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        <title>Das Klagenfurter Stadtrecht in Reimen</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
					digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
					Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <title>Das Klagenfurter Stadtrecht in Reimen.</title> In: <series>Archiv für
						vaterländische Geschichte und Topographie. Herausgegeben von dem <ref target="http://www.geschichtsverein-ktn.at">Geschichtsvereine für
							Kärnten</ref> mit Unterstützung der Akademie der Wissenschaften in Wien.
						22. Jahrgang</series> (<publisher/>
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        <p>[Quelle: Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie. Herausgegeben von
					dem <ref target="http://www.geschichtsverein-ktn.at">Geschichtsvereine für
						Kärnten</ref> mit Unterstützung der Akademie der Wissenschaften in Wien. 22.
					Jahrgang (1927) 3-26. Digitale Edition: Verantwortlich Dr. Heino Speer. Die
					Edition erfolgt mit Genehmigung des Geschichtsvereins für Kärnten. Gedruckte
					Exemplare sind dort noch zum Preis von 3 Euro erhältlich.]</p>
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        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
					Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
					hat.</p>
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          <head>Das Klagenfurter Stadtrecht in Reimen. Herausgegeben und erläutert von Dr.
						Karl Torggler.</head>

          <p> Der Geschichtsverein für Kärnten besitzt unter der Signatur XXV 630 1/2 eine
						aus dem Archive des Klosters Viktring stammende gereimte Darstellung über
						das Verfahren vor dem Stadtrechte in Klagenfurt, welche bereits von
						Luschin-Ebengreuth in seiner österreichischen Reichsgeschichte Seite 379
						erwähnt wurde. Die das Stadtrecht enthaltende Papierhandschrift umfaßt 27
						Blätter in Folio und zerfällt in zwei deutlich unterscheidbare Teile. Der
						erste Teil enthält auf Fol. 1 bis 4' unter dem Titel "Dass lobliche
						stattrecht zu Clagenfurt" die oberwähnte Darstellung und besteht aus drei
						Bögen, bei denen nur das vordere Blatt beschrieben ist, und einem zur Gänze
						beschriebenen Halbbogen. Die Hinterseite des ersten Bogens, welcher als
						Decke der ganzen Handschrift dient, weist wieder den vorerwähnten Titel auf.
						Der zweite Handschriftbestandteil enthält von Fol. 5 bis 23' das kaiserliche
						Generale über die Revision und Restitution vom <date
              when="1623-01-06">6.
							Jänner 1623</date>, eine kurze Darstellung, wie Bußen und Strafen für
						verübte Gewalttaten festzusetzen sind, die Instruktion für den Weisboten
						(das Exekutionsorgan des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschrannengericht">Landschrannengerichtes</ref> und der Landeshauptmannschaft) in Kärnten,
						die kärntnerische Spännungsordnung (Ordnung der Steuerexekution) von 1582
						sowie Beschwerdeartikel und einen Bericht der Kärntner Stände in
						Lehenssachen. Er besteht aus zehn Bögen, welche — mit Ausnahme des
						ersten, dessen rückwärtiges Blatt leer ist — derart beschrieben sind, daß
						zuerst die vorderen, dann die rückwärtigen Blätter den fortlaufenden Text
						enthalten. Beide Handschriftenteile rühren von derselben geübten
						Schreiberhand aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts her und sind in der
						Weise miteinander vereinigt, daß die Bögen dies zweiten Teiles nach dem Fol.
						4 bis 4' umfassenden Halbbogen eingelegt sind. Umschlag und Foliierung sind
						neu. Fraktur ist für die Aufschriften der einzelnen Artikel und mehrmals für
						den Artikelanfang <pb
              n="4" xml:id="S.4"/> verwendet, Fremdwörter sind mit
						lateinischen Buchstaben geschrieben.</p>

          <p>Das gereimte Stadtrecht will in 198 Versen, welche in eine Einleitung und
						zehn (bis auf den vierten) mit Inhaltsüberschriften versehene Artikel
						untergeteilt sind, eine Darstellung der Zuständigkeit und des Verfahrens im
						Klagenfurter Stadtrechte geben. Hiebei dient als Grundlage die Kärntner
							Landrechtsordnung<note
                n="N.1">"<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Des
								Ertzherzogthumbs Khärndten New aufgerichter
								Landtssrechtsordnung"</ref> von 1577 (gedruckt 1578, Zacharias
							Bartsch, Graz) im folgenden als Lro. zitiert. Das Landrecht oder die
							Landschranne ist das für die Landstände zuständige Gericht.</note> und
						will der Verfasser nur die Besonderheiten, welche sich beim Stadtrechte
						ausgebildet haben, hervorheben. Die Arbeit ist zwar ohne jede selbständige
						juristische Bedeutung, verdient aber sowohl aus dem Gesichtspunkte der
						originellen Idee, diesen spröden Stoff in Reimen zu behandeln, als auch
						deshalb Beachtung, weil sie genaue Kunde über ein Rechtsverfahren gibt,
						welches tief in die sogenannte Rezeptionszeit hinein die mittelalterlichen
						Formen bewahrte.</p>

          <p>Bevor ich auf die Frage der Entstehungszeit und des vermutlichen Verfassers
						eingehe, möchte ich zum besseren Verständnis eine kurzgefaßte Darstellung
						der Zuständigkeit und des Verfahrens im Klagenfurter Stadtrechte
						vorausschicken. Hiebei werden die Ergebnisse einer größeren Arbeit, welche
						ich über das Zivilprozeßverfahren in Klagenfurt vom 16. bis 18. Jahrhundert
						verfaßte und die noch ungedruckt ist, verwertet.<note
                n="N.2">Für diese
							größere Arbeit wurden in erster Linie das Aktenmaterial und die
							Protokolle im Klagenfurter Stadtarchiv und im Kärntner Landesarchiv
							verwertet. Für das als Vorbild des Stadtrechtes außerordentlich wichtige
							Landrechtsverfahren wurden außer der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Landrechtsordnung von 1577</ref> insbesondere <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#162">Luschin-Ebengreuth, Hanns
								Ampfingers Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten 1544
								("Carinthia I", 1913, S. 162 bis 190</ref>, zitiert Ampfinger), der
							Entwurf einer Rechtsordnung vom Jahre 1629 (Kärntner Geschichtsverein,
							Hs. 5/20, zitiert Ro.), die Darstellungen des Landrechtsverfahrens von
							Hans Kraus (Des Erzherzogthumbs Khärndten ... Lanndts Recht Process und
							gerichtliche Verfahrung ... 1585, in zwei Handschriften im Kärntner
							Geschichtsverein, zitiert Kraus) und bei Freyhoffen-Marconegg (Tribunal
							seu iudicum humanum ... stylo curiae huius Archi-Ducatus Carinthiae
							accomodatum, Druck Klagenfurt 1715, S. 127 bis 172, zitiert Freyhoffen)
							benützt. Hier können natürlich nur die zum Verständnis des gereimten
							Stadtrechtes nötigen allgemeinen Grundlinien dargestellt werden und
							vermeide ich es absichtlich, auf den Zusammenhang der einzelnen
							Prozeßformen mit dem mittelalterlichen Recht einzugehen, da dies über
							den Rahmen einer Textausgabe allzusehr hinausgeht.</note>
          </p>

          <p>Das Stadtrecht ist das für Klagen gegen Bürger der Stadt Klagenfurt
						zuständige Gericht, und zwar sowohl wegen beweglicher als auch wegen
						unbeweglicher Sachen und Rechte, doch nur dann, wenn der Streitwert
						mindestens 10 fl. beträgt. Hinsichtlich unbeweglicher Sachen ist weitere
						Voraussetzung, daß sie im Stadtgebiete gelegen sind. Weiters können dort
						auch Injurienklagen angebracht und verlorene Urkunden amortisiert werden.
						Nicht nachweisbar ist die Meldung von Rechten, um sie vor Verjährung zu
						schützen (wie es nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art. 41">Lro.
							Art. 41</ref> im Landrechte geschieht), doch dürfte dies sicher
						vorgekommen sein. Widerklagen sind nicht nachweisbar; nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art. 7">Lro. Art. 7</ref> sind sie
						zulässig, soweit sie Grund und Boden betreffen oder auf "aufrichtigen
						Schuldbriefen" beruhen. Schließlich spielt sich im Stadtrechte noch die
						Zwangsversteigerung der Liegenschaften und zeitweise auch das
						Konkursverfahren ab, worüber weiter unten Näheres zu erörtern sein wird.
						Nicht geklagt können im Stadtrechte die Inwohner oder sonstigen
						nichtadeligen Bewohner Klagenfurts werden, für welche nur das Stadtgericht
						kompetent ist. Die Landstände, sonstige Adelige und die Angestellten der
						Landschaft (mit Ausnahme der Arbeiter) unterstehen, auch wenn sie in
						Klagenfurt wohnen, der städtischen Gerichtsbarkeit überhaupt nicht.</p>

