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      <titleStmt>
        <title>Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg</title>
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/117360384">
              <forename>Heinrich</forename>
              <surname>Siegel</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg. Ein Beitrag zur
                        Geschichte des deutschen ehelichen Güterrechtes</title>
          <series>Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien,
                        Philosophisch-Historische Klasse ; 99,20).</series>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">(Wien</pubPlace>,
                        <publisher>Gerold</publisher>
          <date corresp="dcterms:created" when="1882">1882</date>, <biblScope from="75" to="108"
            unit="page">75 - 108)</biblScope>, <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s075.jpg">Faksimile</ref>. </bibl>
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    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Der Text der Abhandlung wurde aus einem Exemplar der Universitätsbibliothek
                    Heidelberg gescannt und mit Hilfe eines OCR-Programms (Omnipage 18) in einen
                    rudimentären Volltext umgewandelt. Die Herstellung eines einigermaßen
                    verlässlichen Volltextes beruht auf der Korrektur durch den Herausgeber.
                    Eventuelle Lese- und andere Fehler sind daher mir zuzurechnen; ein Hinweis auf
                    derartige Fehler würde die Qualität weiter verbessern.</p>
        <p>Titelaufnahme UB Heidelberg:<lb/> Siegel, Heinrich: Das Güterrecht der Ehegatten
                    im Stiftslande Salzburg / von Heinrich Siegel; Wien: Gerold, 1882. - S. 75-108
                    (Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien,
                    Philosophisch-Historische Klasse ; 99,20).</p>
        <p>Die Vernetzung mit der Ausgabe der <ref target="/o:repat.1526-salzblo">Salzburger
                        Landesordnung von 1526 durch F.V. Spechtler</ref> ist insofern schwierig,
                    als Siegel eine Handschrift des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (Signatur
                    54) benutzt hat, die anders paginiert ist als die von Spechtler transkribierte
                    Salzburger Handschrift. Sie konnte daher nur dort verläßlich vorgenommen werden,
                    wo die Fundstellenangabe Siegels über die bloße Blattangabe hinausgeht. Dennoch
                    wurden auch die bloßen Blattzitationen in Links auf die entsprechende
                    Paginierung bei Spechtler umgewandelt, weil hier meist ein Blättern um ein oder
                    zwei Seiten weiterhilft.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
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    <front>
      <!-- <divGen type="toc"/> -->
    </front>
    <body>
      <div xml:id="Text">
        <head>Heinrich Siegel, Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg. Ein
                    Beitrag zur Geschichte des deutschen ehelichen Güterrechtes (1882)</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>[I.]</head>

          <p> Nachdem die Erkenntniss entschiedener sich Bahn gebrochen, dass Eicke's Buch
                        nicht das Recht aller deutschen Leute wiederspiegle, ist von der Forschung
                        der Gesichtspunkt einer stammlichen Verschiedenheit in der Rechtsbildung
                        zumal für das eheliche Güterrecht mit Glück verfolgt worden.<note
                n="N.75.1">Das Hauptwerk ist Schröder's Geschichte des ehelichen Güterrechtes in
                            Deutschland, welches <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552643_00001.html">Bd. 1
                                (1863)</ref> die Zeit der Volksrechte, Bd. 2 das Mittelalter, und
                            zwar <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552644_00016.html">Abth. 1 (1868)</ref>
                            das schwäbische und bairische Recht, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00017.html">Abth. 2 (1871)</ref> das
                            fränkische Recht, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11185051_00021.html">Abth. 3
                                (1874)</ref> das sächsische und anhangsweise das friesische Recht
                            behandelt. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Ergebnisse dieses
                            Werkes gibt sein Verfasser in 
              <!-- nicht verlinkt --> v. Sybel's histor.
                            Zeitschrift, Bd. 31, S. 289-311. Vorläufer in der bezeichneten Richtung
                            waren Roth, über Gütereinheit und Gütergemeinschaft im
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Jahrb. f. gem. deutsch. R. III (1859) S.
                            313-358, ferner für das fränkische Recht: <ref target="https://books.google.at/books?id=CnhkAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=">Euler, die Güterrechte der Ehegatten in Frankfurt a. M. mit
                                Rücksicht auf das fränkische Recht überhaupt 1841</ref>, das Cölner
                            Recht und die gesammte Hand im Elsass, 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Zeitschrift f. deutsch. R. VII (1842) S. 80 ff., die Fortbildung und
                            Gestaltung des fränkischen Güterrechtes seit dem Eindringen des
                            römischen Rechtes, 
              <!-- nicht verlinkt --> ebendas. X (1846) S. 1 ff.,
                            und namentlich <ref target="https://books.google.at/books?id=NHMc-UIgIB0C">Sandhaas, fränkisches
                                eheliches Güterrecht 1866</ref>; für das sächsische Recht:
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Hänel, die eheliche Gütergemeinschaft in
                            Ostfalen Zeitschrift f. Rg. I (1861) S. 273-344, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10551958.html">v. Martitz, das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels und der
                                verwandten Rechtsquellen 1867</ref>, und <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10550497.html">Agricola, die Gewere zu rechter Vormundschaft als Princip des
                                sächsischen ehelichen Güterrechtes 1869</ref>. — Einen andern Weg
                            schlägt dagegen ein <ref
              target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22215698_00000001.gif%22">Vocke's gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland 2
                                Bde. 1873</ref>, ausgehend von dem Gedanken, dass dieselbe
                            Entwicklung, gerichtet auf eine Erbversorgung der Gatten, sich
                            gleichzeitig in allen deutschen Gauen vollzogen habe.</note> Doch <pb
              facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s076.jpg" n="76"
              xml:id="S.76"/>
                        haben dabei die oberländischen Stammesrechte, das schwäbische<note
                n="N.76.1">Seit der <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552644_00016.html">ersten
                                Abtheilung des zweiten Bandes von Schröder's Werk</ref> ist noch
                            erschienen <ref target="https://books.google.at/books?id=mncPAAAAYAAJ">L. A. Müller,
                                historisch-dogmatische Darstellung der Verhältnisse bei beerbter Ehe
                                nach den bairisch-schwäbischen Stadtrechten 1874</ref>.</note> und
                        namentlich das bairische Recht eine verhältnissmässig geringe Beachtung und
                        insbesondere nicht die, wie mich dünkt, gebührende Anerkennung ihrer
                        selbständigen Entwickelung gefunden.</p>
          <p> Eine Untersuchung aus dem Gebiete der genannten Rechte wird daher immerhin
                        auf eine freundliche Aufnahme rechnen dürfen, und so übergebe ich die
                        nachfolgende Studie, welche mit einer Abzweigung des bairischen
                        Stammesrechtes, mit dem im Erzstift Salzburg giltig gewesenen Rechte sich
                        befasst. Allerdings war in der Zeit, aus welcher die Mehrzahl der zu Gebote
                        stehenden Quellen herrührt, das römische Recht bereits als gemeines Recht
                        anerkannt. Doch stört dieser Umstand nicht, da hier wie anderwärts für die
                        Ordnung der ehelichen Vermögensverhältnisse das Volksrecht als Landsbrauch
                        erhalten blieb, und das gemeine Recht mit einem kaum nennenswerthen Einfluss
                        sich begnügen musste.</p>

          <p> Eine Darstellung des salzburgischen ehelichen Güterrechtes wurde ermöglicht
                        durch die Veröffentlichung der von der kaiserlichen Akademie der
                        Wissenschaften gesammelten Taidinge des Erzstiftes,<note n="N.76.2">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=oew. 1">Oesterreichische Weisthümer I (1870)</ref>
                            herausgegeben von Siegel und K. Tomaschek.</note> während zuvor nur die
                        wenigen Bestimmungen des Landfriedens von <name
              type="person">Erzbischof
                            Friedrich III.</name> aus dem Jahre 1328<note
                n="N.76.3">Bei <ref
              target="/o:repat.roessler-1847#Teil.2.1">Rössler, Über die Bedeutung und
                                Behandlung der Geschichte des Rechtes 1847, Anhang VI</ref>.</note>
                        und die Auszüge aus einzelnen späteren Gesetzen<note
                n="N.76.4">Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Zauner,SalzbG.">Zauner, Auszüge aus den
                                wichtigsten Landesgesetzen Salzburgs 3 Theile. 1785 ff.</ref>

            </note>
                        bekannt waren. Nebst diesen allgemein zugänglichen Denkmälern wurden ferner
                        noch zwei in dem k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchive aufbewahrte
                        Rechtscodices benützt, über welche, da sie der Quellenkunde bis jetzt fremd
                        geblieben, billiger Weise hier nähere Nachrichten erwartet werden dürfen.
                            <pb
              facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s077.jpg" n="77" xml:id="S.77"/>
          </p>
          <p> Die eine Handschrift<note n="N.77.1">Sign. "60 Salzburg und Berchtesgaden"
                            s. 

              <!-- nicht verlinkt --> von Böhm, die Handschriften des k. und k.
                            Haus-, Hof- und Staatsarchives. Supplement 1874, Nr. 54.</note> ist als
                            <hi
              rend="it">Lannsordnung des loblichen Erz-Stiffts Saltzburg</hi>
                        bezeichnet, enthält aber keine kundgemachte Landesordnung, sondern nur den
                        überdiess nicht ganz fertig gestellten Entwurf einer solchen, dessen
                        Entstehung, wie ich glaube, vollständig nachgewiesen werden kann.<note
                n="N.77.2">Ueber die historischen Daten der folgenden Darstellung vgl.
                                <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10022208.html">Zauner, Chronik von Salzburg Bd. 4 (1800) S. 444 ff.</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10022219.html">Bd. 5 (1803) S. 6 ff.</ref>, <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10022219.html">S. 101 f.</ref>
            </note>
          </p>

          <p> Nachdem der Bauernaufstand, welcher auch im Erzstifte entbrannt war, im
                        Herbst des Jahres 1525 mit Hilfe des schwäbischen Bundes bewältigt und ein
                        Friedensvertrag errichtet worden war, durfte ein in der Hauptstadt
                        zurückbleibender Ausschuss der abziehenden Bauern die Beschwerden der
                        Unterthanen den erzbischöflichen Räthen und schwäbischen Bundes-Commissarien
                        vortragen, was schriftlich in mehreren Artikeln geschah. Hierauf erfolgte
                        Ende October ein gemeiner Landtagsabschied, welcher in seinem ersten Artikel
                        dahin lautete: "<hi rend="it">Die Beschwerden wegen des grossen und kleinen
                            Zehends, wegen des Ueberdienstes, der Anleiten, der Schreib- und
                            Briefgelder und dergleichen sollen, weil sie nicht allein den
                            Erzbischof, sondern auch die anderen Grundherren und Landsassen
                            betreffen, auf dem nächsten Landtage vorgenommen werden, wo man ohnehin
                            über Errichtung einer guten Landesordnung berathschlagen wird</hi>."</p>

          <p> Auf dem nächsten gegen Ende Jänner 1526 berufenen Landtag, zu welchem ausser
                        den Ständen auch aus allen Gerichten Abgeordnete und Gewalthaber zugezogen
                        wurden, liess der Landesherr, Erzbischof Matthäus,<note n="N.77.3">
              <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Matthäus Lang">Matthäus Lang</ref>, ein Augsburger
                            Bürgerssohn, der Günstling dreier Kaiser war, nachdem er vom Pabste 1514
                            zum Coadjutor und Nachfolger des Erzbischofs ernannt worden, wofür dem
                            Domcapitel die Saecularisation zugesichert wurde, seit 1519
                            Erzbischof.</note> den Versammelten vorstellen, wie von ihm der
                        Friedensvertrag gehalten, von den Unterthanen dagegen vielfach gebrochen und
                        übertreten worden sei, so dass ein abermaliger Aufruhr zu besorgen stehe, zu
                        dessen Verhütung die Landschaft behilflich sein solle; ferner gedenke er auf
                        diesem Landtage eine gute beständige Landesordnung aufzurichten und sowohl
                        den Beschwerden des Landes überhaupt als der einzelnen Gerichte abzuhelfen,
                        mit <pb
              facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s078.jpg" n="78"
              xml:id="S.78"/>
                        Unterdrückung der eigenen Forderungen und Beschwerden, damit die Landschaft
                        diesem Geschäfte desto fleissiger obliegen könne. Nach einer
                        sechswöchentlichen Berathung erging im Anschluss an diese Eröffnungen am 11.
                        März ein förmlicher Abschied, welcher in seinem zweiten Punkte besagte: "<hi
              rend="it">Zu Abfassung einer neuen Landesordnung wird ein kleiner, aus
                            verständigen Landsassen bestehender Ausschuss verordnet, welcher mit den
                            erzbischöflichen Räthen, worunter auch Landleute sein müssen, die
                            Gebräuche im Lande, die Landbriefe, Landsöffnungen, Ehehaften, Rügungen
                            und andere Partikularordnungen, wie auch die Landesordnungen der
                            anstossenden Fürstenthümer vor sich nehmen, daraus eine anpassende
                            Landesordnung verfasseu und solche dem Erzbischofe vorlegen soll. Diese
                            Landesordnung wird sodann auf einem gemeinen Landtage, den der
                            Erzbischof ungefähr bis Pfingsten ausschreiben wird, geprüft und nach
                            Gebühr aufgerichtet werden</hi>." Der Landtag, welcher für die genannte
                        Zeit in Aussicht genommen worden war, kam nicht zu Stande, indem der Aufruhr
                        von Neuem ausbrach. Der nächste, im Spätherbst zusammengetretene Landtag
                        aber begnügte sich, "<hi
              rend="it">bis zur Aufrichtung der versprochenen
                            neuen Landesordnung</hi>" ein Mandat der Beschwerungen der Unterthanen
                        im Erzstifte Salzburg zu verfassen, welches am <date when="1526-11-24">24.
                            November 1526</date> ausgefertigt und durch den Druck öffentlich bekannt
                        gemacht wurde. Und dabei ist es geblieben. Die beabsichtigt gewesene
                        Landesordnung kam niemals, weder unter der Regierung des Matthäus, welcher
                        1532 eine 
            <!-- nicht verlinkt --> Bergwerksordnung und 1533 eine
                        

            <!-- nicht verlinkt --> Hauptmannschaftsordnung publicirte, noch unter einem
                        späteren Erzbischof zu Stande. Die unter der Bezeichnung "<hi rend="it">Landesordnung</hi>" uns überlieferte Handschrift aber ist die von einem
                        Beauftragten im Frühling 1526 verfasste, nicht ganz vollendete Vorarbeit,
                        welche die Grundlage zunächst für die Berathungen des kleinen Ausschusses
                        bilden sollte.</p>

