Karl
Torggler,
(Hg.)
Das Klagenfurter Stadtrecht in Reimen. In: Archiv für
vaterländische Geschichte und Topographie. Herausgegeben von dem Geschichtsvereine für
Kärnten mit Unterstützung der Akademie der Wissenschaften in Wien.
22. Jahrgang (
Klagenfurt
1927) 3-26
Heino
Speer:
Digitale Version (2012)
und Revision (2022)
[Quelle: Archiv für vaterländische Geschichte und Topographie. Herausgegeben von
dem Geschichtsvereine für
Kärnten mit Unterstützung der Akademie der Wissenschaften in Wien. 22.
Jahrgang (1927) 3-26. Digitale Edition: Verantwortlich Dr. Heino Speer. Die
Edition erfolgt mit Genehmigung des Geschichtsvereins für Kärnten. Gedruckte
Exemplare sind dort noch zum Preis von 3 Euro erhältlich.]
Der Geschichtsverein für Kärnten besitzt unter der Signatur XXV 630 1/2 eine
aus dem Archive des Klosters Viktring stammende gereimte Darstellung über
das Verfahren vor dem Stadtrechte in Klagenfurt, welche bereits von
Luschin-Ebengreuth in seiner österreichischen Reichsgeschichte Seite 379
erwähnt wurde. Die das Stadtrecht enthaltende Papierhandschrift umfaßt 27
Blätter in Folio und zerfällt in zwei deutlich unterscheidbare Teile. Der
erste Teil enthält auf Fol. 1 bis 4' unter dem Titel "Dass lobliche
stattrecht zu Clagenfurt" die oberwähnte Darstellung und besteht aus drei
Bögen, bei denen nur das vordere Blatt beschrieben ist, und einem zur Gänze
beschriebenen Halbbogen. Die Hinterseite des ersten Bogens, welcher als
Decke der ganzen Handschrift dient, weist wieder den vorerwähnten Titel auf.
Der zweite Handschriftbestandteil enthält von Fol. 5 bis 23' das kaiserliche
Generale über die Revision und Restitution vom 6.
Jänner 1623, eine kurze Darstellung, wie Bußen und Strafen für
verübte Gewalttaten festzusetzen sind, die Instruktion für den Weisboten
(das Exekutionsorgan des Landschrannengerichtes und der Landeshauptmannschaft) in Kärnten,
die kärntnerische Spännungsordnung (Ordnung der Steuerexekution) von 1582
sowie Beschwerdeartikel und einen Bericht der Kärntner Stände in
Lehenssachen. Er besteht aus zehn Bögen, welche — mit Ausnahme des
ersten, dessen rückwärtiges Blatt leer ist — derart beschrieben sind, daß
zuerst die vorderen, dann die rückwärtigen Blätter den fortlaufenden Text
enthalten. Beide Handschriftenteile rühren von derselben geübten
Schreiberhand aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts her und sind in der
Weise miteinander vereinigt, daß die Bögen dies zweiten Teiles nach dem Fol.
4 bis 4' umfassenden Halbbogen eingelegt sind. Umschlag und Foliierung sind
neu. Fraktur ist für die Aufschriften der einzelnen Artikel und mehrmals für
den Artikelanfang
| Seite 4| verwendet, Fremdwörter sind mit
lateinischen Buchstaben geschrieben.
Das gereimte Stadtrecht will in 198 Versen, welche in eine Einleitung und
zehn (bis auf den vierten) mit Inhaltsüberschriften versehene Artikel
untergeteilt sind, eine Darstellung der Zuständigkeit und des Verfahrens im
Klagenfurter Stadtrechte geben. Hiebei dient als Grundlage die Kärntner
LandrechtsordnungN.1 und
will der Verfasser nur die Besonderheiten, welche sich beim Stadtrechte
ausgebildet haben, hervorheben. Die Arbeit ist zwar ohne jede selbständige
juristische Bedeutung, verdient aber sowohl aus dem Gesichtspunkte der
originellen Idee, diesen spröden Stoff in Reimen zu behandeln, als auch
deshalb Beachtung, weil sie genaue Kunde über ein Rechtsverfahren gibt,
welches tief in die sogenannte Rezeptionszeit hinein die mittelalterlichen
Formen bewahrte.
Bevor ich auf die Frage der Entstehungszeit und des vermutlichen Verfassers
eingehe, möchte ich zum besseren Verständnis eine kurzgefaßte Darstellung
der Zuständigkeit und des Verfahrens im Klagenfurter Stadtrechte
vorausschicken. Hiebei werden die Ergebnisse einer größeren Arbeit, welche
ich über das Zivilprozeßverfahren in Klagenfurt vom 16. bis 18. Jahrhundert
verfaßte und die noch ungedruckt ist, verwertet.N.2
Das Stadtrecht ist das für Klagen gegen Bürger der Stadt Klagenfurt
zuständige Gericht, und zwar sowohl wegen beweglicher als auch wegen
unbeweglicher Sachen und Rechte, doch nur dann, wenn der Streitwert
mindestens 10 fl. beträgt. Hinsichtlich unbeweglicher Sachen ist weitere
Voraussetzung, daß sie im Stadtgebiete gelegen sind. Weiters können dort
auch Injurienklagen angebracht und verlorene Urkunden amortisiert werden.
Nicht nachweisbar ist die Meldung von Rechten, um sie vor Verjährung zu
schützen (wie es nach Lro.
Art. 41 im Landrechte geschieht), doch dürfte dies sicher
vorgekommen sein. Widerklagen sind nicht nachweisbar; nach Lro. Art. 7 sind sie
zulässig, soweit sie Grund und Boden betreffen oder auf "aufrichtigen
Schuldbriefen" beruhen. Schließlich spielt sich im Stadtrechte noch die
Zwangsversteigerung der Liegenschaften und zeitweise auch das
Konkursverfahren ab, worüber weiter unten Näheres zu erörtern sein wird.
Nicht geklagt können im Stadtrechte die Inwohner oder sonstigen
nichtadeligen Bewohner Klagenfurts werden, für welche nur das Stadtgericht
kompetent ist. Die Landstände, sonstige Adelige und die Angestellten der
Landschaft (mit Ausnahme der Arbeiter) unterstehen, auch wenn sie in
Klagenfurt wohnen, der städtischen Gerichtsbarkeit überhaupt nicht.
Die Zusammensetzung des Stadtrechtes erfolgt aus dem Stadtrichter als
Vorsitzendem, einer wechselnden Zahl von
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(mindestens sieben) Beisitzern, welche den Mitgliedern des inneren und
äußeren Rates entnommen werden, und dem Stadtschreiber. Nach der Einführung
des Bürgermeisteramtes hat ab 1. Jänner 1588
der Bürgermeister bei Prozessen über Erb, Eigen und im Burgfried liegende
Güter den Vorsitz, sonst der Stadtrichter. Ein Ablehnungsrecht der Parteien
gegen einzelne Mitglieder des Gerichtes besteht nicht.
Persönliches Erscheinen ist nicht vorgeschrieben.N.3 Die Übertragung des Gewaltsames erfolgt
ursprünglich nur vor Gericht unter Ergreifung des Gerichtsstabes, später
(erstmals am 15. Oktober 1591 nachweisbar)
auch durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Vertretung durch
Advokaten (Landschrannenprokuratoren) ist häufig. Als gesetzliche Vertreter
erscheinen für Minderjährige die Gerhaben (Vormünder), für Handwerksbruderschaften die Zechleute,
für Kirchen die Kirchpröpste, für Konkursanten oder herrenlose
Verlassenschaften die Versprecher, welche vom Stadtgerichte bestellt werden;
aus späterer Zeit wird gelegentlich auch ein Abwesenheitskurator
erwähnt.
