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      <titleStmt>
        <title>Rechts- und Sprachtransfer am Beispiel der volkssprachigen
                    Praktikerliteratur</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/132239183">
            <forename>Eva</forename>
            <surname>Schumann</surname>, </persName>
        </author>
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            <forename>Heino</forename>
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            <forename>Heino</forename>
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        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.schumann-2013-praktiker</idno>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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      </seriesStmt>
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        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/132239183">
              <forename>Eva</forename>
              <surname>Schumann</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Rechts- und Sprachtransfer am Beispiel der volkssprachigen
                        Praktikerliteratur</title>. In: <series>Historische Rechtssprache des
                        Deutschen : [Heino Speer zum 70. Geburtstag].</series>
                        (<publisher>Heidelberger Akademie der Wissenschaften</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Heidelberg</pubPlace>
          <date when="2013">2013</date>) <biblScope from="123" to="174">123-174</biblScope>. </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>

        <p>Quelle: Eva Schumann, Rechts- und Sprachtransfer am Beispiel der volkssprachigen
                    Praktikerliteratur, in: Historische Rechtssprache des Deutschen : [Heino Speer
                    zum 70. Geburtstag] / im Auftr. der Heidelberger Akademie der Wissenschaften,
                    Akademie der Wissenschaften des Landes Baden-Württemberg. Hrsg. von Andreas
                    Deutsch. Mit einem Geleitw. von Paul Kirchhof (Heidelberg 2013). <ref target="http://d-nb.info/103861564X">Vollständige Titelaufnahme der
                        Deutschen Nationalbibliothek</ref>.</p>
        <p>Digitalisiert und mit externen digitalen Quellen verlinkt durch Heino Speer mit
                    freundlicher Einwilligung der Autorin von 25. Januar 2018.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
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    </profileDesc>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.1">
        <head>Eva Schumann<note n="*">Ich danke meinen Mitarbeitern Christian Kramer und
                        Timo Pietsch für Anregungen und Hilfe.</note>, Rechts- und Sprachtransfer am
                    Beispiel der volkssprachigen Praktikerliteratur</head>
        <div xml:id="A.1">
          <head>I. Einführung</head>

          <p>Wenn wir uns mit dem Prozess der praktischen Rezeption des
                        römisch-kanonischen Rechts im deutschen Raum beschäftigen, so müssen wir uns
                        klar machen, dass wir uns in einer Zeit des Umbruchs befinden, an deren Ende
                        gewaltige Veränderungen stehen und die zu einer Professionalisierung der in
                        der Rechtspflege anfallenden Tätigkeiten führt. Für die Übergangszeit
                        drängen sich zwei Fragen auf, die auch in den beiden wichtigsten
                        Reichsgesetzen zu Beginn der frühen Neuzeit, der <hi rend="it">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">Reichskammergerichtsordnung von 1495</ref>
            </hi>
                        und der <hi rend="it">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Peinlichen
                                Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532</ref>

            </hi>, behandelt
                        werden: Welches Recht kam vor Gericht zur Anwendung und welche
                        Rechtskenntnisse hatten die zur Rechtsanwendung berufenen
                            Rechtspraktiker<note n="1">Unter Rechtspraktikern sind alle funktional
                            in die Rechtspflege eingebundenen Personen (Richter, Schöffen,
                            Advokaten, Prokuratoren, Gerichtsschreiber, Notare usw.) zu verstehen.
                            Diese Definition lässt bewusst offen, über welche Rechtskenntnisse die
                            Rechtspraktiker verfügten und wie sie diese erworben haben. Zu den
                            Rechtspraktikern gehören somit nicht nur studierte Juristen.</note>?</p>
          <p>Die <hi
              rend="it">Reichskammergerichtsordnung</hi> sah eine paritätische
                        Besetzung der zur Urteilsfindung berufenen Assessoren je zur Hälfte mit
                        gelehrten Juristen und Adligen vor.<note n="2">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs==[Tit.+1]">§ 1 RKGO</ref>: "Zum Ersten das
                            Camergericht zu besetzen mit ainem Richter, der ain gaistlich oder
                            weltlich Fürst oder ain Grave oder ain Freyherr sey, und XVI Urtailer,
                            die ... ye der halb Tail der Urtailer der Recht gelert und gewirdiget,
                            und der ander halb Tail auf das geringest auß der Ritterschafft geborn
                            sein sollen." <ref
                target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum284">Karl Zeumer,
                                Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
                                Mittelalter und Neuzeit, 2. Aufl., Tübingen 1913, S. 284</ref>. Die
                            Hofgerichtsordnungen der Territorien sahen regelmäßig ebenfalls eine
                            paritätische Besetzung der Beisitzerstellen mit Rechtsgelehrten und
                            Adligen vor (wobei sich kleinere Abweichungen finden): So sah die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PfalzHofGO.+1582&amp;fs==[Tit.+2]">Kurpfälzer
                                Hofgerichtsordnung von 1582 (Tit. 2)</ref> einen adligen Hofrichter
                            und zehn Beisitzer vor, von denen die Hälfte Doktoren oder Lizentiaten
                            und die andere Hälfte Adlige (Ritterschaft) sein sollten. Nach der
                            Hofgerichtsordnung des Herzogtums Zweibrücken von 1722 (Tit. 2) sollte
                            dem Gericht ein adliger Hofrichter (aus der Ritterschaft) vorstehen und
                            von den sechs Beisitzern sollten "drey oder auffs wenigst zween
                            Rechtsgelehrten / Doctores oder Licentiaten / und die andere vom Adel
                            und sonst erbahre / dapffere und redliche Leuth" sein. Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BraunschweigWolfenbuettelHofGO.+1571&amp;fs==[Tit.+2]">Braunschweigische Hofgerichtsordnung von 1571 (Tit. 2)</ref> sah
                            auf Seiten der ungelehrten Beisitzer folgende Variante vor: Neben dem
                            adligen Hofrichter (aus der Ritterschaft) sollten unter den acht
                            Beisitzern "Vier gelehrte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen
                            Vier zween vom Adel / vnd zween auß den Städten" sein.</note> Sie wählte
                        damit unter Achtung sowohl des mittelalterlichen <pb
              n="124"/> Verfahrens
                        und seiner Amtsträger als auch des neuen sog. gemeinrechtlichen Verfahrens
                        und seiner professionellen Träger einen Mittelweg zwischen Tradition und
                        Erneuerung. Eine Besetzung der dem Adel vorbehaltenen Assessorenstellen mit
                        gelehrten Juristen (d.h. die Vereinigung beider Elemente in einer Person)
                        war zwar durchaus erwünscht, sie ließ sich aber im 16. Jahrhundert selbst am
                        Reichskammergericht nicht immer verwirklichen. Nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1521&amp;fs==[Tit.+1]">Art. 1 der revidierten
                            Kammergerichtsordnung von 1521</ref> sollten zwar auch die adligen
                        Assessoren möglichst "<hi
              rend="it">der Recht gelehrt</hi>" sein, diese
                        Forderung war jedoch mit dem Zusatz versehen: "<hi
              rend="it">sofern man die
                            gehaben kan</hi>"; anderenfalls sollten sie wenigstens "<hi rend="it">sunst gerichtlicher Ubung erfahren und gebreuchig" sein.</hi>
            <note n="3">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1521&amp;fs=Tit.+1">Art. 1 Kammergerichts-Ordnung
                                von 1521</ref>; <ref target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum324">Zeumer,
                                Quellensammlung (wie Anm. 2), S. 324</ref>.</note>
          </p>
          <p>Auf die Zustände an den unteren Gerichten geht die <hi
              rend="it">Peinliche
                            Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina)</hi>
                        von 1532 bereits in der Vorrede ein und nennt als ein Defizit der
                        frühneuzeitlichen Strafrechtspflege, dass "<hi
              rend="it">imm Römischen Reich
                            teutscher Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach, die meynsten
                            peinlich gericht mit personen, die vnsere Keyserliche recht nit gelert,
                            erfarn oder übung haben, besetzt</hi>" seien.<note n="4">
              <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+1533&amp;fs==Vorrede&amp;sigle2=nur+dieser+Text">Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Vorrede, S.
                                9</ref> (hg. von Friedrich-Christian Schroeder, Die Peinliche
                            Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs von
                            1532, Stuttgart 2000). Nach Art. 1 der Carolina sollten die
                            Strafgerichte mit Personen besetzt werden, die fromm und ehrbar sind,
                            verständig und erfahren. Und weiter heißt es: "Darzu auch Edeln vnnd
                            gelerten gebraucht werden mögen."</note>
          </p>
          <p>Noch deutlicher beschreibt die Vorrede der <hi rend="it">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.+1507">Bambergensis von 1507</ref>
            </hi> die
                        Rechtskenntnisse der Richter und Urteiler:</p>

          <p>"Item Nachdem auß langer gemeiner vbung dieser lande die halsgericht nit
                        anders dan mit gemeinen personen / die der recht nicht gelernet oder geübt
                        haben ... beseczt werden mögen / darumb haben wir in nachgeschribener vnnser
                        ordnung nit allein aufsehung / wie wir denselben leuten ein form vnd weiß zu
                        handeln vnnd zurichten anzeigten <pb
              n="125"/> / die den keiserlichen
                        Rechten vnnd guter gewonheit nach / bestendig sein mochte / Sünder haben des
                        mere bedencken müssen / wie wir derselben leut vnbegreifflikeit zu hilff
                        kommen / das melden wir darvmb das die leser vrsach zu wissen habe warumb
                        wir in diser nachfolgenten vnser Ordnung die form vnd weiß der gerichtlichen
                        handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were)
                        gehaltenn / Auch souil auff ratsuchen vnnd andere handlung bey vnsern reten
                        gestelt haben vnd dester baß mercken können das sölichs zu notdurfft
                        solicher Sachen gescheen ist."<note n="5">
              <ref target="http://nbn-resolving.de/ um:nbn:de:bvb:12-bsb00005370-2">Bambergische Halßgerichtsordenung, Bamberg 1507, Bl.
                            3v-4r</ref>.</note>
          </p>

          <p>Zieht man weitere Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts heran, so wird schnell
                        deutlich, dass das Gros der Rechtspraktiker in der frühneuzeitlichen unteren
                        Gerichts- und Verwaltungspraxis kein juristisches Studium absolviert
                            hatte.<note
              n="6">So auch Wolfgang Sellert, Zur Rezeption des römischen
                            und kanonischen Rechts in Deutschland von den Anfängen bis zum Beginn
                            der frühen Neuzeit: Überblick, Diskussionsstand, Ergebnisse, in: Hartmut
                            Boockmann/Ludger Grenzmann/Bernd Moeller/Martin Staehelin (Hg.), Recht
                            und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, Teil 1,
                            Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-Hist.
                            Klasse, Dritte Folge Nr. 228, Göttingen 1998, S. 115-166, hier S.
                            137.</note> Nach Schätzungen gab es im Heiligen Römischen Reich
                        Deutscher Nation (bezogen auf die Gebiete nördlich der Alpen) um 1500 etwa
                        3000 graduierte Juristen bei einer Gesamtbevölkerung von rund 10 Millionen
                            Menschen.<note
              n="7">Gerhard Köbler, Wirkungen europäischer
                            Rechtskultur, in: ders./Hermann Nehlsen (Hg.) Wirkungen europäischer
                            Rechtskultur, FS für Karl Kroeschell, München 1997, S. 511-532, hier S.
                            515.</note> Erst um 1600 stieg die Zahl der immatrikulierten
                        Jurastudenten an deutschen Universitäten deutlich an, ging dann aber gegen
                        Ende des 30-jährigen Krieges wieder um die Hälfte zurück.<note
                n="8">Dazu
                                <ref
                target="http://www.rg.mpg.de/945572/ic14_07_ranieri.pdf">Filippo Ranieri, Der Universitätsbesuch der deutschen
                                Rechtsstudenten am Übergang zwischen 16. und 17. Jahrhundert</ref>,
                            in: Ius Commune 14 (1987), S. 183-202, hier S. 193 [PDF-Download startet
                            beim Anklicken]; <ref
              target="http://www.rg.mpg.de/943083/ic13_04_ranieri.pdf">ders., Vom
                                Stand zum Beruf, Die Professionalisierung des Juristenstandes als
                                Forschungsaufgabe der europäischen Rechtsgeschichte der Neuzeit, in:
                                Ius Commune 13 (1985), S. 83-105, hier S. 91</ref> [PDF-Download
                            startet beim Anklicken]; Frank L. Schäfer, Juristische Germanistik, Eine
                            Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht, Frankfurt
                            (Main) 2008, S. 67.</note> Zudem schlug nur ein Teil der graduierten
                        Juristen eine berufliche Laufbahn in der Rechtspflege ein;<note n="9">
              <ref
              target="http://www.rg.mpg.de/943083/ic13_04_ranieri.pdf">Ranieri,
                                Vom Stand zum Beruf (wie Anm. 8), S. 92</ref> [PDF-Download startet
                            beim Anklicken] weist für die Zeit ab dem Ende des 16. Jahrhunderts
                            daraufhin, dass "die Absolvierung eines juristischen Studiums keineswegs
                            von den Zeitgenossen als Voraussetzung für eine spezifische
                            professionelle Kompetenz angesehen wurde. Die Vorbereitung auf die
                            berufliche Tätigkeit fand vielmehr ... in den Gerichts- und
                            Anwaltskanzleien statt und wurde von den wenigsten ergriffen. ... Das
                            Dasein als Jurist bedeutet also in einer solchen Perspektive primär
                            einen Status; die berufliche Tätigkeit bleibt im Hintergrund." Dort
                            heißt es weiter (S. 94 f. ): "Juristische Ämter und Funktionen scheinen
                            im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit den bürgerlichen Kreisen
                            weitgehend offen gewesen zu sein. Juristisches Studium und Amtsposition
                            stellen damals noch einen gegenläufigen Weg zum sozialen Aufstieg und
                            gesellschaftlichen Ansehen dar. Es handelt sich dabei um eine
                            gesamteuropäische Erscheinung."</note> dies sollte sich erst in der
                        zweiten <pb
              n="126"/> Hälfte des 18. Jahrhunderts ändern, als die Zahl der
                        Jurastudenten erneut abnahm, weil nur noch diejenigen, die später eine
                        juristische Berufstätigkeit ausüben wollten, Jura studierten.<note
                n="10">Ranieri, Vom Stand zum Beruf (<ref target="#Note8">wie Anm. 8</ref>),
                            S. 94.</note>
          </p>

          <p>Auch wenn wir bislang nicht wissen, wie hoch die Anteile der gelehrten,
                        ungelehrten und halbgebildeten Rechtspraktiker<note
                n="11">Unter
                            halbgebildeten Rechtspraktikern werden Personen verstanden, die nur
                            kurze Zeit Jura studiert oder lediglich ein Studium der Artes liberales
                            absolviert haben. Daneben begegnen uns Rechtspraktiker, die erst nach
                            jahrelanger praktischer Tätigkeit in der Rechtspflege ein juristisches
                            Studium aufnahmen oder "karrierebegleitend" zu ihrer Tätigkeit in der
                            Praxis studierten; dazu Robert Gramsch, Erfurter Juristen im
                            Spätmittelalter, Die Karrieremuster und Tätigkeitsfelder einer gelehrten
                            Elite des 14. und 15. Jahrhunderts, Leiden 2003, S. 244 ff. So hatte
                            beispielsweise auch <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Ulrich
                                Zasius</persName> (1461-1535) als junger Mann an der
                            Artistenfakultät in Tübingen studiert; danach war er als Notar und
                            Schreiber am Geistlichen Gericht in Konstanz und ab 1494 als
                            Stadtschreiber in Freiburg i.Br. tätig. Erst dort begann er das Studium
                            des römischen Rechts und wurde mit 40 Jahren zum doctor legum
                            promoviert, nachdem er fast zwei Jahrzehnte als Rechtspraktiker tätig
                            gewesen war. Dazu Gudrun Sturm, Art. "Zasius, Udalricus (Ulrich Zäsi)",
                            in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 1. Aufl. (<hi
              rend="sup">1</hi>HRG), Bd. V, Berlin 1998, Sp. 1612-1614. Vgl.
                            weiter das Beispiel bei Christian Hesse, Amtsträger der Fürsten im
                            spätmittelalterlichen Reich, Die Funktionseliten der lokalen Verwaltung
                            in Bayern-Landshut, Hessen, Sachsen und Württemberg 1350-1515, Göttingen
                            2005, S. 363.</note> in der frühneuzeitlichen Rechtspflege waren,<note
                n="12">Zu Forschungsdefiziten auch Jürg Schmutz, Juristen in der Praxis,
                            Ein Plädoyer für interdisziplinäre Grundlagenarbeit, in: Christian
                            Hesse/Beat Immenhauser/Oliver Landolt/Barbara Studer (Hg.), Personen der
                            Geschichte, Geschichte der Personen, Studien zur Kreuzzugs-, Sozial- und
                            Bildungsgeschichte, FS für Rainer Christoph Schwinges zum 60.
                            Geburtstag, Basel 2003, S. 303-315, hier S. 308 ff. Nur vereinzelt
                            finden sich bislang (meist sehr pauschal gehaltene) Stellungnahmen; so
                            etwa Gramsch, Erfurter Juristen (wie Anm. 11), S. 449: "Der Arbeitsmarkt
                            für Juristen war und blieb im 15. Jahrhundert recht eng." Vgl. weiter
                            Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie <ref
              target="#Note8">Anm. 8</ref>), S.
                            92.</note> so kann doch festgehalten werden, dass bis ins 18.
                        Jahrhundert hinein ein abgeschlossenes Jurastudium für die Ausübung einer
                        Tätigkeit in der Rechtspflege nicht erforderlich war. Die Gründe hierfür
                        dürften u.a. in dem nur schwerfällig vorankommenden Abbau der Strukturen der
                        mittelalterlichen Ämtervergabe zu suchen sein,<note
                n="13">So ist Hesse,
                            Amtsträger (wie Anm. 11), S. 356 ff. für den Zeitraum 1450-1515 der
                            Frage nachgegangen, "ob diese vergleichsweise neuen Qualifikationen mit
                            den traditionellen Qualifikationen wie soziale Herkunft, Vermögen,
                            Verwandtschaft oder Freundschaft konkurrieren oder diese sogar
                            übertreffen konnten" (S. 356). Unter Auswertung der Karrieren von rund
                            1600 Amtsträgern aus vier Fürstentümern kommt Hesse zu dem Ergebnis,
                            dass "zu Beginn der Neuzeit den traditionellen Kriterien wie Herkunft
                            und fürstliche Patronage noch immer eine wesentlich höhere Bedeutung ...
                            zukam als der Nachweis eines Universitätsstudiums" (S. 358). Insgesamt
                            hatten lediglich 12 % von insgesamt 1600 untersuchten Amtsträgern (also
                            nur rund 190 Personen) eine Universität besucht, wobei von diesen etwa
                            die Hälfte einen Abschluss erworben hatte; lediglich vier der 1600
                            Amtsträger hatten Jura studiert (S. 358, 365 f.). Abschließend stellt
                            Hesse fest (S. 377): "Von einer Professionalisierung gelehrter
                            Tätigkeit, von einer Akademisierung der Funktionen oder gar von einer
                            Pflicht, eine Universität zu besuchen, kann für die lokalen Amtsträger
                            bis zum Ende des hier untersuchten Zeitabschnitts im Jahre 1515
                            keineswegs die Rede sein." Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie <ref
              target="#Note8">Anm. 8</ref>), S. 88 kommt für das 16. und 17.
                            Jahrhundert zu ähnlichen Ergebnissen und geht insoweit von einem
                            gesamteuropäischen Phänomen aus: "Wenn wir von den Juristen in der
                            europäischen Gesellschaft der Neuzeit reden, dürfen wir nicht vom
                            heutigen Berufsbild des Juristen ausgehen. In der Gesellschaft des
                            Ancien Régime bleibt ... die soziale Qualität durch Herkunft und
                            Patronage immer wichtiger als wissenschaftliche Ausbildung und
                            berufliche Kompetenz. ... Die endgültige Profilierung des heutigen
                            Berufsbildes des Juristen ist erst am Schluß eines säkularen Vorgangs
                            gegen Ende des 18. Jahrhunderts zu sehen, im Rahmen der endgültigen
                            Professionalisierung der vormodemen Berufe." Als Ergebnis hält Ranieri,
                            S. 101 fest: "Erst bei der Transformation unserer europäischen
                            Gesellschaften von einer ständisch-stratifikatorischen zu einer
                            funktionalen Struktur ist das heutige Selbstverständnis des Juristen
                            denkbar geworden."</note> wobei auch eine Rolle gespielt haben <pb
              n="127"/> mag, dass der Einsatz gelehrter Juristen in der Rechtspflege
                        nicht als notwendig<note
                n="14">Rainer C. Schwinges, Zur
                            Professionalisierung gelehrter Tätigkeit im deutschen Spätmittelalter,
                            in: Hartmut Boockmann/Ludger Grenzmann/Bernd Moeller/Martin Staehelin
                            (Hg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit,
                            Teil 2, Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen,
                            Phil.-hist. Klasse, Dritte Folge Nr. 239, Göttingen 2001, S. 473-493
                            nennt weitere Faktoren, die jedenfalls bis zum frühen 16. Jahrhundert
                            dafür ursächlich waren, dass sich die "Expertenberufe" nur schwer
                            durchsetzen konnten. Zudem hebt Schwinges, S. 478 ff. (bezogen auf die
                            Zeit bis 1500) hervor, dass die Masse der akademisch Gebildeten (ca.
                            70-80 %) lediglich an einer deutschen Artistenfakultät studiert hatte.
                            Ähnlich Gramsch, Erfurter Juristen (wie Anm. 11), S. 553: "Die
                            'Akademisierung' war eher ein Phänomen der <hi
              rend="it">Basisverbreiterung</hi>, des explosiven Wachstums der
                            Artistenfakultäten ..., die gewissermaßen eine höhere Schulbildung
                            boten, als ein Anwachsen der Zahl der Spezialisten."</note> und
                        teilweise sogar als nachteilig empfunden wurde. Letzteres lässt sich
                        beispielsweise der Vorrede des Praktikerhandbuchs von <hi rend="it">
              <persName ref="http://d-nb.info/gnd/119656493">Johann Arnold von
                                Dorneck</persName>
            </hi> aus dem Jahr 1576 entnehmen:</p>

          <p>"Ist wol zu beklagen / daß die peinliche Gericht / mehrer ort Teutschen
                        Landes / mit gemeinen ungelehrten / unerfahrnen Leyen Personen / offtmals
                        auß gebräch und mängel <pb
              n="128"/> gelehrter Leut / zum mehrertheil aber
                        auß verachtung derselben / besetzt / angeordnet und bestellt werden."<note n="15">
              <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Dorneck%2CPract.+1576&amp;fs=Blatt+%29%28+ij+r&amp;form=faks1">Johann Arnold von Dorneck, Practica und Proceß Peinlicher
                                Gerichtshandlung, Frankfurt (Main) 1576, Vorrede, S.
                        1</ref>.</note>
          </p>

          <p>Aber auch das ganze 17. Jahrhundert und selbst noch im frühen 18. Jahrhundert
                        gehen die Vorreden der Praktikerhandbücher ganz selbstverständlich davon
                        aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Rechtspraktiker keine juristische
                        Ausbildung vorweisen kann.<note
                n="16">Ein Beispiel dafür, dass ein
                            juristisches Studium nur eine von mehreren Möglichkeiten für den Erwerb
                            von Rechtskenntnissen war, ergibt sich aus dem zwischen 1605 und 1636 in
                            zehn Auflagen erschienenen Handbuch des Notars und Gerichtsschreibers am
                            Basler Stadtgericht <ref
                target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10491190-3">Johann Rudolph Sattler, Thesaurus Notariorum, Das ist ein
                                vollkommen Notariat und Formularbuch, Basel 1615, S. 23 f.</ref>:
                            Dort sind in <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10491190_00039.html">Kapitel 14</ref> drei verschiedene Musterschreiben an den
                            Hofpfalzgrafen mit der Bitte um Ernennung zum kaiserlichen Notar
                            enthalten. In allen drei Mustertexten ist die Beschreibung des
                            Werdegangs vorgesehen, wobei neben einer längeren praktischen Tätigkeit
                            in einer Kanzlei oder bei einem Stadt- bzw. Gerichtsschreiber in den
                            ersten beiden Varianten ein nicht näher spezifiziertes Studium genannt
                            wird, während sich der Bewerber in der dritten Variante darauf beruft,
                            im Selbststudium die notwendigen Kenntnisse erworben zu haben. Auch
                            Herbert Grziwotz (Hg.), Kaiserliche Notariatsordnung von 1512, Spiegel
                            der Entwicklung des Europäischen Notariats, München 1995, S. 42 ff.
                            weist für die frühe Neuzeit daraufhin, dass nur wenige Notare ein
                            Universitätsstudium absolviert hätten.</note> So heißt es etwa noch im
                        Notarhandbuch von Johann Christoph Nehring aus dem Jahr 1719, dass sich
                        dieses nicht allein an Notare wende, sondern als Handbuch auch geeignet sei
                        für</p>

          <p>"angehende Gerichts-Personen, Actuarios, Gerichtsschreibere, Beysitzere und
                        Schöppen, auch andere, die entweder gar keine Academische Studia haben, oder
                        der Rechts-Wissenschaft nicht beygethan sind, und doch entweder vor sich
                        selbst, oder in Vormundschafft anderer Gerichtlichen Handlungen beywohnen
                        oder Processe führen, oder als Gerichts-Personen sich darbey befinden
                            müssen".<note
                n="17">Johann Christoph Nehring, Manuale Notariorum,
                            Latino-Germanicum, Das ist: Hand-Buch der Notarien, Aus denen üblichen
                            Alten und neuen Rechten Zusammen getragen, mit nöthigen Instrumentis,
                            Und einem absonderlichen Titular- und Formular-Büchlein / nach dem
                            heutigen Stylo eingerichtet, anitzo auffs neue revidiret, und dem
                            Publico zum Besten zum sechstenmahl ausgefertigt / mit einem Anhänge
                            kurtzer Fragen, über den Gerichtl. Civil- und Criminal-Process, nach
                            Chur- und Fürstl. Sächs. Gerichts-Brauch, ingleichen einer Designation,
                            was zum Heer-Gerähte, zur Gerade, Mußtheil und Morgen-Gabe gehöret,
                            Eisenach 1719, <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10554463_00039.html?zoom=0.55">Vorrede, Bl. 5</ref>.</note>
          </p>

          <p>Ein sehr anschauliches Bild von der frühneuzeitlichen Rechtspflege in einer
                        größeren Stadt mit einer juristischen Fakultät hat vor einigen Jahren der
                        Basler <pb
              n="129"/> Rechtshistoriker <hi rend="it">
              <persName ref="http://d-nb.info/gnd/174029004">Hans Rudolf
                            Hagemann</persName>
            </hi> gezeichnet.<note
              n="18">Hans-Rudolf Hagemann,
                            Vielschichtiges Recht, Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel, Basel
                            2009; ders., Laiengericht und gelehrtes Recht am Beispiel des Basler
                            Stadtgerichts, in: ZNR 27 (2005), S. 1-27.</note> Am Basler Stadtgericht
                        wurde erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts das Schultheißenamt
                        mit einem gelehrten Juristen besetzt, der den Vorsitz des Gerichts führte,
                        aber nicht selbst Recht sprach. Die Urteilsfindung oblag wie seit alters den
                        Urteilern, bei denen es sich um Basler Kaufleute und Handwerker
                            handelte.<note
              n="19">Selbst das Appellationsgericht war nicht mit
                            gelehrten Juristen besetzt, sondern mit Ratsmitgliedem unter dem Vorsitz
                            des Bürgermeisters.</note> Die Fürsprecher, die in Basel besoldete
                        Gerichtsbeamte waren, hatten ebenfalls in der Regel keine juristische
                        Ausbildung. Sofern Advokaten in die Verfahren eingeschaltet wurden,
                        beschränkte sich deren Aufgabe auf das Verfassen von Schriftsätzen, die dann
                        von den Fürsprechern in der Verhandlung verlesen wurden. Zudem handelte es
                        sich auch bei den Advokaten erst seit dem 17. Jahrhundert häufiger um
                        studierte Juristen. Auch unter den in Basel tätigen öffentlichen Notaren
                        finden sich bis ins 18. Jahrhundert nur vereinzelt studierte Juristen. Erst
                        die Basler Stadtgerichtsordnung von 1719 schreibt ein juristisches Examen
                        für die Zulassung zum Notariat zwingend vor.<note
                n="20">Dazu insgesamt
                            Hagemann, Vielschichtiges Recht (wie <ref
                target="#Note18">Anm.
                            18</ref>), S. 83 ff. Dabei waren an der Basler Rechtsfakultät bereits
                            seit dem Ende des 15. Jahrhunderts berühmte Juristen wie <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sebastian_Brant">Sebastian Brant</persName> (1457/58-1521),
                            der Zasius-Schüler <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Sichard">Johannes
                                Sichard</persName> (1499-1552) sowie <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bonifacius_Amerbach">Bonifacius Amerbach</persName>
                            (1495-1562) und dessen Sohn <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Basilius_Amerbach">Basilius Amerbach</persName> (1533-1591) tätig; dazu Hagemann, S.
                            73 ff., 80 ff.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.2">
          <head>II. Rechtsanwendung im Rezeptionszeitalter</head>

