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        <title>Der Kauf in den niederösterreichischen Weistümern</title>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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          </author>
          <title>Der Kauf in den niederösterreichischen Weistümern</title>. In:
                        <series>Festschrift zur Feier des 60. Geb. von Oskar Engländer.</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Brünn - Leipzig - Wien</pubPlace>
          <date when="1936">1936</date>) <biblScope from="157" to="194">157-194</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Otto Peterka, Der Kauf in den niederösterreichischen Weistümern. In:
                    Festschrift zur Feier des 60. Geb. von Oskar Engländer (Brünn—Leipzig—Wien,
                    1936) 157-194.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
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      <div xml:id="TA.0">
        <p>Der Kaufvertrag ist Gegenstand verhältnismäßig häufiger Regelungen in den
                    Weistümern. Dem Charakter dieser Rechtsquelle entsprechend wollen die
                    Bestimmungen jedoch weit überwiegend nicht die privatrechtlichen Beziehungen
                    zwischen dem Käufer und dem Verkäufer festlegen. Ihr Zweck ist es, vor allem
                    eine gerechte Abwicklung der Kaufgeschäfte zu sichern. Redlichkeit des Kaufes
                    und eine den Anordnungen entsprechend scheinende Interessenwahrung über die
                    individuellen Parteiwünsche hinaus und diese oft einengend sollen im Wege der
                    Vorschriften gesichert werden. Die Verletzung der tragenden
                    öffentlich-rechtlichen Zwecke wird mit Strafen belegt, dagegen werden die
                    Rückwirkungen des verpönten Handelns auf das Verhältnis der vertragschließenden
                    Parteien selbst erst in zweiter Linie oder nicht in Betracht gezogen. So
                    verschiebt sich das Gebiet der kaufrechtlichen Regelungen und damit die
                    Betrachtung des Kaufvertrags selbst wesentlich zugunsten des öffentlichen
                    Rechts, zuungunsten einer privatrechtlichen Austragung der Ansprüche der
                    Vertragsparteien untereinander. Da jedoch die kaufrechtlichen Regelungen der
                    Weistümer den Bestand eines gültigen Kaufvertrags voraussetzen und die
                    Erfordernisse hiefür den Normen zugrunde gelegt werden und die Rechtsfolgen der
                    Normen oft in das Privatrecht eingreifen, lassen sich bei aller
                    öffentlichrechtlichen Einstellung der Weistümer zum Kaufe privatrechtliche
                    Grundlagen des Kaufgeschäftes aus ihren Bestimmungen miterschließen.</p>

        <p>Es können folgende Gruppen der kaufrechtlichen Normen der Weistümer
                    auseinandergehalten werden: die formalen Grundlagen für die Gültigkeit und die
                    Dauer des Kaufvertrags, die Sicherungen der Redlichkeit beim Kaufhandel, sodann
                    die <pb n="158"/> Normen, welche die Bindung der Parteien durch die Wahrung
                    besonderen Interessenschutzes (Näherrechte) betreffen und im Zusammenhang damit
                    die Verbote eines diesen Interessen zuwiderlaufenden Handelns (Fürkauf- und
                    Aufkaufverbote). Nach diesen Gesichtspunkten sollen in der folgenden Abhandlung
                    die in Betracht kommenden Weistümerstellen vor Augen geführt werden.</p>

        <p>Um ein möglichst geschlossenes Bild zu gewinnen, stelle ich die Untersuchung auf
                    die Niederösterreichischen Weistümer ab, zumal diese Weistümer schon nach der
                    Erkenntnis Jacob Grimms an Reichhaltigkeit des Inhalts in erster Reihe stehen
                    und in einer vollständigen Sammlung vorliegen. Hiebei fasse ich den Begriff
                    eines Weistums so, wie ihn die Weistümerforschung in näherer Abgrenzung zugrunde
                    zu legen pflegt: Regelungen des bäuerlichen Lebenskreises in den Formen
                    wiederkehrender Kündung des Rechts. — Die Hinweise auf bestimmte Texte erfolgen
                    nach den vier Teilen (I—IV) der von Gustav Winter herausgegebenen
                    Niederösterreichischen Weistümer, welche dem <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g1">VII.</ref>,
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1">VIII.</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g1">IX.</ref> und
                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g1">XI.</ref> Bande der von der Wiener Akademie der
                    Wissenschaften gesammelten Österreichischen Weistümer entsprechen. Die der
                    römischen Zahl beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Seiten des betreffenden
                    Bandes.</p>
        <p>Die Veröffentlichung der Untersuchung in dieser Festschrift für meinen
                    Altersgenossen und Kameraden schon seit der Gymnasialzeit möchte ich damit
                    besonders begründen, daß durch die Geschichte des Kaufrechts das
                    Wirtschaftsleben mit beleuchtet wird und Oskar Engländer selbst über alle
                    theoretische Wirtschaftswissenschaft hinaus stets regstes Interesse für
                    rechtsgeschichtliche Themen an den Tag legt.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>I</head>

        <p>Die Weistümerstellen, die sich mit dem Kaufvertrage beschäftigen, bringen
                    nirgends eine die Form des Kaufvertrages <pb
            n="159"/> unmittelbar betreffende
                    Regelung. Hierauf bezügliche Vorschriften sind nur mittelbar aus Normen zu
                    erschließen, welche die Einhaltung des anläßlich des Abschlusses von
                    Kaufverträgen geforderten Verhaltens betreffen. Es sind dies hauptsächlich jene
                    Vorschriften, welche die Stetigkeit des abgeschlossenen Kaufgeschäftes sichern
                    wollen, oder welche die Nichtbeachtung der vom Grundherrn gegebenen Anordnungen
                    mit Straffolgen bedrohen. Hieher gehört zunächst die Erwähnung des Leitkaufs,
                    des den Kaufabschluß begleitenden Weintrinkens. Die Weistümer begnügen sich
                    damit, zum Zeichen eines redlich und offen abgeschlossenen Kaufs auf das
                    Leitkauf-Trinken hinzuweisen (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g410">I, 410</ref>).
                    Es ist sonach lediglich eine zum Rechtsbrauch gewordene Sitte, welche hier
                    bezeugt wird<note
              n="159.1">Vgl. hiezu neuestens Fr. Beyerle, Weinkauf und
                        Gottespfennig an der Hand westdeutscher Quellen (Festschrift für Alfred
                        Schultze 1934, S. 255 ff. ). Seinen Ausführungen entspricht es, wenn auch in
                        den Niederösterreichischen Weistümern das Wort Leitkauf im Zusammenhang mit
                        dem Weinkauf die Bedeutung einer an den Grundherrn zu entrichtenden
                        Geldleistung annehmen konnte (vgl. z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g861">II,
                            861</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g340">I, 340</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g413">IV, 413 nt. 2</ref>).</note>. Insbesondere fehlt
                    irgendein Anhalt dafür, in diesem Weintrinken eine Entwicklungsform der arrha zu
                    sehen — dies um so weniger, als die Weistümer das Angeld selbständig
                    berücksichtigen. Der Brauch erhielt sich dauernd; auch späte Weistümer rechnen
                    noch mit ihm, wie dies ein Banntaiding aus dem 18. Jahrhundert zeigt, mit der
                    beigefügten Anforderung, daß der Leitkauf nur im Leutgebhaus — wohl zur
                    Vermeidung nicht offenkundiger Käufe — vor sich gehen solle. Neben dem Leitkaufe
                    und manchmal auch selbständig wird der Hingabe eines Pfennigs Erwähnung getan.
                    Kennzeichnend in dieser Hinsicht ist etwa die Fassung eines Banntaidings aus dem
                    Ende des 16. Jahrhunderts (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g305">IV, 305</ref>), wenn es
                    besagt: „all rödlich Kauf darumbt lei kauf wierdt getrunken und pfenning daran
                    wirdt geben, die sollen für sich geehn", oder die Erwähnung des Pfenniggebens
                    allein wie etwa in einem Banntaiding aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g691">II, 691</ref>) : „All keuf die in der <pb
            n="160"/>
                    herrschaft geschehen, die sollen auch städt sein daran ein pfenning geben
                    wirdt." In zwei dem 15. Jahrhundert angehörenden Banntaidingen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g589">III, 589</ref> und <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g611">III,
                        611</ref>) wählen die Weistümer die Fassung, daß der Kauf mit einem Pfennig
                    „bestät" werde. Es ließe sich dies, wie es das den Niederösterreichischen
                    Weistümern angeschlossene Glossar (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g619">IV, 619</ref> sub
                    verbo: bestäten) tut, als eine Bezeugung des Kaufabschlusses deuten; meines
                    Erachtens zielt jedoch das Wort „bestäten" auf die Sicherung des Bestandes des
                    Vertrages in dem Sinne ab, daß ein einseitiger Widerruf denselben nicht mehr
                    möglich sein soll. Diese Auffassung wird durch den Umstand erhärtet, daß die
                    Weistümertexte gerade bei den Verboten des einseitigen Widerrufs des
                    Pfenniggebens gedenken (vgl. im weiteren <ref
            target="#189">S. 189</ref>, auch
                    R. Hübner, Grundzüge des Deutschen Privatrechts, 5. Aufl., S. 538 ). Über die
                    Verwendung des „Pfennigs" schweigen die Weistümer; nur vereinzelt wird der
                    Ausdruck „Gottespfennig" in einer analogen Bestimmung des Marktbuches von Ipsitz
                        (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g784">III, 784</ref>) statt des allgemeinen Wortes
                    „Pfennig" gebraucht. Hieraus kann wohl geschlossen werden, daß die Hingabe des
                    Pfennigs auch in diesem Gebiete kirchlich-wohltätigen Charakters war.</p>

