Theodor
Muther
Doctor Conrad Lagus. Ein Beitrag zur Geschichte der Systematik des
Civilrechts und der Lehre vom Autorrecht. In: Zur Geschichte
der Rechtswissenschaft und der Universitaeten in Deutschland von D. Theodor
Muther (Jena
1876) 299-351
Heino
Speer:
Digitale Version (2012)
und Revision (2022)
| Seite 299| Conrad Lagus ist geboren zu Kreutzburg in
HessenN.299.1 zu Ende des 15.
oder zu Anfang des 16. Jahrhunderts. Näheres konnte ich nicht ermitteln. Die
Eltern des Lagus werden bezeichnet als "ehrbare Leute" (honesti homines),
was auf bürgerlichen Stand und Nahrung hindeutet. Glieder der Familie
bekleideten um die Mitte des 15. Jahrhunderts in der Vaterstadt öffentliche
Ehrenämter.N.299.2
Dass der Name Lagus (Λαγος) der Sitte der Zeit gemäss den deutschen
Vaternamen griechisch wiedergebe, erhellt auf den ersten Blick. Wir werden
also denselben übersetzen dürfen mit: Hase oder Hasse, vielleicht auch
Hesse, was bei der vielfach wechselnden und ganz unsicheren Namenschreibung
des 16. Jahrhunderts sich nicht bestimmen lässt.
In die Matrikel der Universität Wittenberg ist
"Conradus Häss de crutzbergk magun. diöc." unter dem 16. Nov. 1519
eingetragenN.299.3.
| Seite 300|
Es wird berichtet, dass Conrad Lagus schon von früh auf sorgfältigen
Unterricht genossen habeN.300.1. Auf den
Universitäten Leipzig und Wittenberg vervollkommnete
er seine philologische Ausbildung, zugleich studirte er mit höchstem Eifer
die philosophischen Disciplinen. Von seinem gewaltigen Lerneifer erzählt ein
wohlunterrichteter BiographN.300.2, dass er ohne Unterlass bei Tag und bei Nacht der Arbeit
obgelegen und von zeitraubenden Jugendvergnügungen sich fern gehalten habe.
Er erwarb sich dadurch den Beifall und die Liebe der ausgezeichnetsten
Lehrer an beiden Hochschulen.
Unsere Quellen geben keine sichere Auskunft, ob Lagus zuerst in Leipzig und
dann in Wittenberg studirte. Beglaubigt ist, dass er hier wie dort auch als
Lehrer in der Artistenfacultät auftratN.300.3, er selbst giebt als die Zeit, innerhalb deren er zu
Wittenberg docirte, die Jahre 1522-1540 an.N.300.4
Wahrscheinlich ist, dass Lagus vor 1519 Leipzig, nachher Wittenberg
besuchte. Ob er von da an in Wittenberg blieb und erst im Jahre 1522 dort zu
dociren anfing, oder ob er von Wittenberg nach Leipzig zurückkehrte und sich
dann Anno 1522 wieder nach Wittenberg wendete, oder endlich, ob er
vielleicht nach einem dritten Ort sich von Wittenberg aus begeben hatte, ehe
er 1522 seine Docentenlaufbahn an dieser Universität begann, darüber vermag
ich nicht einmal eine Vermuthung auszusprechen.
Bemerkenswerth ist, dass unter dem 28. December
1521 ein "Conradus Hasse Brunsvicensis" in Wittenberg
immatriculirt wurdeN.300.5, ohne
dass jedoch dessen Identität mit Conrad Lagus sich nachweisen liesse.
| Seite 301|
Ein späterer BiographN.301.1 des Lagus vermuthet, dass
derselbe im Jahre 1522 oder 1525 von Leipzig nach Wittenberg gegangen sei,
da in diesen Jahren Herzog Georg zu Sachsen starke
Verfolgungen über Luther's Anhänger in Leipzig verhängt hatte, so dass die
Studirenden in hellen Haufen nach Wittenberg zogen.
Mag dem nun sein, wie ihm wolle, wir können Lagus' Thätigkeit erst vom Jahre
1522 an verfolgen. Er scheint zunächst als Privatlehrer sich in Wittenberg
niedergelassen zu haben. Den Grad eines Magister artium hat er nach
glaubhafter Nachricht erst später erlangt. So stand er denn vorläufig in
keinem äusseren Zusammenhang mit der Universität. Er hielt wahrscheinlich,
wie diess damals nicht selten zu geschehen pflegte, eine Privatschule mit
Pensionat. Oeffentliche Anstalten, welche bestimmt waren, für die
Universität vorzubereiten, waren noch sehr selten: die Kenntnisse, welche
man heut zu Tage auf Gymnasien sich erwirbt, erlangte man durch den
Unterricht von Privatlehrern, welche am Sitze einer Hochschule oder auch
anderwärts Wohnung genommen und mitunter ziemlich umfangreiche und gut
organisirte Lehranstalten begründet hatten. — Wahrscheinlich war Lagus
damals schon verheirathet; seine Ehefrau war gebürtig aus
Zwickau.
Der lateinischen und griechischen Sprache vollkommen mächtig, ja selbst im
Hebräischen bewandert, hatte Lagus auch die sonstigen, in den
Artistenfacultäten gepflegten Wissenschaften mit Eifer getrieben; so konnte
es denn nicht fehlen, dass sein Unterricht in den Disciplinen, "welche zur
Pflege des richtigen Ausdrucks eingeführt sind", vielen
| Seite 302| Beifall fandN.302.1. Auch in
späteren Zeiten war er seinen Schülern ein strenger Mahner, es mit dem
Studium der artistischen Fächer nicht leicht und obenhin zu nehmen, sondern
mit Ausdauer und Fleiss dabei zu verweilen.N.302.2
Doch auch den Umfang seines eigenen Wissens zu erweitern, war Lagus noch
eifrig bemüht. Die geistige Bewegung jener Zeit concentrirte sich im
theologischen Gebiet. Ein aufgeweckter und gewissenhafter Mann, wie Conrad
Lagus, konnte demselben nicht vorbeigehen, ohne zu versuchen, durch eigenes
Studium sich den Weg zur selbständigen Lösung der wichtigen Streitfragen,
welche die christliche Welt in Aufregung versetzten, zu bahnen. Lagus
widmete mehrere Jahre seines Lebens dem ernsten Studium der heiligen
Schriften und erlangte, durch seine treffliche humanistische Bildung
unterstützt, eine nicht gewöhnliche Kenntniss derselben. Auch hierin schritt
er so weit fort, dass er im Stande war, Andere zu unterrichten.N.302.3
Neben den theologischen betrieb Lagus juristische Studien. Um jene Zeit
machte er sich mit den Elementen der Rechtslehre bekannt, so dass er seinen
Privatschülern die Justinianischen Institutionen zu erklären vermochte.N.302.4
Lagus folgte hierin nur der Sitte seiner Zeit und dem Gebot der
Nothwendigkeit: denn die Väter der ihm anvertrauten vornehmen Zöglinge
mussten verlangen, dass ihre Söhne auf diese Weise in die Rechtswissenschaft
eingeführt würden, da es sonst keinen Weg gab, sie zum Verständniss der
exegetischen Vorlesungen der Rechtsprofessoren vorzubereiten.
Der Sommer des Jahres 1527 war für Wittenberg ein überaus trauriger. Eine
jener ansteckenden Krankheiten,
| Seite 303| welche man als Pest bezeichnete, suchte die Stadt und Umgegend stärker,
denn je zuvor, heim. Die Universität wurde im Monat August zeitweise nach
Jena verlegt. Von da siedelte sie nach einiger Zeit (15. September) nach
Schlieben über.
Ob Lagus der Universität nach Jena folgte, ist zweifelhaft, darüber aber
sind wir unterrichtet, dass er sich nicht in Schlieben, sondern in
Bautzen einige Zeit aufhieltN.303.1. Hier wurde er, wie uns erzählt wird,
vom Rath und der Bürgerschaft gut aufgenommen, bei den Vornehmen der Stadt,
besonders bei dem Canonicus Christoph von Haugwitz, kam
er in grosse Gunst. Haugwitz lud ihn mit gastfreier Gesinnung ein, Wohnung
in seinem Hause zu nehmen. Lagus bewies seine Dankbarkeit dadurch, dass er,
auf Bitten seines Gastfreundes für diesen, sowie für dessen Collegen und
Freunde Vorlesungen über das Evangelium Marci hielt. Er richtete dabei sein
Augenmerk darauf, den Unterschied des Gesetzes und des Evangeliums seinen
noch an der Lehre von der Gerechtigkeit der Werke festhältenden Zuhörern
klar zu legen.N.303.2
Die Universität kehrte im April 1528 nach Wittenberg zurück. Lagus nahm
nunmehr den Grad eines Magister artium anN.303.3, wodurch er in nähere Verbindung mit der Universität
kam. Wenn er auch kein besoldetes Lehramt erhielt, so war er doch als
recipirter Magister Mitglied der Artistenfacultät und hatte als solches die
Befähigung zum Decanat. Von seinen Vorlesungen erfahren wir, dass sie sich
über die philosophischen Disciplinen erstreckten. Zugleich aber erklärte er
in einem sehr zahlreichen Auditorium die reine Lehre von Gott aus den
biblischen Schriften „auf eine gewisse methodische Weise". „Durch diese
seine
| Seite 304| Mühe war er den Studien Vieler förderlich, so dass diese später die
erkannte Lehre der evangelischen Religion in der Kirche weit
verbreiteten".N.304.1
Auch das Pensionat im Hause, sowie die Privatschule wurde nicht aufgegeben.
Damals befand sich unter Lagus' Zöglingen ein Knabe aus Bautzen, Namens
Johann HoppeN.304.2, der nachmals seinem, wie einen zweiten Vater
verehrten Lehrer ein biographisches Denkmal setzte. Diesem danken wir
vorzugsweise unsere Kenntniss vom Wesen und Wirken des Mannes.
Die Privatlectüre der Institutionen, welche Lagus mit seinen vornehmen
Schülern zu treiben genöthigt war, zog ihn allmählich mehr und mehr zur
Jurisprudenz hin. Er fühlte einen starken Trieb, sich für den Dienst des
öffentlichen Lebens tüchtig zu machen, und da ihm auch seine besondere
Beanlagung für die Rechtswissenschaft nicht lange zweifelhaft bleiben
konnte, fasste er den Entschluss, sich ganz auf diese Studien zu verlegen.
Bald hatte er es so weit gebracht, dass er in seinem Hause juristische
Privatvorlesungen halten konnte, auch fing er an, wie es damals viele
Magistri artium thaten, als Advocat zu practiciren.N.304.3
Lagus selbst erzähltN.304.4, es sei
zu Jena gewesen, wo er zuerst dem Verlangen seiner
Schüler nachgegeben und für sie die Elemente der Rechtslehre zu einem Dictat
zusammengestellt habe. Wahrscheinlich ist damit nicht der Aufenthalt in Jena
im Jahre 1527 gemeint, sondern die spätere Uebersiedelung im Sommer 1535?
Auch damals wüthete die Pest in Wittenberg, und Lehrer wie Studirende
begaben sich der gesunderen Luft wegen nach der von Bergen umgebenen
| Seite 305| thüringischen Landstadt. Der geordnete Gang der herkömmlichen Vorlesungen
war unterbrochen, Docenten wie Hörer suchten daher auf ausserordentlichen,
ungewöhnlichen Wegen ihre Ziele zu verfolgen. So war im Jahre 1527 bei dem
Aufenthalt der Universität in SchliebenD. Johann Apel auf seine "Anwendung der dialektischen
Kunst auf die Rechtswissenschaft" gekommen. Und jetzt machte Conrad Lagus
den Anfang mit einem dogmatisch-systematischen Compendium des Civilrechts,
welches kaum von minderem Gewicht ist, als die Arbeiten Johann Apel's. —
Wir werden unten hierauf zurückkommen, vorläufig wollen wir den einfachen
Lebensgang des Conrad Lagus verfolgen.
Im Wintersemester 1531/32 finden wir ihn als Decan der Artistenfacultät, er
promovirte als solcher 12 Magistri (darunter den späteren schwarzburgischen
Canzler Benedict Reinhard, welcher sich durch seine
Differentiae iuris civilis et saxonici bekannt gemacht hat); dann bekleidete
er das Decanat wieder im Sommer 1538, diesmal 14 Magistri promovirend.N.305.1 Eine "Rede über Plato", welche er bei
dieser Gelegenheit hielt, ist uns noch erhalten.N.305.2 Sie zeichnet sich aus
durch gutes Latein, Belesenheit in den griechischen und römischen
Classikern, und giebt eine Erzählung vom Leben und den Schriften des Plato.
Melanthon schickte die Rede unter dem 15. Octbr.