          <p>Die Frage, in welchem Verhältnis das gelehrte Recht zu den partikularen
                        Rechten stand, ist nur theoretisch einfach zu beantworten, denn wir wissen
                        nur wenig darüber, wie die sog. gemeinrechtliche Rechtsanwendungslehre in
                        der Rechtspflege, insbesondere an den unteren Gerichten, praktisch umgesetzt
                        wurde. Ähnliche Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der Frage, wie in
                        den Fällen, in denen das <hi
              rend="it">Ius Commune</hi> zur Anwendung kam,
                        der "Transfer" des gelehrten (lateinischen) Rechts in die deutschsprachige
                        Gerichtspraxis erfolgte (zum Transferbegriff siehe unten <ref
              target="#T.4">Ziff. IV</ref>.). Schließlich wissen wir fast gar nichts darüber, wie
                        im Zuge der Professionalisierung der Rechtspflege <pb n="130"/> gelehrte
                        Juristen und ungelehrte Rechtspraktiker miteinander oder auch gegeneinander
                        agierten.</p>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>1. Gemeinrechtliche Rechtsanwendungslehre</head>

            <p>Nach der von der Rechtswissenschaft entwickelten Rechtsanwendungs- bzw.
                            Rechtsquellenlehre ging das partikulare Recht als spezielleres Recht dem
                            gemeinen Recht des Reiches vor.<note
                  n="21">Dieses Verhältnis zwischen
                                speziellerem und allgemeinem Recht war der mittelalterlichen
                                Rechtspraxis nicht fremd; so differenziert etwa <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 79">Sachsenspiegel Landrecht III 79 §
                                    2</ref> zwischen "<hi
                  rend="it">sunderlichen dorfrechte</hi>"
                                und "<hi
                  rend="it">gemeinem lantrechte</hi>". Dazu Karl Kroeschell,
                                recht unde unrecht der sassen, Rechtsgeschichte Niedersachsens,
                                Göttingen 2005, S. 63 f. Auch Dienstmannen (Ministeriale) haben nach
                                    <ref
                  target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 42">Sachsenspiegel Landrecht III 42 §
                                    2</ref> "<hi
                rend="it">sunderlich recht</hi>".</note> Das <hi
                rend="it">Ius Commune</hi>, insbesondere das seit dem 12.
                            Jahrhundert durch gelehrte Juristen fortentwickelte römisch-kanonische
                            Recht, hatte somit grundsätzlich die Funktion eines "Lückenfüllers",
                            konnte also "nur" dann zur Anwendung gelangen, wenn das partikulare
                            Recht für den konkreten Fall keine Lösung bot. Die Rechtswissenschaft
                            tendierte allerdings dazu, die Rechtsanwendungslehre zugunsten des
                            gelehrten Rechts auszudehnen, d.h. die Lücken im partikularen Recht
                            möglichst groß zu definieren: Auf das gemeine Recht sollte auch dann
                            zurückgegriffen werden, wenn das partikulare Recht zweifelhaft war oder
                            unvernünftig erschien. Zudem sollte partikulares Recht — wie auch
                                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=Art.+3">§ 3 RKGO</ref> ausdrücklich
                                bestimmte<note
                  n="22">Nach <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=Art.+3">§ 3
                                    RKGO</ref> hatten der Vorsitzende Richter und die Beisitzer
                                "nach des Reichs gemainen Rechten, auch nach redlichen, erbern und
                                leidlichen Ordnungen, Statuten und Gewonhaiten der Fürstenthumb,
                                Herrschaften und Gericht, die für sy pracht werden ... zu richten".
                                    <ref
                target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum285">Zeumer, Quellensammlung (wie
                                    Anm. 2), S. 285</ref>.</note> — nur angewandt werden, wenn
                            die Parteien sich vor Gericht darauf berufen hatten, während
                            vorausgesetzt wurde, dass das Gericht das gemeine Recht kannte.<note
                  n="23">Dazu insgesamt Peter Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht,
                                Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich, Frankfurt (Main)
                                2002, S. 6 ff.; ders., Rechtsvielfalt, in: Nils Jansen/Peter
                                Oestmann (Hg.), Gewohnheit. Gebot. Gesetz, Normativität in
                                Geschichte und Gegenwart: eine Einführung, Tübingen 2011, S. 99-123,
                                hier S. 111 ff. Vgl. weiter Schäfer, Juristische Germanistik (wie
                                    <ref target="#Note8">Anm. 8</ref>), S. 53 ff.</note>
            </p>

            <p>In welchem Maße die (erweiterte) gemeinrechtliche Rechtsanwendungslehre
                            zur Durchsetzung des römisch-kanonischen Rechts in der Rechtspraxis
                            beigetragen hat, ist bislang nur ansatzweise erforscht.<note
                  n="24">Dazu
                                Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht (wie <ref
                  target="#Note23">Anm.
                                    23</ref>), S. 108 ff., 148 f., 172 ff., 669 ff., 681 ff.
                                Oestmann hat für die praktische Umsetzung der Rechtsanwendungslehre
                                vor dem Reichskammergericht im 16. Jahrhundert u.a.
                                herausgearbeitet, dass die gelehrten Advokaten die Rechtsvielfalt
                                und die Rechtsanwendungslehre auch ergebnisorientiert zum Vorteil
                                ihrer Mandanten nutzten. War das römische Recht im konkreten Fall
                                für die eigene Partei von Vorteil, so lag es nahe, das ungünstigere
                                partikulare Recht gar nicht erst in den Prozess einzuführen, um
                                seine Anwendung von vornherein zu verhindern. Vgl. zur
                                Rechtsanwendungslehre in der Praxis auch Hans Kiefner, Art.
                                "Rezeption (privatrechtlich), in: <hi
                rend="sup">1</hi>HRG IV
                                (1990), Sp. 970-984, hier Sp. 979 ff.; Wolfgang Wiegand, Studien zur
                                Rechtsanwendungslehre in der Rezeptionszeit, Ebelsbach 1977, S. 8
                                ff.</note> Da die unteren Gerichte <pb
                n="131"/> im 16. Jahrhundert
                            nahezu ausschließlich und auch noch bis weit ins 17. Jahrhundert hinein
                            überwiegend mit ungelehrten Richtern und Schöffen besetzt waren, ist es
                            jedoch unwahrscheinlich, dass das <hi
                rend="it">Ius Commune</hi> aus
                            eigener Kenntnis der zur Rechtsfindung berufenen Personen zur Anwendung
                                kam.<note
                  n="25">Hagemann, Vielschichtiges Recht (wie <ref target="#Note18">Anm. 18</ref>), S. 87 ff., 93 kommt für Basel
                                zu dem Ergebnis, dass erst im Laufe des 17. Jahrhunderts das gemeine
                                Recht vor dem Stadtgericht an Bedeutung gewann. Auch Andreas Daniel,
                                Gemeines Recht, Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und
                                ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus
                                der Sicht des 18. Jahrhunderts, Berlin 2003, S. 113 schränkt die
                                Geltung des römischen Rechts in der frühen Neuzeit stark ein:
                                "Welchen genauen inhaltlichen Umfang das römische Recht im
                                gerichtlichen Gebrauch am jeweiligen Ort gewonnen hat, ist bis heute
                                ungeklärt. Eine exakte Analyse erscheint aber auch eine kaum zu
                                bewältigende Aufgabe zu sein. Denn zu unterschiedlich waren die
                                tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in den Gerichtsbezirken
                                der Territorien. Sicherlich ist der Umfang entscheidend von der
                                Regelungsdichte der vorhandenen (und beweisbaren) einheimischen
                                Rechtsmaterien abhängig gewesen. Bis hierzu genauere Untersuchungen
                                vorliegen, kann vorerst aber nur verallgemeinernd festgehalten
                                werden, daß das einheimische Recht bei der Aufnahme des römischen
                                Rechts in den gerichtlichen Gebrauch Widerstand geleistet hat, und
                                seinerseits zum Teil selbst unmittelbar oder mittelbar in das
                                römische Recht eingedrungen ist." Daniel (S. 133) gelangt zu dem
                                Ergebnis, dass "die Gemeinrechtlichkeit des römischen Rechts für
                                Deutschland eigentlich als widerlegt zu gelten gehabt" hätte, weil
                                das römische Recht "nachweislich weder historisch noch juristisch in
                                allen Territorien umfassend und einheitlich gegolten"
                            habe.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>2. Rechtsauskünfte gelehrter Juristen</head>
            <p>Eine weitere Möglichkeit, das <hi
                rend="it">Ius Commune</hi> auf den
                            konkreten Rechtsfall anzuwenden, bestand — gerade für ungelehrte
                            Rechtspraktiker — in der Einholung der Expertise eines gelehrten
                            Juristen. Eine solche Expertise konnte von den Parteien dem Gericht
                            vorgelegt werden; bei schwierigen Rechtsfragen konnte aber auch das
                            Gericht zur Einholung einer Rechtsauskunft verpflichtet sein. Sofern
                            Rechtsgutachten gelehrter Juristen eingeholt wurden, wurde den
                            ungelehrten Rechtspraktikern das römische Recht als überschaubares
                            "Häppchen" <pb
                n="132"/> bezogen auf den konkreten Fall präsentiert.
                            Ihre Aufgabe bestand in diesem Fall nur darin, das Ergebnis der
                            eingeholten Expertise als Urteil zu verkünden; vertiefte Kenntnisse im
                            römisch-kanonischen Recht waren hierzu nicht erforderlich.<note
                  n="26">In Städten, die sich einen gelehrten Juristen als Stadtadvokaten
                                oder Ratssyndicus leisteten, gehörte zu dessen Aufgaben u.a. auch
                                die Erstellung von Rechtsgutachten auf Anfrage der örtlichen
                                Gerichte. In Basel übte das Amt des Stadtadvokaten ein gelehrter
                                Jurist der Basler Rechtsfakultät aus; seit 1535 war dies <persName
                  ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bonifacius_Amerbach">Bonifacius Amerbach</persName>, ab
                                1581 hatte sein Sohn <persName
                  ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Basilius_Amerbach">Basilius</persName> das Amt inne. Dazu Hagemann,
                                Vielschichtiges Recht (wie <ref target="#Note18">Anm. 18</ref>), S.
                                74 ff, 81 f.</note>
            </p>

            <p>Die Einholung von Rechtsrat und die Verkündung der erteilten Auskunft als
                            eigene Entscheidung<note
                  n="27">Vgl. nur <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursaechsKonst.+1572&amp;fs=I+26">Kursächsische
                                    Konstitutionen, Dresden 1572, Teil 1, Konst. 26, Bl. 15<hi rend="sup">r</hi>

                </ref>: "Wir werden berichtet / das der
                                mehrer teil Urteil in unsem Landen / wie sie von den Juristen
                                Faculteten oder Schöppenstüle gefast / one voranderung ... eröffnet
                                und publicirt werden. ... Derhalben ordenen vnd constituiren wir /
                                das solcher gebrauch nochmals bestendig / vnd die also publicirte
                                Urteil krefftig sein / auch in rem iudicatam gehen sollen."</note>
                            waren keine Erfindung des Rezeptionszeitalters. Bereits das
                            mittelalterliche Verfahren vor der praktischen Rezeption des
                            römisch-kanonischen Rechts kannte die Einholung von Rechtsauskünften bei
                                Oberhöfen.<note
                  n="28">Vgl. nur Dieter Werkmüller, Art. "Oberhof,
                                in: <hi
                rend="sup">1</hi>HRG III (1984), Sp. 1134-1146, hier Sp.
                                1134, 1138 ff.</note> Es überrascht daher nicht, dass die Gesetze
                            der frühen Neuzeit den (ungelehrten) Richtern empfehlen, in schwierigen
                            Fällen Rechtsrat bei Oberhöfen oder Juristenfakultäten einzuholen. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+219">Art. 219 der Carolina</ref>
                            gibt dabei eine klare Reihenfolge vor: Das Gericht sollte in
                            Zweifelsfällen zunächst bei den bislang angefragten Oberhöfen Rat
                            suchen, mangels zuständigem Oberhof bei der die Gerichtshoheit
                            ausübenden Obrigkeit; und erst wenn auch diese nicht angefragt werden
                            konnte (weil sie im Verfahren die Anklage von Amts wegen führte), durfte
                            sich das Gericht an eine juristische Fakultät oder einen gelehrten
                            Juristen wenden, wobei diejenigen auszuwählen waren, die die geringsten
                            Kosten verursachten.<note
                  n="29">Art. 219 Peinliche Gerichtsordnung
                                Kaiser Karls V. von 1532 (wie <ref target="#Note4">Anm. 4</ref>):
                                "Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll.
                                Vnnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnser vnd des heyligen
                                Reichs ordnung der peinlichen gericht von rath suchen gemelt wirdet,
                                so sollen allwegen die gericht, so inn jren peinlichen processen,
                                gerichts übungen vnd vrtheylen, darinn jnen zweiuel zufiel, bei jren
                                oberhofen, da sie auß altem veriërtem gebrauch bißher vnderricht
                                begert jren rath zu suchen schuldig sein, Welche aber nit oberhoffe
                                hetten, vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die gerichts übung
                                fürgenommen wer, sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt die
                                das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zu bannen,
                                vnd zu hegen macht hat, rath suchen. Wo aber die oberkeyt ex officio
                                vnd von ampts wegen wider eynen mißhendlern, mit peinlicher anklag
                                oder handlung volnfüre, so sollen die Richter, wo jnen zweiffeln
                                zufiele, bei den nechsten hohen schulen, Stetten, Communen oder
                                andern rechtuerstendigen, da sie die vnderricht mit dem wenigsten
                                kosten zu erlangen vermeynen, rath zu suchen schuldig sein."</note>
              <pb n="133"/>
            </p>

            <p>Auch in den Hofgerichtsordnungen der Territorien war die Einholung von
                            Rechtsrat geregelt. So sah beispielsweise die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BraunschweigLueneburgHofGO.+1564">
                <hi
                rend="it">Celler
                                    Hofgerichtsordnung</hi> von 1564</ref> für den Zivilprozess vor,
                            dass in Zweifelsfällen der Rat eines Rechtsgelehrten oder einer
                            Juristenfakultät einzuholen war, während in Strafverfahren die Akten an
                            einen Schöppenstuhl geschickt werden sollten.<note
                n="30">Dazu Albrecht
                                Eckhardt, Der Lüneburger Kanzler Balthasar Klammer und sein
                                Compendium Iuris, Hildesheim 1964, S. 133. In welchem Maße in der
                                Praxis Rechtsauskünfte bei gelehrten Experten / Expertengremien
                                (gelehrte Juristen, juristische Fakultäten) im Verhältnis zu
                                Anfragen bei Schöppenstühlen eingeholt wurden, ist bislang kaum
                                untersucht. Vgl. aber zu den vom Lübecker Rat eingeholten
                                Rechtsauskünften zwischen 1410 und 1614 Eberhard Isenmann, Gelehrte
                                Juristen und das Prozeßgeschehen in Deutschland im 15. Jahrhundert,
                                in: Franz-Josef Arlinghaus/Ingrid Baumgärtner/Vincenzo Colli/Susanne
                                Lepsius/Thomas Wetzstein (Hg.), Praxis der Gerichtsbarkeit in
                                europäischen Städten des Spätmittelalters, Frankfurt (Main) 2006, S.
                                305-417, hier S. 319 (Fn. 50).</note> Schließlich sollten für den
                            Fall, dass sich die sechs Assessoren des Hofgerichts nicht einigen
                            konnten und die Stimmen so verteilt waren, dass die gelehrten Juristen
                            die eine Auffassung und die adligen Assessoren die andere vertraten,
                                "<hi
                rend="it">die Acta an eine unverdechtige Universität / umb
                                Rechts belernung / uff der Partheyen unkosten</hi>" verschickt
                                werden.<note n="31">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BraunschweigLueneburgHofGO.+1564">Vnser von Gottes Gnaden Heinrichen vnd Wilhelmen der Jüngern
                                    Gebrüder Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Hoffgerichts
                                    Ordnung, Wittemberg 1564</ref>, im Kapitel <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BraunschweigLueneburgHofGO.+1564&amp;fs==Tit.+37">"Von Verfassung und aussprechung des Urteils (ein Digitalisat
                                    der Ordnung findet sich unter
                                    http://nbn-resolving.de/um/resolver.pl?um=um:nbn:de:bsz:
                                    15-0005-10970)</ref>.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.3">
            <head>3. Gesetze der Rezeptionszeit</head>

            <p>Wegbereiter der Rezeption waren schließlich auch die in der frühen
                            Neuzeit erlassenen Stadt- und Landrechtsreformationen sowie die Prozess-
                            und Halsgerichtsordnungen. Bei ihnen handelt es sich um Überarbeitungen
                            des einheimischen Rechts, mit denen einerseits bewusst
                            römisch-rechtliche Institute in die partikularen Rechte integriert
                            wurden, die aber andererseits auch den Anwendungsbereich für das <hi
                rend="it">Ius Commune</hi> verkleinerten, weil mit der umfassenden
                            Überarbeitung des Rechts auch zahlreiche Lücken geschlossen und
                            Widersprüche beseitigt wurden. Die Kombination aus römisch-kanonischem
                            Recht und partikularem Recht wirkte somit auf zwei Ebenen, und zwar
                            zunächst auf der <pb
                n="134"/> Ebene des romanisierten partikularen
                            Rechts, das bei Lücken und Zweifeln auf einer zweiten (subsidiär zur
                            Anwendung kommenden) Ebene die Heranziehung von Teilen des <hi rend="it">Ius Commune</hi> vorsah, wobei die Anteile römisch-kanonischen
                            Rechts auf beiden Ebenen in der jeweiligen Region oder Stadt höchst
                            unterschiedlich ausfallen konnten.</p>

            <p>Insgesamt wissen wir bislang wenig darüber, welche Bedeutung die
                            Romanisierung der partikularen Rechte für die praktische Rezeption des
                            römischen Rechts hatte.<note
                  n="32">So auch Kiefner, Art. "Rezeption
                                (privatrechtlich), <hi
                rend="sup">1</hi>HRG IV (1990), Sp. 979: "Wie
                                diese materiellrechtlichen Normen in der gerichtlichen (und
                                außergerichtlichen) Rechtspraxis des 16. Jh. gehandhabt worden sind,
                                ist noch weithin unerforscht."</note> Die auf das gelehrte Recht
                            fokussierte Geschichtsschreibung hat an diesem "Mischrecht" bislang
                            wenig Gefallen gefunden und hat die Rezeptionsgeschichte konsequent aus
                            der Perspektive der subsidiär geltenden Rechtsmasse geschrieben. Dabei
                            darf man vermuten, dass das vom Rat der Stadt oder dem Landesherrn in
                            Kraft gesetzte romanisierte (aber volkssprachige) Recht in der
                            Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gefunden hat als das (häufig in
                            lateinischer Sprache) durch gelehrte Juristen vermittelte <hi rend="it">Ius Commune</hi>.</p>

            <p>Im Hinblick auf das vorliegende Thema ist aber vor allem die Parallele
                            zur volkssprachigen Praktikerliteratur von Interesse. Beide
                            Quellengattungen, die Gesetze der Rezeptionszeit einerseits und die
                            volkssprachige Praktikerliteratur andererseits, stellen die Grundlage
                            für den mit der praktischen Rezeption des gelehrten Rechts zu leistenden
                            Rechts- und Sprachtransfer dar.<note
                n="33">Auf Parallelen zwischen
                                Stadt- und Landrechtsreformationen und Praktikerhandbüchem weist
                                auch Gianna Burret, Der rechtspolitische Auftrag des Laienspiegels,
                                in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein
                                Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S.
                                277-293, hier S. 292 f. hin.</note> Die Sprache beider Textsorten
                            zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie trotz Romanisierung der
                            Inhalte mit erstaunlich wenigen lateinischen Lehnwörtern auskam,<note
                n="34">So hat die Analyse von Andreas Görgen, Rechtssprache in der
                                Frühen Neuzeit, Eine vergleichende Untersuchung der
                                Fremdwortverwendung in Gesetzen des 16. und 17. Jahrhunderts,
                                Frankfurt (Main) 2002, S. 134 ff. ergeben, dass in fünf von sechs
                                untersuchten Gesetzestexten die Verwendung lateinischer Fremdwörter
                                lediglich einen Anteil von 1-1,6 % des Gesamttextes ausmacht
                                (lediglich bei einem Gesetzestext aus dem Ende des
                                Untersuchungszeitraums sind es 4,4 %). Nach Görgen (S. 135) scheint
                                auch "die Abhängigkeit vom römischen Recht ... keine Rolle für das
                                Maß der Fremdwortverwendung zu spielen".</note> vielmehr durch
                            Wortneuschöpfungen für zahlreiche römischrechtliche <pb
                n="135"/>
                            Institute deutsche Rechtsbegriffe schuf, von denen sich freilich nicht
                            alle im Laufe der Zeit bewährten.<note
                  n="35">Dazu insgesamt Okko
                                Behrends, Die Eindeutschung der römisch-rechtlichen Fachsprache, in:
                                Jörn Eckert/Hans Hattenhauer (Hg.), Sprache — Recht —
                                Geschichte, Heidelberg 1991, S. 3 — 24, hier S. 9 ff., 16 ff.;
                                Hans Hattenhauer, Lingua vernacula — Rechtssprache zwischen
                                Volkssprache und Gelehrtensprache, a.a.O., S. 49-68, hier S. 64 ff.;
                                ders., Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache,
                                Berichte aus den Sitzungen der Joachim Jungius-Gesellschaft der
                                Wissenschaften 5 (1987), S. 5 ff.; Ferdinand Elsener, Deutsche
                                Rechtssprache und Rezeption, Nebenpfade der Rezeption des gelehrten
                                römisch-kanonischen Rechts im Spätmittelalter, in: Friedrich
                                Ebel/Dietmar Willoweit (Hg.), Ferdinand Elsener, Studien zur
                                Rezeption des gelehrten Rechts, Sigmaringen 1989, S. 240-258, hier
                                S. 245 ff.; Ruth Schmidt-Wiegand, Art. "Rechtssprache, in: <hi rend="sup">1</hi>HRG IV (1990), Sp. 344-360, hier Sp.
                                348.</note>
            </p>

            <p>Wie nahe sich beide Textsorten stehen, mag folgendes Beispiel zeigen: Die
                                <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Reformation von
                                    1499</ref>

              </hi> könnte eine Stadtrechtsreformation oder ein
                            Praktikerhandbuch sein — wir wissen es bis heute nicht.<note
                  n="36">Dazu Friedrich Battenberg, Art. "Wormser Reformation, in: <hi
                rend="sup">1</hi>HRG V (1998), Sp. 1536-1538, hier Sp. 1536 (die
                                Wormser Reformation sei mit Rechtsdarstellungen vergleichbar, "die
                                weniger Gesetz als Lehrbuch für Richter und Laien sein sollten");
                                Gerhard Köbler, Der Statt Worms Reformation, Gießen 1985, S. XXV f.:
                                "Dementsprechend hat die Wormser Reformation eigentlich weniger den
                                Charakter eines Gesetzbuches und mehr das Wesen eines Lehrbuches,
                                das zum Gesetz erhoben wurde."</note> Ab der zweiten Druckausgabe
                            von 1507 wirbt das Titelblatt — wie auch viele Praktikerhandbücher
                            — damit, dass das Werk <hi
                rend="it">"allen Stetten, comunen,
                                Regimenten, Fürstenthum, Herrschafften, Amptleuten nutzlich,
                                fürderlich und behilflich syn"</hi> solle.<note n="37">
                <ref
                target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00005534-2">Der Stat Worms Reformacion Statuten, Straßburg
                                1507</ref>.</note> Die letzte Ausgabe, die 1564 in Frankfurt am Main
                            gedruckt wurde, erschien unter dem Titel <hi rend="it">
                <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10147192-7">Statuten Buch Darinnen vnterschiedlich zu finden, wie es in wol
                                    reformierten Stätten vnd Regimenten soll gehalten vnd regiert
                                    werden</ref>
              </hi>.<note
                n="38">Statuten Buch. Darinnen
                                vnderschiedlich zu finden wie es in wol reformierten Stätten vnd
                                Regimenten soll gehalten vnd regiert werden, in allen fürfallenden
                                sachen ..., Frankfurt (Main) 1564. Dazu Köbler, Der Statt Worms
                                Reformation (wie Anm. 36), S. XXIII.</note> Unter demselben Titel
                                (<hi
                rend="it">Statuten Buch</hi>) erschien ebenfalls in Frankfurt
                            am Main (bei <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Egenolff">Christian
                                Egenolff</persName>) ein von <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Justin_Gobler">Justin Gobler</persName> zusammengestelltes Praktikerhandbuch, das
                            zwischen 1553 und 1572 sechsmal neu aufgelegt wurde.<note n="39">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler,StatB.+1553">Justin Gobler, Statuten Buch /
                                    Gesatz / Ordnungen vnd Gebräuch / Kaiserlicher / Allgemeiner vnd
                                    etlicher Besonderer Land vnd Stett Rechten, Frankfurt (Main)
                                    1553</ref>. Dazu Andreas Deutsch, Art. "Gobler, Justin, in:
                                Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl. (<hi
                rend="sup">2</hi>HRG), Bd. II, Berlin 2009, Sp. 438-440, hier
                                Sp. 439.</note> Zudem wurde die Wormser Reformation sowohl in
                            späteren Landrechtsreformationen <pb
                n="136"/> (<hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Bayerisches Landrecht von
                                1518</ref>
              </hi>, <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555">Württembergisches Landrecht von 1555</ref>
              </hi>) als auch in
                            Praktikerhandbüchern verarbeitet.<note
                  n="40">Dazu Köbler, Der Statt
                                Worms Reformation (wie <ref target="#Note36">Anm. 36</ref>), S.
                                XXVI.</note>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="A.3">
          <head>III. Volkssprachige Praktikerliteratur</head>

          <p>Der Begriff "Praktikerliteratur" bedarf zunächst einer Eingrenzung, und zwar
                        einerseits durch Abgrenzung von normativen <hi
              rend="it">Rechtstexten</hi>
                        und andererseits durch eine Einordnung innerhalb der Gattung <hi rend="it">Rechtsliteratur</hi> (d.h. der Fachliteratur zum Bereich des
                        Rechts).</p>

