<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Zur deutschen Bürgschaft im Rezeptionszeitalter</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/116107820">
            <forename>Otto</forename>
            <surname>Peterka</surname>
          </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
          <resp when="2012">Digitale Version</resp>
          <resp when="2022">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
          <country>Austria</country>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS - Geisteswissenschaftliches Asset
                        Management System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.peterka-1941-buergschaft</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt corresp="marcrelator:rth">
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:pdr">
          <resp>DDH Projektleitung</resp>
          <persName>
            <forename>Georg</forename>
            <surname>Vogeler</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Vera Maria</forename>
            <surname>Charvat</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Johanna</forename>
            <surname>Ofenauer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Thea</forename>
            <surname>Schaaf</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/116107820">
              <forename>Otto</forename>
              <surname>Peterka</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Zur deutschen Bürgschaft im Rezeptionszeitalter.</title> In:
                        <series>Festschrift Adolf Zycha ... zum 70. Geburtstag am 17. Oktober 1941
                        ...</series>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">(Weimar</pubPlace>
          <date when="1941">1941)</date>
          <biblScope from="337" to="370">337-370</biblScope>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text xml:lang="de">
    <front/>
    <body>
      <div xml:id="TAext">
        <head>Otto Peterka, Zur deutschen Bürgschaft im Rezeptionszeitalter</head>
        <p>Die Studie behandelt ein Sondergebiet der Privatrechtsordnung, um die
                    Beantwortung der Frage zu fördern, wie die Rezeption des römischen Rechtes mit
                    altem deutschem Rechtsgut verfuhr, ob und inwieweit von einer Verdrängung, einer
                    Verschmelzung oder einem Fortleben deutscher Rechtsanschauungen gesprochen
                    werden kann. Eine dahingehende Untersuchung bezüglich der Kleinwelt der
                    Bürgschaft allein bildet sonach einen Teil dieses für die neuzeitliche
                    Privatrechtsgeschichte grundlegenden Untersuchungsfeldes. Ein Herausgreifen des
                    Bürgschaftsrechtes von diesem Forschungsstandpunkte aus ist verlockend und in
                    besonderem Maße gerechtfertigt. Es standen sich zwei Grundanschauungen des
                    germanischen und des klassischen römischen Rechtes, wie es rezipiert wurde,
                    gegenüber: im germanischen Recht eine begriffliche Trennung von Schuld und
                    Haftung mit pfandartigem Einsatze des Bürgen für die Erfüllung oder die mit
                    ältesten Formen der Gläubigerbefriedigung zusammenhängende
                    Gestellungsbürgschaft, welche eine besondere, innerlich von der Schuldnerschuld
                    unterschiedene Bürgschaftsschuld schuf, — im römischen Recht das grundsätzliche
                    Verschmelzen von Schuld und Haftung in der Person des Bürgen, seine Stellung als
                    gleichartigen Schuldners hinter dem Hauptschuldner und die Auswirkung dieser
                    Auffassung auf alle Gestaltungen und Schicksale der Bürgschaft.</p>
        <p>Im Laufe des Mittelalters<note
              n="N.1">Zu diesen zusammenfassenden Bemerkungen
                        vgl. die Darstellungen deutscher Bürgschaftsgeschichte insbes. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">von Amira, Grundriß d. germanischen Rechts</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">F. Beyerle, Ursprung d. Bürgschaft (ZRG. Germ. Abt. 47.
                            Bd.)</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">O. Gierke, Schuld u. Haftung (Gierkes
                            Unters. Bd. 100)</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">ders., Deutsches Privatrecht,
                            3. Bd.</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Hübner, Grundzüge d. deutsch.
                            Privatrechts</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Planitz, Grundzüge d. deutsch.
                            Privatrechts</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Platen, Die Bürgschaft</ref>;
                            <ref
              target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3424768">Schroeder-Künssberg, Lehrb. d. deutsch.
                            Rechtsgesch.</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Schwerin, Deutsche
                            Rechtsgesch.</ref>; <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/'207352'">Stobbe, Handb. d.
                            deutsch. Privatrechts, 3. Bd.</ref>

          </note>, vorab in der
                    stadtrechtlichen Entwicklung haben die Grundlagen des deutschen
                    Bürgschaftsrechtes <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s338.html" n="338" xml:id="S.338"/> unbeeinflußt von fremdem Rechte Abschwächungen
                    erfahren, welche eine Angleichung der rechtlichen Stellung des Bürgen an jene
                    des Schuldners anbahnten. Für die pfandartige Leibbürgschaft war dabei
                    hauptsächlich ihre Wandlung zur Vermögensbürgschaft richtunggebend. Immer
                    zunehmend gelobte auch der Schuldner zur Schuld, übernahm auch er die
                    Selbsthaftung für seine Schuld, andererseits stellte sich der bisher pfandartig
                    gesetzte Bürge auch als Schuldner in schuldnerischem Sollen an dessen Seite. Der
                    Austrag der Tatsache, daß es nun zwei Schuldner und zwei Haftende gab, war
                    verschieden; entweder blieb es im Anschluß an die ursprüngliche Gestaltung bei
                    der Voraushaftung des Bürgen, oder es kam zur Gleichhaltung der Beiden, oder man
                    sah es endlich als das Entsprechende an, den Schuldner, wenn auch nicht voraus
                    zu klagen, so doch wenigstens voraus zu mahnen. Folgerichtig führte die
                    Entwicklung einer Vermögensbürgschaft die allmähliche Erschütterung des alten
                    Grundsatzes der Unvererblichkeit der Bürgschaft herbei. Im Wesen unverändert
                    blieb die Behandlung des gesamthänderischen Nebeneinanderbestehens mehrerer
                    Bürgen, ebenso das unmittelbar eintretende Rückgriffsrecht des Leistenden auf
                    den Schuldner als eine auf deliktischer Anschauung beruhende Ersatzpflicht des
                    Schuldners. — Die Gestellungsbürgschaft als eine gegenständlich von der
                    Schuldnerschuld verschiedene Leistungspflicht des Bürgen blieb fortbestehen,
                    wenngleich ihre Anwendung sich zunehmend auf Deliktsfälle einschränkte zur
                    Sicherung der Stellung des nicht gefangengenommenen Schuldners im Gerichte.
                    Fortbestehen blieb ferner gegenüber der Sicherung durch eine Sachhaftung die
                    breite Übung des Bürgensetzens und immer war es die Haftung, welche im
                    Rechtsempfinden das kennzeichnende Merkmal der Bürgschaft bildete.</p>

        <p>Demgegenüber gibt die römische fideiussio des sog. klassischen römischen Rechtes,
                    die in deutschen Landen übernommen wurde, ein Bild innerlicher Gleichheit der
                    Bürgschaft mit der Hauptschuld und der untergeordneten Abhängigkeit der
                    Bürgenschuld von der Hauptschuld. Geht das deutsche Recht von der Haftung des
                    Bürgen aus, so ist die Grundlage der fideiussio seine Schuld. Daraus folgt, daß
                    die Bürgschaftsschuld mit anderen vermögensrechtlichen Obligationen die
                    Vererblichkeit teilt, daß die Mehrheit von Bürgen unter die Grundsätze des
                    Verhältnisses mehrerer Schuldner gestellt wurde, und ein Rückgriff des Bürgen
                    auf den Schuldner die Übertragung der Gläubigerrechte erheischte. — Es mag
                    jedoch nicht <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s339.html" n="339"
            xml:id="S.339"/> unvermerkt bleiben, daß die Gestaltung, welche die
                    römische Bürgschaft in der fideiussio fand, dem ursprünglichen römischen Rechte
                    nicht eigen war; gleich anderen antiken Rechten, dem babylonisch-assyrischen,
                    dem altgriechischen Recht, beruhte das altrömische Recht auf denselben
                    Haftungsgrundlagen der Bürgschaft, wie das germanische Recht. Es erfolgte eine
                    der Geschichte der deutschen Bürgschaft vergleichbare Wandlung, hier aber zum
                    vollen schuldrechtlichen Standpunkte und ohne ersichtliche Einwirkung der
                    Aufnahme fremder Rechtsgedanken.<note
              n="N.2">Vgl. hierzu <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Koschaker, Babylonisch-Assyrisches Bürgschaftsrecht</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Partsch, Griechisches Bürgschaftsrecht</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Czyhlarz-San Nicoló, Lehrb. d. Institutionen d. römischen
                            Rechts</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Jörs-Kunkel-Wenger, Römisches Recht
                            (Enzyklop. d. Rechts- u. Staatsw. Abt. Rechtsw. II. III.)</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Flume, Studien z. Akzessorietät d. röm.
                            Bürgschaftsstipulationen</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">San Nicoló, Zur
                            Nachbürgschaft in d. Keilschrifturkunden u. in d. gräko-ägypt. Papyri
                            (SB. Münch. 1937 H. 7), insb. S. 19</ref>.</note>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">

        <p>1. Zwar noch im Hochmittelalter entstanden, gehört als frühes Zeugnis der
                    Überschichtung deutscher und römischer Rechtsbildung das Brünner Schöffenbuch
                    doch schon in das Untersuchungsgebiet der vorliegenden Studie. Mit ihm sei
                    sonach bei der Betrachtung des Schicksals, welches dem Bürgschaftsrechte durch
                    die Aufnahme des römischen Rechtes beschieden war, der Anfang gemacht. Das Buch
                    reicht schon in zwei äußeren Umständen in das Rezeptionszeitalter hinüber. Es
                    war ein römischrechtlich geschulter Stadtschreiber, welcher hier die
                    Entscheidungen und angewandten Rechtsätze des Brünner Oberhofes wiedergab und in
                    seinen Erwägungen alteingelebtes Recht mit solchem römischrechtlichen Ursprungs
                    verband. Sodann ist das Brünner Schöffenbuch zur Grundlage der im 16.
                    Jahrhundert im Werke <persName
            ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Koldin%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Koldins</persName>
                    vorgenommenen Vereinheitlichung des Stadtrechtes in Böhmen geworden. Gemäß der
                    alphabetischen Anordnung des Brünner Schöffenbuches<note
              n="N.3">Die
                        bürgschaftsrechtlichen Ausführungen des Textes fußen auf der Ausgabe des
                        Brünner Schöffenbuches von F. Rössler in seinen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=bruennrq.">Deutschen Rechtsdenkmälern aus Böhmen u.
                            Mähren, II. Bd. (1852)</ref>. — Für das Verhältnis des Brünner
                        Schöffenbuches zum römischen und deutschen Rechte vgl. insbes. <ref
              target="http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/3447687/ft/bsb10553052?page=121">Weiske, Bemerkungen über d. Brünner Schöffenb. (ZDR. 14. Bd.)</ref>;
                            <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Boháček: Rímské právni prvky v právní kníze
                            Brněnského pisaře Jana. (Römischrechtl. Grundlagen im Rechtsbuch d.
                            Brünner Schreibers Johannes.) (Arb. a. d. Seminar f. böhm. Recht hrsg.
                            v. Kapras Z. 9) 1924</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Schubert-Fikentscher, D.
                            Eherecht im Brünner Schöffenbuch (Geistesw. Forsch. 8. H.), 1935</ref>;
                            <ref target="/o:repat.peterka-1936-kauf">Peterka, Der Kauf im Altstadt Prager
                            u. Brünner Recht (ZRG. LVIII. Bd, Germ. Abt. S. 426 ff.)</ref>
          </note>
                    finden die bürgschaftsrechtlichen Bestimmungen <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s340.html" n="340" xml:id="S.340"/> (de fideiussoribus) in einem Kapitel zwischen dem
                    capitulum de feriis und dem capitulum de fuga ihren Platz. So gibt schon der
                    Titel die Kenntnis des römisch-rechtlichen Bürgschaftsinstitutes in der Form der
                    fideiussio kund, andererseits fehlt aber eine den Digesten entsprechende
                    Einreihung der Bürgschaft unter die schuldrechtlichen Vertragstypen. Ein erster
                    Blick auf die in diesem Kapitel behandelten Fälle und Bestimmungen zeigt, daß
                    jene Stellen, wo das Buch besondere Fälle unter Nennung der in Betracht
                    kommenden Personen und Orte ausführlich behandelt, dem deutschen Rechte viel
                    näher stehen als jene, wo weit kürzer, unter Verzicht auf eine Angabe eines
                    zugrundeliegenden Falles und der Parteien, Rechtssätze wiedergegeben werden.</p>

        <p>Jene erstere Gruppe mit ausführlichen Angaben bringt sehr bemerkenswerte Fälle,
                    aus welchen das Fortleben der deutschen Gestellungsbürgschaft spricht. Dem
                    ersten dieser Fälle (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g132-133">c. 289</ref>) lag der Tatbestand zugrunde, daß bei einer
                    Gestellungsbürgschaft der Bürge den verbürgten Totschläger vor Gericht stellte,
                    jedoch ohne eine Erklärung, hiermit seine Gestellungspflicht erfüllt zu haben.
                    Der Totschläger, welcher bei der Eidesleistung unterlag, entfloh aber, während
                    sich die Schöffen behufs Urteilsfällung entfernten. Es entstand nun die Frage,
                    ob der Bürge zur Erfüllung seiner Bürgschaft und zur Befreiung von derselben
                    nicht hätte ausdrücklich erklären müssen, daß er den Verbrecher stellt. Es wurde
                    in dem Sinne entschieden, daß der Bürge auch bei einer nur stillschweigenden
                    Gestellung von seiner Bürgschaft befreit sei. In gleicher Weise sollte Befreiung
                    des Bürgen eintreten, wenn der Verbürgte sich selbst stellte oder die Schuld,
                    für welche er einen Bürgen gesetzt .hatte, beglich. Hier steht sonach das
                    Brünner Schöffenbuch noch vollends auf dem Boden des deutschen Rechtes und
                    entscheidet die Streitfrage zugunsten des Gestellungsbürgen.<note
              n="N.4">Ebenso
                        eine Brünner Schöffensatzung (<ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552379_00561.html">Z. 211 bei Rössler a. a. O. II S. 397</ref>). Auf dem entgegengesetzten
                        Standpunkt steht das Altstadt Prager Statutarrecht (<ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Z. 94
                            bei Rössler a. a. O. I S. 57</ref>). Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Platen a.
                            a. O. S. 65ff.</ref>

