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      <titleStmt>
        <title>Landständischer Einfluss auf die Gesetzgebung in der Frühneuzeit</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Christian</forename>
            <surname>Neschwara</surname>
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Christian</forename>
              <surname>Neschwara</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Landständischer Einfluss auf die Gesetzgebung in der Frühneuzeit — Am
                        Beispiel des Landesordnungsprojekts für Österreich unter der Enns von
                        1650</title>. In: <series>Landesordnung und Gute Policey in Bayern, Salzburg
                        und Österreich (Frankfurt am Main 2008) S. 168 - 210.</series>
          <editor corresp="marcrelator:edt">
            <persName>
              <forename>Horst</forename>
              <surname>Gehringer</surname>, </persName>
            <persName>
              <forename>Hans-Joachim</forename>
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              <forename>Reinhard</forename>
              <surname>Heydenreuter</surname> (Hrsg.), </persName>
          </editor> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt am Main</pubPlace>
          <date when="2008">2008</date>) <biblScope from="168" to="210">168-210</biblScope>
        </bibl>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Christian Neschwara, Landständischer Einfluss auf die Gesetzgebung in der
                    Frühneuzeit — Am Beispiel des Landesordnungsprojekts für Österreich unter der
                    Enns von 1650, in: Horst Gehringer, Hans-Joachim Hecker und Reinhard
                    Heydenreuter (Hrsg.), Landesordnung und Gute Policey in Bayern, Salzburg und
                    Österreich (Frankfurt am Main 2008) S. 168 - 210.</p>
        <p>Digitale Bearbeitung durch Heino Speer mit freundlicher Erlaubnis des Autors.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1650">1650</date>
              </term>
            </item>
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        </keywords>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Christian Neschwara, Landständischer Einfluss auf die Gesetzgebung in der
                    Frühneuzeit — Am Beispiel des Landesordnungsprojekts für Österreich unter der
                    Enns von 1650 :: digitale Bearbeitung Heino Speer 2014</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>I. Bedingungen und Umfeld</head>
          <p>Die territoriale Gesetzgebung wird seit Beginn der frühen Neuzeit in ein <hi rend="it">Spannungsfeld von Recht und Macht</hi>
            <note n="1">H.
                            SCHLOSSER, Gesetzgebung und Rechtswirklichkeit im Territorialstaat der
                            Frühen Neuzeit. Am Beispiel des Landesfürstentums Bayern (16./17.
                            Jahrhundert), in: Diritto e potere nella storia Europea. Atti del quarto
                            Congresso internazionale della Società Italiana di Storia del Diritto in
                            onore di Bruno Paradisi, hg. Società Italiana di Storia del Diritto,
                            Florenz 1982, 525-541, hier 525.</note> gezogen: Das überkommene
                        heimische Gewohnheitsrecht gerät in Konfrontation mit dem gelehrten gemeinen
                        Recht. Während sich das Interesse der Landstände auf die Bewahrung des
                        "guten alten Rechtes" konzentriert, zielt das Bestreben des Landesfürsten
                        auf Rechtsreformen ab, wovon auch die Frage der Gesetzgebungskompetenz der
                        Landstände im Rahmen der Landesherrschaft tangiert wird.</p>

          <p>Die frühneuzeitliche Gesetzgebung hat in den Territorialstaaten zwei
                        elementare Erscheinungsformen des Gesetzes<note
                n="2">H. SCHLOSSER,
                            Gesetzgebung (wie <ref
              target="#1">Anm. 1</ref>), 525 f.</note>
                        hervorgebracht, Polizeiordnungen (bzw. Polizeimandate)<note n="3">
              <ref
              target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Landesfürstliche Gesetzgebung (Policey-, Malefiz- und
                                Landesordnungen)</ref>, in: Quellenkunde der Habsburgermonarchie
                            (16. — 18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch, hg. J. PAUSER / M.
                            SCHEUTZ / TH. WINKELBAUER, Wien u.a. 2004, 216-256, hier 220 ff.</note>
                        und Landesordnungen:<note n="4">
              <ref
              target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">W. BRAUNEDER, Zur Gesetzgebungsgeschichte der
                                niederösterreichischen Länder</ref>, in: Studien 1: Entwicklung des
                            Öffentlichen Rechts, hg. W. BRAUNEDER, Frankfurt am Main u.a. 1994,
                            473-487, hier 456 f.; W. BRAUNEDER, Landesordnung, in: HRG I, hg. A.
                            ERLER / E. KAUFMANN u.a., Berlin 1978, SP- 1405-1408, hier 1405
                            ff.</note> Polizeiliche Normen bilden als Gesetzgebungsakte mit der
                        Intention zu umfassender Sozialregulierung und -disziplinierung die
                        wichtigsten Instrumente der sich zu Beginn der Neuzeit ausprägenden
                        territorialen Staatlichkeit und sind Ausdruck [Seite 170] rationaler
                        landesfürstlicher Politik. Sie markieren den Beginn einer neuen Periode der
                        Gesetzgebungsgeschichte in Europa. Landesordnungen versuchen in möglichst
                        umfassender Weise mehrere, im besten Fall alle Rechtsgebiete für ein Land zu
                        kompilieren, wobei aber eine vollständige Regelung im Sinn von
                        Kodifikationen nicht angestrebt wird. Polizeiordnungen konzentrieren sich
                        auf bestimmte Bereiche der Gesellschafts- und Rechtsordnung,<note
                n="5">Im
                            Bereich der Religion die Gewährung von überkonfessionellem
                            allgemein-christlichen Glaubensschutz durch Bekämpfung lasterhaften
                            Lebens, im Bereich der Sittenzucht unter anderem durch die Normierung
                            von Fragen des Personen- und Familienrechts mit Eheverboten und
                            Vormundschaftsordnungen, im Bereich des Handels- und Gewerberechts durch
                            die Regulierung von Wirtschafts-, Arbeits- und Berufsordnungen, jeweils
                            verknüpft mit strafrechtlichen Sanktionen: <ref
              target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Gesetzgebung (wie Anm. 3)</ref>, 228 ff.; W. BRAUNEDER,
                            Der soziale und rechtliche Gehalt der österreichischen Polizeiordnungen
                            des 16. Jahrhunderts, in: Studien I (wie Anm. 4), 473-487, hier 482
                            ff.</note> deren Normierung in besonderem obrigkeitlichem Interesse
                            lag,<note
                n="6">H. SCHLOSSER, Gesetzgebung (wie <ref
              target="#1">Anm.
                                1</ref>), 528, 532 f.</note> und das auch mit strafrechtlichen
                        Sanktionen durchgesetzt werden sollte.<note
              n="7">W. BRAUNEDER, Das
                            Strafrecht in den österreichischen Polizeiordnungen des 16.
                            Jahrhunderts, in: Studien (wie Anm. 4), 489-517.</note> Beide Typen
                        frühneuzeitlicher Gesetze sind gelegentlich auch miteinander koordiniert.
                        Etwa in Tirol, wo 1573 eine <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">Landesordnung</ref>
                        und eine <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">Polizeiordnung</ref> erlassen worden
                        sind (1603 erfolgte ein <ref
              target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN619452544">Neudruck der Landesordnung</ref>, welchem die Polizeiordnung
                        beigebunden worden ist);<note n="8">
              <ref
              target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Gesetzgebung</ref> (wie Anm. I), 229.</note> oder noch
                        weiter gehend in Nieder-Bayern 1616/17, wo es zum Erlass eines
                        (neu-reformierten) <ref
              target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwBayernLR1616/0001">Landrechts</ref> in Verbindung mit einer Polizei-, einer Gerichts- und
                        einer Malefiz- sowie mit anderen Ordnungen (Exekutions- und
                        Summarverfahrensordnung, Landhandfeste, Forst- und Jagdordnung) kommt.<note n="9">G. HELMUT, Anmerkungsapparat, in: Das bayerische Landrecht von
                            1616, hg. H. GÜNTER, München 1969, 2. Halbband, 123-289, hier
                            125-157.</note>
          </p>

          <p>Die Idee einer planvollen Strukturierung der gesellschaftlichen wie auch der
                        rechtlichen Gesamtordnung gewinnt mit dem 16. Jahrhundert im Heiligen
                        Römischen Reich zunehmend an Aktualität, und zwar primär in den Territorien.
                        Begünstigt wurde dieser Prozess durch einen grundlegenden Verfassungswandel,
                        womit sich die Hoheitsgewalt des Reiches auf die zu Staaten aufstrebenden
                        Territorien verschiebt und auf Initiative der Landesfürsten gezielt [Seite
                        171] zu einem umfassenden Hoheitsrecht konzentriert wird. Das Endziel dieser
                        Intensivierung der Herrschaft war es, eine Kongruenz der Gesellschafts- und
                        Rechtsordnung mit den allgemeinen Staatszwecken, primär Frieden, Sicherheit
                        und Wohlfahrt, zu erzielen. Ihre Realisierung setzte ein Bündel
                        vielfältigster Maßnahmen voraus:<note n="10">H. SCHLOSSER, Gesetzgebung (wie
                            Anm. 1), 259, 531; W. BRAUNEDER, Frühneuzeitliche Gesetzgebung:
                            Einzelaktion oder Wahrung einer Gesamtrechtsordnung?, in: Gesetz und
                            Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, hg. B. DOLEMEYER / D.
                            KLIPPEL, Berlin (= Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 22),
                            109—122.</note> Rationale Finanzwirtschaft, gut organisierte Verwaltung
                        und effektive Rechtspflege sowie Instrumente, die den perfekten Vollzug
                        dieser Zielsetzungen sicherstellen und allenfalls darin eingerissene
                        Unordnung durch Disziplinierung beheben konnten, nämlich umfassende
                        gesetzliche Regelungen: Polizei- und Landesordnungen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>II. Die Gesetzgebung in den österreichischen Ländern</head>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>1. Gesetzestypen im Allgemeinen</head>

            <p>Das 16. Jahrhundert markiert in den österreichischen Ländern in
                            quantitativer und qualitativer Hinsicht eine Zäsur und den Übergang zum
                                Gesetzesstaat,<note n="11">
                <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#117">W. BRAUNEDER,
                                    Gesetzgebung (wie Anm. 9), 117</ref>, <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#119">119</ref>; <ref target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Gesetzgebung (wie
                                    Anm. 3), 219 f.</ref>

              </note>, eingeleitet durch eine
                            lawinenhafte Fülle von Gesetzen, die in einer Vielfalt von Typen
                                hervortreten.<note
                  n="12">W. BRAUNEDER, Österreichische
                                Verfassungsgeschichte, Wien <hi
                  rend="sup">10</hi>2005, 16-30; <ref target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Gesetzgebung (wie
                                    Anm. 3), 220 ff., 226 f., 227 ff.</ref>
              </note> Ihre Bandbreite
                            spannt sich von zahlreichen Einzelgesetzen (landesfürstliche Generalien
                            und Mandate) über gesetzliche Regelungen von einzelnen bis hin zu
                            mehrere Rechtsgebiete erfassenden Ordnungen.</p>

            <p>Unter den Einzelordnungen sind folgende Typen zu konstatieren:<lb/> a)
                            Polizeiordnungen als umfassende Regelungen hauptsächlich des
                            Wirtschafts- und Verwaltungsrechts,<note
                  n="13">In den historischen
                                österreichischen Ländern waren im 16. Jahrhundert verbreitet:
                                Polizei- und Handwerksordnung für die niederösterreichischen Länder.
                                1527 und <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=N%C3%96stPolO.%201542/">1542</ref> (für Österreich unter und ob der Enns sowie
                                Innerösterreich, also Steiermark, Kärnten und Krain) sowie <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=N%C3%96stPolO.%201552">1552</ref> (unter Einschluss der Grafschaft Görz);
                                Polizeiordnung für Österreich unter und ob der Enns 1566 und 1568;
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">Polizeiordnung für Tirol
                                    1573</ref>, Polizeiordnung für Steiermark 1577 und <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=K%C3%A4rntPolO.%201577%20%281578%29">Polizeiordnung für Kärnten 1577</ref>.</note> [Seite 172]<lb/>
                            b) Landgerichtsordnungen (auch als Halsgerichts- oder Malifizordnungen
                            bezeichnet) als Normierungen des Strafrechts;<note
                  n="14">In den
                                historischen österreichischen Ländern waren im 16. Jahrhundert
                                verbreitet: <ref
                  target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">Malefizordnung für
                                    Tirol 1499</ref>, Landgerichtsordnungen für <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Österreich unter der Enns 1514</ref>
                                und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">1540</ref>, für <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.+1535">Krain 1535</ref>, für <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=O%C3%96stLGO.%201559">Österreich ob der Enns 1559</ref>, für die <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.%201574%20%281575%29">Steiermark 1574</ref>, für <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=K%C3%A4rntLGO.%201577%20%281578%29">Kärnten 1577</ref>.</note>

              <lb/> c) Landrechtsordnungen als
                            Regelungen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts an den
                            landständischen Gerichten.<note n="15">
                <ref
                  target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER, Einflüsse und
                                    Geltung des römisch-gemeinen Rechts in den altösterreichischen
                                    Ländern in der Neuzeit (16. bis 18. Jahrhundert), Wien u.a.
                                    1989, 60 ff.</ref> — In den historischen österreichischen Länder
                                waren im 16. Jahrhundert verbreitet: <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=O%C3%96stLRO.%201535">Landrechtsordnung für Österreich ob der Enns 1535</ref>; <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=N%C3%96stLGO.%201540">Gerichtsordnung für Österreich unter der Enns 1540</ref> bzw.
                                Gerichtsprozess und Ordnung des Landrechts 1557; <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.%201533">Landrechtsordnung für Steiermark 1503</ref> bzw. <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.%201533">Landrechtsreformation 1533</ref> und <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.%201574%20%281575%29">Reformation des Land- und Hofrechts 1574</ref>; <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=K%C3%A4rntLRO.%201577%20%281578%29">Landrechtsordnung 1577 für Kärnten</ref>. — In Österreich unter
                                und ob der Enns allgemein auch Landrechte genannt; nach seinem aus
                                dem Kreis des Herrenstandes ernannten Vorsitzenden in Österreich
                                unter der Enns außerdem als landmarschallisches Gericht bzw. in
                                Österreich ob der Enns landeshauptmannschaftliches Gericht; in den
                                innerösterreichischen Ländern allgemein auch als Landschranne
                                bezeichnet; in Tirol als Hofgericht.</note>
            </p>

            <p>Unter den zumeist in diffuser materieller Zusammensetzung konzipierten
                            Kompilationen mehrerer Rechtsgebiete sind zu konstatieren:<lb/> a)
                            Landrechtsbücher als Regelungen des Zivilrechts in umfassendem Sinn<note
                  n="16">Ähnlich den Reformationen von Stadt- und Landrechten: H.
                                SCHLOSSER, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte, Heidelberg
                                    <hi
                rend="sup">10</hi>2005, 8o ff.</note> unter Einschluss der
                            Gerichtsorganisation und des Zivilprozessrechts; hierzu liegt für die
                            historischen österreichischen Länder ein Entwurf für <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw">Österreich unter der Enns aus
                                1526</ref> vor;<lb/> b) als Landtafeln bezeichnete Regelungen des
                            Zivilrechts in umfassendem Sinn wie die Landrechtsbücher, aber verbunden
                            auch mit dem Lehnrecht sowie damit verknüpften Fragen obrigkeitlicher
                            Gewalt; hierzu liegt ein Entwurf für <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw">Österreich unter der Enns aus
                                1573</ref> vor sowie ein weiterer für Österreich ob der Enns, der
                            auch Fragen des Verfassungsrechts behandelt, aus 1609 mit überarbeiteten
                            Fassungen aus 1616 und 1629; [Seite 173] <lb/>c) als Landesordnungen
                            bezeichnete umfassende Regelungen des Landesrechts, welche die in den
                            Landtafeln normierten Rechtsgebiete mit dem Polizeirecht<note
                n="17">Hierzu liegt für die historischen österreichischen Länder aus dem
                                16. Jahrhundert eine Landes- und eine Polizeiordnung für Tirol aus
                                1573 vor, welche 1603 gemeinsam neu gedruckt worden sind.</note>
                            bzw. mit dem Strafrecht koordinieren; hierzu liegt ein Entwurf für <ref target="/o:repat.1595-noestlrentw">Österreich unter der Enns aus 1595</ref>
                            vor, an welchen die weiteren Bemühungen um die Schaffung einer
                            Landesordnung anschließen und wofür seit 1650 ein neuer Entwurf
                            ausgearbeitet wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>2. Landrechtsbücher, Landtafeln oder Landesordnungen im
                            Besonderen</head>
            <div xml:id="TA.2.2.1">
              <head>a) Wesen und Funktion</head>

              <p>Die Landrechtsbücher, Landtafeln oder Landesordnungen, bzw. die
                                Entwürfe dazu, verstehen sich — anders als die Polizeiordnungen —
                                primär nicht als Neuschöpfungen des Landesrechts, sondern haben, vor
                                allem im Interesse der Landstände, eher das Gegenteil im Auge,
                                nämlich die Fixierung des im Land geltenden Rechts als jus
                                    certum,<note
                    n="18">So der Landmarschall von Österreich unter
                                    der Enns in einem Schreiben vom 25. Juni 1650 an die Landstände,
                                    in der sogenannten Sammlung Chorinsky (= Sammlung
                                    lithographierter Mitteilungen und Abschriften österreichischer
                                    Rechtsquellen der Neuzeit. Herausgegeben unter der Leitung Carl
                                    Chorinskys; im Folgenden zitiert nach dem in der Bibliothek der
                                    Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
                                    vorhandenen Exemplar; Signatur Gesetzessammlung B 350), Band 12
                                    (Materialien zur Gesetzgebung des XVI. und XVII. Jahrhunderts),
                                    II. Band (im Folgenden abgekürzt zitiert: Sammlung Chorinsky
                                    12/II), 156/Nr. 10. [Anm. H.S.: Die Verlinkung richtet sich auf
                                        <ref
                  target="http://permalink.obvsg.at/AC04152867">das von der ÖNB
                                        digitalisierte Exemplar</ref>.]</note> was auch der
                                Festigung der überkommenen landständischen Herrschaftspositionen
                                dienen sollte, dessen bisherige Geltungsgrundlage, das alte
                                Herkommen, bloß auf eine neue Basis gestellt werden sollte.<note n="19">
                  <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">G.
                                        WESENER, Zur Bedeutung der österreichischen
                                        Landesordnungsentwürfe des 16. und 17. Jahrhunderts für die
                                        neuere Privatrechtsgeschichte</ref>, in: Festschrift
                                    Nikolaus Grass zum 60. Geburtstag I, hg. L. CARLEN / F.
                                    STEINEGGER, Innsbruck u.a. 1974, 613-631, hier <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#615">615</ref>;
                                        <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#462">W.
                                        BRAUNEDER, Gesetzgebungsgeschichte (wie Anm. 4),
                                    462</ref>.</note> Das Gewohnheitsrecht sowie das im Rechtsleben
                                ergänzend hinzu getretene gemeine römische Recht [Seite 174] sollte
                                als <hi
                  rend="it">summari begriff des ganzen kaiserlichen rechtens
                                    und der ... landsbreuch</hi> in einem Gesetzbuch konserviert
                                    werden.<note
                    n="20">So der Jurist <persName>Wolfgang
                                        Püdler</persName>, der mit der Redaktion des
                                    Landrechtsentwurfs für Österreich unter der Enns aus 1573
                                    betraut gewesen ist, in seinem Bericht an die Stände: <ref
                    target="/o:repat.motloch-1900-puedler">TH. MOTLOCH, Bericht des Dr.
                                        Wolfgang Püdler über den Entwurf einer Landtafel des Erzh.
                                        Oesterreich unter der Enns 1573, in: ZRG, GA zr (1900),
                                        235-243</ref>. hier <ref
                    target="/o:repat.motloch-1900-puedler#241">241</ref> (= nach der Abschrift in der Sammlung Chorinsky,
                                    Band 4 (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw;">Landtafel oder
                                        Landesordnung des Erzherzogthums Österreich unter der Enns
                                        1573</ref>), im Anschluss an das vierte Buch des Entwurfs,
                                    1-30).</note>
              </p>

