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        <title>Darstellungen des Kärntner Rechtes und Rechtsganges</title>
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Karl</forename>
              <surname>Torggler</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Darstellungen des Kärntner Rechtes und Rechtsganges.</title> In:
                        <series>Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens : Festgabe für
                        Martin Wutte zum 60. Geburtstag (= Archiv für vaterländische Geschichte und
                        Topographie ; 24/25 Jg.</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Klagenfurt</pubPlace>
          <date when="1936">1936</date>) <biblScope from="127" to="139">127-139</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Elektronische Edition durch Heino Speer mit freundlicher Zustimmung des Vorstands
                    des Geschichtsvereins für Kärnten. 19. Januar 2012.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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      </listPrefixDef>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.kaernten" type="context">Kärnten</ref>
              </term>
            </item>
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        </keywords>
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    </front>
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        <head>Karl Torggler, Darstellungen des Kärntner Rechtes und Rechtsganges.</head>
        <p>Die Kärntner Rechtsquellen wurden bis jetzt stiefmütterlich behandelt. Im
                    wesentlichen kommen nur die Erwähnungen bei 
          <!-- Noch nicht digitalisiert -->
                    Luschin (Österr. Reichsgeschichte, 1. Aufl., <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-129-147#130">130</ref>, <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-129-147#140">140 f.</ref>, <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-129-147#142">142</ref>, <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-129-147#143">143</ref>, <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#377">377 f.</ref>, <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#378">378</ref>,
                    
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> 2. Aufl., 1. Bd., 140,
                    
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> 157 f., 
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> 159,
                    
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> 160 f.) und bei
                    

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Menhardt (Handschriftenverzeichnis der
                    Kärntner Bibliotheken, Bd. 1) in Betracht. Die vorliegende Arbeit versucht diese
                    Lücke auszufüllen und gleichzeitig einen kleinen Beitrag zu Ehren des Jubilars,
                    meines verehrten Geschichtslehrers, zu liefern<note
              n="N.1">Hofrat <persName>Dr.
                            Wutte</persName> hat mich seinerzeit auf die Bleiburger und Hollenburger
                        Handschriften aufmerksam gemacht und auch sonst eine Reihe wertvoller
                        Hinweise gegeben. Die Daten aus den Klagenfurter Matriken stammen von
                            <persName>Kanzleirat Lebmacher</persName>, <persName>Regierungsrat
                            Zenegg-Scharfenstein</persName> lieferte wertvolle Mitteilungen über die
                        Familien <persName>Fröauff</persName>, <persName>Rampichl</persName> und
                            <persName>Marconegg</persName>, wofür ich beiden Herren bestens danke.
                        Für das Verständnis einzelner Rechtsausdrücke verweise ich auf mein "<ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt">Klagenfurter Stadtrecht in
                        Reimen</ref>", im folgenden als "Stadtrecht" angeführt. Die Mehrzahl der
                        behandelten Darstellungen entstammt der Handschriftensammlung (Hs.) und der
                        "Allgemeinen Handschriftensammlung" ( A. Hs.) des Geschichtsvereines für
                        Kärnten (GV.).</note>. Der zur Verfügung stehende Raum nötigt zu einer
                    Beschränkung auf Kärntner Rechtsdarstellungen allgemeiner Art. Damit scheiden
                    einerseits die wenig zahlreichen Gesetze (vgl. hierüber <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#377">Luschin¹; 377</ref>, <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#378">378 f.</ref>), anderseits die örtlichen
                    Rechtsquellen aus. Diese sind für die ältere Zeit zum Großteil in <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=go01titl">Bd. VI</ref> der Weistümersammlung der Akademie der
                    Wissenschaften in Wien und in Wuttes Kärntner Gerichtsbeschreibungen<note
            n="*" place="foot">
            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Archiv für vaterl.
                        Geschichte und Topographie, 20. und 21. Jg., 1912</note>) herausgegeben,
                    also allgemein zugänglich. Zudem hat <persName>Erna Patzelt</persName>
                    (

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Entstehung und Charakter der Weistümer in
                    Österreich) mit ihrer Betonung des grundherrlichen Ursprunges dieser
                    Aufzeichnungen die Weistümerforschung auf neue Bahnen gelenkt. Eine Überprüfung
                    ihrer Ergebnisse <pb
            n="128" xml:id="S.128"/> an der Hand des Kärntner Stoffes
                    würde aber den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Die Begrenzung in zeitlicher
                    Hinsicht ergibt sich von selbst. Das Kärntner Rechtsleben entwickelt sich bis
                    zur Zeit <persName>Maria Theresias</persName> im wesentlichen selbständig,
                    allerdings in Wechselbeziehungen mit den anderen innerösterreichischen Ländern.
                    Seither tritt die gesamtstaatliche Rechtsbildung in den Vordergrund.</p>

        <p>Als älteste Darstellung kommt eine Handschriftengruppe des steiermärkischen
                    Landrechtes (Ausgabe von Bischoff) in Betracht. Ihr gehören die Handschriften E,
                    F (vgl. <ref
            target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g016-017">Bischoff 16 f.</ref>,
                        <ref
            target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g020-021">20 f.</ref>, <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g022-023">23</ref>) und die von diesem
                    erst nachträglich entdeckte Sankt Pauler Handschrift
                    (