          <p> Die Entstehung des Elaborates in dem bezeichneten Zeitpunkt erhellt aus dem
                        ersten Artikel, welcher unter der Ueberschrift "<hi
              rend="it">die
                            geistlichait betreffent</hi>" einen Landtagsabschied wiedergibt, jedoch
                        einen Zusatz beifügt. Während jener die päbstliche Legats-Reformation (vom
                            <date
              when="1524-07-07">7. Juli 1524</date>), den Regensburgischen
                        Recess (vom <date
              when="1524-07-06">6. Juli</date>, publicirt durch
                        landesfürstliches Mandat vom <date
              when="1524-10-05">5. October 1524</date>)
                        und den Recess der jüngsten Salzburger Synode (gehalten vom 7. April bis
                            <date when="1525-05-16">16. Mai 1525</date>) für so lange, als nicht
                        durch das heilige römische Reich und ein gemeines christliches Concilium
                        andere Anordnungen getroffen werden, bestätigt, erklärt der Zusatz, dass
                        unterdessen Vergleiche und Verhandlungen zwischen den Priestern und
                        Pfarrleuten durch die mit dem Willen der Landschaft entsendeten Commissarien
                        zu Stande gekommen seien, welche beobachtet werden sollen.</p>

          <p> Dass in der Handschrift nur ein vorläufiger Entwurf enthalten ist, wird
                        bewiesen durch den Umstand, dass bei Fristen und Strafsummen statt einer
                        bestimmten Zahl wiederholt N Jahre oder Gulden angesetzt sind, wie z. B. Bl.
                            <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#41r">41a</ref>, <ref target="/o:repat.1526-salzblo#54r">54a</ref>, <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#130v">130b</ref>, ferner durch die <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#108v">Bl.
                            108b</ref>, nachdem zuvor <hi
              rend="it">vom handwerk</hi> gesprochen
                        worden, befindliche Bemerkung: <hi
              rend="it">Daher möchten auch der
                            handwercher lon gesetzt werden, soverr man si extendiren wolt</hi>,
                        worauf drei leere Blätter folgen, endlich durch die Notate auf <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#112r">Bl. 112</ref> bis <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#113r">113a</ref>, welche zugleich darthun, dass
                        ein Einzelner der Verfasser des Opus ist. Nach den untereinander stehenden
                        Capitelüberschriften: <hi rend="it">
              <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#T.8.46">Vom
                                Furkauf</ref> | Von gewicht und maß | Vom mülwerch | Von Ehehalten
                            handwercher und taglöner lon und bsoldung</hi> sind nämlich folgende
                        Bemerkungen zu lesen: "<hi
              rend="it">Hab ich nur memorial-weiß herain
                            zaichen lassen, mues erstlich durch die so des ding in übung und brauch
                            haben, beratschlagt, alsdann mag es extendirt werden. | Wann ain
                            vergleichung wag und maß durch das gantz land fueglich beschehen möcht,
                            war guet, vnd das uberall ain gestrichen maß und ain gleich lange elle
                            war, ich besorg aber es werd sich hart thuen lassen. | — So hör ich das
                            gewicht sei auch im Stift nit überall geleich. |</hi> (<ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#112v">Bl. 112b</ref>) <hi
              rend="it">Dann von der
                            Eehalten, tagwercher und handwercher bsoldung und lon ist in der
                            Bayerischen Landsordnung vill, auch etwas in der Salzburgerischen
                            Policei, die mögen für augen genomen werden. ich wais nit ob die lon
                            vorm pirg und im pirg gleich sein mögen. so mueß man sich des müllwerchs
                            auch bei den geübten desselben handwerchs bas erfragen.</hi>" | Unter
                        der Ueberschrift: <hi
              rend="it">Schätz der phenwert</hi> heisst es weiter:
                            <hi
                rend="it">So find ich auch das man sich beschwart der theurn
                            phenwert und war, etlicher begert das man die phenwert alle setzet und
                            theurt, als nämblich tuech, wein, brot, fleisch schmalz, käß etc. und
                            beklagt sich iederman die paurn geben die phenwert theuer. nun sich ich
                            aber <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s080.jpg" n="80"
              xml:id="S.80"/> herwiderums das sie auch alle phenwert theuer kaufen muessen und wie
                            ichs bedennk wird besser sein, man laß die satz der klainen
                            paurnphenwert underwegen und bleib bei dem gemainen spruch Rex tantum
                            vallet quantum vendi potest. Uber den wein auszuschenken mocht man
                            gleichwol geschworn setzen, in allen gerichten verordnen, und den
                            weinschenken deßhalben ain maßt geben deucht mich auch not und guet und
                            deßgleich auch den peck und metzgern. |</hi> (<ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#113r">Bl. 113a</ref>) <hi
              rend="it">Und was
                            solcher und dergleich ding mer sein, die vorhin müssen beratschlagt und
                            nach gelegenhait des Landes bedacht werden</hi>. — Wenn auch der
                        Verfasser nach diesen Bedenken seine Arbeit wieder aufnahm und das, was
                        weiterer Erkundigung, Erwägung und Berathung zuvor bedürftig erschien, in
                        der Folge normirt hat,<note
                n="N.80.1">Von <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#113r">Bl. 113a</ref> mit dem Fürkaufe beginnend bis <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#132v">Bl. 132b</ref>, worauf noch drei leere
                            Blätter in der Handschrift folgen.</note> so blieb doch das Elaborat
                        selbst als Entwurf unvollendet. Abgesehen von der bereits erwähnten Lücke
                        auf <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#108v">Bl. 108b</ref> bis <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#111v">111b</ref> findet sich eine solche auf <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#57r">Bl. 57</ref> und <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#58r">58</ref>, indem <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo#56v">Bl. 56b</ref> nach einem Artikel über das
                        Pflichttheilsrecht die Satzung abbricht, um <ref target="/o:repat.1526-salzblo#59r">Bl. 59a</ref> mit dem zwölften Enterbungsgrund wieder zu beginnen.</p>

          <p> Trotzdem dass der Handschrift hiernach jede gesetzliche Autorität
                        selbstverständlich mangelt, durfte dennoch ihr Inhalt<note
                n="N.80.2">"<hi
                rend="it">Von heurathen, heurathsguettern, morgengaben, abredungen
                                under eheleutten</hi>" handelt <ref target="/o:repat.1526-salzblo#43v">Bl.
                                43b-49a</ref>".</note> volle Verwerthung finden, da die
                        beabsichtigte Landesordnung nicht Neues schaffen sondern das Bestehende
                        zweckmässig regeln wollte, wie eine Vergleichung mit den Taidingen
                        einerseits und der zweiten uns offenstehenden aus dem thätigen Rechtsleben
                        unmittelbar geschöpften Quelle anderseits zeigt.</p>
          <p> Diese weitere ungedruckte Quelle führt den Titel: <hi
              rend="it">Formular
                            allerlai gemainer Contractbrief und anderer Schriften, im Stift
                            Salzburg, Land zu Bayern und Oesterreich gebreichlich 1550</hi>,<note n="N.80.3">Das Manuscript ist — vgl. 

              <!-- nicht verlinkt --> von Böhm,
                            die Handschriften des k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchives 1873 Nr.
                            369 — "54 Salzburg und Berchtesgaden" signirt.</note> und ist eine
                        alphabetisch geordnete Mustersammlung für Urkunden verschiedenen Inhalts.
                        Sie beginnt mit <hi rend="it">Abschied</hi>
            <!-- nicht verlinkt --> Bl. 1 und schliesst mit <hi rend="it">Wechselbrief</hi>, beziehungsweise <hi rend="it">Anwaiser in einen
                            Wechselbrief</hi>
            <!-- nicht verlinkt --> Bl. 459b. Was noch weiter folgt, <pb
              facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s081.jpg" n="81" xml:id="S.81"/>
                        zum Theil von anderer Hand eingetragen, ist nicht mehr alphabetisch gereiht.
                        
            <!-- nicht verlinkt --> Bl. 459b steht ein Formular <hi rend="it">Generalmüntzer zu bestellen</hi> und das letzte beschriebene Blatt,
                        
            <!-- nicht verlinkt --> 514a endet mit einem Formular: <hi rend="it">Gewalt
                            lehen zuemphahen</hi>.</p>

          <p> Von den seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts durch den Druck
                        vervielfältigten deutschen Formelbüchern<note n="N.81.1">
              <ref
                target="http://repertorium.at/img/img_stintzing_poplit_1867//original/stintzing_poplit_1867_seite_317.jpg">Stintzing, Geschichte der
                                populären Literatur des römisch-canon. Rechtes S. 317 ff.</ref> vgl.
                                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Rockinger,Formelb.">Rockinger, über
                                Formelbücher</ref> S. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10801179_00103.html">97 ff.</ref>

            </note> unterscheidet sich diese Sammlung darin, dass
                        sie jede theoretische Beigabe verschmäht und ihre Brauchbarkeit auf ein
                        bestimmtes, wenn auch weit gestecktes Gebiet beschränkt hat. Salzburg,
                        welches an erster Stelle unter den Ländern genannt wird, in welchen das Buch
                        verwendbar sein soll, dürfte, da in vielen Formularen speciell auf den
                        Landesbrauch oder das Recht im Stift Bezug genommen wird, zugleich seine
                        Heimat sein.<note n="N.81.2">Bekanntlich wurde hier bereits im neunten
                            Jahrhundert eine Formelsammlung angelegt, das sogenannte salzburgische
                            Formelbuch, vgl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Rockinger, drei
                            Formelsammlungen ans der Zeit der Karolinger 1857 (Separatabdruck aus
                            den 
              <!-- nicht verlinkt --> Quellen und Forschungen zur bair. und
                            deutsch. Geschichte Bd. VII) 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 5-21,
                            

              <!-- nicht verlinkt --> 45-168. Ferner ist ein Formelbuch aus der Zeit
                            des <name
                type="person">Erzbischofs Friedrich III</name> (1315-1338)
                            erhalten; vgl. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10801179_00070.html">Rockinger, über Formelbücher S. 64 Note 127</ref> und
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Mayer, Archiv f. österr. Gesch. Bd. LXII (1880)
                            S. 147 ff.</note> Als Verfasser vermag ich <name
              type="person">Johann
                            Neuhofer</name>, dem von <name
              type="person">Kaiser Karl V.</name> im
                        Jahre 1541 wegen seiner dem Reichsoberhaupt gerühmten Ehrbarkeit,
                        Redlichkeit, guten Sitten, Tugend und Vernunft sowie wegen der dem Kaiser
                        und Reich geleisteten willigen Dienste "<hi
              rend="it">ein Wappen und Kleinat
                            mit Namen ein Schilt</hi>" für sich und seine ehelichen Erben verliehen
                        worden war,<note n="N.81.3">Ein Wappenbrief gab das Recht, ein Wappen zu
                            führen, verlieh aber nicht den Adel. S. 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Mittermaier, Grundsätze des deutsch. Privatrechtes I §. 62 Note 10. 11.
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht
                            §. 63.</note> nachzuweisen. Unten auf der letzten Seite des Werkes
                        findet sich nämlich von derselben Hand, welche das Buch schrieb, die
                        Bemerkung: <hi rend="it">Insignia mea</hi>
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 248. An dieser Stelle 
            <!-- nicht verlinkt -->
                        Bl. 248b-

            <!-- nicht verlinkt --> 251a aber wird statt eines Formulars der
                        Wappenbrief von <name
              type="person">Karl V.</name> für <name type="person">Franz Neuhofer</name> vom <date
              when="1541-07-31">letzten Juli
                            1541</date> mitgetheilt. Ausserdem ist das gemalte Wappen selbst der
                        Innenseite des Deckels aufgeklebt mit der Subscription: <hi
                rend="it">Ins.
                                <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s082.jpg" n="82"
              xml:id="S.82"/> Johann Neuhoferi D. B. Secr.</hi> und der Ueberschrift: <hi rend="it">Antidotum vite, pacientia</hi>.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>[II.]</head>

          <p> Das Eingangs der Mittheilung über die Quellen Bemerkte macht es erklärlich,
                        dass von dem salzburgischen ehelichen Güterrechte sichere Kunde bis jetzt
                        fehlt. Wenn seiner in der Literatur, was übrigens nur selten der Fall,
                        flüchtig Erwähnung gethan wurde, so geschah es auf Grund unzureichender
                        Nachrichten in dem Sinne, dass abgesehen von dem Urbarsbrauch, die Frau "<hi
              rend="it">ums halbe setzen zu lassen</hi>", das römische Dotalrecht in
                        dem Stiftslande zur vollen Herrschaft gelangt sei. Vgl. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10551553.html?pageNo=438">Hofmann, Handbuch des deutschen Eherechtes 1789</ref> S. 416-419;
                        

            <!-- nicht verlinkt --> von Weber, Darstellung der im Königreich Baiern
                        geltenden Provinzial- und Statutarrechte V (1844) S. 101; <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10551172_00228.html">Gengler Lehrbuch des deutschen Privatrechtes (1854)</ref>, S. 1014;
                        
            <!-- nicht verlinkt --> von Roth, bayrisches Civilrecht 2. Aufl. I (1881) S.
                        429. Die Berichtigung dieses Irrthums wird aus der folgenden Darstellung von
                        selbst sich ergeben.</p>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>I.</head>

            <p> Wenn Brautleute Vermögen besassen, so wurden im Salzburgischen immer
                            Ehepacten errichtet; Die Ehe war unter der genannten Voraussetzung
                                hier<note n="N.82.1">Während sonst in den Statuten gewöhnlich der
                                Unterschied zwischen verdingten und unverdingten Ehen zu Grunde,
                                liegt. Vgl. 