        <p>Ebenfalls im Einklang mit der allgemeinen deutschrechtlichen Entwicklung steht
                    die in zahlreichen Weistümertexten feststellbare Anforderung der Kundbarkeit des
                    Kaufabschlusses über Liegenschaften im Wege des Beiseins von Nachbarn. So wird
                    z. B. im Banntaiding von Zebing ex 1483 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g725">II, 725</ref>)
                    neben dem Pfenniggeben des Beiseins zweier oder dreier Nachbarn beim
                    Kaufabschlusse gedacht. Durch den hier beigefügten Zusatz „und das wissentlich
                    ist" soll wohl auf die Beweiskraft abgestellt werden. Neben dem Merkmale der
                    Öffentlichkeit des Kaufabschlusses lag diesem Beisein von Dorfgenossen noch ein
                    anderer Zweck zugrunde. Den Dorfgenossen konnte es nicht gleichgültig bleiben,
                    wer in ihrem Kreis als Käufer einer Liegenschaft auftritt. Sie mußten über die
                    Person des Erwerbers unterrichtet sein, insbesondere in jenen Fällen, wo die
                    Liegenschaft <pb
            n="161"/> an einen Auswärtigen überging. In diesem Sinne kann
                    man die in zahlreichen Weistümertexten enthaltenen Sicherungen der Nachbarschaft
                    bezüglich der Eigenschaften des Käufers erklären, wie etwa die Bestimmung des
                    Banntaidingbuches zu Trautmannsdorf (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g64">IV, 64</ref>) :
                    ,,.... wollt sein fromm verrer schaffen mit verkaufen seines hauss, der soll und
                    mag zuestiften mit einem frohmen gelanten man der den nachpaurn gefelt." Die
                    Notwendigkeit, daß der Käufer der Nachbarschaft gefällig sei oder als ihr
                    unbeschwerlich gelte (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g519">I, 519</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g">III, 393</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g64">IV, 64</ref>) tritt
                    in den Weistümern wiederholt als eine Bedingung für die Zulässigkeit des
                    Kaufabschlusses auf. Neben der Kundbarkeit des Kaufabschlusses spielte dieses
                    Motiv sonach eine wesentliche Rolle beim Abschluß des Kaufvertrags vor
                    Vertretern der Nachbarschaft. Eine erhöhte Bedeutung gewann neben der
                    Nachbarschaft und dann in der weit überwiegenden Zahl der einschlägigen
                    Weistümerstellen selbständig das Vorwissen der Herrschaft von dem geplanten
                    Kaufabschlusse. Dieses Erfordernis wird mit großen Nachdrucke als ein
                    wesentliches betont und es wird wiederholt ausdrücklich bemerkt, daß bei Fehlen
                    dieses Vorwissens der Herrschaft die Abmachung als kraftlos gelten soll (vgl. z.
                    B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g45">I, 45</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g133">133</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g274">274</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g634">634</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g1057">1057</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g298">II, 298</ref>,
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g421">421</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1109">1109</ref>;
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g140">III, 140</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g351">IV,
                        351</ref>). Das Vorwissen der Herrschaft geht Hand in Hand mit der
                    angeforderten Bewilligung durch die Herrschaft. Diesem Gültigkeitserfordernisse
                    entsprach die Notwendigkeit des Abschlusses des Vertrags vor dem grundherrlichen
                    Amtsträger. Die große Nachdrücklichkeit, mit welcher das Vorwissen und die
                    Billigung des Kaufabschlusses seitens der Grundherrschaft verlangt wird, erklärt
                    sich aus den zuweilen in den Weistümern angedeuteten Motiven hiefür. Sie lagen
                    nicht nur, wie bei der Nachbarschaft, in der Überwachung der Person des neuen
                    Käufers, sondern auch in der Kenntnis der in der Grundherrschaft abgeschlossenen
                    Kaufverträge, um die Leistungen an die Grundherrschaft anläßlich der
                    Besitzveränderungen der Bauerngüter zu sichern. Dieses <pb
            n="162"/> Ziel mag
                    für die Grundherrschaft noch wichtiger gewesen sein, als die durch die
                    Öffentlichkeit geschaffene Beweisbarkeit des Kaufabschlusses. Allerdings wird
                    auch dieses Motiv zuweilen betont, wenn gesagt wird, daß der Kauf vor dem
                    grundherrlichen Richter abgeschlossen werden müsse, um künftigen Irrungen
                    vorzubeugen (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g634">I, 634</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g644">II, 644</ref>). So hat sich im Bereich der
                    Niederösterreichischen Weistümer für den Liegenschaftskauf selbst und für die
                    damit verknüpfte Rechtsübertragung das Formerfordernis des Abschlusses vor der
                    Dorfbehörde herausgebildet, wie dies gemeinhin die sogenannte gerichtliche
                    Auflassung der Gewere charakterisiert. Trotz dieses grundlegenden Unterschiedes
                    kann der hier zutage tretende Entwicklungsgang auch für die Geschichte der
                    Auflassung vor der Behörde verwertet werden, da es sich hier zeigt, daß beide
                    Momente, das Streben nach Offenkundigkeit ebenso wie das Interesse des
                    Grundherrn an der Kenntnis von allen Liegenschaftskäufen zum Ergebnis der
                    amtlichen Form führten<note n="162.1">Über diese beiden Motive zur Erklärung der
                        Entstehung der sogenannten gerichtlichen Auflassung vgl. insbesondere R.
                        Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts, 5. Aufl., S. 263 .</note>.</p>
        <p>Dem formal gültig abgeschlossenen Kaufvertrag folgte die demselben entsprechende
                    Herstellung der tatsächlichen Besitzverhältnisse: die Aufgabe und Übernahme der
                    Gewere, die „Auf- und Abfahrt". Die Festlegung des Auf- und Abzuges lag im
                    hervorragenden Interesse des Grundherrn. Die Termine der Auf- und Abfahrt werden
                    genau festgelegt und ebenso die Abgaben, welche die Grundherrschaft anläßlich
                    des Besitzwechsels einhob. Die einschlägigen Normen wiederholen sich so häufig —
                    fast ein jedes Banntaiding bringt Vorschriften hierüber —, daß Hinweise auf
                    besondere Stellen sich erübrigen.</p>

        <p>Wie schon aus der Bezeichnung dieses Vorganges als Auf- und Abfahrt zu schließen
                    ist, war hiebei an den rein tatsächlichen Besitzwechsel ursprünglich gedacht
                    worden. Mit dem Aufkommen der Führung von Grundbüchern, welche ähnlich wie <pb
            n="163"/> die Urbarien den Zweck hatten, den Besitzstand der Grundherrschaft
                    in persönlicher und sachlicher Hinsicht schriftlich festzuhalten, mußte die
                    Grundherrschaft ein starkes Interesse daran haben, diese Auf- und Abfahrten in
                    dem Grundbuche zu verzeichnen. Sie zwang daher die Parteien, diese Auf- und
                    Abfahrt beim „Grundbuch", d. h. bei dem Amte, welches das Grundbuch führt,
                    vorzunehmen. Hier sollte die Eintragung, daß der Erwerber zu „Nutz und Gewär"
                    komme, geschehen (vgl. aus der großen Zahl einschlägiger Stellen z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g998">I, 998</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g26">II, 26</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g414">414</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g368">III, 368</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g104">IV, 104</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g250">250</ref>).
                    Die Eintragungen erfolgten nach geschlossenem Kaufvertrage. Fassungen von
                    Banntaidingen, welche von einem „Ab- und Auffahren bei dem Grundbuch" sprechen
                    (II, 346, 352), geben ebenso wie die Gleichheit der Fristen für das Einholen des
                    Eintrags im Grundbuch mit den Fristen für die frühere rein tatsächliche
                    Durchführung der Besitzveränderung den inneren geschichtlichen Zusammenhang
                    zwischen Auf- und Abfahrt und den Zwecken des Grundbucheintrags kund. Die
                    Erzwingung der Vorschrift einer grundbuchsmäßigen Auf- und Abfahrt geschah im
                    Großteil der Fälle durch Geldstrafen (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g127">II,
                        127</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g579">579</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g129">IV,
                        129</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g280">280</ref>), die sich bei erneuter
                    Versäumung der Frist teils wiederholten, teils steigerten (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g341">I, 341</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g82">II, 82</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g330">330</ref>). Zuweilen werden noch andere Strafen, um die
                    rechtzeitige Durchführung der Auf- und Abfahrt beim Grundbuch zu erzwingen,
                    angedroht, wie die Arbeitsniederlegung oder die Unmöglichkeit, ein Gewerbe
                    anzutreten (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g237">I, 237</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g408">II,
                        408</ref>). In jenen Fällen, wo eine Herstellung des dem Kaufvertrage
                    entsprechenden Besitzstandes durch Jahresfrist nicht zu erreichen war, schritt
                    die Herrschaft mit dem Ausspruche des Verfalls des Gutes an sie vor (z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g878">I, 878</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g890">890</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g164">II, 164</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1030">1030</ref>;
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g388">IV, 388</ref>). Frägt man, in welchem Verhältnisse
                    die Vorschrift der grundbücherlichen Geweraufnahme zur Gültigkeit des
                    Kaufvertrags und zum Rechtserwerbe stand, ist es klar, daß die grundbücherliche
                    Eintragung des Besitzwechsels die Gültigkeit des Kaufvertrags nicht berührte.
                    Dies <pb n="164"/> ergibt sich schon aus dem Umstande, daß hier die Herrschaft
                    in der Regel der Fälle lediglich mit Geldstrafen vorging und daß selbst in der
                    Erklärung des Verfalls des Gutes, wenn die tatsächliche Besitzveränderung durch
                    lange Zeit nicht durchgeführt wurde, keine anfängliche Nichtigkeit des Vertrags
                    vorlag, sondern der an sich gültige Vertrag strafweise durch Erklärung des
                    Gutsverfalls undurchführbar wurde. Desgleichen dient der Zweck der Anlegung des
                    Grundbuches dieser Erkenntnis. Es sollte der tatsächliche Besitzstand festgelegt
                    und — was in hervorragendem Interesse der Grundherrschaft lag — die Leistung
                    anläßlich des Besitzwechsels durch die Eintragung sichergestellt werden. Nicht
                    so sehr ein Beweis über das Kaufgeschäft und die ihm entsprechende
                    Rechtsübertragung sollte durch den Eintrag erzielt werden, als vielmehr im
                    grundherrlichen Interesse ein Ersatz der bloß tatsächlichen Besitzveränderung.
                    Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß von dem nachträglichen
                    Wider[r]uf eines nicht in das Grundbuch eingetragenen, wenn auch an sich formal
                    gültigen Rechtsgeschäftes bis zur rechtsbegründenden Natur der
                    Grundbuchseintragung selbst nur ein Schritt gelegen war. Gewiß tritt ferner mit
                    der Pflicht, alle Besitzveränderungen beim Grundbuche zu vollziehen, ein Zwang
                    zur Eintragung der Ergebnisse des Kaufvertrags vor Augen und man kann daher in
                    den frühen Vorschriften, die Auf- und Abfahrt beim Grundbuche zu vollziehen,
                    einen Anfang des Eintragungsprinzips erblicken.</p>

        <p>Aus dem Gesagten erhellt die große Bedeutung, welche die den Liegenschaftskauf
                    betreffenden Weistümerstellen für die Geschichte des Grundbuchswesens in sich
                    bergen. Dies hat schon Egon Weiß<note
            n="164.1">Pfandrechtliche Untersuchungen,
                        II. Abt. (1910) , insbesondere S. 34 ff. </note> als erster bei der
                    Überprüfung der bisherigen insbesondere von Anton Randa<note
            n="164.2">Das
                        Eigentumsrecht, erste Hälfte, 2. Aufl. (1893) , inbesondere S. 445 ff.
                    </note> geäußerten Ansichten über das Verhältnis des österreichischen
                    Grundbuchswesens zum <pb n="165"/> böhmischen Landtafelwesen und zur Frage der
                    geschichtlichen Entwicklung der konstitutiven Kraft des Bucheintrags dargetan.
                    Während Egon Weiß in den Niederösterreichischen Weistümern die konstitutive
                    Kraft des Bucheintrags verwirklicht sieht, hat Randa, allerdings vor der
                    Veröffentlichung der Niederösterreichischen Weistümer, die Anschauung vertreten,
                    daß der Eintrag als eine Bedingung des Rechtserwerbs erst mit dem Ende des 17.
                    Jahrhunderts in Geltung gelangt sei. Die obigen Ausführungen mögen zur Klärung
                    dieser Frage beitragen, hauptsächlich mit der Hervorhebung, daß in den hier
                    behandelten Weistümerstellen das formale Erfordernis des Abschlusses des
                    Kaufgeschäftes vor der Obrigkeit von den Anordnungen bezüglich der Herstellung
                    des Besitzstandes deutlich geschieden war.</p>

