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        <title>Artikel "A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten: I.
                    Österreichische Ländergruppe.</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <title>Artikel "A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten: I.
                        Österreichische Ländergruppe.</title>
          <series>Staatslexikon für die österreichischen Länder III</series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1907">1907</date>, <biblScope from="331" to="357" unit="page">331 - 357</biblScope>. <ref/>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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            <item>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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  <text>
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <!-- 
<div xml:id="T.Editorial">
  <head>[Inhaltsverzeichnis]</head>
<p>
<list>
<item>Länder:</item> 
<item>A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten:</item>
<item>Länder.</item>
<item>A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten:</item>
<item>I. Österr. Ländergruppe.</item> 
<item>II. Böhm. Ländergruppe. &md;</item>
<item>B. Landstände:</item> 
<item>I. In den altösterr. Landen.</item> 
<item>II. In Böhmen. &md;</item> 
<item>C. Autonomie und Selbstverwaltung in der Gegenwart:</item>
<item>I. Landesordnungen, geltendes Recht.</item> 
<item>II. Landtagswahlen (s. Wahlen).</item> 
<item>III. Landesverwaltung.</item> 
<item>IV.Landeshaushalt (s. Selbstverwaltung).</item>
<item>A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten.</item>
<item>I. Österr. Ländergruppe.</item>
<item>II. Böhm. Ländergruppe.</item>
<item>I. Österr. Ländergruppe.</item>
<item>I. Begriff. &md;</item> 
<item>II. Österreich unter der Enns.</item>
<item>1. Allgemeine Charakteristik.</item> 
<item>2. Reformtendenzen unter Kaiser Maximilian I. Die Landgerichtsartikel.</item> 
<item>3. Gesetzgebungsarbeiten unter Kaiser Ferdinand I.</item> 
<item>a) Der Zeiger in das Landrechtsbuch.</item> 
<item>b) Bernhard Walther und die Landrechtsordnung 1557.</item>
<item>c) Das Malefizrecht und die L. G. O. 1540.</item>
<item>4. Fortgang der Gesetzgebungsarbeiten bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts.</item> 
<item>a) Die Entwürfe des Dr. Wolfgang Püdler.</item> 
<item>b) Die Fragmente des Dr. Melchior Hofmayr.</item>
<item>c) Die Landhandfeste und die Strein-Linsmayrsche Bearbeitung der L. O.</item> 
<item>d) Entwürfe einer Landgerichts- und Malefizordnnng 1573 und 1582; Adeliges Kriminalprivileg 1637.</item>
<item>e) Die Revisionsordnung 1637.</item> 
<item>f) Die Einführung des Exekutivprozesses 1573 und die Exekutionsordnung 1638.</item> 
<item>5. Die Kompilation der vier Doktoren.</item> 
<item>a) Beginn der Gesetzgebungsarbeiten.</item> 
<item>b) Die Kompilatoren und das Beratungskollegium.</item>
<item>c) Schicksale der L. O.</item>
<item>III. Österreich ob der Enns.</item>
<item>1. Allgemeine Charakteristik.</item> 
<item>2. Der Entwurf des Dr. Abraham Schwarz.</item> 
<item>3. Fortschritte des Kodifikationswerkes seit
<pb facs="motloch_1907_img/s332.html">[Seite 332]</quelle>
1628.</item>
<item>IV. Innerösterreich.</item>
<item>V. Tirol.</item> 
<item>1. Erstes Auftreten der Kodifikationsbestrebungen bis 1525.</item> 
<item>2. Die sogenannte Bauern-Landesordnung.</item> 
<item>3. Die Landesordnung des Dr. Jakob Frankfurter.</item> 
<item>4. Die neureformierte Landesordnung 1573.</item> 
<item>5. Kodifikationsversuche vom 17. Jahrhundert bis zur Theresianischen Zeit.</item>
<item>VI. Salzburg.</item>
<item>VII. Görz.</item>
</list></p></div>
-->
      <div xml:id="T.1">
        <head>I. Begriff. </head>
        <p>
          <pb n="332" xml:id="S.332"/> Die humanistische Strömung der Wissenschaften, die
                    im unaufhaltsamen Siegeslauf alsbald das Rechtsleben ergriff und mit sich
                    fortriß, nicht minder die Zersetzung der mittelalterlichen Gesellschafts- und
                    Wirtschaftsordnung hatten im Zeitalter der Renaissance einen Umschwung aller
                    Lebensverhältnisse hervorgerufen. Als ideale und reale Faktoren der
                    Rechtsbildung mußten diese Triebkräfte der kulturellen Bewegung wie in anderen
                    Territorien, so auch in den altösterr. Ländern das Bedürfnis nach einer
                    landesfürstliche Gesetzgebung wachrufen, dessen Befriedigung teils in einzelnen
                    Ordnungen und Generalmandaten (sogenannte Generalien), teils in umfassenden
                    Gesetzeswerken gesucht ward.</p>
        <p>Legislative Erzeugnisse der letzteren Art, die im Sturm und Drang der Rezeption
                    eine Grenzberichtigung der Geltungssphären des heimischen Gewohnheitsrechtes und
                    der eingedrungenen fremden Rechte anstreben, zugleich aber auch als Spiegel des
                    geltenden Rechtes den Gehalt des durch Satzungen und landständische Privilegien
                    sowie durch die Spruchpraxis der Gerichte erheblich bereicherten Rechtsstoffes
                    in sich aufnehmen, pflegt man vorzugsweise als Landesordnungen zu bezeichnen.
                    Zweck und Inhalt derselben scheidet sie genau von anderen, gleichfalls als
                    Landesordnung benannten Festsetzungen, d. i. den ersten Polizeiordnungen, sodann
                    den ephemeren Statuten des revolutionären Ständeregiments, die in einzelnen
                    altösterr. Ländern alsbald nach dem Tode Kaiser Maximilians I. aufgetaucht
                    waren.</p>
        <p>Zeitlich wie örtlich verschiedene Bedürfnisse ließen die äußeren Linien für die
                    der Landesordnung einzugliedernden Stoffgebiete bald enger, bald weiter ziehen;
                    bisweilen will es den Anschein gewinnen, als ob ein fester Anlageplan von
                    vornherein noch gar nicht bestanden hätte. Um so deutlicher lassen sich dafür am
                    Gegenstande der Darstellung jene Abwandlungen verfolgen, denen das Recht während
                    der Übergangszeit unterlegen war.</p>
        <p>Den Kern der Landesordnung bildet wohl allerwärts das Landrecht — als <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Zeiger in das Landrechtsbuch</ref> ist der erste
                    Entwurf einer Landesordnung für Österr. unter der Enns abgefaßt. Indessen trat
                    gar bald unter dem zersetzenden Einflusse der romanistischen Doktrin eine
                    Differenzierung des materiellen und formellen Rechtes ein. Noch sind zunächst
                    die Prozeßordnungen des Streitverfahrens für einzelne Gerichte erlassen und nach
                    diesen (als Hofrechts- und Landrechtsordnungen) benannt; nur allmählich löste
                    sich das materielle Strafrecht in den Landgerichtsordnungen von den dasselbe
                    umschließenden Prozeßvorschriften ab.</p>
        <p>Das Lehnrecht, zur Zeit der Rechtsbücher ein ebenbürtiger Genosse des
                    Landrechtes, hatte seit dem Verschwinden der vasallitischen Heeresdienste seine
                    öffentlich-rechtliche Bedeutung vollends eingebüßt und damit zugleich seinen
                    inneren Halt verloren. Nur in den beiden Erzherzogtümern, wo die Lehnsgnaden und
                    viele Lehnsgeneralien einen ergiebigen Behandlungsstoff darboten, wurden noch
                    Bearbeitungen dieses Rechtszweiges behufs Aufnahme in die Landesordnung
                    unternommen.</p>
        <p>Außerhalb des Bereiches der Landesordnung stehen die nunmehr im Sinne einer
                    Stärkung des landesfürstliche Einflusses reformierten Stadt- und Marktrechte,
                    denen auch in Hinkunft der Privilegiencharakter bewahrt blieb.</p>

        <p>Die vom Gedanken des Gemeinwohles beherrschte Polizei, dieses unförmliche, aber
                    lebenskräftige Gebilde der humanistischen Ära, ward bei ihrem ersten Auftreten
                    mit der Landesordnung geradezu identifiziert. Polizeiliche Normen sind denn auch
                    zumeist in den Landesordnung anzutreffen. Die niederösterreichische Ländergruppe
                    bildet insofern eine Ausnahme, als hier in Anlehnung an die Reichsgesetzgebung
                    die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">P. O. 1 VI 1542</ref> zustande kam, deren
                    Erneuerung 15 X 1552 zugleich die Bestimmungen der bereits am 1 IV 1527
                    erlassenen "Neuen Polizei und Ordnung der Handwerker und Dienstvolkes der
                    niederösterreichischen Lande" aufnahm. In Österr. unter der Enns hatten die zur
                    Beratung der Landesordnung berufenen Ausschüsse an den späteren Umarbeitungen
                    und Ergänzungen der P. O. mitgewirkt und die im 17. Jahrhundert von der P. O.
                    abgespaltete Vormundschaftsordnung bildet hinwiederum einen Bestandteil der L.
                    O.</p>
        <p>Als ein wichtiger Gegenstand der Regelung durch die Landesordnung sind die
                    Bestimmungen über die Rechtsstellung der Obrigkeiten und der übrigen, einer
                    Jurisdiktionsbefugnis entbehrenden Herrengewalten zu bezeichnen, indem nicht nur
                    die hofrechtlichen Verhältnisse der bäuerlichen Untertanen und Holden zu ihren
                    Landgerichts-, Grund-, Dorf-, Vogt-, Berg- und Zehntherren, sondern auch die
                    vielfach verworrenen Kompetenzen dieser patrimonialen Gewalten einer Regelung
                    erheischten.</p>
        <p>Wo das Bestreben der Stände dahin gerichtet war, der Landesordnung auch die
                    Landesfreiheiten einzugliedern, wurde mit Vorliebe der Ausdruck Landtafel
                    gebraucht.</p>
        <p>Hingegen versteht man unter Landhandfesten den Inbegriff der die landständische
                    Verfassung bildenden Freiheitsbriefe, die von den Landesfürsten bei der
                    Erbhuldigung beschworen und sodann in Urkundenform bestätigt worden sind. Nur
                    urkundlich erteilte oder konfirmierte Privilegien, nicht auch die, wenngleich
                    schriftlich fixierten Entschließungen des Landesfürsten zählen zu den
                    ständischen Freiheiten im strikten Sinne, weil den bloßen Resolutionen der zur
                    Durchführung erforderliche Vollzugsbefehl an die zuständigen Verwaltungsorgane
                    mangelt. Insofern bereits die landständischen Privilegien polizeiliche, land-
                    und lehnrechtliche Bestimmungen enthielten, überdies auch ganze Prozeßordnungen
                    in den Landhandfesten Aufnahme fanden, weisen diese eine entfernte
                    Verwandtschaft mit den Landesordnung auf.</p>

        <p>Unter Mitwirkung oder doch mit Zustimmung der Stände entstanden, tragen die
                    Landesordnung vermöge ihres territorialen Geltungsbereiches formell <pb
            n="333" xml:id="S.333"/> allwärts ein partikulares Gepräge. Gleichwohl sind Teile
                    derselben als Mittel zur Erzielung einer materiellen Rechtsgemeinschaft zwischen
                    mehreren Ländern verwendet worden. Die Anbahnung einer allgemeinen österr.
                    Gesetzgebung durch die große Kaiserin hat die Periode der Landesordnung zum
                    Abschluß gebracht.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II. Österreich unter der Enns.</head>
        <div xml:id="T.2.1">
          <head>1. Allgemeine Charakteristik.</head>
          <p>Mehr als zwei Jahrhunderte hindurch hatte im Lande unter der Enns der
                        Kodifikationsgedanke die gesamte juristische Literatur, soweit diese
                        überhaupt dem Provinzialrechte zugewendet war, in seinen Bannkreis gezogen.
                        Hielt nun allerdings das äußere Gelingen des geplanten Monumentalwerkes dem
                        gewaltigen Aufgebot geistigen Schaffens nicht ganz die Wagschale — drei
                        Redaktionen des 16. Jahrhunderts sind Entwürfe geblieben, eine vierte kam
                        über die ersten Ansätze nicht hinaus und nur Bruchstücke der Kompilation des
                        17. Jahrhunderts erlangten Gesetzeskraft — so besitzen gleichwohl jene
                        Arbeiten als Erkenntnisquellen des Rechtszustandes einer Zeit, die das
                        Bindeglied zwischen dem Mittelalter und der Theresianischen Epoche abgibt,
                        zumal für die Entwicklung der Institute des Privat-, Straf- und
                        Prozeßrechtes, einen hohen dogmengeschichtlichen Wert.</p>
          <p>Kaum geringer ist aber die rechtsgeschichtliche Bedeutung der
                        Kodifikationsbestrebungen zu veranschlagen; liefern doch die Triebfedern
                        derselben das treue Spiegelbild jener Entwicklungsmomente, die der Zeit
                        ihres Auftretens eine eigenartige juristische Signatur verliehen hatten: die
                        erstarkte landesfürstliche Gewalt behauptet im Ringen mit der politischen
                        und religiösen Bewegung des ständischen Adels die Oberhand und beginnt
                        vermittels ihrer neugeschaffenen Beamtenkollegien zielbewußt in alle Zweige
                        der Verwaltung einzugreifen; das Absterben des Feudalwesens führt einen
                        geänderten Betrieb der Landwirtschaft herbei, der die rechtliche und
                        ökonomische Lage der Bauernschaft gefährdet; die fortschreitende
                        Romanisierung am Sitze der Zentral- und Mittelbehörden sowie einer von
                        Staats wegen reorganisierten Universität veranlaßt immer weitere Kreise zur
                        Aneignung rechtsgelehrter Bildung; das gerichtliche Verfahren geht unter den
                        geänderten Anschauungen seiner Träger einer schrittweise Umgestaltung
                        entgegen; die plötzliche Entwertung des Geldes und die hiedurch
                        hervorgerufene Preissteigerung aller Waren ermöglicht dem Wucher eine
                        bedrohliche Ausbreitung; die neue Methode der Rechtswissenschaft beeinflußt
                        sichtlich die Gesetzgebung; der Wanderzug der Studentenscharen nach
                        entlegenen Hochschulen erweitert den Gesichtskreis; die verheerenden
                        Wirkungen des Dreißigjährigen Krieges brechen die Widerstandskraft der
                        Stände und führen im Verein mit der, nicht zum mindesten durch die
                        Anerkennung der gesetzlichen Hypotheken des römischen Rechtes verschuldeten
                        Rechtsunsicherheit den Tiefstand des Kredits herbei.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.2.2">
          <head>2. Reformtendenzen unter Kaiser Maximilian I. Die
                        Landgerichtsartikel.</head>

          <p>Der Anstoß zur Abfassung einer Landesordnung ging von den beiden oberen
                        politischen Ständen aus, die in der Kodifikation des Landrechts sowie in der
                        Unanfechtbarkeit der Erkenntnisse ihrer mit Standesgenossen besetzten
                        Gerichtsinstanz einen Schutzwall gegen das Eindringen der fremden Rechte
                        erblickten. Während des langen Stillstandes der Landsrechte in den
                        wirrnisvollen Tagen Kaiser Friedrichs III., so klagt die Landschaft im <ref
              target="http://regesten.regesta-imperii.de/regshow.php?pk=110417&amp;bandanzeige=1">Mainzer Libelle</ref> (8 IV 1499), seien viele löbliche Gewohnheiten
                        und gute Ordnungen aus dem Gedächtnisse der Landleute geschwunden; der
                        Kaiser wolle daher durch seine Räte im Vereine mit Abgeordneten der Stände
                        die notdürftigsten und trefflichsten Artikel des Landrechts in einem Buche
                        abfassen und zur Sanktion vorlegen lassen. Zugleich baten die Stände unter
                        Berufung auf die Privilegien des Erzhauses um Abschaffung des Rechtszuges
                        von den Urteilen des landmarschallischen Gerichtes. Vor Zeiten habe ein
                        Freund dem anderen seine Worte treulich und kürzlich vorgebracht, wie dies
                        in umliegenden Königreichen und Landen noch geschehe; wenn nun aber die
                        Stände mit Supplizierungen und Appellationen in die kaiserlichen Gerichte
                        geführt werden, so müßten sie mit schweren Unkosten die Doktores erlangen.
                        Nach dem Verfahren und Urteile fingen die Kosten und Zehrungen erst recht
                        an, so daß keiner seines Handels Ende erreiche. — Der König versprach
                        zwar Abhilfe; indessen ein neuerlicher fünfjähriger Stillstand der
                        Landsrechte infolge von Zerwürfnissen im Schoße des landmarschallischen
                        Gerichtes zwang die Rechtssuchenden, das zum Teil mit Gelehrten besetzte
                        Hofgericht zu Wiener-Neustadt anzurufen, woselbst durch die Einführung eines
                        Verfahrens mit drei Schriften dem Eindringen des römisch-kanonischen
                        Prozesses die Wege bereits geöffnet waren (<ref
              target="/o:repat.1501-1610-nuernberger-libell">Nürnberger Libell</ref> 21 IV 1501; <ref target="http://repertorium.at/qu/1502_regimentsordnung.html">niederösterreichischen Regimentsordnung</ref> 25 II 1502).</p>
          <p>Aber auch das ersehnte Landrechtsbuch kam unter Kaiser Maximilian I. nicht
                        zustande; als im Jahr 1509 das Verlangen nach einer Landesgesetzgebung
                        abermals laut wurde, da trat bereits in der Formulierung des Begehrens der
                        eingerissene Verfall des Gewohnheitsrechtes überaus charakteristisch zu
                        Tage:</p>
          <p>
            <hi rend="it">Item, das sein kais. maj. genediclich vergunnen und seiner maj.
                            rete zusambt ainerlandschaft person darzu ordne, die ain gemain
                            landleufign landsgebrauch wie die recht und landgericht im land gehaltn
                            und gehandelt werdn sulln in geschrift verfassn und aufrichtn, dadurch
                            die undertan dits furstentumbs so durch die doctores und procuratores
                            und durch einfüerung der gelertn geschribn recht swerlich in irrung und
                            schaden gefurt nicht also verderbt werdn; wo aber die kais. maj. seiner
                            gnaden reten darzu nicht müssigen mecht, alsdann solhen geschriben
                            landsbrauch und ordnung gemeiner landschaft genediclich zugeben und
                            vergunnen aufzurichten.</hi>
          </p>
          <p>Der Kaiser stimmte dem gestellten Anliegen mit der Bemerkung zu, daß er
                        ohnedem in allen seinen Landen die Rechte und Landsgebräuche reformieren
                        wolle.</p>
          <p>Nach dem 

            <!-- noch zu verlinken -->Genter Libelle (4 III 1509), welches diese
                        Verhandlungen beurkundet, ist also des <pb
              n="334" xml:id="S.334"/> Landes
                        Recht, wie der mittelalterliche Urkundenstil das Herkommen zu bezeichnen
                        pflegte, bereits zum reformbedürftigen Landsgebrauch herabgesunken; die
                        gelehrten geschriebenen Rechte sollen fortan im geschriebenen Landesbrauch
                        ihr Seitenstück finden.</p>

          <p>Zur Ausführung gelangten hingegen zwei Satzungen von Landgerichtsartikeln,
                        die ausgesprochenermaßen eine Regelung des Kompetenzkreises der Landgerichte
                        gegenüber der Kompetenz jener Obrigkeiten (den mit Jurisdiktionsbefugnissen
                        ausgestatteten Herrengewalten) bezweckten, die der Landgerichtsbarkeit
                        entbehrten. Schon im Genter Libell wurde auf Ansuchen der Landschaft
                        bewilligt, daß zwei Abgesandte vom Hofe und etliche Verordnete der Länder
                        sowohl die Landrichter als auch "andere so Pantaidingbücher haben" (worunter
                        die Inhaber der Niedergerichtsbarkeit gemeint sind) zu sich erfordern,
                        Einsichtnahme in die Weistümer pflegen und nach Gutbedünken eine Ordnung
                        aufrichten mögen, die unmittelbar durch das Regiment namens des Kaisers zu
                        vollziehen sein werde. Nachdem diese Zusage im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf.+1583&amp;fs=Bl.+35+v&amp;form=faks2">Augsburger Libell</ref> für Österr.
                        unter der Enns (10 IV 1510) wiederholt worden war, setzte noch zu Augsburg
                        eine Kommission (der auch Abgeordnete des Landes ob der Enns angehörten) 32
                        Landgerichtsartikel fest, die sodann durch ein gemeinsames Zirkularschreiben
                        der Verordneten unter und ob der Enns sowie durch Generalmandat des
                        Regiments kundgemacht wurden. Ein abermaliger Befehl zur Befolgung der
                        Artikel erfolgte für Österr. unter der Enns auf Bitten der Stände (Ldtg.
                        Absch. 8 III 1514) durch ein Generale vom 27 IV 1514.</p>

          <p>Neuerliche Beschwerden der Prälaten, Ritter und Städte am Wiener Landtag über
                        die Eingriffe der Landgerichtsherren führten unter persönlicher Vermittlung
                        des Kaisers zu einem Vergleiche zwischen dem Herrenstande einerseits und den
                        übrigen Ständen andererseits, dessen Inhalt sich als textliche Erweiterung
                        und teilweise Reduktion der Augsburger Artikel darstellt. Die über die
                        Handlung errichtete und vom Kaiser besiegelte Urkunde trägt das Datum des 21
                        VIII 1514 und wurde mit der Überschrift "<hi
              rend="it">Hirine sein die
                            artikel der landgericht des fürstentumb Osterreich durch die rom. kai.
                            maj. etc. aufgericht</hi>" im Drucke verbreitet (<ref target="https://archive.org/details/wiensbuchdrucker01maye/page/30/mode/1up">Mayer, Wiens Buchdruckergeschichte I, S. 30</ref>). Der Ausdruck
                        "Landgerichtsordnung" für diese Artikel scheint erst zu Zeiten Ferdinands I.
                        aufgekommen zu sein.</p>
          <p>Das bedeutsame Zugeständnis, wonach das Fürstentum Österr. unter der Enns in
                        ihren Landsrechten vor Appellation gefreit sein solle
                        (

            <!-- noch zu verlinken -->Augsburger Libell für die 5
                        nieder-österreichischen Lande), wurde noch im letzten Lebensjahre des
                        Kaisers erweitert, indem dieser nicht aus Gerechtigkeit, sondern aus Gnaden
                        auch das Rechtsmittel der Supplikation von den Urteilen des
                        landmarschallischen Gerichtes abschaffte und sich nur vorbehielt, jährlich
                        drei Supplikationen anzunehmen, um damit die Beisitzer in Fleiß guter
                        Urteile und Rechtes zu erhalten (<ref target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker Libell</ref> für Österr. unter der Enns 24 V 1518).</p>
        </div>
        <div xml:id="T.2.3">
          <head>3. Gesetzgebungsarbeiten unter Kaiser Ferdinand I.</head>
          <div xml:id="T.2.3.1">
            <head>a) Der Zeiger in das Landrechtsbuch.</head>
            <p>Die Verhandlungen wegen Errichtung einer Landesordnung wurden nach dem
                            Tode des Kaisers und zwar noch vor dem ersten Teilungsvertrage zwischen
                            den Enkeln Maximilians I. aufgenommen. Im
                            