Stirbt eine Partei vor Streiteinlassung, so sind die Tage ab, also das
Verfahren ist nichtig, während bei Ableben eines Streitteiles nach
Kriegsbefestigung die Erben einzutreten haben.
Jeder Klage hat ein gütliches Ersuchen entweder schriftlich oder durch zwei
Beschickleute mindestens
acht Tage (wohnt jedoch der Gegner außerhalb Klagenfurts, mindestens
vierzehn Tage, wohnt er außer Landes, mindestens sechs Wochen)
vorauszugehen. Dieselben Fristen gelten für alle weiteren im Laufe des
Prozesses an den Gegner notwendig werdenden Zustellungen.
Die Klage hat dem gütlichen Ersuchen gleichzulauten; sie enthält eine kurze
Darstellung des Sachverhaltes, die Benennung der Beweismittel und das
Begehren.
In jeder Klage darf nur ein Begehren gestellt werden, so daß bei Einklagung
eines Kapitals das verfallene Interesse mit eigener Klage geltend gemacht
werden muß. Bei Einklagung von Zinsen oder in Abrechnungsprozessen überhaupt
pflegt man sich in der Klage hinsichtlich der Anspruchshöhe darauf zu
berufen, was gute Raitung bringen wird. Die Einbringung der Klage erfolgt
ursprünglichN.4 wohl
meistens mündlich, später in der Regel schriftlich.
Die Normalform ist die Klage zu Tagen. Bei ihr wird nach Vortrag bzw.
Verlesung im Stadtrechte zuerst der Kläger oder, falls er vertreten ist,
sein Prokurator "Rechtens" gefragt, welcher Erteilung des
Gerichtszeugsbriefes über den ersten Tag und Ladung des Beklagten verlangt.
Nach Umfrage unter den Beisitzern wird diesem Begehren stattgegeben. Der
Kläger muß
| Seite 6| dann noch an drei Gerichtstagen bei
verschiedenen Stadtrechten (also insgesamt an vier Tagen) erscheinen und
sich darüber Gerichtszeugsbriefe erteilen lassen. Eine weitere Ladung des
Beklagten erfolgt nicht und ist dieser erst am vierten Tage verpflichtet, in
Antwort einzutreten. Tut er dies nicht, so wird dem Kläger auf sein Begehren
Behebnus (Versäumnisurteil) und
noch im selben Stadtrechte der Fronbote. zur Aufweisung (Pfändung) erteilt. Der
Beklagte kann jedoch an jedem der vier Rechtstage in Antwort eintreten und
werden dem Kläger, falls er nicht verhandelt, die Tage aberkannt, so daß er
neu klagen muß, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen will. Bei
gerechtfertigter Verhinderung muß der betreffende Streitteil seinen Scheinboten senden und findet, falls
vom Stadtrechte ehafte Not angenommen wird, Vertagung statt.
Der Beklagte kann die Klage entweder mit Exzeptionen oder in der Hauptsache
bestreiten. Hiebei gilt das Prinzip der Formalstrenge insofern, als der
Beklagte, wenn er sich mit Exzeptionen verteidigen will, sich nicht zur
Antwort, sondern nur zu Recht anbieten darf. Vereinzelt zeigt, sich auch die
Möglichkeit daß der Beklagte sich vor der Verantwortung Bedacht auf kurze
Zeit nehmen darf.
Erscheint dem Stadtrechte auf Grund des Parteienvorbringens, für welches
jeder Streitteil das Recht auf zwei, allerhöchstens drei "Reden" hat, Beweis
erforderlich, so wird durch Urteil ein Streitteil zur Weisung zugelassen,
wobei dem Gegner — anscheinend, ohne daß er es besonders verlangen muß
— die Gegenweisung vorbehalten wird. Als Beweismittel dienen Zeugen
und Urkunden, allenfalls auch Augenschein. Vor der Landrechtsordnung von
1577 war es dem Kläger untersagt, gleichzeitig mit Zeugen und Urkunden zu
weisen. Zum Zeugenbeweis wird auch die Vernehmung des Gegners gerechnet und
gilt hier die Besonderheit, daß, wenn man sich auf den Gegner zieht, jeder
andere Beweis unzulässig ist. Parteienvernehmung in eigener Sache ist
ausgeschlossen.
Nach Zulassung zur Weisung hat jene Partei, der sie aufgetragen ist, bis zum
nächsten Stadtrechte einen Weisungsanzug einzubringen und dem Gegner zu
übermitteln, widrigenfalls die Weisung für "desert" erkannt wird. Dies hat
je nachdem, ob Kläger oder Beklagter säumig ist, entweder Entbrechung des
Beklagten "heut und zu tagen" von der Klage oder Behebnuserteilung zur
Folge.N.5
Urkunden sind dem Weisungsanzuge beizuschließen und hat dieser im Falle des
Zeugenbeweises die Weisartikel zu enthalten, auf welche die Zeugen zu
vernehmen sind. Gegen den Weisungsanzug kann der Gegner entweder exzipieren
(weil er nicht dem Vorbringen entspricht, die angebotenen Beweismittel
unzulässig
| Seite 7| sind usw.) oder er kann seine Fragstücke, über welche die Zeugen
vernommen werden sollen, einbringen. Fragstückeeinbringung oder Exzeption
hat bis zum nächsten Stadtrechte nach Einbringung des Weisungsanzuges zu
erfolgen. Über die Berechtigung der Exzeption wird durch Urteil
entschieden.
Die Zeugenvernehmung erfolgt regelmäßig im ersten Stadtrechte nach
Einbringung des Weisungsanzuges, allenfalls auch durch andere Gerichte. Wird
der Gegner als Zeuge vernommen, so ist es diesem nicht gestattet, der
anderen Partei den Eid zuzuschieben, was in wiederholten Entscheidungen
bekräftigt wird. Die Streitteile haben nach Vereidigung der Zeugen
abzutreten, so daß sie deren Vernehmung nicht beiwohnen. Der Beweisführer
ist nicht verpflichtet, alle seine Beweismittel auf einmal anzubieten,
sondern begegnen vielmehr häufig Additionalanzüge. Die Gegenweisung, zu der
man ebenfalls durch Urteil zugelassen wird, spielt sich ebenso wie die
Weisung ab.
Nach Abführung des Beweisverfahrens erfolgt auf Antrag im Stadtrechte die
Eröffnung der Weisung und die Erteilung von Abschriften. Dann ist bis zum
nächsten Stadtrechte von jedem Streitteil eine Schlußschrift einzubringen.
Im Stadtrecht wird Weisung und Gegenweisung verlesen, die Parteien tun ihre
Rechtssätze und ergeht dann das Urteil.
Dies erfolgt — wie alle im Laufe des Verfahrens notwendigen Urteile
— in der Weise, daß ein Rechtsprecher vom Vorsitzenden des Urteils
angefragt wird. Gewöhnlich nimmt sich dieser (zwecks Besprechung mit den
anderen Beisitzern) Bedacht auf das nächste Stadtrecht. Hat er dann sein
Urteil abgegeben, so muß sofort, bevor noch der zweite Beisitzer des Urteils
angefragt wird, gedingt (späterhin begegnet der Ausdruck "appelliert")
werden. Sonst entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist eine
Appellation unzulässig.
