Eva
Schumann,
Rechts- und Sprachtransfer am Beispiel der volkssprachigen
Praktikerliteratur. In: Historische Rechtssprache des
Deutschen : [Heino Speer zum 70. Geburtstag].
(Heidelberger Akademie der Wissenschaften
Heidelberg
2013) 123-174.
Heino
Speer:
Digitale Version (2018)
und Revision (2023)
Quelle: Eva Schumann, Rechts- und Sprachtransfer am Beispiel der volkssprachigen
Praktikerliteratur, in: Historische Rechtssprache des Deutschen : [Heino Speer
zum 70. Geburtstag] / im Auftr. der Heidelberger Akademie der Wissenschaften,
Akademie der Wissenschaften des Landes Baden-Württemberg. Hrsg. von Andreas
Deutsch. Mit einem Geleitw. von Paul Kirchhof (Heidelberg 2013). Vollständige Titelaufnahme der
Deutschen Nationalbibliothek.
Digitalisiert und mit externen digitalen Quellen verlinkt durch Heino Speer mit
freundlicher Einwilligung der Autorin von 25. Januar 2018.
Eva Schumann*, Rechts- und Sprachtransfer am
Beispiel der volkssprachigen Praktikerliteratur
Wenn wir uns mit dem Prozess der praktischen Rezeption des
römisch-kanonischen Rechts im deutschen Raum beschäftigen, so müssen wir uns
klar machen, dass wir uns in einer Zeit des Umbruchs befinden, an deren Ende
gewaltige Veränderungen stehen und die zu einer Professionalisierung der in
der Rechtspflege anfallenden Tätigkeiten führt. Für die Übergangszeit
drängen sich zwei Fragen auf, die auch in den beiden wichtigsten
Reichsgesetzen zu Beginn der frühen Neuzeit, der Reichskammergerichtsordnung von 1495
und der Peinlichen
Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, behandelt
werden: Welches Recht kam vor Gericht zur Anwendung und welche
Rechtskenntnisse hatten die zur Rechtsanwendung berufenen
Rechtspraktiker1?
Die Reichskammergerichtsordnung sah eine paritätische
Besetzung der zur Urteilsfindung berufenen Assessoren je zur Hälfte mit
gelehrten Juristen und Adligen vor.2 Sie wählte
damit unter Achtung sowohl des mittelalterlichen
| Seite 124| Verfahrens
und seiner Amtsträger als auch des neuen sog. gemeinrechtlichen Verfahrens
und seiner professionellen Träger einen Mittelweg zwischen Tradition und
Erneuerung. Eine Besetzung der dem Adel vorbehaltenen Assessorenstellen mit
gelehrten Juristen (d.h. die Vereinigung beider Elemente in einer Person)
war zwar durchaus erwünscht, sie ließ sich aber im 16. Jahrhundert selbst am
Reichskammergericht nicht immer verwirklichen. Nach Art. 1 der revidierten
Kammergerichtsordnung von 1521 sollten zwar auch die adligen
Assessoren möglichst "der Recht gelehrt" sein, diese
Forderung war jedoch mit dem Zusatz versehen: "sofern man die
gehaben kan"; anderenfalls sollten sie wenigstens "sunst gerichtlicher Ubung erfahren und gebreuchig" sein.3
Auf die Zustände an den unteren Gerichten geht die Peinliche
Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina)
von 1532 bereits in der Vorrede ein und nennt als ein Defizit der
frühneuzeitlichen Strafrechtspflege, dass "imm Römischen Reich
teutscher Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach, die meynsten
peinlich gericht mit personen, die vnsere Keyserliche recht nit gelert,
erfarn oder übung haben, besetzt" seien.4
Noch deutlicher beschreibt die Vorrede der Bambergensis von 1507 die
Rechtskenntnisse der Richter und Urteiler:
"Item Nachdem auß langer gemeiner vbung dieser lande die halsgericht nit
anders dan mit gemeinen personen / die der recht nicht gelernet oder geübt
haben ... beseczt werden mögen / darumb haben wir in nachgeschribener vnnser
ordnung nit allein aufsehung / wie wir denselben leuten ein form vnd weiß zu
handeln vnnd zurichten anzeigten
| Seite 125| / die den keiserlichen
Rechten vnnd guter gewonheit nach / bestendig sein mochte / Sünder haben des
mere bedencken müssen / wie wir derselben leut vnbegreifflikeit zu hilff
kommen / das melden wir darvmb das die leser vrsach zu wissen habe warumb
wir in diser nachfolgenten vnser Ordnung die form vnd weiß der gerichtlichen
handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were)
gehaltenn / Auch souil auff ratsuchen vnnd andere handlung bey vnsern reten
gestelt haben vnd dester baß mercken können das sölichs zu notdurfft
solicher Sachen gescheen ist."5
Zieht man weitere Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts heran, so wird schnell
deutlich, dass das Gros der Rechtspraktiker in der frühneuzeitlichen unteren
Gerichts- und Verwaltungspraxis kein juristisches Studium absolviert
hatte.6 Nach Schätzungen gab es im Heiligen Römischen Reich
Deutscher Nation (bezogen auf die Gebiete nördlich der Alpen) um 1500 etwa
3000 graduierte Juristen bei einer Gesamtbevölkerung von rund 10 Millionen
Menschen.7 Erst um 1600 stieg die Zahl der immatrikulierten
Jurastudenten an deutschen Universitäten deutlich an, ging dann aber gegen
Ende des 30-jährigen Krieges wieder um die Hälfte zurück.8 Zudem schlug nur ein Teil der graduierten
Juristen eine berufliche Laufbahn in der Rechtspflege ein;9 dies sollte sich erst in der
zweiten
| Seite 126| Hälfte des 18. Jahrhunderts ändern, als die Zahl der
Jurastudenten erneut abnahm, weil nur noch diejenigen, die später eine
juristische Berufstätigkeit ausüben wollten, Jura studierten.10
Auch wenn wir bislang nicht wissen, wie hoch die Anteile der gelehrten,
ungelehrten und halbgebildeten Rechtspraktiker11 in der frühneuzeitlichen Rechtspflege waren,12 so kann doch festgehalten werden, dass bis ins 18.
Jahrhundert hinein ein abgeschlossenes Jurastudium für die Ausübung einer
Tätigkeit in der Rechtspflege nicht erforderlich war. Die Gründe hierfür
dürften u.a. in dem nur schwerfällig vorankommenden Abbau der Strukturen der
mittelalterlichen Ämtervergabe zu suchen sein,13 wobei auch eine Rolle gespielt haben
| Seite 127| mag, dass der Einsatz gelehrter Juristen in der Rechtspflege
nicht als notwendig14 und
teilweise sogar als nachteilig empfunden wurde. Letzteres lässt sich
beispielsweise der Vorrede des Praktikerhandbuchs von
Johann Arnold von
Dorneck
aus dem Jahr 1576 entnehmen:
"Ist wol zu beklagen / daß die peinliche Gericht / mehrer ort Teutschen
Landes / mit gemeinen ungelehrten / unerfahrnen Leyen Personen / offtmals
auß gebräch und mängel
| Seite 128| gelehrter Leut / zum mehrertheil aber
auß verachtung derselben / besetzt / angeordnet und bestellt werden."15
Aber auch das ganze 17. Jahrhundert und selbst noch im frühen 18. Jahrhundert
gehen die Vorreden der Praktikerhandbücher ganz selbstverständlich davon
aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Rechtspraktiker keine juristische
Ausbildung vorweisen kann.16 So heißt es etwa noch im
Notarhandbuch von Johann Christoph Nehring aus dem Jahr 1719, dass sich
dieses nicht allein an Notare wende, sondern als Handbuch auch geeignet sei
für
"angehende Gerichts-Personen, Actuarios, Gerichtsschreibere, Beysitzere und
Schöppen, auch andere, die entweder gar keine Academische Studia haben, oder
der Rechts-Wissenschaft nicht beygethan sind, und doch entweder vor sich
selbst, oder in Vormundschafft anderer Gerichtlichen Handlungen beywohnen
oder Processe führen, oder als Gerichts-Personen sich darbey befinden
müssen".17
Ein sehr anschauliches Bild von der frühneuzeitlichen Rechtspflege in einer
größeren Stadt mit einer juristischen Fakultät hat vor einigen Jahren der
Basler
| Seite 129| Rechtshistoriker
Hans Rudolf
Hagemann
gezeichnet.18 Am Basler Stadtgericht
wurde erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts das Schultheißenamt
mit einem gelehrten Juristen besetzt, der den Vorsitz des Gerichts führte,
aber nicht selbst Recht sprach. Die Urteilsfindung oblag wie seit alters den
Urteilern, bei denen es sich um Basler Kaufleute und Handwerker
handelte.19 Die Fürsprecher, die in Basel besoldete
Gerichtsbeamte waren, hatten ebenfalls in der Regel keine juristische
Ausbildung. Sofern Advokaten in die Verfahren eingeschaltet wurden,
beschränkte sich deren Aufgabe auf das Verfassen von Schriftsätzen, die dann
von den Fürsprechern in der Verhandlung verlesen wurden. Zudem handelte es
sich auch bei den Advokaten erst seit dem 17. Jahrhundert häufiger um
studierte Juristen. Auch unter den in Basel tätigen öffentlichen Notaren
finden sich bis ins 18. Jahrhundert nur vereinzelt studierte Juristen. Erst
die Basler Stadtgerichtsordnung von 1719 schreibt ein juristisches Examen
für die Zulassung zum Notariat zwingend vor.20
Die Frage, in welchem Verhältnis das gelehrte Recht zu den partikularen
Rechten stand, ist nur theoretisch einfach zu beantworten, denn wir wissen
nur wenig darüber, wie die sog. gemeinrechtliche Rechtsanwendungslehre in
der Rechtspflege, insbesondere an den unteren Gerichten, praktisch umgesetzt
wurde. Ähnliche Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der Frage, wie in
den Fällen, in denen das Ius Commune zur Anwendung kam,
der "Transfer" des gelehrten (lateinischen) Rechts in die deutschsprachige
Gerichtspraxis erfolgte (zum Transferbegriff siehe unten Ziff. IV.). Schließlich wissen wir fast gar nichts darüber, wie
im Zuge der Professionalisierung der Rechtspflege
| Seite 130| gelehrte
Juristen und ungelehrte Rechtspraktiker miteinander oder auch gegeneinander
agierten.
Nach der von der Rechtswissenschaft entwickelten Rechtsanwendungs- bzw.
Rechtsquellenlehre ging das partikulare Recht als spezielleres Recht dem
gemeinen Recht des Reiches vor.21 Das Ius Commune, insbesondere das seit dem 12.
Jahrhundert durch gelehrte Juristen fortentwickelte römisch-kanonische
Recht, hatte somit grundsätzlich die Funktion eines "Lückenfüllers",
konnte also "nur" dann zur Anwendung gelangen, wenn das partikulare
Recht für den konkreten Fall keine Lösung bot. Die Rechtswissenschaft
tendierte allerdings dazu, die Rechtsanwendungslehre zugunsten des
gelehrten Rechts auszudehnen, d.h. die Lücken im partikularen Recht
möglichst groß zu definieren: Auf das gemeine Recht sollte auch dann
zurückgegriffen werden, wenn das partikulare Recht zweifelhaft war oder
unvernünftig erschien. Zudem sollte partikulares Recht — wie auch
§ 3 RKGO ausdrücklich
bestimmte22 — nur angewandt werden, wenn
die Parteien sich vor Gericht darauf berufen hatten, während
vorausgesetzt wurde, dass das Gericht das gemeine Recht kannte.23
In welchem Maße die (erweiterte) gemeinrechtliche Rechtsanwendungslehre
zur Durchsetzung des römisch-kanonischen Rechts in der Rechtspraxis
beigetragen hat, ist bislang nur ansatzweise erforscht.24 Da die unteren Gerichte
| Seite 131| im 16. Jahrhundert
nahezu ausschließlich und auch noch bis weit ins 17. Jahrhundert hinein
überwiegend mit ungelehrten Richtern und Schöffen besetzt waren, ist es
jedoch unwahrscheinlich, dass das Ius Commune aus
eigener Kenntnis der zur Rechtsfindung berufenen Personen zur Anwendung
kam.25
Eine weitere Möglichkeit, das Ius Commune auf den
konkreten Rechtsfall anzuwenden, bestand — gerade für ungelehrte
Rechtspraktiker — in der Einholung der Expertise eines gelehrten
Juristen. Eine solche Expertise konnte von den Parteien dem Gericht
vorgelegt werden; bei schwierigen Rechtsfragen konnte aber auch das
Gericht zur Einholung einer Rechtsauskunft verpflichtet sein. Sofern
Rechtsgutachten gelehrter Juristen eingeholt wurden, wurde den
ungelehrten Rechtspraktikern das römische Recht als überschaubares
"Häppchen"
| Seite 132| bezogen auf den konkreten Fall präsentiert.
Ihre Aufgabe bestand in diesem Fall nur darin, das Ergebnis der
eingeholten Expertise als Urteil zu verkünden; vertiefte Kenntnisse im
römisch-kanonischen Recht waren hierzu nicht erforderlich.26
Die Einholung von Rechtsrat und die Verkündung der erteilten Auskunft als
eigene Entscheidung27
waren keine Erfindung des Rezeptionszeitalters. Bereits das
mittelalterliche Verfahren vor der praktischen Rezeption des
römisch-kanonischen Rechts kannte die Einholung von Rechtsauskünften bei
Oberhöfen.28 Es überrascht daher nicht, dass die Gesetze
der frühen Neuzeit den (ungelehrten) Richtern empfehlen, in schwierigen
Fällen Rechtsrat bei Oberhöfen oder Juristenfakultäten einzuholen. Art. 219 der Carolina
gibt dabei eine klare Reihenfolge vor: Das Gericht sollte in
Zweifelsfällen zunächst bei den bislang angefragten Oberhöfen Rat
suchen, mangels zuständigem Oberhof bei der die Gerichtshoheit
ausübenden Obrigkeit; und erst wenn auch diese nicht angefragt werden
konnte (weil sie im Verfahren die Anklage von Amts wegen führte), durfte
sich das Gericht an eine juristische Fakultät oder einen gelehrten
Juristen wenden, wobei diejenigen auszuwählen waren, die die geringsten
Kosten verursachten.29
| Seite 133|
Auch in den Hofgerichtsordnungen der Territorien war die Einholung von
Rechtsrat geregelt. So sah beispielsweise die
Celler
Hofgerichtsordnung von 1564 für den Zivilprozess vor,
dass in Zweifelsfällen der Rat eines Rechtsgelehrten oder einer
Juristenfakultät einzuholen war, während in Strafverfahren die Akten an
einen Schöppenstuhl geschickt werden sollten.30 Schließlich sollten für den
Fall, dass sich die sechs Assessoren des Hofgerichts nicht einigen
konnten und die Stimmen so verteilt waren, dass die gelehrten Juristen
die eine Auffassung und die adligen Assessoren die andere vertraten,
"die Acta an eine unverdechtige Universität / umb
Rechts belernung / uff der Partheyen unkosten" verschickt
werden.31
Wegbereiter der Rezeption waren schließlich auch die in der frühen
Neuzeit erlassenen Stadt- und Landrechtsreformationen sowie die Prozess-
und Halsgerichtsordnungen. Bei ihnen handelt es sich um Überarbeitungen
des einheimischen Rechts, mit denen einerseits bewusst
römisch-rechtliche Institute in die partikularen Rechte integriert
wurden, die aber andererseits auch den Anwendungsbereich für das Ius Commune verkleinerten, weil mit der umfassenden
Überarbeitung des Rechts auch zahlreiche Lücken geschlossen und
Widersprüche beseitigt wurden. Die Kombination aus römisch-kanonischem
Recht und partikularem Recht wirkte somit auf zwei Ebenen, und zwar
zunächst auf der
| Seite 134| Ebene des romanisierten partikularen
Rechts, das bei Lücken und Zweifeln auf einer zweiten (subsidiär zur
Anwendung kommenden) Ebene die Heranziehung von Teilen des Ius Commune vorsah, wobei die Anteile römisch-kanonischen
Rechts auf beiden Ebenen in der jeweiligen Region oder Stadt höchst
unterschiedlich ausfallen konnten.
Insgesamt wissen wir bislang wenig darüber, welche Bedeutung die
Romanisierung der partikularen Rechte für die praktische Rezeption des
römischen Rechts hatte.32 Die auf das gelehrte Recht
fokussierte Geschichtsschreibung hat an diesem "Mischrecht" bislang
wenig Gefallen gefunden und hat die Rezeptionsgeschichte konsequent aus
der Perspektive der subsidiär geltenden Rechtsmasse geschrieben. Dabei
darf man vermuten, dass das vom Rat der Stadt oder dem Landesherrn in
Kraft gesetzte romanisierte (aber volkssprachige) Recht in der
Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gefunden hat als das (häufig in
lateinischer Sprache) durch gelehrte Juristen vermittelte Ius Commune.
Im Hinblick auf das vorliegende Thema ist aber vor allem die Parallele
zur volkssprachigen Praktikerliteratur von Interesse. Beide
Quellengattungen, die Gesetze der Rezeptionszeit einerseits und die
volkssprachige Praktikerliteratur andererseits, stellen die Grundlage
für den mit der praktischen Rezeption des gelehrten Rechts zu leistenden
Rechts- und Sprachtransfer dar.33 Die Sprache beider Textsorten
zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie trotz Romanisierung der
Inhalte mit erstaunlich wenigen lateinischen Lehnwörtern auskam,34 vielmehr durch
Wortneuschöpfungen für zahlreiche römischrechtliche
| Seite 135|
Institute deutsche Rechtsbegriffe schuf, von denen sich freilich nicht
alle im Laufe der Zeit bewährten.35
Wie nahe sich beide Textsorten stehen, mag folgendes Beispiel zeigen: Die
Wormser Reformation von
1499 könnte eine Stadtrechtsreformation oder ein
Praktikerhandbuch sein — wir wissen es bis heute nicht.36 Ab der zweiten Druckausgabe
von 1507 wirbt das Titelblatt — wie auch viele Praktikerhandbücher
— damit, dass das Werk "allen Stetten, comunen,
Regimenten, Fürstenthum, Herrschafften, Amptleuten nutzlich,
fürderlich und behilflich syn" solle.37 Die letzte Ausgabe, die 1564 in Frankfurt am Main
gedruckt wurde, erschien unter dem Titel Statuten Buch Darinnen vnterschiedlich zu finden, wie es in wol
reformierten Stätten vnd Regimenten soll gehalten vnd regiert
werden.38 Unter demselben Titel
(Statuten Buch) erschien ebenfalls in Frankfurt
am Main (bei Christian
Egenolff) ein von Justin Gobler zusammengestelltes Praktikerhandbuch, das
zwischen 1553 und 1572 sechsmal neu aufgelegt wurde.39 Zudem wurde die Wormser Reformation sowohl in
späteren Landrechtsreformationen
| Seite 136| (Bayerisches Landrecht von
1518, Württembergisches Landrecht von 1555) als auch in
Praktikerhandbüchern verarbeitet.40
Der Begriff "Praktikerliteratur" bedarf zunächst einer Eingrenzung, und zwar
einerseits durch Abgrenzung von normativen Rechtstexten
und andererseits durch eine Einordnung innerhalb der Gattung Rechtsliteratur (d.h. der Fachliteratur zum Bereich des
Rechts).
Für das Spätmittelalter und die frühe Neuzeit stellt sich zunächst das
Problem, dass die Grenzen zwischen normativen Rechtstexten und
Rechtsliteratur fließend sind und sich insbesondere die
spätmittelalterlichen Rechtsbücher, die autoritativen Charakter erlangten,
nur schwer dem einen oder anderen Bereich zuordnen lassen.41 Daher stößt auch eine Übertragung der
sprachwissenschaftlichen Differenzierung zwischen textus
und glosa42 an Grenzen:43 Danach wären als
Rechtsliteratur solche Werke einzuordnen, die (normative Wirkung entfaltende
bzw. autoritative Anerkennung erzeugende) Rechtstexte erläutern und
auslegen. Mit dieser Differenzierung könnten somit nicht nur sämtliche
Gesetze
| Seite 137| des Reiches, der Territorien und der Städte, sondern
auch diejenigen Rechtsbücher, die gesetzesähnlichen bzw. autoritativen
Charakter erlangten, von der Rechtsliteratur abgegrenzt werden.44 Das bedeutendste Rechtsbuch des Mittelalters, der Sachsenspiegel,
wäre nach dieser Einteilung als (normativer bzw. autoritativer) Rechtstext,
seine Bearbeitungen, etwa die Buch'sche Glosse (die im Laufe der Zeit
allerdings selbst als autoritativer Rechtstext anerkannt wird)45 oder
der Sachsenspiegelkommentar von Christian Zobel,46 als Rechtsliteratur
einzuordnen.