              <!-- noch zu verlinken -->Wormser Libelle vom 24 II 1521 billigte König
                            Karl V. das Begehren der Stände, die trefflichsten Artikel der
                            Landesfreiheiten, des alten Herkommens und der Gebräuche in einem Buche
                            abzufassen, und versprach, darüber mit seinem künftigen Hofrate handeln
                            zu lassen. Eröffnete die Erledigung des Gravamens die Aussicht, daß auch
                            die Freiheitsbriefe der Landschaft in der neuen Landesordnung Aufnahme
                            finden würden, so stand allerdings noch keineswegs fest, welchen
                            Urkunden im einzelnen die Konfirmation und Anerkennung als ständische
                            Privilegien zuteil werden sollte. Nach der anderen Richtung aber nahm
                            der König zurück, was bereits sein Großvater gewährt hatte: die
                            Appellation von den Landsrechten an den Hofrat als Regierung, oder in
                            deren Ermanglung die Supplizierung an den Landesfürsten, behielt sich
                            Karl vor aus Gründen, die er den Ständen mitteilen wolle, falls seine
                            Entschließung angegriffen werden sollte.</p>
            <p>Gleich seinem Bruder sagte auch Erzherzog Ferdinand die Verfassung der
                            Landsbräuche in einem Buche zu; die Bitte um Abschaffung der
                            Supplikation und Appellation von den Landsrechten, damit die Parteien
                            nicht unnötig in den Gerichten umgeführt, durch Verlängerungen der
                            Prokuratoren verarmen und das Recht zu fürchten verursacht würden,
                            beantwortete er damit, daß er zwar die Aufzüge der Prokuratoren
                            abzustellen versprach, im übrigen aber auf die Appellationsordnung
                            verwies, welche bereits am Tage nach der landesfürstliche Resolution
                            publiziert wurde (
              <!-- noch zu verlinken -->Wiener Libell 26 VIII 1524).
                            Der Kampf um die Appellation, unter Maximilian im Zeichen der Abwehr des
                            fremden Rechtes begonnen, gewann nunmehr eine veränderte Bedeutung: die
                            Einrichtung des Instanzenzuges sollte als Mittel zur Festigung der
                            Staatsgewalt dienen. Umsonst beriefen sich die Stände auf das alte
                            Herkommen und die Eigenschaft der Landsrechte als des Landesfürsten
                            "persönliches Hofgericht" (Grav. 24 I 1526), schrieben die Einführung
                            des unbeliebten Rechtsmittels den Einflüsterungen ihrer Mißgönner zu
                            (Repl. 16 II 1526); nur so viel konnten sie erwirken, daß die Landschaft
                            Mann für Mann gefragt werden sollte, was einem jeden gefällig sein will,
                            die Appellation oder Supplikation (undatierte Resol., wohl Landtag
                            Allerheiligen 1526). Die Landschaft entschied sich 1528 für die
                            Beibehaltung der Appellation, jedoch nur bis zur Aufrichtung der L. O.;
                            und gerade dieser Vorbehalt dürfte nicht wenig zum Scheitern des
                            ausgearbeiteten Entwurfes beigetragen haben.</p>

            <p>An eine Aufnahme der Landesfreiheiten in das Landrechtsbuch konnte wohl
                            angesichts der scharfen Hervorkehrung landesfürstlicher Prärogativen,
                            die in allen Regierungshandlungen aus der ersten Herrscherperiode
                            Ferdinands I. hervortritt, nicht gedacht <pb
                n="335" xml:id="S.335"/>
                            werden; hatte doch der Erzherzog von vornherein den politischen
                            Tendenzen begegnet, welche sich an die Bezeichnung des
                            Kodifikationswerkes als Landtafel hätten anknüpfen lassen: "von wegen
                            einer guten Ordnung in rechtlichen Sachen ist nicht von Nöten, dieselbe
                            eine Landtafel zu nennen". (Resol. 26 II 1526.) Als endlich von den
                            vorgelegten 13 Freiheitsbriefen nur drei die Bestätigung erhielten
                            (Resol. 21 III 1528), war übrigens derartigen Bestrebungen vorläufig
                            jede Aussicht auf Erfolg benommen.</p>
            <p>Am 13 I 1528 befand sich bereits der als "<ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Zeiger in das Landrechtsbuch</ref>" betitelte Entwurf in den Händen
                            der landesfürstliche Kommissarien. In drei Bücher gegliedert, handelt
                            dieser von den Gerichtspersonen, dem Verfahren im landmarschallischen
                            Gerichte und dem Privatrechte. Die das erste Buch einleitende Vorrede
                            ergeht sich in rechtsphilosophischen Erörterungen, berührt aber auch
                            staatsrechtliche Fragen:</p>
            <p>
              <hi rend="it">Dieweil dann wir und ain jeder erzherzog zu 0esterreich aus
                                vorberuerten unserer vorfordern wohlthaten und hoch erdienten
                                privilegien unsere gericht und recht frei haben, deßhalben uns
                                volkhumenlich und nach notturfften und gelegenhait unserer land und
                                leut geburt inen recht zu setzen und zu machen, die dem gotlichen
                                gesetzt der natur und vernunft gemäß sein — demnach haben wir nit
                                allain als stathalter des heiligen römischen reichs aus kaiserlichem
                                gewalt sonder auch als regierender erzherzog herr und landsfurst zu
                                Österreich aus furstlicher macht mit unserer treffenlichen
                                ordenlichen hofräthe, auch landleuten und underthonen der edlen
                                unser lieben getrewen n. herrn ritter und knechten, das ist der
                                zwaier stand des adls beruerts erzherzogthůmbs Österreich under der
                                Enn8, zeitigem rat vorbetrachten und guetem wissen und willen das
                                puech mit etwo vil notturftigen gesetzten artikln und ordnungen als
                                ain angefangne furgeschribne tafel, so pillich wie von altervheer
                                das landrecht genennt wierdet, zu begreifen und zu verfassen
                                bestellt, dasselb aigentlich ersehen vernumen aufgericht gefertigt
                                und gesezt.</hi>
            </p>
            <p>Ist auch der Landrechtszeiger von den Lehren der fremden Rechte vielfach
                            geleitet, so will er doch die Richter vor dem Einflusse derselben
                            möglichst bewahren.</p>
            <p>Landmarschall und Beisitzer sollen außerhalb des Landrechtsbuches auf
                            andere geschriebene Rechte nicht achten, es sei denn in Fällen, die
                            weder im Gesetz selbst noch in den Gewohnheiten des Erzherzogtums
                            begründet sind, und auch nur insoweit, als "sie die Ehrbarkeit und
                            Billigkeit gleichen Rechtes und die Ursache der Vernunft weiset und
                            bewegt".</p>
            <p>In markigen Worten tritt die Vorrede zum dritten Buche dem Gebaren der
                            Halbgelehrten entgegen; die bemerkenswerte Stelle beweist zugleich, daß
                            die populäre Literatur auch im Stammlande der Monarchie Eingang
                            fand.</p>
            <p>
              <hi rend="it">Wiewol wir bedenkhen, wie die rechtgelerten so vor zeiten
                                die recht ainßthails in teutscher zungen ausgezogen albeg dem
                                fuesstapfen irer lernung nachgetretten, damit si nit gesehen wuerden
                                aus dem weeg irer puecher zu geen, aber wenig aufsehen gehabt
                                unserer zeiten regierung schikhlichait; und geschichten, derselben
                                iebung, gemainer gebrauch und erforschung der händl — dann unser
                                wesen und gepreüch der römischen Zeit wesen und handlung, denen das
                                geschriben recht aufgesezt worden, ganz ungleich ungemäß und verr
                                davon sein — deshalben wöllen wir sagen von thailung der güeter
                                disem unserm fürstenthumb gemäß und ob dieselb ains thails ab dem
                                weg der geschribnen recht wiche, wolle si niemant beschenen, sonder
                                die sachen unserer notturft gleichmässig mit dem trewisten
                                versteen.</hi>
            </p>

            <p>Als echtes Kind des Humanismus erweist sich der Entwurf durch das
                            allerwärts hervortretende Bestreben nach Worttreue der Übersetzung und
                            Reinheit des sprachlichen Ausdrucks, wobei allerdings der Mangel einer
                            deutschen Rechtsterminologie erkünstelte Wortbildungen veranlaßt (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=erfinder">Erfinder</ref> für Inventar,
                            unterredliches Urteil für Interlokut, Besitzer eines guten Glaubens u.
                            a. m.). Auch die Vorsprecher, Redner, Vögte und Gewaltträger der
                            Parteien werden ermahnt, recht gemein deutsch zu reden und zu schreiben
                            und nicht die lateinischen Worte zu den deutschen zu ziehen.</p>

            <p>Die gestellte Aufgabe der Fixierung des Landsbrauches hat der Entwurf
                            allerdings nicht in befriedigender Weise gelöst; immerhin aber bleibt
                            der Landrechtszeiger für seine Zeit ein bedeutendes Werk vermöge des
                            edlen Geistes, der ihn beseelt, sowie des philosophischen Zuges, der in
                            vielfachen Motivierungen hervortritt. Auf die späteren
                            Kodifikationsarbeiten hat der Landrechtszeiger in zunehmendem Grade
                            Einfluß geübt: die Redaktion der Landesordnung durch <ref
                target="https://d-nb.info/gnd/100632440">Reichart Strein</ref> nahm
                            bereits auf ihn Bedacht; in ausgiebigem Maße hat denselben die
                            Kompilation der vier Doktoren benutzt, wie die vielfachen Entlehnungen
                            mehrerer Titel des <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                                iuribus incorporalibus</ref> (Tit. 9 bis 12, 15 und 16) aus dem
                            Entwurfe beweisen. Noch im 17. Jahrhundert handschriftlich verbreitet
                            und in eine neue Ordnung gebracht (<hi rend="it">Landsbräuch in
                                Österreich under der Enns gestelt und geordnet 1605</hi>, in 14
                            Bücher zerlegt), wird das Werk auch im 18. Jahrhundert in amtlichen
                            Schriftstücken bezogen.</p>

            <p>Die bald nach Überreichung des Elaborates eingetretenen
                            weltgeschichtlichen Ereignisse verzögerten die Erklärung des Königs über
                            den Entwurf, bis 15 XII 1584 die Resolution erfloß, der zufolge durch
                            etliche verständige und der Landsbräuche erfahrene Landleute und daneben
                            in mehrerer Zahl durch gelehrte, erfahrene, geübte Personen von
                            Ausländern oder anderen österreichischen Landen die artikelweise
                            Beratung (unter besonderer Bedachtnahme, daß der landesfürstlichen
                            Obrigkeit und dem <pb
                n="336" xml:id="S.336"/> Kammergute, aber auch den
                            Freiheiten, billigen Gebräuchen und altem Herkommen der Landschaft kein
                            Abbruch geschehe) vorgenommen werden sollte. Der König behielt sich in
                            gleicher Weise wie bei Aufrichtung der tirolischen Landesordnung bevor,
                            das Gesetzbuch, welches "Landrechtsbuch" und nicht "Landtafel" heißen
                            solle, nach Wohlgefallen zu mehren und zu mindern, dies auch mit Rat und
                            Wissen der Landschaft in Hinkunft zu tun.</p>
            <p>An der Appellation von den Erkenntnissen der Landsrechte hielt Ferdinand
                            fest; als die Stände auf die Abmachungen des Jahres 1528 hinwiesen,
                            sprach er die Erwartung aus, daß die Landschaft schon um des Beispieles
                            willen, das anderen Erblanden gegeben werde, gutwillig von ihrem
                            Vorhaben abstehen möchte (Resol. 27 I 1535). Es war nun ein feiner Zug,
                            daß der ständische Adel in seiner Erwiderung das Prinzip der
                            Peersgerichtsbarkeit, um dessen willen die obere Instanz vom Könige
                            preisgegeben werden sollte, durch den Hinweis auf die landesherrliche
                            Verordnungsgewalt zu decken suchte. Das Landrechtsbuch — dies war der
                            Sinn der Argumentation — werde nach dem Wohlgefallen des Königs
                            eingerichtet werden und klares Recht schaffen, mithin sei die
                            Appellation überflüssig; zweifelhafte Normen aber zu erläutern, stehe
                            auf Anrufen der Landschaft dem Landesherrn oder dessen Regierung zu
                            (Dupl. 4 III 1535). Vom Erfolge waren diese Ausführungen allerdings
                            nicht begleitet. Mehr als zwei Jahre verstrichen, bis die endliche
                            Resolution das Schicksal des Landrechtszeigers besiegelte, indem sie
                            verfügte:</p>
            <p>
              <hi rend="it">das von ihrer maj. wegen etlich verständig und der
                                landsgebreüch erfahrnen landleüth und daneben etlich und nicht in
                                münder anzahl der geschribnen rechten erfahrn und geiebt persohnen
                                von außlendern oder inlendern geordnet, und ihnen auferlegt wurde,
                                die übersechung und erkhundigung gelegenheit des lands aigenschaft
                                und weßens und gebreüch notturftige bewegnus und beratschlagung
                                thun, ain begreifung und verfaßung aines landrechtsbuechs thun</hi>
                            (Resol. 25 IX 1537).</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.2.2">
            <head>b) <ref target="https://d-nb.info/gnd/119863812">Bernhard
                                Walther</ref> und die Landrechtsordnung 1557.</head>
            <p>Zur Erkundung und Sichtung der Landesbräuche, die als Vorarbeit des
                            Kodifikationswerkes dienen sollte, wurde bei der niederösterreichischen
                            Regierung ein Konsuetudinarienbuch angelegt, das aber bald, seinen
                            Zwecken untreu, zur bloßen Normaliensammlung herabsank. Ungleich höher
                            sind die im amtlichen Auftrag unternommenen Arbeiten eines Bernhard
                            Walther zu veranschlagen, der "sein reiches, auf den Universitäten zu
                            Pavia und Bologna erworbenes Wissen in den berühmten goldenen Traktaten
                            zum Schutze des altösterreichischen Gewohnheitsrechtes liebevoll
                            verwendete", und daher mit gutem Fuge als "Vater der österreichischen
                            Jurisprudenz" bezeichnet worden ist.</p>
            <p>Bernhard Walther zu Waltersweil, auf Dierpach und Mittlfron (aus einem
                            Schweizer Geschlechte, dessen Genealogie 1350 mit Gerhard Walther
                            anhebt, der 1380 in österreichische Dienste trat), wurde zu Leipzig
                            geboren, kam 1537 nach Bologna, wo er 1539 als Prokurator der deutschen
                            Nation tätig war, erwarb 22 II 1541 zu Pavia den Doktorsgrad, trat
                            alsbald der Juristenfakultät an der Wiener Universität bei, wo er als
                            Professor, Prokurator der sächsischen Nation (1542 bis 1544) und
                            Superintendent (1546-1548) wirkte. Am 7 II 1547 erfolgte seine Ernennung
                            zum Rate, Ende 1556 zum Kanzler der niederösterreichischen Regierung;
                            nach dem Tode Kaiser Ferdinands begab er sich als Kanzler der
                            innerösterreichischen Regierung (installiert 16 I 1565) in die Dienste
                            des Erzherzogs Karl, dessen geheimer Rat er war, und starb 1584.</p>
            <p>Von den Werken Walthers (vgl. <ref
                target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">Aschbach
                                Gesch. der Wiener Universität III, S. 295</ref>) kommen für die
                            Geschichte der Kodifikation vor allem die im 18. Jahrhundert zum Aureus
                            juris Austriaci tractatus vereinigten (und mit Hinweglassung der Zitate
                            als Anhang zu <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506458_00007.html">Suttingers Consuetudines Austriacae</ref> inkorrekt gedruckten)
                            Abhandlungen in Betracht, denen sich das nur handschriftlich
                            überlieferte Fragment eines Lehntraktates und in enger Anlehnung an den
                            1. Traktat der Druckausgabe eine Darstellung der Sippbäume
                            zugesellt.</p>

            <p>War es lediglich ein seltsames Spiel des Zufalles, daß gerade einem
                            Sachsen von Geburt der große Wurf gelang, mit sicherem Blicke die Linien
                            abzustecken, innerhalb deren dem ererbten Rechte ein unbestrittener
                            Boden gewahrt bleiben sollte, und mit juristischer Beherrschung des
                            Stoffes die Überwindung des Dualismus im Rechte anzubahnen? Wie dem
                            immer sein mag, Walther hat durch seine dem österreichischen Rechte
                            gewidmeten Schriften den Beweis erbracht, daß er mit gewissenhaftem
                            Ernst und hingebendem Eifer jede Gelegenheit wahrnahm, welche die
                            Erforschung des heimischen Gewohnheitsrechtes zu fördern geeignet war,
                            und daß er dieses mit dem rezipierten Rechte zu einer konzisen
                            Darstellung des geltenden Rechtes insoweit zu verschmelzen suchte, als
                            nicht bereits einzelne Materien im Landrechtszeiger eine entsprechende
                            Behandlung gefunden hatten. Form und Inhalt wirkten zusammen, den in
                            zahllosen Handschriften verbreiteten Traktaten für Jahrhunderte hinaus
                            ein hohes Ansehen und einen großen Einfluß auf die Gesetzgebung und
                            Rechtssprechung zu sichern; insbesondere hat die hier unternommene
                            wissenschaftliche Verarbeitung des österreichischen Rechtes bewirkt, daß
                            der Landesbrauch dem Schicksale völliger Vergessenheit zu einer Zeit
                            entrissen ward, da bereits der lebedige Sinn für volkstümliche
                            Rechtsbildung abzusterben und das Gewohnheitsrecht einer völligen
                            Erstarrung anheimzufallen drohte. Das Maß der Beteiligung des
                            Landuntermarschalls <ref target="https://books.google.at/books?id=9ikTAAAAYAAJ&amp;pg=PA164">Ludwig Kirchberger</ref> an den Arbeiten Walthers ist noch nicht
                            völlig klargestellt.</p>

            <p>Hatten die Waltherschen Traktate die Aussichten auf das Zustandekommen
                            einer Landesordnung mächtig gefördert, so darf die Landrechtsordnung vom
                            18 II 1557 bereits als ein vielverheißender Beginn des
                            Kodifikationswerkes selbst betrachtet werden. Als der Landrechtszeiger
                            vom Könige abgelehnt worden war, behalf sich das landmarschallische
                            Gericht zunächst mit einer Zusammenstellung von Ordnungen dieses
                            Gerichtes und der niederösterreichischen Regierung, <pb
                n="337" xml:id="S.337"/> welche vom Landschreiber <persName
                ref="https://d-nb.info/gnd/177496223">Kaspar Strasser</persName>
                            unternommen, am 12 IV 1540 als "<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO. 1540">Gerichtsordnung des Landsrechten des hochlöblichen Erzherzogtums
                                Osterreich unter der Enns</ref>" publiziert und mit Genehmigung der
                            Regierung in Druck gelegt wurde. Das Verfahren vor der
                            niederösterreichischen Regierung hatte um 1552 in den ungedruckten
                            Traktaten Bernhard Walthers über den sogenannten <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ordinariprozeß">Ordinariprozeß</ref> in Hofrechten
                            (d. i. den zu <hi
                rend="it">Reminiscere, Corporis Christi</hi> und <hi
                rend="it">Martini</hi> mit je 5 - 6 Verhandlungstagen [iuridicae]
                            abgehaltenen Gerichtsperioden) und Extraordinariprozeß eine
                            wissenschaftliche Darstellung gefunden. Unabhängig von diesen Vorläufern
                            kam die beim landmarschallischen Gerichte ausgearbeitete, sodann bei der
                            niederösterreichischen Regierung beratschlagte <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLRO. 1557">Landrechtsordnung 1557</ref> zustande,
                            in der nach dem gewiß kompetenten Urteile der Stände der Prozeß "in
                            seiner ganzen Substanz sowohl den Rechten als der Billigkeit gemäß in
                            eine solche wohlfundierte stattliche Ordnung abgeteilt, die ... schlecht
                            Korrektur und Reformierung ... bedürfen wird" (Grav. Schrift 11 II
                            1613). Noch Johann Bapt. Suttinger hat in seinen <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">0bservationes practicae (1. Aufl.
                                1650)</ref> diese Landrechtsordnung seiner Darstellung zu Grunde
                            gelegt. Die einschneidendsten Neuerungen des landrechtlichen Prozesses
                            (Kompetenz der Landrechte bei Justizverweigerung der Grundherren,
                            Beteiligung des Landmarschalls bezw. Landuntermarschalls an der
                            Abstimmung, Einschränkung des Arrestes, Androhung von Pönfallen und
                            Gefängnis im summarischen Verfahren, Abschaffung der mündlichen Verhöre)
                            sind bereits durch eine Ordnung vom 20 XI 1554 eingeführt worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.2.3">
            <head>c) Das Malefizrecht und die L. G. O. 1540.</head>
            <p>Hatten die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO. 1514">Landgerichtsartikel vom J.
                                1514</ref> nur eine Auseinandersetzung der ständischen
                            Jurisdiktionsbefugnisse hinsichtlich der Beteiligung am Strafverfahren
                            bezweckt, so trat bald nach dem Tode Kaiser Maximilians I. der Gedanke
                            an eine umfassende Reform der Strafrechtspflege hervor. Schon im
                            
              <!-- noch zu verlinken -->Wormser Libell (24 II 1521) erklärte König
                            Karl V. den Ständen, die beim Vollzug der L. G. O. erscheinenden Mängel
                            reformieren zu wollen. Indessen war es den Ständen um Neuerungen im
                            landgerichtlichen Verfahren gar nicht zu tun; sie begehrten vielmehr des
                            Malefizrechts halber, auch was Bann und Acht betrifft, beim alten Brauch
                            belassen zu werden, worauf Erzherzog Ferdinand ihnen zusicherte, daß es
                            bei der L. G. O. Kaiser Maximilians verbleiben solle. Diejenigen, welche
                            Stock und Galgen oder Landgericht, aber Acht und Bann nicht besäßen,
                            hätten ohne urkundliche Befreiung über das Blut nicht zu richten (Res.
                            27 VIII 1524).</p>

            <p>Eine erwünschte Handhabe zur Stärkung des landesfürstlichen Einflusses
                            lieferte die von den Ausschüssen vorgetragene Bitte, der Erzherzog wolle
                            zur Verringerung der Auslagen für Züchtiger und Blutrichter in Wien und
                            Krems Blutrichter (die später sogenannten <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=bannrichter">Bannrichter</ref>), Ankläger,
                            Schrannenschreiber und Züchtiger mit Besoldung unterhalten, die der
                            Landgerichtsinhaber, wie dies in Steiermark üblich sei, gegen eine Taxe
                            erfordern könne (Grav. 24 I 1526). Dem Gravamen wurde durch das
                            Versprechen Rechnung getragen, daß der Hofrat mit dem Züchtiger und
                            anderen zugehörigen Personen eine Ordnung aufrichten werde, wie er dies
                            im Lande Steier getan habe; auch solle in Malefizsachen eine Ordnung
                            vorgenommen werden, zu deren Verfassung auch etliche Landleute zu
                            verordnen seien (Antw. 17 II 1526, wiederholt am Landtag Allerheiligen
                            1526). Auf eine Erinnerung der Stände an das Erbieten des Königs (Grav.
                            13 I 1528) bemerkte dieser, ihm sei ein Landgerichtsbüchel (die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO. 1514">Artikel des Jahres 1514</ref>)
                            vorgetragen worden, in dem irrige und mißverständliche Artikel enthalten
                            seien; er habe deshalb Personen verordnet, um Artikel zu entwerfen, wie
                            es solcher Landgerichtshandlungen wegen allerwärts gehalten werden solle
                            (Antw. 21 III 1528).</p>
            <p>Die angekündigte Kommission wurde bei der Regierung zu Wien tatsächlich
                            abgehalten, sie bestand aus zwei Regimentsräten, zwei Beisitzern des
                            Landrechts und zwei Verordneten des Wiener Stadtrats. Die Frucht ihrer
                            Beratung bildete ein Gutachten über die ordnungsmäßige Besetzung der
                            Landgerichte, das in erster Linie die Aufstellung von vier
                            Malefizrichtern empfahl, in zweiter Linie aber anregte, daß die
                            Landgerichte die gefangenen Täter in etliche Städte zur Aburteilung
                            einzuliefern hätten. Mit Bezug auf diesen Ratschlag begehrten die Stände
                            die Ausarbeitung eines Entwurfes durch die Regierung unter Zuziehung
                            ständischer Mitglieder (Grav. 1530). Indessen begnügte sich die
                            Landschaft, als an sie die Aufforderung zur Wahl und Abordnung von sechs
                            Landleuten erging (Res. 15 XII 1534), mit der Bitte, daß an der L. G. O.
                            ohne ihr Wissen und Willen nichts geändert werde; im Punkte der
                            Organisation und Erhaltung des Malefizgerichtes möge der König als Herr
                            und Landesfürst selbst Wandel schaffen, wogegen die Vorbringung
                            allfälliger Beschwerden vorbehalten wurde. (Repl. 18 I 1535.) Der König
                            gab sich mit dieser Antwort, die ihm für seine Reformpläne freie Hand
                            gab, zufrieden (Res. 27 I 1535).</p>
            <p>Bei Überprüfung des Kommissionsgutachtens verwarf die Regierung den
                            Vorschlag wegen Bestellung von vier Malefizrichtern und entschied sich
                            einhellig für den anderen Weg, auf dem nichts Geringeres als eine
                            staatliche Revindikation der hohen Gerichtsbarkeit zu winken schien. Die
                            ganze Rechtsprechung in Malefizsachen sollte, entsprechend den Vierteln
                            des Landes, auf vier Stadtgerichte (Wiener-Neustadt, St. Pölten, Krems
                            und Stein, Wien) beschränkt werden. In diese Städte hätten die bisher
                            mit der Blutgerichtsbarkeit ausgestatteten Stadt- und Marktgerichte
                            (denen fortan Bann und Acht nicht mehr zu erteilen wäre), ferner die
                            Landgerichte ihre Gefangenen mit den Indizien einzuliefern, damit die
                            Bürger über diese Recht ergehen lassen.</p>