1538 an Everhard Rogge aus
Danzig, Bürgermeister in
Culm.N.305.3 — 1539 wird Lagus
unter denjenigen Magistri artium aufgeführt, welche "disputirt
| Seite 306| haben", d.h. ihrer Pflicht, die vorschriftsmässigen Disputationen zu
leiten, genügten.N.306.1
Als Consulent in Rechtsangelegenheiten und Advocat erlangte Lagus bald ein
grosses Ansehen. Hatte er zu reden, so geschah es mit Ernst und Umsicht;
beim Auseinandersetzen von Streitigkeiten trug er nicht bloss dem
Rechtsgefühl und der Billigkeit Rechnung, sondern er zeigte auch, wie es zur
Humanität sich neigenden Naturen eigen ist, ausnehmende Milde, Höflichkeit
und Bescheidenheit. Höflich und bescheiden setzte er seine Worte nicht bloss
bei wichtigen Verhandlungen vor öffentlichen Behörden und Richtern, sondern
auch bei häuslichen Zusammenkünften und in Privatgesprächen. Er erkannte,
dass einem braven Manne wohlanstehe, beim Urtheilen die Verschiedenheit der
Personen und Umstände zu berücksichtigen. Zuverlässigkeit, Fleiss, Ausdauer
zeichnete seine Geschäftsführung aus.N.306.2
Das Vertrauen, welches er sich erwarb, drückt sich darin aus, dass ihm das
Amt eines gelehrten Notarius der Universität übertragen wurde. Er musste in
dieser Eigenschaft bisweilen auch dem Kurfürsten von Sachsen, so wie der
Landschaft dienstlich sein.N.306.3
Weit über Wittenberg hinaus verbreitete sich sein Ruf. Als man in Zwickau,
der Vaterstadt seiner Ehefrau, daran ging, das Stadtrecht zu reformiren,
übertrug man ihm diese Arbeit. Er vollendete sie zu grosser Zufriedenheit
seiner Auftraggeber.N.306.4
Wenn nun auch Lagus, wie wir sahen, mancher Erfolge sich erfreuen konnte, so
nahm er doch bei der Universität eine hervorragende Stellung nicht ein. Er
selbst spricht sich
| Seite 307| darüber in späterer Zeit folgendermassen aus: "Niemand ist, der zwischen
den Jahren 1522-1540 an der Hochschule sich aufhielt, der nicht wusste, dass
ich dort niemals ein öffentliches Lehramt bekleidete, sondern dass ich es
nur — ich weiss nicht, ob es so mein Schicksal bestimmte, oder ob Ungunst
der Menschen gegen mich, oder meine eigene Nachlässigkeit die Ursache war
— dazu brachte, Privatvorlesungen zu halten."
Es ist sehr wahrscheinlich, dass gewisse reformatorische Ideen bezüglich der
Unterrichtsmethode, welchen Lagus nachhing, den Grund abgaben, weshalb man
ihn bei Besetzung der ordentlichen Lehrerstellen überging.
In einem Rescript des Kurfürsten Johann Friedrich von
Sachsen d. d. Sonnabends nach Galli 1538, allerlei Gebrechen
der Universität Wittenberg und deren Abstellung betreffend, heisst es: Da
sich mehrere unterstehen, in iure zu lesen, die zuvor keine ordentliche
Schule durchgemacht, und sogar gegen die hergebrachte Lehrmethode
aufzutreten, so soll denselben ihre Anmassung untersagt und ihr etwaiger
Ungehorsam dem Kurfürsten angezeigt werden.N.307.1
Wir werden kaum fehlgreifen, wenn wir annehmen, dass die Verordnung
vorzugsweise gegen Lagus sich richtete. Er war, wie aus dem bereits
Erzählten sich ergiebt, in der Jurisprudenz Autodidact, sein grosser
Einfluss aber auf das Studium der Rechte in Wittenberg wird aus dem unten
Mitzutheilenden hervorgehen.
Das schon angezogene kurfürstliche Rescript kommt mehrmals auf diejenigen
Magistri artium, welche mit den Scholares iuris Institutiones lesen und
dieselben in grammatica und institutiones üben, zurück. Auch bei der
Bestimmung, dass denselben gestattet sein solle, für ihren Unterricht und
ihre Aufsicht jährlich 10 Gulden zu berechnen,
| Seite 308| wird die Bedingung hinzugefügt: Doch sollen solche Magistri selbst
praeceptores in iure gehört haben und ziemlich in Rechten instituirt
sein.N.308.1
Diese Verordnung war erlassen nach einer Berathung mit den Seniores der
Universität: D. Martin Luther, D. Justus
Jonas, D. Hieronymus Schürpf,
D. Augustin Schürpf und dem Rector des
Sommersemesters 1538: M. Philipp Melanthon. In den
Acten der Vorverhandlungen ist bezüglich der Institutionen lesenden Magistri
nur der Kostenpunkt erwähnt, die auf die Lehrmethode abzielende Bestimmung
muss daher auf privatem Weg bei den kurfürstlichen Räthen in Anregung
gebracht sein. Vielleicht war es Hieronymus Schürpf,
welcher den Neuerungen in der Methode des Rechtsunterrichts entgegenzuwirken
sich verpflichtet fühlte. In der kurfürstlichen Canzlei aber waren Männer,
wie D. Melchior von Osse, bei denen es nicht vielen
Mahnens bedurfte, um sie gerade in dieser Richtung in Bewegung zu
setzen.
Den elenden Zustand des Rechtsunterrichts auf deutschen Universitäten
während des ersten Viertels des 16. Jahrhunderts habe ich an anderer Stelle
geschildert.N.308.2
Reformpläne tauchten hie und da auf. Einer der bedeutendsten ist derjenige
Johann Apel's, welcher auf eine dogmatische und
systematische Behandlung der Rechtslehre hinauslief. Auch in dieser
Beziehung darf ich auf meine frühere Arbeit verweisen.N.308.3
Interessant bleibt es, dass noch vor dem Druck oder kurz nach dem Erscheinen
von Apel's auf Verbesserung des juristischen Studiums gerichteter
Hauptschrift (Methodica dialectices iratio ad iurisprudentiam adcommodata 1535)
ein
| Seite 309| anderer Wittenberger, eben unser Conrad Lagus, bereits Hand ans Werk
legte und eine "Methodus" des damaligen gemeinen Rechts verabfasste. Lagus
hat dabei von Apel's Bestrebungen wahrscheinlich Kenntniss gehabt. Hatte er
doch mit demselben in Wittenberg längere Zeit zusammengelebt, war doch
Apel's Werk noch vor der Herausgabe in vielen Abschriften verbreitet worden.
Dennoch lässt sich nicht sagen, dass Lagus lediglich auf Johann Apel's
Schultern stehe: sein Plan geht ein gutes Stück über Johann Apel's
ursprüngliche Idee hinaus. Während dieser das ganze Gewicht auf die
dogmatisch-dialectische Behandlung der einzelnen Materien legt und erst
später zu dem Gedanken einer systematischen Verbindung derselben
fortschritt, hat Lagus gleich von vorne herein das System in den Vordergrund
gestellt. Bis dahin hatte man die Quellen des römischen und des canonischen
Rechts streng getrennt und deren Inhalt im Anschluss an die Texteslectüre
abgesondert vorgetragen. Lagus zuerst unternahm es, dieselben zu einem
Ganzen zu verbinden und das durch das canonische Recht modificirte römische
Recht in einem systematischen Compendium dogmatisch darzustellen.
Ich glaube nicht zu irren, wenn ich Melanthon als das
Vorbild bezeichne, welchem Lagus auch in dieser Beziehung nachzueifern
bemüht war. Im Jahre 1521 hatte der "Lehrer Deutschlands" zum ersten Male
seine Loci communes erscheinen lassen, eine systematische
Zusammenfassung der Glaubenslehren, welche als erstes Compendium der
evangelischen Dogmatik gelten kann. Der grosse Erfolg, welchen diess Buch
erzielte, der bedeutende Einfluss, welchen dasselbe auf das Studium der
Theologie gewann, regte an, für andere Fächer, und insonderheit für die
Jurisprudenz, Aehnliches zu versuchen.
Lagus hatte bei seinen Privatvorlesungen über Institutionen nicht unbeachtet
gelassen, dass dieselben nach Kaiser
| Seite 310| Justinian's Anordnung als systematisches Lehrbuch für den ersten
Rechtsunterricht dienen sollten. Er ging daher auf die methodus, d.i. das
System, des Buches näher ein. Diess gab seinen Zuhörern Veranlassung, ihn zu
bitten, eine mehr detaillirte systematische Ausführung der Rechtslehre, als
diejenige der Institutionen ist, zu bearbeiten. "Denn es schien diese zu
knapp, um daraus ein umfassendes und scharfes Bild der gesammten Rechtslehre
zu entnehmen, welches den Lernenden beim Eingehen auf einzelne Rechtsfragen
und deren umfangreiche Literatur gleichsam als Wegweiser dienen
könnte."N.310.1
Lagus konnte seinen Zuhörern nicht Unrecht geben, "da nach dem Urtheil aller
Gelehrten die methodus der Weg ist, auf welchem durch Sammeln der
allgemeinen Sätze (communium observationum) irgend einer ganzen Disciplin
der Zugang geöffnet wird zur Uebung in derselben an Beispielen über einzelne
Punkte und Fragen, die in der Praxis vorkommen können".N.310.2
Wir entnehmen einer späteren Schrift des Lagus noch folgende Betrachtungen,
welche ihn geneigt machten, dem Wunsche seiner Schüler zu willfahren.
"Die gebräuchlichen Institutionen-Commentare", sagt er, "enthalten zwar
viele nützliche und brauchbare Dinge, aber die Verfasser haben sie häufig,
um ihr Talent oder ihre Gelehrsamkeit zu zeigen, mit den fremdartigsten
Materien angefüllt. Diess gilt hauptsächlich von den Abschweifungen, welche,
sobald sich eine entfernte Gelegenheit bei irgend einem Worte zeigt,
lediglich um die Subtilität im Anknüpfen zu beweisen, beliebt werden. Solche
Behandlung der Institutionen zerstreut und umflort die Geister der
Lernenden; erst auf Umwegen und spät erreicht man das Ziel. Doch
| Seite 311| das ist eine alte Klage. Johannes Faber und
Panormitanus haben sie längst ausgesprochen.
Was die ausführlichere Behandlung der einzelnen Rechtslehren anlangt, so
knüpfen die Juristen dieselbe an die sogenannten loci ordinarii, d.h.
Stellen der Rechtsbücher, welche das Herkommen dazu bestimmt, an. Allein
jene Stellen sind von dem noch Unerfahrenen nicht leicht zu finden, weil
bisweilen der Ordinarplatz für eine Materie wechselt, oder mitunter eine
Lehre an verschiedenen Orten behandelt wird. Auch wurden dieselben nie in
eine solche geordnete Verbindung gebracht, dass aus ihrer Stellung schon die
Lernenden ersehen könnten, welches der Zusammenhang unter ihnen sei und wie
sie in diesem gewissermassen ein Compendium der gesammten Rechtslehre
darstellen.
Ein Fortschritt in dieser Beziehung ist allerdings in den sogenannten Summen
zu finden, unter denen die des Azo und
Hostiensis sich besonders auszeichnen. Allein das
Bestreben der Summisten ist nicht gewesen, die Rechtsmaterien in gewisse
Hauptglieder des ganzen Körpers zu vertheilen, sondern sie sind nur bemüht,
den Inhalt der einzelnen Titel in der nämlicher Ordnung, in welcher sich
dieselben in dem Codex Justin. und in den Decretalen vorfinden, auf eine
didaktische (dogmatische) Weise darzustellen. Daher hat man hier mehr
Auszüge aus den einzelnen Titeln, als ein Rechtssystem (methodum iuris) vor
sich."N.311.1
Indem Lagus diess in Erwägung zog, liess er sich bestimmen, den Versuch zu
wagen: "ob die Rechtsmaterien sich in einen Körper vereinigen liessen, an
welchem der Lernende sofort wahrnehmen könnte, aus welchen Hauptgliedern die
Rechtswissenschaft und deren System im Allgemeinen bestehe". Wenn jede
Materie gewissermassen an
| Seite 312| ihrem Sitz für den Herantretenden locirt sei, meinte er, werde schon
durch die Stellung auf dieselbe mehr Licht geworfen, als es durch den
längsten Commentar geschehen könne.N.312.1
Den Anfang mit seinem Werk machte Lagus, wie bereits erwähnt, zu Jena. Er
unternahm es, mit Hülfe eines sehr geringen Büchervorrathes die Lehren vom
Ursprung des Rechts und von den Personen in einer dogmatisch-systematischen
Weise darzustellen. Später setzte er in Wittenberg die Arbeit fort. Allein
obwohl er hier einen ausreichenden literarischen Apparat zur Hand hatte, so
sollte doch die jetzige Arbeit bloss ein Versuch sein, ob der Grundgedanke
überhaupt sich realisiren lasse. Deshalb bemühte sich Lagus, rasch zu Ende
zu kommen, die weitere Ausführung der Zukunft überlassend. Er will daher
dasjenige, was er zusammenbrachte, mehr als eine Materialiensammlung und
rohe Formirung des Stoffes als ein vollendetes Werk betrachtet wissen.N.312.2
Ohne ausreichende Muse — denn seine Zeit gehörte dem Erwerb des
Unterhaltes — ohne nennenswerthe Vorarbeiten Anderer — denn die
erwähnten Summae, so wie die bis dahin als Lernbücher dienenden Expositiones
sive declarationes titulorum, nebst dem Viatorium seu directorium
iurisJohannis Berberij (verabfasst 1475)N.HS1 und den Compendia iuris civilis und canonici des Petrus Ravennas sind kaum als
solche zu betrachten — brachte Lagus eine "Summa iuris" oder "Methodus
iuris" zusammen, welche ihm die Gewissheit gab, dass sein Plan ausführbar
sei.