        <p>Der Hinweis auf die Form des Kaufabschlusses geschah, wie schon bemerkt worden
                    ist, in einem großen Teil der Fälle zu dem Zwecke, um festzulegen, daß ein unter
                    den üblichen Formen abgeschlossener Verkauf beständig sein solle, ein
                    einseitiges Abstehen von dem geschlossenen Kaufvertrage nicht mehr möglich sei.
                    Es durchzieht die Banntaidinge der Grundsatz, daß alle redlich abgeschlossenen
                    Kaufverträge auch eingehalten werden müssen. „Alle redlichen Käufe sollen für
                    sich gehen" (z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g99">II, 99</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g114">114</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g238">IV, 238</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g329">329</ref>), oder ihren „fürgang haben" (z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g16">II, 16</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g217">IV, 217</ref>,
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g242">242</ref>), sie sollen „stät gehalten werden" (z.
                    B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g916">I, 916</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g72">III,
                    72</ref>). Das Abstehen vom Kaufe, das Abgehen von ihm, wird in den Weistümern
                    allenthalben als ein Durchbruch der Ordnung mißbilligt und verpönt. In der
                    Notwendigkeit solch nachdrücklicher und besonderer Stellungnahme gegen das
                    Abstehen vom Kauf gibt sich vielleicht im letzten Grunde eine Erinnerung an
                    ursprüngliche, aus dem Recht der fränkischen Zeit erschließbare Anschauungen
                    kund, welche ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrage bei Ausbleiben der
                    Gegenleistung anerkannten (vgl. hiezu insbesondere <ref
            target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3424768325">Schröder-Künßberg, Lehrbuch der deutschen
                        Rechtsgeschichte, 6. Auflage, S. 325 ff.</ref>). <pb
            n="166"/> Das Interesse
                    der Grundherren war selbstverständlich stark dahin gerichtet, alle
                    Unsicherheiten des Fortbestandes der unter Einhaltung der üblichen Formen
                    kundbar und redlich abgeschlossenen Käufe insbesondere hinsichtlich der
                    Liegenschaften, nicht zuletzt wegen der mit der Durchführung der Verträge
                    verknüpften Leistungen, zu unterbinden. Das Gebot der Stetigkeit aller
                    abgeschlossenen Kaufverträge bezog sich, wie dies in manchen Texten ausdrücklich
                    vermerkt ist, in gleicher Weise auf Fahrnis (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g537">I,
                        537</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g597">597</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g77">II,
                        77</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g492">III, 492</ref>). Da der Grundsatz der
                    Stetigkeit des Kaufvertrags zwingend aufgestellt ist, handelt es sich bei den in
                    den Weistümern normierten Rechtsfolgen des Abstehens vom Kaufe im Grunde
                    genommen um die Bestrafung des Versuches, den Kauf rückgängig zu machen.
                    Ausdrücklich heben die Weistümer dies wiederholt hervor, indem sie sagen, daß
                    der Vertrag trotzdem in Kraft bleibe und gehalten werden müsse (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g490">I, 490</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g618">618</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g691">II, 691</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g395">395</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g238">IV, 238</ref>). Die Strafen, welche auf das Abgehen
                    oder Abstehen vom Kaufe auferlegt werden, sind regelmäßig Geldstrafen, die der
                    Herrschaft zu bezahlen sind (vgl. aus der großen Zahl einschlägiger Bestimmungen
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g410">I, 410</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g628">628</ref>;
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g28">III, 28</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g58">58</ref>;
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g329">IV, 329</ref>). Diese Geldstrafen an die
                    Herrschaft werden zuweilen als Reugeld, als Strafen dafür aufgefaßt, daß es den
                    vom Vertrag Abstehenden gereute, den Vertrag einzuhalten (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g246">II, 246</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g691">691</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g91">III, 91</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g550">550</ref>).
                    Manches Weistum nennt die zu leistende Strafe selbst Reukauf (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g428">I, 428</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g627">II, 627</ref>).
                    Diese Bestimmungen haben sonach keine Beziehung zu der Leistung eines Angeldes
                    beim Kauf. Über die Geldstrafen hinaus werden, allerdings nur selten, selbst
                    Leibesstrafen angedroht (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g">III, 333</ref>). Altertümlich
                    mutet das Hinzufügen eines Banntaidings aus dem 15. Jahrhundert an, wenn es —
                    wohl um das Verlassen des gekauften Hauses zu verhindern, sagt: „wer sich des
                    widerseczt und mit der gemein nit sein wolt, dem sol man mit dem gewalt des
                    hoffs ein steckchen für das haus slahen" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g373">IV,
                        373</ref>). Neben der Strafe an die Herrschaft wird zuweilen der Widmung
                    eines <pb
            n="167"/> Eimers besten Weins an die Nachbarn gedacht (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g162">II, 162</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g432">432</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g985">985</ref>) Ein Banntaiding aus verhältnismäßig später
                    Zeit (1630) gibt hiefür das Motiv an mit den Worten: „zu gedechtnus, daß sie
                    sein nicht vergessen" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g109">III, 109</ref>). Zu dieser
                    öffentlich-rechtlichen Bestrafung in der Auferlegung des Wandls an die
                    Herrschaft stellt sich oft die privatrechtliche Berücksichtigung der durch die
                    beabsichtigte Nichteinhaltung des Vertrags dem anderen Vertragsteil erwachsene
                    Schädigung. Dies geschieht in den regelmäßig allgemein gehaltenen Fassungen, daß
                    der Zurücktretende dem „anderen Teil sein Schaden abtragen" solle (vgl. z. B.
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g597">I, 597</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g691">II,
                        691</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g710">710</ref>). Über die Ermittlung der Höhe
                    des erwachsenen Schadens äußern sich die Weistümer in der Regel nicht, nur
                    vereinzelt wird bei der Auferlegung der Schadenersatzpflicht hervorgehoben, daß
                    dem Kläger der Schaden „nach der burger rathe" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g988">II,
                        988</ref>) zu ersetzen sei. Im Zusammenhang mit dem Schadenersatz im Falle
                    des Abstehens vom Kaufe kommt in den Weistümern manchmal das Schicksal der
                    Leistung eines Angeldes oder einer Teilleistung zum Ausdruck. Es wird gesagt,
                    daß das geleistete Angeld verloren sei (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g534">II, 534</ref>,
                    wo übrigens der gegebene Pfennig, d. i. der Gottespfennig von dem, das der
                    Käufer „daran geben hat", deutlich unterschieden wird). Der Zweck der Verbote,
                    alle Irrungen durch mutwilliges Abgehen vom Kaufvertrage hintanzuhalten, macht
                    es erklärlich, wenn gelegentlich die Verpönung des Rücktrittes vom Kaufe weicht
                    und das Nichteinhalten des Kaufvertrags zugelassen wird, falls hiefür
                    „augenscheinliche Ursachen" vorhanden waren, welche der „Gemein oder der
                    Obrigkeit nicht leidlich" schienen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g221">II, 221</ref>). —
                    Das einverständliche Abstehen beider Parteien vom Kaufvertrage erklären die
                    Weistümer zuweilen ausdrücklich für straflos (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g47">II, 47</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g725">725</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g872">872</ref>; insbesondere <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g168">II, 168</ref>, wo der
                    Ersatz der „Ärgerung" des gekauften Hauses oder Erbes in der Zwischenzeit
                    geregelt wird). <pb n="168"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II</head>
        <p>Alle Weistümer durchziehen Vorschriften, welche die Redlichkeit des
                    Kaufgeschäftes sicherstellen, und vor unredlichem Handeln abschrecken
                    sollen.</p>

        <p>Aus diesen Vorschriften seien zunächst jene hervorgehoben, welche den Ankauf
                    verdächtiger Ware betreffen. Die Verbote beziehen sich auf solche Sachen, deren
                    Verdächtigkeit schon im Gegenstande selbst oder in ihrer Herkunft lag. Hier war
                    es der typische Zuschnitt der Tat, welcher die Strafbarkeit begründet. Diese
                    Stellen sind deshalb rechtsgeschichtlich besonders belangreich, weil sie eine
                    Verwandtschaft mit gleichartigen Zusammenfassungen strafrechtlicher
                    Ankaufsverbote anderer Rechtsquellen, insbesondere des Sachsenspiegels (<ref
            target="/o:repat.ssp-tabelle#LR. III 7">III, 7</ref>) aufweisen. Es kann daraus geschlossen
                    werden, daß sich hierin eine alt überkommene Rechtsüberzeugung in verwandter
                    Form dartut. Gerade die ältere Schicht solcher Verbote in den Weistümern zeigt
                    die angedeutete Verwandtschaft mit frühmittelalterlichen Rechtsquellen.
                    Kirchengerät und blutiges Gewand wird neben ungewundenem Getreide als
                    schlechthin verbotene Ware, die nicht den Gegenstand eines Kaufgeschäftes bilden
                    darf, hingestellt. So besagt ein Banntaiding aus dem 15. Jahrhundert (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g465">I, 465</ref>) : „ain ieglicher leutgeb oder ain ander
                    wirt sol nicht leichen auf kirchgerät oder pluttigs gewant oder ungewuntenes
                    traid oder auf andrew waar das entragen, gestolln oder verdächtlich ist. er soll
                    auch nicht kaufen. wirt er aber das überfarn sol man in anfalln als einen
                    schädlichen man." Diese Verbote des Ankaufs an sich verdächtiger Ware finden
                    sich in ähnlicher zum Teile noch erweiterter Fassung insbesondere in den
                    Salzburgischen Weistümern. Als ein Beispiel hiefür sei die Fassung des Taidings
                    von Altenthan (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g23">Salzburgische Taidinge, S. 23</ref>)
                    angeführt: „Ain ieder, der mit willen aines pflegers oder seines richters das
                    kaufrecht hat, der mag zu seiner haussnotdurft im gericht Altenthann wass im
                    erlaubt <pb
            n="169"/> ist kaufen, ausgenommen ungewundents getraid, ungesotnes
                    garn, messgewand und pluetige claider, geschmuck, kelch der kürchen, ornät und
                    dergleichen, das ist verpoten bei grosser wandl oder nach gestalten der sachen."
                    Die Verbreitung der Verbote des Ankaufs sachlich verdächtiger Waren in den
                    Salzburgischen und Österreichischen Weistümern legt den Gedanken der Möglichkeit
                    eines Zusammenhangs dieser Vorschriften mit verwandten Normen der lex
                    Baiuwariorum (<ref
            target="http://www.dmgh.de/de/fs1/object/display/bsb00000877_00275.html">tit. IX</ref>.) nahe. — Es bedeutet eine Verallgemeinerung und zugleich
                    eine Entfernung von dem ursprünglichen Standpunkte, aus der Art der Sachen auf
                    ihre verdächtige Eigenschaft zu schließen, wenn andere Weistümerstellen
                    schlechthin den Ankauf jeder gestohlenen Sache, ohne sie einzeln zu bezeichnen,
                    verbieten und überdies auch das persönliche Moment hervorheben, daß dieser
                    Umstand dem Erwerber bekannt war. Fassungen wie: wer verstollens guet einnimbt,
                    es sein leutgeben oder ander leut das wissentlich ist, der ist verfallen leib
                    und guet als der dieb" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g98">I, 98</ref>; vgl. auch <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g770">III, 770</ref>) geben die Entfernung von der typischen
                    Angabe der als verdächtig geltenden Waren und die besondere Berücksichtigung des
                    persönlichen Wissens kund. In dieser Form der Regelung ging das Verbot des
                    Ankaufs gestohlener Sachen in jüngere Fassungen von Banntaidingen über, so etwa
                    in eine Banntaidingsordnung aus dem Ende des 17. Jahrhunderts, welche sagt:
                    „soll sich niemands understehen ein reverendo gestollenes viech, trait und
                    anders, wie es nur nahmben haben mag, zu kaufen oder an sich zu bringen noch
                    darauf zu leichen bie verliehr- und confiszierung desselben guets. Da er aber
                    wissentlich kauft und erwissen wierdt, fallet er umb 16 fl. in die
                    herrschaftsstraff" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g139">IV, 139</ref>). Bei dem
                    aufgestellten Verbote wurde das Delikt gesehen und nur die Strafe gesetzt. Die
                    privatrechtliche Seite des Verhältnisses wurde regelmäßig nicht in Betracht
                    gezogen. Als eine Ausnahme hievon ist daher eine Bannbuchsbestimmung (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g38">IV, 38</ref>) belangreich, welche der
                    Rückstellungspflicht an den Eigentümer mit den Worten <pb
            n="170"/> Erwägung
                    tut: „wer gestolne gueter kauft oder wissentlich nimbt, der hat verlohrn was er
                    darumben gibt. und so der kumbt dem es zugehort und begerts, sol er ihms wider
                    geben und noch zu wandl darzue zwenundsibenzig phening." Hier treten
                    Anschauungen über die Rechtsfolgen wider Willen abhanden gekommenen
                    Fahrnisbesitzes, wie sie die Grundlage des Anefangsverfahrens bildeten,
                        zutage<note
            n="170.1">Vgl. Herbert Meyer, Gerüft, Handhaftverfahren und
                        Anfang. (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, XXXVII. Bd.,
                        Germ. Abt. )</note>. In gleichem Sinne sei auf das Banntaiding zu Külb (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g497">III, 497</ref>) hingewiesen, welches besagt: „Niemant
                    solle weder gestolln noch geraubt guet wissentlich nicht kaufen, wer aber des
                    uberfahren würdet, der ist dem gericht das guet (so ferr dem niemant nachstellt)
                    und darzue ain pfunt ₰ zu wandl verfalln. kumbt aber iemant hernach der solch
                    gestolen oder geraubt guet verfecht und dem richter zu fürpfant gibt 72 ₰,
                    mag er dann durch glaubwürdig anzaigen und schein beibringen oder mit erbern
                    leuten weisen das ihme solch guet entfrembt oder das sein gewesen sei, der
                    richter solle ihme dasselb freien und alsdann ohn entgelt fulgen und widerfahren
                    lassen."</p>