                <!-- nicht verlinkt --> von Roth, bayrisches Civilrecht
                                I, S. 408 Note 2.</note> stets eine "<hi rend="it">verdingte</hi>".</p>
            <p> Die Ehepacten hiessen der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heirat">Heirath</ref>,<note
                  n="N.82.2">Vgl. <ref
                target="http://www.literature.at/viewer.alo?viewmode=overview&amp;objid=10874&amp;page=">Schmeller, bair. Wörterbuch II, 131</ref>.</note> ein <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratteiding">Heirathstaiding</ref> oder <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratvermächt">-Vermächt</ref>, ein <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratbeschluss">Heirathsbeschluss</ref>, wenn nur
                            mündlich etwa vor Zeugen verhandelt wurde, eine <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=abrede-1.2">Abrede</ref> dagegen, falls eine
                            Aufzeichnung stattfand, und ein <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratbrief">Heirathsbrief</ref> endlich, wenn eine förmliche Urkunde mit
                            Beidrückung der Siegel doppelt ausgefertigt wurde.</p>
            <p> Wollten die Leute "<hi
                rend="it">nach dem Landrecht</hi>"
                                heirathen,<note
                  n="N.82.3">Dass dieser Ausdruck ein technischer war,
                                ergibt sich aus folgenden Stellen : <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=027">Altenthaner Taiding 27, 42</ref>: <hi
                  rend="it">Wie die
                                    heirathen gemacht sollen werden nach den landsrechten ze
                                    Salczburg</hi>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=038">Kessendorfer Taiding
                                    38, 6</ref>: <hi
                  rend="it">wer heirath nach den
                                    landsrechten</hi>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=055">Haunsberger Taiding
                                    55, 38</ref>: <hi
                  rend="it">ein iedliche heurat, die da
                                    beschiecht nach den gemainen landrechten</hi>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=217">Rauriser Taiding 217, 37</ref>: <hi rend="it">Umb heirat und heiratvermächt — sollen beschechen nach
                                    gewondlichem landsprauch und rechten.</hi>
              </note> was also das
                            thatsächlich Gewöhnliche war, so bildete den <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s083.jpg" n="83" xml:id="S.83"/> nothwendigen Inhalt des Taidings die Aussetzung eines Heirathsgutes
                            von Seite der Frau oder ihrer Verwandten zum lebenslänglichen Nutzgenuss
                            des Mannes und das Vermächtniss einer Widerlage durch den Mann zu
                            Gunsten der Frau. Damit konnte der Inhalt der Abmachung erschöpft sein,
                            vorausgesetzt dass die Zuwendung der allgemein üblichen Morgengabe dem
                            Tag nach der Brautnacht vorbehalten blieb. Häufig wurde sie jedoch
                            ebenfalls schon in der Heirathsabrede versprochen; und weiter enthielten
                            die Taidinge nicht selten auch Bestimmungen, dass etwas und wie viel von
                            der fahrenden Habe beim Tode des Mannes der Wittwe gebühren sollte.</p>

            <p> Was hiernach als nothwendig, zugleich aber auch als genügend für ein
                            Heirathen nach dem Landrecht des Stiftes<note
                  n="N.83.1">Wegen des
                                Landsbrauches in Niederösterreich vgl. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00112.html">Hasenöhrl, österr.
                                    Landrecht S. 100-106</ref>, <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA348.html">Suttinger, Consuetudines
                                    Austriacae, p. 340</ref>, <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA948.html">900 ff.</ref> und den
                                neuerlich (1718) hinzugefügten aureus iuris Austriaci tractatus von
                                Walther p. <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA970.html">962-975</ref>, in Oberösterreich: <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA115.html">Weingärtler, con- et
                                    discordantia iuris consuetudinarii Austriaci supra Anasum 1674
                                    p. 97 ff.</ref>, in der Steiermark: <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=">Bischoff, steiermärkisches
                                    Landrecht</ref>. 
                <!-- nicht verlinkt --> Art. 189.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 190. 
                <!-- nicht verlinkt --> 199 vgl. <ref target="#126">126</ref> und die Noten hiezu, insbesondere <ref
                target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA146.html">Beckmann, idea iuris statutarii
                                    et consuetudinarii Stiriaci 1688 p. 116</ref>.</note> erscheint,
                            das Zubringen eines Heirathsgutes von Seiten der Frau und dessen
                            Wiederlegung durch den Mann, war mit Ausnahme der stets üblich gewesenen
                            und üblich gebliebenen Morgengabe nach der Vorfahren Recht allerdings
                            theils nicht ausreichend theils nicht erforderlich. Die Wandelungen,
                            welche unzweifelhaft in dieser Richtung stattgefunden, beruhen jedoch
                            keineswegs auf einer Uebertragung fremder Rechtssitten, vielmehr haben
                            sich dieselben in Folge von Veränderungen im eigenen Volks- und
                            Rechtsleben ergeben, was ich zunächst darzulegen versuchen will.<note n="N.83.2">Bei diesem Versuche kann die Begründung im Einzelnen
                                gegenüber den abweichenden Ansichten Anderer füglich nicht erwartet
                                werden.</note>
            </p>

            <p> In der ältesten, freilich nur dürftig beglaubigten Zeit musste ein Mann,
                            der heirathen wollte, vor Allem die Frau <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s084.jpg" n="84" xml:id="S.84"/> mit schwerem Gelde von ihrer Familie erkaufen. Der Fraukauf war
                            nothwendig und natürlich, so lange das weibliche Geschlecht geringer an
                            Zahl war, als das männliche, und dass diess der Fall gewesen sein müsse,
                            zeigt der Umstand, dass die Weiber namentlich im Alter der
                            Gebärfähigkeit höher bewerthet waren, als die Männer.</p>
            <p> Mit Gewändern und Schmuck, auch dem nöthigen Hausrath ausgestattet,
                            wurde das gekaufte Mädchen dem Bräutigam übergeben. Sonst brachte in
                            aller Regel die Frau von Hab und Gut dem Gatten Nichts zu. Auch hatte
                            sie bei dem Vorzug des Mannsstammes im Erbrecht in der Folge von den
                            Ihrigen Nichts zu erwarten. Daher legte das Recht weiter dem Manne die
                            Pflicht auf, für sein Weib, falls es auf den Wittwenstuhl käme, zu
                            sorgen. Dieser Pflicht wurde genügt durch die Bewidmung der Frau oder
                            die Aussetzung eines Witthums.</p>
            <p> Die nächste Entwickelung bildete, während die Bewidmung unverändert im
                            Gebrauche blieb, der Wegfall des Fraukaufes; ohne ein Entgeld vollzog
                            sich in späterer Zeit die Freiung oder Auslobung eines Mädchens aus
                            seiner Familie. Als die Ursache dieser Wandelung betrachten wir eine
                            allmählig eingetretene Vermehrung des weiblichen Geschlechtes, ohne die
                            es unerklärlich wäre, dass das einst doppelt und noch höher bemessene
                            Wergeld der Weiber nachmals sogar unter dasjenige der Männer
                            herabgesunken ist.</p>

            <p> Der Familie seiner Frau brauchte der Mann hiernach Nichts mehr zu
                            zahlen, der Frau selbst aber musste er wie bisher ausser der Morgengabe
                            ein Witthum bestellen, während ihm von ihrer Seite immer noch nichts
                            zugebracht wurde. Eine grössere Berücksichtigung und gar die volle
                            Gleichstellung der Töchter im Erbrecht führte endlich aber auch in
                            dieser Richtung eine Aenderung herbei. Ein Mädchen vermöglicher Eltern
                            konnte ebenfalls in Zukunft dem Manne etwas bieten. Ausser ihrer
                            Fertigung brachte die Braut Gut und Geld, die Heimsteuer oder das
                            Heirathsgut in die Ehe.<note
                  n="N.84.1">Die Worte des <name type="person">Tacitus</name>: <hi
                  rend="it">dotem non uxor
                                    marito sed maritus uxori affert</hi> können wir demnach für
                                diese Zeit umwandeln in den Satz: <hi rend="it">uxor marito et
                                    maritus uxori dotem affert</hi>. — Dass in vereinzelten Fällen
                                auch schon früher Mädchen Vermögen besitzen konnten und, wenn diess
                                der Fall gewesen, dasselbe als Heirathsgut in die Ehe brachten, wird
                                natürlich nicht geleugnet.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s085.jpg" n="85" xml:id="S.85"/>
            </p>

            <p> In diesem, dem eigenen Vermögen der Frau, mochte es nun ihr Erbtheil
                            oder ein Voraus der künftigen Erbschaft sein, war für den Fall, dass sie
                            Wittwe wurde, zugleich eine Versorgung künftig vorhanden, und damit
                            entfiel die Voraussetzung, unter welcher das Witthum entstanden war.
                            Wenn dennoch die seit den ältesten Zeiten dem Manne obliegende Bewidmung
                            auch ferner sich erhalten hat, so konnte diess nur unter einer
                            wesentlichen Veränderung in der Bedeutung der Zuwendung geschehen. Ein
                            Wechsel in der Bezeichnung bringt diese Veränderung zum Ausdruck. Als
                                "<hi
                rend="it">Widerlegung</hi> hatte die Bewidmung die Bedeutung
                            einer Gegengabe oder eines Gegenvermächtnisses für das Heirathsgut
                            gewonnen, das sie übrigens besserte oder vermehrte, falls die Frau zur
                            Wittwe wurde,<note
                  n="N.85.1">Darum hiess die Widerlegung eine
                                compensatio oder recompensatio dotis (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00100">Schröder, Geschichte des
                                    ehelichen Güterrechtes II, 2 S. 85 Note 11</ref>, <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00131">S. 115 Note 15</ref>), die
                                pro melioramento oder in augmentum dotis (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_0096">Schröder S. 81</ref>, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00100">84</ref>) gegeben
                                wurde.</note> während die Morgengabe auch diese Entwickelung
                            unverändert überdauert hat.</p>
            <p> So war man zu den verschiedenen Zuwendungen gekommen, welche für eine
                            Heirath nach dem Landrecht erfordert wurden, und die im Einzelnen nun
                            näher zu besprechen sind, nachdem zuvor der selbstverständlichen
                            Fertigung in Kürze gedacht worden.</p>
            <p> Als <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fertigung">Fertigung</ref> wurden in Salzburg
                            und Niederbaiern diejenigen Gegenstände bezeichnet, mit welchen Eltern
                            und Freunde eine Braut ausstatteten, bevor sie aus dem väterlichen Hause
                            ihrem Bräutigam zugeführt wurde.<note n="N.85.2">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fertigen">Fertigen</ref> ist so viel als
                                fortschaffen, 

                <!-- nicht verlinkt --> Schmeller, bair. Wörterbuch II
                                131. Da der Braut ihre Aussteuer häufig auf einem mit Blumen
                                geschmückten Wagen folgte, so hiess letztere auch der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=brautwagen">Braut-</ref> oder <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kammerwagen">Kammerwagen</ref>. S. <ref
                  target="http://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10387971.html?pageNo=386">Gässler Frauenrecht 1842 S. 376</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10553284_00392.html">Mittermair Grundsätze des deutschen Privatrechtes II §. 392
                                    Note VIII</ref>.</note> Bestehend in Kleidern und Schmuck sowie
                            in dem, was zur ersten Einrichtung von Tisch und Bett gehörte, sollte
                            sie stets gebührlich und ehrbar sein,<note n="N.85.3">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 129a, 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                155b, 
                <!-- nicht verlinkt --> 296b, 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                309b.</note> damit das Hochzeitspaar nicht spöttischer Nachrede <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s086.jpg" n="86"
                xml:id="S.86"/> ausgesetzt wäre, oder wie das Altenthaner Landrecht<note n="N.86.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=027">Salzburger Taidinge S. 27,
                                    44-46</ref>.</note> sagt: <hi rend="it">und sollen gefërtigt
                                werden ze pöth und tisch, das si neben ir genossen mit ehrn ze
                                kürchen und ze gassen geen mögen</hi>.</p>

            <p> Das Heirathsgut oder, da dieser Ausdruck auch im weiteren Sinne für das,
                            was jeder Gatte dem andern besonders aussetzte, üblich war,<note n="N.86.2">Z. B. 
                <!-- nicht verlinkt --> Altenthaner Landrecht S.
                                237: <hi rend="it">ir iedweders heirathgut</hi> vgl. Landshuter
                                Privileg (

                <!-- nicht verlinkt --> Zeitschr. f gesch.
                                Rechtswissenschaft II, 320): <hi
                rend="it">ir beyder
                                    heurrathgueth</hi>.</note> genauer das weibliche
                                Heirathsgut<note
                  n="N.86.3">Entwurf der Landesordnung <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#48v">Bl. 48b</ref>.</note> bildete jenen
                            Vermögensbestandtheil, den die Frau dem Manne zu lebenslänglichem
                            Nutzgenuss zubrachte.<note
                  n="N.86.4">Dass in Urkunden bisweilen der
                                Zweck des Heirathsgutes mit Wendungen, die an das römische Recht
                                anklingen, wie dotis nomine et in subsidium nuptiarum, pro subsidio
                                matrimonii, in subsidium sponsalinm vgl. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00039">Schröder, Geschichte II, 2
                                    S. 23, 13</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00040">24,
                                    13</ref> ausgedrückt wird, kann bei dem Bildungsstand der
                                Schreiber nicht auffallen.</note> Da jedoch während der Ehe ein
                            Nutzgenuss auch an dem sonstigen Frauengut dem Manne kraft seiner Vogtei
                                zukam,<note n="N.86.5">
                <hi rend="it">Was eine Hausfrau ihrem
                                    Hauswirth</hi>, sagt <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA974.html">Walther-Suttinger, consuetudines p. 966</ref> — <hi rend="it">über ihr Heyrathgut anbringt, davon hat derselbe ihr Hauswirth
                                    die Nutzung, — es wäre dann Sach, dass ihr die Frau in der
                                    Heyraths-Beredung oder sonst die Nutzung vorbehalten hätte</hi>.
                                — Dasselbe gilt noch heute nach dem bairischen Statutarrechte; s.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> von Roth, bairisches Civilrecht 1 S. 437
                                Note 76, 

                <!-- nicht verlinkt --> S. 438 Note 78.</note> so lag der
                            Schwerpunkt des einheimischen Heirathsgutes verschieden von dem der
                            römischen Dos, in der Zeit nach Auflösung der Ehe — <hi
                rend="it">der
                                man hat seines weibes heiratguet sein lebenlang zunutzen, ob sy von
                                Im mit dot abging</hi>, Entwurf einer Landesordnung <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#46v">Bl. 45b</ref>. Vgl. ferner <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=042">Kessendorfer Landrecht S. 42, 3-12</ref>: <hi
                  rend="it">Item mit dem heirathguet und widerleg stehet es im
                                löblichen erzstüft Salzburg für und für also: wo es mit eheleiten zu
                                fählen kombt, daß ains auß ihnen mit todt abgehet, so mag es ihr
                                iedes nach des andern abgang sein lebenlang (doch unverkomert)
                                inhaben, brauchen, nuczen und niessen; wo si aber baide ohne ehelich
                                leibserben mit todt vergiengen, so felt ihr iedes heirathguet und
                                widerleg widerumben auf die nechsten freund, davon es herkommen ist;
                                liessen si aber ehelich leibserben von ihnen beeden geborn im leben
                                    <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s087.jpg" n="87"
                xml:id="S.87"/> verhanden, so erben dieselben ihre kinder ihr beeder erb, haab
                                und guet nichts dar von außgenommen wie landsrecht ist</hi>.<note n="N.87.1">In einer Heiligenkreuzer Urkunde a. 1279
                                (
                <!-- nicht verlinkt --> Fontes rer. Austr. XI n. 236) stiftet <name
                  type="person">Conrad von Burgdorf</name> zum Seelenheil seiner
                                verstorbenen Gemahlin <hi rend="it">redditus unius talenti sitos in
                                    Velhebrvnne, cuius talenti media pars ad me iure proprietario
                                    pertinebat, altern vero pars media sponsali donacione quoad
                                    vitam mihi tradita fuerat a parentibus uxoris
                            meae</hi>.</note>
            </p>
            <p> Die Grösse des Heirathsgutes, das immer standesgemäss sein sollte,<note n="N.87.2">

