Gerichtsordnungen und Reformationen der Landgrafen Wilhelm III. und
Wilhelm II. Ein bibliographischer Beitrag zur althessischen
Rechtsgeschichte.
Adolf
Schmidt,
= Archiv für Hessische Geschichte NF 8 (1911) 77-106
Heino
Speer:
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Edition der Gerichtsordnung von 1497 durch die TU Darmstadt Speyer/Klagenfurt Januar 2011 / November 2018. Heino Speer.
Als um die Wende des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts die Unsicherheit
der Rechtszustände in den deutschen Landen infolge des Eindringens des römischen
Rechts und der Mißachtung der Gewohnheitsrechte durch die gelehrten Juristen
immer unleidlicher wurde, suchten Städte und Fürsten in Reformationen,
Landrechten und Ordnungen die einheimischen Rechte zu sammeln und durch
Bestimmungen des römischen Rechts zu ergänzen, um dadurch einerseits die
Aufnahme und die Anwendung des als nachahmenswertes Vorbild betrachteten
römischen Rechts zu erleichtern und andererseits von den alten Volksrechten zu
erhalten, was erhaltenswert erschien. Zu den ersten Fürsten, die sich in dieser
Weise bemüht haben, die Rechtsverhältnisse ihrer Lande zu regeln, gehörte nach
den Angaben des hessischen Chronisten Wigand Lauze auch Landgraf Wilhelm zu
Hessen. Der Bericht über seine Bestrebungen auf diesem Gebiete, der in dem
vollständig noch nicht veröffentlichten Teile der Chronik
Lauzes enthalten ist, ist nach dem Original abgedruckt
in Rommels Geschichte von Hessen (Kassel 1827, 3. Bd., Anm. S. 116 bis 117 ),
vorher auch in Carl Philipp Kopps Ausführlicher Nachricht von der ältern und neuern
Verfassung der geistlichen und Civil-Gerichten in den
Fürstlich-Hessen-Casselischen Landen (Cassel 1769, 1, 84-85) [DRW-Sigle ], neuerdings nach
letzterer Quelle in Arthur B. Schmidts Programm "Die
geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen"
(Gießen 1893, S. 65). Ich folge Rommel.
Lauze erzählt folgendes: "Als Landgraf Wilhelm vernam, das
der Erbfelle halben in seinen Fürstenthumben und Graveschafften so mancher hand
große Unordnung und
| Seite 78| unrichtigkeit were und gebraucht wurde, das
auch aus solchen widerwertigen und ungleichen Rechten nichts Gutes, sondern ein
ewiger Zank und ander Uebel folgen mußte, beschrieb er alle und jede Stedte in
beiden Fürstenthumben sampt den Graveschafften, ime in seine Cantzeley von allen
iren Landbreuchen alten gewohnheiten und Stadtrechten sonderlich die Erbfelle
belangende, einen wahrhafftigen und glaublichen Bericht under iren Sigeln
verschlossen zuzuschicken. Den er were bedacht, durch seiner erbaren und
hochgelehrten Rethe treuen Rath und Verstand, eine gemeine Land-Ordenung und
gleichmeßig Recht setzen und begreifen zu lassen, wie es allenthalben in
Erbfellen liegender und farender Güter solte gehalten werden; damit die armen
Unterthanen stets wissen konten, was in jedem Fall das Recht were, und sie
hinfurter nicht zu ausübung und erlernung der ungewissen Rechten solche große
muhe und unkosten dorfften anwenden. Was aber diese hochnöthige Verordnung
auffgehalten, oder verhindert hat, das sie ire endschafft nicht erreicht, noch
in's werk kommen, weiß ich nicht zu berichten. Wie hoch von Noten und nutzlich
die aber gewesen were, können verstendige Leute wohl erachten, doch allermeist
diejenigen, welche selbis wissen, und teglich erfaren, das schier eine jede Stat
und Ampt in solchen Sachen einen besondern Brauch und gewonheit hat, der keiner
mit dem andern aller Dinge überkommet. Derhalben auch der gerichtlichen Zenke
und Hadder kein ende noch moiss ist, und man schier bedorfte, das alle tage
Gerichte wurden gehalten, welches wir alle geubrigt waren, da angezogene Ordnung
iren Vorgang gehabt und nicht were dahinden blieben."
Lauze schreibt diese Bemühungen, Ordnung in den
Rechtszuständen seines Landes zu schaffen, dem Landgrafen Wilhelm II.,
dem Mittleren (1500-1509), zu, eine Annahme, die bei dem lange
Jahre danach um die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts schreibenden Chronisten
Philipps des Großmütigen, Wilhelms II. Sohn, weniger
verwunderlich erscheint als die ungeprüfte Übernahme seiner Behauptung durch
sämtliche späteren Rechtshistoriker, die ihrerseits sich mit Erfolg bemüht
haben, die an sich nicht besonders klare Sachlage noch verwickelter zu
gestalten. So macht z. B. Kopp, nachdem er
Lauzes Mitteilung, der Landgraf habe allen Städten und
Grafschaften befohlen, einen verschlossenen und versiegelten Bericht über ihre
Landbräuche, alten Gewohnheiten und Stadtrechte in seine Kanzlei zu schicken, in
einer Anmerkung wörtlich
| Seite 79|abgedruckt hat, S. 84 im Text kurzer Hand
daraus: "Landgraf Wilhelm II. beschriebe des Endes
sämtliche Städte vor sich nach Cassel in die Canzley,
um von ihnen wegen ihrer besonderen Gewohnheiten Erkundigung einzuziehen und
danach sein Landrecht entwerfen zu lassen". In Kassel
hatte nur Landgraf Wilhelm II. seine Kanzlei, also konnte
nur er Lauzes Landgraf Wilhelm sein.
Und doch irrt sich der sonst wohl unterrichtete Chronist in dieser Sache. Die
fragliche Ordnung ist nicht von Wilhelm II. geplant worden, und ihre Ausführung
ist nicht unterblieben. Sie ist sogar schon 1497 von Peter
Schöffer in Mainz
gedruckt worden, denn sie ist keine andere
Ordnung als die sogenannte Gerichtsordnung Landgraf Wilhelms
III., des Jüngeren. Ich gebe zunächst, um eine sichere Grundlage
für die weiteren Ausführungen zu gewinnen, eine eingehende Beschreibung des
ungemein seltenen Druckes, sowie der späteren Ausgaben.
Von dem Schöfferschen Drucke von 1497 sind mir nur drei Exemplare bekannt
geworden. Auf ein in der Sammlung der Verordnungen des Großh. Haus- und
Staatsarchivs zu Darmstadt aufgefundenes hat Dr. Frhr. Schenk zu
Schweinsberg im "Archiv für
hessische Geschichte" 1879, 14, 72 hingewiesen. Bald darauf fand sich
ebendaselbst noch ein zweites, tadellos erhaltenes Exemplar, so daß das erste an
die Großh. Hofbibliothek abgegeben werden konnte. Ein drittes Exemplar besitzt
das Kgl. Staatsarchiv zu Marburg als Leihgabe der
Stadt Wetter, aus deren Gerichtsbuch es stammt.
Der Druck besteht aus 16 Blättern in Folio, die auf drei Lagen von 2, 8 und 6
Blättern verteilt sind. Von den beiden ersten Blättern, die in dem Darmstädter
Archiv-Exemplar mit Überrand hinter Bl. 10 eingehängt sind, ist das erste, in
dem Exemplar der Hofbibliothek fehlende, in dem Marburger Exemplar am Schluß
befindliche, jetzt mit dem zweiten nicht mehr zusammenhängende Blatt leer, das
zweite gibt in einem großen Holzschnitt das hessische Wappen, wie Frhr. Schenk
bemerkt, mit verkehrter Anordnung der Felder, die erst im Spiegel gesehen die
gewöhnliche wird. Das Herzschildchen enthält ungewöhnlicherweise den
katzenelnbogischen Löwen, während der hessische das erste Feld ausfüllt. Die
Signaturen sind auf Bl. 3 aj, Bl. 5 aiij, Bl. 6 aiiij, Bl. 11 b, Bl. 12 bij, Bl.
13 biij; das Marburger Exemplar hat auf Bl. 4 aij, dagegen fehlt ihm auf Bl. 11
die Signatur b. Die Zeilenzahl ist der wechselnden Absätze wegen verschieden.
Die Typen
| Seite 80| sind Schöffers Typen 7 und 8. Zum
Schmuck sind verwendet die besonders aus der Sachsenchronik von 1492 bekannten
kalligraphisch verschnörkelten Initialen (Häbler Init. c). sowie zu Beginn des
ersten Abschnittes auf Bl. 3 a ein rot gedrucktes, zu
Schöffers großer Psaltertype von 1457 gehöriges E. Bei
dem ersten Initial auf Bl. 3 a weicht das Marburger Exemplar wieder von den
beiden Darmstädter Exemplaren ab. Diese beginnen mit dem Initial J vor einem N,
jenes aber hat hinter dem Initial das vollständige Wort Jn, so daß der Initial
eigentlich nur als überflüssige Verzierung auf dem Rande steht.
Schöffer hat zu dem kleinen Druckwerk nicht weniger als
drei Papiersorten verwendet, deren Wasserzeichen folgende sind: 1. Hand mit vier
geschlossenen Fingern und abstehendem Daumen mit Ärmel und vierblättriger Blüte
(zu Briquets Gruppe 11417-11435 gehörig, am ähnlichsten 11424); 2. gotisches p
mit vierblättriger Blüte und Strich durch den unten gespaltenen Fuß (Briquets
Gruppe 8654-8682); 3. Lilie mit Krone, ähnlich Briquet 7226 und 7227. Ein Titel
ist nicht vorhanden. Über Veranlassung und Zweck seiner Bestimmungen spricht
sich der Landgraf in einer Einleitung Bl. 3 a folgendermaßen aus:
"(J)n dem namen vnsers heren ihesu Cristi Amen. Nach dem gott der
Almechtige vns durch syne Barmhertzigkeyt gnediglich mit eynem
Furstenthumb Auch mit etlichen Graueschafften mildiglich verse- hen So haben
wir Wilhelm von gots gnaden Landgraue zu Hessen Graue zu Katzenelnbogen.
zu Dietz. zu Ziegenhayn. vnd zu Nidde. Betracht. daz Jm gemelten
Furstenthumb vnd Graueschafften viel vnderthan vnd gericht sind dar Jn
mancher hande gewonheyt vnd vbung die zuzeiten eynander widderwertig
erfunden werden darvß Jrrunge Auch manichfeltige gespenne vnd beswerunge
den vndertha- nen Deßglichen den zukomenden erwachsen. da durch die
gedachthen in mergliche scheden fallen vnd gefurt werden. Sollichs alles
zuuer- komen mit zitlichem Raithe der vnsern bericht genomen. Vnd eyne
Ordenung Jn vnsern Landen vnd Gerichten. nachvolgender maiße vorgnomen.
die wir vß teglicher bericht vnser vnderthan vnd der ge richt vbung mit
hulffe gottes vnd der vnsern hoffen zu meren vnd zu bessern."
