Daniel
Waldmann
Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen
ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften. In: Mitteilungen des
Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg Bd. 18 (
Nürnberg
1908) 1-98
Quelle: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg Bd. 18 (1908)
1 - 98. Auf Grund des Digitalisates der Bayerischen Staatsbibliothek mit Hilfe eines
OCR-Programms digitalisiert und in Anlehnung an die Richtlinien der Text
Encoding Initiative mit Markierungen versehen. Speyer/Klagenfurt 2011/2013.
Heino Speer.
Wie die Wende des 15. Jahrhunderts in der Weltgeschichte überhaupt den
Anfang einer neuen Kulturepoche bedeutet, so gilt das insbesondere auch
von der Rechtsentwicklung in Deutschland. Die uralten
Rechtsgewohnheiten, die, auf bäuerliche Verhältnisse zugeschnitten,
meist unaufgezeichnet waren, mußten mit zunehmendem Verkehr immer
unsicherer und bestrittener werden. Und vollends dem Ansturme, den das
römische Recht im Laufe des 15. Jahrhunderts mit besonders starker Macht
unternahm, konnten sie, soweit sie überhaupt noch lebensfähig waren, nur
mit Mühe standhalten. So lag denn, vorzüglich im Süden, das einheimische
Recht mit dem fremden in schwerem Kampfe. Denn das letztere fand nicht
allein in den römisch-rechtlich gebildeten doctores eifrige Förderer,
welche in ihren einflußreichen Stellungen als Stadtschreiber,
Konsulenten, Advokaten, Schiedsrichter oder gar als ordentliche Richter,
die historisch gewordenen Verhältnisse verkennend, bisweilen mit einem
Schlag den fremden Anschauungen zum Siege verhelfen wollten, sondern
auch die deutschen
| Seite 2| Kaufleute, die auf ihren Handelsreisen mit den
verschiedenen italienischen Partikularrechten in Berührung kamen, mußten
dem klaren Geiste, den das fremde Recht atmete, Achtung zollen. Die
überwiegende Mehrheit der Einheimischen jedoch hielt krampfhaft an den
von den Altvordern überlieferten Rechtsgewohnheiten fest. Darin wurden
sie unterstützt von einem gewissen Mißtrauen, welches sie dem fremden
Rechte entgegenbrachten. Denn, unkundig der lateinischen Sprache, hatten
sie keine Gelegenheit, die Prinzipien desselben genauer kennen zu
lernen, sodaß sie oft trotz der größten Vorsicht, welche sie bei
Abschluß von Rechtsgeschäften beobachteten, bedeutende Nachteile
erlitten. Die Folge war, daß das Eindringen des romanischen Rechts auf
den Unternehmungsgeist der Geschäftswelt lähmend wirkte. Das Rechtsleben
war im höchsten Grade unsicher. Am meisten mußte sich das aber in der
Rechtspflege, insbesondere im Gerichtsverfahren, geltend machen. Die
uralten Vorschriften des germanischen Prozesses, die meist nicht
aufgezeichnet waren, hatten sich teils überlebt, teils schwebten sie dem
Gedächtnisse der Schöffen selbst nur noch in dunklen Umrissen vor. Hier
fand das fremde Recht eine natürliche Bresche, durch die es auch in die
weltlichen Gerichte eindringen konnte, nachdem es von der Praxis der
zahlreichen geistlichen Gerichte bereits lange vorher anerkannt war. Die
Folge aber war, daß Parteien wie Schöffen jetzt noch mehr einer festen
Richtschnur entbehrten als vorher, an die sie sich bei ihren
Prozeßhandlungen hätten halten können. Da versteht man dann leicht den
Ruf nach Reform, nach geschriebenen Gesetzen, nach Regelung des
mißlichen Verhältnisses zwischen fremdem und einheimischem Rechte. Und
so finden wir gegen Ausgang des 15. Jahrhunderts die deutschen
Gemeinwesen damit beschäftigt, durch Kodifikationen dem unsicheren
Rechtsleben abzuhelfen. Den Territorien voran eilten auch hier die
Städte. Das erste Ergebnis dieser Reformtätigkeit hatte die mächtige
Reichs- und Handelsstadt Nürnberg aufzuweisen. Bereits 1479 war hier
eine bedeutende Kodifikation des Zivilrechts zum Abschluß gekommen, in
der sogenannten Reformation, welche, 1484 als das erste deutsche
Stadtrecht gedruckt, zahlreichen Gesetzgebungen, besonders Frankfurt und
Hamburg, zum Vorbild dienen sollte.
| Seite 3|
Den bedeutenden Einfluß, den sie auf die Gesetzgebungen jener Periode
ausübte, verdankt sie hauptsächlich ihren prozeßrechtlichen
Bestimmungen.N.3.1 Es liegt daher die Frage sehr nahe: Aus
welchen Quellen schöpfte der Gesetzgeber jene Vorschriften?
Wenn die von Anton
Koburger 1484 gedruckte Ausgabe selbst in ihrer Vorrede
als Hauptquellen für das ganze Werk das römisch-kanonische und deutsche
Recht angibt, indem sie sagt, daß »sölliche gesetz nach rat vil
hochgelerter doctor und den gemeinen geschriben rechten, sovil sich das
nach der stat Nüremberg gelegenheit, herkomen und leufte hat erleiden
mügen, gemeß gemacht sind«, so gilt dies auch für das Prozeßrecht.
Bevor jedoch auf die Quellen selbst eingegangen werden kann, ist von der
Entstehungsgeschichte der Kodifikation zu handeln; denn diese ist für
eine Untersuchung nach den Quellen nicht ohne Bedeutung. Deshalb müssen
die Aufzeichnungen darüber, so spärlich sie auch sein mögen, gewürdigt
werden.
Bezüglich des Zeitraums, innerhalb dessen die Reformation abgefaßt
wurde, steht nur 1479 als Vollendungsjahr fest. Denn bereits am 9.
Februar ordnete der Rat an, die Titel der Reformation sollen »in ein
zimlich forme pracht, fürter getruckt und menniglich, so des begert,
gegeben werden«.N.3.2 Nachdem darauf auch die Publikation stattgefunden
hatte, wie das Ratsmanuale von 1479 (16.
April) ausweist: »Item die vorrede in der neuen reformacion
gesetzt soll auf allen tagen, so man dieselb reformation lesen wirdet,
am anfang und erstlich gelesen werden und die ausruffung derhalb
begriffen sol auf sontag schirst vom rathaus verrufft werden«N.3.3, trat
das neue Gesetz noch im gleichen Jahre in Kraft, doch ließ der Rat die
Sätze noch vorher auch in den Kirchen verkünden. Deshalb ordnete er
1479 (10. April) an: »Die vorrede der
neuen reformacion nach dem neuen rate von dem rathaus zu beruffen und
nachvolgend uff tage, da man rätig wirdet, die gesetze derselben neuen
reformacion in den kirchen alle zu lesen und, nachdem sie verlesen sind,
sollen dieselben gesetze mit iren penen angeen und pinden.«N.3.3
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Zweifelhafter dagegen ist der Zeitpunkt, in welchen der Beginn der
Kodifikation fällt. Indessen scheint der Schluß Merkels,N.4.1 der als
solchen das Jahr 1477 angibt, richtig zu sein. Denn wenn es im
Ratsmanuale zu Anfang des Jahres 1477N.4.2
heißt: »Item das gesetz der bekanntnus in das gerichtspuch zugelassen,
doch mit pesserung zwaier genannten und inen das ansagen. Jobs Haller. Pauls
Volkamer« und dieses Gesetz in der verbesserten Redaktion
noch in die von Merkel veröffentlichte Statutensammlung aufgenommen ist,
wenn aber andererseits gegen Ende 1477 der Rat anordnet: »Item in die
reformacion ze setzen, so einer sein appellacion zu jarsfrist mit
ausbringung, citation, inhibition nit nachkomme, wie es sol gehalten
werden«N.4.2 und jene Statuten einer
Appellation überhaupt nicht erwähnen, so ist anzunehmen, daß bereits in
der 2. Hälfte des Jahres 1477 das Gesetzgebungswerk in Angriff genommen
wurde.
Für diese Annahme spricht auch der Zusatz, der von dieser Zeit ab den
auf die Gesetzgebung bezüglichen Ratsverlässen beigefügt ist, »die
herren ob der Reformation«N.4.3, während sie
vorher nur mit dem Namen der Referenten abschlossen. Die Haupttätigkeit
der Kommission aber — das bezeichnen wohl die Worte: herren ob der
reformation — fällt in das Jahr 1478. Denn erst jetzt scheint der Rat
den Entschluß gefaßt zu haben, eine Privatrecht und -Prozeß umfassende
Kodifikation herstellen zu lassen. Die Worte eines Ratsbeschlusses von
Anfang 1478: »Item den herren ob der reformacion ist gelüftet, das sie
die tage, so gericht gehalten wird, zu verrer vollstreckung und
rechtvertigung der reformacion, ob dieselben reformacion sein soll«N.4.3, sind wohl dahin zu verstehen, daß es dem
Rate anfänglich nur um Abfassung einer Gerichtsordnung — bereits oben
wurde gezeigt, daß nicht sowohl das materielle als vielmehr das
Prozeßrecht einer dringenden Regelung bedurfte — zu tun war. Demnach ist
bei den Bestimmungen der Reformation bezüglich der Abfassungszeit zu
scheiden zwischen prozeßrechtlichen und materiellrechtlichen.
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Waren die ersteren in der Mehrzahl bereits vor 1478 redigiertN.5.1, so erstreckte sich die
Arbeit der Kommission in diesem Jahre hauptsächlich auf die letzteren.
Selbstverständlich ist, daß die Kommission bisweilen Umarbeitungen
vornehmen mußte, wollte sie beide Teile in Einklang bringen.
Es war bereits im Vorhergehenden mehrmals die Rede von der Kommission,
welche das Gesetzbuch bearbeitete. Daß der Rat von Nürnberg tatsächlich
eine solche aufgestellt hat, kann nach den angeführten Ratsbeschlüssen
keinem Zweifel unterliegen. Schwerer läßt sich die Frage beantworten,
wie sich diese Kommission zusammensetzte. Die Nachrichten hierüber sind
sehr dürftig. Gewiß ist, daß der Rat den Gesetzgebungsakt, abgesehen von
seinem eigenen Prüfungsrecht, nicht ausschließlich in die Hände
gelehrter Juristen legte. Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß man
den doctores wohl immer noch Mißtrauen entgegenbrachte, sondern auch die
Tatsache, daß der Rat 1478 seine Mitglieder »Jobs
Haller, Paulus Volkamer, Jörg Spengler« als »potschaft zu den doctorn
gen Frankfurt geordent der reformacion halb uff Elisabeth« des gleichen
Jahres sandte.N.5.2 Denn es ist wohl
anzunehmen, daß man zu der in Frankfurt stattfindenden Verhandlung
Mitglieder der Kommission auswählte, da nur diese in die Fragen der
Gesetzgebung eingeweiht waren. Von den den Laien gegenüberstehenden
Juristen ist nur der Name eines einzigen Vertreters, Sebald Schreyer, bekannt. Ist von ihm bezeugtN.5.3, daß er zur »Verfertigung« des Gesetzbuches
»gebraucht« wurde, so ist das zwar nicht der Fall von den anderen
bedeutenden Juristen, deren sich Nürnberg in dieser Zeit zur
Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben bediente, so von Dr. Schütz und Peter
Stahl
N.5.4, es wäre indessen nicht einzusehen,
warum man diese tüchtigen Männer zur Gesetzgebung nicht herangezogen
haben sollte.
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Von größerem Interesse als die Zusammensetzung der Kommission ist für
die Quellenuntersuchung jedoch die Arbeitsmethode, die sie beobachtete.
Bevor eine Materie gesetzlich geregelt werden konnte, mußte der Rat die
Genehmigung erteilen, es sei denn, daß dieser selbst einen Gesetzentwurf
verlangte. Dieser, meist von den Konsulenten ausgearbeitet, wurde von
den ReferentenN.6.1) in der Ratssitzung vorgelegt, wo
er dann entweder angenommen oder in gewissen Punkten zur Korrektur
gegeben oder aber ganz verworfen wurde. Ob der Rat die Genehmigung
erteilte, hing schließlich wieder von seiner eigenen Entscheidung ab
oder von dem Gutachten eines Rechtsgelehrten, das man häufig sogar von
auswärtigen, wohl aber im Dienste der Stadt stehenden JuristenN.6.2 einholte. Als ein Beleg für den Gang der
Gesetzgebung mögen die Schicksale des Judeneides angeführt werden, da
sich gerade hier ein auf urkundlichem Materiale beruhendes Bild zeichnen
läßt, welches am besten die Arbeitsweise der Kommission charakterisieren
dürfte.
Anläßlich der Neuregelung des Prozeßrechts sollte auch die Form des von
den Juden im Zivilprozesse zu schwörenden Eides eine Änderung erleiden.
Der Rat beauftragte zu diesem Zwecke die Kommission, von den Konsulenten
Entwürfe für die neue Eidesformel einzufordern, welche durch ihren
Inhalt einen Protest der Juden möglichst ausschließen sollte. Darauf
bezieht sich ein Ratsbeschluß von 1478, der lautet: »Item verners rats
pflegen des juden aids halb mit furhaltung der sorgveltikeit der
appellacion, die da wider durch die juden alz ein neuikeit mochte
furgenommen werden, bei den gelerten und auch den prediger zu den
predigern« (Referent war G. Imhof und Ul. Stromair).N.6.3 Indes zahlreiche Entwürfe scheinen eingereicht worden
zu sein, bis endlich einer nach Vornahme verschiedener Einschiebungen
bezw. Weglassungen die Zustimmung des Rates fand. Bevor sich dieser
jedoch zur Aufnahme der Eidesformel in die Reformation entschloß,
ersuchte er auswärtige Juristen um ihr Gutachten: »So man zu doctor
Merten (Martin) schickt,
| Seite 7| seins rats pflegen des neuen judenaids halben,
ob der bestendig sein mag, und desgleichen zu Frankfurt bei den gelerten
auch handeln.«N.7.1 Das mag ungefähr der
Werdegang gewesen sein, welchen die Eidesformel durchzumachen hatte, ein
Prozeß, der um so interessanter ist, als uns jene Entwürfe erhalten
sind, welche somit als einzige Uberlieferung von den Vorarbeiten der
Kommission höchst wertvoll sind, mögen sie auch nur einen kleinen Teil
derselben darstellen.
Ein dicker Folioband in Holzumschlag (K. N. Nr. 438), ehemals das
Eigentum eines Nürnberger Juristen, enthält unter anderem mehrere
Gesetze, welche sich auf die Nürnberger Juden beziehen. Darunter finden
sich auch jene Entwürfe für die jüdische Eidesformel. Die ausführlichste
wurde die Grundlage für die in die Reformation aufgenommene. Das ergibt
sich mit Sicherheit aus den Zeichen, die der Jurist bei seinen
Besserungsvorschlägen, welche er zur genannten Formel machte, anbrachte.
Er riet nämlich, wie er selbst schreibt,N.7.2 »auf besserung der weisen«,
und je nachdem sein Entwurf von der Kommission bezw. dem Rate angenommen
oder verworfen wurde, schrieb er an den Rand desselben ein b (auch ein
t) oder aber ein vacat. Indes ein Vergleich der reformatorischen
Eidesformel einerseits mit der zum Ausgangspunkt dienenden und den
gebilligten Änderungen andererseits zeigt, daß eine nochmalige
Überarbeitung dieser zwei Bestandteile stattgefunden hat, welche sich
teils als Verkürzung, teils als Erweiterung darstellt und zum Schluß
auch den bereits geltenden Judeneid berücksichtigt.N.7.2
Demnach schöpft die Kommission bei ihren Arbeiten zunächst aus dem
geltenden Rechte, welches sie durch Anbringung entsprechender
Verbesserungen den veränderten Zeitverhältnissen anzupassen sucht. Ihre
Vorarbeiten müßten also den besten Schlüssel zu einer
Quellenuntersuchung abgeben. Da sie jedoch mit Ausnahme der auf die
jüdische Eidesformel bezüglichen Entwürfe trotz umfassender
Nachforschungen als unauffindbar anzusehen sind, muß sich die
Untersuchung, wie nach den Quellen der Nürnberger Reformation überhaupt,
so auch nach denen des in ihr enthaltenen Prozeßrechts zunächst darauf
| Seite 8| beschränken, das vorreformatorische Recht nach
seinen Grundzügen klarzulegen.
Nicht nur die Vorarbeiten der Kommission selbst, auch die
Zivilgesetzbücher Nürnbergs sind, soweit sie der Zeit vor 1479
angehören, gänzlich verschollen; ob sie das Schicksal der 5 von Gengler
N.8.1 erwähnten Kodices, deren
Inhalt in der Hauptsache Nürnberger Polizeiordnungen bildeten und von
denen nur noch Bruchstücke erhalten sind, geteilt haben, ist unbestimmt.
Sicher dagegen ist, daß sie bis 1721, bis zu dem Jahre, in welchem Köhler seine Historia Reformationis
Norimbergensis verfaßte, noch im Nürnberger Archive standen. Denn er
spricht,N.8.2 von einem Dekret von 1461,
welches in den Merkelschen Kodices nicht enthalten ist. Demnach wird
sich der Gewährsmann Köhlers — er selbst hatte nicht Zutritt zum Archiv
— die Mitteilung nicht sowohl aus einer Abschrift als vielmehr aus dem
Original selbst geholt haben. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, daß
diese Statutenbücher wie die Entwürfe der Kommission erst bei dem großen
Archivaliendiebstahl zu Beginn der fünfziger Jahre des vorigen
Jahrhunderts und wohl schon vorher dem Archiv verloren gingen.N.8.3
Was uns von Zivil- und Zivilprozeßrecht, welches in Nürnberg vor 1479
galt, überliefert ist, verdanken wir, abgesehen von den wenigen in
Betracht kommenden Bestimmungen, welche die Polizeiordnungen enthalten,
in der Hauptsache den schon oft erwähnten 2 Abschriften einer alten
»Gerichtsreformation«, um deren Wiederauffindung und Veröffentlichung
sich Professor Merkel (in Göttingen) verdient
gemacht hat. Wenn aber diese Sammlung, deren Hauptinhalt
Prozeßvorschriften aus den Jahren 1424—1477 bilden, nicht einmal alle
Dekrete aufzuweisen hatN.8.4,
welche während dieser Zeit erlassen wurden,
| Seite 9| so kann ihr Stoff um so weniger für eine
Beurteilung des vorreformatorischen Prozeßrechts Nürnbergs ausreichend
sein. Es muß demnach ein Weg gesucht werden, auf welchem wir zur
Kenntnis dieses Rechts gelangen. Diese vermitteln uns die zahlreichen
Rechtsbeziehungen, die Nürnberg mit andern Städten unterhielt.
Anfänglich an wirtschaftlicher Macht nicht stärker als seine deutschen
und böhmischen Nachbarstädte, errang es sich durch den blühenden Handel,
welcher sich auf eine einheimische Industrie stützen konnte, unter
diesen bald eine dominierende Stellung. Seine Bedeutung wächst mit dem
zunehmenden Handelsverkehr zwischen Deutschland und Italien. Wie es die
vom Süden kommenden Produkte über Frankfurt im Westen und Erfurt im
Norden als Haupthandelsplätze zwischen Ober- und Niederdeutschland bis
an die Seestädte verschicktN.9.1, so sind auch die Handelsbeziehungen zu
den östlichen Ländern, namentlich Böhmen, sehr lebhaft gewesen. Daraus
erklärt sich vielleicht einerseits die irrige Ansicht einiger
Schriftsteller, als habe Nürnberg sein Gesetzbuch 1479 lediglich von
Venedig entlehntN.9.2,
andererseits zweifellos die Tatsache, daß Nürnberg den böhmischen
Städten gegenüber geradezu als Oberhof auftritt. Letzterer Umstand
indessen scheint auf noch intensivere Einwirkungen, welche von Nürnberg
ausgehen, hinzudeuten als auf bloßen Handelsverkehr. Denn wie Bamberg,
so bildete auch Nürnberg einen Stützpunkt des Deutschtums gegen die
Slaven. Besteht die Hauptaufgabe Bambergs im Christianisieren und mußte
es seine Rolle ausgespielt haben, wenn die Einführung des Christentums
bei der slavischen Bevölkerung gelungen war, so liegt die Tätigkeit
Nürnbergs auf dem Gebiete der Kolonisation und beanspruchte ungleich
längere Zeit als erstere. In diese Aufgabe hatte sich Nürnberg anfangs
mit sächsischen und regensburgischen Kolonisten zu teilen. Die letzteren
jedoch mußten bald wegen ihres geringen Einflusses, den sie infolge der
weiten Entfernung der slavischen Länder vom Mutterlande auf diese
ausüben konnten, dem rührigen sächsischen und fränkischen Volksstamme
das Feld überlassen. Entsprechend der geographischen Lage des
Mutterlandes wurde das sächsische
| Seite 10| Element, vertreten durch Halle und Magdeburg,
durch Zuzug aus dem Norden, das fränkische, vertreten durch Nürnberg,
von Westen her, verstärkt. Als Grenze, an der die beiden in ihrer
Kulturarbeit zusammentrafen, kann im großen und ganzen die Elbe
bezeichnet werden. Die Früchte dieser Tätigkeit aber bestanden in der
Ausbreitung deutscher Sprache, deutscher Gesittung und nicht zuletzt
deutscher Rechtsanschauung.N.10.1
Hier interessiert hauptsächlich die Ausdehnung, welche das Nürnberger
Recht in diesen Landen gewann.
Den Hauptstützpunkt, von dem aus dasselbe seinen Eingang in zahlreiche
Städte Böhmens und Mährens fand, bildete Eger. Ganz natürlich, denn Eger
stand, wie ursprünglich Nürnberg selbst, unter der Gerichtsbarkeit der
Burggrafen von Nürnberg. Waren demnach die Bewohner des Egerlandes schon
von altersher gewohnt, ihren Rechtszug nach Nürnberg zu nehmen, so
blieben sie dieser Einrichtung treu, auch nachdem die Burggrafen die
Gerichtsbarkeit über Nürnberg allmählich eingebüßt hatten, um sie dieser
Stadt selbst zu überlassen. So ist denn der Rechtsverkehr zwischen
beiden Städten, der wohl schon seit Gründung Egers besteht, das ganze
Mittelalter hindurch bis ins 16. und 17. Jahrhundert sehr rege. Diese
Beziehungen sind für die Rechtsgeschichte überhaupt und insbesondere für
die Nürnbergs um so interessanter, als eine Anzahl von Rechtsauskünften,
welche der Rat von Nürnberg dem von Eger erteilte, überliefert sind.
Diejenigen zivilrechtlichen Inhaltes gehören ausschließlich dem 14.
Jahrhundert an und enthalten offenbar nichts anderes als Abschriften
einzelner Bestimmungen, die einem noch älteren unbekannten Nürnberger
Statutenbuche entnommen sind. Inwieweit sie als mittelbare Quellen des
Prozeßrechts der Reformation in Betracht kommen, wird sich später
zeigen. Hier genügt festzustellen, daß diese Tatsache ein Beleg dafür
ist, daß aus dem Kampfe, der zwischen fränkisch-nürnbergischem und
sächsischem Rechte in Eger, als an der Grenze zwischen beiden
Rechtsgebieten gelegen, naturnotwendig entbrennen mußte, bereits im 14.
Jahrhundert das erstere als
| Seite 11| Sieger hervorging. Von Eger aus aber fand das
nürnbergische Recht wieder in zahlreichen Orten Aufnahme, so daß Eger
selbst für diese als Oberhof gilt oder doch indirekt den Rechtszug nach
Nürnberg vermittelt.N.11.1
Diesen Orten, in welchen das Nürnberger Recht erst allmählich durch
Erteilung von Rechtsbelehrungen seitens Nürnbergs festen Boden gewann,
steht eine andere Gruppe von Städten in Böhmen gegenüber, die sofort bei
ihrer Gründung mit Nürnberger Recht belehnt wurden. Unter diesen ragt
besonders Prag durch seinen Einfluß auf andere Stadtrechte hervor. Daß
Prag, seinerseits wieder Oberhof für zahlreiche Orte, häufig nach
Nürnberg appellierte, schloß man mit Recht aus dem Verbote, welches, von
König Wenzel 1387 erlassen, den Rechtszug
der böhmischen Städte, namentlich Prags, nach Nürnberg untersagte, um
Prag selbst zum ausschließlichen Oberhof zu erheben.N.11.2
Indes volle Gewißheit verlieh diesem Schlusse erst die Entdeckung der
Lokationsurkunde des Dorfes Lubna, welche, im Original von König Johann von Luxemburg 1315 ausgestellt, in
einer 1612 angefertigten Abschrift erhalten ist. Das Ende derselben
lautet: ... Ordinamus itaque ..., ut tam villa ipsa, quam omnes
inhabitatores villae ipsius praesentes et futuri iure civitatis
Nurembergensis, quo maior civitas nostra Pragensis a prima sui
fundatione freta et fruitur, in perpetuum regulari frui debeant et
gaudere ... u.s.w. Daraus ergibt sich aber — abgesehen von der großen
Bedeutung und dem großen Einfluß, welchen das Nürnberger Recht auf die
böhmischen Stadtrechte im Mittelalter ausübte, und dem frühen Zeitpunkt,
in welchem es diesen Einfluß bereits gewonnen hat — der Grund, aus dem
der Rechtszug von Prag nach Nürnberg ging. Wie die in unserer
interessanten Urkunde angegebene »villa«, so lebte auch Prag, und zwar
bereits seit seiner Gründung, nach Nürnberger Recht, und es ist deshalb
sehr natürlich, daß sich seine Gerichte in zweifelhaften Fällen an diese
Stadt als ihren Oberhof wandten. So mochte sich gerade um die Zeit, als
König Wenzel jenes
| Seite 12| Verbot erließ, das Nürnberger Recht des
höchsten Ansehens in Böhmen erfreuen, um aber im Laufe der folgenden
Zeit seine Bedeutung allmählich einzubüßen; denn in Prag selbst macht
das Iglauer Recht, welches bereits seit Anfang des 14. Jahrhunderts dort
einzudringen sucht, dem Nürnberger Rechte seinen Rang streitig.
Die Aufnahme des Iglauer Rechts konnte in Prag um so leichter erfolgen,
als auch das Iglauer Recht ganz den Charakter des süddeutschen Rechts im
Gegensatz zu dem im Norden Böhmens geltenden sächsischen trägt. Indes
läßt sich bei Iglau, wenn auch schon seine Ausdehnung nach Prag, wo
Nürnberger Recht gilt, auf eine Verwandtschaft mit dieser Stadt
schließen läßt, ein direkter Einfluß des Nürnberger Rechts nicht mehr,
wenigstens nicht durch äußerliche Beziehungen, nachweisen.N.12.1 Und so nimmt
der Einfluß Nürnbergs immer mehr ab, je mehr wir nach Osten gehen. Auch
für die mährische Stadt Brünn läßt sich ein direkter Rechtsverkehr mit
Nürnberg nicht auffinden. Aber auch sein Recht mußte auf ähnlicher
Grundlage ruhen wie das Nürnbergs; denn wie hätte sonst einerseits das
mit Nürnberger Recht beliehene Prag dem Brünner subsidiäre Geltung
beilegen und andererseits das mit Nürnberg durch engste Bande verknüpfte
Eger 1352 einfach das Brünner Recht herüber nehmen können?N.12.2 Offenbar hatte auch in Mähren
das fränkisch-nürnbergische Recht dieselbe Herrschaft inne wie im
böhmischen Gebiete von Prag und Eger, konnte sie aber wegen des immer
mehr an Boden gewinnenden sächsischen Rechts nicht so lange behaupten
wie in Böhmen. Denn wenn auch im allgemeinen angenommen werden kann, daß
die nördlichen Orte Böhmens und Mährens nach sächsischem, die südlichen
dagegen nach fränkischem oder bayerischem Rechte lebten, so greifen doch
diese Rechtsgebiete häufig in einander, was ja schon aus der wenig
scharf gezogenen Grenze hervorgeht. So hat auch das Brünner Recht
bereits im 13. und 14. Jahrhundert nicht nur römische, sondern auch
zahlreiche sächsische Bestandteile in sich aufgenommen. Ähnliches gilt
von Iglau, und von der Kleinseite Prags vollends steht fest, daß sein
Schöffenrat lange vor König
| Seite 13| Johann als Oberhof von den benachbarten
Ortschaften anerkannt wurde, in welchen, im Gegensatze zu Prag selbst,
sächsisches Recht galt.N.13.1
Sind auch von den Rechtsbeziehungen, in denen Nürnberg zu anderen
Städten stand, diejenigen zu den böhmisch-mährischen Städten die
wichtigsten, so sind sie doch nicht die einzigen. Denn wenn schon
Nürnberg diese Rechtsentwicklung dieser weiter im Osten gelegenen Orte
beeinflußt hat, so muß das noch mehr der Fall sein bei seinen nächsten
Nachbarstädten.