Das Urteil lautet entweder bei derzeitiger Abweisung der KlageN.6 auf Aberkennung (Fällung) der Tage oder bei endgütiger
Abweisung auf Entbrechung "heut und zu tagen". Bei Stattgebung der Abweisung
heißt es, daß der Kläger seine Klage behabt hat.
Wird appelliert, so ist mittels Urteils über die Zulässigkeit zu
entscheiden.7 Das weitere Verfahren vollzieht sich
nach der Landrechtsordnung in der Weise, daß das mündliche
Parteienvorbringen erster Instanz in Schriften gestellt und die Appellation
aufgerichtet wird. Ebenso dürfte sich der Vorgang ursprünglich im
Stadtrechte abgespielt haben,N.8 doch
hat hier schon frühzeitig eine Protokollierung der Parteienvorträge (Reden)
bei der Verhandlung selbst stattgefunden. Die Aufrichtung muß bis zum
nächsten Stadtrechte geschehen, späterhin gilt hiefür eine Frist von sechs
Wochen, welche jedoch sehr selten eingehalten
| Seite 8| wird.
Bei Säumnis erfolgt, wenn sie auf Seite des Appellanten liegt,
Deserterkennung (Verfallserklärung) der Appellation, sonst deren Aufrichtung
ex offo. Neuerungen sind unbedingt ausgeschlossen.
Die Appellation wird dann samt einem Apostelbrief dem Appellanten zur Vorlage an den verordneten
Ausschuß der Kärntner Stände (als der Herren der Stadt seit der Schenkung
Maximilians I. vom 24. April 1518) übergeben.
Er muß die schriftliche Erledigung innerhalb sechs Wochen bringen oder sonst
einen Schub (Fristerstreckung) bei den Verordneten erwirken. Der weitere
Rechtszug geht an die niederösterreichische Regierung nach Wien (seit 1564
an jene in Graz) und zeigt das diesbezügliche Verfahren keine
Besonderheiten.
Als eine Art außerordentliches Rechtsmittel dient die Beschwerde, welche
gesetzlich nicht geregelt ist.
Revision als außerordentliches Rechtsmittel wird gelegentlich in jenen Fällen
erwähnt, in denen Appellation unzulässig ist, also insbesondere in
Gewaltsachen.
Häufig findet sich bei Versäumung von Fristen, Auffindung von neuen
Beweismitteln und in ähnlichen Fällen die Restitution (Wiedereinsetzung in
den früheren Stand). Die Befugnis zur Restitutionserteilung wird
ursprünglich sowohl von den Verordneten als auch vom Landesfürsten in
Anspruch genommen; durch das kaiserliche Generale vom 6. Jänner 1623 wird sie jedoch zu einem
ausschließlich landesfürstlichen Rechte erklärt. Das Verfahren bei derselben
ist jenes der gemeinrechtlichen Praxis und insbesondere im erwähnten
Generale geregelt.
Ist Behebnus erteilt oder das Urteil unappelliert geblieben, so kann der
Kläger bis zum nächsten Stadtrechte in der Weise Exekution führen, daß er
auf Güter des Gegners unter Zuhilfenahme des Fronboten weist, welcher
Vorgang in der Gerichtssprache Aufweisung heißt. Damit ist eine Besitzentziehung nicht
verbunden. Im nächsten Stadtrechte hat der Betreibende durch den Fronboten
Relation (Bericht) über die aufgewiesenen Güter tun zu lassen und erhält den
Gerichtszeugsbrief des ersten Scherms, eine Beweisurkunde über die erfolgte
Pfändung, in welcher zugesichert wird, den Gläubiger zu den Stadtrechten zu
schützen. Der Gläubiger muß dann die Pfandstücke in vier Stadtrechten
öffentlich ausrufen lassen (Pfand fürtragen), wobei dritte Personen ihre
Ansprüche einredeweise und zwar auf die Priorität, den gleichen Rang oder
das Übermaß (Überteuerung) geltend machen können. Löst der Schuldner bis zum
vierten Tage des Pfandfürtragens die Pfandstücke nicht, so wird an diesem
Tage dem Betreibenden das Anbot erteilt, das heißt, es werden dem Schuldner
die
| Seite 9| Pfandstücke zur Ablösung angeboten. Erfolgt
diese nicht, so wird auf Verlangen des Gläubigers ihm im nächsten
Stadtrechte der Stadtscherm erteilt, wodurch er das volle Eigentum an den
Pfandstücken erhält. Daran schließt sich die wirkliche Einantwortung durch
den Fronboten.
Der siegreiche Teil kann vom Gegner Ersatz von Kosten und SchadenN.9 verlangen. Die
Taxierung der Expens (unter welchem Begriff Kosten und Schaden
zusammengefaßt werden) erfolgt bei Klagsabweisung nach deren Rechtskraft,
sonst normal erst nach Erteilung des Stadtscherms. Erfüllt aber der
Schuldner vorher, so muß der Gläubiger im nächsten Stadtrechte seine Expens
einbringen, nach Anbotserteilung sogar noch im selben Stadtrechte. Der
Expenszedl wird dem Gegner zur Einbringung seiner Einwendungen übersandt und
erfolgt im nächsten Stadtrechte nach Expenseinbringung die Taxierung.
Eine besondere Verfahrensart gilt bei landschadenbündigenN.10 Schuldbriefen und bei
Klagen auf Lidlohn, worunter sämtliche Lohnansprüche, auch zum Beispiel
Ärzte- und Advokatenhonorare, verstanden werden. Hier ergeht gleich auf die
Klage ein Geschäft, mit welchem der Gegner aufgefordert wird, innerhalb
vierzehn Tagen zu erfüllen oder im nächsten Stadtrechte seine Einwendungen
zu erheben. Tut er dies nicht, so wird in diesem Stadtrechte Behebnus
erteilt. Im Falle von Einwendungen spielt sich das weitere Verfahren wie im
normalen Prozeß ab, jedoch ist bei landschadenbündigen Schuldbriefen die
Appellation des Beklagten unzulässig.
Die Kompetenz des Stadtrechtes war auch gegenüber Bürgern keine
ausschließliche, mindestens seit Gerichtsprotokolle in Klagenfurt erhalten
sind, also seit 1536. Es konnte aber der Bürger, wenn er im Stadtgerichte
geklagt wurde, die Antwort verweigern und sich auf das Stadtrecht ziehen.
Die Zuständigkeit des Stadtgerichtes ist wahrscheinlich aus mehreren Wurzeln
entstanden, wenn sich auch Genaues mangels jeglichem urkundlichen Belege
über das Klagenfurter Gerichtsverfahren im Mittelalter nicht feststellen
läßt. Gegenüber Inwohnern war anscheinend — seit diese überhaupt einer
städtischen Gerichtsbarkeit unterstanden — das Stadtgericht immer
zuständig, ebenso, hinsichtlich Klagen gegen Bürger mit einem Streitwerte
unter 10 fl. Dagegen hat sich seine Kompetenz in sonstigen
Rechtsstreitigkeiten gegen Bürger wohl erst im Laufe der Zeit entwickelt,
und zwar einerseits auf Grund der Zwangsgewalt des Richters, durch welche er
die Bürger zum Erscheinen vor seinem Gerichte — wenn auch nicht zur
Anerkennung seiner Zuständigkeit — zwingen konnte, anderseits auf
Grund der freiwilligen Unterwerfung unter die Entscheidung des
Stadtgerichtes, welche im ältesten Gerichtsprotokoll öfters erwähnt wird.
| Seite 10|
Das Verfahren im Stadtgerichte, auf welches hier leider nicht näher
eingegangen werden kann, ist bedeutend mehr von der gemeinrechtlichen Praxis
beeinflußt als jenes im Stadtrechte. Es spielt sich im allgemeinen schneller
ab als das im Stadtrechte und ist besonders charakterisiert durch starke
Anwendung des Mandatverfahrens.
