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        <title>Quellen des Nürnberger Stadtrechts</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <title>Quellen des Nürnberger Stadtrechts.</title> In: <series>Festgabe der Göttinger
            Juristen-Fakultät für Ferdinand Regelsberger zum siebzigsten Geburtstage : am 10.
            September 1901</series> (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
          <date corresp="dcterms:created" when="1901">1901</date>) <biblScope from="57" to="149" unit="page">57-149.</biblScope>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Johannes Merkel, Quellen des Nürnberger Stadtrechts (Leipzig 1901)</head>
        <p>Quelle: Festgabe der Göttinger Juristen-Fakultät für Ferdinand Regelsberger zum
          siebzigsten Geburtstage : am 10. September 1901; Leipzig: Duncker &amp; Humblot, 1901. -
          443 S., hier: S. 57-149</p>
        <div xml:id="TAeil.1">
          <pb facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_059.jpg" n="59" xml:id="S.59"/>
          <head>I.</head>
          <p> Das fünfzehnte Jahrhundert bildet den Abschluß in der Entwicklung der Stadt Nürnberg
            zur Selbständigkeit ihres Regiments. Nicht allein die oligarchische Verfassung
            vollendete sich in jener Zeit, sondern dem Gemeinwesen war es auch gelungen, sich
            allmählich in den Besitz aller der Hoheitsrechte zu setzen, welche infolge der gegebenen
            Verhältnisse bisher anderen Gewalten, wie dem Reiche oder dem Burggrafen, hatten
            überlassen werden müssen. Insbesondere bezieht sich dieser Verselbständigungsprozeß auch
            auf die Gerichtsbarkeit.</p>

          <p> Das Reichsschultheißenamt war schon am Ende des vierzehnten Jahrhunderts städtisch
            geworden, und während desselben Zeitraumes erhielt die Stadt wiederholt die, namentlich
            dem geistlichen Gerichte des Bamberger Bischofs gegenüber bedeutungsvolle, kaiserliche
            Anerkennung des Rechtes, daß ihre Bürger und sonstigen Unterthanen in weltlichen Sachen
            vor kein anderes Gericht, als dasjenige des Schultheißen geladen werden durften. Im
            Jahre 1431 bestätigte ihr <name>Kaiser Sigmund</name> dieses Privilegium mit dem
            wichtigen Zusatze, daß auch das kaiserliche Landgericht des Burggrafentums, welches
            öfters versucht habe, den Nürnbergern jenes Recht "zu überfaren und zu bekränken",
            künftighin an die Beobachtung desselben strengstens gebunden sein sollte<note
              n="N.59.1">Historia Norimbergensis Diplomatica (ed. v. Woelckern 1738) Nr. 312.</note>. <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_060.jpg" n="60" xml:id="S.60"/>
          </p>

          <p> Daran schloß sich 1459 die Verleihung des Blutbannes durch den der Stadt besonders
            wohlgesinnten <name>Friedrich III.</name> und die Befreiung von dem westfälischen
            Gerichte der heiligen Vehme<note
              n="N.60.1">L. cit. Nr. 359, 360.</note> und selbst der
            Kampf um das Landgericht, in welchen Nürnbergs mächtiger Gegner <name>Albrecht Achilles
              von Brandenburg</name> die Stadt verwickelte, endigte 1463 mit einer vollständigen
            Abweisung der von dem Markgrafen erhobenen weitgehenden Ansprüche<note n="N.60.2">Reicke, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg (1896) S. 440.</note>.</p>

          <p> So schien um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts die Zeit gekommen, mit eigenen
            Rechtsordnungen auf dem eroberten Gebiete vorzugehen, und es ist nicht schwer, die
            Reformierungsabsicht damals als wirklich vorhanden nachzuweisen. Das Ratsmanual von 1452
            enthält die Notiz: item das wandelpuch waldpuch reformyren, item die stucklein in des
            rats buchlein welche aussgericht oder so alt sein ausstun<note
              n="N.60.3">Königl.
              Kreisarchiv in Nürnberg Fascik. von 1449 Fol. 1b und 2b. Das "Ratsbüchlein" scheint
              das "kleine" zu sein, von welchem Mummenhoff im Jahresberichte des Vereins für
              Geschichte der Stadt Nürnberg 1883 S. 8 spricht.</note>. Sodann heißt es, vermutlich
            1458: item der stat bucher zu reformiren. <name
              type="person">Conrat Baumgartner</name>.
              <name
              type="person">Anthoni Tucher</name>: und 1459: item die eltern herren (d. h. die
            sieben "Herren Ältern", ein gewählter Ausschuß des kleineren oder engeren Rates, die
            eigentlichen Regenten) zu reden von der reformirung wegen des statbuchs vnd
              wanckelbuchs<note
              n="N.60.4">Daselbst Fol. 1b und Fascik. 1458 fasc. 2 Fol.
            9b.</note>; und an anderer Stelle<note n="N.60.5">Citiert bei Paul Joachimsohn, Gregor
              Heimburg (in den historischen Abhandlungen aus dem Münchener Seminar, herausgegeben
              von Heigel und Grauert Heft I 1891) S. 112 N. 4.</note>: pesser Ordnung zu machen der
            gericht vnd bekanntnuss in des gerichts buch.</p>

          <p> Das Ergebnis solcher Bestrebungen war auf dem Gebiete des Civilrechts und des
            Civilprozesses die "Reformation der <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_061.jpg" n="61"
              xml:id="S.61"/> Statut vnd
            gesetze die ein erbar Rath der Stadt Nürenberg vmb gemeins nutzes notdurft vnd vrsachen
            willen In anfang vnd eingang derselben hiernach begriffen fürgenomen hat", deren Druck
            am Pfingstabend 1484 durch <name>Anton Koberger</name> vollendet worden ist, das erste
            gedruckte deutsche Stadtrecht, die wichtigste und einflußreichste unter den städtischen
            Gesetzgebungen jener Periode<note
                n="N.61.1">S. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA297">Stobbe,
                Geschichte der deutschen Rechtsquellen II (1864) S. 297</ref>.</note>.</p>

          <p> Merkwürdigerweise liegt die Geschichte dieses Gesetzgebungsaktes noch fast ganz im
            Dunkeln. Bekannt ist eigentlich nur, daß <name>Sebald Schreyer</name>, ein als eifriger
            Förderer des Humanismus und der Kunst in seiner Vaterstadt geschätzter Nürnberger
            Patrizier, "zu seiner Verfertigung gebraucht" worden ist<note
              n="N.61.2">So
              Will-Nopitsch, Nürnbergisches Gelehrten-Lexikon VIII S. 133.</note>, woraus man den
            Schluß auf eine Kommission gezogen hat, welche das Gesetzbuch verfertigt habe<note n="N.61.3">Hartmann, Mitteil. des Nürnb. Gesch.-Ver. VIII (1889) S. 22; Mummenhoff,
              Allg. deutsche Biogr. XXXII (1891) S. 492; Max Herrmann, Die Reception des Humanismus
              in Nürnberg (1898) S. 58.</note>.</p>