        <p>Als ein besonderer Fall des Ankaufs verbotener Ware erscheint der Kauf von Waren,
                    welche Knechte oder Dirnen (Dienstboten, Diener oder Dienerinnen, Dienstvolk)
                    anbieten. Dieses Verbot geht von der Voraussetzung aus, daß die angebotenen
                    Waren vom Bediensteten seiner Herrschaft entwendet worden sind. Des Umstandes,
                    daß es sich um eine Entwendung handelt, wurde manchmal ausdrücklich als
                    Voraussetzung des Verbotes und der Strafe für seine Übertretung gedacht (vgl. z.
                    B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g628">I, 628</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g653">653</ref>).
                    Doch sind ebenso allgemeine Fassungen zu verstehen, wenn sie wie z. B. die
                    Freiheiten zu Seifrieds (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1060">II, 1060</ref>) sagen: „ob
                    ain unser hausgenossen, frau oder man, kaufet von ainem dienstpoten welcherlai
                    das wär, der ist verfallen der herrschaft 72 phening und ainem seinen schaden
                    wider zu ergetzen." Zuweilen wird die in den Händen des Dienstvolkes <pb
            n="171"/> verdächtig erscheinende Ware des nähern nach den üblichen Gegenständen des
                    Diebstahles vermerkt und überdies der Verpflichtung des Käufers gedacht,
                    entsprechende Erkundigungen bei der Herrschaft zur Vermeidung seiner
                    Strafbarkeit einzuholen. Ein Beispiel hiefür bietet etwa eine
                    Bannbuch-Eintragung (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g348">IV, 348</ref>) des Wortlautes:
                    „Wer von ainem knecht, diern oder inleüten, es wär har garn käs schmalz milch
                    air prot korn habern oder ander ding das zu vermissen wär das es inen nicht
                    zuegehört sondern etwo iren herrn und frauen haimblich abtriegen, kaufet und
                    nicht zuvor ir herrn und frauen darumben fraget, ist zu wandl verfallen 72
                    ₰." Wie diese Eintragung zeigt, erweiterte sich der Kreis jener Personen, in
                    deren Händen die Ware verdächtig erscheint, in manchen Weistümertexten. Neben
                    den Bediensteten wird zuweilen auch der „Inleüte" (sonstiger beim Dorfgenossen
                    Beherbergter) und der Kinder (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g811">II, 811</ref>), die
                    entwendetes Gut verkaufen, gedacht. Diese Verbote finden sich ebenso in anderen
                    Weistümergebieten. Es sei insbesondere auf das Banntaiding in der Herrschaft
                    Waldstein (Steirische und Kärnthische Weistümer, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g354">VI,
                        354</ref>, vgl. hiezu H. Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder in
                    den Weistümern, S. 291 ff. ) hingewiesen, das auch wegen seiner strengen
                    strafrechtlichen Behandlung des Falls unter Aufstellung des Grundsatzes, daß der
                    Käufer hier höher zu bestrafen sei als der Verkäufer, Beachtung verdient: „so
                    ein knecht oder diern, sohn oder tochter, oder ein Herberger stulln etwas in
                    einen hauss und truegent einem anderen zue, dass ers kaufe, ist der diebstahl so
                    gross, dass sie das leben verfallen, so soll man den kaufer und verkaufer
                    henken; und doch soll der kaufer allwegen höcher gestrafft werden dan der
                    verkaufer." Wie dies bezüglich der sachlich verdächtigen Waren gilt, sind die
                    aus persönlichen Gründen aufgestellten Kaufverbote in den Weistümerstellen als
                    Bestrafung von Delikten gegen die Ordnung und gegen die geforderte Redlichkeit
                    der Kaufgeschäfte grundsätzlich deliktisch gesehen, während die privatrechtliche
                        <pb
            n="172"/> Seite nicht berücksichtigt wird. Nur selten leuchtet die
                    Beachtung der Ansprüche des Bestohlenen durch, wie etwa im Taiding zu
                    Niederwallsee, wo davon gesprochen wird, daß der Käufer pflichtig ist, den
                    Schaden abzutragen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g817">III, 817</ref>; vgl. auch das oben
                    im Wortlaut angeführte Weistum <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1060">II, 1060</ref>).</p>

        <p>Die Redlichkeit beim Kaufhandel zu sichern, war ferner der Zweck der Normen der
                    Weistümer über den Gebrauch richtiger Maße und Gewichte. Solche Vorschriften
                    bringt fast jedes Banntaiding. Sie sind alle in den Rahmen öffentlicher
                    Maßnahmen der Dorfverwaltung eingereiht. Schon vorbereitend suchten die
                    Weistümer Mißbräuchen in dieser Hinsicht vorzubeugen. Dahin zielten besonders
                    die Anordnungen, die in Gebrauch zu setzenden Maße behufs Überprüfung zum
                    Banntaidinge mitzubringen (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g617">III, 617</ref>).
                    Besondere Organe hatten dafür zu sorgen, daß richtige Maße und Gewichte
                    angefertigt und verwendet werden. Der Handel wurde nach dieser Richtung streng
                    überwacht. Die Rechtsfolgen der Verletzung dieses Gebotes spiegeln den
                    öffentlichrechtlichen Charakter der Vorschriften wider. Sie bestanden in
                    Geldstrafen und darüber hinaus regelmäßig im Verfall der zum Verkauf gestellten
                    Ware. Der privatrechtlichen Rückwirkung wird hiebei nicht gedacht. Es sei hier,
                    um nur ein Beispiel herauszugreifen, auf das Dorftaiding zu Saubersdorf aus dem
                    16. Jahrhundert hingewiesen, wo im Falle des Gebrauchs unrichtigen Schankmaßes
                    durch den Wirt der Vorgang der Feststellung dieses Betruges und die Strafe,
                    bestehend im Abhacken des Zapfens und des Austrinkens des restlichen Faßinhaltes
                    durch die „ganze gemain" geschildert wird (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g121">I,
                    121</ref>). Zuweilen werden noch weitergehende Strafen an Ehre, Leib und Gut
                    angedroht (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g938">I, 938</ref>). — In ähnlicher
                    Weise wurde das Feilhalten und der Verkauf falscher oder verfälschter Ware als
                    eine deliktische Störung der öffentlichen Ordnung, als ein Betrug, angesehen.
                    Geldstrafen, Verfall der verkauften oder aller feilgehaltenen Waren, bildeten
                    auch hier die Folgen solch unredlichen Handelns (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g">IV, 225</ref>; <pb n="173"/>
          <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g550">I, 550</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g263">II, 263</ref>).
                    Das Banntaiding von St. Leonhard aus dem 15. Jahrhundert (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g552">III, 552</ref>) betont den öffentlichrechtlichen
                    Charakter der Bestrafung besonders, wenn es hervorhebt, daß nur der Richter „den
                    selbigen menschen zu pessern" berechtigt ist.</p>

        <p>Die Normen der Weistümer zur Sicherung der Redlichkeit beim Kaufe erhärten die
                    eingangs gemachte Bemerkung, daß sich in den kaufrechtlichen Bestimmungen der
                    Weistümer das Gebiet des Kaufrechts nach der Seite öffentlichrechtlicher
                    Betrachtung verschiebt. Eine rein privatrechtliche Austragung der Interessen der
                    Kaufparteien bildete sonach nicht das Ziel der Regelungen der Dorfweistümer.
                    Gleichwohl gebricht es an gelegentlichen Aufzeichnungen solcher Art nicht ganz.
                    Am reichsten sind in dieser Hinsicht die Bestimmungen der Markttaidinge (1484)
                    und des Marktbuches von Ipsitz (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g757">III, 757 ff.</ref>),
                    welche letztere Quelle allerdings trotz ihrer Aufnahme in die Weistümersammlung
                    nicht den Charakter eines Weistums an sich trägt. Hier wird im
                    deutschrechtlichen Sinne das Tragen der Gefahr mit den Worten geregelt: „kumbt
                    in der selben zeit ain feur aus, das der selb kaufschatz verprint ee das in sein
                    gewalt kumen ist und auch noch nit vergolten noch vergebn ist, den schadn mues
                    der hingeber haben und gilt im der kaufmann nichts mit, wan im in sein gewalt
                    noch nichts vergibst noch verpurgt ist und ist noch in sein gewalt nit kumen."
                    Das Verhältnis des Kaufs zur Miete findet hier seine Regelung im Sinne des
                    Satzes „Kauf bricht Miete" mit den Worten „wen kain bestant irrt den kauf nit"
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g771">S. 771</ref>). Dort findet sich ferner eine
                    Regelung des Verzuges in der Zahlung des Kaufpreises vor Übernahme des
                    Kaufobjektes (Kaufschatzes) durch Gewährung des Rücktrittes vom Vertrage für den
                    Verkäufer. — Über die Haftung für Sachmängel fehlen besondere Bestimmungen in
                    den Niederösterreichischen Weistümern, was sich aus der strafrechtlichen
                    Behandlung der Irreführung beim Kauf erklären mag. Lediglich die Bestimmungen
                    einiger Weistümer (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g345">III, 345, 52</ref> und <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g115">II, 115</ref>) können darauf bezogen werden, <pb
            n="174"/> da sie besagen, daß der Verkäufer von Wein in Fässern für den Schaden,
                    welchen die Fässer nach der Übertragung nahmen, nicht einzustehen hat. Diese
                    Texte lassen sich außerdem als Beantwortung der Frage werten, wann die Ware als
                    übertragen gilt: hier mit dem Bringen des Fasses auf das vordere Gestell, den
                    vorderen „gantner" behufs Übernahme durch den Käufer (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g">Glossar IV</ref>, sub verbis „poden" und „gantner"). —
                    Soweit die Niederösterreichischen Weistümer des Kaufes des Weines auf dem Stock,
                    der Weinfechsung vor der Lese, sonach des Hoffnungskaufes gedenken (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g968">II, 968</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g973">973</ref>),
                    gehen sie nicht vom Verbot solchen Geschäftes aus, fordern jedoch, daß dies mit
                    des „amtmanns rath" geschehe. Beim Kauf des Mostes bestimmt ein Bergtaiding
                        (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g156">II, 156</ref>) — offenbar, um künftigen
                    Streitigkeiten vorzubeugen, daß der zur Zeit des Mostkaufs vereinbarte Preis und
                    das Kaufgeschäft selbst eingehalten werden muß, ohne Rücksicht darauf wie der
                    Wein gerät.</p>

        <p>In den Kreis mit dem Kauf zusammenhängender Bestimmungen privatrechtlicher Art
                    können auch die Nachrichten der Weistümer über das dem Leutgeb (Wirt) zuerkannte
                    Recht der Pfandnahme bei Nichtzahlung der im Gasthause schuldig gebliebenen
                    Zeche gezogen werden. Der Weinschank war Verkauf des Weines, näher bestimmt
                    durch den Verkaufszwang an jeden Gast. Die erhöhte Sicherung durch Gewährung der
                    Pfandnahme für die Zechschuld stellt sich wohl als ein Reflex dieses
                    Verkaufszwanges dar. Die einschlägigen Weistümernormen gliedern sich, selbst
                    ursprünglich gefaßt und früherer Aufzeichnung entstammend, dieser im deutschen
                    Recht allgemein verbreiteten Einrichtung an<note
            n="174.1">Vgl. hiezu Planitz,
                        Die Vermögensvollstreckung im deutschen mittelalterlichen Recht, I. Band:
                        Die Pfändung, S. 329 ff. </note>. Der Wirt kann sich für die nichtgezahlte
                    Zechschuld durch Wegnahme der Fahrhabe des im Wirthause, sonach in seinem
                    Gewaltbereiche Stehenden, befriedigen (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g356">II,
                        356</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g855">855</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g988">988</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g515">III, 515</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g639">639</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g689">689</ref>). Dies
                    wird bezüglich des Fremden (Gastes) uneingeschränkt ausgesprochen (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g423">III, 423</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g551">551</ref>). <pb
            n="175"/> Grundsätzlich gilt das Gleiche bezüglich der Zechschuld eines
                    Knechtes oder einer Magd. Hier ist jedoch dem Umfange der Pfändung eine Schranke
                    gesetzt; der Wirt darf ebenso wie bei der Zechschuld eines Kindes (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g464">I, 464</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g123">III, 123</ref>)
                    nur das pfänden (abziehen), was der Säumige über dem Gürtel an sich trägt (vgl.
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g829">II, 829</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g123">III,
                        123</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g415">415</ref>). Das Motiv wird in den
                    Weistümern meist ausdrücklich angegeben. Es sollte die Pfandnahme dem Rechte des
                    Herrn auf die Arbeit des Knechtes keinen Eintrag tun (z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g446">III, 446</ref>). Die Überschreitung des Maßes der
                    Pfandnahme hatte für den Wirt die Herausgabepflicht des genommenen Pfandes,
                    Schadenersatz an den Arbeitgeber und Zahlung einer Geldstrafe zur Folge. Sehr
                    drastische Folgerungen zieht ein Banntaiding aus dem 15. Jahrhundert (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g204">II, 204</ref>), wenn es bestimmt, daß der Leutgeb den
                    Knecht „erberlich" (rechtsmäßig) pfänden kann, so „das er seim herrn sein arbeit
                    müg ausrichten, ob der leitgeb den knecht als vast entplöset, so schol der
                    leitgeb dem pawrn sein arbait selbs ausrichten". Bezüglich des Eingesessenen
                    erscheint die Sachlage gemildert. Entfernte sich ein solcher ohne Zahlung der
                    Zeche aus dem Leuthause und damit aus dem Gewaltbereiche des Wirtes, so war im
                    Falle solchen „Austragens" der Zeche (des „ürtens") dem Eingesessenen eine kurze
                    Frist zur Wiederkehr, um die Schuld zu bezahlen, drei Stunden (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g588">II, 588</ref>), am nächsten Morgen (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g910">I, 910</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g918">918</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g944">944</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g735">II, 735</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g253">IV, 253</ref>), am nächsten Tag vor Vesperzeit (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g302">III, 302</ref>), innerhalb dreier Tage (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g191">IV, 191</ref>) zuerkannt. Dies geschah selbst dann,
                    wenn er wider Willen, „mit Gewalt", „on urlaub des wirtes" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g464">I, 464</ref>) davongegangen war. Bei seiner Wiederkehr
                    in das Leuthaus konnte er auch um Aufschub der Zahlung bitten, „des wirtes huld
                    suchen". Wollte der Wirt ihm dann nicht länger warten (peiten), konnte er ihn im
                    Hause pfänden (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g327">III, 327</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g347">347</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g588">II, 588</ref>). Eine besondere
                    Berücksichtigung finden die Fälle, da sich der Zecher lediglich, um
                    Gewaltätigkeiten eines im Wirtshause ausgebrochenen Streites zu entgehen, „durch
                    gemaches willen", <pb
            n="176"/> also nicht gewaltsam, aus dem Wirtshause
                    entfernte (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g728">I, 728</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g798">798</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g818">818</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g839">839</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g886">886</ref>). Die einschlägigen
                    Bestimmungen über die Wiederkehr des Zechschuldners verraten in ihrer
                    anschaulichen Fassung althergekommenen Brauch. Stellte sich der Säumige nicht
                    ein, so erkennen die Weistümer dem Wirt ein Klagerecht beim Richter zu, dessen
                    Erfolg die Zahlung der Schuld und die Verurteilung zu einer Geldstrafe war (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g551">III, 551</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g64">IV, 64</ref>;
                    vgl. auch <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g88">I, 88</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g98">98</ref>,
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g104">104</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g388">388</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g504">504</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g735">II, 735</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g48">IV, 48</ref>). Zuweilen erkennen die Weistümer dem Wirt
                    bei Widersetzlichkeit des Zechprellers Straflosigkeit für alle Mittel, die er
                    bei der Pfändnahme anwendet, mit Ausnahme der Tötung zu (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g748">I, 748</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g869">869</ref>).</p>

