Otto
Peterka,
Der Kauf in den niederösterreichischen Weistümern. In:
Festschrift zur Feier des 60. Geb. von Oskar Engländer. (
Brünn - Leipzig - Wien
1936) 157-194
Heino
Speer:
Digitale Version (2016)
und Revision (2023)
Der Kaufvertrag ist Gegenstand verhältnismäßig häufiger Regelungen in den
Weistümern. Dem Charakter dieser Rechtsquelle entsprechend wollen die
Bestimmungen jedoch weit überwiegend nicht die privatrechtlichen Beziehungen
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer festlegen. Ihr Zweck ist es, vor allem
eine gerechte Abwicklung der Kaufgeschäfte zu sichern. Redlichkeit des Kaufes
und eine den Anordnungen entsprechend scheinende Interessenwahrung über die
individuellen Parteiwünsche hinaus und diese oft einengend sollen im Wege der
Vorschriften gesichert werden. Die Verletzung der tragenden
öffentlich-rechtlichen Zwecke wird mit Strafen belegt, dagegen werden die
Rückwirkungen des verpönten Handelns auf das Verhältnis der vertragschließenden
Parteien selbst erst in zweiter Linie oder nicht in Betracht gezogen. So
verschiebt sich das Gebiet der kaufrechtlichen Regelungen und damit die
Betrachtung des Kaufvertrags selbst wesentlich zugunsten des öffentlichen
Rechts, zuungunsten einer privatrechtlichen Austragung der Ansprüche der
Vertragsparteien untereinander. Da jedoch die kaufrechtlichen Regelungen der
Weistümer den Bestand eines gültigen Kaufvertrags voraussetzen und die
Erfordernisse hiefür den Normen zugrunde gelegt werden und die Rechtsfolgen der
Normen oft in das Privatrecht eingreifen, lassen sich bei aller
öffentlichrechtlichen Einstellung der Weistümer zum Kaufe privatrechtliche
Grundlagen des Kaufgeschäftes aus ihren Bestimmungen miterschließen.
Es können folgende Gruppen der kaufrechtlichen Normen der Weistümer
auseinandergehalten werden: die formalen Grundlagen für die Gültigkeit und die
Dauer des Kaufvertrags, die Sicherungen der Redlichkeit beim Kaufhandel, sodann
die Normen, welche die Bindung der Parteien durch die Wahrung
besonderen Interessenschutzes (Näherrechte) betreffen und im Zusammenhang damit
die Verbote eines diesen Interessen zuwiderlaufenden Handelns (Fürkauf- und
Aufkaufverbote). Nach diesen Gesichtspunkten sollen in der folgenden Abhandlung
die in Betracht kommenden Weistümerstellen vor Augen geführt werden.
Um ein möglichst geschlossenes Bild zu gewinnen, stelle ich die Untersuchung auf
die Niederösterreichischen Weistümer ab, zumal diese Weistümer schon nach der
Erkenntnis Jacob Grimms an Reichhaltigkeit des Inhalts in erster Reihe stehen
und in einer vollständigen Sammlung vorliegen. Hiebei fasse ich den Begriff
eines Weistums so, wie ihn die Weistümerforschung in näherer Abgrenzung zugrunde
zu legen pflegt: Regelungen des bäuerlichen Lebenskreises in den Formen
wiederkehrender Kündung des Rechts. — Die Hinweise auf bestimmte Texte erfolgen
nach den vier Teilen (I—IV) der von Gustav Winter herausgegebenen
Niederösterreichischen Weistümer, welche dem VII.,
VIII., IX. und
XI. Bande der von der Wiener Akademie der
Wissenschaften gesammelten Österreichischen Weistümer entsprechen. Die der
römischen Zahl beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Seiten des betreffenden
Bandes.
Die Veröffentlichung der Untersuchung in dieser Festschrift für meinen
Altersgenossen und Kameraden schon seit der Gymnasialzeit möchte ich damit
besonders begründen, daß durch die Geschichte des Kaufrechts das
Wirtschaftsleben mit beleuchtet wird und Oskar Engländer selbst über alle
theoretische Wirtschaftswissenschaft hinaus stets regstes Interesse für
rechtsgeschichtliche Themen an den Tag legt.
Quelle: Otto Peterka, Der Kauf in den niederösterreichischen Weistümern. In:
Festschrift zur Feier des 60. Geb. von Oskar Engländer (Brünn—Leipzig—Wien,
1936) 157-194.
Der Kaufvertrag ist Gegenstand verhältnismäßig häufiger Regelungen in den
Weistümern. Dem Charakter dieser Rechtsquelle entsprechend wollen die
Bestimmungen jedoch weit überwiegend nicht die privatrechtlichen Beziehungen
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer festlegen. Ihr Zweck ist es, vor allem
eine gerechte Abwicklung der Kaufgeschäfte zu sichern. Redlichkeit des Kaufes
und eine den Anordnungen entsprechend scheinende Interessenwahrung über die
individuellen Parteiwünsche hinaus und diese oft einengend sollen im Wege der
Vorschriften gesichert werden. Die Verletzung der tragenden
öffentlich-rechtlichen Zwecke wird mit Strafen belegt, dagegen werden die
Rückwirkungen des verpönten Handelns auf das Verhältnis der vertragschließenden
Parteien selbst erst in zweiter Linie oder nicht in Betracht gezogen. So
verschiebt sich das Gebiet der kaufrechtlichen Regelungen und damit die
Betrachtung des Kaufvertrags selbst wesentlich zugunsten des öffentlichen
Rechts, zuungunsten einer privatrechtlichen Austragung der Ansprüche der
Vertragsparteien untereinander. Da jedoch die kaufrechtlichen Regelungen der
Weistümer den Bestand eines gültigen Kaufvertrags voraussetzen und die
Erfordernisse hiefür den Normen zugrunde gelegt werden und die Rechtsfolgen der
Normen oft in das Privatrecht eingreifen, lassen sich bei aller
öffentlichrechtlichen Einstellung der Weistümer zum Kaufe privatrechtliche
Grundlagen des Kaufgeschäftes aus ihren Bestimmungen miterschließen.
Es können folgende Gruppen der kaufrechtlichen Normen der Weistümer
auseinandergehalten werden: die formalen Grundlagen für die Gültigkeit und die
Dauer des Kaufvertrags, die Sicherungen der Redlichkeit beim Kaufhandel, sodann
die
| Seite 158| Normen, welche die Bindung der Parteien durch die Wahrung
besonderen Interessenschutzes (Näherrechte) betreffen und im Zusammenhang damit
die Verbote eines diesen Interessen zuwiderlaufenden Handelns (Fürkauf- und
Aufkaufverbote). Nach diesen Gesichtspunkten sollen in der folgenden Abhandlung
die in Betracht kommenden Weistümerstellen vor Augen geführt werden.
Um ein möglichst geschlossenes Bild zu gewinnen, stelle ich die Untersuchung auf
die Niederösterreichischen Weistümer ab, zumal diese Weistümer schon nach der
Erkenntnis Jacob Grimms an Reichhaltigkeit des Inhalts in erster Reihe stehen
und in einer vollständigen Sammlung vorliegen. Hiebei fasse ich den Begriff
eines Weistums so, wie ihn die Weistümerforschung in näherer Abgrenzung zugrunde
zu legen pflegt: Regelungen des bäuerlichen Lebenskreises in den Formen
wiederkehrender Kündung des Rechts. — Die Hinweise auf bestimmte Texte erfolgen
nach den vier Teilen (I—IV) der von Gustav Winter herausgegebenen
Niederösterreichischen Weistümer, welche dem VII.,
VIII., IX. und
XI. Bande der von der Wiener Akademie der
Wissenschaften gesammelten Österreichischen Weistümer entsprechen. Die der
römischen Zahl beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Seiten des betreffenden
Bandes.
Die Veröffentlichung der Untersuchung in dieser Festschrift für meinen
Altersgenossen und Kameraden schon seit der Gymnasialzeit möchte ich damit
besonders begründen, daß durch die Geschichte des Kaufrechts das
Wirtschaftsleben mit beleuchtet wird und Oskar Engländer selbst über alle
theoretische Wirtschaftswissenschaft hinaus stets regstes Interesse für
rechtsgeschichtliche Themen an den Tag legt.
Die Weistümerstellen, die sich mit dem Kaufvertrage beschäftigen, bringen
nirgends eine die Form des Kaufvertrages
| Seite 159| unmittelbar betreffende
Regelung. Hierauf bezügliche Vorschriften sind nur mittelbar aus Normen zu
erschließen, welche die Einhaltung des anläßlich des Abschlusses von
Kaufverträgen geforderten Verhaltens betreffen. Es sind dies hauptsächlich jene
Vorschriften, welche die Stetigkeit des abgeschlossenen Kaufgeschäftes sichern
wollen, oder welche die Nichtbeachtung der vom Grundherrn gegebenen Anordnungen
mit Straffolgen bedrohen. Hieher gehört zunächst die Erwähnung des Leitkaufs,
des den Kaufabschluß begleitenden Weintrinkens. Die Weistümer begnügen sich
damit, zum Zeichen eines redlich und offen abgeschlossenen Kaufs auf das
Leitkauf-Trinken hinzuweisen (vgl. z. B. I, 410).
Es ist sonach lediglich eine zum Rechtsbrauch gewordene Sitte, welche hier
bezeugt wird159.1. Insbesondere fehlt
irgendein Anhalt dafür, in diesem Weintrinken eine Entwicklungsform der arrha zu
sehen — dies um so weniger, als die Weistümer das Angeld selbständig
berücksichtigen. Der Brauch erhielt sich dauernd; auch späte Weistümer rechnen
noch mit ihm, wie dies ein Banntaiding aus dem 18. Jahrhundert zeigt, mit der
beigefügten Anforderung, daß der Leitkauf nur im Leutgebhaus — wohl zur
Vermeidung nicht offenkundiger Käufe — vor sich gehen solle. Neben dem Leitkaufe
und manchmal auch selbständig wird der Hingabe eines Pfennigs Erwähnung getan.
Kennzeichnend in dieser Hinsicht ist etwa die Fassung eines Banntaidings aus dem
Ende des 16. Jahrhunderts (IV, 305), wenn es
besagt: „all rödlich Kauf darumbt lei kauf wierdt getrunken und pfenning daran
wirdt geben, die sollen für sich geehn", oder die Erwähnung des Pfenniggebens
allein wie etwa in einem Banntaiding aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts (II, 691) : „All keuf die in der
| Seite 160|
herrschaft geschehen, die sollen auch städt sein daran ein pfenning geben
wirdt." In zwei dem 15. Jahrhundert angehörenden Banntaidingen (III, 589 und III,
611) wählen die Weistümer die Fassung, daß der Kauf mit einem Pfennig
„bestät" werde. Es ließe sich dies, wie es das den Niederösterreichischen
Weistümern angeschlossene Glossar (IV, 619 sub
verbo: bestäten) tut, als eine Bezeugung des Kaufabschlusses deuten; meines
Erachtens zielt jedoch das Wort „bestäten" auf die Sicherung des Bestandes des
Vertrages in dem Sinne ab, daß ein einseitiger Widerruf denselben nicht mehr
möglich sein soll. Diese Auffassung wird durch den Umstand erhärtet, daß die
Weistümertexte gerade bei den Verboten des einseitigen Widerrufs des
Pfenniggebens gedenken (vgl. im weiteren S. 189, auch
R. Hübner, Grundzüge des Deutschen Privatrechts, 5. Aufl., S. 538 ). Über die
Verwendung des „Pfennigs" schweigen die Weistümer; nur vereinzelt wird der
Ausdruck „Gottespfennig" in einer analogen Bestimmung des Marktbuches von Ipsitz
(III, 784) statt des allgemeinen Wortes
„Pfennig" gebraucht. Hieraus kann wohl geschlossen werden, daß die Hingabe des
Pfennigs auch in diesem Gebiete kirchlich-wohltätigen Charakters war.