          <p>Die Zusammensetzung des Stadtrechtes erfolgt aus dem Stadtrichter als
						Vorsitzendem, einer wechselnden Zahl von <pb
              n="5"
              xml:id="S.5"/>
						(mindestens sieben) Beisitzern, welche den Mitgliedern des inneren und
						äußeren Rates entnommen werden, und dem Stadtschreiber. Nach der Einführung
						des Bürgermeisteramtes hat ab <date when="1588-01-01">1. Jänner 1588</date>
						der Bürgermeister bei Prozessen über Erb, Eigen und im Burgfried liegende
						Güter den Vorsitz, sonst der Stadtrichter. Ein Ablehnungsrecht der Parteien
						gegen einzelne Mitglieder des Gerichtes besteht nicht.</p>
          <p>Persönliches Erscheinen ist nicht vorgeschrieben.<note n="N.3">Nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art. 27">Lro. Art. 27</ref> ist
							Vollmachtserteilung nur im Krankheitsfalle zulässig; einzig
							Klosterfrauen dürfen sich vertreten lassen und wird dieses Privileg
							durch landesfürstliche Resolution vom <date
              when="1606-01-30">30. Jänner
								1606</date> auf alle Geistlichen ausgedehnt. Ro. Art. 16 stellt das
							persönliche Erscheinen frei und hat sich dies in der Praxis
							durchgesetzt.</note> Die Übertragung des Gewaltsames erfolgt
						ursprünglich nur vor Gericht unter Ergreifung des Gerichtsstabes, später
						(erstmals am <date
              when="1591-10-15">15. Oktober 1591</date> nachweisbar)
						auch durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Vertretung durch
						Advokaten (Landschrannenprokuratoren) ist häufig. Als gesetzliche Vertreter
						erscheinen für Minderjährige die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gerhabe">Gerhaben</ref> (Vormünder), für Handwerksbruderschaften die Zechleute,
						für Kirchen die Kirchpröpste, für Konkursanten oder herrenlose
						Verlassenschaften die Versprecher, welche vom Stadtgerichte bestellt werden;
						aus späterer Zeit wird gelegentlich auch ein Abwesenheitskurator
						erwähnt.</p>
          <p>Stirbt eine Partei vor Streiteinlassung, so sind die Tage ab, also das
						Verfahren ist nichtig, während bei Ableben eines Streitteiles nach
						Kriegsbefestigung die Erben einzutreten haben.</p>
          <p>Jeder Klage hat ein gütliches Ersuchen entweder schriftlich oder durch zwei
							<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=beschickleute">Beschickleute</ref> mindestens
						acht Tage (wohnt jedoch der Gegner außerhalb Klagenfurts, mindestens
						vierzehn Tage, wohnt er außer Landes, mindestens sechs Wochen)
						vorauszugehen. Dieselben Fristen gelten für alle weiteren im Laufe des
						Prozesses an den Gegner notwendig werdenden Zustellungen.</p>
          <p>Die Klage hat dem gütlichen Ersuchen gleichzulauten; sie enthält eine kurze
						Darstellung des Sachverhaltes, die Benennung der Beweismittel und das
						Begehren.</p>

          <p>In jeder Klage darf nur ein Begehren gestellt werden, so daß bei Einklagung
						eines Kapitals das verfallene Interesse mit eigener Klage geltend gemacht
						werden muß. Bei Einklagung von Zinsen oder in Abrechnungsprozessen überhaupt
						pflegt man sich in der Klage hinsichtlich der Anspruchshöhe darauf zu
						berufen, was gute Raitung bringen wird. Die Einbringung der Klage erfolgt
							ursprünglich<note n="N.4">Das älteste vorhandene Klagenfurter
							Gerichtsprotokoll enthält auf Fol. 36 bis 41 eine Reihe derartiger
							"rechtlicher Klagen" aus den Jahren 1536 bis 1549, die anscheinend nach
							dem mündlichen Vorbringen protokolliert worden waren.</note> wohl
						meistens mündlich, später in der Regel schriftlich.</p>

          <p>Die Normalform ist die Klage zu Tagen. Bei ihr wird nach Vortrag bzw.
						Verlesung im Stadtrechte zuerst der Kläger oder, falls er vertreten ist,
						sein Prokurator "Rechtens" gefragt, welcher Erteilung des
						Gerichtszeugsbriefes über den ersten Tag und Ladung des Beklagten verlangt.
						Nach Umfrage unter den Beisitzern wird diesem Begehren stattgegeben. Der
						Kläger muß <pb
              n="6"
              xml:id="S.6"/> dann noch an drei Gerichtstagen bei
						verschiedenen Stadtrechten (also insgesamt an vier Tagen) erscheinen und
						sich darüber Gerichtszeugsbriefe erteilen lassen. Eine weitere Ladung des
						Beklagten erfolgt nicht und ist dieser erst am vierten Tage verpflichtet, in
						Antwort einzutreten. Tut er dies nicht, so wird dem Kläger auf sein Begehren
							<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=behebnis">Behebnus</ref> (Versäumnisurteil) und
						noch im selben Stadtrechte der Fronbote. zur <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=aufweisung">Aufweisung</ref> (Pfändung) erteilt. Der
						Beklagte kann jedoch an jedem der vier Rechtstage in Antwort eintreten und
						werden dem Kläger, falls er nicht verhandelt, die Tage aberkannt, so daß er
						neu klagen muß, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen will. Bei
						gerechtfertigter Verhinderung muß der betreffende Streitteil seinen <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=scheinbote">Scheinboten</ref> senden und findet, falls
						vom Stadtrechte ehafte Not angenommen wird, Vertagung statt.</p>
          <p>Der Beklagte kann die Klage entweder mit Exzeptionen oder in der Hauptsache
						bestreiten. Hiebei gilt das Prinzip der Formalstrenge insofern, als der
						Beklagte, wenn er sich mit Exzeptionen verteidigen will, sich nicht zur
						Antwort, sondern nur zu Recht anbieten darf. Vereinzelt zeigt, sich auch die
						Möglichkeit daß der Beklagte sich vor der Verantwortung Bedacht auf kurze
						Zeit nehmen darf.</p>
          <p>Erscheint dem Stadtrechte auf Grund des Parteienvorbringens, für welches
						jeder Streitteil das Recht auf zwei, allerhöchstens drei "Reden" hat, Beweis
						erforderlich, so wird durch Urteil ein Streitteil zur Weisung zugelassen,
						wobei dem Gegner — anscheinend, ohne daß er es besonders verlangen muß
						— die Gegenweisung vorbehalten wird. Als Beweismittel dienen Zeugen
						und Urkunden, allenfalls auch Augenschein. Vor der Landrechtsordnung von
						1577 war es dem Kläger untersagt, gleichzeitig mit Zeugen und Urkunden zu
						weisen. Zum Zeugenbeweis wird auch die Vernehmung des Gegners gerechnet und
						gilt hier die Besonderheit, daß, wenn man sich auf den Gegner zieht, jeder
						andere Beweis unzulässig ist. Parteienvernehmung in eigener Sache ist
						ausgeschlossen.</p>

          <p>Nach Zulassung zur Weisung hat jene Partei, der sie aufgetragen ist, bis zum
						nächsten Stadtrechte einen Weisungsanzug einzubringen und dem Gegner zu
						übermitteln, widrigenfalls die Weisung für "desert" erkannt wird. Dies hat
						je nachdem, ob Kläger oder Beklagter säumig ist, entweder Entbrechung des
						Beklagten "heut und zu tagen" von der Klage oder Behebnuserteilung zur
							Folge.<note n="N.5">Hinsichtlich des Klägers scheint zeitweise eine
							mildere Praxis vorgeherrscht zu haben und ihm nur die Tage aberkannt,
							also die Klage derzeit abgewiesen worden zu sein.</note>
          </p>

          <p>Urkunden sind dem Weisungsanzuge beizuschließen und hat dieser im Falle des
						Zeugenbeweises die Weisartikel zu enthalten, auf welche die Zeugen zu
						vernehmen sind. Gegen den Weisungsanzug kann der Gegner entweder exzipieren
						(weil er nicht dem Vorbringen entspricht, die angebotenen Beweismittel
						unzulässig <pb
              n="7" xml:id="S.7"/> sind usw.) oder er kann seine <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fragstueck">Fragstücke</ref>, über welche die Zeugen
						vernommen werden sollen, einbringen. Fragstückeeinbringung oder Exzeption
						hat bis zum nächsten Stadtrechte nach Einbringung des Weisungsanzuges zu
						erfolgen. Über die Berechtigung der Exzeption wird durch Urteil
						entschieden.</p>
          <p>Die Zeugenvernehmung erfolgt regelmäßig im ersten Stadtrechte nach
						Einbringung des Weisungsanzuges, allenfalls auch durch andere Gerichte. Wird
						der Gegner als Zeuge vernommen, so ist es diesem nicht gestattet, der
						anderen Partei den Eid zuzuschieben, was in wiederholten Entscheidungen
						bekräftigt wird. Die Streitteile haben nach Vereidigung der Zeugen
						abzutreten, so daß sie deren Vernehmung nicht beiwohnen. Der Beweisführer
						ist nicht verpflichtet, alle seine Beweismittel auf einmal anzubieten,
						sondern begegnen vielmehr häufig Additionalanzüge. Die Gegenweisung, zu der
						man ebenfalls durch Urteil zugelassen wird, spielt sich ebenso wie die
						Weisung ab.</p>
          <p>Nach Abführung des Beweisverfahrens erfolgt auf Antrag im Stadtrechte die
						Eröffnung der Weisung und die Erteilung von Abschriften. Dann ist bis zum
						nächsten Stadtrechte von jedem Streitteil eine Schlußschrift einzubringen.
						Im Stadtrecht wird Weisung und Gegenweisung verlesen, die Parteien tun ihre
						Rechtssätze und ergeht dann das Urteil.</p>
          <p>Dies erfolgt — wie alle im Laufe des Verfahrens notwendigen Urteile
						— in der Weise, daß ein Rechtsprecher vom Vorsitzenden des Urteils
						angefragt wird. Gewöhnlich nimmt sich dieser (zwecks Besprechung mit den
						anderen Beisitzern) Bedacht auf das nächste Stadtrecht. Hat er dann sein
						Urteil abgegeben, so muß sofort, bevor noch der zweite Beisitzer des Urteils
						angefragt wird, gedingt (späterhin begegnet der Ausdruck "appelliert")
						werden. Sonst entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist eine
						Appellation unzulässig.</p>
          <p>Das Urteil lautet entweder bei derzeitiger Abweisung der Klage<note
              n="N.6">Sie erfolgt hauptsächlich bei Nichtbeobachtung der Vorschriften über
							das gütliche Ersuchen, Nichteinhaltung der Ladungsfristen, unzulässiger
							Klagenhäufung, Nichterscheinen des Klägers im Stadtrechte und in
							ähnlichen Fällen prozessualer Natur.</note> auf Aberkennung (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fällung">Fällung</ref>) der Tage oder bei endgütiger
						Abweisung auf Entbrechung "heut und zu tagen". Bei Stattgebung der Abweisung
						heißt es, daß der Kläger seine Klage behabt hat.</p>
          <p>Wird appelliert, so ist mittels Urteils über die Zulässigkeit zu
							entscheiden.<note n="7"
              place="foot">Unzulässig ist die Appellation
							seitens des Beklagten bei landschadenbündigen Schuldbriefen, weiters
							nach der Praxis gegen Entscheidungen auf Grund der Landrechtsordnung
							oder eines Statuts (S. 10).</note> Das weitere Verfahren vollzieht sich
						nach der Landrechtsordnung in der Weise, daß das mündliche
						Parteienvorbringen erster Instanz in Schriften gestellt und die Appellation
						aufgerichtet wird. Ebenso dürfte sich der Vorgang ursprünglich im
						Stadtrechte abgespielt haben,<note
                n="N.8">Im Landrechte (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art. 16+4">Art. 16, Abs. 4</ref>)
							sollen bei der Appellationsaufrichtung zwei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gedenkherr">Gedenkherren</ref> anwesend sein,
							welche den Streit zwischen den Parteien über angebliche Neuerungen zu
							entscheiden haben. Im Stadtrechte fehlt diese Einrichtung.</note> doch
						hat hier schon frühzeitig eine Protokollierung der Parteienvorträge (Reden)
						bei der Verhandlung selbst stattgefunden. Die Aufrichtung muß bis zum
						nächsten Stadtrechte geschehen, späterhin gilt hiefür eine Frist von sechs
						Wochen, welche jedoch sehr selten eingehalten <pb
              n="8" xml:id="S.8"/> wird.
						Bei Säumnis erfolgt, wenn sie auf Seite des Appellanten liegt,
						Deserterkennung (Verfallserklärung) der Appellation, sonst deren Aufrichtung
						ex offo. Neuerungen sind unbedingt ausgeschlossen.</p>
          <p>Die Appellation wird dann samt einem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=apostelbrief">Apostelbrief</ref> dem Appellanten zur Vorlage an den verordneten
						Ausschuß der Kärntner Stände (als der Herren der Stadt seit der Schenkung
						Maximilians I. vom <date when="1518-04-24">24. April 1518</date>) übergeben.
						Er muß die schriftliche Erledigung innerhalb sechs Wochen bringen oder sonst
						einen Schub (Fristerstreckung) bei den Verordneten erwirken. Der weitere
						Rechtszug geht an die niederösterreichische Regierung nach Wien (seit 1564
						an jene in Graz) und zeigt das diesbezügliche Verfahren keine
						Besonderheiten.</p>
          <p>Als eine Art außerordentliches Rechtsmittel dient die Beschwerde, welche
						gesetzlich nicht geregelt ist.</p>
          <p>Revision als außerordentliches Rechtsmittel wird gelegentlich in jenen Fällen
						erwähnt, in denen Appellation unzulässig ist, also insbesondere in
						Gewaltsachen.</p>