Abgesehen von Rothenburg, von dessen Rate zwei Fälle überliefert sind,
in welchen er die Stadt Nürnberg um Abschriften einzelner ihrer freilich
nicht das Zivilrecht betreffender Verordnungen ersuchtN.13.2, scheint die
Einwirkung Nürnbergs hauptsächlich auf die bayerische Stadt Amberg eine
starke gewesen zu sein. So hat ein altes Statutenbuch Ambergs aus dem
14. Jahrhundert neben 2 Briefen des Nürnberger Rats, welche als
Antwortschreiben dem Rate von Amberg Auskunft über Übertretungen von
»Friedpoten« und deren Bestrafung nach Nürnberger Rechte erteilen, eine
Anzahl von Bestimmungen aufzuweisen, welche ziemlich starke Anklänge an
das Nürnberger Recht zeigen, wenn dies auch meist nur aus einem
Vergleich mit der Reformation geschlossen werden kann. Ja es liegt die
Annahme nahe, daß zahlreiche dieser ambergischen Statuten lediglich
Kopien von nürnbergischen sind. Ihrer Form nach läßt sich das aus
einfachen Gründen nicht so leicht nachweisen als ihrem Inhalte
nach.N.13.3 Jedoch deutet die Tatsache, daß der Amberger
Judeneid mit dem offenbar schon aus dem 14. Jahrhundert stammenden
nürnbergischen wortwörtlich gleichlautetN.13.4, darauf hin, daß auch andere Nürnberger Statuten
selbst dem Wortlaute nach ins Amberger Rechtsbuch aufgenommen sind. Denn
daß jene jüdische Eidesformel etwa auf eine dritte gemeinsame Quelle
zurückgeht, ist kaum anzunehmen, läßt sich aber auf keinen Fall
nachweisen.
| Seite 14|
Bei seinen Rechtsbelehrungen, die der Nürnberger Rat der Stadt Amberg
erteilte, mochte er auch mit dem in Amberg subsidiär geltenden
bayerischen LandrechteN.14.1 in Berührung gekommen sein, dessen
Rechtssätze freilich sich nur sehr wenig von den nürnbergischen
inhaltlich unterscheiden mochten, wenigstens in der damaligen Zeit. Denn
wie hätte sonst Amberg in zweifelhaften Fällen sich an den Nürnberger
Rat wenden oder gar an ihn — was höchst wahrscheinlich der Fall war —
appellieren können? Sollte aber von diesem Gesichtspunkte aus etwa die
Hypothese, die Nürnberger hätten sich im 14. Jahrhundert des bayerischen
Landrechts bedient, zu beurteilen sein?N.14.2 Wenn das wirklich der Fall wäre —
eine Ansicht, die aus später darzulegenden Gründen falsch ist —, dann
wäre es allerdings viel wahrscheinlicher, daß es aus dem nahen Amberg
Eingang gefunden hätte als etwa aus Oberbayern selbst. Mit allen den
aufgezählten Stadtrechten ist das Nürnberger insoferne verwandt, als
jene sich mehr oder minder an dieses anlehnen. Dieses Verhältnis besteht
nicht zwischen dem Nürnberger und Bamberger Recht, vielmehr läßt sich
zwischen beiden Städten keinerlei Rechtsverkehr nachweisen. Gleichwohl
wird Bamberg am besten an dieser Stelle
erwähnt, da sein Recht eine enge innere Verwandtschaft mit dem
Nürnberger aufweist. Denn die Rechtsentwicklung in der nahen
Bischofsstadt war ganz ähnlichen Bedingungen unterworfen wie die in
Nürnberg. Aus dieser Tatsache erklärt sich denn auch manche
Übereinstimmung des durchaus süddeutschen Charakter tragenden Bamberger
Stadtrechts mit dem vorreformatorischen wie reformatorischen Nürnberger
Rechte.N.14.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Bande des Rechtsverkehrs, in
welchem Nürnberg mit den verschiedenen Städten stand, bald mehr bald
minder fest geknüpft waren. Von diesem Gesichtspunkte aus kann man diese
Städte — abgesehen von Bamberg — vielleicht in 2 (große) Gruppen
einteilen. Die erste Gruppe würde diejenigen umfassen, welche nicht nach
Sitte und Herkommen, sondern nur gelegentlich in einzelnen Fällen den
| Seite 15| Nürnberger Rat, dessen Gesetze und
angestellte Juristen im ganzen östlichen Franken und Böhmen bis nach
Mähren hinein bedeutendes Ansehen genossen, um Auskunft in schwierigen
juristischen Fragen baten. Zu dieser Klasse ist nach dem bekannten
historischen Materiale etwa Rothenburg, Ingolstadt
N.15.1 zu zählen. Auch Amberg ist dazu zu rechnen, obwohl man hier
zweifelhaft sein kann, ob es nicht besser unter die 2. Gruppe fällt.
Diese setzt sich aus denjenigen Städten zusammen, welche, wie es in
deutschen Rechtsquellen heißt, in Nürnberg zu Haupte gehen, für die
Nürnberg als Oberhof fungiert. Zu dieser Gruppe gehört also abgesehen
von Amberg vor allem Prag und Eger und mittelbar alle die Orte, welche
ihrerseits wieder Prag oder Eger als Oberhöfe anerkannten. Die
Überlieferung bezeugt, daß Nürnberg in seiner Eigenschaft als Oberhof
den letztgenannten beiden Städten gegenüber eine rechtssprechende
Tätigkeit ausübte, während es der Stadt Amberg wohl nur
Rechtsbelehrungen erteilte.N.15.2 Es ist klar, daß der Grundton des Rechts, welches in
den Städten beider Klassen im 14. und 15. Jahrhundert galt, nicht sehr
verschieden sein kann von dem des Nürnberger Rechts. Es ist aber auch
ebenso ersichtlich, daß das Recht der zur 2. Gruppe gehörenden Städte
dem nürnbergischen ungleich ähnlicher sein wird als das der andern
Städte. Damit gelangen wir zu der Bedeutung, welche diese Stadtrechte
für die Quellenuntersuchung der Nürnberger Reformation und namentlich
des in ihr enthaltenen Prozeßrechts haben.
Wenn Nürnberg sein Recht schon bei der Gründung Prags dieser Stadt
mitteilt und deren Recht in seiner Fortentwicklung überwiegend
süddeutschen Charakter aufweist, wenn Nürnberg später der Stadt Amberg
Rechtsbelehrungen erteilt, welche ihrerseits dem bayerischen Landrechte
subsidiäre Geltung beilegt, wenn selbst noch die Reformation Anklänge an
Bamberger Recht verrät, so muß das Nürnberger Stadtrecht des 13. und 14.
Jahrhunderts gleich den genannten Rechtsdenkmälern auf süddeutscher
Grundlage, höchst wahrscheinlich auf dem Schwabenspiegel, ruhen. Für die
Richtigkeit dieser Annahme spricht auch die Tatsache, daß die
Bevölkerung Nürnbergs dem nach
| Seite 16| schwäbischen Rechte lebenden bayerischen
Volksstamme angehört. Dazu kommt der Umstand, daß das damalige Recht in
der Hauptsache auf altem Herkommen und Gewohnheit beruht, letztere wegen
Überwiegens des süddeutschen Elementes entsprechenden Charakter trägt.
Freilich mochten sich schon bald manche sächsische Rechtssätze in
Nürnberg Geltung verschafft haben, jedenfalls aber mußte der
Rechtsverkehr mit den östlichen Städten, insbesondere mit Prag, wo sich
neben dem fränkischen auch das sächsiche Recht zu gewisser Geltung
emporrang, dazu führen, daß das süddeutsche Recht mit zahlreichen
Bestandteilen des sächsischen sich vermischte. Immer indessen erhielt
sich der süddeutsche Grundton in den Nürnberger Rechtssätzen, die im
Laufe der Zeit durch Verordnungen, von Bürgermeister und Schöffen mit
oder ohne Zuziehung des Schultheißen ausgehend,N.16.1 den höheren Anforderungen des
Rechtslebens entsprechend, vermehrt wurden. Demnach entwickelt sich das
Nürnberger Recht in autonomer Weise fort. Von der Aufnahme eines
auswärtigen Rechts, mag es bayerisches, augsburgisches oder sonst wie
heißen, kann keine Rede sein. Denn ganz abgesehen von dem Umstande, daß
der durch und durch konservative Rat Nürnbergs sich wohl kaum dazu hätte
entschließen können, plötzlich ein auswärtiges Recht zu rezipieren, so
sehr es auch dem einheimischen in seinen Grundprinzipien gleichen mochte
— es hätte sich denn durch ganz besondere Vorzüge auszeichnen müssen —,
hatte er zu einer solchen Handlungsweise auch nicht den geringsten
Grund. Denn die Tatsache allein, daß Nürnberg von zahlreichen Städten
als Oberhof anerkannt war, ist ein Beleg dafür, daß seine Rechtspflege
mustergiltig war. Vielmehr mußte das Resultat, welches die einheimische
Rechtsentwicklung selbst zeitigte, im großen ganzen dasselbe sein wie in
andern süddeutschen Städten, so daß ungefähr das Bamberger und Münchner
Stadtrecht bezw. bayerische Landrecht ein Bild abgeben können, welches
dem Nürnberger Rechte zwar nicht gleich, wohl aber sehr ähnlich ist. Und
darauf beruht denn auch die Bedeutung, welche diesen Kodifikationen im
Verhältnisse zur Nürnberger Reformation zukommt:
| Seite 17| Sie zeigen die Art, wie, und den Grad, bis zu
welchem sich das schwäbische Landrecht im 14. Jahrhundert entwickelte.
Freilich müssen dabei die allgemeinen Prinzipien scharf geschieden
werden von rein lokalen Rechtssätzen, wie auch bei der Nürnberger
Reformation ihrerseits. Die Fortsetzung dieser Gesetzbücher bildet dann
die wieder Nürnberger Recht selbst enthaltende »Gerichtsreformation« aus
dem 15. Jahrhundert, welche nach Merkel wieder in die »alte und
erweiterte Gerichtsreformation« wie in einen »Anhang zur
Gerichtsreformation« nach der Abfassungszeit der Hauptteile zerfällt.
Neben dieser Entwicklung des süddeutschen Rechts läuft in Nürnberg noch
die des sächsischen her, das an Bedeutung freilich hinter dem ersteren
weit zurücksteht. Außer den rein sächsischen Rechtsdenkmälern kommen
hier namentlich die böhmisch-mährischen Stadtrechte in Betracht. Stellen
aber die ersteren nur mittelbare, auf einzelne Nürnberger Rechtssätze
sich beziehende Quellen dar, so liegt die Bedeutung der letzteren nicht
sowohl darin, als vielmehr in dem Umstande, daß sie das Nürnberger
Zivil- und Prozeßrecht in seiner Totalität ungefähr wiederspiegeln. Denn
auch bei ihnen ist die süddeutsche Hauptmasse der Rechtssätze mit
zahlreichen sächsischen Bestandteilen durchsetzt. Diese Eigenschaft ist
für die Untersuchung um so wertvoller, als die Bestimmungen dieser
Stadtrechte, noch nicht so vollkommen und ausgebaut wie die der
Reformation, ihre Wurzeln ziemlich rein erkennen lassen.N.17.1
Mit dieser Schilderung des Nürnberger Rechts im 14. Jahrhundert stimmt
der Inhalt des sog. Codex AltembergerN.17.2 vollkommen überein.
Das ergibt sich aus folgendem. Obwohl das Register dieses Buches die
Überschrift trägt: »daz dâ heizet nuernpergisch Recht« und obwohl
nachgewiesen ist, daß sich diese Bezeichung auf das »besondere
Nürnberger Recht, nicht bloß im allgemeinen auf irgend ein Recht, das
nur sonst auch in Nürnberg Geltung hat«, bezieht, war man nicht im
stande, die angeführte Bezeichnung zu erklären, mit andern Worten, es
ließ sich keine Beziehung finden, in welcher der Codex Altemberger zu
Nürnberg stehen konnte. Namentlich hielten zwei Gründe von
| Seite 18| der Annahme, daß Nürnberg vielleicht der
Entstehungsort des Buches sei, ab; einmal spräche, so argumentiert
StobbeN.18.1, die Zusammenstellung des schwäbischen Rechts
mit Magdeburger und Iglauer Recht dagegen, welche der Codex aufzuweisen
hat, zum andern sei, nach Rockinger, nichts davon überliefert, daß man
in Nürnberg, ähnlich wie in Prag, das schwäbische Landrecht — es bildet
den Hauptinhalt des Buches — einfach als Stadtrecht herüber genommen
habe. Die Haltlosigkeit beider Gründe ergibt sich ohne weiteres aus dem
Erörterten. Eine Zusammenstellung des schwäbischen (hier
»nuernpergischen«) Rechts mit Magdeburger und Iglauer erklärt sich aus
der Tatsache, daß Nürnberg in mannigfachen Rechtsbeziehungen zu Iglau stand und daß das Magdeburger Recht, wenn
nicht gerade in Nürnberg, jedenfalls aber in Iglau Einfluß gewonnen
hatte. Den zweiten Grund widerlegt die Tatsache, daß Prag mit Nürnberger Recht bei seiner Gründung belehnt wurde.
Wenn nun aber von Prag feststeht, daß es — wenigstens eine geraume Zeit
— lediglich nach dem Schwabenspiegel lebte, so ergibt sich dessen
Geltung auch für Nürnberg. Damit ist nicht positiv nachgewiesen,
Nürnberg sei der Entstehungsort des Altemberger Codex, sondern lediglich
der Beweis geführt, daß einmal die Annahme dieser Tatsache nicht
vollständig ausgeschlossen und zum andern auf alle Fälle die Bezeichnung
des Schwabenspiegels als »nuernpergisch Recht« nicht unerklärlich
ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß sich die Reformation in ihren
deutsch-rechtlichen Bestandteilen an bereits geltendes Gesetzesrecht
anlehnt. Auch wenn die »Gerichtsreformation« noch nicht ans Licht
gezogen wäre, müßten ganz äußerliche Gründe zu diesem Schlusse führen.
Denn einmal weist die Funktion Nürnbergs als Oberhof darauf hin, daß es
schon sehr frühe nach aufgezeichneten Normen lebte, wenn es der Stadt
| Seite 19| Prag schon bei deren Gründung sein Recht
mitteilte, zum andern beruft sich die Reformation selbst bei ihren
prozeßrechtlichen BestimmungenN.19.1
häufig nicht nur auf »Herkommen und Gewohnheit«, sondern auch auf
»Gewohnheit und Recht«, welch letzteres Wort ohne Zweifel durch
Gegenüberstellung von Gewohnheit als Gesetzesrecht zu fassen ist.
Ganz anders verhält es sich in dieser Beziehung mit den
römisch-rechtlichen Bestimmungen der Reformation. Sie sind nicht aus
bereits früher erlassenen Verordnungen geschöpft. Denn wenn schon die
Merkelschen Codices keine einzige romanische Prozeßbestimmung aufweisen,
so kann für Rechtsaufzeichnungen einer früheren Zeit um so weniger von
solchen die Rede sein. Daraus aber folgt nicht, daß erst die Reformation
dem fremden Rechte eine Pforte geöffnet habe. Denn wenn auch nicht
Gesetze auf Grundlage desselben erlassen wurden, so hat es doch in der
Form von Gewohnheitsrecht bereits Geltung erlangt. Das mußte um so
leichter möglich sein, als das einheimische Recht selbst dem Fremden
manchen Anknüpfungspunkt bot. So kennt bereits die »Gerichtsreformation«
das Prinzip der Schriftlichkeit, wenn auch in beschränktem Maße, so
erinnern ihre »Prokuratorenordnungen« an die prozessuale Stellvertretung des
kanonischen Rechts, so mochte auch das Beweisverfahren schon lange vor
der Reformation nach kanonischem Muster erfolgen, wie überhaupt das
fremde Recht beim Gerichtsverfahren eine bedeutende Rolle spielt. Denn
wie wäre sonst die Reformation mit ihren echt kanonischen Prinzipien als
Fortsetzung der völlig in deutschem Sinne gehaltenen
»Gerichtsreformation« zu denken, die sie doch der geschichtlichen
Entwicklung nach darstellen muß?
Unter den Umständen, welche das Eindringen des fremden Rechts forderten,
scheint von nicht geringer Bedeutung der Einfluß gewesen zu sein,
welchen die Praxis des Hof- und Kammergerichts auf das Nürnberger
Gerichtsverfahren ausübte. Denn dem Stadtgericht der Reichsstadt war
zwar als höhere Instanz der Rat, als höchste aber das
Reichskammergericht oder, wie es damals noch hieß, das Hof- und
Kammergericht
| Seite 20| übergeordnet. Und es wurde offenbar ziemlich
häufig von Nürnberg an dieses höchste Gericht Deutschlands appelliert,
da bereits ein Privileg von 1464 dem Rate das Recht einräumt, selbst den
Appellationseid abzunehmenN.20.1. So werden zunächst die
römisch-kanonischen Grundsätze der Appellation, welche für die Praxis
des Kammergerichts bereits seit 1456 maßgebend sindN.20.2, unter den Bürgern
immer bekannter, man mußte die Berufung schriftlich einlegen, die
kanonischen Fristen beobachten u.s.w. Da die Verhandlung selbst wieder
in den Formen des fremden Prozeßrechts erfolgte, mußte das Wesen
desselben auch allmählich in Laienkreisen eindringen. Die Behörden aber
sind bestrebt, das Verfahren an ihren Gerichten mit dem des
Kammergerichts wenigstens einigermaßen in Einklang zu bringenN.20.3. Und
gerade die Verwaltung der Reichsstädte muß dafür Sorge tragen, ihr
Gerichtsverfahren dem in der Appellationsinstanz möglichst anzupassen,
so auch der Rat von Nürnberg.
Und erst nachdem sich die Erkenntnis von der Notwendigkeit dieser Reform
durchgerungen hat, scheint der Einfluß der doctores auf das Nürnberger
Rechtswesen praktische Bedeutung gewonnen zu haben. Waren ihre mit
lateinischen Zitaten geschmückten Gutachten, deren Inhalt manchem
biederen Ratsmitgliede etwas dunkel bleiben mochte, vorher nur
»Prunkstücke«, ohne auf die Praxis einzuwirkenN.20.4, so änderte sich
das bei der Abfassung der Reformation. Das Resultat des »rats pflegen
der gelerten«, wovon die Ratsmanuale der Jahre 1477—1479 häufig
sprechen, wird meist in einem Gesetze niedergelegt. Hervorzuheben ist
hier aber der Umstand, daß man sich häufig nicht mit den Ratschlägen der
Nürnberger Juristen allein begnügte, sondern auch zahlreiche Gutachten
von auswärtigen Gelehrten, mochten sie im Dienste der Stadt gestanden
haben oder nicht, einholte. Ja es hat sogar den Anschein, als wäre der
Rat den letzteren wohlwollender gesinnt gewesen als den einheimischen
Juristen.
| Seite 21|
Unter jenen war besonders ein Mann von größter Bedeutung für den Geist,
welchen das neue Gesetzbuch atmen sollte. Es war dies kein geringerer
als der berühmte Martin Mair oder Mayr, ein
ebenso gewandter Diplomat als scharfsinniger Jurist, der bedeutendste
und ehrgeizigste Politiker seiner Zeit, dessen hochfliegende Pläne auf
eine Neugestaltung der deutschen Reichsverfassung gerichtet warenN.21.1. Bereits 1449
Stadtschreiber und Rechtskonsulent in Nürnberg, leistete er der Sitte
der damaligen Zeit entsprechend auch nach Aufgabe dieser Stellung der
Stadt Nürnberg wertvolle diplomatische und namentlich auch juristische
Dienste, welch letztere die Nürnberger bei ihrer Gesetzgebung nicht
selten in Anspruch genommen haben mögen. Allerdings erwähnen die
Ratsprotokolle nur einmalN.21.2 seiner mit
dem vollen Namen: doctor Merten Mair, während sie ihn sonst nur doctor
Merten nennen. Indessen mag einerseits die Berühmtheit dieses Mannes,
welcher insbesondere den Nürnberger Ratsherren und dem Protokollführer
eine bekannte Persönlichkeit gewesen war, die Weglassung des
Familiennamens erklären, andererseits erheben die Verbindungen »item zu
hertzog Ludwig und doctor Merten«N.21.3 und »doctor Merten in Landshut«N.21.2 die Identität des »Merten« mit Martin Mair zur
Gewißheit, welcher der einflußreichste Rat am Hofe Herzogs Ludwigs in Landshut war. Es begreift sich leicht,
daß der Ansicht, welche dieser gelehrte Praktiker in schwierigen
Rechtsfällen oder bei Aufstellung gesetzlicher Normen vertrat, fast
kritiklos beigestimmt wurde, und so mag er auch den konservativen Rat
von Nürnberg durch seine Rechtsgutachten und Gesetzesentwürfe überzeugt
haben, daß dem fremden Rechtselemente dem Zuge der Zeit entsprechend
Zugeständnisse gemacht werden müßten und das geschehen könnte, ohne daß
den deutsch-rechtlichen Bestimmungen des geltenden Rechts, welche sich
in der Praxis bewährt hatten, Abbruch getan zu werden brauchte.
| Seite 22|
Etwas anderer Art als die Beziehungen zu Landshut ist der Rechtsverkehr,
welchen Nürnberg mit den Frankfurter Gelehrten unterhält. Schon seit
langer Zeit mochten die beiden Städte, deren Existenzbedingungen,
Verfassung und Bewohner viele gemeinsame Eigenschaften hatten, in
Rechtsbeziehungen zu einander stehen. Aber sie treten, abgesehen von der
unwichtigen Nachricht, nach welcher 1477 die Frankfurter den Rat von
Nürnberg ersuchen, ihnen eine »abschrift der freiheit wider die
westfälischen gericht« zu schickenN.22.1,
erst im Jahre 1478 deutlich hervor, wo sich die Frankfurter abermals an
den Rat von Nürnberg wenden, diesmal mit der Bitte, er möchte ihnen
seine Gerichtsordnung übersenden, worauf dann sie die ihrige den
Nürnbergern mitteilenN.22.2. Jedoch
scheint die Nürnberger Gesetzgebungskommission das durchweg auf
deutscher Grundlage beruhende Prozeßrecht als wenig geeignetes Vorbild
für die Reformation erachtet zu haben. Jedenfalls aber nahmen die
Nürnberger jetzt ihrerseits die Frankfurter in Anspruch. Inwieweit die
Worte des Ratsprotokolls von 1478N.22.3 »doctor Pfeffer und doctor
Gelthauß
N.22.4 zu Frankfurt zu schreiben der reformation
halb« mit den eben besprochenen Beziehungen zu Frankfurt zusammenhängen,
läßt sich nicht feststellen. Sicher dagegen ist, daß dieser schriftliche
Verkehr, welcher die Vollendung ihrer Arbeit zu sehr verzögert hätte,
der Kommission nicht zusagte. Deshalb beschloß der Rat, eine Deputation
derselben, bestehend aus Jobst Haller, Paulus Volkamer und Georg
Spengler
N.22.5, abzuordnen, welche mit den Frankfurter Doctoren
sich unterreden sollte, nachdem bereits vorher, wohl auf Anfrage in
Frankfurt hin, als Zeit der Zusammenkunft der Elisabethstag festgesetzt
worden warN.22.6. Es scheint jedoch, als ob die Tagung dieser
Konferenz schon früher geplant gewesen wäre. Denn bereits die Worte im
Ratsmanuale von 1477: »Item das stuck
| Seite 23| der zeugknuß halben baß zu wegen und den
ratslag deshalb hören« beziehen sich offenbar auf sie.
Daß den Verhandlungen, welche man mit Landshut schriftlich, mit
Frankfurt überwiegend mündlich pflegte, in der Hauptsache Fragen über
römisch-kanonische Materien zu Grunde lagen, ergibt sich wohl schon
daraus, daß man sich an die Doktoren des fremden Rechts wandte. Wenn man
nun erwägt, daß manche Materie bereits von den einheimischen Juristen
geregelt war, da sie aber in manchen Punkten nicht die Zustimmung des
Rates finden konnte, der Konferenz zur Änderung überwiesen wurde, wenn
man ferner beachtet, daß der Stoff, namentlich bei der Frankfurter
Verhandlung, sehr umfangreich gewesen sein muß, da der Rat sonst die
Angelegenheit schriftlich erledigt hätte, so erklärt es sich leicht, daß
sich die Reformation in zahlreichen dem fremden Prozeßrechte entnommenen
Bestimmungen nicht etwa an andere Gerichtsordnungen anlehnt, sondern für
sie das römische und kanonische Recht unmittelbare Quelle ist. Diesen
Schluß bestätigt die Tatsache, daß es zur Zeit der Abfassung des
Nürnberger Gesetzbuches, abgesehen von der Eichstätter Reformation, noch
keine Gerichtsordnung in ganz Deutschland gab, die, für weltliche
Gerichte bestimmt, romanische Prinzipien in der Weise enthalten hätte,
um der Reformation zum Vorbild dienen zu können. Der zweite Schluß aber,
welcher sich aus jenen Verhandlungen ziehen läßt, ist der, daß die dem
fremden Rechte entnommenen Prozeßvorschriften nicht etwa einfach aus
Schriften mittelalterlicher Juristen, namentlich der Italiener, kopiert
sind, sondern den fremden Quellen nur inhaltlich und nur insoferne
entlehnt wurden, als sie nach praktischen Gesichtspunkten geeignet
waren, das einheimische Recht zu vervollkommnen oder aber den
Zeitverhältnissen entsprechend zu ändern.N.23.1
Auf dieses Bestreben der Kommission weist auch die bescheidene Benützung
hin, welche sie von der bereits erwähnten Eichstätter Reformation
machte, wenn sie auch in mancher Materie dem fremden Rechte mehr
huldigte als der bischöfliche
| Seite 24| GesetzgeberN.24.1. Man hat aus persönlichen
Beziehungen, die zwischen beiden Städten bestanden, die Bekanntschaft
der Nürnberger mit dem Eichstätter Gesetzbuch zu erklären gesucht.
Inwieweit das zutrifft, mag dahin gestellt sein. Jedenfalls aber ist es
auffallend, daß die Ratsprotokolle, soweit sie sich auf die Geschichte
der Reformation beziehen, nie irgendwelche Beziehungen zu Eichstätt
erwähnen. Dagegen ist die Stadt bezw. der Rat in anderen Angelegenheiten
schon öfter mit dem Bischöfe persönlich in Berührung gekommen, so spielt
er mehrere Male die Rolle des Vermittlers in den Streitigkeiten zwischen
Nürnberg und dem Markgrafen Albrecht. Man
hatte also wohl Gelegenheit, sich von dem friedliebenden Bischöfe eine
Abschrift seiner Reformation zu erbitten, deren Vorzüge bald aus dem
benachbarten Gebiete in Nürnberg bekannt wurden. So ist denn kaum
anzunehmen, daß sie erst zur Zeit der Redaktion des neuen Gesetzbuches
den Nürnbergern mitgeteilt wurdeN.24.2.
Das widerlegt wohl auch die Tatsache, daß der Fürther KodexN.24.3, welcher die Eichstätter
Reformation enthält, in der Hauptsache schon 1473N.24.4 gesammelt war. Übrigens mußte dieses Gesetzeswerk
schon bald nach seiner Vollendung das Interesse der Juristen erwecken,
da es das erste in Deutschland ist, welches, für ein weltliches Gericht
erlassen, römisch-kanonische Prinzipien ins Prozeßrecht aufnahm.
Das Recht, welches die Reformation aufstellt, gilt nur für die
Rechtshändel, welche vor dem Stadtgericht ausgetragen
| Seite 25| werden mußten. Es war deshalb eine Bestimmung
nötig, welche die Kompetenz dieses Gerichtes anderen Gerichten gegenüber
abgrenzt. Der Gesetzgeber tat dies in negativer Weise, indem er alle
Rechtssachen dem Stadtgerichte zuwies, die nicht vor die besonderen
Gerichte gehörten. Deshalb mußte die Kompetenz dieser letzten positiv
geregelt werden.