Ebenfalls im Einklang mit der allgemeinen deutschrechtlichen Entwicklung steht
die in zahlreichen Weistümertexten feststellbare Anforderung der Kundbarkeit des
Kaufabschlusses über Liegenschaften im Wege des Beiseins von Nachbarn. So wird
z. B. im Banntaiding von Zebing ex 1483 (II, 725)
neben dem Pfenniggeben des Beiseins zweier oder dreier Nachbarn beim
Kaufabschlusse gedacht. Durch den hier beigefügten Zusatz „und das wissentlich
ist" soll wohl auf die Beweiskraft abgestellt werden. Neben dem Merkmale der
Öffentlichkeit des Kaufabschlusses lag diesem Beisein von Dorfgenossen noch ein
anderer Zweck zugrunde. Den Dorfgenossen konnte es nicht gleichgültig bleiben,
wer in ihrem Kreis als Käufer einer Liegenschaft auftritt. Sie mußten über die
Person des Erwerbers unterrichtet sein, insbesondere in jenen Fällen, wo die
Liegenschaft
| Seite 161| an einen Auswärtigen überging. In diesem Sinne kann
man die in zahlreichen Weistümertexten enthaltenen Sicherungen der Nachbarschaft
bezüglich der Eigenschaften des Käufers erklären, wie etwa die Bestimmung des
Banntaidingbuches zu Trautmannsdorf (IV, 64) :
,,.... wollt sein fromm verrer schaffen mit verkaufen seines hauss, der soll und
mag zuestiften mit einem frohmen gelanten man der den nachpaurn gefelt." Die
Notwendigkeit, daß der Käufer der Nachbarschaft gefällig sei oder als ihr
unbeschwerlich gelte (vgl. z. B. I, 519; III, 393; IV, 64) tritt
in den Weistümern wiederholt als eine Bedingung für die Zulässigkeit des
Kaufabschlusses auf. Neben der Kundbarkeit des Kaufabschlusses spielte dieses
Motiv sonach eine wesentliche Rolle beim Abschluß des Kaufvertrags vor
Vertretern der Nachbarschaft. Eine erhöhte Bedeutung gewann neben der
Nachbarschaft und dann in der weit überwiegenden Zahl der einschlägigen
Weistümerstellen selbständig das Vorwissen der Herrschaft von dem geplanten
Kaufabschlusse. Dieses Erfordernis wird mit großen Nachdrucke als ein
wesentliches betont und es wird wiederholt ausdrücklich bemerkt, daß bei Fehlen
dieses Vorwissens der Herrschaft die Abmachung als kraftlos gelten soll (vgl. z.
B. I, 45, 133, 274, 634, 1057; II, 298,
421, 1109;
III, 140; IV,
351). Das Vorwissen der Herrschaft geht Hand in Hand mit der
angeforderten Bewilligung durch die Herrschaft. Diesem Gültigkeitserfordernisse
entsprach die Notwendigkeit des Abschlusses des Vertrags vor dem grundherrlichen
Amtsträger. Die große Nachdrücklichkeit, mit welcher das Vorwissen und die
Billigung des Kaufabschlusses seitens der Grundherrschaft verlangt wird, erklärt
sich aus den zuweilen in den Weistümern angedeuteten Motiven hiefür. Sie lagen
nicht nur, wie bei der Nachbarschaft, in der Überwachung der Person des neuen
Käufers, sondern auch in der Kenntnis der in der Grundherrschaft abgeschlossenen
Kaufverträge, um die Leistungen an die Grundherrschaft anläßlich der
Besitzveränderungen der Bauerngüter zu sichern. Dieses
| Seite 162| Ziel mag
für die Grundherrschaft noch wichtiger gewesen sein, als die durch die
Öffentlichkeit geschaffene Beweisbarkeit des Kaufabschlusses. Allerdings wird
auch dieses Motiv zuweilen betont, wenn gesagt wird, daß der Kauf vor dem
grundherrlichen Richter abgeschlossen werden müsse, um künftigen Irrungen
vorzubeugen (vgl. I, 634; II, 644). So hat sich im Bereich der
Niederösterreichischen Weistümer für den Liegenschaftskauf selbst und für die
damit verknüpfte Rechtsübertragung das Formerfordernis des Abschlusses vor der
Dorfbehörde herausgebildet, wie dies gemeinhin die sogenannte gerichtliche
Auflassung der Gewere charakterisiert. Trotz dieses grundlegenden Unterschiedes
kann der hier zutage tretende Entwicklungsgang auch für die Geschichte der
Auflassung vor der Behörde verwertet werden, da es sich hier zeigt, daß beide
Momente, das Streben nach Offenkundigkeit ebenso wie das Interesse des
Grundherrn an der Kenntnis von allen Liegenschaftskäufen zum Ergebnis der
amtlichen Form führten162.1.
Dem formal gültig abgeschlossenen Kaufvertrag folgte die demselben entsprechende
Herstellung der tatsächlichen Besitzverhältnisse: die Aufgabe und Übernahme der
Gewere, die „Auf- und Abfahrt". Die Festlegung des Auf- und Abzuges lag im
hervorragenden Interesse des Grundherrn. Die Termine der Auf- und Abfahrt werden
genau festgelegt und ebenso die Abgaben, welche die Grundherrschaft anläßlich
des Besitzwechsels einhob. Die einschlägigen Normen wiederholen sich so häufig —
fast ein jedes Banntaiding bringt Vorschriften hierüber —, daß Hinweise auf
besondere Stellen sich erübrigen.
Wie schon aus der Bezeichnung dieses Vorganges als Auf- und Abfahrt zu schließen
ist, war hiebei an den rein tatsächlichen Besitzwechsel ursprünglich gedacht
worden. Mit dem Aufkommen der Führung von Grundbüchern, welche ähnlich wie
| Seite 163| die Urbarien den Zweck hatten, den Besitzstand der Grundherrschaft
in persönlicher und sachlicher Hinsicht schriftlich festzuhalten, mußte die
Grundherrschaft ein starkes Interesse daran haben, diese Auf- und Abfahrten in
dem Grundbuche zu verzeichnen. Sie zwang daher die Parteien, diese Auf- und
Abfahrt beim „Grundbuch", d. h. bei dem Amte, welches das Grundbuch führt,
vorzunehmen. Hier sollte die Eintragung, daß der Erwerber zu „Nutz und Gewär"
komme, geschehen (vgl. aus der großen Zahl einschlägiger Stellen z. B. I, 998; II, 26, 414; III, 368; IV, 104, 250).
Die Eintragungen erfolgten nach geschlossenem Kaufvertrage. Fassungen von
Banntaidingen, welche von einem „Ab- und Auffahren bei dem Grundbuch" sprechen
(II, 346, 352), geben ebenso wie die Gleichheit der Fristen für das Einholen des
Eintrags im Grundbuch mit den Fristen für die frühere rein tatsächliche
Durchführung der Besitzveränderung den inneren geschichtlichen Zusammenhang
zwischen Auf- und Abfahrt und den Zwecken des Grundbucheintrags kund. Die
Erzwingung der Vorschrift einer grundbuchsmäßigen Auf- und Abfahrt geschah im
Großteil der Fälle durch Geldstrafen (vgl. z. B. II,
127, 579; IV,
129, 280), die sich bei erneuter
Versäumung der Frist teils wiederholten, teils steigerten (I, 341; II, 82, 330). Zuweilen werden noch andere Strafen, um die
rechtzeitige Durchführung der Auf- und Abfahrt beim Grundbuch zu erzwingen,
angedroht, wie die Arbeitsniederlegung oder die Unmöglichkeit, ein Gewerbe
anzutreten (I, 237; II,
408). In jenen Fällen, wo eine Herstellung des dem Kaufvertrage
entsprechenden Besitzstandes durch Jahresfrist nicht zu erreichen war, schritt
die Herrschaft mit dem Ausspruche des Verfalls des Gutes an sie vor (z. B. I, 878, 890; II, 164, 1030;
IV, 388). Frägt man, in welchem Verhältnisse
die Vorschrift der grundbücherlichen Geweraufnahme zur Gültigkeit des
Kaufvertrags und zum Rechtserwerbe stand, ist es klar, daß die grundbücherliche
Eintragung des Besitzwechsels die Gültigkeit des Kaufvertrags nicht berührte.
Dies
| Seite 164| ergibt sich schon aus dem Umstande, daß hier die Herrschaft
in der Regel der Fälle lediglich mit Geldstrafen vorging und daß selbst in der
Erklärung des Verfalls des Gutes, wenn die tatsächliche Besitzveränderung durch
lange Zeit nicht durchgeführt wurde, keine anfängliche Nichtigkeit des Vertrags
vorlag, sondern der an sich gültige Vertrag strafweise durch Erklärung des
Gutsverfalls undurchführbar wurde. Desgleichen dient der Zweck der Anlegung des
Grundbuches dieser Erkenntnis. Es sollte der tatsächliche Besitzstand festgelegt
und — was in hervorragendem Interesse der Grundherrschaft lag — die Leistung
anläßlich des Besitzwechsels durch die Eintragung sichergestellt werden. Nicht
so sehr ein Beweis über das Kaufgeschäft und die ihm entsprechende
Rechtsübertragung sollte durch den Eintrag erzielt werden, als vielmehr im
grundherrlichen Interesse ein Ersatz der bloß tatsächlichen Besitzveränderung.
Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß von dem nachträglichen
Wider[r]uf eines nicht in das Grundbuch eingetragenen, wenn auch an sich formal
gültigen Rechtsgeschäftes bis zur rechtsbegründenden Natur der
Grundbuchseintragung selbst nur ein Schritt gelegen war. Gewiß tritt ferner mit
der Pflicht, alle Besitzveränderungen beim Grundbuche zu vollziehen, ein Zwang
zur Eintragung der Ergebnisse des Kaufvertrags vor Augen und man kann daher in
den frühen Vorschriften, die Auf- und Abfahrt beim Grundbuche zu vollziehen,
einen Anfang des Eintragungsprinzips erblicken.
Aus dem Gesagten erhellt die große Bedeutung, welche die den Liegenschaftskauf
betreffenden Weistümerstellen für die Geschichte des Grundbuchswesens in sich
bergen. Dies hat schon Egon Weiß164.1 als erster bei der
Überprüfung der bisherigen insbesondere von Anton Randa164.2 geäußerten Ansichten über das Verhältnis des österreichischen
Grundbuchswesens zum
| Seite 165| böhmischen Landtafelwesen und zur Frage der
geschichtlichen Entwicklung der konstitutiven Kraft des Bucheintrags dargetan.
Während Egon Weiß in den Niederösterreichischen Weistümern die konstitutive
Kraft des Bucheintrags verwirklicht sieht, hat Randa, allerdings vor der
Veröffentlichung der Niederösterreichischen Weistümer, die Anschauung vertreten,
daß der Eintrag als eine Bedingung des Rechtserwerbs erst mit dem Ende des 17.
Jahrhunderts in Geltung gelangt sei. Die obigen Ausführungen mögen zur Klärung
dieser Frage beitragen, hauptsächlich mit der Hervorhebung, daß in den hier
behandelten Weistümerstellen das formale Erfordernis des Abschlusses des
Kaufgeschäftes vor der Obrigkeit von den Anordnungen bezüglich der Herstellung
des Besitzstandes deutlich geschieden war.
Der Hinweis auf die Form des Kaufabschlusses geschah, wie schon bemerkt worden
ist, in einem großen Teil der Fälle zu dem Zwecke, um festzulegen, daß ein unter
den üblichen Formen abgeschlossener Verkauf beständig sein solle, ein
einseitiges Abstehen von dem geschlossenen Kaufvertrage nicht mehr möglich sei.