          <p>Häufig findet sich bei Versäumung von Fristen, Auffindung von neuen
						Beweismitteln und in ähnlichen Fällen die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=restitution">Restitution</ref> (Wiedereinsetzung in
						den früheren Stand). Die Befugnis zur Restitutionserteilung wird
						ursprünglich sowohl von den Verordneten als auch vom Landesfürsten in
						Anspruch genommen; durch das kaiserliche Generale vom <date when="1623-01-06">6. Jänner 1623</date> wird sie jedoch zu einem
						ausschließlich landesfürstlichen Rechte erklärt. Das Verfahren bei derselben
						ist jenes der gemeinrechtlichen Praxis und insbesondere im erwähnten
						Generale geregelt.</p>

          <p>Ist Behebnus erteilt oder das Urteil unappelliert geblieben, so kann der
						Kläger bis zum nächsten Stadtrechte in der Weise Exekution führen, daß er
						auf Güter des Gegners unter Zuhilfenahme des Fronboten weist, welcher
						Vorgang in der Gerichtssprache <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=aufweisung">Aufweisung</ref> heißt. Damit ist eine Besitzentziehung nicht
						verbunden. Im nächsten Stadtrechte hat der Betreibende durch den Fronboten
						Relation (Bericht) über die aufgewiesenen Güter tun zu lassen und erhält den
						Gerichtszeugsbrief des ersten Scherms, eine Beweisurkunde über die erfolgte
						Pfändung, in welcher zugesichert wird, den Gläubiger zu den Stadtrechten zu
						schützen. Der Gläubiger muß dann die Pfandstücke in vier Stadtrechten
						öffentlich ausrufen lassen (Pfand fürtragen), wobei dritte Personen ihre
						Ansprüche einredeweise und zwar auf die Priorität, den gleichen Rang oder
						das Übermaß (Überteuerung) geltend machen können. Löst der Schuldner bis zum
						vierten Tage des Pfandfürtragens die Pfandstücke nicht, so wird an diesem
						Tage dem Betreibenden das Anbot erteilt, das heißt, es werden dem Schuldner
						die <pb
              n="9" xml:id="S.9"/> Pfandstücke zur Ablösung angeboten. Erfolgt
						diese nicht, so wird auf Verlangen des Gläubigers ihm im nächsten
						Stadtrechte der Stadtscherm erteilt, wodurch er das volle Eigentum an den
						Pfandstücken erhält. Daran schließt sich die wirkliche Einantwortung durch
						den Fronboten.</p>
          <p>Der siegreiche Teil kann vom Gegner Ersatz von Kosten und Schaden<note n="N.9">Für einzelne von einer Partei verschuldete Prozeßhandlungen kann
							diese zum Kostenersatze herangezogen werden.</note> verlangen. Die
						Taxierung der Expens (unter welchem Begriff Kosten und Schaden
						zusammengefaßt werden) erfolgt bei Klagsabweisung nach deren Rechtskraft,
						sonst normal erst nach Erteilung des Stadtscherms. Erfüllt aber der
						Schuldner vorher, so muß der Gläubiger im nächsten Stadtrechte seine Expens
						einbringen, nach Anbotserteilung sogar noch im selben Stadtrechte. Der
						Expenszedl wird dem Gegner zur Einbringung seiner Einwendungen übersandt und
						erfolgt im nächsten Stadtrechte nach Expenseinbringung die Taxierung.</p>
          <p>Eine besondere Verfahrensart gilt bei landschadenbündigen<note
                n="N.10">In
							der Landschadenbundformel verbindet sieh der eine Vertragsteil, dem
							anderen jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden
							auf dessen schlichtes Wort hin zu ersetzen. Neben dieser
							Beweiserleichterung gibt die Formel das Recht, sich für den Schaden an
							der gesamten Habe des Gelobenden schadlos zu halten. Der exekutivische
							Charakter der Klausel tritt besonders in den älteren
							Landschadenbundtexten hervor und wurde anscheinend im Laufe der Zeit zu
							der abgekürzten Verfahrensart der Landrechtsordnung abgemildert. Eine
							eingehende Untersuchung dieses Institutes wäre sehr wünschenswert (vgl.
								<ref
                target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/mj/kleioc/0010/exec/bigpage/'2085091_35+1914_0073'">Guido Kisch, Pfändungsklausel, "Zeitschrift der Savignystiftung für
								Rechtsgeschichte, germanistische Abteilung", Bd. 35, S. 41 bis
								68</ref>; derselbe, Schadennehmen, "Rheinische Zeitschrift für
							Zivil- und Prozeßrecht", 5. Jahrg., S. 479, Anm 4 ; <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/'7118858'">Chorinsky, Der österreichische
								Exekutivprozeß</ref>, S. 19 ff.).</note> Schuldbriefen und bei
						Klagen auf Lidlohn, worunter sämtliche Lohnansprüche, auch zum Beispiel
						Ärzte- und Advokatenhonorare, verstanden werden. Hier ergeht gleich auf die
						Klage ein Geschäft, mit welchem der Gegner aufgefordert wird, innerhalb
						vierzehn Tagen zu erfüllen oder im nächsten Stadtrechte seine Einwendungen
						zu erheben. Tut er dies nicht, so wird in diesem Stadtrechte Behebnus
						erteilt. Im Falle von Einwendungen spielt sich das weitere Verfahren wie im
						normalen Prozeß ab, jedoch ist bei landschadenbündigen Schuldbriefen die
						Appellation des Beklagten unzulässig.</p>

          <p>Die Kompetenz des Stadtrechtes war auch gegenüber Bürgern keine
						ausschließliche, mindestens seit Gerichtsprotokolle in Klagenfurt erhalten
						sind, also seit 1536. Es konnte aber der Bürger, wenn er im Stadtgerichte
						geklagt wurde, die Antwort verweigern und sich auf das Stadtrecht ziehen.
						Die Zuständigkeit des Stadtgerichtes ist wahrscheinlich aus mehreren Wurzeln
						entstanden, wenn sich auch Genaues mangels jeglichem urkundlichen Belege
						über das Klagenfurter Gerichtsverfahren im Mittelalter nicht feststellen
						läßt. Gegenüber Inwohnern war anscheinend — seit diese überhaupt einer
						städtischen Gerichtsbarkeit unterstanden — das Stadtgericht immer
						zuständig, ebenso, hinsichtlich Klagen gegen Bürger mit einem Streitwerte
						unter 10 fl. Dagegen hat sich seine Kompetenz in sonstigen
						Rechtsstreitigkeiten gegen Bürger wohl erst im Laufe der Zeit entwickelt,
						und zwar einerseits auf Grund der Zwangsgewalt des Richters, durch welche er
						die Bürger zum Erscheinen vor seinem Gerichte — wenn auch nicht zur
						Anerkennung seiner Zuständigkeit — zwingen konnte, anderseits auf
						Grund der freiwilligen Unterwerfung unter die Entscheidung des
						Stadtgerichtes, welche im ältesten Gerichtsprotokoll öfters erwähnt wird.<pb
              n="10" xml:id="S.10"/>
          </p>
          <p>Das Verfahren im Stadtgerichte, auf welches hier leider nicht näher
						eingegangen werden kann, ist bedeutend mehr von der gemeinrechtlichen Praxis
						beeinflußt als jenes im Stadtrechte. Es spielt sich im allgemeinen schneller
						ab als das im Stadtrechte und ist besonders charakterisiert durch starke
						Anwendung des Mandatverfahrens.</p>
          <p>Das Stadtrechtsverfahren hat im Laufe der Zeit nachweisbar in einigen Punkten
						Änderungen erlitten. Schon in der Zeit nach 1579 sind keine Stadtrechte mehr
						nachweisbar, weil dieses schwerfällige und zeitraubende Verfahren (es fanden
						im Jahre durchschnittlich höchstens vier bis sechs Stadtrechte statt,
						wodurch schon der gewöhnliche Prozeß ohne Streit von der Klagseinbringung
						bis zur Stadtschermerteilung zwei bis drei Jahre dauerte) wenig beliebt war.
						Auf Wunsch des Stadtrates bewilligten jedoch die Verordneten im Jahre 1587
						die Wiederabhaltung der Stadtrechte und zeigt, sich in den nächsten Jahren
						sogar eine gewisse gesetzgeberische Tätigkeit des Rates, die sich in der
						Erlassung einer Reihe von Satzungen äußert, welche die Art und Zeit der
						Appellationsführung in Konkurssachen, die Abhaltung der Versteigerungen im
						Stadtrechte, die Form des gütlichen Ersuchens, die erleichterte
						Vollmachtserteilung zwischen Ehegatten regeln und in den Protokollen durch
						den Beisatz "ist beschlossen" oder "statuiert" gekennzeichnet sind. Sie
						werden im Anhange mitgeteilt.</p>