Über das wichtigste unter diesen, das sog. Forst- oder Zeidelgericht,
welches für die auf den Reichswald bezüglichen Lehensachen zuständig
war, hatte der Rat bereits unter Friedrich
II. eine Art Oberaufsicht erhalten, welche sich im Laufe der
Zeit zu wirklicher Gerichtshoheit verdichtete. Seine Zuständigkeit, wie
sie Ref. VII, 3
enthält, regelte bereits ebenso die Bestätigung der Forst- und
Zeidelgerichte von 1452, worin es heißt: .... »und darzu ordnen und
setzen wir ..., daß alle stück und gütter, die da lehen seindt, es sein
forst-hube, zeidlgüter oder anders, wie das namen hat, nichts
ausgenommen, zu den vermelden wälden, zeidlern und gerichten gehörende,
alle diejenigen, so damit belehnet, .... von den ambtleuten, so je zu
zeiten von den vermelten bürgermeistern und rat zu Nürnberg über die
genannten wälde, zeidler und gericht angesehen, fürgenommen, geordent
und gesetzt werden, zu lehen fordern und empfahen sollen« ... »Es sollen
auch die rechtsprecher, die je zu zeiten zu solchen gerichten angesehen,
fürgenommen und geordnet werden, urteil auf solches, als vorgeschrieben
stehet, urteiln und sprechen« und alle darauf bezüglichen Irrungen
sollen »an der bemelten forst- und zeidl-gerichten« ausgetragen werden
»und anderswo nindert«.N.25.1
In spätere Zeit fällt die Entstehung des Fünfergerichts, so genannt
wegen seiner Zusammensetzung aus 4 Ratsherren und 1 Bürgermeister. Zwar
schon 1420 bestehend, scheint es aber mehr JustizverwaltungsbehördeN.25.2 als Gericht selbst
gewesen zu sein, wenn auch schon damals die Frevelsachen vor seinem
Forum verhandelt wurden. Dagegen ist urkundlich erst 1470 seine
Zuständigkeit auf den Umfang beschränkt, welchen Ref. VII, 1 angibt. Das
Privileg, welches Friedrich III. 1470 der
Stadt
| Seite 26| erteilte, enthält fast die Worte der
Reformation, wenn es »ettlich erber tüglich man von und aus irem ratte,
so die fünf genant«, für zuständig erklärt, »alle und jegliche personen,
so sich in irer statt und gerichtzzwange mit und durch verlümdung,
unfuge, scheldworte, frevel, verwuntung, ungehorsam, gebott und
verbotte, auch irer gesatzt und statut und andern der geleichen sachen
und geschichten« vergehen, abzuurteilen. Ebenso spricht es bereits den
in die Reformation übergegangenen Grundsatz aus, daß von den Urteilen
des Fünfergerichts nicht appelliert werden darf. N.26.1
War der Rat oder ein Ausschuß desselben wahrscheinlich schon vor dem
Aufkommen des Fünfergerichts bei Aburteilung dieser Frevelsachen vom
Schultheißen vollständig unabhängig, so konnte in eigentlichen
Kriminalfällen bis zum Jahre 1459, wo der Blutbann an die Stadt fiel, in
der Regel ohne Zustimmung des Schultheißen weder ein Urteil gefällt
werden, noch dessen Vollziehung erfolgen. Freilich hatte dieser bereits
seine Hauptbedeutung eingebüßt, seitdem (1427) er vom Rate gewählt wurde
und diesem alljährlich schwören mußte, ihm »gehorsam und gevolgig«N.26.2 zu sein. Damit hatte sich der Rat
der Leitung der Kriminaljustiz in der Hauptsache bemächtigt. Aber er
beteiligte sich auch selbst an der Rechtspflege. So berieten sich die
»Älteren« regelmäßig über die »schweren Fäll«, d. h. über besonders
bedeutende Kriminalfälle, bevor sie vor dem ordentlichen
Schöffengerichte verhandelt wurden, und ihre Ansicht über das Delikt mag
nicht ohne Einfluß auf dessen nachfolgende Aburteilung durch die
Schöffen gewesen sein. Wenn demnach Ref. VII, 2 bestimmt,
daß »all sprüch und vordrung ernstlichs recht berurende« nicht vor dem
Stadtgericht, sondern »durch einen rat oder ernstlichs recht«
ausgetragen werden sollen, so bedeutet das nur eine Anerkennung der
bestehenden Verhältnisse. Alle diese Gerichte übertrifft an Bedeutung
das Stadtgericht, zuständig für Prozesse, welche Nürnberger Bürger unter
sich oder »Gäste«, d. s. Nichtnürnberger, mit ihnen über zivilrechtliche
(ausgenommen lehensrechtliche) Ansprüche führen wollen. Bei der
| Seite 27| Überwindung der zahlreichen Schwierigkeiten,
welche ihm bei seinem Streben, in den Besitz dieses wichtigsten Zweiges
der Gerichtsbarkeit zu kommen, entgegentraten, zeigte der Rat ebensoviel
politische Klugheit als Ausdauer. Sein Ziel erreichte er dadurch, daß es
ihm gelang, die Verleihung des Bannes über das Stadtgericht an einen
Nürnberger Bürger beim Kaiser durchzusetzen.N.27.1 Auf diesem Wege wurde im Laufe
der Zeit aus dem Reichsschultheißen ein städtischer Beamter, wenn er
auch immer noch den alten Titel trug. 1427 bereits wird er vom Rate
gewählt und verpflichtet. Jetzt mußten auch seine Funktionen genau
bestimmt werden und damit ging Hand in Hand eine Regelung der
Kompetenzfrage des Nürnberger Stadtgerichts. Dem einflußreichen
Landgerichte des »Markgrafthumbs Nürnberg« gegenüber geschah dies durch
das Privileg Sigmunds von 1431, welches bei Strafe von 50 Pf. Gold die
Ladung an das kaiserliche Gericht verbot. Das gleiche Privileg richtete
sich aber auch gegen die geistlichen Gerichte Bambergs, indem es zum
wiederholten Male der Stadt Nürnberg das Recht bestätigte, daß für
Rechtsstreitigkeiten ihrer Bürger in weltlichen Sachen kein anderes
Gericht zuständig sein solle als das Stadtgericht.N.27.2 Der Rat seinerseits hielt es jedoch, wie schon
früher, 1477 abermals für nötig, durch ein Dekret den Bürgern
einzuschärfen, bei Verlust der eingeklagten Forderung — abgesehen von
der bereits im Privileg festgesetzten Geldstrafe und den Gerichtskosten
— die verbrieften Rechte der Stadt zu wahren. Diese Verordnung bildete
die Vorlage für Ref. I,
9 (1. Hälfte). Sie wurde wörtlich rezipiert, jedoch fügte die
Kommission gewisse Ausnahmen hinzu, welche ungeachtet der Fälle, die vor
das Fünfer-, das Lehengericht und das »ernstlich Recht« gehören, auch
Gerichte anderer Städte für zuständig erklären. Sie greifen Platz, wenn
eine Partei sich wegen Forderung freiwillig fremder Gerichtsbarkeit
unterwirft oder wenn die Klage einen außerhalb des Stadtgebietes
abgeschlossenen Barkauf zum Gegenstand hat.
| Seite 28|
Die Vorschriften, welche die Reformation über Partei- und
Prozeßfähigkeit aufstellt, gehen offenbar auf altes deutsches Recht
zurück; die Prozeßfähigkeit der Ehefrauen freilich scheint nach
fremdem Rechte geregelt zu sein.
Echt deutsch ist jedenfalls der Grundsatz (VI, 10), daß der
Geächtete oder Gebannte der aktiven Parteifähigkeit entbehrt. Schon
der Sachsenspiegel (III, 16, §
3) versagt dem Geächteten und »vervesten« das Klagerecht,
während er antwortweise seine Rechte geltend machen kann. In
Nürnberg selbst galten schon lange diese Grundsätze, da bereits die
älteste Halsgerichtsordnung, vielleicht noch aus dem 13.
Jahrhundert, die Wirksamkeit der Klageerhebung ausdrücklich davon
abhängig macht, daß sich Kläger nicht im Banne oder in der Acht
befindet.N.28.1 Und die
Bestimmung der Reformation vollends, nach welcher der Beklagte seine
Einrede, Kläger sei geächtet oder gebannt, innerhalb 8 Tage beweisen
muß, deutet durch diese Frist auf älteres, einheimisches Recht, wohl
auf eine unaufgezeichnete Rechtsgewohnheit, hin. Der 2. Teil von
Ref. VI, 10
endlich, welcher die Geltendmachung eines Gegenrechts wieder
ausschließt, ist lediglich eine Konsequenz der Hauptregel.
Während ältere QuellenN.28.2 die Gefangenen auf gleiche Stufe mit Gebannten und
Geächteten stellen, so daß auch der Gefangene aktiv parteiunfähig
ist, unterscheidet hier die spätere Rechtsentwicklung. Ref. VII, 12
erklärt Gefangene für voll parteifähig, aber prozeßunfähig; sie
haben dieselbe Stellung wie die neben ihnen genannten Unmündigen
(unter 18 Jahren) und Geistesschwachen, an deren Stelle ein Pfleger
die Prozeßhandlungen vornimmt. Auch diese Vorschriften sind auf
ältere deutsche Gewohnheiten zurückzuführen. Abgesehen von der
erwähnten Ausnahme, welche der Schwabenspiegel bezüglich der
Gefangenen aufstellt, kennt schon dieses RechtsdenkmalN.28.3
| Seite 29| den Pfleger und demgemäß dessen
Stellvertretung im Prozeß für Unmündige, »ungeratene« und
»unsinnige«, eine Satzung, die offenbar für das bayerische Landrecht
vorbildlich war, welches einen Artikel (a 9, Ausg. v. Freyberg) ganz
ähnlichen Inhaltes aufweist.
Nicht so klar sind die Vorschriften der Reformation über die
Prozeßfähigkeit der Frauenspersonen. Jedenfalls aber kommt im
allgemeinen der Frau fast die volle Prozeßfähigkeit zu. Das geht aus
Ref. VI, 4 und
5 deutlich
hervor. Inwieweit hier römische Grundsätze eingedrungen sind, läßt
sich nur schwer feststellen. Denn der deutsche GrundsatzN.29.1, die Frauen
könnten ohne Vormund vor Gericht nicht auftreten, mußte wie im
römischen Rechte bei zunehmendem Geschäftsverkehr bald von
zahlreichen Ausnahmen durchbrochen werden. Es ist wohl auf
Weiterentwicklung des deutschen Rechts allein im 14. Jahrhundert
zurückzuführen, wenn einerseits der Ehemann nicht mehr schlechthin
die Frau vor Gericht vertreten kann und andererseits jeder Frau ohne
Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Ehefrau in gewisser Beziehung
Prozeßfähigkeit zuerkannt wird. So stellt das von römischem Geiste
unbeeinflußte Münchner Stadtrecht bereits den in Ref. VI, 5
enthaltenen Grundsatz auf, daß »ain frau, deu ze marcht stat und deu
chauft und verchauft«, bez. der dabei abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte dem Manne gleichsteht.N.29.2 Noch nähere Anklänge an die Reformation
verrät das mit Nürnberg verwandte Amberger Stadtrecht,N.29.3 während das jedenfalls ältere
Stadtrecht von Prag auch hier die Vertretung durch den Mann
vorschreibt.N.29.4 Die naheliegende Annahme, daß die
Amberger Bestimmung auf eine Nürnberger zurückzuführen sei, wird
durch die Tatsache unterstützt, daß die »alte Gerichtsreformation«
ein Statut ganz ähnlichen Inhalts aufzuweisen hatN.29.5, welches vor 1477 aufgestellt, auf ein noch
früheres zurückgeht, das aus der Amberger Stelle zu schließen,
bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts abgefaßt ist.
| Seite 30|
Ebenso dürfte Ref. VI,
4 bereits geltendes Recht zur Quelle haben. Überliefert
freilich ist nur die Vorschrift des obigen Statuts, nach welcher dem
Fronboten verboten ist, verheiratete Frauen vorzuladen, und demgemäß
den Schöffen, die Klage auf ihren Namen schreiben zu lassen,
vielmehr der Ehegatte verklagt werden soll. Da sich diese Regel
indes nur auf Ehefrauen bezieht, so ergibt sich, daß schon damals
unverheiratete Frauen eine ähnliche Stellung einnahmen, wie Ref. VI, 4 bestimmt.
Das machen ähnliche Vorschriften anderer Rechte höchst
wahrscheinlich. Die Brünner Schöffensprüche von 1353 stellen den
Satz auf: mulier tamen vidua, quia bonorum est domina, sive agat
sive respondeat, tamquam vir jurando cadit et causam obtinet vel
amittitN.30.1, den auch das Amberger Stadtrecht schon
gegen Ende des 14. Jahrhunderts kennt.N.30.2 Am nächsten aber kommt das Prager Stadtrecht
der Reformation. Denn auch dieses läßt die Beschränkung auf Witwen
fallen und dehnt den Grundsatz schlechthin auf alle Frauen aus.N.30.3 Den Schlußsatz von
Reformation VI,
4 dagegen haben ältere Rechtsdenkmäler nicht aufzuweisen,
er wird als eine durch die Kommission eingeführte Neuerung zu
betrachten sein, welche aus dem fremden Rechte geschöpft hat. Denn
selbst die bereits römischen Geist atmenden Brünner Schöffensprüche
gehen noch nicht so weit vorzuschreiben, daß der Ehemann seine wegen
ihres Sondergutes verklagte Frau nur mit deren Vollmacht vertreten
könne, andererseits aber widerspricht das geradezu deutschen
Prinzipien.
Mit dieser Satzung hängt die in Ref. VI, 3
aufgestellte zusammen, nach welcher der Mann spätestens vor der
Fällung des Endurteils bei Strafe von 4 Pf. Heller und
Kostenüberbürdung nachweisen muß, daß er von seiner Frau zur Führung
des Prozesses bevollmächtigt sei. Der altdeutsche Grundsatz, daß der
Mann als Vormund seiner Frau diese vor Gericht vertritt, scheint
nicht nur durchbrochen, sondern geradezu zugunsten des fremden
Rechts aufgegeben zu sein; denn die Reformation erklärt die Ehefrau
für prozeßfähig, ja sie kann sogar auf Grund besonderer Vollmacht
ihren Mann im Prozesse vertreten. Ob
| Seite 31| das deutsche Recht zur Aufgabe der
Geschlechtsvormundschaft bis zu diesem Grade sich selbständig
entwickelte, ist zweifelhaft; denn noch 1470 galt das oben erwähnte
Statut in Nürnberg, welches die Vorladung der Ehefrauen verbot, ja
es ist wahrscheinlich, daß es erst durch die Reformation seine
Geltung verlor, da man noch 1470 es für nötig hielt, an demselben
eine Verbesserung anzubringenN.31.1. Demnach ist VI, 3 wohl als
Neuschöpfung der Kommission anzusehen, innerhalb deren die dem
wälschen Rechte zuneigenden Mitglieder um so leichter den Ausschlag
geben konnten, als das Gebiet in die nach romanischen Grundsätzen
geregelte Stellvertretung übergreift.
Das Institut der unbeschränkten direkten Stellvertretung, dem alten
römischen Rechte ebenso unbekannt als dem germanischen, fand seine
Ausbildung in Italien, wo es schon im 12. Jahrhundert anerkannt ist.
Gleichwohl läßt auch das mittelalterlich-deutsche Recht unabhängig
vom romanischen die Stellvertretung im Prozesse zu, jedoch sind
diese Fälle lediglich als Ausnahmen zu betrachten.N.31.2) Daß die Stellvertretung in Deutschland anerkannt
wurde, ist vielmehr römischem Einflüsse zuzuschreiben. Das zeigt
deutlich die Reformation des Albrecht Achilles, welche er 1460 als
Inhaber des Landgerichts Nürnberg zu Ansbach erließ. Sie beruft sich
nämlich auf die »gemainen kaiserlichen und geschrieben Recht«, mit
denen sie, als am höchsten Gerichte Deutschlands geltend, die Praxis
des Landgerichts in Einklang bringen will, welche von jetzt ab
prozessuale Stellvertretung zuläßt.N.31.3 Bedeutend früher als
die Territorialgerichte mochten mit diesem für das Verkehrsleben
unentbehrlichen Institut die Schöffengerichte der Städte sich
vertraut gemacht haben. Und wenn insbesondere für das Stadtgericht
Nürnberg die Vorschrift galt, »die erbbrief und gewaltsbrief
| Seite 32| sollen die losunger ablesen, wie von
alter herkemmen ist«N.32.1, so ist zu
schließen, daß die Stellvertretung durch Bevollmächtigte — nur um
diese handelt es sich hier — in diesem Gerichte ungleich früher
anerkannt ist als im Landgerichte der gleichen Stadt.
Zweifelhaft dagegen ist, ob der Entwicklungsprozeß dadurch, daß man
sie zuerst, wie am genannten Landgerichte, nur beschränkt zuließ,
auch in 2 Stadien zerfiel.N.32.2 Die Reformation jedenfalls kennt
eine derartige Beschränkung nicht. Die Bedingungen, welche sie für
die Giltigkeit einer Vollmacht vorschreibt, decken sich im
wesentlichen mit den Regeln anderer Rechtsaufzeichnungen. Auch sie
verlangen eine bestimmten Formen genügende Urkunde, so das Bamberger
StadtrechtN.32.1 oder das Münchner
Stadtrecht bezw. bayerische Landrecht. Die erwähnte Reformation des
Nürnberger Landgerichts von 1460 vollends erinnert durch ihren
Wortlaut an Ref. II,
2, handelnd von Vollmachtsurkunden, welche nicht in
Nürnberg ausgestellt sind. Erwähnt das fast 20 Jahre ältere Gesetz
der von Notaren, Grafen und Herren unterzeichneten Gewaltsbriefe
nicht, so entsprechen den »zwei edelmann« und dem »gehechten
gericht« des landgerichtlichen Gesetzes die zwei oder mehreren
ehrbaren Leute und das »gebannte« Gericht der Reformation, abgesehen
von den von Prälaten und Städten ausgestellten Urkunden, von welchen
beide Rechtsaufzeichnungen sprechen. Daß demnach Ref. II, 2 ein
heimisches Recht zur Quelle hat, unterliegt keinem Zweifel, eine
offene Frage dagegen bleibt es, ob dieses einheimische Nürnberger
Recht schon aufgezeichnet war oder nicht, so daß sich die
Reformation nicht nur in inhaltlicher, sondern vielleicht auch in
redaktioneller Hinsicht an ein älteres Statut anlehnt, oder aber ob
sie einer schon lange bestehenden Rechtsgewohnheit lediglich
Gesetzeskraft beilegt.
Die gleiche Frage läßt sich bei Ref. II, G. 1
aufwerfen, welches sich auf die in Nürnberg selbst ausgestellten
Vollmachtsurkunden bezieht. Hier wird wohl die Antwort dahin zu
lauten haben, daß als Quelle unaufgezeichnetes einheimisches Recht
anzunehmen ist, da die Gegenwart eines Schöffen oder eines
Angehörigen des kleineren Rates, wozu im 15. Jahrhundert
| Seite 33| noch die zweier Genannten des größeren
Rates kamN.33.1, ganz allgemein für jedes Rechtsgeschäft erforderlich
war, welches in das Gerichtsbuch eingetragen wurde, sollte der
Bedingung der Schriftlichkeit Genüge geschehen sein. Als dann,
wahrscheinlich erst im 15. JahrhundertN.33.2, die
prozessuale Stellvertretung allgemein anerkannt war, fand diese
uralte Rechtsgewohnheit auch auf die Errichtung von
Vollmachturkunden Anwendung. Was demnach diese Rechtsgewohnheit an
sich anlangt, so mag die Reformation auf einen bis auf die
Einführung des Gerichtsbuches zurückgehenden Brauch zurückzuführen
sein, welcher auch in anderen deutschen Städten galt, da eben ihre
Bewohner die gleichen Rechtsanschauungen hatten und ihre Verfassung
auf gleichen Grundlagen ruhteN.33.3.
Das Umsichgreifen des fremden Rechts führte aber mit der
Stellvertretung überhaupt zugleich die berufsmäßige Stellvertretung
ein. Denn die Formen, in denen sich der römischkanonische Prozeß
bewegte, konnten dem gewöhnlichen Manne nicht in dem Maße geläufig
sein, daß er sich ihrer in seinen Rechtshändeln hätte bedienen
können; er ließ daher seine Prozesse von den römisch-rechtlich
gebildeten Advokaten führen; mit keinem Worte gedenkt die
Reformation des deutschen »Fürsprechers«.
Sie gibt genaue Vorschriften, innerhalb welcher Zeit auswärtige
Advokaten aufgestellt sein müssen, um Prozeßhandlungen vornehmen zu
können. Die Frist von 14 Tagen, innerhalb derer der Beklagte sich
einen Advokaten wählen kann, erklärt sich leicht aus der
Einlassungsfrist, die andere von 10 Tagen dagegen, welche zur replicatio und duplicatio erteilt wird, wenn sich eine Partei
einesauswärtigen Advokaten bedient und eine etwaige Beschuldigung
böser Absicht widerlegt hat, dürfte sich kaum etwa an eine frühere
einheimische oder gar auswärtige Gesetzesbestimmung anlehnen,
sondern scheint ein Gutachten des berühmten Martin Mair zur Quelle zu haben, um dessen
| Seite 34| Erteilung ihn der Rat ersuchte.N.34.1
Abgesehen von dieser Frist aber ist das Gesetz wohl nichts anderes
als eine Aufzeichnung bereits geltenden Rechts; insbesondere konnte
das Gericht einer Partei nicht verwehren, sich durch mehrere
Advokaten vertreten zu lassen. Schon die Brünner Schöffen antworten
auf eine Anfrage: Definitum est, quod plures advocatos una pars pro
sua pecunia potest convenire.N.34.2 Ebenso sprechen die Grundsätze Ref. III. 5, soweit
sie sich auf die Vertretung beziehen, nur bestehendes Recht aus,
wenn sie verlangen, daß der, welcher aus ehehafter Not am Erscheinen
verhindert ist, während dieser Zeit einen Stellvertreter ernennen
soll.
Die Reformation kennt, wie sich aus den »Verkundungen« an Dritte in
III, 1 und
namentlich in III,
2 ergibt, das Institut der Intervention. Freilich scheidet sie nicht etwa zwischen
Haupt- und Nebenintervention, sondern die Beteiligung eines Dritten
am Prozesse ist durch einheitliche Rechtssätze geregelt. Ja aus III, 2 ist zu
entnehmen, daß sie mehr Ähnlichkeit mit der heutigen Hauptintervention hat; denn der Dritte
tritt beiden Parteien gegenüber selbständig auf. Doch besteht eine
Verschiedenheit darin, daß er nicht nur als Kläger auftritt (wie bei
der heutigen Hauptintervention), sondern unter Umständen auch die
Rolle des Beklagten hat, die andere darin, daß seine Teilnahme in
jedem Falle von einer vorhergehenden Verkündung abhängt, welche
entweder das Gericht von Amtswegen (III, l) oder eine
Partei auf Genehmigung eines bezüglichen Antrages hin ergehen läßt
(III, 2). Erst
wenn er der Verkündung Folge leistet, kann er entweder »sein sach
und vermain te gerechtigkeit im (= sich) mit einer urfrag
vorbehalten«, wenn die streitenden Parteien ihm überhaupt »einicher
gerechtigkeit, interesse oder besonders antreffens seinerhalben«,
»gestünden« oder nach den gewöhnlichen Vorschriften klagen oder aber
endlich so verklagt werden. Der Prozeß wird demnach von drei,
eventuell noch mehr Parteien geführt.
| Seite 35|
Daß ein derartiges Institut nicht das römische Recht, welches die
Parteirollen des Klägers und des Beklagten scharf abgrenzt,
geschaffen haben kann, ist leicht ersichtlich. Vielmehr ist sein
Grundgedanke deutsch-rechtlich. Das deutsche Gericht, sich
zusammensetzend aus allen Dingpflichtigen, war nicht nur gebunden an
die Anträge der Parteien, sondern mußte allen Rechtsbehauptungen,
welche die Dingleute aus dem Ringe aufstellten, Würdigung schenken.
Wie diese das Urteil schelten konnten, wenn es ihnen unbillig
erschien, so konnten sie auch im Laufe des Prozesses ihr eigenes
Recht geltend machen, welches ihnen besser zu sein dünkte als das
der Parteien. Unterlassen sie aber diese Einwendungen, so erlangt
auch ihnen gegenüber das Urteil Rechtskraft. Das deutsche Recht
kennt also nicht den Grundsatz des römischen, daß der Prozeß, nur
ein Verhältnis zwischen den ihn begründenden Parteien, auch nur die
Rechtsverhältnisse dieser regelt.N.35.1 Als dann in späterer Zeit das
Gericht nicht mehr unter freiem Himmel, sondern in dumpfer Ratsstube
tagte, als mit allmählicher Ausschließung der Öffentlichkeit der
Prozeßbetrieb mehr und mehr in die Hände der Schöffen und des
Richters überging, da bedurfte es einer besonderen Verkündung,
sollte derjenige, der am Ausgange eines Prozesses Interesse hatte,
sein etwaiges Recht geltend machen können. Der wichtigste Fall
dieser Streitverkündung ergibt sich aus Sachsensp. II, 36, § 5 (Richtsteig Landrecht, Kap. 13, §
3), handelnd vom Zug an den Geweren, welcher als Verkäufer an Stelle
des wegen der gekauften Sache verklagten Käufers in den Prozeß
eintritt. Also auf rein deutsches Recht gründet sich Ref. III, 2 und
VI, 2. Denn
wenn auch durch die Rezeption des römisch-kanonischen Prozeßrechts
dieses dem römischen RechteN.35.2 unbekannte
Institut wieder neue Lebenskraft gewann, so ruhen seine Wurzeln doch
im deutschen Rechte, da die Intervention des kanonischen Rechts bei
ihrer Entwicklung von deutschen Prinzipien, namentlich solchen des
langobardischen Lehenrechts, stark beeinflußt wurde.N.35.3 Deshalb führt die
Reformation in diesen Gesetzen wohl kaum neues Recht ein, sondern
| Seite 36| fixiert lediglich das bereits geltende
Gewohnheitsrecht. Das bestätigt sowohl ein undatierter Ratserlaß in
der überlieferten GerichtsreformationN.36.1, als
das auf altes deutsches Recht zurückgehende 4. Gesetz des XXVIII.
Titels, nach dem der Verkäufer »werschaft thun« soll »jar
und tag«.
Die Vorschriften, welche die Reformation über die Prozeßhandlungen der
Parteien oder des Gerichts aufstellt, zerfallen nach ihren Quellen in
drei Hauptgruppen. Die erste Gruppe bilden die Vorschriften
deutsch-rechtlicher Natur; die zweite Gruppe setzt sich aus Bestimmungen
zusammen, welche dem römisch-kanonischen Prozeßrechte entnommen sind;
die dritte Gruppe endlich enthält solche Rechtssätze, welche, ein
Erzeugnis des deutschen Rechts, mit Anschauungen des fremden Rechts zwar
vermischt, zugleich aber mit denselben in Einklang gebracht wurden,
wodurch sie einen festen Grund zu ihrer Weiterentwicklung gewannen.
Ein Beispiel zur 1. Gruppe liefert die den Prozeß eröffnende
Die Vorschriften, welche das Gesetzbuch über die Ladung zwecks
späterer Klageerhebung enthält, lehnen sich sämtlich an bereits
geltendes Recht an und zwar teils an Gesetzes-, teils an
Gewohnheitsrecht. So verlangt schon die alte Gerichtsreformation an
Stelle des früheren »Dreistund«-Fürbietens eine zweimalige Vorladung
durch den Fronboten oder BüttelN.36.2. Ref. I, 1 nimmt die
gleiche Bestimmung wieder auf und zwar muß auch in ihr der Fronbote
das erste Fürbot »under augen«, »bei seinem aide« getan habenN.36.3, soll die nachfolgende Klageerhebung giltig
sein, wie das schon die Fronbotenordnung befiehlt. Ähnliche
Bedingungen finden sich auch in anderen Stadtrechten. Das bayerische
LandrechtN.36.4, das LandshuterN.36.5
| Seite 37| und Straubinger StadtrechtN.37.1 einerseits begnügen sich mit einer
zweimaligen Ladung, nach deren Erfolglosigkeit der Geladene
sachfällig wird, die Eichstätter Reformation andererseits spricht
ebenfalls von Vorladung unter Augen oder zu Haus und zu HofN.37.2, ohne allerdings so präzis wie
die Nürnberger die erstere nur beim 1. Fürbot vorzuschreiben,
während beim 2. auch die zu Haus und Hof genüge. Daß das 2. Fürbot
unterbleiben kann, wenn der Verantworter (= Beklagter) auf das 1.
sein Erscheinen innerhalb 8 Tage zusagte oder am festgesetzten
Termine vor Gericht kommt, ist eine selbstverständliche
VorschriftN.37.3; bezüglich der uralten Frist von 14 Tagen stimmt die
Reformation mit anderen, namentlich süddeutschen Rechtsdenkmälern,
überein, so dem Münchner Stadtrecht bezw. bayerischen LandrechtN.37.4, dem Amberger StadtrechtN.37.5. Sie galt in Nürnberg selbst wohl schon
Anfang des 14. Jahrhunderts, da sie in den alten Polizeiordnungen
häufig, besonders auch für Vorladungen, erwähnt wirdN.37.6.