Ueber die Schwierigkeit der Arbeit spricht sich Lagus folgendermassen aus:
Cicero meine, es sei ein Leichtes, das ungeordnete
(diffusum) und zerstreut liegende (dissipatum)
| Seite 313| Recht unter gewisse Theilungsglieder und so in ein wissenschaftliches
System zu bringen.N.313.1 Das würde wahr
sein, wenn bloss die Natur der Sache (naturalis ratio) in rechtlichen Dingen
massgebend wäre. Allein da nicht sowohl diese, als das Bedürfniss des
Verkehrs den Rechtsinstituten ihre Gestalt gebe, müsse anders geurtheilt
werden, zumal, wenn man bedenke, wie gross die Reihe der Gesetze und
Verordnungen des römischen Rechts sei, welches als gemeines Recht diene. Zur
Zeit Cicero's allerdings habe sich diess anders verhalten, wie schon der
Ausspruch desselben über die zwölf Tafeln beweise. Da war das Recht kurz,
klar, einfach und in wenigen Capiteln jenes Gesetzes zusammengefasst. In der
Gegenwart aber müsse das Corpus iuris civilis in seinen einzelnen
Bestandtheilen und obendrein das canonische Recht, welches einen nicht
geringen Theil des bürgerlichen Rechts auf die Normen des göttlichen Rechts
zurückführe, berücksichtigt werden. Daher dürfte Niemand leugnen, "dass
grosse und beinahe unüberwindliche Schwierigkeiten dem entgegenstehen,
welcher es bei dem weiten Umfang und so grosser Verschiedenheit der
überlieferten römischen Rechtsquellen unternimmt, das Recht in gewisse
Hauptstücke zusammenzuziehen, Niemand möchte tadeln, dass man für solches
Werk viele Muse in Anspruch nimmt".N.313.2
Lagus dictirte das vollendete Werk seinen Zuhörern. Dabei schärfte er ihnen
nachdrücklich ein, es solle dasselbe lediglich zu ihrem Privatgebrauch
dienen, Veröffentlichung wünsche er nicht.
| Seite 314|
"Denn ich wusste wohl", sagt er, "dass solche Weise, das Recht zu lehren,
allen denen verhasst und ridicül sei, welche im Besitz der Katheder und
anerkannter Autorität an der hergebrachten Methode festhalten. Sie sind in
dieselbe so verstrickt, dass sie vermeinen, die Rechtslehre lasse sich wegen
der Verschiedenartigkeit und Verwicklung der einzelnen Lehren überhaupt
nicht in ein Compendium zusammenfassen. Und eben so befangen urtheilen
einige von ihnen über die Personen, welche, in humanistischer Schule
gebildet, von dem ausgetretenen Weg der traditionellen Lehrmethode
abzuweichen sich erkühnen: sie halten dieselben für untauglich zum Lehramt.
Auch kann ein nicht oberflächlicher Beobachter der sogenannten öffentlichen
Meinung sich nicht verhehlen, dass der Haufe der lernenden Juristen
dasjenige missachten werde, was in der angegebenen Weise gesammelt wurde.
Denn jene Menschenclasse wird in Folge der Unreife des Alters, oder der
Unkenntniss und Vernachlässigung der schönen Wissenschaften und Künste, mehr
durch anscheinende und leicht begreifliche Beispiele angezogen, als durch
eine sichere und richtige Methode im Betreiben des Studiums."N.314.1
Werfen wir nunmehr einen Blick auf das System, wie es sich unter den Händen
des Lagus gestaltete.
Die Rechtslehre zerfällt nach ihm in einen philosophischen und einen
historischen Theil. Der erstere beschäftigt sich mit Untersuchung der
Ursachen der bindenden Kraft des Rechts, der andere mit Betrachtung der
einzelnen Rechtsfiguren (Rechtsinstitute), welche für die Geschäfte des
menschlichen Verkehrs, für die Ahndung der Verletzungen Anderer die Normen
abgeben sollen. Jener ist rein philosophisch, d.h. den wahren Grundlagen
allen Rechts, insoweit der menschliche Verstand sie verfolgen kann,
| Seite 315| nachforschend, dieser historisch, da jene Figuren, obwohl sie gewisse
unwandelbare Grundlagen haben, doch dem Wechsel unterworfen sind je nach
Bedürfniss des Lebens, was sich hauptsächlich in Umänderung und Verbesserung
der Gesetze zeigt.
Nach diesen einleitenden Bemerkungen (Pars I c. 1) und Darlegung seines
Planes (P. I c. 2) beginnt Lagus seinen ersten Haupttheil der Rechtslehre.
Vom natürlichen Recht; vom Recht, welches die öffentliche Gewalt einführt;
vom Gewohnheitsrecht handeln die folgenden Capitel (P. I c. 3, 4, 5). Dann:
Eintheilungen des Rechts (P. I c. 6), Anwendbarkeit des Rechts ("de
obligatione iuris", P. I c. 7), Auslegung und Ergänzung des Rechts. Letztere
Lehre erstreckt sich über eine Reihe von Capiteln, welche die Ueberschriften
tragen: Von der Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 8) ; von
der einschränkenden Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 9); von
der ausdehnenden Interpretation der Gesetze und Statuten (P. I c. 10); von
der Rechtsfiction (P. I c. 11); von den Arten der Allegation der Gesetze (P.
I c. 12); von der Vernunft anstatt des Gesetzes (P. I c. 13); welche von
mehreren Meinungen im Zweifel vorzuziehen sei (P. I c. 14).
Der historische Theil zerfällt in folgende Unterabtheilungen:
1) Personenrecht (de iure personarum);
2) von dem Erwerb, der Veräusserung und dem Verlust der
Sachen;
3) von Verträgen und Obligationen;
4) von Klagen und Einreden;
5) vom Process (de iudiciis);
6) von Privilegien und Rechtswohlthaten.
Diese "Capita secundae partis" sind in den gedruckten Ausgaben in sofern in
einige Unordnung gekommen, als nur nr. 1 und 2 unter der Ueberschrift: "Pars
secunda"
| Seite 316| stehen, nr. 3, 4, 5 und 6 aber mit resp. Pars tertia, P. quarta, P.
quinta, P. sexta überschrieben sind. Wir werden beim Citiren den Editionen
folgen müssen.
Es ist kein unebener Gedanke, dass Lagus die Lehre von der Entstehung des
Rechtes oder den Rechtsquellen der Rechtsphilosophie zuweist. Denn wenn auch
in dieser Beziehung das positive Recht Normen aufstellen muss, so kommen
dieselben doch immer gewissermassen erst in zweiter Linie in Betracht, die
Hauptuntersuchung muss von dem Wesen des Rechts ausgehen und durch
Verstandesoperationen die Factoren feststellen, welche zur Rechtserzeugung
dienen. Dass dagegen die Frage nach den Ordnungen des Verkehrs, welche das
Gemeinleben der Menschen ermöglichen, auf dem Wege historischer Forschung zu
beantworten, ist, möchte heut zu Tage keiner besonderen Vertheidigung
bedürfen. Die Anordnung des historischen Theils ruht im Wesentlichen auf dem
römischen Institutionensystem, doch nicht ohne Anfänge selbständiger
Formation. Wir haben hier schon die auch bei Neueren wiederkehrenden
Kategorien: Personenrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht. Nur das Erbrecht
als selbständiges Hauptglied fehlt und ist nach Vorgang der Römer im
Anschluss an das Sachenrecht vorgetragen. Dass Actionenrecht und Process als
besondere Glieder der Privatrechtslehre abgehandelt werden, entspricht dem
römischen Muster. Eine eigenthümliche Idee aber bleibt es, alles anomale
Recht (privilegia und iuris beneficia) in einem Abschnitt zusammenzufassen
und dem normalen Recht gegenüberzusetzen.
Die Darstellung des Einzelnen schliesst sich an die Dogmen der
mittelalterlichen Italiener an. Deshalb ist das Buch noch heute brauchbar.
Wer sich rasch über die Gestalt einer Lehre, welche dieselbe unter den
Händen der Glossatoren und Commentatoren im Grossen und Ganzen gewonnen
hatte, belehren will, thut am besten, Conrad Lagus
| Seite 317| nachzuschlagen. Ohne viele Mühe wird er wenigstens in so weit sich
orientiren, um beurtheilen zu können, ob weitere Untersuchung erspriesslich
oder nicht. Beispielsweise zeige ich hier auf die Lehre von den
Naturalobligationen hin, welche Pars III c. 2 sich findet. Diese gerade habe
ich ausgewählt, weil Lagus an die mittelalterliche italienische Doctrin eine
eigene Untersuchung knüpft, welche beweist, dass Probleme, deren Lösung noch
die Gegenwart beschäftigt, schon das Nachdenken unseres Autors reizten. Mag
Vieles; was wir hier lesen, uns noch so befremdlich erscheinen, es bleibt
erspriesslich unseren unter dem Einfluss der französischen Schule des 16.
Jahrhunderts stehenden Dogmen gegenüber, die trotz des Scheins der
Quellenmässigkeit doch oft sehr willkürlich sind und von der römischen
Auffassung abweichen, selbständige Gedankengänge kennen zu lernen, zu
welchen, anknüpfend an die mittelalterliche Doctrin, durch frisches
Quellenstudium gerade deutsche Juristen des 16. Jahrhunderts nicht selten
gelangten. Deshalb hat denn das Werk nicht bloss ein dogmengeschichtliches
Interesse.
Seine treffliche humanistische Bildung verwerthete Lagus in vielen
historischen Excursen. So findet sich ein Capitel: De mutatione Imperii
Romani, und manche geschichtliche, antiquarische, philologische Bemerkung
nicht ohne Hinweis auf die grossen historischen Entwicklungsgänge und die
gewaltige Kluft zwischen antiken und modernen Anschauungen: diess Alles in
der hinlänglich bekannten Manier Melanthon's.
Auch an gelegentlichen politischen und religiösen Auslassungen fehlt es
nicht. In ersterer Beziehung erklärt sich Lagus für die Monarchie. Diese
hält er für die löblichste Staatsform, denn, "wie Manche es gar nicht
ungeschickt zusammengefasst haben, gleichwie eine Sonne ist,
welche die Welt erleuchtet, so ist es nützlich, dass ein
Regiment den Erdkreis beherrsche. Und es findet sich bei Herodot im 3. Buch
eine elegante Discussion über die Staatsformen,
| Seite 318| welche bei den Persern geführt wurde, als die Frage entstand, unter was
für einem Regiment zu leben sei. Schliesslich einigten sich Alle, dass die
Monarchie den Vorzug verdiene, das, was auch Homer gewollt zu haben scheint
mit seinem εις βασιλενς εστω. Und die Erfahrung Vieler bezeugt es, dass
wegen des Zwiespalts, welcher über Regierungsfragen zu entstehen pflegt, es
nützlich für die Staaten sei, wenn bei einem Einzigen die höchste Gewalt
sich befinde, besonders in gefahrvollen Zeiten (P. II c. XXII)".
Man vermeine nicht, dass Lagus in dieser Beziehung nur der seiner Zeit
herrschenden Ansicht nachgehe. Denn gerade die neuerwachte Begeisterung für
das classische Alterthum bewog Viele, die Demokratie im Princip für die
beste Regierungsform zu erklären. Ja selbst Melanthon
steht nicht an, einer aristokratischen Republik (freilich wohl mit
besonderem Hinblick auf das deutsche Reich) seinen besonderen Beifall zu
schenken.
In religiöser Beziehung steht Lagus, wie wir kaum zu erinnern brauchen, auf
dem Standpunkt der Reformation. Er polemisirt mitunter gegen Einrichtungen
und Gesetze der römischen Kirche, z.B. gegen das Cölibat (P. I c. 7), gegen
den Papst (P. VI c. 4 und 5 u. f.) u.s.w., doch warnt er ausdrücklich davor,
das canonische Recht zu missachten, besonders für das Gerichtswesen sei
dasselbe sehr wichtig, da seine Processordnung mehr für Beförderung der
Rechtspflege geeignet erscheine (P. V c. 1).