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Beitr. z. K. steierm. Gesch. Q. 15, 133 f.,
                    Abschrift im GV., Sammelarchiv "Kärnten", Fasz. III, von mir als L bezeichnet)
                        an<note
              n="N.2">Sie haben mit der Handschrift D die von ihrer Vorlage
                        herrührende Verwirrung in der Artikelfolge und mehrere Eigentümlichkeiten
                        gemeinsam (<ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g036-037">Bischoff 36
                            ff.</ref>
            <ref
              target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g040-041">40 f.</ref>, <ref
            target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g042-043">42</ref>).</note>. Alle drei
                    werden in den sie enthaltenden Sammelbänden mit Kärntner Privilegien in
                    Verbindung gebracht. E trägt einen farblosen Titel, während F und L sich
                    ausdrücklich als Rechte und Gewohnheiten der Landschaft Kärnten bezeichnen und
                    daher als die Kärntner Textgruppe des steirischen Landrechtes zu betrachten
                        sind<note
              n="N.3">Die Handschrift E stellt eine Übergangsform dar und kommt
                        auch wegen ihrer Unvollständigkeit (<ref
              target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g016-017">Bischoff 17</ref>, <ref
            target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g040-041">40 f.</ref>) weniger in
                        Betracht.</note>. Beide stammen aus dem 16. Jahrhundert und haben durch
                    Weglassung von Wiederholungen und Vereinigung zusammengehöriger Bestimmungen
                    eine geringere Artikelzahl als die Ausgabe Bischoffs und die Handschrift D (F
                    181, L 199 unnumerierte Abschnitte). Eine bescheidene redaktionelle Tätigkeit
                    ist unverkennbar, Tilgung der Hinweise auf Steiermark (mit einer Ausnahme, vgl.
                        <ref
            target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g048-049">Bischoff 49 f.</ref>),
                    Zusammenziehungen und Streichungen, Versuche, den Text der Gegenwart
                        anzupassen<note
              n="N.4">Beispielsweise sind die unverständlich gewordenen
                        Ausdrücke "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=inwaertseigen">inwertseigen</ref>"
                        (Dienstmannengut) in L art. 11 und "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=reraub">reraub</ref>" (Raub bei Brand, an Toten oder Wehrlosen) in L art. 117
                        getilgt. Daneben bleiben allerdings veraltete Bestimmungen stehen, wie die
                        Beweisregeln in Gewaltsachen, die schon um die Mitte des 15. Jahrhunderts
                        nicht mehr galten (<ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=&amp;seite=g078-079">Bischoff, 78 f.</ref>).</note>, sind die hervorstechendsten
                    Eigentümlichkeiten. Kleine Unterschiede zwischen den beiden Handschriften treten
                    demgegenüber zurück. Die Darstellung bietet das übliche Bild eines
                    mittelalterlichen Rechtsbuches. Die Kärntner Textgruppe ist wichtig als Beweis
                    für die im wesentlichen gleichlaufende Rechtsentwicklung der
                    innerösterreichischen Länder am Ausgange des Mittelalters.</p>
        <p> Die nächste Arbeit steht im Zusammenhange mit der zur Zeit <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand I">Ferdinands I.</ref> einsetzenden
                    Gesetzgebungstätigkeit, die unter seinem Nachfolger in den Landrechts- und
                    Landgerichtsordnungen von <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">1577 (Druck 1578)</ref>
                    ihren Abschluß fand. Sie wurde mit einer ausführlichen Einleitung von Luschin in
                    der "Carinthia I" (1913, 162-190) als "<ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544">Hanns Ampfingers Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten
                        1544</ref>" herausgegeben. Luschin macht es wahrscheinlich, daß es sich um
                    eine Aufzeichnung der Angaben handelt, die Ampfinger<note
              n="N.5">Über die
                        Persönlichkeit Ampfingers — er war Dietrichsteinischer Pfleger und
                        vielleicht auch Landschrannenprokurator — vgl. <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#167">Luschin, 167 ff.</ref>,
                        

            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Torggler, Carinthia I 1935, 83 f.</note>
                    auf Grund amtlicher Befragung machte (<ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544#162">162 f.</ref>, <ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544#169">169</ref>). Die
                    ersten 25 Abschnitte erörtern die Zuständigkeit und das Verfahren im Landrechte
                    (Landschranne, das für Landstände in Zivilsachen zuständige Gericht), die
                    weiteren 11 Abschnitte beschäftigen sich mit der Zuständigkeit und dem Verfahren
                    bei anderen Gerichten (besonders auch in Strafsachen), der Verjährung, der Klage
                    bei Pfandherrschaften und seitens Untertanen. <pb
            n="129" xml:id="S.129"/> Die
                    Darstellung ist von großer rechtsgeschichtlicher Bedeutung, da sie das Verfahren
                    in einem Zeitpunkte zeigt, in dem sich schon gemeinrechtliche Einflüsse geltend
                    machen. Die Angaben sind, soweit eine Nachprüfung möglich ist, zuverlässig.</p>
        <p> Eine Umarbeitung des landrechtlichen Teiles der Arbeit Ampfingers ist in zwei
                    Fassungen erhalten. Die eine (GV. Hs. 1/23, vgl.
                    

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Menhardt 187) stammt aus dem Khünegger Archiv
                    und nennt sich "Der Gerichts-Process wie derselb im Lanndtrechten zue Khärnndten
                    gehallten wierdet ... 1548", die andere (in einem Sammelbande, Landesarchiv Hs.
                    517) mit ähnlichem Titel wurde bereits von <ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544#170">Luschin (170 ff.</ref>) behandelt. Er
                    bezeichnete sie als Handschrift B und erblickte darin den Text der ältesten
                    Landrechtsordnung. Dies trifft nicht zu. Die Jahreszahl 1548 ist unverdächtig,
                    die erste Landrechtsordnung wurde aber auf einem Landtage des Jahres 1555
                        angenommen<note
            n="N.6">Gurker Domkapitelarchiv, Tempor. 114 Lit. A
                        (Mitteilung Hofrat Dr. Wuttes).</note>. Die Darstellung zeigt überdies keine
                    amtliche Fassung, sondern weisen die Beibehaltung der Bemerkung über die
                    Supplikation (Ampfinger art. 22) und der Zusatz in art. 6 über die
                    angeschlossenen Formulare (<ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544#176">Luschin
                        176, Anm. k</ref>) auf eine Privatarbeit hin. Der Khünegger Text stimmt in
                    einzelnen Punkten mehr mit Ampfingers Arbeit überein und steht zwischen ihr und
                    der Handschrift B. In beiden Fassungen schließt sich an die Umarbeitung der
                    ersten 24 Abschnitte Ampfingers die durch einen verbindenden Text
                    zusammengehaltenene Schilderung der Vorgänge bei den einzelnen
                    Verhandlungsschritten des landrechtlichen Klags- und Vollstreckungsverfahrens
                        an<note
            n="N.7">In B ist durch einen Fehler des Abschreibers auf Bl. 52'-53
                        a. E., 54 und 54' eine Textverwirrung eingetreten. Die Khünegger Handschrift
                        hat die richtige Reihenfolge und bietet auch sonst öfters bessere Lesarten
                        als B.</note>. Die Formeln der Gerichtszeugbriefe fehlen trotz der
                    vorerwähnten Ankündigung. Das Verfahren bei <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschadenbuendig">landschadenbündigen</ref>
                    Schuldbriefen und Lidlohnstreitigkeiten (vgl. <ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.9">Stadtrecht 9</ref>) bildet den Schluß.
                    In B folgt dann noch ein aus 10 Punkten bestehendes Register, das eine kurze
                    Inhaltsangabe der gesamten Arbeit gibt. Sachliche Bedeutung besitzt die
                    Umarbeitung nicht<note
              n="N.8">Der einzige beträchtliche Unterschied gegenüber
                        Ampfinger (<ref
              target="/o:repat.ampfinger-1544#NA.20">art. 20 f.</ref>)
                        ist die Ausdehnung der Fristverlängerung für die Erledigung der
                        Appellationen von 6 auf 8 Wochen. Daß nach B (<ref target="/o:repat.ampfinger-1544#175">Luschin 175, Anm. i</ref>)
                        entgegen der Darstellung bei Ampfinger und der Khünegger Handschrift
                        eigenmächtig abreisende Beisitzer schon wieder nach einem halben Jahre
                        Rechtsschutz beim Landrechte finden, deutet vielleicht darauf hin, daß B
                        nach der Landrechtsordnung von 1555 entstand.</note>.</p>
        <p> Eine weitere Darstellung, die auch nur das Verfahren im Landrechte behandelt,
                    ist ebenfalls in zwei Stücken erhalten, als selbständige Arbeit (A, GV. Hs.
                    6/33, vgl. 
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Menhardt 214) und in einem
                    Sammelbande (B, GV. Hs. 3/12, vgl. 