Auf diese Vorrede folgen die 47 Abschnitte, die mit Ausnahme des ersten nicht
beziffert, sondern nur durch große Überschriften kenntlich gemacht sind. Es ist
der folgenden Ausführungen wegen nötig, diese Überschriften hier mitzuteilen,
wobei ich sie, um sie bequemer anführen zu können, mit fortlaufenden Zahlen
versehe.
| Seite S. 81|
Zum ersten von der ladung oder Furheyschung vor gericht.
Uon ladung der Jnwoner doch in Jrem abwesen.
Uon den die sich Jm ge- richts czwang verbergen
Ob der clager von siner ladung moge abstehen.
Uon macht brieffen vnd allerley gewelten. Auch der gesipten.
Uon bestandt der gesipten personen.
Uon verkundungen Jn vnd vßerhalb Rechtens.
wie man eynen fremb den kommern moge
Uon der vngehorsam vnd eruolgung
Uon beuestigung des kriegs.
Uon gerichts kosten
Uon gegen rechten.
So yemandt zu vil fordert.
Uon den vnmondigen Syn- losen vnd Stommen.
Uon bybrunge eyns gezeugen.
Uon bybringunge.
Uon den zeugen
Uon verhorung der zugenn.
Uon offenung der zeugen sage.
were zeugnus geben moge
wie vil zeugen zu eynem Testament gehoren
Uon vßbringung vnd Crafft der vidimus.
Uon den vßogen widder Notarien.
Uon dem gerichts Buch.
Uon den vrteylen.
Uon volnstreckung der vrteyl.
Uon Eluden vnd jrem gut die one gedinge zusamen komen.
wan Eelude samenthafftig. oder yedes be- sunder Jre schult
zubezalen schuldig ist.
Uon dem wiedem der frauwen.
Uon vermechtnus des wiedombs vff allen vnd sondern guttern des
mannes.
Zwuschen Eeluten gifft sin onmech- tig Jm rechten. sie werden dan
durch abgang des gyffters bestedigt.
Uon angriffung versameter gutter vß ehafft.
was farende habe sy oder nit.
Uon erbschafft Jn abstygender linien.
Uon den geelichten kyndern.
Uon gerechtigkeyt konfftiger erbfelhe.
Uon versamenter habe vnd von erbschafft derselben
Uon erbschafft mancherley kynder.
Uon bastarden vß verdampter geburt geboren.
Uon erbschafft natuerlicher kyn- der jrer lyblichen mutter.
Uon der basteder verloßener habe.
Uon erbschafft der vffstigenden linien.
Uon erbschafft von der syt- ten jn vffstigendem grade.
Uon erbschafft geswistere vnd geswistere kynder.
Uon Erbschafft der geswister vom vatter alleyn oder von
der mutter alleyn.
Uon geswistere kyndern
Uon erbschafft des abgegangen auhern [!] vnd anefrauwe vnd sins
vatter oder mut- ter Bruder ader swester.
Auf diesen letzten Abschnitt der Ordnung folgen dann noch allgemeine
Bestimmungen und die Schlußschrift des Druckers: Behaltenn vns doch Jnn
aller dießer ordenunge vnsers gefallens alle punct zu myndern meren oder
gar abe zu thuͦn.
Deß glichen ob yemant von den vnndern gerichten beswert
| Seite S. 82|
wurde an vns zu Appellieren vnd beruͦffen. Doch nit vor entlichem
vrteyl dan alleyn Jnn den sachen dar Jnn die Recht die Appellacion vor
entlicher vrteyle zulassen.
Disse ordenung der rechten Jst zu Mentz durch
Peter schoͤffer von Gernßheym getruckt vnd geendt
worden vff sant symon vnd Jude abent, Anno. M. cccc. xcvii.
Im 16. Jahrhundert erschienen noch zwei Einzelausgaben dieser Ordnung im Druck,
die wie alle anderen Ausgaben in der Großh. Hofbibliothek vorhanden sind. Die
erste führt den Titel: "Gerichts Ordnung / so der Durch leuchtig /
Hochgeborn / Fürst vnd herr / Herr Wil helm / weilant Landtgraff zuͦ
Hessen / Graff zuͦ Catzen= elenbogen / zuͦ Dietze / Zegenhain vn*~
Nyda / an der Loͤne / auffgericht vnd geordnet / Anno. M. CCCC.
xcvvi. Darüber zwei quadratische Zierstöcke in Renaissancestil, links zwei
Hörner blasende Satyre an einer Säule sitzend, rechts zwei Putten auf einer
Schale knieend und eine mit Früchten und Blättern gefüllte Schale tragend,
darunter das hessische Wappen. Unten: "Zu Franckfurt am
Meyn, Bei Christian Egenolph. Am Schluß: "¶
Gedruckt zu Franckfurt am Meyn / bei
Christian Egenolphen / am zwei vnd zweintzigsten tag
des Brachmonats. Anno M. D. xxxj. Darunter Renaissance-Querleiste.
[Digitalisat SUB Göttingen ]
24 Blätter mit den Blattzahlen [1] II-XXIII, das letzte leer; 6 vierblättrige
Lagen mit den Signaturen Aij-Fiij. Zugefügt ist der Titel und auf Bl. Ib und IIa
ein Inhaltsverzeichnis.
Die dritte Einzelausgabe hat den Titel: "Gerichts Ordnung / so der
Durchleuchtig / Hochgeborn / Fürst vnd herr / Herr Wilhelm / weilant
Landtgraff zuͦ Hessen / Graff zuͦ Catzenelnbogen / zuͦ Dietz /
Ziegenhain vnd / Nidda / an der Loͤne / auffgericht vnd geordnet /
Anno M.CCCC. XCVII. Darunter hessisches Wappen, unter diesem:
"Zuͦ Marpurg bei Andreas
Colben. Am Schluß: "Getruckt zuͦ Marpurg bei Andres Kolben / den zwölften
tag des Brachmonats / im Jar M.D.LVII. [Titelaufnahme VD16 ]
24 Blätter mit den Blattzahlen [I] II-XXIIII, die letzte Seite leer, ebenso Bl.
Ib. 6 vierblättrige Lagen mit den Signaturen A2-F3. Am Ende Bl. XXIIIa die
Buchstaben: G S Z B. Das Inhaltsverzeichnis befindet sich hier am Schluß Bl.
XXIII a-XXIIII a.
Der Druck von 1531 ist auch in der Landesbibliothek in Cassel und im Kgl.
Staatsarchiv in Marburg, der von 1557 in der dortigen Universitätsbibliothek
vorhanden.
| Seite 83|
Abraham Sawr nahm die "Haͤssische Gerichts Ordnung" in
den andern Teil seines "Fasciculus judiciarii Ordinis singularis" (Meyntz: Caspar Behem und
Nicolaus Basseus 1589 in 2°, Fasc. 8, S. 1-21 ) auf, und schließlich wurde sie nochmals in
Christoph Ludwig Kleinschmids "Sammlung Fürstlich Hessischer
Landes-Ordnungen " (Cassel 1767, I, 15-28) zum Abdruck gebracht.
Beigefügt sind, wie bei Saur, die Kapitelzahlen,, das Inhaltsverzeichnis ist,
wie dort, weggelassen. Kleinschmid hat seiner Ausgabe die
von 1531 zugrunde gelegt, wie er in der Abhandlung über die Gerichtsordnung im
Vorbericht zum zweiten Bande seiner
Sammlung , Tit. IV, § 25, selbst angibt. Die erste Ausgabe von 1497
war damals schon so selten, daß er sie nicht zu Gesicht bekommen konnte.
Vermutlich war sie dies auch schon im sechzehnten Jahrhundert, denn weder der
Marburger Druck von 1557 noch der Saurs gehen auf sie zurück, wie sich aus einem
Vergleich ihrer Lesarten ergibt. Henr. Christian
Senckenberg besaß nach seiner "Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et hodierno" (Giessae 1742, S. 20 ) nur die Ausgaben von
1531 und 1557, dagegen muß Aemilius Ludwig Hombergk zu Vach
ein Exemplar des ersten Druckes von 1497 unter der Hand gehabt haben, da er in
seinem zuerst 1763 im V. Stück der "Marburgischen Beiträge" veröffentlichten,
von Kleinschmid (Bd. II, Vorbericht § 21) wieder
abgedruckten "Anmerkungen und Nachricht von weyland Herrn Landgrafen Wilhelms zu
Hessen Reformation vom Jahr 1497", deren in den späteren Ausgaben nicht
wiederholte Schlußschrift mitteilt. Auch er hebt ausdrücklich hervor, die drei
Ausgaben seien selten anzutreffen, selbst bei denen, die sie zu schätzen
wüßten.
An die sogenannte Gerichtsordnung von 1497 schließen sich verschiedene Fragen
an, von denen die nach ihrem Urheber bereits von Hombergk
und Kleinschmid so gründlich behandelt worden ist, daß ich
hier im einzelnen nicht weiter darauf einzugehen brauche. Sie haben mit voller
Sicherheit festgestellt, daß der in der Einleitung genannte Landgraf Wilhelm nur
Wilhelm III. der Jüngere sein kann, dem das
Oberfürstentum Hessen mit der Hauptstadt Marburg,
gehörte. Beweisend hierfür ist allein schon der Umstand, daß der Landgraf in der
Titulatur "Graf zu Katzenelnbogen" genannt wird. Dem Vater Wilhelms III.,
Heinrich III., dem Herrn von Oberhessen, war im Jahre
1479 nach dem Aussterben des Mannsstammes der Grafen zu Katzenelnbogen als
Gemahl der Tochter des letzten Grafen,
| Seite 84|Anna zu Katzenelnbogen, das reiche katzenelnbogische Erbe
zugefallen, bei seinem Tode 1483 wurde sein Sohn Wilhelm
III. Graf zu Katzenelnbogen. Nun hatte zwar Wilhelm II.
von Niederhessen 1495 bei König Maximilian
durchgesetzt, daß er gemeinsam mit seinem Vetter mit der Grafschaft
Katzenelnbogen belehnt wurde, am 23. Juli desselben Jahres hatte er aber
Wilhelm III. eine Versicherung ausgestellt, er wolle
sich bei dessen und seiner männlichen Erben Lebzeiten der Lehenschaft, des
Namens, Titels und aller Gerechtigkeit der Grafschaft enthalten. Im Jahre 1497
konnte demnach nur ein Landgraf zu Hessen sich Graf zu Katzenelnbogen nennen,
nämlich Wilhelm III., der Jüngere. Erst als dieser am 17.
Februar 1500 kinderlos verstarb, fiel mit Oberhessen auch die Grafschaft
Katzenelnbogen an seine beiden niederhessischen Vettern, Wilhelm
I. und Wilhelm II. Da der ältere Bruder
wegen Geisteskrankheit unter der Vormundschaft des jüngeren stand, war
Wilhelm II. tatsächlich Herr von ganz Hessen. Im Jahre
1531, als man in Frankfurt die Ordnung neu drucken
ließ, war jener Sachverhalt noch bekannt, wie der auch von den späteren.
