Quelle: Dr. Viktor Thiel, Die innerösterreichische
Zentralverwaltung 1564-1749. I. Die Hof- und Zentralbehörden
Innerösterreichs 1564—1625. In: Archiv für österreichische
Geschichte 105 (1917) 1. Hälfte, S. 1 - 210. Transkribiert
sind nur die Seiten 1-175.
Das Werk "Die österreichische Zentralverwaltung" von
Thomas Fellner und Heinrich Kretschmayr, dessen
erster Teil 1907 erschienen ist, setzt sich die
Aufgabe, die Organisation der Zentralverwaltung im
16. Jahrhundert und die Fortbildung des zentralen
Behördenwesens in den österreichischen Ländern
klarzulegen. Es läßt daher die besondere
Verwaltungsorganisation Tirols und der Vorlande
sowie Innerösterreichs außer Betracht. Während für
Tirol eine gedrängte Übersicht über die Entwicklung
des Behördensystems vom 15. bis zum 18. Jahrhundert
aus der Feder Bidermanns vorliegt,N.1 ist
für Inneröstereich nicht einmal ein derartiger
Versuch vorhanden.
Den äußeren Anlaß zur Behandlung des Gegenstandes durch
den Verfasser gab die ihm im Jahre 1906 überwiesene
Ordnung des bei der k. k. steiermärkischen
Statthalterei bestehenden Archives. Während die
zeitliche Begrenzung des Themas der Vergangenheit zu
durch die Errichtung der Regierung in Graz im Jahre
1564 gegeben ist, soll die Arbeit der Gegenwart zu
bis zur tiefgreifenden Reorganisation Maria
Theresias im Jahre 1749 geführt werden. Hiebei
ergibt sich durch die infolge der Wiedervereinigung
Innerösterreichs mit dem Stammlande (1619)
veranlaßte Umgestaltung der innerösterreichischen
Verwaltungsorganisation ein so bedeutungsvoller
Abschnitt, daß eine Zweiteilung des Stoffes
gerechtfertigt ist. Da mit der Bestellung des
Fürsten
| Seite 4| Eggenberg zum
Oberststatthalter von Innerösterreich und mit der
Zusammenziehung der innerösterreichischen Hofkammer
und Kammer im Jahre 1625 die Umformung im
Behördenwesen Innerösterreichs zu einem gewissen
Abschlusse kam, wird der erste Teil der Arbeit den
Zeitraum von 1564-1625 umfassen.
Das Kapitel 1 nimmt die
staatsrechtliche Stellung Innerösterreichs im Rahmen
der habsburgischen Hausmacht zum Gegenstande als
eine Vorfrage zur Beurteilung des Charakters,
welcher den Hof- und Zentralbehörden in Graz
zuzuerkennen ist. Es wird gezeigt, daß die
regierenden Erzherzoge aus den jüngeren Linien trotz
der durch das Testament Ferdinands I. geforderten
Einheit des Hauses von allem Anfange an eine volle
und uneingeschränkte Landeshoheit in ihren Gebieten
unbestritten ausübten und von einer Abhängigkeit der
Hof- und Zentralstellen Innerösterreichs und Tirols
von jenen am Kaiserhofe keine Rede sein kann. Jene
Frage, welche geeignet gewesen wäre, das stärkste
Band zwischen Innerösterreich und dem Kaiser zu
bilden, die Grenz- und Kriegsverwaltung, wurde in
einer Weise gelöst, welche die volle
Verselbständigung Innerösterreichs auch in
militärischer Hinsicht bedeutete.
Im Kapitel 2 wird die
Einrichtung des Hofstaates der Erzherzoge Karl und
Ferdinand von Innerösterreich vorgeführt. Wenn auch
diese auf der Grundlage und nach dem Muster der von
Kaiser Ferdinand I. erlassenen Hofstaatsordnungen
und Instruktionen erfolgte, zeigt doch der Hofstaat
zu Graz einige den besonderen Verhältnissen
angepaßte Eigentümlichkeiten, deren wesentlichste in
der wenigstens zeitweisen, aus der bescheideneren
Stellung des Hofes sich ergebenden Zusammenziehung
mehrerer Ämter bestand. In diesem Umstande erscheint
auch die vom kaiserlichen Hofe abweichende
Rangordnung der Hofwürden begründet, welche von
Ferdinand II., als er 1619 den Kaiserthron bestieg,
beibehalten wurde, so daß erst seither auch der
kaiserliche Oberstkämmerer dem Obersthofmarschall im
Range vorgeht.
Das nächste Kapitel behandelt die obersten staatlichen
Behörden Innerösterreichs im Zeitraume 1564-1625.
Beim Regierungsantritte des Erzherzogs Karl nach dem
| Seite 5| Vorbilde der Wiener
Zentralverwaltung gestaltet — nur von einem eigenen
Organe für die Kriegsverwaltung wurde abgesehen —,
wurden sie 1571 nach Innsbrucker Muster reformiert,
jedoch allmählich wieder rückgebildet. Von
besonderer Bedeutung und Tragweite sowohl für die
Stellung Innerösterreichs innerhalb der
habsburgischen Hausmacht als auch für die Stellung
der innerösterreichischen Stände zu ihrem
Landesfürsten wurde die im Gefolge der
Landesverteidigungsreform sich ergebende Aufrichtung
des Grazer Hofkriegsrates im Jahre 1578, eine
Institution, welche abweichend von jener am
Kaiserhofe halb landesfürstlichen, halb ständischen
Charakter trug.
Das letzte Kapitel endlich
nimmt den Wirkungskreis und die äußere Entwicklung
der Regierung und der Kammer zum Inhalte, Instanzen,
welche zwar den Charakter von Mittelbehörden trugen,
ihrer räumlichen Kompetenz nach jedoch auf sämtliche
innerösterreichschen Lande sich erstreckten.
—
Bei der Zusammenstellung des Quellenmaterials haben mich
die Staatsarchivskonzipisten Dr. Ignaz
Nößlböck und Dr. Ambros
Schollich in sehr ersprießlicher Weise
unterstützt, wofür ich ihnen den wärmsten Dank
ausspreche.
Ich schließe mit einer Bitte um Nachsicht. Infolge
schwieriger äußerer Umstände vermochte ich weder der
Ausarbeitung, noch der Durchführung der Korrektur
der Arbeit jene ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen,
wie ich sie gerne auf sie verwendet hätte. So muß
ich sie denn in Druck geben mit dem Bewußtsein, daß
ihr so manche Unfertigkeit anhafte.
Nach dem letzten Willen Ferdinands
I. sollte trotz der Teilung der
althabsburgischen Länder die Einheit des Hauses
gewahrt bleiben; Bündnisse, Angriffskriege und
Gebietsabtretungen sollten nur auf Grund eines
Übereinkommens zwischen allen regierenden Agnaten
erfolgen. Die Gebundenheit der drei Fürsten in
Fragen der äußeren Politik brachte es mit sich, daß
sie an den meisten auswärtigen Höfen gemeinsame
Vertreter hatten. Die Oratoren zu Venedig, Rom,
Madrid, der Gesandte bei den Eidgenossen vertraten
nicht nur den Kaiser, sondern auch die Höfe in
Innsbruck und Graz;N.6.1 der kaiserliche Orator in
Konstantinopel, Graf Joachim von
Sinzendorf, der kaiserliche Agent in
Ragusa, Franz Jurkovich, waren
auch für Erzherzog Karl
tätig.N.6.2
Die regen politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen Innerösterreichs mit Venedig machten es
erforderlich, daß insbesondere der Orator in Venedig
vom Grazer Hofe häufig in Anspruch genommen wurde.
Als solcher fungierte seit 1567 Veit von
Dornberg, welcher für seine besondere
Mühewaltung
| Seite 7| im Interesse Innerösterreichs
jährlich 200 Star Weizen und 200 Klafter Holz
bezog.N.7.1
Nicht selten wurde der Orator in Venedig zur
Vermittlung von Musikern und Sängern herangezogen,
welche der musikliebende Erzherzog aus Italien an
seinen Hof kommen ließ.N.7.2
Daß aber trotz der gemeinsamen auswärtigen Vertreter
keine Gewähr für einen dauernd einheitlichen
Charakter der äußeren Politik gegeben war, kam in
manchen Anzeichen unverkennbar zum Ausdruck. So
hielt es Erzherzog Karl für erforderlich, dem
kaiserlichen Orator zu Venedig eine Instruktion
auszustellen, in welcher Weise er die
Angelegenheiten des Erzherzogs und dessen Länder zu
vertreten habe.N.7.3 Eines Zusammenhanges
derselben mit den Interessen des Kaisers, einer etwa
erforderlichen Rücksichtnahme auf dieselben wird mit
keinem Worte gedacht. Der Orator erscheint nicht
anders als der Auftragnehmer zweier, beziehungsweise
dreier einander selbständig gegenüberstehender
Herren. Von
| Seite 8| dieser Anschauung bis zur
Bestellung eigener Vertreter war nur ein Schritt,
wie denn auch Ferdinand von
Tirol, dessen Pläne mehrfach jenen des
Kaisers zuwiderliefen, seit 1573 einen besonderen
Agenten am päpstlichen Hofe hielt.N.8.1 Eine
korrespondierende Erscheinung bildete die Bestellung
des Grafen Bartholomäus Portia
im Jahre 1573 als "nuntius ordinarius" für die
Länder der Erzherzoge Ferdinand und Karl, des
Herzogs Albrecht von Bayern und
des Erzbischofs von Salzburg, ohne daß jedoch diese
Länder aus der Kompetenz des Nuntius am kaiserlichen
Hofe ausgeschieden oder der neue Nuntius dem
letzteren untergeordnet worden wäre. Diese Nuntiatur
wurde indes schon 1583 wieder aufgelöst. Hingegen
ernannte, als die Entwicklung der Kirchenfrage in
Innerösterreich die Herstellung eines ständigen
Verkehrs des Grazer Hofes mit der Kurie nahelegte,
Papst Gregor XIII. 1580 einen
"residierenden Nuntius" in Graz, um die Interessen
des päpstlichen Stuhles in Innerösterreich zu
wahren.N.8.2 Doch erst drei
Jahrzehnte später kam es auch zur Bestellung eines
eigenen Agenten Innerösterreichs am Hofe zu Rom, als
welcher 1609 Alphonso Pico
aufgenommen wurde.N.8.3
Die Gefahr einer Lockerung des Einheitsgedankens der
Hausmacht trat nicht nur in der auswärtigen
Vertretung, sondern auch bei der Führung der
österreichischen Stimme auf den Reichstagen hervor.
Obgleich das Gesamthaus nur eine Stimme abgeben
konnte, durfte jeder der Brüder, wenn er dem
gemeinsamen Votum nicht beitreten wollte, ein
Sondergutachten abgeben. Die Schwierigkeit dieses
Verhältnisses bewog Erzherzog Ferdinand zur Bitte an
Kaiser
| Seite 9| Rudolf, ihm und Erzherzog
Karl die "sonderbare Session" auf dem Reichstage zu
gestatten.N.9.1 Im Jahre 1584
wurde Innerösterreich in die Zahl der Reichsstände
aufgenommen.N.9.2
Wie hieraus zu ersehen ist, bedeutete jede
Meinungsverschiedenheit, jeder Interessengegensatz
zwischen den regierenden Agnaten eine Spannprobe für
das lose, doch nur ideelle Band, welches Tirol und
Innerösterreich mit der Hauptlinie verknüpfte. Für
die Frage, ob sich die Dreieinigkeit für die Dauer
werde aufrecht erhalten lassen, kam es vor allem auf
die Persönlichkeit der drei Herrscher an, auf ihren
guten Willen, sich zu einem gegenseitigen
Einvernehmen zu bequemen. Während die beiden älteren
Brüder, Max und Ferdinand, in ihrer Herrscherzeit
mit kühler Zurückhaltung einander gegenüberstanden
und Ferdinand sich mehrfach, so bei den
Hilfeleistungen für den Türkenkrieg, nichts weniger
als entgegenkommend zeigte, äußerte sich die
schmiegsame Natur Karls in einem merklichen
Anlehnungsbedürfnis an den um ein halbes
Menschenalter reiferen, mit dem kaiserlichen Purpur
bekleideten Bruder. Wie bereits Loserth
hervorgehoben hat, folgte Karl in allen politischen
und kirchlichen Fragen, so lange der Kaiser lebte,
den von diesem gegebenen Weisungen.N.9.3 Hätte Maximilian einen eisernen
Willen besessen, so hätte der Erzherzog tatsächlich
wohl nur als kaiserlicher Statthalter in
Innerösterreich gewaltet. Da aber der Kaiser einen
solchen nicht besaß, mußte es ihm bei der
Unschlüssigkeit seines Wesens willkommen erscheinen,
sein Vorgehen in gemeinsamen Angelegenheiten des
Hauses auf das Einvernehmen mit seinen Brüdern zu
begründen.N.9.4 So
konnte das gute Verhältnis zwischen Max und Karl
ungetrübt aufrecht erhalten bleiben, insbesondere da
sie eine starke
| Seite 10| Interessengemeinschaft
infolge der ständigen Türkengefahr besaßen.
Erst nach der Heirat des Erzherzogs Karl mit der
bayrischen Prinzessin Maria
verlieh deren energischer Geist der Regierung ihres
Gemahls einen festeren Zug, welcher dem Wiener Hofe
gegenüber um so mehr zutage trat, als dem Erzherzoge
sein Neffe Rudolf, welcher 1576 den kaiserlichen
Thron bestiegen hatte, auch persönlich ferner stand.
So viel man über das rätselhafte und
widerspruchsvolle Wesen des Kaisers urteilen kann,
war seine Gedankenwelt zwar mit
gesamtösterreichischen und imperialistischen Zielen
erfüllt, doch war er durch seinen Hang zur
Weltflucht außer stande, seine Pläne, wenngleich in
ihnen eine gewisse Zielbewußtheit hervortritt, über
bloße Ansätze hinaus zu verwirklichen.N.10.1 Tatsächlich
sah sich Ferdinand von Tirol
als Senior des Hauses veranlaßt, die Vorsehung für
das Gesamtinteresse des Hauses zu üben, indem er
gemeinsam mit seinem Bruder Karl auf die Regelung
der Nachfolge nach dem kranken Kaiser hinzuwirken
trachtete. Freilich mußte gerade dieser Plan die
Entfremdung des Kaisers von seinen beiden Oheimen
noch verstärken, so daß Karl, als er in dieser
Angelegenheit 1581 Prag auf der Durchreise zweimal
berührte, das erstemal mit dem Kaiser nur flüchtig,
das zweitemal nur durch Mittelspersonen
verkehrte.N.10.2
Sehr bezeichnend für die Veränderung in den Beziehungen
zwischen dem kaiserlichen und dem Grazer Hofe
infolge des Thronwechsels ist der Umstand, daß sich
für Erzherzog Karl die Notwendigkeit ergab, einen
eigenen Sollizitator am kaiserlichen Hoflager zu
bestellen, welcher die Aufgabe hatte, die beim
Kaiser anhängigen Geschäfte der
innerösterreichischen Regierung, vor allem die
finanziellen Verbindlichkeiten des Kaisers zu den
türkischen Kriegslasten zu betreiben. In gleicher
Weise ließ auch Ferdinand von Tirol seine
Angelegenheiten durch ständige Agenten in
| Seite 11| Prag vertreten.N.11.1 So lange
Kaiser Max gelebt hatte, hatte es genügt, den
kaiserlichen Geheimräten und Sekretären ab und zu
einige Fäßchen erlesenen Weines zu senden oder ihnen
bei passenden Gelegenheiten, so namentlich zur
Hochzeitsfeier, ein wertvolles Geschenk zu verehren,
um sie für ihre Dienstleistung im Interesse des
Erzherzogs zu belohnen.N.11.2 Eine
Veranschaulichung der Schwierigkeiten, welche dem im
Jahre 1586 zum Agenten am Kaiserhofe ernannten
Hofsekretär des Erzherzogs Karl, Johann
Carsilius Neuphardt in seiner Stellung
erwuchsen, bietet seine Korrespondenz mit dem Grazer
Hofe.N.11.3
Daß Rudolf II. trotz der kühlen
Beziehungen, welche zwischen ihm und seinen
Familienangehörigen herrschten,N.11.4 gleichwohl an
der Übung festhielt, in wichtigen Angelegenheiten
des Hauses das Gutachten der Mitglieder desselben
einzuholen, zeigt sein Verhalten in der Heiratsfrage
des Herzogs Ferdinand von
Bayern, eines Bruders der Erzherzogin
Maria, mit Maria Pettenbeck
(1588). Auf das Ansuchen der Herzoge Wilhelm und
Ferdinand von Bayern um Genehmigung ihres Vertrages
hinsichtlich der Heirat ließ der Kaiser dem geheimen
Rat Herzog Wilhelms, Rudolf von
Haßlang, mitteilen, er trage an der
Heirat keinen Gefallen, könne dieselbe auch nicht
gutheißen; nachdem sich aber die Sache nun nicht
ändern lasse, habe er gegen die Konfirmation des
Vertrages kein besonderes Bedenken; er "achte aber
daneben darfür, dass I. Mt nach
gelegenhait der handlung nit wol anderst gespüren
wölle, als dieselb zuvor mit I. Mt herrn vettern und gebruedern, erzherzogen
zu Österreich, zu communicieren". Er wendete sich
demgemäß an seine Oheime
| Seite 12| und Brüder "mit dem ...
gesinnen und begern, E. L. wölle der sachen in der
stille und gehaim gleichergestalt nachdenken und uns
dannen Ir mainung und guetachten ehist
zueschreiben".N.12.1
Abgesehen von der Lockerung in den persönlichen
Beziehungen zwischen dem Kaiserhofe und dem Hofe zu
Graz wurde für die Stellung Innerösterreichs im
Rahmen der habsburgischen Hausmacht die Lösung der
Frage, wie die Grenzverteidigung gegen die Türken
einzurichten sei, von außerordentlicher Bedeutung
und Tragweite. Obgleich diese Frage die Möglichkeit
geboten hätte, den festesten Zusammenhang zwischen
den Ländern Erzherzog Karls und der habsburgischen
Hauptlinie unter der Oberhoheit der letzteren
herzustellen, gelangte sie in einer Weise zur
Austragung, welche der vollen Verselbständigung
Innerösterreichs auch in militärischer Hinsicht
gleichkam. Die Lauheit und geringe Energie, welche
die Kaiser Max und Rudolf in der Abwehr des
Erbfeindes an den Tag legten, die Erkenntnis der
innerösterreichischen Stände, daß sie zum Schutze
gegen den furchtbaren Gegner fast ausschließlich auf
ihre eigene Kraft angewiesen seien,N.12.2 zwang sie, die Initiative
zu ergreifen und durch die gänzliche Übernahme der
Kriegsverwaltung an der windischen und kroatischen
Grenze eine klare Lage zu schaffen. Durch die
administrative Angliederung des dem Kaiser als König
von Ungarn gehörigen Grenzgebietes und durch die
Aufrichtung des Hofkriegsrates in Graz gelangte die
Direktion des Kriegs- und Grenzwesens trotz aller
formellen Betonung der kaiserlichen Oberhoheit
tatsächlich an den Beherrscher und die Stände
Innerösterreichs.
Ein unmittelbares Eingreifen des Kaisers in die Regierung
Innerösterreichs wurde durch die Minderjährigkeit
| Seite 13| des Erben beim Tode
Erzherzog Karls unvermeidlich. Freilich mußte er
sich hiezu nicht so sehr als Oberhaupt des Hauses,
denn als einer der durch das Testament Karls
berufenen Gerhaben veranlaßt sehen, weshalb er nur
im Einvernehmen mit diesen ( Erzherzog
Ferdinand von Tirol,
Erzherzogin-Witwe Maria und
Herzog Wilhelm von Bayern)
die Hinterlassenschaft ordnete, indem er zunächst
der Erzherzogin Maria die Direktur der
landesfürstlichen Regierung bis "auf vollständige
der Gerhaben Disposition" übergab, sodann den
Erzherzog Ernst, später
Erzherzog Maximilian zum
Gubernator einsetzte. Doch wurde infolge der
Schwierigkeiten, welche sich durch die Forderung der
innerösterreichischen Stände nach Einbeziehung der
Brucker Pazifikation in die Eidesnotel des
Gubernators ergaben, die kaiserliche Willensmeinung
zum ausschlaggebenden Momente für den Verlauf der
innerpolitischen Entwicklung Innerösterreichs
während der Zwischenregierung. Der Kaiser erließ an
die geheimen Räte in Graz Befehle und diese
berichteten unmittelbar an ihn; an den Kaiser
wendeten sich die Stände um eine Entscheidung und
sein diplomatisches Verhalten war es, welches ein
Hinweggleiten über die Klippe der ständischen
Forderungen ermöglichte. Bei der Übergabe der
Regierung an den Gubernator behielt sich Rudolf vor,
daß über die wichtigsten Sachen sein Gutachten
eingeholt werde, und selbst dem jungen Erbherrn
wurde, als er im Frühling 1595 provisorisch das
"gubernement" übernahm, dieses nur mit der Bedingung
übergeben, daß er "in justizsachen, camerwesen und
kriegsrat auf des kaisers ratification handle". Doch
sobald Erzherzog Ferdinand mündig geworden und in
den Vollbesitz der Herrschergewalt gelangt war, wies
der Kaiser die Beschwerden der Stände mit dem
Bemerken ab, daß die Sache nicht mehr in seiner,
sondern in der Hand des Erzherzogs liege, an welchen
sie sich nunmehr wenden mögen; ebenso mußte die
Gesandtschaft der Stände nach Prag 1601
unverrichteter Dinge zurückkehren, ohne überhaupt
vor den Kaiser gelangt zu sein.N.13.1
| Seite 14|
Freilich hätte eine Einmischung Rudolfs schon aus dem
Grunde keinen Erfolg gehabt, weil mit dem
Regierungsantritte des jungen Erbherrn der Einfluß
der Erzherzogin-Mutter zur ungehinderten Geltung
kam, welche schon nach dem Tode ihres Gemahls die
alleinige Regentschaft angestrebt und nur mit
Widerstreben in das Eingreifen des Kaisers sich
gefügt hatte. Mit dem Vorgehen desselben in der
Kirchenpolitik Innerösterreichs nichts weniger als
einverstanden, hatte sie mit allen Mitteln darauf
gedrungen, daß ihr Sohn so bald als möglich zur
Herrschaft gelange, um den seit langem vorbereiteten
Schlag gegen den Protestantismus mit aller Wucht
führen zu können.
Die Spannung und das Mißtrauen, welches zwischen den
Höfen zu Prag und Graz herrschte, kam gerade damals
in einer wichtigen Frage des Gesamthauses zum
unverhohlenen Ausdruck, in der Frage der Erbteilung
nach dem Tode Ferdinands von
Tirol. Der Kaiserhof und die steirische
Linie standen sich hierin als Parteien gegenüber,
deren Anschauungen in scharfen Gegensatz zu einander
traten, indem die eine auf den Antritt des
ungeteilten Erbes, die andere auf eine Teilung
desselben abzielte. Aus den von beiden Seiten mit
Zähigkeit und Hartnäckigkeit geführten Verhandlungen
ist zu entnehmen, wie schlecht es mit dem
Einheitsgedanken im Hause Habsburg stand.
Schließlich kam nach dem Grundsatze des gleichen
Rechtes der beiden Linien der Prager Vergleich vom
5. Februar 1602 zustande, nach welchem zur Führung
der Regierung ein Gubernator bestellt wurde; diesem
sollte eine Regentschaftsbehörde zur Seite stehen,
zu welcher von jeder der beiden Linien zwei Räte
ernannt werden sollten; bei der Besetzung der
Gubernatorsstelle sollte die österreichische mit der
steirischen Linie alternieren.N.14.1
Als infolge der zunehmenden Erkrankung und
Regierungsunfähigkeit des Kaisers das Interesse des
| Seite 15| Gesamthauses es gebot, eine
Vorsorge zu treffen, ergab sich allerdings ein
Einvernehmen zwischen den Erzherzogen der beiden
Linien, welches zum Vertrage von Wien am 15. April
1606 führte.N.15.1 Doch war in der Folge weder der
Deutschmeister Erzherzog
Maximilian, noch Ferdinand
von Steiermark mit dem gewaltsamen
Vorgehen des Matthias gegen den
Kaiser einverstanden und nur Klugheitsgründe hielten
Erzherzog Ferdinand ab, zugunsten des Kaisers
einzutreten.N.15.2
Aus der obigen Darstellung ist wohl zu ersehen, wie der
vom Testamente Ferdinands I. geforderte
Einheitsgedanke des Hauses der tatsächlichen
Entwicklung gegenüber sich immer schärfer bloß als
ein "frommer Wunsch" des Ahnherrn erkennbar gab. Die
Erklärung für diese Erscheinung liegt in der
Auffassung, welche die regierenden Erzherzoge aus
den jüngeren Linien von ihrer Herrschergewalt
hatten, indem sie trotz ihrer Stellung im Rahmen der
habsburgischen Hausmacht an dem Begriffe der
Landeshoheit gegenüber Kaiser und Reich prinzipiell
festhielten. Die Erzherzoge sahen sich als die
Herren ihres Landes an, wie sie unter anderem auch
das Privilegium de non appellando et non evocando
für sich beanspruchten. Seit 1564 bildete der
Reichshofrat die Revisionsinstanz nur für an den Hof
gelangende Prozesse aus Nieder- und Oberösterreich,
nicht aber auch aus Innerösterreich und Tirol.N.15.3 Wie die im Haus-, Hof- und
Staatsarchiv erliegenden Reichshofratsprotokolle aus
den Jahren 1564-1620 erweisen, stammten die
österreichischen Betreffe, welche in dieser Zeit
| Seite 16| an den Reichshofrat
gelangten, nur aus Österreich ob und unter der
Enns.N.16.1
So erscheinen denn die Herrscher aus den Seitenlinien von
allem Anfange an mit einer souveränen, nur durch
eine moralische Verpflichtung gegen das Gesamthaus
eingeschränkten Machtvollkommenheit ausgestattet,
eine Verpflichtung, die indes auch das Recht zur
Einflußnahme auf die gemeinsamen Angelegenheiten des
Hauses in sich schließt, so daß sie sich in
Wirklichkeit nicht als eine Minderung, sondern
vielmehr als eine Erweiterung ihrer Einflußsphäre
kundgab.N.16.2 Halten wir uns vor Augen, daß schon
vordem Innerösterreich und in noch höherem Maße
Tirol eine historische Sonderentwicklung unter dem
Zusammenwirken ständisch-territorialer Bestrebungen
mit einer Reihe sie begünstigender äußerer Umstände
aufzuweisen hatte, ferner wie wenig noch sich die
administrative Verknüpfung durch
Maximilian I. und
Ferdinand I. zu einem
Gesamtorganismus hatte einleben können — die
Verknüpfung Tirols war überhaupt nur eine sehr lose
gewesen —, so kann man wohl sagen, daß infolge der
Teilung nach dem Tode Ferdinands I. die Auflösung
der habsburgischen Monarchie in mehrere einander
völlig fremd gegenüberstehende Staatswesen
unaufhaltsam gewesen wäre, hätte nicht die durch
zufällige Ereignisse sich vollziehende
| Seite 17| Restringierung des Hauses
auf eine Linie diese Entwicklung abgeschnitten.
Unter diesem Gesichtspunkte vermag man erst die
weitgehende Bedeutung zu würdigen, die der Schaffung
von Zentralbehörden für Innerösterreich durch
Erzherzog Karl innewohnt, durch welche die
verschiedenen Länder dieses Gebietes zu einem
einheitlichen, von der übrigen Hausmacht gesonderten
Verwaltungsorganismus zusammengefaßt wurden.
Der Hofstaat der Erzherzoge Karl und Ferdinand von
Innerösterreich ist im großen und ganzen auf der
Grundlage der von Kaiser Ferdinand I. erlassenen
Hofstaatsordnungen und Instruktionen für die
einzelnen Hofwürdenträger eingerichtet worden. Doch
wie ja die kaiserlichen Ämter selbst, wenn sie auch
ihren wesentlichen Charakter bis in die Zeit Maria
Theresias unverändert erhalten haben, einen
fortdauernden Entwicklungsprozeß aufweisen, so zeigt
auch der Hofstaat zu Graz einige den besonderen
Verhältnissen angepaßte Eigentümlichkeiten, deren
wesentlichste in der wenigstens zeitweisen, aus der
bescheideneren Stellung des Hofes sich ergebenden
Zusammenziehung einiger Ämter bestand.
Eine Instruktion für den Obersthofmeister am
innerösterreichischen Hofe ist weder aus der Zeit
Erzherzog Karls, noch seines Nachfolgers vorhanden.
An der Spitze des Sammelkodex der von Karl bei
seinem Regierungsantritte erlassenen Amtsordnungen
befindet sich bloß eine Hofgesindeordnung, welche
jene Artikel aus der Instruktion des
Obersthofmeisters enthält, die auf die Überwachung
des Hofpersonals Bezug nehmen. Die betreffenden
Bestimmungen sind mit einigen Auslassungen wörtlich
aus der Hofstaatenordnung vom 1. Jänner 1537
übernommen und die wenigen Änderungen an ihnen nur
dadurch veranlaßt, daß dem erzherzoglichen
| Seite 18| Obersthofmeister bis zum
Jahre 1571 auch das Amt des Hofmarschalls zufiel und
ihm daher auch der Hofprofoß unterstand.N.18.1 Als
Kaspar von Herberstein 1572
starb, folgte ihm Georg von
Khevenhüller als Obersthofmeister,
welcher seit 1571 als Oberstkämmerer fungiert hatte
und bis zur Ernennung Wolf von
Stubenbergs zum Oberstkämmerer 1575
beide Ämter verwaltet haben dürfte. Als sich
Khevenhüller 1580 mit Genehmigung des Erzherzogs vom
Hofe zurückzog, blieb das Obersthofmeisteramt
unbesetzt und wurde bis zum Tode des Erzherzogs Karl
durch den Hofmarschall Hans Ambros Grafen
Thurn verwaltet.N.18.2 Unter Erzherzog Ferdinand
| Seite 19| erscheint
Balthasar von Schrattenbach
gleichzeitig als Obersthofmeister und
Oberstkämmerer.N.19.1 Erst
nach dem Rücktritte Schrattenbachs 1615N.19.2 wurden die Ämter wieder getrennt, indem
Hans Ulrich Freiherr von
Eggenberg zum Obersthofmeister,
Balthasar von Thannhausen zum
Oberstkämmerer ernannt wurde.N.19.3
Eine wichtige Obliegenheit des Obersthofmeisters, die
Oberaufsicht über die Geldgebarung der verschiedenen
Hofämter, erforderte gerade am Grazer Hofe eine
besondere Aufmerksamkeit, da die ewig mißliche
finanzielle Lage desselben eine bis zu den kleinsten
Summen herab sich erstreckende Genauigkeit der
Verrechnung erforderte. Über den Anteil des
Obersthofmeisters an den Regierungsgeschäften als
Mitglied des geheimen Rates wird an anderer Stelle
gesprochen werden.
Wie bereits hervorgehoben wurde, wurde ein eigener
Hofmarschall erst zur Zeit bestellt, als Erzherzog
Karl dauernd in Graz Residenz nahm. Eine Instruktion
für ihn aus der Zeit Karls ist nicht überliefert
worden, doch kann angenommen werden, daß jene,
welche Erzherzog Ferdinand 1611 für den angehenden
Hofmarschall Bernhardin Freiherrn von
Herberstein erließ, schon vordem in
Geltung gewesen sei. Für die Abfassung derselben
diente die Hofmarschallsinstruktion König
Maximilians II. vom 18. Mai 1564N.19.4 als Vorlage, es ist aber
zweifellos, daß hiebei auch der Instruktionsentwurf,
welchen MenčikN.19.5 etwa auf den Mai 1561
datieren wollte, der jedoch, wie Strobl-AlbegN.19.6 zeigt, noch vor der
Reichshofratsordnung 1559 entstanden sein muß,
| Seite 20| herangezogen worden
ist.N.20.1 Eine Neuerung bringt bloß der
Abschnitt 16 der Grazer Ordnung, in welchem der
Vorgang bei Streitigkeiten zwischen dem Hofgesinde
der verschiedenen Mitglieder der erzherzoglichen
Familie geregelt wird, indem sich der Erzherzog die
Entscheidung selbst vorbehielt.N.20.2
Die Titulatur des Hofmarschalls am Grazer Hofe weist die
Bezeichnung "Obrist" nicht regelmäßig auf. Wie dem
kaiserlichen Hofmarschall oblag auch ihm die Übung
der Gerichtsbarkeit über das Hofgesinde und die
Aufrechterhaltung der Disziplin als seine
Hauptaufgabe.N.20.3 Bekanntlich
gehörte am kaiserlichen Hofe der Hofmarschall
mindestens seit dem Regierungsantritte Rudolfs II.
nicht mehr dem geheimen Rate an. Dem entspricht, daß
der Hofmarschall Erzherzog Karls, Pangraz
von Windischgrätz, bloß als Hofrat
einen staatlichen Wirkungskreis übte;N.20.4 hingegen gelang es
| Seite 21| seinem Nachfolger,
Hans Ambros Grafen von Thurn,
in den geheimen Rat aufgenommen zu werden.N.21.1
Der Hofmarschall Hans Graf
Ortenburg (seit 1587) sowie jene
Erzherzog Ferdinands, Jakob Freiherr von
Breyner, Hans Jakob Freiherr
von Kienburg und Bernhardin
Freiherr von Herberstein, werden bloß
als erzherzogliche Räte bezeichnet.N.21.2
Als Ferdinand II. seine Hofhaltung nach Wien zog,
Innerösterreich jedoch als ein gesondertes
Verwaltungsgebiet auch fernerhin bestehen blieb,
ergab sich als eine Folge des ausgedehnten
Wirkungskreises des Hofmarschalls, welcher über den
Hofdienst hinaus mehrfach in das öffentliche Leben
reichte, die Notwendigkeit, zur Versehung gewisser
Funktionen des Hofmarschalls, so hinsichtlich der
Hofgewerbe und der Hofquartiere, für Innerösterreich
einen Verwalter dieses Amtes zu ernennen, welcher
vom Hofmarschall in Wien durchaus unabhängig war.
Als solchen lernen wir 1625 den
innerösterreichischen Regimentsrat Hans
Wilhelm Freiherrn von Gäller
kennen,N.21.3 späterhin (seit 1626)
regelmäßig Mitglieder der Familie Herberstein.N.21.4
Während am kaiserlichen Hofe bis zur Zeit des Kaisers
Matthias das Amt des Oberstkämmerers als dritte
| Seite 22| Hofwürde in der Rangordnung
galt,N.22.1 erscheint es am Hofe
zu Graz im Range unmittelbar nach dem
Obersthofmeisteramte. Die Erklärung hiefür liegt in
dem Umstande, daß der Hofstaat, welchen Erzherzog
Karl 1562 erhielt, überhaupt keinen Hofmarschall
aufwies, wodurch der Oberstkämmerer an die zweite
Stelle vorrückte. Dieser Rang blieb ihm aber auch
dann gewahrt, als 1571 ein Hofmarschall ernannt
wurde, welcher sich hiedurch an die dritte Stelle
verwiesen sah. Auf den ersten Oberstkämmerer
Erzherzog Karls, Kaspar Freiherrn von
Vels, Herrn von Schenkenburg, folgte
1568 der bisherige Hofkammerpräsident und
rangälteste Kämmerer Kaspar Freiherr von
Preiner,N.22.2 sodann 1571 Georg
Freiherr von Khevenhüller-Aichlberg,
welchem am 10. Jänner d. J. eine Instruktion erteilt
wurde,N.22.3 diesem 1575
Wolf Herr von Stubenberg, der
nach dem Rücktritte Khevenhüllers als
Obersthofmeister (1580) die erste Stelle am Hofe
einnahm. So führt das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre
1590, ohne einen Obersthofmeister zu erwähnen, ihn
an der Spitze als geheimen Rat und Oberstkämmerer
an. Auch der Vereinigung der beiden obersten Ämter
unter Erzherzog Ferdinand in der Person
Balthasars von Schrattenbach
und ihrer Trennung seit 1615 wurde schon gedacht.
