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        <title>Carl Graf Chorinsky. Ein Nachruf</title>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Theodor</forename>
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          </author>
          <title>Carl Graf Chorinsky. Ein Nachruf</title>. In: <series>Mitteilung zur
                        Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale Band
                        4</series> (<publisher/>
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          <date when="1899">1899</date>) <biblScope from="221" to="256">221-256</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Mitteilung zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen
                    Denkmale Band 4 (1899) 221-256. Digitalisiert, korrigiert und hypertextualisiert
                    Heino Speer 2013.</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <head>[Nachruf]</head>
        <p>In der Vollkraft nimmermüden geistigen Wirkens und xml:idealen Strebens war einem
                    edlen reichen Menschenleben jählings das allzufrühe Ende beschieden. Eine groß
                    veranlagte Natur, bei der sich tiefe Frömmigkeit mit inniger Vaterlandsliebe,
                    umfassende Gelehrsamkeit mit seltenem praktischen Scharfblicke, rege
                    Empfänglichkeit mit rastlosem Schaffensdrange und schlichte lautere Sinnesart
                    mit wahrer Herzensgüte zu einem harmonischen Wesen vereinigten, fürwahr ein
                    leuchtendes Vorbild hat unser österreichische Richterstand durch das Ableben Sr.
                    Excellenz des allverehrten Oberlandesgerichts-Präsidenten Carl Grafen Chorinsky
                    verloren, welcher am 10. Juli 1897 zu Mödling einem Herzschlage erlegen ist.</p>
        <p> Der Lebenslauf des theueren unvergesslichen Mannes gewährt der pietätvollen
                    Erinnerung ein Bild voll reiner selbstloser Hingabe an ernste Berufsarbeit,
                    deren Pflichten sein genialer Geist im Zusammenhange mit den großen socialen und
                    wirthschaftlichen Problemen unserer Tage nach ihrem ganzen ethischen Gehalte
                    erfasste und in Bethätigung dieser geläuterten Erkenntnis redlich zu erfüllen
                    bestrebt war; errungene Erfolge achtete er eben nur insoweit, als ihm diese die
                    Mittel zur Erreichung seiner hochgesteckten Ziele darboten.</p>

        <p> Ein dichter Schleier verhüllt die Geheimnisse der psychischen Entwicklung. Die
                    sinnende Betrachtung sieht <pb n="222"/> sich vor ein unlösbares Räthsel
                    gestellt, sobald sie versuchen möchte, in der Verkettung der Bedingungen die
                    Antheile zu bestimmen, welche an dem Aufbaue der Ideenwelt, der Gemüthsveredlung
                    und Charakterbildung den Einwirkungen von Erziehung und anderweitigen Einflüßen
                    der Umgebung beizumessen wären, oder aber aus Veranlagung und Entfaltung der
                    selbsteigenen Kräfte ihren Ursprung ableiten; nur den Thatsachen des äußeren
                    Geschehens vermag der forschende Blick zu folgen, welche die ganze Fülle des
                    Seelenlebens in merklicher Weise beeinflußt haben.</p>

        <p> Als Sprößling einer alten polnischen Adelsfamilie, die jedoch schon im Verlaufe
                    des fünfzehnten Jahrhunderts in Mähren heimisch geworden war, ist <persName>Carl
                        Graf Chorinsky</persName> am <date when="1838-10-18">18. October 1838</date>
                    zu Linz geboren. Große Verdienste um den Staat und sein Herrscherhaus haben sich
                    bereits die Voreltern erworben. Dem segensreichen Wirken des ebenso
                    hochgesinnten als leutseligen Vaters und Großvaters, welche beide an der Spitze
                    der nieder-österreichischen Landes-Regierung gestanden sind, ist jüngst im
                    Statthalterwerke Sr. Excellenz des Herrn <persName>Grafen von
                        Kielmansegg</persName> ein ehrenvolles Denkmal errichtet worden.</p>

        <p> Erwies sich das erhebende Beispiel solcher Ahnen bei dem feinfühlenden Empfinden
                    des Sohnes als kräftiger Ansporn zu freudiger Nacheiferung, so kam der
                    sorgfältigen Erziehung des strebsamen Jünglings auch ein günstiger Zufall zu
                    statten. Für die ganze Gedankenrichtung des Verewigten bildet sicherlich ein
                    Moment von kaum zu überschätzender Tragweite, dass Chorinsky die Wiener
                    Hochschule zu einer Zeit beziehen konnte, als eben von den österreichischen
                    Universitäten die beengenden Fesseln genommen waren, welche bis dahin die
                    akademische Lehre bedrückt hatten, und die Pflege der Wissenschaften hierlands
                    zu neuem Leben erwachte. Die unter solchen Verhältnissen im Hörsaale empfangenen
                    Impulse wirkten nachhaltig fort und wurden zur nie versiegenden Quelle weiterer
                    geistigen Anregung. Der jugendfrische Feuereifer, mit welchem Chorinsky <pb n="223"/> zeitlebens, nachdem er längst den Doctorsgrad erworben hatte, den
                    gelehrten Studien oblag, läßt ihn im besten Sinne als eine lebendige
                    Verkörperung jenes geistigen Umschwunges erscheinen, wie unsere alma mater einen
                    ähnlichen seit den Tagen der Humanisten nicht mehr gesehen hatte.</p>
        <p> Nach Absolvirung der Facultätsjahre wandte sich Chorinsky dem Justizdienste zu,
                    dem er mit einer kurzen Unterbrechung durch eine halbjährige Verwaltungspraxis
                    bis zum Jahre 1880 seine Kräfte widmete. In die Zeit, da er als Rath des Wiener
                    Landesgerichtes wirkte, fällt seine literarische Thätigkeit. Die ungemein rasche
                    Folge der Publicationen zeugt eben so sehr für den Bienenfleiß des Verfassers
                    als für die erstaunliche Beweglichkeit seines Geistes.</p>

        <p> Unter dem Eindrucke der wirthschaftlichen Ausbeutung, welche durch die im Jahre
                    1868 in Österreich und Ungarn erfolgte Aufhebung der Wuchergesetze ermöglicht
                    ward und in einem sensationellen Schwurgerichts-Process ihre grelle Beleuchtung
                    fand, trat Chorinsky mit einer Abhandlung über den Wucher in Österreich<note
              n="223.1">Ztschr. f. Notariat u. freiw. Gerichtsb. 1875/76; <ref
            target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/%22118860%22">Separatabdruck Wien 1877</ref>.</note> hervor. Die Vorarbeiten zu
                    dieser Monographie führten ihn zur großen Quellensammlung des <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref>, die er dermaßen beherrschte, dass
                    er sich mit Recht als den genauesten Kenner derselben bezeichnen durfte.</p>

        <p> Zum intensiven Betriebe rechtsgeschichtlicher Forschungen wurde er aber aus
                    Anlass eines Rechtsfalles angeregt, der ihn zugleich bewog, den Anstoß zu dem
                    Gesetze über die Familieneinstandsrechte<note
              n="223.2">Gesetz vom <date when="1875-03-02">2. März 1875</date>, <ref target="http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&amp;aid=rgb&amp;datum=18750004&amp;seite=00000097&amp;size=45">Nr. 37 R.-G.-B.</ref>
          </note> zu geben.</p>

        <p> Durch eindringliche Untersuchungen über die Entwickelung der
                        Verlassenschafts-Abhandlung<note
            n="223.3">„Das Notariat und die
                        Verlassenschafts-Abhandlung in Österreich". Ztschr. f. Notariat 1876;
                        Separatabdruck Wien 1877.</note> gelangte Chorinsky zu dem richtigen
                    Ergebnisse, dass dieses <pb
            n="224"/> Institut nicht, wie Unger<note
            n="224.1">„Die Verlassenschafts-Abhandlung in Österreich. Ein Votum für deren
                        Aufhebung." Wien 1862.</note> angenommen hatte, aus Böhmen nach Österreich,
                    sondern umgekehrt, von hier aus nach jenem Lande verpflanzt wurde. Arnold von
                        Luschin<note n="224.2">Ztschr. f. d. Privat- und öffentliche Recht der
                        Gegenwart IV., S. 782 ff.</note>, der die alt-österreichischen Länder als
                    das Ursprungsgebiet der Verlassenschafts-Abhandlung nachwies, nannte das Werk
                    eine interessante und gediegene Arbeit und hob zugleich hervor, dass der
                    Verfasser durch seine Ausführungen tief in die Entstehungsgeschichte des
                    Institutes eingedrungen sei.</p>

        <p> War bei diesem Werke die rechtsgeschichtliche Darstellung von dogmatischen und
                    legislativ-politischen Erörterungen begleitet, so ist die folgende Monographie
                    über das Vormundschaftsrecht Nieder-Österreichs vom sechzehnten Jahrhundert bis
                    zum Erscheinen des Josephinischen Gesetzbuches<note
              n="224.3">Zeitschr. f. Not.
                        1877; <ref target="http://archive.org/details/dasvormundschaf00chorgoog">Separatabdruck Wien 1878</ref>.</note> ausschließlich der
                    Dogmengeschichte gewidmet. Mit erstaunlicher Beherrschung des ebenso
                    umfangreichen als spröden Stoffes wird hier an der Hand der gedruckten
                    Rechtsquellen sowie der noch ungedruckten Landtafelentwürfe für Österreich unter
                    und ob der Enns (der Elaborate von Püdler und Schwarz), endlich der
                    einschlägigen Literatur eine erschöpfende Darstellung der materiellrechtlichen
                    Entwicklung des Vormundschaftsrechtes, beinebens aber zugleich zum erstenmal
                    eine sehr dankenswerthe Übersicht über die Rechtsliteratur der beiden
                    Erzherzogthümer vom 16. bis zum 18. Jahrhundert geboten. Der Förderung, welche
                    diese Arbeit durch die Überlassung des von Unger gesammelten Materiales erfuhr,
                    hat Chorinsky selbst zu wiederholtenmalen mit warmen Dankesworten gedacht.</p>
        <p> Die letzte größte Schrift: „<ref
            target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/%27118858%27%22%22">Der österreichische Executiv-Process. Ein Beitrag zur allgemeinen
                        Gerichtsordnung</ref>"<note
            n="224.4">Wien 1879.</note> verfolgt den langen
                    Weg, welchen <pb
            n="225"/> diese Art des Verfahrens seit dem General-Mandate vom
                    4. April 1573<note n="225.1">
            <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0121">Codex Austr. II.,
                            117</ref>.</note> bis zur allgemeinen Gerichtsordnung herab genommen
                    hatte und gelangt hiebei zu der wichtigen Entdeckung eines um die Mitte des 17.
                    Jahrhunderts durch die Compilatoren Suttinger, Seitz, Hartmann und Leopold
                    abgefassten Entwurfes einer Landesordnung für Österreich unter der Enns, dessen
                    Zusammenhang mit der <ref
            target="/o:repat.1656-noestlgo">Landgerichtsordnung
                        1656</ref>, der <ref
            target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Gerhabschaftsordnung</ref>,
                    dem <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                        incorporalibus</ref>, endlich der <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">neuen Satz-
                        und Ordnung vom Erbrechte außer Testament</ref> nachgewiesen wurde.</p>
        <p> Frischen Muthes hatte Chorinsky mit den genannten Werken ein vordem fast
                    gänzlich unbekanntes Gebiet betreten. Die reichen Früchte seiner durchaus
                    selbständigen Forschung haben ihm alsbald einen geachteten Namen unter den
                    Rechtshistorikern errungen.</p>

        <p> Mit seiner Berufung zum Landeshauptmann von Salzburg im Jahre 1880 erfuhren die
                    so erfolgreich begonnenen Untersuchungen über die Rechtsgeschichte der
                    Erzherzogthümer eine Unterbrechung. Die einmal geweckte Liebe zur Rechtshistorie
                    sollte aber nicht mehr schwinden; mit historischem Sinne trat Chorinsky an die
                    neuen Aufgaben heran, welche aus der neuen Lebensstellung erwuchsen. Form und
                    Object der Darstellung wechselten, die Methode blieb die gleiche. An Stelle
                    monographischer Bearbeitung traten nunmehr die aus seiner Feder herrührenden
                    Berichte des salzburgischen Landes-Ausschußes, denen vermöge ihrer sorgfältigen
                    Erörterung der wirthschaftlichen, geschichtlichen und juristischen Seite des
                    behandelten Stoffes ein hoher wissenschaftlicher Werth innewohnt<note
            n="225.2">Die Kenntnis dieser Berichte verdankt der Verfasser der Güte des
                        hochwürdigsten Herrn Landeshauptmanns Alois Winkler. Der erste betrifft die
                        Ursachen der Steigerung der Armen- und Straßen-Auslagen der Gemeinden des
                        Landes Salzburg. Z. 47/L. T. 1881.</note>. <pb n="226"/>
        </p>

