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        <title>Gerichtsordnungen und Reformationen der Landgrafen Wilhelm III. und Wilhelm
                    II. Ein bibliographischer Beitrag zur althessischen Rechtsgeschichte</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <title>Gerichtsordnungen und Reformationen der Landgrafen Wilhelm III. und
                        Wilhelm II. Ein bibliographischer Beitrag zur althessischen
                        Rechtsgeschichte.</title>
          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Adolf</forename>
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          </author> = <series>Archiv für Hessische Geschichte NF 8</series> (<date corresp="dcterms:created"
            when="1911">1911</date>) <biblScope from="77" to="106" unit="page">77-106</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Der Aufsatz ist gedruckt in: Archiv für Hessische Geschichte NF 8 (1911) 77ff.
                    Mit Hilfe eines OCR-Programms wurde ein maschinenlesbarer Volltext erzeugt, der
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          <ref target="http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/inc-iii-231">Digitale
                        Edition der Gerichtsordnung von 1497 durch die TU Darmstadt</ref>
          <lb/>Speyer/Klagenfurt Januar 2011 / November 2018. Heino Speer.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.hessen" type="context">Hessen</ref>
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        <head>Adolf Schmidt, Gerichtsordnungen und Reformationen der Landgrafen Wilhelm III.
                    und Wilhelm II. </head>

        <p> Als um die Wende des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts die Unsicherheit
                    der Rechtszustände in den deutschen Landen infolge des Eindringens des römischen
                    Rechts und der Mißachtung der Gewohnheitsrechte durch die gelehrten Juristen
                    immer unleidlicher wurde, suchten Städte und Fürsten in Reformationen,
                    Landrechten und Ordnungen die einheimischen Rechte zu sammeln und durch
                    Bestimmungen des römischen Rechts zu ergänzen, um dadurch einerseits die
                    Aufnahme und die Anwendung des als nachahmenswertes Vorbild betrachteten
                    römischen Rechts zu erleichtern und andererseits von den alten Volksrechten zu
                    erhalten, was erhaltenswert erschien. Zu den ersten Fürsten, die sich in dieser
                    Weise bemüht haben, die Rechtsverhältnisse ihrer Lande zu regeln, gehörte nach
                    den Angaben des hessischen Chronisten Wigand Lauze auch Landgraf Wilhelm zu
                    Hessen. Der Bericht über seine Bestrebungen auf diesem Gebiete, der in dem
                    vollständig noch nicht veröffentlichten Teile der Chronik
                        <persName>Lauze</persName>s enthalten ist, ist nach dem Original abgedruckt
                    in <persName>Rommel</persName>s Geschichte von Hessen (<ref
            target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/cgi-bin/titel.cgi?katkey=1265957">Kassel 1827, 3. Bd., Anm. S. 116 bis 117</ref> ),
                    vorher auch in <persName>Carl Philipp Kopp</persName>s <ref
            target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/cgi-bin/titel.cgi?katkey=1443338">Ausführlicher Nachricht von der ältern und neuern
                        Verfassung der geistlichen und Civil-Gerichten in den
                        Fürstlich-Hessen-Casselischen Landen (Cassel 1769, 1,</ref> 84-85) [<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Kopp,HessGer.">DRW-Sigle</ref> ], neuerdings nach
                    letzterer Quelle in Arthur B. Schmidts Programm "<ref target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/65955039">Die
                        geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen"
                        (Gießen 1893,</ref> S. 65). Ich folge Rommel. </p>
        <p>

          <persName>Lauze</persName> erzählt folgendes: "Als Landgraf Wilhelm vernam, das
                    der Erbfelle halben in seinen Fürstenthumben und Graveschafften so mancher hand
                    große Unordnung und <pb n="78"/> unrichtigkeit were und gebraucht wurde, das
                    auch aus solchen widerwertigen und ungleichen Rechten nichts Gutes, sondern ein
                    ewiger Zank und ander Uebel folgen mußte, beschrieb er alle und jede Stedte in
                    beiden Fürstenthumben sampt den Graveschafften, ime in seine Cantzeley von allen
                    iren Landbreuchen alten gewohnheiten und Stadtrechten sonderlich die Erbfelle
                    belangende, einen wahrhafftigen und glaublichen Bericht under iren Sigeln
                    verschlossen zuzuschicken. Den er were bedacht, durch seiner erbaren und
                    hochgelehrten Rethe treuen Rath und Verstand, eine gemeine Land-Ordenung und
                    gleichmeßig Recht setzen und begreifen zu lassen, wie es allenthalben in
                    Erbfellen liegender und farender Güter solte gehalten werden; damit die armen
                    Unterthanen stets wissen konten, was in jedem Fall das Recht were, und sie
                    hinfurter nicht zu ausübung und erlernung der ungewissen Rechten solche große
                    muhe und unkosten dorfften anwenden. Was aber diese hochnöthige Verordnung
                    auffgehalten, oder verhindert hat, das sie ire endschafft nicht erreicht, noch
                    in's werk kommen, weiß ich nicht zu berichten. Wie hoch von Noten und nutzlich
                    die aber gewesen were, können verstendige Leute wohl erachten, doch allermeist
                    diejenigen, welche selbis wissen, und teglich erfaren, das schier eine jede Stat
                    und Ampt in solchen Sachen einen besondern Brauch und gewonheit hat, der keiner
                    mit dem andern aller Dinge überkommet. Derhalben auch der gerichtlichen Zenke
                    und Hadder kein ende noch moiss ist, und man schier bedorfte, das alle tage
                    Gerichte wurden gehalten, welches wir alle geubrigt waren, da angezogene Ordnung
                    iren Vorgang gehabt und nicht were dahinden blieben."</p>
        <p>

          <persName>Lauze</persName> schreibt diese Bemühungen, Ordnung in den
                    Rechtszuständen seines Landes zu schaffen, dem Landgrafen <persName>Wilhelm II.,
                        dem Mittleren</persName> (1500-1509), zu, eine Annahme, die bei dem lange
                    Jahre danach um die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts schreibenden Chronisten
                        <persName>Philipps des Großmütigen</persName>, Wilhelms II. Sohn, weniger
                    verwunderlich erscheint als die ungeprüfte Übernahme seiner Behauptung durch
                    sämtliche späteren Rechtshistoriker, die ihrerseits sich mit Erfolg bemüht
                    haben, die an sich nicht besonders klare Sachlage noch verwickelter zu
                    gestalten. So macht z. B. <persName>Kopp</persName>, nachdem er
                        <persName>Lauze</persName>s Mitteilung, der Landgraf habe allen Städten und
                    Grafschaften befohlen, einen verschlossenen und versiegelten Bericht über ihre
                    Landbräuche, alten Gewohnheiten und Stadtrechte in seine Kanzlei zu schicken, in
                    einer Anmerkung wörtlich <pb
            n="79"/>abgedruckt hat, S. 84 im Text kurzer Hand
                    daraus: "Landgraf <persName>Wilhelm II.</persName> beschriebe des Endes
                    sämtliche Städte vor sich nach <name
            type="place">Cassel</name> in die Canzley,
                    um von ihnen wegen ihrer besonderen Gewohnheiten Erkundigung einzuziehen und
                    danach sein Landrecht entwerfen zu lassen". In <name type="place">Kassel</name>
                    hatte nur Landgraf <persName>Wilhelm II.</persName> seine Kanzlei, also konnte
                    nur er <persName>Lauze</persName>s Landgraf Wilhelm sein.</p>

        <p> Und doch irrt sich der sonst wohl unterrichtete Chronist in dieser Sache. Die
                    fragliche Ordnung ist nicht von Wilhelm II. geplant worden, und ihre Ausführung
                    ist nicht unterblieben. Sie ist sogar schon 1497 von <persName>Peter
                        Schöffer</persName> in <name type="place">Mainz</name>
          <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HessenGO.+1497 (1531)">gedruckt</ref> worden, denn sie ist keine andere
                    Ordnung als die sogenannte Gerichtsordnung Landgraf <persName>Wilhelms
                        III.</persName>, des Jüngeren. Ich gebe zunächst, um eine sichere Grundlage
                    für die weiteren Ausführungen zu gewinnen, eine eingehende Beschreibung des
                    ungemein seltenen Druckes, sowie der späteren Ausgaben.</p>

        <p> Von dem Schöfferschen Drucke von 1497 sind mir nur drei Exemplare bekannt
                    geworden. Auf ein in der Sammlung der Verordnungen des Großh. Haus- und
                    Staatsarchivs zu Darmstadt aufgefundenes hat <persName>Dr. Frhr. Schenk zu
                        Schweinsberg</persName> im "<ref
            target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/1135619">Archiv für
                        hessische Geschichte" 1879, 14,</ref> 72 hingewiesen. Bald darauf fand sich
                    ebendaselbst noch ein zweites, tadellos erhaltenes Exemplar, so daß das erste an
                    die Großh. Hofbibliothek abgegeben werden konnte. Ein drittes Exemplar besitzt
                    das Kgl. Staatsarchiv zu <name
            type="place">Marburg</name> als Leihgabe der
                    Stadt <name type="place">Wetter</name>, aus deren Gerichtsbuch es stammt.</p>

        <p> Der Druck besteht aus 16 Blättern in Folio, die auf drei Lagen von 2, 8 und 6
                    Blättern verteilt sind. Von den beiden ersten Blättern, die in dem Darmstädter
                    Archiv-Exemplar mit Überrand hinter Bl. 10 eingehängt sind, ist das erste, in
                    dem Exemplar der Hofbibliothek fehlende, in dem Marburger Exemplar am Schluß
                    befindliche, jetzt mit dem zweiten nicht mehr zusammenhängende Blatt leer, das
                    zweite gibt in einem großen Holzschnitt das hessische Wappen, wie Frhr. Schenk
                    bemerkt, mit verkehrter Anordnung der Felder, die erst im Spiegel gesehen die
                    gewöhnliche wird. Das Herzschildchen enthält ungewöhnlicherweise den
                    katzenelnbogischen Löwen, während der hessische das erste Feld ausfüllt. Die
                    Signaturen sind auf Bl. 3 aj, Bl. 5 aiij, Bl. 6 aiiij, Bl. 11 b, Bl. 12 bij, Bl.
                    13 biij; das Marburger Exemplar hat auf Bl. 4 aij, dagegen fehlt ihm auf Bl. 11
                    die Signatur b. Die Zeilenzahl ist der wechselnden Absätze wegen verschieden.
                    Die Typen <pb n="80"/> sind <persName>Schöffers</persName> Typen 7 und 8. Zum
                    Schmuck sind verwendet die besonders aus der Sachsenchronik von 1492 bekannten
                    kalligraphisch verschnörkelten Initialen (Häbler Init. c). sowie zu Beginn des
                    ersten Abschnittes auf Bl. 3 a ein rot gedrucktes, zu
                        <persName>Schöffer</persName>s großer Psaltertype von 1457 gehöriges E. Bei
                    dem ersten Initial auf Bl. 3 a weicht das Marburger Exemplar wieder von den
                    beiden Darmstädter Exemplaren ab. Diese beginnen mit dem Initial J vor einem N,
                    jenes aber hat hinter dem Initial das vollständige Wort Jn, so daß der Initial
                    eigentlich nur als überflüssige Verzierung auf dem Rande steht.
                        <persName>Schöffer</persName> hat zu dem kleinen Druckwerk nicht weniger als
                    drei Papiersorten verwendet, deren Wasserzeichen folgende sind: 1. Hand mit vier
                    geschlossenen Fingern und abstehendem Daumen mit Ärmel und vierblättriger Blüte
                    (zu Briquets Gruppe 11417-11435 gehörig, am ähnlichsten 11424); 2. gotisches p
                    mit vierblättriger Blüte und Strich durch den unten gespaltenen Fuß (Briquets
                    Gruppe 8654-8682); 3. Lilie mit Krone, ähnlich Briquet 7226 und 7227. Ein Titel
                    ist nicht vorhanden. Über Veranlassung und Zweck seiner Bestimmungen spricht
                    sich der Landgraf in einer Einleitung Bl. 3 a folgendermaßen aus:</p>
        <p> "(J)n dem namen vnsers heren ihesu Cristi Amen. Nach dem gott der <lb/>
                    Almechtige vns durch syne Barmhertzigkeyt gnediglich mit eynem <lb/>
                    Furstenthumb Auch mit etlichen Graueschafften mildiglich verse-<lb/>hen So haben
                    wir Wilhelm von gots gnaden Landgraue zu Hessen <lb/> Graue zu Katzenelnbogen.
                    zu Dietz. zu Ziegenhayn. vnd zu Nidde. <lb/> Betracht. daz Jm gemelten
                    Furstenthumb vnd Graueschafften viel <lb/> vnderthan vnd gericht sind dar Jn
                    mancher hande gewonheyt vnd <lb/> vbung die zuzeiten eynander widderwertig
                    erfunden werden darvß <lb/> Jrrunge Auch manichfeltige gespenne vnd beswerunge
                    den vndertha-<lb/>nen Deßglichen den zukomenden erwachsen. da durch die
                    gedachthen <lb/> in mergliche scheden fallen vnd gefurt werden. Sollichs alles
                    zuuer-<lb/>komen mit zitlichem Raithe der vnsern bericht genomen. Vnd eyne <lb/>
                    Ordenung Jn vnsern Landen vnd Gerichten. nachvolgender maiße <lb/> vorgnomen.
                    die wir vß teglicher bericht vnser vnderthan vnd der ge<lb/>richt vbung mit
                    hulffe gottes vnd der vnsern hoffen zu meren vnd <lb/> zu bessern."</p>