Als Ferdinand II. 1619 den Kaiserthron bestieg, ging
die Rangordnung der Hofwürden, wie sie am Grazer
Hofe bestanden hatte, auf den Wiener Hof über, so
daß seither auch der kaiserliche Oberstkämmerer dem
Obersthofmarschalle im Range vorgeht.
Die bevorzugte Stellung der Oberstkämmerer in Graz gibt
die Erklärung, daß sie, von einer einzigen Ausnahme
abgesehen,N.22.4 regelmäßig
Mitglieder des geheimen Rates waren, während dies am
kaiserlichen Hofe vor 1619 nicht der Fall war.
| Seite 23|
Die Instruktion, mit welcher Erzherzog Karl den
Wirkungskreis des Oberstkämmereramtes umschrieb, ist
inhaltlich in wesentlicher Übereinstimmung mit der
Instruktion und Ordnung für den Oberstkämmerer
Maximilians II. vom 2. März 1562,N.23.1 formell jedoch
durchaus selbständig. Ausdrücklich wird auf die
Gleichheit des Dienstes mit jenem am Wiener und
Innsbrucker Hofe verwiesen.
Für das Amt des Oberststallmeisters erließ Erzherzog Karl
1569 eine Instruktion, als Wolf von
Stubenberg hiezu ernannt wurde;N.23.2
inhaltlich und formell gleicht sie im wesentlichen
jener, welche König Maximilian II. im Mai 1561
erteilt haben dürfte,N.23.3 weicht jedoch insoferne
ab, als sie jede Bezugnahme auf ein Eingreifen des
Hofmarschalls ausschaltet, dessen Funktion ja damals
am Hofe zu Graz durch den Obersthofmeister ausgeübt
wurde. Als der Stubenberger 1575 Oberstkämmerer
wurde, folgte ihm Georg Ruprecht Freiherr
von Herberstein als Oberststallmeister,
welchem die Instruktion in gleichem Wortlaute
mitgeteilt wurde, obwohl damals bereits das
Hofmarschallamt eingerichtet worden war. Hingegen
wurde in den Schlußabschnitt der Instruktion, die
Erzherzog Ferdinand am 6. November 1595 seinem
Oberststallmeister Bernhardin Freiherrn
von Herberstein ausstellte, eine
Bestimmung eingeschoben, welche die Dienstbezüge
desselben regelte; er sollte monatlich 60 fl. 40 kr.
erhalten, außerdem das Futter für vier Pferde.N.23.4 Die Instruktion wurde
am 1. Jänner 1613 für Johann Jakob Khißl
Freiherrn von Kaltenbrunn erneuertN.23.5 und blieb auch, als Ferdinand II.
Kaiser wurde, die Grundlage für den Wirkungskreis
des kaiserlichen
| Seite 24| Oberststallmeisters, für
welchen es, wie die kommissionellen Erhebungen im
Jahre 1651 feststellten, an einer Neuausfertigung
bis dahin gemangelt hatte.N.24.1
Hauptsächlich auf die Tätigkeit des Oberststallmeisters
nahm die Fuhrordnung Bezug, welche Erzherzog Karl
1571 erließ und 1575 erneuerte, indem die
Durchführung des Reisetransportes dem
Oberststallmeister oblag.N.24.2 Auch in der Ordnung für den
Oberstkämmerer wird des Oberststallmeisters
Erwähnung getan, da dieser im Felde an Stelle des
ersteren den unmittelbaren Dienst um die Person des
Fürsten zu üben hatte. Diese Funktion läßt es
erklärlich erscheinen, weshalb Erzherzog Karl im
Feldzuge nach Ungarn 1566 gerade seinen
Oberststallmeister Karl Ludwig von
Zelking zu seinem Feldmarschall
ernannte. In dem persönlichen Vertrauen des
Herrschers zu Zelking war es begründet, daß dieser
als Geheimrat erscheint, während seine Nachfolger
bloß als Räte, Bernhardin von
Herberstein als Kriegsrat angeführt
werden.
Auf die den vier obersten Würden des engeren Hofstaates
unterstehenden Ämter und Organe einzugehen, kann
wohl unterlassen werden, da hierin im großen und
ganzen Gleichförmigkeit mit dem kaiserlichen
Hofstaate bestand.N.24.3 Es sei bloß hervorgehoben,
daß die Ämter des Stabel- und Küchenmeisters unter
Erzherzog Karl vereinigt waren und daß der Stabel-
und Küchenmeister Hans Viktor von
Stamp und nach ihm Mathes
Wurmbrandt als Hofräte auch Anteil an
den Regierungsgeschäften hatten
(Hofstaatsverzeichnis 1574).N.24.4 Nach
dem Rücktritte Wurmbrandts (1583)N.24.5 wurden die Ämter
wieder getrennt, obzwar die Hofstaatsverzeichnisse
1590 und 1596 bloß den Stabelmeister
Khopinski, aber keinen
Küchenmeister anführen. Doch läßt sich
| Seite 25| als der letzte
Küchenmeister des Erzherzogs Karl Hans
Raidhaupt nachweisen, welcher am 24.
Mai 1591 mit einer Abfertigung von 1000 fl.
verabschiedet wurde.N.25.1
Vielleicht wurde unter Erzherzog Ferdinand
anfänglich das Küchenmeisteramt durch den
Stabelmeister versehen,N.25.2 1611 aber erscheint als
Küchenmeister Hans von
Menzenedt, als Oberststabelmeister
Felizian Wagen.
Auch die Instruktion für den Hofmeister der Erzherzogin
Maria, Christoph Urschenpeck von
Potschach, vom Jahre 1571 bietet
manches Interesse; er sollte, falls er von seinem
besonderen Dienste um die Person der Fürstin
abkommen konnte, bei der Aufnahme der Raitungen der
Stall-und Küchenbeamten gegenwärtig sein und auch
den Hofrat besuchen.N.25.3
Aus dieser Anteilnahme des Hofmeisters der Fürstin
an den staatlichen Angelegenheiten entwickelte sich
die Funktion des Obersthofmeisters der
Erzherzogin-Mutter und Erzherzogin-Gemahlin unter
Ferdinand II. als Geheimrat.
Bei der Vorliebe, welche Erzherzog Karl dem Jagdvergnügen
entgegenbrachte, nahm der Oberstjägermeister
| Seite 26| bei Hofe eine hervorragende
Stellung ein, obwohl er nicht zu den
Hofwürdenträgern im engeren Sinne zählte. Der am 1.
Oktober 1564 für Wolf von
Stubenberg ausgestellten Instruktion
lag zweifellos eine nicht mehr vorhandene Ordnung
für den kaiserlichen Oberstjägermeister "der
niederösterreichischen lande" zugrunde, wie aus der
Übereinstimmung der von Erzherzog Karl erteilten
Instruktion mit jener von Kaiser Max am 23. Jänner
1566 für seinen Oberstjägermeister gegebenen
geschlossen werden kann.N.26.1 Während
Stubenberg für den Unterhalt seiner Person und
seiner Diener 400 fl. jährlich bezog, erhielt sein
Nachfolger Welzer 1569 in
Abschlag seiner Amtsbesoldung die Herrschaft Thal
auf drei Jahre pflegeweise eingeantwortet.N.26.2 Der seit
Dezember 1571 amtierende Konrad Freiherr
von Thanhausen wurde am 18. Februar
1580 mit dem neugeschaffenen
Obersterbjägermeisteramte in Steyr belehnt,N.26.3 wobei mit diesem
auch das Oberstjägermeisteramt für Innerösterreich
an seine Erben überging.
Dem Oberstjägermeister unterstanden die Forstmeister,
welchen die Wildhege, die Waldwirtschaft, die Jagd-
und
| Seite 27| Forstpolizei und ein
beschränktes Strafrecht zustand.N.27.1 In enger
Verbindung mit dem Hofstaate stand auch das
Hofpostmeisteramt. Mindestens solange am Hofe zu
Graz kein Hofmarschallamt bestand, wurde der
Hofpostmeister Johann Baptista von
Paar, welcher bis 1564 Quartiermeister
des Kaisers Ferdinand I. gewesen war,N.27.2 auch in dieser Eigenschaft
verwendetN.27.3 und gelegentlich auch als Hofpost- und
Quartiermeister bezeichnet.N.27.4 Für den Dienst
des Hofes und der Behörden hielt der Hofpostmeister
die "geschworenen Kammerboten" zur Verfügung.N.27.5 Die
Rechnungsgebarung
| Seite 28| des Hofpostmeisteramtes
wurde durch die Kammer überprüft, ebenso jene des
Postmeisteramtes in Graz.N.28.1 Im Jahre
1596 wurde von Erzherzog Ferdinand II. das oberste
Postmeisteramt in den innerösterreichischen Landen
an Johann Baptist von Paar
erblich verliehen. Als 1623 Hans Christoph
Freiherr von Paar das kaiserliche
Hofpostmeisteramt in Wien von der Familie
Magni ankaufte, vereinigte er hiedurch
die Postverwaltung in allen österreichischen
Erbländern mit Ausnahme von Tirol und
Vorderösterreich.N.28.2 Gleichwohl erfolgte die
Belehnung mit dem Oberstpostmeisteramte in
Innerösterreich auch fernerhin gesondert, so 1629 an
Hans Christoph Freiherrn von
Paar.N.28.3
Außer den beiden erblich verliehenen, von den Inhabern
aber tatsächlich ausgeübten Hofämtern, dem
Oberstjägermeister- und Hofpostmeisteramte, wurden
unter den Erzherzogen Karl und Ferdinand eine Reihe
von Landeserbämtern neu geschaffen. Während in
Steiermark im Mittelalter nur vier Erbämter
bestanden hatten, das Marschall-, Kämmerer-,
Truchseß- und Mundschenkamt,N.28.4 wurde unter Ferdinand I. das
Erblandhofmeisteramt 1540 eingeführt und
| Seite 29| an Hans Freiherrn
von Hofmann zum Grünbühel und Strechau
verliehen,N.29.1
unter Erzherzog Karl 1565 das Erbstallmeisteramt (
Pankraz und Erasmus
von Windischgrätz), 1578 das
Erbküchenmeisteramt ( Mathes
und Hieronymus Wurmbrandt),
1579 das Erbstabelmeisteramt ( Christoph
Ursenpeck von Pottschach, Christoph ),
unter Ferdinand II. 1596 das Erbfürschneideramt (
Maximilian von Schrattenpach)
und das Oberstsilberkämmereramt ( Kaspar
von Rottal).N.29.2
In zwei Fällen knüpfte die Errichtung des Erbamtes
an den Träger des faktisch ausgeübten Hofamtes an,
nämlich bei dem Küchenmeister- und bei dem
Oberstsilberkämmereramte, doch fand nach dem Tode
der ersten Inhaber eine Trennung des Hofamtes vom
Erbamte statt.N.29.3 Eine gewisse
Rangabstufung läßt sich auch in der Bezeichnung der
Erbämter wahrnehmen, die freilich nur in den
Lehenbriefen konsequent festgehalten wird, indem
einigen Ämtern (Mundschenk, Truchseß, Küchenmeister,
Stabelmeister) die Bezeichnung "Obrist" vorenthalten
blieb. Eine Ausnahme bilden das
Obersterbsilberkämmereramt und das
Erbfürschneideramt, deren Inhabern gleichwie bei den
hohen Ämtern (Hofmeister, Marschall, Kämmerer,
Stallmeister) der Beisatz "Obrist" gebührte, während
die zur belehnten Familie gehörigen Mitglieder den
einfachen Titel führten.N.29.4 Übrigens wurde
diese Bestimmung
| Seite 30| beim Hofmeister-,
Marschall- und Kämmereramte erst gelegentlich der
Übertragung an eine andere Familie (1625,
beziehungsweise 1621) in aller Form festgesetzt.
In Kärnten hatten seit dem Mittelalter das Truchseß- und
Kämmereramt die Kraiger, das
Marschallamt die
Liechtensteine, das
Mundschenkenamt die
Dietrichsteine über.N.30.1 Als 1554
Christoph von Kraig ohne
Leibeserben starb, wurde 1556 (3. Februar)
Siegmund von Herberstein mit
den erledigten Erbämtern belehnt.N.30.2 Erzherzog Karl schuf bei seinem
Regierungsantritte das Erbhofmeisteramt, mit welchem
er 1565 (27. November) Leonhard von
Keutschach belehnte,N.30.3 ferner das Erbstallmeisteramt,
welches er im gleichen Jahre (13. März)
Georg Khevenhüller zu
Aichlberg verlieh,N.30.4 und das Erbstallmeisteramt, welches
1572 (20. Nov.) Erasmus Mager von
Fuchsstatt übertragen wurde.N.30.5
Unter Erzherzog Ferdinand kam noch das
Erbjägermeisteramt hinzu, welches die
Paradeiser erhielten.N.30.6 1621 (2. Juni)
belehnte Ferdinand II. seinen geheimen Rat
Hans Siegmund Wagen Freiherrn zum
Wagensperg mit dem durch den Tod
Ottos von Liechtenstein Herrn von
Murau erledigten
Erblandmarschallamte.N.30.7
In Krain befand sich das Erbkämmereramt und
Erblandmarschallamt schon seit dem 15. Jahrhunderte
im Besitze der freiherrlichen Familie
Auersperg,N.30.8 das Truchseßamt im Besitze der
Herren von Hohenwart;N.30.9 mit
dem Erbmundschenkenamt wurden angeblich die Herren
von Tschernembl
| Seite 31| noch im Jahre 1518
belehntN.31.1 Das
neugeschaffene Erblandhofmeisteramt verlieh
Ferdinand I. dem Grafen Franz von Thurn,
Freiherrn zum Creuz;N.31.2 als dieser
nach Böhmen übersiedelte, bewilligte Erzherzog Karl
dem Vetter des Grafen Franz, Achaz Grafen
und Freiherrn von Thurn, sich
gleichfalls als Erblandhofmeister in Krain zu
bezeichnen.N.31.3
Unter Erzherzog Karl kamen folgende krainische
Erbwürden hinzu: Das Erbstallmeisteramt, welches
1566 Jakob von Lamberg und
dessen Sohn Hans Georg
erhielten,N.31.4 das
Erbjägermeisteramt, mit welchem der Kammerrat
Moritz von Dietrichstein, und
als dieser ohne männliche Leibeserben starb, der
Hofkammerrat Hans Khisl zum
Kaltenprunn 1575 belehnt wurde,N.31.5
endlich das Erbstabelmeisteramt, welches 1577 der
Landesverweser in Krain, Hans Josef
Freiherr zu Egg und Hungerspach, sowie
dessen Vettern, die Brüder
Hannibal,
Sigmund und
Lorenz, empfingen.N.31.6
Das Erbmundschenkamt verlieh Kaiser Ferdinand II. 1622
Hans Ulrich Freiherrn von
Eggenberg.N.31.7
In Görz hatte zur Zeit der Grafen nur ein erbliches
Landesamt bestanden, das eines Marschalls, welches
von Ferdinand I. nach dem Aussterben der Familie
Luegg 1552 an Anton
Freiherrn della Torre aus der Kärntner
Linie der Grafen Thurn
verliehen worden war. Unter Erzherzog Karl wurden
1568 die Erbämter eines Erbtruchsessen (
Hans Khisel von Kaltenprunn),
eines Erbkämmerers ( Veit von
Dornberg), 1575 (1. März) eines
Erbmundschenken ( Lorenz von
Lanthieri),N.31.8 unter
Erzherzog Ferdinand (1597) das eines
Erbstallmeisters ( Josef von
Rabatta) eingeführt. Von besonderer
Bedeutung war das Amt des Erblandmarschalls, welcher
als
| Seite 32| Haupt der Stände diese zum
Landtage einberief und die Verhandlungsgegenstände
vorbereitete, eine Funktion, welche unter Ferdinand
II. zu Konflikten mit dem Kapitän, dem obersten
Verwaltungsbeamten der Grafschaft, führte.N.32.1
Da in der Person des Herrschers das oberste staatliche
Prinzip verkörpert erschien, mußte sich als eine
notwendige Folgeerscheinung ein organischer
Zusammenhang auch der obersten staatlichen Behörden
mit dem Fürstenhofe ergeben. Sowie die Organisation
und Gliederung des von Erzherzog Karl eingerichteten
Hofstaates dem Muster des Wiener Hofes entsprach,
gleichwohl jedoch manche Eigentümlichkeiten und in
der Folge eine gewisse Sonderentwicklung aufzuweisen
hatte, so läßt auch die vom Erzherzoge 1564-1565
geschaffene Behördenorganisation für die
innerösterreichischen Länder im wesentlichen die
gleiche Struktur erkennen wie die Wiener
Zentralverwaltung. Wir finden beim
Regierungsantritte Karls einen Geheimrat, einen
Hofrat, eine Hofkammer und — hierin liegt eine
Abweichung vom Wiener Vorbilde — eine für sämtliche
Zentralorgane bei Hofe gemeinsame Hofkanzlei. 1571
fand eine Zusammenziehung der Zentralstellen nach
dem Muster der Innsbrucker Behördenorganisation
statt, wovon indes bald wieder Abstand genommen
wurde. Schon ungefähr 1580 erscheint wieder ein
eigener Hofkammerpräsident, wogegen der Hofrat 1578
vollständig verschwindet. Um diese Zeit beginnt auch
die Scheidung der Hofkanzlei in eine geheime
Hofkanzlei und eine Hofkammerkanzlei sich zu
entwickeln, ein Prozeß, der durch die mannigfachen
Wandlungen in der Organisation der Kammerbehörden
unterbrochen und erst mit der endgültigen
Neuaufrichtung einer Hofkammer im
| Seite 33| Jahre 1604 ihren Abschluß
findet. Im Jahre 1578 endlich wurde ein eigener
Hofkriegsrat für Innerösterreich errichtet.
Eine Umschreibung der Kompetenz des geheimen Rates ist
weder unter Erzherzog Karl, noch unter seinem Sohne
erfolgt, wie ihm ja auch am Wiener Hofe kein fester
Wirkungskreis vorgezeichnet war. Die Zusammensetzung
desselben als eines beratenden Vertrauensorganes des
Fürsten war im Laufe der Regierung der beiden
innerösterreichischen Herrscher manchem Wechsel
unterworfen. Regelmäßig erscheinen in ihm nur die
Hofvizekanzler vertreten, mit einer einzigen
Ausnahme auch die Obersthofmeister und
OberstkämmererN.33.1 und häufig die
Statthalter.
Wenn auch nähere Nachrichten über den Hergang bei den
Sitzungen des geheimen Rates fehlen — es ist nicht
ein einziges Protokoll aus der Zeit der Erzherzoge
Karl und Ferdinand erhalten geblieben —, so kann
doch angenommen werden, daß den Sitzungen fallweise
auch die Chefs jener Zentralbehörden beigezogen
wurden, welche nicht Mitglieder des Staatskollegs
waren. So berichtet der gewiß wohl unterrichtete
Khevenhüller in seinen "Annales Ferdinandei" (zum
Jahre 1597),N.33.2 daß bei Sitzungen des geheimen
Rates der Präsident oder Vizepräsident der Hofkammer
nebst einem Hofkammerrate, bei Kriegssachen auch der
Kriegsratspräsident zugegen sein sollte.
Im Laufe der Regierung des Erzherzogs Ferdinand vollzog
sich die Unterscheidung zwischen geheimen Räten,
welche ständig, und solchen, welche nur gelegentlich
den Sitzungen beigezogen wurden. So wurde im Jahre
1611 Hans Siegmund Freiherr von
Wagen, welcher seit 1608 als geheimer
Rat und Statthalter fungiert hatte, des
Statthalterpostens enthoben und "zum würklichen
gehaimben rath
| Seite 34| gezogen und
befürdert";N.34.1 in gleicher Weise im Jahre
1614 der Statthalter und geheime Rat
Johann Jakob Bischof von
Gurk.N.34.2 Um diese Zeit
wurden der Grazer Schloßhauptmann Siegmund
Friedrich Freiherr von Trauttmansdorff
und der steirische Landeshauptmann
Siegmund Friedrich Freiherr von
Herberstein zu Titular-Geheimräten
ernannt.N.34.3 Es ist dies eine
Entwicklung, welche bekanntlich in der Zeit
Ferdinands II. als Kaiser ihre Fortsetzung
fand.N.34.4
Eine beachtenswerte Erscheinung trat schon in der
Anfangszeit der Regierung des Erzherzogs Karl auf,
indem der geheime Rat nicht nur als Berater des
Fürsten sich tätig zeigte, sondern auch in
Abwesenheit desselben als sein Vertreter eine
dekretierende Tätigkeit entwickelte; so 1568 während
einer Reise des Erzherzogs nach Spanien, 1570, als
Karl in Prag weilte.N.34.5
Die Kompetenz der "Anwälte" des abwesenden Erzherzogs —
so lautete der offizielle Titel — war übrigens auf
dringliche oder minder wichtige Angelegenheiten
beschränkt; alles Wichtigere behielt der Herrscher
seiner Entscheidung vor.N.34.6
In der Folgezeit erfuhr die angedeutete Entwicklung
zunächst eine Unterbrechung; so wird, als Erzherzog
Ernst
| Seite 35| im April 1591 von Graz
verreiste, eine Wirksamkeit des geheimen Rates
während der Abwesenheit des Gubernators nicht
erwähnt,N.35.1 und auch Erzherzog Ferdinand
pflegte für die Dauer von weiten Reisen seine Mutter
(† 1608), später seinen Bruder Max († 1616) mit
seiner Stellvertretung zu betrauen. Erst als die
Übernahme der böhmischen, ungarischen und deutschen
Krone ihn dauernd von seinen Erbländern ferne hielt,
bestellte er Mitglieder des geheimen Rates als seine
Stellvertreter in Innerösterreich; so schon im
Frühjahre 1617 vor seiner Abreise nach Böhmen.
Anläßlich seiner Reise zur Kaiserwahl nach Frankfurt
am Main im Juli 1619, sodann neuerlich im November
1619, als er in Wien Residenz nahm, übertrug er den
in Graz hinterlassenen geheimen Räten die
Administration in den innerösterreichisehen Ländern
auf Grund der ihnen eingehändigten Instruktion. Ist
auch diese nicht mehr vorhanden, so ergibt sich doch
aus dem Geschäftsgange, daß alle Angelegenheiten von
Bedeutung dem Kaiser vorgelegt werden mußten. Zu
Neujahr 1625 wurde Hans Ulrich Fürst von
Eggenberg, welcher bisher als
Obersthofmeister des Kaisers gewaltet hatte, zum
"volmechtigen statthalter" in den
innerösterreichisehen Erbfürstentümern und Ländern
ernannt. Er wurde auch als oberster Statthalter zum
Unterschiede vom Chef der Regierung (im engeren
Sinne) bezeichnet und hatte als "Direktor" des
innerösterreichischen GeheimratskollegiumsN.35.2 zu fungieren, welches aus fünf bis sechs
Mitgliedern bestand.N.35.3 Nunmehr sollte
der vom kaiserlichen Hofstaat losgelöste Geheimrat
in Graz als die den Herrscher stellvertretende
Behörde im Namen des Kaisers die oberste Gewalt in
Innerösterreich ausüben.N.35.4 Eine Formulierung seiner
| Seite 36| Kompetenz fand aber erst
durch den Nachfolger Ferdinands II. im Jahre 1639
statt.N.36.1
In der Substituierung des von seinen Erblanden im engeren
Sinne ferne gehaltenen Fürsten durch ein mit
weitgehenden Vollmachten ausgestattetes Organ, in
welchem die gesamte innerösterreichisehe
Verwaltungsorganisation zentralisiert erschien,
drückt sich die Fortdauer der staatsrechtlichen
Sonderstellung Innerösterreichs innerhalb der
habsburgischen Hausmacht aus, mit deren
Zentralverwaltung es im wesentlichen nur durch die
Person des gemeinsamen Herrschers zusammenhing.
—
Für die Institution des Hofrats als eigenen Kollegiums
fehlen für die ersten Regierungsjahre Erzherzog
Karls alle Belege. Gelegentlich wird (1568) der
Stabelmeister Hans Viktor von
Stamp als Hofrat bezeichnet.N.36.2 Etwa
im Jahre 1570 scheint es — um diese Zeit fand auch
eine Neuorganisation der Hofkammer statt — zu einer
Ausgestaltung des Hofrats gekommen zu sein;
wenigstens ist von diesem Jahre an ein bis 1578
laufendes Kopialbuch der vom Hofrate ausgegangenen
Entscheidungen erhalten geblieben,N.36.3 aus welchen erschlossen werden kann,
daß der Hofrat sich vor allem mit der Revision der
an den Hof appellierten Prozesse und mit der
Verleihung von Rechtsbegünstigungen beschäftigte.
Das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1574 weist drei
Hofräte auf: den Hofmarschall Pangraz von
Windischgrätz — bekanntlich hatte schon
im Hofrate Ferdinands I. bis 1559 der Hofmarschall
den Vorsitz geführt —, den Stabel- und Küchenmeister
Wurmbrandt und einen
gelehrten Hofrat Maximilian von
Schrottenpach als Hofrat und Kämmerer
genannt (Statth.-A., Urk. 1572 August 7).
| Seite 37| Von 1578 ab findet sich
keine Nachricht mehr, welche die Existenz des
Hofratkollegs bezeugen würde. Da der um diese Zeit
ernannte Hofmarschall Hans Ambros Graf von
Thurn in den geheimen Rat aufgenommen
wurde, kann gefolgert werden, daß die Revisionen der
Appellationsprozesse nunmehr unmittelbar im geheimen
Rate beraten wurden. Als 1591 Erzherzog Ernst nach
Persönlichkeiten forschte, welche zu Geheimräten
geeignet wären, war seine Sorge, eine zu finden, an
welche die Appellationen und Revisionen gewiesen
werden könnten.N.37.2 In schwierigen
Fällen wurde die juridische Fakultät herangezogen;
so ließ Erzherzog Karl 1581 der Wiener juridischen
Fakultät (die Universität in Graz wurde erst 1585
errichtet) für ihre Bemühung "in revidirung etlicher
wichtiger actionen" eine Ergötzlichkeit von 100
Talern ausfolgen.N.37.3
—
Eine überaus wandlungsreiche Entwicklung hatte die
Hofkammer in Graz durchzumachen, wobei eine
Organisationsreform die andere ablöste, bevor eine
solche sich auch nur einzuleben vermocht hätte. Man
merkt schon an dem ewigen Wechsel im
Verwaltungsapparate, daß die finanzielle Frage die
meisten Schwierigkeiten bot und das Hauptinteresse
des Landesfürsten in Anspruch nahm.
Als Erzherzog Karl die Regierung antrat, bestellte er
Kaspar Freiherrn von Preiner
zum Hofkammerpräsidenten,N.37.4 welchem seit 1567 der bisherige
Hofkammermeister Mordax als
Hofkammerrat zur Seite trat.N.37.5
Am 18. Oktober 1568 erließ der Erzherzog eine Instruktion
für die Hofkammer, welche auf der Grundlage der
Ordnung für die Wiener Hofkammer vom 1. September
1537
| Seite 38| aufgebaut, jedoch bedeutend
gekürzt erscheint. Neu ist jener Abschnitt der
Grazer Ordnung, welcher die Beschlagnahme der
Hofbesoldung bei Verschuldung eines Beamten
behandelt, wogegen eine Abänderung darin bestand,
daß die bisher von der Kammer geführten Raitbücher
nunmehr von der Hofbuchhalterei geführt werden
sollten.N.38.1 Die
Hofkammer leitete seit 1. Mai 1568 "sambt andern
verordneten hofcamerrätenN.38.2 als
der fürnembst under inen und des hofcamerwesens
director" Georg Freiherr von Khevenhüller
zu Aichlperg, welcher wie sein
Vorgänger auch als geheimer Rat fungierte.N.38.3
Schon drei Jahre später wurde durch die dauernde
Übersiedlung des Herrschers nach Graz eine
Vereinfachung des Geschäftsganges in Kammersachen
als notwendig empfunden. Der Fürst wandte sich an
seinen Bruder Ferdinand nach Innsbruck, wie es "in
abhandlung, erledigung und resolvierung der
camersachen in Tirol" gehalten werde, worauf
Ferdinand mit einer sehr instruktiven Darstellung
des Dienstganges an seinem Hofe antwortete, welcher
sein Hofkanzler Wehinger die
betreffenden Erlässe des Erzherzogs im Wortlaute
beifügte.N.38.4 Nach dem Muster der Tiroler
Einrichtungen wurde nun die neue Ordnung für die
Grazer Hofkammer vom 16. Mai 1571 ausgearbeitet. Wie
in Innsbruck wurde die Hofkammer in einen engen
Zusammenhang mit dem geheimen Rate gebracht und zur
Besorgung der Kammersachen bei Hofe nur ein
Hofkammerrat, Hans Khisel,
bestellt.
Eine eingehende Regelung wurde damals der formellen
Behandlung der finanziellen Angelegenheiten zuteil.
Die Einlaufstücke sollten vom Hofvizekanzler
übernommen, mit dem "präsentata" versehen an den
Hofkammerrat Khisel geleitet,
durch diesen den geheimen Räten (Obersthofmeister,
Oberstkämmerer und Vizekanzler) vorgelegt werden,
worauf
| Seite 39| eine Beratung stattzufinden
hatte. Das Gutachten, auf welches man sich einigte,
sollte durch einen Sekretär niedergeschrieben und
sodann in einer Audienz, bei welcher sämtliche
Geheimräte und der Hofkammerrat zugegen waren, dem
Erzherzoge unterbreitet werden. Die Entscheidung
desselben wurde durch den Sekretär konzipiert, das
Konzept durch den Hofkammerrat und den Vizekanzler,
bei wichtigen Sachen auch durch die anderen geheimen
Räte und den Erzherzog selbst überprüft, hierauf in
die Kanzlei zur Reinschrift gegeben. Die Reinschrift
sollte der Reihenfolge nach durch den Sekretär, den
Vizekanzler, den Hofkammerrat, schließlich durch den
Erzherzog unterzeichnet werden.N.39.1 Die Umfrage im geheimen Rate
stand dem Obersthofmeister oder dem Oberstkämmerer
zu; konnte eine Einigung nicht erzielt werden,
wurden die verschiedenen Meinungen aufgezeichnet und
dem Herrscher vorgelegt.
Eine wesentliche Entlastung brachte die neue Instruktion
der Hofkammer dadurch, daß die "gelthandlungen" der
Kammer eingeräumt und dieser auch sonst "die maist
sorg und hauswirtschaft aufgeladen werden sollte";
die Schuld-, Pfandschillings-, Gnaden- und sonstige
Verschreibungen sollten auf einen vorhergehenden
Befehl vom Hofe aus durch die Kammer aufgerichtet,
zuerst durch den Oberstsekretär und den Präsidenten
derselben, sodann bei Hofe durch den Hofkammerrat,
den Hofvizekanzler und den Erzherzog unterzeichnet
und schließlich wieder der Kammer zur Expedition
übergeben werden.N.39.2 Mit Rücksicht auf die Verschiebung der
Agenden bestand sogar die Absicht, den Hofbuchhalter
und seinen Adjunkten zur Kammer einzureihen; doch
kam man hievon ab; jedoch sollte wie bisher der
Hofbuchhalter die Verschreibungen konzipieren und
die Konzepte im Rate der Kammer "zum abhörn"
vorbringen.N.39.3
| Seite 40|
Ohne daß die Hofkammerordnung vom Jahre 1571 formell
abgeändert worden wäre, traten allmählich manche
Änderungen in Kraft, durch welche die Hofkammer
wieder eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem
geheimen Rate gewann. Nachdem schon 1572
Khisel ein oder zwei
Hofkammerräte zur Seite gestellt worden waren, wurde
er etwa seit 1579 regelmäßig als Hofkammerpräsident
bezeichnet.N.40.1 Seine Rangerhöhung
dürfte auf persönliche Motive zurückzuführen sein,
indem sie wohl das Mißverhältnis ausgleichen sollte,
welches sich dadurch ergab, daß der Kammerpräsident
Kobenzl Mitglied des geheimen
Rates war. Schließlich ordnete der Erzherzog 1580
an, daß die Hofkammer "hinfür iren rat one beisein
der gehaimen rät handlen" sollten,N.40.2 womit die Hofkammer
wieder zu einem selbständigen Ratskollegium gediehen
war.
Als Khisel und
Kobenzl im Mai 1591 aus ihren
Ämtern schieden,N.40.3 nahm der Gubernator Erzherzog
Ernst eine Zusammenziehung der Hofkammer und Kammer
vor und ernannte den bisherigen Hofkammerrat
Vetter zum Präsidenten der
vereinigten Kammern.N.40.4 Die Kammersachen, welche an den
Erzherzog gelangten, wurden nunmehr im geheimen Rate
abgehört, welchem mit dem Kammerwesen vertraute
Männer wie Kobenzl und Basseyo
angehörten, und durch die Hofkanzlei
ausgefertigt.N.40.5 Nach dem Tode Vetters wurde im
| Seite 41| Mai 1594 Ludwig
Freiherr von Dietrichstein mit der
provisorischen Leitung der Kammer betraut.N.41.1
Bei seinem Regierungsantritte richtete Erzherzog
Ferdinand zwar neuerlich eine eigene Hofkammer
wieder auf, zu deren Präsidenten er Dietrichstein
ernannte,N.41.2 trug sich jedoch gleichwohl mit
der Absicht, den Geschäftsgang beider Instanzen
zusammenzufassen. Die Verhandlungen über die Reform
zogen sich bis zum Jahre 1600 hin, in welchem
Ferdinand "die zusamenziehung beeder, der hof- und
n. ö. camer" anordnete.N.41.3 Am 10. Juli 1603
erschien eine Instruktion, nach welcher "beede cämer
und ihre verrichtungen in ain corpus" gezogen werden
sollten. Die Behörde, zu deren Präsidenten
Johann Abt von Admont
bestellt wurde, sollte als "n. ö. camer" bezeichnet
werden. Der Zusammenfassung der Agenden entsprechend
stellt sich die Instruktion als eine Kombination der
Ordnungen für die Hofkammer und Kammer in Graz aus
dem Jahre 1571 dar, ist jedoch weit ausführlicher,
indem sie namentlich in der Regelung der
Kanzleigeschäfte bis ins einzelne geht.N.41.4
Wie schon aus der Instruktion selbst zu entnehmen ist,
war die Konzentration der Kammerangelegenheiten in
einer Amtsstelle doch keine vollständige, da
wichtige Finanzsachen der besonderen Behandlung
durch den geheimen Rat vorbehalten blieben; solche
Geschäftsstücke gingen auch, entgegen dem Sinne der
Instruktion, nicht durch die Kammerkanzlei, sondern
durch die Hofkanzlei.N.41.5
Da sich demnach die Vereinheitlichung des
Instanzenzuges als undurchführbar erwies, wurde
schon Ende 1603 zur alten Ordnung zurückgegriffen.
Der Abt von Admont trat vom Präsidium der unierten
| Seite 42| Kammer zurückN.42.1
und Hans Ulrich Freiherr von
Eggenberg wurde zum Präsidenten der mit
Neujahr 1604 "neu angehenden" Hofkammer
ernannt.N.42.2 Seither
blieb die Organisation der Kammerbehörden
unverändert bis zum Jahre 1625 bestehen.
Schon im Oktober 1620 machte die Hofkammer den Vorschlag,
sie und die innerösterreichische Kammer in eine
Stelle zusammenzuziehen, doch lehnte ihn der Kaiser
mit dem Befehle ab, "alles in dem alten stand" bis
auf weiteres zu belassen.N.42.3 Erst am 18. Oktober 1625 ordnete
er die vollständige Vereinigung beider Kammern (der
beiden Ratskollegien, Kanzleien, Registraturen,
Expedituren und Buchhaltereien) an, wobei die neue
Behörde als "innerösterreichische Hofkammer"
bezeichnet werden sollte. Das Ratsmittel sollte die
Zahl von sechs Räten, einschließlich des Präsidenten
und Vizepräsidenten, nicht überschreiten, während
bisher beide Ratskollegien zusammen zehn Räte
zählten. Von den drei Sekretären sollte
Liechtenstokh "zum referirn
in den gehaimen audienzen und expedierung der in
geldsachen fürkommenden expeditionen und
correspondenzen", die beiden anderen,
Seyfridt und Dr.