Die Darstellung des Rechtsganges in Pars V nimmt etwa ein Viertel des
Raumes, welchen das ganze Werk ausfüllt, ein und geht mehr ins Detail, als
manche selbständige Schriften über Process. Deshalb wird Lagus mitunter —
und zwar nicht mit Unrecht — den Processschriftstellern beigezählt, wenn
es auch schwer sein möchte, eine abgesondert erschienene "Practica Conradi
Lagi", von der Manche faseln, nachzuweisen. Ich kann nicht umhin, auf diese
Partie
| Seite 319| von Lagus' Buch besonders hinzuzeigen, sie ist dem Besten an die Seite zu
stellen, was im 16. Jahrhundert über Process geschrieben wurde. Wer sich
überzeugen will, lese nur das 1. Capitel: De iudiciis eorumque differentiis,
und in demselben die Auseinandersetzung über iudicia ordinaria, i
extraordinaria, processus de plano et sine figura iudicii, summatim
cognoscere u.s.w.N.319.1
Neben seiner Methodus iuris civilis, die wir mit moderner Terminologie
als ein systematisches Lehrbuch des Pandekten- und Processrechtes
bezeichnen dürfen, unternahm Lagus noch eine andere Arbeit. Hören wir
darüber den späteren Herausgeber derselben, D. Joachim
Gregorij aus Prietzen zu
Magdeburg, welcher unter dem 10. März 1597 Folgendes schreibtN.319.2:
"Vor sechtzig Jaren vngefehrlich, hat sich der hochgelahrter Herr
Cunradus Lagus, der Rechten Doctor vnd Professor in der Vniuersitat zu
Wittenberg, vber den Sachsenspiegel, Weichbild vnd Lehnrecht gemacht,
vnd sich zum höchsten beflissen, auss den dreyen vnterschiedenen Büchern
Sächsischen Rechtens ein Compendium vnd richtigen kurzen ausszug zu
begreiffen, in etliche gewisse Bücher vnd titulos zu fassen, vnd die
zusamen gehörende materias in gewisse locos vnd titulos zu redigiren vnd
zu vermelden, was in den Texten vnd Glossen nit zu finden, das solchs in
den gemeynen Kayserlichen Rechten zu suchen vnd zu suppliren sey."
| Seite 320|
Diess Compendium iuris Saxonici ist also um das Jahr 1537, somit nach
der Methodus iuris civilis, in deutscher Sprache verabfasst. Eine
Vergleichung der Inhaltsübersichten lehrt, dass Lagus im Grossen und
Ganzen das System, welches er für den Vortrag des römischen Rechts
aufgestellt, auch für die Darstellung des sächsischen oder deutschen
Rechts, wie wir sagen würden, beibehält. Lagus selbst deutet in der
Vorrede: "Die weise zu studiren im Rechten" seinen Plan an:
"Hierumb so ist es mein fürsatz, die gemeinen Fälle des Sächsischen
Rechts gegen dem Keyserlichen geschriebenen Rechten zuuergleichen vnd
anzuzeigen, wo sie von denen gesondert, vnd wil das thun nach
ordentlicher art vnd weise, wie sie an jhnen selbst zu handeln
seind."
Dann folgt die Uebersicht der "Capittel der Hauptsachen in den Rechten":
I. "Wie die Rechten auffkommen, oder auffgehoben werden" (De
origine et abolitione).
II. "Wie eine Person vber die andere ein Recht gewinne" (De
iure personarum).
III. "Wie einer des andern Gut zu eigen oder ein Recht daran
vberkomme" (De iure rerum et modis acquirendi Dominia et
possessiones rerum).
IV. "Aus was Handlungen die leut, vnter einander verbunden
werden, oder in eine verpflichtung fallen" (De pactis et
obligationibus).
V. "Von Misshandlungen in gemein" (De delictis in
genere).
VI. "Was oder welcher gestalt einer vor Gericht sich beklagen
(oder schützen) möge" (De iure actionum).
Den hier angedeuteten "Capitteln" entsprechen in der Ausführung selbst
die Bücherüberschriften.
| Seite 321|
Buch I zerfällt in 5 Titel.
Tit. 1: "Von des Rechts Handeln vnnd Vrsachen" giebt einen
kurzen Auszug aus den ersten Capiteln des philosophischen Theils
der Methodus.
Tit. 2: "Wie aus dem angebornen vornemen des Rechten, ein
Recht erwachse" (in margine: "Quomodo natura ius constituatur")
entspricht dem 3. Capitel des ersten Haupttheils der
Methodus.
Tit. 3: "Wie aus befehl der Obrigkeit ein Recht komme",
correspondirt Method. I c. 4: "Quomodo instituatur ius
auctoritate publica".
Tit. 4: "Wie ein Recht aus alter gewonheit entstehe" giebt den
Inhalt von Method. I c. 5: "Ex consuetudine quomodo ius
oriatur".
Tit. 5: "Wie weit sich ein jedes Recht erstrecke" behandelt
das, was in der Method. I c. 7, unter der Ueberschrift: "De
obligatione iuris" (s. oben) vorgetragen ist.
Die in der Methodus nun folgende Lehre von der Interpretation
fehlt in dem Compend. iuris Saxonici.
Das "Ander Buch" enthält in Tit. 1: eine "Vorrede auff die Fünff
folgende Bücher der Hauptsachen im Rechte". Unser Autor macht darauf
aufmerksam:
"Das in allen den Capitteln oder Titeln, die hernach folgen, die Rechte
nicht dargethan oder gesatzt werden, wie sie am billichsten seyn
sollten, Sondern wie sie die Sachsen jhnen gewillkört haben, vnd durch
die Römischen Keyser neben dem gemeinen Recht des Reichs jhnen aus
gnaden nachgelassen sein worden." Daher soll bloss angezeigt werden, was
der Text des Sachsenspiegels und Weichbildes dargiebt. Was die Glossen
hie und da zur Erfüllung des sächsischen Rechtes dazu setzen, soll nicht
berücksichtigt werden, "damit wir nicht, wie man sagt, das hundert in
das tausend werfen, vnd die gemeinen
| Seite 322| Keyser-Rechte mit den Sechsischen vermischen". Wo aber die Glosse das
sächsische Recht erklärt, soll sie dankbarst benutzt werden.
Daraus ergiebt sich, dass der Titel: "Compendium iuris Civilis et
Saxonici", welchen Joachim Gregorij wählt, in soweit er des Civilrechts,
d.i. des römischen Rechts gedenkt, falsch, und wohl nur aus Speculation
also gefasst ist. Der unrichtige Titel hat übrigens zu dem allgemeinen
Irrthum geführt, das von Gregorij herausgegebene Compendium enthalte nur
eine Uebersetzung oder deutsche Bearbeitung der Methodus, so dass man
beide Werke höchst verkehrter Weise identificirte.
Der Inhalt der folgenden Titel des zweiten Buches des Compendium ist
folgender:
Tit. 2: "Wie eine Person vber die ander ein Recht gewinne in
gemein."
Tit. 3: Väterliche Gewalt.
Tit. 4: Vormundschaft.
Tit. 5: Von der Herren Gewalt.
Tit. 6: "Von mancherley Stenden der Personen."
Tit. 7: "Von vnrechten vnd Ehrlosen Leuten."
Tit. 8: "Von weltlicher Herrschaft."
Tit. 9: "Von Geistlichen Obrigkeiten."
Das "Dritte Buch" ist überschrieben: "Von der Güter Recht oder
Eigenthumb vnd Gewehr etc."
Tit. 1: "Wie einer ein Gut zu Eigen, oder ein Recht daran
bekomme, nach aller Welt Recht."
Tit. 2: "Von der vorjährung"
Tit. 3: "Von Ubergaben oder Geschencken."
Tit. 4: "Von Erbgerechtigkeit."
Tit. 5: "Von den Gliedern der Sippschaft oder derselbigen
Erbnemung." In diesen Titel ist eingefügt: "Delineatio Saxonicae
cognationis. Folget der Baum der angebornen Magschafft, vnd des
angebornen Geblüts, nach gemeiner sechsischer sprach."
| Seite 323|
Tit. 6: "Von den Diensten der Güter."
"Das Vierde Buch": "Von Verpflichtungen" etc. hat folgende Titel:
Tit. 1: "Von Verpflichtungen in gemein."
Tit. 2: "Von Gelübden in gemein."
Tit. 3: "Vom Leihen vnd Borgen."
Tit. 4: "Von Dingen, die zu getrewen Henden oder Pfande
gegeben werden."
Tit. 5: "Von Handgelübden vnd Bürgschafften."
Tit. 6: "Von Brieffen."
Tit. 7: "Von Keuffen und Verkeuffen."
Tit. 8: "Von Mieten, Vermieten vnd Erbzins."
Tit. 9: "Von Gesellschaften."
Tit. 10: "Von der Ehe" ("Die Ehe ist in viel Stücken gleich
einer Gesellschaft").
Tit. 11: "Von Befehlich vnd Vollmachten."
Tit. 12: "Von vngenandten Gedingshandlungen" ("Hiervon ordnen
die Sechsischen Rechte nichts." Es sind die Innominat-Contracte
gemeint).
Tit. 13: "Von Pflicht der Handelungen, die ohne Geding die
Leute binden" (Quasicontracte).
Das "Fünfte Buch".
Tit. 1: "Von Misshandelungen im gemein."
Tit. 2: "Von Gotteslesterung."
Tit. 3: "Von Trewlosen Leuten."
Tit. 4: "Von Todtschlegern vnd Mördern."
Tit. 5: "Von Freuelern vnd Friedebrechern."
Tit. 6: "Von Ehebruch vnd Hurerey."
Tit. 7: "Von Dieberei vnd Reuberey."
Tit. 8: "Von denen, die da fälschlich andere mit worten
beschweren."
Tit. 9: "Von denen, die mit bösen Begierden den andern
hindern."
| Seite 324|
Tit. 10: "Von Misshandelungen, die nicht am Leibe gestrafft
werden."
Tit. 11: "Von vnterscheid der straffen, die nicht an den Leib
gehen."
Tit. 12: "Von Kindern, die sich gegen jhren Eltern
veruntrewen."
Tit. 13: "Von Nothwere."
Tit. 14: "Von verbüssung der wunden vnd schlege."
Tit. 15: "Von Schaden, die einem durch eines andern
verwarlosung wiederfaren."
Tit. 16: "Von Schaden, die eines Leuthe oder Viehe einem
thun."
Tit. 17: "Von Schaden, den Kinder vnd Sinlose Leuthe
thun."
Tit. 18: "Von denen, die sich fremder Güter vnterwinden, mit
eigner Gewalt, vnter dem schein, als stehen sie jhnen
zue."
Tit. 19: "Von Argelist."
Tit. 20: "Von unbenandten Misshandlungen."
Tit. 21: "Von Verpflichtung, die aus blosser ordnung der
Rechte kompt."
"Das Sechste Buch."
Tit. 1: "Die Vorrede."
Tit. 2: "Von gemeiner form aller Rechtlichen Klagen vnd derern
vnterscheidt."
Tit. 3: "Von gemeinen vrsachen aller Klagen."
Tit. 4: "Von klagen insonderheit."
Tit. 5: "Wie einer das seine, von wegen seines Eigenthumbs,
von dem, der es in seiner gewehr, oder verwahrung hat, fordern
mag."
Tit. 6: "Wie einer mit dem andern vmb die gewehr seines
vermeinten Guths zu Rechte gehen möge."
Tit. 7: "Welche Klage der andern solle vorgezogen werden, wenn
man beyde, vmb das Eigenthumb vnd vmb die gewehr zu rechten
hat."
| Seite 325|
Tit. 8: "Wie einer vmb das vnuolkomliche eigenthumb seines
wolgewonnen Guts rechten möge."
Tit. 9: "Wie man vmb gedingte oder verwirckte pflicht, einen
zu Rechte fürnemen möge."
Tit. 10: "Wie einer von dem andern begeren müge jhres
gesambten guts theylung."
Diess der Inhalt des Compendium iuris Saxonici. Nicht ohne Grund haben
wir uns so lange bei dieser Uebersicht verweilt, denn abgesehen davon,
dass die Exemplare des Buches recht selten geworden zu sein
scheinenN.326.1, so beansprucht der
erste Versuch, das sächsische Recht in die römischen Kategorien
methodisch einzuordnen, und dabei principiell alles aus nichtsächsischen
Quellen entstammende Recht auszuschliessen, unser besonderes Interesse.
Lagus erscheint auch in dieser Beziehung als Vorläufer der Gegenwart,
wenn auch aus seinem Werke direct gewiss nur wenige der modernen
Germanisten geschöpft haben.
Was die Behandlung der einzelnen Lehren anbetrifft, so haben wir es im
Wesentlichen nur mit einer Zusammenstellung des häufig missverstandenen
Quelleninhalts zu thun. Das dogmengeschichtliche Interesse möchte nicht
allzuhoch anzuschlagen sein. Diess thut jedoch der Bedeutung des Buches
keinen Abbruch. Es wird heut zu Tage Niemandem einfallen, daraus
deutsches oder sächsisches Recht lernen zu wollen. Wohl aber ist es von
hohem Belang, dass geraume Zeit vor Georg Beyer
(† 1714) ein erst in vielen Abschriften verbreitetes, dann zu Ausgang
des 16. und zu Anfang des 17. Jahrhunderts mehrfach gedrucktes
systematisches Lehrbuch des deutschen Rechtes aus den sächsischen
Quellen existirte.
Wir kehren zum Lebenslauf des Verfassers der eben besprochenen Arbeiten
zurück.
Von Lagus' Beschäftigung mit juristischer Praxis und dem Ruhme, welchen
er als Consulent erlangte, ist bereits die Rede gewesen. Als nun die
Stadt Danzig im Jahre 1538 eines Syndicus bedürftig war, schickte sie
ihren
| Seite 327| Secretär, M. Georgius Donner, nach Wittenberg,
um dort nach einer passenden Persönlichkeit sich umzusehen. Durch
Philipp Melanthon wurde Donner's Aufmerksamkeit
auf Conrad Lagus gelenkt. Die hierauf angeknüpften, erst mündlich, dann
schriftlich gepflogenen Unterhandlungen führten zu keinem definitiven
Abschluss. Lagus versprach nur, sich nach Danzig zu begeben und dort dem
Rathe vorzustellen.