        <p> Auf diese Vorrede folgen die 47 Abschnitte, die mit Ausnahme des ersten nicht
                    beziffert, sondern nur durch große Überschriften kenntlich gemacht sind. Es ist
                    der folgenden Ausführungen wegen nötig, diese Überschriften hier mitzuteilen,
                    wobei ich sie, um sie bequemer anführen zu können, mit fortlaufenden Zahlen
                        versehe.<pb n="S. 81"/>
        </p>
        <p>
          <list type="ordered">
            <item>Zum ersten von der ladung oder <lb/> Furheyschung vor gericht.
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            <item>Uon ladung der Jnwoner <lb/> doch in Jrem abwesen. <lb/>
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            <item>Uon den die sich Jm ge-<lb/>richts czwang verbergen <lb/>
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            <item>Ob der clager von siner <lb/> ladung moge abstehen. <lb/>
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            <item>Uon macht brieffen vnd allerley <lb/> gewelten. Auch der gesipten.
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            <item>Uon bestandt der gesipten personen. <lb/>
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            <item>Uon verkundungen Jn <lb/> vnd vßerhalb Rechtens. <lb/>
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            <item>Uon gegen rechten. <lb/>
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            <item>So yemandt zu vil fordert. <lb/>
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            <item>Uon den vnmondigen Syn-<lb/>losen vnd Stommen.<lb/>
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            <item>wie vil zeugen zu eynem Testament gehoren <lb/>
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            <item>Uon den vrteylen. <lb/>
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            <item>Uon volnstreckung der vrteyl. <lb/>
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            <item>Uon Eluden vnd jrem gut die <lb/> one gedinge zusamen komen.
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            <item>wan Eelude samenthafftig. oder yedes be-<lb/>sunder Jre schult
                            zubezalen schuldig ist. <lb/>
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            <item>Uon vermechtnus des wiedombs vff allen <lb/> vnd sondern guttern des
                            mannes. <lb/>
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            <item>Zwuschen Eeluten gifft sin onmech-<lb/>tig Jm rechten. sie werden dan
                            durch <lb/> abgang des gyffters bestedigt. <lb/>
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            <item>Uon angriffung versameter <lb/> gutter vß ehafft. <lb/>
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            <item>Uon bastarden vß verdampter <lb/> geburt geboren. <lb/>
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            <item>Uon erbschafft natuerlicher kyn-<lb/>der jrer lyblichen mutter.
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            <item>Uon erbschafft von der syt-<lb/>ten jn vffstigendem grade.
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            <item>Uon Erbschafft der geswister <lb/> vom vatter alleyn oder von <lb/>
                            der mutter alleyn. <lb/>
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            <item>Uon erbschafft des abgegangen auhern [!] <lb/> vnd anefrauwe vnd sins
                            vatter oder mut-<lb/>ter Bruder ader swester. <lb/>
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          </list>
        </p>
        <p> Auf diesen letzten Abschnitt der Ordnung folgen dann noch allgemeine
                    Bestimmungen und die Schlußschrift des Druckers: <lb/>Behaltenn vns doch Jnn
                    aller dießer ordenunge vnsers gefallens <lb/> alle punct zu myndern meren oder
                    gar abe zu thuͦn. <lb/>
          <lb/> Deß glichen ob yemant von den vnndern gerichten beswert <pb n="S. 82"/>
                    wurde <lb/> an vns zu Appellieren vnd beruͦffen. Doch nit vor entlichem
                    vrteyl <lb/> dan alleyn Jnn den sachen dar Jnn die Recht die Appellacion vor
                    <lb/> entlicher vrteyle zulassen. <lb/>
          <lb/> Disse ordenung der rechten Jst zu <name type="place">Mentz</name> durch
                        <persName>Peter schoͤffer von Gernßheym</persName> getruckt vnd geendt
                    worden vff sant symon vnd Jude <lb/> abent, Anno. M. cccc. xcvii.</p>

        <p> Im 16. Jahrhundert erschienen noch zwei Einzelausgaben dieser Ordnung im Druck,
                    die wie alle anderen Ausgaben in der Großh. Hofbibliothek vorhanden sind. Die
                    erste führt den Titel: "Gerichts Ordnung / so der Durch<lb/>leuchtig /
                    Hochgeborn / Fürst vnd herr / Herr Wil<lb/>helm / weilant Landtgraff zuͦ
                    Hessen / Graff zuͦ Catzen=<lb/>elenbogen / zuͦ Dietze / Zegenhain vn*~
                    Nyda / an der Loͤne / <lb/> auffgericht vnd geordnet / Anno. M. CCCC.
                    xcvvi.<lb/> Darüber zwei quadratische Zierstöcke in Renaissancestil, links zwei
                    Hörner blasende Satyre an einer Säule sitzend, rechts zwei Putten auf einer
                    Schale knieend und eine mit Früchten und Blättern gefüllte Schale tragend,
                    darunter das hessische Wappen. Unten: "Zu <name
            type="place">Franckfurt am
                        Meyn</name>, Bei <persName>Christian Egenolph</persName>. Am Schluß: "¶
                    Gedruckt zu <name
            type="place">Franckfurt am Meyn</name> / bei
                        <persName>Christian Egenolphen</persName> / am zwei vnd zweintzigsten tag
                    des <lb/> Brachmonats. Anno M. D. xxxj. <lb/> Darunter Renaissance-Querleiste.
                        [<ref target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN563737409">Digitalisat SUB Göttingen</ref> ]</p>
        <p> 24 Blätter mit den Blattzahlen [1] II-XXIII, das letzte leer; 6 vierblättrige
                    Lagen mit den Signaturen Aij-Fiij. Zugefügt ist der Titel und auf Bl. Ib und IIa
                    ein Inhaltsverzeichnis.</p>

        <p> Die dritte Einzelausgabe hat den Titel: "Gerichts Ordnung / so <lb/> der
                    Durchleuchtig / Hochgeborn / Fürst <lb/> vnd herr / Herr Wilhelm / weilant
                    Landtgraff zuͦ Hessen / <lb/> Graff zuͦ Catzenelnbogen / zuͦ Dietz /
                    Ziegenhain vnd / <lb/> Nidda / an der Loͤne / auffgericht vnd geordnet /
                    <lb/> Anno M.CCCC. XCVII. <lb/> Darunter hessisches Wappen, unter diesem:
                    "Zuͦ <name
            type="place">Marpurg</name> bei <persName>Andreas
                        Colben</persName>.<lb/> Am Schluß: "Getruckt zuͦ <name
            type="place">Marpurg</name> bei <persName>Andres Kolben</persName> / <lb/> den zwölften
                    tag des Brachmonats / <lb/> im Jar M.D.LVII. [<ref target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=H+2770">Titelaufnahme VD16</ref> ] <lb/>
        </p>
        <p> 24 Blätter mit den Blattzahlen [I] II-XXIIII, die letzte Seite leer, ebenso Bl.
                    Ib. 6 vierblättrige Lagen mit den Signaturen A2-F3. Am Ende Bl. XXIIIa die
                    Buchstaben: G S Z B. Das Inhaltsverzeichnis befindet sich hier am Schluß Bl.
                    XXIII a-XXIIII a.</p>

        <p> Der Druck von 1531 ist auch in der Landesbibliothek in Cassel und im Kgl.
                    Staatsarchiv in Marburg, der von 1557 in der dortigen Universitätsbibliothek
                        vorhanden.<pb n="83"/>
        </p>
        <p>

          <persName>Abraham Sawr</persName> nahm die "Haͤssische Gerichts Ordnung" in
                    den andern Teil seines "Fasciculus judiciarii Ordinis singularis" (<name
            type="place">Meyntz</name>: <persName>Caspar Behem</persName> und
                        <persName>Nicolaus Basseus</persName> 1589 in 2°, <ref
            target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0004/bsb00041466/images/">Fasc. 8, S. 1-21</ref> ) auf, und schließlich wurde sie nochmals in
                        <persName>Christoph Ludwig Kleinschmid</persName>s "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=HessSamml.">Sammlung Fürstlich Hessischer
                        Landes-Ordnungen</ref> " (Cassel 1767, I, 15-28) zum Abdruck gebracht.
                    Beigefügt sind, wie bei Saur, die Kapitelzahlen,, das Inhaltsverzeichnis ist,
                    wie dort, weggelassen. <persName>Kleinschmid</persName> hat seiner Ausgabe die
                    von 1531 zugrunde gelegt, wie er in der Abhandlung über die Gerichtsordnung im
                    Vorbericht zum <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=HessSamml. II">zweiten Bande seiner
                        Sammlung</ref> , Tit. IV, § 25, selbst angibt. Die erste Ausgabe von 1497
                    war damals schon so selten, daß er sie nicht zu Gesicht bekommen konnte.
                    Vermutlich war sie dies auch schon im sechzehnten Jahrhundert, denn weder der
                    Marburger Druck von 1557 noch der Saurs gehen auf sie zurück, wie sich aus einem
                    Vergleich ihrer Lesarten ergibt. <persName>Henr. Christian
                        Senckenberg</persName> besaß nach seiner "<ref
              target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-156653-p0024-9">Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et hodierno" (<name type="place">Giessae</name> 1742, S. 20</ref> ) nur die Ausgaben von
                    1531 und 1557, dagegen muß <persName>Aemilius Ludwig Hombergk zu Vach</persName>
                    ein Exemplar des ersten Druckes von 1497 unter der Hand gehabt haben, da er in
                    seinem zuerst 1763 im V. Stück der "Marburgischen Beiträge" veröffentlichten,
                    von <persName>Kleinschmid</persName> (Bd. II, Vorbericht § 21) wieder
                    abgedruckten "Anmerkungen und Nachricht von weyland Herrn Landgrafen Wilhelms zu
                    Hessen Reformation vom Jahr 1497", deren in den späteren Ausgaben nicht
                    wiederholte Schlußschrift mitteilt. Auch er hebt ausdrücklich hervor, die drei
                    Ausgaben seien selten anzutreffen, selbst bei denen, die sie zu schätzen
                    wüßten.</p>

        <p> An die sogenannte Gerichtsordnung von 1497 schließen sich verschiedene Fragen
                    an, von denen die nach ihrem Urheber bereits von <persName>Hombergk</persName>
                    und <persName>Kleinschmid</persName> so gründlich behandelt worden ist, daß ich
                    hier im einzelnen nicht weiter darauf einzugehen brauche. Sie haben mit voller
                    Sicherheit festgestellt, daß der in der Einleitung genannte Landgraf Wilhelm nur
                        <persName>Wilhelm III. der Jüngere</persName> sein kann, dem das
                    Oberfürstentum Hessen mit der Hauptstadt <name
            type="place">Marburg</name>,
                    gehörte. Beweisend hierfür ist allein schon der Umstand, daß der Landgraf in der
                    Titulatur "Graf zu Katzenelnbogen" genannt wird. Dem Vater Wilhelms III.,
                        <persName>Heinrich III.</persName>, dem Herrn von Oberhessen, war im Jahre
                    1479 nach dem Aussterben des Mannsstammes der Grafen zu Katzenelnbogen als
                    Gemahl der Tochter des letzten Grafen, <pb n="84"/>

          <persName>Anna zu Katzenelnbogen</persName>, das reiche katzenelnbogische Erbe
                    zugefallen, bei seinem Tode 1483 wurde sein Sohn <persName>Wilhelm
                        III.</persName> Graf zu Katzenelnbogen. Nun hatte zwar <persName>Wilhelm II.
                        von Niederhessen</persName> 1495 bei <persName>König Maximilian</persName>
                    durchgesetzt, daß er gemeinsam mit seinem Vetter mit der Grafschaft
                    Katzenelnbogen belehnt wurde, am 23. Juli desselben Jahres hatte er aber
                        <persName>Wilhelm III.</persName> eine Versicherung ausgestellt, er wolle
                    sich bei dessen und seiner männlichen Erben Lebzeiten der Lehenschaft, des
                    Namens, Titels und aller Gerechtigkeit der Grafschaft enthalten. Im Jahre 1497
                    konnte demnach nur ein Landgraf zu Hessen sich Graf zu Katzenelnbogen nennen,
                    nämlich <persName>Wilhelm III.</persName>, der Jüngere. Erst als dieser am 17.
                    Februar 1500 kinderlos verstarb, fiel mit Oberhessen auch die Grafschaft
                    Katzenelnbogen an seine beiden niederhessischen Vettern, <persName>Wilhelm
                        I.</persName> und <persName>Wilhelm II.</persName> Da der ältere Bruder
                    wegen Geisteskrankheit unter der Vormundschaft des jüngeren stand, war
                        <persName>Wilhelm II.</persName> tatsächlich Herr von ganz Hessen. Im Jahre
                    1531, als man in <name type="place">Frankfurt</name> die Ordnung neu drucken
                    ließ, war jener Sachverhalt noch bekannt, wie der auch von den späteren.
                    Ausgaben übernommene Zusatz "an der Löne auffgericht" beweist. An der Lahn lag
                        <persName>Wilhelms III.</persName> Landgrafschaft Oberhessen.</p>