              <p>Von dem stark humanistisch geprägten niederösterreichischen
                                Landrechts-Entwurf aus 1526 abgesehen, zeigt sich zunächst ein
                                starkes Bemühen der Landstände, den Landsbrauch zu bewahren, und
                                zwar als Barriere gegen einen zu starken Einfluss des gemeinen
                                römischen Rechts: Als Rechtsanwendungsregel war aber im 16.
                                Jahrhundert bereits anerkannt, dass nur <hi
                  rend="it">wissentlichem</hi> Landsbrauch der Vorzug vor dem subsidiär
                                geltenden gemeinen römischen Recht zukommt. Bei Zweifeln oder
                                Ungewissheit über den Bestand von heimischem Recht kam aus
                                Rechtssicherheitserwägungen stets dem gemeinen römischen Recht der
                                Vorrang zu. Es galt als kaiserliches Gesetz ratione imperi, zugleich
                                aber auch imperio rationis.<note n="21">
                  <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentw#S.620">G.
                                        WESENER, Bedeutung (wie Anm. 19), ff., 620</ref>.</note> In
                                der Vorrede zum Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns aus
                                1526 wird dieses Wesen des Gesetzes explizit angesprochen: <hi
                  rend="it">Das gesezt ist ain ordnung des lebens und wesens in
                                    der vernunft gewurzelt und gegrund</hi>.<note
                    n="22">In <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky, Band I (Das
                                        Landrechtsbuch Ferdinand I.), 1-444</ref>, hier <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw103">19</ref> [Anm. H.S.: Vgl. jetzt
                                    die <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Transkription der
                                        Quelle</ref>].</note>
              </p>

              <p>Die Feststellung von geltendem Landsbrauch erfolgte in der
                                Gerichtspraxis von Amtswegen; Mitte des 16. Jahrhunderts kam es auf
                                Veranlassung der Landstände zur Anlage von so genannten
                                "Consuetudinarienbüchern" als Evidenz des Landsbrauchs bzw. zur
                                Sammlung von Erkenntnissen des landständischen Gerichts in Form von
                                so genannten "Motivenbüchern".<note n="23">
                  <ref
                    target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/JBMusver_1982_127_0107-0128.pdf">E. ELLRICHSHAUSEN, Die
                                        Consuetudinarienbücher im oberösterreichischen
                                        Landesarchiv</ref>. Ein Beitrag zur Rechtsquellenforschung
                                    der frühen Neuzeit, in: Jahrbuch des oö. Musealvereins
                                    Gesellschaft für Landeskunde 127 (1982), 107-128, hier 120ff.;
                                        <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#619">G.
                                        WESENER, Bedeutung (wie Anm. 19), 619</ref>, <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#623">623</ref>;
                                        <ref
                    target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER,
                                        Einflüsse</ref> (wie <ref
                  target="#Note15">Anm. 15</ref>),
                                    20, 51, 63.</note> Beide Medien sollten den Landsbrauch für die
                                Rechtsanwender, insbesondere die [Seite 175] Gerichte, notorisch,
                                also "wissentlich", machen. Als Erkenntnisquellen gleichgestellt war
                                diesen beiden Arten von Auskunftsmitteln über geltenden Landsbrauch
                                auch die Literatur von anerkannten juristischen Autoren wie in
                                Niederösterreich im 16. Jahrhundert vor allem <persName>Bernhard
                                    Walther</persName>, der mit seinen Abhandlungen über
                                österreichisches Gewohnheitsrecht noch im 17. Jahrhundert als <hi
                  rend="it">Austriacorum J</hi>[ure-]<hi
                  rend="it">Consultorum
                                    Primarius</hi> respektiert worden ist. Neben ihm war in dieser
                                Zeit aber vor allem <persName>Johann Baptist Suttinger</persName>,
                                der federführend an der Redaktion des letzten niederösterreichischen
                                Landrechtsentwurfs um 1650/60 mitgewirkt hatte, als Kenner des
                                Gewohnheitsrechts, der "Consuetudines Austriae", allgemein
                                anerkannt; er zählte zu den <hi
                  rend="it">magna J</hi>[ure-]<hi rend="it">Consultorum Austriacorum lumina</hi>.<note
                    n="24">So
                                    der steirische Jurist <persName>NIKOLAUS BECKMANN</persName>,
                                    ein Zeitgenosse Suttingers, in dem <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA026.html">Verzeichnis der
                                        Autoren</ref> zu seinem Rechtslexikon <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Idea Juris statutarii et
                                        consuetudinarii Stiriaci et Austriaci cum Iure Romano
                                        collati. Graz 1688</ref>, nicht paginiert.</note> Walthers
                                und Suttingers Abhandlungen zum Gewohnheitsrecht ihrer Zeit sind
                                zunächst nur handschriftlich verbreitet gewesen. Erst Anfang des 18.
                                Jahrhunderts wurden sie in einer gemeinsamen Ausgabe in Druck
                                    gesetzt.<note n="25">
                  <ref
                      target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">Consuetudines Austriae ad stylum excelsi regiminis infra
                                        Anasum accomodatae, Nürnberg <hi
                    rend="sup">1</hi>1716</ref>
                                    und <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">
                    <hi
                    rend="sup">2</hi>1718</ref>. Hierbei handelt es sich um eine Art
                                    Rechtslexikon, das hauptsächlich auf Entscheidungen der
                                    Regierung für Österreich unter der Enns, der höchsten
                                    landesfürstlichen Behörde aufbaut; Walthers Abhandlungen sind
                                    als <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">aurei tractatus iuris
                                        Austriaci</ref> der 2. Auflage nach Seite 927
                                    beigefügt.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2.2">
              <head>b) Intentionen und Interessen sowie Tragweite des Einflusses der
                                Landstände</head>

              <p>Die Absicht der Landstände als treibende Kräfte der Bemühungen um die
                                schriftliche Fixierung des Landsbrauchs in Gesetzbüchern war es, die
                                heimische Rechtskultur gegen die zunehmende Romanisierung<note n="26">
                  <ref target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER,
                                        Einflüsse (wie Anm. 15 ), 18 ff.</ref>

                </note> abzuschirmen;
                                dieser Plan ist letztlich aber nicht aufgegangen. Die Redaktoren der
                                jeweiligen Entwürfe waren allesamt juristisch geschult, und haben
                                zur Rezeption römischen Rechts in die heimische Rechtsordnung
                                wesentlich beigetragen: <persName>Wolfgang Püdler</persName>, der
                                Redaktor des niederösterreichischen Landrechtsentwurfs [Seite 176]
                                von 1573, studierte in Padua und war danach Professor der Pandekten
                                und des Kanonischen Rechts an der Universität Wien. Auch
                                    <persName>Reichard Strein</persName>, der Direktor der Arbeiten
                                am niederösterreichischen Landtafelentwurf von 1595, sowie dessen
                                Redaktor, <persName>Johann Baptist Linsmayr</persName>, wurden in
                                Padua zu Juristen ausgebildet. <persName>Abraham Schwarz</persName>,
                                der Redaktor des oberösterreichischen Landtafel-Entwurfs von
                                1608/1616 studierte an den Universitäten Tübingen sowie Basel und
                                war später Professor der Institutionen an der oberösterreichischen
                                Landschafts-Schule in Linz. Von den vier Redaktoren des nach 1650
                                verfassten niederösterreichischen Landesordnungsentwurfs sind alle
                                vier an der Universität Wien zu Juristen ausgebildet worden, davon
                                war <persName>Johann Georg Hartmann</persName> hier später auch
                                Professor des Kirchenrechts, <persName>Johann Baptist
                                    Suttinger</persName> war zwar landesfürstlicher Superintendent
                                der Universität, er hatte aber kein Lehramt inne.<note
                    n="27">Zu den
                                    im Vorstehenden erwähnten Juristen grundsätzlich G. WESENER,
                                    Einflüsse (wie <ref
                    target="#Note15">Anm. 15</ref>), 42 f.
                                    (Püdler, Strein, Linsmayr), 47 f. (Schwarz), 50 f. (Suttinger,
                                    Hartmann); ferner <ref
                    target="/o:repat.wesener-2002-suttinger">G.
                                        WESENER, Johann Baptist Suttinger und Benedikt Finsterwalder
                                        — zwei bedeutende Juristen Österreichs im 17.
                                        Jahrhundert</ref>, in: H. VALENTINITSCH / M. STEPPAN,
                                    Festschrift für Gernot Kocher zum 60. Geburtstag, Graz 2002,
                                    367-381, hier <ref
                    target="/o:repat.wesener-2002-suttinger#367">367
                                        f.</ref> (Suttinger); <ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:62618/bdef:Content/get#472">I. MATSCHINEGG, Österreicher (1999), 468</ref>/Nr. 566
                                    (Linsmayr); J. PAUSER, Püdler, Wolfgang, in: Neue Deutsche
                                    Biographie XX, hg. Historische Kommission bei der Bayerischen
                                    Akademie der Wissenschaften, Berlin 2001, S. 761 f.; U.
                                    FLOSSMANN, Abraham Schwarz, in: Juristen in Österreich
                                    1200-1980, hg. W. BRAUNEDER, Wien 1987, 42-45.</note>
              </p>

              <p>Das Bemühen der Landstände um die gesetzliche Fixierung des
                                Landesrechts war aber nicht nur Ausdruck eines grundlegenden
                                Landesbewusstseins, sondern vor allem von ihrem Interesse geleitet,
                                mit der Fixierung des Landesrechts zugleich auch die eigenen
                                überkommenen Privilegien und die neueren landesfürstlichen
                                Zugeständnisse zu sichern. Mit der Festschreibung ihrer politischen
                                Rechte und der damit verbundenen Teilhabe an der Landesherrschaft
                                wollten sie auch den daraus abgeleiteten Einfluss auf Rechtsetzung
                                und Rechtsprechung manifestieren. Die Ausübung des
                                Gesetzgebungsrechts war zwar eine Prärogative des Landesfürsten, sie
                                stand aber nicht in seinem Belieben, sondern war — außer an
                                Herrschafts- oder Staatszwecke — auch an die ständische Mitwirkung
                                gebunden. Eine Beteiligung der Landstände an der Gesetzgebung [Seite
                                177] durch Initiative und Beratung im Einvernehmen mit dem
                                Landesfürsten war daher bei allen Änderungen des Landesrechts bzw.
                                der Erzeugung von neuem Recht für ihr rechtmäßiges Zustandekommen
                                eine notwendige Voraussetzung.<note n="28">
                  <ref
                    target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#444">W. BRAUNEDER,
                                        Gesetzgebungsgeschichte (wie Anm. 4), 444 ff.</ref>;
                                    BRAUNEDER, Gesetzgebung (wie <ref
                    target="#Note9">Anm. 9</ref>),
                                    110 ff.; <ref target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">PAUSER,
                                        Gesetzgebung (wie Anm. 3), 218 f.</ref>
                </note>
              </p>

              <p>Dieser politische Dualismus tritt im Herzogtum Österreich in den
                                konkreten Gesetzgebungsbemühungen besonders deutlich hervor. Vor
                                allem im 16. Jahrhundert prägen landständische Initiativen zu
                                Gesetzgebungsprojekten mit der Bildung von Ausschüssen zur
                                Ausarbeitung von entsprechenden Vorlagen sowie mit der Koordinierung
                                von Verhandlungen mit den landesfürstlichen Räten in gemeinsamen
                                Kommissionen oder durch einen regen Schriftverkehr mit dem Hof und
                                den landesfürstlichen Behörden die Entwicklung.<note n="29">
                  <ref
                    target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#450">W. BRAUNEDER,
                                        Gesetzgebungsgeschichte (wie Anm. 4), 450 ff.</ref>; PAUSER,
                                    Gravamina und Policey: Zum Einfluß ständischer Beschwerden auf
                                    die landesfürstliche Gesetzgebungspraxis in den
                                    niederösterreichischen Ländern vornehmlich unter Ferdinand I.
                                    (1521-64), in: Parliaments, Estates &amp; Representation 17
                                    (1997), 13-35, <ref target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J.
                                        PAUSER, Gesetzgebung (wie Anm. 3), 219 f.</ref>

                </note> Mit
                                dem Wandel der politischen Kräfteverhältnisse im Gefolge der
                                Konfessionskonflikte schlägt nach 1600 dieses latente politische
                                Gleichgewicht mit seinem kompromissartigen Zusammenwirken oder
                                Nebeneinanderhandeln in der Politik um in eine wachsende Dominanz
                                des Landesfürsten, insbesondere nach der Schlacht am Weißen Berg im
                                November 1620, die eine Eindämmung des landständischen
                                Wirkungskreises im Rahmen der Landesherrschaft zur Folge hatte.<note n="30">
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#448">W.
                                        BRAUNEDER, Gesetzgebungsgeschichte (wie Anm. 4), 448
                                        ff.</ref>
                </note>
              </p>

              <p>Besonders krass spiegeln diesen verfassungsrechtlichen Umschwung die
                                verschiedenen Textierungen des oberösterreichischen
                                    Landtafel-Entwurfs<note
                  n="31">Zum Folgenden H.-W. STRÄTZ,
                                    Einleitung, in: Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der
                                    Enns I: Verfasste Landtafel von 1616 und Corrigierte Landtafel
                                    von 1629, hg. H.-W. STRÄTZ, Linz 1990, XI—XXXIII, hier
                                    XIV-XXX.</note>, über die ständischen Freiheiten wider, welche
                                in der von den Ständen 1616 "verfaßten" Variante geradezu als
                                eigentumsartiger Anteil an der Landesherrschaft definiert waren,
                                während in der 1629 durch die landesfürstlichen Räte "korrigierten"
                                [Seite 178] Fassung solche Anklänge nicht mehr zu finden sind. Die
                                nach dieser Umarbeitung bereits bevorstehende Sanktion des Entwurfs
                                durch den Landesfürsten ist dann aber ausgeblieben, und zwar auf
                                Ersuchen der Landstände; sie wünschten noch eine abschließende
                                Durchsicht der Neufassung der Landtafel. Wegen anhaltender interner
                                Uneinigkeit über das weitere Vorgehen der Stände, ist das Projekt
                                aber bis 1638 auf Eis gelegt worden. Danach kam es zwar doch noch zu
                                vereinzelten Beratungen der Stände, es konnten aber keine konkreten
                                Fortschritte mehr erzielt werden. Im Februar 1651 wurden die
                                Beratungen auf unbestimmte Zeit vertagt:<note n="32">H.-W. STRÄTZ,
                                    Die Oberösterreichische Landtafel von 1616/1619 als Spiegel des
                                    Wandels vom ständisch-dualen zum landesfürstlich-absoluten
                                    Staatswesen, in: Recht und Reich im Zeitalter der Reformation.
                                    Festschrift für Horst Rabe, hg. C. ROLL, Frankfurt am Main u.a.
                                    1996, 199-115, hier 201 ff.</note> Auf den "St.
                                Nimmerleinstag"!</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>III. Das Landesordnungsprojekt für Österreich unter der Enns</head>
          <div xml:id="TA.3.1">
            <head>1. Vorläufer: Der Landtafel-Entwurf von 1594/95</head>

            <p>Ähnliche Tendenzen wie im Land ob der Enns haben sich in etwa demselben
                            Zeitraum auch in Niederösterreich abgezeichnet:<note
                  n="33">Zum
                                Folgenden allgemein: <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">T.
                                    MOTLOCH, Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten (I.
                                    Österreichische Ländergruppe), in: Österreichisches
                                    Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen
                                    öffentlichen Rechtes III, hg. E. MISCHLER / J. ULBRICH, Wien
                                    1907, 331-356</ref>. <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#338">338 ff.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung">F. WISNICKI, Die Geschichte
                                    der Abfassung des tractatus de juribus incorporalibus, in:
                                    Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich
                                    und Wien. Neue Folge 20 (1927), 69-91</ref>, hier <ref
                  target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#79">79 ff.</ref>; ferner <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#614">G. WESENER,
                                    Bedeutung (wie Anm. 19), 614 ff.</ref>; <ref target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER, Einflüsse (wie Anm.
                                    15), 21 ff.</ref>