Es durchzieht die Banntaidinge der Grundsatz, daß alle redlich abgeschlossenen
Kaufverträge auch eingehalten werden müssen. „Alle redlichen Käufe sollen für
sich gehen" (z. B. II, 99, 114; IV, 238, 329), oder ihren „fürgang haben" (z. B. II, 16; IV, 217,
242), sie sollen „stät gehalten werden" (z.
B. I, 916; III,
72). Das Abstehen vom Kaufe, das Abgehen von ihm, wird in den Weistümern
allenthalben als ein Durchbruch der Ordnung mißbilligt und verpönt. In der
Notwendigkeit solch nachdrücklicher und besonderer Stellungnahme gegen das
Abstehen vom Kauf gibt sich vielleicht im letzten Grunde eine Erinnerung an
ursprüngliche, aus dem Recht der fränkischen Zeit erschließbare Anschauungen
kund, welche ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrage bei Ausbleiben der
Gegenleistung anerkannten (vgl. hiezu insbesondere Schröder-Künßberg, Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte, 6. Auflage, S. 325 ff.).
| Seite 166| Das Interesse
der Grundherren war selbstverständlich stark dahin gerichtet, alle
Unsicherheiten des Fortbestandes der unter Einhaltung der üblichen Formen
kundbar und redlich abgeschlossenen Käufe insbesondere hinsichtlich der
Liegenschaften, nicht zuletzt wegen der mit der Durchführung der Verträge
verknüpften Leistungen, zu unterbinden. Das Gebot der Stetigkeit aller
abgeschlossenen Kaufverträge bezog sich, wie dies in manchen Texten ausdrücklich
vermerkt ist, in gleicher Weise auf Fahrnis (I,
537, 597; II,
77; III, 492). Da der Grundsatz der
Stetigkeit des Kaufvertrags zwingend aufgestellt ist, handelt es sich bei den in
den Weistümern normierten Rechtsfolgen des Abstehens vom Kaufe im Grunde
genommen um die Bestrafung des Versuches, den Kauf rückgängig zu machen.
Ausdrücklich heben die Weistümer dies wiederholt hervor, indem sie sagen, daß
der Vertrag trotzdem in Kraft bleibe und gehalten werden müsse (vgl. z. B. I, 490, 618; II, 691, 395; IV, 238). Die Strafen, welche auf das Abgehen
oder Abstehen vom Kaufe auferlegt werden, sind regelmäßig Geldstrafen, die der
Herrschaft zu bezahlen sind (vgl. aus der großen Zahl einschlägiger Bestimmungen
I, 410, 628;
III, 28, 58;
IV, 329). Diese Geldstrafen an die
Herrschaft werden zuweilen als Reugeld, als Strafen dafür aufgefaßt, daß es den
vom Vertrag Abstehenden gereute, den Vertrag einzuhalten (II, 246, 691; III, 91, 550).
Manches Weistum nennt die zu leistende Strafe selbst Reukauf (I, 428; II, 627).
Diese Bestimmungen haben sonach keine Beziehung zu der Leistung eines Angeldes
beim Kauf. Über die Geldstrafen hinaus werden, allerdings nur selten, selbst
Leibesstrafen angedroht (III, 333). Altertümlich
mutet das Hinzufügen eines Banntaidings aus dem 15. Jahrhundert an, wenn es —
wohl um das Verlassen des gekauften Hauses zu verhindern, sagt: „wer sich des
widerseczt und mit der gemein nit sein wolt, dem sol man mit dem gewalt des
hoffs ein steckchen für das haus slahen" (IV,
373). Neben der Strafe an die Herrschaft wird zuweilen der Widmung
eines
| Seite 167| Eimers besten Weins an die Nachbarn gedacht (II, 162, 432, 985) Ein Banntaiding aus verhältnismäßig später
Zeit (1630) gibt hiefür das Motiv an mit den Worten: „zu gedechtnus, daß sie
sein nicht vergessen" (III, 109). Zu dieser
öffentlich-rechtlichen Bestrafung in der Auferlegung des Wandls an die
Herrschaft stellt sich oft die privatrechtliche Berücksichtigung der durch die
beabsichtigte Nichteinhaltung des Vertrags dem anderen Vertragsteil erwachsene
Schädigung. Dies geschieht in den regelmäßig allgemein gehaltenen Fassungen, daß
der Zurücktretende dem „anderen Teil sein Schaden abtragen" solle (vgl. z. B.
I, 597; II,
691, 710). Über die Ermittlung der Höhe
des erwachsenen Schadens äußern sich die Weistümer in der Regel nicht, nur
vereinzelt wird bei der Auferlegung der Schadenersatzpflicht hervorgehoben, daß
dem Kläger der Schaden „nach der burger rathe" (II,
988) zu ersetzen sei. Im Zusammenhang mit dem Schadenersatz im Falle
des Abstehens vom Kaufe kommt in den Weistümern manchmal das Schicksal der
Leistung eines Angeldes oder einer Teilleistung zum Ausdruck. Es wird gesagt,
daß das geleistete Angeld verloren sei (II, 534,
wo übrigens der gegebene Pfennig, d. i. der Gottespfennig von dem, das der
Käufer „daran geben hat", deutlich unterschieden wird). Der Zweck der Verbote,
alle Irrungen durch mutwilliges Abgehen vom Kaufvertrage hintanzuhalten, macht
es erklärlich, wenn gelegentlich die Verpönung des Rücktrittes vom Kaufe weicht
und das Nichteinhalten des Kaufvertrags zugelassen wird, falls hiefür
„augenscheinliche Ursachen" vorhanden waren, welche der „Gemein oder der
Obrigkeit nicht leidlich" schienen (II, 221). —
Das einverständliche Abstehen beider Parteien vom Kaufvertrage erklären die
Weistümer zuweilen ausdrücklich für straflos (vgl. z. B. II, 47, 725, 872; insbesondere II, 168, wo der
Ersatz der „Ärgerung" des gekauften Hauses oder Erbes in der Zwischenzeit
geregelt wird).
| Seite 168|
Alle Weistümer durchziehen Vorschriften, welche die Redlichkeit des
Kaufgeschäftes sicherstellen, und vor unredlichem Handeln abschrecken
sollen.
Aus diesen Vorschriften seien zunächst jene hervorgehoben, welche den Ankauf
verdächtiger Ware betreffen. Die Verbote beziehen sich auf solche Sachen, deren
Verdächtigkeit schon im Gegenstande selbst oder in ihrer Herkunft lag. Hier war
es der typische Zuschnitt der Tat, welcher die Strafbarkeit begründet. Diese
Stellen sind deshalb rechtsgeschichtlich besonders belangreich, weil sie eine
Verwandtschaft mit gleichartigen Zusammenfassungen strafrechtlicher
Ankaufsverbote anderer Rechtsquellen, insbesondere des Sachsenspiegels (III, 7) aufweisen. Es kann daraus geschlossen
werden, daß sich hierin eine alt überkommene Rechtsüberzeugung in verwandter
Form dartut. Gerade die ältere Schicht solcher Verbote in den Weistümern zeigt
die angedeutete Verwandtschaft mit frühmittelalterlichen Rechtsquellen.
Kirchengerät und blutiges Gewand wird neben ungewundenem Getreide als
schlechthin verbotene Ware, die nicht den Gegenstand eines Kaufgeschäftes bilden
darf, hingestellt. So besagt ein Banntaiding aus dem 15. Jahrhundert (I, 465) : „ain ieglicher leutgeb oder ain ander
wirt sol nicht leichen auf kirchgerät oder pluttigs gewant oder ungewuntenes
traid oder auf andrew waar das entragen, gestolln oder verdächtlich ist. er soll
auch nicht kaufen. wirt er aber das überfarn sol man in anfalln als einen
schädlichen man." Diese Verbote des Ankaufs an sich verdächtiger Ware finden
sich in ähnlicher zum Teile noch erweiterter Fassung insbesondere in den
Salzburgischen Weistümern. Als ein Beispiel hiefür sei die Fassung des Taidings
von Altenthan (Salzburgische Taidinge, S. 23)
angeführt: „Ain ieder, der mit willen aines pflegers oder seines richters das
kaufrecht hat, der mag zu seiner haussnotdurft im gericht Altenthann wass im
erlaubt
| Seite 169| ist kaufen, ausgenommen ungewundents getraid, ungesotnes
garn, messgewand und pluetige claider, geschmuck, kelch der kürchen, ornät und
dergleichen, das ist verpoten bei grosser wandl oder nach gestalten der sachen."
Die Verbreitung der Verbote des Ankaufs sachlich verdächtiger Waren in den
Salzburgischen und Österreichischen Weistümern legt den Gedanken der Möglichkeit
eines Zusammenhangs dieser Vorschriften mit verwandten Normen der lex
Baiuwariorum (tit. IX.) nahe. — Es bedeutet eine Verallgemeinerung und zugleich
eine Entfernung von dem ursprünglichen Standpunkte, aus der Art der Sachen auf
ihre verdächtige Eigenschaft zu schließen, wenn andere Weistümerstellen
schlechthin den Ankauf jeder gestohlenen Sache, ohne sie einzeln zu bezeichnen,
verbieten und überdies auch das persönliche Moment hervorheben, daß dieser
Umstand dem Erwerber bekannt war. Fassungen wie: wer verstollens guet einnimbt,
es sein leutgeben oder ander leut das wissentlich ist, der ist verfallen leib
und guet als der dieb" (I, 98; vgl. auch III, 770) geben die Entfernung von der typischen
Angabe der als verdächtig geltenden Waren und die besondere Berücksichtigung des
persönlichen Wissens kund. In dieser Form der Regelung ging das Verbot des
Ankaufs gestohlener Sachen in jüngere Fassungen von Banntaidingen über, so etwa
in eine Banntaidingsordnung aus dem Ende des 17. Jahrhunderts, welche sagt:
„soll sich niemands understehen ein reverendo gestollenes viech, trait und
anders, wie es nur nahmben haben mag, zu kaufen oder an sich zu bringen noch
darauf zu leichen bie verliehr- und confiszierung desselben guets. Da er aber
wissentlich kauft und erwissen wierdt, fallet er umb 16 fl. in die
herrschaftsstraff" (IV, 139). Bei dem
aufgestellten Verbote wurde das Delikt gesehen und nur die Strafe gesetzt. Die
privatrechtliche Seite des Verhältnisses wurde regelmäßig nicht in Betracht
gezogen. Als eine Ausnahme hievon ist daher eine Bannbuchsbestimmung (IV, 38) belangreich, welche der
Rückstellungspflicht an den Eigentümer mit den Worten
| Seite 170| Erwägung
tut: „wer gestolne gueter kauft oder wissentlich nimbt, der hat verlohrn was er
darumben gibt. und so der kumbt dem es zugehort und begerts, sol er ihms wider
geben und noch zu wandl darzue zwenundsibenzig phening." Hier treten
Anschauungen über die Rechtsfolgen wider Willen abhanden gekommenen
Fahrnisbesitzes, wie sie die Grundlage des Anefangsverfahrens bildeten,
zutage170.1. In gleichem Sinne sei auf das Banntaiding zu Külb (III, 497) hingewiesen, welches besagt: „Niemant
solle weder gestolln noch geraubt guet wissentlich nicht kaufen, wer aber des
uberfahren würdet, der ist dem gericht das guet (so ferr dem niemant nachstellt)
und darzue ain pfunt ₰ zu wandl verfalln. kumbt aber iemant hernach der solch
gestolen oder geraubt guet verfecht und dem richter zu fürpfant gibt 72 ₰,
mag er dann durch glaubwürdig anzaigen und schein beibringen oder mit erbern
leuten weisen das ihme solch guet entfrembt oder das sein gewesen sei, der
richter solle ihme dasselb freien und alsdann ohn entgelt fulgen und widerfahren
lassen."
