Suttinger hatte Anfang September 1651 von den Ständen auch den
Auftrag58 erhalten, einen Vorschlag für den ...
modus wegen der justitiae- landtafel, landgerichts- und
policeiordnung auszuarbeiten. Das vom Landmarschall im Vorjahr
initiierte Gesetzgebungsprojekt war also inzwischen umfassender
geworden, als vom Landmarschall ursprünglich ins Auge gefasst: Das
Landtafel-Projekt hatte sich — wohl auf Initiative der Landstände — zu
einem Landesordnungs-Konzept unter Einschluss des Strafrechts und der
Polizei ausgeweitet: Die Stände wollten nach den Wirren des
Dreißigjährigen Krieges, der Ende Oktober 1648 mit den Westfälischen
Friedensschlüssen endlich beigelegt war, offenbar die Chance nützen, bei den iezt florierenden friedenszeiten ein[e] beständige
landsordnung aufzurichten.59
[Seite 186]
Das von Suttinger offenbar schon vorbereitete Konzept für den Modus,
sein beiläufiger ... entwurf wie die vorhabente
landsordnung oder landtafel ... möchte angefangen dirigirt und
zu standen gebracht werden, lag postwendend vor.60 Er tractiert darin von
einen richtigen methodo, der als bestendige richtschnur dafür zu
dienen hatte, waß für disposition der persohnen materi formb
orths und hieczue bedürftigen spesen zu machen sein werden,
damit eine baldige Realisierung des Landesordnungs-Projekts auch
erwartet werden konnte. Suttinger gliedert seine Ausführungen nach
den Rubriken Persohnen — Materia — Forma — Locus — Tempus —
Sumptus.
Als institutionellen bzw. personellen Rahmen61 wurde von Suttinger vorgesehen, die direction des Projekts billigerweise
unmittelbar dem Landmarschall zu überlassen, mit dem sich die
vier von den Ständen deputierten Rechtsgelehrten, also
Suttinger, Seiz, Hartmann und Leopold, in allen
führfalenheiten abzusprechen hatten. Je nach beschaffen- und wichtigkeit der
Beratungsgegenstände sollte diesen Besprechungen auch der
Landuntermarschall, der Vertreter des Landmarschalls aus dem
Kreis des Ritterstandes, beigezogen werden. Um die vier
Rechtsgelehrten, die — wie erwähnt — auch mit
andern publicis officiis starkh beladen waren, zu
entlasten, sollten zwei jüngere Doktoren der Rechte als
wissenschaftliche Assistenten bestellt werden. Sie würden noch
keinem Hauptberuf nachgehen, also auf kheine
practic advocatur oder einigem officio belegt sein, und
könnten sich daher voll und ganz dem Landesordnungs-Projekt
widmen. Sie sollten vor allem den Kompilatoren die von ihnen
benötigten Gesetzgebungs-Materialien zuarbeiten — sowohl ex jure communi alß [...] auß denen gerichtsbüecher
und generalien etc. — und in locos
communos bereitstellen. Außerdem war von Suttinger für
Kanzlei- und Schreibarbeiten der Einsatz [Seite 187] von geschultem Personal vorgesehen
worden, es sollten ein Registrator sowie zwei Kanzlisten
bestellt werden. Sie alle, die Assistenten und das
Kanzleipersonal, hatten taglich daz ganze jahr
[...] vor- und nachmittag continuirlich ihren Dienst zu
versehen. Als Entschädigung wurden für die Doktoren-Assistenten
und den Registrator jeweils 600 Gulden veranschlagt, für die
beiden Kanzlisten jeweils 300.
