<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1564-1749</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/1021411752">
            <forename>Viktor</forename>
            <surname>Thiel</surname>
          </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
          <resp when="2016">Digitale Version</resp>
          <resp when="2022">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <publisher>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale Geisteswissenschaften,
                                                Universität Graz</orgName>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                                                Geisteswissenschaftliches Asset Management
                                                System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative Commons BY-NC 4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.thiel-1914-zverwinneroesterreich</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv
                                        des Repertoriums digitaler Quellen zur österreichischen und
                                        deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
                                        Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName>
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/1021411752">
              <forename>Viktor</forename>
              <surname>Thiel</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Die innerösterreichische Zentralverwaltung
                                                1564-1749</title> In: <series>Archiv für
                                                österreichische Geschichte 105 1. Hälfte.</series> (<publisher/>
          <pubPlace/>
          <date when="1917">1917</date>) <biblScope from="1" to="175">1-175</biblScope>
          <ref target="http://drqerg.de/DRQI/thiel_archoeg_105_001.jpg">Faksimile</ref>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Dr. Viktor Thiel, Die innerösterreichische
                                        Zentralverwaltung 1564-1749. I. Die Hof- und Zentralbehörden
                                        Innerösterreichs 1564—1625. In: Archiv für österreichische
                                        Geschichte 105 (1917) 1. Hälfte, S. 1 - 210. Transkribiert
                                        sind nur die Seiten 1-175.<ref/>
        </p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen
                                        und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die
                                        Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.inneroesterreich" type="context">Innerösterreich</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1564">1564</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text xml:lang="de">
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="T.1">
        <head>Viktor Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung
                                        1564-1749 (1917)</head>
        <div xml:id="Vorwort">
          <head>VORWORT.</head>
          <p>Das Werk "<ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Fellner-Kretschmayr&amp;darstellung=alle+B%E4nde">Die österreichische Zentralverwaltung</ref>" von
                                                Thomas Fellner und Heinrich Kretschmayr, dessen
                                                erster Teil 1907 erschienen ist, setzt sich die
                                                Aufgabe, die Organisation der Zentralverwaltung im
                                                16. Jahrhundert und die Fortbildung des zentralen
                                                Behördenwesens in den österreichischen Ländern
                                                klarzulegen. Es läßt daher die besondere
                                                Verwaltungsorganisation Tirols und der Vorlande
                                                sowie Innerösterreichs außer Betracht. Während für
                                                Tirol eine gedrängte Übersicht über die Entwicklung
                                                des Behördensystems vom 15. bis zum 18. Jahrhundert
                                                aus der Feder Bidermanns vorliegt,<note
                n="N.1">Bidermann, Geschichte der landesfürstlichen
                                                  Behörden in und für Tirol 1490-1749 im <ref
                target="http://digital.tessmann.it/tessmannDigital/Medium/Seite/12355/329">Archiv für Geschichte und Altertumskunde Tirols
                                                  III 323</ref>. Ein Feuilleton: "Die Entstehung und
                                                  Ausbildung der landesfürstlichen Behörden der
                                                  Steiermark" von Bidermann ist in der "<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Grazer Zeitung 1865, Nr. 144, 146,
                                                  149, 151, 178, 179</ref> erschienen.</note> ist
                                                für Inneröstereich nicht einmal ein derartiger
                                                Versuch vorhanden.</p>

          <p>Den äußeren Anlaß zur Behandlung des Gegenstandes durch
                                                den Verfasser gab die ihm im Jahre 1906 überwiesene
                                                Ordnung des bei der k. k. steiermärkischen
                                                Statthalterei bestehenden Archives. Während die
                                                zeitliche Begrenzung des Themas der Vergangenheit zu
                                                durch die Errichtung der Regierung in Graz im Jahre
                                                1564 gegeben ist, soll die Arbeit der Gegenwart zu
                                                bis zur tiefgreifenden Reorganisation Maria
                                                Theresias im Jahre 1749 geführt werden. Hiebei
                                                ergibt sich durch die infolge der Wiedervereinigung
                                                Innerösterreichs mit dem Stammlande (1619)
                                                veranlaßte Umgestaltung der innerösterreichischen
                                                Verwaltungsorganisation ein so bedeutungsvoller
                                                Abschnitt, daß eine Zweiteilung des Stoffes
                                                gerechtfertigt ist. Da mit der Bestellung des
                                                Fürsten <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_004.jpg" n="4" xml:id="S.4"/> Eggenberg zum
                                                Oberststatthalter von Innerösterreich und mit der
                                                Zusammenziehung der innerösterreichischen Hofkammer
                                                und Kammer im Jahre 1625 die Umformung im
                                                Behördenwesen Innerösterreichs zu einem gewissen
                                                Abschlusse kam, wird der erste Teil der Arbeit den
                                                Zeitraum von 1564-1625 umfassen.</p>
          <p>Das <ref target="#Kapitel.1">Kapitel 1</ref> nimmt die
                                                staatsrechtliche Stellung Innerösterreichs im Rahmen
                                                der habsburgischen Hausmacht zum Gegenstande als
                                                eine Vorfrage zur Beurteilung des Charakters,
                                                welcher den Hof- und Zentralbehörden in Graz
                                                zuzuerkennen ist. Es wird gezeigt, daß die
                                                regierenden Erzherzoge aus den jüngeren Linien trotz
                                                der durch das Testament Ferdinands I. geforderten
                                                Einheit des Hauses von allem Anfange an eine volle
                                                und uneingeschränkte Landeshoheit in ihren Gebieten
                                                unbestritten ausübten und von einer Abhängigkeit der
                                                Hof- und Zentralstellen Innerösterreichs und Tirols
                                                von jenen am Kaiserhofe keine Rede sein kann. Jene
                                                Frage, welche geeignet gewesen wäre, das stärkste
                                                Band zwischen Innerösterreich und dem Kaiser zu
                                                bilden, die Grenz- und Kriegsverwaltung, wurde in
                                                einer Weise gelöst, welche die volle
                                                Verselbständigung Innerösterreichs auch in
                                                militärischer Hinsicht bedeutete.</p>
          <p>Im <ref target="#Kapitel.2">Kapitel 2</ref> wird die
                                                Einrichtung des Hofstaates der Erzherzoge Karl und
                                                Ferdinand von Innerösterreich vorgeführt. Wenn auch
                                                diese auf der Grundlage und nach dem Muster der von
                                                Kaiser Ferdinand I. erlassenen Hofstaatsordnungen
                                                und Instruktionen erfolgte, zeigt doch der Hofstaat
                                                zu Graz einige den besonderen Verhältnissen
                                                angepaßte Eigentümlichkeiten, deren wesentlichste in
                                                der wenigstens zeitweisen, aus der bescheideneren
                                                Stellung des Hofes sich ergebenden Zusammenziehung
                                                mehrerer Ämter bestand. In diesem Umstande erscheint
                                                auch die vom kaiserlichen Hofe abweichende
                                                Rangordnung der Hofwürden begründet, welche von
                                                Ferdinand II., als er 1619 den Kaiserthron bestieg,
                                                beibehalten wurde, so daß erst seither auch der
                                                kaiserliche Oberstkämmerer dem Obersthofmarschall im
                                                Range vorgeht.</p>

          <p>Das nächste Kapitel behandelt die obersten staatlichen
                                                Behörden Innerösterreichs im Zeitraume 1564-1625.
                                                Beim Regierungsantritte des Erzherzogs Karl nach dem
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_005.jpg" n="5" xml:id="S.5"/> Vorbilde der Wiener
                                                Zentralverwaltung gestaltet — nur von einem eigenen
                                                Organe für die Kriegsverwaltung wurde abgesehen —,
                                                wurden sie 1571 nach Innsbrucker Muster reformiert,
                                                jedoch allmählich wieder rückgebildet. Von
                                                besonderer Bedeutung und Tragweite sowohl für die
                                                Stellung Innerösterreichs innerhalb der
                                                habsburgischen Hausmacht als auch für die Stellung
                                                der innerösterreichischen Stände zu ihrem
                                                Landesfürsten wurde die im Gefolge der
                                                Landesverteidigungsreform sich ergebende Aufrichtung
                                                des Grazer Hofkriegsrates im Jahre 1578, eine
                                                Institution, welche abweichend von jener am
                                                Kaiserhofe halb landesfürstlichen, halb ständischen
                                                Charakter trug.</p>
          <p>Das <ref target="#Kapitel.3">letzte Kapitel</ref> endlich
                                                nimmt den Wirkungskreis und die äußere Entwicklung
                                                der Regierung und der Kammer zum Inhalte, Instanzen,
                                                welche zwar den Charakter von Mittelbehörden trugen,
                                                ihrer räumlichen Kompetenz nach jedoch auf sämtliche
                                                innerösterreichschen Lande sich erstreckten.</p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>
          <p>Bei der Zusammenstellung des Quellenmaterials haben mich
                                                die Staatsarchivskonzipisten Dr. <persName>Ignaz
                                                  Nößlböck</persName> und Dr. <persName>Ambros
                                                  Schollich</persName> in sehr ersprießlicher Weise
                                                unterstützt, wofür ich ihnen den wärmsten Dank
                                                ausspreche.</p>
          <p>Ich schließe mit einer Bitte um Nachsicht. Infolge
                                                schwieriger äußerer Umstände vermochte ich weder der
                                                Ausarbeitung, noch der Durchführung der Korrektur
                                                der Arbeit jene ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen,
                                                wie ich sie gerne auf sie verwendet hätte. So muß
                                                ich sie denn in Druck geben mit dem Bewußtsein, daß
                                                ihr so manche Unfertigkeit anhafte.</p>
          <p>V. Thiel. <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_006.jpg" n="6" xml:id="S.6"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>Kapitel 1. Die staatsrechtliche Stellung
                                                Innerösterreichs im Rahmen der habsburgischen
                                                Hausmacht.</head>

          <p>Nach dem letzten Willen <persName>Ferdinands
                                                  I.</persName> sollte trotz der Teilung der
                                                althabsburgischen Länder die Einheit des Hauses
                                                gewahrt bleiben; Bündnisse, Angriffskriege und
                                                Gebietsabtretungen sollten nur auf Grund eines
                                                Übereinkommens zwischen allen regierenden Agnaten
                                                erfolgen. Die Gebundenheit der drei Fürsten in
                                                Fragen der äußeren Politik brachte es mit sich, daß
                                                sie an den meisten auswärtigen Höfen gemeinsame
                                                Vertreter hatten. Die Oratoren zu Venedig, Rom,
                                                Madrid, der Gesandte bei den Eidgenossen vertraten
                                                nicht nur den Kaiser, sondern auch die Höfe in
                                                Innsbruck und Graz;<note n="N.6.1">
              <ref
                target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103836">Hirn, Erzherzog Ferdinand von Tirol II 78</ref>,
                                                  <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103847">89</ref>; ferner Statth.-A., Hofkammerregistr.
                                                  1580, Bl. 88 a: <persName>Hans Freiherr von
                                                  Khevenhüller</persName> wird als des Kaisers und
                                                  des Erzherzogs Karl Orator in Spanien
                                                  bezeichnet.</note> der kaiserliche Orator in
                                                Konstantinopel, Graf <persName>Joachim von
                                                  Sinzendorf</persName>, der kaiserliche Agent in
                                                Ragusa, <persName>Franz Jurkovich</persName>, waren
                                                auch für <persName>Erzherzog Karl</persName>
                                                  tätig.<note
              n="N.6.2">Es läßt sich dies aus dem
                                                  Umstande erschließen, daß Erzherzog Karl am 7.
                                                  Jänner 1582 dem jüngst gewesenen Orator beim
                                                  türkischen Kaiser, Joachim von Sinzendorff, zu
                                                  seiner Hochzeit ein Trinkgeschirr im Werte von 100
                                                  fl. reichen läßt (Statth.-A., Hofkammerregistr.
                                                  Bl. 10 a). — Jurkovich erhält 1586 ein Gnadengeld
                                                  von Erzherzog Karl (Hofkammerregistr. Bl. 20 b). —
                                                  1588 wird Dr. <persName>Pez</persName> als
                                                  Botschafter in Konstantinopel genannt
                                                  (Hofkammerregistr. Bl. 81 a); 1589 <persName>Paul
                                                  Freiherr von Eizing</persName> als gewesener
                                                  Botschafter (Hofkammerregistr. Bl. 5 a).</note>
                                                Die regen politischen und wirtschaftlichen
                                                Beziehungen Innerösterreichs mit Venedig machten es
                                                erforderlich, daß insbesondere der Orator in Venedig
                                                vom Grazer Hofe häufig in Anspruch genommen wurde.
                                                Als solcher fungierte seit 1567 <persName>Veit von
                                                  Dornberg</persName>, welcher für seine besondere
                                                Mühewaltung <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_007.jpg" n="7"
              xml:id="S.7"/> im Interesse Innerösterreichs
                                                jährlich 200 Star Weizen und 200 Klafter Holz
                                                  bezog.<note
              n="N.7.1">Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1567, Bl. 32 a, 217 a und 1568,
                                                  Bl. 13 b; dem Vorgänger Dornbergs, <persName>Franz
                                                  Freiherrn von Thurn</persName>, ließ Erzherzog
                                                  Karl am 10. November 1564 1000 Klafter Holz
                                                  ausfolgen (Hofkammerregistr. Bl. 70 b). — Zur
                                                  Zeit, als Dornberg 1589 Orator in Rom wird
                                                  (Hofkammerregistr. Bl. 112 a), wird
                                                  <persName>Bernhardin Rosso</persName> als Agent
                                                  (Sekretär) in Venedig genannt (Hofkammerregistr.
                                                  Bl. 37 a); dieser befand sich in dieser Stellung
                                                  noch 1601 (Hofk. 1601 I Nr. 21). — 1595 bewilligte
                                                  <persName>Erzherzog Ferdinand von
                                                  Innerösterreich</persName> dem Grafen
                                                  <persName>Raimund von Thurn</persName>, so lange
                                                  er kaiserlicher Orator in Venedig sein werde, zu
                                                  seiner Besoldung von 100 Dukaten jährlich weitere
                                                  100 Dukaten als Holzgeld (H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Familienarchiv, f. 29). — Für die Zeit 1600-1601
                                                  läßt sich Graf Thurn als kaiserlicher Orator in
                                                  Rom nachweisen; seine dienstlichen Beziehungen zu
                                                  Erzherzog Ferdinand sind aus dem Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1600, VI Nr. 82 (Rep.), 1601 I
                                                  Nr. 21 und X Nr. 5 (Rep.) zu ersehen. — Im
                                                  September 1609 finden wir den kaiserlichen Orator
                                                  zu Venedig, <persName>Georg Fugger</persName>, für
                                                  Erzherzog Ferdinand tätig (H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Familienarchiv, f. 29). — Für die Inanspruchnahme
                                                  des kaiserlichen Orators in Rom sind mehrfach
                                                  Belege vorhanden; so läßt Erzherzog Karl am 17.
                                                  Oktober 1568 durch den Urbaramtmann in Görz dem
                                                  Orator, Graf <persName>Scipio von Arch</persName>,
                                                  115 Kronen übersenden, damit dieser sie in die
                                                  päpstliche Kanzlei als Verehrung zustelle
                                                  (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 163 a).</note>
                                                Nicht selten wurde der Orator in Venedig zur
                                                Vermittlung von Musikern und Sängern herangezogen,
                                                welche der musikliebende Erzherzog aus Italien an
                                                seinen Hof kommen ließ.<note n="N.7.2">Beispiele
                                                  hiefür im Statth.-A., Hofkammerregistr. 1566, Bl.
                                                  68 a, 1567, Bl. 217 b, 1568, Bl. 36 b.</note>
          </p>

          <p>Daß aber trotz der gemeinsamen auswärtigen Vertreter
                                                keine Gewähr für einen dauernd einheitlichen
                                                Charakter der äußeren Politik gegeben war, kam in
                                                manchen Anzeichen unverkennbar zum Ausdruck. So
                                                hielt es Erzherzog Karl für erforderlich, dem
                                                kaiserlichen Orator zu Venedig eine Instruktion
                                                auszustellen, in welcher Weise er die
                                                Angelegenheiten des Erzherzogs und dessen Länder zu
                                                vertreten habe.<note
                n="N.7.3">Instruktion vom 18.
                                                  Februar 1567, gedruckt im <ref
              target="#Quellenanhang">Quellenanhange</ref>.</note> Eines Zusammenhanges
                                                derselben mit den Interessen des Kaisers, einer etwa
                                                erforderlichen Rücksichtnahme auf dieselben wird mit
                                                keinem Worte gedacht. Der Orator erscheint nicht
                                                anders als der Auftragnehmer zweier, beziehungsweise
                                                dreier einander selbständig gegenüberstehender
                                                Herren. Von <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_008.jpg" n="8"
              xml:id="S.8"/> dieser Anschauung bis zur
                                                Bestellung eigener Vertreter war nur ein Schritt,
                                                wie denn auch <persName>Ferdinand von
                                                  Tirol</persName>, dessen Pläne mehrfach jenen des
                                                Kaisers zuwiderliefen, seit 1573 einen besonderen
                                                Agenten am päpstlichen Hofe hielt.<note n="N.8.1">
              <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103841">Hirn, a. a. O. II 83</ref>.</note> Eine
                                                korrespondierende Erscheinung bildete die Bestellung
                                                des Grafen <persName>Bartholomäus Portia</persName>
                                                im Jahre 1573 als "nuntius ordinarius" für die
                                                Länder der Erzherzoge Ferdinand und Karl, des
                                                Herzogs <persName>Albrecht von Bayern</persName> und
                                                des Erzbischofs von Salzburg, ohne daß jedoch diese
                                                Länder aus der Kompetenz des Nuntius am kaiserlichen
                                                Hofe ausgeschieden oder der neue Nuntius dem
                                                letzteren untergeordnet worden wäre. Diese Nuntiatur
                                                wurde indes schon 1583 wieder aufgelöst. Hingegen
                                                ernannte, als die Entwicklung der Kirchenfrage in
                                                Innerösterreich die Herstellung eines ständigen
                                                Verkehrs des Grazer Hofes mit der Kurie nahelegte,
                                                Papst <persName>Gregor XIII.</persName> 1580 einen
                                                "residierenden Nuntius" in Graz, um die Interessen
                                                des päpstlichen Stuhles in Innerösterreich zu
                                                  wahren.<note
              n="N.8.2">Vgl. Starzer, Die Residenz
                                                  der Nuntiatur in Graz, in den Mitt. d. histor.
                                                  Ver. für Steiermark XLI 117; S. 119 Anm. 11 zählt
                                                  er die Nuntien in Graz namentlich auf. 1621 fand
                                                  die Nuntiatur ihr Ende.</note> Doch erst drei
                                                Jahrzehnte später kam es auch zur Bestellung eines
                                                eigenen Agenten Innerösterreichs am Hofe zu Rom, als
                                                welcher 1609 <persName>Alphonso Pico</persName>
                                                aufgenommen wurde.<note n="N.8.3">Am 29. Juli 1609
                                                  läßt Erzherzog Ferdinand dem Agenten Pico eine
                                                  jährliche Provision von 200 Talern beim
                                                  Hofpfennigmeisteramte anweisen; 1615 (15. April)
                                                  wird der Unterhalt desselben mit 300 fl. jährlich
                                                  festgesetzt (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv,
                                                  f. 29). Noch im April 1619 wurde ihm als Agenten
                                                  in Rom die Besoldung angewiesen (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1619, IV Nr. 53).</note>
          </p>

          <p>Die Gefahr einer Lockerung des Einheitsgedankens der
                                                Hausmacht trat nicht nur in der auswärtigen
                                                Vertretung, sondern auch bei der Führung der
                                                österreichischen Stimme auf den Reichstagen hervor.
                                                Obgleich das Gesamthaus nur eine Stimme abgeben
                                                konnte, durfte jeder der Brüder, wenn er dem
                                                gemeinsamen Votum nicht beitreten wollte, ein
                                                Sondergutachten abgeben. Die Schwierigkeit dieses
                                                Verhältnisses bewog Erzherzog Ferdinand zur Bitte an
                                                Kaiser <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_009.jpg" n="9"
              xml:id="S.9"/> Rudolf, ihm und Erzherzog
                                                Karl die "sonderbare Session" auf dem Reichstage zu
                                                  gestatten.<note n="N.9.1">
              <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103837">Hirn, a. a. O. II 77</ref>.</note> Im Jahre 1584
                                                wurde Innerösterreich in die Zahl der Reichsstände
                                                  aufgenommen.<note n="N.9.2">Löbl, Beiträge zur
                                                  Gesch. der kaiserlichen Zentralverwaltung, in den
                                                  Mitt. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung
                                                  XXVII 642.</note>
          </p>

          <p>Wie hieraus zu ersehen ist, bedeutete jede
                                                Meinungsverschiedenheit, jeder Interessengegensatz
                                                zwischen den regierenden Agnaten eine Spannprobe für
                                                das lose, doch nur ideelle Band, welches Tirol und
                                                Innerösterreich mit der Hauptlinie verknüpfte. Für
                                                die Frage, ob sich die Dreieinigkeit für die Dauer
                                                werde aufrecht erhalten lassen, kam es vor allem auf
                                                die Persönlichkeit der drei Herrscher an, auf ihren
                                                guten Willen, sich zu einem gegenseitigen
                                                Einvernehmen zu bequemen. Während die beiden älteren
                                                Brüder, Max und Ferdinand, in ihrer Herrscherzeit
                                                mit kühler Zurückhaltung einander gegenüberstanden
                                                und Ferdinand sich mehrfach, so bei den
                                                Hilfeleistungen für den Türkenkrieg, nichts weniger
                                                als entgegenkommend zeigte, äußerte sich die
                                                schmiegsame Natur Karls in einem merklichen
                                                Anlehnungsbedürfnis an den um ein halbes
                                                Menschenalter reiferen, mit dem kaiserlichen Purpur
                                                bekleideten Bruder. Wie bereits Loserth
                                                hervorgehoben hat, folgte Karl in allen politischen
                                                und kirchlichen Fragen, so lange der Kaiser lebte,
                                                den von diesem gegebenen Weisungen.<note
              n="N.9.3">Loserth, Der Huldigungsstreit nach dem Tode
                                                  Erzherzog Karls II. 1590-1592 in Forschungen zur
                                                  Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Steiermarks
                                                  II/2 S. 8.</note> Hätte Maximilian einen eisernen
                                                Willen besessen, so hätte der Erzherzog tatsächlich
                                                wohl nur als kaiserlicher Statthalter in
                                                Innerösterreich gewaltet. Da aber der Kaiser einen
                                                solchen nicht besaß, mußte es ihm bei der
                                                Unschlüssigkeit seines Wesens willkommen erscheinen,
                                                sein Vorgehen in gemeinsamen Angelegenheiten des
                                                Hauses auf das Einvernehmen mit seinen Brüdern zu
                                                  begründen.<note
                n="N.9.4">Beispiele hiefür bietet
                                                  <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei88kommgoog#page/n62/mode/2up">E. Wertheimer, Zur Geschichte des Türkenkrieges
                                                  Maximilians II. 1565-1566, im Archiv für österr.
                                                  Geschichte LIII 57</ref> und Loserth, Die Reise
                                                  Erzherzog Karls II. nach Spanien, in den Mitt. d.
                                                  histor. Ver. für Steiermark XLIV 167.</note> So
                                                konnte das gute Verhältnis zwischen Max und Karl
                                                ungetrübt aufrecht erhalten bleiben, insbesondere da
                                                sie eine starke <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_010.jpg" n="10" xml:id="S.10"/> Interessengemeinschaft
                                                infolge der ständigen Türkengefahr besaßen.</p>

          <p>Erst nach der Heirat des Erzherzogs Karl mit der
                                                bayrischen Prinzessin <persName>Maria</persName>
                                                verlieh deren energischer Geist der Regierung ihres
                                                Gemahls einen festeren Zug, welcher dem Wiener Hofe
                                                gegenüber um so mehr zutage trat, als dem Erzherzoge
                                                sein Neffe Rudolf, welcher 1576 den kaiserlichen
                                                Thron bestiegen hatte, auch persönlich ferner stand.
                                                So viel man über das rätselhafte und
                                                widerspruchsvolle Wesen des Kaisers urteilen kann,
                                                war seine Gedankenwelt zwar mit
                                                gesamtösterreichischen und imperialistischen Zielen
                                                erfüllt, doch war er durch seinen Hang zur
                                                Weltflucht außer stande, seine Pläne, wenngleich in
                                                ihnen eine gewisse Zielbewußtheit hervortritt, über
                                                bloße Ansätze hinaus zu verwirklichen.<note
              n="N.10.1">Löbl, Die Landesverteidigungsreform im
                                                  ausgehenden 16. Jahrhundert im Zeichen des
                                                  sinkenden dualistischen Staatsbegriffes, im Archiv
                                                  für österr. Geschichte XCVI 64.</note> Tatsächlich
                                                sah sich <persName>Ferdinand von Tirol</persName>
                                                als Senior des Hauses veranlaßt, die Vorsehung für
                                                das Gesamtinteresse des Hauses zu üben, indem er
                                                gemeinsam mit seinem Bruder Karl auf die Regelung
                                                der Nachfolge nach dem kranken Kaiser hinzuwirken
                                                trachtete. Freilich mußte gerade dieser Plan die
                                                Entfremdung des Kaisers von seinen beiden Oheimen
                                                noch verstärken, so daß Karl, als er in dieser
                                                Angelegenheit 1581 Prag auf der Durchreise zweimal
                                                berührte, das erstemal mit dem Kaiser nur flüchtig,
                                                das zweitemal nur durch Mittelspersonen
                                                  verkehrte.<note n="N.10.2">
              <ref target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103854">Hirn, a. a. O. II 96</ref>.</note>
          </p>

          <p>Sehr bezeichnend für die Veränderung in den Beziehungen
                                                zwischen dem kaiserlichen und dem Grazer Hofe
                                                infolge des Thronwechsels ist der Umstand, daß sich
                                                für Erzherzog Karl die Notwendigkeit ergab, einen
                                                eigenen Sollizitator am kaiserlichen Hoflager zu
                                                bestellen, welcher die Aufgabe hatte, die beim
                                                Kaiser anhängigen Geschäfte der
                                                innerösterreichischen Regierung, vor allem die
                                                finanziellen Verbindlichkeiten des Kaisers zu den
                                                türkischen Kriegslasten zu betreiben. In gleicher
                                                Weise ließ auch Ferdinand von Tirol seine
                                                Angelegenheiten durch ständige Agenten in <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_011.jpg" n="11" xml:id="S.11"/> Prag vertreten.<note n="N.11.1">
              <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103845">Hirn, a. a. O. II 87</ref>.</note> So lange
                                                Kaiser Max gelebt hatte, hatte es genügt, den
                                                kaiserlichen Geheimräten und Sekretären ab und zu
                                                einige Fäßchen erlesenen Weines zu senden oder ihnen
                                                bei passenden Gelegenheiten, so namentlich zur
                                                Hochzeitsfeier, ein wertvolles Geschenk zu verehren,
                                                um sie für ihre Dienstleistung im Interesse des
                                                Erzherzogs zu belohnen.<note
              n="N.11.2">Hiefür
                                                  finden sich zahlreiche Beispiele in den
                                                  Hofkammerregistraturbüchern des
                                                  Statthaltereiarchivs vor.</note> Eine
                                                Veranschaulichung der Schwierigkeiten, welche dem im
                                                Jahre 1586 zum Agenten am Kaiserhofe ernannten
                                                Hofsekretär des Erzherzogs Karl, <persName>Johann
                                                  Carsilius Neuphardt</persName> in seiner Stellung
                                                erwuchsen, bietet seine Korrespondenz mit dem Grazer
                                                  Hofe.<note n="N.11.3">H.-, H.- u. St.-A., Österr.
                                                  Akten, Steiermark, f. 20/II. Als Agent
                                                  (Sollizitator) des Erzherzogs Ferdinand von
                                                  Innerösterreich am kaiserlichen Hofe zu Prag,
                                                  beziehungsweise Wien wird 1596 <persName>Tobias
                                                  Vischer</persName>, 1611 <persName>Hans Maximilian
                                                  Finkl</persName>, 1614/15 <persName>Hartmann
                                                  Drach</persName> genannt (H., H.- und St.-A.,
                                                  Familienarchiv, f. 29).</note>
          </p>

          <p>Daß <persName>Rudolf II.</persName> trotz der kühlen
                                                Beziehungen, welche zwischen ihm und seinen
                                                Familienangehörigen herrschten,<note
                n="N.11.4">Über
                                                  das Verhältnis Ferdinands von Tirol zum Kaiser
                                                  vgl. <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103861">Hirn, a. a. O. II 103</ref>.</note> gleichwohl an
                                                der Übung festhielt, in wichtigen Angelegenheiten
                                                des Hauses das Gutachten der Mitglieder desselben
                                                einzuholen, zeigt sein Verhalten in der Heiratsfrage
                                                des Herzogs <persName>Ferdinand von
                                                  Bayern</persName>, eines Bruders der Erzherzogin
                                                Maria, mit <persName>Maria Pettenbeck</persName>
                                                (1588). Auf das Ansuchen der Herzoge Wilhelm und
                                                Ferdinand von Bayern um Genehmigung ihres Vertrages
                                                hinsichtlich der Heirat ließ der Kaiser dem geheimen
                                                Rat Herzog Wilhelms, <persName>Rudolf von
                                                  Haßlang</persName>, mitteilen, er trage an der
                                                Heirat keinen Gefallen, könne dieselbe auch nicht
                                                gutheißen; nachdem sich aber die Sache nun nicht
                                                ändern lasse, habe er gegen die Konfirmation des
                                                Vertrages kein besonderes Bedenken; er "achte aber
                                                daneben darfür, dass I. M<hi
              rend="sup">t</hi> nach
                                                gelegenhait der handlung nit wol anderst gespüren
                                                wölle, als dieselb zuvor mit I. M<hi
              rend="sup">t</hi> herrn vettern und gebruedern, erzherzogen
                                                zu Österreich, zu communicieren". Er wendete sich
                                                demgemäß an seine Oheime <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_012.jpg" n="12"
              xml:id="S.12"/> und Brüder "mit dem ...
                                                gesinnen und begern, E. L. wölle der sachen in der
                                                stille und gehaim gleichergestalt nachdenken und uns
                                                dannen Ir mainung und guetachten ehist
                                                  zueschreiben".<note n="N.12.1">H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  f. 20/II.</note>
          </p>

          <p>Abgesehen von der Lockerung in den persönlichen
                                                Beziehungen zwischen dem Kaiserhofe und dem Hofe zu
                                                Graz wurde für die Stellung Innerösterreichs im
                                                Rahmen der habsburgischen Hausmacht die Lösung der
                                                Frage, wie die Grenzverteidigung gegen die Türken
                                                einzurichten sei, von außerordentlicher Bedeutung
                                                und Tragweite. Obgleich diese Frage die Möglichkeit
                                                geboten hätte, den festesten Zusammenhang zwischen
                                                den Ländern Erzherzog Karls und der habsburgischen
                                                Hauptlinie unter der Oberhoheit der letzteren
                                                herzustellen, gelangte sie in einer Weise zur
                                                Austragung, welche der vollen Verselbständigung
                                                Innerösterreichs auch in militärischer Hinsicht
                                                gleichkam. Die Lauheit und geringe Energie, welche
                                                die Kaiser Max und Rudolf in der Abwehr des
                                                Erbfeindes an den Tag legten, die Erkenntnis der
                                                innerösterreichischen Stände, daß sie zum Schutze
                                                gegen den furchtbaren Gegner fast ausschließlich auf
                                                ihre eigene Kraft angewiesen seien,<note
                n="N.12.2">Wie im steirischen Landtage zu Graz am 12.
                                                  Dezember 1578 ausgeführt wurde, sei die Übernahme
                                                  des Kriegswesens an der windischen und kroatischen
                                                  Grenze darum beschehen, "dass die getreuen lande
                                                  augenscheinlich das verderben vor augen gesehen
                                                  und dass I. M<hi rend="sup">t</hi> sich wenig oder
                                                  schier gar nichts umb diser landsgränizen
                                                  bekommert; niemands ist vorhanden gewesen, der auf
                                                  die aigennutzigkait der haupt- und bevelchsleut
                                                  gesehen" ... (Steierm. L.-A., Landtagshandlungen,
                                                  Bd. 30, 196 a).</note> zwang sie, die Initiative
                                                zu ergreifen und durch die gänzliche Übernahme der
                                                Kriegsverwaltung an der windischen und kroatischen
                                                Grenze eine klare Lage zu schaffen. Durch die
                                                administrative Angliederung des dem Kaiser als König
                                                von Ungarn gehörigen Grenzgebietes und durch die
                                                Aufrichtung des Hofkriegsrates in Graz gelangte die
                                                Direktion des Kriegs- und Grenzwesens trotz aller
                                                formellen Betonung der kaiserlichen Oberhoheit
                                                tatsächlich an den Beherrscher und die Stände
                                                Innerösterreichs.</p>

          <p>Ein unmittelbares Eingreifen des Kaisers in die Regierung
                                                Innerösterreichs wurde durch die Minderjährigkeit
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_013.jpg" n="13"
              xml:id="S.13"/> des Erben beim Tode
                                                Erzherzog Karls unvermeidlich. Freilich mußte er
                                                sich hiezu nicht so sehr als Oberhaupt des Hauses,
                                                denn als einer der durch das Testament Karls
                                                berufenen Gerhaben veranlaßt sehen, weshalb er nur
                                                im Einvernehmen mit diesen ( <persName>Erzherzog
                                                  Ferdinand von Tirol</persName>,
                                                  <persName>Erzherzogin-Witwe Maria</persName> und
                                                  <persName>Herzog Wilhelm von Bayern</persName>)
                                                die Hinterlassenschaft ordnete, indem er zunächst
                                                der Erzherzogin Maria die Direktur der
                                                landesfürstlichen Regierung bis "auf vollständige
                                                der Gerhaben Disposition" übergab, sodann den
                                                  <persName>Erzherzog Ernst</persName>, später
                                                  <persName>Erzherzog Maximilian</persName> zum
                                                Gubernator einsetzte. Doch wurde infolge der
                                                Schwierigkeiten, welche sich durch die Forderung der
                                                innerösterreichischen Stände nach Einbeziehung der
                                                Brucker Pazifikation in die Eidesnotel des
                                                Gubernators ergaben, die kaiserliche Willensmeinung
                                                zum ausschlaggebenden Momente für den Verlauf der
                                                innerpolitischen Entwicklung Innerösterreichs
                                                während der Zwischenregierung. Der Kaiser erließ an
                                                die geheimen Räte in Graz Befehle und diese
                                                berichteten unmittelbar an ihn; an den Kaiser
                                                wendeten sich die Stände um eine Entscheidung und
                                                sein diplomatisches Verhalten war es, welches ein
                                                Hinweggleiten über die Klippe der ständischen
                                                Forderungen ermöglichte. Bei der Übergabe der
                                                Regierung an den Gubernator behielt sich Rudolf vor,
                                                daß über die wichtigsten Sachen sein Gutachten
                                                eingeholt werde, und selbst dem jungen Erbherrn
                                                wurde, als er im Frühling 1595 provisorisch das
                                                "gubernement" übernahm, dieses nur mit der Bedingung
                                                übergeben, daß er "in justizsachen, camerwesen und
                                                kriegsrat auf des kaisers ratification handle". Doch
                                                sobald Erzherzog Ferdinand mündig geworden und in
                                                den Vollbesitz der Herrschergewalt gelangt war, wies
                                                der Kaiser die Beschwerden der Stände mit dem
                                                Bemerken ab, daß die Sache nicht mehr in seiner,
                                                sondern in der Hand des Erzherzogs liege, an welchen
                                                sie sich nunmehr wenden mögen; ebenso mußte die
                                                Gesandtschaft der Stände nach Prag 1601
                                                unverrichteter Dinge zurückkehren, ohne überhaupt
                                                vor den Kaiser gelangt zu sein.<note
                n="N.13.1">Loserth, Der Huldigungsstreit nach dem Tode
                                                  Erzherzog Karls II. von Innerösterreich, in den
                                                  Forschungen zur Verfassungs- und
                                                  Verwaltungsgeschichte II/2; ferner <ref
                target="https://archive.org/stream/aktenundkorresp00losegoog#page/n6/mode/2up">Akten und
                                                  Korrespondenzen zur Gesch. der Gegenreformation in
                                                  Innerösterreich, in Fontes rer. austr. II. Bd. S.
                                                  58, Einl., Kap. 1-3</ref> und <ref target="https://archive.org/stream/aktenundkorresp01losegoog">Bd. 60, Einl., S. XIV
                                                  ff.</ref>
            </note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_014.jpg" n="14" xml:id="S.14"/>
          </p>
          <p>Freilich hätte eine Einmischung Rudolfs schon aus dem
                                                Grunde keinen Erfolg gehabt, weil mit dem
                                                Regierungsantritte des jungen Erbherrn der Einfluß
                                                der Erzherzogin-Mutter zur ungehinderten Geltung
                                                kam, welche schon nach dem Tode ihres Gemahls die
                                                alleinige Regentschaft angestrebt und nur mit
                                                Widerstreben in das Eingreifen des Kaisers sich
                                                gefügt hatte. Mit dem Vorgehen desselben in der
                                                Kirchenpolitik Innerösterreichs nichts weniger als
                                                einverstanden, hatte sie mit allen Mitteln darauf
                                                gedrungen, daß ihr Sohn so bald als möglich zur
                                                Herrschaft gelange, um den seit langem vorbereiteten
                                                Schlag gegen den Protestantismus mit aller Wucht
                                                führen zu können.</p>

          <p>Die Spannung und das Mißtrauen, welches zwischen den
                                                Höfen zu Prag und Graz herrschte, kam gerade damals
                                                in einer wichtigen Frage des Gesamthauses zum
                                                unverhohlenen Ausdruck, in der Frage der Erbteilung
                                                nach dem Tode <persName>Ferdinands von
                                                  Tirol</persName>. Der Kaiserhof und die steirische
                                                Linie standen sich hierin als Parteien gegenüber,
                                                deren Anschauungen in scharfen Gegensatz zu einander
                                                traten, indem die eine auf den Antritt des
                                                ungeteilten Erbes, die andere auf eine Teilung
                                                desselben abzielte. Aus den von beiden Seiten mit
                                                Zähigkeit und Hartnäckigkeit geführten Verhandlungen
                                                ist zu entnehmen, wie schlecht es mit dem
                                                Einheitsgedanken im Hause Habsburg stand.
                                                Schließlich kam nach dem Grundsatze des gleichen
                                                Rechtes der beiden Linien der Prager Vergleich vom
                                                5. Februar 1602 zustande, nach welchem zur Führung
                                                der Regierung ein Gubernator bestellt wurde; diesem
                                                sollte eine Regentschaftsbehörde zur Seite stehen,
                                                zu welcher von jeder der beiden Linien zwei Räte
                                                ernannt werden sollten; bei der Besetzung der
                                                Gubernatorsstelle sollte die österreichische mit der
                                                steirischen Linie alternieren.<note
                n="N.14.1">Hirn,
                                                  Tirols Erbteilung und Zwischenreich 1595-1602, im
                                                  <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei79kommgoog">Archiv für österr.
                                                  Geschichte XCII 271</ref>; vgl. auch Hauke,
                                                  Grundlage des Monarchenrechtes 58 ff.</note>
          </p>

          <p>Als infolge der zunehmenden Erkrankung und
                                                Regierungsunfähigkeit des Kaisers das Interesse des
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_015.jpg" n="15"
              xml:id="S.15"/> Gesamthauses es gebot, eine
                                                Vorsorge zu treffen, ergab sich allerdings ein
                                                Einvernehmen zwischen den Erzherzogen der beiden
                                                Linien, welches zum Vertrage von Wien am 15. April
                                                1606 führte.<note
              n="N.15.1">Vgl. Hauke, a. a. O. S.
                                                  57. Die Erzherzoge verglichen sich dahin, den
                                                  Erzherzog Matthias "Uns und Unserem Haus zum Haupt
                                                  und Säule ... nach Anleitung natürlicher Ordnung
                                                  und weiland Kaiser Ferdinands Disposition zu
                                                  erwählen und mit einhelligem Herzen und Gemüth zu
                                                  bestellen".</note> Doch war in der Folge weder der
                                                  <persName>Deutschmeister Erzherzog
                                                  Maximilian</persName>, noch <persName>Ferdinand
                                                  von Steiermark</persName> mit dem gewaltsamen
                                                Vorgehen des <persName>Matthias</persName> gegen den
                                                Kaiser einverstanden und nur Klugheitsgründe hielten
                                                Erzherzog Ferdinand ab, zugunsten des Kaisers
                                                  einzutreten.<note n="N.15.2">Hurter, Kaiser
                                                  Ferdinand II. V 177 ff., 196 ff., 246 f., 257 ff.;
                                                  Huber, Österr. Geschichte IV 478, 502; Hauke, a.
                                                  a. O. 57 Anm. 42.</note>
          </p>

          <p>Aus der obigen Darstellung ist wohl zu ersehen, wie der
                                                vom Testamente Ferdinands I. geforderte
                                                Einheitsgedanke des Hauses der tatsächlichen
                                                Entwicklung gegenüber sich immer schärfer bloß als
                                                ein "frommer Wunsch" des Ahnherrn erkennbar gab. Die
                                                Erklärung für diese Erscheinung liegt in der
                                                Auffassung, welche die regierenden Erzherzoge aus
                                                den jüngeren Linien von ihrer Herrschergewalt
                                                hatten, indem sie trotz ihrer Stellung im Rahmen der
                                                habsburgischen Hausmacht an dem Begriffe der
                                                Landeshoheit gegenüber Kaiser und Reich prinzipiell
                                                festhielten. Die Erzherzoge sahen sich als die
                                                Herren ihres Landes an, wie sie unter anderem auch
                                                das Privilegium de non appellando et non evocando
                                                für sich beanspruchten. Seit 1564 bildete der
                                                Reichshofrat die Revisionsinstanz nur für an den Hof
                                                gelangende Prozesse aus Nieder- und Oberösterreich,
                                                nicht aber auch aus Innerösterreich und Tirol.<note
                n="N.15.3">Vgl. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 79,
                                                  Anm. 129; <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103836">Hirn, a. a. O. II 78</ref>; Fellner-Kretschmayr,
                                                  Österr. Zentralverwaltung I 157. — Löbl, Beiträge
                                                  zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung,
                                                  in den Mitt. d. Inst. für österr.
                                                  Geschichtsforschung XXVII 635 führt zwar an, daß
                                                  Revisionen der von dem Innsbrucker Geheimrate und
                                                  von der Grazer geheimen Stelle an den kaiserlichen
                                                  Reichshofrat appellierten Gerichtsurteile zur Zeit
                                                  Rudolfs II. erwähnt werden, führt jedoch keinen
                                                  Beleg hiefür an.</note> Wie die im Haus-, Hof- und
                                                Staatsarchiv erliegenden Reichshofratsprotokolle aus
                                                den Jahren 1564-1620 erweisen, stammten die
                                                österreichischen Betreffe, welche in dieser Zeit <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_016.jpg" n="16"
              xml:id="S.16"/> an den Reichshofrat
                                                gelangten, nur aus Österreich ob und unter der
                                                  Enns.<note n="N.16.1">Bei der Feststellung dieser
                                                  wichtigen Frage wurde mir von Seite des Haus-,
                                                  Hof- und Staatsarchives ein so weitgehendes
                                                  Entgegenkommen bewiesen, daß ich mich zu
                                                  besonderem Danke verpflichtet erachte.</note>
          </p>

          <p>So erscheinen denn die Herrscher aus den Seitenlinien von
                                                allem Anfange an mit einer souveränen, nur durch
                                                eine moralische Verpflichtung gegen das Gesamthaus
                                                eingeschränkten Machtvollkommenheit ausgestattet,
                                                eine Verpflichtung, die indes auch das Recht zur
                                                Einflußnahme auf die gemeinsamen Angelegenheiten des
                                                Hauses in sich schließt, so daß sie sich in
                                                Wirklichkeit nicht als eine Minderung, sondern
                                                vielmehr als eine Erweiterung ihrer Einflußsphäre
                                                  kundgab.<note
              n="N.16.2">Vgl. hingegen Hauke, a.
                                                  a. O. S. 56, welcher die durch die Hausordnung vom
                                                  Jahre 1554 geschaffene rechtliche Situation wie
                                                  folgt beurteilt: "Wenn auch zugegeben werden muß,
                                                  daß der Inhalt des Teilungsaktes bis an die
                                                  äußerste Grenze reicht, die dem Begriffe der
                                                  Verwaltungsteilung (Auszeigung) gesteckt ist, so
                                                  bringt sich doch das Wesen einer solchen in der
                                                  Anerkennung einer vom Ältesten zu übenden, wenn
                                                  auch noch so beschränkten Hausgewalt einigermaßen
                                                  zur Geltung. Gerade in diesem Momente ist der
                                                  wesentliche Unterschied gelegen, der zwischen den
                                                  älteren durch die Neuberger Teilung geschaffenen
                                                  und der durch die Hausordnung von 1554 ins Leben
                                                  gerufenen Linien obwaltet. Dieser Tatbestand darf
                                                  nicht verkannt werden, wenngleich sich nicht in
                                                  Abrede stellen läßt, daß die Handhabung dieser
                                                  Hausgewalt keineswegs in strammer Weise erfolgt
                                                  ist."</note> Halten wir uns vor Augen, daß schon
                                                vordem Innerösterreich und in noch höherem Maße
                                                Tirol eine historische Sonderentwicklung unter dem
                                                Zusammenwirken ständisch-territorialer Bestrebungen
                                                mit einer Reihe sie begünstigender äußerer Umstände
                                                aufzuweisen hatte, ferner wie wenig noch sich die
                                                administrative Verknüpfung durch
                                                  <persName>Maximilian I.</persName> und
                                                  <persName>Ferdinand I.</persName> zu einem
                                                Gesamtorganismus hatte einleben können — die
                                                Verknüpfung Tirols war überhaupt nur eine sehr lose
                                                gewesen —, so kann man wohl sagen, daß infolge der
                                                Teilung nach dem Tode Ferdinands I. die Auflösung
                                                der habsburgischen Monarchie in mehrere einander
                                                völlig fremd gegenüberstehende Staatswesen
                                                unaufhaltsam gewesen wäre, hätte nicht die durch
                                                zufällige Ereignisse sich vollziehende <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_017.jpg" n="17" xml:id="S.17"/> Restringierung des Hauses
                                                auf eine Linie diese Entwicklung abgeschnitten.</p>
          <p>Unter diesem Gesichtspunkte vermag man erst die
                                                weitgehende Bedeutung zu würdigen, die der Schaffung
                                                von Zentralbehörden für Innerösterreich durch
                                                Erzherzog Karl innewohnt, durch welche die
                                                verschiedenen Länder dieses Gebietes zu einem
                                                einheitlichen, von der übrigen Hausmacht gesonderten
                                                Verwaltungsorganismus zusammengefaßt wurden.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>Kapitel 2. Die Organisation des Hofstaates der
                                                Erzherzoge Karl und Ferdinand in Graz.</head>
          <note n="N.17.1">Vgl. Thiel, Der Hofstaat des Erzherzogs
                                                Karl von Innerösterreich vor seiner selbständigen
                                                Regierung in: Blätter zur Geschichte und Heimatkunde
                                                der Alpenländer IV Nr. 88.</note>
          <p>Der Hofstaat der Erzherzoge Karl und Ferdinand von
                                                Innerösterreich ist im großen und ganzen auf der
                                                Grundlage der von Kaiser Ferdinand I. erlassenen
                                                Hofstaatsordnungen und Instruktionen für die
                                                einzelnen Hofwürdenträger eingerichtet worden. Doch
                                                wie ja die kaiserlichen Ämter selbst, wenn sie auch
                                                ihren wesentlichen Charakter bis in die Zeit Maria
                                                Theresias unverändert erhalten haben, einen
                                                fortdauernden Entwicklungsprozeß aufweisen, so zeigt
                                                auch der Hofstaat zu Graz einige den besonderen
                                                Verhältnissen angepaßte Eigentümlichkeiten, deren
                                                wesentlichste in der wenigstens zeitweisen, aus der
                                                bescheideneren Stellung des Hofes sich ergebenden
                                                Zusammenziehung einiger Ämter bestand.</p>