Auch wenn diese Differenzierung aufgrund der bestehenden Zweifelsfälle,
Mischformen und Übergänge von der einen Form in die andere nicht immer eine
eindeutige Zuordnung erlaubt, soll hier (mangels besserer Konzepte) insoweit
mit dieser Abgrenzung gearbeitet werden, als unter Rechtsliteratur alles verstanden wird, was einen normativen
Rechtstext voraussetzt. Damit fallen unter Rechtsliteratur sämtliche Werke
funktionsgebundener Fachliteratur, deren Gegenstand das Recht ist, wobei die
Funktion dieser Werke darin besteht, Rechtstexte für den Gebrauch in
Wissenschaft oder Praxis zu erläutern, didaktisch aufzubereiten oder zu
systematisieren. Innerhalb der Rechtsliteratur bildet die Praktikerliteratur eine Untergruppe, die — im Gegensatz zur
wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsliteratur — durch eine praxis-,
d.h. anwendungsbezogene Vermittlung des Rechtsstoffes gekennzeichnet ist,
wobei sich die
| Seite 138|volkssprachige Praktikerliteratur der frühen Neuzeit in
erster Linie an ungelehrte Rechtspraktiker richtet.
Volkssprachige Praktikerliteratur ist somit Fachliteratur, deren Zweck die
Vermittlung geltenden Rechts für den Gebrauch in der Praxis ist und deren
Adressaten (vor allem ungelehrte) Rechtspraktiker sind, d.h. Personen, die
in den Tätigkeitsfeldern der Rechtspflege professionell oder ehrenamtlich
tätig sind.47
Die beiden bekanntesten Werke aus der Gattung der volkssprachigen
Praktikerliteratur sind der Klagspiegel und Tenglers Laienspiegel — beide von Sebastian Brant bzw. mit dessen
Empfehlung Anfang des 16. Jahrhunderts zum Druck gebracht.48
Der Forschungsstand zur volkssprachigen Praktikerliteratur geht
allerdings kaum über die Aufarbeitung dieser beiden Werke, die in den
letzten Jahren maßgeblich von Andreas Deutsch
geleistet wurde, hinaus.49 Das Desinteresse der rechtshistorischen Forschung an
der (volkssprachigen) Praktikerliteratur dürfte auf die Einordnung
dieser Gattung als "populäre Literatur" durch Roderich Stintzing in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückzuführen
| Seite 139|
sein.50
Der Name ist bis heute haften geblieben (so lautet der entsprechende
Eintrag im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte "Populäre
Rechtsliteratur");51 vereinzelt genannte Alternativen wie "juristische
Trivialliteratur" oder "Vulgarliteratur"52 werden der
volkssprachigen Praktikerliteratur ebenfalls nicht gerecht.
Auch die von Stintzing in den 1860er Jahren vertretene
These, die sog. "populäre Literatur" habe mit dem Klag- und Laienspiegel bereits zu Beginn
des 16. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreicht, ist bis heute
unwidersprochen geblieben und wird in der Literatur meist unkritisch
rezipiert.53 Tatsächlich stehen aber beide Werke nicht
am Ende einer Entwicklung, sondern eher an deren Anfang. Die
volkssprachige Praktikerliteratur löst mit Beginn des Buchdrucks die
Gattung der spätmittelalterlichen Rechtsbücher ab und bleibt im Bereich
der volkssprachigen Rechtsliteratur für rund 250 Jahre bestimmend.54
| Seite 140|
Entscheidend für die Verbreitung und den Erfolg dieser Werke war ein
neues Medium, das das bisher von Hand zu Hand weitergereichte Wissen
jetzt als gedruckte Massenware zugänglich machte.55 Einige Werke
erreichten so hohe Auflagen, dass sie in nahezu jeder Amtsstube
verfügbar gewesen sein dürften.56 Zudem
wurden auch einzelne volkssprachige Werke auf dem europäischen Markt
verbreitet, wie etwa die Praktikerhandbücher und Traktate von
Joos de
Damhouder
, die in mehreren Volkssprachen
(niederländisch, französisch, deutsch und polnisch) gedruckt
wurden.57 Die starke Nachfrage nach der volkssprachigen
Praktikerliteratur könnte mit der Konkurrenzsituation zwischen gelehrten
und ungelehrten Rechtspraktikern zusammenhängen und bei Letzteren einen
gewissen Anpassungsdruck erzeugt haben, sich Grundzüge des gelehrten
Rechts und des gemeinrechtlichen Verfahrens anzueignen.58 Auch
| Seite 141| wenn wir bislang
noch wenig über die volkssprachige Praktikerliteratur wissen,59 so wird doch die Bedeutung dieser Werke für
die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts nicht bestritten.60
| Seite 142|
Die Geschichtsschreibung zum Rezeptionszeitalter hat sich lange Zeit auf
die Rechtswissenschaft, d.h. auf die Fortentwicklung des gelehrten
Rechts durch (einzelne) gelehrte Juristen konzentriert.61 Dieser Fokus der Rezeptionsforschung hat dazu
beigetragen, dass die volkssprachige Praktikerliteratur entweder gar
nicht behandelt62 oder nur in Abgrenzung zur gelehrten
Literatur gesehen und insoweit als Verfälschung oder Verflachung des
gelehrten Rechts begriffen wird.63 Nur vereinzelt wird erkannt, dass die Emanzipation
der volkssprachigen Praktikerliteratur von der gelehrten Literatur den
Bedürfnissen der damaligen Rechtspraxis geschuldet war64 und sich somit
anhand der Praktikerhandbücher der jeweilige Rezeptionsgrad ablesen
lässt.
Im Zeitalter der praktischen Rezeption des römisch-kanonischen Rechts
lassen sich auch innerhalb des gelehrten Juristenstandes Veränderungen
beobachten — und zwar zum einen die Verwissenschaftlichung des
Partikularrechts und zum
| Seite 143| anderen die Anpassung des
gelehrten Rechts an die Bedürfnisse der Rechtspraxis.65 Als Folge dieser Entwicklung tritt die
ausschließlich auf das wissenschaftliche Interesse zugeschnittene
Kommentierung nach der Legalordnung des Corpus iuris
mehr und mehr hinter eine auf einzelne Rechtsgebiete zugeschnittene
Darstellung zurück. Das Prozessrecht wird jetzt in den ordines iudiciorum als Einheit behandelt; Entsprechendes gilt
für das Straf- und Lehnrecht und zunehmend auch für weitere
Rechtsmaterien wie das Eherecht, das Erbrecht, das Vertragsrecht, das
Handelsrecht usw. Innerhalb dieser Rechtsgebiete werden verschiedene
Quellen (römisches Recht, kanonisches Recht, partikulares Recht)
herangezogen, um den Sachgegenstand umfassend rechtlich zu würdigen.
Daneben entwickeln sich weitere Literaturtypen, insbesondere die auf die
Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene kasuistisch-forensische
Literatur.66
Angesichts dieser zunehmenden Ausrichtung der gelehrten Literatur auf die
Praxis überrascht es nicht, dass sich fast alle im Rezeptionszeitalter
von gelehrten Juristen genutzten Literaturtypen67 auch in der volkssprachigen Praktikerliteratur
wiederfinden. Zu nennen sind im Einzelnen: 1. Kommentare (Erläuterung der Rechtsnormen in der Abfolge des
normativen Rechtstextes),68
| Seite 144| 2. Differentienliteratur (vergleichende
Gegenüberstellung verschiedener Rechte),69 3. Monographien
(Darstellung einer abgrenzbaren Rechtsmaterie in einem selbständigen,
quellenunabhängigen Aufbau, häufig unter der Bezeichnung "Traktat")70 sowie 4. Lehrbücher
(systematische und didaktische Aufbereitung ganzer Rechtsgebiete unter
quellenunabhängiger Darstellung des Stoffes), wobei hierzu neben Einführungslehrbüchern zum gelehrten Recht,71 die sich
teilweise kaum von reinen Übersetzungen (etwa der Institutionen)
unterscheiden lassen,72 vor allem Darstellungen unter dem Titel
Practica zu rechnen
| Seite 145| sind.73 Bei letzteren handelt es sich um
eine wichtige Untergruppe der Praktikerliteratur, denn diese Handbücher
(häufig Prozessrechtshandbücher in Anlehnung an die
spätmittelalterlichen ordines iudiciorum) machten das
gelehrte Recht und das gemeinrechtliche Verfahren durch ihre konkreten
Praxisbezüge einfach handhabbar.74
Einen weiteren eigenständigen Komplex bildet 5. die Entscheidungsliteratur (forensisch-fallbezogene Literatur),
die für die Praxis aufbereitetes Spruchmaterial enthält, wobei hier zwei
Untergruppen, nämlich die Konsilienliteratur
(Gutachtensammlungen einzelner Rechtsgelehrter oder Fakultäten zu
praktischen Fällen)75 und Rechtsprechungssammlungen (Sammlungen mit Material aus der
gerichtlichen Praxis)76 zu unterscheiden
sind.77 Schließlich sind
| Seite 146| noch
Praktikerhandbücher für einzelne Berufsgruppen, insbesondere 6. die Notariatsliteratur78 sowie 7. Formular-, Kanzlei- und
Rhetorikbücher79 zu nennen. Gerade bei diesen beiden
letztgenannten Typen ist zu vermuten, dass die in den Mustertexten und
Formularen enthaltenen Elemente römischen Rechts
| Seite 147| ohne
vertiefte Rechtskenntnisse der ungelehrten Rechtspraktiker übernommen
wurden und so allmählich in die Praxis einsickerten.80
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung einzelner Schriften
des 16. und 17. Jahrhunderts zu bestimmten Literaturtypen nicht ganz
einfach ist und insbesondere auch Mischformen vorkommen.81 Im
Hinblick auf das Thema des Transfers wäre es zudem lohnend, nach
typischerweise auftretenden Abweichungen von der gelehrten Literatur im
Hinblick auf die Inhalte, die Darstellungsformen und die
Rechtsterminologie zu suchen: Welche Werke der gelehrten Literatur
werden gar nicht oder selten und welche werden besonders häufig
übersetzt bzw. als Vorlagen genutzt? Welche Inhalte und Rechtsgebiete
der gelehrten Literatur fanden selten und welche häufig den Weg in die
volkssprachige Praktikerliteratur? Verändern sich Rechtsinhalte durch
den Sprachtransfer und welche sprachlichen Transferleistungen werden zur
Grundlage der modernen Rechtsterminologie?
Filippo Ranieri hat schon vor vielen Jahren bezogen auf die
Dissertationsthemen des 17. und 18. Jahrhunderts (die stark auf die
Problembereiche der Praxis ausgerichtet waren) darauf hingewiesen, dass
"eine systematische Erforschung der thematischen Schwerpunkte dieser
Literaturgattung vorzüglich" geeignet sei, um "die strukturellen
Ordnungsprobleme der damaligen Gesellschaft sichtbar zu machen".82 Dies gilt aber noch viel mehr für die
volkssprachige Praktikerliteratur, weil diese Zeugnis für den
juristischen Horizont der ungelehrten Rechtspraktiker (und damit auch
für deren Ausbildungsstand), für den jeweiligen Rezeptionsgrad sowie für
das Kultur- und Argumentationsniveau innerhalb der Rechtspflege
ablegt.83
| Seite 148|
Ein wesentlicher Vorzug der volkssprachigen Praktikerliteratur lag darin,
dass die Werke passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Rechtspraxis
und der ungelehrten Rechtspraktiker zugeschnitten waren. So lehnte sich
Tengler im Bereich des Strafrechts an das
neueste Strafgesetzbuch seiner Zeit und Region an, nämlich an die Bambergensis von
1507, würdigte ihren Inhalt jedoch kritisch, ordnete
den Stoff neu und unterschied zwischen materiellem Strafrecht und
Strafprozessrecht. Damit korrigierte er einen wesentlichen Mangel der
Bambergensis (den im Übrigen auch noch die rund
zwanzig Jahre später in Kraft gesetzte Carolina enthielt). Auch
innerhalb einzelner Abschnitte verbesserte Tengler
die Systematik, kürzte oder zog Tatbestände zusammen, ergänzte aber auch
vereinzelt Regelungen, fügte Erläuterungen ein, wo es ihm notwendig
erschien, und verbesserte den Text auch sprachlich.84 Dass er sich dabei auf verschiedene Vorlagen stützte
und teilweise kompilatorisch arbeitete, entsprach dem Stil der Zeit (und
zwar auch im gelehrten Schrifttum).85
Insgesamt verfolgte Tengler den Anspruch, die
wichtigsten Rechtsmaterien (Gerichtsverfassung, Zivilprozess, Straf- und
Strafprozessrecht) nebst einigen wichtigen Reichsgesetzen (wie z.B. den
Ewigen
Landfrieden von 1495 und die Goldene Bulle von 1356) den
Rechtspraktikern in einem Handbuch zur Verfügung zu stellen.86 Die Nähe zwischen Rechtstext
und Rechtsliteratur wird in Tenglers
Praktikerhandbuch durch die Beigabe einzelner Reichsgesetze und durch
die Nutzung von Gesetzestexten wie der Bambergensis
als Vorlage greifbar. Aber auch zahlreiche Sammelhandschriften belegen,
dass Rechtstexte
| Seite 149| ganz selbstverständlich mit
volkssprachiger Praktikerliteratur überliefert wurden.87
Auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gesetzestext und
Rechtsliteratur wurde bereits oben (zur Wormser Reformation)
hingewiesen. Die Wormser Reformation ist jedoch kein
Einzelfall; so unterscheidet sich beispielsweise die Reichsnotariatsordnung
von 1512 inhaltlich und sprachlich kaum von den Notariatshandbüchern der
Zeit88 und die Kursächsischen
Konstitutionen von 1572 sind mit Gesetzeskraft
versehene Gutachten gelehrter Juristen zu einzelnen strittigen
Rechtsfragen.
Es wurde schon daraufhingewiesen, dass die Nähe zwischen normativem
Rechtstext und Rechtsliteratur der Zeit durchaus vertraut war, denn
schon die spätmittelalterliche Rechtspraxis hatte mit den Rechtsbüchern
eine Gattung hervorgebracht, die zwischen beiden Formen stand bzw.
Mischformen kannte. Insofern überrascht es auch nicht, dass die
frühneuzeitlichen Praktikerhandbücher in die Tradition der Rechtsbücher
gestellt wurden, wie etwa ein anonym verfasstes, 1531 in München
gedrucktes Praktikerhandbuch mit dem Titel Ain laijsche
anzaigung bezeugt. Dieses empfiehlt sich am Ende der
Vorrede dem Leser mit dem Worten:89
"So möcht / doch guͦet sein ... die Richter / hettenns auch / bey der
hannd / es gäbe in doch / zuͦm wenigsten / als vil anweysung / als
des Tennglers / Layenspiegel / der Sächssisch spigl / vnnd ander /
dergleichen Teütsche Rechtbüecher."
| Seite 150|
Ohnehin scheint für die Rechtspraktiker die Differenzierung zwischen
Gesetzestext und Rechtsliteratur keine große Rolle gespielt zu haben,
denn die Praktikerhandbücher wurden zum Teil wie Gesetzestexte
genutzt.90 Diese Nähe von Rechtstext und
Rechtsliteratur ist dabei als Chance zu begreifen, die es erlaubt, den
jeweiligen Stand der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts und die
eigenständige Fortbildung des Rechts in der Praxis nicht nur anhand von
Gesetzestexten, sondern auch mit Hilfe der Praktikerliteratur
nachzuvollziehen. Denn nicht nur die Verfasser der Praktikerhandbücher
bedienten sich teilweise wörtlich aus unterschiedlichen Vorlagen, zu
denen neben gelehrter Literatur auch ältere Praktikerhandbücher und
Gesetzestexte gehörten, vielmehr nutzten auch umgekehrt die Verfasser
der Stadt- und Landrechtsreformationen, der Prozess- und
Halsgerichtsordnungen sowie der Reichsgesetze die
Praktikerliteratur.
Allmählich begegnet auch die (neuere) Forschung diesem Phänomen und
seinen Möglichkeiten für die Rezeptionsforschung aufgeschlossener: So
hat Friedrich-Christian Schroeder vor kurzem
nachgewiesen, dass die Carolina zwei Regelungen
enthält, die nicht in der Bambergensis, wohl aber in
Tenglers Laienspiegel zu finden sind.91Gianna Burret kommt zu dem Ergebnis, dass das
"Anliegen, das Tengler mit seinem Laienspiegel verfolgte, ... über die
Schaffung eines Handbuches für Laienrichter weit hinaus[ging und er]
sich selbst und sein Werk als Teil der Reformbewegung seiner Zeit"
sah.92 Zu Recht ordnet daher Burret den
Laienspiegel als "Rezeptionsquelle" ein93 und arbeitet heraus, dass Tengler
seine Aufgabe darin sah, das gelehrte Recht den ungelehrten
Rechtspraktikern im Hinblick auf die Bedürfnisse der städtischen Praxis
und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nahezubringen.94 Im Verhältnis zu dem rund 70
Jahre älteren Klagspiegel kann Burret zudem in
| Seite 151| beiden Praktikerhandbüchern für die Darstellungen des
Inquisitionsprozesses unterschiedliche Rezeptionsstufen nachweisen.95
Wie stark selbst bei Übersetzungen die Werke angepasst wurden, mag ein
letztes Beispiel zeigen. Anhand eines Vergleichs der lateinischen,
französischen und deutschen Version von Damhouders Praxis
rerum criminalium kommt Susanne
Hehenberger zu dem Ergebnis, dass die "Ausführungen zur
Sodomie ... quantitativ je nach verwendeter Sprache und
Erscheinungsjahr" stark variieren. Die quantitative Differenz (die
lateinische Fassung von 1546 enthält in 35 Absätzen verschiedene
Varianten der Sodomie, während die französische Fassung von 1555 zwölf
Absätze und die deutschen Fassungen seit 1565 sogar nur sechs Absätze
enthalten) erklärt Hehenberger mit den jeweiligen
kulturellen Besonderheiten. Die Tabuisierung des Delikts in Deutschland
(wohl begründet in der Furcht, Anregungen zur Nachahmung zu geben)
bringt der Übersetzer Michael Beuther von Carlstatt
(1522-1587) zum Ausdruck, wenn er schreibt, dass er "den
eynfältigen Leser mit vnnötigen ausschweyffen vnbeschwert
lassen" möchte.96
Nach den bisherigen Ausführungen dürfte es kaum überraschen, dass auf die
Frage nach den Verfassern und Adressaten der Praktikerliteratur eine
einfache Antwort folgen kann: Hier schreiben Rechtspraktiker für
Rechtspraktiker. Und dennoch lohnt es sich, die Gruppen der Verfasser
und Adressaten etwas genauer anzuschauen.
Beginnen wir mit den Verfassern und Herausgebern der Praktikerliteratur:
In den ersten 40 Jahren des Buchdrucks machte die Rechtsliteratur (die
gelehrte
| Seite 152| Rechtsliteratur und die Praktikerliteratur) etwa
ein Drittel des Gesamtumsatzes der Buchdrucker in Europa aus. Die
Käuferschicht war offenbar finanzstark oder jedenfalls bereit, die
überdurchschnittlichen Preise für juristische Werke zu bezahlen.97 Es lag daher nahe, dass sich gelehrte Juristen
und ungelehrte Rechtspraktiker, oft auch in Kooperation, an diesem
einträglichen Gewerbe beteiligten. So nahm Sebastian Brant Ende des 15.
Jahrhunderts eine führende Rolle als Lektor, Autor und Herausgeber im
Basler Buchdruck ein; etwa ein Drittel aller in Basel gedruckten Bücher
wurden von ihm betreut — und Basel war damals ein führender
Verlagsort mit einer umfangreichen juristischen Buchproduktion.98 Die
ausgesprochen geschickte Vermarktung des Klagspiegels, die in der Namensgebung und der werbewirksamen
Vorrede, die den Klagspiegel als Ergänzungsband zum
Laienspiegel darstellt, zum Ausdruck kommt,99 zeugen davon, dass hier ein Kenner des Marktes am
Werke war (beide Werke sind allerdings erst nach dem Wechsel Brants nach Straßburg herausgegeben worden).