        <p> Zur Begründung meiner Behauptung, diese Ordnung von 1497 sei die nach
                        <persName>Lauze</persName> von <persName>Wilhelm II.</persName> geplante,
                    angeblich nicht zustand gekommene Landordnung, weise ich zunächst darauf hin,
                    daß der zuerst 1531 auftretende Titel "Gerichtsordnung" dem Inhalt dieser
                    Ordnung nicht nur nicht entspricht, sondern auch offenbar von dem Landgrafen gar
                    nicht beabsichtigt war, der in der Einleitung ausdrücklich erklärt, er habe eine
                    Ordnung in seinen Landen und Gerichten vorgenommen. In der Schlußschrift des
                    Druckes von 1497 wird die Verordnung geradezu "Disse ordenung der rechten"
                    genannt. Sie war also nicht als bloße Gerichtsordnung, sondern als Landesordnung
                    oder Reformation gedacht, und ihr Inhalt ist genau der, den nach
                        <persName>Lauze</persName>s Bericht die von <persName>Wilhelm II.</persName>
                    geplante Ordnung haben sollte. Die Verschiedenheit der Landbräuche und
                    Gewohnheiten in bezug auf das Erbrecht und die daraus entspringenden
                    Unzuträglichkeiten und Mißbräuche gibt <persName>Lauze</persName> als Hauptgrund
                    der Bestrebungen des Landgrafen an; dieselbe Mannigfaltigkeit und ihre Folgen
                    haben den einleitenden Worten nach auch <persName>Wilhelms III.</persName>
                    Ordnung veranlaßt, und Bestimmungen über Ehe- und Erbrecht nehmen in ihr neben
                    der Prozeßordnung die wichtigste <pb n="85"/> Stelle ein, von den 47 oben
                    angeführten Titeln beschäftigt sich fast die Hälfte, nämlich Tit. 27-47 mit
                    Fragen des Ehe- und Erbrechts.</p>
        <p> Wie der Inhalt und die Angaben über die Veranlassung der beiden Ordnungen die
                    gleichen sind, so entspricht auch die Art und Weise, wie der Landgraf nach
                        <persName>Lauze</persName> die neue Ordnung vorbereitet haben soll, indem er
                    nämlich von Städten und Grafschaften Berichte über Landbräuche, alte
                    Gewohnheiten und Stadtrechte einforderte, nach denen seine ehrbaren und
                    hochgelehrten Räte eine gemeine Landordnung und gleichmäßiges Recht bearbeiten
                    sollten, genau den Worten, mit denen <persName>Wilhelm III.</persName> die
                    Ordnung von 1497 einleitet, er habe "mit zitlichem Raithe" der Seinen "bericht
                    genomen" und danach "eine Ordenung in seinen Landen und Gerichten
                    vorgenomen".</p>

        <p> Daß <persName>Lauze</persName>, der erst um 1500 geboren war, also über die
                    Pläne einer Landesordnung nicht nach eigner Erfahrung berichten konnte, darüber
                    irrtümliche Angaben macht, erklärt sich einmal aus der Namensgleichheit beider
                    Landgrafen, hauptsächlich aber durch den Umstand, daß es dem Biographen
                        <persName>Philipps des Großmütigen</persName> näher lag, den verdienstvollen
                    Gedanken dem Vater seines Helden zuzuschreiben als dem in jungen Jahren
                    verstorbenen und zudem einer erloschenen Linie des landgräflichen Hauses
                    angehörenden <persName>Wilhelm III.</persName> Seine Meinung aber, des
                    Landgrafen Pläne wären nicht zur Ausführung gelangt, findet ihre Begründung
                    darin, daß es zu seiner Zeit eine ausdrücklich so betitelte Landesordnung
                        <persName>Wilhelms II.</persName> tatsächlich nicht gegeben hat. Die Ordnung
                    von 1497 kannte er, wenn überhaupt, vermutlich nur in dem Abdruck von 1531,
                    dessen Titel "Gerichtsordnung" ihn ebenso irregeführt haben mag wie die neueren
                    hessischen Rechtshistoriker. <persName>Kleinschmid</persName> war der letzte,
                    der einen Abdruck der alten Verordnung veranstaltet hat. <persName>E. J.
                        Kulenkamp</persName> hat sie mit ausdrücklicher Genehmigung des
                    kurfürstlichen Ministeriums vom 5. Februar 1827 aus seiner "Neuen Sammlung der
                    Landes-Ordnungen, Ausschreiben und anderer allgemeinen Verfügungen, welche bis
                    1806 für die älteren Gebiete Kurhessens ergangen sind" (<name
            type="place">Cassel</name> 1828, weggelassen (vgl. Bd. I, S. XVI-XX). Der Grund war
                    folgender. Im Jahre 1766 hatte das hessische Ober-Appellationsgericht zu einem
                    ihm vorliegenden Falle eine landesherrliche Entscheidung veranlaßt, ob man auf
                    die Ordnung von 1497 oder auf das gemeine Recht sprechen solle. Es wurden die
                    Gründe für und gegen die Gültigkeit der fraglichen <pb
            n="86"/> Verordnung
                    angeführt, Gutachten der Regierungen zu <name
            type="place">Cassel</name> und zu
                        <name type="place">Marburg</name> wurden eingefordert, die gegen die Ordnung
                    ausfielen, das Ober-Appellationsgericht selbst war zwar der Meinung, daß sowohl
                    in Nieder- wie in Oberhessen nach der Verordnung zu entscheiden sei, der
                    landgräfliche Befehl ging aber am 1. Juli 1766 schließlich dahin, daß nach dem
                    gemeinen Recht zu sprechen sei. Damit war die Verordnung von 1497
                    stillschweigend abgeschafft, und ein neuer Abdruck überflüssig geworden.</p>
        <p> Für oder gegen die Rechtsgültigkeit der Ordnung in älterer Zeit beweist diese
                    landesherrliche Entschließung von 1766 natürlich gar nichts, ebensowenig aber
                    ist die Erwähnung der Gerichtsordnung als eines allgemeinen Landesgesetzes in
                    einem fürstlichen Reskript des Landgrafen von Hessen-Kassel vom 29. Dezember
                    1752 (vgl. <persName>Leonh. Henr. Lud. Georg de Canngießer</persName>, Collectio
                    notabiliorum Decisionum supremi Tribunalis Appellationum Hasso-Cassellani.
                    Cassellis 1771, II, 64, Decisio CLXXXV von 1766) als Beleg für ersteres zu
                    benutzen.</p>

        <p> Daß auch schon im sechzehnten Jahrhundert Zweifel in bezug auf diese Ordnung
                    bestanden haben, ergibt sich aus einem in Vol. I. "Consiliorum sive Responsorum
                    Doctorum et Professorum Facultatis juridicae in Academia Marpurgensi" (Marpurgi
                    1611, S. 4) abgedruckten Gutachten des 1558 als Professor juris und Rat am
                    Hofgericht zu <name type="place">Marburg</name> verstorbenen <persName>Johannes
                        Ferrerius Montanus</persName>, der bei Erörterung der Frage des Erbrechts
                    von Ehegatten, die ohne Kinder sterben, bemerkt, das Gewohnheitsrecht der
                    Marburger Gegend stimme hierin nicht mit der von <persName>Landgraf Wilhelm dem
                        Jüngeren</persName> 1497 erlassenen Ordnung überein, und dann fortfährt:
                    "verum non audio illud (nämlich die Vorschrift der landgräflichen Ordnung)
                    unquam fuisse in usu, quando secundum eam observationem. cujus mentionem
                    fecimus, judicari soleat".</p>

        <p> Dagegen läßt sich ein anderes Zeugnis, mit dem man die schlechte Beobachtung der
                    Ordnung zu Ende des 16. Jahrhunderts beweisen wollte, lediglich als Beleg dafür
                    verwenden, wie leichtfertig manchmal Behauptungen aufgestellt und ungeprüft von
                    anderen weiter verbreitet werden. Nach einem in <persName>Canngießer</persName>s
                    eben erwähnten "Collectio" II, 65 abgedruckten Gutachten von 1766 soll der
                    Advokat am Hofgericht zu <name type="place">Marburg</name>
          <persName>Abraham Saur</persName> in seinem zu <name
            type="place">Frankfurt a.
                        M.</name> zuerst 1580 und dann noch mehrmals gedruckten Werk <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Saur,Auszug 1580&amp;fs=3.3">"Guͤldiner Fluß vnd Außzug von
                        Erbschafften" Teil 3, Kap. 3</ref> , geklagt haben, die Verordnung von 1497,
                        <pb n="87"/> nach welcher die Eltern ihre Kinder nicht allein erbten,
                    sondern deren Geschwister zugleich Miterben seien, werde an viel Enden übel
                    gehalten, wiewohl es aus den neuen Rechten gegründet sei. So ist allerdings bei
                    Saur zu lesen (in der mir vorliegenden Ausgabe von 1583, S. 286), aber der
                    Verfasser des Gutachtens hat vollständig übersehen, daß die Klage gar nicht von
                    Saur selbst herrührt, sondern daß dieser hier wörtlich den Titel 43 der
                    Gerichtsordnung von 1497 abgedruckt hat, an dessen Schlusse es schon heißt: "diß
                    wirt an viln enden vbel gehalten, wie wole es vß den nuwesten Rechten gegrundt
                    ist". Für das Ende des sechzehnten Jahrhunderts beweist die Stelle also gar
                    nichts.</p>

        <p> Ähnlich verhält es sich mit einer anderen unbewiesenen Behauptung.
                        <persName>Paul Roth</persName> und <persName>Victor von Meibom</persName>
                    ziehen in ihrem "Kurhessischen Privatrecht" (Marburg <ref
            target="http://books.google.de/books?id=fHoWAAAAYAAJ&amp;dq=inauthor%3AVictor%20von%20Meibom&amp;pg=PA47#v=onepage&amp;q&amp;f=false">1858, 1, 47</ref> ) die Echtheit der Ordnung in Zweifel, indem sie nur die
                    ersten 26 Artikel, die lediglich prozessualische Bestimmungen enthielten, für
                    echt erklären und behaupten, die Artikel 27-47, die sich auf das eheliche
                    Güterrecht und das Erbrecht bezögen, seien wahrscheinlich erst später,
                    vielleicht von dem Drucker hinzugefügt worden, und zwar seien sie der 1484 im
                    Druck erschienenen ältesten Reformation der Stadt Nürnberg entnommen. Auf
                    letzteres hatte schon <persName>Euler</persName> in der "Zeitschrift für
                    deutsches Recht" (Tübingen <ref
            target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/fit/2085183/10/1846/0027.gif">1846, 10,
                        23</ref> ) hingewiesen. Die Untersuchung der Frage, wieweit diese
                    Übereinstimmung geht, wie die nach den Quellen der Gerichtsordnung überhaupt,
                    überlasse ich den Juristen, aber es wäre meiner Meinung nach weiter gar nicht
                    auffallend, wenn für die Bearbeitung dieser Ordnung von den gelehrten Räten des
                    Landgrafen auch die Bestimmungen der Nürnberger Reformation zu Rate gezogen und
                    benutzt worden wären, denn sie war tatsächlich das erste gedruckte deutsche
                    Stadtrecht und hat noch manchen anderen Ordnungen als Vorbild gedient. Die
                    Zufügung jener Abschnitte aber durch den Drucker will mir wenig glaubhaft
                    erscheinen, wenn man bedenkt, daß schon die erste Ausgabe von 1497, die noch zu
                    Lebzeiten des Landgrafen gedruckt worden ist, sie enthält. Man muß in ihr allen
                    Umständen nach sogar eine amtliche, auf Befehl des Landgrafen veranstaltete
                    Ausgabe erblicken. Die Schöffersche Druckerei war die dem Sitz der
                    landgräflichen Regierung zunächst gelegene und damals überhaupt die bedeutendste
                    dieser Gegend, die sich zudem in dem Druck solcher Ordnungen schon bewährt
                    hatte. <persName>Schöffer</persName> hatte nicht lange vorher, im Jahre 1495,
                    die "Ordnung des <pb
            n="88"/>Cammergerichts" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">Hain
                        *12063</ref>) gedruckt und wurde bald darauf, 1498, auch von dem Grafen
                        <persName>Johann von Nassau</persName> mit dem Druck einer Ordnung der zwei
                    Ämter <name
            type="place">Siegen</name> und <name
            type="place">Dillenburg</name>
                    betraut (Copinger 3365 und 4393). Wie Roth und Meibom zu ihrem Irrtum gekommen
                    sind, erklärt ihre <ref
            target="http://books.google.de/books?id=fHoWAAAAYAAJ&amp;dq=inauthor%3AVictor%20von%20Meibom&amp;pg=PA47#v=onepage&amp;q&amp;f=false">Anmerkung 3 auf S. 47</ref> , in der sie <persName>Senckenberg</persName>s
                    Zeugnis in seiner Schrift "Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et
                    hodierno" (Gissae 1742, S. 20) anführen, die Ausgaben von 1531 und 1557
                    enthielten nur 26 Artikel. Senckenberg besaß selbst diese beiden Ausgaben, bei
                    ihm ist diese falsche Behauptung daher nicht recht verständlich. Roth und Meibom
                    haben sie ungeprüft übernommen. Auf ihrem Werke fußt <persName>Carl
                        Gareis</persName>, der in seinem Programm "Die Errungenschaftsgemeinschaft
                    in den althessischen Gebietsteilen der Provinz Oberhessen" (Gießen 1885, S. 18,
                    Anm. **) es offen läßt, ob man die Ordnung von 1497 ganz oder teilweise für echt
                    zu halten habe. <persName>Arthur B. Schmidt</persName> erwähnt in seiner oben
                    genannten Schrift "<ref target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/65955039">Die
                        geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen"
                        (Gießen 1893)</ref> diese Ordnung überhaupt nicht. Der irreführende Titel
                    "Gerichtsordnung", der sich mit dem zum großen Teile zivilrechtlichen Inhalt so
                    wenig deckt, hat auch bei ihm offenbar diese Übergehung veranlaßt.</p>

