anschauung immer mehr durchbrochen
                                wurde, beriet der Rat 1477, »ob es bei fier oder sechs geschriften
                                beleiben mag«<note
                  n="N.44.2">R. K. N. 1477.</note>, worauf er sich
                                für vier entschied, wie die Prokuratorenordnung zeigt. Indes ist es
                                offenbar, daß damals die Schriftlichkeit noch nicht unbedingte Regel
                                war, da sonst der Befehl des Rates unverständlich wäre, welchen zu
                                erlassen er 1478 noch für nötig fand: »Item dem <name
                  type="person">G. Reicher</name> und <name
                  type="person">Franz Ortolf</name>
                                und <name
                  type="person">Merten Geudern</name> ze sagen, einem rat
                                wolle gevallen, das sie irn handel, des sich ein rat angenommen hat,
                                in schrift furbringen«<note n="N.44.3">R. K. N. 1478.</note>.</p>

              <p> So ist denn das Gebot der Schriftlichkeit lediglich das Resultat
                                eines Prozesses, welcher sich bei dem damaligen Rechtszustande<note
                    n="N.44.4">Vgl. Landesordng. v. Herzog Ludwig (Landshut 1474)
                                    bei <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/scans/bsb00008568_00428?resolution=1">Krenner, Bayer. Landtage, VII, S. 428</ref>. Maurer, Gesch.
                                    des germ. Gerichtsverfahrens, S.334.</note> notwendigerweise
                                vollziehen mußte. Daß das eindringende italienische Recht ihm die
                                Richtung der Entwicklung wies, daß er durch dessen Einfluß
                                beschleunigt wurde, liegt auf der Hand. Aber dieses Ergebnis darf
                                nicht vollständig auf Rechnung des fremden Rechts gesetzt werden.
                                    <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00050.html" n="45" xml:id="S.45"/>
              </p>

              <p> Denn das deutsche Recht selbst ebnete in mancher Beziehung dem
                                fremden Rechte den Boden, so daß es leichter Fuß fassen konnte. So
                                hat man mit Recht hervorgehoben, daß die an den deutschen Gerichten
                                übliche Gewohnheit, Gerichtsbücher zu führen, in welchen alle
                                wichtigeren Rechtshandlungen, insbesondere auch die Klageerhebungen,
                                aufgezeichnet wurden, nicht wenig zur Ausbildung des schriftlichen
                                Verfahrens beigetragen hat<note n="N.45.1">Maurer a. a. O. S. 334,
                                    335.</note>.</p>

              <p> Stellt die Reformation aber das Prinzip der Schriftlichkeit auf, so
                                muß sie auch genaue Vorschriften über die Schriftsätze, insbesondere
                                deren Inhalt geben. Daß vier Schriften die Regel bildeten, wurde
                                bereits erwähnt. Jede Schrift mußte (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+3">V, 3</ref>) in zwei
                                Exemplaren eingereicht werden, von denen das eine im Gericht blieb,
                                während das andere dem Beklagten ausgehändigt wurde »umb deswillen,
                                das einem jeden antworter, als woll notdurftig ist, sich der antwurt
                                zu bedenken, als sich der clager villeicht vorbedacht hat«<note
                    n="N.45.2">Die Reformation des <name
                  type="person">Albrecht
                                        Achilles</name> von 1447 gibt das als Grund an. K.
                                N.</note>. Allerdings dürfte die Annahme, daß die schriftliche
                                Einreichung der Klage das persönliche Erscheinen des Klägers in der
                                Hauptverhandlung überflüssig machte, zu weit gehen, vielmehr
                                erleidet das Prinzip der Schriftlichkeit insoferne eine Milderung,
                                als der Kläger in der Verhandlung anwesend sein mußte, um seine
                                Klage vorzutragen. Das ist aus der Redaktion von 1500 V, 5 zu
                                folgern. Das gleiche Verfahren beobachtete zur Zeit der Abfassung
                                der Nürnberger Kodifikation die Praxis des Kammergerichts, wo der
                                Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage »ganz und
                                vollkommen furtragen« mußte. Was den weiteren Schriftenwechsel
                                anlangt, so hatte er in den bereits besprochenen Fristen zu erfolgen
                                    (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+5">V, 5</ref>).</p>
              <p> Die übrigen Vorschriften von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+3">V, 3</ref> erklären sich
                                hinsichtlich ihrer Quellen leicht: Der Partei mußten auf Antrag
                                Abschriften von gegnerischen Urkunden ausgestellt werden, sollte sie
                                sich gegen die aus diesem Materiale geschöpften Behauptungen
                                verteidigen können. Das hängt mit dem Prinzipe der Schriftlichkeit
                                zusammen. Ferner, das Verbot, daß spätere Schriftsätze nicht <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00051.html" n="46" xml:id="S.46"/> den Inhalt der früheren wiederholen
                                sollen, stellen alle Gerichtsordnungen jener Zeit auf; übrigens
                                befaßt sich damit bereits das erwähnte Privileg von 1464.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.3">
              <head>c) Gegenstand der Klage.</head>
              <p> Nach den deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, insbesondere den
                                Rechtsbüchern, ist es für das Prozeßverfahren von Bedeutung, ob eine
                                Klage um Schuld oder um Gut (fahrende Habe oder Liegenschaft)
                                erhoben wird. Das Eindringen des fremden Rechts, dem eine derartige
                                Scheidung unbekannt ist, führt naturgemäß zu einer Milderung dieses
                                schroffen Gegensatzes. Auch das Nürnberger Gerichtsverfahren mochte
                                zu Anfang des 15. Jahrhunderts eine Umgestaltung in dieser Richtung
                                erlitten haben. Jedenfalls aber läßt sich aus der Reformation
                                entnehmen, daß die Einteilung der Klagen nach ihrem Objekte bei
                                weitem nicht mehr die große, ja grundlegende Bedeutung für die Art
                                und Weise des Rechtsganges hat. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß
                                sich das Verfahren für alle Klagen, mögen sie auf Schuld oder Gut
                                gerichtet sein, gleich gestaltet. Nur vereinzelte Vorschriften
                                erinnern an den ehemals bedeutungsvollen Unterschied, deren Inhalt
                                um so interessanter ist, als sie, ein Meisterstück des Gesetzgebers,
                                dessen Bestreben verraten, die fremden Rechtsgedanken in tunlichst
                                rechtspolitischer Weise mit den einheimischen zu verquicken.</p>

              <p> Allerdings ist als Quelle der minder wichtigen Vorschriften, welche
                                für die Klage um Schuld gelten (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+8">VI, 8</ref>), allein das
                                römische Recht zu nennen. Denn es ist unzweifelhaft, daß <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+8">Ref. VI, 8</ref> (1.
                                Hälfte) lediglich eine freie Übersetzung von <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#4.13.10">§ 10 J. de exceptionibus 4, 13</ref>
                                ist: Der Kläger, welcher seinen Anspruch »umb schuld, zins oder
                                anders« vor der Fälligkeit erhebt, muß nicht nur für die
                                »gerichtskost und scheden« aufkommen, sondern auch »sovil zeit der
                                bezahlung und außrichtung halb zugeben, als er in (den Schuldner)
                                vor der zeit oder zil wider die pillickeit und recht furgenommen
                                hat«. Dasselbe meint wohl die auf der <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.10.1">constitutio Zenoniana</ref> beruhende zitierte
                                Institutionenstelle, wenn sie sagt: <foreign>Sacratissimus
                                    legislator (d. i. Zeno) de iis, qui tempore plus petierint,
                                    protulit, ut et inducias, quas ipse <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00052.html" n="47" xml:id="S.47"/> actor sponte indulserit vel quas
                                    natura actionis continet, si contempserit, in duplum habeant ii,
                                    qui talem iniuriam passi sunt.</foreign>
              </p>

              <p> Ebenso stellt die andere Hälfte des gleichen Gesetzes in der
                                Hauptsache eine deutsche Übersetzung von <ref
                  target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#4.6.24">§ 24 J. de act 4, 6</ref> dar. Der
                                Gesetzgeber kopierte den römischen Satz, daß der Kläger, welcher
                                sich einer <term type="juridical">plus petitio re</term> schuldig
                                macht, die dem Beklagten erwachsenen Gerichtskosten und Schäden
                                »drivaltiklich« vergüten müsse. Dagegen darf der Schluß des
                                Gesetzes, wonach der Kläger dieser Strafe nicht verfällt, wenn er
                                seinen Anspruch nachträglich auf den gebührlichen Umfang beschränkt,
                                nachdem letzterer bei der Klageerhebung zweifelhaft war, wohl als
                                Schöpfung der Kommission bezeichnet werden.</p>

              <p> Getrennt von diesen Bestimmungen sind die Vorschriften der andern
                                hier in Betracht kommenden Gruppe, welche die Klage um Gut
                                behandelt, erst in den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX">XXIX. Titel</ref> eingestellt. Sie wurden bereits oben als
                                gelungenes Beispiel für die Verschmelzung deutscher und römischer
                                Rechtsanschauungen hingestellt. Über die Einzelheiten ihrer Quellen
                                ist folgendes zu erwähnen.</p>
              <p> Wie die scharfe Scheidung zwischen <term type="juridical">Fahrnis</term> und <term type="juridical">Liegenschaft</term>
                                deutlich einen germanischen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, wie
                                die Reformation wiederum deutscher Anschauung huldigt, wenn sie ein
                                besonderes Verfahren für Klagen aus unfreiwilligen Besitzesverlust
                                aufstellt, ebenso entschieden bekennt sie sich zur Lehre des
                                römischen Rechts, wenn sie die Begriffe »aigenschaft« und »gewer«
                                oder »beseß« (Eigentum — Besitz) scharf auseinander hält, wenn sie
                                ferner in der Hauptsache die Beweislast nach dem Satze:
                                    <foreign>actori incumbit probatio</foreign> verteilt.</p>

              <p> Am klarsten sind die Vorschriften, welche sie über die Durchführung
                                der <term
                  type="juridical">Eigentumsklage</term>, mit welcher der
                                Eigentümer die ihm gestohlenen oder geraubten beweglichen Sachen
                                zurückfordert, aufstellt (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX+2">XXIX, 2</ref>).
                                Entsprechend dem erwähnten romanischen Prinzipe von der Beweislast
                                hängt der Ausgang des Verfahrens zugunsten des Klägers davon ab, ob
                                er 1. sein Eigentum und 2. den behaupteten Diebstahl oder Raub
                                beweisen kann. Je nach dem es ihm gelingt, diesen Beweis vollkommen
                                oder nur unvollkommen, oder gar nicht zu führen, siegt er ohne
                                weiteres oder auf sein »beteurung« hin, daß er die <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00053.html" n="48"
                  xml:id="S.48"/> Streitsache nicht veräußert habe, oder
                                aber wird mit seiner Klage abgewiesen. Im letzteren Falle aber muß
                                ein »verdächtiger« Antworter den <term type="juridical">Reinigungseid</term> schwören, will er von der Klage frei
                                werden, es sei denn, daß solche »verdechtlichkeit merklich« wäre,
                                dann soll der Ausgang des zu eröffnenden Strafverfahrens für die
                                Berechtigung des klägerischen Anspruchs präjudiziell sein.</p>
              <p> Erinnert bereits die Unterscheidung zwischen vollkommener und
                                unvollkommener Beweisführung an Grundsätze des deutschen oder doch
                                kanonischen Rechts, so ist das im gleichen Gesetze erwähnte Institut
                                des Zuges an den Geweren, wonach der Inhaber seinen Geweren, dieser
                                wieder seinen Vormann u. s. w. stellt, um selbst aus dem Prozesse
                                auszuscheiden, vollkommen dem einheimischen Rechte entnommen.</p>
              <p> Unklarer sind die übrigen <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX+3">Gesetze (3 und 4) des
                                    XXIX. Titels</ref> gefaßt und zwar insoferne, als sie nicht
                                erkennen lassen, ob sie sich nur auf unbewegliche oder auch auf
                                bewegliche Sachen beziehen. Schon aus diesem Grunde ist man hier
                                geneigt, fremdes Recht als Quelle anzunehmen, eine Ansicht, die
                                dadurch unterstützt wird, daß beide Gesetze offenbar den Zweck
                                verfolgen, die Feststellung eines streitigen Besitzverhältnisses zu
                                regeln und so den künftigen Eigentumsprozeß vorzubereiten, also nach
                                romanischem Muster reinlich zwischen Besitz und Eigentum
                                scheiden.</p>
              <p> Insbesondere verlangt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX+3">Ges. 3</ref>, daß »die parthei, die umb entwerung ze klagen
                                vermaint«, zunächst gehört werden soll, mag sie nun die beklagte
                                oder klagende sein. Genauere Vorschriften über dieses Verfahren gibt
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX+4">Ges. 4</ref>. Die
                                »entwerte« Partei muß beweisen 1) daß sie »in gewere und possehs
                                des, darumb sie clagt, auf die zeit der entwerung gewesen ist« 2)
                                »solche entweltigung und gewaltsams Entwerung«. Ob hier die
                                Verteilung der Beweislast auf das deutschrechtliche Prinzip, »daß
                                man sich zum Beweisrecht nicht rauben noch stehlen könne«<note
                  n="N.48.1">v. Amira, Grundriß d. g. R., S. 130.</note>,
                                zurückgeführt werden kann, ist zum mindesten sehr zweifelhaft. Denn
                                weder das 4. noch das 3. Gesetz spricht von Raub oder Diebstahl wie
                                Gesetz 2, sondern bedient sich nur der Ausdrücke »entwerung« oder
                                »entweltigung«. Vielmehr <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00054.html" n="49"
                  xml:id="S.49"/> dürfte der römisch-rechtlich geschulte
                                Gesetzgeber am romanischen Prinzipe der Beweislast festgehalten
                                haben, wie ihm bei der Abfassung der beiden Gesetze überhaupt ein
                                romanisches Institut vorgeschwebt hat »das <term
                  type="juridical">interdictum unde vi</term>«. Diese Annahme erläutert den
                                Begriff der »entwerung« und »entweltigung«, indem sie ihn mit der
                                    »<term
                  type="juridical">vis atrox</term>« der römischen Quellen
                                identifiziert, sie erklärt ferner den Grund, warum die Gesetze im
                                Gegensatz zu Gesetz 2 nicht den engeren Begriff des Raubes und
                                Diebstahles erwähnen; denn sie beziehen sich wie das »interdictum
                                unde vi« nur auf Grundstücke, und so erklärt sie endlich den
                                Umstand, daß die Gesetze nicht zwischen <term
                  type="juridical">Fahrnis</term> und <term
                  type="juridical">Liegenschaft</term>
                                scheiden. Der Schluß des Gesetzes vollends bestätigt die Richtigkeit
                                dieser Auffassung, wenn er unter Anlehnung an das »interdictum unde
                                vi« verlangt, daß der »entwert widerumb zur gewere kommen und
                                gelassen werden« soll »mit bekerung der entwerten abnutz zins,
                                außstands, so man zu latein <term
                  type="juridical">interesse</term>
                                nennet, und auch erlittener <term
                  type="phrase">kost und
                                    scheden</term>«; denn namentlich das letzte Moment, der Ersatz
                                des gesamten Interesses, widerlegt die etwaige Ansicht, als sei das
                                in unserem Gesetze aufgestellte Verfahren dem »<term type="juridical">possessorium summarissimum</term>« des
                                kanonischen Prozesses nachgebildet, bei dem die Frage der
                                Entschädigung nicht in Betracht kommt.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.4">
              <head>d) Kontumazialverfahren.</head>

              <p> Diese Rechtssätze durchbrechen, wie bereits erwähnt, die Regel, daß
                                das Verfahren, insbesondere die Verteidigung des Beklagten,
                                unabhängig vom Gegenstande der Klage ist. Bedeutet die Aufnahme
                                dieser Regel in die Reformation ein Zugeständnis, welches der
                                Gesetzgeber dem fremden Rechte macht, so ist umgekehrt das <term type="juridical">Kontumazialverfahren</term> durchweg auf
                                Grundlage des einheimischen Rechts geregelt.</p>