        <p> Kein geringerer Gedanke, als die Neubelebung des bäuerlichen Sonderrechtes (eine
                    neue Grundentlastung von der capitalistischen Verschuldung, Reform in Ansehung
                    der Freitheilbarkeit der Bauerngüter, Einführung des bäuerlichen Familien- und
                    Erbrechtes) war es, den er bald nach seinem Amtsantritte anregte. Der Bericht
                    betreffend die Erlassung eines Agrarrechtes für das Herzogthum Salzburg<note
            n="226.1">Vom 19. September 1881, Z. 103/L. T. 1881.</note> stellt in
                    eingehender rechtsgeschichtlicher Untersuchung die Wandlungen dar, welche in
                    ihrer Abfolge den heutigen wirthschaftlichen Nothstand des Bauernstandes
                    herbeigeführt haben und deutet die Wege an, welche der Gesetzgebung durch den
                    Verlauf der historischen Entwicklung vorgezeichnet sind. <persName>Lorenz von
                        Stein</persName> hat diesen Bericht in der Publication seines Gutachtens
                    über Bauerngut und Hufenrecht<note n="226.2">Stuttgart 1882.</note> anhangsweise
                    abgedruckt und mit einem Geleitbriefe versehen, welcher eine unverkürzte
                    Wiedergabe umsomehr rechtfertigen dürfte, als darin charakteristische Züge
                    hervorgehoben erscheinen, welche die ganze geistige Productionsweise Chorinsky's
                    in treffenden Worten kennzeichnen:</p>

        <p> „Wir haben uns nun zum Schluße unter freundlicher Gestattung des Herrn
                    Verfassers Landeshauptmanns Grafen Carl Chorinsky erlaubt, unseren Lesern eine
                    ebenso gründliche als lichtvolle Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung
                    gerade für jenes Verhältnis hinzuzufügen, das unserer ganzen Auffassung zum
                    Grunde liegt, des Unterschiedes zwischen der uralten festen Hufe und dem freien
                    oder walzenden Grund und Boden. Wir halten uns überzeugt, dass der Kampf, den
                    der Bauernstand des Landes Salzburg gerade auf diesem Gebiete geführt hat, bei
                    der Objectivität und der gründlichen quellenmäßigen Behandlung jener so höchst
                    interessanten Erscheinungen, die wir für dieses Land dem Herrn Verfasser
                    verdanken, nicht ohne Nachahmer für andere Theile des Reiches bleiben wird; <pb n="227"/> wir haben dieselbe daher mit Freude begrüßt, und sie darf
                    unbedingt als ein schlagender Beweis dafür gelten, dass jene Gesammtauffassung,
                    aus der unsere Arbeit entsprungen ist, jedem Kenner der Geschichte als eine tief
                    in der Natur des germanischen Bauernstandes begründete und damit historisch
                    ebenso berechtigte erscheinen wird, als wir sie vorderhand für wissenschaftlich
                    richtig halten. Wir dürfen daher diese sehr werthvolle Arbeit zugleich als eine
                    historische Begründung und praktische Erfüllung unserer Auffassung der unserigen
                    dankend anschließen. Vielleicht hat es daneben einen Werth hinzuzufügen, dass
                    beide Arbeiten absolut unabhängig von einander entstanden sind, und doch so
                    wesentlich gleichartige Folgerungen und Forderungen enthalten. Die Klarheit in
                    solchen Fragen kann nur gewinnen, wenn gleichzeitig die verschiedenen
                    Ausgangspunkte demselben Ziele entgegenstreben."</p>

        <p> Am 16. September 1882 legte Chorinsky dem Landtage einen Bericht betreffend die
                    Erhebung und Regelung des Gewerbewesens im Herzogthume Salzburg<note n="227.1">Z. 26/L. T. 1882.</note> vor, welcher auf Grund umfassender Erhebungen und
                    einer bis zur Verschreibung der Stadt Salzburg vom 16. Juli 1523
                    zurückreichenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung die Nothwendigkeit
                    einschneidender Änderungen und Ergänzung der provisorischen Gewerbeordnung vom
                    20. December 1859 erörtert.</p>
        <p> Ein weiterer Bericht über die Creditverhältnisse des Landes<note
            n="227.2">Vom
                        9. April 1884; Nr. 1/L. T. 1884.</note> strebt die Feststellung einer
                    Verschuldungsgränze für den bäuerlichen Besitz, successive Entlastung
                    überschuldeter Bauerngüter, sowie corporative Organisation des ländlichen
                    Hypothecar-Credites an und betont vom neuen die Dringlichkeit der Reform des
                    bäuerlichen Erbrechtes. Auch diese Arbeit, welche die erhobenen Postulate durch
                    eine Fülle statistischer Daten zu rechtfertigen sucht, ruht <pb n="228"/> auf
                    geschichtlicher Unterlage und bietet eine wahre Fundgrube rechtsgeschichtlicher
                    Details.</p>

        <p> Eine geradezu bahnbrechende Leistung Chorinsky's bildet der Bericht über den
                    gegenwärtigen Stand der Fischereirechte und die Nothwendigkeit eines
                    Fischereigesetzes im Herzogthume Salzburg<note n="228.1">Vom 27. März 1884; Nr.
                        13/L. T. 1884.</note>, in welchem als Ergebnis der angestellten historischen
                    Untersuchungen die Regalität des Fischereirechtes im Herzogthume Salzburg bis
                    zum Jahre 1850 hervortritt, die seither thatsächlich geübten
                    Fischereiberechtigungen einer meisterhaften Kritik vom juristischen und
                    wirthschaftspolitischen Standpunkte unterzogen und entsprechende
                    Gesetzesvorschläge erstattet werden.</p>

        <p> Auf Grund umfassender statistischen Erhebungen erstattete Chorinsky sodann im
                    Jahre 1889 zwei ausführliche Berichte, von denen der eine die Errichtung einer
                    medicinisch-chirurgischen Akademie und die Organisirung des Sanitätsdienstes in
                    den Gemeinden<note
            n="228.2">Vom 15. September 1889; Nr. 125/L. T. 1889.</note>,
                    der andere mit einem historischen Rückblicke verbundene Bericht die
                    Jagdangelegenheiten des Landes<note n="228.3">Vom 17. October 1889; Nr. 173/L.
                        T. 1889.</note> betrifft.</p>
        <p> Am <date
            when="1890-08-19">19. August 1890</date> wurde Chorinsky zum
                    Präsidenten des Wiener Oberlandesgerichtes ernannt; bald folgte seine Berufung
                    zum Mitgliede des Herrenhauses und des Reichsgerichtes. Das große
                    xml:ideenreiche Wirken, welches der Dahingeschiedene am Abende seines Lebens in
                    diesen öffentlichen Stellungen entfaltete, steht noch in lebendiger Erinnerung
                    der Zeitgenossen<note
            n="228.4">Vgl. Allg. österr. Gerichtszeitung 1896 Nr. 3;
                        Österr. Zeitschr. f. Verwaltung 1897 Nr. 38; dann die Nachrufe in den
                        Tagesblättern „Wiener Tagblatt" vom 12., „Das Vaterland" vom 13.,
                        „Reichspost" vom 14. Juli 1897.</note> — seine unvergänglichen Schöpfungen
                    aber bilden das schönste und sinnigste <pb n="229"/> Denkmal, welches das
                    Andenken an einen der treuesten und edelsten Söhne des Vaterlandes immerdar
                    bewahren wird!</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <p> Nur einer Unternehmung der letzten Lebensjahre sei an dieser Stelle gedacht. Die
                    ehrenvolle Einladung an den Verstorbenen, in diesen Blätter[n] über die von ihm
                    inaugurirten rechtsgeschichtlichen Studien Kunde zu geben, langte zu einer Zeit
                    ein, da niemand ahnen mochte, dass sich der Bericht über diese Thätigkeit zum
                    Nekrologe gestalten werde.</p>
        <p> Die reichen Erfahrungen, welche Chorinsky an der Spitze eines
                    Selbstverwaltungskörpers zu sammeln Gelegenheit hatte, festigten immer mehr
                    seine Überzeugung, dass eine lebendige Erfassung des Rechtes ohne genaue
                    Kenntnis seiner historischen Entwickelung nicht zu erreichen sei. Nichts wäre
                    irriger als die Annahme, dass die vom Verblichenen mit leidenschaftlicher
                    Begeisterung betriebenen rechtsgeschichtlichen Studien einem bloßen
                    antiquarischen Interesse oder etwa einer allgemeinen Tendenz nach Rückbildung
                    des Rechtszustandes entsprangen. Oft hat er es ausgesprochen, „Wir Richter müßen
                    modern sein', und tiefer Ernst erklang stets aus diesen Worten. Allerdings
                    erschien ihm die Rechtsgeschichte nicht so sehr als Selbstzweck, vielmehr
                    schwebten ihm stets die Beziehungen der Rechtsentwickelung zu den rechtlichen,
                    socialen und wirthschaftlichen Zuständen der Gegenwart als Ziel seiner
                    Forschungen vor Augen.</p>

        <p> In diesem Geiste waren seine Berichte an den Salzburger Landtag abgefasst; nicht
                    anders malte er sich das Bild einer dogmengeschichtlichen Darstellung des
                    österreichischen Rechtes aus. Über die Schwierigkeiten eines solchen die Kraft
                    des Einzelnen weit übersteigenden Beginnens hegte er allerdings nicht den
                    mindesten Zweifel; wusste er doch als Autor aus eigener Erfahrung, dass es zur
                    momentanen Verwirklichung eines so weitaussehenden Gedankens an den
                    erforderlichen Vorarbeiten, vor allem aber an einer ausreichenden <pb n="230"/>
                    Kenntnis des zum großen Theile nur handschriftlich überlieferten
                    Quellenmateriales mangle.</p>
        <p> Doch die Fraglichkeit des Gelingens schreckte ihn nicht von dem Versuche zur
                    Herstellung der unerlässlichen Vorbedingungen eines solchen Unternehmens ab. Und
                    so bildete er denn kühnen Griffes aus einem kleinen Kreise von richterlichen
                    Beamten ein Collegium, dem er mit dem ganzen Feuereifer seines beweglichen
                    Temperamentes in eindringlichen Worten den großen Werth einer österreichischen
                    Rechtsgeschichte als eines eminent patriotischen Werkes vorstellte. Da ihm in
                    hohem Grade die Gabe beschieden war, bei anderen Interesse zu erwecken und wach
                    zu erhalten, so appellirte er nicht vergeblich an den xml:idealen Sinn der
                    Erkorenen, die sich freudig bereit fanden, ihre Mußestunden den
                    rechtsgeschichtlichen Arbeiten zu widmen.</p>
        <p> Dem Collegium wies Chorinsky zunächst die Erforschung des Inhalts der sog. <ref
            target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner Bücher</ref> zu,
                    jener großen Handschriftensammlung des n.-ö. Landes-Archivs (Nr. 27), welche von
                        <persName>Hans Wilhelm von Schönkirchen</persName> gesammelt, bereits im
                    Jahre 1615 den Ständen zum Kaufe angeboten, von diesen jedoch erst zufolge
                    Beschlußes vom 15. Mai 1653 anlässlich der Redaction der Landesordnung wirklich
                    erworben wurde. Der hier niedergelegte Stoff gehört zum überwiegenden Theile dem
                    16. und Anfang des 17. Jahrhunderts (bis Juni 1615) an, doch reichen die
                    Abschriften der Privat-Urkunden bis 1279<note
            n="230.1">Urk. 1279 I. 29 Schönk.
                        Buch BB, 477.</note> zurück; eine im Buche AA enthaltene Handschrift des
                    österr. Landesrechtes I hat S. Adler<note n="230.2">Sitzungsberichte der k.
                        Akademie Bd. 126 Nr. 3.</note> beschrieben. Die Bände A und V sind
                    Copialbücher, die übrigen Bände stellen sich als Sammlungen von Concepten und
                    Abschriften dar, neben denen auch Originalien und gedruckte Patente angereiht
                    sind.</p>