          <p> Das Wichtigste unter diesen Neuerungen ist die Verlegung der
						Liegenschaftsversteigerung in das Stadtrecht. Während im allgemeinen in
						Innerösterreich im Exekutionsverfahren das Prinzip des Pfandverfalles
						herrscht, hat sich in Klagenfurt im. Konkursverfahren auf nicht mehr
						erweisbare Weise der Gerichtsbrauch ausgebildet, Liegenschaften mittels
						Aufrufes am öffentlichen Platze um einen ungefähren Preis durch den
						Fronboten versteigern zu lassen, welches Verfahren den Namen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kantorecht">Cantorecht</ref> führte. Anläßlich der
						Wiedereinführung der Stadtrechte wurde das Konkursverfahren ins Stadtrecht
						verlegt, allerdings ohne dauernde Wirkung, da sich die konkurrierende
						Zuständigkeit des Stadtgerichtes erhielt und schon gegen 1597 auf diesem
						Gebiete das schwerfällige Stadtrechtsverfahren wieder verdrängte. Im
						Zusammenhang mit der Überleitung des Konkursvorfahrens in das Stadtrecht
						wurde am <date
              when="1588-05-24">24. Mai 1588</date> beschlossen, das
						Cantorecht fortan unter schwebendem Stabe im Stadtrechte abzuhalten, wobei
						dieses um vier Uhr nachmittags sein Ende zu finden hatte. Diese Regelung hat
						sich erhalten und erfolgte die Versteigerung in der Weise, daß die
						Liegenschaft dreimal an verschiedenen Tagen im Stadtrechte ausgerufen und
						erst am letzten Tage dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt wurde. Daran
						anknüpfend entwickelte sich ziemlich rasch im Wege des <pb
              n="11"
              xml:id="S.11"/> Gerichtsbrauches eine Befugnis der betreibenden
						Gläubiger, auch außerhalb des Konkurses bei Liegenschaften an Stelle des
						Stadtscherms die Versteigerung im Canto zu begehren. Hievon wurde
						insbesondere bei allzu hoher Schätzung im Stadtgerichte bzw. — seit
						sich die Schätzung für das Stadtrechtsverfahren eingebürgert hatte —
						im Stadtrechte Gebrauch gemacht. Klagenfurt hat hier in allem Anscheine nach
						selbständiger Entwicklung eine Befriedigungsart ausgebildet, zu der das
						übrige Innerösterreich erst durch die Justizreformen Josefs II. gelangte.
						Allerdings wurde das Cantorecht bereits durch Landtagsbeschluß vom <date when="1643-07-28">28. Juli 1643</date> als dem allgemeinen
						Gerichtsgebrauche widersprechend beseitigt und fand die Versteigerung für
						Fahrnisexekutionen überhaupt nie Anwendung.</p>

          <p>Weiterhin zeigen sich im Stadtrechtsverfahren, ebenso wie im Landrechte,
						Tendenzen, das Anwendungsgebiet der Urteile, gegen welche, wie erwähnt,
						Appellation nach dem Urteilsvorschlage des ersten Rechtsprechers ergriffen
						werden mußte, einzuschränken. Es werden daher, und zwar ungefähr nach <date
              when="1610">1610</date>, die Zwischenentscheidungen in immer größerem
						Umfange im Wege von Bescheiden oder Abschieden gefällt, gegen welche die
						Beschwerde bzw. die Appellation ohne jene beengende Formvorschrift zulässig
						war. Nach <date when="1640">1640</date> erfolgt im Appellationsverfahren die
						Entscheidung häufig in einem Verhöre vor den Verordneten, also durch ein
						mündliches an Stelle des schriftlichen Berufungsverfahrens.</p>
          <p>Ferner bürgert sich der Brauch ein (erstmals am <date
              when="1606-02-27">27.
							Februar 1606</date> nachweisbar, auch hier wahrscheinlich analog dem
						Landrechte), daß die Expensen schon vor der Stadtschermerteilung taxiert
						werden. Einem Hauptmangel des Verfahrens, daß in keinem Stadium der
						Exekution eine Schätzung stattfindet und der Betreibende nur im allgemeinen
						angehalten wird, nicht übermäßig aufzuweisen, wird ungefähr um dieselbe Zeit
						im Anschluß an eine Neuerung im Landrechtsverfahren abgeholfen. Hier war
						nämlich durch eine landesfürstliche Resolution vom <date
              when="1606-02-19">19. Februar 1606</date> die Schätzung obligatorisch gemacht und in die
						Zeit nach erteiltem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschirm">Landscherm</ref>
						verlegt worden, wodurch indirekt auch das Recht des Schuldners, den
						Überschuß über die Forderung des Gläubigers samt Anhang
							herauszubekommen<note
              n="N.11">Theoretisch hat dieses Recht immer
							bestanden, doch konnte der Schuldner bei einer unteilbaren Sache den
							Gegner nicht zum Pfandverkaufe zwingen und wurde daher erst dann ein
							Überschuß frei, wenn der Gläubiger das Pfand freiwillig
							veräußerte.</note>, gesichert wurde. Diese Neuerung fand bald auch im
						Stadtrechte Anwendung; erstmals ist sie am <date when="1617-11-27">27.
							November 1617</date> nachweisbar.</p>
          <p> Von großer Bedeutung war schließlich der Umstand, daß seit dem Jahre <date
              when="1603">1603</date> die Stadt ständig zwei Landschrannenadvokaten
						besoldet, damit diese den Stadtrechten beiwohnen und sonst der Stadt in
						Rechtssachen mit Rat und Tat beistehen. Dadurch wurde zweifellos der
						Anschluß an die Praxis des Landrechtes sehr <pb
              n="12"
              xml:id="S.12"/>
						gefördert, wenn auch die Beeinflussung begreiflicherweise im einzelnen nicht
						nachweisbar ist. Im Jahre 1619 versuchte man das
						Zwangsvollstreckungsverfahren zwecks größerer Publizität dieser Vorgänge
						ganz in das Stadtrecht zu verlegen, was allerdings an einer Entscheidung der
						Regierung aus dem Jahre 1622 scheiterte. Auch die Maßregel, alle Klagen über
						10 fl. in das Stadtrechtsverfahren zu verweisen (Beschluß des Rates vom
							<date
              when="1639-03-15">15. März 1639</date>), hatte keinen dauernden
						Erfolg. Vielmehr nahm trotz all dieser Reformen die Beliebtheit des
						Stadtrechtes ständig ab, da die Schwerfälligkeit des Verfahrens die Parteien
						abschreckte. Eine künstliche Nachblüte feierte es nur, als ein findiger
						Advokat im Stadtgerichte wieder die Einwendung, daß für Bürger nur das
						Stadtrecht zuständig sei, zur Anwendung brachte. Es geschah dies in den
						Jahren nach 1670, führte aber, da zahlreiche Parteien sich beschwerten,
						schließlich dazu, daß die Stände am <date when="1680-01-23">23. Jänner
							1680</date> zwar die weitere Abhaltung der Stadtrechte gestatteten, doch
						es dem Kläger freistellten, ob er im Stadtrechte oder vor dem Stadtgerichte
						klagen wolle. Damit war dem ersteren Verfahren die letzte künstliche Stütze
						entzogen und läßt sich von diesem Zeitpunkte an die Abhaltung von
						Stadtrechten nicht mehr nachweisen.</p>
          <p>Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Das Stadtrecht ist das alte
						Gericht der Klagenfurter Vollbürgergemeinde. Es hält an den
						deutschrechtlichen Grundsätzen der Scheidung zwischen Urteiler und Richter,
						der Unscheltbarkeit eines ausgegebenen Urteiles sowie überhaupt an den aus
						dem Mittelalter überlieferten Verfahrensformen zähe fest, wobei das Vorbild
						des Landrechtes von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es verliert mit der
						Entwicklung des sich stärker an das gemeine Recht anlehnenden
						Stadtgerichtsverfahrens immer mehr an Bedeutung und stirbt ab, als den
						Bürgern das Recht entzogen wird, den Gerichtsstand vor dem Stadtrechte
						verlangen zu können.</p>

          <p>Was die Frage der Abfassungszeit des gereimten Stadtrechtes anlangt, so
						dienen als Anhaltspunkte für den Termin, vor welchem es nicht entstanden
						sein kann, nachstehende Umstände: <list type="ordered">
              <item>Dem Verfasser ist die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Landrechtsordnung von 1577 (Druck von 1578)</ref>
									vorgelegen.<note
                    n="N.12">V. 37, hinsichtlich Abnehmung der Tage
									bei Nichteinhaltung der Ladungsvorschriften, bezieht sich auf
										<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+5+2">Lro. Art. 5,
										Abs. 2</ref>, da Ampfinger hierüber nichts erwähnt. Ebenso
									bezieht sich V. 52 auf <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+6+1">Lro. Art. 6, Abs.
										1</ref>, während Ampfinger die Vorschrift, daß die Klage nur
									einen Hauptpunkt haben dürfe, nicht hat.</note>
              </item>
              <item>Das Cantorecht findet im Stadtrechte statt (Vers 169 bis <pb n="13"
                  xml:id="S.13"/> 174), was erst seit dem <date when="1588-05-24">24. Mai 1588</date> der Fall ist (vgl. Seite
								10).</item>
              <item>Nach Vers 65 bis 74 kann die Erteilung des <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gewaltsame">Gewaltsames</ref> schriftlich oder
								vor dem Stadtrechte erfolgen. Aus den Protokollen läßt sich die
								erste Erteilung eines schriftlichen Gewaltsames am <date when="1591-10-15">15. Oktober 1591</date> (Seite 5)
								nachweisen.</item>

              <item>Die Expenstaxierung soll vor der Stadtschermerteilung erfolgen.
								Nach der ursprünglichen Praxis (Seite 9) erfolgen die Taxierungen
								normal nach dem Stadtscherme, erstmals am <date when="1606-02-27">27. Februar 1606</date> (Seite 11) vorher.</item>
            </list>
          </p>