          <p>Für das Spätmittelalter und die frühe Neuzeit stellt sich zunächst das
                        Problem, dass die Grenzen zwischen normativen Rechtstexten und
                        Rechtsliteratur fließend sind und sich insbesondere die
                        spätmittelalterlichen Rechtsbücher, die autoritativen Charakter erlangten,
                        nur schwer dem einen oder anderen Bereich zuordnen lassen.<note
                n="41">So
                            schon Norbert Horn, Die juristische Literatur der Kommentatorenzeit, in:
                                <ref
              target="http://www.rg.mpg.de/931545/ic02_04_horn.pdf">Ius
                                Commune 2 (1969), S. 84-129</ref> [PDF-Download startet beim
                            Anklicken], hier S. 122.</note> Daher stößt auch eine Übertragung der
                        sprachwissenschaftlichen Differenzierung zwischen <hi
              rend="it">textus</hi>
                        und <hi rend="it">glosa</hi>
            <note n="42">Dazu Meinolf Schumacher, <hi
                rend="it">... der kann den texst und och die gloß</hi>, Zum
                            Wortgebrauch von 'Text' und 'Glosse' in deutschen Dichtungen des
                            Spätmittelalters, in: Ludolf Kuchenbuch/Uta Kleine (Hg.), 'Textus' im
                            Mittelalter, Komponenten und Situationen des Wortgebrauchs im
                            schriftsemantischen Feld, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts
                            für Geschichte, Bd. 216, Göttingen 2006, S. 207-227, hier S. 207 ff.
                            Dagmar Hüpper, Wort und Begriff <hi
                rend="it">Text</hi> in der
                            mittelalterlichen deutschen Rechtsüberlieferung, Der Sachsenspiegel als
                            Text, a.a.O., S. 229-252, hier S. 236 ff. überträgt diesen Ansatz auf
                            volkssprachige Rechtstexte bzw. Rechtsliteratur. Jedenfalls für die
                            gelehrte Literatur passt dieser Ansatz nicht, denn der Literaturtyp der
                                <hi
                rend="it">Additio</hi> kann auch zur Erläuterung der
                            Rechtsliteratur dienen; dazu Ernst Holthöfer, Literaturtypen des <hi
                rend="it">mos italicus</hi> in der europäischen Rechtsliteratur der
                            frühen Neuzeit (16.-18. Jahrhundert), in: <ref
                target="http://www.rg.mpg.de/931537/ic02_05_holthoefer.pdf">Ius
                                Commune 2 (1969), S. 130-166</ref> [PDF-Download startet beim
                            Anklicken], hier S. 153 ff.; Alfred Söllner, Zu den Literaturtypen des
                            deutschen <hi
                rend="it">Usus modernus</hi>, in: <ref
              target="http://www.rg.mpg.de/931577/ic02_06_soellner.pdf">Ius
                                Commune 2 (1969), S. 167-186</ref> [PDF-Download startet beim
                            Anklicken], hier S. 182.</note> an Grenzen:<note
              n="43">Für eine
                            Übertragung dieser sprachwissenschaftlichen Differenzierung scheint auch
                            eine Glosse zum Sachsenspiegel aus der zweiten Hälfte des 14.
                            Jahrhunderts zu sprechen: "Wo ein texte mit korczen worten bewisen wil,
                            da sal die glose den sin volbrengen." Aus der sog. kürzeren Glosse zu
                            Art. 68 § 9 Sachsenspiegel Lehnrecht, zitiert nach Frank-Michael
                            Kaufmann (Hg.), Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht, Die kürzere
                            Glosse, Teil 2, Hannover 2006, S. 517.</note> Danach wären als
                        Rechtsliteratur solche Werke einzuordnen, die (normative Wirkung entfaltende
                        bzw. autoritative Anerkennung erzeugende) Rechtstexte erläutern und
                        auslegen. Mit dieser Differenzierung könnten somit nicht nur sämtliche
                        Gesetze <pb
              n="137"/> des Reiches, der Territorien und der Städte, sondern
                        auch diejenigen Rechtsbücher, die gesetzesähnlichen bzw. autoritativen
                        Charakter erlangten, von der Rechtsliteratur abgegrenzt werden.<note
                n="44">Der Forschung ist bislang keine überzeugende Abgrenzung zwischen
                            Rechtsbüchern und Rechtsliteratur gelungen. Vgl. dazu nur Peter Johanek,
                            Art. "Rechtsbücher, in: Lexikon des Mittelalters VII, München 1995, Sp.
                            519-521, hier Sp. 519 f.; Dietlinde Munzel, Art. "Rechtsbücher, in: <hi
              rend="sup">1</hi>HRG IV (1990), Sp. 277-282, hier Sp. 277 (statt
                            einer Einordnung findet sich dort lediglich die wenig aussagekräftige
                            Definition "zwischen 1200 und 1500 entstanden[e] Aufzeichnungen
                            deutschen Rechts"); Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1,
                            13. Aufl., Köln 2008, S. 263. Umfassend zur Problematik jetzt auch Hiram
                            Kümper, Sachsenrecht, Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts
                            in Mittelalter und früher Neuzeit, Berlin 2009, S. 38 ff. m.w.N., der
                            insgesamt der Einordnung von mittelalterlichen Rechtstexten als
                            "normative Texte" kritisch gegenübersteht, diese Einordnung als
                            anachronistisch bezeichnet (S. 41) und als alternative Deutung
                            vorschlägt, "Rechtsbücher als autoritative Lehrbücher" zu begreifen (S.
                            44 ff.).</note> Das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters, der <hi rend="it">
              <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel">Sachsenspiegel</ref>

            </hi>,
                        wäre nach dieser Einteilung als (normativer bzw. autoritativer) Rechtstext,
                        seine Bearbeitungen, etwa die Buch'sche Glosse (die im Laufe der Zeit
                        allerdings selbst als autoritativer Rechtstext anerkannt wird)<note
              n="45">So weist Bernd Kannowski, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts
                            durch die Buch'sche Glosse, Monumenta Germaniae Historica, Schriften Bd.
                            56, Hannover 2007, S. 18 daraufhin, dass spätestens seit dem 15.
                            Jahrhundert "der Sachsenspiegel mit der Glosse so sehr zu einer Einheit
                            verschmolzen [war], daß nicht mehr allein Eikes Text als der Inhalt des
                            'book of authority' zu betrachten war. Ebenso konnte die Glosse
                            Geltungskraft als Rechtsquelle für sich in Anspruch nehmen."</note> oder
                        der Sachsenspiegelkommentar von <persName>Christian Zobel</persName>,<note n="46">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SammelwerkSaechsR.(Zobel) 1535">Christoph Zobel,
                                Sachssenspigell ... mitt vil nawen adicionen aus gemeynem
                                Keyserrecht gezogen ... Item vyl urtell der werden Schöppen tzu
                                Magdeburgk, Leipzig 1535</ref>.</note> als Rechtsliteratur
                        einzuordnen.</p>

          <p>Auch wenn diese Differenzierung aufgrund der bestehenden Zweifelsfälle,
                        Mischformen und Übergänge von der einen Form in die andere nicht immer eine
                        eindeutige Zuordnung erlaubt, soll hier (mangels besserer Konzepte) insoweit
                        mit dieser Abgrenzung gearbeitet werden, als unter <hi
              rend="it">Rechtsliteratur</hi> alles verstanden wird, was einen normativen
                        Rechtstext voraussetzt. Damit fallen unter Rechtsliteratur sämtliche Werke
                        funktionsgebundener Fachliteratur, deren Gegenstand das Recht ist, wobei die
                        Funktion dieser Werke darin besteht, Rechtstexte für den Gebrauch in
                        Wissenschaft oder Praxis zu erläutern, didaktisch aufzubereiten oder zu
                        systematisieren. Innerhalb der Rechtsliteratur bildet die <hi
              rend="it">Praktikerliteratur</hi> eine Untergruppe, die — im Gegensatz zur
                        wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsliteratur — durch eine praxis-,
                        d.h. anwendungsbezogene Vermittlung des Rechtsstoffes gekennzeichnet ist,
                        wobei sich die <pb n="138"/>
            <hi rend="it">volkssprachige Praktikerliteratur</hi> der frühen Neuzeit in
                        erster Linie an ungelehrte Rechtspraktiker richtet.</p>

          <p>Volkssprachige Praktikerliteratur ist somit Fachliteratur, deren Zweck die
                        Vermittlung geltenden Rechts für den Gebrauch in der Praxis ist und deren
                        Adressaten (vor allem ungelehrte) Rechtspraktiker sind, d.h. Personen, die
                        in den Tätigkeitsfeldern der Rechtspflege professionell oder ehrenamtlich
                        tätig sind.<note
                n="47">So auch Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der
                            Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2.
                            Aufl., Göttingen 1967, S. 171; <ref
              target="http://www.rg.mpg.de/931577/ic02_06_soellner.pdf">Söllner,
                                Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 183 f.</ref> [PDF-Download
                            startet beim Anklicken] unter der Überschrift "Praktikerliteratur —
                            Hilfs- und Einführungsschriften", der dieser Gattung insgesamt nur fünf
                            Sätze widmet: "Neben dem wissenschaftlich ausgerichteten Schrifttum gibt
                            es Schriften, die sich an den Praktiker der Rechtspflege wenden."</note>
                        Die beiden bekanntesten Werke aus der Gattung der volkssprachigen
                        Praktikerliteratur sind der <hi
              rend="it">Klagspiegel</hi> und <hi rend="it">Tenglers Laienspiegel</hi> — beide von <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sebastian_Brant">Sebastian Brant</persName> bzw. mit dessen
                        Empfehlung Anfang des 16. Jahrhunderts zum Druck gebracht.<note
                n="48">Dazu
                            Klaus-Peter Schroeder, Art. "Brant, Sebastian (1457-1521), in: <hi
                rend="sup">2</hi>HRG I (2008), Sp. 663-665, hier Sp. 664. Der
                            Klagspiegel, der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Klagspiegel(Brant) 1516">1516 von Brant</ref>
                            neu herausgegeben wurde, erreichte insgesamt 24 gedruckte Auflagen bis
                            1612; der Laienspiegel erreichte 15 Auflagen zwischen 1509 und 1560.
                            Dazu Andreas Deutsch, Art. "Klagspiegel in: <hi rend="sup">2</hi>HRG II
                            (2012), Sp. 1864-1869, hier Sp. 1865 f.; ders., Tengler und der
                            Laienspiegel — zur Einführung, in: ders. (Hg.), Ulrich Tenglers
                            Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
                            Heidelberg 2011, S. 11-38, hier S. 19 f.</note>
          </p>
          <div xml:id="A.3.1">
            <head>1. Forschungsstand und Forschungsdesiderate</head>

            <p>Der Forschungsstand zur volkssprachigen Praktikerliteratur geht
                            allerdings kaum über die Aufarbeitung dieser beiden Werke, die in den
                            letzten Jahren maßgeblich von <persName>Andreas Deutsch</persName>
                            geleistet wurde, hinaus.<note
                n="49">Andreas Deutsch, Der Klagspiegel
                                und sein Autor Conrad Heyden, Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts
                                als Wegbereiter der Rezeption, Forschungen zur Deutschen
                                Rechtsgeschichte, Bd. 23, Köln 2004; ders. (Hg.), Ulrich Tenglers
                                Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
                                Heidelberg 2011. Weiter ist zu nennen: Gianna Burret, Der
                                Inquisitionsprozess im Laienspiegel des Ulrich Tengler, Rezeption
                                des gelehrten Rechts in der städtischen Rechtspraxis, Köln
                                2010.</note> Das Desinteresse der rechtshistorischen Forschung an
                            der (volkssprachigen) Praktikerliteratur dürfte auf die Einordnung
                            dieser Gattung als "populäre Literatur" durch <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Roderich_Stintzing">Roderich Stintzing</persName> in der
                            zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückzuführen <pb
                n="139"/>
                                sein.<note n="50">
                <ref
                  target="http://repertorium.at/img/img_stintzing_poplit_1867/index.html">Roderich
                                    Stintzing, Geschichte der populären Literatur des
                                    römisch-kanonischen Rechts in Deutschland am Ende des
                                    fünfzehnten und im Anfang des sechzehnten Jahrhunderts, Leipzig
                                    1867</ref>. Allerdings finden sich auch in <hi rend="it">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1511">Ulrich Tenglers
                                        Laienspiegel</ref>

                </hi> (Augsburg 1511) auf der Rückseite
                                des Titelblatts die Worte "Ad lectorem Speculi popularis".</note>
                            Der Name ist bis heute haften geblieben (so lautet der entsprechende
                            Eintrag im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte "Populäre
                                Rechtsliteratur");<note
                  n="51">Adalbert Erler, Art. "Populäre
                                Rechtsliteratur, in: <hi
                rend="sup">1</hi>HRG III (1984), Sp.
                                1825-1828.</note> vereinzelt genannte Alternativen wie "juristische
                            Trivialliteratur" oder "Vulgarliteratur"<note
                  n="52">Die Begriffe gehen
                                zurück auf Filippo Ranieri, Juristische Literatur aus dem Ancien
                                Régime und historische Literatursoziologie, Einige methodologische
                                Vorüberlegungen, in: Christoph Bergfeld (Hg.), Aspekte Europäischer
                                Rechtsgeschichte, Festgabe für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Ius
                                Commune, Sonderhefte, Texte und Monographien, Bd. 17, Frankfurt
                                (Main) 1982, S. 293-322, hier S. 308; Helmut Coing, Römisches Recht
                                in Deutschland, Mailand 1964, S. 137, Fn. 682; <ref target="http://www.rg.mpg.de/931545/ic02_04_horn.pdf">Horn, Die
                                    juristische Literatur (wie Anm. 41 ), S. 120 f.</ref>
                                [PDF-Download startet beim Anklicken]</note> werden der
                            volkssprachigen Praktikerliteratur ebenfalls nicht gerecht.</p>
            <p>Auch die von <hi
                rend="it">Stintzing</hi> in den 1860er Jahren vertretene
                            These, die sog. "populäre Literatur" habe mit dem <hi
                rend="it">Klag-</hi> und <hi
                rend="it">Laienspiegel</hi> bereits zu Beginn
                            des 16. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreicht, ist bis heute
                            unwidersprochen geblieben und wird in der Literatur meist unkritisch
                                rezipiert.<note n="53">
                <ref
                target="http://repertorium.at/img/img_stintzing_poplit_1867//original/stintzing_poplit_1867_seite_446.html">Stintzing, Geschichte der populären Literatur (wie Anm. 50), S.
                                    446 f.</ref> Unkritisch übernommen etwa von Joachim Knape,
                                Dichtung, Recht und Freiheit, Studien zu Leben und Werk Sebastian
                                Brants 1457-1521, Baden-Baden 1992, S. 155; Bernhard Pahlmann, Art.
                                "Ulrich Tengler (um 1447-1511), in: Gerd Kleinheyer/Jan Schröder
                                (Hg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 5.
                                Aufl., Heidelberg 2008, S. 433-436, hier S. 434 zur "populären
                                Rechtsliteratur": "Einen zusammenfassenden Abschluss dieser Gattung
                                stellt [Tenglers] Laienspiegel dar." Erst allmählich werden auch
                                andere Thesen Stintzings widerlegt, vgl. nur Burret, Der
                                Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 334; Bernd Kannowski, Der
                                Laienspiegel, die Magdeburger Fragen und der Schwabenspiegel, in:
                                Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch
                                zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 211-231, hier
                                S. 211 ff., 227 f.</note> Tatsächlich stehen aber beide Werke nicht
                            am Ende einer Entwicklung, sondern eher an deren Anfang. Die
                            volkssprachige Praktikerliteratur löst mit Beginn des Buchdrucks die
                            Gattung der spätmittelalterlichen Rechtsbücher ab und bleibt im Bereich
                            der volkssprachigen Rechtsliteratur für rund 250 Jahre bestimmend.<note
                  n="54">Betrachtet man ausschließlich die deutschsprachige
                                Rechtsliteratur, so lassen sich grob drei Phasen einteilen: erstens
                                die Zeit der spätmittelalterlichen Rechtsbücher zum partikularen
                                Recht (ca. 1200-1500), zweitens die Zeit der Praktikerliteratur zum
                                gemeinen und partikularen Recht (ca. 1450-1700) und drittens die
                                deutschsprachige (gelehrte) Literatur zum nationalen Recht seit dem
                                18. Jahrhundert. Ob diesen Phasen auch drei
                                rechtssprachgeschichtliche Epochen entsprechend zugeordnet werden
                                können, muss hier offen bleiben; vgl. zur Problematik Görgen,
                                Rechtssprache (wie <ref target="#Note34">Anm. 34</ref>), S. 69 ff.
                                m.w.N.</note>
              <pb n="140"/>
            </p>

            <p>Entscheidend für die Verbreitung und den Erfolg dieser Werke war ein
                            neues Medium, das das bisher von Hand zu Hand weitergereichte Wissen
                            jetzt als gedruckte Massenware zugänglich machte.<note
                  n="55">Erst gegen
                                Mitte des 17. Jahrhunderts lässt die Produktion deutschsprachiger
                                Praktikerliteratur nach, wenngleich einzelne Werke bis weit ins 18.
                                Jahrhundert hinein auf den Markt gebracht werden. Die Gründe für das
                                allmähliche Abflauen der Nachfrage mögen vielfältig sein. So geht
                                die Buchproduktion insgesamt in den 1630er und 1640er Jahren zurück,
                                vermutlich infolge des allgemeinen wirtschaftlichen Niedergangs
                                durch den 30-jährigen Krieg. Es mag aber auch ein
                                "Sättigungsprozess" eingetreten sein, nachdem fast zwei Jahrhunderte
                                lang deutschsprachige Praktikerhandbücher in hohen Auflagen auf den
                                Markt gebracht worden waren. Schließlich dürfte auch die Besetzung
                                der Tätigkeitsfelder in der Rechtspraxis durch immer mehr gelehrte
                                Juristen, die nicht auf Übersetzungen angewiesen waren, zum Rückgang
                                der volkssprachigen Praktikerliteratur im Laufe des 17. Jahrhunderts
                                beigetragen haben. Dazu insgesamt Ernst Holthöfer, Funktionsweisen
                                gemeinrechtlicher Kommunikation, Methoden zu ihrer Ermittlung, in:
                                Walter Wilhelm (Hg.), Studien zur europäischen Rechtsgeschichte,
                                Frankfurt (Main) 1972, S. 131-150, hier S. 147; ders., Frankfurts
                                Rolle in der Geschichte des juristischen Buchdrucks, in: Stadt- und
                                Universitätsbibliothek Frankfurt am Main (Hg.), Frankfurt am Main
                                als Druckort juristischer Literatur 1530-1630, Frankfurt (Main)
                                1986, S. 5-28, hier S. 23; Ranieri, Juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note52">Anm. 52</ref>), S. 310 ff.</note> Einige Werke
                            erreichten so hohe Auflagen, dass sie in nahezu jeder Amtsstube
                            verfügbar gewesen sein dürften.<note
                  n="56">Geht man mit Deutsch, Der
                                Klagspiegel (wie <ref
                target="#Note49">Anm. 49</ref>), S. 15 f. von
                                einer gedruckten Gesamtauflage des Klagspiegels von etwa 20.000
                                Exemplaren aus, so dürfte jedenfalls dieses Werk in nahezu jeder
                                süddeutschen Amtsstube im 16. Jahrhundert verfügbar gewesen sein.
                                Vgl. weiter Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 2 f.
                                zu Tenglers Laienspiegel: "... in süddeutschen Städten gehörte das
                                Werk nachweislich zum Handapparat der Verwaltung."</note> Zudem
                            wurden auch einzelne volkssprachige Werke auf dem europäischen Markt
                            verbreitet, wie etwa die Praktikerhandbücher und Traktate von <hi rend="it">
                <persName ref="https://en.wikipedia.org/wiki/Joos_de_Damhouder">Joos de
                                    Damhouder</persName>

              </hi>, die in mehreren Volkssprachen
                            (niederländisch, französisch, deutsch und polnisch) gedruckt
                                wurden.<note
                  n="57">Dazu Andreas Bauer, Joos de Damhouder und seine
                                    <hi
                rend="it">Practica Gerichtlicher Handlungen in Bürgerlichen
                                    Sachen</hi>, in: Jost Hausmann/Thomas Krause (Hg.), "Zur
                                Erhaltung guter Ordnung", Beiträge zur Geschichte von Recht und
                                Justiz, FS für Wolfgang Sellert, Köln 2000, S. 269-318, hier S. 276
                                ff.</note> Die starke Nachfrage nach der volkssprachigen
                            Praktikerliteratur könnte mit der Konkurrenzsituation zwischen gelehrten
                            und ungelehrten Rechtspraktikern zusammenhängen und bei Letzteren einen
                            gewissen Anpassungsdruck erzeugt haben, sich Grundzüge des gelehrten
                            Rechts und des gemeinrechtlichen Verfahrens anzueignen.<note
                  n="58">Ähnlich auch Hattenhauer, Lingua vernacula (wie <ref
                  target="#Note35">Anm. 35</ref>), S. 66 zu den volkssprachigen
                                Praktikerhandbüchem: "Derart umfangreiche Bücher zu verkaufen,
                                bedurfte es eines Marktes in der Rechtspraxis. Es ging dabei um die
                                Vermittlung römischer Rechtskenntnisse an ein Publikum, das zwar
                                kein Latein sprach, aber über die Mittel zur Anschaffung der teuren
                                Werke verfügte. <hi
                rend="it">Sebastian Brant</hi> redete 'deutsch
                                mit lateinischer Zunge' für die Schöffen der volkssprachlichen
                                Rechtspflege, die sich über das bei der Obrigkeit und den gelehrten
                                Appellationsgerichten angewandte Recht beizeiten unterrichten
                                wollten und mußten. Die untere Gerichts- und Verwaltungspraxis
                                konnte es sich immerhin leisten, ohne Lateinkenntnisse auf gelehrtes
                                Recht zurückzugreifen. Die Klagspiegelliteratur sagt wohl mehr über
                                das Selbstbewußtsein der volkssprachlichen Rechtspflege aus, als man
                                diesen Kompendien gewöhnlich ansieht. Sie bedarf insoweit noch der
                                gründlichen Überprüfung."</note> Auch <pb
                n="141"/> wenn wir bislang
                            noch wenig über die volkssprachige Praktikerliteratur wissen,<note
                  n="59">Vgl. nur Ranieri, Juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note52">Anm. 52</ref>), S. 308: "... die bisherige
                                Forschung selektiert bewußt die juristisch-literarische Produktion
                                nach Bedeutung und Folgewirkung der von den einzelnen Autoren
                                vertretenen Lehrmeinungen unter dogmengeschichtlicher oder allgemein
                                ideengeschichtlicher Perspektive. Man könnte allerdings die
                                Fragestellung auch umkehren und nicht nach der Wirkungsgeschichte
                                einzelner rechtswissenschaftlicher Leistungen fragen, sondern das
                                juristische Schrifttum insgesamt als materiales
                                Mitteilungsinstrument einer in sich geschlossenen Berufs- und
                                Standesgruppe, derjenigen der Juristen, ansehen. Bei einer solchen
                                Perspektive rückt die bisher kaum beachtete Frage nach der sozialen
                                Funktion und Relevanz einer solchen schriftstellerischen Tätigkeit
                                in rechtswissenschaftlicher Absicht in den Vordergrund. Es ist in
                                der Tat bezeichnend für den jetzigen Forschungsstand, daß es bis
                                heute an Untersuchungen über Literaturgattungen und -themen der
                                damaligen sogenannten 'juristischen Trivialliteratur' noch fast
                                völlig fehlt."</note> so wird doch die Bedeutung dieser Werke für
                            die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts nicht bestritten.<note
                  n="60">Darauf weist schon Wieacker, Privatrechtsgeschichte der
                                Neuzeit (wie <ref
                  target="#Note47">Anm. 47</ref>), S. 170 hin: Die
                                gedruckte Rechtsliteratur der frühen Neuzeit unterscheide sich von
                                der spätmittelalterlichen romanistischen Literatur "durch rasch
                                wachsenden Umfang und ein Vordringen des populären Schrifttums in
                                deutscher Sprache, das der größere Bedarf der nun rasch
                                fortschreitenden praktischen Rezeption auch in der profanen
                                Rechtsprechung und Geschäftsjurisprudenz hervorrief. Dieser breiten
                                Nachfrage kam erst der Buchdruck nach. Wenn die Frührezeption ... in
                                Handschriften uns sichtbar wird, so beherrscht und begleitet die
                                Druckschrift das Fortschreiten der praktischen Vollrezeption. ...
                                Während Lehrvortrag und Handschrift ... allein den Gelehrtenstand
                                und die Eliten erreicht hatten ..., strömte durch die
                                volkssprachliche Druckschrift eine mehr oder minder unbestimmte
                                Kenntnis des römischen Rechts auch in die breiteren Mittelschichten
                                ein." Und weiter auf S. 175: "Insgesamt lassen sich an den
                                Druckschriften der Rezeptionszeit rechtsgeschichtliche Prozesse
                                anschaulich ablesen. Zwei Schichten lösen einander ab: ein
                                notgedrungen oder gewollt volkstümliches Schrifttum ... bekundet den
                                Sieg des gedruckten Worts über ein wesentlich noch unliterarisches
                                Rechtsbewußtsein der bisher zur Rechtspflege Berufenen. ... Dagegen
                                zeigt die eigentlich wissenschaftliche Literatur in lateinischer
                                Sprache, wie langsam doch eine konsolidierte Rechtswissenschaft
                                heranwuchs, die sich wirklich an Bedürfnissen und Erfahrungen des
                                deutschen Rechtslebens orientierte .... Wenn die populäre Literatur
                                mehr Mitursache als Wirkung der praktischen Rezeption war, so ist
                                die aus der höheren Rechtsprechung entstandene Literatur bereits ihr
                                Ergebnis." Vgl. weiter <ref target="http://www.rg.mpg.de/931577/ic02_06_soellner.pdf">Söllner, Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 173</ref>:
                                "Jene frühen deutschsprachigen Schriften verfolgen das Ziel, das
                                römisch-gemeine Recht weiten Kreisen zugänglich zu machen. Sie sind
                                Rezeptionsschriften ... ."</note>
              <pb n="142"/>
            </p>

            <p>Die Geschichtsschreibung zum Rezeptionszeitalter hat sich lange Zeit auf
                            die Rechtswissenschaft, d.h. auf die Fortentwicklung des gelehrten
                            Rechts durch (einzelne) gelehrte Juristen konzentriert.<note
                  n="61">So
                                etwa Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie <ref
                target="#Note8">Anm.
                                    8</ref>), S. 85, bezogen auf die gelehrte Literatur:
                                "Rechtshistorische Studien über Juristen klammern also in der Regel
                                sozialhistorische Fragestellungen aus und zeigen ein privilegiertes
                                Interesse für die Geschichte des juristischen Denkens. ...
                                Rechtsgeschichte ist daher bis heute häufig juristische
                                Literaturgeschichte, Analyse einzelner Autoren und ihrer Werke
                                geblieben."</note> Dieser Fokus der Rezeptionsforschung hat dazu
                            beigetragen, dass die volkssprachige Praktikerliteratur entweder gar
                            nicht behandelt<note
                n="62">Das von Helmut Coing seit 1973
                                herausgegebene (mehrbändige) Handbuch der Quellen und Literatur der
                                neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte beinhaltet "eine
                                Quellen- und Literaturgeschichte des juristischen Unterrichts, der
                                Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft" (Bd. I, 1973,
                                S. 4; dort wird auf S. 9 f. behauptet, dass "das kontinentale Recht
                                ... in erster Linie von Universitätsgelehrten, nicht so sehr von
                                Gerichten geschaffen worden" sei). Der deutschsprachigen
                                Praktikerliteratur ist kein eigener Abschnitt gewidmet, lediglich
                                verstreut werden einzelne Werke und Autoren genannt. Auch in dem
                                fast 500 Seiten umfassenden Werk von Erich Döhring, Geschichte der
                                deutschen Rechtspflege seit 1500, Berlin 1953, S. 290 ff. werden auf
                                nur vier Seiten einige wichtige Praktikerhandbücher und ihre
                                Verfasser erwähnt.</note> oder nur in Abgrenzung zur gelehrten
                            Literatur gesehen und insoweit als Verfälschung oder Verflachung des
                            gelehrten Rechts begriffen wird.<note
                n="63">Zuletzt etwa Knut Wolfgang
                                Nörr, Romanisch-kanonischer Zivilprozess im Laienspiegel, in:
                                Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch
                                zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 233-242, hier
                                S. 237 ff.</note> Nur vereinzelt wird erkannt, dass die Emanzipation
                            der volkssprachigen Praktikerliteratur von der gelehrten Literatur den
                            Bedürfnissen der damaligen Rechtspraxis geschuldet war<note n="64">So
                                etwa Wolfgang Sellert, Das Inquisitions- und Akkusationsverfahren im
                                Laienspiegel, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers
                                Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
                                Heidelberg 2011, S. 243-262, hier S. 262.</note> und sich somit
                            anhand der Praktikerhandbücher der jeweilige Rezeptionsgrad ablesen
                            lässt.</p>
          </div>
          <div xml:id="A.3.2">
            <head>2. Versuch einer Typologie</head>