Ausgaben übernommene Zusatz "an der Löne auffgericht" beweist. An der Lahn lag
Wilhelms III. Landgrafschaft Oberhessen.
Zur Begründung meiner Behauptung, diese Ordnung von 1497 sei die nach
Lauze von Wilhelm II. geplante,
angeblich nicht zustand gekommene Landordnung, weise ich zunächst darauf hin,
daß der zuerst 1531 auftretende Titel "Gerichtsordnung" dem Inhalt dieser
Ordnung nicht nur nicht entspricht, sondern auch offenbar von dem Landgrafen gar
nicht beabsichtigt war, der in der Einleitung ausdrücklich erklärt, er habe eine
Ordnung in seinen Landen und Gerichten vorgenommen. In der Schlußschrift des
Druckes von 1497 wird die Verordnung geradezu "Disse ordenung der rechten"
genannt. Sie war also nicht als bloße Gerichtsordnung, sondern als Landesordnung
oder Reformation gedacht, und ihr Inhalt ist genau der, den nach
Lauzes Bericht die von Wilhelm II.
geplante Ordnung haben sollte. Die Verschiedenheit der Landbräuche und
Gewohnheiten in bezug auf das Erbrecht und die daraus entspringenden
Unzuträglichkeiten und Mißbräuche gibt Lauze als Hauptgrund
der Bestrebungen des Landgrafen an; dieselbe Mannigfaltigkeit und ihre Folgen
haben den einleitenden Worten nach auch Wilhelms III.
Ordnung veranlaßt, und Bestimmungen über Ehe- und Erbrecht nehmen in ihr neben
der Prozeßordnung die wichtigste
| Seite 85| Stelle ein, von den 47 oben
angeführten Titeln beschäftigt sich fast die Hälfte, nämlich Tit. 27-47 mit
Fragen des Ehe- und Erbrechts.
Wie der Inhalt und die Angaben über die Veranlassung der beiden Ordnungen die
gleichen sind, so entspricht auch die Art und Weise, wie der Landgraf nach
Lauze die neue Ordnung vorbereitet haben soll, indem er
nämlich von Städten und Grafschaften Berichte über Landbräuche, alte
Gewohnheiten und Stadtrechte einforderte, nach denen seine ehrbaren und
hochgelehrten Räte eine gemeine Landordnung und gleichmäßiges Recht bearbeiten
sollten, genau den Worten, mit denen Wilhelm III. die
Ordnung von 1497 einleitet, er habe "mit zitlichem Raithe" der Seinen "bericht
genomen" und danach "eine Ordenung in seinen Landen und Gerichten
vorgenomen".
Daß Lauze, der erst um 1500 geboren war, also über die
Pläne einer Landesordnung nicht nach eigner Erfahrung berichten konnte, darüber
irrtümliche Angaben macht, erklärt sich einmal aus der Namensgleichheit beider
Landgrafen, hauptsächlich aber durch den Umstand, daß es dem Biographen
Philipps des Großmütigen näher lag, den verdienstvollen
Gedanken dem Vater seines Helden zuzuschreiben als dem in jungen Jahren
verstorbenen und zudem einer erloschenen Linie des landgräflichen Hauses
angehörenden Wilhelm III. Seine Meinung aber, des
Landgrafen Pläne wären nicht zur Ausführung gelangt, findet ihre Begründung
darin, daß es zu seiner Zeit eine ausdrücklich so betitelte Landesordnung
Wilhelms II. tatsächlich nicht gegeben hat. Die Ordnung
von 1497 kannte er, wenn überhaupt, vermutlich nur in dem Abdruck von 1531,
dessen Titel "Gerichtsordnung" ihn ebenso irregeführt haben mag wie die neueren
hessischen Rechtshistoriker. Kleinschmid war der letzte,
der einen Abdruck der alten Verordnung veranstaltet hat. E. J.
Kulenkamp hat sie mit ausdrücklicher Genehmigung des
kurfürstlichen Ministeriums vom 5. Februar 1827 aus seiner "Neuen Sammlung der
Landes-Ordnungen, Ausschreiben und anderer allgemeinen Verfügungen, welche bis
1806 für die älteren Gebiete Kurhessens ergangen sind" (Cassel 1828, weggelassen (vgl. Bd. I, S. XVI-XX). Der Grund war
folgender. Im Jahre 1766 hatte das hessische Ober-Appellationsgericht zu einem
ihm vorliegenden Falle eine landesherrliche Entscheidung veranlaßt, ob man auf
die Ordnung von 1497 oder auf das gemeine Recht sprechen solle. Es wurden die
Gründe für und gegen die Gültigkeit der fraglichen
| Seite 86| Verordnung
angeführt, Gutachten der Regierungen zu Cassel und zu
Marburg wurden eingefordert, die gegen die Ordnung
ausfielen, das Ober-Appellationsgericht selbst war zwar der Meinung, daß sowohl
in Nieder- wie in Oberhessen nach der Verordnung zu entscheiden sei, der
landgräfliche Befehl ging aber am 1. Juli 1766 schließlich dahin, daß nach dem
gemeinen Recht zu sprechen sei. Damit war die Verordnung von 1497
stillschweigend abgeschafft, und ein neuer Abdruck überflüssig geworden.
Für oder gegen die Rechtsgültigkeit der Ordnung in älterer Zeit beweist diese
landesherrliche Entschließung von 1766 natürlich gar nichts, ebensowenig aber
ist die Erwähnung der Gerichtsordnung als eines allgemeinen Landesgesetzes in
einem fürstlichen Reskript des Landgrafen von Hessen-Kassel vom 29. Dezember
1752 (vgl. Leonh. Henr. Lud. Georg de Canngießer, Collectio
notabiliorum Decisionum supremi Tribunalis Appellationum Hasso-Cassellani.
Cassellis 1771, II, 64, Decisio CLXXXV von 1766) als Beleg für ersteres zu
benutzen.
Daß auch schon im sechzehnten Jahrhundert Zweifel in bezug auf diese Ordnung
bestanden haben, ergibt sich aus einem in Vol. I. "Consiliorum sive Responsorum
Doctorum et Professorum Facultatis juridicae in Academia Marpurgensi" (Marpurgi
1611, S. 4) abgedruckten Gutachten des 1558 als Professor juris und Rat am
Hofgericht zu Marburg verstorbenen Johannes
Ferrerius Montanus, der bei Erörterung der Frage des Erbrechts
von Ehegatten, die ohne Kinder sterben, bemerkt, das Gewohnheitsrecht der
Marburger Gegend stimme hierin nicht mit der von Landgraf Wilhelm dem
Jüngeren 1497 erlassenen Ordnung überein, und dann fortfährt:
"verum non audio illud (nämlich die Vorschrift der landgräflichen Ordnung)
unquam fuisse in usu, quando secundum eam observationem. cujus mentionem
fecimus, judicari soleat".
Dagegen läßt sich ein anderes Zeugnis, mit dem man die schlechte Beobachtung der
Ordnung zu Ende des 16. Jahrhunderts beweisen wollte, lediglich als Beleg dafür
verwenden, wie leichtfertig manchmal Behauptungen aufgestellt und ungeprüft von
anderen weiter verbreitet werden. Nach einem in Canngießers
eben erwähnten "Collectio" II, 65 abgedruckten Gutachten von 1766 soll der
Advokat am Hofgericht zu Marburg
Abraham Saur in seinem zu Frankfurt a.
M. zuerst 1580 und dann noch mehrmals gedruckten Werk "Guͤldiner Fluß vnd Außzug von
Erbschafften" Teil 3, Kap. 3 , geklagt haben, die Verordnung von 1497,
| Seite 87| nach welcher die Eltern ihre Kinder nicht allein erbten,
sondern deren Geschwister zugleich Miterben seien, werde an viel Enden übel
gehalten, wiewohl es aus den neuen Rechten gegründet sei. So ist allerdings bei
Saur zu lesen (in der mir vorliegenden Ausgabe von 1583, S. 286), aber der
Verfasser des Gutachtens hat vollständig übersehen, daß die Klage gar nicht von
Saur selbst herrührt, sondern daß dieser hier wörtlich den Titel 43 der
Gerichtsordnung von 1497 abgedruckt hat, an dessen Schlusse es schon heißt: "diß
wirt an viln enden vbel gehalten, wie wole es vß den nuwesten Rechten gegrundt
ist". Für das Ende des sechzehnten Jahrhunderts beweist die Stelle also gar
nichts.
Ähnlich verhält es sich mit einer anderen unbewiesenen Behauptung.
Paul Roth und Victor von Meibom
ziehen in ihrem "Kurhessischen Privatrecht" (Marburg 1858, 1, 47 ) die Echtheit der Ordnung in Zweifel, indem sie nur die
ersten 26 Artikel, die lediglich prozessualische Bestimmungen enthielten, für
echt erklären und behaupten, die Artikel 27-47, die sich auf das eheliche
Güterrecht und das Erbrecht bezögen, seien wahrscheinlich erst später,
vielleicht von dem Drucker hinzugefügt worden, und zwar seien sie der 1484 im
Druck erschienenen ältesten Reformation der Stadt Nürnberg entnommen. Auf
letzteres hatte schon Euler in der "Zeitschrift für
deutsches Recht" (Tübingen 1846, 10,
23 ) hingewiesen. Die Untersuchung der Frage, wieweit diese
Übereinstimmung geht, wie die nach den Quellen der Gerichtsordnung überhaupt,
überlasse ich den Juristen, aber es wäre meiner Meinung nach weiter gar nicht
auffallend, wenn für die Bearbeitung dieser Ordnung von den gelehrten Räten des
Landgrafen auch die Bestimmungen der Nürnberger Reformation zu Rate gezogen und
benutzt worden wären, denn sie war tatsächlich das erste gedruckte deutsche
Stadtrecht und hat noch manchen anderen Ordnungen als Vorbild gedient. Die
Zufügung jener Abschnitte aber durch den Drucker will mir wenig glaubhaft
erscheinen, wenn man bedenkt, daß schon die erste Ausgabe von 1497, die noch zu
Lebzeiten des Landgrafen gedruckt worden ist, sie enthält. Man muß in ihr allen
Umständen nach sogar eine amtliche, auf Befehl des Landgrafen veranstaltete
Ausgabe erblicken. Die Schöffersche Druckerei war die dem Sitz der
landgräflichen Regierung zunächst gelegene und damals überhaupt die bedeutendste
dieser Gegend, die sich zudem in dem Druck solcher Ordnungen schon bewährt
hatte. Schöffer hatte nicht lange vorher, im Jahre 1495,
die "Ordnung des
| Seite 88|Cammergerichts" (Hain
*12063) gedruckt und wurde bald darauf, 1498, auch von dem Grafen
Johann von Nassau mit dem Druck einer Ordnung der zwei
Ämter Siegen und Dillenburg
betraut (Copinger 3365 und 4393). Wie Roth und Meibom zu ihrem Irrtum gekommen
sind, erklärt ihre Anmerkung 3 auf S. 47 , in der sie Senckenbergs
Zeugnis in seiner Schrift "Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et
hodierno" (Gissae 1742, S. 20) anführen, die Ausgaben von 1531 und 1557
enthielten nur 26 Artikel. Senckenberg besaß selbst diese beiden Ausgaben, bei
ihm ist diese falsche Behauptung daher nicht recht verständlich. Roth und Meibom
haben sie ungeprüft übernommen. Auf ihrem Werke fußt Carl
Gareis, der in seinem Programm "Die Errungenschaftsgemeinschaft
in den althessischen Gebietsteilen der Provinz Oberhessen" (Gießen 1885, S. 18,
Anm. **) es offen läßt, ob man die Ordnung von 1497 ganz oder teilweise für echt
zu halten habe. Arthur B. Schmidt erwähnt in seiner oben
genannten Schrift "Die
geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen"
(Gießen 1893) diese Ordnung überhaupt nicht. Der irreführende Titel
"Gerichtsordnung", der sich mit dem zum großen Teile zivilrechtlichen Inhalt so
wenig deckt, hat auch bei ihm offenbar diese Übergehung veranlaßt.