          <p>Zur Bestimmung des Zeitpunktes, nach welchem das Stadtrecht nicht
						niedergeschrieben worden sein kann, dient folgendes: <list type="ordered">

              <item>Vers 113 bis 128 behandelt ausschließlich die
								Restitutionserteilung durch die Verordneten; dies wäre nach
								Erlassung des Generales vom <date when="1623-01-06">6. Jänner
									1623</date> (Seite 8) unmöglich gewesen und wurde tatsächlich
								die letzte Restitution seitens der Verordneten nach den Protokollen
								im Jahre 1611 erteilt.</item>

              <item>Die Möglichkeit einer Schätzung im Zuge der Exekution wird im
								gereimten Stadtrechte nirgends erwähnt, sondern nur zweimal betont,
								daß man nicht zuviel aufweisen solle (Vers 145 ff.) und sich nicht
								mehr zu eigen machen könne (Vers 186 ff.), als was Hauptsache samt
								Anhang ausmache. Die obligatorische Schätzung (vgl. Seite 11) ist
								erstmals am <date when="1617-11-27">27. November 1617</date>
								nachweisbar und bürgert sich in den nächsten Jahren rasch
								ein.</item>
            </list>
          </p>
          <p>Daraus ergibt sich, daß die Abfassung in den Jahren 1606 bis 1617 erfolgt
						sein muß.</p>

          <p>Die Person des Verfassers ist in Dunkel gehüllt, doch glaube ich auch
						diesbezüglich eine Hypothese wagen zu können. Mit Sicherheit ist anzunehmen,
						daß der Autor ein Bewohner der Stadt Klagenfurt war, der über ziemliche
						Rechtskenntnisse verfügte. Trotzdem halte ich es für ausgeschlossen, daß er
						ein Rechtsgelehrter war, weil ein Landschrannenprokurator ader eine andere
						juristisch geschulte Persönlichkeit sich wohl kaum herbeigelassen hätte, den
						zähen Stoff in derben Knittelversen zu behandeln, sondern eher ein
						schwulstiges Latein angewendet haben würde<note
                n="N.13">Über derartige
							dichterische Versuche des <name type="person">Johann Haiden</name>,
							Sekretärs bei der Landeshauptmannschaft in Klagenfurt, vgl. Menhardt,
							Ein Klagenfurter Weihnachtsspiel von 1617 ("Carinthia I", 1923, S. 51
							bis 59).</note>. Daran können auch die nicht allzu zahlreichen Ausdrücke
						aus der gemeinrechtlichen Gerichtssprache, soweit sie lateinischer Herkunft
						sind, meines Erachtens nichts ändern, da sich diese jeder Laie aneignen
						konnte, der öfters Gelegenheit hatte, Verhandlungen vor dem Stadtrechte
						beizuwohnen.</p>

          <p>Nun zeigt das gereimte Stadtrecht große Ähnlichkeit mit einer anderen,
						ungefähr um dieselbe Zeit entstandenen Arbeit, <pb
              n="14"
              xml:id="S.14"/>
						mit der bekannten von Khull (Archiv für vaterländische Geschichte und
						Topographie, 18. Jahrgang, Klagenfurt 1897, Seite 73 bis 111)
						herausgegebenen Reimchronik von Klagenfurt. Die holperigen Verse, die
						unbeholfene Sprach- und Reimtechnik, die mundartliche Färbung und die
						eingestreuten lateinischen Fachausdrücke, wie sie damals wohl auch der
						Halbgebildete anwandte, lassen sich in beiden Werken in gleichem Ausmaße
							feststellen<note
              n="N.14">Ohne eine eingehendere Untersuchung anstellen
							zu wollen, möchte ich auf die Endreime in Reimchronik V. 771 und 772 (
							ankomben — Sumen), V. 1087 und 1088 (Sumen — komen) einerseits,
							Stadtrecht V. 195 bis 197 (sumen — khomen) anderseits oder auf
							Reimchronik V. 899 und 900 (verriechen — gesechen), Stadtrecht V. 39
							und 40 (veriechen — beschechen) hinweisen.</note>. Meines Erachtens
						ist es daher kaum allzu gewagt, im Verfasser der Reimchronik und des
						gereimten Stadtrechtes ein und dieselbe Person zu vermuten: Der Autor der
						Reimchronik verfügt neben einigen recht oberflächlichen Kenntnissen
						hinsichtlich zeitgenössischer Ereignisse über ein sehr ansehnliches Wissen
						bezüglich der älteren Geschichte seiner Vaterstadt<note
              n="N.15">Hier kommt
							insbesondere die genaue Darstellung der Schenkung und der Einnahme durch
							die Stände (V. 49 bis 172) in Betracht.</note>, und zwar auch aus
						Zeiten, von denen er nicht alles durch mündliche Tradition erfahren haben
						konnte. Man muß daher annehmen, daß er Einblick in das städtische Archiv
						gehabt hat, und würde dies in erster Linie auf einen Stadtschreiber als
						Verfasser hindeuten. Es trifft dies jedoch kaum zu. Der Autor der
						Reimchronik lebte nach der Gegenreformation in Klagenfurt, ist aber, wie
						seine Bemerkung über die Geistlichkeit<note
              n="N.16">Bischof von Seckau V.
							705 bis 708, Jesuiten V. 839 bis 842.</note>, die Darstellung der
						Gegenreformation von 1604<note
              n="N.17">V. 789 bis 826.</note>, die
						Schilderung des Zusammenstoßes zwischen <name
              type="person">Propst
							Latomus</name> und <name type="person">Stadtrichter Winkler</name>
            <note n="N.18">V. 895 bis 934.</note> und sein warmes Lob auf <name type="person">Franz von Khevenhüller</name>
            <note
              n="N.19">V. 1007 bis
							1016.</note> zeigen, wohl stets wie die meisten seiner Mitbürger ein
						heimlicher Protestant geblieben. Nun mußte der damalige Stadtschreiber <name
              type="person">Jodok Koch</name> 1604 als Protestant auswandern und wurde
						in seinem früher niemals erwähnten Nachfolger <name type="person">Primus
							Hauer</name> sicher ein verläßlicher katholischer Parteigänger auf
						diesen einflußreichen Posten befördert. Es scheiden daher beide aus dem
						Kreise der möglichen Verfasser aus. Dagegen ist es sehr wahrscheinlich, daß
						der Autor ein Mitglied des Rates war und so vermöge seiner Stellung sowohl
						Einblick in die für die Verfassung der Reimchronik nötigen Urkunden hatte,
						als auch sich die für die Verfassung des Stadtrechtes erforderlichen
						Kenntnisse des Verfahrens in seiner amtlichen Tätigkeit als Beisitzer
						erwarb.</p>

          <p>Den einzigen sicheren Anhaltspunkt über die Lebenszeit des Verfassers
						enthalten zwei Stellen der Reimchronik (Vers 900, 1042), nach welchen er
						Ereignissen der Jahre 1606 und 1608 als Augenzeuge beiwohnte. Er dürfte
						zwischen 1540 und 1560 geboren worden sein, da er eine Reihe von
						Begebenheiten, insbesondere Elementarereignisse aus der ersten 1. Hälfte des
						16. Jahrhunderts, in einer Art und Weise schildert, als ob er sie aus den
						Erzählungen seiner Kindheit oder teilweise aus eigener Wahrnehmung kennen
							würde<note
              n="N.20">Feuersbrunst 1535 V. 219 bis 226, 1536 V. 227 bis
							236, massenhaftes Auftreten von Kröten 1541 V. 337 bis 349, von
							Heuschrecken 1342 V. 351 bis 384 usw.</note>. Zur Zeit der Abfassung
						seines Werkes<note
              n="N.21">Die Schlußbemerkungen bei den Jahren von 1605 an
							(V. 862, 936, 1016, 1044) weisen darauf hin, daß die Chronik damals
							schon bis zur Gegenwart fortgeführt worden war. Der Chronist glaubte
							dann, einen passenden Endpunkt für seine Darstellung im Freischießen von
							1608 zu finden, und schloß seine Erzählung mit V. 1232 ab, worauf schon
							Khull a.a.O. S. 74 hinwies. Ich vermute, daß der Verfasser bald nach dem
							Schießen seine Arbeit vollendete und dann zunächst noch die Darstellung
							der Feuersbrunst vom 26. Oktober 1608 hinzufügte, welche er wieder mit
							einem passenden Schlußvers abschloß (V. 1244). Darauf machte er nach und
							nach die weiteren Zusätze.</note> fühlt er bereits sein Ende herannahen
						(Vers 1231f., <pb
              n="15"
              xml:id="S.15"/> 1243 f.) und ist er mit seiner
						Arbeit offensichtlich nicht fertig geworden, da die in den Schlußversen 1355
						ff. angekündigte Darstellung der Feierlichkeiten bei der Krönung des <name type="person">Erzherzogs Matthias</name> zum König von Ungarn im Jahre
						1612 fehlt.</p>