        <p> Bald einigten sich die Mitarbeiter über die Durchführung der übernommenen
                    Aufgaben und bestrebten sich, bei Abfassung der Regesten die rechtlich
                    relevanten Momente <pb n="231"/> des Actenstückes oder der Urkunde
                    hervorzukehren. Wo es die Wichtigkeit des Stückes erheischte, wurden Auszüge
                    veranstaltet oder Abschriften genommen. Die Anknüpfung des erforschten
                    Materiales an vorliegende literarische Arbeiten und an den in gedruckten
                    Quellensammlungen vereinigten Rechtsstoff ermöglichte nach zweijähriger Arbeit
                    eine vorläufige Orientirung über die juristische Production des 16. Jahrhunderts
                    und war zugleich für den Anlageplan der Sammlung Chorinsky bestimmend.</p>

        <p> Die Fülle und Vielseitigkeit des Inhalts der Schönkirchner Bücher mußte die
                    Überzeugung reifen, dass der rechtsgeschichtlichen Forschung nur durch
                    Concentration der vorhandenen Kräfte auf ein nach zeitlichen und räumlichen
                    Gesichtspunkten abgestecktes Arbeitsfeld ein erheblicher Gewinn erwachsen könne.
                    Aus diesen Grunde wurden die archivalischen Arbeiten auf jenen Zeitabschnitt
                    beschränkt, welcher mit dem Eindringen der fremden Rechte in die Gerichte anhebt
                    und mit der Anbahnung einer österreichischen Codification unter Maria Theresia
                    ihren Abschluß findet. Die im wesentlichen noch immer particulär gestaltete
                    Rechtsentwickelung während dieser Periode ermöglichte zugleich, die Thätigkeit
                    ausschließlich dem Quellengebiete der beiden Erzherzogthümer zuzuwenden, zumal
                    gerade jene Verwaltungseinrichtungen, welche mit der Schaffung von
                    Centralbehörden verknüpft sind, bereits von berufener Seite zum Gegenstande
                    wissenschaftlicher Untersuchungen geworden waren. Innerhalb des so abgesteckten
                    Rahmens schwebte die Herstellung einer kritischen Ausgabe der Landesordnungen —
                    wenigstens jener für Österreich unter der Enns – als Krystallisationspunkt der
                    Arbeiten vor. Zu dieser Anschauung leitete die Erwägung hin, dass die
                    Codificationsthätigkeit, welche mit Unterbrechungen zwei und ein halbes
                    Jahrhundert erfüllt und im Wandel der Zeiten ganz unwillkürlich ein Spiegelbild
                    des jeweiligen juristischen Könnens liefert, den festen Kern bilde, um den sich
                    der übrige Rechtsstoff gruppiren werde. Die Richtigkeit dieser <pb n="232"/>
                    Annahme hat sich zu wiederholtenmalen in überraschender Weise bestätigt.</p>
        <p> Da es von vornherein klar sein mußte, dass der kleine Kreis der ursprünglichen
                    Mitarbeiter für sich allein zur Bewältigung eines so umfassenden Werkes nicht
                    ausreiche, war der Verblichene unausgesetzt bemüht, die Bedingungen der
                    Durchführung zu schaffen. Er suchte demnach in weiteren richterlichen Kreisen
                    das Interesse für die rechtsgeschichtlichen Arbeiten zu erwecken, immer neue
                    Kräfte für das Unternehmen zu gewinnen. Dabei unterließ er niemals, in den
                    Monatsversammlungen der Betheiligten die gewonnenen Ergebnisse zusammenzufassen
                    und deren Bedeutung zu würdigen, zugleich aber auch das Endziel anzudeuten, dem
                    seiner Überzeugung nach die unternommenen Arbeiten zuzusteuern hätten. Unser
                    Richterstand, pflegte er zu sagen, welcher in nahezu vierhundertjähriger
                    Spruchpraxis das Recht getragen und entwickelt habe, sei in erster Linie
                    berufen, die Geschichte dieses Rechtes und hiemit zugleich die Geschichte seines
                    Standes zu schreiben. Ein weiteres Bestreben des Verewigten ging dahin, die
                    Hauptmasse der Schreibthätigkeit auf Diurnisten zu überwälzen, was auch dank dem
                    bereitwilligen Entgegenkommen von Seiten der Ministerien für Cultus und
                    Unterricht und des Inneren gelang.</p>
        <p> Um das auf solche Weise geförderte Unternehmen zu einer den wissenschaftlichen
                    Anforderungen entsprechenden Leistungsfähigkeit zu erheben, suchten Mitarbeiter
                    an der philosophischen Facultät die nöthige Sicherheit bei der Lectüre von
                    Individualschriften zu gewinnen. Herr Professor Przibram hatte die besondere
                    Liebenswürdigkeit, den Theilnehmern einen eigenen Cursus zu widmen und denselben
                    die fachliche Anleitung beim Lesen schwieriger Concepte zu ertheilen. Hiedurch
                    wurde es ermöglicht, wichtige Actenstücke, darunter besonders viele
                    Aufzeichnungen von der Hand des <persName>Freiherrn Reichart Strein</persName>
                    und die <persName>Beck'schen</persName> Protokolle der Sammlung
                    einzuverleiben.</p>

        <p> Von dem Bestreben nach möglichster Vereinfachung der Arbeit geleitet, wurden die
                    zur Autographie bestimmten <pb n="233"/> Stücke unmittelbar nach der Handschrift
                    mit chemischer Tinte copirt und die Abschrift, soweit dies thunlich erschien,
                    sofort in druckfertigem Zustande hergestellt. Als Norm für die Textbehandlung
                    wurden die von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften bei ihrer Ausgabe
                    der österreichischen Weisthümer aufgestellten Grundsätze angenommen.</p>
        <p> Das unermüdliche Bemühen des Verewigten für sein Werk ermöglichte die Benutzung
                    und Entlehnung der Handschriften, welche von den öffentlichen und
                    Privat-Archiven in der zuvorkommendsten Weise gestattet wurde. Seiner Fürsorge
                    gelang auch die Erwirkung eines von Sr. Excellenz dem vormaligen
                    Unterrichts-Minister <persName>Freiherrn von Gautsch</persName> bereitwilligst
                    verliehenen Reise-Stipendiums behufs Durchforschung der an österreichischen
                    Rechtshandschriften so reichen Senckenberg'schen Sammlung in Gießen. Zu ganz
                    besonderem Dank endlich ist das Unternehmen dem Altmeister der österreichischen
                    Rechtsgeschichte Herrn <persName>Professor Dr. Arnold von Luschin</persName>
                    verpflichtet, welcher demselben unablässig durch Zusendung von Handschriften und
                    Nachweisung von Quellen, durch Überlassung der von ihm gesammelten Materialien
                    und durch zahlreiche überaus werthvolle Winke in der liebenswürdigsten Weise zur
                    Seite gestanden ist.</p>
        <p> Über den dermaligen Stand der Arbeiten wäre folgendes zu berichten:</p>

        <p> Was zunächst das Landtafelwerk betrifft, so wurden an Handschriften bisher
                        ermittelt<note
              n="233.1">An eine Verzeichnung der Walther'schen Tractate ist
                        dermalen nicht zu denken; sie finden sich fast in jedem heimischen Archive,
                        oft in mehreren Exemplaren. — Von Handschriften der Landtafel des Erzh.
                        Österreich ob der Enns seien hier nur angeführt: Kgl. öffentliche Bibliothek
                        in Stuttgart Juridica Nr. 81 <hi
              rend="sup">a b</hi> (Überarbeitung, am
                        Titelblatte irrig den Jahren 1571 und 1572 zugewiesen); Univ.-Bibliothek
                        Gießen Nr. 1000/1001 (Schwarz'sche Redaction; fälschlich in die ersten
                        Regierungsjahre Ferdinand II. versetzt); daselbst Nr. 1002 (Bl. 102<hi
              rend="sup">a</hi>-669<hi
            rend="sup">a</hi>. Erster bis dritter Theil:
                        revidirter Text, vierter bis sechster Theil: Schwarz'scher Grundtext mit
                        Correcturen); Bischöfl. Bibliothek zu Gleink Nr. 187; Wien Universitätsbibl.
                        Manuscr. 507 (Schwarz'sche Redaction; Stifts-Archiv Altenburg Kasten V Nr.
                        590 6. Theil). Weitere Mittheilungen über Handschriften bringen Bischoff
                        Beitr. zur Kunde steiermärk. Geschichtsqu. 6, 127 Nr. LXXIII und LXXIV,
                        Canstein Lehrbuch der Gesch. u. Theorie des österr. Civilrechtes I. 107,
                        Krackowitzer Ergebnisse der ... Besichtigung der vorzüglichsten Archive der
                        Städte, Märkte und Communen in Ober-Österreich Linz 1895, endlich der
                        Bericht an das o.-ö. Verordnetencollegium über die Entstehung und
                        Rechtsgiltigkeit der obderennsisehen Landtafel ddo. 16. November 1836 (O.-Ö.
                        Landes-Archiv; Abschrift Sammlung Chorinsky).</note>: <pb n="234"/>
        </p>
        <p>
          <list>
            <item> I. Zeiger in das Landrechtsbuch (sog. Institutum Ferdinandi
                            I.).</item>
            <item>Wien: Hofbibl. Nr. 7697, 8189, 8210, 8714, 14097, 14428 (Bl. 175<hi rend="sup">a</hi>-232<hi rend="sup">a</hi>, 14467, 14862.</item>
            <item>— N.-ö. Landes-Archiv Nr. 65, 178, 179, 180.</item>
            <item>— Staats-Archiv Nachtr. Nr. 386.</item>
            <item>Feistritz: Fr. Baronin Thinnfeld.</item>
            <item>Graz: Hr. Prof. von Luschin.</item>
            <item>Laibach: Lycealbibliothek Nr. 77.</item>
          </list>
          <list>
            <item>II. Püdler's Landtafelentwurf<note n="234.1">Das Original dieser
                                Redaction ist bisher nicht aufgefunden worden. Als Kriterium
                                desselben sei angeführt, dass die im 3. Buche enthaltenen
                                graphischen Darstellungen der Verwandtschaftsgrade durch rothe und
                                schwarze Kreise veranschaulicht sind (III. 55) und dass der Titel
                                von Mäßigung der Expensen (I. 36) Marginalglossen von der Hand des
                                Statthalters <persName>Joachim Freiherr von Schönkirchen</persName>
                                enthält (Püdler's cit. Bericht).</note> und dessen
                            Emendationen.</item>
            <item> Wien: Hofbibl. Nr. 8185, 8230, 8238, 14428 (Bl. 1<hi rend="sup">a</hi> — 174<hi rend="sup">b</hi>), 14437, 14732.</item>
            <item>— N.-ö. Landes-Archiv Nr. 11, 13, 69, 70, 209, 210.</item>
            <item>— Universitätsbibl. Manuscr. 509.</item>
            <item>— Stadt-Archiv Rep. 184 Nr. 53.</item>
            <item>— Jurid. polit. Leseverein Rechtsw. Nr. 34.</item>
            <item>Herr Hofrath Prof. Pfaff.</item>
            <item>Herzogenburg: Stifts-Archiv Nr. 198.</item>
            <item>Raabs: Bezirksgericht.</item>
          </list>
          <pb n="235"/>
          <list>
            <item>III. Püdler's Lehenstractat.</item>
            <item>Wien: Hofbibl. Nr. 8230, 14434.</item>
            <item>— N.-ö. Landes-Archiv Nr. 27 (Schönkirchner Buch B, Bl. 18<hi rend="sup">a</hi> - 88<hi rend="sup">a</hi>), 70.</item>
            <item>Gießen: Universitätsbibl. Nr. 1131(S. 547-690).</item>
          </list>
          <list>
            <item>IV. Hofmayr's Fragmente<note
                  n="235.1">Der mit diesen Fragmenten
                                zusammenhängende Bericht über die Jurisdictionen findet sich
                                handschriftlich: Wien Hof-Bibl. Nr. 1411 (Bl. 479<hi
                  rend="sup">a</hi> - 490<hi
                  rend="sup">b</hi>), Altenburg Stifts-Archiv
                                Fach KK, Gießen Universitätsbibl. Cod. Mscr. Nr. 1002 (Bl. 674<hi
                  rend="sup">a</hi>-681<hi rend="sup">a</hi>).</note>.</item>
            <item>Wien: N.-ö. Landes-Archiv Nr. 27 (Schönkirchner Buch Y Nr. 267: 1.
                            Theil, Nr. 268: 2. Theil).</item>
            <item>— — Fasc. B 4, 3 (zwei Handschriften des 1. Theiles, die eine mit
                            Zusätzen von Strein's. Hand).</item>
          </list>
          <list>
            <item>V. Strein-Linsmayr's Entwurf<note
                  n="235.2">Die Strein'schen
                                Additiones und Bedenken zum ersten Buche dieses Elaborates erliegen
                                im n.-ö. Landes-Archive. u. z. im Concepte Fasc. B. IV. 2, in
                                Kanzleiausfertigung Schönkirchnerb. Y Nr. 270 und 271. Eine
                                Vorarbeit ist das mit Strein's Correcturen versehene Fragment <hi rend="it">Der landtafel des erzherzogthumbs Oesterreich under
                                    der Enns erstes buech.</hi> N.-ö. Landes-Archiv Fasc. B. IV.
                                3.</note>.</item>
            <item>Graz: Herr Prof. von Luschin (Buch 1-3, Original).</item>
            <item>Wien: N.-ö. Landes-Archiv Fasc. B. IV, 3 (4. Buch Original; 5. Buch
                            mit Titel 16 beginnend Cop. Mitte 17. Jahrhundert, mit der Umarbeitung
                            Hartmann's).</item>
          </list>
          <list>
            <item>VI. Compilation der vier Doctoren.</item>
            <item>Wien: Hofbibl. Nr. 14795 (Buch 2 u. 3), 14800 (Buch 5/1).</item>

