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        <title>Doctor Conrad Lagus. Ein Beitrag zur Geschichte der Systematik des
                    Civilrechts und der Lehre vom Autorrecht.</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          </author>

          <title>Doctor Conrad Lagus. Ein Beitrag zur Geschichte der Systematik des
                        Civilrechts und der Lehre vom Autorrecht.</title> In: <series>Zur Geschichte
                        der Rechtswissenschaft und der Universitaeten in Deutschland von D. Theodor
                        Muther</series> (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Jena</pubPlace>
          <publisher/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1876">1876</date>) <biblScope from="299" to="351" unit="page">299-351</biblScope>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.conrad_lagus" type="context">Conrad Lagus</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1500">um
                            1500</date>
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        <head>Theodor Muther: Doctor Conrad Lagus.</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <p>
            <pb facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_299.jpg" n="299"
              xml:id="S.299"/> Conrad Lagus ist geboren zu <placeName>Kreutzburg</placeName> in
                            Hessen<note
                n="N.299.1">Diess bezeugt <persName>Ioannes Hoppe</persName>
                            in seiner Oratio funebris de obitu clarissimi viri Cunradi Lagi, iurium
                            Doctoris etc. (Regiom.) 1548 8°. Sign. A 7a. [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=ZV 20625">VD16 ZV 20625</ref>]</note> zu Ende des 15.
                        oder zu Anfang des 16. Jahrhunderts. Näheres konnte ich nicht ermitteln. Die
                        Eltern des Lagus werden bezeichnet als "ehrbare Leute" (honesti homines),
                        was auf bürgerlichen Stand und Nahrung hindeutet. Glieder der Familie
                        bekleideten um die Mitte des 15. Jahrhunderts in der Vaterstadt öffentliche
                            Ehrenämter.<note n="N.299.2">Hoppe a.a.O.</note>
          </p>
          <p>Dass der Name Lagus (Λαγος) der Sitte der Zeit gemäss den deutschen
                        Vaternamen griechisch wiedergebe, erhellt auf den ersten Blick. Wir werden
                        also denselben übersetzen dürfen mit: Hase oder Hasse, vielleicht auch
                        Hesse, was bei der vielfach wechselnden und ganz unsicheren Namenschreibung
                        des 16. Jahrhunderts sich nicht bestimmen lässt.</p>

          <p> In die Matrikel der Universität <placeName>Wittenberg</placeName> ist
                        "Conradus Häss de crutzbergk magun. diöc." unter dem 16. Nov. 1519
                            eingetragen<note
              n="N.299.3">Album acad. Viteberg, ed. Foerstemann p.
                            87.</note>.<pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_300.jpg" n="300" xml:id="S.300"/>
          </p>

          <p> Es wird berichtet, dass Conrad Lagus schon von früh auf sorgfältigen
                        Unterricht genossen habe<note
              n="N.300.1">Hoppe a.a.O.</note>. Auf den
                        Universitäten <placeName>Leipzig</placeName> und Wittenberg vervollkommnete
                        er seine philologische Ausbildung, zugleich studirte er mit höchstem Eifer
                        die philosophischen Disciplinen. Von seinem gewaltigen Lerneifer erzählt ein
                        wohlunterrichteter Biograph<note n="N.300.2">Hoppe a.a.O. Sign. A
                        7b.</note>, dass er ohne Unterlass bei Tag und bei Nacht der Arbeit
                        obgelegen und von zeitraubenden Jugendvergnügungen sich fern gehalten habe.
                        Er erwarb sich dadurch den Beifall und die Liebe der ausgezeichnetsten
                        Lehrer an beiden Hochschulen.</p>

          <p> Unsere Quellen geben keine sichere Auskunft, ob Lagus zuerst in Leipzig und
                        dann in Wittenberg studirte. Beglaubigt ist, dass er hier wie dort auch als
                        Lehrer in der Artistenfacultät auftrat<note
              n="N.300.3">Hoppe a.a.O. Sign. A
                            8b.</note>, er selbst giebt als die Zeit, innerhalb deren er zu
                        Wittenberg docirte, die Jahre 1522-1540 an.<note
                n="N.300.4">Protestatio
                            Cunradi Lagi adversus improbam suorum commentariorum de doctrina iuris
                            editionem ab Egenolpho factam. Gedani 1544 Sign. A,3b [<ref target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=L 116">VD16 L 116</ref>]</note>
          </p>
          <p> Wahrscheinlich ist, dass Lagus vor 1519 Leipzig, nachher Wittenberg
                        besuchte. Ob er von da an in Wittenberg blieb und erst im Jahre 1522 dort zu
                        dociren anfing, oder ob er von Wittenberg nach Leipzig zurückkehrte und sich
                        dann Anno 1522 wieder nach Wittenberg wendete, oder endlich, ob er
                        vielleicht nach einem dritten Ort sich von Wittenberg aus begeben hatte, ehe
                        er 1522 seine Docentenlaufbahn an dieser Universität begann, darüber vermag
                        ich nicht einmal eine Vermuthung auszusprechen.</p>
          <p> Bemerkenswerth ist, dass unter dem <date
              when="1521-12-28">28. December
                            1521</date> ein "Conradus Hasse Brunsvicensis" in Wittenberg
                        immatriculirt wurde<note
              n="N.300.5">Album acad. Viteb. p. 109.</note>, ohne
                        dass jedoch dessen Identität mit Conrad Lagus sich nachweisen liesse.<pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_301.jpg" n="301" xml:id="S.301"/>
          </p>
          <p> Ein späterer Biograph<note n="N.301.1">"Erneuertes Andenken des ersten
                            Danziger Syndicus, Dr. Conrad Lagus" in: Preussische Sammlung allerley
                            bisher ungedruckter Urkunden, Nachrichten und Abhandlungen (von Prof.
                            Hunov), 1. Bd. (Danzig 1747) S. 107.</note> des Lagus vermuthet, dass
                        derselbe im Jahre 1522 oder 1525 von Leipzig nach Wittenberg gegangen sei,
                        da in diesen Jahren <persName>Herzog Georg zu Sachsen</persName> starke
                        Verfolgungen über Luther's Anhänger in Leipzig verhängt hatte, so dass die
                        Studirenden in hellen Haufen nach Wittenberg zogen.</p>
          <p> Mag dem nun sein, wie ihm wolle, wir können Lagus' Thätigkeit erst vom Jahre
                        1522 an verfolgen. Er scheint zunächst als Privatlehrer sich in Wittenberg
                        niedergelassen zu haben. Den Grad eines Magister artium hat er nach
                        glaubhafter Nachricht erst später erlangt. So stand er denn vorläufig in
                        keinem äusseren Zusammenhang mit der Universität. Er hielt wahrscheinlich,
                        wie diess damals nicht selten zu geschehen pflegte, eine Privatschule mit
                        Pensionat. Oeffentliche Anstalten, welche bestimmt waren, für die
                        Universität vorzubereiten, waren noch sehr selten: die Kenntnisse, welche
                        man heut zu Tage auf Gymnasien sich erwirbt, erlangte man durch den
                        Unterricht von Privatlehrern, welche am Sitze einer Hochschule oder auch
                        anderwärts Wohnung genommen und mitunter ziemlich umfangreiche und gut
                        organisirte Lehranstalten begründet hatten. — Wahrscheinlich war Lagus
                        damals schon verheirathet; seine Ehefrau war gebürtig aus
                            <placeName>Zwickau</placeName>.</p>

          <p> Der lateinischen und griechischen Sprache vollkommen mächtig, ja selbst im
                        Hebräischen bewandert, hatte Lagus auch die sonstigen, in den
                        Artistenfacultäten gepflegten Wissenschaften mit Eifer getrieben; so konnte
                        es denn nicht fehlen, dass sein Unterricht in den Disciplinen, "welche zur
                        Pflege des richtigen Ausdrucks eingeführt sind", vielen <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_302.jpg" n="302"
              xml:id="S.302"/> Beifall fand<note
              n="N.302.1">Hoppe a. a. O. Sign. B 1b.</note>. Auch in
                        späteren Zeiten war er seinen Schülern ein strenger Mahner, es mit dem
                        Studium der artistischen Fächer nicht leicht und obenhin zu nehmen, sondern
                        mit Ausdauer und Fleiss dabei zu verweilen.<note n="N.302.2">Hoppe a. a. O.
                            Sign. A 7b.</note>
          </p>

          <p> Doch auch den Umfang seines eigenen Wissens zu erweitern, war Lagus noch
                        eifrig bemüht. Die geistige Bewegung jener Zeit concentrirte sich im
                        theologischen Gebiet. Ein aufgeweckter und gewissenhafter Mann, wie Conrad
                        Lagus, konnte demselben nicht vorbeigehen, ohne zu versuchen, durch eigenes
                        Studium sich den Weg zur selbständigen Lösung der wichtigen Streitfragen,
                        welche die christliche Welt in Aufregung versetzten, zu bahnen. Lagus
                        widmete mehrere Jahre seines Lebens dem ernsten Studium der heiligen
                        Schriften und erlangte, durch seine treffliche humanistische Bildung
                        unterstützt, eine nicht gewöhnliche Kenntniss derselben. Auch hierin schritt
                        er so weit fort, dass er im Stande war, Andere zu unterrichten.<note n="N.302.3">Hoppe a. a. O. Sign. B 2b.</note>
          </p>

          <p> Neben den theologischen betrieb Lagus juristische Studien. Um jene Zeit
                        machte er sich mit den Elementen der Rechtslehre bekannt, so dass er seinen
                        Privatschülern die Justinianischen Institutionen zu erklären vermochte.<note n="N.302.4">Hoppe a. a. O. Sign. B 4a und Protestatio Sign. A 4a.</note>
                        Lagus folgte hierin nur der Sitte seiner Zeit und dem Gebot der
                        Nothwendigkeit: denn die Väter der ihm anvertrauten vornehmen Zöglinge
                        mussten verlangen, dass ihre Söhne auf diese Weise in die Rechtswissenschaft
                        eingeführt würden, da es sonst keinen Weg gab, sie zum Verständniss der
                        exegetischen Vorlesungen der Rechtsprofessoren vorzubereiten.</p>

          <p> Der Sommer des Jahres 1527 war für Wittenberg ein überaus trauriger. Eine
                        jener ansteckenden Krankheiten, <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_303.jpg" n="303" xml:id="S.303"/> welche man als Pest bezeichnete, suchte die Stadt und Umgegend stärker,
                        denn je zuvor, heim. Die Universität wurde im Monat August zeitweise nach
                        Jena verlegt. Von da siedelte sie nach einiger Zeit (15. September) nach
                            <placeName>Schlieben</placeName> über.</p>

          <p> Ob Lagus der Universität nach Jena folgte, ist zweifelhaft, darüber aber
                        sind wir unterrichtet, dass er sich nicht in Schlieben, sondern in
                            <placeName>Bautzen</placeName> einige Zeit aufhielt<note
              n="N.303.1">Hoppe a. a. O. Sign. B 3.</note>. Hier wurde er, wie uns erzählt wird,
                        vom Rath und der Bürgerschaft gut aufgenommen, bei den Vornehmen der Stadt,
                        besonders bei dem Canonicus <persName>Christoph von Haugwitz</persName>, kam
                        er in grosse Gunst. Haugwitz lud ihn mit gastfreier Gesinnung ein, Wohnung
                        in seinem Hause zu nehmen. Lagus bewies seine Dankbarkeit dadurch, dass er,
                        auf Bitten seines Gastfreundes für diesen, sowie für dessen Collegen und
                        Freunde Vorlesungen über das Evangelium Marci hielt. Er richtete dabei sein
                        Augenmerk darauf, den Unterschied des Gesetzes und des Evangeliums seinen
                        noch an der Lehre von der Gerechtigkeit der Werke festhältenden Zuhörern
                        klar zu legen.<note n="N.303.2">Hoppe a. a. O. Sign. B 3.</note>
          </p>

          <p> Die Universität kehrte im April 1528 nach Wittenberg zurück. Lagus nahm
                        nunmehr den Grad eines Magister artium an<note
              n="N.303.3">Hoppe a. a. O.
                            Sign. B 3b.</note>, wodurch er in nähere Verbindung mit der Universität
                        kam. Wenn er auch kein besoldetes Lehramt erhielt, so war er doch als
                        recipirter Magister Mitglied der Artistenfacultät und hatte als solches die
                        Befähigung zum Decanat. Von seinen Vorlesungen erfahren wir, dass sie sich
                        über die philosophischen Disciplinen erstreckten. Zugleich aber erklärte er
                        in einem sehr zahlreichen Auditorium die reine Lehre von Gott aus den
                        biblischen Schriften „auf eine gewisse methodische Weise". „Durch diese
                        seine <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_304.jpg" n="304"
              xml:id="S.304"/> Mühe war er den Studien Vieler förderlich, so dass diese später die
                        erkannte Lehre der evangelischen Religion in der Kirche weit
                            verbreiteten".<note n="N.304.1">Hoppe a.a.O. Sign. B 3b.</note>
          </p>
          <p> Auch das Pensionat im Hause, sowie die Privatschule wurde nicht aufgegeben.
                        Damals befand sich unter Lagus' Zöglingen ein Knabe aus Bautzen, Namens
                            <persName>Johann Hoppe</persName>
            <note n="N.304.2">Hoppe a.a.O. Sign, A
                            2 und A 6b.</note>, der nachmals seinem, wie einen zweiten Vater
                        verehrten Lehrer ein biographisches Denkmal setzte. Diesem danken wir
                        vorzugsweise unsere Kenntniss vom Wesen und Wirken des Mannes.</p>

          <p> Die Privatlectüre der Institutionen, welche Lagus mit seinen vornehmen
                        Schülern zu treiben genöthigt war, zog ihn allmählich mehr und mehr zur
                        Jurisprudenz hin. Er fühlte einen starken Trieb, sich für den Dienst des
                        öffentlichen Lebens tüchtig zu machen, und da ihm auch seine besondere
                        Beanlagung für die Rechtswissenschaft nicht lange zweifelhaft bleiben
                        konnte, fasste er den Entschluss, sich ganz auf diese Studien zu verlegen.
                        Bald hatte er es so weit gebracht, dass er in seinem Hause juristische
                        Privatvorlesungen halten konnte, auch fing er an, wie es damals viele
                        Magistri artium thaten, als Advocat zu practiciren.<note n="N.304.3">Hoppe
                            a.a.O. Sign. B 4 und 5.</note>
          </p>
          <p> Lagus selbst erzählt<note
              n="N.304.4">Protestatio Sign. A 3b.</note>, es sei
                        zu <placeName>Jena</placeName> gewesen, wo er zuerst dem Verlangen seiner
                        Schüler nachgegeben und für sie die Elemente der Rechtslehre zu einem Dictat
                        zusammengestellt habe. Wahrscheinlich ist damit nicht der Aufenthalt in Jena
                        im Jahre 1527 gemeint, sondern die spätere Uebersiedelung im Sommer 1535?
                        Auch damals wüthete die Pest in Wittenberg, und Lehrer wie Studirende
                        begaben sich der gesunderen Luft wegen nach der von Bergen umgebenen <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_305.jpg" n="305" xml:id="S.305"/> thüringischen Landstadt. Der geordnete Gang der herkömmlichen Vorlesungen
                        war unterbrochen, Docenten wie Hörer suchten daher auf ausserordentlichen,
                        ungewöhnlichen Wegen ihre Ziele zu verfolgen. So war im Jahre 1527 bei dem
                        Aufenthalt der Universität in <placeName>Schlieben</placeName>
            <persName>D. Johann Apel</persName> auf seine "Anwendung der dialektischen
                        Kunst auf die Rechtswissenschaft" gekommen. Und jetzt machte Conrad Lagus
                        den Anfang mit einem dogmatisch-systematischen Compendium des Civilrechts,
                        welches kaum von minderem Gewicht ist, als die Arbeiten Johann Apel's. —
                        Wir werden unten hierauf zurückkommen, vorläufig wollen wir den einfachen
                        Lebensgang des Conrad Lagus verfolgen.</p>