          </note> Bemerkenswert ist es, daß die Entscheidung
                    "in causis tam criminalibus quam civilibus" gelten solle, womit sonach ein
                    Zeugnis der Anwendung der Gestellungsbürgschaft auch außerhalb des
                    strafrechtlichen Bereiches gegeben ist. — Eine gleichartige Streitfrage
                    deutscher Gestellungsbürgschaft war es, ob der Tod des zu Gestellenden den <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s341.html" n="341"
            xml:id="S.341"/> Bürgen befreit. Mit ihr beschäftigt sich ein
                    einschlägiger, im Brünner Schöffenbuch ausführlich mitgeteilter (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g134-135">Z. 294</ref>) Rechtsstreit. Die Entscheidung schließt sich hier dem schon
                    in einer Schöffensatzung<note n="N.5">
            <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Rössler a.a. O. II S.
                            398 Z. 213</ref>.</note> ausgesprochenen Grundsatze an, daß der Bürge
                    durch Gestellung des Toten vor Gericht seiner Bürgschaft ledig wird. Der
                    Schöffenspruch will dies allerdings unbedingt nur bei einem natürlichen Tode des
                    zu Stellenden gelten lassen, während er bei gewaltsamen, in ungebührlichem
                    Streite herbeigeführten Lebensende eine besondere Erwägung des Falles durch die
                    Richter vorbehält.<note
            n="N.6">Die übrigen in diesem Rechtsfalle entschiedenen
                        Streitfragen sind nicht bürgschaftsrechtlicher Art, sondern betreffen
                        Besonderheiten des Tatbestandes.</note> Allgemein wird die Befreiung von der
                    Bürgschaft durch fristgemäße Stellung des Toten im Gerichte in einer anderen
                    Entscheidung des Schöffenbuches (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g132-133">Z. 291</ref>) ausgesprochen. Hier wird jedoch gleichzeitig eine Milderung
                    der Gestellungspflicht für die schuldrechtliche, nicht strafrechtliche
                    Bürgschaft zuerkannt. Der Bürge für eine Schuld kann sich schon durch das
                    Zeugnis von dem erfolgten Tode befreien, ohne die Gestellung selbst durchführen
                    zu müssen. — Deutschrechtlichen Charakters sind weitere Einträge des
                    Schöffenbuches mit Entscheidungen über die Pflicht zur Bürgschaftsleistung (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g132-133">Z. 290</ref>, <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g134-135">293</ref>, <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g136-137">296</ref>) und über die Ledigung des Bürgen durch die Befreiung des
                    Schuldners (<ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g134-135">Z. 292</ref>). — Bezüglich der Vererblichkeit der Bürgschaft nähert sich
                    das Brünner Schöffenbuch, im Einklang mit der Entwicklung mittelalterlichen
                    Rechtes, dem römischen Recht; dies geschieht jedoch nicht im Wege einer
                    Übernahme des römischen Rechtes, sondern im deutschrechtlichen Geiste durch
                    Anerkennung der Erbenhaftung bei der Bürgschaft bloß soweit es sich um vom
                    Bürgen ererbtes Gut handelt.</p>
        <p>Erst im letzten Abschnitt (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=bruennrq&amp;seite=g136-137">Z. 297</ref>) des der Bürgschaft geweihten Kapitels werden zwar unter
                    Berufung auf getroffene Entscheidungen, jedoch ohne eine nähere Bezeichnung,
                    Rechtssätze angeführt, die zum großen Teile schon dem römischen Rechte entnommen
                    sind. So lehnt sich die Zuerkennung einer Möglichkeit den Bürgen vor dem
                    Schuldner zu belangen, wenn dieser abwesend ist, an die <ref
            target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov04.htm">Nov. 4
                        c. 1</ref> an; ferner sind die Fälle, in welchen der Bürge vor Bezahlung der
                    Schuld den Schuldner belangen kann, den Digesten (<ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.17.1.38">fr. 38 D. 17, 1</ref>) entnommen. Der
                    Bürgenrückgriff wird unter fast wörtlicher Übernahme der <ref
            target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov04.htm">Nov.
                        4</ref> an die Zession der Ansprüche des Gläubigers gebunden; allerdings
                    erkennt im gleichen <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s342.html" n="342"
            xml:id="S.342"/> Absatze das Brünner Schöffenbuch dem Bürgen ein
                    Rückgriffsrecht auch vorbehaltlos zu, was der deutschen Rechtsanschauung
                    entspräche. Die dem Bürgen befreiende Wirkung einer gegen seinen Willen oder
                    ohne sein Wissen dem Schuldner bewilligten Verlängerung der Zahlungsfrist könnte
                    höchstens nur entfernt mit <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.46.1.62">fr. 62 D. 46,
                        1</ref> in Zusammenhang gebracht werden.</p>
        <p>Zusammenfassend kann gesagt werden: das Brünner Schöffenbuch hielt im ganzen,
                    insbesondere was die Gestellungsbürgschaft anlangt, am eingelebten Rechte fest,
                    und nur ergänzend, um besonderen Fragen des Rechtslebens gerecht zu werden, nahm
                    es zur viel reicheren Behandlung einzelner Fälle im römischen Rechte seine
                    Zuflucht. Es ist hierbei auffällig, daß — wie die späteren Bemerkungen noch
                    zeigen sollen — es gerade die im Brünner Schöffenbuch dem römischen Rechte
                    entnommenen Regelungen waren, welche auch in den späteren deutschen
                    Stadtrechtreformationen immer wiederkehren.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">

        <p>2. Das Brünner Recht und damit auch das Brünner Schöffenbuch war neben römischer
                    Denkweise und römischer Regelung eine Grundlage der Vereinigung der Stadtrechte
                    Böhmens in den sog. Koldinschen Stadtrechten. Diese stellen sich — von <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf II. (HRR)">Rudolf II.</ref> genehmigt, in Druck gelegt
                        (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">1579</ref>) und pflichtmäßig im königlichen
                    Appelationsgericht angewendet — anderen amtlichen Stadtrechtreformationen an die
                    Seite. Die starke Berücksichtigung des römischen Rechtes, welche Koldin in
                    vielen Teilen seiner Arbeit durchführte<note
            n="N.7">Hierzu zusammenfassend
                        Štěpán, Studie o kompilační povaze Koldinových. práv městkých (Studien über
                        die Kompilationsnatur d. Koldinschen Stadtrechte) (Arb. a. d. Seminar f.
                        böhm. Rechtsgesch. hrsg v. Kapras Z. 26).</note>, ließe es erwarten, daß
                    dies auch für das Bürgschaftsrecht gälte. Allein dem ist nicht so; vielmehr
                    zeigen die Koldinschen Rechte — gemessen an der Verteilung des deutschen und
                    römischen Rechtsgutes in den anderen deutschen Stadtrechtsreformationen — ein
                    auffälliges, fast ungetrübtes Fortleben heimischen Rechtes. Ja selbst gegenüber
                    dem Brünner Schöffenbuche ist nicht ein Fortschritt, vielmehr ein Rückgang
                    römischen Einflusses in Ausdruck und Regelung zu beobachten. In allen
                    grundlegenden Fragen zeigt Koldins Werk in voller Klarheit deutschrechtliche
                    Grundsätze, mit welchen auch das böhmische Landrecht<note
            n="N.8">Vgl. Rauscher,
                        K rukojemstvi v česk. právu zemském. (Zur Bürgschaft im böhm. Landrecht)
                        (Arb. a. d. Seminar f. böhm. Rechtsgesch. hrsg. v. Kapras Z. 8).</note> seit
                    je in Einklang <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s343.html" n="343"
            xml:id="S.343"/> war. Bezüglich der Haftung des Bürgen und jener des
                    Schuldners halten die Koldinschen Stadtrechte in sehr bemerkenswerter
                    eindeutiger Fassung<note
              n="N.9">"So ein Glaubiger einer oder mehr Bürgen für
                        seinen Schuldner hat und er lasset von denen Bürgen ab und nimmt den
                        Schuldner selbst für, der lediget sich also aus der Bürgschaft und werden
                        ihme die Bürgen ferner damit nicht verbunden sein ..." — Den Angaben im Text
                        liegt die deutsche Fassung im Drucke: <ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/!image/656084/1/LOG_0000/">Vollständige Teutsche Stadt- Recht im Erb-Königr. Böheim u.
                            Marggrafenthum Mähren. 1720</ref>, zugrunde.</note> an der Ersthaftung
                    des Bürgen fest (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/397/">J.VI.</ref>). Die Haftung mehrerer Bürgen ist ohne eine Übernahme des
                    beneficium divisionis im Sinne deutschrechtlicher anteilsmäßiger Gesamthaftung
                    der Bürgen geregelt und es gibt sich altes Recht, insbesondere in der weiteren
                    Bestimmung kund, daß bei Vorversterben der Mitbürgen der einzigüberlebende Bürge
                    die Haftung für die ganze Summe zu tragen habe (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/398/">J.
                        VII.</ref>). Die Koldinschen Stadtrechte sprechen sich ferner grundsätzlich
                    für die Unvererblichkeit der Bürgschaft aus, dies sogar unter Berufung auf das
                    Rechtssprichwort "Die Bürgschaft stirbt mit dem Bürgen" (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/400/">J.
                        XIII.</ref>). Lediglich, falls und insoweit die Bürgschaft "durch eine
                    Verschreibung auf ein Gut versichert ist", soll sie auf die Erben übergehen. In
                    dieser Einschränkung folgen die Koldinschen Rechte dem oben S. 341 bemerkten
                    deutschrechtlichen Standpunkte. — Der Rückgriff des Bürgen ist ebenfalls
                    deutschrechtlich gestaltet: Er tritt von selbst ein, eine Zession der
                    Gläubigeransprüche fordern die Koldinschen Stadtrechte nicht (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/398/">J.
                        VIII</ref>). An besonderer Stelle (<ref target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/406/">J.
                        XXIV.</ref>) wird dies unter Berufung auf die "lautere, natürliche
                    Gerechtigkeit", daß jener, der aus "Lieb’ und Freundschaft" für einen anderen
                    gehandelt, nicht Schaden leiden dürfe, ausführlich begründet.</p>

        <p>Bei solcher Einstellung ist es fast selbstverständlich, daß die Koldinschen
                    Rechte die Gestellungsbürgschaft in vollem Maße fortleben lassen. Sie kennen die
                    Gestellungsbürgschaft nicht nur in Strafsachen, sondern auch bei der Bürgschaft
                    um Geldschulden (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/399/">J.
                    XI.</ref>). Die Folgerungen einer Unmöglichkeit der "Fürstellung" des
                    Ausgebürgten werden in aller Strenge unter Gleichsetzung des Bürgen mit dem
                    Verbürgten gezogen (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/400/">J.
                        XII.</ref>). Bezüglich der Rechtsfolgen der nichterfolgten Gestellung im
                    Falle eines Mordes oder "sonst anderer wichtigen großen Tat", einer peinlichen
                    oder Hauptsache ziehen die Koldinschen Rechte unter Zitierung des Satzes
                    "fideiussor enim non tenetur in Causis poenalibus" den <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s344.html" n="344"
            xml:id="S.344"/> Schluß aus der Wandlung des Strafensystems, daß der
                    Bürge hier nur eine bestimmte Geldstrafe zu leisten habe, nicht gleich dem Täter
                    peinlich bestraft werden solle (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/404/">J.
                        XXI.</ref>). Nur wenn er "in Fürstellung des Ausgebürgten nicht aufrichtig
                    gehandelt" hätte, soll er als ein "schlimmer Mann und Betrüger mit Gefängnis
                    oder Benehmung aller seiner Haab und Güter, auch mit Relegirung" gestraft
                    werden. — Wie das Brünner Schöffenbuch beschäftigen sich die Koldinschen Rechte
                    mit den Rechtsfolgen des Schweigens bei der Gestellung, hier aber im Sinne des
                    Altstadt Prager Rechtes, daß eine ausdrückliche Bitte um Befreiung von der
                    Gestellungsbürgschaft für notwendig erklärt wird (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/402/">J.
                        XVIII.</ref>). Berührungen mit dem römischen Rechte sind nur in geringem
                    Maße festzustellen. So stützt sich das Recht des Bürgen in gewissen Fällen der
                    Unsicherheit des Ausgebürgten vor erfüllter Bürgschaft Befreiung zu verlangen
                    auf die schon im Brünner Schöffenbuch übernommene Digestenbestimmung. —
                    Bemerkenswert ist es, daß die Koldinschen Rechte (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/406/">J. XXII.
                        2</ref>) die Geltung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Velleanum (Constitutio Vellejana)</ref> ausdrücklich ablehnen; sie lassen im
                    besondern freiwillige Bürgschaft der Ehefrau für den Gatten, einschließlich der
                    Schadlos-Bürgschaft, zu. — Aus der mittelalterlichen Rechtslage übernahmen die
                    Koldinschen Rechte bei vorgeschriebenen Bürgschaftsleistungen die Regelung,
                    wonach bestimmte Personengruppen hierzu für untauglich erklärt werden (Priester,
                    Weiber, Kriegsleute, junge Leute "die ihre Jahre nicht haben", Nichtansässige)
                        (<ref
            target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/405/">J.
                        XXII. 1</ref>). — Endlich sei bemerkt, daß die einleitende
                    Begriffsbestimmung (<ref target="http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/image/656084/396/">J.
                    IV</ref>.) dem Haftungscharakter der Bürgschaft (§ 2) Rechnung trägt und
                    insbesondere die Handreichung als von "altersher gebräuchliche" Form der
                    Eingehung der Bürgschaft hervorhebt. Der der Bürgschaft gewidmete Abschnitt
                    trägt zwar auch hier, ähnlich wie im Brünner Schöffenbuch, den Titel "de
                    fideiussoria obligatione" — die vorangestellten Worte "De Vadimonio, sive"
                    zeigen aber, daß darin nicht eine begriffliche Übernahme des römisch-rechtlichen
                    Institutes gelegen war.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">

        <p>3. Für die Rezeptionsgeschichte in Deutschland kommt als zusammenfassenden, unter
                    Einfluß des gemeinen Rechtes stehenden Gesetzgebungen den stadtrechtlichen
                    Reformationen eine längst erkannte hohe Bedeutung zu. Die älteste der
                    reichsstädtischen Neuregelungen ist die erste Fassung der <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberger Reformation aus dem Jahre 1479</ref>.
                    Dies ist gewiß ein Grund für die verhältnismäßige Ursprünglichkeit ihres
                    Inhaltes und für ein noch geringes Maß <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s345.html" n="345"
            xml:id="S.345"/> ihrer Beeinflussung durch das römische Recht. Ein
                    Anschluß an die überlieferte deutsche Rechtssprache und Gesetzgebungstechnik
                    sind ihre charakteristischen Merkmale.<note n="N.10">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Quellen
                            zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands (hrsg. im Aufträge d.
                            Straßburger Wissenschaftl. Gesellsch. an d. Univ. Frankfurt u. gemeinsam
                            mit W. Kunkel u. H. Thieme v. F. Beyerle), I, 1 1936 S. XVI
                        f.</ref>