            <item>— Staats-Archiv Nachtr. Nr. 383 Bd. 19 (Buch 1-5/1) Nachtr. Nr. 403
                            (Bl. 22<hi rend="sup">a</hi> ff . Buch 5/2).</item>
            <item>— Oberster Gerichtshof Registratur Fasc. 106 (Buch 5/1).</item>
            <item>— Ministerium des Inneren Archiv, unbezeichneter Fasc. (Buch
                            5/2).</item>
            <item>— Justizministerium Bibliothek Kasten 6 Fach 8 (Buch 1, 3, 4).</item>
            <item>— Universitäts-Bibliothek Manuscr. 508 (Buch 1-5/1). <pb
                n="236"/>
                            Wien: N.-ö. Landes-Archiv Nr. 12 (Buch 1-4); 61 (Buch 2, 4, 5/1, 5/2,
                            Gerhabschaftsordnung), 68 (Buch 1-5/2). 181<note n="236.1">Mit
                                willkürlicher Bücherzählung, bei welcher die Landgerichtsordnung als
                                fünftes, die Gerhabschaftsordnung als siebentes Buch bezeichnet
                                erscheint. Die Gießner Handschrift, welche die nämliche Gliederung
                                aufweist, liefert den Schlüssel zur Erklärung dieser Abweichung von
                                den Originalien. Während in letzterem Mscr. die vier ersten Bücher
                                und der Text des Lehen-Tractates offenbar zu Dedicationszwecken
                                überaus zierlich geschrieben sind, sticht bei den übrigen Tractaten
                                die Flüchtigkeit der Handschrift und das vergilbte Papier von den
                                vorgenannten Büchern auffällig ab; das Titelblatt des
                                Lehen-Tractates mit der Buchbezeichnung (6. Buch 1. Theil) ist
                                ersichtlich von anderer Hand als der Context. Bemerkenswerth
                                erscheint, dass der Gießner Codex im 2. und 4. Buche durchwegs die
                                ursprüngliche Lesart des der Berathung zu Grunde gelegenen Codex 61
                                des n.-ö. Landes-Archivs, im Lehen-Tractate sogar eine ältere Form
                                bietet (im Gießner Codex ist das im 13. Titel § 9 enthaltene
                                Formular einer Lehensaufsendung noch auf <persName>Ferdinand
                                    III.</persName>, im Cod. 61 des n.-ö. Landes-Archivs dagegen
                                bereits auf <persName>Leopold I.</persName> gestellt).</note>, 217
                            (Buch 1-5/2).</item>
            <item>Gießen: Universitäts-Bibl. Nr. 1003/4.</item>
            <item>Graz: Steierm. Landes-Archiv Nr. 2147 (Buch 1, 2, 5/1).</item>
          </list>
        </p>

        <p> Als Grundtexte für die Abschriften wurden ad I der Codex Nr. 178 des n.-ö.
                    Landes-Archivs, ad II die Handschrift des juridisch-politischen Lesevereins, ad
                    III die glossirte Schönkirchner Handschrift, ad IV das mit den Zusätzen Strein's
                    versehene Exemplar gewählt. Die Copiatur des Strein-Linsmayr'schen Entwurfes ist
                    nach der einzigen, bisher bekannt gewordenen Vorlage bis zum 59. Titel des 5.
                    Buches gediehen. Von der Landesordnung des 17. Jahrhunderts<note
            n="236.2">Der
                        Cod. Nr. 61 des n.-ö. Landes-Archivs enthält für das zweite, vierte und
                        beide Theile des fünften Buches den dem Berathungscollegium vorliegenden
                        Text nebst den von Hartmann's Hand durchgeführten Änderungen als Ergebnis
                        der Sitzungebeschlüße. Die Gerhabschaftsordnung desselben Codex sowie die
                        Handschriften des obersten Gerichtshofes und des Ministeriums des Innern
                        bringen den vom Collegium festgestellten Text und tragen als
                        Original-Ausfertigungen die Unterschriften der landesfürstlichen
                        Commissarien und ständischen Ausschüsse.</note> liegen die Abschriften der
                    im Codex Nr. 61 des n.-ö. Landes-Archivs und der in den Handschriften des
                    obersten Gerichthofes sowie des Ministeriums des Innern <pb n="237"/>
                    enthaltenen Tractate nebst anderen kleineren Entwürfen und Motiven vor.</p>
        <p> Hand in Hand mit der Ermittlung der Handschriften und Herstellung der Texte
                    wurde die Erforschung der Quellengeschichte in Angriff genommen und das
                    einschlägige Material, soweit nicht Drucke vorliegen (dermalen bis 1717),
                    copirt.</p>

        <p> Für die Geschichte des Landrechtszeigers kommen, soweit bekannt, nur die
                        Landtagsverhandlungen<note
            n="237.1">Außer den Originalien kommen an
                        Handschriften in Betracht: das in den Schönkirchner Büchern zerstreute
                        Materiale, Suttinger's Gedenkbuch (n.-ö. Landes-Archiv Cod. Nr. 242), der
                        Cod. Nr. 14168 der Hofbibl. und der Fascikel des Reichs-Finanz-Archivs n.-ö.
                        Herrschaftsacten Lit. L. Fasc. 17.</note> in Betracht. Durch sie erfahren
                    wir, dass die Anregung zur Abfassung eines Landrechtsbuches u. zw. bereits unter
                        <persName>Maximilian I.</persName> (1499) vom Herrn- und Ritterstande
                    ausging, sodann unter <persName>Karl V.</persName> und <persName>Ferdinand
                        I.</persName> erneuert wurde und dass ein ständischer Gesetzentwurf im
                    Januar 1528 den landesfürstlichen Commissarien vorlag. Die Motive, welche das
                    Verlangen nach einer Codification des Rechtes erzeugten — Beseitigung der durch
                    das Auftreten gelehrter und halbgelehrter Procuratoren in den landesfürstlichen
                    Gerichten hervorgerufenen Rechtsunsicherheit — und die mit den Schicksalen des
                    Entwurfes innig verflochtenen Kämpfe gegen die Appellation, welche im Jahre 1524
                    wider Urtheile des landmarschallischen Gerichtes eingeführt wurde, treten hier
                    in scharfen Umrissen hervor. Hingegen gewähren die Landtagsacten über den Autor
                    des durch seine unbefangene Stellung den fremden Rechten gegenüber bedeutsamen
                    Werkes keine Auskunft und lassen nicht erkennen, ob die geplante Berathung des
                    Elaborates durch Landleute und Rechtsgelehrte thatsächlich stattgefunden habe.
                    Bis zum September 1537 ziehen sich die Verhandlungen hin, dann bricht der Faden
                    plötzlich ab, um erst nach dem Tode <persName>Ferdinand I.</persName> wieder
                    aufgenommen zu werden.<pb n="238"/>
        </p>

        <p> In diese Zwischenzeit fallen jedoch zwei Ereignisse, welche für die späteren
                    Codifications-Arbeiten von entscheidendem Einfluße geworden sind. Um die Mitte
                    des 16. Jahrhunderts, da das gerichtliche Verfahren in den landesfürstlichen
                    Instanzen (der n.-ö. Regierung und dem landmarschallischen Gerichte) der
                    Romanisirung völlig erlegen war, und auch die Institute des materiellen Rechtes
                    in ein bedenkliches Schwanken geriethen, erschienen die Tractate des <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#W">
            <persName>Dr. Bernhard Walther
                            von Waltersweil</persName>

          </ref>, welche dem Fortschreiten der Reception
                    in Österreich einen wirksamen Damm entgegengesetzt haben. Mit feinem
                    Verständnisse und einer für seine Zeit geradezu bewunderungswürdigen Liebe für
                    die noch triebkräftigen Zweige der volksthümlichen Rechtsbildung trat der „Vater
                    der österreichischen Jurisprudenz"<note n="238.1">
            <ref
            target="#365">v. Luschin österr. Reichsgeschichte S.
                            365</ref>.</note> an die Aufgabe heran, den in verblassender Erinnerung
                    der oberen politischen Stände fortlebenden Landsbrauch zu erforschen und diesen
                    mit den zu Pavia und Bologna erworbenen Mitteln juristischer Technik zu
                    bemeistern. Durch die Verschmelzung des heimischen und fremden Rechtes zu einer
                    einheitlichen wissenschaftlichen Darstellung ward in dem gewaltigen Ringkampfe
                    antiker und germanischer Geistescultur dem österreichischen Gewohnheitsrechte
                    ein fester Boden errungen; die in zahllosen Handschriften verbreiteten
                    Walther'schen Tractate<note
              n="238.2">Das Maß der Antheilnahme des
                        Landuntermarschalles <persName>Ludwig Kirchberger</persName> an den Arbeiten
                        Walther's ist noch nicht erforscht; <persName>Püdler</persName> spricht in
                        seinem Berichte vom 13. December 1573 sowie im Autoren-Verzeichnisse zu den
                        Allegaten des Lehen-Tractats von den „Kirchpergerisch oder Waltherischen
                        Tractatl", und <persName>Kaiser Maximilian II.</persName> erklärt in einem
                        Rescripte vom 11. März 1571 an <persName>Georg Hochenecker zu
                            Hagenberg</persName> anläßlich der Ausarbeitung einer Landtafel für
                        Österreich ob der Enns, dass diesem <hi
              rend="it">ain zuvor langst durch
                            weiland den Kirchberger vnd docter Bernhardten Walther gefaster
                            vergriff</hi> zukommen werde; ein weiteres Rescript vom 11. März 1572
                        erwähnt, dass der zugesagte <hi rend="it">vergrif durch weilent Ludwigen
                            Kirchbergen und doctor Bernhardten Walther beschehen und
                            zusamengetragen</hi> bereits übersendet wurde (Cod. Mscr. der kgl.
                        öffentlichen Bibliothek in Stuttgart. Jurid. Nr. 81a, Bl. 3a, 4a).</note>
          <pb
            n="239"/> galten fortab als Canon des Landsbrauches in den Gerichten. Für
                    die Autorität ihres Verfassers zeugt wohl am besten die Thatsache, dass ihm zwei
                    Landtafelentwürfe, der Zeiger in das Landrechtsbuch und der Entwurf vom Jahre
                        1573<note
              n="239.1">Hofbibl. Nr. 14428 u. 14862, N.-Ö. Landes-Archiv Cod.
                        Nr. 65; Landtafel 1573 der Universitätsbibliothek Mscr. 509 und im Besitze
                        des Herrn <persName>Hofrathes Pfaff</persName>. Wo von der Walther'schen
                        Grundbuchsordnung die Rede ist, erscheint, wie die Glossen zum
                        Compilatoren-Entwurfe des <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                            iuribus incorporalibus</ref> ergeben, der Tractat von den dienst- und
                        lehnbaren Gründen und Gütern (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1003">Suttinger
                            Cons. Austr. 997</ref>) gemeint.</note> zugeschrieben wurden.</p>
        <p> Nicht minder eingreifend in die Rechtsentwickelung ist die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">Landrechtsordnung für das Erzherzogthum Österreich
                        unter der Enns</ref> vom 18. Februar 1567, welche das Verfahren im
                    landmarschallischen Gerichte regelt und die vom Landschreiber <persName>Caspar
                        Strasser</persName> aus Ordnungen dieser Behörde und der n-ö. Regierung
                    compilirte <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1540">Landrechtsordnung</ref> vom 12. April
                        1540<note
              n="239.2">Der Name Strasser's als des Compilators geht aus den
                            <ref
              target="#Note237.1">S. 237 Anm. 1</ref> bezogenen Acten des
                        Reichs-Finanz-Archivs hervor. Aufgenommen wurden in die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1540">Landrechtsordnung v. J. 1540</ref> nebst
                        anderen bisher nicht ermittelten Process-Ordnungen: die Appellations-Ordnung
                        vom 27. August 1524 (Schönkirchner Buch V 317 b), das Edict des
                        landmarschallischen Gerichtes vom 20. Juni 1531 betr. den Gefährde- und
                        Appellations-Eid (Reichs-Finanz-Archiv l. c.), die Erläuterung zur
                        Appellations-Ordnung vom 28. Februar 1539 (Schönkirchner Buch V 315 b), die
                        Procuratoren-Ordnung der n.-ö. Regierung vom 12. November 1539 (l. c. 319 a,
                        und öfters), die Ordnung der n.-ö. Regierung betr. das Weisungsverfahren vom
                        19. Juni 1540 (l. c. 321 b), das Mandat betr. die Annahme landesfürstlicher
                        Befehle vom 9. October 1540 (l. c. 322 a). — Die Druckausgabe hat somit noch
                        zwei Ordnungen aufgenommen, welche erst nach Publication der
                        Landrechtsordnung erlassen wurden.</note> ablöste. Über die
                    Entstehungsgeschichte der bei den Ständen in hohem Ansehen gestandenen
                    Landrechtsordnung 1557 ist bekannt, dass die Ausarbeitung des Gesetzes bei der
                    n.-ö. Regierung erfolgte und dass die wichtigsten Neuerungen desselben bereits
                    durch eine Ordnung vom 20. November <pb
            n="240"/> 1554<note n="240.1">Auszug bei
                        Bucholtz Gesch. Ferdinand I. 8, 36 ff. Nach einer Handschrift dieser
                        wichtigen Process-Ordnung wurde vergeblich gesucht.</note> eingeführt
                    wurden; so die Competenz der Landrechte in Fällen von Justiz-Verweigerung der
                    Grundherren, die Betheiligung des Landmarschalles bezw. Landuntermarschalles an
                    der Abstimmung, die Einschränkung des Arrestes, die Androhung von Pönfallen und
                    Gefängnis im summarischen Verfahren, endlich die Abschaffung der mündlichen
                    Verhöre.</p>