Als aber drei Vierteljahre verflossen waren, ohne dass Lagus die Reise
unternahm, erliess unter dem 29. März
1539 der Danziger Rath an ihn ein SchreibenN.327.1, worin der Verabredung: "Das sich
E. Achtpar.ᵗ das erste als müglich hieheer vorferttigen, sich mit unns
sehenn und weyther ein notigk vornemen auf eine ezcliche Condition (die
ihrer persoen nutzlich und alszo ferner unser gemeynen Stadt zcirlich
sein muchte) mit unns zcu haben" gedacht wird. Daran knüpft der Rath das
Ansinnen: E. Achtpar.ᵗ "wolle unns nicht lenger auffhaltenn, szunder
sich zcu disser farth mit den unsernN.327.2, und im fall, do sie es
unsicherheit halben nicht thuen dorffte, sich auff unser kosten mit
etzlichen Rewtheren bisz in die Orther, dar sich E. Ach.ᵗ W. forth mehr
keiner unvorhofften zcufelle zcu befhahen habe, vorsehen und also
hieheer begeben wolle: sich darop mit unns zcu beredenn auch gelegenheit
unser stadtt unnd eigentschafft der gemeynen eynwhoner antzumerkenn und
alsso ferner bey einander seinde beider seits notturft unnd obligen
bewoge und was sunst zcu solcher Condition von nothen alles mit fleiss
beredt und bedocht werden moge".
Ob Lagus sich nun nach Danzig verfügte oder ob die weiteren
Verhandlungen schriftlich geführt wurden, ist nicht
| Seite 328| ersichtlich. Wir wissen nur, dass der Rath der Stadt Danzig unter dem
17. Juni 1539 eine Bestallung für
Lagus ausfertigen liess, aus der wir Folgendes hervorheben:
"Wiewol seine Erbarheit, uns auf sulchs hett anzeigen lassen die
stattliche Besoldunge und Zugänge so er bei der Universitaet zu
Wittenberg hätte, welche zu begeben Ihme beschwerlich, und sunderlich
diweil er keine Ursach hätte, warumb Er sich derselbigen mit Billigkeit
begeben möchte; dennoch angesehen seines vielgeliebten Herrn
Praeceptoris Philippi Melanchtonis Raht und
bewegen, wie och eines Erbahren Rahts dieser Königlichen Stadt freundl.
Anlangen, hätte er sich entschlossen, 2 Jahre dieser Königlichen Stadt
und einem Erbahren Raht derselbigen zu dienen ... Hier entkegen hatte
gemeldter Herr Magister vor sich bedinget und ausberedt: dass er och
sich in keine offentliche Contention diese oder jehne Religion zu
erhalten keine Wege einlassen will, als welches seiner Vocation, als der
Jura und nicht Theologiam profitiret hat, entkegen ist. Hiemit aber will
er sich nicht entziehen dieser gutten Stadt und E. Ehrbahren Rahts
Notturftt zu reden, so viel als ihme aus gemeinem Beschluss Eines
ehrbaren Rahts im Befehl möge gegeben werden, vor Königl. Mayt. und
sunst alles darin zu reden, do E. Ehrbar Raht in Sachen der Religion
angefochten möchte werden. Zum dritten, weil obgemeldter Magister
Conradus in Bluttsachen bisz anhero von keinem Fürsten oder Potentaten
sich zu gebrauchen hat bewegen lassen, will Er sich das och vor Gerichte
vor Jedermäniglich zustehen und in keinen Miszthaten zur rechtlichen
Straffe zu verfordern gäntzlich entschlagen und begeben haben. Im Fall
aber, do die Stadt von einem offenbahren Feinde angefochten wurde, über
sölch einen zu klagen und alle Nohtdurft der Staat wieder denselben
offentlich zu reden, wil er sich och bisz auf Verhafftungen desselbigen
nicht ausziehen. Da aber ein solcher in Verhafftunge
| Seite 329| gebracht und alsdann weiter peinliche Straffe vor Gerichte über
denselbigen zu fürdern nötig sein würde, dieweil zu sulcher Furderunge
die rechte Procuratores verordnen und benennen, wil er sich als das
seinem Beruffe und Stande von Nachtheil ist, nicht verpflichten. Den
Procuratoren aber, so ein Erb. Raht zu sulchen Handelen bekommen, sol
dennoch seine Erbarh. mit Raht und Schrift wasz zu derselbigen
peinlichen Furderunge nötig sein wurde Aufsatz zu setzen und zu
unterrichten pflichtig sein ... Hierneben hat sich och obgemeldter Herr
Magister versprochen Unser Jugend oder sunst, die solches zu hören
begierig seyn werden, eine Lection in den Rechten zu thuende, zu
gelegenen Zeiten und Stellen, do er sich sulches nach seiner und eines
Erb. Rahts Bedenken und Gelegenheit bereden wird."N.329.1
Aber Lagus zögerte immer noch, nach Danzig überzusiedeln. Am ersten
Ostertag des Jahres 1540 richtete er von Wittenberg aus ein
Entschuldigungsschreiben an den Danziger Rath, welches wir hier in
extenso mitzutheilen nicht unterlassen können.N.329.2 Es lautet:
Meyne gefliessene dienste zuuor, gestrengen ehrnfesten, erbarn wolweyse
groszgünstige lieben herren. Ich hab E. W. schriefftliches begeren neben
des gestrengen herrn Hansen von Werden schreyben
yres inhalts gnugsam vornumen. Und wue ich eyniges weges hette vormocht
sollchem yrem begeren unnd schreyben nachzwkommen, so solt E. W. mich
gancz bereyt darzw befunden haben. Es hatt aber
| Seite 330| E. W. gesandter fuhrman gesehen, wie übel meyn weyb unnd kindelleyn
dieses mal yrer krangkheyt halben zw wandern geschigkt gewesszt, also
das, wen ich gleych sunst keyne hinderung gehabt, ich mit ynen mich auff
den wegk nicht hatte kunnen begeben ane grossze gefahr yrer geszuntheyt
zw vorlieren daruber.
Zw dem so haben die sterbens leuffte, die den wintter über allhie
gewesen, die herren der Juristenfacultet also zurstrewet gehabt, das ich
yrer vorsamlung nicht eh hab kunnen haben unnd in yrer gegenwartt künnen
disputiren pro gradu doctoratus dan auff den nechst vorschienen freyttag
nach letare. Derwegen sie dan auch meyner promotion zwgewartten
entschlosszen allerst zw auszgange des Leypzischen margktes. Unnd
sintemal die nicht eynheymisch, die am meysten darzw zw thun dieses mal
haben, mag sollche yre entschliessung nicht hinttergangen adder die
malzeyt, die darauff gehaltten nicht anderst angeschlagen werden, umb
yrer bestellung willen mit wiltprett unnd anderer notturfft, die hie
schwerlich auff eyne eyl zw bekommen ist. Derhalben so hab ich den
fuhrman darauff zw wartten nicht wollen auffhaltten, sondern ym
auffgeladen das er auff seynen wegen hatt künnen bringen. Ich wöllt ym
woll alles auffgeladen haben, das ich bedacht auff dieses mal mit myr zw
nemen, wan grösser gefessz auff seynen wagen zw seczen gewesszt wer,
damit E. W. die unkosten nicht vorgebens gethan hette mit ym. Nachdem
auch E. W. gewillt, das ich yn alhie und auff dem wege, so ich mit ym
gezogen, vorzehrete, so habe ich vor yn in der herbergk geben vier fl.
VI gr. unnd IIII pf. unnd zur zehrung auff dem wege sechs tahler. Unnd
bitte E. W. wollen mith angezeygter verhinderung halben entschuldiget
nenten, das ich auff dieses mal mit ym nicht zw E. W. kommen bin. So
ferne mich gottes gewaldt nicht verhindern wirdt, so will ich auff den
vierden odder drietten tag vor pfingsten zw eynes erbarn Radts
geschigkten gen
| Seite 331|Stetin mich verfügen mit meynem gesindleyn. Unnd
sintemal E. W. begeren, das ich mich alda von meynem armen heuffleyn
scheyde, so bitte ich eyn erbar Radt, wöll umbeschweret seyn, yemandes
mit yren geschigkten dahyn abzwferttigen, der meyn weyb unnd kinderleyn
follents bisz gen Danczig beleyte, auff das sie one mich nicht gancz
elendiglich in umbekantten landen unvorwusszt der weg und gelegenheyt
der herbergen ziehen müsszen. Das verdiene ich umb E. W. über meyne
pflicht, damit ich eynem erbarn Radte zwgethan nach allem meynem
vormügen willig unnd fleyssiglich. Hiemit befehle ich E. W. dem schucze
des almechtigen. Gegeben zw Wittenbergk am ostertage im xl. iahr.
E. E. H. Diener Conradus Lagus.
Nunmehr wurde es mit dem Abzug von Wittenberg Ernst. Wie es in dem
mitgetheilten Schreiben angekündigt war, geschah es. Nachdem Lagus zum
Doctor beider Rechte promovirt wartN.331.1, verliess
er mit den Seinigen um Pfingsten Wittenberg. In Stettin trennte er sich
von seiner Familie. Diese zog ostwärts gen Danzig, er schlug auf Befehl
seiner neuen Herren den Weg nach Lübeck ein.
Damals suchten die Danziger Ersatz des Schadens, den sie durch die
Lübecker zur See erlitten hatten. Eine Danziger Gesandtschaft war zu
diesem Behufe im Monat Mai des Jahres 1540 bei der "hansaverwandten
Zusammenkunft" zu Lübeck erschienen. Lagus wurde den Danziger
"Sendboten" beigeordnet. Die Verhandlungen zogen sich durch beider
Parteien Rede und Widerrede bis Anfangs Juli hin.N.331.2 Zwei
| Seite 332| Briefe des Lagus aus Lübeck an den Rath in Danzig vom 23. Juni und 3.
Juli 1540 befinden sich noch im Danziger Archiv.N.332.1 Um jene Zeit
war die Danzig-Lübecker Sache spruchreif. Allein die Versammlung der
Hansaverwandten schritt nicht sofort zur Fällung des Urtheils, sondern
fand es für gut, die von Bremen,
Rostock, Lüneburg und
Stettin zu Schiedsrichtern zu ernennen. Vor
diesen sollte ein schriftliches Verfahren bis zur Quadruplik stattfinden
und dann ein unbedingt bindender Spruch erfolgen. Diess Resultat
entsprach den Wünschen der Danziger Abgesandten nicht, und sie zogen es
vor, mit den Lübeckern einen Vergleich zu schliessen, kraft dessen die
Letzteren eine Entschädigungssumme von 8000 Mark Lübisch innerhalb zehn
Jahren (jedes Jahr 800 Mark) zu zahlen hatten.N.332.2
Nunmehr folgte Lagus den Seinigen nach der nordischen Stadt, welche
dort, wo unabsehbare, mit blinkenden Wohnungsstätten besäete Ebene zum
grünbewaldeten Hügelland emporsteigt, wo das rege Leben des mächtigen
Stromes zum Ausgang in den dunkelfarbigen Hintergrund des ewigen Meeres
eilt, im Schmuck erhabener Kunst sich erhebt, durch den Ernst und die
Zierlichkeit ihrer Bauten nicht minder als durch die Anmuth der
Umgebung, wie vor Alters, so noch heute, den Sinn des Beschauers
fesselnd, dessen Erinnerung bei ihr zu weilen stets von Neuem geneigt
ist. Lagus wurde ehrenvoll ("magna gratulatione totius civitatis propter
salutem publicam") empfangen.N.332.3
Bald wusste er sich grosses Ansehen und allgemeine Gunst zu erwerben.
"Man suchte sein Haus, wie ein Orakel, wenn er daheim war", sagt einer
seiner BiographenN.332.4, "er war so beliebt, dass man ihn für einen Mann vom
Himmel gesendet
| Seite 333| ansah", der andere.N.333.1
Hervorgehoben wird seine intime Freundschaft mit dem Danziger
Rathspräsidenten Ritter Johann von Werden.N.333.2 Darauf
gründet sich die Vermuthung, dass Lagus nicht ohne Antheil gewesen sei
an Fortpflanzung der evangelischen Wahrheit in Danzig.N.333.3
Die amtliche Stellung des Lagus als Syndicus brachte es mit sich, dass
er, um wichtigen Verhandlungen Namens der Stadt beizuwohnen, vielfach
verreisen musste. So finden wir ihn im November 1541 zu
Marienburg.N.333.4 Von da begab er sich
nebst einem Rathmann nach Königsberg, um nach
gehabter Audienz bei Herzog Albrecht in Preussen
und gepflogener Unterhandlung mit dem Rath der Stadt, die Reise nach
Wilna fortzusetzen.N.333.5 Dort langte man am 7.
Januar 1542 an, suchte beim polnischen Hof durchzusetzen,
dass die littauischen Zölle wieder auf den alten Fuss gebracht würden,
aber vergeblich, und kehrte dann nach Danzig zurück.N.333.6
Auf dem Landtage zu Marienburg wurde 1542 eine Revision des Culmschen
Rechtes in Anregung gebracht. Eine Commission, bestehend aus dem Canzler
des Bischofs zu Culm, dem Woywoden von
Marienburg, "der in alten Landesgebräuchen grosse Erfahrenheit hatte",
und Conrad Lagus, sollte in Marienburg Montags nach Johannis (26. Juni) zusammentreten, um die Arbeit in
Angriff zu nehmen. Allein der Woywode wurde krank, und so lud der
Bischof von
| Seite 334| Culm, welcher die Leitung des Revisionswerkes übernommen hatte, die
Danziger ein, auf Jacobi e. a. ihren Syndicus nach
Löbau zu senden. Der Danziger Rath aber
entschuldigte sich, da er D. Lagus nicht entbehren könne : es sei dessen
Verschickung in hanseatischen Angelegenheiten nothwendig.N.334.1
Es wird vermuthet, dass eine Sendung des Lagus an den dänischen Hof
gemeint sei, wegen des von Dänemark gesperrten Seehandels nach den
österreichischen Niederlanden.N.334.2
Im Februar 1543 finden wir Lagus in Krakau. Er
wünschte damals, dass man ihm eine Reise nach Deutschland verstatten
möge. Der Danziger Rath stellte unter dem 17.