          <p>Eine Instruktion für den Obersthofmeister am
                                                innerösterreichischen Hofe ist weder aus der Zeit
                                                Erzherzog Karls, noch seines Nachfolgers vorhanden.
                                                An der Spitze des Sammelkodex der von Karl bei
                                                seinem Regierungsantritte erlassenen Amtsordnungen
                                                befindet sich bloß eine Hofgesindeordnung, welche
                                                jene Artikel aus der Instruktion des
                                                Obersthofmeisters enthält, die auf die Überwachung
                                                des Hofpersonals Bezug nehmen. Die betreffenden
                                                Bestimmungen sind mit einigen Auslassungen wörtlich
                                                aus der Hofstaatenordnung vom 1. Jänner 1537
                                                übernommen und die wenigen Änderungen an ihnen nur
                                                dadurch veranlaßt, daß dem erzherzoglichen <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_018.jpg" n="18"
              xml:id="S.18"/> Obersthofmeister bis zum
                                                Jahre 1571 auch das Amt des Hofmarschalls zufiel und
                                                ihm daher auch der Hofprofoß unterstand.<note
                n="N.18.1">Die Hofgesindeordnung (H.-, H.- u.
                                                  St.-A., Kopialbuch der Instruktionen Erzherzog
                                                  Karls, Bl. 1-4) besteht aus folgenden Abschnitten
                                                  der Hofstaatenordnung vom Jahre 1537 (<ref
                target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;scale=3.33&amp;rotate=&amp;page=126">Fellner-Kretschmayr I/2 S. 117</ref>): aus der
                                                  Ordnung für den Obersthofmeister Abschnitt 7 bis
                                                  11, 13, 14 (mit Auslassung des ersten Satzes
                                                  betreffend die pünktliche Bezahlung des
                                                  Hofgesindes), 21, 22 (mit dem Zusatze, die
                                                  Einhaltung der Fasttage zu überwachen), 23 bis 25;
                                                  aus der Ordnung für den Hofmarschall Abschnitt 2,
                                                  8 bis 11, 14, 20. Ebenso stimmt die im Rahmen der
                                                  Hofgesindeordnung enthaltene Hofprofoßenordnung
                                                  mit jener in der Hofstaatsordnung vom Jahre 1537
                                                  überein (<ref
                target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;scale=3.33&amp;rotate=&amp;page=133">Fellner-Kretschmayr I/2 S. 124</ref>); doch fehlt
                                                  der Schlußsatz: Und er soll sein trabharnasch ...
                                                  fueren; statt hofwesens (Z. 28) heißt es
                                                  haimbwesens. Der Schluß der Hofgesindeordnung
                                                  enthält in wesentlich gleichem Wortlaute mit der
                                                  <ref
                target="/o:repat.1537-hofkammerordnung">Hofkammerordnung vom 1. September 1537</ref>
                                                  (<ref
              target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;scale=3.33&amp;rotate=&amp;page=258">Fellner-Kretschmayr 1/2 S. 249, Abschnitt 2,
                                                  Zeile 21-35</ref>) das Verbot, daß die
                                                  erzherzoglichen Räte, Beamten und Diener
                                                  Provisionen oder Dienstgelder von fremden Fürsten,
                                                  Herren oder Städten annehmen, noch sich an
                                                  Handelsgeschäften beteiligen.</note> Als
                                                  <persName>Kaspar von Herberstein</persName> 1572
                                                starb, folgte ihm <persName>Georg von
                                                  Khevenhüller</persName> als Obersthofmeister,
                                                welcher seit 1571 als Oberstkämmerer fungiert hatte
                                                und bis zur Ernennung <persName>Wolf von
                                                  Stubenbergs</persName> zum Oberstkämmerer 1575
                                                beide Ämter verwaltet haben dürfte. Als sich
                                                Khevenhüller 1580 mit Genehmigung des Erzherzogs vom
                                                Hofe zurückzog, blieb das Obersthofmeisteramt
                                                unbesetzt und wurde bis zum Tode des Erzherzogs Karl
                                                durch den Hofmarschall <persName>Hans Ambros Grafen
                                                  Thurn</persName> verwaltet.<note
              n="N.18.2">Da um
                                                  diese Zeit auch Stubenbergs Rücktritt vom
                                                  Oberstkämmereramte in Frage stand (vgl. Loserth,
                                                  Akten und Korrespondenzen, Bd. 50, S. 721 Anm. 1:
                                                  Schreiben des Hofkanzlers
                                                  <persName>Schranz</persName> an den Herzog
                                                  <persName>Wilhelm von Bayern</persName> 1582,
                                                  welches auf die etwaige Nachfolge nach Stubenberg
                                                  Bezug nimmt), ist zweifellos das religiöse
                                                  Bekenntnis Khevenhüllers und Stubenbergs als
                                                  Anstoß zur Personalkrise anzusehen. Der letztere
                                                  verblieb zwar in seiner Stellung bei Hofe, jedoch
                                                  mit den Funktionen des unbesetzt gebliebenen
                                                  Obersthofmeisteramtes wurde nicht er, sondern der
                                                  als Katholik und Vertrauensmann der Erzherzogin
                                                  Maria (vgl. den Brief des Herzogs Wilhelm von
                                                  Bayern an ihn bei Hurter I 647) bevorzugte
                                                  Hofmarschall <persName>Graf Thurn</persName>
                                                  betraut (vgl. Statth.-A., Hofkammer 1586, III Nr.
                                                  73, 1588 VII Nr. 43 u. a.; Hurter II 269). Wohl um
                                                  das persönliche Empfinden Stubenbergs zu schonen,
                                                  wurde ihm sein Rang vor Thurn belassen, auch als
                                                  dieser 1587 vom Hofmarschallamte zurücktrat und
                                                  lediglich als Geheimrat den Wirkungskreis eines
                                                  Obersthofmeisters ausübte. So führen die
                                                  Hofstaatsverzeichnisse aus den Jahren 1587 und
                                                  1590 Stubenberg an der Spitze, Thurn nach ihm
                                                  an.</note> Unter Erzherzog Ferdinand <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_019.jpg" n="19"
              xml:id="S.19"/> erscheint
                                                  <persName>Balthasar von Schrattenbach</persName>
                                                gleichzeitig als Obersthofmeister und
                                                  Oberstkämmerer.<note
              n="N.19.1">Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1611.</note> Erst
                                                nach dem Rücktritte Schrattenbachs 1615<note
              n="N.19.2">Statth.-A., Hofkammerakten 1615 VI Nr.
                                                  11.</note> wurden die Ämter wieder getrennt, indem
                                                  <persName>Hans Ulrich Freiherr von
                                                  Eggenberg</persName> zum Obersthofmeister,
                                                  <persName>Balthasar von Thannhausen</persName> zum
                                                Oberstkämmerer ernannt wurde.<note
                n="N.19.3">Vgl.
                                                  Menčik, <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n490/mode/2up">Archiv
                                                  für österr. Gesch. LXXXVII, S. 474</ref>;
                                                  Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1619 in der Wiener
                                                  Hofbibl., Hs. Nr. 8102.</note>
          </p>
          <p>Eine wichtige Obliegenheit des Obersthofmeisters, die
                                                Oberaufsicht über die Geldgebarung der verschiedenen
                                                Hofämter, erforderte gerade am Grazer Hofe eine
                                                besondere Aufmerksamkeit, da die ewig mißliche
                                                finanzielle Lage desselben eine bis zu den kleinsten
                                                Summen herab sich erstreckende Genauigkeit der
                                                Verrechnung erforderte. Über den Anteil des
                                                Obersthofmeisters an den Regierungsgeschäften als
                                                Mitglied des geheimen Rates wird an anderer Stelle
                                                gesprochen werden.</p>

          <p>Wie bereits hervorgehoben wurde, wurde ein eigener
                                                Hofmarschall erst zur Zeit bestellt, als Erzherzog
                                                Karl dauernd in Graz Residenz nahm. Eine Instruktion
                                                für ihn aus der Zeit Karls ist nicht überliefert
                                                worden, doch kann angenommen werden, daß jene,
                                                welche Erzherzog Ferdinand 1611 für den angehenden
                                                Hofmarschall <persName>Bernhardin Freiherrn von
                                                  Herberstein</persName> erließ, schon vordem in
                                                Geltung gewesen sei. Für die Abfassung derselben
                                                diente die Hofmarschallsinstruktion König
                                                Maximilians II. vom 18. Mai 1564<note
                n="N.19.4">Gedruckt bei <ref
              target="https://archive.org/stream/dasobersthofmar02viengoog">Strobl-Albeg, Das Obersthofmarschallamt Sr. k. u.
                                                  k. Apostol. Majestät, in A. Dopsch, Forschungen zu
                                                  inneren Geschichte Österreichs, Heft 4, S.
                                                  134</ref>.</note> als Vorlage, es ist aber
                                                zweifellos, daß hiebei auch der Instruktionsentwurf,
                                                welchen Menčik<note
                n="N.19.5">Menčik, Beiträge zur
                                                  Geschichte der kaiserlichen Hofämter, in <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n511/mode/2up">Archiv
                                                  für österr. Geschichte LXXXVII 495</ref>, druckt
                                                  den Entwurf ab.</note> etwa auf den Mai 1561
                                                datieren wollte, der jedoch, wie Strobl-Albeg<note n="N.19.6">
              <ref
              target="https://archive.org/stream/dasobersthofmar02viengoog">a. a.
                                                  O. S. 138</ref>.</note> zeigt, noch vor der
                                                Reichshofratsordnung 1559 entstanden sein muß, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_020.jpg" n="20"
              xml:id="S.20"/> herangezogen worden
                                                  ist.<note
                n="N.20.1">Die von Erzherzog Ferdinand
                                                  am 24. Oktober 1611 erlassene
                                                  Hofmarschallsinstruktion ist enthalten im Cod.
                                                  fol. germ. Nr. 165 des Budapester Nationalmuseums,
                                                  Bl. 8a-12a. Die Abweichungen der von Maximilian
                                                  II. erteilten Instruktion vom Jahre 1564 gegenüber
                                                  dem von Menčik mitgeteilten Entwurfe verzeichnet
                                                  <ref
                target="https://archive.org/stream/dasobersthofmar02viengoog">Strobl-Albeg S.
                                                  138</ref>. Die Instruktion vom Jahre 1611
                                                  unterscheidet sich in folgenden Punkten von jener
                                                  des Jahres 1564:<lb/> a) im Abschnitte 13 fehlt
                                                  die Wendung: neben gedachtem unseren hofmeister
                                                  (Zeile 4 bei Strobl-Albeg);<lb/> b) der Abschnitt
                                                  15 erscheint nach dem Muster des
                                                  Instruktionsentwurfes eingeleitet (vgl. <ref
              target="https://archive.org/stream/dasobersthofmar02viengoog">Strobl-Albeg S.
                                                  138</ref>);<lb/> c) der Abschnitt 16 weist eine
                                                  besondere Fassung auf (s. oben im Texte) ;<lb/> d)
                                                  im Abschnitte 17 heißt es ebenfalls dem
                                                  Instruktionsentwurfe entsprechend stallmeister
                                                  statt stabelmeister;<lb/> e) in den Abschnitten
                                                  19, 20, 23 finden sich geringfügige Einschübe
                                                  vor;<lb/> f) Abschnitt 23 fehlt.<lb/> Die
                                                  Abschnittsnummern werden nach Strobl-Albeg
                                                  angeführt.</note> Eine Neuerung bringt bloß der
                                                Abschnitt 16 der Grazer Ordnung, in welchem der
                                                Vorgang bei Streitigkeiten zwischen dem Hofgesinde
                                                der verschiedenen Mitglieder der erzherzoglichen
                                                Familie geregelt wird, indem sich der Erzherzog die
                                                Entscheidung selbst vorbehielt.<note n="N.20.2">Nach
                                                  der Maximilianschen Instruktion hatte bei
                                                  Streitigkeiten zwischen seinem und dem
                                                  kaiserlichen Hofgesinde der kaiserliche
                                                  Hofmarschall, bei solchen zwischen seinem und
                                                  seiner Gemahlin Hofgesinde sein Hofmarschall zu
                                                  entscheiden.</note>
          </p>

          <p>Die Titulatur des Hofmarschalls am Grazer Hofe weist die
                                                Bezeichnung "Obrist" nicht regelmäßig auf. Wie dem
                                                kaiserlichen Hofmarschall oblag auch ihm die Übung
                                                der Gerichtsbarkeit über das Hofgesinde und die
                                                Aufrechterhaltung der Disziplin als seine
                                                  Hauptaufgabe.<note
                n="N.20.3">Über den
                                                  Wirkungskreis des kaiserlichen Hofmarschalls in
                                                  dieser Zeit vgl. <ref target="https://archive.org/stream/dasobersthofmar02viengoog">Strobl-Albeg S. 52 ff.</ref>

            </note> Bekanntlich
                                                gehörte am kaiserlichen Hofe der Hofmarschall
                                                mindestens seit dem Regierungsantritte Rudolfs II.
                                                nicht mehr dem geheimen Rate an. Dem entspricht, daß
                                                der Hofmarschall Erzherzog Karls, <persName>Pangraz
                                                  von Windischgrätz</persName>, bloß als Hofrat
                                                einen staatlichen Wirkungskreis übte;<note
              n="N.20.4">Am 5. August 1579 wird
                                                  <persName>Pankraz von Windischgrätz</persName> als
                                                  gewesener Obersthofmarschall bezeichnet
                                                  (Statth.-A., Hofkammerakten 1579 IX 38); im Juli
                                                  1578 fungiert er noch als solcher (Hofkammerakten
                                                  1578 VII 57).</note> hingegen gelang es <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_021.jpg" n="21"
              xml:id="S.21"/> seinem Nachfolger,
                                                  <persName>Hans Ambros Grafen von Thurn</persName>,
                                                in den geheimen Rat aufgenommen zu werden.<note
              n="N.21.1">Er wird am 14. Jänner 1581 als geheimer
                                                  Rat, Obersthofmarschall und Landeshauptmann in
                                                  Krain angeführt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl.
                                                  6a); als Rat und Hofmarschall schon am 28. April
                                                  1580 (Hofkammerakten 1580 IV 53). Das
                                                  Hofstaatsverzeichnis Erzherzog Karls vom Jahre
                                                  1590 bezeichnet ihn bloß als geheimen Rat; vom
                                                  Amte eines Hofmarschalls trat er im Juli 1587
                                                  zurück (Hofkammerregistr. 1587, Bl. 102 a).</note>
                                                Der Hofmarschall <persName>Hans Graf
                                                  Ortenburg</persName> (seit 1587) sowie jene
                                                Erzherzog Ferdinands, <persName>Jakob Freiherr von
                                                  Breyner</persName>, <persName>Hans Jakob Freiherr
                                                  von Kienburg</persName> und <persName>Bernhardin
                                                  Freiherr von Herberstein</persName>, werden bloß
                                                als erzherzogliche Räte bezeichnet.<note n="N.21.2">Hofkammerregistr. 1588, Bl. 39b (hinsichtlich
                                                  Ortenburgs), Hofstaatsverzeichnis Erzherzog
                                                  Ferdinands vom Jahre 1611 (hinsichtlich
                                                  Herbersteins), ferner Hofkammerakten 1597 VIII Nr.
                                                  1, 1607 IV Nr. 92 (hinsichtlich Breyners und
                                                  Kienburgs); erst in seinem letzten Dienstjahre
                                                  erscheint Breyner als geheimer Rat (Hofkammerakten
                                                  1601 I Nr. 71).</note>
          </p>

          <p>Als Ferdinand II. seine Hofhaltung nach Wien zog,
                                                Innerösterreich jedoch als ein gesondertes
                                                Verwaltungsgebiet auch fernerhin bestehen blieb,
                                                ergab sich als eine Folge des ausgedehnten
                                                Wirkungskreises des Hofmarschalls, welcher über den
                                                Hofdienst hinaus mehrfach in das öffentliche Leben
                                                reichte, die Notwendigkeit, zur Versehung gewisser
                                                Funktionen des Hofmarschalls, so hinsichtlich der
                                                Hofgewerbe und der Hofquartiere, für Innerösterreich
                                                einen Verwalter dieses Amtes zu ernennen, welcher
                                                vom Hofmarschall in Wien durchaus unabhängig war.
                                                Als solchen lernen wir 1625 den
                                                innerösterreichischen Regimentsrat <persName>Hans
                                                  Wilhelm Freiherrn von Gäller</persName>
                                                  kennen,<note
              n="N.21.3">In diesem Jahre hat Gäller
                                                  über eine Beschwerde der bürgerlichen Schneider in
                                                  Graz gegen die Hofschneider in der Stadt (21 an
                                                  der Zahl) zu entscheiden. (Regierungsakten,
                                                  Expeditum 1625 IV Nr. 17 und 18.) — Bekanntlich
                                                  erloschen die Hoffreiheiten erst mit dem Tode des
                                                  ausstellenden Herrschers oder des beteilten
                                                  Handwerkers.</note> späterhin (seit 1626)
                                                regelmäßig Mitglieder der Familie Herberstein.<note n="N.21.4">1626 <persName>Christoph Moritz
                                                  Freiherr von H.</persName>, 1638 <persName>Johann
                                                  Maximilian Freiherr von H.</persName>, 1681
                                                  <persName>Georg Siegmund Graf von
                                                  H.</persName>
            </note>
          </p>

          <p>Während am kaiserlichen Hofe bis zur Zeit des Kaisers
                                                Matthias das Amt des Oberstkämmerers als dritte <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_022.jpg" n="22"
              xml:id="S.22"/> Hofwürde in der Rangordnung
                                                  galt,<note
                n="N.22.1">Vgl. <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n480/mode/2up">Menčik,
                                                  a. a. O. S. 464</ref>.</note> erscheint es am Hofe
                                                zu Graz im Range unmittelbar nach dem
                                                Obersthofmeisteramte. Die Erklärung hiefür liegt in
                                                dem Umstande, daß der Hofstaat, welchen Erzherzog
                                                Karl 1562 erhielt, überhaupt keinen Hofmarschall
                                                aufwies, wodurch der Oberstkämmerer an die zweite
                                                Stelle vorrückte. Dieser Rang blieb ihm aber auch
                                                dann gewahrt, als 1571 ein Hofmarschall ernannt
                                                wurde, welcher sich hiedurch an die dritte Stelle
                                                verwiesen sah. Auf den ersten Oberstkämmerer
                                                Erzherzog Karls, <persName>Kaspar Freiherrn von
                                                  Vels</persName>, Herrn von Schenkenburg, folgte
                                                1568 der bisherige Hofkammerpräsident und
                                                rangälteste Kämmerer <persName>Kaspar Freiherr von
                                                  Preiner</persName>,<note
              n="N.22.2">Er erscheint
                                                  nur als geheimer Rat und Kämmerer, nicht als
                                                  Oberstkämmerer bezeichnet; am 14. April 1570 ist
                                                  er noch im Dienste, am 20. Mai d. J. wird er als
                                                  gestorben bezeichnet (Hofkammerregistr. 1570, Bl.
                                                  66 und 76).</note> sodann 1571 <persName>Georg
                                                  Freiherr von Khevenhüller-Aichlberg</persName>,
                                                welchem am 10. Jänner d. J. eine Instruktion erteilt
                                                  wurde,<note n="N.22.3">H.-, H.- u. St,-A.,
                                                  Instruktionen Erzherzog Karls Bl. 116; die
                                                  Instruktion wurde am 31. Dezember 1575 auf den
                                                  Stubenberger umgefertigt.</note> diesem 1575
                                                  <persName>Wolf Herr von Stubenberg</persName>, der
                                                nach dem Rücktritte Khevenhüllers als
                                                Obersthofmeister (1580) die erste Stelle am Hofe
                                                einnahm. So führt das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre
                                                1590, ohne einen Obersthofmeister zu erwähnen, ihn
                                                an der Spitze als geheimen Rat und Oberstkämmerer
                                                an. Auch der Vereinigung der beiden obersten Ämter
                                                unter Erzherzog Ferdinand in der Person
                                                  <persName>Balthasars von Schrattenbach</persName>
                                                und ihrer Trennung seit 1615 wurde schon gedacht.
                                                Als Ferdinand II. 1619 den Kaiserthron bestieg, ging
                                                die Rangordnung der Hofwürden, wie sie am Grazer
                                                Hofe bestanden hatte, auf den Wiener Hof über, so
                                                daß seither auch der kaiserliche Oberstkämmerer dem
                                                Obersthofmarschalle im Range vorgeht.</p>

          <p>Die bevorzugte Stellung der Oberstkämmerer in Graz gibt
                                                die Erklärung, daß sie, von einer einzigen Ausnahme
                                                  abgesehen,<note
              n="N.22.4">Balthasar von
                                                  Schrattenbach 1596—1615.</note> regelmäßig
                                                Mitglieder des geheimen Rates waren, während dies am
                                                kaiserlichen Hofe vor 1619 nicht der Fall war. <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_023.jpg" n="23" xml:id="S.23"/>
          </p>

          <p>Die Instruktion, mit welcher Erzherzog Karl den
                                                Wirkungskreis des Oberstkämmereramtes umschrieb, ist
                                                inhaltlich in wesentlicher Übereinstimmung mit der
                                                Instruktion und Ordnung für den Oberstkämmerer
                                                Maximilians II. vom 2. März 1562,<note
                n="N.23.1">Gedruckt von <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n533/mode/2up">Menčik,
                                                  a. a. O. S. 517</ref>.</note> formell jedoch
                                                durchaus selbständig. Ausdrücklich wird auf die
                                                Gleichheit des Dienstes mit jenem am Wiener und
                                                Innsbrucker Hofe verwiesen.</p>

          <p>Für das Amt des Oberststallmeisters erließ Erzherzog Karl
                                                1569 eine Instruktion, als <persName>Wolf von
                                                  Stubenberg</persName> hiezu ernannt wurde;<note
              n="N.23.2">H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
                                                  Erzherzog Karls, Bl. 106; nach einem Seitenvermerk
                                                  wurde die Instruktion am 13. Jänner 1575 auf
                                                  <persName>Georg Ruprecht von
                                                  Herberstein</persName> umgefertigt.</note>
                                                inhaltlich und formell gleicht sie im wesentlichen
                                                jener, welche König Maximilian II. im Mai 1561
                                                erteilt haben dürfte,<note
                n="N.23.3">Gedruckt von
                                                  <ref
                target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n540/mode/2up">Menčik, a. a. O. S. 524</ref>.
                                                  Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 139 erwähnt eine
                                                  Instruktion für den kaiserlichen
                                                  Oberststallmeister vom 1. Februar 1572 und
                                                  verweist hiebei auf <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n529/mode/2up">Menčik S.
                                                  513</ref>; die dort angeführte Ordnung bezieht
                                                  sich nicht auf den Oberststallmeister, sondern auf
                                                  den Stabelmeister.</note> weicht jedoch insoferne
                                                ab, als sie jede Bezugnahme auf ein Eingreifen des
                                                Hofmarschalls ausschaltet, dessen Funktion ja damals
                                                am Hofe zu Graz durch den Obersthofmeister ausgeübt
                                                wurde. Als der Stubenberger 1575 Oberstkämmerer
                                                wurde, folgte ihm <persName>Georg Ruprecht Freiherr
                                                  von Herberstein</persName> als Oberststallmeister,
                                                welchem die Instruktion in gleichem Wortlaute
                                                mitgeteilt wurde, obwohl damals bereits das
                                                Hofmarschallamt eingerichtet worden war. Hingegen
                                                wurde in den Schlußabschnitt der Instruktion, die
                                                Erzherzog Ferdinand am 6. November 1595 seinem
                                                Oberststallmeister <persName>Bernhardin Freiherrn
                                                  von Herberstein</persName> ausstellte, eine
                                                Bestimmung eingeschoben, welche die Dienstbezüge
                                                desselben regelte; er sollte monatlich 60 fl. 40 kr.
                                                erhalten, außerdem das Futter für vier Pferde.<note
              n="N.23.4">Budapester Nationalmuseum, Cod. fol.
                                                  germ. 165, Bl. 81 a.</note> Die Instruktion wurde
                                                am 1. Jänner 1613 für <persName>Johann Jakob Khißl
                                                  Freiherrn von Kaltenbrunn</persName> erneuert<note
              n="N.23.5">Hofbibliothek in Wien, Hs. Nr.
                                                  8224.</note> und blieb auch, als Ferdinand II.
                                                Kaiser wurde, die Grundlage für den Wirkungskreis
                                                des kaiserlichen <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_024.jpg" n="24"
              xml:id="S.24"/> Oberststallmeisters, für
                                                welchen es, wie die kommissionellen Erhebungen im
                                                Jahre 1651 feststellten, an einer Neuausfertigung
                                                bis dahin gemangelt hatte.<note n="N.24.1">
              <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n492/mode/2up">Menčik,
                                                  a. a. O. S. 476</ref>.</note>
          </p>

          <p>Hauptsächlich auf die Tätigkeit des Oberststallmeisters
                                                nahm die Fuhrordnung Bezug, welche Erzherzog Karl
                                                1571 erließ und 1575 erneuerte, indem die
                                                Durchführung des Reisetransportes dem
                                                Oberststallmeister oblag.<note n="N.24.2">H.-, H.-
                                                  u. St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl.
                                                  158.</note> Auch in der Ordnung für den
                                                Oberstkämmerer wird des Oberststallmeisters
                                                Erwähnung getan, da dieser im Felde an Stelle des
                                                ersteren den unmittelbaren Dienst um die Person des
                                                Fürsten zu üben hatte. Diese Funktion läßt es
                                                erklärlich erscheinen, weshalb Erzherzog Karl im
                                                Feldzuge nach Ungarn 1566 gerade seinen
                                                Oberststallmeister <persName>Karl Ludwig von
                                                  Zelking</persName> zu seinem Feldmarschall
                                                ernannte. In dem persönlichen Vertrauen des
                                                Herrschers zu Zelking war es begründet, daß dieser
                                                als Geheimrat erscheint, während seine Nachfolger
                                                bloß als Räte, <persName>Bernhardin von
                                                  Herberstein</persName> als Kriegsrat angeführt
                                                werden.</p>

          <p>Auf die den vier obersten Würden des engeren Hofstaates
                                                unterstehenden Ämter und Organe einzugehen, kann
                                                wohl unterlassen werden, da hierin im großen und
                                                ganzen Gleichförmigkeit mit dem kaiserlichen
                                                Hofstaate bestand.<note
                n="N.24.3">Vgl. über die
                                                  Gliederung des kaiserlichen Hofstaates <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n492/mode/2up">Menčik,
                                                  a. a. O.</ref>

            </note> Es sei bloß hervorgehoben,
                                                daß die Ämter des Stabel- und Küchenmeisters unter
                                                Erzherzog Karl vereinigt waren und daß der Stabel-
                                                und Küchenmeister <persName>Hans Viktor von
                                                  Stamp</persName> und nach ihm <persName>Mathes
                                                  Wurmbrandt</persName> als Hofräte auch Anteil an
                                                den Regierungsgeschäften hatten
                                                (Hofstaatsverzeichnis 1574).<note
              n="N.24.4">Auch am
                                                  kaiserlichen Hofe fungiert der Stabelmeister
                                                  <persName>Gabriel Strain von
                                                  Schwarzenau</persName> als Hofrat
                                                  (Hofstaatsverzeichnis Rudolfs II. 1576,
                                                  Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 192).</note> Nach
                                                dem Rücktritte Wurmbrandts (1583)<note
              n="N.24.5">Statth.-A., Hofkammerakten 1583, III 37. Vgl.
                                                  Zwiedinek, Das reichsgräflich Wurmbrandtsche
                                                  Familienarchiv zu Steyersberg, in Veröffentl. d.
                                                  histor. Landesk. II 26.</note> wurden die Ämter
                                                wieder getrennt, obzwar die Hofstaatsverzeichnisse
                                                1590 und 1596 bloß den Stabelmeister
                                                  <persName>Khopinski</persName>, aber keinen
                                                Küchenmeister anführen. Doch läßt sich <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_025.jpg" n="25"
              xml:id="S.25"/> als der letzte
                                                Küchenmeister des Erzherzogs <persName>Karl Hans
                                                  Raidhaupt</persName> nachweisen, welcher am 24.
                                                Mai 1591 mit einer Abfertigung von 1000 fl.
                                                verabschiedet wurde.<note
              n="N.25.1">Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1591, Bl. 35 b.</note>
                                                Vielleicht wurde unter Erzherzog Ferdinand
                                                anfänglich das Küchenmeisteramt durch den
                                                Stabelmeister versehen,<note
                n="N.25.2">Hiefür
                                                  spricht, daß die für beide Ämter gemeinsame
                                                  Instruktion vom 1. Mai 1565 in die unter Erzherzog
                                                  Ferdinand angelegte Sammlung der Hofordnungen
                                                  übernommen wurde (Cod. 165 fol. germ. des
                                                  Budapester Nationalmuseums, Bl. 104). Die
                                                  Instruktion vom Jahre 1565 ist für <persName>Hans
                                                  Viktor von Stamp</persName> ausgestellt und im
                                                  Sammelbande der Instruktionen Erzherzog Karls Bl.
                                                  50 enthalten. Gegenüber der
                                                  Stabelmeisterinstruktion Maximilians II., gedruckt
                                                  von <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n529/mode/2up">Menčik, a. a. O. S. 513</ref>, weist sie eine
                                                  durchaus unabhängige Fassung sowie eine sachliche
                                                  Verschiedenheit insoferne auf, als der
                                                  Stabelmeister in Graz auch den Dienst des
                                                  Oberstsilberkämmerers zu überwachen hatte. Die
                                                  Nachfolger Stamps, <persName>Christoph
                                                  Conzin</persName> und <persName>Matthias
                                                  Wurmbrandt</persName>, erhielten, obwohl sie auch
                                                  als Stabelmeister walteten, nur die Instruktion
                                                  als Küchenmeister ausgefertigt (15. Juli 1569,
                                                  beziehungsweise 10. Oktober 1570 im angeführten
                                                  Sammelbande Bl. 81). Die Instruktion Wurmbrandts
                                                  befindet sich im Originale im Wurmbrandtschen
                                                  Familienarchive zu Steyersberg. (Vgl. das Regest
                                                  bei Zwiedinek, a. a. O. II 24, in welchem
                                                  irrtümlich der Ausdruck "Erbküchenmeisteramt"
                                                  gebraucht ist.)</note> 1611 aber erscheint als
                                                Küchenmeister <persName>Hans von
                                                  Menzenedt</persName>, als Oberststabelmeister
                                                  <persName>Felizian Wagen</persName>.</p>

          <p>Auch die Instruktion für den Hofmeister der Erzherzogin
                                                Maria, <persName>Christoph Urschenpeck von
                                                  Potschach</persName>, vom Jahre 1571 bietet
                                                manches Interesse; er sollte, falls er von seinem
                                                besonderen Dienste um die Person der Fürstin
                                                abkommen konnte, bei der Aufnahme der Raitungen der
                                                Stall-und Küchenbeamten gegenwärtig sein und auch
                                                den Hofrat besuchen.<note n="N.25.3">Instruktion vom
                                                  9. August 1571, im Sammelbande der Instruktionen
                                                  Erzherzogs Karl, Bl. 166. Anschließend Bl. 168
                                                  folgt die Instruktion der Hofmeisterin der
                                                  Erzherzogin <persName>Katharina Gräfin von
                                                  Montfort</persName> vom 9. September 1571.</note>
                                                Aus dieser Anteilnahme des Hofmeisters der Fürstin
                                                an den staatlichen Angelegenheiten entwickelte sich
                                                die Funktion des Obersthofmeisters der
                                                Erzherzogin-Mutter und Erzherzogin-Gemahlin unter
                                                Ferdinand II. als Geheimrat.</p>

          <p>Bei der Vorliebe, welche Erzherzog Karl dem Jagdvergnügen
                                                entgegenbrachte, nahm der Oberstjägermeister <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_026.jpg" n="26"
              xml:id="S.26"/> bei Hofe eine hervorragende
                                                Stellung ein, obwohl er nicht zu den
                                                Hofwürdenträgern im engeren Sinne zählte. Der am 1.
                                                Oktober 1564 für <persName>Wolf von
                                                  Stubenberg</persName> ausgestellten Instruktion
                                                lag zweifellos eine nicht mehr vorhandene Ordnung
                                                für den kaiserlichen Oberstjägermeister "der
                                                niederösterreichischen lande" zugrunde, wie aus der
                                                Übereinstimmung der von Erzherzog Karl erteilten
                                                Instruktion mit jener von Kaiser Max am 23. Jänner
                                                1566 für seinen Oberstjägermeister gegebenen
                                                geschlossen werden kann.<note
                n="N.26.1">Die
                                                  Instruktion für den Oberstjägermeister Wolf von
                                                  Stubenberg ist gedruckt von Khull, Zwei die
                                                  landesfürstliche Jagd in Steiermark betreffende
                                                  Denkmäler, in Beiträge zur Kunde steiermärkischer
                                                  Geschichtsquellen XXVIII 17 nach dem im
                                                  steiermärkischen Landesarchiv befindlichen
                                                  Originale; sie ist auch im Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1564, Bl. 40 enthalten. Die
                                                  Ordnung wurde am 1. Dezember 1569 für
                                                  <persName>Ruprecht Welzer</persName>, am 22.
                                                  Dezember 1571 für <persName>Konrad von
                                                  Thanhausen</persName> neu ausgefertigt, wie die
                                                  Überlieferung im Kopialbuche der Instruktionen
                                                  Erzherzog Karls Bl. 87 zeigt. Die Ausfertigung für
                                                  Thanhausen ist nach Leeder auch im
                                                  Oberstjägermeisteramtsarchive, f. 12 vorhanden.
                                                  Die von Max II. 1566 erlassene Instruktion ist von
                                                  <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrster90akaduoft#page/n480/mode/2up">Leeder, Beiträge zur Geschichte des k. u. k.
                                                  Oberstjägermeisteramtes, im Archiv für österr.
                                                  Geschichte XC 480</ref> gedruckt.</note> Während
                                                Stubenberg für den Unterhalt seiner Person und
                                                seiner Diener 400 fl. jährlich bezog, erhielt sein
                                                Nachfolger <persName>Welzer</persName> 1569 in
                                                Abschlag seiner Amtsbesoldung die Herrschaft Thal
                                                auf drei Jahre pflegeweise eingeantwortet.<note
              n="N.26.2">Nach dem Rücktritte Welzers wurde am 2.
                                                  Dezember 1571 der Kammeringrossist
                                                  <persName>Moser</persName> zum Pfleger der
                                                  Herrschaft Thal bestellt (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerakten 1571 X Nr. 4).</note> Der seit
                                                Dezember 1571 amtierende <persName>Konrad Freiherr
                                                  von Thanhausen</persName> wurde am 18. Februar
                                                1580 mit dem neugeschaffenen
                                                Obersterbjägermeisteramte in Steyr belehnt,<note
                n="N.26.3">Landesarchiv, Ständisches Archiv, f.
                                                  12/5. — Das Erbjägernmeisteramt in Steyr ging 1685
                                                  nach dem Aussterben der Thanhausen auf die
                                                  Freiherren <persName>von Dietrichstein</persName>
                                                  über. Eine Instruktion für den Oberstjägermeister
                                                  in Steyr vom 9. November 1694 druckt <ref target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei32kommgoog#page/n559/mode/2up">Menčik,
                                                  a. a. O. S. 543</ref> ab.</note> wobei mit diesem
                                                auch das Oberstjägermeisteramt für Innerösterreich
                                                an seine Erben überging.</p>

          <p>Dem Oberstjägermeister unterstanden die Forstmeister,
                                                welchen die Wildhege, die Waldwirtschaft, die Jagd-
                                                und <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_027.jpg" n="27"
              xml:id="S.27"/> Forstpolizei und ein
                                                beschränktes Strafrecht zustand.<note
              n="N.27.1">Instruktionen für die Forstmeister sind im
                                                  Kopialbuche der Instruktionen Erzherzog Karls
                                                  enthalten, und zwar: (Bl. 21 und 68) für den
                                                  Forstmeister im oberen und unteren Ennstal
                                                  <persName>Oswald Frankinger</persName> vom 1.
                                                  Jänner 1565 und vom 7. November 1567; (Bl. 56) f.
                                                  d. F. in der Grafschaft Cilli und der Herrschaft
                                                  Sanneck "bis an das Drautal" <persName>Hans
                                                  Sengenwein</persName> vom 24. Mai 1565; (Bl. 114)
                                                  neu ausgestellt für <persName>Christoph
                                                  Treiller</persName> am 15. September 1570; der
                                                  Forstmeister in Cilli unterstand unmittelbar dem
                                                  Hauptmann und Vizedom in Cilli; (Bl. 95) f. d. F.
                                                  in Kärnten <persName>Johann Bapt.
                                                  Wachter</persName> vom 14. Oktober 1569; (Bl. 100)
                                                  f. d. F. in Judenburg <persName>Haug
                                                  Hefele</persName> vom 25. November 1569; (Bl. 103)
                                                  f. d. F. in Steyr, von Fronleiten bis Radkersburg,
                                                  <persName>Hans Jakob Embser</persName> vom 25.
                                                  November 1569. Die Amtsbezirke werden in den
                                                  Instruktionen genau abgegrenzt.</note> In enger
                                                Verbindung mit dem Hofstaate stand auch das
                                                Hofpostmeisteramt. Mindestens solange am Hofe zu
                                                Graz kein Hofmarschallamt bestand, wurde der
                                                Hofpostmeister <persName>Johann Baptista von
                                                  Paar</persName>, welcher bis 1564 Quartiermeister
                                                des Kaisers Ferdinand I. gewesen war,<note
              n="N.27.2">Am 3. Februar 1565 läßt Erzherzog Karl
                                                  dem Hofpostmeister <persName>v. Paar</persName>
                                                  die Besoldung als gewesenem Quartiermeister des
                                                  Kaisers Ferdinand bis Ende 1564 ausbezahlen
                                                  (Statth.-A., Hofkammerregistr. 1565, Bl. 27
                                                  a).</note> auch in dieser Eigenschaft
                                                  verwendet<note
              n="N.27.3">So bei der Übersiedlung
                                                  der Regierung und Kammer von Wien nach Graz Ende
                                                  1564 (Loserth, Urkundliche Beiträge, Nr. 52 und
                                                  62).</note> und gelegentlich auch als Hofpost- und
                                                Quartiermeister bezeichnet.<note
              n="N.27.4">Z. B. im
                                                  Hofdekrete vom 13. Februar 1566 (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. Bl. 77 b). Als Erzherzog
                                                  Ferdinand (1596) seinen Hofstaat aufrichtete,
                                                  bestellte er einen eigenen Quartiermeister,
                                                  <persName>Hans Siegmund Aichorn</persName>,
                                                  welcher, so lange kein Hofmarschall ernannt war
                                                  (bis 1611), dem Obersthofmeister unterstand
                                                  (Statth.-A., Hofkammerakten 1596 X 1). Damals
                                                  (1596) wurde auch eine Liste der zur Unterbringung
                                                  des Hofgesindes geeigneten Häuser und Wohnungen in
                                                  Graz abgefaßt und die Entschädigungsgebühren
                                                  festgesetzt. Die Reihe der Grazer
                                                  Hofquartierbücher, in der Handschriftenreihe des
                                                  Statthaltereiarchives befindlich, reicht bis in
                                                  die Zeit Maria Theresias.</note> Für den Dienst
                                                des Hofes und der Behörden hielt der Hofpostmeister
                                                die "geschworenen Kammerboten" zur Verfügung.<note
              n="N.27.5">Diese hatten ein jährliches Wartegeld
                                                  von 16 fl. und wurden für jede Dienstleistung
                                                  besonders entlohnt; wurden sie mit amtlichen
                                                  Verlautbarungen in die vier Viertel geschickt,
                                                  erhielten sie die gleiche Entlohnung wie die Boten
                                                  der Landschaft (Statth.-A., Hofkammerregistr.
                                                  1567, Bl. 5 a und Hofk. 1571 IV 5).</note> Die
                                                Rechnungsgebarung <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_028.jpg" n="28"
              xml:id="S.28"/> des Hofpostmeisteramtes
                                                wurde durch die Kammer überprüft, ebenso jene des
                                                Postmeisteramtes in Graz.<note
              n="N.28.1">So
                                                  überprüft die Kammer 1578 die Raitungen des
                                                  Hofpostmeisteramtes 1570-1574, des
                                                  Postmeisteramtes zu Graz 1572-1574 und legt die
                                                  Raitbriefe zur Signatur vor (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerakten 1578 XII 58). Ein österreichisches
                                                  Postmeisteramt bestand auch in Venedig, welches
                                                  wohl schon seit 1564 dem Grazer Hofpostmeister
                                                  unterstand. Am 16. Jänner 1566 befiehlt Erzherzog
                                                  Karl, dem Postmeister zu Venedig,
                                                  <persName>Rogerio de Täxis</persName>, die ihm vom
                                                  verstorbenen Kaiser bewilligten 100 Kronen
                                                  jährlich bis auf Widerruf zu entrichten
                                                  (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 32 b). 1596
                                                  amtiert <persName>Julius von Paar</persName> als
                                                  Postmeister in Venedig, welcher von der Grazer
                                                  Hofkammer Befehle empfängt (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerakten 1596 XII Nr. 59).</note> Im Jahre
                                                1596 wurde von Erzherzog Ferdinand II. das oberste
                                                Postmeisteramt in den innerösterreichischen Landen
                                                an <persName>Johann Baptist von Paar</persName>
                                                erblich verliehen. Als 1623 <persName>Hans Christoph
                                                  Freiherr von Paar</persName> das kaiserliche
                                                Hofpostmeisteramt in Wien von der <persName>Familie
                                                  Magni</persName> ankaufte, vereinigte er hiedurch
                                                die Postverwaltung in allen österreichischen
                                                Erbländern mit Ausnahme von Tirol und
                                                  Vorderösterreich.<note
              n="N.28.2">Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, Art. Post.
                                                  Archivalisches Quellenmaterial über die erbliche
                                                  Verleihung des innerösterreichischen
                                                  Hofpostmeisteramtes im Jahre 1596 konnte ich weder
                                                  in Grazer, noch in Wiener Archiven
                                                  feststellen.</note> Gleichwohl erfolgte die
                                                Belehnung mit dem Oberstpostmeisteramte in
                                                Innerösterreich auch fernerhin gesondert, so 1629 an
                                                  <persName>Hans Christoph Freiherrn von
                                                  Paar</persName>.<note n="N.28.3">Landesarchiv,
                                                  Ständisches Archiv, f. 12/13.</note>
          </p>

          <p>Außer den beiden erblich verliehenen, von den Inhabern
                                                aber tatsächlich ausgeübten Hofämtern, dem
                                                Oberstjägermeister- und Hofpostmeisteramte, wurden
                                                unter den Erzherzogen Karl und Ferdinand eine Reihe
                                                von Landeserbämtern neu geschaffen. Während in
                                                Steiermark im Mittelalter nur vier Erbämter
                                                bestanden hatten, das Marschall-, Kämmerer-,
                                                Truchseß- und Mundschenkamt,<note
              n="N.28.4">Vgl.
                                                  Krones in Forschungen IV 178. Das Marschallamt
                                                  ging nach dem Aussterben der Pettauer 1428 an die
                                                  <persName>Grafen von Schaumburg</persName> über
                                                  (Chmel, Materialien I/14 Nr. 39), 1560 an die
                                                  <persName>Freiherren von
                                                  Hoffmann-Grünbühel</persName>, 1625 an die
                                                  <persName>Freiherren von Saurau</persName>, welche
                                                  seit 1453 das Untermarschallamt erblich innegehabt
                                                  und schon in den letzten Jahrzehnten des 16.
                                                  Jahrhunderts das Landmarschallamt administriert
                                                  hatten, da die <persName>Freiherren von
                                                  Hofmann</persName> die ihnen zukommenden
                                                  Funktionen im Landtage fast niemals ausübten
                                                  (Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12). Das
                                                  Kämmereramt gelangte 1621 nach den
                                                  <persName>Liechtenstein-Murauern</persName> an die
                                                  <persName>Fürsten von Eggenberg</persName>
                                                  (Landesarchiv, a. a. O., f. 12). Das
                                                  Truchsessenamt hatten nach den <persName>Herren
                                                  von Emmerberg</persName> seit 1418 die
                                                  <persName>Walseer</persName> bis zu ihrem
                                                  Aussterben 1483 inne, nach diesen die
                                                  <persName>Prüeschinken</persName>, welche unter
                                                  Maximilian I. zu <persName>Grafen von
                                                  Hardegg</persName> erhoben wurden. (Vgl. Doblinger
                                                  in Archiv für österr. Geschichte XCV 509.) Das
                                                  Mundschenkenamt verblieb seit 1361 bei den
                                                  Stubenbergern.</note> wurde unter Ferdinand I. das
                                                Erblandhofmeisteramt 1540 eingeführt und <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_029.jpg" n="29"
              xml:id="S.29"/> an <persName>Hans Freiherrn
                                                  von Hofmann zum Grünbühel und Strechau</persName>
                                                  verliehen,<note
              n="N.29.1">Seit 1625 in die
                                                  <persName>Grafen von Mersperg</persName>.</note>
                                                unter Erzherzog Karl 1565 das Erbstallmeisteramt (
                                                  <persName>Pankraz</persName> und <persName>Erasmus
                                                  von Windischgrätz</persName>), 1578 das
                                                Erbküchenmeisteramt ( <persName>Mathes</persName>
                                                und <persName>Hieronymus Wurmbrandt</persName>),
                                                1579 das Erbstabelmeisteramt ( <persName>Christoph
                                                  Ursenpeck von Pottschach, Christoph </persName>),
                                                unter Ferdinand II. 1596 das Erbfürschneideramt (
                                                  <persName>Maximilian von Schrattenpach</persName>)
                                                und das Oberstsilberkämmereramt ( <persName>Kaspar
                                                  von Rottal</persName>).<note
              n="N.29.2">Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12.</note>
                                                In zwei Fällen knüpfte die Errichtung des Erbamtes
                                                an den Träger des faktisch ausgeübten Hofamtes an,
                                                nämlich bei dem Küchenmeister- und bei dem
                                                Oberstsilberkämmereramte, doch fand nach dem Tode
                                                der ersten Inhaber eine Trennung des Hofamtes vom
                                                Erbamte statt.<note
                n="N.29.3">Über das
                                                  Küchenmeisteramt vgl. <ref
              target="#24">oben S. 24
                                                  f.</ref> Als Oberstsilberkämmerer erscheint im
                                                  Hofstaatsverzeichnisse 1611 <persName>Gottfried
                                                  Herzenkraft</persName> .</note> Eine gewisse
                                                Rangabstufung läßt sich auch in der Bezeichnung der
                                                Erbämter wahrnehmen, die freilich nur in den
                                                Lehenbriefen konsequent festgehalten wird, indem
                                                einigen Ämtern (Mundschenk, Truchseß, Küchenmeister,
                                                Stabelmeister) die Bezeichnung "Obrist" vorenthalten
                                                blieb. Eine Ausnahme bilden das
                                                Obersterbsilberkämmereramt und das
                                                Erbfürschneideramt, deren Inhabern gleichwie bei den
                                                hohen Ämtern (Hofmeister, Marschall, Kämmerer,
                                                Stallmeister) der Beisatz "Obrist" gebührte, während
                                                die zur belehnten Familie gehörigen Mitglieder den
                                                einfachen Titel führten.<note
                n="N.29.4">Hienach ist
                                                  die bei <ref
              target="http://books.google.at/books?id=vJBAAAAAcAAJ">Heinke, Darstellung des in den
                                                  deutsch-österreichischen Erbstaaten geltenden
                                                  Lehenrechtes S. 144 c</ref> und bei Mayrhofer,
                                                  Handbuch der politischen Verwaltung V 163
                                                  hinsichtlich der Erbämter ausgesprochene
                                                  Behauptung einzuschränken.</note> Übrigens wurde
                                                diese Bestimmung <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_030.jpg" n="30" xml:id="S.30"/> beim Hofmeister-,
                                                Marschall- und Kämmereramte erst gelegentlich der
                                                Übertragung an eine andere Familie (1625,
                                                beziehungsweise 1621) in aller Form festgesetzt.</p>