Läßt sich bezüglich dieser Vorschriften nur in sachlicher Beziehung
eine Übereinstimmung der Reformation mit dem früheren Rechte
nachweisen, so ist die Quelle von Abs. 2 und 3 in Ref. I, 1 sogar
hinsichtlich der Form erkennbar. Die alte Gerichtsreformation
verbietet in einer »nota von furbieten« dem Büttel, während der
Gerichtssitzung und — was den Ort anlangt — in der Kirche, auf dem
Kirchhofe oder »am gericht« fürzubieten. Die Kommission nahm diesen
Passus in das Gesetzbuch fast wörtlich herüber, nur die Worte »am
gericht« weglassend, eine wohl zweckmäßige Verbesserung.
Besonderes bestimmt die Reformation über die Vorladung abwesender
Bürger. Auch diese Vorschriften beruhen auf älterem Rechte und zwar,
da die Gerichtsreformation darüber schweigt, wohl hauptsächlich auf
Gewohnheitsrecht. An die Stelle des ersten Fürbots unter Augen tritt
hier natürlich das zu Haus und Hof erfolgende. Ist aber das Anwesen
oder die
| Seite 38| Herberge unbekannt, so wird die Vorladung
am Rathause angeschlagen, damit Leute, welche den Aufenthaltsort des
Vorzuladenden wissen, diesen nennen oder ihm dort verkündigt werden
kann. Bleibt auch dieses Verfahren erfolglos, so wird ihm ȟber die
vier Weld« (= Wälder) verkündigt, innerhalb einer bestimmten Frist
zu erscheinen. Erscheint er nach deren Ablauf nicht, so treten die
Kontumazialfolgen ein. Daß auch dieses Gesetz eine Weiterentwicklung
einer älteren Rechtsgewohnheit darstellt, erhellt aus einem Statut,
welches der Rat zwar nicht für den Fall, daß ein Bürger den andern,
sondern ein Gast den abwesenden Bürger vorladen will, erließN.38.1. Hier beginnt das Verfahren genau so wie
das in der Reformation bezüglich der Vorladung durch einen Bürger:
Der Fronbote verkündigt das Fürbot in der Wohnung des Bürgers dessen
Dienern und Hausgesinde. Die weiteren Bedingungen dagegen, welche
die Reformation bei Vorladung durch einen Bürger vorschreibt,
kommen, dem Charakter des kürzeren Gastprozesses entsprechend, in
Wegfall. Indessen bietet gerade Ref. I, 3 ein hübsches Beispiel, wie
sich deutsche und kanonische Rechtsgewohnheiten miteinander
vermischten. Denn so wenig für den echt deutschen Fronboten oder Büttel etwa der nuntius
des kanonischen Rechts das Vorbild abgegeben hat, wenn auch beiden
die gleichen Amtspflichten obliegen, so sehr erinnert das Anschlagen
der Ladung ans Rathaus an die Ediktalzitation, welche sich in Italien entwickelt hat.
In Nürnberg scheint sie erst im 15. Jahrhundert im Zivilprozesse
Anwendung gefunden zu haben, obwohl sie bereits durch ein
Reichsgesetz Heinrichs VII. von 1313 in
Deutschland, allerdings nur für Kriminalfälle, bekannt geworden war.
Denn die Mitteilungen nach Eger aus dem
14. Jahrhundert, die häufig von Vorladungen sprechen, erwähnen ihrer
noch nicht, sondern kennen nur den vom Gericht ausgestellten
Ladungsbrief, der dem Vorzuladenden vom Fronboten übergeben
wirdN.38.2. Dagegen erinnert
an rein deutsches Recht wieder die Verkündigung »über die vier
Weld«. Was man unter letzterer Bezeichnung zu verstehen hat, ist
keineswegs klar. Es wird anzunehmen sein, daß dieser Ausdruck,
dessen sich verschiedene Quellen
| Seite 39| bedienen, Verschiedenes bedeutetN.39.1. Ursprünglich nur in einer Rechtsaufzeichnung
gebraucht, für deren Geltungsgebiet er passend war, mag er durch
Herübernahme in andere Rechte seine eigentliche Bedeutung eingebüßt
haben. Die Worte »vier Welt« speziell in der Nürnberger Reformation
nur als Bezeichnung für unbekannten Aufenthalt aufzufassen,
widerspricht zwar nicht I,
3, wohl aber IV, 7. Denn aus letzterer Stelle geht hervor, daß der
Gesetzgeber mit dem Ausdruck einen ganz bestimmten Begriff
verbindet, wenn er sagt »außerhalb der Stadt, aber doch innerhalb
der vier Welt« und Später »außerlants über die vier Welt«.
Namentlich aus den letzten Worten läßt sich der Schluß ziehen, daß
die »vier Welt« nichts anderes bedeuten als das außerhalb der
Landes- (nicht Stadt-) grenzen nach den 4 Himmelsrichtungen
hinliegende GebietN.39.2. Die
Schlußbestimmung, nach welcher bei der Vollstreckung die
Verkündigung über die vier Welt (z. B. zwecks Auslösung des Pfandes)
nicht mehr nötig sein soll, begreift sich leicht. Mit Ref. I, 3 hängt
inhaltlich enge zusammen I, 4: »von den, die sich in der statt oder im pittelstab
verpergen oder nit zetreffen sein«, ein Gesetz, welches die
Entwicklungsfähigkeit des deutschen Rechts um so mehr bezeugt, als
auch seine mittelbare Quelle, ein Nürnberger Statut, überliefert
ist. Unmittelbares Vorbild war eine Ratsverordnung von 1468 bezw.
69, die nach Vornahme einiger sachlicher und redaktioneller
Änderungen in die Reformation aufgenommen wurdeN.39.3. Diese beruht aber ihrerseits wieder auf
einer älteren Satzung, welche uns aus einer wohl die Worte des alten
Stadtrechts selbst gebrauchenden Mitteilung des Nürnberger Rats an
die Stadt Eger bekannt ist. Nach ihr muß der Kläger beweisen »mit
dem fronboten, der der stat gesworn hat, daz zwen erberg (= ehrbar)
man des selbsscholn nachtgepawern (= des Selbstschuldners Nachbarn)
gesagt haben, als si sullen, daz er entwichen sei oder daz man sölch
wahrhait funden hab in seinem hause, daz sein hausgeret verruckt sei
oder daz er entronnen sei«N.39.4.
| Seite 40|
Sie scheint jedoch auch für die Ratsverordnung von 1468 (1469) nur
als mittelbare Quelle in Betracht zu kommen. Denn bei der lebhaften
Gesetzgebung des Nürnberger Rats ist es unwahrscheinlich, daß dieses
Statut, spätestens in der Mitte des 14. Jahrhunderts erlassen, über
hundert Jahre Geltung gehabt hat, ohne eine Veränderung zu erleiden.
Dafür spricht auch der Umstand, daß es zwar wie noch die Reformation
der Nachbarn als Zeugen, nicht aber des Anheftens der Briefe an die
Türe erwähnt, obwohl sich bereits Ende des 14. oder anfangs des 15.
Jahrhunderts diese Gewohnheit unabhängig von der romanischen Ediktalzitation in Deutschland
herausgebildet hatte. So ist sie dem rein deutschen Baculus judicii
(Frankfurt) bekannt, welcher übrigens lebhafte Anklänge an die
Ladungsweise der Nürnberger Reformation enthält, indem er bestimmt:
»und obe der bode den man nicht finden mogte, so sulde er zu
iglicher zit den brief der frawen antwurten, weren sie aber beide in
fremden landen ... und hatten doch wonunge«, welche er aber nach
Öffnung der Zugänge leer findet, so soll der Bote die Briefe an die
Tür »stossen« und zwar mit kuntschaft »etzlicher der nachbar«N.40.1.
Die Bedingungen der Vorladung müssen erleichtert werden für den
Fall, daß nicht ein Bürger, sondern ein »Gast«, d. h. ein Fremder,
gegen einen Bürger gerichtlich vorgehen will. Es entsprach nicht nur
der Billigkeit, daß der Bürger bei hoher Strafe möglichst rasch dem
vielleicht weit hergereisten Fremden zu antworten verpflichtet war,
sondern die Gemeinwesen waren zur Aufstellung und strengen
Handhabung derartiger Gesetze geradezu gezwungen, wollten sie die
reichlichste Quelle ihrer Wohlhabenheit, den Handel, nicht
verstopfen. Deshalb weichen die Vorschriften, welche die Stadtrechte
des Mittelalters über die Vorladung durch Gäste aufstellen, von den
gewöhnlichen Vorladungsbestimmungen ab. Noch im 14. Jahrhundert muß
dem Gaste über Zwerchnacht, d. h. sofort des andern Tages,
geantwortet werdenN.40.2. Auch
in Nürnberg galt eine Satzung solchen InhaltsN.40.3. Jedoch scheint sich diese
Einlassungsfrist in
| Seite 41| der Folgezeit als zu kurz erwiesen zu
haben. Denn aus einem Ratserlasse, ergangen Mittwoch nach
Bartholomäi (27. August) und ausgerufen Sonntag vor Egidii (1.
September) 1477, geht hervor, daß sich auch für Gäste die Frist von
14 Tagen eingebürgert hat und zwar schon seit längerer Zeit, da die
Ratsverordnung von »gewöhnlicher Ordnung des Gerichts« sprichtN.41.1.
Wenn sie sich ferner bereits mit einem einzigen unter Augen zu
erfolgenden Fürbot begnügt, so ergibt sich, daß Ref. I, 2 lediglich
bestehendes Recht enthält.
Die Bestimmungen von III, 1, nach welchen für die Verkündung dasselbe gilt wie für das Fürbot, eine
Verkündung also, welche einem Abwesenden zu machen ist, denselben
Bedingungen genügen muß wie ein solches Fürbot (III, 3; I, 3), und die
Bestimmungen von I,
7, welche die Geltung der Gerichtsordnung, dem Wesen der
städtischen Verfassung entsprechend, auf Ehalten, Diener, Söldner
und andere »bestellte« Einwohner ausdehnen, führt die Reformation
nur der Vollständigkeit halber auf. Übrigens behandelten schon
ältere sächsische Quellen die Verkündung gleich der Ladung.N.41.2 Erwähnt mag noch werden Ref. III, 4, wozu
ein Ratserlaß von 1463, handelnd von »Verneuung« einer Vollung oder
eines Bekenntnisses das Vorbild abgab.N.41.3 ) Wichtiger ist das unklar gefaßte Gesetz 5 (I), welches
von mehreren Klägern demjenigen den Vorrang gibt, dessen Ladung
zeitlich am frühesten erfolgte, während sie bei gleichzeitiger
Ladung bezüglich des Zeitpunktes, in dem der Prozeß beginnt,
gleichstehen sollen. Das Gesetz erinnert an den Schluß der oben
erwähnten Rechtsmitteilung nach Eger, welche bezüglich der
Befriedigung mehrerer Gläubiger sagt: »so richtet man aber den
klagern nach einander, nachdem und der fronbot ze den heiligen
gesagen tar, daz der erster klager worden sei auf den tag und auf di
zeit des tages, und die andern klager richtet man darnach aber von
dem seinen, ob daz da ist, nach der ordnung, als si klager worden
sein, di weil si daz sein ankumen mögen.« So lassen auch andere
süddeutsche Städte die Priorität der Ladung entscheiden.N.41.4
| Seite 42|
In den häufigsten Fällen wird die Ladung aus Anlaß einer
Klageerhebung erfolgen. Nun hat nach Vorschrift der Reformation die
letztere nur dann rechtliche Wirkung, wenn von den besprochenen zwei
Vorladungen die erste »unter Augen« stattgefunden hat.
Insoweit stimmt das neue Gesetz (V, 1) mit der alten
Gerichtsreformation übereinN.42.1. Dagegen weicht es
von der letzteren ab, wenn sie die Giltigkeit der Klageerhebung
davon abhängig macht, daß die Klage entweder schriftlich im Gerichte
eingereicht oder ins Gerichtsbuch eingeschrieben wird. Doch zeigt
schon die Gerichtsreformation das Bestreben, bei den
Parteihandlungen Schriftlichkeit zu verlangen. So stellt ein
Ratsbeschluß von »reden und Widerreden« im ältesten Teile derselben
es den Parteien zwar noch anheim, »clag, antwort, widerred und
nachred« schriftlich oder mündlich geltend zu machen, wenn auch
schon damals das Gericht »nach notdurft« den einen oder andern Weg
anordnen konnteN.42.2, die Prokuratorenordnung
im Anhang aber setzt bei der Klage immer Schriftlichkeit voraus und
gewährt zu diesem Zwecke die in die Reformation übergegangenen
beiden Möglichkeiten.
Ist auf eine dieser Arten die Klage schriftlich erhoben, so kommt es
im Regelfalle zur Litiskontestation.
Daß dieses römische Institut in die Praxis des Stadtgerichts erst
durch die Reformation eingeführt wurde, beweist nicht nur der
Umstand, daß die überlieferte Gerichtsreformation zwar öfter von den
vier regelmäßigen Parteihandlungen, nie aber von ihm spricht,
sondern auch die Unklarheit, welche das Gesetzbuch von dem Wesen
dieser wichtigen Prozeßhandlung verrät. Insbesondere gibt die
Reformation nicht an, durch welchen Akt sie begründet wird. Indessen
wird kaum anzunehmen sein, daß sie sich nach dem Vorbilde des
kanonischen Rechts auf Grund von Prozeßhandlungen vollzieht, welche
die beiden Parteien vornehmen, sondern sie wird ähnlich der am
Reichskammergerichte üblichen Litiskontestation lediglich in der
Antwort des Beklagten
| Seite 43| bestehen. Dies dürfte die Wirkung der
Litiskontestation, daß die klagende Partei auf »beschließ irer
petitz« die Kondemnation ihres Gegners zu den Gerichtskosten noch
vor »entlichem Rechtssatz« verlangen muß, will sie diese ihm
aufgebürdet wissen, bestätigen. Jedoch zeigt gerade diese Vorschrift
(VI, l), daß
die Litiskontestation bezüglich der Unveränderlichkeit der Klage von
nicht großer Bedeutung ist; denn bis zum »entlichen Rechtssatz«, d.
h. wohl bis zum Aktenschluß, kann diese noch geändert werden.
Während das Institut der Litiskontestation erst durch die
Reformation eingeführt wurde, lehnen sich die Bestimmungen über die
»Gerichtsschäden« (VI, 1
Schluß) an ältere Satzungen an. Bereits ein Ratsdekret von
1471 ordnete an, daß die im Prozesse unterliegende Partei in die
Kosten zu verurteilen sei, woran sich, wie in der Reformation, eine
Aufzählung derselben reiht.N.43.1 Das
neue Gesetz führt die allgemeinen Worte des Dekretes »durch wellich
die genommen costen wurden« durch weitere Beispiele, Belohnung der
ProkuratorenN.43.2, Richter, Richtersknechte
und Zeugen lediglich weiter aus. Dagegen gründet sich die Regel, daß
über die Gerichtskosten erst im Endurteil entschieden werden darf,
wohl auf Gewohnheitsrecht, welches die Kommission lediglich
aufzeichnete, da anzunehmen ist, daß die Stadtgerichte sich schon
längst diesem in der Praxis des Kammergerichts herrschenden
Grundsatze angeschlossen hattenN.43.2. Auf die Gerichtskosten nimmt auch V, 9 bezug, wo in der
Hauptsache von der Unvererblichkeit der Parteirollen gehandelt wird,
wenn die Litiskontestation noch nicht vollzogen ist. Dieser dem
römischen und kanonischen Rechte entnommene Satz erleidet eine
Ausnahme, wenn von einem Zwischenurteile appelliert worden ist und
auf die Appellation Kosten ergangen sind. In diesem Falle muß der
Prozeß vom Erben weitergeführt werden, da sonst über die Kosten
überhaupt nicht entschieden werden könnte.
So wichtig auch diese Bestimmungen für die Rezeptionsgeschichte sein
mögen, so stehen sie doch bezüglich ihres Inhalts hinter mancher
deutschrechtlichen Materie zurück. Offenbar
| Seite 44| verfolgen sie den Zweck, die Schöffen mit
dem fremden Rechte einigermaßen vertraut zu machen, welchen sie
infolge ihrer einfachen, jeden Prunks der Gelehrsamkeit entbehrenden
Form wohl erreichen mögen. Fast lehrhaften Ton allerdings schlägt
Gesetz 6 (VI)
an, welches die verschiedenen Arten der Exzeptionen des kanonischen
Rechts aufzählt, ohne jedoch hervorzuheben, welche vor oder nach der
Litiskontestation geltend gemacht
werden müssen. Schon aus diesem Zwecke folgt, daß die Kommission
diese romanischen Rechtssätze nicht etwa einer andern Kodifikation
oder gar den Schriften eines Juristen entnommen hat.
Die Reformation indessen verlangt nicht nur Schriftlichkeit der
Klage, sondern auch Schriftlichkeit der Antwort, Widerrede und
Nachrede (V, 3). Damit führt
sie keine Neuerung ein, sondern verleiht nur dem historisch
gewordenen Rechtszustande gesetzliche Anerkennung. Denn nachdem
bereits früherN.44.1 das germanische Prinzip der Mündlichkeit
zu Gunsten der italienischen Anschauung immer mehr durchbrochen
wurde, beriet der Rat 1477, »ob es bei fier oder sechs geschriften
beleiben mag«N.44.2, worauf er sich
für vier entschied, wie die Prokuratorenordnung zeigt. Indes ist es
offenbar, daß damals die Schriftlichkeit noch nicht unbedingte Regel
war, da sonst der Befehl des Rates unverständlich wäre, welchen zu
erlassen er 1478 noch für nötig fand: »Item dem G. Reicher und Franz Ortolf
und Merten Geudern ze sagen, einem rat
wolle gevallen, das sie irn handel, des sich ein rat angenommen hat,
in schrift furbringen«N.44.3.
So ist denn das Gebot der Schriftlichkeit lediglich das Resultat
eines Prozesses, welcher sich bei dem damaligen RechtszustandeN.44.4 notwendigerweise
vollziehen mußte. Daß das eindringende italienische Recht ihm die
Richtung der Entwicklung wies, daß er durch dessen Einfluß
beschleunigt wurde, liegt auf der Hand. Aber dieses Ergebnis darf
nicht vollständig auf Rechnung des fremden Rechts gesetzt werden.
| Seite 45|
Denn das deutsche Recht selbst ebnete in mancher Beziehung dem
fremden Rechte den Boden, so daß es leichter Fuß fassen konnte. So
hat man mit Recht hervorgehoben, daß die an den deutschen Gerichten
übliche Gewohnheit, Gerichtsbücher zu führen, in welchen alle
wichtigeren Rechtshandlungen, insbesondere auch die Klageerhebungen,
aufgezeichnet wurden, nicht wenig zur Ausbildung des schriftlichen
Verfahrens beigetragen hatN.45.1.
Stellt die Reformation aber das Prinzip der Schriftlichkeit auf, so
muß sie auch genaue Vorschriften über die Schriftsätze, insbesondere
deren Inhalt geben. Daß vier Schriften die Regel bildeten, wurde
bereits erwähnt. Jede Schrift mußte (V, 3) in zwei
Exemplaren eingereicht werden, von denen das eine im Gericht blieb,
während das andere dem Beklagten ausgehändigt wurde »umb deswillen,
das einem jeden antworter, als woll notdurftig ist, sich der antwurt
zu bedenken, als sich der clager villeicht vorbedacht hat«N.45.2. Allerdings dürfte die Annahme, daß die schriftliche
Einreichung der Klage das persönliche Erscheinen des Klägers in der
Hauptverhandlung überflüssig machte, zu weit gehen, vielmehr
erleidet das Prinzip der Schriftlichkeit insoferne eine Milderung,
als der Kläger in der Verhandlung anwesend sein mußte, um seine
Klage vorzutragen. Das ist aus der Redaktion von 1500 V, 5 zu
folgern. Das gleiche Verfahren beobachtete zur Zeit der Abfassung
der Nürnberger Kodifikation die Praxis des Kammergerichts, wo der
Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage »ganz und
vollkommen furtragen« mußte. Was den weiteren Schriftenwechsel
anlangt, so hatte er in den bereits besprochenen Fristen zu erfolgen
(V, 5).
Die übrigen Vorschriften von V, 3 erklären sich
hinsichtlich ihrer Quellen leicht: Der Partei mußten auf Antrag
Abschriften von gegnerischen Urkunden ausgestellt werden, sollte sie
sich gegen die aus diesem Materiale geschöpften Behauptungen
verteidigen können. Das hängt mit dem Prinzipe der Schriftlichkeit
zusammen. Ferner, das Verbot, daß spätere Schriftsätze nicht
| Seite 46| den Inhalt der früheren wiederholen
sollen, stellen alle Gerichtsordnungen jener Zeit auf; übrigens
befaßt sich damit bereits das erwähnte Privileg von 1464.
Nach den deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, insbesondere den
Rechtsbüchern, ist es für das Prozeßverfahren von Bedeutung, ob eine
Klage um Schuld oder um Gut (fahrende Habe oder Liegenschaft)
erhoben wird. Das Eindringen des fremden Rechts, dem eine derartige
Scheidung unbekannt ist, führt naturgemäß zu einer Milderung dieses
schroffen Gegensatzes. Auch das Nürnberger Gerichtsverfahren mochte
zu Anfang des 15. Jahrhunderts eine Umgestaltung in dieser Richtung
erlitten haben. Jedenfalls aber läßt sich aus der Reformation
entnehmen, daß die Einteilung der Klagen nach ihrem Objekte bei
weitem nicht mehr die große, ja grundlegende Bedeutung für die Art
und Weise des Rechtsganges hat. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß
sich das Verfahren für alle Klagen, mögen sie auf Schuld oder Gut
gerichtet sein, gleich gestaltet. Nur vereinzelte Vorschriften
erinnern an den ehemals bedeutungsvollen Unterschied, deren Inhalt
um so interessanter ist, als sie, ein Meisterstück des Gesetzgebers,
dessen Bestreben verraten, die fremden Rechtsgedanken in tunlichst
rechtspolitischer Weise mit den einheimischen zu verquicken.
Allerdings ist als Quelle der minder wichtigen Vorschriften, welche
für die Klage um Schuld gelten (VI, 8), allein das
römische Recht zu nennen. Denn es ist unzweifelhaft, daß Ref. VI, 8 (1.
Hälfte) lediglich eine freie Übersetzung von § 10 J. de exceptionibus 4, 13
ist: Der Kläger, welcher seinen Anspruch »umb schuld, zins oder
anders« vor der Fälligkeit erhebt, muß nicht nur für die
»gerichtskost und scheden« aufkommen, sondern auch »sovil zeit der
bezahlung und außrichtung halb zugeben, als er in (den Schuldner)
vor der zeit oder zil wider die pillickeit und recht furgenommen
hat«. Dasselbe meint wohl die auf der constitutio Zenoniana beruhende zitierte
Institutionenstelle, wenn sie sagt: Sacratissimus
legislator (d. i. Zeno) de iis, qui tempore plus petierint,
protulit, ut et inducias, quas ipse
| Seite 47| actor sponte indulserit vel quas
natura actionis continet, si contempserit, in duplum habeant ii,
qui talem iniuriam passi sunt.
Ebenso stellt die andere Hälfte des gleichen Gesetzes in der
Hauptsache eine deutsche Übersetzung von § 24 J. de act 4, 6 dar. Der
Gesetzgeber kopierte den römischen Satz, daß der Kläger, welcher
sich einer plus petitio re schuldig
macht, die dem Beklagten erwachsenen Gerichtskosten und Schäden
»drivaltiklich« vergüten müsse. Dagegen darf der Schluß des
Gesetzes, wonach der Kläger dieser Strafe nicht verfällt, wenn er
seinen Anspruch nachträglich auf den gebührlichen Umfang beschränkt,
nachdem letzterer bei der Klageerhebung zweifelhaft war, wohl als
Schöpfung der Kommission bezeichnet werden.
Getrennt von diesen Bestimmungen sind die Vorschriften der andern
hier in Betracht kommenden Gruppe, welche die Klage um Gut
behandelt, erst in den XXIX. Titel eingestellt. Sie wurden bereits oben als
gelungenes Beispiel für die Verschmelzung deutscher und römischer
Rechtsanschauungen hingestellt. Über die Einzelheiten ihrer Quellen
ist folgendes zu erwähnen.
Wie die scharfe Scheidung zwischen Fahrnis und Liegenschaft
deutlich einen germanischen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, wie
die Reformation wiederum deutscher Anschauung huldigt, wenn sie ein
besonderes Verfahren für Klagen aus unfreiwilligen Besitzesverlust
aufstellt, ebenso entschieden bekennt sie sich zur Lehre des
römischen Rechts, wenn sie die Begriffe »aigenschaft« und »gewer«
oder »beseß« (Eigentum — Besitz) scharf auseinander hält, wenn sie
ferner in der Hauptsache die Beweislast nach dem Satze:
actori incumbit probatio verteilt.
Am klarsten sind die Vorschriften, welche sie über die Durchführung
der Eigentumsklage, mit welcher der
Eigentümer die ihm gestohlenen oder geraubten beweglichen Sachen
zurückfordert, aufstellt (XXIX, 2).
Entsprechend dem erwähnten romanischen Prinzipe von der Beweislast
hängt der Ausgang des Verfahrens zugunsten des Klägers davon ab, ob
er 1. sein Eigentum und 2. den behaupteten Diebstahl oder Raub
beweisen kann. Je nach dem es ihm gelingt, diesen Beweis vollkommen
oder nur unvollkommen, oder gar nicht zu führen, siegt er ohne
weiteres oder auf sein »beteurung« hin, daß er die
| Seite 48| Streitsache nicht veräußert habe, oder
aber wird mit seiner Klage abgewiesen. Im letzteren Falle aber muß
ein »verdächtiger« Antworter den Reinigungseid schwören, will er von der Klage frei
werden, es sei denn, daß solche »verdechtlichkeit merklich« wäre,
dann soll der Ausgang des zu eröffnenden Strafverfahrens für die
Berechtigung des klägerischen Anspruchs präjudiziell sein.
Erinnert bereits die Unterscheidung zwischen vollkommener und
unvollkommener Beweisführung an Grundsätze des deutschen oder doch
kanonischen Rechts, so ist das im gleichen Gesetze erwähnte Institut
des Zuges an den Geweren, wonach der Inhaber seinen Geweren, dieser
wieder seinen Vormann u. s. w. stellt, um selbst aus dem Prozesse
auszuscheiden, vollkommen dem einheimischen Rechte entnommen.
Unklarer sind die übrigen Gesetze (3 und 4) des
XXIX. Titels gefaßt und zwar insoferne, als sie nicht
erkennen lassen, ob sie sich nur auf unbewegliche oder auch auf
bewegliche Sachen beziehen. Schon aus diesem Grunde ist man hier
geneigt, fremdes Recht als Quelle anzunehmen, eine Ansicht, die
dadurch unterstützt wird, daß beide Gesetze offenbar den Zweck
verfolgen, die Feststellung eines streitigen Besitzverhältnisses zu
regeln und so den künftigen Eigentumsprozeß vorzubereiten, also nach
romanischem Muster reinlich zwischen Besitz und Eigentum
scheiden.
Insbesondere verlangt Ges. 3, daß »die parthei, die umb entwerung ze klagen
vermaint«, zunächst gehört werden soll, mag sie nun die beklagte
oder klagende sein. Genauere Vorschriften über dieses Verfahren gibt
Ges. 4. Die
»entwerte« Partei muß beweisen 1) daß sie »in gewere und possehs
des, darumb sie clagt, auf die zeit der entwerung gewesen ist« 2)
»solche entweltigung und gewaltsams Entwerung«. Ob hier die
Verteilung der Beweislast auf das deutschrechtliche Prinzip, »daß
man sich zum Beweisrecht nicht rauben noch stehlen könne«N.48.1,
zurückgeführt werden kann, ist zum mindesten sehr zweifelhaft. Denn
weder das 4. noch das 3. Gesetz spricht von Raub oder Diebstahl wie
Gesetz 2, sondern bedient sich nur der Ausdrücke »entwerung« oder
»entweltigung«. Vielmehr
| Seite 49| dürfte der römisch-rechtlich geschulte
Gesetzgeber am romanischen Prinzipe der Beweislast festgehalten
haben, wie ihm bei der Abfassung der beiden Gesetze überhaupt ein
romanisches Institut vorgeschwebt hat »das interdictum unde vi«. Diese Annahme erläutert den
Begriff der »entwerung« und »entweltigung«, indem sie ihn mit der
»vis atrox« der römischen Quellen
identifiziert, sie erklärt ferner den Grund, warum die Gesetze im
Gegensatz zu Gesetz 2 nicht den engeren Begriff des Raubes und
Diebstahles erwähnen; denn sie beziehen sich wie das »interdictum
unde vi« nur auf Grundstücke, und so erklärt sie endlich den
Umstand, daß die Gesetze nicht zwischen Fahrnis und Liegenschaft
scheiden. Der Schluß des Gesetzes vollends bestätigt die Richtigkeit
dieser Auffassung, wenn er unter Anlehnung an das »interdictum unde
vi« verlangt, daß der »entwert widerumb zur gewere kommen und
gelassen werden« soll »mit bekerung der entwerten abnutz zins,
außstands, so man zu latein interesse
nennet, und auch erlittener kost und
scheden«; denn namentlich das letzte Moment, der Ersatz
des gesamten Interesses, widerlegt die etwaige Ansicht, als sei das
in unserem Gesetze aufgestellte Verfahren dem »possessorium summarissimum« des
kanonischen Prozesses nachgebildet, bei dem die Frage der
Entschädigung nicht in Betracht kommt.
