Theodor
Motloch,
Artikel "A. Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten: I.
Österreichische Ländergruppe.
Staatslexikon für die österreichischen Länder III
1907, 331 - 357.
Heino
Speer:
Digitale Version (2014)
und Revision (2023)
| Seite 332| Die humanistische Strömung der Wissenschaften, die
im unaufhaltsamen Siegeslauf alsbald das Rechtsleben ergriff und mit sich
fortriß, nicht minder die Zersetzung der mittelalterlichen Gesellschafts- und
Wirtschaftsordnung hatten im Zeitalter der Renaissance einen Umschwung aller
Lebensverhältnisse hervorgerufen. Als ideale und reale Faktoren der
Rechtsbildung mußten diese Triebkräfte der kulturellen Bewegung wie in anderen
Territorien, so auch in den altösterr. Ländern das Bedürfnis nach einer
landesfürstliche Gesetzgebung wachrufen, dessen Befriedigung teils in einzelnen
Ordnungen und Generalmandaten (sogenannte Generalien), teils in umfassenden
Gesetzeswerken gesucht ward.
Legislative Erzeugnisse der letzteren Art, die im Sturm und Drang der Rezeption
eine Grenzberichtigung der Geltungssphären des heimischen Gewohnheitsrechtes und
der eingedrungenen fremden Rechte anstreben, zugleich aber auch als Spiegel des
geltenden Rechtes den Gehalt des durch Satzungen und landständische Privilegien
sowie durch die Spruchpraxis der Gerichte erheblich bereicherten Rechtsstoffes
in sich aufnehmen, pflegt man vorzugsweise als Landesordnungen zu bezeichnen.
Zweck und Inhalt derselben scheidet sie genau von anderen, gleichfalls als
Landesordnung benannten Festsetzungen, d. i. den ersten Polizeiordnungen, sodann
den ephemeren Statuten des revolutionären Ständeregiments, die in einzelnen
altösterr. Ländern alsbald nach dem Tode Kaiser Maximilians I. aufgetaucht
waren.
Zeitlich wie örtlich verschiedene Bedürfnisse ließen die äußeren Linien für die
der Landesordnung einzugliedernden Stoffgebiete bald enger, bald weiter ziehen;
bisweilen will es den Anschein gewinnen, als ob ein fester Anlageplan von
vornherein noch gar nicht bestanden hätte. Um so deutlicher lassen sich dafür am
Gegenstande der Darstellung jene Abwandlungen verfolgen, denen das Recht während
der Übergangszeit unterlegen war.
Den Kern der Landesordnung bildet wohl allerwärts das Landrecht — als Zeiger in das Landrechtsbuch ist der erste
Entwurf einer Landesordnung für Österr. unter der Enns abgefaßt. Indessen trat
gar bald unter dem zersetzenden Einflusse der romanistischen Doktrin eine
Differenzierung des materiellen und formellen Rechtes ein. Noch sind zunächst
die Prozeßordnungen des Streitverfahrens für einzelne Gerichte erlassen und nach
diesen (als Hofrechts- und Landrechtsordnungen) benannt; nur allmählich löste
sich das materielle Strafrecht in den Landgerichtsordnungen von den dasselbe
umschließenden Prozeßvorschriften ab.
Das Lehnrecht, zur Zeit der Rechtsbücher ein ebenbürtiger Genosse des
Landrechtes, hatte seit dem Verschwinden der vasallitischen Heeresdienste seine
öffentlich-rechtliche Bedeutung vollends eingebüßt und damit zugleich seinen
inneren Halt verloren. Nur in den beiden Erzherzogtümern, wo die Lehnsgnaden und
viele Lehnsgeneralien einen ergiebigen Behandlungsstoff darboten, wurden noch
Bearbeitungen dieses Rechtszweiges behufs Aufnahme in die Landesordnung
unternommen.
Außerhalb des Bereiches der Landesordnung stehen die nunmehr im Sinne einer
Stärkung des landesfürstliche Einflusses reformierten Stadt- und Marktrechte,
denen auch in Hinkunft der Privilegiencharakter bewahrt blieb.
Die vom Gedanken des Gemeinwohles beherrschte Polizei, dieses unförmliche, aber
lebenskräftige Gebilde der humanistischen Ära, ward bei ihrem ersten Auftreten
mit der Landesordnung geradezu identifiziert. Polizeiliche Normen sind denn auch
zumeist in den Landesordnung anzutreffen. Die niederösterreichische Ländergruppe
bildet insofern eine Ausnahme, als hier in Anlehnung an die Reichsgesetzgebung
die P. O. 1 VI 1542 zustande kam, deren
Erneuerung 15 X 1552 zugleich die Bestimmungen der bereits am 1 IV 1527
erlassenen "Neuen Polizei und Ordnung der Handwerker und Dienstvolkes der
niederösterreichischen Lande" aufnahm. In Österr. unter der Enns hatten die zur
Beratung der Landesordnung berufenen Ausschüsse an den späteren Umarbeitungen
und Ergänzungen der P. O. mitgewirkt und die im 17. Jahrhundert von der P. O.
abgespaltete Vormundschaftsordnung bildet hinwiederum einen Bestandteil der L.
O.
Als ein wichtiger Gegenstand der Regelung durch die Landesordnung sind die
Bestimmungen über die Rechtsstellung der Obrigkeiten und der übrigen, einer
Jurisdiktionsbefugnis entbehrenden Herrengewalten zu bezeichnen, indem nicht nur
die hofrechtlichen Verhältnisse der bäuerlichen Untertanen und Holden zu ihren
Landgerichts-, Grund-, Dorf-, Vogt-, Berg- und Zehntherren, sondern auch die
vielfach verworrenen Kompetenzen dieser patrimonialen Gewalten einer Regelung
erheischten.
Wo das Bestreben der Stände dahin gerichtet war, der Landesordnung auch die
Landesfreiheiten einzugliedern, wurde mit Vorliebe der Ausdruck Landtafel
gebraucht.
Hingegen versteht man unter Landhandfesten den Inbegriff der die landständische
Verfassung bildenden Freiheitsbriefe, die von den Landesfürsten bei der
Erbhuldigung beschworen und sodann in Urkundenform bestätigt worden sind. Nur
urkundlich erteilte oder konfirmierte Privilegien, nicht auch die, wenngleich
schriftlich fixierten Entschließungen des Landesfürsten zählen zu den
ständischen Freiheiten im strikten Sinne, weil den bloßen Resolutionen der zur
Durchführung erforderliche Vollzugsbefehl an die zuständigen Verwaltungsorgane
mangelt. Insofern bereits die landständischen Privilegien polizeiliche, land-
und lehnrechtliche Bestimmungen enthielten, überdies auch ganze Prozeßordnungen
in den Landhandfesten Aufnahme fanden, weisen diese eine entfernte
Verwandtschaft mit den Landesordnung auf.
Unter Mitwirkung oder doch mit Zustimmung der Stände entstanden, tragen die
Landesordnung vermöge ihres territorialen Geltungsbereiches formell
| Seite 333| allwärts ein partikulares Gepräge. Gleichwohl sind Teile
derselben als Mittel zur Erzielung einer materiellen Rechtsgemeinschaft zwischen
mehreren Ländern verwendet worden. Die Anbahnung einer allgemeinen österr.
Gesetzgebung durch die große Kaiserin hat die Periode der Landesordnung zum
Abschluß gebracht.
Mehr als zwei Jahrhunderte hindurch hatte im Lande unter der Enns der
Kodifikationsgedanke die gesamte juristische Literatur, soweit diese
überhaupt dem Provinzialrechte zugewendet war, in seinen Bannkreis gezogen.
Hielt nun allerdings das äußere Gelingen des geplanten Monumentalwerkes dem
gewaltigen Aufgebot geistigen Schaffens nicht ganz die Wagschale — drei
Redaktionen des 16. Jahrhunderts sind Entwürfe geblieben, eine vierte kam
über die ersten Ansätze nicht hinaus und nur Bruchstücke der Kompilation des
17. Jahrhunderts erlangten Gesetzeskraft — so besitzen gleichwohl jene
Arbeiten als Erkenntnisquellen des Rechtszustandes einer Zeit, die das
Bindeglied zwischen dem Mittelalter und der Theresianischen Epoche abgibt,
zumal für die Entwicklung der Institute des Privat-, Straf- und
Prozeßrechtes, einen hohen dogmengeschichtlichen Wert.
Kaum geringer ist aber die rechtsgeschichtliche Bedeutung der
Kodifikationsbestrebungen zu veranschlagen; liefern doch die Triebfedern
derselben das treue Spiegelbild jener Entwicklungsmomente, die der Zeit
ihres Auftretens eine eigenartige juristische Signatur verliehen hatten: die
erstarkte landesfürstliche Gewalt behauptet im Ringen mit der politischen
und religiösen Bewegung des ständischen Adels die Oberhand und beginnt
vermittels ihrer neugeschaffenen Beamtenkollegien zielbewußt in alle Zweige
der Verwaltung einzugreifen; das Absterben des Feudalwesens führt einen
geänderten Betrieb der Landwirtschaft herbei, der die rechtliche und
ökonomische Lage der Bauernschaft gefährdet; die fortschreitende
Romanisierung am Sitze der Zentral- und Mittelbehörden sowie einer von
Staats wegen reorganisierten Universität veranlaßt immer weitere Kreise zur
Aneignung rechtsgelehrter Bildung; das gerichtliche Verfahren geht unter den
geänderten Anschauungen seiner Träger einer schrittweise Umgestaltung
entgegen; die plötzliche Entwertung des Geldes und die hiedurch
hervorgerufene Preissteigerung aller Waren ermöglicht dem Wucher eine
bedrohliche Ausbreitung; die neue Methode der Rechtswissenschaft beeinflußt
sichtlich die Gesetzgebung; der Wanderzug der Studentenscharen nach
entlegenen Hochschulen erweitert den Gesichtskreis; die verheerenden
Wirkungen des Dreißigjährigen Krieges brechen die Widerstandskraft der
Stände und führen im Verein mit der, nicht zum mindesten durch die
Anerkennung der gesetzlichen Hypotheken des römischen Rechtes verschuldeten
Rechtsunsicherheit den Tiefstand des Kredits herbei.
Der Anstoß zur Abfassung einer Landesordnung ging von den beiden oberen
politischen Ständen aus, die in der Kodifikation des Landrechts sowie in der
Unanfechtbarkeit der Erkenntnisse ihrer mit Standesgenossen besetzten
Gerichtsinstanz einen Schutzwall gegen das Eindringen der fremden Rechte
erblickten. Während des langen Stillstandes der Landsrechte in den
wirrnisvollen Tagen Kaiser Friedrichs III., so klagt die Landschaft im Mainzer Libelle (8 IV 1499), seien viele löbliche Gewohnheiten
und gute Ordnungen aus dem Gedächtnisse der Landleute geschwunden; der
Kaiser wolle daher durch seine Räte im Vereine mit Abgeordneten der Stände
die notdürftigsten und trefflichsten Artikel des Landrechts in einem Buche
abfassen und zur Sanktion vorlegen lassen. Zugleich baten die Stände unter
Berufung auf die Privilegien des Erzhauses um Abschaffung des Rechtszuges
von den Urteilen des landmarschallischen Gerichtes. Vor Zeiten habe ein
Freund dem anderen seine Worte treulich und kürzlich vorgebracht, wie dies
in umliegenden Königreichen und Landen noch geschehe; wenn nun aber die
Stände mit Supplizierungen und Appellationen in die kaiserlichen Gerichte
geführt werden, so müßten sie mit schweren Unkosten die Doktores erlangen.
Nach dem Verfahren und Urteile fingen die Kosten und Zehrungen erst recht
an, so daß keiner seines Handels Ende erreiche. — Der König versprach
zwar Abhilfe; indessen ein neuerlicher fünfjähriger Stillstand der
Landsrechte infolge von Zerwürfnissen im Schoße des landmarschallischen
Gerichtes zwang die Rechtssuchenden, das zum Teil mit Gelehrten besetzte
Hofgericht zu Wiener-Neustadt anzurufen, woselbst durch die Einführung eines
Verfahrens mit drei Schriften dem Eindringen des römisch-kanonischen
Prozesses die Wege bereits geöffnet waren (Nürnberger Libell 21 IV 1501; niederösterreichischen Regimentsordnung 25 II 1502).
Aber auch das ersehnte Landrechtsbuch kam unter Kaiser Maximilian I. nicht
zustande; als im Jahr 1509 das Verlangen nach einer Landesgesetzgebung
abermals laut wurde, da trat bereits in der Formulierung des Begehrens der
eingerissene Verfall des Gewohnheitsrechtes überaus charakteristisch zu
Tage:
Item, das sein kais. maj. genediclich vergunnen und seiner maj.
rete zusambt ainerlandschaft person darzu ordne, die ain gemain
landleufign landsgebrauch wie die recht und landgericht im land gehaltn
und gehandelt werdn sulln in geschrift verfassn und aufrichtn, dadurch
die undertan dits furstentumbs so durch die doctores und procuratores
und durch einfüerung der gelertn geschribn recht swerlich in irrung und
schaden gefurt nicht also verderbt werdn; wo aber die kais. maj. seiner
gnaden reten darzu nicht müssigen mecht, alsdann solhen geschriben
landsbrauch und ordnung gemeiner landschaft genediclich zugeben und
vergunnen aufzurichten.
Der Kaiser stimmte dem gestellten Anliegen mit der Bemerkung zu, daß er
ohnedem in allen seinen Landen die Rechte und Landsgebräuche reformieren
wolle.
Nach dem
Genter Libelle (4 III 1509), welches diese
Verhandlungen beurkundet, ist also des
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Recht, wie der mittelalterliche Urkundenstil das Herkommen zu bezeichnen
pflegte, bereits zum reformbedürftigen Landsgebrauch herabgesunken; die
gelehrten geschriebenen Rechte sollen fortan im geschriebenen Landesbrauch
ihr Seitenstück finden.
Zur Ausführung gelangten hingegen zwei Satzungen von Landgerichtsartikeln,
die ausgesprochenermaßen eine Regelung des Kompetenzkreises der Landgerichte
gegenüber der Kompetenz jener Obrigkeiten (den mit Jurisdiktionsbefugnissen
ausgestatteten Herrengewalten) bezweckten, die der Landgerichtsbarkeit
entbehrten. Schon im Genter Libell wurde auf Ansuchen der Landschaft
bewilligt, daß zwei Abgesandte vom Hofe und etliche Verordnete der Länder
sowohl die Landrichter als auch "andere so Pantaidingbücher haben" (worunter
die Inhaber der Niedergerichtsbarkeit gemeint sind) zu sich erfordern,
Einsichtnahme in die Weistümer pflegen und nach Gutbedünken eine Ordnung
aufrichten mögen, die unmittelbar durch das Regiment namens des Kaisers zu
vollziehen sein werde. Nachdem diese Zusage im Augsburger Libell für Österr.
unter der Enns (10 IV 1510) wiederholt worden war, setzte noch zu Augsburg
eine Kommission (der auch Abgeordnete des Landes ob der Enns angehörten) 32
Landgerichtsartikel fest, die sodann durch ein gemeinsames Zirkularschreiben
der Verordneten unter und ob der Enns sowie durch Generalmandat des
Regiments kundgemacht wurden. Ein abermaliger Befehl zur Befolgung der
Artikel erfolgte für Österr. unter der Enns auf Bitten der Stände (Ldtg.
Absch. 8 III 1514) durch ein Generale vom 27 IV 1514.
Neuerliche Beschwerden der Prälaten, Ritter und Städte am Wiener Landtag über
die Eingriffe der Landgerichtsherren führten unter persönlicher Vermittlung
des Kaisers zu einem Vergleiche zwischen dem Herrenstande einerseits und den
übrigen Ständen andererseits, dessen Inhalt sich als textliche Erweiterung
und teilweise Reduktion der Augsburger Artikel darstellt. Die über die
Handlung errichtete und vom Kaiser besiegelte Urkunde trägt das Datum des 21
VIII 1514 und wurde mit der Überschrift "Hirine sein die
artikel der landgericht des fürstentumb Osterreich durch die rom. kai.
maj. etc. aufgericht" im Drucke verbreitet (Mayer, Wiens Buchdruckergeschichte I, S. 30). Der Ausdruck
"Landgerichtsordnung" für diese Artikel scheint erst zu Zeiten Ferdinands I.
aufgekommen zu sein.
Das bedeutsame Zugeständnis, wonach das Fürstentum Österr. unter der Enns in
ihren Landsrechten vor Appellation gefreit sein solle
(
Augsburger Libell für die 5
nieder-österreichischen Lande), wurde noch im letzten Lebensjahre des
Kaisers erweitert, indem dieser nicht aus Gerechtigkeit, sondern aus Gnaden
auch das Rechtsmittel der Supplikation von den Urteilen des
landmarschallischen Gerichtes abschaffte und sich nur vorbehielt, jährlich
drei Supplikationen anzunehmen, um damit die Beisitzer in Fleiß guter
Urteile und Rechtes zu erhalten (Innsbrucker Libell für Österr. unter der Enns 24 V 1518).
Die Verhandlungen wegen Errichtung einer Landesordnung wurden nach dem
Tode des Kaisers und zwar noch vor dem ersten Teilungsvertrage zwischen
den Enkeln Maximilians I. aufgenommen. Im
Wormser Libelle vom 24 II 1521 billigte König
Karl V. das Begehren der Stände, die trefflichsten Artikel der
Landesfreiheiten, des alten Herkommens und der Gebräuche in einem Buche
abzufassen, und versprach, darüber mit seinem künftigen Hofrate handeln
zu lassen. Eröffnete die Erledigung des Gravamens die Aussicht, daß auch
die Freiheitsbriefe der Landschaft in der neuen Landesordnung Aufnahme
finden würden, so stand allerdings noch keineswegs fest, welchen
Urkunden im einzelnen die Konfirmation und Anerkennung als ständische
Privilegien zuteil werden sollte. Nach der anderen Richtung aber nahm
der König zurück, was bereits sein Großvater gewährt hatte: die
Appellation von den Landsrechten an den Hofrat als Regierung, oder in
deren Ermanglung die Supplizierung an den Landesfürsten, behielt sich
Karl vor aus Gründen, die er den Ständen mitteilen wolle, falls seine
Entschließung angegriffen werden sollte.
Gleich seinem Bruder sagte auch Erzherzog Ferdinand die Verfassung der
Landsbräuche in einem Buche zu; die Bitte um Abschaffung der
Supplikation und Appellation von den Landsrechten, damit die Parteien
nicht unnötig in den Gerichten umgeführt, durch Verlängerungen der
Prokuratoren verarmen und das Recht zu fürchten verursacht würden,
beantwortete er damit, daß er zwar die Aufzüge der Prokuratoren
abzustellen versprach, im übrigen aber auf die Appellationsordnung
verwies, welche bereits am Tage nach der landesfürstliche Resolution
publiziert wurde (
Wiener Libell 26 VIII 1524).
Der Kampf um die Appellation, unter Maximilian im Zeichen der Abwehr des
fremden Rechtes begonnen, gewann nunmehr eine veränderte Bedeutung: die
Einrichtung des Instanzenzuges sollte als Mittel zur Festigung der
Staatsgewalt dienen. Umsonst beriefen sich die Stände auf das alte
Herkommen und die Eigenschaft der Landsrechte als des Landesfürsten
"persönliches Hofgericht" (Grav. 24 I 1526), schrieben die Einführung
des unbeliebten Rechtsmittels den Einflüsterungen ihrer Mißgönner zu
(Repl. 16 II 1526); nur so viel konnten sie erwirken, daß die Landschaft
Mann für Mann gefragt werden sollte, was einem jeden gefällig sein will,
die Appellation oder Supplikation (undatierte Resol., wohl Landtag
Allerheiligen 1526). Die Landschaft entschied sich 1528 für die
Beibehaltung der Appellation, jedoch nur bis zur Aufrichtung der L. O.;
und gerade dieser Vorbehalt dürfte nicht wenig zum Scheitern des
ausgearbeiteten Entwurfes beigetragen haben.
An eine Aufnahme der Landesfreiheiten in das Landrechtsbuch konnte wohl
angesichts der scharfen Hervorkehrung landesfürstlicher Prärogativen,
die in allen Regierungshandlungen aus der ersten Herrscherperiode
Ferdinands I. hervortritt, nicht gedacht
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werden; hatte doch der Erzherzog von vornherein den politischen
Tendenzen begegnet, welche sich an die Bezeichnung des
Kodifikationswerkes als Landtafel hätten anknüpfen lassen: "von wegen
einer guten Ordnung in rechtlichen Sachen ist nicht von Nöten, dieselbe
eine Landtafel zu nennen". (Resol. 26 II 1526.) Als endlich von den
vorgelegten 13 Freiheitsbriefen nur drei die Bestätigung erhielten
(Resol. 21 III 1528), war übrigens derartigen Bestrebungen vorläufig
jede Aussicht auf Erfolg benommen.