          <p>In Kärnten hatten seit dem Mittelalter das Truchseß- und
                                                Kämmereramt die <persName>Kraiger</persName>, das
                                                Marschallamt die
                                                <persName>Liechtensteine</persName>, das
                                                Mundschenkenamt die
                                                  <persName>Dietrichsteine</persName> über.<note
              n="N.30.1">Hermann, Handbuch der Geschichte
                                                  Kärntens, II. Bd., 1. H., S. 69.</note> Als 1554
                                                  <persName>Christoph von Kraig</persName> ohne
                                                Leibeserben starb, wurde 1556 (3. Februar)
                                                  <persName>Siegmund von Herberstein</persName> mit
                                                den erledigten Erbämtern belehnt.<note
              n="N.30.2">Steiermärkisches Landesarchiv, Lehenakten 95/912,
                                                  Bl. 52 b.</note> Erzherzog Karl schuf bei seinem
                                                Regierungsantritte das Erbhofmeisteramt, mit welchem
                                                er 1565 (27. November) <persName>Leonhard von
                                                  Keutschach</persName> belehnte,<note
              n="N.30.3">Landesarchiv in Klagenfurt, Fpk 3. 1661 tauschten
                                                  die Keutschacher mit Rücksicht auf ihre Verarmung
                                                  das Erbhofmeisteramt gegen das Erbstabelmeisteramt
                                                  ein, welches seit dem Aussterben der
                                                  <persName>Mager</persName> 1652 die
                                                  <persName>Grafen von Rosenberg</persName>
                                                  innehatten; 1668 traten die Keutschacher das
                                                  Stabelmeisteramt an die <persName>Grafen von
                                                  Welz</persName> ab (Landesarchiv in Klagenfurt,
                                                  Fpk 3).</note> ferner das Erbstallmeisteramt,
                                                welches er im gleichen Jahre (13. März)
                                                  <persName>Georg Khevenhüller zu
                                                  Aichlberg</persName> verlieh,<note
              n="N.30.4">Steiermärkisches Landesarchiv, Hs. 194, I
                                                  483.</note> und das Erbstallmeisteramt, welches
                                                1572 (20. Nov.) <persName>Erasmus Mager von
                                                  Fuchsstatt</persName> übertragen wurde.<note
              n="N.30.5">Vgl. Regesten zur Geschichte der
                                                  Beamtenschaft unter Erzherzog Karl von
                                                  Innerösterreich, in "Adler" XXI Nr. 400.</note>
                                                Unter Erzherzog Ferdinand kam noch das
                                                Erbjägermeisteramt hinzu, welches die
                                                  <persName>Paradeiser</persName> erhielten.<note
              n="N.30.6">Hermann, a. a. O.</note> 1621 (2. Juni)
                                                belehnte Ferdinand II. seinen geheimen Rat
                                                  <persName>Hans Siegmund Wagen Freiherrn zum
                                                  Wagensperg</persName> mit dem durch den Tod
                                                  <persName>Ottos von Liechtenstein Herrn von
                                                  Murau</persName> erledigten
                                                  Erblandmarschallamte.<note n="N.30.7">H.-, H.- u.
                                                  St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f.
                                                  30.</note>
          </p>

          <p>In Krain befand sich das Erbkämmereramt und
                                                Erblandmarschallamt schon seit dem 15. Jahrhunderte
                                                im Besitze der freiherrlichen Familie
                                                  <persName>Auersperg</persName>,<note n="N.30.8">
              <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/gm-4f-522-3/start.htm?image=00011">Valvasor, Die Ehre des Herzogtums Krain III 7
                                                  ff.</ref>

            </note> das Truchseßamt im Besitze der
                                                Herren <persName>von Hohenwart</persName>;<note n="N.30.9">Wisgrill, Schauplatz des
                                                  niederösterreichischen Adels IV 427.</note> mit
                                                dem Erbmundschenkenamt wurden angeblich die Herren
                                                  <persName>von Tschernembl</persName>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_031.jpg" n="31"
              xml:id="S.31"/> noch im Jahre 1518
                                                  belehnt<note n="N.31.1">
              <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/gm-4f-522-3/start.htm?image=00011">Valvasor, a. a. O.</ref>

            </note> Das
                                                neugeschaffene Erblandhofmeisteramt verlieh
                                                Ferdinand I. dem Grafen <persName>Franz von Thurn,
                                                  Freiherrn zum Creuz</persName>;<note
              n="N.31.2">In
                                                  einer Urkunde des steiermärkischen Statth.-A. vom
                                                  28. Dezember 1558 erscheint er bereits als
                                                  Erblandhofmeister bezeichnet.</note> als dieser
                                                nach Böhmen übersiedelte, bewilligte Erzherzog Karl
                                                dem Vetter des Grafen Franz, <persName>Achaz Grafen
                                                  und Freiherrn von Thurn</persName>, sich
                                                gleichfalls als Erblandhofmeister in Krain zu
                                                  bezeichnen.<note
              n="N.31.3">H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Handschriften, Böhm. Suppl. 45, Bl. 246.</note>
                                                Unter Erzherzog Karl kamen folgende krainische
                                                Erbwürden hinzu: Das Erbstallmeisteramt, welches
                                                1566 <persName>Jakob von Lamberg</persName> und
                                                dessen Sohn <persName>Hans Georg</persName>
                                                  erhielten,<note n="N.31.4">
              <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/gm-4f-522-3/start.htm?image=00011">Valvasor, a. a. O.</ref>

            </note> das
                                                Erbjägermeisteramt, mit welchem der Kammerrat
                                                  <persName>Moritz von Dietrichstein</persName>, und
                                                als dieser ohne männliche Leibeserben starb, der
                                                Hofkammerrat <persName>Hans Khisl zum
                                                  Kaltenprunn</persName> 1575 belehnt wurde,<note
              n="N.31.5">Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 489.</note>
                                                endlich das Erbstabelmeisteramt, welches 1577 der
                                                Landesverweser in Krain, <persName>Hans Josef
                                                  Freiherr zu Egg und Hungerspach</persName>, sowie
                                                dessen Vettern, die Brüder
                                                  <persName>Hannibal</persName>,
                                                  <persName>Sigmund</persName> und
                                                  <persName>Lorenz</persName>, empfingen.<note n="N.31.6">Ebenda Nr. 544.</note>
          </p>

          <p>Das Erbmundschenkamt verlieh Kaiser Ferdinand II. 1622
                                                  <persName>Hans Ulrich Freiherrn von
                                                  Eggenberg</persName>.<note n="N.31.7">
              <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/gm-4f-522-3/start.htm?image=00011">Valvasor, a. a. O.</ref> Über die im Laufe des
                                                  17. Jahrhunderts geschaffenen Erbwürden in Krain,
                                                  Erbsilberkämmereramt, Erbvorschneideramt und
                                                  Erbfalkenmeisteramt, gibt Valvasor einige
                                                  Angaben.</note>
          </p>

          <p>In Görz hatte zur Zeit der Grafen nur ein erbliches
                                                Landesamt bestanden, das eines Marschalls, welches
                                                von Ferdinand I. nach dem Aussterben der Familie
                                                  <persName>Luegg</persName> 1552 an <persName>Anton
                                                  Freiherrn della Torre</persName> aus der Kärntner
                                                Linie der <persName>Grafen Thurn</persName>
                                                verliehen worden war. Unter Erzherzog Karl wurden
                                                1568 die Erbämter eines Erbtruchsessen (
                                                  <persName>Hans Khisel von Kaltenprunn</persName>),
                                                eines Erbkämmerers ( <persName>Veit von
                                                  Dornberg</persName>), 1575 (1. März) eines
                                                Erbmundschenken ( <persName>Lorenz von
                                                  Lanthieri</persName>),<note
              n="N.31.8">H.-, H.- u.
                                                  St.-A., Böhm. Suppl. 45, Bl. 34 b.</note> unter
                                                Erzherzog Ferdinand (1597) das eines
                                                Erbstallmeisters ( <persName>Josef von
                                                  Rabatta</persName>) eingeführt. Von besonderer
                                                Bedeutung war das Amt des Erblandmarschalls, welcher
                                                als <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_032.jpg" n="32"
              xml:id="S.32"/> Haupt der Stände diese zum
                                                Landtage einberief und die Verhandlungsgegenstände
                                                vorbereitete, eine Funktion, welche unter Ferdinand
                                                II. zu Konflikten mit dem Kapitän, dem obersten
                                                Verwaltungsbeamten der Grafschaft, führte.<note n="N.32.1">
              <ref target="https://archive.org/stream/daslandgrzundgra00czoe">Czörnig, Görz II 758 f.</ref>; unter Ferdinand
                                                  II. als Kaiser kommen noch das Erbhofmeister-, das
                                                  Erbjägermeister- und Erbstabelmeisteramt
                                                  hinzu.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>Kapitel 3. Die obersten staatlichen Behörden
                                                Innerösterreichs.</head>

          <p>Da in der Person des Herrschers das oberste staatliche
                                                Prinzip verkörpert erschien, mußte sich als eine
                                                notwendige Folgeerscheinung ein organischer
                                                Zusammenhang auch der obersten staatlichen Behörden
                                                mit dem Fürstenhofe ergeben. Sowie die Organisation
                                                und Gliederung des von Erzherzog Karl eingerichteten
                                                Hofstaates dem Muster des Wiener Hofes entsprach,
                                                gleichwohl jedoch manche Eigentümlichkeiten und in
                                                der Folge eine gewisse Sonderentwicklung aufzuweisen
                                                hatte, so läßt auch die vom Erzherzoge 1564-1565
                                                geschaffene Behördenorganisation für die
                                                innerösterreichischen Länder im wesentlichen die
                                                gleiche Struktur erkennen wie die Wiener
                                                Zentralverwaltung. Wir finden beim
                                                Regierungsantritte Karls einen Geheimrat, einen
                                                Hofrat, eine Hofkammer und — hierin liegt eine
                                                Abweichung vom Wiener Vorbilde — eine für sämtliche
                                                Zentralorgane bei Hofe gemeinsame Hofkanzlei. 1571
                                                fand eine Zusammenziehung der Zentralstellen nach
                                                dem Muster der Innsbrucker Behördenorganisation
                                                statt, wovon indes bald wieder Abstand genommen
                                                wurde. Schon ungefähr 1580 erscheint wieder ein
                                                eigener Hofkammerpräsident, wogegen der Hofrat 1578
                                                vollständig verschwindet. Um diese Zeit beginnt auch
                                                die Scheidung der Hofkanzlei in eine geheime
                                                Hofkanzlei und eine Hofkammerkanzlei sich zu
                                                entwickeln, ein Prozeß, der durch die mannigfachen
                                                Wandlungen in der Organisation der Kammerbehörden
                                                unterbrochen und erst mit der endgültigen
                                                Neuaufrichtung einer Hofkammer im <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_033.jpg" n="33" xml:id="S.33"/> Jahre 1604 ihren Abschluß
                                                findet. Im Jahre 1578 endlich wurde ein eigener
                                                Hofkriegsrat für Innerösterreich errichtet.</p>

          <p>Eine Umschreibung der Kompetenz des geheimen Rates ist
                                                weder unter Erzherzog Karl, noch unter seinem Sohne
                                                erfolgt, wie ihm ja auch am Wiener Hofe kein fester
                                                Wirkungskreis vorgezeichnet war. Die Zusammensetzung
                                                desselben als eines beratenden Vertrauensorganes des
                                                Fürsten war im Laufe der Regierung der beiden
                                                innerösterreichischen Herrscher manchem Wechsel
                                                unterworfen. Regelmäßig erscheinen in ihm nur die
                                                Hofvizekanzler vertreten, mit einer einzigen
                                                Ausnahme auch die Obersthofmeister und
                                                  Oberstkämmerer<note n="N.33.1">
              <persName>Balthasar von Schrottenbach</persName>,
                                                  welcher als Obersthofmeister und Oberstkämmerer
                                                  Erzherzog Ferdinands fungierte, gehörte nicht dem
                                                  geheimen Rate an. Von den Hofkammerpräsidenten
                                                  gehörten bloß die zwei ersten, <persName>Kaspar
                                                  Freiherr von Preiner</persName> (1564-1568) und
                                                  <persName>Georg Freiherr von
                                                  Khevenhüller</persName> (1568-1571), dem
                                                  Geheimrate an; der Hofkammerpräsident
                                                  <persName>Hans Ulrich Freiherr von
                                                  Eggenberg</persName> (1604 bis 1609) war schon
                                                  seit 1602 Geheimrat gewesen.</note> und häufig die
                                                Statthalter.</p>

          <p>Wenn auch nähere Nachrichten über den Hergang bei den
                                                Sitzungen des geheimen Rates fehlen — es ist nicht
                                                ein einziges Protokoll aus der Zeit der Erzherzoge
                                                Karl und Ferdinand erhalten geblieben —, so kann
                                                doch angenommen werden, daß den Sitzungen fallweise
                                                auch die Chefs jener Zentralbehörden beigezogen
                                                wurden, welche nicht Mitglieder des Staatskollegs
                                                waren. So berichtet der gewiß wohl unterrichtete
                                                Khevenhüller in seinen "Annales Ferdinandei" (zum
                                                Jahre 1597),<note n="N.33.2">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10866792_00003.html">Bd. IV 2495</ref>. — Über das Geschichtswerk
                                                  Khevenhüllers vgl. <ref target="https://archive.org/stream/grundrissderpes00krongoog#page/n60/mode/1up">Krones, Grundriß der österreichischen Geschichte
                                                  I 43</ref>.</note> daß bei Sitzungen des geheimen
                                                Rates der Präsident oder Vizepräsident der Hofkammer
                                                nebst einem Hofkammerrate, bei Kriegssachen auch der
                                                Kriegsratspräsident zugegen sein sollte.</p>

          <p>Im Laufe der Regierung des Erzherzogs Ferdinand vollzog
                                                sich die Unterscheidung zwischen geheimen Räten,
                                                welche ständig, und solchen, welche nur gelegentlich
                                                den Sitzungen beigezogen wurden. So wurde im Jahre
                                                1611 <persName>Hans Siegmund Freiherr von
                                                  Wagen</persName>, welcher seit 1608 als geheimer
                                                Rat und Statthalter fungiert hatte, des
                                                Statthalterpostens enthoben und "zum würklichen
                                                gehaimben rath <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_034.jpg" n="34"
              xml:id="S.34"/> gezogen und
                                                  befürdert";<note
              n="N.34.1">Statth.-A., Hofk.
                                                  1611, XI Nr. 73.</note> in gleicher Weise im Jahre
                                                1614 der Statthalter und geheime Rat
                                                  <persName>Johann Jakob Bischof von
                                                  Gurk</persName>.<note
              n="N.34.2">Ebenda 1613, VI
                                                  Nr. 90, 1614, XII Nr. 26.</note> Um diese Zeit
                                                wurden der Grazer Schloßhauptmann <persName>Siegmund
                                                  Friedrich Freiherr von Trauttmansdorff</persName>
                                                und der steirische Landeshauptmann
                                                  <persName>Siegmund Friedrich Freiherr von
                                                  Herberstein</persName> zu Titular-Geheimräten
                                                  ernannt.<note
              n="N.34.3">Ebenda, Regierungsakten,
                                                  Expeditum 1615, IV Nr. 16.</note> Es ist dies eine
                                                Entwicklung, welche bekanntlich in der Zeit
                                                Ferdinands II. als Kaiser ihre Fortsetzung
                                                  fand.<note n="N.34.4">Vgl. Fellner-Kretschmayr, a.
                                                  a. O. I/1 49. Als Titular-Geheimräte sind auch
                                                  jene anzusehen, welche nach der Enthebung von
                                                  ihrem Dienste in den Ruhestand oder in eine andere
                                                  Funktion übertraten und den Titel eines
                                                  Geheimrates beibehielten, mitunter aber auch
                                                  gelegentlich noch zu einer Verwendung als solche
                                                  herangezogen wurden. Vgl. Thiel, Zur Geschichte
                                                  des geheimen Rates in Innerösterreich, eine
                                                  Skizze, welche demnächst in Druck gelangen
                                                  wird.</note>
          </p>

          <p>Eine beachtenswerte Erscheinung trat schon in der
                                                Anfangszeit der Regierung des Erzherzogs Karl auf,
                                                indem der geheime Rat nicht nur als Berater des
                                                Fürsten sich tätig zeigte, sondern auch in
                                                Abwesenheit desselben als sein Vertreter eine
                                                dekretierende Tätigkeit entwickelte; so 1568 während
                                                einer Reise des Erzherzogs nach Spanien, 1570, als
                                                Karl in Prag weilte.<note n="N.34.5">Ein
                                                  vereinzelter Fall ist es, daß die geheimen Räte
                                                  schon während einer kurzen Abwesenheit des
                                                  Herrschers im Namen desselben einen Befehl
                                                  erließen, so am 30. September 1568 an die Stadt
                                                  Marburg (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 133
                                                  a).</note>
          </p>

          <p>Die Kompetenz der "Anwälte" des abwesenden Erzherzogs —
                                                so lautete der offizielle Titel — war übrigens auf
                                                dringliche oder minder wichtige Angelegenheiten
                                                beschränkt; alles Wichtigere behielt der Herrscher
                                                seiner Entscheidung vor.<note
                n="N.34.6">Die
                                                  angeblich "kaiserliche" Resolution vom 24. August
                                                  1568, von welcher nach <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA203.html">Beckmann, Idea
                                                  juris statutarii S. 173</ref> die geheime Stelle
                                                  in den innerösterreichischen Ländern ihren Ausgang
                                                  nahm, hat sich wohl auf die interimistische
                                                  Stellvertretung des Erzherzogs durch seine
                                                  obersten Räte in diesem Jahre bezogen.</note>
          </p>

          <p>In der Folgezeit erfuhr die angedeutete Entwicklung
                                                zunächst eine Unterbrechung; so wird, als Erzherzog
                                                Ernst <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_035.jpg" n="35"
              xml:id="S.35"/> im April 1591 von Graz
                                                verreiste, eine Wirksamkeit des geheimen Rates
                                                während der Abwesenheit des Gubernators nicht
                                                  erwähnt,<note
              n="N.35.1">Bloß die Regierung, der
                                                  Hofkriegsrat und die Hofkammer werden im
                                                  besonderen erinnert, ihre Dienste mit Eifer und
                                                  Treue zu versehen. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit
                                                  S. 103.</note> und auch Erzherzog Ferdinand
                                                pflegte für die Dauer von weiten Reisen seine Mutter
                                                († 1608), später seinen Bruder Max († 1616) mit
                                                seiner Stellvertretung zu betrauen. Erst als die
                                                Übernahme der böhmischen, ungarischen und deutschen
                                                Krone ihn dauernd von seinen Erbländern ferne hielt,
                                                bestellte er Mitglieder des geheimen Rates als seine
                                                Stellvertreter in Innerösterreich; so schon im
                                                Frühjahre 1617 vor seiner Abreise nach Böhmen.
                                                Anläßlich seiner Reise zur Kaiserwahl nach Frankfurt
                                                am Main im Juli 1619, sodann neuerlich im November
                                                1619, als er in Wien Residenz nahm, übertrug er den
                                                in Graz hinterlassenen geheimen Räten die
                                                Administration in den innerösterreichisehen Ländern
                                                auf Grund der ihnen eingehändigten Instruktion. Ist
                                                auch diese nicht mehr vorhanden, so ergibt sich doch
                                                aus dem Geschäftsgange, daß alle Angelegenheiten von
                                                Bedeutung dem Kaiser vorgelegt werden mußten. Zu
                                                Neujahr 1625 wurde <persName>Hans Ulrich Fürst von
                                                  Eggenberg</persName>, welcher bisher als
                                                Obersthofmeister des Kaisers gewaltet hatte, zum
                                                "volmechtigen statthalter" in den
                                                innerösterreichisehen Erbfürstentümern und Ländern
                                                ernannt. Er wurde auch als oberster Statthalter zum
                                                Unterschiede vom Chef der Regierung (im engeren
                                                Sinne) bezeichnet und hatte als "Direktor" des
                                                innerösterreichischen Geheimratskollegiums<note
              n="N.35.2">Der Titel war am kaiserlichen Hofe
                                                  bereits unter Rudolf II. im Gebrauche gewesen.
                                                  Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 45, Anm.
                                                  3.</note> zu fungieren, welches aus fünf bis sechs
                                                Mitgliedern bestand.<note
              n="N.35.3"> Der die
                                                  Regierung leitende Statthalter wird in den
                                                  Personalständen der Jahre 1625 und 1626 nur als
                                                  Titular-Geheimrat angeführt.</note> Nunmehr sollte
                                                der vom kaiserlichen Hofstaat losgelöste Geheimrat
                                                in Graz als die den Herrscher stellvertretende
                                                Behörde im Namen des Kaisers die oberste Gewalt in
                                                Innerösterreich ausüben.<note
              n="N.35.4">Nach dem am
                                                  2. Jänner 1625 ausgestellten Gewaltbriefe sollte
                                                  Fürst Eggenberg in Stellvertretung des Kaisers,
                                                  welcher "der regierung der innerösterreichisehen
                                                  fürstenthumben und landen in selbstaigener person
                                                  vorzustehen verhindert werde, sowol in justici und
                                                  andern politischen, wie auch allen andern sachen,
                                                  nichts ausgenommen, vollkombenen gewaldt und macht
                                                  haben".</note> Eine Formulierung seiner <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_036.jpg" n="36"
              xml:id="S.36"/> Kompetenz fand aber erst
                                                durch den Nachfolger Ferdinands II. im Jahre 1639
                                                  statt.<note n="N.36.1">Instruktion im allgemeinen
                                                  Archiv des Ministeriums des Innern III A 4,
                                                  I.-0e., 2 ex 1639.</note>
          </p>
          <p>In der Substituierung des von seinen Erblanden im engeren
                                                Sinne ferne gehaltenen Fürsten durch ein mit
                                                weitgehenden Vollmachten ausgestattetes Organ, in
                                                welchem die gesamte innerösterreichisehe
                                                Verwaltungsorganisation zentralisiert erschien,
                                                drückt sich die Fortdauer der staatsrechtlichen
                                                Sonderstellung Innerösterreichs innerhalb der
                                                habsburgischen Hausmacht aus, mit deren
                                                Zentralverwaltung es im wesentlichen nur durch die
                                                Person des gemeinsamen Herrschers zusammenhing.</p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>

          <p>Für die Institution des Hofrats als eigenen Kollegiums
                                                fehlen für die ersten Regierungsjahre Erzherzog
                                                Karls alle Belege. Gelegentlich wird (1568) der
                                                Stabelmeister <persName>Hans Viktor von
                                                  Stamp</persName> als Hofrat bezeichnet.<note
              n="N.36.2">Regesten, a. a. O. Nr. 223.</note> Etwa
                                                im Jahre 1570 scheint es — um diese Zeit fand auch
                                                eine Neuorganisation der Hofkammer statt — zu einer
                                                Ausgestaltung des Hofrats gekommen zu sein;
                                                wenigstens ist von diesem Jahre an ein bis 1578
                                                laufendes Kopialbuch der vom Hofrate ausgegangenen
                                                Entscheidungen erhalten geblieben,<note
              n="N.36.3">H.-, H.- u. St.-A., Böhm, Suppl. 45; der Band
                                                  trägt von gleichzeitiger Hand die Aufschrift:
                                                  [H]ofratts. registratur de annis 1570 ...
                                                  1578.</note> aus welchen erschlossen werden kann,
                                                daß der Hofrat sich vor allem mit der Revision der
                                                an den Hof appellierten Prozesse und mit der
                                                Verleihung von Rechtsbegünstigungen beschäftigte.
                                                Das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1574 weist drei
                                                Hofräte auf: den Hofmarschall <persName>Pangraz von
                                                  Windischgrätz</persName> — bekanntlich hatte schon
                                                im Hofrate Ferdinands I. bis 1559 der Hofmarschall
                                                den Vorsitz geführt —, den Stabel- und Küchenmeister
                                                  <persName>Wurmbrandt</persName> und einen
                                                gelehrten Hofrat <persName>Maximilian von
                                                  Schrottenpach</persName> als Hofrat und Kämmerer
                                                genannt (Statth.-A., Urk. 1572 August 7). <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_037.jpg" n="37"
              xml:id="S.37"/> Von 1578 ab findet sich
                                                keine Nachricht mehr, welche die Existenz des
                                                Hofratkollegs bezeugen würde. Da der um diese Zeit
                                                ernannte Hofmarschall <persName>Hans Ambros Graf von
                                                  Thurn</persName> in den geheimen Rat aufgenommen
                                                wurde, kann gefolgert werden, daß die Revisionen der
                                                Appellationsprozesse nunmehr unmittelbar im geheimen
                                                Rate beraten wurden. Als 1591 Erzherzog Ernst nach
                                                Persönlichkeiten forschte, welche zu Geheimräten
                                                geeignet wären, war seine Sorge, eine zu finden, an
                                                welche die Appellationen und Revisionen gewiesen
                                                werden könnten.<note
              n="N.37.2">Vgl. Loserth,
                                                  Huldigungsstreit S. 190 f.</note> In schwierigen
                                                Fällen wurde die juridische Fakultät herangezogen;
                                                so ließ Erzherzog Karl 1581 der Wiener juridischen
                                                Fakultät (die Universität in Graz wurde erst 1585
                                                errichtet) für ihre Bemühung "in revidirung etlicher
                                                wichtiger actionen" eine Ergötzlichkeit von 100
                                                Talern ausfolgen.<note n="N.37.3">Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1581, Bl. 53 b.</note>
          </p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>
          <p>Eine überaus wandlungsreiche Entwicklung hatte die
                                                Hofkammer in Graz durchzumachen, wobei eine
                                                Organisationsreform die andere ablöste, bevor eine
                                                solche sich auch nur einzuleben vermocht hätte. Man
                                                merkt schon an dem ewigen Wechsel im
                                                Verwaltungsapparate, daß die finanzielle Frage die
                                                meisten Schwierigkeiten bot und das Hauptinteresse
                                                des Landesfürsten in Anspruch nahm.</p>

          <p>Als Erzherzog Karl die Regierung antrat, bestellte er
                                                  <persName>Kaspar Freiherrn von Preiner</persName>
                                                zum Hofkammerpräsidenten,<note
              n="N.37.4">Er wird
                                                  als "camerer, camerpresident", auch als
                                                  "hofcamersachen president" bezeichnet (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1565, Bl. 42 b, 1567, Bl. 155
                                                  a).</note> welchem seit 1567 der bisherige
                                                Hofkammermeister <persName>Mordax</persName> als
                                                Hofkammerrat zur Seite trat.<note n="N.37.5">Hofkammerregistr. 1568, Bl. 165 a.</note>
          </p>

          <p>Am 18. Oktober 1568 erließ der Erzherzog eine Instruktion
                                                für die Hofkammer, welche auf der Grundlage der
                                                Ordnung für die Wiener Hofkammer vom 1. September
                                                1537 <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_038.jpg" n="38"
              xml:id="S.38"/> aufgebaut, jedoch bedeutend
                                                gekürzt erscheint. Neu ist jener Abschnitt der
                                                Grazer Ordnung, welcher die Beschlagnahme der
                                                Hofbesoldung bei Verschuldung eines Beamten
                                                behandelt, wogegen eine Abänderung darin bestand,
                                                daß die bisher von der Kammer geführten Raitbücher
                                                nunmehr von der Hofbuchhalterei geführt werden
                                                  sollten.<note
                n="N.38.1">Vgl. <ref
              target="#Beilage">Beilage</ref>.</note> Die
                                                Hofkammer leitete seit 1. Mai 1568 "sambt andern
                                                verordneten hofcamerräten<note
              n="N.38.2">Nämlich
                                                  <persName>Hans Georg Mordax zu
                                                  Porttendorf</persName> und <persName>Servaz von
                                                  Teuffenpach zu Mairhoven</persName>.</note> als
                                                der fürnembst under inen und des hofcamerwesens
                                                director" <persName>Georg Freiherr von Khevenhüller
                                                  zu Aichlperg</persName>, welcher wie sein
                                                Vorgänger auch als geheimer Rat fungierte.<note n="N.38.3">Hofkammerregistr. 1571, Bl.
                                                133.</note>
          </p>

          <p>Schon drei Jahre später wurde durch die dauernde
                                                Übersiedlung des Herrschers nach Graz eine
                                                Vereinfachung des Geschäftsganges in Kammersachen
                                                als notwendig empfunden. Der Fürst wandte sich an
                                                seinen Bruder Ferdinand nach Innsbruck, wie es "in
                                                abhandlung, erledigung und resolvierung der
                                                camersachen in Tirol" gehalten werde, worauf
                                                Ferdinand mit einer sehr instruktiven Darstellung
                                                des Dienstganges an seinem Hofe antwortete, welcher
                                                sein Hofkanzler <persName>Wehinger</persName> die
                                                betreffenden Erlässe des Erzherzogs im Wortlaute
                                                  beifügte.<note n="N.38.4">Die Schreiben des
                                                  Erzherzogs Ferdinand und seines Hofkanzlers vom
                                                  7., beziehungsweise 9. August 1570 erliegen im
                                                  Originale im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr.
                                                  1.</note> Nach dem Muster der Tiroler
                                                Einrichtungen wurde nun die neue Ordnung für die
                                                Grazer Hofkammer vom 16. Mai 1571 ausgearbeitet. Wie
                                                in Innsbruck wurde die Hofkammer in einen engen
                                                Zusammenhang mit dem geheimen Rate gebracht und zur
                                                Besorgung der Kammersachen bei Hofe nur ein
                                                Hofkammerrat, <persName>Hans Khisel</persName>,
                                                bestellt.</p>

          <p>Eine eingehende Regelung wurde damals der formellen
                                                Behandlung der finanziellen Angelegenheiten zuteil.
                                                Die Einlaufstücke sollten vom Hofvizekanzler
                                                übernommen, mit dem "präsentata" versehen an den
                                                Hofkammerrat <persName>Khisel</persName> geleitet,
                                                durch diesen den geheimen Räten (Obersthofmeister,
                                                Oberstkämmerer und Vizekanzler) vorgelegt werden,
                                                worauf <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_039.jpg" n="39"
              xml:id="S.39"/> eine Beratung stattzufinden
                                                hatte. Das Gutachten, auf welches man sich einigte,
                                                sollte durch einen Sekretär niedergeschrieben und
                                                sodann in einer Audienz, bei welcher sämtliche
                                                Geheimräte und der Hofkammerrat zugegen waren, dem
                                                Erzherzoge unterbreitet werden. Die Entscheidung
                                                desselben wurde durch den Sekretär konzipiert, das
                                                Konzept durch den Hofkammerrat und den Vizekanzler,
                                                bei wichtigen Sachen auch durch die anderen geheimen
                                                Räte und den Erzherzog selbst überprüft, hierauf in
                                                die Kanzlei zur Reinschrift gegeben. Die Reinschrift
                                                sollte der Reihenfolge nach durch den Sekretär, den
                                                Vizekanzler, den Hofkammerrat, schließlich durch den
                                                Erzherzog unterzeichnet werden.<note n="N.39.1">Nach
                                                  der Instruktion vom Jahre 1568 sollte die
                                                  Unterfertigung durch den Hofkammerpräsidenten und
                                                  einen Hofkammerrat, sodann durch den Erzherzog
                                                  beschehen.</note> Die Umfrage im geheimen Rate
                                                stand dem Obersthofmeister oder dem Oberstkämmerer
                                                zu; konnte eine Einigung nicht erzielt werden,
                                                wurden die verschiedenen Meinungen aufgezeichnet und
                                                dem Herrscher vorgelegt.</p>

          <p>Eine wesentliche Entlastung brachte die neue Instruktion
                                                der Hofkammer dadurch, daß die "gelthandlungen" der
                                                Kammer eingeräumt und dieser auch sonst "die maist
                                                sorg und hauswirtschaft aufgeladen werden sollte";
                                                die Schuld-, Pfandschillings-, Gnaden- und sonstige
                                                Verschreibungen sollten auf einen vorhergehenden
                                                Befehl vom Hofe aus durch die Kammer aufgerichtet,
                                                zuerst durch den Oberstsekretär und den Präsidenten
                                                derselben, sodann bei Hofe durch den Hofkammerrat,
                                                den Hofvizekanzler und den Erzherzog unterzeichnet
                                                und schließlich wieder der Kammer zur Expedition
                                                übergeben werden.<note
              n="N.39.2">Der von
                                                  <persName>Kobenzl</persName> herrührende Entwurf
                                                  für die Geschäftsbehandlung der Hofkammersachen
                                                  befindet sich im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr.
                                                  1.</note> Mit Rücksicht auf die Verschiebung der
                                                Agenden bestand sogar die Absicht, den Hofbuchhalter
                                                und seinen Adjunkten zur Kammer einzureihen; doch
                                                kam man hievon ab; jedoch sollte wie bisher der
                                                Hofbuchhalter die Verschreibungen konzipieren und
                                                die Konzepte im Rate der Kammer "zum abhörn"
                                                  vorbringen.<note n="N.39.3">Hofk. 1571, VI Nr.
                                                  20.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_040.jpg" n="40" xml:id="S.40"/>
          </p>

          <p>Ohne daß die Hofkammerordnung vom Jahre 1571 formell
                                                abgeändert worden wäre, traten allmählich manche
                                                Änderungen in Kraft, durch welche die Hofkammer
                                                wieder eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem
                                                geheimen Rate gewann. Nachdem schon 1572
                                                  <persName>Khisel</persName> ein oder zwei
                                                Hofkammerräte zur Seite gestellt worden waren, wurde
                                                er etwa seit 1579 regelmäßig als Hofkammerpräsident
                                                  bezeichnet.<note
                n="N.40.1">Gelegentlich wird er
                                                  schon in einem Hofkammerakte vom 1. Februar 1575
                                                  als Hofkammerpräsident genannt, jedoch in den
                                                  folgenden Jahren bis 1578 wieder als Hofkammerrat;
                                                  seinen vollen Titel führt ein Hofkammerakt vom 12.
                                                  Februar 1579 an: R. K. M<hi
                rend="sup">t</hi> und
                                                  F. D<hi
              rend="sup">t</hi> rat und
                                                  hofcamerpräsident.</note> Seine Rangerhöhung
                                                dürfte auf persönliche Motive zurückzuführen sein,
                                                indem sie wohl das Mißverhältnis ausgleichen sollte,
                                                welches sich dadurch ergab, daß der Kammerpräsident
                                                  <persName>Kobenzl</persName> Mitglied des geheimen
                                                Rates war. Schließlich ordnete der Erzherzog 1580
                                                an, daß die Hofkammer "hinfür iren rat one beisein
                                                der gehaimen rät handlen" sollten,<note n="N.40.2">H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten,
                                                  Steiermark ad f. 12.</note> womit die Hofkammer
                                                wieder zu einem selbständigen Ratskollegium gediehen
                                                war.</p>

          <p>Als <persName>Khisel</persName> und
                                                  <persName>Kobenzl</persName> im Mai 1591 aus ihren
                                                Ämtern schieden,<note
              n="N.40.3">Statth.-A., Hofk.
                                                  1591, V Nr. 155 (Khisel) und V Nr. 143
                                                  (Kobenzl).</note> nahm der Gubernator Erzherzog
                                                Ernst eine Zusammenziehung der Hofkammer und Kammer
                                                vor und ernannte den bisherigen Hofkammerrat
                                                  <persName>Vetter</persName> zum Präsidenten der
                                                vereinigten Kammern.<note
              n="N.40.4">Statth.-A.,
                                                  Miszell., 1. Juni 1591. Der Plan zur Vereinigung
                                                  der beiden Kammern war bereits 1588 unter
                                                  Erzherzog Karl aufgetaucht (H.-, H.- u. St.-A., a.
                                                  a. O.).</note> Die Kammersachen, welche an den
                                                Erzherzog gelangten, wurden nunmehr im geheimen Rate
                                                abgehört, welchem mit dem Kammerwesen vertraute
                                                Männer wie Kobenzl und <persName>Basseyo</persName>
                                                angehörten, und durch die Hofkanzlei
                                                  ausgefertigt.<note
              n="N.40.5">So kam es, daß in
                                                  der Reihe der "Hofkammerakten" 1591 keine
                                                  Unterbrechung eintrat; bloß die Führung der
                                                  "Hofkammerregistraturen" (Kopialbücher) wurde
                                                  eingestellt und erst 1596 wieder aufgenommen. Über
                                                  die Vereinigung der beiden Kammern informieren
                                                  Akten aus dem Jahre 1591 im H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Österreichische Akten, Steiermark, ad f.
                                                  12.</note> Nach dem Tode Vetters wurde im <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_041.jpg" n="41"
              xml:id="S.41"/> Mai 1594 <persName>Ludwig
                                                  Freiherr von Dietrichstein</persName> mit der
                                                provisorischen Leitung der Kammer betraut.<note n="N.41.1">Statth.-A., Hofk. 1594, V Nr.
                                                  29.</note>
          </p>

          <p>Bei seinem Regierungsantritte richtete Erzherzog
                                                Ferdinand zwar neuerlich eine eigene Hofkammer
                                                wieder auf, zu deren Präsidenten er Dietrichstein
                                                  ernannte,<note
              n="N.41.2">Als solcher erscheint er
                                                  im Hofkammerakte 1597, IV Nr. 24
                                                  bezeichnet.</note> trug sich jedoch gleichwohl mit
                                                der Absicht, den Geschäftsgang beider Instanzen
                                                zusammenzufassen. Die Verhandlungen über die Reform
                                                zogen sich bis zum Jahre 1600 hin, in welchem
                                                Ferdinand "die zusamenziehung beeder, der hof- und
                                                n. ö. camer" anordnete.<note
              n="N.41.3">Hofk. 1600,
                                                  VII Nr. 43. (Rep.).</note> Am 10. Juli 1603
                                                erschien eine Instruktion, nach welcher "beede cämer
                                                und ihre verrichtungen in ain corpus" gezogen werden
                                                sollten. Die Behörde, zu deren Präsidenten
                                                  <persName>Johann Abt von Admont</persName>
                                                bestellt wurde, sollte als "n. ö. camer" bezeichnet
                                                werden. Der Zusammenfassung der Agenden entsprechend
                                                stellt sich die Instruktion als eine Kombination der
                                                Ordnungen für die Hofkammer und Kammer in Graz aus
                                                dem Jahre 1571 dar, ist jedoch weit ausführlicher,
                                                indem sie namentlich in der Regelung der
                                                Kanzleigeschäfte bis ins einzelne geht.<note n="N.41.4">Die Instruktion der Kammer vom Jahre
                                                  1603 ist in einer gleichzeitigen Abschrift als Hs.
                                                  72 des steiermärkischen Landesarchivs erhalten
                                                  geblieben.</note>
          </p>

          <p>Wie schon aus der Instruktion selbst zu entnehmen ist,
                                                war die Konzentration der Kammerangelegenheiten in
                                                einer Amtsstelle doch keine vollständige, da
                                                wichtige Finanzsachen der besonderen Behandlung
                                                durch den geheimen Rat vorbehalten blieben; solche
                                                Geschäftsstücke gingen auch, entgegen dem Sinne der
                                                Instruktion, nicht durch die Kammerkanzlei, sondern
                                                durch die Hofkanzlei.<note
              n="N.41.5">Die Reihe der
                                                  "Hofkammerakten" läuft daher auch in den Jahren
                                                  1600 bis 1603 fort. Auch Kopialbücher wurden von
                                                  der Hofkanzlei für die von ihr behandelten
                                                  Kammersachen geführt, welche freilich ihrem
                                                  Unfange nach ungewöhnlich schwach sind und
                                                  ausschließlich Geldanweisungen enthalten.</note>
                                                Da sich demnach die Vereinheitlichung des
                                                Instanzenzuges als undurchführbar erwies, wurde
                                                schon Ende 1603 zur alten Ordnung zurückgegriffen.
                                                Der Abt von Admont trat vom Präsidium der unierten
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_042.jpg" n="42" xml:id="S.42"/> Kammer zurück<note
              n="N.42.1">Hofk. 1603, XI Nr. 19 (Rep.).</note>
                                                und <persName>Hans Ulrich Freiherr von
                                                  Eggenberg</persName> wurde zum Präsidenten der mit
                                                Neujahr 1604 "neu angehenden" Hofkammer
                                                  ernannt.<note n="N.42.2">Hofk. 1603, XII Nr. 46
                                                  und 49 (Rep.). Dem Jahrgange 1604 der
                                                  Hofkammerakten merkt man an, daß die
                                                  Kanzleiführung in einem Stadium der Ausprobung
                                                  sich befand. Für Geldverweisungen und
                                                  Geldanschaffungen wurde die Einführung einer
                                                  gesonderten Registratur angebahnt, doch bald
                                                  wieder aufgegeben. Auf diesen Versuch weisen die
                                                  Reste der Aktenabteilung hin (1604 Juli, Oktober
                                                  und Dezember je ein Faszikel).</note> Seither
                                                blieb die Organisation der Kammerbehörden
                                                unverändert bis zum Jahre 1625 bestehen.</p>

          <p>Schon im Oktober 1620 machte die Hofkammer den Vorschlag,
                                                sie und die innerösterreichische Kammer in eine
                                                Stelle zusammenzuziehen, doch lehnte ihn der Kaiser
                                                mit dem Befehle ab, "alles in dem alten stand" bis
                                                auf weiteres zu belassen.<note
              n="N.42.3">H.-, H.-
                                                  u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f.
                                                  35. (Kaiserliches Dekret vom 10. Februar 1621.) Um
                                                  diese Zeit stand auch eine Umformung der beiden
                                                  Wiener Kammern bereits in Verhandlung. Am 4.
                                                  November 1620 forderte der Kaiser die Hofkammer in
                                                  Graz auf, eine Abschrift der Instruktion für die
                                                  innerösterreichische Kammer nach Wien zu schicken,
                                                  da er der niederösterreichischen Kammer eine neue
                                                  Ordnung erteilen wolle. (Statth.-A., Hof k. 1620,
                                                  XI Nr. 4.)</note> Erst am 18. Oktober 1625 ordnete
                                                er die vollständige Vereinigung beider Kammern (der
                                                beiden Ratskollegien, Kanzleien, Registraturen,
                                                Expedituren und Buchhaltereien) an, wobei die neue
                                                Behörde als "innerösterreichische Hofkammer"
                                                bezeichnet werden sollte. Das Ratsmittel sollte die
                                                Zahl von sechs Räten, einschließlich des Präsidenten
                                                und Vizepräsidenten, nicht überschreiten, während
                                                bisher beide Ratskollegien zusammen zehn Räte
                                                zählten. Von den drei Sekretären sollte
                                                  <persName>Liechtenstokh</persName> "zum referirn
                                                in den gehaimen audienzen und expedierung der in
                                                geldsachen fürkommenden expeditionen und
                                                correspondenzen", die beiden anderen,
                                                  <persName>Seyfridt</persName> und Dr.
                                                  <persName>Kaltenhauser</persName> — eine dieser
                                                Stellen sollte bei einem Abgange aufgelassen werden
                                                —, "zu den täglichen ordinarisessionen fürfallenden
                                                commissionen und extraordinarihandlungen"
                                                abwechselnd gebraucht werden. Die Inspektion über
                                                die Kanzlei und die Buchhalterei wurde, wie dies
                                                "bey dem alten unirten camerwesen" gehalten worden
                                                war, dem Vizepräsidenten übertragen. Die
                                                Ausarbeitung einer Instruktion <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_043.jpg" n="43"
              xml:id="S.43"/> für die
                                                innerösterreichische Hofkammer wurde in Aussicht
                                                  genommen,<note
              n="N.43.1">Statth.-A., Hofk. 1626,
                                                  I Nr. 64. Im Kopialbuche der innerösterreichischen
                                                  Kammer 1624/25 (im H.-, H.- u. St.-A.) weist der
                                                  Dezember 1625 bereits die von der neuen Hofkammer
                                                  ausgegangenen Resolutionen auf. Ende Dezember 1625
                                                  wurde auch die Vereinigung der Hofkammer und
                                                  Kammer in Wien angeordnet, jedoch endgültig erst
                                                  1635 durchgeführt (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. I
                                                  85).</note> kam aber vorläufig nicht zustande.
                                                Erst im Jahre 1638 wurde eine solche erlassen.<note
              n="N.43.2">Die Ordnung ist mehrfach überliefert
                                                  worden (H.-, H.- u. St.A., Allgem. Archiv d. M. d.
                                                  I., steiermärkisches Landesarchiv,
                                                  Statt.-A.).</note> Es sei daher zunächst bloß
                                                hervorgehoben, daß die innerösterreichische
                                                Hofkammer von jener in Wien durchaus unabhängig war
                                                und ausschließlich dem Geheimrate in Graz
                                                  unterstand.<note
              n="N.43.3">Daß auch schon in der
                                                  Übergangszeit vor 1625 dieses Verhältnis bestand
                                                  erhellt aus einer Beschwerde der Hofkammer gegen
                                                  die geheimen Räte im Jahre 1624 (Statth.-A., Hofk.
                                                  1624, IX Nr. 2).</note> Eine teilweise Abgrenzung
                                                der Kompetenzen war bereits durch die kaiserliche
                                                Resolution vom 26. April 1620 erfolgt, nach welcher
                                                der Grazer Hofkammer die Bezahlung des ganzen
                                                Hofstaates samt den zugehörigen Kanzleien obliegen
                                                sollte, ausgenommen des Reichshofrates, der
                                                Regierung und Kammer, der Hofkammer und des
                                                Kriegsrates in Wien; auch die Abfertigung der
                                                Botschafter sollte ihr zustehen;<note n="N.43.4">H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 24.</note>
                                                aus diesem Grunde blieb auch das
                                                Hofpfennigmeisteramt in Graz bestehen. Diese
                                                Maßregel ist auch insoferne sehr aufschlußreich, als
                                                sie zeigt, daß sich Ferdinand II. auch noch als
                                                Kaiser in erster Linie mit seinem angestammten
                                                Länderbesitze verbunden fühlte.</p>