              <p> Das ergibt sich zunächst für die Bedingungen, unter denen der
                                Beklagte beim Nichterscheinen des Klägers von dessen Anspruch frei
                                wird, hauptsächlich daraus, daß die Reformation nicht zwischen
                                Ungehorsam vor und nach der <term
                  type="juridical">Litiskontestation</term> scheidet, was sie tun müßte,<note
                  n="N.49.1">So z. B. Kammergerichtsordnung von 1471, §
                                    10—12.</note> wenn sie das romanische Institut kopieren wollte,
                                eine Tatsache, die aber zugleich einen Beweis <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00055.html" n="50"
                  xml:id="S.50"/> dafür liefert, wie wenig das Gesetzbuch
                                mit dem Wesen der Litiskontestation vertraut ist. Es läßt sich indes
                                auch der positive Beweis führen, daß die Reformation sich hier an
                                deutsches Recht anlehnt. Denn abgesehen von den älteren deutschen
                                    Rechtsquellen<note
                  n="N.50.1">Richtsteig Landrecht Kap. 20, A;
                                    23 § 1.</note>, welche sich mit den <term
                  type="juridical">Kontumazialfolgen</term> befassen, hat besonders die
                                Eichstätter Reformation Ähnlichkeit mit <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+6">Ref. I, 6</ref>, wo vom
                                Ausbleiben des Klägers gehandelt wird. Nur wird hier entsprechend
                                dem dreimaligen Fürbot eine viermalige Ladung gefordert, deren
                                letzte allerdings nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten
                                    ausgeht.<note n="N.50.2">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#119">Merkel S. 119</ref>.</note> Völlig aber stimmen beide
                                Rechtsquellen hinsichtlich der Folgen überein, welche der Ungehorsam
                                des Klägers zugunsten des Beklagten bewirkt. Beide bürden für jedes
                                erfolgte Fürbot dem Kläger die Kosten auf, wenn dieser ausbleibt,
                                beide sprechen den Beklagten zunächst <term
                  type="juridical">ab
                                    instantia</term> von der Klage frei, um ihn sodann vollständig
                                davon zu befreien<note
                    n="N.50.3">Vgl. Münchner Stadtr. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g026">A.
                                        61</ref>.</note>. In Nürnberg treten diese Folgen nach dem
                                2. und 3., in Eichstätt entsprechend nach dem 3. und 4. Fürbot ein.
                                Allerdings legt das Eichstätter Gesetzbuch dem Kläger wegen seines
                                wiederholten Ungehorsams keine Geldstrafe auf, welche in Nürnberg 10
                                Pfg., das sogen. große Wandel, beträgt. Daß eine ältere unbekannte
                                Nürnberger Rechtsgewohnheit mit diesen Eichstätter Vorschriften zu
                                den Bestimmungen, wie sie die Nürnberger Reformation enthält,
                                verarbeitet wurde, läßt sich besonders daraus schließen, daß auch
                                das Eichstätter Gesetz vollständige Durchführung des Prozesses
                                verlangt, sobald »red und widerred bescheen« oder, wie sich das
                                Nürnberger ausdrückt, »entlich antwort« zu des Klägers »spruch«
                                getan hat. In Eichstätt freilich bedarf es hiezu erst des Antrages
                                des gehorsamen Teiles. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß diese
                                Schlußbestimmung der Reformation im Gegensatz zum deutschen Grundton
                                des Gesetzes an römisches Recht anklingt, indem sie unwillkürlich an
                                die Folgen der <term
                  type="juridical">Litiskontestation</term>
                                erinnert. Ebenso wurzelt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+6">Ref. V, 6 und 7</ref>, wo die Kontumazialfolgen dargelegt
                                werden, wenn Beklagter nicht antwortet, im <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00056.html" n="51"
                  xml:id="S.51"/> Boden des deutschen Rechts. Als
                                Hauptargument hiefür ist die echt deutschrechtliche Vorschrift der
                                Reformation anzuführen, daß der Kläger bei Ungehorsam des Beklagten
                                ohne weiteres mit seiner Klage durchdringt, ohne seinen Anspruch
                                etwa erst beweisen zu müssen.<note
                  n="N.51.1">Planck, d. d.
                                    Gerichtsverf. im Mittelalter, II. S. 268.</note> Ferner liefert
                                    <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 39">Sachsensp. III, 39, § 3</ref>
                                insoferne einen Beweis für den deutschrechtlichen Ursprung der
                                reformatorischen Vorschrift, als diese Stelle ebenso wie die
                                Nürnberger Kodifikation eine dreimalige Ladung voraussetzt, um die
                                Sachfälligkeit des Beklagten herbeizuführen. Die ältesten Nürnberger
                                Bestimmungen mögen sich auch an sie angelehnt haben. Als eine
                                freilich viel jüngere Fortsetzung ist die Satzung in der
                                Fronbotenordnung aufzufassen, welche dem Büttel die Pflicht
                                auferlegt, dem Gerichtsschreiber zu melden, ob der Geladene
                                innerhalb 14 Tage antworten will oder nicht. Erklärt er, das nicht
                                zu tun, und erscheint er binnen dieser Frist nicht, so verfällt er
                                dem — unwillkürlich an die Wette des <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 39">Sachsensp. (III, 39, § 3)</ref> erinnernden — »herpracht
                                gewonlich wandel« von einem Pf. Heller.<note n="N.51.2">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#100">Merkel a. a. O. S.
                                        100</ref>.</note> Die eigentlichen <term
                  type="juridical">Kontumazialfolgen</term> treten aber erst ein, wenn Beklagter
                                seinen Ungehorsam bis zum 14. Tage und wenn dieser kein Gerichtstag
                                ist, auch noch am folgenden Tage fortsetzt. Diese Bestimmung wie das
                                Detail lehnt sich an früheres Recht an, was sich sowohl aus
                                auswärtigen Rechtssammlungen wie einheimischen Verordnungen ergibt.
                                So gebietet insbesondere wiederum schon die Fronbotenordnung, daß
                                die bez. der Hauptsache und Gerichtskosten zugunsten des Klägers
                                gesprochene <term
                  type="juridical">Vollung</term> erst »auf
                                abläutung desselben gerichts« geschrieben werden dürfe.<note
                  n="N.51.3">Die gleiche Praxis bestand am Kammergericht. Franklin
                                    a. a. O. S. 25.</note> Erscheint der Beklagte also noch vor
                                Schluß der Sitzung, so kann er, selbst ohne auf <term
                  type="juridical">ehafte Not</term> sich zu berufen, die <term
                  type="juridical">Kontumazialnachteile</term> noch abwenden;
                                erscheint er dagegen erst in einem späteren Termine, so gelingt ihm
                                letzteres nur, wenn er ehafte Not geltend machen kann.<note
                    n="N.51.4">Ebenso <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[1.+Titel]">Bayer. Landr. A. 8</ref>.</note> Die dem Kläger durch die
                                Verzögerung erwachsenen Kosten muß er zwar auch jetzt begleichen,
                                aber er kann sich gegen die übrigen Nachteile, insbesondere <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00057.html" n="52"
                  xml:id="S.52"/> Sachfälligkeit, verwahren, da er zur
                                Verhandlung zur Hauptsache zugelassen wird. Daß auch diese
                                Bestimmungen auf ältere Satzungen zurückgehen, zeigt eine
                                überlieferte Verordnung, welche sich auf das Ausbleiben des »nicht
                                einheimischen« Bürgers im Gastprozesse bezieht. Wenn aber in dem
                                abgekürzten Prozesse der Beklagte noch am <term
                  type="juridical">Vollungstage</term> erscheinen und seine Unkenntnis vom Fürbot
                                eidlich erhärten kann, so muß diese Milde umsomehr im gewöhnlichen
                                Prozesse walten.<note n="N.52.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#108">Merkel a. a. O. S.
                                        108</ref>.</note> Der Satz dagegen, daß nach vollständiger
                                Durchführung der Vollstreckung an der Rechtslage nichts mehr
                                geändert werden kann, ist nach Analogie von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+4">I, 4</ref> eine Ergänzung,
                                welche erst die Kommission anbrachte.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.5">
              <head>e) Gegenklage.</head>

              <p> In den meisten Fällen jedoch erscheinen beide Parteien zur
                                Verhandlung und zwar wird im Regelfalle der Beklagte bestrebt sein,
                                den klägerischen Anspruch zu entkräften. Von den
                                Verteidigungsmitteln, welche ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung
                                stehen, nennt die Reformation namentlich die bereits erwähnten
                                Exzeptionen. Hiernach kann er teils aus prozeßrechtlichen, teils aus
                                materiellrechtlichen Gründen die Abweisung des klägerischen
                                Anspruches verlangen. Bisweilen jedoch kann er dieses Ziel auf
                                bequemere Weise erreichen, nämlich dann, wenn ihm seinerseits ein
                                Anspruch gegen den Kläger zusteht; in diesem Falle kann er zum
                                Angriff übergehen, er wird <term type="juridical">Gegenklage</term>
                                erheben.</p>

              <p> Was nun die Quellen anlangt, aus welchen die Vorschriften über die
                                Verteidigungsmittel und die Gegenklage geschöpft sind, so deutet
                                schon der Name der ersten Gruppe, der <term
                  type="juridical">Exzeptionen</term>, darauf hin, daß hier das fremde Recht
                                Hauptquelle ist, wenngleich auch dem deutschen Prozeßrechte
                                beispielsweise die <term
                  type="juridical">Einrede der
                                    Unzuständigkeit des Gerichts</term> bekannt ist<note
                  n="N.52.2">Planck I, S. 387.</note>. Umgekehrt kann als Hauptquelle der
                                Vorschriften, welche die Reformation über die Gegenklage aufstellt,
                                das deutsche Recht bezeichnet werden. Das ergibt folgende
                                historische Betrachtung. <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00058.html" n="53" xml:id="S.53"/>
              </p>

              <p> Die Rechtssätze, die, wie anderswo, auch in Nürnberg im 14.
                                Jahrhundert über die <term
                  type="juridical">Widerklage</term>
                                gelten, mochten sich auf <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 12">Sachsensp.
                                    III, 12, § 1</ref> gründen. Das macht der Umstand höchst
                                wahrscheinlich, daß — soweit diese Materie in Betracht kommt — das
                                in engster Rechtsverwandtschaft mit Nürnberg stehende Prag sich
                                vollständig an das sächsische Landrecht anschließt<note
                  n="N.53.1">Rößler I, Rb. 67.</note>. An eine solche Satzung des 14.
                                Jahrhunderts knüpft dann die überlieferte alte Gerichtsreformation
                                an, und zwar handelt es sich in ihr um die Widerklage gegen einen
                                Gast. Dieses Statut, ein Ratsbeschluß von <date when="1456-06-02">Mittwoch nach Fronleichnam (2. Juni) 1456</date>
                <note n="N.53.2">
                  <ref
                  target="#A1.6">Anhang I., Nr. 6</ref> (F. 131,
                                    S. VII).</note>, diente offenbar <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+9">Ref. VI, 9</ref> zur
                                Grundlage, welche einerseits das Ratsdekret klarer formuliert,
                                andererseits im Verhältnis zu diesem einen Fortschritt in der
                                Rechtsentwicklung aufweist. Unter den ersten Gesichtspunkt fällt die
                                Erklärung der Reformation, die sie über die Worte: »wer ein
                                widerrecht begert zu rechter zeit« gibt, indem sie vorschreibt, daß
                                der verklagte Bürger sein Gegenrecht bereits in der ersten
                                Verhandlung geltend machen muß, widrigenfalls er den klagenden Gast
                                nur bei dessen Gericht belangen kann. Eine Weiterentwicklung dagegen
                                bedeutet der Umstand, daß die Reformation neben dem älteren
                                »verpürgen« auch die Stellung einer Kaution kennt, und hauptsächlich
                                der, daß auch ein Anwalt — durch den sich der Gast vertreten läßt —
                                verpflichtet ist, sich auf die Gegenklage einzulassen, während nach
                                einem anderen Ratsbeschluß<note n="N.53.3">
                  <ref
                  target="#A1.6">Anhang I, Nr. 6</ref> (2. Abs.).</note>, der sich
                                unmittelbar an den von 1456 reiht, der Anwalt das zu tun nicht
                                schuldig ist. Aus letzterem Moment ergibt sich, daß das Ratsdekret
                                von 1456 nur von einem Gaste handelt, welcher »selbs ein <term type="juridical">sachwalter</term>« ist.</p>

              <p> Der Entwicklungsgang, welchen das Institut der Widerklage
                                durchzumachen hatte, zeigt klar, daß der Grundton in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+9">Ref. VI, 9</ref>
                                deutschrechtlich ist, mag auch die Neuerung, daß ein den Kläger
                                vertretender Anwalt auf die Widerklage antworten muß, an das
                                italienische Prinzip der unmittelbaren Stellvertretung im Prozesse
                                erinnern.</p>
              <p> Wie <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+9">Ref. VI, 9</ref>, hat
                                auch <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+7">VI, 7</ref>, bereits
                                in der älteren Statutensammlung ihr Vorbild und zwar in der
                                »erweiterten <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00059.html" n="54"
                  xml:id="S.54"/> Gerichtsreformation«. Das Ratsdekret von
                                Mittwoch nach Kreuzerhöhung <date
                  when="1461-09-16">(16. Sept.)
                                    1461</date> wurde sogar wörtlich in die Reformation
                                    eingestellt<note n="N.54.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#80">Merkel a. a. O. S.
                                    80</ref>.</note>. Nach diesem Gesetz ist materielle Konnexität
                                des Gegenanspruchs mit der Klage nicht erforderlich. Darin stimmt
                                die Reformation mit anderen Rechtsquellen, beispielsweise mit dem
                                Bamberger Stadtrechte, überein, wie überhaupt gerade in dieser
                                Materie das Recht der Nachbarstadt, noch aus dem 14. Jahrhundert
                                stammend, mit den bereits dem 15. Jahrhundert angehörigen Nürnberger
                                Verordnungen der »Gerichtsreformation« sich deckt, insoferne auch
                                jenes keiner Kaution erwähnt und dem Anwalte gestattet, sich nicht
                                auf die Gegenklage einzulassen<note n="N.54.2">Zöpfl a. a. O. S.
                                    228; § 29, 64.</note>. Letztere Tatsache ist übrigens ein
                                schlagender Beweis dafür, daß das deutsche Recht eine prozessuale
                                Stellvertretung im vollen Sinne des Wortes nie kannte.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.6">
              <head>f) Das Beweissystem.</head>
              <div xml:id="TA.2.3.6.1">
                <head>Allgemeines.</head>
                <p> Von den Prozeßgrundsätzen der Reformation sind diejenigen über
                                    das Beweisverfahren am klarsten herausgearbeitet. Das erklärt
                                    sich nicht sowohl aus der Wichtigkeit, von der sie für das
                                    Urteil sind, als vielmehr daraus, daß sich die Kommission
                                    einfach an das kanonische Recht anlehnte, wozu sie durch die
                                    großen Schwächen, an denen das deutsche Beweisrecht litt,
                                    geradezu gezwungen wurde. Deshalb baut sich das ganze
                                    Beweissystem der Reformation auf kanonischer Grundlage auf und
                                    enthält nur insoferne deutsche Bestandteile, als das kanonische
                                    Beweisrecht das Produkt einer Verbindung von römischen mit
                                    germanischen Rechtsanschauungen ist.</p>

                <p> Demgemäß stellt die Reformation an die Spitze dieser Materie den
                                    Grundsatz der <term
                    type="juridical">Zweiseitigkeit des
                                        Beweises</term> (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+9">VIII, 9, 10,
                                        12</ref>). An kanonische Anschauungen erinnert auch
                                    namentlich <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+7">VIII,
                                        7</ref>, wo der Beweisführer sein Beweisthema (»Sach und
                                    Meinung seiner Weisung«) selbst aufstellen muß, während nach
                                    deutschem Rechte diese Aufgabe dem Richter zufällt. Auch
                                    bezüglich der Beweislast nahm man das fremde Recht zum <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00060.html" n="55"
                    xml:id="S.55"/> Muster. Indes scheint es, als ob auch
                                    hier das deutsche Recht die volle Anerkennung des fremden
                                    dadurch vorbereitet hätte, daß es seine eigenen Prinzipien mit
                                    denen des andern zunächst verband, im Laufe der Entwicklung aber
                                    gegenüber dem weiteren Umsichgreifen der romanischen
                                    Anschauungen nicht verteidigen konnte. So galt nach den
                                    Polizeiordnungen aus dem 15. Jahrhundert bereits der echt
                                    römische Satz, der Kläger müsse seine Behauptungen beweisen,
                                    wenn sie Beklagter bestreitet. Gelingt ihm das nicht, so wird er
                                    mit seiner Klage nicht einfach abgewiesen, wie das römische
                                    Recht verlangen würde, sondern hier setzt wieder die
                                    einheimische Anschauung ein, indem sie dem Beklagten einen
                                    Reinigungseid auferlegt<note n="N.55.1">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo&amp;seite=135">Baader a. a.
                                            O. S. 135</ref>.</note>. Erst die Reformation gibt
                                    diesen Standpunkt auf, sich vollständig zur romanischen Lehre
                                    bekennend. Was die direkte Quelle des Gesetzes anlangt, welches
                                    diesen Grundsatz aufstellt (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+6">VIII, 6</ref>), so
                                    diente die Eichstätter Reformation zum Muster, deren IX. Titel
                                    mit unbedeutenden redaktionellen Änderungen in das Gesetzbuch
                                    eingestellt ist<note n="N.55.2">
                    <ref
                      target="/o:repat.merkel-1901#144">Merkel a. a. O. S.
                                            144</ref>. Angewendet ist dieses Prinzip in den bereits
                                        besprochenen <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIX+2">Gesetzen 2 und 4, Tit. XXIX</ref>.</note>.</p>

                <p> Aus dem Erwähnten folgt ohne weiteres, daß die altgermanische
                                    Auffassung vom Wesen des Beweises, nach welcher er nicht eine
                                    Last, sondern einen Vorteil bedeutet, vollends gefallen ist<note n="N.55.3">Vgl. das beim Eid Gesagte.</note>.</p>

                <p> Hervorzuheben ist schließlich noch das Prinzip der formellen
                                    Beweistheorie, welches die Reformation ebenfalls dem kanonischen
                                    Rechte entnommen hat. Fand das letztere in dieser Hinsicht die
                                    Bahn bereits geebnet, auf der es in das Gerichtsverfahren
                                    Deutschlands einziehen konnte — das deutsche Recht huldigte
                                    bekanntlich von jeher der formellen Beweistheorie —, so standen
                                    dem Eindringen des artikulierten Beweisverfahrens und der <term
                    type="juridical">Interrogatorien</term> wohl mehr
                                    Hindernisse entgegen, deren Widerstand aber vermutlich bereits
                                    vor der Redaktion des Gesetzbuches gebrochen war<note n="N.55.4">Vgl. das unten Ausgeführte.</note>.</p>

                <p> Für die Quellen der Rechtssätze, welche die Reformation über die
                                    einzelnen Beweismittel aufstellt, ergibt sich Folgendes. <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00061.html" n="56" xml:id="S.56"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.2">
                <head>Die Ausarbeitung eines Entwurfes über die
                                    Zeugnisfähigkeit</head>

                <p> ordnete der Rat 1477 an. Dieser wurde aber, wohl wegen seiner
                                    Langatmigkeit, in das Gesetzbuch nicht aufgenommen. Darauf
                                    beziehen sich die Worte des Ratsmanuals von 1477: »Item das
                                    stuck der zeugknuß halben baß zu wegen und den ratslag deshalb
                                    hören«. Während dieser »Ratschlag der doctor, wer zu zeugschaft
                                    zugelassen werden soll«<note
                    n="N.56.1">Original in K. N. No.
                                        438 (Handschrift). Abdruck im hist.-dipl. Magazin II, S.
                                        315.</note> nur die Frage erörtert, inwieweit Verwandten die
                                    Zeugnisfähigkeit zukommt, spricht <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+11">VIII, 11</ref> von
                                    dieser Fähigkeit im allgemeinen. In der Hauptsache mögen die
                                    Bestimmungen auf deutsches Gewohnheitsrecht zurückgehen;
                                    beachtenswert für das Streben nach geordneter Rechtspflege ist
                                    das verhältnismäßig hohe Alter (18 Jahre), welches eine
                                    Voraussetzung der <term
                    type="juridical">Zeugnisfähigkeit</term>
                                    bildet, während der Schwabenspiegel und nach ihm viele andere
                                    Rechtsquellen sich mit 14 Jahren begnügen. Doch verlangen auch
                                    andere Städte jenes Alter, so Prag<note
                      n="N.56.2">Rößler I, St.
                                        53, dagegen <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=schwsp.(l.)&amp;seite=">Schwabenspiegel §
                                        3</ref>.</note>. Die Zeugnisfähigkeit von Verwandten mag dem
                                    obigen Entwurfe entnommen sein, wenn sie auch von der
                                    Reformation viel kürzer behandelt wird. Nach ihm können Vater
                                    und Sohn nicht gegen einander als Zeugen auftreten, ebenso wenig
                                    »ain bruder oder sunst ein gesippter wider oder für den andern«,
                                    es sei denn, daß sie von beiden Parteien um Ablegung ihres
                                    Zeugnisses gebeten werden. Damit stimmt die Reformation
                                    inhaltlich überein, nur zählt sie die einzelnen Verwandten auf.
                                    Die übrigen Zeugnisunfähigen, Geisteskranke, Toren,
                                    Mondsüchtige, Frauen, Kranke, Gebannte, Geächtete, Ehrlose,
                                    Meineidige, wie alle schlecht Beleumundeten nennt fast ebenso
                                    schon der <ref target="#">Schwabenspiegel (§ 13)</ref>, der aber
                                    hinsichtlich der Geächteten und Gebannten noch nicht den
                                    Nachweis der Acht bezw. des Bannes innerhalb 8 Tage kennt.</p>