        <p> Daß aber die von <persName>Wilhelm III.</persName> für Oberhessen und seine
                    übrigen Gebietsteile erlassene Ordnung trotz der von
                        <persName>Ferrerius</persName> gemachten Einschränkung nicht nur in ihrem
                    ursprünglichen Geltungsbereich Gesetzeskraft genossen, sondern diese auch in
                    Niederhessen erlangt hat, läßt sich verschiedentlich beweisen. Einmal spricht
                    dafür schon der Umstand, daß im 16. Jahrhundert davon zwei Sonderausgaben und
                    ein Abdruck in einem Sammelwerk veranstaltet worden sind. Neudrucke lediglich zu
                    bibliophilen Zwecken hat man damals noch nicht hergestellt, sie lohnten sich
                    nur, wenn sie praktischen Anforderungen entsprachen. Sodann liegen aber doch
                    auch manche unmittelbare Beweise vor, und die Behauptung Roths und Meiboms (<ref target="http://books.google.de/books?id=fHoWAAAAYAAJ&amp;dq=inauthor%3AVictor%20von%20Meibom&amp;pg=PA47#v=onepage&amp;q&amp;f=false">S. 47</ref> ), es sei nicht erwiesen, daß die Bestimmungen dieser Artikel
                    jemals von den hessischen Gerichten als Entscheidungsnorm angewendet worden
                    seien, läßt sich nicht aufrechterhalten.</p>

        <p> Gerade durch <persName>Abraham Saur</persName>, der nur durch ein Mißverständnis
                    zu einem Zeugen für die mangelhafte Beobachtung der Ordnung im 16. Jahrhundert
                    geworden ist, läßt sich beweisen, daß man sie zu seiner Zeit tatsächlich als
                    noch geltendes Recht angesehen haben muß. In der Vorrede seines "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Saur,Auszug 1580&amp;fs=Blatt ** ij r">Güldinen Flußes</ref> "
                    bemerkte er, er habe "vieler Land vnd <pb
            n="S. 89"/> Leut gangbare Statuten,
                    Ordnungen, vnd Gebräuche mit den allgemeinen Keyser vnd Lehen Rechten
                    conferirt". In der " Tabula oder Anzeige der Rechtsbuͤcher, Darauß dieser
                    guldiner Fluß . . . entsprungen ist", zählt er unter diesen Rechtsbüchern auch
                    die "Hessische Gerichts Ord. vnd Reformation, De Anno 1497 publ." auf und in dem
                    Werk selbst führt er unter der Überschrift "Hessisches Landt Recht" wörtlich
                    eine Menge von Stellen aus dieser Ordnung an und zwar, was angesichts der
                    Behauptungen von Roth und Meibom und dem von Gareis ausgesprochenen Zweifel
                    besonders wichtig ist, aus ihrem zweiten, Fragen des Erb- und Eherechts
                    behandelnden Teil. Als Advokat und Prokurator am Hofgericht zu <name
            type="place">Marburg</name> mußte <ref target="http://d-nb.info/gnd/129073768 ">Saur</ref> über die Rechtsquellen
                    seines Heimatlandes genau unterrichtet sein; wenn er also die Gerichtsordnung
                    von 1497 auch in ihrem materiellen Teil unter die "gangbaren" Ordnungen rechnet,
                    so beweist das doch zum mindesten, daß der höchste hessische Gerichtshof damals
                    ihre Gültigkeit nicht bestritten hat.</p>
        <p> Als ferner <persName>Landgraf Ludwig</persName> von <name
            type="place">Marburg</name> im Jahre 1572 Erkundigungen einzog über den Stadt- und
                    Landbrauch, namentlich hinsichtlich des Ehe- und Erbrechts, wurde in den
                    Berichten einzelner Ämter die Übereinstimmung mit der Gerichtsordnung von 1497
                    ausdrücklich erwähnt. So heißt es in dem Blankensteiner und Gladenbacher Bericht
                    (vgl. Estor, <ref
            target="http://dfg-viewer.de/show/?set%5Bimage%5D=503&amp;set%5Bzoom%5D=default&amp;set%5Bdebug%5D=0&amp;set%5Bdouble%5D=0&amp;set%5Bmets%5D=http%3A%2F%2Farchiv.ub.uni-marburg.de%2Feb%2F2010%2F0269%2F%2Fmets.xml">Marburgische Beiträge zur Gelehrsamkeit. Marburg, 1749, 3, 50</ref> ): "§
                    XVI. Uff den I. Hauptartikel jst durch die schöpfen bericht, daß solches vermög
                    weyland des durchleuchtigen hochgebohrnen F. vnd herrn, herrn <persName>Wilhelms
                        landgrafen zu Hessen</persName> etc. ordnung, welche datirt worden anno 1497
                    bis daher im ambt <name
            type="place">Blanckenheim</name> gehalten worden".
                    Ebenso hielten sich die zu <name
            type="place">Nidda</name> Landgraf Wilhelms
                    Ordnung gemäß (vgl. <persName>Henr. Christ. Senckenberg</persName>, Selecta
                    juris et historiarum. Francofurti 1735, S. 273 und 277). Ob nun das Recht an
                    diesen Orten durch die Ordnung von 1497 erst geschaffen oder, wie Gareis a. a. O., S. 18 , annehmen will, nur
                    bekräftigt worden, ist für die Frage der Gültigkeit der Ordnung ohne Belang.
                    Ebenso beweist der von Gareis S. 18 und 32 angeführte Hinweis der Grünberger Behörden
                    in ihrem Schreiben vom 11. März 1595, der von ihnen angefochtene Stadtbrauch
                    stimme nicht mit der Gerichtsordnung von 1497 überein, doch auch, daß man damals
                    in <name type="place">Grünberg</name> die Rechtsgültigkeit der Ordnung anerkannt
                    hat (Gareis S. 32 ).</p>

        <p> Tit. 24 der Gerichtsordnung bestimmt: "Es soll eyn Jgliche gericht. eyn gerichts
                    buͦch haben, darjn man aller <pb
            n="S. 90"/> hande gerichts hendel. vnd
                    bekentnus so fur gericht bescheen. schriben soll". Es ist ohne weiteres
                    anzunehmen, daß diese Gerichtsbücher gelegentlich auch die Ordnung, nach der in
                    den eingetragenen Fällen verfahren worden ist, erwähnen. In der Stadt <name
            type="place">Wetter</name> hat man die Ordnung sogar in das Gerichtsbuch
                    hineingeheftet, um sie immer zur Hand zu haben. In dem Dannstädter
                    Gerichtsprotokoll d. d. 1518 ff. steht auf der Innenseite des Pergamentdeckels
                    die Bemerkung: "Datum des newen Rechtsbuch(lins) Anno M.CCCC.XCVII. jor". Noch
                    schlagender ist folgender Beleg für die Gültigkeit der Ordnung, den ich, wie den
                    Hinweis auf diesen Eintrag, Herrn Archivdirektor <persName>Dr. Freih. Schenk zu
                        Schweinsberg</persName> verdanke. Das Großh. Haus- und Staatsarchiv in
                    Darmstadt besitzt ,,Acta in Sachen Dechant und Capitel zu <name
            type="place">Bingen</name> c. <persName>Veiten von Trebur</persName> und seinen Anhang
                    in puncto etlicher Güter im Bezirk <name type="place">Schneppenhausen</name> und
                    die davon zu entrichtenden acht Malter Korns jährlicher Pacht 1529-1532". (Abt.
                    V, Abschn. 7, Conv. 53.) Bei der zuerst vor Schultheis und Schöffen zu
                    Schneppenhausen verhandelten Streitsache beruft sich der Anwalt der Kläger (Bl.
                    19a) , "vff die ordenung vnd daß recht vnßers gnedigen herrn vnd sonderlich vff
                    den artickel, der da sagt von der vngehorsam vnd erfolgung", der des Beklagten
                    macht dagegen geltend, das Vorgehen der Stiftsherren sei wider die Reformation
                    und Ordnung des Fürstentums zu Hessen. Daß der angezogene Artikel kein anderer
                    ist als Tit. 9 der Gerichtsordnung von 1497, geht klar hervor aus einer Stelle
                    der von dem Syndikus des Stiftes St. Martin zu Bingen bei dem Hofgericht zu
                    Marburg eingebrachten Appellation (Acta Bl. 29a): "Item das dagegen Sindicus der
                    Stiftsherren vilgemelt Schultheiß vnd Scheffen erstlich die Reformation vnd
                    Ordenunge durch weiland den durchleuchtigen hochgeborenen fürsten vnd hern hern
                        <persName>Wilhelmen Landgrauen zu Hessen</persName> vnnd grauen zu
                    Catzenelnpogen etc. hochloblicher gedechtnis vffgericht anzeigen vnd sie
                    sonderlich jnhalt des tittels von der vngehorsam vnd eruolgung erjnnern hait
                    lassen".</p>
        <p> Die vorgebrachten Beweise stammen zufällig alle aus <name type="place">Oberhessen</name> und der <name
            type="place">Grafschaft
                        Katzenelnbogen</name>, vielleicht könnte man darin eine Bekräftigung der
                    Behauptung sehen, die Ordnung habe nur in diesen Gebieten Gültigkeit besessen.
                    Aber <ref
            target="http://books.google.de/books?id=fHoWAAAAYAAJ&amp;dq=inauthor%3AVictor%20von%20Meibom&amp;pg=PA47#v=onepage&amp;q&amp;f=false">Roth und Meibom</ref> bezeugen selbst (S. 376, Anm. 15), daß man sie auch
                    in <name
            type="place">Wolfhagen</name>, also in <name
            type="place">Niederhessen</name>, als zu Recht bestehend anerkannt hat. Beweisend in dem
                    von ihnen nur kurz erwähnten, bei <pb n="S. 91"/>
          <persName
            ref="http://d-nb.info/gnd/121786412">Aem. Lud. Hombergk zu
                        Vach</persName>, Dissertatio juridica de usufructo materno in Hassia
                    (Marburgi 1777, S. 64ff.) ausführlich mitgeteilten Fall ist, daß Bürgermeister
                    und Rat zu <name
            type="place">Wolfhagen</name> in einem am 10. Juli 1617 an
                    Kanzler und Räte zu <name type="place">Cassel</name> gerichteten Schreiben
                    erklären, in der streitigen Frage des ehelichen Güterrechts stimme ihr
                    Stadtbrauch mit der 1497 aufgerichteten Hessischen Fürstlichen Ordnung überein,
                    und bitten, sie und ihre Bürger "bey angezogener Fstl. Hessischer loblicher
                    Ordnung und herbrachtem ihrem Stadtsgebrauch gnedig zu manuteniren".</p>
        <p> Ich bin überzeugt, eine Durchsicht niederhessischer Prozeßakten würde noch
                    manchen ähnlichen Beweis zutage fördern, aber es bedarf dessen eigentlich gar
                    nicht, denn die seither verkannte und sogar bestrittene Tatsache, daß
                        <persName>Wilhelm II.</persName> die Rechtsgültigkeit der Ordnung
                        <persName>Wilhelms III.</persName>, als er durch dessen Tod am 17. Februar
                    1500 Herr der gesamten hessischen Lande geworden war, auch für Niederhessen
                    eingeführt hat, läßt sich auch auf einem anderen Wege beweisen. Es ist nötig, zu
                    diesem Zwecke zwei weitere althessische Verordnungen zum Gegenstand einer
                    eingehenden Betrachtung zu machen.</p>