Februar 1543 die Gewährung dieser Bitte unter gewissen
Eventualitäten in Aussicht.N.334.3 Ob es zu dieser
Reise kam, weiss ich nicht zu sagen. Vielleicht hing der Plan, sie zu
unternehmen, zusammen mit den Verhandlungen über die Stellung Danzigs
zum deutschen Reich. Letzteres hatte die Stadt schon mehrfach zu
Reichstagen und zum obersächsischen Kreistag eingeladen, während
dieselbe, als zur Krone Polen gehörig, sich weigerte, zu
erscheinen.N.334.4
Im December des Jahres 1544 rief Lagus seine Amtspflicht wieder an den
polnischen Hof, der damals in Krakau residirte.
Eine Danziger Rechtssache ("die Putziger Sache") schwebte dort in der
Appellationsinstanz. Zur Rechtfertigung der Appellation wurde Termin auf
den 23. Februar 1545 anberaumt. Zu
demselben erschienen ausser Lagus noch ein Danziger Bürgermeister und
ein Rathmann. Am 9. März hatten die
Gesandten Audienz beim Könige. Der Process aber zog sich in die Länge
und Lagus hatte um so weniger Aussicht, bald zu den Seinigen
zurückzukehren, als unter dem
| Seite 335|27. März die Stadt von dem
Reichs-Instigator des Verbrechens der beleidigten Majestät angeklagt
wurde. Von dieser Beschuldigung erlangten die Abgesandten Absolution.
Allein in der Putziger Sache fiel die Entscheidung nicht zu ihren
Gunsten aus. Das Erkenntniss wurde am Sonnabend vor dem 3. Mai (Fest des heil. Kreuzes)
gefällt.N.335.1 Briefe des Lagus über diese Angelegenheiten vom 3. und
6. März, so wie vom 2. Mai 1545 befinden
sich noch im Danziger Archiv.N.335.2
Lagus kehrte in die Heimath zurück. Doch schon im folgenden Winter
musste er wieder die beschwerliche Reise nach Krakau antreten. Unter dem
17. März 1546 schrieb er von dort an
den Danziger Rath.N.335.3
Während Lagus ein vielbewegtes und aufreibendes Geschäftsleben im
Dienste seiner Stadt führte, konnte er kaum daran denken, das
wissenschaftliche Unternehmen fort und zu Ende zu führen, dessen wir
oben gedachten. Aber es wurde von anderen, wenn auch unberechtigten
Händen dafür gesorgt, dass seine Methodus der Nachwelt nicht verloren
gehe. Sie war bei den Studirenden in grosse Gunst gekommen und wurde
abschriftlich nicht bloss in Wittenberg, sondern durch ganz Deutschland
in vielen Exemplaren verbreitet.N.335.4
Man schrieb das Jahr 1539, als eines Tages bei dem Buchdrucker und
Verleger Christian Egenolf in Frankfurt
am Main ein junger Mann eintrat, welcher sich für einen
ehemaligen Wittenberger Studenten ausgab. Er legte Egenolf ein starkes
juristisches Manuscript vor und bot es demselben zum Kaufe an. Egenolf
trug Bedenken, auf den Handel
| Seite 336| einzugehen, weil ihm das Buch unbekannt war und für die Publication
zu umfangreich erschien.
Als aber der Verkäufer ihm mittheilte, es seien Concurrenten für den
Kauf vorhanden, zögerte Egenolf nicht länger, den mässigen Kaufpreis zu
zahlen und sich in Besitz des Manuscripts zu setzen. Dasselbe enthielt
eine fehlerhafte Abschrift der Dictate, welche Conrad Lagus seinen
Zuhörern als Methodus iuris civilis gegeben hatte.
Egenolf legte das Buch vorläufig bei Seite. Als aber Schreiben einliefen
von "Solchen, die um den Handel wussten", mit der Mahnung, Egenolf möge
dem allgemeinen Bedürfniss zu Hülfe kommen und jenes Werk, welches einen
kostbaren Schatz enthalte, den Rechtscandidaten nicht länger
vorenthalten, befragte sich derselbe bei Gelehrten und erfahrenen
Geschäftsmännern, ob das Manuscript der Herausgabe würdig sei. Die
Antwort fiel bejahend aus, besonders deshalb, weil in dieser
Wissenschaft Niemand vorher ein System (eine Methodus) geschrieben
habe.
Diess die eigene Erzählung Egenolfs.N.336.1
Wir werden kaum irren mit der Annahme, dass unter den "Gelehrten und
erfahrenen Geschäftsmännern", welche Egenolf um ihr Gutachten anging,
Justinus Gobler sich befand, ja, dass
vielleicht auf seine alleinige Person der von Egenolf gebrauchte Plural
zu reduciren sei. Gobler unterstützte die vielfach mit geraubtem
Material arbeitende Bücherfabrik Egenolfs durch seinen literarischen
Beistand: er schweisste fremde Arbeiten zu voluminösen Compilationen
zusammen, oder lieferte auch, je nach Umständen, ohne weitere Zuthaten
fremde Bücher unter die Presse.
Egenolf nahm nunmehr den Druck der Methodus in Angriff. Doch scheinen
ihm nachträgliche Bedenken über seine Berechtigung gekommen zu sein. Im
Frühjahr 1543
| Seite 337| schrieb er wiederholt an Lagus, um dessen Erlaubniss zur Publication
zu erlangen.N.337.1 Lagus antwortete in
einem längeren Schreiben und versagte unter Ausführung der Gründe seine
Einwilligung. Er mahnte Egenolf, von Veröffentlichung des Buches wider
seinen, des Verfassers, Willen abzustehen. Auch will er — was jedoch
Egenolf leugnet — gedroht haben, falls die Mahnung unbeachtet bliebe,
mit einer Diebstahlsanklage gegen den Drucker vorzugehen.N.337.2
Als dieser Brief in Frankfurt ankam, war "die Sache schon so weit
vorgeschritten, dass Egenolf ohne grossen Vermögensverlust das
Unternehmen nicht wieder aufgeben konnte"N.337.3, d. h. wohl: der Druck war schon vollendet oder seiner
Vollendung nahe.
So erschien denn im Jahre 1543 bei Christian Egenolf zu Frankfurt a. M.
ein stattlicher Folioband unter dem Titel : "Iuris utriusque traditio
methodica". Die Ueberschrift des auf dem 5. Blatt des Buches beginnenden
eigentlichen Werkes heisst: "Iuris civilis traditio methodica, per
clarissimum Iure consultum Dn. Conradum Lagum, Ordinarium Vitebergensem
publice praelecta." Egenolf stand also bei Beginn des Druckes in dem
Wahne, Lagus habe als ordentlicher Rechtslehrer (ordinarius) die
Methodus in Wittenberg öffentlich vorgetragen. Als der Titel des Buches
gesetzt wurde, was damals schon, wie auch heut zu Tage, erst bei
Beendigung des Druckes zu geschehen pflegte, war er davon unterrichtet,
dass Lagus weder das Amt eines Ordinarius in Wittenberg bekleidet, noch
die Methodus öffentlich vorgetragen hatte, denn es heisst daselbst: "Ex
ore doctissimi Conradi Lagi Iureconsulti annotata" etc. Jedenfalls also
hat Egenolf während
| Seite 338| des Druckes diese Kenntniss erhalten, und vielleicht war es gerade
das Bedenken, ob er eine Privatvorlesung zu veröffentlichen befugt sei,
welches ihn veranlasste, die schon erwähnte Anfrage an Lagus zu
richten.
In seinem Vorwort "an den Candidaten des Rechtsstudiums" führt Egenolf
aus, er habe gewünscht, die Herausgabe des Werkes bis auf gelegenere
Zeit zu verschieben, bis er selbst mehr Muse hätte gewinnen können und
zugleich die Revision des Autors dem Buche zu statten gekommen wäre.
Allein dieser Plan sei mehr durch Zufall als durch seine (Egenolf's)
Schuld vereitelt worden. Denn die so nothwendige Revision des Conrad
Lagus sei nicht zu erlangen gewesen wegen grosser Occupation des Mannes
in Staats- und advocatorischen Geschäften. Der Herausgeber würde daher
die Publication lieber unterlassen haben, wenn nicht das Bitten und
Drängen der jungen Rechtsbeflissenen zu heftig gewesen wäre. "Daher will
ich", fährt Egenolf fort, "vor allen Dingen Zeugniss ablegen, nicht nur,
dass Conrad Lagus diese Publication keineswegs veranlasst, sondern dass
er nicht einmal etwas davon gewusst hat. Denn wenn er geneigt gewesen
wäre, seine bessernde Hand anzulegen, so würde zweifelsohne das Buch
weit correcter und in allen Beziehungen vollkommener in die
Oeffentlichkeit gelangt sein. Darauf habe ich mit Nachdruck aufmerksam
machen wollen, damit der Leser, wenn ihm Dunkelheiten oder sonstige
Unvollkommenheiten aufstossen, diess nicht etwa dem Lagus als
Nachlässigkeit anrechnet, sondern vielmehr der Fehlerhaftigkeit der
Abschrift, welche mir in die Hände kam, zuschreibt. Herr Conrad Lagus
wird über die Veröffentlichung des Buches in dieser Gestalt nicht
ungehalten sein dürfen, denn dieselbe geschah nicht, um jemand Unrecht
zu thun, sondern sicherlich nur zur Bequemlichkeit der Studirenden und
zum Vortheil der Wissenschaft."
| Seite 339|
Egenolf's böses Gewissen drückt sich in dieser Vorrede sichtlich aus,
noch mehr aber kam seine mala fides im weiteren Verlauf der
Angelegenheit zu Tage.
Lagus war nicht gewillt, die ihm widerfahrene Unbill hinzunehmen. Schon
im März des folgenden Jahres liess er eine kleine Schrift unter dem
Titel: "Protestation des Conrad Lagus wider die unberechtigte Herausgabe
seiner Commentare über die Rechtslehre durch Christian Egenolf"
erscheinen. Dieselbe ist an den Baseler Drucker
Oporinus gerichtet und bei demselben, obwohl sie als
Erscheinungsort Danzig bezeichnet, wohl auch
gedruckt.
Die Protestatio führt aus : Zur letzten Frankfurter Messe habe der
Buchdrucker Christian Egenolf eine unvollkommene Compilation von
Ausführungen über Rechtsmaterien herausgegeben, der ein unverschämt
anmassender Titel unter Beifügung des Namens des Verfassers der
Protestatio, als ob die Compilation einem Dictat desselben in
öffentlicher zu Wittenberg gehaltener Vorlesung entstamme, vorgesetzt
sei. Diess bringe Lagus grosse Schande bei angesehenen und gelehrten
Männern und da die Speculation offenbar auf den Geldbeutel
unvorsichtiger Käufer es absehe, könne sich Schreiber nicht enthalten,
diese Gegenschrift ausgehen zu lassen, um seine Ehre zu wahren und die
Rechtsstudiosen zu warnen, sich nicht in den Schlingen des unredlichen
Speculanten zu fangen. Bloss Gewinn habe der Letztere beabsichtigt,
diess zeige sich schon darin, dass er gar keine Sorgfalt auf die
Herausgabe verwendet: es sei kaum eine Zeile in dem Buch zu finden, die
nicht von Grammatikalien strotze.
Dass die Publication ohne Wissen des Lagus geschehen, vermelde der
Herausgeber selbst, er hätte aber auch hinzufügen müssen, dass er
dieselbe wider den ausdrücklich erklärten Willen des Verfassers
unternommen habe.
| Seite 340|
Daher könne sich Egenolf nicht beklagen, wenn ihn Lagus des Plagium
beachuldige. "Denn da Plagiarius der heisst, welcher einen fremden
Menschen demjenigen, in dessen Gewalt sich dieser befindet, entzogen
hat: was steht entgegen, dass dieses Verbrechens jener für schuldig
erachtet werde, welcher wissend und sehend, dass er gegen meinen Willen
und meinem Protest zuwider die Herausgabe meiner Commentarien vornehme,
sich nicht abschrecken liess, sein Vorhaben auszuführen: das Vorhaben
unter Missachtung meiner Ehre, meines Rufes , meiner Glaubhaftigkeit,
wider meinen Willen meine Dictate sehr fehlerhaft zu publiciren."N.340.1
Um sein Vergehen für Unkundige zu verdecken, erwähne Egenolf unverschämt
genug, Lagus habe die Compilation in Wittenberg öffentlich als
Ordinarius dictirt, natürlich, damit er dem Vorwurf des Diebstahls eines
noch unveröffentlichten Geistesproductes ausweiche. Wahrlich sehr fein,
wenn man dolose Verschlagenheit überhaupt loben dürfe, aber unerträglich
unverschämt, denn es sei notorisch, dass Lagus nicht einmal ein
öffentliches Lehramt, geschweige denn das Ordinariat — die erste
Stelle in der Juristenfacultät — bekleidet habe.