                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 309b.</note>
                            bestimmte sich nach den Vermögensverhältnissen des einzelnen Falles. <hi
                rend="it">Heurathgüter</hi>, sagt der Entwurf einer Landesordnung
                                <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#46r">Bl. 45a</ref>, <hi rend="it">wie
                                groß die sein sollen, kann und mag kein maß oder ordnung fürgenommen
                                werden, dieweil das Vermögen der Unterthanen so ungleich
                            ist</hi>.</p>

            <p> Für die Uebergabe des versprochenen Heirathsgutes an den Mann galt wohl
                            als Regel, dass sie sofort nach vollzogener Ehe zu geschehen hatte,
                            indess war der Willkür hier ein Spielraum gegönnt. Es konnte bestimmt
                            werden, dass die eine Hälfte <hi
                rend="it">von stund nach dem
                                bischlaf</hi>, die andere an einem späteren Termine erlegt werden
                                sollte,<note n="N.87.3">

                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl.
                                301a.</note> oder dass das ganze Heirathsgut erst <hi
                rend="it">nach
                                dem bischlaf in jarsfrist</hi> auszurichten wäre, in der
                            Zwischenzeit aber durch einen landläufigen Schuldbrief sichergestellt
                            werden sollte.<note n="N.87.4">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl.
                                129a, 
                <!-- nicht verlinkt --> 309b.</note>
            </p>
            <p> Die Wiederlegung, wie insbesondere der von dem Manne andererseits der
                            Frau ausgesetzte Vermögensbestandtheil hiess, sollte, was die Grösse
                            betrifft, dem Heirathsgute gleichkommen und nicht dasselbe
                            übersteigen.</p>
            <p> Vgl. die Altenthaner Rechtsweisung: <hi
                rend="it">was ainer oder eine zu
                                heirath bringt, wenig oder vill, soll dem andern widerlegt werden
                                mit so vil</hi>.<note n="N.87.5">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=027">Salzburger Taidinge S. 27, 43, 44.</ref> S. ferner Taiding in
                                der Rauris <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=217">daselbst S. 2l7, 46,
                                47</ref>.</note> Auch der Entwurf einer Landesordnung <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#45r">Bl. 45a</ref> stellt es als einen
                            gemeinen Brauch und altes Herkommen im Stifte wie nicht minder als eine
                            Satzung des gemeinen Rechtes<note
                  n="N.87.6">Worunter <ref
                  target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.5.14">c. 10 C. de pactis conventis tam super
                                    dote etc. 5, 15</ref> verstanden ist, während heut zu Tage
                                allerdings die Verschiedenheit der römischen donatio propter nuptias
                                allgemein anerkannt ist. Vgl. <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2296049_00000661.gif%22">Arndts, Pandecten §. 413 Anm.</ref> und die daselbst
                                Citirten.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s088.jpg" n="88"
                xml:id="S.88"/> hin, dass wenigstens zwischen Bauers- und Handwerksleuten wie unter
                            gemeinen Leuten überhaupt die Widerlage die gleiche Grösse mit dem
                            Heirathsgute haben solle, gesteht aber <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#45v">Bl. 45b</ref> zu, dass in den höheren Ständen wohl eine
                            Aufbesserung der Widerlage stattzufinden pflege, ohne diesen Vorgang,
                            wenn Bedacht genommen wird auf die Kinder und Uebertreibungen vermieden
                            werden, zu verwerfen.<note n="N.88.1">
                <hi rend="it">Aber der widerlegung
                                    halb ist der gemain bräuch vnd alt herkomen in unserm Stifft
                                    darzue auch dem gemainen rechten gemäß, das das zuegebracht
                                    heurathguet vnd desselben widerlegung, zwischen dem Paurß und
                                    handwerksman, auch anderen gemainen leutten gleich aneinander,
                                    ainer als vill als der andere. — — Aber die vermuglichen
                                    Personnen phlegen etwo solliche widerlegung unnd beuorab die
                                    morgengaben iren gesponsen zu pessern, nachdem sy zu geschlachts
                                    höchers oder annders namen oder stammens heurathen, das mag noch
                                    soverr es ziemblicher weiß beschicht geduldet werden, doch das
                                    ain yeder mereres oder minderes stanndts unnd vermugens in
                                    solchen fallen der heurath seiner khinder gegenwurttige oder
                                    konnftige woll bedennckn, damit die an irer erbs gerechtigkhait
                                    durch unmäßig heiratguet oder morgengab wider natürliche
                                    billichait unnd recht nit beschwärt werden</hi>.</note>
            </p>

            <p> Wie das Heirathsgut zum Nutzgenuss des Mannes, so war die Widerlegung
                            zum Nutzgenuss der Frau bestimmt, und da letztere in Folge der
                            ehemännlichen Vogtei erst nach Auflösung der Ehe durch den Tod des
                            Mannes in diesen Nutzgenuss trat, so erscheint die Widerlage als ein
                            Vermächtniss und zwar als das Vermächtniss eines lebenslänglichen
                                Nutzniessungsreehtes.<note
                  n="N.88.2">S. das zuvor <ref
                  target="#86">S. 86</ref> mitgetheilte Landrecht von Kessendorf. Der Ausdruck
                                    "<hi rend="it">vermacht</hi>" für Widerlegung findet sich in dem
                                Entwurf einer Landesordnung 
                <!-- nicht verlinkt --> Bl.
                            48b.</note>
            </p>

            <p> Wir gelangen zu der letzten bei einer Heirath nach dem Landrecht
                            nothwendigen Zuwendung, die ebenfalls von dem Manne ausging, zu der von
                            Altersher üblichen Morgengabe. Wie anderwärts auf bairischer Erde, so
                            bestand auch im Salzburgischen die Bedeutung dieser Gabe darin, dass sie
                            dem Magdthum und der Jungfrauschaft zur Ehre und zum Lohne gereicht
                            wurde. "<hi
                rend="it">Für ihr höchste junkfreiliche ehr, die ir gott
                                geben und verlichen habe</hi>" <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=043">Kessendorfer Landrecht S. 43, 18</ref>; "<hi rend="it">zur
                                ecgezlichait irer junkfreilichen eer</hi>" 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Formular Bl. 296b; "<hi
                  rend="it">die morgengab ist nit von wëgen der
                                großen heiratguet erfunden <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s089.jpg" n="89" xml:id="S.89"/> und aufgesätzt, sunder den junkfrauen zu eren und belonung eren
                                und frungkait, auch darumb daz die mait und junkfrauen iren magthumb
                                und junkfrauenschatz dës fleißiger irem eelichen gemachl
                                behalten</hi>" 
              <!-- nicht verlinkt --> Landrecht von Rauris S. 218,
                                1-4.<note
                  n="N.89.1">Entsprechend dieser Bedeutung der Morgengabe
                                war es der Gebrauch inter nobiles, dass von der Witwe eine solche
                                dem Junggesellen "<hi rend="it">der hiervor unverheirathet
                                    gewesen</hi>", verehrt wurde. 

                <!-- nicht verlinkt --> Formular
                                Bl. 298a-299a. Ein Wittwer gab ferner ausser der Morgengabe eine
                                kleine Summe "<hi rend="it">zur Besserung</hi>"
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 295a.</note>
            </p>

            <p> Im Zusammenhang mit der Bedeutung der Morgengabe stand das zeitliche
                            Erforderniss ihrer Bestellung. Sie konnte wohl vor Eingebung der Ehe
                            versprochen werden — <hi rend="it">item wo ain freie morgengab nach dem
                                gemainen landsrechten zu Salzburg und nidern Bayrn verbrieft
                                würdet</hi>, 

              <!-- nicht verlinkt --> Kessendorfer Landrecht S. 41
                            36-37, und war in diesem Falle nach der Brautnacht verfallen — <hi rend="it">item ein iedliche heurat, die da bschiecht nach dem
                                gemainen landrechten, so hat sich die morgengab verfallen di erst
                                nacht der frauen</hi>, 

              <!-- nicht verlinkt --> Haunsberger Landrecht
                            S. 55 38-39. Keinesfalls aber durfte sie später als am ersten Morgen
                            nach der Brautnacht bestellt werden. <hi rend="it">Wir offen und
                                chunden</hi> — sagt Erzbischofs Friedrich III.
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Landesordnung vom Jahre 1328 Art. 46<note n="N.89.2">
                <ref
                target="/o:repat.roessler-1847#SalzbLO-1328.44">Rössler,
                                    über die Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechts in
                                    Oesterreich p. VI</ref>.</note> — <hi rend="it">daz nit anders
                                ist morgengab, denn daz ein wirt seiner hausfrawen get des ersten
                                morgen pei dem pette, wen er pei ir ist gelegen, und mag auch ein
                                frawe nicht anders besteten for ir morgengab</hi>.</p>

            <p> Für das Opfer, um desswillen die Morgengabe gegeben wurde, schien kein
                            Preis zu hoch. Aus Rücksicht für die Erben und Kinder entstanden jedoch
                            allenthalben einschränkende Festsetzungen, die freilich mannigfaltiger
                            Art gewesen sind. Während im schwäbischen Rechte zum Beispiel die Grösse
                            der Morgengabe abhängig gemacht war von dem Stande des Mannes,
                            beziehungsweise seinem Vermögen,<note
                  n="N.89.3">S. <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00026">Schröder, Geschichte II, 2
                                    S. 26-28</ref>.</note> bestimmte sich nach bairischem Rechte ihr
                            Ausmass vielfach nach der Grösse des Heirathsgutes der Frau. Trotz
                            desselben Massstabes war freilich die Bemessung selbst wieder eine
                            verschiedene. Im Salzburgischen sollte die Morgengabe die Hälfte des
                            Heirathsgutes betragen <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s090.jpg" n="90" xml:id="S.90"/> dürfen — <hi
                rend="it">und wo man morgengab gibt, derselben morgengab
                                halben wëg als vill als des zuegebrachten heuratguetes oder darbei
                                sein solle</hi>, <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#45r">Entwurf der
                                Landesordnung Bl. 45a</ref>. Wiewohl das erlaubte Mass sehr
                            beträchtlich war im Vergleiche zu dem in dem benachbarten Baiern
                                giltigen,<note n="N.90.1">Wo nur der zehnte Theil des Heirathsgutes
                                (Freisinger Stadtrecht) des zu einander gebrachten Gutes (Landshuter
                                Recht), des Gutes des Mannes (Bairisches Landrecht und Münchner
                                Stadtrecht) gegeben werden durfte. 

                <!-- nicht verlinkt --> Schröder
                                a. a. O. S. 38. 39.</note> so scheint dasselbe dennoch vielfach und
                            ganz bedeutend überschritten worden zu sein, wie sich aus der
                            Rechtsweisung in Rauris ergibt, welche im Jahre 1565 gegen solche
                            Uebertreibungen folgender Massen ankämpfte: <hi
                rend="it">Auch sollen
                                die morgengaben nit so gross gemacht werden als ëdlich zeit
                                beschechen sind, wenn es kumbt oft, daz es den kinden auch freunten
                                zu grosser beschwärung reicht; demnach ist nit unbillich, daz es
                                gehalten werd wie anderstwo bei stëtten und märkten auch auf dem
                                land, als: wann aine ainem bringt zu heiratguet vierzik pfund
                                pfening und er widerlëgt ir auch so vil und daz er ir vermach
                                beileifig bei zwainzig oder dreissig pfund pfening oder auf daz
                                maist nëben der widerlegung zu freier morgengab, und die morgengab
                                ist nit von wegen der grossen heiratguet erfunden und
                                aufgesëtzt</hi>.<note n="N.90.2">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=217">Salzburger Taidinge S. 217, 42 — 218, 1</ref>. — Vgl. ausserdem
                                den Entwurf der Landesordnung Bl. 45b <ref target="#Note88.1">S. 88
                                    in Note 1</ref>.</note>
            </p>