        <p> Im Anschluß an die Gerichtsordnung von 1497 druckt
                        <persName>Kleinschmid</persName> im <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=HessSamml. I">ersten Bande seiner "Sammlung"</ref> als Ordnungen Landgraf Wilhelms II.
                        <ref
            target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F14/hesssam1/g029.jpg">S. 29-32</ref> die "Hof-Gerichts-Ordnung<note
            n="Anm. HS" place="foot">[<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HessenHofGO.+1500">DRQEdit-Titelaufnahme</ref> ]</note>
                    Vom 24. August 1500", <ref target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F14/hesssam1/g033.jpg">S. 33-36</ref> die undatierte "Reformations-Ordnung, wie es in Geist- und
                    Weltlichen- Civil- und Criminal-, Justiz- auch Policey-Sachen solle gehalten
                    werden". (Der Titel rührt von Kleinschmid her.) Nachträglich hat er selbst
                    bemerkt, daß nach der Druckeinrichtung des von ihm abgedruckten Exemplars, das
                    ihm <persName>
            <ref target="http://d-nb.info/gnd/100267602">Friedrich Christoph
                            Schmincke</ref>

          </persName> zur Verfügung gestellt hatte, die Reformation vor der
                    Hofgerichtsordnung anzusetzen ist. (<ref
            target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F14/hesssam2/o023vorb.jpg">Sammlung, Bd. II, Vorbericht § 48</ref> .) Alle meine Bemühungen, dieses
                    Exemplars, das für die ganze Untersuchung von großem Interesse wäre, habhaft zu
                    werden, waren vergeblich. Schmincke war damals fürstlicher Bibliothekar und
                    Hofarchivar in <name
            type="place">Cassel</name>. Die Vermutung lag nahe, er habe
                    den Druck einer der beiden von ihm verwalteten Anstalten entnommen. Er war aber
                    ebensowenig in dem Kgl. Staatsarchiv in <name
            type="place">Marburg</name>, in
                    das die Bestände des Hofarchivs in <name
            type="place">Cassel</name> gekommen
                    sind, wie unter den Druckwerken der Landesbibliothek in Cassel und Schminckes
                    dort aufbewahrten umfangreichen, handschriftlichen Kollektaneen zu finden. Die
                    Annahme, bei dem Drucke der "Sammlung" hätte Schminckes Exemplar als
                    unmittelbare <pb
            n="S. 92"/> Druckvorlage gedient und wäre dabei zugrunde
                    gegangen, trifft nicht das Richtige, denn <persName>Kleinschmid</persName> hat
                    es nach dem Vorbericht im zweiten Bande (<ref target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F14/hesssam2/o023vorb.jpg">§ 48</ref> ) später noch einmal entliehen.</p>

        <p> Von dem Originaldruck beider Ordnungen, der ebenfalls von <persName>Peter
                        Schöffer</persName> in <name
            type="place">Mainz</name> herrührt, kenne ich
                    nur ein Exemplar, das sich wie die Gerichtsordnung von 1497 und mit dieser
                    neuerdings in einen Umschlag zusammengeheftet als Leihgabe der Stadt <name
            type="place">Wetter</name>, für die es den Einträgen nach von Anfang an
                    bestimmt war, im Kgl. Staatsarchiv in <name
            type="place">Marburg</name>
                    befindet. Das Stadtarchiv in <name
            type="place">Frankfurt a. M.</name> besitzt
                    die Reformation allein in einem Exemplar, das den Einträgen nach ursprünglich
                    der Stadt <name type="place">Dietz</name> gehört hat. Es ist aus einem
                    Sammelband, offenbar von Verordnungen geschnitten, in dem es die Blätter 26-31
                    gebildet hat. Auf dem ersten Blatte trägt es von alter Hand die Aufschrift
                    "Heßische Reformation vnd Landts Ordnung. 1500. den 24. Aug.", jetzt ist es als
                    Reichssachen II, Nr. 37, de 1500 bezeichnet.</p>

        <p> Beide Ordnungen umfassen zusammen 12 Blätter in 3 Lagen von 6, 4 und 2 Blättern;
                    die erste Lage enthält die Reformation, die zweite und dritte die
                    Hofgerichtsordnung. Sie konnten also auch einzeln ausgegeben werden, sind aber
                    zusammen gedruckt worden, wie die fortlaufenden Signaturen und das für beide
                    verwendete Papier, das als Wasserzeichen stets Varianten des Ochsenkopfs mit
                    Augen und Nasenlöchern, zwischen den Hörnern ein Antoniuskreuz zeigt, beweisen.
                    Lage 1 hat auf Bl. 2 die Signatur aij, Bl. 3 aiij, Bl. 4 aiiij, Lage 2 auf Bl. 2
                    bij, alle übrigen Blätter sind wie Lage 3 ohne Signaturen. Diese Angabe der
                    Lagen scheint nun weder mit <persName>Kleinschmid</persName>s Äußerung darüber,
                    noch mit der Einteilung des Marburger Exemplars übereinzustimmen.
                        <persName>Kleinschmid</persName> bemerkt, es lasse sich nicht nur
                    wahrscheinlich, sondern mit Sicherheit aus den Signaturen schließen, daß man für
                    jede Verordnung drei ineinandergesteckte Bogen genommen habe, auf deren erstem
                    jetzt verlorenen Blatt der Haupttitel befindlich, während das zwölfte Blatt
                    unbedruckt gewesen sei. In dem Marburger Exemplar befindet sich das mit dem
                    Schlußblatt 12 zusammenhängende leere Blatt (beide bilden, nach obiger Annahme
                    die dritte, zweiblättrige Lage) vor dem ersten Blatt der Lage b, so daß der
                    Anschein erweckt wird, der Druck bestehe nur aus zwei Lagen, die in bezug auf
                    die Signaturen verschieden behandelt worden wären, aij wäre Bl. 2 der ersten
                    Lage, bij aber Bl. 3 der <pb
            n="S. 93"/> zweiten. Eine derartige Behandlung der
                    Signaturen bei einem so kurzen Druckwerk wäre auffällig, und in der Tat zeigt
                    eine genaue Untersuchung des Marburger Exemplars, daß die jetzige
                    Aufeinanderfolge der Blätter nicht die ursprüngliche gewesen sein kann. Unter
                    dem Schluß der Hofgerichtsordnung befindet sich ein rotes Siegel, dessen
                    Eindruck sich genau an derselben Stelle auf dem leeren Blatte vor Blatt bi der
                    Ordnung zeigt, während er Bl. bi nicht zu bemerken ist. Bei der Siegelung muß
                    also das jetzt zu Anfang befindliche leere Blatt unter dem Schlußblatt gelegen
                    haben, was nur möglich war, wenn die Hofgerichtsordnung nicht auf eine Lage von
                    6 Blättern, sondern auf zwei Lagen von 4 und 2 Blättern gedruckt worden ist. Daß
                    auf dem leeren Blatte zu Anfang, das also in Wirklichkeit Bl. 12 am Schlusse
                    ist, sich unten auch ein Eindruck des Siegels auf der letzten Seite der
                    Reformation befindet, widerlegt diese Annahme nicht, dieser gefärbte Eindruck
                    hat sich erst gebildet, als man Bl. 12 um die anderen Blätter der
                    Hofgerichtsordnung herumgeschlagen hat, so daß es zu deren erstem Blatt geworden
                    ist. Einen gleichen gefärbten Eindruck hat das Siegel der Hofgerichtsordnung auf
                    deren Bl. 4 und sogar noch auf Bl. 3 hervorgebracht. Die beiden Ordnungen
                    bestanden also ursprünglich nicht aus 2 Lagen von je 6 Blättern, sondern aus 3
                    Lagen von 6, 4 und 2 Blättern. Bl. 11b und 12 waren leer. Ob auch Bl. 1 leer
                    war, oder ob es vielleicht wie die Gerichtsordnung ein Wappen trug, muß
                    dahingestellt bleiben; für wahrscheinlich halte ich letzteres nicht, weil man
                    das Blatt in diesem Falle wohl nicht so ohne weiteres entfernt hätte. Ein
                    Haupttitel, den <persName>Kleinschmid</persName> annehmen möchte, war sicher
                    nicht vorhanden. Die gleiche Papierverschwendung wie hier haben wir oben bei der
                    Gerichtsordnung festgestellt, die auch aus 3 Lagen von 2, 8 und 6 Blättern
                    besteht, von denen das erste leer war. Die beiden Ordnungen sind mit
                        <persName>Schöffer</persName>s deutscher Type 8 gedruckt, die
                    Hauptüberschrift der Hofgerichtsordnung wie alle Überschriften der Abschnitte
                    mit Type 7. Für den Titel der Reformation ist dagegen Type 2, die große
                    Psaltertype von 1457, verwendet. Die Zeilenzahl ist der Absätze wegen
                    verschieden. Wie die Typen, so stimmen mit der Gerichtsordnung von 1497 auch die
                    zum Schmucke benutzten Initialen c überein, sie kommen nur hier spärlicher vor
                    als dort. Bl. 2a findet sich ein als W dienendes verschnörkeltes B, Bl. 2b und
                    7a ein ebensolches G. Einzelne Abschnitte werden durch Schöffers, <pb n="S. 94"/> zuerst mit seiner Type 5, der Bibeltype von 1462, vorkommende dicke Majuskeln
                    (Häbler Type 10) hervorgehoben. Sie passen sich den Texttypen besser an als die
                    großen auf dem Rande stehenden Initialen. Ihre Nachahmung in Deutschland wie im
                    Ausland bis nach Spanien hin zeigt, wie die Drucker ihre Vorzüge zu schätzen
                    wußten.</p>
        <p> Ich gebe nun eine genaue textliche Beschreibung des Druckes.</p>
        <p> Bl. 1: leer? Bl. 2a m. Sign, aij Z. 1: Reformacion <lb/> (V)Jr Wilhelm vonn
                    gottes gnaden Landtgraue zuͦ Hessen. Graue zuͦ <lb/> Katzenelnbogen zuͦ
                    Dietz zu Cziegenhain vnd zü Nidde etc. haben an <lb/> gesehen vnd betracht
                    mancherley vnordenung vnd verterblich wesenn <lb/> So jnn vnserm furstenthümb
                    landen vnd gebieten gangbar. teglich <lb/> geübt ist vnd wirdt. beide Jn Steten
                    flecken vnd dorffern Vnd daru{m}b <lb/> mit zeytigem raite vnser Rethe vnd
                    verwilligung vnser Ritterschafft <lb/> etlich maiß vnd form geordennt vnd
                    gesatzt Die wir also von allerme{n}=<lb/> niglich den vnnsern vnuerbrochen
                    gehalten haben wollen. Gebietenn <lb/> auch hiemit allen vn{d} yeden vnsern
                    Amptlewthen Schultheissen Rich=<lb/>tern Voigten vnd Rethenn ernstlicher meynung
                    by vermydung vn=<lb/>gnad vnd straiffe sulch vnser gebot vnd satzung
                    zühanthabenn vnd <lb/> flyssigs vffsehens zuͦ haben. Wilch darjnn
                    bruchhafftig erfünden wer<lb/>den zubüssen vnablessig. Eyns yglichenn Artickels
                    nach anzeygung <lb/> syner satzung Wie hirnach folget. <lb/> ...</p>
        <p> Bl. 7a Z. 1: Ordenunge des houe=<lb/>gerichts zu hessen. <lb/> (G)Ott dem
                    almechtigen zuͦ lobe vnd vmb gemeynes nütz willen vnnser <lb/>
                    Furstenthuͦmb lanndschafft gebiethen vnd vnderthan Auch damit <lb/> eynem
                    Jglichen der vnder vnns seßhafftig Vnd glicherwyse ydem vß<lb/>lenndischen der
                    zuͦ den vnnsern schulde ansproch vnd forderung hait <lb/> vnd zuͦhaben
                    vermeynt desta statlicher hilff des Rechten poben vori=<lb/>ge vnnser vßgangen
                    ordenung vnd Reformacion verhulffen werde <lb/> So haben wir Wilhelm von gottis
                    gnaden Landtgraue zuͦ hessenn <lb/> Graue zuͦ Katzenelnbogen zuͦ Dietze
                    zuͦ Ziegenhain vnd zuͦ Nidde etc. <lb/> mit vnnsern erbarn vnd gelerten
                    Rethen Raithe guͦtem wissenn eyn <lb/> gemeyn satzuͦng vnd Constitucion
                    eyns houegerichts fuͦrgnommen <lb/> vnd also beslossen vff maiß wie hirnach
                    volgt. <lb/> Und dwiel wir gott dem almechtigenn zuͦ lob vnd eren. vnnsern
                    <lb/> vnderthan zuͦ nuͦtz vnd fro{m}men ytzt fuͦrgno{m}men vnd
                    vffgericht haben <lb/> eyn houegericht das alle Jare zu viermalen zuͦ
                    Marpuͦrg gehaltenn <lb/> Wollen auch das an vnnsern vndergerichten eyne{m}
                    ydem sal rechts for=<lb/>derlich verhulffen werden damit sich nymandt rechtloeß
                    zuͦbeclagen <lb/> haben muͦge. ...</p>