Kaltenhauser — eine dieser
Stellen sollte bei einem Abgange aufgelassen werden
—, "zu den täglichen ordinarisessionen fürfallenden
commissionen und extraordinarihandlungen"
abwechselnd gebraucht werden. Die Inspektion über
die Kanzlei und die Buchhalterei wurde, wie dies
"bey dem alten unirten camerwesen" gehalten worden
war, dem Vizepräsidenten übertragen. Die
Ausarbeitung einer Instruktion
| Seite 43| für die
innerösterreichische Hofkammer wurde in Aussicht
genommen,N.43.1 kam aber vorläufig nicht zustande.
Erst im Jahre 1638 wurde eine solche erlassen.N.43.2 Es sei daher zunächst bloß
hervorgehoben, daß die innerösterreichische
Hofkammer von jener in Wien durchaus unabhängig war
und ausschließlich dem Geheimrate in Graz
unterstand.N.43.3 Eine teilweise Abgrenzung
der Kompetenzen war bereits durch die kaiserliche
Resolution vom 26. April 1620 erfolgt, nach welcher
der Grazer Hofkammer die Bezahlung des ganzen
Hofstaates samt den zugehörigen Kanzleien obliegen
sollte, ausgenommen des Reichshofrates, der
Regierung und Kammer, der Hofkammer und des
Kriegsrates in Wien; auch die Abfertigung der
Botschafter sollte ihr zustehen;N.43.4
aus diesem Grunde blieb auch das
Hofpfennigmeisteramt in Graz bestehen. Diese
Maßregel ist auch insoferne sehr aufschlußreich, als
sie zeigt, daß sich Ferdinand II. auch noch als
Kaiser in erster Linie mit seinem angestammten
Länderbesitze verbunden fühlte.
Eine nähere Anführung verdient wohl auch der
Wirkungskreis des Hofbuchhalters, welcher der
Hofkammer unterstandN.43.5 und am
6. Dezember 1567 eine Instruktion erhielt.N.43.6
Er hatte über folgendes Buch zu führen: a) über die
Auszüge, welche die Amtleute quartalweise über die
Empfänge und Ausgaben an ihn vorlegten; b) über die
landesfürstlichen
| Seite 44| Güter und Herrschaften,
welche verpfändet oder "auf ewigen Wiederkauf"
verschrieben worden waren (Anführung der
Verpfändungsbedingungen); c) über die von der
Hofkammer ausgestellten Schuldverschreibungen
(Veranlassung der Kassation der Schuldbriefe bei
Rückzahlung, Vormerkung der Abschlagszahlungen); d)
über die Gnadenverschreibungen und Provisionen,
welche auf die Ämter verwiesen wurden; e) über die
Verweisungen auf das Hofpfennigmeisteramt; f) über
die Kriegs- und anderen Schulden, welche der
Erzherzog für Kaiser Max bei der brüderlichen
Teilung übernommen hatte, ebenso über die Beiträge
des Erzherzogs zum Unterhalte und Heiratsgute der
kaiserlichen Schwestern in Innsbruck, Ferrara und
Florenz; g) über die Durchführung der "Idrianischen
Quecksilberhandlung"; h) über die Verwendung der
bewilligten Zapfenmaßgefälle und
Landtagsbewilligungen.
Gemeinsam mit dem Hofpfennigmeister oblag ihm die
Überprüfung der Raitungen, Reisepartikularien und
Extraordinari-Raitungen, welche bei der Hofkammer
einliefen.
Zu unterscheiden vom Hofbuchhalter, welcher als
Kontrollor des Hofpfennigmeisteramtes fungierte, ist
der Hofkontrollor, welcher die Buchhaltung über die
Ausgaben für die Hauswirtschaft des Hofes (Küche,
Keller, Lichtkammer, Stallungen) zu führen hatte und
dem Obersthofmeister unterstand.N.44.1
Dem Wirkungskreise des Hofzahlmeisters am Hofe König
Ferdinands I.N.44.2
entsprach bei Erzherzog Karl jener
| Seite 45| des Hofkammermeisters. Auch
er sollte als "generaleinnemer aller und jeder
ordinari und extraordinari einkumen und gefeell"
dienen. Doch während der Hofzahlmeister der
Hofkammer untergeordnet war, unterstand der
Hofkammermeister Erzherzog Karls — die Hofkammer in
Graz wurde erst 1568 in aller Form aufgerichtet —
unmittelbar dem Obersthofmeister.N.45.1 Er hatte wöchentlich eine Bilanz
herzustellen, damit der Erzherzog sehe, "wie gehaust
werde" und wie sich die Empfänge und Ausgaben
miteinander verglichen; ferner vierteljährige
Auszüge, welche er auf Grund der Rechnungen der
Amtleute, von denen er Geld empfangen hatte,
überprüfen sollte, um die Richtigkeit des
Kassenstandes festzustellen. Es oblag ihm ferner, im
Bedarfsfalle Geld aufzubringen und zu erhandeln,
jedoch nur mit Vorwissen des Obersthofmeisters. Da
er die Auszahlung des Hofgesindes mittelst
Zahlregisters, welches der Obersthofmeister
überprüfte, vorzunehmen hatte, wurde er von allen
Personalveränderungen im Hofstaate verständigt.
Als der Hofkammermeister Mordax 1567
zum Hofkammerrat ernannt wurde, wurde
Jakob Posch sein Nachfolger
als "Hofpfennigmeister", wie nunmehr die
Amtsbezeichnung lautete. Infolge der Ausgestaltung
der Hofkammer im Jahre 1568 wurde das
Hofpfennigmeisteramt dieser unterstellt und mit
einer weit ausführlicheren Instruktion
ausgestattet,N.45.2 in welcher die unzutreffende
Bezeichnung als "Generaleinnehmer" fallen gelassen
wurde. Von den Zusätzen sei hervorgehoben, daß der
Hofpfennigmeister verpflichtet wurde, alljährlich zu
Weihnachten die Raitungen abzuschließen und eine
Hauptjahresraitung abzufassen.
—
Eine überaus wichtige
Funktion kam dem Vorstande der Hofkanzlei zu,
welcher in den Hofstaatsverzeichnissen stets
Hofvizekanzler, gelegentlich aber auch Hofkanzler
genannt wird,N.46.1
indem er, wie am kaiserlichen Hofe, als Mitglied des
geheimen Rates Einfluß auf die Art der Erledigung
der Geschäfte nehmen konnte und die Ausfertigung der
fürstlichen Entscheidung zu veranlassen und zu
überwachen hatte. Die Hofkanzlei Erzherzog Karls,
welche aus dem Hofvizekanzler, 1-2 Sekretären, 1
Taxator und Registrator, 1 Expeditor und einigen
Schreibern bestand, hatte nach Innsbrucker
MusterN.46.2 auch die
Schreibgeschäfte der Hofkammer sowie des Hofrates,
solange ein solcher bestand,N.46.3 zu
besorgen. Dem entsprechend wurden die
Hofkammerresolutionen gleichfalls vom Hofvizekanzler
unterfertigt, wie dies die Hofkammerinstruktion vom
Jahre 1571 ausdrücklich bestimmte. Als jedoch die
Hofkammer unter der Leitung
Khisls wieder ein eigenes
Präsidium und hiemit eine gewisse Selbständigkeit
erhielt, kam diese Entwicklung auch in der
Kanzleiführung zum Ausdruck, indem sie nunmehr über
ein oder zwei eigene Sekretäre verfügte und die von
ihr behandelten landesfürstliehen Resolutionen nicht
mehr der Hofvizekanzler, sondern der Präsident, ein
Rat und ein Sekretär der Hofkammer unterfertigte.
Die Scheidung zwischen Hofsekretären, welche für die
geheimen und Justizangelegenheiten verwendet wurden,
| Seite 47| und den Hofkammersekretären
macht das Hofstaatsverzeichnis vom Jahre 1590 klar
ersichtlich.N.47.1 Mit
Berufung auf die Übung unter Khisel sowie unter
Hinweis auf die Instruktion der Kammer vom Jahre
1571 begehrte auch die vereinigte "hof- und n. cö.
camer" 1591 von Erzherzog Ernst mit Erfolg das Recht
der Unterfertigung von Hofdekreten ohne Zuziehung
des Hofvizekanzlers;N.47.2 ein Recht, welches ihr 1596 durch
Erzherzog Ferdinand wieder aberkannt,N.47.3 jedoch durch die
Instruktion für die "unirte" Kammer 1603 neuerlich
zugesprochen wurde.N.47.4
Als 1604 die "neue" Hofkammer errichtet wurde, wurde sie
auch mit einer eigenen Kanzlei ausgestattet, welche
zunächst aus einem Protokollisten und einem
Ingrossisten bestand.N.47.5 Wie gewaltig
ihr Personalstand im Jahre 1625 angewachsen war, ist
aus dem Standesverzeichnis dieses Jahres zu
ersehen.N.47.6
Zu Hofvizekanzlern wurden fast durchgehends
Rechtsgelehrte berufen. Ein Hofdekret vom Jahre 1566
setzte die Amtsstunden für die Hofkanzlei fest (im
Sommer von 6-10,
| Seite 48| im Winter von 7-10 Uhr
vormittags im ganzen Jahr von 1-5 nachmittags).N.48.1
Die enge Verknüpfung der obersten Zentralverwaltung
mit der Person des Fürsten brachte es mit sich, daß
auch die Hofkanzlei und Hofkammerkanzlei wandern
mußte. 1613 wurde sogar beraten, ob zur Reise des
Erzherzogs Ferdinand nach Wien nicht auch die
Hofbuchhalterei und die Kopialbücher der Hofkammer
mitzunehmen seien.N.48.2 Als Ferdinand II. dauernd von
Graz wegzog, befand sich auch der Hofvizekanzler Dr.
Göz in seiner Begleitung,
während den geheimen Räten in Graz Dr.
Lorenz Weeser zur Verwaltung
ihrer Kanzlei zugeteilt wurde.N.48.3 Nach dem
Rücktritte des Dr. GözN.48.4 übernahm 1620 Dr.
Joh. Bapt. Verda die
Hofkanzlei in Wien, welche nunmehr in zwei
Expedionen, die niederösterreichische und
innerösterreichische, zerfiel,N.48.5 das
"i. ö. gehaimbe hoffvicecanzlerambt" in Graz aber
führte ein Mitglied des Grazer Geheimrates.N.48.6
—
In den ersten Regierungsjahren Erzherzog Karls entbehrte
die innerösterreichische Zentralverwaltung in
Übereinstimmung mit der Tiroler Behördenorganisation
eines eigenen Organes für die Besorgung der
militärischen Angelegenheiten, nämlich eines
Hofkriegsrates. Es teilten sich daher in die Agenden
des Kriegswesens und der Armeeverwaltung — abgesehen
von der Einflußnahme der Stände — die Hofkammer, die
Regierung und die Kammer, wie dies
| Seite 49| in Wien vor der Errichtung
des Hofkriegsrates im Jahre 1556 der Fall gewesen
war. Wohl liegt es nahe, an eine Fortdauer der
Kompetenz des Wiener Hofkriegsrates, welcher
hauptsächlich zur planvollen Durchführung der
Türkenabwehr errichtet worden war, auch auf die
innerösterreichischen Länder zu denken. Sollten doch
nach dem Testamente Ferdinands I. die jüngeren Söhne
dem ältesten im Kampfe wider den Erbfeind nach
bestem Vermögen Hilfe leisten, als stünden die
gesamten Lande unter einer gemeinsamen und
ungeteilten Regierung, und lag doch die Behauptung
und Verteidigung der windischen und kroatischen
Grenzgebiete, welche zu dem Besitze Maximilians als
des Königs von Ungarn gehörten, am meisten im
Interesse der Länder Erzherzog Karls. Indessen
äußerte sich die Interessengemeinschaft lediglich in
der gemeinsamen Übernahme der finanziellen Lasten
und weiters auch in der Berücksichtigung der
innerösterreichischen Stände bei der Besetzung des
Wiener Hofkriegsrates. So fanden 1571 und 1573
Verhandlungen wegen Ernennung von krainerischen
Landleuten zu kaiserlichen Hofkriegsräten sowie zu
einem Kriegsrate an der kroatischen Grenze statt,
wobei Erzherzog Karl als Mittelsperson fungierte,
gelegentlich aber Kaiser und Landschaft auch
unmittelbar miteinander verkehrten.N.49.1
Doch hat sich Erzherzog Karl als Beherrscher
Innerösterreichs des kaiserlichen Hofkriegsrates
niemals bedient. Als der Kaiser im Herbste 1565,
unschlüssig, ob er mit dem Sultan Krieg führen
sollte, sich auch an seinen Bruder Karl um Rat
wandte, holte dieser das "Gutdünken" seiner
Regierungsräte in Graz ein und sandte es dem
Kaiser.N.49.2 Erst durch die
Verhandlungen über die finanziellen
Beitragsleistungen von Seite des Kaisers und der
einzelnen innerösterreichischen Landschaften zum
Schutze der Grenzgebiete wurde der Plan zur
Errichtung eines eigenen Hofkriegsrates in Graz
gezeitigt.
| Seite 50|
Im August und September 1577 fand in Wien eine
Hauptberatung statt, an welcher Vertreter des
Kaisers Rudolf II. und des Erzherzogs Karl sowie
Abgeordnete der einzelnen Landschaften teilnahmen.
Einem Vorschlage des Grazer Ausschußtages vom 17.
Jänner 1577 folgend, trug der Kaiser dem Erzherzoge
an, die Administration der beiden Grenzdistrikte
vollständig zu übernehmen, wozu sich dieser nach
langem Zögern bereit erklärte, nachdem er sich mit
den ständischen Vertretern Innerösterreichs ins
Einvernehmen gesetzt hatte. Kaiser Rudolf wünschte
die Übernahme von Neujahr 1578 ab, doch erklärte
Karl, daß er auch das Gutachten der Landschaften
einholen müsse, weshalb er die Verwaltung erst mit
1. März antreten könne. Auf dem Ausschußtage in
Bruck an der Mur (1. Jänner bis 12. März 1578) kam
die Reform der Landesverteidigung, soweit sie
Innerösterreich betraf, zu einem Abschlusse.
Wie Kaiser Rudolf als König von Ungarn seinem Bruder
Erzherzog Ernst die Obsorge über die ungarische
Grenze anvertraut hatte, so übertrug er mit
Vollmacht vom 25. Februar 1578 dem Beherrscher
Innerösterreichs die Administration der windischen
und kroatischen Grenze. Der Instruktion nach sollte
Erzherzog Karl als Stellvertreter des Kaisers
vollmächtige Gewalt haben "sonderlich in dem so nit
bitt erleiden mag", hingegen in wichtigen und nicht
dringenden Angelegenheiten den Bescheid des Kaisers
einholen; sollte es zu einem "freien offenen
defensiv- oder offensivkrieg" kommen, dann durfte er
ohne ausdrücklichen Befehl des Kaisers nichts
unternehmen; die Aufnahme und Beurlaubung der
Offiziere an den Grenzen — mit Ausnahme der beiden
Grenzobersten, welche nur mit Vorwissen des Kaisers
aufgenommen werden sollten — sollte zwar dem
Erzherzoge unmittelbar zustehen, doch sollte in den
Bestallungen der Kaiser als Kriegsherr vor dem
Erzherzoge genannt werden; endlich sollte der Bau im
Windischland und Kroatien, die Stände und das
Aufgebot der beiden Lande in Kriegsangelegenheiten
an den Administrator als kaiserlichen Vertreter
gewiesen sein.N.50.1
| Seite 51|
Die Übernahme der Grenzadrninistration konnte Erzherzog
Karl nur im Einvernehmen mit den Ständen seiner
Lande vornehmen. Hatten diese doch schon unter
Kaiser Ferdinand I. auf die ständigen
Wehreinrichtungen in den Grenzgebieten, welche ja
hauptsächlich mit ihren Mitteln erhalten wurden,
einen weitgehenden Einfluß geübt, ungeachtet der
wiederholten, doch mehr deklarativen Vorbehalte des
Kaisers, daß ihm die Verfügung in der
Kriegsverwaltung zur Gänze zukomme.N.51.1 Seit
1560 sollte jedem der drei GrenzkommandantenN.51.2 je ein Kriegsrat zur Seite
stehen, welcher von den Ständen Steiermarks,
Kärntens und Krains abgeordnet werden sollte. Es
waren dies Kriegsräte im Sinne des Innsbrucker Libells vom Jahre 1518 und der
späteren Defensionsordnungen, Organe der Stände,
welche den Kriegskommandanten zur Überwachung
beigegeben wurden.N.51.3 Da nun
Erzherzog Karl das oberste Militärkommando über die
beiden Grenzgebiete übernahm, wurde schon bei den
Verhandlungen im Jahre 1577 die Beiordnung von
Kriegsräten aus der Mitte der Landschaften in
Aussicht genommen.N.51.4 Dem
auf dem Brucker Kongresse erhobenen Anspruch der
Stände, daß die Hofkriegsräte und ihr Präsident
nicht nur gegen den Landesfürsten, sondern auch
gegen die Landschaften durch einen Eid zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten wären, wurde
jedoch keine Folge gegeben, indem der Erzherzog in
seiner Antwort vom 24. Jänner 1578 den Ausschüssen
mitteilte, daß die Kriegsräte, Kriegszahlmeister und
alle übrigen dem "gränizwesen anhengige und nidere
bevelch und ämbter" nur dem Kaiser und dem
Erzherzoge "geschworen", den Landschaften aber bloß
"zugetan" sein sollten.N.51.5
Stellung und Wirkungskreis des Hofkriegsrates wurde durch
eine Instruktion festgelegt, welche vom 2. Jänner
1578 datiert erscheint und am 11. März d. J. in
einer Note den drei Landschaften in Steiermark,
Kärnten und Krain von den Abgeordneten des Brucker
Ausschußtages bekanntgegeben wurde.N.52.1
Als Hauptaufgabe des Hofkriegsrates wird gleichfalls wie
beim Wiener Hofkriegsrate die Vorsorge zur Abwehr
des Erbfeindes hingestellt; er solle "guet achtung
darauf geben, damit die bewilligten hilfen in parn
gelt zeitlich zu handen gebracht, die musterungen
alsvil müglich zue quotemberszeiten und oft
unversehens an den gränizen verricht, die bezalung
in paren gelt dem kriegsvolk durch die geordneten
zahlmaister von hand zu handen alsobald nach
beschehener musterung fürgenomben werden,
fürnemblich aber darauf ihr
| Seite 53| aufsehen haben auf der
lande bewilligung zum kriegswesen, gebei, geschüz,
munition und proviantwesen nindert dan allain zu dem
es bewilligt, angewent werde".
Alljährlich sollen die Kriegszahlmeister, die obersten
Bau- und Proviantkommissäre vor dem Erzherzoge und
den Abgeordneten der Lande Rechenschaft ablegen,
worauf der Raitbrief durch den Hofkriegsrat
ausgefertigt wird.
Dem Hofkriegsrat oblag die Oberaufsicht über die Ordnung
des Kriegsvolkes an der Grenze, die Durchführung der
Musterungen, den Fortgang der Festungsbauten und den
Stand des Proviantwesens; hingegen kam die Musterung
bei einem Landesaufgebote und die Bestallung der
Haupt- und Befehlsleute bei demselben den
Verordneten jedes Landes zu.
Die Hofkriegsräte waren verbunden, "jeder mit seines
lands verordenten vertreuliche guete corespondenz zu
halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen
auch anders alsvil sich ambts und pflichten halber
tuen lässt, communiciern, ... auch insonderheit auf
jedes lands und landtags beschluss achtung geben,
damit demselben zuwider nichts fürgenomben
werde".
Gegenüber dem Hofkriegsrate am Hofe des Kaisers wies die
Institution für Innerösterreich eine
charakteristische Besonderheit auf. Die kaiserlichen
Hofkriegsräte waren lediglich Beamte des Kaisers,
welche das Militärkabinett desselben bildeten. Die
innerösterreichischen Hofkriegsräte hingegen, welche
nur aus der Mitte der Stände nach dem Vorschlage
derselben entnommen werden konnten,N.53.1 hingen teils vom
| Seite 54| Landesfürsten, teils von
den Ständen ab. Sie erhielten daher außer ihrer
regelmäßigen Besoldung aus den dem Landesfürsten
bewilligten MittelnN.54.1 auch
Zubußen (etwa seit 1585/86) von jährlich 300-500 fl.
von Seite der Landschaften.N.54.2 Daß das Kollegium in Graz
mehr als jenes in Wien dem Einflusse der Stände
nahegerückt war, drückte sich in dem Umstande aus,
daß ihm nicht wie in Wien ein Hofkammerrat
beigeordnet
| Seite 55| war, sondern daß es der
Instruktion nach die Abrechnung im Einvernehmen mit
den landschaftlichen Ausschüssen zu besorgen hatte.
Doch übte auch die Grazer Hofkammer eine regelmäßige
Kontrolle iiber die Rechnungsgebarung des
Hofkriegsrates aus.
Die Schaffensfreude, welche die Stände bei der
Organisation des Hofkriegsrates noch während der
Verhandlungen in Bruck bekundet hatten, vermochte
nicht anzuhalten, als die kirchliche Politik des
Erzherzogs eine Spannung zwischen ihm und den
Ständen hervorrief, welche sich insbesondere gerade
in der Frage der Landesverteidigung äußern mußte. So
erklärte der steirische Landtag im Februar 1580, daß
der Hofkriegsrat überhaupt nur auf ein Jahr zum
Versuche eingerichtet worden sei; nunmehr, da die
Institution so offenkundige Mängel aufweise, sei es
das Ratsamste, zum ursprünglichen Zustande
zurückzukehren; es genüge, wenn dem Erzherzoge ein
Hofkriegsrat ad referendum und jedem Grenzobersten
ein Kriegsrat beigegeben werde; mit Entschiedenheit
aber erklärte Karl, daß er ohne einen vollständig
besetzten Hofkriegsrat die Grenzadministration nicht
zu führen in der Lage sei.
In der Stellung eines Administrators der windischen und
kroatischen Grenze folgten dem Erzherzoge Karl die
Gubernatoren Erzherzoge Ernst und Maximilian, sodann
sein Sohn Ferdinand; dieser 1595 zunächst nur
interimistisch, 1603 nach langwierigen Verhandlungen
definitiv. Dem Wiener Hofkriegsrate wurde 1615 in
seiner Instruktion vorgeschrieben, hinsichtlich der
Kriegsverwaltung in Kroatien und Slawonien mit
Erzherzog Ferdinand, welcher die Administration
derselben führe, "guete correspondenz" zu
halten.N.55.1
| Seite 56|
Als Ferdinand nach dem Tode des Kaisers Matthias König
von Ungarn und österreichischer Gesarntherrscher
wurde, entfiel hiemit zwar die Voraussetzung für
eine Stellvertretung des Königs von Ungarn in der
Verwaltung der Grenzgebiete; ja es mußte sich
nunmehr die Konkurrenz im Wirkungskreise der beiden
Kriegsstellen in Wien und Graz noch stärker fühlbar
machen als vordem. Trotzdem ist eine Revision der
Brucker Vereinbarungen vom Jahre 1578, welche zur
Aufrichtung des innerösterreichischen Hofkriegsrates
geführt hatten, nicht erfolgt, wohl mit Rücksicht
auf die enge Verknüpfung der Institution mit der
finanziellen Bedeckung der Grenzeinrichtungen.
Der Hofkriegsrat verfügte über eine eigene Kanzlei und
Buchhalterei. Der Hofkriegssekretär sollte, wie
seine Eidesformel besagte, vom Erzherzoge "mit
vorwissen und rat" der Landschaften in Steiermark,
Kärnten, Krain und Görz aufgenommen werden.N.56.1 Doch schon den ersten Sekretär,
Kaspar Gotscher, ernannte der
Erzherzog im Jänner 1578, ohne sich mit den Ständen
ins Einvernehmen gesetzt zu haben, wogegen diese
freilich Verwahrung einlegten.N.56.2
Ein sehr wichtiges Amt oblag dem Hofkriegszahlmeister. Er
sollte darauf bedacht sein, "auf dass jedes lands
gebür zeitlich als vil immer müglich, was auf den
kriegsratsstatt, profiant, artholerey und gebeu
bringen thuet, zu seinen handen erlege und richtig
mache"; das von jedem Lande empfangene Geld sollte
er "insonderhait" zu quittieren schuldig sein und es
nur darauf verwenden, "wohin es deputiert, nemblich
die Steyerische bewilligung auf ires lands Windische
und Ungerische gränizen gemachte austhaillung auf
die geben, item profiant, artholorey und bezalung
des hofkriegsrathsstatt, ... die Crainerische
bewilligung auf die crabatische gränizen, und die
Khärnerische, wie es I. F. Dt
gnedigist, doch allain dem gräniz- und kriegswesen
zu guettem". Alle Quatember sollte er sich bei den
Verordneten jedes Landes um die fällige Geldgebühr
schriftlich anmelden und gleichzeitig Auszüge
überreichen, worauf das empfangene Geld verwendet
worden sei; zu Ausgang des Jahres (erstreckte sich
| Seite 57| die landschaftliche
Bewilligung auf mehrere Jahre, zu Ausgang dieser
Zeit) hatte er vor einer aus landesfürstlichen
Kommissären und Vertretern der drei Landschaften
zusammengesetzten Kommission Rechenschaft
abzulegen.N.57.1
Begreiflicherweise lag den Ständen viel daran, gerade
dieses Amt mit einer ihrer Vertrauenspersonen zu
besetzen, und tatsächlich gelang es ihnen, wie sie
selbst anführten, "mit schwärer und harter mühe" den
Erzherzog Karl dahin zu bewegen, daß er einen der
steirischen Verordneten, Wilhelm von
Gera, zum Hofkriegszahlmeister annahm,
"der auch daneben einer E. L. verpflichtet
sei".N.57.2 Nach einer Erklärung des
Erzherzogs vom 4. März 1578 sollte zunächst ein
Steirer, nach drei Jahren ein Kärntner, sodann ein
Krainer hiezu bestellt werden und dieser Wechsel
auch späterhin beibehalten werden.N.57.3
Der Eidesformel nach hatte der Hofkriegszahlmeister sein
Amt "neben dem verordenten dienst, als vil sich
thuen lässt, und ohne verhinderung dises zalambts
beschehen mag, treulich und vleissig zu
verrichten".N.57.4
Als der steirische Landtag im Februar 1580 die
Aufrichtung des Hofkriegsrates rückgängig machen
wollte, schlug er vor, das Amt des
Hofkriegszahlmeisters durch den landschaftlichen
Einnehmer, das des Grenzzahlmeisters durch einen der
Verordneten versehen zu lassen; zwar lehnte der
Erzherzog diese Forderung zunächst ab,N.57.5
tatsächlich aber wurde nach dem Rücktritte
Wilhelms von Gera kein
Hofkriegszahlmeister mehr bestellt, sondern es
wurden die Erfordernisse des Hofkriegsrates seit
1582 unmittelbar vom landschaftlichen Einnehmer auf
die Dekrete des Landesfürsten und die Weisungen der
Verordneten hin an die Beamten des Hofkriegsrates
ausbezahlt.N.57.6 Erst seit 1605, offenbar im
Anschlusse an die Neuregelung der
Grenzadministration
| Seite 58| in dieser Zeit, finden wir
besondere Hofkriegszahlmeisteramtsverwalter als rein
landesfürstliche Organe tätig.N.58.1
In einem dienstlichen Verhältnisse sowohl zur Hofkammer
als auch zu dem Hofkriegsrate stand das oberste
Zeugmeisteramt, dessen Wirkungskreis sich "über alle
fürstentumben und landen" des Erzherzogs erstreckte.
Hinsichtlich der Zeughäuser in den Grenzlanden war
der Oberstzeugmeister dem Hofkriegsrate,
hinsichtlich aller anderen, soweit sie
landesfürstlich waren, der Hofkammer zugeteilt.N.58.2
Obwohl in den Behördenorganisationen Maximilians I. und
Ferdinands I. den Regierungen und Kammern die Rolle
von Mittelbehörden zukam, indem sie das Mittelglied
zwischen den Zentralbehörden und den Unterbehörden
der einzelnen Ländergruppen bildeten, gewann die von
Erzherzog Karl errichtete Regierung und Kammer in
Graz den Charakter einer Zentralbehörde, wenn auch
zweiter Instanz, indem ihr Wirkungskreis das gesamte
Herrschaftsgebiet des regierenden Erzherzogs
umfaßte. Da die Teilung der habsburgischen Erbländer
im Jahre 1564 nicht als eine reale, sondern nur als
eine Verwaltungsteilung gedacht war, war für die
Gesamtheit der dem Erzherzog Karl zugeteilten
Territorien die Bezeichnung "niederösterreichisch"
aufrecht erhalten geblieben. Dem entsprach es, daß
auch die Regierung und Kammer in Graz in gleicher
Weise wie jene in Wien als "niederösterreichische"
angeführt wurde. Nachdem bereits seit ungefähr 1600
die Bezeichnung "innerösterreichisch"
| Seite 59| vereinzelt Eingang gefunden
hatte,N.59.1
ordnete Kaiser Ferdinand II. am 9. Mai 1620 an, daß
die Regierung und Kammer in Graz in Zukunft "die
innerösterreichische regierung, camer und räte, die
Wiennerische aber wie zuvor die n.-ö. regierung,
camer und räte zum unterschid genent und geschrieben
werde".N.59.2
Die von Erzherzog Karl im Jahre 1565 für die Regierung
und Kammer gemeinsam erteilte Instruktion ist nicht
mehr vorhanden; doch legen Zeugnis für ihre Existenz
die wiederholten Berufungen auf sie ab. Auf den
Inhalt dieser Ordnung erübrigen uns daher nur
indirekte Schlüsse. Es liegt nahe, an eine Übernahme
der Instruktion zu denken, wie sie zuletzt im Jahre
1545 für die Wiener Regierung erteilt worden war.
Hiefür spricht unter anderem der Umstand, daß Dr.
Walther, welcher seit 1556
die niederösterreichische Regierungskanzlei geleitet
hatte, in der gleichen Funktion nach Graz übernommen
worden war; ferner die parallele Erscheinung, daß
die Instruktion der Wiener Kammer vom Jahre 1539
nachweisbar für jene in Graz als Vorlage genommen
wurde.
Im wesentlichen unterrichtet das Generale vom 27.
Dezember 1564 über die Kompetenz der Regierung; sie
solle völlige Gewalt und Macht haben: "die justici,
das recht und den friden in allen landen zu erhalten
und meniglich, dem armen als dem reichen, dem edlen
als dem unedlen, dem geistlichen als dem weltlichen
und sonst durchaus jedermann mit hilf, beistand und
einsehung zu erscheinen inhalt und vermüg der inen
insonderhait verfertigten ausführlichen
instruction".N.59.3
Erläuterungen und Ergänzungen zur Instruktion fanden
in einer Normaliensammlung Aufnahme, einem
Consuetudinarium, wie ein solches etwa seit 1554
bereits in der Wiener Regierungskanzlei geführt
worden war.N.59.4 Das Vormerkbuch
der Grazer Regierung aus der Zeit Erzherzog
| Seite 60| Karls ist zwar nicht
erhalten geblieben, jedoch mindestens zum Teile in
das unter Erzherzog Ferdinand angelegte
Normalienhandbuch übernommen worden, welches
gegenwärtig als Cod. 163 fol. germ. im Budapester
Nationalmuseum sich befindet.
Die Leitung der Regierung sowie die Unterfertigung aller
von ihr ausgehenden Schriften oblag dem Statthalter,
in dessen Ermanglung oder Abwesenheit ein
Statthalteramtsverwalter fungierte.N.60.1 Im Jahre 1574 — von Oktober 1573 bis
Juni 1577 war der Statthalterposten vakantN.60.2 — erscheinen sogar deren zwei
gleichzeitig tätig, ohne daß eine sachliche
Arbeitsteilung erkennbar wäre.
Die Zusammensetzung der Regierung aus adeligen und
gelehrten Räten ist bereits an anderer Stelle
besprochen worden.N.60.3 Ein Vorschlagsrecht der
Stände für einige Regierungsratsstellen hatte
Erzherzog Karl bei seinem Regierungsantritte zwar
nicht ausdrücklich anerkannt, jedoch eine
Berücksichtigung der ständischen Wünsche in Aussicht
gestellt. Auf die Bitte der steirischen Landschaft,
"in ersetzung des hofrats, regierung und dergleichen
ambter E. E. L. in gn. bedacht zu sein", erwiderte
der Erzherzog am 19. Dezember 1564, daß er dieses
Begehrens "mit genaden ingedenk" sein wolle, wie er
dies durch die Ernennung
Gloyachs und
Stürkhs zu Regenten bereits
bekundet habe.N.60.4
Im Jahre 1571 konnten die Landstände Krains auf das
im "jüngsten" Landtage gegebene Versprechen Karls
hinweisen, "die landleut zu den vacirenden officirn
und ämbtern in und ausser lands, auch bei hof,
regierung und camer ... zu befürdern".N.60.5
Bei den Schwierigkeiten, geeignete Persönlichkeiten
für den Regierungsdienst
| Seite 61| zu gewinnen,N.61.1
konnte dem Erzherzoge die Mitwirkung der Stände
hiebei nur erwünscht sein, und so sehen wir ihn in
der ersten Hälfte seiner Regierungszeit bei
Personalfragen in gutem Einvernehmen mit den
Landschaften vorgehen. Erst mit der seit der Brucker
Pazifikation eingetretenen Wendung in der
Kirchenpolitik Karls, als, entsprechend dem Münchener Konferenzbeschlusse, nur mehr
katholische Räte und Beamte aufgenommen werden
sollten,N.61.2 wurde der
Vorschlagsanspruch der Stände zu einem der
Streitobjekte zwischen ihnen und dem Landesfürsten.
Zwar holte der Erzherzog auch fernerhin in der Regel
den Vorschlag der Landschaften ein, erachtete sich
jedoch nicht für gebunden, aus der Liste der
Vorgeschlagenen zu wählen, worin die Stände eine
Beeinträchtigung ihrer Einflußsphäre erblicken
mußten.
So ergab sich schon 1579 ein Konflikt mit den
kärntnerischen Verordneten, als diese für einen
erledigten "kärntnerischen Regimentsplatz"
Leopold von Dietrichstein
vorschlugen, der Erzherzog ihnen jedoch befahl,
nicht mit Dietrichstein, sondern mit dem Grafen
Ernfried von Ortenburg und
falls dieser ablehne, mit Andreas
Seenuß zu verhandeln. Obwohl die
Verordneten erklärten, daß sie der Landschaft wegen
Bedenken hätten, dies zu tun, da sich Ortenburg und
Seenuß nicht in ihrem Vorschlage befinden,N.61.3 wurde Andreas Seenuß zum Regierungsrat
ernannt.N.61.4
Daß die Stände dem vom Landesfürsten geübten Vorgehen
durch Bitten und Beschwerden Einhalt zu tun sich
| Seite 62| bestrebten,N.62.1 war nur zu begreiflich. Welch
weitgehende Bedeutung die Besetzungsfrage für die
Betätigung des ständischen Einflusses im Schoße der
Regierung hatte, wird aus der unverhohlen und
öffentlich bekundeten Dienstesauffassung der aus dem
Kreise der Landleute stammenden Regierungsräte klar.