          <p>Eine nähere Anführung verdient wohl auch der
                                                Wirkungskreis des Hofbuchhalters, welcher der
                                                Hofkammer unterstand<note
              n="N.43.5">Die Kompetenz
                                                  deckt sich zwar mit jener des Hofbuchhalters bei
                                                  der Wiener Hofkammer, doch hat auch diese bisher
                                                  keine besondere Beachtung gefunden.</note> und am
                                                6. Dezember 1567 eine Instruktion erhielt.<note n="N.43.6">H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
                                                  Erzherzog Karls, Bl. 62.</note>
          </p>

          <p>Er hatte über folgendes Buch zu führen: a) über die
                                                Auszüge, welche die Amtleute quartalweise über die
                                                Empfänge und Ausgaben an ihn vorlegten; b) über die
                                                landesfürstlichen <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_044.jpg" n="44" xml:id="S.44"/> Güter und Herrschaften,
                                                welche verpfändet oder "auf ewigen Wiederkauf"
                                                verschrieben worden waren (Anführung der
                                                Verpfändungsbedingungen); c) über die von der
                                                Hofkammer ausgestellten Schuldverschreibungen
                                                (Veranlassung der Kassation der Schuldbriefe bei
                                                Rückzahlung, Vormerkung der Abschlagszahlungen); d)
                                                über die Gnadenverschreibungen und Provisionen,
                                                welche auf die Ämter verwiesen wurden; e) über die
                                                Verweisungen auf das Hofpfennigmeisteramt; f) über
                                                die Kriegs- und anderen Schulden, welche der
                                                Erzherzog für Kaiser Max bei der brüderlichen
                                                Teilung übernommen hatte, ebenso über die Beiträge
                                                des Erzherzogs zum Unterhalte und Heiratsgute der
                                                kaiserlichen Schwestern in Innsbruck, Ferrara und
                                                Florenz; g) über die Durchführung der "Idrianischen
                                                Quecksilberhandlung"; h) über die Verwendung der
                                                bewilligten Zapfenmaßgefälle und
                                                Landtagsbewilligungen.</p>
          <p>Gemeinsam mit dem Hofpfennigmeister oblag ihm die
                                                Überprüfung der Raitungen, Reisepartikularien und
                                                Extraordinari-Raitungen, welche bei der Hofkammer
                                                einliefen.</p>

          <p>Zu unterscheiden vom Hofbuchhalter, welcher als
                                                Kontrollor des Hofpfennigmeisteramtes fungierte, ist
                                                der Hofkontrollor, welcher die Buchhaltung über die
                                                Ausgaben für die Hauswirtschaft des Hofes (Küche,
                                                Keller, Lichtkammer, Stallungen) zu führen hatte und
                                                dem Obersthofmeister unterstand.<note n="N.44.1">Instruktion vom 24. Jänner 1565 (H.-, H.- u.
                                                  St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 35);
                                                  eine undatierte, von Erzherzogin Maria mit einigen
                                                  Änderungen ausgestellte Instruktion befindet sich
                                                  im Budapester Nationalmuseum, Hs. 165, Bl. 144 a.
                                                  Die Instruktionen gehen auf die Hofstaatenordnung
                                                  König Ferdinands I. vom 1. Jänner 1527
                                                  (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. II 114)
                                                  zurück.</note>
          </p>

          <p>Dem Wirkungskreise des Hofzahlmeisters am Hofe König
                                                Ferdinands I.<note
              n="N.44.2">Vgl. die
                                                  Hofkammerordnung vom Jahre 1537,
                                                  Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 265 f., § 49 f.
                                                  In die Grazer Hofkammerordnungen aus den Jahren
                                                  1568 und 1571 sind die Punkte 49 f. der Wiener
                                                  Hofkammerordnung vom. Jahre 1537 betreffend den
                                                  Hofzahlmeister nicht übernommen worden, wohl mit
                                                  Rücksicht auf die Hinausgabe einer eigenen
                                                  Instruktion für den Hofkammermeister,
                                                  beziehungsweise den Hofpfennigmeister.</note>
                                                entsprach bei Erzherzog Karl jener <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_045.jpg" n="45"
              xml:id="S.45"/> des Hofkammermeisters. Auch
                                                er sollte als "generaleinnemer aller und jeder
                                                ordinari und extraordinari einkumen und gefeell"
                                                dienen. Doch während der Hofzahlmeister der
                                                Hofkammer untergeordnet war, unterstand der
                                                Hofkammermeister Erzherzog Karls — die Hofkammer in
                                                Graz wurde erst 1568 in aller Form aufgerichtet —
                                                unmittelbar dem Obersthofmeister.<note
                n="N.45.1">Instruktion vom 1. September 1564 (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr., Bl. 34). Der Hofkammermeister
                                                  sollte "auf unterhaltung seiner person, schreiber,
                                                  knecht, phärd, auch für hauszins- und herberggelt"
                                                  — bei Reisen des Hofes mußte er nämlich mit seiner
                                                  Kanzlei nachfolgen — 600 fl rh. jährlich erhalten.
                                                  Die Bezeichnung Kammermeister ist wohl nach
                                                  Tiroler Muster angenommen worden. Vgl. <ref target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103576">Hirn, a.
                                                  a. O. I 524 f.</ref>, Fellner-Kretschmayr, a. a.
                                                  O. I 10.</note> Er hatte wöchentlich eine Bilanz
                                                herzustellen, damit der Erzherzog sehe, "wie gehaust
                                                werde" und wie sich die Empfänge und Ausgaben
                                                miteinander verglichen; ferner vierteljährige
                                                Auszüge, welche er auf Grund der Rechnungen der
                                                Amtleute, von denen er Geld empfangen hatte,
                                                überprüfen sollte, um die Richtigkeit des
                                                Kassenstandes festzustellen. Es oblag ihm ferner, im
                                                Bedarfsfalle Geld aufzubringen und zu erhandeln,
                                                jedoch nur mit Vorwissen des Obersthofmeisters. Da
                                                er die Auszahlung des Hofgesindes mittelst
                                                Zahlregisters, welches der Obersthofmeister
                                                überprüfte, vorzunehmen hatte, wurde er von allen
                                                Personalveränderungen im Hofstaate verständigt.</p>

          <p>Als der Hofkammermeister <persName>Mordax</persName> 1567
                                                zum Hofkammerrat ernannt wurde, wurde
                                                  <persName>Jakob Posch</persName> sein Nachfolger
                                                als "Hofpfennigmeister", wie nunmehr die
                                                Amtsbezeichnung lautete. Infolge der Ausgestaltung
                                                der Hofkammer im Jahre 1568 wurde das
                                                Hofpfennigmeisteramt dieser unterstellt und mit
                                                einer weit ausführlicheren Instruktion
                                                  ausgestattet,<note n="N.45.2">Instruktion vom 20.
                                                  Oktober 1568 (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl.
                                                  166 b).</note> in welcher die unzutreffende
                                                Bezeichnung als "Generaleinnehmer" fallen gelassen
                                                wurde. Von den Zusätzen sei hervorgehoben, daß der
                                                Hofpfennigmeister verpflichtet wurde, alljährlich zu
                                                Weihnachten die Raitungen abzuschließen und eine
                                                Hauptjahresraitung abzufassen.</p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>
          <p>
            <ref n="46" target="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_046.jpg"
              xml:id="S.46"/> Eine überaus wichtige
                                                Funktion kam dem Vorstande der Hofkanzlei zu,
                                                welcher in den Hofstaatsverzeichnissen stets
                                                Hofvizekanzler, gelegentlich aber auch Hofkanzler
                                                genannt wird,<note
              n="N.46.1">Auch in Innsbruck war
                                                  dies der Fall. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 81 N.
                                                  3 glaubt, daß in der Bezeichnung Vizekanzler eine
                                                  gewisse Abhängigkeit der Innsbrucker und Grazer
                                                  Kanzlei von der des Hausseniors sich bekundet
                                                  habe. Daß dies nicht richtig sein kann, erhellt
                                                  schon aus dem Umstande, daß auch der Vorstand der
                                                  Hofkanzlei König Ferdinand I. seit 1539
                                                  Hofvizekanzler, seit 1559 Reichsvizekanzler
                                                  genannt wurde, indem der Erzbischof von Mainz als
                                                  Erzkanzler des Reiches fungierte (vgl.
                                                  Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/1 142 f.).</note>
                                                indem er, wie am kaiserlichen Hofe, als Mitglied des
                                                geheimen Rates Einfluß auf die Art der Erledigung
                                                der Geschäfte nehmen konnte und die Ausfertigung der
                                                fürstlichen Entscheidung zu veranlassen und zu
                                                überwachen hatte. Die Hofkanzlei Erzherzog Karls,
                                                welche aus dem Hofvizekanzler, 1-2 Sekretären, 1
                                                Taxator und Registrator, 1 Expeditor und einigen
                                                Schreibern bestand, hatte nach Innsbrucker
                                                  Muster<note
                n="N.46.2">Vgl. <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103529">Hirn, a.
                                                  a. O. I 477</ref>, nach welchem es — entsprechend
                                                  der Organisation der Behörden — in Innsbruck nur
                                                  drei Kanzleidepartements gab: die Hofkanzlei und
                                                  die Kanzleien der Regierung und Kammer. Nach der
                                                  Ordnung der Wiener Hofkammer vom Jahre 1526 hatte
                                                  diese gleichfalls die Schreibgeschäfte der
                                                  Hofkammer zu besorgen; doch bereits die Hofordnung
                                                  vom Jahre 1527 wies die Kammersachen einer
                                                  besonderen Kammerkanzlei zu (Fellner-Kretschmayr,
                                                  a.a.O. I/1 140 f.).</note> auch die
                                                Schreibgeschäfte der Hofkammer sowie des Hofrates,
                                                solange ein solcher bestand,<note
              n="N.46.3">Es geht
                                                  dies aus dem handschriftlichen Befunde hervor,
                                                  welchen das Kopialbuch des Hofrates
                                                  (hofratsregistratur) 1570-1578 aufweist.</note> zu
                                                besorgen. Dem entsprechend wurden die
                                                Hofkammerresolutionen gleichfalls vom Hofvizekanzler
                                                unterfertigt, wie dies die Hofkammerinstruktion vom
                                                Jahre 1571 ausdrücklich bestimmte. Als jedoch die
                                                Hofkammer unter der Leitung
                                                  <persName>Khisls</persName> wieder ein eigenes
                                                Präsidium und hiemit eine gewisse Selbständigkeit
                                                erhielt, kam diese Entwicklung auch in der
                                                Kanzleiführung zum Ausdruck, indem sie nunmehr über
                                                ein oder zwei eigene Sekretäre verfügte und die von
                                                ihr behandelten landesfürstliehen Resolutionen nicht
                                                mehr der Hofvizekanzler, sondern der Präsident, ein
                                                Rat und ein Sekretär der Hofkammer unterfertigte.
                                                Die Scheidung zwischen Hofsekretären, welche für die
                                                geheimen und Justizangelegenheiten verwendet wurden,
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_047.jpg" n="47"
              xml:id="S.47"/> und den Hofkammersekretären
                                                macht das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1590 klar
                                                  ersichtlich.<note
              n="N.47.1">Dieses führt
                                                  <persName>Michael Lyßt</persName> und Dr.
                                                  <persName>Berthis Ursinus</persName> als
                                                  Hofsekretäre, <persName>Mathes Randolf</persName>
                                                  und <persName>Peter Kuglman</persName> als
                                                  Hofkammersekretäre an. Als solcher wird Randolf
                                                  seit 1579 (Hofkammerregistr. 1579, Bl. 92 a, 155
                                                  a), Kuglman seit 1587 (Hofk. 1587, II Nr. 33)
                                                  bezeichnet; kurze Zeit waren in dieser Eigenschaft
                                                  <persName>Johann Carsilius Neuphardt</persName>
                                                  (1584-1586) und <persName>Siegmund
                                                  Hüttaler</persName> (1586) in Verwendung
                                                  (Hofkammerregistr. 1584, Bl. 115 a und Hofk. 1586,
                                                  V Nr. 11). 1581 wird Vetter, welcher schon im
                                                  folgenden Jahre als Rat zur Kammer übertritt, als
                                                  Obersthofsekretär genannt (Hofkammerregistr.
                                                  1581,Bl. 129b, 1582, Bl. 28 a), eine Bezeichnung,
                                                  welche späterhin nicht mehr vorkommt.</note> Mit
                                                Berufung auf die Übung unter Khisel sowie unter
                                                Hinweis auf die Instruktion der Kammer vom Jahre
                                                1571 begehrte auch die vereinigte "hof- und n. cö.
                                                camer" 1591 von Erzherzog Ernst mit Erfolg das Recht
                                                der Unterfertigung von Hofdekreten ohne Zuziehung
                                                des Hofvizekanzlers;<note
              n="N.47.2">H.-, H.- u.
                                                  St.-A., österreichische Akten, Steiermark, ad f.
                                                  12.</note> ein Recht, welches ihr 1596 durch
                                                Erzherzog Ferdinand wieder aberkannt,<note
              n="N.47.3">Ebenda f. 23.</note> jedoch durch die
                                                Instruktion für die "unirte" Kammer 1603 neuerlich
                                                zugesprochen wurde.<note n="N.47.4">Der betreffende
                                                  Abschnitt der Ordnung (Bl. 31 b): "Wie es mit
                                                  fertigung der brieff, bevelch und verschreibungen
                                                  gehalten werden soll" ist aus der
                                                  Kammerinstruktion vom Jahre 1571 wörtlich
                                                  übernommen.</note>
          </p>

          <p>Als 1604 die "neue" Hofkammer errichtet wurde, wurde sie
                                                auch mit einer eigenen Kanzlei ausgestattet, welche
                                                zunächst aus einem Protokollisten und einem
                                                Ingrossisten bestand.<note
              n="N.47.5">Durch diese
                                                  Darstellung werden meine Ausführungen über die
                                                  Hofkanzlei in den Veröffentl. d. hist.
                                                  Landeskommission f. Steiermark XXVII 9 ergänzt und
                                                  in einem Punkte berichtigt.</note> Wie gewaltig
                                                ihr Personalstand im Jahre 1625 angewachsen war, ist
                                                aus dem Standesverzeichnis dieses Jahres zu
                                                  ersehen.<note
                n="N.47.6">S. <ref target="#Beilage">Beilage</ref>. Die Hofkammerkanzlei führte 1605
                                                  ein Protokoll-, ein Expedit- und ein Verweisbuch;
                                                  in diesem wurden die Geldanschaffungen evident
                                                  geführt (Hofk. 1605, I Nr. 77). Eine
                                                  Hofkammerkanzleitaxordnung vom Jahre 1605 ist
                                                  nicht mehr vorhanden (Hofk. 1605, XI Nr. 134
                                                  Rep.).</note>
          </p>

          <p>Zu Hofvizekanzlern wurden fast durchgehends
                                                Rechtsgelehrte berufen. Ein Hofdekret vom Jahre 1566
                                                setzte die Amtsstunden für die Hofkanzlei fest (im
                                                Sommer von 6-10, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_048.jpg" n="48"
              xml:id="S.48"/> im Winter von 7-10 Uhr
                                                vormittags im ganzen Jahr von 1-5 nachmittags).<note
              n="N.48.1">H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
                                                  Erzherzog Karls, Bl. 58. Das Hofdekret ist vom
                                                  Regimentskanzler Dr. <persName>Walther</persName>,
                                                  welcher die Hofkanzlei nach dem Tode
                                                  <persName>Leonhard Püchlers von
                                                  Weittenegg</persName> eine Zeit hindurch
                                                  interimistisch verwaltete, unterfertigt.</note>
                                                Die enge Verknüpfung der obersten Zentralverwaltung
                                                mit der Person des Fürsten brachte es mit sich, daß
                                                auch die Hofkanzlei und Hofkammerkanzlei wandern
                                                mußte. 1613 wurde sogar beraten, ob zur Reise des
                                                Erzherzogs Ferdinand nach Wien nicht auch die
                                                Hofbuchhalterei und die Kopialbücher der Hofkammer
                                                mitzunehmen seien.<note
              n="N.48.2">Hofk. 1613, VIII
                                                  Nr. 9 (Rep.).</note> Als Ferdinand II. dauernd von
                                                Graz wegzog, befand sich auch der Hofvizekanzler Dr.
                                                  <persName>Göz</persName> in seiner Begleitung,
                                                während den geheimen Räten in Graz Dr.
                                                  <persName>Lorenz Weeser</persName> zur Verwaltung
                                                ihrer Kanzlei zugeteilt wurde.<note
              n="N.48.3">Weeser, bisher Regimentsrat, wurde im Februar
                                                  1619 als Rat den geheimen Räten zugeteilt und im
                                                  Dezember 1623 zum wirklichen geheimen Rate
                                                  ernannt; auch als solcher behielt er die
                                                  Verwaltung der Hofkanzlei (Regierungsakten,
                                                  Expeditum II 16, Hofk. 1620, IV Nr. 73, 1623, XII
                                                  Nr. 29, 1624, VI Nr. 13).</note> Nach dem
                                                Rücktritte des Dr. Göz<note
              n="N.48.4">Am 5. Februar
                                                  1620 erscheint noch Göz, am 20. März d. J. bereits
                                                  Verda als Hofkanzler (H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Familienarchiv, f. 24).</note> übernahm 1620 Dr.
                                                  <persName>Joh. Bapt. Verda</persName> die
                                                Hofkanzlei in Wien, welche nunmehr in zwei
                                                Expedionen, die niederösterreichische und
                                                innerösterreichische, zerfiel,<note
              n="N.48.5">Fellner-Kretschmayr, a. a. O. 1155 f.</note> das
                                                "i. ö. gehaimbe hoffvicecanzlerambt" in Graz aber
                                                führte ein Mitglied des Grazer Geheimrates.<note n="N.48.6">Instruktion des innerösterreichisrhen
                                                  Geheimrates vom Jahre 1638, im allgem. Archive des
                                                  Ministeriums des Innern II A 4. Karton
                                                85.</note>
          </p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>

          <p>In den ersten Regierungsjahren Erzherzog Karls entbehrte
                                                die innerösterreichische Zentralverwaltung in
                                                Übereinstimmung mit der Tiroler Behördenorganisation
                                                eines eigenen Organes für die Besorgung der
                                                militärischen Angelegenheiten, nämlich eines
                                                Hofkriegsrates. Es teilten sich daher in die Agenden
                                                des Kriegswesens und der Armeeverwaltung — abgesehen
                                                von der Einflußnahme der Stände — die Hofkammer, die
                                                Regierung und die Kammer, wie dies <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_049.jpg" n="49"
              xml:id="S.49"/> in Wien vor der Errichtung
                                                des Hofkriegsrates im Jahre 1556 der Fall gewesen
                                                war. Wohl liegt es nahe, an eine Fortdauer der
                                                Kompetenz des Wiener Hofkriegsrates, welcher
                                                hauptsächlich zur planvollen Durchführung der
                                                Türkenabwehr errichtet worden war, auch auf die
                                                innerösterreichischen Länder zu denken. Sollten doch
                                                nach dem Testamente Ferdinands I. die jüngeren Söhne
                                                dem ältesten im Kampfe wider den Erbfeind nach
                                                bestem Vermögen Hilfe leisten, als stünden die
                                                gesamten Lande unter einer gemeinsamen und
                                                ungeteilten Regierung, und lag doch die Behauptung
                                                und Verteidigung der windischen und kroatischen
                                                Grenzgebiete, welche zu dem Besitze Maximilians als
                                                des Königs von Ungarn gehörten, am meisten im
                                                Interesse der Länder Erzherzog Karls. Indessen
                                                äußerte sich die Interessengemeinschaft lediglich in
                                                der gemeinsamen Übernahme der finanziellen Lasten
                                                und weiters auch in der Berücksichtigung der
                                                innerösterreichischen Stände bei der Besetzung des
                                                Wiener Hofkriegsrates. So fanden 1571 und 1573
                                                Verhandlungen wegen Ernennung von krainerischen
                                                Landleuten zu kaiserlichen Hofkriegsräten sowie zu
                                                einem Kriegsrate an der kroatischen Grenze statt,
                                                wobei Erzherzog Karl als Mittelsperson fungierte,
                                                gelegentlich aber Kaiser und Landschaft auch
                                                unmittelbar miteinander verkehrten.<note
              n="N.49.1">Landesmuseum "Rudolfinum" in Laibach, f. 401.
                                                  Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 1080, 1082, 1084,
                                                  1089, 1103. Der den steirischen Ständen entnommene
                                                  kaiserliche Hofkriegsrat <persName>Felizian
                                                  Freiherr v. Herberstein</persName> bezog "seine
                                                  bei E. E. L. habende kriegsratbesoldung" von
                                                  jährlich 400 fl. bis Ende März 1578. (Steierm.
                                                  Landesarchiv, Ausgabenbuch 1577, Bl. 1.)</note>
                                                Doch hat sich Erzherzog Karl als Beherrscher
                                                Innerösterreichs des kaiserlichen Hofkriegsrates
                                                niemals bedient. Als der Kaiser im Herbste 1565,
                                                unschlüssig, ob er mit dem Sultan Krieg führen
                                                sollte, sich auch an seinen Bruder Karl um Rat
                                                wandte, holte dieser das "Gutdünken" seiner
                                                Regierungsräte in Graz ein und sandte es dem
                                                  Kaiser.<note
                n="N.49.2">Wertheimer, Zur Geschichte
                                                  des Türkenkrieges Maximilians II. 1565-1566, im
                                                  <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei88kommgoog">Archiv für österr.
                                                  Geschichte LIII 57</ref>.</note> Erst durch die
                                                Verhandlungen über die finanziellen
                                                Beitragsleistungen von Seite des Kaisers und der
                                                einzelnen innerösterreichischen Landschaften zum
                                                Schutze der Grenzgebiete wurde der Plan zur
                                                Errichtung eines eigenen Hofkriegsrates in Graz
                                                gezeitigt. <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_050.jpg" n="50" xml:id="S.50"/>
          </p>
          <p>Im August und September 1577 fand in Wien eine
                                                Hauptberatung statt, an welcher Vertreter des
                                                Kaisers Rudolf II. und des Erzherzogs Karl sowie
                                                Abgeordnete der einzelnen Landschaften teilnahmen.
                                                Einem Vorschlage des Grazer Ausschußtages vom 17.
                                                Jänner 1577 folgend, trug der Kaiser dem Erzherzoge
                                                an, die Administration der beiden Grenzdistrikte
                                                vollständig zu übernehmen, wozu sich dieser nach
                                                langem Zögern bereit erklärte, nachdem er sich mit
                                                den ständischen Vertretern Innerösterreichs ins
                                                Einvernehmen gesetzt hatte. Kaiser Rudolf wünschte
                                                die Übernahme von Neujahr 1578 ab, doch erklärte
                                                Karl, daß er auch das Gutachten der Landschaften
                                                einholen müsse, weshalb er die Verwaltung erst mit
                                                1. März antreten könne. Auf dem Ausschußtage in
                                                Bruck an der Mur (1. Jänner bis 12. März 1578) kam
                                                die Reform der Landesverteidigung, soweit sie
                                                Innerösterreich betraf, zu einem Abschlusse.</p>

          <p>Wie Kaiser Rudolf als König von Ungarn seinem Bruder
                                                Erzherzog Ernst die Obsorge über die ungarische
                                                Grenze anvertraut hatte, so übertrug er mit
                                                Vollmacht vom 25. Februar 1578 dem Beherrscher
                                                Innerösterreichs die Administration der windischen
                                                und kroatischen Grenze. Der Instruktion nach sollte
                                                Erzherzog Karl als Stellvertreter des Kaisers
                                                vollmächtige Gewalt haben "sonderlich in dem so nit
                                                bitt erleiden mag", hingegen in wichtigen und nicht
                                                dringenden Angelegenheiten den Bescheid des Kaisers
                                                einholen; sollte es zu einem "freien offenen
                                                defensiv- oder offensivkrieg" kommen, dann durfte er
                                                ohne ausdrücklichen Befehl des Kaisers nichts
                                                unternehmen; die Aufnahme und Beurlaubung der
                                                Offiziere an den Grenzen — mit Ausnahme der beiden
                                                Grenzobersten, welche nur mit Vorwissen des Kaisers
                                                aufgenommen werden sollten — sollte zwar dem
                                                Erzherzoge unmittelbar zustehen, doch sollte in den
                                                Bestallungen der Kaiser als Kriegsherr vor dem
                                                Erzherzoge genannt werden; endlich sollte der Bau im
                                                Windischland und Kroatien, die Stände und das
                                                Aufgebot der beiden Lande in Kriegsangelegenheiten
                                                an den Administrator als kaiserlichen Vertreter
                                                gewiesen sein.<note n="N.50.1">Eine Abschrift des
                                                  Vollmachtbriefes erliegt im Kriegsarchive VII Nr.
                                                  10 b; eine ausführliche Inhaltsangabe gibt
                                                  Vanicek, Geschichte der Militärgrenze I 59
                                                  f.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_051.jpg" n="51" xml:id="S.51"/>
          </p>

          <p>Die Übernahme der Grenzadrninistration konnte Erzherzog
                                                Karl nur im Einvernehmen mit den Ständen seiner
                                                Lande vornehmen. Hatten diese doch schon unter
                                                Kaiser Ferdinand I. auf die ständigen
                                                Wehreinrichtungen in den Grenzgebieten, welche ja
                                                hauptsächlich mit ihren Mitteln erhalten wurden,
                                                einen weitgehenden Einfluß geübt, ungeachtet der
                                                wiederholten, doch mehr deklarativen Vorbehalte des
                                                Kaisers, daß ihm die Verfügung in der
                                                Kriegsverwaltung zur Gänze zukomme.<note
              n="N.51.1">Vgl. Bidermann, a. a. O. S. 90 f.</note> Seit
                                                1560 sollte jedem der drei Grenzkommandanten<note
              n="N.51.2">Seit 1559, beziehungsweise 1560 hatte
                                                  das Kommando über die beiden Grenzgebiete
                                                  insgesamt ein Oberst und über jedes derselben je
                                                  ein Oberstleutnant über. Vgl. Vaniček, a.a.O. I
                                                  34, Anm. 1.</note> je ein Kriegsrat zur Seite
                                                stehen, welcher von den Ständen Steiermarks,
                                                Kärntens und Krains abgeordnet werden sollte. Es
                                                waren dies Kriegsräte im Sinne des <ref
              target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker Libells vom Jahre 1518</ref> und der
                                                späteren Defensionsordnungen, Organe der Stände,
                                                welche den Kriegskommandanten zur Überwachung
                                                beigegeben wurden.<note
              n="N.51.3">Vgl.
                                                  Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 235.</note> Da nun
                                                Erzherzog Karl das oberste Militärkommando über die
                                                beiden Grenzgebiete übernahm, wurde schon bei den
                                                Verhandlungen im Jahre 1577 die Beiordnung von
                                                Kriegsräten aus der Mitte der Landschaften in
                                                Aussicht genommen.<note
              n="N.51.4">Gutachten der
                                                  steirischen Stände vom 17. Jänner 1577.</note> Dem
                                                auf dem Brucker Kongresse erhobenen Anspruch der
                                                Stände, daß die Hofkriegsräte und ihr Präsident
                                                nicht nur gegen den Landesfürsten, sondern auch
                                                gegen die Landschaften durch einen Eid zur Erfüllung
                                                ihrer Obliegenheiten zu verpflichten wären, wurde
                                                jedoch keine Folge gegeben, indem der Erzherzog in
                                                seiner Antwort vom 24. Jänner 1578 den Ausschüssen
                                                mitteilte, daß die Kriegsräte, Kriegszahlmeister und
                                                alle übrigen dem "gränizwesen anhengige und nidere
                                                bevelch und ämbter" nur dem Kaiser und dem
                                                Erzherzoge "geschworen", den Landschaften aber bloß
                                                "zugetan" sein sollten.<note n="N.51.5">Über die
                                                  Verhandlungen des Brucker Ausschußtages
                                                  unterrichtet der Band 31 der Landtagshandlungen im
                                                  steiermärkischen Landesarchiv. (Vgl. insbesondere
                                                  Bl. 38 a und 50 b.) Abschriften des Protokolls
                                                  über die Brucker Verhandlungen (Brucker Libells)
                                                  vom Jahre 1578 verwahrt die Grazer
                                                  Universitätsbibliothek als Handschriften 431 und
                                                  432. Ein noch von Bidermann benütztes Exemplar des
                                                  Landesarchivs in Laibach ist derzeit verschollen.
                                                  Ein Exemplar findet sich in der Stubenbergschen
                                                  Fideikommißbibliothek zu Gutenberg.</note>
          </p>

          <p>Stellung und Wirkungskreis des Hofkriegsrates wurde durch
                                                eine Instruktion festgelegt, welche vom 2. Jänner
                                                1578 datiert erscheint und am 11. März d. J. in
                                                einer Note den drei Landschaften in Steiermark,
                                                Kärnten und Krain von den Abgeordneten des Brucker
                                                Ausschußtages bekanntgegeben wurde.<note
                n="N.52.1">Eine Abschrift der Instruktion befindet sich im
                                                  Kriegsarchiv, Militärinstruktionen; der die
                                                  Errichtung des Hofkriegsrates betreffende Akt 4 ex
                                                  1578 VII A 1 I. Ö. im Archive des Ministeriums des
                                                  Innern war mir nicht zugänglich. Mit geringen
                                                  Änderungen wurde die Instruktion am 8. Oktober
                                                  1593 erneuert (Konzept und Abschrift im
                                                  Kriegsarchiv; gedruckt von Lopašič, Acta historiam
                                                  confinii militaris croatici illustrantia I Urk.
                                                  36), ebenso mit Erweiterungen am 6. April 1675
                                                  (Konzept und Abschrift im Kriegsarchive, gedruckt
                                                  von Firnhaber im <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10535849_00171.html">Archiv für Kunde österreichischer
                                                  Geschichtsquellen XXX 166</ref>, jedoch irrtümlich
                                                  als Ordnung für den Wiener Hofkriegsrat). Die <ref
                target="#Beilage.3">Beilage III</ref>
                                                  berücksichtigt die Instruktion in der Fassung vom
                                                  Jahre 1578 und 1593. In der Note vom 11. März 1578
                                                  teilten die Ausschüsse des Brucker
                                                  Generallandtages den Landschaften die Bestimmungen
                                                  über den Hofkriegsrat mit, hinsichtlich derer sie
                                                  sich mit dem Erzherzoge verglichen hatten; sie
                                                  gaben hiebei die Instruktionen und Eidesformeln
                                                  für den Hofkriegsrat, den Hofkriegszahlmeister,
                                                  die beiden Kriegszahlmeister, den
                                                  Hofkriegssekretär und die Kriegskanzleischreiber,
                                                  endlich den Besetzungsmodus für den Hofkriegsrat
                                                  bekannt, "auf das ein jedes land in kunftiger
                                                  benennung irer kriegsratspersonen und zalmaister
                                                  solche instructionen denselben aus iren landen
                                                  furgenumbenen personen woll und embsig furzuhalten
                                                  wisse, auf wen er das jurament I. F. D<hi rend="sup">t</hi> und den landen thuen und darauf
                                                  bestelt sein solle und sich hernach ainicher
                                                  unwissenhait nit habe zu entschuldigen".
                                                  (Landtagshandlungen, Bl. 306 b.) Die Note wurde
                                                  von sämtlichen (15) Abgeordneten unterschrieben
                                                  und besiegelt.</note>
          </p>

          <p>Als Hauptaufgabe des Hofkriegsrates wird gleichfalls wie
                                                beim Wiener Hofkriegsrate die Vorsorge zur Abwehr
                                                des Erbfeindes hingestellt; er solle "guet achtung
                                                darauf geben, damit die bewilligten hilfen in parn
                                                gelt zeitlich zu handen gebracht, die musterungen
                                                alsvil müglich zue quotemberszeiten und oft
                                                unversehens an den gränizen verricht, die bezalung
                                                in paren gelt dem kriegsvolk durch die geordneten
                                                zahlmaister von hand zu handen alsobald nach
                                                beschehener musterung fürgenomben werden,
                                                fürnemblich aber darauf ihr <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_053.jpg" n="53" xml:id="S.53"/> aufsehen haben auf der
                                                lande bewilligung zum kriegswesen, gebei, geschüz,
                                                munition und proviantwesen nindert dan allain zu dem
                                                es bewilligt, angewent werde".</p>
          <p>Alljährlich sollen die Kriegszahlmeister, die obersten
                                                Bau- und Proviantkommissäre vor dem Erzherzoge und
                                                den Abgeordneten der Lande Rechenschaft ablegen,
                                                worauf der Raitbrief durch den Hofkriegsrat
                                                ausgefertigt wird.</p>
          <p>Dem Hofkriegsrat oblag die Oberaufsicht über die Ordnung
                                                des Kriegsvolkes an der Grenze, die Durchführung der
                                                Musterungen, den Fortgang der Festungsbauten und den
                                                Stand des Proviantwesens; hingegen kam die Musterung
                                                bei einem Landesaufgebote und die Bestallung der
                                                Haupt- und Befehlsleute bei demselben den
                                                Verordneten jedes Landes zu.</p>
          <p>Die Hofkriegsräte waren verbunden, "jeder mit seines
                                                lands verordenten vertreuliche guete corespondenz zu
                                                halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen
                                                auch anders alsvil sich ambts und pflichten halber
                                                tuen lässt, communiciern, ... auch insonderheit auf
                                                jedes lands und landtags beschluss achtung geben,
                                                damit demselben zuwider nichts fürgenomben
                                                werde".</p>

          <p>Gegenüber dem Hofkriegsrate am Hofe des Kaisers wies die
                                                Institution für Innerösterreich eine
                                                charakteristische Besonderheit auf. Die kaiserlichen
                                                Hofkriegsräte waren lediglich Beamte des Kaisers,
                                                welche das Militärkabinett desselben bildeten. Die
                                                innerösterreichischen Hofkriegsräte hingegen, welche
                                                nur aus der Mitte der Stände nach dem Vorschlage
                                                derselben entnommen werden konnten,<note
                n="N.53.1">Der Aufteilungsschlüssel, welchen die ständischen
                                                  Ausschüsse in Bruck in ihrer Duplik vom 19. Jänner
                                                  1578 verlangten (drei Kriegsräte aus Steiermark,
                                                  je zwei aus Kärnten und Krain, der Präsident
                                                  sollte von den drei Landen gemeinsam vorgeschlagen
                                                  und aus jenem Lande, aus welchen er genommen
                                                  werden würde, ein Kriegsrat weniger genommen
                                                  werden; Landtagshandlungen, Bl. 38 a), wurde zwar
                                                  nicht in die Instruktion des Hofkriegsrates
                                                  aufgenommen, welche bloß die Zahl der Räte
                                                  einschließlich des Präsidenten mit sieben
                                                  fixierte; tatsächlich wurde aber in der Replik des
                                                  Erzherzogs vom 24. Jänner d. J. eine solche
                                                  Ordnung zugestanden, daß "durch ain jedes land zue
                                                  ersetzung seines thails lären plaz alweg andere
                                                  taugliche und wolqualivicierte ... personen
                                                  nambhaft gemacht, aus wölichen durch I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi> soliche ersetzung nach Irem gn.
                                                  willen alsdann fürgenumen werden" (Bl. 52 a);
                                                  demgemäß wurde der beanspruchte Besetzungsmodus in
                                                  der Note vorn 11. März d. J. vom Generallandtage
                                                  als eine Vereinbarung mit dem Landesfürsten
                                                  hingestellt (Bl. 307 a) und nach ihm bei der
                                                  Besetzung vorgegangen, welche freilich auf große
                                                  Schwierigkeiten stieß, da aus finanziellen Gründen
                                                  niemand unter den Landständen eine Ratsstelle
                                                  annehmen wollte, so daß der Hofkriegsrat nur
                                                  selten vollzählig war. Die gleichen
                                                  Schwierigkeiten hatten sich übrigens auch bei der
                                                  Bildung des Wiener Hofkriegsrates gezeigt (vgl.
                                                  Fellner-Kretsehmayr, a. a. O. I 237) und traten
                                                  auch bei der Besetzung der Regierung
                                                  zutage.</note> hingen teils vom <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_054.jpg" n="54"
              xml:id="S.54"/> Landesfürsten, teils von
                                                den Ständen ab. Sie erhielten daher außer ihrer
                                                regelmäßigen Besoldung aus den dem Landesfürsten
                                                bewilligten Mitteln<note
                n="N.54.1">Die Instruktion
                                                  des Hofkriegsrates setzt als jährliche Besoldung
                                                  des Präsidenten 1200 fl., der Räte 600 fl. fest.
                                                  Am 12. März 1579 ersuchte Erzherzog Karl den
                                                  kaiserlichen Hofkammerrat <persName>Helfrich
                                                  Gut</persName>, ihm im Vertrauen zu berichten, wie
                                                  bei I. K. M<hi
                rend="sup">t</hi> der
                                                  Hofkriegsratspräsident und die Kriegsräte besoldet
                                                  und wie es mit ihren Reisekosten und bei längerer
                                                  Dienstzeit mit ihren Gnadengeldern gehalten werde;
                                                  Gut berichtete, daß der Präsident 1500 fl., jeder
                                                  der Räte 600 fl. jährlich beziehe; hinsichtlich
                                                  der Reisekosten bestehe keine bestimmte Ordnung;
                                                  man vergleiche sich mit ihnen entweder von Fall zu
                                                  Fall vor ihrer Abreise, was bei Räten vom
                                                  Ritterstande auf monatlich 200 fl. komme, oder sie
                                                  übergäben bei der Rückkehr ein Partikulare,
                                                  welches zumeist einen höheren Betrag ausmache, bei
                                                  Räten vom Herrenstande sogar über 300 fl. samt der
                                                  "gutschi fuer" monatlich betrage; bei längerer
                                                  Dienstzeit der Räte finde über besonderes Ansuchen
                                                  derselben nach dem Gefallen S. K. M<hi
              rend="sup">t</hi> eine gnadenweise Entlohnung statt.
                                                  (Statth.-A., Hofk. 1579, III Nr. 34.)</note> auch
                                                Zubußen (etwa seit 1585/86) von jährlich 300-500 fl.
                                                von Seite der Landschaften.<note
                n="N.54.2">Die
                                                  Zubußen, welche die steirische Landschaft den
                                                  Hofkriegsräten ihres Landes (ebenso den
                                                  Regimentsräten) bewilligte, sind aus den
                                                  Ausgabebüchern ersichtlich. Nach diesen erhielt
                                                  der Hofkriegsrat <persName>Servaz von
                                                  Teuffenpach</persName> als "steirisch zupusgelt"
                                                  für die Jahre 1588 und 1589 je 300 fl. Seit 1590
                                                  erhalten die steirischen Hofkriegsräte regelmäßig
                                                  eine jährliche Zubuße von 400 fl. von Seite der
                                                  Landschaft. (Die Ausgabenbücher für die Jahre
                                                  1585-1587 sind nicht mehr vorhanden.) Daß die
                                                  Bewilligung solcher Zubußen in den ersten Jahren
                                                  des Hofkriegsrates noch nicht üblich war, geht aus
                                                  dem Bittgesuche (1586 März) des gewesenen
                                                  Hofkriegsrates <persName>Gottfried Freiherrn von
                                                  Preiner</persName> an die steirische Landschaft um
                                                  eine Gnadengabe hervor; Preiner verweist hiebei
                                                  auf den Beschluß des Brucker Generallandtages, den
                                                  Kriegsräten Gnadengaben zu verleihen, wie dies
                                                  auch bei I. M<hi
              rend="sup">t</hi> im Gebrauche
                                                  sei; seiner Bitte wurde mit Rücksicht auf die der
                                                  Landschaft erwiesenen "getreuen dienste"
                                                  entsprochen. (Landtagshandlungen 36, 222 f.) Am 2.
                                                  Mai 1585 bewilligte die Landschaft in Krain
                                                  <persName>Achaz von Thurn</persName> in
                                                  Anerkennung seiner als Hofkriegsrat dem Lande und
                                                  der kroatischen Grenze erwiesenen Fürsorge eine
                                                  Verehrung von 1600 fl. und eine jährliche Zubuße
                                                  von 500 fl. mit Rücksicht "auf seinen alda zu hof
                                                  wissentlich nemenden schadens", (Rudolfinum in
                                                  Laibach, f. 401.)</note> Daß das Kollegium in Graz
                                                mehr als jenes in Wien dem Einflusse der Stände
                                                nahegerückt war, drückte sich in dem Umstande aus,
                                                daß ihm nicht wie in Wien ein Hofkammerrat
                                                beigeordnet <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_055.jpg" n="55" xml:id="S.55"/> war, sondern daß es der
                                                Instruktion nach die Abrechnung im Einvernehmen mit
                                                den landschaftlichen Ausschüssen zu besorgen hatte.
                                                Doch übte auch die Grazer Hofkammer eine regelmäßige
                                                Kontrolle iiber die Rechnungsgebarung des
                                                Hofkriegsrates aus.</p>
          <p>Die Schaffensfreude, welche die Stände bei der
                                                Organisation des Hofkriegsrates noch während der
                                                Verhandlungen in Bruck bekundet hatten, vermochte
                                                nicht anzuhalten, als die kirchliche Politik des
                                                Erzherzogs eine Spannung zwischen ihm und den
                                                Ständen hervorrief, welche sich insbesondere gerade
                                                in der Frage der Landesverteidigung äußern mußte. So
                                                erklärte der steirische Landtag im Februar 1580, daß
                                                der Hofkriegsrat überhaupt nur auf ein Jahr zum
                                                Versuche eingerichtet worden sei; nunmehr, da die
                                                Institution so offenkundige Mängel aufweise, sei es
                                                das Ratsamste, zum ursprünglichen Zustande
                                                zurückzukehren; es genüge, wenn dem Erzherzoge ein
                                                Hofkriegsrat ad referendum und jedem Grenzobersten
                                                ein Kriegsrat beigegeben werde; mit Entschiedenheit
                                                aber erklärte Karl, daß er ohne einen vollständig
                                                besetzten Hofkriegsrat die Grenzadministration nicht
                                                zu führen in der Lage sei.</p>

          <p>In der Stellung eines Administrators der windischen und
                                                kroatischen Grenze folgten dem Erzherzoge Karl die
                                                Gubernatoren Erzherzoge Ernst und Maximilian, sodann
                                                sein Sohn Ferdinand; dieser 1595 zunächst nur
                                                interimistisch, 1603 nach langwierigen Verhandlungen
                                                definitiv. Dem Wiener Hofkriegsrate wurde 1615 in
                                                seiner Instruktion vorgeschrieben, hinsichtlich der
                                                Kriegsverwaltung in Kroatien und Slawonien mit
                                                Erzherzog Ferdinand, welcher die Administration
                                                derselben führe, "guete correspondenz" zu
                                                  halten.<note n="N.55.1">Fellner-Kretschmayr, a. a.
                                                  O. I 247.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_056.jpg" n="56" xml:id="S.56"/>
          </p>
          <p>Als Ferdinand nach dem Tode des Kaisers Matthias König
                                                von Ungarn und österreichischer Gesarntherrscher
                                                wurde, entfiel hiemit zwar die Voraussetzung für
                                                eine Stellvertretung des Königs von Ungarn in der
                                                Verwaltung der Grenzgebiete; ja es mußte sich
                                                nunmehr die Konkurrenz im Wirkungskreise der beiden
                                                Kriegsstellen in Wien und Graz noch stärker fühlbar
                                                machen als vordem. Trotzdem ist eine Revision der
                                                Brucker Vereinbarungen vom Jahre 1578, welche zur
                                                Aufrichtung des innerösterreichischen Hofkriegsrates
                                                geführt hatten, nicht erfolgt, wohl mit Rücksicht
                                                auf die enge Verknüpfung der Institution mit der
                                                finanziellen Bedeckung der Grenzeinrichtungen.</p>

          <p>Der Hofkriegsrat verfügte über eine eigene Kanzlei und
                                                Buchhalterei. Der Hofkriegssekretär sollte, wie
                                                seine Eidesformel besagte, vom Erzherzoge "mit
                                                vorwissen und rat" der Landschaften in Steiermark,
                                                Kärnten, Krain und Görz aufgenommen werden.<note
              n="N.56.1">Landtagshandlungen, Bd. 31, 312
                                                  a.</note> Doch schon den ersten Sekretär,
                                                  <persName>Kaspar Gotscher</persName>, ernannte der
                                                Erzherzog im Jänner 1578, ohne sich mit den Ständen
                                                ins Einvernehmen gesetzt zu haben, wogegen diese
                                                freilich Verwahrung einlegten.<note n="N.56.2">Ebenda, Bd. 31, 52 a, 60 b.</note>
          </p>