                <p> Verwirft die Reformation diese Personen als Zeugen vollkommen,
                                    so legt sie umgekehrt nach dem Beispiele anderer
                                    mittelalterlicher Rechtsquellen den Zeugenaussagen gewisser
                                    Personen erhöhte Glaubwürdigkeit bei. Daß sie dabei auf <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00062.html" n="57"
                    xml:id="S.57"/> ältere Rechtsgewohnheiten Bezug
                                    nimmt, begreift sich leicht; denn die Personen, welche sie in
                                        <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+1">VIII, 1</ref>
                                    und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+3">3</ref>
                                    aufführt, gelten bereits den Stadtrechten des 14. Jahrhunderts
                                    als bevorzugte Zeugen, so im Brünner<note
                    n="N.57.1">Rößler II,
                                        Schöffenspr. 682.</note>, Iglauer<note n="N.57.2">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=IglauOberhof&amp;seite=34">Tomaschek
                                            a. a. O. S. 34</ref>, 359.</note>, Prager<note
                    n="N.57.3">Rößler I, St. 66, 8, 59.</note>) Rechte die
                                    »leikaufleute, ratleute, schidleut, heiratleut«. Von den
                                    »Genannten«, den typischen Urkundenzeugen in Nürnberg, handelt
                                    speziell <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+14">VIII,
                                        14</ref>, welches lediglich uraltes Gewohnheitsrecht
                                        enthält<note
                      n="N.57.4">Rößler I, St. 129. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo&amp;.seite=9">Baader S.
                                            9</ref>. Vgl. Bamberg § 244 (Zöpfl). Histor. Dipl. S.
                                        638</note>. Dagegen stellt die Schlußbestimmung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+14">Ges. 14</ref>,
                                    wonach bezüglich der ins Gerichtsbuch eingetragenen Geschäfte
                                    auch andere Zeugen (außer den Genannten) zugelassen werden
                                    können, eine bedeutend jüngere Rechtsgewohnheit dar.</p>
                <p> Ebenso ist Gesetz <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+4">4
                                        (VIII)</ref> von der Zeugenvorladung auf bereits geltendes
                                    Recht zurückzuführen. Denn von den süddeutschen Quellen stimmt
                                    bereits das bayerische Landrecht<note n="N.57.5">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[319.+Titel]">A. 319</ref>.</note> inhaltlich mit der Reformation
                                    überein, eine Erscheinung, welche allerdings bei dem allgemeinen
                                    Inhalte der Bestimmung nicht auffallend ist. Auch die
                                    leichtverständliche Gewohnheit, der Partei, welche um »Schub«
                                    bittet, um ihre Zeugen beizuschaffen, den Gefährdeeid
                                    aufzuerlegen (2. Abs.), mag sich schon im 14. Jahrhundert
                                    eingebürgert haben. Es liegt also kein Grund vor, in der
                                    Eichstätter Reformation das Vorbild zu sehen, welche in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VII">Tit. VII</ref> Gleiches
                                    verlangt. Nicht weniger scheint der letzte Abschnitt, handelnd
                                    von der Zeugnispflicht und der Strafe ihrer Nichterfüllung, auf
                                    Gewohnheitsrecht zurückzuführen zu sein. Ausgehend von dem
                                    deutschen Prinzipe, daß der im Ding Anwesende zeugnispflichtig
                                    sei, war dieser Satz besonders in den Städten schon vor der
                                    Rezeption zur Anerkennung gelangt. Das war in Iglau<note n="N.57.6">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=iglauoberhof&amp;seite=37">Tomaschek a. a. O. S. 37</ref>.</note> und Brünn<note n="N.57.7">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bruennrq&amp;seite=704-705">Rößler II,
                                            S. 705</ref>.</note>, wohl auch in Nürnberg, bereits im
                                    14. Jahrhundert der Fall.</p>
                <p> Der Zeugenvorladung erwähnt nochmals <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+5">VIII, 5</ref>, um
                                    dann auf den</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.3">
                <head>Zeugeneid</head>

                <p> einzugehen. Dieser ist nach kanonischem Muster vor Vernehmung
                                    der Zeugen zu leisten und zwar in Anwesenheit der <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00063.html" n="58"
                    xml:id="S.58"/> Gegenpartei, es sei denn, daß diese
                                    ungehorsam ist. Er kann ferner nur mit Zustimmung der
                                    Gegenpartei erlassen werden. Unmittelbare Quelle für <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+5">VIII, 5</ref> ist
                                    wiederum die Eichstätter Reformation, deren <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII">VIII. Titel</ref> »von
                                    getzeugen aufzunemen« unter Weglassung der auf Eichstätter
                                    Verhältnisse bezüglichen Vorschriften und unter Hinzufügung
                                    einiger Ergänzungen fast wörtlich aufgenommen ist<note n="N.58.1">
                    <ref
                      target="/o:repat.merkel-1901#116">Merkel a.
                                            a. O. 116</ref>, <ref
                    target="/o:repat.merkel-1901#144">144</ref>.</note>. In Brünn, wo das fremde Recht schon
                                    früher Boden gewann, galten diese Grundsätze schon im 14.
                                    Jahrhundert. Hier hatte man auch bereits um dieselbe Zeit in
                                    einem Schöffenspruch festgesetzt, daß Amtspersonen, welche in
                                    ihrer Diensteigenschaft Zeugnis ablegen, dies auf ihren Amtseid
                                    tun sollen, ohne vor ihrer Vernehmung noch einmal vereidigt zu
                                        werden<note n="N.58.2">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bruennrq&amp;seite=682">Rößler II,
                                            682</ref>, 391.</note>. Inhaltlich deckt sich das mit
                                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+5">Ref. VIII, 5,
                                        2. Abs.</ref>, so daß der Schluß berechtigt ist, die 2.
                                    Hälfte dieses Gesetzes stelle lediglich eine Aufzeichnung schon
                                    länger geltenden Gewohnheitsrechts dar.</p>
                <p> Noch deutlicher zeigt <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+7">VIII, 7</ref>, welch
                                    große Zugeständnisse die Kommission dem fremden Rechte gemacht
                                    hat. Die Partei, welche einen Beweis führen soll, hat zu diesem
                                    Zwecke ganz nach kanonischem Muster das Beweisthema nach seinem
                                    Inhalte in verschiedene Teile, sog. »Artikul«, zu gliedern,
                                    welche dann den Zeugen vorgelegt werden. Da indes diese Artikel
                                    oder Fragen häufig so gestellt wurden, daß ihre Beantwortung für
                                    das Beweisthema zwecklos gewesen wäre, so ermächtigt die
                                    Reformation (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+7">VIII,
                                        7</ref> in der Schlußbestimmung) die Urteiler, derartige
                                    Artikel zurückzuweisen.</p>
                <p> Soweit aber die Artikel zugelassen werden, kommt es zur</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.4">
                <head>Zeugenvernehmung,</head>

                <p>die nach kanonischem Rechte in Abwesenheit der Parteien vor dem
                                    das Protokoll führenden Gerichtsschreiber und einer unbestimmten
                                    Anzahl von Schöffen stattfindet. Ob diese Art der Verhörung erst
                                    durch die Reformation eingeführt wurde, ist zweifelhaft, jedoch
                                    ist die Frage wohl zu verneinen. Für den Kriminalprozeß
                                    wenigstens steht fest, daß man schon vor 1479 die Zeugenaussagen
                                    auf Zettel schrieb und versiegelte<note
                    n="N.58.3">Knapp a. a.
                                        O. S. 10.</note>. <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00064.html" n="59" xml:id="S.59"/>
                </p>

                <p> Die Gerichtsreformation allerdings erwähnt der Protokollierung
                                    nicht, wie sie überhaupt keine Regeln über das Beweisrecht gibt.
                                    Jedenfalls aber war sie in anderen Städten schon lange üblich,
                                    so in Iglau und Eichstätt. An letzteres Stadtrecht insbesondere
                                    lehnt sich <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+8">VIII,
                                        8</ref> an, dessen X. Titel (»wie man die getzeugen verhorn
                                    soll«) fast wörtlich die Nürnberger Reformation
                                    reproduziert.</p>
                <p> Dagegen enthält die Vorlage den 2. Teil von <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+8">VIII, 8</ref> nicht.
                                    Er bezieht sich auf die von den Parteien gestellten »<term
                    type="juridical">Interrogatoria</term> oder <term
                    type="juridical">Fragstück</term>«, welche die Zeugen
                                    beantworten sollen. Auch dieses Institut kann sein kanonisches
                                    Vorbild nicht verleugnen. Man hat mit Recht betont, daß durch
                                    die Einführung sowohl des kanonischen Artikelverfahrens als auch
                                    namentlich der Interrogatorien das fremde Recht bedeutenden
                                    Einfluß gewinnen mußte, insbesondere sei es auffallend, daß die
                                    Kommission in dieser Hinsicht weiter gehe als die von einem
                                    Kleriker verfaßte Eichstätter Reformation<note
                    n="N.59.1">Vgl.
                                        Merkel.</note>. Diese Tatsachen stehen fest; es ist aber
                                    hervorzuheben, daß das Nürnberger Gesetzbuch in einer Zeit
                                    verfaßt wurde, in welcher das fremde Prozeßgericht die Praxis
                                    der deutschen Gerichte in bedeutend höherem Maße beherrschte als
                                    etwa zur Zeit, als der Eichstätter Bischof seine Reformation
                                    redigierte. Was insbesondere die Materie des Beweisrechts
                                    anlangt, so ist es höchst wahrscheinlich, daß für die Praxis des
                                    Nürnberger Stadtgerichts schon vor der Reformation die Formen
                                    des kanonischen Prozesses maßgebend gewesen sind, und so mögen
                                    auch die Zusätze bezüglich der Interrogatorien in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+8">VIII, 8</ref> nichts
                                    anderes enthalten als die gesetzliche Anerkennung einer seit
                                    Jahrzehnten üblichen Rechtsgewohnheit. Nur so läßt es sich
                                    erklären, daß der höchst konservative Rat von Nürnberg, welcher
                                    den gelehrten Juristen der Kommission nur soweit Spielraum ließ,
                                    ihre Kenntnisse im fremden Rechte für die Gesetzgebung zu
                                    verwerten, als dieses sich dem bestehenden Rechtszustande
                                    anpassen konnte, der Aufnahme des echt kanonischen Instituts
                                    nicht widersprach.</p>

                <p> Welch ausgedehnte Herrschaft das fremde Prozeßrecht erlangt
                                    hatte, verrät namentlich auch Ref. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+9">VIII, 9</ref>, wo im
                                    Anschluß an die <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00065.html" n="60" xml:id="S.60"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.5">
                <head>Würdigung der Zeugenaussage</head>

                <p>abermals vom Artikelverfahren gehandelt wird. Der erste Teil ist
                                    wiederum eine Kopie der entsprechenden Materie in der
                                    Eichstätter Reformation und zwar deren <ref target="#">VI.
                                        Titel</ref> (»von offenbarung der getzeugen sage«). Das
                                    Gesetz, kanonische Prinzipien enthaltend, zeigt klar, wie
                                    letztere das Resultat von germanischen und römischen
                                    Rechtsanschauungen sind, welche sich zu einer neuen Einheit
                                    verbanden. So erinnert die Kritik, welche die Urteiler über das
                                    Ergebnis der Zeugenaussagen in Anwesenheit der Parteien zu
                                    entwerfen haben, als maßgebend für das Urteil und für die
                                    Zulassung des Gegenbeweises, einerseits an den römischen
                                    Grundsatz vom Wesen des Beweises, nämlich dem Überzeugen des
                                    Richters von der Wahrheit behaupteter Tatsachen, und an das
                                    römische Prinzip der Zweiseitigkeit des Beweises, andererseits
                                    die Zahl und der Leumund der Zeugen an echt germanische
                                    Grundsätze.</p>
                <p> Diese klingen auch durch bei den Bestimmungen, welche <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+9">VIII, 9</ref> (2.
                                    Hälfte) und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+10">VIII,
                                        10</ref> über das artikulierte Beweisverfahren aufstellen.
                                    Die Rechtsentwicklung in Italien knüpfte an die Prinzipien des
                                    deutschen Rechts an, nach denen der Prozeß durch die einzelnen
                                    Zwischenurteile in mehrere Abschnitte zerfiel. Wie dieses
                                    Prinzip den ganzen kanonischen Prozeß beherrschte (<term
                    type="juridical">Positionalverfahren</term>), so fand es
                                    auch Anwendung besonders im Beweisverfahren. Und wie im
                                    germanischen Rechte das über eine Rechtsfrage gefällte Urteil,
                                    das nicht gescholten wurde, für die Fortführung des Prozesses
                                    und dessen Ausgang maßgebend war, so bildete auch die Würdigung
                                    der Zeugenaussage im kanonischen Prozesse den Abschluß der
                                    Vernehmung, so daß über die in Betracht kommenden Artikel des
                                    Beweisthemas weitere Beweise nicht mehr erhoben werden können,
                                    mag auch eine der Parteien nachträglich im Stande sein, auf
                                    Grund des vorzüglichsten Beweismaterials das Resultat der
                                    Beweisführung vollständig zu entkräften. Um den praktischen
                                    Folgen dieser Härte abzuhelfen, kann sich, so bestimmt <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+10">Ref. VIII,
                                    10</ref>, die Gegenpartei den Vorbehalt ausbedingen, auch nach
                                    Eröffnung der Zeugenaussagen ihre Einwendungen gegen diese wie
                                    gegen die Person der Zeugen selbst geltend machen zu dürfen,
                                    wenn ihr das nicht schon vorher möglich ist. <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00066.html" n="61" xml:id="S.61"/>
                </p>

                <p> Was auf der andern Seite den Beginn der Zeugenvernehmung
                                    anlangt, so stellt die Reformation die Regel auf, Zeugen sollten
                                    nicht eher verhört werden, als bis der Partei, welche ein
                                    Interesse an ihrer Vernehmung hat, diese vom Gericht gestattet
                                    wird. In den meisten Fällen wird das, kanonischem Muster
                                    entsprechend, erst nach der <term
                    type="juridical">Litiskontestation</term> geschehen, jedoch erwähnt das
                                    Gesetz selbst (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+13">VIII, 13</ref>) diesen Zeitpunkt nicht. Eine Ausnahme
                                    besteht nur dann, wenn jemand einen Beweis »zu ewiger
                                    Gedächtnis« führt; d. h. zu einer Zeit, wo entweder der Prozeß
                                    noch gar nicht begonnen hat oder zwar begonnen, der regelmäßige
                                    Zeitpunkt der Zeugenvernehmung jedoch noch nicht eingetreten
                                    ist, kann diese und die Protokollierung ihres Resultates nur
                                    dann stattfinden, wenn irgend ein Grund Anlaß zu der Befürchtung
                                    gibt, der Beweis könne später nicht mehr geführt werden. In
                                    solchen Fällen wird »zu immerwährenden Andenken« »zu ewiger
                                    Gedächtnis« bewiesen. Die Quelle dieser Vorschrift ist ein Erlaß
                                    des <persName
                    ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Innozenz III.">Papstes Innozenz
                                        III.</persName> Er zählt in der Hauptsache die nämlichen
                                    Gründe, welche den künftigen Beweisverlust befürchten lassen,
                                    wie die Reformation auf: Hohes Alter, Krankheit, lange
                                    Abwesenheit (= »Außerlands ziehen« der Reformation), um endlich
                                    »jeden vernünftigen Grund« gelten zu lassen, eine allgemeine
                                    Bestimmung, die in der Reformation fehlt. Ebenso wurzelt in der
                                    päpstlichen Verordnung die Bestimmung der Reformation, daß die
                                    »Zeugschaft« nur verwertet werden könne in einem Prozesse,
                                    welcher innerhalb Jahresfrist von der Protokollierung ab
                                    anhängig gemacht werde. Der Ausdruck »zu ewiger Gedächtnis« hat
                                    also eine höchst relative Bedeutung<note n="N.61.1">München,
                                        kanon. Gerichtsverf., I. S. 199.</note>.</p>

                <p> In der Praxis wird es häufig vorgekommen sein, daß die zu
                                    vernehmenden Personen sich im Auslande befanden. Auch diesen
                                    Fall berücksichtigt die Reformation: der auswärtige Richter soll
                                    durch »<term
                    type="juridical">literae compassus</term>« ersucht
                                    werden, das Zeugenverhör zu leiten. Wiederum spielt das im
                                    Mittelalter, der typischen Zeit des Partikularismus,
                                    bedeutungsvolle Institut der Rechtshilfe seine Rolle. Außer den
                                    Zeugen versteht die Reformation »unter lebendiger kundschaft«
                                    auch die Sachverständigen. Dem altgermanischen <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00067.html" n="62"
                    xml:id="S.62"/> Prozesse ebenso unbekannt wie dem
                                    römischen, mußten sie schon im Mittelalter hauptsächlich wegen
                                    der zunehmenden Bedeutung, welche das Handwerk gewann, häufig im
                                    Zivilprozesse beigezogen werden, um als Fachleute ihr Gutachten
                                    abzugeben. Was <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+15">Ref. VIII, 15</ref> von ihnen enthält, ist lediglich eine
                                    Aufzählung ihrer wichtigsten Vertreter (Leibärzte, Wundärzte,
                                    geschworene Handwerksmeister), deren Aussagen schon häufig für
                                    das Urteil der Schöffen maßgebend gewesen waren<note n="N.62.1">Vgl. Knapp a. a. O. S. 108.</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.6">
                <head>Urkundenbeweis.</head>

                <p>Die Bedeutung der Urkunde als Beweismittel, welches, dem
                                    germanischen Rechte unbekannt, durch Verkehrsbeziehungen der
                                    Südgermanen mit den Römern noch zur Zeit der Völkerwanderung in
                                    Deutschland eingeführt wurde, ist bereits im 12. Jahrhundert so
                                    groß, daß sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft höher angeschlagen
                                    wird als Zeugenaussagen. Sehr viel trug dazu die Gewohnheit der
                                    Gerichte bei, über alle bei ihnen vorgenommenen Handlungen, wie
                                    Urteilsfällung, Abschluß von Verträgen u. s. w., soweit sie
                                    nicht ins Gerichts- oder Stadtbuch eingetragen wurden,
                                    Gerichtsbriefe auszustellen. Es ist klar, daß derartigen
                                    Aufzeichnungen in den verschiedenen Gegenden zu verschiedenen
                                    Zeiten eine verschiedene rechtliche Bedeutung zukommt. Denn mit
                                    Ausnahme der Vollstreckung gibt es kaum eine Materie, in welcher
                                    die deutschen Partikularrechte eine mannigfaltigere Entwicklung
                                    aufweisen. Solange das Gerichtsverfahren die Normen des
                                    einheimischen Rechts beobachtete, konnte von einer Änderung
                                    dieses Zustandes keine Rede sein. Erst die Rezeption gestaltete
                                    das bunte Bild einfacher. Freilich wurzelten diese
                                    Rechtsgewohnheiten der einzelnen Länder und Städte, denen man
                                    Jahrhunderte lang gehuldigt hatte, zu tief im Verkehrsleben, als
                                    daß mit einem Schlage an die Stelle des Althergebrachten etwas
                                    völlig Neues hätte treten können. So hatten sich in den
                                    einzelnen Territorien namentlich über die erwähnten Eintragungen
                                    in öffentliche Bücher (Rats-, Stadt-, Gerichtsbücher) die
                                    verschiedensten Rechtssätze herausgebildet, welche selbst dem
                                    mächtigen Vorstoße des fremden Rechts <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00068.html" n="63" xml:id="S.63"/> trotzten. Gleichwohl aber war das
                                    Eindringen des letzteren von bedeutendem Einflusse. Denn die
                                    Praxis verschaffte den klaren Regeln, welche das kanonische
                                    Recht über den Urkundenbeweis aufstellte, soweit sie
                                    allgemeineren Inhalts waren, unbedingte Anerkennung.</p>
                <p> Dieser Zustand, welcher nach der Rezeption naturgemäß in allen
                                    Territorien herrscht, tritt uns auch in Nürnberg entgegen.</p>