            <p>Im Zeitalter der praktischen Rezeption des römisch-kanonischen Rechts
                            lassen sich auch innerhalb des gelehrten Juristenstandes Veränderungen
                            beobachten — und zwar zum einen die Verwissenschaftlichung des
                            Partikularrechts und zum <pb
                n="143"/> anderen die Anpassung des
                            gelehrten Rechts an die Bedürfnisse der Rechtspraxis.<note
                  n="65">Dazu
                                Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>),
                                S. 136 ff., 143. Holthöfer geht vereinfacht von drei Phasen aus: Die
                                europäische gemeinrechtliche Literatur des Spätmittelalters (erste
                                Phase) wird in der frühen Neuzeit zunächst modifiziert (Anreicherung
                                durch partikularrechtliche Elemente und Praxisbezüge in der zweiten
                                Phase), um schließlich seit dem Kodifikationszeitalter durch die
                                nationalrechtliche Literatur abgelöst zu werden (dritte Phase). Vgl.
                                weiter Horn, Die juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note41">Anm. 41</ref>), S. 125 ff. zur gelehrten Literatur zu den
                                partikularen Rechten.</note> Als Folge dieser Entwicklung tritt die
                            ausschließlich auf das wissenschaftliche Interesse zugeschnittene
                            Kommentierung nach der Legalordnung des <hi
                rend="it">Corpus iuris</hi>
                            mehr und mehr hinter eine auf einzelne Rechtsgebiete zugeschnittene
                            Darstellung zurück. Das Prozessrecht wird jetzt in den <hi
                rend="it">ordines iudiciorum</hi> als Einheit behandelt; Entsprechendes gilt
                            für das Straf- und Lehnrecht und zunehmend auch für weitere
                            Rechtsmaterien wie das Eherecht, das Erbrecht, das Vertragsrecht, das
                            Handelsrecht usw. Innerhalb dieser Rechtsgebiete werden verschiedene
                            Quellen (römisches Recht, kanonisches Recht, partikulares Recht)
                            herangezogen, um den Sachgegenstand umfassend rechtlich zu würdigen.
                            Daneben entwickeln sich weitere Literaturtypen, insbesondere die auf die
                            Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene kasuistisch-forensische
                                Literatur.<note
                  n="66">Dazu insgesamt Holthöfer, Literaturtypen (wie
                                    <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>), S. 138 ff. Holthöfer (S.
                                140, 142) fasst diese Entwicklung wie folgt zusammen: "Die große
                                Rechtsliteratur jener Zeit [des Spätmittelalters] hatte ihren
                                Ursprung in der Zelle des Gelehrten, sie wurde so gut wie
                                ausschließlich von Hochschuljuristen geschrieben, wenn auch einige
                                von ihnen zeitweilig zugleich als Richter oder Advokaten tätig
                                waren. Ihr Leittyp, der Kommentar zu den gemeinrechtlichen Quellen,
                                war als <hi
                  rend="it">Lectura</hi> auch seiner Zweckbestimmung nach
                                im Auditorium der Universität zu Hause. ... Demgegenüber hatte die
                                Bedeutung nicht nur der Universitäten überhaupt für die allgemeine
                                geistige und wissenschaftliche Entwicklung, sondern auch der
                                Rechtsfakultäten und ihrer Mitglieder für die Rechtsbildung und
                                Rechtsanwendung seit dem 16. Jh. ständig nachgelassen." Vgl. weiter
                                Söllner, Zu den Literaturtypen (wie <ref target="#Note42">Anm.
                                    42</ref>), S. 174, 181, 184 ff.</note>
            </p>

            <p>Angesichts dieser zunehmenden Ausrichtung der gelehrten Literatur auf die
                            Praxis überrascht es nicht, dass sich fast alle im Rezeptionszeitalter
                            von gelehrten Juristen genutzten Literaturtypen<note
                  n="67">Dazu
                                Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>),
                                S. 145 ff.; Söllner, Zu den Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>), S. 176 ff. Vgl. auch Horn, Die
                                juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note41">Anm. 41</ref>), S.
                                84 ff.</note> auch in der volkssprachigen Praktikerliteratur
                            wiederfinden. Zu nennen sind im Einzelnen: 1. <hi
                rend="it">Kommentare</hi> (Erläuterung der Rechtsnormen in der Abfolge des
                            normativen Rechtstextes),<note
                  n="68">Zu nennen ist insbesondere der <hi rend="it">Sachsenspiegelkommentar</hi> von <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Christoph_Zobel">
                  <hi rend="it">Christoph
                                    Zobel</hi>
                </persName> (wie <ref
                  target="#Note46">Anm. 46</ref>),
                                der zwischen 1560 und 1614 von <persName>Georg Menius</persName> in
                                sieben Auflagen herausgegeben wurde. Vgl. weiter Holthöfer,
                                Literaturtypen (wie <ref target="#Note42">Anm. 42</ref>), S. 151 ff.
                                mit Hinweis darauf, dass die von gelehrten Juristen (häufig auf
                                Latein) verfassten frühneuzeitlichen Partikularrechtskommentare "von
                                vornherein kein Instrument akademischer Unterweisung gewesen",
                                sondern allein auf die Rechtsanwendung zugeschnitten waren (S.
                                153).</note>
              <pb n="144"/> 2. <hi
                rend="it">Differentienliteratur</hi> (vergleichende
                            Gegenüberstellung verschiedener Rechte),<note
                  n="69">Etwa <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Schwartzkopf,DiffIur.+1586">Georg Schwartzkopf,
                                    Differentiae Iuris Civilis Et Saxonici, Helmstadt 1586</ref>
                                    (<ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=schwartzkopf,diffiur.%201588">zweite Aufl. 1588</ref>; Übersetzung des <ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10182906-8">gleichnamigen Werkes von Ludwig Fachs</ref>). Vgl. dazu auch
                                Söllner, Zu den Literaturtypen (wie <ref
                target="#Note42">Anm.
                                    42</ref>), S. 185.</note> 3. <hi
                rend="it">Monographien</hi>
                            (Darstellung einer abgrenzbaren Rechtsmaterie in einem selbständigen,
                            quellenunabhängigen Aufbau, häufig unter der Bezeichnung "Traktat")<note
                  n="70">Die Abgrenzung zum Lehrbuch ist manchmal schwierig, weil
                                Traktate nicht nur zu einzelnen Rechtsproblemen, sondern auch zu
                                ganzen Rechtsgebieten geschrieben werden. Teilweise handelt es sich
                                um Übersetzungen lateinischer Traktate (die sich allerdings nicht
                                selten mit partikularrechtlichen Rechtsmaterien beschäftigen); dazu
                                Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>),
                                S. 155 ff. Es finden sich aber auch Traktate zu deutschrechtlichen
                                Materien ohne gelehrte Vorlagen: Hiram Kümper (Hg.), "Secundum iura
                                Saxonica", Sechs prozessrechtliche Traktate der frühen Neuzeit,
                                Nordhausen 2005; die dort abgedruckten Traktate finden sich als
                                Anhang zum Sachsenspiegelkommentar von Christoph Zobel aus dem Jahr
                                1535 (dazu <ref
                  target="#Note46">Anm. 46</ref>). Vgl. weiter
                                Bernhard Walthers Privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert,
                                vornehmlich agrarrechtlichen, lehen-und erbrechtlichen Inhalts, hg.
                                und eingeleitet von Max Rintelen, Leipzig 1937. [Anm. HS: vgl. jetzt
                                    <ref
                target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Transkription der
                                    Traktate</ref>]</note> sowie 4. <hi
                rend="it">Lehrbücher</hi>
                            (systematische und didaktische Aufbereitung ganzer Rechtsgebiete unter
                            quellenunabhängiger Darstellung des Stoffes), wobei hierzu neben <hi
                rend="it">Einführungslehrbüchern zum gelehrten Recht</hi>,<note
                  n="71">Eines der auflagenstärksten Werke des 16. Jahrhunderts war:
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst.+1544">Andreas Perneder,
                                    Institutiones, Ingolstadt 1544</ref>. <hi rend="it">
                  <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Perneder">Perneder</persName>
                </hi> (um
                                1499-1543), dessen Werk posthum von dem Zasius-Schüler <hi rend="it">
                  <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Hunger">Wolfgang
                                        Hunger</persName>

                </hi> veröffentlicht wurde und bis 1614
                                mehr als zwanzig Auflagen erreichte, schuf die erste
                                praxisorientierte Darstellung des geltenden Rechts nach dem
                                Institutionensystem, wobei er den nicht mehr gebräuchlichen Stoff
                                des römischen Rechts wegließ und den Text durch Einfügung
                                deutschrechtlicher Institute vornehmlich des bayerischen Rechts
                                anreicherte. Das Werk trägt den Untertitel: "Auszug vn anzaigung
                                etlicher geschriben Kaiserlichen vnnd des heiligen Reichs rechte /
                                wie die gegenwertiger Zeiten in vbung gehalten werden: in den Titeln
                                vnderschidlich nach Ordnung der vier Bücher Kaiserlicher Institution
                                gestelt / mit einfürung Lateinischer allegation / daneben auch
                                etlicher Lande vnd Oberkaiten besonderer gewonhaiten vnnd Statuten".
                                [Anm. Speer: <ref target="http://repertorium.at/ns/perneder_institutiones_vd16.html">Perneder, Institutiones VD16-Liste]</ref>

              </note> die sich
                            teilweise kaum von reinen Übersetzungen (etwa der Institutionen)
                            unterscheiden lassen,<note
                  n="72">Von den zahlreichen
                                Institutionenübersetzungen seien hier nur zwei frühe Werke genannt:
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Murner,Inst.+1519">Thomas Murner, Instituten ein
                                    warer vrsprung vnnd fundament des Keyserlichen rechtens, Basel
                                    1519</ref> (und 1520); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Fuchsperger,Inst.+1536">Ortolph Fuchsperger, Justinianischer Instituten warhaffte
                                    dolmetschung, Augsburg 1536</ref> (weitere drei Auflagen bis
                                1541). Zu Murners Institutionenübersetzung Eva Schumann, Beiträge
                                studierter Juristen und anderer Rechtsexperten zur Rezeption des
                                gelehrten Rechts, in: Jahrbuch der Akademie der Wissenschaften zu
                                Göttingen 2007, Berlin 2008, S. 443-461, hier S. 452 ff. m.w.N. Die
                                erste Übersetzung der langobardischen <ref
                  target="https://de.wikipedia.org/wiki/Libri_Feudorum">Libri Feudorum</ref> stammt von <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Pflanzmann,Lehnr.+1493">Jodocus Pflanzmann, Das buch
                                    der lehenrecht, Augsburg 1493</ref> (und 1494, 1495); dazu
                                Robert Feenstra, Kaiserliche Lehnrechte, Die Libri feudorum in
                                deutscher Fassung nach Alvarotus und andere Inkunabeldrucke zum
                                Lehnrecht, mit Beiträgen über Johannes de Vanckel und die Casus
                                summarii des Baldus, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis 58
                                (1995), S. 337-354.</note> vor allem Darstellungen unter dem Titel
                                <hi
                rend="it">Practica</hi> zu rechnen <pb n="145"/> sind.<note n="73">Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm.
                                    42</ref>), S. 163 rechnet diese zu den "trivialen
                                Sekundärliteraturtypen für den forensischen Bereich" und typologisch
                                nicht zu den Lehrbüchern, sondern zur "Gattung der Traktate". Vgl.
                                auch Horn, Die juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note41">Anm.
                                    41</ref>), S. 118 f.</note> Bei letzteren handelt es sich um
                            eine wichtige Untergruppe der Praktikerliteratur, denn diese Handbücher
                            (häufig Prozessrechtshandbücher in Anlehnung an die
                            spätmittelalterlichen <hi
                rend="it">ordines iudiciorum</hi>) machten das
                            gelehrte Recht und das gemeinrechtliche Verfahren durch ihre konkreten
                            Praxisbezüge einfach handhabbar.<note
                  n="74">Auflagenstarke Werke sind
                                etwa: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Rotschitz,Proz.+1529">Georg von Rotschitz,
                                    Processus Juris deutsch oder Ordnung der Gerichtsleuffte,
                                    Augsburg 1529</ref> (weitere sechzehn Auflagen bis 1587); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler,GerProz.+1536">Justin Gobler, Gerichtlicher
                                    Proceß auß grund der Rechten vnd gemeyner übung zum fleissigsten
                                    in drei theyl verfasset, Frankfurt (Main) 1536</ref> (mindestens
                                sieben weitere Auflagen bis 1594); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Koenig,Proz.+1541">Kilian König, Processus und Practica der gerichtsleuffte,
                                    1541</ref> (weitere vierzehn Auflagen bis 1594); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Knaust,Feuerz.+1558">Heinrich Knaust, Fewrzeugk
                                    Gerichtlicher Hendel und Ordnung, 1558</ref> (zehn Auflagen bis
                                1616, davon die letzten drei Auflagen von <persName>Peter
                                    Friderus</persName>); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Damhouder,Praxis 1565">Michael Beuther, Praxis Rerum Criminalium, Gruendlicher Bericht
                                    vnd Anweisung / Welcher massen in Rechtfaertigung Peinlicher
                                    Sachen / nach gemeynen beschribenen Rechten / vor vnd in
                                    Gerichten ordenlich zuhandeln, Frankfurt (Main) 1565</ref>
                                (weitere vier Auflagen: 1571, 1575, 1581, 1591; deutsche Übersetzung
                                von <hi rend="it">
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10152971-4">Joos de Damhouders Praxis rerum criminalium, erste Auflage
                                        Antwerpen 1554</ref>
                </hi>); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Damhouder,Praxis 1565 (1575)">Johannes Vetter, Practica
                                    Gerichtlicher Handlunge in Bürgerliche Sachen / auß den gemeinen
                                    beschriebenen Rechten / vnd deren fuernemen / geuebten / vnd
                                    erfarnen Lehrern, mit sonderm fleiß zusamen getragen, Frankfurt
                                    (Main) 1575</ref> (weitere zwei Auflagen bis 1591; Übersetzung
                                von <hi rend="it">
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11067498-5">Joos de Damhouders Praxis rerum civilium, erste Auflage
                                        Antwerpen 1567</ref>
                </hi>). Zum letztgenannten Werk Bauer,
                                Joos de Damhouder (wie <ref target="#Note57">Anm. 57</ref>), S. 278
                                ff.</note>
            </p>
            <p>Einen weiteren eigenständigen Komplex bildet 5. die <hi
                rend="it">Entscheidungsliteratur</hi> (forensisch-fallbezogene Literatur),
                            die für die Praxis aufbereitetes Spruchmaterial enthält, wobei hier zwei
                            Untergruppen, nämlich die <hi
                rend="it">Konsilienliteratur</hi>
                            (Gutachtensammlungen einzelner Rechtsgelehrter oder Fakultäten zu
                            praktischen Fällen)<note
                  n="75">Etwa <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Frey,Pract.+1574">Johann Thomas Freigius, Neüwe Practica Iuris und Formulen oder
                                    Concepten allerley, Der Ander Theil der Neüwen Practick Iuris,
                                    Welcher etliche Teütsche Consilia Ulrici Zasi ... inhaltet,
                                    Basel 1574</ref>. Zu Freigius siehe unten bei <ref
                target="#Note109">Anm. 109</ref>.</note> und <hi
                rend="it">Rechtsprechungssammlungen</hi> (Sammlungen mit Material aus der
                            gerichtlichen Praxis)<note n="76">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Seiler,RKGUrt.+1572">Raphael Seiler, Camergerichts Bei unnd end urthail, Frankfurt
                                    (Main) 1572</ref> (2. Aufl. 1574).</note> zu unterscheiden
                                sind.<note
                  n="77">Dazu insgesamt Heinrich Gehrke, Die
                                privatrechtliche Entscheidungsliteratur Deutschlands, Charakteristik
                                und Bibliografie der Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen vom
                                16. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Ius Commune, Sonderhefte,
                                Texte und Monographien, Bd. 3, Frankfurt (Main) 1974, S. 4 ff.;
                                ders., Rechtsprechungssammlungen, Konsiliensammlungen, in: Helmut
                                Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren
                                europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. 2: Neuere Zeit (1500-1800),
                                Das Zeitalter des gemeinen Rechts, 2. Teilband; Gesetzgebung und
                                Rechtsprechung, München 1976, S. 1343-1398, hier S. 1343 ff.;
                                Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                target="#Note42">Anm. 42</ref>),
                                S. 159 ff. Auch Werke, die sich im Wesentlichen auf die
                                Textwiedergabe von Gutachten und Spruchmaterial beschränken, dieses
                                aber durch Systematisierung des Materials, Einfügung von
                                Überschriften sowie die Erstellung von Registern und
                                Inhaltsverzeichnissen erschließen, dienten ausweislich der Vorreden
                                als Hilfsmittel für die tägliche Arbeit in der Rechtspraxis. So auch
                                Gehrke (1974), S. 39 ff.</note> Schließlich sind <pb
                n="146"/> noch
                            Praktikerhandbücher für einzelne Berufsgruppen, insbesondere 6. die <hi rend="it">Notariatsliteratur</hi>
              <note
                  n="78">Unter den
                                Notariatshandbüchern finden sich etliche, die teilweise über
                                Jahrzehnte in zahlreichen Auflagen herausgegeben wurden: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Saur,PenusNotariorum.+1580">Abraham Saur, Penus
                                    Notariorum, Das ist: Ein ... Formular und volkomlich
                                    Notariat-Buch. Frankfurt (Main) 1580</ref> (weitere sieben
                                Auflagen bis 1595; danach gibt sein Sohn Conrad Gerhard Saur das
                                Werk unter dem Titel Dives Notariorum Penus noch viermal zwischen
                                1598 und 1614 heraus); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Meister,Notariatspiegel 1598">Philipp Meister, Speculum Notariatus, Das ist: Notariatspiegel
                                    und außfürlicher bericht vom Ampt der Notarien, Neustadt
                                    1598</ref> (weitere vier Auflagen bis 1630); <ref
                  target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ180669803">Johann Rudolph
                                    Sattler, Thesaurus Notariorum, Das ist: Ein New vollkommenlich
                                    Notariat Und Formularbuch, Frankfurt (Main) 1605</ref> (weitere
                                neun Auflagen bis 1636); <ref
                  target="http://gateway-bayern.de/BV037227637">Adam Volckmann,
                                    NotariatKunst, Das ist: Handbuch für die Notarien und andere
                                    Gerichts- und Schreiberey verwandte, Leipzig 1621/1622</ref>
                                (weitere zehn Auflagen bis 1763). Zur Ars notaria vgl. auch Horn,
                                Die juristische Literatur (wie <ref
                target="#Note41">Anm. 41</ref>),
                                S. 120.</note> sowie 7. <hi rend="it">Formular-, Kanzlei- und
                                Rhetorikbücher</hi>
              <note n="79">Etwa <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Huge,Rhetor.+1528">Alexander Hugen, Rethorica und
                                    Formulare Teütsch, Tübingen 1528</ref> (weitere zwölf
                                deutschsprachige Auflagen bis 1572 und eine niederländische
                                Übersetzung aus dem Jahr 1561; zudem erschienen zwischen 1534 und
                                1578 mindestens zehn nicht autorisierte Auflagen mit
                                unterschiedlichen Titeln wie etwa <hi
                  rend="it">Notariatbuch</hi>
                                und <hi
                  rend="it">Notariat unnd Teutsche Rhetoric</hi> bei Christian
                                Egenolff und später bei Egenolffs Erben in Frankfurt am Main, die in
                                weiten Teilen eine Kopie des Werkes von Hugen darstellen); <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Riederer,Rhetorik.+1493">Friedrich Riederer, Spiegel
                                    der waren Rhetoric, Freiburg 1493</ref> (weitere vier Auflagen
                                bis 1535). Zu <persName
                  ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Hugen">Alexander
                                    Hugen</persName> und zur Gattung der Rhetorik- und
                                Formularbücher: Andreas Deutsch, Die "Rethorica und Formulare
                                teütsch" des Pforzheimer Stadtschreibers Alexander Hugen — ein
                                juristischer Bestseller des 16. Jahrhunderts, in: Christian Groh
                                (Hg.), Neue Beiträge zur Pforzheimer Stadtgeschichte, Bd. 2,
                                Heidelberg 2008, S. 31-75; zu <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Riederer">Friedrich Riederer</persName> Joachim Knape/Stefanie Luppold,
                                Kommentar zu Friedrich Riederers Spiegel der wahren Rhetorik,
                                Wiesbaden 2010.</note> zu nennen. Gerade bei diesen beiden
                            letztgenannten Typen ist zu vermuten, dass die in den Mustertexten und
                            Formularen enthaltenen Elemente römischen Rechts <pb
                n="147"/> ohne
                            vertiefte Rechtskenntnisse der ungelehrten Rechtspraktiker übernommen
                            wurden und so allmählich in die Praxis einsickerten.<note
                  n="80">So auch
                                Deutsch, Die "Rethorica und Formulare teütsch" (wie <ref target="#Note79">Anm. 79</ref>), S. 74.</note>
            </p>

            <p>Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung einzelner Schriften
                            des 16. und 17. Jahrhunderts zu bestimmten Literaturtypen nicht ganz
                            einfach ist und insbesondere auch Mischformen vorkommen.<note
                  n="81">Dies gilt im Übrigen auch für die gelehrte Literatur; dazu
                                Holthöfer, Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>),
                                S. 148, 151; Söllner, Zu den Literaturtypen (wie <ref target="#Note42">Anm. 42</ref>), S. 174 f., 177.</note> Im
                            Hinblick auf das Thema des Transfers wäre es zudem lohnend, nach
                            typischerweise auftretenden Abweichungen von der gelehrten Literatur im
                            Hinblick auf die Inhalte, die Darstellungsformen und die
                            Rechtsterminologie zu suchen: Welche Werke der gelehrten Literatur
                            werden gar nicht oder selten und welche werden besonders häufig
                            übersetzt bzw. als Vorlagen genutzt? Welche Inhalte und Rechtsgebiete
                            der gelehrten Literatur fanden selten und welche häufig den Weg in die
                            volkssprachige Praktikerliteratur? Verändern sich Rechtsinhalte durch
                            den Sprachtransfer und welche sprachlichen Transferleistungen werden zur
                            Grundlage der modernen Rechtsterminologie?</p>

            <p>Filippo Ranieri hat schon vor vielen Jahren bezogen auf die
                            Dissertationsthemen des 17. und 18. Jahrhunderts (die stark auf die
                            Problembereiche der Praxis ausgerichtet waren) darauf hingewiesen, dass
                            "eine systematische Erforschung der thematischen Schwerpunkte dieser
                            Literaturgattung vorzüglich" geeignet sei, um "die strukturellen
                            Ordnungsprobleme der damaligen Gesellschaft sichtbar zu machen".<note
                  n="82">Ranieri, Juristische Literatur (wie <ref
                  target="#Note52">Anm. 52</ref>), S. 314. Anhand einer Stichprobe zu
                                Dissertationen aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts konnte <hi
                rend="it">Ranieri</hi> herausarbeiten, dass mehr als 50 % der
                                Dissertationsthemen typische Bereiche des partikularen Rechts
                                (insbesondere Probleme aus dem Familien- und Erbrecht, dem
                                Handelsrecht, dem Prozessrecht und dem öffentlichen Recht) betreffen
                                (S. 315, 317).</note> Dies gilt aber noch viel mehr für die
                            volkssprachige Praktikerliteratur, weil diese Zeugnis für den
                            juristischen Horizont der ungelehrten Rechtspraktiker (und damit auch
                            für deren Ausbildungsstand), für den jeweiligen Rezeptionsgrad sowie für
                            das Kultur- und Argumentationsniveau innerhalb der Rechtspflege
                                ablegt.<note
                  n="83">So auch Deutsch, Die "Rethorica und Formulare
                                teütsch" (wie <ref target="#Note79">Anm. 79</ref>), S. 75: Die
                                Auswahl des Stoffes gebe "ein gutes Bild davon, was im frühen 16.
                                Jahrhundert in einer süddeutschen Kanzlei benötigt wurde, wie die
                                alltäglichen Rechtsfälle der Zeit aussahen, aber auch welche
                                Rechtssprache in dieser Zeit gepflegt wurde".</note>
              <pb n="148"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="A.3.3">
            <head>3. Bedeutung der Praktikerliteratur für die Rezeption</head>

            <p>Ein wesentlicher Vorzug der volkssprachigen Praktikerliteratur lag darin,
                            dass die Werke passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Rechtspraxis
                            und der ungelehrten Rechtspraktiker zugeschnitten waren. So lehnte sich
                                <persName>Tengler</persName> im Bereich des Strafrechts an das
                            neueste Strafgesetzbuch seiner Zeit und Region an, nämlich an die <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.+1507">Bambergensis von
                                    1507</ref>

              </hi>, würdigte ihren Inhalt jedoch kritisch, ordnete
                            den Stoff neu und unterschied zwischen materiellem Strafrecht und
                            Strafprozessrecht. Damit korrigierte er einen wesentlichen Mangel der
                                <hi
                rend="it">Bambergensis</hi> (den im Übrigen auch noch die rund
                            zwanzig Jahre später in Kraft gesetzte <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Carolina</ref>
              </hi> enthielt). Auch
                            innerhalb einzelner Abschnitte verbesserte <hi
                rend="it">Tengler</hi>
                            die Systematik, kürzte oder zog Tatbestände zusammen, ergänzte aber auch
                            vereinzelt Regelungen, fügte Erläuterungen ein, wo es ihm notwendig
                            erschien, und verbesserte den Text auch sprachlich.<note
                  n="84">Dazu
                                insgesamt Friedrich-Christian Schroeder, Zum Verhältnis von
                                Laienspiegel und Carolina, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich
                                Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und
                                Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 263-275, hier S. 265 ff. So auch
                                Burret, Der Inquisitionsprozess (wie <ref
                target="#Note49">Anm.
                                    49</ref>), S. 334: "Grundsätzlich zeichnet sich Tengler durch
                                einen sehr freien und eigenständigen Umgang mit seinen Quellen aus;
                                wörtliche Übernahmen größerer Passagen sind die Ausnahme. ...
                                Namentlich die Bambergensis diente Tengler in weit geringerem Maße
                                als Vorlage, als nach Stintzings Einschätzung zu vermuten
                                wäre."</note> Dass er sich dabei auf verschiedene Vorlagen stützte
                            und teilweise kompilatorisch arbeitete, entsprach dem Stil der Zeit (und
                            zwar auch im gelehrten Schrifttum).<note
                  n="85">So auch Holthöfer,
                                Literaturtypen (wie <ref
                  target="#Note42">Anm. 42</ref>), S. 165 zur
                                gelehrten Rechtsliteratur: "Immerhin ist die kompilatorische
                                Reproduktion des schon Vorhandenen für das literarische Gesicht des
                                Zeitalters überhaupt charakteristisch und darüber hinaus die Übung,
                                statt Neues zu schreiben das Alte zu sammeln, in neuen Kombinationen
                                zu reproduzieren oder durch Bearbeitungen den Tagesbedürfnissen
                                anzupassen, gerade für den juristischen Arbeitsstil des jüngeren <hi rend="it">mos italicus</hi> kennzeichnend."</note>
            </p>
            <p>Insgesamt verfolgte <hi
                rend="it">Tengler</hi> den Anspruch, die
                            wichtigsten Rechtsmaterien (Gerichtsverfassung, Zivilprozess, Straf- und
                            Strafprozessrecht) nebst einigen wichtigen Reichsgesetzen (wie z.B. den
                                <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RLandfr.+1495">Ewigen
                                Landfrieden</ref>