          <p> Im Wintersemester 1531/32 finden wir ihn als Decan der Artistenfacultät, er
                        promovirte als solcher 12 Magistri (darunter den späteren schwarzburgischen
                        Canzler <persName>Benedict Reinhard</persName>, welcher sich durch seine
                        Differentiae iuris civilis et saxonici bekannt gemacht hat); dann bekleidete
                        er das Decanat wieder im Sommer 1538, diesmal 14 Magistri promovirend.<note
                n="N.305.1">Sennert, Athenae etc, ed. II p. 122. [<ref
              target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/2184451">Titelaufnahme UB Heidelberg</ref>] Es ist unrichtig, wenn behauptet
                            wird, Lagus habe nächst <persName>Melanchthon</persName> die höchsten
                            Promotionszahlen erreicht.</note> Eine "Rede über Plato", welche er bei
                        dieser Gelegenheit hielt, ist uns noch erhalten.<note
                n="N.305.2">Oratio de
                            Platone habita a Cunrado Lago, cum decemeret titulum Magisterij
                            quibusdam studiosis. Anno MDXXXVIII. Vittebergae. 8°. [<ref
              target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/5051152">Titelaufnahme UB Heidelberg</ref>]</note> Sie zeichnet sich aus
                        durch gutes Latein, Belesenheit in den griechischen und römischen
                        Classikern, und giebt eine Erzählung vom Leben und den Schriften des Plato.
                            <persName>Melanthon</persName> schickte die Rede unter dem 15. Octbr.
                        1538 an <persName>Everhard Rogge</persName> aus
                            <placeName>Danzig</placeName>, Bürgermeister in
                            <placeName>Culm</placeName>.<note
                n="N.305.3">Corp. Reform. ed.
                            Bretschneider III p. 588. [<ref
              target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/1446560">Titelaufnahme UB Heidelberg</ref>]</note> — 1539 wird Lagus
                        unter denjenigen Magistri artium aufgeführt, welche "disputirt <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_306.jpg" n="306"
              xml:id="S.306"/> haben", d.h. ihrer Pflicht, die vorschriftsmässigen Disputationen zu
                        leiten, genügten.<note n="N.306.1">Grossherzogl. und herzogl. sächsisches
                            Hauptarchiv in Weimar Reg. O. Lit. BBB. Fol. 126.</note>
          </p>

          <p> Als Consulent in Rechtsangelegenheiten und Advocat erlangte Lagus bald ein
                        grosses Ansehen. Hatte er zu reden, so geschah es mit Ernst und Umsicht;
                        beim Auseinandersetzen von Streitigkeiten trug er nicht bloss dem
                        Rechtsgefühl und der Billigkeit Rechnung, sondern er zeigte auch, wie es zur
                        Humanität sich neigenden Naturen eigen ist, ausnehmende Milde, Höflichkeit
                        und Bescheidenheit. Höflich und bescheiden setzte er seine Worte nicht bloss
                        bei wichtigen Verhandlungen vor öffentlichen Behörden und Richtern, sondern
                        auch bei häuslichen Zusammenkünften und in Privatgesprächen. Er erkannte,
                        dass einem braven Manne wohlanstehe, beim Urtheilen die Verschiedenheit der
                        Personen und Umstände zu berücksichtigen. Zuverlässigkeit, Fleiss, Ausdauer
                        zeichnete seine Geschäftsführung aus.<note n="N.306.2">Hoppe, a.a.O. Sign. B
                            7a 8.</note>
          </p>

          <p> Das Vertrauen, welches er sich erwarb, drückt sich darin aus, dass ihm das
                        Amt eines gelehrten Notarius der Universität übertragen wurde. Er musste in
                        dieser Eigenschaft bisweilen auch dem Kurfürsten von Sachsen, so wie der
                        Landschaft dienstlich sein.<note n="N.306.3">Hauptarchiv in Weimar Reg. O.
                            Lit. BBB. Fol. 126.</note>
          </p>

          <p> Weit über Wittenberg hinaus verbreitete sich sein Ruf. Als man in Zwickau,
                        der Vaterstadt seiner Ehefrau, daran ging, das Stadtrecht zu reformiren,
                        übertrug man ihm diese Arbeit. Er vollendete sie zu grosser Zufriedenheit
                        seiner Auftraggeber.<note n="N.306.4">Hoppe a.a.O. Sign. B 8.</note>
          </p>

          <p> Wenn nun auch Lagus, wie wir sahen, mancher Erfolge sich erfreuen konnte, so
                        nahm er doch bei der Universität eine hervorragende Stellung nicht ein. Er
                        selbst spricht sich <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_307.jpg" n="307" xml:id="S.307"/> darüber in späterer Zeit folgendermassen aus: "Niemand ist, der zwischen
                        den Jahren 1522-1540 an der Hochschule sich aufhielt, der nicht wusste, dass
                        ich dort niemals ein öffentliches Lehramt bekleidete, sondern dass ich es
                        nur — ich weiss nicht, ob es so mein Schicksal bestimmte, oder ob Ungunst
                        der Menschen gegen mich, oder meine eigene Nachlässigkeit die Ursache war
                        — dazu brachte, Privatvorlesungen zu halten."</p>
          <p> Es ist sehr wahrscheinlich, dass gewisse reformatorische Ideen bezüglich der
                        Unterrichtsmethode, welchen Lagus nachhing, den Grund abgaben, weshalb man
                        ihn bei Besetzung der ordentlichen Lehrerstellen überging.</p>

          <p> In einem Rescript des Kurfürsten <persName>Johann Friedrich von
                            Sachsen</persName> d. d. Sonnabends nach Galli 1538, allerlei Gebrechen
                        der Universität Wittenberg und deren Abstellung betreffend, heisst es: Da
                        sich mehrere unterstehen, in iure zu lesen, die zuvor keine ordentliche
                        Schule durchgemacht, und sogar gegen die hergebrachte Lehrmethode
                        aufzutreten, so soll denselben ihre Anmassung untersagt und ihr etwaiger
                        Ungehorsam dem Kurfürsten angezeigt werden.<note n="N.307.1">Muther,
                            Universitäts- und Gelehrtenleben S. 299.</note>
          </p>
          <p> Wir werden kaum fehlgreifen, wenn wir annehmen, dass die Verordnung
                        vorzugsweise gegen Lagus sich richtete. Er war, wie aus dem bereits
                        Erzählten sich ergiebt, in der Jurisprudenz Autodidact, sein grosser
                        Einfluss aber auf das Studium der Rechte in Wittenberg wird aus dem unten
                        Mitzutheilenden hervorgehen.</p>

          <p> Das schon angezogene kurfürstliche Rescript kommt mehrmals auf diejenigen
                        Magistri artium, welche mit den Scholares iuris Institutiones lesen und
                        dieselben in grammatica und institutiones üben, zurück. Auch bei der
                        Bestimmung, dass denselben gestattet sein solle, für ihren Unterricht und
                        ihre Aufsicht jährlich 10 Gulden zu berechnen, <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_308.jpg" n="308"
              xml:id="S.308"/> wird die Bedingung hinzugefügt: Doch sollen solche Magistri selbst
                        praeceptores in iure gehört haben und ziemlich in Rechten instituirt
                            sein.<note n="N.308.1">Hauptarchiv in Weimar R. O. Lit. RR. Fol. 115
                            116.</note>
          </p>
          <p> Diese Verordnung war erlassen nach einer Berathung mit den Seniores der
                        Universität: <persName>D. Martin Luther</persName>, <persName>D. Justus
                            Jonas</persName>, <persName>D. Hieronymus Schürpf</persName>,
                            <persName>D. Augustin Schürpf</persName> und dem Rector des
                        Sommersemesters 1538: <persName>M. Philipp Melanthon</persName>. In den
                        Acten der Vorverhandlungen ist bezüglich der Institutionen lesenden Magistri
                        nur der Kostenpunkt erwähnt, die auf die Lehrmethode abzielende Bestimmung
                        muss daher auf privatem Weg bei den kurfürstlichen Räthen in Anregung
                        gebracht sein. Vielleicht war es <persName>Hieronymus Schürpf</persName>,
                        welcher den Neuerungen in der Methode des Rechtsunterrichts entgegenzuwirken
                        sich verpflichtet fühlte. In der kurfürstlichen Canzlei aber waren Männer,
                        wie <persName>D. Melchior von Osse</persName>, bei denen es nicht vielen
                        Mahnens bedurfte, um sie gerade in dieser Richtung in Bewegung zu
                        setzen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">

          <p> Den elenden Zustand des Rechtsunterrichts auf deutschen Universitäten
                        während des ersten Viertels des 16. Jahrhunderts habe ich an anderer Stelle
                            geschildert.<note
              n="N.308.2">Muther a.a.O. S. 234 ff.</note>
                        Reformpläne tauchten hie und da auf. Einer der bedeutendsten ist derjenige
                            <persName>Johann Apel</persName>'s, welcher auf eine dogmatische und
                        systematische Behandlung der Rechtslehre hinauslief. Auch in dieser
                        Beziehung darf ich auf meine frühere Arbeit verweisen.<note n="N.308.3">Muther a.a.O. S. 268 ff. 288 ff.</note>
          </p>

          <p> Interessant bleibt es, dass noch vor dem Druck oder kurz nach dem Erscheinen
                        von Apel's auf Verbesserung des juristischen Studiums gerichteter
                        Hauptschrift (<ref
              target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:16-diglit-31697">Methodica dialectices iratio ad iurisprudentiam adcommodata 1535</ref>)
                        ein <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_309.jpg" n="309" xml:id="S.309"/> anderer Wittenberger, eben unser Conrad Lagus, bereits Hand ans Werk
                        legte und eine "Methodus" des damaligen gemeinen Rechts verabfasste. Lagus
                        hat dabei von Apel's Bestrebungen wahrscheinlich Kenntniss gehabt. Hatte er
                        doch mit demselben in Wittenberg längere Zeit zusammengelebt, war doch
                        Apel's Werk noch vor der Herausgabe in vielen Abschriften verbreitet worden.
                        Dennoch lässt sich nicht sagen, dass Lagus lediglich auf Johann Apel's
                        Schultern stehe: sein Plan geht ein gutes Stück über Johann Apel's
                        ursprüngliche Idee hinaus. Während dieser das ganze Gewicht auf die
                        dogmatisch-dialectische Behandlung der einzelnen Materien legt und erst
                        später zu dem Gedanken einer systematischen Verbindung derselben
                        fortschritt, hat Lagus gleich von vorne herein das System in den Vordergrund
                        gestellt. Bis dahin hatte man die Quellen des römischen und des canonischen
                        Rechts streng getrennt und deren Inhalt im Anschluss an die Texteslectüre
                        abgesondert vorgetragen. Lagus zuerst unternahm es, dieselben zu einem
                        Ganzen zu verbinden und das durch das canonische Recht modificirte römische
                        Recht in einem systematischen Compendium dogmatisch darzustellen.</p>

          <p> Ich glaube nicht zu irren, wenn ich <persName>Melanthon</persName> als das
                        Vorbild bezeichne, welchem Lagus auch in dieser Beziehung nachzueifern
                        bemüht war. Im Jahre 1521 hatte der "Lehrer Deutschlands" zum ersten Male
                        seine <ref target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00029741-0">Loci communes</ref> erscheinen lassen, eine systematische
                        Zusammenfassung der Glaubenslehren, welche als erstes Compendium der
                        evangelischen Dogmatik gelten kann. Der grosse Erfolg, welchen diess Buch
                        erzielte, der bedeutende Einfluss, welchen dasselbe auf das Studium der
                        Theologie gewann, regte an, für andere Fächer, und insonderheit für die
                        Jurisprudenz, Aehnliches zu versuchen.</p>

          <p> Lagus hatte bei seinen Privatvorlesungen über Institutionen nicht unbeachtet
                        gelassen, dass dieselben nach Kaiser <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_310.jpg" n="310"
              xml:id="S.310"/> Justinian's Anordnung als systematisches Lehrbuch für den ersten
                        Rechtsunterricht dienen sollten. Er ging daher auf die methodus, d.i. das
                        System, des Buches näher ein. Diess gab seinen Zuhörern Veranlassung, ihn zu
                        bitten, eine mehr detaillirte systematische Ausführung der Rechtslehre, als
                        diejenige der Institutionen ist, zu bearbeiten. "Denn es schien diese zu
                        knapp, um daraus ein umfassendes und scharfes Bild der gesammten Rechtslehre
                        zu entnehmen, welches den Lernenden beim Eingehen auf einzelne Rechtsfragen
                        und deren umfangreiche Literatur gleichsam als Wegweiser dienen
                            könnte."<note n="N.310.1">Protestatio Sign. A 4b.</note>
          </p>

          <p> Lagus konnte seinen Zuhörern nicht Unrecht geben, "da nach dem Urtheil aller
                        Gelehrten die methodus der Weg ist, auf welchem durch Sammeln der
                        allgemeinen Sätze (communium observationum) irgend einer ganzen Disciplin
                        der Zugang geöffnet wird zur Uebung in derselben an Beispielen über einzelne
                        Punkte und Fragen, die in der Praxis vorkommen können".<note n="N.310.2">Protestatio l. c.</note>
          </p>
          <p> Wir entnehmen einer späteren Schrift des Lagus noch folgende Betrachtungen,
                        welche ihn geneigt machten, dem Wunsche seiner Schüler zu willfahren.</p>

          <p> "Die gebräuchlichen Institutionen-Commentare", sagt er, "enthalten zwar
                        viele nützliche und brauchbare Dinge, aber die Verfasser haben sie häufig,
                        um ihr Talent oder ihre Gelehrsamkeit zu zeigen, mit den fremdartigsten
                        Materien angefüllt. Diess gilt hauptsächlich von den Abschweifungen, welche,
                        sobald sich eine entfernte Gelegenheit bei irgend einem Worte zeigt,
                        lediglich um die Subtilität im Anknüpfen zu beweisen, beliebt werden. Solche
                        Behandlung der Institutionen zerstreut und umflort die Geister der
                        Lernenden; erst auf Umwegen und spät erreicht man das Ziel. Doch <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_311.jpg" n="311" xml:id="S.311"/> das ist eine alte Klage. <persName>Johannes Faber</persName> und
                            <persName>Panormitanus</persName> haben sie längst ausgesprochen.</p>
          <p> Was die ausführlichere Behandlung der einzelnen Rechtslehren anlangt, so
                        knüpfen die Juristen dieselbe an die sogenannten loci ordinarii, d.h.
                        Stellen der Rechtsbücher, welche das Herkommen dazu bestimmt, an. Allein
                        jene Stellen sind von dem noch Unerfahrenen nicht leicht zu finden, weil
                        bisweilen der Ordinarplatz für eine Materie wechselt, oder mitunter eine
                        Lehre an verschiedenen Orten behandelt wird. Auch wurden dieselben nie in
                        eine solche geordnete Verbindung gebracht, dass aus ihrer Stellung schon die
                        Lernenden ersehen könnten, welches der Zusammenhang unter ihnen sei und wie
                        sie in diesem gewissermassen ein Compendium der gesammten Rechtslehre
                        darstellen.</p>

          <p> Ein Fortschritt in dieser Beziehung ist allerdings in den sogenannten Summen
                        zu finden, unter denen die des <persName>Azo</persName> und
                            <persName>Hostiensis</persName> sich besonders auszeichnen. Allein das
                        Bestreben der Summisten ist nicht gewesen, die Rechtsmaterien in gewisse
                        Hauptglieder des ganzen Körpers zu vertheilen, sondern sie sind nur bemüht,
                        den Inhalt der einzelnen Titel in der nämlicher Ordnung, in welcher sich
                        dieselben in dem Codex Justin. und in den Decretalen vorfinden, auf eine
                        didaktische (dogmatische) Weise darzustellen. Daher hat man hier mehr
                        Auszüge aus den einzelnen Titeln, als ein Rechtssystem (methodum iuris) vor
                            sich."<note n="N.311.1">Protestatio Sign. B 1a.</note>
          </p>

          <p> Indem Lagus diess in Erwägung zog, liess er sich bestimmen, den Versuch zu
                        wagen: "ob die Rechtsmaterien sich in einen Körper vereinigen liessen, an
                        welchem der Lernende sofort wahrnehmen könnte, aus welchen Hauptgliedern die
                        Rechtswissenschaft und deren System im Allgemeinen bestehe". Wenn jede
                        Materie gewissermassen an <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_312.jpg" n="312"
              xml:id="S.312"/> ihrem Sitz für den Herantretenden locirt sei, meinte er, werde schon
                        durch die Stellung auf dieselbe mehr Licht geworfen, als es durch den
                        längsten Commentar geschehen könne.<note n="N.312.1">Protestatio Sign. B
                            1b.</note>
          </p>