          <p>Hier glaube ich nun an eine aus dem 17. Jahrhundert stammende Notiz anknüpfen
						zu können, welche die Reimchronik mit dem Namen <name type="person">Paul
							Khepiz</name>
            <note
              n="N.22">Die Schreibart dieses Namens wechselt in den Rats- und
							Zunftprotokollen, Sterbe- und Taufbüchern zwischen Khepiz, Kheppiz,
							Kepiz, Köpitz, Kepitz. Ich halte mich an die Schreibweise Khepiz, wie
							sie im Testamente der Magdalena Khepiz (zwischen 1627 und 1629) und des
							Ratsbürgers Christoph Khepitz (26. Mai 1640, von ihm eigenhändig
							gefertigt) vorkommt (beide im Stadtarchiv). Die Familie zählte im 16.
							und 17. Jahrhundert in Klagenfurt zahlreiche Mitglieder, die Lederer,
							Hutmacher, zumeist aber Bäckermeister sind, und starb Ende des 18.
							Jahrhunderts in männlicher Linie aus.</note> in Verbindung bringt<note
              n="N.23">Es sind dies die in Hs. 5/7 (200 alt) des Geschichtsvereines
							für Kärnten enthaltenen, "Extract auß Paul Kheppizen Clagenfurtherischen
							Chronikh" betitelten Prosaauszüge, welche der Schrift nach gegen Ausgang
							des 17. Jahrhunderts niedergeschrieben wurden. An sie schließen ein
							weiterer gleichlautender Prosaauszug und jene Chronikfragmente, welche
							Khull a.a.O. als Handschrift B bezeichnet, an. Beide weisen jedoch die
							Schriftzüge des späten 18. Jahrhunderts auf und ist diesbezüglich die
							Darstellung a.a.O. richtigzustellen.</note>. Eine Person dieses Namens
						existierte, ist aber nach den über ihr Leben vorhandenen Daten<note
              n="N.24">Paul Khepiz ist nach dem Zunftprotokoll des Bäckerhandwerkes
							(Geschichtsverein, Hs. 1207) ein Sohn des Bäckermeisters und späteren
							Ratsbürgers Hans Khepiz, somit ein Enkel des noch zu erwähnenden Lorenz
							Khepiz. Seine Geburtsdaten lassen sich nicht feststellen, da die
							Taufbücher von 1600 bis 1633 fehlen. 1624 wird er von seinem Vater als
							Lehrjunge aufgedingt und als Meistersohn schon 1625 ledig gesprochen. Er
							vergleicht sich 1647 mit dem Bäckerhandwerk hinsichtlich der
							Wanderschaft, wird am 1. Dezember 1647 als Mitknecht aufgenommen und
							noch im selben Monat Meister, nachdem er am 6. Dezember 1647 Bürger
							geworden. Am 12. Juni 1649 prozessiert er mit dem Bäckerhandwerk,
							welches ihm nach dem Tode seines Vaters dessen Laden zugesichert hatte.
							Im Jahre 1650 spricht er bereits seinen Sohn Johannes frei und
							ledig.</note> keineswegs der Verfasser. Höchstens hat Paul Khepiz die
						Chronik durch die Verse erweitert, welche außerkärntnerische Ereignisse
						behandeln, im Drucke von 1790<note
              n="N.25">Über den Druck (D) und dessen
							Verhältnis zur Handschrift B vgl. Khull a.a.O. S. 74.</note> fehlen und
						auch in den Prosaauszügen nicht benützt sind. Wohl aber passen alle
						obenerwähnten Umstände sowohl hinsichtlich der zeitlichen Entstehung des
						Stadtrechtes und der Reimchronik als auch hinsichtlich Alter und Stellung
						ihres Verfassers auf ein anderes Mitglied der Familie Khepiz, den
						Bäckermeister und Ratsherrn <name type="person">Lorenz Khepiz</name>
            <note n="N.26">Die folgenden Daten sind, soweit nichts anderes bemerkt, den
							Gerichtsprotokollen und Taufbüchern entnommen.</note>, den Großvater des
						Paul Khepiz.</p>
          <p>Sein Geburtsdatum ist unbekannt, er wird am <date
              when="1581-04-15">15. April
							1581</date> Bürger, was nach der damaligen Übung, nur jene als Bürger
						aufzunehmen, die ein eigenes Haus hatten und verheiratet waren<note
              n="N.27">Gerichtsprotokoll 1581, Fol. 82, 1601, Fol. 182;
							Bürgermeisteramtsprotokoll 1609, Fol. 85, 1614, Fol. 216. Statt
							Erwerbung eines Hauses genügte es, eine entsprechende Geldsumme gegen
							Verzinsung bei der Stadt anzulegen. Meister konnte man erst nach
							Erwerbung des Bürgerrechtes werden (Bürgermeisteramtsprotokoll 1614,
							Fol. 197).</note>, auf ein Alter von ungefähr fünfundzwanzig bis dreißig
						Jahren hindeutet. Im Jahre 1591 war er jedenfalls schon Bäckermeister, da er
						seinen Sohn Christoph als Lehrling aufdingt<note
              n="N.28">Hs. 1207 des
							Geschichtsvereines für Kärnten.</note>. Er erscheint weiters seit 1604
						als Mitglied des äußeren Rates, ist im Jahre 1612 Viertelmeister am
						Völkermarktertor, wird am <date
              when="1612-08-02">2. August 1612</date>
						Mitglied des inneren Rates, jedoch schon im <date
              when="1613-06">Juni
							1613</date> anläßlich der Richterwahl von der Gmain herausgenommen. Am
							<date
              when="1614-07-29">29. Juli 1614</date> hat er noch gelebt, muß
						aber vor Jahresschluß gestorben sein, da am Quatembersonntag vor Weihnachten
						1614 seiner Witwe Elena (richtiger Magdalena) das Backen gestattet wird,
						solange sie im Backhause bleibt<note
              n="N.28">Hs. 1207 des
							Geschichtsvereines für Kärnten.</note>. Er war zweimal verheiratet und
						hatte, soweit dies aus den Taufbüchern und dem Testamente seiner zweiten
						Frau Magdalena nachweisbar ist, insgesamt elf oder zwölf Kinder, von denen
						ihn neun überlebten. Er muß eine angesehene Stellung in der Bürgerschaft
						eingenommen haben, da seine ältesten Kinder von Mitgliedern der damals
						ersten Klagenfurter Bürgerfamilie Windisch, so vom Bürgermeister <name
              type="person">Christoph Windisch</name>, aus der Taufe gehoben werden
						und unter den Taufpaten seiner späteren Sprößlinge der Bürgermeister <name
              type="person">Georg Grinz</name> aufscheint. Bemerkenswert ist auch, daß
						er mit der Familie des Landschrannenadvokaten <name
              type="person">Hans
							Kraus</name>, des Mitverfassers der Kärntner Landrechtsordnung von 1577
						und Autors einer Darstellung des Landrechtsprozesses, in Beziehungen
							stand<note
                n="N.29">Dessen Gattin Ursula und ihr zweiter Mann, der
							Landschrannenprokurator <name
                type="person">Georg Zechner</name>, sind
							Taufpaten bei drei der jüngsten Kinder des <name
              type="person">Lorenz
								Khepiz</name>.</note>. Alle diese Umstände machen es sehr
						wahrscheinlich, <pb
              n="16" xml:id="S.16"/> in <name type="person">Lorenz
							Khepiz</name> den Verfasser der Reimchronik und des gereimten
						Stadtrechtes zu sehen.</p>
          <p>Im folgenden wird die einzige erhaltene Handschrift des gereimten
						Stadtrechtes wiedergegeben werden. Hiebei werden die damals gebräuchlichen
						Wortkürzungen aufgelöst, die Interpunktionen nach modernen Grundsätzen
						gesetzt und große Anfangsbuchstaben nur bei Eigennamen verwendet, während in
						der Handschrift jede Zeile mit einem großen Anfangsbuchstaben beginnt und
						mit einem Beistrich endet. Im übrigen halte ich mich streng an die
						Schreibweise der Handschrift und werden offensichtliche Schreibverstöße
						derselben in den Anmerkungen richtiggestellt. Ebenso wird bei den einzelnen
						Artikeln in Anmerkungen auf die jeweils einschlägigen Artikel der
						Landrechtsordnung von 1577 verwiesen und aus Zweckmäßigkeitsgründen auch
						eine Numerierung der Verse vorgenommen.</p>
          <p>Im Anhange folgen die mit den nötigsten Erläuterungen versehenen Statuten,
						welche den Stadtrechtsprotokollen entnommen sind.</p>
        </div>
        <div xml:id="Text">
          <head>Dass lobliche stattrecht zu Clagenfurt.</head>
          <p>
            <list>
              <item n="1">Anfengklich wird menniglich alda gewisen,</item>
              <item n="2">damit man sey also wol beflissen,</item>
              <item n="3">löbliche landtrechtsordnung zu obseruiren,</item>
              <item n="4">darnach sich das statrecht thut reguliren.</item>
              <item n="5">[5] Aber doch so merkh man nebens frey,</item>
              <item n="6">das in vill sachen ein undterschid sei.</item>
              <item n="7">Umb landgüeter unndt gülten man aldort procedirt,</item>
              <item n="8">im statrechten aber ein andern modum führt.</item>
              <item n="9">Alda man procediren und klagen thuet</item>
              <item n="10">[10] umb gründ und anders burgerlichs gut.</item>
              <item n="11">Last sich nit alles auf landrechtsordnung dirigirn,</item>
              <item n="12">darumb soll man nachfolgendt articl obseruirn.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.1">
          <head>Der erste artickl von guetlichen ersuchen.</head>
          <p>
            <note n="N.30">Das gütliche Ersuchen wird weder bei Ampfinger noch in der
							Lro. erwähnt, war aber im Landrecht ebenfalls üblich, wie sich aus
							Kraus, Fol. 3, ergibt.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="13">Wer im stattrechten jemandt klagen will,</item>
              <item n="14">es sey umb gründ oder böden vill,</item>
              <item n="15">[15] erbschafft, hauss, hof, raitung und schulden,</item>
              <item n="16">der muess sich wennigst 8 tag gedulden,</item>
              <item n="17">ein guetlichs ersuechen aufs papier mallen. </item>
              <item n="18">Vielleicht wird der schuldner vor der klag bezallen.</item>
              <item n="19">8 tag vor den statrechten schickh ihms zu handt,</item>
              <item n="20">[20] allso hat es auch ein gleichmässigen verstand</item>
              <item n="21">mit übersendung der ladung dein,</item>
              <item n="22">verkhindt schreiben oder was es mag sein.</item>
              <pb n="17" xml:id="S.17"/>
              <item n="23">Anzüg und citationes auch darneben</item>
              <item n="24">muss man den gegenthail fleissig übergeben.</item>
              <item n="25">[25] Weiter ist allda zu mörckhen frey</item>
              <item n="26">wenn es ausser des burgkhfridts sey,</item>
              <item n="27">vierzechen tage bringt mit sich die zeit,</item>
              <item n="28">ferrer es auch khain anstandt leidt.</item>
              <item n="29">Wirt die ladung aber gesannt ausser landt,</item>
              <item n="30">[30] 6 wochen termin sei dir bekhandt.<note n="N.31">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+3">Lro. Art. 3</ref>
									hat die gleiche Frist von 14 Tagen innerhalb des Landes, von 6
									Wochen in Steiermark, Krain und Tirol, von 12 Wochen im dritten
									Lande und von 18 Wochen im vierten Lande von
								Kärnten.</note>
              </item>
              <item n="31">Wellichen aber obbestimbte zeit</item>
              <item n="32">nit in gueter gedächtnus leith</item>
              <item n="33">oder dieselbe mit obseruiren wöllen,</item>
              <item n="34">die tag kan man gar leichtlich stehlen</item>
              <item n="35">[35] oder, dass ich gar deutlich sag,</item>
              <item n="36">zur entrathung begern die klag,</item>