              </hi> von 1495 und die Goldene Bulle von 1356) den
                            Rechtspraktikern in einem Handbuch zur Verfügung zu stellen.<note
                  n="86">Dazu Burret, Der Inquisitionsprozess (wie <ref
                target="#Note49">Anm. 49</ref>), S. 11 f.</note> Die Nähe zwischen Rechtstext
                            und Rechtsliteratur wird in <hi
                rend="it">Tenglers</hi>
                            Praktikerhandbuch durch die Beigabe einzelner Reichsgesetze und durch
                            die Nutzung von Gesetzestexten wie der <hi
                rend="it">Bambergensis</hi>
                            als Vorlage greifbar. Aber auch zahlreiche Sammelhandschriften belegen,
                            dass Rechtstexte <pb
                n="149"/> ganz selbstverständlich mit
                            volkssprachiger Praktikerliteratur überliefert wurden.<note
                  n="87">Vgl.
                                etwa Norbert H. Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte, Zur
                                Überlieferung, Ikonographie und Gebrauchssituation des deutschen
                                "Belial", München 1983, S. 163 ff., 173 ff. (Überlieferung des
                                Belials mit dem Schwabenspiegel und süddeutschen Stadt- und
                                Landrechten). Auch die Übersetzung der <hi
                  rend="it">Praxis rerum
                                    criminalium</hi> von <persName>Joos de Damhouder</persName>
                                durch <persName>Michael Beuther</persName> (wie <ref
                  target="#Note74">Anm. 74</ref>) ist in den Auflagen von 1571,
                                1575 und 1581 zusammen mit der <hi rend="it">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Constitutio Criminalis
                                        Carolina</ref>

                </hi> überliefert, während dies bei den zuvor
                                erschienenen lateinischen Auflagen von <hi rend="it">Damhouder</hi>
                                (1554, 1562, 1570) nicht der Fall war.</note>
            </p>

            <p>Auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gesetzestext und
                            Rechtsliteratur wurde bereits oben (zur <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Reformation</ref>
              </hi>)
                            hingewiesen. Die <hi
                rend="it">Wormser Reformation</hi> ist jedoch kein
                            Einzelfall; so unterscheidet sich beispielsweise die <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RNotariatsO.+1512">Reichsnotariatsordnung</ref>

              </hi>
                            von 1512 inhaltlich und sprachlich kaum von den Notariatshandbüchern der
                                Zeit<note
                  n="88">So auch Grziwotz, Kaiserliche Notariatsordnung (wie
                                    <ref
                target="#Note16">Anm. 16</ref>), S. 46: "Die
                                Reichsnotariatsordnung ist ... eine in Rechtsform gegossene
                                'Notariatskunst'." Nur am Rande sei erwähnt, dass auch zwischen den
                                frühneuzeitlichen Prozessordnungen und den volkssprachigen
                                Prozessrechtshandbüchem starke Parallelen im Hinblick auf Aufbau,
                                Inhalt und Sprache bestehen. Beide ordnen das gerichtliche Verfahren
                                nach dem Ablauf der einzelnen Prozessstationen bzw. -handlungen
                                (ausgehend von der Gerichtsverfassung, einschließlich der Besetzung
                                des Gerichts, über die Parteien und ihre Vertreter, die
                                Prozesseinleitung durch Klageerhebung, die Ladung und die Säumnis
                                der Parteien, die Klageerwiderung, das Beweisverfahren, die
                                Verkündung des Urteils und die Appellation bis hin zur Vollstreckung
                                des Urteils).</note> und die <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursaechsKonst.+1572">Kursächsischen
                                    Konstitutionen</ref>
              </hi> von 1572 sind mit Gesetzeskraft
                            versehene Gutachten gelehrter Juristen zu einzelnen strittigen
                            Rechtsfragen.</p>

            <p>Es wurde schon daraufhingewiesen, dass die Nähe zwischen normativem
                            Rechtstext und Rechtsliteratur der Zeit durchaus vertraut war, denn
                            schon die spätmittelalterliche Rechtspraxis hatte mit den Rechtsbüchern
                            eine Gattung hervorgebracht, die zwischen beiden Formen stand bzw.
                            Mischformen kannte. Insofern überrascht es auch nicht, dass die
                            frühneuzeitlichen Praktikerhandbücher in die Tradition der Rechtsbücher
                            gestellt wurden, wie etwa ein anonym verfasstes, 1531 in München
                            gedrucktes Praktikerhandbuch mit dem Titel <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=LaiischeAnzeigung 1531">Ain laijsche
                                anzaigung</ref>

              </hi> bezeugt. Dieses empfiehlt sich am Ende der
                            Vorrede dem Leser mit dem Worten:<note n="89">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=LaiischeAnzeigung 1531">Anonym, Ain layische
                                    anzaigung, München 1531, letzte Seite der
                            Vorrede.</ref>
              </note>
            </p>

            <p>"So möcht / doch guͦet sein ... die Richter / hettenns auch / bey der
                            hannd / es gäbe in doch / zuͦm wenigsten / als vil anweysung / als
                            des Tennglers / Layenspiegel / der Sächssisch spigl / vnnd ander /
                            dergleichen Teütsche Rechtbüecher." <pb n="150"/>
            </p>

            <p>Ohnehin scheint für die Rechtspraktiker die Differenzierung zwischen
                            Gesetzestext und Rechtsliteratur keine große Rolle gespielt zu haben,
                            denn die Praktikerhandbücher wurden zum Teil wie Gesetzestexte
                                genutzt.<note n="90">Zu diesem Ergebnis kommt auch Wilhelm
                                Brauneder, Die staatsrechtliche Bedeutung österreichischer
                                Juristenschriften, in: Roman Schnur (Hg.), Die Rolle der Juristen
                                bei der Entstehung des modernen Staates, Berlin 1986, S. 629-647,
                                hier S. 639: Den Zeitgenossen sei "in den Traktaten ebenso wie in
                                (sanktionierten oder unsanktionierten) Ordnungen und Mandaten
                                aufgezeichnetes Recht entgegen [getreten], das für die Praxis
                                aufbereitet worden war"; die darin enthaltenen Regelungen seien wie
                                Rechtsnormen behandelt worden.</note> Diese Nähe von Rechtstext und
                            Rechtsliteratur ist dabei als Chance zu begreifen, die es erlaubt, den
                            jeweiligen Stand der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts und die
                            eigenständige Fortbildung des Rechts in der Praxis nicht nur anhand von
                            Gesetzestexten, sondern auch mit Hilfe der Praktikerliteratur
                            nachzuvollziehen. Denn nicht nur die Verfasser der Praktikerhandbücher
                            bedienten sich teilweise wörtlich aus unterschiedlichen Vorlagen, zu
                            denen neben gelehrter Literatur auch ältere Praktikerhandbücher und
                            Gesetzestexte gehörten, vielmehr nutzten auch umgekehrt die Verfasser
                            der Stadt- und Landrechtsreformationen, der Prozess- und
                            Halsgerichtsordnungen sowie der Reichsgesetze die
                            Praktikerliteratur.</p>

            <p>Allmählich begegnet auch die (neuere) Forschung diesem Phänomen und
                            seinen Möglichkeiten für die Rezeptionsforschung aufgeschlossener: So
                            hat <persName>Friedrich-Christian Schroeder</persName> vor kurzem
                            nachgewiesen, dass die <hi
                rend="it">Carolina</hi> zwei Regelungen
                            enthält, die nicht in der <hi
                rend="it">Bambergensis</hi>, wohl aber in
                                <hi
                rend="it">Tenglers Laienspiegel</hi> zu finden sind.<note n="91">Schroeder, Zum Verhältnis von Laienspiegel und Carolina (wie Anm.
                                84), S. 270 f.</note>

              <persName>Gianna Burret</persName> kommt zu dem Ergebnis, dass das
                            "Anliegen, das Tengler mit seinem Laienspiegel verfolgte, ... über die
                            Schaffung eines Handbuches für Laienrichter weit hinaus[ging und er]
                            sich selbst und sein Werk als Teil der Reformbewegung seiner Zeit"
                                sah.<note
                  n="92">Burret, Der rechtspolitische Auftrag des
                                Laienspiegels (wie <ref
                target="#Note33">Anm. 33</ref>), S.
                                293.</note> Zu Recht ordnet daher <hi
                rend="it">Burret</hi> den
                            Laienspiegel als "Rezeptionsquelle" ein<note
                  n="93">Burret, Der
                                Inquisitionsprozess (wie <ref
                target="#Note49">Anm. 49</ref>), S.
                                20, 46.</note> und arbeitet heraus, dass <hi
                rend="it">Tengler</hi>
                            seine Aufgabe darin sah, das gelehrte Recht den ungelehrten
                            Rechtspraktikern im Hinblick auf die Bedürfnisse der städtischen Praxis
                            und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nahezubringen.<note
                  n="94">Burret, Der Inquisitionsprozess (wie <ref
                target="#Note49">Anm. 49</ref>), S. 14 ff.</note> Im Verhältnis zu dem rund 70
                            Jahre älteren Klagspiegel kann <hi
                rend="it">Burret</hi> zudem in <pb
                n="151"/> beiden Praktikerhandbüchern für die Darstellungen des
                            Inquisitionsprozesses unterschiedliche Rezeptionsstufen nachweisen.<note
                  n="95">Burret, Der Inquisitionsprozess (wie <ref target="#Note49">Anm. 49</ref>), S. 336: Anstelle "der alten kanonischen Form
                                des Inquisitionsverfahrens" (die im Klagspiegel enthalten ist)
                                enthält der Laienspiegel "den gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess
                                ..., der schließlich auch Eingang in die Carolina und damit in die
                                frühneuzeitliche Strafrechtswissenschaft findet".</note>
            </p>

            <p>Wie stark selbst bei Übersetzungen die Werke angepasst wurden, mag ein
                            letztes Beispiel zeigen. Anhand eines Vergleichs der lateinischen,
                            französischen und deutschen Version von <hi
                rend="it">Damhouders Praxis
                                rerum criminalium</hi> kommt <persName>Susanne
                                Hehenberger</persName> zu dem Ergebnis, dass die "Ausführungen zur
                            Sodomie ... quantitativ je nach verwendeter Sprache und
                            Erscheinungsjahr" stark variieren. Die quantitative Differenz (die
                            lateinische Fassung von 1546 enthält in 35 Absätzen verschiedene
                            Varianten der Sodomie, während die französische Fassung von 1555 zwölf
                            Absätze und die deutschen Fassungen seit 1565 sogar nur sechs Absätze
                            enthalten) erklärt <hi
                rend="it">Hehenberger</hi> mit den jeweiligen
                            kulturellen Besonderheiten. Die Tabuisierung des Delikts in Deutschland
                            (wohl begründet in der Furcht, Anregungen zur Nachahmung zu geben)
                            bringt der Übersetzer <persName>Michael Beuther von Carlstatt</persName>
                            (1522-1587) zum Ausdruck, wenn er schreibt, dass er "<hi
                rend="it">den
                                eynfältigen Leser mit vnnötigen ausschweyffen vnbeschwert
                                lassen</hi>" möchte.<note
                  n="96">Dazu insgesamt <ref
                  target="http://repertorium.at/pdf/hehenberger_unkeusch.pdf">Susanne Hehenberger, Unkeusch wider die Natur, Sodomieprozesse
                                    im frühneuzeitlichen Österreich, Wien 2006, S. 184 f.</ref> Die
                                einschlägige Passage aus <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Damhouder,Praxis 1565">Michael Beuther, Praxis Rerum Criminalium</ref> (wie <ref
                  target="#Note74">Anm. 74</ref>), Bl. 183<hi rend="sup">r</hi>,
                                lautet folgendermaßen: "Von disen vnnatürlichen / vnnd gemeyner
                                Nature gar widerstrebenden Lastern der Unkeuscheyte / könnte man wol
                                etwas weitlauffiger schreiben: Dieweil aber solcher händel / ihrer
                                grewlichen abschewlicheyte halben / gegen ehrlichen Leuthen / keyn
                                ehrliebender gern gedencken mag / wil ichs allhie bej jetzigem
                                berichte beruhen / vnd den eynfältigen Leser mit vnnötigen
                                ausschweyffen vnbeschwert lassen.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="A.3.4">
            <head>4. Verfasser und Adressaten</head>
            <p>Nach den bisherigen Ausführungen dürfte es kaum überraschen, dass auf die
                            Frage nach den Verfassern und Adressaten der Praktikerliteratur eine
                            einfache Antwort folgen kann: Hier schreiben Rechtspraktiker für
                            Rechtspraktiker. Und dennoch lohnt es sich, die Gruppen der Verfasser
                            und Adressaten etwas genauer anzuschauen.</p>

            <p>Beginnen wir mit den Verfassern und Herausgebern der Praktikerliteratur:
                            In den ersten 40 Jahren des Buchdrucks machte die Rechtsliteratur (die
                            gelehrte <pb
                n="152"/> Rechtsliteratur und die Praktikerliteratur) etwa
                            ein Drittel des Gesamtumsatzes der Buchdrucker in Europa aus. Die
                            Käuferschicht war offenbar finanzstark oder jedenfalls bereit, die
                            überdurchschnittlichen Preise für juristische Werke zu bezahlen.<note
                n="97">Uwe Neddermeyer, Juristische Werke auf dem
                                spätmittelalterlichen Buchmarkt, Marktanteil, Buchhandel, Preise und
                                Auflagen, in: Vincenzo Colli (Hg.), Juristische Buchproduktion im
                                Mittelalter, Frankfurt (Main) 2002, S. 633-673, hier S. 641 ff., 653
                                ff., 659 f.</note> Es lag daher nahe, dass sich gelehrte Juristen
                            und ungelehrte Rechtspraktiker, oft auch in Kooperation, an diesem
                            einträglichen Gewerbe beteiligten. So nahm <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sebastian_Brant">Sebastian Brant</persName> Ende des 15.
                            Jahrhunderts eine führende Rolle als Lektor, Autor und Herausgeber im
                            Basler Buchdruck ein; etwa ein Drittel aller in Basel gedruckten Bücher
                            wurden von ihm betreut — und Basel war damals ein führender
                            Verlagsort mit einer umfangreichen juristischen Buchproduktion.<note
                  n="98">Zu Brant vgl. Knape, Dichtung, Recht und Freiheit (wie <ref
                target="#Note53">Anm. 53</ref>), S. 138 f. Zu Basel als
                                führendem Verlagsort vgl. Hans-Rudolf Hagemann, Rechtswissenschaft
                                und Basler Buchdruck an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in:
                                ZRG (GA) 77 (1960), S. 241 -287, hier S. 242 ff., 262 ff.</note> Die
                            ausgesprochen geschickte Vermarktung des <hi
                rend="it">Klagspiegels</hi>, die in der Namensgebung und der werbewirksamen
                            Vorrede, die den <hi
                rend="it">Klagspiegel</hi> als Ergänzungsband zum
                                <hi
                rend="it">Laienspiegel</hi> darstellt, zum Ausdruck kommt,<note
                n="99">Deutsch, Der Klagspiegel (wie Anm. 49), S. 16 ff., insb. S.
                                24 ff.</note> zeugen davon, dass hier ein Kenner des Marktes am
                            Werke war (beide Werke sind allerdings erst nach dem Wechsel <hi rend="it">Brants</hi> nach Straßburg herausgegeben worden).</p>

            <p>Kaum erforscht sind bislang die Netzwerke, die in den ersten Jahrzehnten
                            des Buchdrucks in Süddeutschland im Zusammenhang mit der Herausgabe
                            volkssprachiger Praktikerhandbücher entstanden sind. Dabei lassen sich
                            diese Netzwerke relativ gut rekonstruieren, weil Verfasser, Herausgeber,
                            Drucker und Verleger, aber auch die Verfasser von Widmungsgedichten,
                            regelmäßig bekannt sind. Auch hier müssen einige Hinweise genügen: <hi
                rend="it">Jodocus Pflanzmann</hi> (um 1430-1493/97), der Ende des
                            15. Jahrhunderts in Augsburg als Fürsprecher, Notar und Drucker tätig
                            war und als Erster einen Auszug aus den <hi
                rend="it">Libri
                                Feudorum</hi> in deutscher Sprache unter dem Titel <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Pflanzmann,Lehnr.+1493">Das Buch der Lehenrecht
                                    (Augsburg 1493)</ref>
              </hi>
              <note n="100">Siehe oben <ref
                target="#Note72">Anm. 72</ref>.</note> auf den Markt brachte,
                            stand in Briefkontakt mit <hi
                rend="it">Ulrich Tengler</hi>. Beide waren
                            Rechtspraktiker ohne juristisches Studium. <hi
                rend="it">Tengler</hi>
                            stand nicht nur mit dem gelehrten Juristen und Rechtspraktiker <hi
                rend="it">Sebastian Brant</hi>, sondern über seinen Sohn
                                <persName>Christoph</persName> auch mit dem Ingolstädter Humanisten
                                <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Jakob_Locher">Jakob Locher</persName> (1471-1528)
                            in Kontakt, der wiederum nicht nur <hi rend="it">Tenglers</hi>
              <pb n="153"/>
              <hi rend="it">Laienspiegel</hi>, sondern auch dem <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Riederer,Rhetorik.+1493">Spiegel der waren
                                    Rhetoric</ref>

              </hi> (Freiburg i.Br. 1493) von
                                <persName>Friedrich Riederer</persName> (um 1440/1450-1508/1510)
                            großes Lob zollte. Riederer hatte als Leibeigener auf Kosten seines
                            Herrn in Freiburg i.Br. (ohne Abschluss) studiert und war nach seiner
                            Freilassung dort als Schreiber, Drucker und Autor tätig.<note
                  n="101">Dazu insgesamt Schumann, Beiträge studierter Juristen (wie <ref target="#Note72">Anm. 72</ref>), S. 451 f. m.w.N.; Burret, Der
                                Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 9 f.</note>
            </p>

            <p>Eine weitere, für alle Seiten gewinnbringende Verbindung bestand zwischen
                            dem gelehrten Rechtspraktiker <persName>Justin Gobler</persName>
                            (1503-1567) und dem ersten ständigen Verlagsbuchdrucker der Stadt
                            Frankfurt am Main, <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Egenolff">Christian
                                Egenolff</persName>. <hi
                rend="it">Egenolff</hi> ein Studienfreund
                                <hi
                rend="it">Goblers</hi>, druckte dessen Übersetzungen und
                            Handbücher, während <hi
                rend="it">Gobler</hi> für <hi
                rend="it">Egenolff</hi> als Lektor juristischer Fachliteratur tätig war.<note
                  n="102">Dazu Deutsch, Art. "Gobler, Justin", <hi
                rend="sup">2</hi>HRG II (2009), Sp. 438 ff.</note> Der Schwerpunkt der
                            juristischen Verlagstätigkeit in Frankfurt am Main lag in dieser Zeit
                            auf deutschsprachiger Praktikerliteratur.<note
                  n="103">Vgl. Reiner
                                Scholz, Die frühen Verleger juristischer Literatur in Frankfurt am
                                Main, in: Frankfurt als Druckort (wie <ref target="#55">Anm.
                                    55</ref>), S. 29-44, hier S. 32.</note>
            </p>

            <p>Während sich in den ersten hundert Jahren des Buchdrucks auch zahlreiche
                            Werke ungelehrter Rechtspraktiker erfolgreich auf dem Markt behaupten
                            konnten, bedienten seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts mehr und
                            mehr studierte Juristen, teilweise sogar berühmte Rechtsgelehrte den
                            Markt, die ebenfalls in ihren Vorreden auf die Bedeutung der Werke für
                            die Rechtspraxis hinwiesen. Einer der berühmtesten Rechtsgelehrten in
                            dieser Gruppe war <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Benedikt_Carpzov">Benedikt
                                Carpzov</persName> (1595-1666), dessen <hi rend="it">
                <ref target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:14-db-id3651963470">Peinlicher sächsischer Inquisitions- und Achtprozess</ref>

              </hi>
                            von 1638 insgesamt sechsmal aufgelegt wurde und wesentliche Teile der
                            drei Jahre zuvor auf Latein erschienenen <hi rend="it">
                <ref target="https://gdz.sub.uni-goettingen.de/volumes/id/PPN773397396">Practica Nova Imperialis Saxonica rerum criminalium</ref>
              </hi>
                            den ungelehrten Rechtspraktikern zugänglich machte.<note
                  n="104">Benedikt Carpzov, Peinlicher Sächsischer Inquisitions- und
                                Achtprozess, Frankfurt (Main) 1638, Nachdruck: Goldbach 1996
                                (weitere fünf Auflagen in den Jahren 1653, 1662, 1673, 1693, 1733).
                                Der Untertitel der Auflage von 1638 lautet: "Auß Käys. Carls deß V.
                                und deß Heiligen Römischen Reichs Peinlichen HalßgerichtsOrdnung /
                                gemeinen und Sächsischen Rechten / Churf. Edictis und
                                Constitutionen, auch in dieser Lande Gerichten / hergebrachten /
                                zuförderst in Churf. Sächs. Schöppenstul zu Leipzig ublicher
                                bewerter observantz, und Büchern der Rechtsgelährten / meistentheils
                                aber ex parte tertiâ Practicae Criminalis D. Benedicti Carpzovij
                                ordentlichen zusammen getragen". Das <ref target="http://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/66125/3/0/">Titelblatt</ref> weist als Adressaten aus: "Allen Adelichen
                                GerichtsHerrn / Ambtleuten / Schöffen / Richtern / Notariis,
                                Gerichtsverwaltern / vnd andern / welchen das Richterliche Ampt
                                auffgetragen / vnd ihrer hohen Pflicht nach wider die Ubelthäter zu
                                inquiriren oblieget / gantz nötig vnd nutzlich".</note>
              <pb n="154"/>
            </p>
            <p>Aber auch die Gruppe der Adressaten veränderte sich: Waren es zu <hi
                rend="it">Tenglers</hi> Zeiten nahezu ausschließlich ungelehrte
                            Rechtspraktiker, an die sich die Praktikerhandbücher mit ihren Titeln
                            und in den Vorreden wandten, so wurde ab der Mitte des 16. Jahrhunderts
                            zunehmend eine weitere Zielgruppe, nämlich Jurastudenten und
                            Universitätsabsolventen, angesprochen.<note
                  n="105">Dazu auch Schumann,
                                Beiträge studierter Juristen (wie <ref target="#Note72">Anm.
                                    72</ref>), S. 456 ff. m.w.N.</note>
            </p>

            <p>Eines der ersten Werke, das sich ausweislich des Titelblatts ausdrücklich
                            an "<hi
                rend="it">gelerte vnnd ungelerte / so vor gericht zuͦ handlen
                                haben</hi>" richtet, ist der <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544">Gerichtliche Process</ref>
              </hi>
                            von <hi rend="it">
                <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Perneder">Andreas
                                    Perneder</persName>

              </hi> aus dem Jahr 1544. Auch dieses
                            Praktikerhandbuch erfreute sich großer Beliebtheit und wurde über einen
                            Zeitraum von 70 Jahren (1544-1614) durch drei verschiedene Bearbeiter in
                            über 20 Auflagen auf den Markt gebracht.<note
                  n="106">Andreas Perneder
                                (posthum herausgegeben und bearbeitet von Wolfgang Hunger), <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544">Gerichtlicher Process: 1544</ref>,
                                1544, 1545, 1546, 1548, 1549, 1550, 1551, 1551, 1555, 1556, 1559,
                                1561, 1563, 1564, 1567, 1571. Weitere Bearbeiter des Werkes sind:
                                    <persName>Oktavian August Schrenck von Notzing</persName> (1573,
                                1578, 1581) und <persName>Rochus Freymon</persName> (1592, 1600,
                                1614). Zu Perneders Werk, das insgesamt aus fünf selbständigen
                                Teilen (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst.+1544">Institutiones</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544">Gerichtlicher Process</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Lehnr.+1544">Der Lehenrecht kurtze vnd
                                    aygentliche Verteutschung</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Malef.+1544">Von Straff unnd Peen: Summa
                                    Rolandina</ref>) besteht, vgl. Schumann, Beiträge studierter
                                Juristen (wie <ref
                target="#Note72">Anm. 72</ref>), S. 454 f.
                                m.w.N.</note> Der gelehrte Jurist und Rechtspraktiker
                                <persName>Wolfgang Hunger</persName>, ein Schüler von <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Ulrich Zasius</persName>, der nach <hi rend="it">Perneders</hi> Tod das Werk als Erster überarbeitete,
                            wandte sich in seiner Vorrede ausdrücklich an studierte Juristen:</p>

            <p>"Nun ist aber den verstendigen vnd geübten wol bewist / wie vil ainem
                            angeende Juristen (er werde ain Richter / Rhat / Beysitzer / Aduocat
                            oder Procurator) daran gelegen, das er verstentlich / förmlich vnd mit
                            deütlichen wortten auch in Teütscher sprach vonn seiner profession wisse
                            zu reden."<note n="107">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544">Perneder,
                                    Gerichtlicher Process</ref> (wie Anm. 106), <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544&amp;fs==Blatt+a+iij+r">Vorrede von
                                    Wolfgang Hunger, S. 3</ref>.</note>
            </p>

            <p>Gut dreißig Jahre später gab ein anderer gelehrter Jurist und
                            Rechtspraktiker, <persName>Johann Thomas Freigius</persName>
                            (1543-1583), ein Werk mit dem Titel <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Frey,Pract.+1574">Neüwe Practica Iuris und Formulen
                                    oder Concepten allerley</ref>
              </hi> (Basel 1574) heraus, das
                            ebenfalls "<hi
                rend="it">neüwen angehnden Juristen</hi>" den Einstieg in
                            die Rechtspraxis erleichtern sollte. In seinem Werk nahm <hi
                rend="it">Freigius</hi> u.a. sechzehn in deutscher Sprache verfasste
                            Konsilien von <hi
                rend="it">Ulrich Zasius</hi> auf, die aus dem Nachlass
                            seines Vaters, <hi
                rend="it">Nikolaus Freigius</hi>, stammten, der als
                            Leibeigener auf Kosten seines Herrn, des Markgrafen von Baden, Anfang
                            des 16. Jahrhunderts bei <hi
                rend="it">Zasius</hi> studiert hatte.<note
                n="108">Dazu Hans Winterberg, Die Schüler des Ulrich Zasius,
                                Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landesforschung
                                in Baden-Württemberg, Bd. 18, Stuttgart 1961, S. 34 ff.</note> In
                            der Vorrede prangerte <hi rend="it">Freigius</hi> die Mängel der
                            universitären Ausbildung an: Die Studenten würden einerseits viel Zeit
                            damit verbringen, diejenigen Rechte zu studieren, die in der
                            Rechtspraxis nicht gebraucht werden, und andererseits würden ihnen die
                            notwendige praktische Erfahrung und Übung sowie Kenntnisse im
                            einheimischen Recht fehlen. Wörtlich heißt es, dass</p>