          <p> Jedenfalls dürfte bereits im Anfange des Jahres 1479 das Werk vollendet gewesen sein.
            Denn von diesem Jahre datiert bekanntlich der dem Texte des Gesetzbuches vorangegangene
            Druck des Registers, bezüglich dessen der Rat zur angegebenen Zeit<note
              n="N.61.4">Ratsbuch 1475—1480 Fol. 265a (28. Januar 1479); Ratsmanual 1479 fasc. 2 Fol. 10a oben
              (16. Februar), beide im königl. Kreisarchiv zu Nürnberg.</note> folgenden Beschluß
            faßte: Es ist ertailt das die Tittel der Reformacion in ein zymlich form pracht fürder
            getruckt vnd männiglich so des beger gegeben werden. Daß die Herstellung des Textes
            damals erst begonnen habe, ist weder aus der Bezeichnung: fürgenomen, welche für die
            "Newe Reformacion" in der Überschrift des Registers gebraucht wird, zu folgern<note
              n="N.61.5">Dies wollte Siebenkees, Juristisches Magazin I (1782) S. 329.</note>, noch
            an sich wahrscheinlich. Denn der Inhalt des <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_062.jpg" n="62"
              xml:id="S.62"/> Registers hat die
            fertigen Gesetze zur Voraussetzung, und ohne Kenntnis der letzteren hätten weder die
            Nürnberger Juden 1480 ihre Weigerung, das neue Recht als für sich gültig anzuerkennen,
            begründen, noch im Jahre 1481 die siebenbürgischen Sachsen das Nürnbergische Rechtsbuch
            für sich zum Vorbilde nehmen können<note
                n="N.62.1">Würfel, Historische Nachrichten von
              der Judengemeinde in Nürnberg (1755) S. 33, 96; <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA298">Stobbe,
                Rechtsquellen II S. 298 N. 4</ref>.</note>. Es giebt ja noch jetzt Exemplare der
            Reformation, welche das Register gedruckt oder geschrieben vor dem handschriftlichen
            Texte enthalten<note n="N.62.2">So im Königl. Kreisarchiv zu Nürnberg: Hochquart Nr.
              350, der von Siebenkees S. 327 beschriebene Codex mit gedrucktem, Hochquart Nr. 361
              mit geschriebenem Register.</note>.</p>
          <p> Als Verfertiger des Registers findet sich manchmal <name>Hans Tucher</name>
              angegeben<note
              n="N.62.3">Joachimsohn, Mitteil. d. Nürnb. Gesch.-Ver. XI (1895) S. 11.
              Nach ihm Herrmann, Reception S. 59.</note>. Allein von ihm ist nur berichtet, daß er
            ein "alphabetisches" Verzeichnis zur ersten Ausgabe der Reformation abgefaßt habe<note
              n="N.62.4">Will-Nopitsch IV S. 74.</note>, und dieses dürfte das nämliche gewesen
            sein, welches den Ausgaben des Gesetzbuches von 1503 an beigegeben zu werden
              pflegte<note n="N.62.5">
              <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA300">Stobbe, Rechtsquellen II S. 300 N.
                8</ref>; Nutzel, Hist. codicis Norimb. p. 16 § VII.</note>.</p>

          <p> Das Register mußte für die Ausgabe von 1484 übrigens erweitert werden. Denn man hatte
            die Gelegenheit ergriffen, noch zehn Gesetze, welche 1479 nicht mit verzeichnet waren,
            in den Text der Statuten aufzunehmen<note
              n="N.62.6">S. deren Verzeichnis bei
              Siebenkees, Magazin I S. 327 ff.</note>. Sie sind aber keineswegs alle erst in dem
            Zeiträume zwischen 1479 und 1484 erlassen worden, wie an einem derselben, einem
            Ratsdekret von 1466 (= <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=25.13">Ref. XXV 13</ref>),
            später nachgewiesen werden soll. Man scheute sich eben nicht, auch ältere Gesetze, die
            1479 bereits hätten eingestellt werden können, noch hinzuzufügen, wenn man ihre Aufnahme
            jetzt noch als ersprießlich ansah.<pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_063.jpg" n="63" xml:id="S.63"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.2">
          <head>II.</head>

          <p> Es besteht nun freilich Grund zu der Annahme, daß diese gedruckte Reformation nicht
            das erste gesetzgeberische Unternehmen auf den von ihr bearbeiteten Rechtsgebieten
            gewesen ist. Dafür ist wieder weniger ein Ausdruck, wie: Neue Reformation für das Werk
            von 1479—1484<note
                n="N.63.1">So Siebenkees S. 319. Wider ihn schon <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA298">Stobbe, Rechtsquellen II S. 298 N. 4</ref>.</note>, als
            vielmehr eine geschichtlich beglaubigte Thatsache maßgebend. Es wird nämlich erzählt,
            daß bereits 1478 Nürnberg "die Ordnung seines Gerichts" nach Frankfurt am Main
            mitgeteilt habe<note n="N.63.2">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=FrankfOHof&amp;seite=g097">J. G.
                Chr. Thomas, Der Oberhof von Frankfurt (1841) S. 97</ref>; <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA322">Stobbe, Rechtsquellen II S. 322 N. 33</ref>.</note>, offenbar
            als ein erbetenes Muster zur Befolgung.</p>

          <p> Für die Frage, was für eine Gerichtsordnung diese gewesen sei, gab es erst einen
            Anhaltspunkt, als im Jahre 1878 der ehemalige Bezirksgerichtsrat Heinrich Vocke in
            Nürnberg, ein um die Aufdeckung fränkischer Rechtsquellen verdienter Schriftsteller,
            Mitteilungen über ein von ihm entdecktes handschriftliches Rechtsbuch machte<note
              n="N.63.3">Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, Neue Folge, Bd. 25 S. 380
              ff.</note>, welches er für eine von dem Landschreiber am Landgericht des
            Burggrafentums <name>Georg Spengler</name> (dem Vater des bekannteren
              <name>Lazarus</name>) um 1473 zusammgebrachte Statutensammlung erklärte. Darin befand
            sich nämlich (S. 120 ff. der Originalpaginierung) "die Gerichtsordnung des Stadtgerichts
            zu Nürnberg von 1473 nebst einigen Nachträgen von 1473 und 1474 von späterer Hand", in
            dem Hauptregister des Codex als "die alt Gerichts-Reformacion zu Nurmberg" bezeichnet.
            Vocke hatte aus dieser Handschrift schon früher ein Formular und einige Stücke der
            Gerichtsreformation <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_064.jpg" n="64"
              xml:id="S.64"/>
              veröffentlicht<note n="N.64.1">
              <ref
              target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22215699_00000315.gif%22">Vocke, Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland II (1873) S.
              303</ref>, 304.</note> und die Beobachtung gemacht<note
              n="N.64.2">Anzeiger S.
              382.</note>, daß zwei kleinere in v. Wölckerns Kommentar zum Nürnberger Stadtrecht
            (1737) aus einer Pergamenthandschrift der v. Scheurlschen Familienbibliothek abgedruckte
            Stellen einer "Reformatio nova judicii Nurn."<note n="N.64.3">Commentatio succincta in
              Codicem juris statutarii Norimbergensis I S. 30 N., S. 958 N.</note> sich, nur unter
            veränderter Blattzahl, in jenem Landschreiberbuche wieder fänden. Die "alt
            Gerichtsreformacion" des Landschreiberbuches und die "reformatio nova" des Scheurlschen
            Codex konnten demnach teilweise wenigstens in ihrem Inhalte sich decken.</p>

          <p> Weiteres, als die Beschreibung des Landschreiberbuches und die Erwähnung des
            Scheurlschen Codex, hat man bisher nicht erfahren<note n="N.64.4">Joachimsohn, Heimburg
              S. 112 N. 3.</note>. Denn <name>Vocke</name> ist inzwischen verstorben, ohne verraten
            zu haben, wo jene Sammlung aufbewahrt werde, und die letzterwähnte Handschrift hatte er
            selbst als "nicht mehr auffindbar" bezeichnet.</p>
          <p> Nachforschungen ergaben indessen, daß das Landschreiberbuch in der Handschrift Nr. 105
            im Besitze der Fürther Stadtbibliothek und der schon durch <name>v. Wölckern</name>
            benutzte Codex unter den Beständen der v. Scheurlschen Sammlung in der Bibliothek der
            Stadt Nürnberg unter Nr. MMMCCXXIII erhalten sind, und beide Handschriften bieten in der
            That jene "alte" oder "neue" Gerichtsreformation — man sieht, wie wenig auf dieses
            Epitheton zu geben ist! — in Übereinstimmung dar.</p>

          <p> Es bedarf nur noch einer Schilderung des Scheurlschen Codex. Derselbe ist laut
            Inschrift von Christian (nicht Christof, wie Wölckern druckt) von Scheurl "sibi et
            agnatis masculis familiae suae anno Christianae salutis 1630" erworben worden. Er ist in
            hölzerne Deckel eingebunden, auf welchen vorn und <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_065.jpg" n="65" xml:id="S.65"/> hinten der
            Scheurlsche Wappenstempel eingebrannt steht, und welche einstmals mit einem Gesperre
            verschlossen waren. Den Inhalt bilden 42 Pergamentblätter von 29 cm Höhe und 12 1/2 cm
            Breite. Sie sind nicht ganz unbeschnitten, weshalb manche Randbemerkungen, wie die auf
            Fol. XI, zum Teile nicht mehr gelesen werden können, und am Schlusse fehlen vier
            Blätter, die herausgetrennt wurden.</p>