              <item n="37">wie es in der lanndtsrechtsordnung ist angedeut<note n="N.32">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+5+2">Lro.
										Art. 5, Abs. 2</ref>.</note>,</item>
              <item n="38">dieselbig macht gar munter leuth.</item>
              <item n="39">Thue auch beinebens alhie veriechen:</item>
              <item n="40">[40] Das ersuchen mag auf zweierlei mitl beschechen.</item>
              <item n="41">Man mag schickhen zu obbenanter zeit</item>
              <item n="42">zum gegenthaill 2 guet ehelich leith,</item>
              <item n="43">damit aber in sachen nit werd excifirt (so!),</item>
              <item n="44">ist besser, dass es schriftlich verricht wirt.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.2">
          <head>Der ander artickl von klagen.</head>
          <p>
            <list>
              <item n="45">[45] Merck weiter, wass ich dier hie sag:</item>
              <item n="46">Es muess genommen werden ein jede clag</item>
              <item n="47">aus den güetlich gethannenen zueschreiben</item>
              <item n="48">und also fein beÿ der ordnung bleiben:</item>
              <item n="49">[50]<note n="Herausgeber" place="foot">Ab hier müßten die
									originalen Versbezeichner in der darauffolgenden Zeile stehen,
									weil Vers 49 irrtümlich als 50 bezeichnet wurde.</note>Auss den
								ersuchen must nit spaziern gehn,</item>
              <item n="50">nur ein intent oder punckt mues werden ventilirt,</item>
              <item n="51">wie in der lanndtrechtsordnung ist inserirt<note n="N.33">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+6+1">Lro. Art. 6,
										Abs. 1</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+12+5">Art. 12, Abs.
										5</ref>.</note>.</item>
              <item n="52">Obgleich im ersuchen mehr pünct sein einkhomen,</item>
              <item n="53">must nur ein intent erzelen in der saumen,</item>
              <item n="54">[55] damit den gegenthaill nicht ursach thust geben,</item>
              <item n="55">wider dich ein exception zuheben.</item>
              <item n="56">Ist iemandt mit ein schuldbrief vergwist,</item>
              <item n="57">darin od lanndtschadenbunt begrifen ist,</item>
              <item n="58">oder einen liedlohn sonst zu begehren,</item>
              <item n="59">[60] dem thut die ordnung auch dises lehrn.</item>
              <item n="60">Auf ein gschäfft<note n="N.34">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+23">Lro. Art. 23</ref>
									(Lidlohn), <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+24">Art.
										24</ref> (landschadenbündige Schuldbriefe).</note> und nit
								zu tagen</item>
              <item n="61">muss man im statrechten klagen,</item>
              <item n="62">des für undt unterpfants sich begeben</item>
              <item n="63">oder die klag zu tag erheben<note n="N.35"> Ebenso <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+24+2">Lro. Art. 24,
										Abs. 2</ref>.</note>.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.3">
          <head>Der dritte artickl von gewaltsämben.</head>
          <p>
            <note n="N.36">Vgl. <ref target="#Note3">Anm. 3</ref>.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="64">[65] Ferner schreibt man in sachen davon,</item>
              <item n="65">das in statrechten mag ein jede person</item>
              <pb n="18" xml:id="S.18"/>
              <item n="66">selbst persönlich klagen und procediren</item>
              <item n="67">oder ein gewaltstrager substituiren,</item>
              <item n="68">den gwaltsamb aindtweder schriftlich zustellen</item>
              <item n="69">[70] oder die ergreifung des grichtsstab erwellen.</item>
              <item n="70">Ain ordentlicher gwaltstrag ist zuglassen,</item>
              <item n="71">affter gewalt zu geben doch sollicher massen, </item>
              <item n="72">dass es nach erkhantnuss der beisizer gschiht,</item>
              <item n="73">alss dan khan man excipiren nicht.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.4">
          <head>Der vierdte artickl.</head>
          <p>
            <list>
              <item n="74">[75] Was undter 10 gulden ist,</item>
              <item n="75">merkh alhie zu diser frist,</item>
              <item n="76">im statrechten die klag nit wirt angenomen,</item>
              <item n="77">sondern muss für den statrichter khomen</item>
              <item n="78">unndt aldort abschidts dich erholen.</item>
              <item n="79">[80] Dises ich auch beinebens anzeigen wolen:</item>
              <item n="80">In statrechten die klag auf ein summa formir</item>
              <item n="81">oder dich auf guet raitung referir.<note n="N.37">Ebenso in
									der Praxis des Landrechtes (Freyhoffen, S. 135).</note>
              </item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.5">
          <head>Der fünfte artickl von exceptionen.</head>
          <p>
            <note n="N.38">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577+1588&amp;fs=Art.+12">Lro.
								Art. 12</ref>.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="82">Aines muss man sich vermeiden,</item>
              <item n="83">dan das gericht wilss nit leiden.</item>
              <item n="84">[85] Wan du in antwort tritest ein,</item>
              <item n="85">lass dirr dein gwissen lieber sein.</item>
              <item n="86">Hüete dich vor ungerechter exception,</item>
              <item n="87">welliche nur dahin ist gesechen ohn,</item>
              <item n="88">damit der klager aussgezogen wirdt</item>
              <item n="89">[90] unnd die obrigkhait vergeblich moleestirt.</item>
              <item n="90">Aintweder zur haubtsächlichen antwort lendt</item>
              <item n="91">oder erhöbliche enntschuldigung verwend,</item>
              <item n="92">es seÿ umb willen unordnung der instanz</item>
              <item n="93">oder ob der klager sonst het übersechen die schanz,</item>
              <item n="94">[95] alss wie auch in disen exempel beschicht.</item>
              <item n="95">Wann der gegenthail im rechten also spricht:</item>
              <item n="96">Ich ding mich den klager in antwort ohn,</item>
              <item n="97">undt woll aber nur excipiren der man,</item>
              <item n="98">dass ist durchaus nit zuzulassen,</item>
              <item n="99">[100] sondern haubtsächlich antwort zu verfassen.</item>
              <item n="100">Durch dass wort ich ding mich in antwort an</item>
              <item n="101">hat man sich begeben aller exception.</item>
              <item n="102">Wan man aber in erheblich excipirn will,</item>
              <item n="103">[105] muess man sich nit andingen zuvill,</item>
              <item n="104">sondern zu recht sich anbieten,</item>
              <item n="105">will er anderst ein errorem verhueten.</item>
              <pb n="19" xml:id="S.19"/>
              <item n="106">Und wan es sich auch also zutrueg,</item>
              <item n="107">das nach befestigung des khrieg</item>
              <item n="108">neue gegenforderung oder begern</item>
              <item n="109">[110] zu einer exception wolten eingfüert werren,</item>
              <item n="110">dass thut man durch auss nit gestatten,</item>
              <item n="111">sondern pflegt zuclagen: ist zurathen.<note
                    n="N.39">Über
									das Vorhergehende vgl. <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#177">Ampfinger, Art.
										10</ref>, welcher dieselben Vorschriften
								enthält.</note>
              </item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.6">
          <head>Der sechste artickl von restitutionen.</head>
          <p>
            <note
                n="N.40">Die Restitution wird weder bei Ampfinger noch in der Lro.
							geregelt; erst Ro. Art. 49 enthält diesbezügliche Vorschriften, welche
							sich beinahe wörtlich an das Generale vom <date when="1623-01-06">6.
								Jänner 1623</date> anlehnen.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="112">So es sich aber also verfüeg,</item>
              <item n="113">das nach befestigung des khrieg</item>
              <item n="114">[115] ine mutwilligen vorsäz beschäch,</item>
              <item n="115">das einer die zeit auch übersäch</item>
              <item n="116">oder sonst weisung undt urkhunden</item>
              <item n="117">erst hernach hette gefunden,</item>
              <item n="118">davon er hievor nit hette gwist.</item>
              <item n="119">[120] Der khan und mag zu diser frist</item>
              <item n="120">beÿ den herrn verordtneten gehorsam halten an</item>
              <item n="121">umb zulassung und ordenliche restitution.</item>
              <item n="122">Damit es aber dem gegenthaill nit geschäch zur
								gfähr,</item>
              <item n="123">pflegt man die erlödigte beschwär</item>
              <item n="124">[125] umb sein verantwortung zu khomen zulassen,</item>
              <item n="125">allss dan der magistrat das gutt dunckhen
								zuuverfassen,</item>
              <item n="126">zu übergeben unsern gnedigen herrn,</item>
              <item n="127">damit es khan erlödigt werden.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.7">
          <head>Der 7 artickl von erheblichen verfechtungen.</head>
          <p>
            <list>
              <item n="128">Hebt sich ein erhöblich verfechtung an,</item>
              <item n="129">[130] hauptsächlich oder rechtmässig exception,</item>
              <item n="130">so wird dem beschwerten thaill</item>
              <item n="131">vor guet<note n="N.41">Soll offensichtlich "vergunt"
									heißen.</note> zuversuchen sein haill,</item>
              <item n="132">wie es sich nach ordnung thut gebüren,</item>
              <item n="133">die appellation zu prosequiren.<note n="N.42">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+16">Lro. Art.
									16</ref>.</note>
              </item>
              <item n="134">[135] Da es sich aber also verlief</item>
              <item n="135">das ein contract oder schuldtbrief</item>
              <item n="136">neben den lanndtschaden bunt ist wohl sigilirt,</item>
              <item n="137">khein appellation darüber gestattet wirt,<note n="N.43">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=kaerntLRO.+1577+1578&amp;fs=Art.+25">Lro. Art. 25</ref>.</note>
              </item>
              <item n="138">sonder dieselbe ist abgeschnitten,</item>
              <item n="139">[140] muss zallen oder um geduld bitten.</item>
              <item n="140">Wan aber diss alles nit beschicht,</item>
              <item n="141">so hat man alss dan weiter gericht.</item>
              <item n="142">Auf des bekhlagten hab und gutt</item>
              <item n="143">man mit ordnung auf weisen thut.<note n="N.44">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+18+1">Lro. Art. 18,
										Abs. 1</ref>.</note>