Kaum erforscht sind bislang die Netzwerke, die in den ersten Jahrzehnten
des Buchdrucks in Süddeutschland im Zusammenhang mit der Herausgabe
volkssprachiger Praktikerhandbücher entstanden sind. Dabei lassen sich
diese Netzwerke relativ gut rekonstruieren, weil Verfasser, Herausgeber,
Drucker und Verleger, aber auch die Verfasser von Widmungsgedichten,
regelmäßig bekannt sind. Auch hier müssen einige Hinweise genügen: Jodocus Pflanzmann (um 1430-1493/97), der Ende des
15. Jahrhunderts in Augsburg als Fürsprecher, Notar und Drucker tätig
war und als Erster einen Auszug aus den Libri
Feudorum in deutscher Sprache unter dem Titel Das Buch der Lehenrecht
(Augsburg 1493)100 auf den Markt brachte,
stand in Briefkontakt mit Ulrich Tengler. Beide waren
Rechtspraktiker ohne juristisches Studium. Tengler
stand nicht nur mit dem gelehrten Juristen und Rechtspraktiker Sebastian Brant, sondern über seinen Sohn
Christoph auch mit dem Ingolstädter Humanisten
Jakob Locher (1471-1528)
in Kontakt, der wiederum nicht nur Tenglers
| Seite 153|Laienspiegel, sondern auch dem Spiegel der waren
Rhetoric (Freiburg i.Br. 1493) von
Friedrich Riederer (um 1440/1450-1508/1510)
großes Lob zollte. Riederer hatte als Leibeigener auf Kosten seines
Herrn in Freiburg i.Br. (ohne Abschluss) studiert und war nach seiner
Freilassung dort als Schreiber, Drucker und Autor tätig.101
Eine weitere, für alle Seiten gewinnbringende Verbindung bestand zwischen
dem gelehrten Rechtspraktiker Justin Gobler
(1503-1567) und dem ersten ständigen Verlagsbuchdrucker der Stadt
Frankfurt am Main, Christian
Egenolff. Egenolff ein Studienfreund
Goblers, druckte dessen Übersetzungen und
Handbücher, während Gobler für Egenolff als Lektor juristischer Fachliteratur tätig war.102 Der Schwerpunkt der
juristischen Verlagstätigkeit in Frankfurt am Main lag in dieser Zeit
auf deutschsprachiger Praktikerliteratur.103
Während sich in den ersten hundert Jahren des Buchdrucks auch zahlreiche
Werke ungelehrter Rechtspraktiker erfolgreich auf dem Markt behaupten
konnten, bedienten seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts mehr und
mehr studierte Juristen, teilweise sogar berühmte Rechtsgelehrte den
Markt, die ebenfalls in ihren Vorreden auf die Bedeutung der Werke für
die Rechtspraxis hinwiesen. Einer der berühmtesten Rechtsgelehrten in
dieser Gruppe war Benedikt
Carpzov (1595-1666), dessen Peinlicher sächsischer Inquisitions- und Achtprozess
von 1638 insgesamt sechsmal aufgelegt wurde und wesentliche Teile der
drei Jahre zuvor auf Latein erschienenen Practica Nova Imperialis Saxonica rerum criminalium
den ungelehrten Rechtspraktikern zugänglich machte.104
| Seite 154|
Aber auch die Gruppe der Adressaten veränderte sich: Waren es zu Tenglers Zeiten nahezu ausschließlich ungelehrte
Rechtspraktiker, an die sich die Praktikerhandbücher mit ihren Titeln
und in den Vorreden wandten, so wurde ab der Mitte des 16. Jahrhunderts
zunehmend eine weitere Zielgruppe, nämlich Jurastudenten und
Universitätsabsolventen, angesprochen.105
Eines der ersten Werke, das sich ausweislich des Titelblatts ausdrücklich
an "gelerte vnnd ungelerte / so vor gericht zuͦ handlen
haben" richtet, ist der Gerichtliche Process
von
Andreas
Perneder
aus dem Jahr 1544. Auch dieses
Praktikerhandbuch erfreute sich großer Beliebtheit und wurde über einen
Zeitraum von 70 Jahren (1544-1614) durch drei verschiedene Bearbeiter in
über 20 Auflagen auf den Markt gebracht.106 Der gelehrte Jurist und Rechtspraktiker
Wolfgang Hunger, ein Schüler von Ulrich Zasius, der nach Perneders Tod das Werk als Erster überarbeitete,
wandte sich in seiner Vorrede ausdrücklich an studierte Juristen:
"Nun ist aber den verstendigen vnd geübten wol bewist / wie vil ainem
angeende Juristen (er werde ain Richter / Rhat / Beysitzer / Aduocat
oder Procurator) daran gelegen, das er verstentlich / förmlich vnd mit
deütlichen wortten auch in Teütscher sprach vonn seiner profession wisse
zu reden."107
Gut dreißig Jahre später gab ein anderer gelehrter Jurist und
Rechtspraktiker, Johann Thomas Freigius
(1543-1583), ein Werk mit dem Titel Neüwe Practica Iuris und Formulen
oder Concepten allerley (Basel 1574) heraus, das
ebenfalls "neüwen angehnden Juristen" den Einstieg in
die Rechtspraxis erleichtern sollte. In seinem Werk nahm Freigius u.a. sechzehn in deutscher Sprache verfasste
Konsilien von Ulrich Zasius auf, die aus dem Nachlass
seines Vaters, Nikolaus Freigius, stammten, der als
Leibeigener auf Kosten seines Herrn, des Markgrafen von Baden, Anfang
des 16. Jahrhunderts bei Zasius studiert hatte.108 In
der Vorrede prangerte Freigius die Mängel der
universitären Ausbildung an: Die Studenten würden einerseits viel Zeit
damit verbringen, diejenigen Rechte zu studieren, die in der
Rechtspraxis nicht gebraucht werden, und andererseits würden ihnen die
notwendige praktische Erfahrung und Übung sowie Kenntnisse im
einheimischen Recht fehlen. Wörtlich heißt es, dass
"ein scholar / wann er schon etlich jar auff der schuͦl hoch gestanden
ist / die selbige zeit auß freilich zuͦ der practick nicht ein mal
gedenckt ... / das er nicht weiß ob ihm sein muͦtter spraach zuͦ
seiner vorhabenden Juristerey auch dienstlich sein werde / biß das er
ein gradum in iure bekompt / als dann so er seiner Kunst ein meister
soll sein / vnd desselbigen ein offen testimonium erlangt hat / vnd
solte jetz dann gleich zuͦ der Policey / vnd Weltlichen Sachen vnnd
händlen bereit gezogen werden / so muß er sich als dann erst inn eins
Fürsten Cantzley für ein Schreiber begeben / oder gehn Speier ziehen /
die Teutsche Rhetorick zu lernen".109
Als Letztes sei das Compendium Iuris von Balthasar Klammer
erwähnt, das im Hinblick auf die Adressaten eine ungewöhnliche, aber
dennoch ins Bild passende Entwicklung durchläuft. Der gelehrte Jurist
und Lüneburger Kanzler Balthasar Klammer fertigte das Werk 1565
handschriftlich für seinen Sohn Otto an, als dieser
(ohne juristische Ausbildung) Amt und Gericht in Medingen in der Nähe
von Lüneburg erhielt (das Gericht war für alle erstinstanzlichen
Zivilsachen und einfache Strafsachen zuständig).110 Um dem
Sohn die praktische Arbeit als Richter zu erleichtern, hat Balthasar Klammer — wie er in der Vorrede schreibt —
| Seite 156|
"aus vielen rechtbuchern einen auszug gemacht undt die gemeine sachen
undt hendel, so teglich in gerichten ... undt was in denselbigen recht
ist, in diß kleine buch zusamengezogen undt in sonderliche titel
geteilt, undt was bey jeder materi notig zu wissen ist, gesatzt".111
Da das Werk privaten Zwecken zu dienen bestimmt war und nach der
Vorstellung Klammers auch nicht veröffentlicht werden
sollte, sind die verarbeiteten Quellen nicht angegeben. Spätere
Bearbeiter ergänzten diese: Neben gemeinem Recht (römisches und
kanonisches Recht, langobardisches Lehnrecht, Schriften italienischer
und deutscher Juristen) sind auch partikulare Rechte (Sachsenspiegel,
Magdeburger Weichbild und Lüneburger Rechtsgewohnheiten) sowie die
Peinliche Halsgerichtsordnung von 1532 verarbeitet.112
Überwiegend handelt es sich um materielles Recht,113 weil Klammer sein Werk vermutlich
als Ergänzung zur Celler Hofgerichts
Ordnung von 1564 anfertigte. Beide Werke kann man
durchaus als Einheit begreifen: Die Celler
Hofgerichtsordnung trat in der Amtszeit Klammers als Lüneburger Kanzler im Jahr vor der Fertigstellung
des Kompendiums in Kraft und es ist zu vermuten, dass Klammer auch an der Hofgerichtsordnung maßgeblich beteiligt
war.114
Ausdrücklich wollte Klammer seinen Sohn mit Hilfe des
Kompendiums befähigen, sich vom Rat gelehrter Juristen unabhängig zu
machen; seine Vorrede beginnt daher mit folgenden Worten:
"Freundtlicher, lieber son, ich habe aus langer erfarung, daß diejennige,
so nicht studirt haben, ob sie sunst weltweis gnung sein, im rechten,
wann man partheien in ihren rechtfertigungen entscheiden oder sunst von
rechtsachen reden soll, gar weinig undt zu zeiten nichts darzu sagen
konnen undt entlich auf die gelarten scheiben, und was die sagen, das
recht sey, glauben undt es darbey lassen müssen, es sey recht oder
nicht."115
| Seite 157|
Das für einen Laienrichter am Untergericht im Fürstentum Lüneburg
geschriebene Werk wurde zwischen 1591 und 1732 von acht verschiedenen
Bearbeitern in Frankfurt a.M., Leipzig, Magdeburg, Erfurt, Stettin und
Frankfurt/Oder zum Druck gebracht und erreichte mehr als 40
Auflagen.116 Die Breitenwirkung des
Werkes bestand zwar vor allem im Norden, es wurde aber beispielsweise
auch für das erneuerte Württembergische Landrecht von
1610 benutzt.117
Von besonderem Interesse ist aber, dass das Kompendium in späteren Zeiten
auch zur Ausbildung der Jurastudenten diente.118 Die Leipziger Ausgabe von Tobias
Heidenreich aus dem Jahr 1625 wird mit ausdrücklicher
Bewilligung der Juristenfakultät zu Leipzig gedruckt und ausweislich der
Vorrede richtet sich das Praktikerhandbuch jetzt auch an studiosi juris (1630).119 In der letzten Auflage von 1732 (Frankfurt und Leipzig)
schreibt der Bearbeiter Esaias Chromhard, ein
Erfurter Jurist, über das Praktikerhandbuch, es sei "von
vielen beliebet und gesuchet, auch auf universitäten darüber
collegia gehalten worden".120 Da das Praktikerhandbuch seit dem
17. Jahrhundert an Universitäten bzw. von Studenten zu
Ausbildungszwecken benutzt wurde, überrascht es
| Seite 158| auch
nicht, dass Klammer im 18. Jahrhundert im gelehrten
Schrifttum zitiert wird.121
Da sich das universitär erworbene Wissen (das gelehrte Recht und die
lateinische Terminologie) nur teilweise mit den in der Praxis
erforderlichen Rechtskenntnissen deckte, war ein auf die Bedürfnisse der
Praxis zugeschnittenes Handbuch wie Klammers Werk für
studierte Juristen ausgesprochen hilfreich, wenn nicht sogar notwendig,
um in der Praxis bestehen zu können.122
Die Rechtsgeschichte bezeichnet den historischen Vorgang der Aufnahme bzw.
des Einsickerns des römisch-kanonischen Rechts in die frühneuzeitliche
Rechtspflege als "Rezeption".123 Ob dieser Begriff zur
Erfassung des beschriebenen historischen Prozesses tatsächlich geeignet ist,
wird schon seit längerer Zeit bezweifelt.124 Seit kurzem wird in der rechtshistorischen
Forschung erneut über die "Tauglichkeit" des Rezeptionsbegriffs
diskutiert,125 wobei
überraschenderweise nicht bzw. nur am Rande auf die aus den
Kulturwissenschaften
| Seite 159| stammende "Kulturtransfer'‘-Debatte
zurückgegriffen wird.126 Hier ist nicht der Platz, um die Entwicklung und Inhalte
der Kulturtransfer-Forschung im Einzelnen nachzuzeichnen; stattdessen sollen
einige Hinweise genügen: Ausgangspunkt des Kulturtransfer-Ansatzes waren
zunächst verschiedene Räume bzw. Gesellschaften und die Vorstellung, dass
das transferierte Kulturgut von einem Raum auf einen anderen bzw. von einer
Gesellschaft auf eine andere übertragen wird. Inzwischen wird dieser anhand
territorial abgrenzbarer Ausgangs und Empfängerkulturen entwickelte Ansatz
auch auf abgrenzbare sozialele Gruppen innerhalb eines Raumes
angewandt.127
In diesem erweiterten Sinne wird der Begriff des Transfers auch im
vorliegenden Beitrag verstanden. Die praktische Rezeption des
römisch-kanonischen Rechts wird somit als ein Kulturtransfer (vor allem
Rechts- und Sprachtransfer) von den gelehrten Juristen als einer
abgrenzbaren sozialen Gruppe in das Milieu der weitgehend ungelehrten bzw.
halbgebildeten Rechtspraktiker verstanden. Dass dieser Ansatz die
rechtshistorische Rezeptionsforschung beleben und bereichern kann, zeigt
sich bereits daran, dass nach dem Verständnis der Kulturtransfer-Forschung
nicht nur das Transfergut (in diesem Fall das gelehrte Recht) und die
Ausgangskultur (die gelehrten Juristen), sondern vor allem auch die
Rezeptionskultur und die Vermittlerpersönlichkeiten in den Blick zu nehmen
sind. So weist
Stefan Schlelein
daraufhin, dass als "Ausgangspunkt
aller Überlegungen ... die Rezeptionsbedürfnisse der aufnehmenden Kultur,
sich fremdes Kulturgut anzueignen" ausschlaggebend sein müssten. Damit werde
der Gefahr begegnet, den Kulturtransfer als einen Akt zu verstehen, "in dem
der rezipierenden Gesellschaft der Wille der
| Seite 160| ausstrahlenden
aufgezwungen" werde.128 Dieser Ansatz
kann sich als besonders fruchtbar für Forschungen zur praktischen Rezeption
erweisen, denn er beinhaltet nach Matthias Middell eine
"radikale Umkehrung der Perspektive auf das Verhältnis von Ausgangs- und
Rezeptionskultur":
"Während die ältere Forschung hier immer nach Beeinflussungen gesucht hat und
diese teilweise mit einem Kulturgefälle erklären wollte, wurde nun die
Konjunktur von Rezeptionsbedürfnissen in der Aufnahmekultur zum
Ausgangspunkt. Nicht der Wille zum Export, sondern die Bereitschaft zum
Import steuert hauptsächlich die Kulturtransfer-Prozesse. Individuelle und
kollektive Erfahrungen, Ideen, Texte, kulturelle Artefakte bekommen eine
völlig andere Funktion in dem neuen, dem Aufnahmekontext; sie werden als
Fremdes dem Eigenen inkorporiert."129
Dieses Vorgehen setzt zwar auch einen Vergleich zwischen der Ausgangs- und
der Rezeptionskultur voraus,130 der Schwerpunkt liegt aber auf dem
Vermittlungsvorgang und den Vermittlern sowie auf dem Aneignungsvorgang und
den Bedürfnissen der Rezeptionskultur.131 Dabei ist
insbesondere auch die gewaltige Leistung des kulturellen Imports durch
"Vermittlerpersönlichkeiten" und deren "zentrale Rolle" für den Erfolg eines
Kulturtransfers zu würdigen.132 In diesem Sinne muss auch die Leistung der Verfasser,
Übersetzer und späteren Bearbeiter der volkssprachigen Praktikerliteratur
als "produktive Umdeutung"
| Seite 161| (neu) gewürdigt werden, mit der
Folge, dass insbesondere auch die Frage, ob die Vermittler das transferierte
Kulturgut richtig verstanden haben, erst relevant werden kann, wenn die
Bedürfnisse der Rezeptionskultur vollständig erfasst sind.133
Auch wenn es sich bei der volkssprachigen Praktikerliteratur keineswegs
um einen homogenen Bestand handelt (siehe oben Ziff. III.2.), so ist den Werken doch gemein, dass sie das
für die damalige Praxis relevante Recht (gemeines und partikulares
Recht) entsprechend den Bedürfnissen der Rechtspraktiker aufbereiten.
Nicht wenige Werke (wie auch das Compendium Iuris des
Balthasar Klammer)
präsentieren das für die Praxis wichtige Ius Commune in
loco, also neben dem partikularen Recht auch das vor Ort
geltende römisch-kanonische Recht. Vor allem unterscheiden sich die
Werke aber von der gelehrten Literatur dadurch, dass ihre Zielsetzung
darin besteht, die Bedürfnisse der Rechtspraxis einfach und anschaulich
unter Ausblendung des wissenschaftlichen Diskurses zu befriedigen.
So lobte etwa
Wolfgang Hunger
das von ihm herausgegebene
Praktikerhandbuch von
Andreas
Perneder
mit den Worten, es könne "one
vil scharpfsinig disputiren / mühsam vnderweisung / spitzig
aufmercken / oder sorgfeltig vn schwer nachgedencken wol mügen
verstanden werden".134 Diese Form der Aufbereitung des Rechts beinhaltet
auch, dass die den Handbüchern zugrunde gelegten Quellen oft nur
unzureichend oder pauschal in der Vorrede erwähnt werden. Dies mag man
aus der Perspektive der Ausgangskultur als einen Niveauverlust deuten,
man kann dies aber auch als Emanzipation von der gelehrten Literatur
begreifen, denn die volkssprachigen Praktikerhandbücher kommen ohne
Berufung auf die Autoritäten aus.135 Die Werke mussten allein durch ihre Inhalte überzeugen und
auf diese Weise die Bereitschaft der Rezipienten, die eigene
Rechtskultur für Neues zu öffnen und zu modernisieren, ansprechen.
Dementsprechend begriffen die Verfasser den kompilatorischen Charakter
ihrer Werke auch als Vorzug und warben sogar damit, dass ihre Werke
zahlreiche
| Seite 162| Auszüge aus anderen Schriften enthalten, weil
dies dem Käufer eine Heranziehung (bzw. den Kauf) weiterer Handbücher
erspare.136
Gleichzeitig war den Verfassern aber durchaus bewusst, dass diese
Vereinfachung (etwa die Reduzierung komplexer Rechtsfragen auf einfache
Merksätze) in schwierigen Fällen nicht immer eine Lösung bieten konnte.
Daher empfahlen sie den ungelehrten Rechtspraktikern (ebenso wie die
Gesetzestexte der Zeit), in Zweifelsfällen oder bei schwierigen
Rechtsfragen Rat von gelehrten Juristen oder von erfahrenen
Rechtspraktikern einzuholen. So heißt es beispielsweise in der
Reimvorrede von
Sebastian
Brant
zu Tenglers
Laienspiegel von 1509:
"Was du nit waist das soltu fragen lass dir das ainn gelerten sagen
Oder der mer recht hab erfarn In solhen soll sich nyemands
sparn".137
Eine ähnliche Empfehlung gab auch
Justin Gobler
in
der Vorrede seines Werkes Gerichtlicher Proceß (1536) ab:
"Derhalb so wil ich alle Procuratores / so iretag nit studiret / sonder
auß solichen Teutschen Büchern jre Pracitic lernen vnd gründen wollen /
diß orts fleissig ermanet vnd gebetten haben / das sie sich vff dises
vnd dergleichen verteutschtes Recht / nit allweg verlassen / noch wenen
wollen / sie habens eben wol vnd genug verstanden / sonder so offt von
nötten / vnnd sonderlich so die Sach ettwas weitleufftig / scharpff oder
wichtig / sich zu den gelerten fügen / vnnd dieselbe mit rath vnd
beistand der Aduocaten / handeln."138
Insgesamt lässt sich aufgrund der Anpassung der Praktikerliteratur an die
Bedürfnisse der Praxis relativ gut ermitteln, in welchem Umfang das
gelehrte Recht und der gemeinrechtliche Prozess in der Praxis bereits
rezipiert waren
| Seite 163| und inwieweit die römisch-rechtlichen
Fachbegriffe von den Rechtspraktikern verstanden wurden. Die
umfangreichen Glossare mit Übersetzungen nebst Erläuterungen
lateinischer Fachbegriffe zeugen zwar davon, dass ein nicht
unerheblicher Teil der Rechtspraktiker in der frühen Neuzeit kaum
Lateinkenntnisse hatte bzw. mangels eines Studiums nur wenig mit den
lateinischen Fachbegriffen anfangen konnte, gerade deshalb liefern sie
uns aber einen guten Einblick in den jeweiligen Wissensstand der
Rechtspraktiker.139
Die deutschsprachigen Bearbeitungen der sog. Teufelsprozesse beruhen auf
zwei verschiedenen lateinischen Vorlagen aus dem 14. Jahrhundert, dem
Satansprozess (Processus Satanae contra genus
humanum), der in einer Fassung
Bartolus de
Saxoferrato
(um 1314-1357) zugeschrieben wird
und später von Ulrich Tengler für den Laienspiegel verarbeitet wurde, sowie dem Belialprozess des
Kanonisten
Jacobus de
Theramo
(um 1350-1417). Gegenstand des
Belialprozesses ist die Klage der Teufelsgemeinde gegen Christus auf
Herausgabe des Menschengeschlechts, die vor Gott als höchstem Richter
verhandelt wird. Alle Beteiligten lassen sich vertreten: Gott setzt
Salomon als iudex delegatus ein, Belial tritt als
Prozessvertreter der Teufelsgemeinde auf und Christus benennt Moses als
seinen Prozessvertreter. Insgesamt präsentiert der Belialprozess die
Heilsgeschichte in Form eines Rechtsstreits bis ins letzte Detail so
| Seite 164| stimmig, dass der Ablauf des Verfahrens einschließlich
Appellationsinstanz und Schiedsverfahren geradezu zwingend
erscheint.141
Von den deutschsprachigen Belial-Fassungen sind aus dem 15. und frühen
16. Jahrhundert etwa 80 Handschriften bekannt und rund 20 Drucke
überliefert,142 die mit einer Ausnahme alle aus dem
süddeutschen Raum stammen.143 Der Belial gehört zu den ältesten
gedruckten deutschsprachigen Werken der juristischen Praktikerliteratur
(der erste Druck erschien bereits in den 1460er Jahren) und in Augsburg
war der deutsche Belial eines der meistgedruckten Werke am Ende des 15.