            <p>Auf diesen Grundgedanken beruht der ausgearbeitete Entwurf eines
                            Malefizrechtes in seinem ersten Teile, der die Besetzung und
                            Unterhaltung der Malefizgerichte behandelt. Der zweite Teil dieses
                            beachtenswerten Aktenstückes regelt das <pb
                n="338"
                xml:id="S.338"/>
                            Anklageverfahren, die Verhaftung, das Asylrecht, das Verfahren gegen
                            Flüchtige und den Zeugniszwang; der dritte Teil das Verfahren aus
                            Denunziation und Inquisition sowie die peinliche Frage; der vierte und
                            letzte Teil endlich Urteil, Begnadigung, Appellation, Gerichtskosten,
                            Behandlung des Vermögens von Selbstmördern und des gestohlenen Gutes,
                            Verbrechen und Strafe, Kirchtagsbehütung, Aktenversendung. Die Art. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlHalsgO. 1532&amp;fs=Art. 33">33-44</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlHalsgO. 1532&amp;fs=Art. 48">48-52</ref> der C. C. C.
                            sind im Entwurfe wörtlich aufgenommen, auch sonst macht sich der Einfluß
                            des Reichsgesetzes bemerklich. Zu erwähnen wäre, daß die zur
                            Strafrechtspflege berufenen Stadtgerichte in zweifelhaften Fällen den
                            Rat von drei Verordneten einzuholen haben, die namens des Königs in der
                            Weise bestellt werden, daß die Regierung und die Universität je einen
                            Doktor der Rechte, der Stadtrat hingegen ein Mitglied seines Körpers
                            entsendet.</p>
            <p>Bei Vorlage des Entwurfes an den König bemerkte die Regierung, daß die
                            meisten Artikel auch den anderen niederösterreichischen Ländern dienlich
                            sein könnten, zumal die eingelangten Ratschläge nur Maß und Ordnung
                            gäben, wie es zwischen den Landleuten und Landgerichten zu halten sei,
                            nicht aber, wie man ordentlich gegen einen Täter verfahren solle. Der
                            König übergab den Entwurf den am Landtag versammelten Ständen zur Abgabe
                            eines Gutachtens, das indessen nicht erstattet wurde.</p>
            <p>Der Entwurf, welcher (ebenso wie die beiden abschriftlich vorhandenen
                            Aktenstücke) undatiert ist, fällt in die Zeit, da Ferdinand I. noch
                            römischer König war, somit vor den 24 II 1556. Sollte der Auftrag der
                            niederösterreichischen Regierung an alle Landgerichte zur umgehenden
                            Vorlage eines Verzeichnisses der Gefangenen und ihres Deliktes (10 V
                            1555) durch die Ausarbeitung des Entwurfes veranlaßt worden sein, dann
                            wäre für die genauere Bestimmung der Abfassungszeit ein sicherer
                            Anhaltspunkt gewonnen.</p>
            <p>Eine Anregung des Landeshauptmannes in Kärnten, <persName ref="https://de.m.wikipedia.org/wiki/Thannhausen_(Adelsgeschlecht)">Christoph Frhrn. v. Tannhausen</persName>, die Beratschlagung und
                            Verfassung einer richtigen Landgerichtsordnung einzuleiten, veranlaßte
                            den Erzherzog Maximilian zu einem Befehle an die Regierung und Kammer,
                            in jedem der niederösterreichischen Länder, sofern hiegegen kein
                            Bedenken obwalte, eine solche Beratung mit Zugrundelegung des für
                            Österreich unter der Enns ausgearbeiteten Regierungsentwurfes zu pflegen
                            (20 V 1562). Auch dieser Auftrag scheint erfolglos geblieben zu
                            sein.</p>
            <p>Die Anzeige der niederösterreichischen Regierung, daß wegen Begnadigung
                            von Todschlägern sowie der Todschlagssühne, dann wegen der Indizien zur
                            Auslieferung des Beschuldigten an das Landgericht öfters Irrungen
                            entständen (14 IX 1539), führte nach dem Gutachten des Hofrates (8 X
                            1539) zu einer ohne Befragen der Stände erlassenen Deklaration (14 X
                            1539), die sodann in der reformierten Landgerichtsordnung vom 12 I 1540,
                            einer Republikation der Artikel vom J. 1514, Aufnahme fand.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.2.4">
          <head>4. Fortgang der Gesetzgebungsarbeiten bis zur Mitte des 18.
                        Jahrhunderts.</head>
          <div xml:id="T.2.4.1">
            <head>a) Die Entwürfe des Dr. Wolfgang Püdler.</head>

            <p>Sofort nach dem Tode Kaiser Ferdinands I. wurden die seit langen Jahren
                            abgebrochenen Landtagsverhandlungen wegen Errichtung einer Landesordnung
                            wieder aufgenommen, kamen aber zunächst über die Frage der
                            Konstituierung des aus ständischen Deputierten und kaiserlichen
                            Kommissarien zu bildenden Ausschusses nicht hinaus, bis endlich (zirka
                            Mitte 1571) der Landmarschall <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Roggendorf (Adelsgeschlecht)">Hans Wilhelm Freiherr v.
                                Roggendorf</persName> mit kaiserlicher Genehmigung den
                            niederösterreichischen Regimentsrat <persName
                ref="https://d-nb.info/gnd/129238236">Dr. Wolfgang Püdler</persName>
                            (geb. Wien, studierte 1549 zu Padua, 1553 Professor des kanonischen
                            Rechtes, wiederholt Dekan und Rektor, übte neben dem Lehramte die
                            Advokatur aus, 1567 niederösterreichischer Regimentsrat, 1588
                            Hofkammerrat, † 7 III 1595) zur Abfassung eines Entwurfes veranlaßte,
                            den er am 19 XII 1573 dem Landmarschall mit ausführlichem Berichte
                            vorlegte. Das als "<hi rend="it">Landtaffel oder landsordnung des
                                hochlöblichen erzherzogbhumbs Österreich under der Ennß 1573</hi>"
                            bezeichnete Elaborat handelt in vier Büchern vom gerichtlichen Prozesse,
                            den Kontrakten, dem Erbrechte und von allerlei Sachen, welche auf dem
                            Lande am meisten gewöhnlich und bräuchig, auch etlichen davon
                            herrührenden strafmäßigen Handlungen". Die zu jener Zeit in Verhandlung
                            gestandene Landgerichtsordnung sollte nach dem Vorschlage Püdlers seinem
                            Werke als 5. Buch angegliedert werden. Das Buch vom gerichtlichen
                            Verfahren nahm die Bestimmungen der Landrechtsordnung 1557 nicht auf,
                            sondern wollte sie nur ergänzen; die besonderen Rechte und Freiheiten
                            der Stände wurden dem Verfasser nicht mitgeteilt, blieben daher
                            unberücksichtigt; das Lehenrecht erbot sich Püdler auf Verlangen noch zu
                            bearbeiten.</p>

            <p>Die Erkenntnis, daß das Gewohnheitsrecht aus der Rechtsüberzeugung des
                            Volkes seine verbindende Kraft ableite, ist dem Verfasser so vollständig
                            abhanden gekommen, daß er die fortdauernde Geltung des Landsbrauches
                            entweder durch ausdrückliche Konfirmation des Landesfürsten oder durch
                            Immemorialpräskription (daher der oft gebrauchte Ausdruck "überuralter
                            Landsbrauch") stützen zu müssen glaubte. Diese Anschauungsweise
                            entsprach der Idee des Hofbibliothekars <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Blotius">Hugo
                                Blotius</persName>, im Vereine mit Püdler das <hi
                rend="it">ius
                                consuetudinarium Austriacum</hi> durch Vergleichung der in den
                            italienischen Munizipien und mehreren deutschen Städten geltenden Rechte
                            zu ergänzen (Schreiben vom 23 I 1576, <ref target="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA41#v=onepage&amp;q&amp;f=false">Kink, Rechtslehre, S. 41f.</ref>).</p>

            <p>Die vier Bücher der Landesordnung bergen nach Versicherung ihres Autors
                            die vornehmsten Traktate aller Juristerei und sind nichts anderes als
                            ein gewünschter Summarbegriff des ganzen kaiserlichen Rechtes und der
                            hierländischen Landsbräuche. Nicht nach Gutbedünken oder "auf einen
                            gefaßten Wahn" habe er das Werk gestellt, sondern aus den geschriebenen
                            weltlichen und geistlichen Rechten, derselben Glossen, Skribenten,
                            Konsulenten, Dezidenten, Traktaten und Repertorien (zirka 60 Bücher)
                            gezogen, daneben etliche deutsche Bücher, Landesordnungen,
                            Gerichtsordnungen und Statuten, ferner das <pb
                n="339"
                xml:id="S.339"/>
                            Generalienbuch bei der niederösterreichischen Kanzlei und das
                            Konsuetudinarium bei der niederösterreichischen Regierung, endlich die
                            Kirchbergerschen oder Waltherschen Traktate gebraucht. Als getreuer
                            Schüler der Universität zu Padua stand der gelehrte Verfasser ganz unter
                            dem Einflusse der italienischen Rechtslehre und ihrer wenig erfreulichen
                            analytischen Methode (<ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/mos_italicus">mos
                                Italicus</ref>): nachdem er für jeden Titel durch Überlesung der
                            einschlägigen Literatur die "Invention" bekommen hatte, stellte er die
                            Materie "in etliche Fragstuckh und Circumstanz" und verzeichnete daneben
                            die Allegationen. Der dem Elaborate anhaftende doktrinäre Charakter, die
                            pedantische Schwerfälligkeit der Diktion und die breite erklügelte
                            Kasuistik ließen das fleißige Werk nach dem Urteile der Stände zwar als
                            gute Vorarbeit erscheinen, machten aber dessen Überarbeitung
                            erforderlich.</p>

            <p>Auf Begehren der Stände arbeitete Püdler auch den Lehntraktat in 206
                            Titeln aus, den er 1577 vorlegte. Noch im nämlichen Jahre überreichte er
                            auch die Allegationen zu diesem Traktate, denen ein Verzeichnis von 32
                            "Authores und Skribenten, so zu diesem Buche gebraucht wurden" folgt;
                            die deutschrechtliche Literatur ist durch <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hennig_Göde">Göden</persName>,
                                <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Justin_Göbler">Gobler</persName>, <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Perneder">Perneder</persName>, <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hieronymus_Schurff">Schürff</persName> und <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Zasius</persName>
                            vertreten. Der Lehentraktat galt bis zur Durchführung der
                            Allodialisierung im Lande unter der Enns als Erkenntnisquelle des
                            Gewohnheitsrechtes und wurde, lediglich durch neuere Lehengesetze
                            vermehrt, von <persName ref="https://d-nb.info/gnd/100723063">J. J.
                                Woller</persName> als eigene Arbeit der Kaiserin Maria Theresia
                            gewidmet (gedruckt 1779 und 1795).</p>
            <p>Über die Landtafel erstatteten der Landmarschall und seine
                            "Mitgeordneten" 1576 ihre Bedenken dem L. T der einen Ausschuß zur
                            Abhörung des Gutachtens erwählte, 1577 aber die Beratung dem
                            landmarschallischen Gerichte neben Reichart Strein, Dr. Püdler und einem
                            beizuordnenden Regimentsrate übertrug. Überhäufung der Funktionäre mit
                            Amtsgeschäften hinderten ihre Tätigkeit, wogegen Püdler 1581 einen
                            abgekürzten Entwurf übergab.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.4.2">
            <head>b) Die Fragmente des <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Melchior+Hofmayr%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Dr.
                                Melchior Hofmayr</persName>.</head>

            <p>Infolge einer energischen Anmahnung des Kaisers hatten die Stände 1583
                            einem neu gewählten Ausschusse die Vollmacht erteilt, "auf kais.
                            Ratifikation zu schließen". Die Mitglieder des Kollegiums beschäftigte
                            vor allem die bei Lösung des Organisationsproblems der J. 1510 und 1514
                            noch nicht geregelte Kompetenz der Niedergerichte. Im Mittelpunkte des
                            Interessenkreises stand nunmehr die Frage, ob und welche obrigkeitlichen
                            Befugnisse den Grund-, Vogt- und Dorfherrn, den Städten und Märkten
                            zustünden. Wie der um 1584 entstandene Bericht über die Jurisdiktionen
                            (in gänzlich verstümmeltem Drucke bei <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506458_01039.html">Suttinger Obs. Austr. 1718, S. 1033 ff.</ref>) zeigt, ward nicht
                            mehr, wie in den Tagen Kaiser Maximilians I., der sichere Weg einer
                            gütlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreten;
                            juristische Polemik vermochte den schwierigen Fragenkomplex nicht zu
                            bewältigen.</p>

            <p>Mit der Reduktion des Püdlerschen Elaborates betrauten die Ausschüsse den
                            Regimentsrat Dr. Melchior Hofmayr (Österreicher, der 1551 als <hi rend="it">mag. phil.</hi> zu Padua die Rechte studierte, 1555
                            Professor der Rechte zu Wien, wiederholt Prokurator der österreichischen
                            Nation und Rektor, daneben die Advokatur betreibend, zirka 1567
                            niederösterreichischer Kammerprokurator, 1576 niederösterreichischer
                            Regimentsrat, 1584 Reichshofrat und in den Reichsritterstand erhoben, (†
                            1586), der an der Vollendung seiner Arbeit durch schwere Krankheit, die
                            seinen Tod herbeiführte, gehindert war.</p>

            <p>Dem erhaltenen Aufsatze zufolge sollte unter dem Titel "Landtafel des
                            Erzherzogtums Österreich unter der Enns" in drei Teilen von den
                            Personen, von allerlei Kontrakten und anderen Handlungen, endlich von
                            den Aktionen oder Klagen gehandelt werden. Vom ersten Teile sind 6 kurze
                            Bücher (von der Obrigkeit, der Grund-, Vogt-, Markt- und
                            dorfgerichtlichen Obrigkeit, endlich den Vormundschaften) vorhanden,
                            welche die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef. 1574">steirische
                                Landrechtsreformation 1574</ref> und den Bericht über die
                            Jurisdiktionen benutzen. Der zweite Teil weist nur drei Titel des ersten
                            Buches aus (vom Kaufe; Einstandsrechte und Scherm; Bestandrechte) und
                            stellt sich als Rezension der Püdlerschen Arbeit dar.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.4.3">
            <head>c) Die Landhandfeste und die Strein-Linsmayersche Bearbeitung der
                            Landesordnung.</head>

            <p>Die Umgestaltung der Landesordnung 1573 zu "einer kurzen Landvest, der
                            bayrischen, tirolischen oder steirischen gleich" gelangte nunmehr in die
                            Hände des <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichard_Streun_von_Schwarzenau">Reichart Strein Freiherrn v.Schwarzenau und Hertenstein</persName>
                            (geb.1537), der bereits 1565 der Beratungskommission angehörte und die
                            Fragmente Hormayrs mit seinen Notizen versah. Zu Bologna und Straßburg
                            hatte Strein die Bildungselemente der italienischen und französischen
                            Rechtsschule in sich aufgenommen und im vertrauten Verkehr mit seinem
                            Lehrer und nachmaligen Freunde <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Franciscus_Hotomanus">Hotomanus</persName> die Empfänglichkeit für antiquarische Studien
                            erworben, die das öffentliche Wirken des großen Staatsmannes, Juristen
                            und Historiographen kennzeichnet. Als geheimer Rat der Kaiser Maximilian
                            II. und Rudolf II. sowie des Erzherzogs Matthias stand er bei Hof in
                            hohem Ansehen und wurde wiederholt mit wichtigen diplomatischen
                            Sendungen betraut; 1571-1581 fungierte er als Präsident der Hofkammer
                            und starb 8 XI 1600. Vermöge seiner überragenden Begabung wußte er den
                            Bestrebungen des protestantischen Adels im Lande, zumal des von ihm
                            geführten Herrenstandes, in ebenso wirksamer als besonnener Weise
                            Ausdruck zu verleihen.</p>

            <p>Mit seinem Namen ist die Landhandfeste des Erzherzogtums Österreich unter
                            der Enns verknüpft, deren Abfassung Strein auf Begehren der Stände
                            zugesagt hatte (Strein an Stände 11 II 1588). Gelang es, für die an
                            Kühnheit der Konzeption und Reichhaltigkeit des Inhaltes die
                            Parallelarbeiten der innerösterreichischen Länder überragende Sammlung
                            ständischer Freiheiten die landesfürstliche Konfirmation zu erwirken,
                            dann konnte die langersehnte "Landtafel" in der Tat zur Wahrheit werden.
                            Die Zeitverhältnisse, unter denen das Werk in Angriff genommen ward,
                            schienen erfolgverheißend; <pb
                n="340" xml:id="S.340"/> waren doch die
                            Steirer 1593 am Ziele ihrer Wünsche angelangt. Mit dem noch vor
                            Fertigstellung der Reinschrift eingetretenen Tode Streins mußte die
                            Hoffnung auf Erlangung der kaiserlichen Bestätigung für die
                            Landhandfeste schwinden; sie wurde vernichtet durch die Aufnahme, welche
                            die, wesentlich aus der Landhandfeste und den Erläuterungen Streins
                            geschöpfte große Gravaminaschrift der vier Stände unter und ob der Enns
                            vom 11 II 1613 in ihren politischen Beschwerdepunkten gefunden hatte
                            (Resol. 8 III 1613).</p>

            <p>Die Landhandfeste hätte in sechs Bücher zerfallen sollen; über die den
                            Büchern einzuverleibenden Urkunden geben verschiedene Verzeichnisse
                            Aufschluß. Das erste Buch behandelt die Privilegien, welche die Stände
                            angehen, aber teils beim Landesfürsten, teils in anderen Händen sich
                            befinden, und enthält nebst einer vorangeschickten Abhandlung von den
                            Freiheiten vornehmlich die Hausprivilegien, aber auch die <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Georgenberger_Handfeste">Georgenberger Handfeste</ref> der Steirer, die sich im Besitze
                            Streins befand Die Vorrede sowie die den Urkunden beigegebenen
                            Erläuterungen zeigen, daß Strein von dem Streben erfüllt war, längst
                            antiquierten Urkunden Seiten abzugewinnen, die das Ansehen und den
                            Einfluß der Stände zu heben vermochten. Das zweite Buch umfaßt die im
                            Besitze der Landschaft befindlichen Originalprivilegien, das dritte der
                            "Stände Spezialsachen" und Resolutionen "so <hi
                rend="it">vim
                                privilegii</hi> auf sich haben", das vierte die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=schadlosbrief">Schadlosbriefe</ref>; das fünfte
                            handelt von der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=erbhuldigung">Erbhuldigung</ref>,
                            das sechste betrifft Urkunden, die keine ständischen Freiheiten
                            enthalten.</p>
            <p>Strein beabsichtigte, ein Manuskript für den Handgebrauch im ständischen
                            Archiv, ein zweites für die Druckausgabe und ein im Schriftcharakter der
                            Originale auf Pergament herzustellendes Exemplar der
                            Privilegienabschriften zur Erwirkung der kaiserlichen Bestätigung
                            herstellen zu lassen. Die Besiegelung des konfirmierten Libells wäre
                            seiner Meinung nach mittels bloßen Wachses zu erbitten gewesen, da die
                            Erfahrung mit dem österreichischen Landrechte lehre, daß goldene Bullen
                            der Gefahr des Verlustes und zwar nicht nur des Siegels, sondern auch
                            der Urkunde selbst ausgesetzt seien.</p>
            <p>Die Landhandfeste ist nur in den beiden ersten Büchern fertiggestellt
                            worden. In diesem Zustande präsentiert sich nicht nur die noch zu
                            Lebzeiten Streins 1598 hergestellte Handschrift, sondern auch das 1603
                            von seinem Sekretär Philipp Renner den Ständen überreichte Exemplar, das
                            nur durch die Aufnahme weniger Urkunden vermehrt erscheint.</p>
            <p>Auf Anregung einer 1611 zur Visitation des ständischen Archivs
                            eingesetzten Kommission wurde bei der Landschaft ein Privilegienbuch
                            angelegt, das jedoch bereits 1634 in Verlust geraten war. Zu einer
                            Drucklegung der unterennsischen Landhandfeste ist es niemals
                            gekommen.</p>

            <p>Bedauerlicherweise sollte auch die unter der Prinzipaldirektion Streins
                            revidierte Landtafel vom gleichen Geschicke betroffen werden. Nach dem
                            Anlageplane wäre dieselbe in drei Teile zerfallen, von denen der erste
                            der Landesordnung, der zweite dem Landrechte, der dritte dem Prozesse 2.
                            Instanz zugedacht worden ist. Die Zusammenordnung und Revision des
                            ersten Buches sollte bei der Regierung und Kammer, die Verfassung des
                            dritten Teiles bei der Regierung erfolgen. Das Landrechtsbuch wurde in
                            sechs Bücher gegliedert (1. von den Gerichtspersonen und dem
                            Zivilprozesse, 2. von Kontrakten, 3. vom testamentarischen, 4. vom
                            Intestaterbrechte, 5. den <hi rend="it">jura incorporalia</hi> und dem
                            Lehnrechte, 6. dem materiellen und formellen Strafrechte). Da das letzte
                            Buch einer gesonderten Beratung unterlag, bildete die Redaktion der
                            übrigen Bücher den Gegenstand der unter den Auspizien Streins zustande
                            gekommenen Kompilation.</p>
            <p>Die Ausarbeitung des Werkes ist das Verdienst des <persName>Dr. Johann
                                Bapt. Linsmayr zu Weinzierl</persName> (studierte 1564 zu Padua, um
                            1565 zu Pavia, wurde Professor der Pandekten in Wien, Rat des Kaisers
                            und Erzherzogs Ferdinand, Landrechtsbeisitzer, dann Hofkammerrat, 1580
                            in die Landschaft aufgenommen, 1608 Freiherr mit dem Prädikate "von
                            Greiffenberg", † 1609), der von den Ständen 30 I 1587 zur Fertigstellung
                            der Landesordnung in Unterordnung unter Strein berufen ward, obwohl die
                            Ritterschaft (Dezember 1586) seiner Zuziehung mit der Begründung
                            entgegengetreten war, daß die Rechtsgelehrten zu diesem Werke wenig Lust
                            hätten und durch sie schwerlich eine Förderung zu erhoffen sei.</p>
            <p>Nachdem Strein anfangs 1590 das erste Buch des von Linsmayr bearbeiteten
                            Landrechtes den Ständen vorgelegt hatte, denen sich später seine eigenen
                            "Additiones und Bedenken" zu eben diesem Buche gesellten, konnte er
                            (Anfang 1595) bei Vorlage des fünften Buches ausrufen, daß das Werk,
                            welches vor 100 Jahren unter Maximilian I. durch die Voreltern
                            angebracht und gesucht ward, nunmehr bis auf den Entschluß der Stände
                            und des Kaisers vollendet sei. Gegenüber dem Operate Püdlers zeichnet
                            sich die Strein-Linsmayrsche Reduktion durch kürzere Fassung, präzisere
                            Formulierung der Rechtsnormen und eine gewählte Diktion vorteilhaft
                            aus.</p>
            <p>Die an die Fertigstellung des Entwurfes geknüpfte Hoffnung sollte sich
                            indessen nicht erfüllen. Schon bei Empfang des ersten Buches wurde von
                            den Ständen aus die Schwierigkeiten einer Beratung des Elaborates durch
                            Landmarschall und Beisitzer hingewiesen; hatte doch eine dreijährige
                            Periode, in der nur selten Landsrechte abgehalten wurden, einen
                            Rückstand von 200 geschlossenen Prozessen angehäuft. Man schritt zur
                            Wahl von Ausschüssen; indessen Hindernisse der verschiedensten Art
                            vereitelten immer wieder deren Zusammentritt, bis endlich den
                            schaffensfreudigen Mann, der die Seele des Unternehmens gewesen ist, im
                            Jahr 1600 der Tod ereilte. In Linsmayrs Verwahrung ruhte nunmehr
                            unbenutzt der Entwurf; obgleich der Kaiser wiederholt auf die Beratung
                            mit dem Hinweise drang, daß schier in nichts ein beständiger Landsbrauch
                            sei und die Prozesse unsterblich werden (Prop. 1601, 1609).</p>