        <p>Die Bestimmungen über die Behandlung des Zechprellers gehören zu den sehr
                    zahlreichen Regelungen der Weistümer im Bereiche des Handels mit Wein. Hier
                    heben sich zwei Seiten dieser Normen vom kaufrechtlichen Standpunkte ab: die
                    Grundsätze des gewerbsmäßigen Weinverkaufes, das Schankrecht, sodann der Schutz
                    der vorzugsweisen Berücksichtigung des Verkaufes des Bauweines vor jenem des
                    erkauften Weines (Kaufweines). Was die Berechtigung zum entgeltlichen Schenken
                    des Weines anlangt, läuft in der Regel das herrschaftliche Schankrecht neben dem
                    freien Schankrechte der Dorfgenossen. Überwiegend zeigen uns die Weistümer eine
                    zeitliche Abgrenzung dieser Schankrechte, so daß das herrschaftliche Schankrecht
                    für die Zeit vom St. Georgstag bis zum Michaels- oder Martinitag galt, während
                    in der Zeit nach der Weinlese bis zum St. Georgstage das Schankrecht der
                    Dorfgenossen eintrat (vgl. X aus der großen Zahl der einschlägigen Regelungen
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g185">IV, 185</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g738">II,
                        738</ref>). Zuweilen behielt sich allerdings die Grundherrschaft das
                    Schankrecht das ganze Jahr hindurch vor oder es wurde andererseits das freie
                    Schankrecht der Dorfgenossen für das ganze Jahr anerkannt. Bemerkenswert ist die
                    Aufzeichnung im Herkommen des Marktes von Neu-Pölla aus dem 16. Jahrhundert
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g278">IV, 278</ref>), wo unter Hinweis auf die
                    althergebrachte Rechtslage („Wir haben von unsern eltern und forvodern nie
                    anders erhört") die <pb
            n="177"/> Freiheit von einer herrschaftlichen
                    Schankgerechtigkeit betont und für die Zukunft verlangt wird. Das nachbarliche
                    Schankrecht war, wie dies ebenfalls in sehr zahlreichen Weistümern festgelegt
                    ist, von dem Grundsatze getragen, daß nur derjenige schankberechtigt sein solle,
                    welcher „seinen eigenen ruck" (Rauch) im Dorfe hatte, der hausansässig war.
                    Diese Hausansässigkeit wurde auch dann als gegeben erachtet, wenn jemand nur ein
                    gemietetes Haus, ein Bestandhaus, innehatte (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g759">I,
                        759</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g838">838</ref>). Eine selbstverständliche
                    Folge hievon ist es, daß die Weistümer den bloßen Inwohnern, die „kein mitleiden
                    mit der ganzen gemein haben", das Schankrecht versagen (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g798">I, 798</ref>). Wo das Schenken nicht im „Leutgebhaus"
                    geschah, ist in den Weistümern auch ein reihenweises Schenken jedes Ansässigen,
                    zeitlich (je eine Woche) abgegrenzt, bezeugt (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g426">II,
                        426</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g738">738</ref>). Betreffs der Ausübung des
                    Schankrechts schärfen die Weistümer wiederholt ein, daß der Beginn des Schankes
                    vorher angezeigt und durch entsprechende Zeichen kundgetan werde. Es lagen
                    solche Gebote gewiß im besonderen Interesse der Grundherrschaft, um die Leistung
                    der Abgaben sicherzustellen. In einer späteren Banntaidingsordnung (Hornstein
                    1670, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g141">II, 141</ref>) findet sich der Ausdruck
                    „Winkelleutgeben" als Bezeichnung des verpönten heimlichen Schenkens. Überall
                    wird den Leutgeben die Verabreichung richtigen Maßes vorgeschrieben, das Geben
                    „böser Maß" (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g371">III, 371</ref>) unter Strafe gestellt.
                    Ebenso wird ein gerechter Preis gefordert, insbesondere die Ständigkeit der
                    Preise, wie sie beim Auftun des Weines galten, gefordert (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g658">III, 658</ref>). Wegen ihres sozialen Gehaltes sind die
                    in manchen Weistümern gegebenen Bestimmungen lehrreich, wo aus besonderen
                    Rücksichten ein nächtlicher Verkaufszwang dem Wirt auferlegt wird. Die hieher
                    gehörigen Fälle lassen sich nicht anschaulicher darstellen, als dies im Bannbuch
                    von Stetteldorf (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g348">IV, 348</ref>) mit den Worten
                    geschieht: „Ob ainem burger bei der nacht sein weib niederkämb oder ob er, sein
                    weib kinder oder dienstleut bei der nacht krank <pb
            n="178"/> wuerde, darzue er
                    aines weins zur sterk- und labung bedörft, oder ob ainem bei der nacht ain
                    lieber freunt oder gast kamb dem er gern wein het, so soll er seinen dienst oder
                    andern potten umb wein mit gelt und ainem liecht in ainer latern, das man wisse
                    wer er sei und wem er zugehör, zu dem leütgeben oder weinschenken der derselben
                    zeit ainen failen wein hat schicken; alssdann soll ime der leütgeb oder
                    weinschenk wein gegen parer bezallung geben. wo aber der leütgeb oder weinschenk
                    ime nicht wein geben wuerde, so ist er zu wandl verfallen 72 phennig" (vgl. auch
                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g514">II, 514</ref>).</p>

        <p>Das Schankrecht sollte vor allem der Verwertung des von den Dorfgenossen
                    angebauten Weines, des „Bauweines", dienen; deshalb sind die Weistümer der
                    Einfuhr fremden Weines und seiner schankweisen Verwertung im allgemeinen abhold.
                    Das Motiv, den Eingesessenen die Verwertung ihres Bauweines zu sichern und sie
                    vor Verarmung zu schützen, wird zuweilen eindringlich hervorgehoben (vgl. z. B.
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g241">II, 241</ref>). Aus diesem Grunde wurde die Einfuhr
                    fremder Weine nach vollendeter Weinlese verboten (vgl. aus der großen Zahl
                    einschlägiger Vorschriften <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g224">III, 224</ref>). Von diesem
                    Verbote wurde nur dann Abstand genommen, wenn große Not und Abgang an Bauwein
                    herrschte (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g991">II, 991</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g399">III, 399</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g405">405</ref>). Sehr häufig wird der
                    Kauf fremder Weine untersagt, solange noch eine bestimmte Menge von Bauwein zur
                    Verfügung stand. In einem Banntaiding (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g355">II, 355</ref>)
                    wird die Vorschrift: „so lang zwen halb dreiling bauweine in diesem dorf auf dem
                    ganter ligen, sollen kaine frembde weine hinein kauft werden", ausdrücklich
                    damit begründet „auf daß kain nachbar mit seinem bauguet schaden leidt". Es lag
                    im Geiste dieser Vorschriften, daß andererseits dem Eingesessenen die Pflicht
                    auferlegt wurde, seinen Bauwein zu Schankzwecken zu veräußern, um die Nachbarn
                    entsprechend zu versorgen. Einen Fall der Bestrafung durch Ausschlagen des
                    Faßbodens, wenn der Nachbar das „Auftun" seines Bauweines wohl zusagte, diese
                    Zusage jedoch nicht hielt, schildert das Banntaiding zu <pb
            n="179"/>
                    Gritzendorf ex 1512 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g988">I, 988</ref>). Wie sehr die
                    Weistümer auf eine strenge Scheidung des fremden oder Kaufweines vom Bauweine
                    bedacht waren, zeigt das Banntaiding zu Heiligenstadt aus dem i6. Jahrhundert
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g912">I, 912</ref>, ebenso <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g934">I,
                        934</ref>), in welchem der an einen Gast verkaufte Bauwein als fremder Wein
                    auch dann erachtet wurde, wenn ein Eingesessener den Wein vom Gaste
                    zurückkaufte.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III</head>
        <p>Die in den Weistümern enthaltenen Vorkaufsberechtigungen sind von dem Gedanken
                    getragen, die Interessen bestimmter Personengruppen zu wahren, wie dies den
                    wirtschaftlichen Bedürfnissen und den Rechtsanschauungen zur Zeit der Normierung
                    gemäß schien. Im Kreise der Vorkaufsberechtigten nimmt die Grundherrschaft eine
                    hervorragende Stellung ein, doch ist sie keineswegs allein in den Weistümern
                    berücksichtigt. Fast in gleicher Stärke finden sich Näherrechte für die
                    Nachbarn, die Gemeindegenossen, festgelegt. Die fortlebende Bedeutung des
                    Sippenzusammenhanges spricht sich in den Näherberechtigungen der „Freundschaft"
                    aus. Daneben finden Näherrechte der Anrainer und derjenigen eine Regelung,
                    welche Besitzer eines Teils eines ursprünglich einheitlichen Grundstückes waren.
                    Wirtschaftliche Macht der Grundherren, welche die Bedürfnisse ihres Hofes
                    zunächst gewahrt wissen wollten, und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der
                    Dorfgenossen finden so in den Weistümern nebeneinander eine der Zeitlage
                    entsprechende Berücksichtigung.</p>