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Menhardt
                    196). Der langatmige Titel beider Handschriften bezeichnet sie als des
                    Erzherzogtums Kärnten "Lanndts Recht Proces" und gerichtliche Verfahrung, wie es
                    seit undenklichen Jahren in der Schranne gehalten und zum Teil im Jännerlandtag
                    des Jahres 1585 von den Ständen "in vollkhomenlicher versamblung approbiert"
                    worden sei. Als Verfasser wird der Landschaftsadvokat <persName>Johann
                        Kraus</persName> genannt. Tatsächlich verwahrten sich die Stände auf dem am
                        <date
            when="1585-01-21">21. Jänner 1585</date> eröffneten Landtage dagegen,
                    daß sich allerlei Neuerungen mit dem neuen Prozeß "erzeigen", die gegen die
                    Landesfreiheit seien, und wurde eine Beschwerde an den Landesfürsten verfaßt
                    (Landesarchiv, A 22, Bl. 31', 34, 35)<note
            n="N.9">Der Anlaß zur Beschwerde
                        dürfte der Streit zwischen dem <persName>Abt von Rain</persName> und
                            <persName>Andrä v. Ungnad</persName> gewesen sein. Der Abt hatte vor der
                        steirischen Landschranne ein Urteil erwirkt und wollte es in Kärnten
                        vollstrecken lassen, was das Kärntner Landrecht verweigerte. Trotz
                        Eingreifen des Landesfürsten zog sich die Sache bis zum Jahre 1590 hin. Der
                        Fall wird in den Verhandlungen, die zum Vollstreckungsübereinkommen der
                        Landrechte in den drei innerösterreichischen Ländern v. 1590 führten,
                        mehrmals erwähnt (GV., Hallegger Archiv, Fasz. XIII, Aktenstücke vom 3. bis
                        10. April 1590). Beim Landtage von 1585 wurde auch eine "Fürschrift"
                        zugunsten der <persName>Brüder Freiberger</persName> beschlossen. Sie waren
                        trotz Zuständigkeit des Kärntner Landrechtes vor den steirischen
                        Landeshauptmann geladen worden (Landesarchiv, A 22, Bl. 45 ff.).</note>). Es
                    handelt sich also um <pb
            n="130"
            xml:id="S.130"/> eine Darstellung des
                    Landrechtsverfahrens als bewußte Abwehrmaßnahme gegen Eingriffe von außen. Kraus
                    war zum Verfasser einer derartigen Arbeit besonders geeignet<note
              n="N.10">Die
                        Nachrichten in den ständischen Ausschußprotokollen über seine Person sind
                        verhältnismäßig zahlreich. Sie zeigen ihn als den Vertrauensmann der Stände,
                        die ihn zu den verschiedensten Aufgaben, unter anderem mehrfach als
                        Abgesandten bei Hof, verwenden. Er ist der Verfasser der Landrechtsordnung
                        von 1577 (Landesarchiv, A 14, Bl. 58', 225'), verschiedener
                        Handwerksordnungen (1574, A 14, Bl. 212) und eines Gutachtens über die
                        Testierfähigkeit des Letzten im Mannesstamme (1582, A 19, Bl. 17, 160'). Er
                        starb am <date
            when="1587-09-26">26. September 1587</date> in Klagenfurt. Im
                        Ausschusse wird seiner 32jährigen "fleißigen, erlichen diensten" gedacht
                        (1588, A 25, Bl. 1').</note>. Die Unterschiede zwischen beiden Handschriften
                    sind gering. B nennt sich (irreführend) summarischer Landrechtsprozeß und
                    Schrannenordnung in Kärnten, weist einige kleine textliche Änderungen auf und
                    hat Randschriften bei den einzelnen Abschnitten. Ihre Niederschrift muß nach
                    1606 erfolgt sein, da sie (Bl. 121) eine landesfürstliche Entschließung anführt,
                    die in diesem Jahre erging (<ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.11">Stadtrecht 11</ref>). Kraus bietet eine knappe, ausgezeichnete Schilderung
                    des Verfahrens über gewöhnliche Klagen (ordinari Prozess) bis zum Landscherm
                    (vgl. <ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.9">Stadtrecht 9</ref>) und bei
                    Schuldbriefen oder Lidlohnstreitigkeiten (summary Prozess). Schon in der
                    Einleitung verweist er darauf, daß der Landesfürst vor der Erbhuldigung schwören
                    müsse, die Landschaft bei ihren "gnaden und freyheitten" zu lassen, und ein
                    ähnlicher Schwur auch vom Landeshauptmann und Landesverweser zu leisten sei. Am
                    Schlusse betont er bezeichnenderweise nochmals, daß bei dieser Ordnung seit
                    unvordenklicher Zeit gerichtet und "niemandt khein besonders gemacht" worden
                    sei. Es folgt dann eine Schilderung des Pfändungsverfahrens, der Grundsätze des
                    Pfandeinredens (vgl. <ref target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.8">Stadtrecht
                        8</ref>) und endlich eine Wiedergabe der "Reden" des Prokurators und des
                    Landesverwesers bei den einzelnen Verfahrensschritten des gewöhnlichen
                    Prozesses, des Vollstreckungs- und summarischen Verfahrens. B enthält noch (Bl.
                    128 f.) eine Erklärung der Ausdrücke des Landschrannenverfahrens, die in die
                    gemeinrechtliche Gerichtssprache übertragen werden.</p>