            <p> Abgesehen von der wechselnden Grösse des Geschenkes, die hiernach von
                            Fall zu Fall sich bestimmte, gab es im Erzstifte zwei Arten der
                            Morgengabe, die gemeinübliche,<note n="N.90.3">Vgl. wegen Oberbaiern
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Schröder a. a. O. II, 2, S. 43 f.; wegen
                                Oberösterreich <ref
                target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA121.html">Weingärtler, con- et discordantia iuris prov. Austriaci supra
                                    Anasum 1674, p. 103</ref>.</note> welche hier die "<hi
                rend="it">freie</hi>", "<hi rend="it">freie und ledige</hi>" oder die "<hi
                rend="it">freie landläufige</hi>" genannt wurde,<note n="N.90.4">Vgl. ausser den unten anzuführenden Taidingen das Formelbuch
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Bl. 129a, 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                159a.</note> und die "<hi rend="it">nach dem Landrecht</hi>", welche
                            dem Lande Salzburg und Niederbaiern eigenthümlich war. Mit Rücksicht
                            darauf; heisst es in dem 
              <!-- nicht verlinkt --> Kessendorfer Landrecht
                            S. 43, 14: <hi
                  rend="it">Item wo ain frau ihr morgengab mit recht
                                bestätten mieste, so soll si — — schweren ainen aid, dass ihr der
                                mann, ihr hauswürth, die morgengab also frei oder nach dem <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s091.jpg" n="91"
                xml:id="S.91"/>landsrechten ze geben vermacht und versprochen habe</hi>. Der
                            rechtliche Unterschied zwischen den beiden Arten der Morgengabe bestand
                            in Folgendem. Die freie Morgengabe machte die Frau zur Eigenthümerin des
                            Gutes und verlieh ihr das Recht, beliebig darüber zu verfügen. Starb sie
                            ohne eine Verfügung getroffen zu haben, so fiel das Gut ganz und gar auf
                            ihre Erben. Die Salzburger Morgengabe schloss dagegen ein
                            Dispositionsrecht der Frau aus, und starb dieselbe kinderlos, so kam nur
                            die eine Hälfte des Gutes auf ihre Erben, während die andere an die
                            Verwandten des Mannes zurückfiel. Vgl. das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=028">Landrecht von Altenthan S. 28, 10-15</ref>: <hi
                rend="it">wurde
                                aber ain morgengab versprochen, frei oder nach den landsrechten, ist
                                si frei, damit mag ain jedes mit handls verschaffen, vergöben zu
                                hail sein seel oder wie es verlust, würt sie aber nach den
                                landsrechten versprochen und wans zu fälln kombt, so geet si halbe
                                wider haimb und beleibt halbe dem andern thail seiner
                                freundschaft</hi>. — Das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=038">Landrecht von
                                Kessendorf S. 38, 22-30</ref>: <hi
                rend="it">Weiter seint umb die
                                freien landleifigen morgengab landrecht, die man ainem oder mehr, es
                                sein manß- oder weibspersohnen, macht, gibt und morgengabt, die ist
                                ain frei aigenthumblich guet, da mags mit handlen, thuen und lassen
                                mit verheirathen, verschaffen, vergeben und seiner notturft nach in
                                all ander weeg wie si verlust etc.<lb/> Morgengabt aber ainer oder
                                aine nach dem gemainen landsrechten, so es zu fallen kombt, so
                                gehets alsdann demselben, welchem die morgengab geben ist, nur halbe
                                haimb und der ander halb thail bleibt den freunden, die gefertigt
                                haben</hi>. Ferner <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=041">S. 41, 37, - 42,
                                2</ref>: <hi
                  rend="it">Item wo ain [freie]<note
                  n="N.91.1">Das
                                    eingeschlossene Wort steht zwar in der Hds., aber mit
                                    Unrecht.</note> morgengab nach dem gemainen landsrechten zu
                                Salczburg und nidern Bayrn verbrieft würdet und so es zwischen
                                eheleiten zu fällen kombt, wann si beederseits künder mit einander
                                verlassen und so dieselben auch mit todt absterben, alsdann so gehet
                                solche morgengab halbe dem man und seiner freundschaft und der ander
                                halb thail der frauen und ihrer freundschaft ohne verwidern
                                menigelichs nach; item, wurde gehörtermass ain freie morgengab
                                verbrieft und gieng die frau ohne ehelich leibserben mit todt ab und
                                hete die morgengab nit verkomert oder verschafft sonder schwig also
                                still, so fiel dieselb frei morgengab auf ihr <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s092.jpg" n="92"
                  xml:id="S.92"/> nechste freund und erben im land zu Salczburg;<note
                    n="N.92.1">S.
                                    auch das <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=056">Haunsberger Landrecht S. 56,
                                        3, 4</ref>: <hi rend="it">Aber die morgengab, wo die
                                        ordenlich wie recht nit verschaft, stierbt es ab mit der
                                        person, der si vermacht ist worden</hi>.</note> liess si
                                aber kinder, so felt diese morgengab wie andere ihre güeter auf
                                dieselben ihre kinder, ist also mit recht erkent, betracht und
                                bißher gehalten worden</hi>.</p>

            <p> Der Umstand, dass, wenn nicht gleich bei der Heirathsabrede auch der
                            Morgengabe Erwähnung geschah, nur das was längstens am Morgen nach der
                            Brautnacht im heimlichen Gemach unter vier Augen der Mann seiner Frau
                            versprochen hatte, von letzterer als Morgengabe in Anspruch genommen
                            werden konnte, sowie der weitere Umstand, dass in dem Verlangen einer
                            Morgengabe die Klägerin behauptete, als Jungfrau in des Mannes Bett
                            getreten zu sein, bewirkte, dass einer Frau das Recht zukam, diese Gabe
                            zu "<hi
                rend="it">bestätten</hi>" oder mit ihrem Eide zu behalten, wobei
                            in Salzburg wie in Baiern die rechte Hand auf die linke Brust und das
                            offene Haar gelegt wurde. Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=043">Kessendorfer
                                Landrecht S. 43, 14-19</ref>: <hi
                rend="it">Item wo ain frau ihr
                                morgengab mit recht bestatten müeste, so soll si mit ofnem har mit
                                ihrem anweiser angedingt vor recht stehen und soll ihr rechte hand
                                auf ihr prust legen und schweren amen aid, daß ihr der mann, ihr
                                haußwürth die morgengab also frei oder nach dem landsrechten ze
                                geben vermacht und versprochen habe, für ihr höchste junkfreiliche
                                ehr, die ihr gott geben und verlichen habe</hi>.<note n="N.92.2">So
                                allgemein der Behaltungseid und das Auflegen der Hand oder Hände auf
                                Brust und Haar, so kommen in Einzelheiten doch Variationen vor,
                                worauf die Forschung zu achten hat. Anstatt des offenen Haars wurde
                                z. B. in Schwaben auf den Zopf geschworen.</note>
            </p>

            <p> Ueberhaupt aber sollte die Ansprache einer Morgengabe, welche mit der
                            Klage wegen Ehrverletzung auf eine Linie gestellt wurde, des vollsten
                            richterlichen Schutzes sich erfreuen, wie in mehreren Gerichten bei der
                            Aufzeichnung des Landrechtes hervorgehoben wurde. Vgl. das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=065">Antheringer Landrecht S. 65, 45 bis 66,
                            2</ref>: <hi
                rend="it">Umb morgengab. Ob ain fraw khäm, die ir morgengab
                                bestäten wolt, mit eren und frumbkait in ires mans gwalt komen wär,
                                und niemands anders wesst, soll richter die fraw bei dem rechten
                                beschermen, unzt si kombt zu irem begern und volmechtigen
                                rechten</hi>. — Das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=082">Landrecht von Lebenau
                                S. 82, 15-l9</ref>: <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s093.jpg" n="93" xml:id="S.93"/>
              <hi
                rend="it">Wo ain personn, es wär frau oder man, für das recht käm,
                                die an iren ehren verunglimpft wer, oder ain frau von irer morgengab
                                wegen, so soll jr ain pflëger oder richter zu Lebenau das recht
                                besizen, biß man die liechtgloggen leit oder die stern am himel
                                steen, vnzt si zu iren rechten kombt</hi>. - Das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=094">Landrecht von Raschenberg S. 94, 35-42</ref>:
                                <hi rend="it">6. Sechste frag. N. ich frag euch des rechten auf den
                                aid, so ain frau ihr morgengab bestätten wolt, wie ich mich hierinen
                                halten soll und si von billichkeit und recht darzue komben möcht?
                                Antwort. So ain frau zur schrannen kämb in aufgelosten haar und ihr
                                prüst bedecket mit ihren handen, wolt bestätten ihr haimbpruch und
                                morgengab und claget auf ihr ehr, treu und jungfrauschaft, so solt
                                ihr das erst, ander und dritt recht besitzen und das recht ergehen
                                lassen, unzt das sie kombt zu irem haimbpruch und morgengab, wie
                                landsrecht ist</hi>.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>II.</head>
            <p> Von den Erfordernissen einer Heirath nach dem Landrecht gehen wir über
                            zu den Rechtsverhältnissen, die aus einer solchen entstehen.</p>

            <p> So lange eine Ehe begründet war, erhielt die Stellung der Gatten zu dem
                            Vermögen im deutschen Rechtsleben ihre eigenthümliche Bestimmung
                            hauptsächlich durch die Wirksamkeit der ehemännlichen Vogtei oder
                                Vormundschaft.<note
                  n="N.93.1">Daneben war von — übrigens nur
                                untergeordneter Bedeutung die sogenannte Schlüsselgewalt der Frau. —
                                Für die Nothwendigkeit einer Thätigkeit der "<hi rend="it">gesammten
                                    Hand</hi>" bei Verfügungen über dem Manne zugehörige freie
                                Liegenschaften, welche im 
                <!-- nicht verlinkt --> Spiegel deutscher
                                Leute c. 34 wie 
                <!-- nicht verlinkt --> Landrechtsbuch c. 31 (vgl.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Schröder, Geschichte des ehelichen
                                Güterrechts II, 2 S. 115 ff.) allerdings behauptet wird, habe ich in
                                Salzburgischen Quellen keine Stütze gefunden. Die Urkunde bei
                                

                <!-- nicht verlinkt --> v. Meiller, Salzburg. Regesten S. 569 n. 12
                                c. 1220, worin <name
                  type="person">Graf Eberhard von Dornberg</name>
                                mit Zustimmung seiner Gemahlin <hi rend="it">omnia sua bona</hi>
                                verkauft und welche 

                <!-- nicht verlinkt --> Schröder S. 118 dafür
                                anführt, ist nicht beweisend, da die Käufer schliesslich versprechen
                                    <hi
                rend="it">ipsi comitissae, ut post obitum comitis omnes
                                    possessiones excepto castro Dornberch obligatas tam diu
                                    retineat, quousque CCC libras Ratisponensium (denar.) ei
                                    solveremus</hi>. Es hafteten also auf des Grafen Güter Ansprüche
                                seiner Gemahlin, wodurch deren Mitwirkung bei der Veräusserung
                                erklärt wird.</note> Ergibt <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s094.jpg" n="94"
                xml:id="S.94"/> sich nun, dass in dem Erzstift Recht und Gesetz fortwährend den Mann
                            als seines Weibes Ehevogt anerkennen,<note
                  n="N.94.1">Vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=038">Landrecht von Kessendorf S. 38, 7</ref>,
                                Verordnung v. <date
                  when="1678-08-06">6. August 1678</date> bei <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10553030.html?pageNo=323">Zauner, Auszug der wichtigsten Landesgesetze I, 293</ref>. —
                                Ueber die ehemännliche Vogtei im österreichischen Rechte vgl.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Graf Chorinsky, das Vormundschaftsrecht
                                Niederösterreichs vom sechszehnten Jahrhundert 1878 S. 428 ff.
                                besonders 
                <!-- nicht verlinkt --> S. 438. 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                439.</note> so liegt darin der Beweis, dass das deutsche Güterrecht
                            als Landsbrauch sich andauernd gegenüber dem Dotalsystem des römischen
                            oder gemeines Rechtes in Geltung erhalten hat. Der Ehemann war, wenn
                            seine Frau ausser dem Heirathsgute noch anderes Vermögen besass oder
                            erwarb, nicht auf jenes angewiesen und im Uebrigen von ihrem
                            entgegenkommenden Willen abhängig, vielmehr ging die gesammte Frauenhabe
                            von Rechtswegen in seine "<hi
                rend="it">Gewalt</hi>" über,<note n="N.94.2">S. 
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 130a,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 296b, 

                <!-- nicht verlinkt --> 302a; wogegen
                                ein Vorbehalt bezüglich einzelner Güter selbstverständlich möglich
                                war.</note> während gleichzeitig in derselben die Morgengabe nebst
                            den Wiederlagsgütern und seinem sonstigen eigenen Vermögen verblieb, in
                            Folge dessen trotz der Ausscheidung und Widmung verschiedener Güter zu
                            bestimmten Zwecken in der Salzburgischen Ehe wie <hi
                rend="it">Ein
                                Leib</hi> so <hi
                rend="it">Ein Gut</hi> vorhanden war. Diess wurde
                            auch von den Juristen ohne Umschweif anerkannt, sagt doch <name type="person">Bluemblacher</name>, der Professor der kaiserlichen
                            Institutionen an der Salzburger Universität in seinem 1661 erschienenen
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Tractatus de jure emphyteutico p. 47, 48, wo er
                            von der Wandelung gesonderter Güterrechte in eine Gemeinschaft spricht:
                                <hi
                  rend="it">maritus manet administrator rerum uxoris,<note
                    n="N.94.3">Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dass der Ausdruck
                                        "<hi
                  rend="it">Verwaltungsgemeinschaft</hi>" welcher
                                    neuerlich an Stelle der früher gebrauchten Bezeichnungen:
                                    formelle Gütergemeinschaft, Gütereinheit, Gütervereinigung,
                                    Güterverbindung, System des in der Hand des Mannes geeinten
                                    Gutes in Aufnahme gekommen, gleich diesen keineswegs gut gewählt
                                    ist, da eine Verwaltung des Mannes und die darauf beruhende
                                    Einigung des gesammten Vermögens der Gatten bei allen
                                    deutschrechtlichen Gütersystemen, auch bei dem der
                                    Gütergemeinschaft sich findet. Der Gegensatz zu dieser kann
                                    daher nur durch Hervorhebung der Geschiedenheit der Güter zum
                                    Ausdruck gebracht werden, indem man von einem System des
                                    Sondervermögens — etwa mit Heirathsgut und Widerlage
                                    spricht.</note> id enim meâ opinione non tam ex aliqua ipsius
                                uxoris praepositione quam ex reverentia quadam et ex illo capite,
                                    <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s095.jpg" n="95" xml:id="S.95"/> quod maritus in domo alias sit et debeat esse caput, contingere
                                praesumendum est</hi>.</p>
            <p> In Folge der Vogtei, welche den Ehemann zum Mitbesitzer, Verwalter und
                            Nutzniesser der gesammten Habe der Frau machte, wurde der letzteren das
                            Recht selbständiger Verfügung über das Ihrige entzogen, aus der freien
                            Hand wurde eine gebundene Hand. In Uebereinstimmung mit dem, was die
                            beiden oberländischen Rechtsbücher, der 
              <!-- nicht verlinkt --> Spiegel
                            deutscher Leute c. 66 und das 
              <!-- nicht verlinkt --> kaiserliche
                            Landrecht c. 74 lehren: <hi
                  rend="it">daz ist davon daz er ir vogt ist:
                                ein weib enmag ân irs mannes urlaub ir<note
                    n="N.95.1">Das kais.
                                    Landrecht setzt zu: <hi rend="it">mannes</hi>.</note> gutes niht
                                hin gegeben noch aigen noch leibgedinge noch zinsgut noch varntz
                                gut</hi>, heisst es in dem 

              <!-- nicht verlinkt --> Entwurf einer
                            Landesordnung Bl. 486, nachdem der Ehefrau Gehorsam, Treue und
                            Unterwürfigkeit gegenüber ihrem Manne empfohlen worden: <hi rend="it">auch (soll sie) ân sein willen und wissen anderst dann ir das recht
                                zuelass nichts hingeben, verkumern, zuesagen, noch in anderweg
                                verandern oder es hat nit, crafft</hi>.</p>