Als der Regimentsrat Sebastian
Feulner, ein Kärntner, 1577 aus dem
Dienste schied, hielt er es für notwendig, seinen
Austritt bei den Verordneten seines Heimatlandes zu
entschuldigen, wobei er insbesondere auf den Schaden
hinwies, welcher ihm durch seine Abwesenheit von der
Hauswirtschaft erwachse; es sei aber sein Bestreben
gewesen, "dem geliebten vaterland und gemainer
landschaft in Kärnten nichts zu vergeben, derselben
recht, privilegia und freiheit nach höchstem
vermügen zu vertaidigen; ... da aber den
landesfreihaiten was entgegen gehandelt wer worden",
sei zu bedenken, daß seine Stimme niemals mehr als
für eines Mannes Rede wäre angenommen worden.N.62.2 Noch schärfer mußte die
moralische Verpflichtung der adeligen Regimentsräte
zur Wahrung der ständischen Rechte zur Geltung
kommen, als es die Landschaften für geraten fanden,
den Eifer ihrer Anwälte im Regierungsmittel durch
regelmäßige finanzielle Unterstützung rege zu
erhalten, welche immer höher wurde, je mehr sich die
Situation zwischen dem Landesfürsten und den Ständen
zuspitzte. Als Hans von Baseyo
der "schweren zerung" und der "klainen besöldung"
wegen, insbesondere aber weil ihm von der Landschaft
nur eine geringe Zubuße gereicht werde, 1579 aus dem
Regierungsdienste treten wollte, bewilligten ihm die
| Seite 63| kärntnerischen Verordneten
die gleiche Jahreszubuße von 200 fl., "wie sie die
anderen Regimentsräte bezögen". 1584 erkannten die
Kärntner dem Regimentsrat
Wuecherer ein jährliches
Hilfsgeld von 400 fl., "sonderlich weil es die
andern land also angefangen und halten", verlangten
aber von ihm, "daß er hingegen sich der
landsgebrauch und freiheiten wol erlerne und
erinnere, darauf in der regierung guet achtung gebe,
wan denselben was zuwider fürgenomben oder mit
überstimung was beschwerlichs fürgeen wolte, er
dasselb jederzeit mit guetem grund ablainen,
verhindern und einer E. L. notturft gebrauch und
freiheit treulich verteidigen und dieselbe erhalten
helfen wolle, wie dann ein L. das vertraun in ine
stellet".N.63.1
Die moralische und finanzielle Abhängigkeit der adeligen
Regimentsräte von den Ständen brachte es mit sich,
daß sie gelegentlich auch Befehle oder Rügen von
ihnen in Empfang nehmen mußten. Am 21. Mai 1582
befahlen die steirischen Verordneten den
Regimentsräten Christoph Freiherrn von
Ragknitz und Christoph
Stürkh, nachdem sie zum größten
Verdrusse der Landschaft bei den Beratungen in
Religionssachen nicht anwesend gewesen seien, in
Zukunft nicht mehr auszubleiben, da dies nur bei
ihren eigenen oder ihrer Blutsverwandten
Angelegenheiten statthaft sei und alle drei Länder
auf dem Brucker Landtage sich beschwert hätten, daß
der christlichen Religion zugetane Räte nur in
geringer Zahl bei der Regierung vorhanden seien und
daher durch die Doktoren überstimmt werden.N.63.2
| Seite 64|
So befanden sich die adeligen Regimentsräte in einer
Doppelstellung, wie sie auch eine Reihe anderer
öffentlicher Organe innehatten. Einerseits behielten
sie ihren Charakter als landesfürstliche Beamte,
standen andererseits jedoch zu den Landschaften in
einem Verpflichtungsverhältnis, eine Doppelstellung,
welche schwierig, ja unhaltbar wurde, als die
religiöse Frage zu einem unüberbrückbaren Hindernis
zwischen Landesfürst und Ständen aufwuchs. Es
bedeutete daher die allmählich, aber mit zäher
Beharrlichkeit durchgeführte Rekatholisierung der
Ratskollegien und Ämter zugleich eine Abdämmung der
ständischen Einflußbestrebungen. Eine vorbereitende
Maßregel in dieser Richtung war es, daß der
Erzherzog zu den Verhandlungen über kirchliche
Fragen die protestantischen Regimentsräte nicht mehr
beizog, wodurch, ohne an eine bestimmte
Willensäußerung des Fürsten anzuknüpfen, jedoch
tatsächlich ein eigener katholischer Regimentsrat
ins Leben trat, welcher die katholischen Mitglieder
der Regierung umfaßte und als Sonderkollegium zu
Beratungen über Kirchenangelegenheiten einberufen
wurde. Ob die protestantischen Regierungsräte sich
freiwillig absentierten oder hiebei einem Winke von
oben Folge leisteten, ist unklar; doch
wahrscheinlich ist das letztere anzunehmen.
Regelmäßig dürfte der katholische Regimentsrat erst
seit 1586 fungiert haben, wenn auch seine Anfänge,
wie der oben angeführte Fall zeigt, schon auf einige
Jahre früher zurückreichen. Aus den Jahren 1587 bis
1590 hat sich eine große Zahl seiner Gutachten
erhalten und noch für das Jahr nach dem Tode Karls
findet sich seine Tätigkeit belegt.N.64.1 Durch die planmäßige
Entfernung der protestantischen Elemente aus der
Regierung wurde schließlich die Institution
überflüssig.
Nachdem der junge Erbherr Erzherzog Ferdinand im Dezember
1596 in Steiermark und in den ersten Monaten 1597 in
den übrigen Erblanden die Huldigung der Stände
entgegengenommen hatte,N.64.2 erließ er am 1. Juni 1597 eine
| Seite 65| Instruktion für seine
Regierung.N.65.1 Leider
fehlt in der einzigen Ausfertigung, in welcher die
Instruktion überliefert ist, der größte Teil der
Einleitung, so daß wir die Bezugnahme auf die
vorausgegangene, von Erzherzog Karl erteilte
Instruktion, welche zweifellos in der Einleitung
enthalten war, missen müssen. Indessen läßt die
Übereinstimmung, in welcher sich die Ordnung
Erzherzog Ferdinands teils mit der Instruktion für
die Wiener Regierung vom Jahre 1545, teils mit jener
für die Innsbrucker vom Jahre 1551 befindet, den
Schluß zu, daß bereits die Ordnung Erzherzog Karls
auf den gleichen Quellen fußte und von seinem Sohne
zum größten Teile unverändert übernommen worden
ist.
Während die Instruktion für die Regierung in Graz
hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Punkte
ihren Vorlagen gegenüber als unabhängig sich
erweist, enthält sie aus diesen eine große Zahl von
Artikeln wörtlich oder doch nur mit stilistischen
Änderungen. Hie und da bringt sie aber auch
sachliche Zusätze, deren einige zu besonderen
Abschnitten gestaltet wurden, und entbehrt mancher
Bestimmungen, welche in ihren Quellen enthalten
sind.
Erzherzog Ferdinand verlegte, wie er in seiner
Regierungsinstruktion hervorhebt, das von seinem
Vater bestellte "Regiment" nochmals in die Stadt
Graz, behält sich aber vor, es im Bedarfsfalle auch
an einen anderen Ort in seinen Erblanden zu
übertragen.N.65.2 Sodann nimmt der
Erzherzog unter namentlicher Anführung die
Neubesetzung der Regierung mit dem Statthalter, dem
Kanzler, acht adeligen und drei rechtsgelehrten
Räten vor.N.65.3
| Seite 66|
Der erste
Abschnitt, über die Handhabung der
Freiheiten des Hauses Österreich, ist der
niederösterreichischen Regierungsinstruktion
entnommen; desgleichen der folgende
über die Behandlung der Causae status, jedoch etwas
ausführlicher gefaßt, indem die Beiziehung der
Kammerräte besonders hervorgehoben wird.
Die folgenden Artikel: über die Kompetenz der Regierung
(3),
über die "Umfrage" bei den Ratssitzungen (4), über die
Pflicht der Räte, sich versäumter Sitzungen wegen zu
rechtfertigen (6) und über den Urlaub der Räte (7, 8)
entstammen der Ordnung für die Innsbrucker Regierung
vom Jahre 1551, bringen jedoch auch nicht
unwesentliche Zusätze; so (zu Art. 3), daß
Parteien, welche mit Umgehung des Instanzenzuges
sich an die Regierung wenden, an die Unterbehörden
zu weisen seien, daß alle gerichtlichen und andere
wichtigen Supplikationen durchgehends vom gesamten
Kollegium behandelt werden, daß ferner die
Angelegenheiten von Armen, Witwen, Waisen und
Gefangenen in der Behandlung anderen vorangehen
sollen, daß endlich (Art. 6) mit den
Parteien verwandte oder befreundete Räte den
betreffenden Ratssitzungen fernezubleiben hätten und
zwei leibliche Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder
des Kollegs sein dürfen.
Für die Kapitel über den Wirkungskreis des Kanzlers (5) sowie
über die Ratsstunden und Ferien bildete zum Teile
die niederösterreichische, zum Teile die
oberösterreichisehe Instruktion die Vorlage; doch
brachte die Grazer Ordnung den Regierungsräten
mancherlei Zugeständnisse hinsichtlich ihrer freien
Zeit. Sie sollten, von dringenden Fällen abgesehen,
nicht nur am Erchtag, Pfinztag und Samstag,N.66.1 sondern auch an den
"carniculartagen" nachmittags keine Sitzung zu
halten brauchen, ferner die drei Tage nach dem
Sonntag Estomihi (Faschingsonntag), die letzten vier
Tage in der Karwoche und vierzehn Tage in der
Weinlesezeit als Ferialtage betrachten dürfen.
Die Vertretung des Statthalters in seiner Abwesenheit
durch den von ihm bestellten Rat (Art. 10)
und die
| Seite 67| Verpflichtung der
Regierung, wo es das Interesse der landesfürstlichen
Hoheit es fordere, ex officio einzugreifen, ist
wortgetreu nach der Wiener Vorlage geregelt; als
Zusatz wird vorgeschrieben, wichtige Aufträge in
einem Gedenkbuche evident zu führen.N.67.1
Wie in Tirol, erfreute sich auch in Innerösterreich der
Bergwerksbetrieb einer hohen Entwicklung. Es mußten
daher dem Verfasser der Grazer Regierungsinstruktion
die der Wiener Ordnung gegenüber ausführlicheren
Bestimmungen der Innsbrucker Instruktion über die
behördliche Einflußnahme auf denselben
entsprechender erscheinen (Art. 13,
14).
Auch die folgende Bestimmung über die Verlautbarung der
erflossenen Abschiede an die Parteien durch den
Statthalter oder Kanzler ist nach dem Innsbrucker
Muster formuliert (Art.
15).
Hingegen lehnt sich die Fassung der weiteren Artikel über
den Wirkungskreis der Regierung und über den
Rechtsschutz der Urbarsholden fast durchgehends an
die niederösterreichische Regierungsinstruktion an;
so vor allem die Forderung an die Regierung, zur
Grundlage der Rechtsprechung des Hauses Österreich
und jedes Landes "freiheiten oder ...
landesgebreuch", in Ermanglung der letzteren aber
das "gemaine geschriebne recht" zu nehmen. Doch
fehlt es nicht an belangreichen Ausgestaltungen,
welche auf eine Verbesserung der Amtierungstechnik
abzielen. In dieser Hinsicht ist die Präzisierung
des formellen Amtsverfahrens hervorzuheben, indem
die Regierung verpflichtet wurde, allen Abschieden
und Deklarationen einen Motivenbericht zugrunde zu
legen, ein Gebot, welches die Behörde zu einem
umsichtigen und bedachtsamen Vorgehen nötigte (Art.
18).
Beschwerden und Klagen der Landstände wider Pfleger,
Pfandschafter und Inhaber landesfürstlicher
Kammergüter hatten nach der Wiener Instruktion in
erster Instanz an den Vizedom, bloß in Österreich ob
der Enns an den Landeshauptmann und Vizedom zu
gelangen; den letzteren Vorgang setzte die Grazer
Instruktion auch für Kärnten und Krain fest (Art.
22).Seite 68
Die Verleihung von Bann und Acht überwies die Ordnung der
niederösterreichischen Regierung für Österreich
unter und ob der Enns dem Statthalter, für
Steiermark, Kärnten und Krain den Landeshauptleuten;
die Instruktion für Innerösterreich gesteht unter
wörtlicher Anlehnung an die Tiroler Vorlage die
Ausstellung der Bannbriefe ausschließlich dem
Statthalter zu (Art.
24).
Unter den Bestimmungen über die Lehen, welche überwiegend
wörtlich aus der Wiener Ordnung übernommen sind,
finden sich einige belangreiche Einschaltungen vor;
die Belehnungsurkunden sollen nicht nach den "alten
briefen oder derselben lande lehensfreiheiten,
sondern allain dem gemainen lehensrecht und
aigenschaft nach" ausgestellt werden; auch der
Vorbehalt des Landesherrn bezüglich der geistlichen
Lehen, wie ihn der Artikel 29
festsetzt, war in der Instruktion für die
niederösterreichische Regierung nicht enthalten,
hingegen in jenen für das oberösterreichische
Regiment aus den Jahren 1536 und 1551.N.68.1
In wörtlicher Übereinstimmung mit der Tiroler Ordnung
wird im Artikel 33 der Charakter der Regierung und
Kammer als einer einheitlichen Institution
hervorgehoben, jedoch erläuternd hinzugefügt, daß
"gräniz-, perkwerks-, wälder-, landtagssachen,
gemain beschwärungen" gemeinsame Angelegenheiten
bilden sollen. Die allgemeinen Direktiven für das
Zusammenwirken der Regierung und Kammer (Art. 33, 2. Hälfte,
34),
ferner die Regelung der Verrechnung der gemeinsamen
Ausgaben (Art.
40) sind der Wiener Instruktion, hingegen
die Detailbestimmungen über die Ausfertigung der
Briefe und Aufnahme der Raitungen (Art. 35
— 39) der Innsbrucker Ordnung entnommen.
Die unter Ferdinand I. dem Hofrat, beziehungsweise der
Regierung zu Wien erteilte Verpflichtung, gegen die
Irrlehren einzuschreiten,N.68.2 fand auch unter
formeller Anlehnung an die niederösterreichische
Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 in die Ordnung
für das Grazer Regiment Aufnahme (Art 41).
| Seite 69|
Auch die Regelung des formellen Geschäftsverfahrens bei
der Regierung erfolgte fast durchgehends nach Wiener
Vorbild (Art.
42 — 50), doch
wurde die Bestimmung angefügt, daß alle mit dem
großen Siegel gefertigten Briefe in einem "sigil-"
oder "gedenkbuch" vermerkt werden sollten.
Von nicht minderer Bedeutung wie die Zusätze, welche der
von Erzherzog Ferdinand erteilten Instruktion zu
eigen sind, erscheint der Mangel an gewissen
Bestimmungen, welche in den Vorlagen derselben
enthalten waren. Während das Regierungskollegium
(beziehungsweise Hofratskollegium) in Wien wie jenes
in Innsbruck in zwei Sektionen in der Weise geteilt
war, daß der eine Teil sich ausschließlich mit
Justizsachen, der andere mit den laufenden
Angelegenheiten beschäftigen sollte,N.69.1 schrieb
die Ordnung für die Grazer Regierung vor, daß sie
"alle fürfallenden gerichtlichen und anderen
wichtigen supplicationen oder dergleichen sachen
durchaus alzeit namentlich tractirn solle" (Art. 3); von
einer Teilung in Sektionen ist keine Rede.
Unter Ferdinand I. waren auch die "kriegssachen" in die
Kompetenz der Regierungen und Raitkammern gehörig
gewesen, deren Behandlung in den Instruktionen für
die niederösterreichische Regierung eingehend
erörtert war.N.69.2 Obzwar durch die
Errichtung des kaiserlichen Hofkriegsrates die
einschlägigen Abschnitte der Instruktion vorn Jahre
1545 gegenstandslos geworden waren, hatte eine
formelle Richtigstellung nicht stattgefunden.
Hingegen trafen sie für die von Erzherzog Karl in
Graz geschaffene Verwaltungsorganisation zu, welche
bis 1578 eines Hofkriegsratskollegiums entbehrte. Es
ist daher wahrscheinlich, daß sie in die Instruktion
für die Grazer Regierung vom Jahre 1565 Aufnahme
gefunden haben und erst anläßlich der Revision
derselben im Jahre 1597 ausgeschaltet worden
sind.
Bereits nach zwölf Jahren fand sich Erzherzog Ferdinand
veranlaßt, die Ordnungsbestimmungen für seine
Regierung einer Umarbeitung zu unterziehen. Über die
Motive der Revision liegen zwar keine bestimmten
Nachrichten vor,
| Seite 70| doch läßt sich aus dem
Charakter der Veränderungen, durch welche sich die
Instruktion vom 1. Juni 1609 von ihrer Vorläuferin
abhebt, mit Sicherheit annehmen, daß sie ein Glied
in der Kette jener Maßregeln war, durch welche der
Erzherzog dem Protestantismus in seinen Ländern an
den Leib rückte.N.70.1 Aus seinen eigenen Erfahrungen
und aus den seines Vaters mußte Ferdinand die Lehre
schöpfen, daß er nur dann der ihm widerwärtigen
Bewegung Herr werden könne, wenn er den
Behördenapparat völlig in seiner Hand hatte. Trotz
der seit einem Menschenalter systematisch
betriebenen Rekatholisierung der Beamtenschaft
schien es ihm im besonderen erforderlich zu sein,
sich des Pflichtbewußtseins der Regierung zu
versichern. Von diesem Gesichtspunkte aus wurde in
der neuen Instruktion der Artikel über "der
regierung und derselben verwandten pflicht" an die
Spitze gestellt, nach welchem sie alles zu meiden
hatten, was sie in Konflikt mit ihrer dienstlichen
Stellung bringen konnte. Sodann folgt der Artikel
"von der religion und abstellung der sekten" in
einer neuen Formulierung, die der Schärfe
entspricht, mit welcher der Erzherzog sein Ziel
verfolgte. Mit Nachdruck wird von den Räten und
Beamten gefordert, daß sie der katholischen Kirche
angehören müßten; die Regierung habe darüber zu
wachen, daß der katholische Glaube allenthalben
unbeirrt bleibe und gegen Anhänger von "Neuerungen"
mit gerichtlichen Strafen und Landesverweisung
vorgegangen werde; in wichtigen Fällen, insbesondere
bei Übertretungen der Religionsmandate durch
Mitglieder der Stände behält sich der Landesfürst
die Entscheidung vor.
Im übrigen laufen die Änderungen und Zusätze in der neuen
Instruktion fast durchgehends auf eine Präzisierung
der Geschäftsordnung sowie eine Betonung der
Disziplin im Ratskollegium hinaus, wobei hie und da
eine wörtliche Anlehnung an die Erläuterungen zu
merken ist, welche die Innsbrucker
Regierungsinstruktion in den Jahren 1555 und 1561
erhalten hat. So wurden Bestimmungen eingefügt,
welche die Sachlichkeit und Korrektheit der
Ratsverhandlungen
| Seite 71| gewährleisten sollten; der
pünktliche Besuch der Ratsstunden, die strenge
Einhaltung der Urlaubszeiten wurde den Räten
eingeschärft; allerdings wurde ihnen gleichsam als
Rekompensation die Erlaubnis eingeräumt, den
regelmäßigen jährlichen Urlaub von vier Wochen
continue oder abgeteilt zu absolvieren, und die
Weinleseferien auf vier Wochen verlängert.
Aber auch an Zugeständnissen an den ständischen
Interessenkreis mangelt es nicht. Als ein solches
ist es doch wohl anzusehen, daß nunmehr die
Zusammensetzung des Ratskollegiums aus Mitgliedern
der verschiedenen Landschaften in aller Form
ziffernmäßig festgestellt wurde, nachdem bisher in
dieser Hinsicht nur eine freilich stets eingehaltene
Übung beobachtet worden war. Die Regierung sollte
außer dem Statthalter und Kanzler aus drei
Landleuten des Herzogtums Steyr, aus je zwei des
Fürstentums Kärnten und des Landes Krain, einem
Landmann der Grafschaft Görz, sowie drei bis vier
Rechtsgelehrten bestehen. Die Stellvertretung des
Statthalters sollte nur durch einen Rat des Herren-
oder Ritterstandes erfolgen.
Endlich verdient es noch hervorgehoben zu werden, daß die
Artikel über die Bergwerksangelegenheiten aus der
Regierungsinstruktion in Wegfall kamen, ein Umstand,
welcher schließen läßt, daß diese Agenden, welche
bisher gemeinsam von der Regierung und Kammer
behandelt worden waren, nunmehr an diese allein
übergingen.
Die Instruktion für die innerösterreichische Regierung
vom Jahre 1609 ist nicht nur in ihrem wesentlichen
Inhalte in die späteren Instruktionen für dieselbe
(1674, 1714) übergegangen, sie ist wohl auch für die
Abfassung der Instruktion für die
niederösterreichische Regierung vom Jahre 1625 von
Einfluß gewesen.N.71.1
Der Regierung standen auch einige Räte zur Verfügung,
welche keinen regelmäßigen Dienst zu versehen
hatten,
| Seite 72| sondern nur nach Bedarf zu
besonderen Dienstleistungen herangezogen wurden. So
ernannte Erzherzog Karl 1568 den Pfarrer zu Graz,
Andreas Gigler, mit einer
jährlichen Besoldung von 100 Talern zu seinem Rat,
als welcher er insbesondere in Religionssachen
herangezogen werden sollte.N.72.1 Die verwickelten Rechtsverhältnisse in
Friaul erforderten die Bestellung eines eigenen
Advokaten für das Rentmeister- und Fiskalamt in
Friaul, wozu 1565 Dr. Josef
Locatel mit einem Jahresgehalte von 100
fl. und einem "Liefergelde" bei Dienstreisen ernannt
wurde.N.72.2 Als Nachfolger Locatels in dieser
Stellung ist Dr. Hieronymus
Garzonius anzusehen, welcher 1572 zum
Rate "in den friaulischen sachen" mit einem
Monatssolde von 20 fl. und mit Liefergelt bei
Dienstreisen bestellt wurde; die Regierung und
Kammer wurde angewiesen, seine Dienste in
friaulischen Angelegenheiten "vor anderen zu
gebrauchen."N.72.3 Nach dem Tode des
Garzonius, welcher in der Regel als Rat und Vikar in
Grädisch (Gradiska) bezeichnet und hauptsächlich in
den venezianischen Grenzangelegenheiten verwendet
wurde,N.72.4 wurde 1586 neuerlich Dr.
Josef Locatel zum Advokaten
"der strittigen gränizsachen" mit einem
Jahresunterhalte von 200 fl. ernannt.N.72.5 Nach ihm versah Dr. Franz
Sandolin 1586-1589 die "fiskalische
Prokuratur in Görz".N.72.6
An dieser Stelle sei auch jener Räte gedacht, welche für
den Erzherzog in der Abwicklung von Angelegenheiten
an auswärtigen Höfen tätig waren. So werden die
kaiserlichen Botschafter in Venedig, in Spanien und
der Türkei, welche auch die Interessen des
Erzherzogs vertraten, als Räte
| Seite 73| desselben bezeichnet;N.73.1 ebenso die Bischöfe von Triest,
Betta und
Coret, welche gelegentlich zu
diplomatischen Missionen nach Italien gesendet
wurden.N.73.2 Der Nachfolger Corets,
Johannes Bogario (1591-1597),
wird 1596 als Rat des Erzherzogs Ferdinand, jedoch
mit der Besoldung eines geheimen Rates
angeführt.N.73.3 Auch Beamte und
Würdenträger am kaiserlichen Hofe finden wir als
Räte des Erzherzogs fallweise in dessen Dienste
tätig, wofür sie durch Gnadengaben belohnt werden,
so den Stabelmeister der Kaiserin,
Maximilian von Dornberg, den
Reichspfennigmeister Johannes Achilles
Ilsung und den kaiserlichen
Kriegshofsekretär
Reisacher.N.73.4
Außer diesen Räten für besondere Verwendung erscheinen
erzherzogliche Beamte verschiedener Kategorie neben
der ihrem Wirkungskreise entsprechenden Bezeichnung
auch mit dem Titel eines Rates des Erzherzogs
versehen, wobei es auffällt, daß nur in vereinzelten
Fällen die Titelverleihung sich
belegen läßt. Solchen Titularräten wird nur
ausnahmsweise ein besonderer Ratssold in der Höhe
von jährlich 100 fl. verliehen, wie er für die
Landräte, welche als Beisitzer bei den Verhören des
Landeshauptmannes oder Vizedoms saßen und mitunter
als Räte schlechthin bezeichnet wurden, üblich
war.N.73.5
—
Die am 1. Jänner 1565 für die Kammer in Graz erlassene
Instruktion stimmt im wesentlichen wörtlich mit
jener der niederösterreichischen Kammer vom 1.
September 1539 überein; nur einige auf Österreich
unter der Enns und die Ausnahmsstellung des Vizedoms
daselbst bezughabende Abschnitte fielen weg. Aber
schon im Mai 1567 wurde die Ordnung in einigen
Punkten abgeändert, so namentlich durch die
Einführung der Stelle eines obersten
Kammersekretärs,N.73.6
| Seite 74| und neu ausgefertigt,
jedoch wurde das ursprüngliche Datum belassen.N.74.1
Der enge Zusammenhang zwischen Regierung und Kammer wird
schärfer betont als dies in Wien, in gleicher Weise
wie dies in Innsbruck der Fall gewesen war, wo von
1523 bis 1536 Regierung und Kammer sogar völlig
miteinander verschmolzen gewesen waren.N.74.2 Wie die Grazer
Kammerinstruktion hervorhebt, habe der Erzherzog
"etliche aus dem regiment insonderhait zu den
gemainen fürfallenden camersachen" verordnet; doch
sollen Regierung und Kammer "ain corpus sein und in
aller vertreilichen guten correspondenz gegen
ainander steen und alle wichtigen camer oder
finanzsachen laut irer gemainen instruktion
handlen". Dem einheitlich gedachten Charakter der
Regierung und Kammer entsprach es, daß lediglich der
rangälteste Kammerrat die Leitung der engeren
Kammerangelegenheiten führte, während in Wien, ja
sogar in Innsbruck ein eigener Präsident an der
Spitze der Kammer stand.N.74.3 Erst 1571 wurde auch in
Graz ein Kammerpräsident, Erasmus von
Windischgrätz, ernannt. Daß übrigens
nur der Umfang der gemeinsamen Agenden größer, nicht
aber die Art des Zusammenwirkens zwischen Regierung
und Kammer in Graz eine intensivere war als in Wien,
zeigt der Umstand, daß die beiden Artikel über die
gemeinschaftlichen Beratungen ohne jede Änderung aus
der niederösterreichischen Kammerinstruktion
übernommen wurden. Auf eine Anfrage der Kammer gab
der Erzherzog eine Erläuterung dahin ab, daß an zwei
Tagen in der Woche zwei Kammerräte zusammen mit den
Regimentsräten die gemeinsamen "camer- und
regimentsachen" erledigen, die anderen Kammerräte
oder doch einer mittlerweile "bei den ansehentlichen
raitungen verpleiben und denselben beiwonen
solle".N.74.4
Mit Rücksicht auf die Häufung der Geschäfte wurde
nachträglich noch bestimmt, daß die Räte außer an
den zwei
| Seite 75| Tagen (Montag und Freitag)
noch auf einen oder einen halben Tag zusammentreten
sollten.N.75.1 Den Vorsitz im
gemeinsamen Rate, welcher stets bei der Regierung
stattfand, führte der Statthalter. Ebenso gelangte
die Überordnung der Regierung über die Kammer auch
dadurch zum Ausdruck, daß an beide Stellen gemeinsam
gerichtete Erlässe stets der Regierung zugestellt
und erst von dieser an die Kammer zur Kenntnisnahme
oder zur Äußerung übermittelt wurden; daß ferner bei
gemeinsamen Ausfertigungen regelmäßig der
Statthalter, der Kanzler und die Regimentsräte
(Regenten) den Kammerräten vorangestellt wurden.
Selbst Schreiben, welche von der Kammer allein,
jedoch unter dem Titel des Erzherzogs ausgingen,
mußten vor dem Jahre 1571 nicht nur von zwei Räten
der Kammer und dem Oberstkammersekretär, sondern
auch vom Statthalter oder Kanzler gezeichnet
sein.
Gegenüber der scharfen Betonung des Vorranges der
Regierung vor der Kammer gewinnt die unverkennbare
sachliche Selbständigkeit der Finanzbehörde an
Bedeutung. Es wird der Regierung untersagt, sich in
reine Kammerangelegenheiten einzumengen, wogegen sie
andererseits verpflichtet ist, in allen Sachen, die
"etwas gross und schwär, auch je zwiefeltig" seien,
die Kammerräte beizuziehen. Zwar wird betont, daß
eines Kammerrates Stimme nicht mehr gelten solle als
die eines Regierungsrates, doch wird einer
Majorisierung der Kammer durch die Regierung durch
die Bestimmung vorgebeugt, daß bei einem Zwiespalte
der Meinungen zwischen beiden die Entscheidung des
Hofes angerufen werden solle. Hierin gibt sich, wie
Tezner richtig bemerkt,N.75.2 die bewußte
Tendenz des Landesfürstentums kund, der
Kammerbeamtenschaft, welcher es mit Rücksicht auf
ihre fachliche Vorbildung und größere Abhängigkeit
von ihm mehr Vertrauen entgegenbrachte als der von
ständischen
| Seite 76| Bestrebungen durchsetzten
Regierung, zu Geltung und Einfluß zu verhelfen. Daß
dieser innere Gegensatz zwischen Regierung und
Kammer zu wiederholten Weiterungen führte, kann
nicht wundernehmen. Zur Veranschaulichung des
Verhältnisses sei auf einen besonderen Fall
eingegangen.
Der Regierungskanzler Dr. Walther
hatte infolge seiner ungewöhnlichen persönlichen
Autorität auch im gemeinsamen Rate stets die erste
und zugleich ausschlaggebende Stimme ausgeübt, was
ohne Widerspruch von der Kammer hingenommen wurde,
insbesondere, solange sie keinen eigenen Präsidenten
hatte.N.76.1 Als jedoch Walther gestorben und
der einflußreiche Kobenzl
mittlerweile Kammerpräsident geworden war, ergriff
die Kammer 1585 mit Erfolg Beschwerde an den
Erzherzog, mit dem Hinweise, daß in Wien im
gemeinsamen Rate stets der Kammerpräsident die erste
Stimme, der Kanzler aber die letzte Stimme
habe.N.76.2
Damals schlichtete der Erzherzog auch einen an zwei
Jahre währenden Streit zwischen der Regierung und
der Kammer über die Sitzordnung, wobei gleichfalls
der Brauch in Wien zum Muster genommen und die
Reihenfolge: Statthalter, Kammerpräsident oder
dessen Verwalter, Kanzler festgesetzt wurde; die
Räte, gleichgültig ob von der Regierung oder Kammer,
sollten nach dem Stande in drei Gruppen sitzen, und
zwar: Herrenstand, landständischer Ritterstand,
nicht landständischer Adelstand und Rechtsgelehrte,
innerhalb dieser drei Gruppen nach dem
Dienstalter.N.76.3
| Seite 77|
Ungeachtet der stark betonten Einheitlichkeit der
Regierung und Kammer lassen sich beide Stellen doch
in ihrer praktischen Wirksamkeit als besondere
Behördenpersönlichkeiten erkennen. Die Kammer
verfügte über eine eigene Kanzlei, welche der
oberste Kammersekretär, zugleich auch Mitglied des
Kammerrates, leitete, wobei er von zwei Sekretären
unterstützt wurde.
Eine bedeutende Erweiterung ihres Wirkungskreises erfuhr
die Kammer, als der Erzherzog 1571 dauernden
Aufenthalt in Graz nahm, das Hofkammerwesen in einen
engeren Zusammenhang mit dem geheimen Rate brachte
und einen großen Teil der Geschäftslast an die
Kammer als Exekutivorgan überwies. Nunmehr wurde,
wie dies in Wien und in Innsbruck der Fall war,N.77.1 ein Präsident als Haupt
der Kammer bestellt, während bisher der rangälteste
Kammerrat Ursenpeck die Leitung
der Kammer versehen hatte.
Gleichzeitig mit der Hofkammer erhielt auch die Kammer
1571 eine neue Instruktion, in welcher das
Verhältnis der beiden Instanzen zu einander
eingehend abgegrenzt wurde. In ausführlicher Weise
wurde insbesondere der Kanzleidienst der Kammer
geregelt, dessen Umfang durch die Verschiebung im
Wirkungskreise der Kammerbehörde bedeutend erhöht
wurde. Das Oberstkammersekretariat wurde
aufgelassen, indem alle Sekretäre im gleichen Range
stehen sollten.N.77.2
Der größeren Selbständigkeit der Kammer entsprach
es, daß Ausfertigungen, welche sie im Namen des
Erzherzogs ergehen ließ — Kauf-, Pfand- und andere
Verschreibungen ausgenommen — nur vom
Kammerpräsidenten oder dessen Stellvertreter, einem
Kammerrate und einem Sekretär, nicht mehr auch vom
Statthalter und vom Regimentskanzler unterzeichnet
sein sollten.N.77.3
Ein eigenartiges Verhältnis ergab sich, als 1575, nach
dem Rücktritte des Kammerpräsidenten Georg
Freiherrn von Herberstein, der
Hofvizekanzler Kobenzl zu
seinem Nachfolger
| Seite 78| ernannt wurde. Da dieser
als Hofvizekanzler Mitglied des geheimen Rates
gewesen war, blieb er dies auch in seiner neuen
Stellung, so daß die Kammer von einem Funktionär in
höherem Range geleitet wurde als die ihr
übergeordnete Hofkammer, welcher
Khisl als Hofkammerrat, seit
1579 als Präsident vorstand.
Über die wiederholten Aktionen, Hofkammer und Kammer in
eine Stelle zu vereinigen, wurde bereits
berichtet.
Nach den Instruktionen der Kammer aus den Jahren 1565 und
1571N.78.1 sollten
wenigstens zwei Kammerräte sich mit der
Justifikation der Buchhaltereiraitungen
beschäftigen, eine Bestimmung, durch welche sich
eine fachliche Teilung der Kammer ergab. 1589 erhob
zwar die Kammer hiegegen Beschwerde mit der
Begründung, daß sich diese Einrichtung dem Dienste
nicht förderlich zeige,N.78.2 und es scheint auch eine Zeit
hindurch hievon Umgang genommen worden zu sein. 1597
wurde jedoch den Kammerräten eingeschärft, daß sie,
da sie nunmehr vollzählig seien, sich "gewisslich
thailen, die zwen allerlei einkomende sachen von tag
zu tag erledigen, die andern zwen aber mit und neben
I. F. Dt rat und hofpuechhaltern
Salomon Pürkhern allerlei
unjustificierte raitung aufnemben" sollen.N.78.3
Eine der hauptsächlichsten Arbeiten bildete für die
Kammer die Beraitung der Pfandherrschaften, so daß
häufig ein Teil der Räte und des Personals mit
auswärtigen Kommissionen beschäftigt war. Um der
hiedurch verursachten Stockung in der Abwicklung der
laufenden Amtsgeschäfte zu begegnen, wurden 1610
zwei eigene Kommissionsräte bestellt, welche 300 fl.