          <p> Das erste Blatt, dem Anscheine nach den übrigen erst später, vielleicht beim Erwerbe
            der Handschrift, vorgeheftet, trägt einen Gerichtskalender: wann vnd zu welcher zeit im
            jare man die gericht aufslahen sol, und: wenn man pawern gericht (den Gerichtshof für
            die bäuerlichen Unterthanen der Stadt, die Vorschule des Staatsdienstes für die jungen
              Patrizier)<note n="N.65.1">S. Scheurls Epistel an <name>Staupitz</name> Kap. 24:
              Chroniken der deutschen Städte XI (1874) S. 801.</note> halten oder aufslahen sol.
            Dann folgt (Blatt 2—7) ein gewöhnlicher Jahreskalender mit einem sogenannten Cisiojanus,
            der Zusammenstellung der Kalendertage aus Silben, die den Namen der Kalenderheiligen
            entlehnt sind, versehen. Blatt 8 steht als Zwischenblatt leer. Auf Blatt 9 aber beginnt
            die Gerichtsreformation und damit die Übereinstimmung mit dem Fürther Codex.</p>

          <p> Die beiden Handschriften sind Abschriften einer und derselben Statutensammlung, welche
            sich aus — zum Teile datierten — Dekreten des Nürnberger Rates, einzelnen Vorschriften,
            mit und ohne ersichtlich gemachte Herkunft, und fertigen "Ordnungen", so: der "Ordnung
            der Schöffen", "der Fronboten am Stadtgericht Ordnung" und einer — allerdings nicht als
            solche bezeichneten — Prokuratorenordnung, zusammensetzt. Aber die Sammlung besteht aus
            mehreren, zeitlich zu sondernden Bestandteilen, wie sich jetzt erst nach einer
            Vergleichung beider Codices feststellen läßt.<pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_066.jpg" n="066" xml:id="S.066"/>
          </p>
          <div xml:id="TAeil.2.1">

            <p> Der älteste Teil reicht so weit, wie ein in beiden Handschriften vorhandenes
              Register von 30 Titelüberschriften, welche im Scheurlschen Codex auch über den Texten
              wiederholt werden: Scheurl Fol. I—XIII \ Fürth S. 122-132 (oder Fol. I—XI)<note
                n="N.66.1">Es sei bemerkt, daß in der Scheurlschen Handschrift von Blatt 10 bis
                Blatt 39 immer die linken Folien, also die Rückseiten der Blätter, mit lateinischen
                Ziffern (I—XXX) gezählt sind. In der Fürther läuft bis S. 140 eine lateinische
                Blattzählung (bis Fol. XIX) neben der deutschen her.</note>. Dazu gehört aber noch
              die Formel des Judeneides, räumlich von dem Übrigen getrennt<note n="N.66.2">Scheurl
                XVI, Fürth 134.</note>, was, wie der Scheurl-Codex ergiebt, aus dem Grunde geschehen
              zu sein scheint, um Platz für spätere Nachträge zu lassen.</p>
            <p> Das ist der Inhalt jener "neuen" oder "alten" Gerichtsreformation, deren Abschluß
              mit dem jüdischen Eide der gedruckten Reformation entspricht und deren Individualität
              in beiden Codices auch durch die Einheit der schreibenden Hand ersichtlich gemacht
              wird.</p>

            <p> Für das Alter dieses Stückes ist es maßgebend, daß in ihm datierte
              Rechtsvorschriften von 1456, 1459, 1460, dann aber auch, ohne Beisatz der
              Jahrhundertziffer, von 24 bis 63 enthalten sind. Indessen können die meisten von den
              letzteren, Dank den in der Regel bei den Ratserlassen hinzugefügten Namen der
              regierenden Bürgermeister, unter deren Herrschaft sie ergingen, und der "Relatores".
              welche die Entscheidungen des Rates "von Rats wegen im Gericht angesagt" haben, als
              ebenfalls aus dem fünfzehnten Jahrhundert stammend festgestellt werden<note n="N.66.3">Man vgl. bei den einzelnen Daten dieser Art das am Schlusse angehängte
                Personenverzeichnis.</note>.</p>

            <p> Freilich sind in diesen ältesten Teil auch manche ältere Gesetze aufgenommen worden,
              wie hier sogleich hervorgehoben werden möge.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_067.jpg" n="067" xml:id="S.067"/>
            </p>

            <p> Die bisherige Kenntnis des vorreformatorischen Nürnberger Rechtes beruhte im
              wesentlichen auf dem nur teilweise erst veröffentlichten Inhalte fünf alter
              Pergamenthandschriften, welche der altdorfische Professor <name>Johann Christian
                Siebenkees</name> im Jahre 1786 aus eigener Anschauung beschrieben und von denen
              Gengler 1852 noch behauptet hatte, daß sie sich "gegenwärtig auf dem königlichen
              Archive zu Nürnberg" befänden<note
                n="N.67.1">Siebenkees, Beiträge zum teutschen Recht
                II S. 209 ff.; Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters S. 325 ff.</note>. Die
              letztere Bemerkung erregt Bedenken. Jedenfalls scheinen sich zur Zeit nur noch
              Bruchstücke der mit A, C und E bezeichneten Codices nachweisen zu lassen. Denn die
              fünf Manuskripte sollen seiner Zeit an einen Goldschläger veräußert worden sein und
              das noch Vorhandene ist alles, was vor der gewerblichen Vernutzung gerettet werden
              konnte. Von Codex A und C befinden sich die Fragmente im königlichen Kreisarchiv zu
              Nürnberg unter Hochquart Nr. 228 und Folio 314<note
                  n="N.67.2">Diesen Codex (C) hat
                Baader bei seiner Veröffentlichung <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.">"Nürnbergische Polizeiordnungen", Bibliothek des litterarischen Vereins in
                  Stuttgart LXIII (1861)</ref> benutzt.</note>. Codex E, der stärkste und am
              schönsten geschriebene von ihnen, welcher noch 1864 für verschwunden angesehen
                wurde<note n="N.67.3">Chroniken der deutschen Städte III S. 322 N. 2. Auch
                Mummenhoff, Mitteil, des Nürnb. Gesch.-Ver. V (1884) S. 194 N. 6 scheint das
                "Stadtbuch" des germanischen Museums nicht als die verlorne Handschrift E erkannt zu
                haben.</note>, ist unter dem Namen eines "Nürnberger Stadtbuches" in der Bibliothek
              des germanischen Museums Nr. 6028a erhalten.</p>

            <p> Aus dem Inhalte dieser, zum großen Teile bereits dem fünfzehnten Jahrhundert
              angehörigen Rechtssammlungen sind nun einige Stücke in die "alte Gerichtsreformation"
              übergegangen. Es sind das zwei Judengesetze und ein Teil des Titels: von frawen
                leihen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_068.jpg" n="068" xml:id="S.068"/>
            </p>

            <p> Das erste, hier überschrieben: von kewffeln vnd kewfflin: ist datiert: zum newen
                rate<note
                n="N.68.1">Diese Bemerkung wird mit dein Datum insofern in Zusammenhang
                stehen, als an Ostern jedesmal Neuwahl des Rates stattfand.</note> Ambrosy (4.
              April) anno etc. XL<note
                n="N.68.2">Scheurl IX, Fürth 128b.</note>, was nach
                Baader<note n="N.68.3">A. O. (<ref
                  target="#N67.2">S. 67 N. 2</ref>) <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g002">S. 2</ref> vgl. mit <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g321">S. 321</ref> unten. S. übrigens zu den
                Baaderschen Datierungen Mummenhoff a. O. (<ref
                target="#N67.3">S. 67 N.
                3</ref>).</note> das Jahr 1340 bezeichnen müßte. Daß die Verordnung einer älteren
              Quelle entnommen ist, deutet auch der Zusatz: Requirere plus in eadem causa Folio
              CLXVIII S. B.: in unseren Handschriften an. Das Gesetz verbietet den Juden das
              Pfandleihen an Käufel oder Käuflin, Knecht oder Magd über ein Pfund Heller hinaus ohne
              Zustimmung des Eigentümers des Pfandgegenstandes bei Strafe von 60 Hellern für jedes
              weitere Pfund der Darlehenssumme und bei Verpflichtung, das Pfand "umsonst"
              zurückzugeben. Dies entspricht genau den älteren Überlieferungen<note
                n="N.68.4">Würfel, Nachrichten S. 35.</note>, nur daß in einer derselben<note
                  n="N.68.5">Bei
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g321">Baader S. 321</ref>.</note> die
              Voraussetzung: das Pfand müsse einem Bürger der Stadt gehören, noch nicht
              ausgesprochen war.</p>