            <p>Zu Ausgang des Jahres 1611 raffte sich endlich die Landschaft ernstlich
                            zu Schritten auf, die das <pb
                n="341"
                xml:id="S.341"/> Werk in Fluß
                            bringen sollten. Im folgenden Jahre hatten die vornehmsten 25 Punkte
                            ihre Erledigung gefunden, als am 21 IX 1612 ein Dekret der geheimen und
                            deputierten Räte im kaiserlichen Auftrage alle weiteren Zusammenkünfte
                            der ständischen Ausschüsse untersagte. Angesichts der hochgehenden Wogen
                            der politisch-religiösen Bewegung blieben sämtliche Vorstellungen gegen
                            die getroffene Maßnahme erfolglos. Im November 1615 wurden die
                            Beratungen wieder aufgenommen und ihr Ergebnis in den vom Syndikus der
                            Landschaft <persName>Dr. Christoph Häfner</persName> konzipierten <hi rend="it">Additiones et notae</hi> (zum zweiten bis vierten Buche
                            des Entwurfes) zusammengefaßt. Schon hatte die französische Methode der
                            Rechtswissenschaft ihren Einfluß geübt: man fand vor allem den Mangel an
                            Definitionen und die stoffliche Gliederung zu tadeln. Die
                            Begriffsbestimmungen der oberennsischen Landtafel wurden vielfach
                            übernommen, für das Buch von den Kontrakten aber ein wunderliches Schema
                            aufgestellt, das, von den Kompilatoren des 17. Jahrhunderts der
                            Überarbeitung zu Grunde gelegt worden ist.</p>

            <p>Die Textesrevision auf Grund der gefaßten Beschlüsse wurde dem
                            Hofkammerrate <persName ref="http://d-nb.info/gnd/11974323X">Christoph
                                Frhrn. v. Leysser</persName> übertragen ("23 VI 1624), der jedoch
                            nach seinem eigenen Geständnisse die Sache auf sich beruhen ließ. Auch
                            ein 1630 gewählter Ausschuß kam über einige Beratungen nicht hinaus,
                            obgleich die unausgesetzten Mahnungen des Kaisers noch bis zum J. 1637
                            währten.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.4.4">
            <head>d) Entwürfe einer Landgerichts- und Malefizordnung 1573 und 1582;
                            Adeliges Kriminalprivileg 1637.</head>
            <p>Kurz nach dem Regierungsantritte Kaiser Maximilians II. erfolgte ein
                            entscheidender Schritt zur staatlichen Überwachung der
                            Strafrechtspflege, indem allen Landgerichten befohlen ward, mit der
                            Exekution von Erkenntnissen gegen Malefizpersonen innezuhalten, bis über
                            die Akten ein Bescheid der Regierung erlassen sei. Dieses Mandat wurde
                            bald auf die minderen todeswürdigen Verbrechen und auf solche Delikte
                            eingeschränkt, die eine Landesverweisung zur Folge hätten (Gen. 12 XI
                            1567). Hiebei ist es ungeachtet der ständischen Beschwerden (Grav. 7 IV
                            1568) verblieben (Res. 26 IV 1568 und 19 III 1582, Befehl an das Wiener
                            Stadtgericht 26 III 1582).</p>
            <p>Mittlerweile wurde den Ständen der unter Ferdinand I. ausgearbeitete
                            Entwurf eines Malefizrechtes neuerlich zur Beratung zugestellt
                            (kaiserliches Dekret 15 I 1565); aber weder die zunächst zur
                            Berichterstattung aufgeforderten Landleute noch die zur Aufrichtung der
                            Landtafel Verordneten, denen der Entwurf 1568 zur Begutachtung
                            überwiesen ward, sind ihrer Aufgabe nachgekommen. Die arge Verschleppung
                            der Sache veranlaßte den Kaiser zu dem Auftrage an die Regierung und
                            Kammer, nunmehr ohne weitere Rücksicht auf einen künftigen Landtag im
                            Einvernehmen mit dem Landmarschall eine Anzahl tauglicher Personen aus
                            sämtlichen Ständen und Landesvierteln zu bestellen, die auf der
                            Grundlage des Regierungsentwurfes eine Landgerichtsordnung beraten, das
                            Elaborat der Regierung und Kammer zum Übersehen vorlegen sollten, worauf
                            die Ratifikation einzuholen sei (Regierung und Kammer an Verordnete 14
                            VII 1572). Die Deputierten, denen seitens der Ausschüsse empfohlen ward,
                            sich nur auf Hintersichbringen und weiteren Beschluß der Stände in die
                            Beratung einzulassen, beteiligten sich zwar an der Abfassung des bereits
                            am 14 I 1573 vorgelegenen Entwurfes einer neu revidierten Landgerichts-
                            und Malefizordnung, legten aber Verwahrung ein, daß das Elaborat von den
                            Ständen nicht beschlossen, sondern lediglich im Auftrage des Kaisers
                            verfaßt worden sei.</p>
            <p>Der Gedanke, die Strafgerichtsbarkeit auf vier Stadtgerichte zu
                            konzentrieren, wurde von ihnen verworfen, weil die Landgerichtsherren
                            sich diese Beschränkung ihrer Freiheiten nicht gefallen lassen würden,
                            zumal einige Landgerichte von ausländischen Fürsten und inländischen
                            Ständen lehensrührig seien, auch die vier Städte die Bürde des
                            Malefizrechtes nur ungern auf sich nehmen würden.</p>
            <p>Auch ein <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=bannrichter">Bannrichter</ref> (der
                            früher sogenannte <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=blutrichter">Blut-</ref> oder
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=malefizrichter">Malefizrichter</ref>) sei der
                            Unkosten halber nicht zu bestellen, vielmehr den Inhabern und Verwaltern
                            der Landgerichte die Befugnis zu erteilen, tauglichen Personen Bann und
                            Acht zu verleihen. In diesem Sinne wurden mehrere Artikel über die
                            Organisation und Unterhaltung der Landgerichte neu bearbeitet, während
                            im übrigen der Regierungsentwurf nur Verbesserungen im einzelnen erfuhr.
                            Das Institut der Aktenversendung wurde ganz fallen gelassen. Es begreift
                            sich, daß der Kaiser gegen das neue Operat "in etlichen Artikeln
                            Bedenken trug"; war doch das Prinzip der Verstaatlichung der
                            Strafrechtspflege in sein gerades Gegenteil verkehrt worden. Nach einer
                            im Auftrage des Kaisers (6 V 1573) beim Hofrate gepflogenen
                            kommissionellen Beratung wurde das Konzept der revidierten neuen
                            Landgerichtsordnung an den Landmarschall geschickt, damit es von den im
                            letzten Landtag erwählten Ausschüssen übersehen und sodann zur
                            Publikation vorgelegt werde (Hfd. 22 XII 1573). Dieser Auftrag blieb
                            indessen unbefolgt. Als die Anmahnungen des Kaisers auf allen Landtag
                            nichts fruchteten, schritt die Regierung zur Errichtung des von den
                            Ständen bereits 1526 erbetenen Bannrichteramtes. Die Instruktion für den
                            kaiserlichen Bannrichter schreibt vor, daß das Urteil in Malefizsachen
                            von dem "rechten" (d. i. dem vom Landgericht) niedergesetzten Richter
                            und den Beisitzern geschöpft und durch den Bannschreiber schriftlich
                            abgefaßt, daß sodann nach Vorführung des Täters der Stab vom sitzenden
                            "rechten" Richter dem ihm gegenüber stehenden Bannrichter übergeben
                            werden solle, woraus die öffentliche Verlesung des Urteils durch den
                            Bannschreiber und die Stabbrechung seitens des Bannrichters (dem eine
                            weitere Einflußnahme in Malefizsachen nicht zukommt) zu erfolgen habe
                            (Reg. Instr. für <persName>Wolf Lampelsdorfer</persName> 24 XII
                            1577).</p>

            <p>Mit dieser, mehr der Wahrung des Prinzips als einer gedeihlichen Reform
                            des Strafverfahrens dienenden Neuerung war ein praktischer Erfolg kaum
                            zu erzielen. Der Kaiser klagte, daß in peinlichen und Malefiz-Sachen
                            sich kein gewisser Gebrauch erhalten habe, außer was bisher teils durch
                            Kaiser <pb
                n="342"
                xml:id="S.342"/> Karls V. Halsgerichtsordnung, teils
                            nach dem gemeinen geschriebenen Rechte gerichtet worden ist, dessen aber
                            zumal am Lande der gemeine und unverständige Bauersmann unerfahren sei
                            (Prop. 21 II 1578). Drei Beratungen im Juni 1579 führten die Ablesung
                            der ersten 27 Artikel des Entwurfes herbei; eine wirkliche Förderung
                            erfuhr die Angelegenheit erst durch die (zirka anfangs 1582
                            ausgearbeiteten) Bedenken des Prälaten- und Ritterstandes, in denen die
                            Rechte der Grundherren, aber auch die Interessen der Untertanen eine
                            gewandte und maßvolle Vertretung fanden. Bei den im Mai 1582 gepflogenen
                            Beratungen wurden die Abänderungsvorschläge der beiden Stände in
                            ausgiebigem Maße berücksichtigt und führen die einschneidendsten
                            Reformen des revidierten Entwurfes auf jene Anregungen zurück. An dem
                            Beschlusse, den Bannrichter abzutun, hielten die Ausschüsse fest. Bei
                            Abhörung des Entwurfes durch die Stände ergaben sich noch
                            Meinungsverschiedenheiten, welche die Vorlage des Operates an die
                            Regierung bis zum J. 1586 verzögerten. Der wichtige Erfolg der
                            ständischen Tätigkeit bestand in einer kaiserlichen Resolution,
                            derzufolge die Landgerichtsobrigkeiten des kaiserlichen Bannrichters
                            überhoben und auf Widerruf mit der Verleihung von Bann und Acht begnadet
                            wurden. (Erzherzogliches Dekret 16 I 1590 bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506460_00324.html">Suttinger Obs. Austr. S.
                                302</ref>).</p>

            <p>Die Überprüfung des Entwurfes durch die landesfürstliche Behörden führte
                            durch mehr als 30 Jahre zu keinem Ziele, obgleich nunmehr der Landschaft
                            die Rolle des Drängers zufiel. Erst am 25 II 1617 (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506460_00353.html">l. c. S. 313</ref>) trug
                            ein kaiserliches Dekret der Regierung auf, die Landgerichtsordnung zu
                            publizieren, falls von Seiten der Stände nichts einkäme. Die Regierung
                            legte aber dem erhaltenen Auftrag zuwider, den in Form eines
                            Generalmandates ausgefertigten Entwurf den geheimen und deputierten
                            Räten zum Ersehen vor (12 VIII 1617), die hinwiderum das Operat den
                            Verordneten behändigten (1 XII 1617). Bis zum J. 1637 ziehen sich die
                            Betreibungen wegen Beratung des Entwurfes (durch benannte Landleute,
                            sodann durch erwählte Ausschüsse) hin, bis endlich auch diese
                            Lebenszeichen verschwinden.</p>
            <p>Wurde somit die Herstellung eines geordneten Strafverfahrens nicht
                            erreicht, so hatten doch die beiden oberen Stände noch eine wichtige
                            Errungenschaft zu verzeichnen. Die bereits in den Jahren 1575 und 1576
                            vergeblich vorgebrachten Beschwerden, daß dem Wiener Stadtgerichte
                            zugelassen sei, über Adelige in Kriminalsachen zu judizieren, wurden mit
                            besserem Erfolg in der Gravaminaschrift vom 11 II 1613 vertreten, die
                            darauf hinweisen konnte, daß in Steiermark und Kärnten auch die
                            Landesmitglieder in Straffällen zu urteilen hätten. Der Kaiser
                            bewilligte, daß die Stände sich einer Ordnung vergleichen mögen, wie ein
                            solcher adeliger Kriminalprozeß anzustellen sei, worauf seine
                            Entschließung folgen werde. Das ständische Gericht wurde in der Weise
                            organisiert, daß der Landmarschall und in dessen Vertretung der
                            Untermarschall zum ordentlichen Richter erklärt, die Urteilsbank dagegen
                            durch Beisitzer des Landrechts und von den beiden politischen Ständen in
                            gleicher Zahl gewählten Landleuten besetzt wurde. Die Wirkung einer
                            Verurteilung durch das neu geschaffene Sondergericht bestand darin, daß
                            der Verurteilte aus der Zahl der Stände ausgeschlossen und der Regierung
                            zur Auslieferung an das Wiener Stadtgericht überantwortet wurde. Der
                            bereits von Kaiser Ferdinand II. resolvierte Entwurf eines adeligen
                            Kriminalprivilegs ist erst unter Kaiser Ferdinand III. am 3 XII 1637 mit
                            veränderter Eingangsformel zur urkundlichen Ausfertigung gelangt.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.4.5">
            <head>e) Die <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ7565409">Revisionsordnung 1637</ref>.</head>

            <p>Die durch Kaiser Maximilian I. und Ferdinand I. gewährte Befreiung von
                            der Supplikation bezog sich auf die Anfechtung der Urteile des
                            Landrechts, nicht aber auf die Rechtsmittel gegen die von der Regierung
                            in 1. Instanz gefällten Urteile. Unter Ferdinand I. hatten sich die
                            Supplikationen um Revision noch in bescheidenen Grenzen gehalten; auch
                            während der Regierungszeit Kaiser Maximilians II. dürfte ihre Zahl nicht
                            übermäßig angewachsen sein. Erst 1586 baten die Stände, daß die
                            Revisionen in Parteisachen nicht so gemein würden, wie dies eine Zeit
                            her der Fall war, worauf der Kaiser zusicherte, ohne erhebliche Ursachen
                            keine Revisionen annehmen zu wollen. Dieses Versprechen vermochte
                            natürlich dem weiteren Überhandnehmen der Supplikationen bei dem in Prag
                            residierenden Reichshofrat keinen Einhalt zu tun. Der Kaiser beklagte
                            sich bei Erzherzog Ernst, daß in Österreich unter und ob der Enns die
                            Revision von männiglich ohne Unterschied, wohl auch etliche Jahre nach
                            publiziertem Abschied und ergangener Exekution erbeten werde, und
                            ersuchte seinen Bruder um die Einholung eines Gutachtens der Regierung,
                            "in welcher Summe und Zeit die (bisher unbeschränkt zulässige) <hi rend="it">petitio revisionum</hi> zu geschehen hätte" (Reskript 1 V
                            1591). Die Regierung und Kammer verlangte eine Äußerung des
                            landmarschallischen Gerichts (11 IX 1592), das aber auf vertraulichen
                            Rat der Verordneten die Begutachtung verzögerte und die Erledigung der
                            Angelegenheit dem zur Beratung der Landtafel eingesetzten Ausschusse
                            überließ (Bericht des Landober- und Untermarschalles 25 III 1595).
                            Wiederholte Anmahnungen (noch 14 XII 1602) blieben fruchtlos. Das
                            hinhaltende Benehmen der ständischen Organe erklärt sich aus dem bereits
                            1593 offen hervorgetretenen Bestreben der Landschaft, auf die Besetzung
                            des Hofrates Einfluß zu gewinnen.</p>

            <p>Während des Dreißigjährigen Krieges war eine völlige Zerrüttung des
                            Institutes der Revision eingetreten, zu deren Herbeiführung die
                            Zulassung von Superrevisionen (die mitunter fünf Entscheidungen in einer
                            Sache hervorrief) nicht wenig beigetragen hatte. Als der Kaiser (wohl
                            noch Ferdinand II., nach 3 VI 1636) eine Kommission, bestehend aus dem
                            Vizestatthalter <persName>Georg Freiherrn v. Teüfel</persName>, drei
                            Regimentsräten, dem Landuntermarschall und Landschreiber mit der
                            Beratschlagung beauftragte, "welchergestalt zu schleuniger
                            Administrierung der Justiz die gerichtlichen Verordnungen, Prozesse und
                            Exekutionen, wie in anderen Erbkönigreichen und Landen löblich
                            geschehen, zu reformieren und mit Abschneidung aller <pb
                n="343"
                xml:id="S.343"/> bisher verspürten Weiterungen und Verzüglichkeiten
                            in eine förderliche, kurze und gute, beständige Ordnung zu bringen sein
                            möchten", arbeiteten die berufenen Räte zunächst eine Revisionsordnung
                            für Österreich unter und ob der Enns aus, die sich enge an die
                            einschlägigen Bestimmungen der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BöhmLO.">verneuerten Landesordnung für Böhmen</ref> vom 10 V 1627 (F. LXXVI
                            ff.) anschließt. Ohne Befragung der Stände wurde nach erteilter
                            Ratifikation die Revisionsordnung 26 VI 1637 ausgefertigt, in Druck
                            gelegt, sodann von der Regierung kundgemacht.</p>
            <p>Die Stände holten über das neue Gesetz das Gutachten ihres Syndikus
                                <persName>Dr. Lorenz Beütler</persName> ein (Auftrag 4 II, Gutachten
                            8 II 1638) und trugen ihre Bedenken gegen etliche Punkte dem Kaiser vor
                            (17 VI 1638), dessen Entschließung dahin erging, daß zur ferneren
                            Beratschlagung zwischen den verordneten Räten und Kommissarien
                            einerseits und den ständischen Deputierten andererseits noch vor der
                            Publikation (die somit zurückgenommen wurde) eine Konferenz abgehalten
                            werden solle (Res. 10 VII 1638). Die Beratungen wurden unter dem
                            Vorsitze des Vizestatthalters begonnen, jedoch ungeachtet mehrfacher
                            Anmahnungen (noch 11 VII 1646) nicht zu Ende geführt.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.4.6">
            <head>f) Die Einführung des Exekutivprozesses 1573 und die Exekutionsordnung
                            1638.</head>

            <p>Die Praxis der (durch die Landrechtsordnung 1557 geregelten)
                            Zwangsvollstreckung hatte den Ständen in zweifacher Richtung Anlaß zu
                            Beschwerden geboten. Schon 1556 klagte die Landschaft über die
                            Einstellung der Exekution nach Erhebung der Revision. Wenn trotz
                            wiederholter Versicherungen der Landesfürsten, daß eine solche Verfügung
                            ohne bewegliche und genügsame Ursachen nicht getroffen werden solle
                            (Res. 1564, 1586), die Verordneten dem Landrechte vertraulich einrieten,
                            den Kaiser zu bitten, daß jenen Entschließungen auch nachgelebt werde
                            (18 XI 1592), so war eine derartige Vorsicht keineswegs überflüssig.
                            Fand doch die Revisionsinstanz, daß die Einstellung der Exekution
                            billigerweise schon dann auszusprechen sei, wenn von den Parteien die
                            Nichtigkeit des Prozesses auch nur behauptet werde (Bericht der
                            Regierung 14 II 1615 bei <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506458-3">Suttinger Cons. Austr. S. 721</ref>).</p>

            <p>Den anderen Beschwerdepunkt in Exekutionssachen bildete das Verlangen,
                            daß in lauteren, liquiden Schuldsachen ohne Zulassung von Einreden
                            sofort mit der Exekution vorgegangen werde (Grav. 1568). Auch der Kaiser
                            erachtete als billig und landsbräuchig, daß jederzeit auf lautere
                            Schuldbriefe mit Abschneidung der mutwilligen Weigerungen und
                            Exzeptionen die Exekution erfolge (Res. September 1568) und zeichnete
                            auf neuerliches Einschreiten der Landschaft die Grundzüge einer Ordnung
                            des Exekutivverfahrens vor, die er zu einem steten Gebrauch zu setzen
                            beabsichtigte (Res. 18 II 1573). Das oftmals wiederholte und (am 30 IX
                            1574) auch in Österreich ob der Enns auf Begehren der dortigen Stände
                            publizierte Generale 4 IV 1573 (<ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0121">Cod. Austr.
                                II S. 117</ref>) hat die in der Resolution niedergelegten Gedanken
                            zur Durchführung gebracht.</p>

            <p>Auf Anlangen der Landschaft um Erläuterung dreier das Exekutionsverfahren
                            betreffenden Punkte (Grav. Schrift 11 II 1613) willigte der Kaiser in
                            die begehrten Artikel mit dem Beifügen, daß nicht nur diese
                            Verbesserungen, sondern auch das Generale 4 IV 1573 in die
                            Gerichtsordnung (eine in Aussicht genommene Neuauflage der
                            Landrechtsordnung 1557) Aufnahme finden solle (Antw. 8 III 1613, Res. 27
                            I 1614). Die auftragsgemäß korrigierte Gerichtsordnung wurde von der
                            Regierung gleichzeitig mit der neu eingerichteten Landgerichtsordnung
                            den geheimen und deputierten Räten vorgelegt (12 VIII 1617), die das
                            Operat den Ständen zuwiesen. Über die Tätigkeit des im Landtag 1617 zur
                            Beratung der Justizpunkte eingesetzten Ausschusses ist nur bekannt, daß
                            der Landschreiber <persName>Johann Landau</persName> ersucht wurde, ein
                            von ihm verfaßtes Gutachten, wie die Gerichtsordnung in etlichen Punkten
                            zu korrigieren sei, zur Verfügung zu stellen (Ständisches Schreiben 29
                            II 1624). Die "Bedenken" des Landschreibers (von späterer Hand dem
                            Landmarschall <persName ref="http://d-nb.info/gnd/122568044">Johann
                                Franz Grafen Trautsohn</persName> zugeschrieben) betrafen nur
                            wenige, minder belangreiche Punkte.</p>

            <p>Daß übrigens zu jener Zeit der Gedanke an eine Reform des
                            Streitverfahrens auftauchte, scheint aus einem Auftrage an die Wiener
                            Universität hervorzugehen, über die Mängel des Gerichtswesens unter
                            Abgabe eines Gutachtens zu berichten (Dezember 1631). Das von
                                <persName>Dr. Jakob Scholz</persName> unterfertigte
                            Kommissionsgutachten schildert die eingerissenen Mißstände in grellen
                            Farben und beklagt namentlich, daß der Lauf der Exekution häufig durch
                            Generalkommissionen vom Hofe gehemmt werde (Kink, Geschichte der
                            kaiserlichen Universität Wien I, S. 389, Anm. 513, <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853">Derselbe, Die Rechtslehre an
                                der Wiener Universität, S. 43</ref>).</p>
            <p>Die unter Kaiser Ferdinand II. zur Ausarbeitung von Prozeßgesetzen
                            berufenen Räte entwarfen auch eine Exekutionsordnung für Österreich
                            unter der Enns, speziell für die niederösterreichischen Regierung und
                            das landmarschallische Gericht.</p>

            <p>Im Zuge der Beratung erging eine Mitteilung der Hofkanzlei an die
                            Verordneten, daß die Kommissarien zur Verhütung von Landesgravamina
                            nötig befunden hätten, die Verordneten zu vernehmen, zumal auch
                            unterschiedliche Sachen einkommen könnten, worüber sie wegen der
                            Privilegien des Landes billig zu hören seien. Hieran ist der Auftrag
                            geknüpft, auf jeweiliges Begehren zur Konferenz zu erscheinen, mündliche
                            und schriftliche Auskünfte zu erteilen und die bezüglich der Landtafel
                            und der Polizeiordnung vorhandenen Elaborate alsbald vorzulegen (Dekret
                            7 VIII 1637). Das erlassene Dekret ist für seine Zeit in mehrfachen
                            Belängen charakteristisch. Der gesunkene Einfluß der Stände macht sich
                            insofern bemerkbar, als an Stelle der Landschaft nurmehr deren ständiges
                            Vertretungsorgan herangezogen werden soll und daß nicht mehr von einer
                            Mitwirkung der Landschaft an der Gesetzgebung, sondern von bloßen
                            Informationserteilungen, von einer Anhörung über die Landesfreiheiten
                            die Rede ist. Das <hi
                rend="it">jus legis ferendi</hi> des Landesfürsten
                            wird in einer <pb n="344" xml:id="S.344"/> nicht mißzuverstehenden Weise
                            hervorgekehrt; es ist der Geist der verneuerten Landesordnung für Böhmen
                            und Mähren, der das bemerkenswerte Aktenstück durchweht.</p>