Daß aber die von Wilhelm III. für Oberhessen und seine
übrigen Gebietsteile erlassene Ordnung trotz der von
Ferrerius gemachten Einschränkung nicht nur in ihrem
ursprünglichen Geltungsbereich Gesetzeskraft genossen, sondern diese auch in
Niederhessen erlangt hat, läßt sich verschiedentlich beweisen. Einmal spricht
dafür schon der Umstand, daß im 16. Jahrhundert davon zwei Sonderausgaben und
ein Abdruck in einem Sammelwerk veranstaltet worden sind. Neudrucke lediglich zu
bibliophilen Zwecken hat man damals noch nicht hergestellt, sie lohnten sich
nur, wenn sie praktischen Anforderungen entsprachen. Sodann liegen aber doch
auch manche unmittelbare Beweise vor, und die Behauptung Roths und Meiboms (S. 47 ), es sei nicht erwiesen, daß die Bestimmungen dieser Artikel
jemals von den hessischen Gerichten als Entscheidungsnorm angewendet worden
seien, läßt sich nicht aufrechterhalten.
Gerade durch Abraham Saur, der nur durch ein Mißverständnis
zu einem Zeugen für die mangelhafte Beobachtung der Ordnung im 16. Jahrhundert
geworden ist, läßt sich beweisen, daß man sie zu seiner Zeit tatsächlich als
noch geltendes Recht angesehen haben muß. In der Vorrede seines "Güldinen Flußes "
bemerkte er, er habe "vieler Land vnd
| Seite S. 89| Leut gangbare Statuten,
Ordnungen, vnd Gebräuche mit den allgemeinen Keyser vnd Lehen Rechten
conferirt". In der " Tabula oder Anzeige der Rechtsbuͤcher, Darauß dieser
guldiner Fluß . . . entsprungen ist", zählt er unter diesen Rechtsbüchern auch
die "Hessische Gerichts Ord. vnd Reformation, De Anno 1497 publ." auf und in dem
Werk selbst führt er unter der Überschrift "Hessisches Landt Recht" wörtlich
eine Menge von Stellen aus dieser Ordnung an und zwar, was angesichts der
Behauptungen von Roth und Meibom und dem von Gareis ausgesprochenen Zweifel
besonders wichtig ist, aus ihrem zweiten, Fragen des Erb- und Eherechts
behandelnden Teil. Als Advokat und Prokurator am Hofgericht zu Marburg mußte Saur über die Rechtsquellen
seines Heimatlandes genau unterrichtet sein; wenn er also die Gerichtsordnung
von 1497 auch in ihrem materiellen Teil unter die "gangbaren" Ordnungen rechnet,
so beweist das doch zum mindesten, daß der höchste hessische Gerichtshof damals
ihre Gültigkeit nicht bestritten hat.
Als ferner Landgraf Ludwig von Marburg im Jahre 1572 Erkundigungen einzog über den Stadt- und
Landbrauch, namentlich hinsichtlich des Ehe- und Erbrechts, wurde in den
Berichten einzelner Ämter die Übereinstimmung mit der Gerichtsordnung von 1497
ausdrücklich erwähnt. So heißt es in dem Blankensteiner und Gladenbacher Bericht
(vgl. Estor, Marburgische Beiträge zur Gelehrsamkeit. Marburg, 1749, 3, 50 ): "§
XVI. Uff den I. Hauptartikel jst durch die schöpfen bericht, daß solches vermög
weyland des durchleuchtigen hochgebohrnen F. vnd herrn, herrn Wilhelms
landgrafen zu Hessen etc. ordnung, welche datirt worden anno 1497
bis daher im ambt Blanckenheim gehalten worden".
Ebenso hielten sich die zu Nidda Landgraf Wilhelms
Ordnung gemäß (vgl. Henr. Christ. Senckenberg, Selecta
juris et historiarum. Francofurti 1735, S. 273 und 277). Ob nun das Recht an
diesen Orten durch die Ordnung von 1497 erst geschaffen oder, wie Gareis a. a. O., S. 18 , annehmen will, nur
bekräftigt worden, ist für die Frage der Gültigkeit der Ordnung ohne Belang.
Ebenso beweist der von Gareis S. 18 und 32 angeführte Hinweis der Grünberger Behörden
in ihrem Schreiben vom 11. März 1595, der von ihnen angefochtene Stadtbrauch
stimme nicht mit der Gerichtsordnung von 1497 überein, doch auch, daß man damals
in Grünberg die Rechtsgültigkeit der Ordnung anerkannt
hat (Gareis S. 32 ).
Tit. 24 der Gerichtsordnung bestimmt: "Es soll eyn Jgliche gericht. eyn gerichts
buͦch haben, darjn man aller
| Seite S. 90| hande gerichts hendel. vnd
bekentnus so fur gericht bescheen. schriben soll". Es ist ohne weiteres
anzunehmen, daß diese Gerichtsbücher gelegentlich auch die Ordnung, nach der in
den eingetragenen Fällen verfahren worden ist, erwähnen. In der Stadt Wetter hat man die Ordnung sogar in das Gerichtsbuch
hineingeheftet, um sie immer zur Hand zu haben. In dem Dannstädter
Gerichtsprotokoll d. d. 1518 ff. steht auf der Innenseite des Pergamentdeckels
die Bemerkung: "Datum des newen Rechtsbuch(lins) Anno M.CCCC.XCVII. jor". Noch
schlagender ist folgender Beleg für die Gültigkeit der Ordnung, den ich, wie den
Hinweis auf diesen Eintrag, Herrn Archivdirektor Dr. Freih. Schenk zu
Schweinsberg verdanke. Das Großh. Haus- und Staatsarchiv in
Darmstadt besitzt ,,Acta in Sachen Dechant und Capitel zu Bingen c. Veiten von Trebur und seinen Anhang
in puncto etlicher Güter im Bezirk Schneppenhausen und
die davon zu entrichtenden acht Malter Korns jährlicher Pacht 1529-1532". (Abt.
V, Abschn. 7, Conv. 53.) Bei der zuerst vor Schultheis und Schöffen zu
Schneppenhausen verhandelten Streitsache beruft sich der Anwalt der Kläger (Bl.
19a) , "vff die ordenung vnd daß recht vnßers gnedigen herrn vnd sonderlich vff
den artickel, der da sagt von der vngehorsam vnd erfolgung", der des Beklagten
macht dagegen geltend, das Vorgehen der Stiftsherren sei wider die Reformation
und Ordnung des Fürstentums zu Hessen. Daß der angezogene Artikel kein anderer
ist als Tit. 9 der Gerichtsordnung von 1497, geht klar hervor aus einer Stelle
der von dem Syndikus des Stiftes St. Martin zu Bingen bei dem Hofgericht zu
Marburg eingebrachten Appellation (Acta Bl. 29a): "Item das dagegen Sindicus der
Stiftsherren vilgemelt Schultheiß vnd Scheffen erstlich die Reformation vnd
Ordenunge durch weiland den durchleuchtigen hochgeborenen fürsten vnd hern hern
Wilhelmen Landgrauen zu Hessen vnnd grauen zu
Catzenelnpogen etc. hochloblicher gedechtnis vffgericht anzeigen vnd sie
sonderlich jnhalt des tittels von der vngehorsam vnd eruolgung erjnnern hait
lassen".
Die vorgebrachten Beweise stammen zufällig alle aus Oberhessen und der Grafschaft
Katzenelnbogen, vielleicht könnte man darin eine Bekräftigung der
Behauptung sehen, die Ordnung habe nur in diesen Gebieten Gültigkeit besessen.
Aber Roth und Meibom bezeugen selbst (S. 376, Anm. 15), daß man sie auch
in Wolfhagen, also in Niederhessen, als zu Recht bestehend anerkannt hat. Beweisend in dem
von ihnen nur kurz erwähnten, bei
| Seite S. 91|Aem. Lud. Hombergk zu
Vach, Dissertatio juridica de usufructo materno in Hassia
(Marburgi 1777, S. 64ff.) ausführlich mitgeteilten Fall ist, daß Bürgermeister
und Rat zu Wolfhagen in einem am 10. Juli 1617 an
Kanzler und Räte zu Cassel gerichteten Schreiben
erklären, in der streitigen Frage des ehelichen Güterrechts stimme ihr
Stadtbrauch mit der 1497 aufgerichteten Hessischen Fürstlichen Ordnung überein,
und bitten, sie und ihre Bürger "bey angezogener Fstl. Hessischer loblicher
Ordnung und herbrachtem ihrem Stadtsgebrauch gnedig zu manuteniren".
Ich bin überzeugt, eine Durchsicht niederhessischer Prozeßakten würde noch
manchen ähnlichen Beweis zutage fördern, aber es bedarf dessen eigentlich gar
nicht, denn die seither verkannte und sogar bestrittene Tatsache, daß
Wilhelm II. die Rechtsgültigkeit der Ordnung
Wilhelms III., als er durch dessen Tod am 17. Februar
1500 Herr der gesamten hessischen Lande geworden war, auch für Niederhessen
eingeführt hat, läßt sich auch auf einem anderen Wege beweisen. Es ist nötig, zu
diesem Zwecke zwei weitere althessische Verordnungen zum Gegenstand einer
eingehenden Betrachtung zu machen.
Im Anschluß an die Gerichtsordnung von 1497 druckt
Kleinschmid im ersten Bande seiner "Sammlung" als Ordnungen Landgraf Wilhelms II.