          <p> Den Anfang mit seinem Werk machte Lagus, wie bereits erwähnt, zu Jena. Er
                        unternahm es, mit Hülfe eines sehr geringen Büchervorrathes die Lehren vom
                        Ursprung des Rechts und von den Personen in einer dogmatisch-systematischen
                        Weise darzustellen. Später setzte er in Wittenberg die Arbeit fort. Allein
                        obwohl er hier einen ausreichenden literarischen Apparat zur Hand hatte, so
                        sollte doch die jetzige Arbeit bloss ein Versuch sein, ob der Grundgedanke
                        überhaupt sich realisiren lasse. Deshalb bemühte sich Lagus, rasch zu Ende
                        zu kommen, die weitere Ausführung der Zukunft überlassend. Er will daher
                        dasjenige, was er zusammenbrachte, mehr als eine Materialiensammlung und
                        rohe Formirung des Stoffes als ein vollendetes Werk betrachtet wissen.<note n="N.312.2">Ibid. Sign. B 2a f.</note>
          </p>

          <p> Ohne ausreichende Muse — denn seine Zeit gehörte dem Erwerb des
                        Unterhaltes — ohne nennenswerthe Vorarbeiten Anderer — denn die
                        erwähnten Summae, so wie die bis dahin als Lernbücher dienenden Expositiones
                        sive declarationes titulorum, nebst dem <ref target="http://www.qsensei.com/content/19t63h">Viatorium seu directorium
                            iuris</ref>
            <persName>Johannis Berberij</persName> (verabfasst 1475)<note
                n="N.HS1">Zu
                            Berberius vgl. <ref target="https://drqerg.de/DRQW/doku.php?id=Johannes Berberius">DRQWiki</ref>
            </note> und den <ref
              target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004341/image_1">Compendia iuris civilis</ref> und <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0002/bsb00020195/image_1">canonici</ref> des <persName>Petrus Ravennas</persName> sind kaum als
                        solche zu betrachten — brachte Lagus eine "Summa iuris" oder "Methodus
                        iuris" zusammen, welche ihm die Gewissheit gab, dass sein Plan ausführbar
                        sei.</p>

          <p> Ueber die Schwierigkeit der Arbeit spricht sich Lagus folgendermassen aus:
                            <persName>Cicero</persName> meine, es sei ein Leichtes, das ungeordnete
                        (diffusum) und zerstreut liegende (dissipatum) <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_313.jpg" n="313"
              xml:id="S.313"/> Recht unter gewisse Theilungsglieder und so in ein wissenschaftliches
                        System zu bringen.<note
              n="N.313.1">Lagus bezieht sich hier auf die bekannte
                            Stelle Cic. de orat. II 33. Er folgt dabei der in älteren Ausgaben
                            durchgehenden Lesart: "ad artem facile redacturum". Einen richtigeren
                            Sinn gewinnt die Stelle, wenn man mit Neueren die auch handschriftlich
                            beglaubigte Lesart: "ad artem facilem" vorzieht.</note> Das würde wahr
                        sein, wenn bloss die Natur der Sache (naturalis ratio) in rechtlichen Dingen
                        massgebend wäre. Allein da nicht sowohl diese, als das Bedürfniss des
                        Verkehrs den Rechtsinstituten ihre Gestalt gebe, müsse anders geurtheilt
                        werden, zumal, wenn man bedenke, wie gross die Reihe der Gesetze und
                        Verordnungen des römischen Rechts sei, welches als gemeines Recht diene. Zur
                        Zeit Cicero's allerdings habe sich diess anders verhalten, wie schon der
                        Ausspruch desselben über die zwölf Tafeln beweise. Da war das Recht kurz,
                        klar, einfach und in wenigen Capiteln jenes Gesetzes zusammengefasst. In der
                        Gegenwart aber müsse das Corpus iuris civilis in seinen einzelnen
                        Bestandtheilen und obendrein das canonische Recht, welches einen nicht
                        geringen Theil des bürgerlichen Rechts auf die Normen des göttlichen Rechts
                        zurückführe, berücksichtigt werden. Daher dürfte Niemand leugnen, "dass
                        grosse und beinahe unüberwindliche Schwierigkeiten dem entgegenstehen,
                        welcher es bei dem weiten Umfang und so grosser Verschiedenheit der
                        überlieferten römischen Rechtsquellen unternimmt, das Recht in gewisse
                        Hauptstücke zusammenzuziehen, Niemand möchte tadeln, dass man für solches
                        Werk viele Muse in Anspruch nimmt".<note n="N.313.2">Alles nach Protestatio
                            Sign A 4a ff.</note>
          </p>

          <p> Lagus dictirte das vollendete Werk seinen Zuhörern. Dabei schärfte er ihnen
                        nachdrücklich ein, es solle dasselbe lediglich zu ihrem Privatgebrauch
                        dienen, Veröffentlichung wünsche er nicht.<pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_314.jpg" n="314" xml:id="S.314"/>
          </p>

          <p> "Denn ich wusste wohl", sagt er, "dass solche Weise, das Recht zu lehren,
                        allen denen verhasst und ridicül sei, welche im Besitz der Katheder und
                        anerkannter Autorität an der hergebrachten Methode festhalten. Sie sind in
                        dieselbe so verstrickt, dass sie vermeinen, die Rechtslehre lasse sich wegen
                        der Verschiedenartigkeit und Verwicklung der einzelnen Lehren überhaupt
                        nicht in ein Compendium zusammenfassen. Und eben so befangen urtheilen
                        einige von ihnen über die Personen, welche, in humanistischer Schule
                        gebildet, von dem ausgetretenen Weg der traditionellen Lehrmethode
                        abzuweichen sich erkühnen: sie halten dieselben für untauglich zum Lehramt.
                        Auch kann ein nicht oberflächlicher Beobachter der sogenannten öffentlichen
                        Meinung sich nicht verhehlen, dass der Haufe der lernenden Juristen
                        dasjenige missachten werde, was in der angegebenen Weise gesammelt wurde.
                        Denn jene Menschenclasse wird in Folge der Unreife des Alters, oder der
                        Unkenntniss und Vernachlässigung der schönen Wissenschaften und Künste, mehr
                        durch anscheinende und leicht begreifliche Beispiele angezogen, als durch
                        eine sichere und richtige Methode im Betreiben des Studiums."<note n="N.314.1">Protestatio Sign. A 3b.</note>
          </p>
          <p> Werfen wir nunmehr einen Blick auf das System, wie es sich unter den Händen
                        des Lagus gestaltete.</p>

          <p> Die Rechtslehre zerfällt nach ihm in einen philosophischen und einen
                        historischen Theil. Der erstere beschäftigt sich mit Untersuchung der
                        Ursachen der bindenden Kraft des Rechts, der andere mit Betrachtung der
                        einzelnen Rechtsfiguren (Rechtsinstitute), welche für die Geschäfte des
                        menschlichen Verkehrs, für die Ahndung der Verletzungen Anderer die Normen
                        abgeben sollen. Jener ist rein philosophisch, d.h. den wahren Grundlagen
                        allen Rechts, insoweit der menschliche Verstand sie verfolgen kann, <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_315.jpg" n="315" xml:id="S.315"/> nachforschend, dieser historisch, da jene Figuren, obwohl sie gewisse
                        unwandelbare Grundlagen haben, doch dem Wechsel unterworfen sind je nach
                        Bedürfniss des Lebens, was sich hauptsächlich in Umänderung und Verbesserung
                        der Gesetze zeigt.</p>
          <p> Nach diesen einleitenden Bemerkungen (Pars I c. 1) und Darlegung seines
                        Planes (P. I c. 2) beginnt Lagus seinen ersten Haupttheil der Rechtslehre.
                        Vom natürlichen Recht; vom Recht, welches die öffentliche Gewalt einführt;
                        vom Gewohnheitsrecht handeln die folgenden Capitel (P. I c. 3, 4, 5). Dann:
                        Eintheilungen des Rechts (P. I c. 6), Anwendbarkeit des Rechts ("de
                        obligatione iuris", P. I c. 7), Auslegung und Ergänzung des Rechts. Letztere
                        Lehre erstreckt sich über eine Reihe von Capiteln, welche die Ueberschriften
                        tragen: Von der Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 8) ; von
                        der einschränkenden Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 9); von
                        der ausdehnenden Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 10); von
                        der Rechtsfiction (P. I c. 11); von den Arten der Allegation der Gesetze (P.
                        I c. 12); von der Vernunft anstatt des Gesetzes (P. I c. 13); welche von
                        mehreren Meinungen im Zweifel vorzuziehen sei (P. I c. 14).</p>
          <p> Der historische Theil zerfällt in folgende Unterabtheilungen: <list>
              <item>1) Personenrecht (de iure personarum);</item>
              <item>2) von dem Erwerb, der Veräusserung und dem Verlust der
                                Sachen;</item>
              <item>3) von Verträgen und Obligationen;</item>
              <item>4) von Klagen und Einreden;</item>
              <item>5) vom Process (de iudiciis);</item>
              <item>6) von Privilegien und Rechtswohlthaten.</item>
            </list>
          </p>

          <p> Diese "Capita secundae partis" sind in den gedruckten Ausgaben in sofern in
                        einige Unordnung gekommen, als nur nr. 1 und 2 unter der Ueberschrift: "Pars
                        secunda" <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_316.jpg" n="316" xml:id="S.316"/> stehen, nr. 3, 4, 5 und 6 aber mit resp. Pars tertia, P. quarta, P.
                        quinta, P. sexta überschrieben sind. Wir werden beim Citiren den Editionen
                        folgen müssen.</p>
          <p> Es ist kein unebener Gedanke, dass Lagus die Lehre von der Entstehung des
                        Rechtes oder den Rechtsquellen der Rechtsphilosophie zuweist. Denn wenn auch
                        in dieser Beziehung das positive Recht Normen aufstellen muss, so kommen
                        dieselben doch immer gewissermassen erst in zweiter Linie in Betracht, die
                        Hauptuntersuchung muss von dem Wesen des Rechts ausgehen und durch
                        Verstandesoperationen die Factoren feststellen, welche zur Rechtserzeugung
                        dienen. Dass dagegen die Frage nach den Ordnungen des Verkehrs, welche das
                        Gemeinleben der Menschen ermöglichen, auf dem Wege historischer Forschung zu
                        beantworten, ist, möchte heut zu Tage keiner besonderen Vertheidigung
                        bedürfen. Die Anordnung des historischen Theils ruht im Wesentlichen auf dem
                        römischen Institutionensystem, doch nicht ohne Anfänge selbständiger
                        Formation. Wir haben hier schon die auch bei Neueren wiederkehrenden
                        Kategorien: Personenrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht. Nur das Erbrecht
                        als selbständiges Hauptglied fehlt und ist nach Vorgang der Römer im
                        Anschluss an das Sachenrecht vorgetragen. Dass Actionenrecht und Process als
                        besondere Glieder der Privatrechtslehre abgehandelt werden, entspricht dem
                        römischen Muster. Eine eigenthümliche Idee aber bleibt es, alles anomale
                        Recht (privilegia und iuris beneficia) in einem Abschnitt zusammenzufassen
                        und dem normalen Recht gegenüberzusetzen.</p>

          <p> Die Darstellung des Einzelnen schliesst sich an die Dogmen der
                        mittelalterlichen Italiener an. Deshalb ist das Buch noch heute brauchbar.
                        Wer sich rasch über die Gestalt einer Lehre, welche dieselbe unter den
                        Händen der Glossatoren und Commentatoren im Grossen und Ganzen gewonnen
                        hatte, belehren will, thut am besten, Conrad Lagus <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_317.jpg" n="317" xml:id="S.317"/> nachzuschlagen. Ohne viele Mühe wird er wenigstens in so weit sich
                        orientiren, um beurtheilen zu können, ob weitere Untersuchung erspriesslich
                        oder nicht. Beispielsweise zeige ich hier auf die Lehre von den
                        Naturalobligationen hin, welche Pars III c. 2 sich findet. Diese gerade habe
                        ich ausgewählt, weil Lagus an die mittelalterliche italienische Doctrin eine
                        eigene Untersuchung knüpft, welche beweist, dass Probleme, deren Lösung noch
                        die Gegenwart beschäftigt, schon das Nachdenken unseres Autors reizten. Mag
                        Vieles; was wir hier lesen, uns noch so befremdlich erscheinen, es bleibt
                        erspriesslich unseren unter dem Einfluss der französischen Schule des 16.
                        Jahrhunderts stehenden Dogmen gegenüber, die trotz des Scheins der
                        Quellenmässigkeit doch oft sehr willkürlich sind und von der römischen
                        Auffassung abweichen, selbständige Gedankengänge kennen zu lernen, zu
                        welchen, anknüpfend an die mittelalterliche Doctrin, durch frisches
                        Quellenstudium gerade deutsche Juristen des 16. Jahrhunderts nicht selten
                        gelangten. Deshalb hat denn das Werk nicht bloss ein dogmengeschichtliches
                        Interesse.</p>
          <p> Seine treffliche humanistische Bildung verwerthete Lagus in vielen
                        historischen Excursen. So findet sich ein Capitel: De mutatione Imperii
                        Romani, und manche geschichtliche, antiquarische, philologische Bemerkung
                        nicht ohne Hinweis auf die grossen historischen Entwicklungsgänge und die
                        gewaltige Kluft zwischen antiken und modernen Anschauungen: diess Alles in
                        der hinlänglich bekannten Manier <persName>Melanthon's</persName>.</p>

          <p> Auch an gelegentlichen politischen und religiösen Auslassungen fehlt es
                        nicht. In ersterer Beziehung erklärt sich Lagus für die Monarchie. Diese
                        hält er für die löblichste Staatsform, denn, "wie Manche es gar nicht
                        ungeschickt zusammengefasst haben, gleichwie <emph>eine</emph> Sonne ist,
                        welche die Welt erleuchtet, so ist es nützlich, dass <emph>ein</emph>
                        Regiment den Erdkreis beherrsche. Und es findet sich bei Herodot im 3. Buch
                        eine elegante Discussion über die Staatsformen, <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_318.jpg" n="318" xml:id="S.318"/> welche bei den Persern geführt wurde, als die Frage entstand, unter was
                        für einem Regiment zu leben sei. Schliesslich einigten sich Alle, dass die
                        Monarchie den Vorzug verdiene, das, was auch Homer gewollt zu haben scheint
                        mit seinem εις βασιλενς εστω. Und die Erfahrung Vieler bezeugt es, dass
                        wegen des Zwiespalts, welcher über Regierungsfragen zu entstehen pflegt, es
                        nützlich für die Staaten sei, wenn bei einem Einzigen die höchste Gewalt
                        sich befinde, besonders in gefahrvollen Zeiten (P. II c. XXII)".</p>
          <p> Man vermeine nicht, dass Lagus in dieser Beziehung nur der seiner Zeit
                        herrschenden Ansicht nachgehe. Denn gerade die neuerwachte Begeisterung für
                        das classische Alterthum bewog Viele, die Demokratie im Princip für die
                        beste Regierungsform zu erklären. Ja selbst <persName>Melanthon</persName>
                        steht nicht an, einer aristokratischen Republik (freilich wohl mit
                        besonderem Hinblick auf das deutsche Reich) seinen besonderen Beifall zu
                        schenken.</p>
          <p> In religiöser Beziehung steht Lagus, wie wir kaum zu erinnern brauchen, auf
                        dem Standpunkt der Reformation. Er polemisirt mitunter gegen Einrichtungen
                        und Gesetze der römischen Kirche, z.B. gegen das Cölibat (P. I c. 7), gegen
                        den Papst (P. VI c. 4 und 5 u. f.) u.s.w., doch warnt er ausdrücklich davor,
                        das canonische Recht zu missachten, besonders für das Gerichtswesen sei
                        dasselbe sehr wichtig, da seine Processordnung mehr für Beförderung der
                        Rechtspflege geeignet erscheine (P. V c. 1).</p>