                <p> Vor der Kodifikation des Jahres 1479 galt für diese Materie in
                                    der Hauptsache Gewohnheitsrecht. Denn die überlieferte
                                    Gerichtsreformation enthält nur eine einzige, weniger wichtige
                                        Bestimmung<note
                      n="N.63.1">Die Schriftstücke, die als
                                        Beweismittel dienen, müssen spätestens bis zum 2 Fürbot
                                        vorgelegt werden. <ref target="/o:repat.merkel-1901#101">Merkel S. 101</ref>.</note>. Inwieweit dieses
                                    Gewohnheitsrecht von kanonischen Rechtsgedanken ausging,
                                    entzieht sich freilich unserer Kenntnis, es läßt sich jedoch mit
                                    Wahrscheinlichkeit vermuten, daß — wenigstens gilt dies für die
                                    Mitte des 15. Jahrhunderts — die Entwicklung ihre Richtung in
                                    diesem Sinne einschlug. Denn die Sätze der Reformation können,
                                    soweit sie hier in Betracht kommen, ihren kanonischen Ursprung
                                    nicht verleugnen, wie sich aus folgendem ergibt.</p>
                <p>
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+2">Ref. VIII, 2</ref>
                                    (1. Hälfte) regelt die <term
                    type="juridical">Editionspflicht</term>. Nach kanonischem Muster ist der
                                    Beklagte nur dann verpflichtet, gegen sich Urkunden vorzulegen,
                                    wenn »solche Urkunden etc. ihr beder gemein sein, also daß die
                                    ihrer bederhalb als gemein mit ihrem Herkommen, Inhalt oder Kost
                                    darkommen weren«, d. h. wenn es sich um <term
                    type="juridical">instrumenta communia</term> handelt. Lediglich den
                                    Erfordernissen der Praxis zu genügen, sucht die 2. Hälfte des
                                    Gesetzes. Sie schreibt vor: wenn umfangreiche Schriftwerke, wie
                                    Salbücher, Gesellschaftsbücher und dergl. als Beweismitel dienen
                                    sollen, sind in der Regel Abschriften, Auszüge, die nur das auf
                                    den konkreten Fall Bezügliche zu enthalten brauchen,
                                    ausreichend, erst auf besonderen Gerichtsbeschluß muß das
                                    Original vorgelegt werden. Wichtiger sind die Vorschriften des
                                        <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+16">16. Gesetzes
                                        (VIII. Titel)</ref>, welches die Bedingungen aufstellt,
                                    denen genügt sein muß, soll einer Abschrift die Glaubwürdigkeit
                                    des Originals beigelegt werden. Die erste Voraussetzung
                                    verlangt, daß die Abschrift von einem öffentlichen Beamten,
                                    meist Notar, ausgestellt ist bezw. dessen Unterschrift (sein
                                        »<term
                    type="juridical">Vidimus</term>«) <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00069.html" n="64"
                    xml:id="S.64"/> trägt; sodann muß der Person, gegen
                                    welche der Inhalt der Urkunde ausgespielt wird, Gelegenheit
                                    gegeben werden, Einwendungen gegen die Abschrift zu erheben, zu
                                    welchem Zwecke sie von der »Ausbringung« der Urkunde
                                    benachrichtigt wird, sei es durch gewöhnliche, sei es durch
                                        <term
                    type="juridical">Ediktalladung</term>. Daß diese
                                    Vorschriften im kanonischen Rechte wurzeln, bedarf wohl keiner
                                    weiteren Begründung<note
                    n="N.64.1">Vgl. München a. a. O. S.
                                        163.</note>. Noch leichter erkennbar ist die Quelle von <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+17">Gesetz 17 (VIII.
                                        Titel)</ref>. Wieder fließt kanonisches Recht, wenn das
                                    Gesetz verlangt, wer sich auf eine öffentliche Urkunde beruft,
                                    müsse ihre Echtheit nachweisen, falls diese bestritten
                                        würde<note n="N.64.2">Vgl. München a. a. O. S.
                                    167.</note>.</p>

                <p> In schroffem Gegensatze zu diesen Gesetzen, welche vollkommen in
                                    kanonischem Geiste abgefaßt sind, steht eine zweite Gruppe. Sie
                                    ist in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IX">Titel IX</ref>
                                    enthalten und handelt von den Wirkungen, welche die Eintragungen
                                    ins Gerichtsbuch für den Beweis der eingetragenen Tatsachen
                                    haben. Merkwürdiger Weise charakterisieren sich die
                                    Eintragungen, von denen der IX. Titel spricht, sämtlich als
                                    »Bekenntnisse«, d. s. Anerkenntnisse von Vorträgen oder
                                    Rechtsgeschäften irgend welcher Art. Wie bereits erörtert,
                                    leisteten die für solche Bucheinträge in Deutschland geltenden
                                    Beweisregeln dem fremden Rechte mit Erfolg Widerstand. Deshalb
                                    sind die diese 2. Gruppe darstellenden Gesetze durchweg
                                    deutsch-rechtlicher Natur, ja sogar dem Nürnberger Rechte
                                    eigentümliche Gebilde, welche im Sturme der Rezeption ihre
                                    uralte Stellung im Nürnberger Gerichtsverfahren behauptet
                                    hatten. Was freilich die unmittelbaren Quellen der vier Gesetze
                                    des IX. Titels anlangt, so sind nur solche für das erste und
                                    dritte Gesetz nachweisbar, das erste stützt sich auf ein
                                    Ratsdekret von Dienstag nach St. Veit <date
                    when="1477-06-10">(10. Juni) 1477</date>, welches mit unbedeutender
                                    Abänderung in die Kodifikation überging, das letztere auf einen
                                    Ratserlaß von 1463 (Genaueres bei <ref
                    target="/o:repat.merkel-1901#139">Merkel a. a. O. S.
                                        139</ref>). Bezüglich des Ratsdekretes von 1477 ist noch
                                    hervorzuheben, daß nach dem ihm zu Grunde liegenden Entwürfe ein
                                    »Bekenntnis« lediglich durch Eintragung seitens eines
                                    »geschworenen« Gerichtsschreibers in das Gerichtsbuch
                                    Rechtsgiltigkeit erlangte, während der Rat <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00070.html" n="65"
                    xml:id="S.65"/> noch die »Gegenwart zweier Genannten«
                                    wünschte. Deshalb ordnete er 1477 die Korrektur des Entwurfes
                                    an. Darauf bezieht sich das Ratsmanual des gleichen Jahres,
                                    welches sagt: »Item das gesetz der bekanntnus in das
                                    gerichtspuch zu zelassen, doch mit pesserung zwaier genannten
                                    und inen das ansagen. <name
                    type="person">Jobs Haller</name>,
                                        <name type="person">Pauls Volkamer</name>«.</p>

                <p> Von Gesetz 2 und 4 können direkte Quellen nicht angegeben
                                    werden, insbesondere ist ein Vergleich mit anderen Stadtrechten
                                    der gleichen Zeit ergebnislos, da diese Gesetze, wie bereits
                                    erwähnt, der Ausdruck einer rein lokalen, Nürnberg
                                    eigentümlichen Rechtsentwicklung darstellen, die vor der
                                    Gerichtsreformation liegenden Nürnberger Rechtsaufzeichnungen
                                    aber unbekannt sind. Gesetz 2 handelt von den Wirkungen des
                                    »Bekenntnisses dritten Personen« gegenüber, während Gesetz 4 von
                                    der Erneuerung einer bekannten »<term
                    type="juridical">Vollung</term>« spricht, welche alljährlich zu erfolgen
                                        hat.<note n="N.65.1">Im einzelnen sind die Gesetze höchst
                                        unklar redigiert.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.3.6.7">
                <head>Eid.</head>
                <p>Sehr bezeichnend für den Charakter des ganzen Gesetzbuches sind
                                    die Sätze, welche es vom Eide aufstellt. Uralte deutsche
                                    Prinzipien ragen in die neue Zeit herein; sie besitzen immer
                                    noch Lebensfähigkeit, indem sie, den Zeitverhältnissen Rechnung
                                    tragend, mit kanonischen Grundsätzen sich verschmelzen. Freilich
                                    müssen sie bisweilen der Klarheit des fremden Rechts vollständig
                                    weichen, häufig aber behaupten sie ihre alte Stellung im
                                    Ansturme desselben. Wenn demnach die vom Eide handelnden Gesetze
                                    der Reformation unklar gefaßt sind, so ergibt sich das schon
                                    daraus, daß sie ein mitten in der Rechtsentwicklung begriffenes
                                    Rechtsinstitut behandeln. Aber dieses Ringen des einheimischen
                                    Rechts mit dem fremden ist um so interessanter, als wir den
                                    Verlauf desselben verfolgen können, da die Redaktion von 1479
                                    von der 5 Jahre später gedruckten wesentlich abweicht.</p>
                <p> So stand <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+13">Gesetz 13
                                        (VI)</ref> in der Fassung von 1479 noch auf deutschem
                                    Standpunkte, wenn es bei mangelhafter Beweisung des Anspruches
                                    durch den Kläger dem Beklagten den Reinigungseid <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00071.html" n="66" xml:id="S.66"/> auferlegte. Die gedruckte Ausgabe
                                    aber verurteilt es als »den gemeinen Rechten ungemeß«,
                                    Biederleute so zu belasten. Zeigt schon diese Bezeichnung des
                                    Eides als eine Last, daß die alte Auffassung, wonach er gerade
                                    das Gegenteil, ein Recht, war, schon ziemlich geschwunden ist,
                                    so huldigt der weitere Inhalt von 13 (in der Redaktion von 1484)
                                    völlig der römischen Anschauung, wenn er den Beklagten von der
                                    Forderung ohne weiteres freispricht, falls Kläger nicht beweist.
                                    Aber nicht vollkommen ließen sich die deutschen Ideen
                                    verdrängen; denn der letzte Absatz verlangt wieder den
                                    Reinigungseid, wenn Kläger einen schwachen ungenügenden Beweis
                                    erbringt oder eine ansehnliche Vermutung für das Bestehen seines
                                    Rechts spricht. Als Hauptfall der letztgenannten Bedingungen
                                    aber gilt wohl der, daß Kläger sich nur auf einen Zeugen berufen
                                    kann, während das kanonische Recht, dem deutschen Rechte
                                    folgend, mehrere verlangt. Also auch in dieser Beziehung
                                    schimmern deutsch-rechtliche Gedanken durch.</p>
                <p> Das folgende Gesetz <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+14">14 (VI)</ref>, erst 1484 eingestellt, verdient deshalb
                                    Erwähnung, weil es eine auffallende Ähnlichkeit mit der
                                    deutschrechtlichen Bestimmung einer Frankfurter Gerichtsordnung
                                    hat. Wie diese handelt es von eingeklagter Kaufsumme oder
                                    geliehenem Gelde, welches gar nicht oder nur teilweise bezahlt
                                    ist, wie diese läßt es den Beklagten, welcher den Abschluß des
                                    Rechtsgeschäftes gesteht, zum Beweise zu, daß er den Gläubiger
                                    befriedigt habe, wie in dieser kann er sich event. nach der
                                    Schlußbestimmung von <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+14">14 (VI)</ref> durch Reinigungseid befreien, endlich — und
                                    das verdient betont zu werden — besteht auch äußerlich eine
                                    große Ähnlichkeit zwischen der Nürnberger und Frankfurter
                                    Gesetzesstelle, sowohl hinsichtlich des Wortlautes als der
                                    Reihenfolge der einzelnen Gedanken, so daß mit
                                    Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß dem Nürnberger
                                    Gesetzgeber die Frankfurter Verordnung zum Vorbild diente, ein
                                    Schluß, welcher durch die erwähnten Beziehungen der beiden
                                    Städte zu einander in hohem Maße begründet erscheint<note n="N.66.1">
                    <ref target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F9/frankfoh/g097">Thomas a. a. O. S.
                                            97</ref>.</note>.</p>

                <p> Germanische Rechtsgewohnheiten mögen selbst die Einführung der
                                    romanischen Eideszuschiebung (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+17">VI, 17</ref>)
                                    vorbereitet <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00072.html" n="67"
                    xml:id="S.67"/> haben. Denn so unbekannt dem
                                    germanischen Rechte eine eigentliche <term
                    type="juridical">Eidesdelation</term> ist, so deutliche Ansätze finden sich
                                    dazu, welche, vom römischen Rechte unbeeinflußt, rein deutsche
                                    Wurzeln haben. So kennt insbesondere das Bamberger Stadtrecht,
                                    dessen Eid durchweg nach deutschem Rechte geregelt ist, das
                                    Heimgeben des Rechtes (= Eides) an den Kläger seitens des
                                    schwurberechtigten Beklagten<note
                    n="N.67.1">Zöpfl, a. a. O. S.
                                        233.</note>. Daß im 14. Jahrhundert und vielleicht bis nahe
                                    an die Abfassungszeit der Reformation heran in Nürnberg
                                    ähnliches Eidesrecht galt, wird um so wahrscheinlicher, als
                                    gerade das Beweisrecht Bambergs mit denjenigen Stadtrechten,
                                    welche ihrerseits wieder durch enge Bande mit dem Nürnberger
                                    verbunden sind, in vielen Punkten eine geradezu auffallende
                                    Ähnlichkeit zeigt<note
                      n="N.67.2">Z. B. Zöpfl 234. Rößler I,
                                        LXXIV (Eid bei der Vindikation). Übrigens ist der Ausdruck
                                        der Nürnberger Rechtssprache: »<term type="juridical">
                      <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heimwerfen">Heimwerfen</ref> des
                                            Rechts</term>« gleichbedeutend mit diesem Heimgeben.
                                        Vgl. <ref
                    target="#A1.5">Anhang I, No. 5</ref>.</note>.
                                    Einen Anklang an dieses <term
                      type="juridical">»<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heimgeben">Heimgeben</ref>« des
                                        Eides</term> ist in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+15">Gesetz 15</ref> zu
                                    finden, wo der Beklagte, wie in Bamberg, dem Kläger den Eid
                                    anbietet, welchen er bei Verlust seines Anspruchs schwören muß.
                                    Ebenso erinnert der 2. Teil des Gesetzes an deutsche
                                    Anschauungen, wenn es den Eid dem Kläger nur dann als
                                    Ergänzungseid auferlegt, falls er gut beleumundet ist; denn den
                                    Eigenschaften der im Prozesse auftretenden Parteien oder Zeugen
                                    Bedeutung beizulegen, geht auf deutsche Rechtsgedanken zurück,
                                    an welche dann das italienische Recht anknüpfte. Dagegen bricht
                                    das romanische Recht wieder insoweit durch, als das Gesetz einen
                                    Reinigungseid nicht zuläßt (in Übereinstimmung mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+13">VI, 13</ref>), wenn
                                    die Urteiler vermöge des Leumunds des Klägers es für
                                    unwahrscheinlich halten, daß dessen Anspruch bestehe.</p>

                <p> An die Verwandtschaft des Nürnberger Beweisrechts mit dem
                                    Bamberger erinnert auch das <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+18">18. Gesetz (VI.
                                        Titel)</ref>. Dieses, sich selbst auf »herkomen und
                                    gewonheit dieser stat und gerichts« berufend, handelt von Klagen
                                    »umb sachen auf gestorben personen oder moltigen munde oder umb
                                    frembde und außere sachen oder handlung nit durch sein (des
                                    Klägers), sondern durch ander personen fur genommen« und deckt
                                    sich inhaltlich mit einer Bestimmung des Bamberger Stadtrechts
                                    mit der <pb
                    facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00073.html" n="68"
                    xml:id="S.68"/> Einschränkung, daß letzteres speziell
                                    für Klagen gegen eine Witwe gilt. Denn auch dieses Stadtrecht
                                    verlangt, »was ir (der Witwe) aber nit gewissen were, das sol
                                    sie mit dem eide beweissen, und sol ir vorsehung dann darumb
                                    haben jar und tag und ervorscht sie dann icht, das sol sie
                                    gelten und richten. Ervorscht sie aber nit, das sol sie aber mit
                                    dem eide behaben, als recht were, und solt dann darumb ledig
                                    sein und erteilt werden«<note n="N.68.1">Zöpfl a. a O. § 244,
                                        238.</note>.</p>
                <p> Dieser echt deutschen Satzung steht das <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VI+16">16. Gesetz</ref>
                                    gegenüber, welches seinen Ursprung aus der kanonischen Praxis
                                    nicht verleugnen kann, da es den Richter nur dann den Eid
                                    auferlegen läßt, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist,
                                    ohne ein für die Endentscheidung brauchbares Resultat geliefert
                                    zu haben.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.7">
              <head>g) Appellation.</head>
              <p> Wie für die Regeln über das Beweisrecht, waren auch für die
                                Bestimmungen über die Rechtsmittel, von welchen die Reformation nur
                                die Appellation kennt, das kanonische oder, da sich dieses
                                vollständig an das römische Recht anlehnt, das letztere mittelbar
                                maßgebend. Zwar auch das deutsche Recht hat, unabhängig vom
                                römischen, im Laufe des Mittelalters eine Art Instanzenzug
                                ausgebildet, ein Vorgang, welcher, von der altgermanischen
                                Urteilsschelte ausgehend, durch den Gedanken begünstigt wurde, daß
                                das Beamtenurteil, welches das von der Gesamtheit der Dingleute
                                gefällte Volksurteil ablöste, im Gegensatze zu diesem einer
                                Besserung fähig sei, aber das Wesen dieses Rechtsmittels bestand
                                lediglich darin, daß die sich dessen bedienende Partei dem Richter
                                den Vorwurf der bewußten Rechtsbeugung machte. Somit hat sie eine
                                ganz andere Bedeutung als die römische Appellation.</p>

              <p> Was zunächst die äußere Geschichte der Vorschriften, welche die
                                Reformation über die Appellation enthält, anlangt, so sind sie wohl
                                erst von der Kommission abgefaßt worden, so daß sie sich nicht etwa
                                an frühere Statute, wenigstens in formeller Hinsicht, anlehnen. Denn
                                die »Gerichtsreformation« erwähnt der Appellation in keiner Weise,
                                aber dennoch liegt es auf der Hand, daß ein Berufungsrecht im
                                römischen Sinne <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00074.html" n="69"
                  xml:id="S.69"/> schon vor 1479 bestand. Daß die
                                bezüglichen Rechtssätze als Gewohnheitsrecht schon lange anerkannt
                                waren, ergeben die der Stadt Nürnberg in den Jahren 1460 und 1464
                                erteilten kaiserlichen Privilegien. Aber es besteht selbst dafür
                                begründete Vermutung, daß sie, wenigstens der Hauptsache nach,
                                bereits vor 1479 aufgezeichnet waren. Die Ratsprotokolle nämlich, in
                                welche der Ratsschreiber auch — wohl wegen des Datums — die Leistung
                                des Appellationseides eintrug, berufen sich sehr häufig auf ein
                                »püchlein«, laut dessen der Appellant »im beiwesen (= Beisein) bed
                                burgermeister« den Eid zu leisten hatte<note
                    n="N.69.1">Beispiel:
                                    Ratsmanuale von 1477: <name type="person">Jorg Pfister</name>
                                    hat geappellieret und den aid nach laut des püchleins getan
                                    ....</note>. Es ist nun höchst wahrscheinlich, daß dieses
                                Büchlein neben der Eidesformel, weswegen es auch Eidtäfelein genannt
                                wurde, sonstige auf die Appellation bezügliche Vorschriften
                                enthielt. So erklärt es sich, daß die »Gerichtsreformation« von
                                diesem der damaligen Zeit längst bekannten Institut schweigt. Manche
                                Vorschriften dieses Büchleins mögen dann, wenn auch nur ihrem
                                Inhalte nach, in die Reformation übergegangen sein.</p>

              <p> Auch dieses Büchlein unterschied vermutlich schon zwischen der an
                                das Kammergericht und an den Rat der Stadt selbst gehenden
                                Appellation wie <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+5">Ref. X,
                                    5</ref>. Denn die hohen Kosten, welche aus einer Berufung an das
                                Kammergericht erwuchsen, konnten nur wohlhabende Leute bestreiten,
                                zumal dieses Gericht schon damals wegen Verschleppung der Prozesse
                                mehr berüchtigt als berühmt war, so daß der kleine Mann, wollte er
                                überhaupt zu seinem Rechte kommen, es geradezu als Wohltat empfinden
                                mußte, an die oberste Behörde seines Wohnortes appellieren zu
                                können. Auch in Nürnberg hatte man dieser Notwendigkeit schon lange
                                Rechnung getragen.</p>