Jahresbesoldung und 2 fl. tägliches Liefergeld
erhalten sollten.N.78.4
Doch kam man von diesem Versuche nach kurzer Zeit
wieder ab.N.78.5
| Seite 79|
Während den Ständen ein Vorschlagsrecht für die Besetzung
der Hofkriegsrats und der Regierungsratsstellen
zustand, mußten sie sich hinsichtlich der
Kammerratsplätze lediglich mit der tatsächlich
geübten Bevorzugung ihrer Mitglieder begnügen. Schon
bei der Aufrichtung der Regierung und Kammer äußerte
Erzherzog Karl seine Absicht, beide "mit tapfern,
erbern, geschickten landleuten" zu besetzen.N.79.1 Doch holte der Erzherzog für die
Kammer niemals einen Vorschlag der Stände ein,
sondern ließ sich nur durch die Kammer selbst über
geeignete Persönlichkeiten Bericht erstatten, wobei
er eine gleichmäßige Berücksichtigung der
verschiedenen Landschaften nicht außer acht
ließ.N.79.2 Da aber durch das Entgegenkommen
Erzherzog Karls das ständische Element von allem
Anfange an in der Kammer festen Fuß fassen konnte,
so ist es erklärlich, daß auch die Ratschläge der
Kammer stets auf eine Stärkung der Position des
Adels in ihrem Kollegium hinausliefen. So nahm sie
im Jahre 1576 energisch gegen die beabsichtigte
Ernennung des Kammerbuchhalters Wolf
Täxer zum Kammerrate Stellung, indem
sie erklärte, es sei zur Erhaltung "der gebürlichen
reputation" der Kammer erforderlich, zur Kammer
stets nur Herren und Landleute beizuziehen, "damit
auch I. F. Dt handlungen und
verordnungen ... desto mehr angesehen und vollzogen
werden"; sollte Täxer gleichwohl ernannt werden, so
werde sich schwerlich jemand von Ansehen bewegen
lassen, die Stelle eines Präsidenten oder Rates der
Kammer anzunehmen, und auch die Regierung werde
gegen die gemeinsamen Beratungen mit der Kammer
Bedenken haben. Die Erklärung der Kammer, welche
sehr bezeichnend das systematische Vorgehen des
Adels zur Sicherung und Erweiterung ihres Einflusses
in der landesfürstlichen Verwaltung zum Ausdruck
bringt, hatte Erfolg, obwohl Täxer in seinem Gesuch
hinweisen konnte, daß in Wien bei der Kammer sowohl
zur Zeit
| Seite 80| Ferdinands I., wie
Maximilians II. auch nicht den Ständen angehörige
Räte lediglich mit Rücksicht auf ihr Wissen in
Verwendung standen.N.80.1 In gleicher Richtung
bewegte sich auch der Bericht der Kammer über die
Besetzung der erledigten Präsidentenstelle nach dem
Rücktritte Georgs Freiherrn von
Herberstein im Jahre 1575, in welchem
sie ein Vorrecht des Herrenstandes auf diese Stelle
geltend machen wollte und in einer ihrer Prätension
zurechtgelegten Weise betonte, daß der Kammerrat
Urschenpeck das Prädikat
eines Präsidenten, obwohl er diese Stelle versehen,
nur deshalb nicht erhalten habe, weil er bloß dem
Ritterstande angehörte.N.80.2 In diesem Falle drang
aber die Kammer doch nicht durch, indem der
Erzherzog seinen Hofvizekanzler
Kobenzl zum Präsidenten der
Kammer ernannte.N.80.3 Vollends wurden die Bemühungen
der Stände, sich hinsichtlich des
Kammerratskollegiums gewisse Prärogative zu
schaffen, zunichte gemacht, als in Durchführung der
bei der Münchener Konferenz gefaßten Beschlüsse
auch bei Besetzung der Kammerratsstellen in erster
Linie auf katholische Gesinnung gesehen wurde.
—
Nach Wiener und Innsbrucker Muster unterstand der Kammer
das in erster Linie zur Wahrung der
landesfürstliehen Interessen berufene Amt des
Kammerprokurators.
Wie aus dem Artikel der Kammerinstruktion vom Jahre 1565
über den Kammerprokurator hervorgeht, war Erzherzog
Karl unschlüssig gewesen, ob er die Stelle eines
solchen besetzen solle. Am 9. April 1566 bestellte
er Dr. Christoph Stainmüller
zum Kammerprokuratursverwalter oder
Vizekammerprokurator,N.80.4 anfänglich
mit 100 fl., seit 1568 mit 150 fl.
Jahresunterhalt.N.80.5 Infolge
der Überbürdung Stainmüllers
mit eigenen Geschäften ergab sich jedoch
| Seite 81| die Notwendigkeit, das Amt
definitiv zu besetzen, zu welchem Zwecke
Regimentsrat Dr. Schranz auf
Dr. Johann Lynsmayr in Wien als
eine geeignete Person hinwies.N.81.1 Da dem Kammerprokurator
abweichend von dem Wirkungskreise des
niederösterreichischen Fiskals die Aufgabe zugedacht
war, "nit allain I. F. Dt
angehörige fiscalische sachen bestes fleiss zu
handlen, sondern auch der herrn prelaten,
desgleichen auch andern geistlichen parteien im
lande, die sonderbare procuratores zu bestellen nit
statthaft, zu advocieren", wandte sich Erzherzog
Karl an die Prälaten Steiermarks, dem
Kammerprokurator, welcher 400 fl. Jahresbesoldung
erhalten solle,N.81.2 auch ihrerseits eine Entschädigung
von 200 fl. jährlich zu verabreichen, wozu sich
diese auch bereit erklärten.N.81.3Lynsmayr sagte unter gewissen
Bedingungen die Annahme des Amtes zu; er bat um eine
Instruktion, das Recht, eine Privatpraxis auszuüben,
um freies Quartier, Vergütung der
Übersiedlungskosten und Verleihung des Ratstitels.
Trotz der Einwendung der Kammer entschied der
Erzherzog, daß Lynsmayr, "sovil und was one
verabsäumbung des camerprocuratorambts, auch der
geistlichen und der armen personen sachen, denen er
von ambts wegen procuriern solle, sein mag, etwo
andern parteien, doch in allweg in denen handlungen,
so nit wider I. F. Dt und sy die
geistlichen seie, consulendo und mit einstellung der
schriften diene und also damit sein unterhaltung
pessern müge"; auch die übrigen Forderungen gestand
er ihm zu.N.81.4Seite 82
Als Lynsmayr im Juli 1571 sein Amt
antrat, wurde ihm auch eine Instruktion
erteilt.N.82.1
Die den Kammerprokurator betreffenden Bestimmungen in den
Instruktionen für die Kammer waren wörtlich aus
jener für die niederösterreichische Kammer
übernommen worden. Diesem Vorgange entsprach es
auch, daß das bei der Wiener Regierung geübte
Verfahren "in den fiscalischen ... handlungen" auch
in Graz eingeführt wurde.N.82.2 Ebenso hatte sich die Grazer Kammer
hinsichtlich einer besonderen Instruktion für den
Kammerprokurator schon im Jahre 1568 nach Wien
gewandt, doch auch dort war man erst im Begriffe
gewesen, eine solche auszufertigen.N.82.3 Da die
dem Grazer Kammerprokurator Lynsmayr 1571 erteilte
Instruktion fast zur Gänze wörtlich mit den
Instruktionen übereinstimmt, welche 1576 und 1584
für die kaiserlich niederösterreichisehen
Kammerprokuratoren Dr. Johann Ambros
Presicän und Dr. Wolfgang
Schwanser erlassen wurden,N.82.4 kann
wohl geschlossen werden, daß ein gegenwärtig nicht
mehr
| Seite 83| vorhandener oder nicht
auffindbarer Entwurf oder Vorläufer der Wiener
Instruktionen die Vorlage für die Grazer gebildet
hat. Für diese Annahme spricht auch, daß die
Instruktion für den Grazer Kammerprokurator im
Schlußartikel einen selbständigen Zusatz über die
Zulässigkeit der Privatpraxis enthält, welcher
wörtlich dem oben angeführten Dekrete Erzherzog
Karls vom 19. März 1571 entspricht. Nebenbei wird in
dem Zusatzartikel der juristischen Vertretung der
Geistlichkeit und der Armen als einer amtlichen
Aufgabe des Prokurators gedacht, ein Mandat, welches
zwar nicht der niederösterreichische, wohl aber der
böhmische Fiskal auszuüben hatte.N.83.1 Da aber die älteste Instruktion
für den böhmischen Prokurator erst am 9. Juli 1572
erlassen wurde,N.83.2 so könnte höchstens ein Entwurf
derselben als Vorlage von der Grazer Kammer benützt
worden sein,N.83.3 was aber eine
Korrespondenz zwischen Graz und Prag über diese
Frage voraussetzen würde, welche tatsächlich nicht
nachgewiesen werden kann. Es ist vielmehr die
Bestellung des Prokurators zum Rechtsanwalte der
Geistlichkeit als eine Folgeerscheinung der Annahme
eines landesfürstlichen Obereigentums am Kirchengute
anzusehen, wie sie sich in Österreich schon im
Mittelalter entwickelt hatte. Unter dem Einflusse
der gleichen Vorstellung und gleichartiger
Verhältnisse ergab sich von selbst ein analoger
Vorgang.
Im übrigen betreffen die Bestimmungen der Instruktion für
den Grazer Kammerprokuratur nur die formelle
| Seite 84| Geschäftsbehandlung seines
Amtes, ohne auf eine sachliche Abgrenzung seiner
Obliegenheiten einzugehen.N.84.1
1578 Jänner 2. 1593 Oktober 8. Erzherzog Karl,
beziehungsweise Erzherzog Ernst, erteilt dem
Hofkriegsrate eine Instruktion.
Die Instruktion vom Jahre 1578 befindet sich in
Abschrift, Pap., 7 Bll., jene vom Jahre 1593 im
Konzept, 8 Bll., im k. u. k. Kriegsarchive,
Militärinstruktionen Nr. 1 und 3, IX a. Vgl. S. 52.
Die Abweichungen der Instruktion vom Jahre 1593 gegenüber
ihrer Vorlage sind in den Fußnoten enthalten.
Carl etc. Instruction und bestallung was die jezo
fürgenombene kriegsratspräsidenten und ritte oder
die wir künftig mit unserer lande rat fürnemben
werden, der RKMt etc. unsern
herrn vettern,N.96.2 uns und den
landen selbst zu wolfart und versicherung in
solichem irem ambt handlen alles dem vertrauen, so
IMt etc. wür und die lande in
ihre personen sezen auch den pflichten nach, damit
sie IMt uns und unsern landen
zuegetan und zu verrichten schuldig sein sollen.
Anfenglich, nachdem wirN.96.3 auf IKMt etc.
begehren und mit unsN.96.4 aignen personen
gepflegte unterhandlung, dann auf unserer lande
| Seite 97| Steier, Kärnten und Krain
sambt Görz guetbedunken und bitten auch das würN.97.1 ohne das
unsN.97.2 selbst
von IMt etc. und unserN.97.3 christlichen lande
unterhaltung wegen, darzue wolgenaigt gewest, der
Windisch und Crobatischen gränizen administration
übernomben und darauf von unsernN.97.4 landen begert unsN.97.5 zue desto leichter ertragung
soliches lasts wolqualificierte personen zu
benennen, weliches unsN.97.6 in allen sachen soliche des
kriegswesens administration betreffend und wie in
summa das vaterland mit hilf des allmechtigen noch
weiter aufrechterhalten kunte werden, in ihrem rat
beistehen mögen und sie unsN.97.7 nun darauf obbemelte ire
mitlandleut benent, sie sich auch auf unsereN.97.8 mit ihnen
gepflegte underhandlung als getreue landleut dem
gemainen wesen zum pesten gebrauchen zuN.97.9 lassen
bewilligt,N.97.10
so sollen sie fürst. ir aufsehen auf uns haben, ir
anbevolnes ambt böstes fleiss verrichten und bei den
aidspflichten, mit welichen sie uns für uns selbst
von IKMt etc. und der lande
wegen gehorsambist als auch getreue mitglider
zugetan sein, auf nachfolgende puncten ihr
aufmerkung haben, als anfengelich, weil solhes
alles allain von wegen erhaltung diser christlichen
lande von denen erbfeind vermaint, sollen sie
präsident und kriegsrate jezige und künftige an iren
fleiss nichts erwinden lassen, damit in sachen was
zu beschüz- und rettung des vaterlandes vonnöten,
nichts verabsaumbt, sondern zeitlich alle gute
anordnung fürhanden darunder genumben werde,
und nachdem wir uns vonN.97.11 der KMt wegen und
für uns selbst mit den landen ordentlicher
kriegsstatt Windischen und Crobatischen gränizen
nunmals verglichen, darnach dan das kriegsvolk an
bemelten gränizen ordentlich bezalt und das gelt
unzweifenlich paar richtig gemacht werden, so sollen
präsident und kriegsrat guet achtung darauf geben,
damit die bewilligten hilfen in parn gelt zeitlich
zu handen gebracht, die musterungen alsvil müglich
zur quotemberszeiten und oft unversehens an den
gränizen verricht, die bezalung
| Seite 98| in paren gelt dem
kriegsvolk durch die geordneten zahlmaister von hand
zu handen alsobald nach beschehener musterung
fürgenomben werden, fürnemblich aber darauf ihr
aufsehen haben, auf der lande bewilligungN.98.1
zum kriegswesen, gebei, gschüz, munition, und
proviantwesen mindert dan allain zu dem es
bewilligt, angewent werde.
Das auch nach ausgang aines jeden jahrs alle dieselben
officiern als zalmaister, obriste pau- und
proviantcommissari dahin gehalten, das si uns auch
der lande abgesanten, welihe die lande auf unserer
forderung järlichen darzue erkiesen sollen, alles
empfangs und ausgeben raitung erlegen und wen
dieselb durch uns und der lande abgesanten gerecht
befunden, von inen unsere präsidenten und
kriegsräten auch der lande abgesanten samentlich
verfertigte summarische auszüg wie auch von uns auf
derselben fürlegung ordenliche raitbrief aus der
kriegscanzlei gefertigt, nemben und dann die rest
der kriegsgebei, proviant und andere posten, die
sich etwo befinden, niemantsN.98.2 anderen
als den landen zu erhaltung der kränizen und dem
gemainen wesen zum pesten einzunehmen und jederzeit
verrait sollen werden.N.98.3
Das auch in jeziger anordnung und neuer bestellung des
kriegsvolk allen zugleich der articlsbrief dem
fuesvolk, den reutern, arcubusiren und husarn das
raiterrecht fürgehalten und sie darauf zu schweren
schuldig sein sollen, das die obristen und
befelhsleut sambt ihrem undergebnen volk an den ort,
dahin si geordnet, beharlich bleiben, wie es
ehrlichen kriegsleuten zuestehet, dienen, allen
schaden warnen und wie der KMt
etc. also auch unserm und unserer lande nuz
befürdern helfen, auf alle des feinds anschleg
achtung geben, damit zugleich die granizen und das
arme christliche kriegsvolk vor des feinds verhauung
und verfüerung alsvül muglich versichert werde,
die verfortailung auf den gränizen beim kriegsvolk
mit den blinden namen und sonsten mit allem ernst
einstellen und kaineswegs gestatten, sondern das das
kriegsvolk in völliger anzal, in-massen es gemustert
wirdet, an seinen stellen bleibe und diene, wan si
auch unordnung und mengl beim kriegswesen und
kriegsvolk an der gränizen befinden, dieselbigen
alsobald wenden; sie die kriegsräte sollen auch
schuldig sein zu allen musterungen nach unser
verordnung auf die gränizen und wohin es die
notturft erfordert und inen soliches auferlegt
wirdet, sich guetwillig brauchen zu lassen, daneben
aufzusehen, damit die gebei befürdert,
| Seite 99| das profiantwesen
beratschlagnermassen in sein schwung kume, auf das
in zeit fürfallende feindsnot hernach nit mangl
erscheine sondern zeitlich auf guete ordnung bedacht
sein sollen und wiewol diese unsere lande zu ihrer
versicherung die defensionordnung beratschlagt und
das nunmehr auch der gemaine man bewehrt gemacht und
was von nöten, nitallain der 30. sondern auch der
10. und lezlich menigelich im land, da es die
notturft erfordert aufsein wird miessen, so sollen
si doch achtung darauf geben, das die aufbot der
lande alsvil müglich verhuetet und der landschaft
darunter verschont werde.
Inmassen dan der lande verordente und ausschuss darauf
bedacht sein sollen alles dasjenige, was die
landsmusterung den 30. und 10. manen belangt, durch
bestellung der haubt- und bevelhsleut item musterung
desselben, ja guete ordnung der beratschlagten
defensionordnung gemäss zu bringen.
Wan auch an den granizen verledigte pläz der haubt- und
bevelhsleut sein werden, sollen si bedacht sein, das
die landleut, welihe tauglich und wo die nit, andere
erfarne kriegsleut zu ersezung derselben befürdert
werden.
Weil auch die aus Steir sonderlich die zugestandene
feindsgefahr von virtl Vorau und zwischen Muhr und
Trau, wie es dan laider also ist, so stark
angezogen, das in fal dem land danen hero ainicher
schaden zuestunde, das sie nit allain ihr
bewilligung nit laisten, sondern auch die Windischen
gränizen verlassen und des rats bewilligung
hierüber, das es am gefärlichisten ist, austeilen
müessen, so sollen si demnach auch darauf wolbedacht
sein, damit deren enden, es sei durch verhackung der
pass und wälder oder mit der beratschlagten
besterkung das land versichert und die zuesteunden
schäden verhüetet werden, insonderheit aber uns
oft vernomen, das wir bei der KMt etc. anhalten wellen, dann IMt etc. die besazung Canisa
ordenlich halte und auszale und deren enden die
gränizen gegen diesen land Steir aufrecht
verbleibe.
Es sollen auch oftbemelte kriegsräte, jeder mit seines
lands verordenten vertreuliche guete corespondenten
halten, inen die einkumenen gefarlichen zeitungen
auch anders, alsvil sich ambts und pflichten halber
tuen läst, communiciern doch daselbst alles bei inen
auch in gehaimb erhalten werden auch insonderheit
auf jedes lands und landtagsbeschluss achtung geben,
damit demselben zu wider nichts furgenomben
werde und in summa alles das handlen helfen,
was bei disen gefarlichen zeiten des geliebten
vaterlands versicherung will erfordern und unser
auch der landschaft vertrauen in ir person gestelt
ist, bedacht sein, damit zu bestellung gueter
kundschaft nichts erspart, sondern dieselbig, wie
sich gebirt, gehalten werde.
Für ir müehe soll dem presidenten jerlich 1200 fl. und
ainem kriegsrat 600 fl. und wan si über land
ambtshalber ausgeschükt,
| Seite 100| dem presidenten auf 12
den kriegsräten auf 6 pferd das lüfergeld, auf eines
1 fl. ainen tag passiert werden.
Wie wür uns weiter ausdrüklich vorbehalten diese
instruction mit unserer getreuen vorgehentlichen
guetbedunken jederzeit zu verbessern zu mündern und
zu meren, und wir uns soliches mit den getreuen
landen vergleichen werden. Geben 2. januari
1578.
[Beilage.] Hofkriegsratsaid.
Ich gelobe und schwöre Carln erzherzogen zu Österreich
etc. als IFDt etc. mich mit
derselben landschaften Steir, Kärnten, Krain und
Görz vorgehenden rat, benenung und guetbedunken zu
derselben hofkriegsrat bestelt, das ich demnach in
solichen ambt IFDt etc.
gehorsamb sein, insonderheit aber alle punct wie die
in des kriegsrats instruction und bestallung, deren
sich IFDt etc. mit ihrer lande
verordenten ausschüssen und abgesanten auf den
gemainen landtag zu Pruck an der Muer verglichen,
alsweit sich mein vermögen und verstand erstreckt,
halten, denselben nachkomben und also in allen der
RKMt etc. und der lande
wolfahrt befürdern, den schaden aber wenden, alle
geheimb bis in mein grueben verschweigen wie auch
sonsten alles tuen soll und will was einem kriegsrat
zuestehet, alswahr mir gott helf und das heilig
evangelium.
(51 Abschnitte.) H.-, H.- u. St.- A.,
Österr. Akten, Steierm., f. 5. Or., Pap. Libell,
24 Bll., aufgedr. S., zum Zeichen der Kassierung
zur Hälfte abgelöst, die Unterschriften
durchstrichen; auf dem Einbande der Vermerk: Camer
instruction 1565. Ist cassirt und ain andere
gefertigt worden.
Beiliegend das von Kobenzl
herrührende Konzept der Instruktion, welche im
wesentlichen wörtlich mit jener der n.-ö. Kammer
vom 1. September 1539 übereinstimmt. Folgende
Abschnitte fielen jedoch in der Instruktion für
die Grazer Kammer aus: (zw. Abschn. 8 u. 9)
Vitzdomb zu Wienn soll kain ordinary raitrat sein.
— In simili kain rat oder ambtman, der in diser
instruction nit als ain raitrat benent, für kain
gehalten noch gebraucht werden. — Einnemer
generalambt durch den vitzdomb in Österreich u. d.
E. zu handlen. — (zw. Abschn. 26 u. 27) Ringerung
des jetzigen puechhalterdienst. — (zw. Abschn. 27.
u. 28) Extraordinary personen zu den überhauften
raittungen. — (zw. Abschn, 44 u. 45) Zeugheuser. —
(zw. Abschn. 46 u. 47) Jegerey. — Die vorbesehehen
reformation zu übersehen und ratschlagen. — (zw.
Abschn. 50 u. 51) Ordnung einnemer generalambts
und anderer ambter emphang.
In den Abschn. 19, 20, welche von der Verwahrung
der brief handeln, ist die Ortsbezeichnung „in die
Neustat" zwar im Texte „in unser schatzcamer"
abgeändert, jedoch durch Versehen in der
Überschrift stehen geblieben.
In den Abschn. 29 u. 31 ist „einnemer
generalambts" durch „unser hofcamermeister"
ersetzt, im Abschn. 42 weggelassen worden; in
Abschn. 30 ist die zweite Hälfte, welche die
Ausnahmsstellung des Vizedoms in Österreich u. d.
E. bei der Abrechnung der Amtleute betrifft,
entfallen.
1565 Jänner 1. Wien. Erzherzog Karl erteilt
der Kammer in Graz eine Instruktion, welche
gegenüber der kassierten einige Abänderungen
aufweist, jedoch zum größten Teile wörtlich mit
ihr übereinstimmt; eine wesentliche Änderung
erfährt sie nur durch die Schaffung des Amtes
eines obersten Kammersekretärs, wozu
H.-, H. u. St.-A., a. a. O., f. 5. Konz., jedoch
ins Reine überschrieben, daher nur wenige
Korrekturen vorhanden; eigenh. Unterschr. des
Erzherzogs, durchstrichen, ebenso der Vermerk: ad
mandatum domini archiducis proprium H. v. Cobenzl
m. p. Auf dem Umschlagblatte: Geänderte und
umbgefertigte camerinstruction. Coll. Die F. Dt ... hat dise der camer verfasste
instruction gnedigst angehört und dieweil sein F.
Dt darin kein bedenken hat, so
ist seiner Dt gnediger
bevelch, dass die camer soliche instruction
zueständig schreiben und alsdan seiner F. Dt zur verfertigung zuekomen
lassen. Dec. per arch. 9. mai 67. H. Cob. pta. 9.
mai 1567.
Der Erzherzog habe „ein regiment" in seiner „stat
Gräcz bestellt" und „etliche aus demselbigen
regiment insonderheit zu den gemainen fürfallenden
camersachen" verordnet; „ob sie gleichwol ain
corpus sein und in aller vertreilichen guten
correspondenz gegenainander steen und alle
wichtigen camer oder finanzsachen laut irer
gemainen instruction handlen sollen", stelle er
ihnen „dise sondere neben einer glaubwirdigen
copey derselben irer gemainen instruction" aus.
Als „räte bemelter camer" benenne er
„Christoffen Urschenbegg,
Hanns Adamen Praunfalgk" und
„Christoffen Cronegger".
[1] Und erstlich solle bemelter Urschenbegg oder
wem wir solchs kunftigclich bevelchen werden, die
umbfrag im rath haben, und in seinem abwesen der
nägst, so nach ime zu derselben zait gegenwürtig
sein wirdet ...
[5] Wo aber je zuzeiten in ainer furgenomen
handlung. davon uns oder den parteien etwas
gelegen und beschwärlich fürfiel, die rät in iren
ratschlegen gespalten wurden, so sollen unsere
camerrät dieselb handlung unbeschlossen sambt
jedes tails bewegnus und bedenken schriftlich oder
mundlich ... fur uns kommen lassen und unsers
beschaids daruber erwarten.
[6] ... so sich zutrieg und begäb, dass dieselben
handlungen so wichtig und gross ... und wenig rät
bei der hand, dass solche handlung nicht
furgenomen, sondern auf die merern räte
angestellt, darzu auch in solich ansehenlichen und
wichtigen sachen wer und was fur rät bei der
beratschlagung gewesen, durch den secretari, so
die beratschlagung in derselben handlung steht,
darzue verzaichent werden.
[7] Wo inen aber je zuzeiten unsers camerguets
obligen oder der parteisachen, so treffenlich
begegnen und fürfallen, dass inen darin allain zu
handlen zu schwär sein und deshalben ainer merern
anzal räthe von nöten wurde, so haben wir unserm
stathalter, canzler, regenten und räten unserer
regierung nachvolgeud zwen articl in ir
instruction gestelt, also lautend: Der erst
articl: Und wiewol vorher unser räte unserer camer
zwischen den pfandschaftern, phlegern und unsern
urbarsleuten auch in andern sachen, unser
camerguet betreffend, zwischen unsern underthonen
verhör gehalten, so ist doch endlich unser
mainung, dass unser stathalter und regiment hinfür
all verhör halten, jedoch was supplication in
unser regiment komen, die unser camerguet
betreffend, sollen in unser raitcamer geschickt
werden, damit sie die notturft darin handlen;
sover aber verhör in denselben sachen zu halten
not sein wird, so sollen unsere rät die wider in
unser regiment senden, damit sy verhörtäg für sich
ansezen und alsdann etlich aus unsern camerräten
bei denselben verhörn gegenwertig sein und sizen,
aber unser camerprocurator oder den wir an seiner
stat darzue gebrauchen, in alweg davon
ausgeschlossen werden. Und so es volgends zu
erkantnus der sachen kumbt und die umbfrag
beschicht, soll ains jeden camerrats stimb nit mer
als aines andern rats bei unserer regierung
würken, sonder in alweg das merer sein furgang
haben. Wo sich aber begäb und zuetrueg, dass unser
regierung und camer in ainer sachen ...
zwiespaltig wurden ..., so sollen sy darüber kain
| Seite 154| entschluss oder eröffnung
thuen, sonder die sachen zuvor an uns gelangen
lassen und unsers beschaids darüber erwarten.
Der ander articl: Was dann nun unser camer
betrifft, haben wir geordent und wellen, dass
unsere rät bemelter unserer camer frei sein, also
dass sy derselben unser camer mit vleiss warten
und handlen sollen, wie wir inen des insonderhait
ordnung und bevelch geben, jedoch sollen die
articl, die unser stathalter und regenten mit den
räten, wie obsteet, und irer instruction nach zu
handeln haben, hiemit nicht ausgeschlossen sein
und so solch sachen etwas gross und schwär, auch
je zwifeltig als dass die zum tail unser regierung
und handhabung der land und daneben desselben
volziehung, wie die beschehen soll betrifft, oder
sonst inen von uns bevolhen ist, so sollen unser
regenten und camerrät als von beiden tailen unser
diener getreulich und vleissig ... darinen
handlen, aber sonst niemands in derselben unser
camer zu schaffen noch zu handeln haben, dann wir
selbst, wann wir uns unser camergut und camer
gänzlich und frei vorbehalten. Es sollen auch
unser regierung in gemainen sachen unsere camerrät
zu inen zu fordern verhueten und sich in unser
camersachen nit zuvil einlassen, daraus unser
camerrät ursach hetten, sie weiter umb
beratschlagung anzusuechen und also die zeit
andern handlungen zu verzug und aufschub zu
verlengern. Damit auch solche sachen und
handlungen, so unser regierung und camer, wie
oblaut, namentlich zu erledigen haben, ...
destatlicher verricht .. . werden mugen, so sollen
sy zu beratschlagung berürter gemainen sachen in
jeder wochen ainen oder zwen tag fiirnemen und
sich derselben nach gelegenheit der zeit, leuff
und händl mit einander vergleichen....
[8] Nachdem uns vileicht von unsern armen leuten
und underthonen über unser haubtleut, pfleger,
pfandschafter und ambtleut, denen sy underworfen
sein, vil klag und beschwärungen fürkomen mechten,
uns aber nicht gemaint, dass ... unsere haubtleut
... unsere underthonen und holden ... über die
gewöndlichen zins, dienst, robath, steur und sonst
wider die billichait ... beschwären sollen,
demnach ist unser mainung, wo dergleichen
beschwärungen unsern underthonen ... durch die
ambtleut zuegefuegt wurden, dass sy sich derselben
erster instanz vor unsern geordenten vizdomben
jedes lands ... beklagen mügen; ... unser vizdomb
... sol in solcher beschwärung gebürlich handlen
und einsehung thuen. Wo aber ain vizdomb darinnen
verzüglich oder sonst dermassen handlet, dass die
underthonen dessen beschwär hetten oder die sache
in selbs anträfe, so sollen unser underthonen ...,
bei unser regierung und camer in beschwär
| Seite 155| anbringen ..., welche
auch alsdann die billichait verfüegen oder die
sach mit recht entschaiden.... Also sol es auch wo
ain pfandschafter, haubt-, ambtman oder verwalter
derselben ... camergueter wider ain oder merere
underthonen zu klagen haben, gehalten werden....
Herwiderumb wo ain paur den pfandherrn, pfleger
oder ambtman unbillich beklagt, ... sol der paur
den pfandherrn oder pfleger den uncosten auch nach
bestimbter mässigung schuldig sein zu bezalen,
auch ... gestraft werden. Was aber von unsern
landleutten ... wider unser phleger und
pfandschafter oder kaufer auf widerkauf für
beschwärung, clag oder anforderung umb sachen ...
die unser camerguet betreffen, fürkomen, sollen
dieselben ... nindert anderstwo gehandlet ...
werden, dann in erster instanz vor unsern
vizdomben jedes lands.... Wo aber dieselben
pfandschafter ... zu unsern landleuten obberuerter
sachen halben sich zu beschwärn ... hetten, das
soll in erster instanz vor unsern lands
haubtleuten und vizdomben jedes lands gehandlet
... werden...., die appelation derselben für unser
regierung und camer vorbehalten sein. Was aber
unser hochait und obrikait, aigenthumb, gründ und
poden ... unserer camergueter beruert, solle on
mitl, was in guetlichen verhörn und ausserhalb
gerichtlichs proces gefuert wirdet, vor unser
regierung und camer gehandlet, aber was im
ordinari rechten ist, vor unser regierung
gerechtfertigt werden. Darauf sollen unser lands
haubtleut, verweser und vizdomb gedacht sein ...
und wo durch sie dem zuwidergehandlet, sollen . .
unsere camerrät darinnen abstellung thuen und was
inen ... beschwärlich fürfiel, ... sambt irem rat
und guetbedunken an uns gelangen lassen. Solchen
articl haben wir unserm stathalter, canzler und
regenten sich darin wissen zu haltn, auch
verkündigt und anzeigt.
[9] ... so wellen wir, dass unsere camerrät im
sumer und winter umb siben, aber nachmittag im
sumer und winter umb ain uhr in dem rath sein und
vormittag umb zehen uhr, aber nachmittag sumer und
winter umb vier uhr wider daraus geen.N.155.1 ...
Ursenpeckh soll auch darob
... sein, dass dieselben unsere räth und alle
officier in der canzlei und puechhalterei also die
stund halten....
[10] Doch so haben wir ... unsern camerräten ...
bewilligt, dass sy sich ausserhalb ehafter not,
wann ain ganze werchwochen ist, zwen tag ...
nemblich den sambstag und noch ainen andern tag
...
| Seite 156| nach gelegenhait ...
nachmittags des rats enthalten und iren aigen
sachen auswarten mügen, aber dagegen morgens ain
stund lenger sizen ... sollen; wäre aber ain oder
mer feiertag, so solle inen allain der sambstag
nachmittag in den rath nit zugeen zuegelassen
sein....
[11] Und dieweil ... alweg wo nit mer doch zwen
unser camerrät bei den raitungen sizen sollen und
wir solche raitungen ... zu verhietung der grossen
rest und anderer unordnung so bei den ambtleuten
und ämtern bisher befunden, gefürdert haben
wellen, so sezen wir, dass unser puechhalter sambt
den undergebnen personen die obgemelten zwen täg
in der wochen völligelich vor und nachmittag
hineingeen, damit was on beisein obbemelter rät
... zu expediern, dardurch dest schleiniger
verricht werden müge.
[12] Damit auch unsere camerrät neben verwaltung
ires diensts iren aigenen sachen ... auswarten
mügen, so lassen wir jedem ... zue, dass er ... in
ainem ganzen jar vier wochen ... verreiten ... müg
und sollen inen die täg ires hin und widerreutens,
doch dass si underwegen nicht stilligen, sondern
... aines jeden tags nit under funf meil reuten
..., in bestimbte zeit ... nit geraitet werden. Ob
auch unsere rät solche bewilligung ... in zwen
oder mer ritt austailen wollten, das soll inen
auch zuegelassen sein. Doch wann sy .. . verreuten
wellen, sollen sy solches gedachten
Ursenpeckhen anzaigen und mit
seinem wissen und willen verreuten und derselb
soll hierinnen dise beschaidenhait halten, dass
solch sein und der andern rät verreuten sovil
müglich zu muessigisten zeiten angestelt und auf
einmal über ainer ratsperson nit erlaubt, ...
Welche aber über bestimbte zeit lenger ausbleiben,
solle inen dieselbig übrig zeit ir ratsbesoldung
nicht passiert ... werden. Im solchen fal haben
wir bei unser stathalter, canzler und regenten
gleichermassen verordnung gethon.
[13] So solle vorgemelter Leyb als unser rat und
obrister camersecretari bei ... unser camer sein
... und ... ain stimb im rat haben, die brief und
schriften über all händl und sachen, die im
| Seite 157| camerrat beratschlagt und
beschlossen werden, sovil not und die expedition
betrifft, mit vleiss zu der fertigung bringen, bei
allen handlungen und ratschlegen der camersachen
selbs sein und was für beschlossen ratschleg neben
ime die andern zwen unsere zuegebnen secretari ...
verfassen, darauf sein aufmerken haben, dass
solches ordenlich beschehe.... Auch die
registratur und ander schriften aller camerhändl
ausserhalb des so raitungen betrifft und ainem
puechhalter zu handlen und zu verwaren gebürt, und
die brieflichen urkunden und dergleichen
camersachen ordenlich und bewarlich, dass auch bei
unserer camercanzlei guete ordnung gehalten, sein
vleissig aufsehen hab, sonderlichen dass die
beratschlagten händl notturftiglich verfasst, wol
und recht geschriben und was not ist, ordenlich
registriert werde und daneben sovil imer möglich
die registraturn und ander schriften seiner
verwaltung oft und vleissig übersehen und was er
darin befindet, das uns zu nuz oder nachtail
komben mag oder darin verrer zu handeln wär,
soliches im camerrat melden, damit unser nottuft
darin bedacht und gehandelt werden möge. Gemelter
obrister secretari solle auch die wichtigisten
unsere handlungen und sachen, so fürkumen und
beschlossen, selbst verfassen und fertigen, darzu
auch die gnöttigisten handlungen ... auf der rat
bevelch ... fürbringen und ob die rät etwo solche
gnöttigisten sachen fürzunemen vergessen, si daran
vermonen.
[14] ... so haben wir ... unserm obristen
secretari noch zwen teuglich secretari zuegeben
..., welche alweg neben ime ... im rat zum lesen
und verfassung der ratschleg sein, ... die copeien
wider zum abhörn fürbringen, auch was durch die
rät darin zu corrigiern ... verordent wirdet,
dasselb ordenlich thuen....
Was dann für brief unter unserm titl ausgeen,
dieselben sollen durch zwei unser rät und durch
ime obristen secretari unterschriben und nachmals
durch unsern stathalter oder canzler mit seinem
handzeichen und unserm sigil gefertigt werden....
Es soll auch gemelter obrister seeretari auf die
ime undergebne secretari, registrator, expeditor
und schreiber sein vleissig aufmerken haben, ...
und ob die erledigten händl in zeit der stunden,
daran man zue und abgeet, nit all gestelt oder
copirt werden mechten, dass solches entzwischen
durch die secretari in iren wonungen beschech;
doch dass sie ausser der schriften, die si
jederzeit darzue bedürfen, sonst kaine, und durch
die canzleischreiber gar nichte aus der canzlei
getragen, noch die gehaimb eröffnet werden, dass
er der obrist secretari auch selbs gleichermassen
mit thuen, auch kain copei von ainicher sachen one
erlaubnus der rät nicht hinausgeben solle....