Am 13 I 1528 befand sich bereits der als "Zeiger in das Landrechtsbuch" betitelte Entwurf in den Händen
der landesfürstliche Kommissarien. In drei Bücher gegliedert, handelt
dieser von den Gerichtspersonen, dem Verfahren im landmarschallischen
Gerichte und dem Privatrechte. Die das erste Buch einleitende Vorrede
ergeht sich in rechtsphilosophischen Erörterungen, berührt aber auch
staatsrechtliche Fragen:
Dieweil dann wir und ain jeder erzherzog zu 0esterreich aus
vorberuerten unserer vorfordern wohlthaten und hoch erdienten
privilegien unsere gericht und recht frei haben, deßhalben uns
volkhumenlich und nach notturfften und gelegenhait unserer land und
leut geburt inen recht zu setzen und zu machen, die dem gotlichen
gesetzt der natur und vernunft gemäß sein — demnach haben wir nit
allain als stathalter des heiligen römischen reichs aus kaiserlichem
gewalt sonder auch als regierender erzherzog herr und landsfurst zu
Österreich aus furstlicher macht mit unserer treffenlichen
ordenlichen hofräthe, auch landleuten und underthonen der edlen
unser lieben getrewen n. herrn ritter und knechten, das ist der
zwaier stand des adls beruerts erzherzogthůmbs Österreich under der
Enn8, zeitigem rat vorbetrachten und guetem wissen und willen das
puech mit etwo vil notturftigen gesetzten artikln und ordnungen als
ain angefangne furgeschribne tafel, so pillich wie von altervheer
das landrecht genennt wierdet, zu begreifen und zu verfassen
bestellt, dasselb aigentlich ersehen vernumen aufgericht gefertigt
und gesezt.
Ist auch der Landrechtszeiger von den Lehren der fremden Rechte vielfach
geleitet, so will er doch die Richter vor dem Einflusse derselben
möglichst bewahren.
Landmarschall und Beisitzer sollen außerhalb des Landrechtsbuches auf
andere geschriebene Rechte nicht achten, es sei denn in Fällen, die
weder im Gesetz selbst noch in den Gewohnheiten des Erzherzogtums
begründet sind, und auch nur insoweit, als "sie die Ehrbarkeit und
Billigkeit gleichen Rechtes und die Ursache der Vernunft weiset und
bewegt".
In markigen Worten tritt die Vorrede zum dritten Buche dem Gebaren der
Halbgelehrten entgegen; die bemerkenswerte Stelle beweist zugleich, daß
die populäre Literatur auch im Stammlande der Monarchie Eingang
fand.
Wiewol wir bedenkhen, wie die rechtgelerten so vor zeiten
die recht ainßthails in teutscher zungen ausgezogen albeg dem
fuesstapfen irer lernung nachgetretten, damit si nit gesehen wuerden
aus dem weeg irer puecher zu geen, aber wenig aufsehen gehabt
unserer zeiten regierung schikhlichait; und geschichten, derselben
iebung, gemainer gebrauch und erforschung der händl — dann unser
wesen und gepreüch der römischen Zeit wesen und handlung, denen das
geschriben recht aufgesezt worden, ganz ungleich ungemäß und verr
davon sein — deshalben wöllen wir sagen von thailung der güeter
disem unserm fürstenthumb gemäß und ob dieselb ains thails ab dem
weg der geschribnen recht wiche, wolle si niemant beschenen, sonder
die sachen unserer notturft gleichmässig mit dem trewisten
versteen.
Als echtes Kind des Humanismus erweist sich der Entwurf durch das
allerwärts hervortretende Bestreben nach Worttreue der Übersetzung und
Reinheit des sprachlichen Ausdrucks, wobei allerdings der Mangel einer
deutschen Rechtsterminologie erkünstelte Wortbildungen veranlaßt (Erfinder für Inventar,
unterredliches Urteil für Interlokut, Besitzer eines guten Glaubens u.
a. m.). Auch die Vorsprecher, Redner, Vögte und Gewaltträger der
Parteien werden ermahnt, recht gemein deutsch zu reden und zu schreiben
und nicht die lateinischen Worte zu den deutschen zu ziehen.
Die gestellte Aufgabe der Fixierung des Landsbrauches hat der Entwurf
allerdings nicht in befriedigender Weise gelöst; immerhin aber bleibt
der Landrechtszeiger für seine Zeit ein bedeutendes Werk vermöge des
edlen Geistes, der ihn beseelt, sowie des philosophischen Zuges, der in
vielfachen Motivierungen hervortritt. Auf die späteren
Kodifikationsarbeiten hat der Landrechtszeiger in zunehmendem Grade
Einfluß geübt: die Redaktion der Landesordnung durch Reichart Strein nahm
bereits auf ihn Bedacht; in ausgiebigem Maße hat denselben die
Kompilation der vier Doktoren benutzt, wie die vielfachen Entlehnungen
mehrerer Titel des Tractatus de
iuribus incorporalibus (Tit. 9 bis 12, 15 und 16) aus dem
Entwurfe beweisen. Noch im 17. Jahrhundert handschriftlich verbreitet
und in eine neue Ordnung gebracht (Landsbräuch in
Österreich under der Enns gestelt und geordnet 1605, in 14
Bücher zerlegt), wird das Werk auch im 18. Jahrhundert in amtlichen
Schriftstücken bezogen.
Die bald nach Überreichung des Elaborates eingetretenen
weltgeschichtlichen Ereignisse verzögerten die Erklärung des Königs über
den Entwurf, bis 15 XII 1584 die Resolution erfloß, der zufolge durch
etliche verständige und der Landsbräuche erfahrene Landleute und daneben
in mehrerer Zahl durch gelehrte, erfahrene, geübte Personen von
Ausländern oder anderen österreichischen Landen die artikelweise
Beratung (unter besonderer Bedachtnahme, daß der landesfürstlichen
Obrigkeit und dem
| Seite 336| Kammergute, aber auch den
Freiheiten, billigen Gebräuchen und altem Herkommen der Landschaft kein
Abbruch geschehe) vorgenommen werden sollte. Der König behielt sich in
gleicher Weise wie bei Aufrichtung der tirolischen Landesordnung bevor,
das Gesetzbuch, welches "Landrechtsbuch" und nicht "Landtafel" heißen
solle, nach Wohlgefallen zu mehren und zu mindern, dies auch mit Rat und
Wissen der Landschaft in Hinkunft zu tun.
An der Appellation von den Erkenntnissen der Landsrechte hielt Ferdinand
fest; als die Stände auf die Abmachungen des Jahres 1528 hinwiesen,
sprach er die Erwartung aus, daß die Landschaft schon um des Beispieles
willen, das anderen Erblanden gegeben werde, gutwillig von ihrem
Vorhaben abstehen möchte (Resol. 27 I 1535). Es war nun ein feiner Zug,
daß der ständische Adel in seiner Erwiderung das Prinzip der
Peersgerichtsbarkeit, um dessen willen die obere Instanz vom Könige
preisgegeben werden sollte, durch den Hinweis auf die landesherrliche
Verordnungsgewalt zu decken suchte. Das Landrechtsbuch — dies war der
Sinn der Argumentation — werde nach dem Wohlgefallen des Königs
eingerichtet werden und klares Recht schaffen, mithin sei die
Appellation überflüssig; zweifelhafte Normen aber zu erläutern, stehe
auf Anrufen der Landschaft dem Landesherrn oder dessen Regierung zu
(Dupl. 4 III 1535). Vom Erfolge waren diese Ausführungen allerdings
nicht begleitet. Mehr als zwei Jahre verstrichen, bis die endliche
Resolution das Schicksal des Landrechtszeigers besiegelte, indem sie
verfügte:
das von ihrer maj. wegen etlich verständig und der
landsgebreüch erfahrnen landleüth und daneben etlich und nicht in
münder anzahl der geschribnen rechten erfahrn und geiebt persohnen
von außlendern oder inlendern geordnet, und ihnen auferlegt wurde,
die übersechung und erkhundigung gelegenheit des lands aigenschaft
und weßens und gebreüch notturftige bewegnus und beratschlagung
thun, ain begreifung und verfaßung aines landrechtsbuechs thun
(Resol. 25 IX 1537).
Zur Erkundung und Sichtung der Landesbräuche, die als Vorarbeit des
Kodifikationswerkes dienen sollte, wurde bei der niederösterreichischen
Regierung ein Konsuetudinarienbuch angelegt, das aber bald, seinen
Zwecken untreu, zur bloßen Normaliensammlung herabsank. Ungleich höher
sind die im amtlichen Auftrag unternommenen Arbeiten eines Bernhard
Walther zu veranschlagen, der "sein reiches, auf den Universitäten zu
Pavia und Bologna erworbenes Wissen in den berühmten goldenen Traktaten
zum Schutze des altösterreichischen Gewohnheitsrechtes liebevoll
verwendete", und daher mit gutem Fuge als "Vater der österreichischen
Jurisprudenz" bezeichnet worden ist.
Bernhard Walther zu Waltersweil, auf Dierpach und Mittlfron (aus einem
Schweizer Geschlechte, dessen Genealogie 1350 mit Gerhard Walther
anhebt, der 1380 in österreichische Dienste trat), wurde zu Leipzig
geboren, kam 1537 nach Bologna, wo er 1539 als Prokurator der deutschen
Nation tätig war, erwarb 22 II 1541 zu Pavia den Doktorsgrad, trat
alsbald der Juristenfakultät an der Wiener Universität bei, wo er als
Professor, Prokurator der sächsischen Nation (1542 bis 1544) und
Superintendent (1546-1548) wirkte. Am 7 II 1547 erfolgte seine Ernennung
zum Rate, Ende 1556 zum Kanzler der niederösterreichischen Regierung;
nach dem Tode Kaiser Ferdinands begab er sich als Kanzler der
innerösterreichischen Regierung (installiert 16 I 1565) in die Dienste
des Erzherzogs Karl, dessen geheimer Rat er war, und starb 1584.
Von den Werken Walthers (vgl. Aschbach
Gesch. der Wiener Universität III, S. 295) kommen für die
Geschichte der Kodifikation vor allem die im 18. Jahrhundert zum Aureus
juris Austriaci tractatus vereinigten (und mit Hinweglassung der Zitate
als Anhang zu Suttingers Consuetudines Austriacae inkorrekt gedruckten)
Abhandlungen in Betracht, denen sich das nur handschriftlich
überlieferte Fragment eines Lehntraktates und in enger Anlehnung an den
1. Traktat der Druckausgabe eine Darstellung der Sippbäume
zugesellt.
War es lediglich ein seltsames Spiel des Zufalles, daß gerade einem
Sachsen von Geburt der große Wurf gelang, mit sicherem Blicke die Linien
abzustecken, innerhalb deren dem ererbten Rechte ein unbestrittener
Boden gewahrt bleiben sollte, und mit juristischer Beherrschung des
Stoffes die Überwindung des Dualismus im Rechte anzubahnen? Wie dem
immer sein mag, Walther hat durch seine dem österreichischen Rechte
gewidmeten Schriften den Beweis erbracht, daß er mit gewissenhaftem
Ernst und hingebendem Eifer jede Gelegenheit wahrnahm, welche die
Erforschung des heimischen Gewohnheitsrechtes zu fördern geeignet war,
und daß er dieses mit dem rezipierten Rechte zu einer konzisen
Darstellung des geltenden Rechtes insoweit zu verschmelzen suchte, als
nicht bereits einzelne Materien im Landrechtszeiger eine entsprechende
Behandlung gefunden hatten. Form und Inhalt wirkten zusammen, den in
zahllosen Handschriften verbreiteten Traktaten für Jahrhunderte hinaus
ein hohes Ansehen und einen großen Einfluß auf die Gesetzgebung und
Rechtssprechung zu sichern; insbesondere hat die hier unternommene
wissenschaftliche Verarbeitung des österreichischen Rechtes bewirkt, daß
der Landesbrauch dem Schicksale völliger Vergessenheit zu einer Zeit
entrissen ward, da bereits der lebedige Sinn für volkstümliche
Rechtsbildung abzusterben und das Gewohnheitsrecht einer völligen
Erstarrung anheimzufallen drohte. Das Maß der Beteiligung des
Landuntermarschalls Ludwig Kirchberger an den Arbeiten Walthers ist noch nicht
völlig klargestellt.
Hatten die Waltherschen Traktate die Aussichten auf das Zustandekommen
einer Landesordnung mächtig gefördert, so darf die Landrechtsordnung vom
18 II 1557 bereits als ein vielverheißender Beginn des
Kodifikationswerkes selbst betrachtet werden. Als der Landrechtszeiger
vom Könige abgelehnt worden war, behalf sich das landmarschallische
Gericht zunächst mit einer Zusammenstellung von Ordnungen dieses
Gerichtes und der niederösterreichischen Regierung,
| Seite 337| welche vom Landschreiber Kaspar Strasser
unternommen, am 12 IV 1540 als "Gerichtsordnung des Landsrechten des hochlöblichen Erzherzogtums
Osterreich unter der Enns" publiziert und mit Genehmigung der
Regierung in Druck gelegt wurde. Das Verfahren vor der
niederösterreichischen Regierung hatte um 1552 in den ungedruckten
Traktaten Bernhard Walthers über den sogenannten Ordinariprozeß in Hofrechten
(d. i. den zu Reminiscere, Corporis Christi und Martini mit je 5 - 6 Verhandlungstagen [iuridicae]
abgehaltenen Gerichtsperioden) und Extraordinariprozeß eine
wissenschaftliche Darstellung gefunden. Unabhängig von diesen Vorläufern
kam die beim landmarschallischen Gerichte ausgearbeitete, sodann bei der
niederösterreichischen Regierung beratschlagte Landrechtsordnung 1557 zustande,
in der nach dem gewiß kompetenten Urteile der Stände der Prozeß "in
seiner ganzen Substanz sowohl den Rechten als der Billigkeit gemäß in
eine solche wohlfundierte stattliche Ordnung abgeteilt, die ... schlecht
Korrektur und Reformierung ... bedürfen wird" (Grav. Schrift 11 II
1613). Noch Johann Bapt. Suttinger hat in seinen 0bservationes practicae (1. Aufl.
1650) diese Landrechtsordnung seiner Darstellung zu Grunde
gelegt. Die einschneidendsten Neuerungen des landrechtlichen Prozesses
(Kompetenz der Landrechte bei Justizverweigerung der Grundherren,
Beteiligung des Landmarschalls bezw. Landuntermarschalls an der
Abstimmung, Einschränkung des Arrestes, Androhung von Pönfallen und
Gefängnis im summarischen Verfahren, Abschaffung der mündlichen Verhöre)
sind bereits durch eine Ordnung vom 20 XI 1554 eingeführt worden.
Hatten die Landgerichtsartikel vom J.
1514 nur eine Auseinandersetzung der ständischen
Jurisdiktionsbefugnisse hinsichtlich der Beteiligung am Strafverfahren
bezweckt, so trat bald nach dem Tode Kaiser Maximilians I. der Gedanke
an eine umfassende Reform der Strafrechtspflege hervor. Schon im
Wormser Libell (24 II 1521) erklärte König
Karl V. den Ständen, die beim Vollzug der L. G. O. erscheinenden Mängel
reformieren zu wollen. Indessen war es den Ständen um Neuerungen im
landgerichtlichen Verfahren gar nicht zu tun; sie begehrten vielmehr des
Malefizrechts halber, auch was Bann und Acht betrifft, beim alten Brauch
belassen zu werden, worauf Erzherzog Ferdinand ihnen zusicherte, daß es
bei der L. G. O. Kaiser Maximilians verbleiben solle. Diejenigen, welche
Stock und Galgen oder Landgericht, aber Acht und Bann nicht besäßen,
hätten ohne urkundliche Befreiung über das Blut nicht zu richten (Res.
27 VIII 1524).
Eine erwünschte Handhabe zur Stärkung des landesfürstlichen Einflusses
lieferte die von den Ausschüssen vorgetragene Bitte, der Erzherzog wolle
zur Verringerung der Auslagen für Züchtiger und Blutrichter in Wien und
Krems Blutrichter (die später sogenannten Bannrichter), Ankläger,
Schrannenschreiber und Züchtiger mit Besoldung unterhalten, die der
Landgerichtsinhaber, wie dies in Steiermark üblich sei, gegen eine Taxe
erfordern könne (Grav. 24 I 1526). Dem Gravamen wurde durch das
Versprechen Rechnung getragen, daß der Hofrat mit dem Züchtiger und
anderen zugehörigen Personen eine Ordnung aufrichten werde, wie er dies
im Lande Steier getan habe; auch solle in Malefizsachen eine Ordnung
vorgenommen werden, zu deren Verfassung auch etliche Landleute zu
verordnen seien (Antw. 17 II 1526, wiederholt am Landtag Allerheiligen
1526). Auf eine Erinnerung der Stände an das Erbieten des Königs (Grav.
13 I 1528) bemerkte dieser, ihm sei ein Landgerichtsbüchel (die Artikel des Jahres 1514)
vorgetragen worden, in dem irrige und mißverständliche Artikel enthalten
seien; er habe deshalb Personen verordnet, um Artikel zu entwerfen, wie
es solcher Landgerichtshandlungen wegen allerwärts gehalten werden solle
(Antw. 21 III 1528).
Die angekündigte Kommission wurde bei der Regierung zu Wien tatsächlich
abgehalten, sie bestand aus zwei Regimentsräten, zwei Beisitzern des
Landrechts und zwei Verordneten des Wiener Stadtrats. Die Frucht ihrer
Beratung bildete ein Gutachten über die ordnungsmäßige Besetzung der
Landgerichte, das in erster Linie die Aufstellung von vier
Malefizrichtern empfahl, in zweiter Linie aber anregte, daß die
Landgerichte die gefangenen Täter in etliche Städte zur Aburteilung
einzuliefern hätten. Mit Bezug auf diesen Ratschlag begehrten die Stände
die Ausarbeitung eines Entwurfes durch die Regierung unter Zuziehung
ständischer Mitglieder (Grav. 1530). Indessen begnügte sich die
Landschaft, als an sie die Aufforderung zur Wahl und Abordnung von sechs
Landleuten erging (Res. 15 XII 1534), mit der Bitte, daß an der L. G. O.
ohne ihr Wissen und Willen nichts geändert werde; im Punkte der
Organisation und Erhaltung des Malefizgerichtes möge der König als Herr
und Landesfürst selbst Wandel schaffen, wogegen die Vorbringung
allfälliger Beschwerden vorbehalten wurde. (Repl. 18 I 1535.) Der König
gab sich mit dieser Antwort, die ihm für seine Reformpläne freie Hand
gab, zufrieden (Res. 27 I 1535).
Bei Überprüfung des Kommissionsgutachtens verwarf die Regierung den
Vorschlag wegen Bestellung von vier Malefizrichtern und entschied sich
einhellig für den anderen Weg, auf dem nichts Geringeres als eine
staatliche Revindikation der hohen Gerichtsbarkeit zu winken schien. Die
ganze Rechtsprechung in Malefizsachen sollte, entsprechend den Vierteln
des Landes, auf vier Stadtgerichte (Wiener-Neustadt, St. Pölten, Krems
und Stein, Wien) beschränkt werden. In diese Städte hätten die bisher
mit der Blutgerichtsbarkeit ausgestatteten Stadt- und Marktgerichte
(denen fortan Bann und Acht nicht mehr zu erteilen wäre), ferner die
Landgerichte ihre Gefangenen mit den Indizien einzuliefern, damit die
Bürger über diese Recht ergehen lassen.
Auf diesen Grundgedanken beruht der ausgearbeitete Entwurf eines
Malefizrechtes in seinem ersten Teile, der die Besetzung und
Unterhaltung der Malefizgerichte behandelt. Der zweite Teil dieses
beachtenswerten Aktenstückes regelt das
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Anklageverfahren, die Verhaftung, das Asylrecht, das Verfahren gegen
Flüchtige und den Zeugniszwang; der dritte Teil das Verfahren aus
Denunziation und Inquisition sowie die peinliche Frage; der vierte und
letzte Teil endlich Urteil, Begnadigung, Appellation, Gerichtskosten,
Behandlung des Vermögens von Selbstmördern und des gestohlenen Gutes,
Verbrechen und Strafe, Kirchtagsbehütung, Aktenversendung. Die Art. 33-44, 48-52 der C. C. C.
sind im Entwurfe wörtlich aufgenommen, auch sonst macht sich der Einfluß
des Reichsgesetzes bemerklich. Zu erwähnen wäre, daß die zur
Strafrechtspflege berufenen Stadtgerichte in zweifelhaften Fällen den
Rat von drei Verordneten einzuholen haben, die namens des Königs in der
Weise bestellt werden, daß die Regierung und die Universität je einen
Doktor der Rechte, der Stadtrat hingegen ein Mitglied seines Körpers
entsendet.