            <p>Die Exekutionsordnung hat zweifellos die kaiserliche Sanktion erlangt,
                            denn das in korrigierter Kanzleiausfertigung vorliegende Exemplar trägt
                            das Datum des 6 II 1638 und den Subskriptionsvermerk der Hofkanzlei (<hi rend="it">Ad mandatum sac. caes. majestatis proprium</hi>),
                            wenngleich die Unterschriften fehlen.</p>
            <p>Die drei oberen Stande waren sich der Tragweite des gegen ihre Freiheiten
                            geführten Schlages wohl bewußt. In einem Memorial an den Kaiser baten
                            sie um Mitteilung der neuen Ordnung noch vor deren Kundmachung und um
                            Einstellung des begonnenen Druckes, in dem sie zwar die Ersprießlichkeit
                            des Werkes anerkannten, zugleich aber auf die bisherige Observanz
                            verwiesen, wegen der Landesprivilegien gehört zu werden (3 II 1638). Die
                            besondere Wichtigkeit und Dringlichkeit des unternommenen Schrittes
                            ergibt sich aus den Schreiben der Stände an den obersten Hofmeister, den
                            obersten Kämmerer und ein wegen Betreibung der Sache ersuchtes
                            Ständemitglied (4 II 1638). Dank dieser Bemühungen unterblieb
                            tatsächlich die Kundmachung des Gesetzes.</p>
            <p>Eine wundersame Tatkraft der Stände war nun plötzlich erweckt worden: Der
                            Syndikus <persName>Dr. Beütler</persName> wird zur schleunigsten
                            Begutachtung der Exekutionsordnung aufgefordert (26 II 1638), der
                            Landuntermarschall um Bekanntgabe der geltenden Taxe des Weisboten
                            ersucht (26 IV 1638), Punkte werden ausgearbeitet, worüber drei
                            ständische Mitglieder mit den Kommissarien Konferenz zu pflegen hätten
                            (15 VI 1638). Selbst als die kaiserliche Entschließung 10 VII 1638 auch
                            bezüglich der Exekutionsordnung eine gemeinschaftliche Beratung von
                            ständischen Deputierten und den verordneten Räten genehmigt hatte,
                            erstatteten noch die zur Beratung der Landesgravamina erwählten
                            Ausschüsse der Hofkommission Vorschläge, wie Treu und Glauben im Lande
                            wiederum gepflanzt und erhalten werden möchten (7 II 1639). Die
                            Exekutionsordnung ereilte indessen gleichfalls das Schicksal der
                            Revisionsordnung; die Beratung dieser beiden Gesetze ist im Verlaufe des
                            Dreißigjährigen Krieges ebenso ins Stocken geraten, wie die
                            Fertigstellung der Landtafel und Landgerichtsordnung nicht zu erreichen
                            war.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.2.5">
          <head>5. Die Kompilation der vier Doktoren.</head>
          <div xml:id="T.2.5.1">
            <head>a.) Beginn der Gesetzgebungsarbeiten.</head>

            <p>Ein kräftiger Anstoß zur Wiederaufnahme der seit 35 Jahren schlummernden
                            Kodifikationsarbeiten ging vom Landmarschall <persName
                ref="http://d-nb.info/gnd/1202000932">Georg Achaz Grafen zu
                                Losenstein</persName> aus, der mit einem durch den österreichischen
                            Kanzler <persName>Dr. Johann Matthias Prickhelmayer</persName> sichtlich
                            beeinflußten Plan hervortrat. Vielfach seien Klagen von
                            Landesmitgliedern laut geworden, daß in allen Erbkönigreichen und
                            anderen österreichischen Ländern, so in Böhmen, Ungarn, Mähren,
                            Steiermark, Kärnten und Krain ein gewisses geschriebenes Recht und
                            Landesstatuten eingesetzt seien, während in den niederösterreichischen
                            Landen ein <hi
                rend="it">jus certum</hi> nicht statuiert sei, sondern
                            bald nach den gemeinen geschriebenen Rechten, bald aber nach dem
                            schwankenden Landesbrauche erkannt werde. Es sei so weit gekommen, daß
                            bald kein ehrlicher Mann mit dem anderen kontrahieren wolle, zumal sich
                            die Kalumnien auch in lauteren, liquiden Schuldsachen eingeschlichen
                            hätten. Der Landmarschall empfahl demnach die Ausrichtung einer
                            beständigen Landesordnung, damit sich in Hinkunft das Land nicht einzig
                            und allein dem Gutdünken der Doktoren und Rechtsgelehrten unterwerfen
                            müsse. Neben der Wahl eines neuen Ausschusses wären zur Beschleunigung
                            der Sache vier Doktoren, der Regimentskanzler <ref target="http://repertorium.at/pe/personen.htmlsuttinger">Joh. Bapt. Suttinger</ref>, der
                            Landschreiber <persName>Johann Michael von Seiz</persName> und die
                            beiden Syndizi der Landschaft <persName>Johann Georg Hartmann</persName>
                            und <persName>Johann Leopold</persName> beizuziehen, welche die
                            vorliegende Landtafel ein wenig abzukürzen und dasjenige beizufügen
                            hätten, was noch weiter zu beobachten sei, wobei der Landmarschall seine
                            Mitwirkung zusagte. Jeder ausgearbeitete Traktat sollte sofort nach
                            gepflogener Beratung dem Kaiser vorgelegt und nach erteilter
                            Ratifikation gleich der steirischen Landhandfeste in Druck gelegt werden
                            (Landm. an Stände 14 VI 1650).</p>

            <p>Eine Gegenbewegung im Schoße des geheimen Rates, als deren Urheber
                            unschwer der niederösterreichische Statthalter <persName ref="https://d-nb.info/gnd/122568044">Johann Franz Graf
                                Trautson</persName> zu erkennen ist, suchte zwar die Verwirklichung
                            jener Ideen zu durchkreuzen, vermochte sie indessen nicht dauernd zu
                            verhindern. Noch bevor die Anträge des Grafen Losenstein zur Beratung im
                            Landtag gelangt waren, erhielten die Stände einen gemessenen Befehl vom
                            Hofe zur Wahl von Ausschüssen, welche mit verordneten Kommissären der
                            Regierung die Konferenz über die Revisions- und Exekutionsordnung
                            reassumieren sowie die neu verfaßte Gerichtsordnung beratschlagen
                            sollten. Abermaliges Säumnis hätte ohne weiteres die Resolvierung der
                            Entwürfe durch den Kaiser zur Folge (Per imp. 24 I 1651). Die Stände
                            gehorchten nicht nur, sondern statteten dem Kaiser ihren freudigen Dank
                            für die Anordnung der Konferenz ab, da sie die Prozeßordnungen für
                            heilsam und hochnotwendig erachteten (Memorial 25 II 1651).</p>

            <p>Achaz Graf von Losenstein war bereits aus dem Amte eines Landmarschalls
                            geschieden, als sein Nachfolger <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Abensperg_und_Traun">Ernst Herr
                                von Traun</persName> die noch in Wien beim Landtag anwesenden
                            Landesmitglieder zu einer Beratung lud, die nebst anderen
                            Angelegenheiten auch die Landesordnung betraf. In der Versammlung vom 3
                            VIII 1651 fanden die Anträge Losensteins einhellige Annahme und wurden
                            die bereits früher zur Konferenz designierten Ausschüsse unter der
                            Direktion des Landmarschalls mit dem Kodifikationswerke betraut; eine
                            Mitwirkung landesfürstlicher Kommissarien ward für dieses Unternehmen
                            nicht beabsichtigt. Der Kaiser belobte den Eifer der Landschaft,
                            sicherte die Ausfolgung der benötigten Aktenstücke aus den behördlichen
                            Archiven, Registraturen und Kanzleien zu und willigte in die Mitwirkung
                            des Regimentskanzlers, Landschreibers und des zum <pb
                n="345" xml:id="S.345"/> Ausschuß gewählten Reichshofrates <persName>Hans
                                Joachim Grafen von Sinzendorf</persName> unter Zusendung der für
                            jene Beamten bestimmten Originaldekrete an die Stände (9 X 1651).</p>
            <p>Dieser auffälligen Übergehung des Statthalters erfolgte als Gegenstoß ein
                            amtlicher Auftrag an die zur Konferenz entsendeten Räte, auch ihrerseits
                            an den Beratungen der Landesordnung teilzunehmen (Konferenzprot. 12 XII
                            1651, Ausschußbericht 11 III 1652). Ein Versuch zur gütlichen Beilegung
                            des Zwischenfalles scheiterte an der Forderung Trautsons, daß die von
                            den ständischen Ausschüssen im Verein mit den Regierungskommissarien
                            fertiggestellten Traktate noch einer Überprüfung durch die Regierung zu
                            unterziehen seien.</p>
            <p>Die Landschaft beantwortete diese ablehnende Haltung mit einem Memorial
                            an den Kaiser, in dem sie berichtete, daß die vier Doktoren vor allem
                            die Ausarbeitung der Landgerichtsordnung als nötig befunden hätten und
                            die Mitwirkung der Konferenzräte bei Beratung dieses Entwurfes nebst der
                            Zusicherung erbaten, daß die kaiserliche Schlußfassung über diesen
                            Entwurf ohne Einholung eines Gutachtens der Regierung erfolge (28 IX
                            1652). Nach Gewährung der beiden Punkte dieses Ansuchens durch die
                            geheimen und deputierten Räte (16 XI 1652) bereitete die Landschaft der
                            Zuziehung von kaiserlichen Kommissarien zur Beratung der ständischen
                            Entwürfe nicht nur keine Hindernisse, sondern wählte auch jeweils
                            mehrere der Landschaft angehörende kaiserliche Räte zu ihren
                            Ausschüssen.</p>
            <p>Die mannigfaltigen Schachzüge hatten somit den überraschenden Erfolg
                            herbeigeführt, daß nunmehr sämtliche, seit vielen Jahren unvollendet
                            gebliebenen Gesetzesarbeiten wieder in Fluß geraten waren.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.5.2">
            <head>b) Die Kompilatoren und das Beratungskollegium.</head>
            <p>Mit der nunmehr anhebenden Kompilation tritt die Geschichte der
                            Landesordnung in ein neues Stadium: Die Herstellung der Vorlagen beruht
                            auf Kollaboration, indem die Kompilatoren in regelmäßig abgehaltenen
                            Sitzungen sich über die Fassung des Gesetzestextes einigten und über
                            zweifelhafte Punkte grundsätzliche E. des Beratungskollegiums
                            veranlaßten.</p>
            <p>Die vier Doktoren: <persName ref="http://repertorium.at/pe/personen.htmlsuttinger">Johann Baptist
                                Suttinger v. Thurnhof</persName> (ein Wiener, 1638 Landschreiber,
                            1648 niederösterreichischer Regierungsrat, 1650 Regimentskanzler, 1658
                            in die Landmannschaft des Ritterstandes aufgenommen, † 1 V 1662),
                                <persName>Johann Michael v. Seiz</persName> (ein Schwabe, 1649
                            Landschreiber, 1654 niederösterreichischer Regimentsrat, † 28 I 1682),
                                <persName>Johann Georg Hartmann</persName> (advozierte früher, dann
                            Syndikus und Advokat der Stände, † 1674) und <persName>Johann
                                Leopold</persName> (Syndikus und Advokat der Stände, 1665
                            kaiserlicher Rat und niederösterreichischer geheimer Hofsekretär,
                            geadelt mit dem Prädikate "von Löwenthurn", testierte 17 IV 1673) haben
                            ihre Aufgabe glücklich gelöst. War auch jene Kraft schöpferischer Ideen
                            gebrochen, die einen Bernhard Walther, einen Reichart Strein
                            auszeichnete, so verstanden doch die Epigonen aus der Mitte des 17.
                            Jahrhunderts das seit Ferdinand I. in Gesetzgebung und Rechtsprechung
                            angehäufte Material geschickt zu verwerten und in eine den geänderten
                            sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte Form zu
                            prägen.</p>

            <p>Die Kompilatoren arbeiteten zunächst die Landgerichtsordnung aus. Im
                            September 1658, als sämtliche Traktate der Landesordnung und überdies
                            ein Aufsatz über das <hi rend="it">forum mercantile</hi> fertiggestellt
                            waren, schied Suttinger aus dem Kreise seiner Mitarbeiter und trat für
                            die weiteren, teils durch die Regierung, teils durch das
                            Beratungskollegium veranlaßten Arbeiten der auch dem Beratungskollegium
                            als Kommissarius angehörende Regimentsrat Seiz an die Spitze der
                            Kompilation. Die Berufung Leopolds zum Sekretär der österreichischen
                            Hofkanzlei hatte den Eintritt des Syndikus <persName>Dr. Franz
                                Beck</persName> als Kompilator zur Folge. Die von den Kompilatoren
                            ausgearbeiteten Traktate der Landesordnung wurden mit Allegaten
                            versehen, die in den Reinschriften des vom Kollegium beschlossenen
                            Textes fehlen.</p>

            <p>Den vier Doktoren waren zwei junge Gelehrte beigegeben, die das Material
                            aus dem gemeinen Rechte, den Gerichtsbüchern und Generalien in <hi
                rend="it">locos communes</hi> zusammenzutragen, die böhmische,
                            bayrische und andere Landesordnungen nebst der juristischen Literatur zu
                            benutzen und auf die <hi
                rend="it">casus</hi> und <hi rend="it">quaestiones</hi> der Kompilatoren ihre <hi
                rend="it">deductiones</hi> zu übergeben hatten. Auf Grundlage des durch sie
                            zusammengetragenen Stoffes hat sodann Suttinger drei alphabetisch
                            geordnete Sammelwerke veranstaltet: den <hi
                rend="it">Codex
                                Ferdinandeus</hi>, aus dem die beiden ersten Bände des <hi
                rend="it">Codex Austriacus</hi> hervorgingen, das ungedruckte Gedenkbuch der
                            Landschaft, eine materienweise Zusammenstellung von Experten aus den
                            Landtagshandlungen 1521-1581, endlich das <hi rend="it">Consuetudinarium
                                Austriacum</hi>, welches die Grundlage der Druckausgaben (1716, 1717
                            und 1718) bildet.</p>

            <p>Auch die Beratungen des aus kaiserlichen Kommissarien und ständischen
                            Ausschüssen zusammengesetzten Kollegiums nahmen einen geregelten
                            Fortgang. Hatte dereinst der Kampf wider die fremden Rechte den ersten
                            Impuls zu dem Begehren um Gewährung einer Landesordnung geboten, so
                            finden wir nunmehr beim ständischen Adel durchwegs juristische
                            Kenntnisse, die an ausländischen Universitäten erworben waren — "wird
                            keiner ästimiert, der nicht gereist ist und seine Exerzitien gelernt
                            hat", berichtete <persName ref="http://d-nb.info/gnd/122461282">Johann
                                Adolf Graf Schwarzenberg</persName> bereits im Jahr 1631
                                (<persName>Wolf Lobkowitz S. 16</persName>). So kann es nicht
                            wundernehmen, daß wir fast sämtlichen Ausschüssen in den Matrikeln der
                            italienischen Hochschulen, vor allem in den Listen der Universität Padua
                            begegnen.</p>
            <p>Das Kollegium, dem der Regimentsrat <persName
                ref="http://d-nb.info/gnd/136628389">Johann Franz Graf
                                Lamberg</persName> und nach dessen Tode (15 IV 1666) der
                            Vizestatthalter <persName
                ref="http://d-nb.info/gnd/130166162">Paul Sixt
                                Graf Trautson</persName> präsidierte, begann mit seinen Beratungen
                            am 4 VII 1651. Am 18 VI 1654 wurde nach Absolvierung der drei
                            Prozeßentwürfe die Landgerichtsordnung in Angriff genommen, sodann die
                            Landesordnung beraten. Obwohl diese Arbeit bereits im Jahr 1659
                            bewältigt war, wurden infolge vielfacher neuer Anregungen abermalige
                            Sitzungen <pb
                n="346" xml:id="S.346"/> nötig, die mit Unterbrechungen
                            bis zum 31 VIII 1669 währten.</p>

            <p>Mit dem Plane, die Beratung der Landesordnung lediglich durch ständische
                            Ausschüsse zu pflegen, fiel auch die ursprünglich in Aussicht genommene
                            Direktion des Landmarschalls; Sonderberatungen der Ausschüsse fanden
                            unter dem Vorsitze des <persName ref="http://d-nb.info/gnd/1018955666">Erasmus Grafen von Starhemberg</persName> († 2 IV 1664) statt; nach
                            dessen Ableben wurden nur mehr zwei Ausschußsitzungen 1668 abgehalten,
                            als ein kaiserliches Dekret auf die Beendigung der Beratungen gedrungen
                            hatte.</p>
            <p>Über die Tätigkeit des ganzen Kollegiums und der Ausschüsse insbesondere
                            liegen die Protokollbücher der als Schriftführer verwendeten Syndizi
                                <persName>Dr. Hartmann</persName> (seit 15 II 1653) und
                                <persName>Dr. Beck</persName> (seit 4 IX 1665) vor; auch sind deren
                            Protokolle über die in den J. 1666 und 1667 gepflogenen Beratungen der
                            Kompilatoren erhalten.</p>

            <p>Nach einem Beschlusse des Kollegiums vom 23 VI 1654 war die Landesordnung
                            in sechs <hi
                rend="it">volumina</hi> abzuteilen: "1. Die gerichtlichen
                            Handlungen insgemein, 2. <hi
                rend="it">de contractibus, 2. de
                                testamentis, 4. de successionibus ab intestato, 5. de feudis,</hi>
                            6. Von der Landgerichtordnung." Das erste Volumen sollte aus drei Teilen
                            bestehen: "1. Gerichtsordnung, 2. Revision, Restitution und Nullität, 3.
                            Exekutionsordnung." Schließlich blieb die Landgerichtsordnung ebenso wie
                            die der Landesordnung zugerechnete Gerhabschaftsordnung bei der
                            Bücherzählung unberücksichtigt; hingegen wurde das fünfte Buch in zwei
                            Teile zerlegt, dessen erster das Lehnrecht, der andere die <hi rend="it">iura incorporalia</hi> behandelt.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.5.3">
            <head>c) Schicksale der Landesordnung.</head>
            <p>Die zunächst für die Regierung und das landmarschallische Gericht
                            erlassene Exekutionsordnung sowie die für die beiden Erzherzogtümer
                            bestimmte Revisionsordnung erhielten am 27 VII 1655 die kaiserliche
                            Sanktion und wurden von der Regierung am 30 VIII im Beisein der
                            ständischen Ausschüsse und Syndizi feierlich publiziert.</p>
            <p>Bereits am 16 VIII hatte die Regierung im Auftrage des Kaisers an den
                            Stadtrat und das Stadtgericht zu Wien, überdies aus eigener Initiative
                            auch an die Universität und die kaiserliche befreite Niederlage die
                            Auflage erlassen, mit tunlichster Benutzung der Exekutionsordnung ihre
                            Ordnungen zu verfassen und der Regierung einzureichen.</p>

            <p>Die Gerichtsordnung fand die kaiserliche Genehmigung nicht. Noch 1675 lag
                            der Entwurf bei der Regierung und bemerkten damals die Verordneten in
                            ihrer Amtsrelation: "<hi rend="it">est in dubio</hi>, es will aber der
                            Hof auch nichts drum wissen".</p>
            <p>Die Landgerichtsordnung, welche trotz der Resolution 16 XI 1652 eine
                            Überprüfung durch die Regierung erfuhr, wurde auf Betreiben der Stände
                            am 30 XII 1656 ratifiziert. Für die Ausarbeitung des ersten Teiles
                            konnte die Vorlage von 1582 benutzt werden, wenngleich manche
                            einschneidende Änderungen an ihr vorgenommen wurden.</p>
            <p>In dem von der Regierung "bestellten befreiten oder approbierten <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gedingrichter">Gedingsrichter</ref>", der von den
                            Landgerichtsherrn oder deren Verwaltern (gegen Ersatz der Reisekosten)
                            bei Besetzung des unparteiischen Gedinges vor anderen zu berufen war
                            (Art. 41, § 1), ist der seit 1590 beseitigte <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=bannrichter">Bannrichter</ref> in verjüngter
                            Gestalt wiedererstanden. Der zweite Teil des Traktates "Von denen
                            landgerichtsmäßigen Fällen insonderheit" wurde von den Kompilatoren neu
                            hinzugefügt.</p>

            <p>Das Gesetz, dem sich zahlreiche Novellen anschlossen, ist sodann bei
                            Ausarbeitung der Landgerichtsordnung für Österreich ob der Enns benutzt
                            worden und in einer durch den Kardinal <persName ref="http://d-nb.info/gnd/118564927">Leopold Grafen v.
                                Kollonitsch</persName> (1666 und 1667 Ausschußmitglied des
                            Kollegiums) veranlaßten lateinischen Übersetzung in Ungarn zu
                            tatsächlicher Anwendung gelangt. Die vielfach verbreitete Ansicht, daß
                            die unterennsische Landgerichtsordnung auch in den innerösterreichischen
                            Ländern in Übung gestanden wäre, ist irrig.</p>
            <p>Am 18 II 1669 erfolgte die Sanktion der <ref
                target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Gerhabschaftsordnung</ref>, eines Gesetzes, das von der Regierung
                            ausgearbeitet und vom Kollegium in den Jahren 1666 und 1669 dreimal
                            abgehört wurde. Bereits 1655 hatte die Regierung durch Einführung des
                            Waisenbuches den Anstoß zu einer Reform des Vormundschaftswesens gegeben
                                (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA871">Suttinger Consuetudines
                                Austriacae S. 865</ref>), bevor sie in ihrem Entwurfe eine
                            umfassende Regelung der Materie unternahm.</p>
            <p>Der Gerhabschaftsordnung folgte bald die durch die Kompilatoren 1666
                            ausgearbeitete 
              <!-- nicht verlinkt -->verneuerte Revisionsordnung 14 V
                            1669, die durch Abschaffung der Revisionsschriften ein beschleunigtes
                            Verfahren in der obersten Instanz bezweckte. Die geplante Einführung
                            eines ständigen Revisionsrates scheiterte an den Kosten und so verblieb
                            es bei der E. durch Revisionskommissäre, deren Zahl nunmehr auf
                            mindestens fünf festgesetzt und deren Eignung dahin bestimmt wurde, daß
                            sie "in Rechten und Landsbrauch erfahrene Personen" sein müssen
                            (
              <!-- nicht verlinkt -->§ X).</p>
            <p>Das im Kollegium beratene und in den ständischen Verzeichnissen der
                            Landesordnung beigezählte Appellationsedikt 13 III 1670 bestimmte, daß
                            nach seinem Inhalte die einschlägigen Materien der "vorhabenden
                            niederösterreichischen neuen Gerichtsordnung" einzurichten seien.</p>
            <p>Von dem wichtigsten Teile der Landesordnung, dem <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">
                <hi rend="it">Tracatus de iuribus
                                    incorporalibus</hi>

              </ref>, wurden auf Antrag der Regierung die
                            beiden ersten Titel "Von geistlichen Lehenschaften" (Patronat) und "Von
                            Vogteien" bereits am 6 IV 1671 <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=plazidieren">plazidiert</ref> und mit dem auf die Vollziehung des Gesetzes durch
                            die Regierung zu beziehenden Datum des 19 VI 1673 gedruckt. Die Sanktion
                            der übrigen Titel erfolgte am 13 III 1679 (zugleich das Datum des
                            Gesetzes), die feierliche Publikation des Traktates bei der Regierung am
                            29 IV 1679.</p>

            <p>Bei Abhörung des ersten, von Hartmann verfaßten Entwurfes beschloß das
                            Kollegium, einen besonderen, im Elaborate übergegangenen Titel von der
                            Dorfobrigkeit aufzunehmen (30 VIII 1659). Das hiemit von neuem
                            aufgerollte Problem der Niedergerichtsbarkeit fand bei der zweiten (7
                            VIII 1666 begonnenen) Lesung seitens der Kompilatoren und des Kollegiums
                            eine eingehende <pb
                n="347" xml:id="S.347"/> Erörterung. Ihr Ergebnis
                            bestand darin, daß die Grundobrigkeit als 1. Instanz für ihre Untertanen
                            in Real- und Personalsprüchen anerkannt, dem Vogtherrn die ihm noch im
                            ersten Entwurfe zuerkannte Obrigkeit abgesprochen und die Dorfobrigkeit
                            mit genau umgrenzten (durch das Weiderecht in der Gemeinde vermehrten)
                            Attributen ausgestattet wurde.</p>
            <p>Die der Dorfobrigkeit zugewiesene Aufgabe der Vorkehrung von Anstalten
                            zur Erhaltung des gemeinen Wohles hatte zur Herausbildung eines
                            dorfpolizeilichen Statutarrechtes geführt, das wenigstens von den Melker
                            Äbten des 18. Jahrhunderts in der Form von Generalien geübt wurde.</p>