        <p>Die schon erwähnte Sammelhandschrift (GV. 3/12) enthält(Bl. 97-116') die
                    "Lanndtsgebreich in Steyer und Karndten" in 107 Artikeln, an die (Bl. 116' f.)
                    eine Darstellung des sogenannten Urbarrechtes in Kärnten anschließt. Es handelt
                    sich um eine planlose Zusammenstellung von Bestimmungen des Privat- und
                    Strafrechtes, des Verfahrens- und auch des öffentlichen Rechtes. Besonders
                    eingehend werden die Untertanenverhältnisse geschildert. Einzelne Fragen werden
                    zu wiederholten Malen erörtert<note
            n="N.11">Z. B. sind die Vorschriften über
                        Verjährung und Ersitzung auf acht Artikel verstreut. Die Bestimmungen über
                        den Pfandvorrang in art. 8 und 10 einerseits, art. 69 und 90 anderseits
                        stimmen beinahe wörtlich überein. Diese Umstände machen es wahrscheinlich,
                        daß der Verfasser seine Arbeit nicht endgültig abschloß.</note>. Der Umfang
                    der Artikel ist sehr verschieden. Manche erinnern in ihrer Kürze an
                    mittelalterliche Rechtsbücher, andere sind zu kleinen Gutachten angewachsen (z.
                    B. die Erörterung, ob den Töchtern ein Erbrecht zusteht, art. 49). Die
                    vorliegende Abschrift<note n="N.12">Sie dürfte kurz vor 1632 gemacht worden
                        sein. In diesem Jahre befand sich der Sammelband im Besitze des
                        landschaftlichen Beamten <persName>Peter Moser</persName> (vgl. über diesen
                        

            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Carinthia I 1936, 57).</note> strotzt von
                    Fehlern, besonders die Anführungen in lateinischer Sprache sind oft bis zur
                    Unverständlichkeit entstellt. Der Verfasser betrachtet zwar entsprechend der
                    herrschenden Zeitauffassung das gemeine Recht als im Lande geltend. Eine Reihe
                    von Artikeln ist diesem und zum Teil auch dem kanonischen Rechte entnommen.
                    Grundsätzlich hat aber der Landesbrauch den Vorzug (vgl. art. 23, 30, 70, 72,
                    73), was besonders beim Adel betont wird <pb
            n="131"
            xml:id="S.131"/> (art. 71).
                    Allerdings werden die Schwierigkeiten, das einheimische Recht verläßlich
                    festzustellen, nicht verkannt<note
              n="N.13">Der Verfasser gebraucht in diesem
                        Zusammenhange den treffenden Ausdruck, daß im Lande kein geschriebenes,
                        sondern ein "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kopfrecht">khopfrecht</ref>" sei und
                        jeder urteile, wie er befinde und meine (art. 32).</note>. Das in Steiermark
                    geltende Landesrecht wird trotz des Titels nur selten erwähnt und auch dann
                    meist nur mit dem Hinweis, daß dies in den innerösterreichischen Ländern gelte
                    (siehe art. 39, 40, 49, 66). Dagegen ist in nicht weniger als 22 Artikeln
                    ausdrücklich auf das Kärntner Gewohnheitsrecht oder die Landhandfeste Bezug
                        genommen<note n="N.14">Die Artikel, in denen es zweifelhaft ist, ob unter
                        Landesbrauch nicht auch das steirische Recht verstanden wird, sind nicht
                        mitgerechnet. Der Verfasser gebraucht (ebenso noch
                        
            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Rampichl, "Tribunal", 135) die Bezeichnung
                        Landhandfeste für den (die früheren Privilegien erweiternden) Freiheitsbrief
                        von 1444 (vgl. 
            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Luschin² 158,
                        

            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Wutte, Carinthia I 1935, 18) und nicht für
                        die unter diesem Titel 1610 erschienene <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=KaerntLHdf.">Privilegiensammlung der Kärntner Stände</ref>.</note>. Die Arbeit
                    dürfte daher in Kärnten entstanden sein. Ihr Verfasser war zweifellos juristisch
                    gebildet, entweder ein Landschrannenprokurator oder ein ständischer Beamter. Die
                    Entstehungszeit ist um das Jahr 1600 anzusetzen<note n="N.15">Die
                        Landrechtsordnung von 1577 wird in art. 92 angeführt. Die in art. 79
                        erwähnte Bestätigung der Edlingerprivilegien durch den regierenden
                        Landesfürsten dürfte jene von 1597 sein (vgl.
                        
            <!-- Noch nicht digitalisiert --> Puntschart, Herzogseinsetzung und
                        Huldigung in Kärnten, 188 ff.). Dagegen heißt es (art. 106) von dem
                        Bauernaufstande des Jahres 1515, daß er sich im "nechst verschinen" 15er
                        Jahre abgespielt habe.</note>. Den unbestreitbaren Vorzügen stehen
                    allerdings verschiedene Mängel gegenüber. Die Darstellung ist, werden nicht
                    gewohnheitsrechtlich festgelegte Rechtsregeln wiedergegeben, unbehilflich, die
                    Beweisführung vielfach (z.B. in art. 49) alles eher als überzeugend. Die
                    "Lanndtsgebreich" haben aber großen Wert, da sie die einzige Darstellung des
                    Kärntner Gewohnheitsrechtes nach dem Eindringen des gemeinen Rechtes sind.</p>
        <p> Ein aus der Herrschaft Bleiburg stammender, nicht vor 1674 entstandener
                    Sammelband (GV. A. Hs. 1230) bietet (Bl. 176 bis 179') die "Ordnung und
                    gebrauch, so bey der ... Landtshaubtmannschaft in Khärndten ... observiert
                    wirdt". Sie steht vielleicht im Zusammenhang mit einem Berichte, den der
                    Landesverweser 1675 im Zuge der Beratungen über eine neue Landrechtsordnung
                    erstattete (Landesarchiv, Fasz. 185/1). Die knappe, aber sehr klare Darstellung
                    behandelt das Klags- und Vollstreckungsverfahren, wobei sie auch die
                    außerordentlichen Rechtsmittel (Restitution und Revision) berücksichtigt.</p>