Die von den Kompilatoren benötigten
Gesetzgebungs-Materialien62 mussten
von den beiden Assistenten und vom Registrator erst auß allen registraturen und canzleien am Ort
gezogen und colligirt werden. Für die
Benutzung der gehaimbe[n] hofregistratur, des Archivs der landesfürstlichen
Hofkanzlei, sowie der regierungsregistratur,
des Archivs am Regiment, waren die erforderlichen Genehmigungen
noch einzuholen, während über die Bestände der landcanzlei registratur, des Archivs der Landstände,
der Landschreiber, also Seiz, disponieren konnte, und über jene
der verordneten registratur, dem Archiv der
landständischen Verordneten, die beiden Landschaftssekretäre
Hartmann und Leopold verfügten. Darüber hinaus sollten auch die
so genannten Schönkirchner-Bücher63 konsultiert werden,
außerdem noch allerhand [...] ordnung, also andere Gesetzgebungs-Projekte, über
welche bereits Gutachten vorlagen; nit
weniger waren bereits in Geltung stehende Gesetze, wie
die Böheimische Bayerische und andere
landsordnungen
64 heranzuziehen.
Hinzu kamen als [Seite 188]
Auskunftsmittel weitere Quellen des geltenden Rechts, wie die
Jura communia sowie landesfürstliche
Gesetze (generalien, abschiedt und declarationen)
samt [...} guetachten und
resolutionen dazu. Schließlich waren auch
allerhand passim befindliche observationes et consilia
manuscripta zu berücksichtigen, etwa Abhandlungen von
anerkannten juristischen Schriftstellern über heimisches Recht,
vor allem jene von Bernhard Walther aus der
Gerichtspraxis des 16. Jahrhunderts sowie
Suttingers eigene Observationes,65 die er aufgrund seiner Erfahrungen als
Beisitzer des landmarschallischen Gerichts soeben 1650 in Wien
zur Veröffentlichung gebracht hatte. Aus der eigenen neben anderen bibliothecen wollte er außerdem
noch weitere bewehrte authores consilianten und
decidenten erheben lassen.
Was an Materialien auf diese Weise nicht beschafft werden konnte,
etwan büecher oder absonderliche tractaten
landsordnungen und dergleichen, sollte allenfalls durch die buechführer gegen bezahlung
beigebracht werden;66 auch
an die Stände war der Aufruf zu richten, dass sie alles, was aus ihren eigenen Bibliotheken etwaß [...]
zu dißem werkh tauglich währe, dem
Kompilationskomitee communicirn sollten.67
Suttinger selbst war im Besitz einer
Bibliothek, die er zunächst in seiner Stadtwohnung in Wien am
Kohlmarkt68 aufgestellt hatte. Sie ist später nach
Brunn am Gebirge, einer Ortschaft südlich von Wien verbracht
worden, wo Suttinger 1649 eine kleine Grundherrschaft, Thurnhof
genannt, erworben hatte.69 Dort hat sich die Bibliothek im
Verwaltungsgebäude der [Seite 189]
Grundherrschaft befunden. Suttinger hatte sie knapp vor seinem
Tod, er starb am 1. Mai 1662, seinem Enkel Ott
Christoph Gottlieb Volkchra
70
letztwillig vermacht.71 Über das Schicksal dieser
Bibliothek berichtet dessen Vater, Ott Ferdinand
Gottlieb Volkchra, in seinem 1694 errichteten
Testament,72 dass sie Von Türckhen in dem
Thurmhoff verbrent ward, nämlich 1683 im Zuge der
zweiten Belagerung Wiens durch die Osmanen. Dass diese
Bibliothek sehr wertvoll gewesen sein muss, zeigt sich darin,
dass Ott Christoph Volkchra mit der
erwähnten Verfügung von 1694 seinem Eltesten
Sohn, Ott Christoph Gottlieb, dem