        <p> Unmittelbar nach dem Regierungsantritte <persName>Maximilian II.</persName>
                    beginnen die ständischen Verhandlungen wegen Aufrichtung der Landtafel vom
                    neuen. Excerpte der einschlägigen Landtags-Acten seit Juli 1565 finden sich
                    nebst einer Reihe von Verzeichnissen der zur Berathung des Werkes designirten
                    landesfürstlichen Commissarien und ständischen Ausschüße im Fasc. B. IV. 2 des
                    n.-ö. Landes-Archivs. Die wichtigsten Aufschlüße gewährt jedoch der daselbst in
                    Original-Ausfertigung erliegende Bericht vom 13. December 1573, womit der
                    Regimentsrath <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName> den von ihm verfassten
                    Entwurf einer „Landtafel- oder Landesordnung des hochlöblichen Erzherzogthums
                    Österreich unter der Enns" dem Landmarschalle <persName>Hans Wilhelm von
                        Roggendorf</persName> überreichte. Aus diesem Actenstücke erhellt, dass das
                    Landtafelwerk trotz aller Ermahnungen des Kaisers und ungeachtet der Abordnung
                    etlicher Commissarien keinen Anfang nehmen wollte, bis
                        <persName>Püdler</persName>, dessen Name als Verfasser des Entwurfes in den
                    Landtagsverhandlungen nicht genannt wird, auf Ersuchen des Landmarschalls das
                    Werk ohne alle Hilfe und Beistand auf sich nahm und in einer Frist von nicht
                    ganz dritthalb Jahren wirklich zu Stande brachte. Als getreuer Schüler der
                    Universität Padua steht der Compilator ganz unter dem Einfluße der italienischen
                    Rechtslehre und ihrer wenig erfreulichen analytischen Methode (mos Italicus);
                    für die fortdauernde Geltung des Gewohnheitsrechtes, wie selbes in Walther's
                    Tractaten niedergelegt <pb n="241"/> ist, sucht er nach Stützen und erblickt
                    solche in der landesfürstlichen Bestätigung und dem Institute der
                    unvordenklichen Verjährung.</p>

        <p> Die Relation der Verordneten vom Jahre 1577 bezeichnet
                        <persName>Püdler</persName> auch als den Verfasser des Lehen-Tractates,
                    welcher bis zur Durchführung der Allodialisirung als Erkenntnisquelle des
                    Gewohnheitsrechtes in subsidiärer Geltung gestanden ist<note n="241.1">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10413698.html">Freiherr von Heincke Handb. des n.-ö.
                            Lehenrechtes, II 54</ref>.</note>.</p>
        <p> Der dem Püdler'schen Landtafelwerke anhaftende doctrinäre Charakter, die
                    pedantische Schwerfälligkeit der Diction und die breite, erklügelte Casuistik
                    waren kaum geeignet, dem Elaborate besondere Freunde unter den Ständen zu
                    gewinnen, zumal das Interesse derselben auf Rechtsfragen concentrirt war, an
                    deren Lösung sich der gelehrte Romanist nicht herangewagt hatte.</p>

        <p> In dieser Zeit, da das Problem einer Organisation der obrigkeitlichen Gewalten
                    auftaucht, tritt immer bestimmter eine Persönlichkeit in den Vordergrund, welche
                    die praktischen Bedürfnisse des Rechtslebens mit klarem Blicke erfasste und der
                    Gesetzgebung neue Impulse zuzuführen verstand. <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#S">
            <persName>Reichhart Strein
                            Freiherr von Schwarzenau</persName>

          </ref>, der zu Bologna und Straßburg
                    die Bildungselemente der italienischen und französischen Rechtsschule in sich
                    aufnahm und im innigen Verkehre mit seinem Lehrer <persName>Hotomanus</persName>
                    die Empfänglichkeit für antiquarische Studien erwarb, welche seinem ganzen
                    Auftreten ein bestimmtes Gepräge verliehen hat, gehörte der
                    Berathungs-Commission bereits bei ihrer Constituirung als Mitglied an. Nunmehr,
                    da der ausgearbeitete Landtafelentwurf vorliegt, ist er es, der sich in das
                    Studium des Werkes vertieft und bei der nothwendig gewordenen Überarbeitung den
                    Compilatoren hilfreich zur Seite steht. In seine Hand gelangen die von
                        <persName>Dr. Melchior Hofmayr</persName> († 1586) ausgearbeiteten
                    Tractate, denen Strein seine Notizen beifügt; unter seiner Principal-Direction
                        <pb
            n="242"/> arbeitet <persName>Johann Baptist Linsmayr zu
                        Weinzierl</persName> in den Jahren 1587-1595 einen neuen Landtafelentwurf in
                    fünf Büchern aus, während er selbst den Ständen Additiones und Bedenken zum
                    ersten Buche der Linsmayer'schen Arbeit überreicht. An Bemühungen, diesem Werke
                    die Approbation der Stände zu erwirken, hat es nicht gefehlt; allein die
                    bewegten Tage des Bauernaufstandes<note
              n="242.1">Der im December 1596
                        eingesetzten Commission zur Untersuchung der von den Unterthanen
                        vorgebrachten Beschwerden gehörten auch Strein und Linsmayr an. <ref
            target="http://archive.org/stream/deraufstandderba00frie#page/n5/">Friess Aufstand der Bauern</ref> 114 f, 254 und öfter.</note> sowie die
                    vielfache Beschäftigung Strein's führten zu fortwährenden Vertagungen des
                    Beginnes der Berathung. Erst im Jahre 1611, nachdem Strein († 1600) und
                    Linsmayer († 1609) verschieden waren, traten die ständischen Ausschüße,
                    die sich zuvor eine Abschrift des von <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#S">
            <persName>Dr. Abraham
                            Schwarz</persName>

          </ref> ausgearbeiteten Entwurfes einer Landtafel des
                    Erzherzogthums Österreich ob der Enns<note
              n="242.2">Vgl. die <ref
            target="#Note238.2">S. 238 Anm. 2</ref> erwähnten Rescripte Maximilian
                        II.</note> erbeten hatten, an die Prüfung des Linsmayer'schen Projectes
                    heran, deren Ergebnis in dem vom Syndicus <persName>Christoph Hafner</persName>
                    verfassten Additionen et notae zum zweiten bis vierten Buche der Landtafel<note n="242.3">N.-Ö. Landesarchiv Fasc. B. IV. 7.</note> niedergelegt sind. Die
                    geplante Superrevision durch den Hofkammerrath <persName>Christoph von Leysser
                        in Idolsperg</persName> sollte nicht mehr zu Stande kommen.</p>

        <p> Erst nach Beendigung des dreißigjährigen Krieges wurde 1650 die abermalige
                    Angriffnahme der Codification durch den Landmarschall <persName>Georg Achaz zu
                        Losenstein</persName> angeregt, welcher alsbald mit einem, offensichtlich
                    durch den österreichischen Hofkanzler <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Mathias_Prücklmayer">
            <persName>Dr. Johann Mathias
                            Prickhelmayer</persName>

          </ref> inspirirten Plane über die Durchführung
                    hervortrat. Eine Gegenbewegung im Schoße des geheimen Rathes, als deren Urheber
                    unschwer der n.-ö. Statthalter <persName>Johann Franz Graf Trautson</persName>
                    zu erkennen ist<note
              n="242.4">Über den Antagonismus der beiden Männer vgl. <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11001286.html">Wolf Lobkowitz</ref> 220 f.</note>, wusste zwar <pb n="243"/> die
                    sofortige Aufnahme einer vor Jahren abgebrochenen Verhandlung über die
                    Executions- und Revisions-Ordnung durch ständische Ausschüße und
                    landesfürstliche Commissarien durchzusetzen, vermochte indessen die Ausführung
                    der Landesordnung nicht zu vereiteln, wenngleich der ursprüngliche Arbeitsplan
                    einige Modificationen erfahren mußte.</p>

        <p> Mit der Überarbeitung der Landesordnung waren die vier Doctoren: der
                    Regimentskanzler <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#S">
            <persName>Johann Baptist Suttinger von Thurnhof</persName>
          </ref>, der
                    Landschreiber und nachmalige Regimentsrath <persName>Johann Michael von
                        Seiz</persName> und die beiden Syndici der Landschaft <persName>Johann Georg
                        Hartmann</persName> und <persName>Johann Leopold</persName> befasst. Im
                    December 1657 hatten dieselben bereits sämmtliche zur Landesordnung gehörigen
                    Tractate bis auf einen Aufsatz über das forum mercantile fertig gestellt; doch
                    machten die Berathungen, welche mit Unterbrechungen bis zum Jahre 1669 reichten,
                    sodann im Februar 1675 abermals aufgenommen wurden, mehrfache neue Vorlagen
                    nöthig. Im September 1658, als sämmtliche ursprünglich in Aussicht genommenen
                    Tractate der Landesordnung fertiggestellt waren, schied Suttinger aus dem Kreise
                    der Mitarbeiter und trat für die weiteren Arbeiten Seiz an die Spitze der
                    Compilation; die Berufung Leopold's als Hofrath und geheimer Secretarius der
                    österreichischen Hofkanzlei (1665) hatte den Eintritt des Syndicus <persName>Dr.
                        Franz Beck</persName> als Compilator zur Folge.</p>