              </note> Hier lag seit 1594/95 für ein solches
                            Projekt ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf vor, der in fünf Büchern
                            das Gerichtsverfahren und das Privatrecht im weiten Sinn einschließlich
                            des Lehenrechts umfasste und mit einer Landgerichtsordnung, also dem
                            Strafrecht, als sechstem Buch verbunden worden ist.<note n="34">
                <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky (wie Anm. 18)</ref>, <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Band 6</ref> und <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">7
                                    (Landrecht des Erzherzogthums Österreich unter der
                                Enns)</ref>.</note> Ein von den Landständen eingesetzter Ausschuss
                            sollte diesen Entwurf einer Überarbeitung unterziehen, er ist aber —
                            trotz mehrfacher Aufforderungen des Landesfürsten — nie aktiv geworden.
                            Ende 1611 wollten die Stände [179] zwar eine neue Initiative setzen, es
                            war aber inzwischen das Manuskript des Landesordnungs-Entwurfs nicht
                            mehr greifbar; es musste von den Erben des 1608 verstorbenen letzten
                            Redaktors, <persName>Johann Baptist Linsmayr</persName>, erst
                            abgefordert werden.<note
                  n="35">Sammlung Chorinsky (wie Anm. 18), Band
                                12 (Materialien zur Gesetzgebung des XVI. und XVII. Jahrhunderts,
                                Band I, 2. Teil; im Folgenden abgekürzt zitiert Sammlung Chorinsky
                                12/I,2), <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">17 f./Nr. 204</ref> (Schreiben der
                                ständischen Verordneten Österreichs unter der Enns an jene in
                                Österreich ob der Enns mit dem Ersuchen um Überlassung eines
                                Exemplars <hi
                  rend="it">irer verfasten landtaffel</hi>. — <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">A.a.O., 19 f./Nr. 205</ref>: Schreiben der
                                landständischen Verordneten Österreichs unter der Enns mit der
                                Aufforderung an die Greiffenbergischen Erben, dass sie <hi
                  rend="it">das verfaste werkh der landtaffel</hi> an die landständische
                                Kanzlei zurückstellen mögen. — <persName>Johann Baptist Linsmayr von
                                    Greiffenberg</persName> (zu Weinzierl und Seisseneck) hatte
                                diesen Entwurf von etwa 1587 bis 1595 nach den Vorgaben von
                                    <persName>Reichart Strein</persName>, dem damaligen
                                Herrenstandssprecher und Direktor des Projekts, ausgearbeitet; nach
                                dem Tod von Strein († 1600) wurde ihm 1602 von den Ständen das
                                Manuskript zur weiteren Revidierung überlassen: <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#340">T. MOTLOCH,
                                    Landesordnungen (wie Anm. 33), 340</ref>.</note> Als der
                            Stände-Ausschuss im März 1612, nach weiteren Mahnungen an Linsmayrs
                            Erben wegen Rückstellung des Landesordnungs-Manuskripts,<note n="36">
                <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/I, 2 (wie Anm.
                                    35), 20 ff./Nr. 207</ref> und <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">22 ff./
                                    Nr. 208</ref>.</note> dann endlich seine Beratungen aufnehmen
                            wollte, kam es zur Verhängung eines Verhandlungsverbots durch den
                            Landesfürsten, weil die ständische Initiative zu diesen
                            Ausschuss-Verhandlungen einseitig, also ohne Wissen und Willen des
                            Landesfürsten, erfolgt war. Trotz einer sofort unter Leitung des
                            landständischen Syndikus <persName>Christoph Hafner</persName> nach Prag
                            zum Kaiser abgefertigten Delegation, war der Landesfürst nicht zum
                            Einlenken zu bewegen.<note n="37">
                <ref target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#81">F. WISNICKI, Geschichte
                                    (wie Anm. 33), 81 f.</ref>
              </note>
            </p>

            <p>Ein neuerlicher Anlauf der Landstände zur Wiederaufnahme des
                            Landrechts-Projekts folgte im November 1615 — die Verhandlungen mussten
                            aber wegen mangelhafter Besetzung der Ausschüsse schon Ende Februar 1616
                            wieder suspendirt werden.<note n="38">
                <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                    Chorinsky 12/I, 2 (wie Anm. 35), 40 f./Nr. 216</ref>: Schreiben
                                der landständischen Verordneten für Österreich unter der Enns an den
                                zur Beratung der Landtafel bestellten Stände-Ausschuss.</note> Zur
                            gleichen Zeit verfasste der bereits erwähnte landständische Syndikus
                            Christoph Hafner <hi
                rend="it">additiones et notae</hi> zum zweiten und
                            vierten Buch der Landesordnung.<note n="39">
                <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18), 1—110/Nr.
                                1</ref>.</note> Zu Jahresbeginn 1618 wurde sodann [Seite 180] der
                            kaiserliche Rat <persName>Christoph Leysser</persName> von den Ständen
                            mit der Revision des Entwurfs beauftragt; er konnte bis 1628 aber keine
                            konkreten Ergebnisse liefern und musste im Mai 1629 das
                            Landtafel-Projekt unverrichteter Dinge wieder zurücklegen.<note n="40">
                <ref target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#82">F. WISNICKI,
                                    Geschichte (wie Anm. 33), 82 f.</ref>

              </note> Zu Anfang des
                            folgenden Jahres wurden von den Landständen zwar noch weitere
                            Gesetzgebungs-Materialien für das Landtafel-Projekt von der Regierung
                            angefordert, nämlich ein Exemplar der soeben 1629 durch die kaiserlichen
                            Räte korrigierten Fassung des Landtafel-Entwurfs für das Land ob der
                            Enns sowie die aktuelle Fassung des niederösterreichischen
                                Consuetudinarienbuchs.<note n="41">
                <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                    Chorinsky 12/I,2 (wie Anm. 35), 89 f./Nr. 239</ref>. — Zur
                                aktuellen Fassung des Consuetudinarienbuches: M. RINTELEN,
                                Einleitung, in: Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem
                                16. Jahrhundert, hg. M. RINTELEN, Leipzig 1937, 1*-57*, hier 36*,
                                38* f.</note>
            </p>

            <p>Seitdem sind für etwa ein Jahrzehnt keinerlei landständische
                            Gesetzgebungs-Inititiativen mehr zu konstatieren. Erst zu Beginn der
                            1640er Jahre setzen solche Bemühungen wieder ein — sie konzentrieren
                            sich zunächst auf das Zivilprozessrecht mit der Ausarbeitung von
                            Entwürfen für eine Exekutionsordnung sowie auf das Verfahren in zweiter
                            Instanz mit dem Projekt einer Revisionsordnung; auch die Ausarbeitung
                            einer neuen Gerichtsordnung für das erstinstanzliche Verfahren wurde
                                forciert.<note n="42">
                <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky
                                    12/II (wie Anm. 18), 111 f./Nr. 2</ref>; <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">145 ff./Nr. 7</ref> und <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">148 ff./Nr.
                                    8.</ref>
              </note> Das Landrechtsprojekt blieb im Übrigen aber —
                            bedingt wohl auch durch die nach 1620 veränderte politische Situation
                            — unbeachtet in den Registraturen und Archiven von Ständen und
                            Landesfürst liegen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.3.2">
            <head>2. Die Initiative des Landmarschalls von 1650</head>
            <div xml:id="TA.3.2.1">
              <head>a) Motive</head>

              <p>Erst aus Anlass der Versammlung der Landstände zum Landtag Ende Juni
                                    1650<note
                    n="43">Zum Folgenden allgemein <ref
                    target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#83">WISNICKI, Geschichte
                                        (wie Anm. 33), 83 ff.</ref>; <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#626">G. WESENER,
                                        Bedeutung (wie Anm. 19), 626 ff.</ref>; <ref target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER, Einflüsse (wie
                                        Anm. 15), 21 ff.</ref>

                </note> trat der Landmarschall,
                                    <persName>Georg Achatz von Losenstein</persName>, ein
                                Herrenstandsmitglied, mit einem vom niederösterreichischen [Seite
                                181] Hofkanzler <persName>Johann Mathias Prickelmayer</persName>
                                unterstützten Plan<note n="44">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 12/II (wie Anm. 18), 156-164/Nr. 10</ref>, hier
                                        <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">157ff.</ref>

                </note> hervor, das von
                                den Landständen seit mehr als einem Jahrhundert <hi
                  rend="it">vielmahlen</hi> [...] <hi
                  rend="it">per discursum mit höchsten
                                    lamentiren und klagen motivirt</hi>[e] Projekt der Landesordnung
                                zu reaktivieren, wodurch, so wie in <hi
                  rend="it">allen</hi> [...]
                                    <hi
                  rend="it">anderen Österreichischen landen</hi> [...] <hi
                  rend="it">ein gewisses geschriben recht und landsstatuta
                                    promulgirt und eingesezt</hi> werden sollten, <hi
                  rend="it">kraft welcher dieselben</hi> [Länder] <hi
                  rend="it">nicht
                                    allain glickhsellig guberniret sondern auch hierdurch deren
                                    subditi und inwohner in hoechster ruehe und sicherhait
                                    conservirt und erhalten</hi> würden. In Niederösterreich sei
                                hingegen ein solches <hi
                  rend="it">jus certum nicht statuirt</hi>,
                                sodass hier <hi
                  rend="it">bald nach den gemainen geschribenen
                                    rechten, bald aber nach dem landsbrauch</hi>, der jedoch nicht
                                immer gewiss sei und daher auch nicht beständig zur Anwendung komme,
                                judiziert werde. Deswegen sei es soweit gekommen, dass <hi
                  rend="it">bald khein ehrlicher mann mehr mit dem andern sicher
                                    contrahiren</hi> könne, sondern wegen <hi
                  rend="it">vacillirenden trauen und glauben</hi> er selbst und sein
                                Vermögen <hi
                  rend="it">in</hi> [...] <hi
                  rend="it">gefahr
                                    gesezt</hi> werde; <hi
                  rend="it">auß sonderer naigung und
                                    eifer</hi>, mit welchem er <hi
                  rend="it">dem gliebten vatterland
                                    zuegethan</hi> sei, habe er, Losenstein, wegen <hi
                  rend="it">dißem so wichtigen negotio ein wenig besser nachsünet</hi> und
                                sei zu dem Schluss gekommen, dass <hi rend="it">ein beständige
                                    landsordnung möchte aufgerichtet werden</hi>.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2.2">
              <head>b) Vorbereitung des Entwurfs</head>
              <div xml:id="TA.3.2.2.1">
                <head>aa). Sonder-Ausschuß der Stände</head>

                <p>Zur Vorbereitung des Landesordnungs-Projekts hatte sich der
                                    Landmarschall aus der ständischen Registratur alle auf das
                                    bisherige Landrechts-Projekt bezüglichen Schriften und Akten
                                    ausheben lassen. Daraus habe man ersehen können, dass die Stände
                                        <hi
                    rend="it">noch anno 1612. in dißem</hi> [...] <hi
                    rend="it">werkh begriffen gewesen</hi> seien, doch wäre
                                    trotz der daran anschließenden Bearbeitungen <hi
                    rend="it">dißes
                                        so nuzbare und dem</hi> [...] <hi
                    rend="it">land</hi> [...]
                                        <hi
                    rend="it">nothwendige werkh zu seiner perfection nicht
                                        gedigen</hi>. Weil aber an <hi
                    rend="it">befürderung
                                        dessen</hi> [...] <hi
                    rend="it">dem [Seite 182] </hi> [...]
                                        <hi
                    rend="it">land vill daran gelegen</hi> sei, so <hi rend="it">müsse besagte</hi> [...] <hi
                    rend="it">landtafel</hi> [...] <hi
                    rend="it">reassumirt</hi>
                                        werden.<note n="45">Zum Folgenden ebda., 159, 161
                                    f.</note>
                </p>
                <p>Für die Beratung dieses <hi
                    rend="it">weitschwaifigen
                                    werkh</hi>[s] schlug <persName>Losenstein</persName> vor, dass
                                    neben dem bereits für andere Gesetzgebungsprojekte bestellten
                                    landständischen Ausschuss ein eigenes Komitee gewählt werden
                                    sollte, zu dem aus jedem Stand — gemeint waren nur die so
                                    genannten drei oberen Stände, also die Herren, Ritter und
                                    Prälaten, — je <hi
                    rend="it">vier</hi> [...] <hi
                    rend="it">wolerfahrne hochverständige landsmitglieder</hi> zu
                                    delegieren hatten. Außerdem sollten noch besondere <hi
                    rend="it">rechtslehrte</hi> beigezogen werden, die von Losenstein
                                    auch gleich nominiert wurden, nämlich: <persName>Johann Baptist
                                        Suttinger</persName>, <persName>Johann Michael von
                                        Seiz</persName>, <persName>Johann Georg Hartmann</persName>
                                    und <persName>Johann Leopold</persName>; allesamt <hi rend="it">der rechten doctores</hi>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.2.2">
                <head>bb) Vier Doktoren als gelehrtes Redaktionskomitee</head>
                <p>Suttinger<note n="46">Hierzu jüngst: <ref
                      target="/o:repat.neschwara-2008-suttinger">CH. NESCHWARA,
                                            Suttinger</ref> (wie <ref
                    target="#Note148">Anm.
                                            148</ref>), 363 ff.</note> war als Jurist und Beamter
                                    ein Multifunktionär; er war seit 1638 Beisitzer des Landrechts,
                                    also des landmarschallischen Gerichts, wurde 1648 unter
                                    Vorbehalt dieser Stelle als Rat in die niederösterreichische
                                    Regierung, in das landesfürstliche Regiment, berufen und
                                    fungierte seit Ende 1649 als Leiter dieser Behörde, als ihr
                                    Kanzler. Knapp davor war er durch den Landesfürsten zum
                                    Superintendenten der Universität Wien berufen worden. Suttinger
                                    galt in seiner Zeit außerdem als ein weithin anerkannter
                                    juristischer Schriftsteller. Seine bekanntesten Werke sind aus
                                    seinen richterlichen Tätigkeiten am landständischen
                                        Landrecht<note n="47">
                    <ref
                        target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Observationes practicae ad stylum Judicij Provincialis
                                            Austriae infra Anasum accomodatae. <hi
                      rend="sup">1</hi>Wien 1650</ref> und Nürnberg; sowie <hi
                    rend="sup">2</hi>1678 Nürnberg als Verneuerte
                                        Observationes practicae.</note> und am Regiment,<note
                      n="48">Dazu oben <ref
                    target="#Note25">Anm. 25</ref>.</note> der
                                    höchsten landesfürstlichen Behörde im Land, sowie in der
                                        Gesetzgebung<note
                      n="49">Der sogenannte Codex Ferdinandeus
                                        stellte eine Gesetzes-Sammlung dar, die als Vorlage für die
                                        ersten beiden 1704 herausgegebenen Bände des Codex
                                        Austriacus diente: <ref
                      target="http://issuu.com/pauser/docs/pauserquellenkunde?e=1048728/4311579">J. PAUSER, Gesetzgebung (wie Anm. 3), 234 f.</ref>;
                                            <ref
                      target="/o:repat.wesener-2002-suttinger#370">G. WESENER,
                                            Suttinger (wie Anm. 27), 370</ref>. — Der
                                        niederösterreichischen Landschaft Gedenkbuch war eine
                                        materienweise Zusammenfassung der Landtagshandlungen,
                                        Beschwerden und Beschlüsse von 1521 bis 1581: <ref target="/o:repat.wesener-2002-suttinger#370">G. WESENER,
                                            Suttinger (wie Anm. 27), 370 f.</ref> — Suttinger hat
                                        sie als Grundlage für eine Art von Landhandfeste
                                        vorbereitet; sein Gedenkbuch wurde posthum durch seinen
                                        Schwiegersohn <persName>Ott Ferdinand Gottlieb Graf
                                            Volckhra</persName> (auch Volkra) 1682 mit Ergänzungen
                                        versehen in einer Prachtausgabe dem Kaiser dediziert; das
                                        Exemplar befindet sich nun in der Österreichischen
                                        Nationalbibliothek, Handschriftensammlung (ÖNB), Codex Nr.
                                        7880.</note> hervorgegangen. [183]</p>

                <p>Die übrigen drei Doktoren hatten weniger spektakuläre Laufbahnen
                                    aufzuweisen: Seiz war seit 1649 Landschreiber am Landrecht und
                                    seit 1654 Rat am Regiment. Hartmann und Leopold standen als
                                    Syndices und Anwälte zunächst im landständischen Dienst;
                                    Hartmann war außerdem Professor des kanonischen Rechts an der
                                    Universität Wien, Leopold wurde später zum kaiserlichen Rat
                                    ernannt und zum geheimen Hofsekretär bestellt.<note
                      n="50">Zu
                                        Seiz, Hartmann und Leopold: <ref target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER, Einflüsse
                                            (wie Anm. 15), 50 f.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p>Diese vier Doktoren sollten <hi
                    rend="it">gegen gebührenden
                                        recompens</hi>, also gegen besondere Aufwandsentschädigung,
                                    zu den Arbeiten am Landesordnungs-Projekt beigezogen werden: <hi
                    rend="it">Und damit</hi> [...] <hi
                    rend="it">dißes so
                                        wichtige werkh umb sovil mehr beschleüniget und befürdert
                                        werde</hi>, bot sich der Landmarschall selbst an, gemeinsam
                                    mit diesen vier Doktoren den Text der <hi
                    rend="it">beraith in
                                        sechs büecher außgetheilte</hi>[n] <hi
                    rend="it">landtafel</hi> in der Fassung von 1595 einer Überarbeitung
                                    zu unterziehen, dabei <hi
                    rend="it">iedweden titulum besonders
                                        zu examnirn</hi>, die Texte womöglich zu kürzen, oder
                                    erforderlichenfalls auch zu ergänzen. Sobald die Überarbeitung
                                    eines Abschnitts, eines so genannten Traktats, erledigt war,
                                    sollte sich der Stände-Ausschuss damit befassen. Dessen
                                    Beschlüsse waren sodann — unter Umgehung der landesfürstlichen
                                    Regierung — dem Kaiser unmittelbar vorzulegen. Die einzelnen
                                    Traktate wären sodann jeder für sich zu ratifizieren und
                                    anschließend in Druck zu setzen. Die Regierung wollte
                                        <persName>Losenstein</persName> deswegen übergehen, weil sie
                                    ohnedies <hi
                    rend="it">mit vielfältig anderen wichtigen
                                        geschäften occupirt war und vielleicht zu revidirung des
                                        ganzen werkhs nicht sobald schreiten</hi> würde, sodass sich
                                    die weitere Realisierung des Landesordnungs-Projekts nur weiter
                                        <hi
                    rend="it">in die lenge verschieben möchte</hi>.<note n="51">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie
                                            Anm. 18), 162 ff./Nr. 10</ref>.</note> [184]</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2.3">
              <head>c) Genehmigung des Plans durch die Stände — Zustimmung der vier
                                Doktoren</head>