          <p> Die Darstellung des Rechtsganges in Pars V nimmt etwa ein Viertel des
                        Raumes, welchen das ganze Werk ausfüllt, ein und geht mehr ins Detail, als
                        manche selbständige Schriften über Process. Deshalb wird Lagus mitunter —
                        und zwar nicht mit Unrecht — den Processschriftstellern beigezählt, wenn
                        es auch schwer sein möchte, eine abgesondert erschienene "Practica Conradi
                        Lagi", von der Manche faseln, nachzuweisen. Ich kann nicht umhin, auf diese
                        Partie <pb
              facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_319.jpg" n="319"
              xml:id="S.319"/> von Lagus' Buch besonders hinzuzeigen, sie ist dem Besten an die Seite zu
                        stellen, was im 16. Jahrhundert über Process geschrieben wurde. Wer sich
                        überzeugen will, lese nur das 1. Capitel: De iudiciis eorumque differentiis,
                        und in demselben die Auseinandersetzung über iudicia ordinaria, i
                        extraordinaria, processus de plano et sine figura iudicii, summatim
                        cognoscere u.s.w.<note n="N.319.1">Die ganze vorstehende Ausführung stützt
                            sich, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, auf Lagus' nachmals
                            unter dem Titel "Methodica iuris utriusque traditio" öfter gedrucktes
                            Werk selbst. Ich benutzte dabei die Ausgabe : Lugduni apud haeredes Seb.
                            Gryphii. 1562. 8°.</note>
          </p>
          <div xml:id="TA.3">

            <p> Neben seiner Methodus iuris civilis, die wir mit moderner Terminologie
                            als ein systematisches Lehrbuch des Pandekten- und Processrechtes
                            bezeichnen dürfen, unternahm Lagus noch eine andere Arbeit. Hören wir
                            darüber den späteren Herausgeber derselben, <persName>D. Joachim
                                Gregorij</persName> aus <placeName>Prietzen</placeName> zu
                                <placeName>Magdeburg</placeName>, welcher unter dem <date
                when="1597-03-10">10. März 1597</date> Folgendes schreibt<note
                  n="N.319.2">Compendium Iuris Civilis et Saxonici (<ref
                  target="#Note326.1">s. S. 326 Not. 1</ref>) in der
                                Widmungsepistel. [Vgl. das digitale <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Lagus,Kompendium(Gregorii) 1597"> Faksimile</ref>
                                in <ref target="http://www.drqedit.de">DRQEdit</ref>] </note>:</p>

            <p> "Vor sechtzig Jaren vngefehrlich, hat sich der hochgelahrter Herr
                            Cunradus Lagus, der Rechten Doctor vnd Professor in der Vniuersitat zu
                            Wittenberg, vber den Sachsenspiegel, Weichbild vnd Lehnrecht gemacht,
                            vnd sich zum höchsten beflissen, auss den dreyen vnterschiedenen Büchern
                            Sächsischen Rechtens ein Compendium vnd richtigen kurzen ausszug zu
                            begreiffen, in etliche gewisse Bücher vnd titulos zu fassen, vnd die
                            zusamen gehörende materias in gewisse locos vnd titulos zu redigiren vnd
                            zu vermelden, was in den Texten vnd Glossen nit zu finden, das solchs in
                            den gemeynen Kayserlichen Rechten zu suchen vnd zu suppliren sey."<pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_320.jpg" n="320" xml:id="S.320"/>
            </p>
            <p> Diess Compendium iuris Saxonici ist also um das Jahr 1537, somit nach
                            der Methodus iuris civilis, in deutscher Sprache verabfasst. Eine
                            Vergleichung der Inhaltsübersichten lehrt, dass Lagus im Grossen und
                            Ganzen das System, welches er für den Vortrag des römischen Rechts
                            aufgestellt, auch für die Darstellung des sächsischen oder deutschen
                            Rechts, wie wir sagen würden, beibehält. Lagus selbst deutet in der
                            Vorrede: "Die weise zu studiren im Rechten" seinen Plan an:</p>
            <p> "Hierumb so ist es mein fürsatz, die gemeinen Fälle des Sächsischen
                            Rechts gegen dem Keyserlichen geschriebenen Rechten zuuergleichen vnd
                            anzuzeigen, wo sie von denen gesondert, vnd wil das thun nach
                            ordentlicher art vnd weise, wie sie an jhnen selbst zu handeln
                            seind."</p>
            <p> Dann folgt die Uebersicht der "Capittel der Hauptsachen in den Rechten": <list>
                <item>I. "Wie die Rechten auffkommen, oder auffgehoben werden" (De
                                    origine et abolitione).</item>
                <item>II. "Wie eine Person vber die andere ein Recht gewinne" (De
                                    iure personarum).</item>
                <item>III. "Wie einer des andern Gut zu eigen oder ein Recht daran
                                    vberkomme" (De iure rerum et modis acquirendi Dominia et
                                    possessiones rerum).</item>
                <item>IV. "Aus was Handlungen die leut, vnter einander verbunden
                                    werden, oder in eine verpflichtung fallen" (De pactis et
                                    obligationibus).</item>
                <item>V. "Von Misshandlungen in gemein" (De delictis in
                                    genere).</item>
                <item>VI. "Was oder welcher gestalt einer vor Gericht sich beklagen
                                    (oder schützen) möge" (De iure actionum).</item>
              </list>
            </p>

            <p> Den hier angedeuteten "Capitteln" entsprechen in der Ausführung selbst
                            die Bücherüberschriften. <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_321.jpg" n="321" xml:id="S.321"/>
            </p>
            <p> Buch I zerfällt in 5 Titel. <list>
                <item>Tit. 1: "Von des Rechts Handeln vnnd Vrsachen" giebt einen
                                    kurzen Auszug aus den ersten Capiteln des philosophischen Theils
                                    der Methodus.</item>
                <item>Tit. 2: "Wie aus dem angebornen vornemen des Rechten, ein
                                    Recht erwachse" (in margine: "Quomodo natura ius constituatur")
                                    entspricht dem 3. Capitel des ersten Haupttheils der
                                    Methodus.</item>
                <item>Tit. 3: "Wie aus befehl der Obrigkeit ein Recht komme",
                                    correspondirt Method. I c. 4: "Quomodo instituatur ius
                                    auctoritate publica".</item>
                <item>Tit. 4: "Wie ein Recht aus alter gewonheit entstehe" giebt den
                                    Inhalt von Method. I c. 5: "Ex consuetudine quomodo ius
                                    oriatur".</item>
                <item>Tit. 5: "Wie weit sich ein jedes Recht erstrecke" behandelt
                                    das, was in der Method. I c. 7, unter der Ueberschrift: "De
                                    obligatione iuris" (s. oben) vorgetragen ist.</item>
                <item>Die in der Methodus nun folgende Lehre von der Interpretation
                                    fehlt in dem Compend. iuris Saxonici.</item>
              </list>
            </p>
            <p> Das "Ander Buch" enthält in Tit. 1: eine "Vorrede auff die Fünff
                            folgende Bücher der Hauptsachen im Rechte". Unser Autor macht darauf
                            aufmerksam:</p>

            <p> "Das in allen den Capitteln oder Titeln, die hernach folgen, die Rechte
                            nicht dargethan oder gesatzt werden, wie sie am billichsten seyn
                            sollten, Sondern wie sie die Sachsen jhnen gewillkört haben, vnd durch
                            die Römischen Keyser neben dem gemeinen Recht des Reichs jhnen aus
                            gnaden nachgelassen sein worden." Daher soll bloss angezeigt werden, was
                            der Text des Sachsenspiegels und Weichbildes dargiebt. Was die Glossen
                            hie und da zur Erfüllung des sächsischen Rechtes dazu setzen, soll nicht
                            berücksichtigt werden, "damit wir nicht, wie man sagt, das hundert in
                            das tausend werfen, vnd die gemeinen <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_322.jpg" n="322" xml:id="S.322"/> Keyser-Rechte mit den Sechsischen vermischen". Wo aber die Glosse das
                            sächsische Recht erklärt, soll sie dankbarst benutzt werden.</p>
            <p> Daraus ergiebt sich, dass der Titel: "Compendium iuris Civilis et
                            Saxonici", welchen Joachim Gregorij wählt, in soweit er des Civilrechts,
                            d.i. des römischen Rechts gedenkt, falsch, und wohl nur aus Speculation
                            also gefasst ist. Der unrichtige Titel hat übrigens zu dem allgemeinen
                            Irrthum geführt, das von Gregorij herausgegebene Compendium enthalte nur
                            eine Uebersetzung oder deutsche Bearbeitung der Methodus, so dass man
                            beide Werke höchst verkehrter Weise identificirte.</p>
            <p> Der Inhalt der folgenden Titel des zweiten Buches des Compendium ist
                            folgender: <list>
                <item>Tit. 2: "Wie eine Person vber die ander ein Recht gewinne in
                                    gemein."</item>
                <item>Tit. 3: Väterliche Gewalt.</item>
                <item>Tit. 4: Vormundschaft.</item>
                <item>Tit. 5: Von der Herren Gewalt.</item>
                <item>Tit. 6: "Von mancherley Stenden der Personen."</item>
                <item>Tit. 7: "Von vnrechten vnd Ehrlosen Leuten."</item>
                <item>Tit. 8: "Von weltlicher Herrschaft."</item>
                <item>Tit. 9: "Von Geistlichen Obrigkeiten."</item>
              </list>
            </p>
            <p> Das "Dritte Buch" ist überschrieben: "Von der Güter Recht oder
                            Eigenthumb vnd Gewehr etc." <list>
                <item>Tit. 1: "Wie einer ein Gut zu Eigen, oder ein Recht daran
                                    bekomme, nach aller Welt Recht."</item>
                <item>Tit. 2: "Von der vorjährung"</item>
                <item>Tit. 3: "Von Ubergaben oder Geschencken."</item>
                <item>Tit. 4: "Von Erbgerechtigkeit."</item>

                <item>Tit. 5: "Von den Gliedern der Sippschaft oder derselbigen
                                    Erbnemung." In diesen Titel ist eingefügt: "Delineatio Saxonicae
                                    cognationis. Folget der Baum der angebornen Magschafft, vnd des
                                    angebornen Geblüts, nach gemeiner sechsischer sprach." <pb
                    facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_323.jpg" n="323" xml:id="S.323"/>
                </item>
                <item>Tit. 6: "Von den Diensten der Güter."</item>
              </list>
            </p>
            <p> "Das Vierde Buch": "Von Verpflichtungen" etc. hat folgende Titel: <list>
                <item>Tit. 1: "Von Verpflichtungen in gemein."</item>
                <item>Tit. 2: "Von Gelübden in gemein."</item>
                <item>Tit. 3: "Vom Leihen vnd Borgen."</item>
                <item>Tit. 4: "Von Dingen, die zu getrewen Henden oder Pfande
                                    gegeben werden."</item>
                <item>Tit. 5: "Von Handgelübden vnd Bürgschafften."</item>
                <item>Tit. 6: "Von Brieffen."</item>
                <item>Tit. 7: "Von Keuffen und Verkeuffen."</item>
                <item>Tit. 8: "Von Mieten, Vermieten vnd Erbzins."</item>
                <item>Tit. 9: "Von Gesellschaften."</item>
                <item>Tit. 10: "Von der Ehe" ("Die Ehe ist in viel Stücken gleich
                                    einer Gesellschaft").</item>
                <item>Tit. 11: "Von Befehlich vnd Vollmachten."</item>
                <item>Tit. 12: "Von vngenandten Gedingshandlungen" ("Hiervon ordnen
                                    die Sechsischen Rechte nichts." Es sind die Innominat-Contracte
                                    gemeint).</item>
                <item>Tit. 13: "Von Pflicht der Handelungen, die ohne Geding die
                                    Leute binden" (Quasicontracte).</item>
              </list>
            </p>
            <p> Das "Fünfte Buch". <list>
                <item>Tit. 1: "Von Misshandelungen im gemein."</item>
                <item>Tit. 2: "Von Gotteslesterung."</item>
                <item>Tit. 3: "Von Trewlosen Leuten."</item>
                <item>Tit. 4: "Von Todtschlegern vnd Mördern."</item>
                <item>Tit. 5: "Von Freuelern vnd Friedebrechern."</item>
                <item>Tit. 6: "Von Ehebruch vnd Hurerey."</item>
                <item>Tit. 7: "Von Dieberei vnd Reuberey."</item>
                <item>Tit. 8: "Von denen, die da fälschlich andere mit worten
                                    beschweren."</item>

                <item>Tit. 9: "Von denen, die mit bösen Begierden den andern
                                    hindern." <pb
                    facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_320.jpg" n="324" xml:id="S.324"/>
                </item>
                <item>Tit. 10: "Von Misshandelungen, die nicht am Leibe gestrafft
                                    werden."</item>
                <item>Tit. 11: "Von vnterscheid der straffen, die nicht an den Leib
                                    gehen."</item>
                <item>Tit. 12: "Von Kindern, die sich gegen jhren Eltern
                                    veruntrewen."</item>
                <item>Tit. 13: "Von Nothwere."</item>
                <item>Tit. 14: "Von verbüssung der wunden vnd schlege."</item>
                <item>Tit. 15: "Von Schaden, die einem durch eines andern
                                    verwarlosung wiederfaren."</item>
                <item>Tit. 16: "Von Schaden, die eines Leuthe oder Viehe einem
                                    thun."</item>
                <item>Tit. 17: "Von Schaden, den Kinder vnd Sinlose Leuthe
                                    thun."</item>
                <item>Tit. 18: "Von denen, die sich fremder Güter vnterwinden, mit
                                    eigner Gewalt, vnter dem schein, als stehen sie jhnen
                                    zue."</item>
                <item>Tit. 19: "Von Argelist."</item>
                <item>Tit. 20: "Von unbenandten Misshandlungen."</item>
                <item>Tit. 21: "Von Verpflichtung, die aus blosser ordnung der
                                    Rechte kompt."</item>
              </list>
            </p>
            <p> "Das Sechste Buch." <list>
                <item>Tit. 1: "Die Vorrede."</item>
                <item>Tit. 2: "Von gemeiner form aller Rechtlichen Klagen vnd derern
                                    vnterscheidt."</item>
                <item>Tit. 3: "Von gemeinen vrsachen aller Klagen."</item>
                <item>Tit. 4: "Von klagen insonderheit."</item>
                <item>Tit. 5: "Wie einer das seine, von wegen seines Eigenthumbs,
                                    von dem, der es in seiner gewehr, oder verwahrung hat, fordern
                                    mag."</item>
                <item>Tit. 6: "Wie einer mit dem andern vmb die gewehr seines
                                    vermeinten Guths zu Rechte gehen möge."</item>

                <item>Tit. 7: "Welche Klage der andern solle vorgezogen werden, wenn
                                    man beyde, vmb das Eigenthumb vnd vmb die gewehr zu rechten
                                    hat." <pb
                    facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_325.jpg" n="325" xml:id="S.325"/>
                </item>
                <item>Tit. 8: "Wie einer vmb das vnuolkomliche eigenthumb seines
                                    wolgewonnen Guts rechten möge."</item>
                <item>Tit. 9: "Wie man vmb gedingte oder verwirckte pflicht, einen
                                    zu Rechte fürnemen möge."</item>
                <item>Tit. 10: "Wie einer von dem andern begeren müge jhres
                                    gesambten guts theylung."</item>
                <item>Tit. 11: "Wie vmb Marckscheiden geklagt möge werden."</item>
                <item>Tit. 12: "Durch was Klage einer möge gewiss gemacht werden,
                                    dess das er suchet, so er zweifelt, was er eigentlich bitten
                                    möge."</item>
                <item>Tit. 13: "In was Fällen sonderliche Klage zu Rechte geordnet
                                    oder nicht."</item>
                <item>Tit. 14: "Wie von wegen der Gewalt vber eine gemeine eine
                                    klage erhoben möge werden."</item>
                <item>Tit. 15: "Was sonderlicher klagen von wegen der gewalt, die
                                    einer vor sich selbst, vber einer andern person gewonnen,
                                    erhoben mögen werden."</item>
                <item>Tit. 16: "Wie vmb Güter, die wir nach aller welt Recht weyse
                                    bekommen, gerechtet werde."</item>
                <item>Tit. 17: "Wenn einer von wegen der verjährung ein gut
                                    ansprechen möge vor das seine oder nicht."</item>
                <item>Tit. 18: "Wie man vmb gegebene Güter rechten möge."</item>
                <item>Tit. 19: "Was vor klagen vmb angestorben Erbe mögen
                                    vorgenommen werden."</item>
                <item>Tit. 20: "Wie vmb Dienste der Güter gerechtet werde."</item>
                <item>Tit. 21: "Wie vmb schuldt und geliechen Ding geklagt
                                    werde."</item>
                <item>Tit. 22: "Wie vmb vertrawet Gut vnd pfandt geklaget
                                    werde."</item>
                <item>Tit. 23: "Wie vmb Handgelübte vnd Bürgschafft geklagt
                                    werde."</item>
                <item>Tit. 24: "Wie vmb kauff vnd Miethe geklagt werde."</item>
                <item>Tit. 25: "Wie vmb Misshandlunge vnd vngerichte möge geklaget
                                    werden."</item>
              </list>
              <pb facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_326.jpg" n="326" xml:id="S.326"/>
            </p>