        <p> Endet Bl. 11a (Lage 3) Z. 1: was von Citacion vnd <lb/> anndernn brieuen sol
                    <lb/> gnommen werden. <lb/> Es sall vor eyn <pb n="S. 95"/> Citacion eyn ortt
                    eins gulden. Vor eyn Compul=<lb/>sorial eyn ort eyns gulden. Vor eyn
                    Executoriall eyn ort eyns gulden <lb/> Vor eyn Commission ein ort eyns gulden
                    gegebenn vnd gnommenn <lb/> werden. Aber was man vor die vrteyls brieue nemen
                    vnd geben sall. <lb/> steen vff erkenntnyß des houerichters vnd der vrteiler
                    nach großde der <lb/> sache. <lb/> Bl. 11b und 12: leer.</p>
        <p> Eine Schlußschrift mit Angabe des Druckortes, des Druckers und der Druckzeit ist
                    nicht vorhanden. Letztere muß vor dem 24. August. 1500 angesetzt werden, nach
                    den in dem Marburger Exemplar am Ende handschriftlich zugefügten Worten: Alles
                    vngeuerlich Vnnd des zu vrkunde <lb/> hain wir lantgraff Wilhelm obgemelt vnnser
                    <lb/> Secreth hiruff wissentlich druckenn laissenn <lb/> Datum Montags
                    Bartholomej apostoli Anno <lb/> Domini Millesimo Quingentesimo <lb/> Johann{n}
                    Muth vtriusque Juris <lb/> Doctor Cancellarius sßt <lb/> Darunter das Siegel des
                    Landgrafen in rotem Wachs.</p>
        <p> Daß Kleinschmids Abdruck ein Exemplar der gedruckten Ausgabe von 1500 als
                    Vorlage gedient hat und nicht etwa ein geschriebenes Original, könnte man, wenn
                    er nicht selbst Schminckes Exemplar als seine Quelle erwähnt hätte, aus den
                    gemeinsamen Druckfehlern, z. B. Statidt für Staidt in Tit. 10 erschließen, sowie
                    aus dem Mißverständnis eines oben mit einer Schleife versehenen b in "ader" in
                    Tit. 1, wo Kleinschmid ein sinnloses "aber" hat.</p>

        <p> Wenn man aber Kleinschmids Abdruck mit den beiden erhaltenen Originaldrucken in
                        <name
            type="place">Marburg</name> und <name
            type="place">Frankfurt</name>
                    vergleicht, so macht man die überraschende Entdeckung, daß Schminckes Exemplar
                    von beiden verschieden war oder, genauer ausgedrückt, daß es das einzige
                    vollständige Exemplar des ursprünglichen Druckes war, daß es aber die
                    Reformation nicht in der Fassung bietet, wie sie im August 1500 von
                        <persName>Landgraf Wilhelm II.</persName> erlassen worden ist. Sowohl in dem
                    Frankfurter wie in dem Marburger Exemplar ist nämlich das äußere Doppelblatt 1
                    und 6, das auf seiner hinteren Hälfte die Abschnitte 41-46 bei
                        <persName>Kleinschmid</persName> enthalten hat, entfernt, und durch ein
                    leeres Doppelblatt ersetzt worden, auf dessen zweitem Blatt 6 man einen
                    abgeänderten Text einzelner Abschnitte der Reformation handschriftlich zugefügt
                    hat. In dem Frankfurter Exemplar sind Bl. 1 und 6 ein noch zusammenhängendes
                    Doppelblatt, in dem Marburger sind sie zwar innen mit einem neuen Leinwandfalz
                    verklebt, außen kann man aber noch wahrnehmen, daß auch sie ein
                    zusammenhängendes Doppelblatt bilden. Diese zugefügten Blätter weisen ebenfalls
                    eine Variante des Ochsenkopfs des für den Druck verwendeten Papiers <pb n="S. 96"/> als Wasserzeichen auf, so daß ich zuerst vermutete, man habe zur
                    Ergänzung einige von Schöffer mitgelieferte Bogen unbedruckten Papiers benutzt.
                    Genau das nämliche Papier kommt aber in einigen im Frankfurter Stadtarchiv
                    befindlichen Schriftstücken aus Marburg aus dem Jahre 1500 vor, so in einem
                    Schreiben des Statthalters zu Marburg vom 8. März an den Schultheiß
                        <persName>Ludwig zum Paradies</persName>, worin um Mitteilung des Namens
                    eines Frankfurter Kupfergießers gebeten wird, der für <persName>Landgraf Wilhelm
                        II.</persName> einen kupfernen Beschlag für den Sarg Wilhelms III. machen
                    könne, ferner in einem Schreiben des Landhofmeisters <persName>Hans von
                        Dörnberg</persName> vom 24. August betreffend Sendung zweier Stechpferde zu
                    Wilhelms II. Hochzeit (Reichssachen 1500, Nr. 23 und 36). Die Marburger Kanzlei
                    hat demnach ihr Papier aus derselben Fabrik bezogen wie
                        <persName>Schöffer</persName>, oder sie hat Schöffer das Papier für den
                    Druck der Ordnungen geliefert.</p>

        <p> In dem Marburger Exemplar, das durch seine Siegel und handschriftlichen Zusätze
                    sich als ein amtliches, für <name type="place">Wetter</name> bestimmtes zu
                    erkennen gibt, lauten jene Abschnitte folgendermaßen:</p>
        <p> Gebuwer vnd die nicht in Stedden wonen, sollen haben vnd tragen gemein Thuͦch
                    vnd da die ele vbir zeehen wisphennige nit gelde. Desglichen sollen ire eliche
                    wiber auch haben. Darunter mag ein yeder keuffen vnd anmachen lassen nach sinem
                    gefallen. Sie sollen auch kein gefalten odir kostparlich hembt haben odir
                    tragenn noch kein frembde tuͦch, sonder das jm lande gemacht vnd ine zutragen
                    getzymbt dorzu gebruchen by vermydung vier pfunde vnablessiger buesse.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>Betteler.</head>
        <p> Es sollen kein frembde Betteler jn Stetten Flecken odir dorffern zu betteln
                    zugelassen odir jne etwas gegeben werden. Es sey dan offintlich vnd am tage ire
                    gebrechen das sie sich sunft nicht erneren können. Doch sollen hirjnne frembde
                    weller vnd pilgerin nicht getzogen werden, dan dieselbigen lassen wir zu, das
                    jne durchziehens vnd almuse zu bitten vergönnet sey, jn dem das sie poben ein
                    nacht an einem ende nicht pliben odir verharren.</p>

        <p> Wer vff werntliche guter lihet, Er sy geistlich odir werntlich, der sal das thun
                    mit wissen vnd bewilligung jn massen der artickel dieser ordenung von keuffen
                    vnd verkeuffen jn werntlichen sachen dauon meldung thut vnd sich anhebt Es sal
                    hinfurther etc. <pb n="S. 97"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>Schmitten.</head>
        <p> Mit dem hantwerck der Smydde Wullen wir das man von eynem huffjsen zu eynem
                    Reysigen pferde eylff heller vnd von eynem huffjsen zu eynem Ackerpferde acht
                    heller geben vnd nemen sal, Es were dan sach das der kauff am Isen so mirglich
                    stigen odir fallen wurde, das von noten were hirjnne veranderung zuthun,
                    Dasselbig sollen vnser Amptleuthe, Rentmeister, Schultheis vnd Ambtknechte an
                    iglichem ende nach sulcher gelegenheit zuuerendern macht haben.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>Bottener.</head>
        <p> Mit dem hantwerck der Bottener Wullen wir, das man zwene ebenmessigen Reiffe vmb
                    dry heller geben sal, das tregt zwentzig vmb drittenhalben wisphennig. Doch
                    sollen hie beneben vnser Amptlude vnd Amptknechte jn handel sehen, domit was von
                    grossen reiffen weren, auch zimlicher belonung gestalt wurden.</p>
        <p> Die Gasthalter sollen von einer gemein maltzijt, do man wyn gibt zu drincken,
                    buessen den jarmarckten zwene wisphennige nemen, wo man abir nicht gibt wyn zu
                    drincken, sal man nach gelegenheit einer yeden landart vnd Stat das kostgeld
                    nemen. Abir jn den jarmarckten sal man geben von eyner maltzijt drittehalben
                    wisphennig vnd von einem pferde ein nacht zimlich stalmyede, doch von vnserm
                    hoiffgesinde nicht mehir dan acht heller zu nemen, Was auch an haffern kauffe
                    gemeinlich des Sonobints odir wochen marckts der kauff sin wirdt, dornach sal
                    der gasthelter odir wirt den gesten auch den haffern widder vßmessen vnd rechen,
                    also das er von yeder mesten drey heller vnd nicht mehir wynnung haben sal.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <head>Zimmerleutten, Steindeckern etc.</head>
        <p> Von andern hantwercken als Zcymmerleuthen, Steindeckernn, Muerern, Futersnyderen
                    vnd tagelohnern wullen wir vns vorther bedechtigen vnd vch darnach jm selbigen
                    vnser meynung auch wissen lassen.</p>

        <p> Darumb Entpfelhen vnd gebieten wir <persName>landgraue Wilhelm</persName>
                    obgnant allen vnd iglichen vnsern Amptleuden, Rentmeistern, Schultheissen vnd
                    lantknecht zu <name
            type="place">Wetter</name>, Auch Burgermeister, Scheffen,
                    Raith vnd gantzer gemeinheit daselbs, aller voriger Artickel flissig vffsehens
                    zu haben, Auch vorther mit den Beckern, Fleischauwern vnd andern von vnser wegen
                    zu uerschaffen, darnach zu yeder zijt der kauff Fleischs, korns vnd anders vffin
                    marckten sin wirdt, das sie jre ware darnach durch vwer Satzung geben vnd <pb
            n="S. 98"/> jres gefallens damit nicht besweren, dan wo hierentpoben
                    worhafftig clage an vns getragenn wurde, wullen wir vch vnd sie vngnediglich
                    straffen, darnach wisse sich ein yeder zuhalten aller vorgeschrieben artickele.
                    Zen Vrkunde hain wir <persName>lantgraff Wilhelm</persName> vnser Secreth hirane
                    wissentlich drucken lassen. Datum <name type="place">Marpurg</name> am dinstage
                    nach Bartholomej apostoli Anno domini Millesimoquingentesimo.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.6">
        <p> Darunter die eigenhändige Unterschrift: <persName>Johann Muth</persName>
                    vtriusque juris Doctor Cancellarius sßt. Am Ende das Siegel in rotem Wachs.</p>

        <p>Das Frankfurter Exemplar weist denselben abgeänderten Text auf nur mit etwas
                    verschiedener Schreibung. Am Schlusse heißt es: vnsern Ambtluthen vnnd
                    ambtknechten zu <name
            type="place">Dietze</name> . . . Datum <name type="place">marpurg</name> donrstag nach Bartholomej . . . Die Unterschrift des
                    Kanzlers und das Siegel fehlen hier.</p>

        <p> Das Großh. Haus- und Staatsarchiv besitzt in der Höpfnerschen
                    Verordnungensammlung Band V. eine schlechte Abschrift eines für <name
            type="place">Nidda</name> bestimmten Exemplars, ebenfalls mit dem
                    abgeänderten Schluß und der Beglaubigung: Zu Vrkunde han ich <persName>Caspar
                        von Berlips</persName> Ritter Amptmann zu <name
            type="place">Nidda</name>
                    min secret hieran trucken lassen von wegen meines gnedigen herrn. Datum <name type="place">Nidda</name> ahm Donrstag nach dionisij Anno domini Millesimo
                    quingentesimo.</p>
        <p> Die Abänderungen erstrecken sich nicht nur auf den auf das entfernte letzte
                    Blatt gedruckten Schluß der Reformation, d. h. die Titel 41-46, sondern auch auf
                    frühere Abschnitte, nämlich 5, 6, 16, 38, 40. Alle abgeänderten Abschnitte sind
                    in dem Marburger und dem Frankfurter Exemplar mit Tintenlinien eingerahmt und
                    dadurch als ungültig bezeichnet, in ersterem steht daneben am Rande jedesmal von
                    des Kanzlers Hand: <persName>Doctor Muth</persName> sßt. Der Schreiber der
                    Darmstädter Abschrift hat dies nicht bemerkt, oder in seiner Vorlage war die
                    Ungültigkeit nicht kenntlich gemacht, er hat deshalb auch alle umgeänderten
                    Abschnitte mit abgeschrieben, nur die neue Fassung des Abschnitts 40 hat er
                    weggelassen, weil die Bestimmung über das "Hantwerck der bottener" auf der
                    gegenüberstehenden Seite schon stand.</p>

        <p> Die Änderungen bestehen zumeist in Zusätzen. So schließt Tit. 5, der im Druck
                    von der Kleidung der Bauern allein handelt, dort mit "nach synem gefallen", Tit.
                    6 von den Bettlern bringt eine im Druck fehlende Bestimmung über fremde
                    Wallfahrer und Pilger. Gekürzt dagegen ist <pb n="S. 99"/> Tit. 16 "Wer vff
                    werntliche gütere lyhet". Bei Tit. 38 sind ;die Löhne für Schmiedearbeiten, die
                    im Druck offen geblieben waren, genau festgesetzt, dagegen werden die im Druck
                    in Tit. 43, 44, 45 bestimmten Löhne der Zimmerleute, Futterschneider und
                    Tagelöhner nun einer späteren Regelung vorbehalten. Ganz gestrichen sind Tit. 39
                    von den Leinewebern und Tit. 42 von den Braumeistern.</p>