Und was für brief, bevelcli, verschreibungen,
beschaid oder dergleichen bis auf die fertigung
zuständen geschriben worden, dieselben sollen
zuvor, eher si durch die ... zwen rät und den
obristen
| Seite 158| secretari underzaichent,
im rat auch gelesen oder was den räten in ire
wonungen zum underzaichnen und fertigen geschikt
wirdet, durch ine secretari vleissig übersehen
werden, damit dieselben recht und correct
beschriben seien und ausgeen.
[16] Alle brief, so zu der camer handen kumen,
als revers, pürgschaft und allerlai ander brief,
erlöst pfandbrief, sollen in zwai inventari
geschriben werden, das ain sollen die rät, das
ander der registrator sambt den briefen aufheben
und sonderlich die erlösten pfand- und dergleichen
erledigt brief, alweg cassirt und also cassirt
behalten werden.
[18] Und wo auch unsere camerrät und der obrist
secretari bei den canzleipersonen ain solchen
unfleiss sehen und spürn, dass derhalben ain
veränderung zu thuen vonnöten sein würde, das
sollen si uns berichten, darüber wir inen alsdann
gnedigen beschaid geben wellen....
[19] Alle brief, so man hinfüro in unser
schatzgewölb füert oder legt, sollen zuvor bei der
canzlei registrirt und geschriben werden,
desgleichen, die so je zuzeiten herausgenomen,
sollen gleichermassen in ain puech geschriben,
damit wann man die füran notturftig zu ersehen,
dass man dieselben nit alzeit herausnemen darf,
und auch dieselb registratur wol verwart und durch
die rät versecretirt gehalten und niemand on der
räte zuegeben darüber gelassen werden.
[20] Wir wellen auch, dass mit herausnembung der
brief dise ordnung gehalten werde, nämblich dass
zwai püecher, ains im
| Seite 159| schazgewelb und das ander
bei unser camer gehalten und alweg darinnen an
beeden orten ausdrüklich geschriben und
verzaichnet werde, zu was zeiten und was für
briefliche urkunden, auch durch wen und aus was
bevelch dieselben herausgenomen und wem si
zuegestelt und so die gebraucht und wider
hineingeton, auch gleicherweis durch wen die wider
hineingelegt, beschriben werden, damit man
jederzeit an beeden orten, wie die brieflichen
urkunden seind, ain lautern wissen haben müge und
insonderhait sollen albeg zwo aigne personen, aine
aus unser regierung, die ander aus unser camer in
disen sachen zu eröffnung unsers schatzgewelb und
herausnembung der brief gebraucht werden.
[21] Die rät und der obrist secretari sollen ir
sonderverzaichnus haben unserer sachen als in
gnöttigen fällen, perkwerchen, der silber, salz,
eisen, zeughäuser, meut, ungelt und was unser
sachen sein, ordenlich nacheinander zuratschlagen
und für andere sachen zufürdern.
[22] Was für gross sachen, die bei unserer camer
aus unserem bevelch beratschlagt und bei uns
beschlossen werden, für uns kumen oder wo wir
sonsten jemands nach zeitigem rat und genuegsamer
erkundigung ämbter, phleg oder dergleichen
bewilligen, so wollen wir verordnen, dass die
brief bei unser camer gefertigt werden sollen oder
ob solches je zuzeiten aus fürfallender eilender
notturft an unserm hof bei unserer hofcamer
gefertigt wurden, sollen doch ... unserer camer
davon abschriften überschickt und dieselben
verschreibungen bei derselben unserer
niederösterreichischen camer auch registrirt
werden.
[23] Und ob sich begäb, dass phlegen oder andere
unsere ämbter ... mit der zeit ledig, die stracks
versehen werden muessen ..., so sollen unsere
cammerrät dieselben ... mit unserm vorwissen durch
verwalter versehen, doch denselben ... kain
verschreibung oder urkund geben, sondern ...
unsers beschaids erwarten.... Und wem wir darnach
zu phleger oder ambtman ... fürnemen, demselben
alsdann in unserm namen notturftige phleg-,
bestallung-, gnadenbrief, instruction und
ordnungen nach gelegenhait der ämbter bei unserer
camercanzlei ... fertigen lassen.
| Seite 160|
[25] Weiter sol ... der puechhalter bei allen
raitungen, so auf der ... camer beschehen, sein,
... alle und jede posten besonder verlesen ... und
besehen, ob geschäft, bevelch, quittungen und
ander gnuegsamer schein, ... darumben vorhanden
sein, und sover .. . mängl ... oder verdacht
erscheinen würde, die sol er ... mit vleiss
ausziehen und vor beschluss solcher raitung unsern
räten fürtragen.... Der puechhalter soll auch
vleissig aufsehen haben, das die raitungen
ordenlich gehandelt ... und treulich versehen,
dass die raitpuecher vleissig laterirt, summirt
und beschlossen, auch ordenliche auszüg, so
darüber gemacht, die raitbrief oder auszüg, so
darüber gefertigt, lauter geschriben und dann
alles ordenlich registrirt und dass auch solche
raitungen und ander unser camerhändl, so ime in
sein verwaltung bevolchen, in gueter ordnung
gehalten werden.
[26] Unser camerrät sollen auch bei unsern
puechhalter und denen, so ime zuegeordnet, darob
sein, das si in raitungen ir vleissig aufsehen
haben, ob in geschäften, quittungen oder sonst in
anderweg mängl, gefärlich oder arwenig handlung
oder anders, das gueter ordenlicher raitung nit
gemäss wär, befunden würde, solches mit vleiss
ausziehen und vor beschluss jeder raitung
dieselben mengl inen, den räten, fürbringen, die
sollen dann mit vleiss ersehen und ob si für guet
ansähe zu gründlicher erkundigung ... ainen
landman oder ain andere glaubhafte person des
lands, daraus derselb ambtman ist ... zu sich
erfordern oder umb unterricht schreiben.... Es
soll auch mit kainem ambtman in raitung
beschlossen oder raitbrief gefertigt werden, er
habe dann zuvor die ausgezogen mengl seiner
raitung erledigt und ausgefürt oder sich das zu
tuen genuegsamlichen versichert und
verschriben.
[27] Wir wellen aber, dass unser ... camerrät, wo
nit all, doch aufs wenigist ir zwen, bei
aufnembung aller raitungen von hohen und nidern
ämbtern sein sollen....
| Seite 161|
[28] Und nachdem je zuzeiten bei unserer
regierung und camer in recht, verhör und anderweg
perkwerchssachen fürfallen, die alda gehandlet und
entschaiden werden muessen, demnach haben wir . .
. Christophen Kronegger, der
uns der perkwerchssachen erfarn beruembt wirdet,
zu unserm rat aufgenommen und ... unsern
camerräten zuegeordnet, als dass er sich in
beruerten perkwerks- und allen andern sachen ...
nit allain in unserm camerrat, sonder auch mit hin
und wider schiken, ihm auch in erledigung der
appelationen, urtln, darzue bei den raitungen
gebrauchen lasse....
[29] ... unsere camerrät sollen von unserm
hofcamermeister, auch allen unsern vizdomben und
exemptambtleuten alle jar oder aufs lengist im
andern jar und vor ausgang desselben raitungen
aufnemen, also dass kainmal zwo jarsraitungen
zusamenkumen und ansteen bleibe, damit der
uncosten, so der überhauften raitungen halben mit
erforderung merer rät und ambtleut aufgeet,
erspart werde und sollen unsere rät ... unsere
vizdomb und exemptambtleut dermassen
unterschiedlichen nach einander in raitung
erfordern und inen ordenliche raittäg bestimben,
also dass mit dem, der auf solche erforderung
ankumbt, ... on verzug gerait werde, damit ain
ambtman auf den andern nit mit vergebner costung
ligen und auf raitungen warten dürf. Es soll auch
kain ... ambtman mit ainicherlai tax oder
verehrung angefordert oder beschwärt werden.
[30] Aber betreffend die underambtleut, so den
vizdomben oder andern oberambtleuten incorporirt
sein, die sollen allain denselben raitung thuen
und kain unterambtman auf die camer vorbehalten
sein.
[31] Die rät sollen die raitungen bis zu
beschluss handeln und wie die befunden werden, uns
mit ainem ordenlichen extract und aufgerichten
raitbrief zu der ersehung und fertigung
überschicken, auch nit nachlass thuen in den
resten oder in anderweg on unser bewilligung,
sondern zuvor uns gelegenhait derselben raitungen,
auch daraus gezognen mengl ... an uns gelangen
lassen, summari mit gegrundtem, lauterm anzeigen
berichten, damit wir dieselben auch vernemen und
daruber was mit fertigung der raitbrief oder in
anderweg nach gelegenhait irer handlungen
furzunemen bevelhen mögen.
| Seite 162|
[32] Aber mit raitungen der unterambtleut ...
sollen unser vizdomb und exemptambtleut ain jeder
von denen, so in sein verwaltung gehörn, von
stundan nach ausgang aines jeden jars in beiwesen
der personen, so wir oder unsere räte ... zu
solchen raitungen verordnen mechten, raitung
aufnehmen ... und raitbrief darüber fertigen.
Desgleichen sollen auch ire raitpuecher, so der
vizdomb oder oberambtman dieselben nachmaln in
iren raitungen fürbringen, glaubwirdigen schein
haben, sonst sollen dieselbigen raitungen bei
unser camer nit für rechtfertig noch guet
angenomen werden. Wo aber ain vizdomb oder ain
oberambtman bei ainem unterambtman in seiner
raitung so treffentlich mängl befund, so soll er
... nit schliessen, sondern zuvor unsere camerrät
... berichten und ... weiters beschaids erwarten.
Und sollen unsere camerrät also bei allen unsern
vizdomben und oberambtleuten solchem articl also
nachzukomen verordnung thuen und darob halten.
[33] Ob auch ain ambtman ausserhalb seines
zuegeordneten gegenschreibers wissen, mit emphäng
oder ausgaben, die er nit durch stät oder
gnuegsamb geschäft, quittungen oder certification
darthuen mechte, ... dieselben sollen ime nit
passirt werden. Und das von der camer allen unsern
vizdomben und oberambtleuten warnungweis also zu
verkünden und das die vizdomb und oberambtleut
gleicherweis ire undergebnen ambtleut nit weniger
als die underambtleut darnach haben zu richten und
nit anderst zu handeln.
[34] Die verlassung unserer ämbter im bestand
betreffend, lassen wir es bei der ordnung wie es
bisher damit gehalten worden, bleiben, nämblich
dass sie durch unsere camerrät nach gelegenhait
der einkumen irem guetbedunken nach zum hechsten
verlassen werden sollen; wo aber fürfiel, dass in
ainem oder mer ämbtern, im bestand oder hinlassung
ain treffentlich ringerung, also ob das davor
gegeben bestandgeld nit geraicht und erlangt
werden mechte, so sollen unsere camerrät
verlassung solchen ambts uns an unsern hof auch
des abschlagens oder abfals berichten ... und ...
ferrern beschaids erwarten; wann aber die ämbter
bestand und hinlassung derselben solches ires
berichts und unsers beschaids on nachtail nit
erwarten möchten, alsdann sollen die camerrät
solche ämbter auf wo]gefallen verlassen und uns
wie obsteet, des abschlags oder abfalls sambt
ursachen desselben mit irem rat und guetbedunken
berichten. Und ist unser mainung, das es nit
allain mit ringerung der ämbter und bestands
| Seite 163| also gehalten, sonder
auch wo sich ains oder mer ämbter in einkumung und
nuzung gemert hette, das gleicherweis uns dasselb
vor hinlassung desselben ambts durch unser camer
mit irem rat und guetbedunken schriftlich
angezaigt und unsers beschaids darauf erwartet
werden solle. Wo aber derselben ambter aines
solchen berichts und unsers beschaids one nachtail
nit erwarten mechte, so soll es als obsteet damit
gehalten werden.
[35] Und nachdem ... etliche ämter sein, die
bisher im bestand nit verlassen und villeicht mit
mererm nuz auch auf bestand zu verlassen, dann auf
raitung zu handeln wärn, sollen die
Kammerräte uns derselben ämbter, welche also
im bestand, doch alweg auf guete pürgschaft zu
verlassen sein oder nicht, und wie hoch der
bestand aines jeden ... bestimbt ..., dardurch der
costen auf ambtleut, gegenschreiber und andere
ausgaben bei den ämbtern sambt dem dass uns durch
der ambtleut unfleiss und nachlässigkait an
unserem camerguet entragen verhuet werden mecht,
ausfuerlich berichten. ...
[36] Wir wellen auch, dass unsere vizdomb und
oberambtleut ain jeder mit den unterambtleuten
seiner verwaltung alles, das aines jeden ambts
notturft erhaischt, zu handeln und zu schaffen
hab, und dass auch dieselben unterambtleut inen
als iren obern in solchem alzeit gehorsamen und
gewärtig sein.... Was aber den vizdomben und
oberambtleuten zu schwär sein würde, solches die
camer berichten damit also unsere ämbter desto
vleissiger, ordenlicher und uns zum merern nuz
gehandlt werden. Und sollen unsere rät deshalben
in unserem namen generalmandat an si, die
uuterambtleut, ausgeen lassen....
[37] Verer ist unser mainung, wann es sich begäb,
das unsere camerrät in unser vitzdomb oder
oberambtleut raitungen, die si bei weilend I. R.
K. Mt, unserem genedigisten
geliebten herrn und vatern ... oder seither gethon
ainicher gefärlicher weis verschwigene emphäng
finden wurden, uns alsdann desselben berichten und
solches iren schuldigen pflichten nach nit
verhalten.
[38] Unsere camerrät sollen macht haben in unserm
abwesen alle und jeden unser ambtleut, so in iren
handlungen unvleissig oder
| Seite 164| gefärlich erfunden
werden, sover es die bitt, dise sach zuvor an uns
gelangen zu lassen, nit erleiden möchte und sonst
nicht, zu entsezen, und dieselben ob sie vorhin
nit bürgschaft geton hätten, mit gelübd,
bürgschaft, verschreibung oder gefenknus nach
gelegenhait der sachen und personen zu unsern
handen verstriken, dieselben ämbter mit tauglichen
personen versehen bis auf unsern ferrern
bevelch.... Und ob ain ambt durch absterben aines
ambtmans ledig würde, dasselb ambt sollen si auch
mitlerzeit ... durch ain taugliche person zu
verwalten verordnen und uns das neben benennung
etlicher darzue tauglicher personen berichten,
damit wir alsdann solch ledig oder übel versehen
ambt nach unserm gefallen mit andern ambtleuten
hesezen mügen.
[39] Und nachdem I. K. Mt ...
von wegen etlicher irer ambtleut böser und
unfleissigen handlung dardurch si in grosse
schulden, die si zu bezalen nit vermögen,
erwachsen, nit in klain nachtail ires camerguets
komen, sein wir entschlossen und wellen, das unser
camer von allen unsern gegenwertigen und kunftigen
ambtleuten so unsere geltgefell zu verraiten
haben, nach gelegenhait jedes ambts bürgschaft
nemen und si sonst ausserhalb der burgschaft in
die ambter nit kommen lassen. Wo aber in unsern
trefflichen ämbtern als vizdomb und oberambtern
mit ambtleuten änderung beschehen, so solle
alsdann unser camer, angesehen, das von denselben
ambtleuten die bürgschaft irem einkomen gemäss
hart zu erlangen, uns etlich stathaft personen,
die für sich selbst aines ansehenlichen vermögens
oder gueten glaubens und trauens, auch zu solchem
ambt geschikt, tauglich und bei denen sich kainer
nachtailigen handlung unsers camerguets zu
versehen anzaigen, damit wir aus denselben ...
jemand zu solchem ambt fürnemen möchten.
[40] ... so ordnen und wellen wir, dass bei einem
jeden derselben ämbter ain versperte lad mit
zwaien underschidlichen schlössern ... gehalten
werde, darzue unser ambtman einen und sein ...
gegenschreiber den andern schlüssel haben, also
dass ainer on des andern beisein kain gelt
hineinlegen noch herausnemen soll und was si .. .
hineinlegen oder herausnemen, dasselb auf ain
zetl, die in der lad ligen soll, verzaichnen,
damit si beed gegeneinander correspondieren
mügen.
[41] Nachdem auch unsere ober- andere ämbter mit
verweisungen, darauf gross interesse liegt,
beladen sein, so ist unser mainung, das
| Seite 165| unser ambtleut beruerter
ämbter alle und jede gefell auf der parteien
verweisungen vermög ausgangner bevelch fürderlich
und zum lengisten alle quatemer raichen ... und
damit lenger nit verziehen, dardurch unsere ämbter
um sovil ehender der verweisungen und
beschwerlichen interesse entladen werden. ...
[42] Unser rät sollen macht und gwalt haben, alle
extraordinari zuefallende ausgaben als auf
potenlon, zerung, kundschaften und in suma alle
ausgaben, so die notturft erfordert und nit
umbgangen werden mügen, aus den ämbtern irem
guetbedunken nach zu bezalen verschaffen, und was
ausgaben si also zu thuen verordnen, die sollen
unsern ambtleuten auf bevelch, so unter unserm
titl oder irem namen gefertigt und durch zwen
unsere rät unterschriben sein, in iren raitungen
passirt werden; doch sollen dieselben ambtleut die
bevelch oder geschäft, so inen umb die verordenten
ausgaben von der camer zu fertigen von nöten, nit
über ain monat anstellen, auch unsere rät die
beschaidenhait halten, das si zu nachtail der
verweisungen und wider die daruber lautenden
verschreibungen in die ämbter nit schaffen, wie
wir inen dann hinach derwegen verrern bevelch
geben wellen.
[43] Und dieweil dann für nottürftig erwegen,
dass wir alweg gelegenhait unserer ämbter einkumen
... ein lauteres wissen haben, so ist unser
mainung ..., dass alweg, so ain jar verscheint,
welches durch die ambtleut verrait werden solle,
im nägsten jar darnach, vor ausgang desselben mit
inen unsern ambtleuten allen gerait und dann zu
eingang des andern jars uns alweg ein lauterer
auszug derselben verraiten ambtleut und wie ire
raitungen befunden worden, zuegeschickt werde.
[47] Und nachdem wir vernomen, das hievor durch
aufrichtung der neuen hämer in unsern landen die
alten hamer in abfall und verödung kamen, das aber
uns, auch unserm land und leuten in vilweg
nachtailig, demnach zu verhuettung desselben ist
unser mainung und bevelch, das nun hinfuran unsere
camerrät kainen neuen hamer aufzurichten
gestatten, sonder wo sich jemands solches
ausserhalb unserer selbs bewilligung understeen
wurde, dieselben stracks abschaffen; wo si aber
umb bewilligung solcher neuen hämer von jemands
ersuecht wurden, sollen si niemands kain
bewilligung thuen, sonder uns solch ansuechen und
begern sambt ainem notdurftigen bericht, ob solche
neuen hamer den alten nachtailig, neben irem
guetbedunken anzaigen oder zueschreiben und unsers
beschaids daruber erwarten; darzue auch bei den
ambtleuten dermassen ordnung und fursehung thuen,
das si auf die neuen hamer, die bisher aufgericht
und den alten schedlich sein mechten, kain eisen
geben oder in ainich anderweg dieselben neuen
hämer fürdern.
[48] Und nachdem bisher in beeden unsern
Eisenärzten des Indern- und Vordernpergs bei
Leoben bei den ambtleuten und perg, auch der
wälder und anderer unordnung halben reformation
und andere notdurftige anordnung beschehen, so
sollen unsere camerrät ob derselben von
unserntwegen vestiglich handhaben und halten und
was si befinden, das noch hinfüran zue besten
unsers camerguets nuz furzunemen und zu verordnen
sein möcht, dasselb jederzeit an uns gelangen
lassen.
[49] Dann betreffent fron, wechsl und ander der
alten verlegnen oder neu erfundnen
pergwerchsfreiungen auf alle metal, wo unser camer
derhalben ersuecht werden, sollen si uns solches
zue jederzeit an hof mit guetem bericht, auch irem
rat und guetbedunken zueschreiben, uns verrer
darauf wissen zu entschliessen.N.166.2
| Seite 167|
Erzherzog Karl erteilt der Kammer eine neue
Instruktion, welche gegenüber jener vom Jahre 1565
mehrfache Änderungen (Einführung des
Präsidentenamtes, Auflassung des
Oberstkammersekretariates) und Erweiterungen
(Regelung des Kanzleidienstes, Abgrenzung des
Wirkungskreises der Kammer gegenüber der
Hofkammer) enthält.
H.- H. u. St.-A., Abschr. im Kopialbuche:
Instructionen ... I. Dt Ehg.
Carl. Bl. 127a— 148a.
Die wesentlich abgeänderten oder neu
eingeschobenen Abschnitte werden im Nachfolgenden
wiedergegeben.
Der Erzherzog bestellt Erasm von
Windischgräz freiherrn zu Waldstain und
im Thaal, erbstalmaister unsers furstentumbs Steyr
als camerpresidenten, und dann
Christoffen Cronegger,
Bernhardtin Rindtschadten,
Andreen von Methniz und
Hansen Leyben zu
Kammerräten.
[10'] = [10]; doch wird als zweiter halbfreier
Tag der erchtag bezeichnet; die Überstunde an
diesen Tagen vormittags entfällt.
Wie es mit der rät absenten zu halten.
[11'] Es solle auch unsere camerrät kainer ausser
sonderer ehaften und schwachaiten von den
ratszeiten ausbleiben; von welchem es aber
beschehen oder der sich seines aussenbleibens
halber in unserm camerrat nit entschuldigen lassen
wurde, dem sollen solche absenten durch die
secretari im rat ausgezaichnet und volgends an
seiner besoldung abgezogen, auch derwehren ain
sonders absentpuechl im rat gehalten werden.
[14'] Nachdem wir auch vorgedachten unsern
camerrat, den Leyben, des
bisher daneben verrichten oberisten
secretariatsdiensts mit gnaden erlassen, so haben
wir uns der andern secretarien halben nach
volgender ordnung gnedigist entschlossen, nämlich
das gegenwurtige und kunftige unsere
camersecretarien gleich und kainer fur den andern
gehalten werden solle. Und damit die erledigten
händl under und zwischen den rats zeiten ...
Doch solle gedachter unser camerrat, der
Leib, ungeachtet das er des
oberisten secretariats jezo erlassen worden, inen
den secretarien in der ganzen expedition alle guet
mögliche anlaitung und unterricht seinem selbs
gethonen erbieten nach zugeben und ime des ganzen
camerwesens continentiam insonderhait zum besten
angelegen zu lassen schuldig sein.
[15'] Was dann für brief, bevelch, bestallungen,
bestandbrief und instructionen außer der kauf-,
phant- und dergleichen verschreibungen, davon
hernach meldung beschiecht, bis auf die fertigung
zuständen geschriben werden, dieselben sollen vor
der fertigung in unserm camerrat auch gelesen und
diejenigen, so unter unserm titl ausgeen, durch
unsern presidenten oder den so ine in seinem
abwesen vertrit und noch ainen unsern camerrat,
dann auch durch den secretari underzaichent,
nachmals mit unserm sigl, die andern brief und
bevelch aber under unserer camerrät titl ausgeend,
der ordnung nach underschriben und mit iren
petschaften gefertigt werden.
[16'] Unser camerregistrator und sein gehilf
sollen alle und jede expedierte camersachen als
unsere bevelch, bericht und andere einkomende
schriften, item die erlegten revers, inventari,
bestand-, kauf- und bürgschaftsbrief, alte
erledigte phandverschreibungen und brieflich
urkunden, ordenlichen abtailen, jedes besonders
einschreiben, also auch die expedirten copeien,
der camer an uns gelangten bericht und was si in
unserm namen für brief, bevelch, bestallungen,
instructionen, item kaufs-, phand-, bestand- und
ander verschreibungen fertigen und ausgeen lassen,
absondern und das alles in sondere puecher und
register einzaichnen, auch daruber ordenliche
tabulatur
| Seite 169| mit iren ziffern, damit
ain jedes fürderlich zu finden, machen;
desgleichen was daraus einzuregistriern vonnöten,
dasselb von monat zu monat nach den tägen besonder
legen und denjenigen canzleischreibern, so zu
schreibung der registratur verordnet sein, under
die hand geben, volgends dieselben registrierten
und in die puecher abgeschriebnen copeien fleissig
collationiern und auch ain tablatur darüber
machen. Er unser registrator und sein gehilf
sollen auch alle brief, so bei unser camer
ausgeen, inhalt der bisher gehaltnen ordnung gegen
den copeien fleissig überlesen, damit dieselben
recht und correct geschriben sein und ausgeen,
dann die darzue gehörigen einschluss hinzuelegen
und in den rat zu der weitern schliesslichen
abhörung und fertigung an diejenigen ort, dahin si
gehörn, zu der überschikung und antwortung
ordnen.
Was auch für brief den räten in ire wohnungen zum
underzaichnen und fertigen geschickt, die sollen
eher nit zuegemacht werden, sie seien dann zuvor
durch den presidenten oder dem so ine vertrit,
übersehen und recht gefunden. Item was für sachen
herzuesuechen vonnöten und gemelten registrator
und seinen gehilfen sonst zu expedieren zuesteet,
dasselb fürderlich thuen und darinnen nichts
verabsäumen.
[17'] Nachdem bisher diser gebrauch gehalten
worden, das alle zu der camer einkomende
handlungen nach der eröffnung, ehe mans zu der
erledigung fürgenomen, unserm expeditor alda
zuegestelt worden, damit ers in ain sonders
alphabetpuech nach den tägen und monaten, von wem
si einkomen und was si in sich halten,
eingeschriben, dann alsbald wider in den rat geben
und wann man ime die erledigung darüber
angehendigt, er expeditor dieselb abermalen in ain
anders puech, so das expeditpuech genent würdet,
vermög des verzaichenten ratschlags auch
eingetragen, daneben die rät, so dabei gewest,
hinzue gezaichnet und ordenlich tabuliert,
volgends solche beratschlagte sachen den
secretarien zu verfassung der copeien zuegestelt,
desgleichen alle sondere ratschleg, so ausser der
rät fertigung ausgangen, an ire gehörige ort
geschikt, also auch die copeien derselben nach den
monaten und tägen zusamen geordent und diejenigen
sachen, darin den parteien mündlich beschaid zu
geben und auf fürhaltung beratschlagt oder auf
ingedenk sein aufzuheben, absonderlich bewart. So
wellen wir das solcher ordnung nach also gelebt
und nachkomen werde.
[18'] Unsere canzleischreiber oder ingrossisten
bei unser camer sollen alles dasjenige, so inen
... von den secretarien und registrator zum
| Seite 170| abschreiben, underhanden
geben würdet, ordenlich vleissig und gerecht
schreiben, damit es im überlesen nit anderst
befunden werde, sich auch aller beschaidenhait
gegen den secretarien, registrator und sonst in
der canzlei gebrauchen und iren verordnungen
hierin nachkomen.
[28'] = [22], doch entfällt der Absatz: oder ob
solches ... registiert werden.
[29'], [30'] = [23], [24]
[31'] = [25] mit dem Zusatze: Mit des
puechhalters und der ime zuegetanen personen
diensts besuechung und abwartung, auch irer
absenten halben, solle es allermassen wie hievor
von unsern secretarien und canzleiverwandten
begriffen, gehalten werden.
[32'] = [26] statt: ainen landmann ... ambtmann
ist — diejenigen personen, so umb desselben
ambtmans handlungen und thuens am maisten wissen
haben möchten, ...
[33'] Und nachdem in dem vorgeenden articl über
unsers puechhalters und der ime zuegethonen
personen handlung und verrichtung begriffen, das
die raitungen nach deren probierung unsern
camerräten zu der abhörung und justificierung
sambt den darzue gehörigen probationen und den
darin befundnen irrungen oder mengln fürtragen
werden sollen, so wellen wir, das si unser
camerrät alle und jede raitungen, wann die wie
gehört, probiert und lateriert sein, sambt
gemelten darzue gehörigen probationen und scheinen
in beisein unsers
| Seite 171| puechhalters nach lengs
ersehen und justificiern, auch über die befundnen
mengl und irrungen ordenliche beratschlagung und
erledigung tuen, auch alle raitbrief vor der
zuständen schreibung abhörn und dann erst zu der
fertigung bringen lassen.
[49'] Unser camerprocurator, so wir jezo oder
kunftig halten, soll sein aufsehen auf unser camer
haben und in allen sachen und rechtfertigungen
unser camerguet, strittige lehenssachen,
strassenrauberei, ungehorsam, peen oder anders,
darinen ime von ambtswegen zu handlen gepürt, soll
er, doch alweg mit vorwissen und aus bevelch unser
camer und sonst nicht, fleissiglichen und
treulichen, darzue gestracks und fürderlichen
handlen und was er gegen ainer und der andern
partei zuestellen und schriftlichen zu verfaren
hat, dieselben verfassten concept unsern
camerräten zum abhörn fürbringen und die
beratschlagt correctur darinen alsbald verrichten,
auch in allen sachen kainen unnotdurftigen
aufschub oder verlengerung gebrauchen, noch sich
die parteien aufziehen lassen in kainerlai weis,
in solchem allem sollen unsere rät ime von
unsertwegen rätlich, hilflich und beistendig sein.
Er soll sich auch ausserhalb derselben unserer rät
und dieselben unsere räte ausser unsers vorwissens
in kain guetliche handlung einlassen, si haben
dann zuvor dieselb sachen gründlich bericht und
darauf beschaid emphangen, was unser gemuet und
willen sei, in solchem zu handlen und insonderhait
zu verhuetung schimpfe und unwillens so uns nit
allain bei den parteien, sondern auch sonst daraus
entsteen möchten, soll unser camer die sachen,
darumben ain partei furgenomen wird, mit vleiss
notdurftiglich erwegen, und bedacht sein, das
niemand durch unsern procurator mit ladung
furgenomen oder in rechtfertigung gezogen werde,
camerprocurator sei dann gegen dem oder denselben
wol gegrundt und das recht genuegsam gefasst.
Die gemelten unsere president und camerrät mögen
und sollen auch gedachten unsern camerprocurator
in furfallenden unser und der camer notdurft und
gelegenhait nach zue inen erfordern und
gebrauchen, darinen er sich auch gehorsamlich und
guetwillig halten. Er soll aber nicht, wie ain
ordinari unser rat gehalten werden, noch demselben
auszuwarten schuldig sein, derhalben gemelte unser
camer ine darzue nit brauchen sollen, es beschehe
dann aus erforderung
| Seite 172| seiner ambts notdurft wie
obsteet, sonder gemelter unser camerprocurator
solle seinem ambt mit vleiss vorsteen und
auswarten.
[55'] Und beschliesslich weil wir unser landcamer
so statlich besezt und solches furnemlich
darumben, damit unser notdurft sowol in gelts- als
andern handlungen umb sovil schleiniger und
fruchtbarlicher betracht und gehandelt werden müg,
so ist unser ernstlicher willen und mainung, das
unser president und camerrät solchem also wirklich
nachsezen und das ganz wesen irer besten
vermöglicheit, auch dem genedigen vertrauen nach,
so wir in ire person stellen, administriern und in
gemainen unemperlichen sachen gleichwol selbst
allenthalben bei den pergwerchen, ämbtern und
herrschaften jedesmal unser notdurft verordnen und
verschaffen. Doch was si über das so obbegriffen,
uns zu wissen oder beschaid von uns zu haben
vonnöten, erkennen werden, uns desselben jederzeit
nach gelegenhait der sachen sambt irem rat und
guetbedunken berichten und die brief oder decret
zue niemands andern dann unsern handen stellen. So
wellen wir alsdann verfügen, dass inen auf die
brief und sachen, so uns von inen zuekomen,
jederzeit wiederumb schleiniger bescheid und
antwort gegeben werden solle.
Und nachdem si wissen, was uns ein E. L. in Steyr
und Kärndten für ain bewilligung zue abledigung
unserer ämbter gethon, wie wir dann im werch
solche bewilligung dermassen anzugreiffen und
auszutailen, das verhoffenlich unser järliche
camergefell auf ain ansehenlichs zu bringen sein
werden. Wann wir nun desselben zue abzalung der
schulden und auf underhaltung unsers fürstlichen
hofs bedürftig, so wellen wir uns hiemit
vorbehalten haben, das si unser president und
camerrät davon nichts ansehenlichs ausser unsers
vorwissens verwenden oder verordnen, doch
jederzeit vleissig nachgedenken, wie und
welchermassen mit denselben richtigen gefellen
unser nuz und frumen am besten zue schaffen und
uns alsdann desselben ausfürlich berichten und
unser resolution darüber erwarten sollen.
Und nachdem wir bedacht, inen algemach die
gelthandlungen einzuraumen, sonderlich aber jezo
alsbald alle und jede schuldens-,
phandschillings-, gnaden- und andere
camerverschreibungen wie die namen haben möchten,
daselbsten auf der camer dermassen und gestalt
verfertigen und expediern zuelassen, das dieselben
verschreibungen erstlich auf vorgeende unser
ausdruckliche und mit aigen handen gefertigte
hofverordnung dem bisher erhaltnen stilo nach bei
inen unser n. ö. camer verfasst, concipiert,
geschriben und durch den presidenten oder seinen
verwalter und dem secretari, der si concipiert,
also underschriben, das si darauf uns überschikt
und erstlich durch
| Seite 173| unsern hofcamerrat, den
Kisl, zwischen der
presidenten und secretari, darnach durch unsern
canzler oder vizecanzler an seinem ort und dann
leztlich auch durch uns gezaichnet und inen
volgends zue endlicher fertigung und expedition
angehendiget und daneben alsbald zum vleissigisten
in ordenliche puecher registriert kunden werden,
des nun gleichwol erstlich sonder zweifel etwas
frembd und schwär sein würdet; jedoch so hoffen
wir, wenn es in gang und schwang geraten und
sonderlich si, der president und camerrät, ein
weil mit den gelthandlungen umbgangen, es solle si
alles vil leichter als si anfangs gedenken werden,
ankumen; zuemal weil wir inen auch von hof aus
alle guete nachrichtung, andeutung und hilf thuen
zue lassen bedacht sein und inen derwegen hinach
merere mass und ordnung geben wellen, die jezo
anfangs nit wol erheblich gewest, sonder sich erst
mit der zeit auf vorgeende enthöbung oder
ledigmachung etlicher ämbter, bezalung der
schuldenlast und endliche wissenschaft, was wir
des jars zu unsern hof notdurften bedürfen, selbs
geben werden. So sollen si, der president und
camerrät diser unser genomen resolution bestes
vermögens nachsezen. Doch wenn der president
abwesig, an sein stell unser hofcamerrat, wer der
jederzeit sein würdet und an sein des hofcamerrats
mitter stell sich der verwalter des
presidentenambts jederzeit unterschreiben.
Wann uns auch an fürderlicher aufnemung der
raitung hoch und vil gelegen, die wir inen dann
alle sambt vertrauen wellen, so haben wir
gleichfals verordent, wann es unser hofpuechhalter
sambt seinem adjuncten irer hofgeschaft halben
ankeren werden kunden, das si sich hinab auf die
n. ö. puechhalterei zue begeben und daniden die
fürfallende geschäft mit gueter gelegenheit
verrichten zu helfen schuldig sein und sollen
darauf unser president, hof- und die n. ö.
camerrät ir achtung geben und diser unser genomen
resolution nachsezen lassen.
Dergleichen haben wir auch unserm hofcamerrat,
dem Kisl, bevolhen, wenn er
der hofdienst halben und sonsten abkomen würdet
mögen, das er auch zu inen, unser n. ö. camer,
kumen und daselbst dem rat beiwonen, auch stracks
dem presidenten in allem nachgeen, doch er solches
nur zue seiner gelegenhait thuen solle.