          </note> Dies tritt für den Bereich der Bürgschaft deutlich zutage.
                    Nirgends findet sich, auch wo sie sich auf "das gemeine und kaiserliche Recht"
                    (wie <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+16">XX. [recte: XXVIII] Titel, 16.
                        Gesetz</ref>) beruft, eine wörtliche Übernahme römischen Quellentextes. Nur
                    an einer Stelle, wo die Reformation von der Haftung mehrerer Bürgen "insolidum"
                    spricht, schleicht sich ein lateinisches Wort in die Sprache des Gesetzes ein.
                    Die Fortführung überkommener deutscher Rechtsregelung gibt sich deutlich schon
                    in der systematischen Einreihung bürgschaftsrechtlicher Bestimmungen kund. Sie
                    finden sich nicht etwa in einem selbständigen Abschnitte über Verträge, sondern
                    sie sind mit der Behandlung der Gewährschaftsleistung des Verkäufers, wohl wegen
                    der Häufigkeit dieses Anwendungsfalles der Bürgschaft im deutschen Rechtsleben
                    verknüpft. Dies ist gleichzeitig ein Zeugnis innerer deutschrechtlicher
                    Betrachtung, da die Gewährschaft ein fortdauernd vom römischen Rechte im Wesen
                    unbeeinflußt gebliebenes Gebiet darstellt.</p>

        <p>So kann es nicht wundernehmen, daß die besondere Ausgestaltung der Bürgschaft in
                    dieser frühen Reformation dem alten Rechte noch verwandt blieb. Zunächst gilt
                    dies von der Gesamtauffassung der Bürgschaft, als eines vom Schuldner gesetzten
                    pfandartigen Sicherungsmittels — nicht als eines vom Bürgen mit dem Gläubiger
                    abgeschlossenen Vertrages. Deutlich tritt solches zutage, wenn (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+17">17. Ges.</ref>) vom Schuldner als
                    von demjenigen gesprochen wird, der den Bürgen "versetzt" hat. Die einzelnen
                    Fragen des Bürgschaftsrechtes finden hier eine Lösung, die selbst, gemessen an
                    der Entwicklung des deutschen Stadtrechtes gegen Schluß des Mittelalters, ein
                    stärkeres Festhalten an altüberkommenem Rechtsgut darlegt. So zunächst für das
                    Verhältnis der Bürgenhaftung zum "Selbstschuldner". Keine Subsidiarität der
                    Bürgenhaftung soll gelten, sondern Gleichheit: Der Gläubiger "mag die
                    Selbstschuldner ungeledigt der Bürgen oder die Bürgen ungeledigt der
                    Selbstschuldner mit Recht fürnehmen" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+21">21. Ges.</ref>). Der Ausdruck
                    "Selbstschuldner" gegenüber dem Bürgen tut sprachlich die Grundauffassung dar,
                    daß nur für den Schuldner das schuldnerische Sollen galt, der Bürge im Wesen
                    Hafter war. Allerdings geht die <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s346.html" n="346"
            xml:id="S.346"/> Reformation von der im Mittelalter entwickelten
                    Gestaltung aus, daß sich mit der Schuld des Schuldners gleichzeitig seine eigene
                    Haftung verband. Diese Regelung der ersten Nürnberger Reformation erklärt sich
                    ungezwungen aus der deutschrechtlichen Bürgschaftsauffassung und es wäre daher
                    unangebracht, sich hierfür auf ein besonderes Vorbild venetianischer
                    gleichgearteter Normierung zu berufen.<note
              n="N.11">Vgl. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel (Anm. 10) a.O. I, 1 S. 326 N. 47</ref> mit besonderer Ablehnung
                        der dahin gehenden Annahme Venetianischen Vorbildes in <ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10566112-4 ">Wurffbains Tractatus de differentiis iuris civilis et reformationis
                            Noricae (1663) S. 264</ref>.</note> — Eine sehr bemerkenswerte
                    Selbständigkeit gegenüber dem römischen Recht zeigt ferner die Behandlung der
                    Haftungsverhältnisse mehrerer Bürgen in dieser Reformation. Hier erscheint das
                    beneficium divisiones nicht übernommen, vielmehr zeigen die Bestimmungen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+20">20.</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+22">22.</ref> und <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+23">23. Ges.</ref>) einen Anschluß an
                    die Behandlung der Gesamthaftung im mittelalterlichen Stadtrechte. Es wird für
                    die Verpflichtung mehrerer Bürgen der Grundsatz an die Spitze gestellt, daß sie
                    "insolidum oder unverscheidenlich" haften. Hieraus wird die Folgerung
                    abgeleitet, daß der Gläubiger einen der Bürgen allein um die ganze Summe haftbar
                    machen ("fürnehmen") kann. Wenn aber der Gläubiger den Bürgen nur um den auf ihn
                    — mit Rücksicht auf die Mitbürgschaft anderer — entfallenden Teile klagt, soll
                    der Bürge mit dieser anteilsmäßigen Zahlung befreit und "der ubermaß geledigt"
                    sein. Dem allein um die ganze Schuld in Anspruch genommenen Mitbürgen wahrt die
                    erste Nürnberger Reformation den Ersatz seiner Mehrleistung in der Weise, daß er
                    sich zunächst an den Schuldner, "der ihn versetzt hat", um den Ersatz ("die
                    bekerung") seiner Leistung ("hauptsach und schaden") wenden kann. Sollte dieser
                    schuldnerische Ersatz nicht zu erlangen sein, dann könne er "zu gleicher
                    Markzahl" den Ersatz seiner Mehrleistung (die "ubermaß") von seinen Mitbürgen
                    "ervordern". Diese im Geiste deutscher Gesamthaftung gehaltene Regelung kommt
                    sonach wirtschaftlich den Zielen des römischen beneficium divisiones nahe. — Wie
                    schon der eben erwähnte Rückgriff des Mitbürgen auf den Schuldner zeigt, so legt
                    auch die Bestimmung des <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+19">19.
                        Ges.</ref> fest, daß der Gewährschaftsbürge beim Kaufe sich an den
                    "Selbstschuldner" um den Ersatz alles Schadens, welchen er "solcher Bürgschaft
                    halber erlitten" ohne weiteres halten könne. Es wird hierzu sonach keine
                    Rechtsübertragung durch den befriedigten Gläubiger gefordert, noch werden
                    Erwägungen eines Mandates oder <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s347.html" n="347"
            xml:id="S.347"/> einer Geschäftsführung ohne Auftrag angestellt. Es
                    setzt sich hier die Auffassung des Bürgen als eines vor die Schuld gestellten
                    Hafters in der Rückgriffsfrage fort.<note n="N.12">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Vgl.
                            Platen a. a. O. § 16 S. 164ff.</ref>

          </note> — Im Zusammenhange mit dem
                    Rückgriffe auf die Mitbürgen spricht die Reformation aus, daß die Mitbürgen oder
                    ihre Erben in Anspruch genommen werden. Hieraus kann auf die Vererblichkeit der
                    Bürgschaft geschlossen werden. Im <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+15">15. Ges.</ref> wird zwar gesagt, daß der Bürge "sein Lebtag" verpflichtet
                    sein solle; in dieser Bestimmung liegt jedoch nicht eine Beschränkung auf die
                    Lebensdauer des Bürgen schlechthin, sondern es will nur gesagt sein, es hätten
                    keine zeitlichen Grenzen zu gelten, falls die Bürgschaft nicht ausdrücklich auf
                    eine kürzere Zeit beschränkt wurde. Bei der allgemeinen schon im Hochmittelalter
                    erfolgten Entwicklung auch des deutschen Rechtes zur Erblichkeit der Bürgschaft,
                    kann dies für die Nürnberger Reformation um so eher angenommen werden, als sie
                    eine auf die persönliche Betätigung des Bürgen aufgebaute Gestellungsbürgschaft
                    nicht regelt. — Bezüglich der Fähigkeit, Bürge zu werden, kennt die erste
                    Nürnberger Reformation zwar die Einschränkung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Vellaeanum</ref> betreffs des Ausschlusses der Frauen-Interzession, da sie
                    sich für die Bürgschaft "der Jungfrauen und Frauen" einleitend auf die "gemeinen
                    geistlichen und kaiserlichen Rechte" beruft (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+16">16. Ges.</ref>); doch wird die
                    Befreiung der Frau durch so viele Ausnahmen durchbrochen, daß es fast einer
                    Ablehnung der römischrechtlichen Regelung gleichkommt. Diese Ausnahmen nicht
                    fremdrechtlichen Ursprungs, sondern bodenständiger Art, sollen "zur hanthabung
                    der hantierung und des gemeinen glauben" eintreten. Die nicht elterlicher oder
                    vormundschaftlicher Gewalt unterstehende Jungfrau oder Frau, die zusammen mit
                    dem Manne handeltreibende Frau, die Witwe, endlich die Jungfrau oder Frau,
                    welche die "Bürde der Vormundschaft oder versorgnus" übernommen und deshalb
                    Bürge wird, sie alle sollen "mit kraft der purgschaft verpunden" sein.</p>

        <p>Ziemlich einläßlich beschäftigt sich die Reformation mit Fragen der Befristung
                    und der vorzeitigen Lösung "Ledigung" der Bürgschaft. Diese Bestimmungen zeigen
                    eine Anlehnung an das römische Recht. Das <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+16">16. Gesetz</ref> befreit den Bürgen
                    von weiterer Bürgschaft, wenn der Gläubiger dem Schuldner ("Selbstschuldner")
                    ohne Wissen oder gegen den Willen des Bürgen eine längere Zahlungsfrist <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s348.html" n="348"
            xml:id="S.348"/> gewährt. Eine andere Gruppe von Fällen vorzeitiger
                    Lösung der Bürgschaft bringt das <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+17">17. Gesetz</ref>. Es gibt dem Bürgen das Recht auf "Enthebung und Bekehrung
                    der Bürgschaft", wenn der Schuldner "der den Bürgen versetzt hat", seine Zahlung
                    zwei Jahre nach der ihm gesetzten Zahlungsfrist hinhält ("in die leng verzeucht,
                    unvolzogen der selben") oder der Bürge "solcher purgschafthalb mit rechtlicher
                    erkantnus zehalten uberwunden wirt" oder wenn der Schuldner in seiner
                    Zahlungskraft herabgemindert ist oder endlich wenn er sein Vermögen verschwendet
                    ("das sein zerstreut und onwirt"). Hierin folgt die Reformation der
                    gemeinrechtlichen Glossierung einschlägiger Digestenbestimmungen<note
              n="N.13">Vgl. hierzu <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Girtaner, Die Bürgschaft nach gemeinem
                            Civilrecht I. Abt. 2. Buch (1850).</ref>

          </note> und steht sonach auf
                    römischrechtlichem Boden, aber die wörtliche Fassung hält sich ohne Berufung auf
                    das römische Recht sprachlich ganz volkstümlich. Endlich mag der besondere Fall
                    der Endigung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers und damit zugleich seines
                    Bürgen bei dolosem Handeln des Käufers ("verwillkürter Hintergang") mit dem
                    Kläger (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+11">11. Ges.</ref>) sein
                    Vorbild in fremdrechtlicher Normierung haben.<note n="N.14">
            <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel a. a. O. I, 1 S. 326 N. 41</ref>.</note> — Ein deutliches
                    Zeugnis für die volkstümliche Einstellung der ersten Nürnberger Reformation ist
                    die Aufrechterhaltung der "Gewohnheit und des Rechtes dieser Stadt" bezüglich
                    der üblichen gegenseitigen zeitlich begrenzten Verbürgung ehegüterrechtlicher
                    Leistungen ("zuschetze oder heyratgut") (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+12+1">XII. Titel, 1. Ges.</ref>). Bei
                    dieser Regelung der "Heiratsbürgschaft" tritt überdies in der sprachlichen und
                    sachlichen Auseinanderhaltung des "Selbstschuldners" und der Bürgen die
                    Grundauffassung des Bürgen als bloßen Hafters augenfällig zutage.</p>

        <p>Die Nürnberger Reformation des Jahres 1479 hat als erste (1484) im Druck
                    veröffentlichte unter Berücksichtigung des römischen Rechtes vorgenommene
                    stadtrechtliche Gesetzgebung große Verbreitung gefunden und auch auf
                    gleichartige Ziele anderer Städte vorbildlich Einfluß ausgeübt. Es folgt ihr
                    eine Reihe weiterer Drucke<note n="N.15">
            <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA299">Stobbe,
                            Gesch. d. deutsch. Rechtsquellen II S. 299 ff.</ref>

          </note>, die,
                    wenngleich mancherlei Ergänzungen, Verbesserungen oder Erklärungen in sie
                    aufgenommen wurden, doch im Wesen an der ersten Reformation festhielten, daher
                    mehr als Neudrucke denn als neue Reformationen gewertet werden können. Dies <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s349.html" n="349"
            xml:id="S.349"/> gilt auch noch für die Reformation des Jahres
                        1522<note
              n="N.16">Die folgenden Angaben stützen sich auf den in der Prager
                        National- u. Univers. Bibliothek (Sign. 25 D 198) erliegenden Druck. Er
                        schließt sich den von <ref
            target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA300">Stobbe a. a. O. S.
                            300</ref> verzeichneten selteneren Drucken an.</note> im Bereiche des
                    Bürgschaftsrechtes. Die Fassung der einschlägigen Bestimmungen lehnt sich fast
                    überall wörtlich an die erste Reformation an. Die Reihung ist auch hier mit der
                    kaufrechtlichen Gewährschaft in einem Titel verknüpft, aber es tritt daneben
                    eine selbständige Behandlung der nicht kaufrechtlichen Bürgschaft zutage. Die
                    Überschrift ihres <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+28+%5B%DCbschr.%5D">XXIII. [recte: XXVIII] Titels</ref> lautet daher schon unterscheidend:
                    "Gesetze von kawffen Ligender unnd Farender habe und irer Vertigung unnd
                    werschafft Unnd auch von Bürgschaft und irer ledigung unnd verpflicht und irer
                    rechtvertigung."</p>
        <p>Eine besondere Beachtung verdient die <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Reformation aus dem
                        Jahre 1564</ref>, da sie von langer Hand vorbereitet (seit 1544),
                    unterstützt durch die gutachtliche romanistische Beratung des Kanzlers im
                    vorderösterreichischen Ensisheim, Doctor Claudius Cantiuncula<note
              n="N.17">Vgl.
                            <ref target="http://repertorium.at/sl/bremer_1894.html">F. P. Bremer,
                            Dr. Claudius Cantiunculas Gutachten über d. Nürnberger Stadtrecht (ZRG.
                            15. Bd. Germ. Abt.) S. 124 ff.</ref>