Nun folgt die Erzählung von der Entstehung und die Ausführung über den
Plan der Methodus, welche wir bereits kennen. Lagus legt Gewicht darauf,
dass er seinen Schülern die Veröffentlichung des Dictates verboten. Die
Unvollkommenheit derselben entschuldigt er mit seiner Occupation durch
die Praxis. Er habe sich durch seinen Versuch
| Seite 341| vergewissert, dass er etwas Besseres zu Stande bringen könne, wenn
ihn ein Mäcen unterstützen und so viel Muse gewähren wollte, dass er
Dasjenige, was er gesammelt, fleissig ergänzen und sorgfältig
überarbeiten könnte. Ohne eine solche Hülfe aber sei er betreffs der
Vollendung des begonnenen Werkes etwas zu versprechen ausser Stande.
Wenn man aber zugeben müsse, dass zur Ausführung eines Planes, wie er
dargelegt worden, ruhige Muse und viele Zeit gehöre, so seien alle
Fehler der von Egenolf veröffentlichten Compilation der Unverschämtheit
des Druckers anzurechnen. Derselbe gestehe selbst, eine fehlerhafte
Abschrift angekauft zu haben. Das zeige sich auch in dem Druck. Denn
nicht bloss die zahllosen Styl- und grammatischen Fehler seien zu rügen,
es sei auch Vieles ausgelassen und manches Fremde beigemischt: die
abgedruckte Handschrift sei, wie sich nicht bezweifeln lasse, aus vielen
Fragmenten zusammengesudelt. Und das könne nicht anders sein, da es sich
um ein nachgeschriebenes Dictat handle. Solche nachgeschriebene Hefte
seien immer ungenau und von einander abweichend. Manche Fehler des
Druckes aber mögen nicht einmal in dem Manuscript gestanden haben, so
kindisch sind sie, sie fallen lediglich dem Drucker zur Last.
Lagus habe anfänglich daran gedacht, Einiges nachzutragen und zu
verbessern, da aber die Auslassungen, Zusätze, Sprach- und andere Fehler
in zu grosser Menge vorhanden, müsse von jeder Correctur Abstand
genommen werden.
Deshalb lasse er das von Egenolf unter seinem Namen Veröffentlichte als
αυεκδοτα jetzt uncorrigirt, und was ihm davon nicht angehöre, wolle er
als Nichtanerkanntes verworfen haben.
Wer Lagus tadle, dass er so grosse Schwierigkeiten mache, den ersten
Druck seines Werkes selbst zu besorgen, der möge bedenken, dass der
Autor hierauf schon längst
| Seite 342| seinen Wunsch gerichtet habe, dass aber derselbe oft gezwungen sei,
seine Lieblingspläne hintanzusetzen und der Nothwendigkeit des
Augenblicks zu gehorchen.
Sollten unter den Käufern der Compilation sich solche finden, welche
über die Hälfte verletzt zu sein glauben, da der Inhalt des Buches dem
Titel nicht entspricht, so können sie mit der Wandelklage (actio
redhibitoria) wider den Verkäufer klagen. "Denn obwohl es bisher nicht
üblich war, die Redhibition von Büchern abseiten der Verkäufer zu
erlangen, wenn nach der Tradition sich herausstellte, dass dieselben
fehlerhaft seien, so ist doch, da jene Klage gegeben wird, damit der
Käufer nicht durch die Arglist des Verkäufers getäuscht werde bezüglich
eines verborgenen Fehlers des Viehes und eines nicht offenbaren Mangels
der Waare überhaupt, kein Hinderniss, dieselbe auch Bücherkäufern zu
gestatten.
Was gegen den zu erkennen sei, welcher wider den ausgesprochenen Willen
des Autors bei dessen Lebzeiten ein Buch herausgiebt, untersuche ich
jetzt nicht und überlasse die Ahndung des Delicts dem Richter."
Möchten doch, wenn die Zulässigkeit der genannten Klagen bezweifelt
werden sollte, die Staatsregierungen bestrebt sein, durch Gesetze die
Zügellosigkeit der Drucker zu beschränken, wenigstens die Insolenz der
schlechte Ausgaben besorgenden Drucker, z. B. des Egenolf in Frankfurt,
welchen dieser Vorwurf besonders treffe.
Schliesslich wendet sich Lagus an den Drucker
Oporinus in Basel und
schreibt ihm die Protestatio zu. Schon oft habe Oporinus den Verfasser
um die Erlaubniss gebeten, die Methodus publiciren zu dürfen, doch habe
er stets dessen abschlägliche Antwort respectirt.
So weit unser protestirender Autor.
Egenolf liess im September 1544 eine "Vertheidigung auf die Protestation
des Herrn Conrad Lagus etc." erscheinen.
| Seite 343|
Es wird hier behauptet, Lagus sei weniger aus eigenem Antrieb, als
angestachelt von Concurrenten Egenolfs — damit ist Oporinus gemeint
— so heftig aufgetreten. Deshalb sei Antwort überflüssig; allein auf
den Rath seiner Freunde wolle Egenolf die Injurien des Lagus
zurückweisen. "Denn es ist wohl Niemand, der, wenn er meine Absicht beim
Druck jener Commentare über die Rechtslehre kennt, mir heftig zürnen,
geschweige denn, dass er mich des Plagium oder eines anderen
öffentlichen Vergehens mit Recht beschuldigen könnte."
Erzählung von dem Kauf des Manuscripts und Egenolf's anfänglichem Zögern
mit der Publication.
Der Beweggrund der letzteren, sei lediglich in dem Bestreben zu suchen,
den Rechtsstudirenden nützlich zu werden. Dass Egenolf das Buch als
verkäuflich auf den Markt gebracht habe, könne ihm Niemand, der bei
Verstand, verargen, da er doch für seine Auslagen und seine Mühe etwas
haben dürfe. Hätte er heimlich und arglistig handeln wollen, so würde er
nicht erst brieflich den Lagus um die Erlaubniss zur Veröffentlichung
angegangen haben, er hätte ja auch die Methodus ohne Nennung seines (des
Druckers) Namens herausgeben können..
Die Beschuldigung des Plagium sei haltlos. Dieses Vergehen sei bloss an
freien Menschen möglich, nie an Sclaven, und sei nicht abzusehen, wie an
dasselbe bei diesem durch ganz Deutschland verbreiteten Buch gedacht
werden könne. Lagus habe es auch unterlassen, die Klage, mit der er
gedroht, anzustellen.
Der Druck sei für das Buch nur vortheilhaft. Die unzähligen Abschriften,
die gefertigt würden, seien von Tag zu Tag fehlerhafter geworden, die
gedruckte Ausgabe aber könne von Fehlern ailmählig gesäubert werden. An
Arbeit habe es Egenolf bei der Herausgabe nicht fehlen lassen : die
Correctur mangle nirgends, es sei unbillig, wenn Lagus
| Seite 344| sage, dass kaum einige Zeilen von grammatikalischen Fehlern frei
sein.
Hätte Lagus sein Buch im Schreibtisch behalten und die Abschrift nicht
gestattet, so würde die Sache ganz anders liegen. Da er diess aber nicht
that, vielmehr das Werk überall in den Bibliotheken der Studiosen
anzutreffen ist, that der Drucker nichts Unziemliches, als er es
herausgab. Der Name des Lagus ist auf den Titel gesetzt nicht aus
Speculation, sondern um dem Autor den Ruhm seiner Arbeit nicht zu
entziehen.
Es sei zu verwundern, dass Lagus sich entschlossen habe, ein Pasquill,
angefüllt mit Drohungen, Schmähungen etc., gegen Egenolf zu
veröffentlichen, da ihm doch der viel ehrenvollere Weg der Klage offen
gestanden habe. Wenn er diesen nicht habe einschlagen wollen, hätte er
wenigstens Beleidigungen vermeiden sollen. Egenolf lebe in seiner Stadt
länger denn 13 Jahre in grossem Ansehen, jedermann sei überzeugt, dass
die Protestation des Lagus unbegründet und durch den Neid Uebelwollender
angeregt sei.
Was die Wandelklage anlange, so sei dieselbe schon deshalb unzulässig,
weil in der Vorrede ausdrücklich bemerkt werde, der Druck sei nach einer
fehlerhaften Abschrift besorgt und Conrad Lagus sei keineswegs der
Urheber, ja nicht einmal der Mitwisser der Publication.
Den Titel Ordinarius habe Egenolf dem Lagus beigelegt, weil er ihn mit
vielen Anderen dafür gehalten, nicht aus einem anderen Grunde.
Es sei nicht der Mühe werth, von diesem Druck eines handschriftlich sehr
verbreiteten und vom Verfasser denen, welchen er es dictirte, verkauften
Buches so viel Aufhebens zu machen. Vor etwa 30 Jahren seien viele
Schriften des Erasmus und Ph.
Melanthon, selbst Privatschreiben derselben an Freunde,
veröffentlicht worden, ohne dass der Zustimmung der Verfasser gedacht
wäre.
| Seite 345|
Manche Commentare des Zasius zu verschiedenen
Titeln der Rechtsbücher seien erst nach dessen Tod gedruckt, obwohl der
Autor sie gewiss nicht zur Publication bestimmt und mit geringerer
Sorgfalt ausgearbeitet hatte.N.345.1 Doch
das habe dem Ruhme des Zasius, besonders in Italien, keinen Eintrag
gethan. Wer es nicht glaubt, höre die Erzählungen der aus Italien oder
Frankreich zurückkehrenden Studenten. Wäre es wohl wünschenswerth, dass
die Vorlesungen des Zasius ungedruckt geblieben? handelte es sich bloss
um die wissenschaftliche Ehre des Mannes, dann gewiss, da aber hier die
Rücksicht auf den Nutzen der Fachgenossen massgebend ist, bleibt es
dankenswerth, dass jene Ausgaben veranstaltet wurden.
Vor einigen Jahren ist ein Werk des Andreas Alciat
unter dessen Namen sogar wider seinen offenbarten Willen herausgegeben
worden, ohne dass der Drucker mit einem Wort den Leser von diesem
Umstand benachrichtigte. Hierüber schrieb Alciat an den Bischof von
Bologna: "Vor Kurzem hat irgend ein Verleger mein Buch über den Titel:
"Si certum petatur" aufgekauft und veröffentlicht. Ich würde mich
darüber nicht sehr grämen, wenn nur etwas mehr Fleiss angewendet, so
dass die Ausgabe correcter und unverstümmelt in die Hände der Käufer
gelangt wäre. Aber es fehlen im Druck nicht bloss einige Zeilen, sondern
an einer Stelle ganze Blätter."
"Das ist nun doch", fährt Egenolf fort, "etwas ganz anderes, als was ich
gethan habe. Gegen den, welcher im bösen Glauben eine fremde Sache
öffentlich feil hält, als wenn der Eigenthümer das erlaubt hätte, möchte
die Wandelklage
| Seite 346| eher zulässig sein. Dass aber ich Niemanden übervortheilt habe, geht
schon daraus hervor, dass ich von allen Seiten um Erneuerung der Auflage
angegangen werde, was gewiss nicht geschehen würde, fände das Buch
keinen Absatz. Doch ich werde mich hüten eine neue Ausgabe zu besorgen.
Wenn auch mein Gegner sagt, ich sei aus Gewinnsucht zu allem fähig, so
wird er doch in meinem Verlag nicht ein Buch nachweisen können, welches
einen falschen Titel trägt, oder den Ort der Herausgabe aus Hinterlist
falsch angiebt. Aber bei jener Protestation ist es erlogen, dass sie zu
Danzig gedruckt sei. Wer ist der Drucker,
welchem Lagus das Pasquill zur Veröffentlichung gab? Wer glaubt es, dass
Papier aus Lerch, einem Dorf in Baden ("bapyrus
formata Lerchij Marchionis Badensis vico"), welches kaum eine deutsche
Meile von Basel entfernt liegt, bis nach Danzig transportirt sei? Als ob
es da an Papierfabriken fehlte und man nöthig habe, um ein Heft für drei
Pfennige (librum triobolarem) zu drucken, das Papier über hundert
deutsche Meilen weit herzuholen. Das Papierzeichen beweist deutlich,
dass der Druckort der Protestatio erlogen ist. Was hat sich der Drucker
gedacht, als er diese Schrift wider mich druckte? Hielt er mich für so
bornirt, dass ich den Rauch nicht durchschauen würde? Stellt man mein
Benehmen und das jenes bescheidenen Druckers, welcher ein Werk, das mich
zu infamiren bestimmt war, nicht bloss mit Verheimlichung seines Namens,
sondern auch unter falscher Ortsangabe druckte, gegenüber, so neigt sich
die Wagschale sehr zu meinen Gunsten. Wer eine Schrift von dem Charakter
der Protestatio druckte, der musste eigentlich rein von allem Makel
dastehen. Denn obwohl er die Protestatio nicht schrieb, so hat er es
doch an Hetzen nicht fehlen lassen und die Unterstützung seiner Arbeit
geboten. Er ist also gleicher Theilnehmer der That des Lagus, aber
hassenswerther, da ihn
| Seite 347| die Sache gar nichts anging und er bloss aus Neid oder Gehässigkeit
handelnd seine Ehre aufs Spiel setzte.