S. 29-32 die "Hof-Gerichts-OrdnungAnm. HS
Vom 24. August 1500", S. 33-36 die undatierte "Reformations-Ordnung, wie es in Geist- und
Weltlichen- Civil- und Criminal-, Justiz- auch Policey-Sachen solle gehalten
werden". (Der Titel rührt von Kleinschmid her.) Nachträglich hat er selbst
bemerkt, daß nach der Druckeinrichtung des von ihm abgedruckten Exemplars, das
ihm Friedrich Christoph
Schmincke zur Verfügung gestellt hatte, die Reformation vor der
Hofgerichtsordnung anzusetzen ist. (Sammlung, Bd. II, Vorbericht § 48 .) Alle meine Bemühungen, dieses
Exemplars, das für die ganze Untersuchung von großem Interesse wäre, habhaft zu
werden, waren vergeblich. Schmincke war damals fürstlicher Bibliothekar und
Hofarchivar in Cassel. Die Vermutung lag nahe, er habe
den Druck einer der beiden von ihm verwalteten Anstalten entnommen. Er war aber
ebensowenig in dem Kgl. Staatsarchiv in Marburg, in
das die Bestände des Hofarchivs in Cassel gekommen
sind, wie unter den Druckwerken der Landesbibliothek in Cassel und Schminckes
dort aufbewahrten umfangreichen, handschriftlichen Kollektaneen zu finden. Die
Annahme, bei dem Drucke der "Sammlung" hätte Schminckes Exemplar als
unmittelbare
| Seite S. 92| Druckvorlage gedient und wäre dabei zugrunde
gegangen, trifft nicht das Richtige, denn Kleinschmid hat
es nach dem Vorbericht im zweiten Bande (§ 48 ) später noch einmal entliehen.
Von dem Originaldruck beider Ordnungen, der ebenfalls von Peter
Schöffer in Mainz herrührt, kenne ich
nur ein Exemplar, das sich wie die Gerichtsordnung von 1497 und mit dieser
neuerdings in einen Umschlag zusammengeheftet als Leihgabe der Stadt Wetter, für die es den Einträgen nach von Anfang an
bestimmt war, im Kgl. Staatsarchiv in Marburg
befindet. Das Stadtarchiv in Frankfurt a. M. besitzt
die Reformation allein in einem Exemplar, das den Einträgen nach ursprünglich
der Stadt Dietz gehört hat. Es ist aus einem
Sammelband, offenbar von Verordnungen geschnitten, in dem es die Blätter 26-31
gebildet hat. Auf dem ersten Blatte trägt es von alter Hand die Aufschrift
"Heßische Reformation vnd Landts Ordnung. 1500. den 24. Aug.", jetzt ist es als
Reichssachen II, Nr. 37, de 1500 bezeichnet.
Beide Ordnungen umfassen zusammen 12 Blätter in 3 Lagen von 6, 4 und 2 Blättern;
die erste Lage enthält die Reformation, die zweite und dritte die
Hofgerichtsordnung. Sie konnten also auch einzeln ausgegeben werden, sind aber
zusammen gedruckt worden, wie die fortlaufenden Signaturen und das für beide
verwendete Papier, das als Wasserzeichen stets Varianten des Ochsenkopfs mit
Augen und Nasenlöchern, zwischen den Hörnern ein Antoniuskreuz zeigt, beweisen.
Lage 1 hat auf Bl. 2 die Signatur aij, Bl. 3 aiij, Bl. 4 aiiij, Lage 2 auf Bl. 2
bij, alle übrigen Blätter sind wie Lage 3 ohne Signaturen. Diese Angabe der
Lagen scheint nun weder mit Kleinschmids Äußerung darüber,
noch mit der Einteilung des Marburger Exemplars übereinzustimmen.
Kleinschmid bemerkt, es lasse sich nicht nur
wahrscheinlich, sondern mit Sicherheit aus den Signaturen schließen, daß man für
jede Verordnung drei ineinandergesteckte Bogen genommen habe, auf deren erstem
jetzt verlorenen Blatt der Haupttitel befindlich, während das zwölfte Blatt
unbedruckt gewesen sei. In dem Marburger Exemplar befindet sich das mit dem
Schlußblatt 12 zusammenhängende leere Blatt (beide bilden, nach obiger Annahme
die dritte, zweiblättrige Lage) vor dem ersten Blatt der Lage b, so daß der
Anschein erweckt wird, der Druck bestehe nur aus zwei Lagen, die in bezug auf
die Signaturen verschieden behandelt worden wären, aij wäre Bl. 2 der ersten
Lage, bij aber Bl. 3 der
| Seite S. 93| zweiten. Eine derartige Behandlung der
Signaturen bei einem so kurzen Druckwerk wäre auffällig, und in der Tat zeigt
eine genaue Untersuchung des Marburger Exemplars, daß die jetzige
Aufeinanderfolge der Blätter nicht die ursprüngliche gewesen sein kann. Unter
dem Schluß der Hofgerichtsordnung befindet sich ein rotes Siegel, dessen
Eindruck sich genau an derselben Stelle auf dem leeren Blatte vor Blatt bi der
Ordnung zeigt, während er Bl. bi nicht zu bemerken ist. Bei der Siegelung muß
also das jetzt zu Anfang befindliche leere Blatt unter dem Schlußblatt gelegen
haben, was nur möglich war, wenn die Hofgerichtsordnung nicht auf eine Lage von
6 Blättern, sondern auf zwei Lagen von 4 und 2 Blättern gedruckt worden ist. Daß
auf dem leeren Blatte zu Anfang, das also in Wirklichkeit Bl. 12 am Schlusse
ist, sich unten auch ein Eindruck des Siegels auf der letzten Seite der
Reformation befindet, widerlegt diese Annahme nicht, dieser gefärbte Eindruck
hat sich erst gebildet, als man Bl. 12 um die anderen Blätter der
Hofgerichtsordnung herumgeschlagen hat, so daß es zu deren erstem Blatt geworden
ist. Einen gleichen gefärbten Eindruck hat das Siegel der Hofgerichtsordnung auf
deren Bl. 4 und sogar noch auf Bl. 3 hervorgebracht. Die beiden Ordnungen
bestanden also ursprünglich nicht aus 2 Lagen von je 6 Blättern, sondern aus 3
Lagen von 6, 4 und 2 Blättern. Bl. 11b und 12 waren leer. Ob auch Bl. 1 leer
war, oder ob es vielleicht wie die Gerichtsordnung ein Wappen trug, muß
dahingestellt bleiben; für wahrscheinlich halte ich letzteres nicht, weil man
das Blatt in diesem Falle wohl nicht so ohne weiteres entfernt hätte. Ein
Haupttitel, den Kleinschmid annehmen möchte, war sicher
nicht vorhanden. Die gleiche Papierverschwendung wie hier haben wir oben bei der
Gerichtsordnung festgestellt, die auch aus 3 Lagen von 2, 8 und 6 Blättern
besteht, von denen das erste leer war. Die beiden Ordnungen sind mit
Schöffers deutscher Type 8 gedruckt, die
Hauptüberschrift der Hofgerichtsordnung wie alle Überschriften der Abschnitte
mit Type 7. Für den Titel der Reformation ist dagegen Type 2, die große
Psaltertype von 1457, verwendet. Die Zeilenzahl ist der Absätze wegen
verschieden. Wie die Typen, so stimmen mit der Gerichtsordnung von 1497 auch die
zum Schmucke benutzten Initialen c überein, sie kommen nur hier spärlicher vor
als dort. Bl. 2a findet sich ein als W dienendes verschnörkeltes B, Bl. 2b und
7a ein ebensolches G. Einzelne Abschnitte werden durch Schöffers,
| Seite S. 94| zuerst mit seiner Type 5, der Bibeltype von 1462, vorkommende dicke Majuskeln
(Häbler Type 10) hervorgehoben. Sie passen sich den Texttypen besser an als die
großen auf dem Rande stehenden Initialen. Ihre Nachahmung in Deutschland wie im
Ausland bis nach Spanien hin zeigt, wie die Drucker ihre Vorzüge zu schätzen
wußten.
Ich gebe nun eine genaue textliche Beschreibung des Druckes.
Bl. 1: leer? Bl. 2a m. Sign, aij Z. 1: Reformacion (V)Jr Wilhelm vonn
gottes gnaden Landtgraue zuͦ Hessen. Graue zuͦ Katzenelnbogen zuͦ
Dietz zu Cziegenhain vnd zü Nidde etc. haben an gesehen vnd betracht
mancherley vnordenung vnd verterblich wesenn So jnn vnserm furstenthümb
landen vnd gebieten gangbar. teglich geübt ist vnd wirdt. beide Jn Steten
flecken vnd dorffern Vnd daru{m}b mit zeytigem raite vnser Rethe vnd
verwilligung vnser Ritterschafft etlich maiß vnd form geordennt vnd
gesatzt Die wir also von allerme{n}= niglich den vnnsern vnuerbrochen
gehalten haben wollen. Gebietenn auch hiemit allen vn{d} yeden vnsern
Amptlewthen Schultheissen Rich= tern Voigten vnd Rethenn ernstlicher meynung
by vermydung vn= gnad vnd straiffe sulch vnser gebot vnd satzung
zühanthabenn vnd flyssigs vffsehens zuͦ haben. Wilch darjnn
bruchhafftig erfünden wer den zubüssen vnablessig. Eyns yglichenn Artickels
nach anzeygung syner satzung Wie hirnach folget. ...
Bl. 7a Z. 1: Ordenunge des houe= gerichts zu hessen. (G)Ott dem
almechtigen zuͦ lobe vnd vmb gemeynes nütz willen vnnser
Furstenthuͦmb lanndschafft gebiethen vnd vnderthan Auch damit eynem
Jglichen der vnder vnns seßhafftig Vnd glicherwyse ydem vß lenndischen der
zuͦ den vnnsern schulde ansproch vnd forderung hait vnd zuͦhaben
vermeynt desta statlicher hilff des Rechten poben vori= ge vnnser vßgangen
ordenung vnd Reformacion verhulffen werde So haben wir Wilhelm von gottis
gnaden Landtgraue zuͦ hessenn Graue zuͦ Katzenelnbogen zuͦ Dietze
zuͦ Ziegenhain vnd zuͦ Nidde etc. mit vnnsern erbarn vnd gelerten
Rethen Raithe guͦtem wissenn eyn gemeyn satzuͦng vnd Constitucion
eyns houegerichts fuͦrgnommen vnd also beslossen vff maiß wie hirnach
volgt. Und dwiel wir gott dem almechtigenn zuͦ lob vnd eren. vnnsern
vnderthan zuͦ nuͦtz vnd fro{m}men ytzt fuͦrgno{m}men vnd
vffgericht haben eyn houegericht das alle Jare zu viermalen zuͦ
Marpuͦrg gehaltenn Wollen auch das an vnnsern vndergerichten eyne{m}
ydem sal rechts for= derlich verhulffen werden damit sich nymandt rechtloeß
zuͦbeclagen haben muͦge. ...
Endet Bl. 11a (Lage 3) Z. 1: was von Citacion vnd anndernn brieuen sol
gnommen werden. Es sall vor eyn
| Seite S. 95| Citacion eyn ortt
eins gulden. Vor eyn Compul= sorial eyn ort eyns gulden. Vor eyn
Executoriall eyn ort eyns gulden Vor eyn Commission ein ort eyns gulden
gegebenn vnd gnommenn werden. Aber was man vor die vrteyls brieue nemen
vnd geben sall. steen vff erkenntnyß des houerichters vnd der vrteiler
nach großde der sache. Bl. 11b und 12: leer.