          <p>Ein sehr wichtiges Amt oblag dem Hofkriegszahlmeister. Er
                                                sollte darauf bedacht sein, "auf dass jedes lands
                                                gebür zeitlich als vil immer müglich, was auf den
                                                kriegsratsstatt, profiant, artholerey und gebeu
                                                bringen thuet, zu seinen handen erlege und richtig
                                                mache"; das von jedem Lande empfangene Geld sollte
                                                er "insonderhait" zu quittieren schuldig sein und es
                                                nur darauf verwenden, "wohin es deputiert, nemblich
                                                die Steyerische bewilligung auf ires lands Windische
                                                und Ungerische gränizen gemachte austhaillung auf
                                                die geben, item profiant, artholorey und bezalung
                                                des hofkriegsrathsstatt, ... die Crainerische
                                                bewilligung auf die crabatische gränizen, und die
                                                Khärnerische, wie es I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi>
                                                gnedigist, doch allain dem gräniz- und kriegswesen
                                                zu guettem". Alle Quatember sollte er sich bei den
                                                Verordneten jedes Landes um die fällige Geldgebühr
                                                schriftlich anmelden und gleichzeitig Auszüge
                                                überreichen, worauf das empfangene Geld verwendet
                                                worden sei; zu Ausgang des Jahres (erstreckte sich
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_057.jpg" n="57"
              xml:id="S.57"/> die landschaftliche
                                                Bewilligung auf mehrere Jahre, zu Ausgang dieser
                                                Zeit) hatte er vor einer aus landesfürstlichen
                                                Kommissären und Vertretern der drei Landschaften
                                                zusammengesetzten Kommission Rechenschaft
                                                  abzulegen.<note n="N.57.1">Instruktion des
                                                  Hofkriegszahlmeisters, in den Landtagshandlungen,
                                                  Bd. 31, 313 ff.</note>
          </p>

          <p>Begreiflicherweise lag den Ständen viel daran, gerade
                                                dieses Amt mit einer ihrer Vertrauenspersonen zu
                                                besetzen, und tatsächlich gelang es ihnen, wie sie
                                                selbst anführten, "mit schwärer und harter mühe" den
                                                Erzherzog Karl dahin zu bewegen, daß er einen der
                                                steirischen Verordneten, <persName>Wilhelm von
                                                  Gera</persName>, zum Hofkriegszahlmeister annahm,
                                                "der auch daneben einer E. L. verpflichtet
                                                  sei".<note
              n="N.57.2">Landtagshandlungen, Bd. 31,
                                                  160 b, 166 b.</note> Nach einer Erklärung des
                                                Erzherzogs vom 4. März 1578 sollte zunächst ein
                                                Steirer, nach drei Jahren ein Kärntner, sodann ein
                                                Krainer hiezu bestellt werden und dieser Wechsel
                                                auch späterhin beibehalten werden.<note n="N.57.3">Ebenda, Bd. 31, 168 b.</note>
          </p>

          <p>Der Eidesformel nach hatte der Hofkriegszahlmeister sein
                                                Amt "neben dem verordenten dienst, als vil sich
                                                thuen lässt, und ohne verhinderung dises zalambts
                                                beschehen mag, treulich und vleissig zu
                                                  verrichten".<note n="N.57.4">Ebenda, Bd. 31, 314
                                                  b.</note>
          </p>

          <p>Als der steirische Landtag im Februar 1580 die
                                                Aufrichtung des Hofkriegsrates rückgängig machen
                                                wollte, schlug er vor, das Amt des
                                                Hofkriegszahlmeisters durch den landschaftlichen
                                                Einnehmer, das des Grenzzahlmeisters durch einen der
                                                Verordneten versehen zu lassen; zwar lehnte der
                                                Erzherzog diese Forderung zunächst ab,<note
              n="N.57.5">Ebenda, Bd. 33, 46 b, 53 b.</note>
                                                tatsächlich aber wurde nach dem Rücktritte
                                                  <persName>Wilhelms von Gera</persName> kein
                                                Hofkriegszahlmeister mehr bestellt, sondern es
                                                wurden die Erfordernisse des Hofkriegsrates seit
                                                1582 unmittelbar vom landschaftlichen Einnehmer auf
                                                die Dekrete des Landesfürsten und die Weisungen der
                                                Verordneten hin an die Beamten des Hofkriegsrates
                                                  ausbezahlt.<note
              n="N.57.6">Siehe die
                                                  Ausgabenbücher im steiermärkischen
                                                  Landesarchiv.</note> Erst seit 1605, offenbar im
                                                Anschlusse an die Neuregelung der
                                                Grenzadministration <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_058.jpg" n="58"
              xml:id="S.58"/> in dieser Zeit, finden wir
                                                besondere Hofkriegszahlmeisteramtsverwalter als rein
                                                landesfürstliche Organe tätig.<note n="N.58.1">Als
                                                  solcher fungiert 1605-1612 <persName>Abraham
                                                  Mayr</persName>, 1613—1615 (Herbst)
                                                  <persName>Julius Willenbroch</persName>, von 1615
                                                  an <persName>Wolf Hollpacher</persName>. (Siehe
                                                  die Ausgabenbücher.)</note>
          </p>

          <p>In einem dienstlichen Verhältnisse sowohl zur Hofkammer
                                                als auch zu dem Hofkriegsrate stand das oberste
                                                Zeugmeisteramt, dessen Wirkungskreis sich "über alle
                                                fürstentumben und landen" des Erzherzogs erstreckte.
                                                Hinsichtlich der Zeughäuser in den Grenzlanden war
                                                der Oberstzeugmeister dem Hofkriegsrate,
                                                hinsichtlich aller anderen, soweit sie
                                                landesfürstlich waren, der Hofkammer zugeteilt.<note n="N.58.2">Vgl. hierüber des Näheren: [Viktor
                                                  Thiel,] Zur Geschichte der innerösterreichischen
                                                  Kriegsverwaltung, in Zeitschrift des historischen
                                                  Vereines für Steiermark XII [(1904)
                                                  159-170].</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <head>Kapitel 4.<lb/> Die Regierung und die Kammer. — Die
                                                Kammerprokuratur.</head>

          <p>Obwohl in den Behördenorganisationen Maximilians I. und
                                                Ferdinands I. den Regierungen und Kammern die Rolle
                                                von Mittelbehörden zukam, indem sie das Mittelglied
                                                zwischen den Zentralbehörden und den Unterbehörden
                                                der einzelnen Ländergruppen bildeten, gewann die von
                                                Erzherzog Karl errichtete Regierung und Kammer in
                                                Graz den Charakter einer Zentralbehörde, wenn auch
                                                zweiter Instanz, indem ihr Wirkungskreis das gesamte
                                                Herrschaftsgebiet des regierenden Erzherzogs
                                                umfaßte. Da die Teilung der habsburgischen Erbländer
                                                im Jahre 1564 nicht als eine reale, sondern nur als
                                                eine Verwaltungsteilung gedacht war, war für die
                                                Gesamtheit der dem Erzherzog Karl zugeteilten
                                                Territorien die Bezeichnung "niederösterreichisch"
                                                aufrecht erhalten geblieben. Dem entsprach es, daß
                                                auch die Regierung und Kammer in Graz in gleicher
                                                Weise wie jene in Wien als "niederösterreichische"
                                                angeführt wurde. Nachdem bereits seit ungefähr 1600
                                                die Bezeichnung "innerösterreichisch" <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_059.jpg" n="59"
              xml:id="S.59"/> vereinzelt Eingang gefunden
                                                  hatte,<note
              n="N.59.1">So in den Registern zu den
                                                  Kopialbüchern der Hofkammer 1600 bis 1603.</note>
                                                ordnete Kaiser Ferdinand II. am 9. Mai 1620 an, daß
                                                die Regierung und Kammer in Graz in Zukunft "die
                                                innerösterreichische regierung, camer und räte, die
                                                Wiennerische aber wie zuvor die n.-ö. regierung,
                                                camer und räte zum unterschid genent und geschrieben
                                                  werde".<note n="N.59.2">Statth.-A., Miszell. (18.
                                                  Mai 1620).</note>
          </p>
          <p>Die von Erzherzog Karl im Jahre 1565 für die Regierung
                                                und Kammer gemeinsam erteilte Instruktion ist nicht
                                                mehr vorhanden; doch legen Zeugnis für ihre Existenz
                                                die wiederholten Berufungen auf sie ab. Auf den
                                                Inhalt dieser Ordnung erübrigen uns daher nur
                                                indirekte Schlüsse. Es liegt nahe, an eine Übernahme
                                                der Instruktion zu denken, wie sie zuletzt im Jahre
                                                1545 für die Wiener Regierung erteilt worden war.
                                                Hiefür spricht unter anderem der Umstand, daß Dr.
                                                  <persName>Walther</persName>, welcher seit 1556
                                                die niederösterreichische Regierungskanzlei geleitet
                                                hatte, in der gleichen Funktion nach Graz übernommen
                                                worden war; ferner die parallele Erscheinung, daß
                                                die Instruktion der Wiener Kammer vom Jahre 1539
                                                nachweisbar für jene in Graz als Vorlage genommen
                                                wurde.</p>

          <p>Im wesentlichen unterrichtet das Generale vom 27.
                                                Dezember 1564 über die Kompetenz der Regierung; sie
                                                solle völlige Gewalt und Macht haben: "die justici,
                                                das recht und den friden in allen landen zu erhalten
                                                und meniglich, dem armen als dem reichen, dem edlen
                                                als dem unedlen, dem geistlichen als dem weltlichen
                                                und sonst durchaus jedermann mit hilf, beistand und
                                                einsehung zu erscheinen inhalt und vermüg der inen
                                                insonderhait verfertigten ausführlichen
                                                  instruction".<note
                n="N.59.3">H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  Österreichische Akten. Steiermark, f. 5; <ref
              target="http://www.literature.at/alo?objid=1015638">Loserth, Urkundl. Beitr. Nr. 57 in Veröffentl. d.
                                                  hist. Landesk. f. Steierm. V</ref>.</note>
                                                Erläuterungen und Ergänzungen zur Instruktion fanden
                                                in einer Normaliensammlung Aufnahme, einem
                                                Consuetudinarium, wie ein solches etwa seit 1554
                                                bereits in der Wiener Regierungskanzlei geführt
                                                worden war.<note
                n="N.59.4">Vgl. <ref
              target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00079394/image_65">Starzer, Geschichte der niederösterreichischen
                                                  Statthalterei S. 39</ref>.</note> Das Vormerkbuch
                                                der Grazer Regierung aus der Zeit Erzherzog <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_060.jpg" n="60" xml:id="S.60"/> Karls ist zwar nicht
                                                erhalten geblieben, jedoch mindestens zum Teile in
                                                das unter Erzherzog Ferdinand angelegte
                                                Normalienhandbuch übernommen worden, welches
                                                gegenwärtig als Cod. 163 fol. germ. im Budapester
                                                Nationalmuseum sich befindet.</p>

          <p>Die Leitung der Regierung sowie die Unterfertigung aller
                                                von ihr ausgehenden Schriften oblag dem Statthalter,
                                                in dessen Ermanglung oder Abwesenheit ein
                                                Statthalteramtsverwalter fungierte.<note
              n="N.60.1">Bereits die niederösterreichische
                                                  Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 schrieb vor,
                                                  daß der Statthalter jedesmal für die Dauer seiner
                                                  Abwesenheit einen Stellvertreter zu designieren
                                                  habe.</note> Im Jahre 1574 — von Oktober 1573 bis
                                                Juni 1577 war der Statthalterposten vakant<note n="N.60.2">Zu Neujahr 1574 wird zwar der Orator in
                                                  Venedig, <persName>Veit von Dornberg</persName>,
                                                  als "angeender stathalter" bezeichnet (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1574, Bl. 2 b), doch scheint er
                                                  tatsächlich den Posten nicht angetreten zu
                                                  haben.</note> — erscheinen sogar deren zwei
                                                gleichzeitig tätig, ohne daß eine sachliche
                                                Arbeitsteilung erkennbar wäre.</p>

          <p>Die Zusammensetzung der Regierung aus adeligen und
                                                gelehrten Räten ist bereits an anderer Stelle
                                                besprochen worden.<note
              n="N.60.3">Thiel,
                                                  Aufrichtung der Regierung des Erzherzog Karls von
                                                  Innerösterreich in Zeitschr. d. hist. V. f.
                                                  Steiermark XI.</note> Ein Vorschlagsrecht der
                                                Stände für einige Regierungsratsstellen hatte
                                                Erzherzog Karl bei seinem Regierungsantritte zwar
                                                nicht ausdrücklich anerkannt, jedoch eine
                                                Berücksichtigung der ständischen Wünsche in Aussicht
                                                gestellt. Auf die Bitte der steirischen Landschaft,
                                                "in ersetzung des hofrats, regierung und dergleichen
                                                ambter E. E. L. in gn. bedacht zu sein", erwiderte
                                                der Erzherzog am 19. Dezember 1564, daß er dieses
                                                Begehrens "mit genaden ingedenk" sein wolle, wie er
                                                dies durch die Ernennung
                                                  <persName>Gloyachs</persName> und
                                                  <persName>Stürkhs</persName> zu Regenten bereits
                                                bekundet habe.<note
                n="N.60.4">Loserth, Erzherzog
                                                  Karl und die Frage der Errichtung eines
                                                  Klosterrates für Innerösterreich. im <ref
              target="https://archive.org/stream/archivfrsterrei81kommgoog#page/n345/mode/2up">Archiv
                                                  für österr. Gesch., 84. Bd., S. 333</ref>.</note>
                                                Im Jahre 1571 konnten die Landstände Krains auf das
                                                im "jüngsten" Landtage gegebene Versprechen Karls
                                                hinweisen, "die landleut zu den vacirenden officirn
                                                und ämbtern in und ausser lands, auch bei hof,
                                                regierung und camer ... zu befürdern".<note
              n="N.60.5">Laibach, Rudolfinum, F. 401/2.</note>
                                                Bei den Schwierigkeiten, geeignete Persönlichkeiten
                                                für den Regierungsdienst <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_061.jpg" n="61" xml:id="S.61"/> zu gewinnen,<note
              n="N.61.1">So großen Wert die Stände auf ihre
                                                  Einflußnahme bei der Ämterbesetzung legten, so
                                                  schwer waren aus finanziellen Gründen ihre
                                                  einzelnen Mitglieder zur Annahme von Stellen zu
                                                  bewegen. Als Motiv der Ablehnung wird zwar hie und
                                                  da Krankheit vorgeschützt, doch ist aus einer
                                                  Reihe von Fällen zu entnehmen, daß hauptsächlich
                                                  die "schwere zerung" in Graz, die "klaine
                                                  besöldung" und die Rücksichtnahme auf die eigene
                                                  Wirtschaft die Unlust des Adels verursachte, in
                                                  den Regierungsdienst einzutreten (vgl. Regesten,
                                                  a. a. O. Nr. 11, 17, 328, 577, 640, 860).</note>
                                                konnte dem Erzherzoge die Mitwirkung der Stände
                                                hiebei nur erwünscht sein, und so sehen wir ihn in
                                                der ersten Hälfte seiner Regierungszeit bei
                                                Personalfragen in gutem Einvernehmen mit den
                                                Landschaften vorgehen. Erst mit der seit der Brucker
                                                Pazifikation eingetretenen Wendung in der
                                                Kirchenpolitik Karls, als, entsprechend dem <ref
              target="/o:repat.1579-muenchner-beschluesse">Münchener Konferenzbeschlusse</ref>, nur mehr
                                                katholische Räte und Beamte aufgenommen werden
                                                  sollten,<note
                n="N.61.2">Vgl. <ref target="https://archive.org/stream/diereformationu00losegoog#page/n002">Loserth,
                                                  Reformation und Gegenreformation S. 299 ff.</ref>
                                                  Ferner Akten und Korrespondenzen, in Fontes rer.
                                                  Austr. II/50, S. XXIII und XXX.</note> wurde der
                                                Vorschlagsanspruch der Stände zu einem der
                                                Streitobjekte zwischen ihnen und dem Landesfürsten.
                                                Zwar holte der Erzherzog auch fernerhin in der Regel
                                                den Vorschlag der Landschaften ein, erachtete sich
                                                jedoch nicht für gebunden, aus der Liste der
                                                Vorgeschlagenen zu wählen, worin die Stände eine
                                                Beeinträchtigung ihrer Einflußsphäre erblicken
                                                mußten.</p>

          <p>So ergab sich schon 1579 ein Konflikt mit den
                                                kärntnerischen Verordneten, als diese für einen
                                                erledigten "kärntnerischen Regimentsplatz"
                                                  <persName>Leopold von Dietrichstein</persName>
                                                vorschlugen, der Erzherzog ihnen jedoch befahl,
                                                nicht mit Dietrichstein, sondern mit dem Grafen
                                                  <persName>Ernfried von Ortenburg</persName> und
                                                falls dieser ablehne, mit <persName>Andreas
                                                  Seenuß</persName> zu verhandeln. Obwohl die
                                                Verordneten erklärten, daß sie der Landschaft wegen
                                                Bedenken hätten, dies zu tun, da sich Ortenburg und
                                                Seenuß nicht in ihrem Vorschlage befinden,<note
              n="N.61.3">Regesten, a. a. O. Nr. 632, 642,
                                                  643.</note> wurde Andreas Seenuß zum Regierungsrat
                                                  ernannt.<note n="N.61.4">Als solcher erscheint er
                                                  bereits am 5. September 1579 genannt (Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1579. Bl. 122 a).</note>
          </p>

          <p>Daß die Stände dem vom Landesfürsten geübten Vorgehen
                                                durch Bitten und Beschwerden Einhalt zu tun sich <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_062.jpg" n="62" xml:id="S.62"/> bestrebten,<note
              n="N.62.1">Derartige Bitt- und Beschwerdeschriften finden
                                                  sich aus dem letzten Jahrzehnte der Regierung
                                                  Karls sehr häufig vor. Vgl. Loserth, Errichtung
                                                  des Klosterrates S. 9. — Einen energischen Protest
                                                  legte der steirische Landtag im Frühjahre 1591
                                                  ein. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit S. 76,
                                                  83.</note> war nur zu begreiflich. Welch
                                                weitgehende Bedeutung die Besetzungsfrage für die
                                                Betätigung des ständischen Einflusses im Schoße der
                                                Regierung hatte, wird aus der unverhohlen und
                                                öffentlich bekundeten Dienstesauffassung der aus dem
                                                Kreise der Landleute stammenden Regierungsräte klar.
                                                Als der Regimentsrat <persName>Sebastian
                                                  Feulner</persName>, ein Kärntner, 1577 aus dem
                                                Dienste schied, hielt er es für notwendig, seinen
                                                Austritt bei den Verordneten seines Heimatlandes zu
                                                entschuldigen, wobei er insbesondere auf den Schaden
                                                hinwies, welcher ihm durch seine Abwesenheit von der
                                                Hauswirtschaft erwachse; es sei aber sein Bestreben
                                                gewesen, "dem geliebten vaterland und gemainer
                                                landschaft in Kärnten nichts zu vergeben, derselben
                                                recht, privilegia und freiheit nach höchstem
                                                vermügen zu vertaidigen; ... da aber den
                                                landesfreihaiten was entgegen gehandelt wer worden",
                                                sei zu bedenken, daß seine Stimme niemals mehr als
                                                für eines Mannes Rede wäre angenommen worden.<note
              n="N.62.2">Regesten, a. a. O. Nr. 541. Daß
                                                  übrigens diese Dienstesauffassung der Legitimität
                                                  nicht entbehrte, geht unter anderem auch aus einem
                                                  von Erzherzog Karl an die steirischen Verordneten
                                                  (1579) gerichteten Schreiben hervor, in welchem er
                                                  den Übertritt <persName>Siegmund Friedrichs
                                                  Freiherrn von Herberstein</persName> aus dem
                                                  Verordnetenamte in den Hofdienst begehrte, wobei
                                                  er beifügte, Herberstein könne der Landschaft ja
                                                  auch im Hofdienste nützlich sein. (Statth.-A.,
                                                  Hofk. 1579, VI 48.)</note> Noch schärfer mußte die
                                                moralische Verpflichtung der adeligen Regimentsräte
                                                zur Wahrung der ständischen Rechte zur Geltung
                                                kommen, als es die Landschaften für geraten fanden,
                                                den Eifer ihrer Anwälte im Regierungsmittel durch
                                                regelmäßige finanzielle Unterstützung rege zu
                                                erhalten, welche immer höher wurde, je mehr sich die
                                                Situation zwischen dem Landesfürsten und den Ständen
                                                zuspitzte. Als <persName>Hans von Baseyo</persName>
                                                der "schweren zerung" und der "klainen besöldung"
                                                wegen, insbesondere aber weil ihm von der Landschaft
                                                nur eine geringe Zubuße gereicht werde, 1579 aus dem
                                                Regierungsdienste treten wollte, bewilligten ihm die
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_063.jpg" n="63"
              xml:id="S.63"/> kärntnerischen Verordneten
                                                die gleiche Jahreszubuße von 200 fl., "wie sie die
                                                anderen Regimentsräte bezögen". 1584 erkannten die
                                                Kärntner dem Regimentsrat
                                                  <persName>Wuecherer</persName> ein jährliches
                                                Hilfsgeld von 400 fl., "sonderlich weil es die
                                                andern land also angefangen und halten", verlangten
                                                aber von ihm, "daß er hingegen sich der
                                                landsgebrauch und freiheiten wol erlerne und
                                                erinnere, darauf in der regierung guet achtung gebe,
                                                wan denselben was zuwider fürgenomben oder mit
                                                überstimung was beschwerlichs fürgeen wolte, er
                                                dasselb jederzeit mit guetem grund ablainen,
                                                verhindern und einer E. L. notturft gebrauch und
                                                freiheit treulich verteidigen und dieselbe erhalten
                                                helfen wolle, wie dann ein L. das vertraun in ine
                                                  stellet".<note n="N.63.1">Regesten, a. a. O. Nr.
                                                  799. — In den Ausgabebüchern der steirischen
                                                  Landschaft erscheinen die Zubußgelder der
                                                  Regimentsräte (anfänglich 200 fl. jährlich, seit
                                                  1612 400 fl.) erst seit dem Jahre 1601
                                                  ausgewiesen. Außer den Jahrgeldern erhielten die
                                                  Regimentsräte bei besonderen Anlässen
                                                  "ergötzlichkaiten". So bewilligte 1623 der
                                                  kärntnerische Landtag dem Regimentsrat
                                                  <persName>Georg Freiherrn von Khienburg</persName>
                                                  mit Rücksicht auf den Fleiß und Eifer, welchen er
                                                  bei der Regierung den Angelegenheiten der
                                                  Landschaft widme, sowie auf die "schwäre
                                                  unchristliche teuerung aller sachen" eine Gabe von
                                                  1000 fl. (Landesarchiv in Klagenfurt, f.
                                                  250/2.)</note>
          </p>

          <p>Die moralische und finanzielle Abhängigkeit der adeligen
                                                Regimentsräte von den Ständen brachte es mit sich,
                                                daß sie gelegentlich auch Befehle oder Rügen von
                                                ihnen in Empfang nehmen mußten. Am 21. Mai 1582
                                                befahlen die steirischen Verordneten den
                                                Regimentsräten <persName>Christoph Freiherrn von
                                                  Ragknitz</persName> und <persName>Christoph
                                                  Stürkh</persName>, nachdem sie zum größten
                                                Verdrusse der Landschaft bei den Beratungen in
                                                Religionssachen nicht anwesend gewesen seien, in
                                                Zukunft nicht mehr auszubleiben, da dies nur bei
                                                ihren eigenen oder ihrer Blutsverwandten
                                                Angelegenheiten statthaft sei und alle drei Länder
                                                auf dem Brucker Landtage sich beschwert hätten, daß
                                                der christlichen Religion zugetane Räte nur in
                                                geringer Zahl bei der Regierung vorhanden seien und
                                                daher durch die Doktoren überstimmt werden.<note n="N.63.2">Steierm. L.-A., Landschaftl. Archiv, f.
                                                  70 (Regesten a. a. O. Nr. 754).</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_064.jpg" n="64" xml:id="S.64"/>
          </p>

          <p>So befanden sich die adeligen Regimentsräte in einer
                                                Doppelstellung, wie sie auch eine Reihe anderer
                                                öffentlicher Organe innehatten. Einerseits behielten
                                                sie ihren Charakter als landesfürstliche Beamte,
                                                standen andererseits jedoch zu den Landschaften in
                                                einem Verpflichtungsverhältnis, eine Doppelstellung,
                                                welche schwierig, ja unhaltbar wurde, als die
                                                religiöse Frage zu einem unüberbrückbaren Hindernis
                                                zwischen Landesfürst und Ständen aufwuchs. Es
                                                bedeutete daher die allmählich, aber mit zäher
                                                Beharrlichkeit durchgeführte Rekatholisierung der
                                                Ratskollegien und Ämter zugleich eine Abdämmung der
                                                ständischen Einflußbestrebungen. Eine vorbereitende
                                                Maßregel in dieser Richtung war es, daß der
                                                Erzherzog zu den Verhandlungen über kirchliche
                                                Fragen die protestantischen Regimentsräte nicht mehr
                                                beizog, wodurch, ohne an eine bestimmte
                                                Willensäußerung des Fürsten anzuknüpfen, jedoch
                                                tatsächlich ein eigener katholischer Regimentsrat
                                                ins Leben trat, welcher die katholischen Mitglieder
                                                der Regierung umfaßte und als Sonderkollegium zu
                                                Beratungen über Kirchenangelegenheiten einberufen
                                                wurde. Ob die protestantischen Regierungsräte sich
                                                freiwillig absentierten oder hiebei einem Winke von
                                                oben Folge leisteten, ist unklar; doch
                                                wahrscheinlich ist das letztere anzunehmen.
                                                Regelmäßig dürfte der katholische Regimentsrat erst
                                                seit 1586 fungiert haben, wenn auch seine Anfänge,
                                                wie der oben angeführte Fall zeigt, schon auf einige
                                                Jahre früher zurückreichen. Aus den Jahren 1587 bis
                                                1590 hat sich eine große Zahl seiner Gutachten
                                                erhalten und noch für das Jahr nach dem Tode Karls
                                                findet sich seine Tätigkeit belegt.<note n="N.64.1">Über den katholischen Regimentsrat handelt
                                                  ausführlich Loserth, Erzherzog Karl II. und die
                                                  Frage der Errichtung eines Klosterrates für
                                                  Innerösterreich, im Archiv für österr. Geschichte
                                                  LXXXXIV 283.</note> Durch die planmäßige
                                                Entfernung der protestantischen Elemente aus der
                                                Regierung wurde schließlich die Institution
                                                überflüssig.</p>

          <p>Nachdem der junge Erbherr Erzherzog Ferdinand im Dezember
                                                1596 in Steiermark und in den ersten Monaten 1597 in
                                                den übrigen Erblanden die Huldigung der Stände
                                                entgegengenommen hatte,<note n="N.64.2">
              <ref
              target="https://archive.org/stream/aktenundkorresp00losegoog#page/n6/mode/2up">Loserth, Akten und
                                                  Korrespondenzen, a. a. O. Bd. 58, S.
                                                  XLII</ref>.</note> erließ er am 1. Juni 1597 eine
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_065.jpg" n="65"
              xml:id="S.65"/> Instruktion für seine
                                                  Regierung.<note
                n="N.65.1">Gedruckt als <ref target="#Beilage.4">Beil. IV</ref>.</note> Leider
                                                fehlt in der einzigen Ausfertigung, in welcher die
                                                Instruktion überliefert ist, der größte Teil der
                                                Einleitung, so daß wir die Bezugnahme auf die
                                                vorausgegangene, von Erzherzog Karl erteilte
                                                Instruktion, welche zweifellos in der Einleitung
                                                enthalten war, missen müssen. Indessen läßt die
                                                Übereinstimmung, in welcher sich die Ordnung
                                                Erzherzog Ferdinands teils mit der Instruktion für
                                                die Wiener Regierung vom Jahre 1545, teils mit jener
                                                für die Innsbrucker vom Jahre 1551 befindet, den
                                                Schluß zu, daß bereits die Ordnung Erzherzog Karls
                                                auf den gleichen Quellen fußte und von seinem Sohne
                                                zum größten Teile unverändert übernommen worden
                                                ist.</p>
          <p>Während die Instruktion für die Regierung in Graz
                                                hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Punkte
                                                ihren Vorlagen gegenüber als unabhängig sich
                                                erweist, enthält sie aus diesen eine große Zahl von
                                                Artikeln wörtlich oder doch nur mit stilistischen
                                                Änderungen. Hie und da bringt sie aber auch
                                                sachliche Zusätze, deren einige zu besonderen
                                                Abschnitten gestaltet wurden, und entbehrt mancher
                                                Bestimmungen, welche in ihren Quellen enthalten
                                                sind.</p>

          <p>Erzherzog Ferdinand verlegte, wie er in seiner
                                                Regierungsinstruktion hervorhebt, das von seinem
                                                Vater bestellte "Regiment" nochmals in die Stadt
                                                Graz, behält sich aber vor, es im Bedarfsfalle auch
                                                an einen anderen Ort in seinen Erblanden zu
                                                  übertragen.<note
              n="N.65.2">Unter Erzherzog Karl,
                                                  1572, war die Regierung und Kammer samt ihren
                                                  Kanzleien mit Rücksicht auf die in Graz
                                                  herrschende Seuche auf einige Monate nach Pettau
                                                  und Marburg übersiedelt worden. (Statth.-A., Hofk.
                                                  1573, III Nr. 10.)</note> Sodann nimmt der
                                                Erzherzog unter namentlicher Anführung die
                                                Neubesetzung der Regierung mit dem Statthalter, dem
                                                Kanzler, acht adeligen und drei rechtsgelehrten
                                                Räten vor.<note
                n="N.65.3">Erzherzog Karl bildete im
                                                  Jahre 1565 das Regierungskollegium in Graz außer
                                                  dem Statthalter und Kanzler aus neun Räten, deren
                                                  sieben von Adel, zwei Rechtsgelehrte waren. Die
                                                  niederösterreichische Regierung bestand zur Zeit
                                                  Ferdinands I. aus dem Statthalter, Kanzler und
                                                  neun bis dreizehn Räten (vgl. <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00079394/image_43">Starzer, a.a.O. S. 21</ref>), die Regierung in
                                                  Innsbruck 1536 aus dem Statthalter,
                                                  Vizestatthalter, Kanzler und sieben Räten,
                                                  darunter zwei Doktoren, 1551 samt Statthalter und
                                                  Kanzler aus acht Personen, darunter drei
                                                  Rechtsgelehrten.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_066.jpg" n="66" xml:id="S.66"/>
          </p>
          <p>Der <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#1">erste
                                                  Abschnitt</ref>, über die Handhabung der
                                                Freiheiten des Hauses Österreich, ist der
                                                niederösterreichischen Regierungsinstruktion
                                                entnommen; desgleichen der <ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#2">folgende</ref>
                                                über die Behandlung der Causae status, jedoch etwas
                                                ausführlicher gefaßt, indem die Beiziehung der
                                                Kammerräte besonders hervorgehoben wird.</p>

          <p>Die folgenden Artikel: über die Kompetenz der Regierung
                                                  (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#3">3</ref>),
                                                über die "Umfrage" bei den Ratssitzungen (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#4">4</ref>), über die
                                                Pflicht der Räte, sich versäumter Sitzungen wegen zu
                                                rechtfertigen (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#6">6</ref>) und über den Urlaub der Räte (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#7">7</ref>, <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#8">8</ref>)
                                                entstammen der Ordnung für die Innsbrucker Regierung
                                                vom Jahre 1551, bringen jedoch auch nicht
                                                unwesentliche Zusätze; so (zu Art. <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#3">3</ref>), daß
                                                Parteien, welche mit Umgehung des Instanzenzuges
                                                sich an die Regierung wenden, an die Unterbehörden
                                                zu weisen seien, daß alle gerichtlichen und andere
                                                wichtigen Supplikationen durchgehends vom gesamten
                                                Kollegium behandelt werden, daß ferner die
                                                Angelegenheiten von Armen, Witwen, Waisen und
                                                Gefangenen in der Behandlung anderen vorangehen
                                                sollen, daß endlich (Art. <ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#6">6</ref>) mit den
                                                Parteien verwandte oder befreundete Räte den
                                                betreffenden Ratssitzungen fernezubleiben hätten und
                                                zwei leibliche Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder
                                                des Kollegs sein dürfen.</p>
          <p>Für die Kapitel über den Wirkungskreis des Kanzlers (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#5">5</ref>) sowie
                                                über die Ratsstunden und Ferien bildete zum Teile
                                                die niederösterreichische, zum Teile die
                                                oberösterreichisehe Instruktion die Vorlage; doch
                                                brachte die Grazer Ordnung den Regierungsräten
                                                mancherlei Zugeständnisse hinsichtlich ihrer freien
                                                Zeit. Sie sollten, von dringenden Fällen abgesehen,
                                                nicht nur am Erchtag, Pfinztag und Samstag,<note n="N.66.1">An diesen Tagen gab auch die
                                                  niederösterreichische Instruktion den Räten den
                                                  Nachmittag frei, die oberösterreichische
                                                  Instruktion am Samstag und an den Vortagen vor den
                                                  vier hohen Festen.</note> sondern auch an den
                                                "carniculartagen" nachmittags keine Sitzung zu
                                                halten brauchen, ferner die drei Tage nach dem
                                                Sonntag Estomihi (Faschingsonntag), die letzten vier
                                                Tage in der Karwoche und vierzehn Tage in der
                                                Weinlesezeit als Ferialtage betrachten dürfen.</p>

          <p>Die Vertretung des Statthalters in seiner Abwesenheit
                                                durch den von ihm bestellten Rat (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#10">Art. 10</ref>)
                                                und die <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_067.jpg" n="67"
              xml:id="S.67"/> Verpflichtung der
                                                Regierung, wo es das Interesse der landesfürstlichen
                                                Hoheit es fordere, ex officio einzugreifen, ist
                                                wortgetreu nach der Wiener Vorlage geregelt; als
                                                Zusatz wird vorgeschrieben, wichtige Aufträge in
                                                einem Gedenkbuche evident zu führen.<note
                n="N.67.1">Daß solche Gedenkbücher tatsächlich schon seit
                                                  längerem geführt wurden, wurde <ref target="#59">oben S. 59</ref> bereits angeführt.</note>
          </p>

          <p>Wie in Tirol, erfreute sich auch in Innerösterreich der
                                                Bergwerksbetrieb einer hohen Entwicklung. Es mußten
                                                daher dem Verfasser der Grazer Regierungsinstruktion
                                                die der Wiener Ordnung gegenüber ausführlicheren
                                                Bestimmungen der Innsbrucker Instruktion über die
                                                behördliche Einflußnahme auf denselben
                                                entsprechender erscheinen (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#13">Art. 13</ref>,
                                                  <ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#14">14</ref>).</p>

          <p>Auch die folgende Bestimmung über die Verlautbarung der
                                                erflossenen Abschiede an die Parteien durch den
                                                Statthalter oder Kanzler ist nach dem Innsbrucker
                                                Muster formuliert (<ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#15">Art.
                                                15</ref>).</p>

          <p>Hingegen lehnt sich die Fassung der weiteren Artikel über
                                                den Wirkungskreis der Regierung und über den
                                                Rechtsschutz der Urbarsholden fast durchgehends an
                                                die niederösterreichische Regierungsinstruktion an;
                                                so vor allem die Forderung an die Regierung, zur
                                                Grundlage der Rechtsprechung des Hauses Österreich
                                                und jedes Landes "freiheiten oder ...
                                                landesgebreuch", in Ermanglung der letzteren aber
                                                das "gemaine geschriebne recht" zu nehmen. Doch
                                                fehlt es nicht an belangreichen Ausgestaltungen,
                                                welche auf eine Verbesserung der Amtierungstechnik
                                                abzielen. In dieser Hinsicht ist die Präzisierung
                                                des formellen Amtsverfahrens hervorzuheben, indem
                                                die Regierung verpflichtet wurde, allen Abschieden
                                                und Deklarationen einen Motivenbericht zugrunde zu
                                                legen, ein Gebot, welches die Behörde zu einem
                                                umsichtigen und bedachtsamen Vorgehen nötigte (<ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#18">Art.
                                                18</ref>).</p>

          <p>Beschwerden und Klagen der Landstände wider Pfleger,
                                                Pfandschafter und Inhaber landesfürstlicher
                                                Kammergüter hatten nach der Wiener Instruktion in
                                                erster Instanz an den Vizedom, bloß in Österreich ob
                                                der Enns an den Landeshauptmann und Vizedom zu
                                                gelangen; den letzteren Vorgang setzte die Grazer
                                                Instruktion auch für Kärnten und Krain fest (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#22">Art.
                                                  22</ref>).<ref target="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_068.jpg">Seite 68</ref>
          </p>

          <p>Die Verleihung von Bann und Acht überwies die Ordnung der
                                                niederösterreichischen Regierung für Österreich
                                                unter und ob der Enns dem Statthalter, für
                                                Steiermark, Kärnten und Krain den Landeshauptleuten;
                                                die Instruktion für Innerösterreich gesteht unter
                                                wörtlicher Anlehnung an die Tiroler Vorlage die
                                                Ausstellung der Bannbriefe ausschließlich dem
                                                Statthalter zu (<ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#24">Art.
                                                24</ref>).</p>

          <p>Unter den Bestimmungen über die Lehen, welche überwiegend
                                                wörtlich aus der Wiener Ordnung übernommen sind,
                                                finden sich einige belangreiche Einschaltungen vor;
                                                die Belehnungsurkunden sollen nicht nach den "alten
                                                briefen oder derselben lande lehensfreiheiten,
                                                sondern allain dem gemainen lehensrecht und
                                                aigenschaft nach" ausgestellt werden; auch der
                                                Vorbehalt des Landesherrn bezüglich der geistlichen
                                                Lehen, wie ihn der <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#29">Artikel 29</ref>
                                                festsetzt, war in der Instruktion für die
                                                niederösterreichische Regierung nicht enthalten,
                                                hingegen in jenen für das oberösterreichische
                                                Regiment aus den Jahren 1536 und 1551.<note n="N.68.1">Vgl. Rosenthal, im Archiv f. österr.
                                                  Gesch., 69. Bd., S. 169, welcher in diesem Punkte
                                                  nicht präzise ist.</note>
          </p>

          <p>In wörtlicher Übereinstimmung mit der Tiroler Ordnung
                                                wird im <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#33">Artikel 33</ref> der Charakter der Regierung und
                                                Kammer als einer einheitlichen Institution
                                                hervorgehoben, jedoch erläuternd hinzugefügt, daß
                                                "gräniz-, perkwerks-, wälder-, landtagssachen,
                                                gemain beschwärungen" gemeinsame Angelegenheiten
                                                bilden sollen. Die allgemeinen Direktiven für das
                                                Zusammenwirken der Regierung und Kammer (<ref
              target="#beilage.43">Art. 33, 2. Hälfte</ref>,
                                                  <ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#34">34</ref>),
                                                ferner die Regelung der Verrechnung der gemeinsamen
                                                Ausgaben (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#40">Art.
                                                  40</ref>) sind der Wiener Instruktion, hingegen
                                                die Detailbestimmungen über die Ausfertigung der
                                                Briefe und Aufnahme der Raitungen (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#35">Art. 35</ref>
                                                — <ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#39">39</ref>) der Innsbrucker Ordnung entnommen.</p>

          <p>Die unter Ferdinand I. dem Hofrat, beziehungsweise der
                                                Regierung zu Wien erteilte Verpflichtung, gegen die
                                                Irrlehren einzuschreiten,<note
              n="N.68.2">Vgl. auch
                                                  Rosenthal, a. a. O. S. 170.</note> fand auch unter
                                                formeller Anlehnung an die niederösterreichische
                                                Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 in die Ordnung
                                                für das Grazer Regiment Aufnahme (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#41">Art 41</ref>).
                                                  <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_069.jpg" n="69" xml:id="S.69"/>
          </p>

          <p>Auch die Regelung des formellen Geschäftsverfahrens bei
                                                der Regierung erfolgte fast durchgehends nach Wiener
                                                Vorbild (<ref
              target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#42">Art.
                                                  42</ref> — <ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#50">50</ref>), doch
                                                wurde die Bestimmung angefügt, daß alle mit dem
                                                großen Siegel gefertigten Briefe in einem "sigil-"
                                                oder "gedenkbuch" vermerkt werden sollten.</p>

          <p>Von nicht minderer Bedeutung wie die Zusätze, welche der
                                                von Erzherzog Ferdinand erteilten Instruktion zu
                                                eigen sind, erscheint der Mangel an gewissen
                                                Bestimmungen, welche in den Vorlagen derselben
                                                enthalten waren. Während das Regierungskollegium
                                                (beziehungsweise Hofratskollegium) in Wien wie jenes
                                                in Innsbruck in zwei Sektionen in der Weise geteilt
                                                war, daß der eine Teil sich ausschließlich mit
                                                Justizsachen, der andere mit den laufenden
                                                Angelegenheiten beschäftigen sollte,<note
              n="N.69.1">Vgl. Rosenthal, a. a. O. S. 163.</note> schrieb
                                                die Ordnung für die Grazer Regierung vor, daß sie
                                                "alle fürfallenden gerichtlichen und anderen
                                                wichtigen supplicationen oder dergleichen sachen
                                                durchaus alzeit namentlich tractirn solle" (<ref target="/o:repat.1597-1609-instruktion-graz#3">Art. 3</ref>); von
                                                einer Teilung in Sektionen ist keine Rede.</p>

          <p>Unter Ferdinand I. waren auch die "kriegssachen" in die
                                                Kompetenz der Regierungen und Raitkammern gehörig
                                                gewesen, deren Behandlung in den Instruktionen für
                                                die niederösterreichische Regierung eingehend
                                                erörtert war.<note n="N.69.2">In den Ordnungen für
                                                  die Regierung in Innsbruck wurden diese Agenden
                                                  nur kurz berührt.</note> Obzwar durch die
                                                Errichtung des kaiserlichen Hofkriegsrates die
                                                einschlägigen Abschnitte der Instruktion vorn Jahre
                                                1545 gegenstandslos geworden waren, hatte eine
                                                formelle Richtigstellung nicht stattgefunden.
                                                Hingegen trafen sie für die von Erzherzog Karl in
                                                Graz geschaffene Verwaltungsorganisation zu, welche
                                                bis 1578 eines Hofkriegsratskollegiums entbehrte. Es
                                                ist daher wahrscheinlich, daß sie in die Instruktion
                                                für die Grazer Regierung vom Jahre 1565 Aufnahme
                                                gefunden haben und erst anläßlich der Revision
                                                derselben im Jahre 1597 ausgeschaltet worden
                                                sind.</p>

          <p>Bereits nach zwölf Jahren fand sich Erzherzog Ferdinand
                                                veranlaßt, die Ordnungsbestimmungen für seine
                                                Regierung einer Umarbeitung zu unterziehen. Über die
                                                Motive der Revision liegen zwar keine bestimmten
                                                Nachrichten vor, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_070.jpg" n="70"
              xml:id="S.70"/> doch läßt sich aus dem
                                                Charakter der Veränderungen, durch welche sich die
                                                Instruktion vom 1. Juni 1609 von ihrer Vorläuferin
                                                abhebt, mit Sicherheit annehmen, daß sie ein Glied
                                                in der Kette jener Maßregeln war, durch welche der
                                                Erzherzog dem Protestantismus in seinen Ländern an
                                                den Leib rückte.<note
                n="N.70.1">Loserth hat daher
                                                  auch die Instruktion in die <ref target="https://archive.org/stream/aktenundkorresp01losegoog#page/n624/mode/2up">Akten
                                                  und Korresponzen zur Geschichte der
                                                  Gegenreformation in Innerösterreich, Fontes rer.
                                                  Austr. II/60, als Nr. 1783</ref>
                                                  aufgenommen.</note> Aus seinen eigenen Erfahrungen
                                                und aus den seines Vaters mußte Ferdinand die Lehre
                                                schöpfen, daß er nur dann der ihm widerwärtigen
                                                Bewegung Herr werden könne, wenn er den
                                                Behördenapparat völlig in seiner Hand hatte. Trotz
                                                der seit einem Menschenalter systematisch
                                                betriebenen Rekatholisierung der Beamtenschaft
                                                schien es ihm im besonderen erforderlich zu sein,
                                                sich des Pflichtbewußtseins der Regierung zu
                                                versichern. Von diesem Gesichtspunkte aus wurde in
                                                der neuen Instruktion der Artikel über "der
                                                regierung und derselben verwandten pflicht" an die
                                                Spitze gestellt, nach welchem sie alles zu meiden
                                                hatten, was sie in Konflikt mit ihrer dienstlichen
                                                Stellung bringen konnte. Sodann folgt der Artikel
                                                "von der religion und abstellung der sekten" in
                                                einer neuen Formulierung, die der Schärfe
                                                entspricht, mit welcher der Erzherzog sein Ziel
                                                verfolgte. Mit Nachdruck wird von den Räten und
                                                Beamten gefordert, daß sie der katholischen Kirche
                                                angehören müßten; die Regierung habe darüber zu
                                                wachen, daß der katholische Glaube allenthalben
                                                unbeirrt bleibe und gegen Anhänger von "Neuerungen"
                                                mit gerichtlichen Strafen und Landesverweisung
                                                vorgegangen werde; in wichtigen Fällen, insbesondere
                                                bei Übertretungen der Religionsmandate durch
                                                Mitglieder der Stände behält sich der Landesfürst
                                                die Entscheidung vor.</p>

          <p>Im übrigen laufen die Änderungen und Zusätze in der neuen
                                                Instruktion fast durchgehends auf eine Präzisierung
                                                der Geschäftsordnung sowie eine Betonung der
                                                Disziplin im Ratskollegium hinaus, wobei hie und da
                                                eine wörtliche Anlehnung an die Erläuterungen zu
                                                merken ist, welche die Innsbrucker
                                                Regierungsinstruktion in den Jahren 1555 und 1561
                                                erhalten hat. So wurden Bestimmungen eingefügt,
                                                welche die Sachlichkeit und Korrektheit der
                                                Ratsverhandlungen <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_071.jpg" n="71" xml:id="S.71"/> gewährleisten sollten; der
                                                pünktliche Besuch der Ratsstunden, die strenge
                                                Einhaltung der Urlaubszeiten wurde den Räten
                                                eingeschärft; allerdings wurde ihnen gleichsam als
                                                Rekompensation die Erlaubnis eingeräumt, den
                                                regelmäßigen jährlichen Urlaub von vier Wochen
                                                continue oder abgeteilt zu absolvieren, und die
                                                Weinleseferien auf vier Wochen verlängert.</p>
          <p>Aber auch an Zugeständnissen an den ständischen
                                                Interessenkreis mangelt es nicht. Als ein solches
                                                ist es doch wohl anzusehen, daß nunmehr die
                                                Zusammensetzung des Ratskollegiums aus Mitgliedern
                                                der verschiedenen Landschaften in aller Form
                                                ziffernmäßig festgestellt wurde, nachdem bisher in
                                                dieser Hinsicht nur eine freilich stets eingehaltene
                                                Übung beobachtet worden war. Die Regierung sollte
                                                außer dem Statthalter und Kanzler aus drei
                                                Landleuten des Herzogtums Steyr, aus je zwei des
                                                Fürstentums Kärnten und des Landes Krain, einem
                                                Landmann der Grafschaft Görz, sowie drei bis vier
                                                Rechtsgelehrten bestehen. Die Stellvertretung des
                                                Statthalters sollte nur durch einen Rat des Herren-
                                                oder Ritterstandes erfolgen.</p>
          <p>Endlich verdient es noch hervorgehoben zu werden, daß die
                                                Artikel über die Bergwerksangelegenheiten aus der
                                                Regierungsinstruktion in Wegfall kamen, ein Umstand,
                                                welcher schließen läßt, daß diese Agenden, welche
                                                bisher gemeinsam von der Regierung und Kammer
                                                behandelt worden waren, nunmehr an diese allein
                                                übergingen.</p>