              <p>Es dauerte dann — nachdem Losenstein als Landmarschall durch
                                    <persName>Ernst von Traun</persName> abgelöst worden war — aber
                                noch mehr als ein Jahr bis Anfang August 1651 von Seiten der Stände
                                die für die Durchführung dieser Initiative erforderlichen Aufträge
                                an den Stände-Ausschuss ausgegangen waren.<note n="52">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18),
                                        207 ff./Nr. 22</ref>.</note> Der Ausschuss wurde zwar
                                ermächtigt, an der Beratung der Landtafel mit Gutachten mitzuwirken,
                                womit <hi
                  rend="it">in justitiaesachen ein beständige ordnung im
                                    land stabiliter ... eingeführt werden möchte</hi>. Sie wurden
                                dabei aber angewiesen, besonders <hi
                  rend="it">die consuetudines
                                    provinciae von allen dingen wol in obacht</hi> zu nehmen. Über
                                den Bestand des Landes-Gewohnheitsrechts hatten sich die vier
                                Doktoren aus den in den Registraturen befindlichen <hi
                  rend="it">actis und notturften vorhero umständig zu informiren</hi>. Es
                                waren bei den Verhandlungen vor allem <hi
                  rend="it">in allen weg
                                    aber der</hi> [...] <hi
                  rend="it">ständ privilegia und
                                    freiheiten, alte gewohnheiten und gerechtigkeiten</hi> im Auge
                                zu behalten, damit diesen <hi
                  rend="it">hiedurch nichts
                                    praejudicirliches zugezogen</hi> werde. Seitens der Stände habe
                                man — wie der Landmarschall beteuerte — in die Ausschussmitglieder
                                wegen <hi
                  rend="it">ihrer bekanten ansehentlichen qualiteten, ...
                                    verstand, dexteritet und des lands constitutionen und
                                    gewohnheiten habenden grossen experienz und erfahrenheit ein
                                    solches vertrauen gesezt</hi>, dass die Ausarbeitung dieses
                                Projekts <hi
                  rend="it">nicht allein zu des lands conservation ruhe
                                    und wolstand</hi> beitragen, sondern auch den
                                Ausschuss-Mitgliedern selbst <hi rend="it">zum unsterblichen lob und
                                    ruhm</hi> gereichen werde.</p>

              <p>Zugleich mit dem Ansinnen des Landmarschalls ergingen im August 1651
                                auch bereits die erforderlichen Anfragen an die vier Doktoren über
                                ihre Bereitschaft, an dem Projekt mitzuwirken.<note n="53">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18),
                                        217 ff./Nr. 23</ref> (an Seiz), <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">221
                                        ff./Nr. 24</ref> (an Hartmann und Leopold), <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">224 ff./Nr. 25</ref> (an
                                    Suttinger).</note> Von den beiden landständischen Syndices wurde
                                dies als selbstverständlich vorausgesetzt, standen sie doch im
                                Dienst der Landschaft; die beiden anderen Experten, Suttinger und
                                Seiz, waren aber zugleich auch landesfürstliche Beamte, sodass sie
                                über ihre Dienstleistung nicht ohne Zustimmung des Kaisers
                                disponieren <ref
                  target="#S.185">[Seite 185]</ref> konnten.<note n="54">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm.
                                        18), 231 ff./Nr. 27</ref> (Suttinger), <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">234 ff./Nr. 28</ref> (Seiz).</note>
                                Suttinger veranschlagte für die Dauer seiner Mitwirkung am
                                Landtafel-Projekt eine Freistellung vom Dienst als Regimentskanzler
                                im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche. Es wurde ihm seitens der Stände
                                dafür eine Remuneration von 100 Gulden monatlich, also ein
                                Jahresgehalt von 1200 Gulden, zugesagt;<note n="55">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18),
                                        237 ff./Nr. 29</ref>.</note> Seiz sollte für seine
                                Mühewaltung eine um ein Drittel verkürzte Entschädigung in der Höhe
                                von 800 Gulden jährlich erhalten.<note n="56">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18),
                                        243 ff./Nr. 30</ref>.</note> Den beiden landständischen
                                Syndices Hartmann und Leopold wurden als <hi
                  rend="it">recompens</hi> lediglich die so genannten <hi
                  rend="it">lifergelter</hi>, also pauschale Aufwandsentschädigungen,
                                zugestanden, und zwar im Ausmaß von 6 Gulden je Sitzung.<note
                    n="57">Einen Hinweis darauf gibt Hartmann in einer späteren Eingabe an
                                    die Stände im Jahr 1669: <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky (wie Anm. 18), Band 13 (Materialien zur
                                        Gesetzgebung des 16. und 17. Jahrhunderts. IV. Band), 43
                                        ff./ Nr. 13</ref>.</note>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.3.3">
            <head>3. Der Arbeitsplan</head>

            <p>Suttinger hatte Anfang September 1651 von den Ständen auch den
                                Auftrag<note n="58">
                <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II
                                    (wie Anm. 18), 12/II (wie Anm. 18), 237 ff./ Nr.
                                29</ref>.</note> erhalten, einen Vorschlag für <hi
                rend="it">den ...
                                modus wegen der justitiae- landtafel, landgerichts- und
                                policeiordnung</hi> auszuarbeiten. Das vom Landmarschall im Vorjahr
                            initiierte Gesetzgebungsprojekt war also inzwischen umfassender
                            geworden, als vom Landmarschall ursprünglich ins Auge gefasst: Das
                            Landtafel-Projekt hatte sich — wohl auf Initiative der Landstände — zu
                            einem Landesordnungs-Konzept unter Einschluss des Strafrechts und der
                            Polizei ausgeweitet: Die Stände wollten nach den Wirren des
                            Dreißigjährigen Krieges, der Ende Oktober 1648 mit den Westfälischen
                            Friedensschlüssen endlich beigelegt war, offenbar die Chance nützen, <hi
                rend="it">bei den iezt florierenden friedenszeiten ein[e] beständige
                                landsordnung aufzurichten</hi>.<note n="59">
                <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm. 18), 217 ff./Nr.
                                28</ref>.</note>
              <ref target="#S.186">[Seite 186]</ref>
            </p>
            <div xml:id="TA.3.3.1">
              <head>a) Suttingers ursprünglicher Entwurf aus 1651</head>

              <p>Das von Suttinger offenbar schon vorbereitete Konzept für den Modus,
                                sein <hi
                  rend="it">beiläufiger ... entwurf wie die vorhabente
                                    landsordnung oder landtafel ... möchte angefangen dirigirt und
                                    zu standen gebracht werden</hi>, lag postwendend vor.<note n="60">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie
                                        Anm. 18), 252—268/Nr. 32</ref>, hier <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">252 f.</ref>
                </note> Er <hi rend="it">tractiert darin von
                                    einen richtigen methodo, der als bestendige richtschnur dafür zu
                                    dienen hatte, waß für disposition der persohnen materi formb
                                    orths und hieczue bedürftigen spesen zu machen sein werden</hi>,
                                damit eine baldige Realisierung des Landesordnungs-Projekts auch
                                erwartet werden konnte. Suttinger gliedert seine Ausführungen nach
                                den Rubriken Persohnen — Materia — Forma — Locus — Tempus —
                                Sumptus.</p>
              <div xml:id="TA.3.3.1.1">
                <head>aa) Beteiligte <hi rend="it">Persohnen</hi>: Leitung —
                                    Redaktoren — Mitarbeiter</head>
                <p>Als institutionellen bzw. personellen Rahmen<note
                      n="61">Zum
                                        Folgenden <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">a.a.O., 253
                                        ff.</ref>
                  </note> wurde von Suttinger vorgesehen, die <hi
                    rend="it">direction</hi> des Projekts billigerweise
                                    unmittelbar dem Landmarschall zu überlassen, mit dem sich die
                                    vier von den Ständen deputierten Rechtsgelehrten, also
                                    Suttinger, Seiz, Hartmann und Leopold, <hi
                    rend="it">in allen
                                        führfalenheiten</hi> abzusprechen hatten. Je nach <hi
                    rend="it">beschaffen- und wichtigkeit</hi> der
                                    Beratungsgegenstände sollte diesen Besprechungen auch der
                                    Landuntermarschall, der Vertreter des Landmarschalls aus dem
                                    Kreis des Ritterstandes, beigezogen werden. Um die vier
                                    Rechtsgelehrten, die — wie erwähnt — auch <hi
                    rend="it">mit
                                        andern publicis officiis starkh beladen</hi> waren, zu
                                    entlasten, sollten zwei jüngere Doktoren der Rechte als
                                    wissenschaftliche Assistenten bestellt werden. Sie würden noch
                                    keinem Hauptberuf nachgehen, also <hi
                    rend="it">auf kheine
                                        practic advocatur oder einigem officio belegt</hi> sein, und
                                    könnten sich daher voll und ganz dem Landesordnungs-Projekt
                                    widmen. Sie sollten vor allem den Kompilatoren die von ihnen
                                    benötigten Gesetzgebungs-Materialien zuarbeiten — <hi
                    rend="it">sowohl ex jure communi alß [...] auß denen gerichtsbüecher
                                        und generalien etc.</hi> — und <hi
                    rend="it">in locos
                                        communos</hi> bereitstellen. Außerdem war von Suttinger für
                                    Kanzlei- und Schreibarbeiten der Einsatz <ref
                    target="#S.187">[Seite 187]</ref> von geschultem Personal vorgesehen
                                    worden, es sollten ein Registrator sowie zwei Kanzlisten
                                    bestellt werden. Sie alle, die Assistenten und das
                                    Kanzleipersonal, hatten <hi rend="it">taglich daz ganze jahr
                                        [...] vor- und nachmittag continuirlich</hi> ihren Dienst zu
                                    versehen. Als Entschädigung wurden für die Doktoren-Assistenten
                                    und den Registrator jeweils 600 Gulden veranschlagt, für die
                                    beiden Kanzlisten jeweils 300.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.1.2">
                <head>bb) <hi rend="it">Materia</hi>: Rechtsquellen</head>

                <p>Die von den Kompilatoren benötigten
                                        Gesetzgebungs-Materialien<note
                      n="62">Zum Folgenden <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">a.a.O., 255 f.</ref>

                  </note> mussten
                                    von den beiden Assistenten und vom Registrator erst <hi
                    rend="it">auß allen registraturen und canzleien</hi> am Ort
                                        <hi
                    rend="it">gezogen und colligirt</hi> werden. Für die
                                    Benutzung der <hi
                    rend="it">gehaimbe</hi>[n] <hi
                    rend="it">hofregistratur</hi>, des Archivs der landesfürstlichen
                                    Hofkanzlei, sowie der <hi
                    rend="it">regierungsregistratur</hi>,
                                    des Archivs am Regiment, waren die erforderlichen Genehmigungen
                                    noch einzuholen, während über die Bestände der <hi
                    rend="it">landcanzlei registratur</hi>, des Archivs der Landstände,
                                    der Landschreiber, also Seiz, disponieren konnte, und über jene
                                    der <hi
                    rend="it">verordneten registratur</hi>, dem Archiv der
                                    landständischen Verordneten, die beiden Landschaftssekretäre
                                    Hartmann und Leopold verfügten. Darüber hinaus sollten auch die
                                    so genannten Schönkirchner-Bücher<note
                      n="63">Bei den
                                        Schönkirchner-Büchern handelt es sich um eine Aktensammlung,
                                        die von <persName>Hans Wilhelm von Schönkirchen</persName>,
                                        einem führenden Herrenstandsmitglied, angelegt wurde. Seine
                                        35bändige Sammlung hat er selbst bereits 1615 den Ständen
                                        zum Kauf angeboten; sie wurde nach langwierigen
                                        Verhandlungen mit den Erben schließlich 1653 erworben: Dazu
                                            <ref
                      target="https://archive.org/stream/jahrbuchfrlande00wiengoog#page/n100/mode/2up">A. MAYER, Das Archiv und die Registratur der
                                            niederösterreichischen Stände von 1518 bis 1848, in:
                                            Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich. Neue
                                            Folge 1 (1903), 89-167</ref>, hier <ref
                    target="https://archive.org/stream/jahrbuchfrlande00wiengoog#page/n124/mode/2up">112 Anmerkung 2</ref>.</note> konsultiert werden,
                                    außerdem noch <hi
                    rend="it">allerhand</hi> [...] <hi
                    rend="it">ordnung</hi>, also andere Gesetzgebungs-Projekte, über
                                    welche bereits Gutachten vorlagen; <hi
                    rend="it">nit
                                        weniger</hi> waren bereits in Geltung stehende Gesetze, wie
                                    die <hi rend="it">Böheimische Bayerische und andere
                                        landsordnungen</hi>
                  <note n="64">Zur <ref
                      target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN626655234|LOG_0005&amp;physid=PHYS_0">Verneuerten Landesordnung für das
                                            Königreich Böhmen aus 1627</ref>: T. WINKELBAUER,
                                        Österreichische Geschichte 1512-1699. Ständestaat und
                                        Fürstenmacht. Länder und Untertanen des Hauses Habsburg im
                                        konfessionellen Zeitalter I, Wien 2003, 207 ff. — Zur
                                        bayerischen Landesordnung: Siehe oben bei <ref
                    target="#Note9">Anmerkung 9</ref>.</note> heranzuziehen.
                                    Hinzu kamen als <ref
                    target="#S.188">[Seite 188]</ref>
                                    Auskunftsmittel weitere Quellen des geltenden Rechts, wie die
                                        <hi
                    rend="it">Jura communia</hi> sowie landesfürstliche
                                    Gesetze (<hi
                    rend="it">generalien, abschiedt und declarationen)
                                        samt</hi> [...} <hi
                    rend="it">guetachten und
                                        resolutionen</hi> dazu. Schließlich waren <hi
                    rend="it">auch
                                        allerhand passim befindliche observationes et consilia
                                        manuscripta</hi> zu berücksichtigen, etwa Abhandlungen von
                                    anerkannten juristischen Schriftstellern über heimisches Recht,
                                    vor allem jene von <persName>Bernhard Walther</persName> aus der
                                    Gerichtspraxis des 16. Jahrhunderts sowie
                                        <persName>Suttinger</persName>s eigene <hi
                    rend="it">Observationes</hi>,<note
                      n="65">Zu Walthers und Suttingers
                                        Abhandlungen: Siehe oben bei <ref
                    target="#Note25">Anmerkung
                                            25</ref>.</note> die er aufgrund seiner Erfahrungen als
                                    Beisitzer des landmarschallischen Gerichts soeben 1650 in Wien
                                    zur Veröffentlichung gebracht hatte. Aus der <hi
                    rend="it">eigenen neben anderen bibliothecen</hi> wollte er außerdem
                                    noch weitere <hi rend="it">bewehrte authores consilianten und
                                        decidenten erheben</hi> lassen.</p>

                <p>Was an Materialien auf diese Weise nicht beschafft werden konnte,
                                        <hi
                    rend="it">etwan büecher oder absonderliche tractaten
                                        landsordnungen</hi> und dergleichen, sollte allenfalls <hi
                    rend="it">durch die buechführer gegen bezahlung</hi>
                                    beigebracht werden;<note n="66">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                            Chorinsky 12/II (wie Anm. 18), 261 f.</ref>
                  </note> auch
                                    an die Stände war der Aufruf zu richten, dass sie <hi
                    rend="it">alles, was aus ihren eigenen Bibliotheken etwaß</hi> [...]
                                        <hi
                    rend="it">zu dißem werkh tauglich währe, dem
                                        Kompilationskomitee communicirn sollten</hi>.<note n="67">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm.
                                            18), 256.</note>

                  <persName>Suttinger</persName> selbst war im Besitz einer
                                    Bibliothek, die er zunächst in seiner Stadtwohnung in Wien am
                                        Kohlmarkt<note
                    n="68">Das Haus befand sich anstelle des
                                        heutigen Hauses Kohlmarkt Nr. 7, das Suttinger 1650 käuflich
                                        erworben hatte: Wiener Stadt- und Landesarchiv, Bibliothek,
                                           P. HARRER-LUCIENFELD, Wien, seine
                                            Häuser, Menschen und Kultur. Wien o.J.
                                            Maschinschrift-Manuskript (im Folgenden abgekürzt
                                        zitiert WstLA, HARRER), Band VI,
                                        417.</note> aufgestellt hatte. Sie ist später nach
                                    Brunn am Gebirge, einer Ortschaft südlich von Wien verbracht
                                    worden, wo Suttinger 1649 eine kleine Grundherrschaft, Thurnhof
                                    genannt, erworben hatte.<note
                    n="69"> Niederösterreichisches Landesarchiv (NöLA), Gültbuch,
                                            alte Einlageakten U.W.W., Einlage Nr. 100. — Von
                                        ihr leitet sich auch das Suttinger aus Anlass der Ernennung
                                        zum Regimentskanzler im November 1650 verliehene Prädikat
                                        "von Thurnhof" ab: A.a.O., Handschrift Nr.
                                            236
                                        (Fischer von Fischerberg, Adel-Spiegel),
                                            Band 6, 745. — Das Wappen von Suttingers findet
                                        sich außer in dieser Quelle auch auf dem Innendeckel des
                                        Grundbuchs der Herrschaft Thurnhof im NöLA/Außendepot Bad Pirawarth, Archiv Wien
                                        568/1.</note> Dort hat sich die Bibliothek im
                                    Verwaltungsgebäude der <ref target="#S.189">[Seite 189]</ref>
                                    Grundherrschaft befunden. Suttinger hatte sie knapp vor seinem
                                    Tod, er starb am 1. Mai 1662, seinem Enkel <persName>Ott
                                        Christoph Gottlieb Volkchra</persName>
                  <note
                    n="70">Er
                                        stammte aus der zweiten Ehe von Suttingers Tochter
                                            <persName>Maria Rosina</persName> mit Graf <persName>Ott
                                            Ferdinand Gottlieb Volkchra</persName>.</note>
                                    letztwillig vermacht.<note
                    n="71">Österreichisches Staatsarchiv,
                                        Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien (HHStA),
                                        Niederösterreichisches Landmarschallamt, Testamente, Karton
                                        32, Nr. 147/1662 II 24.</note> Über das Schicksal dieser
                                    Bibliothek berichtet dessen Vater, <persName>Ott Ferdinand
                                        Gottlieb Volkchra</persName>, in seinem 1694 errichteten
                                        Testament,<note
                    n="72">A.a.O., Karton 39, Nr. .48/1694 VI
                                        14.</note> dass sie <hi
                    rend="it">Von Türckhen in dem
                                        Thurmhoff verbrent ward</hi>, nämlich 1683 im Zuge der
                                    zweiten Belagerung Wiens durch die Osmanen. Dass diese
                                    Bibliothek sehr wertvoll gewesen sein muss, zeigt sich darin,
                                    dass <persName>Ott Christoph Volkchra</persName> mit der
                                    erwähnten Verfügung von 1694 seinem <hi
                    rend="it">Eltesten
                                        Sohn</hi>, <persName>Ott Christoph Gottlieb</persName>, dem
                                    Erben Suttingers, <hi
                    rend="it">Pro Compensatione</hi> der
                                    Suttingerischen <hi
                    rend="it">Bibliothec</hi> die eigene — im
                                    Umfang von 4.000 Bänden — vermacht hat.<note n="73">Ott
                                        Christoph Gottlieb Volkchra war der letzte Spross seines
                                        Hauses und vermachte 1733 diese Bibliothek den
                                        niederösterreichischen Landständen: A.
                                            MAYER, Die ständische Akademie in Wien, in: Blätter des
                                            Vereins für Landeskunde von Niederösterreich 22. (1889),
                                            312-354, bes. 346
                                    f.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.1.3">
                <head>cc) Locus: Arbeitsort</head>