Bei Vorlage des Entwurfes an den König bemerkte die Regierung, daß die
meisten Artikel auch den anderen niederösterreichischen Ländern dienlich
sein könnten, zumal die eingelangten Ratschläge nur Maß und Ordnung
gäben, wie es zwischen den Landleuten und Landgerichten zu halten sei,
nicht aber, wie man ordentlich gegen einen Täter verfahren solle. Der
König übergab den Entwurf den am Landtag versammelten Ständen zur Abgabe
eines Gutachtens, das indessen nicht erstattet wurde.
Der Entwurf, welcher (ebenso wie die beiden abschriftlich vorhandenen
Aktenstücke) undatiert ist, fällt in die Zeit, da Ferdinand I. noch
römischer König war, somit vor den 24 II 1556. Sollte der Auftrag der
niederösterreichischen Regierung an alle Landgerichte zur umgehenden
Vorlage eines Verzeichnisses der Gefangenen und ihres Deliktes (10 V
1555) durch die Ausarbeitung des Entwurfes veranlaßt worden sein, dann
wäre für die genauere Bestimmung der Abfassungszeit ein sicherer
Anhaltspunkt gewonnen.
Eine Anregung des Landeshauptmannes in Kärnten, Christoph Frhrn. v. Tannhausen, die Beratschlagung und
Verfassung einer richtigen Landgerichtsordnung einzuleiten, veranlaßte
den Erzherzog Maximilian zu einem Befehle an die Regierung und Kammer,
in jedem der niederösterreichischen Länder, sofern hiegegen kein
Bedenken obwalte, eine solche Beratung mit Zugrundelegung des für
Österreich unter der Enns ausgearbeiteten Regierungsentwurfes zu pflegen
(20 V 1562). Auch dieser Auftrag scheint erfolglos geblieben zu
sein.
Die Anzeige der niederösterreichischen Regierung, daß wegen Begnadigung
von Todschlägern sowie der Todschlagssühne, dann wegen der Indizien zur
Auslieferung des Beschuldigten an das Landgericht öfters Irrungen
entständen (14 IX 1539), führte nach dem Gutachten des Hofrates (8 X
1539) zu einer ohne Befragen der Stände erlassenen Deklaration (14 X
1539), die sodann in der reformierten Landgerichtsordnung vom 12 I 1540,
einer Republikation der Artikel vom J. 1514, Aufnahme fand.
Sofort nach dem Tode Kaiser Ferdinands I. wurden die seit langen Jahren
abgebrochenen Landtagsverhandlungen wegen Errichtung einer Landesordnung
wieder aufgenommen, kamen aber zunächst über die Frage der
Konstituierung des aus ständischen Deputierten und kaiserlichen
Kommissarien zu bildenden Ausschusses nicht hinaus, bis endlich (zirka
Mitte 1571) der Landmarschall Hans Wilhelm Freiherr v.
Roggendorf mit kaiserlicher Genehmigung den
niederösterreichischen Regimentsrat Dr. Wolfgang Püdler
(geb. Wien, studierte 1549 zu Padua, 1553 Professor des kanonischen
Rechtes, wiederholt Dekan und Rektor, übte neben dem Lehramte die
Advokatur aus, 1567 niederösterreichischer Regimentsrat, 1588
Hofkammerrat, † 7 III 1595) zur Abfassung eines Entwurfes veranlaßte,
den er am 19 XII 1573 dem Landmarschall mit ausführlichem Berichte
vorlegte. Das als "Landtaffel oder landsordnung des
hochlöblichen erzherzogbhumbs Österreich under der Ennß 1573"
bezeichnete Elaborat handelt in vier Büchern vom gerichtlichen Prozesse,
den Kontrakten, dem Erbrechte und von allerlei Sachen, welche auf dem
Lande am meisten gewöhnlich und bräuchig, auch etlichen davon
herrührenden strafmäßigen Handlungen". Die zu jener Zeit in Verhandlung
gestandene Landgerichtsordnung sollte nach dem Vorschlage Püdlers seinem
Werke als 5. Buch angegliedert werden. Das Buch vom gerichtlichen
Verfahren nahm die Bestimmungen der Landrechtsordnung 1557 nicht auf,
sondern wollte sie nur ergänzen; die besonderen Rechte und Freiheiten
der Stände wurden dem Verfasser nicht mitgeteilt, blieben daher
unberücksichtigt; das Lehenrecht erbot sich Püdler auf Verlangen noch zu
bearbeiten.
Die Erkenntnis, daß das Gewohnheitsrecht aus der Rechtsüberzeugung des
Volkes seine verbindende Kraft ableite, ist dem Verfasser so vollständig
abhanden gekommen, daß er die fortdauernde Geltung des Landsbrauches
entweder durch ausdrückliche Konfirmation des Landesfürsten oder durch
Immemorialpräskription (daher der oft gebrauchte Ausdruck "überuralter
Landsbrauch") stützen zu müssen glaubte. Diese Anschauungsweise
entsprach der Idee des Hofbibliothekars Hugo
Blotius, im Vereine mit Püdler das ius
consuetudinarium Austriacum durch Vergleichung der in den
italienischen Munizipien und mehreren deutschen Städten geltenden Rechte
zu ergänzen (Schreiben vom 23 I 1576, Kink, Rechtslehre, S. 41f.).
Die vier Bücher der Landesordnung bergen nach Versicherung ihres Autors
die vornehmsten Traktate aller Juristerei und sind nichts anderes als
ein gewünschter Summarbegriff des ganzen kaiserlichen Rechtes und der
hierländischen Landsbräuche. Nicht nach Gutbedünken oder "auf einen
gefaßten Wahn" habe er das Werk gestellt, sondern aus den geschriebenen
weltlichen und geistlichen Rechten, derselben Glossen, Skribenten,
Konsulenten, Dezidenten, Traktaten und Repertorien (zirka 60 Bücher)
gezogen, daneben etliche deutsche Bücher, Landesordnungen,
Gerichtsordnungen und Statuten, ferner das
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Generalienbuch bei der niederösterreichischen Kanzlei und das
Konsuetudinarium bei der niederösterreichischen Regierung, endlich die
Kirchbergerschen oder Waltherschen Traktate gebraucht. Als getreuer
Schüler der Universität zu Padua stand der gelehrte Verfasser ganz unter
dem Einflusse der italienischen Rechtslehre und ihrer wenig erfreulichen
analytischen Methode (mos
Italicus): nachdem er für jeden Titel durch Überlesung der
einschlägigen Literatur die "Invention" bekommen hatte, stellte er die
Materie "in etliche Fragstuckh und Circumstanz" und verzeichnete daneben
die Allegationen. Der dem Elaborate anhaftende doktrinäre Charakter, die
pedantische Schwerfälligkeit der Diktion und die breite erklügelte
Kasuistik ließen das fleißige Werk nach dem Urteile der Stände zwar als
gute Vorarbeit erscheinen, machten aber dessen Überarbeitung
erforderlich.
Auf Begehren der Stände arbeitete Püdler auch den Lehntraktat in 206
Titeln aus, den er 1577 vorlegte. Noch im nämlichen Jahre überreichte er
auch die Allegationen zu diesem Traktate, denen ein Verzeichnis von 32
"Authores und Skribenten, so zu diesem Buche gebraucht wurden" folgt;
die deutschrechtliche Literatur ist durch Göden,
Gobler, Perneder, Schürff und Zasius
vertreten. Der Lehentraktat galt bis zur Durchführung der
Allodialisierung im Lande unter der Enns als Erkenntnisquelle des
Gewohnheitsrechtes und wurde, lediglich durch neuere Lehengesetze
vermehrt, von J. J.
Woller als eigene Arbeit der Kaiserin Maria Theresia
gewidmet (gedruckt 1779 und 1795).
Über die Landtafel erstatteten der Landmarschall und seine
"Mitgeordneten" 1576 ihre Bedenken dem L. T der einen Ausschuß zur
Abhörung des Gutachtens erwählte, 1577 aber die Beratung dem
landmarschallischen Gerichte neben Reichart Strein, Dr. Püdler und einem
beizuordnenden Regimentsrate übertrug. Überhäufung der Funktionäre mit
Amtsgeschäften hinderten ihre Tätigkeit, wogegen Püdler 1581 einen
abgekürzten Entwurf übergab.
Infolge einer energischen Anmahnung des Kaisers hatten die Stände 1583
einem neu gewählten Ausschusse die Vollmacht erteilt, "auf kais.
Ratifikation zu schließen". Die Mitglieder des Kollegiums beschäftigte
vor allem die bei Lösung des Organisationsproblems der J. 1510 und 1514
noch nicht geregelte Kompetenz der Niedergerichte. Im Mittelpunkte des
Interessenkreises stand nunmehr die Frage, ob und welche obrigkeitlichen
Befugnisse den Grund-, Vogt- und Dorfherrn, den Städten und Märkten
zustünden. Wie der um 1584 entstandene Bericht über die Jurisdiktionen
(in gänzlich verstümmeltem Drucke bei Suttinger Obs. Austr. 1718, S. 1033 ff.) zeigt, ward nicht
mehr, wie in den Tagen Kaiser Maximilians I., der sichere Weg einer
gütlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreten;
juristische Polemik vermochte den schwierigen Fragenkomplex nicht zu
bewältigen.
Mit der Reduktion des Püdlerschen Elaborates betrauten die Ausschüsse den
Regimentsrat Dr. Melchior Hofmayr (Österreicher, der 1551 als mag. phil. zu Padua die Rechte studierte, 1555
Professor der Rechte zu Wien, wiederholt Prokurator der österreichischen
Nation und Rektor, daneben die Advokatur betreibend, zirka 1567
niederösterreichischer Kammerprokurator, 1576 niederösterreichischer
Regimentsrat, 1584 Reichshofrat und in den Reichsritterstand erhoben, (†
1586), der an der Vollendung seiner Arbeit durch schwere Krankheit, die
seinen Tod herbeiführte, gehindert war.
Dem erhaltenen Aufsatze zufolge sollte unter dem Titel "Landtafel des
Erzherzogtums Österreich unter der Enns" in drei Teilen von den
Personen, von allerlei Kontrakten und anderen Handlungen, endlich von
den Aktionen oder Klagen gehandelt werden. Vom ersten Teile sind 6 kurze
Bücher (von der Obrigkeit, der Grund-, Vogt-, Markt- und
dorfgerichtlichen Obrigkeit, endlich den Vormundschaften) vorhanden,
welche die steirische
Landrechtsreformation 1574 und den Bericht über die
Jurisdiktionen benutzen. Der zweite Teil weist nur drei Titel des ersten
Buches aus (vom Kaufe; Einstandsrechte und Scherm; Bestandrechte) und
stellt sich als Rezension der Püdlerschen Arbeit dar.
Die Umgestaltung der Landesordnung 1573 zu "einer kurzen Landvest, der
bayrischen, tirolischen oder steirischen gleich" gelangte nunmehr in die
Hände des Reichart Strein Freiherrn v.Schwarzenau und Hertenstein
(geb.1537), der bereits 1565 der Beratungskommission angehörte und die
Fragmente Hormayrs mit seinen Notizen versah. Zu Bologna und Straßburg
hatte Strein die Bildungselemente der italienischen und französischen
Rechtsschule in sich aufgenommen und im vertrauten Verkehr mit seinem
Lehrer und nachmaligen Freunde Hotomanus die Empfänglichkeit für antiquarische Studien
erworben, die das öffentliche Wirken des großen Staatsmannes, Juristen
und Historiographen kennzeichnet. Als geheimer Rat der Kaiser Maximilian
II. und Rudolf II. sowie des Erzherzogs Matthias stand er bei Hof in
hohem Ansehen und wurde wiederholt mit wichtigen diplomatischen
Sendungen betraut; 1571-1581 fungierte er als Präsident der Hofkammer
und starb 8 XI 1600. Vermöge seiner überragenden Begabung wußte er den
Bestrebungen des protestantischen Adels im Lande, zumal des von ihm
geführten Herrenstandes, in ebenso wirksamer als besonnener Weise
Ausdruck zu verleihen.
Mit seinem Namen ist die Landhandfeste des Erzherzogtums Österreich unter
der Enns verknüpft, deren Abfassung Strein auf Begehren der Stände
zugesagt hatte (Strein an Stände 11 II 1588). Gelang es, für die an
Kühnheit der Konzeption und Reichhaltigkeit des Inhaltes die
Parallelarbeiten der innerösterreichischen Länder überragende Sammlung
ständischer Freiheiten die landesfürstliche Konfirmation zu erwirken,
dann konnte die langersehnte "Landtafel" in der Tat zur Wahrheit werden.
Die Zeitverhältnisse, unter denen das Werk in Angriff genommen ward,
schienen erfolgverheißend;
| Seite 340| waren doch die
Steirer 1593 am Ziele ihrer Wünsche angelangt. Mit dem noch vor
Fertigstellung der Reinschrift eingetretenen Tode Streins mußte die
Hoffnung auf Erlangung der kaiserlichen Bestätigung für die
Landhandfeste schwinden; sie wurde vernichtet durch die Aufnahme, welche
die, wesentlich aus der Landhandfeste und den Erläuterungen Streins
geschöpfte große Gravaminaschrift der vier Stände unter und ob der Enns
vom 11 II 1613 in ihren politischen Beschwerdepunkten gefunden hatte
(Resol. 8 III 1613).
Die Landhandfeste hätte in sechs Bücher zerfallen sollen; über die den
Büchern einzuverleibenden Urkunden geben verschiedene Verzeichnisse
Aufschluß. Das erste Buch behandelt die Privilegien, welche die Stände
angehen, aber teils beim Landesfürsten, teils in anderen Händen sich
befinden, und enthält nebst einer vorangeschickten Abhandlung von den
Freiheiten vornehmlich die Hausprivilegien, aber auch die Georgenberger Handfeste der Steirer, die sich im Besitze
Streins befand Die Vorrede sowie die den Urkunden beigegebenen
Erläuterungen zeigen, daß Strein von dem Streben erfüllt war, längst
antiquierten Urkunden Seiten abzugewinnen, die das Ansehen und den
Einfluß der Stände zu heben vermochten. Das zweite Buch umfaßt die im
Besitze der Landschaft befindlichen Originalprivilegien, das dritte der
"Stände Spezialsachen" und Resolutionen "so vim
privilegii auf sich haben", das vierte die Schadlosbriefe; das fünfte
handelt von der Erbhuldigung,
das sechste betrifft Urkunden, die keine ständischen Freiheiten
enthalten.
Strein beabsichtigte, ein Manuskript für den Handgebrauch im ständischen
Archiv, ein zweites für die Druckausgabe und ein im Schriftcharakter der
Originale auf Pergament herzustellendes Exemplar der
Privilegienabschriften zur Erwirkung der kaiserlichen Bestätigung
herstellen zu lassen. Die Besiegelung des konfirmierten Libells wäre
seiner Meinung nach mittels bloßen Wachses zu erbitten gewesen, da die
Erfahrung mit dem österreichischen Landrechte lehre, daß goldene Bullen
der Gefahr des Verlustes und zwar nicht nur des Siegels, sondern auch
der Urkunde selbst ausgesetzt seien.
Die Landhandfeste ist nur in den beiden ersten Büchern fertiggestellt
worden. In diesem Zustande präsentiert sich nicht nur die noch zu
Lebzeiten Streins 1598 hergestellte Handschrift, sondern auch das 1603
von seinem Sekretär Philipp Renner den Ständen überreichte Exemplar, das
nur durch die Aufnahme weniger Urkunden vermehrt erscheint.
Auf Anregung einer 1611 zur Visitation des ständischen Archivs
eingesetzten Kommission wurde bei der Landschaft ein Privilegienbuch
angelegt, das jedoch bereits 1634 in Verlust geraten war. Zu einer
Drucklegung der unterennsischen Landhandfeste ist es niemals
gekommen.
Bedauerlicherweise sollte auch die unter der Prinzipaldirektion Streins
revidierte Landtafel vom gleichen Geschicke betroffen werden. Nach dem
Anlageplane wäre dieselbe in drei Teile zerfallen, von denen der erste
der Landesordnung, der zweite dem Landrechte, der dritte dem Prozesse 2.
Instanz zugedacht worden ist. Die Zusammenordnung und Revision des
ersten Buches sollte bei der Regierung und Kammer, die Verfassung des
dritten Teiles bei der Regierung erfolgen. Das Landrechtsbuch wurde in
sechs Bücher gegliedert (1. von den Gerichtspersonen und dem
Zivilprozesse, 2. von Kontrakten, 3. vom testamentarischen, 4. vom
Intestaterbrechte, 5. den jura incorporalia und dem
Lehnrechte, 6. dem materiellen und formellen Strafrechte). Da das letzte
Buch einer gesonderten Beratung unterlag, bildete die Redaktion der
übrigen Bücher den Gegenstand der unter den Auspizien Streins zustande
gekommenen Kompilation.
Die Ausarbeitung des Werkes ist das Verdienst des Dr. Johann
Bapt. Linsmayr zu Weinzierl (studierte 1564 zu Padua, um
1565 zu Pavia, wurde Professor der Pandekten in Wien, Rat des Kaisers
und Erzherzogs Ferdinand, Landrechtsbeisitzer, dann Hofkammerrat, 1580
in die Landschaft aufgenommen, 1608 Freiherr mit dem Prädikate "von
Greiffenberg", † 1609), der von den Ständen 30 I 1587 zur Fertigstellung
der Landesordnung in Unterordnung unter Strein berufen ward, obwohl die
Ritterschaft (Dezember 1586) seiner Zuziehung mit der Begründung
entgegengetreten war, daß die Rechtsgelehrten zu diesem Werke wenig Lust
hätten und durch sie schwerlich eine Förderung zu erhoffen sei.
Nachdem Strein anfangs 1590 das erste Buch des von Linsmayr bearbeiteten
Landrechtes den Ständen vorgelegt hatte, denen sich später seine eigenen
"Additiones und Bedenken" zu eben diesem Buche gesellten, konnte er
(Anfang 1595) bei Vorlage des fünften Buches ausrufen, daß das Werk,
welches vor 100 Jahren unter Maximilian I. durch die Voreltern
angebracht und gesucht ward, nunmehr bis auf den Entschluß der Stände
und des Kaisers vollendet sei. Gegenüber dem Operate Püdlers zeichnet
sich die Strein-Linsmayrsche Reduktion durch kürzere Fassung, präzisere
Formulierung der Rechtsnormen und eine gewählte Diktion vorteilhaft
aus.
Die an die Fertigstellung des Entwurfes geknüpfte Hoffnung sollte sich
indessen nicht erfüllen. Schon bei Empfang des ersten Buches wurde von
den Ständen aus die Schwierigkeiten einer Beratung des Elaborates durch
Landmarschall und Beisitzer hingewiesen; hatte doch eine dreijährige
Periode, in der nur selten Landsrechte abgehalten wurden, einen
Rückstand von 200 geschlossenen Prozessen angehäuft. Man schritt zur
Wahl von Ausschüssen; indessen Hindernisse der verschiedensten Art
vereitelten immer wieder deren Zusammentritt, bis endlich den
schaffensfreudigen Mann, der die Seele des Unternehmens gewesen ist, im
Jahr 1600 der Tod ereilte. In Linsmayrs Verwahrung ruhte nunmehr
unbenutzt der Entwurf; obgleich der Kaiser wiederholt auf die Beratung
mit dem Hinweise drang, daß schier in nichts ein beständiger Landsbrauch
sei und die Prozesse unsterblich werden (Prop. 1601, 1609).