Das Stadtrechtsverfahren hat im Laufe der Zeit nachweisbar in einigen Punkten
Änderungen erlitten. Schon in der Zeit nach 1579 sind keine Stadtrechte mehr
nachweisbar, weil dieses schwerfällige und zeitraubende Verfahren (es fanden
im Jahre durchschnittlich höchstens vier bis sechs Stadtrechte statt,
wodurch schon der gewöhnliche Prozeß ohne Streit von der Klagseinbringung
bis zur Stadtschermerteilung zwei bis drei Jahre dauerte) wenig beliebt war.
Auf Wunsch des Stadtrates bewilligten jedoch die Verordneten im Jahre 1587
die Wiederabhaltung der Stadtrechte und zeigt, sich in den nächsten Jahren
sogar eine gewisse gesetzgeberische Tätigkeit des Rates, die sich in der
Erlassung einer Reihe von Satzungen äußert, welche die Art und Zeit der
Appellationsführung in Konkurssachen, die Abhaltung der Versteigerungen im
Stadtrechte, die Form des gütlichen Ersuchens, die erleichterte
Vollmachtserteilung zwischen Ehegatten regeln und in den Protokollen durch
den Beisatz "ist beschlossen" oder "statuiert" gekennzeichnet sind. Sie
werden im Anhange mitgeteilt.
Das Wichtigste unter diesen Neuerungen ist die Verlegung der
Liegenschaftsversteigerung in das Stadtrecht. Während im allgemeinen in
Innerösterreich im Exekutionsverfahren das Prinzip des Pfandverfalles
herrscht, hat sich in Klagenfurt im. Konkursverfahren auf nicht mehr
erweisbare Weise der Gerichtsbrauch ausgebildet, Liegenschaften mittels
Aufrufes am öffentlichen Platze um einen ungefähren Preis durch den
Fronboten versteigern zu lassen, welches Verfahren den Namen Cantorecht führte. Anläßlich der
Wiedereinführung der Stadtrechte wurde das Konkursverfahren ins Stadtrecht
verlegt, allerdings ohne dauernde Wirkung, da sich die konkurrierende
Zuständigkeit des Stadtgerichtes erhielt und schon gegen 1597 auf diesem
Gebiete das schwerfällige Stadtrechtsverfahren wieder verdrängte. Im
Zusammenhang mit der Überleitung des Konkursvorfahrens in das Stadtrecht
wurde am 24. Mai 1588 beschlossen, das
Cantorecht fortan unter schwebendem Stabe im Stadtrechte abzuhalten, wobei
dieses um vier Uhr nachmittags sein Ende zu finden hatte. Diese Regelung hat
sich erhalten und erfolgte die Versteigerung in der Weise, daß die
Liegenschaft dreimal an verschiedenen Tagen im Stadtrechte ausgerufen und
erst am letzten Tage dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt wurde. Daran
anknüpfend entwickelte sich ziemlich rasch im Wege des
| Seite 11| Gerichtsbrauches eine Befugnis der betreibenden
Gläubiger, auch außerhalb des Konkurses bei Liegenschaften an Stelle des
Stadtscherms die Versteigerung im Canto zu begehren. Hievon wurde
insbesondere bei allzu hoher Schätzung im Stadtgerichte bzw. — seit
sich die Schätzung für das Stadtrechtsverfahren eingebürgert hatte —
im Stadtrechte Gebrauch gemacht. Klagenfurt hat hier in allem Anscheine nach
selbständiger Entwicklung eine Befriedigungsart ausgebildet, zu der das
übrige Innerösterreich erst durch die Justizreformen Josefs II. gelangte.
Allerdings wurde das Cantorecht bereits durch Landtagsbeschluß vom 28. Juli 1643 als dem allgemeinen
Gerichtsgebrauche widersprechend beseitigt und fand die Versteigerung für
Fahrnisexekutionen überhaupt nie Anwendung.
Weiterhin zeigen sich im Stadtrechtsverfahren, ebenso wie im Landrechte,
Tendenzen, das Anwendungsgebiet der Urteile, gegen welche, wie erwähnt,
Appellation nach dem Urteilsvorschlage des ersten Rechtsprechers ergriffen
werden mußte, einzuschränken. Es werden daher, und zwar ungefähr nach 1610, die Zwischenentscheidungen in immer größerem
Umfange im Wege von Bescheiden oder Abschieden gefällt, gegen welche die
Beschwerde bzw. die Appellation ohne jene beengende Formvorschrift zulässig
war. Nach 1640 erfolgt im Appellationsverfahren die
Entscheidung häufig in einem Verhöre vor den Verordneten, also durch ein
mündliches an Stelle des schriftlichen Berufungsverfahrens.
Ferner bürgert sich der Brauch ein (erstmals am 27.
Februar 1606 nachweisbar, auch hier wahrscheinlich analog dem
Landrechte), daß die Expensen schon vor der Stadtschermerteilung taxiert
werden. Einem Hauptmangel des Verfahrens, daß in keinem Stadium der
Exekution eine Schätzung stattfindet und der Betreibende nur im allgemeinen
angehalten wird, nicht übermäßig aufzuweisen, wird ungefähr um dieselbe Zeit
im Anschluß an eine Neuerung im Landrechtsverfahren abgeholfen. Hier war
nämlich durch eine landesfürstliche Resolution vom 19. Februar 1606 die Schätzung obligatorisch gemacht und in die
Zeit nach erteiltem Landscherm
verlegt worden, wodurch indirekt auch das Recht des Schuldners, den
Überschuß über die Forderung des Gläubigers samt Anhang
herauszubekommenN.11, gesichert wurde. Diese Neuerung fand bald auch im
Stadtrechte Anwendung; erstmals ist sie am 27.
November 1617 nachweisbar.
Von großer Bedeutung war schließlich der Umstand, daß seit dem Jahre 1603 die Stadt ständig zwei Landschrannenadvokaten
besoldet, damit diese den Stadtrechten beiwohnen und sonst der Stadt in
Rechtssachen mit Rat und Tat beistehen. Dadurch wurde zweifellos der
Anschluß an die Praxis des Landrechtes sehr
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gefördert, wenn auch die Beeinflussung begreiflicherweise im einzelnen nicht
nachweisbar ist. Im Jahre 1619 versuchte man das
Zwangsvollstreckungsverfahren zwecks größerer Publizität dieser Vorgänge
ganz in das Stadtrecht zu verlegen, was allerdings an einer Entscheidung der
Regierung aus dem Jahre 1622 scheiterte. Auch die Maßregel, alle Klagen über
10 fl. in das Stadtrechtsverfahren zu verweisen (Beschluß des Rates vom
15. März 1639), hatte keinen dauernden
Erfolg. Vielmehr nahm trotz all dieser Reformen die Beliebtheit des
Stadtrechtes ständig ab, da die Schwerfälligkeit des Verfahrens die Parteien
abschreckte. Eine künstliche Nachblüte feierte es nur, als ein findiger
Advokat im Stadtgerichte wieder die Einwendung, daß für Bürger nur das
Stadtrecht zuständig sei, zur Anwendung brachte. Es geschah dies in den
Jahren nach 1670, führte aber, da zahlreiche Parteien sich beschwerten,
schließlich dazu, daß die Stände am 23. Jänner
1680 zwar die weitere Abhaltung der Stadtrechte gestatteten, doch
es dem Kläger freistellten, ob er im Stadtrechte oder vor dem Stadtgerichte
klagen wolle. Damit war dem ersteren Verfahren die letzte künstliche Stütze
entzogen und läßt sich von diesem Zeitpunkte an die Abhaltung von
Stadtrechten nicht mehr nachweisen.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Das Stadtrecht ist das alte
Gericht der Klagenfurter Vollbürgergemeinde. Es hält an den
deutschrechtlichen Grundsätzen der Scheidung zwischen Urteiler und Richter,
der Unscheltbarkeit eines ausgegebenen Urteiles sowie überhaupt an den aus
dem Mittelalter überlieferten Verfahrensformen zähe fest, wobei das Vorbild
des Landrechtes von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es verliert mit der
Entwicklung des sich stärker an das gemeine Recht anlehnenden
Stadtgerichtsverfahrens immer mehr an Bedeutung und stirbt ab, als den
Bürgern das Recht entzogen wird, den Gerichtsstand vor dem Stadtrechte
verlangen zu können.