            <p> Das zweite Gesetz, an das vorangehende sich unmittelbar auschließend und betitelt:
              Von Juden: verbietet, mit einem Selbst(= Haupt)schuldner zu "furschlahen" oder zu
              "rayten", d.h. eine neue Verabredung zu treffen oder abzurechnen "on der burgen wort",
              nämlich ohne deren Zuziehung, widrigenfalls die Bürgen ihrer Haftung sofort ledig sein
                sollen<note
                  n="N.68.6">Scheurl IXb, Fürth 129 = Würfel S. 36; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g323">Baader S. 323</ref>. Vgl. O. Stobbe, Die
                Juden in Deutschland (1866) S. 66.</note>.</p>

            <p> Die dritte Bestimmung endlich bezieht sich auf das Vorladen verheirateter Frauen vor
              Gericht und das Schreiben der Klage auf ihren Namen. Jenes wird dem Fronboten<note
                n="N.68.7">In der älteren Fassung hieß es: butel, was auch im Scheurl-Codex stand,
                ehe "fronbott" hineinkorrigiert wurde.</note>, dieses, genauer das Schreiben-lassen,
              den Schöffen untersagt. Die <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_069.jpg" n="069"
                xml:id="S.069"/> trotzdem auf
              die Ehefrau geschriebene Klage soll ihrem Manne keinen Schaden bringen, und der Mann
              kann die Frau mit 13 Heller davon lösen: "ausgenomen gewandschneiderin kremerin
              wechslerin offengastgebin beckin und die zu offen marckt steen". Die Stelle ist nach
              unseren Codices entnommen: "folio Lmo iterum LXV nouo W. B.," was wohl ein Citat aus
              einem Wandelbuch bedeutet<note
                  n="N.69.1">Scheurl XI, Fürth 130 = Siebenkees, Beyträge
                II S. 222; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g030">Baader S.
              30</ref>.</note>.</p>

            <p> Übrigens entscheidet das letztgenannte Stück zugleich über das Alter der "alten
              Gerichtsreformation", insofern dieselbe jedenfalls vor 1470 gesetzt werden muß. Denn
              aus diesem Jahre rührt eine Ratsverordnung her, welche gemäß einer im Scheurl-Codex
              von späterer Hand nachgetragenen Bemerkung am Dienstag nach Gallus (23. Oktober) a. 70
              ergangen ist<note
                n="N.69.2">Die Stelle ist die oben schon (S. 65) als verdorben
                bezeichnete. Man kann noch lesen, daß der Ratserlaß in Sachen <name>Hans
                  Müllner</name> wider <name>Anna Seball</name> ergangen ist.</note>. Durch diese
              Ratsverordnung wurde nämlich das Wort "beckin" eingefügt, welches sowohl in der
              älteren Fassung der ganzen Vorschrift, als auch noch in der gedruckten Reformation in
              Fällen sonstiger rechtlicher Auszeichnung derselben Gewerbetreibenden (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.5">VI 5</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=12.5">XII 5</ref>) fehlt.</p>
            <p> Es befinden sich zweifellos unter den Bestandteilen der "alten Gerichtsreformation"
              noch manche Vorschriften gleichen oder ähnlichen Alters, wie die soeben
              hervorgehobenen. Bei einzelnen wird dies namhaft gemacht werden, ohne daß es sich aber
              mit solcher Sicherheit wie hier wird nachweisen lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.2.2">

            <p> Der "alten Gerichtsordnung" sind andere Vorschriften, namentlich Ratserlasse
              einschlägigen Inhalts hinzugefügt worden, und zwar nicht bloß jüngere, sondern, wie in
              der Redaktion der gedruckten Reformation von 1484 (oben S. 62),<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_070.jpg" n="070"
                xml:id="S.070"/>
              auch solche, welche in die frühere Sammlung bereits hätten eingereiht werden können.
              Dies trifft für zwei Ratsdekrete aus den Jahren 61 und 62<note n="N.70.1">Scheurl
                XIIIb, XV Fürth 132, 133.</note> jedenfalls zu (s. oben S. 66).</p>

            <p> Aber es läßt sich auch unter diesen Nachträgen eine Unterscheidung machen, auf
              welche vor allem der Fürther Codex führt. Während nämlich im Scheurlschen sogleich
              nach dem Schlusse der vorigen Abteilung und noch vor dem Judeneide andere Hände zu
              schreiben beginnen<note
                n="N.70.2">Die Einschiebsel zwischen dem Schlusse der "alten
                Gerichtsordnung" und dem Judeneide werden hier noch dadurch als solche
                gekennzeichnet, daß die Seitenzahlen XIV und XV des Zwischenraumes mit etwas roter
                Tinte versehen sind.</note>, setzt sich dort sowohl die Einheit der schreibenden
              Hand, als auch die neben der deutschen weitergeführte lateinische Seitenzählung (S. 66
              N. 1) bis zu einem gewissen Punkte fort, welcher auch in der Scheurl-Handschrift
              dadurch gekennzeichnet ist, daß — von einer einzigen, als zufällig erscheinenden
              Ausnahme (zu Fol. XXVI) abgesehen — das ebenfalls von späterer Hand fortgeführte
              Inhaltsverzeichnis (auf dem neunten Blatte) hier abbricht. Dieser Abschnitt ist:
              Scheurl XIIIb Fürth 132 von dem Titel an: Wie einer den andern beclaget so er ine vor
              im rechten hatt (= <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.7">Ref. VI 7</ref>) bis Scheurl
              XXIIIb Fürth 140b. Es sind im ganzen 17 bis 20 Titel, welche hier eingefügt wurden;
              ihre Zahl kann nur, da die Überschriften manchmal fehlen — sie stehen überhaupt nur im
              Scheurlschen Manuskripte —, nicht mit Sicherheit angegeben werden.</p>
            <p> Die Vorschriften datieren, von der vorigen Ausnahme abgesehen, aus der Zeit zwischen
              65 und 73. Wir werden diesen Teil des Ganzen als die "erweiterte Gerichtsreformation"
              bezeichnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.2.3">