            <p> Diess der Inhalt des Compendium iuris Saxonici. Nicht ohne Grund haben
                            wir uns so lange bei dieser Uebersicht verweilt, denn abgesehen davon,
                            dass die Exemplare des Buches recht selten geworden zu sein
                                scheinen<note
                  n="N.326.1">Ich habe ein Exemplar der <ref target="http://www.gbv.de/du/services/gLink/vd17/3:308953C_001,800,600">Ausgabe von 1603</ref> benutzt, welches auf der Erlanger
                                Bibliothek (A. 7. 384. 4) sich befindet.</note>, so beansprucht der
                            erste Versuch, das sächsische Recht in die römischen Kategorien
                            methodisch einzuordnen, und dabei principiell alles aus nichtsächsischen
                            Quellen entstammende Recht auszuschliessen, unser besonderes Interesse.
                            Lagus erscheint auch in dieser Beziehung als Vorläufer der Gegenwart,
                            wenn auch aus seinem Werke direct gewiss nur wenige der modernen
                            Germanisten geschöpft haben.</p>

            <p> Was die Behandlung der einzelnen Lehren anbetrifft, so haben wir es im
                            Wesentlichen nur mit einer Zusammenstellung des häufig missverstandenen
                            Quelleninhalts zu thun. Das dogmengeschichtliche Interesse möchte nicht
                            allzuhoch anzuschlagen sein. Diess thut jedoch der Bedeutung des Buches
                            keinen Abbruch. Es wird heut zu Tage Niemandem einfallen, daraus
                            deutsches oder sächsisches Recht lernen zu wollen. Wohl aber ist es von
                            hohem Belang, dass geraume Zeit vor <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Beyer">Georg Beyer</ref>
                            († 1714) ein erst in vielen Abschriften verbreitetes, dann zu Ausgang
                            des 16. und zu Anfang des 17. Jahrhunderts mehrfach gedrucktes
                            systematisches Lehrbuch des deutschen Rechtes aus den sächsischen
                            Quellen existirte.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.4">
            <p> Wir kehren zum Lebenslauf des Verfassers der eben besprochenen Arbeiten
                            zurück.</p>

            <p> Von Lagus' Beschäftigung mit juristischer Praxis und dem Ruhme, welchen
                            er als Consulent erlangte, ist bereits die Rede gewesen. Als nun die
                            Stadt Danzig im Jahre 1538 eines Syndicus bedürftig war, schickte sie
                            ihren <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_327.jpg" n="327" xml:id="S.327"/> Secretär, <persName>M. Georgius Donner</persName>, nach Wittenberg,
                            um dort nach einer passenden Persönlichkeit sich umzusehen. Durch
                                <persName>Philipp Melanthon</persName> wurde Donner's Aufmerksamkeit
                            auf Conrad Lagus gelenkt. Die hierauf angeknüpften, erst mündlich, dann
                            schriftlich gepflogenen Unterhandlungen führten zu keinem definitiven
                            Abschluss. Lagus versprach nur, sich nach Danzig zu begeben und dort dem
                            Rathe vorzustellen.</p>

            <p> Als aber drei Vierteljahre verflossen waren, ohne dass Lagus die Reise
                            unternahm, erliess unter dem <date
                when="1539-03-29">29. März
                                1539</date> der Danziger Rath an ihn ein Schreiben<note
                n="N.327.1">Danziger Archiv: Libri Missivarum 1537/39. Fol. 393. — Herrn
                                    <persName>Prof. Dr. Theodor Hirsch</persName> (jetzt in
                                    <placeName>Greifswald</placeName>) verdanke ich die
                                abschriftliche Mittheilung.</note>, worin der Verabredung: "Das sich
                            E. Achtpar.ᵗ das erste als müglich hieheer vorferttigen, sich mit unns
                            sehenn und weyther ein notigk vornemen auf eine ezcliche Condition (die
                            ihrer persoen nutzlich und alszo ferner unser gemeynen Stadt zcirlich
                            sein muchte) mit unns zcu haben" gedacht wird. Daran knüpft der Rath das
                            Ansinnen: E. Achtpar.ᵗ "wolle unns nicht lenger auffhaltenn, szunder
                            sich zcu disser farth mit den unsern<note n="N.327.2">Damit sind wohl
                                Danziger Messkaufleute gemeint.</note>, und im fall, do sie es
                            unsicherheit halben nicht thuen dorffte, sich auff unser kosten mit
                            etzlichen Rewtheren bisz in die Orther, dar sich E. Ach.ᵗ W. forth mehr
                            keiner unvorhofften zcufelle zcu befhahen habe, vorsehen und also
                            hieheer begeben wolle: sich darop mit unns zcu beredenn auch gelegenheit
                            unser stadtt unnd eigentschafft der gemeynen eynwhoner antzumerkenn und
                            alsso ferner bey einander seinde beider seits notturft unnd obligen
                            bewoge und was sunst zcu solcher Condition von nothen alles mit fleiss
                            beredt und bedocht werden moge".</p>

            <p> Ob Lagus sich nun nach Danzig verfügte oder ob die weiteren
                            Verhandlungen schriftlich geführt wurden, ist nicht <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_328.jpg" n="328"
                xml:id="S.328"/> ersichtlich. Wir wissen nur, dass der Rath der Stadt Danzig unter dem
                                <date when="1539-06-17">17. Juni 1539</date> eine Bestallung für
                            Lagus ausfertigen liess, aus der wir Folgendes hervorheben:</p>

            <p> "Wiewol seine Erbarheit, uns auf sulchs hett anzeigen lassen die
                            stattliche Besoldunge und Zugänge so er bei der Universitaet zu
                            Wittenberg hätte, welche zu begeben Ihme beschwerlich, und sunderlich
                            diweil er keine Ursach hätte, warumb Er sich derselbigen mit Billigkeit
                            begeben möchte; dennoch angesehen seines vielgeliebten Herrn
                            Praeceptoris <persName>Philippi Melanchtonis</persName> Raht und
                            bewegen, wie och eines Erbahren Rahts dieser Königlichen Stadt freundl.
                            Anlangen, hätte er sich entschlossen, 2 Jahre dieser Königlichen Stadt
                            und einem Erbahren Raht derselbigen zu dienen ... Hier entkegen hatte
                            gemeldter Herr Magister vor sich bedinget und ausberedt: dass er och
                            sich in keine offentliche Contention diese oder jehne Religion zu
                            erhalten keine Wege einlassen will, als welches seiner Vocation, als der
                            Jura und nicht Theologiam profitiret hat, entkegen ist. Hiemit aber will
                            er sich nicht entziehen dieser gutten Stadt und E. Ehrbahren Rahts
                            Notturftt zu reden, so viel als ihme aus gemeinem Beschluss Eines
                            ehrbaren Rahts im Befehl möge gegeben werden, vor Königl. Mayt. und
                            sunst alles darin zu reden, do E. Ehrbar Raht in Sachen der Religion
                            angefochten möchte werden. Zum dritten, weil obgemeldter Magister
                            Conradus in Bluttsachen bisz anhero von keinem Fürsten oder Potentaten
                            sich zu gebrauchen hat bewegen lassen, will Er sich das och vor Gerichte
                            vor Jedermäniglich zustehen und in keinen Miszthaten zur rechtlichen
                            Straffe zu verfordern gäntzlich entschlagen und begeben haben. Im Fall
                            aber, do die Stadt von einem offenbahren Feinde angefochten wurde, über
                            sölch einen zu klagen und alle Nohtdurft der Staat wieder denselben
                            offentlich zu reden, wil er sich och bisz auf Verhafftungen desselbigen
                            nicht ausziehen. Da aber ein solcher in Verhafftunge <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_329.jpg" n="329"
                xml:id="S.329"/> gebracht und alsdann weiter peinliche Straffe vor Gerichte über
                            denselbigen zu fürdern nötig sein würde, dieweil zu sulcher Furderunge
                            die rechte Procuratores verordnen und benennen, wil er sich als das
                            seinem Beruffe und Stande von Nachtheil ist, nicht verpflichten. Den
                            Procuratoren aber, so ein Erb. Raht zu sulchen Handelen bekommen, sol
                            dennoch seine Erbarh. mit Raht und Schrift wasz zu derselbigen
                            peinlichen Furderunge nötig sein wurde Aufsatz zu setzen und zu
                            unterrichten pflichtig sein ... Hierneben hat sich och obgemeldter Herr
                            Magister versprochen Unser Jugend oder sunst, die solches zu hören
                            begierig seyn werden, eine Lection in den Rechten zu thuende, zu
                            gelegenen Zeiten und Stellen, do er sich sulches nach seiner und eines
                            Erb. Rahts Bedenken und Gelegenheit bereden wird."<note n="N.329.1">Vgl.
                                Preussische Sammlung a.a.O. S. 118-121. Leider kann ich einen
                                genaueren und vollständigeren Abdruck der Bestallung nicht
                                darbieten. Herr Prof. Dr. Th. Hirsch hat im Danziger Archiv nach
                                derselben gesucht, sie war aber nicht aufzufinden.</note>
            </p>

            <p> Aber Lagus zögerte immer noch, nach Danzig überzusiedeln. Am ersten
                            Ostertag des Jahres 1540 richtete er von Wittenberg aus ein
                            Entschuldigungsschreiben an den Danziger Rath, welches wir hier in
                            extenso mitzutheilen nicht unterlassen können.<note n="N.329.2">Nach
                                einer durch die Güte des Herrn Prof. Dr. Th. Hirsch mir aus dem
                                Danziger Archiv (Acta Internunciorum 1539/40) zugekommenen
                                Abschrift.</note> Es lautet:</p>

            <p> Meyne gefliessene dienste zuuor, gestrengen ehrnfesten, erbarn wolweyse
                            groszgünstige lieben herren. Ich hab E. W. schriefftliches begeren neben
                            des gestrengen herrn <persName>Hansen von Werden</persName> schreyben
                            yres inhalts gnugsam vornumen. Und wue ich eyniges weges hette vormocht
                            sollchem yrem begeren unnd schreyben nachzwkommen, so solt E. W. mich
                            gancz bereyt darzw befunden haben. Es hatt aber <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_330.jpg" n="330" xml:id="S.330"/> E. W. gesandter fuhrman gesehen, wie übel meyn weyb unnd kindelleyn
                            dieses mal yrer krangkheyt halben zw wandern geschigkt gewesszt, also
                            das, wen ich gleych sunst keyne hinderung gehabt, ich mit ynen mich auff
                            den wegk nicht hatte kunnen begeben ane grossze gefahr yrer geszuntheyt
                            zw vorlieren daruber.</p>

            <p> Zw dem so haben die sterbens leuffte, die den wintter über allhie
                            gewesen, die herren der Juristenfacultet also zurstrewet gehabt, das ich
                            yrer vorsamlung nicht eh hab kunnen haben unnd in yrer gegenwartt künnen
                            disputiren pro gradu doctoratus dan auff den nechst vorschienen freyttag
                            nach letare. Derwegen sie dan auch meyner promotion zwgewartten
                            entschlosszen allerst zw auszgange des Leypzischen margktes. Unnd
                            sintemal die nicht eynheymisch, die am meysten darzw zw thun dieses mal
                            haben, mag sollche yre entschliessung nicht hinttergangen adder die
                            malzeyt, die darauff gehaltten nicht anderst angeschlagen werden, umb
                            yrer bestellung willen mit wiltprett unnd anderer notturfft, die hie
                            schwerlich auff eyne eyl zw bekommen ist. Derhalben so hab ich den
                            fuhrman darauff zw wartten nicht wollen auffhaltten, sondern ym
                            auffgeladen das er auff seynen wegen hatt künnen bringen. Ich wöllt ym
                            woll alles auffgeladen haben, das ich bedacht auff dieses mal mit myr zw
                            nemen, wan grösser gefessz auff seynen wagen zw seczen gewesszt wer,
                            damit E. W. die unkosten nicht vorgebens gethan hette mit ym. Nachdem
                            auch E. W. gewillt, das ich yn alhie und auff dem wege, so ich mit ym
                            gezogen, vorzehrete, so habe ich vor yn in der herbergk geben vier fl.
                            VI gr. unnd IIII pf. unnd zur zehrung auff dem wege sechs tahler. Unnd
                            bitte E. W. wollen mith angezeygter verhinderung halben entschuldiget
                            nenten, das ich auff dieses mal mit ym nicht zw E. W. kommen bin. So
                            ferne mich gottes gewaldt nicht verhindern wirdt, so will ich auff den
                            vierden odder drietten tag vor pfingsten zw eynes erbarn Radts
                            geschigkten gen <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_331.jpg" n="331" xml:id="S.331"/>
              <placeName>Stetin</placeName> mich verfügen mit meynem gesindleyn. Unnd
                            sintemal E. W. begeren, das ich mich alda von meynem armen heuffleyn
                            scheyde, so bitte ich eyn erbar Radt, wöll umbeschweret seyn, yemandes
                            mit yren geschigkten dahyn abzwferttigen, der meyn weyb unnd kinderleyn
                            follents bisz gen Danczig beleyte, auff das sie one mich nicht gancz
                            elendiglich in umbekantten landen unvorwusszt der weg und gelegenheyt
                            der herbergen ziehen müsszen. Das verdiene ich umb E. W. über meyne
                            pflicht, damit ich eynem erbarn Radte zwgethan nach allem meynem
                            vormügen willig unnd fleyssiglich. Hiemit befehle ich E. W. dem schucze
                            des almechtigen. Gegeben zw Wittenbergk am ostertage im xl. iahr.<lb/>
                            E. E. H.<lb/> Diener<lb/> Conradus Lagus.<lb/>
            </p>

            <p> Nunmehr wurde es mit dem Abzug von Wittenberg Ernst. Wie es in dem
                            mitgetheilten Schreiben angekündigt war, geschah es. Nachdem Lagus zum
                            Doctor beider Rechte promovirt wart<note
                n="N.331.1">Lagus' Name fehlt
                                zwar in den mir bekannten gedruckten und handschriftlichen
                                Verzeichnissen der in Wittenberg promovirten Doctoren, allein jene
                                sind überhaupt unvollständig und wenig zuverlässig.</note>, verliess
                            er mit den Seinigen um Pfingsten Wittenberg. In Stettin trennte er sich
                            von seiner Familie. Diese zog ostwärts gen Danzig, er schlug auf Befehl
                            seiner neuen Herren den Weg nach <placeName>Lübeck</placeName> ein.
                            Damals suchten die Danziger Ersatz des Schadens, den sie durch die
                            Lübecker zur See erlitten hatten. Eine Danziger Gesandtschaft war zu
                            diesem Behufe im Monat Mai des Jahres 1540 bei der "hansaverwandten
                            Zusammenkunft" zu Lübeck erschienen. Lagus wurde den Danziger
                            "Sendboten" beigeordnet. Die Verhandlungen zogen sich durch beider
                            Parteien Rede und Widerrede bis Anfangs Juli hin.<note
                n="N.331.2">Nach
                                G. Lengnich, Geschichte der preussischen Lande I 216.</note> Zwei
                                <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_332.jpg" n="332"
                xml:id="S.332"/> Briefe des Lagus aus Lübeck an den Rath in Danzig vom <date
                when="1540-06-23">23. Juni</date> und <date
                when="1540-07-03">3.
                                Juli 1540</date> befinden sich noch im Danziger Archiv.<note
                n="N.332.1">Mittheilung von Prof. Dr. Hirsch.</note> Um jene Zeit
                            war die Danzig-Lübecker Sache spruchreif. Allein die Versammlung der
                            Hansaverwandten schritt nicht sofort zur Fällung des Urtheils, sondern
                            fand es für gut, die von <placeName>Bremen</placeName>,
                                <placeName>Rostock</placeName>, <placeName>Lüneburg</placeName> und
                                <placeName>Stettin</placeName> zu Schiedsrichtern zu ernennen. Vor
                            diesen sollte ein schriftliches Verfahren bis zur Quadruplik stattfinden
                            und dann ein unbedingt bindender Spruch erfolgen. Diess Resultat
                            entsprach den Wünschen der Danziger Abgesandten nicht, und sie zogen es
                            vor, mit den Lübeckern einen Vergleich zu schliessen, kraft dessen die
                            Letzteren eine Entschädigungssumme von 8000 Mark Lübisch innerhalb zehn
                            Jahren (jedes Jahr 800 Mark) zu zahlen hatten.<note n="N.332.2">Lengnich
                                a.a.O.</note>
            </p>