              <p> Ein Hauptpunkt, in welchem sich das Appellationsverfahren des Rates
                                von dem des Kammergerichts unterschied, betrifft die Fristen.
                                Während die Reformation für die Berufung an das letztere Gericht
                                    (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=V+10">V, 10</ref>) die
                                Fristen des kanonischen Prozesses verlangt, nämlich innerhalb 10
                                Tage nach Eröffnung des Urteils bezw. <term
                  type="juridical">a die
                                    scientiae</term>, Abgabe der Erklärung durch die Partei, daß sie
                                appelliere, und innerhalb der folgenden 30 Tage <term
                  type="juridical">Insinuation</term> beim Appellationsrichter,
                                begnügt sie sich für die <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00075.html" n="70"
                  xml:id="S.70"/> Berufung an den Rat (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+5">X, 5</ref>) damit, eine
                                Frist von 10 Wochen vorzuschreiben, innerhalb welcher die
                                Durchführung der eingelegten Appellation mit Ladung der Gegenpartei
                                zu beginnen hat, es sei denn, daß ehafte Not vorliegt. Stammen die
                                Fristen für die erste Art der Appellation, wie erwähnt, aus dem
                                römischen Prozeßrechte, so ist der Zeitraum von 10 Wochen auf
                                deutsches Recht zurückzuführen und zwar auf Gewohnheitsrecht,
                                weshalb sie in Reichsdenkmälern nur selten anzutreffen ist. Ganz
                                unbekannt ist sie den sächsischen Quellen<note
                  n="N.70.1">Planck I,
                                    S. 274 erwähnt sie nicht.</note>, so daß sie wohl nur in
                                Süddeutschland gegolten hat, aber auch in den diesem Rechtsgebiete
                                angehörenden Rechtsaufzeichnungen findet sie sich nur an einer
                                einzigen Stelle, nämlich in einer Entscheidung, welche die Iglauer
                                Schöffen fällten. Dieser der Sprache nach in die erste Hälfte des
                                15. Jahrhunderts fallende Schöffenspruch stellt diese Frist als
                                schon lange üblich hin, wenn er sagt: .... »er .... hat seine
                                beruffunge iczund leicht in czehen wochen adder mer nicht wolfurt,
                                als pilleich were«<note n="N.70.2">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=iglauoberhof&amp;seite=325">Tomaschek a.
                                        a. O. S. 325</ref>.</note>. Dagegen gehört die in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+7">X, 7</ref> erwähnte Frist
                                von 1 Jahr, innerhalb welcher die appellierende Partei ihrer
                                Appellation nachzukommen hat, widrigenfalls sie nach Ablauf
                                derselben von der Gegenpartei dazu gezwungen werden kann, wieder dem
                                römisch-kanonischen Rechte an, dessen <term
                  type="juridical">tempus
                                    legitimum</term> sie entspricht. Bei der Abfassung des Gesetzes,
                                welche 1477 erfolgte — im Ratsmanuale dieses Jahres heißt es: »Item
                                in die reformacion ze setzen, so einer sein appellacion in
                                jahrsfrist mit außbringung <term
                  type="juridical">citation</term>,
                                    <term
                  type="juridical">inhibition</term> nit nachkomme, wie es
                                sol gehalten werden« — hat der Kommission offenbar das dem
                                kanonischen Rechte entnommene Verfahren des Kammergerichts vor Augen
                                geschwebt, und sie mußte auch, ganz abgesehen von der allgemeinen
                                Geltung, deren sich das fremde Recht gerade bei diesem Institut
                                erfreute, die Bestimmungen mit der Praxis des Kammergerichts in
                                Einklang bringen, sollten die zahlreichen Appellationen, welche
                                gegen die Urteile des Nürnberger Stadtgerichts eingebracht wurden,
                                an jenem Gerichte zum Austrag kommen. Analoge Vorschriften stellt
                                die Kommission für die beim Rate erhobenen Appellationen auf, indem
                                hier schon nach Ablauf von 10 Wochen <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00076.html" n="71" xml:id="S.71"/> die Gegenpartei den appellierenden Teil
                                zur Austragung der Appellation zwingen kann, aber innerhalb eines
                                Jahres nach Eröffnung des Urteils tun muß, widrigenfalls das Urteil
                                der Erstinstanz Geltung erlangt.</p>

              <p> Diese Fristen sind sowohl bei der Appellation gegen ein End- wie
                                Zwischenurteil einzuhalten, wenn auch der Charakter des letzteren
                                wesentlich verschieden ist von dem des Endurteils. Denn nach
                                kanonischer Lehre ist das Zwischenurteil (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+1">X, 1</ref>) der Rechtskraft
                                unfähig, so daß der Richter und die Urteiler es bis zur Fällung des
                                Endurteils anfechten können<note
                  n="N.71.1">Engelmann, Civilproz,
                                    II, 3, S. 70.</note>. Während sich dieser Doktrin die Praxis der
                                deutschen Gerichte schlechthin anschloß, war dies nicht der Fall
                                bezüglich der Frage, ob gegen das Zwischenurteil bedingungslos
                                appelliert werden konnte. Manche Gerichtsordnungen<note
                    n="N.71.2">So die Eichstätter Reformation (<ref
                    target="/o:repat.merkel-1901#119">Merkel, a. a. O. S.
                                        119</ref>) und die Niederb. Landesordnung bei <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=433">Krenner VII, a. a. O. S.
                                    433</ref>.</note> verneinen das, andere, darunter die Nürnberger
                                Reformation, erklären sich im entgegengesetzten Sinne. Hier mag sich
                                wiederum Frankfurter Einfluß geltend gemacht haben, wo man dem
                                gleichen Grundsatze huldigte<note n="N.71.3">
                  <ref
                  target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F9/frankfoh/g098">Thomas, Oberhof, S.
                                    98</ref>.</note>. Wie aber die Urteiler das Zwischenurteil
                                widerrufen konnten, so konnten sie ebenfalls nach kanonischem Rechte
                                trotz Appellation der Partei, welcher sie leicht stattgegeben haben,
                                den Prozeß fortsetzen, bis ihnen ein vom Obergericht ergangener
                                    »<term
                  type="juridical">Verbotbrief</term>« das untersagte (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+9">X, 9</ref>). Daraus geht
                                hervor, daß auch am Nürnberger Stadtgericht in Übereinstimmung mit
                                der Praxis des Kammergerichts die <term type="juridical">Interposition der Appellation</term> nicht nur beim
                                Untergericht, sondern auch beim Obergericht erfolgen konnte.</p>
              <p> Unbedeutender ist Gesetz <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+3">3
                                    (X)</ref>, dessen 1. Teil chikanösen Appellationen dadurch
                                vorbeugen will, daß die Partei, welche offenbar mit Recht verurteilt
                                wurde, zur Leistung des kanonischen Appellationseides nicht
                                zugelassen werden soll, da sie sich, abgesehen von der Nutzlosigkeit
                                ihrer Appellation, eines Meineides schuldig mache. Erwähnung
                                verdient dieses Gesetz deshalb, weil es zu den wenigen
                                prozeßrechtlichen Bestimmungen gehört, welche erst 1478 redigiert
                                wurden. Erst in diesem Jahre ordnete <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00077.html" n="72"
                  xml:id="S.72"/> der Rat an: »Item ratspflegen der
                                gelerten, ob der freveln appellacion halb icht ein gesetz zu machen
                                sei. Die hern ob der reformacion«. Allerdings gilt das nur bezüglich
                                des 1. Teiles; denn der 2. Teil, welcher die Berufung gegen eine
                                Exekution verbietet, vielmehr bei Übertretung des bei ihr zu
                                beobachtenden Maßes die Urteiler anweist zu restituieren, geht
                                vermutlich auf einen Ratserlaß zurück, welcher bereits 1477
                                anläßlich eines konkreten Falles in Kraft trat<note
                    n="N.72.1">R. K.
                                    N.: Item <name
                  type="person">M. Ebner</name> rats pflegen des
                                    manns halb, der von einer execution appelliern wil.</note>.
                                Ebenso scheinen die sehr detaillierten Vorschriften über die
                                Appellation von Anwälten (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+2">X, 2</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=X+8">8</ref>) sich an ein Dekret von 1477 anzulehnen<note
                    n="N.72.2">R.K.N. 1477: Das stuck der advocaten halb baß zu ratslagen.
                                        <name
                    type="person">Jobs Haller</name>, <name type="person">P. Volkamayr</name>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.8">
              <head>h) Vollstreckung.</head>
              <p> Im Gegensatze zur Appellation, welche völlig auf kanonischer
                                Grundlage ruht, sind die von der Vollstreckung handelnden Gesetze
                                durchaus auf echt deutsche Satzungen zurückzuführen, welche
                                ursprünglich Gewohnheitsrecht, später aufgezeichnet, durch
                                zahlreiche von praktischen Gesichtspunkten ausgehende Rechtsbräuche
                                während ihrer langjährigen Entwicklung beeinflußt, eine gewisse
                                Vollkommenheit erlangten, welche den jeweiligen
                                Verkehrsverhältnissen entsprach.</p>
              <p> In den Hauptgrundsätzen stimmt demnach die Reformation mit andern
                                süddeutschen Rechtsquellen überein; aber sie sind, da es kaum ein
                                Rechtsgebiet gibt, in welchem die Lokalrechte freieren Spielraum zu
                                selbständiger Entwicklung haben als gerade im
                                Vollstreckungsverfahren, vielfach durch Rechtsgewohnheiten rein
                                lokaler Natur modifiziert.</p>

              <p> Für die Quellen der einzelnen Gesetze aber ergibt sich folgendes.
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+1">Ref. XI, 1</ref>,
                                handelnd von Pfandforderung nach »erreichter« Vollung, d. h. nach
                                geschriebener Vollung, so daß die Vollstreckung beginnen kann, ruht
                                in der Hauptsache auf uraltem Gewohnheitsrechte, auf welches sich
                                das Gesetz selbst beruft. Unmittelbare Vorlage war ein in der alten
                                Gerichtsreformation stehendes Statut (»wie man gerichtordnung halten
                                    sol«<note n="N.72.3">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#140">Merkel a. a. O. S. 140</ref>.</note>, dessen Schluß die
                                Kommission unter Anbringung einiger <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00078.html" n="73" xml:id="S.73"/> redaktioneller Änderungen kopierte. Auch
                                nach diesem Dekrete konnte bereits am Tage nach der Vollung, selbst
                                wenn dies kein Gerichtstag war, gepfändet werden. Im letzteren Falle
                                mußte sich aber der Vollstreckende am nächsten Gerichtstage »das
                                gericht erlauben lassen«. Die Kommission hielt es für nötig, den
                                Wortlaut dieser Verordnung klarer zu formulieren, indem sie
                                einerseits die natürliche Bedingung einfügte, die Pfändung dürfe an
                                keinem Feiertage stattfinden, andererseits den nächsten Tag nur als
                                den frühesten Termin hinstellte, wenn sie hinzufügte, daß die
                                Handlung auch an »einem andern nachvolgenden tag« vorgenommen werden
                                kann.</p>
              <p> Was dann <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+2">XI, 2</ref> über
                                die Art der Exekution vorschreibt, ist im großen ganzen wieder
                                bestehendes Recht. Denn es ist selbstverständlich, daß sich die
                                Zwangsvollstreckung zunächst auf das im Gerichtsbezirke des
                                verurteilten Schuldners befindliche Vermögen beschränkt (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+2">XI, 2</ref>). Lediglich
                                auf praktische Gründe ist die weitere Bestimmung des Gesetzes
                                zurückzuführen, die Vollstreckung solle auf Antrag der siegenden
                                Partei, welche sich vom Stadtgericht »Gebot und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heischbrief">Heißbriefe</ref>« hat ausstellen
                                lassen, an dem diesem untergeordneten Gerichte durchgeführt werden,
                                in dessen Bezirke die Habe bezw. die Person des Unterliegenden sich
                                befinde, auch wenn das Urteil am Stadtgericht gesprochen sei. An
                                Stelle dieser <term
                  type="juridical">Heißbriefe</term> treten <term type="juridical">literae compassus</term> oder »Bettbriefe«,
                                wenn die Vollstreckung an einem Orte stattfinden soll, über den dem
                                Nürnberger Rat nicht die Gerichtsbarkeit zusteht. Diese Gesuche
                                lehnten die zuständigen Behörden wohl nie ohne triftigen Grund ab.
                                Denn die Staaten waren darauf angewiesen, in der Rechtspflege sich
                                gegenseitig zu unterstützen, wollten sie nicht das Verkehrsleben
                                ertöten (Rechtshilfe). Demnach ist auch die Quelle dieser
                                Vorschriften Gewohnheitsrecht, das schon längst in Deutschland
                                galt.</p>
              <p> Ebenso stellt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+3">Ref. XI,
                                    3</ref> lediglich die Fortentwicklung schon längst bestehenden
                                Gewohnheitsrechts dar, welches auch teilweise in mehr oder minder
                                klar gefaßten Gesetzen im Laufe der Zeit aufgezeichnet wurde. Daher
                                ist die Reihenfolge der Vollstreckungsmittel, welche die Reformation
                                mit seltener Klarheit angibt, in der Hauptsache auch anderen
                                Rechtsquellen bekannt. Indes unterscheidet sich das Nürnberger
                                Gesetz vorteilhaft von <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00079.html" n="74"
                  xml:id="S.74"/> dem letzteren durch gewisse Feinheiten,
                                welche jenen unentwickelteren Rechtsordnungen noch fremd sind. So
                                schließt sie von der fahrenden Habe die Ackertiere und
                                Ackerwerkzeuge als unpfändbar aus, welche vielmehr erst nach
                                Grundstücken und Rechten gepfändet werden können. Ob diese
                                Bestimmung erst eine Neuerung der Reformation ist oder ob auch sie
                                in einem Gewohnheitsrecht ihre Quelle hat, ist zweifelhaft, aber
                                wohl in letzterem Sinne zu entscheiden. Die überlieferten
                                Ratsbeschlüsse, welche sich auf diese Materie beziehen, enthalten
                                eine derartige Vorschrift nicht, weder der vom <date
                  when="1460-07-20">20. Juli 1460</date>, obwohl er auch von
                                fahrender Habe spricht, noch der von 1 475<note n="N.74.1">
                  <ref
                  target="#A1.11">Anhang I, No. 11</ref> (F. 142, S.
                                    XXIV).</note>. Dagegen enthält die »erweiterte
                                Gerichtsreformation« in einer Ratsverordnung vom <date when="1472-08-04">Dienstag vor Lorenzi (4. August)
                                    1472</date>
                <note n="N.74.2">
                  <ref
                  target="#A1.7">Anhang I, No.
                                        7</ref> (F. 139b, S. XXII).</note> dieselbe Bestimmung wie
                                der Schluß des Gesetzes <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+3">3
                                    (XI)</ref>, wonach alle Gegenstände, welche zur Pflege einer
                                »Kindbetterin« oder kranken Person unentbehrlich sind, nicht
                                gepfändet werden dürfen.</p>

              <p> Gemäß der in Gesetz 3 angegebenen Reihenfolge der
                                Vollstreckungsmittel handelt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+8">XI, 8</ref> von der
                                Exekution in bewegliche Sachen. Vollstreckungstitel ist ein Urteil,
                                eine Vollung oder ein ins Gerichtsbuch eingeschriebenes Bekenntnis,
                                welche die Rechtskraft erlangt haben. Das Verfahren zerfällt, wie in
                                allen deutschen Rechtsquellen, auch in der Nürnberger Kodifikation
                                in zwei Abschnitte. Der erste dient dazu, die Befriedigung des
                                Gläubigers zu sichern. Zu dem Zwecke läßt er durch den Fronboten
                                Pfand fordern, welches, am nächsten Gerichte aufgeboten, von einem
                                Fürkäufel geschätzt und verkauft wird, innerhalb 8 Tage nach
                                Abschätzung jedoch vom Schuldner wieder eingelöst werden kann,
                                nachdem ihm vorher die Möglichkeit der Einlösung mitgeteilt worden
                                ist. Namentlich diese Frist von 8 Tagen ist für die Quelle des
                                Gesetzes sehr bezeichnend, da sie offenbar auf den
                                    Schwabenspiegel<note
                  n="N.74.3">A. 102. Die Frist der sächs.
                                    Quellen ist 3x14 Tage.</note> hinweist, welcher ja höchst
                                wahrscheinlich auch im Nürnberger Gebiet galt, das kann auch der
                                Umstand, daß dieses Rechtsbuch <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00080.html" n="75"
                  xml:id="S.75"/> verlangt, das Pfand »sol man behalten 8
                                tage unverkaufet und unversetzet« nicht widerlegen. Denn ganz
                                abgesehen davon, daß schon damals rein lokale Rechtsgebräuche auf
                                das Vollstreckungsverfahren Einfluß hatten — der Schwabenspiegel
                                sagt selbst »Ez ist etwa gewonheit, das man anders damit wirbet«
                                (102) — und selbst schon ein »usborgen« des Pfandes gestattet,
                                mußten sich jedenfalls in der Folgezeit differenziertere
                                Vorschriften herausbilden, welche in den verschiedenen süddeutschen
                                Gegenden ein verschiedenes Resultat in der Entwicklung zeitigten.
                                Daß diese auch andere Rechte durchzumachen hatten und, weil auf
                                ähnlicher Grundlage beruhend, trotz mancher Abweichungen in der
                                Hauptsache zu ähnlichen Ergebnissen gelangten wie das Nürnberger
                                Recht, zeigen außer dem bayerischen Landrechte<note n="N.75.1">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[233.+Titel]">A.
                                        233—235</ref>.</note> namentlich das Augsburger<note
                  n="N.75.2">Freyberg S. 131.</note> und Frankfurter
                                    Stadtrecht<note
                  n="N.75.3">Baculus jud. § § 36, 70.</note>.
                                Besondere Beachtung verdient die Tatsache, daß das Augsburger
                                    Stadtrecht<note
                  n="N.75.2">Freyberg S. 131.</note> in sachlicher
                                Übereinstimmung mit der Reformation vorschreibt: »unde sol si dann
                                jenen anebieten mit gerichte, daz ers in acht tagen löse«, nicht
                                etwa deshalb, weil sie zur schwachen Begründung der Hypothese, die
                                Nürnberger hätten sich im 14. Jahrhundert des Augsburger Rechtes
                                bedient, angeführt werden könnte, sondern vielmehr deshalb, weil
                                alle anderen süddeutschen Quellen von einer 14tägigen Frist reden.
                                Man kann diese Abweichung des Nürnberger und Augsburger Rechts,
                                welche also beide das Recht des Schwabenspiegels hinsichtlich der
                                8tägigen Frist aufweisen, von andern süddeutschen Rechtsdenkmälern
                                dadurch erklären, daß der in ihnen erwähnten Frist eine andere von
                                gleicher Dauer vorausgeht<note
                  n="N.75.4">Vgl. Meibom, Pfandrecht,
                                    S. 86.</note>, eine Annahme, welche von der Tatsache unterstützt
                                wird, daß die Reformation selbst die in Betracht kommende Zeit
                                insoferne ungenau angibt, als sie von einem Aufbieten auf dem
                                nächsten oder einem späteren Gerichte spricht. Abweichend von andern
                                süddeutschen Quellen schreibt sie auch nicht zur Einlösung essender
                                Pfänder eine genaue kürzere Frist vor, sondern läßt für den
                                konkreten Fall das richterliche Ermessen entscheiden. Außer jener
                                Frist von acht <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00081.html" n="76"
                  xml:id="S.76"/> Tagen ist hauptsächlich noch die
                                Anbietung nach dem Verkaufe ein Moment, welches auf eine süddeutsche
                                Quelle, wohl auf Nürnberger Recht selbst, hinweist, während eine
                                Anbietung nach diesem Zeitpunkte den sächsischen Quellen unbekannt
                                ist. In dieser Hinsicht verrät die Reformation große Ähnlichkeit mit
                                dem Frankfurter Stadtrecht, welches allerdings, der Mehrzahl der
                                süddeutschen Rechte folgend, die Einlösungsfrist auf 14 Tage
                                    festsetzt<note n="N.76.1">Baculus jud. §§ 36, 70.</note>.</p>