Jahrhunderts.144 Zu den lateinischen
Vorlagen145 bestehen
| Seite 165| deutliche Unterschiede: Erstens wird der Text in der Regel
nicht wörtlich übersetzt, sondern frei übertragen, und zweitens sind
etlichen volkssprachigen Handschriften und fast allen Drucken
Illustrationen zu den einzelnen Verfahrensabschnitten beigegeben.146 Die Parallelen zu den Illustrationen
der Bilderhandschriften des Sachsen- und Schwabenspiegels147 dürften kaum
zufällig sein, denn nicht selten findet sich der Text in
Sammelhandschriften mit partikularen Rechten wie dem Schwabenspiegel
oder verschiedenen süddeutschen Stadt- und Landrechten.148 Die Ikonographie und die
Überlieferung mit einheimischen Rechten belegen, dass sich mit dem
Sprachwechsel vom Lateinischen zur Volkssprache auch der Adressatenkreis
(von gelehrten Juristen zu ungelehrten Rechtspraktikern) änderte.149
Gegen Ende des 16. Jahrhunderts feierte dann nochmals der Nürnberger
Advokat
Jakob
Ayrer
(der Jüngere, 1569-1625)150 mit einer neuen
Belial-Bearbeitung große Erfolge. Das durch die Beigabe zahlreicher
Formulare und Mustertexte auf rund 750 Seiten angeschwollene Werk mit
dem Titel Historischer Processus Iuris (erstmals Frankfurt am Main
1597) erreichte bis 1737
| Seite 166| mindestens 19
Auflagen151 und bezweckte
ausweislich des Widmungsbriefs ebenso wie die älteren Übersetzungen des
Belialprozesses die Vermittlung der gemeinrechtlichen
Verfahrensgrundsätze an Rechtspraktiker:
"... darneben die gantze Historia inn vnderschiedliche Capita, alle sehr
lieblich / kurtz-weilig vnd lustig / auch also verfasset worden / daß
sich solchen Buchs auch die Aduocaten, Procuratores, Notarii, Schreiber
/ Rahts vnd GerichtsHerrn vnd andere mit gutem Nutzen wol gebrauchen
können".
In Juristenkreisen scheint das Werk noch in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts bekannt gewesen zu sein — jedenfalls notiert der
Jurastudent
Johann Wolfgang
Goethe
in seinem Straßburger Tagebuch im Jahre 1770
den vollständigen Titel der Erstauflage von Ayrers
Teufelsprozess.152
Das auffälligste Merkmal der Teufelsprozesse ist ihre
"Multifunktionalität".153 Die Geschichte hat einen
theologischen Hintergrund (Klage der Teufelsgemeinde auf Herausgabe der
aus der Hölle entrissenen sündigen Menschheit),154 in die Handlung sind zahlreiche
dramatische Wendungen, aber auch humorvolle Abschnitte eingebaut, die
didaktische Qualität ist beachtlich und gattungsmäßig gehören die Texte
zur juristischen Fachliteratur. Auch wenn der letztgenannte Aspekt im
Vordergrund steht, so werden doch die anderen Elemente geschickt für
juristisch-didaktische Zwecke genutzt und es steht außer Frage, dass der
große Erfolg der volkssprachigen Belial-Fassungen auf der besonderen
Ausgestaltung der Wissensvermittlung beruht: der Verrechtlichung des
Heilsgeschehens, der Besetzung der Rollen im Verfahren mit biblischem
| Seite 167| Personal, dem Einbau zahlreicher dramatischer und
humorvoller Passagen in das Prozessgeschehen sowie der Darstellung der
Rede- und Argumentationskunst der Prozessvertreter mit der Funktion,
gerade noch zulässige Taktiken im Verfahren vorzuführen.155 Fast
spielerisch werden auf diese Weise alle denkbaren Verfahrensstationen
des neuen gemeinrechtlichen Zivilprozesses aufbereitet.156 Das Lernen im
Selbststudium wurde auf diese Weise besonders leicht gemacht, denn für
einen Rechtspraktiker lag es nahe, am Fall zu arbeiten, der Rückgriff
auf allgemein bekannte Motive wie die Heilsgeschichte und Strukturen wie
das damals beliebte Gerichtsspiel unterstützten den Lernprozess ebenso
wie die visuelle Darstellung der wichtigsten Stationen des Verfahrens
durch Illustrationen und die humorvolle Aufbereitung des Stoffes.
Bereits in den Vorreden der volkssprachigen Belial-Fassungen wird nicht
nur der Zweck der Schriften, die Vermittlung der Grundsätze des neuen
römisch-kanonischen Verfahrens an ungelehrte Rechtspraktiker,
formuliert, sondern auch das didaktische Vorgehen bei der
Wissensvermittlung detailliert erläutert. Die folgenden Ausführungen
beruhen vor allem auf dem 1508 in Straßburg bei Johannes
Prüss erschienenen Druck Belial zu teutsch, weitere vergleichsweise
herangezogene Inkunabeln und Frühdrucke157 weisen lediglich sprachliche, aber kaum inhaltliche
Unterschiede auf. ln allen Fassungen wird dem Leser jeweils am Ende der
Vorrede versichert, dass sich der Rechtsstreit nicht wirklich zugetragen
habe, vielmehr das Buch nur deshalb verfasst worden sei, damit man
daraus lerne, einen Rechtsstreit zu führen.158 Entsprechend der
| Seite 168| Bedeutung
der einzelnen Verfahrensabschnitte sind etwa zwei Drittel des Textes dem
erstinstanzlichen Verfahren gewidmet, während das letzte Drittel das
Appellationsverfahren und ein abschließendes Schiedsverfahren
behandelt.159
Weiterhin informieren die Vorreden darüber, dass die in den lateinischen
Fassungen enthaltenen Verweise auf die Quellen und die lateinischen
Fachbegriffe zwar wiedergegeben werden, weil sich der Text nur so von
einem "ander gedicht", d.h. der erzählenden
Literatur, unterscheiden lasse, jedoch die Verweise, um den ungelehrten
Leser nicht unnötig zu verwirren, mit roter Farbe durchgestrichen160 oder — im
Text mit einem Handzeichen markiert — an den Rand verwiesen
sind.161
Durch dieses Vorgehen, d.h. durch die Aufnahme der Verweise auf die
Quellen, die gleichzeitig wieder optisch ausgesondert werden, erhält der
Text einerseits das Etikett "Fachliteratur", andererseits wird dem
ungelehrten Rechtspraktiker das Verständnis für den Inhalt nicht unnötig
erschwert.162
| Seite 169|
Um die Funktion eines Nachschlagewerkes zu erfüllen, werden
Zwischenüberschriften und Randvermerke mit den wichtigsten Schlagworten
zum jeweiligen Verfahrensstand eingefügt; der Straßburger Druck von 1508
lässt sich zudem durch ein Register erschließen.163 Ohnehin wird die Arbeit mit
dem Text erheblich dadurch erleichtert, dass die Handlung weitgehend dem
Aufbau der damaligen Lehrbücher zum gelehrten Prozess,164 der auch den
Prozessordnungen der Städte und Territorien zugrunde lag,165 folgt.166
Weiterhin sind in den Text immer wieder Merksätze und
Handlungsanweisungen eingeschoben, die dem Rechtspraktiker eine
thematisch einschlägige Rechtsregel oder ein bestimmtes Vorgehen im
Verfahren einschärfen
| Seite 170| sollen;167 zu
einzelnen Verfahrensabschnitten und Rechtsakten sind Mustertexte
beigegeben168 (etwa auch das erstinstanzliche Urteil, das als
Muster in vollem Wortlaut unter Nennung der Parteien und ihrer
Prozessvertreter, des Richters, der Schilderung des Anspruchs, des
Verfahrensablaufs und des Urteilsspruchs abgedruckt wird).169
Am Beispiel der Appellation zeigt sich deutlich, wie das gelehrte Wissen
den ungelehrten Rechtspraktikem vermittelt wurde:
"Mer ist zemercken. Weñ man sich berüfft von einer vrteil so sol der
richter die bottenbrieff geben dem appellierenden, vnd die brieff nennet
man in latein apostolos oder litteras dimissoriales. das hab ich hie
bottenbrieff genent. Die selben brieff sol man nemen / vnd flyßigklich
darumb bitten jnner halb XXX tagen / nach dem dingen, das ist das gemein
recht."170
Als Mustertext folgt eine "Form der bottenbrieff einer
appellacion" (mit dem Randvermerk "Forma
apostolorum"), der als Vorlage für jedes beliebige Verfahren
genutzt werden konnte.171
| Seite 171|
Insgesamt passen sich die volkssprachigen "Belial-Fassungen" perfekt den
Bedürfnissen der damaligen Rechtspraxis und den Vorkenntnissen der
Rechtspraktiker an. Im Einzelnen betrifft dies das Aussondern der
Quellen, Belege und lateinischen Fachbegriffe, um den Lesefluss nicht zu
beeinträchtigen, das Übergehen einzelner Rechtsinstitute des römischen
Rechts, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Praxis rezipiert
waren,172 die
sinngemäße Übersetzung der lateinischen Rechtsterminologie unter
Rückgriff auf die deutsche Rechtssprache sowie das Einfügen von
Merksätzen, Handlungsanweisungen und Mustertexten.173 Darüber
hinaus unterstützte auch die Ikonographie die Vermittlung einzelner
Grundsätze des gelehrten Rechts, insbesondere des neuen Grundsatzes der
Schriftlichkeit des Verfahrens.174
Wir können erstens festhalten, dass die volkssprachigen Praktikerhandbücher
der frühen Neuzeit nicht darauf ausgerichtet waren, den ungelehrten
Rechtspraktikern vertiefte Kenntnisse des römisch-kanonischen Rechts im Wege
des Selbststudiums zu vermitteln. Dies war freilich auch nicht erforderlich,
denn im Rezeptionszeitalter waren weder ein Rechtsstudium noch
Lateinkenntnisse notwendig, um in der Rechtspraxis bestehen zu können. Auch
soweit die Praktikerhandbücher Grundzüge des gemeinrechtlichen Verfahrens
vermitteln, zeugen sie von einem eher geringen Rezeptionsgrad, der sich
stärker auf die Form (wie die Aufgaben des Gerichtspersonals oder den Ablauf
des Verfahrens) als auf die Inhalte bezieht. Wer darüber enttäuscht ist,
geht ebenso wie diejenigen, die der volkssprachigen Praktikerliteratur
mangelnde Originalität
| Seite 172| und ein geringes Niveau vorwerfen,175 von falschen Erwartungen aus und stellt von
vornherein nicht die richtigen Fragen (siehe oben Ziff.
IV.). Die Beschäftigung mit den volkssprachigen
Praktikerhandbüchern darf nicht als Beitrag zur Geschichte des gelehrten
Rechts verstanden werden, sie dient vielmehr der Erforschung der
frühneuzeitlichen Rechtspraxis und kann hierfür wichtige Erkenntnisse
liefern. Insofern kommt es auf die Originalität einzelner Werke nicht an,
vielmehr kann gerade aufgrund des kompilatorischen Charakters der Werke, der
zahlreichen Auflagen und der jahrzehntelangen Überarbeitung einzelner Werke
besonders gut ermittelt werden, welcher Rezeptionsstand zu einer bestimmten
Zeit in der Praxis erreicht war.
Zweitens bestehen zwischen den Gesetzen des Rezeptionszeitalters und der
volkssprachigen Praktikerliteratur nicht nur inhaltlich, sondern auch
sprachlich kaum Unterschiede. Einzelne Werke könnten ohne Titelblätter noch
nicht einmal sicher der einen oder anderen Kategorie zugeordnet werden. Bei
beiden Textgattungen wird die Translationsleistung (die Übertragung einer
lateinischen Fachsprache in die deutsche Rechtssprache) bislang kaum
wahrgenommen, obwohl die Texte weitgehend ohne Fremdwörter auskommen und die
sich nun herausbildende Terminologie für die Ausbildung der modernen
Rechtssprache prägend sein wird. Vergleicht man die Rechtsterminologie der
frühneuzeitlichen Praktikerliteratur mit den mittelalterlichen Rechtsbüchern
einerseits und den Kodifikationen der Naturrechtsepoche andererseits, so
bildet die volkssprachige Praktikerliteratur (zusammen mit den
frühneuzeitlichen Gesetzen) das Bindeglied zwischen der
spätmittelalterlichen Rechtssprache und derjenigen der späteren
Kodifikationen.176
Drittens ist festzustellen, dass sich im Laufe der Zeit der Adressatenkreis
der Praktikerhandbücher verändert und sich diese zunehmend an alle
Rechtspraktiker, gelehrte wie ungelehrte, richten. Der Wissenstransfer
verlief somit keineswegs nur in eine Richtung (im Sinne einer Vermittlung
gelehrten Wissens an ungelehrte Rechtspraktiker), vielmehr diente die
Praktikerliteratur zunehmend auch dazu, gelehrte Juristen auf die
Rechtspraxis vorzubereiten.
| Seite 173|
Schließlich legt viertens der Erfolg der Praktikerhandbücher über einen
Zeitraum von 250 Jahren nahe, dass das gelehrte Recht trotz der zahlreichen
Universitätsgründungen in Deutschland und der damit verbundenen
Breitenwirkung der wissenschaftlichen Juristenausbildung lange Zeit nur
ansatzweise in der frühneuzeitlichen Rechtspraxis ankam. Der Graben zwischen
universitärer Ausbildung einerseits und Rechtspraxis andererseits blieb
vielmehr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts so tief,177 dass die Rechtswissenschaft schließlich
begann, ihre Ausbildung zu überdenken. Nachdem Christian Thomasius bereits
1688 eine Veranstaltung mit dem Titel Der Studierenden Jugend zu Leipzig In einem Discours Von denen
Mängeln derer heutigen Academien, absonderlich aber der
Jurisprudenz gehalten hatte, nahm er gut ein Jahrzehnt
später in seiner Schrift Summarischer Entwurf derer Grund-Lehren Die einem Studioso Juris zu
wissen und auff Universitäten zu lernen nöthig (1699) zur
Reform der Juristenausbildung ausführlich Stellung: Das römische Recht sei
kaum in Gebrauch und daher praxisfern; lediglich ein kleiner Bruchteil der
Pandekten käme in der Praxis zur Anwendung (die Angaben bei Thomasius schwanken zwischen einem und zehn Prozent). Es sei daher
die Aufgabe der Rechtswissenschaft, ein praxisnahes Privatrecht zu schaffen.
Die Studenten müssten auf den Universitäten endlich das lernen, was sie
später in der Praxis auch anwenden könnten.178 Die Suche nach einer Lösung
des Problems lässt eine neue Wissenschaftsdisziplin entstehen, das deutsche
(Privat-)Recht,179 das sich ebenfalls nur begrenzt dazu
eignen wird, Wissenschaft und Praxis näher zusammenzuführen — aber das
ist eine andere Geschichte.180
| Seite 174|
Immerhin erkennen nun auch Rechtsprofessoren die Notwendigkeit, ihre
Studenten auf die Rechtspflege besser vorzubereiten. So berichtet Johann Stephan Pütter in der
Vorrede seiner Anleitung zur Juristischen Praxi wie in
Teutschland sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtshändel
oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich
und in Archiven beygeleget verhandelt werden von 1753, dass das
Werk aus seiner jahrelangen Vorlesungstätigkeit entstanden sei.181Pütter wollte damit dem Vorwurf begegnen, dass sich die
Professoren an den juristischen Fakultäten zu sehr "mit
theoretischen Dingen begnügen, und zur Praxi zu wenig Anleitungen"
geben, mit der Folge, dass die meisten Absolventen, "so als
Sachwalter oder Richter der Welt dienen müssen, ... erst beym Antritt
ihrer Arbeiten gewahr [werden], daß die academischen Anleitungen sie auf
der Gränze von der Theorie zur Praxi noch viel zu weit zurück
gelassen" haben.182
Pütter lehnte sich mit seiner Anleitung zur
Juristischen Praxi nicht nur im Hinblick auf Inhalt, Form und
Aufbau an die frühneuzeitlichen Formular-, Kanzlei-, Rhetorikbücher und
Notarhandbücher an, sondern führte auch einen großen Teil dieser Werke an
und empfahl sie seinen Lesern als Hilfsmittel: "Von solchen
aber, die seit mehr als zwey hundert Jahren her in Teutscher Sprache
bekannt geworden, kann noch eher manches in der heutigen Praxi seinen
Nutzen haben ...".183
Fußnoten
⇭* Ich danke meinen Mitarbeitern Christian Kramer und
Timo Pietsch für Anregungen und Hilfe.
⇭1 Unter Rechtspraktikern sind alle funktional
in die Rechtspflege eingebundenen Personen (Richter, Schöffen,
Advokaten, Prokuratoren, Gerichtsschreiber, Notare usw.) zu verstehen.
Diese Definition lässt bewusst offen, über welche Rechtskenntnisse die
Rechtspraktiker verfügten und wie sie diese erworben haben. Zu den
Rechtspraktikern gehören somit nicht nur studierte Juristen.
⇭2§ 1 RKGO: "Zum Ersten das
Camergericht zu besetzen mit ainem Richter, der ain gaistlich oder
weltlich Fürst oder ain Grave oder ain Freyherr sey, und XVI Urtailer,
die ... ye der halb Tail der Urtailer der Recht gelert und gewirdiget,
und der ander halb Tail auf das geringest auß der Ritterschafft geborn
sein sollen." Karl Zeumer,
Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit, 2. Aufl., Tübingen 1913, S. 284. Die
Hofgerichtsordnungen der Territorien sahen regelmäßig ebenfalls eine
paritätische Besetzung der Beisitzerstellen mit Rechtsgelehrten und
Adligen vor (wobei sich kleinere Abweichungen finden): So sah die Kurpfälzer
Hofgerichtsordnung von 1582 (Tit. 2) einen adligen Hofrichter
und zehn Beisitzer vor, von denen die Hälfte Doktoren oder Lizentiaten
und die andere Hälfte Adlige (Ritterschaft) sein sollten. Nach der
Hofgerichtsordnung des Herzogtums Zweibrücken von 1722 (Tit. 2) sollte
dem Gericht ein adliger Hofrichter (aus der Ritterschaft) vorstehen und
von den sechs Beisitzern sollten "drey oder auffs wenigst zween
Rechtsgelehrten / Doctores oder Licentiaten / und die andere vom Adel
und sonst erbahre / dapffere und redliche Leuth" sein. Die Braunschweigische Hofgerichtsordnung von 1571 (Tit. 2) sah
auf Seiten der ungelehrten Beisitzer folgende Variante vor: Neben dem
adligen Hofrichter (aus der Ritterschaft) sollten unter den acht
Beisitzern "Vier gelehrte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen
Vier zween vom Adel / vnd zween auß den Städten" sein.
⇭4Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Vorrede, S.
9 (hg. von Friedrich-Christian Schroeder, Die Peinliche
Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs von
1532, Stuttgart 2000). Nach Art. 1 der Carolina sollten die
Strafgerichte mit Personen besetzt werden, die fromm und ehrbar sind,
verständig und erfahren. Und weiter heißt es: "Darzu auch Edeln vnnd
gelerten gebraucht werden mögen."
⇭6 So auch Wolfgang Sellert, Zur Rezeption des römischen
und kanonischen Rechts in Deutschland von den Anfängen bis zum Beginn
der frühen Neuzeit: Überblick, Diskussionsstand, Ergebnisse, in: Hartmut
Boockmann/Ludger Grenzmann/Bernd Moeller/Martin Staehelin (Hg.), Recht
und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, Teil 1,
Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-Hist.
Klasse, Dritte Folge Nr. 228, Göttingen 1998, S. 115-166, hier S.
137.
⇭7 Gerhard Köbler, Wirkungen europäischer
Rechtskultur, in: ders./Hermann Nehlsen (Hg.) Wirkungen europäischer
Rechtskultur, FS für Karl Kroeschell, München 1997, S. 511-532, hier S.
515.
⇭9Ranieri,
Vom Stand zum Beruf (wie Anm. 8), S. 92 [PDF-Download startet
beim Anklicken] weist für die Zeit ab dem Ende des 16. Jahrhunderts
daraufhin, dass "die Absolvierung eines juristischen Studiums keineswegs
von den Zeitgenossen als Voraussetzung für eine spezifische
professionelle Kompetenz angesehen wurde. Die Vorbereitung auf die
berufliche Tätigkeit fand vielmehr ... in den Gerichts- und
Anwaltskanzleien statt und wurde von den wenigsten ergriffen. ... Das
Dasein als Jurist bedeutet also in einer solchen Perspektive primär
einen Status; die berufliche Tätigkeit bleibt im Hintergrund." Dort
heißt es weiter (S. 94 f. ): "Juristische Ämter und Funktionen scheinen
im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit den bürgerlichen Kreisen
weitgehend offen gewesen zu sein. Juristisches Studium und Amtsposition
stellen damals noch einen gegenläufigen Weg zum sozialen Aufstieg und
gesellschaftlichen Ansehen dar. Es handelt sich dabei um eine
gesamteuropäische Erscheinung."