            <p> Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Vogtei den Mann
                            berechtigt habe, seinerseits über der Frau gehöriges Gut zu verfügen,
                            ist mit der darauf bezüglichen Stelle der beiden obengenannten
                            Rechtsbücher, welche also lautet: <hi rend="it">Sol ein man gelten und
                                hat er niht ze gelten und nimt er ein weip. und geit im dev varendev
                                gut. er giltet von varenden gute wool. daz ist davon daz der man
                                seines weibes vogt ist und ir maister</hi>
              <note n="N.95.2">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=dsp.">Deutscher Spiegel c. 13. 14</ref>. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=schwsp.(L.)">Landrechtsbuch c. 9</ref>.</note>
                            bekanntlich vielbestritten<note
                  n="N.95.3">Vgl. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00126">Schröder Geschichte des
                                    ehelichen Güterrechtes II, 2 S. 110 ff.</ref>

              </note> und unsere
                            salzburgischen Quellen bieten keinen Beitrag zur Klärung. Von dem
                            Entwurfe einer Landesordnung wird nur ein liederliches Schalten mit dem
                            Frauengute dem Manne verboten, und für einen solchen Fall oder wenn
                            sonst die Wirthschaft zurückginge, der Frau zu ihrem Schutze das Recht,
                            Sicherstellung durch Bürgen oder Handpfänder zu verlangen
                                zugesprochen.<note
                  n="N.95.4">— <hi
                  rend="it">Das der man seinem
                                    Weib nichts vertuee. Der eeman soll seinem weib ir heiratgueth
                                    und vermacht unnutzlich nit verthain, noch in spilheusern mit
                                    spillen oder anndern zünhtigen leichtfertigen dingen vernetzen,
                                    verzern oder verluedern, welcher aber das thaet der ist schuldig
                                    in dem faal — und auch sonst so sich sein sach in anderwëg und
                                    zu armuet und abnemen schikhet — sein hausfraw umb solch ir
                                    vermacht und annder ir zuebracht guet zuvergwissen mit purgen
                                    oder varündter phanntung, damit si wiß des jren sicher zu
                                    sein</hi>. — Ueber die Entziehung der Vogtei vgl. <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10551790_00599.html">Kraut, Vormundschaft 2, 565-569</ref>, <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552341_00153.html">Rive, Vormundschaft 2, S. 132-135</ref>, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00165">Schröder a. a. O. S.
                                    149-151</ref>.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s096.jpg" n="96" xml:id="S.96"/>
            </p>

            <p> In Betreff der Rechtsverhältnisse nach Auflösung der Ehe durch den Tod
                            eines Gatten war in mehreren Gerichten bei der Aufzeichnung des
                            Landbrauches ein Artikel aufgenommen worden. So im Pfleggericht <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=#027">Altenthan S. 27, 42 bis 28, 10</ref>: <hi
                rend="it">Item wie die heirathen gemacht solln werden nach den
                                landsrechten ze Salczburg: was ainer oder aine zu heirath bringt,
                                wenig oder vill, soll dem andern widerlëgt, werden mit so vill, und
                                sollen gefertigt werden (ze pöth und tisch, das si neben ir genossen
                                mit ehre ze kürchen und ze gassen geen mögen); und welches vor dem
                                andern ehe mit todt abgieng, sie heten ehelich leiblich erben mit
                                ainander oder nit, so soll und mag das ander ir haab und guet
                                besiczen und innenhaben, dieweil es sein wittibstuell nit verkert,
                                sein leben lang nuczen nach seiner notdurft, wurde aber der
                                wittibstuel verkert, so soll es auf dem guet gefertigt werden laut
                                irs heiraths, doch das ain aufzaigen geschech umb die widerlëgung
                                oder neme aine verlorn gelt; gienge si aber baide ân leibserben mit
                                todt ab, so soll ir iedweders heirathguet hinwider gefallen auf ihr
                                iedes negst freund und erben, davon es herkomen währ, nach den
                                landsrechten; liessen si aber ehelich leiblich erben hinder innen,
                                die sollen und mügen alsdann alles ir baider haab und guet erben
                                gleich nach den landsrechten</hi>. Ferner in dem Gerichte zu <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=038">Kessendorf S. 38, 6-18</ref>: <hi
                  rend="it">Item, wer heirath nach dem landrechten und bringt ein heirathguet
                                zu seinem ehevogt, grund oder vahrunds guet, gewinnen si erben mit
                                einander, die erben ihr baider guet; gehet aber ain leib ân erben
                                ab, so soll die ander lebentig persohn des verstorbnen guet sein
                                lebenlang unverkomert inhaben, gebrauchen, nuczen und niessen; wann
                                si aber beede mit todt abgangen und ihr kaines mehr im leben
                                verhanden ist, alsdann soll aines ieden guet widergehen und haimb
                                fallen auf die nechsten erben, davon es herkommen; wolt aber auß den
                                cohnleiten ihr aines den wittibstuel nit behalten, sondern
                                widerumben heirathen, so soll man des verstorbnen freunden desselben
                                guet vorhin genuegsamb aufzaigen, sondern und dermass auflegen, daß
                                man den freunden daß guet nit in irrung bring, auf daß si <pb
                  facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s097.jpg" n="97"
                xml:id="S.97"/> desselben zu seiner zeit ze suechen und zallhaft ze machen
                                wissen</hi>. Endlich in dem Landgerichte <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=#055">Haunsberg S. 55, 33-56</ref>
              <note n="N.96.4"/>: <hi rend="it">Item
                                ain iedliche heurat, die da bschiecht nach dem gemainen landrechten,
                                so hat sich die morgengab verfallen di erst nacht der frauen und
                                dergleich ir böt und leibgewandt mit sambt aller fertigung hinwider
                                dem man di erst nacht; aber das heiratguet und widerlegung verfelt
                                sich nach jar und tag in des gewalt, das ander uberlebt, und dasselb
                                mag des gestorbnen heuratguet, widerleg sambt aller varunder hab
                                sein leben lang ân irrung inhaben, nutzn, brauchen und sich davon
                                nörn, doch daß er sölchs unvertendlich innnenhab und des gestorben
                                erben das selb guet vergwissen, volgent nach beeder abgang soll
                                aines jeden heuratguet, wiederleg hinwider erben, komen und fallen
                                an den stam und von dannen es herkumen ist ungeverlich; aber di
                                morgengab, wo die ordenlich wie recht nit verschaft, stierbt es ab
                                mit der person, der si vermacht ist worden</hi>.</p>
            <p> Bei manigfacher Verschiedenheit in der Sache und im Ausdruck stimmen
                            diese Sätze darin überein, dass ohne Unterschied, ob der Mann oder die
                            Frau gestorben, dem Ueberlebenden an den Gütern des Todten ein
                            Nutzniessungsrecht zugesprochen wird mit dem Bedeuten, dass beim Ableben
                            auch des zweiten Gatten auf die Kinder sämmtliche Güter sich vererben,
                            dagegen ein Theil derselben heimfalle, wenn keine Kinder vorhanden
                            sind.</p>

            <p> Es scheint hiernach, dass thatsächlich in aller Regel eine
                            Auseinandersetzung oder Entrichtung nach dem Tode eines Gatten nicht
                            stattgefunden habe, es sei denn, dass der Ueberlebende zu einer zweiten
                            Ehe schritt: <hi
                rend="it">so sol es</hi> — wie es freilich nur in dem
                            Altenthaner Tading heisst — <hi rend="it">auß dem gut gefertigt werden
                                laut irs heiraths</hi>. Allein abgesehen hievon stand, wie zum
                            Schlusse gezeigt werden wird, allgemein fest, dass eine Wittwe jederzeit
                            ihre Entrichtung verlangen konnte, und es müssen daher die einzelnen
                            Ansprüche klar gestellt werden, welche für diesen Fall begründet waren.
                            Dabei genügt es, die Ansprüche der Wittwe kennen zu lernen, da hiernach
                            die Rechte des überlebenden Mannes von selbst sich ergeben.</p>

            <p> Eine Wittwe aber hatte Anspruch auf ihr Heirathsgut, deren Widerlegung
                            und die Morgengabe, ferner auf ihre Kleider und Kleinode, endlich auf
                            einen Theil der Fahrniss, und zwar <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s098.jpg" n="98"
                xml:id="S.98"/> war ihr Recht an allen diesen Gütern mit Ausnahme der
                                Widerlegung<note
                n="N.98.1">Und möglicher Weise auch der Morgengabe,
                                falls dieselbe nämlich nach dem Landrecht gegeben worden war.</note>
                            freies Eigenthum. <hi
                rend="it">Dieselb suma</hi>,<note n="N.98.2">Vorausgeht die <ref
                target="#87">oben S. 87</ref> abgedruckte
                                Stelle.</note> — heisst es in dem <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#45r">Entwurf Bl. 45</ref> — <hi rend="it">was dann solich heuratqueth
                                widerlegung und morgengab zusamen bringet, werden dem weib etwo auf
                                ainem sondern stuckh odr ligennden guet oder aber in gemain auf
                                aller des manns hab vor allen seinen geltern unnd erben verschrieben
                                unnd aufgezaigt und dann so sy den man überlebt, aus desselben
                                gelassen guettern da mit abgefertigt, das alles sambt iren
                                zimblichen khlaidern, frauen geschmuckhen unnd gepenndten und was ir
                                aus der varundten hab zeuolgen in der heirathsabred bestimbt wird,
                                hat sy an irrüng zu emphahen, unnd mag damit gefaren — als mit irem
                                aigen guet alain irrs mans widerlegung aüßgenumen. die hat sy nür ir
                                lebtag zu nutzen vnnd soll die im lanndt anlegen oder sonst
                                dermassen vergwissen, das die erben, daraüf sy nach irem thot
                                billich geuällen soll, dieselb zufinden wissen</hi>.</p>

            <p> Von diesen Ansprüchen bedürfen die auf das Heirathsgut, die Widerlegung
                            und Morgengabe nach dem Früheren keiner weiteren Erörterung, während zu
                            dem Anspruch auf die Kleider und Kleinode nur bemerkt werden mag, dass
                            in den Vertragsformeln letztere einmal zu dem eigenen und
                            unverheiratheten Gut einer Frau gerechnet werden,<note n="N.98.3">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 301b, 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                302a.</note> dass bisweilen genauer von Leibgewand und
                            Frauenkleidern, von Gebände und Frauenschmuck die Rede ist und daneben
                            auch noch Hausrath und Bettgewand sich genannt findet.<note n="N.98.4">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 129b, 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                294b, 
                <!-- nicht verlinkt --> 301b, 
                <!-- nicht verlinkt --> 302a,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 310b.</note> Einlässlicher ist dagegen von
                            dem Antheil der Frau an der fahrenden Habe zu sprechen.</p>

            <p> Bekanntlich haben im deutschen Rechtsleben Gesetz und Gewohnheit die
                            Dinge nicht immer ihrer natürlichen Beschaffenheit gemäss behandelt;
                            auch in Salzburg bestimmte ein "<hi
                rend="it">gemeiner Stift- und
                                Landbrauch</hi>", wie der <ref target="/o:repat.1526-salzblo#46v">Entwurf
                                einer Landesordnung Bl. 46b</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 47a sagt,
                                <hi
                rend="it">was in heurathfällen für varünde haab soll gerechnet
                                werden</hi>.<note
                  n="N.98.5">Ueber den österreichischen Landsbrauch
                                s. <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA972.html">Walther-Suttinger,
                                    consuetudines Austriacae p. 964 ff.</ref>; <ref
                target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA117.html">Weingärtler, con- et
                                    discordantia p. 97</ref>.</note> Als solche, heisst es hier,
                            galt <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s099.jpg" n="99"
                xml:id="S.99"/> aller Hausrath, das Bettgewand, Silber-<note n="N.99.1">Auch in den
                                Formularen wird das Silbergeschirr ausdrücklich der Fahrhabe
                                zugezählt vgl. 
                <!-- nicht verlinkt --> Bl. 129b,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 298b, 
                <!-- nicht verlinkt --> 300b; wo das
                                Gegentheil der Fall — entsprechend dem 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                kais. Landrechtsbuch c. 168a: <hi
                  rend="it">verwirket gut. von
                                    silber. daz hant in die liute ze einer gewonheit genomen. daz
                                    sol erbe gut sein</hi>. — da wird wenigstens der Frau "<hi rend="it">on eins das pest</hi>" davon zugesprochen, vgl.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Bl. 296b, 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                310a.</note> Küchen- und Hausgeschirr, das Zumass, d. h. Victualien,
                            welche wie Schmalz, Käse und dergleichen als Zuspeise dienten,<note
                  n="N.99.2">Vgl. das Glossar der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=431">Salzburger
                                    Taidinge S. 431, 1</ref>.</note> die niessende Speise, Getreide
                            und Anderes, die gefechste Frucht, alles Vieh und Geflügel überhaupt was
                            in der täglichen Haushaltung genossen und gebraucht wird. Dagegen werden
                            ausdrücklich ausgeschieden das Baargeld, die Schulden im Sinne von
                            Forderungen, die Kaufmannswaare, das Getreide und die Früchte, so lange
                            sie noch nicht von dem Erdreich getrennt sind, sowie das Obst an den
                            Bäumen, während in letzterer Beziehung nach dem Zeugnisse<note n="N.99.3">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">Laienspiegel Theil 1
                                    Titel</ref>: "<hi
                rend="it">Von farender hab: Item der steend
                                    getraid und ander frücht auff dem velde, auch obs auff den
                                    bammen und die weintrauben an den stöcken werden an meer enden
                                    gewondlich für farende hab geschätzt und gehalten</hi>.</note>
                            Tenglers vielfach eine entgegengesetzte Gewohnheit galt, die in den
                            Worten "<hi
                rend="it">was der Wind bewegt und der Regen besprengt oder
                                die Sonne bescheint, ist fahrende Habe</hi>" ihren Ausdruck fand. In
                            den Formularen für Heirathsverträge werden wiederholt auch Mannskleider,
                            Ross, Harnisch und Wehren oder Geschütz und was zu des Mannes Wehr
                            gehört ausgeschlossen.<note n="N.99.4">Vgl. 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                Formular Bl. 295b, 
                <!-- nicht verlinkt --> 300b,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 310b. entsprechend dem <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=schwsp.(l.)&amp;seite=&amp;fs=168">kais. Landrechtsbuch c. 168</ref>: <hi rend="it">allen harnesch. vnd geschutze. daz went diu liute daz
                                    ez erbe gut si</hi>.</note>
            </p>

            <p> Die fahrende Habe in dem abgegrenzten, eigenthümlichen Begriff, ähnlich
                            der Gerade und dem Mustheil des sächsischen Rechtes gebührte
                            ursprünglich sonder Zweifel auch in Salzburg als Voraus ausschliesslich
                            der Wittwe. So war es früher in Oesterreich — <hi
                rend="it">und, ist daz
                                er da stirbet ân gescheft, was er varundes gutes hat, da sol niemant
                                dhain recht zu haben, wann seine hausfraw</hi>;<note
                  n="N.99.5">Oesterreichisches Landrecht 26 a. F. (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00258.html">Hasenöhrl S. 246</ref>.)
                                In dem Entwurfe ist in der correspondierenden Stelle §. 17 (daselbst
                                