          </note> in Druck gelegt wurde. In
                    ihrer Einleitung wird diese Fassung damit neu begründet, daß die vorausgehenden
                    Reformationen "zu weitläufig und irrsam, in etlichem nicht genugsam ausgeführt
                    und geläutert" gewesen wären. Gewiß war es auch ein Ziel der Neuredaktion, dem
                    gemeinen Rechte nun stärkeren Einfluß zu gewähren, wie dies aus einem Brief des
                    Rates an Cantiuncula ausdrücklich hervorgeht.<note n="N.18">
            <ref
            target="http://repertorium.at/sl/bremer_1894.html#157">Bremer a. a. O.
                            S. 157</ref>.</note> Um so bemerkenswerter ist es, daß im Bereiche des
                    Bürgschaftsrechtes hier keine grundstürzenden Änderungen gegenüber den früheren
                    Reformationen vorgenommen wurden. In der Anordnung verläßt diese Reformation
                    allerdings die den früheren eigene Verbindung der bürgschaftlichen Bestimmungen
                    mit der Gewährschaft beim Kauf und bespricht die Bürgschaft in einem besonderen
                    Titel (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564&amp;fs=Tit.+19+%5B%DCbschr.%5D">I. Teil XIX. Titel</ref>), welcher in fünf Gesetze gegliedert ist.
                    Sprachlich und inhaltlich fußen die Regelungen im Wesen unverkennbar weiter auf
                    jenen der ersten Reformation. Dies gilt besonders hinsichtlich der beibehaltenen
                    Bestimmung, daß der Gläubiger freien Willen haben solle, den Schuldner
                    "ungeledigt" des Bürgen oder den Bürgen ungeledigt des "Selbstschuldners" um
                    Bezahlung "fürzunehmen". Ein privilegium excussionis galt in Nürnberg sonach
                    auch weiterhin nicht. — Für <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s350.html" n="350"
            xml:id="S.350"/> den Rückgriff des Bürgen stellt diese Reformation
                    nun die Pflicht des Gläubigers auf, dem Bürgen seine Ansprüche gegen den
                    Schuldner zu zedieren. — Auch in der Behandlung der Mehrheit von Bürgen nimmt
                    diese Reformation keine grundsätzliche Änderung vor und lehnt sich selbst im
                    Wortlaute an die erste Reformation an. Der "Guttat des gemeinen Rechtes" einer
                    bloß anteilsmäßigen Haftung des Mitbürgen gedenkt die Reformation nur verneinend
                    im Sinne des angenommenen Verzichtes hierauf, falls sich ein Bürge als
                    Selbstschuldner verpflichtete. — Die Vererblichkeit der Bürgschaft wird nun
                    ausdrücklich allgemein festgelegt, hierbei aber gleichzeitig ein Ersatzanspruch
                    gegen den, für welchen die Bürgschaft geschehen, ohne Erwähnung einer
                    Anspruchszession des Gläubigers anerkannt. — Fälle einer vorzeitigen Befreiung
                    des Bürgen kennt diese Reformation nach Art der früheren Regelung, lediglich
                    näher ausgeführt im Sinne der Auslegung durch das gemeinrechtliche Schrifttum
                    des 16. Jahrhunderts. — Wie wenig auch weiterhin eine Übernahme des Ausschlusses
                    der Frau von der Bürgschaft gemäß dem <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Vellaeanum</ref> dem deutschen Rechtsleben entsprochen hätte, geht aus der
                    Fassung dieser letzten Reformation des Nürnberger Rechtes hervor; sie fühlt sich
                    geradezu genötigt, in diesem Punkte dem "kaiserlichen Rechte" die "Handttierung
                    dieser Stadt" und die "Handhabung gemeinen Nutzens, Trauens und Glaubens"
                    entgegen zu halten (arg. "wiewohl" — "jedoch").</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <p>4. Ein Gegenbild der Nürnberger Reformation, zumal ihrer ersten Fassung, bietet
                    die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Reformation vom Jahre 1499</ref>. Sie
                    ist als stärkst romanisierende Stadtrechtsreformation längst erkannt.<note n="N.19">
            <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel a. a. O. I, 1 S. XVIff.</ref> u. das dort
                        angegebene frühere Schrifttum.</note> Dieser ihr Wesenszug kommt
                    folgerichtig auch im Bereiche des Bürgschaftsrechtes zum Ausdruck. Gleich die
                    Bezeichnung des der Bürgschaft geweihten Abschnittes — <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498+1499&amp;fs=V+3+%DCbschr.">3. Teil des 5. Buches</ref> — tut dies augenfällig dar, wenn "von
                    burgschaften, genant de fideiiussoribus" gesprochen wird. Ebenso äußert sich
                    dies in der systematischen Einordnung unter die Vertragsformen (nach dem Kauf
                    und der locatio et conductio). Die Bürgschaft ist hier als Vertrag des Bürgen
                    mit dem Gläubiger gesehen, er "verpflichtet sich für einen anderen, umb etwas zu
                    tun oder zu bezalen" — das Versetzen durch den Schuldner bildet nicht mehr die
                        <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s351.html" n="351"
            xml:id="S.351"/> Grundlage der Bürgschaft. Daher vermeidet es die
                    Wormser Reformation den Schuldner, für welchen Bürgschaft geleistet wird, als
                    "Selbstschuldner" zu bezeichnen und sie wählt den Ausdruck der "rechte
                    Schuldner". Es ist hienach fast selbstverständlich, daß der "Schuldherr" oder
                    Gläubiger den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen ("anziehen oder beclagen")
                    darf, wenn er zuvor den "rechten Schuldner ersucht" hat. Die subsidiäre Stellung
                    des Bürgen ist damit klar festgelegt. An anderer Stelle (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498+1499&amp;fs=III+5">3. Buch 2. Teil</ref>), wo von den "uszugen" oder Einreden gehandelt wird,
                    folgt die Wormser Reformation dem römischen Recht auch in der formalen
                    Geltendmachung dieser subsidiären Stellung durch "auszug oder fürwänden", daß
                    der Hauptschuldner zuvor "ersucht" werden solle "eher als der Bürge" (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">32. Titel</ref>).<note
              n="N.20">Vgl. auch das Klageformular
                            (<ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498+1499&amp;fs=III+1+18">III. B. 1. Teil, 18. Titel</ref>).</note> Die rechtliche Tragweite des
                    Wortes "ersucht" ist allerdings nicht zweifelsfrei. Dem heutigen Sprachgebrauch
                    folgend, könnte man annehmen, daß darunter eine vorhergehende bloße Mahnung des
                    Schuldners gemeint und daher im Sinne spätmittelalterlicher Rechtsentwicklung
                    auch für genügend erachtet ist; allein es scheint mir richtiger, hierin dem
                    römischen Rechte gemäß das Erfordernis gerichtlicher Inanspruchnahme, der
                    Vorausklage zu sehen und das Wort "ersuchen" als gerichtliches Suchen des
                    Widersachers auf der etymologischen Grundlage des Wortes "sacha, Sache" im Sinne
                    von Krieg, Rechtsstreit zu deuten.</p>

        <p>Unmittelbar bezieht sich die Wormser Reformation mit den Worten "das ist ein gnad
                    des rechten, heißt beneficium divi Adriani" auf das römische Recht bei der
                    Übernahme des beneficium divisionis, für den Mitbürgen. Auch im inneren Ausbau
                    dieses Rechtes folgt die Wormser Reformation dem römischen Vorbild; die Teilung
                    soll im Wege einer exceptio, auf "besunder bitten und begeren" vor der litis
                    contestatio "vor befestigung des kriegs" geschehen. Römischrechtlich baut die
                    Wormser Reformation ferner das Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem
                    "Hauptschuldner" aus. Sie fordert, daß der Gläubiger dem Bürgen die "Forderung
                    und Gerechtigkeit, so der Gläubiger wider den Bürgen hat", zustelle und
                    übergebe. Sie gründet sonach — entgegen der deutschrechtlichen Auffassung
                    unmittelbarer Geltendmachung — das Rückgriffsrecht auf eine Zession der
                    gläubigerischen Forderung. — Die Fälle vorzeitiger Befreiung des Bürgen regelt
                    die Wormser Reformation in <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s352.html" n="352"
            xml:id="S.352"/> ähnlicher Art, wie dies schon in der ersten Fassung
                    der Nürnberger Reformation geschehen war, hier aber in fast wörtlicher Anlehnung
                    an die fremdrechtliche Quelle.<note
              n="N.21">Vgl. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel a.
                            a. O. I, 1 S. 331 N. 103</ref> [Zusatz H.S.: "Fast wörtlich aus <ref target="http://repertorium.at/ns/liber_extra.html#X.3.22.5">c. 5
                            Decretal. 3, 22</ref> übersetzt."].</note>
        </p>

        <p>Obgleich, wie hervorgehoben, die Wormser Reformation grundsätzlich eine bloß
                    subsidiäre Stellung des Bürgen festlegt, so kennt doch auch sie zwei Ausnahmen
                    von diesem Grundsatze. Der eine Fall ist die primäre Haftung des Bürgen bei
                    Abwesenheit des Hauptschuldners. Diese Ausnahme stützt sich, wenn dies auch
                    nicht ausgesprochen wird, auf die <ref target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov04.htm">Nov.
                        4</ref>; allein hier trifft die Wormser Reformation eine zusätzliche
                    einschränkende Regelung, welche entweder den Erwägungen des Verfassers der
                    Reformation auf Grund glossatorischer Auslegung entsprang oder aus
                    stadtrechtlichen Austragungen erwuchs. Diese nähere Unterscheidung ergab, daß,
                    wenn beide, Schuldner und Bürge "abwesig" sind, nur falls der Bürge näher ist,
                    der Bürge "von neherung wegen" als gegenwärtig erachtet und vor dem Schuldner in
                    Anspruch genommen "furgenommen" werden könne. Der andere Fall nicht bloß
                    subsidiärer Stellung des Bürgen ist jener, da der Bürge zum Selbstschuldner
                    wird. Die Wormser Reformation hält diese, dem alten deutschen Rechte
                    entsprechende Besonderheit aufrecht und gebraucht hier auch den Ausdruck
                    "Selbstschuldner". Sie ist sich des Widerspruches anscheinend bewußt, da ja der
                    Bürge nach der hier übernommenen römischrechtlichen Auffassung begrifflich immer
                    auch Schuldner ist. Die Wormser Reformation löst aber diesen Widerspruch nicht
                    durch einen anderen begrifflichen Aufbau, sondern beschränkt sich darauf, kurz
                    zu sagen "wan aber einer bürg und selbstschuldner wird, hat ein ander Meinung"
                    und stellt diesem Bürgen in altüberkommener Art den "schlechten" d. i.
                    schlichten Bürgen gegenüber.</p>
        <p>Die <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498+1499&amp;fs=V+3,+13">letzte Bestimmung</ref> des der Bürgschaft gewidmeten Abschnittes
                    beschäftigt sich mit der Tauglichkeit Bürge zu werden. Hier rührt die Wormser
                    Reformation an die im mittelalterlichen deutschen Stadtrecht oft bezeugte
                    Regelung an, daß Geistliche und nicht im Gerichtsbezirke Begüterte nicht
                    pflichtmäßige Bürgen werden können. In der Fassung "so einem gepürt bürgen zu
                    setzen und sich erböte, einen geistlichen oder ussmerkischen zu bürgen stellen"
                    und daß der "andere" das ist der Gläubiger "nicht schuldig sei denselben zu
                    bürgen uffzunemmen" geht die Wormser Reformation <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s353.html" n="353"
            xml:id="S.353"/> unbewußt von der alten Anschauung eines Versetzens
                    des Bürgen durch den Schuldner aus. In der Begründung der Vorschrift beruft sich
                    die Wormser Reformation allerdings auf die "kaiserlichen Rechte, die wollen, daß
                    nicht nur Reiche allein, sondern auch gerichtlich Versetzbare zu Bürgen gegeben
                    werden sollen"; einleitend wird jedoch der Bürgenstellung "craft unserer
                    statuta" gedacht, worin sich ein Anschluß an früheres Recht dartut. — Von einem
                    Ausschluß der Frau von der Bürgschaft schweigt die Reformation; man kann hieraus
                    folgern, der <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">Vellaeanische Senatsbeschluß</ref> sei nicht übernommen worden.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.5">

        <p>5. Für die Reichsstadt Frankfurt a. Main kam es zu zwei Reformationen: der ersten
                    aus dem Jahre <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509">1509</ref>, der zweiten aus dem
                    Jahre <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578">1578</ref>. Die erste Reformation<note n="N.22">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel a. a. O. I, 1 S. XXIV</ref> u. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 223ff.</ref>; <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfref">Coing, Die
                            Frankfurter Reformation von 1578 u. d. Gemeine Recht ihrer Zeit S.
                            3f.</ref>

          </note> setzte es sich zum Ziele, wie ihre Einleitung mit
                    beredten Worten verkündet, Irrungen zu beseitigen, welche sich mangels einer
                    Festlegung in den Gerichten ergeben haben. Sie bezieht sich vor allem auf die
                    Prozeßordnung; materiellrechtliche Bestimmungen treten demgegenüber weit zurück.
                    So bringt sie über die Bürgschaft nur die Regelung einer Einzelfrage. Von der
                    subsidiären Haftung des Bürgen nach dem Hauptschuldner ("heuptmann") ausgehend,
                    wird zur Festigung dieses Grundsatzes angeordnet, daß auch dort, wo sich der
                    Bürge für den Schuldner "gut zu stehen" oder als "selbstschuldig" haften zu
                    wollen erklärt, bloße subsidiäre Haftung eintreten solle. Es scheint in dieser
                    Bestimmung die Absicht gelegen zu haben, alteingewurzeltem Brauche einer
                    Ersthaftung des Bürgen den Boden zu entziehen (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Rubrik
                        33</ref>).</p>

        <p>Den eingeschränkten, prozeßrechtlichen Zielen der ersten Frankfurter Reformation
                    gegenüber will die zweite<note
            n="N.23">Die Angaben im Text halten sich an einen
                        in der Prager National- u. Univ.-Bibliothek erliegenden Druck.</note>,
                    gleich den früher besprochenen Reformationen von Nürnberg und Worms, das ganze
                    Gebiet des stadtrechtlichen Privatrechtes ordnen und im Druck festlegen. Sie ist
                    das Werk des von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Ulrich Zasius</persName>
                    geschulten, durch Studien in Italien mit dem römischen Rechte hauptsächlich mit
                    der Lehre der Postglossatoren tief vertrauten Syndikus <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Fichard">Fichard</persName>.<note n="N.24">
            <ref
            target="http://repertorium.at/sl/coing_frankfref_1935.html#S.4">Coing a.
                            a. O. S. 4</ref>.</note> So ist diese zweite Reformation
                    römischrechtlichen Geistes, sie gibt in dieser Hinsicht der Wormser <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s354.html" n="354"
            xml:id="S.354"/> Reformation nichts nach. Dies gilt folgerichtig im
                    besonderen für den Bereich des Bürgschaftsrechtes.<note n="N.25">
            <ref target="http://repertorium.at/sl/coing_frankfref_1935.html#S.57">Coing
                            a.a.O. S. 57f.</ref>