⇭10 Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie Anm. 8),
S. 94.
⇭11 Unter
halbgebildeten Rechtspraktikern werden Personen verstanden, die nur
kurze Zeit Jura studiert oder lediglich ein Studium der Artes liberales
absolviert haben. Daneben begegnen uns Rechtspraktiker, die erst nach
jahrelanger praktischer Tätigkeit in der Rechtspflege ein juristisches
Studium aufnahmen oder "karrierebegleitend" zu ihrer Tätigkeit in der
Praxis studierten; dazu Robert Gramsch, Erfurter Juristen im
Spätmittelalter, Die Karrieremuster und Tätigkeitsfelder einer gelehrten
Elite des 14. und 15. Jahrhunderts, Leiden 2003, S. 244 ff. So hatte
beispielsweise auch Ulrich
Zasius (1461-1535) als junger Mann an der
Artistenfakultät in Tübingen studiert; danach war er als Notar und
Schreiber am Geistlichen Gericht in Konstanz und ab 1494 als
Stadtschreiber in Freiburg i.Br. tätig. Erst dort begann er das Studium
des römischen Rechts und wurde mit 40 Jahren zum doctor legum
promoviert, nachdem er fast zwei Jahrzehnte als Rechtspraktiker tätig
gewesen war. Dazu Gudrun Sturm, Art. "Zasius, Udalricus (Ulrich Zäsi)",
in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 1. Aufl. (1HRG), Bd. V, Berlin 1998, Sp. 1612-1614. Vgl.
weiter das Beispiel bei Christian Hesse, Amtsträger der Fürsten im
spätmittelalterlichen Reich, Die Funktionseliten der lokalen Verwaltung
in Bayern-Landshut, Hessen, Sachsen und Württemberg 1350-1515, Göttingen
2005, S. 363.
⇭12 Zu Forschungsdefiziten auch Jürg Schmutz, Juristen in der Praxis,
Ein Plädoyer für interdisziplinäre Grundlagenarbeit, in: Christian
Hesse/Beat Immenhauser/Oliver Landolt/Barbara Studer (Hg.), Personen der
Geschichte, Geschichte der Personen, Studien zur Kreuzzugs-, Sozial- und
Bildungsgeschichte, FS für Rainer Christoph Schwinges zum 60.
Geburtstag, Basel 2003, S. 303-315, hier S. 308 ff. Nur vereinzelt
finden sich bislang (meist sehr pauschal gehaltene) Stellungnahmen; so
etwa Gramsch, Erfurter Juristen (wie Anm. 11), S. 449: "Der Arbeitsmarkt
für Juristen war und blieb im 15. Jahrhundert recht eng." Vgl. weiter
Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie Anm. 8), S.
92.
⇭13 So ist Hesse,
Amtsträger (wie Anm. 11), S. 356 ff. für den Zeitraum 1450-1515 der
Frage nachgegangen, "ob diese vergleichsweise neuen Qualifikationen mit
den traditionellen Qualifikationen wie soziale Herkunft, Vermögen,
Verwandtschaft oder Freundschaft konkurrieren oder diese sogar
übertreffen konnten" (S. 356). Unter Auswertung der Karrieren von rund
1600 Amtsträgern aus vier Fürstentümern kommt Hesse zu dem Ergebnis,
dass "zu Beginn der Neuzeit den traditionellen Kriterien wie Herkunft
und fürstliche Patronage noch immer eine wesentlich höhere Bedeutung ...
zukam als der Nachweis eines Universitätsstudiums" (S. 358). Insgesamt
hatten lediglich 12 % von insgesamt 1600 untersuchten Amtsträgern (also
nur rund 190 Personen) eine Universität besucht, wobei von diesen etwa
die Hälfte einen Abschluss erworben hatte; lediglich vier der 1600
Amtsträger hatten Jura studiert (S. 358, 365 f.). Abschließend stellt
Hesse fest (S. 377): "Von einer Professionalisierung gelehrter
Tätigkeit, von einer Akademisierung der Funktionen oder gar von einer
Pflicht, eine Universität zu besuchen, kann für die lokalen Amtsträger
bis zum Ende des hier untersuchten Zeitabschnitts im Jahre 1515
keineswegs die Rede sein." Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie Anm. 8), S. 88 kommt für das 16. und 17.
Jahrhundert zu ähnlichen Ergebnissen und geht insoweit von einem
gesamteuropäischen Phänomen aus: "Wenn wir von den Juristen in der
europäischen Gesellschaft der Neuzeit reden, dürfen wir nicht vom
heutigen Berufsbild des Juristen ausgehen. In der Gesellschaft des
Ancien Régime bleibt ... die soziale Qualität durch Herkunft und
Patronage immer wichtiger als wissenschaftliche Ausbildung und
berufliche Kompetenz. ... Die endgültige Profilierung des heutigen
Berufsbildes des Juristen ist erst am Schluß eines säkularen Vorgangs
gegen Ende des 18. Jahrhunderts zu sehen, im Rahmen der endgültigen
Professionalisierung der vormodemen Berufe." Als Ergebnis hält Ranieri,
S. 101 fest: "Erst bei der Transformation unserer europäischen
Gesellschaften von einer ständisch-stratifikatorischen zu einer
funktionalen Struktur ist das heutige Selbstverständnis des Juristen
denkbar geworden."
⇭14 Rainer C. Schwinges, Zur
Professionalisierung gelehrter Tätigkeit im deutschen Spätmittelalter,
in: Hartmut Boockmann/Ludger Grenzmann/Bernd Moeller/Martin Staehelin
(Hg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit,
Teil 2, Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen,
Phil.-hist. Klasse, Dritte Folge Nr. 239, Göttingen 2001, S. 473-493
nennt weitere Faktoren, die jedenfalls bis zum frühen 16. Jahrhundert
dafür ursächlich waren, dass sich die "Expertenberufe" nur schwer
durchsetzen konnten. Zudem hebt Schwinges, S. 478 ff. (bezogen auf die
Zeit bis 1500) hervor, dass die Masse der akademisch Gebildeten (ca.
70-80 %) lediglich an einer deutschen Artistenfakultät studiert hatte.
Ähnlich Gramsch, Erfurter Juristen (wie Anm. 11), S. 553: "Die
'Akademisierung' war eher ein Phänomen der Basisverbreiterung, des explosiven Wachstums der
Artistenfakultäten ..., die gewissermaßen eine höhere Schulbildung
boten, als ein Anwachsen der Zahl der Spezialisten."
⇭16 Ein Beispiel dafür, dass ein
juristisches Studium nur eine von mehreren Möglichkeiten für den Erwerb
von Rechtskenntnissen war, ergibt sich aus dem zwischen 1605 und 1636 in
zehn Auflagen erschienenen Handbuch des Notars und Gerichtsschreibers am
Basler Stadtgericht Johann Rudolph Sattler, Thesaurus Notariorum, Das ist ein
vollkommen Notariat und Formularbuch, Basel 1615, S. 23 f.:
Dort sind in Kapitel 14 drei verschiedene Musterschreiben an den
Hofpfalzgrafen mit der Bitte um Ernennung zum kaiserlichen Notar
enthalten. In allen drei Mustertexten ist die Beschreibung des
Werdegangs vorgesehen, wobei neben einer längeren praktischen Tätigkeit
in einer Kanzlei oder bei einem Stadt- bzw. Gerichtsschreiber in den
ersten beiden Varianten ein nicht näher spezifiziertes Studium genannt
wird, während sich der Bewerber in der dritten Variante darauf beruft,
im Selbststudium die notwendigen Kenntnisse erworben zu haben. Auch
Herbert Grziwotz (Hg.), Kaiserliche Notariatsordnung von 1512, Spiegel
der Entwicklung des Europäischen Notariats, München 1995, S. 42 ff.
weist für die frühe Neuzeit daraufhin, dass nur wenige Notare ein
Universitätsstudium absolviert hätten.
⇭17 Johann Christoph Nehring, Manuale Notariorum,
Latino-Germanicum, Das ist: Hand-Buch der Notarien, Aus denen üblichen
Alten und neuen Rechten Zusammen getragen, mit nöthigen Instrumentis,
Und einem absonderlichen Titular- und Formular-Büchlein / nach dem
heutigen Stylo eingerichtet, anitzo auffs neue revidiret, und dem
Publico zum Besten zum sechstenmahl ausgefertigt / mit einem Anhänge
kurtzer Fragen, über den Gerichtl. Civil- und Criminal-Process, nach
Chur- und Fürstl. Sächs. Gerichts-Brauch, ingleichen einer Designation,
was zum Heer-Gerähte, zur Gerade, Mußtheil und Morgen-Gabe gehöret,
Eisenach 1719, Vorrede, Bl. 5.
⇭18 Hans-Rudolf Hagemann,
Vielschichtiges Recht, Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel, Basel
2009; ders., Laiengericht und gelehrtes Recht am Beispiel des Basler
Stadtgerichts, in: ZNR 27 (2005), S. 1-27.
⇭19 Selbst das Appellationsgericht war nicht mit
gelehrten Juristen besetzt, sondern mit Ratsmitgliedem unter dem Vorsitz
des Bürgermeisters.
⇭20 Dazu insgesamt
Hagemann, Vielschichtiges Recht (wie Anm.
18), S. 83 ff. Dabei waren an der Basler Rechtsfakultät bereits
seit dem Ende des 15. Jahrhunderts berühmte Juristen wie Sebastian Brant (1457/58-1521),
der Zasius-Schüler Johannes
Sichard (1499-1552) sowie Bonifacius Amerbach
(1495-1562) und dessen Sohn Basilius Amerbach (1533-1591) tätig; dazu Hagemann, S.
73 ff., 80 ff.
⇭21 Dieses Verhältnis zwischen
speziellerem und allgemeinem Recht war der mittelalterlichen
Rechtspraxis nicht fremd; so differenziert etwa Sachsenspiegel Landrecht III 79 §
2 zwischen "sunderlichen dorfrechte"
und "gemeinem lantrechte". Dazu Karl Kroeschell,
recht unde unrecht der sassen, Rechtsgeschichte Niedersachsens,
Göttingen 2005, S. 63 f. Auch Dienstmannen (Ministeriale) haben nach
Sachsenspiegel Landrecht III 42 §
2 "sunderlich recht".
⇭22 Nach § 3
RKGO hatten der Vorsitzende Richter und die Beisitzer
"nach des Reichs gemainen Rechten, auch nach redlichen, erbern und
leidlichen Ordnungen, Statuten und Gewonhaiten der Fürstenthumb,
Herrschaften und Gericht, die für sy pracht werden ... zu richten".
Zeumer, Quellensammlung (wie
Anm. 2), S. 285.
⇭23 Dazu insgesamt Peter Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht,
Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich, Frankfurt (Main)
2002, S. 6 ff.; ders., Rechtsvielfalt, in: Nils Jansen/Peter
Oestmann (Hg.), Gewohnheit. Gebot. Gesetz, Normativität in
Geschichte und Gegenwart: eine Einführung, Tübingen 2011, S. 99-123,
hier S. 111 ff. Vgl. weiter Schäfer, Juristische Germanistik (wie
Anm. 8), S. 53 ff.
⇭24 Dazu
Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht (wie Anm.
23), S. 108 ff., 148 f., 172 ff., 669 ff., 681 ff.
Oestmann hat für die praktische Umsetzung der Rechtsanwendungslehre
vor dem Reichskammergericht im 16. Jahrhundert u.a.
herausgearbeitet, dass die gelehrten Advokaten die Rechtsvielfalt
und die Rechtsanwendungslehre auch ergebnisorientiert zum Vorteil
ihrer Mandanten nutzten. War das römische Recht im konkreten Fall
für die eigene Partei von Vorteil, so lag es nahe, das ungünstigere
partikulare Recht gar nicht erst in den Prozess einzuführen, um
seine Anwendung von vornherein zu verhindern. Vgl. zur
Rechtsanwendungslehre in der Praxis auch Hans Kiefner, Art.
"Rezeption (privatrechtlich), in: 1HRG IV
(1990), Sp. 970-984, hier Sp. 979 ff.; Wolfgang Wiegand, Studien zur
Rechtsanwendungslehre in der Rezeptionszeit, Ebelsbach 1977, S. 8
ff.
⇭25 Hagemann, Vielschichtiges Recht (wie Anm. 18), S. 87 ff., 93 kommt für Basel
zu dem Ergebnis, dass erst im Laufe des 17. Jahrhunderts das gemeine
Recht vor dem Stadtgericht an Bedeutung gewann. Auch Andreas Daniel,
Gemeines Recht, Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und
ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus
der Sicht des 18. Jahrhunderts, Berlin 2003, S. 113 schränkt die
Geltung des römischen Rechts in der frühen Neuzeit stark ein:
"Welchen genauen inhaltlichen Umfang das römische Recht im
gerichtlichen Gebrauch am jeweiligen Ort gewonnen hat, ist bis heute
ungeklärt. Eine exakte Analyse erscheint aber auch eine kaum zu
bewältigende Aufgabe zu sein. Denn zu unterschiedlich waren die
tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in den Gerichtsbezirken
der Territorien. Sicherlich ist der Umfang entscheidend von der
Regelungsdichte der vorhandenen (und beweisbaren) einheimischen
Rechtsmaterien abhängig gewesen. Bis hierzu genauere Untersuchungen
vorliegen, kann vorerst aber nur verallgemeinernd festgehalten
werden, daß das einheimische Recht bei der Aufnahme des römischen
Rechts in den gerichtlichen Gebrauch Widerstand geleistet hat, und
seinerseits zum Teil selbst unmittelbar oder mittelbar in das
römische Recht eingedrungen ist." Daniel (S. 133) gelangt zu dem
Ergebnis, dass "die Gemeinrechtlichkeit des römischen Rechts für
Deutschland eigentlich als widerlegt zu gelten gehabt" hätte, weil
das römische Recht "nachweislich weder historisch noch juristisch in
allen Territorien umfassend und einheitlich gegolten"
habe.
⇭26 In Städten, die sich einen gelehrten Juristen als Stadtadvokaten
oder Ratssyndicus leisteten, gehörte zu dessen Aufgaben u.a. auch
die Erstellung von Rechtsgutachten auf Anfrage der örtlichen
Gerichte. In Basel übte das Amt des Stadtadvokaten ein gelehrter
Jurist der Basler Rechtsfakultät aus; seit 1535 war dies Bonifacius Amerbach, ab
1581 hatte sein Sohn Basilius das Amt inne. Dazu Hagemann,
Vielschichtiges Recht (wie Anm. 18), S.
74 ff, 81 f.
⇭27 Vgl. nur Kursächsische
Konstitutionen, Dresden 1572, Teil 1, Konst. 26, Bl. 15r
: "Wir werden berichtet / das der
mehrer teil Urteil in unsem Landen / wie sie von den Juristen
Faculteten oder Schöppenstüle gefast / one voranderung ... eröffnet
und publicirt werden. ... Derhalben ordenen vnd constituiren wir /
das solcher gebrauch nochmals bestendig / vnd die also publicirte
Urteil krefftig sein / auch in rem iudicatam gehen sollen."
⇭28 Vgl. nur Dieter Werkmüller, Art. "Oberhof,
in: 1HRG III (1984), Sp. 1134-1146, hier Sp.
1134, 1138 ff.
⇭29 Art. 219 Peinliche Gerichtsordnung
Kaiser Karls V. von 1532 (wie Anm. 4):
"Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll.
Vnnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnser vnd des heyligen
Reichs ordnung der peinlichen gericht von rath suchen gemelt wirdet,
so sollen allwegen die gericht, so inn jren peinlichen processen,
gerichts übungen vnd vrtheylen, darinn jnen zweiuel zufiel, bei jren
oberhofen, da sie auß altem veriërtem gebrauch bißher vnderricht
begert jren rath zu suchen schuldig sein, Welche aber nit oberhoffe
hetten, vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die gerichts übung
fürgenommen wer, sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt die
das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zu bannen,
vnd zu hegen macht hat, rath suchen. Wo aber die oberkeyt ex officio
vnd von ampts wegen wider eynen mißhendlern, mit peinlicher anklag
oder handlung volnfüre, so sollen die Richter, wo jnen zweiffeln
zufiele, bei den nechsten hohen schulen, Stetten, Communen oder
andern rechtuerstendigen, da sie die vnderricht mit dem wenigsten
kosten zu erlangen vermeynen, rath zu suchen schuldig sein."
⇭30 Dazu Albrecht
Eckhardt, Der Lüneburger Kanzler Balthasar Klammer und sein
Compendium Iuris, Hildesheim 1964, S. 133. In welchem Maße in der
Praxis Rechtsauskünfte bei gelehrten Experten / Expertengremien
(gelehrte Juristen, juristische Fakultäten) im Verhältnis zu
Anfragen bei Schöppenstühlen eingeholt wurden, ist bislang kaum
untersucht. Vgl. aber zu den vom Lübecker Rat eingeholten
Rechtsauskünften zwischen 1410 und 1614 Eberhard Isenmann, Gelehrte
Juristen und das Prozeßgeschehen in Deutschland im 15. Jahrhundert,
in: Franz-Josef Arlinghaus/Ingrid Baumgärtner/Vincenzo Colli/Susanne
Lepsius/Thomas Wetzstein (Hg.), Praxis der Gerichtsbarkeit in
europäischen Städten des Spätmittelalters, Frankfurt (Main) 2006, S.
305-417, hier S. 319 (Fn. 50).
⇭32 So auch Kiefner, Art. "Rezeption
(privatrechtlich), 1HRG IV (1990), Sp. 979: "Wie
diese materiellrechtlichen Normen in der gerichtlichen (und
außergerichtlichen) Rechtspraxis des 16. Jh. gehandhabt worden sind,
ist noch weithin unerforscht."
⇭33 Auf Parallelen zwischen
Stadt- und Landrechtsreformationen und Praktikerhandbüchem weist
auch Gianna Burret, Der rechtspolitische Auftrag des Laienspiegels,
in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein
Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S.
277-293, hier S. 292 f. hin.
⇭34 So hat die Analyse von Andreas Görgen, Rechtssprache in der
Frühen Neuzeit, Eine vergleichende Untersuchung der
Fremdwortverwendung in Gesetzen des 16. und 17. Jahrhunderts,
Frankfurt (Main) 2002, S. 134 ff. ergeben, dass in fünf von sechs
untersuchten Gesetzestexten die Verwendung lateinischer Fremdwörter
lediglich einen Anteil von 1-1,6 % des Gesamttextes ausmacht
(lediglich bei einem Gesetzestext aus dem Ende des
Untersuchungszeitraums sind es 4,4 %). Nach Görgen (S. 135) scheint
auch "die Abhängigkeit vom römischen Recht ... keine Rolle für das
Maß der Fremdwortverwendung zu spielen".
⇭35 Dazu insgesamt Okko
Behrends, Die Eindeutschung der römisch-rechtlichen Fachsprache, in:
Jörn Eckert/Hans Hattenhauer (Hg.), Sprache — Recht —
Geschichte, Heidelberg 1991, S. 3 — 24, hier S. 9 ff., 16 ff.;
Hans Hattenhauer, Lingua vernacula — Rechtssprache zwischen
Volkssprache und Gelehrtensprache, a.a.O., S. 49-68, hier S. 64 ff.;
ders., Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache,
Berichte aus den Sitzungen der Joachim Jungius-Gesellschaft der
Wissenschaften 5 (1987), S. 5 ff.; Ferdinand Elsener, Deutsche
Rechtssprache und Rezeption, Nebenpfade der Rezeption des gelehrten
römisch-kanonischen Rechts im Spätmittelalter, in: Friedrich
Ebel/Dietmar Willoweit (Hg.), Ferdinand Elsener, Studien zur
Rezeption des gelehrten Rechts, Sigmaringen 1989, S. 240-258, hier
S. 245 ff.; Ruth Schmidt-Wiegand, Art. "Rechtssprache, in: 1HRG IV (1990), Sp. 344-360, hier Sp.
348.
⇭36 Dazu Friedrich Battenberg, Art. "Wormser Reformation, in: 1HRG V (1998), Sp. 1536-1538, hier Sp. 1536 (die
Wormser Reformation sei mit Rechtsdarstellungen vergleichbar, "die
weniger Gesetz als Lehrbuch für Richter und Laien sein sollten");
Gerhard Köbler, Der Statt Worms Reformation, Gießen 1985, S. XXV f.:
"Dementsprechend hat die Wormser Reformation eigentlich weniger den
Charakter eines Gesetzbuches und mehr das Wesen eines Lehrbuches,
das zum Gesetz erhoben wurde."
⇭38 Statuten Buch. Darinnen
vnderschiedlich zu finden wie es in wol reformierten Stätten vnd
Regimenten soll gehalten vnd regiert werden, in allen fürfallenden
sachen ..., Frankfurt (Main) 1564. Dazu Köbler, Der Statt Worms
Reformation (wie Anm. 36), S. XXIII.