        <p>Die Näherrechte der Grundherrschaft wurden beim Verkauf von Liegenschaften,
                    ebenso wie beim Verkaufe von Fahrnis in den Weistümertexten festgelegt. Es kann
                    fast als eine allgemeine Norm, die aus den Texten spricht, angesehen werden, daß
                    beim Verkaufe einer Liegenschaft das Gut zunächst der Grundherrschaft angeboten,
                    „angefailt", werde. Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften
                    tragen vor allem <pb
            n="180"/> strafrechtlichen Charakter an sich. Es wird
                    derjenige, der das Näherrecht der Grundherrschaft verletzt, wandelpflichtig.
                    Eine Maßnahme, welche sich als ein indirekter Zwang zur Beachtung des
                    Näherrechtes der Grundherrschaft darstellt, kennt das Banntaiding von Soß (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g50">IV, 50</ref>): es wird die tatsächliche Besitzübergabe
                    von der Beachtung des grundherrlichen Näherrechts abhängig gemacht. Neben den
                    Straffolgen blieb der in ihren Rechten verletzten Grundherrschaft das Recht
                    gewahrt, in den trotzdem mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag
                    einzustehen. Hierin befanden sich die Weistümer im Einklange mit der
                    landrechtlichen Entwicklung, wie dies zuweilen auch ausdrücklich hervorgehoben
                    wird. So spricht etwa das Bergtaiding von Lang-Enzersdorf 1564 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g333">II, 333</ref>) dies deutlich aus: „Wer Weingarten
                    verkaufen wölle in dem perg, der sol es am ersten dem pergherrn oder seinen
                    pergrichter anstatt seines herrn anpieten. wer das aber nicht thuet, so mag der
                    pergherr oder sein pergrichter in den kauf steen wie lands recht ist." Die
                    Vorschriften der Anfailung des Verkaufsgutes bei der Herrschaft verfolgen
                    allerdings oft den Zweck, nicht so sehr den Vorkauf durch die Herrschaft selbst
                    sicher zu stellen, als vielmehr im Wege der Mitwirkung der Herrschaft das Anbot
                    an die Gemeindegenossen einzuleiten. In diesem Sinne spricht eine Bestimmung
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g1021">I, 1021</ref>), wenn sie sagt: „Wer seinen
                    überländgrund, Weingarten und äcker in willens zu verkaufen hat, der soll sich
                    bei dem richter oder bergmeister dem solches orth angehet anmelden und solches
                    bei ihnen aussfeilen; der beambte wird solches der freind- und nachbahrschaft
                    schon anzeigen." — Die Taidinge zu Höflein an der Donau (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g991">I, 991</ref>) sehen die Möglichkeit selbstsüchtigen
                    Gebarens des Amtmannes bei der Ausübung des grundherrlichen Näherrechtes vor und
                    verfügen in diesem Falle das Fortbestehen des mit Umgehung des grundherrlichen
                    Vorkaufsrechts abgeschlossenen Kaufvertrags: „Kainer sol in dem aigen an wissen
                    und erlauben des ambtman sein haus niemand verkaufen, sol das am ersten <pb n="181"/> den ambtman anstat der herrschaft vor anpieten. wo aber das nit
                    beschäch so mag der ambtman in den kauf steen, selbs in namen der herrschaft
                    verkaufen; doch daz er seinen freunten oder günnern sölhn kauf nit thue, sonst
                    sol der erst kauf in seinem wert beleibn."</p>

        <p>Mit nicht geringerer Stärke suchte die Grundherrschaft die Deckung ihres Bedarfs
                    an Fahrnis durch Vorkaufsrechte zu sichern. Hier waren es alle Arten von
                    Lebensmitteln, welche der Grundherrschaft bei einem geplanten Verkaufe zunächst
                    angeboten werden mußten. Zuweilen sprechen hauptsächlich die späteren Weistümer
                    ein allgemeines Gebot aus, „alle Viktualien" zunächst der Herrschaft anzufeilen,
                    mit der strengen Bestrafung der Nichtbeachtung dieses Gebotes durch den Verlust
                    der Ware oder ihres Wertes. Im einzelnen werden grundherrliche Vorkaufsrechte
                    insbesondere für den Verkauf von Vieh festgelegt, ohne Unterschied ob es sich um
                    Klein- oder Großvieh handelt (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g565">I, 565</ref>,
                        <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g618">618</ref>). Die Strafe für die Nichtbeachtung des
                    grundherrlichen Vorkaufsrechts war zunächst Geldstrafe. Ein Beispiel hiefür
                    bietet etwa das Banntaiding von Mariazell (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g46">IV,
                    46</ref>), wenn es sagt: „Welcher oxen küe kelber oder anders viech, clain und
                    gross, verkauft und der obrigkait nit anfailt, der ist zu wandl erkennt von
                    grossem viech 5 tal. von dem clainen so theur ers verkauft." In späteren
                    Weistümern findet sich häufig der Verfall des Kaufgutes mit der Geldstrafe
                    verknüpft. So begleitet das Bann- und Bergtaiding der Herrschaft Rohrau aus dem
                    Jahre 1717 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g75">IV, 75</ref>) das Gebot des Anfailens an
                    die Herrschaft mit der Straffolge für seine Verletzung mit der Bestimmung:
                    „thuet er solches nicht und verkauft es ohne herrschaftlichen vorwüssen und
                    würdt darüber betreten, der ist verfallen dass kaufguet und zum wantl fünf
                    gulden." Dem Vorkaufsrecht bezüglich des Viehs wird oft das Vorkaufsrecht
                    bezüglich des Getreides an die Seite gestellt. Einen besonderen Wert legte die
                    Grundherrschaft auf das Vorrecht hinsichtlich der Jagdbeute und des Ergebnisses
                    des <pb
            n="182"/> Fischfanges. Als besonderes Beispiel sei ein Banntaiding (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g44">I, 44</ref>) vermerkt, wo sich die Grundherrschaft den
                    Ankauf des erlegten Bären sichert und für den Fall der Nichtausübung des
                    Vorkaufsrechts die Ablieferung des Kopfes und der rechten Pranke fordert.
                    Bezüglich des Vorkaufrechts an Fischen sind die Bestimmungen der Weistümer vom
                    gleichen Gedanken getragen, wie sie schon die Klosterneuburger Fischerrechte aus
                    dem 14. Jahrhunderte mit den Worten ausdrücken; „quicumque ipsorum ceperit
                    magnum piscem sive pisces magnos et valentes, non debet vendere aliunde nisi
                    prius exhibuerit ecclesie comparandos." Ihnen stellt sich das Weistum der
                    Fischer dieses Stiftes aus dem Jahre 1399 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g970">I,
                    970</ref>) an die Seite. Neben einer größeren Ausführlichkeit wird hier bei
                    Nichtbeachtung des grundherrlichen Vorkaufsrechts noch die Folge des Verfalls
                    „alles des zeuges damit er die fisch gefangen hat" und des Kaufpreises, den er
                    für den Fisch erzielt hat, hinzugefügt. Mit der Erstarkung der grundherrlichen
                    Gewalt erstreckte sich das grundherrliche Vorkaufsrecht auf so ziemlich alle
                    Gegenstände, welche für die Wirtschaft des Grundherrn von Belang waren. So fehlt
                    es nicht an Weistümern, welche das Vorkaufsrecht der Grundherren hinsichtlich
                    des Bauweines und Mostes (z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g946">I, 946</ref>), des
                    Honigs und des Wachses und der Leinwand besonders festlegen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g845">III, 845</ref>).</p>

        <p>Gegenüber den bisher erwähnten Vorkaufsrechten, welche der wirtschaftlichen
                    Machtausnützung der Grundherrschaft dienten, bieten die in den Weistümern reich
                    bezeugten Vorkaufsrechte der Dorfgenossen ein Gegenbild. Sie zeigen uns die
                    Wahrung der Interessen aller im Dorfe Angesiedelten. Man wird nicht fehl gehen,
                    diese Vorkaufsrechte der Nachbarschaft für älter zu erklären, als die
                    grundherrlichen. Die Fassungen der Weistümer lassen es allerdings nicht mehr
                    erkennen, ob diese nachbarlichen Vorkaufsrechte, wo sie Liegenschaften
                    betreffen, auf altertümliche genossenschaftliche Verbände zurückgehen. Diese
                    Frage läßt sich aus den Weistümertexten selbst <pb
            n="183"/> um so weniger
                    beantworten, als die Grundherrschaft den Vorrechten der Dorfgenossen beim
                    Grundkaufe nicht ungünstig gegenüber stand und die Festsetzung nachbarlicher
                    Vorkaufsrechte eine Betätigung grundherrlicher Fürsorge für die herrschaftliche
                    Gemeinde darstellen konnte. Zumeist hat allerdings die Grundherrschaft es
                    durchgesetzt, ihren Näherrechten den Vorrang vor den nachbarlichen Näherrechten
                    einzuräumen. Die Festsetzung von Näherrechten an Liegenschaften für die
                    Nachbarschaft, für die Eingesessenen, vor Fremden durchzieht alle Weistümertexte
                    des hier behandelten Gebietes. Viele Fassungen legen nur die Verpflichtung, das
                    Gut dem Eingesessenen vorher anzubieten, fest, mit der Bemerkung, daß die
                    Eingesessenen bereit sein müssen, denselben Preis für das Gut zu zahlen, wie
                    fremde Kauflustige. Als Beispiel sei das Taiding zu Willendorf aus dem 15.
                    Jahrhundert angeführt (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1016">II, 1016</ref>) : „ob indert
                    des goczhaus holden ainer ein stuekch ab dem gut verkaufen wolt, das weren
                    weingerten oder ander guet, das schol er von erst dem puerkcherren anpieten. wil
                    er es nicht abloesen, so schol man es dem amptmann anpieten ze loesen. wil er
                    des nicht loesen, so piet er es die anderen des goczhaus holden an; wellent sie
                    es gelten als ander leut, dem schol er es geben vor ander leut an gevaer."
                    Andere Stellen zeigen eine größere Ausführlichkeit. Es werden bestimmte Fristen
                    für die Dauer des Vorkaufsrechts der Eingesessenen festgelegt, oder es wird die
                    wiederholte Anfeilung an die Nachbarn vorgeschrieben. Als Frist kehrt jene von
                    dreimal vierzehn Tagen in den Texten wieder (vgl. z. B. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g218">IV, 218</ref>; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g989">II, 989</ref>).
                    Hiezu wird für den Fall der Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts der Eingesessenen
                    zuweilen das Einstandsrecht in den schon abgeschlossenen Kauf ausdrücklich
                    festgesetzt. So sagen die Rechte des Eigens Ebersdorf an der Zaia (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g139">II, 139</ref>): „wer überlent hie hat die er verkaufen
                    wolt, die soll er hie dreimal hinfailen. failt er aber nicht hin also und gibs
                    einem andern über felt, so mag ein hieiger dem frembden in kauf stehen" (vgl.
                    auch <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g375">II, 375</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g421">421</ref>). Einen besonderen <pb
            n="184"/> Hinweis auf die Form des Anfeilens
                    an die Gemeindegenossen enthält das Banntaiding des Klosters Gaming (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g593">III, 593</ref>), wenn es den Ausruf mit Wissen des
                    Amtmannes auf offenem Markte oder vor der Kirche vorschreibt. In diesem Weistume
                    wie in anderen Texten wird die Absicht, das Gut dem Dorfe nicht zu entfremden
                    als Motiv des Vorkaufsrechts hervorgehoben. So spricht etwa das schon der
                    zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts entstammende Banntaiding von Melk davon, daß
                    das Gut „nit zu auswendigen handen zu nachtail dem markt verkauft werden solle".
                    Zuweilen wird dem grundherrlichen Amtmann innerhalb der Dorfgenossen ein
                    bevorzugtes Vorkaufsrecht eingeräumt. Als Beispiel hiefür kann das oben
                    wiedergegebene Taiding zu Willendorf angeführt werden.</p>
        <p>Zu den Näherrechten der Eingesessenen vor dem Fremden gesellen sich in den
                    Weistümern engere Näherrechte, welche aus dem Grunde der Verwandtschaft oder aus
                    der wirtschaftlichen näheren Beziehung zu dem Gute, das verkauft werden soll,
                    fließen.</p>

        <p>Der Vorzug der Verwandten vor den übrigen Eingesessenen wird in den Weistümern
                    wiederholt ausdrücklich ausgesprochen; die Rechte von Kirchschlag aus dem Ende
                    des 16. Jahrhunderts (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g9">I, 9</ref>) sprechen dies als eine
                    allgemeine Vorschrift aus: „Ob ain erb oder ander gueter vail wurden, so solen
                    die freunt albeg anfailung haben vor andern leutn umb ir gelt." Ebenso schärft
                    das Bergtaiding zu Stuppach aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g291">I, 291</ref>) die Verpflichtung, Weingärten und Gründe
                    „den nächsten freunden" zuerst anzufailen, ein.</p>