                <p>Suttinger sollte aber nicht nur ad personam als Kompilator und
                                    materiell mit seiner Bibliothek zum Gelingen des
                                    Landesordnungs-Projekts beitragen, er wollte auch einen Teil
                                    seiner Stadtwohnung dafür zur Verfügung stellen.<note
                      n="74">Sammlung Chorinsky 12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm.
                                            18</ref>), 259 f./Nr. 32.</note>
                                    Die Vorbereitung und Verwahrung der Gesetzgebungs-Materialien
                                    durch die Assistenten und den Registrator sollte disloziert von
                                    dem in der Herrengasse liegenden Ständehaus<note
                    n="75">Das
                                        Ständehaus befand sich seit 1516 an der Stelle des heutigen
                                        Hauses Herrengasse Nr. 13, wo bis 1996 die Landesvertretung,
                                        der Landtag, seinen Sitz hatte.</note> erfolgen. Die nahe
                                    davon am benachbarten <ref
                    target="#S.190">[Seite 190]</ref>
                                    Kohlmarkt liegende Wohnung von Suttinger schien für die <hi
                    rend="it">langwürige verrichtung</hi> des
                                    Gesetzgebungs-Projekts als ein Ort prädestiniert zu sein, wo <hi
                    rend="it">man niemahlen interrumpirt sonder jederzeit biß an
                                        vollendung mit ruehe gelaßen werde</hi>, anders als <hi
                    rend="it">in locis communis specialiter im landhauß</hi>, wo
                                    die Stände <hi
                    rend="it">auch die praelaten- herren- und
                                        ritter-stuben nit entraten</hi> wollten. Es sollten daher
                                    einige Räume in Suttingers Wohnung <hi
                    rend="it">gegen
                                        gebührenden zimmerzinß</hi> in Bestand genommen werden. Dies
                                    schien auch insofern praktisch, als Suttinger dort <hi
                    rend="it">ohne daz vil regiments büecher [...] neben seines aignen
                                        bibliotheca</hi> zur Verfügung standen. Als außerordentlich
                                    praktisch erwies es sich aber vor allem, <hi
                    rend="it">daz der
                                        herr landschreiber</hi>, also <persName>Seiz</persName>, <hi
                    rend="it">auch gleich gegenuber</hi> in einem anderen Haus
                                    am Kohlmarkt, außerdem <hi
                    rend="it">der doctor Leopoldt in der
                                        nachbarschaft</hi>, nämlich am Graben, der an den Kohlmarkt
                                    angrenzte, <hi
                    rend="it">und der d</hi>[octo]<hi
                    rend="sup">r
                                        hartmann nit gar so weit davon gelegen</hi> wohnten.<note n="76">WstLA, HARRER VII, 13: Seiz
                                        wohnte im Haus Kohlmarkt Nr. 8.; a.a.O. I,
                                            83: Leopold hatte eine Wohnung am Graben Nr.
                                        18.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.1.4">
                <head>dd) Forma: Arbeitsmethode</head>

                <p>Für die Überarbeitung des vorliegenden Landtafel-Entwurfs wurde
                                    von Suttinger ein arbeitsteiliges Programm konzipiert:<note
                      n="77">Sammlung Chorinsky 12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm. 18</ref>), 256 f./Nr.
                                        32.</note> Nachdem die <hi
                    rend="it">praeparation der
                                        materialien zuesamben gebracht</hi> war, sollten diese in
                                    den dafür bestimmten Zimmern durch den Registrator in Verwahrung
                                    gehalten werden, er hatte auch die beiden Doktoren-Assistenten
                                    bei ihren Ausarbeitungen <hi
                    rend="it">zu dirigiren wie aber
                                        auch die von den 4 gelehrten ihren fürgebente casus et
                                        quaestiones die jura aufzuschlagen und ihre decuctionen
                                        ihnen zu ubergeben</hi>. Über die erfolgten Vorbereitungen
                                    sollten die vier Gelehrten sodann <hi
                    rend="it">communicato
                                        consilio über reife deliberation beratschlagen</hi> und eine
                                    Materie nach der anderen, den gesamten Entwurf also Schritt für
                                    Schritt, <hi
                    rend="it">in ein gewiße formam dergestalt
                                        bringen</hi>, dass sie für jede <hi
                    rend="it">specificirte
                                        materiam</hi> die Textierung <hi
                    rend="it">ex jure et
                                        consuetudine zu decidirn</hi>, und <hi
                    rend="it">in ambiguus
                                        et non theses pro et contra für</hi>[zu]<hi
                    rend="it">tragen</hi> hatten. Im Entwurfs-Manuskript waren diese
                                    Deduktionen als <ref
                    target="#S.191">[Seite 191]</ref>
                                    Marginalrubriken anzubringen. Dem Gesamt-Entwurf war außerdem
                                    ein Gutachten <hi
                    rend="it">cum ratione decidendi</hi> zu <hi rend="it">annectirn</hi>.</p>

                <p>Nachdem der gesamte Entwurf auf diese Weise ausgearbeitet war,
                                    sollten die vier Doktoren von dieser <hi
                    rend="it">verfaßung
                                        noch ein khürzer form, so wie daz statutum</hi> [...] <hi
                    rend="it">getruckht werden mueß nervosse succincte und
                                        breviter verfaßen</hi>, weil es nicht üblich sei, <hi
                    rend="it">in den legibus publicis rationes zu
                                        exprimieren</hi>; es genüge, wenn die dem Entwurf zugrunde
                                    liegenden Materialien, <hi
                    rend="it">die juridica deductio,
                                        rationes et allegationes</hi> [...] <hi
                    rend="it">separatim
                                        in einem anderen digesto zusamben getragen und zu
                                        finden</hi> seien<note
                    n="78">A.a.O., 257
                                            f.</note>. In der Tat sind zum einen
                                    Handschriften-Fassungen des Entwurfs ohne Marginalrubriken, so
                                    wie für den Druck bestimmt, und andererseits solche mit
                                    derartigen Glossierungen vorhanden. Bemerkenswert ist aber, dass
                                    es keine Handschrift gibt, in der alle Bücher der Landtafel
                                    zusammengefasst sind; auffällig ist insbesondere, dass über den
                                    ersten Teil, das Gerichtsverfahren betreffend, keine glossierte
                                    Fassung zu finden ist.<note
                      n="79">Nach Durchsicht der
                                        Handschriften-Sammlungen der ÖNB und des HHStA in Wien sowie
                                        der Sammlung Chorinsky: HHStA, Handschrift
                                            383/ Nr. 19 (1. Buch nicht glossiert, 2. bis 4.
                                        Buch glossiert; 5. Buch, 1. Teil nicht glossiert; 5. Buch 2.
                                        Teil fehlt); ÖNB, Codex Nr. 14795,1
                                        (2. Buch glossiert), Codex Nr.
                                            14795,2 (3. Buch nicht glossiert), Codex Nr. 14800 (5. Buch nicht
                                        glossiert); <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky, Band
                                            10</ref> (Niederösterreichische Landesordnung; Abschrift
                                        der Handschrift Nr. 61 des Niederösterreichischen
                                        Landesarchivs: 1. Buch fehlt; 2. Buch glossiert, 3. Buch
                                        fehlt, 4. Buch glossiert, 5. Buch, Teil 1 und 2 nicht
                                        glossiert; sowie anschließend Abschrift einer ehemals im
                                        Ministerium des Inneren verwahrten, in der Sammlung
                                        Chorinsky nicht näher bezeichneten, Handschrift: 5. Buch,
                                        Teil 1 und 2 glossiert).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.1.5">
                <head>ee) <hi rend="it">Tempus</hi>: Zeitplan</head>

                <p>Für die Besprechungen der vier Rechtsgelehrten wurden bestimmte
                                    Wochentage fixiert, nämlich Mittwoch vor- und nachmittags sowie
                                    an den übrigen Tagen jeweils der Nachmittag — also insgesamt
                                    doch etwas mehr, als von Suttinger noch knapp davor mit zwei
                                    Wochentagen kalkuliert hatte. Außerdem waren wöchentliche
                                    Referate vorgesehen an den Landmarschall als Leiter des Projekts
                                    sowie weitere Besprechungen mit dem landesfürstlichen <ref
                    target="#S.192">[Seite 192]</ref> Hofkanzler, an den aber nur
                                        <hi
                    rend="it">absonderlich</hi> [...] <hi
                    rend="it">in allen
                                        arduis et dubiis</hi> [...] <hi
                    rend="it">umb seinen</hi>
                                    [...] <hi
                    rend="it">rath und guetachten recurrirt</hi> werden
                                    sollte. Sobald das durch dieses engere Experten-Komitee <hi
                    rend="it">verfaßte projectum zue standen geschrieben</hi>
                                    war, sollten sich der Stände-Ausschuss und der Ausschuss der
                                    landesfürstlichen Räte damit befassen; allen
                                    Ausschuss-Mitgliedern war acht Tage vor der anberaumten
                                    Besprechung zur Vorbereitung ein Exemplar davon auszuhändigen,
                                    damit sie danach in der — gemeinsamen — <hi
                    rend="it">zusambenkhunft mature et permediate deliberirn und den
                                        schluß</hi> fassen konnten. Es war offenbar von Suttinger in
                                    dieser Phase der Gesetzgebungs-Vorbereitung eine eingehende
                                    sachliche Diskussion über Inhalte des Textes nicht mehr
                                    vorgesehen. Die Ausschussmitglieder sollten das Projekt so rasch
                                    als möglich behandeln und nach Beendigung dieser
                                    Schlussbesprechung dem Kaiser zur <hi
                    rend="it">resolution
                                        ueberraichen</hi>. An eine Einbindung der landesfürstlichen
                                    Regierung war — wie bereits erwähnt — nicht gedacht; dem
                                    Statthalter — wie auch dem Hofkanzler — sollten aber auch
                                    Exemplare des Entwurfs zukommen, um sie um <hi
                    rend="it">ihr
                                        mainung bedenkhen oder erinderung aber</hi> bloß <hi
                    rend="it">privatim zu ersuechen</hi>.<note
                      n="80">Sammlung
                                        Chorinsky 12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm. 18</ref>),
                                            258 f./Nr. 32.</note> Tatsächlich
                                    hat diese Phase der Gesetzgebungs-Vorbereitung dann einen
                                    anderen, für das Gesetzgebungs-Projekt ungünstigen Verlauf
                                    genommen, wovon aber erst später die Rede sein wird.<note
                      n="81">Siehe <ref target="#Note113">unten nach Anm. 113
                                        ff.</ref>
                  </note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.1.6">
                <head>ff) <hi rend="it">Sumptus</hi>: Kosten</head>

                <p>Außer den Aufwandsentschädigungen für die vier Doktoren (siehe
                                        <ref
                    target="#TA.1">oben 1.c</ref>) und den Gehältern für das
                                    Kanzleipersonal (siehe <ref
                    target="#TA.2.1">oben 2.a.aa</ref>)
                                    waren 300 Gulden an Zimmerzins pro Jahr sowie für Heizung und
                                    Beleuchtung (<hi
                    rend="it">holz und liecht</hi>) in Suttingers
                                    Wohnung 150 Gulden sowie weitere 150 Gulden für Einrichtung und
                                    Arbeitsmaterialien (<hi
                    rend="it">canzlei notturften sambt
                                        tischen taffeln benkch stelen etc.</hi>) veranschlagt
                                    worden, einschließlich von Geldmitteln für <hi
                    rend="it">verehrungen und bibalien</hi> — also für Bestechungen und
                                    Trinkgelder, wenn etwa <hi
                    rend="it">bei anderen instantien und
                                        tribunalien registraturn und canzleien</hi>, als bei den
                                    oben erwähnten ständischen, um <ref target="#S.193">[Seite
                                        193]</ref>
                  <hi
                    rend="it">guetwillige ervolglaßung oder aufsuechung der
                                        begehrenden notturften</hi> anzufordern waren —, sowie zur
                                    Bezahlung der Buchhändler für die allfällige Beischaffung von
                                    Literatur (siehe <ref
                    target="#3.3.1.2">oben bb</ref>). Für die
                                    Finanzierung war ein entsprechender Beschluss im Landtag
                                        herbeizuführen;<note
                      n="82">Sammlung Chorinsky 12/II (wie
                                            <ref target="#Note18">Anm. 18</ref>), 261 f./Nr. 32.</note> pro Jahr war mit mindestens
                                    3.800 Gulden an fixen Aufwendungen für das Landesordnungsprojekt
                                    zu rechnen sowie außerdem mit Entschädigungen für die beiden
                                    ständischen Syndici in unbestimmter Höhe.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.2">
                <head>b) Der modifizierte Arbeitsplan von 1652</head>
                <p>Das von Suttinger konzipierte Programm, der <hi
                    rend="it">modus
                                        procedendi bei der fürhabenden landtaffel</hi>, wurde vom
                                    ständischen Verordnetenkollegium sofort <hi
                    rend="it">placidirt</hi>, also genehmigt.<note
                      n="83">Sammlung
                                        Chorinsky 12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm. 18</ref>),
                                            262 f./Nr. 32.</note> Anfang
                                    Oktober 1651 lagen dann die erforderlichen
                                    Benutzungsgenehmigungen für die nicht-ständischen Archive,
                                    Registraturen und Kanzleien vor.<note
                      n="84">Sammlung Chorinsky
                                        12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm. 18</ref>), 264 f./Nr. 33.</note> Der Beginn der
                                    konkreten Gesetzgebungs-Vorbereitungen hatte sich in der Folge
                                    aber deswegen verzögert, weil von Seiten der <hi
                    rend="it">conferenz</hi> der mit der Ausarbeitung der Exekutions-,
                                    Revisions- und Gerichtsordnung befassten landesfürstlichen Räte
                                    im Dezember 1651 bekannt gegeben worden war, dass sie vom Kaiser
                                        <hi
                    rend="it">ein mandatum</hi> erhalten hatten, nicht nur
                                    diese Prozessmaterien, sondern <hi
                    rend="it">eine ganze
                                        landsordnung aufzurichten</hi>, denn es <hi
                    rend="it">wäre
                                        besser, das</hi>[s] <hi
                    rend="it">baide materien zugleich
                                        elaborirt</hi> wurden, weil sonst — aus leidlicher Erfahrung
                                    — <hi
                    rend="it">zu besorgen wäre, das</hi>[s] [...] <hi
                    rend="it">das werkh stecken möchte</hi>, also im Sande
                                    verlaufen würde.<note
                      n="85">Sammlung Chorinsky 12/II (wie <ref target="#Note18">Anm. 18</ref>), 268
                                            f./Nr. 34.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.2.1">
                <head>aa) Straffung der ständischen Mitwirkung</head>

                <p>Der Anteil der ständischen Mitwirkung an den laufenden
                                    Gesetzgebungs-Projekten wurde — wie ein im März vom
                                    Stände-Ausschuss an die Verordneten erstatteter Bericht<note
                      n="86">Sammlung Chorinsky 12/II (wie <ref
                    target="#Note18">Anm. 18</ref>), 272 f./Nr.
                                        36.</note> beklagte — bereits im Juli 1651 nach einer
                                    von den landesfürstlichen Räten vorgenommenen <ref
                    target="#S.194">[Seite 194]</ref> Änderung des Zeitplans der dafür
                                    vorgesehenen Sitzungen bedeutend beeinträchtigt worden, weil
                                    dadurch zwei ständische Deputierte gar nicht mehr, und ein
                                    weiterer wegen anderweitiger Verpflichtungen nur mehr fallweise
                                    an den gemeinsamen Sitzungen teilnehmen konnten. Seitens des
                                    Stände-Ausschusses wurde daher eine Modifikation des "Modus" für
                                    die Ausarbeitung der laufenden Gesetzgebungs-Projekte sowie
                                    insbesondere auch eine Modifikation der mit dem
                                    Landesordnungs-Projekt noch geplanten Arbeitsschritte
                                    vorgeschlagen. Als <hi
                    rend="it">dubia und obstacula, welche den
                                        progress dises</hi> [...] <hi
                    rend="it">werkhs schwerer
                                        machen und in die lenge verziehen</hi>, wurden <hi
                    rend="it">movirt</hi>: Die Doppelgleisigkeit der
                                    Gesetzgebungs-Arbeiten <hi
                    rend="it">in zwaien underschiedlichen
                                        collegiis</hi>, von denen eines von den Ständen allein, das
                                    andere aber aus landesfürstlichen Räten und ständischen
                                    Mitgliedern zusammengesetzt war; bei Fortbestand von zwei
                                    Kommissionen, welche <hi
                    rend="it">zugleich et eodem
                                        tempore</hi> arbeiten, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr
                                    groß, dass sie <hi
                    rend="it">in</hi> [...] <hi
                    rend="it">underschidlichen puncten ungleicher mainung</hi> sein
                                    würden, so dass der Landesfürst auch seine Regierung <hi
                    rend="it">mit ihrem guetachen vernehmen</hi> müsste, was die
                                    Realisierung <hi
                    rend="it">diß werkh nur</hi> noch <hi
                    rend="it">schwärer und difficultirlicher</hi> machen würde. Es
                                    sollten daher die Stände ihrem Ausschuss <hi
                    rend="it">beliben
                                        laßen</hi>, unter <hi
                    rend="it">adjungirung</hi> etlicher
                                    Ausschuss-Mitglieder, gemeinsam mit dem Landmarschall und dem
                                    Statthalter als Leiter der Regierung (des Regiments) sowie mit
                                    dem Regimentskanzler <hi
                    rend="it">eine conferenz</hi> zu <hi rend="it">pflegen</hi> [...] <hi
                    rend="it">de modo wie etwa
                                        am schleinigsten dises</hi> [...] <hi
                    rend="it">werkh
                                        der</hi> [...] <hi
                    rend="it">neuen landsordnung zu</hi>
                                    [...] <hi rend="it">ende zu bringen wäre</hi>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.2.2">
                <head>bb) Vereinfachung der Arbeitsmethode</head>