              </item>
              <item n="144">[145] Seÿ aber der sachen richtbericht,</item>
              <item n="145">das du dir ferner aigen machest nit</item>
              <item n="146">allss haubt summa, intresse, khost und schaden,</item>
              <item n="147">mehrers ist des beclagten nit aufzuladen.</item>
              <pb n="20" xml:id="S.20"/>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.8">
          <head>Der 8 artickl von relationen.</head>
          <p>
            <note n="N.45">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+18+1">Lro. Art. 18,
								Abs. 1</ref>, und ausführlicher Kraus (Fol. 6' und speziell im
							Anhange "Verzaichnus wie der Weispott in Khärndten in dem Aufweisen sich
							verhalten solle", Fol. 167), der auch den in der Lro. nicht verwendeten
							Ausdruck "erster Scherm" gebraucht.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="148">Hat jemandt in seinen recht gethan</item>
              <item n="149">[150] zu der aufweisung sein relation,</item>
              <item n="150">mit ordnung soll er dieselb formiren,</item>
              <item n="151">ein gerichts zeugbrief des 1 schermss zu inserirn,</item>
              <item n="152">auf das ein jedliche partheÿ</item>
              <item n="153">im procediren dessto gwisser seÿ.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.9">
          <head>Der 9 artickl von pfanndfürtragen.</head>
          <p>
            <note n="N.46">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+18+2">Lro. Art. 18,
								Abs. 2</ref>, und bedeutend ausführlicher Kraus, Fol. 7' bis 8'. Das
							Konkursverfahren (Edikt) wird in keiner der Darstellungen über das
							Landrecht erwähnt.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="154">[155] Wer klagt und glangt zum pfandt fürtragen,</item>
              <item n="155">der muss im auss diss lassen sagen:</item>
              <item n="156">Ob einer hett besser prioritet</item>
              <item n="157">Und derentwegen billiche einred thuett,</item>
              <item n="158">und sol die ordnung gehalten sein,</item>
              <item n="159">[160] wie es im landtsrechten wirt obseruirt fein.</item>
              <item n="160">Da es sich aber beim einreden befundt</item>
              <item n="161">augen scheinlich mit guttem grundt,</item>
              <item n="162">das über eines ganzen vermögen</item>
              <item n="163">die schulden wern überglegen,</item>
              <item n="164">[165] dass es alss zum verderben anzeukht,</item>
              <item n="165">soll man auss schreiben ein edict</item>
              <item n="166">so wollen inner alss aussers lanndts,</item>
              <item n="167">damit ein jeder bring das seinige zuhandt.</item>
              <item n="168">Soll aber werden ein behausung verkauft</item>
              <item n="169">[170] und dieselbig zum lant recht lauft,</item>
              <item n="170">nicht 3, sondern 4 statrecht zu publiciren<note
                    n="N.47">Unter derartigen Objekten dürften jene Häuser zu verstehen
									sein, welche von Landständen vor dem Jahre 1581 gekauft worden
									waren und infolge des Vergleiches vom <date
                    when="1581-01-18">18. Jänner 1581</date> (Landesarchiv, Fasz. 116/2) der
									städtischen Besteuerung nicht unterlagen. Die Notwendigkeit von
									vier Stadtrechten wurde vermutlich analog den Bestimmungen der
										<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+40">Lro. Art.
										40</ref> angenommen, welche bei Berufung von Brief und
									Siegel Aufruf in vier Landrechten für erforderlich halten.
									Ebenso wird bei Herren und Landleuten das Edikt im Konkursfalle
									nicht öffentlich angeschlagen, sondern nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+40">Art. 40 Lro.</ref>
									in einem Hoftaiding "berufen" (Lanndtsgebreich. in Steyer und
									Kerndten, aus dem Anfange des 17. Jahrhunderts, Geschichtsverein
									für Kärnten, Hs. 3/12).</note>
              </item>
              <item n="171">und die alte ordnung zu obseruiren:</item>
              <item n="172">Wer am maisten legt beÿ sonnenschein,<note n="N.48">An
									dieser Stelle steht in der Handschrift am Rande von derselben
									Hand der Vermerk "geht nur biß 4 uhr mitag" (vgl. Statut
									2).</note>
              </item>
              <item n="173">dessen soll die behausung aigen sein.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.10">
          <head>Der 10 artickl von anpott.</head>
          <p>
            <note n="N.49">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+19+1">Lro. Art. 19,
								Abs. 1</ref>.</note>
          </p>
          <p>
            <list>
              <item n="174">[175] Wann nun sein sach allso gelinget,</item>
              <item n="175">das er sein recht zum anpot bringet</item>
              <item n="176">mit übertheurung oder sonst ein pro se,</item>
              <item n="177">der muss dises fürnemen ehe.</item>
              <item n="178">Acht tag vor dem negsten statrechten wöl dir aus</item>
              <item n="179">[180] und schickh den gegenthaill das anbot zu
								hauss.</item>
              <item n="180">Thut er nun denselben ein genüegen,</item>
              <item n="181">machst dich zur ainigkhait verfüeegen.</item>
              <item n="182">Will er aber ferner unkhosten nit ersparren,</item>
              <item n="183">so mag man auf dem statschermb verfarren.<note n="N.50">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+19+1">Lro. Art.
										19, Abs. 1, am Ende</ref>.</note>
              </item>
              <item n="184">[185] Dieweill ob er ( !) gemeinen rechten nach,</item>
              <item n="185">wie oben ist gemelt von der sach,</item>
              <pb n="21" xml:id="S.21"/>
              <item n="186">kheiner ihm mehreres aigen machen khan,</item>
              <item n="187">allss was haubtgut, intresse und schaden trift an,</item>
              <item n="188">vor stellung des statschermb sag ich zu enndt,</item>
              <item n="189">[190] muss der klager sein alssbalt behendt,</item>
              <item n="190">mit dem gegenthail des intresse abraiten</item>
              <item n="191">und volgents mit seiner expens vortschreiten,<note n="N.51">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+22">Lro. Art.
										22</ref> kennt eine Expenstaxierung vor Landscherm außer im
									Falle der Ablösung durch den Schuldner nicht, anders die spätere
									Praxis sowohl im Landrechte (Ro. Art. 52) wie im Stadtrechte (S.
									11).</note>
              </item>
              <item>der einreden muss darüber gewortent sein</item>
              <item n="192">und auch des magistrat taxirung fein,</item>
              <item n="193">[195] auf das haubtguet und intresse in ainer sumen</item>
              <item n="194">auch expens und schäden in statschermb mögen,</item>
              <item n="195">damit derselb ordenlich werd geschriben, khomen.<note n="N.52">Das Schlußwort des Verses 197 gehört offensichtlich an
									das Ende des Verses 196 nach "mögen" ; es ergibt sich dann für
									die vier letzten Zeilen der Reim sumen — khomen, geschriben
									— verbliben.</note>
              </item>
              <item n="196">Bey diser ordnung ists allzeit verbliben.</item>
              <pb n="22" xml:id="S.22"/>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA">
          <head>Statuten.</head>
          <div xml:id="NA.1">
            <p>1. (Stadtrechtsprotokoll 1588 bis 1590, Stadtarchiv A 22, Fol. 13', 23.
							Mai 1588).<note
                n="N.53">Sämtliche Statuten sind, wie aus den
								Protokollen ersichtlich und teilweise auch noch aus der Textierung
								erkennbar, anläßlich konkreter Fälle beschlossen worden, um
								Verfahrensvorschriften in strittigen Fragen zu geben, für welche die
								Landrechtsordnung keine Bestimmung enthielt.</note> Darauf ist
							proponiret und beschlossen dass ein jeder beschwerter sich bei werrenden
							rechten alsbaldt zur appellation anmelden und nach der anmeldung in
							sechs wochen eintweder die appellation erledigter oder ein schub zu
							gericht lege, sonst seye die appellation desert.<note
                  n="N.54">Dem
								Wortlaute nach könnte dieses Statut als Regelung des
								stadtrechtlichen Appellationsverfahrens im allgemeinen aufgefaßt
								werden, würde jedoch dann im Widerspruch zu den Vorschriften der
								Landrechtsordnung (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+16">Art. 16</ref>, vgl. S. 7) stehen. Im Stadtrechtsprotokolle
								gehen der wiedergegebenen Stelle unmittelbar zwei
								Parteienerklärungen zu einem Ediktsabschiede voraus. Das Statut kann
								sich daher nur auf das Appellationsverfahren in Konkursen beziehen
								und gleicht dieses dem Stadtrechtsverfahren insoweit an, als noch im
								gleichen Stadtrechte appelliert werden muß und infolgedessen die für
								Abschiede im Stadtgericht übliche gemeinrechtliche zehntägige Frist
								zur Appellationsanmeldung wegfällt.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2">
            <p> 2. (a.a.O., Fol. 15', 24. Mai 1588). Es ist ordentlich und mit
							statlicher beratschlagung beschlossen, das hinfüro die cantorecht unter
							schwebendem stab im statrechten sollen gehalten werden, also das das
							recht albeg nach ausgehung des statrechten umb vier uhr nachmittag, wan
							der leste gloggenstreich am rathauß beschehe, solle der burgermaister
							den stab niderlegen neben den lesten streich, wer nun mehr auf das
							cantostückh gelegt, dem solle ein landtleuffiger khaufbrieff darumb
							gegeben werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3">
            <p> 3. (Stadtrechtsprotokoll 1591 bis 1592, Stadtarchiv A 26, Fol. 2, 28.
							Jänner 1591) ... und ist darauf beschlossen und statuiert, daß ein
							ÿegliches güetliches ersuchen aindweder schrifftlich oder aber durch
							andere sonderbar guete leuth, umb willen besserer ordnung und daß es
							auch ein ernnst gleich sehe, beschehen solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4">
            <p>4. (a.a.O., Fol. 87', 9. November 1592). Darauf ist <name type="person">Nouakh</name>
              <note n="N.55">Er war im Stadtrechte mit der Erklärung
								erschienen, seine Frau könne krankheitshalber nicht kommen und habe
								ihm Gewaltsam erteilt.</note> abgeschaffen und statuiert worden, das
							ein jeder in dergleichen fällen aintweder ain schrifftlichen schein des
							gewalts fürweisen solle oder aber, wann man oder weib ligerhafft unnd
							khrannckh ist, und der gesunte thaill mit ainen nachpern für gericht
							khumbt, der da sagen khan, das der khrannckhe den gesunten den gewalt zu
							procedieren übergeben, so solle das gericht glauben. </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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