Was die Frage der Abfassungszeit des gereimten Stadtrechtes anlangt, so
dienen als Anhaltspunkte für den Termin, vor welchem es nicht entstanden
sein kann, nachstehende Umstände:
Das Cantorecht findet im Stadtrechte statt (Vers 169 bis
| Seite 13| 174), was erst seit dem 24. Mai 1588 der Fall ist (vgl. Seite
10).
Nach Vers 65 bis 74 kann die Erteilung des Gewaltsames schriftlich oder
vor dem Stadtrechte erfolgen. Aus den Protokollen läßt sich die
erste Erteilung eines schriftlichen Gewaltsames am 15. Oktober 1591 (Seite 5)
nachweisen.
Die Expenstaxierung soll vor der Stadtschermerteilung erfolgen.
Nach der ursprünglichen Praxis (Seite 9) erfolgen die Taxierungen
normal nach dem Stadtscherme, erstmals am 27. Februar 1606 (Seite 11) vorher.
Zur Bestimmung des Zeitpunktes, nach welchem das Stadtrecht nicht
niedergeschrieben worden sein kann, dient folgendes:
Vers 113 bis 128 behandelt ausschließlich die
Restitutionserteilung durch die Verordneten; dies wäre nach
Erlassung des Generales vom 6. Jänner
1623 (Seite 8) unmöglich gewesen und wurde tatsächlich
die letzte Restitution seitens der Verordneten nach den Protokollen
im Jahre 1611 erteilt.
Die Möglichkeit einer Schätzung im Zuge der Exekution wird im
gereimten Stadtrechte nirgends erwähnt, sondern nur zweimal betont,
daß man nicht zuviel aufweisen solle (Vers 145 ff.) und sich nicht
mehr zu eigen machen könne (Vers 186 ff.), als was Hauptsache samt
Anhang ausmache. Die obligatorische Schätzung (vgl. Seite 11) ist
erstmals am 27. November 1617
nachweisbar und bürgert sich in den nächsten Jahren rasch
ein.
Daraus ergibt sich, daß die Abfassung in den Jahren 1606 bis 1617 erfolgt
sein muß.
Die Person des Verfassers ist in Dunkel gehüllt, doch glaube ich auch
diesbezüglich eine Hypothese wagen zu können. Mit Sicherheit ist anzunehmen,
daß der Autor ein Bewohner der Stadt Klagenfurt war, der über ziemliche
Rechtskenntnisse verfügte. Trotzdem halte ich es für ausgeschlossen, daß er
ein Rechtsgelehrter war, weil ein Landschrannenprokurator ader eine andere
juristisch geschulte Persönlichkeit sich wohl kaum herbeigelassen hätte, den
zähen Stoff in derben Knittelversen zu behandeln, sondern eher ein
schwulstiges Latein angewendet haben würdeN.13. Daran können auch die nicht allzu zahlreichen Ausdrücke
aus der gemeinrechtlichen Gerichtssprache, soweit sie lateinischer Herkunft
sind, meines Erachtens nichts ändern, da sich diese jeder Laie aneignen
konnte, der öfters Gelegenheit hatte, Verhandlungen vor dem Stadtrechte
beizuwohnen.
Nun zeigt das gereimte Stadtrecht große Ähnlichkeit mit einer anderen,
ungefähr um dieselbe Zeit entstandenen Arbeit,
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mit der bekannten von Khull (Archiv für vaterländische Geschichte und
Topographie, 18. Jahrgang, Klagenfurt 1897, Seite 73 bis 111)
herausgegebenen Reimchronik von Klagenfurt. Die holperigen Verse, die
unbeholfene Sprach- und Reimtechnik, die mundartliche Färbung und die
eingestreuten lateinischen Fachausdrücke, wie sie damals wohl auch der
Halbgebildete anwandte, lassen sich in beiden Werken in gleichem Ausmaße
feststellenN.14. Meines Erachtens
ist es daher kaum allzu gewagt, im Verfasser der Reimchronik und des
gereimten Stadtrechtes ein und dieselbe Person zu vermuten: Der Autor der
Reimchronik verfügt neben einigen recht oberflächlichen Kenntnissen
hinsichtlich zeitgenössischer Ereignisse über ein sehr ansehnliches Wissen
bezüglich der älteren Geschichte seiner VaterstadtN.15, und zwar auch aus
Zeiten, von denen er nicht alles durch mündliche Tradition erfahren haben
konnte. Man muß daher annehmen, daß er Einblick in das städtische Archiv
gehabt hat, und würde dies in erster Linie auf einen Stadtschreiber als
Verfasser hindeuten. Es trifft dies jedoch kaum zu. Der Autor der
Reimchronik lebte nach der Gegenreformation in Klagenfurt, ist aber, wie
seine Bemerkung über die GeistlichkeitN.16, die Darstellung der
Gegenreformation von 1604N.17, die
Schilderung des Zusammenstoßes zwischen Propst
Latomus und Stadtrichter Winkler
N.18 und sein warmes Lob auf Franz von Khevenhüller
N.19 zeigen, wohl stets wie die meisten seiner Mitbürger ein
heimlicher Protestant geblieben. Nun mußte der damalige Stadtschreiber Jodok Koch 1604 als Protestant auswandern und wurde
in seinem früher niemals erwähnten Nachfolger Primus
Hauer sicher ein verläßlicher katholischer Parteigänger auf
diesen einflußreichen Posten befördert. Es scheiden daher beide aus dem
Kreise der möglichen Verfasser aus. Dagegen ist es sehr wahrscheinlich, daß
der Autor ein Mitglied des Rates war und so vermöge seiner Stellung sowohl
Einblick in die für die Verfassung der Reimchronik nötigen Urkunden hatte,
als auch sich die für die Verfassung des Stadtrechtes erforderlichen
Kenntnisse des Verfahrens in seiner amtlichen Tätigkeit als Beisitzer
erwarb.