                <p>Als unnötig wurde es vor allem angesehen, dass die vier
                                    Rechtsgelehrten, denen die Vorarbeit der neuen Landesordnung
                                    aufgetragen war, alle [...] <hi
                    rend="it">materias juris auf ein
                                        neues aufschlagen</hi> [...] <hi
                    rend="it">und ein neues
                                        corpus juris verfaßen, dies wäre ein so müehesambes und
                                        weitläufiges werkh</hi>, dass dessen Beendigung vermutlich
                                    nicht allein die jetzt lebenden Mitarbeiter, sondern
                                    wahrscheinlich auch deren <hi
                    rend="it">posteritet</hi> nicht
                                    erleben würden. Außerdem sei es <ref
                    target="#S.195">[Seite
                                        195]</ref> [1.] <hi
                    rend="it">wißentlich, dass im Herzogtum
                                        der Landsbrauch in nicht so gar villen puncten von den
                                        geschribnen gemainen rechten abstimmet;</hi> [...] <hi rend="it">und wo er auch different wäre, so sei
                                    doch</hi>
                  <lb/> [2.] <hi rend="it">allerseits bekhanntlich</hi>
                                    [...] <hi rend="it">welcherlei in der Rechtspflege in gemainen
                                        rechten oder ... ublichen landsbrauch fundirte rechtssätze
                                        angewendet würden; darüber hinaus sei</hi>
                  <lb/> [3.] <hi
                    rend="it">für das Landesordnungs-Projekt bereits ein</hi>
                                    [...] <hi
                    rend="it">wohl außgearbeitetes werkh vorhanden
                                        warinnen</hi> [...] <hi rend="it">

                    <persName>Strein</persName> und andere, nämlich
                                        hauptsächlich <persName>Linsmayr</persName>, herrunder dem
                                        titul einer landtafel alle die rechten und den
                                        landsbrauch</hi> [...] <hi
                    rend="it">verfaßt hätten; also
                                        erachtete der Stände-Ausschuss, dass dises</hi> [...] <hi
                    rend="it">compendium</hi> [...] <hi
                    rend="it">zu
                                        beschleinigung dises</hi> [...] <hi rend="it">vorhabens vil
                                        dienlich sein könne.</hi>
                </p>

                <p>Die vier Rechtsgelehrten sollten daher auf der Grundlage des
                                    Entwurfs von Strein und Linsmayr zunächst eine <hi
                    rend="it">gewiße abthailung</hi> [...] <hi
                    rend="it">deren materen
                                        titteln und puncten</hi> machen, nämlich nach solchen,
                                    die<lb/> (a) <hi rend="it">entweder mit den gemainen rechten
                                        ubereinstimmen, oder wo</hi>
                  <lb/> (b) <hi rend="it">der
                                        landsbrauch allerseits bekhant und tota die practicirt ist,
                                        oder wo</hi>
                  <lb/> (c) <hi
                    rend="it">auch hievor schon gewiße
                                        special-landsordnungen</hi>, wie die Landgerichtsordnung,
                                    Zehent- und Bergrechtsordnungen oder Jagdordnungen (<hi
                    rend="it">wildbahn und reißgejaidordnungen</hi>) und
                                    dergleichen, bereits durch Generalmandate publiziert und von den
                                    Ständen <hi
                    rend="it">ohne einwendung ainiger beschwär
                                        angenomben worden</hi> sind, von denjenigen zu
                                    unterscheiden, wo<lb/> (d) <hi rend="it">zwar der landsbrauch
                                        von gemainen rechten abstimmet, aber nicht allerseits
                                        approbirt und bekhäntlich sondern zweifelhaft und in
                                        controversiam sei</hi>.</p>

                <p>Hinsichtlich der ersten drei Kategorien (a—c) sollte das damit zu
                                    befassende, aus landesfürstlichen Räten und den Mitgliedern des
                                    Stände-Ausschusses zusammengesetzte, gemischte collegio ohne
                                    Beiziehung der vier Rechtsgelehrten <hi
                    rend="it">täglich oder
                                        doch wochentlich zwei mit dreimahl dergestalt
                                        fortfahren</hi> [...], <hi
                    rend="it">daß die</hi> [...] <hi
                    rend="it">landtafel per capita abgelesen, und jede deren
                                        titulus entweder mit gemainem schluß approbiert</hi>, oder,
                                        <hi
                    rend="it">so waß pro moderno rerum statu zu
                                        verändern</hi> wäre, <hi
                    rend="it">solchs communicato
                                        consilio geändert und gebeßert</hi> werden sollte, was dem
                                    Landmarschall sowie allenfalls <ref
                    target="#S.196">[Seite
                                        196]</ref> auch dem Landuntermarschall, dem Statthalter, dem
                                    Hofkanzler und dem Regierungskanzler mitzuteilen wäre. Die vier
                                    Rechtsgelehrten hätten daher allein hinsichtlich der in die
                                    vierte Kategorie fallenden Bestimmungen <hi
                    rend="it">sich dahin
                                        zu bemüehen, das si auß denen alten archivis und
                                        praejuditiis den alt gewöhnlichen landsbrauch</hi> [...] <hi
                    rend="it">erkhundigten, oder auch wo der beständig nicht zu
                                        finden</hi> wäre, ihren Standpunkt <hi
                    rend="it">cum
                                        rationibus</hi> dem gemischten <hi
                    rend="it">collegio
                                        pro</hi> [...] <hi
                    rend="it">consultatione</hi> [...] <hi rend="it">schriftlich zukhommen ließen</hi>.</p>

                <p>Aus der Sicht des Stände-Ausschusses waren diese Modifikationen
                                    des "Modus" notwendig, um auf dem <hi
                    rend="it">kürzesten
                                        weege</hi> [...] <hi
                    rend="it">zu dem</hi> [...] <hi rend="it">werkh einer</hi> [...] <hi
                    rend="it">beständigen
                                        neuen landsordnung förderlich zu gelangen</hi>.<note n="87">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie
                                            Anm. 18), 289 f.</ref>

                  </note> Nach dessen Genehmigung
                                    durch die Stände im Einvernehmen mit dem Landmarschall und dem
                                    Statthalter schienen die Weichen für ein zügiges Zustandekommen
                                    des Landesordnungs-Projekts gestellt zu sein.<note n="88">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm.
                                            18), 291.</ref>

                  </note> Anfang September 1652 musste die
                                    Regierung beim Landmarschall aber urgieren, er möge die Stände
                                    wegen der für die Beratungen des Landesordnungs-Projekts
                                    erforderliche Neubesetzung des ständischen Ausschusses
                                        mahnen.<note n="89">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                            Chorinsky 12/II (wie Anm. 18), 295 ff./nr.
                                        38.</ref>

                  </note> Ende September kam dann von Seiten der
                                    Stände an den Landesfürsten das Ersuchen, es mögen zunächst die
                                    Arbeiten an der Landgerichtsordnung sowie an den
                                    prozessrechtlichen Projekten beschleunigt werden, was auch
                                    genehmigt wurde. Auf weiteres Ersuchen der Stände wurde, um die
                                    Arbeiten an der Landgerichtsordnung, <hi
                    rend="it">dem
                                        fürnembsten Thail der</hi> [...] <hi
                    rend="it">landsordnung,
                                        namentlichen der peinlichen halsgerichtsordnung</hi>, zu
                                    beschleunigen, außerdem davon abgesehen, die Regierung in die
                                    laufenden Gesetzgebungs-Arbeiten einzuschalten.<note n="90">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 12/II (wie Anm.
                                            18), 299 ff./Nr. 39.</ref>
                  </note>
                  <ref target="#S.197">[Seite 197]</ref>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.3.4">
            <head>4. Entwicklungsgang</head>
            <div xml:id="TA.3.4.1">
              <head>a) Bis zum Abschluss der Arbeiten durch die vier Doktoren
                                1658/59</head>

              <p>Über den genauen Hergang der Ausarbeitung des Landtafel-Projekts,
                                dessen Vorbereitung durch die vier Rechtsgelehrten offenbar zu
                                Jahresende 1654 abgeschlossen werden konnte, bleiben die vorhandenen
                                Quellen ein wenig dunkel.<note
                    n="91">Vgl. <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#345">T. MOTLOCH,
                                        Landesordnungen (wie Anm. 33), 345 f.</ref>; <ref target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#83">F. WISNICKI,
                                        Geschichte (wie Anm. 33), 83 ff.</ref>

                </note> Es ist aus
                                noch vorhandenen Protokoll-Fragmenten, welche der landständische
                                Syndicus Hartmann geführt hat, jedenfalls ersichtlich, dass die
                                gemischte landesfürstlich-landständische Kommission erst nach der
                                Publikation der Exekutions- und der Revisionsordnung sowie der
                                Vorlage der Landgerichtsordnung zur Sanktion an den Landesfürsten
                                Ende August 1655 die einzelnen Teilordnungen des Landtafel-Projekts
                                in Beratung gezogen, und sich damit bis Ende August 1659 befasst
                                    hat.<note n="92">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky (wie
                                        Anm. 18), Band 11 (Protokolle zur Landesordnung des
                                        Erzherzogthums Oesterreich unter der Enns von Dr. Johann
                                        Georg Hartmann (bzw. Beck) 15. Februar 1653 - 31. August
                                        1669</ref> (im Folgenden abgekürzt zitiert Sammlung
                                    Chorinsky 11/Protokolle Hartmann).</note>
              </p>
              <div xml:id="TA.3.4.1.1">
                <head>aa) Erlass von Prozessordnungen und eines Strafgesetzes
                                    1655/56</head>

                <p>Nach Genehmigung der Beratungen der Landgerichtsordnung im
                                    November 1652 durch den Kaiser<note n="93">
                    <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                            Hartmann (wie Anm. 92), 316 ff./ Nr. 43</ref>.</note>
                                    wurde in dem gemischten Ausschuss aber nicht sofort an der
                                    Strafrechtsordnung, sondern zunächst an den bereits seit den
                                    1640er-Jahren laufenden Projekten einer Revisionsordnung und
                                    einer Exekutionsordnung gearbeitet; erst nach Abschluss dieser
                                    seit Anfang Juli 1651 aufgenommenen Arbeiten wurde Mitte Juni
                                    1654 auch die Landgerichtsordnung in Angriff genommen. Mitte Mai
                                    1655 waren alle diese Gesetzgebungs-Projekte der Regierung
                                    bereits <hi
                    rend="it">pro resolutione</hi> zur Vorlage an den
                                    Landesfürsten übergeben worden.<note n="94">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                            Hartmann (wie Anm. 92), 421 ff./ Nr. 69</ref>.</note>
                  <ref target="#S.198">[Seite 198]</ref>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.4.1.2">
                <head>bb) Die Arbeiten an den übrigen Teilordnungen des
                                    Landesordnungs-Projekts von 1655 bis 1659</head>
                <p>Bereits gegen Ende Juni 1654 war die Grundsatzentscheidung<note n="95">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky
                                            11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92), 113
                                        f.</ref>

                  </note> gefallen, die Landesordnung — so wie den
                                    Entwurf aus 1595 — <hi
                    rend="it">in sechs volumina
                                        abzuteilen</hi>, nämlich in einzelne Traktate, und zwar in:
                                    (1.) über <hi
                    rend="it">die gerichtlichen Handlungen
                                        insgemein</hi>, (2.) <hi
                    rend="it">de contractibus</hi>,
                                    (3.) <hi
                    rend="it">de testamentis</hi>, (4.) <hi
                    rend="it">de
                                        successionibus ab intestato</hi>, (5.) <hi
                    rend="it">de
                                        feudis</hi> und (6.) <hi
                    rend="it">Von der
                                        Landgerichtsordnung</hi>. Davon wurde für den ersten Band
                                    eine Gliederung in drei Teile vorgesehen, über (a) die <hi
                    rend="it">Gerichtsordnung</hi>, (b) die <hi
                    rend="it">Revision, Restitution und Nullität</hi> sowie (c) über die
                                        <hi
                    rend="it">Exekutionsordnung</hi>; der fünfte Band wurde
                                    in zwei Teile zerlegt, der eine umfasste das <hi
                    rend="it">Lehenrecht</hi>, der andere behandelte <hi
                    rend="it">geistliche Lehen</hi>, also Rechtsverhältnisse in
                                    Verbindung mit dem <hi
                    rend="it">Patronat</hi> oder der <hi rend="it">Vogtei</hi>, sowie andere <hi rend="it">iura
                                        incorporalia</hi>
                  <note n="96">Dazu <ref target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#80">F. WISNICKI,
                                            Geschichte (wie Anm. 33); 80</ref>.</note> im
                                    grundherrschaftlichen Bereich sowie damit verbundene
                                    Rechtsverhältnisse wie Robot und Zehent, Berg- und
                                    Weingartenbaurecht, Leibgedingerecht, Jagd- und Fischerei- sowie
                                    Wasserrecht, Fragen des rechtlichen Status von Gebäuden, Saat
                                    und Pflanzen auf fremdem Grund, der Tierhalterhaftung, sowie in
                                    Zusammenhang mit streitigen Grenzen und schließlich die
                                    Handhabung von strafrechtlich bzw. zivilrechtlich sanktionierten
                                    Handlungen wie Gewalttätigkeiten oder Injurien.</p>

                <p>Von den einzelnen Teilordnungen dieser geplanten Landesordnung
                                    waren von den drei Teilen des ersten Bandes die Exekutions- und
                                    die Revisionsordnung bereits seit Ende August 1655 publiziert,
                                    die allgemeine Gerichtsordnung befand sich noch in
                                        Ausarbeitung;<note
                      n="97">Die Gerichtsordnung wurde bis
                                        Jahresende der Regierung zur Weiterleitung an den Kaiser
                                        übergeben: Sammlung Chorinsky, Band 13 (wie <ref
                      target="#Note57">Anm. 57</ref>), III. Band (im Folgenden
                                        abgekürzt zitiert Sammlung Chorinsky 13/III), <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">1 ff./ Nr. 73</ref>.</note> der
                                    letzte Band mit der Landgerichtsordnung war knapp nach den
                                    beiden eben erwähnten Prozessgesetzen Ende Dezember 1656
                                    publiziert worden.<note n="98">
                    <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#346">T. MOTLOCH,
                                            Landesordnungen (wie Anm. 33), 346</ref>.</note> Die
                                    übrigen Traktate sind, wie aus den Protokollen des
                                    landständischen Syndikus <persName>Hartmann</persName>
                                    hervorgeht, von Mitte Dezember 1655 bis Ende Oktober 1658 in der
                                        <ref
                    target="#S.199">[Seite 199]</ref> Reihenfolge
                                        Gerhab[sc]haftsordnung<note
                    n="99">Die Vormundschaftsordnung
                                        (Gerhabschaftsordnung) wurde aus der Polizeiordnung
                                        herausgelöst und in die Landesordnung integriert.</note> —
                                    Testamente — Erbfolgeordnung — Vertragsrecht — Lehenrecht in
                                    Verhandlung genommen worden; über das Lehenrecht wurde in
                                    einzelnen Sitzungen neben anderen Materien, wie vor allem der
                                    Polizeiordnung, noch bis Mitte August 1659
                                        weiterverhandelt.<note
                      n="100">Aufgrund vielfacher
                                        Anregungen wurden weitere Sitzungen bis Ende August 1669 —
                                        von den Prozessmaterien (Revisions- und Exekutionsordnung
                                        sowie das <hi
                      rend="it">forum mercantile</hi>), der
                                        Polizeiordnung (sowie damit verbundenen Fragen wie Maß und
                                        Gewicht) und dem Lehenrecht sowie anderer <hi
                      rend="it">jura
                                            incorporalia</hi> abgesehen — über einzelne
                                        privatrechtliche Fragen der Landesordnung weiterverhandelt:
                                            <ref
                      target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#345">T.
                                            MOTLOCH, Landesordnungen (wie Anm. 33), 345 f.</ref>;
                                            <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                            Hartmann sowie Beck (wie Anm. 92), passim</ref> (im Juni
                                        1660 und März 1662 über die Erbfolgeordnung; im Februar,
                                        April, Juni, Juli und August 1666 sowie im März und April
                                        1669 über die Gerhabschaftsordnung; im September 1668 über
                                        den <hi
                    rend="it">tractatus de contractibus</hi>).</note>
                                    Die meisten Sitzungen der gemischten Kommission wurden bei dem
                                    nunmehrigen Direktor des Landesordnungs-Projekts, dem
                                    Regimentsrat <persName>Johann Franz Lamberg</persName>, auch
                                    Mitglied des Verordnetenkollegiums, abgehalten; für einige
                                    benutzte man im Gebäude der Regierung die <hi
                    rend="it">Commissionsstube</hi> und, soweit der Stände-Ausschuss
                                    allein tagte, das benachbarte Landhaus.<note n="101">
                    <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                            Hartmann (wie Anm. 92), IV f.</ref> sowie <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">XI—XV</ref>.</note>

                  <persName>Suttinger</persName>, der federführend in der
                                    Vorbereitungsphase des Landesordnungs-Projekts mitgewirkt hatte,
                                    taucht in diesen Verhandlungen nur mehr fallweise auf, und zwar
                                    stets als Vertreter der Regierung.<note n="102">
                    <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                            Hartmann (wie Anm. 92.), 141</ref> (20. August 1654),
                                            <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">199</ref> (11. Dezember 1655),
                                            <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">254</ref> (17. März 1657), <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">278</ref> (3. Juli 1658), <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">280 f.</ref> (6. Juli 1658), <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">291</ref> (8. August 1658), <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">353 f.</ref> (14. August 1659), <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">358</ref> (22. August 1659), <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">365</ref> (10. März 1662).</note> Aus
                                    einer Notiz am Deckeleinband der Protokolle von Hartmann geht
                                    aber hervor, dass im Verlauf des Jahres 1655 von [etwa] den etwa
                                    70 Sitzungen mehr als die Hälfte <hi
                    rend="it">bey herrn
                                        Regiments Canzlern</hi>, also bei Suttinger, stattgefunden
                                        haben<note n="103">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                            Chorinsky 11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92.), S III
                                            f.</ref>
                  </note> — wohl bei ihm in der Wohnung und nicht
                                    im Gebäude der Regierung.</p>

                <p>Bis Jahresende 1657 waren die Vorarbeiten der Rechtsgelehrten
                                    nahezu beendet; Suttinger schloss in diesem Jahr auch seine <ref
                    target="#S.200">[Seite 200]</ref> Vorarbeiten zu einer Art
                                    Landhandfeste ab,<note n="104">
                    <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                            Chorinsky, Band 21 (Der NÖ Landschaft Gedenkbuch. Teil
                                            1), III—VIII. (Vorrede), bes. VII</ref>.</note> einer
                                    Sammlung der ständischen Freiheiten und Privilegien, und
                                        <persName>Leopold</persName> war noch mit der Ausarbeitung
                                    eines Entwurfs für das <hi
                    rend="it">forum mercantile</hi>, eine
                                    Verfahrensordnung in Handelssachen beschäftigt.<note n="105">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie
                                            Anm. 97), 18 ff./Nr. 77.</ref>
                  </note> Da man nun aber
                                    bereits <hi
                    rend="it">alle in</hi> [...] <hi rend="it">landsordnung gehörige materiae</hi> [...] <hi
                    rend="it">außgearbeithet und allein daz forum mercantile noch übrig
                                        seie</hi>, beantragte der Stände-Ausschuss Mitte Dezember
                                    1657 die Beendigung seiner Tätigkeit.<note n="106">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm.
                                            97), 9 ff./Nr. 75.</ref>