Als ein besonderer Fall des Ankaufs verbotener Ware erscheint der Kauf von Waren,
welche Knechte oder Dirnen (Dienstboten, Diener oder Dienerinnen, Dienstvolk)
anbieten. Dieses Verbot geht von der Voraussetzung aus, daß die angebotenen
Waren vom Bediensteten seiner Herrschaft entwendet worden sind. Des Umstandes,
daß es sich um eine Entwendung handelt, wurde manchmal ausdrücklich als
Voraussetzung des Verbotes und der Strafe für seine Übertretung gedacht (vgl. z.
B. I, 628, 653).
Doch sind ebenso allgemeine Fassungen zu verstehen, wenn sie wie z. B. die
Freiheiten zu Seifrieds (II, 1060) sagen: „ob
ain unser hausgenossen, frau oder man, kaufet von ainem dienstpoten welcherlai
das wär, der ist verfallen der herrschaft 72 phening und ainem seinen schaden
wider zu ergetzen." Zuweilen wird die in den Händen des Dienstvolkes
| Seite 171| verdächtig erscheinende Ware des nähern nach den üblichen Gegenständen des
Diebstahles vermerkt und überdies der Verpflichtung des Käufers gedacht,
entsprechende Erkundigungen bei der Herrschaft zur Vermeidung seiner
Strafbarkeit einzuholen. Ein Beispiel hiefür bietet etwa eine
Bannbuch-Eintragung (IV, 348) des Wortlautes:
„Wer von ainem knecht, diern oder inleüten, es wär har garn käs schmalz milch
air prot korn habern oder ander ding das zu vermissen wär das es inen nicht
zuegehört sondern etwo iren herrn und frauen haimblich abtriegen, kaufet und
nicht zuvor ir herrn und frauen darumben fraget, ist zu wandl verfallen 72
₰." Wie diese Eintragung zeigt, erweiterte sich der Kreis jener Personen, in
deren Händen die Ware verdächtig erscheint, in manchen Weistümertexten. Neben
den Bediensteten wird zuweilen auch der „Inleüte" (sonstiger beim Dorfgenossen
Beherbergter) und der Kinder (II, 811), die
entwendetes Gut verkaufen, gedacht. Diese Verbote finden sich ebenso in anderen
Weistümergebieten. Es sei insbesondere auf das Banntaiding in der Herrschaft
Waldstein (Steirische und Kärnthische Weistümer, VI,
354, vgl. hiezu H. Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder in
den Weistümern, S. 291 ff. ) hingewiesen, das auch wegen seiner strengen
strafrechtlichen Behandlung des Falls unter Aufstellung des Grundsatzes, daß der
Käufer hier höher zu bestrafen sei als der Verkäufer, Beachtung verdient: „so
ein knecht oder diern, sohn oder tochter, oder ein Herberger stulln etwas in
einen hauss und truegent einem anderen zue, dass ers kaufe, ist der diebstahl so
gross, dass sie das leben verfallen, so soll man den kaufer und verkaufer
henken; und doch soll der kaufer allwegen höcher gestrafft werden dan der
verkaufer." Wie dies bezüglich der sachlich verdächtigen Waren gilt, sind die
aus persönlichen Gründen aufgestellten Kaufverbote in den Weistümerstellen als
Bestrafung von Delikten gegen die Ordnung und gegen die geforderte Redlichkeit
der Kaufgeschäfte grundsätzlich deliktisch gesehen, während die privatrechtliche
| Seite 172| Seite nicht berücksichtigt wird. Nur selten leuchtet die
Beachtung der Ansprüche des Bestohlenen durch, wie etwa im Taiding zu
Niederwallsee, wo davon gesprochen wird, daß der Käufer pflichtig ist, den
Schaden abzutragen (III, 817; vgl. auch das oben
im Wortlaut angeführte Weistum II, 1060).
Die Redlichkeit beim Kaufhandel zu sichern, war ferner der Zweck der Normen der
Weistümer über den Gebrauch richtiger Maße und Gewichte. Solche Vorschriften
bringt fast jedes Banntaiding. Sie sind alle in den Rahmen öffentlicher
Maßnahmen der Dorfverwaltung eingereiht. Schon vorbereitend suchten die
Weistümer Mißbräuchen in dieser Hinsicht vorzubeugen. Dahin zielten besonders
die Anordnungen, die in Gebrauch zu setzenden Maße behufs Überprüfung zum
Banntaidinge mitzubringen (vgl. z. B. III, 617).
Besondere Organe hatten dafür zu sorgen, daß richtige Maße und Gewichte
angefertigt und verwendet werden. Der Handel wurde nach dieser Richtung streng
überwacht. Die Rechtsfolgen der Verletzung dieses Gebotes spiegeln den
öffentlichrechtlichen Charakter der Vorschriften wider. Sie bestanden in
Geldstrafen und darüber hinaus regelmäßig im Verfall der zum Verkauf gestellten
Ware. Der privatrechtlichen Rückwirkung wird hiebei nicht gedacht. Es sei hier,
um nur ein Beispiel herauszugreifen, auf das Dorftaiding zu Saubersdorf aus dem
16. Jahrhundert hingewiesen, wo im Falle des Gebrauchs unrichtigen Schankmaßes
durch den Wirt der Vorgang der Feststellung dieses Betruges und die Strafe,
bestehend im Abhacken des Zapfens und des Austrinkens des restlichen Faßinhaltes
durch die „ganze gemain" geschildert wird (I,
121). Zuweilen werden noch weitergehende Strafen an Ehre, Leib und Gut
angedroht (vgl. z. B. I, 938). — In ähnlicher
Weise wurde das Feilhalten und der Verkauf falscher oder verfälschter Ware als
eine deliktische Störung der öffentlichen Ordnung, als ein Betrug, angesehen.
Geldstrafen, Verfall der verkauften oder aller feilgehaltenen Waren, bildeten
auch hier die Folgen solch unredlichen Handelns (vgl. z. B. IV, 225;
| Seite 173|I, 550; II, 263).
Das Banntaiding von St. Leonhard aus dem 15. Jahrhundert (III, 552) betont den öffentlichrechtlichen
Charakter der Bestrafung besonders, wenn es hervorhebt, daß nur der Richter „den
selbigen menschen zu pessern" berechtigt ist.
Die Normen der Weistümer zur Sicherung der Redlichkeit beim Kaufe erhärten die
eingangs gemachte Bemerkung, daß sich in den kaufrechtlichen Bestimmungen der
Weistümer das Gebiet des Kaufrechts nach der Seite öffentlichrechtlicher
Betrachtung verschiebt. Eine rein privatrechtliche Austragung der Interessen der
Kaufparteien bildete sonach nicht das Ziel der Regelungen der Dorfweistümer.
Gleichwohl gebricht es an gelegentlichen Aufzeichnungen solcher Art nicht ganz.
Am reichsten sind in dieser Hinsicht die Bestimmungen der Markttaidinge (1484)
und des Marktbuches von Ipsitz (III, 757 ff.),
welche letztere Quelle allerdings trotz ihrer Aufnahme in die Weistümersammlung
nicht den Charakter eines Weistums an sich trägt. Hier wird im
deutschrechtlichen Sinne das Tragen der Gefahr mit den Worten geregelt: „kumbt
in der selben zeit ain feur aus, das der selb kaufschatz verprint ee das in sein
gewalt kumen ist und auch noch nit vergolten noch vergebn ist, den schadn mues
der hingeber haben und gilt im der kaufmann nichts mit, wan im in sein gewalt
noch nichts vergibst noch verpurgt ist und ist noch in sein gewalt nit kumen."
Das Verhältnis des Kaufs zur Miete findet hier seine Regelung im Sinne des
Satzes „Kauf bricht Miete" mit den Worten „wen kain bestant irrt den kauf nit"
(S. 771). Dort findet sich ferner eine
Regelung des Verzuges in der Zahlung des Kaufpreises vor Übernahme des
Kaufobjektes (Kaufschatzes) durch Gewährung des Rücktrittes vom Vertrage für den
Verkäufer. — Über die Haftung für Sachmängel fehlen besondere Bestimmungen in
den Niederösterreichischen Weistümern, was sich aus der strafrechtlichen
Behandlung der Irreführung beim Kauf erklären mag. Lediglich die Bestimmungen
einiger Weistümer (III, 345, 52 und II, 115) können darauf bezogen werden,
| Seite 174| da sie besagen, daß der Verkäufer von Wein in Fässern für den Schaden,
welchen die Fässer nach der Übertragung nahmen, nicht einzustehen hat. Diese
Texte lassen sich außerdem als Beantwortung der Frage werten, wann die Ware als
übertragen gilt: hier mit dem Bringen des Fasses auf das vordere Gestell, den
vorderen „gantner" behufs Übernahme durch den Käufer (vgl. Glossar IV, sub verbis „poden" und „gantner"). —
Soweit die Niederösterreichischen Weistümer des Kaufes des Weines auf dem Stock,
der Weinfechsung vor der Lese, sonach des Hoffnungskaufes gedenken (II, 968, 973),
gehen sie nicht vom Verbot solchen Geschäftes aus, fordern jedoch, daß dies mit
des „amtmanns rath" geschehe. Beim Kauf des Mostes bestimmt ein Bergtaiding
(II, 156) — offenbar, um künftigen
Streitigkeiten vorzubeugen, daß der zur Zeit des Mostkaufs vereinbarte Preis und
das Kaufgeschäft selbst eingehalten werden muß, ohne Rücksicht darauf wie der
Wein gerät.
In den Kreis mit dem Kauf zusammenhängender Bestimmungen privatrechtlicher Art
können auch die Nachrichten der Weistümer über das dem Leutgeb (Wirt) zuerkannte
Recht der Pfandnahme bei Nichtzahlung der im Gasthause schuldig gebliebenen
Zeche gezogen werden. Der Weinschank war Verkauf des Weines, näher bestimmt
durch den Verkaufszwang an jeden Gast. Die erhöhte Sicherung durch Gewährung der
Pfandnahme für die Zechschuld stellt sich wohl als ein Reflex dieses
Verkaufszwanges dar. Die einschlägigen Weistümernormen gliedern sich, selbst
ursprünglich gefaßt und früherer Aufzeichnung entstammend, dieser im deutschen
Recht allgemein verbreiteten Einrichtung an174.1. Der Wirt kann sich für die nichtgezahlte
Zechschuld durch Wegnahme der Fahrhabe des im Wirthause, sonach in seinem
Gewaltbereiche Stehenden, befriedigen (vgl. z. B. II,
356, 855, 988; III, 515, 639, 689). Dies
wird bezüglich des Fremden (Gastes) uneingeschränkt ausgesprochen (vgl. III, 423, 551).
| Seite 175| Grundsätzlich gilt das Gleiche bezüglich der Zechschuld eines
Knechtes oder einer Magd. Hier ist jedoch dem Umfange der Pfändung eine Schranke
gesetzt; der Wirt darf ebenso wie bei der Zechschuld eines Kindes (vgl. I, 464; III, 123)
nur das pfänden (abziehen), was der Säumige über dem Gürtel an sich trägt (vgl.