        <p> Interessanter als die Abänderungen an sich ist der Umstand, daß man die kaum
                    gedruckte Ordnung überhaupt einer Umarbeitung unterzogen hat, denn er wirft ein
                    überraschendes Licht auf ihre Entstehung. Zweifellos ist es, daß die fertig
                    gedruckte Reformation vor der Ausgabe im August 1500 in der fürstlichen Kanzlei
                    selbst Änderungen erfahren hat - das beweist das amtliche Exemplar für <name
            type="place">Wetter</name> - und nur mit diesen handschriftlichen
                    Abänderungen ausgegeben worden ist. Daß <persName>Schmincke</persName> gerade
                    ein Exemplar des ursprünglichen Druckes an <persName>Kleinschmid</persName>
                    geschickt hat, und daß die Reformation auf diese Weise in die "Sammlung
                    hessischer Landes-Ordnungen" in einer Fassung Aufnahme gefunden hat, in der sie
                    niemals Gesetz geworden ist, ist ein merkwürdiger Zufall, denn
                        <persName>Schmincke</persName>s Exemplar war vermutlich das einzige von dem
                    ungeänderten Druck erhaltene. Daß es aus den Akten des fürstlichen Archivs in
                        <name type="place">Cassel</name> stammte, wird dadurch noch
                    wahrscheinlicher. Sein Verlust bleibt schon deshalb zu beklagen, weil es ein
                    Unikum war.</p>
        <p> Was mag nun aber der Grund dieser Abänderungen gewesen sein? Ich finde nach
                    eingehender Untersuchung nur eine Erklärung dafür, die gleichzeitig einen
                    anderen dunklen Punkt, über den sich seit anderthalb Jahrhunderten die
                    hessischen Rechtshistoriker den Kopf zerbrochen haben, aufzuhellen geeignet ist.
                    Sie besteht in der Annahme, daß die Reformation und die Hofgerichtsordnung zwar
                    im. August 1500 von <persName>Wilhelm II.</persName>, dem Mittleren,
                    veröffentlicht worden sind, daß dieser Landgraf aber hiermit nur durch
                        <persName>Wilhelm III.</persName> veranlaßte und auch in Druck gegebene
                    Ordnungen übernommen habe.</p>

        <p> Landgraf Wilhelm erläßt beide Ordnungen als Landgraf zu Hessen, Graf zu
                    Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und zu Nidda. <persName>Wilhelm
                        II.</persName> konnte sich so, wie oben bereits erwähnt worden ist, erst
                    nach dem am 17. Februar 1500 erfolgten Tode <persName>Wilhelms III.</persName>
                    nennen, und erst nach diesem Tage war es für den seitherigen Herrn von
                    Niederhessen möglich, <name
            type="place">Marburg</name>, die Hauptstadt
                    Oberhessens, als Sitz des neuen Hofgerichts zu bestimmen. Die Ordnungen <pb
            n="S. 100"/> müßten also in der kurzen Zeit zwischen dem 17. Februar und dem
                    24. August verfaßt, gedruckt und wieder abgeändert worden sein. Ich kann mich
                    nun des Gedankens nicht erwehren, daß ein Fürst, dem durch einen nicht
                    vorauszusehenden Zufall - der nur 29jährige <persName>Wilhelm III.</persName>
                    war auf der Jagd verunglückt - eben erst ein so reicher Gebietszuwachs mit neuen
                    Pflichten und Sorgen zugefallen war, in den ersten Monaten seiner
                    Alleinherrschaft seinen Räten doch wohl wichtigere Aufgaben zu stellen hätte,
                    als mit seiner Ritterschaft Hilfe durch eine Polizeiordnung wie die sogenannte
                    Reformation festzusetzen, wieviel Gäste seine Untertanen zu Hochzeiten und
                    Kindtaufen laden, was für Kleider sie tragen dürften, und welchen Lohn die
                    Handwerker für ihre Arbeiten erhalten sollten. Ebensowenig wollen mir die Gründe
                    einleuchten, die nach älteren und neueren Rechtshistorikern den Landgrafen zur
                    Einsetzung eines Hofgerichts bewogen haben sollen. Die Vereinigung der gesamten
                    hessischen Lande in einer Hand habe eine solche Geschäftsüberhäufung in der
                    fürstlichen Kanzlei zur Folge gehabt, daß <persName>Wilhelm II.</persName> zu
                    ihrer Entlastung nach dem Vorbild des <name
            type="org">Reichskammergerichts</name>, dessen Einsetzung auf dem Reichstag zu <name
            type="place">Worms</name> im Jahre 1495 er persönlich beigewohnt hatte, das
                    neue Hofgericht bestimmt habe. In dem halben Jahre zwischen dem 17. Februar und
                    dem 24. August wird sich diese Überlastung der Kanzlei wohl noch nicht so
                    störend bemerkbar gemacht, und so rasch dürfte die Gesetzgebung auch damals kaum
                    gearbeitet haben. Selbst wenn man annehmen wollte, die Abfassung der Reformation
                    durch <persName>Wilhelm II.</persName> wäre bereits vor <persName>Wilhelms
                        III.</persName> Tode erfolgt, und jener hätte sich schon vorher mit dem
                    Plane der Errichtung eines Hofgerichts getragen, <name
            type="place">Marburg</name> aber erst zu dessen Sitz bestimmt, als ihm die Stadt
                    zugefallen war, so könnten beide Ordnungen doch immer erst nach dem 17. Februar
                    nach <name type="place">Mainz</name> zum Druck geschickt worden sein, und es
                    bliebe auch dann noch auffallend, daß <persName>Wilhelm II.</persName> und seine
                    Räte sich so rasch zur Abänderung einer kaum erst genehmigten Ordnung
                    entschlossen hätten. Geht dagegen der Ursprung der Ordnungen auf
                        <persName>Wilhelm III.</persName> zurück, und hat
                        <persName>Schöffer</persName> nach dessen Tode die gedruckten Exemplare an
                    dessen Nachfolger abgeliefert, so liegt in dem raschen Vollzug durch diesen nach
                    Vornahme einiger Abänderungen gar nichts Befremdendes.</p>

        <p> Mehr Gewicht als diesen Wahrscheinlichkeitsgründen möchte ich aber einer anderen
                    Erwägung beimessen. Bereits <pb
            n="S. 101"/> den Juristen des achtzehnten
                    Jahrhunderts ist es aufgefallen, daß in der Reformation wie in der
                    Hofgerichtsordnung der Landgraf sich wiederholt auf eine früher von ihm
                    ausgegangene Ordnung und Reformation bezieht. Da aber vor 1500 keine solche
                    Verordnung <persName>Wilhelms II.</persName> bekannt war, vermochten weder
                        <persName>Hombergk</persName> noch <persName>Kleinschmid</persName> eine
                    Lösung der Frage zu finden, welche Ordnung dieses Landgrafen damit gerneint sei.
                    Sie begnügen sich zuletzt mit <persName>Kopp</persName>, <ref
            target="http://books.google.de/books?id=5FZHAAAAYAAJ&amp;printsec=frontcover&amp;dq=inauthor:Kopp,+Carl+Philipp&amp;hl=de&amp;ei=nT1nTaTzA5OxhQf1sJXyDg&amp;sa=X&amp;oi=book_result&amp;ct=result&amp;resnum=1&amp;ved=0CDQQ6AEwAA#v=onepage&amp;q&amp;f=false">Ausführliche Nachricht I</ref> , 213, Anm. 9 zu erklären: "Was das für eine
                    Reformation sey? das ist bisher noch nicht entdeckt worden". <ref
            target="http://www.gateway-bayern.de/BV006762578">Rommel, Geschichte von Hessen</ref> , III, Anm.
                    90, S. 116 sagt kurzerhand, diese landgräfliche Reformation der Gerichte vor
                    1500 scheine verloren zu sein, denn die von 1497 könne es nicht sein. Auch
                        <persName>Otto Zentgraf</persName> meint noch in seiner im "Archiv für
                    hessische Geschichte" Neue Folge, VI, 1909 erschienenen Arbeit "<ref target="http://www.gateway-bayern.de/BV011961147">Das Zuständigkeitswesen in der Landgrafschaft
                        Hessen-Darmstadt</ref> " (S. 225, Anm. 17), ebenfalls unter Hinweis auf
                        <persName>Kopp</persName>, <persName>Wilhelm II.</persName> habe nach Inhalt
                    seiner Hofgerichtsordnung allerdings auch ein Prozeßgesetz erlassen, das aber
                    unbekannt sei.</p>

        <p> Ich kann mir nun nicht recht vorstellen, wie eine derartige landgräfliche
                    Verordnung so vollständig verschwinden könnte, zumal da ohne sie weder die
                    Reformation und die Hofgerichtsordnung <persName>Wilhelms II.</persName> von
                    1500, noch <persName>Landgraf Philipps</persName> Hofgerichtsordnung von 1524 in
                    wesentlichen Punkten ausführbar waren. Die grundlegenden Bestimmungen, nach
                    denen die Gerichte verfahren sollten, standen nämlich nicht in diesen Ordnungen,
                    sondern in der darin angezogenen älteren Ordnung. Jedes Gericht also, das
                    überhaupt seine Tätigkeit ausüben wollte, mußte diese kennen und besitzen. Und
                    ein solches Schriftstück sollte spurlos verschwunden sein? Das glaube, wer mag.
                    Die ganze Schwierigkeit, über die die älteren Juristen nicht hinauskommen
                    konnten, fällt aber weg, wenn meine Behauptung, <persName>Wilhelm II.</persName>
                    habe bei der Reformation und der Hofgerichtsordnung von 1500 nur den bereits von
                        <persName>Wilhelm III.</persName> zum Druck gegebenen Ordnungen
                    Gesetzeskraft verliehen, als begründet angenommen wird; in diesem Falle verweist
                    eben nicht <persName>Wilhelm II.</persName> auf eine früher von ihm
                    ausgegangene, jetzt nicht mehr nachweisbare Ordnung, sondern <persName>Wilhelm
                        III.</persName> auf seine bereits seit 1497 im Druck vorliegende und
                    allbekannte Ordnung. Weil diese zur Ausführung der Reformation von 1500 und der
                    Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524 gar nicht zu entbehren war, <pb n="S. 102"/> wurde sie auch noch im sechzehnten Jahrhundert wiederholt neu
                    gedruckt.</p>
        <p> Wenn man die Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524, sowie die Reformation von
                    1500 mit der Gerichtsordnung von 1497 vergleicht, was offenbar keiner der
                    Juristen, die die Fabel von der nicht auffindbaren Reformation
                        <persName>Wilhelms II.</persName> aufgebracht und wiederholt haben, getan
                    hat, so stellt sich sofort heraus, daß in dem Inhalt der Hinweise auf die
                    frühere Reformation nichts liegt, was sich mit der Gerichtsordnung von 1497
                    nicht vereinen ließe. Dabei ist noch zu beachten, ob die Hofgerichtsordnung von
                    1500 nicht auf die zwar einige Tage nach ihr veröffentlichte, der Einrichtung
                    der ersten Ausgabe nach aber vor ihr zum Druck gegebene Reformation von 1500
                    verweist.</p>
        <p> In Betracht kommen folgende Stellen.</p>
        <p> In der Einleitung der Hofgerichtsordnung von 1500 heißt es, der Landgraf habe
                    "eyn gemeyn satzuͦng vnd Constitucion eyns houegerichts fuͦrgenommen",
                    damit einem jeden Rechtssuchenden, er sei Inländer oder Ausländer, "desta
                    statlicher hilff des Rechten poben vorige vnnser vßgangen ordenung vnd
                    Reformacion verhulffen werde". Diese ganz allgemein gehaltenen Worte, die zudem
                    auch rein äußerlich an die oben wörtlich mitgeteilte Einleitung der
                    Gerichtsordnung von 1497 erinnern, auf diese zu beziehen, macht nicht die
                    geringste Schwierigkeit, da ja nicht nur in deren ersten 26 Abschnitten im
                    einzelnen festgesetzt wird, wie in Prozeßsachen zu verfahren sei, sondern in den
                    Abschnitten 27-47 auch materielles Recht geregelt, wird. Ja man könnte sogar
                    ganz wörtlich unter der "vorigen vßgangen ordenung" die von <persName>Wilhelm
                        III.</persName> selbst als "Ordenung In unsern Landen vnd Gerichten", sowie
                    als "Ordenung der Rechten" bezeichnete Ordnung von 1497 verstehen, unter der
                    daneben genannten "Reformation" aber die mit der Überschrift "Reformation"
                    versehene Ordnung von 1500, denn auch in dieser finden sich mitten unter
                    polizeilichen auch prozessualische Bestimmungen.</p>
        <p> Der folgende Hinweis scheint diese wörtliche Auffassung fast zu begünstigen. In
                    dem <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HessenHofGO.+1500&amp;fs=14">Abschnitt "Uonn Citacionn" Absatz
                        3</ref> wird verfügt: "Es sall auch keyn Citacion jn der Ersten jnstancien
                    ader rechtfertiguͦng zugelaissen ader gegeben werden, Sonder eyn yder, der
                    zum andernn schulde vnd anspruͦche zu haben vermeynt, Der sall dasselbig
                    suchen vnd fordernn nach luth vnnser vorigen vffgerichtenn Reformacion. Nemlich
                    an dem Ende, da eyn yglicher seßhafftig vnd dinstplichtig ist". Diese
                    Festsetzung des <pb
            n="S. 103"/> Gerichtsstandes kann sich nur auf die
                    Reformation von 1500, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HessenHofGO.+1500&amp;fs=14">Abschnitt 14</ref>
                    , beziehen: "Es sal keyn weltliche sach ann die geistlichen gericht gelangenn.
                    Dan wo ymants zuͦm andern vermeint clage vnd forderung zu haben, der sal
                    solichs gerichtlich vnd wie sich gebuͦrt ann den gerichtenn vnd enden, da eyn
                    yder schuldener vnd antworter gesessen ist, suͦchen vnd clagen". Wenn es dann
                    an letzterer Stelle weiter heißt: "Daselbs sal eynem yglichen auch von vnnserm
                    Richter vnd bysessen des gerichts vnd rechts gnüglich gestat vnd furderlich
                    verhulffen werden Innhalts vnnser vorigen Reformacion der gericht", so ist dies
                    wieder ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Gerichtsordnung von 1497.
                    Dasselbe ist der Fall bei zwei weiteren Erwähnungen der früheren Ordnung, in der
                    Hofgerichtsordnung von 1500, nämlich in dem Abschnitt "Uon appellacion": "Es
                    sall auch keyne sache durch Appellacionn an das houegericht bracht werden, die
                    nicht vormals vor vnnsern vndergerichtenn Nach innhalt voriger Reformacion
                    bracht vnd gehanndelt were". Der Schluß dieses Abschnitts lautet: "Es sall eyn
                    yder geistlicher gegen vnnsern vnderthan, die nit vom Adell, an vnnsern
                    vndergerichten, wo die beclagten gesessen vnd dinstplichtig seyn, fordern, da
                    sall jne luth vnnser Reformacion hieuor vßgangenn rechts verholffen werden".</p>
        <p>