Erben Suttingers, Pro Compensatione der
Suttingerischen Bibliothec die eigene — im
Umfang von 4.000 Bänden — vermacht hat.73
Suttinger sollte aber nicht nur ad personam als Kompilator und
materiell mit seiner Bibliothek zum Gelingen des
Landesordnungs-Projekts beitragen, er wollte auch einen Teil
seiner Stadtwohnung dafür zur Verfügung stellen.74
Die Vorbereitung und Verwahrung der Gesetzgebungs-Materialien
durch die Assistenten und den Registrator sollte disloziert von
dem in der Herrengasse liegenden Ständehaus75 erfolgen. Die nahe
davon am benachbarten [Seite 190]
Kohlmarkt liegende Wohnung von Suttinger schien für die langwürige verrichtung des
Gesetzgebungs-Projekts als ein Ort prädestiniert zu sein, wo man niemahlen interrumpirt sonder jederzeit biß an
vollendung mit ruehe gelaßen werde, anders als in locis communis specialiter im landhauß, wo
die Stände auch die praelaten- herren- und
ritter-stuben nit entraten wollten. Es sollten daher
einige Räume in Suttingers Wohnung gegen
gebührenden zimmerzinß in Bestand genommen werden. Dies
schien auch insofern praktisch, als Suttinger dort ohne daz vil regiments büecher [...] neben seines aignen
bibliotheca zur Verfügung standen. Als außerordentlich
praktisch erwies es sich aber vor allem, daz der
herr landschreiber, also Seiz, auch gleich gegenuber in einem anderen Haus
am Kohlmarkt, außerdem der doctor Leopoldt in der
nachbarschaft, nämlich am Graben, der an den Kohlmarkt
angrenzte, und der d[octo]r
hartmann nit gar so weit davon gelegen wohnten.76
Für die Überarbeitung des vorliegenden Landtafel-Entwurfs wurde
von Suttinger ein arbeitsteiliges Programm konzipiert:77 Nachdem die praeparation der
materialien zuesamben gebracht war, sollten diese in
den dafür bestimmten Zimmern durch den Registrator in Verwahrung
gehalten werden, er hatte auch die beiden Doktoren-Assistenten
bei ihren Ausarbeitungen zu dirigiren wie aber
auch die von den 4 gelehrten ihren fürgebente casus et
quaestiones die jura aufzuschlagen und ihre decuctionen
ihnen zu ubergeben. Über die erfolgten Vorbereitungen
sollten die vier Gelehrten sodann communicato
consilio über reife deliberation beratschlagen und eine
Materie nach der anderen, den gesamten Entwurf also Schritt für
Schritt, in ein gewiße formam dergestalt
bringen, dass sie für jede specificirte
materiam die Textierung ex jure et
consuetudine zu decidirn, und in ambiguus
et non theses pro et contra für[zu]tragen hatten. Im Entwurfs-Manuskript waren diese
Deduktionen als [Seite 191]
Marginalrubriken anzubringen. Dem Gesamt-Entwurf war außerdem
ein Gutachten cum ratione decidendi zu annectirn.
Nachdem der gesamte Entwurf auf diese Weise ausgearbeitet war,
sollten die vier Doktoren von dieser verfaßung
noch ein khürzer form, so wie daz statutum [...] getruckht werden mueß nervosse succincte und
breviter verfaßen, weil es nicht üblich sei, in den legibus publicis rationes zu
exprimieren; es genüge, wenn die dem Entwurf zugrunde
liegenden Materialien, die juridica deductio,
rationes et allegationes [...] separatim
in einem anderen digesto zusamben getragen und zu
finden seien78. In der Tat sind zum einen
Handschriften-Fassungen des Entwurfs ohne Marginalrubriken, so