        <p> In einer Sammelhandschrift aus dem Hollenburger Archive (GV. Hs. 11/36, Bl.
                    106-131) will die Arbeit eines Unbekannten "observationes" über Prozeß und
                    Exekution bei den verschiedenen Gerichten des Landes und "formularia, ... auch
                    theils nuzbarliche practicierte observationes" geben. Der erste Artikel dieser
                    "Hollenburger Observationen" erörtert die Zuständigkeit der einzelnen
                        Gerichte<note
              n="N.16">Die Zuständigkeit der Kärntner Gerichte wird auch in
                        dem Buche von <ref
              target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=330729489&amp;INDEXSET=1">Rechbach, "Observationes ad Stylum Curiae Graecensis ...</ref>" (Graz
                        1680, 65-100, vgl. <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#380">Luschin¹,
                            380</ref>) sachlich übereinstimmend behandelt. Eine Benützung dieser
                        Arbeit durch die Hollenburger Observationen ist nicht feststellbar.</note>,
                    der zweite das gütliche Ersuchen (vgl. <ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.5">Stadtrecht 5</ref>) und dessen Anwendung. Der dritte handelt von "Clagen in
                    gemain", der vierte von den gebräuchlichsten Klagen und was bei ihnen zu
                    beobachten sei. Dann bricht die Darstellung entgegen ihrem Titel unvermittelt
                    ab, sei es durch einen Fehler der erhaltenen Abschrift, sei es, weil die Arbeit
                    unvollendet blieb. Hervorzuheben ist die Erwähnung mehrerer gemeinrechtlicher
                    Schriftsteller zu Beginn des 4. Artikels, was auf einen juristisch gebildeten
                    Verfasser hinweist<note
              n="N.17">Die zeitliche Reihung erfolgt auf Grund
                        folgender Erwägungen: Nach der "Ordnung" (Bl. 176') wird bei Nichtbeachtung
                        peremptorischer Befehle die angedrohte Strafe eingehoben. Zur Zeit der
                        Verfassung der Hollenburger Obsvervationen scheint die Übung schwankend
                        gewesen zu sein, da sie (Bl. 117') ausdrücklich betonen, es sei die
                        Verhängung der "Peen" vielmals "observiert" worden. Die nächste Arbeit (von
                        Fröauff) erwähnt (§ 1) diese Einrichtung überhaupt nicht mehr. Jedenfalls
                        sind die Observationen vor 1715 entstanden (vgl. <ref target="#A24">Anm.
                            24</ref>). Die Handschrift selbst dürfte aus dem ersten Viertel des 18.
                        Jahrhunderts stammen.</note>.</p>

        <p> Eine weitere Arbeit, die nur das Verfahren bei der Landeshauptmannschaft
                    behandelt, ist in zwei Abschriften erhalten: im Hollenburger Sammelband (Bl.
                    1-105, ich bezeichne sie im folgenden <pb
            n="132" xml:id="S.132"/> als A) als
                    "Observationes der kärntnerischen Landt Practic" und B unter dem Titel
                    "Observationes der Kärnerischen (!) Practica" (GV. Hs. 10/35, vgl. Menhardt
                    245). Als Verfasser nennt eine spätere wohlunterrichtete Quelle den
                    landeshauptmannschaftlichen Sekretär <persName>v. Fröauff</persName>
          <note
            n="N.18">Es ist dies der von einem Rate der Landeshauptmannschaft bald nach
                        1747 verfaßte "Vorschlag" einer verbesserten Landrechtsordnung in Kärnten
                        (GV. A. Hs. 443). Er behandelt nur das Verfahren bei der
                        Landeshauptmannschaft und enthält in den erläuternden Bemerkungen wertvolle
                        Nachrichten über das Kärntner Verfahrensrecht vor den Gerichtsreformen Maria
                        Theresias. Auf Bl. 57' wird der verstorbene Sekretär v. "Fruheauff" als
                        Verfasser von Landespraktiken genannt. Ein "Carinthia secretarius"
                            <persName>Dr. Robert Ignaz von Frueauff</persName> findet sich in den
                        Klagenfurter Stadtpfarrmatriken (1709-1716). Der Verfasser dürfte jedoch
                        eher der 1688 geadelte Landeshauptmann- und Landtagssekretär
                            <persName>Philipp Fröauff</persName> gewesen sein. Er stammte aus
                        Deutschland, studierte in Trier und Löwen und kam in Diensten der
                        Dietrichsteiner nach Kärnten.</note>. Die Einleitung bespricht die sieben in
                    Kärnten bestehenden hohen Tribunalien und ihre Zuständigkeit. Dann folgt als
                    erster Teil der Rechtsgang bei der Landeshauptmannschaft, untergeteilt in sieben
                    Paragraphen, die sehr eingehend das Verfahren bis zum Verhör (Verhandlung) oder
                    Kontumazabschied, die Zwangsvollstreckung und die ihr vorausgehenden Schritte,
                    das Beweisverfahren, die Appellationen, die Nullität, die Restitutionen und
                    schließlich die Revisionen behandeln. In den Text sind Formulare eingefügt, die
                    in beiden Abschriften zum Teil fehlen. Den zweiten Teil bildet eine Sammlung von
                    Entscheidungen der Landeshauptmannschaft mit dem Namen der Parteien, dem
                    gefällten Erkenntnis und einer kurzen Begründung in ungefähr zeitlicher
                        Reihenfolge<note n="N.19">A enthält 239 Entscheidungen aus den Jahren 1680
                        bis 1704, B hat Entscheidungen mehr, die bis zum Jahre 1706 reichen. Der
                        Verfasser ergänzte also laufend seine Sammlung.</note>. Sie sind stark vom
                    gemeinen Recht beeinflußt und auch deshalb von Wert, weil das Archiv der
                    Landeshauptmannschaft verlorenging.</p>
        <p> Die Hollenburger Sammelhandschrift (B1. 131'-134') enthält noch "Observationis
                    (!) super Jus stat. Carinthie", die regellos durcheinandergewürfelt
                    verfahrensrechtliche Einzelfragen behandeln. Besondere Bedeutung kommt ihnen
                    nicht zu, doch liefern sie manche wertvolle Nachrichten.</p>