Den einzigen sicheren Anhaltspunkt über die Lebenszeit des Verfassers
enthalten zwei Stellen der Reimchronik (Vers 900, 1042), nach welchen er
Ereignissen der Jahre 1606 und 1608 als Augenzeuge beiwohnte. Er dürfte
zwischen 1540 und 1560 geboren worden sein, da er eine Reihe von
Begebenheiten, insbesondere Elementarereignisse aus der ersten 1. Hälfte des
16. Jahrhunderts, in einer Art und Weise schildert, als ob er sie aus den
Erzählungen seiner Kindheit oder teilweise aus eigener Wahrnehmung kennen
würdeN.20. Zur Zeit der Abfassung
seines WerkesN.21 fühlt er bereits sein Ende herannahen
(Vers 1231f.,
| Seite 15| 1243 f.) und ist er mit seiner
Arbeit offensichtlich nicht fertig geworden, da die in den Schlußversen 1355
ff. angekündigte Darstellung der Feierlichkeiten bei der Krönung des Erzherzogs Matthias zum König von Ungarn im Jahre
1612 fehlt.
Hier glaube ich nun an eine aus dem 17. Jahrhundert stammende Notiz anknüpfen
zu können, welche die Reimchronik mit dem Namen Paul
Khepiz
N.22 in Verbindung bringtN.23. Eine Person dieses Namens
existierte, ist aber nach den über ihr Leben vorhandenen DatenN.24 keineswegs der Verfasser. Höchstens hat Paul Khepiz die
Chronik durch die Verse erweitert, welche außerkärntnerische Ereignisse
behandeln, im Drucke von 1790N.25 fehlen und
auch in den Prosaauszügen nicht benützt sind. Wohl aber passen alle
obenerwähnten Umstände sowohl hinsichtlich der zeitlichen Entstehung des
Stadtrechtes und der Reimchronik als auch hinsichtlich Alter und Stellung
ihres Verfassers auf ein anderes Mitglied der Familie Khepiz, den
Bäckermeister und Ratsherrn Lorenz Khepiz
N.26, den Großvater des
Paul Khepiz.
Sein Geburtsdatum ist unbekannt, er wird am 15. April
1581 Bürger, was nach der damaligen Übung, nur jene als Bürger
aufzunehmen, die ein eigenes Haus hatten und verheiratet warenN.27, auf ein Alter von ungefähr fünfundzwanzig bis dreißig
Jahren hindeutet. Im Jahre 1591 war er jedenfalls schon Bäckermeister, da er
seinen Sohn Christoph als Lehrling aufdingtN.28. Er erscheint weiters seit 1604
als Mitglied des äußeren Rates, ist im Jahre 1612 Viertelmeister am
Völkermarktertor, wird am 2. August 1612
Mitglied des inneren Rates, jedoch schon im Juni
1613 anläßlich der Richterwahl von der Gmain herausgenommen. Am
29. Juli 1614 hat er noch gelebt, muß
aber vor Jahresschluß gestorben sein, da am Quatembersonntag vor Weihnachten
1614 seiner Witwe Elena (richtiger Magdalena) das Backen gestattet wird,
solange sie im Backhause bleibtN.28. Er war zweimal verheiratet und
hatte, soweit dies aus den Taufbüchern und dem Testamente seiner zweiten
Frau Magdalena nachweisbar ist, insgesamt elf oder zwölf Kinder, von denen
ihn neun überlebten. Er muß eine angesehene Stellung in der Bürgerschaft
eingenommen haben, da seine ältesten Kinder von Mitgliedern der damals
ersten Klagenfurter Bürgerfamilie Windisch, so vom Bürgermeister Christoph Windisch, aus der Taufe gehoben werden
und unter den Taufpaten seiner späteren Sprößlinge der Bürgermeister Georg Grinz aufscheint. Bemerkenswert ist auch, daß
er mit der Familie des Landschrannenadvokaten Hans
Kraus, des Mitverfassers der Kärntner Landrechtsordnung von 1577
und Autors einer Darstellung des Landrechtsprozesses, in Beziehungen
standN.29. Alle diese Umstände machen es sehr
wahrscheinlich,
| Seite 16| in Lorenz
Khepiz den Verfasser der Reimchronik und des gereimten
Stadtrechtes zu sehen.
Im folgenden wird die einzige erhaltene Handschrift des gereimten
Stadtrechtes wiedergegeben werden. Hiebei werden die damals gebräuchlichen
Wortkürzungen aufgelöst, die Interpunktionen nach modernen Grundsätzen
gesetzt und große Anfangsbuchstaben nur bei Eigennamen verwendet, während in
der Handschrift jede Zeile mit einem großen Anfangsbuchstaben beginnt und
mit einem Beistrich endet. Im übrigen halte ich mich streng an die
Schreibweise der Handschrift und werden offensichtliche Schreibverstöße
derselben in den Anmerkungen richtiggestellt. Ebenso wird bei den einzelnen
Artikeln in Anmerkungen auf die jeweils einschlägigen Artikel der
Landrechtsordnung von 1577 verwiesen und aus Zweckmäßigkeitsgründen auch
eine Numerierung der Verse vorgenommen.
Im Anhange folgen die mit den nötigsten Erläuterungen versehenen Statuten,
welche den Stadtrechtsprotokollen entnommen sind.
1. (Stadtrechtsprotokoll 1588 bis 1590, Stadtarchiv A 22, Fol. 13', 23.
Mai 1588).N.53 Darauf ist
proponiret und beschlossen dass ein jeder beschwerter sich bei werrenden
rechten alsbaldt zur appellation anmelden und nach der anmeldung in
sechs wochen eintweder die appellation erledigter oder ein schub zu
gericht lege, sonst seye die appellation desert.N.54
2. (a.a.O., Fol. 15', 24. Mai 1588). Es ist ordentlich und mit
statlicher beratschlagung beschlossen, das hinfüro die cantorecht unter
schwebendem stab im statrechten sollen gehalten werden, also das das
recht albeg nach ausgehung des statrechten umb vier uhr nachmittag, wan
der leste gloggenstreich am rathauß beschehe, solle der burgermaister
den stab niderlegen neben den lesten streich, wer nun mehr auf das
cantostückh gelegt, dem solle ein landtleuffiger khaufbrieff darumb
gegeben werden.
3. (Stadtrechtsprotokoll 1591 bis 1592, Stadtarchiv A 26, Fol. 2, 28.
Jänner 1591) ... und ist darauf beschlossen und statuiert, daß ein
ÿegliches güetliches ersuchen aindweder schrifftlich oder aber durch
andere sonderbar guete leuth, umb willen besserer ordnung und daß es
auch ein ernnst gleich sehe, beschehen solle.
4. (a.a.O., Fol. 87', 9. November 1592). Darauf ist Nouakh
N.55 abgeschaffen und statuiert worden, das
ein jeder in dergleichen fällen aintweder ain schrifftlichen schein des
gewalts fürweisen solle oder aber, wann man oder weib ligerhafft unnd
khrannckh ist, und der gesunte thaill mit ainen nachpern für gericht
khumbt, der da sagen khan, das der khrannckhe den gesunten den gewalt zu
procedieren übergeben, so solle das gericht glauben.
⇭N.2 Für diese
größere Arbeit wurden in erster Linie das Aktenmaterial und die
Protokolle im Klagenfurter Stadtarchiv und im Kärntner Landesarchiv
verwertet. Für das als Vorbild des Stadtrechtes außerordentlich wichtige
Landrechtsverfahren wurden außer der Landrechtsordnung von 1577 insbesondere Luschin-Ebengreuth, Hanns
Ampfingers Bericht über das gerichtliche Verfahren in Kärnten 1544
("Carinthia I", 1913, S. 162 bis 190, zitiert Ampfinger), der
Entwurf einer Rechtsordnung vom Jahre 1629 (Kärntner Geschichtsverein,
Hs. 5/20, zitiert Ro.), die Darstellungen des Landrechtsverfahrens von
Hans Kraus (Des Erzherzogthumbs Khärndten ... Lanndts Recht Process und
gerichtliche Verfahrung ... 1585, in zwei Handschriften im Kärntner
Geschichtsverein, zitiert Kraus) und bei Freyhoffen-Marconegg (Tribunal
seu iudicum humanum ... stylo curiae huius Archi-Ducatus Carinthiae
accomodatum, Druck Klagenfurt 1715, S. 127 bis 172, zitiert Freyhoffen)
benützt. Hier können natürlich nur die zum Verständnis des gereimten
Stadtrechtes nötigen allgemeinen Grundlinien dargestellt werden und
vermeide ich es absichtlich, auf den Zusammenhang der einzelnen
Prozeßformen mit dem mittelalterlichen Recht einzugehen, da dies über
den Rahmen einer Textausgabe allzusehr hinausgeht.