        <p>Neben diesen Vorrechten der nächsten Verwandten, worin sich zweifellos ein
                    Fortwirken des Sippenzusammenhanges kundgibt, stehen die besonderen Näherrechte
                    des unmittelbaren Nachbarn, des Anrainers, des „Nebenteils". Das eben erwähnte
                    Banntaiding von Stuppach hebt die Verpflichtung hervor, das Gut nach den
                    Verwandten dem nächsten Anrainer anzufeilen. Ähnlich spricht auch das
                    Bergtaiding von Glognitz <pb
            n="185"/> (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g309">I, 309</ref>;
                    vgl. ferner <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g328">I, 328</ref>) von dem Näherrechte des
                    Nebenteils nach dem Vorkaufsrechte des Freundes. Beachtenswert ist eine
                    Bestimmung des Bergtaidings zu Saubersdorf (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g126">I,
                        126</ref>), welches den nächsten Nachbarn davor zu schützen trachtet, daß
                    ihm das Gut „zu teuer angeschlagen" wird. Es sieht eine Schätzung des Gutes
                    durch den Richter unter Zuziehung der „perkfierer" vor und gibt dem nächsten
                    Nachbarn Gelegenheit, sein Näherrecht durch Erlegung des so ermittelten Preises
                    beim Richter auszuüben. — Dem Näherrechte des Anrainers oder nächsten Nachbarn
                    ist das Vorkaufsrecht für jene ähnlich, die Teile eines ursprünglich ungeteilten
                    Gutes erworben haben. Solches Näherrecht mit den Folgen der Nichtbeachtung
                    desselben regelt ausführlich ein Taiding des Stiftes Heiligenkreuz aus der Mitte
                    des 15. Jahrhunderts (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g467">I, 467</ref>) : „Ob zwen ain erb
                    zu veld oder zu dorf taileten und ainer der musset seinen tail hernach
                    verkaufen, so sol er es den andern anfailen und im das nach rat der nachparn zu
                    dem andern tail zu kaufen geben. so es aber der ander tail nicht vermag ze
                    kaufen, so mag er seinen frumen damit schaffen und ainem andern nach rat der
                    nachparn zu kaufen geben. so aber ainer fräflich darinnen handelt an willn und
                    wissen der herrschaft oder der nachpawrn und zu widerwertigkeit verkaufen oder
                    mit ainem der nicht fuglich wär zuestiftn wolde, hat verbandlt 5 tal. phening"
                    (vgl. ferner <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g1036">I, 1036</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g198">198</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g414">414</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g482">482</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g554">554</ref> mit Einstandsrecht). Von
                    verwandten Erwägungen ist das vereinzelt für den früheren Verkäufer eines
                    Grundstückes aufgestellte Vorkaufsrecht getragen, wie es für den Markt Gresten
                        (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g643">III, 643</ref>) mit den Worten ausgesprochen wird:
                    „und wer es kauft der in der herrschaft ist und es hernach wider verkaufen will,
                    sol ers den wider anfailen und geben da ers von kauft hat, damit es nicht aus
                    der herrschaft kom, das dan in allweg verpotten ist."</p>

        <p>Für die Reihung der Näherrechte galt, daß das Näherrecht der Anrainer und
                    Gespilden, sowie jenes der Freundschaft dem allgemeinen Vorkaufsrechte der
                    Dorfgenossen vorgeht. <pb
            n="186"/> Innerhalb der beiden besonderen Näherrechte
                    ist die Reihung in den Weistümern nicht einheitlich. Teils sind die Anrainer vor
                    die Freundschaft gestellt, teils steht der Anrainer den Verwandten mit ihrem
                    Näherrecht nach. Wie zahlreich die Regelungen von nachbarlichen Näherrechten in
                    den Texten der Niederösterreichischen Banntaidinge sind, so mag es doch nicht
                    unterlassen werden zu bemerken, daß die Österreichischen Weistümer von den
                    Salzburgischen und insbesondere von den Tirolischen Weistümern an
                    Ausführlichkeit der Normen übertroffen werden. Allerdings sind es hier zumeist
                    grundherrliche Satzungen und nicht Weistümer im engeren Sinne, welche solche
                    weit eingehendere Bestimmungen über verwandtschaftliche und nachbarliche
                    Näherrechte, in diesen Quellen, „Losungen" genannt, bringen. Ein typisches
                    Beispiel hiefür bietet die Ordnung des Gerichtes Buchenstein aus der Mitte des
                    16. Jahrhunderts (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=g695">Tirolische Weistümer IV, 1,
                    695</ref>); sie ist wegen der in den Niederösterreichischen Weistümern nicht
                    vorkommenden genauen privatrechtlichen Regelung der Rechte und Pflichten des in
                    den geschlossenen Verkauf Einstehenden und des Käufers besonders
                    beachtenswert.</p>

        <p>Ähnlich wie die grundherrlichen Näherrechte ergreifen jene der Dorfgenossen die
                    Fahrnis dort, wo es sich um Gegenstände handelt, welche für die Bewirtschaftung
                    des Gutes oder für die Erhaltung der Baulichkeiten erforderlich sind. An erster
                    Stelle stehen die mannigfachen Vorkaufsrechte der Dorfgenossen beim Verkaufe von
                    Dünger, Mist und Stroh. Aus der ziemlich großen Zahl der dieses Vorkaufsrecht
                    betreffenden Weistümerstellen sei im besonderen auf die Rechte zu Öd (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g665">III, 665</ref>) hingewiesen, wo das Vorkaufsrecht
                    bezüglich des Mistes vereint mit dem Vorkaufsrecht bezüglich des Hauses und der
                    Äcker bestimmt wird. Das Banntaiding zu Habersdorf (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g239">IV, 239</ref>) gibt dem Näherberechtigten ausdrücklich ein Einstandsrecht
                    im Falle der Verletzung seiner Näherberechtigung. Eine Rücksicht auf den Bedarf
                    der Dorfgenossen zeigt des weiteren die <pb
            n="187"/> Festsetzung von
                    Vorkaufsrechten der Grundholden hinsichtlich des Holzes. Als Beispiel hiefür sei
                    das Banntaiding zu Mistelbach (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g231">IV, 231</ref>)
                    angeführt, welches gleichzeitig ein Einstandsrecht gewährt: „ob der pharr wolt
                    verkaufen ain leiten holz, so soll der pharr die selb leiten holz die holden
                    anvailen drei virzehen tag vor, ob er dess nicht tätt und verkaufts, so müg wier
                    wol in den kauf gestehen als die leiten holz von alter her verkauft ist worden."
                    Die Vorkaufsrechte bezüglich der Fahrnis folgten zuweilen selbst ganz besonderen
                    Bedarfsfällen. Dies zeigt z. B. ein Banntaiding der Herrschaft Rosenberg (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g789">II, 789</ref>), welches den Müllern ein Vorkaufsrecht
                    bezüglich der Holzblöcke einräumt, deren sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung,
                    eine Brücke zu bauen, bedürfen. — Endlich sei eine Eintragung der ehehaften
                    Taidingspunkte im Mühlgraben aus dem 18.Jahrhundert (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1005">II, 1005</ref>) vermerkt, welche bezüglich des grundherrlichen
                    Vorkaufsrechts an Viktualien eine Ablösung desselben durch eine bestimmte
                    Geldleistung in Betracht zieht und damit seine Abschaffung vorbereitet: „es seie
                    dan das die herrschaft sich mit denen unterthanen diser anfailung halber
                    verglichen und anstatt der anfailung was gewisses an gelt nehme."</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <head>IV</head>

        <p>Im Zusammenhange mit den Näherrechten zum Schutze der wirtschaftlichen
                    Bedürfnisse der Nachbarn und der Herrschaft stehen die Vorschriften, welche den
                    Für- und Aufkauf von Waren verhüten wollen<note
            n="187.1">Vgl. hiezu
                        insbesondere Heinrich Crebert, Künstliche Preissteigerung durch Für- und
                        Aufkauf. (Deutschrechtliche Beiträge herausg. von K. Beyerle, Band XI, Heft
                        2, S. 177 ff. ) — Cl. Frhr. Schwerin, Förkop und Verwandtes in nordischen
                        Rechten (Arbeiten zum Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht, herausg.
                        von Ernst Heymann, Nr. 62 . — Festschrift für Ernst Heymann, I. Band, S. 380
                        ff. ).</note>. In den hier behandelten Niederösterreichischen
                    Weistümertexten sind Verbote des Fürkaufs nicht selten, ja sie stehen an
                    Häufigkeit den Regelungen der Näherrechte nicht nach. Dies ist, wie dies schon
                    Crebert <pb n="188"/> hervorhebt, eine Besonderheit gegenüber den sonstigen
                    Gebieten der Weistümer. Es ist schwer, den Grund für diese Verschiedenheit des
                    Auftretens der Verbote des Fürkaufs festzustellen. Meiner Ansicht nach war die
                    stärkere Beachtung des Fürkaufs in den Niederösterreichischen Weistümern
                    vielleicht von dem kräftigen Ankämpfen gegen den Fürkauf großer süddeutscher
                    Handelsgesellschaften beeinflußt, welches sich in den Regelungen der
                    Landesordnungen und der städtischen Rechtsquellen und des Landrechts fortsetzt.
                    Ein Fremdkörper im Bereiche der Weistümer scheinen uns die gegen den Fürkauf
                    gerichteten Normen gleichwohl nicht zu sein; die volkstümlichen Fassungen der
                    Verbote verraten in den meisten Fällen keine Übernahme aus anderen
                    Rechtsquellen.</p>

        <p>Inhaltlich sind die Verbote von den Gedanken getragen, die Bedarfsdeckung vor
                    allem der Dorfgenossen nicht durch hinderndes Handeln trüben zu lassen. Wie
                    andere Quellenkreise, verwenden unsere Weistümer für alle Arten der hier in
                    Betracht kommenden verpönten Handlungen den Ausdruck „Fürkauf". Fürkauf heißt
                    allgemein bei der gleichen Bedeutung von „für" und „vor" in der älteren Sprache
                    ein Vorauskaufen in zeitlichem oder räumlichem Sinne. Es umfaßt der Fürkauf
                    sachlich zwei voneinander zu scheidende Tatbestände. Einmal heißt es soviel, wie
                    das frühere Kaufen von Waren, bevor die in ihrem Bedarfe zu Schützenden zum Zuge
                    gekommen sind, das anderemal, in Entfernung von dem ursprünglichen Begriffe, das
                    Kaufen von Waren über den eigenen Bedarf hinaus, um die gekaufte Ware später
                    durch Weiterveräußerung gewinnbringend zu verwerten. Rechtsgeschichte und
                    Wirtschaftsgeschichte halten gegenwärtig diese beiden Seiten des Fürkaufes
                    auseinander durch die Unterscheidung zwischen Fürkauf im eigentlichen, engeren
                    Sinne und Aufkauf. Es ist klar, daß die Verbote des eigentlichen Fürkaufs dem
                    Schutze, welchen die Näherrechte gewähren wollen, viel näher stehen, als die
                    Verbote des Aufkaufs. <pb n="189"/>
        </p>

        <p>Der Fürkauf im engeren Sinne ist der Kauf von Waren (Kaufmannschaft) aller Art
                    hauptsächlich von Gegenständen, welche für die Hauswirtschaft der Dorfgenossen
                    oder der Herrschaft benötigt werden, wie Lebensmittel, Vieh, Holz, bevor den
                    Eingesessenen auf dem Markt Gelegenheit geboten ist, sich einzudecken. Die
                    Verbote des Fürkaufs durchziehen das ganze hier behandelte Weistümergebiet vom
                    15. Jahrhundert beginnend, am stärksten verbreitet im 16. und 17. Jahrhundert.
                    Ihre Fassungen betonen nachdrücklich, daß aller Kauf auf dem Markte zu geschehen
                    habe. Im besonderen treffen die Verbote den Kauf auf dem Felde (vgl. das
                    Banntaiding für Solenau schon aus dem Jahre 1412, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g383">I,
                        383</ref>), im „Gei" (vgl. Banntaiding zu Gfell ex 1604, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g937">II, 937</ref>), in den Häusern (vgl. Banntaiding für
                    Melk ex 1519, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g524">III, 524</ref>), an „unbilliger Stätte"
                    (vgl. Banntaiding zu Scheibs aus dem Ende des 15. Jahrhunderts, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g610">III, 610</ref>). Zeitlich verpönen die Verbote den Kauf
                    vor der rechten Suchzeit (vgl. Banntaiding zu Meidling aus dem Ende des 16.
                    Jahrhunderts, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g752">I, 752</ref>) oder bevor der Markt
                    „fürkommt" (vgl. Banntaiding zu Groß-Weikersdorf vor 1499, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g516">II, 516</ref>). Selbst spätere Verbote enthalten in der
                    Regel keinen direkten Hinweis auf landesherrliche Normen gegen den Fürkauf;
                    solche Hinweise, wie etwa im Banntaiding zu Külb (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g491">III,
                        491</ref>), sind seltener.</p>

        <p>Die Verbote werden nachdrücklich damit begründet, daß Nachbarschaft und
                    Herrschaft in ihrem „Rechte gesichert werden müssen", ihre „Notdurft" zu kaufen.
                    Besonders deutlich sprechen die Freiheiten und Rechte des Marktes Raabs 1533
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g227">II, 227</ref>) dies aus, wenn sie allen Kauf
                    verbieten „ee wir und unser nachkommen und der gemain burgersman sein notdurft
                    kauft". Andere Weistümer sagen, daß ein Fürkauf verboten sei „unz arm und reich
                    iren frumen schaffen" (vgl. Taidinge zu Lang-Enzersdorf ex 1512, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g328">II, 328</ref>) oder „ehe die burger ain genuegsam kauf
                    hieten" (vgl. Gerechtigkeit und Gewohnheit zu Senftenberg ex 1524, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g924">II, 924</ref>). <pb n="190"/>
        </p>