            <p> Der dritte und letzte Teil der Sammlung, im Fürther Codex an dem Aufhören der bisher
              schreibenden Hand und <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_071.jpg" n="071" xml:id="S.071"/> der
              lateinischen Paginierung kenntlich, erscheint auch dadurch als etwas Besonderes, daß
              in seinem Anfange sogleich eine Anzahl von Satzungen in beiden Codices umgestellt
              werden. Während nämlich der Kopist des Scheurl-Codex das Folgende so ordnet: I. von
              sperrung verwilligter vnd erlangter pfande vnd vmb zinse; II. von fronveste vnd
              vrlawben; III. so ein gast einem burger furbewtt der nit anheymisch ist; wenn ein
              feyertag auf ein vollungstag gefellt; wie einer eyner antwurt so in furgebotn ist vber
              XIIII tag bekennen soll; IV. von den procuratorn, werden im Fürther Manuskript die
              Stücke nach der Reihenfolge III, II, IV, I aufgeführt. Zudem ist hier III mit einer
              Einleitung und I mit einer Schlußbemerkung versehen, welche beide im Scheurl-Codex
              fehlen— eine um so beachtenswertere Thatsache, weil sich sonst die Abweichungen
              zwischen beiden Handschriften fast nur auf die Orthographie beschränken.</p>
            <p> Der Zusatz zu I hat für die Datierung der Sammlung eine gewisse Bedeutung. Denn
                <name>Vocke</name> scheint auf das Jahr 1473 für die "alte Gerichtsreformation"
              (oben S. 63) eben durch jenen Zusatz gekommen zu sein. Er heißt: Vnd dise Ordnung wie
              vorstett sol angeen vff das nachst gerichte nach pfingsten schierstkommend anno etc.
              LXXIII darnach sich menniglich zu richten: und, da nach der Fürther Handschrift das
              Stück Nr. I gerade den Abschluß der obigen Reihe bildet, so konnte man, freilich ohne
              die Anzeichen des schon vorangehenden Abschnittes zu beachten, annehmen, daß hier die
              "alte Gerichtsreformation" erst zu Ende sei. Dies ist nach der hier vertretenen und
              hoffentlich genügend begründeten Annahme nicht der Fall. Die Bemerkung mag nur zum
              Stücke Nr. I gehören, welches ein besonderes Gesetz für sich bildet.</p>
            <p> Die datierten Gesetze dieser Abteilung reichen von 73 bis 1477, wovon die
              Jahreszahlen 75 und 1477 nur im Scheurlschen Codex erhalten sind, so daß die von
                <name>Vocke</name>
              <pb facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_072.jpg" n="072" xml:id="S.072"/> angenommene
              Beschränkung auf Nachträge bis 1474 (oben S. 63) begreiflich ist. Wir wollen die
              dritte Abteilung den "Anhang zur Gerichtsreformation" nennen. Sie ist insofern
              beachtlich, als sie schon ziemlich nahe an die gedruckte Reformation heranreicht. Zur
              Zeit, als man die letzten Verordnungen in diesen Anhang einstellte, muß die
              Kommission, welcher <name>Sebald Schreyer</name> angehörte (oben S. 61), bereits an
              der Arbeit gewesen sein. Den Frankfurtern (oben S. 63) kann aber sehr wohl die
              Nürnbergische "Gerichtsordnung" im Jahre 1478 bereits in der hier gegenwärtigen
              Gestalt mit allen Erweiterungen vorgelegen haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.2.4">

            <p> Die beiden Codices gemeinsame Sammlung schließt bei Scheurl mit der vorletzten
              Seite, in Fürth mit S. 150 ab. Dort folgt dann nur noch das oben (S. 62) erwähnte
              Gesetz von 1466. Hier sind noch Bauordnungen hinzugefügt unter dem Titel: von den
              pawmaistern, welche zum Teile mit älteren Rechtsordnungen übereinstimmen<note
                  n="N.72.1">Die beiden ersten Absätze s. bei <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g287">Baader S. 287 Abs. 4 und 5</ref>.</note>
              und als Vorläufer des XXXV. Titels der gedruckten Reformation werden betrachtet werden
                können<note
                  n="N.72.2">2 Vgl. Fürth 51 oben mit <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=35.5">Ref. XXXV 5</ref>, 152 unten mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=35.19">Ref. XXXV 19</ref>. Nur betrug im ersten Falle
                die Buße bloß 1 Pfund Heller und im zweiten hieß das Maß: als hoch ir yrbeder augen
                gen.</note>.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.3">
          <head>III.</head>

          <p> Die Bedeutung der im Vorstehenden geschilderten Rechtssammlung für die gedruckte
            Reformation von 1484 ist eine verschiedene. Zum Teile lernen wir aus ihr die
            unmittelbaren Vorlagen einzelner Gesetze kennen, mit mehr oder weniger Umänderungen,
            teils stimmt die gedruckte Ordnung nur dem Inhalte, weniger der Form nach mit jenen
            überein. Endlich aber lassen sich auch ersichtliche Abweichungen feststellen, <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_073.jpg" n="073" xml:id="S.073"/> welche die
            Redaktionskommission vermutlich bewußterweise den älteren Vorschriften gegenüber
            vollzogen hat.</p>
          <div xml:id="TAeil.3.1">
            <p> Wir beginnen mit der ersten Gruppe dieser Satzungen und zwar nach der Reihenfolge
              des Druckes.</p>

            <p> Da stoßen wir zuerst auf die beiden letzten Absätze des ersten Gesetzes im ersten
              Titel (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.1">Ref. I 1</ref>). Es ist von der
              gerichtlichen Vorladung die Rede im Falle der Klagerhebung, und das Gesetz schreibt —
              in sachlicher Übereinstimmung mit unserer Gerichtsordnung — ein zweimaliges "Fürbot"
              durch den geschwornen Fronboten vor. Absatz 2 und 3 handeln dann von Zeit und Ort des
              Fürbietens, und, was nun hier angeordnet wird, deckt sich fast wörtlich mit dem
              Inhalte einer "Nota von fürbieten" in der "alten Gerichtsreformation"<note n="N.73.1">S. Anlagen Nr. I.</note>.</p>
            <p> Weiter: <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.4">Ref. I 4</ref>: von den die sich in
              der statt oder im pittelstab (= Stadtgerichtsbezirk) verpergen oder nit zetreffen
              sein, beruht auf einem Ratsdekret vom Montag nach Sonntag Lätare des Jahres 68 (28.
              März) oder 69 (13. März)<note
                n="N.73.2">Jenes Datum steht in der Fürther, dieses in
                der Scheurlschen Handschrift.</note>, welches in die erweiterte Gerichtsreformation
              unter dem Titel: die antreffend so sich vor des gerichts potten geuerlich verpergen
              vnd nit vinden lassen wollen, aufgenommen war. Das Original erwähnt den "Pittelstab"
              noch nicht, bezieht sich auch noch nicht auf so viele Prozeßhandlungen, wie der Druck
              (Fürbot, Ladung, Verkündung, Anbietung, Vollziehung), sondern nennt bloß Fürbot und
              Ladung. Die wichtigste Abweichung besteht darin, daß die ältere Ordnung dem auf
              wiederholte Ladung Erscheinenden einen Gefährdeeid auferlegte, wenn die gegen ihn
              erkannte "Vollung" (= Vollstreckung) aufgehoben und er zu seiner Verteidigung
              zugelassen werden sollte, während die Redaktoren der gedruckten Reformation sich mit
              dem bloßen "Vorbringen" ausreichender Rechtfertigung, vorbehaltlich des <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_074.jpg" n="074"
                xml:id="S.074"/>
              "widertails gegenwere", begnügen. Der zweite kurze Absatz des Druckes, betreffend den
              Fall, wenn bereits "execucion vnd volziehung" erfolgt war, steht noch nicht in der
                Vorlage<note n="N.74.1">S. Anlagen Nr. II.</note>.</p>
            <p> In <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">Ref. I 8</ref> und <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.9">9</ref>, Klage der "Gäste" wider Bürger bei
              Gegenständen unter 32 Gulden Wertes und Gerichtsstand der Einheimischen betreffend,
              sind zwei gleichzeitige Ratserlasse von Mittwoch nach Bartholomäi (27. August) 1477,
              proklamiert am Sonntag vor Egidi (1. September) desselben Jahres, erhalten, welche in
              dem Anhange zur Gerichtsreformation stehen<note n="N.74.2">Scheurl XXXb ff., Fürth 148
                ff.</note>.</p>
            <p> Die Aufnahme des ersten erfolgte nahezu wörtlich<note n="N.74.3">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">Ref. I 8</ref>: S. 2 Z. 10 von oben hieß es:
                verantwurtter statt antwurter, Z. 21: "in dem XI titel" fehlte natürlich.</note>.
              Aber nach den Schlußworten hieß es in der Vorlage noch: "Vnd des widerrechten halb sol
              es gehallten werden nach innhalt ains besundern gesetzs darvon begriffen". Dies bezog
              sich auf ein in der "alten Gerichtsreformation" enthaltenes Ratsdekret von Mittwoch
              nach Fronleichnam (2. Juni) 1456<note
                n="N.74.4">Scheurl XII, Fürth 131: Herr
                  <name>Lienhart Grolandt</name> vnd her <name>Wilhelm Loffelholtz</name> haben
                gesagt auss dem rate daz etc.</note>, wonach ein "Gast", der "selbst ein Sachwalter
              wäre", d. h. seine Sache selbst führt, im Falle, wo der Beklagte gegen ihn "ein
              Widerrecht begehrt", entweder sich sogleich selbst verantworten oder einen Bürgen
              stellen muß: "Exceptis wer mit der Stat in einigung were". Nach einem anderen hier
              angeschlossenen Ratsbeschlusse braucht der "Anwalt", der einen anderen vertritt, weder
              "widerrechten — zuuerpringen noch selbs furstandt<note
                n="N.74.5">Fürth hat:
                furpfannd. Dies wäre allerdings etwas Besonderes; vgl. E. Rosenthal, Beiträge zur
                deutschen Stadtrechtsgeschichte (1883) S. 113.</note> zuthun". Diese Vorschriften
              selbst sind durch <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.9">Ref. VI 9</ref> ersetzt worden
              und eine Verweisung hierauf in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">I 8</ref> scheint
              man für entbehrlich gehalten zu haben.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_075.jpg" n="075" xml:id="S.075"/>
            </p>
            <p> Mehr geändert ist in Ref. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.9">I 9</ref>. Vor allem
              kennt die Vorlage die Ausnahmen noch nicht, nach welchen die Bürger von Nürnberg
              einander in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch vor andere Gerichte, als das Stadt-
              oder das Bauerngericht oder "andere Untergerichte" der Stadt — man denke an das
              Butigler-(Zeidler-)Gericht, das Rugsamt — vorladen dürfen, wie bei freiwilliger
              Unterwerfung unter fremde Gerichtsbarkeit wegen Forderung und bei Barkäufen außerhalb
              des Stadtgebietes<note
                n="N.75.1">Daher fehlen S. 2 des Gesetzes Z. 3 von oben die
                Worte: ausserhalb der velle bie Z. 6: gehörnde, sowie Z. 12: Es wer dan bis Z. 22:
                gethan haben.</note>. Neben anderen minder bedeutenden Umgestaltungen<note n="N.75.2">S. 2 Z. 22 von oben hieß es statt vorgemelter: yetzgemelter; Z. 29: vnnd
                statt: oder; S. 3 Z. 12 von oben: so statt: ob.</note> fällt sodann noch auf, daß
              die Vorlage bei den Worten: auf verpeenung solichs gesetzs, abbricht, so daß also der
              noch ziemlich beträchtliche Schluß des Gesetzes, von der Vollstreckung in das Vermögen
              verstorbener Schuldner handelnd, hinzugearbeitet ist.</p>