⇭N.3 Nach Lro. Art. 27 ist
Vollmachtserteilung nur im Krankheitsfalle zulässig; einzig
Klosterfrauen dürfen sich vertreten lassen und wird dieses Privileg
durch landesfürstliche Resolution vom 30. Jänner
1606 auf alle Geistlichen ausgedehnt. Ro. Art. 16 stellt das
persönliche Erscheinen frei und hat sich dies in der Praxis
durchgesetzt.
⇭N.4 Das älteste vorhandene Klagenfurter
Gerichtsprotokoll enthält auf Fol. 36 bis 41 eine Reihe derartiger
"rechtlicher Klagen" aus den Jahren 1536 bis 1549, die anscheinend nach
dem mündlichen Vorbringen protokolliert worden waren.
⇭N.5 Hinsichtlich des Klägers scheint zeitweise eine
mildere Praxis vorgeherrscht zu haben und ihm nur die Tage aberkannt,
also die Klage derzeit abgewiesen worden zu sein.
⇭N.6 Sie erfolgt hauptsächlich bei Nichtbeobachtung der Vorschriften über
das gütliche Ersuchen, Nichteinhaltung der Ladungsfristen, unzulässiger
Klagenhäufung, Nichterscheinen des Klägers im Stadtrechte und in
ähnlichen Fällen prozessualer Natur.
⇭7 Unzulässig ist die Appellation
seitens des Beklagten bei landschadenbündigen Schuldbriefen, weiters
nach der Praxis gegen Entscheidungen auf Grund der Landrechtsordnung
oder eines Statuts (S. 10).
⇭N.8 Im Landrechte (Art. 16, Abs. 4)
sollen bei der Appellationsaufrichtung zwei Gedenkherren anwesend sein,
welche den Streit zwischen den Parteien über angebliche Neuerungen zu
entscheiden haben. Im Stadtrechte fehlt diese Einrichtung.
⇭N.9 Für einzelne von einer Partei verschuldete Prozeßhandlungen kann
diese zum Kostenersatze herangezogen werden.
⇭N.10 In
der Landschadenbundformel verbindet sieh der eine Vertragsteil, dem
anderen jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden
auf dessen schlichtes Wort hin zu ersetzen. Neben dieser
Beweiserleichterung gibt die Formel das Recht, sich für den Schaden an
der gesamten Habe des Gelobenden schadlos zu halten. Der exekutivische
Charakter der Klausel tritt besonders in den älteren
Landschadenbundtexten hervor und wurde anscheinend im Laufe der Zeit zu
der abgekürzten Verfahrensart der Landrechtsordnung abgemildert. Eine
eingehende Untersuchung dieses Institutes wäre sehr wünschenswert (vgl.
Guido Kisch, Pfändungsklausel, "Zeitschrift der Savignystiftung für
Rechtsgeschichte, germanistische Abteilung", Bd. 35, S. 41 bis
68; derselbe, Schadennehmen, "Rheinische Zeitschrift für
Zivil- und Prozeßrecht", 5. Jahrg., S. 479, Anm 4 ; Chorinsky, Der österreichische
Exekutivprozeß, S. 19 ff.).
⇭N.11 Theoretisch hat dieses Recht immer
bestanden, doch konnte der Schuldner bei einer unteilbaren Sache den
Gegner nicht zum Pfandverkaufe zwingen und wurde daher erst dann ein
Überschuß frei, wenn der Gläubiger das Pfand freiwillig
veräußerte.
⇭N.12 V. 37, hinsichtlich Abnehmung der Tage
bei Nichteinhaltung der Ladungsvorschriften, bezieht sich auf
Lro. Art. 5,
Abs. 2, da Ampfinger hierüber nichts erwähnt. Ebenso
bezieht sich V. 52 auf Lro. Art. 6, Abs.
1, während Ampfinger die Vorschrift, daß die Klage nur
einen Hauptpunkt haben dürfe, nicht hat.
⇭N.13 Über derartige
dichterische Versuche des Johann Haiden,
Sekretärs bei der Landeshauptmannschaft in Klagenfurt, vgl. Menhardt,
Ein Klagenfurter Weihnachtsspiel von 1617 ("Carinthia I", 1923, S. 51
bis 59).
⇭N.14 Ohne eine eingehendere Untersuchung anstellen
zu wollen, möchte ich auf die Endreime in Reimchronik V. 771 und 772 (
ankomben — Sumen), V. 1087 und 1088 (Sumen — komen) einerseits,
Stadtrecht V. 195 bis 197 (sumen — khomen) anderseits oder auf
Reimchronik V. 899 und 900 (verriechen — gesechen), Stadtrecht V. 39
und 40 (veriechen — beschechen) hinweisen.
⇭N.15 Hier kommt
insbesondere die genaue Darstellung der Schenkung und der Einnahme durch
die Stände (V. 49 bis 172) in Betracht.
⇭N.16 Bischof von Seckau V.
705 bis 708, Jesuiten V. 839 bis 842.
⇭N.20 Feuersbrunst 1535 V. 219 bis 226, 1536 V. 227 bis
236, massenhaftes Auftreten von Kröten 1541 V. 337 bis 349, von
Heuschrecken 1342 V. 351 bis 384 usw.
⇭N.21 Die Schlußbemerkungen bei den Jahren von 1605 an
(V. 862, 936, 1016, 1044) weisen darauf hin, daß die Chronik damals
schon bis zur Gegenwart fortgeführt worden war. Der Chronist glaubte
dann, einen passenden Endpunkt für seine Darstellung im Freischießen von
1608 zu finden, und schloß seine Erzählung mit V. 1232 ab, worauf schon
Khull a.a.O. S. 74 hinwies. Ich vermute, daß der Verfasser bald nach dem
Schießen seine Arbeit vollendete und dann zunächst noch die Darstellung
der Feuersbrunst vom 26. Oktober 1608 hinzufügte, welche er wieder mit
einem passenden Schlußvers abschloß (V. 1244). Darauf machte er nach und
nach die weiteren Zusätze.
⇭N.22 Die Schreibart dieses Namens wechselt in den Rats- und
Zunftprotokollen, Sterbe- und Taufbüchern zwischen Khepiz, Kheppiz,
Kepiz, Köpitz, Kepitz. Ich halte mich an die Schreibweise Khepiz, wie
sie im Testamente der Magdalena Khepiz (zwischen 1627 und 1629) und des
Ratsbürgers Christoph Khepitz (26. Mai 1640, von ihm eigenhändig
gefertigt) vorkommt (beide im Stadtarchiv). Die Familie zählte im 16.
und 17. Jahrhundert in Klagenfurt zahlreiche Mitglieder, die Lederer,
Hutmacher, zumeist aber Bäckermeister sind, und starb Ende des 18.