                <!-- nicht verlinkt --> S. 266) dieser Satz weggelassen, und der
                                spätere österreichische Landsbrauch gewährt der Wittwe nur noch ein
                                Drittheil oder die Hälfte. <ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA974">Walther-Suttinger a. a. O. p. 966 ff</ref>.</note> so war es
                            noch später in der Steiermark — <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s100.jpg" n="100" xml:id="S.100"/>
              <hi
                rend="it">Wan ainer stirbt, der weib und chind hât, so ist das
                                varûnd gut der witiben voraus zu der morgengab</hi>.<note n="N.100.1">
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=g150-151">Steirisches
                                    Landrecht 189 (Bischoff)</ref>.</note> Was den Umschwung
                            herbeigeführt hat, ob die rechtliche Möglichkeit, welche dem Manne
                            geboten wurde, auch auf den Todesfall über die Fahrhabe zu verfügen, mag
                            dahin gestellt bleiben, jedesfalls erschien unserer Zeit nur noch eine
                            Antheilnahme der Wittwe billig und gerecht, zumal wenn die Fahrniss aus
                            Ersparung und Errungenschaft herrührte.</p>

            <p> Demgemäss wurde in den Heirathsverträgen in aller Regel eine Verfügung
                            zu ihren Gunsten getroffen, wie der <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#44v">Entwurf einer Landesordnung Bl. 44b 45a</ref> unter dem Titel: <hi
                rend="it">Der varünden haab halben in den heurathdadingen
                                zumelden</hi> berichtet. <hi
                rend="it">Dann der varunden haab halben
                                wirt auch gewonndlich in den abredungen oder heurathdadingen
                                bestimbt und gedingt was dem weib aus des mannß dotfall daraus
                                züesteen und volgen soll, und yr etwon beuorab unndter vermuglichen
                                Personen, und so der thodfall ân eelich leibserben beschickt, der
                                halb ausgezogen, etwo dann der drittail oder weniger, Es beschach
                                der vaal ân oder mit Leibserben aber in elwëg soll ir auß solcher
                                varundter hab, die sy irem Eheman erobern und ersparn helffen nach
                                glegenhait der sach und der person etwas werden, es sei der drit
                                oder der vierttail oder das si dieselb haab mit den khindern zu
                                gleich erb und aines khindt tail nemb, wie es dann in der abred
                                gemacht und bedingt wird, darinnen dann die khinder zu zeit der
                                abredung auch in sonnderhait bedacht und mit dem wenigisten
                                beschwart werden sollen</hi>. Dieser Bericht findet seine
                            Bestätigung in der uns vorliegenden Mustersammlung von
                            Heirathsverträgen; bald wird gleichviel, ob die Ehe eine beerbte oder
                            unbeerbte sein wird, der Wittwe die Hälfte,<note n="N.100.2">So
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 129b.</note> bald ein Dritt-
                            oder Spindeltheil<note n="N.100.3">

                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl.
                                294a.</note> zugewiesen, oder es ist für den Fall, dass die Ehe eine
                            unbekindete sein sollte, die Hälfte und, sofern Kinder vorhanden sein
                            würden, ein Drittheil der Wittwe <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s101.jpg" n="101"
                xml:id="S.101"/> eingeräumt.<note n="N.101.1">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl.
                                300a, 
                <!-- nicht verlinkt --> 310a.</note> In einem Formulare<note n="N.101.2">

                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 296b.</note>
                            verweist der Ehemann die Frau wegen der Ersparniss und Errungenschaft,
                            wenn solche erzielt würde, auf eine später zu treffende Verfügung, und
                            in einem andern bereits angeführten Muster<note
                  n="N.101.3">S. <ref
                target="#Note100.2">S.100 Note 2</ref>.</note> heisst es nach
                            der Zuweisung eines Drittheiles: oder die Frau solle erhalten <hi rend="it">was billig und lanndsrecht ist</hi>.</p>

            <p> In dieser Alternative findet die Vermuthung ihre Begründung, dass der
                            Wittwe auch ohne eine Verfügung zu ihren Gunsten die Fahrhabe nicht
                            gänzlich vorenthalten werden durfte, dass ihr ein Antheil daran
                            mindestens nach Lage des einzelnen Falles zugebilligt werden musste. In
                            der That besitzen wir einen solchen, auf billigem Ermessen beruhenden
                            Schiedsspruch aus dem Jahre 1351, welcher besagt: <hi
                rend="it">daz des
                                vorgenannten Jansen deß Velber wittiben, di nu den Prunner hat,
                                angevallen soll alles daz, daz in dem hauß beliben ist und daz nicht
                                rechtleich verschoff ist, an chost, an vih, an gewant, an
                                pettgewant, an claynaden und an pfeerden; waz aber derselb Jans
                                andern leuten rechtlich geschafft hat aus der vorgeschriben hab, den
                                sol auch daz beleiben .. Waß aber der vorgenant Jaen sel. der Velber
                                an beraitschafft lazzen hat oder an purchrecht, daz ir nicht
                                geschafft noch gemacht ist, da hat di vorgeschribne frau nicht
                                rechtz an, dann als vil ir des geschafft ist</hi>.<note n="N.101.4">
                <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10561350_00455.html">v. Senckenberg, select. jur. et hist. V, 363.
                            364</ref>.</note>
            </p>

            <p> So lange eine Wittwe hinsichtlich ihrer vorgenannten Ansprüche nicht
                            gänzlich entrichtet war, durfte sie im Besitz und Nutzgenuss des
                            ungetheilten Gutes, jedoch ohne jegliche Verfügungsbefugniss
                                bleiben.<note n="N.101.5">
                <!-- nicht verlinkt --> Formular Bl. 294a,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 297a, 

                <!-- nicht verlinkt --> 310a und
                                anderwärts. Die bezügliche Clausel der Heirathsabreden darf man wohl
                                als den Ausdruck eines feststehenden Brauches — s. über Oesterreich
                                    <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA908">Suttinger, consuetudines
                                    p. 900</ref>. <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA909">901</ref>.
                                    <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA911">903</ref>, wogegen
                                freilich <ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA970">Walther daselbst p.
                                    962 ff.</ref> — betrachten.</note> Einen feststehenden Termin
                            für die Abfertigung von Wittwen, wie in Oesterreich, wo dieselbe nach
                            dem Landesbrauche zwischen Weihnachten und Mariae Lichtmess, der stillen
                            Zeit für den Landwirth zu geschehen pflegte,<note
                  n="N.101.6">S. <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA975">Walther-Suttinger,
                                    consuetudines p. 967</ref>. — Von und bis Mariae Lichtmess
                                lief auch die Pacht der Landgüter, <ref
                target="/o:repat.ssp-tabelle#3.59.1">Sachsenspiegel III 59 §. 1</ref>.</note> gab es im
                            Salzburgischen nicht. Auch war das <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s102.jpg" n="102"
                xml:id="S.102"/> anderwärts begründete Recht der Wittwe, ein Jahr in ungetheilter
                            Gewere zu bleiben, die sogenannte <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=haubenbandgerechtigkeit">Haubenbandsgerichtigkeit</ref> in Holstein, das sogenannte
                            Gnadenjahr der adeligen Wittwe in Bremen und Pommern,<note n="N.102.1">
                <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10553284_00557.html">Mittermaier, Grundsätze des deutschen Privatrechtes II §.
                                    444</ref>.</note> dem Salzburgischen Landsbrauche fremd.
                            Vielmehr wird hier umgekehrt die Entrichtung zu fordern als ein der
                            Wittwe zukommendes Recht hervorgehoben. <hi
                rend="it">Zum achtesten</hi>
                            — heisst es in der Mühldorfer Weisung<note n="N.102.2">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=345">Salzburger Taidinge S. 345
                                11-15</ref>.</note> — <hi rend="it">ob ain frau käm der ir hauswürt
                                mit tod wer abgangen, begeret entrichtung, niemand woll si
                                entrichten, so soll ir recht gestatt werden und, wann sie daselbst
                                schwört auf har und prust oder bringt für umb ir weibliche
                                freihaiten mit brief oder leuten, so soll ir ergen wie recht
                                ist</hi>.</p>
            <p> Zu den weiblichen Freiheiten,<note
                  n="N.102.3">Vgl. über den Ausdruck
                                und seine Bedeutungen: <ref
                  target="/o:repat.1526-salzblo#46r">Entwurf der
                                    Landesordnung Bl. 46</ref>, Verordnung von 1678, <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10553030_00323.html">Zauner I, 293</ref>, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10553030_00324.html">294</ref>, von 1697 daselbst
                                
                <!-- nicht verlinkt --> I, 75 und von 1736, daselbst
                                

                <!-- nicht verlinkt --> II, 421.</note> deren hier gedacht wird,
                            gehörte — und damit berühren wir schliesslich die Frage nach der
                            Haftung für die Schulden im Falle einer Heirath nach dem Landrecht —
                            insbesondere auch die, dass eine Frau, welche für die Schulden des
                            Mannes im Allgemeinen nicht einzustehen hatte,<note
                  n="N.102.4">Ausnahmen s. in der Verordnung von 1678, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10553030_00324.html">Zauner, I, 294</ref>.</note>
                            wegen ihrer Vermögensansprüche sogar das Recht des Vorganges gegenüber
                            den Gläubigern besass.<note
                  n="N.102.5">Während aber der Vorgang in dem
                                    <ref
                  target="/o:repat.1526-salzblo#46r">Entwurf einer Landesordnung Bl.
                                    46</ref> nur im Falle eines ausdrücklich bestellten Pfandrechtes
                                ausgesprochen ist, findet sich in der Gantordnung von 1678 (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10553030_00108.html">Zauner I, 78-80</ref>)
                                bereits ein stillschweigendes Pfandrecht hinsichtlich der
                                Dotalansprüche und sein Vorgang vor andern stillschweigenden,
                                wiewohl ältern Pfandrechten anerkannt.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.3">
            <head>III.</head>

            <p> Eine Heirath nach Landrecht war, wie schon hervorgehoben wurde, die
                            gewöhnliche, keineswegs aber die einzige Art einer Eheschliessung mit
                            Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Gatten. Unsere Darstellung
                            welche bisher nur mit jener einen Möglichkeit sich beschäftigt hat,
                            bedarf daher der Ergänzung. <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s103.jpg" n="103" xml:id="S.103"/>
            </p>

            <p> Von der Heirath nach Landrecht abzustehen, lag vor Allem eine zwingende
                            Nothwendigkeit vor, falls Brautleute ohne Vermögen mit der blossen
                            Aussicht, solches zu erwerben, eine Ehe eingingen. Verwirklichte sich in
                            der Folge diese Aussicht, so mochten die Gatten während der Ehe wegen
                            des erworbenen Vermögens einen Vertrag aufrichten;<note
                  n="N.103.1">S.
                                einen solchen Fall <ref
                target="#106">S. 106</ref>.</note> geschah
                            diess aber nicht, so waren bei Auflösung der Ehe durch den Tod des einen
                            Gatten, dem <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#47v">Entwurfe Bl. 47b</ref>
                            gemäss, für den Ueberlebenden nachstehende Ansprüche begründet: <hi rend="it">Begab sich dann das zway eeleuth anainander nichts
                                zuebrachten unnd aber mit irer schikhlichait unnd arbait in gmain
                                etwas uberkhomen, welliches dann vor dem andern mit thot abgeet, so
                                nimbt das uberbeliben, zu sambt seinen claidern unnd clainaten, si
                                haben khinder miteinander oder nit, den halben thail soliches
                                versambts und gewonnen guetes und das annder felt an des abgestorben
                                eelich khinder oder ander sein negst erben, doch dem uberbelibnen an
                                seinem geniess und beisitz, davon hernach gemelt wirdet,
                                unvergriffen</hi>.</p>

            <p> Ferner konnte es auch geschehen, dass eine Heirath nach Landrecht von
                            Brautleuten mit Vermögen verschmäht wurde, indem dieselben vorzogen "<hi rend="it">Leib an Leib, Gut an Gut</hi>" zu heirathen.</p>
            <p>
              <name
                type="person">Ulrich Tengler</name> berichtet in seinem
                                Laienspiegel:<note n="N.103.2">Theil I, Titel:
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Von gemajner hab der Eheleut.</note>
              <hi
                rend="it">Auss gewonhait werden an meer Enden alle hab und güter, so
                                Eeleut, die leib an leib und gutt an gutt zusamen geheirat haben fur
                                jr bayder samptliche hab und güter verstanden, daran ir yeden in der
                                Ee der halbtail angehörig werden</hi>. Zu den Gegenden, in welchen
                            die bezeichnete Wirkung mit dem Gebrauche jener Formel in einer
                            Heirathsabrede verknüpft war, gehörte das Salzburger Land.<note
                n="103.3"
                  place="foor">Eine andere Bedeutung, der Ausdruck für ein
                                Gesammteigenthum der Gatten, wovon nachher gesprochen werden wird,
                                verband sich mit der Formel im Würzburgischen (vgl. das
                                Landesgerichtsprotoholl §. 88 bei <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22215698_00000001.gif%22">Vocke, gem. ehel. Güter- und Erbrecht</ref> 2, 325), ferner in
                                der Stadt Dinkelsbühl (s. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10550612.html?pageNo=286">Arnold, Beiträge zum teutsch. Privatrecht 1, 262
                                f</ref>).</note>
            </p>

            <p> Statt der wechselseitigen Festsetzung eines Heirathsgutes, statt einer
                            Morgengabe und sonstigen Zuwendung seitens des <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s104.jpg" n="104"
                xml:id="S.104"/> Mannes an die Frau mochten die Eheschliessenden hinsichtlich ihres
                            gesammten Vermögens mit einander halbpart machen, indem der Eine den
                            Andern zum Eigenthümer auf die Hälfte seines Gutes setzte.<note
                  n="N.104.1">Unter Bauersleuten, aber nur unter solchen trat
                                Gütergemeinschaft und wechselseitige Haftung für die Schulden nach
                                einer Gewohnheit im Erzstift auch dann ein, wenn der Mann sein Weib
                                bloss "<hi
                  rend="it">umb ein Erbrecht, Leibgeding, Freystift oder
                                    Peitellehen</hi>", das er bisher allein oder "<hi
                  rend="it">mit
                                    eigenem Rücken</hi>" besessen (Verordnung von 1682, <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10725089_00101.html">Zauner 3. 81</ref>), aufs
                                halbe setzte oder wie auch die Ausdrucksweise war "<hi
                  rend="it">in
                                    dem Urbar um den halben Theil einverleiben liess</hi>"
                                (Verordnung von 1682, <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10725089_00102.html">Zauner
                                    3, 82</ref>). Dabei machte es keinen Unterschied, ob die
                                Halbsetzung als Ebentheuer für ein von der Frau eingebrachtes
                                Heurathsgut oder aus blossem Wohlwollen des Mannes erfolgte. Vgl.
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=bluemblacher&amp;seite=g18">Bluemblacher, tractatus de
                                    jure emphyteutico p. 18</ref>-114.</note>
            </p>