            <p> Die Vorschrift stellt sich als die folgerichtige Fortentwicklung älterer
              Rechtsordnungen dar, welche, wie die oben erwähnte von 1431 (S. 59), die Nürnberger
              vor der Citation an fremde Gerichte sicherstellen sollten. Sie richteten sich
              namentlich gegen den Bischof von Bamberg und seine Offiziale. So wird in jenen alten
              Pergamentcodices, von welchen oben die Rede gewesen ist (S. 67), ein Gesetz
              mitgeteilt, nach welchem die Ladung eines Mitbürgers nach Bamberg in weltlichen Dingen
              bei 5 Pfund Heller Strafe und dem Nachteile vollen Schadenersatzes an den Geladenen
              untersagt wurde<note
                  n="N.75.3">v. Murr, Journal zur Kunstgeschichte und zur
                allgemeinen Litteratur VI (1778) S. 59 = Siebenkees, Beyträge III (1788) S. 218 =
                Waldau, Beiträge zur Geschichte der Stadt Nürnberg IV (1789) S. 270 = Lochner,
                Nürnberger Jahrbücher II (1834) S. 137 = <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g019">Baader S. 19</ref>. Kaiserliche Privilegien in dieser Richtung und päpstliche
                Indulten von 1313 bis ins 15. Jahrhundert zählt auf: Siebenkees, Materialien zur
                Nürnbergischen Geschichte II (1792) S. 439 ff. Vgl. auch Mummenhoff, Altnürnberg
                (Bayrische Bibliothek XXII 1890) S. 29 N. 63, S. 35 N. 81. Den Inhalt des
                möglicherweise erwachsenden Schadens kann man sich als Folge der Reise an das
                Bischofsgericht und der dabei zu bestehenden Fährlichkeiten vorstellen (vgl.
                Siebenkees, Mat. S. 440).</note>. Umgekehrt fehlt auch seit Alters die positive <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_076.jpg" n="076"
                xml:id="S.076"/> Vorschrift
              nicht, daß die Bürger der Stadt sich gegenseitig nur vor das Gericht des Schultheißen
              vorfordern dürften, bei gleichen oder ähnlichen Rechtsnachteilen, es müßte denn der
              Gegner "entwichen" sein<note
                  n="N.76.1">v. Murr VI S. 63; Siebenkees, Beyträge III S.
                219; Lochner S. 147; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g019">Baader S. 19</ref>.
                Vgl. auch Lochner, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg zur Zeit Karls IV. (1873) S.
                129 ff. (Privilegium Karls IV. von 1355) und Mummenhoff a. O. S. 34 N. 76.</note>.
              Aber freilich eine so harte Strafe, wie sie das Ratsdekret von 1477 (= <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.9">Ref. I 9</ref>) dem Übertreter androhte, indem es
              außer dem Ersatze von Kosten und Schäden an den Geladenen und 50 Gulden Strafe an das
              "geordnete Gericht" auch noch den Verlust der eingeklagten Forderung verhängte,
              scheint in den Vorbestimmungen ohne Beispiel zu sein. Die Schwere dieser
              Rechtsnachteile ist wohl auch <name>Cantiuncula</name> auffällig gewesen, als er in
              seinen Bemerkungen zum Stadtrecht von 1522 das "Summarium" des Gesetzes, welches eben
              diese Strafen aufzählte, für perobscurum oder imperfectum oder für beides
                erklärte<note n="N.76.2">
                <ref target="http://repertorium.at/img/bremer_cantiuncula_1894/index.html#129">Zeitschr. der
                  Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte XV, germanist. Abteil. (1894) S.
                129</ref>.</note>, denn er konnte sich den Verlust der Forderung als Folge offenbar
              nur bei der inzwischen in das Gesetz aufgenommenen cessio ad potentiorem
              vorstellen.</p>
            <p> Auch für <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.6">Ref. IV 6</ref> und <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.7">7</ref> und damit zugleich für <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.10">XI 10</ref> ist nunmehr die nächste Quelle
              gefunden. Sie besteht in einem "Gesetz", welches der Nürnberger Rat mit besonderem
              Privilegium des Kaisers <name>Friedrich III.</name> errichtete und am Sonntag nach St.
              Ulrichs Tag (5. Juli) 72 hat ausrufen lassen. Demselben gehören diese Stücke alle drei
              an, aber es begann mit <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_077.jpg" n="077"
                xml:id="S.077"/> einer nicht in
              die Reformation aufgenommenen Vorschrift, denn es war dazu bestimmt, in umfassenderer
              Weise den Gläubigern gegenüber entrinnenden Schuldnern und solchen, die in fraudem
              creditorum handelten, zu ihrem Rechte zu verhelfen<note n="N.77.1">Scheurl XVIb—XX,
                Fürth 1341—137b. Überschrift: Gesetz der die von hinen entrinnen vnd irren
                schuldigern ire schulde vermeinen zu entzihen oder abpruch zuthun. Die Ordnung ist
                ein Teil der erweiterten Gerichtsreformation.</note>.</p>

            <p> Den Anfang machte eine Bestimmung: von verschaffen verbergen oder vermachen So einer
              seiner haussfraweu oder andern zu thun vermeint, also gegen Vermögensveräußerungen zum
              Nachteile der Gläubiger gerichtet<note n="N.77.2">Abgedruckt zum größten Teile bei
                Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 f., I.</note>. Es wird vorgeschrieben, daß, wer
              eine rechtsgültige Vermögensübergabe machen wolle, dieselbe am Stadtgericht im Beisein
              des Richters und mindestens zweier Schöffen und des Gerichtsschreibers öffentlich
              ausrufen und verkünden lassen müsse. Dafür giebt es eine Formel, "erteilt durch die
              älteren Herren" am Freitag vor Maria Magdalena (17. Juli) 72, in welcher Berechtigte
              aufgefordert werden, sich selbst oder durch ihren bevollmächtigten Anwalt binnen sechs
              Wochen und drei Tagen mit ihren Ansprüchen zu melden. Erfolgt die Vergabung zum
              Schaden der Gläubiger oder derer, welchen man binnen Jahresfrist nach der Proklamation
              schuldig wird, so soll sie "crafftloss vntuglich vnd von vnwirden geachtet vnd
              gehalten werden".</p>