Jahrhunderts in männlicher Linie aus.
⇭N.23 Es sind dies die in Hs. 5/7 (200 alt) des Geschichtsvereines
für Kärnten enthaltenen, "Extract auß Paul Kheppizen Clagenfurtherischen
Chronikh" betitelten Prosaauszüge, welche der Schrift nach gegen Ausgang
des 17. Jahrhunderts niedergeschrieben wurden. An sie schließen ein
weiterer gleichlautender Prosaauszug und jene Chronikfragmente, welche
Khull a.a.O. als Handschrift B bezeichnet, an. Beide weisen jedoch die
Schriftzüge des späten 18. Jahrhunderts auf und ist diesbezüglich die
Darstellung a.a.O. richtigzustellen.
⇭N.24 Paul Khepiz ist nach dem Zunftprotokoll des Bäckerhandwerkes
(Geschichtsverein, Hs. 1207) ein Sohn des Bäckermeisters und späteren
Ratsbürgers Hans Khepiz, somit ein Enkel des noch zu erwähnenden Lorenz
Khepiz. Seine Geburtsdaten lassen sich nicht feststellen, da die
Taufbücher von 1600 bis 1633 fehlen. 1624 wird er von seinem Vater als
Lehrjunge aufgedingt und als Meistersohn schon 1625 ledig gesprochen. Er
vergleicht sich 1647 mit dem Bäckerhandwerk hinsichtlich der
Wanderschaft, wird am 1. Dezember 1647 als Mitknecht aufgenommen und
noch im selben Monat Meister, nachdem er am 6. Dezember 1647 Bürger
geworden. Am 12. Juni 1649 prozessiert er mit dem Bäckerhandwerk,
welches ihm nach dem Tode seines Vaters dessen Laden zugesichert hatte.
Im Jahre 1650 spricht er bereits seinen Sohn Johannes frei und
ledig.
⇭N.25 Über den Druck (D) und dessen
Verhältnis zur Handschrift B vgl. Khull a.a.O. S. 74.
⇭N.26 Die folgenden Daten sind, soweit nichts anderes bemerkt, den
Gerichtsprotokollen und Taufbüchern entnommen.
⇭N.27 Gerichtsprotokoll 1581, Fol. 82, 1601, Fol. 182;
Bürgermeisteramtsprotokoll 1609, Fol. 85, 1614, Fol. 216. Statt
Erwerbung eines Hauses genügte es, eine entsprechende Geldsumme gegen
Verzinsung bei der Stadt anzulegen. Meister konnte man erst nach
Erwerbung des Bürgerrechtes werden (Bürgermeisteramtsprotokoll 1614,
Fol. 197).
⇭N.28 Hs. 1207 des
Geschichtsvereines für Kärnten.
⇭N.28 Hs. 1207 des
Geschichtsvereines für Kärnten.
⇭N.29 Dessen Gattin Ursula und ihr zweiter Mann, der
Landschrannenprokurator Georg Zechner, sind
Taufpaten bei drei der jüngsten Kinder des Lorenz
Khepiz.
⇭N.30 Das gütliche Ersuchen wird weder bei Ampfinger noch in der
Lro. erwähnt, war aber im Landrecht ebenfalls üblich, wie sich aus
Kraus, Fol. 3, ergibt.
⇭N.31Lro. Art. 3
hat die gleiche Frist von 14 Tagen innerhalb des Landes, von 6
Wochen in Steiermark, Krain und Tirol, von 12 Wochen im dritten
Lande und von 18 Wochen im vierten Lande von
Kärnten.
⇭N.39 Über
das Vorhergehende vgl. Ampfinger, Art.
10, welcher dieselben Vorschriften
enthält.
⇭N.40 Die Restitution wird weder bei Ampfinger noch in der Lro.
geregelt; erst Ro. Art. 49 enthält diesbezügliche Vorschriften, welche
sich beinahe wörtlich an das Generale vom 6.
Jänner 1623 anlehnen.
⇭N.45Lro. Art. 18,
Abs. 1, und ausführlicher Kraus (Fol. 6' und speziell im
Anhange "Verzaichnus wie der Weispott in Khärndten in dem Aufweisen sich
verhalten solle", Fol. 167), der auch den in der Lro. nicht verwendeten
Ausdruck "erster Scherm" gebraucht.
⇭N.46Lro. Art. 18,
Abs. 2, und bedeutend ausführlicher Kraus, Fol. 7' bis 8'. Das
Konkursverfahren (Edikt) wird in keiner der Darstellungen über das
Landrecht erwähnt.
⇭N.47 Unter derartigen Objekten dürften jene Häuser zu verstehen
sein, welche von Landständen vor dem Jahre 1581 gekauft worden
waren und infolge des Vergleiches vom 18. Jänner 1581 (Landesarchiv, Fasz. 116/2) der
städtischen Besteuerung nicht unterlagen. Die Notwendigkeit von
vier Stadtrechten wurde vermutlich analog den Bestimmungen der
Lro. Art.
40 angenommen, welche bei Berufung von Brief und
Siegel Aufruf in vier Landrechten für erforderlich halten.
Ebenso wird bei Herren und Landleuten das Edikt im Konkursfalle
nicht öffentlich angeschlagen, sondern nach Art. 40 Lro.
in einem Hoftaiding "berufen" (Lanndtsgebreich. in Steyer und
Kerndten, aus dem Anfange des 17. Jahrhunderts, Geschichtsverein
für Kärnten, Hs. 3/12).
⇭N.48 An
dieser Stelle steht in der Handschrift am Rande von derselben
Hand der Vermerk "geht nur biß 4 uhr mitag" (vgl. Statut
2).
⇭N.51Lro. Art.
22 kennt eine Expenstaxierung vor Landscherm außer im
Falle der Ablösung durch den Schuldner nicht, anders die spätere
Praxis sowohl im Landrechte (Ro. Art. 52) wie im Stadtrechte (S.
11).
⇭N.52 Das Schlußwort des Verses 197 gehört offensichtlich an
das Ende des Verses 196 nach "mögen" ; es ergibt sich dann für
die vier letzten Zeilen der Reim sumen — khomen, geschriben
— verbliben.
⇭N.53 Sämtliche Statuten sind, wie aus den
Protokollen ersichtlich und teilweise auch noch aus der Textierung
erkennbar, anläßlich konkreter Fälle beschlossen worden, um
Verfahrensvorschriften in strittigen Fragen zu geben, für welche die
Landrechtsordnung keine Bestimmung enthielt.
⇭N.54 Dem
Wortlaute nach könnte dieses Statut als Regelung des
stadtrechtlichen Appellationsverfahrens im allgemeinen aufgefaßt
werden, würde jedoch dann im Widerspruch zu den Vorschriften der
Landrechtsordnung (Art. 16, vgl. S. 7) stehen. Im Stadtrechtsprotokolle
gehen der wiedergegebenen Stelle unmittelbar zwei
Parteienerklärungen zu einem Ediktsabschiede voraus. Das Statut kann
sich daher nur auf das Appellationsverfahren in Konkursen beziehen
und gleicht dieses dem Stadtrechtsverfahren insoweit an, als noch im
gleichen Stadtrechte appelliert werden muß und infolgedessen die für
Abschiede im Stadtgericht übliche gemeinrechtliche zehntägige Frist
zur Appellationsanmeldung wegfällt.
⇭N.55 Er war im Stadtrechte mit der Erklärung
erschienen, seine Frau könne krankheitshalber nicht kommen und habe
ihm Gewaltsam erteilt.