          <persName>Landgraf Philipp</persName>, <persName>Wilhelms II.</persName> Sohn,
                    hat den einzigen Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524, in dem auf die
                    frühere Ordnung verwiesen wird (<ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HessenRef.+1524&amp;fs=Tit.+12">Abschnitt 12</ref> : Von Citation), wörtlich der Hofgerichtsordnung von
                    1500 entnommen und nur deren Worte "luth vnnser vorigen vffgerichten
                    Reformacion" durch die Fassung "nach lauf vnd inhalt vnsers herrn vnd vatter
                    seligen loblichen gedechtnus Reformation" ersetzt. Da die Hofgerichtsordnung von
                    1500 sich an dieser Stelle, wie eben bemerkt, auf <persName>Wilhelms
                        II.</persName> Reformation von 1500 bezieht, war diese Änderung durchaus
                    berechtigt, denn Philipp konnte "vnnser Reformacion" nur auf seinen Vater
                    beziehen.</p>

        <p> In diesen Hinweisen auf die frühere Ordnung liegt also nichts, was meine
                    Behauptung über die Entstehung der Ordnungen von 1500 unhaltbar macht. Wird aber
                    die Berechtigung meiner Erklärung anerkannt, so muß nun auch die im Jahre 1766
                    von der Regierung in <name
            type="place">Cassel</name> verneinend beantwortete
                    Frage, ob die Gerichtsordnung Wilhelms III. von 1497 jemals ein allgemeines,
                    auch für Niederhessen gültiges Landesgesetz gewesen sei, in bejahendem Sinne
                    entschieden werden. Wenn Wilhelm II. in der von Wilhelm III. übernommenen
                    Reformation und der <pb n="S. 104"/>Hofgerichtsordnung, die durch ihn für ganz
                    Hessen und die zugehörigen Gebiete erlassen worden sind, die Bestimmungen, daß
                    in Prozeßsachen nach der Gerichtsordnung von 1497 zu verfahren sei, ungeändert
                    gelassen hat, so hat er dadurch dieser ursprünglich nur für Oberhessen gültigen
                    Ordnung Gesetzeskraft auch für Niederhessen verliehen, und <persName>Landgraf
                        Philipp</persName> hat diese. Rechtsverbindlichkeit in dem oben angeführten
                    Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524 ausdrücklich bestätigt.</p>

        <p> Die mangelhafte Befolgung der Gerichtsordnung bald nach ihrer Veröffentlichung
                    findet ihre hinreichende Erklärung einmal in der unbestimmten Ausdrucksweise der
                    Reformation und der Hofgerichtsordnung, sodann aber vor allem in den politischen
                    Verhältnissen Hessens nach Wilhelms III. Tode. Sein Nachfolger Wilhelm II., der
                    bald in den pfälzisch-bayrischen Erbfolgekrieg verwickelt und in den letzten
                    Jahren seines Lebens durch schwere Krankheit den Regierungsgeschäften entzogen
                    worden ist, hat es selbst in seinen beiden Testamenten von 1506 und 1508
                    beklagt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das Hofgericht in <name type="place">Marburg</name> so auszugestalten, wie er es gewünscht habe. Die
                    sich an seinen frühen Tod am 11. Juli 1509 anschließenden Kämpfe um die
                    Vormundschaft über seinen minderjährigen Sohn Philipp haben dann zu einer
                    Zerrüttung aller Verhältnisse Hessens geführt, unter der natürlich auch die
                    Rechtszustände leiden mußten. Erst von 1524 an vermochte <persName>Landgraf
                        Philipp</persName> durch neue Ordnungen auf diesem Gebiete Wandel zu
                    schaffen, wobei er sich, soweit es die veränderten Zeitumstände erlaubten, wie
                    wir eben gesehen haben, an die Ordnungen seines Vaters, beziehungsweise die
                    durch diesen erlassenen und bestätigten Ordnungen <persName>Wilhelms
                        III.</persName> angeschlossen hat.</p>

        <p> Zu untersuchen, wie lange nun die einzelnen Bestimmungen der Gerichtsordnung von
                    1497 in Kraft geblieben sind, ist nicht meine Absicht und für die
                    Entstehungsgeschichte dieser Ordnungen auch gleichgültig; es wäre aber für einen
                    rechtsgeschichtlich geschulten Juristen in Verbindung mit der Untersuchung der
                    Quellen der Gerichtsordnung, besonders der Frage, inwieweit römischrechtliche
                    Anschauungen in die einheimischen Gewohnheiten und Bräuche eingedrungen sind,
                    eine lohnende Aufgabe. Da es im sechzehnten Jahrhundert noch nicht allgemein
                    Sitte war, veraltete Anordnungen eines Gesetzes bei Erlaß eines neuen, denselben
                    Gegenstand behandelnden, ausdrücklich außer Kraft zu setzen, weil man es für <pb n="S. 105"/>selbstverständlich hielt, daß das neue Gesetz das ältere
                    beseitige, wäre die Frage nur durch einen ins einzelne gehenden Vergleich der
                    Sätze der Ordnung von 1497 mit denen späterer Ordnungen zu lösen.</p>

        <p> Kurz berühren möchte ich nur noch einen anderen Punkt, wen wir etwa als
                    eigentlichen Verfasser dieser Ordnungen annehmen dürfen. Die Bestände des Kgl.
                    Staatsarchivs in Marburg, in denen man zunächst Aufklärung darüber zu finden
                    hoffen durfte, lassen uns leider hier vollständig im Stich. Nach gütiger
                    Mitteilung der Verwaltung sind dort weder Akten über den Erlaß der
                    Gerichtsordnung von 1497 noch über die Reformation und die Hofgerichtsordnung
                    von 1500 vorhanden. Die Reformation ist mit Verwilligung der Ritterschaft
                    erlassen, mit der also darüber verhandelt worden sein muß; aber weder in den
                    sehr spärlich. erhaltenen älteren Landtagsakten, noch in sonstigen Archivalien
                    konnte trotz wiederholten Nachforschungen des Kgl. Staatsarchivs darüber irgend
                    etwas ermittelt werden. Auch das von <persName>Lauze</persName> erwähnte
                    angebliche Ausschreiben und die darauf eingelaufenen Berichte haben sich dort
                    nicht vorgefunden. Meine Hoffnung, daß sich vielleicht mit Hilfe der Rechnungen
                    feststellen ließe, wann und durch wen <persName>Schöffer</persName> Bezahlung
                    für den Druck erhalten hat, was zum aktenmäßigen Beweise oder zur Widerlegung
                    meiner Ansicht hätte benutzt werden können, ist ebenfalls getäuscht worden, da
                    Kammerschreiber- oder Hofrechnungen <persName>Wilhelms III.</persName> von
                    1497-1500 und <persName>Wilhelms II.</persName> von 1500 und 1501 weder im Kgl.
                    Staatsarchiv noch im hessischen Samtarchiv in <name type="place">Marburg</name>
                    erhalten sind.</p>

        <p> Als Stifter des Hofgerichts wird vielfach, z. B. von
                        <persName>Winkelmann</persName> und von <persName>Adolf Stölzel</persName>,
                    Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien (<ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0">Stuttgart 1872, I</ref> , 413) Wilhelms II.
                    Kanzler, <persName>Dr. Johannes Muth</persName>, der ältere Bruder des
                    Humanisten <persName>
            <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Mutianus_Rufus">Konrad Mutianus Rufus</ref>

          </persName>, angesehen, wahrscheinlich nur deshalb, weil sein Name unter den
                    amtlichen Ausgaben der Reformation und der Hofgerichtsordnung gestanden hat, wie
                    das Exemplar für <name
            type="place">Wetter</name> in <name
            type="place">Marburg</name> beweist. Wenn diese Ordnungen auf Wilhelm III. zurückgehen,
                    kann Muth aber höchstens die Ausführung geleitet haben, nicht der Verfasser
                    gewesen sein. Als solchen hätten wir vielmehr Wilhelms III. Kanzler zu vermuten.
                    Dieses Amt versah nach Stölzel (<ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0">I</ref> , 407) im
                    Jahre 1499 und vielleicht schon früher der <persName>Lic. juris utriusque Johann
                        Hutemacher</persName> in <name
            type="place">Marburg</name>, der 1493 als
                    Kanzleischreiber oder Sekretarius des Landgrafen nachweisbar und <pb n="S. 106"/> in diesem Jahre von dem Landgrafen mit einem Benefizium von 33 Gulden auf die
                    Universität geschickt worden ist, um Jura zu studieren. Man könnte auch daran
                    denken, daß bei der Abfassung der Ordnungen die fachmännischen Kenntnisse des
                    Syndikus der Stadt Frankfurt, <persName>
            <ref target="http://d-nb.info/gnd/122221478">Dr. Ludwig zum Paradies</ref>

          </persName>, dessen Familie aus Marburg stammte, benutzt worden sind. Landgraf
                    Wilhelm III. hat ihn wenigstens bei verschiedenen Rechtsstreitigkeiten von der
                    Stadt Frankfurt "entliehen." (vgl. Inventare des Frankfurter Stadtarchivs, I,
                    297. Reichssachen 6544. I, 316, 6978). Uber Vermutungen werden wir in dieser
                    Verfasserfrage indessen kaum hinauskommen, wenn nicht unerwartete Funde in den
                    Akten einmal Aufklärung bringen. Wer aber der Verfasser sein mag, eines dürfte
                    nicht zu bestreiten sein. Wenn nicht nur die Gerichtsordnung von 1497, sondern
                    auch die Reformation und die Hofgerichtsordnung von 1500 auf <persName>Wilhelm
                        III.</persName> zurückgehen, so dürfte die Bedeutung dieses Landgrafen für
                    die Entwicklung Hessens doch nicht so gering einzuschätzen sein, als es seither
                    von den meisten hessischen Geschichtsschreibern geschehen ist. Die
                    Jagdleidenschaft, die ihm hauptsächlich zum Vorwurf gemacht worden ist, weil sie
                    ihn den Regierungsgeschäften entzogen habe, scheint ihn doch nicht so
                    ausschließlich in Anspruch genommen zu haben. Mag auch die erste Anregung zu
                    jenen Ordnungen vielleicht nicht auf ihn selbst, sondern auf seinen Kanzler oder
                    den allmächtigen Landhofmeister <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%B6rnberg_%28Adelsgeschlecht%29">Hans von Dörnberg</ref> zurückzuführen sein, für das Streben seiner Zeit,
                    die Rechtsverhältnisse zu regeln, muß er doch Verständnis besessen und den auf
                    diesem Gebiete ihm gestellten Aufgaben sich nicht entzogen haben.</p>
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