            <p> Eine solche Halbsetzung konnte übrigens auch später, nachdem die Heirath
                            nach dem Landrecht eingegangen worden war, beliebt werden, und es
                            scheinen derartige Wandelungen der Güterordnung in Ehen nicht selten
                            gewesen zu sein, da der Artikel 39 des Hüttensteiner Land- und
                            Urbarrechtes ausdrücklich darauf Bezug nimmt: <hi
                rend="it">Bei
                                ieglicher heirath solle eine abrede und verzaichnuß deren
                                zuebringenten gelten, paarschaf und varnußen gerichtlich verfaßet
                                werden, damit, fahlß ein halbsöczung nicht vorgehete, in der ehe
                                hernach so vill weniger zwistigkeiten entstehen, auch auf
                                ervolgenten todt ain oder des andern die kinder oder erben desselben
                                von den iberlebenten mit vernimpftiger ansagung desto minder in
                                ainige schaden gesözet werden mögen</hi>.<note n="N.104.2">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=177">Salzburger Taidinge S. 177, 33-39</ref>.
                                Auch in der Gantordnung vom J. 1678 ist darauf Rücksicht genommen.
                                S. die nächstfolgende Note.</note>
            </p>

            <p> In Betreff der Rechtswirkungen bei Auflösung der Ehe verweist der
                            Entwurf einer Landesordnung in dem Artikel "<hi
                rend="it">Wann leib an
                                leib und guet an guet geheurat wird</hi>"<note n="N.104.3">
                <ref target="/o:repat.1526-salzblo#47v">Bl. 47b</ref>
                <ref
                target="/o:repat.1526-salzblo#48r">48a</ref>.</note> auf den früher
                            normirten und von uns vorhin besprochenen Fall mit folgenden Worten: <hi
                rend="it">Und also</hi> — nämlich so, dass dem Ueberlebenden ausser
                            seinen Kleidern und Kleinoden die Hälfte des vorhandenen Gutes zukommen
                            soll, während die andere Hälfte, übrigens vorbehaltlich des Nutz- und
                            Besitzrechtes für den Ueberlebenden, den Kindern oder sonstigen
                            Verwandten des <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s105.jpg" n="105"
                xml:id="S.105"/> Verstorbenen zufällt — <hi
                rend="it">soll es auch gehalten werden, so
                                beede Eeleut am anfang unnd zur zeit ires eelichen beyschlaffs leib
                                an leib und guet an guet geheirath habn, doch sollen in beeden jetz
                                gemelten fällen die schulden so zway chonfolkh in solicher bey
                                einander gemacht hetten, zuvoran und aus genomen ungetailten guet
                                bezalt werden</hi>.<note
                  n="N.105.1">Vgl. Gantordnung vom J. 1678
                                bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10553030_0078">Zauner 1, 78</ref>: Wenn aber
                                die Frau mit ihrem Manne (nachträg]ich) eine Gütergemeinschaft
                                errichtet hat; so kann sie ihre zugebrachten Heurathsgüter nicht
                                mehr zurückziehen, sondern muss dieselben zur Zahlung der Gläubiger
                                ihres Mannes in der gemeinen Massa liegen lassen; gleichwie in
                                diesem Falle auch das Vermögen des Mannes für die von seiner Frau
                                gemachten Schulden ebensowohl zu haften hat, als wenn er sie hätte
                                mitmachen helfen.</note>
            </p>

            <p> Endlich war auch im Salzburgischen nicht unbekannt, wiewohl mit
                            Missgunst betrachtet, eine Güterordnung, die im Falle ihrer Begründung
                            der Ehe den Namen einer "<hi
                rend="it">Renndlensheirath</hi>" gab. Aus
                            der blossen Bezeichnung, welche besagt, dass die Ehe das Vermögen
                            gerinnen mache oder verschmelze,<note
                  n="N.105.2">Das ist die Bedeutung
                                des mhd. swv. rennen, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=410">Salzburger Taidinge
                                    im Glossar S. 410, 2</ref>.</note> würde die Wirkung einer
                            solchen Ehe auf das Vermögen nimmermehr mit Sicherheit erkannt werden
                            können. Da jedoch der Ausdruck "<hi
                rend="it">gerennte Ehe</hi>" auch
                            anderwärts sich findet, wie im Eichstättischen Hochstift und in
                            Ingolstadt, und von diesen Orten zugleich Bestimmungen über eine Ehe
                            dieses Namens vorhanden sind, so lässt sich mittelst Combination, wie
                            ich glaube, die Bedeutung einer Renndlensheirath feststellen. <hi
                rend="it">All die weilen</hi> — heisst es in einer Eichstättischen
                            Verordnung vom Jahre 1708<note n="N.105.3">
                <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10550612.html?pageNo=368">Arnold, Beiträge zum teutschen Privatrecht I,
                                342-346</ref>.</note> — <hi
                rend="it">es durch das ganze Hochstift
                                eine von Alters hergebrachte Sache ist, daß bey den gemeinen
                                Burgers- und Bauersleuthen, wann zwey ledige Personen — einen
                                sogenannten gerönnten Heyrath trefen, und hernach eines ohne
                                Hinterlassung eines Kindes mit Tod abgehet, das Uîberlebende das
                                völlige Vermögen erbe, ohne des Verstorbenen und all übrigen
                                Befreunden das Mindeste herauszugeben schuldig seye: als solle es
                                bey diesem Herkommen in künftighin gehalten werden</hi>. Was
                                hier<note n="N.105.4">Und ebenso für Ingolstadt bereits in einer
                                Urkunde Maximilians I vom Jahre 1496, 
                <!-- nicht verlinkt --> bei
                                Mittermaier, Zeitschr. f. gesetz. Rechtswissenschaft II, S. 329 Note
                                1.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s106.jpg" n="106" xml:id="S.106"/> als Recht und Gewohnheit im Falle einer gerennten Ehe Bestätigung
                            gefunden, genau dasselbe ist, ohne dass des Namens Erwähnung geschieht,
                            in dem Muster eines während der Ehe aufzurichtenden Vertrags in
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Neuhofers Formelbuch Bl. 157b
                            

              <!-- nicht verlinkt --> 158a festgesetzt. Ein Mann, der nicht viel von
                            seinem Vater ererbt, sondern was er besitzt, erspart und erobert zu
                            haben erklärt in Gemeinschaft mit seiner Gattin, welche unter harter
                            Arbeit bei Tag und Nacht treulich mitgeholfen und auch sonst viel Gutes
                            ihm erwiesen habe, gibt, eignet, vermacht und verschreibt aus diesen und
                            andern Gründen seiner Frau "<hi
                rend="it">zu heiratgut</hi>", alle seine
                            Habe und Güter; dessgleichen gibt, eignet, vermacht und verschreibt die
                            Frau ihrem Manne "<hi
                rend="it">zu widerlegung seines heiratgutes</hi>"
                            Alles das Ihrige: <hi
                  rend="it">auf mainung, welcher aus uns ains vor
                                dem andern mit tod abginge und nit eelich leibßerben von uns baiden
                                geboren hinder jma liesse. So sol das obgemelt heiratgut das ains
                                dem andern vermacht, geben, geeignet und verschriben hat, bei Ime
                                demselben lebendigem tail und allen seinen erben beleiben.<note
                    n="N.106.1">Hierher gehört, einigermassen berichtigend, noch der
                                    folgende, später eingeschaltete Passus: <hi rend="it">Doch so
                                        hat ime unser jedlichs, welcher vor dem andern mit tod
                                        abgeet N. R. zuverschaffen und zu geben ob seiner seel hail,
                                        wem oder wohin eß verlusst an des andern jrrung und
                                        widersprechen vorbehalten</hi>.</note> Mag auch alsdann mit
                                denselben guetern handlen, thun und lassen, die geben, vermachen und
                                verschaffen wem oder wohin es verluszt an jrrung und widersprach
                                aller annder seiner erben, freund und menigelichs</hi>.</p>

            <p> Eine Renndlensheirath war in ihrer Wirkung demnach eine Ehe, bei deren
                            Auflösung der überlebende Gatte zum alleinigen und freien Eigenthümer
                            des gesammten Vermögens geworden ist, falls keine Kinder vorhanden
                                waren.<note
                  n="N.106.2">Dass für den Begriff der beerbten und
                                unbeerbten Ehe der Umstand entscheidend sei, ob in dem Zeitpunkte,
                                da die Ehe durch den Tod des einen Gatten aufgelöst wird,
                                Leibeserben vorhanden sind oder nicht, hat <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11008838_00089">Schröder Gesch. des ehel.
                                    Güterrechtes II, 2 S. 73 ff.</ref> aufgezeigt.</note> Des Gatten
                            Tod bildete keinen Erbfall, der Todte erbte nicht den Lebendigen, da
                            bereits der Lebendige den Lebendigen beerbt hatte. Hierin lag die
                            Bedeutung einer wechselseitigen Auflassung der Güter zu
                                Gesammteigenthum.<note
                  n="N.106.3">Unter Gesammteigenthum verstehe
                                ich ein Eigenthum Mehrerer, wobei Jeder auf die ganze Sache
                                (Vermögen) berufen ist, in Folge dessen der Letzte sie erhält. Der
                                österreichische Landbrauch sprach in einem solchen Falle von einer
                                    "<hi
                  rend="it">Gewöhr auf Ueberleben</hi>." Vgl. <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA299">Suttinger, consuetudines
                                    Austriacae p. 291</ref>. — Wie für das frühere Recht
                                unterscheide ich demgemäss auch noch für das geltende Recht bei der
                                allgemeinen Gütergemeinschaft zwei nebeneinander vorkommende Arten,
                                die Gütergemeinschaft mit Halbsetzung oder Miteigenthum, und die mit
                                Gesammteigenthum, während die heutige Jurisprudenz diesen
                                Unterschied nicht macht und statt ein Gesammteigenthum anzuerkennen,
                                häufig ein Alleinerbrecht des überlebenden Gatten statuirt, Vgl.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> von Roth, System des deutschen Privatrechtes
                                II (1880) S. 111 ff.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s107.jpg" n="107" xml:id="S.107"/>
            </p>

            <p> Dem Begriffe des Gesammteigenthums entsprach auch im Falle der beerbten
                            Ehe das alleinige Eigenthum des übrigbleibenden Gatten, während daneben
                            jedoch den Kindern das Vermögen für den erst mit dem Tode des zweiten
                            Elterntheils eintretenden Erbfall durch ein Wart- oder
                            Verfangenschaftsrecht gesichert sein mochte. Und in Uebereinstimmung
                            hiermit wurde in der That dieser Fall in dem obigen Vertrage geordnet,
                            welcher weiter verfügt: <hi rend="it">Gewinnen wir aber leibßerben mit
                                einander, die von uns baider leib khomen und uns bede uberleben,
                                dieselben unser baider leibßerben sollen alßdann unser baider
                                gelaßen gut nach unser beder abgang erben als erbs der stat N und
                                landßrecht ist, on geverde</hi>.</p>

            <p> Nun konnte es aber auch geschehen, dass zwar bei Auflösung der Ehe
                            Kinder vorhanden waren, dieselben jedoch vor dem überlebenden Gatten
                            starben; solchen Falles würde es dem Begriffe des Gesammteigenthums
                            entsprochen haben, dass der Ueberlebende die Freiheit der Verfügung über
                            das Vermögen gewonnen, und dasselbe bei seinem Tode, soweit darüber
                            nicht verfügt war, an seine Verwandten und nur diese durch Erbgang kam.
                            Für diesen Fall findet sich dagegen in unserem Vertrage zu Gunsten der
                            beiderseitigen Freundschaft eine abweichende Festsetzung, wenn es zum
                            Schlusse heisst: <hi rend="it">So wir aber beide mit tod vergangen und
                                nit eelich leibßerben mit einander lassen, sodann sollen dise gueter
                                auf unser beider tail negst freund und erben gefallen</hi>.</p>

            <p> Indem Eheleute bei einer Renndlensheirath sich vorzugsweise oder
                            ausschliesslich bedachten, vergassen sie der Bande der Verwandtschaft,
                            mit der sie durch die Geburt verknüpft waren, ja selbst die eigenen
                            Kinder wurden zurückgesetzt und mussten mit einer Anwartschaft sich
                            begnügen, während andere <pb
                facs="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s108.jpg" n="108"
                xml:id="S.108"/> bereits im Besitze und Genusse waren. In der Rauris wurde daher diese
                            Heirath wie überhaupt jeder Ehevertrag, der den Blutsverwandten Gefahr
                            und Nachtheil zu bringen geeignet war, verboten; das eheliche Güterrecht
                            sollte stets in Uebereinstimmung mit dem gewöhnlichen Landbrauch
                            geordnet werden. <hi
                rend="it">Könnlich zusamenfuegung, abret und
                                heiratstaidingen, contract und vermächt sollen beschechen nach
                                gewöndlichem landsprauch und rechten und mit vernunftigen billichen
                                abrëden, und die renndlensheirath und ander geverlicher
                                heiratvermächt, darin nit billich vernunftig ursach furgenumen sint
                                und dadurch freund und ërben ierer rechtlichen ërbfäl entërbt werden
                                möchten, sollen nit gestat werden</hi>.<note n="N.108.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=index=buecher&amp;term=oew.+i&amp;seite=217">Salzburger Taidinge S. 217,
                                35-41</ref>.</note> Aus demselben Gesichtspunkte nur nicht in der
                            Allgemeinheit wurde durch Mandate vom Jahre 1608 und 1615 in Ingoldstadt
                            diese Güterordnung verboten; es sollte nämlich eine zweite Ehe, falls
                            die erste eine beerbte war, "<hi
                rend="it">die gerennte Heurath, so
                                denen Kindern erster Ehe und armen Pupillen zu Schaden
                                gereichen</hi>"<note n="N.108.2">Vgl. 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                Schmeller bair. Wörterbuch III, 99.</note> in Zukunft unstatthaft
                            sein. </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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