Eine Schlußschrift mit Angabe des Druckortes, des Druckers und der Druckzeit ist
nicht vorhanden. Letztere muß vor dem 24. August. 1500 angesetzt werden, nach
den in dem Marburger Exemplar am Ende handschriftlich zugefügten Worten: Alles
vngeuerlich Vnnd des zu vrkunde hain wir lantgraff Wilhelm obgemelt vnnser
Secreth hiruff wissentlich druckenn laissenn Datum Montags
Bartholomej apostoli Anno Domini Millesimo Quingentesimo Johann{n}
Muth vtriusque Juris Doctor Cancellarius sßt Darunter das Siegel des
Landgrafen in rotem Wachs.
Daß Kleinschmids Abdruck ein Exemplar der gedruckten Ausgabe von 1500 als
Vorlage gedient hat und nicht etwa ein geschriebenes Original, könnte man, wenn
er nicht selbst Schminckes Exemplar als seine Quelle erwähnt hätte, aus den
gemeinsamen Druckfehlern, z. B. Statidt für Staidt in Tit. 10 erschließen, sowie
aus dem Mißverständnis eines oben mit einer Schleife versehenen b in "ader" in
Tit. 1, wo Kleinschmid ein sinnloses "aber" hat.
Wenn man aber Kleinschmids Abdruck mit den beiden erhaltenen Originaldrucken in
Marburg und Frankfurt
vergleicht, so macht man die überraschende Entdeckung, daß Schminckes Exemplar
von beiden verschieden war oder, genauer ausgedrückt, daß es das einzige
vollständige Exemplar des ursprünglichen Druckes war, daß es aber die
Reformation nicht in der Fassung bietet, wie sie im August 1500 von
Landgraf Wilhelm II. erlassen worden ist. Sowohl in dem
Frankfurter wie in dem Marburger Exemplar ist nämlich das äußere Doppelblatt 1
und 6, das auf seiner hinteren Hälfte die Abschnitte 41-46 bei
Kleinschmid enthalten hat, entfernt, und durch ein
leeres Doppelblatt ersetzt worden, auf dessen zweitem Blatt 6 man einen
abgeänderten Text einzelner Abschnitte der Reformation handschriftlich zugefügt
hat. In dem Frankfurter Exemplar sind Bl. 1 und 6 ein noch zusammenhängendes
Doppelblatt, in dem Marburger sind sie zwar innen mit einem neuen Leinwandfalz
verklebt, außen kann man aber noch wahrnehmen, daß auch sie ein
zusammenhängendes Doppelblatt bilden. Diese zugefügten Blätter weisen ebenfalls
eine Variante des Ochsenkopfs des für den Druck verwendeten Papiers
| Seite S. 96| als Wasserzeichen auf, so daß ich zuerst vermutete, man habe zur
Ergänzung einige von Schöffer mitgelieferte Bogen unbedruckten Papiers benutzt.
Genau das nämliche Papier kommt aber in einigen im Frankfurter Stadtarchiv
befindlichen Schriftstücken aus Marburg aus dem Jahre 1500 vor, so in einem
Schreiben des Statthalters zu Marburg vom 8. März an den Schultheiß
Ludwig zum Paradies, worin um Mitteilung des Namens
eines Frankfurter Kupfergießers gebeten wird, der für Landgraf Wilhelm
II. einen kupfernen Beschlag für den Sarg Wilhelms III. machen
könne, ferner in einem Schreiben des Landhofmeisters Hans von
Dörnberg vom 24. August betreffend Sendung zweier Stechpferde zu
Wilhelms II. Hochzeit (Reichssachen 1500, Nr. 23 und 36). Die Marburger Kanzlei
hat demnach ihr Papier aus derselben Fabrik bezogen wie
Schöffer, oder sie hat Schöffer das Papier für den
Druck der Ordnungen geliefert.
In dem Marburger Exemplar, das durch seine Siegel und handschriftlichen Zusätze
sich als ein amtliches, für Wetter bestimmtes zu
erkennen gibt, lauten jene Abschnitte folgendermaßen:
Gebuwer vnd die nicht in Stedden wonen, sollen haben vnd tragen gemein Thuͦch
vnd da die ele vbir zeehen wisphennige nit gelde. Desglichen sollen ire eliche
wiber auch haben. Darunter mag ein yeder keuffen vnd anmachen lassen nach sinem
gefallen. Sie sollen auch kein gefalten odir kostparlich hembt haben odir
tragenn noch kein frembde tuͦch, sonder das jm lande gemacht vnd ine zutragen
getzymbt dorzu gebruchen by vermydung vier pfunde vnablessiger buesse.
Es sollen kein frembde Betteler jn Stetten Flecken odir dorffern zu betteln
zugelassen odir jne etwas gegeben werden. Es sey dan offintlich vnd am tage ire
gebrechen das sie sich sunft nicht erneren können. Doch sollen hirjnne frembde
weller vnd pilgerin nicht getzogen werden, dan dieselbigen lassen wir zu, das
jne durchziehens vnd almuse zu bitten vergönnet sey, jn dem das sie poben ein
nacht an einem ende nicht pliben odir verharren.
Wer vff werntliche guter lihet, Er sy geistlich odir werntlich, der sal das thun
mit wissen vnd bewilligung jn massen der artickel dieser ordenung von keuffen
vnd verkeuffen jn werntlichen sachen dauon meldung thut vnd sich anhebt Es sal
hinfurther etc.
| Seite S. 97|
Mit dem hantwerck der Smydde Wullen wir das man von eynem huffjsen zu eynem
Reysigen pferde eylff heller vnd von eynem huffjsen zu eynem Ackerpferde acht
heller geben vnd nemen sal, Es were dan sach das der kauff am Isen so mirglich
stigen odir fallen wurde, das von noten were hirjnne veranderung zuthun,
Dasselbig sollen vnser Amptleuthe, Rentmeister, Schultheis vnd Ambtknechte an
iglichem ende nach sulcher gelegenheit zuuerendern macht haben.
Mit dem hantwerck der Bottener Wullen wir, das man zwene ebenmessigen Reiffe vmb
dry heller geben sal, das tregt zwentzig vmb drittenhalben wisphennig. Doch
sollen hie beneben vnser Amptlude vnd Amptknechte jn handel sehen, domit was von
grossen reiffen weren, auch zimlicher belonung gestalt wurden.
Die Gasthalter sollen von einer gemein maltzijt, do man wyn gibt zu drincken,
buessen den jarmarckten zwene wisphennige nemen, wo man abir nicht gibt wyn zu
drincken, sal man nach gelegenheit einer yeden landart vnd Stat das kostgeld
nemen. Abir jn den jarmarckten sal man geben von eyner maltzijt drittehalben
wisphennig vnd von einem pferde ein nacht zimlich stalmyede, doch von vnserm
hoiffgesinde nicht mehir dan acht heller zu nemen, Was auch an haffern kauffe
gemeinlich des Sonobints odir wochen marckts der kauff sin wirdt, dornach sal
der gasthelter odir wirt den gesten auch den haffern widder vßmessen vnd rechen,
also das er von yeder mesten drey heller vnd nicht mehir wynnung haben sal.
Von andern hantwercken als Zcymmerleuthen, Steindeckernn, Muerern, Futersnyderen
vnd tagelohnern wullen wir vns vorther bedechtigen vnd vch darnach jm selbigen
vnser meynung auch wissen lassen.
Darumb Entpfelhen vnd gebieten wir landgraue Wilhelm
obgnant allen vnd iglichen vnsern Amptleuden, Rentmeistern, Schultheissen vnd
lantknecht zu Wetter, Auch Burgermeister, Scheffen,
Raith vnd gantzer gemeinheit daselbs, aller voriger Artickel flissig vffsehens
zu haben, Auch vorther mit den Beckern, Fleischauwern vnd andern von vnser wegen
zu uerschaffen, darnach zu yeder zijt der kauff Fleischs, korns vnd anders vffin
marckten sin wirdt, das sie jre ware darnach durch vwer Satzung geben vnd
| Seite S. 98| jres gefallens damit nicht besweren, dan wo hierentpoben
worhafftig clage an vns getragenn wurde, wullen wir vch vnd sie vngnediglich
straffen, darnach wisse sich ein yeder zuhalten aller vorgeschrieben artickele.
Zen Vrkunde hain wir lantgraff Wilhelm vnser Secreth hirane
wissentlich drucken lassen. Datum Marpurg am dinstage
nach Bartholomej apostoli Anno domini Millesimoquingentesimo.
Darunter die eigenhändige Unterschrift: Johann Muth
vtriusque juris Doctor Cancellarius sßt. Am Ende das Siegel in rotem Wachs.
Das Frankfurter Exemplar weist denselben abgeänderten Text auf nur mit etwas
verschiedener Schreibung. Am Schlusse heißt es: vnsern Ambtluthen vnnd
ambtknechten zu Dietze . . . Datum marpurg donrstag nach Bartholomej . . . Die Unterschrift des
Kanzlers und das Siegel fehlen hier.
Das Großh. Haus- und Staatsarchiv besitzt in der Höpfnerschen
Verordnungensammlung Band V. eine schlechte Abschrift eines für Nidda bestimmten Exemplars, ebenfalls mit dem
abgeänderten Schluß und der Beglaubigung: Zu Vrkunde han ich Caspar
von Berlips Ritter Amptmann zu Nidda
min secret hieran trucken lassen von wegen meines gnedigen herrn. Datum Nidda ahm Donrstag nach dionisij Anno domini Millesimo
quingentesimo.
Die Abänderungen erstrecken sich nicht nur auf den auf das entfernte letzte
Blatt gedruckten Schluß der Reformation, d. h. die Titel 41-46, sondern auch auf
frühere Abschnitte, nämlich 5, 6, 16, 38, 40. Alle abgeänderten Abschnitte sind
in dem Marburger und dem Frankfurter Exemplar mit Tintenlinien eingerahmt und
dadurch als ungültig bezeichnet, in ersterem steht daneben am Rande jedesmal von
des Kanzlers Hand: Doctor Muth sßt. Der Schreiber der
Darmstädter Abschrift hat dies nicht bemerkt, oder in seiner Vorlage war die
Ungültigkeit nicht kenntlich gemacht, er hat deshalb auch alle umgeänderten
Abschnitte mit abgeschrieben, nur die neue Fassung des Abschnitts 40 hat er
weggelassen, weil die Bestimmung über das "Hantwerck der bottener" auf der
gegenüberstehenden Seite schon stand.
Die Änderungen bestehen zumeist in Zusätzen. So schließt Tit. 5, der im Druck
von der Kleidung der Bauern allein handelt, dort mit "nach synem gefallen", Tit.
6 von den Bettlern bringt eine im Druck fehlende Bestimmung über fremde
Wallfahrer und Pilger. Gekürzt dagegen ist
| Seite S. 99| Tit. 16 "Wer vff
werntliche gütere lyhet". Bei Tit. 38 sind ;die Löhne für Schmiedearbeiten, die
im Druck offen geblieben waren, genau festgesetzt, dagegen werden die im Druck
in Tit. 43, 44, 45 bestimmten Löhne der Zimmerleute, Futterschneider und
Tagelöhner nun einer späteren Regelung vorbehalten. Ganz gestrichen sind Tit. 39
von den Leinewebern und Tit. 42 von den Braumeistern.