⇭40 Dazu Köbler, Der Statt
Worms Reformation (wie Anm. 36), S.
XXVI.
⇭41 So
schon Norbert Horn, Die juristische Literatur der Kommentatorenzeit, in:
Ius
Commune 2 (1969), S. 84-129 [PDF-Download startet beim
Anklicken], hier S. 122.
⇭42 Dazu Meinolf Schumacher, ... der kann den texst und och die gloß, Zum
Wortgebrauch von 'Text' und 'Glosse' in deutschen Dichtungen des
Spätmittelalters, in: Ludolf Kuchenbuch/Uta Kleine (Hg.), 'Textus' im
Mittelalter, Komponenten und Situationen des Wortgebrauchs im
schriftsemantischen Feld, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts
für Geschichte, Bd. 216, Göttingen 2006, S. 207-227, hier S. 207 ff.
Dagmar Hüpper, Wort und Begriff Text in der
mittelalterlichen deutschen Rechtsüberlieferung, Der Sachsenspiegel als
Text, a.a.O., S. 229-252, hier S. 236 ff. überträgt diesen Ansatz auf
volkssprachige Rechtstexte bzw. Rechtsliteratur. Jedenfalls für die
gelehrte Literatur passt dieser Ansatz nicht, denn der Literaturtyp der
Additio kann auch zur Erläuterung der
Rechtsliteratur dienen; dazu Ernst Holthöfer, Literaturtypen des mos italicus in der europäischen Rechtsliteratur der
frühen Neuzeit (16.-18. Jahrhundert), in: Ius
Commune 2 (1969), S. 130-166 [PDF-Download startet beim
Anklicken], hier S. 153 ff.; Alfred Söllner, Zu den Literaturtypen des
deutschen Usus modernus, in: Ius
Commune 2 (1969), S. 167-186 [PDF-Download startet beim
Anklicken], hier S. 182.
⇭43 Für eine
Übertragung dieser sprachwissenschaftlichen Differenzierung scheint auch
eine Glosse zum Sachsenspiegel aus der zweiten Hälfte des 14.
Jahrhunderts zu sprechen: "Wo ein texte mit korczen worten bewisen wil,
da sal die glose den sin volbrengen." Aus der sog. kürzeren Glosse zu
Art. 68 § 9 Sachsenspiegel Lehnrecht, zitiert nach Frank-Michael
Kaufmann (Hg.), Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht, Die kürzere
Glosse, Teil 2, Hannover 2006, S. 517.
⇭44 Der Forschung ist bislang keine überzeugende Abgrenzung zwischen
Rechtsbüchern und Rechtsliteratur gelungen. Vgl. dazu nur Peter Johanek,
Art. "Rechtsbücher, in: Lexikon des Mittelalters VII, München 1995, Sp.
519-521, hier Sp. 519 f.; Dietlinde Munzel, Art. "Rechtsbücher, in: 1HRG IV (1990), Sp. 277-282, hier Sp. 277 (statt
einer Einordnung findet sich dort lediglich die wenig aussagekräftige
Definition "zwischen 1200 und 1500 entstanden[e] Aufzeichnungen
deutschen Rechts"); Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1,
13. Aufl., Köln 2008, S. 263. Umfassend zur Problematik jetzt auch Hiram
Kümper, Sachsenrecht, Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts
in Mittelalter und früher Neuzeit, Berlin 2009, S. 38 ff. m.w.N., der
insgesamt der Einordnung von mittelalterlichen Rechtstexten als
"normative Texte" kritisch gegenübersteht, diese Einordnung als
anachronistisch bezeichnet (S. 41) und als alternative Deutung
vorschlägt, "Rechtsbücher als autoritative Lehrbücher" zu begreifen (S.
44 ff.).
⇭45 So weist Bernd Kannowski, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts
durch die Buch'sche Glosse, Monumenta Germaniae Historica, Schriften Bd.
56, Hannover 2007, S. 18 daraufhin, dass spätestens seit dem 15.
Jahrhundert "der Sachsenspiegel mit der Glosse so sehr zu einer Einheit
verschmolzen [war], daß nicht mehr allein Eikes Text als der Inhalt des
'book of authority' zu betrachten war. Ebenso konnte die Glosse
Geltungskraft als Rechtsquelle für sich in Anspruch nehmen."
⇭47 So auch Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der
Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2.
Aufl., Göttingen 1967, S. 171; Söllner,
Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 183 f. [PDF-Download
startet beim Anklicken] unter der Überschrift "Praktikerliteratur —
Hilfs- und Einführungsschriften", der dieser Gattung insgesamt nur fünf
Sätze widmet: "Neben dem wissenschaftlich ausgerichteten Schrifttum gibt
es Schriften, die sich an den Praktiker der Rechtspflege wenden."
⇭48 Dazu
Klaus-Peter Schroeder, Art. "Brant, Sebastian (1457-1521), in: 2HRG I (2008), Sp. 663-665, hier Sp. 664. Der
Klagspiegel, der 1516 von Brant
neu herausgegeben wurde, erreichte insgesamt 24 gedruckte Auflagen bis
1612; der Laienspiegel erreichte 15 Auflagen zwischen 1509 und 1560.
Dazu Andreas Deutsch, Art. "Klagspiegel in: 2HRG II
(2012), Sp. 1864-1869, hier Sp. 1865 f.; ders., Tengler und der
Laienspiegel — zur Einführung, in: ders. (Hg.), Ulrich Tenglers
Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
Heidelberg 2011, S. 11-38, hier S. 19 f.
⇭49 Andreas Deutsch, Der Klagspiegel
und sein Autor Conrad Heyden, Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts
als Wegbereiter der Rezeption, Forschungen zur Deutschen
Rechtsgeschichte, Bd. 23, Köln 2004; ders. (Hg.), Ulrich Tenglers
Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
Heidelberg 2011. Weiter ist zu nennen: Gianna Burret, Der
Inquisitionsprozess im Laienspiegel des Ulrich Tengler, Rezeption
des gelehrten Rechts in der städtischen Rechtspraxis, Köln
2010.
⇭52 Die Begriffe gehen
zurück auf Filippo Ranieri, Juristische Literatur aus dem Ancien
Régime und historische Literatursoziologie, Einige methodologische
Vorüberlegungen, in: Christoph Bergfeld (Hg.), Aspekte Europäischer
Rechtsgeschichte, Festgabe für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Ius
Commune, Sonderhefte, Texte und Monographien, Bd. 17, Frankfurt
(Main) 1982, S. 293-322, hier S. 308; Helmut Coing, Römisches Recht
in Deutschland, Mailand 1964, S. 137, Fn. 682; Horn, Die
juristische Literatur (wie Anm. 41 ), S. 120 f.
[PDF-Download startet beim Anklicken]
⇭53Stintzing, Geschichte der populären Literatur (wie Anm. 50), S.
446 f. Unkritisch übernommen etwa von Joachim Knape,
Dichtung, Recht und Freiheit, Studien zu Leben und Werk Sebastian
Brants 1457-1521, Baden-Baden 1992, S. 155; Bernhard Pahlmann, Art.
"Ulrich Tengler (um 1447-1511), in: Gerd Kleinheyer/Jan Schröder
(Hg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 5.
Aufl., Heidelberg 2008, S. 433-436, hier S. 434 zur "populären
Rechtsliteratur": "Einen zusammenfassenden Abschluss dieser Gattung
stellt [Tenglers] Laienspiegel dar." Erst allmählich werden auch
andere Thesen Stintzings widerlegt, vgl. nur Burret, Der
Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 334; Bernd Kannowski, Der
Laienspiegel, die Magdeburger Fragen und der Schwabenspiegel, in:
Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch
zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 211-231, hier
S. 211 ff., 227 f.
⇭54 Betrachtet man ausschließlich die deutschsprachige
Rechtsliteratur, so lassen sich grob drei Phasen einteilen: erstens
die Zeit der spätmittelalterlichen Rechtsbücher zum partikularen
Recht (ca. 1200-1500), zweitens die Zeit der Praktikerliteratur zum
gemeinen und partikularen Recht (ca. 1450-1700) und drittens die
deutschsprachige (gelehrte) Literatur zum nationalen Recht seit dem
18. Jahrhundert. Ob diesen Phasen auch drei
rechtssprachgeschichtliche Epochen entsprechend zugeordnet werden
können, muss hier offen bleiben; vgl. zur Problematik Görgen,
Rechtssprache (wie Anm. 34), S. 69 ff.
m.w.N.
⇭55 Erst gegen
Mitte des 17. Jahrhunderts lässt die Produktion deutschsprachiger
Praktikerliteratur nach, wenngleich einzelne Werke bis weit ins 18.
Jahrhundert hinein auf den Markt gebracht werden. Die Gründe für das
allmähliche Abflauen der Nachfrage mögen vielfältig sein. So geht
die Buchproduktion insgesamt in den 1630er und 1640er Jahren zurück,
vermutlich infolge des allgemeinen wirtschaftlichen Niedergangs
durch den 30-jährigen Krieg. Es mag aber auch ein
"Sättigungsprozess" eingetreten sein, nachdem fast zwei Jahrhunderte
lang deutschsprachige Praktikerhandbücher in hohen Auflagen auf den
Markt gebracht worden waren. Schließlich dürfte auch die Besetzung
der Tätigkeitsfelder in der Rechtspraxis durch immer mehr gelehrte
Juristen, die nicht auf Übersetzungen angewiesen waren, zum Rückgang
der volkssprachigen Praktikerliteratur im Laufe des 17. Jahrhunderts
beigetragen haben. Dazu insgesamt Ernst Holthöfer, Funktionsweisen
gemeinrechtlicher Kommunikation, Methoden zu ihrer Ermittlung, in:
Walter Wilhelm (Hg.), Studien zur europäischen Rechtsgeschichte,
Frankfurt (Main) 1972, S. 131-150, hier S. 147; ders., Frankfurts
Rolle in der Geschichte des juristischen Buchdrucks, in: Stadt- und
Universitätsbibliothek Frankfurt am Main (Hg.), Frankfurt am Main
als Druckort juristischer Literatur 1530-1630, Frankfurt (Main)
1986, S. 5-28, hier S. 23; Ranieri, Juristische Literatur (wie Anm. 52), S. 310 ff.
⇭56 Geht man mit Deutsch, Der
Klagspiegel (wie Anm. 49), S. 15 f. von
einer gedruckten Gesamtauflage des Klagspiegels von etwa 20.000
Exemplaren aus, so dürfte jedenfalls dieses Werk in nahezu jeder
süddeutschen Amtsstube im 16. Jahrhundert verfügbar gewesen sein.
Vgl. weiter Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 2 f.
zu Tenglers Laienspiegel: "... in süddeutschen Städten gehörte das
Werk nachweislich zum Handapparat der Verwaltung."
⇭57 Dazu Andreas Bauer, Joos de Damhouder und seine
Practica Gerichtlicher Handlungen in Bürgerlichen
Sachen, in: Jost Hausmann/Thomas Krause (Hg.), "Zur
Erhaltung guter Ordnung", Beiträge zur Geschichte von Recht und
Justiz, FS für Wolfgang Sellert, Köln 2000, S. 269-318, hier S. 276
ff.
⇭58 Ähnlich auch Hattenhauer, Lingua vernacula (wie Anm. 35), S. 66 zu den volkssprachigen
Praktikerhandbüchem: "Derart umfangreiche Bücher zu verkaufen,
bedurfte es eines Marktes in der Rechtspraxis. Es ging dabei um die
Vermittlung römischer Rechtskenntnisse an ein Publikum, das zwar
kein Latein sprach, aber über die Mittel zur Anschaffung der teuren
Werke verfügte. Sebastian Brant redete 'deutsch
mit lateinischer Zunge' für die Schöffen der volkssprachlichen
Rechtspflege, die sich über das bei der Obrigkeit und den gelehrten
Appellationsgerichten angewandte Recht beizeiten unterrichten
wollten und mußten. Die untere Gerichts- und Verwaltungspraxis
konnte es sich immerhin leisten, ohne Lateinkenntnisse auf gelehrtes
Recht zurückzugreifen. Die Klagspiegelliteratur sagt wohl mehr über
das Selbstbewußtsein der volkssprachlichen Rechtspflege aus, als man
diesen Kompendien gewöhnlich ansieht. Sie bedarf insoweit noch der
gründlichen Überprüfung."
⇭59 Vgl. nur Ranieri, Juristische Literatur (wie Anm. 52), S. 308: "... die bisherige
Forschung selektiert bewußt die juristisch-literarische Produktion
nach Bedeutung und Folgewirkung der von den einzelnen Autoren
vertretenen Lehrmeinungen unter dogmengeschichtlicher oder allgemein
ideengeschichtlicher Perspektive. Man könnte allerdings die
Fragestellung auch umkehren und nicht nach der Wirkungsgeschichte
einzelner rechtswissenschaftlicher Leistungen fragen, sondern das
juristische Schrifttum insgesamt als materiales
Mitteilungsinstrument einer in sich geschlossenen Berufs- und
Standesgruppe, derjenigen der Juristen, ansehen. Bei einer solchen
Perspektive rückt die bisher kaum beachtete Frage nach der sozialen
Funktion und Relevanz einer solchen schriftstellerischen Tätigkeit
in rechtswissenschaftlicher Absicht in den Vordergrund. Es ist in
der Tat bezeichnend für den jetzigen Forschungsstand, daß es bis
heute an Untersuchungen über Literaturgattungen und -themen der
damaligen sogenannten 'juristischen Trivialliteratur' noch fast
völlig fehlt."
⇭60 Darauf weist schon Wieacker, Privatrechtsgeschichte der
Neuzeit (wie Anm. 47), S. 170 hin: Die
gedruckte Rechtsliteratur der frühen Neuzeit unterscheide sich von
der spätmittelalterlichen romanistischen Literatur "durch rasch
wachsenden Umfang und ein Vordringen des populären Schrifttums in
deutscher Sprache, das der größere Bedarf der nun rasch
fortschreitenden praktischen Rezeption auch in der profanen
Rechtsprechung und Geschäftsjurisprudenz hervorrief. Dieser breiten
Nachfrage kam erst der Buchdruck nach. Wenn die Frührezeption ... in
Handschriften uns sichtbar wird, so beherrscht und begleitet die
Druckschrift das Fortschreiten der praktischen Vollrezeption. ...
Während Lehrvortrag und Handschrift ... allein den Gelehrtenstand
und die Eliten erreicht hatten ..., strömte durch die
volkssprachliche Druckschrift eine mehr oder minder unbestimmte
Kenntnis des römischen Rechts auch in die breiteren Mittelschichten
ein." Und weiter auf S. 175: "Insgesamt lassen sich an den
Druckschriften der Rezeptionszeit rechtsgeschichtliche Prozesse
anschaulich ablesen. Zwei Schichten lösen einander ab: ein
notgedrungen oder gewollt volkstümliches Schrifttum ... bekundet den
Sieg des gedruckten Worts über ein wesentlich noch unliterarisches
Rechtsbewußtsein der bisher zur Rechtspflege Berufenen. ... Dagegen
zeigt die eigentlich wissenschaftliche Literatur in lateinischer
Sprache, wie langsam doch eine konsolidierte Rechtswissenschaft
heranwuchs, die sich wirklich an Bedürfnissen und Erfahrungen des
deutschen Rechtslebens orientierte .... Wenn die populäre Literatur
mehr Mitursache als Wirkung der praktischen Rezeption war, so ist
die aus der höheren Rechtsprechung entstandene Literatur bereits ihr
Ergebnis." Vgl. weiter Söllner, Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 173:
"Jene frühen deutschsprachigen Schriften verfolgen das Ziel, das
römisch-gemeine Recht weiten Kreisen zugänglich zu machen. Sie sind
Rezeptionsschriften ... ."
⇭61 So
etwa Ranieri, Vom Stand zum Beruf (wie Anm.
8), S. 85, bezogen auf die gelehrte Literatur:
"Rechtshistorische Studien über Juristen klammern also in der Regel
sozialhistorische Fragestellungen aus und zeigen ein privilegiertes
Interesse für die Geschichte des juristischen Denkens. ...
Rechtsgeschichte ist daher bis heute häufig juristische
Literaturgeschichte, Analyse einzelner Autoren und ihrer Werke
geblieben."
⇭62 Das von Helmut Coing seit 1973
herausgegebene (mehrbändige) Handbuch der Quellen und Literatur der
neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte beinhaltet "eine
Quellen- und Literaturgeschichte des juristischen Unterrichts, der
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft" (Bd. I, 1973,
S. 4; dort wird auf S. 9 f. behauptet, dass "das kontinentale Recht
... in erster Linie von Universitätsgelehrten, nicht so sehr von
Gerichten geschaffen worden" sei). Der deutschsprachigen
Praktikerliteratur ist kein eigener Abschnitt gewidmet, lediglich
verstreut werden einzelne Werke und Autoren genannt. Auch in dem
fast 500 Seiten umfassenden Werk von Erich Döhring, Geschichte der
deutschen Rechtspflege seit 1500, Berlin 1953, S. 290 ff. werden auf
nur vier Seiten einige wichtige Praktikerhandbücher und ihre
Verfasser erwähnt.
⇭63 Zuletzt etwa Knut Wolfgang
Nörr, Romanisch-kanonischer Zivilprozess im Laienspiegel, in:
Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch
zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 233-242, hier
S. 237 ff.
⇭64 So
etwa Wolfgang Sellert, Das Inquisitions- und Akkusationsverfahren im
Laienspiegel, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers
Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
Heidelberg 2011, S. 243-262, hier S. 262.
⇭65 Dazu
Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm. 42),
S. 136 ff., 143. Holthöfer geht vereinfacht von drei Phasen aus: Die
europäische gemeinrechtliche Literatur des Spätmittelalters (erste
Phase) wird in der frühen Neuzeit zunächst modifiziert (Anreicherung
durch partikularrechtliche Elemente und Praxisbezüge in der zweiten
Phase), um schließlich seit dem Kodifikationszeitalter durch die
nationalrechtliche Literatur abgelöst zu werden (dritte Phase). Vgl.
weiter Horn, Die juristische Literatur (wie Anm. 41), S. 125 ff. zur gelehrten Literatur zu den
partikularen Rechten.
⇭66 Dazu insgesamt Holthöfer, Literaturtypen (wie
Anm. 42), S. 138 ff. Holthöfer (S.
140, 142) fasst diese Entwicklung wie folgt zusammen: "Die große
Rechtsliteratur jener Zeit [des Spätmittelalters] hatte ihren
Ursprung in der Zelle des Gelehrten, sie wurde so gut wie
ausschließlich von Hochschuljuristen geschrieben, wenn auch einige
von ihnen zeitweilig zugleich als Richter oder Advokaten tätig
waren. Ihr Leittyp, der Kommentar zu den gemeinrechtlichen Quellen,
war als Lectura auch seiner Zweckbestimmung nach
im Auditorium der Universität zu Hause. ... Demgegenüber hatte die
Bedeutung nicht nur der Universitäten überhaupt für die allgemeine
geistige und wissenschaftliche Entwicklung, sondern auch der
Rechtsfakultäten und ihrer Mitglieder für die Rechtsbildung und
Rechtsanwendung seit dem 16. Jh. ständig nachgelassen." Vgl. weiter
Söllner, Zu den Literaturtypen (wie Anm.
42), S. 174, 181, 184 ff.
⇭67 Dazu
Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm. 42),
S. 145 ff.; Söllner, Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 176 ff. Vgl. auch Horn, Die
juristische Literatur (wie Anm. 41), S.
84 ff.
⇭68 Zu nennen ist insbesondere der Sachsenspiegelkommentar von Christoph
Zobel (wie Anm. 46),
der zwischen 1560 und 1614 von Georg Menius in
sieben Auflagen herausgegeben wurde. Vgl. weiter Holthöfer,
Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 151 ff.
mit Hinweis darauf, dass die von gelehrten Juristen (häufig auf
Latein) verfassten frühneuzeitlichen Partikularrechtskommentare "von
vornherein kein Instrument akademischer Unterweisung gewesen",
sondern allein auf die Rechtsanwendung zugeschnitten waren (S.
153).
⇭70 Die Abgrenzung zum Lehrbuch ist manchmal schwierig, weil
Traktate nicht nur zu einzelnen Rechtsproblemen, sondern auch zu
ganzen Rechtsgebieten geschrieben werden. Teilweise handelt es sich
um Übersetzungen lateinischer Traktate (die sich allerdings nicht
selten mit partikularrechtlichen Rechtsmaterien beschäftigen); dazu
Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm. 42),
S. 155 ff. Es finden sich aber auch Traktate zu deutschrechtlichen
Materien ohne gelehrte Vorlagen: Hiram Kümper (Hg.), "Secundum iura
Saxonica", Sechs prozessrechtliche Traktate der frühen Neuzeit,
Nordhausen 2005; die dort abgedruckten Traktate finden sich als
Anhang zum Sachsenspiegelkommentar von Christoph Zobel aus dem Jahr
1535 (dazu Anm. 46). Vgl. weiter
Bernhard Walthers Privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert,
vornehmlich agrarrechtlichen, lehen-und erbrechtlichen Inhalts, hg.
und eingeleitet von Max Rintelen, Leipzig 1937. [Anm. HS: vgl. jetzt
Transkription der
Traktate]
⇭71 Eines der auflagenstärksten Werke des 16. Jahrhunderts war:
Andreas Perneder,
Institutiones, Ingolstadt 1544.