Diese Rechtssätze durchbrechen, wie bereits erwähnt, die Regel, daß
das Verfahren, insbesondere die Verteidigung des Beklagten,
unabhängig vom Gegenstande der Klage ist. Bedeutet die Aufnahme
dieser Regel in die Reformation ein Zugeständnis, welches der
Gesetzgeber dem fremden Rechte macht, so ist umgekehrt das Kontumazialverfahren durchweg auf
Grundlage des einheimischen Rechts geregelt.
Das ergibt sich zunächst für die Bedingungen, unter denen der
Beklagte beim Nichterscheinen des Klägers von dessen Anspruch frei
wird, hauptsächlich daraus, daß die Reformation nicht zwischen
Ungehorsam vor und nach der Litiskontestation scheidet, was sie tun müßte,N.49.1 wenn sie das romanische Institut kopieren wollte,
eine Tatsache, die aber zugleich einen Beweis
| Seite 50| dafür liefert, wie wenig das Gesetzbuch
mit dem Wesen der Litiskontestation vertraut ist. Es läßt sich indes
auch der positive Beweis führen, daß die Reformation sich hier an
deutsches Recht anlehnt. Denn abgesehen von den älteren deutschen
RechtsquellenN.50.1, welche sich mit den Kontumazialfolgen befassen, hat besonders die
Eichstätter Reformation Ähnlichkeit mit Ref. I, 6, wo vom
Ausbleiben des Klägers gehandelt wird. Nur wird hier entsprechend
dem dreimaligen Fürbot eine viermalige Ladung gefordert, deren
letzte allerdings nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten
ausgeht.N.50.2 Völlig aber stimmen beide
Rechtsquellen hinsichtlich der Folgen überein, welche der Ungehorsam
des Klägers zugunsten des Beklagten bewirkt. Beide bürden für jedes
erfolgte Fürbot dem Kläger die Kosten auf, wenn dieser ausbleibt,
beide sprechen den Beklagten zunächst ab
instantia von der Klage frei, um ihn sodann vollständig
davon zu befreienN.50.3. In Nürnberg treten diese Folgen nach dem
2. und 3., in Eichstätt entsprechend nach dem 3. und 4. Fürbot ein.
Allerdings legt das Eichstätter Gesetzbuch dem Kläger wegen seines
wiederholten Ungehorsams keine Geldstrafe auf, welche in Nürnberg 10
Pfg., das sogen. große Wandel, beträgt. Daß eine ältere unbekannte
Nürnberger Rechtsgewohnheit mit diesen Eichstätter Vorschriften zu
den Bestimmungen, wie sie die Nürnberger Reformation enthält,
verarbeitet wurde, läßt sich besonders daraus schließen, daß auch
das Eichstätter Gesetz vollständige Durchführung des Prozesses
verlangt, sobald »red und widerred bescheen« oder, wie sich das
Nürnberger ausdrückt, »entlich antwort« zu des Klägers »spruch«
getan hat. In Eichstätt freilich bedarf es hiezu erst des Antrages
des gehorsamen Teiles. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß diese
Schlußbestimmung der Reformation im Gegensatz zum deutschen Grundton
des Gesetzes an römisches Recht anklingt, indem sie unwillkürlich an
die Folgen der Litiskontestation
erinnert. Ebenso wurzelt Ref. V, 6 und 7, wo die Kontumazialfolgen dargelegt
werden, wenn Beklagter nicht antwortet, im
| Seite 51| Boden des deutschen Rechts. Als
Hauptargument hiefür ist die echt deutschrechtliche Vorschrift der
Reformation anzuführen, daß der Kläger bei Ungehorsam des Beklagten
ohne weiteres mit seiner Klage durchdringt, ohne seinen Anspruch
etwa erst beweisen zu müssen.N.51.1 Ferner liefert
Sachsensp. III, 39, § 3
insoferne einen Beweis für den deutschrechtlichen Ursprung der
reformatorischen Vorschrift, als diese Stelle ebenso wie die
Nürnberger Kodifikation eine dreimalige Ladung voraussetzt, um die
Sachfälligkeit des Beklagten herbeizuführen. Die ältesten Nürnberger
Bestimmungen mögen sich auch an sie angelehnt haben. Als eine
freilich viel jüngere Fortsetzung ist die Satzung in der
Fronbotenordnung aufzufassen, welche dem Büttel die Pflicht
auferlegt, dem Gerichtsschreiber zu melden, ob der Geladene
innerhalb 14 Tage antworten will oder nicht. Erklärt er, das nicht
zu tun, und erscheint er binnen dieser Frist nicht, so verfällt er
dem — unwillkürlich an die Wette des Sachsensp. (III, 39, § 3) erinnernden — »herpracht
gewonlich wandel« von einem Pf. Heller.N.51.2 Die eigentlichen Kontumazialfolgen treten aber erst ein, wenn Beklagter
seinen Ungehorsam bis zum 14. Tage und wenn dieser kein Gerichtstag
ist, auch noch am folgenden Tage fortsetzt. Diese Bestimmung wie das
Detail lehnt sich an früheres Recht an, was sich sowohl aus
auswärtigen Rechtssammlungen wie einheimischen Verordnungen ergibt.
So gebietet insbesondere wiederum schon die Fronbotenordnung, daß
die bez. der Hauptsache und Gerichtskosten zugunsten des Klägers
gesprochene Vollung erst »auf
abläutung desselben gerichts« geschrieben werden dürfe.N.51.3 Erscheint der Beklagte also noch vor
Schluß der Sitzung, so kann er, selbst ohne auf ehafte Not sich zu berufen, die Kontumazialnachteile noch abwenden;
erscheint er dagegen erst in einem späteren Termine, so gelingt ihm
letzteres nur, wenn er ehafte Not geltend machen kann.N.51.4 Die dem Kläger durch die
Verzögerung erwachsenen Kosten muß er zwar auch jetzt begleichen,
aber er kann sich gegen die übrigen Nachteile, insbesondere
| Seite 52| Sachfälligkeit, verwahren, da er zur
Verhandlung zur Hauptsache zugelassen wird. Daß auch diese
Bestimmungen auf ältere Satzungen zurückgehen, zeigt eine
überlieferte Verordnung, welche sich auf das Ausbleiben des »nicht
einheimischen« Bürgers im Gastprozesse bezieht. Wenn aber in dem
abgekürzten Prozesse der Beklagte noch am Vollungstage erscheinen und seine Unkenntnis vom Fürbot
eidlich erhärten kann, so muß diese Milde umsomehr im gewöhnlichen
Prozesse walten.N.52.1 Der Satz dagegen, daß nach vollständiger
Durchführung der Vollstreckung an der Rechtslage nichts mehr
geändert werden kann, ist nach Analogie von I, 4 eine Ergänzung,
welche erst die Kommission anbrachte.
In den meisten Fällen jedoch erscheinen beide Parteien zur
Verhandlung und zwar wird im Regelfalle der Beklagte bestrebt sein,
den klägerischen Anspruch zu entkräften. Von den
Verteidigungsmitteln, welche ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung
stehen, nennt die Reformation namentlich die bereits erwähnten
Exzeptionen. Hiernach kann er teils aus prozeßrechtlichen, teils aus
materiellrechtlichen Gründen die Abweisung des klägerischen
Anspruches verlangen. Bisweilen jedoch kann er dieses Ziel auf
bequemere Weise erreichen, nämlich dann, wenn ihm seinerseits ein
Anspruch gegen den Kläger zusteht; in diesem Falle kann er zum
Angriff übergehen, er wird Gegenklage
erheben.
Was nun die Quellen anlangt, aus welchen die Vorschriften über die
Verteidigungsmittel und die Gegenklage geschöpft sind, so deutet
schon der Name der ersten Gruppe, der Exzeptionen, darauf hin, daß hier das fremde Recht
Hauptquelle ist, wenngleich auch dem deutschen Prozeßrechte
beispielsweise die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts bekannt istN.52.2. Umgekehrt kann als Hauptquelle der
Vorschriften, welche die Reformation über die Gegenklage aufstellt,
das deutsche Recht bezeichnet werden. Das ergibt folgende
historische Betrachtung.
| Seite 53|
Die Rechtssätze, die, wie anderswo, auch in Nürnberg im 14.
Jahrhundert über die Widerklage
gelten, mochten sich auf Sachsensp.
III, 12, § 1 gründen. Das macht der Umstand höchst
wahrscheinlich, daß — soweit diese Materie in Betracht kommt — das
in engster Rechtsverwandtschaft mit Nürnberg stehende Prag sich
vollständig an das sächsische Landrecht anschließtN.53.1. An eine solche Satzung des 14.
Jahrhunderts knüpft dann die überlieferte alte Gerichtsreformation
an, und zwar handelt es sich in ihr um die Widerklage gegen einen
Gast. Dieses Statut, ein Ratsbeschluß von Mittwoch nach Fronleichnam (2. Juni) 1456N.53.2, diente offenbar Ref. VI, 9 zur
Grundlage, welche einerseits das Ratsdekret klarer formuliert,
andererseits im Verhältnis zu diesem einen Fortschritt in der
Rechtsentwicklung aufweist. Unter den ersten Gesichtspunkt fällt die
Erklärung der Reformation, die sie über die Worte: »wer ein
widerrecht begert zu rechter zeit« gibt, indem sie vorschreibt, daß
der verklagte Bürger sein Gegenrecht bereits in der ersten
Verhandlung geltend machen muß, widrigenfalls er den klagenden Gast
nur bei dessen Gericht belangen kann. Eine Weiterentwicklung dagegen
bedeutet der Umstand, daß die Reformation neben dem älteren
»verpürgen« auch die Stellung einer Kaution kennt, und hauptsächlich
der, daß auch ein Anwalt — durch den sich der Gast vertreten läßt —
verpflichtet ist, sich auf die Gegenklage einzulassen, während nach
einem anderen RatsbeschlußN.53.3, der sich
unmittelbar an den von 1456 reiht, der Anwalt das zu tun nicht
schuldig ist. Aus letzterem Moment ergibt sich, daß das Ratsdekret
von 1456 nur von einem Gaste handelt, welcher »selbs ein sachwalter« ist.
Der Entwicklungsgang, welchen das Institut der Widerklage
durchzumachen hatte, zeigt klar, daß der Grundton in Ref. VI, 9
deutschrechtlich ist, mag auch die Neuerung, daß ein den Kläger
vertretender Anwalt auf die Widerklage antworten muß, an das
italienische Prinzip der unmittelbaren Stellvertretung im Prozesse
erinnern.
Wie Ref. VI, 9, hat
auch VI, 7, bereits
in der älteren Statutensammlung ihr Vorbild und zwar in der
»erweiterten
| Seite 54| Gerichtsreformation«. Das Ratsdekret von
Mittwoch nach Kreuzerhöhung (16. Sept.)
1461 wurde sogar wörtlich in die Reformation
eingestelltN.54.1. Nach diesem Gesetz ist materielle Konnexität
des Gegenanspruchs mit der Klage nicht erforderlich. Darin stimmt
die Reformation mit anderen Rechtsquellen, beispielsweise mit dem
Bamberger Stadtrechte, überein, wie überhaupt gerade in dieser
Materie das Recht der Nachbarstadt, noch aus dem 14. Jahrhundert
stammend, mit den bereits dem 15. Jahrhundert angehörigen Nürnberger
Verordnungen der »Gerichtsreformation« sich deckt, insoferne auch
jenes keiner Kaution erwähnt und dem Anwalte gestattet, sich nicht
auf die Gegenklage einzulassenN.54.2. Letztere Tatsache ist übrigens ein
schlagender Beweis dafür, daß das deutsche Recht eine prozessuale
Stellvertretung im vollen Sinne des Wortes nie kannte.
Von den Prozeßgrundsätzen der Reformation sind diejenigen über
das Beweisverfahren am klarsten herausgearbeitet. Das erklärt
sich nicht sowohl aus der Wichtigkeit, von der sie für das
Urteil sind, als vielmehr daraus, daß sich die Kommission
einfach an das kanonische Recht anlehnte, wozu sie durch die
großen Schwächen, an denen das deutsche Beweisrecht litt,
geradezu gezwungen wurde. Deshalb baut sich das ganze
Beweissystem der Reformation auf kanonischer Grundlage auf und
enthält nur insoferne deutsche Bestandteile, als das kanonische
Beweisrecht das Produkt einer Verbindung von römischen mit
germanischen Rechtsanschauungen ist.
Demgemäß stellt die Reformation an die Spitze dieser Materie den
Grundsatz der Zweiseitigkeit des
Beweises (VIII, 9, 10,
12). An kanonische Anschauungen erinnert auch
namentlich VIII,
7, wo der Beweisführer sein Beweisthema (»Sach und
Meinung seiner Weisung«) selbst aufstellen muß, während nach
deutschem Rechte diese Aufgabe dem Richter zufällt. Auch
bezüglich der Beweislast nahm man das fremde Recht zum
| Seite 55| Muster. Indes scheint es, als ob auch
hier das deutsche Recht die volle Anerkennung des fremden
dadurch vorbereitet hätte, daß es seine eigenen Prinzipien mit
denen des andern zunächst verband, im Laufe der Entwicklung aber
gegenüber dem weiteren Umsichgreifen der romanischen
Anschauungen nicht verteidigen konnte. So galt nach den
Polizeiordnungen aus dem 15. Jahrhundert bereits der echt
römische Satz, der Kläger müsse seine Behauptungen beweisen,
wenn sie Beklagter bestreitet. Gelingt ihm das nicht, so wird er
mit seiner Klage nicht einfach abgewiesen, wie das römische
Recht verlangen würde, sondern hier setzt wieder die
einheimische Anschauung ein, indem sie dem Beklagten einen
Reinigungseid auferlegtN.55.1. Erst die Reformation gibt
diesen Standpunkt auf, sich vollständig zur romanischen Lehre
bekennend. Was die direkte Quelle des Gesetzes anlangt, welches
diesen Grundsatz aufstellt (VIII, 6), so
diente die Eichstätter Reformation zum Muster, deren IX. Titel
mit unbedeutenden redaktionellen Änderungen in das Gesetzbuch
eingestellt istN.55.2.
Aus dem Erwähnten folgt ohne weiteres, daß die altgermanische
Auffassung vom Wesen des Beweises, nach welcher er nicht eine
Last, sondern einen Vorteil bedeutet, vollends gefallen istN.55.3.
Hervorzuheben ist schließlich noch das Prinzip der formellen
Beweistheorie, welches die Reformation ebenfalls dem kanonischen
Rechte entnommen hat. Fand das letztere in dieser Hinsicht die
Bahn bereits geebnet, auf der es in das Gerichtsverfahren
Deutschlands einziehen konnte — das deutsche Recht huldigte
bekanntlich von jeher der formellen Beweistheorie —, so standen
dem Eindringen des artikulierten Beweisverfahrens und der Interrogatorien wohl mehr
Hindernisse entgegen, deren Widerstand aber vermutlich bereits
vor der Redaktion des Gesetzbuches gebrochen warN.55.4.
Für die Quellen der Rechtssätze, welche die Reformation über die
einzelnen Beweismittel aufstellt, ergibt sich Folgendes.
| Seite 56|
ordnete der Rat 1477 an. Dieser wurde aber, wohl wegen seiner
Langatmigkeit, in das Gesetzbuch nicht aufgenommen. Darauf
beziehen sich die Worte des Ratsmanuals von 1477: »Item das
stuck der zeugknuß halben baß zu wegen und den ratslag deshalb
hören«. Während dieser »Ratschlag der doctor, wer zu zeugschaft
zugelassen werden soll«N.56.1 nur die Frage erörtert, inwieweit Verwandten die
Zeugnisfähigkeit zukommt, spricht VIII, 11 von
dieser Fähigkeit im allgemeinen. In der Hauptsache mögen die
Bestimmungen auf deutsches Gewohnheitsrecht zurückgehen;
beachtenswert für das Streben nach geordneter Rechtspflege ist
das verhältnismäßig hohe Alter (18 Jahre), welches eine
Voraussetzung der Zeugnisfähigkeit
bildet, während der Schwabenspiegel und nach ihm viele andere
Rechtsquellen sich mit 14 Jahren begnügen. Doch verlangen auch
andere Städte jenes Alter, so PragN.56.2. Die Zeugnisfähigkeit von Verwandten mag dem
obigen Entwurfe entnommen sein, wenn sie auch von der
Reformation viel kürzer behandelt wird. Nach ihm können Vater
und Sohn nicht gegen einander als Zeugen auftreten, ebenso wenig
»ain bruder oder sunst ein gesippter wider oder für den andern«,
es sei denn, daß sie von beiden Parteien um Ablegung ihres
Zeugnisses gebeten werden. Damit stimmt die Reformation
inhaltlich überein, nur zählt sie die einzelnen Verwandten auf.
Die übrigen Zeugnisunfähigen, Geisteskranke, Toren,
Mondsüchtige, Frauen, Kranke, Gebannte, Geächtete, Ehrlose,
Meineidige, wie alle schlecht Beleumundeten nennt fast ebenso
schon der Schwabenspiegel (§ 13), der aber
hinsichtlich der Geächteten und Gebannten noch nicht den
Nachweis der Acht bezw. des Bannes innerhalb 8 Tage kennt.
Verwirft die Reformation diese Personen als Zeugen vollkommen,
so legt sie umgekehrt nach dem Beispiele anderer
mittelalterlicher Rechtsquellen den Zeugenaussagen gewisser
Personen erhöhte Glaubwürdigkeit bei. Daß sie dabei auf
| Seite 57| ältere Rechtsgewohnheiten Bezug
nimmt, begreift sich leicht; denn die Personen, welche sie in
VIII, 1
und 3
aufführt, gelten bereits den Stadtrechten des 14. Jahrhunderts
als bevorzugte Zeugen, so im BrünnerN.57.1, IglauerN.57.2, PragerN.57.3) Rechte die
»leikaufleute, ratleute, schidleut, heiratleut«. Von den
»Genannten«, den typischen Urkundenzeugen in Nürnberg, handelt
speziell VIII,
14, welches lediglich uraltes Gewohnheitsrecht
enthältN.57.4. Dagegen stellt die Schlußbestimmung in Ges. 14,
wonach bezüglich der ins Gerichtsbuch eingetragenen Geschäfte
auch andere Zeugen (außer den Genannten) zugelassen werden
können, eine bedeutend jüngere Rechtsgewohnheit dar.
Ebenso ist Gesetz 4
(VIII) von der Zeugenvorladung auf bereits geltendes
Recht zurückzuführen. Denn von den süddeutschen Quellen stimmt
bereits das bayerische LandrechtN.57.5 inhaltlich mit der Reformation
überein, eine Erscheinung, welche allerdings bei dem allgemeinen
Inhalte der Bestimmung nicht auffallend ist. Auch die
leichtverständliche Gewohnheit, der Partei, welche um »Schub«
bittet, um ihre Zeugen beizuschaffen, den Gefährdeeid
aufzuerlegen (2. Abs.), mag sich schon im 14. Jahrhundert
eingebürgert haben. Es liegt also kein Grund vor, in der
Eichstätter Reformation das Vorbild zu sehen, welche in Tit. VII Gleiches
verlangt. Nicht weniger scheint der letzte Abschnitt, handelnd
von der Zeugnispflicht und der Strafe ihrer Nichterfüllung, auf
Gewohnheitsrecht zurückzuführen zu sein. Ausgehend von dem
deutschen Prinzipe, daß der im Ding Anwesende zeugnispflichtig
sei, war dieser Satz besonders in den Städten schon vor der
Rezeption zur Anerkennung gelangt. Das war in IglauN.57.6 und BrünnN.57.7, wohl auch in Nürnberg, bereits im
14. Jahrhundert der Fall.
Der Zeugenvorladung erwähnt nochmals VIII, 5, um
dann auf den
einzugehen. Dieser ist nach kanonischem Muster vor Vernehmung
der Zeugen zu leisten und zwar in Anwesenheit der
| Seite 58| Gegenpartei, es sei denn, daß diese
ungehorsam ist. Er kann ferner nur mit Zustimmung der
Gegenpartei erlassen werden. Unmittelbare Quelle für VIII, 5 ist
wiederum die Eichstätter Reformation, deren VIII. Titel »von
getzeugen aufzunemen« unter Weglassung der auf Eichstätter
Verhältnisse bezüglichen Vorschriften und unter Hinzufügung
einiger Ergänzungen fast wörtlich aufgenommen istN.58.1. In Brünn, wo das fremde Recht schon
früher Boden gewann, galten diese Grundsätze schon im 14.
Jahrhundert. Hier hatte man auch bereits um dieselbe Zeit in
einem Schöffenspruch festgesetzt, daß Amtspersonen, welche in
ihrer Diensteigenschaft Zeugnis ablegen, dies auf ihren Amtseid
tun sollen, ohne vor ihrer Vernehmung noch einmal vereidigt zu
werdenN.58.2. Inhaltlich deckt sich das mit
Ref. VIII, 5,
2. Abs., so daß der Schluß berechtigt ist, die 2.
Hälfte dieses Gesetzes stelle lediglich eine Aufzeichnung schon
länger geltenden Gewohnheitsrechts dar.
Noch deutlicher zeigt VIII, 7, welch
große Zugeständnisse die Kommission dem fremden Rechte gemacht
hat. Die Partei, welche einen Beweis führen soll, hat zu diesem
Zwecke ganz nach kanonischem Muster das Beweisthema nach seinem
Inhalte in verschiedene Teile, sog. »Artikul«, zu gliedern,
welche dann den Zeugen vorgelegt werden. Da indes diese Artikel
oder Fragen häufig so gestellt wurden, daß ihre Beantwortung für
das Beweisthema zwecklos gewesen wäre, so ermächtigt die
Reformation (VIII,
7 in der Schlußbestimmung) die Urteiler, derartige
Artikel zurückzuweisen.
Soweit aber die Artikel zugelassen werden, kommt es zur
die nach kanonischem Rechte in Abwesenheit der Parteien vor dem
das Protokoll führenden Gerichtsschreiber und einer unbestimmten
Anzahl von Schöffen stattfindet. Ob diese Art der Verhörung erst
durch die Reformation eingeführt wurde, ist zweifelhaft, jedoch
ist die Frage wohl zu verneinen. Für den Kriminalprozeß
wenigstens steht fest, daß man schon vor 1479 die Zeugenaussagen
auf Zettel schrieb und versiegelteN.58.3.
| Seite 59|
Die Gerichtsreformation allerdings erwähnt der Protokollierung
nicht, wie sie überhaupt keine Regeln über das Beweisrecht gibt.
Jedenfalls aber war sie in anderen Städten schon lange üblich,
so in Iglau und Eichstätt. An letzteres Stadtrecht insbesondere
lehnt sich VIII,
8 an, dessen X. Titel (»wie man die getzeugen verhorn
soll«) fast wörtlich die Nürnberger Reformation
reproduziert.
Dagegen enthält die Vorlage den 2. Teil von VIII, 8 nicht.
Er bezieht sich auf die von den Parteien gestellten »Interrogatoria oder Fragstück«, welche die Zeugen
beantworten sollen. Auch dieses Institut kann sein kanonisches
Vorbild nicht verleugnen. Man hat mit Recht betont, daß durch
die Einführung sowohl des kanonischen Artikelverfahrens als auch
namentlich der Interrogatorien das fremde Recht bedeutenden
Einfluß gewinnen mußte, insbesondere sei es auffallend, daß die
Kommission in dieser Hinsicht weiter gehe als die von einem
Kleriker verfaßte Eichstätter ReformationN.59.1. Diese Tatsachen stehen fest; es ist aber
hervorzuheben, daß das Nürnberger Gesetzbuch in einer Zeit
verfaßt wurde, in welcher das fremde Prozeßgericht die Praxis
der deutschen Gerichte in bedeutend höherem Maße beherrschte als
etwa zur Zeit, als der Eichstätter Bischof seine Reformation
redigierte. Was insbesondere die Materie des Beweisrechts
anlangt, so ist es höchst wahrscheinlich, daß für die Praxis des
Nürnberger Stadtgerichts schon vor der Reformation die Formen
des kanonischen Prozesses maßgebend gewesen sind, und so mögen
auch die Zusätze bezüglich der Interrogatorien in VIII, 8 nichts
anderes enthalten als die gesetzliche Anerkennung einer seit
Jahrzehnten üblichen Rechtsgewohnheit. Nur so läßt es sich
erklären, daß der höchst konservative Rat von Nürnberg, welcher
den gelehrten Juristen der Kommission nur soweit Spielraum ließ,
ihre Kenntnisse im fremden Rechte für die Gesetzgebung zu
verwerten, als dieses sich dem bestehenden Rechtszustande
anpassen konnte, der Aufnahme des echt kanonischen Instituts
nicht widersprach.
Welch ausgedehnte Herrschaft das fremde Prozeßrecht erlangt
hatte, verrät namentlich auch Ref. VIII, 9, wo im
Anschluß an die
| Seite 60|
abermals vom Artikelverfahren gehandelt wird. Der erste Teil ist
wiederum eine Kopie der entsprechenden Materie in der
Eichstätter Reformation und zwar deren VI.
Titel (»von offenbarung der getzeugen sage«). Das
Gesetz, kanonische Prinzipien enthaltend, zeigt klar, wie
letztere das Resultat von germanischen und römischen
Rechtsanschauungen sind, welche sich zu einer neuen Einheit
verbanden. So erinnert die Kritik, welche die Urteiler über das
Ergebnis der Zeugenaussagen in Anwesenheit der Parteien zu
entwerfen haben, als maßgebend für das Urteil und für die
Zulassung des Gegenbeweises, einerseits an den römischen
Grundsatz vom Wesen des Beweises, nämlich dem Überzeugen des
Richters von der Wahrheit behaupteter Tatsachen, und an das
römische Prinzip der Zweiseitigkeit des Beweises, andererseits
die Zahl und der Leumund der Zeugen an echt germanische
Grundsätze.
Diese klingen auch durch bei den Bestimmungen, welche VIII, 9 (2.
Hälfte) und VIII,
10 über das artikulierte Beweisverfahren aufstellen.
Die Rechtsentwicklung in Italien knüpfte an die Prinzipien des
deutschen Rechts an, nach denen der Prozeß durch die einzelnen
Zwischenurteile in mehrere Abschnitte zerfiel. Wie dieses
Prinzip den ganzen kanonischen Prozeß beherrschte (Positionalverfahren), so fand es
auch Anwendung besonders im Beweisverfahren. Und wie im
germanischen Rechte das über eine Rechtsfrage gefällte Urteil,
das nicht gescholten wurde, für die Fortführung des Prozesses
und dessen Ausgang maßgebend war, so bildete auch die Würdigung
der Zeugenaussage im kanonischen Prozesse den Abschluß der
Vernehmung, so daß über die in Betracht kommenden Artikel des
Beweisthemas weitere Beweise nicht mehr erhoben werden können,
mag auch eine der Parteien nachträglich im Stande sein, auf
Grund des vorzüglichsten Beweismaterials das Resultat der
Beweisführung vollständig zu entkräften. Um den praktischen
Folgen dieser Härte abzuhelfen, kann sich, so bestimmt Ref. VIII,
10, die Gegenpartei den Vorbehalt ausbedingen, auch nach
Eröffnung der Zeugenaussagen ihre Einwendungen gegen diese wie
gegen die Person der Zeugen selbst geltend machen zu dürfen,
wenn ihr das nicht schon vorher möglich ist.
| Seite 61|
Was auf der andern Seite den Beginn der Zeugenvernehmung
anlangt, so stellt die Reformation die Regel auf, Zeugen sollten
nicht eher verhört werden, als bis der Partei, welche ein
Interesse an ihrer Vernehmung hat, diese vom Gericht gestattet
wird. In den meisten Fällen wird das, kanonischem Muster
entsprechend, erst nach der Litiskontestation geschehen, jedoch erwähnt das
Gesetz selbst (VIII, 13) diesen Zeitpunkt nicht. Eine Ausnahme
besteht nur dann, wenn jemand einen Beweis »zu ewiger
Gedächtnis« führt; d. h. zu einer Zeit, wo entweder der Prozeß
noch gar nicht begonnen hat oder zwar begonnen, der regelmäßige
Zeitpunkt der Zeugenvernehmung jedoch noch nicht eingetreten
ist, kann diese und die Protokollierung ihres Resultates nur
dann stattfinden, wenn irgend ein Grund Anlaß zu der Befürchtung
gibt, der Beweis könne später nicht mehr geführt werden. In
solchen Fällen wird »zu immerwährenden Andenken« »zu ewiger
Gedächtnis« bewiesen. Die Quelle dieser Vorschrift ist ein Erlaß
des Papstes Innozenz
III. Er zählt in der Hauptsache die nämlichen
Gründe, welche den künftigen Beweisverlust befürchten lassen,
wie die Reformation auf: Hohes Alter, Krankheit, lange
Abwesenheit (= »Außerlands ziehen« der Reformation), um endlich
»jeden vernünftigen Grund« gelten zu lassen, eine allgemeine
Bestimmung, die in der Reformation fehlt. Ebenso wurzelt in der
päpstlichen Verordnung die Bestimmung der Reformation, daß die
»Zeugschaft« nur verwertet werden könne in einem Prozesse,
welcher innerhalb Jahresfrist von der Protokollierung ab
anhängig gemacht werde. Der Ausdruck »zu ewiger Gedächtnis« hat
also eine höchst relative BedeutungN.61.1.