wie für den Druck bestimmt, und andererseits solche mit
derartigen Glossierungen vorhanden. Bemerkenswert ist aber, dass
es keine Handschrift gibt, in der alle Bücher der Landtafel
zusammengefasst sind; auffällig ist insbesondere, dass über den
ersten Teil, das Gerichtsverfahren betreffend, keine glossierte
Fassung zu finden ist.79
Für die Besprechungen der vier Rechtsgelehrten wurden bestimmte
Wochentage fixiert, nämlich Mittwoch vor- und nachmittags sowie
an den übrigen Tagen jeweils der Nachmittag — also insgesamt
doch etwas mehr, als von Suttinger noch knapp davor mit zwei
Wochentagen kalkuliert hatte. Außerdem waren wöchentliche
Referate vorgesehen an den Landmarschall als Leiter des Projekts
sowie weitere Besprechungen mit dem landesfürstlichen [Seite 192] Hofkanzler, an den aber nur
absonderlich [...] in allen
arduis et dubiis [...] umb seinen
[...] rath und guetachten recurrirt werden
sollte. Sobald das durch dieses engere Experten-Komitee verfaßte projectum zue standen geschrieben
war, sollten sich der Stände-Ausschuss und der Ausschuss der
landesfürstlichen Räte damit befassen; allen
Ausschuss-Mitgliedern war acht Tage vor der anberaumten
Besprechung zur Vorbereitung ein Exemplar davon auszuhändigen,
damit sie danach in der — gemeinsamen — zusambenkhunft mature et permediate deliberirn und den
schluß fassen konnten. Es war offenbar von Suttinger in
dieser Phase der Gesetzgebungs-Vorbereitung eine eingehende
sachliche Diskussion über Inhalte des Textes nicht mehr
vorgesehen. Die Ausschussmitglieder sollten das Projekt so rasch
als möglich behandeln und nach Beendigung dieser
Schlussbesprechung dem Kaiser zur resolution
ueberraichen. An eine Einbindung der landesfürstlichen
Regierung war — wie bereits erwähnt — nicht gedacht; dem
Statthalter — wie auch dem Hofkanzler — sollten aber auch
Exemplare des Entwurfs zukommen, um sie um ihr
mainung bedenkhen oder erinderung aber bloß privatim zu ersuechen.80 Tatsächlich
hat diese Phase der Gesetzgebungs-Vorbereitung dann einen
anderen, für das Gesetzgebungs-Projekt ungünstigen Verlauf
genommen, wovon aber erst später die Rede sein wird.81
Außer den Aufwandsentschädigungen für die vier Doktoren (siehe
oben 1.c) und den Gehältern für das
Kanzleipersonal (siehe oben 2.a.aa)
waren 300 Gulden an Zimmerzins pro Jahr sowie für Heizung und
Beleuchtung (holz und liecht) in Suttingers
Wohnung 150 Gulden sowie weitere 150 Gulden für Einrichtung und
Arbeitsmaterialien (canzlei notturften sambt
tischen taffeln benkch stelen etc.) veranschlagt
worden, einschließlich von Geldmitteln für verehrungen und bibalien — also für Bestechungen und
Trinkgelder, wenn etwa bei anderen instantien und
tribunalien registraturn und canzleien, als bei den
oben erwähnten ständischen, um [Seite
193]
guetwillige ervolglaßung oder aufsuechung der
begehrenden notturften anzufordern waren —, sowie zur
Bezahlung der Buchhändler für die allfällige Beischaffung von
Literatur (siehe oben bb). Für die
Finanzierung war ein entsprechender Beschluss im Landtag
herbeizuführen;82 pro Jahr war mit mindestens
3.800 Gulden an fixen Aufwendungen für das Landesordnungsprojekt
zu rechnen sowie außerdem mit Entschädigungen für die beiden
ständischen Syndici in unbestimmter Höhe.