            <p> Dieses Stück ist also, wie gesagt, in den Druck nicht übergegangen, nur die kurze
              Vorschrift in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.8">XXII 8</ref> mag bestimmt sein,
              dem gleichen Zwecke zu dienen. Den Rest des Gesetzes aber hat sich die Kommission
              angeeignet.</p>
            <p> Es besteht zunächst in der Vorlage für Ref. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.6">IV
                6</ref>: Anordnung von Realarresten in das Vermögen von Schuldnern, <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_078.jpg" n="078"
                xml:id="S.078"/>
              die sich "auf trünnigem Fuße" befinden, durch einen der Bürgermeister und Bestrafung
              ungerechtfertigter Arrestanträge. Hier hat man die Spuren des früheren Ratsbefehls
              (wir wollten; so ordnen vnd wollen wir u. s. f.) beseitigt und anstatt des in der
              älteren Rechtssprache unbedenklich für den Gläubiger gebrauchten Ausdruckes
              "Schuldiger" die deutlichere Bezeichnung gesetzt. Aber auch sachlich ist an dem Texte
              geändert worden, insofern der Passus: Wo aber demselben gelter (S. 1 Z. 9 von unten)
              bis: begriffen ist (Z. 3 von unten) eingeschoben wurde, wodurch für den Arrestkläger,
              welcher am nächsten Gerichtstag nach der Anlegung des Arrestes Klage erheben muß, die
              Art der gerichtlichen Zustellung vereinfacht wird<note n="N.78.1">S. Anlagen Nr.
                III.</note>.</p>

            <p> Das dritte Stück des "Gesetzes" handelte: von den die von iren schuldigern (=
              Gläubigern) frist schube satzung oder nachlassen begern, nämlich von der Arrestanlage
              im Falle einer Gefährdung der Gläubiger ohne Flüchtigwerden des Schuldners, und ist
              die Grundlage von <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.7">Ref. IV 7</ref> geworden. Hier
              hat die Kommission einen Gefährdeeid eingelegt, den sie an anderer Stelle (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.4">Ref. I 4</ref> s. oben <ref
                target="#73">S.
                73</ref>) beseitigt hatte. Sie verlangt ihn von dem Arrestsucher, während das
              Original sich mit dem "glaublichen Fürbringen" der begründenden Thatsachen vor dem
              Bürgermeister begnügte. Infolge dessen fehlen auch in der Vorlage die Bezugnahmen auf
              diese "Beteuerung" im zweiten und dritten Absatze. Geändert ist aber auch am vierten
              Absatze, indem die formale Beweisvorschrift, daß der Antragsteller im Falle einer
              Beschwerde wegen ungerechtfertigten Arrestes mit mindestens zwei glaubwürdigen
              Personen seinen Verdacht erweisen müsse, fallen gelassen, dafür aber eingehender
              unterschieden wird, wo der Beweis zu führen ist, ob in der Stadt oder außer derselben,
              ob innerhalb der "vier weld" oder "außer Landes".<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_079.jpg" n="079" xml:id="S.079"/>
              xml:id="S.79"n="79" xml:id="S.79" /&gt;</p>
            <p> Der letzte Absatz stimmt dagegen wörtlich mit dem Originale überein<note n="N.79.1">S. Anlagen Nr. IV.</note>.</p>