            <p> Nunmehr folgte Lagus den Seinigen nach der nordischen Stadt, welche
                            dort, wo unabsehbare, mit blinkenden Wohnungsstätten besäete Ebene zum
                            grünbewaldeten Hügelland emporsteigt, wo das rege Leben des mächtigen
                            Stromes zum Ausgang in den dunkelfarbigen Hintergrund des ewigen Meeres
                            eilt, im Schmuck erhabener Kunst sich erhebt, durch den Ernst und die
                            Zierlichkeit ihrer Bauten nicht minder als durch die Anmuth der
                            Umgebung, wie vor Alters, so noch heute, den Sinn des Beschauers
                            fesselnd, dessen Erinnerung bei ihr zu weilen stets von Neuem geneigt
                            ist. Lagus wurde ehrenvoll ("magna gratulatione totius civitatis propter
                            salutem publicam") empfangen.<note
                n="N.332.3">Hoppe Sign. B 8.</note>
                            Bald wusste er sich grosses Ansehen und allgemeine Gunst zu erwerben.
                            "Man suchte sein Haus, wie ein Orakel, wenn er daheim war", sagt einer
                            seiner Biographen<note
                n="N.332.4">In der Preussischen Sammlung a.a.O.
                                S. 122.</note>, "er war so beliebt, dass man ihn für einen Mann vom
                            Himmel gesendet <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_333.jpg" n="333"
                xml:id="S.333"/> ansah", der andere.<note
                n="N.333.1">Hoppe a.a.O.</note>
                            Hervorgehoben wird seine intime Freundschaft mit dem Danziger
                            Rathspräsidenten <persName>Ritter Johann von Werden</persName>.<note
                n="N.333.2">Johanni de Werden "Gedanensis Reipublicae Administratori
                                primario" ist Hoppe's Oratio funebris gewidmet.</note> Darauf
                            gründet sich die Vermuthung, dass Lagus nicht ohne Antheil gewesen sei
                            an Fortpflanzung der evangelischen Wahrheit in Danzig.<note n="N.333.3">Preussische Sammlung a.a.O. S. 124.</note>
            </p>

            <p> Die amtliche Stellung des Lagus als Syndicus brachte es mit sich, dass
                            er, um wichtigen Verhandlungen Namens der Stadt beizuwohnen, vielfach
                            verreisen musste. So finden wir ihn im November 1541 zu
                                <placeName>Marienburg</placeName>.<note
                  n="N.333.4">Briefe von Lagus
                                aus Marienburg vom <date
                  when="1541-11-26">26.</date> und <date
                when="1541-11-30">30. November 1541</date> befinden sich im
                                Danziger Archiv. Mittheilung von Hirsch.</note> Von da begab er sich
                            nebst einem Rathmann nach <placeName>Königsberg</placeName>, um nach
                            gehabter Audienz bei <persName>Herzog Albrecht in Preussen</persName>
                            und gepflogener Unterhandlung mit dem Rath der Stadt, die Reise nach
                                <placeName>Wilna</placeName> fortzusetzen.<note
                n="N.333.5">Lengnich
                                I S. 234.</note> Dort langte man am <date
                when="1542-01-07">7.
                                Januar 1542</date> an, suchte beim polnischen Hof durchzusetzen,
                            dass die littauischen Zölle wieder auf den alten Fuss gebracht würden,
                            aber vergeblich, und kehrte dann nach Danzig zurück.<note
                  n="N.333.6">Lengnich a.a.O. Ein Brief des Lagus aus Wilna vom <date when="1542-01-23">23. Januar 1542</date> im Danziger Archiv.
                                Mittheilung von Hirsch.</note>
            </p>

            <p> Auf dem Landtage zu Marienburg wurde 1542 eine Revision des Culmschen
                            Rechtes in Anregung gebracht. Eine Commission, bestehend aus dem Canzler
                            des Bischofs zu <placeName>Culm</placeName>, dem Woywoden von
                            Marienburg, "der in alten Landesgebräuchen grosse Erfahrenheit hatte",
                            und Conrad Lagus, sollte in Marienburg Montags nach Johannis (<date
                when="1542-06-26">26. Juni</date>) zusammentreten, um die Arbeit in
                            Angriff zu nehmen. Allein der Woywode wurde krank, und so lud der
                            Bischof von <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_334.jpg" n="334"
                xml:id="S.334"/> Culm, welcher die Leitung des Revisionswerkes übernommen hatte, die
                            Danziger ein, auf Jacobi e. a. ihren Syndicus nach
                                <placeName>Löbau</placeName> zu senden. Der Danziger Rath aber
                            entschuldigte sich, da er D. Lagus nicht entbehren könne : es sei dessen
                            Verschickung in hanseatischen Angelegenheiten nothwendig.<note n="N.334.1">Lengnich I S. 242, 243.</note>
            </p>

            <p> Es wird vermuthet, dass eine Sendung des Lagus an den dänischen Hof
                            gemeint sei, wegen des von Dänemark gesperrten Seehandels nach den
                            österreichischen Niederlanden.<note n="N.334.2">Preussische Sammlung S.
                                123.</note>
            </p>

            <p> Im Februar 1543 finden wir Lagus in <placeName>Krakau</placeName>. Er
                            wünschte damals, dass man ihm eine Reise nach Deutschland verstatten
                            möge. Der Danziger Rath stellte unter dem <date
                when="1543-02-17">17.
                                Februar 1543</date> die Gewährung dieser Bitte unter gewissen
                            Eventualitäten in Aussicht.<note
                n="N.334.3">Mehrere Briefe des Lagus
                                aus dieser Zeit, denen die obigen Notizen entnommen sind, im
                                Danziger Archiv. Mittheilung von Hirsch.</note> Ob es zu dieser
                            Reise kam, weiss ich nicht zu sagen. Vielleicht hing der Plan, sie zu
                            unternehmen, zusammen mit den Verhandlungen über die Stellung Danzigs
                            zum deutschen Reich. Letzteres hatte die Stadt schon mehrfach zu
                            Reichstagen und zum obersächsischen Kreistag eingeladen, während
                            dieselbe, als zur Krone Polen gehörig, sich weigerte, zu
                                erscheinen.<note n="N.334.4">Lengnich I S. 222, 234, 235,
                                236.</note>
            </p>

            <p> Im December des Jahres 1544 rief Lagus seine Amtspflicht wieder an den
                            polnischen Hof, der damals in <placeName>Krakau</placeName> residirte.
                            Eine Danziger Rechtssache ("die Putziger Sache") schwebte dort in der
                            Appellationsinstanz. Zur Rechtfertigung der Appellation wurde Termin auf
                            den <date
                when="1545-02-23">23. Februar 1545</date> anberaumt. Zu
                            demselben erschienen ausser Lagus noch ein Danziger Bürgermeister und
                            ein Rathmann. Am <date
                when="1545-03-09">9. März</date> hatten die
                            Gesandten Audienz beim Könige. Der Process aber zog sich in die Länge
                            und Lagus hatte um so weniger Aussicht, bald zu den Seinigen
                            zurückzukehren, als unter dem <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_335.jpg" n="335" xml:id="S.335"/>
              <date
                when="1545-03-27">27. März</date> die Stadt von dem
                            Reichs-Instigator des Verbrechens der beleidigten Majestät angeklagt
                            wurde. Von dieser Beschuldigung erlangten die Abgesandten Absolution.
                            Allein in der Putziger Sache fiel die Entscheidung nicht zu ihren
                            Gunsten aus. Das Erkenntniss wurde am Sonnabend vor dem <date
                when="1545-05-03">3. Mai</date> (Fest des heil. Kreuzes)
                                gefällt.<note
                n="N.335.1">Lengnich I S. 245 f. Documente S.
                                262.</note> Briefe des Lagus über diese Angelegenheiten vom 3. und
                            6. März, so wie vom <date
                when="1545-05-02">2. Mai 1545</date> befinden
                            sich noch im Danziger Archiv.<note n="N.335.2">Mittheilung von
                                Hirsch.</note>
            </p>

            <p> Lagus kehrte in die Heimath zurück. Doch schon im folgenden Winter
                            musste er wieder die beschwerliche Reise nach Krakau antreten. Unter dem
                                <date
                when="1546-03-17">17. März 1546</date> schrieb er von dort an
                            den Danziger Rath.<note n="N.335.3">Danziger Archiv. Mittheilung von
                                Hirsch.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.5">

            <p> Während Lagus ein vielbewegtes und aufreibendes Geschäftsleben im
                            Dienste seiner Stadt führte, konnte er kaum daran denken, das
                            wissenschaftliche Unternehmen fort und zu Ende zu führen, dessen wir
                            oben gedachten. Aber es wurde von anderen, wenn auch unberechtigten
                            Händen dafür gesorgt, dass seine Methodus der Nachwelt nicht verloren
                            gehe. Sie war bei den Studirenden in grosse Gunst gekommen und wurde
                            abschriftlich nicht bloss in Wittenberg, sondern durch ganz Deutschland
                            in vielen Exemplaren verbreitet.<note
                  n="N.335.4">Defensio Christiani
                                Egenolphi ad Domini Conradi Lagi Iure consulti protestationem.
                                Francof. 1544. 4. Sign. B 2a C u. ö. [<ref target="http://opac.bib-bvb.de:8080/InfoGuideClient.fasttestsis/start.do?Language=De&amp;Query=-1=%22BV007725084%22">BSB-Katalogisat</ref>
              </note>
            </p>

            <p> Man schrieb das Jahr 1539, als eines Tages bei dem Buchdrucker und
                            Verleger <persName>Christian Egenolf</persName> in <placeName>Frankfurt
                                am Main</placeName> ein junger Mann eintrat, welcher sich für einen
                            ehemaligen Wittenberger Studenten ausgab. Er legte Egenolf ein starkes
                            juristisches Manuscript vor und bot es demselben zum Kaufe an. Egenolf
                            trug Bedenken, auf den Handel <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_336.jpg" n="336" xml:id="S.336"/> einzugehen, weil ihm das Buch unbekannt war und für die Publication
                            zu umfangreich erschien.</p>
            <p> Als aber der Verkäufer ihm mittheilte, es seien Concurrenten für den
                            Kauf vorhanden, zögerte Egenolf nicht länger, den mässigen Kaufpreis zu
                            zahlen und sich in Besitz des Manuscripts zu setzen. Dasselbe enthielt
                            eine fehlerhafte Abschrift der Dictate, welche Conrad Lagus seinen
                            Zuhörern als Methodus iuris civilis gegeben hatte.</p>
            <p> Egenolf legte das Buch vorläufig bei Seite. Als aber Schreiben einliefen
                            von "Solchen, die um den Handel wussten", mit der Mahnung, Egenolf möge
                            dem allgemeinen Bedürfniss zu Hülfe kommen und jenes Werk, welches einen
                            kostbaren Schatz enthalte, den Rechtscandidaten nicht länger
                            vorenthalten, befragte sich derselbe bei Gelehrten und erfahrenen
                            Geschäftsmännern, ob das Manuscript der Herausgabe würdig sei. Die
                            Antwort fiel bejahend aus, besonders deshalb, weil in dieser
                            Wissenschaft Niemand vorher ein System (eine Methodus) geschrieben
                            habe.</p>
            <p> Diess die eigene Erzählung Egenolfs.<note n="N.336.1">Defensio A.</note>
                            Wir werden kaum irren mit der Annahme, dass unter den "Gelehrten und
                            erfahrenen Geschäftsmännern", welche Egenolf um ihr Gutachten anging,
                                <persName>Justinus Gobler</persName> sich befand, ja, dass
                            vielleicht auf seine alleinige Person der von Egenolf gebrauchte Plural
                            zu reduciren sei. Gobler unterstützte die vielfach mit geraubtem
                            Material arbeitende Bücherfabrik Egenolfs durch seinen literarischen
                            Beistand: er schweisste fremde Arbeiten zu voluminösen Compilationen
                            zusammen, oder lieferte auch, je nach Umständen, ohne weitere Zuthaten
                            fremde Bücher unter die Presse.</p>

            <p> Egenolf nahm nunmehr den Druck der Methodus in Angriff. Doch scheinen
                            ihm nachträgliche Bedenken über seine Berechtigung gekommen zu sein. Im
                            Frühjahr 1543 <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_337.jpg" n="337"
                xml:id="S.337"/> schrieb er wiederholt an Lagus, um dessen Erlaubniss zur Publication
                            zu erlangen.<note
                n="N.337.1">Protestatio A.</note> Lagus antwortete in
                            einem längeren Schreiben und versagte unter Ausführung der Gründe seine
                            Einwilligung. Er mahnte Egenolf, von Veröffentlichung des Buches wider
                            seinen, des Verfassers, Willen abzustehen. Auch will er — was jedoch
                            Egenolf leugnet — gedroht haben, falls die Mahnung unbeachtet bliebe,
                            mit einer Diebstahlsanklage gegen den Drucker vorzugehen.<note n="N.337.2">Protestacio A 2b, cf. Defensio A 4b B 1a.</note>
            </p>

            <p> Als dieser Brief in Frankfurt ankam, war "die Sache schon so weit
                            vorgeschritten, dass Egenolf ohne grossen Vermögensverlust das
                            Unternehmen nicht wieder aufgeben konnte"<note n="N.337.3">Defensio B
                                1a.</note>, d. h. wohl: der Druck war schon vollendet oder seiner
                            Vollendung nahe.</p>

            <p> So erschien denn im Jahre 1543 bei Christian Egenolf zu Frankfurt a. M.
                            ein stattlicher Folioband unter dem Titel : "Iuris utriusque traditio
                            methodica". Die Ueberschrift des auf dem 5. Blatt des Buches beginnenden
                            eigentlichen Werkes heisst: "Iuris civilis traditio methodica, per
                            clarissimum Iure consultum Dn. Conradum Lagum, Ordinarium Vitebergensem
                            publice praelecta." Egenolf stand also bei Beginn des Druckes in dem
                            Wahne, Lagus habe als ordentlicher Rechtslehrer (ordinarius) die
                            Methodus in Wittenberg öffentlich vorgetragen. Als der Titel des Buches
                            gesetzt wurde, was damals schon, wie auch heut zu Tage, erst bei
                            Beendigung des Druckes zu geschehen pflegte, war er davon unterrichtet,
                            dass Lagus weder das Amt eines Ordinarius in Wittenberg bekleidet, noch
                            die Methodus öffentlich vorgetragen hatte, denn es heisst daselbst: "Ex
                            ore doctissimi Conradi Lagi Iureconsulti annotata" etc. Jedenfalls also
                            hat Egenolf während <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_338.jpg" n="338" xml:id="S.338"/> des Druckes diese Kenntniss erhalten, und vielleicht war es gerade
                            das Bedenken, ob er eine Privatvorlesung zu veröffentlichen befugt sei,
                            welches ihn veranlasste, die schon erwähnte Anfrage an Lagus zu
                            richten.</p>