Das von Suttinger konzipierte Programm, der modus
procedendi bei der fürhabenden landtaffel, wurde vom
ständischen Verordnetenkollegium sofort placidirt, also genehmigt.83 Anfang
Oktober 1651 lagen dann die erforderlichen
Benutzungsgenehmigungen für die nicht-ständischen Archive,
Registraturen und Kanzleien vor.84 Der Beginn der
konkreten Gesetzgebungs-Vorbereitungen hatte sich in der Folge
aber deswegen verzögert, weil von Seiten der conferenz der mit der Ausarbeitung der Exekutions-,
Revisions- und Gerichtsordnung befassten landesfürstlichen Räte
im Dezember 1651 bekannt gegeben worden war, dass sie vom Kaiser
ein mandatum erhalten hatten, nicht nur
diese Prozessmaterien, sondern eine ganze
landsordnung aufzurichten, denn es wäre
besser, das[s] baide materien zugleich
elaborirt wurden, weil sonst — aus leidlicher Erfahrung
— zu besorgen wäre, das[s] [...] das werkh stecken möchte, also im Sande
verlaufen würde.85
Der Anteil der ständischen Mitwirkung an den laufenden
Gesetzgebungs-Projekten wurde — wie ein im März vom
Stände-Ausschuss an die Verordneten erstatteter Bericht86 beklagte — bereits im Juli 1651 nach einer
von den landesfürstlichen Räten vorgenommenen [Seite 194] Änderung des Zeitplans der dafür
vorgesehenen Sitzungen bedeutend beeinträchtigt worden, weil
dadurch zwei ständische Deputierte gar nicht mehr, und ein
weiterer wegen anderweitiger Verpflichtungen nur mehr fallweise
an den gemeinsamen Sitzungen teilnehmen konnten. Seitens des
Stände-Ausschusses wurde daher eine Modifikation des "Modus" für
die Ausarbeitung der laufenden Gesetzgebungs-Projekte sowie
insbesondere auch eine Modifikation der mit dem
Landesordnungs-Projekt noch geplanten Arbeitsschritte
vorgeschlagen. Als dubia und obstacula, welche den
progress dises [...] werkhs schwerer
machen und in die lenge verziehen, wurden movirt: Die Doppelgleisigkeit der
Gesetzgebungs-Arbeiten in zwaien underschiedlichen
collegiis, von denen eines von den Ständen allein, das
andere aber aus landesfürstlichen Räten und ständischen
Mitgliedern zusammengesetzt war; bei Fortbestand von zwei
Kommissionen, welche zugleich et eodem
tempore arbeiten, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr
groß, dass sie in [...] underschidlichen puncten ungleicher mainung sein
würden, so dass der Landesfürst auch seine Regierung mit ihrem guetachen vernehmen müsste, was die
Realisierung diß werkh nur noch schwärer und difficultirlicher machen würde. Es
sollten daher die Stände ihrem Ausschuss beliben
laßen, unter adjungirung etlicher
Ausschuss-Mitglieder, gemeinsam mit dem Landmarschall und dem
Statthalter als Leiter der Regierung (des Regiments) sowie mit
dem Regimentskanzler eine conferenz zu pflegen [...] de modo wie etwa
am schleinigsten dises [...] werkh
der [...] neuen landsordnung zu
[...] ende zu bringen wäre.
Als unnötig wurde es vor allem angesehen, dass die vier
Rechtsgelehrten, denen die Vorarbeit der neuen Landesordnung
aufgetragen war, alle [...] materias juris auf ein
neues aufschlagen [...] und ein neues
corpus juris verfaßen, dies wäre ein so müehesambes und
weitläufiges werkh, dass dessen Beendigung vermutlich
nicht allein die jetzt lebenden Mitarbeiter, sondern
wahrscheinlich auch deren posteritet nicht
erleben würden. Außerdem sei es [Seite
195] [1.] wißentlich, dass im Herzogtum
der Landsbrauch in nicht so gar villen puncten von den
geschribnen gemainen rechten abstimmet; [...] und wo er auch different wäre, so sei
doch
[2.] allerseits bekhanntlich
[...] welcherlei in der Rechtspflege in gemainen
rechten oder ... ublichen landsbrauch fundirte rechtssätze
angewendet würden; darüber hinaus sei
[3.] für das Landesordnungs-Projekt bereits ein
[...] wohl außgearbeitetes werkh vorhanden
warinnen [...]