            <p>"ein scholar / wann er schon etlich jar auff der schuͦl hoch gestanden
                            ist / die selbige zeit auß freilich zuͦ der practick nicht ein mal
                            gedenckt ... / das er nicht weiß ob ihm sein muͦtter spraach zuͦ
                            seiner vorhabenden Juristerey auch dienstlich sein werde / biß das er
                            ein gradum in iure bekompt / als dann so er seiner Kunst ein meister
                            soll sein / vnd desselbigen ein offen testimonium erlangt hat / vnd
                            solte jetz dann gleich zuͦ der Policey / vnd Weltlichen Sachen vnnd
                            händlen bereit gezogen werden / so muß er sich als dann erst inn eins
                            Fürsten Cantzley für ein Schreiber begeben / oder gehn Speier ziehen /
                            die Teutsche Rhetorick zu lernen".<note n="109">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Frey,Pract.+1574">Johann Thomas Freigius, Neüwe
                                    Practica Iuris</ref> (wie <ref
                  target="#Note75">Anm. 75</ref>),
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Frey,Pract.+1574&amp;fs==Blatt+)%3A(+iij+v">Vorrede,
                                    S. 4</ref>. Abschließend empfiehlt Freigius in seiner Vorrede,
                                den akademischen Unterricht mit der praktischen Übung zu verknüpfen,
                                damit die Studenten in kürzerer Zeit erfolgreich ihre Ausbildung
                                beenden könnten ("Auß diesen vnnd anderen begründten vnnd
                                beweglichen vrsachen were mein meinung das man in praeceptis
                                scholasticis etwas abschnitte / vnnd die tägliche praxin desto mehr
                                mit eingemengete / dann durch diesen weg möchte ein scholar mit
                                geringer arbeit vnnd kurtzer zeit zuͦ verhoffenlicher endtschafft
                                seines vorhabenden intents gelangen / vnnd so viel von den vrsachen
                                dieses meins fürgelegten Wercks."). Zu Freigius und seinen
                                Vorlesungen vgl. auch Schäfer, Juristische Germanistik (wie <ref target="#Note8">Anm. 8</ref>), S. 43.</note>
            </p>
            <p>Als Letztes sei das Compendium Iuris von <persName
                ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Balthasar_Klammer%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Balthasar Klammer</persName>
                            erwähnt, das im Hinblick auf die Adressaten eine ungewöhnliche, aber
                            dennoch ins Bild passende Entwicklung durchläuft. Der gelehrte Jurist
                            und Lüneburger Kanzler Balthasar Klammer fertigte das Werk 1565
                            handschriftlich für seinen Sohn <hi
                rend="it">Otto</hi> an, als dieser
                            (ohne juristische Ausbildung) Amt und Gericht in Medingen in der Nähe
                            von Lüneburg erhielt (das Gericht war für alle erstinstanzlichen
                            Zivilsachen und einfache Strafsachen zuständig).<note
                n="110">Dazu
                                Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm. 30), S. 131 ff.</note> Um dem
                            Sohn die praktische Arbeit als Richter zu erleichtern, hat <hi
                rend="it">Balthasar Klammer</hi> — wie er in der Vorrede schreibt — <pb n="156"/>
            </p>

            <p>"aus vielen rechtbuchern einen auszug gemacht undt die gemeine sachen
                            undt hendel, so teglich in gerichten ... undt was in denselbigen recht
                            ist, in diß kleine buch zusamengezogen undt in sonderliche titel
                            geteilt, undt was bey jeder materi notig zu wissen ist, gesatzt".<note
                  n="111">Der Text der Vorrede ist abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar
                                Klammer (wie <ref target="#Note30">Anm. 30</ref>), S.
                            178.</note>
            </p>

            <p>Da das Werk privaten Zwecken zu dienen bestimmt war und nach der
                            Vorstellung <hi
                rend="it">Klammers</hi> auch nicht veröffentlicht werden
                            sollte, sind die verarbeiteten Quellen nicht angegeben. Spätere
                            Bearbeiter ergänzten diese: Neben gemeinem Recht (römisches und
                            kanonisches Recht, langobardisches Lehnrecht, Schriften italienischer
                            und deutscher Juristen) sind auch partikulare Rechte (Sachsenspiegel,
                            Magdeburger Weichbild und Lüneburger Rechtsgewohnheiten) sowie die
                            Peinliche Halsgerichtsordnung von 1532 verarbeitet.<note
                  n="112">Dazu
                                Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref
                target="#Note30">Anm.
                                30</ref>), S. 136 ff.; Gerhard Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium
                                Iuris, Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland
                                vom 8. bis zum 16. Jahrhundert, Köln 1968, S. 249 ff., 283 f.</note>
                            Überwiegend handelt es sich um materielles Recht,<note
                  n="113">Zum
                                Inhalt des Kompendiums Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
                                (wie <ref
                  target="#Note112">Anm. 112</ref>), S. 247 ff.; Eckhardt,
                                Balthasar Klammer (wie <ref
                target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 135.
                                Der Text des Kompendiums ist abgedruckt bei Eckhardt, S.
                                180-242.</note> weil <hi
                rend="it">Klammer</hi> sein Werk vermutlich
                            als Ergänzung zur <hi rend="it">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BraunschweigLueneburgHofGO.+1564">Celler Hofgerichts
                                    Ordnung von 1564</ref>
              </hi> anfertigte. Beide Werke kann man
                            durchaus als Einheit begreifen: Die <hi
                rend="it">Celler
                                Hofgerichtsordnung</hi> trat in der Amtszeit <hi
                rend="it">Klammers</hi> als Lüneburger Kanzler im Jahr vor der Fertigstellung
                            des Kompendiums in Kraft und es ist zu vermuten, dass <hi
                rend="it">Klammer</hi> auch an der Hofgerichtsordnung maßgeblich beteiligt
                                war.<note
                  n="114">So Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
                                (wie <ref
                  target="#Note112">Anm. 112</ref>), S. 232. Vgl. aber auch
                                Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref target="#Note30">Anm.
                                30</ref>), S. 69.</note>
            </p>
            <p>Ausdrücklich wollte <hi rend="it">Klammer</hi> seinen Sohn mit Hilfe des
                            Kompendiums befähigen, sich vom Rat gelehrter Juristen unabhängig zu
                            machen; seine Vorrede beginnt daher mit folgenden Worten:</p>

            <p>"Freundtlicher, lieber son, ich habe aus langer erfarung, daß diejennige,
                            so nicht studirt haben, ob sie sunst weltweis gnung sein, im rechten,
                            wann man partheien in ihren rechtfertigungen entscheiden oder sunst von
                            rechtsachen reden soll, gar weinig undt zu zeiten nichts darzu sagen
                            konnen undt entlich auf die gelarten scheiben, und was die sagen, das
                            recht sey, glauben undt es darbey lassen müssen, es sey recht oder
                                nicht."<note
                  n="115">Vorrede, abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar
                                Klammer (wie <ref target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 178.</note>
              <pb n="157"/>
            </p>

            <p>Das für einen Laienrichter am Untergericht im Fürstentum Lüneburg
                            geschriebene Werk wurde zwischen 1591 und 1732 von acht verschiedenen
                            Bearbeitern in Frankfurt a.M., Leipzig, Magdeburg, Erfurt, Stettin und
                            Frankfurt/Oder zum Druck gebracht und erreichte mehr als 40
                                Auflagen.<note
                  n="116">Anhand des <ref
                  target="http://vd17.de">VD
                                    17</ref> (Verzeichnis der im deutschen Sprachraum erschienenen
                                Drucke des 17. Jahrhunderts) und der Auswertung der einschlägigen
                                Literatur konnten folgende Ausgaben ermittelt werden (im Folgenden
                                wird jeweils nur der Kurztitel angegeben): Balthasar Klammer,
                                Compendium Iuris (Handschrift um 1565, Druckausgaben posthum) 1605,
                                1606, 1608, 1616, 1617; Abraham Saur, Breviarium Iuris, 1591, 1593;
                                Conrad G. Saur, Breviarium Iuris, 1595, 1596, 1599, 1603, 1607,
                                1615, 1622; <ref
                  target="http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN815295421&amp;PHYSID=PHYS_0001&amp;DMDID=">Joachim Scheplitz, Promptuarium Iuris Civilis, 1599</ref>,
                                1608, 1620; Christian Praetorius, Promptuarium Iuris, 1606, 1608,
                                1609, 1610, 1610, 1611, 1612, 1616, 1616, 1616, 1620; Tobias
                                Heidenreich, Compendium Iuris, 1625, 1630, 1663; H. L. Not. Publ.,
                                Compendium Iuris, 1650, 1657, 1658, 1668; Johann Christoph Hartmann
                                Francofortanus, Promptuarium Iuris, 1621, 1622, 1634, 1650, 1653;
                                Esaias Chromhard, Compendium Iuris, 1708, 1720, 1732. Vgl. dazu auch
                                Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref
                  target="#Note30">Anm.
                                30</ref>), S. 150 ff.; Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
                                (wie <ref
                  target="#Note112">Anm. 112</ref>), S. 263. [Anm. Speer:
                                    <ref
                target="http://repertorium.at/ns/klammer_vd16.html">VD16-Liste der Ausgaben</ref>]</note> Die Breitenwirkung des
                            Werkes bestand zwar vor allem im Norden, es wurde aber beispielsweise
                            auch für das erneuerte <hi
                rend="it">Württembergische Landrecht</hi> von
                            1610 benutzt.<note
                  n="117">So Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium
                                Iuris (wie <ref
                  target="#Note112">Anm. 112</ref>), S. 263; <ref
                  target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000556.jpg">Roderich von Stintzing,
                                    Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, 1. Abtheilung,
                                    Leipzig 1880, S. 545 f.</ref>; Eckhardt, Balthasar Klammer (wie
                                    <ref target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 154.</note>
            </p>

            <p>Von besonderem Interesse ist aber, dass das Kompendium in späteren Zeiten
                            auch zur Ausbildung der Jurastudenten diente.<note
                  n="118">Dazu
                                Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref
                target="#Note30">Anm.
                                30</ref>), S. 158: "Klammers Compendium hat vor allem auf zwei
                                Gebieten gewirkt: an den Universitäten als Lehrbuch für die
                                Studenten und im Fürstentum Lüneburg als Handbuch für die
                                Rechtspflege."</note> Die Leipziger Ausgabe von <hi
                rend="it">Tobias
                                Heidenreich</hi> aus dem Jahr 1625 wird mit ausdrücklicher
                            Bewilligung der Juristenfakultät zu Leipzig gedruckt und ausweislich der
                            Vorrede richtet sich das Praktikerhandbuch jetzt auch an <hi
                rend="it">studiosi juris</hi> (1630).<note
                  n="119">So die zweite Vorrede
                                Heidenreichs von 1630; nach dem Neudruck der Ausgabe von 1663 aus
                                dem Jahr 1732 wird das Werk "den herren studiosis zu dienst
                                gegeben"; dazu Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref
                  target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 153. Vgl. auch schon die
                                Ausgabe von <ref
                  target="http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN815295421&amp;PHYSID=PHYS_0001&amp;DMDID=">Scheplitz von 1599</ref>, die <hi
                rend="it">in usum
                                    studiosorum</hi> herausgegeben wird (dazu Eckhardt, S.
                                151).</note> In der letzten Auflage von 1732 (Frankfurt und Leipzig)
                            schreibt der Bearbeiter <persName>Esaias Chromhard</persName>, ein
                            Erfurter Jurist, über das Praktikerhandbuch, es sei "<hi
                rend="it">von
                                vielen beliebet und gesuchet, auch auf universitäten darüber
                                collegia gehalten worden</hi>".<note n="120">
                <ref
                target="https://gdz.sub.uni-goettingen.de/id/PPN663373654?tify={%22pages%22:[16]}">Esaias Chromhard, Compendium Iuris, Feudalis, Civilis,
                                    Matrimonialis &amp; Criminalis, Leipzig/Frankfurt (Main) 1732,
                                    Vorrede, S. 4</ref>.</note> Da das Praktikerhandbuch seit dem
                            17. Jahrhundert an Universitäten bzw. von Studenten zu
                            Ausbildungszwecken benutzt wurde, überrascht es <pb
                n="158"/> auch
                            nicht, dass <hi
                rend="it">Klammer</hi> im 18. Jahrhundert im gelehrten
                            Schrifttum zitiert wird.<note
                  n="121">Nachweise bei Eckhardt, Balthasar
                                Klammer (wie <ref
                target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 155 ff.</note>
                            Da sich das universitär erworbene Wissen (das gelehrte Recht und die
                            lateinische Terminologie) nur teilweise mit den in der Praxis
                            erforderlichen Rechtskenntnissen deckte, war ein auf die Bedürfnisse der
                            Praxis zugeschnittenes Handbuch wie <hi
                rend="it">Klammers</hi> Werk für
                            studierte Juristen ausgesprochen hilfreich, wenn nicht sogar notwendig,
                            um in der Praxis bestehen zu können.<note
                  n="122">Auch der studierte
                                Jurist <hi
                  rend="it">Balthasar Klammer</hi> weist darauf in seiner
                                Vorrede an den Sohn hin: "... da ich es in meiner jugent hette
                                gehabt, so wurde ich es lieb undt werdt gehalten undt gemeint haben,
                                daß ich allein aus demselbigen wolte ein versthendiger worden sein;
                                dan ich habe erfaren, daß viel mit grosser muhe undt lang studirent
                                undt viel geldt verzeret haben, undt sein gleichwoll zu erkantnus
                                disses allen, was in diesem auszug undt buch kurtzlich begriffen
                                ist, einstheils gar nicht undt einstheils schwerlich kommen, welches
                                du aber mit weiniger muhe, so du es vleissig liesest, erlangen
                                kanst." Text abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar Klammer (wie <ref target="#Note30">Anm. 30</ref>), S. 179.</note>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="A.4">
          <head>IV. Rechts- und Sprachtransfer</head>

          <p>Die Rechtsgeschichte bezeichnet den historischen Vorgang der Aufnahme bzw.
                        des Einsickerns des römisch-kanonischen Rechts in die frühneuzeitliche
                        Rechtspflege als "Rezeption".<note
                n="123">Statt vieler Wieacker,
                            Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (wie <ref
              target="#Note47">Anm.
                                47</ref>), S. 124: "Das Grunddatum der neueren deutschen
                            Privatrechtsgeschichte ist die praktische Rezeption, d.h. die
                            überwiegende Verdrängung des älteren deutschen Privatrechts durch die
                            Herrschaft des justinianischen Rechts in privatrechtlicher Rechtslehre,
                            Gesetzgebung und Rechtsanwendung."</note> Ob dieser Begriff zur
                        Erfassung des beschriebenen historischen Prozesses tatsächlich geeignet ist,
                        wird schon seit längerer Zeit bezweifelt.<note
                n="124">Vgl. nur Kiefner,
                            Art. "Rezeption (privatrechtlich), <hi
              rend="sup">1</hi>HRG IV (1990),
                            Sp. 971 f. m.w.N.</note> Seit kurzem wird in der rechtshistorischen
                        Forschung erneut über die "Tauglichkeit" des Rezeptionsbegriffs
                            diskutiert,<note
                n="125">Etwa <ref
              target="http://ssrn.com/abstract=2139312">Thomas Duve, Von der
                                Europäischen Rechtsgeschichte zu einer Rechtsgeschichte Europas in
                                globalhistorischer Perspektive</ref>, in: Rg 20 (2012), S. 18-71,
                            hier S. 52-55 (für Duve, S. 52 ist "wegen der sprachlichen Gebundenheit
                            des Rechts und wegen der konzeptionellen Priorisierung lokaler Praktiken
                            der Ansatz der in den letzten Jahrzehnten als Cultural Translation
                            ausgeformten Translationswissenschaft vielversprechend"); Michael
                            Stolleis, Transfer normativer Ordnungen — Baumaterial für junge
                            Nationalstaaten, Forschungsbericht über ein Südosteuropa-Projekt, in: Rg
                            20 (2012), S. 72-84, hier S. 72 ff. Nicht durchsetzen konnte sich
                            bislang der Ansatz von Marie Theres Fögen/Günter Teubner,
                            Rechtstransfer, in: Rg 7 (2005), S. 38-45.</note> wobei
                        überraschenderweise nicht bzw. nur am Rande auf die aus den
                        Kulturwissenschaften <pb
              n="159"/> stammende "Kulturtransfer'‘-Debatte
                        zurückgegriffen wird.<note
              n="126">Die Debatte wurde von Michel
                            Espagne/Michael Werner, Deutsch-französischer Kulturtransfer im 18. und
                            19. Jahrhundert, Zu einem neuen interdisziplinären Forschungsprogramm
                            des C.N.R.S., in: Francia, Forschungen zur westeuropäischen Geschichte
                            13 (1985), S. 502-510, hier S. 504 ff. angestoßen. Vgl. auch dies.
                            (Hg.), Transferts, Les relations interculturelles dans l'espace
                            franco-allemand (XVIIIe et XIXe siècle), Paris 1988. Einen guten
                            Überblick über die weitere Entwicklung der Kulturtransfer-Forschung gibt
                            Stefan Schlelein, Chronisten, Räte, Professoren, Zum Einfluß des
                            italienischen Humanismus in Kastilien am Vorabend der spanischen
                            Hegemonie (ca. 1450 bis 1527), Berlin 2010, S. 44-56. Vgl. weiter
                            Matthias Middell, Von der Wechselseitigkeit der Kulturen im Austausch,
                            Das Konzept des Kulturtransfers in verschiedenen Forschungskontexten,
                            in: Andrea Langer/Georg Michels (Hg.), Metropolen und Kulturtransfer im
                            15./16. Jahrhundert: Prag - Krakau - Danzig - Wien, Stuttgart 2001, S.
                            15-51.</note> Hier ist nicht der Platz, um die Entwicklung und Inhalte
                        der Kulturtransfer-Forschung im Einzelnen nachzuzeichnen; stattdessen sollen
                        einige Hinweise genügen: Ausgangspunkt des Kulturtransfer-Ansatzes waren
                        zunächst verschiedene Räume bzw. Gesellschaften und die Vorstellung, dass
                        das transferierte Kulturgut von einem Raum auf einen anderen bzw. von einer
                        Gesellschaft auf eine andere übertragen wird. Inzwischen wird dieser anhand
                        territorial abgrenzbarer Ausgangs und Empfängerkulturen entwickelte Ansatz
                        auch auf abgrenzbare sozialele Gruppen innerhalb eines Raumes
                            angewandt.<note
                n="127">So etwa Wolfgang Schmale, Einleitung: Das
                            Konzept "Kulturtransfer" und das 16. Jahrhundert, Einige theoretische
                            Grandlagen, in: ders. (Hg.), Kulturtransfer, Kulturelle Praxis im 16.
                            Jahrhundert, Innsbruck 2003, S. 41-61, hier S. 43. Dazu auch Schlelein,
                            Chronisten, Räte, Professoren (wie <ref target="#Note126">Anm.
                            126</ref>), S. 55.</note>
          </p>

          <p>In diesem erweiterten Sinne wird der Begriff des Transfers auch im
                        vorliegenden Beitrag verstanden. Die praktische Rezeption des
                        römisch-kanonischen Rechts wird somit als ein Kulturtransfer (vor allem
                        Rechts- und Sprachtransfer) von den gelehrten Juristen als einer
                        abgrenzbaren sozialen Gruppe in das Milieu der weitgehend ungelehrten bzw.
                        halbgebildeten Rechtspraktiker verstanden. Dass dieser Ansatz die
                        rechtshistorische Rezeptionsforschung beleben und bereichern kann, zeigt
                        sich bereits daran, dass nach dem Verständnis der Kulturtransfer-Forschung
                        nicht nur das Transfergut (in diesem Fall das gelehrte Recht) und die
                        Ausgangskultur (die gelehrten Juristen), sondern vor allem auch die
                        Rezeptionskultur und die Vermittlerpersönlichkeiten in den Blick zu nehmen
                        sind. So weist <hi rend="it">
              <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Stefan_Schlelein%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Stefan Schlelein</persName>

            </hi> daraufhin, dass als "Ausgangspunkt
                        aller Überlegungen ... die Rezeptionsbedürfnisse der aufnehmenden Kultur,
                        sich fremdes Kulturgut anzueignen" ausschlaggebend sein müssten. Damit werde
                        der Gefahr begegnet, den Kulturtransfer als einen Akt zu verstehen, "in dem
                        der rezipierenden Gesellschaft der Wille der <pb
              n="160"/> ausstrahlenden
                        aufgezwungen" werde.<note
                n="128">Schlelein, Chronisten, Räte, Professoren
                            (wie <ref
              target="#Note126">Anm. 126</ref>), S. 48.</note> Dieser Ansatz
                        kann sich als besonders fruchtbar für Forschungen zur praktischen Rezeption
                        erweisen, denn er beinhaltet nach <hi rend="it">Matthias Middell</hi> eine
                        "radikale Umkehrung der Perspektive auf das Verhältnis von Ausgangs- und
                        Rezeptionskultur":</p>

          <p>"Während die ältere Forschung hier immer nach Beeinflussungen gesucht hat und
                        diese teilweise mit einem Kulturgefälle erklären wollte, wurde nun die
                        Konjunktur von Rezeptionsbedürfnissen in der Aufnahmekultur zum
                        Ausgangspunkt. Nicht der Wille zum Export, sondern die Bereitschaft zum
                        Import steuert hauptsächlich die Kulturtransfer-Prozesse. Individuelle und
                        kollektive Erfahrungen, Ideen, Texte, kulturelle Artefakte bekommen eine
                        völlig andere Funktion in dem neuen, dem Aufnahmekontext; sie werden als
                        Fremdes dem Eigenen inkorporiert."<note
                n="129">Middell, Von der
                            Wechselseitigkeit der Kulturen (wie <ref target="#Note126">Anm.
                                126</ref>), S. 18. Vgl. auch ders., Kulturtransfer und Historische
                            Komparatistik — Thesen zu ihrem Verhältnis, in: Comparativ 2000, Heft
                            1: Kulturtransfer und Vergleich, S. 7-41, hier S. 18.</note>
          </p>

          <p>Dieses Vorgehen setzt zwar auch einen Vergleich zwischen der Ausgangs- und
                        der Rezeptionskultur voraus,<note
              n="130">Vgl. etwa Andrea Langer/Georg
                            Michels, Einleitung, in: dies. (Hg.), Metropolen und Kulturtransfer im
                            15./16. Jahrhundert, Prag - Krakau - Danzig - Wien, Stuttgart 2001, S.
                            7-13, hier S. 8.</note> der Schwerpunkt liegt aber auf dem
                        Vermittlungsvorgang und den Vermittlern sowie auf dem Aneignungsvorgang und
                        den Bedürfnissen der Rezeptionskultur.<note
                n="131">So auch Schlelein,
                            Chronisten, Räte, Professoren (wie <ref
              target="#Note126">Anm.
                            126</ref>), S. 48: "Dem Aspekt der Adaptation des transferierten
                            Kulturgutes— die Forschung spricht synonym auch von 'Umformung',
                            'produktiver Umdeutung', 'semantischer Umwertung' u.ä. — kommt im
                            Rahmen des Kulturtransferkonzeptes besondere Bedeutung zu: Elemente
                            einer fremden Kultur werden bei ihrer Übernahme modifiziert,
                            uminterpretiert und den Anforderungen der Empfängerkultur angepaßt."
                            Vgl. weiter Helga Mitterbauer, Kulturtransfer — ein vielschichtiges
                            Beziehungsgeflecht, in: newsletter MODERNE 2 (1999), Heft 1, S. 23-25,
                            hier S. 23; Stolleis, Rg 20 (2012), S. 75 f.</note> Dabei ist
                        insbesondere auch die gewaltige Leistung des kulturellen Imports durch
                        "Vermittlerpersönlichkeiten" und deren "zentrale Rolle" für den Erfolg eines
                        Kulturtransfers zu würdigen.<note
                n="132">Schlelein, Chronisten, Räte,
                            Professoren (wie <ref
              target="#Note126">Anm. 126</ref>), S. 49 (die
                            Vermittlerpersönlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie "in einem
                            Grenzbereich derjenigen Gesellschaften leben, die am Austausch
                            beteiligt" sind, wobei die Rekonstruktion der "Netzwerke ..., über die
                            die Mittlergestalten kommunizieren", besonders vielversprechend sei,
                            weil sich so "die Wege kulturellen Transfers personell nachzeichnen"
                            ließen). </note> In diesem Sinne muss auch die Leistung der Verfasser,
                        Übersetzer und späteren Bearbeiter der volkssprachigen Praktikerliteratur
                        als "produktive Umdeutung" <pb
              n="161"/> (neu) gewürdigt werden, mit der
                        Folge, dass insbesondere auch die Frage, ob die Vermittler das transferierte
                        Kulturgut richtig verstanden haben, erst relevant werden kann, wenn die
                        Bedürfnisse der Rezeptionskultur vollständig erfasst sind.<note n="133">In
                            Anknüpfung an Espagne/Werner, Francia 13 (1985), S. 505 ff.</note>
          </p>
          <div xml:id="A.4.1">
            <head>Die Anpassung des gelehrten Rechts an die Bedürfnisse der
                            Praxis</head>

            <p>Auch wenn es sich bei der volkssprachigen Praktikerliteratur keineswegs
                            um einen homogenen Bestand handelt (siehe oben <ref
                target="#A.3.2">Ziff. III.2.</ref>), so ist den Werken doch gemein, dass sie das
                            für die damalige Praxis relevante Recht (gemeines und partikulares
                            Recht) entsprechend den Bedürfnissen der Rechtspraktiker aufbereiten.
                            Nicht wenige Werke (wie auch das <hi
                rend="it">Compendium Iuris</hi> des
                                <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Balthasar_Klammer">Balthasar Klammer</ref>)
                            präsentieren das für die Praxis wichtige <hi rend="it">Ius Commune in
                                loco</hi>, also neben dem partikularen Recht auch das vor Ort
                            geltende römisch-kanonische Recht. Vor allem unterscheiden sich die
                            Werke aber von der gelehrten Literatur dadurch, dass ihre Zielsetzung
                            darin besteht, die Bedürfnisse der Rechtspraxis einfach und anschaulich
                            unter Ausblendung des wissenschaftlichen Diskurses zu befriedigen.</p>
            <p>So lobte etwa <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Wolfgang_Hunger%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Wolfgang Hunger</persName>
              </hi> das von ihm herausgegebene
                            Praktikerhandbuch von <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Andreas_Perneder%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Andreas
                                Perneder</persName>
              </hi> mit den Worten, es könne "<hi
                rend="it">one
                                vil scharpfsinig disputiren / mühsam vnderweisung / spitzig
                                aufmercken / oder sorgfeltig vn schwer nachgedencken wol mügen
                                verstanden werden</hi>".<note n="134">
                <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder%2CWerke+1544+B&amp;fs==Blatt+a+a+ij+v">Wolfgang Hunger, Widmungsbrief</ref>, in: <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=perneder,werke%201544%20b">Andreas Perneder, Summa Rolandina, Ingolstadt
                                1544</ref>.</note> Diese Form der Aufbereitung des Rechts beinhaltet
                            auch, dass die den Handbüchern zugrunde gelegten Quellen oft nur
                            unzureichend oder pauschal in der Vorrede erwähnt werden. Dies mag man
                            aus der Perspektive der Ausgangskultur als einen Niveauverlust deuten,
                            man kann dies aber auch als Emanzipation von der gelehrten Literatur
                            begreifen, denn die volkssprachigen Praktikerhandbücher kommen ohne
                            Berufung auf die Autoritäten aus.<note
                  n="135">Dazu auch Burret, Der
                                Inquisitionsprozess (wie <ref
                target="#Note49">Anm. 49</ref>), S. 15
                                f.</note> Die Werke mussten allein durch ihre Inhalte überzeugen und
                            auf diese Weise die Bereitschaft der Rezipienten, die eigene
                            Rechtskultur für Neues zu öffnen und zu modernisieren, ansprechen.
                            Dementsprechend begriffen die Verfasser den kompilatorischen Charakter
                            ihrer Werke auch als Vorzug und warben sogar damit, dass ihre Werke
                            zahlreiche <pb
                n="162"/> Auszüge aus anderen Schriften enthalten, weil
                            dies dem Käufer eine Heranziehung (bzw. den Kauf) weiterer Handbücher
                                erspare.<note
                  n="136">Besonders hübsch ist ein Werbespruch in
                                Versform auf dem Titelblatt von <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10941732_00005.html">Abraham Saur, Dives Notariorum Penus, Das ist: Ein new / schön
                                    / außerlesen Formular vnd vol-komlich Notariat-Buch oder Spiegel
                                    ..., Frankfurt (Main) 1595</ref>: "Zum Kauffmann: Kauffmann zu
                                dancken sey bereyt Abraham Saur für sein Arbeit / Welcher (wie ein
                                Bienlein gut Auß vielem das best saugen thut) Hat kürtzlich dir
                                hierinn erzehlt / Wie man Schrifften vnd Producten stellt. Kauffs /
                                ließ es / mercks / vnd halts in hut / Fürwar (wirst sagen) d‘ Arbeit
                                ist gut."</note>
            </p>