              <p> Diese schon die Befriedigung des Gläubigers selbst vorbereitenden,
                                dem 2. Abschnitte des Verfahrens angehörigen Vorschriften
                                vervollständigt das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXIII+10">10. Gesetz des XXIII. Titels</ref>, welches seine Quelle selbst
                                angibt, wenn es sich im Eingange auf »ordnung und gewonheit ditz
                                gerichts« beruft. Löst nämlich der Schuldner das Pfand nicht ein, so
                                wird dem Dritten sein Kauf bestätigt, wenn er damit einverstanden
                                ist, andernfalls kann der Gläubiger selbst gegen Zahlung des
                                geschätzten Preises das Eigentum an der Pfandsache erwerben. Will er
                                aber dies nicht, so wird diese von neuem verkauft, und zwar setzt
                                hier die Reformation in Übereinstimmung mit anderen Quellen die
                                Frist auf 14 Tage fest. Sie folgt ebenfalls anderen
                                Rechtsdenkmälern, wenn sie den Überschuß über die Forderung, welcher
                                beim Verkauf der Sache erzielt wird, dem Schuldner zuweist bezw. dem
                                im Range nachfolgenden Gläubiger, während bei nicht vollständiger
                                Befriedigung des Gläubigers diesem eine Forderung auf den Rest
                                    zusteht<note n="N.76.2">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bairlr.(schlosser/schwab)[17.+Titel]">
                                        Bayer. Landrecht 233</ref>. <ref target="#">Schwabensp. A.
                                        81</ref>.</note>.</p>

              <p> Schließlich ist noch hervorzuheben, daß ein Ratserlaß der
                                »Gerichtsreformation« in der Hauptsache denselben Gang des
                                Verfahrens verlangt<note n="N.76.3">
                  <ref
                    target="#A1.12">Anhang I,
                                        No. 12</ref> (F. 142 b) und (F. 129 b. S. X). <ref target="#A1.4">Anhang I, No. 4</ref>.</note> wie die
                                Reformation — der beste Beweis dafür, daß in der letzteren lediglich
                                bestehendes Recht kodifiziert ist.</p>

              <p> Im allgemeinen sprechen die erörterten Gesichtspunkte auch bei den
                                Gesetzen über Zwangsvollstreckung in Grundstücken für eine
                                einheimische Quelle. Daß insbesondere <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+9">XI, 9</ref> lediglich eine
                                Fortentwicklung uralter Nürnberger Rechtsgewohnheiten darstellt,
                                läßt sich aus dem Nürnberger Rechte des <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00082.html" n="77"
                  xml:id="S.77"/> 14. Jahrhunderts selbst nachweisen. Ein
                                Antwortschreiben der Nürnberger an den Rat von Eger, welcher bei den
                                ersteren anfragt, »wie lang dieselben burger und geste haus und erbe
                                halten sullen, e sis verkauffen und des iren davon bekomen«,
                                überliefert Näheres über das frühere Vollstreckungsverfahren. Der
                                uralten Gewohnheit, bei Pfändung einer unbeweglichen Sache als
                                Symbol einen Span (Redaktion von 1479) oder eine Scholle oder
                                »Wasen« (Redaktion von 1564) bei Gericht vorzulegen, wird allerdings
                                nicht erwähnt, dagegen spricht der Brief von einem »aufpüten«,
                                »verkaufen«, »einlösen über vierzehen (!) tage oder lenger, nach dem
                                als er nahent oder verre were« und von »bestetigen«, wobei gerade
                                die Reihenfolge der Handlungen für süddeutsches Recht als Quelle
                                bezeichnend ist<note
                  n="N.77.1">Kürschner a. a. O. 198.</note>. In
                                den Grundzügen stimmt die Reformation damit vollständig überein, im
                                Detail allerdings weicht sie von der älteren Satzung bisweilen ab.
                                Wenn sie beispielsweise bezüglich des »Spans« vorschreibt, er soll
                                in der Stadt 14 Tage und auf dem Lande 4 Wochen »steen« und erst
                                darnach die Einlösungsfrist von 8 Tagen beginnen läßt, so bedeutet
                                das eben eine weitere Ausbildung der alten Verordnung, welche auch
                                andere Rechte, wenigstens teilweise, erfuhren. Was die Frist von 14
                                Tagen anlangt, so findet sie sich bereits im Augsburger<note n="N.77.2">
                  <ref
                  target="#">Freyberg 131</ref>.</note> und
                                Münchner Stadtrechte<note n="N.77.3">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g042">A. 103,
                                        104</ref>.</note>; der von 4 Wochen erwähnt ein
                                Reichsabschied von Frankfurt aus dem Jahre 1442, woraus hervorgeht,
                                daß sie an vielen deutschen Gerichten üblich gewesen ist. Für die
                                    Anbietung<note
                  n="N.77.4">Sie erfolgt nach dem unten zu
                                    erwähnenden Gesetz von 1472 durch einen Schöffen oder
                                    Fronboten.</note> gilt dasselbe wie in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+8">XI, 8</ref>. Schon ein
                                Ratsdekret von 1434 schafft die alte Gewohnheit (»langer dann jemand
                                gedenkt«), daß die Anbietung unter Augen erfolgt sein müsse, soll
                                dem Käufer sein Kauf bestätigt werden, ab und begnügt sich für den
                                Fall, daß diese Art der Anbietung unmöglich ist, mit der Verkündung
                                »zu haus und zu hofe«, wozu die Reformation nach Analogie von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=I+4">I, 4</ref> die <term
                  type="juridical">Ediktalanzeige</term> fügt. Zum gerichtlichen
                                Verkauf durch den Unterkäufel kommt es nur, wenn Beklagter Gründe
                                vorbringen kann, welche dartun, daß <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00083.html" n="78"
                  xml:id="S.78"/> die Sache höher verkauft werden könne,
                                als sie der Gläubiger erwarb. Der Verkauf muß dann wieder innerhalb
                                8 Tage stattfinden. Für den Überschuß gilt die bekannte Vorschrift
                                in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+8">XI, 8</ref>.</p>
              <p> Dieselben Fristen enthält übrigens der in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+10">Ref. XI, 10</ref>
                                eingestellte Schluß eines umfangreichen Gesetzes von 1472<note n="N.78.1">
                  <ref
                  target="/o:repat.merkel-1901#79">Merkel a. a. O.
                                        S. 79</ref>.</note>, welchem auch die in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+8">XI, 8</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+9">XI, 9</ref> aufgestellten
                                Sätze über die <term
                  type="juridical">hyperocha</term> nachgebildet
                                sind. Da dieses Statut, welches, ohne sachliche Änderungen erlitten
                                zu haben, rezipiert wurde, bereits von Anbietung verpfändeter
                                Erbgüter handelt, so ergibt sich für die gleichen Bestimmungen,
                                welche <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+9">XI, 9</ref> über
                                die Anbietung von Eigen- und Erbgüter aufstellt, auch bereits
                                geltendes Recht als Quelle. Denn auch hier hat der Eigenherr 14 Tage
                                die Wahl, den Kauf des Dritten zu genehmigen oder aber das Gut
                                selbst zu übernehmen. Eine Neuregelung verrät im Gegensatze hiezu
                                der Schluß von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+9">XI,
                                    9</ref>, da die Räumungsfrist 14 Tage beträgt, für die drei
                                folgenden Tage je ein Pf. neu Strafe erhoben wird, sodann aber der
                                Ungehorsame zur Fronfeste zu führen ist, während eine ältere
                                    Satzung<note n="N.78.2">
                  <ref target="/o:repat.merkel-1901#104">Merkel a. a. O. S. 104</ref>.</note> in der »alten
                                Gerichtsreformation« sich mit einer Räumungsfrist von 8 Tagen
                                begnügt, für jeden folgenden Tag 1 Pf. Heller als Buße bestimmt,
                                ohne aber von einer Haft zu sprechen.</p>

              <p> Besondere Vorschriften regeln die Vollstreckung gegen den Bauern.
                                Auch hier lehnt sich die Reformation (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+11">XI, 11</ref>) an eine
                                ältere Verordnung an, an ein Ratsdekret von 1424, das älteste,
                                dessen die Merkelschen Kodizes mit Datumsangabe erwähnen.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.9">
              <head>i) Schuldhaft.</head>

              <p> Befriedigt ein Schuldner seinen Gläubiger nicht mit Vermögen, sei
                                es, weil er nicht will oder nicht kann, so greift möglicherweise
                                    <term type="juridical">Personalexekution</term> ein: der
                                Gläubiger kann sich an die Person des Schuldners selbst halten.</p>
              <p> Die Anordnungen, welche die Reformation in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+7">XI, 7</ref> darüber
                                trifft, lassen sich teilweise als Fortbildungen bereits geltenden
                                deutschen Rechts, teils als Neuregelungen nachweisen. Zu den
                                ersteren ist die Vorschrift zu zählen, der Fronbote müsse zunächst
                                nach Gegenständen des Schuldners suchen, welche sich <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00084.html" n="79"
                  xml:id="S.79"/> im Gerichtsbezirke befinden und dem
                                Gläubiger zur Befriedigung dienen können, das Ergebnis seiner
                                Forschung habe er auf seinen Amtseid den Schöffen zu melden<note
                    n="N.79.1">S. <ref
                  target="#A1.11">Anhang I, No. 11</ref>, ein
                                    Statut von 1475, wo allerdings der Amtseid noch nicht erwähnt
                                    ist.</note>. Dagegen scheint die Frist von 3 Tagen und 3
                                Nächten, während welcher der Schuldner in der Fronfeste liegen soll,
                                erst von der Kommission eingeführt zu sein. Denn das Statut von 1475
                                sagt nur, man solle es mit dem Schuldner nach »gerichtzordnung«
                                halten, wenn er nichts besitzt. Worin jedoch diese Gerichtsordnung
                                bestand, ist aus einer Antwort aus dem 14. Jahrhundert zu entnehmen,
                                welche der Rat von Nürnberg an den von Eger richtete und welche
                                darüber Auskunft gibt, »wie man einen gesworn gelter handeln und
                                halten sulle« nach Nürnberger Stadtrecht<note
                  n="N.79.2">Kürschner
                                    a. a. O. S. 199.</note>. Darnach wird der zahlungsunfähige
                                Schuldner 14 Tage gefangen gehalten, nach deren Verlauf aus ihm ein
                                gesworner Gelter gemacht wird, indem er »an einem fu*ozze mu*ozze
                                parfuzz gen und parhaupt« und zu den Heiligen schwören, »waz er hab
                                oder gewinne über ainen schilling und über sein tragklaider, daz er
                                im daz geb als lange, biz er in bezal«. Hat also die Kommission die
                                Bestimmung über die Kleidungstracht des Schuldners, welche auch in
                                Bamberg im 14. Jahrhundert galt, als den Zeitverhältnissen nicht
                                mehr entsprechend aufgegeben, so änderte sie auch die Frist und zwar
                                schied sie nach dem Vorbilde des Dekrets von 1475 zwischen Haft in
                                der Fronfeste und im Schuldturm. Aber auch noch die Reformation
                                lehnt sich, ob unmittelbar oder mittelbar, muß dahin gestellt
                                bleiben, an das Bamberger Stadtrecht an, nämlich bezüglich der Frist
                                von 3 Tagen und 3 Nächten, da dieses ganz ähnlich bestimmt, der
                                Schuldner solle »drei tag und drei nacht in den eisen ligen«<note
                  n="N.79.3">Zöpfl. a. a. O. § 434b</note>. Jedoch läßt sich für
                                die 5 Jahre Gefängnis bei Schuld unter 100 rheinischen Gulden und
                                für 10 Jahre Gefängnis bei solcher über 100 Gulden eine
                                Parallelstelle in andern Rechtsdenkmälern nicht finden, so daß diese
                                Bestimmungen eine Schöpfung der Kommission zu sein scheinen. Der Eid
                                wiederum, welchen der Schuldner zu leisten hat, wenn Gläubiger auf
                                die Haft verzichtet — das wird er bei Zahlungsunfähigkeit des
                                Schuldners immer tun, da er <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00085.html" n="80"
                  xml:id="S.80"/> sonst die Kosten für dessen Unterhalt
                                während der Haft zu tragen hat<note
                    n="N.80.1">Vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XXII+7">XXII,
                                    7</ref>.</note> —, erinnert an die alte Nürnberger Satzung wie
                                an das Bamberger Stadtrecht. Nach dem letzteren darf er sich
                                allerdings nicht auf 5, sondern auf 2 Meilen im Umkreis der Stadt
                                sich dieser nähern, solange bis er den Kläger befriedigt hat,
                                während das Erwähnen der Kleider in der Reformation eine Reminiszenz
                                an die alte einheimische Verordnung zu sein scheint. Fest steht das
                                Anknüpfen der Reformation an übliche Rechtsbräuche vollends
                                bezüglich des weiteren Inhalts von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=XI+7">XI, 7</ref>. Denn daß der
                                zahlungsunfähige Gast außerdem noch schwören muß, er werde auch
                                seinen Heimatort meiden, selbst an Feiertagen, ist, wie das Gesetz
                                selbst zugibt, »von alter herkomen«. Ferner hat die
                                Schlußbestimmung, nach welcher die bloße Angabe des Schuldners, er
                                habe an einem bestimmten Orte fahrende oder liegende Habe, ihn nicht
                                von der Haft befreit, ihr Vorbild in der schon oft erwähnten
                                Verordnung von 1475.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>Besondere Prozeßarten.</head>

          <p> Von dem allgemeinen Grundsatze, an welchem die Reformation in
                        Übereinstimmung mit andern Stadtrechten des Mittelalters festhält, daß die
                        »Gäste« in zivilprozeßrechtlicher Beziehung den »Bürgern« gleichgestellt
                        sind, weicht <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=VIII+1">Gesetz 8, Titel
                            I</ref> ab. Es handelt von Klagen der Gäste gegen Bürger, wobei der
                        Streitwert die Höhe von 32 Gulden nicht übersteigt. Die Besonderheit der
                        Vorschrift liegt in der Beschleunigung des Verfahrens, welche dadurch
                        erzielt werden soll, daß Beklagter, welcher die Schuld ungerechtfertigter
                        Weise leugnet, wie Kläger, welcher den Gegner schikanös in den Prozeß
                        verwickelt, außer den Gerichtskosten den vierten Teil der eingeklagten Summe
                        als Strafe an das Gericht zahlen muß. Dies setzte bereits ein Ratserlaß von
                        1477 fest, welcher fast wörtlich in die Reformation herübergenommen
                            wurde<note n="N.80.2">
              <ref target="/o:repat.merkel-1901#74">Merkel a. a.
                                O. S. 74</ref>.</note>.</p>

          <p> Wichtiger ist der Arrestprozeß, welchen die Reformation im vierten Titel
                        behandelt. Die Rechtssätze, die sie über die Verhängung des Arrestes
                        aufstellt, ruhen auf deutscher Grundlage. <pb
              facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00086.html" n="81"
              xml:id="S.81"/> Denn es ist nicht einzusehen, warum die durchweg
                        deutschrechtliche Gerichtsreformation in dieser Materie von italienischem
                        Rechte beeinflußt sein sollte, nachdem bereits im 14. oder gar 13.
                        Jahrhundert das Arrestverfahren in Nürnberg nachweisbar bekannt ist. So
                        scheinen einige Rechtsbelehrungen, welche die Nürnberger dem Rat von Eger
                        erteilten und die ihrem Inhalte nach spätestens dem Anfange des 14.
                        Jahrhunderts angehören, die erste gesetzliche Grundlage gewesen zu sein, an
                        welche die weitere Entwicklung des Arrestrechts anknüpfen konnte. Denn eine
                        derselben stellt es bereits dem Ermessen des Rates anheim, ob die Verhängung
                        eines Arrestes stattfinden soll oder nicht; eine andere erinnert
                        unwillkürlich durch eine Beweisvorschrift<note
              n="N.81.1"/> an das Gesetz
                        von 1472, welches die erweiterte Gerichtsreformation aufstellt. Der dritte
                        Teil desselben, handelnd »von den, die von iren schuldigen frist, schube,
                        satzung oder nachlassen begern«, verlangt nämlich ähnlich, wie schon jene
                        alte Rechtsbelehrung, daß der Antragsteller »mit zwaien oder mehr
                        glaubwürdigen personen« die Berechtigung des Arrestes beweise, wenn diese
                        vom Gegner bestritten wird ; nur beschränkt sich die ältere Satzung auf
                            »nachgepauern«<note
              n="N.81.1">S. S. 39. Kürschner a. a. O. S.
                            198.</note>. Von den zwei sachlichen Änderungen, welche die Kommission
                        an diesem Teile des Statuts von 1472 anbrachte, bezieht sich die eine
                        wiederum auf diese Beweisregel<note
              n="N.81.2"/>; die andere besteht darin,
                        daß der Antragsteller nach der Reformation einen Gefährdeeid leisten muß,
                        während die Vorlage nur »glaubliches fürbringen« von Gründen verlangt,
                        welche der Bürgermeister zur Verhängung des Arrestes für ausreichend
                        erachtet. Auch für <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+6">Ref. IV,
                            6</ref> gab dieses Gesetz von 1472 das Vorbild ab, und zwar wurde sein
                        2. Teil wörtlich von der Kommission kopiert; sie brachte nur eine
                        Erweiterung an, welche eine Vereinfachung der Zustellung bezwecken
                            sollte<note
                n="N.81.2">Vgl. <ref
              target="/o:repat.merkel-1901#78">Merkel
                                a. a. O. S. 78</ref>.</note>. Auf diese Korrektur hatte schon häufig
                        die Praxis hingewiesen. Deshalb ordnete der Rat 1478 an: »Die drei
                        fursprechen in dem schrannenhandel sollen rats pflegen der gelerten und vor
                        den eltern (»den Älteren des Rats«) sprechen. Sie söllen auch von einer
                        besserung reden der zweier gesetz halb in der gerichtsreformation begriffen
                        die trunnigen <pb
              facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00087.html" n="82"
              xml:id="S.82"/> antreffent«<note
              n="N.82.1">Ratsmanuale K.
                            N.</note>. Gehen demnach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+6">Ref.
                            IV, 6</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+7">7</ref> auf
                        Rechtsaufzeichnungen zurück, so läßt sich als Quelle für die übrigen Gesetze
                        des vierten Titels nur Gewohnheitsrecht nachweisen, welches als ihre
                        Grundlage um so eher angenommen werden darf, als sie meist nur allgemeine
                        Vorschriften enthalten. Daß insbesondere <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+2">IV, 2</ref> auf älteres Recht
                        zurückzuführen ist, geht ohne weiteres aus der Tatsache hervor, daß schon
                        das Münchner Stadtrecht aus dem 14. Jahrhundert ebenfalls eine Frist von 14
                        Tagen bestimmt, innerhalb welcher der Antragsteller dem Arrest mit Klage
                        nachzukommen hat<note n="N.82.2">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=19">A. 44</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=muenchenstr.(auer)&amp;seite=g009">17</ref>.</note>. Ebenso verlängert auch dieses Stadtrecht die Frist,
                        wenn das Gut eines Gastes mit Arrest belegt worden ist und dieser »außer
                        landes« ist. Während es aber die bestimmte Frist von 3 x 14 Tagen stellt,
                        ist der Zeitraum der Reformation, binnen dessen der Bürger dem »verpott
                        nachvolgen« muß, je nach Lage des Falles verschieden und nicht gesetzlich
                        festgesetzt (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+3">IV, 3</ref>). Im
                        Gegensatz hiezu scheint <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+4">Ref. IV,
                            4</ref>, wonach ein Gast gegen den andern beim Nürnberger Rat Arrest
                        beantragen kann, eine Neuregelung zu enthalten, da nach einem erst im Jahre
                        1440 erwirkten Privileg der Rat derartigen Arrestanträgen stattzugeben nicht
                        verpflichtet war. Freilich mochte in zahlreichen Fällen der Rat von seiner
                        Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben. Umgekehrt sind <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+1">Ref. IV, 1</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=IV+5">5</ref> lediglich Aufzeichnungen
                        des bestehenden Rechts. Das ergibt sich für das erstere aus seinem
                        allgemeinen Inhalt, wonach sich der Gast vom Personalarrest befreien kann,
                        wenn er dem Bürger unter Sicherheitsleistung verspricht, »ihm allhie
                        rechtens zu pflegen«, für das 5. Gesetz, welches dem Wirt das Recht gibt,
                        »hab und gut« des Gastes wegen geschuldeter Zehrung zu »versperren«, aus
                        seiner eigenen Berufung auf Herkommen und Gewohnheit.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <head>Schluß.</head>