            <p> In seinem Vorwort "an den Candidaten des Rechtsstudiums" führt Egenolf
                            aus, er habe gewünscht, die Herausgabe des Werkes bis auf gelegenere
                            Zeit zu verschieben, bis er selbst mehr Muse hätte gewinnen können und
                            zugleich die Revision des Autors dem Buche zu statten gekommen wäre.
                            Allein dieser Plan sei mehr durch Zufall als durch seine (Egenolf's)
                            Schuld vereitelt worden. Denn die so nothwendige Revision des Conrad
                            Lagus sei nicht zu erlangen gewesen wegen grosser Occupation des Mannes
                            in Staats- und advocatorischen Geschäften. Der Herausgeber würde daher
                            die Publication lieber unterlassen haben, wenn nicht das Bitten und
                            Drängen der jungen Rechtsbeflissenen zu heftig gewesen wäre. "Daher will
                            ich", fährt Egenolf fort, "vor allen Dingen Zeugniss ablegen, nicht nur,
                            dass Conrad Lagus diese Publication keineswegs veranlasst, sondern dass
                            er nicht einmal etwas davon gewusst hat. Denn wenn er geneigt gewesen
                            wäre, seine bessernde Hand anzulegen, so würde zweifelsohne das Buch
                            weit correcter und in allen Beziehungen vollkommener in die
                            Oeffentlichkeit gelangt sein. Darauf habe ich mit Nachdruck aufmerksam
                            machen wollen, damit der Leser, wenn ihm Dunkelheiten oder sonstige
                            Unvollkommenheiten aufstossen, diess nicht etwa dem Lagus als
                            Nachlässigkeit anrechnet, sondern vielmehr der Fehlerhaftigkeit der
                            Abschrift, welche mir in die Hände kam, zuschreibt. Herr Conrad Lagus
                            wird über die Veröffentlichung des Buches in dieser Gestalt nicht
                            ungehalten sein dürfen, denn dieselbe geschah nicht, um jemand Unrecht
                            zu thun, sondern sicherlich nur zur Bequemlichkeit der Studirenden und
                            zum Vortheil der Wissenschaft."<pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_339.jpg" n="339" xml:id="S.339"/>
            </p>
            <p> Egenolf's böses Gewissen drückt sich in dieser Vorrede sichtlich aus,
                            noch mehr aber kam seine mala fides im weiteren Verlauf der
                            Angelegenheit zu Tage.</p>
            <p> Lagus war nicht gewillt, die ihm widerfahrene Unbill hinzunehmen. Schon
                            im März des folgenden Jahres liess er eine kleine Schrift unter dem
                            Titel: "Protestation des Conrad Lagus wider die unberechtigte Herausgabe
                            seiner Commentare über die Rechtslehre durch Christian Egenolf"
                            erscheinen. Dieselbe ist an den Baseler Drucker <persName>
                                Oporinus</persName> gerichtet und bei demselben, obwohl sie als
                            Erscheinungsort <placeName>Danzig</placeName> bezeichnet, wohl auch
                            gedruckt.</p>
            <p> Die Protestatio führt aus :<lb/> Zur letzten Frankfurter Messe habe der
                            Buchdrucker Christian Egenolf eine unvollkommene Compilation von
                            Ausführungen über Rechtsmaterien herausgegeben, der ein unverschämt
                            anmassender Titel unter Beifügung des Namens des Verfassers der
                            Protestatio, als ob die Compilation einem Dictat desselben in
                            öffentlicher zu Wittenberg gehaltener Vorlesung entstamme, vorgesetzt
                            sei. Diess bringe Lagus grosse Schande bei angesehenen und gelehrten
                            Männern und da die Speculation offenbar auf den Geldbeutel
                            unvorsichtiger Käufer es absehe, könne sich Schreiber nicht enthalten,
                            diese Gegenschrift ausgehen zu lassen, um seine Ehre zu wahren und die
                            Rechtsstudiosen zu warnen, sich nicht in den Schlingen des unredlichen
                            Speculanten zu fangen. Bloss Gewinn habe der Letztere beabsichtigt,
                            diess zeige sich schon darin, dass er gar keine Sorgfalt auf die
                            Herausgabe verwendet: es sei kaum eine Zeile in dem Buch zu finden, die
                            nicht von Grammatikalien strotze.</p>

            <p> Dass die Publication ohne Wissen des Lagus geschehen, vermelde der
                            Herausgeber selbst, er hätte aber auch hinzufügen müssen, dass er
                            dieselbe wider den ausdrücklich erklärten Willen des Verfassers
                            unternommen habe.<pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_340.jpg" n="340" xml:id="S.340"/>
            </p>

            <p> Daher könne sich Egenolf nicht beklagen, wenn ihn Lagus des Plagium
                            beachuldige. "Denn da Plagiarius der heisst, welcher einen fremden
                            Menschen demjenigen, in dessen Gewalt sich dieser befindet, entzogen
                            hat: was steht entgegen, dass dieses Verbrechens jener für schuldig
                            erachtet werde, welcher wissend und sehend, dass er gegen meinen Willen
                            und meinem Protest zuwider die Herausgabe meiner Commentarien vornehme,
                            sich nicht abschrecken liess, sein Vorhaben auszuführen: das Vorhaben
                            unter Missachtung meiner Ehre, meines Rufes , meiner Glaubhaftigkeit,
                            wider meinen Willen meine Dictate sehr fehlerhaft zu publiciren."<note n="N.340.1">Den Ausdruck plagiarius für Einen, der sich die
                                Veröffentlichung eines fremden Geistesproductes anmasst, finden wir
                                schon früher. Von einer Leipziger Universitätsverhandlung ai 1528
                                über eine Disputation des Mr. Muschler, in welcher ein sophisma de
                                plagiarijs und eine quaestio de plagiarijs et librorum subductoribus
                                proponirt war, wie es scheint mit Beziehung auf einen concreten
                                Fall, in welchen die MM. Curio und Laurentius Sibeneichel verwickelt
                                waren, berichtet Zarncke, Acta Rector, p. 27, 28.</note>
            </p>
            <p> Um sein Vergehen für Unkundige zu verdecken, erwähne Egenolf unverschämt
                            genug, Lagus habe die Compilation in Wittenberg öffentlich als
                            Ordinarius dictirt, natürlich, damit er dem Vorwurf des Diebstahls eines
                            noch unveröffentlichten Geistesproductes ausweiche. Wahrlich sehr fein,
                            wenn man dolose Verschlagenheit überhaupt loben dürfe, aber unerträglich
                            unverschämt, denn es sei notorisch, dass Lagus nicht einmal ein
                            öffentliches Lehramt, geschweige denn das Ordinariat — die erste
                            Stelle in der Juristenfacultät — bekleidet habe.</p>

            <p> Nun folgt die Erzählung von der Entstehung und die Ausführung über den
                            Plan der Methodus, welche wir bereits kennen. Lagus legt Gewicht darauf,
                            dass er seinen Schülern die Veröffentlichung des Dictates verboten. Die
                            Unvollkommenheit derselben entschuldigt er mit seiner Occupation durch
                            die Praxis. Er habe sich durch seinen Versuch <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_341.jpg" n="341" xml:id="S.341"/> vergewissert, dass er etwas Besseres zu Stande bringen könne, wenn
                            ihn ein Mäcen unterstützen und so viel Muse gewähren wollte, dass er
                            Dasjenige, was er gesammelt, fleissig ergänzen und sorgfältig
                            überarbeiten könnte. Ohne eine solche Hülfe aber sei er betreffs der
                            Vollendung des begonnenen Werkes etwas zu versprechen ausser Stande.</p>
            <p> Wenn man aber zugeben müsse, dass zur Ausführung eines Planes, wie er
                            dargelegt worden, ruhige Muse und viele Zeit gehöre, so seien alle
                            Fehler der von Egenolf veröffentlichten Compilation der Unverschämtheit
                            des Druckers anzurechnen. Derselbe gestehe selbst, eine fehlerhafte
                            Abschrift angekauft zu haben. Das zeige sich auch in dem Druck. Denn
                            nicht bloss die zahllosen Styl- und grammatischen Fehler seien zu rügen,
                            es sei auch Vieles ausgelassen und manches Fremde beigemischt: die
                            abgedruckte Handschrift sei, wie sich nicht bezweifeln lasse, aus vielen
                            Fragmenten zusammengesudelt. Und das könne nicht anders sein, da es sich
                            um ein nachgeschriebenes Dictat handle. Solche nachgeschriebene Hefte
                            seien immer ungenau und von einander abweichend. Manche Fehler des
                            Druckes aber mögen nicht einmal in dem Manuscript gestanden haben, so
                            kindisch sind sie, sie fallen lediglich dem Drucker zur Last.</p>
            <p> Lagus habe anfänglich daran gedacht, Einiges nachzutragen und zu
                            verbessern, da aber die Auslassungen, Zusätze, Sprach- und andere Fehler
                            in zu grosser Menge vorhanden, müsse von jeder Correctur Abstand
                            genommen werden.</p>
            <p> Deshalb lasse er das von Egenolf unter seinem Namen Veröffentlichte als
                            αυεκδοτα jetzt uncorrigirt, und was ihm davon nicht angehöre, wolle er
                            als Nichtanerkanntes verworfen haben.</p>

            <p> Wer Lagus tadle, dass er so grosse Schwierigkeiten mache, den ersten
                            Druck seines Werkes selbst zu besorgen, der möge bedenken, dass der
                            Autor hierauf schon längst <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_342.jpg" n="342" xml:id="S.342"/> seinen Wunsch gerichtet habe, dass aber derselbe oft gezwungen sei,
                            seine Lieblingspläne hintanzusetzen und der Nothwendigkeit des
                            Augenblicks zu gehorchen.</p>
            <p> Sollten unter den Käufern der Compilation sich solche finden, welche
                            über die Hälfte verletzt zu sein glauben, da der Inhalt des Buches dem
                            Titel nicht entspricht, so können sie mit der Wandelklage (actio
                            redhibitoria) wider den Verkäufer klagen. "Denn obwohl es bisher nicht
                            üblich war, die Redhibition von Büchern abseiten der Verkäufer zu
                            erlangen, wenn nach der Tradition sich herausstellte, dass dieselben
                            fehlerhaft seien, so ist doch, da jene Klage gegeben wird, damit der
                            Käufer nicht durch die Arglist des Verkäufers getäuscht werde bezüglich
                            eines verborgenen Fehlers des Viehes und eines nicht offenbaren Mangels
                            der Waare überhaupt, kein Hinderniss, dieselbe auch Bücherkäufern zu
                            gestatten.</p>
            <p> Was gegen den zu erkennen sei, welcher wider den ausgesprochenen Willen
                            des Autors bei dessen Lebzeiten ein Buch herausgiebt, untersuche ich
                            jetzt nicht und überlasse die Ahndung des Delicts dem Richter."</p>
            <p> Möchten doch, wenn die Zulässigkeit der genannten Klagen bezweifelt
                            werden sollte, die Staatsregierungen bestrebt sein, durch Gesetze die
                            Zügellosigkeit der Drucker zu beschränken, wenigstens die Insolenz der
                            schlechte Ausgaben besorgenden Drucker, z. B. des Egenolf in Frankfurt,
                            welchen dieser Vorwurf besonders treffe.</p>
            <p> Schliesslich wendet sich Lagus an den Drucker
                                <persName>Oporinus</persName> in <placeName>Basel</placeName> und
                            schreibt ihm die Protestatio zu. Schon oft habe Oporinus den Verfasser
                            um die Erlaubniss gebeten, die Methodus publiciren zu dürfen, doch habe
                            er stets dessen abschlägliche Antwort respectirt.</p>
            <p> So weit unser protestirender Autor.</p>

            <p> Egenolf liess im September 1544 eine "Vertheidigung auf die Protestation
                            des Herrn Conrad Lagus etc." erscheinen.<pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_343.jpg" n="343" xml:id="S.343"/>
            </p>
            <p> Es wird hier behauptet, Lagus sei weniger aus eigenem Antrieb, als
                            angestachelt von Concurrenten Egenolfs — damit ist Oporinus gemeint
                            — so heftig aufgetreten. Deshalb sei Antwort überflüssig; allein auf
                            den Rath seiner Freunde wolle Egenolf die Injurien des Lagus
                            zurückweisen. "Denn es ist wohl Niemand, der, wenn er meine Absicht beim
                            Druck jener Commentare über die Rechtslehre kennt, mir heftig zürnen,
                            geschweige denn, dass er mich des Plagium oder eines anderen
                            öffentlichen Vergehens mit Recht beschuldigen könnte."</p>
            <p> Erzählung von dem Kauf des Manuscripts und Egenolf's anfänglichem Zögern
                            mit der Publication.</p>
            <p> Der Beweggrund der letzteren, sei lediglich in dem Bestreben zu suchen,
                            den Rechtsstudirenden nützlich zu werden. Dass Egenolf das Buch als
                            verkäuflich auf den Markt gebracht habe, könne ihm Niemand, der bei
                            Verstand, verargen, da er doch für seine Auslagen und seine Mühe etwas
                            haben dürfe. Hätte er heimlich und arglistig handeln wollen, so würde er
                            nicht erst brieflich den Lagus um die Erlaubniss zur Veröffentlichung
                            angegangen haben, er hätte ja auch die Methodus ohne Nennung seines (des
                            Druckers) Namens herausgeben können..</p>
            <p> Die Beschuldigung des Plagium sei haltlos. Dieses Vergehen sei bloss an
                            freien Menschen möglich, nie an Sclaven, und sei nicht abzusehen, wie an
                            dasselbe bei diesem durch ganz Deutschland verbreiteten Buch gedacht
                            werden könne. Lagus habe es auch unterlassen, die Klage, mit der er
                            gedroht, anzustellen.</p>

            <p> Der Druck sei für das Buch nur vortheilhaft. Die unzähligen Abschriften,
                            die gefertigt würden, seien von Tag zu Tag fehlerhafter geworden, die
                            gedruckte Ausgabe aber könne von Fehlern ailmählig gesäubert werden. An
                            Arbeit habe es Egenolf bei der Herausgabe nicht fehlen lassen : die
                            Correctur mangle nirgends, es sei unbillig, wenn Lagus <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_344.jpg" n="344" xml:id="S.344"/> sage, dass kaum einige Zeilen von grammatikalischen Fehlern frei
                            sein.</p>
            <p> Hätte Lagus sein Buch im Schreibtisch behalten und die Abschrift nicht
                            gestattet, so würde die Sache ganz anders liegen. Da er diess aber nicht
                            that, vielmehr das Werk überall in den Bibliotheken der Studiosen
                            anzutreffen ist, that der Drucker nichts Unziemliches, als er es
                            herausgab. Der Name des Lagus ist auf den Titel gesetzt nicht aus
                            Speculation, sondern um dem Autor den Ruhm seiner Arbeit nicht zu
                            entziehen.</p>
            <p> Es sei zu verwundern, dass Lagus sich entschlossen habe, ein Pasquill,
                            angefüllt mit Drohungen, Schmähungen etc., gegen Egenolf zu
                            veröffentlichen, da ihm doch der viel ehrenvollere Weg der Klage offen
                            gestanden habe. Wenn er diesen nicht habe einschlagen wollen, hätte er
                            wenigstens Beleidigungen vermeiden sollen. Egenolf lebe in seiner Stadt
                            länger denn 13 Jahre in grossem Ansehen, jedermann sei überzeugt, dass
                            die Protestation des Lagus unbegründet und durch den Neid Uebelwollender
                            angeregt sei.</p>
            <p> Was die Wandelklage anlange, so sei dieselbe schon deshalb unzulässig,
                            weil in der Vorrede ausdrücklich bemerkt werde, der Druck sei nach einer
                            fehlerhaften Abschrift besorgt und Conrad Lagus sei keineswegs der
                            Urheber, ja nicht einmal der Mitwisser der Publication.</p>
            <p> Den Titel Ordinarius habe Egenolf dem Lagus beigelegt, weil er ihn mit
                            vielen Anderen dafür gehalten, nicht aus einem anderen Grunde.</p>

            <p> Es sei nicht der Mühe werth, von diesem Druck eines handschriftlich sehr
                            verbreiteten und vom Verfasser denen, welchen er es dictirte, verkauften
                            Buches so viel Aufhebens zu machen. Vor etwa 30 Jahren seien viele
                            Schriften des <persName>Erasmus</persName> und <persName>Ph.
                                Melanthon</persName>, selbst Privatschreiben derselben an Freunde,
                            veröffentlicht worden, ohne dass der Zustimmung der Verfasser gedacht
                            wäre. <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_345.jpg" n="345" xml:id="S.345"/>
            </p>