            <p>Gleichzeitig war den Verfassern aber durchaus bewusst, dass diese
                            Vereinfachung (etwa die Reduzierung komplexer Rechtsfragen auf einfache
                            Merksätze) in schwierigen Fällen nicht immer eine Lösung bieten konnte.
                            Daher empfahlen sie den ungelehrten Rechtspraktikern (ebenso wie die
                            Gesetzestexte der Zeit), in Zweifelsfällen oder bei schwierigen
                            Rechtsfragen Rat von gelehrten Juristen oder von erfahrenen
                            Rechtspraktikern einzuholen. So heißt es beispielsweise in der
                            Reimvorrede von <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Sebastian_Brant%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Sebastian
                                Brant</persName>
              </hi> zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">Tenglers
                                Laienspiegel von 1509</ref>:</p>

            <p>"Was du nit waist das soltu fragen <lb/>lass dir das ainn gelerten sagen
                            <lb/>Oder der mer recht hab erfarn <lb/>In solhen soll sich nyemands
                                sparn".<note n="137">
                <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel+1509&amp;fs=Blatt+%28Alinea%29+iiij+r">Ulrich Tengler, Layen Spiegel, Augsburg 1509, Reimvorrede von
                                    Sebastian Brant</ref>. Vgl. weiter Burret, Der
                                Inquisitionsprozess (wie <ref target="#Note49">Anm. 49</ref>), S.
                                15.</note>
            </p>
            <p>Eine ähnliche Empfehlung gab auch <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Justin_Gobler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Justin Gobler</persName>
              </hi> in
                            der Vorrede seines Werkes <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler,GerProz.+1536">Gerichtlicher Proceß (1536)</ref> ab:</p>

            <p>"Derhalb so wil ich alle Procuratores / so iretag nit studiret / sonder
                            auß solichen Teutschen Büchern jre Pracitic lernen vnd gründen wollen /
                            diß orts fleissig ermanet vnd gebetten haben / das sie sich vff dises
                            vnd dergleichen verteutschtes Recht / nit allweg verlassen / noch wenen
                            wollen / sie habens eben wol vnd genug verstanden / sonder so offt von
                            nötten / vnnd sonderlich so die Sach ettwas weitleufftig / scharpff oder
                            wichtig / sich zu den gelerten fügen / vnnd dieselbe mit rath vnd
                            beistand der Aduocaten / handeln."<note n="138">
                <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler%2CGerProz.+1536&amp;fs=Blatt+a+ij+v">Gobler, Gerichtlicher Proceß (wie Anm. 74),
                                Vorrede</ref>.</note>
            </p>

            <p>Insgesamt lässt sich aufgrund der Anpassung der Praktikerliteratur an die
                            Bedürfnisse der Praxis relativ gut ermitteln, in welchem Umfang das
                            gelehrte Recht und der gemeinrechtliche Prozess in der Praxis bereits
                            rezipiert waren <pb
                n="163"/> und inwieweit die römisch-rechtlichen
                            Fachbegriffe von den Rechtspraktikern verstanden wurden. Die
                            umfangreichen Glossare mit Übersetzungen nebst Erläuterungen
                            lateinischer Fachbegriffe zeugen zwar davon, dass ein nicht
                            unerheblicher Teil der Rechtspraktiker in der frühen Neuzeit kaum
                            Lateinkenntnisse hatte bzw. mangels eines Studiums nur wenig mit den
                            lateinischen Fachbegriffen anfangen konnte, gerade deshalb liefern sie
                            uns aber einen guten Einblick in den jeweiligen Wissensstand der
                                Rechtspraktiker.<note
                  n="139">Vgl. in diesem Zusammenhang etwa <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler%2CGerProz.+1536&amp;fs=Bl.+3+v">Gobler, Gerichtlicher Proceß (wie Anm. 74), Erster Theyl, Bl.
                                    3v ff.</ref> Der Abschnitt beginnt mit der Überschrift
                                "Erklerung deren sondern vnnd eygenen Wörter / so inn dem
                                Gerichtlichenn Proceß / vnd sunst im Rechten gebraucht werden / wie
                                die im Latein vnd Teutschen zuuerstehen seien."</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="A.4.2">
            <head>Der deutsche "Belial"<note n="140">Der Abschnitt Ziff. IV.2. deckt
                                sich in weiten Teilen mit folgenden Veröffentlichungen der
                                Verfasserin: Eva Schumann, Von "Teuflischen Anwälten" und
                                "Taschenrichtern" — Das Bild des Juristen im Zeitalter der
                                Professionalisierung, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers
                                Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
                                Heidelberg 2011, S. 431-473, hier S. 456-463; dies., Seltzsame
                                Gerichtshändel, Fiktive Prozesse als Bestandteil der juristischen
                                Praktikerliteratur, in: LiLi 163 (2011), S. 114-148, hier S.
                                125-148; dies., Wissensvermittlung leicht gemacht, Die Vermittlung
                                gelehrten Rechts an ungelehrte Rechtspraktiker am Beispiel der
                                volkssprachigen Teufelsprozesse, in: Björn Reich/Frank
                                Rexroth/Matthias Roick (Hg.), Wissen maßgeschneidert, Experten und
                                Expertenkulturen im Europa der Vormoderne, HZ Beiheft 57, München
                                2012, S. 182-213.</note>
            </head>

            <p>Die deutschsprachigen Bearbeitungen der sog. Teufelsprozesse beruhen auf
                            zwei verschiedenen lateinischen Vorlagen aus dem 14. Jahrhundert, dem
                            Satansprozess (<hi
                rend="it">Processus Satanae contra genus
                            humanum</hi>), der in einer Fassung <hi rend="it">
                <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bartolus_de_Saxoferrato">Bartolus de
                                    Saxoferrato</persName>
              </hi> (um 1314-1357) zugeschrieben wird
                            und später von <hi
                rend="it">Ulrich Tengler</hi> für den <hi
                rend="it">Laienspiegel</hi> verarbeitet wurde, sowie dem Belialprozess des
                            Kanonisten <hi rend="it">
                <persName ref="http://repertorium.at/rhn/personen_rhn.html#J">Jacobus de
                                    Theramo</persName>

              </hi> (um 1350-1417). Gegenstand des
                            Belialprozesses ist die Klage der Teufelsgemeinde gegen Christus auf
                            Herausgabe des Menschengeschlechts, die vor Gott als höchstem Richter
                            verhandelt wird. Alle Beteiligten lassen sich vertreten: Gott setzt
                            Salomon als <hi
                rend="it">iudex delegatus</hi> ein, Belial tritt als
                            Prozessvertreter der Teufelsgemeinde auf und Christus benennt Moses als
                            seinen Prozessvertreter. Insgesamt präsentiert der Belialprozess die
                            Heilsgeschichte in Form eines Rechtsstreits bis ins letzte Detail so <pb
                n="164"/> stimmig, dass der Ablauf des Verfahrens einschließlich
                            Appellationsinstanz und Schiedsverfahren geradezu zwingend
                                erscheint.<note
                  n="141">Dazu insgesamt und zur Handlung des Belial
                                Schumann, LiLi 163 (2011), S. 125 ff.; dies., Wissensvermittlung
                                leicht gemacht (wie <ref
                  target="#Note140">Anm. 140</ref>), S. 185
                                ff., 195 ff.; Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 41 ff.; Hans-Rudolf
                                Hagemann, Der Processus Belial, in: Juristische Fakultät der
                                Universität Basel (Hg.), Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Max
                                Gerwig, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 55, Basel 1960,
                                S. 55-83, hier S. 58-67.</note>
            </p>

            <p>Von den deutschsprachigen Belial-Fassungen sind aus dem 15. und frühen
                            16. Jahrhundert etwa 80 Handschriften bekannt und rund 20 Drucke
                                überliefert,<note n="142">
                <ref
                  target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN345203720_0105/dmdlog68">Norbert H. Ott, Handschriftenillustration und
                                    Inkunabelholzschnitt, Zwei Hypothesen zu den Bildvorlagen
                                    illustrierter 'Belial'-Drucke</ref>, in: Beiträge zur Geschichte
                                der deutschen Sprache und Literatur 105 (1983), S. 355-379, hier S.
                                355 mit Hinweis darauf, dass die deutschen Belial-Versionen zu den
                                breitestüberlieferten Werken des Spätmittelalters gehören. Eine
                                Zusammenstellung sämtlicher frühen deutschen Bearbeitungen des
                                Belialprozesses (Handschriften und frühe Drucke) findet sich bei
                                Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                  target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 289-343. Vgl. weiter Kurt Ohly, Eggestein,
                                Fyner, Knoblochtzer: Zum Problem des deutschsprachigen Belial mit
                                Illustrationen, in: Gutenberg-Jahrbuch 35 (1960), S. 78-92 und
                                Gutenberg-Jahrbuch 37 (1962), S. 122-135. [Anm. Speer: <ref
                target="http://repertorium.at/ns/belial_gw-vd16.html">Liste der
                                    Belial-Einträge im Gesamtkatalog der Wiegendrucke und in
                                    VD16</ref>]</note> die mit einer Ausnahme alle aus dem
                            süddeutschen Raum stammen.<note
                  n="143">Der einzige niederdeutsche
                                Belial-Druck mit dem Titel <hi
                rend="it">Dyt bock holt inne van der
                                    clage un~ ansprake de Belyal</hi> erschien 1492 bei Moritz
                                Brandis in Magdeburg.</note> Der Belial gehört zu den ältesten
                            gedruckten deutschsprachigen Werken der juristischen Praktikerliteratur
                            (der erste Druck erschien bereits in den 1460er Jahren) und in Augsburg
                            war der deutsche Belial eines der meistgedruckten Werke am Ende des 15.
                                Jahrhunderts.<note
                  n="144">Dazu Barbara Weinmayer, Studien zur
                                Gebrauchssituation früher deutscher Druckprosa, Literarische
                                Öffentlichkeit in Vorreden zu Augsburger Frühdrucken, Münchener
                                Texte und Untersuchungen zur deutschen Literatur des Mittelalters,
                                Bd. 77, München 1982, S. 54. In Augsburg wurde der Belial von
                                verschiedenen Druckern mehrfach aufgelegt, so wurde beispielsweise
                                    <hi
                  rend="it">Der Teutsch Belial</hi> bei <hi rend="it">
                  <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Hans_Schönsperger%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Hans
                                        Schönsperger</persName>

                </hi> in Augsburg achtmal aufgelegt
                                (1482, 1484, 1487, 1488, 1490, 1493, 1497 und 1500); weitere
                                Belial-Ausgaben erschienen bei den Augsburger Druckern <hi rend="it">
                  <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Johann Bämler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Johann
                                        Bämler</persName>
                </hi> (1473, ca. 1478), <hi rend="it">
                  <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Anton Sorg%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Anton
                                        Sorg</persName>
                </hi> (1479, 1481) und <hi rend="it">
                  <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Günther Zainer%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Günther
                                        Zainer</persName>
                </hi> (1472). Dazu Ott, Rechtspraxis und
                                Heilsgeschichte (wie <ref
                  target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 340
                                ff. Dazu und zu weiteren frühen Drucken aus anderen europäischen
                                Ländern Francesco Mastroberti, The Liber Belial: an European work
                                between law and theology. Introductory notes for an ongoing research
                                project, in: <ref
                  target="http://www.historiaetius.eu/uploads/5/9/4/8/5948821/mastroberti.pdf">Historia et ius, 1/2012, paper 12, S. 1-6</ref>, hier S. 4
                                    (<ref
                target="https://www.historiaetius.eu">www.historiaetius.eu</ref>).</note> Zu den lateinischen
                                Vorlagen<note
                  n="145">Neben mindestens 50 lateinischen Handschriften
                                (meist Folio, Umfang ca. 70-120 Bl.) sind neun lateinische
                                Inkunabeln bekannt; dazu Norbert H. Ott, Art. "Jacobus de Theramo",
                                in: Verfasserlexikon IV, 2. AufL, Berlin 1983, Sp. 441-447, hier Sp.
                                442; Gero Dolezalek, Verzeichnis der Handschriften zum römischen
                                Recht bis 1600, 4 Bde., Frankfurt (Main) 1972 (nicht paginiert,
                                unter dem Eintrag "Processus Belial"). Vgl. weiter Stefano Vinci, La
                                diffusione del processo romano-canonico in Europa, Il <hi
                  rend="it">Liber Belial</hi> tra fonti giuridiche canonistiche e
                                romanistiche, in: Max Planck Institute for European Legal History,
                                research paper series No. 2012-03, S. 1-12 (<ref
                target="https://ssrn.com/abstract= 2139529">http://ssm.com/abstract= 2139529</ref>).</note> bestehen <pb
                n="165"/> deutliche Unterschiede: Erstens wird der Text in der Regel
                            nicht wörtlich übersetzt, sondern frei übertragen, und zweitens sind
                            etlichen volkssprachigen Handschriften und fast allen Drucken
                            Illustrationen zu den einzelnen Verfahrensabschnitten beigegeben.<note
                  n="146">Dazu Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 210 ff., 240 ff., 344-498
                                (Ikonographischer Katalog). Vgl. weiter Franziska Prinz, Der
                                Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchem des 15. bis zum Ausgang des
                                18. Jahrhunderts, Gesellschaft und Recht, Bd. 5, Hamburg 2006, S.
                                137-147; Heribert Hummel, Der Heilbronner "Belial", Zu einer
                                illustrierten Handschrift des 15. Jahrhunderts im Stadtarchiv, in:
                                Jahrbuch für schwäbisch-fränkische Geschichte 29 (1979/81), S.
                                27-44, hier S. 37-40.</note> Die Parallelen zu den Illustrationen
                            der Bilderhandschriften des Sachsen- und Schwabenspiegels<note
                  n="147">Vgl. dazu auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 232 ff.</note> dürften kaum
                            zufällig sein, denn nicht selten findet sich der Text in
                            Sammelhandschriften mit partikularen Rechten wie dem Schwabenspiegel
                            oder verschiedenen süddeutschen Stadt- und Landrechten.<note
                  n="148">Zu
                                den Sammelhandschriften, die den Belial mit weiteren (Rechts-)Texten
                                überliefern, vgl. Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 165 ff., 173 ff. Auch die
                                lateinischen Handschriften sind häufig mit anderen juristischen,
                                insbesondere kanonistischen Texten überliefert; dazu Carmen Cardelle
                                de Hartmann, Die "Processus Satanae" und die Tradition der
                                Satansprozesse, in: Mittellateinisches Jahrbuch 40 (2005), S.
                                417-430, hier S. 425 f.</note> Die Ikonographie und die
                            Überlieferung mit einheimischen Rechten belegen, dass sich mit dem
                            Sprachwechsel vom Lateinischen zur Volkssprache auch der Adressatenkreis
                            (von gelehrten Juristen zu ungelehrten Rechtspraktikern) änderte.<note
                  n="149">So auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 35 f. und weiter S. 195 ff.
                                Zustimmend Carmen Cardelle de Hartmann, Lateinische Dialoge
                                1200-1400, Literaturhistorische Studie und Repertorium,
                                Mittellateinische Studien und Texte, Bd. 37, Leiden 2007, S. 239
                                ff.</note>
            </p>

            <p>Gegen Ende des 16. Jahrhunderts feierte dann nochmals der Nürnberger
                            Advokat <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Jakob Ayrer%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Jakob
                                    Ayrer</persName>
              </hi> (der Jüngere, 1569-1625)<note n="150">
                <hi rend="it">Jakob Ayrer der Jüngere</hi> (sein Vater, <hi
                rend="it">Jakob Ayrer der Ältere</hi>, 1544-1605, war in
                                Nürnberg Dichter, Notar und Prokurator) war Doktor beider Rechte und
                                Advokat in Nürnberg. Dazu Willi Flemming, Art. "Ayrer, Jakob und
                                Hans Müller-Lobeda, Art. "Ayrer, Jakob d. J., in: Neue Deutsche
                                Biographie, Bd. 1, Berlin 1953, S. 472-473.</note> mit einer neuen
                            Belial-Bearbeitung große Erfolge. Das durch die Beigabe zahlreicher
                            Formulare und Mustertexte auf rund 750 Seiten angeschwollene Werk mit
                            dem Titel <hi rend="it">
                <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11200632-1">Historischer Processus Iuris (erstmals Frankfurt am Main
                                    1597)</ref>
              </hi> erreichte bis 1737 <pb n="166"/> mindestens 19
                                Auflagen<note
                  n="151">Jacob Ayrer, Historischer Processus Iuris, In
                                welchem sich Lucifer vber Jesum / darvmb / daß er jhm die Hellen
                                zerstöret / eingenommen / die Gefangene darauß erlöst / vnd hingegen
                                jhn Lucifern gefangen und gebunden habe / auff das allerhefftigste
                                beklaget. Darinnen ein gantzer ordentlicher Proceß / von Anfang der
                                Citation biß auff das Endvrtheil inclusiue, in erster und anderer
                                lnstantz / darzu die Form / wie in Compromissen gehandelt wirdt /
                                einverleibt, Frankfurt (Main) 1625 (<ref
                  target="http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn767760549">diese
                                    Auflage</ref> liegt mir vor; ähnlich auch das Titelblatt der
                                    <ref
                  target="http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN627323596&amp;PHYSID=PHYS_0005&amp;DMDID=">Erstausgabe von 1597</ref>) [Anm. Speer: <ref target="http://repertorium.at/ns/ayrer_processus_vd16.html">VD16-Liste der Ausgaben</ref>].</note> und bezweckte
                            ausweislich des Widmungsbriefs ebenso wie die älteren Übersetzungen des
                            Belialprozesses die Vermittlung der gemeinrechtlichen
                            Verfahrensgrundsätze an Rechtspraktiker:</p>
            <p>"... darneben die gantze Historia inn vnderschiedliche Capita, alle sehr
                            lieblich / kurtz-weilig vnd lustig / auch also verfasset worden / daß
                            sich solchen Buchs auch die Aduocaten, Procuratores, Notarii, Schreiber
                            / Rahts vnd GerichtsHerrn vnd andere mit gutem Nutzen wol gebrauchen
                            können".</p>

            <p>In Juristenkreisen scheint das Werk noch in der zweiten Hälfte des 18.
                            Jahrhunderts bekannt gewesen zu sein — jedenfalls notiert der
                            Jurastudent <hi rend="it">
                <persName>Johann Wolfgang
                                Goethe</persName>

              </hi> in seinem Straßburger Tagebuch im Jahre 1770
                            den vollständigen Titel der Erstauflage von <hi
                rend="it">Ayrers
                                Teufelsprozess</hi>.<note n="152">
                <ref
                  target="https://archive.org/stream/ephemeridesundv00martgoog#page/n30/mode/1up">Johann Wolfgang von Goethe, Ephemerides und Volkslieder, hg.
                                    von Ernst Martin, Deutsche Litteraturdenkmale des 18. und 19.
                                    Jahrhunderts, Bd. 14, Stuttgart 1883, S. 5</ref>; Ott,
                                Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm.
                                    87</ref>), S. 5 f. (Fn. 9).</note>
            </p>

            <p>Das auffälligste Merkmal der Teufelsprozesse ist ihre
                                "Multifunktionalität".<note
                  n="153">Der Begriff stammt von Cardelle
                                de Hartmann, Die 'Processus Satanae' (wie <ref
                target="#Note148">Anm. 148</ref>), S. 426-428.</note> Die Geschichte hat einen
                            theologischen Hintergrund (Klage der Teufelsgemeinde auf Herausgabe der
                            aus der Hölle entrissenen sündigen Menschheit),<note
                n="154">Aufgrund
                                der Fülle der in der Heilsgeschichte enthaltenen Rechtsfragen
                                eignete sich diese besonders gut für eine Verarbeitung im Rahmen
                                eines juristischen Lehrbuches, wobei die juristische Verarbeitung
                                des biblischen Stoffes (wohl kaum zufällig) in eine Zeit fällt, in
                                der das Studium des römischen Rechts in Norditalien vor allem von
                                Klerikern betrieben wurde.</note> in die Handlung sind zahlreiche
                            dramatische Wendungen, aber auch humorvolle Abschnitte eingebaut, die
                            didaktische Qualität ist beachtlich und gattungsmäßig gehören die Texte
                            zur juristischen Fachliteratur. Auch wenn der letztgenannte Aspekt im
                            Vordergrund steht, so werden doch die anderen Elemente geschickt für
                            juristisch-didaktische Zwecke genutzt und es steht außer Frage, dass der
                            große Erfolg der volkssprachigen Belial-Fassungen auf der besonderen
                            Ausgestaltung der Wissensvermittlung beruht: der Verrechtlichung des
                            Heilsgeschehens, der Besetzung der Rollen im Verfahren mit biblischem
                                <pb
                n="167"/> Personal, dem Einbau zahlreicher dramatischer und
                            humorvoller Passagen in das Prozessgeschehen sowie der Darstellung der
                            Rede- und Argumentationskunst der Prozessvertreter mit der Funktion,
                            gerade noch zulässige Taktiken im Verfahren vorzuführen.<note
                  n="155">Zum letztgenannten Aspekt vgl. Cardelle de Hartmann, Die 'Processus
                                Satanae' (wie <ref
                  target="#Note148">Anm. 148</ref>), S. 426 f. Vgl.
                                weiter Schumann, Von "Teuflischen Anwälten" (wie <ref
                target="#Note140">Anm. 140</ref>), S. 456 ff.</note> Fast
                            spielerisch werden auf diese Weise alle denkbaren Verfahrensstationen
                            des neuen gemeinrechtlichen Zivilprozesses aufbereitet.<note
                  n="156">Dazu auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                  target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 102 ff.; Hagemann, Der
                                Processus Belial (wie <ref
                  target="#Note141">Anm. 141</ref>), S. 69
                                ff.; Jörg Müller, Art. "Belial, in: <hi rend="sup">2</hi>HRG I
                                (2008), Sp. 519-520, hier Sp. 519.</note> Das Lernen im
                            Selbststudium wurde auf diese Weise besonders leicht gemacht, denn für
                            einen Rechtspraktiker lag es nahe, am Fall zu arbeiten, der Rückgriff
                            auf allgemein bekannte Motive wie die Heilsgeschichte und Strukturen wie
                            das damals beliebte Gerichtsspiel unterstützten den Lernprozess ebenso
                            wie die visuelle Darstellung der wichtigsten Stationen des Verfahrens
                            durch Illustrationen und die humorvolle Aufbereitung des Stoffes.</p>

            <p>Bereits in den Vorreden der volkssprachigen Belial-Fassungen wird nicht
                            nur der Zweck der Schriften, die Vermittlung der Grundsätze des neuen
                            römisch-kanonischen Verfahrens an ungelehrte Rechtspraktiker,
                            formuliert, sondern auch das didaktische Vorgehen bei der
                            Wissensvermittlung detailliert erläutert. Die folgenden Ausführungen
                            beruhen vor allem auf dem 1508 in Straßburg bei <hi
                rend="it">Johannes
                                Prüss</hi> erschienenen Druck <hi rend="it">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00009041/image_1">Belial zu teutsch</ref>
              </hi>, weitere vergleichsweise
                            herangezogene Inkunabeln und Frühdrucke<note
                  n="157">Herangezogen wurden
                                folgende weitere Drucke: <ref
                  target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN627043755">Hie hebt sich an eyn guͦtt nuczlich buch von der rechtlichen
                                    uberwundung cristi wider sathan den fürsten der helle, Augsburg
                                    1472</ref> (Günther Zainer); <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00029085/image_1">Hie hebt sich an das buͦch Belial genant von des gerichts
                                    ordnung, Augsburg 1473</ref> (Johannes Bämler); <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00026892/image_1">Hie hebt sich an ein guͦt nüczlich buͦch von der
                                    rechtlichen überwindung Christi wider Sathan den fürsten der
                                    hell vnd des Sünders betröstũg, Augsburg 1479</ref> und
                                    <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00028927/image_1">1481</ref> (Anton Sorg); <ref
                target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00028926/image_1">Das buͦch Belleal genant von des gerichtes ordenung,
                                    Straßburg 1483</ref> (Heinrich Knoblochtzer); Dyt bock holt inne
                                van der clage uñ ansprake de Belyal, Magdeburg 1492 (Moritz
                                Brandis).</note> weisen lediglich sprachliche, aber kaum inhaltliche
                            Unterschiede auf. ln allen Fassungen wird dem Leser jeweils am Ende der
                            Vorrede versichert, dass sich der Rechtsstreit nicht wirklich zugetragen
                            habe, vielmehr das Buch nur deshalb verfasst worden sei, damit man
                            daraus lerne, einen Rechtsstreit zu führen.<note n="158">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/image_10">Belial zu teutsch, Straßburg 1508</ref> (Johannes Prüss), Bl.
                                    II<hi
                  rend="sup">v</hi>: "Auch sol niemãt diß
                                nachgeschriben buͦch / also einfeltigklich versteen / das er
                                glaub das das nach geschribẽ recht vnd krieg / also
                                sichtigklich geschehen sy. Das buͦch ist nun durch des
                                willẽ gemacht / das man darjun lerne wie mã ein
                                geistlichs recht sol anfahen / füren vnd volenden / vñ das man künn
                                erkennẽ vnrecht vñ geferig inwürff / vnd sich mit recht
                                weren." Ähnlich auch <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509">Ulrich
                                    Tengler, Laÿen Spiegel, Augsburg 1509, Bl. 114<hi rend="sup">v</hi>

                </ref>: "Doch soll es nyemmand darfür versteen oder
                                glauben / das diser krieg zwischñ den Teüfeln / hellischer boßhait /
                                vnd der hochgelopten junckfrawen Marie / von des menschlichñ
                                geschlechts wegen vor dem allmechtigen got allso beschehen Sonnder
                                das sich ain schlechter ainfeltiger lay destbaß erkunden So yemannds
                                in seinem abwesen vmb bekerung persönlicher diennstperkait / oder in
                                annder weg vor ainem richter beklagt vnd zuͦ kurtzem außtrag für
                                gehayschen wurden / wie man den selbñ entschuldigen vnd
                                veranntwurten mög."</note> Entsprechend der <pb
                n="168"/> Bedeutung
                            der einzelnen Verfahrensabschnitte sind etwa zwei Drittel des Textes dem
                            erstinstanzlichen Verfahren gewidmet, während das letzte Drittel das
                            Appellationsverfahren und ein abschließendes Schiedsverfahren
                                behandelt.<note
                  n="159">Im <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00009041/image_1">Belial zu teutsch, Straßburg 1508</ref>, umfasst das Verfahren
                                in erster Instanz ca. 60 Bl. und die Berufungsinstanz und das
                                Schiedsverfahren insgesamt ca. 30 Bl. (Quartformat).</note>
            </p>

            <p>Weiterhin informieren die Vorreden darüber, dass die in den lateinischen
                            Fassungen enthaltenen Verweise auf die Quellen und die lateinischen
                            Fachbegriffe zwar wiedergegeben werden, weil sich der Text nur so von
                            einem "<hi
                rend="it">ander gedicht</hi>", d.h. der erzählenden
                            Literatur, unterscheiden lasse, jedoch die Verweise, um den ungelehrten
                            Leser nicht unnötig zu verwirren, mit roter Farbe durchgestrichen<note n="160">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00026892/image_1">Hie hebt sich an ein guͦt nüczlich buͦch, Augsburg 1479
                                    (Anton Sorg), Vorrede</ref>: "Doch durch des willen das man
                                deßter mỹder müg gesprechen / dz dz buͦch ein ander
                                gedicht sey als man von teütschen buͦchern offt redt. darumb will
                                ich eüch die selbẽ außzeygung mit gewonlicher juristen geschrifft
                                darein schreiben / vnd mit rot nach der lenge durchstreichen / darüb
                                das es den einfältigen nit ein jrrung sey / die es nit künden lesen
                                vnd sein nit versteen / vnd doch der meynũg ein vnderscheyd / so
                                will jch also die selben außzeygũg mit rot durchfaren / das ein
                                yegklicher der es nit lesẽ kã deßter leichter übersehẽ kã." Vgl.
                                auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 36 f.</note> oder — im
                            Text mit einem Handzeichen markiert — an den Rand verwiesen
                                sind.<note n="161">
                <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00009041/image_9">Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. II<hi rend="sup">r</hi>