        <p> Das "Tribunal seu iudicium humanum communibus legibus et stylo Curiae ...
                    Carinthiae accomodatum ..." wurde als einzige der hier erwähnten Darstellungen
                    in einem zeitgenössischen <ref
            target="http://books.google.com/books?id=f9y8ZwEACAAJ&amp;dq=inauthor:%22Josef+Anton+Rampichler%22&amp;hl=de&amp;ei=OPTeTpi1N6jV4QSzmOWZBw&amp;sa=X&amp;oi=book_result&amp;ct=result&amp;resnum=1&amp;ved=0CDIQ6AEwAA">Drucke</ref> (bei Matthias Kleinmayr, Klagenfurt) veröffentlicht. Aus dem
                    weiteren Titel geht hervor, daß der Rechtshörer Franz Andrä v. Freyhoffen und
                    Marconegg diese Arbeit in der Klagenfurter Jesuitenakademie unter dem "Praeses"
                    Dr. Josef Anton Rampichler, Landschrannensekretär, Prokurator und Professor der
                    Institutionen, im Jahre 1715 in öffentlicher Disputation vorlegte<note
            n="N.20">Ich kenne von dem Buche nur ein Stück, das sich in der Klagenfurter
                        Studienbibliothek (XXI. f. 32) befindet.<lb/> Am 14. Jänner 1712 bewilligte
                        der Landtag Dr. Rampichl und v. Marconegg, ihre theses iuridicos unter dem
                        Protektorat der Stände verteidigen zu dürfen (Landesarchiv, A 155). Das Buch
                        enthält auch unmittelbar nach dem Titel eine schwulstige, von Marconegg
                        unterzeichnete Widmung an die Stände. Die Annales collegii Clagenfurtensis
                        J. (Bd. 2, Bl. 157) erwähnen zum Jahre 1715 drei Thesenverteidigungen ohne
                        Namensnennung.</note>. Sie ist also nach dem damaligen
                    Universitätssprachgebrauch als Dissertation zu bezeichnen und rührt nach dem
                    Titel von Marconegg<note
            n="N.21">Er wurde 1691 in Klagenfurt geboren, war dort
                        Stadtsyndikus und starb 1759. Die Familie hieß ursprünglich Marco und wurde
                        sein Vater, der landesfürstliche Fiskal Dr. Franz Benedikt Marco, 1696 als
                        Marconegg zum Freyhoffen geadelt (vgl. auch Jaksch, Carinthia I 1919,
                        53).</note> her. Verschiedene Stellen deuten aber auf einen berufstätigen
                    Verfasser hin (30, 101, 127 f.), nach dem Schlußworte wurde der Inhalt zur
                    Einführung in die Rechtswissenschaft gesprochen und diktiert, die Hs. 443, Bl.
                    41 (vgl. <ref
            target="/o:repat.torggler-1936-darstellungnote18">Anm. 18</ref>, erwähnt
                    einen Traktat Dr. Rampichls über die Kärntner Tribunalien. Der scheinbare
                    Widerspruch erklärt sich aus dem Wesen der damaligen Dissertation. Sie ist eine
                    Arbeit des Lehrers, die er dem Schüler für die öffentliche Verteidigung zur
                    Verfügung stellt (Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, II 27
                    f.). Der Verfasser ist demnach zweifellos Rampichl selbst. Er ist auch sonst für
                    das Kärntner Rechtsleben von Bedeutung, da er den Versuch machte, <pb
            n="133"
            xml:id="S.133"/> der Klagenfurter Jesuitenakademie eine Art Rechtsfakultät
                        anzugliedern<note n="N.22">Dr. Josef Anton Rampichl (wie der Name richtig
                        lautet) starb 1739 im Alter von 62 Jahren. Den oberösterreichischen
                        Regierungsrat und Salzburger Professor Franz Ignaz von Wollern nennt er
                        seinen Landsmann (17). Er studierte in Salzburg und wurde dort promoviert
                        (16, 18). Ab 1707 hielt er in der Klagenfurter Jesuitenakademie gut besuchte
                        Vorlesungen über Zivilrecht ("Annales", Bl. 104). Im Rahmen dieser Tätigkeit
                        verteilte er 1709 anläßlich einer Thesenverteidigung neben den Thesen einen
                        gedruckten "tractatus iuris de crida", was als Neuerung hervorgehoben wurde
                        ("Annales", Bl. 114'). Er erwähnt diese (seither verschollene) Arbeit
                        mehrmals (22, 172, 183, 187). Sie führte anscheinend den Titel "certamen
                        creditorum" und behandelte das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger im
                        Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren sowie die sich daraus ergebenden
                        Vorrangsfragen.</note>.</p>
        <p> Die Arbeit selbst gliedert sich in zwei Teile. Der erste (1-126) besteht aus
                    sieben Kapiteln, die wieder in Paragraphe untergeteilt sind. An deren Spitze
                    stehen kurze Inhaltsangaben, dann folgt punktweise eine zusammenhängende
                    Darstellung des behandelten Stoffes, an die sich "quaestiones" über strittige
                    Fragen und deren Beantwortung anschließen. Die ersten vier Kapitel behandeln das
                    Wesen, die Einteilung und den Ursprung der Gerichte, die weiteren enthalten eine
                    eingehende Darstellung der bei Gericht tätigen Personen, der Zuständigkeit, des
                    zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz und der Zwangsvollstreckung im
                    Sinne der damaligen gemeinrechtlichen Lehre und Übung. Die angeführten
                    Belegstellen entstammen dem römischen, in geringerem Ausmaße dem kanonischen
                    Rechte. Das benützte Schrifttum (es beginnt mit den Glossatoren) ist sehr
                    reichhaltig. Vereinzelt werden auch kanonische und strafrechtliche Arbeiten
                    erwähnt. In besonderem Maße sind die gemeinrechtlichen Schriftsteller seit dem
                    16. Jahrhundert herangezogen. Ich erwähne beispielsweise an bekannten Namen die
                    Deutschen Schneidewin, Gail, Mynsinger, Ayrer, Vultejus, Besold, Carpzow, Stryk,
                    Brunnemann, Struve, Lauterbach, den Spanier Covarrubius, die Italiener
                    Fachinaeus, Menochius, den Franzosen Gothofredus. Rampichl benützt natürlich
                    auch die Arbeiten seiner Salzburger Lehrer (König, Schmier, v. Wollern, Franz)
                    und der Wiener Juristen (Senutti, Weiglern). Dieser erste Teil ist für Kärnten
                    von geringer Bedeutung, doch führt der Verfasser an mehreren Stellen
                    Abweichungen des heimischen Gerichtsbrauches vom gemeinen Rechte und
                    Entscheidungen, die heimische Gerichte über gemeinrechtlich strittige Fragen
                    fällten, an (30 f., 101 f., 105, 125).</p>