            <p>Während der 1666 gepflogenen Beratungen kam eine verschollene Resolution
                            vom Jahr 1563 zum Vorschein, die den Ständen des Landes unter der Enns
                            unter gewissen Kautelen die ungemessene Robot der behausten Untertanen
                            zusicherte (<ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA742">Suttinger Cons.
                                Austr. S. 734</ref>). Diese tief in die vitalsten Interessen der
                            agrarischen Produktion einschneidende Begnadung war indessen nicht zur
                            Ausführung durch ein Generalmandat gelangt; weder Püdler noch
                            Strein-Linsmayr hatte sie gekannt und Hartmann bemerkte in den Glossen
                            zu seinem Entwurfe geradezu: <hi
                rend="it">wegen der herrn landleuth
                                underthannen robath ist in dem landsbrauch nichts bestendiges zu
                                finden</hi>. Die Resolution fand nun Aufnahme in den Traktat (<ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">V, § 4</ref>), doch wurde ihr die
                            Spitze abgebrochen, indem die Bestimmung des ersten
                            Kompilatorenentwurfes unangetastet blieb, daß die Grundobrigkeit von
                            ihren Untertanen die "gewöhnliche" Robot zu begehren habe (<ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">IV, § 4</ref>).</p>
            <p>Der 1669 bei Hof überreichte Entwurf wurde den Ständen auf ihren Antrag
                            zur neuerlichen Beratung durch einen aus allen Vierteln gewählten
                            Ausschuß zurückgestellt (13 XII 1672). Über die im Verein mit
                            kaiserlichen Kommissarien im Februar 1675 gepflogenen Beratungen liegen
                            die Protokolle des Syndikus <persName>Johann Konrad Albrecht v.
                                Albrechtsburg</persName> vor. Der Sanktion ging noch die Einholung
                            von Gutachten mehrerer Stellen (Regierung, Hofkammer,
                            Landjägermeisteramt) voran.</p>
            <p>Die Rechtsstellung der Untertanen hatte durch die Einführung des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">
                <hi rend="it">Tractatus de juribus
                                    incorporalibus</hi>
              </ref> in mehrfachen Belängen eine Besserung
                            erfahren. Die Führung eines Grundbuches, die zu Walthers Zeiten
                            gebräuchig, aber noch nicht allgemein war, wurde nunmehr den
                            Grundobrigkeiten zur Pflicht gemacht und hiedurch ein gesetzlicher
                            Schutz des Bauernlandes gegen Legungen geschaffen, der freilich den
                            Leibgedingsgütern nicht zugute kam und die Ausübung des (vom Traktate
                            übergangenen) grundherrlichen Einstandsrechts nicht zu hindern
                            vermochte. Das Verbot der Abschaffung von Untertanen wurde
                            ausgesprochen; es bezog sich jedoch nicht auf die in gewissen Fällen
                            zulässige Abstiftung und die Einziehung des Grundes wegen versessener
                            Dienste durch ein unparteiisches Grundrecht. Das Sterbehaupt wurde
                            beseitigt, das Vorkaufsrecht der Grundobrigkeit hinsichtlich
                            verkäuflicher Viktualien mit Stillschweigen übergangen, obgleich
                            dasselbe (im Anschlusse an Strein-Linsmayrs Redaktion) noch im Entwurfe
                            der Kommission geregelt war.</p>

            <p>Gleichwohl hatte der Bauernstand Lasten mannigfacher Art zu tragen:
                            persönliche Leistungen, als Untertanenkinder- und Waisendienste, Robot,
                            dann an Natural- oder Geldabgaben den Dienst, Zehnt, das zu Ende des 16.
                            Jahrhunderts aufgekommene <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=abfahrtgeld">Abfahrtsgeld</ref> und das besonders drückende <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=pfundgeld">Pfundgeld</ref> bei Handänderungs- und
                            Sterbefällen, dessen Regelung bis in die Tage Maria Theresiens Stände
                            und Behörden unausgesetzt beschäftigte.</p>
            <p>Die bereits von Walther behandelten Rechtsverhältnisse an Erbzinsgütern
                            wurden nicht in dem publizierten Traktate, sondern im zweiten Buche der
                            Landesordnung geregelt, das niemals Gesetzeskraft erlangt hat.</p>

            <p>Die Aussicht auf Erreichung des Zieles einer Landesordnung, dem die
                            Stände namhafte Opfer gebracht hatten, schien zunächst eine begründete,
                            hatte doch die Gerhabschaftsordnung und der <hi
                rend="it">Tractatus de
                                iuribus incorporalibus</hi> Bücher bezogen, die stets Entwürfe
                            geblieben sind, und hatte doch noch die Advokatenordnung 28 III 1681
                            bestimmt, daß ihr Inhalt der neuen Gerichtsordnung einzuverleiben sei.
                            Auch <persName>Hans Heinrich Reütter</persName>, der als
                            Regierungssekretär den Beratungen des Kollegiums 1666—1668 beiwohnte,
                            gab in seinen <ref target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">XXV tabulae</ref> (1674) der
                            Hoffnung auf ein baldiges Zustandekommen der Landesordnung Ausdruck.</p>

            <p>Bereits am 27 XII 1667 stellte ein von Leopold gezeichnetes kaiserliches
                            Dekret die baldige Ratifikation des Traktates von den Testamenten in
                            Aussicht, nachdem die Stände die kaiserliche Entschließung über die
                            beiden Erbrechtstraktate und den <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">
                <hi rend="it">Tractatus de iuribus incorporalibus</hi>
              </ref> als die
                            am meisten verlangten Gesetze erbeten hatten.</p>
            <p>Noch 1681 und 1684 wiederholten die Verordneten ihre Bitte um Publikation
                            der beiden Erbrechtstraktate und forderten zugleich die Erledigung des
                            Lehntraktates; sie erhielten indessen lediglich die Auskunft, daß die
                            beiden ersteren Entwürfe bei der niederösterreichischen geheimen
                            Hofkanzlei "beruhen" und der Lehntraktat von der Regierung abgefordert
                            wurde.</p>
            <p>Eine Ermattung der Beteiligten war eingetreten, die im schleppenden
                            Geschäftsgange der landesfürstlichen Behörden und des ständischen
                            Beamtenapparates, der Bedeutungslosigkeit der Landschaft unter Leopold
                            I. sowie in dem neuerlichen Ausbruche der Türkenkriege ihren
                            Erklärungsgrund findet.</p>
            <p>Seit dem Regierungsantritte Kaiser Karls VI. kam wieder ein frischer Zug
                            in die Gesetzgebung. Die mit Dekret der österreichischen Hofkanzlei 24
                            IV 1713 in Aussicht gestellte Reform der gesetzlichen Hypotheken hatte
                            die Erstattung umfangreicher, für die Geschichte des Pfandrechtes
                            wichtigen Gutachten zur Folge, deren schließliches Ergebnis das
                            niederösterreichischen Landtafelpatent 24 XI 1758 war.</p>
            <p>Auch die Landesordnung ist neuerlich in den Kreis der
                            Gesetzgebungsarbeiten einbezogen worden. Die Wechselordnung 10 IX 1717
                            (sogenannte 

              <!-- nicht verlinkt -->Wiener Wechselordnung) beruht in
                            ihrem zweiten, prozeßrechtlichen Teile auf dem von Leopold 1658 <pb
                n="348"
                xml:id="S.348"/> entworfenen und 1669 umgearbeiteten Aufsatz
                            über das <hi rend="it">forum merkantile</hi>, wogegen die
                            materiellrechtlichen Bestimmungen des ersten Teiles "auf Grund der
                            Wechselordnung für Breslau sorgfältig entworfen" sind
                            (
              <!-- nicht verlinkt -->Grünhut, Wechselrecht I., S. 108).</p>
            <p>Am 28 V 1720 erhielt sodann das vierte Buch der Landesordnung als <ref
                target="/o:repat.1720-erbrecht">Neue Satzung und Ordnung vom Erbrecht außer
                                Testament</ref> Gesetzeskraft und wurde am 20 IX 1720 unter
                            Einhaltung des seit 1655 beobachteten Zeremoniells kundgemacht, nachdem
                            die Stände bereits in ihren Landespostulaten 11 XII 1714 die Bitte
                            gestellt hatten, den Traktat "durch eine rechte und verläßliche
                            Pragmatische Sanktion auszumachen". Bei Abhörung des Entwurfes im
                            geheimen Rate ergaben sich Bedenken gegen den Titel von den
                            Erbeinigungen. Die Stände, denen von der Regierung ein bezügliches
                            Gutachten aufgetragen ward, ließen dasselbe durch eine Deputation
                            ausarbeiten, erbaten aber zugleich vom Kaiser die neuerliche
                            Übermittlung des Traktates, den sie nach einer Überprüfung durch die
                            Deputation am 31 I 1718 mit einem vom Syndikus <persName
                ref="https://d-nb.info/gnd/128585595">Johann Baptist Mayr Edlen von
                                Mayrsfeld</persName> auf Grund der Protokollarbeschlüsse
                            ausgearbeiteten Gutachten wieder vorlegten. Durch Beseitigung des
                            bereits vom <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw">Zeiger in das
                                Landrechtsbuch</ref> vergeblich bekämpften Landesbrauchs, daß
                            Erbschaften nicht zurückfallen, sowie durch Beseitigung des Grundsatzes:
                                <hi rend="it">paterna paternis, materna maternis</hi> bildet das
                            Gesetz einen wichtigen Markstein in der Entwicklungsgeschichte des
                            österreichischen Erbrechtes.</p>
            <p>Über den <hi
                rend="it">Tractatus de testamentis</hi> wurden nach
                            Publikation des Gesetzes über die Intestaterbfolge Gutachten der Stände
                            und der Regierung eingeholt und von der Hofkanzlei eine <hi
                rend="it">explicatio</hi> verfaßt. Einen Erfolg hatten diese Elaborate
                            ebensowenig wie die ständischen Beratungen der Jahre 1728-1726, die
                            einer Revision des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">
                <hi rend="it">Tractatus de iuribus incorporalibus</hi>
              </ref> galten.</p>

            <p>Auch die ebenso gediegene als umfassende Arbeit der von Kaiserin Maria
                            Theresia (auf Anregung der obersten Justizstel1e) zur Erläuterung des
                                <hi
                rend="it">Tractatus</hi> berufenen Hofkommission (Resolution 15
                            IX 1751) traf ein gleiches Geschick. Der aus Regimentsräten und
                            ständischen Ausschüssen gebildeten Kommission ward die Aufgabe gestellt,
                            ein <hi rend="it">ius certum</hi> zu statuieren, nachdem einige
                            zweifelhafte Stellen des Traktates bereits viele Streitigkeiten zwischen
                            den Herrschaften und den Untertanen hervorgerufen hatten. Eine von der
                            obersten Justizstelle verfaßte Geschäftsordnung regelte nicht nur den
                            Beratungsmodus, sondern schrieb noch insbesondere vor, daß die
                            Kommissionsprotokolle allwöchentlich, die Hauptgutachten mit dem
                            beschlossenen Texte des Entwurfes aber sofort nach Erledigung eines
                            jeden Titels der Kaiserin vorzulegen seien und daß die
                            Kommissionsmitglieder mit der Beratung des vierten Titels von der
                            Grundobrigkeit zu beginnen hätten (1 X 1751).</p>
            <p>Die unter dem Vorsitze des Regierungspräses in Justizsachen <persName
                ref="http://d-nb.info/gnd/1055620478">Johann Josef Grafen
                                Breüner</persName> tagende Hofkommission fand nur die ersten sieben
                            und den 17. Titel des Traktates revisionsbedürftig und bewältigte das
                            begrenzte Stoffgebiet in 37 Sitzungen (20 XI 1751 - 13 I 1753) derart,
                            daß die Beratung und Abstimmung über "Punkte" eingeleitet ward, welche
                            die Regierungskommissarien und ständischen Ausschüsse vor der Diskussion
                            eingereicht hatten. Eine Reihe dieser Fragepunkte wurde ganz direkt
                            durch <persName
                ref="https://d-nb.info/gnd/133869997">Adam Josef
                                Grenecks</persName> Werk <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?term=greneck&amp;db=qv&amp;index=siglen&amp;ref=index&amp;darstellung=Anzeige">über die Jurisdiktionen</ref> veranlaßt.</p>

            <p>In die Abfassung der erst auf Grund der Sitzungsbeschlüsse entworfenen
                            Texte teilten sich die Regimentsräte <persName>Dr. Johann Josef
                                Fraißl</persName>, <persName ref="http://d-nb.info/gnd/143402382">Dr. Josef Ferdinand Holger</persName> und <persName>Dr. Franz Josef
                                Bratsch</persName>. Die bedeutendste, freilich zur Monographie
                            gediehene Arbeit hat Holger mit seiner "Abhandlung über die
                            Grundherrlichkeit" geliefert, die bestimmt war, den vierten Titel des
                            Traktates von der Grundobrigkeit zu ersetzen. Das in 16 Absätze
                            zerfallende Werk hat nicht nur die in das zweite Buch der Landesordnung
                            verwiesenen Bestimmungen über die Erbzinsgüter hervorgeholt, sondern
                            auch den Rahmen der Beratungspunkte vielfach überschritten. Die von
                            Holger im Auftrage der Kommission selbständig verfaßten Absätze (5) "Von
                            der Gerichtsordnung, wie solche bei den Herrschaften und auf dem Lande
                            zu beobachten" und (14) "Von der Verlassenschaftsabhandlung" bedeuten
                            den ersten Versuch einer Regelung des Verfahrens vor den Niedergerichten
                            und einer vollständigen Normierung eines bodenständigen Institutes der
                            freiwilligen Gerichtsbarkeit.</p>
            <p>Die Vorlage des vierten Titels an die Kaiserin ist am 30 I 1753 erfolgt;
                            in letzter Reihe wurden die ersten drei Titel überreicht (9 VII 1754),
                            da Holger infolge seiner Berufung zur Kompilationskommission an der
                            beabsichtigten Ausarbeitung dieser Teile gehindert war.</p>
            <p>Neben den für die Kaiserin bearbeiteten 27 Kommissionsprotokollen liegen
                            die Sitzungsprotokolle des Syndikus <persName>Otto v.
                                Lackhenau</persName> vor; erstere sind von diesem und dem
                            Regierungssekretär <persName>Johann Josef Michael Kienmayr</persName>
                            unterzeichnet.</p>
            <p>Die Elaborate der Hofkommission gelangten in die Hände der
                            Kompilationskommission, wurden aber schon 1756 von der Kaiserin wieder
                            abverlangt (Freiherr v. Blümegen an Grafen Haugwitz 2 IV 1756).
                            Großzügige Reformen anzubahnen war weder ihre Aufgabe noch ihr Ziel; zur
                            Klärung der agrarischen Rechtsverhältnisse haben sie jedenfalls ganz
                            Erhebliches beigetragen.</p>
            <p>Wie die Ausarbeitung und Beratung, so ist auch die Publikation der
                            Landesordnung in einer Spanne von 65 Jahren schrittweise vor sich
                            gegangen; das einheitlich gedachte und entworfene Werk aber sollte ein
                            Stückwerk verbleiben.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III. Österreich ob der Enns.</head>
        <div xml:id="T.3.1">
          <head>1. Allgemeine Charakteristik.</head>

          <p>Weit später als im Kernlande der Monarchie sind die Kodifikationstendenzen im
                        Lande ob der Enns aufgetaucht, wo jene Momente, welche dort die Rezeption
                        der fremden Rechte beschleunigten, nicht gegeben waren. Nach den ständischen
                        Annalen reichen diese Bestrebungen in die letzte Regierungszeit Ferdinands
                        I. (1560) zurück. Bereits in den Landtagsverhandlungen unter Kaiser <pb
              n="349" xml:id="S.349"/> Maximilian II. tritt als leitender
                        Gesichtspunkt die möglichste Anpassung der Landesordnung an die
                        korrespondierende Gesetzgebung des Nachbarlandes in den Vordergrund — ein
                        Gedanke, der wie ein roter Faden alle Phasen der Kodifikationsarbeiten
                        durchzieht.</p>

          <p>In der Resolution 13 XII 1568 erklärte der Kaiser die dringend erbetene
                        Errichtung "einer gemeinen, durchgehenden, rechtmäßigen Gerichtsordnung oder
                        Landtafel zur Abschneidung der vielfältigen Rechtfertigungen, sowie der
                        unnotwendigen und eigennützigen Verhetzungen, Injurien und hitzigen
                        Einführungen durch die Prokuratoren als löblich und dem Lande zuträglich",
                        und stellte zugleich der Landschaft anheim, entweder die Arbeiten im Lande
                        unter der Enns abzuwarten oder sofort taugliche Personen des Herren- und
                        Ritterstandes neben Gelehrten, die sämtlich des Landsbrauches erfahren
                        seien, vorzuschlagen. Als die Landschaft sich für letztere Alternative
                        entschied, nahm der Kaiser in Aussicht, "daß vielleicht aus den beiden
                        unterschiedlichen Konzepten (der unterennsischen und oberennsischen
                        Landesordnung) eine Landtafel und durchgehender, gewisser und beständiger
                        Landsbrauch gezogen und ausgerichtet werden könnte". Offenbar veranlaßt
                        durch die im Nachbarlande gesammelten Erfahrungen, fügte Maximilian die nur
                        allzuberechtigte Mahnung bei, daß zur Vermeidung von Aufschub und
                        Verhinderungen "<hi rend="it">auf die ville und menig der personen nit
                            gegangen, sonder nunmehr nur wenig aber doch schickhlich verständige und
                            wol erfarne hiezu gebraucht werden</hi>" (Resolution 24 II 1570); als
                        trotzdem 15 Kommissionsmitglieder designiert wurden, bestätigte er nur vier
                        ständische Ausschüsse, denen er zwei Gelehrte beiordnete (Resolution 20 II
                        1571).</p>

          <p>Dem zur Errichtung der Landtafel mitberufenen Regimentsrate <persName>Dr.
                            Georg Hohenecker zu Hagenberg</persName> eröffnete der Kaiser am 11 III
                        1571, daß der Kommission von der niederösterreichischen Regierung alle
                        erforderlichen Schriften und "<hi rend="it">ein zuvor langst durch weiland
                            den Khirchberger und docter Bernhardten Walther gefaster vergriff</hi>"
                        zukommen werden — eine Äußerung, die um so bemerkenswerter ist, als hier
                        die Waltherschen Traktate und zwar noch bei Lebzeiten ihres Verfassers
                        autoritativ als Entwurf bezeichnet werden. Ein weiteres Reskript vom 11 III
                        1572 besagt, daß zu dem noch nicht in Angriff genommenen Werke neuerdings
                        und zwar nur fünf Landleute und Räte befohlen seien und daß der zugesagte
                        Entwurf sich bereits in Händen des Landeshauptmannes befinde.</p>
          <p>Daß jedoch im Laufe der Beratungen das Ergebnis der Verhandlungen über den
                        Püdlerschen Entwurf abgemattet wurde, erhellt aus den mehrfachen
                        Mitteilungen, welche die Regierung der oberennsischen Landschaft über den
                        Fortgang jener Arbeiten zukommen ließ (28 II 1581, anfangs 1586, 10 III
                        1588) sowie aus den Betreibungen der unterennsischen Landschaft unter
                        Hinweis auf die Urgenzen der oberösterreichischen Stände (14 I 1585, 8 III
                        1586).</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3.2">
          <head>2. Der Entwurf des <ref target="http://fodok.jku.at/fodok/publikation.xsql?PUB_ID=3626">Dr.
                            Abraham Schwarz</ref>.</head>

          <p>Es muß bereits ein ständisches Elaborat vorgelegen sein, als — jedenfalls
                        vor 1608 — die Fertigstellung der Landtafel dem herzoglichen bayrischen
                        Rate zu Neuburg <ref
              target="http://repertorium.at/pe/personen.htmlschwarz">Dr. Abraham Schwarz</ref>
                        übertragen wurde, der nach dem Zeugnisse der Landschaft die Landesordnung
                        "in eine andere Ordnung gerichtet und mit vielen Notwendigkeiten gebessert"
                        hat. De Luca (<ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543034_00202.html">Justizkodex I, Nr. 202,
                            S. 182</ref>) versetzt die Abfassung der Landesordnung in das Jahr 1609;
                        diese Zeitangabe dürfte für die Vollendung des Schwarzschen Entwurfes
                        zutreffen, da die unterennsische Verordneten sich am 29 XII 1611 die
                        Zusendung des Originals oder einer Abschrift erbaten und bereits am 25 IX
                        1612 bei den oberennsischen Verordneten anfragten, weshalb der Titel <hi rend="it">de arrestis et sequestrationibus</hi> auszulassen für
                        notwendig befunden wurde.</p>
          <p>Das Elaborat des Dr. Schwarz wurde nach Beendigung der ständischen Beratung
                        (1616) dem in Prag weilenden Kaiser vorgelegt und von diesem den in Wien
                        hinterlassenen geheimen und deputierten Räten mit dem Auftrage übersendet,
                        über den Entwurf die niederösterreichische Regierung zu hören, sodann das
                        eigene Gutachten dem Kaiser zu eröffnen (Dekret 29 III 1617). Die Regierung
                        unterzog sich mit Eifer ihrer Aufgabe; schon am 8 II 1618 konnte der Kaiser
                        den Ständen verkünden, daß die Beratung fast zu Ende gelangt sei. Die
                        notwendig befundenen Korrekturen wurden fertiggestellt, eine neue Abschrift
                        des Entwurfes veranlasst, das Gutachten ausgearbeitet, als die revolutionäre
                        Bewegung beim Regierungsantritte Kaiser Ferdinands II., die Verpfändung des
                        Landes an Bayern, welche erst 1628 ihr Ende fand, sowie die inzwischen von
                        Österreich eingeleitete Gegenreformation einen zehnjährigen Stillstand der
                        Kodifikationsarbeit herbeiführten.</p>

          <p>Die "Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns" zerfällt in 6 Teile
                        (1. Gerichtspersonen, 2. Zivilprozeß, 3. Kontrakte, einschließlich der <hi rend="it">iura incorporalia</hi> und des ehelichen Güterrechtes, 4.
                        testamentarisches, 5. Intestaterbrecht, 6. Lehnrecht) und benutzt die im
                        Lande verbreiteten Waltherschen Traktate und den Püdlerschen Entwurf,
                        während die Strein-Linsmayrsche Redaktion dem Verfasser nicht vorlag.</p>
          <p>Ob die Absicht bestand, der Landtafel die ständischen Freiheiten
                        einzuverleiben, muß dahingestellt bleiben; soviel läßt sich indessen aus dem
                        Elaborate erkennen, daß die Prätensionen der Landschaft hier zu weit
                        schärferem Ausdrucke gelangt waren, als dies in den unterennsischen
                        Entwürfen geschehen ist:</p>
          <p>
            <hi rend="it">Daß ganze land ob der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen
                            hochheit und cammergüeter ist den landstenden freißaigen oder lehenweiß
                            mit aller civiljurisdiction unterworfen. wie auch derselben etliche paan
                            und acht ... theilß aigenthomblich thailß lehenweiß zugleich haben (I.
                            2)</hi>.</p>

          <p>Der Autor und sein Werk standen im Lande durch Jahrhunderte in großem
                        Ansehen. Einst Lehrer an der Landschaftsschule in Linz, stand Schwarz seit
                        1600 zu Neuburg in landesfürstlichen Diensten; bereits vor Vollendung des
                        Entwurfes wurde er mit fester Jahresbestallung von den Ständen angestellt
                        (Landtagsbeschluß 2 III 1608), sodann im Jahr 1626 rühmlichst verabschiedet,
                        nachdem er <pb
              n="350" xml:id="S.350"/> einem Rufe als herzoglich
                        württembergischer Rat Folge geleistet hatte.</p>

          <p>Ein in der Darstellungsform Walthers abgefaßter Traktat über das eheliche
                        Güterrecht in Österreich ob der Enns dürfte von Schwarz herrühren und als
                        Probearbeit für seine Landtafel aufzufassen sein. Einem Rate von Neuburg
                        konnte die im nahen Ingolstadt heimische <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gerennt">gerennte</ref> Ehe kaum unbekannt geblieben sein. Der Traktat hat diese
                        Form der ehelichen Gütergemeinschaft geregelt; der Landtafel und, wie es
                        scheint, auch der Geschäftspraxis im Lande ist sie unbekannt geblieben.</p>

          <p>Die Landtafel drang sofort zu den Gerichten (am 2 VI 1631 spricht die
                        Regierung von der "vorher im Lande gebräuchig gewesenen Landtafel") und
                        beherrschte in der von Schwarz erhaltenen Form die Praxis bis ins 18.
                        Jahrhundert hinein: "<hi
              rend="it">wird hienaoh vielfältig geurtheilet, et
                            probat tamdiu donec aliud a principe terrae statuatur</hi>" besagen die
                        Miszellanea eines unbekannten Verfassers (Hüttners Sammlung X, Nr. 27). Auch
                        die juristische Literatur, allen voran die Observationes des <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/12440863X">Benedikt Finsterwalder</persName>,
                        widmen ihr die eingehendste Berücksichtigung. Zu erwähnen ist, daß der
                            <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichard_Streun_von_Schwarzenau">Freiherr Reichard von Strein</persName> im Auftrage der Landschaft auch
                        die Bearbeitung der Landhandfeste für Österreich ob der Enns unternommen
                        hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3.3">
          <head>3. Fortschritte des Kodifikationswerkes seit 1628.</head>