        <p> Wie die legislativen Arbeiten des 16. Jahrhunderts, so trägt auch das Elaborat
                    der vier Doctoren ganz deutlich die Ursprungsmarke seiner Entstehungszeit.
                    Vorbei waren die Tage, in denen der Landrechtszeiger gegen die Procuratoren
                    eiferte, welche „allweg den Fußtapfen ihrer Lernung nachtraten, aber wenig
                    Aufsehen gehabt auf der Zeiten Regierung, Schicklichkeit und Geschichte", da ein
                        <persName>Bernhard Walther</persName> den verkümmerten Resten des
                    volksthümlichen Rechtes zu neuem Dasein verhalf und <persName>Reichart
                        Strein</persName>, der geschichtskundige Staatsmann, die Krönung seines
                    Landtafelwerkes durch Erwirkung einer <pb
            n="244"/> Landhandfeste noch erhoffen
                    konnte. Jene Kraft schöpferischer Ideen, welche die im Sturm und Drang des
                    Reformations-Zeitalters hervorragenden Juristen auszeichnete, war gebrochen; die
                    Bedeutung der Epigonen aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts besteht nur
                    darin, dass sie das seit <persName>Ferdinand I.</persName> in Gesetzgebung und
                    Rechtssprechung angehäufte Materiale zusammenzufassen und in einer den
                    geänderten socialen und wirthschaftlichen Verhältnissen angepassten Weise zu
                    verwerten verstanden. Das Ergebnis jenes Sammeleifers hat
                        <persName>Suttinger</persName> in drei nach alphabetischen Schlagworten
                    (loci communes) geordneten Werken niedergelegt, von denen das eine, der Codex
                    Ferdinandeus den Generalien gewidmet ist und die Grundlage der beiden ersten
                    Theile des <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref> bildet, das andere
                    unter dem Titel eines Gedenkbuches der Landschaft eine materienweise
                    Zusammenstellung von Excerpten aus den Landtags-Acten der Jahre 1521-1581,
                    soweit diese für die Codification in Betracht kommen, bietet, das dritte als
                        <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Consuetudinarium Austriacum</ref>
                    vornehmlich aus den verschollenen Consuetudinari- und Motiven-Büchern der n.-ö.
                    Regierung geschöpft ist.</p>
        <p> Nicht allein bei Ausarbeitung des Compilatoren-Entwurfes wurde dieses Materiale,
                    wie die Glossen zeigen, benutzt, es fand auch im Stadium der Berathung vielfach
                    Verwerthung und hat mitunter überraschende Wendungen herbeigeführt.</p>

        <p> Ein Beispiel mag als Beleg dienen. Ein Jahr, bevor das erste Robotpatent vom 28.
                    Juni 1680 in Böhmen das Ausmaß der durch Urbaren, Verträge und Herkommen
                    fixirten Frohndienste auf drei Tage in der Woche herabsetzte<note n="244.1">
            <ref
            target="https://archive.org/stream/diebauernbefrei00grgoog#page/n7/">Grünberg
                            Bauernbefreiung in Böhmen</ref> I. 130 ff, II. 1 ff.</note>, hatte der
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                        incorporalibus</ref> unter Berufung auf eine kaiserliche Resolution vom
                    Jahre 1563<note
              n="244.2">Gedruckt bei <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA742">Suttinger Consuetudines Austriacae 1718 S. 734</ref>.</note> den
                    Ständen des Landes unter der Enns die ungemessene <pb n="245"/> Robot
                    zugestanden. Man sollte nun meinen, dass der Gnadenact des Jahres 1563, welcher
                    die vitalsten Interessen der landwirthschaftlichen Production, die Bestellung
                    des Dominical-Gutes einerseits, die öconomische Lage des Bauernstandes
                    anderseits, so tief berührte, in allen seither durch die Stände veranlaßten
                    Codificationsentwürfen ihren Ausdruck gefunden haben müsse.</p>

        <p> Allein, weder in den Arbeiten <persName>Püdler's</persName> und
                        <persName>Strein-Linsmayr's</persName> noch in der Vorlage der vier Doctoren
                    ist von ungemessener Robot die Rede; vielmehr bemerkt die Glosse zum
                    letztgenannten Entwurfe ganz lakonisch: <hi rend="it">wegen der herrn landleuth
                        underthannen robath ist in dem landsbrauch nichts bestendiges zue
                        finden</hi>
          <note
            n="245.1">Glosse zum Titel 4 (nachmals 5) § 4 des fünften
                        Buches, 2. Theil (N.-Ö. Landes-Archiv Cod. 61).</note>. Dass jene Resolution
                    so ganz in Vergessenheit gerathen konnte, erklärt sich daraus, dass sie
                    lediglich das Herkommen gegen Neuerungen der gerichtlichen Regierungs-Praxis
                    aufrecht erhielt und dass ihr die Publicirung durch ein Generalmandat nicht
                    gefolgt war<note
              n="245.2">Darum besitzt auch die Resolution <persName>K.
                            Ferdinand I.</persName> vom J. 1563 keineswegs jene Tragweite, welche
                        derselben von Lamprecht Deutsche Geschichte V/2 S. 502 und neuestens von
                            <ref
            target="http://archive.org/stream/deraufstandderba00frie#page/n5/">Friess a. a. O.</ref> 65 beigelegt wird. Vgl. auch Bucholtz a. a. O. 8,
                        301 f.</note>. Erst in der Sitzung vom 17. December 1666 <hi rend="it">ist
                        veranlast worden, daz herr Seiz die der robath halber vor jahren ergangene
                        kais. resolution bei negster session hereinbringen wolle</hi>
          <note n="245.3">Beck's Protokollbuch (N.-Ö. L.-A, Fasc. B. IV, 7; Bl. 18<hi rend="sup">a</hi>. Der Entdecker dieser so wichtigen Resolution dürfte unschwer zu
                        errathen sein, wenn man sieh vergegenwärtigt, dass mit dem Eintritte
                            <persName>Leopolds</persName> in die Hofkanzlei ein neuer Aufschwung der
                        Codifications-Arbeiten wahrzunehmen ist.</note>. Die Erfüllung dieses
                    Auftrages hatte die Einschaltung des neuen § 4 im 5. Titel zur Folge, der sich
                    bereits im Entwurfe der Berathungs-Commission findet.</p>

        <p> Sind wir über die Schicksale der früheren Entwürfe zumeist nur durch die
                    Landtags-Verhandlungen unterrichtet, so liegt für die Thätigkeit der an der
                    letzten Redaction <pb n="246"/> betheiligten Personen ein reiches Actenmateriale
                    vor; insbesondere besitzen wir die Protokolle der Syndici <persName>Dr.
                        Hartmann</persName> und <persName>Dr. Beck</persName>
          <note
              n="246.1">N.-Ö.
                        Landes-Archiv Fasc. B. IV. 7. Gleich bei der ersten Sitzung des
                        Berathungs-Collegiums beantragten die ständischen Ausschüße die Zulassung
                        ihres Syndicus als Protokollführers, da die landesfürstlichen Commissarien
                        einen Secretarius der n.-ö. Regierung zur Schriftführung beigezogen hatten.
                        Bei den letzten Berathungen des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus</ref> im Februar 1675 fungirte der
                        Syndicus <persName>Johann Conrad Albrecht von Albrechtsburg</persName> als
                        Protokollist. — Dem Collegium präsidirte <persName>Johann Franz Graf
                            Lamberg</persName> und nach seinem Tode (15. April, nicht Februar 1666)
                            <persName>Paul Sixt II. Graf Trautson</persName>. Die Vorberathungen der
                        Ausschüße hörten mit dem Ableben des Vorsitzenden <persName>Erasmus Grafen
                            von Starhemberg</persName> (2. April 1664) auf; im Jahre 1668 fanden
                        noch zwei besondere Sitzungen der ständischen Vertreter unter dem Präsidium
                        des <persName>Ferdinand Grafen von Herberstein</persName> statt, als ein
                        kaiserliches Decret auf die Beendigung der Berathungen drang.</note> über
                    die Sitzungen des Gesammt-Collegiums und die Vorberathungen der ständischen
                    Ausschüße, dann aus der Zeit, als <persName>Seiz</persName> die Compilation
                    leitete, auch Protokolle der Compilation<note n="246.2">Im
                        Compilations-Protokolle <persName>Hartmann's</persName> vom vierten bis
                        zehnten November 1666 ist der Urentwurf der verneuerten Revisions-Ordnung v.
                        J. 1669 enthalten.</note>.</p>

        <p> Der bereits von <persName>Strein</persName> beobachtete Vorgang, die einzelnen
                    Bücher der von <persName>Linsmayr</persName> entworfenen Landtafel sofort nach
                    deren Fertigstellung den Ständen vorzulegen, wurde jetzt dahin erweitert, dass
                    jeder ausgearbeitete Tractat (Buch) gesondert die einzelnen Stadien von der
                    Compilation zum Berathungs-Collegium, sodann durch die Regierung zur Hofkanzlei
                    zurücklegen mußte, bevor die Einholung der kaiserlichen Entschließung erfolgte.
                    Diese stückweise Bewältigung des umfangreichen Werkes bietet den Erklärungsgrund
                    für die merkwürdige Erscheinung, dass nur ein Theil desselben die Sanction
                        erlangte<note
              n="246.3">In den ständischen Verzeichnissen werden folgende
                        Gesetze als Bestandtheile der Landes-Ordnung aufgezählt: die
                        Executions-Ordnung vom 27. Juli 1655 (<ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/307">Cod. Austr.
                            I. 299</ref>) und Revision-Ordnung vom gleichen Datum (l. c. III. 154),
                        die <ref
              target="/o:repat.1656-noestlgo">Landgerichts-Ordnung vom 30. December 1656
                            (l. c. I. 659)</ref>, die <ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418">Gerhabschafts-Ordnung vom 18. Februar 1669 (l. c. I. 410)</ref>, die
                        verneuerte Revisions-Ordnung vom 14. Mai 1669 (l. c. II, 248), das
                        Appellations-Edict vom 13. März 1670 (l. c. I. 86) und der <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus incorporalibus vom
                            13. März 1679 (l. c. II. 581)</ref>, von welchem übrigens auf
                        Vorstellung der n.-ö. Regierung die beiden ersten Titeln bereits am 6. April
                        1671 kundgemacht wurden. Hiezu kommt sodann die <ref
            target="/o:repat.1720-erbrecht">neue Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament</ref> vom 28. Mai
                        1720 (l. c. III, 952). Der wohl i. J. 1658 von <persName>Leopold</persName>
                        entworfene und 1666 umgearbeitete Aufsatz über das Forum mercantile bildet
                        die Grundlage des zweiten, processrechtlichen Theiles der Wechsel-Ordnung
                        für Österreich unter der Enns vom 10. September 1717 (sog. Wiener
                        Wechsel-Ordnung l. c. III, 881), während die materiellrechtlichen
                        Bestimmungen des ersten Theiles „auf Grund der Wechsel-Ordnung für Breslau
                        sorgfältig entworfen" sind. Grünhut Wechselrecht I. 108.</note>, ein anderer
                    hingegen <pb
            n="247"/> Entwurf geblieben ist. Dieser Behandlungs-Modus bewirkte
                    zugleich, dass nicht nur ganze von den Compilatoren bearbeitete Rechtsgebiete,
                    wie der Process, das Lehenrecht, endlich das im Buche von den Contracten
                    behandelte Obligationen- und eheliche Güterrecht eine gesetzliche Regelung
                    überhaupt nicht gefunden haben, sondern, dass auch von zusammenhängenden
                    Materien nur Bruchstücke publicirt wurden. So erlangte zwar das dem
                    Intestat-Erbrechte, nicht aber auch das dem testamentarischen Erbrechte
                    gewidmete Buch Gesetzeskraft, obgleich letzteres noch unter <persName>Karl
                        VI.</persName> vom neuen Begutachtungen durch die Stände und durch die
                    Regierung erfahren hatte; das dingliche Rechtsverhältnis des Erbzinsmannes am
                    Leihegute fand — im Gegensatze zu dem an praktischer Bedeutung weit
                    nachstehenden Leibgedinge — lediglich deshalb im <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus incorporalibus</ref>
                    keine Regelung, weil die Compilatoren die Lehre von den Erbgütern in das zweite
                    Buch (von den Contracten) zu verweisen fanden.</p>

        <p> Trotz der successiven Publication der einzelnen Tractate wurde das Werk der
                    Landes-Ordnung doch von gesetzeswegen als ein zusammengehöriges Ganze
                    betrachtet: die <ref
            target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Gerhabschafts-Ordnung</ref> und
                    der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                        incorporalibus</ref> beziehen Bücher, welche niemals Gesetzeskraft erlangt
                    haben, und in kleineren Process-Gesetzen, wie im Appellations-Edicte vom 13.
                    März 1670 (Cod. Austr. I. 86) <pb n="248"/> und in der Advocaten-Ordnung vom 28.
                    März 1681 (Cod. Austr. I. 25) wird die Aufnahme des Inhaltes dieser Generalien
                    in die Gerichts-Ordnung (d. i. das erste Buch der Landes-Ordnung) verfügt.</p>