          <p>Die Instruktion für die innerösterreichische Regierung
                                                vom Jahre 1609 ist nicht nur in ihrem wesentlichen
                                                Inhalte in die späteren Instruktionen für dieselbe
                                                (1674, 1714) übergegangen, sie ist wohl auch für die
                                                Abfassung der Instruktion für die
                                                niederösterreichische Regierung vom Jahre 1625 von
                                                Einfluß gewesen.<note
                n="N.71.1">Nach <ref
                target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00079394/image_62">Starzer, a.a.O. S. 40</ref>, befindet sich das
                                                  Original der Instruktion vom Jahre 1625 im k. k.
                                                  Archive für Niederösterreich; eine Abschrift
                                                  befindet sich im allgemeinen Archive des
                                                  Ministeriums des Innern. Schon die Inhaltsangabe,
                                                  welche <ref target="https://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00079394/image_62">Starzer S. 40 f.</ref> gibt, läßt das
                                                  Quellenverhältnis erschließen.</note>
          </p>

          <p>Der Regierung standen auch einige Räte zur Verfügung,
                                                welche keinen regelmäßigen Dienst zu versehen
                                                hatten, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_072.jpg" n="72"
              xml:id="S.72"/> sondern nur nach Bedarf zu
                                                besonderen Dienstleistungen herangezogen wurden. So
                                                ernannte Erzherzog Karl 1568 den Pfarrer zu Graz,
                                                  <persName>Andreas Gigler</persName>, mit einer
                                                jährlichen Besoldung von 100 Talern zu seinem Rat,
                                                als welcher er insbesondere in Religionssachen
                                                herangezogen werden sollte.<note
              n="N.72.1">Statth.-A., Hofkammerregistr. 1568, Bl. 43
                                                  a.</note> Die verwickelten Rechtsverhältnisse in
                                                Friaul erforderten die Bestellung eines eigenen
                                                Advokaten für das Rentmeister- und Fiskalamt in
                                                Friaul, wozu 1565 Dr. <persName>Josef
                                                  Locatel</persName> mit einem Jahresgehalte von 100
                                                fl. und einem "Liefergelde" bei Dienstreisen ernannt
                                                  wurde.<note
              n="N.72.2">H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  innerösterreichische Kammerregistratur 1565, Bl.
                                                  182 b, Statth.-A., Hofkammerregistr. 1567, Bl. 36
                                                  h. — Vgl. hiezu Czörnig, Görz II 793, nach welchem
                                                  bereits um 1545 <persName>Nikolaus von
                                                  Rabatta</persName> als Fiskalprokurator amtierte;
                                                  er soll der erste Vorstand des "magistrato
                                                  fiscale" in Görz gewesen sein, welches unter
                                                  Aufsicht des Görzer Kapitäns die Finanzverwaltung
                                                  besorgte.</note> Als Nachfolger Locatels in dieser
                                                Stellung ist Dr. <persName>Hieronymus
                                                  Garzonius</persName> anzusehen, welcher 1572 zum
                                                Rate "in den friaulischen sachen" mit einem
                                                Monatssolde von 20 fl. und mit Liefergelt bei
                                                Dienstreisen bestellt wurde; die Regierung und
                                                Kammer wurde angewiesen, seine Dienste in
                                                friaulischen Angelegenheiten "vor anderen zu
                                                  gebrauchen."<note
              n="N.72.3">Statth.-A., Hofk.
                                                  1572, II Nr. 29.</note> Nach dem Tode des
                                                Garzonius, welcher in der Regel als Rat und Vikar in
                                                Grädisch (Gradiska) bezeichnet und hauptsächlich in
                                                den venezianischen Grenzangelegenheiten verwendet
                                                  wurde,<note
              n="N.72.4">Vgl. Regesten, a. a. O. Nr.
                                                  529, 629, 838.</note> wurde 1586 neuerlich Dr.
                                                  <persName>Josef Locatel</persName> zum Advokaten
                                                "der strittigen gränizsachen" mit einem
                                                Jahresunterhalte von 200 fl. ernannt.<note
              n="N.72.5">H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f.
                                                  29.</note> Nach ihm versah Dr. <persName>Franz
                                                  Sandolin</persName> 1586-1589 die "fiskalische
                                                Prokuratur in Görz".<note n="N.72.6">Regesten, a. a.
                                                  O. Nr. 895, 1048.</note>
          </p>

          <p>An dieser Stelle sei auch jener Räte gedacht, welche für
                                                den Erzherzog in der Abwicklung von Angelegenheiten
                                                an auswärtigen Höfen tätig waren. So werden die
                                                kaiserlichen Botschafter in Venedig, in Spanien und
                                                der Türkei, welche auch die Interessen des
                                                Erzherzogs vertraten, als Räte <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_073.jpg" n="73"
              xml:id="S.73"/> desselben bezeichnet;<note
              n="N.73.1">Vgl. Regesten Nr. 163. 530, 617, 623
                                                  zur Geschichte der Beamtenschaft in "Adler"
                                                  XXI.</note> ebenso die Bischöfe von Triest,
                                                  <persName>Betta</persName> und
                                                  <persName>Coret</persName>, welche gelegentlich zu
                                                diplomatischen Missionen nach Italien gesendet
                                                  wurden.<note
              n="N.73.2">Statth.-A.,
                                                  Hofkammerregistr. 1566, Bl. 69 a; 1586. Bl. 116
                                                  b.</note> Der Nachfolger Corets,
                                                  <persName>Johannes Bogario</persName> (1591-1597),
                                                wird 1596 als Rat des Erzherzogs Ferdinand, jedoch
                                                mit der Besoldung eines geheimen Rates
                                                  angeführt.<note
              n="N.73.3">Hofstaatsverzeichnis
                                                  vom Jahre 1596, Beil. VII.</note> Auch Beamte und
                                                Würdenträger am kaiserlichen Hofe finden wir als
                                                Räte des Erzherzogs fallweise in dessen Dienste
                                                tätig, wofür sie durch Gnadengaben belohnt werden,
                                                so den Stabelmeister der Kaiserin,
                                                  <persName>Maximilian von Dornberg</persName>, den
                                                Reichspfennigmeister <persName>Johannes Achilles
                                                  Ilsung</persName> und den kaiserlichen
                                                Kriegshofsekretär
                                                  <persName>Reisacher</persName>.<note n="N.73.4">Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 312, 875, 1105, 1115,
                                                  1139.</note>
          </p>

          <p>Außer diesen Räten für besondere Verwendung erscheinen
                                                erzherzogliche Beamte verschiedener Kategorie neben
                                                der ihrem Wirkungskreise entsprechenden Bezeichnung
                                                auch mit dem Titel eines Rates des Erzherzogs
                                                versehen, wobei es auffällt, daß nur in vereinzelten
                                                Fällen die Titel<hi
              rend="it">verleihung</hi> sich
                                                belegen läßt. Solchen Titularräten wird nur
                                                ausnahmsweise ein besonderer Ratssold in der Höhe
                                                von jährlich 100 fl. verliehen, wie er für die
                                                Landräte, welche als Beisitzer bei den Verhören des
                                                Landeshauptmannes oder Vizedoms saßen und mitunter
                                                als Räte schlechthin bezeichnet wurden, üblich
                                                  war.<note n="N.73.5">Vgl. Regesten, a. a. O., in
                                                  welchen auf Grund des Registers die näheren Belege
                                                  zu finden sind.</note>
          </p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>

          <p>Die am 1. Jänner 1565 für die Kammer in Graz erlassene
                                                Instruktion stimmt im wesentlichen wörtlich mit
                                                jener der niederösterreichischen Kammer vom 1.
                                                September 1539 überein; nur einige auf Österreich
                                                unter der Enns und die Ausnahmsstellung des Vizedoms
                                                daselbst bezughabende Abschnitte fielen weg. Aber
                                                schon im Mai 1567 wurde die Ordnung in einigen
                                                Punkten abgeändert, so namentlich durch die
                                                Einführung der Stelle eines obersten
                                                  Kammersekretärs,<note n="N.73.6">
              <persName>Hans Leib</persName> wurde übrigens
                                                  schon am 14. Februar 1565 zum Oberstkammersekretär
                                                  ernannt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 42 a),
                                                  so daß die Kammerordnung in dieser Hinsicht nur
                                                  dem tatsächlichen Verhältnisse entsprechend
                                                  modifiziert wurde.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_074.jpg" n="74"
              xml:id="S.74"/> und neu ausgefertigt,
                                                jedoch wurde das ursprüngliche Datum belassen.<note
                n="N.74.1">Vgl. die Bemerkungen im <ref target="#beilage.5">Quellenanhange Beil.
                                                  V</ref>.</note>
          </p>

          <p>Der enge Zusammenhang zwischen Regierung und Kammer wird
                                                schärfer betont als dies in Wien, in gleicher Weise
                                                wie dies in Innsbruck der Fall gewesen war, wo von
                                                1523 bis 1536 Regierung und Kammer sogar völlig
                                                miteinander verschmolzen gewesen waren.<note n="N.74.2">
              <ref
              target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/179">Rosenthal, a.
                                                  a. O. S. 179</ref>.</note> Wie die Grazer
                                                Kammerinstruktion hervorhebt, habe der Erzherzog
                                                "etliche aus dem regiment insonderhait zu den
                                                gemainen fürfallenden camersachen" verordnet; doch
                                                sollen Regierung und Kammer "ain corpus sein und in
                                                aller vertreilichen guten correspondenz gegen
                                                ainander steen und alle wichtigen camer oder
                                                finanzsachen laut irer gemainen instruktion
                                                handlen". Dem einheitlich gedachten Charakter der
                                                Regierung und Kammer entsprach es, daß lediglich der
                                                rangälteste Kammerrat die Leitung der engeren
                                                Kammerangelegenheiten führte, während in Wien, ja
                                                sogar in Innsbruck ein eigener Präsident an der
                                                Spitze der Kammer stand.<note
                n="N.74.3">Vgl. <ref
                target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/181">Rosenthai, a.
                                                  a. O. S. 181 N. 3</ref> und <ref
              target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103577">Hirn, a.
                                                  a. O. I 522</ref>.</note> Erst 1571 wurde auch in
                                                Graz ein Kammerpräsident, <persName>Erasmus von
                                                  Windischgrätz</persName>, ernannt. Daß übrigens
                                                nur der Umfang der gemeinsamen Agenden größer, nicht
                                                aber die Art des Zusammenwirkens zwischen Regierung
                                                und Kammer in Graz eine intensivere war als in Wien,
                                                zeigt der Umstand, daß die beiden Artikel über die
                                                gemeinschaftlichen Beratungen ohne jede Änderung aus
                                                der niederösterreichischen Kammerinstruktion
                                                übernommen wurden. Auf eine Anfrage der Kammer gab
                                                der Erzherzog eine Erläuterung dahin ab, daß an zwei
                                                Tagen in der Woche zwei Kammerräte zusammen mit den
                                                Regimentsräten die gemeinsamen "camer- und
                                                regimentsachen" erledigen, die anderen Kammerräte
                                                oder doch einer mittlerweile "bei den ansehentlichen
                                                raitungen verpleiben und denselben beiwonen
                                                  solle".<note
              n="N.74.4">H.-, H.- u. St.-A., a. a.
                                                  O. f. 5; Loserth, Urkundl. Beitr. Nr. 83.</note>
                                                Mit Rücksicht auf die Häufung der Geschäfte wurde
                                                nachträglich noch bestimmt, daß die Räte außer an
                                                den zwei <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_075.jpg" n="75"
              xml:id="S.75"/> Tagen (Montag und Freitag)
                                                noch auf einen oder einen halben Tag zusammentreten
                                                  sollten.<note n="N.75.1">Erlaß vom 9. Mai 1565 im
                                                  Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 106 b; vgl.
                                                  Loserth, a. a. O. Nr. 89.</note> Den Vorsitz im
                                                gemeinsamen Rate, welcher stets bei der Regierung
                                                stattfand, führte der Statthalter. Ebenso gelangte
                                                die Überordnung der Regierung über die Kammer auch
                                                dadurch zum Ausdruck, daß an beide Stellen gemeinsam
                                                gerichtete Erlässe stets der Regierung zugestellt
                                                und erst von dieser an die Kammer zur Kenntnisnahme
                                                oder zur Äußerung übermittelt wurden; daß ferner bei
                                                gemeinsamen Ausfertigungen regelmäßig der
                                                Statthalter, der Kanzler und die Regimentsräte
                                                (Regenten) den Kammerräten vorangestellt wurden.
                                                Selbst Schreiben, welche von der Kammer allein,
                                                jedoch unter dem Titel des Erzherzogs ausgingen,
                                                mußten vor dem Jahre 1571 nicht nur von zwei Räten
                                                der Kammer und dem Oberstkammersekretär, sondern
                                                auch vom Statthalter oder Kanzler gezeichnet
                                                sein.</p>

          <p>Gegenüber der scharfen Betonung des Vorranges der
                                                Regierung vor der Kammer gewinnt die unverkennbare
                                                sachliche Selbständigkeit der Finanzbehörde an
                                                Bedeutung. Es wird der Regierung untersagt, sich in
                                                reine Kammerangelegenheiten einzumengen, wogegen sie
                                                andererseits verpflichtet ist, in allen Sachen, die
                                                "etwas gross und schwär, auch je zwiefeltig" seien,
                                                die Kammerräte beizuziehen. Zwar wird betont, daß
                                                eines Kammerrates Stimme nicht mehr gelten solle als
                                                die eines Regierungsrates, doch wird einer
                                                Majorisierung der Kammer durch die Regierung durch
                                                die Bestimmung vorgebeugt, daß bei einem Zwiespalte
                                                der Meinungen zwischen beiden die Entscheidung des
                                                Hofes angerufen werden solle. Hierin gibt sich, wie
                                                Tezner richtig bemerkt,<note n="N.75.2">
              <ref
                target="http://archive.org/stream/dielandesfrstli00tezngoog#page/n56">Die
                                                  landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege in
                                                  Österreich, in Zeitschrift für das Privat- und
                                                  öffentliche Recht XXV 56 ff.</ref> — Daß übrigens
                                                  der Adel vor der Umkehr in der Religionspolitik
                                                  des Erzherzogs Karl auch in der Kammer eine
                                                  günstige Position einnahm, hierüber vgl. <ref
              target="#79">S. 79</ref>.</note> die bewußte
                                                Tendenz des Landesfürstentums kund, der
                                                Kammerbeamtenschaft, welcher es mit Rücksicht auf
                                                ihre fachliche Vorbildung und größere Abhängigkeit
                                                von ihm mehr Vertrauen entgegenbrachte als der von
                                                ständischen <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_076.jpg" n="76" xml:id="S.76"/> Bestrebungen durchsetzten
                                                Regierung, zu Geltung und Einfluß zu verhelfen. Daß
                                                dieser innere Gegensatz zwischen Regierung und
                                                Kammer zu wiederholten Weiterungen führte, kann
                                                nicht wundernehmen. Zur Veranschaulichung des
                                                Verhältnisses sei auf einen besonderen Fall
                                                eingegangen.</p>

          <p>Der Regierungskanzler Dr. <persName>Walther</persName>
                                                hatte infolge seiner ungewöhnlichen persönlichen
                                                Autorität auch im gemeinsamen Rate stets die erste
                                                und zugleich ausschlaggebende Stimme ausgeübt, was
                                                ohne Widerspruch von der Kammer hingenommen wurde,
                                                insbesondere, solange sie keinen eigenen Präsidenten
                                                  hatte.<note
              n="N.76.1">In der Beschwerde der
                                                  Kammer an den Erzherzog vom 5. Februar 1585 heißt
                                                  es: Dr. Walther habe darum stets die erste Stimme
                                                  abgeben können, weil man anfangs "allein von ime
                                                  dependiert, wo andere schwer nichts zu den sachen
                                                  als das placet zu sagen gewusst, wie es dann auch
                                                  anfangs bei der camer kain presidenten gehabt
                                                  sonder das ambt allain der herr
                                                  <persName>Urschenbegg</persName> seliger
                                                  verwaltet, welchem es ain wunsch gewest, das herr
                                                  Dr. Walther vor ime gefragt worden, damit er auf
                                                  vernemung seiner mainung auch mers zu den sachen
                                                  zu sagen gewußt". (H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  österreichische Akten, Steiermark, f.
                                                  23/II.)</note> Als jedoch Walther gestorben und
                                                der einflußreiche <persName>Kobenzl</persName>
                                                mittlerweile Kammerpräsident geworden war, ergriff
                                                die Kammer 1585 mit Erfolg Beschwerde an den
                                                Erzherzog, mit dem Hinweise, daß in Wien im
                                                gemeinsamen Rate stets der Kammerpräsident die erste
                                                Stimme, der Kanzler aber die letzte Stimme
                                                  habe.<note
              n="N.76.2">Hofdekret vom 10. Februar
                                                  1585 im Statth.-A., Regierung 1585 Nr. 108.</note>
                                                Damals schlichtete der Erzherzog auch einen an zwei
                                                Jahre währenden Streit zwischen der Regierung und
                                                der Kammer über die Sitzordnung, wobei gleichfalls
                                                der Brauch in Wien zum Muster genommen und die
                                                Reihenfolge: Statthalter, Kammerpräsident oder
                                                dessen Verwalter, Kanzler festgesetzt wurde; die
                                                Räte, gleichgültig ob von der Regierung oder Kammer,
                                                sollten nach dem Stande in drei Gruppen sitzen, und
                                                zwar: Herrenstand, landständischer Ritterstand,
                                                nicht landständischer Adelstand und Rechtsgelehrte,
                                                innerhalb dieser drei Gruppen nach dem
                                                  Dienstalter.<note n="N.76.3">Diese Verfügung wurde
                                                  1597 wieder aufgehoben, als der Regimentskanzler
                                                  Dr. <persName>Grienberg</persName> geheimer Rat
                                                  wurde; nunmehr sollte er oder der
                                                  Kanzleramtsverwalter die erste Stimme auch bei
                                                  Gesamtberatungen haben, da sie in der Lage seien,
                                                  "ermelte fürkombende handlungen ... vorher zu
                                                  ersehen, dannenhero si nun zu ertailung des ersten
                                                  voti vil berichtlicher als ain camerrat". (H.-,
                                                  H.- u. St.-A., f. 23/II.)</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_077.jpg" n="77" xml:id="S.77"/>
          </p>
          <p>Ungeachtet der stark betonten Einheitlichkeit der
                                                Regierung und Kammer lassen sich beide Stellen doch
                                                in ihrer praktischen Wirksamkeit als besondere
                                                Behördenpersönlichkeiten erkennen. Die Kammer
                                                verfügte über eine eigene Kanzlei, welche der
                                                oberste Kammersekretär, zugleich auch Mitglied des
                                                Kammerrates, leitete, wobei er von zwei Sekretären
                                                unterstützt wurde.</p>

          <p>Eine bedeutende Erweiterung ihres Wirkungskreises erfuhr
                                                die Kammer, als der Erzherzog 1571 dauernden
                                                Aufenthalt in Graz nahm, das Hofkammerwesen in einen
                                                engeren Zusammenhang mit dem geheimen Rate brachte
                                                und einen großen Teil der Geschäftslast an die
                                                Kammer als Exekutivorgan überwies. Nunmehr wurde,
                                                wie dies in Wien und in Innsbruck der Fall war,<note
                n="N.77.1">Vgl. <ref
                target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/181">Rosenthal,
                                                  a.a.O. S. 181 N. 3</ref> und <ref target="http://digital.obvsg.at/ulbtirol/content/pageview/103577">Hirn,
                                                  a.a.O. I 522</ref>.</note> ein Präsident als Haupt
                                                der Kammer bestellt, während bisher der rangälteste
                                                Kammerrat <persName>Ursenpeck</persName> die Leitung
                                                der Kammer versehen hatte.</p>

          <p>Gleichzeitig mit der Hofkammer erhielt auch die Kammer
                                                1571 eine neue Instruktion, in welcher das
                                                Verhältnis der beiden Instanzen zu einander
                                                eingehend abgegrenzt wurde. In ausführlicher Weise
                                                wurde insbesondere der Kanzleidienst der Kammer
                                                geregelt, dessen Umfang durch die Verschiebung im
                                                Wirkungskreise der Kammerbehörde bedeutend erhöht
                                                wurde. Das Oberstkammersekretariat wurde
                                                aufgelassen, indem alle Sekretäre im gleichen Range
                                                stehen sollten.<note
              n="N.77.2">1603 wurde das
                                                  Oberstkammersekretariat wieder eingeführt.</note>
                                                Der größeren Selbständigkeit der Kammer entsprach
                                                es, daß Ausfertigungen, welche sie im Namen des
                                                Erzherzogs ergehen ließ — Kauf-, Pfand- und andere
                                                Verschreibungen ausgenommen — nur vom
                                                Kammerpräsidenten oder dessen Stellvertreter, einem
                                                Kammerrate und einem Sekretär, nicht mehr auch vom
                                                Statthalter und vom Regimentskanzler unterzeichnet
                                                sein sollten.<note n="N.77.3">
              <ref target="#beilage.5">Beil. V § 15</ref>.</note>
          </p>

          <p>Ein eigenartiges Verhältnis ergab sich, als 1575, nach
                                                dem Rücktritte des Kammerpräsidenten <persName>Georg
                                                  Freiherrn von Herberstein</persName>, der
                                                Hofvizekanzler <persName>Kobenzl</persName> zu
                                                seinem Nachfolger <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_078.jpg" n="78" xml:id="S.78"/> ernannt wurde. Da dieser
                                                als Hofvizekanzler Mitglied des geheimen Rates
                                                gewesen war, blieb er dies auch in seiner neuen
                                                Stellung, so daß die Kammer von einem Funktionär in
                                                höherem Range geleitet wurde als die ihr
                                                übergeordnete Hofkammer, welcher
                                                  <persName>Khisl</persName> als Hofkammerrat, seit
                                                1579 als Präsident vorstand.</p>
          <p>Über die wiederholten Aktionen, Hofkammer und Kammer in
                                                eine Stelle zu vereinigen, wurde bereits
                                                berichtet.</p>

          <p>Nach den Instruktionen der Kammer aus den Jahren 1565 und
                                                  1571<note
              n="N.78.1">Artikel 11.</note> sollten
                                                wenigstens zwei Kammerräte sich mit der
                                                Justifikation der Buchhaltereiraitungen
                                                beschäftigen, eine Bestimmung, durch welche sich
                                                eine fachliche Teilung der Kammer ergab. 1589 erhob
                                                zwar die Kammer hiegegen Beschwerde mit der
                                                Begründung, daß sich diese Einrichtung dem Dienste
                                                nicht förderlich zeige,<note
              n="N.78.2">Statth.-A.,
                                                  Hofk. 1589, II Nr. 20 und III Nr. 83
                                                  (Rep.).</note> und es scheint auch eine Zeit
                                                hindurch hievon Umgang genommen worden zu sein. 1597
                                                wurde jedoch den Kammerräten eingeschärft, daß sie,
                                                da sie nunmehr vollzählig seien, sich "gewisslich
                                                thailen, die zwen allerlei einkomende sachen von tag
                                                zu tag erledigen, die andern zwen aber mit und neben
                                                I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi> rat und hofpuechhaltern
                                                  <persName>Salomon Pürkhern</persName> allerlei
                                                unjustificierte raitung aufnemben" sollen.<note n="N.78.3">Statth.-A., Hofk. 1597, I Nr.
                                                  56.</note>
          </p>

          <p>Eine der hauptsächlichsten Arbeiten bildete für die
                                                Kammer die Beraitung der Pfandherrschaften, so daß
                                                häufig ein Teil der Räte und des Personals mit
                                                auswärtigen Kommissionen beschäftigt war. Um der
                                                hiedurch verursachten Stockung in der Abwicklung der
                                                laufenden Amtsgeschäfte zu begegnen, wurden 1610
                                                zwei eigene Kommissionsräte bestellt, welche 300 fl.
                                                Jahresbesoldung und 2 fl. tägliches Liefergeld
                                                erhalten sollten.<note
              n="N.78.4">Ebenda, 1610, XI
                                                  Nr. 11 und 38; H.-, H.- u. St.-A.,
                                                  innerösterreichische Hofkammerbücher 1610, 376.
                                                  (Ernennung <persName>Siegmund Friedrich von
                                                  Sigerstorffs</persName> und <persName>Matthias
                                                  Gartners</persName> zu Kommissionsräten.)</note>
                                                Doch kam man von diesem Versuche nach kurzer Zeit
                                                wieder ab.<note n="N.78.5">Über eine Aufhebung der
                                                  Institution sind zwar keine Nachrichten vorhanden,
                                                  doch tatsächlich wurde in der Folge kein
                                                  Kommissionsrat mehr ernannt.</note>
            <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_079.jpg" n="79" xml:id="S.79"/>
          </p>

          <p>Während den Ständen ein Vorschlagsrecht für die Besetzung
                                                der Hofkriegsrats und der Regierungsratsstellen
                                                zustand, mußten sie sich hinsichtlich der
                                                Kammerratsplätze lediglich mit der tatsächlich
                                                geübten Bevorzugung ihrer Mitglieder begnügen. Schon
                                                bei der Aufrichtung der Regierung und Kammer äußerte
                                                Erzherzog Karl seine Absicht, beide "mit tapfern,
                                                erbern, geschickten landleuten" zu besetzen.<note
              n="N.79.1">Schreiben des Erzherzogs vom 20.
                                                  Oktober 1564, in welchem er Kronegger aufforderte,
                                                  eine Kammerratsstelle anzunehmen (Regesten, a.a.O.
                                                  Nr. 7).</note> Doch holte der Erzherzog für die
                                                Kammer niemals einen Vorschlag der Stände ein,
                                                sondern ließ sich nur durch die Kammer selbst über
                                                geeignete Persönlichkeiten Bericht erstatten, wobei
                                                er eine gleichmäßige Berücksichtigung der
                                                verschiedenen Landschaften nicht außer acht
                                                  ließ.<note
              n="N.79.2">So fordert der Erzherzog
                                                  1571 die Kammer auf, zu Kammerräten geeignete
                                                  Landleute vorzuschlagen, da Kärnten und Krain
                                                  bisher nicht vertreten seien (Regesten, a.a.O. Nr.
                                                  371).</note> Da aber durch das Entgegenkommen
                                                Erzherzog Karls das ständische Element von allem
                                                Anfange an in der Kammer festen Fuß fassen konnte,
                                                so ist es erklärlich, daß auch die Ratschläge der
                                                Kammer stets auf eine Stärkung der Position des
                                                Adels in ihrem Kollegium hinausliefen. So nahm sie
                                                im Jahre 1576 energisch gegen die beabsichtigte
                                                Ernennung des Kammerbuchhalters <persName>Wolf
                                                  Täxer</persName> zum Kammerrate Stellung, indem
                                                sie erklärte, es sei zur Erhaltung "der gebürlichen
                                                reputation" der Kammer erforderlich, zur Kammer
                                                stets nur Herren und Landleute beizuziehen, "damit
                                                auch I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi> handlungen und
                                                verordnungen ... desto mehr angesehen und vollzogen
                                                werden"; sollte Täxer gleichwohl ernannt werden, so
                                                werde sich schwerlich jemand von Ansehen bewegen
                                                lassen, die Stelle eines Präsidenten oder Rates der
                                                Kammer anzunehmen, und auch die Regierung werde
                                                gegen die gemeinsamen Beratungen mit der Kammer
                                                Bedenken haben. Die Erklärung der Kammer, welche
                                                sehr bezeichnend das systematische Vorgehen des
                                                Adels zur Sicherung und Erweiterung ihres Einflusses
                                                in der landesfürstlichen Verwaltung zum Ausdruck
                                                bringt, hatte Erfolg, obwohl Täxer in seinem Gesuch
                                                hinweisen konnte, daß in Wien bei der Kammer sowohl
                                                zur Zeit <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_080.jpg" n="80"
              xml:id="S.80"/> Ferdinands I., wie
                                                Maximilians II. auch nicht den Ständen angehörige
                                                Räte lediglich mit Rücksicht auf ihr Wissen in
                                                Verwendung standen.<note
              n="N.80.1">Statth.-A.,
                                                  Hofk. 1576, VII Nr. 8.</note> In gleicher Richtung
                                                bewegte sich auch der Bericht der Kammer über die
                                                Besetzung der erledigten Präsidentenstelle nach dem
                                                Rücktritte <persName>Georgs Freiherrn von
                                                  Herberstein</persName> im Jahre 1575, in welchem
                                                sie ein Vorrecht des Herrenstandes auf diese Stelle
                                                geltend machen wollte und in einer ihrer Prätension
                                                zurechtgelegten Weise betonte, daß der Kammerrat
                                                  <persName>Urschenpeck</persName> das Prädikat
                                                eines Präsidenten, obwohl er diese Stelle versehen,
                                                nur deshalb nicht erhalten habe, weil er bloß dem
                                                Ritterstande angehörte.<note
              n="N.80.2">Statth.-A.,
                                                  Hofk. 1575, IX Nr. 6.</note> In diesem Falle drang
                                                aber die Kammer doch nicht durch, indem der
                                                Erzherzog seinen Hofvizekanzler
                                                  <persName>Kobenzl</persName> zum Präsidenten der
                                                Kammer ernannte.<note
                n="N.80.3">Kobenzl gelangte
                                                  erst 1581 in den Freiherrenstand (<ref
              target="https://archive.org/stream/diereformationu00losegoog#page/n002">Loserth,
                                                  Reformation und Gegenreformation S.
                                                  121</ref>).</note> Vollends wurden die Bemühungen
                                                der Stände, sich hinsichtlich des
                                                Kammerratskollegiums gewisse Prärogative zu
                                                schaffen, zunichte gemacht, als in Durchführung der
                                                bei der <ref target="/o:repat.1579-muenchner-beschluesse">Münchener Konferenz</ref> gefaßten Beschlüsse
                                                auch bei Besetzung der Kammerratsstellen in erster
                                                Linie auf katholische Gesinnung gesehen wurde.</p>
          <p>
            <hi rend="center">—</hi>
          </p>
          <p>Nach Wiener und Innsbrucker Muster unterstand der Kammer
                                                das in erster Linie zur Wahrung der
                                                landesfürstliehen Interessen berufene Amt des
                                                Kammerprokurators.</p>

          <p>Wie aus dem Artikel der Kammerinstruktion vom Jahre 1565
                                                über den Kammerprokurator hervorgeht, war Erzherzog
                                                Karl unschlüssig gewesen, ob er die Stelle eines
                                                solchen besetzen solle. Am 9. April 1566 bestellte
                                                er Dr. <persName>Christoph Stainmüller</persName>
                                                zum Kammerprokuratursverwalter oder
                                                  Vizekammerprokurator,<note
              n="N.80.4">Statth.-A.,
                                                  Kammer 1566, V Nr. 17 (Rep.).</note> anfänglich
                                                mit 100 fl., seit 1568 mit 150 fl.
                                                  Jahresunterhalt.<note
              n="N.80.5">Ebenda,
                                                  Hofkammerregistr. 1568, Bl. 48 a.</note> Infolge
                                                der Überbürdung <persName>Stainmüllers</persName>
                                                mit eigenen Geschäften ergab sich jedoch <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_081.jpg" n="81"
              xml:id="S.81"/> die Notwendigkeit, das Amt
                                                definitiv zu besetzen, zu welchem Zwecke
                                                Regimentsrat Dr. <persName>Schranz</persName> auf
                                                Dr. <persName>Johann Lynsmayr</persName> in Wien als
                                                eine geeignete Person hinwies.<note
              n="N.81.1">Statth.-A., Hofk. 1571, I Nr. 44 (Rep.); 1571,
                                                  III Nr. 24.</note> Da dem Kammerprokurator
                                                abweichend von dem Wirkungskreise des
                                                niederösterreichischen Fiskals die Aufgabe zugedacht
                                                war, "nit allain I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi>
                                                angehörige fiscalische sachen bestes fleiss zu
                                                handlen, sondern auch der herrn prelaten,
                                                desgleichen auch andern geistlichen parteien im
                                                lande, die sonderbare procuratores zu bestellen nit
                                                statthaft, zu advocieren", wandte sich Erzherzog
                                                Karl an die Prälaten Steiermarks, dem
                                                Kammerprokurator, welcher 400 fl. Jahresbesoldung
                                                erhalten solle,<note
              n="N.81.2">Der kaiserliche
                                                  Kammerprokurator in Wien erhielt damals 300 fl.
                                                  jährlich ordentlichen Gehalt und 100 fl.
                                                  Zubuße.</note> auch ihrerseits eine Entschädigung
                                                von 200 fl. jährlich zu verabreichen, wozu sich
                                                diese auch bereit erklärten.<note n="N.81.3">Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 23. — Die Klöster
                                                  teilten sich in die Abgabe in folgender Weise:
                                                  Stift Rein 18 fl., St. Lambrecht 25 fl., Admont 27
                                                  ff., Neuberg 14 fl., Seckau 20 fl., Pöllau 13 fl.,
                                                  Vorau 15 fl., Stainz 10 fl., Rottenmann 8 fl.,
                                                  Seitz 12 fl., Geirach 4 fl., Göß 24 fl.,
                                                  Frauenkloster zu Judenburg 6 fl., Frauenkloster zu
                                                  Graz 4 fl. In der Folge zeigten sich aber die
                                                  Klöster in der Zahlung ihrer Gebühren sehr säumig,
                                                  so daß sie häufig, insbesondere in der Zeit
                                                  1589-1601, an ihre Verpflichtung gemahnt werden
                                                  mußten. So hatten im Jahre 1601 trotz wiederholter
                                                  Urgenzen 6 Stifte seit 12 Jahren, 4 Stifte seit 10
                                                  Jahren nichts gezahlt (Statth.-A.,
                                                  Innerösterreichische Akten, f. 91).</note>

            <persName>Lynsmayr</persName> sagte unter gewissen
                                                Bedingungen die Annahme des Amtes zu; er bat um eine
                                                Instruktion, das Recht, eine Privatpraxis auszuüben,
                                                um freies Quartier, Vergütung der
                                                Übersiedlungskosten und Verleihung des Ratstitels.
                                                Trotz der Einwendung der Kammer entschied der
                                                Erzherzog, daß Lynsmayr, "sovil und was one
                                                verabsäumbung des camerprocuratorambts, auch der
                                                geistlichen und der armen personen sachen, denen er
                                                von ambts wegen procuriern solle, sein mag, etwo
                                                andern parteien, doch in allweg in denen handlungen,
                                                so nit wider I. F. D<hi
              rend="sup">t</hi> und sy die
                                                geistlichen seie, consulendo und mit einstellung der
                                                schriften diene und also damit sein unterhaltung
                                                pessern müge"; auch die übrigen Forderungen gestand
                                                er ihm zu.<note n="N.81.4">Statth.-A., Hofk. 1571,
                                                  III Nr. 24. In der Folge erhielten die
                                                  Kammerprokuratoren auch das für die Regiments- und
                                                  Kammerräte übliche Holzgeld und Salzdeputat,
                                                  ferner nach zwei- bis dreijähriger Dienstzeit ein
                                                  jährliches Zubußgeld von 100 fl. (Vgl. Statth.-A.,
                                                  Hofk. 1573, IX Nr. 82; 1595, VII Nr. 17; 1610, II
                                                  Nr. 56, Miszell. 9. Dezember 1611.) In einem
                                                  Gesuche vom Jahre 1573 wies Dr. Lynsmayr darauf
                                                  hin, daß er zur Bewältigung seiner
                                                  Amtsobliegenheiten auf seine Kosten zwei Schreiber
                                                  halten müsse.</note>
            <ref target="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_082.jpg">Seite 82</ref>
          </p>

          <p>Als <persName>Lynsmayr</persName> im Juli 1571 sein Amt
                                                antrat, wurde ihm auch eine Instruktion
                                                  erteilt.<note
                n="N.82.1">Die Instruktion vom 12.
                                                  Juli 1571 ist als <ref target="#beilage.6">Beil.
                                                  VI</ref> abgedruckt. Beim Amtsantritte der
                                                  folgenden Kammerprokuratoren wurde die Instruktion
                                                  in wörtlicher Übereinstimmung wiederholt. Es sind
                                                  die Instruktionen aus den Jahren 1571, 1608 und
                                                  1611 abschriftlich im steiermärkischen Statth.-A.,
                                                  aus den Jahren 1581, 1595, 1599 und 1608 im H.-,
                                                  H.- u. St.-A., innerösterreichische Kammer- und
                                                  Exemtbücher, vorhanden.</note>
          </p>

          <p>Die den Kammerprokurator betreffenden Bestimmungen in den
                                                Instruktionen für die Kammer waren wörtlich aus
                                                jener für die niederösterreichische Kammer
                                                übernommen worden. Diesem Vorgange entsprach es
                                                auch, daß das bei der Wiener Regierung geübte
                                                Verfahren "in den fiscalischen ... handlungen" auch
                                                in Graz eingeführt wurde.<note
              n="N.82.2">Befehl
                                                  Erzherzog Karls vom 22. Mai 1567, im H.-, H.- u.
                                                  St.-A., Österreichische Akten, Steiermark, f.
                                                  5.</note> Ebenso hatte sich die Grazer Kammer
                                                hinsichtlich einer besonderen Instruktion für den
                                                Kammerprokurator schon im Jahre 1568 nach Wien
                                                gewandt, doch auch dort war man erst im Begriffe
                                                gewesen, eine solche auszufertigen.<note
              n="N.82.3">Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 24.</note> Da die
                                                dem Grazer Kammerprokurator Lynsmayr 1571 erteilte
                                                Instruktion fast zur Gänze wörtlich mit den
                                                Instruktionen übereinstimmt, welche 1576 und 1584
                                                für die kaiserlich niederösterreichisehen
                                                Kammerprokuratoren Dr. <persName>Johann Ambros
                                                  Presicän</persName> und Dr. <persName>Wolfgang
                                                  Schwanser</persName> erlassen wurden,<note
              n="N.82.4">Gemeinsames Finanzarchiv, Instruktionen
                                                  Nr. 245 und 280. — Nach einer freundlichen
                                                  Mitteilung des Herrn Sektionsrates
                                                  <persName>Kreyczy</persName> konnte bei einer
                                                  Nachforschung nach Vorakten über den Erlaß der
                                                  Instruktion vom Jahre 1576 nur ein
                                                  Repertoriumseintrag aufgefunden werden mit dem
                                                  Wortlaute: "Kammerprokurators bericht neben
                                                  ubergabung einer gstelten instrukzion auf den
                                                  kammerprokurator, wasmassen eine aufgericht werden
                                                  möcht". 23. April 1571. (Niederösterreichisches
                                                  Registraturbuch, vol. 91, fol. 294.)</note> kann
                                                wohl geschlossen werden, daß ein gegenwärtig nicht
                                                mehr <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_083.jpg" n="83"
              xml:id="S.83"/> vorhandener oder nicht
                                                auffindbarer Entwurf oder Vorläufer der Wiener
                                                Instruktionen die Vorlage für die Grazer gebildet
                                                hat. Für diese Annahme spricht auch, daß die
                                                Instruktion für den Grazer Kammerprokurator im
                                                Schlußartikel einen selbständigen Zusatz über die
                                                Zulässigkeit der Privatpraxis enthält, welcher
                                                wörtlich dem oben angeführten Dekrete Erzherzog
                                                Karls vom 19. März 1571 entspricht. Nebenbei wird in
                                                dem Zusatzartikel der juristischen Vertretung der
                                                Geistlichkeit und der Armen als einer amtlichen
                                                Aufgabe des Prokurators gedacht, ein Mandat, welches
                                                zwar nicht der niederösterreichische, wohl aber der
                                                böhmische Fiskal auszuüben hatte.<note
              n="N.83.1">Über die Vertretung der Geistlichkeit durch den
                                                  kgl. böhmischen Prokurator vgl. Demel, Geschichte
                                                  des Fiskalamtes in den böhmischen Ländern, in
                                                  Dopsch, Forschungen zur inneren Geschichte
                                                  Österreichs, Heft 5, S. 222; über die Vertretung
                                                  der Armen ebenda S. 236. Wie Demel S. 243 meint,
                                                  habe sich die dem niederösterreichischen Fiskal
                                                  ursprünglich fremde Vertretung und Tutel
                                                  geistlicher Güter daselbst wohl erst allmählich
                                                  unter dem Einflusse des böhmischen Fiskalamtes
                                                  entwickelt.</note> Da aber die älteste Instruktion
                                                für den böhmischen Prokurator erst am 9. Juli 1572
                                                erlassen wurde,<note
              n="N.83.2">Demel, a.a.O. S.
                                                  249.</note> so könnte höchstens ein Entwurf
                                                derselben als Vorlage von der Grazer Kammer benützt
                                                worden sein,<note n="N.83.3">In der Instruktion für
                                                  die kgl. böhmische Kammer vom Jahre 1564 (vgl.
                                                  Demel, a.a.O. S. 248) wird dieser aufgetragen,
                                                  eine Instruktion für den Kammerprokurator
                                                  auszuarbeiten, da dieser mit einer solchen noch
                                                  nicht versehen sei.</note> was aber eine
                                                Korrespondenz zwischen Graz und Prag über diese
                                                Frage voraussetzen würde, welche tatsächlich nicht
                                                nachgewiesen werden kann. Es ist vielmehr die
                                                Bestellung des Prokurators zum Rechtsanwalte der
                                                Geistlichkeit als eine Folgeerscheinung der Annahme
                                                eines landesfürstlichen Obereigentums am Kirchengute
                                                anzusehen, wie sie sich in Österreich schon im
                                                Mittelalter entwickelt hatte. Unter dem Einflusse
                                                der gleichen Vorstellung und gleichartiger
                                                Verhältnisse ergab sich von selbst ein analoger
                                                Vorgang.</p>

          <p>Im übrigen betreffen die Bestimmungen der Instruktion für
                                                den Grazer Kammerprokuratur nur die formelle <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_084.jpg" n="84"
              xml:id="S.84"/> Geschäftsbehandlung seines
                                                Amtes, ohne auf eine sachliche Abgrenzung seiner
                                                Obliegenheiten einzugehen.<note n="N.84.1">Eine
                                                  Untersuchung über das Fiskalamt in den
                                                  deutsch-österreichischen Ländern in der
                                                  vortheresianischen Zeit ist von Demel zu erwarten;
                                                  vgl. seine oben angeführte Arbeit S. VII.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="beilage.1">
          <head>Beilage I. Instruktion für den Orator in Venedig. 1567
                                                Februar 18. Graz.</head>
          <p>Erzherzog Karl fertigt für den kaiserlichen Orator zu
                                                Venedig, Veit von Dornberg, eine Instruktion aus,
                                                wie er ihn in Venedig zu vertreten habe.</p>
          <p>[Nicht transkribiert.]</p>
        </div>
        <div xml:id="beilage.2">
          <head>Beilage II. Instruktion der Hofkammer 1568 und
                                                1571.</head>
          <p>
            <ref target="/o:repat.1568-71-thiel-hofkammerinstr">Transkription ausgelagert</ref>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="beilage.3">

          <head>Beilage III. Instruktion für den Hofkriegsrat 1578 und
                                                  1593.<note n="N.96.1">Die Abschriftnahme der
                                                  Instruktion wurde durch Herrn
                                                  Staatsarchivskonzipisten Dr. Ignaz Nösslböck
                                                  durchgeführt.</note>
          </head>
          <p>1578 Jänner 2.<lb/> 1593 Oktober 8.<lb/> Erzherzog Karl,
                                                beziehungsweise Erzherzog Ernst, erteilt dem
                                                Hofkriegsrate eine Instruktion.</p>

          <p>Die Instruktion vom Jahre 1578 befindet sich in
                                                Abschrift, Pap., 7 Bll., jene vom Jahre 1593 im
                                                Konzept, 8 Bll., im k. u. k. Kriegsarchive,
                                                Militärinstruktionen Nr. 1 und 3, IX a. Vgl. <ref target="#52">S. 52</ref>.</p>
          <p>Die Abweichungen der Instruktion vom Jahre 1593 gegenüber
                                                ihrer Vorlage sind in den Fußnoten enthalten.</p>