                  </note> Jedenfalls sollten vom
                                    Verordnetenkollegium das Mietverhältnis mit Suttinger gekündigt
                                    und die Besoldungen für ihn und Seiz sowie das Hilfspersonal
                                    eingestellt werden. Suttingers Bemühungen um das
                                    Landesordnungs-Projekt wurden in der Folge im Dezember 1658 aber
                                    noch immateriell honoriert, durch seine Aufnahme in den
                                        Ritterstand.<note
                      n="107">Mit 9. Dezember 1658: Siehe oben
                                        in <ref
                    target="#Note69">Anmerkung 69</ref>:
                                        Adel-Spiegel.</note> Bereits im September dieses Jahres war
                                    er auch wieder ganz in den Dienst der Regierung zurückgekehrt;
                                    er schied als Koordinator des Landesordnungs-Projekts aus, an
                                    dessen Spitze nun de facto <persName>Seiz</persName> gestellt
                                    wurde. Erst Ende August 1662, nachdem Suttinger am
                                    vorhergehenden 1. Mai verstorben war, wurde im Stände-Ausschuss
                                    beantragt, <hi
                    rend="it">herrn landschreiber anstat</hi> [...]
                                        <hi
                    rend="it">Suttinger zu substituieren</hi>.<note n="108">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky
                                            11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92), 373.</ref>
                  </note>
                                    Auch die beiden ständischen Syndices,
                                        <persName>Hartmann</persName> und
                                        <persName>Leopolds</persName>
                  <note
                      n="109">Er wurde nach
                                        seiner Berufung zum Sekretär der Hofkanzlei 1665 durch
                                            <persName>Franz Beck</persName> ersetzt: <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#345">MOTLOCH,
                                            Landesordnungen (wie Anm. 33), 345</ref>.</note> blieben
                                    in die weiteren Arbeiten der gemischten Kommission
                                        eingebunden.<note
                      n="110">Vereinzelt sind aus den
                                        Beratungs-Protokollen exklusive Sitzungen der Compilatoren
                                        ersichtlich, die stets bei Seiz, offenbar in dessen Wohnung
                                        am Kohlmarkt, stattgefunden haben: 15. Juni 1660, 10. März
                                        und 26. August 1662, 5. März, 28. Juli, 1., 6., 17. und 26.
                                        August und am 4. September 1667: <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle Hartmann (wie Anm.
                                            92), 363</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">374</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">452</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">471</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">477</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">478</ref>, <ref
                      target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">485</ref>, <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">506</ref>.</note>
                </p>

                <p>Ende des Jahres 1658, als die Überarbeitung der Entwürfe seitens
                                    der gemischten Kommission fertig gestellt war, traten die Stände
                                    an den Landesfürsten mit dem Ersuchen heran, so wie 1651 bereits
                                        angeordnet,<note
                      n="111">Siehe oben bei <ref
                    target="#Note80">Anm. 80</ref>.</note> von einer
                                    weiteren Revision oder Begutachtung des <ref
                    target="#S.201">[Seite
                                        201]</ref> Landesordnungs-Projekts durch die Regierung
                                    abzusehen; dies war wohl auch überflüssig, weil in der
                                    gemischten Kommission ohnedies mit Suttinger der Kanzler sowie
                                    im Verlauf der bisherigen Beratungen zehn weitere Regiments-Räte
                                    an Verhandlungen mitgewirkt hatten; außerdem waren den Ständen
                                    für die schon seit sieben Jahren laufenden Arbeiten bereits
                                    große Unkosten erwachsen, allein für 1658 waren 3.800 Gulden
                                    dafür aufzuwenden.<note n="112">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                            Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 31 ff./Nr.
                                        81.</ref>
                  </note> Geklagt wurde auch darüber, dass zwar <hi
                    rend="it">alle tractatus so zu einer bestendigen guten
                                        landesordnung gehörig</hi>, ausgearbeitet waren, von der
                                    Regierung aber nicht dem Kaiser zur Resolution übergeben worden
                                    seien, weil sie die Regierung <hi
                    rend="it">in noch weitern
                                        examini und revidirung ubernommen</hi> habe, <hi
                    rend="it">allwo sie annoch ligend verblieben</hi>.<note n="113">
                    <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm.
                                            97), 26 ff./Nr. 80.</ref>
                  </note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.4.2">
              <head>b) Der Fortgang der Arbeiten in den ständischen Gremien bis
                                1669</head>

              <p>Nachdem die Regierung die ihr vorgelegten Traktate aber weiterhin
                                eigenmächtig zum Zweck der Revision zurückbehalten hatte,
                                wiederholten die Stände im April 1661 ihr Anliegens,<note n="114">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm.
                                        97), 33 ff./Nr. 83</ref> und <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">42 f./
                                        Nr. 84</ref>.</note> weil die bereits ausgearbeiteten
                                Traktate der Landesordnung von der Regierung zurückbehalten worden
                                seien, so wie seinerzeit schon der Entwurf der Landgerichtsordnung,
                                dessen Publikation sich deswegen um Jahre verzögert habe. Auch das
                                Landesordnungs-Projekt war nun faktisch zum Stillstand gekommen.
                                Nach mehrfachem Drängen der Stände<note n="115">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97),
                                        44 ff./Nr. 85</ref> (Anfang 1662), <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">46 ff./Nr. 86</ref> (Mitte September und Mitte November
                                    1664 sowie Ende Jänner 1665), <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">49 ff./Nr.
                                        87</ref> (Anfang März 1665).</note> erfolgte zwar im Juli
                                1665 die landesfürstliche Entschließung, diesem Anliegen
                                nachzukommen, bis Anfang August 1666 hatte die Regierung aber nur
                                einen Traktat zur Landesordnung, jenen zum Testamentsrecht bei Hof
                                    vorgelegt.<note n="116">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 55 f./Nr. 89</ref>.</note>
                <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">[Seite 202]</ref>
              </p>
              <p>Ende Mai 1666 kündigte sich nach dem Ableben von <persName>Franz
                                    Lamberg</persName> mit der Bestellung von Vizestatthalter
                                    <persName>Paul Sixt Trautson</persName>
                <hi rend="it">pro directore</hi> für das Landesordnungs-Projekt<note n="117">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle
                                        Hartmann (wie Anm. 92), 415</ref>; vgl. <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#345">T. MOTLOCH,
                                        Landesordnungen (wie Anm. 33), 345</ref>.</note> ein
                                Aufschwung für diese Gesetzgebungsbemühungen an. Trautson ordnete
                                auch sogleich eine straffere Handhabung der Arbeiten an <hi
                  rend="it">der gerichts- und landsordnung</hi> an: Die Kommission
                                hatte <hi
                  rend="it">wochentlich 3mahl zusamben zu komben</hi> [...]
                                    <hi
                  rend="it">ausser den feiertagen und ferien</hi>; außerdem
                                waren <hi
                  rend="it">die tractatus so sich verlohren</hi> hatten, <hi
                  rend="it">aufsuechen zu lassen</hi>. Danach sollte das Projekt
                                noch einmal revidiert werden, und zwar in folgender Reihung: <hi
                  rend="it">die strittige puncten vorhero, hernach die
                                    gerhabschaftsordnung, folgendß das forum mercantile</hi> [...]
                                    <hi
                  rend="it">sodann der lehenßtractat</hi>.<note n="118">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle Hartmann
                                        (wie Anm. 92), 415 f.</ref>
                </note>
              </p>
              <p>Bei der im Juni 1666 angelaufenen <hi rend="it">Continuatio der
                                    landsordnung</hi>
                <note n="119">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky, Band 11/Protokolle Beck (wie Anm. 92),
                                    64</ref>.</note> zeigte sich aber bald, dass die <hi
                  rend="it">verfaßung der neüen landsordnung</hi> nicht in allen Punkten zu
                                einer Einigung zwischen den landesfürstlichen Räten und den
                                Mitgliedern des Stände-Ausschusses führen würde; Mitte Juli 1666
                                musste doch die Regierung wegen ihres Gutachtens eingeschaltet
                                    werden.<note n="120">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky,
                                        Band 11/Protokolle Beck (wie Anm. 92), 81</ref>.</note> Ende
                                August 1667 wurde seitens der Kommission Bilanz gezogen und ein <hi
                  rend="it">Verzaichnis waß für tractatus elaborirt und bei hoff,
                                    item bei regierung und bei unß</hi> erstellt.<note n="121">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky, Band 11/Protokolle
                                        Beck (wie Anm. 92), 154 ff.</ref>
                </note> Es ergab sich
                                folgender Stand des Projekts: von den <hi
                  rend="it">ßeithero
                                    ausgearbeite</hi>[n] <hi
                  rend="it">tractatus</hi> lagen <hi rend="it">de testamento et contractibus</hi> [...] <hi
                  rend="it">bei hoff. Bei regierung</hi> befanden sich die Traktate <hi
                  rend="it">de successionibus ab intestato, die
                                    gerhabschaftsordnung, judicium mercantile, der advocaten
                                    juramentum</hi> [...] <hi
                  rend="it">in appellations- und
                                    revisionssachen</hi> [...] <hi
                  rend="it">In der compilatorn
                                    handen</hi> verblieben <hi
                  rend="it">die neue</hi> [...] <hi rend="it">revisionsordnung</hi> [...] <hi
                  rend="it">Die
                                    jäger-ordnung</hi> befand sich noch <hi
                  rend="it">bei denen</hi>
                                [...] <hi rend="it">ständen</hi>.<note n="122">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97),
                                        113 ff./ad Nr. 103 und 104</ref>: <hi
                    rend="it">Specification wie eß mit der landsordnung stehet biß auf
                                        den herbst 1667</hi>; <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92), 483
                                    f.</ref>
                </note>
                <ref target="#S.203">[Seite 203]</ref>
              </p>
              <p>Bis Jahresende 1667 wurde weiter <hi
                  rend="it">in compilatione
                                    außgearbeitet</hi>.<note n="123">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle Beck (wie Anm. 92), 170
                                        f.</ref>; vgl. <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#347">MOTLOCH,
                                        Landesordnungen (wie Anm. 33), 347.</ref>

                </note> Dann erging
                                an die landesfürstlichen Räte und an den Stände-Ausschuss der Befehl
                                des Landesfürsten, die seit 1651 <hi
                  rend="it">ausgearbeitet
                                    tractatus der newen landsordnung zu dero resolution zu
                                    übergeben</hi>, nachdem <hi
                  rend="it">biß anhero nunmehr
                                    sibenzehen Jahr hierinnen continuirt</hi>, und <hi
                  rend="it">allein die verneüerte executions- revisons- und
                                    landgerichtsordnung zur publication gebracht</hi>, ebenso <hi
                  rend="it">wie auch seithero mehr nicht dan der tractat von
                                    testamenten zu</hi> [...] <hi
                  rend="it">ratificir- und
                                    publicirung nacher hoff eingeraicht worden</hi> seien, womit
                                sich lediglich für das rechtsgeschäftliche Erbrecht die Aussicht auf
                                eine baldige Sanktionierung durch den Landesfürsten
                                    abzeichnete.<note n="124">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 81</ref>, <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">83/Nr. 100.</ref>

                </note> Anfang Februar
                                1668 folgte ein weiteres Dekret an die Stände, in welchem der Kaiser
                                seinen früheren Befehl wiederholte, <hi
                  rend="it">in der landtafeln
                                    end zu machen</hi> und einen Bericht anforderte, <hi
                  rend="it">ob nicht die</hi> [...] <hi
                  rend="it">angeordnete commission
                                    aufzuhören hätte</hi>.<note n="125">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92),
                                        501</ref>; <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">ebda. 13/III (wie Anm.
                                        97), 89 ff./Nr. 102</ref>.</note>
              </p>
              <p>Ende August wurde dennoch eine <hi
                  rend="it">Continuatio der
                                    landsordnung</hi> in Gang gebracht;<note n="126">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 11/Protokolle Beck
                                        (wie Anm. 92), 180</ref>.</note> es wurde aber innerhalb der
                                Kommission Ursachenforschung über die Hemmnisse für den Fortgang des
                                Landesordnungs-Projekts betrieben und dabei bis Mitte September 1668
                                folgendes erhoben:<note n="127">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 11/Protokolle Hartmann (wie Anm. 92), 501
                                        ff.</ref>; <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">a.a.O., 13/III (wie Anm.
                                        97), 103 ff./Nr. 104</ref>.</note> Die <hi
                  rend="it">verlängerung</hi> käme daher, 1<hi rend="sup">mo</hi>
                <hi
                  rend="it">daß man in der wochen bette 3 täg haben sollen,
                                    welcheß nicht beschehen</hi>. 2° <hi>das</hi>[s] <hi
                  rend="it">man in 2. und 3. jahr nicht gearbeitet noch berathschlagt</hi>.
                                    3<hi rend="sup">io</hi>
                <hi rend="it">daß bei der</hi> [...] <hi
                  rend="it">regierung sich
                                    die sach bißhero gesteckt, und wie verlaute, ßoll eß wider von
                                    der regierung vorhero alles berathschlagt werden</hi>; das <hi
                  rend="it">saumbsahl</hi> komme <hi
                  rend="it">allein a parte der
                                    regierung</hi>, welche es nicht nur unterlassen hatte, alle
                                Traktate dem Kaiser vorzulegen, sondern <hi
                  rend="it">auch etlich
                                    jahr nichtß gearbeitet</hi> habe. Seit Beginn des
                                Landesordnungs-Projekts hatten sich auch längere Unterbrechungen der
                                Arbeiten ergeben, nämlich von 1651 bis 1654, von 1660 bis Anfang
                                1662 und von Mitte 1662 bis <ref target="#S.204">[Seite 204]</ref>
                                1668; auch waren in der übrigen Zeit wegen Verhinderungen von
                                Kommissionsmitgliedern infolge Ablebens, Krankheit oder beruflicher
                                Verhinderungen, keine regelmäßigen Beratungen zustande gekommen.</p>

              <p>Als Hauptursache für die gerügten Verzögerungen wurde aber der
                                Umstand hervorgehoben, dass gegen kaiserliche Anordnung durch die
                                Regierung eine Revision der bereits ausgearbeiteten Traktate zur
                                Landesordnung vorgenommen worden war. Nachdem daran schon siebzehn
                                Jahre lang gearbeitet worden war, wollten die Stände auch <hi
                  rend="it">der dafür so lang continuirten</hi> [...] <hi
                  rend="it">jährlich erforderten großen spesa endlich entledigt
                                    und überhoben</hi> sein; die dafür aufgewendeten <hi
                  rend="it">unkhösten</hi> hatten sich inzwischen bereits <hi
                  rend="it">auf
                                    100000 fl beloffen nicht vergebentlich ausgelegt, sondern</hi>
                                [...] <hi
                  rend="it">der lieben justiz als dem gemeinen weesen ...
                                    ersprieslich</hi> [...] <hi
                  rend="it">seien</hi>, ersuchten die
                                Stände den Landesfürsten von den bereits ausgearbeiteten Traktaten
                                    <hi
                  rend="it">vorderist [...] die gerichts- und gerhabschafts-
                                    wie auch grundbuechsordnung woran das maiste gelegen publiciern
                                    zu lassen</hi>.<note n="128">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky, Band 11/Protokolle Beck (wie Anm. 91), 110 f./Nr.
                                        104</ref>.</note>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.3.5">
            <head>Konkrete Ergebnisse bis zur Sistierung des Landesordnungsprojekts im
                            Jahr 1756</head>
            <div xml:id="TA.3.5.1">
              <head>a) Erlass der Gerhabschaftsordnung 1669 und des Tractatus de
                                juribus incorporalibus 1679</head>

              <p>Die inzwischen in der gemischten Kommission fortlaufende
                                Überarbeitung aller Traktate zur Landesordnung war Ende März 1669
                                endlich abgeschlossen.<note n="129">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 11/Protokolle Beck (wie Anm. 92), 187</ref>, <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">189</ref>: ein <hi rend="it">memorial</hi> regte nun an, <hi
                    rend="it">die exemplaria
                                        welche in dieser landsordnung publiciert worden in truckh zu
                                        verfertigen und versilbern zu laßen</hi>, also gegen die
                                    Entrichtung von Taxen an Interessenten abzugeben; es war aber
                                    den landesfürstlichen <hi
                  rend="it">räthen welche bei dißen
                                        werkh geßeßen ein exemplar ... gratis</hi> zur Verfügung zu
                                    stellen.</note> Schon im Februar 1669 lag mit der Publizierung
                                der Gerhabschaftsordnung auch das erste greifbare <ref
                  target="#S.205">[Seite 205]</ref> Ergebnis<note n="130">Zum Folgenden <ref
                    target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#86">F. WISNICKI,
                                        Geschichte (wie Anm. 33), S. 86 ff.</ref>; <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#346">T. MOTLOCH,
                                        Landesordnungen (wie Anm. 33), 346 f.</ref>