          <p> Faßt man die Ergebnisse, welche die Untersuchung für die Frage nach den
                        Quellen der einzelnen prozeßrechtlichen Institute geliefert hat, zusammen,
                        so läßt sich ungefähr folgende Übersicht geben: <pb
              facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00088.html" n="83" xml:id="S.83"/>
          </p>

          <p> I. Der Gesetzgeber sucht grundsätzlich das deutsche Recht zu kodifizieren,
                        soweit es seiner Ansicht nach den Zeitverhältnissen noch entspricht. Dabei
                        legt er<lb/> 1. entweder geschriebenes Recht, also Gesetzesrecht, zu Grunde.
                        Hierher gehören alle diejenigen Fälle, in welchen die Reformation sich an
                        die in den Merkelschen Kodizes enthaltenen Statuten anschließt, ferner
                        diejenigen, in denen die Untersuchung auf das Prager und Egerer Stadtrecht
                        verweist, weil diese lediglich Kopien alter verschollener Nürnberger
                        Satzungen darstellen. Unter die letztere Gruppe kann eventuell auch das
                        Amberger Recht gezählt werden. Es handelt sich hier um die Vorschriften über
                        die Ladung (ausgenommen <term
              type="juridical">Ediktalzitation</term>), über
                        die rechtliche Bedeutung der Eintragung in die öffentlichen Bücher
                        (Gerichtsbücher) und über die Vollstreckung, soweit nicht 2b in Betracht
                        kommt; oder<lb/> 2. er kodifiziert geltendes Gewohnheitsrecht und zwar
                        wieder entweder<lb/> a) solches, welches nicht nur in Nürnberg, sondern
                        überhaupt in Süddeutschland gilt. Hierher sind alle diejenigen Bestimmungen
                        zu rechnen, bei denen in der Untersuchung auf das Recht anderer Städte,
                        außer Prag, Eger und ev. Amberg, verwiesen wurde, also auf das Augsburger,
                        Münchner, Bamberger, Iglauer und teilweise auch Brünner Stadtrecht. Es
                        kommen in Betracht sämtliche Fristen (ausgenommen die römischen
                        Appellationsfristen), die Bestimmungen über den Eid, wenn auch nur
                        teilweise, über Prozeß- und Parteifähigkeit, über die Gegenklage, das
                        Kontumazialverfahren, die Sachverständigen u. s. w., oder aber<lb/> b)
                        solches, das nur speziell in Nürnberg galt, welches Nürnberg eigentümlich
                        ist. Auf diesen lokalen Rechtsbräuchen beruhen mittelbar alle Vorschriften
                        über die Büchereintragungen, über die Vollstreckung und die Schuldhaft, zum
                        großen Teil auch unmittelbar (vgl. das unter 1 Gesagte).<lb/> II. Wo das
                        deutsche Recht nicht mehr zeitgemäß, bestritten und unklar ist, stellt die
                        Reformation romanische Rechtssätze auf. <pb
              facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00089.html" n="84"
              xml:id="S.84"/> Sie lehnt sich dabei<lb/> 1. wörtlich oder doch
                        fast wörtlich an andere Rechtsquellen an, so<lb/> a) an das Corpus juris
                        civilis oder canonici (vgl. oben<note n="N.84.1">
              <ref target="#47">S.
                                47</ref>

            </note>) oder<lb/> b) an die Eichstätter Reformation, in
                        welch letzterem Falle es sich in der Hauptsache um die Beweisführung durch
                        Zeugen handelt.<lb/> 2. Doch bilden diese wörtlichen Anlehnungen bezw.
                        Übersetzungen nur die Ausnahme. In der Mehrzahl der Fälle gibt die
                        Reformation lediglich den Inhalt kanonischer Grundsätze wieder, ohne daß
                        sich auch eine Übereinstimmung in der Form mit anderen Rechtsdenkmälern
                        nachweisen ließe. Die Gründe für diese Tatsache wurden bereits oben
                        angegeben (<ref
              target="#TA.1.3">1. Teil, 3. Kap.</ref>). Hierher ist eine
                        sehr große Anzahl von Bestimmungen zu zählen, z. B. diejenigen über die
                        Klageerhebung, Vertretung im Prozeß, Intervention, das Positionalverfahren,
                        die allgemeinen Beweisgrundsätze wie die Sätze über die Beweisführung durch
                        Urkunden und Eid, über die Appellation u. s. w.<lb/> Es braucht nicht betont
                        zu werden, daß die Grenzen bisweilen flüssig sind, daß ferner zahlreiche
                        Institute und sogar einzelne Rechtssätze sowohl auf deutscher, wie
                        romanischer Grundlage ruhen. Das ist um so weniger auffallend, als sich der
                        Gesetzgeber die Aufgabe stellte, fremdes und deutsches Prozeßrecht möglichst
                        mit einander zu verschmelzen. Deshalb erhebt sich unwillkürlich die Frage:
                        Stehen in der Kodifikation deutsches und fremdes Recht auf gleicher Stufe
                        oder hat etwa das eine den Vorrang vor dem andern? Die Antwort hat
                        unzweifelhaft im letzteren Sinne zugunsten des kanonischen Rechts zu lauten.
                        Denn die Formen, in denen sich der Prozeß bewegt, sind durchweg kanonisch,
                        das kanonische Recht hat dem neuen Gerichtsverfahren seinen Stempel
                        aufgedrückt. Mit der Reformation von 1479 bezw. 1484 beginnt der kanonische
                        Prozeß auch in Nürnberg seine Siegeslaufbahn, um, sich immer mehr von
                        deutsch-rechtlichen Anschauungen befreiend und die romanischen Prinzipien
                        klar herausbildend, in der Redaktion von 1564 seinen Höhepunkt zu erreichen.
                        Von dieser Zeit an beherrscht das kanonische Recht vollends das Nürnberger
                            <pb
              facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00090.html" n="85"
              xml:id="S.85"/> Gerichtsverfahren über 300 Jahre lang, der beste
                        Beweis für die Vorzüglichkeit des Nürnberger Gesetzbuches. Denn wenn auch
                        der größte Teil des Landgebietes von Nürnberg durch das <term
              type="juridical">Revindikationsverfahren</term>, welches die preußische
                        Regierung im Jahre 1796 vornahm, den fränkischen Fürstentümern einverleibt
                        und dadurch deren Recht unterworfen wurde — bis dahin galt auch in diesem
                        Gebiete (den heutigen Vorstädten Nürnbergs, ferner Hersbruck, Lauf etc.) die
                        Reformation —, so behauptete doch letztere, nur durch einige Nebengesetze
                        ergänzt (<term type="juridical">Additionaldekrete</term>), innerhalb der
                        Mauern ihre Geltung in ununterbrochener Dauer bis zum Jahre 1870, wo sie der
                        neu verfaßten bayerischen Zivilprozeßordnung Platz machen mußte, so daß also
                        auch der Verlust der Souveränität, welchen der Anschluß Nürnbergs an das
                        Königreich Bayern im Jahre 1806 zur Folge hatte, an sich keine Wirkung auf
                        den bestehenden Rechtszustand ausübte, wie ja das Nürnberger materielle
                        Recht sogar bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb der
                        Ringmauern Geltung hatte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5">
          <head>Anhang</head>
          <div xml:id="TA.Anhang.1">
            <head>Anhang I.</head>
            <p> Die im Text zitierten, bei Merkel nicht abgedruckten Statuten nach dem
                            Fürther Kodex.</p>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.1">
              <head>Nr. 1.</head>
              <p> F. 124 b. S. IV: Zum ersten, das ain fronbott von ainem burger zwen
                                pfenning von ainem furbott nemen sol, item von ain verkundung vom
                                burger zwen pfenning, item von ainem gaste zu furbott vier pfenning,
                                item von der vollung zuverkunden vier pf., item von ainem Juden die
                                zwiespelt, er sei gast oder burger. Item so man ainem mit gericht
                                eingatt, sol man dem fronbotten geben 8 pf., er sei gast oder burger
                                und dem richter sein recht.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.2">
              <head>Nr. 2.</head>

              <p>F. 126. S. VI: Es sol auch kain fronbott kainen clager, er sei burger
                                oder gast, auf niemands kain clag schreiben lassen, noch ansagen, er
                                hab dann das erst furbott under augen getan bei seinem aide. <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00091.html" n="86" xml:id="S.86"/> Item so man ainem von gerichtz wegen
                                verkundet, der in hangendem rechten mit einer oder mer parteien
                                steet, und so der dem verkundet wurdet, geverlichen und on redlich
                                ursach ausbeleibt und das verkunden verachtet, so sol man darnach
                                dem andern tail, der verkundet hat, sein recht widerfaren und geen
                                laussen.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.3">
              <head>Nr. 3.</head>
              <p> F. 127. S. VII: Item wann vollung oder bekanntnus verneut werden,
                                dieselben sollen zu haus und hoff verkündet werden, desgleichen, wo
                                vollung nach gerichtz ordnung verkunnt werden sölten, sullen
                                gescheen under ougen. Wo das nit sein will, der nechsten nachpauren
                                zweien bei ihm sitzende das sagen und so der fronbott darumb sagt,
                                so soll man dem rechten seinen gangk laussen und vollung schreiben,
                                ob er außen belibe, wo im das erst furbott under ougen gesagt worden
                                wer. Per Muffel und Hannsen Lemlin ex consulacio. Actum secunda ante
                                conversionis Pauli anno 44.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.4">
              <head>Nr. 4.</head>

              <p> F. 129 b. S. X: Item ain neu gesetzt, heuser anzubieten und als man
                                dann langer, dann jemandz gedenkt, dobei fur ain recht hie gehalten
                                und gesprochen hat, so sollich leut, die das antreffe, nit anheim
                                bei der statt und aussen weren, das man dann sollich köuf und sachen
                                mit gerichtzbriefen under ougen vor verkunden und anbieten müste.
                                Und alle dieweil und sollich verkundung under ougen nit geschee, das
                                man dann solliche köuf von gerichtswegen nit hat wöllen furgank
                                haben noch bestättigen lassen, darin aber groß vorteil und gevärde
                                gesucht und getriben, den leuten oft ir schuld damit gar lang
                                verzogen und etwan gar darumb kommen, ouch sollich hab oft verdorben
                                und sunst zü grossem schaden pracht worden sind. Darumb seind unser
                                hern vom rat auf mittwochen vor der ailftausend junkfrountag im 34.
                                jar berättlich daromb gesessen und haben gesetzt und wöllen, das
                                furbas für ain recht hie halten, wann es furbas zu schulden kommet,
                                das man erb, aigen, hausrat oder farende hab, wie das alles genant
                                oder was das ist, von gerichtzwegen verkouft wirdet und das dann
                                sollich köuf und sachen, mit gerichtsbriefen und botten vor unter
                                ougen verkundet und angepotten werden, das man dann <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00092.html" n="87" xml:id="S.87"/> sie getrauet zefinden, als bisher
                                gescheen ist. Wer aber, das man sie nit finden noch erfaren kunde,
                                wann dann darnach schöpfen und rat mit ainem merern erkennen und
                                sprechen, das derselben leut aussen sein und pergen värlichen zugee,
                                so sol in dann ain schöpf das von gerichtzwegen hie zu haus und zu
                                hofe oder do man in hie furgebotten mocht haben, kunt tu[n]. Und
                                wann dann der schöpf vor gericht sagt, daz er daz also getan hab, so
                                sol man ainem aber sein brief bestättigen von gerichtzwegen
                                gleicherweis, als ob sollich leut anhaim wern.</p>
              <p> Item es sol kain fronbott kain frowen furbietten, die ain man
                                hat.</p>
              <p> Item es sol ouch kain schöpf kain klag auf kain frowen schreiben
                                lassen, die ain man hat. Wer aber, das ain clag auf ain frowen
                                geschriben wurd, das sol irem man kain schaden bringen, und mag die
                                frowen wol lösen umb 13 haller, ausgenommen gewandschneiderin,
                                kremerin, wechslerin, offen gastgeberin, beckin und die zu offen
                                markt steen.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.5">
              <head>Nr. 5.</head>
              <p> F. 130 b. S. XII: Item wellich nit erbe und aigen hat, den man mit
                                gericht eingeet, wie wol man bei demselben im haus nichtz vindet,
                                den sol man zu fronfesten furen und nemen.</p>
              <p> Herr Wilhalm Löffelholtz und her Berchtold Nutzel haben gesagt aus
                                dem raut, das mit der merern menig schöpfen und ratz ertailt worden
                                wer, wann es mer hinfuro zu schulden kompt, das ain aigenherr umb
                                sain versessen zins clagt etc., so sol man dem aigenherren, ob
                                anders der antworter des zins in lougen stünde, ain recht ertailen
                                seins zins zu bestatten, als recht ist, oder der aigenherr möcht dem
                                antworter das recht haimwerfen, ob er wölt. Sexta Urbani 1459.
                                Burgermaister her Hans Volkamer und her Hans Lemlin.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.6">
              <head>Nr. 6.</head>

              <p> F. 131. S. XII: Her Lienhart Grauland und her Wilhalm Löffelholz
                                haben gesagt aus dem raut, das mit der merern menig schöpfen und des
                                rats ertailt worden wer, wann es zu schulden käme, das ain antworter
                                von einem clager, der ain gast und <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00093.html" n="88" xml:id="S.88"/> selbs ain sachwalter wer, ain widerrecht
                                begert zu rechter zeit, so wer er im billich ains widerrechten oder
                                verpurgt im das, daran er ain benügen hett. Actum quarta post
                                corporis Christi 1456. Exceptis, wer mit der statt in ainigung
                                were.</p>
              <p> Item aber ertailt in dem rat, das kain anwalt kains widerrechten
                                nicht schuldig sei zuverbringen, noch selbs furpfand zu tun. Per
                                Haller, Groland.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.7">
              <head>Nr. 7.</head>
              <p> F. 139 b. S. XXII: Item ouch, ob man ainer kintbetterin oder sunst
                                ainem kranken mit gericht ein soll gen oder nit oder ob man ein mug
                                geen und einsperren, was vorhannden sei on das gemach, dar inne sie
                                ligen, ist ertailt: Wann man ainer kindbetterin oder ainem kranken
                                eingeet, so sol man nichtz austragen oder einsperren, das ainer
                                kindpetterin oder ainem kranken ungevärlich zusteet oder zugepuret.
                                Her Karel Holtzschucher und her Gabriel Nutzel dixerunt von rats
                                wegen, ut in forma. Tercia ante Laurentii 72.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.8">
              <head>Nr. 8.</head>
              <p> F. 131b. S. XIII: Item ist erteilt, das furbas an dem gericht clag,
                                antwort, widerred und nachred nach notdorft gehort söllen werden
                                schriftlich oder muntlich und sollen widerred und nachred allweg zu
                                dem nächsten gerichtztag von dem clager und antwurter gescheen und
                                kain lenger frist geben werden, lengerung und irrung zuvermeiden,
                                und sol jetweden sein widerred von stunden in das gericht tun und
                                nit lenger schub geben dann zu dem nächsten rechten.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.9">
              <head>Nr. 9.</head>

              <p> F. 140. S. XXIII: Uff samstag vor sant Gertrauten tag anno etc. 71,
                                als her Hans Koler und her Gabriel Nutzel mitainander burgermaister
                                gewest sein, haben her Hans Birckhaimer und her Jeronimus Kreß
                                gesagt aus dem raut, das auf den jetzvermelten sampstag mit der
                                merern menig schöpfen und rats ertailt wer worden, welliche die
                                wern, es wern clager oder antworter, die nun furohin allhie im rat
                                oder gericht des statt- oder paurengerichts irer gerichtzhandel und
                                sachen mit urtail verlustig wurden, das sie iren widerparteien, gen
                                den <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00094.html" n="89" xml:id="S.89"/> sie dann also verlustig worden wern, alle
                                und jeglich ir gerichtzschäden, so sie in das gericht den
                                gerichtzschreibern für miie lesens und einschreibens und deßgleichen
                                den fronbotten ausgeben und erlitten hetten, auch dartzu, was die
                                brief in der canzlei, ob oder durch wellich die genommen costen
                                wurden, ganz und gar ausrichten und bezalen sollen.</p>
              <p> Her Jobst Haller und her Ulrich Grunther haben gesagt aus dem rat,
                                das mit der merern menig schöpfen und des rats in Mayers,
                                bierbreuers, sache contra Lienhart Tetzel und Otten und Peter die
                                Engeltaler des furstands halben zu recht erkannt worden were. Die
                                jetzgenannten drei wern auf die verkundung in bescheen schuldig zu
                                antworten.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.10">
              <head>Nr. 10.</head>
              <p> F. 143 b. S. XXVI: Nachdem eine jeder, der vor disem gericht mit
                                urteil dem andern obleit, die gewonlichen gerichtzscheden mit sampt
                                dem brifgelt in der cantzlei auszurichten pflichtig ist, also sollen
                                die selben verlustigen auch pflichtig sein, die funftzichen pfening,
                                so den procuratoren vormals von clag, antwurt, reden und widerreden
                                gesetzt worden, auch auszurichten schuldig sein, was sie des
                                denselben procuratoren geben hetten, und nit daruber.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.11">
              <head>Nr. 11.</head>