            <p> Manche Commentare des <persName>Zasius</persName> zu verschiedenen
                            Titeln der Rechtsbücher seien erst nach dessen Tod gedruckt, obwohl der
                            Autor sie gewiss nicht zur Publication bestimmt und mit geringerer
                            Sorgfalt ausgearbeitet hatte.<note n="N.345.1">
                <persName>Nicolaus
                                    Freigius (Frey)</persName>, der Vater von <persName>Johann
                                    Thomas Freigius</persName>, hatte mehrere Vorlesungen des
                                    <persName>Zasius</persName> nach dessen Tode herausgegeben.
                                Keineswegs aber ohne Widerspruch der Erben des grossen Juristen;
                                denn diese schlugen den Rechtsweg gegen Freigius ein. Vgl,
                                Schreiber, Universität Freiburg II S. 220 ff. 329, 330.</note> Doch
                            das habe dem Ruhme des Zasius, besonders in Italien, keinen Eintrag
                            gethan. Wer es nicht glaubt, höre die Erzählungen der aus Italien oder
                            Frankreich zurückkehrenden Studenten. Wäre es wohl wünschenswerth, dass
                            die Vorlesungen des Zasius ungedruckt geblieben? handelte es sich bloss
                            um die wissenschaftliche Ehre des Mannes, dann gewiss, da aber hier die
                            Rücksicht auf den Nutzen der Fachgenossen massgebend ist, bleibt es
                            dankenswerth, dass jene Ausgaben veranstaltet wurden.</p>
            <p> Vor einigen Jahren ist ein Werk des <persName>Andreas Alciat</persName>
                            unter dessen Namen sogar wider seinen offenbarten Willen herausgegeben
                            worden, ohne dass der Drucker mit einem Wort den Leser von diesem
                            Umstand benachrichtigte. Hierüber schrieb Alciat an den Bischof von
                            Bologna: "Vor Kurzem hat irgend ein Verleger mein Buch über den Titel:
                            "Si certum petatur" aufgekauft und veröffentlicht. Ich würde mich
                            darüber nicht sehr grämen, wenn nur etwas mehr Fleiss angewendet, so
                            dass die Ausgabe correcter und unverstümmelt in die Hände der Käufer
                            gelangt wäre. Aber es fehlen im Druck nicht bloss einige Zeilen, sondern
                            an einer Stelle ganze Blätter."</p>

            <p> "Das ist nun doch", fährt Egenolf fort, "etwas ganz anderes, als was ich
                            gethan habe. Gegen den, welcher im bösen Glauben eine fremde Sache
                            öffentlich feil hält, als wenn der Eigenthümer das erlaubt hätte, möchte
                            die Wandelklage <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_346.jpg" n="346"
                xml:id="S.346"/> eher zulässig sein. Dass aber ich Niemanden übervortheilt habe, geht
                            schon daraus hervor, dass ich von allen Seiten um Erneuerung der Auflage
                            angegangen werde, was gewiss nicht geschehen würde, fände das Buch
                            keinen Absatz. Doch ich werde mich hüten eine neue Ausgabe zu besorgen.
                            Wenn auch mein Gegner sagt, ich sei aus Gewinnsucht zu allem fähig, so
                            wird er doch in meinem Verlag nicht ein Buch nachweisen können, welches
                            einen falschen Titel trägt, oder den Ort der Herausgabe aus Hinterlist
                            falsch angiebt. Aber bei jener Protestation ist es erlogen, dass sie zu
                                <placeName>Danzig</placeName> gedruckt sei. Wer ist der Drucker,
                            welchem Lagus das Pasquill zur Veröffentlichung gab? Wer glaubt es, dass
                            Papier aus <placeName>Lerch</placeName>, einem Dorf in Baden ("bapyrus
                            formata Lerchij Marchionis Badensis vico"), welches kaum eine deutsche
                            Meile von Basel entfernt liegt, bis nach Danzig transportirt sei? Als ob
                            es da an Papierfabriken fehlte und man nöthig habe, um ein Heft für drei
                            Pfennige (librum triobolarem) zu drucken, das Papier über hundert
                            deutsche Meilen weit herzuholen. Das Papierzeichen beweist deutlich,
                            dass der Druckort der Protestatio erlogen ist. Was hat sich der Drucker
                            gedacht, als er diese Schrift wider mich druckte? Hielt er mich für so
                            bornirt, dass ich den Rauch nicht durchschauen würde? Stellt man mein
                            Benehmen und das jenes bescheidenen Druckers, welcher ein Werk, das mich
                            zu infamiren bestimmt war, nicht bloss mit Verheimlichung seines Namens,
                            sondern auch unter falscher Ortsangabe druckte, gegenüber, so neigt sich
                            die Wagschale sehr zu meinen Gunsten. Wer eine Schrift von dem Charakter
                            der Protestatio druckte, der musste eigentlich rein von allem Makel
                            dastehen. Denn obwohl er die Protestatio nicht schrieb, so hat er es
                            doch an Hetzen nicht fehlen lassen und die Unterstützung seiner Arbeit
                            geboten. Er ist also gleicher Theilnehmer der That des Lagus, aber
                            hassenswerther, da ihn <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_347.jpg" n="347" xml:id="S.347"/> die Sache gar nichts anging und er bloss aus Neid oder Gehässigkeit
                            handelnd seine Ehre aufs Spiel setzte.</p>

            <p> Lagus aber möge seine Hörner nicht bloss gegen mich erheben, sondern
                            auch seinen Drucker an dessen Pflicht erinnern; dieser hat durch Angabe
                            des falschen Drnckortes gelogen und verdient daher Schandtitel aller
                            Art. Ich habe lediglich aus Irrthum — wie ich dazu kam, ist bereits
                            erzählt — zum Namen des Lagus den Titel ordinarius gesetzt. Und
                            ärgert dieser Titel den Lagus gar zu sehr, so möge er ihn ausstreichen,
                            oder die Methodus ganz verleugnen ; das soll mir gleich bleiben. Die
                            Studenten freuen sich über das Buch und fragen nichts nach dem
                            Verfasser. Dass ich ihnen durch den Druck der Methodus diese Freude
                            bereitete, ist mir eine grosse Genugthuung, so dass ich darüber keinem
                            Menschen Rechenschaft geben werde, es müsste denn sein, dass der Weg
                            Rechtens beschritten würde. Und das Geschäft, wider mich zu klagen, wird
                            Lagus keinem Hitzigeren übertragen können, als
                                <persName>Oporinus</persName>, welchem es ihm beliebte, die
                            gedruckte Protestatio zu übersenden. Denn Oporinus hat sich um die
                            Verbreitung der Schrift sehr verdient gemacht, indem er sie jedem, der
                            mit ihm in Berührung kam, überreichte. Daher hätte Lagus gewiss gut
                            gethan, die Protestatio dem Oporinus zum Druck zu übersenden. Dieser
                            würde sicherlich grosse Mühe darauf verwendet haben. Manche wollen
                            behaupten, Oporinus habe in der That die Protestatio gedruckt. Allein
                            das glaube ich nicht, denn Oporinus ist ja ein Biedermann. Sollte es
                            aber so sich verhalten, so will ich nicht unterlassen, Oporinus zu
                            seiner ausgezeichneten Ehrbarkeit zu gratuliren, denn dann hat gewiss er
                            allein unter allen Druckern niemals etwas begangen, was Tadel verdiente,
                            sicherlich hat er nie ein Buch ohne Zustimmung des Autors gedruckt,
                            sondern offen, bieder, anständig, wie es einem braven Manne zukommt, hat
                            er Alles angefangen ; wenn dem so ist, beim <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_348.jpg" n="348"
                xml:id="S.348"/> Zeus! dann wird er mit Recht bis in den Himmel erhoben und durch die
                            Schriften der Gelehrten mit ewigem Ruhme verherrlicht."<note
                  n="N.348.1">Die Titel der hier ausgezogenen Streitschriften s. oben <ref
                  target="#Note300.4">S. 300 Not. 4</ref> u. <ref target="#Note335.4">S. 335 Not. 4</ref>.</note>
            </p>
            <p> Dass diese dumme und unverschämt freche Vertheidigung, deren Concipient
                            wohl ein Schmierer wie <persName>Justinus Gobler</persName> war, mehr
                            gegen den Rivalen <persName>Oporinus</persName> als gegen Lagus
                            gerichtet ist, braucht kaum bemerkt zu werden. Oporinus beneidete
                            Egenolf um das gute Geschäft und dieser wirft jenem Uncollegialität, so
                            wie Gewerbsbeeinträchtigung vor. Der arme Autor diente im Streite der
                            erbitterten Drucker nur als Werkzeug. Der Protestatio des Lagus
                            ungeachtet wurde später das Werk seines Schweisses noch oftmals von
                            gewinnsüchtigen Druckern, ja auch von Oporinus in verderbter Gestalt ins
                            Publicum geschleudert. Der Verfasser hatte den Aerger, wurde von den
                            Kathederbesitzern todt geschwiegen und, als sein Buch ausser Cours kam,
                            ganz vergessen, doch die Buchdrucker mästeten sich bis ins 17.
                            Jahrhundert hinein mit seinem Werk.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.6">

            <p> Conrad Lagus überlebte die widerrechtliche Veröffentlichung seiner
                            Methodus nicht lange. Auf der obgedachten Reise nach
                                <placeName>Krakau</placeName> wurde sein Wagen umgeworfen und er
                            erhielt dabei einen Stoss auf die Brust. Seitdem litt er an einer
                            gefährlichen Affection der Lunge. Trotz der Hülfe der Aerzte wuchs das
                            Uebel, heftige Blutauswürfe schwächten seine Kraft, am <date
                when="1546-11-07">7. November 1546</date> gab er unter Anrufung von
                            Christi Barmherzigkeit den Geist auf.<note n="N.348.2">Nach Hoppe B 8.
                                Die genaue Angabe des Todestages findet sich bei Paul. Eber,
                                Calendar. p. 358.</note>
              <pb facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_349.jpg" n="349" xml:id="S.349"/>
            </p>

            <p> Sein Schüler <persName>Johann Hoppe</persName>, der, durch
                                <persName>Christoph Jonas</persName> empfohlen, seit 1542 an der
                            neuerrichteten Gelehrtenschule zu <placeName>Königsberg i.
                                Pr.</placeName> wirkte<note
                n="N.349.1">Königsberger geh. Archiv 3.
                                Schrank Fach 40 n. 19.</note>, hielt ihm bald nach seinem Hintritt
                            eine Gedächtnissrede. In derselben wird der Wunsch ausgesprochen, es
                            möge sich jemand finden, welcher die Methodus des Lagus aus den in der
                            Nachlassenschaft des Verfassers sich vorfindenden Materialien bearbeite
                            und vollende. Ein späterer Danziger Biograph des Lagus aber<note n="N.349.2">Preussische Sammlung S. 126.</note> versichert, ein
                            hinterlassenes Manuscript der Methodus sei nicht aufzufinden. Auch auf
                            meine Nachfrage ist eine ähnliche Antwort erfolgt. Doch führen
                            vielleicht erneute Nachforschungen zu einem günstigeren Resultat.</p>
            <p> Die Egenolf'sche Ausgabe der Methodus wurde bis ins 17. Jahrhundert
                            hinein oftmals abgedruckt. Das Werk diente als Lehr- und Lernbuch, bis
                            es durch neuere Compendien verdrängt wurde. Mir sind neun Drucke
                            desselben bekannt. Auch der Wunsch des Lagus, dass eine castigirte
                            Ausgabe seines Werkes veranstaltet werde, ging später in Erfüllung, doch
                            schwerlich im Sinne des Verfassers. Wegen der in demselben enthaltenen
                            Polemik gegen manche Einrichtungen der römischen Kirche kam das Buch auf
                            den Index ; da es aber bei den Studirenden für unentbehrlich galt,
                            veranstaltete man mehrere katholisch-kastrirte Ausgaben, die sich
                            freilich auch rühmen — ob mit Grund? das möchte fraglich sein —
                            die übrigen Fehler beseitigt zu haben.</p>
            <p> Das Compendium iuris Saxonici gelangte, wie bereits erwähnt, erst lange
                            nach dem Tode des Lagus unter die Presse. Mir sind drei Ausgaben
                            desselben vorgekommen, doch scheinen die Exemplare des Buches äusserst
                            selten geworden zu sein.</p>

            <p> Obwohl später der Name des Lagus verscholl und seine Bücher vom Staub
                            der Bibliotheken überdeckt wurden, lässt <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_350.jpg" n="350" xml:id="S.350"/> sich doch nicht behaupten, dass sein geistiges Schaffen ohne
                            nachhaltige Wirkung geblieben sei. Freilich wird sich schwer ermitteln
                            lassen, wie viel davon und was in unser heutiges Lehrgebäude des
                            Civilrechts übergegangen ist. Allein dass ein Buch, welches fast ein
                            Jahrhundert lang als Lernbuch gebraucht wurde, nicht ohne Einfluss
                            bleiben konnte auf die Gestaltung der Wissenschaft, versteht sich von
                            selbst. Ueberdem haben sich an Lagus' Arbeit nachweisbar weitere
                            wissenschaftliche Bemühungen angeschlossen. Es ist in Literargeschichten
                            viel die Rede von dem Einfluss, welchen in der zweiten Hälfte des 16.
                            Jahrhunderts die Philosophie des <persName>Petrus Ramus</persName> auf
                            die Behandlung der Rechtswissenschaft geübt habe. Namentlich sind es die
                            Schriften des <persName>Joh. Thomas Freigius</persName>
              <note n="N.350.1">Sohn des Nicolaus Freigius (s. <ref target="#Note345.1">Note S.
                                    345</ref>). Joh. Thomas Freigius ist geboren 1543 lehrte zu
                                Freiburg, Basel, Altorf, war begeisterter Anhänger des Petrus Ramus
                                und † 16. Januar 1583 zu Basel. S. über ihn Schreiber, Universität
                                Freiburg II S. 220-232. Stintzing in Pözl's Vierteljahrsschrift III
                                S. 626.</note>, in welchen sich die Ramistische Philosophie
                            unverkennbar spiegeln soll. Diess mag im Allgemeinen nicht unrichtig
                            sein. Aber bezüglich eines Hauptwerkes des Freigius, welches wiederholt
                            gedruckt wurde und entschieden Einfluss auf die Systematik des
                            Civilrechts geübt hat, bleibt es zweifellos, dass es nicht sowohl auf
                            Ramistische Principien, als auf die Methodus des Conrad Lagus
                            zurückzuführen ist. Ich meine die Partitiones iuris utriusque des
                            Freigius.</p>

            <p> Die erste Ausgabe dieses Werkes erschien Basil. 1571 Fol. Trotz des auf
                            die Justinianischen Rechtsbücher als Hauptquelle hinweisenden Titels
                            finden wir in demselben kaum etwas Anderes als einen schematisirten
                            Auszug aus Lagus. Freigius erkennt diess auch an, denn auf der
                            Hinterseite von Bl. III findet sich die Ueberschrift :<lb/> "Elenchus
                            partitionum iuris Ex Conradi La. Methodo." <pb
                facs="http://repertorium.at/img/img_muther_lagus_1876/muther_lagus_351.jpg" n="351" xml:id="S.351"/>
            </p>
            <p> In einer späteren Ausgabe der Partitiones (Basil. 1581 Fol.) ist sogar
                            der Titel des Werkes berichtigt und heisst nunmehr derselbe :<lb/>
                            "Ioannis Thomae Freigii partitiones iuris ex Conradi Lagi methodo
                            expressae" etc.</p>

            <p> Spätere haben Lagus wohl benutzt, aber den Namen desselben kaum genannt.
                            Nur bei <persName>Hermann Vultejus</persName>, dessen Iurisprudentiae
                            Romanae a Justiniano compositae libri duo (zuerst 1590) [<ref target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/64225255">Titelaufnahme UB Heidelberg</ref>] immer noch gangbar sind, steht
                            im προλεγομευου de studio iuris zu lesen, es sei das Compendium des
                            Lagus keineswegs zu verwerfen, wenn auch die studirende Jugend
                            vorzugsweise auf das Studium der Quellen und der an diese enger sich
                            anschliessenden Schriften hingewiesen werden müsse.</p>
            <p> Unter den juristischen Literarhistorikern berichtet nur <persName>C. F.
                                Hommel</persName>
              <note n="N.351.1">Litteratura iuris § 65.</note>
                            etwas ausführlicher über die Methodus. Doch scheint er die Arbeit des
                            Lagus nicht allzu hoch anzuschlagen. Derselbe habe, meint er, nichts
                            Anderes gethan, als das natürliche, bürgerliche und canonische Recht in
                            ein System zusammengezogen.</p>
          </div>
        </div>
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</TEI>
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