          </note> Die Grundsätze und Einrichtungen des
                    römischen Rechtes wurden vollinhaltlich übernommen. Die Akzessorietät der
                    Bürgschaft als Nebenschuld und mit ihr das beneficium excussionis, die "<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578&amp;fs=II+16+5">Guttat gemeinen Rechtes in Sachen der epistola Hadriani</ref>", d. i. das
                    beneficium divisionis, die vorbehaltlose Vererblichkeit der Bürgschaft, die
                    Gestaltung des Rückgriffrechtes auf Grundlage der Zession des
                    Gläubigeranspruches — dies alles wird zum Gesetze für Frankfurt erhoben. Das
                    gleiche geschieht mit allen näheren, auf das römische Recht gegründeten in den
                    früheren Reformationen geregelten Fragen, unter Berücksichtigung des Ausbaues im
                    Schrifttum der Postglossatoren. Nur in zweierlei Hinsicht bleibt das alte Recht
                    erhalten. Für die rechtlich vorgeschriebene Bürgschaftsleistung bekräftigt die
                    Reformation (<ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578&amp;fs=II+16+8">[II 16] § 8</ref>) die althergebrachte Ordnung, daß nur Angesessene
                    ("allhie gesessen und nicht auslendisch sondern unserer Jurisdiction
                    unterworfen") und Taugliche ("so beschaffene, daß um der Bezahlung halber bei
                    denselben kein fehl oder mangel zu besorgen") zur Bürgschaft zugelassen werden
                    dürfen. Tatsächlich entscheidet sich ferner die Reformation fast vollkommen für
                    die Ablehnung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Vellaeanum</ref> und erkennt in starkem Maße die dem deutschen Rechte gemäße
                    Giltigkeit freiwilliger Frauenbürgschaft weiter an. Es ist hierbei sehr
                    kennzeichnend, aus den gewundenen Worten des Textes zu ersehen, wie schwer es
                    dem von der Notwendigkeit der Anwendung des "kaiserlichen" Rechtes
                    durchdrungenen Verfasser der Reformation wird, doch der Überzeugung Ausdruck
                    verleihen zu müssen, daß die einstige Wohltat im deutschen Rechtsleben zur Plage
                    würde. Er muß sich auf die Erfahrung berufen, um viele Ausnahmen von der
                    Wirksamkeit des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Vellaeanum</ref> festzulegen, die fast einer Abstellung desselben
                    gleichkommen (<ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">§ 11—13</ref>).</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.6">

        <p>6. Einen lehrreichen Einblick in die Rezeptionsgeschichte des Bürgschaftsrechtes
                    bieten die Artikel, welche der Syndikus <persName>Beuther</persName> im <ref
            target="/o:repat.1539-zwickaustrref#2.5">5. Titel des zweiten Buches der Zwickauer
                        Stadtrechts-Reformation</ref> (1539/69) der Bürgschaft weihte. Mit Recht
                    haben die Herausgeber der Stadtrechts-Reformation diese Stellen besonders
                        hervorgehoben<note
              n="N.26">Die <ref target="/o:repat.1539-zwickaustrref#index">Zwickauer
                            Stadtrechts-Reformation 1539/69 hrsg. v. H. Berthold, K. Hahn, A.
                            Schultze. (1935) S. 75 f.</ref>

          </note>, um zu zeigen, in welcher Art
                    Beuther bei der Verwirklichung seines Zieles, die Statuten und Gewohnheiten
                    dieser <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s355.html" n="355"
            xml:id="S.355"/> Stadt "gegen den gemeinen rechten dieses Landes und
                    des römischen Rechtes zu halten und mit denen zu vergleichen soviel sichs leiden
                    wolte", zu Werke ging. Die Bestimmungen sind allerdings nicht reich und
                    keineswegs alle Fragen des Bürgschaftsrechtes erschöpfend; dies erklärt sich
                    jedoch aus der Umschreibung der Ursachen der Satzung, worauf im <ref target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s066.html">Art.
                        I</ref> hingewiesen wird. Nur "allerlei weitleuftigkeit und unrichtigkeit",
                    die sich im Bereiche des Bürgschaftsrechtes ergeben haben, sollte vorgebeugt
                    werden.</p>
        <p>Eine allgemeine Bemerkung (<ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s066.html">Art.
                        2</ref>) hebt den Zweck der Bürgschaft, die erhöhte Sicherung des
                    Gläubigers, hervor. Beuther streift die Anwendung der Bürgschaft, wenn er
                    bemerkt, daß sie eine freiwillige, im Willen der Parteien gelegene ("gesuchte")
                    Sicherung des Gläubigers oder eine vorschriftsmäßige, "inen auch etwo
                    aufgelegte" sein kann. Mit dieser Bemerkung hat Beuther insbesondere die sehr
                    zahlreichen in der Stadtrechts-Reformation normierten prozessualen
                        Sicherheitsleistungen<note
              n="N.27">Vgl. die Angaben d. Wort- u.
                        Sachverzeichnisses <ref target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s223.html">a. a.
                            O. S. 223</ref>.</note> vor Augen; bei Abgang eigenen unbeweglichen
                    Besitzes wird "Caution mit unbeweglichen Gütern oder mit Bürgen im Gericht
                    liegend und besessen" gefordert. Die Bürgschaft behielt sonach die ihr vom
                    Mittelalter her überkommene bedeutende Stellung im Prozesse. — Für die
                    rechtsgeschichtliche Beurteilung der inneren Regelungen der Bürgschaft in der
                    Zwickauer Reformation scheint es mir grundlegend zu sein, daß auch Beuther von
                    der Unterscheidung schlichter Bürgschaft und "selbstschuldigen Bürgen" ausgeht.
                    Unter dem schlichten Bürgen ist jener Bürge zu verstehen, der nur haftet, nicht
                    selbstschuldig geworden ist. Ihm steht der selbstschuldnerische Bürge gegenüber,
                    sonach jener, welcher das gleiche Sollen wie der Schuldner auf sich nimmt.</p>

        <p>Für die schlichte Bürgschaft geht die Zwickauer Reformation von der
                    deutschrechtlichen Gestaltung aus, wonach es sich bei der Bürgschaft um eine vom
                    Schuldner vorgenommene Sicherung des Gläubigers, um ein von ihm, dem Schuldner,
                    seinem Partner, dem Gläubiger, pfandartiges Stellen des Bürgen, nicht um einen
                    selbständigen Vertrag des Bürgen mit dem Gläubiger handelt (arg. <ref target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s066.html">art.
                        I.</ref> burgeschaft, so itzuzeiten ein part den andern tut und
                    bestellet).</p>

        <p>Von den besonderen Fragen der schlichten Bürgschaft behandelt Beuther nur drei,
                    wohl mit Rücksicht auf die hierbei im praktischen <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s356.html" n="356"
            xml:id="S.356"/> Rechtsleben aufgetauchten Bedenken. Am
                    ausführlichsten geschieht dies bezüglich des Verhältnisses des schlichten Bürgen
                    zum Schuldner. Hier bestimmt die Reformation, daß der Gläubiger den Bürgen, "der
                    nicht selbstschuldig geworden", nicht mahnen solle, er habe denn zuvor seine
                    Schulden bei dem im Gerichte seßhaften "Selbstschuldigen" auf den Gütern
                    desselben gesucht und keine volle Zahlung bekommen können. Erst dann kann er den
                    "Ausstand" "bei und auf" dem Bürgen suchen. Mit dieser Bestimmung gibt Beuther
                    die Rechtslage wieder, wie sie sich im Hochmittelalter bezüglich der gegenüber
                    dem Schuldner zurückstehenden Haftung des Bürgen auf Grund deutschrechtlicher
                    Entwicklung ergeben hat. Nicht Subsidiarität der Schuld — denn der schlichte
                    Bürge ist ja nicht selbstschuldig, sondern Subsidiarität der Haftung sollte
                    eintreten. Auch in der näheren Ausgestaltung dieser gegenüber der Haftung des
                    Schuldners zurücktretenden Haftung des Bürgen kann man eine Anlehnung an das
                    deutsche Recht erkennen. <ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s067.html">Art.
                        IV</ref> spricht von dem Erfordernisse der Vorausmahnung des Schuldners —
                    nicht der Klage — und von der tatsächlich nicht erfolgten Befriedigung des
                    Gläubigers. Folgerichtig muß der Schuldner "in dem Gerichte seßhaft" sein, dort
                    seine "Wohnung haben", wenn seine Haftung jener des Bürgen vorgehen soll. <ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s067.html">Art.
                        V</ref> gibt dem Bürgen ein auf deutschrechtlicher Grundlage und zwar auf
                    der Fortwirkung der Gestellungsbürgschaft beruhendes Mittel an die Hand, den
                    Gefahren einer Verwirklichung seiner Haftung vor jener des Schuldners
                    vorzubeugen. Der Gläubiger hat in diesem Falle zu dreimal vierzehn Tagen dem
                    Bürgen Frist (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">burgezog</ref>) zu gewähren. Innerhalb dieser
                    Frist soll der Bürge verpflichtet sein, den "Selbstschuldigen" "fürzustellen"
                    und ihn zur Zahlung, zur Befreiung von der Bürgschaft anzuhalten. Diese
                    Fristgewährung beruht auf dem sächsischen Recht der Gestellungsbürgschaft und
                    man kann hierzu Leipziger Schöffensprüche heranziehen, welche diese dreimal
                    vierzehntägige Frist zugunsten des Bürgen kennen. Inhaltlich stimmt die Setzung
                    einer ausnahmsweisen Ersthaftung des Bürgen bei Nichtansässigkeit des Schuldners
                    im Gerichtssprengel zwar auch zu der <ref target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/Nov04.htm">Nov.
                        4</ref>, aber von einer Übernahme der Novelle selbst kann nicht gesprochen
                    werden.</p>

        <p>In der zweiten Frage nach der Vererblichkeit der Bürgschaft entscheidet sich die
                    Zwickauer Reformation bejahend (<ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s066.html">Art.
                        III</ref>). Diese Regelung weicht zwar von der ursprünglichen deutschen
                    Unvererblichkeit ab und gleicht im Ergebnis römischer Normierung. <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s357.html" n="357"
            xml:id="S.357"/> Wie jedoch schon eingangs bemerkt wurde, hat auch
                    das deutsche Recht des Hochmittelalters bereits die Unvererblichkeit der
                    Bürgschaft in ihrer Strenge aufgegeben. Die ausführliche Fassung, welche Beuther
                    dem <ref target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s066.html">Art.
                        III</ref> gab, zeigt keine textliche Verwandtschaft mit dem knappen Satze
                    der Institutionen. Selbständig gegenüber dem römischen Recht ist ferner die
                    ausdrückliche Hervorhebung einer Möglichkeit auf die Vererbung der Bürgschaft zu
                    verzichten.</p>
        <p>Der dritte in der Zwickauer Reformation geregelte Bürgschaftsfall<note
              n="N.28">S. hierzu die oben angeführte <ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/e076.html">Einleitung zur Ausgabe der Zwickauer Stadtrechts-Reformation S.
                            76</ref>.</note> betrifft die dem Schuldner vom Gläubiger "ohne Wissen
                    und Willen" des Bürgen gewährte weitere Zahlungsfrist in ihrer Rückwirkung auf
                    die Fortdauer der Bürgschaft. Es wird die Entscheidung getroffen, daß die
                    Bürgschaft erlösche, der Gläubiger daher "des Zutrittes zum Bürgen verlustig"
                    werde, der Bürge der "getanen" Bürgschaft ledig sein solle. Wie auch die
                    Bearbeiter des Zwickauer Stadtrechtes hervorheben, hat diese Stelle im <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Richtsteige Landrechts cap. 9 Frage 4</ref> ihr prozessuales
                    Vorbild. Dort wird schlechthin festgelegt, daß die Neuerung durch andere
                    Tagsatzung für die Schuldner den Bürgen seiner Haftung entledige. Beuther engte
                    dies in feinem Gefühle für die materiellrechtliche Natur seiner Norm ein und
                    läßt die Befreiung von der Bürgschaft nur eintreten, wenn die weitere
                    Fristsetzung ohne Wissen oder gegen den Willen des Bürgen geschah. Die Regelung
                    liegt sonach in deutschrechtlichem Gedankenkreise. Sie berührt sich zwar mit der
                    Digestenstelle <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.46.1.62">D. 46,1, 62</ref>, ist ihr
                    gegenüber jedoch selbständig: dort handelt es sich um die Nichtbeachtung des
                    Begehrens des Bürgen, den Schuldner zu verfolgen, hier um das Setzen einer
                    weiteren Frist; dort lautet die Entscheidung für das Freiwerden des Bürgen
                    verneinend, hier bejahend. Nach Beuther soll dieses Ende der Bürgschaft nicht
                    nur für den schlichten, bloß haftenden Bürgen, sondern auch für jenen Bürgen
                    gelten, welcher sich als "Selbstschuldiger" neben den ursprünglichen Schuldner
                    stellte. Hieraus erklärt es sich, wenn einleitend von dem Schuldner als
                    "Hauptschuldiger" gesprochen wird.</p>

        <p>Der selbstschuldnerischen Bürgschaft, wo jemand "nicht allein schlicht sondern
                    selbstschuldig Bürge worden ist", sich sonach neben den Schuldner stellte, weiht
                    Beuther nur einen knappen Artikel (<ref
            target="http://repertorium.at/img/zwickaustref/original/s067.html">VI.</ref>). Es wird lediglich betont, daß der Gläubiger dem <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s358.html" n="358" xml:id="S.358"/> selbstschuldigen Bürgen unmittelbar ("ahne mittel")
                    um die Zahlung "dafür er haftet" zu belangen ("anzuziehen") hat. In dieser
                    Verpflichtung, die dem Gläubiger auferlegt wird, kehrt sich sonach die
                    Rangordnung bei dem Geltendmachen der Gläubigerrechte in das Gegenteil um; es
                    lebt hier auf allerdings veränderter Grundlage der deutschrechtliche Gedanke der
                    Ersthaftung des Bürgen wieder auf.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.7">