                </note> vor. Im
                                selben Jahr stand auch der Abschluss des Tractatus de juribus
                                incorporalibus bereits bevor. Nach Ausräumung von noch strittigen
                                Fragen mit dem Prälatenstand konnten aber bis April 1671 nur die
                                ersten beiden Titel des Traktats <hi
                  rend="it">Von geistlichen
                                    Lehenschaften</hi> und <hi
                  rend="it">Von Vogteien</hi> an den
                                Landesfürsten zur Sanktion übergeben werden. Weitere Beschwerden
                                einzelner Stände über die Robot-Regelung führten dann noch zur
                                Anordnung von neuerlichen Beratungen durch den ständischen
                                Ausschuss, dessen Bestellung sich aber bis 1673 verzögerte. Mitte
                                Juni 1673 wurden deswegen auch die bereits sanktionierten Titel
                                kundgemacht, um wenigstens diese unbestrittenen Abschnitte des
                                Traktats im Rechtsleben zur Anwendung bringen zu können. Der von den
                                Ständen eingesetzte Ausschuss kam mit seinen Beratungen über die
                                Titel drei bis achtzehn zwar voran, bis 1675 wurde aber die
                                Berichterstattung an den Landesfürsten seitens des Geheimen Rates
                                    behindert.<note
                    n="131">1675 lag aber auch der bereits seit 1655
                                    ausgearbeitete Entwurf der neuen Gerichtsordnung immer noch
                                    unerledigt bei der Regierung: <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 154 ff./Nr.
                                    119</ref>.</note> Erst die Bestechung eines Referendars beim
                                Geheimen Rat, dem eine <hi
                  rend="it">verehrung von 2000 fl</hi>
                                zugewendet worden war, führte schließlich im März 1675 zur Vorlage
                                an den Landesfürsten<note n="132">
                  <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung
                                        Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 154 ff./Nr.
                                    119</ref>.</note> und schließlich zum Erfolg: Nach Anordnung
                                einer abschließenden Begutachtung des Traktats durch die Regierung
                                Ende September 1678 und der Konsultierung der Hofkammer wurde der
                                Tractatus de juribus incorporalibus am 13. März 1679 durch den
                                Landesfürsten sanktioniert. Die feierliche Publikation erfolgte Ende
                                April unter Teilnahme einer Stände-Deputation.<note n="133">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97),
                                        182. ff./Nr. 128</ref>; vgl. auch <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">185 ff./Nr. 129</ref> und <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">188 f./Nr
                                        130</ref>.</note>
                <ref target="#S.206">[Seite 206]</ref>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.5.2">
              <head>b) Stagnation der Realisierung der Landesordnung bis Anfang des
                                18. Jahrhunderts</head>
              <p>Bis zum Frühjahr 1679<note n="134">Zum Folgenden allgemein <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#347">T. MOTLOCH,
                                        Landesordnungen (wie Anm. 33), 347.</ref>
                </note> waren <hi rend="it">in der landsordnungssachen</hi> [...] <hi
                  rend="it">schon publicirt. 1. die executionsordnung. 2. die
                                    revisionsordnung. 3. die landgerichtsordnung. 4. die
                                    gerhabschaftsordnung. 5. daz jus patronatus oder geistliche
                                    lehenschaft. 6. ein appellations-edict auß der gerichtsordnung.
                                    7. der tractat de juribus incorporalibus</hi> [...]. <hi
                  rend="it">Bei hoff befinden sich noch zu berathschlagen:</hi>
                                [...] <hi
                  rend="it">die gerichtsordnung.</hi> [...] <hi rend="it">tractatus de feudis.</hi> [...] der <hi
                  rend="it">tractatus de
                                    contractibus darunter insbesondere begriffen daz
                                    freundeinstandrecht</hi>.<note n="135">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), 192 ff./Nr.
                                        131.</ref>

                </note> Die Aussicht auf die Realisierung der
                                gesamten Landesordnung schien zunächst noch gegeben, insbesondere
                                nachdem in der im März 1681 publizierten Advokatenordnung der
                                Verweis auf deren Einverleibung in die künftige neue Gerichtsordnung
                                enthalten war. Die Stände forcierten zunächst aber vor allem ihre
                                Ersuchen um die Sanktion und Publikation der beiden
                                Erbrechts-Traktate, welche — nach einer neuerlichen Bestechung eines
                                Referendars beim Geheimen Rat im Umfang von 2000 fl [...] wegen <hi
                  rend="it">fürderlicher referirung der
                                    landsordnungstractaten</hi>,<note n="136">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97),
                                        192 ff./Nr. 132.</ref>

                </note> 1684 der Hofkanzlei vorlagen.
                                Von ihr wurde der Regierung auf Ersuchen der Stände außerdem noch
                                der Lehenstraktat abgefordert.<note n="137">
                  <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97), IV 51/Nr.
                                        14.</ref>

                </note> Danach verliefen die
                                Gesetzgebungs-Bemühungen aber ganz im Sande; die Stände hatten bis
                                um 1700 politisch immer mehr an Bedeutung verloren,<note n="138">
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#454">W.
                                        BRAUNEDER, Gesetzgebungsgeschichte (wie Anm. 4),
                                    454.</ref>

                </note> die Landesfürsten, <persName>Leopold
                                    I.</persName> und <persName>Josef I.</persName>, waren nun auch
                                mehr an der Lösung des Türkenproblems und am Erwerb der Spanischen
                                Monarchie interessiert, als an Fragen der Gesetzgebung. <ref target="#S.207">[Seite 207]</ref>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.5.3">
              <head>c) Erlass der Wechselordnung 1717 und der Erbfolgeordnung
                                1720</head>

              <p>Erst unter <persName>Karl VI.</persName> kam die
                                Gesetzgebungs-Maschinerie wieder in Schwung;<note n="139">
                  <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#347">T. MOTLOCH,
                                        Landesorndungen (wie Anm. 20), 347 f.</ref>; <ref target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#90">F. WISNICKI,
                                        Geschichte (wie Anm. 33), 90 f.</ref>

                </note> auch das
                                Landesordnungs-Projekt wurde davon erfasst: 1717 kam es zum Erlass
                                einer Wechselordnung, dem verfahrensrechtlichen Teil des Traktats
                                über das <hi
                  rend="it">forum mercantile</hi> nach dem Entwurf von
                                    <persName>Leopold</persName> aus 1658. Dann erhielt das vierte
                                Buch des Landesordnungs-Entwurfs die Sanktion und wurde als <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">
                  <hi rend="it">Neue Satzung und Ordnung
                                        vom Erbrecht außer Testament</hi>

                </ref> im September 1720 in
                                Gegenwart der Stände feierlich publiziert.<note n="140">
                  <ref
                    target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky 13/III (wie Anm. 97),
                                        467 ff./Nr. [54?]</ref> und <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">472 ff./
                                        Nr.55</ref>.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.5.4">
              <head>d) Einstellung der Durchführung des Landesordnungsprojekts</head>

              <p>Darüber hinaus ist das Landesordnungs-Projekt aber nicht mehr ergänzt
                                worden, es ist Stückwerk geblieben. 1751 wurde unter <persName>Maria
                                    Theresia</persName> zwar noch eine Reform der grundherrlichen
                                    <hi rend="it">jura incorporalia</hi> sowie der damit verbundenen
                                Befugnisse der Dorfobrigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der
                                freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Angriff genommen; sie geriet aber
                                bereits in den Sog der anlaufenden Vorbereitungen für eine
                                gesamtstaatliche Privatrechtskodifikation und wurde 1756 schließlich
                                auf Anordnung der Landesfürstin eingestellt.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <head>IV. Rechtshistorische Bedeutung</head>

          <p>Die als Gesetze in Geltung getretenen, aber auch die im Entwurfstadium
                        steckengebliebenen privatrechtlichen Traktate des Landesordnungs-Projekts
                        wurden von der 1753 zum Zweck der Einführung einer allgemeinen
                        Gerichtsordnung und eines gleichförmigen und allgemeinen Landrechts als <hi
              rend="it">jus certum et universale</hi>,<note
                n="141">Erklärung von
                                <persName>Maria Theresia</persName> zum sogenannten <ref
                target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10322049-7">Codex Theresianus von 1766</ref> als erstes
                            Ergebnis der 1753 angelaufenenen Arbeiten an der
                            Zivilrechtskodifikation, in: <ref
              target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Der Codex Theresianus und
                                seine Umarbeitungen</ref> (herausgegeben und bearbeitet durch PH.
                            HARRAS VON HARRASOWSKY, 3 Bände, Wien 1883/84), I, 25 und 29.</note>
                        nämlich für alle deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie <ref
              target="#S.208">[Seite 208]</ref> eingesetzten so genannten
                            Kompilations-Kommission<note
              n="142">W. BRAUNEDER, Das Allgemeine
                            Bürgerliche Gesetzbuch für die gesamten Deutschen Erbländer der
                            österreichischen Monarchie von 1811, in: Gutenberg-Jahrbuch 62 (1987),
                            205-154, hier 208.</note> als Basis für die Sammlung, Sichtung und
                        Ordnung der Landesrechte<note
              n="143">W. BRAUNEDER, Das Allgemeine
                            Bürgerliche Gesetzbuch (wie Anm. 142), 212; vgl. W. BRAUNEDER,
                            Vernünftiges Recht als überregionales Recht: Die Rechtsvereinheitlichung
                            der österreichischen Zivilrechtskodifikationen 1786 — 1797 — 1811,
                            in: Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte. Ergebnisse und
                            Perspektiven der Forschung, hg. R. SCHULZE, Berlin 1991, 121-137, hier
                            129 f.</note> in Berücksichtigung gezogen und haben damit die
                        Bestandsaufnahme über das im Herzogtum Österreich unter und ob der Enns
                        geltenden Landesrechts geprägt.<note
                n="144">Der Bearbeiter der
                            Länderübersicht für Österreich unter und ob der Enns, <persName>Josef
                                Ferdinand Holger</persName>, führte zum Personenrecht (= CTh [wie
                                <ref
                target="#Note141">Anm. 141</ref>; zitiert nach Buch, Kapitel,
                            Paragraph und Nummer] I) an: viermal die <ref
                target="http://repertorium.at/qu/1669_OestGerhabO.html">Gerhabschaftsordnung 1669</ref> (II § IV Nr. 109-116, VI § III Nr.
                            209-216, VI § VIII Nr. 587-604 und Nr. 605-616 = 183 Anmerkung 24, 199
                            Anmerkung 14, 156 Anmerkung 29 und 259 Anmerkung 30), einmal die <ref
                target="/o:repat.1720-erbrecht">Erbfolgeordnung 1720</ref> (III § II Nr.
                            66-99 = 99 Anmerkung 14), einmal den <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus 1679</ref> (I II § I Nr. 13 =
                            64 in Anmerkung) sowie einmal Suttinger, wohl seine <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">Consuetudines Austriae</ref> (V § III
                            Nr. 78-88 = 162 in Anmerkung); zum Sachenrecht (= CTh II) führte er an:
                            zehnmal die <ref
                target="/o:repat.1720-erbrecht">Erbfolgeordnung</ref> (XII § II
                            Nr. 15-32, XIV § II Nr. 7-22, XX § V Nr. 31-44, XX § XI Nr. 93-125, XX §
                            XVI Nr. 126-156, XX § XXII Nr. 157-180, XX § XXIV Nr. 181-192, XXI §
                            VIII Nr. 133-148, XXII § II Nr 9-17 und XXIII § 1 Nr. 1 = 204 in
                            Anmerkung, 258 in Anmerkung, 377 Anmerkung 3, 380 Anmerkung 9, 393 in
                            Anmerkung, 397 Anmerkung 11, 401 Anmerkung 12, 423 Anmerkung 9, 433
                            Anmerkung 3, 442 Anmerkung 2), viermal den <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus
                                incorporalibus</ref> (IV § III Nr. 23-26, V § III Nr. 7-18, XXV § I
                            Nr. 1 sowie XXIX § I Nr. 1 = 63 Anmerkung 4, 76 Anmerkung 3, 471
                            Anmerkung 2 und 500 Anmerkung 2), einmal den 1652 genehmigten Entwurf
                            der Landesordnung (XI § II Nr. 7-22 = 166 in Anmerkung) und einmal <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">Suttinger</ref> (XIII § I Nr. 1 = 224
                            Anmerkung 1); zum Vertragsrecht (= CTh III) führte er an: zweimal die
                            Wechselordnung 1717 (IV § VI Nr. 65-116 und XIV § I Nr. 1 = 68 Anmerkung
                            4 und 144 Anmerkung 2), zweimal den <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus</ref> (XXI § XXI Nr. 189-246
                            und XXII § VI Nr. 31-56 = 371 Anmerkung 6 und 384 Anmerkung 6) sowie
                            einmal <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">Suttinger</ref> (IX § XII Nr.
                            171-223 = 160 in Anmerkung).</note> Darin liegt vor allem die
                        wirkungsgeschichtliche Bedeutung des niederösterreichischen
                        Landesordnungs-Projekts. Rechtshistorisch von Interesse sind aber <ref
              target="#S.209">[Seite 209]</ref> insbesondere auch die glossierten
                        Fassungen des Landesordnungs-Entwurfs, weil sie Aufschluss darüber geben,
                        aus welchen Materialien die Kompilatoren im Umkreis von
                            <persName>Suttinger</persName> geschöpft hatten; die vorhandenen
                        Marginalrubriken spiegeln ein buntes Konglomerat all jener Quellen des Ius
                        Romano-germanicum wider, die in Niederösterreich um 1650 in Anwendung
                        gestanden sind; die beiden ihm zugrunde liegenden Rechtstraditionen, die
                        heimisch-deutsche und die römisch-gemeinrechtliche, haben in einem durchaus
                        ausgewogenen Verhältnis<note
              n="145">Zum ersten Buch fehlen
                            Marginalrubriken; das zweite Buch enthält etwa 460 Verweisungen, knapp
                            mehr als die Hälfte davon zählt zum römisch-gemeinen Recht; das dritte
                            Buch enthält etwa 330 Verweise, knapp mehr als die Hälfte zählt zum
                            heimisch-deutschen Recht; das vierte Buch enthält etwa 140 Verweisungen,
                            knapp mehr als die Hälfte zählt zum römisch-gemeinen Recht; das fünfte
                            Buch enthält in Teil a (Lehnrecht allgemein) etwa 140 Verweisungen,
                            knapp mehr als die Hälfte zählt zum römisch-gemeinen Recht; der zweite
                            Teil des fünften Buches enthält etwa 200 Verweisungen, fast 6o%. zählten
                            zum heimisch-deutschen Recht.</note> Berücksichtigung gefunden: Aus den
                            Quellen<note
                n="146">Dazu <ref
                target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#617">G. WESENER, Bedeutung
                                (wie Anm. 19), 617 f.</ref>; <ref
              target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G.
                                WESENER, Einflüsse (wie Anm. 15), 22 f.</ref>; biographische Daten
                            der im Folgenden angeführten Juristen wurden aus einschlägigen Lexika
                            ergänzt.</note> des ius commune finden sich Belege aus allen Teilen des
                        Corpus Juris Civilis unter Einschluss von Authentiken und — trotz graeca
                        non leguntur — auch von Novellen; hinzu kommen Belege aus der Literatur
                        der Legisten <persName>Azo</persName> († um 1200),
                            <persName>Bartolus</persName> (1313-1357), <persName>Alexander Tartagnus
                            Imolensis</persName> (ca 1424-1477), <persName>Jason de Mayno</persName>
                        (1435-1519) und <persName>Felini Sandeus</persName> (1444-1503); für das
                        kanonische Recht sind Belege von <persName>Nicolaus de Tudeschis</persName>
                        (auch <persName>Abbas Panormitanus</persName>; † 1445) zu konstatieren. Für
                        das heimisch-deutsche Recht finden sich von den Gesetzen Belege aus der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">Polizeiordnung für die niederösterreichischen
                            Länder aus 1552</ref> (und ihrer überarbeiteten Fassung für
                        Niederösterreich aus 1568), aus einer kaiserlichen bzw. Wiener
                        Grundbuchsordnung (1566), und aus der Gerichts- und Exekutionsordnung
                        (1655); ferner sind Verweise auf zahlreiche kaiserliche Generalmandate und
                        Resolutionen, eine (zeitlich unbestimmte) Zehent- und Jagdordnung sowie auf
                        den <ref
              target="/o:repat.1526-noelrentw">oberösterreichischen Landtafelentwurf von
                            1616/29</ref> festzustellen. Vor allem im Vertrags- und Testamentsrecht
                        fallen mit einem Anteil von 25 bzw. gar 40% insbesondere Belege aus Quellen
                            <ref
              target="#S.210">[Seite 210]</ref> bayerischer Herkunft stark ins
                            Gewicht.<note
                n="147">So finden sich vor allem Belege aus dem Landrecht,
                            aber auch aus der Malefiz- und aus der Polizeiordnung sowie aus dem
                            Gantprozess aus 1616, außerdem auch Belege aus der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564">Nürnberger Stadtrechtsreformation aus
                                1574</ref>.</note> Für das Gewohnheitsrecht findet sich häufig der
                        schlichte Verweis auf "Landsbrauch" (bzw. "Wienerischer Stadtgebrauch");
                        ferner sind auch Entscheidungen des Landmarschallischen Gerichts (Landrecht)
                        und der Regierung (Regiment) in Österreich unter der Enns aus den
                        Consuetudinarien- und Motivenbüchern zu konstatieren. Unter den Belegen der
                        rechtswissenschaftlichen Literatur finden sich solche von Vertretern des mos
                        italicus, nämlich von <persName>Julius Clarus</persName> (1525-1575) und
                            <persName>Tiberius Decianus</persName> (1508-1581); von Vertretern des
                        mos gallicus, nämlich von <persName>Jacobus Cuiacius</persName> (1522-1590)
                        und <persName>François Hotoman</persName> (1524-1586); von Vertretern der
                        niederländischen eleganten Jurisprudenz, nämlich von <persName>Matthaeus
                            Wesenbeck</persName> (1531-1586), <persName>Jacobus Balduinus</persName>
                        (auch <persName>Hunnius</persName>; 1583—1636), <persName>Hubert
                            Giffianus</persName> (1534-1604) und <persName>Antonius Faber</persName>
                        (1557-1624); von den sächsischen Juristen, nämlich von <persName>Nicolaus
                            Reusner</persName> (1545-1602), <persName>Mathias Berlich</persName>
                        (1586-1638), <persName>Benedikt Carpzow</persName> (1595-1666),
                            <persName>Johann Schneidwein</persName> (1519-1568),
                            <persName>Hieronymus Schürpf</persName> (1480-1554) und
                            <persName>Eberhard Speckhan</persName> († 1627); ferner Literatur von
                        anderen Vertretern des Usus modernus, nämlich <persName>Heinrich von
                            Rosenthal</persName> (um 1600) aus Hessen und des Kameralisten
                            <persName>Andreas Gail</persName> (1526-1587); von den Juristen aus
                        Österreich sind drei konsultiert worden, nämlich neben <persName>Bernhard
                            Walther</persName> (1516-1584) und <persName>Johann Baptist
                            Suttinger</persName> († 1661)<note
                n="148">Auf die jüngst zu Suttinger
                            erschienene Publikation kann hier nur hingewiesen werden: <ref
              target="/o:repat.neschwara-2008-suttinger">CH. NESCHWARA, Johann Baptist
                                Suttinger (1608—1662). Porträt eines bedeutenden Juristen
                                Österreichs im Rechtsleben seiner Zeit</ref>, in: Festschrift für
                            Wilhelm Brauneder zum 65. Geburtstag, hg. G. KOHL / CH. NESCHWARA /TH.
                            SIMON, Wien 2008, 363-384.</note> auch der Zivilprozessualist
                            <persName>Johann Baptist Schwarzenthaler</persName> († 1615).<note
                n="149">Zu ihm <ref
                target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">G. WESENER,
                                Einflüsse (wie Anm. 15), 38</ref>, <ref
                target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">44-47</ref>, <ref target="/o:repat.wesener-1980-roemkan">56</ref>.</note>
          </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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