In der Praxis wird es häufig vorgekommen sein, daß die zu
vernehmenden Personen sich im Auslande befanden. Auch diesen
Fall berücksichtigt die Reformation: der auswärtige Richter soll
durch »literae compassus« ersucht
werden, das Zeugenverhör zu leiten. Wiederum spielt das im
Mittelalter, der typischen Zeit des Partikularismus,
bedeutungsvolle Institut der Rechtshilfe seine Rolle. Außer den
Zeugen versteht die Reformation »unter lebendiger kundschaft«
auch die Sachverständigen. Dem altgermanischen
| Seite 62| Prozesse ebenso unbekannt wie dem
römischen, mußten sie schon im Mittelalter hauptsächlich wegen
der zunehmenden Bedeutung, welche das Handwerk gewann, häufig im
Zivilprozesse beigezogen werden, um als Fachleute ihr Gutachten
abzugeben. Was Ref. VIII, 15 von ihnen enthält, ist lediglich eine
Aufzählung ihrer wichtigsten Vertreter (Leibärzte, Wundärzte,
geschworene Handwerksmeister), deren Aussagen schon häufig für
das Urteil der Schöffen maßgebend gewesen warenN.62.1.
Die Bedeutung der Urkunde als Beweismittel, welches, dem
germanischen Rechte unbekannt, durch Verkehrsbeziehungen der
Südgermanen mit den Römern noch zur Zeit der Völkerwanderung in
Deutschland eingeführt wurde, ist bereits im 12. Jahrhundert so
groß, daß sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft höher angeschlagen
wird als Zeugenaussagen. Sehr viel trug dazu die Gewohnheit der
Gerichte bei, über alle bei ihnen vorgenommenen Handlungen, wie
Urteilsfällung, Abschluß von Verträgen u. s. w., soweit sie
nicht ins Gerichts- oder Stadtbuch eingetragen wurden,
Gerichtsbriefe auszustellen. Es ist klar, daß derartigen
Aufzeichnungen in den verschiedenen Gegenden zu verschiedenen
Zeiten eine verschiedene rechtliche Bedeutung zukommt. Denn mit
Ausnahme der Vollstreckung gibt es kaum eine Materie, in welcher
die deutschen Partikularrechte eine mannigfaltigere Entwicklung
aufweisen. Solange das Gerichtsverfahren die Normen des
einheimischen Rechts beobachtete, konnte von einer Änderung
dieses Zustandes keine Rede sein. Erst die Rezeption gestaltete
das bunte Bild einfacher. Freilich wurzelten diese
Rechtsgewohnheiten der einzelnen Länder und Städte, denen man
Jahrhunderte lang gehuldigt hatte, zu tief im Verkehrsleben, als
daß mit einem Schlage an die Stelle des Althergebrachten etwas
völlig Neues hätte treten können. So hatten sich in den
einzelnen Territorien namentlich über die erwähnten Eintragungen
in öffentliche Bücher (Rats-, Stadt-, Gerichtsbücher) die
verschiedensten Rechtssätze herausgebildet, welche selbst dem
mächtigen Vorstoße des fremden Rechts
| Seite 63| trotzten. Gleichwohl aber war das
Eindringen des letzteren von bedeutendem Einflusse. Denn die
Praxis verschaffte den klaren Regeln, welche das kanonische
Recht über den Urkundenbeweis aufstellte, soweit sie
allgemeineren Inhalts waren, unbedingte Anerkennung.
Dieser Zustand, welcher nach der Rezeption naturgemäß in allen
Territorien herrscht, tritt uns auch in Nürnberg entgegen.
Vor der Kodifikation des Jahres 1479 galt für diese Materie in
der Hauptsache Gewohnheitsrecht. Denn die überlieferte
Gerichtsreformation enthält nur eine einzige, weniger wichtige
BestimmungN.63.1. Inwieweit dieses
Gewohnheitsrecht von kanonischen Rechtsgedanken ausging,
entzieht sich freilich unserer Kenntnis, es läßt sich jedoch mit
Wahrscheinlichkeit vermuten, daß — wenigstens gilt dies für die
Mitte des 15. Jahrhunderts — die Entwicklung ihre Richtung in
diesem Sinne einschlug. Denn die Sätze der Reformation können,
soweit sie hier in Betracht kommen, ihren kanonischen Ursprung
nicht verleugnen, wie sich aus folgendem ergibt.
Ref. VIII, 2
(1. Hälfte) regelt die Editionspflicht. Nach kanonischem Muster ist der
Beklagte nur dann verpflichtet, gegen sich Urkunden vorzulegen,
wenn »solche Urkunden etc. ihr beder gemein sein, also daß die
ihrer bederhalb als gemein mit ihrem Herkommen, Inhalt oder Kost
darkommen weren«, d. h. wenn es sich um instrumenta communia handelt. Lediglich den
Erfordernissen der Praxis zu genügen, sucht die 2. Hälfte des
Gesetzes. Sie schreibt vor: wenn umfangreiche Schriftwerke, wie
Salbücher, Gesellschaftsbücher und dergl. als Beweismitel dienen
sollen, sind in der Regel Abschriften, Auszüge, die nur das auf
den konkreten Fall Bezügliche zu enthalten brauchen,
ausreichend, erst auf besonderen Gerichtsbeschluß muß das
Original vorgelegt werden. Wichtiger sind die Vorschriften des
16. Gesetzes
(VIII. Titel), welches die Bedingungen aufstellt,
denen genügt sein muß, soll einer Abschrift die Glaubwürdigkeit
des Originals beigelegt werden. Die erste Voraussetzung
verlangt, daß die Abschrift von einem öffentlichen Beamten,
meist Notar, ausgestellt ist bezw. dessen Unterschrift (sein
»Vidimus«)
| Seite 64| trägt; sodann muß der Person, gegen
welche der Inhalt der Urkunde ausgespielt wird, Gelegenheit
gegeben werden, Einwendungen gegen die Abschrift zu erheben, zu
welchem Zwecke sie von der »Ausbringung« der Urkunde
benachrichtigt wird, sei es durch gewöhnliche, sei es durch
Ediktalladung. Daß diese
Vorschriften im kanonischen Rechte wurzeln, bedarf wohl keiner
weiteren BegründungN.64.1. Noch leichter erkennbar ist die Quelle von Gesetz 17 (VIII.
Titel). Wieder fließt kanonisches Recht, wenn das
Gesetz verlangt, wer sich auf eine öffentliche Urkunde beruft,
müsse ihre Echtheit nachweisen, falls diese bestritten
würdeN.64.2.
In schroffem Gegensatze zu diesen Gesetzen, welche vollkommen in
kanonischem Geiste abgefaßt sind, steht eine zweite Gruppe. Sie
ist in Titel IX
enthalten und handelt von den Wirkungen, welche die Eintragungen
ins Gerichtsbuch für den Beweis der eingetragenen Tatsachen
haben. Merkwürdiger Weise charakterisieren sich die
Eintragungen, von denen der IX. Titel spricht, sämtlich als
»Bekenntnisse«, d. s. Anerkenntnisse von Vorträgen oder
Rechtsgeschäften irgend welcher Art. Wie bereits erörtert,
leisteten die für solche Bucheinträge in Deutschland geltenden
Beweisregeln dem fremden Rechte mit Erfolg Widerstand. Deshalb
sind die diese 2. Gruppe darstellenden Gesetze durchweg
deutsch-rechtlicher Natur, ja sogar dem Nürnberger Rechte
eigentümliche Gebilde, welche im Sturme der Rezeption ihre
uralte Stellung im Nürnberger Gerichtsverfahren behauptet
hatten. Was freilich die unmittelbaren Quellen der vier Gesetze
des IX. Titels anlangt, so sind nur solche für das erste und
dritte Gesetz nachweisbar, das erste stützt sich auf ein
Ratsdekret von Dienstag nach St. Veit (10. Juni) 1477, welches mit unbedeutender
Abänderung in die Kodifikation überging, das letztere auf einen
Ratserlaß von 1463 (Genaueres bei Merkel a. a. O. S.
139). Bezüglich des Ratsdekretes von 1477 ist noch
hervorzuheben, daß nach dem ihm zu Grunde liegenden Entwürfe ein
»Bekenntnis« lediglich durch Eintragung seitens eines
»geschworenen« Gerichtsschreibers in das Gerichtsbuch
Rechtsgiltigkeit erlangte, während der Rat
| Seite 65| noch die »Gegenwart zweier Genannten«
wünschte. Deshalb ordnete er 1477 die Korrektur des Entwurfes
an. Darauf bezieht sich das Ratsmanual des gleichen Jahres,
welches sagt: »Item das gesetz der bekanntnus in das
gerichtspuch zu zelassen, doch mit pesserung zwaier genannten
und inen das ansagen. Jobs Haller,
Pauls Volkamer«.
Von Gesetz 2 und 4 können direkte Quellen nicht angegeben
werden, insbesondere ist ein Vergleich mit anderen Stadtrechten
der gleichen Zeit ergebnislos, da diese Gesetze, wie bereits
erwähnt, der Ausdruck einer rein lokalen, Nürnberg
eigentümlichen Rechtsentwicklung darstellen, die vor der
Gerichtsreformation liegenden Nürnberger Rechtsaufzeichnungen
aber unbekannt sind. Gesetz 2 handelt von den Wirkungen des
»Bekenntnisses dritten Personen« gegenüber, während Gesetz 4 von
der Erneuerung einer bekannten »Vollung« spricht, welche alljährlich zu erfolgen
hat.N.65.1
Sehr bezeichnend für den Charakter des ganzen Gesetzbuches sind
die Sätze, welche es vom Eide aufstellt. Uralte deutsche
Prinzipien ragen in die neue Zeit herein; sie besitzen immer
noch Lebensfähigkeit, indem sie, den Zeitverhältnissen Rechnung
tragend, mit kanonischen Grundsätzen sich verschmelzen. Freilich
müssen sie bisweilen der Klarheit des fremden Rechts vollständig
weichen, häufig aber behaupten sie ihre alte Stellung im
Ansturme desselben. Wenn demnach die vom Eide handelnden Gesetze
der Reformation unklar gefaßt sind, so ergibt sich das schon
daraus, daß sie ein mitten in der Rechtsentwicklung begriffenes
Rechtsinstitut behandeln. Aber dieses Ringen des einheimischen
Rechts mit dem fremden ist um so interessanter, als wir den
Verlauf desselben verfolgen können, da die Redaktion von 1479
von der 5 Jahre später gedruckten wesentlich abweicht.
So stand Gesetz 13
(VI) in der Fassung von 1479 noch auf deutschem
Standpunkte, wenn es bei mangelhafter Beweisung des Anspruches
durch den Kläger dem Beklagten den Reinigungseid
| Seite 66| auferlegte. Die gedruckte Ausgabe
aber verurteilt es als »den gemeinen Rechten ungemeß«,
Biederleute so zu belasten. Zeigt schon diese Bezeichnung des
Eides als eine Last, daß die alte Auffassung, wonach er gerade
das Gegenteil, ein Recht, war, schon ziemlich geschwunden ist,
so huldigt der weitere Inhalt von 13 (in der Redaktion von 1484)
völlig der römischen Anschauung, wenn er den Beklagten von der
Forderung ohne weiteres freispricht, falls Kläger nicht beweist.
Aber nicht vollkommen ließen sich die deutschen Ideen
verdrängen; denn der letzte Absatz verlangt wieder den
Reinigungseid, wenn Kläger einen schwachen ungenügenden Beweis
erbringt oder eine ansehnliche Vermutung für das Bestehen seines
Rechts spricht. Als Hauptfall der letztgenannten Bedingungen
aber gilt wohl der, daß Kläger sich nur auf einen Zeugen berufen
kann, während das kanonische Recht, dem deutschen Rechte
folgend, mehrere verlangt. Also auch in dieser Beziehung
schimmern deutsch-rechtliche Gedanken durch.
Das folgende Gesetz 14 (VI), erst 1484 eingestellt, verdient deshalb
Erwähnung, weil es eine auffallende Ähnlichkeit mit der
deutschrechtlichen Bestimmung einer Frankfurter Gerichtsordnung
hat. Wie diese handelt es von eingeklagter Kaufsumme oder
geliehenem Gelde, welches gar nicht oder nur teilweise bezahlt
ist, wie diese läßt es den Beklagten, welcher den Abschluß des
Rechtsgeschäftes gesteht, zum Beweise zu, daß er den Gläubiger
befriedigt habe, wie in dieser kann er sich event. nach der
Schlußbestimmung von 14 (VI) durch Reinigungseid befreien, endlich — und
das verdient betont zu werden — besteht auch äußerlich eine
große Ähnlichkeit zwischen der Nürnberger und Frankfurter
Gesetzesstelle, sowohl hinsichtlich des Wortlautes als der
Reihenfolge der einzelnen Gedanken, so daß mit
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß dem Nürnberger
Gesetzgeber die Frankfurter Verordnung zum Vorbild diente, ein
Schluß, welcher durch die erwähnten Beziehungen der beiden
Städte zu einander in hohem Maße begründet erscheintN.66.1.
Germanische Rechtsgewohnheiten mögen selbst die Einführung der
romanischen Eideszuschiebung (VI, 17)
vorbereitet
| Seite 67| haben. Denn so unbekannt dem
germanischen Rechte eine eigentliche Eidesdelation ist, so deutliche Ansätze finden sich
dazu, welche, vom römischen Rechte unbeeinflußt, rein deutsche
Wurzeln haben. So kennt insbesondere das Bamberger Stadtrecht,
dessen Eid durchweg nach deutschem Rechte geregelt ist, das
Heimgeben des Rechtes (= Eides) an den Kläger seitens des
schwurberechtigten BeklagtenN.67.1. Daß im 14. Jahrhundert und vielleicht bis nahe
an die Abfassungszeit der Reformation heran in Nürnberg
ähnliches Eidesrecht galt, wird um so wahrscheinlicher, als
gerade das Beweisrecht Bambergs mit denjenigen Stadtrechten,
welche ihrerseits wieder durch enge Bande mit dem Nürnberger
verbunden sind, in vielen Punkten eine geradezu auffallende
Ähnlichkeit zeigtN.67.2.
Einen Anklang an dieses »Heimgeben« des
Eides ist in Gesetz 15 zu
finden, wo der Beklagte, wie in Bamberg, dem Kläger den Eid
anbietet, welchen er bei Verlust seines Anspruchs schwören muß.
Ebenso erinnert der 2. Teil des Gesetzes an deutsche
Anschauungen, wenn es den Eid dem Kläger nur dann als
Ergänzungseid auferlegt, falls er gut beleumundet ist; denn den
Eigenschaften der im Prozesse auftretenden Parteien oder Zeugen
Bedeutung beizulegen, geht auf deutsche Rechtsgedanken zurück,
an welche dann das italienische Recht anknüpfte. Dagegen bricht
das romanische Recht wieder insoweit durch, als das Gesetz einen
Reinigungseid nicht zuläßt (in Übereinstimmung mit VI, 13), wenn
die Urteiler vermöge des Leumunds des Klägers es für
unwahrscheinlich halten, daß dessen Anspruch bestehe.
An die Verwandtschaft des Nürnberger Beweisrechts mit dem
Bamberger erinnert auch das 18. Gesetz (VI.
Titel). Dieses, sich selbst auf »herkomen und
gewonheit dieser stat und gerichts« berufend, handelt von Klagen
»umb sachen auf gestorben personen oder moltigen munde oder umb
frembde und außere sachen oder handlung nit durch sein (des
Klägers), sondern durch ander personen fur genommen« und deckt
sich inhaltlich mit einer Bestimmung des Bamberger Stadtrechts
mit der
| Seite 68| Einschränkung, daß letzteres speziell
für Klagen gegen eine Witwe gilt. Denn auch dieses Stadtrecht
verlangt, »was ir (der Witwe) aber nit gewissen were, das sol
sie mit dem eide beweissen, und sol ir vorsehung dann darumb
haben jar und tag und ervorscht sie dann icht, das sol sie
gelten und richten. Ervorscht sie aber nit, das sol sie aber mit
dem eide behaben, als recht were, und solt dann darumb ledig
sein und erteilt werden«N.68.1.
Dieser echt deutschen Satzung steht das 16. Gesetz
gegenüber, welches seinen Ursprung aus der kanonischen Praxis
nicht verleugnen kann, da es den Richter nur dann den Eid
auferlegen läßt, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist,
ohne ein für die Endentscheidung brauchbares Resultat geliefert
zu haben.
Wie für die Regeln über das Beweisrecht, waren auch für die
Bestimmungen über die Rechtsmittel, von welchen die Reformation nur
die Appellation kennt, das kanonische oder, da sich dieses
vollständig an das römische Recht anlehnt, das letztere mittelbar
maßgebend. Zwar auch das deutsche Recht hat, unabhängig vom
römischen, im Laufe des Mittelalters eine Art Instanzenzug
ausgebildet, ein Vorgang, welcher, von der altgermanischen
Urteilsschelte ausgehend, durch den Gedanken begünstigt wurde, daß
das Beamtenurteil, welches das von der Gesamtheit der Dingleute
gefällte Volksurteil ablöste, im Gegensatze zu diesem einer
Besserung fähig sei, aber das Wesen dieses Rechtsmittels bestand
lediglich darin, daß die sich dessen bedienende Partei dem Richter
den Vorwurf der bewußten Rechtsbeugung machte. Somit hat sie eine
ganz andere Bedeutung als die römische Appellation.
Was zunächst die äußere Geschichte der Vorschriften, welche die
Reformation über die Appellation enthält, anlangt, so sind sie wohl
erst von der Kommission abgefaßt worden, so daß sie sich nicht etwa
an frühere Statute, wenigstens in formeller Hinsicht, anlehnen. Denn
die »Gerichtsreformation« erwähnt der Appellation in keiner Weise,
aber dennoch liegt es auf der Hand, daß ein Berufungsrecht im
römischen Sinne
| Seite 69| schon vor 1479 bestand. Daß die
bezüglichen Rechtssätze als Gewohnheitsrecht schon lange anerkannt
waren, ergeben die der Stadt Nürnberg in den Jahren 1460 und 1464
erteilten kaiserlichen Privilegien. Aber es besteht selbst dafür
begründete Vermutung, daß sie, wenigstens der Hauptsache nach,
bereits vor 1479 aufgezeichnet waren. Die Ratsprotokolle nämlich, in
welche der Ratsschreiber auch — wohl wegen des Datums — die Leistung
des Appellationseides eintrug, berufen sich sehr häufig auf ein
»püchlein«, laut dessen der Appellant »im beiwesen (= Beisein) bed
burgermeister« den Eid zu leisten hatteN.69.1. Es ist nun höchst wahrscheinlich, daß dieses
Büchlein neben der Eidesformel, weswegen es auch Eidtäfelein genannt
wurde, sonstige auf die Appellation bezügliche Vorschriften
enthielt. So erklärt es sich, daß die »Gerichtsreformation« von
diesem der damaligen Zeit längst bekannten Institut schweigt. Manche
Vorschriften dieses Büchleins mögen dann, wenn auch nur ihrem
Inhalte nach, in die Reformation übergegangen sein.
Auch dieses Büchlein unterschied vermutlich schon zwischen der an
das Kammergericht und an den Rat der Stadt selbst gehenden
Appellation wie Ref. X,
5. Denn die hohen Kosten, welche aus einer Berufung an das
Kammergericht erwuchsen, konnten nur wohlhabende Leute bestreiten,
zumal dieses Gericht schon damals wegen Verschleppung der Prozesse
mehr berüchtigt als berühmt war, so daß der kleine Mann, wollte er
überhaupt zu seinem Rechte kommen, es geradezu als Wohltat empfinden
mußte, an die oberste Behörde seines Wohnortes appellieren zu
können. Auch in Nürnberg hatte man dieser Notwendigkeit schon lange
Rechnung getragen.
Ein Hauptpunkt, in welchem sich das Appellationsverfahren des Rates
von dem des Kammergerichts unterschied, betrifft die Fristen.
Während die Reformation für die Berufung an das letztere Gericht
(V, 10) die
Fristen des kanonischen Prozesses verlangt, nämlich innerhalb 10
Tage nach Eröffnung des Urteils bezw. a die
scientiae, Abgabe der Erklärung durch die Partei, daß sie
appelliere, und innerhalb der folgenden 30 Tage Insinuation beim Appellationsrichter,
begnügt sie sich für die
| Seite 70| Berufung an den Rat (X, 5) damit, eine
Frist von 10 Wochen vorzuschreiben, innerhalb welcher die
Durchführung der eingelegten Appellation mit Ladung der Gegenpartei
zu beginnen hat, es sei denn, daß ehafte Not vorliegt. Stammen die
Fristen für die erste Art der Appellation, wie erwähnt, aus dem
römischen Prozeßrechte, so ist der Zeitraum von 10 Wochen auf
deutsches Recht zurückzuführen und zwar auf Gewohnheitsrecht,
weshalb sie in Reichsdenkmälern nur selten anzutreffen ist. Ganz
unbekannt ist sie den sächsischen QuellenN.70.1, so daß sie wohl nur in
Süddeutschland gegolten hat, aber auch in den diesem Rechtsgebiete
angehörenden Rechtsaufzeichnungen findet sie sich nur an einer
einzigen Stelle, nämlich in einer Entscheidung, welche die Iglauer
Schöffen fällten. Dieser der Sprache nach in die erste Hälfte des
15. Jahrhunderts fallende Schöffenspruch stellt diese Frist als
schon lange üblich hin, wenn er sagt: .... »er .... hat seine
beruffunge iczund leicht in czehen wochen adder mer nicht wolfurt,
als pilleich were«N.70.2. Dagegen gehört die in X, 7 erwähnte Frist
von 1 Jahr, innerhalb welcher die appellierende Partei ihrer
Appellation nachzukommen hat, widrigenfalls sie nach Ablauf
derselben von der Gegenpartei dazu gezwungen werden kann, wieder dem
römisch-kanonischen Rechte an, dessen tempus
legitimum sie entspricht. Bei der Abfassung des Gesetzes,
welche 1477 erfolgte — im Ratsmanuale dieses Jahres heißt es: »Item
in die reformacion ze setzen, so einer sein appellacion in
jahrsfrist mit außbringung citation,
inhibition nit nachkomme, wie es
sol gehalten werden« — hat der Kommission offenbar das dem
kanonischen Rechte entnommene Verfahren des Kammergerichts vor Augen
geschwebt, und sie mußte auch, ganz abgesehen von der allgemeinen
Geltung, deren sich das fremde Recht gerade bei diesem Institut
erfreute, die Bestimmungen mit der Praxis des Kammergerichts in
Einklang bringen, sollten die zahlreichen Appellationen, welche
gegen die Urteile des Nürnberger Stadtgerichts eingebracht wurden,
an jenem Gerichte zum Austrag kommen. Analoge Vorschriften stellt
die Kommission für die beim Rate erhobenen Appellationen auf, indem
hier schon nach Ablauf von 10 Wochen
| Seite 71| die Gegenpartei den appellierenden Teil
zur Austragung der Appellation zwingen kann, aber innerhalb eines
Jahres nach Eröffnung des Urteils tun muß, widrigenfalls das Urteil
der Erstinstanz Geltung erlangt.
Diese Fristen sind sowohl bei der Appellation gegen ein End- wie
Zwischenurteil einzuhalten, wenn auch der Charakter des letzteren
wesentlich verschieden ist von dem des Endurteils. Denn nach
kanonischer Lehre ist das Zwischenurteil (X, 1) der Rechtskraft
unfähig, so daß der Richter und die Urteiler es bis zur Fällung des
Endurteils anfechten könnenN.71.1. Während sich dieser Doktrin die Praxis der
deutschen Gerichte schlechthin anschloß, war dies nicht der Fall
bezüglich der Frage, ob gegen das Zwischenurteil bedingungslos
appelliert werden konnte. Manche GerichtsordnungenN.71.2 verneinen das, andere, darunter die Nürnberger
Reformation, erklären sich im entgegengesetzten Sinne. Hier mag sich
wiederum Frankfurter Einfluß geltend gemacht haben, wo man dem
gleichen Grundsatze huldigteN.71.3. Wie aber die Urteiler das Zwischenurteil
widerrufen konnten, so konnten sie ebenfalls nach kanonischem Rechte
trotz Appellation der Partei, welcher sie leicht stattgegeben haben,
den Prozeß fortsetzen, bis ihnen ein vom Obergericht ergangener
»Verbotbrief« das untersagte (X, 9). Daraus geht
hervor, daß auch am Nürnberger Stadtgericht in Übereinstimmung mit
der Praxis des Kammergerichts die Interposition der Appellation nicht nur beim
Untergericht, sondern auch beim Obergericht erfolgen konnte.
Unbedeutender ist Gesetz 3
(X), dessen 1. Teil chikanösen Appellationen dadurch
vorbeugen will, daß die Partei, welche offenbar mit Recht verurteilt
wurde, zur Leistung des kanonischen Appellationseides nicht
zugelassen werden soll, da sie sich, abgesehen von der Nutzlosigkeit
ihrer Appellation, eines Meineides schuldig mache. Erwähnung
verdient dieses Gesetz deshalb, weil es zu den wenigen
prozeßrechtlichen Bestimmungen gehört, welche erst 1478 redigiert
wurden. Erst in diesem Jahre ordnete
| Seite 72| der Rat an: »Item ratspflegen der
gelerten, ob der freveln appellacion halb icht ein gesetz zu machen
sei. Die hern ob der reformacion«. Allerdings gilt das nur bezüglich
des 1. Teiles; denn der 2. Teil, welcher die Berufung gegen eine
Exekution verbietet, vielmehr bei Übertretung des bei ihr zu
beobachtenden Maßes die Urteiler anweist zu restituieren, geht
vermutlich auf einen Ratserlaß zurück, welcher bereits 1477
anläßlich eines konkreten Falles in Kraft tratN.72.1.
Ebenso scheinen die sehr detaillierten Vorschriften über die
Appellation von Anwälten (X, 2 und 8) sich an ein Dekret von 1477 anzulehnenN.72.2.
Im Gegensatze zur Appellation, welche völlig auf kanonischer
Grundlage ruht, sind die von der Vollstreckung handelnden Gesetze
durchaus auf echt deutsche Satzungen zurückzuführen, welche
ursprünglich Gewohnheitsrecht, später aufgezeichnet, durch
zahlreiche von praktischen Gesichtspunkten ausgehende Rechtsbräuche
während ihrer langjährigen Entwicklung beeinflußt, eine gewisse
Vollkommenheit erlangten, welche den jeweiligen
Verkehrsverhältnissen entsprach.
In den Hauptgrundsätzen stimmt demnach die Reformation mit andern
süddeutschen Rechtsquellen überein; aber sie sind, da es kaum ein
Rechtsgebiet gibt, in welchem die Lokalrechte freieren Spielraum zu
selbständiger Entwicklung haben als gerade im
Vollstreckungsverfahren, vielfach durch Rechtsgewohnheiten rein
lokaler Natur modifiziert.
Für die Quellen der einzelnen Gesetze aber ergibt sich folgendes.
Ref. XI, 1,
handelnd von Pfandforderung nach »erreichter« Vollung, d. h. nach
geschriebener Vollung, so daß die Vollstreckung beginnen kann, ruht
in der Hauptsache auf uraltem Gewohnheitsrechte, auf welches sich
das Gesetz selbst beruft. Unmittelbare Vorlage war ein in der alten
Gerichtsreformation stehendes Statut (»wie man gerichtordnung halten
sol«N.72.3, dessen Schluß die
Kommission unter Anbringung einiger
| Seite 73| redaktioneller Änderungen kopierte. Auch
nach diesem Dekrete konnte bereits am Tage nach der Vollung, selbst
wenn dies kein Gerichtstag war, gepfändet werden. Im letzteren Falle
mußte sich aber der Vollstreckende am nächsten Gerichtstage »das
gericht erlauben lassen«. Die Kommission hielt es für nötig, den
Wortlaut dieser Verordnung klarer zu formulieren, indem sie
einerseits die natürliche Bedingung einfügte, die Pfändung dürfe an
keinem Feiertage stattfinden, andererseits den nächsten Tag nur als
den frühesten Termin hinstellte, wenn sie hinzufügte, daß die
Handlung auch an »einem andern nachvolgenden tag« vorgenommen werden
kann.