        <p> Der zweite Teil (127-187) behandelt in (ebenfalls) sieben Kapiteln das Kärntner
                    Gerichtswesen. Den Verfasser bewogen hiezu, wie er (127 f.) selbst angibt, die
                    von ihm miterlebten Schwierigkeiten, die der Gerichtsbrauch den Anfängern nach
                    Vollendung ihrer theoretischen Studien bereite. Besonders eingehend ist die
                    Darstellung des Verfahrens bei der Landschranne (131-172) und der
                    Landeshauptmannschaft (172-181). Rampichl erörtert allerdings nur den Rechtsgang
                    in erster Instanz und die Zwangsvollstreckung, für die Appellation verweist er
                    auf eine eigene Arbeit (161)<note
            n="N.23">Sie ist wohl wesensgleich mit den
                        (160) angekündigten "Observationes Carinthiacae", die Beweismittel und
                        Beweisverfahren behandeln sollten und wahrscheinlich nicht
                        erschienen.</note>. In die Darstellung sind die bei den einzelnen
                    gerichtlichen Schritten üblichen Formeln und mehrere Klagsformulare
                    eingeschoben. "Additamenta" weisen auf Eigentümlichkeiten des betreffenden
                    Verfahrens hin. Viel kürzer behandelt er die anderen Gerichte, das
                    landesfürstliche Vizedomamt (182 f.), das oberste Berggericht (183 f.), die
                    Verordneten (185), das Salzburger und Bamberger Vizedomamt (186) und die übrigen
                    Gerichte des Landes <pb
            n="134"
            xml:id="S.134"/> (186 f.). Der Verfasser gibt
                    aber auch hier wertvolle Nachrichten, z.B., daß die Untergerichte sich früher
                    nach dem Verfahren bei der Landschranne, nunmehr nach dem bei der
                    Landeshauptmannschaft richten (186 f.). Bei den Klagsformularen und einzelnen
                    Streitfragen wird auf das gemeine Recht und dessen Literatur Bezug genommen,
                    sonst tritt das Schrifttum zurück. Für die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte
                    wird mehrmals auf Rechbach (<ref
            target="#Note16">Anm. 16</ref>) verwiesen (172,
                    184, 185). An gedruckten Rechtsquellen werden die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Landrechtsordnung von 1577</ref>, die <ref target="/o:repat.1610-kaerntenlhf-register">Landhandfeste von 1610</ref>, die
                    
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Kärntner Bergrechtsordnung und der
                    

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Rezeß mit Bamberg von 1674 verwertet. Von
                    handschriftlich erhaltenen Darstellungen benützt er nur die Hollenburger
                        Observationen<note n="N.24">Er nennt sie "notata Carinthiaca" (137, 175),
                        das erstemal mit der Bemerkung, daß sie von einer äußerst vertrauenswürdigen
                        Persönlichkeit herrühren. Die beiden angeführten Stellen finden sich auf Bl.
                        116', 117' des Hollenburger Sammelbandes.</note>. Mitteilungen älterer
                    Advokaten (175) und alte Akten (186) werden erwähnt, in der Hauptsache ist aber
                    dieser Buchteil auf der Sachkenntnis des Verfassers aufgebaut.</p>
        <p>

          <persName>Rampichl</persName> versucht mehrfach Rechtseinrichtungen teils mit
                    sachlichen Erwägungen, teils sogar rechtsgeschichtlich zu erklären, so die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschadenbundklausel">Landschadenbundklausel</ref> (139
                    f., vgl. <ref
            target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.24">Stadtrecht 24</ref>, Anm.
                    10), die Nichtladung des Beklagten zum zweiten und den folgenden Rechtstagen im
                    Landrechte, die er mit der Öffentlichkeit dieses Gerichtes begründet (154 f.,
                    vgl. <ref target="/o:repat.torggler-1927-gereimt#A.5">Stadtrecht 5 f.</ref>), das
                    Berufen (öffentliche Bekanntmachung) in der Landschranne, dessen Verwendung er
                    ausdehnen möchte (161 f.), die Verschiedenheiten in der Befragung der Beisitzer
                    an den Rechtstagen des Pfandfürtragens (167). Er weist auf den Unterschied des
                    Rechtsganges bei der Landeshauptmannschaft, wo gemeines Recht gilt (174), von
                    dem bei der Landschranne hin und betont richtig den älteren Charakter dieses
                    Verfahrens, ohne daß ihm allerdings dessen deutschrechtlicher Ursprung klar wird
                    (vgl. 186). Die neue Übung, daß beim Landesvizedomgerichte entgegen dem gemeinen
                    Recht und der Landrechtsordnung an Stelle der schriftlichen Appellationen
                    mündliche Verhöre treten, begründet er mit Zweckmäßigkeitserwägungen (182).</p>

        <p> Die Arbeit ist entsprechend ihrer Verwendung als Dissertation in lateinischer
                    Sprache abgefaßt, nur die Klagsformeln, die Gerichtsausdrücke und vereinzelte
                    Bemerkungen sind deutsch. Trotzdem wäre es verfehlt,
                        <persName>Rampichl</persName> als blinden Anhänger des gemeinen Rechtes
                    aufzufassen. Er gehört jener Richtung der österreichischen Rechtslehre an, die
                    dem heimischen Gewohnheitsrecht seinen Platz sichern wollte und im Nachbarlande
                    Steiermark besonders durch Beckmann vertreten wurde [vgl. <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#366"> Luschin¹ 366 ff.</ref>].</p>

        <p> Die nächste Arbeit ist anscheinend in Urschrift erhalten (GV. Hs. 11/39). Sie
                    behandelt unter Schlagwörtern, die nach Buchstaben geordnet sind, den
                    Rechtszustand Kärntens vor den Reformen Maria Theresias und kann am ehesten als
                    Kärntner <pb
            n="135" xml:id="S.135"/> Rechtswörterbuch bezeichnet werden<note n="N.25">Als Vorbild haben wohl <ref
              target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Beckmanns
                            "Idea iuris"</ref> (1688, vgl. <ref
              target="/o:repat.luschin-1896-259-386#368">Luschin¹ 368</ref>) gedient. Eine Schilderung des Verfahrens bei der
                        Landschranne, die der Arbeit beilag (Schlagwort "Landsrechten", "Weisung")
                        ist nicht erhalten. Dagegen ist die bekannte Arbeit von Preschern über die
                        Krainer Landschranne (<ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#380">Luschin¹
                            380</ref>) in Abschrift beigeschlossen.</note>. Das Verwaltungsrecht und
                    das Gerichtswesen sind besonders berücksichtigt, doch finden sich auch Angaben
                    über Privat- und Strafrecht. Sehr wertvoll ist, daß die Entwicklung
                    verschiedener Einrichtungen geschildert wird. Der Verfasser war nach
                    gelegentlichen Bemerkungen Mitglied des Kriminalrates (vgl.
                    