Strein und andere, nämlich
hauptsächlich Linsmayr, herrunder dem
titul einer landtafel alle die rechten und den
landsbrauch [...] verfaßt hätten; also
erachtete der Stände-Ausschuss, dass dises [...] compendium [...] zu
beschleinigung dises [...] vorhabens vil
dienlich sein könne.
Die vier Rechtsgelehrten sollten daher auf der Grundlage des
Entwurfs von Strein und Linsmayr zunächst eine gewiße abthailung [...] deren materen
titteln und puncten machen, nämlich nach solchen,
die
(a) entweder mit den gemainen rechten
ubereinstimmen, oder wo
(b) der
landsbrauch allerseits bekhant und tota die practicirt ist,
oder wo
(c) auch hievor schon gewiße
special-landsordnungen, wie die Landgerichtsordnung,
Zehent- und Bergrechtsordnungen oder Jagdordnungen (wildbahn und reißgejaidordnungen) und
dergleichen, bereits durch Generalmandate publiziert und von den
Ständen ohne einwendung ainiger beschwär
angenomben worden sind, von denjenigen zu
unterscheiden, wo
(d) zwar der landsbrauch
von gemainen rechten abstimmet, aber nicht allerseits
approbirt und bekhäntlich sondern zweifelhaft und in
controversiam sei.
Hinsichtlich der ersten drei Kategorien (a—c) sollte das damit zu
befassende, aus landesfürstlichen Räten und den Mitgliedern des
Stände-Ausschusses zusammengesetzte, gemischte collegio ohne
Beiziehung der vier Rechtsgelehrten täglich oder
doch wochentlich zwei mit dreimahl dergestalt
fortfahren [...], daß die [...] landtafel per capita abgelesen, und jede deren
titulus entweder mit gemainem schluß approbiert, oder,
so waß pro moderno rerum statu zu
verändern wäre, solchs communicato
consilio geändert und gebeßert werden sollte, was dem
Landmarschall sowie allenfalls [Seite
196] auch dem Landuntermarschall, dem Statthalter, dem
Hofkanzler und dem Regierungskanzler mitzuteilen wäre. Die vier
Rechtsgelehrten hätten daher allein hinsichtlich der in die
vierte Kategorie fallenden Bestimmungen sich dahin
zu bemüehen, das si auß denen alten archivis und
praejuditiis den alt gewöhnlichen landsbrauch [...] erkhundigten, oder auch wo der beständig nicht zu
finden wäre, ihren Standpunkt cum
rationibus dem gemischten collegio
pro [...] consultatione [...] schriftlich zukhommen ließen.
Aus der Sicht des Stände-Ausschusses waren diese Modifikationen
des "Modus" notwendig, um auf dem kürzesten
weege [...] zu dem [...] werkh einer [...] beständigen
neuen landsordnung förderlich zu gelangen.87 Nach dessen Genehmigung
durch die Stände im Einvernehmen mit dem Landmarschall und dem
Statthalter schienen die Weichen für ein zügiges Zustandekommen
des Landesordnungs-Projekts gestellt zu sein.88 Anfang September 1652 musste die
Regierung beim Landmarschall aber urgieren, er möge die Stände
wegen der für die Beratungen des Landesordnungs-Projekts
erforderliche Neubesetzung des ständischen Ausschusses
mahnen.89 Ende September kam dann von Seiten der
Stände an den Landesfürsten das Ersuchen, es mögen zunächst die
Arbeiten an der Landgerichtsordnung sowie an den
prozessrechtlichen Projekten beschleunigt werden, was auch
genehmigt wurde. Auf weiteres Ersuchen der Stände wurde, um die
Arbeiten an der Landgerichtsordnung, dem
fürnembsten Thail der [...] landsordnung,
namentlichen der peinlichen halsgerichtsordnung, zu
beschleunigen, außerdem davon abgesehen, die Regierung in die
laufenden Gesetzgebungs-Arbeiten einzuschalten.90
[Seite 197]