Was dann XI, 2 über
die Art der Exekution vorschreibt, ist im großen ganzen wieder
bestehendes Recht. Denn es ist selbstverständlich, daß sich die
Zwangsvollstreckung zunächst auf das im Gerichtsbezirke des
verurteilten Schuldners befindliche Vermögen beschränkt (XI, 2). Lediglich
auf praktische Gründe ist die weitere Bestimmung des Gesetzes
zurückzuführen, die Vollstreckung solle auf Antrag der siegenden
Partei, welche sich vom Stadtgericht »Gebot und Heißbriefe« hat ausstellen
lassen, an dem diesem untergeordneten Gerichte durchgeführt werden,
in dessen Bezirke die Habe bezw. die Person des Unterliegenden sich
befinde, auch wenn das Urteil am Stadtgericht gesprochen sei. An
Stelle dieser Heißbriefe treten literae compassus oder »Bettbriefe«,
wenn die Vollstreckung an einem Orte stattfinden soll, über den dem
Nürnberger Rat nicht die Gerichtsbarkeit zusteht. Diese Gesuche
lehnten die zuständigen Behörden wohl nie ohne triftigen Grund ab.
Denn die Staaten waren darauf angewiesen, in der Rechtspflege sich
gegenseitig zu unterstützen, wollten sie nicht das Verkehrsleben
ertöten (Rechtshilfe). Demnach ist auch die Quelle dieser
Vorschriften Gewohnheitsrecht, das schon längst in Deutschland
galt.
Ebenso stellt Ref. XI,
3 lediglich die Fortentwicklung schon längst bestehenden
Gewohnheitsrechts dar, welches auch teilweise in mehr oder minder
klar gefaßten Gesetzen im Laufe der Zeit aufgezeichnet wurde. Daher
ist die Reihenfolge der Vollstreckungsmittel, welche die Reformation
mit seltener Klarheit angibt, in der Hauptsache auch anderen
Rechtsquellen bekannt. Indes unterscheidet sich das Nürnberger
Gesetz vorteilhaft von
| Seite 74| dem letzteren durch gewisse Feinheiten,
welche jenen unentwickelteren Rechtsordnungen noch fremd sind. So
schließt sie von der fahrenden Habe die Ackertiere und
Ackerwerkzeuge als unpfändbar aus, welche vielmehr erst nach
Grundstücken und Rechten gepfändet werden können. Ob diese
Bestimmung erst eine Neuerung der Reformation ist oder ob auch sie
in einem Gewohnheitsrecht ihre Quelle hat, ist zweifelhaft, aber
wohl in letzterem Sinne zu entscheiden. Die überlieferten
Ratsbeschlüsse, welche sich auf diese Materie beziehen, enthalten
eine derartige Vorschrift nicht, weder der vom 20. Juli 1460, obwohl er auch von
fahrender Habe spricht, noch der von 1 475N.74.1. Dagegen enthält die »erweiterte
Gerichtsreformation« in einer Ratsverordnung vom Dienstag vor Lorenzi (4. August)
1472N.74.2 dieselbe Bestimmung wie
der Schluß des Gesetzes 3
(XI), wonach alle Gegenstände, welche zur Pflege einer
»Kindbetterin« oder kranken Person unentbehrlich sind, nicht
gepfändet werden dürfen.
Gemäß der in Gesetz 3 angegebenen Reihenfolge der
Vollstreckungsmittel handelt XI, 8 von der
Exekution in bewegliche Sachen. Vollstreckungstitel ist ein Urteil,
eine Vollung oder ein ins Gerichtsbuch eingeschriebenes Bekenntnis,
welche die Rechtskraft erlangt haben. Das Verfahren zerfällt, wie in
allen deutschen Rechtsquellen, auch in der Nürnberger Kodifikation
in zwei Abschnitte. Der erste dient dazu, die Befriedigung des
Gläubigers zu sichern. Zu dem Zwecke läßt er durch den Fronboten
Pfand fordern, welches, am nächsten Gerichte aufgeboten, von einem
Fürkäufel geschätzt und verkauft wird, innerhalb 8 Tage nach
Abschätzung jedoch vom Schuldner wieder eingelöst werden kann,
nachdem ihm vorher die Möglichkeit der Einlösung mitgeteilt worden
ist. Namentlich diese Frist von 8 Tagen ist für die Quelle des
Gesetzes sehr bezeichnend, da sie offenbar auf den
SchwabenspiegelN.74.3 hinweist, welcher ja höchst
wahrscheinlich auch im Nürnberger Gebiet galt, das kann auch der
Umstand, daß dieses Rechtsbuch
| Seite 75| verlangt, das Pfand »sol man behalten 8
tage unverkaufet und unversetzet« nicht widerlegen. Denn ganz
abgesehen davon, daß schon damals rein lokale Rechtsgebräuche auf
das Vollstreckungsverfahren Einfluß hatten — der Schwabenspiegel
sagt selbst »Ez ist etwa gewonheit, das man anders damit wirbet«
(102) — und selbst schon ein »usborgen« des Pfandes gestattet,
mußten sich jedenfalls in der Folgezeit differenziertere
Vorschriften herausbilden, welche in den verschiedenen süddeutschen
Gegenden ein verschiedenes Resultat in der Entwicklung zeitigten.
Daß diese auch andere Rechte durchzumachen hatten und, weil auf
ähnlicher Grundlage beruhend, trotz mancher Abweichungen in der
Hauptsache zu ähnlichen Ergebnissen gelangten wie das Nürnberger
Recht, zeigen außer dem bayerischen LandrechteN.75.1 namentlich das AugsburgerN.75.2 und Frankfurter
StadtrechtN.75.3.
Besondere Beachtung verdient die Tatsache, daß das Augsburger
StadtrechtN.75.2 in sachlicher
Übereinstimmung mit der Reformation vorschreibt: »unde sol si dann
jenen anebieten mit gerichte, daz ers in acht tagen löse«, nicht
etwa deshalb, weil sie zur schwachen Begründung der Hypothese, die
Nürnberger hätten sich im 14. Jahrhundert des Augsburger Rechtes
bedient, angeführt werden könnte, sondern vielmehr deshalb, weil
alle anderen süddeutschen Quellen von einer 14tägigen Frist reden.
Man kann diese Abweichung des Nürnberger und Augsburger Rechts,
welche also beide das Recht des Schwabenspiegels hinsichtlich der
8tägigen Frist aufweisen, von andern süddeutschen Rechtsdenkmälern
dadurch erklären, daß der in ihnen erwähnten Frist eine andere von
gleicher Dauer vorausgehtN.75.4, eine Annahme, welche von der Tatsache unterstützt
wird, daß die Reformation selbst die in Betracht kommende Zeit
insoferne ungenau angibt, als sie von einem Aufbieten auf dem
nächsten oder einem späteren Gerichte spricht. Abweichend von andern
süddeutschen Quellen schreibt sie auch nicht zur Einlösung essender
Pfänder eine genaue kürzere Frist vor, sondern läßt für den
konkreten Fall das richterliche Ermessen entscheiden. Außer jener
Frist von acht
| Seite 76| Tagen ist hauptsächlich noch die
Anbietung nach dem Verkaufe ein Moment, welches auf eine süddeutsche
Quelle, wohl auf Nürnberger Recht selbst, hinweist, während eine
Anbietung nach diesem Zeitpunkte den sächsischen Quellen unbekannt
ist. In dieser Hinsicht verrät die Reformation große Ähnlichkeit mit
dem Frankfurter Stadtrecht, welches allerdings, der Mehrzahl der
süddeutschen Rechte folgend, die Einlösungsfrist auf 14 Tage
festsetztN.76.1.
Diese schon die Befriedigung des Gläubigers selbst vorbereitenden,
dem 2. Abschnitte des Verfahrens angehörigen Vorschriften
vervollständigt das 10. Gesetz des XXIII. Titels, welches seine Quelle selbst
angibt, wenn es sich im Eingange auf »ordnung und gewonheit ditz
gerichts« beruft. Löst nämlich der Schuldner das Pfand nicht ein, so
wird dem Dritten sein Kauf bestätigt, wenn er damit einverstanden
ist, andernfalls kann der Gläubiger selbst gegen Zahlung des
geschätzten Preises das Eigentum an der Pfandsache erwerben. Will er
aber dies nicht, so wird diese von neuem verkauft, und zwar setzt
hier die Reformation in Übereinstimmung mit anderen Quellen die
Frist auf 14 Tage fest. Sie folgt ebenfalls anderen
Rechtsdenkmälern, wenn sie den Überschuß über die Forderung, welcher
beim Verkauf der Sache erzielt wird, dem Schuldner zuweist bezw. dem
im Range nachfolgenden Gläubiger, während bei nicht vollständiger
Befriedigung des Gläubigers diesem eine Forderung auf den Rest
zustehtN.76.2.
Schließlich ist noch hervorzuheben, daß ein Ratserlaß der
»Gerichtsreformation« in der Hauptsache denselben Gang des
Verfahrens verlangtN.76.3 wie die
Reformation — der beste Beweis dafür, daß in der letzteren lediglich
bestehendes Recht kodifiziert ist.
Im allgemeinen sprechen die erörterten Gesichtspunkte auch bei den
Gesetzen über Zwangsvollstreckung in Grundstücken für eine
einheimische Quelle. Daß insbesondere XI, 9 lediglich eine
Fortentwicklung uralter Nürnberger Rechtsgewohnheiten darstellt,
läßt sich aus dem Nürnberger Rechte des
| Seite 77| 14. Jahrhunderts selbst nachweisen. Ein
Antwortschreiben der Nürnberger an den Rat von Eger, welcher bei den
ersteren anfragt, »wie lang dieselben burger und geste haus und erbe
halten sullen, e sis verkauffen und des iren davon bekomen«,
überliefert Näheres über das frühere Vollstreckungsverfahren. Der
uralten Gewohnheit, bei Pfändung einer unbeweglichen Sache als
Symbol einen Span (Redaktion von 1479) oder eine Scholle oder
»Wasen« (Redaktion von 1564) bei Gericht vorzulegen, wird allerdings
nicht erwähnt, dagegen spricht der Brief von einem »aufpüten«,
»verkaufen«, »einlösen über vierzehen (!) tage oder lenger, nach dem
als er nahent oder verre were« und von »bestetigen«, wobei gerade
die Reihenfolge der Handlungen für süddeutsches Recht als Quelle
bezeichnend istN.77.1. In
den Grundzügen stimmt die Reformation damit vollständig überein, im
Detail allerdings weicht sie von der älteren Satzung bisweilen ab.
Wenn sie beispielsweise bezüglich des »Spans« vorschreibt, er soll
in der Stadt 14 Tage und auf dem Lande 4 Wochen »steen« und erst
darnach die Einlösungsfrist von 8 Tagen beginnen läßt, so bedeutet
das eben eine weitere Ausbildung der alten Verordnung, welche auch
andere Rechte, wenigstens teilweise, erfuhren. Was die Frist von 14
Tagen anlangt, so findet sie sich bereits im AugsburgerN.77.2 und
Münchner StadtrechteN.77.3; der von 4 Wochen erwähnt ein
Reichsabschied von Frankfurt aus dem Jahre 1442, woraus hervorgeht,
daß sie an vielen deutschen Gerichten üblich gewesen ist. Für die
AnbietungN.77.4 gilt dasselbe wie in XI, 8. Schon ein
Ratsdekret von 1434 schafft die alte Gewohnheit (»langer dann jemand
gedenkt«), daß die Anbietung unter Augen erfolgt sein müsse, soll
dem Käufer sein Kauf bestätigt werden, ab und begnügt sich für den
Fall, daß diese Art der Anbietung unmöglich ist, mit der Verkündung
»zu haus und zu hofe«, wozu die Reformation nach Analogie von I, 4 die Ediktalanzeige fügt. Zum gerichtlichen
Verkauf durch den Unterkäufel kommt es nur, wenn Beklagter Gründe
vorbringen kann, welche dartun, daß
| Seite 78| die Sache höher verkauft werden könne,
als sie der Gläubiger erwarb. Der Verkauf muß dann wieder innerhalb
8 Tage stattfinden. Für den Überschuß gilt die bekannte Vorschrift
in XI, 8.
Dieselben Fristen enthält übrigens der in Ref. XI, 10
eingestellte Schluß eines umfangreichen Gesetzes von 1472N.78.1, welchem auch die in XI, 8 und XI, 9 aufgestellten
Sätze über die hyperocha nachgebildet
sind. Da dieses Statut, welches, ohne sachliche Änderungen erlitten
zu haben, rezipiert wurde, bereits von Anbietung verpfändeter
Erbgüter handelt, so ergibt sich für die gleichen Bestimmungen,
welche XI, 9 über
die Anbietung von Eigen- und Erbgüter aufstellt, auch bereits
geltendes Recht als Quelle. Denn auch hier hat der Eigenherr 14 Tage
die Wahl, den Kauf des Dritten zu genehmigen oder aber das Gut
selbst zu übernehmen. Eine Neuregelung verrät im Gegensatze hiezu
der Schluß von XI,
9, da die Räumungsfrist 14 Tage beträgt, für die drei
folgenden Tage je ein Pf. neu Strafe erhoben wird, sodann aber der
Ungehorsame zur Fronfeste zu führen ist, während eine ältere
SatzungN.78.2 in der »alten
Gerichtsreformation« sich mit einer Räumungsfrist von 8 Tagen
begnügt, für jeden folgenden Tag 1 Pf. Heller als Buße bestimmt,
ohne aber von einer Haft zu sprechen.
Besondere Vorschriften regeln die Vollstreckung gegen den Bauern.
Auch hier lehnt sich die Reformation (XI, 11) an eine
ältere Verordnung an, an ein Ratsdekret von 1424, das älteste,
dessen die Merkelschen Kodizes mit Datumsangabe erwähnen.
Befriedigt ein Schuldner seinen Gläubiger nicht mit Vermögen, sei
es, weil er nicht will oder nicht kann, so greift möglicherweise
Personalexekution ein: der
Gläubiger kann sich an die Person des Schuldners selbst halten.
Die Anordnungen, welche die Reformation in XI, 7 darüber
trifft, lassen sich teilweise als Fortbildungen bereits geltenden
deutschen Rechts, teils als Neuregelungen nachweisen. Zu den
ersteren ist die Vorschrift zu zählen, der Fronbote müsse zunächst
nach Gegenständen des Schuldners suchen, welche sich
| Seite 79| im Gerichtsbezirke befinden und dem
Gläubiger zur Befriedigung dienen können, das Ergebnis seiner
Forschung habe er auf seinen Amtseid den Schöffen zu meldenN.79.1. Dagegen scheint die Frist von 3 Tagen und 3
Nächten, während welcher der Schuldner in der Fronfeste liegen soll,
erst von der Kommission eingeführt zu sein. Denn das Statut von 1475
sagt nur, man solle es mit dem Schuldner nach »gerichtzordnung«
halten, wenn er nichts besitzt. Worin jedoch diese Gerichtsordnung
bestand, ist aus einer Antwort aus dem 14. Jahrhundert zu entnehmen,
welche der Rat von Nürnberg an den von Eger richtete und welche
darüber Auskunft gibt, »wie man einen gesworn gelter handeln und
halten sulle« nach Nürnberger StadtrechtN.79.2. Darnach wird der zahlungsunfähige
Schuldner 14 Tage gefangen gehalten, nach deren Verlauf aus ihm ein
gesworner Gelter gemacht wird, indem er »an einem fu*ozze mu*ozze
parfuzz gen und parhaupt« und zu den Heiligen schwören, »waz er hab
oder gewinne über ainen schilling und über sein tragklaider, daz er
im daz geb als lange, biz er in bezal«. Hat also die Kommission die
Bestimmung über die Kleidungstracht des Schuldners, welche auch in
Bamberg im 14. Jahrhundert galt, als den Zeitverhältnissen nicht
mehr entsprechend aufgegeben, so änderte sie auch die Frist und zwar
schied sie nach dem Vorbilde des Dekrets von 1475 zwischen Haft in
der Fronfeste und im Schuldturm. Aber auch noch die Reformation
lehnt sich, ob unmittelbar oder mittelbar, muß dahin gestellt
bleiben, an das Bamberger Stadtrecht an, nämlich bezüglich der Frist
von 3 Tagen und 3 Nächten, da dieses ganz ähnlich bestimmt, der
Schuldner solle »drei tag und drei nacht in den eisen ligen«N.79.3. Jedoch läßt sich für
die 5 Jahre Gefängnis bei Schuld unter 100 rheinischen Gulden und
für 10 Jahre Gefängnis bei solcher über 100 Gulden eine
Parallelstelle in andern Rechtsdenkmälern nicht finden, so daß diese
Bestimmungen eine Schöpfung der Kommission zu sein scheinen. Der Eid
wiederum, welchen der Schuldner zu leisten hat, wenn Gläubiger auf
die Haft verzichtet — das wird er bei Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners immer tun, da er
| Seite 80| sonst die Kosten für dessen Unterhalt
während der Haft zu tragen hatN.80.1 —, erinnert an die alte Nürnberger Satzung wie
an das Bamberger Stadtrecht. Nach dem letzteren darf er sich
allerdings nicht auf 5, sondern auf 2 Meilen im Umkreis der Stadt
sich dieser nähern, solange bis er den Kläger befriedigt hat,
während das Erwähnen der Kleider in der Reformation eine Reminiszenz
an die alte einheimische Verordnung zu sein scheint. Fest steht das
Anknüpfen der Reformation an übliche Rechtsbräuche vollends
bezüglich des weiteren Inhalts von XI, 7. Denn daß der
zahlungsunfähige Gast außerdem noch schwören muß, er werde auch
seinen Heimatort meiden, selbst an Feiertagen, ist, wie das Gesetz
selbst zugibt, »von alter herkomen«. Ferner hat die
Schlußbestimmung, nach welcher die bloße Angabe des Schuldners, er
habe an einem bestimmten Orte fahrende oder liegende Habe, ihn nicht
von der Haft befreit, ihr Vorbild in der schon oft erwähnten
Verordnung von 1475.
Von dem allgemeinen Grundsatze, an welchem die Reformation in
Übereinstimmung mit andern Stadtrechten des Mittelalters festhält, daß die
»Gäste« in zivilprozeßrechtlicher Beziehung den »Bürgern« gleichgestellt
sind, weicht Gesetz 8, Titel
I ab. Es handelt von Klagen der Gäste gegen Bürger, wobei der
Streitwert die Höhe von 32 Gulden nicht übersteigt. Die Besonderheit der
Vorschrift liegt in der Beschleunigung des Verfahrens, welche dadurch
erzielt werden soll, daß Beklagter, welcher die Schuld ungerechtfertigter
Weise leugnet, wie Kläger, welcher den Gegner schikanös in den Prozeß
verwickelt, außer den Gerichtskosten den vierten Teil der eingeklagten Summe
als Strafe an das Gericht zahlen muß. Dies setzte bereits ein Ratserlaß von
1477 fest, welcher fast wörtlich in die Reformation herübergenommen
wurdeN.80.2.
Wichtiger ist der Arrestprozeß, welchen die Reformation im vierten Titel
behandelt. Die Rechtssätze, die sie über die Verhängung des Arrestes
aufstellt, ruhen auf deutscher Grundlage.
| Seite 81| Denn es ist nicht einzusehen, warum die durchweg
deutschrechtliche Gerichtsreformation in dieser Materie von italienischem
Rechte beeinflußt sein sollte, nachdem bereits im 14. oder gar 13.
Jahrhundert das Arrestverfahren in Nürnberg nachweisbar bekannt ist. So
scheinen einige Rechtsbelehrungen, welche die Nürnberger dem Rat von Eger
erteilten und die ihrem Inhalte nach spätestens dem Anfange des 14.
Jahrhunderts angehören, die erste gesetzliche Grundlage gewesen zu sein, an
welche die weitere Entwicklung des Arrestrechts anknüpfen konnte. Denn eine
derselben stellt es bereits dem Ermessen des Rates anheim, ob die Verhängung
eines Arrestes stattfinden soll oder nicht; eine andere erinnert
unwillkürlich durch eine BeweisvorschriftN.81.1 an das Gesetz
von 1472, welches die erweiterte Gerichtsreformation aufstellt. Der dritte
Teil desselben, handelnd »von den, die von iren schuldigen frist, schube,
satzung oder nachlassen begern«, verlangt nämlich ähnlich, wie schon jene
alte Rechtsbelehrung, daß der Antragsteller »mit zwaien oder mehr
glaubwürdigen personen« die Berechtigung des Arrestes beweise, wenn diese
vom Gegner bestritten wird ; nur beschränkt sich die ältere Satzung auf
»nachgepauern«N.81.1. Von den zwei sachlichen Änderungen, welche die Kommission
an diesem Teile des Statuts von 1472 anbrachte, bezieht sich die eine
wiederum auf diese BeweisregelN.81.2; die andere besteht darin,
daß der Antragsteller nach der Reformation einen Gefährdeeid leisten muß,
während die Vorlage nur »glaubliches fürbringen« von Gründen verlangt,
welche der Bürgermeister zur Verhängung des Arrestes für ausreichend
erachtet. Auch für Ref. IV,
6 gab dieses Gesetz von 1472 das Vorbild ab, und zwar wurde sein
2. Teil wörtlich von der Kommission kopiert; sie brachte nur eine
Erweiterung an, welche eine Vereinfachung der Zustellung bezwecken
sollteN.81.2. Auf diese Korrektur hatte schon häufig
die Praxis hingewiesen. Deshalb ordnete der Rat 1478 an: »Die drei
fursprechen in dem schrannenhandel sollen rats pflegen der gelerten und vor
den eltern (»den Älteren des Rats«) sprechen. Sie söllen auch von einer
besserung reden der zweier gesetz halb in der gerichtsreformation begriffen
die trunnigen
| Seite 82| antreffent«N.82.1. Gehen demnach Ref.
IV, 6 und 7 auf
Rechtsaufzeichnungen zurück, so läßt sich als Quelle für die übrigen Gesetze
des vierten Titels nur Gewohnheitsrecht nachweisen, welches als ihre
Grundlage um so eher angenommen werden darf, als sie meist nur allgemeine
Vorschriften enthalten. Daß insbesondere IV, 2 auf älteres Recht
zurückzuführen ist, geht ohne weiteres aus der Tatsache hervor, daß schon
das Münchner Stadtrecht aus dem 14. Jahrhundert ebenfalls eine Frist von 14
Tagen bestimmt, innerhalb welcher der Antragsteller dem Arrest mit Klage
nachzukommen hatN.82.2. Ebenso verlängert auch dieses Stadtrecht die Frist,
wenn das Gut eines Gastes mit Arrest belegt worden ist und dieser »außer
landes« ist. Während es aber die bestimmte Frist von 3 x 14 Tagen stellt,
ist der Zeitraum der Reformation, binnen dessen der Bürger dem »verpott
nachvolgen« muß, je nach Lage des Falles verschieden und nicht gesetzlich
festgesetzt (IV, 3). Im
Gegensatz hiezu scheint Ref. IV,
4, wonach ein Gast gegen den andern beim Nürnberger Rat Arrest
beantragen kann, eine Neuregelung zu enthalten, da nach einem erst im Jahre
1440 erwirkten Privileg der Rat derartigen Arrestanträgen stattzugeben nicht
verpflichtet war. Freilich mochte in zahlreichen Fällen der Rat von seiner
Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben. Umgekehrt sind Ref. IV, 1 und 5 lediglich Aufzeichnungen
des bestehenden Rechts. Das ergibt sich für das erstere aus seinem
allgemeinen Inhalt, wonach sich der Gast vom Personalarrest befreien kann,
wenn er dem Bürger unter Sicherheitsleistung verspricht, »ihm allhie
rechtens zu pflegen«, für das 5. Gesetz, welches dem Wirt das Recht gibt,
»hab und gut« des Gastes wegen geschuldeter Zehrung zu »versperren«, aus
seiner eigenen Berufung auf Herkommen und Gewohnheit.
Faßt man die Ergebnisse, welche die Untersuchung für die Frage nach den
Quellen der einzelnen prozeßrechtlichen Institute geliefert hat, zusammen,
so läßt sich ungefähr folgende Übersicht geben:
| Seite 83|
I. Der Gesetzgeber sucht grundsätzlich das deutsche Recht zu kodifizieren,
soweit es seiner Ansicht nach den Zeitverhältnissen noch entspricht. Dabei
legt er 1. entweder geschriebenes Recht, also Gesetzesrecht, zu Grunde.
Hierher gehören alle diejenigen Fälle, in welchen die Reformation sich an
die in den Merkelschen Kodizes enthaltenen Statuten anschließt, ferner
diejenigen, in denen die Untersuchung auf das Prager und Egerer Stadtrecht
verweist, weil diese lediglich Kopien alter verschollener Nürnberger
Satzungen darstellen. Unter die letztere Gruppe kann eventuell auch das
Amberger Recht gezählt werden. Es handelt sich hier um die Vorschriften über
die Ladung (ausgenommen Ediktalzitation), über
die rechtliche Bedeutung der Eintragung in die öffentlichen Bücher
(Gerichtsbücher) und über die Vollstreckung, soweit nicht 2b in Betracht
kommt; oder 2. er kodifiziert geltendes Gewohnheitsrecht und zwar
wieder entweder a) solches, welches nicht nur in Nürnberg, sondern
überhaupt in Süddeutschland gilt. Hierher sind alle diejenigen Bestimmungen
zu rechnen, bei denen in der Untersuchung auf das Recht anderer Städte,
außer Prag, Eger und ev. Amberg, verwiesen wurde, also auf das Augsburger,
Münchner, Bamberger, Iglauer und teilweise auch Brünner Stadtrecht. Es
kommen in Betracht sämtliche Fristen (ausgenommen die römischen
Appellationsfristen), die Bestimmungen über den Eid, wenn auch nur
teilweise, über Prozeß- und Parteifähigkeit, über die Gegenklage, das
Kontumazialverfahren, die Sachverständigen u. s. w., oder aber b)
solches, das nur speziell in Nürnberg galt, welches Nürnberg eigentümlich
ist. Auf diesen lokalen Rechtsbräuchen beruhen mittelbar alle Vorschriften
über die Büchereintragungen, über die Vollstreckung und die Schuldhaft, zum
großen Teil auch unmittelbar (vgl. das unter 1 Gesagte). II. Wo das
deutsche Recht nicht mehr zeitgemäß, bestritten und unklar ist, stellt die
Reformation romanische Rechtssätze auf.
| Seite 84| Sie lehnt sich dabei 1. wörtlich oder doch
fast wörtlich an andere Rechtsquellen an, so a) an das Corpus juris
civilis oder canonici (vgl. obenN.84.1) oder b) an die Eichstätter Reformation, in
welch letzterem Falle es sich in der Hauptsache um die Beweisführung durch
Zeugen handelt. 2. Doch bilden diese wörtlichen Anlehnungen bezw.
Übersetzungen nur die Ausnahme. In der Mehrzahl der Fälle gibt die
Reformation lediglich den Inhalt kanonischer Grundsätze wieder, ohne daß
sich auch eine Übereinstimmung in der Form mit anderen Rechtsdenkmälern
nachweisen ließe. Die Gründe für diese Tatsache wurden bereits oben
angegeben (1. Teil, 3. Kap.). Hierher ist eine
sehr große Anzahl von Bestimmungen zu zählen, z. B. diejenigen über die
Klageerhebung, Vertretung im Prozeß, Intervention, das Positionalverfahren,
die allgemeinen Beweisgrundsätze wie die Sätze über die Beweisführung durch
Urkunden und Eid, über die Appellation u. s. w. Es braucht nicht betont
zu werden, daß die Grenzen bisweilen flüssig sind, daß ferner zahlreiche
Institute und sogar einzelne Rechtssätze sowohl auf deutscher, wie
romanischer Grundlage ruhen. Das ist um so weniger auffallend, als sich der
Gesetzgeber die Aufgabe stellte, fremdes und deutsches Prozeßrecht möglichst
mit einander zu verschmelzen. Deshalb erhebt sich unwillkürlich die Frage:
Stehen in der Kodifikation deutsches und fremdes Recht auf gleicher Stufe
oder hat etwa das eine den Vorrang vor dem andern? Die Antwort hat
unzweifelhaft im letzteren Sinne zugunsten des kanonischen Rechts zu lauten.
Denn die Formen, in denen sich der Prozeß bewegt, sind durchweg kanonisch,
das kanonische Recht hat dem neuen Gerichtsverfahren seinen Stempel
aufgedrückt. Mit der Reformation von 1479 bezw. 1484 beginnt der kanonische
Prozeß auch in Nürnberg seine Siegeslaufbahn, um, sich immer mehr von
deutsch-rechtlichen Anschauungen befreiend und die romanischen Prinzipien
klar herausbildend, in der Redaktion von 1564 seinen Höhepunkt zu erreichen.