Inmassen dann hiemit insonderhait unser genediger
bevelch ist, das uns von unserm presidenten und
camerräten alle und jede briefliche urkunden, wie
die namen haben mögen, wenn si durch si erledigt
oder sonsten umbzufertigen oder aufzubehalten
sein, uns zuvor zum cassiern oder zuvermerken
zuegeschikt und inen alsdann wider in ier
verwarung angehendigt werden sollen.
1571 Juli 12. Graz. Erzherzog Karl erteilt dem
Kammerprokurator Dr. Johann
Linsmayr eine Instruktion. St.-A.,
gleichz. Abschr.
Carl ... Instruction, was der ersam gelert, unser
getreuer lieber Johann Linsmayr
doctor als unser camerprocurator unserer
erbfurstentumb und lande handlen und verrichten
solle.
Erstlichen soll er alle furstehunde und zuefallunde recht
und andere sachen, die wir als regierunder herr und
landsfürst aintweder selbst zusuechen oder von
andern deswegen angesprochen und ime durch uns
selbst oder unser nachgesezte niderösterreichische
camer zue handlen auferlegt, wie die imer furfallen
möchten, bestes seines verstands, höchstem seinem
vermugen und vleiss nach fueren und deren notturft
handlen, doch solle er sich dern kaine ausser unser
oder unserer nideroesterreichischen camer bevelchs
weder guetlich noch rechtlich zu fuern kaineswegs
nit unterstehn.
Zum andern: so solle er in denen sachen, die ime von
unserntwegen zu handlen bevolchen, niemand kainen
aufzug gestatten, denselben auch selbst nit suechen,
sondern so oft ime ainiches aufzugs beschwärung, wie
die sein möchten, furfallen, dieselben unserer
niderösterreichischen camer mit grundlicher
ausfuerung furbringen und dern enden hilf und
beschaids erwarten.
Zum dritten: so sollen nun füran ainem yeden unserm
camerprocurator alle acta und schriften mit ainem
ordenlichen inventarÿ übergeben werden, die soll er
alsbald registriern und bei solicher gueter ordnung
und richtigkait erhalten auf das er ÿedesmals und
alle stund grundlichen und ausfuerlichen bericht,
warbei und in was termin ain ÿede sach stehe, geben
muge, des also wurklich zu erlangen, solle er ain
ordenlichs protocol halten, darein alles das, so ime
zuekumbt oder von ime ubergeben mit der zeit und ort
specifice bestes vleiss verzaichent werden
solle.
Zum vierten: dieweil unser camerprocurator nit gemaine
noch schlechte sachen zu beratschlagung, ubersechung
oder wie sich des nach gelegenhait der zeit und
händl zuetragen mag, vertraut, so solle er dieselben
in höchster gehaimb bis in sein grueb bei ime
verschwigen behalten.
Zum fünften: so soll er in seinem ganzen ambt und allen
fur[f]allunden sachen nach uns sein fürnembist
aufsechen auf unser niderösterreichisch camer haben,
derselben auf alles erfordern gehorsamb
| Seite 175| und gewärtig sein, was
ime durch dieselb von unserntwegen auferlegt und
bevolchen, treues vleiss volziechen, herwiderumb
alles des ime zuestehet, der enden anbringen, hilf
und beschaids von unserentwegen gewarten.
Zum sechsten: solle er camerprocurator in alweg dahin
bedacht sein, das er kain ainiche haubtschriften on
abhörung und approbiernng unserer
niderösterreichischen camer im gericht
produciere.
Zum sibenden: sol ermelter unser camerproeurator mit
empfachung der behebnussen und verlegung der sachen
allerdings unbeladen sein, sonder auf ain yede
erkantnus desjenig so erhalten, durch unsere
niderösterreichische camer dahin es von uns
verordnet, auf sein camerprocurators anzaigen
gewisen werden, doch solle er yedesmals bey denen
abgehandleten sachen memoriern, wohin die
behebnussen erlögt.
Wir wöllen uns aber nit zuewider sein lassen, das er
unser camerprocurator sovil und was on versaumbung
des camerprocuratorambts, auch der geistlichen und
der armen personen sachen, denen er von ambts wegen
procuriern soll, sein mag, etwo andern parteien,
doch in albeg in denen handlungen so nit wider uns
und sÿ die geistlichen sein, consulendo und mit
stöllung der schriften dienen und also hierdurch
sein underhaltung bössern mug.
Beschliesslichen soll unser camerprocurator uns und
unsern erben getreu und gewartig sein, unsern nutz
und frumen getreulichen betrachten und furdern, den
schaden aber und nachtail nach allem seinem vermugen
wenden und verhueten und alles des thuen so ain
getreuer camerprocurator und diener seinem herrn zu
thuen schuldig und pflichtig ist und er uns das
gelübt und geschworn hat, wie wier uns auch zue ime
kaines andern versechen. An dem allen volzeucht er
unsern ernstlichen willen und mainung.
⇭N.6.1Hirn, Erzherzog Ferdinand von Tirol II 78,
89; ferner Statth.-A., Hofkammerregistr.
1580, Bl. 88 a: Hans Freiherr von
Khevenhüller wird als des Kaisers und
des Erzherzogs Karl Orator in Spanien
bezeichnet.
⇭N.6.2 Es läßt sich dies aus dem
Umstande erschließen, daß Erzherzog Karl am 7.
Jänner 1582 dem jüngst gewesenen Orator beim
türkischen Kaiser, Joachim von Sinzendorff, zu
seiner Hochzeit ein Trinkgeschirr im Werte von 100
fl. reichen läßt (Statth.-A., Hofkammerregistr.
Bl. 10 a). — Jurkovich erhält 1586 ein Gnadengeld
von Erzherzog Karl (Hofkammerregistr. Bl. 20 b). —
1588 wird Dr. Pez als
Botschafter in Konstantinopel genannt
(Hofkammerregistr. Bl. 81 a); 1589 Paul
Freiherr von Eizing als gewesener
Botschafter (Hofkammerregistr. Bl. 5 a).
⇭N.7.1 Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1567, Bl. 32 a, 217 a und 1568,
Bl. 13 b; dem Vorgänger Dornbergs, Franz
Freiherrn von Thurn, ließ Erzherzog
Karl am 10. November 1564 1000 Klafter Holz
ausfolgen (Hofkammerregistr. Bl. 70 b). — Zur
Zeit, als Dornberg 1589 Orator in Rom wird
(Hofkammerregistr. Bl. 112 a), wird
Bernhardin Rosso als Agent
(Sekretär) in Venedig genannt (Hofkammerregistr.
Bl. 37 a); dieser befand sich in dieser Stellung
noch 1601 (Hofk. 1601 I Nr. 21). — 1595 bewilligte
Erzherzog Ferdinand von
Innerösterreich dem Grafen
Raimund von Thurn, so lange
er kaiserlicher Orator in Venedig sein werde, zu
seiner Besoldung von 100 Dukaten jährlich weitere
100 Dukaten als Holzgeld (H.-, H.- u. St.-A.,
Familienarchiv, f. 29). — Für die Zeit 1600-1601
läßt sich Graf Thurn als kaiserlicher Orator in
Rom nachweisen; seine dienstlichen Beziehungen zu
Erzherzog Ferdinand sind aus dem Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1600, VI Nr. 82 (Rep.), 1601 I
Nr. 21 und X Nr. 5 (Rep.) zu ersehen. — Im
September 1609 finden wir den kaiserlichen Orator
zu Venedig, Georg Fugger, für
Erzherzog Ferdinand tätig (H.-, H.- u. St.-A.,
Familienarchiv, f. 29). — Für die Inanspruchnahme
des kaiserlichen Orators in Rom sind mehrfach
Belege vorhanden; so läßt Erzherzog Karl am 17.
Oktober 1568 durch den Urbaramtmann in Görz dem
Orator, Graf Scipio von Arch,
115 Kronen übersenden, damit dieser sie in die
päpstliche Kanzlei als Verehrung zustelle
(Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 163 a).
⇭N.7.2 Beispiele
hiefür im Statth.-A., Hofkammerregistr. 1566, Bl.
68 a, 1567, Bl. 217 b, 1568, Bl. 36 b.
⇭N.8.2 Vgl. Starzer, Die Residenz
der Nuntiatur in Graz, in den Mitt. d. histor.
Ver. für Steiermark XLI 117; S. 119 Anm. 11 zählt
er die Nuntien in Graz namentlich auf. 1621 fand
die Nuntiatur ihr Ende.
⇭N.8.3 Am 29. Juli 1609
läßt Erzherzog Ferdinand dem Agenten Pico eine
jährliche Provision von 200 Talern beim
Hofpfennigmeisteramte anweisen; 1615 (15. April)
wird der Unterhalt desselben mit 300 fl. jährlich
festgesetzt (H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv,
f. 29). Noch im April 1619 wurde ihm als Agenten
in Rom die Besoldung angewiesen (Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1619, IV Nr. 53).
⇭N.9.2 Löbl, Beiträge zur
Gesch. der kaiserlichen Zentralverwaltung, in den
Mitt. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung
XXVII 642.
⇭N.9.3 Loserth, Der Huldigungsstreit nach dem Tode
Erzherzog Karls II. 1590-1592 in Forschungen zur
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Steiermarks
II/2 S. 8.
⇭N.10.1 Löbl, Die Landesverteidigungsreform im
ausgehenden 16. Jahrhundert im Zeichen des
sinkenden dualistischen Staatsbegriffes, im Archiv
für österr. Geschichte XCVI 64.
⇭N.11.2 Hiefür
finden sich zahlreiche Beispiele in den
Hofkammerregistraturbüchern des
Statthaltereiarchivs vor.
⇭N.11.3 H.-, H.- u. St.-A., Österr.
Akten, Steiermark, f. 20/II. Als Agent
(Sollizitator) des Erzherzogs Ferdinand von
Innerösterreich am kaiserlichen Hofe zu Prag,
beziehungsweise Wien wird 1596 Tobias
Vischer, 1611 Hans Maximilian
Finkl, 1614/15 Hartmann
Drach genannt (H., H.- und St.-A.,
Familienarchiv, f. 29).
⇭N.12.2 Wie im steirischen Landtage zu Graz am 12.
Dezember 1578 ausgeführt wurde, sei die Übernahme
des Kriegswesens an der windischen und kroatischen
Grenze darum beschehen, "dass die getreuen lande
augenscheinlich das verderben vor augen gesehen
und dass I. Mt sich wenig oder
schier gar nichts umb diser landsgränizen
bekommert; niemands ist vorhanden gewesen, der auf
die aigennutzigkait der haupt- und bevelchsleut
gesehen" ... (Steierm. L.-A., Landtagshandlungen,
Bd. 30, 196 a).
⇭N.15.1 Vgl. Hauke, a. a. O. S.
57. Die Erzherzoge verglichen sich dahin, den
Erzherzog Matthias "Uns und Unserem Haus zum Haupt
und Säule ... nach Anleitung natürlicher Ordnung
und weiland Kaiser Ferdinands Disposition zu
erwählen und mit einhelligem Herzen und Gemüth zu
bestellen".
⇭N.15.2 Hurter, Kaiser
Ferdinand II. V 177 ff., 196 ff., 246 f., 257 ff.;
Huber, Österr. Geschichte IV 478, 502; Hauke, a.
a. O. 57 Anm. 42.
⇭N.15.3 Vgl. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 79,
Anm. 129; Hirn, a. a. O. II 78; Fellner-Kretschmayr,
Österr. Zentralverwaltung I 157. — Löbl, Beiträge
zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung,
in den Mitt. d. Inst. für österr.
Geschichtsforschung XXVII 635 führt zwar an, daß
Revisionen der von dem Innsbrucker Geheimrate und
von der Grazer geheimen Stelle an den kaiserlichen
Reichshofrat appellierten Gerichtsurteile zur Zeit
Rudolfs II. erwähnt werden, führt jedoch keinen
Beleg hiefür an.
⇭N.16.1 Bei der Feststellung dieser
wichtigen Frage wurde mir von Seite des Haus-,
Hof- und Staatsarchives ein so weitgehendes
Entgegenkommen bewiesen, daß ich mich zu
besonderem Danke verpflichtet erachte.
⇭N.16.2 Vgl. hingegen Hauke, a.
a. O. S. 56, welcher die durch die Hausordnung vom
Jahre 1554 geschaffene rechtliche Situation wie
folgt beurteilt: "Wenn auch zugegeben werden muß,
daß der Inhalt des Teilungsaktes bis an die
äußerste Grenze reicht, die dem Begriffe der
Verwaltungsteilung (Auszeigung) gesteckt ist, so
bringt sich doch das Wesen einer solchen in der
Anerkennung einer vom Ältesten zu übenden, wenn
auch noch so beschränkten Hausgewalt einigermaßen
zur Geltung. Gerade in diesem Momente ist der
wesentliche Unterschied gelegen, der zwischen den
älteren durch die Neuberger Teilung geschaffenen
und der durch die Hausordnung von 1554 ins Leben
gerufenen Linien obwaltet. Dieser Tatbestand darf
nicht verkannt werden, wenngleich sich nicht in
Abrede stellen läßt, daß die Handhabung dieser
Hausgewalt keineswegs in strammer Weise erfolgt
ist."
⇭N.17.1 Vgl. Thiel, Der Hofstaat des Erzherzogs
Karl von Innerösterreich vor seiner selbständigen
Regierung in: Blätter zur Geschichte und Heimatkunde
der Alpenländer IV Nr. 88.
⇭N.18.1 Die Hofgesindeordnung (H.-, H.- u.
St.-A., Kopialbuch der Instruktionen Erzherzog
Karls, Bl. 1-4) besteht aus folgenden Abschnitten
der Hofstaatenordnung vom Jahre 1537 (Fellner-Kretschmayr I/2 S. 117): aus der
Ordnung für den Obersthofmeister Abschnitt 7 bis
11, 13, 14 (mit Auslassung des ersten Satzes
betreffend die pünktliche Bezahlung des
Hofgesindes), 21, 22 (mit dem Zusatze, die
Einhaltung der Fasttage zu überwachen), 23 bis 25;
aus der Ordnung für den Hofmarschall Abschnitt 2,
8 bis 11, 14, 20. Ebenso stimmt die im Rahmen der
Hofgesindeordnung enthaltene Hofprofoßenordnung
mit jener in der Hofstaatsordnung vom Jahre 1537
überein (Fellner-Kretschmayr I/2 S. 124); doch fehlt
der Schlußsatz: Und er soll sein trabharnasch ...
fueren; statt hofwesens (Z. 28) heißt es
haimbwesens. Der Schluß der Hofgesindeordnung
enthält in wesentlich gleichem Wortlaute mit der
Hofkammerordnung vom 1. September 1537
(Fellner-Kretschmayr 1/2 S. 249, Abschnitt 2,
Zeile 21-35) das Verbot, daß die
erzherzoglichen Räte, Beamten und Diener
Provisionen oder Dienstgelder von fremden Fürsten,
Herren oder Städten annehmen, noch sich an
Handelsgeschäften beteiligen.
⇭N.18.2 Da um
diese Zeit auch Stubenbergs Rücktritt vom
Oberstkämmereramte in Frage stand (vgl. Loserth,
Akten und Korrespondenzen, Bd. 50, S. 721 Anm. 1:
Schreiben des Hofkanzlers
Schranz an den Herzog
Wilhelm von Bayern 1582,
welches auf die etwaige Nachfolge nach Stubenberg
Bezug nimmt), ist zweifellos das religiöse
Bekenntnis Khevenhüllers und Stubenbergs als
Anstoß zur Personalkrise anzusehen. Der letztere
verblieb zwar in seiner Stellung bei Hofe, jedoch
mit den Funktionen des unbesetzt gebliebenen
Obersthofmeisteramtes wurde nicht er, sondern der
als Katholik und Vertrauensmann der Erzherzogin
Maria (vgl. den Brief des Herzogs Wilhelm von
Bayern an ihn bei Hurter I 647) bevorzugte
Hofmarschall Graf Thurn
betraut (vgl. Statth.-A., Hofkammer 1586, III Nr.
73, 1588 VII Nr. 43 u. a.; Hurter II 269). Wohl um
das persönliche Empfinden Stubenbergs zu schonen,
wurde ihm sein Rang vor Thurn belassen, auch als
dieser 1587 vom Hofmarschallamte zurücktrat und
lediglich als Geheimrat den Wirkungskreis eines
Obersthofmeisters ausübte. So führen die
Hofstaatsverzeichnisse aus den Jahren 1587 und
1590 Stubenberg an der Spitze, Thurn nach ihm
an.
⇭N.20.1 Die von Erzherzog Ferdinand
am 24. Oktober 1611 erlassene
Hofmarschallsinstruktion ist enthalten im Cod.
fol. germ. Nr. 165 des Budapester Nationalmuseums,
Bl. 8a-12a. Die Abweichungen der von Maximilian
II. erteilten Instruktion vom Jahre 1564 gegenüber
dem von Menčik mitgeteilten Entwurfe verzeichnet
Strobl-Albeg S.
138. Die Instruktion vom Jahre 1611
unterscheidet sich in folgenden Punkten von jener
des Jahres 1564: a) im Abschnitte 13 fehlt
die Wendung: neben gedachtem unseren hofmeister
(Zeile 4 bei Strobl-Albeg); b) der Abschnitt
15 erscheint nach dem Muster des
Instruktionsentwurfes eingeleitet (vgl. Strobl-Albeg S.
138); c) der Abschnitt 16 weist eine
besondere Fassung auf (s. oben im Texte) ; d)
im Abschnitte 17 heißt es ebenfalls dem
Instruktionsentwurfe entsprechend stallmeister
statt stabelmeister; e) in den Abschnitten
19, 20, 23 finden sich geringfügige Einschübe
vor; f) Abschnitt 23 fehlt. Die
Abschnittsnummern werden nach Strobl-Albeg
angeführt.
⇭N.20.2 Nach
der Maximilianschen Instruktion hatte bei
Streitigkeiten zwischen seinem und dem
kaiserlichen Hofgesinde der kaiserliche
Hofmarschall, bei solchen zwischen seinem und
seiner Gemahlin Hofgesinde sein Hofmarschall zu
entscheiden.
⇭N.20.4 Am 5. August 1579 wird
Pankraz von Windischgrätz als
gewesener Obersthofmarschall bezeichnet
(Statth.-A., Hofkammerakten 1579 IX 38); im Juli
1578 fungiert er noch als solcher (Hofkammerakten
1578 VII 57).
⇭N.21.1 Er wird am 14. Jänner 1581 als geheimer
Rat, Obersthofmarschall und Landeshauptmann in
Krain angeführt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl.
6a); als Rat und Hofmarschall schon am 28. April
1580 (Hofkammerakten 1580 IV 53). Das
Hofstaatsverzeichnis Erzherzog Karls vom Jahre
1590 bezeichnet ihn bloß als geheimen Rat; vom
Amte eines Hofmarschalls trat er im Juli 1587
zurück (Hofkammerregistr. 1587, Bl. 102 a).
⇭N.21.2 Hofkammerregistr. 1588, Bl. 39b (hinsichtlich
Ortenburgs), Hofstaatsverzeichnis Erzherzog
Ferdinands vom Jahre 1611 (hinsichtlich
Herbersteins), ferner Hofkammerakten 1597 VIII Nr.
1, 1607 IV Nr. 92 (hinsichtlich Breyners und
Kienburgs); erst in seinem letzten Dienstjahre
erscheint Breyner als geheimer Rat (Hofkammerakten
1601 I Nr. 71).
⇭N.21.3 In diesem Jahre hat Gäller
über eine Beschwerde der bürgerlichen Schneider in
Graz gegen die Hofschneider in der Stadt (21 an
der Zahl) zu entscheiden. (Regierungsakten,
Expeditum 1625 IV Nr. 17 und 18.) — Bekanntlich
erloschen die Hoffreiheiten erst mit dem Tode des
ausstellenden Herrschers oder des beteilten
Handwerkers.
⇭N.21.4 1626 Christoph Moritz
Freiherr von H., 1638 Johann
Maximilian Freiherr von H., 1681
Georg Siegmund Graf von
H.
⇭N.22.2 Er erscheint
nur als geheimer Rat und Kämmerer, nicht als
Oberstkämmerer bezeichnet; am 14. April 1570 ist
er noch im Dienste, am 20. Mai d. J. wird er als
gestorben bezeichnet (Hofkammerregistr. 1570, Bl.
66 und 76).
⇭N.22.3 H.-, H.- u. St,-A.,
Instruktionen Erzherzog Karls Bl. 116; die
Instruktion wurde am 31. Dezember 1575 auf den
Stubenberger umgefertigt.
⇭N.23.2 H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
Erzherzog Karls, Bl. 106; nach einem Seitenvermerk
wurde die Instruktion am 13. Jänner 1575 auf
Georg Ruprecht von
Herberstein umgefertigt.
⇭N.23.3 Gedruckt von
Menčik, a. a. O. S. 524.
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 139 erwähnt eine
Instruktion für den kaiserlichen
Oberststallmeister vom 1. Februar 1572 und
verweist hiebei auf Menčik S.
513; die dort angeführte Ordnung bezieht
sich nicht auf den Oberststallmeister, sondern auf
den Stabelmeister.
⇭N.23.4 Budapester Nationalmuseum, Cod. fol.
germ. 165, Bl. 81 a.
⇭N.24.4 Auch am
kaiserlichen Hofe fungiert der Stabelmeister
Gabriel Strain von
Schwarzenau als Hofrat
(Hofstaatsverzeichnis Rudolfs II. 1576,
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 192).
⇭N.24.5 Statth.-A., Hofkammerakten 1583, III 37. Vgl.
Zwiedinek, Das reichsgräflich Wurmbrandtsche
Familienarchiv zu Steyersberg, in Veröffentl. d.
histor. Landesk. II 26.
⇭N.25.1 Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1591, Bl. 35 b.
⇭N.25.2 Hiefür
spricht, daß die für beide Ämter gemeinsame
Instruktion vom 1. Mai 1565 in die unter Erzherzog
Ferdinand angelegte Sammlung der Hofordnungen
übernommen wurde (Cod. 165 fol. germ. des
Budapester Nationalmuseums, Bl. 104). Die
Instruktion vom Jahre 1565 ist für Hans
Viktor von Stamp ausgestellt und im
Sammelbande der Instruktionen Erzherzog Karls Bl.
50 enthalten. Gegenüber der
Stabelmeisterinstruktion Maximilians II., gedruckt
von Menčik, a. a. O. S. 513, weist sie eine
durchaus unabhängige Fassung sowie eine sachliche
Verschiedenheit insoferne auf, als der
Stabelmeister in Graz auch den Dienst des
Oberstsilberkämmerers zu überwachen hatte. Die
Nachfolger Stamps, Christoph
Conzin und Matthias
Wurmbrandt, erhielten, obwohl sie auch
als Stabelmeister walteten, nur die Instruktion
als Küchenmeister ausgefertigt (15. Juli 1569,
beziehungsweise 10. Oktober 1570 im angeführten
Sammelbande Bl. 81). Die Instruktion Wurmbrandts
befindet sich im Originale im Wurmbrandtschen
Familienarchive zu Steyersberg. (Vgl. das Regest
bei Zwiedinek, a. a. O. II 24, in welchem
irrtümlich der Ausdruck "Erbküchenmeisteramt"
gebraucht ist.)
⇭N.25.3 Instruktion vom
9. August 1571, im Sammelbande der Instruktionen
Erzherzogs Karl, Bl. 166. Anschließend Bl. 168
folgt die Instruktion der Hofmeisterin der
Erzherzogin Katharina Gräfin von
Montfort vom 9. September 1571.
⇭N.26.1 Die
Instruktion für den Oberstjägermeister Wolf von
Stubenberg ist gedruckt von Khull, Zwei die
landesfürstliche Jagd in Steiermark betreffende
Denkmäler, in Beiträge zur Kunde steiermärkischer
Geschichtsquellen XXVIII 17 nach dem im
steiermärkischen Landesarchiv befindlichen
Originale; sie ist auch im Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1564, Bl. 40 enthalten. Die
Ordnung wurde am 1. Dezember 1569 für
Ruprecht Welzer, am 22.
Dezember 1571 für Konrad von
Thanhausen neu ausgefertigt, wie die
Überlieferung im Kopialbuche der Instruktionen
Erzherzog Karls Bl. 87 zeigt. Die Ausfertigung für
Thanhausen ist nach Leeder auch im
Oberstjägermeisteramtsarchive, f. 12 vorhanden.
Die von Max II. 1566 erlassene Instruktion ist von
Leeder, Beiträge zur Geschichte des k. u. k.
Oberstjägermeisteramtes, im Archiv für österr.
Geschichte XC 480 gedruckt.
⇭N.26.2 Nach dem Rücktritte Welzers wurde am 2.
Dezember 1571 der Kammeringrossist
Moser zum Pfleger der
Herrschaft Thal bestellt (Statth.-A.,
Hofkammerakten 1571 X Nr. 4).
⇭N.26.3 Landesarchiv, Ständisches Archiv, f.
12/5. — Das Erbjägernmeisteramt in Steyr ging 1685
nach dem Aussterben der Thanhausen auf die
Freiherren von Dietrichstein
über. Eine Instruktion für den Oberstjägermeister
in Steyr vom 9. November 1694 druckt Menčik,
a. a. O. S. 543 ab.
⇭N.27.1 Instruktionen für die Forstmeister sind im
Kopialbuche der Instruktionen Erzherzog Karls
enthalten, und zwar: (Bl. 21 und 68) für den
Forstmeister im oberen und unteren Ennstal
Oswald Frankinger vom 1.
Jänner 1565 und vom 7. November 1567; (Bl. 56) f.
d. F. in der Grafschaft Cilli und der Herrschaft
Sanneck "bis an das Drautal" Hans
Sengenwein vom 24. Mai 1565; (Bl. 114)
neu ausgestellt für Christoph
Treiller am 15. September 1570; der
Forstmeister in Cilli unterstand unmittelbar dem
Hauptmann und Vizedom in Cilli; (Bl. 95) f. d. F.
in Kärnten Johann Bapt.
Wachter vom 14. Oktober 1569; (Bl. 100)
f. d. F. in Judenburg Haug
Hefele vom 25. November 1569; (Bl. 103)
f. d. F. in Steyr, von Fronleiten bis Radkersburg,
Hans Jakob Embser vom 25.
November 1569. Die Amtsbezirke werden in den
Instruktionen genau abgegrenzt.
⇭N.27.2 Am 3. Februar 1565 läßt Erzherzog Karl
dem Hofpostmeister v. Paar
die Besoldung als gewesenem Quartiermeister des
Kaisers Ferdinand bis Ende 1564 ausbezahlen
(Statth.-A., Hofkammerregistr. 1565, Bl. 27
a).
⇭N.27.3 So bei der Übersiedlung
der Regierung und Kammer von Wien nach Graz Ende
1564 (Loserth, Urkundliche Beiträge, Nr. 52 und
62).
⇭N.27.4 Z. B. im
Hofdekrete vom 13. Februar 1566 (Statth.-A.,
Hofkammerregistr. Bl. 77 b). Als Erzherzog
Ferdinand (1596) seinen Hofstaat aufrichtete,
bestellte er einen eigenen Quartiermeister,
Hans Siegmund Aichorn,
welcher, so lange kein Hofmarschall ernannt war
(bis 1611), dem Obersthofmeister unterstand
(Statth.-A., Hofkammerakten 1596 X 1). Damals
(1596) wurde auch eine Liste der zur Unterbringung
des Hofgesindes geeigneten Häuser und Wohnungen in
Graz abgefaßt und die Entschädigungsgebühren
festgesetzt. Die Reihe der Grazer
Hofquartierbücher, in der Handschriftenreihe des
Statthaltereiarchives befindlich, reicht bis in
die Zeit Maria Theresias.
⇭N.27.5 Diese hatten ein jährliches Wartegeld
von 16 fl. und wurden für jede Dienstleistung
besonders entlohnt; wurden sie mit amtlichen
Verlautbarungen in die vier Viertel geschickt,
erhielten sie die gleiche Entlohnung wie die Boten
der Landschaft (Statth.-A., Hofkammerregistr.
1567, Bl. 5 a und Hofk. 1571 IV 5).
⇭N.28.1 So
überprüft die Kammer 1578 die Raitungen des
Hofpostmeisteramtes 1570-1574, des
Postmeisteramtes zu Graz 1572-1574 und legt die
Raitbriefe zur Signatur vor (Statth.-A.,
Hofkammerakten 1578 XII 58). Ein österreichisches
Postmeisteramt bestand auch in Venedig, welches
wohl schon seit 1564 dem Grazer Hofpostmeister
unterstand. Am 16. Jänner 1566 befiehlt Erzherzog
Karl, dem Postmeister zu Venedig,
Rogerio de Täxis, die ihm vom
verstorbenen Kaiser bewilligten 100 Kronen
jährlich bis auf Widerruf zu entrichten
(Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 32 b). 1596
amtiert Julius von Paar als
Postmeister in Venedig, welcher von der Grazer
Hofkammer Befehle empfängt (Statth.-A.,
Hofkammerakten 1596 XII Nr. 59).
⇭N.28.2 Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, Art. Post.
Archivalisches Quellenmaterial über die erbliche
Verleihung des innerösterreichischen
Hofpostmeisteramtes im Jahre 1596 konnte ich weder
in Grazer, noch in Wiener Archiven
feststellen.
⇭N.28.3 Landesarchiv,
Ständisches Archiv, f. 12/13.
⇭N.28.4 Vgl.
Krones in Forschungen IV 178. Das Marschallamt
ging nach dem Aussterben der Pettauer 1428 an die
Grafen von Schaumburg über
(Chmel, Materialien I/14 Nr. 39), 1560 an die
Freiherren von
Hoffmann-Grünbühel, 1625 an die
Freiherren von Saurau, welche
seit 1453 das Untermarschallamt erblich innegehabt
und schon in den letzten Jahrzehnten des 16.
Jahrhunderts das Landmarschallamt administriert
hatten, da die Freiherren von
Hofmann die ihnen zukommenden
Funktionen im Landtage fast niemals ausübten
(Landesarchiv, Ständisches Archiv, f. 12). Das
Kämmereramt gelangte 1621 nach den
Liechtenstein-Murauern an die
Fürsten von Eggenberg
(Landesarchiv, a. a. O., f. 12). Das
Truchsessenamt hatten nach den Herren
von Emmerberg seit 1418 die
Walseer bis zu ihrem
Aussterben 1483 inne, nach diesen die
Prüeschinken, welche unter
Maximilian I. zu Grafen von
Hardegg erhoben wurden. (Vgl. Doblinger
in Archiv für österr. Geschichte XCV 509.) Das
Mundschenkenamt verblieb seit 1361 bei den
Stubenbergern.
⇭N.30.1 Hermann, Handbuch der Geschichte
Kärntens, II. Bd., 1. H., S. 69.
⇭N.30.2 Steiermärkisches Landesarchiv, Lehenakten 95/912,
Bl. 52 b.
⇭N.30.3 Landesarchiv in Klagenfurt, Fpk 3. 1661 tauschten
die Keutschacher mit Rücksicht auf ihre Verarmung
das Erbhofmeisteramt gegen das Erbstabelmeisteramt
ein, welches seit dem Aussterben der
Mager 1652 die
Grafen von Rosenberg
innehatten; 1668 traten die Keutschacher das
Stabelmeisteramt an die Grafen von
Welz ab (Landesarchiv in Klagenfurt,
Fpk 3).
⇭N.30.4 Steiermärkisches Landesarchiv, Hs. 194, I
483.
⇭N.30.5 Vgl. Regesten zur Geschichte der
Beamtenschaft unter Erzherzog Karl von
Innerösterreich, in "Adler" XXI Nr. 400.
⇭N.31.7Valvasor, a. a. O. Über die im Laufe des
17. Jahrhunderts geschaffenen Erbwürden in Krain,
Erbsilberkämmereramt, Erbvorschneideramt und
Erbfalkenmeisteramt, gibt Valvasor einige
Angaben.
⇭N.31.8 H.-, H.- u.
St.-A., Böhm. Suppl. 45, Bl. 34 b.
⇭N.32.1Czörnig, Görz II 758 f.; unter Ferdinand
II. als Kaiser kommen noch das Erbhofmeister-, das
Erbjägermeister- und Erbstabelmeisteramt
hinzu.
⇭N.33.1
Balthasar von Schrottenbach,
welcher als Obersthofmeister und Oberstkämmerer
Erzherzog Ferdinands fungierte, gehörte nicht dem
geheimen Rate an. Von den Hofkammerpräsidenten
gehörten bloß die zwei ersten, Kaspar
Freiherr von Preiner (1564-1568) und
Georg Freiherr von
Khevenhüller (1568-1571), dem
Geheimrate an; der Hofkammerpräsident
Hans Ulrich Freiherr von
Eggenberg (1604 bis 1609) war schon
seit 1602 Geheimrat gewesen.
⇭N.34.3 Ebenda, Regierungsakten,
Expeditum 1615, IV Nr. 16.
⇭N.34.4 Vgl. Fellner-Kretschmayr, a.
a. O. I/1 49. Als Titular-Geheimräte sind auch
jene anzusehen, welche nach der Enthebung von
ihrem Dienste in den Ruhestand oder in eine andere
Funktion übertraten und den Titel eines
Geheimrates beibehielten, mitunter aber auch
gelegentlich noch zu einer Verwendung als solche
herangezogen wurden. Vgl. Thiel, Zur Geschichte
des geheimen Rates in Innerösterreich, eine
Skizze, welche demnächst in Druck gelangen
wird.
⇭N.34.5 Ein
vereinzelter Fall ist es, daß die geheimen Räte
schon während einer kurzen Abwesenheit des
Herrschers im Namen desselben einen Befehl
erließen, so am 30. September 1568 an die Stadt
Marburg (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 133
a).
⇭N.34.6 Die
angeblich "kaiserliche" Resolution vom 24. August
1568, von welcher nach Beckmann, Idea
juris statutarii S. 173 die geheime Stelle
in den innerösterreichischen Ländern ihren Ausgang
nahm, hat sich wohl auf die interimistische
Stellvertretung des Erzherzogs durch seine
obersten Räte in diesem Jahre bezogen.
⇭N.35.1 Bloß die Regierung, der
Hofkriegsrat und die Hofkammer werden im
besonderen erinnert, ihre Dienste mit Eifer und
Treue zu versehen. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit
S. 103.
⇭N.35.2 Der Titel war am kaiserlichen Hofe
bereits unter Rudolf II. im Gebrauche gewesen.
Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I 45, Anm.
3.
⇭N.35.3 Der die
Regierung leitende Statthalter wird in den
Personalständen der Jahre 1625 und 1626 nur als
Titular-Geheimrat angeführt.
⇭N.35.4 Nach dem am
2. Jänner 1625 ausgestellten Gewaltbriefe sollte
Fürst Eggenberg in Stellvertretung des Kaisers,
welcher "der regierung der innerösterreichisehen
fürstenthumben und landen in selbstaigener person
vorzustehen verhindert werde, sowol in justici und
andern politischen, wie auch allen andern sachen,
nichts ausgenommen, vollkombenen gewaldt und macht
haben".
⇭N.36.1 Instruktion im allgemeinen
Archiv des Ministeriums des Innern III A 4,
I.-0e., 2 ex 1639.
⇭N.37.3 Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1581, Bl. 53 b.
⇭N.37.4 Er wird
als "camerer, camerpresident", auch als
"hofcamersachen president" bezeichnet (Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1565, Bl. 42 b, 1567, Bl. 155
a).
⇭N.38.4 Die Schreiben des
Erzherzogs Ferdinand und seines Hofkanzlers vom
7., beziehungsweise 9. August 1570 erliegen im
Originale im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr.
1.
⇭N.39.1 Nach
der Instruktion vom Jahre 1568 sollte die
Unterfertigung durch den Hofkammerpräsidenten und
einen Hofkammerrat, sodann durch den Erzherzog
beschehen.
⇭N.39.2 Der von
Kobenzl herrührende Entwurf
für die Geschäftsbehandlung der Hofkammersachen
befindet sich im Statth.-A., Hofk. 1571, IV Nr.
1.