II, 829; III,
123, 415). Das Motiv wird in den
Weistümern meist ausdrücklich angegeben. Es sollte die Pfandnahme dem Rechte des
Herrn auf die Arbeit des Knechtes keinen Eintrag tun (z. B. III, 446). Die Überschreitung des Maßes der
Pfandnahme hatte für den Wirt die Herausgabepflicht des genommenen Pfandes,
Schadenersatz an den Arbeitgeber und Zahlung einer Geldstrafe zur Folge. Sehr
drastische Folgerungen zieht ein Banntaiding aus dem 15. Jahrhundert (II, 204), wenn es bestimmt, daß der Leutgeb den
Knecht „erberlich" (rechtsmäßig) pfänden kann, so „das er seim herrn sein arbeit
müg ausrichten, ob der leitgeb den knecht als vast entplöset, so schol der
leitgeb dem pawrn sein arbait selbs ausrichten". Bezüglich des Eingesessenen
erscheint die Sachlage gemildert. Entfernte sich ein solcher ohne Zahlung der
Zeche aus dem Leuthause und damit aus dem Gewaltbereiche des Wirtes, so war im
Falle solchen „Austragens" der Zeche (des „ürtens") dem Eingesessenen eine kurze
Frist zur Wiederkehr, um die Schuld zu bezahlen, drei Stunden (II, 588), am nächsten Morgen (I, 910, 918, 944; II, 735; IV, 253), am nächsten Tag vor Vesperzeit (III, 302), innerhalb dreier Tage (IV, 191) zuerkannt. Dies geschah selbst dann,
wenn er wider Willen, „mit Gewalt", „on urlaub des wirtes" (I, 464) davongegangen war. Bei seiner Wiederkehr
in das Leuthaus konnte er auch um Aufschub der Zahlung bitten, „des wirtes huld
suchen". Wollte der Wirt ihm dann nicht länger warten (peiten), konnte er ihn im
Hause pfänden (III, 327, 347; II, 588). Eine besondere
Berücksichtigung finden die Fälle, da sich der Zecher lediglich, um
Gewaltätigkeiten eines im Wirtshause ausgebrochenen Streites zu entgehen, „durch
gemaches willen",
| Seite 176| also nicht gewaltsam, aus dem Wirtshause
entfernte (I, 728, 798, 818, 839, 886). Die einschlägigen
Bestimmungen über die Wiederkehr des Zechschuldners verraten in ihrer
anschaulichen Fassung althergekommenen Brauch. Stellte sich der Säumige nicht
ein, so erkennen die Weistümer dem Wirt ein Klagerecht beim Richter zu, dessen
Erfolg die Zahlung der Schuld und die Verurteilung zu einer Geldstrafe war (III, 551; IV, 64;
vgl. auch I, 88, 98,
104, 388, 504; II, 735; IV, 48). Zuweilen erkennen die Weistümer dem Wirt
bei Widersetzlichkeit des Zechprellers Straflosigkeit für alle Mittel, die er
bei der Pfändnahme anwendet, mit Ausnahme der Tötung zu (vgl. I, 748, 869).
Die Bestimmungen über die Behandlung des Zechprellers gehören zu den sehr
zahlreichen Regelungen der Weistümer im Bereiche des Handels mit Wein. Hier
heben sich zwei Seiten dieser Normen vom kaufrechtlichen Standpunkte ab: die
Grundsätze des gewerbsmäßigen Weinverkaufes, das Schankrecht, sodann der Schutz
der vorzugsweisen Berücksichtigung des Verkaufes des Bauweines vor jenem des
erkauften Weines (Kaufweines). Was die Berechtigung zum entgeltlichen Schenken
des Weines anlangt, läuft in der Regel das herrschaftliche Schankrecht neben dem
freien Schankrechte der Dorfgenossen. Überwiegend zeigen uns die Weistümer eine
zeitliche Abgrenzung dieser Schankrechte, so daß das herrschaftliche Schankrecht
für die Zeit vom St. Georgstag bis zum Michaels- oder Martinitag galt, während
in der Zeit nach der Weinlese bis zum St. Georgstage das Schankrecht der
Dorfgenossen eintrat (vgl. X aus der großen Zahl der einschlägigen Regelungen
IV, 185; II,
738). Zuweilen behielt sich allerdings die Grundherrschaft das
Schankrecht das ganze Jahr hindurch vor oder es wurde andererseits das freie
Schankrecht der Dorfgenossen für das ganze Jahr anerkannt. Bemerkenswert ist die
Aufzeichnung im Herkommen des Marktes von Neu-Pölla aus dem 16. Jahrhundert
(IV, 278), wo unter Hinweis auf die
althergebrachte Rechtslage („Wir haben von unsern eltern und forvodern nie
anders erhört") die
| Seite 177| Freiheit von einer herrschaftlichen
Schankgerechtigkeit betont und für die Zukunft verlangt wird. Das nachbarliche
Schankrecht war, wie dies ebenfalls in sehr zahlreichen Weistümern festgelegt
ist, von dem Grundsatze getragen, daß nur derjenige schankberechtigt sein solle,
welcher „seinen eigenen ruck" (Rauch) im Dorfe hatte, der hausansässig war.
Diese Hausansässigkeit wurde auch dann als gegeben erachtet, wenn jemand nur ein
gemietetes Haus, ein Bestandhaus, innehatte (vgl. I,
759, 838). Eine selbstverständliche
Folge hievon ist es, daß die Weistümer den bloßen Inwohnern, die „kein mitleiden
mit der ganzen gemein haben", das Schankrecht versagen (vgl. z. B. I, 798). Wo das Schenken nicht im „Leutgebhaus"
geschah, ist in den Weistümern auch ein reihenweises Schenken jedes Ansässigen,
zeitlich (je eine Woche) abgegrenzt, bezeugt (vgl. II,
426, 738). Betreffs der Ausübung des
Schankrechts schärfen die Weistümer wiederholt ein, daß der Beginn des Schankes
vorher angezeigt und durch entsprechende Zeichen kundgetan werde. Es lagen
solche Gebote gewiß im besonderen Interesse der Grundherrschaft, um die Leistung
der Abgaben sicherzustellen. In einer späteren Banntaidingsordnung (Hornstein
1670, II, 141) findet sich der Ausdruck
„Winkelleutgeben" als Bezeichnung des verpönten heimlichen Schenkens. Überall
wird den Leutgeben die Verabreichung richtigen Maßes vorgeschrieben, das Geben
„böser Maß" (III, 371) unter Strafe gestellt.
Ebenso wird ein gerechter Preis gefordert, insbesondere die Ständigkeit der
Preise, wie sie beim Auftun des Weines galten, gefordert (vgl. III, 658). Wegen ihres sozialen Gehaltes sind die
in manchen Weistümern gegebenen Bestimmungen lehrreich, wo aus besonderen
Rücksichten ein nächtlicher Verkaufszwang dem Wirt auferlegt wird. Die hieher
gehörigen Fälle lassen sich nicht anschaulicher darstellen, als dies im Bannbuch
von Stetteldorf (IV, 348) mit den Worten
geschieht: „Ob ainem burger bei der nacht sein weib niederkämb oder ob er, sein
weib kinder oder dienstleut bei der nacht krank
| Seite 178| wuerde, darzue er
aines weins zur sterk- und labung bedörft, oder ob ainem bei der nacht ain
lieber freunt oder gast kamb dem er gern wein het, so soll er seinen dienst oder
andern potten umb wein mit gelt und ainem liecht in ainer latern, das man wisse
wer er sei und wem er zugehör, zu dem leütgeben oder weinschenken der derselben
zeit ainen failen wein hat schicken; alssdann soll ime der leütgeb oder
weinschenk wein gegen parer bezallung geben. wo aber der leütgeb oder weinschenk
ime nicht wein geben wuerde, so ist er zu wandl verfallen 72 phennig" (vgl. auch
II, 514).
Das Schankrecht sollte vor allem der Verwertung des von den Dorfgenossen
angebauten Weines, des „Bauweines", dienen; deshalb sind die Weistümer der
Einfuhr fremden Weines und seiner schankweisen Verwertung im allgemeinen abhold.
Das Motiv, den Eingesessenen die Verwertung ihres Bauweines zu sichern und sie
vor Verarmung zu schützen, wird zuweilen eindringlich hervorgehoben (vgl. z. B.
II, 241). Aus diesem Grunde wurde die Einfuhr
fremder Weine nach vollendeter Weinlese verboten (vgl. aus der großen Zahl
einschlägiger Vorschriften III, 224). Von diesem
Verbote wurde nur dann Abstand genommen, wenn große Not und Abgang an Bauwein
herrschte (vgl. II, 991; III, 399, 405). Sehr häufig wird der
Kauf fremder Weine untersagt, solange noch eine bestimmte Menge von Bauwein zur
Verfügung stand. In einem Banntaiding (II, 355)
wird die Vorschrift: „so lang zwen halb dreiling bauweine in diesem dorf auf dem
ganter ligen, sollen kaine frembde weine hinein kauft werden", ausdrücklich
damit begründet „auf daß kain nachbar mit seinem bauguet schaden leidt". Es lag
im Geiste dieser Vorschriften, daß andererseits dem Eingesessenen die Pflicht
auferlegt wurde, seinen Bauwein zu Schankzwecken zu veräußern, um die Nachbarn
entsprechend zu versorgen. Einen Fall der Bestrafung durch Ausschlagen des
Faßbodens, wenn der Nachbar das „Auftun" seines Bauweines wohl zusagte, diese
Zusage jedoch nicht hielt, schildert das Banntaiding zu
| Seite 179|
Gritzendorf ex 1512 (I, 988). Wie sehr die
Weistümer auf eine strenge Scheidung des fremden oder Kaufweines vom Bauweine
bedacht waren, zeigt das Banntaiding zu Heiligenstadt aus dem i6. Jahrhundert
(I, 912, ebenso I,
934), in welchem der an einen Gast verkaufte Bauwein als fremder Wein
auch dann erachtet wurde, wenn ein Eingesessener den Wein vom Gaste
zurückkaufte.
Die in den Weistümern enthaltenen Vorkaufsberechtigungen sind von dem Gedanken
getragen, die Interessen bestimmter Personengruppen zu wahren, wie dies den
wirtschaftlichen Bedürfnissen und den Rechtsanschauungen zur Zeit der Normierung
gemäß schien. Im Kreise der Vorkaufsberechtigten nimmt die Grundherrschaft eine
hervorragende Stellung ein, doch ist sie keineswegs allein in den Weistümern
berücksichtigt. Fast in gleicher Stärke finden sich Näherrechte für die
Nachbarn, die Gemeindegenossen, festgelegt. Die fortlebende Bedeutung des
Sippenzusammenhanges spricht sich in den Näherberechtigungen der „Freundschaft"
aus. Daneben finden Näherrechte der Anrainer und derjenigen eine Regelung,
welche Besitzer eines Teils eines ursprünglich einheitlichen Grundstückes waren.
Wirtschaftliche Macht der Grundherren, welche die Bedürfnisse ihres Hofes
zunächst gewahrt wissen wollten, und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der
Dorfgenossen finden so in den Weistümern nebeneinander eine der Zeitlage
entsprechende Berücksichtigung.
Die Näherrechte der Grundherrschaft wurden beim Verkauf von Liegenschaften,
ebenso wie beim Verkaufe von Fahrnis in den Weistümertexten festgelegt. Es kann
fast als eine allgemeine Norm, die aus den Texten spricht, angesehen werden, daß
beim Verkaufe einer Liegenschaft das Gut zunächst der Grundherrschaft angeboten,
„angefailt", werde. Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften
tragen vor allem
| Seite 180| strafrechtlichen Charakter an sich. Es wird
derjenige, der das Näherrecht der Grundherrschaft verletzt, wandelpflichtig.