              <p> F. 142. S. XXIV: Von fronfest und urlauben. Auch setzen, ordnen und
                                wollen unser herrn vom rat, so hinfur jemands uff oder gegen
                                ainichen burger oder burgerin vollung und alle gerichtzordnung
                                erstanden und erlangt hat und der geschworen fronbott nach guttem
                                vleiß, den er in den Sachen getreulich furkeren sol, nicht erfaren
                                mag, das derselb verrecht burger in diser statt oder buttelstab
                                beerbt oder beaigent sei und das den schopfen durch den fronbotten
                                in gericht angesagt wirdet, so sol uff des clagers oder seins
                                vollmachtigen anwaltz beger und gesinnen der verrecht burger oder
                                burgerin von gerichtz wegen geurlabt werden also, doch wa derselb
                                verrecht burger oder burgerin, so der, wie vorsteet, angenomen ist,
                                kuntlich machen und warlich anzaigen mag, das er hie oder im
                                puttelstab also beerbt oder beaignt sei, so sol man des zu fronfest
                                nicht furen. Mochte er aber sollichs warlich nicht anzaigen, <pb
                  facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00095.html" n="90" xml:id="S.90"/> so sol man in zu fronfest nemen und
                                furter mit im halten und handeln nach gerichtzordnung. Hette aber
                                derselb burger oder burgerin, uff den oder die rechtlich erlangt
                                were, hie in der losungstuben oder anderswa zins oder leipgeding
                                oder in andern gerichten ligend oder varend habe, so sollen
                                dieselben in fronfest so lang gehalten werden, bis dem clager umb
                                sein erlangte Vollung usrichtung und benügen beschicht, und sol auch
                                ainichen derselben verrechten burgern in fronfest ligende der clager
                                nicht pflichtig sein, mere zu speis ze raichen oder zegeben dann
                                ains jeden tags drei pfenning wert brotz und wassers ain
                                nottdurft.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.Anhang.1.12">
              <head>Nr. 12.</head>
              <p> F. 142 b. S. XXIII b: So auch hinfur jemands dem andern mit seinem
                                willen umb schuld zusperret, so mag er dieselben sperrung und pfand
                                halten vier wochen und ainen tag, und wo alsdann oder in mittler
                                zeit ainich ander schuldiger, der uff den verrechten, des habe also
                                versperrt worden were, mit recht ervolgt und erstanden hett,
                                nachvolgte und hilf des rechten begerte, so sol alsdann nach ausgang
                                der vermeldten vier wochen und ainem tag der erst schuldner, der
                                gesperrt hat, dieselben gesperrten habe mit gerichte uffbieten und
                                verkaufen, und ob daran icht ubermaß bestunde, so sol die dem
                                nechsten andern nachvolgenden schuldiger zu seiner gerechtikait
                                gewarten, damit zu handeln, wie sich nach gerichtzordnung und
                                gepuret.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.Anhang.2">
            <head>Anhang II. Jüdische Eidesformel</head>
            <p>
              <table>
                <row>
                  <cell>in Handschrift 438 des kgl.Kreisarchivs Nürnberg, Bl. 30b
                                        ff.</cell>
                  <cell>in der Reformation 1479 (1484) am Schluß:</cell>
                </row>
                <row>

                  <cell>So ainem juden ain aid aufgelegt würd, so soll er zuvoran,
                                        ee er den aid tut, vor handen und augen haben ain buch,
                                        darinnen die gebott gots, die demMoscheh auf dem berg Zinay
                                        von gott <pb
                      facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00096.html" n="91" xml:id="S.91"/> geschriben gegeben sind, und soll
                                        darauf den juden mit den worten bereden und beschweren: Ich
                                        beschwere dich jud bei dem ainigen, lebendigen und
                                        allmechtigen gott, schopfer der himeln und des ertrichs und
                                        aller ding und bei seiner torah und gesetz, welchs er gab
                                        seinem knecht Moscheh auf dem berg Zinay, das du wollest
                                        warlich sagen und veriehen, ob diß buch sei das buch, darauf
                                        ain jud ainem cristen oder ainem juden ainen rechten
                                        geburlichen aid tun und volfuren mag und soll. So dann der
                                        jud auf solch beschwerung bekennt und sagt das es dasselbig
                                        buch sei, so sol man in drei frag fragen und soll sprechen
                                        der, welcher den aid ervordert: Jud, ich frag dich zum
                                        ersten, ob du das wol waist und erkenst oder glaubst, als
                                        stet geschrieben in dem puch Joschuah, das, obwol der
                                        Joschuah und die Nesie oder haubtleut der zwelf geschlecht
                                        Israhel wurden betrogen von den mennern Gischon, der stat
                                        also genant. Jedoch darumb, das die haubtleut des volks
                                        Israhel hetten ihn geschworen in dem herren got Israhel,
                                        darumb wolten sie ire stat Gischon und ir volk nicht
                                        vertreiben, verderben und töten, sunder sie wolten in halten
                                        das beris oder die versünung. Und das haben sie getan, das
                                        sie nicht wolten erzurnen den herren got Israhel, darumb das
                                        sie bei im geschworen hatten. So sprech der jud: Ja ich
                                        glaub das. So sprech der crist: Jud, ich verkund dir
                                        warhaftiglichen, das wir cristen niemant anbeten dann allein
                                        den ainigen, almechtigen und lebentigen got. Und das sag ich
                                        dir darumb, das du nich[t] mainest, das du werst
                                        entschuldigt vor gott aines va[l]schen aids, indem das du
                                        mainest välschlichen, das wir cristen treiben abgotterei und
                                        beten an frembde götter oder treiben ketzerei, welchs
                                        gelogen ist. Und darumb sind die Nesie oder haubtleut des
                                        volks Israhel schuldig gewesen zu halten das, welchs sie
                                        hetten geschworen den mennern von Gischon, welche dienten
                                        den frembden gottern. Vil mer bist du schuldig uns cristen
                                        ainen warhaftigen aid schweren und halten, darumb das wir
                                        cristen anbeten den ainen lebentigen und allmechtigen
                                        gott.</cell>
                  <cell>Wörtlich ebenso, aber: bereden und beschwern mit den
                                        nachvolgenden worten ditz gegenwertig puch dasselb puch sei,
                                        so mag ine der crist, der den aid von im vordert oder an
                                        seiner statt der, der im den aid gibt, fu*erhalten und
                                        verlesen dise nachvolgende frag und vermanung. Nemlich:
                                        Jude, ich verkunde dir warhaftiklichen, das wir cristen
                                        anpetten den einigen, allmechtigen und lebentigen got, der
                                        himel und erde und alle ding beschaffen hat, und das wir
                                        ausserhalb des keinen andern got haben, eren, noch anpetten.
                                        Das sag ich dir darumb und aus der ursach, das du nit
                                        meinest, das du werest entschuldigt vor got eins valschen
                                        aides, indem daz du wenen und halten mo*echtest, das wir
                                        cristen eins unrechten glaubens wern und fro*embde götter
                                        anpettetn, das doch nit ist, und darumb seind denmalen,das
                                        die Nesie oder hauptleute des volks Israel schuldig gewest
                                        sein zehalten das, so sie geschworn hetten den mennern von
                                        Giffhon, die doch dienten den fro*embden go*ettern. Vil mer
                                        bistu schuldig uns cristen als den, die da anpetten ainen
                                        lebendigen und almechtigen got, ze schwern und zehalten
                                        einen warhaftigen und unbetrieglichen aide.</cell>
                </row>
                <row>

                  <cell>Der krist: Darumb jud frag ich dich zum andern mal, ob du
                                        das glaubst, das ainer schendet den allmechtigen got, indem
                                        das er schwert ain valschen aid. So sprech der jud: Ja. <pb
                      facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00098.html" n="93" xml:id="S.93"/>
                  </cell>
                  <cell>Darumb jude frage ich dich, ob du des glaubest, das einer
                                        schendet und lestert den almechtigen gott, in dem so er
                                        schwert einenfalschen und unwarhaftigen aide. So sprech der
                                        jud: Ja.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Der crist: Jud, ich frag dich zum dritten, ob du wilst aus
                                        bedachtem mut und on arglist anruffen den ainen, lebentigen
                                        und allmechtigen gott zu ainem zeugen, das du wilst war
                                        reden und nit liegen in allen disen spruchen, welche du
                                        wirst hie hernach reden oder antwurten. So sprech der jud:
                                        Ja.</cell>
                  <cell>.....frage dich verrer, ob du aus wolbedachtem mu*ote und
                                        one alle argeliste und betrieglicheit den einen, lebentigen
                                        und almechtigen got wellest anru*effen zu einem zeugen der
                                        warhait, das du in diser sache, darumb dir ein aid aufgelegt
                                        ist, kainerlai unwarhait, falsch oder betrieglicheit reden
                                        noch geprauchen wellest in einich weise. So sprech der jud
                                        ja.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Der crist sprech: Jud,ich vermane und bezeug und beschwere
                                        dich durch deinen ainen, lebendigen und allmechtigen got,
                                        das du suchest die zehen gebott des allmechtigen gotts
                                        geschriben in dem puch Ellehschemos und das du lesest das
                                        ander gebot in der judischen sprach und dulmetzest das in
                                        der teutschen sprach laut und verstentlich. So hör der crist
                                        dem juden zu mit fleiß, ob er das ander gebott lese und
                                        recht tulmetsch in diser weise:</cell>
                  <cell>So das alles beschen ist, so sol der jude sein rechte hand
                                        bis an den knorren legen in das vorgemelt puch und nemlich
                                        auf die wort des gesetzs und gepotts gottes, welche wort und
                                        gepott in hebraisch lauten also:</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Lo cissa etschem adonai eloecha lasschaf qi lo ienaqqe
                                        adonai et asscher issa etschemo lasschaff.</cell>
                  <cell>(Folgen die gleichen Worte.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Nicht erheb den namen des herren deines gots unnutzlich,
                                        wann nicht wirt unschuldig oder ungestraffen lassen der herr
                                        den, der do erhebt seinen namen unnutzlich.</cell>
                  <cell>
                    <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00099.html" n="94" xml:id="S.94"/>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>So der jud das hat gelesen und getulmetscht, so soll er
                                        die rechten hand bis an den knorren in das buch und auf
                                        diese gelesne worter legen und soll dise nachfolgenden
                                        worter nachsprechen.</cell>
                  <cell>Alsdann und darauf und ee-dann der Jude den aide volfürt,
                                        sol der Jude dem cristen, dem er den aide tun sol oder an
                                        seiner statt dem, der im den aide gibt, nachsprechen dise
                                        wort: (Es folgt das unter B Aufgeführte.)</cell>
                </row>
                <row>

                  <cell>Der aid laut also. Jud, sprich mir nach: O Adonay, ain
                                        schopfer himels und ertrichs und aller ding und mein und
                                        diser menschen, die hie steend, ich ruff an dich durch dein
                                        namen und alle malachimund alle mein veter und hailigen auf
                                        dise zeit zu der warheit, als und der N. mir zugesprochen
                                        hat umb etc. und als sich der handel und die sache etc., so
                                        bin ich im nichtz darumb schuldig oder pflichtig und hab
                                        kain verschlagen oder valsch zeuknis mit briefe oder zeugen
                                        gebraucht, sunder wie es gelaut hat umb haubtschuld oder
                                        sunst, was die sach ist etc. Also ist es war on alle geverd,
                                        listigkait, verborglichait, also bit ich mir got Adonay und
                                        alle malachim und alle heilige veter unsers geschlechtes,
                                        dise warheit zuhelfen besteten, und wa ich falsch unwarhait
                                        prauchet, mich zu straffen. Amen. Amen. Und ich sei herma
                                        und verflucht und alle mein geschlecht und die frucht meines
                                        leibs, <pb
                      facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00100.html" n="95" xml:id="S.95"/> wa ich anders schwer oder in dem
                                        gemut hab, dann als die wort gemainlichen werden verstanden.
                                        Amen. Amen.</cell>

                  <cell>Darnach so schwer der jude und sprech dem cristen nach
                                        dissen aide: Adonay . . . (folgen dieselben Worte) durch
                                        deinen heiligen namen auf dise zeit zu der warheit. Als und
                                        der N . . . . . hat umb den oder den handel, so bin ich im
                                        darumb oder daran ganz nicht schuldig oder pflichtig und hab
                                        auch in disem handel kainerlai falschait oder unwarhait
                                        gepraucht, sonder, wie es verlaut hat, umb hauptsach, schuld
                                        oder sonst, was die sach ist ..... Got Adonay zehelfen und
                                        zebestetten dise warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab
                                        an diser sachen, sonder einich unwarhait, falsch oder
                                        betrieglichait dar inne geprauchet, so sei ich heram und
                                        verflucht ewigklich, wo ich auch nit war und recht hab in
                                        der sach, das mich dann ubergee und verzere das feur, das
                                        Sodoma und Gomorra ubergieng,und alle die flu*eche, die in
                                        der thora geschriben steen, und das mir auch der war gott,
                                        der laub und graß und alle ding beschaffen hat, nimmer noch
                                        zu hilf noch zu statten kome in einichen meinen sachen oder
                                        no*etten. Wo ich aber war und recht hab in diser sach, also
                                        helf mir der war gott Adonay und nit anders. (Die
                                        Schlußworte von »wo ich auch nit war und recht hab in der
                                        sach, das mich dann ubergee« bis zu Ende sind dem älteren
                                        Nürnberger Judeneid = Amberger Judeneid wörtlich entlehnt,
                                        in welchen es aber heißt: »wo du nit war und recht habest
                                        etc.«. Vgl. <ref target="#TA.1.1">1. Teil 1.
                                        Kap.</ref>)</cell>
                </row>
                <row>

                  <cell>(Der Verfasser bezw. Kopist dieses Entwurfes fährt dann
                                        folgendermaßen fort:) (A.) Ich rat auf besserung der weisen,
                                        das ain hoch weiser rat beschickt drei oder vier juden, und
                                        die gelert seien, und ainen on den ander haimlich haiß
                                        suchen in der thorah, das ist dem funften puch Moysy, den
                                        sie nennen Mosse Rabeno, und such in dem andern puch, genant
                                        elles schemos, und das er zaig, wa sich die gebot anfahen
                                        und hais in das teutschen und auch in hebraisch lesen und
                                            <pb
                      facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00101.html" n="96" xml:id="S.96"/> merk ainer auf die ebraischen
                                        wort, als sie in des predigers zettel verzaichnet sind.
                                        Darnach laß man den juden hinausgan und merkt das platt etc.
                                        also die man dem andern, dritten, ob sie gleich, zaigen. So
                                        merkt man haimlich das plat etc., doch also, das kainer den
                                        andern warne. Darnach so der den aid will tun, so beschwert
                                        man den Juden also. Item :</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Ich bezeug und ruff zu meiner diser warhait an den
                                        allmechtigen, ewigen, ainigen gott Adonay, der erschinen ist
                                        Mosse Rabeno und im die thora gegeben hat, das da vor mir
                                        ligend und geschriben steend sein gepot, die er unsern
                                        vätern gegeben und darin er mir verpoten hat, das ich kainen
                                        menschen soll bei seinem namen Adonay falsch, trüglich oder
                                        hinderlistiglich schweren noch betriegen, auch kein
                                        unwarhait bestetigen, noch kain warhait laugnen. Also ruff
                                        ich an sein namen Adonay und sein ewige machtikeit. (Bis
                                        hier ist jeder Absatz von: Ich rat auf besserung etc. an mit
                                        vacat versehen!) (B.)</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>

                  <cell>Zu dem andern mal so soll der jud legen sein hand etc.in
                                        das buch auf das gebot etc. und sprechen: Adonay, ewiger
                                        gott, ain her uber all malachim, ain ainiger got meiner
                                        väter, der uns die hailigen <pb
                      facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00102.html" n="97" xml:id="S.97"/> thorah gegeben hast, ich ruff
                                        dich und dein hailigen namen Adonay an und dein
                                        allmechtichait und alle dein malachim und alle mein väter,
                                        das ir mir helft bestaten mein aid, den ich jetz soll ton,
                                        und wa ich unrecht schwer oder trügenlichen, so sei ich
                                        aller gnad beraupt des ewigen, ainigen gottes und mir werd
                                        hie in diser zeit aufgelegt alle straff und fluch, die got
                                        und sein hailig freund hand getan den verfluchten juden und
                                        mein sel, noch mein leib hab nimmes kain tail an der
                                        versprechung, die uns got getan hat, und main sam, noch ich
                                        sollen nicht tail haben an Messias, noch an dem versprochen
                                        ertrich des hailigen seligen lands. Amen. (Dieser Absatz hat
                                        ein b.)</cell>
                  <cell>(Von »Adonay« an in die Reformation mit folgenden
                                        Änderungen übergegangen:) ... allmechtiger gott .... der du
                                        uns .... dich und deinen namen Adonay und dein allmehtikeit
                                        an, das du mir helfest ..... unrecht oder betrieglich swern
                                        werde, so sei ich beraupt aller gnaden des ewigen gottes und
                                        mir werden aufgelegt alle die straffe und flu*eche, die gott
                                        den verfluchten juden aufgelegt hat und mein seele und leibe
                                        haben auch nimmer einichen tail an der versprechung.....
                                        Amen fehlt.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Ich versprech auch und bezeug das bei dem ewigen Adonay,
                                        das ich nit wil begeren, noch biten, noch aufnemen kain
                                        erclerung, auslegung, abnemung, vergebung von kainem
                                        menschen, von kainem juden, noch erbarmung von gott begern,
                                        wa ich betrieg ain menschen oder mer mit disem aid. Amen.
                                        (Der Jurist machte noch weitere Besserungsvorschläge, welche
                                        aber nicht in die Reformation aufgenommen wurden.) (Dieser
                                        Absatz hat ein c).</cell>
                  <cell>einich erclerung .... von keinen juden, noch anderm
                                        menschen, wo ich mit dissem meinem aide, so ich jetzo tun
                                        wird, einichen menschen betriegen. Amen.</cell>
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              <pb facs="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00103.html" n="98" xml:id="S.98"/>
            </p>
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          <div xml:id="TA.Anhang.3">
            <head>Anhang III. Reformation des Landgerichts zu Nürnberg 1460.</head>
            <p>»... Das und auch angesehen, das in unsers gnedigisten herrn des
                            Romischen kaisers hoffgerichte, landgerichte und andern gerichten
                            gaistlichen und weltlichen die selben gewonheit nicht gehalten wurdet,
                            sunder das da vor ein jeder den andern durch seinen anwalt und gewalt,
                            des nach ordnung der recht gnug ist, mit clagen oder verantwurten
                            rechtfertigen mag, als auch das die gemainen keiserlichen und geschriben
                            recht zugeben und gestatten, darumb ... und auch das sich selb
                            landgericht in solicher und andern loblicher gewonheiten billich
                            conformiret und gegleichet dem ursprung, da dann en das fleußet, nemlich
                            den gerichten des kaiserlichen hoffz, ... reformiren und setzen wir ...,
                            das ... alle die jenen, sie sein gaistlich oder werntlich, ainich oder
                            gesamet person, die das obgemelt landgericht suchen und sich des
                            gebrauchen wollen, ob inne das durch ir aigen person zu tun nicht füget
                            oder verlanget, durch einen andern oder andre procurator und anwalt, den
                            oder die der oder dieselben durch ir genugsam und volmechtig
                            gewaltsbrief mit eines gehechten gerichtz einer statt, eins prelaten
                            oder zweier edelmann insigelle bevestigt, orden und setzen in irem namen
                            und von irentwegen ladung und furbot, haischen und fodern und nemen,
                            auch clagen, verantwurten und alle andre notdurft in recht ...«, doch
                            sind ausgenommen Kampfsachen, »acht inzich zu tun und andre aide zu
                            volfuren, auch verzeihung und ubergebung erbs und aigens, erblicher
                            anfelle und erfolgter gerechtikeit«, damit soll es nach altem Herkommen
                            gehalten werden.</p>
            <p>Herrschaftl. Buch Nr. 17 im k. Kreisarchiv Nürnberg Bl. 19.</p>
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        </div>
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