Zu Ausgang des Jahres 1611 raffte sich endlich die Landschaft ernstlich
zu Schritten auf, die das
| Seite 341| Werk in Fluß
bringen sollten. Im folgenden Jahre hatten die vornehmsten 25 Punkte
ihre Erledigung gefunden, als am 21 IX 1612 ein Dekret der geheimen und
deputierten Räte im kaiserlichen Auftrage alle weiteren Zusammenkünfte
der ständischen Ausschüsse untersagte. Angesichts der hochgehenden Wogen
der politisch-religiösen Bewegung blieben sämtliche Vorstellungen gegen
die getroffene Maßnahme erfolglos. Im November 1615 wurden die
Beratungen wieder aufgenommen und ihr Ergebnis in den vom Syndikus der
Landschaft Dr. Christoph Häfner konzipierten Additiones et notae (zum zweiten bis vierten Buche
des Entwurfes) zusammengefaßt. Schon hatte die französische Methode der
Rechtswissenschaft ihren Einfluß geübt: man fand vor allem den Mangel an
Definitionen und die stoffliche Gliederung zu tadeln. Die
Begriffsbestimmungen der oberennsischen Landtafel wurden vielfach
übernommen, für das Buch von den Kontrakten aber ein wunderliches Schema
aufgestellt, das, von den Kompilatoren des 17. Jahrhunderts der
Überarbeitung zu Grunde gelegt worden ist.
Die Textesrevision auf Grund der gefaßten Beschlüsse wurde dem
Hofkammerrate Christoph
Frhrn. v. Leysser übertragen ("23 VI 1624), der jedoch
nach seinem eigenen Geständnisse die Sache auf sich beruhen ließ. Auch
ein 1630 gewählter Ausschuß kam über einige Beratungen nicht hinaus,
obgleich die unausgesetzten Mahnungen des Kaisers noch bis zum J. 1637
währten.
Kurz nach dem Regierungsantritte Kaiser Maximilians II. erfolgte ein
entscheidender Schritt zur staatlichen Überwachung der
Strafrechtspflege, indem allen Landgerichten befohlen ward, mit der
Exekution von Erkenntnissen gegen Malefizpersonen innezuhalten, bis über
die Akten ein Bescheid der Regierung erlassen sei. Dieses Mandat wurde
bald auf die minderen todeswürdigen Verbrechen und auf solche Delikte
eingeschränkt, die eine Landesverweisung zur Folge hätten (Gen. 12 XI
1567). Hiebei ist es ungeachtet der ständischen Beschwerden (Grav. 7 IV
1568) verblieben (Res. 26 IV 1568 und 19 III 1582, Befehl an das Wiener
Stadtgericht 26 III 1582).
Mittlerweile wurde den Ständen der unter Ferdinand I. ausgearbeitete
Entwurf eines Malefizrechtes neuerlich zur Beratung zugestellt
(kaiserliches Dekret 15 I 1565); aber weder die zunächst zur
Berichterstattung aufgeforderten Landleute noch die zur Aufrichtung der
Landtafel Verordneten, denen der Entwurf 1568 zur Begutachtung
überwiesen ward, sind ihrer Aufgabe nachgekommen. Die arge Verschleppung
der Sache veranlaßte den Kaiser zu dem Auftrage an die Regierung und
Kammer, nunmehr ohne weitere Rücksicht auf einen künftigen Landtag im
Einvernehmen mit dem Landmarschall eine Anzahl tauglicher Personen aus
sämtlichen Ständen und Landesvierteln zu bestellen, die auf der
Grundlage des Regierungsentwurfes eine Landgerichtsordnung beraten, das
Elaborat der Regierung und Kammer zum Übersehen vorlegen sollten, worauf
die Ratifikation einzuholen sei (Regierung und Kammer an Verordnete 14
VII 1572). Die Deputierten, denen seitens der Ausschüsse empfohlen ward,
sich nur auf Hintersichbringen und weiteren Beschluß der Stände in die
Beratung einzulassen, beteiligten sich zwar an der Abfassung des bereits
am 14 I 1573 vorgelegenen Entwurfes einer neu revidierten Landgerichts-
und Malefizordnung, legten aber Verwahrung ein, daß das Elaborat von den
Ständen nicht beschlossen, sondern lediglich im Auftrage des Kaisers
verfaßt worden sei.
Der Gedanke, die Strafgerichtsbarkeit auf vier Stadtgerichte zu
konzentrieren, wurde von ihnen verworfen, weil die Landgerichtsherren
sich diese Beschränkung ihrer Freiheiten nicht gefallen lassen würden,
zumal einige Landgerichte von ausländischen Fürsten und inländischen
Ständen lehensrührig seien, auch die vier Städte die Bürde des
Malefizrechtes nur ungern auf sich nehmen würden.
Auch ein Bannrichter (der
früher sogenannte Blut- oder
Malefizrichter) sei der
Unkosten halber nicht zu bestellen, vielmehr den Inhabern und Verwaltern
der Landgerichte die Befugnis zu erteilen, tauglichen Personen Bann und
Acht zu verleihen. In diesem Sinne wurden mehrere Artikel über die
Organisation und Unterhaltung der Landgerichte neu bearbeitet, während
im übrigen der Regierungsentwurf nur Verbesserungen im einzelnen erfuhr.
Das Institut der Aktenversendung wurde ganz fallen gelassen. Es begreift
sich, daß der Kaiser gegen das neue Operat "in etlichen Artikeln
Bedenken trug"; war doch das Prinzip der Verstaatlichung der
Strafrechtspflege in sein gerades Gegenteil verkehrt worden. Nach einer
im Auftrage des Kaisers (6 V 1573) beim Hofrate gepflogenen
kommissionellen Beratung wurde das Konzept der revidierten neuen
Landgerichtsordnung an den Landmarschall geschickt, damit es von den im
letzten Landtag erwählten Ausschüssen übersehen und sodann zur
Publikation vorgelegt werde (Hfd. 22 XII 1573). Dieser Auftrag blieb
indessen unbefolgt. Als die Anmahnungen des Kaisers auf allen Landtag
nichts fruchteten, schritt die Regierung zur Errichtung des von den
Ständen bereits 1526 erbetenen Bannrichteramtes. Die Instruktion für den
kaiserlichen Bannrichter schreibt vor, daß das Urteil in Malefizsachen
von dem "rechten" (d. i. dem vom Landgericht) niedergesetzten Richter
und den Beisitzern geschöpft und durch den Bannschreiber schriftlich
abgefaßt, daß sodann nach Vorführung des Täters der Stab vom sitzenden
"rechten" Richter dem ihm gegenüber stehenden Bannrichter übergeben
werden solle, woraus die öffentliche Verlesung des Urteils durch den
Bannschreiber und die Stabbrechung seitens des Bannrichters (dem eine
weitere Einflußnahme in Malefizsachen nicht zukommt) zu erfolgen habe
(Reg. Instr. für Wolf Lampelsdorfer 24 XII
1577).
Mit dieser, mehr der Wahrung des Prinzips als einer gedeihlichen Reform
des Strafverfahrens dienenden Neuerung war ein praktischer Erfolg kaum
zu erzielen. Der Kaiser klagte, daß in peinlichen und Malefiz-Sachen
sich kein gewisser Gebrauch erhalten habe, außer was bisher teils durch
Kaiser
| Seite 342| Karls V. Halsgerichtsordnung, teils
nach dem gemeinen geschriebenen Rechte gerichtet worden ist, dessen aber
zumal am Lande der gemeine und unverständige Bauersmann unerfahren sei
(Prop. 21 II 1578). Drei Beratungen im Juni 1579 führten die Ablesung
der ersten 27 Artikel des Entwurfes herbei; eine wirkliche Förderung
erfuhr die Angelegenheit erst durch die (zirka anfangs 1582
ausgearbeiteten) Bedenken des Prälaten- und Ritterstandes, in denen die
Rechte der Grundherren, aber auch die Interessen der Untertanen eine
gewandte und maßvolle Vertretung fanden. Bei den im Mai 1582 gepflogenen
Beratungen wurden die Abänderungsvorschläge der beiden Stände in
ausgiebigem Maße berücksichtigt und führen die einschneidendsten
Reformen des revidierten Entwurfes auf jene Anregungen zurück. An dem
Beschlusse, den Bannrichter abzutun, hielten die Ausschüsse fest. Bei
Abhörung des Entwurfes durch die Stände ergaben sich noch
Meinungsverschiedenheiten, welche die Vorlage des Operates an die
Regierung bis zum J. 1586 verzögerten. Der wichtige Erfolg der
ständischen Tätigkeit bestand in einer kaiserlichen Resolution,
derzufolge die Landgerichtsobrigkeiten des kaiserlichen Bannrichters
überhoben und auf Widerruf mit der Verleihung von Bann und Acht begnadet
wurden. (Erzherzogliches Dekret 16 I 1590 bei Suttinger Obs. Austr. S.
302).
Die Überprüfung des Entwurfes durch die landesfürstliche Behörden führte
durch mehr als 30 Jahre zu keinem Ziele, obgleich nunmehr der Landschaft
die Rolle des Drängers zufiel. Erst am 25 II 1617 (l. c. S. 313) trug
ein kaiserliches Dekret der Regierung auf, die Landgerichtsordnung zu
publizieren, falls von Seiten der Stände nichts einkäme. Die Regierung
legte aber dem erhaltenen Auftrag zuwider, den in Form eines
Generalmandates ausgefertigten Entwurf den geheimen und deputierten
Räten zum Ersehen vor (12 VIII 1617), die hinwiderum das Operat den
Verordneten behändigten (1 XII 1617). Bis zum J. 1637 ziehen sich die
Betreibungen wegen Beratung des Entwurfes (durch benannte Landleute,
sodann durch erwählte Ausschüsse) hin, bis endlich auch diese
Lebenszeichen verschwinden.
Wurde somit die Herstellung eines geordneten Strafverfahrens nicht
erreicht, so hatten doch die beiden oberen Stände noch eine wichtige
Errungenschaft zu verzeichnen. Die bereits in den Jahren 1575 und 1576
vergeblich vorgebrachten Beschwerden, daß dem Wiener Stadtgerichte
zugelassen sei, über Adelige in Kriminalsachen zu judizieren, wurden mit
besserem Erfolg in der Gravaminaschrift vom 11 II 1613 vertreten, die
darauf hinweisen konnte, daß in Steiermark und Kärnten auch die
Landesmitglieder in Straffällen zu urteilen hätten. Der Kaiser
bewilligte, daß die Stände sich einer Ordnung vergleichen mögen, wie ein
solcher adeliger Kriminalprozeß anzustellen sei, worauf seine
Entschließung folgen werde. Das ständische Gericht wurde in der Weise
organisiert, daß der Landmarschall und in dessen Vertretung der
Untermarschall zum ordentlichen Richter erklärt, die Urteilsbank dagegen
durch Beisitzer des Landrechts und von den beiden politischen Ständen in
gleicher Zahl gewählten Landleuten besetzt wurde. Die Wirkung einer
Verurteilung durch das neu geschaffene Sondergericht bestand darin, daß
der Verurteilte aus der Zahl der Stände ausgeschlossen und der Regierung
zur Auslieferung an das Wiener Stadtgericht überantwortet wurde. Der
bereits von Kaiser Ferdinand II. resolvierte Entwurf eines adeligen
Kriminalprivilegs ist erst unter Kaiser Ferdinand III. am 3 XII 1637 mit
veränderter Eingangsformel zur urkundlichen Ausfertigung gelangt.
Die durch Kaiser Maximilian I. und Ferdinand I. gewährte Befreiung von
der Supplikation bezog sich auf die Anfechtung der Urteile des
Landrechts, nicht aber auf die Rechtsmittel gegen die von der Regierung
in 1. Instanz gefällten Urteile. Unter Ferdinand I. hatten sich die
Supplikationen um Revision noch in bescheidenen Grenzen gehalten; auch
während der Regierungszeit Kaiser Maximilians II. dürfte ihre Zahl nicht
übermäßig angewachsen sein. Erst 1586 baten die Stände, daß die
Revisionen in Parteisachen nicht so gemein würden, wie dies eine Zeit
her der Fall war, worauf der Kaiser zusicherte, ohne erhebliche Ursachen
keine Revisionen annehmen zu wollen. Dieses Versprechen vermochte
natürlich dem weiteren Überhandnehmen der Supplikationen bei dem in Prag
residierenden Reichshofrat keinen Einhalt zu tun. Der Kaiser beklagte
sich bei Erzherzog Ernst, daß in Österreich unter und ob der Enns die
Revision von männiglich ohne Unterschied, wohl auch etliche Jahre nach
publiziertem Abschied und ergangener Exekution erbeten werde, und
ersuchte seinen Bruder um die Einholung eines Gutachtens der Regierung,
"in welcher Summe und Zeit die (bisher unbeschränkt zulässige) petitio revisionum zu geschehen hätte" (Reskript 1 V
1591). Die Regierung und Kammer verlangte eine Äußerung des
landmarschallischen Gerichts (11 IX 1592), das aber auf vertraulichen
Rat der Verordneten die Begutachtung verzögerte und die Erledigung der
Angelegenheit dem zur Beratung der Landtafel eingesetzten Ausschusse
überließ (Bericht des Landober- und Untermarschalles 25 III 1595).
Wiederholte Anmahnungen (noch 14 XII 1602) blieben fruchtlos. Das
hinhaltende Benehmen der ständischen Organe erklärt sich aus dem bereits
1593 offen hervorgetretenen Bestreben der Landschaft, auf die Besetzung
des Hofrates Einfluß zu gewinnen.
Während des Dreißigjährigen Krieges war eine völlige Zerrüttung des
Institutes der Revision eingetreten, zu deren Herbeiführung die
Zulassung von Superrevisionen (die mitunter fünf Entscheidungen in einer
Sache hervorrief) nicht wenig beigetragen hatte. Als der Kaiser (wohl
noch Ferdinand II., nach 3 VI 1636) eine Kommission, bestehend aus dem
Vizestatthalter Georg Freiherrn v. Teüfel, drei
Regimentsräten, dem Landuntermarschall und Landschreiber mit der
Beratschlagung beauftragte, "welchergestalt zu schleuniger
Administrierung der Justiz die gerichtlichen Verordnungen, Prozesse und
Exekutionen, wie in anderen Erbkönigreichen und Landen löblich
geschehen, zu reformieren und mit Abschneidung aller
| Seite 343| bisher verspürten Weiterungen und Verzüglichkeiten
in eine förderliche, kurze und gute, beständige Ordnung zu bringen sein
möchten", arbeiteten die berufenen Räte zunächst eine Revisionsordnung
für Österreich unter und ob der Enns aus, die sich enge an die
einschlägigen Bestimmungen der verneuerten Landesordnung für Böhmen vom 10 V 1627 (F. LXXVI
ff.) anschließt. Ohne Befragung der Stände wurde nach erteilter
Ratifikation die Revisionsordnung 26 VI 1637 ausgefertigt, in Druck
gelegt, sodann von der Regierung kundgemacht.
Die Stände holten über das neue Gesetz das Gutachten ihres Syndikus
Dr. Lorenz Beütler ein (Auftrag 4 II, Gutachten
8 II 1638) und trugen ihre Bedenken gegen etliche Punkte dem Kaiser vor
(17 VI 1638), dessen Entschließung dahin erging, daß zur ferneren
Beratschlagung zwischen den verordneten Räten und Kommissarien
einerseits und den ständischen Deputierten andererseits noch vor der
Publikation (die somit zurückgenommen wurde) eine Konferenz abgehalten
werden solle (Res. 10 VII 1638). Die Beratungen wurden unter dem
Vorsitze des Vizestatthalters begonnen, jedoch ungeachtet mehrfacher
Anmahnungen (noch 11 VII 1646) nicht zu Ende geführt.
Die Praxis der (durch die Landrechtsordnung 1557 geregelten)
Zwangsvollstreckung hatte den Ständen in zweifacher Richtung Anlaß zu
Beschwerden geboten. Schon 1556 klagte die Landschaft über die
Einstellung der Exekution nach Erhebung der Revision. Wenn trotz
wiederholter Versicherungen der Landesfürsten, daß eine solche Verfügung
ohne bewegliche und genügsame Ursachen nicht getroffen werden solle
(Res. 1564, 1586), die Verordneten dem Landrechte vertraulich einrieten,
den Kaiser zu bitten, daß jenen Entschließungen auch nachgelebt werde
(18 XI 1592), so war eine derartige Vorsicht keineswegs überflüssig.
Fand doch die Revisionsinstanz, daß die Einstellung der Exekution
billigerweise schon dann auszusprechen sei, wenn von den Parteien die
Nichtigkeit des Prozesses auch nur behauptet werde (Bericht der
Regierung 14 II 1615 bei Suttinger Cons. Austr. S. 721).
Den anderen Beschwerdepunkt in Exekutionssachen bildete das Verlangen,
daß in lauteren, liquiden Schuldsachen ohne Zulassung von Einreden
sofort mit der Exekution vorgegangen werde (Grav. 1568). Auch der Kaiser
erachtete als billig und landsbräuchig, daß jederzeit auf lautere
Schuldbriefe mit Abschneidung der mutwilligen Weigerungen und
Exzeptionen die Exekution erfolge (Res. September 1568) und zeichnete
auf neuerliches Einschreiten der Landschaft die Grundzüge einer Ordnung
des Exekutivverfahrens vor, die er zu einem steten Gebrauch zu setzen
beabsichtigte (Res. 18 II 1573). Das oftmals wiederholte und (am 30 IX
1574) auch in Österreich ob der Enns auf Begehren der dortigen Stände
publizierte Generale 4 IV 1573 (Cod. Austr.
II S. 117) hat die in der Resolution niedergelegten Gedanken
zur Durchführung gebracht.
Auf Anlangen der Landschaft um Erläuterung dreier das Exekutionsverfahren
betreffenden Punkte (Grav. Schrift 11 II 1613) willigte der Kaiser in
die begehrten Artikel mit dem Beifügen, daß nicht nur diese
Verbesserungen, sondern auch das Generale 4 IV 1573 in die
Gerichtsordnung (eine in Aussicht genommene Neuauflage der
Landrechtsordnung 1557) Aufnahme finden solle (Antw. 8 III 1613, Res. 27
I 1614). Die auftragsgemäß korrigierte Gerichtsordnung wurde von der
Regierung gleichzeitig mit der neu eingerichteten Landgerichtsordnung
den geheimen und deputierten Räten vorgelegt (12 VIII 1617), die das
Operat den Ständen zuwiesen. Über die Tätigkeit des im Landtag 1617 zur
Beratung der Justizpunkte eingesetzten Ausschusses ist nur bekannt, daß
der Landschreiber Johann Landau ersucht wurde, ein
von ihm verfaßtes Gutachten, wie die Gerichtsordnung in etlichen Punkten
zu korrigieren sei, zur Verfügung zu stellen (Ständisches Schreiben 29
II 1624). Die "Bedenken" des Landschreibers (von späterer Hand dem
Landmarschall Johann
Franz Grafen Trautsohn zugeschrieben) betrafen nur
wenige, minder belangreiche Punkte.
Daß übrigens zu jener Zeit der Gedanke an eine Reform des
Streitverfahrens auftauchte, scheint aus einem Auftrage an die Wiener
Universität hervorzugehen, über die Mängel des Gerichtswesens unter
Abgabe eines Gutachtens zu berichten (Dezember 1631). Das von
Dr. Jakob Scholz unterfertigte
Kommissionsgutachten schildert die eingerissenen Mißstände in grellen
Farben und beklagt namentlich, daß der Lauf der Exekution häufig durch
Generalkommissionen vom Hofe gehemmt werde (Kink, Geschichte der
kaiserlichen Universität Wien I, S. 389, Anm. 513, Derselbe, Die Rechtslehre an
der Wiener Universität, S. 43).
Die unter Kaiser Ferdinand II. zur Ausarbeitung von Prozeßgesetzen
berufenen Räte entwarfen auch eine Exekutionsordnung für Österreich
unter der Enns, speziell für die niederösterreichischen Regierung und
das landmarschallische Gericht.
Im Zuge der Beratung erging eine Mitteilung der Hofkanzlei an die
Verordneten, daß die Kommissarien zur Verhütung von Landesgravamina
nötig befunden hätten, die Verordneten zu vernehmen, zumal auch
unterschiedliche Sachen einkommen könnten, worüber sie wegen der
Privilegien des Landes billig zu hören seien. Hieran ist der Auftrag
geknüpft, auf jeweiliges Begehren zur Konferenz zu erscheinen, mündliche
und schriftliche Auskünfte zu erteilen und die bezüglich der Landtafel
und der Polizeiordnung vorhandenen Elaborate alsbald vorzulegen (Dekret
7 VIII 1637). Das erlassene Dekret ist für seine Zeit in mehrfachen
Belängen charakteristisch. Der gesunkene Einfluß der Stände macht sich
insofern bemerkbar, als an Stelle der Landschaft nurmehr deren ständiges
Vertretungsorgan herangezogen werden soll und daß nicht mehr von einer
Mitwirkung der Landschaft an der Gesetzgebung, sondern von bloßen
Informationserteilungen, von einer Anhörung über die Landesfreiheiten
die Rede ist. Das jus legis ferendi des Landesfürsten
wird in einer
| Seite 344| nicht mißzuverstehenden Weise
hervorgekehrt; es ist der Geist der verneuerten Landesordnung für Böhmen
und Mähren, der das bemerkenswerte Aktenstück durchweht.