          <p>Unter gänzlich veränderten Zeitverhältnissen wurde die niederösterreichische
                        Regierung an den im Jahr 1617 erhaltenen Auftrag erinnert. "Weil die
                        Landesunruhe und schädliche Rebellion allerlei Veränderungen und Konfusionen
                        in guter Satzung, Ordnungen und Gebräuchen mit sich gezogen, Teile aus den
                        Ständen und sonderlich den Unkatholischen die <hi rend="it">limites</hi>
                        ihrer vermeintlichen Landesfreiheiten zu weit überschreiten, ja sogar ihrem
                        Landesfürsten und Erbherren in seine Erbgerechtsame, Autorität und
                        Jurisdiktion greifen und daraus gleichsam eine Libertät suchen und erzwingen
                        wollen", sieht der Kaiser als notwendig an, daß die niederösterreichische
                        Regierung die Landtafel "von Punkt zu Punkt wiederum revidiere und mit
                        Gutachten berichte, wie dieselbe jetziger Zeit und des Landes Stand und
                        Beschaffenheit nach zu Ihrer kais. Majestät Hoheit und Reputation, auch des
                        Landes Wohlfahrt in einem und andern korrigiert, renoviert und in
                        beständiger guter Ordnung praktiziert und erhalten werden möge" (Dekret 29
                        XII 1628).</p>

          <p>Die Regierung legte die Landesordnung, vorläufig unter Zurückhaltung des
                        sechsten Teiles mit den neuerlichen, <hi rend="it">in margine</hi>
                        vermerkten Korrekturen am 14 XII 1629 dem Kaiser vor und erstattete ihr
                        Gutachten dahin, daß der Entwurf "gewisser Ursachen halber" nicht als
                        Landtafel, sondern als "Recht und Landsgebräuche des Erzherzogtums
                        Österreich ob der Enns" unter kaiserlicher Autorität und zwar nach dem
                        Vorbilde Bayerns auf Kosten der Landschaft in Druck gelegt werde. Die
                        Publikation des Lehntraktates sei dem Zeitpunkte vorzubehalten, in dem
                        gewisse noch obschwebende Fragen ihre Erledigung gefunden hätten (Gutachten
                        14 XII 1629).</p>

          <p>Auf Begehren der Stände wurde sodann die revidierte Landesordnung mit
                        kaiserlicher Genehmigung dem Landeshauptmanne übersendet, "nicht zu dem
                        Ende, daß die Stände etwas darinnen zu korrigieren oder zu ändern gedenken,
                        sondern allein, wenn etwa dem Lande und der lieben <hi rend="it">justitia</hi> in einem oder dem anderen nützlicher fürgesehen werden
                        könnte, dies zur kaiserlichen Resolution erinnern" (Regierungsdekret 2 VI
                        1631).</p>
          <p>Nachmals wurde jedoch die Erlaubnis zur Revision des Regierungsentwurfes vom
                        Kaiser erwirkt und mit der ständischen Beratung am 22 II 1638 begonnen. In
                        39 Sessionen war die Arbeit 1644 bis auf drei Differenzen zwischen den
                        Ständen (über die Zahl der Landräte, den befreiten Einstand und die
                        Präskription geistlicher Güter) beendet, während die sieben
                        landesfürstlichen Städte erst am 16 III 1650 ihr Gutachten erstatteten.</p>

          <p>Die Annahme liegt nahe, daß die um eben diese Zeit im Lande unter der Enns
                        wieder aufgenommene Kodifikationstätigkeit die Sanktion der oberennsischen
                        Landtafel verhinderte; ergeben sich doch der Anzeichen genug, die ein
                        Übergreifen der unterennsischen Landesordnung auf das Nachbargebiet erkennen
                        lassen. So wurde zur Begutachtung des von den Doktoren ausgearbeiteten
                        Lehntraktates, noch bevor derselbe dem Kollegium überwiesen ward, eine aus
                        Abgeordneten beider Länder zusammengesetzte Lehenskonferenz einberufen
                        (1657); das Publikationspatent zur oberennsischen Landgerichtsordnung 14
                        VIII 1675 besagt ausdrücklich, daß jene, wenigstens zum Teile, aus der <ref
              target="/o:repat.1656-noestlgo">unterennsischen Landgerichtsordnung (30 XII
                            1656)</ref> zusammengetragen wurde; die neue Satzung und Ordnung vom
                        Erbrecht außer Testament 16 III 1729 endlich stimmt mit dem <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">unterennsischen Gesetz 28 V 1720</ref> bis auf
                        geringfügige Abweichungen wörtlich überein.</p>

          <p>Noch einmal erschien der Entwurf auf der Bildfläche, als Karl VI. 1732 im
                        Lande die Erbhuldigung entgegennahm. Bei diesem Anlasse wurde dem Kaiser von
                        den Ständen die Bitte vorgebracht, "daß die schon vor langem
                        zusammengetragenen Landesgewohnheiten oder sogenannte Landtafel, welche
                        ohnedem bei verschiedenen Herrschaften, Dorf- und Grundobrigkeiten
                        meistenteils beobachtet, wegen ermangelnder Approbation und Akzeptation aber
                        von anderen öfter widersprochen und dadurch zu verschiedenen Rechtsführungen
                        der Anlaß genommen wird, ordentlich durchgegangen, nach Beschaffenheit des
                        Landes eingerichtet und <hi
              rend="it">pro lege pragmatica in perpetuum
                            valitura</hi> autorisiert und festgestellt werde". Mit Resolution 3 XII
                        1732 wurde auch tatsächlich die neuerliche Revision der Landesordnung
                        angeordnet; jedoch geriet das Werk bereits im folgenden Jahre ins Stocken.
                        Als die Stände 1748 neuerlich das Begehren um Revision der
                        Landesgewohnheiten oder Landtafel stellten, konnte sich Maria Theresia zur
                        Einsetzung einer Kommission <hi rend="it">cum libera</hi> nicht mehr
                        verstehen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="T.4">
        <head>IV. Innerösterreich.</head>

        <p>In den drei Herzogtümern der innerösterreichischen Lande sind in der Neuzeit
                    keine Landesordnungen zustande gekommen; die legislative Tätigkeit beschränkte
                    sich hier vielmehr auf die Schaffung zahlreicher Einzelgesetze, unter denen die
                    Gerichts- und Landgerichtsordnungen, wenigstens im 16. Jahrhundert, von den
                    Ständen ausgearbeitet und zur Ratifikation den Landesfürsten unterbreitet
                    wurden. Manche Elaborate sind Entwürfe geblieben. Immerhin dürfte es kaum
                    absichtslos geschehen sein, daß in Steiermark zwei der wichtigsten
                    Prozeßgesetze, die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef. 1574">Reformation des Land-
                        und Hofrechtes</ref> sowie die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPeinlGO. 1574">land-
                        und peinliche Gerichtsordnung</ref> (24 XII 1574), in Kärnten sogar vier
                    Ordnungen, die neu aufgerichtete <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KärntPolO. 1577">Polizei-</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KärntLRO. 1577">Landrechts-</ref>, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KärntLGO. 1577">Landgerichts-</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KärntZehntO. 1577">Zehntordnung</ref> (1 VI 1577) am nämlichen
                    Tage Gesetzeskraft erlangt haben. Die Gleichzeitigkeit der Entstehung dieser
                    Gesetze läßt deren Zusammengehörigkeit erkennen, wenngleich das äußere Band
                    fehlt, das die erwähnten Ordnungen zur Einheit einer Landesordnung
                    umschlingt.</p>

        <p>Als unter Karl VI. in der Hofkanzlei die Tendenzen zur Unifizierung des Rechtes
                    innerhalb der einzelnen Ländergruppen hervortraten, sollten auch die
                    innerösterreichischen Herzogtümer vom Wellenschlage der Kodifikationsbewegung im
                    Erzherzogtume unter der Enns berührt werden. Die <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">neue Satzung und Ordnung vom Erbrechte außer Testament</ref> gelangte mit
                    geringen Abweichungen am 26 I 1729 in Steiermark, am 9 III 1737 in Krain und
                    unter Maria Theresia am 18 II 1747 in Kärnten zur Publikation. Sämtliche
                    Einführungspatente berufen sich auf das Beispiel des Landes unter der Enns; das
                    Kärntner gedenkt auch der Gesetzgebung in der Steiermark. Vor Erlassung der
                    Gesetze wurden entweder ständische Ausschüsse (Steiermark, Krain) befragt oder
                    aber, wie in Kärnten, die Stände selbst vernommen. Auf diese Weise ist ein
                    allerdings nur kleines Bruchstück von dem Werke der vier Doktoren fast über das
                    ganze Gebiet verbreitet worden, das der Kanzleistil unter Maximilian I. und
                    Ferdinand I. als die fünf niederösterreichischen Lande zusammengefaßt hatte.</p>
        <p>Standen die innerösterreichischen Herzogtümer, was die Kodifikation des Rechtes
                    betrifft, den anderen altösterreichischen Ländern gegenüber entschieden zurück,
                    so bildete der Besitz von Landhandfesten, deren sich die Innerösterreicher,
                    zumal die Steirer erfreuten, das begehrenswerte Ziel der Wünsche für die Stände
                    in den niederösterreichischen Schwesterländern.</p>
        <p>Die bevorzugte Stellung der steirischen Landschaft wurzelt in der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g020-021">Georgenberger Handfeste vom 17 VIII
                        1186</ref>, worin anläßlich der Übertragung des Allodialbesitzes der
                    Traungauer an Herzog Leopold V. von Österreich die Rechte der Leute des
                    steirischen Herzogs festgestellt wurden und die Ministerialität desselben
                    erstmals ihre Anerkennung als Körperschaft erlangte.</p>

        <p>Den Kern der steirischen Landhandfeste bilden hingegen zwei Konfirmationsurkunden
                    vom 18. und 21 I 1414, die von den Ständen in bewegter Zeit zur Bewahrung ihrer
                    Freiheitsbriefe vor dem Untergange bei der Erbhuldigung erbeten worden sind. Die
                    erstere derselben inserierte drei, seither im Original verlorengegangene
                    Dokumente, den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g106-107">Landfrieden König Rudolf
                        I.</ref> (3 XII 1276) sowie die Handfesten König Rudolf I. (18 II 1277) und
                    Herzog Albrecht I. (20 III 1292), die andere hingegen die authentische
                    Verdeutschung der Rudolfinischen Handfeste durch Herzog Albrecht II. (6 XII
                    1339).</p>
        <p>Mit den Ernestischen Konfirmationen beginnt die durch 300 Jahre fast ausnahmslos
                    beobachtete Gepflogenheit, daß die Landschaft beim Akte der Erbhuldigung die
                    Bestätigung ihrer verbrieften Privilegien erbat und erhielt. Mit dem Jahr 1414
                    hebt zugleich die Doppelreihe der Konfirmationen an, die bis zum Jahr 1593
                    fortwährt. Seit den Tagen König Friedrichs IV. (26 XII 1443) wurden diese
                    Bestätigungsurkunden nach dem Besieglungsstoff als goldene Bulle der Steirer
                    bezeichnet.</p>

        <p>Die erste Sammlung ständischer Privilegien und Verordnungen erschien als Anhang
                    zu der vom Schrannenschreiber Hans Hofmann 1523 verfaßten und wiederholt
                    gedruckten <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00029356/image_1">Geschichte der Erbhuldigungen von 1520 und 1523</ref>. Eine vermehrte,
                    ausdrücklich als Landhandfeste bezeichnete Sammlung wurde 1583 vom Sekretär
                    Matthias Amman und dem Landschrannenschreiber Adam Venediger veranstaltet.
                    Gestützt auf dieses durch den Druck verbreitete Operat, gelang es der
                    Landschaft, von Kaiser Rudolf II. am 7 I 1593 die Konfirmation von 31
                    inserierten Freiheitsbriefen und Verordnungen (darunter die Augsburger und
                    Innsbrucker Libelle, dann die Landrechtsreformation und Landgerichtsordnung
                    1574) zu erwirken, worüber je eine lateinische und deutsche Ausfertigung in
                    Buchform erteilt wurde, an welche sich sodann die Bestätigungen der folgenden
                    Landesfürsten anreihen, die auch später erteilte Begnadungen umfassen. Die als
                    Palladium ständischer Freiheiten verehrten goldenen Bullen vermochten dem Sinken
                    des Einflusses der Landschaft im 17. Jahrhundert keinen Einhalt zu tun. Die
                    letzte Landhandfeste ist am 8 X 1731 von Karl VI. verliehen worden.</p>
        <p>Die Druckausgaben der Landhandfeste bis 1697 schließen sich an die Privatarbeit
                    vom Jahr 1583 an, während die letzte 1842 veranstaltete Textesausgabe die
                    kaiserliche Konfirmationsurkunde von 1731 und den zum erstenmal in die
                    Landhandfeste aufgenommenen Georgenberger Freiheitsbrief enthält.</p>

        <p>Die Freiheitsverbriefungen der Landschaft von Kärnten und Krain nahmen ihren
                    Ausgangspunkt von den Begnadungen, die Herzog Albrecht II. anläßlich des Anfalls
                    der Lande an sein Haus den Landherrn, Rittern und Knechten am 14. bezw. 16 IX
                    1338 verliehen hatte, indem er sie bei ihren alten Gewohnheiten beließ und mit
                    einigen neuen Privilegien, im übrigen aber mit den Rechten der Herren und
                    Edelleute des Landes zu Steier ausstattete. Seit den Huldigungslandtagen des
                    Jahres 1414 beginnt auch in diesen Herzogtümern eine durch 300 Jahre
                    fortlaufende Kette der bei jeweiligem Regierungswechsel erneuerten
                    Konfirmationen. Die Landschaften besaßen gleichfalls (seit 14 I 1444 bezw. 25 XI
                    1460) ihre goldenen Bullen und gedruckten Landhandfesten, von denen die Kärntner
                        <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwKaerntenLHF1610/0001">1610</ref>, die Krainer 1598 und 1687 ediert wurde.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.5">
        <head>V. Tirol.</head>
        <div xml:id="T.5.1">
          <head>1. Erstes Auftreten der Kodifikationsbestrebungen bis 1525.</head>
          <p>Die Geschichte der Landesordnungen von Tirol hat einen anderen Landfrieden
                        König Rudolf I. (3 XII 1276) sowie Verlauf als die legislative Bewegung in
                        den beiden Erzherzogtümern genommen. Während hier die Kodifikationsarbeiten
                        niemals zum vollständigen Abschluß gelangt sind, lösten sich dort im 16.
                        Jahrhundert drei mit Gesetzeskraft ausgestattete Landesordnungen ab. Da
                        dieselben nicht ausschließlich als Rechtskodizes der oberen Stände gedacht,
                        sondern zugleich für die Städte und Gerichte bestimmt waren und unter
                        Mitwirkung der unteren Stände ins Leben traten, so begreift sich, weshalb
                        die Tiroler Landesordnung den deutschen Rechtscharakter reiner als die
                        Entwürfe der unter- und oberennserischen Lande bewahren konnten, wenngleich
                        der mächtigste Bundesgenosse der Rezeption, die Organisation des
                        Beamtentumes, gerade von der oberösterreichischen Ländergruppe seinen
                        Ausgangspunkt genommen hat.</p>
          <p>Von Maximilian I. wird berichtet, daß er den Entwurf eines Statutes der
                        Landschaft vorgelegt habe, der jedoch abgelehnt wurde, weil er dem römischen
                        Rechte einen allzugroßen Einfluß gewährte. Diese Mitteilung im Zusammenhalt
                        mit den im 

            <!-- nicht verlinkt -->Genter Libelle 1509 der unterennsischen
                        Landschaft angedeuteten Reformplänen Maximilians erscheint immerhin
                        glaubwürdig. Bezeugt doch auch die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1526">Landesordnung 1526</ref>, daß dieser Kaiser "<hi rend="it">in offenen
                            landtägen mermalen genedigist fürgenomen und willens gewesen ist in den
                            landßordnungen inzichten und malefitzigen sachen guete ordnungen und
                            gesetz auch eerliche policeien aufzurichten</hi>", an solchem Vorhaben
                        aber durch die vielen Kriege und schließlich durch seinen Tod gehindert
                        wurde.</p>

          <p>Kam somit unter Maximilian eine Landesordnung nicht zustande, so wurde doch
                        wenigstens eine <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.">Sammlung der in den Jahren
                            1487-1499 erlassenen Gesetze</ref> veranstaltet und 1506 mit Genehmigung
                        der Regierung gedruckt.</p>
          <p>Auf dem Huldigungslandtage 1520 baten die Stände um Verbesserung der
                        Landesordnung und erneuerten 1523 dieses Verlangen mit dem Beisatze, daß
                        auch ihre alten und neuen Freiheiten in ein Libell gebracht und gedruckt
                        würden. Die Errungenschaften der Steirer und die Aussichten, welche das
                        Wormser Libell der unterennsischen Landschaft eröffnete, mochten zu diesem
                        Begehren den Anlaß geboten haben. Ferdinand zeigte sich nur im ersten Punkte
                        willfährig; zum zweiten bemerkte er, daß die Stände ihre Statuten und
                        Freiheiten in ihrer Gewalt hätten und jederzeit einsehen könnten.</p>
          <p>Ernstliche Schritte zur Verwirklichung der Landesordnung wurden im März 1525
                        unternommen, indem der Innsbrucker Landtag eine aus Statthalter, Hofräten
                        und ständischen Ausschüssen gebildete Kommission mit der Verfassung eines
                        Entwurfes betraute, der schon am nächsten Landtag verlesen und sodann
                        gedruckt werden sollte.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.5.2">
          <head>2. Die sogenannte <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Bauernlandesordnung
                            1526</ref>.</head>
          <p>Die von Schwaben in das Land verpflanzte Erhebung der Bauernschaft führte zu
                        einem raschen, wenngleich unvorgesehenen Ergebnis der Gesetzgebung. Nachdem
                        die im Mai 1525 von der Bauernschaft an der Etsch einberufene Versammlung
                        von Abgeordneten der Städte und Gerichte die radikalen religiös-sozialen
                        Forderungen der Aufständischen in 106 Artikeln formuliert hatte, stellten
                        die unteren Stände auf dem Innsbrucker Landtag (Juni 1525) das Verlangen,
                        daß die Meraner Artikel für eine gemeine Landesordnung gehalten und die
                        alten Gewohnheiten und Landesordnungen abgetan werden. Wies auch der im
                        Lande weilende junge Erzherzog zu einer Zeit, da der Prälatenstand am
                        Landtag fehlte und die Ritterschaft sich dem Druck der unteren Stände
                        gegenüber widerstandsunfähig erwies, mit bewundernswerter Festigkeit diese
                        Prätension zurück, so haben gleichwohl die Bauern, denen die Städte
                        freiwillige Gefolgschaft leisteten, im Wege der Unterhandlungen die
                        wichtigsten Punkte ihrer artikulierten Postulate, soweit diese nicht
                        geradezu eine Verletzung von Hoheitsrechten des Landesherrn und der
                        geistlichen Fürsten beinhalteten, durchgesetzt.</p>
          <p>Die auf Grund dieser Abmachungen zustande gekommene Landesordnung mit ihren
                        Adnexen, der Empörungsordnung und der (bis zur Erledigung durch ein
                        allgemeines Konzil oder den Reichstag gewährten) Ordnung des geistlichen
                        Standes pflegt darum nicht unpassend als Bauernlandesordnung bezeichnet zu
                        werden.</p>

          <p>Die Landes- und Empörungsordnung wurde nach einer durch landesfürstliche
                        Kommissarien vorgenommenen Umfrage bei den Städten, Gerichten und in der von
                        der Regierung veranstalteten Schlußredaktion am IV 1526 mit dem Vorbehalte
                        ratifiziert, daß die Landesordnung gemeinen Landesfreiheiten "in all ander
                        Weg" ohne Schaden sein und dem Erzherzoge zustehen solle, <hi rend="it">dieselben landsordnung gesatz und gepot mit vorwissen der landschaft zu
                            mindern oder zu meren</hi>. Die Ordnung des geistlichen Standes, die das
                        Kirchenregiment scheinbar dem Landesfürsten, tatsächlich aber den unteren
                        Ständen auslieferte, wurde weder promulgiert noch in die Druckausgabe der
                        Landesordnung aufgenommen und hat nur handschriftliche Verbreitung
                        gefunden.</p>

          <p>Von den beiden Büchern der Landesordnung ist das erste der
                        Gerichtsverfassung, dem Zivilprozesse, Erbrechte, Vormundschaftswesen und
                        verwaltungsrechtlichen Normen, die sich namentlich auf die Regelung der
                        bürgerlichen und bäuerlichen Rechtsverhältnisse beziehen, das zweite dem
                        Strafrecht und Strafprozesse gewidmet. Die Malefizordnung 30 XI 1499 hat
                        diesem Teile als Vorlage gedient; daneben wurde die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FreiburgStR. 1520">Freiburger Stadtrechtsreformation vom
                            J. 1520</ref> benutzt.</p>

          <p>Groß waren die Errungenschaften der in den Gerichten vertretenen
                        Bauernschaft; alle nicht durch 50 Jahre alte Urkunden erweislichen Roboten,
                        dann der kleine Zehnt, die vom Verkäufer zu entrichtende <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ehrung">Ehrung</ref>, der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=rutscherzins">Rutscherzins</ref>, soweit derselbe
                        nicht an die landesfürstliche Kammer zu entrichten war, und das Sterbevieh
                        wurden abgeschafft, die sogenannten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=afterzins">Afterzinse</ref> und Weisaten (Abgaben von verschiedenen
                        Nahrungsmitteln) für ablösbar erklärt, Erleichterungen bei Entrichtung von
                        Zinsen und anderen Giebigkeiten gewährt, das Jagdrecht der Bewohner von
                        Stadt und Land sowie der Bergwerksverwandten, endlich das Fischereirecht auf
                        Wildseen und großen fließenden Gewässern anerkannt.</p>
          <p>Fruchtlos hingegen blieben die bereits 1508 vorgebrachten und während des
                        Bauernaufstandes nachdrücklich betonten Forderungen wegen gänzlicher
                        Beseitigung der Doktoren bei der Regierung, denen mit dem Hinweise auf die
                        dem gemeinen Rechte unterworfenen Gebietsteile (vor allen die Vorlande)
                        begegnet wurde. Ebensowenig Erfolg hatten die Vorschläge auf Einschränkung
                        des Kompetenzkreises der Regierung und auf Errichtung eines lediglich aus
                        Vertretern des Adels, der Städte und Gerichte zusammengesetzten Gerichtes.
                        Nur das eine Zugeständnis wurde der Landschaft und zwar schon auf dem
                        Märzlandtage 1525 gewährt, daß den Parteien anheimgegeben ward, vor der
                        Regierung (die im Gegensatze zur Regimentsordnung 24 XII 1499 das
                        schriftliche Verfahren zur Anwendung brachte) in Hinkunft mündlich oder
                        schriftlich zu verfahren. Doch konnte der Erzherzog die Bemerkung nicht
                        unterdrücken, "daß durch eine Sache, wo die in die Feder geredet werden
                        sollte, viele andere Parteien verhindert und in Unkosten geführt werden
                        möchten".</p>
        </div>
        <div xml:id="T.5.3">
          <head>3. Die Landesordnung des <persName>Dr. Jakob Frankfurter</persName>
                        1532.</head>

          <p>Bereits 1527 wurde auf dem zu Innsbruck abgehaltenen Novemberlandtage vom
                        Klerus der drei Bistümer des Landes die Bitte um Aufhebung der Ordnung des
                        geistlichen Standes und um Reformierung der wider die geistliche Immunität
                        laufenden Artikel der Landesordnung vorgebracht. Der König entsprach diesem
                        Begehren, indem er resolvierte, daß bei Revision der Landesordnung auf die
                        Rechte und alten Herkommen sowie auf den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch. 1526 Speyer">Reichsabschied von Speyer 1526</ref>
                        Bedacht genommen werden sollte, <hi rend="it">und interim bemeldtes libell,
                            fahls solches wider die geistlichkeit allegirt wurde, durch bemeldten
                            Speyer reichabschied abgethan zu sein fürgewendet werden solle</hi>.</p>

          <p>Auf dem Januarlandtage 1529, der durch die Publikation der bisher geheim
                        gehaltenen Abtretung Tirols von Seiten des Kaisers an dessen Bruder
                        Ferdinand seine historische Bedeutung erlangt hat, wurde eine aus Vertretern
                        aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der
                        Landesordnung eingesetzt, die nach Fertigstellung des vom
                        oberösterreichischen Regimentsrat und Kammerprokurator Dr. Jakob Frankfurter
                        ausgearbeiteten Entwurfes am 11 II 1531 in die Stadt Bozen einberufen wurde
                        und ihre Beratungen anfangs Juli bis auf einen Artikel beendet hatte. Nach
                        Annahme der Vorlage durch die Stände erhielt sie am 26 IV 1532 als <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1532">Landesordnung der fürstlichen Grafschaft
                            Tirol</ref> die Sanktion des Königs.</p>