Eine Maßnahme, welche sich als ein indirekter Zwang zur Beachtung des
Näherrechtes der Grundherrschaft darstellt, kennt das Banntaiding von Soß (IV, 50): es wird die tatsächliche Besitzübergabe
von der Beachtung des grundherrlichen Näherrechts abhängig gemacht. Neben den
Straffolgen blieb der in ihren Rechten verletzten Grundherrschaft das Recht
gewahrt, in den trotzdem mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag
einzustehen. Hierin befanden sich die Weistümer im Einklange mit der
landrechtlichen Entwicklung, wie dies zuweilen auch ausdrücklich hervorgehoben
wird. So spricht etwa das Bergtaiding von Lang-Enzersdorf 1564 (II, 333) dies deutlich aus: „Wer Weingarten
verkaufen wölle in dem perg, der sol es am ersten dem pergherrn oder seinen
pergrichter anstatt seines herrn anpieten. wer das aber nicht thuet, so mag der
pergherr oder sein pergrichter in den kauf steen wie lands recht ist." Die
Vorschriften der Anfailung des Verkaufsgutes bei der Herrschaft verfolgen
allerdings oft den Zweck, nicht so sehr den Vorkauf durch die Herrschaft selbst
sicher zu stellen, als vielmehr im Wege der Mitwirkung der Herrschaft das Anbot
an die Gemeindegenossen einzuleiten. In diesem Sinne spricht eine Bestimmung
(I, 1021), wenn sie sagt: „Wer seinen
überländgrund, Weingarten und äcker in willens zu verkaufen hat, der soll sich
bei dem richter oder bergmeister dem solches orth angehet anmelden und solches
bei ihnen aussfeilen; der beambte wird solches der freind- und nachbahrschaft
schon anzeigen." — Die Taidinge zu Höflein an der Donau (I, 991) sehen die Möglichkeit selbstsüchtigen
Gebarens des Amtmannes bei der Ausübung des grundherrlichen Näherrechtes vor und
verfügen in diesem Falle das Fortbestehen des mit Umgehung des grundherrlichen
Vorkaufsrechts abgeschlossenen Kaufvertrags: „Kainer sol in dem aigen an wissen
und erlauben des ambtman sein haus niemand verkaufen, sol das am ersten
| Seite 181| den ambtman anstat der herrschaft vor anpieten. wo aber das nit
beschäch so mag der ambtman in den kauf steen, selbs in namen der herrschaft
verkaufen; doch daz er seinen freunten oder günnern sölhn kauf nit thue, sonst
sol der erst kauf in seinem wert beleibn."
Mit nicht geringerer Stärke suchte die Grundherrschaft die Deckung ihres Bedarfs
an Fahrnis durch Vorkaufsrechte zu sichern. Hier waren es alle Arten von
Lebensmitteln, welche der Grundherrschaft bei einem geplanten Verkaufe zunächst
angeboten werden mußten. Zuweilen sprechen hauptsächlich die späteren Weistümer
ein allgemeines Gebot aus, „alle Viktualien" zunächst der Herrschaft anzufeilen,
mit der strengen Bestrafung der Nichtbeachtung dieses Gebotes durch den Verlust
der Ware oder ihres Wertes. Im einzelnen werden grundherrliche Vorkaufsrechte
insbesondere für den Verkauf von Vieh festgelegt, ohne Unterschied ob es sich um
Klein- oder Großvieh handelt (vgl. z. B. I, 565,
618). Die Strafe für die Nichtbeachtung des
grundherrlichen Vorkaufsrechts war zunächst Geldstrafe. Ein Beispiel hiefür
bietet etwa das Banntaiding von Mariazell (IV,
46), wenn es sagt: „Welcher oxen küe kelber oder anders viech, clain und
gross, verkauft und der obrigkait nit anfailt, der ist zu wandl erkennt von
grossem viech 5 tal. von dem clainen so theur ers verkauft." In späteren
Weistümern findet sich häufig der Verfall des Kaufgutes mit der Geldstrafe
verknüpft. So begleitet das Bann- und Bergtaiding der Herrschaft Rohrau aus dem
Jahre 1717 (IV, 75) das Gebot des Anfailens an
die Herrschaft mit der Straffolge für seine Verletzung mit der Bestimmung:
„thuet er solches nicht und verkauft es ohne herrschaftlichen vorwüssen und
würdt darüber betreten, der ist verfallen dass kaufguet und zum wantl fünf
gulden." Dem Vorkaufsrecht bezüglich des Viehs wird oft das Vorkaufsrecht
bezüglich des Getreides an die Seite gestellt. Einen besonderen Wert legte die
Grundherrschaft auf das Vorrecht hinsichtlich der Jagdbeute und des Ergebnisses
des
| Seite 182| Fischfanges. Als besonderes Beispiel sei ein Banntaiding (I, 44) vermerkt, wo sich die Grundherrschaft den
Ankauf des erlegten Bären sichert und für den Fall der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts die Ablieferung des Kopfes und der rechten Pranke fordert.
Bezüglich des Vorkaufrechts an Fischen sind die Bestimmungen der Weistümer vom
gleichen Gedanken getragen, wie sie schon die Klosterneuburger Fischerrechte aus
dem 14. Jahrhunderte mit den Worten ausdrücken; „quicumque ipsorum ceperit
magnum piscem sive pisces magnos et valentes, non debet vendere aliunde nisi
prius exhibuerit ecclesie comparandos." Ihnen stellt sich das Weistum der
Fischer dieses Stiftes aus dem Jahre 1399 (I,
970) an die Seite. Neben einer größeren Ausführlichkeit wird hier bei
Nichtbeachtung des grundherrlichen Vorkaufsrechts noch die Folge des Verfalls
„alles des zeuges damit er die fisch gefangen hat" und des Kaufpreises, den er
für den Fisch erzielt hat, hinzugefügt. Mit der Erstarkung der grundherrlichen
Gewalt erstreckte sich das grundherrliche Vorkaufsrecht auf so ziemlich alle
Gegenstände, welche für die Wirtschaft des Grundherrn von Belang waren. So fehlt
es nicht an Weistümern, welche das Vorkaufsrecht der Grundherren hinsichtlich
des Bauweines und Mostes (z. B. I, 946), des
Honigs und des Wachses und der Leinwand besonders festlegen (III, 845).
Gegenüber den bisher erwähnten Vorkaufsrechten, welche der wirtschaftlichen
Machtausnützung der Grundherrschaft dienten, bieten die in den Weistümern reich
bezeugten Vorkaufsrechte der Dorfgenossen ein Gegenbild. Sie zeigen uns die
Wahrung der Interessen aller im Dorfe Angesiedelten. Man wird nicht fehl gehen,
diese Vorkaufsrechte der Nachbarschaft für älter zu erklären, als die
grundherrlichen. Die Fassungen der Weistümer lassen es allerdings nicht mehr
erkennen, ob diese nachbarlichen Vorkaufsrechte, wo sie Liegenschaften
betreffen, auf altertümliche genossenschaftliche Verbände zurückgehen. Diese
Frage läßt sich aus den Weistümertexten selbst
| Seite 183| um so weniger
beantworten, als die Grundherrschaft den Vorrechten der Dorfgenossen beim
Grundkaufe nicht ungünstig gegenüber stand und die Festsetzung nachbarlicher
Vorkaufsrechte eine Betätigung grundherrlicher Fürsorge für die herrschaftliche
Gemeinde darstellen konnte. Zumeist hat allerdings die Grundherrschaft es
durchgesetzt, ihren Näherrechten den Vorrang vor den nachbarlichen Näherrechten
einzuräumen. Die Festsetzung von Näherrechten an Liegenschaften für die
Nachbarschaft, für die Eingesessenen, vor Fremden durchzieht alle Weistümertexte
des hier behandelten Gebietes. Viele Fassungen legen nur die Verpflichtung, das
Gut dem Eingesessenen vorher anzubieten, fest, mit der Bemerkung, daß die
Eingesessenen bereit sein müssen, denselben Preis für das Gut zu zahlen, wie
fremde Kauflustige. Als Beispiel sei das Taiding zu Willendorf aus dem 15.
Jahrhundert angeführt (II, 1016) : „ob indert
des goczhaus holden ainer ein stuekch ab dem gut verkaufen wolt, das weren
weingerten oder ander guet, das schol er von erst dem puerkcherren anpieten. wil
er es nicht abloesen, so schol man es dem amptmann anpieten ze loesen. wil er
des nicht loesen, so piet er es die anderen des goczhaus holden an; wellent sie
es gelten als ander leut, dem schol er es geben vor ander leut an gevaer."
Andere Stellen zeigen eine größere Ausführlichkeit. Es werden bestimmte Fristen
für die Dauer des Vorkaufsrechts der Eingesessenen festgelegt, oder es wird die
wiederholte Anfeilung an die Nachbarn vorgeschrieben. Als Frist kehrt jene von
dreimal vierzehn Tagen in den Texten wieder (vgl. z. B. IV, 218; II, 989).
Hiezu wird für den Fall der Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts der Eingesessenen
zuweilen das Einstandsrecht in den schon abgeschlossenen Kauf ausdrücklich
festgesetzt. So sagen die Rechte des Eigens Ebersdorf an der Zaia (II, 139): „wer überlent hie hat die er verkaufen
wolt, die soll er hie dreimal hinfailen. failt er aber nicht hin also und gibs
einem andern über felt, so mag ein hieiger dem frembden in kauf stehen" (vgl.
auch II, 375, 421). Einen besonderen
| Seite 184| Hinweis auf die Form des Anfeilens
an die Gemeindegenossen enthält das Banntaiding des Klosters Gaming (III, 593), wenn es den Ausruf mit Wissen des
Amtmannes auf offenem Markte oder vor der Kirche vorschreibt. In diesem Weistume
wie in anderen Texten wird die Absicht, das Gut dem Dorfe nicht zu entfremden
als Motiv des Vorkaufsrechts hervorgehoben. So spricht etwa das schon der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts entstammende Banntaiding von Melk davon, daß
das Gut „nit zu auswendigen handen zu nachtail dem markt verkauft werden solle".
Zuweilen wird dem grundherrlichen Amtmann innerhalb der Dorfgenossen ein
bevorzugtes Vorkaufsrecht eingeräumt. Als Beispiel hiefür kann das oben
wiedergegebene Taiding zu Willendorf angeführt werden.
Zu den Näherrechten der Eingesessenen vor dem Fremden gesellen sich in den
Weistümern engere Näherrechte, welche aus dem Grunde der Verwandtschaft oder aus
der wirtschaftlichen näheren Beziehung zu dem Gute, das verkauft werden soll,
fließen.
Der Vorzug der Verwandten vor den übrigen Eingesessenen wird in den Weistümern
wiederholt ausdrücklich ausgesprochen; die Rechte von Kirchschlag aus dem Ende
des 16. Jahrhunderts (I, 9) sprechen dies als eine
allgemeine Vorschrift aus: „Ob ain erb oder ander gueter vail wurden, so solen
die freunt albeg anfailung haben vor andern leutn umb ir gelt." Ebenso schärft
das Bergtaiding zu Stuppach aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (I, 291) die Verpflichtung, Weingärten und Gründe
„den nächsten freunden" zuerst anzufailen, ein.
Neben diesen Vorrechten der nächsten Verwandten, worin sich zweifellos ein
Fortwirken des Sippenzusammenhanges kundgibt, stehen die besonderen Näherrechte
des unmittelbaren Nachbarn, des Anrainers, des „Nebenteils". Das eben erwähnte
Banntaiding von Stuppach hebt die Verpflichtung hervor, das Gut nach den
Verwandten dem nächsten Anrainer anzufeilen. Ähnlich spricht auch das
Bergtaiding von Glognitz
| Seite 185| (I, 309;
vgl. ferner I, 328) von dem Näherrechte des
Nebenteils nach dem Vorkaufsrechte des Freundes. Beachtenswert ist eine
Bestimmung des Bergtaidings zu Saubersdorf (I,
126), welches den nächsten Nachbarn davor zu schützen trachtet, daß
ihm das Gut „zu teuer angeschlagen" wird. Es sieht eine Schätzung des Gutes
durch den Richter unter Zuziehung der „perkfierer" vor und gibt dem nächsten
Nachbarn Gelegenheit, sein Näherrecht durch Erlegung des so ermittelten Preises
beim Richter auszuüben. — Dem Näherrechte des Anrainers oder nächsten Nachbarn
ist das Vorkaufsrecht für jene ähnlich, die Teile eines ursprünglich ungeteilten
Gutes erworben haben. Solches Näherrecht mit den Folgen der Nichtbeachtung
desselben regelt ausführlich ein Taiding des Stiftes Heiligenkreuz aus der Mitte
des 15. Jahrhunderts (I, 467) : „Ob zwen ain erb
zu veld oder zu dorf taileten und ainer der musset seinen tail hernach
verkaufen, so sol er es den andern anfailen und im das nach rat der nachparn zu
dem andern tail zu kaufen geben. so es aber der ander tail nicht vermag ze
kaufen, so mag er seinen frumen damit schaffen und ainem andern nach rat der
nachparn zu kaufen geben. so aber ainer fräflich darinnen handelt an willn und
wissen der herrschaft oder der nachpawrn und zu widerwertigkeit verkaufen oder
mit ainem der nicht fuglich wär zuestiftn wolde, hat verbandlt 5 tal. phening"
(vgl. ferner I, 1036, 198, 414, 482, 554 mit Einstandsrecht). Von
verwandten Erwägungen ist das vereinzelt für den früheren Verkäufer eines
Grundstückes aufgestellte Vorkaufsrecht getragen, wie es für den Markt Gresten
(III, 643) mit den Worten ausgesprochen wird:
„und wer es kauft der in der herrschaft ist und es hernach wider verkaufen will,
sol ers den wider anfailen und geben da ers von kauft hat, damit es nicht aus
der herrschaft kom, das dan in allweg verpotten ist."