          <p>Carl etc.<lb/> Instruction und bestallung was die jezo
                                                fürgenombene kriegsratspräsidenten und ritte oder
                                                die wir künftig mit unserer lande rat fürnemben
                                                werden, der RKM<hi
              rend="sup">t</hi> etc. unsern
                                                herrn vettern,<note
              n="N.96.2">... den getilgt,
                                                  dafür: brueder auch unserm vettern, dem jungen
                                                  erbherrn und seiner lieb.</note> uns und den
                                                landen selbst zu wolfart und versicherung in
                                                solichem irem ambt handlen alles dem vertrauen, so
                                                  IM<hi
              rend="sup">t</hi> etc. wür und die lande in
                                                ihre personen sezen auch den pflichten nach, damit
                                                sie IM<hi rend="sup">t</hi> uns und unsern landen
                                                zuegetan und zu verrichten schuldig sein sollen.</p>
          <p>Anfenglich, nachdem wir<note
              n="N.96.3">g., d.: weilend
                                                  unser vetter herr Carl erzherzog zu Österreich
                                                  etc.</note> auf IKM<hi
              rend="sup">t</hi> etc.
                                                begehren und mit uns<note
              n="N.96.4">... personen
                                                  g., d.: seiner lieb.</note> aignen personen
                                                gepflegte unterhandlung, dann auf unserer lande <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_097.jpg" n="97"
              xml:id="S.97"/> Steier, Kärnten und Krain
                                                sambt Görz guetbedunken und bitten auch das wür<note
              n="N.97.1">g., d.: sein lieb.</note> ohne das
                                                  uns<note
              n="N.97.2">g., d.: sich.</note> selbst
                                                von IM<hi
              rend="sup">t</hi> etc. und unser<note
              n="N.97.3">g., d.: irer.</note> christlichen lande
                                                unterhaltung wegen, darzue wolgenaigt gewest, der
                                                Windisch und Crobatischen gränizen administration
                                                übernomben und darauf von unsern<note
              n="N.97.4">g.,
                                                  d.: den.</note> landen begert uns<note
              n="N.97.5">g., d.: ir.</note> zue desto leichter ertragung
                                                soliches lasts wolqualificierte personen zu
                                                benennen, weliches uns<note
              n="N.97.6">ebenso.</note> in allen sachen soliche des
                                                kriegswesens administration betreffend und wie in
                                                summa das vaterland mit hilf des allmechtigen noch
                                                weiter aufrechterhalten kunte werden, in ihrem rat
                                                beistehen mögen und sie uns<note
              n="N.97.7">g., d.:
                                                  seiner lieb, wie auch hernach unserm bruedern
                                                  herrn Ernsten erzherzogen zu Österreich etc. als
                                                  seiner lieb hinderlassner lande
                                                  gubernatorn.</note> nun darauf obbemelte ire
                                                mitlandleut benent, sie sich auch auf unsere<note
              n="N.97.8">g., d.: irer lieb.</note> mit ihnen
                                                gepflegte underhandlung als getreue landleut dem
                                                gemainen wesen zum pesten gebrauchen zu<note
                n="N.97.9">... haben g., d.: die wir dann zur
                                                  stell, da wir seiner lieb in dem gubernament
                                                  succediert gefunden und den von Trautmanstorff
                                                  durch unsere mit ihm gepflogene underhandlung
                                                  dahin vermogt, das er vordrist IKM<hi
              rend="sup">t</hi> wie auch seiner lieb und uns zu ern das
                                                  vacierend presidentenambt angenomen, so solen si
                                                  fürst. ir sehen auf uns haben.</note> lassen
                                                  bewilligt,<note
              n="N.97.10">[wie Anm. 9.]</note>
                                                so sollen sie fürst. ir aufsehen auf uns haben, ir
                                                anbevolnes ambt böstes fleiss verrichten und bei den
                                                aidspflichten, mit welichen sie uns für uns selbst
                                                von IKM<hi
              rend="sup">t</hi> etc. und der lande
                                                wegen gehorsambist als auch getreue mitglider
                                                zugetan sein, auf nachfolgende puncten ihr
                                                aufmerkung haben,<lb/> als anfengelich, weil solhes
                                                alles allain von wegen erhaltung diser christlichen
                                                lande von denen erbfeind vermaint, sollen sie
                                                präsident und kriegsrate jezige und künftige an iren
                                                fleiss nichts erwinden lassen, damit in sachen was
                                                zu beschüz- und rettung des vaterlandes vonnöten,
                                                nichts verabsaumbt, sondern zeitlich alle gute
                                                anordnung fürhanden darunder genumben werde,<lb/>
                                                und nachdem wir uns von<note
              n="N.97.11">... selbst
                                                  g.</note> der KM<hi
              rend="sup">t </hi>wegen und
                                                für uns selbst mit den landen ordentlicher
                                                kriegsstatt Windischen und Crobatischen gränizen
                                                nunmals verglichen, darnach dan das kriegsvolk an
                                                bemelten gränizen ordentlich bezalt und das gelt
                                                unzweifenlich paar richtig gemacht werden, so sollen
                                                präsident und kriegsrat guet achtung darauf geben,
                                                damit die bewilligten hilfen in parn gelt zeitlich
                                                zu handen gebracht, die musterungen alsvil müglich
                                                zur quotemberszeiten und oft unversehens an den
                                                gränizen verricht, die bezalung <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_098.jpg" n="98"
              xml:id="S.98"/> in paren gelt dem
                                                kriegsvolk durch die geordneten zahlmaister von hand
                                                zu handen alsobald nach beschehener musterung
                                                fürgenomben werden, fürnemblich aber darauf ihr
                                                aufsehen haben, auf der lande bewilligung<note n="N.98.1">und die hoffenden reichshilfen.</note>
                                                zum kriegswesen, gebei, gschüz, munition, und
                                                proviantwesen mindert dan allain zu dem es
                                                bewilligt, angewent werde.</p>

          <p>Das auch nach ausgang aines jeden jahrs alle dieselben
                                                officiern als zalmaister, obriste pau- und
                                                proviantcommissari dahin gehalten, das si uns auch
                                                der lande abgesanten, welihe die lande auf unserer
                                                forderung järlichen darzue erkiesen sollen, alles
                                                empfangs und ausgeben raitung erlegen und wen
                                                dieselb durch uns und der lande abgesanten gerecht
                                                befunden, von inen unsere präsidenten und
                                                kriegsräten auch der lande abgesanten samentlich
                                                verfertigte summarische auszüg wie auch von uns auf
                                                derselben fürlegung ordenliche raitbrief aus der
                                                kriegscanzlei gefertigt, nemben und dann die rest
                                                der kriegsgebei, proviant und andere posten, die
                                                sich etwo befinden, niemants<note
              n="N.98.2">... zu
                                                  g., d.: allain dem kriegswesen zu.</note> anderen
                                                als den landen zu erhaltung der kränizen und dem
                                                gemainen wesen zum pesten einzunehmen und jederzeit
                                                verrait sollen werden.<note n="N.98.3">und da
                                                  derselben officier ainer per resto was schuldig
                                                  verplib und die bezalung aufziehen wollte, sollen
                                                  unser president und räte ime seine hab und güeter
                                                  durch die landsobrigkaiten von stund an
                                                  eingezogen, zu gelt gemacht und davon dem gemainen
                                                  wösen das seinig entricht, sonderlich aber solhe
                                                  bezalung von der gemainen wolfart wegen allen
                                                  anderen fürgehalten werden. Das ... bestellung g.,
                                                  d.: so sollen zum 4. in schierister anordnung des
                                                  kriegswösens und seiner stätt.</note>
          </p>

          <p>Das auch in jeziger anordnung und neuer bestellung des
                                                kriegsvolk allen zugleich der articlsbrief dem
                                                fuesvolk, den reutern, arcubusiren und husarn das
                                                raiterrecht fürgehalten und sie darauf zu schweren
                                                schuldig sein sollen, das die obristen und
                                                befelhsleut sambt ihrem undergebnen volk an den ort,
                                                dahin si geordnet, beharlich bleiben, wie es
                                                ehrlichen kriegsleuten zuestehet, dienen, allen
                                                schaden warnen und wie der KM<hi
              rend="sup">t</hi>
                                                etc. also auch unserm und unserer lande nuz
                                                befürdern helfen, auf alle des feinds anschleg
                                                achtung geben, damit zugleich die granizen und das
                                                arme christliche kriegsvolk vor des feinds verhauung
                                                und verfüerung alsvül muglich versichert werde,<lb/>
                                                die verfortailung auf den gränizen beim kriegsvolk
                                                mit den blinden namen und sonsten mit allem ernst
                                                einstellen und kaineswegs gestatten, sondern das das
                                                kriegsvolk in völliger anzal, in-massen es gemustert
                                                wirdet, an seinen stellen bleibe und diene, wan si
                                                auch unordnung und mengl beim kriegswesen und
                                                kriegsvolk an der gränizen befinden, dieselbigen
                                                alsobald wenden;<lb/> sie die kriegsräte sollen auch
                                                schuldig sein zu allen musterungen nach unser
                                                verordnung auf die gränizen und wohin es die
                                                notturft erfordert und inen soliches auferlegt
                                                wirdet, sich guetwillig brauchen zu lassen, daneben
                                                aufzusehen, damit die gebei befürdert, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_099.jpg" n="99" xml:id="S.99"/> das profiantwesen
                                                beratschlagnermassen in sein schwung kume, auf das
                                                in zeit fürfallende feindsnot hernach nit mangl
                                                erscheine sondern zeitlich auf guete ordnung bedacht
                                                sein sollen und wiewol diese unsere lande zu ihrer
                                                versicherung die defensionordnung beratschlagt und
                                                das nunmehr auch der gemaine man bewehrt gemacht und
                                                was von nöten, nitallain der 30. sondern auch der
                                                10. und lezlich menigelich im land, da es die
                                                notturft erfordert aufsein wird miessen, so sollen
                                                si doch achtung darauf geben, das die aufbot der
                                                lande alsvil müglich verhuetet und der landschaft
                                                darunter verschont werde.</p>
          <p>Inmassen dan der lande verordente und ausschuss darauf
                                                bedacht sein sollen alles dasjenige, was die
                                                landsmusterung den 30. und 10. manen belangt, durch
                                                bestellung der haubt- und bevelhsleut item musterung
                                                desselben, ja guete ordnung der beratschlagten
                                                defensionordnung gemäss zu bringen.</p>
          <p>Wan auch an den granizen verledigte pläz der haubt- und
                                                bevelhsleut sein werden, sollen si bedacht sein, das
                                                die landleut, welihe tauglich und wo die nit, andere
                                                erfarne kriegsleut zu ersezung derselben befürdert
                                                werden.</p>

          <p>Weil auch die aus Steir sonderlich die zugestandene
                                                feindsgefahr von virtl Vorau und zwischen Muhr und
                                                Trau, wie es dan laider also ist, so stark
                                                angezogen, das in fal dem land danen hero ainicher
                                                schaden zuestunde, das sie nit allain ihr
                                                bewilligung nit laisten, sondern auch die Windischen
                                                gränizen verlassen und des rats bewilligung
                                                hierüber, das es am gefärlichisten ist, austeilen
                                                müessen, so sollen si demnach auch darauf wolbedacht
                                                sein, damit deren enden, es sei durch verhackung der
                                                pass und wälder oder mit der beratschlagten
                                                besterkung das land versichert und die zuesteunden
                                                schäden verhüetet werden,<lb/> insonderheit aber uns
                                                oft vernomen, das wir bei der KM<hi
              rend="sup">t</hi> etc. anhalten wellen, dann IM<hi rend="sup">t</hi> etc. die besazung Canisa
                                                ordenlich halte und auszale und deren enden die
                                                gränizen gegen diesen land Steir aufrecht
                                                verbleibe.</p>
          <p>Es sollen auch oftbemelte kriegsräte, jeder mit seines
                                                lands verordenten vertreuliche guete corespondenten
                                                halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen
                                                auch anders, alsvil sich ambts und pflichten halber
                                                tuen läst, communiciern doch daselbst alles bei inen
                                                auch in gehaimb erhalten werden auch insonderheit
                                                auf jedes lands und landtagsbeschluss achtung geben,
                                                damit demselben zu wider nichts furgenomben
                                                werde<lb/> und in summa alles das handlen helfen,
                                                was bei disen gefarlichen zeiten des geliebten
                                                vaterlands versicherung will erfordern und unser
                                                auch der landschaft vertrauen in ir person gestelt
                                                ist, bedacht sein, damit zu bestellung gueter
                                                kundschaft nichts erspart, sondern dieselbig, wie
                                                sich gebirt, gehalten werde.</p>

          <p>Für ir müehe soll dem presidenten jerlich 1200 fl. und
                                                ainem kriegsrat 600 fl. und wan si über land
                                                ambtshalber ausgeschükt, <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_100.jpg" n="100" xml:id="S.100"/> dem presidenten auf 12
                                                den kriegsräten auf 6 pferd das lüfergeld, auf eines
                                                1 fl. ainen tag passiert werden.</p>
          <p>Wie wür uns weiter ausdrüklich vorbehalten diese
                                                instruction mit unserer getreuen vorgehentlichen
                                                guetbedunken jederzeit zu verbessern zu mündern und
                                                zu meren, und wir uns soliches mit den getreuen
                                                landen vergleichen werden. Geben 2. januari
                                                1578.</p>
          <p>[Beilage.] Hofkriegsratsaid.</p>

          <p>Ich gelobe und schwöre Carln erzherzogen zu Österreich
                                                etc. als IFD<hi
              rend="sup">t</hi> etc. mich mit
                                                derselben landschaften Steir, Kärnten, Krain und
                                                Görz vorgehenden rat, benenung und guetbedunken zu
                                                derselben hofkriegsrat bestelt, das ich demnach in
                                                solichen ambt IFD<hi
              rend="sup">t</hi> etc.
                                                gehorsamb sein, insonderheit aber alle punct wie die
                                                in des kriegsrats instruction und bestallung, deren
                                                sich IFD<hi
              rend="sup">t</hi> etc. mit ihrer lande
                                                verordenten ausschüssen und abgesanten auf den
                                                gemainen landtag zu Pruck an der Muer verglichen,
                                                alsweit sich mein vermögen und verstand erstreckt,
                                                halten, denselben nachkomben und also in allen der
                                                  RKM<hi rend="sup">t</hi> etc. und der lande
                                                wolfahrt befürdern, den schaden aber wenden, alle
                                                geheimb bis in mein grueben verschweigen wie auch
                                                sonsten alles tuen soll und will was einem kriegsrat
                                                zuestehet, alswahr mir gott helf und das heilig
                                                evangelium.</p>
        </div>
        <div xml:id="beilage.4">

          <head>Beilage IV. Instruktion für die Regierung in Graz 1597
                                                und 1609.<note n="N.100.1"/>
          </head>
          <p>
            <ref target="http://repertorium.at/pdf/1597_graz_regierungsinstr.pdf">PDF-Datei der Seiten 100-150</ref> [Achtung:
                                                automatischer Download 34,3 MB]</p>
        </div>
        <div xml:id="beilage.5">
          <head>Beilage V. Instruktionen für die Kammer 1565 und 1571.
                                                1565 Jänner 1. Wien.</head>
          <div xml:id="beilage.5.1.editorial">
            <head>Erzherzog Karl erteilt der Kammer eine
                                                  Instruktion.</head>
            <p>(51 Abschnitte.)<lb/> H.-, H.- u. St.- A.,
                                                  Österr. Akten, Steierm., f. 5. Or., Pap. Libell,
                                                  24 Bll., aufgedr. S., zum Zeichen der Kassierung
                                                  zur Hälfte abgelöst, die Unterschriften
                                                  durchstrichen; auf dem Einbande der Vermerk: Camer
                                                  instruction 1565. Ist cassirt und ain andere
                                                  gefertigt worden.</p>
            <p>Beiliegend das von <persName>Kobenzl</persName>
                                                  herrührende Konzept der Instruktion, welche im
                                                  wesentlichen wörtlich mit jener der n.-ö. Kammer
                                                  vom 1. September 1539 übereinstimmt. Folgende
                                                  Abschnitte fielen jedoch in der Instruktion für
                                                  die Grazer Kammer aus: (zw. Abschn. 8 u. 9)
                                                  Vitzdomb zu Wienn soll kain ordinary raitrat sein.
                                                  — In simili kain rat oder ambtman, der in diser
                                                  instruction nit als ain raitrat benent, für kain
                                                  gehalten noch gebraucht werden. — Einnemer
                                                  generalambt durch den vitzdomb in Österreich u. d.
                                                  E. zu handlen. — (zw. Abschn. 26 u. 27) Ringerung
                                                  des jetzigen puechhalterdienst. — (zw. Abschn. 27.
                                                  u. 28) Extraordinary personen zu den überhauften
                                                  raittungen. — (zw. Abschn, 44 u. 45) Zeugheuser. —
                                                  (zw. Abschn. 46 u. 47) Jegerey. — Die vorbesehehen
                                                  reformation zu übersehen und ratschlagen. — (zw.
                                                  Abschn. 50 u. 51) Ordnung einnemer generalambts
                                                  und anderer ambter emphang.</p>
            <p>In den Abschn. 19, 20, welche von der Verwahrung
                                                  der brief handeln, ist die Ortsbezeichnung „in die
                                                  Neustat" zwar im Texte „in unser schatzcamer"
                                                  abgeändert, jedoch durch Versehen in der
                                                  Überschrift stehen geblieben.</p>
            <p>In den Abschn. 29 u. 31 ist „einnemer
                                                  generalambts" durch „unser hofcamermeister"
                                                  ersetzt, im Abschn. 42 weggelassen worden; in
                                                  Abschn. 30 ist die zweite Hälfte, welche die
                                                  Ausnahmsstellung des Vizedoms in Österreich u. d.
                                                  E. bei der Abrechnung der Amtleute betrifft,
                                                  entfallen.</p>
            <p>Die n.-ö. Kammerinstruktion wurde von <ref target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/">Rosenthal,
                                                  Behördenorganisation Ferdinands I. im Archiv f.
                                                  österr. Gesch. 69, 176 ff.</ref> zur Grundlage
                                                  genommen und einzelne Absätze vollinhaltlich
                                                  wiedergegeben.</p>
            <p>1565 Jänner 1. Wien.<lb/> Erzherzog Karl erteilt
                                                  der Kammer in Graz eine Instruktion, welche
                                                  gegenüber der kassierten einige Abänderungen
                                                  aufweist, jedoch zum größten Teile wörtlich mit
                                                  ihr übereinstimmt; eine wesentliche Änderung
                                                  erfährt sie nur durch die Schaffung des Amtes
                                                  eines obersten Kammersekretärs, wozu </p>

            <p>H.-, H. u. St.-A., a. a. O., f. 5. Konz., jedoch
                                                  ins Reine überschrieben, daher nur wenige
                                                  Korrekturen vorhanden; eigenh. Unterschr. des
                                                  Erzherzogs, durchstrichen, ebenso der Vermerk: ad
                                                  mandatum domini archiducis proprium H. v. Cobenzl
                                                  m. p. Auf dem Umschlagblatte: Geänderte und
                                                  umbgefertigte camerinstruction. Coll. Die F. D<hi
                rend="sup">t</hi> ... hat dise der camer verfasste
                                                  instruction gnedigst angehört und dieweil sein F.
                                                  D<hi
                rend="sup">t</hi> darin kein bedenken hat, so
                                                  ist seiner D<hi
                rend="sup">t</hi> gnediger
                                                  bevelch, dass die camer soliche instruction
                                                  zueständig schreiben und alsdan seiner F. D<hi rend="sup">t</hi> zur verfertigung zuekomen
                                                  lassen. Dec. per arch. 9. mai 67. H. Cob. pta. 9.
                                                  mai 1567.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.einleitung">
            <head>[Einleitung.]</head>
            <p>Der Erzherzog habe „ein regiment" in seiner „stat
                                                  Gräcz bestellt" und „etliche aus demselbigen
                                                  regiment insonderheit zu den gemainen fürfallenden
                                                  camersachen" verordnet; „ob sie gleichwol ain
                                                  corpus sein und in aller vertreilichen guten
                                                  correspondenz gegenainander steen und alle
                                                  wichtigen camer oder finanzsachen laut irer
                                                  gemainen instruction handlen sollen", stelle er
                                                  ihnen „dise sondere neben einer glaubwirdigen
                                                  copey derselben irer gemainen instruction" aus.
                                                  Als „räte bemelter camer" benenne er
                                                  „<persName>Christoffen Urschenbegg</persName>,
                                                  <persName>Hanns Adamen Praunfalgk</persName>" und
                                                  „<persName>Christoffen Cronegger</persName>".</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.1">
            <head>Umbfrag im rat.</head>
            <p>[1] Und erstlich solle bemelter Urschenbegg oder
                                                  wem wir solchs kunftigclich bevelchen werden, die
                                                  umbfrag im rath haben, und in seinem abwesen der
                                                  nägst, so nach ime zu derselben zait gegenwürtig
                                                  sein wirdet ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.2">
            <head>Die genöttigisten handlungen am ersten
                                                  fürzubringen.</head>
            <p>[2] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.3">
            <head>In parteisachen ain für den andern nit zu
                                                  fürdern.</head>
            <p>[3] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.4">
            <head>Ordnung in der umbfrag nach gestalt der
                                                  sachen.</head>
            <p>[4] Gedachter </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.5">
            <head>Wan die ratschleg gespalten würden.</head>
            <p>[5] Wo aber je zuzeiten in ainer furgenomen
                                                  handlung. davon uns oder den parteien etwas
                                                  gelegen und beschwärlich fürfiel, die rät in iren
                                                  ratschlegen gespalten wurden, so sollen unsere
                                                  camerrät dieselb handlung unbeschlossen sambt
                                                  jedes tails bewegnus und bedenken schriftlich oder
                                                  mundlich ... fur uns kommen lassen und unsers
                                                  beschaids daruber erwarten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.6">
            <head>Die genöttigen sachen on beisein der merern
                                                  rät zu ratschlagen.</head>
            <p>[6] ... so sich zutrieg und begäb, dass dieselben
                                                  handlungen so wichtig und gross ... und wenig rät
                                                  bei der hand, dass solche handlung nicht
                                                  furgenomen, sondern auf die merern räte
                                                  angestellt, darzu auch in solich ansehenlichen und
                                                  wichtigen sachen wer und was fur rät bei der
                                                  beratschlagung gewesen, durch den secretari, so
                                                  die beratschlagung in derselben handlung steht,
                                                  darzue verzaichent werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.7">
            <head>Wo sachen fürfielen, das mer rät sein müssten,
                                                  sollen sie sich richten nach den zwaien articuln,
                                                  die der regierung in ir instruction gestellt
                                                  worden und hiernach begriffen sein.</head>

            <p>[7] Wo inen aber je zuzeiten unsers camerguets
                                                  obligen oder der parteisachen, so treffenlich
                                                  begegnen und fürfallen, dass inen darin allain zu
                                                  handlen zu schwär sein und deshalben ainer merern
                                                  anzal räthe von nöten wurde, so haben wir unserm
                                                  stathalter, canzler, regenten und räten unserer
                                                  regierung nachvolgeud zwen articl in ir
                                                  instruction gestelt, also lautend:<lb/> Der erst
                                                  articl: Und wiewol vorher unser räte unserer camer
                                                  zwischen den pfandschaftern, phlegern und unsern
                                                  urbarsleuten auch in andern sachen, unser
                                                  camerguet betreffend, zwischen unsern underthonen
                                                  verhör gehalten, so ist doch endlich unser
                                                  mainung, dass unser stathalter und regiment hinfür
                                                  all verhör halten, jedoch was supplication in
                                                  unser regiment komen, die unser camerguet
                                                  betreffend, sollen in unser raitcamer geschickt
                                                  werden, damit sie die notturft darin handlen;
                                                  sover aber verhör in denselben sachen zu halten
                                                  not sein wird, so sollen unsere rät die wider in
                                                  unser regiment senden, damit sy verhörtäg für sich
                                                  ansezen und alsdann etlich aus unsern camerräten
                                                  bei denselben verhörn gegenwertig sein und sizen,
                                                  aber unser camerprocurator oder den wir an seiner
                                                  stat darzue gebrauchen, in alweg davon
                                                  ausgeschlossen werden. Und so es volgends zu
                                                  erkantnus der sachen kumbt und die umbfrag
                                                  beschicht, soll ains jeden camerrats stimb nit mer
                                                  als aines andern rats bei unserer regierung
                                                  würken, sonder in alweg das merer sein furgang
                                                  haben. Wo sich aber begäb und zuetrueg, dass unser
                                                  regierung und camer in ainer sachen ...
                                                  zwiespaltig wurden ..., so sollen sy darüber kain
                                                  <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_154.jpg" n="154" xml:id="S.154"/> entschluss oder eröffnung
                                                  thuen, sonder die sachen zuvor an uns gelangen
                                                  lassen und unsers beschaids darüber erwarten.</p>
            <p>Der ander articl: Was dann nun unser camer
                                                  betrifft, haben wir geordent und wellen, dass
                                                  unsere rät bemelter unserer camer frei sein, also
                                                  dass sy derselben unser camer mit vleiss warten
                                                  und handlen sollen, wie wir inen des insonderhait
                                                  ordnung und bevelch geben, jedoch sollen die
                                                  articl, die unser stathalter und regenten mit den
                                                  räten, wie obsteet, und irer instruction nach zu
                                                  handeln haben, hiemit nicht ausgeschlossen sein
                                                  und so solch sachen etwas gross und schwär, auch
                                                  je zwifeltig als dass die zum tail unser regierung
                                                  und handhabung der land und daneben desselben
                                                  volziehung, wie die beschehen soll betrifft, oder
                                                  sonst inen von uns bevolhen ist, so sollen unser
                                                  regenten und camerrät als von beiden tailen unser
                                                  diener getreulich und vleissig ... darinen
                                                  handlen, aber sonst niemands in derselben unser
                                                  camer zu schaffen noch zu handeln haben, dann wir
                                                  selbst, wann wir uns unser camergut und camer
                                                  gänzlich und frei vorbehalten. Es sollen auch
                                                  unser regierung in gemainen sachen unsere camerrät
                                                  zu inen zu fordern verhueten und sich in unser
                                                  camersachen nit zuvil einlassen, daraus unser
                                                  camerrät ursach hetten, sie weiter umb
                                                  beratschlagung anzusuechen und also die zeit
                                                  andern handlungen zu verzug und aufschub zu
                                                  verlengern. Damit auch solche sachen und
                                                  handlungen, so unser regierung und camer, wie
                                                  oblaut, namentlich zu erledigen haben, ...
                                                  destatlicher verricht .. . werden mugen, so sollen
                                                  sy zu beratschlagung berürter gemainen sachen in
                                                  jeder wochen ainen oder zwen tag fiirnemen und
                                                  sich derselben nach gelegenheit der zeit, leuff
                                                  und händl mit einander vergleichen....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.8">
            <head>Wie es in sachen zwischen den pfandschaften,
                                                  keufern, haubtleuten, pflegern, ambtleuten und
                                                  untertanen in fürfallenden iren strittigkaiten,
                                                  auch zwischen den landleuten, das camergut
                                                  betreffend, gehalten werden soll.</head>

            <p>[8] Nachdem uns vileicht von unsern armen leuten
                                                  und underthonen über unser haubtleut, pfleger,
                                                  pfandschafter und ambtleut, denen sy underworfen
                                                  sein, vil klag und beschwärungen fürkomen mechten,
                                                  uns aber nicht gemaint, dass ... unsere haubtleut
                                                  ... unsere underthonen und holden ... über die
                                                  gewöndlichen zins, dienst, robath, steur und sonst
                                                  wider die billichait ... beschwären sollen,
                                                  demnach ist unser mainung, wo dergleichen
                                                  beschwärungen unsern underthonen ... durch die
                                                  ambtleut zuegefuegt wurden, dass sy sich derselben
                                                  erster instanz vor unsern geordenten vizdomben
                                                  jedes lands ... beklagen mügen; ... unser vizdomb
                                                  ... sol in solcher beschwärung gebürlich handlen
                                                  und einsehung thuen. Wo aber ain vizdomb darinnen
                                                  verzüglich oder sonst dermassen handlet, dass die
                                                  underthonen dessen beschwär hetten oder die sache
                                                  in selbs anträfe, so sollen unser underthonen ...,
                                                  bei unser regierung und camer in beschwär <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_155.jpg" n="155" xml:id="S.155"/> anbringen ..., welche
                                                  auch alsdann die billichait verfüegen oder die
                                                  sach mit recht entschaiden.... Also sol es auch wo
                                                  ain pfandschafter, haubt-, ambtman oder verwalter
                                                  derselben ... camergueter wider ain oder merere
                                                  underthonen zu klagen haben, gehalten werden....
                                                  Herwiderumb wo ain paur den pfandherrn, pfleger
                                                  oder ambtman unbillich beklagt, ... sol der paur
                                                  den pfandherrn oder pfleger den uncosten auch nach
                                                  bestimbter mässigung schuldig sein zu bezalen,
                                                  auch ... gestraft werden. Was aber von unsern
                                                  landleutten ... wider unser phleger und
                                                  pfandschafter oder kaufer auf widerkauf für
                                                  beschwärung, clag oder anforderung umb sachen ...
                                                  die unser camerguet betreffen, fürkomen, sollen
                                                  dieselben ... nindert anderstwo gehandlet ...
                                                  werden, dann in erster instanz vor unsern
                                                  vizdomben jedes lands.... Wo aber dieselben
                                                  pfandschafter ... zu unsern landleuten obberuerter
                                                  sachen halben sich zu beschwärn ... hetten, das
                                                  soll in erster instanz vor unsern lands
                                                  haubtleuten und vizdomben jedes lands gehandlet
                                                  ... werden...., die appelation derselben für unser
                                                  regierung und camer vorbehalten sein. Was aber
                                                  unser hochait und obrikait, aigenthumb, gründ und
                                                  poden ... unserer camergueter beruert, solle on
                                                  mitl, was in guetlichen verhörn und ausserhalb
                                                  gerichtlichs proces gefuert wirdet, vor unser
                                                  regierung und camer gehandlet, aber was im
                                                  ordinari rechten ist, vor unser regierung
                                                  gerechtfertigt werden. Darauf sollen unser lands
                                                  haubtleut, verweser und vizdomb gedacht sein ...
                                                  und wo durch sie dem zuwidergehandlet, sollen . .
                                                  unsere camerrät darinnen abstellung thuen und was
                                                  inen ... beschwärlich fürfiel, ... sambt irem rat
                                                  und guetbedunken an uns gelangen lassen. Solchen
                                                  articl haben wir unserm stathalter, canzler und
                                                  regenten sich darin wissen zu haltn, auch
                                                  verkündigt und anzeigt.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.9">
            <head>Stund im rat.</head>

            <p>[9] ... so wellen wir, dass unsere camerrät im
                                                  sumer und winter umb siben, aber nachmittag im
                                                  sumer und winter umb ain uhr in dem rath sein und
                                                  vormittag umb zehen uhr, aber nachmittag sumer und
                                                  winter umb vier uhr wider daraus geen.<note n="N.155.1">Nach der kassierten Instruktion,
                                                  welche hierin mit der für die Wiener Kammer
                                                  erteilten übereinstimmte, dauerten die Amtsstunden
                                                  im Sommer vormittags von 6-9 Uhr.</note> ...
                                                  <persName>Ursenpeckh</persName> soll auch darob
                                                  ... sein, dass dieselben unsere räth und alle
                                                  officier in der canzlei und puechhalterei also die
                                                  stund halten....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.10">
            <head>Wann die rät mögen in der wochen anhaimbs
                                                  bleiben.</head>

            <p>[10] Doch so haben wir ... unsern camerräten ...
                                                  bewilligt, dass sy sich ausserhalb ehafter not,
                                                  wann ain ganze werchwochen ist, zwen tag ...
                                                  nemblich den sambstag und noch ainen andern tag
                                                  ... <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_156.jpg" n="156" xml:id="S.156"/> nach gelegenhait ...
                                                  nachmittags des rats enthalten und iren aigen
                                                  sachen auswarten mügen, aber dagegen morgens ain
                                                  stund lenger sizen ... sollen; wäre aber ain oder
                                                  mer feiertag, so solle inen allain der sambstag
                                                  nachmittag in den rath nit zugeen zuegelassen
                                                  sein....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.11">
            <head>Wie es der puechhalter sammt zwain räten in
                                                  erlassung solcher tag halten soll.</head>
            <p>[11] Und dieweil ... alweg wo nit mer doch zwen
                                                  unser camerrät bei den raitungen sizen sollen und
                                                  wir solche raitungen ... zu verhietung der grossen
                                                  rest und anderer unordnung so bei den ambtleuten
                                                  und ämtern bisher befunden, gefürdert haben
                                                  wellen, so sezen wir, dass unser puechhalter sambt
                                                  den undergebnen personen die obgemelten zwen täg
                                                  in der wochen völligelich vor und nachmittag
                                                  hineingeen, damit was on beisein obbemelter rät
                                                  ... zu expediern, dardurch dest schleiniger
                                                  verricht werden müge.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.12">
            <head>Wann die rät mögen im jar verreiten und iren
                                                  sachen auswarten,</head>
            <p>[12] Damit auch unsere camerrät neben verwaltung
                                                  ires diensts iren aigenen sachen ... auswarten
                                                  mügen, so lassen wir jedem ... zue, dass er ... in
                                                  ainem ganzen jar vier wochen ... verreiten ... müg
                                                  und sollen inen die täg ires hin und widerreutens,
                                                  doch dass si underwegen nicht stilligen, sondern
                                                  ... aines jeden tags nit under funf meil reuten
                                                  ..., in bestimbte zeit ... nit geraitet werden. Ob
                                                  auch unsere rät solche bewilligung ... in zwen
                                                  oder mer ritt austailen wollten, das soll inen
                                                  auch zuegelassen sein. Doch wann sy .. . verreuten
                                                  wellen, sollen sy solches gedachten
                                                  <persName>Ursenpeckhen</persName> anzaigen und mit
                                                  seinem wissen und willen verreuten und derselb
                                                  soll hierinnen dise beschaidenhait halten, dass
                                                  solch sein und der andern rät verreuten sovil
                                                  müglich zu muessigisten zeiten angestelt und auf
                                                  einmal über ainer ratsperson nit erlaubt, ...
                                                  Welche aber über bestimbte zeit lenger ausbleiben,
                                                  solle inen dieselbig übrig zeit ir ratsbesoldung
                                                  nicht passiert ... werden. Im solchen fal haben
                                                  wir bei unser stathalter, canzler und regenten
                                                  gleichermassen verordnung gethon.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.13">
            <head>Obristen camersecretari ambtshandlung.<note n="N.156.1">Nach der kassierten Instruktion und
                                                  der für die Wiener Kammer erteilten vom Jahre
                                                  1539, welche nur einen Kammersekretär vorsahen,
                                                  kam diesem auch der Wirkungskreis des obersten
                                                  Kammersekretärs zu.</note>
            </head>

            <p>[13] So solle vorgemelter Leyb als unser rat und
                                                  obrister camersecretari bei ... unser camer sein
                                                  ... und ... ain stimb im rat haben, die brief und
                                                  schriften über all händl und sachen, die im <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_157.jpg" n="157" xml:id="S.157"/> camerrat beratschlagt und
                                                  beschlossen werden, sovil not und die expedition
                                                  betrifft, mit vleiss zu der fertigung bringen, bei
                                                  allen handlungen und ratschlegen der camersachen
                                                  selbs sein und was für beschlossen ratschleg neben
                                                  ime die andern zwen unsere zuegebnen secretari ...
                                                  verfassen, darauf sein aufmerken haben, dass
                                                  solches ordenlich beschehe.... Auch die
                                                  registratur und ander schriften aller camerhändl
                                                  ausserhalb des so raitungen betrifft und ainem
                                                  puechhalter zu handlen und zu verwaren gebürt, und
                                                  die brieflichen urkunden und dergleichen
                                                  camersachen ordenlich und bewarlich, dass auch bei
                                                  unserer camercanzlei guete ordnung gehalten, sein
                                                  vleissig aufsehen hab, sonderlichen dass die
                                                  beratschlagten händl notturftiglich verfasst, wol
                                                  und recht geschriben und was not ist, ordenlich
                                                  registriert werde und daneben sovil imer möglich
                                                  die registraturn und ander schriften seiner
                                                  verwaltung oft und vleissig übersehen und was er
                                                  darin befindet, das uns zu nuz oder nachtail
                                                  komben mag oder darin verrer zu handeln wär,
                                                  soliches im camerrat melden, damit unser nottuft
                                                  darin bedacht und gehandelt werden möge. Gemelter
                                                  obrister secretari solle auch die wichtigisten
                                                  unsere handlungen und sachen, so fürkumen und
                                                  beschlossen, selbst verfassen und fertigen, darzu
                                                  auch die gnöttigisten handlungen ... auf der rat
                                                  bevelch ... fürbringen und ob die rät etwo solche
                                                  gnöttigisten sachen fürzunemen vergessen, si daran
                                                  vermonen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.14">
            <head>Darneben secretari dienst belangend.</head>
            <p>[14] ... so haben wir ... unserm obristen
                                                  secretari noch zwen teuglich secretari zuegeben
                                                  ..., welche alweg neben ime ... im rat zum lesen
                                                  und verfassung der ratschleg sein, ... die copeien
                                                  wider zum abhörn fürbringen, auch was durch die
                                                  rät darin zu corrigiern ... verordent wirdet,
                                                  dasselb ordenlich thuen....</p>
            <p>Was dann für brief unter unserm titl ausgeen,
                                                  dieselben sollen durch zwei unser rät und durch
                                                  ime obristen secretari unterschriben und nachmals
                                                  durch unsern stathalter oder canzler mit seinem
                                                  handzeichen und unserm sigil gefertigt werden....
                                                  Es soll auch gemelter obrister seeretari auf die
                                                  ime undergebne secretari, registrator, expeditor
                                                  und schreiber sein vleissig aufmerken haben, ...
                                                  und ob die erledigten händl in zeit der stunden,
                                                  daran man zue und abgeet, nit all gestelt oder
                                                  copirt werden mechten, dass solches entzwischen
                                                  durch die secretari in iren wonungen beschech;
                                                  doch dass sie ausser der schriften, die si
                                                  jederzeit darzue bedürfen, sonst kaine, und durch
                                                  die canzleischreiber gar nichte aus der canzlei
                                                  getragen, noch die gehaimb eröffnet werden, dass
                                                  er der obrist secretari auch selbs gleichermassen
                                                  mit thuen, auch kain copei von ainicher sachen one
                                                  erlaubnus der rät nicht hinausgeben solle....</p>

            <p>Und was für brief, bevelcli, verschreibungen,
                                                  beschaid oder dergleichen bis auf die fertigung
                                                  zuständen geschriben worden, dieselben sollen
                                                  zuvor, eher si durch die ... zwen rät und den
                                                  obristen <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_158.jpg" n="158" xml:id="S.158"/> secretari underzaichent,
                                                  im rat auch gelesen oder was den räten in ire
                                                  wonungen zum underzaichnen und fertigen geschikt
                                                  wirdet, durch ine secretari vleissig übersehen
                                                  werden, damit dieselben recht und correct
                                                  beschriben seien und ausgeen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.15">
            <head>Die rät sollen monatlich in die canzlei
                                                  sehen.</head>
            <p>[15] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.16">
            <head>Inventari über die brief, so zu der camer
                                                  handen komen.</head>
            <p>[16] Alle brief, so zu der camer handen kumen,
                                                  als revers, pürgschaft und allerlai ander brief,
                                                  erlöst pfandbrief, sollen in zwai inventari
                                                  geschriben werden, das ain sollen die rät, das
                                                  ander der registrator sambt den briefen aufheben
                                                  und sonderlich die erlösten pfand- und dergleichen
                                                  erledigt brief, alweg cassirt und also cassirt
                                                  behalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.17">
            <head>Aus den canzleien personen in abwesen und
                                                  neben den secretari zu gebrauchen.</head>
            <p>[17] .....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.18">
            <head>Ob veränderung in den canzleipersonen zu tun
                                                  vonnöten.</head>
            <p>[18] Und wo auch unsere camerrät und der obrist
                                                  secretari bei den canzleipersonen ain solchen
                                                  unfleiss sehen und spürn, dass derhalben ain
                                                  veränderung zu thuen vonnöten sein würde, das
                                                  sollen si uns berichten, darüber wir inen alsdann
                                                  gnedigen beschaid geben wellen....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.19">
            <head>Brief so in das schatzgewelb gefüert oder
                                                  gelegt werden.</head>
            <p>[19] Alle brief, so man hinfüro in unser
                                                  schatzgewölb füert oder legt, sollen zuvor bei der
                                                  canzlei registrirt und geschriben werden,
                                                  desgleichen, die so je zuzeiten herausgenomen,
                                                  sollen gleichermassen in ain puech geschriben,
                                                  damit wann man die füran notturftig zu ersehen,
                                                  dass man dieselben nit alzeit herausnemen darf,
                                                  und auch dieselb registratur wol verwart und durch
                                                  die rät versecretirt gehalten und niemand on der
                                                  räte zuegeben darüber gelassen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.20">
            <head>Das zwen sonder rät aus der regierung und
                                                  camer bei einlegung und herausnembung der brief
                                                  aus dem schatzgewelb sein sollen.</head>

            <p>[20] Wir wellen auch, dass mit herausnembung der
                                                  brief dise ordnung gehalten werde, nämblich dass
                                                  zwai püecher, ains im <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_159.jpg" n="159" xml:id="S.159"/> schazgewelb und das ander
                                                  bei unser camer gehalten und alweg darinnen an
                                                  beeden orten ausdrüklich geschriben und
                                                  verzaichnet werde, zu was zeiten und was für
                                                  briefliche urkunden, auch durch wen und aus was
                                                  bevelch dieselben herausgenomen und wem si
                                                  zuegestelt und so die gebraucht und wider
                                                  hineingeton, auch gleicherweis durch wen die wider
                                                  hineingelegt, beschriben werden, damit man
                                                  jederzeit an beeden orten, wie die brieflichen
                                                  urkunden seind, ain lautern wissen haben müge und
                                                  insonderhait sollen albeg zwo aigne personen, aine
                                                  aus unser regierung, die ander aus unser camer in
                                                  disen sachen zu eröffnung unsers schatzgewelb und
                                                  herausnembung der brief gebraucht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.21">
            <head>Sonderverzaichnus I. D<hi rend="sup">t</hi>
                                                  genöttigen sachen.</head>
            <p>[21] Die rät und der obrist secretari sollen ir
                                                  sonderverzaichnus haben unserer sachen als in
                                                  gnöttigen fällen, perkwerchen, der silber, salz,
                                                  eisen, zeughäuser, meut, ungelt und was unser
                                                  sachen sein, ordenlich nacheinander zuratschlagen
                                                  und für andere sachen zufürdern.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.22">
            <head>Fertigung der brief über sachen, so bei der
                                                  camer beratschlagt werden.</head>
            <p>[22] Was für gross sachen, die bei unserer camer
                                                  aus unserem bevelch beratschlagt und bei uns
                                                  beschlossen werden, für uns kumen oder wo wir
                                                  sonsten jemands nach zeitigem rat und genuegsamer
                                                  erkundigung ämbter, phleg oder dergleichen
                                                  bewilligen, so wollen wir verordnen, dass die
                                                  brief bei unser camer gefertigt werden sollen oder
                                                  ob solches je zuzeiten aus fürfallender eilender
                                                  notturft an unserm hof bei unserer hofcamer
                                                  gefertigt wurden, sollen doch ... unserer camer
                                                  davon abschriften überschickt und dieselben
                                                  verschreibungen bei derselben unserer
                                                  niederösterreichischen camer auch registrirt
                                                  werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.23">
            <head>Verledigung der ämbter und besetzung
                                                  derselben.</head>

            <p>[23] Und ob sich begäb, dass phlegen oder andere
                                                  unsere ämbter ... mit der zeit ledig, die stracks
                                                  versehen werden muessen ..., so sollen unsere
                                                  cammerrät dieselben ... mit unserm vorwissen durch
                                                  verwalter versehen, doch denselben ... kain
                                                  verschreibung oder urkund geben, sondern ...
                                                  unsers beschaids erwarten.... Und wem wir darnach
                                                  zu phleger oder ambtman ... fürnemen, demselben
                                                  alsdann in unserm namen notturftige phleg-,
                                                  bestallung-, gnadenbrief, instruction und
                                                  ordnungen nach gelegenhait der ämbter bei unserer
                                                  camercanzlei ... fertigen lassen. <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_160.jpg" n="160" xml:id="S.160"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.24">
            <head>Kain besoldung zu staigern.</head>
            <p>[24] Unsere rät sollen auch kainem ... ambtman
                                                  oder diener die besöldungen staigern, sonder ...
                                                  berichten und unsers beschaids darinnen
                                                  erwarten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.25">
            <head>Puechhalter und sain ambtshandlung.</head>
            <p>[25] Weiter sol ... der puechhalter bei allen
                                                  raitungen, so auf der ... camer beschehen, sein,
                                                  ... alle und jede posten besonder verlesen ... und
                                                  besehen, ob geschäft, bevelch, quittungen und
                                                  ander gnuegsamer schein, ... darumben vorhanden
                                                  sein, und sover .. . mängl ... oder verdacht
                                                  erscheinen würde, die sol er ... mit vleiss
                                                  ausziehen und vor beschluss solcher raitung unsern
                                                  räten fürtragen.... Der puechhalter soll auch
                                                  vleissig aufsehen haben, das die raitungen
                                                  ordenlich gehandelt ... und treulich versehen,
                                                  dass die raitpuecher vleissig laterirt, summirt
                                                  und beschlossen, auch ordenliche auszüg, so
                                                  darüber gemacht, die raitbrief oder auszüg, so
                                                  darüber gefertigt, lauter geschriben und dann
                                                  alles ordenlich registrirt und dass auch solche
                                                  raitungen und ander unser camerhändl, so ime in
                                                  sein verwaltung bevolchen, in gueter ordnung
                                                  gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.26">
            <head>Die rät sollen bei der puechhalterei darob
                                                  sein, dem ambt vleissig auszuwarten.</head>
            <p>[26] Unser camerrät sollen auch bei unsern
                                                  puechhalter und denen, so ime zuegeordnet, darob
                                                  sein, das si in raitungen ir vleissig aufsehen
                                                  haben, ob in geschäften, quittungen oder sonst in
                                                  anderweg mängl, gefärlich oder arwenig handlung
                                                  oder anders, das gueter ordenlicher raitung nit
                                                  gemäss wär, befunden würde, solches mit vleiss
                                                  ausziehen und vor beschluss jeder raitung
                                                  dieselben mengl inen, den räten, fürbringen, die
                                                  sollen dann mit vleiss ersehen und ob si für guet
                                                  ansähe zu gründlicher erkundigung ... ainen
                                                  landman oder ain andere glaubhafte person des
                                                  lands, daraus derselb ambtman ist ... zu sich
                                                  erfordern oder umb unterricht schreiben.... Es
                                                  soll auch mit kainem ambtman in raitung
                                                  beschlossen oder raitbrief gefertigt werden, er
                                                  habe dann zuvor die ausgezogen mengl seiner
                                                  raitung erledigt und ausgefürt oder sich das zu
                                                  tuen genuegsamlichen versichert und
                                                  verschriben.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.27">
            <head>Die rät sollen bei den raitungen sein.</head>

            <p>[27] Wir wellen aber, dass unser ... camerrät, wo
                                                  nit all, doch aufs wenigist ir zwen, bei
                                                  aufnembung aller raitungen von hohen und nidern
                                                  ämbtern sein sollen.... <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_161.jpg" n="161" xml:id="S.161"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.28">
            <head>Ain person zu den perkwerchsachen zu
                                                  gebrauchen.</head>
            <p>[28] Und nachdem je zuzeiten bei unserer
                                                  regierung und camer in recht, verhör und anderweg
                                                  perkwerchssachen fürfallen, die alda gehandlet und
                                                  entschaiden werden muessen, demnach haben wir . .
                                                  . <persName>Christophen Kronegger</persName>, der
                                                  uns der perkwerchssachen erfarn beruembt wirdet,
                                                  zu unserm rat aufgenommen und ... unsern
                                                  camerräten zuegeordnet, als dass er sich in
                                                  beruerten perkwerks- und allen andern sachen ...
                                                  nit allain in unserm camerrat, sonder auch mit hin
                                                  und wider schiken, ihm auch in erledigung der
                                                  appelationen, urtln, darzue bei den raitungen
                                                  gebrauchen lasse....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.29">
            <head>Järlich von den ambtleuten raitung
                                                  aufzunemen.</head>
            <p>[29] ... unsere camerrät sollen von unserm
                                                  hofcamermeister, auch allen unsern vizdomben und
                                                  exemptambtleuten alle jar oder aufs lengist im
                                                  andern jar und vor ausgang desselben raitungen
                                                  aufnemen, also dass kainmal zwo jarsraitungen
                                                  zusamenkumen und ansteen bleibe, damit der
                                                  uncosten, so der überhauften raitungen halben mit
                                                  erforderung merer rät und ambtleut aufgeet,
                                                  erspart werde und sollen unsere rät ... unsere
                                                  vizdomb und exemptambtleut dermassen
                                                  unterschiedlichen nach einander in raitung
                                                  erfordern und inen ordenliche raittäg bestimben,
                                                  also dass mit dem, der auf solche erforderung
                                                  ankumbt, ... on verzug gerait werde, damit ain
                                                  ambtman auf den andern nit mit vergebner costung
                                                  ligen und auf raitungen warten dürf. Es soll auch
                                                  kain ... ambtman mit ainicherlai tax oder
                                                  verehrung angefordert oder beschwärt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.30">
            <head>Underambtleut den vitzdomben raitung zu
                                                  tun.</head>
            <p>[30] Aber betreffend die underambtleut, so den
                                                  vizdomben oder andern oberambtleuten incorporirt
                                                  sein, die sollen allain denselben raitung thuen
                                                  und kain unterambtman auf die camer vorbehalten
                                                  sein.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.31">
            <head>Die rät sollen die raitungen bis zu beschluss
                                                  handeln, auch nit nachlass tuen.</head>