        <p>7. Zu einer hochstehenden Neuregelung des Rechtes kam es in Freiburg i. Breisgau.
                    Diese "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FreiburgStR.+1520">Neuen Stadtrechte und Statuten
                        der Stadt Freiburg im Breisgau gelegen</ref>" sind das Werk "des
                    bedeutendsten unter den deutschen Juristen der Rezeptionszeit", des Professors
                    an der Freiburger Universität <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Ulrich
                        Zasius</persName>.<note n="N.29">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Kunkel a.a.O. I, 1 S.
                            XXIIf.</ref>
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 243ff.</ref> Vgl. den Druck "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FreiburgStR.+1520">Der Statt Fryburg im Prisgow
                            Statuten u. Stattrechten</ref>" (1520).</note> Keine der vorauf
                    besprochenen Stadtrechtsreformationen steht auf gleicher wissenschaftlicher Höhe
                    des Gedankenausdruckes und des Austrages deutscher und römischer Rechtsideen.
                    Daher ist es für den Bereich dieser Studie doppelt bedauerlich, daß Zasius
                    Bestimmungen über die Bürgschaft in seine Reformation nicht aufgenommen hat.
                    Dieser Umstand ist gewiß sehr auffällig. Vielleicht gibt sich darin eine, bei
                    der Würdigung der Freiburger Reformation im Schrifttum hervorgehobene stärkere
                    Gebundenheit des Verfassers an Ratsbeschlüsse vor Einführung entscheidender
                    Reformen kund.<note n="N.30">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">A.a.O. S. XXIII</ref>.</note>
                    Wenn diese Annahme zutrifft, könnte daraus geschlossen werden, daß die
                    Gestaltung der Bürgschaft in Freiburg auf altüberkommener Grundlage ohne
                    gelehrten römischrechtlichen Einfluß fortlebte.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.8">

        <p>8. Dem Rezeptionszeitalter gehört auch die Drucklegung des lübischen Stadtrechtes
                    in den "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=LuebeckStat.+1586">Statuta, Stadt-Recht und
                        Ordnungen</ref>" Lübecks an. Sie stehen den Reformationen nahe, da sie für
                    ihre systematische Zusammenfassung einleitend als Vorzug hervorheben "den
                    beschriebenen Kaiser- sowohl auch den Sächsischen Rechten und Gewohnheiten nicht
                    allerding ungemäß" zu sein. Mit beredten Worten wird hier der Vorteile einer
                    Drucklegung für die Rechtssicherheit gedacht. Sie bilden, wie ihre
                    Entstehungsgeschichte dartut, eine Revision des alten lübischen Rechtes; man
                    kann ihre Fertigstellung in das Ende des 16. Jahrhunderts (1586) verlegen.<note n="31">
            <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA293">Stobbe, Gesch. d. deutsch. Rechtsquellen
                            II S. 293 ff.</ref> — Den Bemerkungen im Texte liegt die 1728 bei J. N.
                        Green gedruckte u. verlegte Ausgabe "<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Der kayserlichen
                            Freyen und des Heiligen Römischen Reichs-Stadt Lübeck Statuten,
                            Stadt-Recht und Ordnungen</ref>" zugrunde.</note> — Die Bürgschaft wird
                    hauptsächlich im 5. Titel des <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s359.html" n="359"
            xml:id="S.359"/> III. Buches unter der Überschrift "De
                    fideiussoribus — Von Bürgen" behandelt. Die erste Bestimmung spricht nur im
                    allgemeinen von der Pflicht Jenes, der zum Bürgen "gesetzt" wurde auf den Fall
                    "der Nichthaltung" die Schuld, und zwar die Schuld allein ohne weiteren Schaden
                    zu zahlen. Das lübische Recht schweigt über die Frage, ob der Bürge erst nach
                    einer Klage gegen den Schuldner belangt werden dürfe. Der zweite Punkt betrifft
                    die Stellung mehrerer Bürgen. Hier fällt eine fast wörtliche Gleichheit der
                    Normen der Nürnberger Reformation auf. Dies gilt insbesondere auch rücksichtlich
                    der ebenfalls in diese Regelung eingeschlossenen Geltung der Vererblichkeit der
                    Bürgschaft. Eine Verwandtschaft mit dem Nürnberger Recht tritt ferner in der an
                    anderer Stelle (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">I. Buch, 5. Titel, 3. Bestimmung</ref>)
                    getroffenen Regelung bezüglich der offenbar auch in Lübeck üblichen
                    Bürgensetzung für den versprochenen Brautschatz mit zweijähriger Haftungsdauer
                    augenfällig zutage. — Zwei weitere Bestimmungen (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">III</ref>,
                        <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">IV</ref>) betreffen die Gestellungsbürgschaft, sie stehen
                    vollends auf deutschrechtlicher Grundlage. Bemerkenswert ist es, daß das
                    lübische Stadtrecht gerade jene Fälle des Todes des zu stellenden Schuldners und
                    des Erscheinens des Bürgen allein ohne den Schuldner im Gerichte herausgreift,
                    welche in gleicher Art schon im Brünner Schöffenbuche behandelt worden waren. —
                    Eine andere Regelung (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">V</ref>) gibt dem altüberkommenen
                    Grundsatz Ausdruck, daß der Schuldner "welcher liegende Gründe und stehende
                    Erbe, auch gewisse Zinß und Rente in dieser Stadt hat, und also unbeweglich Gut,
                    frey und unbeschweret" nicht schuldig ist, Bürgschaft zu leisten. Ganz im Sinne
                    deutschrechtlicher Anschauung wird dies fast rechtssprichwörtlich mit den Worten
                    begründet: "dann sein Gut verbürget ihn an sich selbst". — Die letzte Bestimmung
                        (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">VI</ref>) ist dem lübischen Rechte eigenartig. Der
                    Käufer, welchem der Verkäufer das "Kaufgut" vor Bezahlung des Preises gleich in
                    die Gewere überlassen hat, muß nicht mehr einen Bürgen für die Bezahlung
                    stellen. Ebenfalls für Lübeck eigenartig ist die an anderer Stelle (beim <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Mandate III, Buch 10, Titel I</ref>) ausgesprochene Annahme
                    einer Bürgschaft, wonach derjenige einem Bürgen gleichgestellt wird, welcher bei
                    einem Kaufe anwesend, den Verkäufer mit den Worten beruhigt: "Ihr mögt es ihm
                    wohl vertrauen, die Bezahlung wird Euch wohl." — <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s360.html" n="360"
            xml:id="S.360"/> Die bürgschaftsrechtlichen Bestimmungen der
                    lübischen Stadtrechtsrevision bekräftigen die Erkenntnis, welcher Stobbe<note n="N.32">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">A.a.O. S. 296</ref>.</note> mit der Behauptung
                    Ausdruck verleiht, daß das lübische Stadtrecht "in keiner Materie ... seinen
                    deutschen Ursprung verleugnet und meistenteils Bestimmungen enthält, welche den
                    Quellen des früheren Mittelalters entsprechen".</p>

        <p>In allerdings weit späterer Zeit, um die Mitte des 18. Jahrhunderts, hat
                        <persName>Joachim Lucas Stein</persName> dem lübischen Rechte auf Grundlage
                    dieser Revision eine ausführliche Abhandlung<note n="N.33">
            <ref
              target="https://opacplus.bsb-muenchen.de/metaopac/singleHit.do?methodToCall=showHit&amp;curPos=1&amp;identifier=100_SOLR_SERVER_1189001192">Abhandlung d. Lübschen Rechtes. 4 Teile 1738—1745</ref>. Von der
                        Bürgschaft handelt insbes. der <ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=LuebeckStat.+1586&amp;fs=III+5">3. Teil, 5. Titel S. 184ff.</ref> — Vgl. auch desselben Verfassers <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Einleitung zur Lübschen Rechtsgelehrsamkeit
                        (1751)</ref>.</note> geweiht, in welcher er, wie die Einleitung sagt,
                    gegenüber den allzu romanisierenden Lehrmeinungen seiner Zeit das altüberkommene
                    deutsche Recht entsprechend berücksichtigen will. In seinen, der Bürgschaft
                    gewidmeten Ausführungen erwägt er überall die Abweichungen der lübischen Normen
                    vom römischen Rechte oder ihre Annäherung an dasselbe. So nehmen seine
                    Erläuterungen im Wesen die Art einer Gegenüberstellung heimischen und römischen
                    Rechtes an, wie dies in dem "Differentien"-Schrifttum des 17. Jahrhunderts geübt
                    worden war. In der Einleitung gedenkt er dieses Schrifttums ausdrücklich. So
                    reiht sich Steins Darstellung jener eigenartigen Begleiterscheinung der
                    Rezeption des römischen Rechtes an, welche in einer Herausarbeitung der
                    Unterschiede des alten heimischen Rechtes vom römischen Rechte ihr Ziel sah.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.9">

        <p>9. Es sei zunächst der hartnäckige Streit zwischen dem Professor der Prager
                    Universität <persName>Kyblin von Waffenburg</persName> und seinem Gegner, dem
                    Assessor am kgl. Appellationsgericht <persName>Proskowsky</persName> über das
                    Verhältnis heimischen Rechtes zum römischen herausgegriffen. Trat Kyblin als
                    Verteidiger und Retter des heimischen Rechtes auf, so suchte ihn Proskowsky
                    durch das größte Maß einer Einordnung der Bestimmungen, insbesondere der
                    Koldinschen Stadtrechte unter das römische Recht zu widerlegen. Dieser Streit
                    äußerte sich allerdings auf dem Gebiete der Bürgschaft weit schwächer als
                    hinsichtlich anderer Zweige des Privatrechtes. Kyblin hob in seinem
                        Traktate<note n="N.34">
            <ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11300948-5">Tractatus novus de differentiis iuris communis et Bohemici ... Prag
                            1663</ref>.</note> (1663) fünf Regelungen der Bürgschaft im böhmischen
                    Stadtrechte als unterschiedlich vom gemeinen Rechte hervor: die Ersthaftung des
                    Bürgen vor dem <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s361.html" n="361"
            xml:id="S.361"/> Schuldner (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11300948_00043.html">diff. 17</ref>), die Unvererblichkeit der Bürgschaft (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11300948_00044.html">diff. 18</ref>), die Haftungsart mehrerer Bürgen (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11300948_00049.html">diff. 21</ref>), die Möglichkeit einer Gestellungsbürgschaft bei Mord oder
                    Totschlag (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11300948_00050.html">diff. 22</ref>), die Zulässigkeit der Frauenbürgschaft (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11300948_00051.html">diff. 23</ref>) und stellte hierbei die Koldinschen Stadtrechte dem
                    römischen Rechte gegenüber. In seinem Moderamen differentiarum (1664)<note
            n="N.35">ΔΙΟΙΚΗΒΙΒ. Hoc est Moderamen differentiarum iuris communis et
                        Bohemici in tractatu clariss. D. Kyblin congestarum.</note> suchte
                    Proskowsky auch die bürgschaftsrechtlichen Thesen Kyblins zu bekämpfen. Dies
                    geschah aber nur mit schwachem Nachdruck und Erfolg. <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Diff.
                        17</ref> wurde zugestanden ("haec est vera differentia iurium"); zur <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">diff. 18</ref> wurde nur die Unselbständigkeit dieses
                    Unterschiedes hervorgehohen, der sich schon aus der Unvererblichkeit eines
                    Versprechens (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">diff. 19</ref>) ableite. Für die <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">diff. 22</ref> wurde eine Abweichung abgelehnt, da ein
                    Ausschluß der Gestellungsbürgschaft bei Kapitalverbrechen nur in der Glosse,
                    nicht im römischen Rechte selbst, feststehe und andererseits auch im heimischen
                    Recht die Zulassung von Bürgschaften in solchen Fällen nicht immer stattfinde.
                    Gegenüber der Behauptung Kyblins, daß das <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C.
                        Vellaeanum</ref> nicht gelte, sucht Proskowsky den behaupteten Unterschied
                    durch den Hinweis auf die Ausnahmen des römischen Rechtes und auf den späteren
                    Ausspruch der Unfähigkeit der Frauen zur Bürgschaft in den <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Deklaratorien zur Verneuerten Landesordnung (1644)</ref> zu beseitigen. In
                    der Entgegnung auf <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">diff. 21</ref>, bezüglich der Mehrheit von
                    Bürgen verkennt Proskowsky den von Kyblin hervorgehobenen Unterschied einer
                    grundsätzlich solidarischen Haftung der Bürgen im römischen Rechte, gegenüber
                    einer grundsätzlichen Anteilsmäßigkeit und geht daher an dem Streitpunkte
                    vorbei. — Durch die vor persönlichen Schmähungen nicht zurückschreckenden
                    Angriffe seines Gegners gereizt, sah sich Kyblin veranlaßt, vor einer großen an
                    der Prager Universität abgehaltenen Versammlung seine Thesen im darauffolgenden
                    Jahre (1665) zu verteidigen.<note n="N.36">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Theses iuridicae
                            theoretico practicae de differentiis inter jura communia et Bohemica.
                            Prag 1665</ref>.</note>
        </p>

        <p>Mit dem Verhältnis der Nürnberger Reformation des Jahres 1564 zum römischen Recht
                    beschäftigt sich der gründliche Traktat <persName
            ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Wurffbain%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">J.
                        H. Wurffbains</persName> (<ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10566112-4">de
                        differentiis iuris civilis et reformationis Noricae. Nürnberg 1665</ref>).
                    Seine Ausführungen decken sich im Ergebnis mit den in dieser Abhandlung hierzu
                    gemachten Bemerkungen. Bezüglich der Frauenbürgschaft hebt er (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00145.html">p. 109</ref>) hervor, daß <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s362.html" n="362"
            xml:id="S.362"/> es einer Zulassung des Verzichtes auf die Wohltat
                    des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S.
                        C. Vellaeanum</ref> mit Rücksicht auf die so zahlreichen, im <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564&amp;fs=Tit.+5+%5B%DCbschr.%5D">5. Gesetz der Nürnberger Reformation</ref> festgelegten Ausnahmen fast
                    nicht bedurft hätte. Das Fehlen eines beneficium excussionis in der Reformation
                    fällt Wurffbain stark auf; er sieht hierin eine Rückkehr städtischer Statuten
                    zum "ius antiquum" (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00147.html">p. 111</ref>) und hält (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00300.html">p. 264</ref>), gestützt auf Vermutungen glossatorischer Schriftsteller,
                    eine Entlehnung aus italienischen städtischen Statuten (Venedig, Florenz, Lucca)
                    für wahrscheinlich. Auch für die Behandlung der Mitbürgschaft in der Nürnberger
                    Reformation gibt der Traktat eine Abweichung von römischrechtlicher Regelung zu
                        (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00301.html">p. 265</ref> ... "qua ratione ... recederet Reformatio Norica a iure
                    communi"). Die Zedierungspflicht der Ansprüche des befriedigten Gläubigers an
                    den Bürgen (<ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00149.html">p. 113</ref> u. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566112_00302.html">266</ref>) und die Sonderfälle der Bürgenbefreiung ("qui omnes cum iure
                    communi conveniunt") erklärt der Traktat als dem römischen Recht entnommen.</p>