Für die Reihung der Näherrechte galt, daß das Näherrecht der Anrainer und
Gespilden, sowie jenes der Freundschaft dem allgemeinen Vorkaufsrechte der
Dorfgenossen vorgeht.
| Seite 186| Innerhalb der beiden besonderen Näherrechte
ist die Reihung in den Weistümern nicht einheitlich. Teils sind die Anrainer vor
die Freundschaft gestellt, teils steht der Anrainer den Verwandten mit ihrem
Näherrecht nach. Wie zahlreich die Regelungen von nachbarlichen Näherrechten in
den Texten der Niederösterreichischen Banntaidinge sind, so mag es doch nicht
unterlassen werden zu bemerken, daß die Österreichischen Weistümer von den
Salzburgischen und insbesondere von den Tirolischen Weistümern an
Ausführlichkeit der Normen übertroffen werden. Allerdings sind es hier zumeist
grundherrliche Satzungen und nicht Weistümer im engeren Sinne, welche solche
weit eingehendere Bestimmungen über verwandtschaftliche und nachbarliche
Näherrechte, in diesen Quellen, „Losungen" genannt, bringen. Ein typisches
Beispiel hiefür bietet die Ordnung des Gerichtes Buchenstein aus der Mitte des
16. Jahrhunderts (Tirolische Weistümer IV, 1,
695); sie ist wegen der in den Niederösterreichischen Weistümern nicht
vorkommenden genauen privatrechtlichen Regelung der Rechte und Pflichten des in
den geschlossenen Verkauf Einstehenden und des Käufers besonders
beachtenswert.
Ähnlich wie die grundherrlichen Näherrechte ergreifen jene der Dorfgenossen die
Fahrnis dort, wo es sich um Gegenstände handelt, welche für die Bewirtschaftung
des Gutes oder für die Erhaltung der Baulichkeiten erforderlich sind. An erster
Stelle stehen die mannigfachen Vorkaufsrechte der Dorfgenossen beim Verkaufe von
Dünger, Mist und Stroh. Aus der ziemlich großen Zahl der dieses Vorkaufsrecht
betreffenden Weistümerstellen sei im besonderen auf die Rechte zu Öd (III, 665) hingewiesen, wo das Vorkaufsrecht
bezüglich des Mistes vereint mit dem Vorkaufsrecht bezüglich des Hauses und der
Äcker bestimmt wird. Das Banntaiding zu Habersdorf (IV, 239) gibt dem Näherberechtigten ausdrücklich ein Einstandsrecht
im Falle der Verletzung seiner Näherberechtigung. Eine Rücksicht auf den Bedarf
der Dorfgenossen zeigt des weiteren die
| Seite 187| Festsetzung von
Vorkaufsrechten der Grundholden hinsichtlich des Holzes. Als Beispiel hiefür sei
das Banntaiding zu Mistelbach (IV, 231)
angeführt, welches gleichzeitig ein Einstandsrecht gewährt: „ob der pharr wolt
verkaufen ain leiten holz, so soll der pharr die selb leiten holz die holden
anvailen drei virzehen tag vor, ob er dess nicht tätt und verkaufts, so müg wier
wol in den kauf gestehen als die leiten holz von alter her verkauft ist worden."
Die Vorkaufsrechte bezüglich der Fahrnis folgten zuweilen selbst ganz besonderen
Bedarfsfällen. Dies zeigt z. B. ein Banntaiding der Herrschaft Rosenberg (II, 789), welches den Müllern ein Vorkaufsrecht
bezüglich der Holzblöcke einräumt, deren sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung,
eine Brücke zu bauen, bedürfen. — Endlich sei eine Eintragung der ehehaften
Taidingspunkte im Mühlgraben aus dem 18.Jahrhundert (II, 1005) vermerkt, welche bezüglich des grundherrlichen
Vorkaufsrechts an Viktualien eine Ablösung desselben durch eine bestimmte
Geldleistung in Betracht zieht und damit seine Abschaffung vorbereitet: „es seie
dan das die herrschaft sich mit denen unterthanen diser anfailung halber
verglichen und anstatt der anfailung was gewisses an gelt nehme."
Im Zusammenhange mit den Näherrechten zum Schutze der wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Nachbarn und der Herrschaft stehen die Vorschriften, welche den
Für- und Aufkauf von Waren verhüten wollen187.1. In den hier behandelten Niederösterreichischen
Weistümertexten sind Verbote des Fürkaufs nicht selten, ja sie stehen an
Häufigkeit den Regelungen der Näherrechte nicht nach. Dies ist, wie dies schon
Crebert
| Seite 188| hervorhebt, eine Besonderheit gegenüber den sonstigen
Gebieten der Weistümer. Es ist schwer, den Grund für diese Verschiedenheit des
Auftretens der Verbote des Fürkaufs festzustellen. Meiner Ansicht nach war die
stärkere Beachtung des Fürkaufs in den Niederösterreichischen Weistümern
vielleicht von dem kräftigen Ankämpfen gegen den Fürkauf großer süddeutscher
Handelsgesellschaften beeinflußt, welches sich in den Regelungen der
Landesordnungen und der städtischen Rechtsquellen und des Landrechts fortsetzt.
Ein Fremdkörper im Bereiche der Weistümer scheinen uns die gegen den Fürkauf
gerichteten Normen gleichwohl nicht zu sein; die volkstümlichen Fassungen der
Verbote verraten in den meisten Fällen keine Übernahme aus anderen
Rechtsquellen.
Inhaltlich sind die Verbote von den Gedanken getragen, die Bedarfsdeckung vor
allem der Dorfgenossen nicht durch hinderndes Handeln trüben zu lassen. Wie
andere Quellenkreise, verwenden unsere Weistümer für alle Arten der hier in
Betracht kommenden verpönten Handlungen den Ausdruck „Fürkauf". Fürkauf heißt
allgemein bei der gleichen Bedeutung von „für" und „vor" in der älteren Sprache
ein Vorauskaufen in zeitlichem oder räumlichem Sinne. Es umfaßt der Fürkauf
sachlich zwei voneinander zu scheidende Tatbestände. Einmal heißt es soviel, wie
das frühere Kaufen von Waren, bevor die in ihrem Bedarfe zu Schützenden zum Zuge
gekommen sind, das anderemal, in Entfernung von dem ursprünglichen Begriffe, das
Kaufen von Waren über den eigenen Bedarf hinaus, um die gekaufte Ware später
durch Weiterveräußerung gewinnbringend zu verwerten. Rechtsgeschichte und
Wirtschaftsgeschichte halten gegenwärtig diese beiden Seiten des Fürkaufes
auseinander durch die Unterscheidung zwischen Fürkauf im eigentlichen, engeren
Sinne und Aufkauf. Es ist klar, daß die Verbote des eigentlichen Fürkaufs dem
Schutze, welchen die Näherrechte gewähren wollen, viel näher stehen, als die
Verbote des Aufkaufs.
| Seite 189|
Der Fürkauf im engeren Sinne ist der Kauf von Waren (Kaufmannschaft) aller Art
hauptsächlich von Gegenständen, welche für die Hauswirtschaft der Dorfgenossen
oder der Herrschaft benötigt werden, wie Lebensmittel, Vieh, Holz, bevor den
Eingesessenen auf dem Markt Gelegenheit geboten ist, sich einzudecken. Die
Verbote des Fürkaufs durchziehen das ganze hier behandelte Weistümergebiet vom
15. Jahrhundert beginnend, am stärksten verbreitet im 16. und 17. Jahrhundert.
Ihre Fassungen betonen nachdrücklich, daß aller Kauf auf dem Markte zu geschehen
habe. Im besonderen treffen die Verbote den Kauf auf dem Felde (vgl. das
Banntaiding für Solenau schon aus dem Jahre 1412, I,
383), im „Gei" (vgl. Banntaiding zu Gfell ex 1604, II, 937), in den Häusern (vgl. Banntaiding für
Melk ex 1519, III, 524), an „unbilliger Stätte"
(vgl. Banntaiding zu Scheibs aus dem Ende des 15. Jahrhunderts, III, 610). Zeitlich verpönen die Verbote den Kauf
vor der rechten Suchzeit (vgl. Banntaiding zu Meidling aus dem Ende des 16.
Jahrhunderts, I, 752) oder bevor der Markt
„fürkommt" (vgl. Banntaiding zu Groß-Weikersdorf vor 1499, II, 516). Selbst spätere Verbote enthalten in der
Regel keinen direkten Hinweis auf landesherrliche Normen gegen den Fürkauf;
solche Hinweise, wie etwa im Banntaiding zu Külb (III,
491), sind seltener.
Die Verbote werden nachdrücklich damit begründet, daß Nachbarschaft und
Herrschaft in ihrem „Rechte gesichert werden müssen", ihre „Notdurft" zu kaufen.
Besonders deutlich sprechen die Freiheiten und Rechte des Marktes Raabs 1533
(II, 227) dies aus, wenn sie allen Kauf
verbieten „ee wir und unser nachkommen und der gemain burgersman sein notdurft
kauft". Andere Weistümer sagen, daß ein Fürkauf verboten sei „unz arm und reich
iren frumen schaffen" (vgl. Taidinge zu Lang-Enzersdorf ex 1512, II, 328) oder „ehe die burger ain genuegsam kauf
hieten" (vgl. Gerechtigkeit und Gewohnheit zu Senftenberg ex 1524, II, 924).
| Seite 190|
Neben dieses Motiv einer Sicherung der Bedarfsdeckung stellt sich jedoch in
gleicher Stärke ein zweites, daß durch den Fürkauf keine Schädigung im Wege
gewinnbringenden Zwischenhandels eintrete. Diese Motivierung findet sich häufig,
wie etwa im Banntaiding zu Unter-Döbling ex 1512 (I,
890), wo vom Fürkauf „von gewinnswegen" gesprochen wird, oder im
Banntaiding von Mödling aus der Mitte des 15. Jahrhunderts (I, 734), wo die Teuerung durch das „widerumb
verkaufen" vorgesehen ist. Die Hervorhebung dieses zweiten Motives zeigt, daß
mit den Verboten des Fürkaufs gleichzeitig dem Kaufe zwecks späterer
handelsmäßiger Verwertung über den eigenen Bedarf hinaus gesteuert werden, mit
dem eigentlichen Fürkaufsverbot, daher der Aufkauf mitgetroffen werden
sollte.
Die Verbote beschränken sich nicht darauf, den Fürkauf allein in seiner klaren
Form zu verfolgen. Es fehlt nicht an Vorschriften, welche verdeckten Formen des
Handelns zu gleichem Zwecke, Verschleierungen aller Art vorzubeugen suchten.