Von dieser Zeit an beherrscht das kanonische Recht vollends das Nürnberger
| Seite 85| Gerichtsverfahren über 300 Jahre lang, der beste
Beweis für die Vorzüglichkeit des Nürnberger Gesetzbuches. Denn wenn auch
der größte Teil des Landgebietes von Nürnberg durch das Revindikationsverfahren, welches die preußische
Regierung im Jahre 1796 vornahm, den fränkischen Fürstentümern einverleibt
und dadurch deren Recht unterworfen wurde — bis dahin galt auch in diesem
Gebiete (den heutigen Vorstädten Nürnbergs, ferner Hersbruck, Lauf etc.) die
Reformation —, so behauptete doch letztere, nur durch einige Nebengesetze
ergänzt (Additionaldekrete), innerhalb der
Mauern ihre Geltung in ununterbrochener Dauer bis zum Jahre 1870, wo sie der
neu verfaßten bayerischen Zivilprozeßordnung Platz machen mußte, so daß also
auch der Verlust der Souveränität, welchen der Anschluß Nürnbergs an das
Königreich Bayern im Jahre 1806 zur Folge hatte, an sich keine Wirkung auf
den bestehenden Rechtszustand ausübte, wie ja das Nürnberger materielle
Recht sogar bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb der
Ringmauern Geltung hatte.
F. 124 b. S. IV: Zum ersten, das ain fronbott von ainem burger zwen
pfenning von ainem furbott nemen sol, item von ain verkundung vom
burger zwen pfenning, item von ainem gaste zu furbott vier pfenning,
item von der vollung zuverkunden vier pf., item von ainem Juden die
zwiespelt, er sei gast oder burger. Item so man ainem mit gericht
eingatt, sol man dem fronbotten geben 8 pf., er sei gast oder burger
und dem richter sein recht.
F. 126. S. VI: Es sol auch kain fronbott kainen clager, er sei burger
oder gast, auf niemands kain clag schreiben lassen, noch ansagen, er
hab dann das erst furbott under augen getan bei seinem aide.
| Seite 86| Item so man ainem von gerichtz wegen
verkundet, der in hangendem rechten mit einer oder mer parteien
steet, und so der dem verkundet wurdet, geverlichen und on redlich
ursach ausbeleibt und das verkunden verachtet, so sol man darnach
dem andern tail, der verkundet hat, sein recht widerfaren und geen
laussen.
F. 127. S. VII: Item wann vollung oder bekanntnus verneut werden,
dieselben sollen zu haus und hoff verkündet werden, desgleichen, wo
vollung nach gerichtz ordnung verkunnt werden sölten, sullen
gescheen under ougen. Wo das nit sein will, der nechsten nachpauren
zweien bei ihm sitzende das sagen und so der fronbott darumb sagt,
so soll man dem rechten seinen gangk laussen und vollung schreiben,
ob er außen belibe, wo im das erst furbott under ougen gesagt worden
wer. Per Muffel und Hannsen Lemlin ex consulacio. Actum secunda ante
conversionis Pauli anno 44.
F. 129 b. S. X: Item ain neu gesetzt, heuser anzubieten und als man
dann langer, dann jemandz gedenkt, dobei fur ain recht hie gehalten
und gesprochen hat, so sollich leut, die das antreffe, nit anheim
bei der statt und aussen weren, das man dann sollich köuf und sachen
mit gerichtzbriefen under ougen vor verkunden und anbieten müste.
Und alle dieweil und sollich verkundung under ougen nit geschee, das
man dann solliche köuf von gerichtswegen nit hat wöllen furgank
haben noch bestättigen lassen, darin aber groß vorteil und gevärde
gesucht und getriben, den leuten oft ir schuld damit gar lang
verzogen und etwan gar darumb kommen, ouch sollich hab oft verdorben
und sunst zü grossem schaden pracht worden sind. Darumb seind unser
hern vom rat auf mittwochen vor der ailftausend junkfrountag im 34.
jar berättlich daromb gesessen und haben gesetzt und wöllen, das
furbas für ain recht hie halten, wann es furbas zu schulden kommet,
das man erb, aigen, hausrat oder farende hab, wie das alles genant
oder was das ist, von gerichtzwegen verkouft wirdet und das dann
sollich köuf und sachen, mit gerichtsbriefen und botten vor unter
ougen verkundet und angepotten werden, das man dann
| Seite 87| sie getrauet zefinden, als bisher
gescheen ist. Wer aber, das man sie nit finden noch erfaren kunde,
wann dann darnach schöpfen und rat mit ainem merern erkennen und
sprechen, das derselben leut aussen sein und pergen värlichen zugee,
so sol in dann ain schöpf das von gerichtzwegen hie zu haus und zu
hofe oder do man in hie furgebotten mocht haben, kunt tu[n]. Und
wann dann der schöpf vor gericht sagt, daz er daz also getan hab, so
sol man ainem aber sein brief bestättigen von gerichtzwegen
gleicherweis, als ob sollich leut anhaim wern.
Item es sol kain fronbott kain frowen furbietten, die ain man
hat.
Item es sol ouch kain schöpf kain klag auf kain frowen schreiben
lassen, die ain man hat. Wer aber, das ain clag auf ain frowen
geschriben wurd, das sol irem man kain schaden bringen, und mag die
frowen wol lösen umb 13 haller, ausgenommen gewandschneiderin,
kremerin, wechslerin, offen gastgeberin, beckin und die zu offen
markt steen.
F. 130 b. S. XII: Item wellich nit erbe und aigen hat, den man mit
gericht eingeet, wie wol man bei demselben im haus nichtz vindet,
den sol man zu fronfesten furen und nemen.
Herr Wilhalm Löffelholtz und her Berchtold Nutzel haben gesagt aus
dem raut, das mit der merern menig schöpfen und ratz ertailt worden
wer, wann es mer hinfuro zu schulden kompt, das ain aigenherr umb
sain versessen zins clagt etc., so sol man dem aigenherren, ob
anders der antworter des zins in lougen stünde, ain recht ertailen
seins zins zu bestatten, als recht ist, oder der aigenherr möcht dem
antworter das recht haimwerfen, ob er wölt. Sexta Urbani 1459.
Burgermaister her Hans Volkamer und her Hans Lemlin.
F. 131. S. XII: Her Lienhart Grauland und her Wilhalm Löffelholz
haben gesagt aus dem raut, das mit der merern menig schöpfen und des
rats ertailt worden wer, wann es zu schulden käme, das ain antworter
von einem clager, der ain gast und
| Seite 88| selbs ain sachwalter wer, ain widerrecht
begert zu rechter zeit, so wer er im billich ains widerrechten oder
verpurgt im das, daran er ain benügen hett. Actum quarta post
corporis Christi 1456. Exceptis, wer mit der statt in ainigung
were.
Item aber ertailt in dem rat, das kain anwalt kains widerrechten
nicht schuldig sei zuverbringen, noch selbs furpfand zu tun. Per
Haller, Groland.
F. 139 b. S. XXII: Item ouch, ob man ainer kintbetterin oder sunst
ainem kranken mit gericht ein soll gen oder nit oder ob man ein mug
geen und einsperren, was vorhannden sei on das gemach, dar inne sie
ligen, ist ertailt: Wann man ainer kindbetterin oder ainem kranken
eingeet, so sol man nichtz austragen oder einsperren, das ainer
kindpetterin oder ainem kranken ungevärlich zusteet oder zugepuret.
Her Karel Holtzschucher und her Gabriel Nutzel dixerunt von rats
wegen, ut in forma. Tercia ante Laurentii 72.
F. 131b. S. XIII: Item ist erteilt, das furbas an dem gericht clag,
antwort, widerred und nachred nach notdorft gehort söllen werden
schriftlich oder muntlich und sollen widerred und nachred allweg zu
dem nächsten gerichtztag von dem clager und antwurter gescheen und
kain lenger frist geben werden, lengerung und irrung zuvermeiden,
und sol jetweden sein widerred von stunden in das gericht tun und
nit lenger schub geben dann zu dem nächsten rechten.
F. 140. S. XXIII: Uff samstag vor sant Gertrauten tag anno etc. 71,
als her Hans Koler und her Gabriel Nutzel mitainander burgermaister
gewest sein, haben her Hans Birckhaimer und her Jeronimus Kreß
gesagt aus dem raut, das auf den jetzvermelten sampstag mit der
merern menig schöpfen und rats ertailt wer worden, welliche die
wern, es wern clager oder antworter, die nun furohin allhie im rat
oder gericht des statt- oder paurengerichts irer gerichtzhandel und
sachen mit urtail verlustig wurden, das sie iren widerparteien, gen
den
| Seite 89| sie dann also verlustig worden wern, alle
und jeglich ir gerichtzschäden, so sie in das gericht den
gerichtzschreibern für miie lesens und einschreibens und deßgleichen
den fronbotten ausgeben und erlitten hetten, auch dartzu, was die
brief in der canzlei, ob oder durch wellich die genommen costen
wurden, ganz und gar ausrichten und bezalen sollen.
Her Jobst Haller und her Ulrich Grunther haben gesagt aus dem rat,
das mit der merern menig schöpfen und des rats in Mayers,
bierbreuers, sache contra Lienhart Tetzel und Otten und Peter die
Engeltaler des furstands halben zu recht erkannt worden were. Die
jetzgenannten drei wern auf die verkundung in bescheen schuldig zu
antworten.
F. 143 b. S. XXVI: Nachdem eine jeder, der vor disem gericht mit
urteil dem andern obleit, die gewonlichen gerichtzscheden mit sampt
dem brifgelt in der cantzlei auszurichten pflichtig ist, also sollen
die selben verlustigen auch pflichtig sein, die funftzichen pfening,
so den procuratoren vormals von clag, antwurt, reden und widerreden
gesetzt worden, auch auszurichten schuldig sein, was sie des
denselben procuratoren geben hetten, und nit daruber.
F. 142. S. XXIV: Von fronfest und urlauben. Auch setzen, ordnen und
wollen unser herrn vom rat, so hinfur jemands uff oder gegen
ainichen burger oder burgerin vollung und alle gerichtzordnung
erstanden und erlangt hat und der geschworen fronbott nach guttem
vleiß, den er in den Sachen getreulich furkeren sol, nicht erfaren
mag, das derselb verrecht burger in diser statt oder buttelstab
beerbt oder beaigent sei und das den schopfen durch den fronbotten
in gericht angesagt wirdet, so sol uff des clagers oder seins
vollmachtigen anwaltz beger und gesinnen der verrecht burger oder
burgerin von gerichtz wegen geurlabt werden also, doch wa derselb
verrecht burger oder burgerin, so der, wie vorsteet, angenomen ist,
kuntlich machen und warlich anzaigen mag, das er hie oder im
puttelstab also beerbt oder beaignt sei, so sol man des zu fronfest
nicht furen. Mochte er aber sollichs warlich nicht anzaigen,
| Seite 90| so sol man in zu fronfest nemen und
furter mit im halten und handeln nach gerichtzordnung. Hette aber
derselb burger oder burgerin, uff den oder die rechtlich erlangt
were, hie in der losungstuben oder anderswa zins oder leipgeding
oder in andern gerichten ligend oder varend habe, so sollen
dieselben in fronfest so lang gehalten werden, bis dem clager umb
sein erlangte Vollung usrichtung und benügen beschicht, und sol auch
ainichen derselben verrechten burgern in fronfest ligende der clager
nicht pflichtig sein, mere zu speis ze raichen oder zegeben dann
ains jeden tags drei pfenning wert brotz und wassers ain
nottdurft.
F. 142 b. S. XXIII b: So auch hinfur jemands dem andern mit seinem
willen umb schuld zusperret, so mag er dieselben sperrung und pfand
halten vier wochen und ainen tag, und wo alsdann oder in mittler
zeit ainich ander schuldiger, der uff den verrechten, des habe also
versperrt worden were, mit recht ervolgt und erstanden hett,
nachvolgte und hilf des rechten begerte, so sol alsdann nach ausgang
der vermeldten vier wochen und ainem tag der erst schuldner, der
gesperrt hat, dieselben gesperrten habe mit gerichte uffbieten und
verkaufen, und ob daran icht ubermaß bestunde, so sol die dem
nechsten andern nachvolgenden schuldiger zu seiner gerechtikait
gewarten, damit zu handeln, wie sich nach gerichtzordnung und
gepuret.
in Handschrift 438 des kgl.Kreisarchivs Nürnberg, Bl. 30b
ff.
in der Reformation 1479 (1484) am Schluß:
So ainem juden ain aid aufgelegt würd, so soll er zuvoran,
ee er den aid tut, vor handen und augen haben ain buch,
darinnen die gebott gots, die demMoscheh auf dem berg Zinay
von gott
| Seite 91| geschriben gegeben sind, und soll
darauf den juden mit den worten bereden und beschweren: Ich
beschwere dich jud bei dem ainigen, lebendigen und
allmechtigen gott, schopfer der himeln und des ertrichs und
aller ding und bei seiner torah und gesetz, welchs er gab
seinem knecht Moscheh auf dem berg Zinay, das du wollest
warlich sagen und veriehen, ob diß buch sei das buch, darauf
ain jud ainem cristen oder ainem juden ainen rechten
geburlichen aid tun und volfuren mag und soll. So dann der
jud auf solch beschwerung bekennt und sagt das es dasselbig
buch sei, so sol man in drei frag fragen und soll sprechen
der, welcher den aid ervordert: Jud, ich frag dich zum
ersten, ob du das wol waist und erkenst oder glaubst, als
stet geschrieben in dem puch Joschuah, das, obwol der
Joschuah und die Nesie oder haubtleut der zwelf geschlecht
Israhel wurden betrogen von den mennern Gischon, der stat
also genant. Jedoch darumb, das die haubtleut des volks
Israhel hetten ihn geschworen in dem herren got Israhel,
darumb wolten sie ire stat Gischon und ir volk nicht
vertreiben, verderben und töten, sunder sie wolten in halten
das beris oder die versünung. Und das haben sie getan, das
sie nicht wolten erzurnen den herren got Israhel, darumb das
sie bei im geschworen hatten. So sprech der jud: Ja ich
glaub das. So sprech der crist: Jud, ich verkund dir
warhaftiglichen, das wir cristen niemant anbeten dann allein
den ainigen, almechtigen und lebentigen got. Und das sag ich
dir darumb, das du nich[t] mainest, das du werst
entschuldigt vor gott aines va[l]schen aids, indem das du
mainest välschlichen, das wir cristen treiben abgotterei und
beten an frembde götter oder treiben ketzerei, welchs
gelogen ist. Und darumb sind die Nesie oder haubtleut des
volks Israhel schuldig gewesen zu halten das, welchs sie
hetten geschworen den mennern von Gischon, welche dienten
den frembden gottern. Vil mer bist du schuldig uns cristen
ainen warhaftigen aid schweren und halten, darumb das wir
cristen anbeten den ainen lebentigen und allmechtigen
gott.
Wörtlich ebenso, aber: bereden und beschwern mit den
nachvolgenden worten ditz gegenwertig puch dasselb puch sei,
so mag ine der crist, der den aid von im vordert oder an
seiner statt der, der im den aid gibt, fu*erhalten und
verlesen dise nachvolgende frag und vermanung. Nemlich:
Jude, ich verkunde dir warhaftiklichen, das wir cristen
anpetten den einigen, allmechtigen und lebentigen got, der
himel und erde und alle ding beschaffen hat, und das wir
ausserhalb des keinen andern got haben, eren, noch anpetten.
Das sag ich dir darumb und aus der ursach, das du nit
meinest, das du werest entschuldigt vor got eins valschen
aides, indem daz du wenen und halten mo*echtest, das wir
cristen eins unrechten glaubens wern und fro*embde götter
anpettetn, das doch nit ist, und darumb seind denmalen,das
die Nesie oder hauptleute des volks Israel schuldig gewest
sein zehalten das, so sie geschworn hetten den mennern von
Giffhon, die doch dienten den fro*embden go*ettern. Vil mer
bistu schuldig uns cristen als den, die da anpetten ainen
lebendigen und almechtigen got, ze schwern und zehalten
einen warhaftigen und unbetrieglichen aide.
Der krist: Darumb jud frag ich dich zum andern mal, ob du
das glaubst, das ainer schendet den allmechtigen got, indem
das er schwert ain valschen aid. So sprech der jud: Ja.
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Darumb jude frage ich dich, ob du des glaubest, das einer
schendet und lestert den almechtigen gott, in dem so er
schwert einenfalschen und unwarhaftigen aide. So sprech der
jud: Ja.
Der crist: Jud, ich frag dich zum dritten, ob du wilst aus
bedachtem mut und on arglist anruffen den ainen, lebentigen
und allmechtigen gott zu ainem zeugen, das du wilst war
reden und nit liegen in allen disen spruchen, welche du
wirst hie hernach reden oder antwurten. So sprech der jud:
Ja.
.....frage dich verrer, ob du aus wolbedachtem mu*ote und
one alle argeliste und betrieglicheit den einen, lebentigen
und almechtigen got wellest anru*effen zu einem zeugen der
warhait, das du in diser sache, darumb dir ein aid aufgelegt
ist, kainerlai unwarhait, falsch oder betrieglicheit reden
noch geprauchen wellest in einich weise. So sprech der jud
ja.
Der crist sprech: Jud,ich vermane und bezeug und beschwere
dich durch deinen ainen, lebendigen und allmechtigen got,
das du suchest die zehen gebott des allmechtigen gotts
geschriben in dem puch Ellehschemos und das du lesest das
ander gebot in der judischen sprach und dulmetzest das in
der teutschen sprach laut und verstentlich. So hör der crist
dem juden zu mit fleiß, ob er das ander gebott lese und
recht tulmetsch in diser weise:
So das alles beschen ist, so sol der jude sein rechte hand
bis an den knorren legen in das vorgemelt puch und nemlich
auf die wort des gesetzs und gepotts gottes, welche wort und
gepott in hebraisch lauten also:
Lo cissa etschem adonai eloecha lasschaf qi lo ienaqqe
adonai et asscher issa etschemo lasschaff.
(Folgen die gleichen Worte.)
Nicht erheb den namen des herren deines gots unnutzlich,
wann nicht wirt unschuldig oder ungestraffen lassen der herr
den, der do erhebt seinen namen unnutzlich.
So der jud das hat gelesen und getulmetscht, so soll er
die rechten hand bis an den knorren in das buch und auf
diese gelesne worter legen und soll dise nachfolgenden
worter nachsprechen.
Alsdann und darauf und ee-dann der Jude den aide volfürt,
sol der Jude dem cristen, dem er den aide tun sol oder an
seiner statt dem, der im den aide gibt, nachsprechen dise
wort: (Es folgt das unter B Aufgeführte.)
Der aid laut also. Jud, sprich mir nach: O Adonay, ain
schopfer himels und ertrichs und aller ding und mein und
diser menschen, die hie steend, ich ruff an dich durch dein
namen und alle malachimund alle mein veter und hailigen auf
dise zeit zu der warheit, als und der N. mir zugesprochen
hat umb etc. und als sich der handel und die sache etc., so
bin ich im nichtz darumb schuldig oder pflichtig und hab
kain verschlagen oder valsch zeuknis mit briefe oder zeugen
gebraucht, sunder wie es gelaut hat umb haubtschuld oder
sunst, was die sach ist etc. Also ist es war on alle geverd,
listigkait, verborglichait, also bit ich mir got Adonay und
alle malachim und alle heilige veter unsers geschlechtes,
dise warheit zuhelfen besteten, und wa ich falsch unwarhait
prauchet, mich zu straffen. Amen. Amen. Und ich sei herma
und verflucht und alle mein geschlecht und die frucht meines
leibs,
| Seite 95| wa ich anders schwer oder in dem
gemut hab, dann als die wort gemainlichen werden verstanden.
Amen. Amen.
Darnach so schwer der jude und sprech dem cristen nach
dissen aide: Adonay . . . (folgen dieselben Worte) durch
deinen heiligen namen auf dise zeit zu der warheit. Als und
der N . . . . . hat umb den oder den handel, so bin ich im
darumb oder daran ganz nicht schuldig oder pflichtig und hab
auch in disem handel kainerlai falschait oder unwarhait
gepraucht, sonder, wie es verlaut hat, umb hauptsach, schuld
oder sonst, was die sach ist ..... Got Adonay zehelfen und
zebestetten dise warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab
an diser sachen, sonder einich unwarhait, falsch oder
betrieglichait dar inne geprauchet, so sei ich heram und
verflucht ewigklich, wo ich auch nit war und recht hab in
der sach, das mich dann ubergee und verzere das feur, das
Sodoma und Gomorra ubergieng,und alle die flu*eche, die in
der thora geschriben steen, und das mir auch der war gott,
der laub und graß und alle ding beschaffen hat, nimmer noch
zu hilf noch zu statten kome in einichen meinen sachen oder
no*etten. Wo ich aber war und recht hab in diser sach, also
helf mir der war gott Adonay und nit anders. (Die
Schlußworte von »wo ich auch nit war und recht hab in der
sach, das mich dann ubergee« bis zu Ende sind dem älteren
Nürnberger Judeneid = Amberger Judeneid wörtlich entlehnt,
in welchen es aber heißt: »wo du nit war und recht habest
etc.«. Vgl. 1. Teil 1.
Kap.)
(Der Verfasser bezw. Kopist dieses Entwurfes fährt dann
folgendermaßen fort:) (A.) Ich rat auf besserung der weisen,
das ain hoch weiser rat beschickt drei oder vier juden, und
die gelert seien, und ainen on den ander haimlich haiß
suchen in der thorah, das ist dem funften puch Moysy, den
sie nennen Mosse Rabeno, und such in dem andern puch, genant
elles schemos, und das er zaig, wa sich die gebot anfahen
und hais in das teutschen und auch in hebraisch lesen und
| Seite 96| merk ainer auf die ebraischen
wort, als sie in des predigers zettel verzaichnet sind.
Darnach laß man den juden hinausgan und merkt das platt etc.
also die man dem andern, dritten, ob sie gleich, zaigen. So
merkt man haimlich das plat etc., doch also, das kainer den
andern warne. Darnach so der den aid will tun, so beschwert
man den Juden also. Item :
-
Ich bezeug und ruff zu meiner diser warhait an den
allmechtigen, ewigen, ainigen gott Adonay, der erschinen ist
Mosse Rabeno und im die thora gegeben hat, das da vor mir
ligend und geschriben steend sein gepot, die er unsern
vätern gegeben und darin er mir verpoten hat, das ich kainen
menschen soll bei seinem namen Adonay falsch, trüglich oder
hinderlistiglich schweren noch betriegen, auch kein
unwarhait bestetigen, noch kain warhait laugnen. Also ruff
ich an sein namen Adonay und sein ewige machtikeit. (Bis
hier ist jeder Absatz von: Ich rat auf besserung etc. an mit
vacat versehen!) (B.)
-
Zu dem andern mal so soll der jud legen sein hand etc.in
das buch auf das gebot etc. und sprechen: Adonay, ewiger
gott, ain her uber all malachim, ain ainiger got meiner
väter, der uns die hailigen
| Seite 97| thorah gegeben hast, ich ruff
dich und dein hailigen namen Adonay an und dein
allmechtichait und alle dein malachim und alle mein väter,
das ir mir helft bestaten mein aid, den ich jetz soll ton,
und wa ich unrecht schwer oder trügenlichen, so sei ich
aller gnad beraupt des ewigen, ainigen gottes und mir werd
hie in diser zeit aufgelegt alle straff und fluch, die got
und sein hailig freund hand getan den verfluchten juden und
mein sel, noch mein leib hab nimmes kain tail an der
versprechung, die uns got getan hat, und main sam, noch ich
sollen nicht tail haben an Messias, noch an dem versprochen
ertrich des hailigen seligen lands. Amen. (Dieser Absatz hat
ein b.)
(Von »Adonay« an in die Reformation mit folgenden
Änderungen übergegangen:) ... allmechtiger gott .... der du
uns .... dich und deinen namen Adonay und dein allmehtikeit
an, das du mir helfest ..... unrecht oder betrieglich swern
werde, so sei ich beraupt aller gnaden des ewigen gottes und
mir werden aufgelegt alle die straffe und flu*eche, die gott
den verfluchten juden aufgelegt hat und mein seele und leibe
haben auch nimmer einichen tail an der versprechung.....
Amen fehlt.
Ich versprech auch und bezeug das bei dem ewigen Adonay,
das ich nit wil begeren, noch biten, noch aufnemen kain
erclerung, auslegung, abnemung, vergebung von kainem
menschen, von kainem juden, noch erbarmung von gott begern,
wa ich betrieg ain menschen oder mer mit disem aid. Amen.
(Der Jurist machte noch weitere Besserungsvorschläge, welche
aber nicht in die Reformation aufgenommen wurden.) (Dieser
Absatz hat ein c).
einich erclerung .... von keinen juden, noch anderm
menschen, wo ich mit dissem meinem aide, so ich jetzo tun
wird, einichen menschen betriegen. Amen.
»... Das und auch angesehen, das in unsers gnedigisten herrn des
Romischen kaisers hoffgerichte, landgerichte und andern gerichten
gaistlichen und weltlichen die selben gewonheit nicht gehalten wurdet,
sunder das da vor ein jeder den andern durch seinen anwalt und gewalt,
des nach ordnung der recht gnug ist, mit clagen oder verantwurten
rechtfertigen mag, als auch das die gemainen keiserlichen und geschriben
recht zugeben und gestatten, darumb ... und auch das sich selb
landgericht in solicher und andern loblicher gewonheiten billich
conformiret und gegleichet dem ursprung, da dann en das fleußet, nemlich
den gerichten des kaiserlichen hoffz, ... reformiren und setzen wir ...,
das ... alle die jenen, sie sein gaistlich oder werntlich, ainich oder
gesamet person, die das obgemelt landgericht suchen und sich des
gebrauchen wollen, ob inne das durch ir aigen person zu tun nicht füget
oder verlanget, durch einen andern oder andre procurator und anwalt, den
oder die der oder dieselben durch ir genugsam und volmechtig
gewaltsbrief mit eines gehechten gerichtz einer statt, eins prelaten
oder zweier edelmann insigelle bevestigt, orden und setzen in irem namen
und von irentwegen ladung und furbot, haischen und fodern und nemen,
auch clagen, verantwurten und alle andre notdurft in recht ...«, doch
sind ausgenommen Kampfsachen, »acht inzich zu tun und andre aide zu
volfuren, auch verzeihung und ubergebung erbs und aigens, erblicher
anfelle und erfolgter gerechtikeit«, damit soll es nach altem Herkommen
gehalten werden.
Herrschaftl. Buch Nr. 17 im k. Kreisarchiv Nürnberg Bl. 19.
Fußnoten
⇭N.3.1 Die in der Hauptsache die ersten 11
Titel ausfüllen.
⇭N.5.1 So sagt das Ratsbuch K. N. 1477: »Item die neue Ordnung
des gerichts fürgenommen uf der canzeln lesen zu lassen in acht zu
haben«, wobei hervorzuheben ist, daß die beiden Referenten, Ruprecht Haller und Ortolf Stromayr, in der Merkelschen Statutensammlung in
diesem Jahre nicht erwähnt werden.
⇭N.10.1 Vgl. Grunzel, die deutschen
Stadtrechte Böhmens und Mährens, in den »Mitteilungen des Vereins
der Deutschen in Böhmen« 30, S. 128, 140 und Ott, Rezeption des
röm.-kan. Rechts in Österreich, S. 178.
⇭N.11.1 Kürschner, Das Stadtrecht von Eger
und seine Verbreitung, in den Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Deutschen in Böhmen. 6. Jahrg., 7. Heft, S.
200.
⇭N.11.2 Köpl in den Mitteilungen d. Inst. f. österreichische G(eschichts)
F(orschung) VIII. B., S. 306 ff. und Gengler a.a.O. S. 359.
⇭N.21.3 R.K.N. 1478: »Item zu
hertzog Ludwig und doctor Merten eine ratsbotschaft ze schicken
ratspflegen, was gegenüber dem verclagen des bischofs von Bamberg
furezenemen ist«. — »Item so man zu doctor Mertein icht schickt, als
dann im Mugenhofers handel zu schicken und bei im rats
pflegen«.
⇭N.31.2 Eine der Parteien ist Fürst (so Sachsensp. II, 42, § 3, Schwabensp. 207) oder Gast
(so auch im Nürnberger Gastprozesse. Siebenkees III, 222
ff.)
⇭N.34.1 R.K.N. 1477: Item doctor Mertein zeschreiben vnd rats
pflegen der schube halben, die in gericht die rechtenden
parteien vordern, uff suchung die advocaten etc.
⇭N.44.1 Privileg von 1464 (Historia dipl. S.
682): »Es sollen ... die vergeben worter, die man im rate und
gerichte daselbst zu N. in rechtlichen handeln schriftlich und
mündlich übet«.
⇭N.67.2 Z. B. Zöpfl 234. Rößler I,
LXXIV (Eid bei der Vindikation). Übrigens ist der Ausdruck
der Nürnberger Rechtssprache: »Heimwerfen des
Rechts« gleichbedeutend mit diesem Heimgeben.
Vgl. Anhang I, No. 5.