        <p>Sehr verbreitet waren in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die dem
                    Leipziger Professor <persName>Ludwig Fachs</persName> (1. Buch) und dem Doctor
                        <persName>Benedict Reinhard</persName> (2. Buch) zugeschriebenen "<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Differentiae iuris civilis et Saxonici</ref>".<note n="N.37">
            <ref
              target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10181967-1">Differentiae aliquot iuris civilis et Saxonici in quatuor partes
                            divisae. Koeln 1567 [hier: 1569]</ref>. und <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Differentiarum iuris civilis et Saxonici libri duo, quorum prior vulgo
                            adscribitur D. Ludovico Fachsio ... posterior vero D. Benedicto
                            Reinhardo ... Jena 1586</ref>.</note> Sie beschäftigen sich allerdings
                    mit der Bürgschaft verhältnismäßig wenig. Als von den Grundsätzen des römischen
                    Rechtes unterschiedlich, werden die Folgen der Gestellungsbürgschaft für den
                    eines mit Leibesstrafe bedrohten Verbrechens Angeklagten behandelt, da der Bürge
                    hier nach deutschem Rechte nur geldlich, durch Zahlung des Wergeldes zu leisten
                    habe (<ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">1. Buch diff. XLI</ref>, <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">2. Buch
                        diff. LI</ref>). Mit der Gestellungsbürgschaft hängt ferner der im <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">1. Buch diff. XXII</ref> u. <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">XVI</ref>
                    hervorgehobene Unterschied zusammen, daß im römischen Rechte die Bürgschaft mit
                    dem Tode des "reus principalis" nicht erlösche, während dies nach sächsischem
                    Rechte der Fall sei. Die hierzu gegebene Erläuterung zeigt, daß hier auf den
                    schon im Brünner Schöffenbuch behandelten Fall abgestellt wird, wonach bei der
                    Gestellungsbürgschaft der Tod des zu Stellenden den Bürgen befreit. Die folgende
                    Differenz hebt unter besonderer Berufung auf das sächsische Weichbild die
                    Unvererblichkeit der Bürgschaft gegenüber ihrer römischen Vererblichkeit hervor.
                        <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s363.html" n="363" xml:id="S.363"/>
        </p>

        <p>Mit diesen "Differentiae" in der Anlage nahe verwandt und vermutlich auch von der
                    Darstellung durch <persName>Fachs</persName> und <persName>Reinhard</persName>
                    angeregt, sind die für das österreichische Landrecht hochbedeutenden, in
                    deutscher Sprache verfaßten privatrechtlichen Traktate <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther">Bernhard Walthers</persName>. Sie zeigen eine
                    sorgfältige vergleichende Darstellung und sind von dem Gedanken getragen,
                    alteingelebtes Recht nicht verloren gehen zu lassen.<note n="N.38">
            <ref
              target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Bernhard Walthers Traktate aus dem 16.
                            Jahrhundert, hrsg. von M. Rintelen. (Quellen z. Gesch. d. Rezeption, 4.
                            Bd.) 1937</ref>. — Vgl. insbes. <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">S. 41 ff.</ref> über
                        die Bedeutung d. Traktate.</note> Ein besonderer Traktat (<ref target="/o:repat.1584-walther-trakt-riT.11">XI</ref>) "Von den Pürgschaften, wie es
                    damit hieigen Landsbrauch nach gehalten wirdet" ist der Bürgschaft allein
                    geweiht. Die von Walther vorgesehenen Regelungen vereinigen deutschrechtliche
                    Grundgedanken mit den in gemeinrechtlichen Traktaten des 16. Jahrhunderts
                    gegebenen Auslegungen. Rein deutschrechtlich ist es, wenn Walther den Rückgriff
                    des Bürgen von "Rechts wegen" eintreten läßt, ohne daß ein Schadlosbrief
                    "gefertigt und gegeben" worden ist. In deutschrechtlichem Sinne, unter Berufung
                    auf den "Landesbrauch", sieht er ferner bei sonstiger Anerkennung der
                    Notwendigkeit einer Vorausklage gegen den Schuldner eine Erstklage gegen den
                    Bürgen vor, wenn sich dieser "auch als Selbstschuldner" verbunden hatte. Bei der
                    Bürgschaft "auf Wiederstellen" bringt er die dem deutschen Rechtsleben eigene
                    Gestaltung, daß bei einem mit Leibstrafe bedrohten Malefiz der Bürge "der
                    Gefängnus nit hemüssigt werden" solle. Für die Behandlung der Mitbürgschaft
                    kennt Walther zwar das beneficium divisionis, verwertet aber gleichzeitig die
                    deutschrechtliche Auffassung, wenn er eine Erweiterung der Haftung des Mitbürgen
                    eintreten läßt, falls die Mitbürgen "der Bezahlung nicht statthaft wären" oder
                    falls sich die Bürgen "samentlich und unverscheidentlich gegen den Gläubiger
                    verbunden". Im Einklang mit den früher erörterten Stadtrechtsreformationen folgt
                    Walther der näheren gemeinrechtlichen Lehre von der dem Bürgen zustehenden
                    Möglichkeit, sich in gewissen Fällen vorzeitig der Bürgschaft zu entledigen.
                    Auffällig mag es erscheinen, daß Walther grundsätzlich und ohne Ausnahme die
                    Kraftlosigkeit der Bürgschaft eines "Weibsbildes" festlegt, lediglich einen
                    Verzicht auf die "weiblichen Freiheiten" zuläßt.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.10">

        <p>10. Walthers Traktat leitet zum Landrechte über. Aus diesem Gebiete seien hier
                    die bürgschaftsrechtlichen Bestimmungen der <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s364.html" n="364"
            xml:id="S.364"/> Dorfweistümer<note
              n="N.39">Für die nachfolgend
                        beispielsmäßig herangezogenen Weistümerstellen werden die von Jacob Grimm
                        gesammelten Weistümer mit "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=GrW.">Gr. W.</ref>", die
                        von der Wiener Akademie d. Wissenschaften gesammelten Österreichischen
                        Weistümer mit "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖW.">Öst. W.</ref>" unter Hinzufügung
                        der Bandzahl angegeben. — Es sind dies vor allem solche Stellen, welche auch
                        mit der Zeit ihrer Aufzeichnung der hier behandelten Epoche
                        angehören.</note> herausgegriffen, weil diese gelehrten Einflüssen
                    fernstehenden Rechtsquellen einen eigenartigen Einblick in das Fortleben der
                    deutschen Bürgschaft gewähren. Die die Bürgschaft berührenden Vorschriften der
                    Weistümer lassen im Wesen drei sachliche Gruppen erkennen. Es sind dies
                    Anordnungen, welche eine Bürgensetzung gebieten oder verbieten, sodann
                    Festlegungen des Grundsatzes, daß eine Gefangennahme eines Übeltäters nicht
                    vorgenommen werden dürfe, wenn er geeignete Bürgen setzt und endlich Regelungen
                    innerer Fragen des Bürgschaftsverhältnisses.</p>

        <p>Behördliche Gebote der Bürgschaft kommen sehr reichlich in den Weistümern vor.
                    Dies ist ein deutliches Zeugnis der fortlebenden starken Verbreitung der
                    Bürgschaft und der Aufrechterhaltung des persönlichen Einsatzes für ein fremdes
                    Sollen, wie dies der alten deutschen genossenschaftlichen Verbundenheit
                    entsprochen hatte. In den Weistümern dienten solche Gebote dem wirtschaftlichen
                    Ziele der Gebietsherren, ihrer Ansprüche auf Geldzahlungen, vorab auf Bußen
                    nicht verlustig zu gehen. Beispiele können in Fülle aus allen deutschen Gauen,
                    besonders aus dem Rechte Tiroler Gemeinden beigebracht werden. Hier sei nur eine
                    Auswahl getroffen, um die Gründe solcher Bürgensetzung zu beleuchten. Beim
                    Ansässigwerden und beim Wegziehen wird Bürgenstellung erfordert.<note
              n="N.40">Z. B. <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Öst. W. (Tiroler I.) S. 243</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g246-247">Gr. W. V S. 246</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg466">Öst. W. IX (Niederöst. III) S. 466</ref>.</note> Im einzelnen soll die
                    Bürgschaft die Arbeitsleistung, die Besserung und das bauliche Halten des
                    Anwesens, die Zahlung des Grundzinses und anderer Abgaben, die Nichtverheiratung
                    der Kinder nach auswärts sichern.<note n="N.41">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g266-267">Gr.
                            W. III S. 267</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=gg002">Öst. W. VI S. 2</ref>;
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+II&amp;seite=gg101">Öst. W. II (Tiroler I) S. 101</ref>; <ref
              target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Gr. W. II S. 260</ref>; <ref
            target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Öst. W. II
                            (Tiroler I) S. 4, 254</ref>.</note> Daneben sind an Amtsträger
                    gerichtete Gebote der Bürgschaftsleistung für die Erfüllung ihrer Pflichten, so
                    beim Meier<note n="N.42">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+vi&amp;seite=g202-203">Gr. W. VI S. 202</ref>;
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IV&amp;seite=gg016">Öst. W. (Tiroler IV) S. 16</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g116-117">Gr. W. II S. 117</ref>.</note> und beim
                        Mesner<note
              n="N.43">In den Tiroler Weistümern z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg148">Öst. W. V S. 148</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IV&amp;seite=gg237">IV S. 237</ref>.</note> bezeugt. Eigenartig ist die Bestimmung eines
                    Schöffenweistums, wo der Herr selbst für seine Verpflichtung, den Schöffen ein
                    Essen zu geben, für schuldig erklärt <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s365.html" n="365"
            xml:id="S.365"/> wird, einen "Bürgen zu machen".<note n="N.44">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g790-791">Gr. W. III S. 791</ref>; die zusätzlichen Worte
                        "im fall do das essen nit wie recht geschehen, daß sie sich an dem bürgen
                        erholen" zeigen zugleich eine Trennung der Haftung von dem schuldnerischen
                        Sollen.</note> Bürgschaftsleistungen bei privatrechtlichen Geschäften finden
                    sich, dem Wesen der Weistümer entsprechend, nur selten auferlegt. Hierher
                    gehören etwa die Verpflichtung des Käufers, Bürgen zu "geben"<note n="N.45">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iv&amp;seite=g504-505">Gr. W. IV S. 504</ref>.</note> oder die
                    Bestimmung, wonach der Frachtführer<note n="N.46">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg557">Öst.
                            W. V (Tiroler IV) S. 557</ref>.</note> vom Vertrage abzustehen
                    berechtigt sei, wenn ihm der Kaufmann keinen Bürgen stellt. Ungemein häufig
                    stellen die Weistümer Vorschriften der Bürgschaftsleistung im Gerichtsverfahren
                    auf. Diese Gebote sind von dem wirtschaftlichen Ziele der Herrschaft geleitet,
                    die Deckung der Kosten des Verfahrens zu sichern. Dies wird oft ausdrücklich
                    gesagt: es wird von einem "Bürgensetzen zu den Kosten"<note n="N.47">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g340-341">Gr. W. III S. 341</ref>.</note>, von einer
                    Bürgschaft "für alle aufgegangenen Gerichtskosten"<note n="N.48">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g704-703">Gr. W. II S. 704</ref>.</note>, von einem
                    "Kostung Verbürgen"<note n="N.49">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IV&amp;seite=gg339">Öst. W. IV (Tiroler
                            III) S. 339</ref>.</note> gesprochen. Folgerichtig findet sich solche
                    prozessuale Bürgschaft häufigst und nachdrücklich bei Klagen Fremder (Gäste,
                    Auswendiger, Nichtangesessener) eingeschärft.<note
              n="N.50">Als Beispiele für
                        viele: <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g640-641">Gr. W. III S. 640</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+vi&amp;seite=g340-341">Gr. W. VI S. 340</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=gg020">Öst. W. I S. 20</ref>.</note> Daneben kommen
                    Bürgschaftsvorschriften allgemein für den Kläger oder für beide Parteien in den
                    Weistümern nicht selten zum Ausdruck.<note
              n="N.51">Z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g550-551">Gr. W. II S. 551</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iv&amp;seite=g526-527">Gr. W. IV S. 526</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+vi&amp;seite=g712-713">Gr. W. VI S. 713</ref>.</note>
        </p>

        <p>Ein Gegenbild der Gebote bilden Verbote einer Bürgschaftsleistung. Vor allem die
                    Niederösterreichischen und Tiroler Weistümer stellen oft strenge Verbote einer
                    Bürgschaft von Eingesessenen für Auswärtige auf; keiner dürfe ohne Bewilligung
                    der Herrschaft "aus der Herrschaft" Bürge werden.<note n="N.52">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=gg430">Öst. W. VII (Niederöst. I) S. 430</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=gg310">Öst. W. VI S. 310</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=gg534">Öst. W. VIII (Niederöst. II) S. 534</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg414">Öst. W. IX (Niederöst. III) S. 414</ref>.</note> Die Strafe für die
                    Nichtbefolgung war eine empfindliche: eine hohe ziffernmäßige Geldbuße oder die
                    Bezahlung der einfachen, ja selbst der doppelten Summe, um welche die Bürgschaft
                    geleistet wurde.<note n="N.53">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=gg224">Öst. W. VI S.
                        224</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg819">Öst. W. IX (Niederöst. III) S.
                            819</ref>.</note> Die Strenge des Verbotes tritt auch in der zuweilen
                    festgelegten Anzeigepflicht <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s366.html" n="366"
            xml:id="S.366"/> der Dorfgenossen, im Falle des Verletzens dieser
                    Vorschrift zutage.<note n="N.54">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg504">Öst. W. IX
                            (Niederöst. III) S. 504</ref>.</note> Einige Weistümer bringen
                    allgemeingehaltene Verbote<note n="N.55">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=gg424">Öst. W. VIII
                            (Niederöst. II) S. 424</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=gg536">Öst. W. VI S.
                            536</ref>.</note> einer Bürgschaftsleistung ohne Bewilligung der
                    Herrschaft. In der Öffnung für Nieder-Wallsee (1483) findet sich die vom
                    Standpunkt des Buchwesens bemerkenswerte Führung eines herrschaftlichen
                        Bürgschaftsbuches<note n="N.56">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg819">Öst. W. IX
                            (Niederöst. III) S. 819</ref>.</note> über erlaubte Bürgschaften
                    erwähnt. Diese allgemeinen Bürgschaftsverbote sind mit Rücksicht auf die so
                    zahlreichen Fälle vorgeschriebener Bürgschaft auffällig. Sie mögen aber
                    ebenfalls hauptsächlich gegen Bürgschaften für Fremde gerichtet gewesen sein und
                    darüber hinaus dem Zwecke gedient haben, ein Umsichgreifen des Schuldenmachens
                    unter Zuhilfenahme freiwilliger Bürgschaft zu steuern; gewiß war dies beim
                    Spielverbot und beim Ausschlusse der Bürgschaft für eine Spielschuld<note n="N.57">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg216">Öst. W. V (Tiroler IV) S. 216</ref>;
                        dagegen kennt <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=gg122">Öst. W. VII (Niederöst. I) S.
                            122</ref> eine Verbürgung der Spielschuld.</note> der Fall. Von
                    ähnlichem Gedanken war auch die Stellung der Weistümer zur Bürgschaft der
                    Ehefrau getragen, wenn sie, offensichtlich ohne römischrechtliche Beeinflussung,
                    die Bürgschaft der Frau bei fehlender Einwilligung des Mannes nur bis zu einem
                    geringen Betrage für zulässig erklärten.<note n="N.58">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg690">Öst. W. IX (Niederöst. III) S. 690</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg425">Öst. W. V (Tiroler IV) S. 425</ref>.</note>
        </p>