        <p> Die lange Pause, welche in der Codifications-Thätigkeit nach der Publication des
                        <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                        incorporalibus</ref> eintrat, obgleich die Commission ihre Aufgabe bereits
                    im Jahre 1669 bewältigt hatte, dürfte nicht allein auf den schleppenden
                    Geschäftsgang der landesfürstlichen Behörden unter <persName>Leopold
                        I.</persName> und den neuerlichen Ausbruch der Türkenkriege, sondern auch
                    auf die allseitige Ermattung der Betheiligten zurückzuführen sein, welche sich
                    nach dem Erscheinen dieses wichtigsten Bestandtheiles der Landes-Ordnung<note
              n="248.1">In einer Resolution vom 25. September 1691 (Cod. Austr. II. 145)
                        ist vom <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                            incorporalibus</ref> geradezu als von <hi
              rend="it">vorbemelter matura
                            deliberatione zusamen getragenen und publicirten landsordnung</hi>, in
                        Bannbüchern des Abtes <persName>Urban von Melk</persName> als vom
                        Landesrecht die Rede. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0292">Österr. Weisth. VIII. 292,
                            Z. 31</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0485">485 Z. 29</ref>. Vgl. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g0662">l. c. VII 662, Z. 35</ref>.</note> fühlbar machte.
                    Hatten die oberen politischen Stände durch denselben neben namhaften
                    Errungenschaften gegenüber den Unterthanen<note
            n="248.2">Von dem Zugeständnisse
                        der ungemessenen Robot war bereits oben die Rede.</note> eine Codification
                    gerade jener Materie erlangt, welche in ihrem Rechtsverkehre am häufigsten
                    Anlass zu Processführungen bieten mochte<note
            n="248.3">Die nachfolgende, nach
                        dem Archiv-Kataloge des verstorbenen Abtes <persName>Honorius
                            Burger</persName> bearbeitete Zusammenstellung umfasst jene Actenstücke
                        des Stifts-Archives Altenburg aus dem sechzehnten bis zum Ausgange des
                        achtzehnten Jahrhunderts, welche sich auf strittige Ansprüche beziehen,
                        wobei auch Vergleiche, denen kein Process voranging, gezählt wurden. Unter
                        131 Rechtssachen betreffen 8 kirchliche 0bjecte, 18 Grundobrigkeit
                        (einschließlich Grundbuch, Dienst, Robot und Pfundgeld), 10 Dorfobrigkeit
                        (einschließlich Kirchtags-Behütung und Gemeindesachen), 23 Zehnt, 10
                        Eigenthum, 2 Grenzen, 1 Nachbarrecht, 16 Dienstbarkeiten (darunter 13
                        Weiderecht), 13 Jagd, 1 Fischerei, 10 Regalien (Taz und Leutgeben, Mauth,
                        Ungeld), 5 Strafsachen, 8 Gewaltsachen, 5 Jurisdictions-Stritte, 1
                        Erbschaft. — Die Uebersicht ist zwar dem Actenvorrathe eines geistlichen
                        Standes entnommen, allein die besonderen Interessen der weltlichen Stände
                        fanden, was das Lehenrecht betrifft, in den verbrieften Lehensgnaden ihre
                        Befriedigung, und für erbrechtliche Fragen mochten noch immer die in steter
                        Übung verbliebenen Walther'schen Tractate auslangen.</note>, so war auch der
                    Landesfürst an dem Zustandekommen gerade dieses Gesetzes in hohem Grade
                    interessirt. <pb n="249"/>
        </p>

        <p> Als nämlich die zur Staatsgewalt erstarkende Landeshoheit behufs Durchführung
                    ihrer im Interesse des Gemeinwohles getroffenen polizeilichen Anstalten eine
                    Organisation der Subjections-Verhältnisse durch Erhebung der Herrschaft zur
                    Obrigkeit und Herabdrückung des Holden zum Unterthanen herzustellen beginnt<note
            n="249.1">Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht I. 638 ff.</note>, tritt
                    eine besondere Schwierigkeit hervor, welche mit den vom Mittelalter überkommenen
                    Schichtungsverhältnissen zusammenhängt: "trotz der vielen Gewalten ist keine
                    Gewalt Vollgewalt, trotz der vielen Herren kein Herr Alleinherr"<note
            n="249.2">Val de Lièvre in den Mittheilungen des Inst. f. österr. Geschichtsf. I.
                        312.</note>. Landgerichts-, Grund-, Vogt-, Dorf-, Berg- und Zehnt-Herren
                    standen mit disparaten Ansprüchen dem Holden gegenüber. Der Umfang ihrer
                    großentheils auf schwankendem Herkommen ruhenden Befugnisse ließ sich nur durch
                    individualisirende Prüfung der einzelnen Rechtstitel ermitteln; hiezu kam, dass
                    unter dem Einfluße der romanisirenden Doctrin auch die sachliche Zuständigkeit
                    der Niedergerichte zum Streitpunkte aufgeworfen ward<note
              n="249.3">Während noch
                        1529 <persName>Christoph Freysleben zu Liechtenstein</persName> in seiner
                        Supplication an den König behaupten konnte, <hi
              rend="it">nu ist ie ein
                            landsprauch, sein auch gemaine recht, und darzue die aufgerichten kaiser
                            Maximilian hochloblicher gedaechtnuss libell vermogens, das ain ieder
                            grundhold in ersten instanz von</hi> (recte <hi
            rend="it">vor) seinen
                            grundherrn als ordentlicher obrigkait solle ersuecht, beclagt
                            werden</hi> (Schalk in Bl. f. n.-ö. Lk. 19, 35), hatte der
                        Compilatoren-Entwurf der vier Doctoren dem Vogtherren die Civil-Jurisdiction
                        und Dachtraufen-Gerechtigkeit über die Vogtholden, der Grundobrigkeit
                        hingegen nur eine subsidiäre Gerichtsbarkeit über die Grundholden
                        zugesprochen. Allerdings hebt die Glosse unter Hinweis auf Gail Obs. II. 54
                        die Strittigkeit dieses schon zu Ausgang des 16. Jahrhunderts lebhaft
                        erörterten Punktes hervor. Das Berathungs-Collegium hat den vom Gesetze
                        vertretenen Standpunkt eingenommen, die Regierung (oder Hofkanzlei?) sodann
                        den Vorbehalt zu Gunsten der Landgerichte und der Dorfobrigkeit
                        zugefügt.</note>. Wer vermochte bei einem solchen Zustande der Zerfahrenheit
                        <pb
            n="250"/> zu bestimmen, welchem Herren die öffentlich-rechtlichen
                    Functionen zustünden, welche die landesherrliche Gesetzgebung des 16.
                    Jahrhunderts seit dem <ref target="http://repoestrg.info/wp/territorien/niederosterreich-landergruppe/innsbrucker-libell-1518/">Innsbrucker Libelle</ref>
          <note
            n="250.1">Über die Particular-Gravamina
                        aller nieder- und ober-österreichischen Lande vom 24. Mai 1518 (Kärnthner
                        Ldhf. 128).</note> und den Polizei-Ordnungen der nicht näher definirten
                    Obrigkeit in steigendem Maße zugedacht hatte? Eine eindringliche Erörterung des
                    Problems der obrigkeitlichen Gewalten findet sich, soviel zu sehen, zum
                    erstenmale in dem Berichte über die Jurisdictionen<note
              n="250.2">Vgl. <ref
              target="#Note235.1">S. 235 Anm. 1</ref>. Der Bericht dürfte 1584 oder
                        1585 entstanden sein, da <persName>Walther</persName>, der im Jahre 1584
                        starb, bereits als todt angeführt wird (<ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttinger Consuetudines Austr. 1047</ref>) und Hofmayr Anfangs 1586,
                        wie ein Actenstück der Verordneten vom 27. Februar 1586 meldet, todeskrank
                        darniederlag.</note> und den hiemit im Zusammenhang stehenden Hofmayr'schen
                    Fragmenten. Zwei Streitfragen waren es vornehmlich, welche die Juristen in den
                    achtziger Jahren des 16. Saeculums beschäftigten: ob die Civiljurisdiction und
                    Dachtraufen-Gerechtigkeit der Grund- oder der Vogt-Obrigkeit zustehe, sodann, ob
                    neben diesen Gewalten noch eine besondere Dorfobrigkeit existire. Der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus incorporalibus</ref> hat
                    diese Controversen entschieden, indem er einerseits den Grundsatz feststellte:
                        <hi
            rend="it">einem gruntherrn seint seine underthanen in real- und
                        personalsprüchen underworfen</hi> (<ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp#T.4.1">Tit. 4 § 1</ref>), anderseits die Dorfobrigkeit anerkannte<note
            n="250.3">Die Ausarbeitung des im Compilatoren-Entwurfe fehlenden Titels von der
                        Dorfobrigkeit wurde durch das Collegium am 30. August 1659 beschlossen, von
                        den Compilatoren aber erst in ihrer Sitzung vom 16. August 1666 in Angriff
                        genommen, bei welcher die dem Vogt-, Grund- und Dorfherren durch das Gesetz
                        beizulegenden Befugnisse einzeln gegen einander abgewogen wurden.</note> und
                    mit entsprechenden, zum Theile ganz neuen Befugnissen ausstattete<note
              n="250.4">Bezüglich des im <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#T.3.5">Titel 3 §
                            5</ref>, statuirten Weiderechtes der Dorfobrigkeit besagt dies
                        ausdrücklich der <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#T.16.15">Titel 16 §
                            15</ref> des Tractates. — Die im <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#T.3.1">Titel 3 § 1</ref> der Dorfobrigkeit
                        zugewiesene Aufgabe der Vorkehrung von Anstalten zur Erhaltung des gemeinen
                        Wesens hatte die Herausbildung eines dorfpolizeilichen Gesetzgebungsrechtes
                        zur Folge, welche von den Melker Äbten in der Form landesfürstlicher
                        General-Mandate geübt wurde, Bannbuch von Grillenberg 1747 (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g0389">Österr. Weisth. 7, 389</ref>), von Weikendorf 1748
                            (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0056">l. c. 8, 56</ref>), von Aspern a. d. Donau c.
                        1760 (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0291">l. c. 8, 291</ref>), von Wullersdorf 1763
                            (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0484">l. c. 8, 484</ref>), von Melk 1780
                        (Kaltenbaeck I. 135; über einen Entwurf v. J. 1793 vgl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g">Winter Österr. Weisth. 7. XVII</ref>), Polizei-Ordnung
                        für Ravelsbach 1791 (<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0545">Österr. Weisth. 8,
                        545</ref>).</note>.<pb n="251"/>
        </p>

        <p> Seit dem Regierungsantritte <persName>Karl VI.</persName> kam wieder ein
                    frischer Zug in die Gesetzgebung. Die mit dem Decrete vom 24. April 1713<note n="251.1">
            <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttinger Cons. Austr. Add.
                            100</ref>, auch <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00706.html">Cod. Austr. III.
                            684</ref>. Das reiche Actenmateriale des n.-ö. Landes-Archivs Fasc. B.
                        IV. 7 und der Hüttner'schen Sammlung Band 11 (Niederösterr. Archiv) findet
                        sich in der Sammlung Chorinsky. — Das Landtafel-Patent steht im <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487837_01300.html">Cod. Austr. V. 1282</ref>.</note> geplante
                    Reform der gesetzlichen Hypotheken hatte zunächst die Erstattung umfangreicher,
                    für die Geschichte des Pfandrechtes wichtigen Gutachten zur Folge; ihr
                    schließliches Ergebnis war das n.-ö. Landtafel-Patent vom 24. November 1758.
                    Auch die Landes-Ordnung wurde neuerlich in den Kreis der Gesetzgebungs-Arbeiten
                    gezogen. Das von den Ständen zunächst urgirte vierte Buch erlangte mit einigen
                    Änderungen am 28. Mai 1720 als „<ref
            target="/o:repat.1720-erbrecht">neue Satz- und
                        Ordnung vom Erbrecht außer Testament</ref>" die Sanction; nicht dagegen der
                    gleichfalls in Angriff genommene Tractat vom testamentarischen Erbrechte.
                    Ebensowenig hatten die noch unter <persName>Maria Theresia</persName> eifrig
                    betriebenen Arbeiten zur Revision des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus incorporalibus</ref>
          <note n="251.2">Von diesen besitzt
                        die S. Ch. die Abhandlung Holger's über die Grundherrlichkeit vom 18. Januar
                        1753 (Hüttner'sche Sammlung Bd. 75).</note> eine neuerliche Regelung dieser
                    Materie zur Folge.</p>