Interessanter als die Abänderungen an sich ist der Umstand, daß man die kaum
gedruckte Ordnung überhaupt einer Umarbeitung unterzogen hat, denn er wirft ein
überraschendes Licht auf ihre Entstehung. Zweifellos ist es, daß die fertig
gedruckte Reformation vor der Ausgabe im August 1500 in der fürstlichen Kanzlei
selbst Änderungen erfahren hat - das beweist das amtliche Exemplar für Wetter - und nur mit diesen handschriftlichen
Abänderungen ausgegeben worden ist. Daß Schmincke gerade
ein Exemplar des ursprünglichen Druckes an Kleinschmid
geschickt hat, und daß die Reformation auf diese Weise in die "Sammlung
hessischer Landes-Ordnungen" in einer Fassung Aufnahme gefunden hat, in der sie
niemals Gesetz geworden ist, ist ein merkwürdiger Zufall, denn
Schminckes Exemplar war vermutlich das einzige von dem
ungeänderten Druck erhaltene. Daß es aus den Akten des fürstlichen Archivs in
Cassel stammte, wird dadurch noch
wahrscheinlicher. Sein Verlust bleibt schon deshalb zu beklagen, weil es ein
Unikum war.
Was mag nun aber der Grund dieser Abänderungen gewesen sein? Ich finde nach
eingehender Untersuchung nur eine Erklärung dafür, die gleichzeitig einen
anderen dunklen Punkt, über den sich seit anderthalb Jahrhunderten die
hessischen Rechtshistoriker den Kopf zerbrochen haben, aufzuhellen geeignet ist.
Sie besteht in der Annahme, daß die Reformation und die Hofgerichtsordnung zwar
im. August 1500 von Wilhelm II., dem Mittleren,
veröffentlicht worden sind, daß dieser Landgraf aber hiermit nur durch
Wilhelm III. veranlaßte und auch in Druck gegebene
Ordnungen übernommen habe.
Landgraf Wilhelm erläßt beide Ordnungen als Landgraf zu Hessen, Graf zu
Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und zu Nidda. Wilhelm
II. konnte sich so, wie oben bereits erwähnt worden ist, erst
nach dem am 17. Februar 1500 erfolgten Tode Wilhelms III.
nennen, und erst nach diesem Tage war es für den seitherigen Herrn von
Niederhessen möglich, Marburg, die Hauptstadt
Oberhessens, als Sitz des neuen Hofgerichts zu bestimmen. Die Ordnungen
| Seite S. 100| müßten also in der kurzen Zeit zwischen dem 17. Februar und dem
24. August verfaßt, gedruckt und wieder abgeändert worden sein. Ich kann mich
nun des Gedankens nicht erwehren, daß ein Fürst, dem durch einen nicht
vorauszusehenden Zufall - der nur 29jährige Wilhelm III.
war auf der Jagd verunglückt - eben erst ein so reicher Gebietszuwachs mit neuen
Pflichten und Sorgen zugefallen war, in den ersten Monaten seiner
Alleinherrschaft seinen Räten doch wohl wichtigere Aufgaben zu stellen hätte,
als mit seiner Ritterschaft Hilfe durch eine Polizeiordnung wie die sogenannte
Reformation festzusetzen, wieviel Gäste seine Untertanen zu Hochzeiten und
Kindtaufen laden, was für Kleider sie tragen dürften, und welchen Lohn die
Handwerker für ihre Arbeiten erhalten sollten. Ebensowenig wollen mir die Gründe
einleuchten, die nach älteren und neueren Rechtshistorikern den Landgrafen zur
Einsetzung eines Hofgerichts bewogen haben sollen. Die Vereinigung der gesamten
hessischen Lande in einer Hand habe eine solche Geschäftsüberhäufung in der
fürstlichen Kanzlei zur Folge gehabt, daß Wilhelm II. zu
ihrer Entlastung nach dem Vorbild des Reichskammergerichts, dessen Einsetzung auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 er persönlich beigewohnt hatte, das
neue Hofgericht bestimmt habe. In dem halben Jahre zwischen dem 17. Februar und
dem 24. August wird sich diese Überlastung der Kanzlei wohl noch nicht so
störend bemerkbar gemacht, und so rasch dürfte die Gesetzgebung auch damals kaum
gearbeitet haben. Selbst wenn man annehmen wollte, die Abfassung der Reformation
durch Wilhelm II. wäre bereits vor Wilhelms
III. Tode erfolgt, und jener hätte sich schon vorher mit dem
Plane der Errichtung eines Hofgerichts getragen, Marburg aber erst zu dessen Sitz bestimmt, als ihm die Stadt
zugefallen war, so könnten beide Ordnungen doch immer erst nach dem 17. Februar
nach Mainz zum Druck geschickt worden sein, und es
bliebe auch dann noch auffallend, daß Wilhelm II. und seine
Räte sich so rasch zur Abänderung einer kaum erst genehmigten Ordnung
entschlossen hätten. Geht dagegen der Ursprung der Ordnungen auf
Wilhelm III. zurück, und hat
Schöffer nach dessen Tode die gedruckten Exemplare an
dessen Nachfolger abgeliefert, so liegt in dem raschen Vollzug durch diesen nach
Vornahme einiger Abänderungen gar nichts Befremdendes.
Mehr Gewicht als diesen Wahrscheinlichkeitsgründen möchte ich aber einer anderen
Erwägung beimessen. Bereits
| Seite S. 101| den Juristen des achtzehnten
Jahrhunderts ist es aufgefallen, daß in der Reformation wie in der
Hofgerichtsordnung der Landgraf sich wiederholt auf eine früher von ihm
ausgegangene Ordnung und Reformation bezieht. Da aber vor 1500 keine solche
Verordnung Wilhelms II. bekannt war, vermochten weder
Hombergk noch Kleinschmid eine
Lösung der Frage zu finden, welche Ordnung dieses Landgrafen damit gerneint sei.
Sie begnügen sich zuletzt mit Kopp, Ausführliche Nachricht I , 213, Anm. 9 zu erklären: "Was das für eine
Reformation sey? das ist bisher noch nicht entdeckt worden". Rommel, Geschichte von Hessen , III, Anm.
90, S. 116 sagt kurzerhand, diese landgräfliche Reformation der Gerichte vor
1500 scheine verloren zu sein, denn die von 1497 könne es nicht sein. Auch
Otto Zentgraf meint noch in seiner im "Archiv für
hessische Geschichte" Neue Folge, VI, 1909 erschienenen Arbeit "Das Zuständigkeitswesen in der Landgrafschaft
Hessen-Darmstadt " (S. 225, Anm. 17), ebenfalls unter Hinweis auf
Kopp, Wilhelm II. habe nach Inhalt
seiner Hofgerichtsordnung allerdings auch ein Prozeßgesetz erlassen, das aber
unbekannt sei.
Ich kann mir nun nicht recht vorstellen, wie eine derartige landgräfliche
Verordnung so vollständig verschwinden könnte, zumal da ohne sie weder die
Reformation und die Hofgerichtsordnung Wilhelms II. von
1500, noch Landgraf Philipps Hofgerichtsordnung von 1524 in
wesentlichen Punkten ausführbar waren. Die grundlegenden Bestimmungen, nach
denen die Gerichte verfahren sollten, standen nämlich nicht in diesen Ordnungen,
sondern in der darin angezogenen älteren Ordnung. Jedes Gericht also, das
überhaupt seine Tätigkeit ausüben wollte, mußte diese kennen und besitzen. Und
ein solches Schriftstück sollte spurlos verschwunden sein? Das glaube, wer mag.
Die ganze Schwierigkeit, über die die älteren Juristen nicht hinauskommen
konnten, fällt aber weg, wenn meine Behauptung, Wilhelm II.
habe bei der Reformation und der Hofgerichtsordnung von 1500 nur den bereits von
Wilhelm III. zum Druck gegebenen Ordnungen
Gesetzeskraft verliehen, als begründet angenommen wird; in diesem Falle verweist
eben nicht Wilhelm II. auf eine früher von ihm
ausgegangene, jetzt nicht mehr nachweisbare Ordnung, sondern Wilhelm
III. auf seine bereits seit 1497 im Druck vorliegende und
allbekannte Ordnung. Weil diese zur Ausführung der Reformation von 1500 und der
Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524 gar nicht zu entbehren war,
| Seite S. 102| wurde sie auch noch im sechzehnten Jahrhundert wiederholt neu
gedruckt.
Wenn man die Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524, sowie die Reformation von
1500 mit der Gerichtsordnung von 1497 vergleicht, was offenbar keiner der
Juristen, die die Fabel von der nicht auffindbaren Reformation
Wilhelms II. aufgebracht und wiederholt haben, getan
hat, so stellt sich sofort heraus, daß in dem Inhalt der Hinweise auf die
frühere Reformation nichts liegt, was sich mit der Gerichtsordnung von 1497
nicht vereinen ließe. Dabei ist noch zu beachten, ob die Hofgerichtsordnung von
1500 nicht auf die zwar einige Tage nach ihr veröffentlichte, der Einrichtung
der ersten Ausgabe nach aber vor ihr zum Druck gegebene Reformation von 1500
verweist.
In Betracht kommen folgende Stellen.
In der Einleitung der Hofgerichtsordnung von 1500 heißt es, der Landgraf habe
"eyn gemeyn satzuͦng vnd Constitucion eyns houegerichts fuͦrgenommen",
damit einem jeden Rechtssuchenden, er sei Inländer oder Ausländer, "desta
statlicher hilff des Rechten poben vorige vnnser vßgangen ordenung vnd
Reformacion verhulffen werde". Diese ganz allgemein gehaltenen Worte, die zudem
auch rein äußerlich an die oben wörtlich mitgeteilte Einleitung der
Gerichtsordnung von 1497 erinnern, auf diese zu beziehen, macht nicht die
geringste Schwierigkeit, da ja nicht nur in deren ersten 26 Abschnitten im
einzelnen festgesetzt wird, wie in Prozeßsachen zu verfahren sei, sondern in den
Abschnitten 27-47 auch materielles Recht geregelt, wird. Ja man könnte sogar
ganz wörtlich unter der "vorigen vßgangen ordenung" die von Wilhelm
III. selbst als "Ordenung In unsern Landen vnd Gerichten", sowie
als "Ordenung der Rechten" bezeichnete Ordnung von 1497 verstehen, unter der
daneben genannten "Reformation" aber die mit der Überschrift "Reformation"
versehene Ordnung von 1500, denn auch in dieser finden sich mitten unter
polizeilichen auch prozessualische Bestimmungen.