                </ref>(mit Bezug auf ältere Fassungen): "Doch durch des
                                willẽ / das mã dester minder müg sprechen / das diß buͦch ein
                                gedicht / vnd nit vß geschribnen rechten sy / als man võ tütschen
                                büchern offt redet. Darũb will ich die selben vßtzeigung die
                                vor alwegen zwischen dẽ tütschen gestanden / den lesendẽ / an dẽ
                                synn vñ vermerckung geirret / mit gerecht wysender juristen
                                geschrifft / vßwẽdig dẽ tütschẽ / doch mit disem Zeichen
                                ☞ setzen. Uff das / das es den einfeltigen nit
                                ein irrũg sy die es nit kündẽ lesen oder versteen."</note>
                            Durch dieses Vorgehen, d.h. durch die Aufnahme der Verweise auf die
                            Quellen, die gleichzeitig wieder optisch ausgesondert werden, erhält der
                            Text einerseits das Etikett "Fachliteratur", andererseits wird dem
                            ungelehrten Rechtspraktiker das Verständnis für den Inhalt nicht unnötig
                                erschwert.<note
                  n="162">Auch dies wird im <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00009041/image_7">Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. I<hi rend="sup">r</hi>
                                    f. (Vorrede)</ref> ausdrücklich hervorgehoben: "Nun der meister
                                der dises buͦch gemacht hat vßgezeichnet mit gewonlicher iuristen
                                geschrifft / wo / vnd an welchen enden er die sinn vnd vrteil diß
                                buͦchs / vß den haubtbüchern der rechten hat genommen vnd
                                vßgezogẽ. Nit darumb das die einfeltigen die meinung / vnd
                                den synne möchten versteen. Nun darumb das die gelerten möchten
                                erkennẽ das er dises buͦch vß den rechtbüchern habe
                                getzogen vnnd nit selbs erdichtet. Vñ wer das nit wölt gelauben der
                                möcht es nach der antzeigung in den selbẽ büchern wol vinden
                                / ob er dieselben rechtbücher hette / oder künde suͦchen / oder
                                sich darnach richten / als da sint dise bücher der gesatzt genant
                                Codices / das man also zeichnet C. digestum novum vnd verus das also
                                zeichnet ff. Instituta.decretum.decretales, vñ andere bücherr. Weñ
                                ich aber die selbẽ vßrichtung oder antzeigung wölt zetütsch
                                beschriben / also das es die einfeltigen möchtẽ gelesen / so
                                würd das buͦch garvast gelengert. ... wañ die sich nach der
                                iuristẽ geschrifft künden richten den ist es nit not / die es
                                aber nit künden nützet es nit anders dann das sie die wort
                                möchtẽ lesen / vñ künden sich nichtz desterbaß verrichten."
                                Vgl. dazu insgesamt auch Weinmayer, Studien zur Gebrauchssituation
                                (wie Anm. 144), S. 57 f.</note>
              <pb n="169"/>
            </p>

            <p>Um die Funktion eines Nachschlagewerkes zu erfüllen, werden
                            Zwischenüberschriften und Randvermerke mit den wichtigsten Schlagworten
                            zum jeweiligen Verfahrensstand eingefügt; der Straßburger Druck von 1508
                            lässt sich zudem durch ein Register erschließen.<note
                  n="163">Dazu auch
                                Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 37 ff.</note> Ohnehin wird die Arbeit mit
                            dem Text erheblich dadurch erleichtert, dass die Handlung weitgehend dem
                            Aufbau der damaligen Lehrbücher zum gelehrten Prozess,<note
                n="164">Dazu
                                Wiesław Litewski, Der römisch-kanonische Zivilprozeß nach den
                                älteren ordines iudiciarii, Krakau 1999.</note> der auch den
                            Prozessordnungen der Städte und Territorien zugrunde lag,<note
                  n="165">Zu den frühesten Prozessordnungen der Niedergerichtsbarkeit bis
                                Mitte des 16. Jahrhunderts, den Gerichtsordnungen von <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MainzUGO.+1534">Mainz (1534)</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TrierUGO.+1537">Trier (1537)</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KoelnErzstiftRef.+1537 (1538)">Köln (1537/38)</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=JuelichRef.+1555">Jülich (1555)</ref>, vgl. <ref
                  target="/o:repat.marquordt-1938">Gerhard Marquordt, Vier rheinische
                                    Prozeßordnungen aus dem 16. Jahrhundert, Ein Beitrag zum
                                    Prozeßrecht der Rezeptionszeit, Bonn 1938</ref>. <ref
                  target="/o:repat.marquordt-1938#4">Marquordt, S. 4 f.</ref>, weist
                                insbesondere darauf hin, dass die neu eingeführte Appellation ein
                                wesentlicher Aspekt für den Erlass und die Ausgestaltung der
                                Gerichtsordnungen war. Nach <ref
                  target="/o:repat.marquordt-1938#80">Marquordt, S. 80</ref>, liegen den Prozessordnungen — ebenso
                                wie der deutschsprachigen Praktikerliteratur — vor allem folgende
                                Werke zugrunde: das <hi rend="it">
                  <ref target="http://repertorium.at/ns/durantis_1592.html#speculum.1.1.1">Speculum iudiciale/iuris</ref>

                </hi> von <persName>Guilelmus
                                    Durantis</persName> (um 1230-1296), die <hi rend="it">
                  <ref target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00074710-0">Additiones ad speculum</ref>
                </hi> von <persName
                  ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Andreae">Johannes Andreae</persName> (um
                                1270-1348) sowie die <hi rend="it">
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10145048-2 ">Practica</ref>
                </hi> (um 1414) von <persName
                ref="http://repertorium.at/rhn/personen_rhn.html#Johannes Petrus de Ferrariis">Johannes Petrus de Ferrariis</persName>. Zu den drei genannten
                                Werken und ihren Verfassern vgl. Knut Wolfgang Nörr, Die Literatur
                                zum gemeinen Zivilprozess, in: Helmut Coing (Hg.), Handbuch der
                                Quellen und Literatur der neueren europäischen
                                Privatrechtsgeschichte, Bd. 1, Mittelalter (1100-1500), München
                                1973, S. 383-397, hier S. 394 f.</note> folgt.<note
                  n="166">So auch
                                Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 103 ff.</note>
            </p>

            <p>Weiterhin sind in den Text immer wieder Merksätze und
                            Handlungsanweisungen eingeschoben, die dem Rechtspraktiker eine
                            thematisch einschlägige Rechtsregel oder ein bestimmtes Vorgehen im
                            Verfahren einschärfen <pb
                n="170"/> sollen;<note n="167">Im Druck des
                                    <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Straßburger Belial von 1508</ref>
                                (http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/) haben
                                Nutzer — offensichtlich um das Nachschlagen zu erleichtern —
                                zusätzlich die Merksätze im Text am Rand mit Zeichen markiert (vgl.
                                etwa <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Bl. XIII<hi rend="sup">v</hi>
                </ref>, <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">XIX<hi rend="sup">v</hi>
                </ref>, <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">XXIII<hi rend="sup">v</hi>
                </ref>, <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">XXIX<hi rend="sup">r</hi>
                </ref>, XXIX<hi rend="sup">v</hi>,
                                    <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">XXX<hi rend="sup">r</hi>
                </ref>, <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">XXXII<hi rend="sup">r</hi>
                </ref>; besonders hübsch: Bl. XIII<hi
                rend="sup">r</hi>).</note> zu
                            einzelnen Verfahrensabschnitten und Rechtsakten sind Mustertexte
                                beigegeben<note
                  n="168">Dazu insg. auch Ott, Rechtspraxis und
                                Heilsgeschichte (wie <ref
                target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 37
                                ff., 101 ff.</note> (etwa auch das erstinstanzliche Urteil, das als
                            Muster in vollem Wortlaut unter Nennung der Parteien und ihrer
                            Prozessvertreter, des Richters, der Schilderung des Anspruchs, des
                            Verfahrensablaufs und des Urteilsspruchs abgedruckt wird).<note n="169">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Belial zu teutsch, Straßburg 1508</ref>, <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Bl. LV<hi rend="sup">r</hi>
                </ref>—<ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">LVII<hi rend="sup">r</hi>
                </ref>. Vgl. auch Ott,
                                Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm.
                                    87</ref>), S. 99 f.</note>
            </p>
            <p>Am Beispiel der Appellation zeigt sich deutlich, wie das gelehrte Wissen
                            den ungelehrten Rechtspraktikem vermittelt wurde:</p>

            <p>"Mer ist zemercken. Weñ man sich berüfft von einer vrteil so sol der
                            richter die bottenbrieff geben dem appellierenden, vnd die brieff nennet
                            man in latein apostolos oder litteras dimissoriales. das hab ich hie
                            bottenbrieff genent. Die selben brieff sol man nemen / vnd flyßigklich
                            darumb bitten jnner halb XXX tagen / nach dem dingen, das ist das gemein
                                recht."<note n="170">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Belial zu teutsch, Straßburg 1508</ref>, <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Bl. LVIII<hi
                  rend="sup">v</hi> f.</ref> Zur Appellation,
                                insbesondere zur Ausstellung der sog. Apostel (Bericht des Richters
                                der ersten Instanz über die Zulässigkeit der Appellation) vgl. auch
                                    <ref
                  target="/o:repat.marquordt-1938#66">Marquordt, Vier rheinische
                                    Prozeßordnungen (wie Anm. 165), S. 66-70</ref>; Ott,
                                Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie <ref target="#Note87">Anm.
                                    87</ref>), S. 114 ff.</note>
            </p>
            <p>Als Mustertext folgt eine "<hi
                rend="it">Form der bottenbrieff einer
                                appellacion</hi>" (mit dem Randvermerk "<hi
                rend="it">Forma
                                apostolorum</hi>"), der als Vorlage für jedes beliebige Verfahren
                            genutzt werden konnte.<note n="171">
                <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/">Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. LIX<hi rend="sup">r</hi>
                                    f.</ref>: "Form der bottenbrieff einer appellacion. Dem
                                almechtige herren! herren aller herren / vn künig aller künig. em
                                büt Salomõ künig zu Hierusalẽ / ein geschaffter
                                richter võ üwerm götlichen stuͦl. das er gern küssen wölt
                                die fuß üwer gotheit. Almechtiger herr ich thuͦ üwer gotheit
                                zewissẽ / das mir mit üwerm brieff empfohlẽ ist / wie
                                ich verhörn / vñ richtẽ sol / ein sach zwischẽ
                                Belial der hellischen gemein ein verweser als kleger / vñ
                                Jesu võ nazareth antwurtter also lutende. Anfang vñ
                                end. Hie solt der empfelch brieff oder cõmission gãtz
                                geschribẽ werden. Nun habẽ sich beideteil des krieges
                                eelich vnderwũden / vñ hab verhört ir wysung ir
                                meldung / ir jnwürff / vñ ir yehũg das sie gegẽ
                                einander gethõ haben vñ dariñ gehãdelt
                                nach ordnũg des rechtẽ, vñ hab nun geurteilt
                                entlich wider den selbẽ Belial. dauon hat er gedingt /
                                vñ sich berüfft / vñ mich darnach flissigklich
                                gebetẽ vm die bottẽbrieff. darũb so sag ich in
                                võ meinẽ gericht ledig vñ loß mit dẽ
                                gegẽwürtigẽ brieff / vñ send in zuͦ den
                                füssen üwer gotheit. Vnd des zuͦ einer bessern sicherheit
                                vñ kũtschafft / hab ich versigelt dẽ brieff mit
                                mein eigẽ insigel."</note>
              <pb n="171"/>
            </p>

            <p>Insgesamt passen sich die volkssprachigen "Belial-Fassungen" perfekt den
                            Bedürfnissen der damaligen Rechtspraxis und den Vorkenntnissen der
                            Rechtspraktiker an. Im Einzelnen betrifft dies das Aussondern der
                            Quellen, Belege und lateinischen Fachbegriffe, um den Lesefluss nicht zu
                            beeinträchtigen, das Übergehen einzelner Rechtsinstitute des römischen
                            Rechts, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Praxis rezipiert
                                waren,<note
                  n="172">Dazu Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht
                                (wie <ref
                target="#Note140">Anm. 140</ref>), S. 198 f.</note> die
                            sinngemäße Übersetzung der lateinischen Rechtsterminologie unter
                            Rückgriff auf die deutsche Rechtssprache sowie das Einfügen von
                            Merksätzen, Handlungsanweisungen und Mustertexten.<note
                  n="173">Dazu
                                insg. Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht (wie <ref
                target="#Note140">Anm. 140</ref>), S. 207 ff.</note> Darüber
                            hinaus unterstützte auch die Ikonographie die Vermittlung einzelner
                            Grundsätze des gelehrten Rechts, insbesondere des neuen Grundsatzes der
                            Schriftlichkeit des Verfahrens.<note
                  n="174">Besonders gut belegen die
                                Abbildungen in dem Magdeburger Belial aus dem Ende des 15.
                                Jahrhunderts, wie die Bedeutung der Schriftlichkeit im
                                gemeinrechtlichen Verfahren in den Illustrationen umgesetzt wird.
                                Dazu Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht (wie <ref
                  target="#Note140">Anm. 140</ref>), S. 208; Ott, Rechtspraxis und
                                Heilsgeschichte (wie <ref
                  target="#Note87">Anm. 87</ref>), S. 110
                                ff., 222 ff., 252 ff. Vgl. weiter ders., Ikonographische Signale der
                                Schriftlichkeit, Zu den Illustrationen des Urkundenbeweises in den
                                'Belial'-Handschriften, in: Johannes Janota (Hg.), FS für Walter
                                Haug und Burghart Wachinger, Bd. 2, Tübingen 1992, S. 995-1010, mit
                                zahlreichen Abbildungen; <ref target="https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015015853511">Dittmar
                                    Heubach (Hg.), Der Belial, Kolorierte Federzeichnungen aus einer
                                    Handschrift des XV. Jahrhunderts, Studien zur Deutschen
                                    Kunstgeschichte, Bd. 251, Straßburg 1927</ref> [Digitalisat nur
                                eingeschränkt zugänglich. H.S.].</note>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="A.5">
          <head>V. Fazit</head>

          <p>Wir können erstens festhalten, dass die volkssprachigen Praktikerhandbücher
                        der frühen Neuzeit nicht darauf ausgerichtet waren, den ungelehrten
                        Rechtspraktikern vertiefte Kenntnisse des römisch-kanonischen Rechts im Wege
                        des Selbststudiums zu vermitteln. Dies war freilich auch nicht erforderlich,
                        denn im Rezeptionszeitalter waren weder ein Rechtsstudium noch
                        Lateinkenntnisse notwendig, um in der Rechtspraxis bestehen zu können. Auch
                        soweit die Praktikerhandbücher Grundzüge des gemeinrechtlichen Verfahrens
                        vermitteln, zeugen sie von einem eher geringen Rezeptionsgrad, der sich
                        stärker auf die Form (wie die Aufgaben des Gerichtspersonals oder den Ablauf
                        des Verfahrens) als auf die Inhalte bezieht. Wer darüber enttäuscht ist,
                        geht ebenso wie diejenigen, die der volkssprachigen Praktikerliteratur
                        mangelnde Originalität <pb
              n="172"/> und ein geringes Niveau vorwerfen,<note n="175">So insbesondere <ref
              target="http://repertorium.at/img/img_stintzing_poplit_1867/original/stintzing_poplit_1867_pag_23.html">Stintzing, Geschichte der populären Literatur (wie Anm. 50), S.
                                XXIII</ref> sowie ders., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft
                            (wie Anm. 117), S. 583 (Goblers Werke seien "ohne jede wissenschaftliche
                            Bedeutung").</note> von falschen Erwartungen aus und stellt von
                        vornherein nicht die richtigen Fragen (siehe oben <ref target="#A.4">Ziff.
                            IV</ref>.). Die Beschäftigung mit den volkssprachigen
                        Praktikerhandbüchern darf nicht als Beitrag zur Geschichte des gelehrten
                        Rechts verstanden werden, sie dient vielmehr der Erforschung der
                        frühneuzeitlichen Rechtspraxis und kann hierfür wichtige Erkenntnisse
                        liefern. Insofern kommt es auf die Originalität einzelner Werke nicht an,
                        vielmehr kann gerade aufgrund des kompilatorischen Charakters der Werke, der
                        zahlreichen Auflagen und der jahrzehntelangen Überarbeitung einzelner Werke
                        besonders gut ermittelt werden, welcher Rezeptionsstand zu einer bestimmten
                        Zeit in der Praxis erreicht war.</p>

          <p>Zweitens bestehen zwischen den Gesetzen des Rezeptionszeitalters und der
                        volkssprachigen Praktikerliteratur nicht nur inhaltlich, sondern auch
                        sprachlich kaum Unterschiede. Einzelne Werke könnten ohne Titelblätter noch
                        nicht einmal sicher der einen oder anderen Kategorie zugeordnet werden. Bei
                        beiden Textgattungen wird die Translationsleistung (die Übertragung einer
                        lateinischen Fachsprache in die deutsche Rechtssprache) bislang kaum
                        wahrgenommen, obwohl die Texte weitgehend ohne Fremdwörter auskommen und die
                        sich nun herausbildende Terminologie für die Ausbildung der modernen
                        Rechtssprache prägend sein wird. Vergleicht man die Rechtsterminologie der
                        frühneuzeitlichen Praktikerliteratur mit den mittelalterlichen Rechtsbüchern
                        einerseits und den Kodifikationen der Naturrechtsepoche andererseits, so
                        bildet die volkssprachige Praktikerliteratur (zusammen mit den
                        frühneuzeitlichen Gesetzen) das Bindeglied zwischen der
                        spätmittelalterlichen Rechtssprache und derjenigen der späteren
                            Kodifikationen.<note
                n="176">So auch Erler, Art. "Populäre
                            Rechtsliteratur, <hi rend="sup">1</hi>HRG III (1984), Sp. 1826: "Sie ist
                            eine sprachschöpferische Leistung, auf der, uns kaum bewußt, noch die
                            deutschen Kodifikationen des 18. und 19. Jh. weiterbauen."</note>
          </p>

          <p>Drittens ist festzustellen, dass sich im Laufe der Zeit der Adressatenkreis
                        der Praktikerhandbücher verändert und sich diese zunehmend an alle
                        Rechtspraktiker, gelehrte wie ungelehrte, richten. Der Wissenstransfer
                        verlief somit keineswegs nur in eine Richtung (im Sinne einer Vermittlung
                        gelehrten Wissens an ungelehrte Rechtspraktiker), vielmehr diente die
                        Praktikerliteratur zunehmend auch dazu, gelehrte Juristen auf die
                        Rechtspraxis vorzubereiten.<pb n="173"/>
          </p>

          <p>Schließlich legt viertens der Erfolg der Praktikerhandbücher über einen
                        Zeitraum von 250 Jahren nahe, dass das gelehrte Recht trotz der zahlreichen
                        Universitätsgründungen in Deutschland und der damit verbundenen
                        Breitenwirkung der wissenschaftlichen Juristenausbildung lange Zeit nur
                        ansatzweise in der frühneuzeitlichen Rechtspraxis ankam. Der Graben zwischen
                        universitärer Ausbildung einerseits und Rechtspraxis andererseits blieb
                        vielmehr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts so tief,<note
                n="177">Vorlesungen
                            zum einheimischen Recht wurden nur vereinzelt gehalten; dazu Schäfer,
                            Juristische Germanistik (wie <ref
              target="#Note8">Anm. 8</ref>), S. 41
                            ff., 67 ff., der als Ergebnis festhält (S. 71), dass diese "im Vergleich
                            zum römischen Recht im späten 16. und im 17. Jahrhundert lediglich ein
                            Rinnsal" darstellten.</note> dass die Rechtswissenschaft schließlich
                        begann, ihre Ausbildung zu überdenken. Nachdem <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Thomasius">Christian Thomasius</persName> bereits
                        1688 eine Veranstaltung mit dem Titel <hi rend="it">
              <ref target="http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN627393535&amp;PHYSID=PHYS_0001&amp;DMDID=">Der Studierenden Jugend zu Leipzig In einem Discours Von denen
                                Mängeln derer heutigen Academien, absonderlich aber der
                                Jurisprudenz</ref>
            </hi> gehalten hatte, nahm er gut ein Jahrzehnt
                        später in seiner Schrift <hi rend="it">
              <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740862-5">Summarischer Entwurf derer Grund-Lehren Die einem Studioso Juris zu
                                wissen und auff Universitäten zu lernen nöthig</ref>

            </hi> (1699) zur
                        Reform der Juristenausbildung ausführlich Stellung: Das römische Recht sei
                        kaum in Gebrauch und daher praxisfern; lediglich ein kleiner Bruchteil der
                        Pandekten käme in der Praxis zur Anwendung (die Angaben bei <hi
              rend="it">Thomasius</hi> schwanken zwischen einem und zehn Prozent). Es sei daher
                        die Aufgabe der Rechtswissenschaft, ein praxisnahes Privatrecht zu schaffen.
                        Die Studenten müssten auf den Universitäten endlich das lernen, was sie
                        später in der Praxis auch anwenden könnten.<note n="178">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10740862_00194.html">Christian Thomasius, Summarischer Entwurff derer Grund-Lehren, Die
                                einem Studioso Juris zu wissen und auff Universitäten zu lernen
                                nöthig, Halle 1699, Pars II, Cap. VII</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10740862_00194.html">VIII</ref>. Dazu insgesamt Schäfer, Juristische Germanistik (wie
                                <ref
                target="#Note8">Anm. 8</ref>), S. 84 ff.; Bernd-Rüdiger Kern,
                            Thomasius und das Deutsche Privatrecht, in: Heiner Lück (Hg.), Christian
                            Thomasius (1655-1728), Wegbereiter moderner Rechtskultur und
                            Juristenausbildung, Hildesheim 2006, S. 297-308, hier S. 299 m.w.N.;
                            Daniel, Gemeines Recht (wie <ref
                target="#Note25">Anm. 25</ref>), S. 112
                            f. (Fn. 123); Hagen Hof, Art. "Christian Thomasius (1655-1728), in:
                            Kleinheyer/Schröder (Hg.), Juristen (wie <ref
              target="#Note53">Anm. 53),
                                S. 440-447</ref>, hier S. 441 f.</note> Die Suche nach einer Lösung
                        des Problems lässt eine neue Wissenschaftsdisziplin entstehen, das deutsche
                            (Privat-)Recht,<note
                n="179">Zur Entwicklung des deutschen Privatrechts
                            vgl. Schäfer, Juristische Germanistik (wie <ref
              target="#Note8">Anm.
                                8</ref>), S. 93 ff.</note> das sich ebenfalls nur begrenzt dazu
                        eignen wird, Wissenschaft und Praxis näher zusammenzuführen — aber das
                        ist eine andere Geschichte.<note n="180">Dazu in Kürze Eva Schumann, Auf der
                            Suche nach einem Deutschen Privatrecht, Göttinger Beiträge zur
                            Ausbildung einer neuen Wissenschaft, in: Werner Heun/Frank Schorkopf
                            (Hg.), Wendepunkte der Rechtswissenschaft, Göttingen 2013 (im
                            Druck).</note>
            <pb n="174"/>
          </p>

          <p>Immerhin erkennen nun auch Rechtsprofessoren die Notwendigkeit, ihre
                        Studenten auf die Rechtspflege besser vorzubereiten. So berichtet <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Stephan_Pütter">Johann Stephan Pütter</persName> in der
                        Vorrede seiner <hi
              rend="it">Anleitung zur Juristischen Praxi wie in
                            Teutschland sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtshändel
                            oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich
                            und in Archiven beygeleget verhandelt werden</hi> von 1753, dass das
                        Werk aus seiner jahrelangen Vorlesungstätigkeit entstanden sei.<note n="181">Johann Stephan Pütter, Anleitung zur Juristischen Praxi wie in
                            Teutschland sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtshändel
                            oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich
                            verhandelt und in Archiven beygeleget werden, Göttingen 1753, Vorrede,
                            S. 7; es wird nach der sechsten Auflage von 1802 zitiert.</note>
            <hi
              rend="it">Pütter</hi> wollte damit dem Vorwurf begegnen, dass sich die
                        Professoren an den juristischen Fakultäten zu sehr "<hi
              rend="it">mit
                            theoretischen Dingen begnügen, und zur Praxi zu wenig Anleitungen</hi>"
                        geben, mit der Folge, dass die meisten Absolventen, "<hi
              rend="it">so als
                            Sachwalter oder Richter der Welt dienen müssen, ... erst beym Antritt
                            ihrer Arbeiten gewahr [werden], daß die academischen Anleitungen sie auf
                            der Gränze von der Theorie zur Praxi noch viel zu weit zurück
                            gelassen</hi>" haben.<note
                n="182">Pütter, Anleitung (wie <ref target="#Note181">Anm. 181</ref>), <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11277148_00009.html">Vorrede, S. 1</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11277148_00011.html">3</ref>. Auf <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11277148_00013.html">S. 5 der Vorrede</ref> weist Pütter darauf hin, dass die
                            Vorlesungen zur juristischen Praxis von <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Jakob_Schmauß">Johann Jakob Schmauß</persName>
                            (1690-1757) in Göttingen eingeführt wurden: "Unsere, wie ums ganze Reich
                            der Wissenschaften, so insonderheit ums brauchbare so verdiente
                            Georg-Augustus-Universität hat schon längst den Vorzug gehabt, daß der
                            mit aller zu solchem Zwecke nöthigen Erfahrung und Einsicht begabte Herr
                            Hofrath Schmauß solche Vorlesungen über die Canzley-Praxin angestellt
                            hat." Vgl. dazu auch Jan Schröder, Wissenschaftstheorie und Lehre der
                            "praktischen Jurisprudenz" auf deutschen Universitäten an der Wende zum
                            19. Jahrhundert, Ius Commune Sonderhefte, Frankfurt (Main) 1979, S. 49
                            ff.</note>
          </p>
          <p>
            <hi rend="it">Pütter</hi> lehnte sich mit seiner <hi
              rend="it">Anleitung zur
                            Juristischen Praxi</hi> nicht nur im Hinblick auf Inhalt, Form und
                        Aufbau an die frühneuzeitlichen Formular-, Kanzlei-, Rhetorikbücher und
                        Notarhandbücher an, sondern führte auch einen großen Teil dieser Werke an
                        und empfahl sie seinen Lesern als Hilfsmittel: "<hi
              rend="it">Von solchen
                            aber, die seit mehr als zwey hundert Jahren her in Teutscher Sprache
                            bekannt geworden, kann noch eher manches in der heutigen Praxi seinen
                            Nutzen haben ...</hi>".<note
                n="183">Pütter, Anleitung zur Juristischen
                            Praxi (wie <ref
                target="#Note181">Anm. 181</ref>), <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11277148_00018.html">S. 10</ref> (es folgen die Formular-, Kanzlei- und Rhetorikbücher
                            sowie Notar- und Anwaltshandbücher von <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Heinrich Geßler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Heinrich
                                Geßler</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Alexander Machhold%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Alexander
                                    Machhold</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Johann Meichsner%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Johann
                                Meichsner</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Johann Peter Zwengel%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Johann Peter
                                    Zwengel</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Abraham Saur%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Abraham Saur</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Samson Herzog%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Samson
                                    Herzog</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Johann Rudolph Sattler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Johann Rudolph
                                    Sattler</persName>
              </hi>, <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Adam Volckmann%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Adam Volckmann</persName>
              </hi>
                            und <hi rend="it">
                <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Caspar Stieler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Caspar
                                    Stieler</persName>

              </hi>. In den Zugaben zur Anleitung zur
                            Juristischen Praxi als deren zweyter Theil, 5. Aufl., Göttingen 1802
                            folgen weitere Werke auf S. 1 ff. (insbesondere <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Riederer,Rhetorik.+1493">Friedrich Riederers Spiegel der
                                waren Rhetoric</ref> sowie <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Huge,Rhetor.+1528">Alexander Hugens Rhetorica und Formulare</ref>).</note>
          </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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