          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Wutte, Carinthia I 1912, 162 f.;
                    

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> 1927, 30 f.) und hatte der ständische
                    Bauzahlmeister Inventursaufnahmen in seiner Gegenwart vorzunehmen (Schlagwort
                    "Bauzahlmeister"). Die Arbeit enthält an mehreren Stellen abfällige Bemerkungen
                    über gut bezahlte, aber arbeitslose ständische Posten (Schlagwort "Beysizer",
                    "weisboten"). Diese Umstände und die genaue Kenntnis der Landeseinrichtungen
                    lassen den Schluß zu, daß der Verfasser ein in Diensten der Stände stehender
                    Jurist war, jedoch keine höhere Stellung bekleidete. Das Rechtswörterbuch ist
                    nach und nach um 1740 vor dem 1747 einsetzenden Verwaltungsumbau entstanden.
                    Einzelne Abschnitte (z. B. "Verhöre") wurden bestimmt erst nach dem Ableben
                        <persName>Kaiser Karls VI.</persName> verfaßt<note n="N.26">Auf Bl. 74 ist
                        das Schlagwort "Spoli-Klagen" ohne Text. Das deutet darauf hin, daß die
                        Arbeit unvollendet blieb.</note>. Die Angaben über die Vergangenheit (z.B.
                    die Entstehung der Landessteuern, Schlagwort "Landesanlagen", "Pfund gült") sind
                    nicht immer verläßlich. Dagegen ist die Arbeit eine wahre Fundgrube für die
                    Landesverfassung und -verwaltung ihrer Zeit.</p>
        <p> Sieht man von der Bearbeitung des steirischen Landrechtes ab, so umspannen die
                    besprochenen Darstellungen einen Zeitraum von zwei Jahrhunderten. Einstellung,
                    Bildungsgrad und Arbeitsweise der Verfasser sind sehr verschieden. Ein
                    zusammenfassendes Urteil zu fällen ist schwer, doch lassen sich einzelne
                    bezeichnende Züge aufzeigen.</p>

        <p> Arbeiten, die den Rechtsgang behandeln, überwiegen. Das ist eine den fünf
                    niederösterreichischen Ländern gemeinsame Erscheinung. Die Notwendigkeit, den
                    ins Berufsleben tretenden Juristen in die verwickelten Gerichtsgebräuche
                    einzuführen, ist hiefür bestimmend. Die verhältnismäßig weit gediehene
                    Ausbildung der einzelnen Verfahrensarten erleichtert die Aufgabe. Die
                    verschiedenen Arbeiten spiegeln die Wandlungen im Kärntner Gerichtswesen wider.
                    Ursprünglich steht das Landrecht im Vordergrund, dessen altüberkommenes
                    Verfahren von den Landständen eifersüchtig gewahrt wird. Dann gewinnt die
                    Landeshauptmannschaft immer mehr an Bedeutung. Hier dringt das gemeinrechtliche
                    Verfahren im Wege des Gerichtsbrauches durch. Daß es niemals gesetzlich
                    festgelegt wird<note
            n="N.27">Die Rechtsordnung von 1629 (GV. Hs. 5/20) regelte
                        in Abs. 59 das Verfahren bei der Landeshauptmannschaft. Sie wurde aber (wie
                        die Entwürfe von 1638 und 1668) niemals Gesetz (vgl. Landesarchiv, Fasz.
                        184/8, 185/1).</note>, begünstigt die Entstehung privater Arbeiten.
                    Schließlich führt <persName>Rampichl</persName> den (schon vom Verfasser der
                    Hollenburger Observationen und wohl auch von <persName>Fröauff</persName>
                    gehegten) Plan aus und behandelt zusammenfassend den Rechtsgang bei allen
                    bedeutenderen Gerichten des Landes. Die übrigen Rechtsgebiete stellen einer
                    Darstellung infolge der örtlichen Rechtszersplitterung größere Schwierigkeiten
                    in den Weg. Immerhin entstehen auch für <pb
            n="136" xml:id="S.136"/> das
                    Privatrecht und das öffentliche Recht wertvolle Arbeiten (Lanndtsgebreich und
                    Kärntner Rechtswörterbuch).</p>
        <p> Der starke deutschrechtliche Einschlag ist bei den Berichten über das Landrecht
                    schon durch die Stoffwahl bedingt. Er ist auch sonst mit Ausnahme der Arbeiten
                    über die Landeshauptmannschaft feststellbar. Daß keine Spur auf slawisches Recht
                    hinweist, ist bei der rein deutschen Entwicklung des Kärntner Rechtes
                    selbstverständlich. Die hier behandelten Darstellungen sind gute
                    Durchschnittsleistungen. Darüber hinaus ragen nur die knappe Schilderung des
                        <persName>Johann Kraus</persName> und das Werk
                    

          <!-- Noch nicht digitalisiert --> Rampichls. Dieses braucht einen Vergleich mit
                    den führenden verfahrensrechtlichen Arbeiten Österreichs, den <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Observationen</ref>
          <persName>Suttingers</persName> und dem 
          <!-- Noch nicht digitalisiert -->
                    "Progymnasmata" Thassers nicht zu scheuen.</p>
        <p> Unbekannte Kärntner Rechtsdarstellungen sind bestimmt noch vorhanden. Vielleicht
                    regen diese Zeilen zu weiteren Nachforschungen und Arbeiten an. In dieser
                    Richtung käme besonders eine, entsprechend rechtsgeschichtlich unterbaute,
                    Ausgabe der "Lanndtsgebreich" in Betracht.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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