Die Exekutionsordnung hat zweifellos die kaiserliche Sanktion erlangt,
denn das in korrigierter Kanzleiausfertigung vorliegende Exemplar trägt
das Datum des 6 II 1638 und den Subskriptionsvermerk der Hofkanzlei (Ad mandatum sac. caes. majestatis proprium),
wenngleich die Unterschriften fehlen.
Die drei oberen Stande waren sich der Tragweite des gegen ihre Freiheiten
geführten Schlages wohl bewußt. In einem Memorial an den Kaiser baten
sie um Mitteilung der neuen Ordnung noch vor deren Kundmachung und um
Einstellung des begonnenen Druckes, in dem sie zwar die Ersprießlichkeit
des Werkes anerkannten, zugleich aber auf die bisherige Observanz
verwiesen, wegen der Landesprivilegien gehört zu werden (3 II 1638). Die
besondere Wichtigkeit und Dringlichkeit des unternommenen Schrittes
ergibt sich aus den Schreiben der Stände an den obersten Hofmeister, den
obersten Kämmerer und ein wegen Betreibung der Sache ersuchtes
Ständemitglied (4 II 1638). Dank dieser Bemühungen unterblieb
tatsächlich die Kundmachung des Gesetzes.
Eine wundersame Tatkraft der Stände war nun plötzlich erweckt worden: Der
Syndikus Dr. Beütler wird zur schleunigsten
Begutachtung der Exekutionsordnung aufgefordert (26 II 1638), der
Landuntermarschall um Bekanntgabe der geltenden Taxe des Weisboten
ersucht (26 IV 1638), Punkte werden ausgearbeitet, worüber drei
ständische Mitglieder mit den Kommissarien Konferenz zu pflegen hätten
(15 VI 1638). Selbst als die kaiserliche Entschließung 10 VII 1638 auch
bezüglich der Exekutionsordnung eine gemeinschaftliche Beratung von
ständischen Deputierten und den verordneten Räten genehmigt hatte,
erstatteten noch die zur Beratung der Landesgravamina erwählten
Ausschüsse der Hofkommission Vorschläge, wie Treu und Glauben im Lande
wiederum gepflanzt und erhalten werden möchten (7 II 1639). Die
Exekutionsordnung ereilte indessen gleichfalls das Schicksal der
Revisionsordnung; die Beratung dieser beiden Gesetze ist im Verlaufe des
Dreißigjährigen Krieges ebenso ins Stocken geraten, wie die
Fertigstellung der Landtafel und Landgerichtsordnung nicht zu erreichen
war.
Ein kräftiger Anstoß zur Wiederaufnahme der seit 35 Jahren schlummernden
Kodifikationsarbeiten ging vom Landmarschall Georg Achaz Grafen zu
Losenstein aus, der mit einem durch den österreichischen
Kanzler Dr. Johann Matthias Prickhelmayer sichtlich
beeinflußten Plan hervortrat. Vielfach seien Klagen von
Landesmitgliedern laut geworden, daß in allen Erbkönigreichen und
anderen österreichischen Ländern, so in Böhmen, Ungarn, Mähren,
Steiermark, Kärnten und Krain ein gewisses geschriebenes Recht und
Landesstatuten eingesetzt seien, während in den niederösterreichischen
Landen ein jus certum nicht statuiert sei, sondern
bald nach den gemeinen geschriebenen Rechten, bald aber nach dem
schwankenden Landesbrauche erkannt werde. Es sei so weit gekommen, daß
bald kein ehrlicher Mann mit dem anderen kontrahieren wolle, zumal sich
die Kalumnien auch in lauteren, liquiden Schuldsachen eingeschlichen
hätten. Der Landmarschall empfahl demnach die Ausrichtung einer
beständigen Landesordnung, damit sich in Hinkunft das Land nicht einzig
und allein dem Gutdünken der Doktoren und Rechtsgelehrten unterwerfen
müsse. Neben der Wahl eines neuen Ausschusses wären zur Beschleunigung
der Sache vier Doktoren, der Regimentskanzler Joh. Bapt. Suttinger, der
Landschreiber Johann Michael von Seiz und die
beiden Syndizi der Landschaft Johann Georg Hartmann
und Johann Leopold beizuziehen, welche die
vorliegende Landtafel ein wenig abzukürzen und dasjenige beizufügen
hätten, was noch weiter zu beobachten sei, wobei der Landmarschall seine
Mitwirkung zusagte. Jeder ausgearbeitete Traktat sollte sofort nach
gepflogener Beratung dem Kaiser vorgelegt und nach erteilter
Ratifikation gleich der steirischen Landhandfeste in Druck gelegt werden
(Landm. an Stände 14 VI 1650).
Eine Gegenbewegung im Schoße des geheimen Rates, als deren Urheber
unschwer der niederösterreichische Statthalter Johann Franz Graf
Trautson zu erkennen ist, suchte zwar die Verwirklichung
jener Ideen zu durchkreuzen, vermochte sie indessen nicht dauernd zu
verhindern. Noch bevor die Anträge des Grafen Losenstein zur Beratung im
Landtag gelangt waren, erhielten die Stände einen gemessenen Befehl vom
Hofe zur Wahl von Ausschüssen, welche mit verordneten Kommissären der
Regierung die Konferenz über die Revisions- und Exekutionsordnung
reassumieren sowie die neu verfaßte Gerichtsordnung beratschlagen
sollten. Abermaliges Säumnis hätte ohne weiteres die Resolvierung der
Entwürfe durch den Kaiser zur Folge (Per imp. 24 I 1651). Die Stände
gehorchten nicht nur, sondern statteten dem Kaiser ihren freudigen Dank
für die Anordnung der Konferenz ab, da sie die Prozeßordnungen für
heilsam und hochnotwendig erachteten (Memorial 25 II 1651).
Achaz Graf von Losenstein war bereits aus dem Amte eines Landmarschalls
geschieden, als sein Nachfolger Ernst Herr
von Traun die noch in Wien beim Landtag anwesenden
Landesmitglieder zu einer Beratung lud, die nebst anderen
Angelegenheiten auch die Landesordnung betraf. In der Versammlung vom 3
VIII 1651 fanden die Anträge Losensteins einhellige Annahme und wurden
die bereits früher zur Konferenz designierten Ausschüsse unter der
Direktion des Landmarschalls mit dem Kodifikationswerke betraut; eine
Mitwirkung landesfürstlicher Kommissarien ward für dieses Unternehmen
nicht beabsichtigt. Der Kaiser belobte den Eifer der Landschaft,
sicherte die Ausfolgung der benötigten Aktenstücke aus den behördlichen
Archiven, Registraturen und Kanzleien zu und willigte in die Mitwirkung
des Regimentskanzlers, Landschreibers und des zum
| Seite 345| Ausschuß gewählten Reichshofrates Hans
Joachim Grafen von Sinzendorf unter Zusendung der für
jene Beamten bestimmten Originaldekrete an die Stände (9 X 1651).
Dieser auffälligen Übergehung des Statthalters erfolgte als Gegenstoß ein
amtlicher Auftrag an die zur Konferenz entsendeten Räte, auch ihrerseits
an den Beratungen der Landesordnung teilzunehmen (Konferenzprot. 12 XII
1651, Ausschußbericht 11 III 1652). Ein Versuch zur gütlichen Beilegung
des Zwischenfalles scheiterte an der Forderung Trautsons, daß die von
den ständischen Ausschüssen im Verein mit den Regierungskommissarien
fertiggestellten Traktate noch einer Überprüfung durch die Regierung zu
unterziehen seien.
Die Landschaft beantwortete diese ablehnende Haltung mit einem Memorial
an den Kaiser, in dem sie berichtete, daß die vier Doktoren vor allem
die Ausarbeitung der Landgerichtsordnung als nötig befunden hätten und
die Mitwirkung der Konferenzräte bei Beratung dieses Entwurfes nebst der
Zusicherung erbaten, daß die kaiserliche Schlußfassung über diesen
Entwurf ohne Einholung eines Gutachtens der Regierung erfolge (28 IX
1652). Nach Gewährung der beiden Punkte dieses Ansuchens durch die
geheimen und deputierten Räte (16 XI 1652) bereitete die Landschaft der
Zuziehung von kaiserlichen Kommissarien zur Beratung der ständischen
Entwürfe nicht nur keine Hindernisse, sondern wählte auch jeweils
mehrere der Landschaft angehörende kaiserliche Räte zu ihren
Ausschüssen.
Die mannigfaltigen Schachzüge hatten somit den überraschenden Erfolg
herbeigeführt, daß nunmehr sämtliche, seit vielen Jahren unvollendet
gebliebenen Gesetzesarbeiten wieder in Fluß geraten waren.
Mit der nunmehr anhebenden Kompilation tritt die Geschichte der
Landesordnung in ein neues Stadium: Die Herstellung der Vorlagen beruht
auf Kollaboration, indem die Kompilatoren in regelmäßig abgehaltenen
Sitzungen sich über die Fassung des Gesetzestextes einigten und über
zweifelhafte Punkte grundsätzliche E. des Beratungskollegiums
veranlaßten.
Die vier Doktoren: Johann Baptist
Suttinger v. Thurnhof (ein Wiener, 1638 Landschreiber,
1648 niederösterreichischer Regierungsrat, 1650 Regimentskanzler, 1658
in die Landmannschaft des Ritterstandes aufgenommen, † 1 V 1662),
Johann Michael v. Seiz (ein Schwabe, 1649
Landschreiber, 1654 niederösterreichischer Regimentsrat, † 28 I 1682),
Johann Georg Hartmann (advozierte früher, dann
Syndikus und Advokat der Stände, † 1674) und Johann
Leopold (Syndikus und Advokat der Stände, 1665
kaiserlicher Rat und niederösterreichischer geheimer Hofsekretär,
geadelt mit dem Prädikate "von Löwenthurn", testierte 17 IV 1673) haben
ihre Aufgabe glücklich gelöst. War auch jene Kraft schöpferischer Ideen
gebrochen, die einen Bernhard Walther, einen Reichart Strein
auszeichnete, so verstanden doch die Epigonen aus der Mitte des 17.
Jahrhunderts das seit Ferdinand I. in Gesetzgebung und Rechtsprechung
angehäufte Material geschickt zu verwerten und in eine den geänderten
sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte Form zu
prägen.
Die Kompilatoren arbeiteten zunächst die Landgerichtsordnung aus. Im
September 1658, als sämtliche Traktate der Landesordnung und überdies
ein Aufsatz über das forum mercantile fertiggestellt
waren, schied Suttinger aus dem Kreise seiner Mitarbeiter und trat für
die weiteren, teils durch die Regierung, teils durch das
Beratungskollegium veranlaßten Arbeiten der auch dem Beratungskollegium
als Kommissarius angehörende Regimentsrat Seiz an die Spitze der
Kompilation. Die Berufung Leopolds zum Sekretär der österreichischen
Hofkanzlei hatte den Eintritt des Syndikus Dr. Franz
Beck als Kompilator zur Folge. Die von den Kompilatoren
ausgearbeiteten Traktate der Landesordnung wurden mit Allegaten
versehen, die in den Reinschriften des vom Kollegium beschlossenen
Textes fehlen.
Den vier Doktoren waren zwei junge Gelehrte beigegeben, die das Material
aus dem gemeinen Rechte, den Gerichtsbüchern und Generalien in locos communes zusammenzutragen, die böhmische,
bayrische und andere Landesordnungen nebst der juristischen Literatur zu
benutzen und auf die casus und quaestiones der Kompilatoren ihre deductiones zu übergeben hatten. Auf Grundlage des durch sie
zusammengetragenen Stoffes hat sodann Suttinger drei alphabetisch
geordnete Sammelwerke veranstaltet: den Codex
Ferdinandeus, aus dem die beiden ersten Bände des Codex Austriacus hervorgingen, das ungedruckte Gedenkbuch der
Landschaft, eine materienweise Zusammenstellung von Experten aus den
Landtagshandlungen 1521-1581, endlich das Consuetudinarium
Austriacum, welches die Grundlage der Druckausgaben (1716, 1717
und 1718) bildet.
Auch die Beratungen des aus kaiserlichen Kommissarien und ständischen
Ausschüssen zusammengesetzten Kollegiums nahmen einen geregelten
Fortgang. Hatte dereinst der Kampf wider die fremden Rechte den ersten
Impuls zu dem Begehren um Gewährung einer Landesordnung geboten, so
finden wir nunmehr beim ständischen Adel durchwegs juristische
Kenntnisse, die an ausländischen Universitäten erworben waren — "wird
keiner ästimiert, der nicht gereist ist und seine Exerzitien gelernt
hat", berichtete Johann
Adolf Graf Schwarzenberg bereits im Jahr 1631
(Wolf Lobkowitz S. 16). So kann es nicht
wundernehmen, daß wir fast sämtlichen Ausschüssen in den Matrikeln der
italienischen Hochschulen, vor allem in den Listen der Universität Padua
begegnen.
Das Kollegium, dem der Regimentsrat Johann Franz Graf
Lamberg und nach dessen Tode (15 IV 1666) der
Vizestatthalter Paul Sixt
Graf Trautson präsidierte, begann mit seinen Beratungen
am 4 VII 1651. Am 18 VI 1654 wurde nach Absolvierung der drei
Prozeßentwürfe die Landgerichtsordnung in Angriff genommen, sodann die
Landesordnung beraten. Obwohl diese Arbeit bereits im Jahr 1659
bewältigt war, wurden infolge vielfacher neuer Anregungen abermalige
Sitzungen
| Seite 346| nötig, die mit Unterbrechungen
bis zum 31 VIII 1669 währten.
Mit dem Plane, die Beratung der Landesordnung lediglich durch ständische
Ausschüsse zu pflegen, fiel auch die ursprünglich in Aussicht genommene
Direktion des Landmarschalls; Sonderberatungen der Ausschüsse fanden
unter dem Vorsitze des Erasmus Grafen von Starhemberg († 2 IV 1664) statt; nach
dessen Ableben wurden nur mehr zwei Ausschußsitzungen 1668 abgehalten,
als ein kaiserliches Dekret auf die Beendigung der Beratungen gedrungen
hatte.
Über die Tätigkeit des ganzen Kollegiums und der Ausschüsse insbesondere
liegen die Protokollbücher der als Schriftführer verwendeten Syndizi
Dr. Hartmann (seit 15 II 1653) und
Dr. Beck (seit 4 IX 1665) vor; auch sind deren
Protokolle über die in den J. 1666 und 1667 gepflogenen Beratungen der
Kompilatoren erhalten.
Nach einem Beschlusse des Kollegiums vom 23 VI 1654 war die Landesordnung
in sechs volumina abzuteilen: "1. Die gerichtlichen
Handlungen insgemein, 2. de contractibus, 2. de
testamentis, 4. de successionibus ab intestato, 5. de feudis,
6. Von der Landgerichtordnung." Das erste Volumen sollte aus drei Teilen
bestehen: "1. Gerichtsordnung, 2. Revision, Restitution und Nullität, 3.
Exekutionsordnung." Schließlich blieb die Landgerichtsordnung ebenso wie
die der Landesordnung zugerechnete Gerhabschaftsordnung bei der
Bücherzählung unberücksichtigt; hingegen wurde das fünfte Buch in zwei
Teile zerlegt, dessen erster das Lehnrecht, der andere die iura incorporalia behandelt.
Die zunächst für die Regierung und das landmarschallische Gericht
erlassene Exekutionsordnung sowie die für die beiden Erzherzogtümer
bestimmte Revisionsordnung erhielten am 27 VII 1655 die kaiserliche
Sanktion und wurden von der Regierung am 30 VIII im Beisein der
ständischen Ausschüsse und Syndizi feierlich publiziert.
Bereits am 16 VIII hatte die Regierung im Auftrage des Kaisers an den
Stadtrat und das Stadtgericht zu Wien, überdies aus eigener Initiative
auch an die Universität und die kaiserliche befreite Niederlage die
Auflage erlassen, mit tunlichster Benutzung der Exekutionsordnung ihre
Ordnungen zu verfassen und der Regierung einzureichen.
Die Gerichtsordnung fand die kaiserliche Genehmigung nicht. Noch 1675 lag
der Entwurf bei der Regierung und bemerkten damals die Verordneten in
ihrer Amtsrelation: "est in dubio, es will aber der
Hof auch nichts drum wissen".
Die Landgerichtsordnung, welche trotz der Resolution 16 XI 1652 eine
Überprüfung durch die Regierung erfuhr, wurde auf Betreiben der Stände
am 30 XII 1656 ratifiziert. Für die Ausarbeitung des ersten Teiles
konnte die Vorlage von 1582 benutzt werden, wenngleich manche
einschneidende Änderungen an ihr vorgenommen wurden.
In dem von der Regierung "bestellten befreiten oder approbierten Gedingsrichter", der von den
Landgerichtsherrn oder deren Verwaltern (gegen Ersatz der Reisekosten)
bei Besetzung des unparteiischen Gedinges vor anderen zu berufen war
(Art. 41, § 1), ist der seit 1590 beseitigte Bannrichter in verjüngter
Gestalt wiedererstanden. Der zweite Teil des Traktates "Von denen
landgerichtsmäßigen Fällen insonderheit" wurde von den Kompilatoren neu
hinzugefügt.
Das Gesetz, dem sich zahlreiche Novellen anschlossen, ist sodann bei
Ausarbeitung der Landgerichtsordnung für Österreich ob der Enns benutzt
worden und in einer durch den Kardinal Leopold Grafen v.
Kollonitsch (1666 und 1667 Ausschußmitglied des
Kollegiums) veranlaßten lateinischen Übersetzung in Ungarn zu
tatsächlicher Anwendung gelangt. Die vielfach verbreitete Ansicht, daß
die unterennsische Landgerichtsordnung auch in den innerösterreichischen
Ländern in Übung gestanden wäre, ist irrig.
Am 18 II 1669 erfolgte die Sanktion der Gerhabschaftsordnung, eines Gesetzes, das von der Regierung
ausgearbeitet und vom Kollegium in den Jahren 1666 und 1669 dreimal
abgehört wurde. Bereits 1655 hatte die Regierung durch Einführung des
Waisenbuches den Anstoß zu einer Reform des Vormundschaftswesens gegeben
(Suttinger Consuetudines
Austriacae S. 865), bevor sie in ihrem Entwurfe eine
umfassende Regelung der Materie unternahm.
Der Gerhabschaftsordnung folgte bald die durch die Kompilatoren 1666
ausgearbeitete
verneuerte Revisionsordnung 14 V
1669, die durch Abschaffung der Revisionsschriften ein beschleunigtes
Verfahren in der obersten Instanz bezweckte. Die geplante Einführung
eines ständigen Revisionsrates scheiterte an den Kosten und so verblieb
es bei der E. durch Revisionskommissäre, deren Zahl nunmehr auf
mindestens fünf festgesetzt und deren Eignung dahin bestimmt wurde, daß
sie "in Rechten und Landsbrauch erfahrene Personen" sein müssen
(
§ X).
Das im Kollegium beratene und in den ständischen Verzeichnissen der
Landesordnung beigezählte Appellationsedikt 13 III 1670 bestimmte, daß
nach seinem Inhalte die einschlägigen Materien der "vorhabenden
niederösterreichischen neuen Gerichtsordnung" einzurichten seien.
Von dem wichtigsten Teile der Landesordnung, dem
Tracatus de iuribus
incorporalibus
, wurden auf Antrag der Regierung die
beiden ersten Titel "Von geistlichen Lehenschaften" (Patronat) und "Von
Vogteien" bereits am 6 IV 1671 plazidiert und mit dem auf die Vollziehung des Gesetzes durch
die Regierung zu beziehenden Datum des 19 VI 1673 gedruckt. Die Sanktion
der übrigen Titel erfolgte am 13 III 1679 (zugleich das Datum des
Gesetzes), die feierliche Publikation des Traktates bei der Regierung am
29 IV 1679.
Bei Abhörung des ersten, von Hartmann verfaßten Entwurfes beschloß das
Kollegium, einen besonderen, im Elaborate übergegangenen Titel von der
Dorfobrigkeit aufzunehmen (30 VIII 1659). Das hiemit von neuem
aufgerollte Problem der Niedergerichtsbarkeit fand bei der zweiten (7
VIII 1666 begonnenen) Lesung seitens der Kompilatoren und des Kollegiums
eine eingehende
| Seite 347| Erörterung. Ihr Ergebnis
bestand darin, daß die Grundobrigkeit als 1. Instanz für ihre Untertanen
in Real- und Personalsprüchen anerkannt, dem Vogtherrn die ihm noch im
ersten Entwurfe zuerkannte Obrigkeit abgesprochen und die Dorfobrigkeit
mit genau umgrenzten (durch das Weiderecht in der Gemeinde vermehrten)
Attributen ausgestattet wurde.