Der folgende Hinweis scheint diese wörtliche Auffassung fast zu begünstigen. In
dem Abschnitt "Uonn Citacionn" Absatz
3 wird verfügt: "Es sall auch keyn Citacion jn der Ersten jnstancien
ader rechtfertiguͦng zugelaissen ader gegeben werden, Sonder eyn yder, der
zum andernn schulde vnd anspruͦche zu haben vermeynt, Der sall dasselbig
suchen vnd fordernn nach luth vnnser vorigen vffgerichtenn Reformacion. Nemlich
an dem Ende, da eyn yglicher seßhafftig vnd dinstplichtig ist". Diese
Festsetzung des
| Seite S. 103| Gerichtsstandes kann sich nur auf die
Reformation von 1500, Abschnitt 14
, beziehen: "Es sal keyn weltliche sach ann die geistlichen gericht gelangenn.
Dan wo ymants zuͦm andern vermeint clage vnd forderung zu haben, der sal
solichs gerichtlich vnd wie sich gebuͦrt ann den gerichtenn vnd enden, da eyn
yder schuldener vnd antworter gesessen ist, suͦchen vnd clagen". Wenn es dann
an letzterer Stelle weiter heißt: "Daselbs sal eynem yglichen auch von vnnserm
Richter vnd bysessen des gerichts vnd rechts gnüglich gestat vnd furderlich
verhulffen werden Innhalts vnnser vorigen Reformacion der gericht", so ist dies
wieder ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Gerichtsordnung von 1497.
Dasselbe ist der Fall bei zwei weiteren Erwähnungen der früheren Ordnung, in der
Hofgerichtsordnung von 1500, nämlich in dem Abschnitt "Uon appellacion": "Es
sall auch keyne sache durch Appellacionn an das houegericht bracht werden, die
nicht vormals vor vnnsern vndergerichtenn Nach innhalt voriger Reformacion
bracht vnd gehanndelt were". Der Schluß dieses Abschnitts lautet: "Es sall eyn
yder geistlicher gegen vnnsern vnderthan, die nit vom Adell, an vnnsern
vndergerichten, wo die beclagten gesessen vnd dinstplichtig seyn, fordern, da
sall jne luth vnnser Reformacion hieuor vßgangenn rechts verholffen werden".
Landgraf Philipp, Wilhelms II. Sohn,
hat den einzigen Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524, in dem auf die
frühere Ordnung verwiesen wird (Abschnitt 12 : Von Citation), wörtlich der Hofgerichtsordnung von
1500 entnommen und nur deren Worte "luth vnnser vorigen vffgerichten
Reformacion" durch die Fassung "nach lauf vnd inhalt vnsers herrn vnd vatter
seligen loblichen gedechtnus Reformation" ersetzt. Da die Hofgerichtsordnung von
1500 sich an dieser Stelle, wie eben bemerkt, auf Wilhelms
II. Reformation von 1500 bezieht, war diese Änderung durchaus
berechtigt, denn Philipp konnte "vnnser Reformacion" nur auf seinen Vater
beziehen.
In diesen Hinweisen auf die frühere Ordnung liegt also nichts, was meine
Behauptung über die Entstehung der Ordnungen von 1500 unhaltbar macht. Wird aber
die Berechtigung meiner Erklärung anerkannt, so muß nun auch die im Jahre 1766
von der Regierung in Cassel verneinend beantwortete
Frage, ob die Gerichtsordnung Wilhelms III. von 1497 jemals ein allgemeines,
auch für Niederhessen gültiges Landesgesetz gewesen sei, in bejahendem Sinne
entschieden werden. Wenn Wilhelm II. in der von Wilhelm III. übernommenen
Reformation und der
| Seite S. 104|Hofgerichtsordnung, die durch ihn für ganz
Hessen und die zugehörigen Gebiete erlassen worden sind, die Bestimmungen, daß
in Prozeßsachen nach der Gerichtsordnung von 1497 zu verfahren sei, ungeändert
gelassen hat, so hat er dadurch dieser ursprünglich nur für Oberhessen gültigen
Ordnung Gesetzeskraft auch für Niederhessen verliehen, und Landgraf
Philipp hat diese. Rechtsverbindlichkeit in dem oben angeführten
Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524 ausdrücklich bestätigt.
Die mangelhafte Befolgung der Gerichtsordnung bald nach ihrer Veröffentlichung
findet ihre hinreichende Erklärung einmal in der unbestimmten Ausdrucksweise der
Reformation und der Hofgerichtsordnung, sodann aber vor allem in den politischen
Verhältnissen Hessens nach Wilhelms III. Tode. Sein Nachfolger Wilhelm II., der
bald in den pfälzisch-bayrischen Erbfolgekrieg verwickelt und in den letzten
Jahren seines Lebens durch schwere Krankheit den Regierungsgeschäften entzogen
worden ist, hat es selbst in seinen beiden Testamenten von 1506 und 1508
beklagt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das Hofgericht in Marburg so auszugestalten, wie er es gewünscht habe. Die
sich an seinen frühen Tod am 11. Juli 1509 anschließenden Kämpfe um die
Vormundschaft über seinen minderjährigen Sohn Philipp haben dann zu einer
Zerrüttung aller Verhältnisse Hessens geführt, unter der natürlich auch die
Rechtszustände leiden mußten. Erst von 1524 an vermochte Landgraf
Philipp durch neue Ordnungen auf diesem Gebiete Wandel zu
schaffen, wobei er sich, soweit es die veränderten Zeitumstände erlaubten, wie
wir eben gesehen haben, an die Ordnungen seines Vaters, beziehungsweise die
durch diesen erlassenen und bestätigten Ordnungen Wilhelms
III. angeschlossen hat.
Zu untersuchen, wie lange nun die einzelnen Bestimmungen der Gerichtsordnung von
1497 in Kraft geblieben sind, ist nicht meine Absicht und für die
Entstehungsgeschichte dieser Ordnungen auch gleichgültig; es wäre aber für einen
rechtsgeschichtlich geschulten Juristen in Verbindung mit der Untersuchung der
Quellen der Gerichtsordnung, besonders der Frage, inwieweit römischrechtliche
Anschauungen in die einheimischen Gewohnheiten und Bräuche eingedrungen sind,
eine lohnende Aufgabe. Da es im sechzehnten Jahrhundert noch nicht allgemein
Sitte war, veraltete Anordnungen eines Gesetzes bei Erlaß eines neuen, denselben
Gegenstand behandelnden, ausdrücklich außer Kraft zu setzen, weil man es für
| Seite S. 105|selbstverständlich hielt, daß das neue Gesetz das ältere
beseitige, wäre die Frage nur durch einen ins einzelne gehenden Vergleich der
Sätze der Ordnung von 1497 mit denen späterer Ordnungen zu lösen.
Kurz berühren möchte ich nur noch einen anderen Punkt, wen wir etwa als
eigentlichen Verfasser dieser Ordnungen annehmen dürfen. Die Bestände des Kgl.
Staatsarchivs in Marburg, in denen man zunächst Aufklärung darüber zu finden
hoffen durfte, lassen uns leider hier vollständig im Stich. Nach gütiger
Mitteilung der Verwaltung sind dort weder Akten über den Erlaß der
Gerichtsordnung von 1497 noch über die Reformation und die Hofgerichtsordnung
von 1500 vorhanden. Die Reformation ist mit Verwilligung der Ritterschaft
erlassen, mit der also darüber verhandelt worden sein muß; aber weder in den
sehr spärlich. erhaltenen älteren Landtagsakten, noch in sonstigen Archivalien
konnte trotz wiederholten Nachforschungen des Kgl. Staatsarchivs darüber irgend
etwas ermittelt werden. Auch das von Lauze erwähnte
angebliche Ausschreiben und die darauf eingelaufenen Berichte haben sich dort
nicht vorgefunden. Meine Hoffnung, daß sich vielleicht mit Hilfe der Rechnungen
feststellen ließe, wann und durch wen Schöffer Bezahlung
für den Druck erhalten hat, was zum aktenmäßigen Beweise oder zur Widerlegung
meiner Ansicht hätte benutzt werden können, ist ebenfalls getäuscht worden, da
Kammerschreiber- oder Hofrechnungen Wilhelms III. von
1497-1500 und Wilhelms II. von 1500 und 1501 weder im Kgl.
Staatsarchiv noch im hessischen Samtarchiv in Marburg
erhalten sind.
Als Stifter des Hofgerichts wird vielfach, z. B. von
Winkelmann und von Adolf Stölzel,
Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien (Stuttgart 1872, I , 413) Wilhelms II.
Kanzler, Dr. Johannes Muth, der ältere Bruder des
Humanisten Konrad Mutianus Rufus, angesehen, wahrscheinlich nur deshalb, weil sein Name unter den
amtlichen Ausgaben der Reformation und der Hofgerichtsordnung gestanden hat, wie
das Exemplar für Wetter in Marburg beweist. Wenn diese Ordnungen auf Wilhelm III. zurückgehen,
kann Muth aber höchstens die Ausführung geleitet haben, nicht der Verfasser
gewesen sein. Als solchen hätten wir vielmehr Wilhelms III. Kanzler zu vermuten.
Dieses Amt versah nach Stölzel (I , 407) im
Jahre 1499 und vielleicht schon früher der Lic. juris utriusque Johann
Hutemacher in Marburg, der 1493 als
Kanzleischreiber oder Sekretarius des Landgrafen nachweisbar und
| Seite S. 106| in diesem Jahre von dem Landgrafen mit einem Benefizium von 33 Gulden auf die
Universität geschickt worden ist, um Jura zu studieren. Man könnte auch daran
denken, daß bei der Abfassung der Ordnungen die fachmännischen Kenntnisse des
Syndikus der Stadt Frankfurt, Dr. Ludwig zum Paradies, dessen Familie aus Marburg stammte, benutzt worden sind. Landgraf
Wilhelm III. hat ihn wenigstens bei verschiedenen Rechtsstreitigkeiten von der
Stadt Frankfurt "entliehen." (vgl. Inventare des Frankfurter Stadtarchivs, I,
297. Reichssachen 6544. I, 316, 6978). Uber Vermutungen werden wir in dieser
Verfasserfrage indessen kaum hinauskommen, wenn nicht unerwartete Funde in den
Akten einmal Aufklärung bringen. Wer aber der Verfasser sein mag, eines dürfte
nicht zu bestreiten sein. Wenn nicht nur die Gerichtsordnung von 1497, sondern
auch die Reformation und die Hofgerichtsordnung von 1500 auf Wilhelm
III. zurückgehen, so dürfte die Bedeutung dieses Landgrafen für
die Entwicklung Hessens doch nicht so gering einzuschätzen sein, als es seither
von den meisten hessischen Geschichtsschreibern geschehen ist. Die
Jagdleidenschaft, die ihm hauptsächlich zum Vorwurf gemacht worden ist, weil sie
ihn den Regierungsgeschäften entzogen habe, scheint ihn doch nicht so
ausschließlich in Anspruch genommen zu haben. Mag auch die erste Anregung zu
jenen Ordnungen vielleicht nicht auf ihn selbst, sondern auf seinen Kanzler oder
den allmächtigen Landhofmeister Hans von Dörnberg zurückzuführen sein, für das Streben seiner Zeit,
die Rechtsverhältnisse zu regeln, muß er doch Verständnis besessen und den auf
diesem Gebiete ihm gestellten Aufgaben sich nicht entzogen haben.