        <p>Neben dieses Motiv einer Sicherung der Bedarfsdeckung stellt sich jedoch in
                    gleicher Stärke ein zweites, daß durch den Fürkauf keine Schädigung im Wege
                    gewinnbringenden Zwischenhandels eintrete. Diese Motivierung findet sich häufig,
                    wie etwa im Banntaiding zu Unter-Döbling ex 1512 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g890">I,
                        890</ref>), wo vom Fürkauf „von gewinnswegen" gesprochen wird, oder im
                    Banntaiding von Mödling aus der Mitte des 15. Jahrhunderts (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g734">I, 734</ref>), wo die Teuerung durch das „widerumb
                    verkaufen" vorgesehen ist. Die Hervorhebung dieses zweiten Motives zeigt, daß
                    mit den Verboten des Fürkaufs gleichzeitig dem Kaufe zwecks späterer
                    handelsmäßiger Verwertung über den eigenen Bedarf hinaus gesteuert werden, mit
                    dem eigentlichen Fürkaufsverbot, daher der Aufkauf mitgetroffen werden
                    sollte.</p>

        <p>Die Verbote beschränken sich nicht darauf, den Fürkauf allein in seiner klaren
                    Form zu verfolgen. Es fehlt nicht an Vorschriften, welche verdeckten Formen des
                    Handelns zu gleichem Zwecke, Verschleierungen aller Art vorzubeugen suchten.
                    Beispiele hiefür bieten Weistümerstellen, die das „fürhalten" von Waren für den
                    Besteller dem Fürkauf gleichachten (vgl. Banntaiding zu Stronsdorf ex 1521, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+XI&amp;seite=g291">IV, 291</ref>), welche alle Gemeinschaften verbieten,
                    die dazu dienen könnten, den „phenbert" zu vertreiben (vgl. Markttaiding zu
                    Ipsitz, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g796">III, 796</ref>), oder die schlechthin alle
                    heimlichen Verträge mit den Bauersleuten mit der gleichen Strafe, wie den
                    Fürkauf selbst, belegen (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g227">II, 227</ref>).</p>

        <p>Die Rechtsfolgen der Verletzung des Fürkaufsverbotes lagen in Geldstrafen und im
                    Verfall der fürgekauften Ware. Seltener sind selbst Leibesstrafen vorgesehen.
                    Bestraft wurde in der Regel der Fürkäufer. Zuweilen wurden beide Teile, der
                    Käufer wie der Hingeber, von Strafen betroffen (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g228">II, 228</ref>). — Es war dem öffentlichrechtlichen Geiste der
                    Weistümernormen entsprechend, daß die privatrechtlichen Folgen des Fürkaufes in
                    der Regel nicht in Betracht gezogen wurden; nur die <pb
            n="191"/> stellenweise
                    festgelegte Verpflichtung, den in ihrer Bedarfsdeckung Geschädigten den Schaden
                    abzutragen, wie dessen z. B. das Banntaiding zu Gfell ex 1604 (vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g936">II, 936</ref>) und die Rechte der Bürger zu Spitz ex
                    1480 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g998">II, 998</ref>) Erwähnung tun, berühren diese
                    Seite. Der Auffassung des Fürkaufs als eines Verbrechens entsprach die
                    Anzeigepflicht des wahrgenommenen Einkaufes (vgl. hiezu die bei Crebert, a. a.
                    O. S. 287 , vermerkten Stellen). Diese Pflicht war sowohl den aufsichtsführenden
                    Amtsorganen, wie den Eingesessenen auferlegt. Es gewährt jedoch einen Einblick
                    in die trotz aller Verbote fortdauernde Verbreitung des Fürkaufens, wenn die
                    Weistümer die Anzeigepflicht wiederholt einschärfen, ihre Unterlassung mit
                    Strafe belegen müssen (vgl. Banntaiding zu Rohr und Schwarzau im Gebirge aus dem
                    Ende des 17. Jahrhunderts, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g346">I, 346</ref>), wenn in ihnen
                    vom Verschweigen der Fürkäufe, um den Täter zu begünstigen — von gunst willen —,
                    die Rede ist (vgl. Banntaiding zu Heiligenstatt aus dem Ende des 16.
                    Jahrhunderts, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g911">I, 911</ref>).</p>

        <p>Im Markte, während der Marktzeit, trat die Bedarfsdeckung durch die Eingesessenen
                    ein. Hier galt der Grundsatz, daß kein Gast die Eingesessenen darin
                    beeinträchtigen dürfe, wie dies etwa das Bannbuch zu Gahrs ex 1430 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g792">II, 792</ref>) oder das Banntaiding zu Gfell ex 1604
                        (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g930">II, 930</ref>) zeigen. Insbesondere ergab sich das
                    Kaufverbot für die in das Dorf kommenden Kleinhändler, die Fragner und die
                    Fragnerinnen während der Marktdauer, was zahlreiche Weistümerstellen
                    aussprechen. Hieher gehören auch die Bestimmungen der Weistümer, wie des
                    Taidings zu Weikendorf ex 1555 (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g46">II, 46</ref>), welche
                    den auswärtigen Fleischern den Viehkauf auf dem Markte zu dem Zwecke, um die
                    gekauften Stücke auf demselben Markte weiterzuveräußern, verbieten und ihr
                    Handeln dem Fürkaufe gleichstellen.</p>

        <p>Mit dem Ende des Marktes fand die Grundlage des Fürkaufsverbotes ihren Schluß.
                    Wie der Beginn des Marktes durch äußere Merkmale gekennzeichnet war, so geschah
                    dies auch für sein Ende. Solches Zeichen war insbesondere die Wegnahme des <pb
            n="192"/> Markthütels oder der Fahne (vgl. z. B. das Banntaiding von
                    Ravelsbach ex 1543, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g535">II, 535</ref>, oder die
                    Gerechtigkeiten von Mödling ex 1643, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g579">I, 579</ref>). Nun
                    wurde der Kauf frei, es konnten die Fragner und Fragnerinnen für ihr Gewerbe
                    Waren aufkaufen (vgl. z. B. das Banntaiding zu St. Andree ex 1489, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g37">III, 37</ref>, oder das Banntaiding von Melk aus der
                    zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+IX&amp;seite=g516">III, 516</ref>).
                    Ein Aufkauf über den Kreis der gewerbsmäßigen Händler hinaus war nicht im Geiste
                    der Wirtschaftsordnung gelegen. In dieser Hinsicht ist die allerdings späte
                    Regelung der ehehaften Taidingspunkte im Mühlgraben (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g1005">II, 1005</ref>) besonders bemerkenswert. Es wird hier genau der Kauf für
                    den eigenen Hausbedarf und der Verkauf der in der eigenen Wirtschaft erzeugten
                    Gegenstände vom Aufkauf unterschieden. Diese Regelung kommt der heutigen
                    Begriffsabgrenzung des Spekulationskaufs nahe und kann als ein geschichtliches
                    Vorbild derselben angesehen werden. Es wird zunächst dem Hausgenossen gestattet
                    „zu seiner hausnothdurft allerlei traid, item ochsen auch anderes klein und
                    grosses vieh wie auch leinwath, garn und anderes so er zu seiner
                    selbstunterhaltung bedarf" zu kaufen, „doch das er solche erkaufte wahr nicht
                    vermers verkaufe". Daran schließt sich die Berechtigung „sein eigen erzigletes
                    viech, auch was er erbauet und in seinem haus erzeugt, seiner gelegenheit nach"
                    zu verkaufen. Deutlich tritt die Absicht, den Spekulationskauf zu unterbinden,
                    im Schlußsatze der Bestimmung hervor: „wo aber ein unterthann aus anderen
                    ursachen und blos des liederlichen tauschen und fennern willen (Schacherwillen)
                    sein zaug oder erkaufte waar widerumen verhantiert, das soll für einen fürkauf
                    gehalten und gestraffet werden."</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.5">
        <head>* * *</head>

        <p>Die hier dargelegten kaufrechtlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen
                    Weistümer gliedern sich in den Gesamtinhalt der Weistümer ein. Ihr Wesen, ihr
                    Alter, die Ursprünglichkeit oder Neuheit der Normen hängt daher mit dem <pb
            n="193"/> Charakter dieser Rechtsquelle eng zusammen. In der
                    Gesamtbeurteilung der Weistümer hat sich aber bekanntlich die Auffassung
                    gewandelt. Mit der Entdeckung dieser Rechtsquelle durch Jacob Grimm war die
                    höchste Wertung derselben als einer der ursprünglichsten, auf frühesten
                    Gestaltungen und Rechtsideen beruhenden Quelle verknüpft. In gleicher Weise
                    wurden die Weistümer sodann von Kaltenbaeck, G. L. v. Maurer, Thudichum,
                    Osenbrüggen und insbesondere von Otto Gierke als eine der unmittelbarsten
                    Quellen des deutschen Rechtslebens erachtet und entsprechend wissenschaftlich
                    verwertet. Stobbe, Inama-Sternegg und Lamprecht waren von derselben
                    Grundauffassung geleitet, wenngleich sie den in den Weistümern zutage tretenden
                    grundherrlichen Interessen schon Rechnung trugen. In jüngster Zeit erwuchs
                    jedoch eine dem ursprünglichen Werte der Weistümer abträgliche, ja ihn
                    verneinende Ansicht, im Rahmen der Wiener von Alfons Dopsch geleiteten
                    wirtschaftsgeschichtlichen Forschung. In den Arbeiten von Erna Patzelt<note
            n="193.1">Grundherrschaft und bäuerliches Weistumsrecht (Archiv für
                        Kulturgeschichte, XX, 1 ); dieselbe, Entstehung und Charakter der Weistümer
                        in Österreich (1924) .</note> und Hermann Wießner<note
            n="193.2">Sachinhalt
                        und wirtschaftliche Bedeutung der Weistümer im deutschen Kulturgebiet
                        (Veröffentlichungen des Seminars für Wirtschafts- und Kulturgeschichte an
                        der Universität Wien, herausg. von Alfons Dopsch, 9/10 ).</note> wurde in
                    eindringlicher Erforschung des Zustandekommens der Weistümer, in scharfer Kritik
                    der in den Weistümern festgelegten Wirtschaftsorganisation, die grundsätzliche
                    Wahrung grundherrschaftlicher Interessen, die nichts mit ursprünglichen
                    Rechtsgestaltungen gemein hätten, zu erweisen getrachtet. So stehen sich zur
                    Zeit zwei Ansichten gegenüber: die des altertümlichen Charakters der Weistümer
                    und jene ihres Gegenteils. Es scheinen mir aber die beiden Ansichten nicht
                    unvereinbar. Im Inhalte der Weistümer sind zwei Gruppen der Bestimmungen
                    auseinanderzuhalten: die Bestimmungen, welche mit der Wirtschaftsorganisation
                    der Grundherrschaft selbst zusammenhängen und jene, die unabhängig <pb n="194"/>
                    hievon Normen für das Rechtsleben bringen. In jenem ersteren Belange mag die
                    Kritik der Dopschen Schule triftig sein. In der zweiten Hinsicht bleibt jedoch
                    die ältere Auffassung der Weistümer als ursprünglicher, volkstümliche
                    Rechtsgedanken wiedergebender Quelle bestehen. Dies erweisen die hier
                    behandelten kaufrechtlichen Bestimmungen. Wo das Interesse der Grundherrschaft
                    unmittelbar berührt wird, sind sie dem Streben der Grundherren nach
                    Verwirklichung und Festigung ihrer wirtschaftlichen Macht angepaßt, wie die
                    Normen über den Erwerb der Liegenschaften, in welchen sich die materiellen
                    Ansprüche der Grundherren durchsetzten, ferner in den zugunsten der Herrschaft
                    festgelegten Geldstrafen und Rechtsfolgen. Andere Normen, welche von diesem
                    grundherrlichen Interesse weniger oder nicht berührt sind, wie die Sicherungen
                    des Bestandes und der Redlichkeit der Käufe, die Bestimmungen über den Handel
                    mit verbotener Ware, über die Behandlung des Zechprellers, zeigen jedoch die
                    Fortdauer alter Rechtsanschauungen.</p>
        <p>Die hier geäußerten Gedanken können gewiß durch <ref
            target="http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.35112104794013">Fehrs</ref> Darstellung der Rechte von Frau und Kind in den Weistümern und
                    durch meine frühere Untersuchung über das <ref target="http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.35112104794013">Wasserrecht der Weistümer</ref> erhärtet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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