Die der Dorfobrigkeit zugewiesene Aufgabe der Vorkehrung von Anstalten
zur Erhaltung des gemeinen Wohles hatte zur Herausbildung eines
dorfpolizeilichen Statutarrechtes geführt, das wenigstens von den Melker
Äbten des 18. Jahrhunderts in der Form von Generalien geübt wurde.
Während der 1666 gepflogenen Beratungen kam eine verschollene Resolution
vom Jahr 1563 zum Vorschein, die den Ständen des Landes unter der Enns
unter gewissen Kautelen die ungemessene Robot der behausten Untertanen
zusicherte (Suttinger Cons.
Austr. S. 734). Diese tief in die vitalsten Interessen der
agrarischen Produktion einschneidende Begnadung war indessen nicht zur
Ausführung durch ein Generalmandat gelangt; weder Püdler noch
Strein-Linsmayr hatte sie gekannt und Hartmann bemerkte in den Glossen
zu seinem Entwurfe geradezu: wegen der herrn landleuth
underthannen robath ist in dem landsbrauch nichts bestendiges zu
finden. Die Resolution fand nun Aufnahme in den Traktat (V, § 4), doch wurde ihr die
Spitze abgebrochen, indem die Bestimmung des ersten
Kompilatorenentwurfes unangetastet blieb, daß die Grundobrigkeit von
ihren Untertanen die "gewöhnliche" Robot zu begehren habe (IV, § 4).
Der 1669 bei Hof überreichte Entwurf wurde den Ständen auf ihren Antrag
zur neuerlichen Beratung durch einen aus allen Vierteln gewählten
Ausschuß zurückgestellt (13 XII 1672). Über die im Verein mit
kaiserlichen Kommissarien im Februar 1675 gepflogenen Beratungen liegen
die Protokolle des Syndikus Johann Konrad Albrecht v.
Albrechtsburg vor. Der Sanktion ging noch die Einholung
von Gutachten mehrerer Stellen (Regierung, Hofkammer,
Landjägermeisteramt) voran.
Die Rechtsstellung der Untertanen hatte durch die Einführung des
Tractatus de juribus
incorporalibus
in mehrfachen Belängen eine Besserung
erfahren. Die Führung eines Grundbuches, die zu Walthers Zeiten
gebräuchig, aber noch nicht allgemein war, wurde nunmehr den
Grundobrigkeiten zur Pflicht gemacht und hiedurch ein gesetzlicher
Schutz des Bauernlandes gegen Legungen geschaffen, der freilich den
Leibgedingsgütern nicht zugute kam und die Ausübung des (vom Traktate
übergangenen) grundherrlichen Einstandsrechts nicht zu hindern
vermochte. Das Verbot der Abschaffung von Untertanen wurde
ausgesprochen; es bezog sich jedoch nicht auf die in gewissen Fällen
zulässige Abstiftung und die Einziehung des Grundes wegen versessener
Dienste durch ein unparteiisches Grundrecht. Das Sterbehaupt wurde
beseitigt, das Vorkaufsrecht der Grundobrigkeit hinsichtlich
verkäuflicher Viktualien mit Stillschweigen übergangen, obgleich
dasselbe (im Anschlusse an Strein-Linsmayrs Redaktion) noch im Entwurfe
der Kommission geregelt war.
Gleichwohl hatte der Bauernstand Lasten mannigfacher Art zu tragen:
persönliche Leistungen, als Untertanenkinder- und Waisendienste, Robot,
dann an Natural- oder Geldabgaben den Dienst, Zehnt, das zu Ende des 16.
Jahrhunderts aufgekommene Abfahrtsgeld und das besonders drückende Pfundgeld bei Handänderungs- und
Sterbefällen, dessen Regelung bis in die Tage Maria Theresiens Stände
und Behörden unausgesetzt beschäftigte.
Die bereits von Walther behandelten Rechtsverhältnisse an Erbzinsgütern
wurden nicht in dem publizierten Traktate, sondern im zweiten Buche der
Landesordnung geregelt, das niemals Gesetzeskraft erlangt hat.
Die Aussicht auf Erreichung des Zieles einer Landesordnung, dem die
Stände namhafte Opfer gebracht hatten, schien zunächst eine begründete,
hatte doch die Gerhabschaftsordnung und der Tractatus de
iuribus incorporalibus Bücher bezogen, die stets Entwürfe
geblieben sind, und hatte doch noch die Advokatenordnung 28 III 1681
bestimmt, daß ihr Inhalt der neuen Gerichtsordnung einzuverleiben sei.
Auch Hans Heinrich Reütter, der als
Regierungssekretär den Beratungen des Kollegiums 1666—1668 beiwohnte,
gab in seinen XXV tabulae (1674) der
Hoffnung auf ein baldiges Zustandekommen der Landesordnung Ausdruck.
Bereits am 27 XII 1667 stellte ein von Leopold gezeichnetes kaiserliches
Dekret die baldige Ratifikation des Traktates von den Testamenten in
Aussicht, nachdem die Stände die kaiserliche Entschließung über die
beiden Erbrechtstraktate und den
Tractatus de iuribus incorporalibus
als die
am meisten verlangten Gesetze erbeten hatten.
Noch 1681 und 1684 wiederholten die Verordneten ihre Bitte um Publikation
der beiden Erbrechtstraktate und forderten zugleich die Erledigung des
Lehntraktates; sie erhielten indessen lediglich die Auskunft, daß die
beiden ersteren Entwürfe bei der niederösterreichischen geheimen
Hofkanzlei "beruhen" und der Lehntraktat von der Regierung abgefordert
wurde.
Eine Ermattung der Beteiligten war eingetreten, die im schleppenden
Geschäftsgange der landesfürstlichen Behörden und des ständischen
Beamtenapparates, der Bedeutungslosigkeit der Landschaft unter Leopold
I. sowie in dem neuerlichen Ausbruche der Türkenkriege ihren
Erklärungsgrund findet.
Seit dem Regierungsantritte Kaiser Karls VI. kam wieder ein frischer Zug
in die Gesetzgebung. Die mit Dekret der österreichischen Hofkanzlei 24
IV 1713 in Aussicht gestellte Reform der gesetzlichen Hypotheken hatte
die Erstattung umfangreicher, für die Geschichte des Pfandrechtes
wichtigen Gutachten zur Folge, deren schließliches Ergebnis das
niederösterreichischen Landtafelpatent 24 XI 1758 war.
Auch die Landesordnung ist neuerlich in den Kreis der
Gesetzgebungsarbeiten einbezogen worden. Die Wechselordnung 10 IX 1717
(sogenannte
Wiener Wechselordnung) beruht in
ihrem zweiten, prozeßrechtlichen Teile auf dem von Leopold 1658
| Seite 348| entworfenen und 1669 umgearbeiteten Aufsatz
über das forum merkantile, wogegen die
materiellrechtlichen Bestimmungen des ersten Teiles "auf Grund der
Wechselordnung für Breslau sorgfältig entworfen" sind
(
Grünhut, Wechselrecht I., S. 108).
Am 28 V 1720 erhielt sodann das vierte Buch der Landesordnung als Neue Satzung und Ordnung vom Erbrecht außer
Testament Gesetzeskraft und wurde am 20 IX 1720 unter
Einhaltung des seit 1655 beobachteten Zeremoniells kundgemacht, nachdem
die Stände bereits in ihren Landespostulaten 11 XII 1714 die Bitte
gestellt hatten, den Traktat "durch eine rechte und verläßliche
Pragmatische Sanktion auszumachen". Bei Abhörung des Entwurfes im
geheimen Rate ergaben sich Bedenken gegen den Titel von den
Erbeinigungen. Die Stände, denen von der Regierung ein bezügliches
Gutachten aufgetragen ward, ließen dasselbe durch eine Deputation
ausarbeiten, erbaten aber zugleich vom Kaiser die neuerliche
Übermittlung des Traktates, den sie nach einer Überprüfung durch die
Deputation am 31 I 1718 mit einem vom Syndikus Johann Baptist Mayr Edlen von
Mayrsfeld auf Grund der Protokollarbeschlüsse
ausgearbeiteten Gutachten wieder vorlegten. Durch Beseitigung des
bereits vom Zeiger in das
Landrechtsbuch vergeblich bekämpften Landesbrauchs, daß
Erbschaften nicht zurückfallen, sowie durch Beseitigung des Grundsatzes:
paterna paternis, materna maternis bildet das
Gesetz einen wichtigen Markstein in der Entwicklungsgeschichte des
österreichischen Erbrechtes.
Über den Tractatus de testamentis wurden nach
Publikation des Gesetzes über die Intestaterbfolge Gutachten der Stände
und der Regierung eingeholt und von der Hofkanzlei eine explicatio verfaßt. Einen Erfolg hatten diese Elaborate
ebensowenig wie die ständischen Beratungen der Jahre 1728-1726, die
einer Revision des
Tractatus de iuribus incorporalibus
galten.
Auch die ebenso gediegene als umfassende Arbeit der von Kaiserin Maria
Theresia (auf Anregung der obersten Justizstel1e) zur Erläuterung des
Tractatus berufenen Hofkommission (Resolution 15
IX 1751) traf ein gleiches Geschick. Der aus Regimentsräten und
ständischen Ausschüssen gebildeten Kommission ward die Aufgabe gestellt,
ein ius certum zu statuieren, nachdem einige
zweifelhafte Stellen des Traktates bereits viele Streitigkeiten zwischen
den Herrschaften und den Untertanen hervorgerufen hatten. Eine von der
obersten Justizstelle verfaßte Geschäftsordnung regelte nicht nur den
Beratungsmodus, sondern schrieb noch insbesondere vor, daß die
Kommissionsprotokolle allwöchentlich, die Hauptgutachten mit dem
beschlossenen Texte des Entwurfes aber sofort nach Erledigung eines
jeden Titels der Kaiserin vorzulegen seien und daß die
Kommissionsmitglieder mit der Beratung des vierten Titels von der
Grundobrigkeit zu beginnen hätten (1 X 1751).
Die unter dem Vorsitze des Regierungspräses in Justizsachen Johann Josef Grafen
Breüner tagende Hofkommission fand nur die ersten sieben
und den 17. Titel des Traktates revisionsbedürftig und bewältigte das
begrenzte Stoffgebiet in 37 Sitzungen (20 XI 1751 - 13 I 1753) derart,
daß die Beratung und Abstimmung über "Punkte" eingeleitet ward, welche
die Regierungskommissarien und ständischen Ausschüsse vor der Diskussion
eingereicht hatten. Eine Reihe dieser Fragepunkte wurde ganz direkt
durch Adam Josef
Grenecks Werk über die Jurisdiktionen veranlaßt.
In die Abfassung der erst auf Grund der Sitzungsbeschlüsse entworfenen
Texte teilten sich die Regimentsräte Dr. Johann Josef
Fraißl, Dr. Josef Ferdinand Holger und Dr. Franz Josef
Bratsch. Die bedeutendste, freilich zur Monographie
gediehene Arbeit hat Holger mit seiner "Abhandlung über die
Grundherrlichkeit" geliefert, die bestimmt war, den vierten Titel des
Traktates von der Grundobrigkeit zu ersetzen. Das in 16 Absätze
zerfallende Werk hat nicht nur die in das zweite Buch der Landesordnung
verwiesenen Bestimmungen über die Erbzinsgüter hervorgeholt, sondern
auch den Rahmen der Beratungspunkte vielfach überschritten. Die von
Holger im Auftrage der Kommission selbständig verfaßten Absätze (5) "Von
der Gerichtsordnung, wie solche bei den Herrschaften und auf dem Lande
zu beobachten" und (14) "Von der Verlassenschaftsabhandlung" bedeuten
den ersten Versuch einer Regelung des Verfahrens vor den Niedergerichten
und einer vollständigen Normierung eines bodenständigen Institutes der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Vorlage des vierten Titels an die Kaiserin ist am 30 I 1753 erfolgt;
in letzter Reihe wurden die ersten drei Titel überreicht (9 VII 1754),
da Holger infolge seiner Berufung zur Kompilationskommission an der
beabsichtigten Ausarbeitung dieser Teile gehindert war.
Neben den für die Kaiserin bearbeiteten 27 Kommissionsprotokollen liegen
die Sitzungsprotokolle des Syndikus Otto v.
Lackhenau vor; erstere sind von diesem und dem
Regierungssekretär Johann Josef Michael Kienmayr
unterzeichnet.
Die Elaborate der Hofkommission gelangten in die Hände der
Kompilationskommission, wurden aber schon 1756 von der Kaiserin wieder
abverlangt (Freiherr v. Blümegen an Grafen Haugwitz 2 IV 1756).
Großzügige Reformen anzubahnen war weder ihre Aufgabe noch ihr Ziel; zur
Klärung der agrarischen Rechtsverhältnisse haben sie jedenfalls ganz
Erhebliches beigetragen.
Wie die Ausarbeitung und Beratung, so ist auch die Publikation der
Landesordnung in einer Spanne von 65 Jahren schrittweise vor sich
gegangen; das einheitlich gedachte und entworfene Werk aber sollte ein
Stückwerk verbleiben.
Weit später als im Kernlande der Monarchie sind die Kodifikationstendenzen im
Lande ob der Enns aufgetaucht, wo jene Momente, welche dort die Rezeption
der fremden Rechte beschleunigten, nicht gegeben waren. Nach den ständischen
Annalen reichen diese Bestrebungen in die letzte Regierungszeit Ferdinands
I. (1560) zurück. Bereits in den Landtagsverhandlungen unter Kaiser
| Seite 349| Maximilian II. tritt als leitender
Gesichtspunkt die möglichste Anpassung der Landesordnung an die
korrespondierende Gesetzgebung des Nachbarlandes in den Vordergrund — ein
Gedanke, der wie ein roter Faden alle Phasen der Kodifikationsarbeiten
durchzieht.
In der Resolution 13 XII 1568 erklärte der Kaiser die dringend erbetene
Errichtung "einer gemeinen, durchgehenden, rechtmäßigen Gerichtsordnung oder
Landtafel zur Abschneidung der vielfältigen Rechtfertigungen, sowie der
unnotwendigen und eigennützigen Verhetzungen, Injurien und hitzigen
Einführungen durch die Prokuratoren als löblich und dem Lande zuträglich",
und stellte zugleich der Landschaft anheim, entweder die Arbeiten im Lande
unter der Enns abzuwarten oder sofort taugliche Personen des Herren- und
Ritterstandes neben Gelehrten, die sämtlich des Landsbrauches erfahren
seien, vorzuschlagen. Als die Landschaft sich für letztere Alternative
entschied, nahm der Kaiser in Aussicht, "daß vielleicht aus den beiden
unterschiedlichen Konzepten (der unterennsischen und oberennsischen
Landesordnung) eine Landtafel und durchgehender, gewisser und beständiger
Landsbrauch gezogen und ausgerichtet werden könnte". Offenbar veranlaßt
durch die im Nachbarlande gesammelten Erfahrungen, fügte Maximilian die nur
allzuberechtigte Mahnung bei, daß zur Vermeidung von Aufschub und
Verhinderungen "auf die ville und menig der personen nit
gegangen, sonder nunmehr nur wenig aber doch schickhlich verständige und
wol erfarne hiezu gebraucht werden" (Resolution 24 II 1570); als
trotzdem 15 Kommissionsmitglieder designiert wurden, bestätigte er nur vier
ständische Ausschüsse, denen er zwei Gelehrte beiordnete (Resolution 20 II
1571).
Dem zur Errichtung der Landtafel mitberufenen Regimentsrate Dr.
Georg Hohenecker zu Hagenberg eröffnete der Kaiser am 11 III
1571, daß der Kommission von der niederösterreichischen Regierung alle
erforderlichen Schriften und "ein zuvor langst durch weiland
den Khirchberger und docter Bernhardten Walther gefaster vergriff"
zukommen werden — eine Äußerung, die um so bemerkenswerter ist, als hier
die Waltherschen Traktate und zwar noch bei Lebzeiten ihres Verfassers
autoritativ als Entwurf bezeichnet werden. Ein weiteres Reskript vom 11 III
1572 besagt, daß zu dem noch nicht in Angriff genommenen Werke neuerdings
und zwar nur fünf Landleute und Räte befohlen seien und daß der zugesagte
Entwurf sich bereits in Händen des Landeshauptmannes befinde.
Daß jedoch im Laufe der Beratungen das Ergebnis der Verhandlungen über den
Püdlerschen Entwurf abgemattet wurde, erhellt aus den mehrfachen
Mitteilungen, welche die Regierung der oberennsischen Landschaft über den
Fortgang jener Arbeiten zukommen ließ (28 II 1581, anfangs 1586, 10 III
1588) sowie aus den Betreibungen der unterennsischen Landschaft unter
Hinweis auf die Urgenzen der oberösterreichischen Stände (14 I 1585, 8 III
1586).
Es muß bereits ein ständisches Elaborat vorgelegen sein, als — jedenfalls
vor 1608 — die Fertigstellung der Landtafel dem herzoglichen bayrischen
Rate zu Neuburg Dr. Abraham Schwarz
übertragen wurde, der nach dem Zeugnisse der Landschaft die Landesordnung
"in eine andere Ordnung gerichtet und mit vielen Notwendigkeiten gebessert"
hat. De Luca (Justizkodex I, Nr. 202,
S. 182) versetzt die Abfassung der Landesordnung in das Jahr 1609;
diese Zeitangabe dürfte für die Vollendung des Schwarzschen Entwurfes
zutreffen, da die unterennsische Verordneten sich am 29 XII 1611 die
Zusendung des Originals oder einer Abschrift erbaten und bereits am 25 IX
1612 bei den oberennsischen Verordneten anfragten, weshalb der Titel de arrestis et sequestrationibus auszulassen für
notwendig befunden wurde.
Das Elaborat des Dr. Schwarz wurde nach Beendigung der ständischen Beratung
(1616) dem in Prag weilenden Kaiser vorgelegt und von diesem den in Wien
hinterlassenen geheimen und deputierten Räten mit dem Auftrage übersendet,
über den Entwurf die niederösterreichische Regierung zu hören, sodann das
eigene Gutachten dem Kaiser zu eröffnen (Dekret 29 III 1617). Die Regierung
unterzog sich mit Eifer ihrer Aufgabe; schon am 8 II 1618 konnte der Kaiser
den Ständen verkünden, daß die Beratung fast zu Ende gelangt sei. Die
notwendig befundenen Korrekturen wurden fertiggestellt, eine neue Abschrift
des Entwurfes veranlasst, das Gutachten ausgearbeitet, als die revolutionäre
Bewegung beim Regierungsantritte Kaiser Ferdinands II., die Verpfändung des
Landes an Bayern, welche erst 1628 ihr Ende fand, sowie die inzwischen von
Österreich eingeleitete Gegenreformation einen zehnjährigen Stillstand der
Kodifikationsarbeit herbeiführten.
Die "Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns" zerfällt in 6 Teile
(1. Gerichtspersonen, 2. Zivilprozeß, 3. Kontrakte, einschließlich der iura incorporalia und des ehelichen Güterrechtes, 4.
testamentarisches, 5. Intestaterbrecht, 6. Lehnrecht) und benutzt die im
Lande verbreiteten Waltherschen Traktate und den Püdlerschen Entwurf,
während die Strein-Linsmayrsche Redaktion dem Verfasser nicht vorlag.
Ob die Absicht bestand, der Landtafel die ständischen Freiheiten
einzuverleiben, muß dahingestellt bleiben; soviel läßt sich indessen aus dem
Elaborate erkennen, daß die Prätensionen der Landschaft hier zu weit
schärferem Ausdrucke gelangt waren, als dies in den unterennsischen
Entwürfen geschehen ist:
Daß ganze land ob der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen
hochheit und cammergüeter ist den landstenden freißaigen oder lehenweiß
mit aller civiljurisdiction unterworfen. wie auch derselben etliche paan
und acht ... theilß aigenthomblich thailß lehenweiß zugleich haben (I.
2).