Beispiele hiefür bieten Weistümerstellen, die das „fürhalten" von Waren für den
Besteller dem Fürkauf gleichachten (vgl. Banntaiding zu Stronsdorf ex 1521, IV, 291), welche alle Gemeinschaften verbieten,
die dazu dienen könnten, den „phenbert" zu vertreiben (vgl. Markttaiding zu
Ipsitz, III, 796), oder die schlechthin alle
heimlichen Verträge mit den Bauersleuten mit der gleichen Strafe, wie den
Fürkauf selbst, belegen (vgl. II, 227).
Die Rechtsfolgen der Verletzung des Fürkaufsverbotes lagen in Geldstrafen und im
Verfall der fürgekauften Ware. Seltener sind selbst Leibesstrafen vorgesehen.
Bestraft wurde in der Regel der Fürkäufer. Zuweilen wurden beide Teile, der
Käufer wie der Hingeber, von Strafen betroffen (vgl. II, 228). — Es war dem öffentlichrechtlichen Geiste der
Weistümernormen entsprechend, daß die privatrechtlichen Folgen des Fürkaufes in
der Regel nicht in Betracht gezogen wurden; nur die
| Seite 191| stellenweise
festgelegte Verpflichtung, den in ihrer Bedarfsdeckung Geschädigten den Schaden
abzutragen, wie dessen z. B. das Banntaiding zu Gfell ex 1604 (vgl. II, 936) und die Rechte der Bürger zu Spitz ex
1480 (II, 998) Erwähnung tun, berühren diese
Seite. Der Auffassung des Fürkaufs als eines Verbrechens entsprach die
Anzeigepflicht des wahrgenommenen Einkaufes (vgl. hiezu die bei Crebert, a. a.
O. S. 287 , vermerkten Stellen). Diese Pflicht war sowohl den aufsichtsführenden
Amtsorganen, wie den Eingesessenen auferlegt. Es gewährt jedoch einen Einblick
in die trotz aller Verbote fortdauernde Verbreitung des Fürkaufens, wenn die
Weistümer die Anzeigepflicht wiederholt einschärfen, ihre Unterlassung mit
Strafe belegen müssen (vgl. Banntaiding zu Rohr und Schwarzau im Gebirge aus dem
Ende des 17. Jahrhunderts, I, 346), wenn in ihnen
vom Verschweigen der Fürkäufe, um den Täter zu begünstigen — von gunst willen —,
die Rede ist (vgl. Banntaiding zu Heiligenstatt aus dem Ende des 16.
Jahrhunderts, I, 911).
Im Markte, während der Marktzeit, trat die Bedarfsdeckung durch die Eingesessenen
ein. Hier galt der Grundsatz, daß kein Gast die Eingesessenen darin
beeinträchtigen dürfe, wie dies etwa das Bannbuch zu Gahrs ex 1430 (II, 792) oder das Banntaiding zu Gfell ex 1604
(II, 930) zeigen. Insbesondere ergab sich das
Kaufverbot für die in das Dorf kommenden Kleinhändler, die Fragner und die
Fragnerinnen während der Marktdauer, was zahlreiche Weistümerstellen
aussprechen. Hieher gehören auch die Bestimmungen der Weistümer, wie des
Taidings zu Weikendorf ex 1555 (II, 46), welche
den auswärtigen Fleischern den Viehkauf auf dem Markte zu dem Zwecke, um die
gekauften Stücke auf demselben Markte weiterzuveräußern, verbieten und ihr
Handeln dem Fürkaufe gleichstellen.
Mit dem Ende des Marktes fand die Grundlage des Fürkaufsverbotes ihren Schluß.
Wie der Beginn des Marktes durch äußere Merkmale gekennzeichnet war, so geschah
dies auch für sein Ende. Solches Zeichen war insbesondere die Wegnahme des
| Seite 192| Markthütels oder der Fahne (vgl. z. B. das Banntaiding von
Ravelsbach ex 1543, II, 535, oder die
Gerechtigkeiten von Mödling ex 1643, I, 579). Nun
wurde der Kauf frei, es konnten die Fragner und Fragnerinnen für ihr Gewerbe
Waren aufkaufen (vgl. z. B. das Banntaiding zu St. Andree ex 1489, III, 37, oder das Banntaiding von Melk aus der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, III, 516).
Ein Aufkauf über den Kreis der gewerbsmäßigen Händler hinaus war nicht im Geiste
der Wirtschaftsordnung gelegen. In dieser Hinsicht ist die allerdings späte
Regelung der ehehaften Taidingspunkte im Mühlgraben (II, 1005) besonders bemerkenswert. Es wird hier genau der Kauf für
den eigenen Hausbedarf und der Verkauf der in der eigenen Wirtschaft erzeugten
Gegenstände vom Aufkauf unterschieden. Diese Regelung kommt der heutigen
Begriffsabgrenzung des Spekulationskaufs nahe und kann als ein geschichtliches
Vorbild derselben angesehen werden. Es wird zunächst dem Hausgenossen gestattet
„zu seiner hausnothdurft allerlei traid, item ochsen auch anderes klein und
grosses vieh wie auch leinwath, garn und anderes so er zu seiner
selbstunterhaltung bedarf" zu kaufen, „doch das er solche erkaufte wahr nicht
vermers verkaufe". Daran schließt sich die Berechtigung „sein eigen erzigletes
viech, auch was er erbauet und in seinem haus erzeugt, seiner gelegenheit nach"
zu verkaufen. Deutlich tritt die Absicht, den Spekulationskauf zu unterbinden,
im Schlußsatze der Bestimmung hervor: „wo aber ein unterthann aus anderen
ursachen und blos des liederlichen tauschen und fennern willen (Schacherwillen)
sein zaug oder erkaufte waar widerumen verhantiert, das soll für einen fürkauf
gehalten und gestraffet werden."
Die hier dargelegten kaufrechtlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen
Weistümer gliedern sich in den Gesamtinhalt der Weistümer ein. Ihr Wesen, ihr
Alter, die Ursprünglichkeit oder Neuheit der Normen hängt daher mit dem
| Seite 193| Charakter dieser Rechtsquelle eng zusammen. In der
Gesamtbeurteilung der Weistümer hat sich aber bekanntlich die Auffassung
gewandelt. Mit der Entdeckung dieser Rechtsquelle durch Jacob Grimm war die
höchste Wertung derselben als einer der ursprünglichsten, auf frühesten
Gestaltungen und Rechtsideen beruhenden Quelle verknüpft. In gleicher Weise
wurden die Weistümer sodann von Kaltenbaeck, G. L. v. Maurer, Thudichum,
Osenbrüggen und insbesondere von Otto Gierke als eine der unmittelbarsten
Quellen des deutschen Rechtslebens erachtet und entsprechend wissenschaftlich
verwertet. Stobbe, Inama-Sternegg und Lamprecht waren von derselben
Grundauffassung geleitet, wenngleich sie den in den Weistümern zutage tretenden
grundherrlichen Interessen schon Rechnung trugen. In jüngster Zeit erwuchs
jedoch eine dem ursprünglichen Werte der Weistümer abträgliche, ja ihn
verneinende Ansicht, im Rahmen der Wiener von Alfons Dopsch geleiteten
wirtschaftsgeschichtlichen Forschung. In den Arbeiten von Erna Patzelt193.1 und Hermann Wießner193.2 wurde in
eindringlicher Erforschung des Zustandekommens der Weistümer, in scharfer Kritik
der in den Weistümern festgelegten Wirtschaftsorganisation, die grundsätzliche
Wahrung grundherrschaftlicher Interessen, die nichts mit ursprünglichen
Rechtsgestaltungen gemein hätten, zu erweisen getrachtet. So stehen sich zur
Zeit zwei Ansichten gegenüber: die des altertümlichen Charakters der Weistümer
und jene ihres Gegenteils. Es scheinen mir aber die beiden Ansichten nicht
unvereinbar. Im Inhalte der Weistümer sind zwei Gruppen der Bestimmungen
auseinanderzuhalten: die Bestimmungen, welche mit der Wirtschaftsorganisation
der Grundherrschaft selbst zusammenhängen und jene, die unabhängig
| Seite 194|
hievon Normen für das Rechtsleben bringen. In jenem ersteren Belange mag die
Kritik der Dopschen Schule triftig sein. In der zweiten Hinsicht bleibt jedoch
die ältere Auffassung der Weistümer als ursprünglicher, volkstümliche
Rechtsgedanken wiedergebender Quelle bestehen. Dies erweisen die hier
behandelten kaufrechtlichen Bestimmungen. Wo das Interesse der Grundherrschaft
unmittelbar berührt wird, sind sie dem Streben der Grundherren nach
Verwirklichung und Festigung ihrer wirtschaftlichen Macht angepaßt, wie die
Normen über den Erwerb der Liegenschaften, in welchen sich die materiellen
Ansprüche der Grundherren durchsetzten, ferner in den zugunsten der Herrschaft
festgelegten Geldstrafen und Rechtsfolgen. Andere Normen, welche von diesem
grundherrlichen Interesse weniger oder nicht berührt sind, wie die Sicherungen
des Bestandes und der Redlichkeit der Käufe, die Bestimmungen über den Handel
mit verbotener Ware, über die Behandlung des Zechprellers, zeigen jedoch die
Fortdauer alter Rechtsanschauungen.
Die hier geäußerten Gedanken können gewiß durch Fehrs Darstellung der Rechte von Frau und Kind in den Weistümern und
durch meine frühere Untersuchung über das Wasserrecht der Weistümer erhärtet werden.
Fußnoten
⇭159.1 Vgl. hiezu neuestens Fr. Beyerle, Weinkauf und
Gottespfennig an der Hand westdeutscher Quellen (Festschrift für Alfred
Schultze 1934, S. 255 ff. ). Seinen Ausführungen entspricht es, wenn auch in
den Niederösterreichischen Weistümern das Wort Leitkauf im Zusammenhang mit
dem Weinkauf die Bedeutung einer an den Grundherrn zu entrichtenden
Geldleistung annehmen konnte (vgl. z. B. II,
861; I, 340; IV, 413 nt. 2).
⇭162.1 Über diese beiden Motive zur Erklärung der
Entstehung der sogenannten gerichtlichen Auflassung vgl. insbesondere R.
Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts, 5. Aufl., S. 263 .
⇭164.1 Pfandrechtliche Untersuchungen,
II. Abt. (1910) , insbesondere S. 34 ff.
⇭164.2 Das
Eigentumsrecht, erste Hälfte, 2. Aufl. (1893) , inbesondere S. 445 ff.
⇭170.1 Vgl. Herbert Meyer, Gerüft, Handhaftverfahren und
Anfang. (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, XXXVII. Bd.,
Germ. Abt. )
⇭174.1 Vgl. hiezu Planitz,
Die Vermögensvollstreckung im deutschen mittelalterlichen Recht, I. Band:
Die Pfändung, S. 329 ff.
⇭187.1 Vgl. hiezu
insbesondere Heinrich Crebert, Künstliche Preissteigerung durch Für- und
Aufkauf. (Deutschrechtliche Beiträge herausg. von K. Beyerle, Band XI, Heft
2, S. 177 ff. ) — Cl. Frhr. Schwerin, Förkop und Verwandtes in nordischen
Rechten (Arbeiten zum Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht, herausg.
von Ernst Heymann, Nr. 62 . — Festschrift für Ernst Heymann, I. Band, S. 380
ff. ).
⇭193.1 Grundherrschaft und bäuerliches Weistumsrecht (Archiv für
Kulturgeschichte, XX, 1 ); dieselbe, Entstehung und Charakter der Weistümer
in Österreich (1924) .
⇭193.2 Sachinhalt
und wirtschaftliche Bedeutung der Weistümer im deutschen Kulturgebiet
(Veröffentlichungen des Seminars für Wirtschafts- und Kulturgeschichte an
der Universität Wien, herausg. von Alfons Dopsch, 9/10 ).