            <p>[31] Die rät sollen die raitungen bis zu
                                                  beschluss handeln und wie die befunden werden, uns
                                                  mit ainem ordenlichen extract und aufgerichten
                                                  raitbrief zu der ersehung und fertigung
                                                  überschicken, auch nit nachlass thuen in den
                                                  resten oder in anderweg on unser bewilligung,
                                                  sondern zuvor uns gelegenhait derselben raitungen,
                                                  auch daraus gezognen mengl ... an uns gelangen
                                                  lassen, summari mit gegrundtem, lauterm anzeigen
                                                  berichten, damit wir dieselben auch vernemen und
                                                  daruber was mit fertigung der raitbrief oder in
                                                  anderweg nach gelegenhait irer handlungen
                                                  furzunemen bevelhen mögen. <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_162.jpg" n="162" xml:id="S.162"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.32">
            <head>Wie sich die vitzdomb in der underambtleut
                                                  raitung halten sollen.</head>
            <p>[32] Aber mit raitungen der unterambtleut ...
                                                  sollen unser vizdomb und exemptambtleut ain jeder
                                                  von denen, so in sein verwaltung gehörn, von
                                                  stundan nach ausgang aines jeden jars in beiwesen
                                                  der personen, so wir oder unsere räte ... zu
                                                  solchen raitungen verordnen mechten, raitung
                                                  aufnehmen ... und raitbrief darüber fertigen.
                                                  Desgleichen sollen auch ire raitpuecher, so der
                                                  vizdomb oder oberambtman dieselben nachmaln in
                                                  iren raitungen fürbringen, glaubwirdigen schein
                                                  haben, sonst sollen dieselbigen raitungen bei
                                                  unser camer nit für rechtfertig noch guet
                                                  angenomen werden. Wo aber ain vizdomb oder ain
                                                  oberambtman bei ainem unterambtman in seiner
                                                  raitung so treffentlich mängl befund, so soll er
                                                  ... nit schliessen, sondern zuvor unsere camerrät
                                                  ... berichten und ... weiters beschaids erwarten.
                                                  Und sollen unsere camerrät also bei allen unsern
                                                  vizdomben und oberambtleuten solchem articl also
                                                  nachzukomen verordnung thuen und darob halten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.33">
            <head>Ob ein ambtmann wider sein gegebne ordnung
                                                  handlet.</head>
            <p>[33] Ob auch ain ambtman ausserhalb seines
                                                  zuegeordneten gegenschreibers wissen, mit emphäng
                                                  oder ausgaben, die er nit durch stät oder
                                                  gnuegsamb geschäft, quittungen oder certification
                                                  darthuen mechte, ... dieselben sollen ime nit
                                                  passirt werden. Und das von der camer allen unsern
                                                  vizdomben und oberambtleuten warnungweis also zu
                                                  verkünden und das die vizdomb und oberambtleut
                                                  gleicherweis ire undergebnen ambtleut nit weniger
                                                  als die underambtleut darnach haben zu richten und
                                                  nit anderst zu handeln.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.34">
            <head>Verlassung der ämbter im bestand.</head>

            <p>[34] Die verlassung unserer ämbter im bestand
                                                  betreffend, lassen wir es bei der ordnung wie es
                                                  bisher damit gehalten worden, bleiben, nämblich
                                                  dass sie durch unsere camerrät nach gelegenhait
                                                  der einkumen irem guetbedunken nach zum hechsten
                                                  verlassen werden sollen; wo aber fürfiel, dass in
                                                  ainem oder mer ämbtern, im bestand oder hinlassung
                                                  ain treffentlich ringerung, also ob das davor
                                                  gegeben bestandgeld nit geraicht und erlangt
                                                  werden mechte, so sollen unsere camerrät
                                                  verlassung solchen ambts uns an unsern hof auch
                                                  des abschlagens oder abfals berichten ... und ...
                                                  ferrern beschaids erwarten; wann aber die ämbter
                                                  bestand und hinlassung derselben solches ires
                                                  berichts und unsers beschaids on nachtail nit
                                                  erwarten möchten, alsdann sollen die camerrät
                                                  solche ämbter auf wo]gefallen verlassen und uns
                                                  wie obsteet, des abschlags oder abfalls sambt
                                                  ursachen desselben mit irem rat und guetbedunken
                                                  berichten. Und ist unser mainung, das es nit
                                                  allain mit ringerung der ämbter und bestands <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_163.jpg" n="163" xml:id="S.163"/> also gehalten, sonder
                                                  auch wo sich ains oder mer ämbter in einkumung und
                                                  nuzung gemert hette, das gleicherweis uns dasselb
                                                  vor hinlassung desselben ambts durch unser camer
                                                  mit irem rat und guetbedunken schriftlich
                                                  angezaigt und unsers beschaids darauf erwartet
                                                  werden solle. Wo aber derselben ambter aines
                                                  solchen berichts und unsers beschaids one nachtail
                                                  nit erwarten mechte, so soll es als obsteet damit
                                                  gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.35">
            <head>Zu ratschlagen, welche ambter im bestand zu
                                                  verlassen sein.</head>

            <p>[35] Und nachdem ... etliche ämter sein, die
                                                  bisher im bestand nit verlassen und villeicht mit
                                                  mererm nuz auch auf bestand zu verlassen, dann auf
                                                  raitung zu handeln wärn, <hi rend="it">sollen die
                                                  Kammerräte</hi> uns derselben ämbter, welche also
                                                  im bestand, doch alweg auf guete pürgschaft zu
                                                  verlassen sein oder nicht, und wie hoch der
                                                  bestand aines jeden ... bestimbt ..., dardurch der
                                                  costen auf ambtleut, gegenschreiber und andere
                                                  ausgaben bei den ämbtern sambt dem dass uns durch
                                                  der ambtleut unfleiss und nachlässigkait an
                                                  unserem camerguet entragen verhuet werden mecht,
                                                  ausfuerlich berichten. ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.36">
            <head>Das die vitzdomb mit den underambtleuten zu
                                                  schaffen haben.</head>
            <p>[36] Wir wellen auch, dass unsere vizdomb und
                                                  oberambtleut ain jeder mit den unterambtleuten
                                                  seiner verwaltung alles, das aines jeden ambts
                                                  notturft erhaischt, zu handeln und zu schaffen
                                                  hab, und dass auch dieselben unterambtleut inen
                                                  als iren obern in solchem alzeit gehorsamen und
                                                  gewärtig sein.... Was aber den vizdomben und
                                                  oberambtleuten zu schwär sein würde, solches die
                                                  camer berichten damit also unsere ämbter desto
                                                  vleissiger, ordenlicher und uns zum merern nuz
                                                  gehandlt werden. Und sollen unsere rät deshalben
                                                  in unserem namen generalmandat an si, die
                                                  uuterambtleut, ausgeen lassen....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.37">
            <head>Verschwiegene emphang in vorgethanen
                                                  raitungen.</head>

            <p>[37] Verer ist unser mainung, wann es sich begäb,
                                                  das unsere camerrät in unser vitzdomb oder
                                                  oberambtleut raitungen, die si bei weilend I. R.
                                                  K. M<hi rend="sup">t</hi>, unserem genedigisten
                                                  geliebten herrn und vatern ... oder seither gethon
                                                  ainicher gefärlicher weis verschwigene emphäng
                                                  finden wurden, uns alsdann desselben berichten und
                                                  solches iren schuldigen pflichten nach nit
                                                  verhalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.38">
            <head>Entsetzung der ambtleut.</head>

            <p>[38] Unsere camerrät sollen macht haben in unserm
                                                  abwesen alle und jeden unser ambtleut, so in iren
                                                  handlungen unvleissig oder <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_164.jpg" n="164" xml:id="S.164"/> gefärlich erfunden
                                                  werden, sover es die bitt, dise sach zuvor an uns
                                                  gelangen zu lassen, nit erleiden möchte und sonst
                                                  nicht, zu entsezen, und dieselben ob sie vorhin
                                                  nit bürgschaft geton hätten, mit gelübd,
                                                  bürgschaft, verschreibung oder gefenknus nach
                                                  gelegenhait der sachen und personen zu unsern
                                                  handen verstriken, dieselben ämbter mit tauglichen
                                                  personen versehen bis auf unsern ferrern
                                                  bevelch.... Und ob ain ambt durch absterben aines
                                                  ambtmans ledig würde, dasselb ambt sollen si auch
                                                  mitlerzeit ... durch ain taugliche person zu
                                                  verwalten verordnen und uns das neben benennung
                                                  etlicher darzue tauglicher personen berichten,
                                                  damit wir alsdann solch ledig oder übel versehen
                                                  ambt nach unserm gefallen mit andern ambtleuten
                                                  hesezen mügen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.39">
            <head>Von den ambtleuten burgschaft zu nemen.</head>
            <p>[39] Und nachdem I. K. M<hi rend="sup">t</hi> ...
                                                  von wegen etlicher irer ambtleut böser und
                                                  unfleissigen handlung dardurch si in grosse
                                                  schulden, die si zu bezalen nit vermögen,
                                                  erwachsen, nit in klain nachtail ires camerguets
                                                  komen, sein wir entschlossen und wellen, das unser
                                                  camer von allen unsern gegenwertigen und kunftigen
                                                  ambtleuten so unsere geltgefell zu verraiten
                                                  haben, nach gelegenhait jedes ambts bürgschaft
                                                  nemen und si sonst ausserhalb der burgschaft in
                                                  die ambter nit kommen lassen. Wo aber in unsern
                                                  trefflichen ämbtern als vizdomb und oberambtern
                                                  mit ambtleuten änderung beschehen, so solle
                                                  alsdann unser camer, angesehen, das von denselben
                                                  ambtleuten die bürgschaft irem einkomen gemäss
                                                  hart zu erlangen, uns etlich stathaft personen,
                                                  die für sich selbst aines ansehenlichen vermögens
                                                  oder gueten glaubens und trauens, auch zu solchem
                                                  ambt geschikt, tauglich und bei denen sich kainer
                                                  nachtailigen handlung unsers camerguets zu
                                                  versehen anzaigen, damit wir aus denselben ...
                                                  jemand zu solchem ambt fürnemen möchten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.40">
            <head>Versperte laden bei den ämbtern zu
                                                  halten.</head>
            <p>[40] ... so ordnen und wellen wir, dass bei einem
                                                  jeden derselben ämbter ain versperte lad mit
                                                  zwaien underschidlichen schlössern ... gehalten
                                                  werde, darzue unser ambtman einen und sein ...
                                                  gegenschreiber den andern schlüssel haben, also
                                                  dass ainer on des andern beisein kain gelt
                                                  hineinlegen noch herausnemen soll und was si .. .
                                                  hineinlegen oder herausnemen, dasselb auf ain
                                                  zetl, die in der lad ligen soll, verzaichnen,
                                                  damit si beed gegeneinander correspondieren
                                                  mügen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.41">
            <head>Die ambtleut sollen das gelt auf die
                                                  verweisungen fürderlich reichen.</head>

            <p>[41] Nachdem auch unsere ober- andere ämbter mit
                                                  verweisungen, darauf gross interesse liegt,
                                                  beladen sein, so ist unser mainung, das <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_165.jpg" n="165" xml:id="S.165"/> unser ambtleut beruerter
                                                  ämbter alle und jede gefell auf der parteien
                                                  verweisungen vermög ausgangner bevelch fürderlich
                                                  und zum lengisten alle quatemer raichen ... und
                                                  damit lenger nit verziehen, dardurch unsere ämbter
                                                  um sovil ehender der verweisungen und
                                                  beschwerlichen interesse entladen werden. ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.42">
            <head>Umb extraordinari zuefallent ausgaben in die
                                                  ambter zu schaffen.</head>
            <p>[42] Unser rät sollen macht und gwalt haben, alle
                                                  extraordinari zuefallende ausgaben als auf
                                                  potenlon, zerung, kundschaften und in suma alle
                                                  ausgaben, so die notturft erfordert und nit
                                                  umbgangen werden mügen, aus den ämbtern irem
                                                  guetbedunken nach zu bezalen verschaffen, und was
                                                  ausgaben si also zu thuen verordnen, die sollen
                                                  unsern ambtleuten auf bevelch, so unter unserm
                                                  titl oder irem namen gefertigt und durch zwen
                                                  unsere rät unterschriben sein, in iren raitungen
                                                  passirt werden; doch sollen dieselben ambtleut die
                                                  bevelch oder geschäft, so inen umb die verordenten
                                                  ausgaben von der camer zu fertigen von nöten, nit
                                                  über ain monat anstellen, auch unsere rät die
                                                  beschaidenhait halten, das si zu nachtail der
                                                  verweisungen und wider die daruber lautenden
                                                  verschreibungen in die ämbter nit schaffen, wie
                                                  wir inen dann hinach derwegen verrern bevelch
                                                  geben wellen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.43">
            <head>Auszug von den ambtern zu schicken.</head>
            <p>[43] Und dieweil dann für nottürftig erwegen,
                                                  dass wir alweg gelegenhait unserer ämbter einkumen
                                                  ... ein lauteres wissen haben, so ist unser
                                                  mainung ..., dass alweg, so ain jar verscheint,
                                                  welches durch die ambtleut verrait werden solle,
                                                  im nägsten jar darnach, vor ausgang desselben mit
                                                  inen unsern ambtleuten allen gerait und dann zu
                                                  eingang des andern jars uns alweg ein lauterer
                                                  auszug derselben verraiten ambtleut und wie ire
                                                  raitungen befunden worden, zuegeschickt werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.44">
            <head>Camer procuratorambt.<note n="N.165.1">Dieser
                                                  Abschnitt entbehrte der Aktualität, da erst 1571
                                                  ein Kammerprokurator ernannt wurde. Gleichlautend
                                                  S. 171.</note>
            </head>
            <p>[44] Unser camerprocurator, sover wir ain
                                                  bestellen werden, soll sein aufsehen haben,
                                                  ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.45">
            <head>Inventierung der hausrat in schlössern.<note
                  n="N.165.2">In wesentlicher Übereinstimmung
                                                  bereits in der <ref
                  target="/o:repat.1536-kammerordnung-tirol">Tiroler
                                                  Kammerordnung 1536</ref> enthalten, abgedruckt von
                                                  <ref target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/302">Rosenthal, a. a. O. S. 302</ref>.</note>
            </head>
            <p>[45] ....<pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_166.jpg" n="166" xml:id="S.166"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.46">

            <head>Beschreibung der geschütz, artolorei und
                                                  hausrat in schlössern.<note
                  n="N.166.1">Siehe <ref target="#Note165.2">Note 2 auf S.
                                                  165</ref>.</note>
            </head>
            <p>[46] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.47">
            <head>Abstellung der neuen hämer.</head>
            <p>[47] Und nachdem wir vernomen, das hievor durch
                                                  aufrichtung der neuen hämer in unsern landen die
                                                  alten hamer in abfall und verödung kamen, das aber
                                                  uns, auch unserm land und leuten in vilweg
                                                  nachtailig, demnach zu verhuettung desselben ist
                                                  unser mainung und bevelch, das nun hinfuran unsere
                                                  camerrät kainen neuen hamer aufzurichten
                                                  gestatten, sonder wo sich jemands solches
                                                  ausserhalb unserer selbs bewilligung understeen
                                                  wurde, dieselben stracks abschaffen; wo si aber
                                                  umb bewilligung solcher neuen hämer von jemands
                                                  ersuecht wurden, sollen si niemands kain
                                                  bewilligung thuen, sonder uns solch ansuechen und
                                                  begern sambt ainem notdurftigen bericht, ob solche
                                                  neuen hamer den alten nachtailig, neben irem
                                                  guetbedunken anzaigen oder zueschreiben und unsers
                                                  beschaids daruber erwarten; darzue auch bei den
                                                  ambtleuten dermassen ordnung und fursehung thuen,
                                                  das si auf die neuen hamer, die bisher aufgericht
                                                  und den alten schedlich sein mechten, kain eisen
                                                  geben oder in ainich anderweg dieselben neuen
                                                  hämer fürdern.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.48">
            <head>Reformation und handlang im Indern und
                                                  Vordernperg bei Leoben zu volziehen und
                                                  handzuhaben.</head>
            <p>[48] Und nachdem bisher in beeden unsern
                                                  Eisenärzten des Indern- und Vordernpergs bei
                                                  Leoben bei den ambtleuten und perg, auch der
                                                  wälder und anderer unordnung halben reformation
                                                  und andere notdurftige anordnung beschehen, so
                                                  sollen unsere camerrät ob derselben von
                                                  unserntwegen vestiglich handhaben und halten und
                                                  was si befinden, das noch hinfüran zue besten
                                                  unsers camerguets nuz furzunemen und zu verordnen
                                                  sein möcht, dasselb jederzeit an uns gelangen
                                                  lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.49">
            <head>Fron und wexl freiung.</head>

            <p>[49] Dann betreffent fron, wechsl und ander der
                                                  alten verlegnen oder neu erfundnen
                                                  pergwerchsfreiungen auf alle metal, wo unser camer
                                                  derhalben ersuecht werden, sollen si uns solches
                                                  zue jederzeit an hof mit guetem bericht, auch irem
                                                  rat und guetbedunken zueschreiben, uns verrer
                                                  darauf wissen zu entschliessen.<note
                  n="N.166.2">Übereinstimmend mit der <ref
                  target="/o:repat.1536-kammerordnung-tirol">Tiroler Kammerordnung
                                                  1536</ref>, gedruckt von <ref target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/301">Rosenthal, a.
                                                  a. O. S. 301</ref>.</note>
              <pb facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_167.jpg" n="167" xml:id="S.167"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.50">
            <head>Mit der hofcamer zu correspondirn.</head>
            <p>[50] ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.1.51">
            <head>[Schluß.]</head>
            <p>[51 Schluß.]</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.editorial">
            <head>[Kammerinstruktion 1571]</head>
            <p>1571 Mai 15. Graz.</p>
            <p>Erzherzog Karl erteilt der Kammer eine neue
                                                  Instruktion, welche gegenüber jener vom Jahre 1565
                                                  mehrfache Änderungen (Einführung des
                                                  Präsidentenamtes, Auflassung des
                                                  Oberstkammersekretariates) und Erweiterungen
                                                  (Regelung des Kanzleidienstes, Abgrenzung des
                                                  Wirkungskreises der Kammer gegenüber der
                                                  Hofkammer) enthält.</p>

            <p>H.- H. u. St.-A., Abschr. im Kopialbuche:
                                                  Instructionen ... I. D<hi
                rend="sup">t</hi> Ehg.
                                                  Carl. Bl. 127<hi
                rend="sup">a</hi>— 148<hi rend="sup">a</hi>.</p>
            <p>Die wesentlich abgeänderten oder neu
                                                  eingeschobenen Abschnitte werden im Nachfolgenden
                                                  wiedergegeben.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.einleitung">
            <head>[Einleitung.]</head>
            <p>Der Erzherzog bestellt <persName>Erasm von
                                                  Windischgräz</persName> freiherrn zu Waldstain und
                                                  im Thaal, erbstalmaister unsers furstentumbs Steyr
                                                  als camerpresidenten, und dann
                                                  <persName>Christoffen Cronegger</persName>,
                                                  <persName>Bernhardtin Rindtschadten</persName>,
                                                  <persName>Andreen von Methniz</persName> und
                                                  <persName>Hansen Leyben</persName> zu
                                                  Kammerräten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.1-9">
            <head>[1-9]</head>
            <p>[1'] bis [9'] = [1] bis [9].</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.10">
            <p>[10'] = [10]; doch wird als zweiter halbfreier
                                                  Tag der erchtag bezeichnet; die Überstunde an
                                                  diesen Tagen vormittags entfällt.</p>
            <p>Wie es mit der rät absenten zu halten.</p>
            <p>[11'] Es solle auch unsere camerrät kainer ausser
                                                  sonderer ehaften und schwachaiten von den
                                                  ratszeiten ausbleiben; von welchem es aber
                                                  beschehen oder der sich seines aussenbleibens
                                                  halber in unserm camerrat nit entschuldigen lassen
                                                  wurde, dem sollen solche absenten durch die
                                                  secretari im rat ausgezaichnet und volgends an
                                                  seiner besoldung abgezogen, auch derwehren ain
                                                  sonders absentpuechl im rat gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.11">
            <head>[11 - 13] fehlt.</head>
            <p>[11] fehlt.<lb/> [12'] = [12]<lb/> [13] = [28]
                                                  <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_168.jpg" n="168" xml:id="S.168"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.14">
            <head>Der secretari dienst belangend.<note n="N.168.1">Die Abschnitte [13] und [14] werden in
                                                  den Abschnitten [14'] bis [20'] etwas geändert und
                                                  bedeutend ausführlicher gestaltet.</note>
            </head>
            <p>[14'] Nachdem wir auch vorgedachten unsern
                                                  camerrat, den <persName>Leyben</persName>, des
                                                  bisher daneben verrichten oberisten
                                                  secretariatsdiensts mit gnaden erlassen, so haben
                                                  wir uns der andern secretarien halben nach
                                                  volgender ordnung gnedigist entschlossen, nämlich
                                                  das gegenwurtige und kunftige unsere
                                                  camersecretarien gleich und kainer fur den andern
                                                  gehalten werden solle. Und damit die erledigten
                                                  händl under und zwischen den rats zeiten ...</p>
            <p>Doch solle gedachter unser camerrat, der
                                                  <persName>Leib</persName>, ungeachtet das er des
                                                  oberisten secretariats jezo erlassen worden, inen
                                                  den secretarien in der ganzen expedition alle guet
                                                  mögliche anlaitung und unterricht seinem selbs
                                                  gethonen erbieten nach zugeben und ime des ganzen
                                                  camerwesens continentiam insonderhait zum besten
                                                  angelegen zu lassen schuldig sein.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.15">

            <head>Wie es mit fertigung der brief, bevelh und
                                                  verschreibungen gehalten solle werden.<note
                  n="N.168.2">Vgl. <ref target="#beilage.5.1.14">14</ref>].</note>
            </head>
            <p>[15'] Was dann für brief, bevelch, bestallungen,
                                                  bestandbrief und instructionen außer der kauf-,
                                                  phant- und dergleichen verschreibungen, davon
                                                  hernach meldung beschiecht, bis auf die fertigung
                                                  zuständen geschriben werden, dieselben sollen vor
                                                  der fertigung in unserm camerrat auch gelesen und
                                                  diejenigen, so unter unserm titl ausgeen, durch
                                                  unsern presidenten oder den so ine in seinem
                                                  abwesen vertrit und noch ainen unsern camerrat,
                                                  dann auch durch den secretari underzaichent,
                                                  nachmals mit unserm sigl, die andern brief und
                                                  bevelch aber under unserer camerrät titl ausgeend,
                                                  der ordnung nach underschriben und mit iren
                                                  petschaften gefertigt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.16">
            <head>Registrators und aines gehilfen dienst.<note n="N.168.3">Neu.</note>
            </head>

            <p>[16'] Unser camerregistrator und sein gehilf
                                                  sollen alle und jede expedierte camersachen als
                                                  unsere bevelch, bericht und andere einkomende
                                                  schriften, item die erlegten revers, inventari,
                                                  bestand-, kauf- und bürgschaftsbrief, alte
                                                  erledigte phandverschreibungen und brieflich
                                                  urkunden, ordenlichen abtailen, jedes besonders
                                                  einschreiben, also auch die expedirten copeien,
                                                  der camer an uns gelangten bericht und was si in
                                                  unserm namen für brief, bevelch, bestallungen,
                                                  instructionen, item kaufs-, phand-, bestand- und
                                                  ander verschreibungen fertigen und ausgeen lassen,
                                                  absondern und das alles in sondere puecher und
                                                  register einzaichnen, auch daruber ordenliche
                                                  tabulatur <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_169.jpg" n="169" xml:id="S.169"/> mit iren ziffern, damit
                                                  ain jedes fürderlich zu finden, machen;
                                                  desgleichen was daraus einzuregistriern vonnöten,
                                                  dasselb von monat zu monat nach den tägen besonder
                                                  legen und denjenigen canzleischreibern, so zu
                                                  schreibung der registratur verordnet sein, under
                                                  die hand geben, volgends dieselben registrierten
                                                  und in die puecher abgeschriebnen copeien fleissig
                                                  collationiern und auch ain tablatur darüber
                                                  machen. Er unser registrator und sein gehilf
                                                  sollen auch alle brief, so bei unser camer
                                                  ausgeen, inhalt der bisher gehaltnen ordnung gegen
                                                  den copeien fleissig überlesen, damit dieselben
                                                  recht und correct geschriben sein und ausgeen,
                                                  dann die darzue gehörigen einschluss hinzuelegen
                                                  und in den rat zu der weitern schliesslichen
                                                  abhörung und fertigung an diejenigen ort, dahin si
                                                  gehörn, zu der überschikung und antwortung
                                                  ordnen.</p>
            <p>Was auch für brief den räten in ire wohnungen zum
                                                  underzaichnen und fertigen geschickt, die sollen
                                                  eher nit zuegemacht werden, sie seien dann zuvor
                                                  durch den presidenten oder dem so ine vertrit,
                                                  übersehen und recht gefunden. Item was für sachen
                                                  herzuesuechen vonnöten und gemelten registrator
                                                  und seinen gehilfen sonst zu expedieren zuesteet,
                                                  dasselb fürderlich thuen und darinnen nichts
                                                  verabsäumen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2">
            <head>Expeditors verrichtung.<note n="N.169.1">Neu.</note>
            </head>
            <p>[17'] Nachdem bisher diser gebrauch gehalten
                                                  worden, das alle zu der camer einkomende
                                                  handlungen nach der eröffnung, ehe mans zu der
                                                  erledigung fürgenomen, unserm expeditor alda
                                                  zuegestelt worden, damit ers in ain sonders
                                                  alphabetpuech nach den tägen und monaten, von wem
                                                  si einkomen und was si in sich halten,
                                                  eingeschriben, dann alsbald wider in den rat geben
                                                  und wann man ime die erledigung darüber
                                                  angehendigt, er expeditor dieselb abermalen in ain
                                                  anders puech, so das expeditpuech genent würdet,
                                                  vermög des verzaichenten ratschlags auch
                                                  eingetragen, daneben die rät, so dabei gewest,
                                                  hinzue gezaichnet und ordenlich tabuliert,
                                                  volgends solche beratschlagte sachen den
                                                  secretarien zu verfassung der copeien zuegestelt,
                                                  desgleichen alle sondere ratschleg, so ausser der
                                                  rät fertigung ausgangen, an ire gehörige ort
                                                  geschikt, also auch die copeien derselben nach den
                                                  monaten und tägen zusamen geordent und diejenigen
                                                  sachen, darin den parteien mündlich beschaid zu
                                                  geben und auf fürhaltung beratschlagt oder auf
                                                  ingedenk sein aufzuheben, absonderlich bewart. So
                                                  wellen wir das solcher ordnung nach also gelebt
                                                  und nachkomen werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.18">
            <head>Canzleischreiber.<note n="N.169.2">Neu.</note>
            </head>

            <p>[18'] Unsere canzleischreiber oder ingrossisten
                                                  bei unser camer sollen alles dasjenige, so inen
                                                  ... von den secretarien und registrator zum <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_170.jpg" n="170" xml:id="S.170"/> abschreiben, underhanden
                                                  geben würdet, ordenlich vleissig und gerecht
                                                  schreiben, damit es im überlesen nit anderst
                                                  befunden werde, sich auch aller beschaidenhait
                                                  gegen den secretarien, registrator und sonst in
                                                  der canzlei gebrauchen und iren verordnungen
                                                  hierin nachkomen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.19">

            <head>Wie die secretari und alle andere
                                                  canzleiverwandten ire dienst besuechen und denen
                                                  abwarten sollen.<note n="N.170.1">Neu.</note>
            </head>
            <p>[19'] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.20">

            <head>Auf der canzleiverwandten verrichtung
                                                  aufmerken zu haben.<note n="N.170.2"/>
            </head>
            <p>[20'] ....</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.21-27">
            <p>[21'] bis [27'] = [15] bis [21]</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.28">
            <p>[28'] = [22], doch entfällt der Absatz: oder ob
                                                  solches ... registiert werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.29-30">
            <p>[29'], [30'] = [23], [24]</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.31">
            <p>[31'] = [25] mit dem Zusatze: Mit des
                                                  puechhalters und der ime zuegetanen personen
                                                  diensts besuechung und abwartung, auch irer
                                                  absenten halben, solle es allermassen wie hievor
                                                  von unsern secretarien und canzleiverwandten
                                                  begriffen, gehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.32">
            <p>[32'] = [26] statt: ainen landmann ... ambtmann
                                                  ist — diejenigen personen, so umb desselben
                                                  ambtmans handlungen und thuens am maisten wissen
                                                  haben möchten, ...</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.33">

            <head>Die camerräte sollen alle raitungen nach deren
                                                  probierung selbs nachlengs ersehen und
                                                  justificiern.<note n="N.170.2">[27]
                                                  erweitert.</note>
            </head>

            <p>[33'] Und nachdem in dem vorgeenden articl über
                                                  unsers puechhalters und der ime zuegethonen
                                                  personen handlung und verrichtung begriffen, das
                                                  die raitungen nach deren probierung unsern
                                                  camerräten zu der abhörung und justificierung
                                                  sambt den darzue gehörigen probationen und den
                                                  darin befundnen irrungen oder mengln fürtragen
                                                  werden sollen, so wellen wir, das si unser
                                                  camerrät alle und jede raitungen, wann die wie
                                                  gehört, probiert und lateriert sein, sambt
                                                  gemelten darzue gehörigen probationen und scheinen
                                                  in beisein unsers <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_171.jpg" n="171" xml:id="S.171"/> puechhalters nach lengs
                                                  ersehen und justificiern, auch über die befundnen
                                                  mengl und irrungen ordenliche beratschlagung und
                                                  erledigung tuen, auch alle raitbrief vor der
                                                  zuständen schreibung abhörn und dann erst zu der
                                                  fertigung bringen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.35">
            <p>[35'] = [29], statt hofcamermaister —
                                                  hofpfeningmaister.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.34-39">
            <p>[34'] bis [39'] = [30] bis [34]</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.40">
            <p>[40'] = [35] mit stilistischen Änderungen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.41">
            <p>[41'] = [36] mit stilistischen Änderungen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage5.2.42-48">
            <p>[42'] bis [48'] = [37] bis [43]</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage5.2.49">
            <head>Camerprocuratorambt.</head>
            <p>[49'] Unser camerprocurator, so wir jezo oder
                                                  kunftig halten, soll sein aufsehen auf unser camer
                                                  haben und in allen sachen und rechtfertigungen
                                                  unser camerguet, strittige lehenssachen,
                                                  strassenrauberei, ungehorsam, peen oder anders,
                                                  darinen ime von ambtswegen zu handlen gepürt, soll
                                                  er, doch alweg mit vorwissen und aus bevelch unser
                                                  camer und sonst nicht, fleissiglichen und
                                                  treulichen, darzue gestracks und fürderlichen
                                                  handlen und was er gegen ainer und der andern
                                                  partei zuestellen und schriftlichen zu verfaren
                                                  hat, dieselben verfassten concept unsern
                                                  camerräten zum abhörn fürbringen und die
                                                  beratschlagt correctur darinen alsbald verrichten,
                                                  auch in allen sachen kainen unnotdurftigen
                                                  aufschub oder verlengerung gebrauchen, noch sich
                                                  die parteien aufziehen lassen in kainerlai weis,
                                                  in solchem allem sollen unsere rät ime von
                                                  unsertwegen rätlich, hilflich und beistendig sein.
                                                  Er soll sich auch ausserhalb derselben unserer rät
                                                  und dieselben unsere räte ausser unsers vorwissens
                                                  in kain guetliche handlung einlassen, si haben
                                                  dann zuvor dieselb sachen gründlich bericht und
                                                  darauf beschaid emphangen, was unser gemuet und
                                                  willen sei, in solchem zu handlen und insonderhait
                                                  zu verhuetung schimpfe und unwillens so uns nit
                                                  allain bei den parteien, sondern auch sonst daraus
                                                  entsteen möchten, soll unser camer die sachen,
                                                  darumben ain partei furgenomen wird, mit vleiss
                                                  notdurftiglich erwegen, und bedacht sein, das
                                                  niemand durch unsern procurator mit ladung
                                                  furgenomen oder in rechtfertigung gezogen werde,
                                                  camerprocurator sei dann gegen dem oder denselben
                                                  wol gegrundt und das recht genuegsam gefasst.</p>

            <p>Die gemelten unsere president und camerrät mögen
                                                  und sollen auch gedachten unsern camerprocurator
                                                  in furfallenden unser und der camer notdurft und
                                                  gelegenhait nach zue inen erfordern und
                                                  gebrauchen, darinen er sich auch gehorsamlich und
                                                  guetwillig halten. Er soll aber nicht, wie ain
                                                  ordinari unser rat gehalten werden, noch demselben
                                                  auszuwarten schuldig sein, derhalben gemelte unser
                                                  camer ine darzue nit brauchen sollen, es beschehe
                                                  dann aus erforderung <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_172.jpg" n="172" xml:id="S.172"/> seiner ambts notdurft wie
                                                  obsteet, sonder gemelter unser camerprocurator
                                                  solle seinem ambt mit vleiss vorsteen und
                                                  auswarten.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.50-54">
            <p>[50'] bis [54'] = [45] bis [49].</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.55">
            <head>Mit uns vleissig zu correspondiern.</head>
            <p>[55'] Und beschliesslich weil wir unser landcamer
                                                  so statlich besezt und solches furnemlich
                                                  darumben, damit unser notdurft sowol in gelts- als
                                                  andern handlungen umb sovil schleiniger und
                                                  fruchtbarlicher betracht und gehandelt werden müg,
                                                  so ist unser ernstlicher willen und mainung, das
                                                  unser president und camerrät solchem also wirklich
                                                  nachsezen und das ganz wesen irer besten
                                                  vermöglicheit, auch dem genedigen vertrauen nach,
                                                  so wir in ire person stellen, administriern und in
                                                  gemainen unemperlichen sachen gleichwol selbst
                                                  allenthalben bei den pergwerchen, ämbtern und
                                                  herrschaften jedesmal unser notdurft verordnen und
                                                  verschaffen. Doch was si über das so obbegriffen,
                                                  uns zu wissen oder beschaid von uns zu haben
                                                  vonnöten, erkennen werden, uns desselben jederzeit
                                                  nach gelegenhait der sachen sambt irem rat und
                                                  guetbedunken berichten und die brief oder decret
                                                  zue niemands andern dann unsern handen stellen. So
                                                  wellen wir alsdann verfügen, dass inen auf die
                                                  brief und sachen, so uns von inen zuekomen,
                                                  jederzeit wiederumb schleiniger bescheid und
                                                  antwort gegeben werden solle.</p>
            <p>Und nachdem si wissen, was uns ein E. L. in Steyr
                                                  und Kärndten für ain bewilligung zue abledigung
                                                  unserer ämbter gethon, wie wir dann im werch
                                                  solche bewilligung dermassen anzugreiffen und
                                                  auszutailen, das verhoffenlich unser järliche
                                                  camergefell auf ain ansehenlichs zu bringen sein
                                                  werden. Wann wir nun desselben zue abzalung der
                                                  schulden und auf underhaltung unsers fürstlichen
                                                  hofs bedürftig, so wellen wir uns hiemit
                                                  vorbehalten haben, das si unser president und
                                                  camerrät davon nichts ansehenlichs ausser unsers
                                                  vorwissens verwenden oder verordnen, doch
                                                  jederzeit vleissig nachgedenken, wie und
                                                  welchermassen mit denselben richtigen gefellen
                                                  unser nuz und frumen am besten zue schaffen und
                                                  uns alsdann desselben ausfürlich berichten und
                                                  unser resolution darüber erwarten sollen.</p>

            <p>Und nachdem wir bedacht, inen algemach die
                                                  gelthandlungen einzuraumen, sonderlich aber jezo
                                                  alsbald alle und jede schuldens-,
                                                  phandschillings-, gnaden- und andere
                                                  camerverschreibungen wie die namen haben möchten,
                                                  daselbsten auf der camer dermassen und gestalt
                                                  verfertigen und expediern zuelassen, das dieselben
                                                  verschreibungen erstlich auf vorgeende unser
                                                  ausdruckliche und mit aigen handen gefertigte
                                                  hofverordnung dem bisher erhaltnen stilo nach bei
                                                  inen unser n. ö. camer verfasst, concipiert,
                                                  geschriben und durch den presidenten oder seinen
                                                  verwalter und dem secretari, der si concipiert,
                                                  also underschriben, das si darauf uns überschikt
                                                  und erstlich durch <pb
                facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_173.jpg" n="173" xml:id="S.173"/> unsern hofcamerrat, den
                                                  <persName>Kisl</persName>, zwischen der
                                                  presidenten und secretari, darnach durch unsern
                                                  canzler oder vizecanzler an seinem ort und dann
                                                  leztlich auch durch uns gezaichnet und inen
                                                  volgends zue endlicher fertigung und expedition
                                                  angehendiget und daneben alsbald zum vleissigisten
                                                  in ordenliche puecher registriert kunden werden,
                                                  des nun gleichwol erstlich sonder zweifel etwas
                                                  frembd und schwär sein würdet; jedoch so hoffen
                                                  wir, wenn es in gang und schwang geraten und
                                                  sonderlich si, der president und camerrät, ein
                                                  weil mit den gelthandlungen umbgangen, es solle si
                                                  alles vil leichter als si anfangs gedenken werden,
                                                  ankumen; zuemal weil wir inen auch von hof aus
                                                  alle guete nachrichtung, andeutung und hilf thuen
                                                  zue lassen bedacht sein und inen derwegen hinach
                                                  merere mass und ordnung geben wellen, die jezo
                                                  anfangs nit wol erheblich gewest, sonder sich erst
                                                  mit der zeit auf vorgeende enthöbung oder
                                                  ledigmachung etlicher ämbter, bezalung der
                                                  schuldenlast und endliche wissenschaft, was wir
                                                  des jars zu unsern hof notdurften bedürfen, selbs
                                                  geben werden. So sollen si, der president und
                                                  camerrät diser unser genomen resolution bestes
                                                  vermögens nachsezen. Doch wenn der president
                                                  abwesig, an sein stell unser hofcamerrat, wer der
                                                  jederzeit sein würdet und an sein des hofcamerrats
                                                  mitter stell sich der verwalter des
                                                  presidentenambts jederzeit unterschreiben.</p>
            <p>Wann uns auch an fürderlicher aufnemung der
                                                  raitung hoch und vil gelegen, die wir inen dann
                                                  alle sambt vertrauen wellen, so haben wir
                                                  gleichfals verordent, wann es unser hofpuechhalter
                                                  sambt seinem adjuncten irer hofgeschaft halben
                                                  ankeren werden kunden, das si sich hinab auf die
                                                  n. ö. puechhalterei zue begeben und daniden die
                                                  fürfallende geschäft mit gueter gelegenheit
                                                  verrichten zu helfen schuldig sein und sollen
                                                  darauf unser president, hof- und die n. ö.
                                                  camerrät ir achtung geben und diser unser genomen
                                                  resolution nachsezen lassen.</p>
            <p>Dergleichen haben wir auch unserm hofcamerrat,
                                                  dem <persName>Kisl</persName>, bevolhen, wenn er
                                                  der hofdienst halben und sonsten abkomen würdet
                                                  mögen, das er auch zu inen, unser n. ö. camer,
                                                  kumen und daselbst dem rat beiwonen, auch stracks
                                                  dem presidenten in allem nachgeen, doch er solches
                                                  nur zue seiner gelegenhait thuen solle.</p>
            <p>Inmassen dann hiemit insonderhait unser genediger
                                                  bevelch ist, das uns von unserm presidenten und
                                                  camerräten alle und jede briefliche urkunden, wie
                                                  die namen haben mögen, wenn si durch si erledigt
                                                  oder sonsten umbzufertigen oder aufzubehalten
                                                  sein, uns zuvor zum cassiern oder zuvermerken
                                                  zuegeschikt und inen alsdann wider in ier
                                                  verwarung angehendigt werden sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="beilage.5.2.56">
            <head>Beschluss.</head>
            <p>[56'] Vorbehalt des Widerrufs.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="beilage.6">
          <head>Beilage VI. Instruktion für den Kammerprokurator.
                                                1571</head>
          <p>1571 Juli 12. Graz.<lb/> Erzherzog Karl erteilt dem
                                                Kammerprokurator Dr. <persName>Johann
                                                  Linsmayr</persName> eine Instruktion.<lb/> St.-A.,
                                                gleichz. Abschr.</p>
          <p>Carl ...<lb/> Instruction, was der ersam gelert, unser
                                                getreuer lieber <persName>Johann Linsmayr</persName>
                                                doctor als unser camerprocurator unserer
                                                erbfurstentumb und lande handlen und verrichten
                                                solle.</p>
          <p>Erstlichen soll er alle furstehunde und zuefallunde recht
                                                und andere sachen, die wir als regierunder herr und
                                                landsfürst aintweder selbst zusuechen oder von
                                                andern deswegen angesprochen und ime durch uns
                                                selbst oder unser nachgesezte niderösterreichische
                                                camer zue handlen auferlegt, wie die imer furfallen
                                                möchten, bestes seines verstands, höchstem seinem
                                                vermugen und vleiss nach fueren und deren notturft
                                                handlen, doch solle er sich dern kaine ausser unser
                                                oder unserer nideroesterreichischen camer bevelchs
                                                weder guetlich noch rechtlich zu fuern kaineswegs
                                                nit unterstehn.</p>
          <p>Zum andern: so solle er in denen sachen, die ime von
                                                unserntwegen zu handlen bevolchen, niemand kainen
                                                aufzug gestatten, denselben auch selbst nit suechen,
                                                sondern so oft ime ainiches aufzugs beschwärung, wie
                                                die sein möchten, furfallen, dieselben unserer
                                                niderösterreichischen camer mit grundlicher
                                                ausfuerung furbringen und dern enden hilf und
                                                beschaids erwarten.</p>
          <p>Zum dritten: so sollen nun füran ainem yeden unserm
                                                camerprocurator alle acta und schriften mit ainem
                                                ordenlichen inventarÿ übergeben werden, die soll er
                                                alsbald registriern und bei solicher gueter ordnung
                                                und richtigkait erhalten auf das er ÿedesmals und
                                                alle stund grundlichen und ausfuerlichen bericht,
                                                warbei und in was termin ain ÿede sach stehe, geben
                                                muge, des also wurklich zu erlangen, solle er ain
                                                ordenlichs protocol halten, darein alles das, so ime
                                                zuekumbt oder von ime ubergeben mit der zeit und ort
                                                specifice bestes vleiss verzaichent werden
                                                solle.</p>
          <p>Zum vierten: dieweil unser camerprocurator nit gemaine
                                                noch schlechte sachen zu beratschlagung, ubersechung
                                                oder wie sich des nach gelegenhait der zeit und
                                                händl zuetragen mag, vertraut, so solle er dieselben
                                                in höchster gehaimb bis in sein grueb bei ime
                                                verschwigen behalten.</p>

          <p>Zum fünften: so soll er in seinem ganzen ambt und allen
                                                fur[f]allunden sachen nach uns sein fürnembist
                                                aufsechen auf unser niderösterreichisch camer haben,
                                                derselben auf alles erfordern gehorsamb <pb
              facs="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/thiel_archoeg_105_175.jpg" n="175" xml:id="S.175"/> und gewärtig sein, was
                                                ime durch dieselb von unserntwegen auferlegt und
                                                bevolchen, treues vleiss volziechen, herwiderumb
                                                alles des ime zuestehet, der enden anbringen, hilf
                                                und beschaids von unserentwegen gewarten.</p>
          <p>Zum sechsten: solle er camerprocurator in alweg dahin
                                                bedacht sein, das er kain ainiche haubtschriften on
                                                abhörung und approbiernng unserer
                                                niderösterreichischen camer im gericht
                                                produciere.</p>
          <p>Zum sibenden: sol ermelter unser camerproeurator mit
                                                empfachung der behebnussen und verlegung der sachen
                                                allerdings unbeladen sein, sonder auf ain yede
                                                erkantnus desjenig so erhalten, durch unsere
                                                niderösterreichische camer dahin es von uns
                                                verordnet, auf sein camerprocurators anzaigen
                                                gewisen werden, doch solle er yedesmals bey denen
                                                abgehandleten sachen memoriern, wohin die
                                                behebnussen erlögt.</p>
          <p>Wir wöllen uns aber nit zuewider sein lassen, das er
                                                unser camerprocurator sovil und was on versaumbung
                                                des camerprocuratorambts, auch der geistlichen und
                                                der armen personen sachen, denen er von ambts wegen
                                                procuriern soll, sein mag, etwo andern parteien,
                                                doch in albeg in denen handlungen so nit wider uns
                                                und sÿ die geistlichen sein, consulendo und mit
                                                stöllung der schriften dienen und also hierdurch
                                                sein underhaltung bössern mug.</p>
          <p>Beschliesslichen soll unser camerprocurator uns und
                                                unsern erben getreu und gewartig sein, unsern nutz
                                                und frumen getreulichen betrachten und furdern, den
                                                schaden aber und nachtail nach allem seinem vermugen
                                                wenden und verhueten und alles des thuen so ain
                                                getreuer camerprocurator und diener seinem herrn zu
                                                thuen schuldig und pflichtig ist und er uns das
                                                gelübt und geschworn hat, wie wier uns auch zue ime
                                                kaines andern versechen. An dem allen volzeucht er
                                                unsern ernstlichen willen und mainung.</p>
          <p>Geben ...</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