Der Autor und sein Werk standen im Lande durch Jahrhunderte in großem
Ansehen. Einst Lehrer an der Landschaftsschule in Linz, stand Schwarz seit
1600 zu Neuburg in landesfürstlichen Diensten; bereits vor Vollendung des
Entwurfes wurde er mit fester Jahresbestallung von den Ständen angestellt
(Landtagsbeschluß 2 III 1608), sodann im Jahr 1626 rühmlichst verabschiedet,
nachdem er
| Seite 350| einem Rufe als herzoglich
württembergischer Rat Folge geleistet hatte.
Ein in der Darstellungsform Walthers abgefaßter Traktat über das eheliche
Güterrecht in Österreich ob der Enns dürfte von Schwarz herrühren und als
Probearbeit für seine Landtafel aufzufassen sein. Einem Rate von Neuburg
konnte die im nahen Ingolstadt heimische gerennte Ehe kaum unbekannt geblieben sein. Der Traktat hat diese
Form der ehelichen Gütergemeinschaft geregelt; der Landtafel und, wie es
scheint, auch der Geschäftspraxis im Lande ist sie unbekannt geblieben.
Die Landtafel drang sofort zu den Gerichten (am 2 VI 1631 spricht die
Regierung von der "vorher im Lande gebräuchig gewesenen Landtafel") und
beherrschte in der von Schwarz erhaltenen Form die Praxis bis ins 18.
Jahrhundert hinein: "wird hienaoh vielfältig geurtheilet, et
probat tamdiu donec aliud a principe terrae statuatur" besagen die
Miszellanea eines unbekannten Verfassers (Hüttners Sammlung X, Nr. 27). Auch
die juristische Literatur, allen voran die Observationes des Benedikt Finsterwalder,
widmen ihr die eingehendste Berücksichtigung. Zu erwähnen ist, daß der
Freiherr Reichard von Strein im Auftrage der Landschaft auch
die Bearbeitung der Landhandfeste für Österreich ob der Enns unternommen
hat.
Unter gänzlich veränderten Zeitverhältnissen wurde die niederösterreichische
Regierung an den im Jahr 1617 erhaltenen Auftrag erinnert. "Weil die
Landesunruhe und schädliche Rebellion allerlei Veränderungen und Konfusionen
in guter Satzung, Ordnungen und Gebräuchen mit sich gezogen, Teile aus den
Ständen und sonderlich den Unkatholischen die limites
ihrer vermeintlichen Landesfreiheiten zu weit überschreiten, ja sogar ihrem
Landesfürsten und Erbherren in seine Erbgerechtsame, Autorität und
Jurisdiktion greifen und daraus gleichsam eine Libertät suchen und erzwingen
wollen", sieht der Kaiser als notwendig an, daß die niederösterreichische
Regierung die Landtafel "von Punkt zu Punkt wiederum revidiere und mit
Gutachten berichte, wie dieselbe jetziger Zeit und des Landes Stand und
Beschaffenheit nach zu Ihrer kais. Majestät Hoheit und Reputation, auch des
Landes Wohlfahrt in einem und andern korrigiert, renoviert und in
beständiger guter Ordnung praktiziert und erhalten werden möge" (Dekret 29
XII 1628).
Die Regierung legte die Landesordnung, vorläufig unter Zurückhaltung des
sechsten Teiles mit den neuerlichen, in margine
vermerkten Korrekturen am 14 XII 1629 dem Kaiser vor und erstattete ihr
Gutachten dahin, daß der Entwurf "gewisser Ursachen halber" nicht als
Landtafel, sondern als "Recht und Landsgebräuche des Erzherzogtums
Österreich ob der Enns" unter kaiserlicher Autorität und zwar nach dem
Vorbilde Bayerns auf Kosten der Landschaft in Druck gelegt werde. Die
Publikation des Lehntraktates sei dem Zeitpunkte vorzubehalten, in dem
gewisse noch obschwebende Fragen ihre Erledigung gefunden hätten (Gutachten
14 XII 1629).
Auf Begehren der Stände wurde sodann die revidierte Landesordnung mit
kaiserlicher Genehmigung dem Landeshauptmanne übersendet, "nicht zu dem
Ende, daß die Stände etwas darinnen zu korrigieren oder zu ändern gedenken,
sondern allein, wenn etwa dem Lande und der lieben justitia in einem oder dem anderen nützlicher fürgesehen werden
könnte, dies zur kaiserlichen Resolution erinnern" (Regierungsdekret 2 VI
1631).
Nachmals wurde jedoch die Erlaubnis zur Revision des Regierungsentwurfes vom
Kaiser erwirkt und mit der ständischen Beratung am 22 II 1638 begonnen. In
39 Sessionen war die Arbeit 1644 bis auf drei Differenzen zwischen den
Ständen (über die Zahl der Landräte, den befreiten Einstand und die
Präskription geistlicher Güter) beendet, während die sieben
landesfürstlichen Städte erst am 16 III 1650 ihr Gutachten erstatteten.
Die Annahme liegt nahe, daß die um eben diese Zeit im Lande unter der Enns
wieder aufgenommene Kodifikationstätigkeit die Sanktion der oberennsischen
Landtafel verhinderte; ergeben sich doch der Anzeichen genug, die ein
Übergreifen der unterennsischen Landesordnung auf das Nachbargebiet erkennen
lassen. So wurde zur Begutachtung des von den Doktoren ausgearbeiteten
Lehntraktates, noch bevor derselbe dem Kollegium überwiesen ward, eine aus
Abgeordneten beider Länder zusammengesetzte Lehenskonferenz einberufen
(1657); das Publikationspatent zur oberennsischen Landgerichtsordnung 14
VIII 1675 besagt ausdrücklich, daß jene, wenigstens zum Teile, aus der unterennsischen Landgerichtsordnung (30 XII
1656) zusammengetragen wurde; die neue Satzung und Ordnung vom
Erbrecht außer Testament 16 III 1729 endlich stimmt mit dem unterennsischen Gesetz 28 V 1720 bis auf
geringfügige Abweichungen wörtlich überein.
Noch einmal erschien der Entwurf auf der Bildfläche, als Karl VI. 1732 im
Lande die Erbhuldigung entgegennahm. Bei diesem Anlasse wurde dem Kaiser von
den Ständen die Bitte vorgebracht, "daß die schon vor langem
zusammengetragenen Landesgewohnheiten oder sogenannte Landtafel, welche
ohnedem bei verschiedenen Herrschaften, Dorf- und Grundobrigkeiten
meistenteils beobachtet, wegen ermangelnder Approbation und Akzeptation aber
von anderen öfter widersprochen und dadurch zu verschiedenen Rechtsführungen
der Anlaß genommen wird, ordentlich durchgegangen, nach Beschaffenheit des
Landes eingerichtet und pro lege pragmatica in perpetuum
valitura autorisiert und festgestellt werde". Mit Resolution 3 XII
1732 wurde auch tatsächlich die neuerliche Revision der Landesordnung
angeordnet; jedoch geriet das Werk bereits im folgenden Jahre ins Stocken.
Als die Stände 1748 neuerlich das Begehren um Revision der
Landesgewohnheiten oder Landtafel stellten, konnte sich Maria Theresia zur
Einsetzung einer Kommission cum libera nicht mehr
verstehen.
In den drei Herzogtümern der innerösterreichischen Lande sind in der Neuzeit
keine Landesordnungen zustande gekommen; die legislative Tätigkeit beschränkte
sich hier vielmehr auf die Schaffung zahlreicher Einzelgesetze, unter denen die
Gerichts- und Landgerichtsordnungen, wenigstens im 16. Jahrhundert, von den
Ständen ausgearbeitet und zur Ratifikation den Landesfürsten unterbreitet
wurden. Manche Elaborate sind Entwürfe geblieben. Immerhin dürfte es kaum
absichtslos geschehen sein, daß in Steiermark zwei der wichtigsten
Prozeßgesetze, die Reformation des Land-
und Hofrechtes sowie die land-
und peinliche Gerichtsordnung (24 XII 1574), in Kärnten sogar vier
Ordnungen, die neu aufgerichtete Polizei-, Landrechts-, Landgerichts- und Zehntordnung (1 VI 1577) am nämlichen
Tage Gesetzeskraft erlangt haben. Die Gleichzeitigkeit der Entstehung dieser
Gesetze läßt deren Zusammengehörigkeit erkennen, wenngleich das äußere Band
fehlt, das die erwähnten Ordnungen zur Einheit einer Landesordnung
umschlingt.
Als unter Karl VI. in der Hofkanzlei die Tendenzen zur Unifizierung des Rechtes
innerhalb der einzelnen Ländergruppen hervortraten, sollten auch die
innerösterreichischen Herzogtümer vom Wellenschlage der Kodifikationsbewegung im
Erzherzogtume unter der Enns berührt werden. Die neue Satzung und Ordnung vom Erbrechte außer Testament gelangte mit
geringen Abweichungen am 26 I 1729 in Steiermark, am 9 III 1737 in Krain und
unter Maria Theresia am 18 II 1747 in Kärnten zur Publikation. Sämtliche
Einführungspatente berufen sich auf das Beispiel des Landes unter der Enns; das
Kärntner gedenkt auch der Gesetzgebung in der Steiermark. Vor Erlassung der
Gesetze wurden entweder ständische Ausschüsse (Steiermark, Krain) befragt oder
aber, wie in Kärnten, die Stände selbst vernommen. Auf diese Weise ist ein
allerdings nur kleines Bruchstück von dem Werke der vier Doktoren fast über das
ganze Gebiet verbreitet worden, das der Kanzleistil unter Maximilian I. und
Ferdinand I. als die fünf niederösterreichischen Lande zusammengefaßt hatte.
Standen die innerösterreichischen Herzogtümer, was die Kodifikation des Rechtes
betrifft, den anderen altösterreichischen Ländern gegenüber entschieden zurück,
so bildete der Besitz von Landhandfesten, deren sich die Innerösterreicher,
zumal die Steirer erfreuten, das begehrenswerte Ziel der Wünsche für die Stände
in den niederösterreichischen Schwesterländern.
Die bevorzugte Stellung der steirischen Landschaft wurzelt in der Georgenberger Handfeste vom 17 VIII
1186, worin anläßlich der Übertragung des Allodialbesitzes der
Traungauer an Herzog Leopold V. von Österreich die Rechte der Leute des
steirischen Herzogs festgestellt wurden und die Ministerialität desselben
erstmals ihre Anerkennung als Körperschaft erlangte.
Den Kern der steirischen Landhandfeste bilden hingegen zwei Konfirmationsurkunden
vom 18. und 21 I 1414, die von den Ständen in bewegter Zeit zur Bewahrung ihrer
Freiheitsbriefe vor dem Untergange bei der Erbhuldigung erbeten worden sind. Die
erstere derselben inserierte drei, seither im Original verlorengegangene
Dokumente, den Landfrieden König Rudolf
I. (3 XII 1276) sowie die Handfesten König Rudolf I. (18 II 1277) und
Herzog Albrecht I. (20 III 1292), die andere hingegen die authentische
Verdeutschung der Rudolfinischen Handfeste durch Herzog Albrecht II. (6 XII
1339).
Mit den Ernestischen Konfirmationen beginnt die durch 300 Jahre fast ausnahmslos
beobachtete Gepflogenheit, daß die Landschaft beim Akte der Erbhuldigung die
Bestätigung ihrer verbrieften Privilegien erbat und erhielt. Mit dem Jahr 1414
hebt zugleich die Doppelreihe der Konfirmationen an, die bis zum Jahr 1593
fortwährt. Seit den Tagen König Friedrichs IV. (26 XII 1443) wurden diese
Bestätigungsurkunden nach dem Besieglungsstoff als goldene Bulle der Steirer
bezeichnet.
Die erste Sammlung ständischer Privilegien und Verordnungen erschien als Anhang
zu der vom Schrannenschreiber Hans Hofmann 1523 verfaßten und wiederholt
gedruckten Geschichte der Erbhuldigungen von 1520 und 1523. Eine vermehrte,
ausdrücklich als Landhandfeste bezeichnete Sammlung wurde 1583 vom Sekretär
Matthias Amman und dem Landschrannenschreiber Adam Venediger veranstaltet.
Gestützt auf dieses durch den Druck verbreitete Operat, gelang es der
Landschaft, von Kaiser Rudolf II. am 7 I 1593 die Konfirmation von 31
inserierten Freiheitsbriefen und Verordnungen (darunter die Augsburger und
Innsbrucker Libelle, dann die Landrechtsreformation und Landgerichtsordnung
1574) zu erwirken, worüber je eine lateinische und deutsche Ausfertigung in
Buchform erteilt wurde, an welche sich sodann die Bestätigungen der folgenden
Landesfürsten anreihen, die auch später erteilte Begnadungen umfassen. Die als
Palladium ständischer Freiheiten verehrten goldenen Bullen vermochten dem Sinken
des Einflusses der Landschaft im 17. Jahrhundert keinen Einhalt zu tun. Die
letzte Landhandfeste ist am 8 X 1731 von Karl VI. verliehen worden.
Die Druckausgaben der Landhandfeste bis 1697 schließen sich an die Privatarbeit
vom Jahr 1583 an, während die letzte 1842 veranstaltete Textesausgabe die
kaiserliche Konfirmationsurkunde von 1731 und den zum erstenmal in die
Landhandfeste aufgenommenen Georgenberger Freiheitsbrief enthält.
Die Freiheitsverbriefungen der Landschaft von Kärnten und Krain nahmen ihren
Ausgangspunkt von den Begnadungen, die Herzog Albrecht II. anläßlich des Anfalls
der Lande an sein Haus den Landherrn, Rittern und Knechten am 14. bezw. 16 IX
1338 verliehen hatte, indem er sie bei ihren alten Gewohnheiten beließ und mit
einigen neuen Privilegien, im übrigen aber mit den Rechten der Herren und
Edelleute des Landes zu Steier ausstattete. Seit den Huldigungslandtagen des
Jahres 1414 beginnt auch in diesen Herzogtümern eine durch 300 Jahre
fortlaufende Kette der bei jeweiligem Regierungswechsel erneuerten
Konfirmationen. Die Landschaften besaßen gleichfalls (seit 14 I 1444 bezw. 25 XI
1460) ihre goldenen Bullen und gedruckten Landhandfesten, von denen die Kärntner
1610, die Krainer 1598 und 1687 ediert wurde.
Die Geschichte der Landesordnungen von Tirol hat einen anderen Landfrieden
König Rudolf I. (3 XII 1276) sowie Verlauf als die legislative Bewegung in
den beiden Erzherzogtümern genommen. Während hier die Kodifikationsarbeiten
niemals zum vollständigen Abschluß gelangt sind, lösten sich dort im 16.
Jahrhundert drei mit Gesetzeskraft ausgestattete Landesordnungen ab. Da
dieselben nicht ausschließlich als Rechtskodizes der oberen Stände gedacht,
sondern zugleich für die Städte und Gerichte bestimmt waren und unter
Mitwirkung der unteren Stände ins Leben traten, so begreift sich, weshalb
die Tiroler Landesordnung den deutschen Rechtscharakter reiner als die
Entwürfe der unter- und oberennserischen Lande bewahren konnten, wenngleich
der mächtigste Bundesgenosse der Rezeption, die Organisation des
Beamtentumes, gerade von der oberösterreichischen Ländergruppe seinen
Ausgangspunkt genommen hat.
Von Maximilian I. wird berichtet, daß er den Entwurf eines Statutes der
Landschaft vorgelegt habe, der jedoch abgelehnt wurde, weil er dem römischen
Rechte einen allzugroßen Einfluß gewährte. Diese Mitteilung im Zusammenhalt
mit den im
Genter Libelle 1509 der unterennsischen
Landschaft angedeuteten Reformplänen Maximilians erscheint immerhin
glaubwürdig. Bezeugt doch auch die Landesordnung 1526, daß dieser Kaiser "in offenen
landtägen mermalen genedigist fürgenomen und willens gewesen ist in den
landßordnungen inzichten und malefitzigen sachen guete ordnungen und
gesetz auch eerliche policeien aufzurichten", an solchem Vorhaben
aber durch die vielen Kriege und schließlich durch seinen Tod gehindert
wurde.
Auf dem Huldigungslandtage 1520 baten die Stände um Verbesserung der
Landesordnung und erneuerten 1523 dieses Verlangen mit dem Beisatze, daß
auch ihre alten und neuen Freiheiten in ein Libell gebracht und gedruckt
würden. Die Errungenschaften der Steirer und die Aussichten, welche das
Wormser Libell der unterennsischen Landschaft eröffnete, mochten zu diesem
Begehren den Anlaß geboten haben. Ferdinand zeigte sich nur im ersten Punkte
willfährig; zum zweiten bemerkte er, daß die Stände ihre Statuten und
Freiheiten in ihrer Gewalt hätten und jederzeit einsehen könnten.
Ernstliche Schritte zur Verwirklichung der Landesordnung wurden im März 1525
unternommen, indem der Innsbrucker Landtag eine aus Statthalter, Hofräten
und ständischen Ausschüssen gebildete Kommission mit der Verfassung eines
Entwurfes betraute, der schon am nächsten Landtag verlesen und sodann
gedruckt werden sollte.
Die von Schwaben in das Land verpflanzte Erhebung der Bauernschaft führte zu
einem raschen, wenngleich unvorgesehenen Ergebnis der Gesetzgebung. Nachdem
die im Mai 1525 von der Bauernschaft an der Etsch einberufene Versammlung
von Abgeordneten der Städte und Gerichte die radikalen religiös-sozialen
Forderungen der Aufständischen in 106 Artikeln formuliert hatte, stellten
die unteren Stände auf dem Innsbrucker Landtag (Juni 1525) das Verlangen,
daß die Meraner Artikel für eine gemeine Landesordnung gehalten und die
alten Gewohnheiten und Landesordnungen abgetan werden. Wies auch der im
Lande weilende junge Erzherzog zu einer Zeit, da der Prälatenstand am
Landtag fehlte und die Ritterschaft sich dem Druck der unteren Stände
gegenüber widerstandsunfähig erwies, mit bewundernswerter Festigkeit diese
Prätension zurück, so haben gleichwohl die Bauern, denen die Städte
freiwillige Gefolgschaft leisteten, im Wege der Unterhandlungen die
wichtigsten Punkte ihrer artikulierten Postulate, soweit diese nicht
geradezu eine Verletzung von Hoheitsrechten des Landesherrn und der
geistlichen Fürsten beinhalteten, durchgesetzt.
Die auf Grund dieser Abmachungen zustande gekommene Landesordnung mit ihren
Adnexen, der Empörungsordnung und der (bis zur Erledigung durch ein
allgemeines Konzil oder den Reichstag gewährten) Ordnung des geistlichen
Standes pflegt darum nicht unpassend als Bauernlandesordnung bezeichnet zu
werden.
Die Landes- und Empörungsordnung wurde nach einer durch landesfürstliche
Kommissarien vorgenommenen Umfrage bei den Städten, Gerichten und in der von
der Regierung veranstalteten Schlußredaktion am IV 1526 mit dem Vorbehalte
ratifiziert, daß die Landesordnung gemeinen Landesfreiheiten "in all ander
Weg" ohne Schaden sein und dem Erzherzoge zustehen solle, dieselben landsordnung gesatz und gepot mit vorwissen der landschaft zu
mindern oder zu meren. Die Ordnung des geistlichen Standes, die das
Kirchenregiment scheinbar dem Landesfürsten, tatsächlich aber den unteren
Ständen auslieferte, wurde weder promulgiert noch in die Druckausgabe der
Landesordnung aufgenommen und hat nur handschriftliche Verbreitung
gefunden.
Von den beiden Büchern der Landesordnung ist das erste der
Gerichtsverfassung, dem Zivilprozesse, Erbrechte, Vormundschaftswesen und
verwaltungsrechtlichen Normen, die sich namentlich auf die Regelung der
bürgerlichen und bäuerlichen Rechtsverhältnisse beziehen, das zweite dem
Strafrecht und Strafprozesse gewidmet. Die Malefizordnung 30 XI 1499 hat
diesem Teile als Vorlage gedient; daneben wurde die Freiburger Stadtrechtsreformation vom
J. 1520 benutzt.
Groß waren die Errungenschaften der in den Gerichten vertretenen
Bauernschaft; alle nicht durch 50 Jahre alte Urkunden erweislichen Roboten,
dann der kleine Zehnt, die vom Verkäufer zu entrichtende Ehrung, der Rutscherzins, soweit derselbe
nicht an die landesfürstliche Kammer zu entrichten war, und das Sterbevieh
wurden abgeschafft, die sogenannten Afterzinse und Weisaten (Abgaben von verschiedenen
Nahrungsmitteln) für ablösbar erklärt, Erleichterungen bei Entrichtung von
Zinsen und anderen Giebigkeiten gewährt, das Jagdrecht der Bewohner von
Stadt und Land sowie der Bergwerksverwandten, endlich das Fischereirecht auf
Wildseen und großen fließenden Gewässern anerkannt.