⇭N.40.1 Gelegentlich wird er
schon in einem Hofkammerakte vom 1. Februar 1575
als Hofkammerpräsident genannt, jedoch in den
folgenden Jahren bis 1578 wieder als Hofkammerrat;
seinen vollen Titel führt ein Hofkammerakt vom 12.
Februar 1579 an: R. K. Mt und
F. Dt rat und
hofcamerpräsident.
⇭N.40.2 H.-, H.- u. St.-A., Österreichische Akten,
Steiermark ad f. 12.
⇭N.40.3 Statth.-A., Hofk.
1591, V Nr. 155 (Khisel) und V Nr. 143
(Kobenzl).
⇭N.40.4 Statth.-A.,
Miszell., 1. Juni 1591. Der Plan zur Vereinigung
der beiden Kammern war bereits 1588 unter
Erzherzog Karl aufgetaucht (H.-, H.- u. St.-A., a.
a. O.).
⇭N.40.5 So kam es, daß in
der Reihe der "Hofkammerakten" 1591 keine
Unterbrechung eintrat; bloß die Führung der
"Hofkammerregistraturen" (Kopialbücher) wurde
eingestellt und erst 1596 wieder aufgenommen. Über
die Vereinigung der beiden Kammern informieren
Akten aus dem Jahre 1591 im H.-, H.- u. St.-A.,
Österreichische Akten, Steiermark, ad f.
12.
⇭N.41.4 Die Instruktion der Kammer vom Jahre
1603 ist in einer gleichzeitigen Abschrift als Hs.
72 des steiermärkischen Landesarchivs erhalten
geblieben.
⇭N.41.5 Die Reihe der
"Hofkammerakten" läuft daher auch in den Jahren
1600 bis 1603 fort. Auch Kopialbücher wurden von
der Hofkanzlei für die von ihr behandelten
Kammersachen geführt, welche freilich ihrem
Unfange nach ungewöhnlich schwach sind und
ausschließlich Geldanweisungen enthalten.
⇭N.42.2 Hofk. 1603, XII Nr. 46
und 49 (Rep.). Dem Jahrgange 1604 der
Hofkammerakten merkt man an, daß die
Kanzleiführung in einem Stadium der Ausprobung
sich befand. Für Geldverweisungen und
Geldanschaffungen wurde die Einführung einer
gesonderten Registratur angebahnt, doch bald
wieder aufgegeben. Auf diesen Versuch weisen die
Reste der Aktenabteilung hin (1604 Juli, Oktober
und Dezember je ein Faszikel).
⇭N.42.3 H.-, H.-
u. St.-A., österreichische Akten, Steiermark, f.
35. (Kaiserliches Dekret vom 10. Februar 1621.) Um
diese Zeit stand auch eine Umformung der beiden
Wiener Kammern bereits in Verhandlung. Am 4.
November 1620 forderte der Kaiser die Hofkammer in
Graz auf, eine Abschrift der Instruktion für die
innerösterreichische Kammer nach Wien zu schicken,
da er der niederösterreichischen Kammer eine neue
Ordnung erteilen wolle. (Statth.-A., Hof k. 1620,
XI Nr. 4.)
⇭N.43.1 Statth.-A., Hofk. 1626,
I Nr. 64. Im Kopialbuche der innerösterreichischen
Kammer 1624/25 (im H.-, H.- u. St.-A.) weist der
Dezember 1625 bereits die von der neuen Hofkammer
ausgegangenen Resolutionen auf. Ende Dezember 1625
wurde auch die Vereinigung der Hofkammer und
Kammer in Wien angeordnet, jedoch endgültig erst
1635 durchgeführt (Fellner-Kretschmayr, a.a.O. I
85).
⇭N.43.2 Die Ordnung ist mehrfach überliefert
worden (H.-, H.- u. St.A., Allgem. Archiv d. M. d.
I., steiermärkisches Landesarchiv,
Statt.-A.).
⇭N.43.3 Daß auch schon in der
Übergangszeit vor 1625 dieses Verhältnis bestand
erhellt aus einer Beschwerde der Hofkammer gegen
die geheimen Räte im Jahre 1624 (Statth.-A., Hofk.
1624, IX Nr. 2).
⇭N.43.4 H.-, H.- u. St.-A., Familienarchiv, f. 24.
⇭N.43.5 Die Kompetenz
deckt sich zwar mit jener des Hofbuchhalters bei
der Wiener Hofkammer, doch hat auch diese bisher
keine besondere Beachtung gefunden.
⇭N.43.6 H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
Erzherzog Karls, Bl. 62.
⇭N.44.1 Instruktion vom 24. Jänner 1565 (H.-, H.- u.
St.-A., Instruktionen Erzherzog Karls, Bl. 35);
eine undatierte, von Erzherzogin Maria mit einigen
Änderungen ausgestellte Instruktion befindet sich
im Budapester Nationalmuseum, Hs. 165, Bl. 144 a.
Die Instruktionen gehen auf die Hofstaatenordnung
König Ferdinands I. vom 1. Jänner 1527
(Fellner-Kretschmayr, a.a.O. II 114)
zurück.
⇭N.44.2 Vgl. die
Hofkammerordnung vom Jahre 1537,
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. II 265 f., § 49 f.
In die Grazer Hofkammerordnungen aus den Jahren
1568 und 1571 sind die Punkte 49 f. der Wiener
Hofkammerordnung vom. Jahre 1537 betreffend den
Hofzahlmeister nicht übernommen worden, wohl mit
Rücksicht auf die Hinausgabe einer eigenen
Instruktion für den Hofkammermeister,
beziehungsweise den Hofpfennigmeister.
⇭N.45.1 Instruktion vom 1. September 1564 (Statth.-A.,
Hofkammerregistr., Bl. 34). Der Hofkammermeister
sollte "auf unterhaltung seiner person, schreiber,
knecht, phärd, auch für hauszins- und herberggelt"
— bei Reisen des Hofes mußte er nämlich mit seiner
Kanzlei nachfolgen — 600 fl rh. jährlich erhalten.
Die Bezeichnung Kammermeister ist wohl nach
Tiroler Muster angenommen worden. Vgl. Hirn, a.
a. O. I 524 f., Fellner-Kretschmayr, a. a.
O. I 10.
⇭N.45.2 Instruktion vom 20.
Oktober 1568 (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl.
166 b).
⇭N.46.1 Auch in Innsbruck war
dies der Fall. Bidermann, Gesamtstaatsidee I 81 N.
3 glaubt, daß in der Bezeichnung Vizekanzler eine
gewisse Abhängigkeit der Innsbrucker und Grazer
Kanzlei von der des Hausseniors sich bekundet
habe. Daß dies nicht richtig sein kann, erhellt
schon aus dem Umstande, daß auch der Vorstand der
Hofkanzlei König Ferdinand I. seit 1539
Hofvizekanzler, seit 1559 Reichsvizekanzler
genannt wurde, indem der Erzbischof von Mainz als
Erzkanzler des Reiches fungierte (vgl.
Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/1 142 f.).
⇭N.46.2 Vgl. Hirn, a.
a. O. I 477, nach welchem es — entsprechend
der Organisation der Behörden — in Innsbruck nur
drei Kanzleidepartements gab: die Hofkanzlei und
die Kanzleien der Regierung und Kammer. Nach der
Ordnung der Wiener Hofkammer vom Jahre 1526 hatte
diese gleichfalls die Schreibgeschäfte der
Hofkammer zu besorgen; doch bereits die Hofordnung
vom Jahre 1527 wies die Kammersachen einer
besonderen Kammerkanzlei zu (Fellner-Kretschmayr,
a.a.O. I/1 140 f.).
⇭N.46.3 Es geht
dies aus dem handschriftlichen Befunde hervor,
welchen das Kopialbuch des Hofrates
(hofratsregistratur) 1570-1578 aufweist.
⇭N.47.1 Dieses führt
Michael Lyßt und Dr.
Berthis Ursinus als
Hofsekretäre, Mathes Randolf
und Peter Kuglman als
Hofkammersekretäre an. Als solcher wird Randolf
seit 1579 (Hofkammerregistr. 1579, Bl. 92 a, 155
a), Kuglman seit 1587 (Hofk. 1587, II Nr. 33)
bezeichnet; kurze Zeit waren in dieser Eigenschaft
Johann Carsilius Neuphardt
(1584-1586) und Siegmund
Hüttaler (1586) in Verwendung
(Hofkammerregistr. 1584, Bl. 115 a und Hofk. 1586,
V Nr. 11). 1581 wird Vetter, welcher schon im
folgenden Jahre als Rat zur Kammer übertritt, als
Obersthofsekretär genannt (Hofkammerregistr.
1581,Bl. 129b, 1582, Bl. 28 a), eine Bezeichnung,
welche späterhin nicht mehr vorkommt.
⇭N.47.2 H.-, H.- u.
St.-A., österreichische Akten, Steiermark, ad f.
12.
⇭N.47.4 Der betreffende
Abschnitt der Ordnung (Bl. 31 b): "Wie es mit
fertigung der brieff, bevelch und verschreibungen
gehalten werden soll" ist aus der
Kammerinstruktion vom Jahre 1571 wörtlich
übernommen.
⇭N.47.5 Durch diese
Darstellung werden meine Ausführungen über die
Hofkanzlei in den Veröffentl. d. hist.
Landeskommission f. Steiermark XXVII 9 ergänzt und
in einem Punkte berichtigt.
⇭N.47.6 S. Beilage. Die Hofkammerkanzlei führte 1605
ein Protokoll-, ein Expedit- und ein Verweisbuch;
in diesem wurden die Geldanschaffungen evident
geführt (Hofk. 1605, I Nr. 77). Eine
Hofkammerkanzleitaxordnung vom Jahre 1605 ist
nicht mehr vorhanden (Hofk. 1605, XI Nr. 134
Rep.).
⇭N.48.1 H.-, H.- u. St.-A., Instruktionen
Erzherzog Karls, Bl. 58. Das Hofdekret ist vom
Regimentskanzler Dr. Walther,
welcher die Hofkanzlei nach dem Tode
Leonhard Püchlers von
Weittenegg eine Zeit hindurch
interimistisch verwaltete, unterfertigt.
⇭N.48.3 Weeser, bisher Regimentsrat, wurde im Februar
1619 als Rat den geheimen Räten zugeteilt und im
Dezember 1623 zum wirklichen geheimen Rate
ernannt; auch als solcher behielt er die
Verwaltung der Hofkanzlei (Regierungsakten,
Expeditum II 16, Hofk. 1620, IV Nr. 73, 1623, XII
Nr. 29, 1624, VI Nr. 13).
⇭N.48.4 Am 5. Februar
1620 erscheint noch Göz, am 20. März d. J. bereits
Verda als Hofkanzler (H.-, H.- u. St.-A.,
Familienarchiv, f. 24).
⇭N.48.6 Instruktion des innerösterreichisrhen
Geheimrates vom Jahre 1638, im allgem. Archive des
Ministeriums des Innern II A 4. Karton
85.
⇭N.49.1 Landesmuseum "Rudolfinum" in Laibach, f. 401.
Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 1080, 1082, 1084,
1089, 1103. Der den steirischen Ständen entnommene
kaiserliche Hofkriegsrat Felizian
Freiherr v. Herberstein bezog "seine
bei E. E. L. habende kriegsratbesoldung" von
jährlich 400 fl. bis Ende März 1578. (Steierm.
Landesarchiv, Ausgabenbuch 1577, Bl. 1.)
⇭N.50.1 Eine Abschrift des
Vollmachtbriefes erliegt im Kriegsarchive VII Nr.
10 b; eine ausführliche Inhaltsangabe gibt
Vanicek, Geschichte der Militärgrenze I 59
f.
⇭N.51.2 Seit 1559, beziehungsweise 1560 hatte
das Kommando über die beiden Grenzgebiete
insgesamt ein Oberst und über jedes derselben je
ein Oberstleutnant über. Vgl. Vaniček, a.a.O. I
34, Anm. 1.
⇭N.51.4 Gutachten der
steirischen Stände vom 17. Jänner 1577.
⇭N.51.5 Über die
Verhandlungen des Brucker Ausschußtages
unterrichtet der Band 31 der Landtagshandlungen im
steiermärkischen Landesarchiv. (Vgl. insbesondere
Bl. 38 a und 50 b.) Abschriften des Protokolls
über die Brucker Verhandlungen (Brucker Libells)
vom Jahre 1578 verwahrt die Grazer
Universitätsbibliothek als Handschriften 431 und
432. Ein noch von Bidermann benütztes Exemplar des
Landesarchivs in Laibach ist derzeit verschollen.
Ein Exemplar findet sich in der Stubenbergschen
Fideikommißbibliothek zu Gutenberg.
⇭N.52.1 Eine Abschrift der Instruktion befindet sich im
Kriegsarchiv, Militärinstruktionen; der die
Errichtung des Hofkriegsrates betreffende Akt 4 ex
1578 VII A 1 I. Ö. im Archive des Ministeriums des
Innern war mir nicht zugänglich. Mit geringen
Änderungen wurde die Instruktion am 8. Oktober
1593 erneuert (Konzept und Abschrift im
Kriegsarchiv; gedruckt von Lopašič, Acta historiam
confinii militaris croatici illustrantia I Urk.
36), ebenso mit Erweiterungen am 6. April 1675
(Konzept und Abschrift im Kriegsarchive, gedruckt
von Firnhaber im Archiv für Kunde österreichischer
Geschichtsquellen XXX 166, jedoch irrtümlich
als Ordnung für den Wiener Hofkriegsrat). Die Beilage III
berücksichtigt die Instruktion in der Fassung vom
Jahre 1578 und 1593. In der Note vom 11. März 1578
teilten die Ausschüsse des Brucker
Generallandtages den Landschaften die Bestimmungen
über den Hofkriegsrat mit, hinsichtlich derer sie
sich mit dem Erzherzoge verglichen hatten; sie
gaben hiebei die Instruktionen und Eidesformeln
für den Hofkriegsrat, den Hofkriegszahlmeister,
die beiden Kriegszahlmeister, den
Hofkriegssekretär und die Kriegskanzleischreiber,
endlich den Besetzungsmodus für den Hofkriegsrat
bekannt, "auf das ein jedes land in kunftiger
benennung irer kriegsratspersonen und zalmaister
solche instructionen denselben aus iren landen
furgenumbenen personen woll und embsig furzuhalten
wisse, auf wen er das jurament I. F. Dt und den landen thuen und darauf
bestelt sein solle und sich hernach ainicher
unwissenhait nit habe zu entschuldigen".
(Landtagshandlungen, Bl. 306 b.) Die Note wurde
von sämtlichen (15) Abgeordneten unterschrieben
und besiegelt.
⇭N.53.1 Der Aufteilungsschlüssel, welchen die ständischen
Ausschüsse in Bruck in ihrer Duplik vom 19. Jänner
1578 verlangten (drei Kriegsräte aus Steiermark,
je zwei aus Kärnten und Krain, der Präsident
sollte von den drei Landen gemeinsam vorgeschlagen
und aus jenem Lande, aus welchen er genommen
werden würde, ein Kriegsrat weniger genommen
werden; Landtagshandlungen, Bl. 38 a), wurde zwar
nicht in die Instruktion des Hofkriegsrates
aufgenommen, welche bloß die Zahl der Räte
einschließlich des Präsidenten mit sieben
fixierte; tatsächlich wurde aber in der Replik des
Erzherzogs vom 24. Jänner d. J. eine solche
Ordnung zugestanden, daß "durch ain jedes land zue
ersetzung seines thails lären plaz alweg andere
taugliche und wolqualivicierte ... personen
nambhaft gemacht, aus wölichen durch I. F. Dt soliche ersetzung nach Irem gn.
willen alsdann fürgenumen werden" (Bl. 52 a);
demgemäß wurde der beanspruchte Besetzungsmodus in
der Note vorn 11. März d. J. vom Generallandtage
als eine Vereinbarung mit dem Landesfürsten
hingestellt (Bl. 307 a) und nach ihm bei der
Besetzung vorgegangen, welche freilich auf große
Schwierigkeiten stieß, da aus finanziellen Gründen
niemand unter den Landständen eine Ratsstelle
annehmen wollte, so daß der Hofkriegsrat nur
selten vollzählig war. Die gleichen
Schwierigkeiten hatten sich übrigens auch bei der
Bildung des Wiener Hofkriegsrates gezeigt (vgl.
Fellner-Kretsehmayr, a. a. O. I 237) und traten
auch bei der Besetzung der Regierung
zutage.
⇭N.54.1 Die Instruktion
des Hofkriegsrates setzt als jährliche Besoldung
des Präsidenten 1200 fl., der Räte 600 fl. fest.
Am 12. März 1579 ersuchte Erzherzog Karl den
kaiserlichen Hofkammerrat Helfrich
Gut, ihm im Vertrauen zu berichten, wie
bei I. K. Mt der
Hofkriegsratspräsident und die Kriegsräte besoldet
und wie es mit ihren Reisekosten und bei längerer
Dienstzeit mit ihren Gnadengeldern gehalten werde;
Gut berichtete, daß der Präsident 1500 fl., jeder
der Räte 600 fl. jährlich beziehe; hinsichtlich
der Reisekosten bestehe keine bestimmte Ordnung;
man vergleiche sich mit ihnen entweder von Fall zu
Fall vor ihrer Abreise, was bei Räten vom
Ritterstande auf monatlich 200 fl. komme, oder sie
übergäben bei der Rückkehr ein Partikulare,
welches zumeist einen höheren Betrag ausmache, bei
Räten vom Herrenstande sogar über 300 fl. samt der
"gutschi fuer" monatlich betrage; bei längerer
Dienstzeit der Räte finde über besonderes Ansuchen
derselben nach dem Gefallen S. K. Mt eine gnadenweise Entlohnung statt.
(Statth.-A., Hofk. 1579, III Nr. 34.)
⇭N.54.2 Die
Zubußen, welche die steirische Landschaft den
Hofkriegsräten ihres Landes (ebenso den
Regimentsräten) bewilligte, sind aus den
Ausgabebüchern ersichtlich. Nach diesen erhielt
der Hofkriegsrat Servaz von
Teuffenpach als "steirisch zupusgelt"
für die Jahre 1588 und 1589 je 300 fl. Seit 1590
erhalten die steirischen Hofkriegsräte regelmäßig
eine jährliche Zubuße von 400 fl. von Seite der
Landschaft. (Die Ausgabenbücher für die Jahre
1585-1587 sind nicht mehr vorhanden.) Daß die
Bewilligung solcher Zubußen in den ersten Jahren
des Hofkriegsrates noch nicht üblich war, geht aus
dem Bittgesuche (1586 März) des gewesenen
Hofkriegsrates Gottfried Freiherrn von
Preiner an die steirische Landschaft um
eine Gnadengabe hervor; Preiner verweist hiebei
auf den Beschluß des Brucker Generallandtages, den
Kriegsräten Gnadengaben zu verleihen, wie dies
auch bei I. Mt im Gebrauche
sei; seiner Bitte wurde mit Rücksicht auf die der
Landschaft erwiesenen "getreuen dienste"
entsprochen. (Landtagshandlungen 36, 222 f.) Am 2.
Mai 1585 bewilligte die Landschaft in Krain
Achaz von Thurn in
Anerkennung seiner als Hofkriegsrat dem Lande und
der kroatischen Grenze erwiesenen Fürsorge eine
Verehrung von 1600 fl. und eine jährliche Zubuße
von 500 fl. mit Rücksicht "auf seinen alda zu hof
wissentlich nemenden schadens", (Rudolfinum in
Laibach, f. 401.)
⇭N.57.6 Siehe die
Ausgabenbücher im steiermärkischen
Landesarchiv.
⇭N.58.1 Als
solcher fungiert 1605-1612 Abraham
Mayr, 1613—1615 (Herbst)
Julius Willenbroch, von 1615
an Wolf Hollpacher. (Siehe
die Ausgabenbücher.)
⇭N.58.2 Vgl. hierüber des Näheren: [Viktor
Thiel,] Zur Geschichte der innerösterreichischen
Kriegsverwaltung, in Zeitschrift des historischen
Vereines für Steiermark XII [(1904)
159-170].
⇭N.59.1 So in den Registern zu den
Kopialbüchern der Hofkammer 1600 bis 1603.
⇭N.60.1 Bereits die niederösterreichische
Regierungsinstruktion vom Jahre 1545 schrieb vor,
daß der Statthalter jedesmal für die Dauer seiner
Abwesenheit einen Stellvertreter zu designieren
habe.
⇭N.60.2 Zu Neujahr 1574 wird zwar der Orator in
Venedig, Veit von Dornberg,
als "angeender stathalter" bezeichnet (Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1574, Bl. 2 b), doch scheint er
tatsächlich den Posten nicht angetreten zu
haben.
⇭N.60.3 Thiel,
Aufrichtung der Regierung des Erzherzog Karls von
Innerösterreich in Zeitschr. d. hist. V. f.
Steiermark XI.
⇭N.61.1 So großen Wert die Stände auf ihre
Einflußnahme bei der Ämterbesetzung legten, so
schwer waren aus finanziellen Gründen ihre
einzelnen Mitglieder zur Annahme von Stellen zu
bewegen. Als Motiv der Ablehnung wird zwar hie und
da Krankheit vorgeschützt, doch ist aus einer
Reihe von Fällen zu entnehmen, daß hauptsächlich
die "schwere zerung" in Graz, die "klaine
besöldung" und die Rücksichtnahme auf die eigene
Wirtschaft die Unlust des Adels verursachte, in
den Regierungsdienst einzutreten (vgl. Regesten,
a. a. O. Nr. 11, 17, 328, 577, 640, 860).
⇭N.61.4 Als solcher erscheint er
bereits am 5. September 1579 genannt (Statth.-A.,
Hofkammerregistr. 1579. Bl. 122 a).
⇭N.62.1 Derartige Bitt- und Beschwerdeschriften finden
sich aus dem letzten Jahrzehnte der Regierung
Karls sehr häufig vor. Vgl. Loserth, Errichtung
des Klosterrates S. 9. — Einen energischen Protest
legte der steirische Landtag im Frühjahre 1591
ein. Vgl. Loserth, Huldigungsstreit S. 76,
83.
⇭N.62.2 Regesten, a. a. O. Nr. 541. Daß
übrigens diese Dienstesauffassung der Legitimität
nicht entbehrte, geht unter anderem auch aus einem
von Erzherzog Karl an die steirischen Verordneten
(1579) gerichteten Schreiben hervor, in welchem er
den Übertritt Siegmund Friedrichs
Freiherrn von Herberstein aus dem
Verordnetenamte in den Hofdienst begehrte, wobei
er beifügte, Herberstein könne der Landschaft ja
auch im Hofdienste nützlich sein. (Statth.-A.,
Hofk. 1579, VI 48.)
⇭N.63.1 Regesten, a. a. O. Nr.
799. — In den Ausgabebüchern der steirischen
Landschaft erscheinen die Zubußgelder der
Regimentsräte (anfänglich 200 fl. jährlich, seit
1612 400 fl.) erst seit dem Jahre 1601
ausgewiesen. Außer den Jahrgeldern erhielten die
Regimentsräte bei besonderen Anlässen
"ergötzlichkaiten". So bewilligte 1623 der
kärntnerische Landtag dem Regimentsrat
Georg Freiherrn von Khienburg
mit Rücksicht auf den Fleiß und Eifer, welchen er
bei der Regierung den Angelegenheiten der
Landschaft widme, sowie auf die "schwäre
unchristliche teuerung aller sachen" eine Gabe von
1000 fl. (Landesarchiv in Klagenfurt, f.
250/2.)
⇭N.63.2 Steierm. L.-A., Landschaftl. Archiv, f.
70 (Regesten a. a. O. Nr. 754).
⇭N.64.1 Über den katholischen Regimentsrat handelt
ausführlich Loserth, Erzherzog Karl II. und die
Frage der Errichtung eines Klosterrates für
Innerösterreich, im Archiv für österr. Geschichte
LXXXXIV 283.
⇭N.65.2 Unter Erzherzog Karl,
1572, war die Regierung und Kammer samt ihren
Kanzleien mit Rücksicht auf die in Graz
herrschende Seuche auf einige Monate nach Pettau
und Marburg übersiedelt worden. (Statth.-A., Hofk.
1573, III Nr. 10.)
⇭N.65.3 Erzherzog Karl bildete im
Jahre 1565 das Regierungskollegium in Graz außer
dem Statthalter und Kanzler aus neun Räten, deren
sieben von Adel, zwei Rechtsgelehrte waren. Die
niederösterreichische Regierung bestand zur Zeit
Ferdinands I. aus dem Statthalter, Kanzler und
neun bis dreizehn Räten (vgl. Starzer, a.a.O. S. 21), die Regierung in
Innsbruck 1536 aus dem Statthalter,
Vizestatthalter, Kanzler und sieben Räten,
darunter zwei Doktoren, 1551 samt Statthalter und
Kanzler aus acht Personen, darunter drei
Rechtsgelehrten.
⇭N.66.1 An diesen Tagen gab auch die
niederösterreichische Instruktion den Räten den
Nachmittag frei, die oberösterreichische
Instruktion am Samstag und an den Vortagen vor den
vier hohen Festen.
⇭N.67.1 Daß solche Gedenkbücher tatsächlich schon seit
längerem geführt wurden, wurde oben S. 59 bereits angeführt.
⇭N.68.1 Vgl. Rosenthal, im Archiv f. österr.
Gesch., 69. Bd., S. 169, welcher in diesem Punkte
nicht präzise ist.
⇭N.71.1 Nach Starzer, a.a.O. S. 40, befindet sich das
Original der Instruktion vom Jahre 1625 im k. k.
Archive für Niederösterreich; eine Abschrift
befindet sich im allgemeinen Archive des
Ministeriums des Innern. Schon die Inhaltsangabe,
welche Starzer S. 40 f. gibt, läßt das
Quellenverhältnis erschließen.
⇭N.72.1 Statth.-A., Hofkammerregistr. 1568, Bl. 43
a.
⇭N.72.2 H.-, H.- u. St.-A.,
innerösterreichische Kammerregistratur 1565, Bl.
182 b, Statth.-A., Hofkammerregistr. 1567, Bl. 36
h. — Vgl. hiezu Czörnig, Görz II 793, nach welchem
bereits um 1545 Nikolaus von
Rabatta als Fiskalprokurator amtierte;
er soll der erste Vorstand des "magistrato
fiscale" in Görz gewesen sein, welches unter
Aufsicht des Görzer Kapitäns die Finanzverwaltung
besorgte.
⇭N.73.3 Hofstaatsverzeichnis
vom Jahre 1596, Beil. VII.
⇭N.73.4 Vgl. Regesten, a. a. O. Nr. 312, 875, 1105, 1115,
1139.
⇭N.73.5 Vgl. Regesten, a. a. O., in
welchen auf Grund des Registers die näheren Belege
zu finden sind.
⇭N.73.6
Hans Leib wurde übrigens
schon am 14. Februar 1565 zum Oberstkammersekretär
ernannt (Statth.-A., Hofkammerregistr. Bl. 42 a),
so daß die Kammerordnung in dieser Hinsicht nur
dem tatsächlichen Verhältnisse entsprechend
modifiziert wurde.
⇭N.76.1 In der Beschwerde der
Kammer an den Erzherzog vom 5. Februar 1585 heißt
es: Dr. Walther habe darum stets die erste Stimme
abgeben können, weil man anfangs "allein von ime
dependiert, wo andere schwer nichts zu den sachen
als das placet zu sagen gewusst, wie es dann auch
anfangs bei der camer kain presidenten gehabt
sonder das ambt allain der herr
Urschenbegg seliger
verwaltet, welchem es ain wunsch gewest, das herr
Dr. Walther vor ime gefragt worden, damit er auf
vernemung seiner mainung auch mers zu den sachen
zu sagen gewußt". (H.-, H.- u. St.-A.,
österreichische Akten, Steiermark, f.
23/II.)
⇭N.76.2 Hofdekret vom 10. Februar
1585 im Statth.-A., Regierung 1585 Nr. 108.
⇭N.76.3 Diese Verfügung wurde
1597 wieder aufgehoben, als der Regimentskanzler
Dr. Grienberg geheimer Rat
wurde; nunmehr sollte er oder der
Kanzleramtsverwalter die erste Stimme auch bei
Gesamtberatungen haben, da sie in der Lage seien,
"ermelte fürkombende handlungen ... vorher zu
ersehen, dannenhero si nun zu ertailung des ersten
voti vil berichtlicher als ain camerrat". (H.-,
H.- u. St.-A., f. 23/II.)
⇭N.78.4 Ebenda, 1610, XI
Nr. 11 und 38; H.-, H.- u. St.-A.,
innerösterreichische Hofkammerbücher 1610, 376.
(Ernennung Siegmund Friedrich von
Sigerstorffs und Matthias
Gartners zu Kommissionsräten.)
⇭N.78.5 Über eine Aufhebung der
Institution sind zwar keine Nachrichten vorhanden,
doch tatsächlich wurde in der Folge kein
Kommissionsrat mehr ernannt.
⇭N.79.1 Schreiben des Erzherzogs vom 20.
Oktober 1564, in welchem er Kronegger aufforderte,
eine Kammerratsstelle anzunehmen (Regesten, a.a.O.
Nr. 7).
⇭N.79.2 So fordert der Erzherzog
1571 die Kammer auf, zu Kammerräten geeignete
Landleute vorzuschlagen, da Kärnten und Krain
bisher nicht vertreten seien (Regesten, a.a.O. Nr.
371).
⇭N.81.1 Statth.-A., Hofk. 1571, I Nr. 44 (Rep.); 1571,
III Nr. 24.
⇭N.81.2 Der kaiserliche
Kammerprokurator in Wien erhielt damals 300 fl.
jährlich ordentlichen Gehalt und 100 fl.
Zubuße.
⇭N.81.3 Statth.-A., Hofk. 1571, III Nr. 23. — Die Klöster
teilten sich in die Abgabe in folgender Weise:
Stift Rein 18 fl., St. Lambrecht 25 fl., Admont 27
ff., Neuberg 14 fl., Seckau 20 fl., Pöllau 13 fl.,
Vorau 15 fl., Stainz 10 fl., Rottenmann 8 fl.,
Seitz 12 fl., Geirach 4 fl., Göß 24 fl.,
Frauenkloster zu Judenburg 6 fl., Frauenkloster zu
Graz 4 fl. In der Folge zeigten sich aber die
Klöster in der Zahlung ihrer Gebühren sehr säumig,
so daß sie häufig, insbesondere in der Zeit
1589-1601, an ihre Verpflichtung gemahnt werden
mußten. So hatten im Jahre 1601 trotz wiederholter
Urgenzen 6 Stifte seit 12 Jahren, 4 Stifte seit 10
Jahren nichts gezahlt (Statth.-A.,
Innerösterreichische Akten, f. 91).
⇭N.81.4 Statth.-A., Hofk. 1571,
III Nr. 24. In der Folge erhielten die
Kammerprokuratoren auch das für die Regiments- und
Kammerräte übliche Holzgeld und Salzdeputat,
ferner nach zwei- bis dreijähriger Dienstzeit ein
jährliches Zubußgeld von 100 fl. (Vgl. Statth.-A.,
Hofk. 1573, IX Nr. 82; 1595, VII Nr. 17; 1610, II
Nr. 56, Miszell. 9. Dezember 1611.) In einem
Gesuche vom Jahre 1573 wies Dr. Lynsmayr darauf
hin, daß er zur Bewältigung seiner
Amtsobliegenheiten auf seine Kosten zwei Schreiber
halten müsse.
⇭N.82.1 Die Instruktion vom 12.
Juli 1571 ist als Beil.
VI abgedruckt. Beim Amtsantritte der
folgenden Kammerprokuratoren wurde die Instruktion
in wörtlicher Übereinstimmung wiederholt. Es sind
die Instruktionen aus den Jahren 1571, 1608 und
1611 abschriftlich im steiermärkischen Statth.-A.,
aus den Jahren 1581, 1595, 1599 und 1608 im H.-,
H.- u. St.-A., innerösterreichische Kammer- und
Exemtbücher, vorhanden.
⇭N.82.2 Befehl
Erzherzog Karls vom 22. Mai 1567, im H.-, H.- u.
St.-A., Österreichische Akten, Steiermark, f.
5.
⇭N.82.4 Gemeinsames Finanzarchiv, Instruktionen
Nr. 245 und 280. — Nach einer freundlichen
Mitteilung des Herrn Sektionsrates
Kreyczy konnte bei einer
Nachforschung nach Vorakten über den Erlaß der
Instruktion vom Jahre 1576 nur ein
Repertoriumseintrag aufgefunden werden mit dem
Wortlaute: "Kammerprokurators bericht neben
ubergabung einer gstelten instrukzion auf den
kammerprokurator, wasmassen eine aufgericht werden
möcht". 23. April 1571. (Niederösterreichisches
Registraturbuch, vol. 91, fol. 294.)
⇭N.83.1 Über die Vertretung der Geistlichkeit durch den
kgl. böhmischen Prokurator vgl. Demel, Geschichte
des Fiskalamtes in den böhmischen Ländern, in
Dopsch, Forschungen zur inneren Geschichte
Österreichs, Heft 5, S. 222; über die Vertretung
der Armen ebenda S. 236. Wie Demel S. 243 meint,
habe sich die dem niederösterreichischen Fiskal
ursprünglich fremde Vertretung und Tutel
geistlicher Güter daselbst wohl erst allmählich
unter dem Einflusse des böhmischen Fiskalamtes
entwickelt.
⇭N.83.3 In der Instruktion für
die kgl. böhmische Kammer vom Jahre 1564 (vgl.
Demel, a.a.O. S. 248) wird dieser aufgetragen,
eine Instruktion für den Kammerprokurator
auszuarbeiten, da dieser mit einer solchen noch
nicht versehen sei.
⇭N.84.1 Eine
Untersuchung über das Fiskalamt in den
deutsch-österreichischen Ländern in der
vortheresianischen Zeit ist von Demel zu erwarten;
vgl. seine oben angeführte Arbeit S. VII.
⇭N.96.1 Die Abschriftnahme der
Instruktion wurde durch Herrn
Staatsarchivskonzipisten Dr. Ignaz Nösslböck
durchgeführt.
⇭N.96.2 ... den getilgt,
dafür: brueder auch unserm vettern, dem jungen
erbherrn und seiner lieb.
⇭N.96.3 g., d.: weilend
unser vetter herr Carl erzherzog zu Österreich
etc.
⇭N.97.7 g., d.:
seiner lieb, wie auch hernach unserm bruedern
herrn Ernsten erzherzogen zu Österreich etc. als
seiner lieb hinderlassner lande
gubernatorn.
⇭N.97.9 ... haben g., d.: die wir dann zur
stell, da wir seiner lieb in dem gubernament
succediert gefunden und den von Trautmanstorff
durch unsere mit ihm gepflogene underhandlung
dahin vermogt, das er vordrist IKMt wie auch seiner lieb und uns zu ern das
vacierend presidentenambt angenomen, so solen si
fürst. ir sehen auf uns haben.
⇭N.98.3 und da
derselben officier ainer per resto was schuldig
verplib und die bezalung aufziehen wollte, sollen
unser president und räte ime seine hab und güeter
durch die landsobrigkaiten von stund an
eingezogen, zu gelt gemacht und davon dem gemainen
wösen das seinig entricht, sonderlich aber solhe
bezalung von der gemainen wolfart wegen allen
anderen fürgehalten werden. Das ... bestellung g.,
d.: so sollen zum 4. in schierister anordnung des
kriegswösens und seiner stätt.
⇭N.155.1 Nach der kassierten Instruktion,
welche hierin mit der für die Wiener Kammer
erteilten übereinstimmte, dauerten die Amtsstunden
im Sommer vormittags von 6-9 Uhr.
⇭N.156.1 Nach der kassierten Instruktion und
der für die Wiener Kammer erteilten vom Jahre
1539, welche nur einen Kammersekretär vorsahen,
kam diesem auch der Wirkungskreis des obersten
Kammersekretärs zu.
⇭N.165.1 Dieser
Abschnitt entbehrte der Aktualität, da erst 1571
ein Kammerprokurator ernannt wurde. Gleichlautend
S. 171.