          <p>Ausgenommen von der Geltung der in neun Bücher abgeteilten Landesordnung (1.
                        Erbhuldigung und Pflichten der Untertanen, 2. Gerichtsverfassung und
                        Zivilprozeß, 3. Ehe-, Erb- und Vormundschaftsrecht, 4. Rechtsverhältnisse
                        der Landgemeinden, 5. grundherrliche Rechte, 6. Handel und Gewerbe, 7.
                        polizeiliche Bestimmungen, 8. Strafrecht, 9. Empörungsordnung) waren die
                        Herrschaften Rattenberg, Kufstein und Kitzbüchel "die nach der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=buchsage">Buchsag</ref> handeln", dann die "Wälschen
                        und die an wälschen Konfinien liegen und ihre ordentlichen Statuten
                        haben".Nur die Empörungsordnung sollte auch in den bezeichneten Landesteilen
                        Anwendung finden. Andererseits wurde die Landesordnung imitative von Brixen
                        angenommen und gelangte weiter die Paraphrase des <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/132889579">Dr. Johann Gemmel</persName> als
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=HennebLO. 1539">Henneberger Landesordnung 1539</ref>
                        in der fürstlichen Grafschaft Henneberg zur Publikation.</p>
          <p>Für die Grund-, Zins- und Zehntgüter wurden die vor 1525 bestandenen
                        Rechtsverhältnisse wieder hergestellt; nur inzwischen auf Grund der
                        Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit
                        beibehalten.</p>
          <p>Zeugen auch die zahlreichen Neuerungen gegenüber der Landesordnung von 1526
                        von zunehmender Einwirkung der fremden Rechte, so hat doch auch dieses
                        Gesetz die nationalen Grundlagen nicht verlassen und die subsidiäre Geltung
                        des gemeinen Rechtes geradezu ausgeschlossen, indem es bestimmt, daß die
                        Landesordnung "gemeinen Landsfreiheiten, Rechten, guten alten Bräuchen,
                        Gewohnheiten und Herkommen in allen anderen Punkten und Artikeln, darin
                        durch diese neue Ordnung und Satzung keine Minderung, Änderung und
                        Erläuterung getan, in allweg unverletzlich und ohne Schaden sein" solle.</p>
          <p>Als aber in der Gerichtspraxis der Regierung das Bestreben hervorgetreten
                        war, die Lücken der Landesordnung durch Anwendung der fremden Rechte zu
                        ergänzen, da entbrannte auch in Tirol der Kampf gegen die Appellation.
                        Namens der Landschaft protestierte (Fronleichnam 1554) das adelige
                        Hofgericht, daß die oberösterreichische Regierung "in Fällen, darüber die
                        aufgerichtete Landesordnung nicht ausdrücklich Maß oder Erläuterung gibt,
                        nach den geschriebenen kaiserlichen Rechten und nicht nach den tirolischen
                        Gewohnheiten urteilen und handeln wolle". Die Landtage der Jahre 1554 und
                        1555 schlossen sich der eingelegten Verwahrung an; indessen der Erfolg
                        dieser Schritte bestand nur darin, daß zwar die Regierungsinstruktion von
                        1555 das Rechtsmittel der Appellation wider die Erkenntnisse des
                        Hofgerichtes an der Etsch ausschloß, hingegen deren Stelle durch die
                        Supplikation an den Hof ersetzte. Eine Beschwerde, die der Landeshauptmann
                        1568 namens der Landschaft gegen die Revision vorbrachte, wurde als Eingriff
                        in landesfürstliche Hoheitsrechte zurückgewiesen.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.5.4">
          <head>4. Die neureformierte <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573">Landesordnung
                            1573</ref>.</head>

          <p>Das Bedürfnis nach einer abermaligen Revision der Landesordnung hatte sich
                        bald genug eingestellt; bereits am 19 II 1533 wurde die Einstellung des
                        Verkaufes und möglichste Verhinderung der Weiterverbreitung der gedruckten
                        Landesordnung 1532 verfügt. Der Anstoß zu dieser (im folgenden Monate
                        zurückgenommenen) Maßregel des Landesfürsten ging offensichtlich vom
                        Präsidenten des geheimen Rates und obersten Kanzler des Königs, <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/bernhard_von_cles">Bernhard von Cles</persName>, aus, der durch
                        die in der Landesordnung (IX, 28) enthaltene Grenzbeschreibung der
                        gefürsteten Grafschaft Tirol in seiner Gebietshoheit als Bischof von Trient
                        verletzt erschien — ein unbeabsichtigter Verstoß, den die Deklaration vom
                        20 VII 1536 saniert hatte.</p>
          <p>Als späterhin die Landschaft gegen einzelne Punkte der Landesordnung ihre
                        Beschwerden vorbrachte (1555), erklärte Kaiser Ferdinand, daß durch eine
                        Kommission von Gelehrten und ständischen Ausschüssen eine Revision der
                        ganzen Landesordnung vorzunehmen sei. Behufs Vorbereitung der Beratung
                        wurden durch Umfrage bei den "geschicktesten, auch der Gericht- und
                        Landsbräuche erfahrensten und geübtesten Personen" die in gerichtlichen und
                        anderen Sachen hervorgetretenen Mängel erkundet und erging von der Regierung
                        der Befehl zur Veranstaltung einer Sammlung von Rechtsfällen ihrer Praxis.
                        Die Beratung wurde unter Benutzung der eingelangten Protokolle 1561 bis zum
                        4. Buche durchgeführt, sodann nach mannigfachen Hemmnissen 1569 durch einen
                        kleineren Ausschuß wieder aufgenommen. Als die Konsultation beendet war,
                        entledigte sich 1572 der größere Ausschuß binnen eines Monates seiner
                        Aufgabe. Ein Differenzpunkt bezüglich der gleichzeitig in Angriff genommenen
                        Polizeiordnung führte neuen Verzug herbei, bis endlich nach einer
                        gemeinsamen Session beider Ausschüsse die "neu reformierte Landsordnung der
                        fürstlichen Grafschaft Tirol" am 14 XII 1573 die Ratifikation erhielt. In
                        der Gliederung schließt sie sich an ihre Vorgängerin an und weist neben
                        mehreren, zumeist erläuternden Beisätzen einen Zuwachs um 44 Titel auf, von
                        denen 40 auf das 6. Buch allein entfallen. Da bei der Revisionsarbeit die in
                        allen Landesteilen eingeholten Äußerungen eine sorgsame Berücksichtigung
                        fanden, läßt sich ein Fortschritt der Rezeption nicht konstatieren.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.5.5">
          <head>5. Kodifikationsversuche vom 17. Jahrhundert zur Theresianischen
                        Zeit.</head>

          <p>Obgleich die Bestimmungen der Landesordnung 1532 über die subsidiäre Geltung
                        des Gewohnheitsrechtes auch in der neuen Landesordnung unveränderte Ausnahme
                        gefunden hatten, nahm in der Praxis der obersten Instanzen (Hofrat und
                        Regierung), die zuweilen in überwiegender Zahl mit Gelehrten besetzt waren,
                        der Prozeß der Romanisierung seinen unbehinderten Verlauf. Ungehört
                        verhallten die zahllosen Beschwerden der Landschaft gegen "das ausländische
                        Prozedieren wider Landsrecht und altes Herkommen", unbeachtet blieben die
                        Klagen wegen mannigfacher Kompetenzüberschreitung seitens der Regierung,
                        erfolglos die Vorschläge, die auf Herabminderung der Gelehrtensitze bei den
                        obersten Tribunalen abzielten. Gerade das Gegenteil des gewünschten Effektes
                        war erreicht, als Erzherzog Leopold V. die Subsidiarität der fremden Rechte
                        anerkannte, indem er dem Landtag (1619, wiederholt 1626) erklärte: "daß man,
                        wo die Landesordnung und sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen <hi rend="it">ad ius commune</hi> rekurriert, bevorab wo die Gebräuche etwa
                        der Billigkeit und Vernunft nicht allerdings ähnlich, das ist bei allen
                        wohlbestellten Regimentern und Polizeien üblich."</p>

          <p>Unter solchen Umständen kann es nicht befremden, daß die Stände einer an sie
                        1626 ergangenen Aufforderung zur Teilnahme an der Reform ihrer Landesordnung
                        passiven Widerstand entgegensetzten, zumal doch speziell die Notwendigkeit
                        einer Verbesserung der Strafrechtspflege mit dem Hinweise begründet ward,
                        daß die Beisitzer nach Gutdünken urteilen, ohne das Gutachten eines
                        Rechtsgelehrten einzuholen. Auch unter Erzherzogin Claudia kam das
                        Revisionswerk über einige Vorarbeiten nicht hinaus; der damals aufgetauchte
                        Gedanke, den Landsbrauch <hi rend="it">in ius scriptum</hi> zu redigieren,
                        bewegte sich im nämlichen Ideenkreise, von dem die unterennsische Landschaft
                        bereits 1509 beherrscht war. Ebensowenig führten die von Erzherzog Sigmund
                        Franz 1663 unternommenen Schritte wegen Wiederaufnahme der
                        Kodifikationsarbeiten zum Ziele.</p>

          <p>Als aber mittels Generalmandates vom 8 III 1695 sämtliche Obrigkeiten im
                        Lande um Gutachten über die Verbesserung der Landesordnung <hi
              rend="it">pro
                            statu moderno</hi> angegangen wurden, da stellte sich durch die
                        eingelangten Äußerungen heraus, daß die Früchte jener seit der Mitte des 17.
                        Jahrhunderts getroffenen Maßnahmen gereift waren, die Schlag auf Schlag dem
                        heimischen Rechte den Boden zu entringen bestimmt waren: so der Befehl an
                        alle Obrigkeiten, in schwierigen Sachen einen Rechtsgelehrten beizuziehen
                        (1650), die Suspendierung des adeligen Hofgerichtes zu Bozen (1671), das
                        sich stets als Bollwerk deutschen Gewohnheitsrechtes bewährt hatte, endlich
                        die Errichtung der Innsbrucker Universität (1672), in deren Lehrern und
                        Schülern indessen die wissenschaftliche Pflege des Landesrechtes seine
                        hervorragendsten Vertreter (<persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/178689246">Joh. Christ. Fröhlich zu Fröhlichspurg</persName>, <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/119265648">Paul Hocher</persName>, <persName ref="https://d-nb.info/gnd/102984271">Thomas Hermanin</persName>) finden
                        sollte.</p>
          <p>Im Jahr 1696 war eine Kommission zur Beratung der Landesordnung tätig, bis
                        der französisch-bayrische Einfall ihre Arbeiten unterbrach.</p>
          <p>Unter Karl VI. erhielt die Landschaft eine Mahnung, sich mit der
                        Landesordnung zu beschäftigen; allein die Aktivität ließ sich lediglich zur
                        Revision der polizeilichen Bestimmungen bereit finden. Nachdem noch 1732 die
                        Angelegenheit fruchtlos betrieben ward, kam wenigstens mit der
                        Pupillenordnung vom 19 II 1738 eine wichtige Novelle zur Landesordnung
                        zustande.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="T.6">
        <head>VI. Salzburg.</head>
        <p>Im Stiftslande Salzburg wurde unter Erzbischof <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Matthäus_Lang_von_Wellenburg">Matthäus Lang</persName> ein Anlauf
                    zur Abfassung einer Landesordnung unternommen. Nach Unterdrückung des
                    Bauernaufstandes stellte der geistliche Landesfürst dem Landtag die Errichtung
                    einer guten Landesordnung in Aussicht (Landt. A. Oktober 1525, Prop. Januar
                    1526) und erklärte, daß zur Abfassung derselben ein kleiner, aus verständigen
                    Landsassen bestehender Ausschuß mit den erzbischöflichen Räten, worunter auch
                    Landleute sein müssen, die Gebräuche im Lande, die Landbriefe, Landsöffnungen,
                    Ehehaften, Rügungen und andere Partikularordnungen, wie auch die Landesordnung
                    der anstoßenden Fürstentümer vor sich nehmen, daraus eine anpassende
                    Landesordnung verfassen und dem Erzbischofe vorlegen solle. Das Elaborat wäre
                    dem kommenden Landtag zur Prüfung vorzulegen gewesen (Landt. A. 11 III 1526).
                    Der nächstberufene Landtag beschränkte sich indessen bis zur Aufrichtung der
                    versprochenen neuen Landesordnung auf die Abfassung eines Mandates der
                    Beschwerungen der Untertanen im Erzstifte Salzburg (24 XI 1526), das in Druck
                    gelegt wurde.</p>
        <p>Zur Wirksamkeit ist die zugesagte Landesordnung niemals gelangt. Auch der
                    vorhandene Entwurf trägt die Kriterien des Unfertigen an sich, indem nicht bloß
                    Zifferansätze bei Fristen und Strafsummen einer späteren Fixierung vorbehalten
                    wurden, sondern auch eingestreute Bemerkungen des Verfassers in manche Lücke des
                    Kontextes eintreten.</p>
        <p>Das Operat besteht aus 264 nicht numerierten Titeln und behandelt zunächst die
                    zwischen den Pfarrern und Untertanen aufgenommenen Vergleiche, nimmt den
                    Wortlaut des ewigen Landfriedens auf, woran sich die Artikel der Bundstände
                    reihen. Es folgen polizeiliche, straf-, Prozeß- und privatrechtliche Normen der
                    verschiedensten Art.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.7">
        <head>VII. Görz.</head>
        <p>In der gefürsteten <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Grafschaft_Görz">Grafschaft Görz</ref>, wo
                    bis zum Anfalle des Landes an Maximilian I. (1500) die <hi rend="it">Constitutiones patriae Forojulii</hi>
          <note n="HS1" place="foot">Vgl. den
                        DRW-Titel <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=GörzSt.">GörzSt.</ref>
          </note> des gelehrten
                    Patriarchen <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Marquard_von_Aquileja">Marquard von
                        Aquileja</persName> vom Jahr 1366 in Geltung gestanden hatten, ergab sich
                    das Erfordernis einer Kodifikation aus der Unzulänglichkeit der bisher
                    erlassenen Gesetze. Die auf Anregung des Landeshauptmannes <persName>Franz della
                        Torre</persName> gestellte Bitte der Landschaft um eine Gesamtreform ihres
                    Rechtes (1556) wurde vom Kaiser Ferdinand bewilligt, indem er zu Kommissarien
                    den aus Italien als Professor des Zivilrechtes berufenen Dompropst zu St.
                    Stephan <persName
            ref="http://scopeq.cc.univie.ac.at/query/detail.aspx?ID=243124">Dr. Martin
                        Bondenarius</persName> und den niederösterreichischen Regimentsrat und
                    vormaligen Landeshauptmann <persName ref="http://www.salzburg.com/wiki/index.php/Attems">Hieronymus von
                        Attems</persName> designierte, zugleich aber verfügte, daß die Stände zwei,
                    die Kontadinen einen Abgeordneten zur Abfassung der Konstitutionen entsenden (26
                    IV 1556). Als noch im selben Jahre beide Kommissarien starben, traten
                        <persName>Anton della Torre</persName>, <persName>Johann Josef Eck von
                        Ungerspach</persName> und <persName>Dr. Georg Pardt</persName> an ihre
                    Stelle. Die Stände wußten den Ausschluß der Kontadinen durchzusetzen und wählten
                        <persName>Maximilian von Dornberg</persName> und <persName>Josef
                        Reschauer</persName> zu ihren Vertretern.</p>
        <p>Das nur handschriftlich überlieferte, indessen von der Rechtsliteratur des 17.
                    Jahrhunderts mehrfach benutzte Elaborat behandelt in 186 Kapiteln vornehmlich
                    Materien des Prozeß- und Strafrechtes, dann des Familien- und Erbrechtes und
                    unternimmt zudem eine Regelung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse.</p>

        <p>Nicht befriedigt durch diese Arbeit, veranlaßten die Stände eine Revision des
                    Werkes, die 1597 vom Kanzler der Grafschaft <persName>Kaspar Bertis</persName>
                    unter Mitwirkung der Rechtsgelehrten <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/13358711">Arcano</persName>, <persName>Johann
                        Maria Zuppini</persName>, <persName>Peter Hortensius Isolano</persName> und
                        <persName>Georg Delmestre</persName> ausgeführt wurde. Der zur
                    landesfürstlichen Bestätigung nach Graz eingesendete Entwurf erhielt nach einer
                    Superrevision, mit der <persName>Jakob von Neuhaus</persName>, <persName>Kaspar
                        von Terzi</persName> und der Kammerprokurator <persName ref="http://thesaurus.cerl.org/record/cnp01104915">Hortensius
                        Locatello</persName> von der Regierung betraut waren (2 VII 1603), auf Grund
                    der von Locatello vorgeschlagenen Emendationen am 27 XII 1604 die Ratifikationen
                    des Erzherzog Ferdinand.</p>
        <p>In sechs Büchern handeln die "<ref
            target="http://data.onb.ac.at/rep/10B4E914">Constitutiones illustrissimi comitatus Goritiae</ref>" [ÖNB-Digitalisat der
                    Ausgabe 1605] von Personen, gerichtlichem Verfahren, Kontrakten, Erbrecht,
                    Strafrecht und Taxen. Die Konstitutionen wurden seit 1605 in fünf Auflagen
                    gedruckt, von denen jedoch die beiden letzteren (Venedig, Josef Tramontini 1688
                    und Udine, Schiratti 1697) sich als <hi rend="it">editio quarta</hi>
                    ausgeben.</p>

        <p>Die Ausdehnung des räumlichen Herrschaftskreises der neuen Landesordnung auf die
                    Grafschaft <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Grafschaft_Görz">Gradiska</ref>, in der eine von dem
                    Rechtsgelehrten <persName ref="https://d-nb.info/gnd/132756080">Hieronymus
                        Garzoni</persName> um 1575 verfaßte Sammlung des Gewohnheitsrechtes die
                    Praxis beherrschte, und auf das nach eigenen Statuten lebende Stadtgebiet rief
                    sofort die heftigste Opposition von Seite der bei Abfassung des
                    Kodifikationswerkes unvertreten Gebliebenen hervor; so zwar, daß sich die
                    innerösterreichische Regierung 1607 bemüßigt sah, den Ständen die Einholung von
                    Gutachten des Hauptmanns und Magistrats zu verordnen. Kommissarien, welche die
                    Landschaft zur Schlichtung des entstandenen Konfliktes ernannte (13 IX 1608),
                    vermochten nichts auszurichten, namentlich beharrte die Bürgerschaft auf
                    Belassung ihrer Statuten (14 V 1612).</p>

        <p>Groß war die eingerissene Wirrnis im Lande: "Der Zustand von Görz ist ein
                    gesetzloser, weil einige, denen die früheren Konstitutionen nicht dienlich sind,
                    dieselben zu verwerfen, die vorgeschlagenen und reformierten hingegen als nicht
                    angenommen und genehmigt befinden. Diese Unordnungen ziehen so schlimme Folgen
                    nach sich, wie sie nur in einem der Gesetze beraubten Lande begegnen können."
                    (Bericht des Landeshauptmannes <persName ref="https://d-nb.info/gnd/139913343">Johann Sforza di Porzia</persName> an die Regierung 3 V 1614).</p>

        <p>Mehrfache Abordnungen an den Hof des Landesfürsten und die Regierung (1620, 1625,
                    1629, 1634) führten keine Abhilfe der Gebrechen herbei, bis endlich die
                    Belehnung des <persName ref="https://d-nb.info/gnd/120015951">Hans Anton Fürsten
                        von Eggenberg</persName> mit der gefürsteten Grafschaft Gradiska (1647) dem
                    unerträglichen Zustand ein Ende bereitete.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.8">
        <head>Literatur.</head>
        <p>
          <table>
            <row>
              <cell>Stobbe: Geschichte der deutschen Rechtsquellen, II. Bd.,
                                Braunschweig 1864.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>v. Harrasowsky: Geschichte der Kodifikation des österreichischen
                                Zivilrechtes, Wien 1868.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Freiherr v· Canstein: Lehrbuch der Geschichte und Theorie des
                                österreichischen Zivilprozesses, I. Buch, Berlin 1880.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/ &quot;115037 &quot;">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>v. Luschin: Österreichische Reichsgeschichte, Bamberg 1896.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386">Digitalisat §§ 38 – 47
                                    D</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>v.Luschin: Grundriß 1899. </cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Huber-Dopsch: Österreichische Reichsgeschichte, 2. Aufl., Wien
                                1901.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Krainz-Pfaff-Ehrenzweig: System des österreichischen allgemeinen
                                Privatsrechts, 4. Aufl., Wien 1905.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Graf Chorinsky: Das Vormundschaftsrecht N. Ö., Wien 1878.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Graf Chorinsky: Der österreichische Exekutivprozeß, Wien
                                1879.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/'118858'">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Graf Chorinsky: Beiträge zur Erforschung österreichischer
                                Rechtsquellen, G. Z. 1896, Nr. 3.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Adler: Die Organisation der Zentralverwaltung unter Kaiser
                                Maximilian I., Leipzig 1886. </cell>
              <cell>
                <ref target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n">Digitalisat</ref>.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Motloch: Karl Graf Chorinsky, Archiv-Mitteilungen der k. k.
                                Zentralkommission für Kunst- und historische Denkmale, IV.
                                Bd.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky">Digitalisat</ref>.</cell>
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            <row>
              <cell>Motloch: Bericht des Dr. Wolfgang Püdler, in Zeitschrift für
                                Rechtsgeschichte, Germ. Abt., Bd. 21.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Digitalisat</ref>.</cell>
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              <cell>Motloch: Traktat über das eheliche Güterrecht in Österreich ob der
                                Enns, Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abt., Bd. 23.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">Digitalisat</ref>.</cell>
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              <cell>Hoegel: Geschichte des österreichischen Strafrechtes I. Wien
                                1904.</cell>
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              <cell>v. Luschin: Österreicher an italienischen Universitäten zur Zeit
                                der Rezeption, in Blätter des Vereines für Landeskunde von
                                Niederösterreich, N. F. Bd. 14—19.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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              <cell>Mayer: Das Archiv und die Registratur der niederösterreichischen
                                Stände von 1518-1848 im Jahrbuch des Vereines für Landeskunde von
                                Niederösterreich, 1902. </cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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              <cell>Stülz: Geschichte des Zisterzienserklosters Wilhering, Linz
                                1840.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://books.google.at/books?id=hLQDAAAAcAAJ">Digitalisat Google</ref>.</cell>
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              <cell>v. Krackowitzer: Dr. Abraham Schwarz, Der Verfasser der
                                oberösterreichischen Landtafel, in Linzer Zeitung 1895, Nr.
                                58.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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              <cell>v. Luschin: Die steirischen Landhandfesten, in Beiträge zur Kunde
                                steiermärkischer Geschichtsquellcn, Bd. 9.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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              <cell>Mell: Das steirische Bannrichteramt, in Zeitschrift für steirische
                                Geschichte, 2. Jahrgang.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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              <cell>Levec: Die krainischen Landhandfesten in Mitteilungen des
                                Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 19. Bd.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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            <row>
              <cell>Rapp: Über das vaterländische Statutenwesen II., in Beiträge zur
                                Geschichte von Tirol und Vorarlberg, Bd. 5.</cell>
              <cell>
                <ref target="http://repertorium.at/pdf/rapp_2_1829.pdf">Digitalisat</ref>.</cell>
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              <cell>Oberweis: Die Tiroler Landesordnung vom Jahr 1526, in
                                Österreichische Vierteljahrschrift für Rechts- und
                                Staatswissenschaften, Bd. 17 und 18.</cell>
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              <cell>v. Sartori-Montecroce: Beiträge zur österreichischen Reichs- und
                                Rechtsgeschichte I. Über die Rezeption der fremden Rechte in Tirol
                                und die Tiroler Landesordnung, Innsbruck 1895.</cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat/sartori_1895_tirol">Digitalisat</ref>.</cell>
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              <cell>Siegel: Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg, in
                                Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Klasse der Wiener
                                Akademie, Bd. 99. </cell>
              <cell>
                <ref target="/o:repat/siegel_1882">Digitalisat</ref>.</cell>
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              <cell>Morelli di Schönfeld: Istoria della contea di Gorizia, Görz 1855
                                ff., Bd. I, II. </cell>
              <cell>
                <ref target="http://books.google.at/books?id=pWs5AAAAcAAJ">Digitalisat [Google]</ref>
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              <cell>Freiherr v. Czoernig: Das Land Görz und Gradiska, Wien
                                1873.</cell>
              <cell>Digitalisat.</cell>
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        </p>
        <p>[Im Druck folgt hier: II. Böhmische Ländergruppe]</p>
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