Fruchtlos hingegen blieben die bereits 1508 vorgebrachten und während des
Bauernaufstandes nachdrücklich betonten Forderungen wegen gänzlicher
Beseitigung der Doktoren bei der Regierung, denen mit dem Hinweise auf die
dem gemeinen Rechte unterworfenen Gebietsteile (vor allen die Vorlande)
begegnet wurde. Ebensowenig Erfolg hatten die Vorschläge auf Einschränkung
des Kompetenzkreises der Regierung und auf Errichtung eines lediglich aus
Vertretern des Adels, der Städte und Gerichte zusammengesetzten Gerichtes.
Nur das eine Zugeständnis wurde der Landschaft und zwar schon auf dem
Märzlandtage 1525 gewährt, daß den Parteien anheimgegeben ward, vor der
Regierung (die im Gegensatze zur Regimentsordnung 24 XII 1499 das
schriftliche Verfahren zur Anwendung brachte) in Hinkunft mündlich oder
schriftlich zu verfahren. Doch konnte der Erzherzog die Bemerkung nicht
unterdrücken, "daß durch eine Sache, wo die in die Feder geredet werden
sollte, viele andere Parteien verhindert und in Unkosten geführt werden
möchten".
Bereits 1527 wurde auf dem zu Innsbruck abgehaltenen Novemberlandtage vom
Klerus der drei Bistümer des Landes die Bitte um Aufhebung der Ordnung des
geistlichen Standes und um Reformierung der wider die geistliche Immunität
laufenden Artikel der Landesordnung vorgebracht. Der König entsprach diesem
Begehren, indem er resolvierte, daß bei Revision der Landesordnung auf die
Rechte und alten Herkommen sowie auf den Reichsabschied von Speyer 1526
Bedacht genommen werden sollte, und interim bemeldtes libell,
fahls solches wider die geistlichkeit allegirt wurde, durch bemeldten
Speyer reichabschied abgethan zu sein fürgewendet werden solle.
Auf dem Januarlandtage 1529, der durch die Publikation der bisher geheim
gehaltenen Abtretung Tirols von Seiten des Kaisers an dessen Bruder
Ferdinand seine historische Bedeutung erlangt hat, wurde eine aus Vertretern
aller Stände und einigen Räten gebildete Kommission zur Revision der
Landesordnung eingesetzt, die nach Fertigstellung des vom
oberösterreichischen Regimentsrat und Kammerprokurator Dr. Jakob Frankfurter
ausgearbeiteten Entwurfes am 11 II 1531 in die Stadt Bozen einberufen wurde
und ihre Beratungen anfangs Juli bis auf einen Artikel beendet hatte. Nach
Annahme der Vorlage durch die Stände erhielt sie am 26 IV 1532 als Landesordnung der fürstlichen Grafschaft
Tirol die Sanktion des Königs.
Ausgenommen von der Geltung der in neun Bücher abgeteilten Landesordnung (1.
Erbhuldigung und Pflichten der Untertanen, 2. Gerichtsverfassung und
Zivilprozeß, 3. Ehe-, Erb- und Vormundschaftsrecht, 4. Rechtsverhältnisse
der Landgemeinden, 5. grundherrliche Rechte, 6. Handel und Gewerbe, 7.
polizeiliche Bestimmungen, 8. Strafrecht, 9. Empörungsordnung) waren die
Herrschaften Rattenberg, Kufstein und Kitzbüchel "die nach der Buchsag handeln", dann die "Wälschen
und die an wälschen Konfinien liegen und ihre ordentlichen Statuten
haben".Nur die Empörungsordnung sollte auch in den bezeichneten Landesteilen
Anwendung finden. Andererseits wurde die Landesordnung imitative von Brixen
angenommen und gelangte weiter die Paraphrase des Dr. Johann Gemmel als
Henneberger Landesordnung 1539
in der fürstlichen Grafschaft Henneberg zur Publikation.
Für die Grund-, Zins- und Zehntgüter wurden die vor 1525 bestandenen
Rechtsverhältnisse wieder hergestellt; nur inzwischen auf Grund der
Bauernlandesordnung abgeschlossene Vergleiche sollten ihre Gültigkeit
beibehalten.
Zeugen auch die zahlreichen Neuerungen gegenüber der Landesordnung von 1526
von zunehmender Einwirkung der fremden Rechte, so hat doch auch dieses
Gesetz die nationalen Grundlagen nicht verlassen und die subsidiäre Geltung
des gemeinen Rechtes geradezu ausgeschlossen, indem es bestimmt, daß die
Landesordnung "gemeinen Landsfreiheiten, Rechten, guten alten Bräuchen,
Gewohnheiten und Herkommen in allen anderen Punkten und Artikeln, darin
durch diese neue Ordnung und Satzung keine Minderung, Änderung und
Erläuterung getan, in allweg unverletzlich und ohne Schaden sein" solle.
Als aber in der Gerichtspraxis der Regierung das Bestreben hervorgetreten
war, die Lücken der Landesordnung durch Anwendung der fremden Rechte zu
ergänzen, da entbrannte auch in Tirol der Kampf gegen die Appellation.
Namens der Landschaft protestierte (Fronleichnam 1554) das adelige
Hofgericht, daß die oberösterreichische Regierung "in Fällen, darüber die
aufgerichtete Landesordnung nicht ausdrücklich Maß oder Erläuterung gibt,
nach den geschriebenen kaiserlichen Rechten und nicht nach den tirolischen
Gewohnheiten urteilen und handeln wolle". Die Landtage der Jahre 1554 und
1555 schlossen sich der eingelegten Verwahrung an; indessen der Erfolg
dieser Schritte bestand nur darin, daß zwar die Regierungsinstruktion von
1555 das Rechtsmittel der Appellation wider die Erkenntnisse des
Hofgerichtes an der Etsch ausschloß, hingegen deren Stelle durch die
Supplikation an den Hof ersetzte. Eine Beschwerde, die der Landeshauptmann
1568 namens der Landschaft gegen die Revision vorbrachte, wurde als Eingriff
in landesfürstliche Hoheitsrechte zurückgewiesen.
Das Bedürfnis nach einer abermaligen Revision der Landesordnung hatte sich
bald genug eingestellt; bereits am 19 II 1533 wurde die Einstellung des
Verkaufes und möglichste Verhinderung der Weiterverbreitung der gedruckten
Landesordnung 1532 verfügt. Der Anstoß zu dieser (im folgenden Monate
zurückgenommenen) Maßregel des Landesfürsten ging offensichtlich vom
Präsidenten des geheimen Rates und obersten Kanzler des Königs, Bernhard von Cles, aus, der durch
die in der Landesordnung (IX, 28) enthaltene Grenzbeschreibung der
gefürsteten Grafschaft Tirol in seiner Gebietshoheit als Bischof von Trient
verletzt erschien — ein unbeabsichtigter Verstoß, den die Deklaration vom
20 VII 1536 saniert hatte.
Als späterhin die Landschaft gegen einzelne Punkte der Landesordnung ihre
Beschwerden vorbrachte (1555), erklärte Kaiser Ferdinand, daß durch eine
Kommission von Gelehrten und ständischen Ausschüssen eine Revision der
ganzen Landesordnung vorzunehmen sei. Behufs Vorbereitung der Beratung
wurden durch Umfrage bei den "geschicktesten, auch der Gericht- und
Landsbräuche erfahrensten und geübtesten Personen" die in gerichtlichen und
anderen Sachen hervorgetretenen Mängel erkundet und erging von der Regierung
der Befehl zur Veranstaltung einer Sammlung von Rechtsfällen ihrer Praxis.
Die Beratung wurde unter Benutzung der eingelangten Protokolle 1561 bis zum
4. Buche durchgeführt, sodann nach mannigfachen Hemmnissen 1569 durch einen
kleineren Ausschuß wieder aufgenommen. Als die Konsultation beendet war,
entledigte sich 1572 der größere Ausschuß binnen eines Monates seiner
Aufgabe. Ein Differenzpunkt bezüglich der gleichzeitig in Angriff genommenen
Polizeiordnung führte neuen Verzug herbei, bis endlich nach einer
gemeinsamen Session beider Ausschüsse die "neu reformierte Landsordnung der
fürstlichen Grafschaft Tirol" am 14 XII 1573 die Ratifikation erhielt. In
der Gliederung schließt sie sich an ihre Vorgängerin an und weist neben
mehreren, zumeist erläuternden Beisätzen einen Zuwachs um 44 Titel auf, von
denen 40 auf das 6. Buch allein entfallen. Da bei der Revisionsarbeit die in
allen Landesteilen eingeholten Äußerungen eine sorgsame Berücksichtigung
fanden, läßt sich ein Fortschritt der Rezeption nicht konstatieren.
Obgleich die Bestimmungen der Landesordnung 1532 über die subsidiäre Geltung
des Gewohnheitsrechtes auch in der neuen Landesordnung unveränderte Ausnahme
gefunden hatten, nahm in der Praxis der obersten Instanzen (Hofrat und
Regierung), die zuweilen in überwiegender Zahl mit Gelehrten besetzt waren,
der Prozeß der Romanisierung seinen unbehinderten Verlauf. Ungehört
verhallten die zahllosen Beschwerden der Landschaft gegen "das ausländische
Prozedieren wider Landsrecht und altes Herkommen", unbeachtet blieben die
Klagen wegen mannigfacher Kompetenzüberschreitung seitens der Regierung,
erfolglos die Vorschläge, die auf Herabminderung der Gelehrtensitze bei den
obersten Tribunalen abzielten. Gerade das Gegenteil des gewünschten Effektes
war erreicht, als Erzherzog Leopold V. die Subsidiarität der fremden Rechte
anerkannte, indem er dem Landtag (1619, wiederholt 1626) erklärte: "daß man,
wo die Landesordnung und sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad ius commune rekurriert, bevorab wo die Gebräuche etwa
der Billigkeit und Vernunft nicht allerdings ähnlich, das ist bei allen
wohlbestellten Regimentern und Polizeien üblich."
Unter solchen Umständen kann es nicht befremden, daß die Stände einer an sie
1626 ergangenen Aufforderung zur Teilnahme an der Reform ihrer Landesordnung
passiven Widerstand entgegensetzten, zumal doch speziell die Notwendigkeit
einer Verbesserung der Strafrechtspflege mit dem Hinweise begründet ward,
daß die Beisitzer nach Gutdünken urteilen, ohne das Gutachten eines
Rechtsgelehrten einzuholen. Auch unter Erzherzogin Claudia kam das
Revisionswerk über einige Vorarbeiten nicht hinaus; der damals aufgetauchte
Gedanke, den Landsbrauch in ius scriptum zu redigieren,
bewegte sich im nämlichen Ideenkreise, von dem die unterennsische Landschaft
bereits 1509 beherrscht war. Ebensowenig führten die von Erzherzog Sigmund
Franz 1663 unternommenen Schritte wegen Wiederaufnahme der
Kodifikationsarbeiten zum Ziele.
Als aber mittels Generalmandates vom 8 III 1695 sämtliche Obrigkeiten im
Lande um Gutachten über die Verbesserung der Landesordnung pro
statu moderno angegangen wurden, da stellte sich durch die
eingelangten Äußerungen heraus, daß die Früchte jener seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts getroffenen Maßnahmen gereift waren, die Schlag auf Schlag dem
heimischen Rechte den Boden zu entringen bestimmt waren: so der Befehl an
alle Obrigkeiten, in schwierigen Sachen einen Rechtsgelehrten beizuziehen
(1650), die Suspendierung des adeligen Hofgerichtes zu Bozen (1671), das
sich stets als Bollwerk deutschen Gewohnheitsrechtes bewährt hatte, endlich
die Errichtung der Innsbrucker Universität (1672), in deren Lehrern und
Schülern indessen die wissenschaftliche Pflege des Landesrechtes seine
hervorragendsten Vertreter (Joh. Christ. Fröhlich zu Fröhlichspurg, Paul Hocher, Thomas Hermanin) finden
sollte.
Im Jahr 1696 war eine Kommission zur Beratung der Landesordnung tätig, bis
der französisch-bayrische Einfall ihre Arbeiten unterbrach.
Unter Karl VI. erhielt die Landschaft eine Mahnung, sich mit der
Landesordnung zu beschäftigen; allein die Aktivität ließ sich lediglich zur
Revision der polizeilichen Bestimmungen bereit finden. Nachdem noch 1732 die
Angelegenheit fruchtlos betrieben ward, kam wenigstens mit der
Pupillenordnung vom 19 II 1738 eine wichtige Novelle zur Landesordnung
zustande.
Im Stiftslande Salzburg wurde unter Erzbischof Matthäus Lang ein Anlauf
zur Abfassung einer Landesordnung unternommen. Nach Unterdrückung des
Bauernaufstandes stellte der geistliche Landesfürst dem Landtag die Errichtung
einer guten Landesordnung in Aussicht (Landt. A. Oktober 1525, Prop. Januar
1526) und erklärte, daß zur Abfassung derselben ein kleiner, aus verständigen
Landsassen bestehender Ausschuß mit den erzbischöflichen Räten, worunter auch
Landleute sein müssen, die Gebräuche im Lande, die Landbriefe, Landsöffnungen,
Ehehaften, Rügungen und andere Partikularordnungen, wie auch die Landesordnung
der anstoßenden Fürstentümer vor sich nehmen, daraus eine anpassende
Landesordnung verfassen und dem Erzbischofe vorlegen solle. Das Elaborat wäre
dem kommenden Landtag zur Prüfung vorzulegen gewesen (Landt. A. 11 III 1526).
Der nächstberufene Landtag beschränkte sich indessen bis zur Aufrichtung der
versprochenen neuen Landesordnung auf die Abfassung eines Mandates der
Beschwerungen der Untertanen im Erzstifte Salzburg (24 XI 1526), das in Druck
gelegt wurde.
Zur Wirksamkeit ist die zugesagte Landesordnung niemals gelangt. Auch der
vorhandene Entwurf trägt die Kriterien des Unfertigen an sich, indem nicht bloß
Zifferansätze bei Fristen und Strafsummen einer späteren Fixierung vorbehalten
wurden, sondern auch eingestreute Bemerkungen des Verfassers in manche Lücke des
Kontextes eintreten.
Das Operat besteht aus 264 nicht numerierten Titeln und behandelt zunächst die
zwischen den Pfarrern und Untertanen aufgenommenen Vergleiche, nimmt den
Wortlaut des ewigen Landfriedens auf, woran sich die Artikel der Bundstände
reihen. Es folgen polizeiliche, straf-, Prozeß- und privatrechtliche Normen der
verschiedensten Art.
In der gefürsteten Grafschaft Görz, wo
bis zum Anfalle des Landes an Maximilian I. (1500) die Constitutiones patriae ForojuliiHS1 des gelehrten
Patriarchen Marquard von
Aquileja vom Jahr 1366 in Geltung gestanden hatten, ergab sich
das Erfordernis einer Kodifikation aus der Unzulänglichkeit der bisher
erlassenen Gesetze. Die auf Anregung des Landeshauptmannes Franz della
Torre gestellte Bitte der Landschaft um eine Gesamtreform ihres
Rechtes (1556) wurde vom Kaiser Ferdinand bewilligt, indem er zu Kommissarien
den aus Italien als Professor des Zivilrechtes berufenen Dompropst zu St.
Stephan Dr. Martin
Bondenarius und den niederösterreichischen Regimentsrat und
vormaligen Landeshauptmann Hieronymus von
Attems designierte, zugleich aber verfügte, daß die Stände zwei,
die Kontadinen einen Abgeordneten zur Abfassung der Konstitutionen entsenden (26
IV 1556). Als noch im selben Jahre beide Kommissarien starben, traten
Anton della Torre, Johann Josef Eck von
Ungerspach und Dr. Georg Pardt an ihre
Stelle. Die Stände wußten den Ausschluß der Kontadinen durchzusetzen und wählten
Maximilian von Dornberg und Josef
Reschauer zu ihren Vertretern.
Das nur handschriftlich überlieferte, indessen von der Rechtsliteratur des 17.
Jahrhunderts mehrfach benutzte Elaborat behandelt in 186 Kapiteln vornehmlich
Materien des Prozeß- und Strafrechtes, dann des Familien- und Erbrechtes und
unternimmt zudem eine Regelung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse.
Nicht befriedigt durch diese Arbeit, veranlaßten die Stände eine Revision des
Werkes, die 1597 vom Kanzler der Grafschaft Kaspar Bertis
unter Mitwirkung der Rechtsgelehrten Arcano, Johann
Maria Zuppini, Peter Hortensius Isolano und
Georg Delmestre ausgeführt wurde. Der zur
landesfürstlichen Bestätigung nach Graz eingesendete Entwurf erhielt nach einer
Superrevision, mit der Jakob von Neuhaus, Kaspar
von Terzi und der Kammerprokurator Hortensius
Locatello von der Regierung betraut waren (2 VII 1603), auf Grund
der von Locatello vorgeschlagenen Emendationen am 27 XII 1604 die Ratifikationen
des Erzherzog Ferdinand.
In sechs Büchern handeln die "Constitutiones illustrissimi comitatus Goritiae" [ÖNB-Digitalisat der
Ausgabe 1605] von Personen, gerichtlichem Verfahren, Kontrakten, Erbrecht,
Strafrecht und Taxen. Die Konstitutionen wurden seit 1605 in fünf Auflagen
gedruckt, von denen jedoch die beiden letzteren (Venedig, Josef Tramontini 1688
und Udine, Schiratti 1697) sich als editio quarta
ausgeben.
Die Ausdehnung des räumlichen Herrschaftskreises der neuen Landesordnung auf die
Grafschaft Gradiska, in der eine von dem
Rechtsgelehrten Hieronymus
Garzoni um 1575 verfaßte Sammlung des Gewohnheitsrechtes die
Praxis beherrschte, und auf das nach eigenen Statuten lebende Stadtgebiet rief
sofort die heftigste Opposition von Seite der bei Abfassung des
Kodifikationswerkes unvertreten Gebliebenen hervor; so zwar, daß sich die
innerösterreichische Regierung 1607 bemüßigt sah, den Ständen die Einholung von
Gutachten des Hauptmanns und Magistrats zu verordnen. Kommissarien, welche die
Landschaft zur Schlichtung des entstandenen Konfliktes ernannte (13 IX 1608),
vermochten nichts auszurichten, namentlich beharrte die Bürgerschaft auf
Belassung ihrer Statuten (14 V 1612).
Groß war die eingerissene Wirrnis im Lande: "Der Zustand von Görz ist ein
gesetzloser, weil einige, denen die früheren Konstitutionen nicht dienlich sind,
dieselben zu verwerfen, die vorgeschlagenen und reformierten hingegen als nicht
angenommen und genehmigt befinden. Diese Unordnungen ziehen so schlimme Folgen
nach sich, wie sie nur in einem der Gesetze beraubten Lande begegnen können."
(Bericht des Landeshauptmannes Johann Sforza di Porzia an die Regierung 3 V 1614).
Mehrfache Abordnungen an den Hof des Landesfürsten und die Regierung (1620, 1625,
1629, 1634) führten keine Abhilfe der Gebrechen herbei, bis endlich die
Belehnung des Hans Anton Fürsten
von Eggenberg mit der gefürsteten Grafschaft Gradiska (1647) dem
unerträglichen Zustand ein Ende bereitete.
Hoegel: Geschichte des österreichischen Strafrechtes I. Wien
1904.
v. Luschin: Österreicher an italienischen Universitäten zur Zeit
der Rezeption, in Blätter des Vereines für Landeskunde von
Niederösterreich, N. F. Bd. 14—19.
Digitalisat.
Mayer: Das Archiv und die Registratur der niederösterreichischen
Stände von 1518-1848 im Jahrbuch des Vereines für Landeskunde von
Niederösterreich, 1902.
Digitalisat.
Stülz: Geschichte des Zisterzienserklosters Wilhering, Linz
1840.
Oberweis: Die Tiroler Landesordnung vom Jahr 1526, in
Österreichische Vierteljahrschrift für Rechts- und
Staatswissenschaften, Bd. 17 und 18.
v. Sartori-Montecroce: Beiträge zur österreichischen Reichs- und
Rechtsgeschichte I. Über die Rezeption der fremden Rechte in Tirol
und die Tiroler Landesordnung, Innsbruck 1895.