        <p>Zeigen schon die hier betrachteten Gebote und Verbote eine bodenständige
                    Entwicklung, so tritt uns in der zweiten Gruppe bürgschaftsrechtlicher
                    Bestimmungen eine dem ältesten Bestande der Weistümer zugehörende, sich
                    unverändert in das 16. und 17. Jahrhundert fortsetzende Gestaltung der
                    Bürgschaft entgegen. Es handelt sich um den Grundsatz, bei genügender Bürgschaft
                    eine Gefangennahme auszuschließen, wo nicht peinliche Straffälle, vor allem
                    Tötungen vorlagen. Da diese Bürgschaft den Zweck hatte, die Stellung des Bürgen
                    im Gerichte zu sichern, zu "vergewissern", lebt in ihr die Gestellungsbürgschaft
                    fort. Die Weistümer aller deutschen Gaue bringen Beispiele solcher Bürgschaft.
                    Oft geschieht dies geradezu im Wege der Aufstellung einer allgemein zu
                    beobachtenden Norm<note
              n="N.59">Aus der großen Zahl von Belegstellen z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g788-789">Gr. W. II S. 788</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+i&amp;seite=g">Gr. W. I S. 726</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g044-045">Gr. W. II S. 44</ref>.</note>; es ist
                    ersichtlich, daß die Bewohner auf solche Sicherung leiblicher Freiheit hohen
                    Wert legten. Der <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s367.html" n="367"
            xml:id="S.367"/> Gestellungszweck geht zuweilen aus dem Texte der
                    Vorschrift unmittelbar hervor; so wenn gesagt wird, daß Bürgschaft zu leisten
                    ist, damit sich der Beschuldigte "herwider stell und abtragung tue", daß er
                    "recht nemen und geben will"<note n="N.60">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=gg312">Öst. W. I
                            312</ref>.</note>, daß er "auf widerstellen ledig gelassen"<note n="N.61">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg701">Öst. W. V (Tiroler IV) S.
                        701</ref>.</note> werde. Von der Grundanschauung, daß bei Bürgenstellung die
                    Freiheit gewahrt zu bleiben habe, sind die Weistümer so sehr durchdrungen, daß
                    es nicht an Vorschriften fehlt, wo es den Amtsträgern zur Pflicht gemacht wird,
                    für solche Befreiung von der Gefangennahme selbst zu sorgen<note n="N.62">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+ii&amp;seite=g620-621">Gr. W. II S. 620</ref>.</note> und wo dem
                    Beschuldigten ein Beschwerderecht bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes
                    zuerkannt wird.<note n="N.63">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g836-837">Gr. W. III S.
                            836</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg331">Öst. W. V (Tiroler IV) S.
                        331</ref>.</note> Im besondern wird die Freihaltung von einer Gefangennahme,
                    vom "Türmen" und "Pflocken" den Fremden und Ledigen, nicht angesessenen Knechten
                    zuerkannt und gleichzeitig solche Verbürgung von ihnen gefordert.<note n="N.64">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g356-357">Gr. W. V S. 356</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iv&amp;seite=g606-607">Gr. W. IV S. 606</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+III&amp;seite=gg317">Öst. W. III (Tiroler II) S. 317</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg221">Öst. W. V (Tiroler IV) S. 221</ref>.</note> Bei den
                    Angesessenen kann die Bürgenstellung mit Rücksicht auf ihren pfändbaren Besitz
                        entfallen.<note
              n="N.65">Vgl. als frühes Beispiel <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g002-003">Gr. W. III S. 2</ref>.</note> Die Einschränkung
                    solcher Gestellungsbürgschaft, unter Ausschluß peinlicher oder "Malefizsachen",
                    auf "ehrbare Sachen" oder durch Geldbuße abtragbares Unrecht ("Unzucht") hatte
                    ihren Grund nicht so sehr in dem Grade des Vergehens, als in der schon dem
                    Mittelalter eigenen Gestaltung<note n="N.66">
            <ref target="http://drqerg.de/DRQT/kein_digitalisat.html">Platen a. a. O.
                            S. 50ff.</ref>

          </note>, daß nach Aufkommen peinlicher Strafen der Bürge
                    die leibliche Strafe nicht für den Verbürgten zu tragen hatte. So legen die
                    Weistümer zuweilen die Haftung des Bürgen bei Totschlag mit einem, vielleicht
                    aus dem Wergelde erwachsenen Höchstbetrage von 32 Pfund fest.<note n="N.67">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=gg615">Öst. W. IX (Niederöst. III) S. 615</ref>. — Eine
                        den prozessualen Bürgschaftsleistungen der Weistümer verwandte Anwendung
                        fand die Bürgschaft in der Bambergischen, in der Brandenburgischen
                        Halsgerichtsordnung und in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.
                        (C. C. C.) bei der dort angeordneten Verhaftung des Anklägers und der
                        Befreiung von solcher im Falle einer Bürgenstellung. (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.+1507&amp;fs=Tit.+18">Bamb. Brandenb. XVIII—XXII</ref>;
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Tit.+12">C. C. C.
                        XII—XV</ref>.)</note>
        </p>

        <p>Der innern privatrechtlichen Bürgschaftsverhältnisse gedenken die Weistümer weit
                    seltener. Dies entspricht ihrer grundsätzlichen <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s368.html" n="368"
            xml:id="S.368"/> Bestimmung, Rechte und Pflichten der Angesessenen
                    als Gemeindegenossen festzuhalten und die öffentliche Ordnung der Gemeinschaft
                    zu regeln. Was jedoch in den Weistümern hierüber gesagt wird, erweist das
                    Fortleben altüberkommener Rechtsanschauungen. Die Bürgschaft ist in den
                    Weistümern rein haftungsrechtlich gesehen; so stellt z. B. ein Forstding von
                    Goslar die Bürgschaft dem Pfande gleich und läßt den Schuldner, wenn er
                    Bürgschaft oder Pfand nicht zu setzen vermag, "selbst zum Pfände"<note n="N.68">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+iii&amp;seite=g264-265">Gr. W. III S. 264</ref>.</note> werden.
                    Auch rechtssprachlich kommt die Fortdauer mittelalterlicher Auffassung deutlich
                    zum Ausdruck; die alle Weistümer durchziehende Fassung "einen Bürgen setzen",
                    gibt die Verwandtschaft mit dem Setzen des Pfandes kund. Die in den Schweizer
                    Weistümern wiederkehrende Bezeichnung "Trost"<note
              n="N.69">Vgl. als ein
                        Beispiel für zahlreiche <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g212-213">Gr. W. V S.
                        213</ref>.</note> für Bürgschaft, "trösten" für bürgen möge in diesem
                    Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Daß auch der Handritus als Verbürgungsform
                    dem bäuerlichen Rechtsleben nicht fremd blieb, dafür kann als allerdings
                    vereinzeltes Zeugnis der Wortlaut des Stiftsrechtes der Nachbarschaft zu Wisding
                    (Steiermark) dienen, wo für die Verbürgung die Worte "hantgelobte treu geben"
                    gewählt werden.<note n="N.70">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=gg510">Öst. W. VI S.
                        510</ref>.</note> Das eben erwähnte Weistum bringt für die Frage des
                    Haftungsverhältnisses zwischen Schuldner und Bürgen den alten, der Trennung von
                    Schuld und Haftung entsprechenden Grundsatz der Ersthaftung des Bürgen zum
                    Ausdruck. Besonders deutlich spricht in diesem Sinne das Salzburger Landrecht
                    von Altenhan<note n="N.71">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=gg026">Öst. W. I S.
                        26</ref>.</note> wenn es sagt: "nit weniger da ainer ein porgschaft im
                    gericht thät umb erbare sach, so soll man selbschuldner nicht fordern, fordert
                    man selbigen aber, so soll der porg ledig sein und nit weiter steen".
                    Demgegenüber treffen andere Weistümer die Regelung, daß der Bürge erst nach
                    erfolglosem Belangen des "Selbstschuldners" in Anspruch genommen werde, außer
                    wenn sich der Bürge als "Selbstschuldner und Bürge" neben den Schuldner gestellt
                        hätte.<note
              n="N.72">Z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg202">Öst. W. V. (Tiroler IV)
                            S. 202</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg407">407</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g258-259">Gr. W. V S. 259/60</ref>.</note> In diesen
                    letzteren Vorschriften kann trotz ihrer Annäherung an das römische Recht
                    gleichwohl schon ihrer ganzen Fassung nach keine Übernahme des römischen Rechtes
                    gesehen werden, sondern es liegt eine Abschwächung der haftungsrechtlichen
                    Stellung des Bürgen vor, <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s369.html" n="369"
            xml:id="S.369"/> wozu, wie schon einleitend bemerkt worden ist, das
                    mittelalterliche Recht aus sich selbst heraus gelangt war. Außer solchen, an die
                    Grundauffassung der Bürgschaft rührenden Weistümerstellen finden sich,
                    allerdings recht selten, auch andere bürgschaftsrechtliche Begleitumstände
                    erwähnt. So wird gelegentlich ausgesprochen, daß die Bürgschaft ein Jahr nach
                    dem Tode des Schuldners endigen solle<note n="N.73">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg666">Öst. W. V (Tiroler IV) S. 666</ref>.</note>, daß bei Vorversterben oder
                    "Unnützwerden" eines Mitbürgen<note n="N.74">
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g102-103">Gr. W.
                            V S. 102 f.</ref>

          </note> die andern Bürgen für ihn zu zahlen hätten. Das
                    Rückgriffsrecht des Bürgen gegen den Schuldner ist rein auf den Gedanken eines
                    Ersatzes des vom Schuldner verursachten Schadens gestellt, wozu sogar
                    nötigenfalls die Herrschaft dem Bürgen zu verhelfen hat<note n="N.75">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=gg358">Öst. W. V (Tiroler IV) S. 358/9</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=grw+v&amp;seite=g344-345">Gr. W. V S. 344</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+III&amp;seite=gg383">Öst. W. III (Tiroler II) S. 382</ref>.</note>; eine Zession der
                    Gläubigeransprüche an den Bürgen wird sonach nicht erfordert. Alle diese
                    Regelungen liegen in deutschrechtlichem Gedankenkreise.</p>
        <p>Die vorliegende Abhandlung wurde mit Absicht nicht in systematischer Überordnung
                    der einzelnen Fragen geführt, sondern sie verfolgte die Entwicklung der
                    Bürgschaft im betrachteten Zeitraume an der Hand der als Ganzes gesehenen
                    verschiedenen Regelungen. Es gehörte geradezu zu den Zielen der Studie, auf dem
                    begrenzten Gebiete der Bürgschaft zu zeigen, daß der Rezeptionsprozeß kein
                    einheitlicher war. Je nach den Verfassern der unterschiedlichen Rechtsquellen
                    wechselt Art und Maß der Aufnahme des römischen Rechtes. So konnte fast völliges
                    Erhalten deutscher Rechtsanschauung weitreichender Übernahme römischer
                    Rechtsgedanken gegenüberstehen, während eine dritte — die stärkste — Gruppe ein
                    Nebeneinander deutschen und römischen Rechtes zeigt. Das Ziel der Gesetzgebungen
                    des 16. Jahrhunderts lag nicht grundsätzlich in der Aufnahme des römischen
                    Rechtes, sondern im Bestreben, das Recht zweifelsfrei festzulegen, wozu die
                    Verwertung des Druckes ein neues Mittel bot. Die Bedeutung der Drucklegung
                    möchte ich, auf dahinzielende einleitende Angaben mancher der hier behandelten
                    Rechtsquellen selbst gestützt, nachdrücklich hervorheben.</p>

        <p>Die Rechtslage der Bürgschaft, wie sie uns im 16. Jahrhundert vor Augen tritt,
                    ist für die Erkenntnis des heutigen Rechtes nicht <pb
            facs="http://repertorium.at/img/peterka_buergschaft_1941/original/s370.html" n="370"
            xml:id="S.370"/> ohne Wert. Die im persönlichen Einsatz
                    geschichtlich begründete weite Verbreitung pflichtmäßig gebotener Bürgschaft ist
                    allerdings zugunsten geldlicher Sicherheitsleistung gewichen und ebenso ist aus
                    verwandten Gründen die Gestellungsbürgschaft verschwunden. Demgegenüber leben
                    etwa im Ausmaße des Rezeptionszeitalters die Erscheinungsformen einer, dem
                    Hauptschuldner gleich[-] nicht nachgestellten Haftung des Bürgen auf, wie dies
                    die handelsrechtliche Bürgschaft und vollends die wechselrechtliche <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bankaval">Avalbürgschaft</ref> zeigt;
                    im bürgerlichen Rechte kann eine Gleichstellung der Bürgenhaftung vertraglich
                    eintreten und der Ausdruck, daß solches geschehe, wenn sich der Bürge als "Bürge
                    und Zahler" verpflichtet, hält in diesen Worten unbewußt deutschrechtliche
                    Grundauffassung fest. Die Regelung des selbständigen Rückgriffes des Bürgen, die
                    Behandlung der Mitbürgschaft sind weitere Zeugnisse eines Wiederauflebens
                    heimischer Rechtsbildung.<note
              n="N.76">Vgl. hierzu <ref
              target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/'207352'">Stobbe, Handb. d. Deutschen Privatrechts 2. A. 3. Bd. S. 311 ff.</ref>;
                            <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'143557_00000892.gif'">O. Gierke, Deutsches Privatrecht S. 773ff.</ref> [hier: III 769]</note>
                    — Nach einer immer stärkeren Anwendung des römischen Rechtes im 17. und frühen
                    18. Jahrhundert ist auf dem Wege über das Naturrecht das heutige Recht zu einer
                    Verteilung römischer und deutscher Rechtsgedanken gelangt, welche jener des 16.
                    Jahrhunderts nahe steht. Fast scheint sich so ein Kreislauf in der Entwicklung
                    des Bürgschaftsrechtes geschlossen zu haben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