Lagus aber möge seine Hörner nicht bloss gegen mich erheben, sondern
auch seinen Drucker an dessen Pflicht erinnern; dieser hat durch Angabe
des falschen Drnckortes gelogen und verdient daher Schandtitel aller
Art. Ich habe lediglich aus Irrthum — wie ich dazu kam, ist bereits
erzählt — zum Namen des Lagus den Titel ordinarius gesetzt. Und
ärgert dieser Titel den Lagus gar zu sehr, so möge er ihn ausstreichen,
oder die Methodus ganz verleugnen ; das soll mir gleich bleiben. Die
Studenten freuen sich über das Buch und fragen nichts nach dem
Verfasser. Dass ich ihnen durch den Druck der Methodus diese Freude
bereitete, ist mir eine grosse Genugthuung, so dass ich darüber keinem
Menschen Rechenschaft geben werde, es müsste denn sein, dass der Weg
Rechtens beschritten würde. Und das Geschäft, wider mich zu klagen, wird
Lagus keinem Hitzigeren übertragen können, als
Oporinus, welchem es ihm beliebte, die
gedruckte Protestatio zu übersenden. Denn Oporinus hat sich um die
Verbreitung der Schrift sehr verdient gemacht, indem er sie jedem, der
mit ihm in Berührung kam, überreichte. Daher hätte Lagus gewiss gut
gethan, die Protestatio dem Oporinus zum Druck zu übersenden. Dieser
würde sicherlich grosse Mühe darauf verwendet haben. Manche wollen
behaupten, Oporinus habe in der That die Protestatio gedruckt. Allein
das glaube ich nicht, denn Oporinus ist ja ein Biedermann. Sollte es
aber so sich verhalten, so will ich nicht unterlassen, Oporinus zu
seiner ausgezeichneten Ehrbarkeit zu gratuliren, denn dann hat gewiss er
allein unter allen Druckern niemals etwas begangen, was Tadel verdiente,
sicherlich hat er nie ein Buch ohne Zustimmung des Autors gedruckt,
sondern offen, bieder, anständig, wie es einem braven Manne zukommt, hat
er Alles angefangen ; wenn dem so ist, beim
| Seite 348| Zeus! dann wird er mit Recht bis in den Himmel erhoben und durch die
Schriften der Gelehrten mit ewigem Ruhme verherrlicht."N.348.1
Dass diese dumme und unverschämt freche Vertheidigung, deren Concipient
wohl ein Schmierer wie Justinus Gobler war, mehr
gegen den Rivalen Oporinus als gegen Lagus
gerichtet ist, braucht kaum bemerkt zu werden. Oporinus beneidete
Egenolf um das gute Geschäft und dieser wirft jenem Uncollegialität, so
wie Gewerbsbeeinträchtigung vor. Der arme Autor diente im Streite der
erbitterten Drucker nur als Werkzeug. Der Protestatio des Lagus
ungeachtet wurde später das Werk seines Schweisses noch oftmals von
gewinnsüchtigen Druckern, ja auch von Oporinus in verderbter Gestalt ins
Publicum geschleudert. Der Verfasser hatte den Aerger, wurde von den
Kathederbesitzern todt geschwiegen und, als sein Buch ausser Cours kam,
ganz vergessen, doch die Buchdrucker mästeten sich bis ins 17.
Jahrhundert hinein mit seinem Werk.
Conrad Lagus überlebte die widerrechtliche Veröffentlichung seiner
Methodus nicht lange. Auf der obgedachten Reise nach
Krakau wurde sein Wagen umgeworfen und er
erhielt dabei einen Stoss auf die Brust. Seitdem litt er an einer
gefährlichen Affection der Lunge. Trotz der Hülfe der Aerzte wuchs das
Uebel, heftige Blutauswürfe schwächten seine Kraft, am 7. November 1546 gab er unter Anrufung von
Christi Barmherzigkeit den Geist auf.N.348.2
| Seite 349|
Sein Schüler Johann Hoppe, der, durch
Christoph Jonas empfohlen, seit 1542 an der
neuerrichteten Gelehrtenschule zu Königsberg i.
Pr. wirkteN.349.1, hielt ihm bald nach seinem Hintritt
eine Gedächtnissrede. In derselben wird der Wunsch ausgesprochen, es
möge sich jemand finden, welcher die Methodus des Lagus aus den in der
Nachlassenschaft des Verfassers sich vorfindenden Materialien bearbeite
und vollende. Ein späterer Danziger Biograph des Lagus aberN.349.2 versichert, ein
hinterlassenes Manuscript der Methodus sei nicht aufzufinden. Auch auf
meine Nachfrage ist eine ähnliche Antwort erfolgt. Doch führen
vielleicht erneute Nachforschungen zu einem günstigeren Resultat.
Die Egenolf'sche Ausgabe der Methodus wurde bis ins 17. Jahrhundert
hinein oftmals abgedruckt. Das Werk diente als Lehr- und Lernbuch, bis
es durch neuere Compendien verdrängt wurde. Mir sind neun Drucke
desselben bekannt. Auch der Wunsch des Lagus, dass eine castigirte
Ausgabe seines Werkes veranstaltet werde, ging später in Erfüllung, doch
schwerlich im Sinne des Verfassers. Wegen der in demselben enthaltenen
Polemik gegen manche Einrichtungen der römischen Kirche kam das Buch auf
den Index ; da es aber bei den Studirenden für unentbehrlich galt,
veranstaltete man mehrere katholisch-kastrirte Ausgaben, die sich
freilich auch rühmen — ob mit Grund? das möchte fraglich sein —
die übrigen Fehler beseitigt zu haben.
Das Compendium iuris Saxonici gelangte, wie bereits erwähnt, erst lange
nach dem Tode des Lagus unter die Presse. Mir sind drei Ausgaben
desselben vorgekommen, doch scheinen die Exemplare des Buches äusserst
selten geworden zu sein.
Obwohl später der Name des Lagus verscholl und seine Bücher vom Staub
der Bibliotheken überdeckt wurden, lässt
| Seite 350| sich doch nicht behaupten, dass sein geistiges Schaffen ohne
nachhaltige Wirkung geblieben sei. Freilich wird sich schwer ermitteln
lassen, wie viel davon und was in unser heutiges Lehrgebäude des
Civilrechts übergegangen ist. Allein dass ein Buch, welches fast ein
Jahrhundert lang als Lernbuch gebraucht wurde, nicht ohne Einfluss
bleiben konnte auf die Gestaltung der Wissenschaft, versteht sich von
selbst. Ueberdem haben sich an Lagus' Arbeit nachweisbar weitere
wissenschaftliche Bemühungen angeschlossen. Es ist in Literargeschichten
viel die Rede von dem Einfluss, welchen in der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts die Philosophie des Petrus Ramus auf
die Behandlung der Rechtswissenschaft geübt habe. Namentlich sind es die
Schriften des Joh. Thomas FreigiusN.350.1, in welchen sich die Ramistische Philosophie
unverkennbar spiegeln soll. Diess mag im Allgemeinen nicht unrichtig
sein. Aber bezüglich eines Hauptwerkes des Freigius, welches wiederholt
gedruckt wurde und entschieden Einfluss auf die Systematik des
Civilrechts geübt hat, bleibt es zweifellos, dass es nicht sowohl auf
Ramistische Principien, als auf die Methodus des Conrad Lagus
zurückzuführen ist. Ich meine die Partitiones iuris utriusque des
Freigius.
Die erste Ausgabe dieses Werkes erschien Basil. 1571 Fol. Trotz des auf
die Justinianischen Rechtsbücher als Hauptquelle hinweisenden Titels
finden wir in demselben kaum etwas Anderes als einen schematisirten
Auszug aus Lagus. Freigius erkennt diess auch an, denn auf der
Hinterseite von Bl. III findet sich die Ueberschrift : "Elenchus
partitionum iuris Ex Conradi La. Methodo."
| Seite 351|
In einer späteren Ausgabe der Partitiones (Basil. 1581 Fol.) ist sogar
der Titel des Werkes berichtigt und heisst nunmehr derselbe :
"Ioannis Thomae Freigii partitiones iuris ex Conradi Lagi methodo
expressae" etc.
Spätere haben Lagus wohl benutzt, aber den Namen desselben kaum genannt.
Nur bei Hermann Vultejus, dessen Iurisprudentiae
Romanae a Justiniano compositae libri duo (zuerst 1590) [Titelaufnahme UB Heidelberg] immer noch gangbar sind, steht
im προλεγομευου de studio iuris zu lesen, es sei das Compendium des
Lagus keineswegs zu verwerfen, wenn auch die studirende Jugend
vorzugsweise auf das Studium der Quellen und der an diese enger sich
anschliessenden Schriften hingewiesen werden müsse.
Unter den juristischen Literarhistorikern berichtet nur C. F.
HommelN.351.1
etwas ausführlicher über die Methodus. Doch scheint er die Arbeit des
Lagus nicht allzu hoch anzuschlagen. Derselbe habe, meint er, nichts
Anderes gethan, als das natürliche, bürgerliche und canonische Recht in
ein System zusammengezogen.
Fußnoten
⇭N.299.1 Diess bezeugt Ioannes Hoppe
in seiner Oratio funebris de obitu clarissimi viri Cunradi Lagi, iurium
Doctoris etc. (Regiom.) 1548 8°. Sign. A 7a. [VD16 ZV 20625]
⇭N.300.4 Protestatio
Cunradi Lagi adversus improbam suorum commentariorum de doctrina iuris
editionem ab Egenolpho factam. Gedani 1544 Sign. A,3b [VD16 L 116]
⇭N.301.1 "Erneuertes Andenken des ersten
Danziger Syndicus, Dr. Conrad Lagus" in: Preussische Sammlung allerley
bisher ungedruckter Urkunden, Nachrichten und Abhandlungen (von Prof.
Hunov), 1. Bd. (Danzig 1747) S. 107.
⇭N.305.1 Sennert, Athenae etc, ed. II p. 122. [Titelaufnahme UB Heidelberg] Es ist unrichtig, wenn behauptet
wird, Lagus habe nächst Melanchthon die höchsten
Promotionszahlen erreicht.
⇭N.305.2 Oratio de
Platone habita a Cunrado Lago, cum decemeret titulum Magisterij
quibusdam studiosis. Anno MDXXXVIII. Vittebergae. 8°. [Titelaufnahme UB Heidelberg]
⇭N.313.1 Lagus bezieht sich hier auf die bekannte
Stelle Cic. de orat. II 33. Er folgt dabei der in älteren Ausgaben
durchgehenden Lesart: "ad artem facile redacturum". Einen richtigeren
Sinn gewinnt die Stelle, wenn man mit Neueren die auch handschriftlich
beglaubigte Lesart: "ad artem facilem" vorzieht.
⇭N.319.1 Die ganze vorstehende Ausführung stützt
sich, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, auf Lagus' nachmals
unter dem Titel "Methodica iuris utriusque traditio" öfter gedrucktes
Werk selbst. Ich benutzte dabei die Ausgabe : Lugduni apud haeredes Seb.
Gryphii. 1562. 8°.
⇭N.326.1 Ich habe ein Exemplar der Ausgabe von 1603 benutzt, welches auf der Erlanger
Bibliothek (A. 7. 384. 4) sich befindet.
⇭N.327.1 Danziger Archiv: Libri Missivarum 1537/39. Fol. 393. — Herrn
Prof. Dr. Theodor Hirsch (jetzt in
Greifswald) verdanke ich die
abschriftliche Mittheilung.
⇭N.327.2 Damit sind wohl
Danziger Messkaufleute gemeint.
⇭N.329.1 Vgl.
Preussische Sammlung a.a.O. S. 118-121. Leider kann ich einen
genaueren und vollständigeren Abdruck der Bestallung nicht
darbieten. Herr Prof. Dr. Th. Hirsch hat im Danziger Archiv nach
derselben gesucht, sie war aber nicht aufzufinden.
⇭N.329.2 Nach
einer durch die Güte des Herrn Prof. Dr. Th. Hirsch mir aus dem
Danziger Archiv (Acta Internunciorum 1539/40) zugekommenen
Abschrift.
⇭N.331.1 Lagus' Name fehlt
zwar in den mir bekannten gedruckten und handschriftlichen
Verzeichnissen der in Wittenberg promovirten Doctoren, allein jene
sind überhaupt unvollständig und wenig zuverlässig.
⇭N.331.2 Nach
G. Lengnich, Geschichte der preussischen Lande I 216.
⇭N.340.1 Den Ausdruck plagiarius für Einen, der sich die
Veröffentlichung eines fremden Geistesproductes anmasst, finden wir
schon früher. Von einer Leipziger Universitätsverhandlung ai 1528
über eine Disputation des Mr. Muschler, in welcher ein sophisma de
plagiarijs und eine quaestio de plagiarijs et librorum subductoribus
proponirt war, wie es scheint mit Beziehung auf einen concreten
Fall, in welchen die MM. Curio und Laurentius Sibeneichel verwickelt
waren, berichtet Zarncke, Acta Rector, p. 27, 28.
⇭N.345.1
Nicolaus
Freigius (Frey), der Vater von Johann
Thomas Freigius, hatte mehrere Vorlesungen des
Zasius nach dessen Tode herausgegeben.
Keineswegs aber ohne Widerspruch der Erben des grossen Juristen;
denn diese schlugen den Rechtsweg gegen Freigius ein. Vgl,
Schreiber, Universität Freiburg II S. 220 ff. 329, 330.
⇭N.350.1 Sohn des Nicolaus Freigius (s. Note S.
345). Joh. Thomas Freigius ist geboren 1543 lehrte zu
Freiburg, Basel, Altorf, war begeisterter Anhänger des Petrus Ramus
und † 16. Januar 1583 zu Basel. S. über ihn Schreiber, Universität
Freiburg II S. 220-232. Stintzing in Pözl's Vierteljahrsschrift III
S. 626.