Perneder
(um
1499-1543), dessen Werk posthum von dem Zasius-Schüler
Wolfgang
Hunger
veröffentlicht wurde und bis 1614
mehr als zwanzig Auflagen erreichte, schuf die erste
praxisorientierte Darstellung des geltenden Rechts nach dem
Institutionensystem, wobei er den nicht mehr gebräuchlichen Stoff
des römischen Rechts wegließ und den Text durch Einfügung
deutschrechtlicher Institute vornehmlich des bayerischen Rechts
anreicherte. Das Werk trägt den Untertitel: "Auszug vn anzaigung
etlicher geschriben Kaiserlichen vnnd des heiligen Reichs rechte /
wie die gegenwertiger Zeiten in vbung gehalten werden: in den Titeln
vnderschidlich nach Ordnung der vier Bücher Kaiserlicher Institution
gestelt / mit einfürung Lateinischer allegation / daneben auch
etlicher Lande vnd Oberkaiten besonderer gewonhaiten vnnd Statuten".
[Anm. Speer: Perneder, Institutiones VD16-Liste]
⇭73 Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm.
42), S. 163 rechnet diese zu den "trivialen
Sekundärliteraturtypen für den forensischen Bereich" und typologisch
nicht zu den Lehrbüchern, sondern zur "Gattung der Traktate". Vgl.
auch Horn, Die juristische Literatur (wie Anm.
41), S. 118 f.
⇭77 Dazu insgesamt Heinrich Gehrke, Die
privatrechtliche Entscheidungsliteratur Deutschlands, Charakteristik
und Bibliografie der Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen vom
16. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Ius Commune, Sonderhefte,
Texte und Monographien, Bd. 3, Frankfurt (Main) 1974, S. 4 ff.;
ders., Rechtsprechungssammlungen, Konsiliensammlungen, in: Helmut
Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren
europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. 2: Neuere Zeit (1500-1800),
Das Zeitalter des gemeinen Rechts, 2. Teilband; Gesetzgebung und
Rechtsprechung, München 1976, S. 1343-1398, hier S. 1343 ff.;
Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm. 42),
S. 159 ff. Auch Werke, die sich im Wesentlichen auf die
Textwiedergabe von Gutachten und Spruchmaterial beschränken, dieses
aber durch Systematisierung des Materials, Einfügung von
Überschriften sowie die Erstellung von Registern und
Inhaltsverzeichnissen erschließen, dienten ausweislich der Vorreden
als Hilfsmittel für die tägliche Arbeit in der Rechtspraxis. So auch
Gehrke (1974), S. 39 ff.
⇭79 Etwa Alexander Hugen, Rethorica und
Formulare Teütsch, Tübingen 1528 (weitere zwölf
deutschsprachige Auflagen bis 1572 und eine niederländische
Übersetzung aus dem Jahr 1561; zudem erschienen zwischen 1534 und
1578 mindestens zehn nicht autorisierte Auflagen mit
unterschiedlichen Titeln wie etwa Notariatbuch
und Notariat unnd Teutsche Rhetoric bei Christian
Egenolff und später bei Egenolffs Erben in Frankfurt am Main, die in
weiten Teilen eine Kopie des Werkes von Hugen darstellen); Friedrich Riederer, Spiegel
der waren Rhetoric, Freiburg 1493 (weitere vier Auflagen
bis 1535). Zu Alexander
Hugen und zur Gattung der Rhetorik- und
Formularbücher: Andreas Deutsch, Die "Rethorica und Formulare
teütsch" des Pforzheimer Stadtschreibers Alexander Hugen — ein
juristischer Bestseller des 16. Jahrhunderts, in: Christian Groh
(Hg.), Neue Beiträge zur Pforzheimer Stadtgeschichte, Bd. 2,
Heidelberg 2008, S. 31-75; zu Friedrich Riederer Joachim Knape/Stefanie Luppold,
Kommentar zu Friedrich Riederers Spiegel der wahren Rhetorik,
Wiesbaden 2010.
⇭80 So auch
Deutsch, Die "Rethorica und Formulare teütsch" (wie Anm. 79), S. 74.
⇭81 Dies gilt im Übrigen auch für die gelehrte Literatur; dazu
Holthöfer, Literaturtypen (wie Anm. 42),
S. 148, 151; Söllner, Zu den Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 174 f., 177.
⇭82 Ranieri, Juristische Literatur (wie Anm. 52), S. 314. Anhand einer Stichprobe zu
Dissertationen aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts konnte Ranieri herausarbeiten, dass mehr als 50 % der
Dissertationsthemen typische Bereiche des partikularen Rechts
(insbesondere Probleme aus dem Familien- und Erbrecht, dem
Handelsrecht, dem Prozessrecht und dem öffentlichen Recht) betreffen
(S. 315, 317).
⇭83 So auch Deutsch, Die "Rethorica und Formulare
teütsch" (wie Anm. 79), S. 75: Die
Auswahl des Stoffes gebe "ein gutes Bild davon, was im frühen 16.
Jahrhundert in einer süddeutschen Kanzlei benötigt wurde, wie die
alltäglichen Rechtsfälle der Zeit aussahen, aber auch welche
Rechtssprache in dieser Zeit gepflegt wurde".
⇭84 Dazu
insgesamt Friedrich-Christian Schroeder, Zum Verhältnis von
Laienspiegel und Carolina, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich
Tenglers Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und
Hexenwahn, Heidelberg 2011, S. 263-275, hier S. 265 ff. So auch
Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm.
49), S. 334: "Grundsätzlich zeichnet sich Tengler durch
einen sehr freien und eigenständigen Umgang mit seinen Quellen aus;
wörtliche Übernahmen größerer Passagen sind die Ausnahme. ...
Namentlich die Bambergensis diente Tengler in weit geringerem Maße
als Vorlage, als nach Stintzings Einschätzung zu vermuten
wäre."
⇭85 So auch Holthöfer,
Literaturtypen (wie Anm. 42), S. 165 zur
gelehrten Rechtsliteratur: "Immerhin ist die kompilatorische
Reproduktion des schon Vorhandenen für das literarische Gesicht des
Zeitalters überhaupt charakteristisch und darüber hinaus die Übung,
statt Neues zu schreiben das Alte zu sammeln, in neuen Kombinationen
zu reproduzieren oder durch Bearbeitungen den Tagesbedürfnissen
anzupassen, gerade für den juristischen Arbeitsstil des jüngeren mos italicus kennzeichnend."
⇭86 Dazu Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 11 f.
⇭87 Vgl.
etwa Norbert H. Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte, Zur
Überlieferung, Ikonographie und Gebrauchssituation des deutschen
"Belial", München 1983, S. 163 ff., 173 ff. (Überlieferung des
Belials mit dem Schwabenspiegel und süddeutschen Stadt- und
Landrechten). Auch die Übersetzung der Praxis rerum
criminalium von Joos de Damhouder
durch Michael Beuther (wie Anm. 74) ist in den Auflagen von 1571,
1575 und 1581 zusammen mit der Constitutio Criminalis
Carolina überliefert, während dies bei den zuvor
erschienenen lateinischen Auflagen von Damhouder
(1554, 1562, 1570) nicht der Fall war.
⇭88 So auch Grziwotz, Kaiserliche Notariatsordnung (wie
Anm. 16), S. 46: "Die
Reichsnotariatsordnung ist ... eine in Rechtsform gegossene
'Notariatskunst'." Nur am Rande sei erwähnt, dass auch zwischen den
frühneuzeitlichen Prozessordnungen und den volkssprachigen
Prozessrechtshandbüchem starke Parallelen im Hinblick auf Aufbau,
Inhalt und Sprache bestehen. Beide ordnen das gerichtliche Verfahren
nach dem Ablauf der einzelnen Prozessstationen bzw. -handlungen
(ausgehend von der Gerichtsverfassung, einschließlich der Besetzung
des Gerichts, über die Parteien und ihre Vertreter, die
Prozesseinleitung durch Klageerhebung, die Ladung und die Säumnis
der Parteien, die Klageerwiderung, das Beweisverfahren, die
Verkündung des Urteils und die Appellation bis hin zur Vollstreckung
des Urteils).
⇭90 Zu diesem Ergebnis kommt auch Wilhelm
Brauneder, Die staatsrechtliche Bedeutung österreichischer
Juristenschriften, in: Roman Schnur (Hg.), Die Rolle der Juristen
bei der Entstehung des modernen Staates, Berlin 1986, S. 629-647,
hier S. 639: Den Zeitgenossen sei "in den Traktaten ebenso wie in
(sanktionierten oder unsanktionierten) Ordnungen und Mandaten
aufgezeichnetes Recht entgegen [getreten], das für die Praxis
aufbereitet worden war"; die darin enthaltenen Regelungen seien wie
Rechtsnormen behandelt worden.
⇭91 Schroeder, Zum Verhältnis von Laienspiegel und Carolina (wie Anm.
84), S. 270 f.
⇭92 Burret, Der rechtspolitische Auftrag des
Laienspiegels (wie Anm. 33), S.
293.
⇭93 Burret, Der
Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S.
20, 46.
⇭94 Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 14 ff.
⇭95 Burret, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 336: Anstelle "der alten kanonischen Form
des Inquisitionsverfahrens" (die im Klagspiegel enthalten ist)
enthält der Laienspiegel "den gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess
..., der schließlich auch Eingang in die Carolina und damit in die
frühneuzeitliche Strafrechtswissenschaft findet".
⇭97 Uwe Neddermeyer, Juristische Werke auf dem
spätmittelalterlichen Buchmarkt, Marktanteil, Buchhandel, Preise und
Auflagen, in: Vincenzo Colli (Hg.), Juristische Buchproduktion im
Mittelalter, Frankfurt (Main) 2002, S. 633-673, hier S. 641 ff., 653
ff., 659 f.
⇭98 Zu Brant vgl. Knape, Dichtung, Recht und Freiheit (wie Anm. 53), S. 138 f. Zu Basel als
führendem Verlagsort vgl. Hans-Rudolf Hagemann, Rechtswissenschaft
und Basler Buchdruck an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in:
ZRG (GA) 77 (1960), S. 241 -287, hier S. 242 ff., 262 ff.
⇭99 Deutsch, Der Klagspiegel (wie Anm. 49), S. 16 ff., insb. S.
24 ff.
⇭101 Dazu insgesamt Schumann, Beiträge studierter Juristen (wie Anm. 72), S. 451 f. m.w.N.; Burret, Der
Inquisitionsprozess (wie Anm. 49), S. 9 f.
⇭102 Dazu Deutsch, Art. "Gobler, Justin", 2HRG II (2009), Sp. 438 ff.
⇭103 Vgl. Reiner
Scholz, Die frühen Verleger juristischer Literatur in Frankfurt am
Main, in: Frankfurt als Druckort (wie Anm.
55), S. 29-44, hier S. 32.
⇭104 Benedikt Carpzov, Peinlicher Sächsischer Inquisitions- und
Achtprozess, Frankfurt (Main) 1638, Nachdruck: Goldbach 1996
(weitere fünf Auflagen in den Jahren 1653, 1662, 1673, 1693, 1733).
Der Untertitel der Auflage von 1638 lautet: "Auß Käys. Carls deß V.
und deß Heiligen Römischen Reichs Peinlichen HalßgerichtsOrdnung /
gemeinen und Sächsischen Rechten / Churf. Edictis und
Constitutionen, auch in dieser Lande Gerichten / hergebrachten /
zuförderst in Churf. Sächs. Schöppenstul zu Leipzig ublicher
bewerter observantz, und Büchern der Rechtsgelährten / meistentheils
aber ex parte tertiâ Practicae Criminalis D. Benedicti Carpzovij
ordentlichen zusammen getragen". Das Titelblatt weist als Adressaten aus: "Allen Adelichen
GerichtsHerrn / Ambtleuten / Schöffen / Richtern / Notariis,
Gerichtsverwaltern / vnd andern / welchen das Richterliche Ampt
auffgetragen / vnd ihrer hohen Pflicht nach wider die Ubelthäter zu
inquiriren oblieget / gantz nötig vnd nutzlich".
⇭105 Dazu auch Schumann,
Beiträge studierter Juristen (wie Anm.
72), S. 456 ff. m.w.N.
⇭108 Dazu Hans Winterberg, Die Schüler des Ulrich Zasius,
Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landesforschung
in Baden-Württemberg, Bd. 18, Stuttgart 1961, S. 34 ff.
⇭109Johann Thomas Freigius, Neüwe
Practica Iuris (wie Anm. 75),
Vorrede,
S. 4. Abschließend empfiehlt Freigius in seiner Vorrede,
den akademischen Unterricht mit der praktischen Übung zu verknüpfen,
damit die Studenten in kürzerer Zeit erfolgreich ihre Ausbildung
beenden könnten ("Auß diesen vnnd anderen begründten vnnd
beweglichen vrsachen were mein meinung das man in praeceptis
scholasticis etwas abschnitte / vnnd die tägliche praxin desto mehr
mit eingemengete / dann durch diesen weg möchte ein scholar mit
geringer arbeit vnnd kurtzer zeit zuͦ verhoffenlicher endtschafft
seines vorhabenden intents gelangen / vnnd so viel von den vrsachen
dieses meins fürgelegten Wercks."). Zu Freigius und seinen
Vorlesungen vgl. auch Schäfer, Juristische Germanistik (wie Anm. 8), S. 43.
⇭110 Dazu
Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm. 30), S. 131 ff.
⇭111 Der Text der Vorrede ist abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar
Klammer (wie Anm. 30), S.
178.
⇭112 Dazu
Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm.
30), S. 136 ff.; Gerhard Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium
Iuris, Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland
vom 8. bis zum 16. Jahrhundert, Köln 1968, S. 249 ff., 283 f.
⇭113 Zum
Inhalt des Kompendiums Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
(wie Anm. 112), S. 247 ff.; Eckhardt,
Balthasar Klammer (wie Anm. 30), S. 135.
Der Text des Kompendiums ist abgedruckt bei Eckhardt, S.
180-242.
⇭114 So Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
(wie Anm. 112), S. 232. Vgl. aber auch
Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm.
30), S. 69.
⇭115 Vorrede, abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar
Klammer (wie Anm. 30), S. 178.
⇭116 Anhand des VD
17 (Verzeichnis der im deutschen Sprachraum erschienenen
Drucke des 17. Jahrhunderts) und der Auswertung der einschlägigen
Literatur konnten folgende Ausgaben ermittelt werden (im Folgenden
wird jeweils nur der Kurztitel angegeben): Balthasar Klammer,
Compendium Iuris (Handschrift um 1565, Druckausgaben posthum) 1605,
1606, 1608, 1616, 1617; Abraham Saur, Breviarium Iuris, 1591, 1593;
Conrad G. Saur, Breviarium Iuris, 1595, 1596, 1599, 1603, 1607,
1615, 1622; Joachim Scheplitz, Promptuarium Iuris Civilis, 1599,
1608, 1620; Christian Praetorius, Promptuarium Iuris, 1606, 1608,
1609, 1610, 1610, 1611, 1612, 1616, 1616, 1616, 1620; Tobias
Heidenreich, Compendium Iuris, 1625, 1630, 1663; H. L. Not. Publ.,
Compendium Iuris, 1650, 1657, 1658, 1668; Johann Christoph Hartmann
Francofortanus, Promptuarium Iuris, 1621, 1622, 1634, 1650, 1653;
Esaias Chromhard, Compendium Iuris, 1708, 1720, 1732. Vgl. dazu auch
Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm.
30), S. 150 ff.; Theuerkauf, Lex, Speculum, Compendium Iuris
(wie Anm. 112), S. 263. [Anm. Speer:
VD16-Liste der Ausgaben]
⇭118 Dazu
Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm.
30), S. 158: "Klammers Compendium hat vor allem auf zwei
Gebieten gewirkt: an den Universitäten als Lehrbuch für die
Studenten und im Fürstentum Lüneburg als Handbuch für die
Rechtspflege."
⇭119 So die zweite Vorrede
Heidenreichs von 1630; nach dem Neudruck der Ausgabe von 1663 aus
dem Jahr 1732 wird das Werk "den herren studiosis zu dienst
gegeben"; dazu Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm. 30), S. 153. Vgl. auch schon die
Ausgabe von Scheplitz von 1599, die in usum
studiosorum herausgegeben wird (dazu Eckhardt, S.
151).
⇭121 Nachweise bei Eckhardt, Balthasar
Klammer (wie Anm. 30), S. 155 ff.
⇭122 Auch der studierte
Jurist Balthasar Klammer weist darauf in seiner
Vorrede an den Sohn hin: "... da ich es in meiner jugent hette
gehabt, so wurde ich es lieb undt werdt gehalten undt gemeint haben,
daß ich allein aus demselbigen wolte ein versthendiger worden sein;
dan ich habe erfaren, daß viel mit grosser muhe undt lang studirent
undt viel geldt verzeret haben, undt sein gleichwoll zu erkantnus
disses allen, was in diesem auszug undt buch kurtzlich begriffen
ist, einstheils gar nicht undt einstheils schwerlich kommen, welches
du aber mit weiniger muhe, so du es vleissig liesest, erlangen
kanst." Text abgedruckt bei Eckhardt, Balthasar Klammer (wie Anm. 30), S. 179.
⇭123 Statt vieler Wieacker,
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (wie Anm.
47), S. 124: "Das Grunddatum der neueren deutschen
Privatrechtsgeschichte ist die praktische Rezeption, d.h. die
überwiegende Verdrängung des älteren deutschen Privatrechts durch die
Herrschaft des justinianischen Rechts in privatrechtlicher Rechtslehre,
Gesetzgebung und Rechtsanwendung."
⇭124 Vgl. nur Kiefner,
Art. "Rezeption (privatrechtlich), 1HRG IV (1990),
Sp. 971 f. m.w.N.
⇭125 Etwa Thomas Duve, Von der
Europäischen Rechtsgeschichte zu einer Rechtsgeschichte Europas in
globalhistorischer Perspektive, in: Rg 20 (2012), S. 18-71,
hier S. 52-55 (für Duve, S. 52 ist "wegen der sprachlichen Gebundenheit
des Rechts und wegen der konzeptionellen Priorisierung lokaler Praktiken
der Ansatz der in den letzten Jahrzehnten als Cultural Translation
ausgeformten Translationswissenschaft vielversprechend"); Michael
Stolleis, Transfer normativer Ordnungen — Baumaterial für junge
Nationalstaaten, Forschungsbericht über ein Südosteuropa-Projekt, in: Rg
20 (2012), S. 72-84, hier S. 72 ff. Nicht durchsetzen konnte sich
bislang der Ansatz von Marie Theres Fögen/Günter Teubner,
Rechtstransfer, in: Rg 7 (2005), S. 38-45.
⇭126 Die Debatte wurde von Michel
Espagne/Michael Werner, Deutsch-französischer Kulturtransfer im 18. und
19. Jahrhundert, Zu einem neuen interdisziplinären Forschungsprogramm
des C.N.R.S., in: Francia, Forschungen zur westeuropäischen Geschichte
13 (1985), S. 502-510, hier S. 504 ff. angestoßen. Vgl. auch dies.
(Hg.), Transferts, Les relations interculturelles dans l'espace
franco-allemand (XVIIIe et XIXe siècle), Paris 1988. Einen guten
Überblick über die weitere Entwicklung der Kulturtransfer-Forschung gibt
Stefan Schlelein, Chronisten, Räte, Professoren, Zum Einfluß des
italienischen Humanismus in Kastilien am Vorabend der spanischen
Hegemonie (ca. 1450 bis 1527), Berlin 2010, S. 44-56. Vgl. weiter
Matthias Middell, Von der Wechselseitigkeit der Kulturen im Austausch,
Das Konzept des Kulturtransfers in verschiedenen Forschungskontexten,
in: Andrea Langer/Georg Michels (Hg.), Metropolen und Kulturtransfer im
15./16. Jahrhundert: Prag - Krakau - Danzig - Wien, Stuttgart 2001, S.
15-51.
⇭127 So etwa Wolfgang Schmale, Einleitung: Das
Konzept "Kulturtransfer" und das 16. Jahrhundert, Einige theoretische
Grandlagen, in: ders. (Hg.), Kulturtransfer, Kulturelle Praxis im 16.
Jahrhundert, Innsbruck 2003, S. 41-61, hier S. 43. Dazu auch Schlelein,
Chronisten, Räte, Professoren (wie Anm.
126), S. 55.
⇭128 Schlelein, Chronisten, Räte, Professoren
(wie Anm. 126), S. 48.
⇭129 Middell, Von der
Wechselseitigkeit der Kulturen (wie Anm.
126), S. 18. Vgl. auch ders., Kulturtransfer und Historische
Komparatistik — Thesen zu ihrem Verhältnis, in: Comparativ 2000, Heft
1: Kulturtransfer und Vergleich, S. 7-41, hier S. 18.