        <p> Mehr als dritthalb Jahrhunderte hatte die Idee einer Landes-Ordnung für
                    Österreich unter der Enns die Kräfte der besten Juristen des Landes in Anspruch
                    genommen; nur Bruchstücke der letzten Redaction hatten Gesetzeskraft erlangt,
                    als mit Einsetzung der Compilations-Commission zur Abfassung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Codex Theresianus">Codex Theresianus</ref> einer weiteren
                    Codification des Provincialrechtes für alle Zukunft der Boden entzogen ward.
                    Unter solchen Umständen drängt sich wohl die Frage auf, ob das mit so gewaltigem
                    Einsatze an geistigem Capitale und sehr bedeutendem Kostenaufwande <pb
            n="252"/>
                    unternommene Werk nicht ein vergebliches Beginnen zu nennen sei, zumal doch
                    mindestens der äußere Erfolg den gehegten Erwartungen nicht entsprach. Der
                    beredte Fürsprech der österreichischen Rechtsgeschichte hat auf diese Frage die
                        Antwort<note n="252.1">In dem von Chorinsky am 26. November 1894 im Linzer
                        Juristen-Vereine gehaltenen Vortrage; wiederholt gedruckt, zuletzt allg.
                        österr. Gerichts-Zeitung 1896 Nr. 3.</note> ertheilt:</p>
        <p> „Österreich ist im sechzehnten Jahrhunderte, im Zeitalter Max I. und Ferdinand
                    I. das culturell in vielen Beziehungen fortgeschrittenste Land des deutschen
                    Reiches ... Österreich hatte aber auch zu dieser Zeit alle Bildungs-Elemente
                    vereinigt. Die Verbindung mit dem spanischen Reiche, mit den beiden Indien, mit
                    den Niederlanden, mit Italien, die Berufung des Reichshofrathes nach Wien und
                    die Aufstellung eines Regimentes der nieder-österreichischen Lande brachte die
                    gebildetsten Männer an den Hof des Kaisers und vereinigte die tüchtigsten
                    Kräfte, welche eine Justizreform durchzuführen vermochten.</p>
        <p> „Allein auch der Inhalt der Codifications-Versuche hat wenigstens mich
                    überzeugt, was für ein mächtiger Stoff juridischen Wissens zu dieser Zeit in
                    Österreich aufgestappelt war, welcher die Codifications-Arbeiten und die
                    Rechtssprechung gleichschwer günstig beeinflußt hat ... Eine historisch genaue
                    Forschung wird meine Vermuthung bekräftigen, dass die Quellen vieler Rechtssätze
                    des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in den juristischen Arbeiten des
                    sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts zu finden sind, und ich bin überzeugt,
                    dass die unschätzbaren Vorzüge unseres bürgerlichen Gesetzbuches eben in der
                    dreihundertjährigen Vorbereitung dieses Meisterwerkes zu finden sind."</p>

        <p> Und in der That tritt bereits im siebzehnten, noch entschiedener aber in der
                    ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts die Tendenz hervor, der
                    unter-ennserischen Landes-Ordnung eine über ihr ursprüngliches Geltungsgebiet
                    erweiterte Anerkennung zu verschaffen. Die beiden <pb
            n="253"/>
                    Revisions-Ordnungen vom Jahre 1655 und 1669 waren von vornherein für beide
                    Erzherzogthümer bestimmt; die <ref
            target="/o:repat.1656-noestlgo">Landgerichts-Ordnung
                        vom Jahre 1656</ref> diente nicht nur vielfach als Grundlage der
                    Landgerichts-Ordnung des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 14. August
                    1675, sondern gelangte in der vom <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_Karl_von_Kollonitsch">
            <persName>Cardinale Leopold Grafen von Kollonitsch</persName>

          </ref>
                    veranlassten lateinischen Übersetzung auch in Ungarn zu thatsächlicher
                        Anwendung<note
            n="253.1">Bidermann, Gesammtstaatsidee I, 44, 122 Anm. 38 f.
                            <persName>Kollonitsch</persName>, der überhaupt an eine Einführung der
                        in Österreich u. d. Enns geltenden Gesetze in Ungarn dachte, gehörte dem
                        Berathungs-Collegium während der Jahre 1666 und 1667 als ständischer
                        Ausschuß an.</note>; die neue „<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00974.html">Satz-und Ordnung vom
                        Erbrecht außer Testament</ref>" endlich wurde in den Jahren 1729-1747 mit
                    nur geringen Abweichungen in Österreich ob der Enns und den drei
                    inner-österreichischen Herzogthümern eingeführt.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <p> Neben dem Unternehmen, welches auf die Veranstaltung einer Ausgabe der
                    Landes-Ordnungen abzielt, wurden für die Sammlung Chorinsky eine Reihe weiterer
                    Arbeiten vollendet oder doch in Angriff genommen, welche die Bausteine für eine
                    Rechtsgeschichte von Österreich unter und ob der Enns vom Beginne des
                    sechzehnten bis zur Mitte des achtzehnten Jahrhunderts zu liefern bestimmt
                    sind.</p>

        <p> Eine Verzeichnung der Amts-Instructionen, Patente und Ordnungen strebt nach
                    Möglichkeit die großen Lücken auszufüllen, welche der Codex Austriacus aufweist,
                    dann aber auch die Provenienz der dort aufgenommenen Stücke durch Angabe der
                    Subscriptionen zu bestimmen. Nach verschiedenen Gesichtspunkten angelegte
                    Register zu <ref
            target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttinger's Consuetudines
                        Austriacae</ref> sollen die Benutzbarkeit dieses reichen Quellenschatzes
                    erleichtern, eine gleichzeitig angestellte Vergleichung von Handschriften aber
                    den Mängeln der Druckausgabe abhelfen. Zur Gewinnung einer Übersicht über die
                    für die Zwecke des Unternehmens in Betracht kommenden <pb n="254"/>
                    Handschriften wurde die Indicirung von größeren Manuscripten-Sammlungen
                    (Aichen'sche Sammlung im n.-ö. Landes-Archive, Austriaca der Senckenberg'schen
                    Sammlung in der Gießener Universitäts-Bibliothek, Hüttner'sche Sammlung im
                    Niederösterreichischen Archive, dann die der einschlägigen Codices der
                    Hof-Bibliothek) veranlasst.</p>
        <p> Parallel mit dieser auf Sammlung und Sichtung des Materiales gerichteten
                    Thätigkeit erfolgte die Abschriftnahme ausgewählter Acten, von denen die
                    kleineren zu Miscellanea-Bänden vereinigt wurden. An umfangreicheren Stücken
                    besitzt die Sammlung Chorinsky Abschriften der Tractatus varii practici
                    (Hüttner'sche Sammlung Bd. 10), einer Privatarbeit aus der Mitte des 18.
                    Jahrhunderts, welche im Anschluße an die Gliederung der u.-e. Landes-Ordnung
                    ausgewählte Fragen des gerichtlichen Verfahrens und des materiellen
                    Privatrechtes unter Benützung der Judicatur seit dem Ausgange des siebzehnten
                    Jahrhunderts erörtert, sodann Abschriften von den Berichten der n.-ö.
                    Kammer-Procuratoren <persName>Dr. Georg Eder</persName> (Reichsfinanz-Archiv
                    Cod. Nr. 22 D) und <persName>Dr. Wolfgang Schwanser</persName> (das. Cod. Nr. 21
                    D); letztere zum Theile in Auszügen.</p>

        <p> Die Unordnung in der Geschäftsgestion seiner Amtsvorgänger bewog
                        <persName>Eder</persName>, eine fortlaufende Übersicht über seine Thätigkeit
                    bei Gericht herzustellen, indem er die von ihm geführten Activ- und
                    Passiv-Processe nach der Art des Verfahrens (Ordinari- und
                    Extra-Ordinari-Rechtssachen) gegliedert aufführt und bei jeder Streitsache die
                    von ihm selbst oder der Gegenpartei vorgenommenen Processhandlungen verbucht.
                    Erfährt man aus diesen kalenderartig geführten, doch nicht selten von
                    eingestreuten Motivirungen begleiteten Aufzeichnungen über das Meritum des
                    Rechtsstreites nur wenig oder gar nichts, so lässt sich doch aus diesen
                    Relationen ein klares Bild über die thatsächliche Gestaltung des Rechtsganges
                    bei der nieder-österreichischen Regierung gewinnen, welches die von Eder's <pb
            n="255"/> Zeitgenossen <persName>Bernhard Walther</persName> gelieferte
                    wissenschaftliche Darstellung dieses Processes in erwünschter Weise ergänzt<note
              n="255.1">Erst durch die Relationen Eder's konnte die Bedeutung der von den
                        Regiments-Instructionen mit Stillschweigen übergangenen Institution der
                        Hofrechte bei der n.-ö. Regierung klargestellt werden. Gleichwie seit dem
                        14. Jahrhunderte im Hoftaidinge (v. Luschin Gerichtswesen in Österr. 71 f.),
                        so erscheint während des 16. Jahrhunderts bei der n.-ö. Regierung,
                        wenigstens für das sog. Ordinari-Verfahren, die Gerichtszeit an bestimmte
                        Perioden (Hofrechte) gebunden, deren Anfangs-Termine durch gewisse
                        kirchliche Feste (zu dem schon im Frohnbuche erwähnten Sonntag Reminiscere
                        und Frohnleichnamstag kam nunmehr der St. Martinstag hinzu) gekennzeichnet
                        sind. An den einzelnen Hofrechten, die am Montag, später Dienstag nach dem
                        Festtage begannen, fanden je 4-6 Gerichts-Sitzungen (dies iuridicae) statt,
                        sofern nicht in Folge von Infections-Krankheiten oder sonstigen Ereignissen
                        die Hofrechte überhaupt stillstanden. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts gerieth
                        die Einrichtung in Verfall; der Hofrechte Reminiscere 1602 gedenkt noch eine
                        Formel bei J. B. Schwarzenthaler Tractatus iudiciarii ordinis S. 107. Um die
                        Mitte desselben Jahrhunderts war der Regimentsrath <persName>Dr. Martin
                            Hafner</persName> der einzige Jurist, welcher die Hofrechte aus eigener
                        Anschauung kannte; die vom Syndicus und Advocaten (vermuthlich
                            <persName>Leopold</persName>) verfassten und dem Berathungs-Collegium am
                        18. December 1653 vorgelegten Motiva <hi rend="it">warumben bei der
                            hochlöbl. n.-ö. regierung die hofrechten nicht wieder einzuführen</hi>,
                        sprechen sich gegen die Wiederaufnahme der Institution aus und gipfeln in
                        dem Ausrufe: Maneat ergo antiquata ista antiquitas (N.-Ö. Landes-Archiv
                        Fasc. B. IV. 7).</note>.</p>

        <p> Einen wesentlich anderen Charakter tragen die berühmten Berichte des
                    Kammer-Procurators <persName>Dr. Wolfgang Schwanser</persName>. Es sind dies
                    Gutachten, welche aus Anlass specieller Fälle im Auftrage der n.-ö. Kammer über
                    alle Zweige der Administration, zumeist der Finanz-Verwaltung, erstattet
                        wurden<note
            n="255.2">Von den in fortlaufender Reihenfolge bis Nr. 1540
                        bezeichneten Stücken sind nur mehr 382 in zwei Bänden enthalten.</note>.
                    Neben eingehenden dogmatischen Erörterungen der aufgeworfenen Rechtsfragen
                    verfolgt Schwanser in diesen Gutachten nicht selten das vorliegende
                    Rechtsverhältnis oder die einschlägige Norm auf ihren geschichtlichen Ursprung
                    zurück und liefert auf solche Weise dem Rechtshistoriker dankenswerthe
                    Fingerzeige für seine Untersuchungen.<pb n="256"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <p> Die mit Lust und Liebe betriebenen Forschungen haben durch den Tod ihres
                    Urhebers einen herben Schlag erlitten; war doch der Schöpfer des Unternehmens
                    zugleich die Seele desselben. Nunmehr, da der Verblichene das begonnene Werk, an
                    dem sein ganzes Herz hing, den Mitarbeitern als theueres Vermächtnis
                    hinterlassen, gilt es, nach besten Kräften das Wort einzulösen, durch welches
                    diese ihrem genialen Führer verpflichtet sind.</p>
        <p> Ein langjähriger Freund des Verstorbenen, Se. Excellenz Herr Senats-Präsident
                        <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Emil_Steinbach">
            <persName>Dr. Emil
                        Steinbach</persName>
          </ref> hatte, der Bitte des verwaisten Collegiums
                    willfahrend, die große Güte, die Leitung der weiteren Arbeiten zu
                    übernehmen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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