⇭130 Vgl. etwa Andrea Langer/Georg
Michels, Einleitung, in: dies. (Hg.), Metropolen und Kulturtransfer im
15./16. Jahrhundert, Prag - Krakau - Danzig - Wien, Stuttgart 2001, S.
7-13, hier S. 8.
⇭131 So auch Schlelein,
Chronisten, Räte, Professoren (wie Anm.
126), S. 48: "Dem Aspekt der Adaptation des transferierten
Kulturgutes— die Forschung spricht synonym auch von 'Umformung',
'produktiver Umdeutung', 'semantischer Umwertung' u.ä. — kommt im
Rahmen des Kulturtransferkonzeptes besondere Bedeutung zu: Elemente
einer fremden Kultur werden bei ihrer Übernahme modifiziert,
uminterpretiert und den Anforderungen der Empfängerkultur angepaßt."
Vgl. weiter Helga Mitterbauer, Kulturtransfer — ein vielschichtiges
Beziehungsgeflecht, in: newsletter MODERNE 2 (1999), Heft 1, S. 23-25,
hier S. 23; Stolleis, Rg 20 (2012), S. 75 f.
⇭132 Schlelein, Chronisten, Räte,
Professoren (wie Anm. 126), S. 49 (die
Vermittlerpersönlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie "in einem
Grenzbereich derjenigen Gesellschaften leben, die am Austausch
beteiligt" sind, wobei die Rekonstruktion der "Netzwerke ..., über die
die Mittlergestalten kommunizieren", besonders vielversprechend sei,
weil sich so "die Wege kulturellen Transfers personell nachzeichnen"
ließen).
⇭133 In
Anknüpfung an Espagne/Werner, Francia 13 (1985), S. 505 ff.
⇭139 Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Gobler, Gerichtlicher Proceß (wie Anm. 74), Erster Theyl, Bl.
3v ff. Der Abschnitt beginnt mit der Überschrift
"Erklerung deren sondern vnnd eygenen Wörter / so inn dem
Gerichtlichenn Proceß / vnd sunst im Rechten gebraucht werden / wie
die im Latein vnd Teutschen zuuerstehen seien."
⇭140 Der Abschnitt Ziff. IV.2. deckt
sich in weiten Teilen mit folgenden Veröffentlichungen der
Verfasserin: Eva Schumann, Von "Teuflischen Anwälten" und
"Taschenrichtern" — Das Bild des Juristen im Zeitalter der
Professionalisierung, in: Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers
Laienspiegel, Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn,
Heidelberg 2011, S. 431-473, hier S. 456-463; dies., Seltzsame
Gerichtshändel, Fiktive Prozesse als Bestandteil der juristischen
Praktikerliteratur, in: LiLi 163 (2011), S. 114-148, hier S.
125-148; dies., Wissensvermittlung leicht gemacht, Die Vermittlung
gelehrten Rechts an ungelehrte Rechtspraktiker am Beispiel der
volkssprachigen Teufelsprozesse, in: Björn Reich/Frank
Rexroth/Matthias Roick (Hg.), Wissen maßgeschneidert, Experten und
Expertenkulturen im Europa der Vormoderne, HZ Beiheft 57, München
2012, S. 182-213.
⇭141 Dazu insgesamt und zur Handlung des Belial
Schumann, LiLi 163 (2011), S. 125 ff.; dies., Wissensvermittlung
leicht gemacht (wie Anm. 140), S. 185
ff., 195 ff.; Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 41 ff.; Hans-Rudolf
Hagemann, Der Processus Belial, in: Juristische Fakultät der
Universität Basel (Hg.), Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Max
Gerwig, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 55, Basel 1960,
S. 55-83, hier S. 58-67.
⇭143 Der einzige niederdeutsche
Belial-Druck mit dem Titel Dyt bock holt inne van der
clage un~ ansprake de Belyal erschien 1492 bei Moritz
Brandis in Magdeburg.
⇭144 Dazu Barbara Weinmayer, Studien zur
Gebrauchssituation früher deutscher Druckprosa, Literarische
Öffentlichkeit in Vorreden zu Augsburger Frühdrucken, Münchener
Texte und Untersuchungen zur deutschen Literatur des Mittelalters,
Bd. 77, München 1982, S. 54. In Augsburg wurde der Belial von
verschiedenen Druckern mehrfach aufgelegt, so wurde beispielsweise
Der Teutsch Belial bei
Hans
Schönsperger
in Augsburg achtmal aufgelegt
(1482, 1484, 1487, 1488, 1490, 1493, 1497 und 1500); weitere
Belial-Ausgaben erschienen bei den Augsburger Druckern
Johann
Bämler
(1473, ca. 1478),
Anton
Sorg
(1479, 1481) und
Günther
Zainer
(1472). Dazu Ott, Rechtspraxis und
Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 340
ff. Dazu und zu weiteren frühen Drucken aus anderen europäischen
Ländern Francesco Mastroberti, The Liber Belial: an European work
between law and theology. Introductory notes for an ongoing research
project, in: Historia et ius, 1/2012, paper 12, S. 1-6, hier S. 4
(www.historiaetius.eu).
⇭145 Neben mindestens 50 lateinischen Handschriften
(meist Folio, Umfang ca. 70-120 Bl.) sind neun lateinische
Inkunabeln bekannt; dazu Norbert H. Ott, Art. "Jacobus de Theramo",
in: Verfasserlexikon IV, 2. AufL, Berlin 1983, Sp. 441-447, hier Sp.
442; Gero Dolezalek, Verzeichnis der Handschriften zum römischen
Recht bis 1600, 4 Bde., Frankfurt (Main) 1972 (nicht paginiert,
unter dem Eintrag "Processus Belial"). Vgl. weiter Stefano Vinci, La
diffusione del processo romano-canonico in Europa, Il Liber Belial tra fonti giuridiche canonistiche e
romanistiche, in: Max Planck Institute for European Legal History,
research paper series No. 2012-03, S. 1-12 (http://ssm.com/abstract= 2139529).
⇭146 Dazu Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 210 ff., 240 ff., 344-498
(Ikonographischer Katalog). Vgl. weiter Franziska Prinz, Der
Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchem des 15. bis zum Ausgang des
18. Jahrhunderts, Gesellschaft und Recht, Bd. 5, Hamburg 2006, S.
137-147; Heribert Hummel, Der Heilbronner "Belial", Zu einer
illustrierten Handschrift des 15. Jahrhunderts im Stadtarchiv, in:
Jahrbuch für schwäbisch-fränkische Geschichte 29 (1979/81), S.
27-44, hier S. 37-40.
⇭147 Vgl. dazu auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 232 ff.
⇭148 Zu
den Sammelhandschriften, die den Belial mit weiteren (Rechts-)Texten
überliefern, vgl. Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 165 ff., 173 ff. Auch die
lateinischen Handschriften sind häufig mit anderen juristischen,
insbesondere kanonistischen Texten überliefert; dazu Carmen Cardelle
de Hartmann, Die "Processus Satanae" und die Tradition der
Satansprozesse, in: Mittellateinisches Jahrbuch 40 (2005), S.
417-430, hier S. 425 f.
⇭149 So auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 35 f. und weiter S. 195 ff.
Zustimmend Carmen Cardelle de Hartmann, Lateinische Dialoge
1200-1400, Literaturhistorische Studie und Repertorium,
Mittellateinische Studien und Texte, Bd. 37, Leiden 2007, S. 239
ff.
⇭150Jakob Ayrer der Jüngere (sein Vater, Jakob Ayrer der Ältere, 1544-1605, war in
Nürnberg Dichter, Notar und Prokurator) war Doktor beider Rechte und
Advokat in Nürnberg. Dazu Willi Flemming, Art. "Ayrer, Jakob und
Hans Müller-Lobeda, Art. "Ayrer, Jakob d. J., in: Neue Deutsche
Biographie, Bd. 1, Berlin 1953, S. 472-473.
⇭151 Jacob Ayrer, Historischer Processus Iuris, In
welchem sich Lucifer vber Jesum / darvmb / daß er jhm die Hellen
zerstöret / eingenommen / die Gefangene darauß erlöst / vnd hingegen
jhn Lucifern gefangen und gebunden habe / auff das allerhefftigste
beklaget. Darinnen ein gantzer ordentlicher Proceß / von Anfang der
Citation biß auff das Endvrtheil inclusiue, in erster und anderer
lnstantz / darzu die Form / wie in Compromissen gehandelt wirdt /
einverleibt, Frankfurt (Main) 1625 (diese
Auflage liegt mir vor; ähnlich auch das Titelblatt der
Erstausgabe von 1597) [Anm. Speer: VD16-Liste der Ausgaben].
⇭153 Der Begriff stammt von Cardelle
de Hartmann, Die 'Processus Satanae' (wie Anm. 148), S. 426-428.
⇭154 Aufgrund
der Fülle der in der Heilsgeschichte enthaltenen Rechtsfragen
eignete sich diese besonders gut für eine Verarbeitung im Rahmen
eines juristischen Lehrbuches, wobei die juristische Verarbeitung
des biblischen Stoffes (wohl kaum zufällig) in eine Zeit fällt, in
der das Studium des römischen Rechts in Norditalien vor allem von
Klerikern betrieben wurde.
⇭155 Zum letztgenannten Aspekt vgl. Cardelle de Hartmann, Die 'Processus
Satanae' (wie Anm. 148), S. 426 f. Vgl.
weiter Schumann, Von "Teuflischen Anwälten" (wie Anm. 140), S. 456 ff.
⇭156 Dazu auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 102 ff.; Hagemann, Der
Processus Belial (wie Anm. 141), S. 69
ff.; Jörg Müller, Art. "Belial, in: 2HRG I
(2008), Sp. 519-520, hier Sp. 519.
⇭158Belial zu teutsch, Straßburg 1508 (Johannes Prüss), Bl.
IIv: "Auch sol niemãt diß
nachgeschriben buͦch / also einfeltigklich versteen / das er
glaub das das nach geschribẽ recht vnd krieg / also
sichtigklich geschehen sy. Das buͦch ist nun durch des
willẽ gemacht / das man darjun lerne wie mã ein
geistlichs recht sol anfahen / füren vnd volenden / vñ das man künn
erkennẽ vnrecht vñ geferig inwürff / vnd sich mit recht
weren." Ähnlich auch Ulrich
Tengler, Laÿen Spiegel, Augsburg 1509, Bl. 114v
: "Doch soll es nyemmand darfür versteen oder
glauben / das diser krieg zwischñ den Teüfeln / hellischer boßhait /
vnd der hochgelopten junckfrawen Marie / von des menschlichñ
geschlechts wegen vor dem allmechtigen got allso beschehen Sonnder
das sich ain schlechter ainfeltiger lay destbaß erkunden So yemannds
in seinem abwesen vmb bekerung persönlicher diennstperkait / oder in
annder weg vor ainem richter beklagt vnd zuͦ kurtzem außtrag für
gehayschen wurden / wie man den selbñ entschuldigen vnd
veranntwurten mög."
⇭159 Im Belial zu teutsch, Straßburg 1508, umfasst das Verfahren
in erster Instanz ca. 60 Bl. und die Berufungsinstanz und das
Schiedsverfahren insgesamt ca. 30 Bl. (Quartformat).
⇭160Hie hebt sich an ein guͦt nüczlich buͦch, Augsburg 1479
(Anton Sorg), Vorrede: "Doch durch des willen das man
deßter mỹder müg gesprechen / dz dz buͦch ein ander
gedicht sey als man von teütschen buͦchern offt redt. darumb will
ich eüch die selbẽ außzeygung mit gewonlicher juristen geschrifft
darein schreiben / vnd mit rot nach der lenge durchstreichen / darüb
das es den einfältigen nit ein jrrung sey / die es nit künden lesen
vnd sein nit versteen / vnd doch der meynũg ein vnderscheyd / so
will jch also die selben außzeygũg mit rot durchfaren / das ein
yegklicher der es nit lesẽ kã deßter leichter übersehẽ kã." Vgl.
auch Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 36 f.
⇭161Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. IIr
(mit Bezug auf ältere Fassungen): "Doch durch des
willẽ / das mã dester minder müg sprechen / das diß buͦch ein
gedicht / vnd nit vß geschribnen rechten sy / als man võ tütschen
büchern offt redet. Darũb will ich die selben vßtzeigung die
vor alwegen zwischen dẽ tütschen gestanden / den lesendẽ / an dẽ
synn vñ vermerckung geirret / mit gerecht wysender juristen
geschrifft / vßwẽdig dẽ tütschẽ / doch mit disem Zeichen
☞ setzen. Uff das / das es den einfeltigen nit
ein irrũg sy die es nit kündẽ lesen oder versteen."
⇭162 Auch dies wird im Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. Ir
f. (Vorrede) ausdrücklich hervorgehoben: "Nun der meister
der dises buͦch gemacht hat vßgezeichnet mit gewonlicher iuristen
geschrifft / wo / vnd an welchen enden er die sinn vnd vrteil diß
buͦchs / vß den haubtbüchern der rechten hat genommen vnd
vßgezogẽ. Nit darumb das die einfeltigen die meinung / vnd
den synne möchten versteen. Nun darumb das die gelerten möchten
erkennẽ das er dises buͦch vß den rechtbüchern habe
getzogen vnnd nit selbs erdichtet. Vñ wer das nit wölt gelauben der
möcht es nach der antzeigung in den selbẽ büchern wol vinden
/ ob er dieselben rechtbücher hette / oder künde suͦchen / oder
sich darnach richten / als da sint dise bücher der gesatzt genant
Codices / das man also zeichnet C. digestum novum vnd verus das also
zeichnet ff. Instituta.decretum.decretales, vñ andere bücherr. Weñ
ich aber die selbẽ vßrichtung oder antzeigung wölt zetütsch
beschriben / also das es die einfeltigen möchtẽ gelesen / so
würd das buͦch garvast gelengert. ... wañ die sich nach der
iuristẽ geschrifft künden richten den ist es nit not / die es
aber nit künden nützet es nit anders dann das sie die wort
möchtẽ lesen / vñ künden sich nichtz desterbaß verrichten."
Vgl. dazu insgesamt auch Weinmayer, Studien zur Gebrauchssituation
(wie Anm. 144), S. 57 f.
⇭163 Dazu auch
Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 37 ff.
⇭164 Dazu
Wiesław Litewski, Der römisch-kanonische Zivilprozeß nach den
älteren ordines iudiciarii, Krakau 1999.
⇭166 So auch
Ott, Rechtspraxis und Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 103 ff.
⇭167 Im Druck des
Straßburger Belial von 1508
(http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/ bsb00009041/images/) haben
Nutzer — offensichtlich um das Nachschlagen zu erleichtern —
zusätzlich die Merksätze im Text am Rand mit Zeichen markiert (vgl.
etwa Bl. XIIIv
, XIXv
, XXIIIv
, XXIXr
, XXIXv,
XXXr
, XXXIIr
; besonders hübsch: Bl. XIIIr).
⇭168 Dazu insg. auch Ott, Rechtspraxis und
Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 37
ff., 101 ff.
⇭171Belial zu teutsch, Straßburg 1508, Bl. LIXr
f.: "Form der bottenbrieff einer appellacion. Dem
almechtige herren! herren aller herren / vn künig aller künig. em
büt Salomõ künig zu Hierusalẽ / ein geschaffter
richter võ üwerm götlichen stuͦl. das er gern küssen wölt
die fuß üwer gotheit. Almechtiger herr ich thuͦ üwer gotheit
zewissẽ / das mir mit üwerm brieff empfohlẽ ist / wie
ich verhörn / vñ richtẽ sol / ein sach zwischẽ
Belial der hellischen gemein ein verweser als kleger / vñ
Jesu võ nazareth antwurtter also lutende. Anfang vñ
end. Hie solt der empfelch brieff oder cõmission gãtz
geschribẽ werden. Nun habẽ sich beideteil des krieges
eelich vnderwũden / vñ hab verhört ir wysung ir
meldung / ir jnwürff / vñ ir yehũg das sie gegẽ
einander gethõ haben vñ dariñ gehãdelt
nach ordnũg des rechtẽ, vñ hab nun geurteilt
entlich wider den selbẽ Belial. dauon hat er gedingt /
vñ sich berüfft / vñ mich darnach flissigklich
gebetẽ vm die bottẽbrieff. darũb so sag ich in
võ meinẽ gericht ledig vñ loß mit dẽ
gegẽwürtigẽ brieff / vñ send in zuͦ den
füssen üwer gotheit. Vnd des zuͦ einer bessern sicherheit
vñ kũtschafft / hab ich versigelt dẽ brieff mit
mein eigẽ insigel."
⇭172 Dazu Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht
(wie Anm. 140), S. 198 f.
⇭173 Dazu
insg. Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht (wie Anm. 140), S. 207 ff.
⇭174 Besonders gut belegen die
Abbildungen in dem Magdeburger Belial aus dem Ende des 15.
Jahrhunderts, wie die Bedeutung der Schriftlichkeit im
gemeinrechtlichen Verfahren in den Illustrationen umgesetzt wird.
Dazu Schumann, Wissensvermittlung leicht gemacht (wie Anm. 140), S. 208; Ott, Rechtspraxis und
Heilsgeschichte (wie Anm. 87), S. 110
ff., 222 ff., 252 ff. Vgl. weiter ders., Ikonographische Signale der
Schriftlichkeit, Zu den Illustrationen des Urkundenbeweises in den
'Belial'-Handschriften, in: Johannes Janota (Hg.), FS für Walter
Haug und Burghart Wachinger, Bd. 2, Tübingen 1992, S. 995-1010, mit
zahlreichen Abbildungen; Dittmar
Heubach (Hg.), Der Belial, Kolorierte Federzeichnungen aus einer
Handschrift des XV. Jahrhunderts, Studien zur Deutschen
Kunstgeschichte, Bd. 251, Straßburg 1927 [Digitalisat nur
eingeschränkt zugänglich. H.S.].
⇭176 So auch Erler, Art. "Populäre
Rechtsliteratur, 1HRG III (1984), Sp. 1826: "Sie ist
eine sprachschöpferische Leistung, auf der, uns kaum bewußt, noch die
deutschen Kodifikationen des 18. und 19. Jh. weiterbauen."
⇭177 Vorlesungen
zum einheimischen Recht wurden nur vereinzelt gehalten; dazu Schäfer,
Juristische Germanistik (wie Anm. 8), S. 41
ff., 67 ff., der als Ergebnis festhält (S. 71), dass diese "im Vergleich
zum römischen Recht im späten 16. und im 17. Jahrhundert lediglich ein
Rinnsal" darstellten.
⇭179 Zur Entwicklung des deutschen Privatrechts
vgl. Schäfer, Juristische Germanistik (wie Anm.
8), S. 93 ff.
⇭180 Dazu in Kürze Eva Schumann, Auf der
Suche nach einem Deutschen Privatrecht, Göttinger Beiträge zur
Ausbildung einer neuen Wissenschaft, in: Werner Heun/Frank Schorkopf
(Hg.), Wendepunkte der Rechtswissenschaft, Göttingen 2013 (im
Druck).
⇭181 Johann Stephan Pütter, Anleitung zur Juristischen Praxi wie in
Teutschland sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtshändel
oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich
verhandelt und in Archiven beygeleget werden, Göttingen 1753, Vorrede,
S. 7; es wird nach der sechsten Auflage von 1802 zitiert.
⇭182 Pütter, Anleitung (wie Anm. 181), Vorrede, S. 1, 3. Auf S. 5 der Vorrede weist Pütter darauf hin, dass die
Vorlesungen zur juristischen Praxis von Johann Jakob Schmauß
(1690-1757) in Göttingen eingeführt wurden: "Unsere, wie ums ganze Reich
der Wissenschaften, so insonderheit ums brauchbare so verdiente
Georg-Augustus-Universität hat schon längst den Vorzug gehabt, daß der
mit aller zu solchem Zwecke nöthigen Erfahrung und Einsicht begabte Herr
Hofrath Schmauß solche Vorlesungen über die Canzley-Praxin angestellt
hat." Vgl. dazu auch Jan Schröder, Wissenschaftstheorie und Lehre der
"praktischen Jurisprudenz" auf deutschen Universitäten an der Wende zum
19. Jahrhundert, Ius Commune Sonderhefte, Frankfurt (Main) 1979, S. 49
ff.
⇭183 Pütter, Anleitung zur Juristischen
Praxi (wie Anm. 181), S. 10 (es folgen die Formular-, Kanzlei- und Rhetorikbücher
sowie Notar- und Anwaltshandbücher von
Heinrich
Geßler
,
Alexander
Machhold
,
Johann
Meichsner
,
Johann Peter
Zwengel
,
Abraham Saur
,
Samson
Herzog
,
Johann Rudolph
Sattler
,
Adam Volckmann
und
Caspar
Stieler
. In den Zugaben zur Anleitung zur
Juristischen Praxi als deren zweyter Theil, 5. Aufl., Göttingen 1802
folgen weitere Werke auf S. 1 ff. (insbesondere Friedrich Riederers Spiegel der
waren Rhetoric sowie Alexander Hugens Rhetorica und Formulare).