            <p> Der Schluß dieser Reihe, die Bestimmung: wie man erclagte verkaufte erbe vnd aigen
              vor offen gericht beruffen solle, hat in den Händen der Gesetzgebungskommission als
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.10">Ref. XI 10</ref> bloß redaktionelle
              Änderungen erlitten, indem die Form des Ratserlasses verwischt und einige Worte
              hinzugefügt, andere ausgelassen wurden<note
                n="N.79.2">S. 1 Z. 3 des Druckes nach: ist
                stand: So ordnen vnd wolln wir in craft ditz gesetzs; nach: so ist: dann eingesetzt;
                Z. 4 von unten fehlte: auch; Z. 3 von unten: gutten; S. 2 Z. 1: In krafft seiner
                Aygenschafft ist hinzugefügt; Z. 3 hieß es: so statt: der und nach "vnterkeuffel":
                die sum gehohert hett angezaigt wird; Z. 6 nach Summ: vnd auch vber die gerichts
                Costen vnd Scheden desshalben erlitten, hatte die Vorlage noch nicht; Z. 6 von unten
                stand statt: partheyen: schuldiger; Z. 5 von unten fehlt im Drucke nach: darauf:
                oder zu den erblewten; Z. 3 von unten stand: erclagten statt: erclagt hetten und der
                Schluß von Z. 2 von unten an hieß: vnd der nachfolger halben yczuzeiten verrner
                beschehen was recht ist.</note>. Es liegt darin übrigens eine Neuordnung gegenüber
              einem in der "alten Gerichtsreformation" enthaltenenatserlasse vom Mittwoch vor der
              elftausend Jungfrauen Tag (20. Oktober) 34<note
                n="N.79.3">Scheurl X ff., Fürth 129b
                ff.</note>. Derselbe bezeichnet sich als "ein neu Gesetz, Häuser anzubieten",
              handelt aber vom gerichtlichen Verkaufe auch an Hausrat und anderer fahrender Habe. Er
              war dadurch veranlaßt worden, daß nach bisherigem alten Brauch ("lenger dann yemandz
              gedenckt") das Gericht den Verkauf nicht zu bestätigen pflegte, wenn nicht zuvor ein
              Angebot des Gegenstandes (zur Auslösung) an "solche Leute, die das antreffe" "unter
              Augen" möglich gewesen war. Darin, heißt es, sei großer Vorteil und Gefährde gesucht
              und getrieben, den Leuten ihre Forderung damit oft gar lange verzögert worden, so daß
              sie etwa gar darum kamen oder die Habe oft verdarb, und es soll deshalb von jetzt an,
              wenn ein Anbieten "unter Augen" wegen Abwesenheit der Beteiligten nicht thunlich ist,
                <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_080.jpg" n="080" xml:id="S.080"/> von Schöffen
              und Rat ein Erkenntnis gefällt werden, daß die "Leute'' "außen seien" und sich
              verbergen, worauf ein Schöffe dieses von Gerichts wegen "zu Haus und zu Hofe" (d. h.
              in absentia) dem Gesuchten kund zu thun hat. Dann ist der Kauf (dem Bieter) zu
              bestätigen.</p>
            <p> Nach dem Eingang des Gesetzes vom Jahre 72 (= <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.10">Ref. XI 10</ref>) war trotzdem das Anbieten
              "entspennter verfaylster und verkaufter Erbe" "bisher ungleich gehalten worden",
              weshalb die Neuordnung des Gegenstandes allerdings wieder mit Beschränkung auf
              Grundstücke, sogar nur auf "Erbe", nicht auch für "Eigen", erfolgte. Ein Ratsdekret
              vom Jahre darauf<note
                n="N.80.1">Dienstag vor Gregorii (9. März) a. 73; Relatores:
                  <name>Niclas Groß</name> und <name>Gabriel Nutzl</name> (Scheurl XVb, Fürth
                134).</note>, Teil der erweiterten Gerichtsreformation, wollte zwar den Schöffen die
              "merklich Mühe", welche ihnen aus dem Anbieten "verkaufter auch erklagter Erbe und
              Eigen und Gebäu der Mauern in dieser Stadt" erwüchse, wieder abnehmen und für sie den
              geschwornen Fronboten substituieren. Allein die Kommission hat es bei der in diesem
              Punkte unveränderten Aufnahme der älteren Anordnung belassen<note
                  n="N.80.2">Vgl. auch
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.9">Ref. XI 9</ref>: Schöffen oder
                Fronboten.</note>.</p>
            <p> Eine ganz wörtliche Reception fand ferner in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.7">Ref. VI 7</ref> statt. Es ist das erste Stück der erweiterten Gerichtsreformation,
              in der Scheurlschen Handschrift (von einer späteren Hand) als ein Ratsschluß von
              Mittwoch nach Kreuzerhöhung (16. September) 61 bezeichnet<note n="N.80.3">Relatores:
                  <name>Erasmus Schurstab</name> und <name>Franz Rumel</name> (Scheurl XIIIb, Fürth
                132). Die Ziffer LXI steht übrigens so hart am Rande, daß weitere Einer-Striche
                abgeschnitten sein könnten (s. oben S. 65).</note>. Die Überschrift hieß dort: wie
              einer den andern beclaget so er ine vor im rechten hatt. Es handelt sich um das Recht
              der Widerklage.</p>
            <p>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=9.1">Ref. IX 1</ref> ist ein Ratsdekret vom Dienstag
              nach St. Veit (10. Juni) 77 und stand im Anhange zur Gerichtsreformation. Die
              Kommission hat einiges geändert. So hat sie im Anfange <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_081.jpg" n="081"
                xml:id="S.081"/> sogleich die
              Erwähnung des Stadtgerichts und Bauerngerichts hinzugesetzt als der Gerichte, an
              welchen Gerichtshücher für Eintragung der gerichtlichen "Bekenntnisse" geführt werden,
              und das Erfordernis, daß die Eintragungen in Gegenwart sämtlicher Urkundspersonen (des
              geschwornen Gerichtsschreibers und zweier Genannten vom großen Rat) noch einmal
              verlesen und "gemäß der Ansage gerechtfertigt" werden müssen<note
                n="N.81.1">S.
                Anlagen Nr. V.</note>. Mit diesen freiwilligen Anerkenntnissen beschäftigte sich
              schon ein in die "alte Gerichtsreformation" aufgenommener Ratserlaß vom Jahre 56,
              welcher allerdings nichts weiter bestimmte, als daß es mit ihnen solle gehalten werden
              wie bisher<note
                n="N.81.2">Scheurl XIII Fürth 131b. Bürgermeister "zum neuen Rate"
                waren: <name>Erhart Schürstab</name> und <name>Niclas Groß</name>.</note>, und in
              einem anderen daselbst vom Jahre 63 war von "Verneuung" des Bekenntnisses die Rede:
              sie soll zu Haus und Hof verkündet werden<note
                n="N.81.3">Scheurl VII Fürth 127.
                Montag vor Pauli Bekehrung (24. Januar) "per <name>Muffel</name> vnd <name>Hansen
                  Lemlin</name> ex consulato".</note>, wie sie nachher in schriftlicher Form durch
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=9.3">Ref. IX 3</ref> zur Regel erhoben wurde.
              Sodann enthält die erweiterte Gerichtsreformation ein Gesetz, wonach es keines
              Vorbietens bedarf, wenn ein solches Anerkenntnis mit der Bemerkung "als erklagt und
              erfolgt" (= parata executio) geschehen ist, vielmehr in diesem Falle eine "Verkündung"
              genügt, um den Gegner "in das Recht" zu "ziehen"<note
                n="N.81.4">Scheurl XXIII Fürth
                140. Hier findet sich auch die occasio legis angegeben: <name>Mayer</name>,
                Bierbrauer, wider <name>Lienhart Tetzel</name> und <name>Otto und Peter, die
                  Engelthaler</name>. Relatores waren: <name>Jobst Haller</name> und <name>Ulrich
                  Gruntherr</name>.</note>. Als eine Fortsetzung dieser Rechtsvorschriften, von
              denen nur noch die vom Jahre 63 sich in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.4">Ref. III
                4</ref> wiederfindet, ist dann das Gesetz vom Jahre 77 zu denken.</p>
            <p> Auch <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.1">Ref. XI 1</ref> enthält eine
              Reproduktion aus unseren Codices, nämlich den letzten Absatz des Titels: wie man <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_082.jpg" n="082"
                xml:id="S.082"/> Gerichts
              Ordnung halten sol, in der "alten Gerichtsreformation". Er bestimmte, daß nach
              "erreichter Vollung", d. h. wenn diese auf Anordnung des Gerichtes geschrieben ist und
              die Vollstreckung beginnen kann, am nächsten Tage schon gepfändet werden darf, auch
              ohne daß dies ein Gerichtstag wäre; man muß sich nur dann am nächsten Gerichtstage
              "das Gericht erlauben" lassen "und seinen Rechten nachgehen". Die Kommission hat
              eingefügt, daß die Pfändung auch noch an einem anderen nachfolgenden Tage geschehen
              dürfe, vorausgesetzt, daß er kein Feiertag sei, vermutlich um auszudrücken, wie der
              Termin des nächsten Tages nur der früheste sein solle. Im übrigen ist am Schlusse der
              Vorlage noch einiges, jedoch nichts von sachlicher Bedeutung, geändert worden<note n="N.82.1">S. Anlagen Nr. VI.</note>.</p>
            <p> Auch die Gesetze in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.4">Ref. XXII 4—6</ref>, aus
              welchen vor allen die Juden Nürnbergs Veranlassung genommen haben werden, sich gegen
              die neue Gesetzgebung aufzulehnen (oben S. 62), finden sich in unseren Handschriften
              und zwar im Anhang zur Gerichtsreformation, vermutlich im Original, leider aber ohne
              Datierung. Sie sind im allgemeinen wieder bloß redaktionell beeinflußt worden<note
                  n="N.82.2">S. für <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.4">XXII 4</ref> die Anlagen
                Nr. VII. In <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.5">XXII 5</ref> S. 1 Z. 3 von oben
                hieß es: und bekantnuss statt: oder; Z. 4 von unten: si statt: sich selbs; S. 2 Z. 3
                von oben: gegen ine statt: gegen den Cristen; im zweiten Absatz Z. 1 stand:
                verkünden statt: verkündung; die Worte: wie vor steet: fehlten; Z. 6: die er:
                fehlte; ebenso Z. 7: gesuch (= Zinsen) und Z. 5 von unten: oder; Z. 4 von unten: vnd
                arglist; Z. 3 von unten: gantz. In <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.6">XXII
                  6</ref> Z. 1 stand: Und so statt: So; Z. 2: im statt: dem Juden; Z. 3: solich
                pfand statt: solicher versatzung der pfand: Z. 4 fehlten die Worte: abreden vnd;
                nach: laugen steet hieß es: das er im der nit versetzt hab: und es ging Z. 6 mit: Wo
                dann: weiter; Z. 2 von unten stand nach: jüdischen aide: erteillen: und damit schloß
                der Text.</note>, nur hat die Kommission im ersten derselben einen Schlußabsatz
              hinzugefügt, welcher dem Juden eine "auf Gegenwehr und Verhörung im Rechten" gegen
              einen Christen erlangte Vollung für rechtsgültig erklärt. Diese <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_083.jpg" n="083" xml:id="S.083"/>
              Konzession hatte also das Original noch nicht. Aber man wird wohl annehmen dürfen, daß
              zur Zeit seines Erlasses die in der "alten Gerichtsreformation" vorgetragenen
              Bestimmungen über das Leihen und die Verträge mit dem Hauptschuldner (oben S. 68)
              nicht mehr als anwendbar erachtet wurden, obwohl sie im Scheurl-Codex nicht mit einem
              Vakatvermerk, gleich anderen überholten Bestandteilen, versehen worden sind.</p>
            <p> Die alte Gerichtsreformation erwähnte übrigens auch noch das "Geleitgeld" der
                Juden<note
                n="N.83.1">Scheurl Vb Fürth 125b. Die vier Stadtknechte müssen sich in
                dasselbe mit den Bütteln gleichmäßig teilen.</note> und ordnete an, daß die dem
              Fronboten zu entrichtenden Gerichtsgebühren von einem Juden doppelt zu entrichten
              seien, er möge Bürger oder Gast sein<note n="N.83.2">Scheurl IV Fürth
              124b.</note>.</p>

            <p> Bei dieser Gelegenheit sei auch der jüdischen Eidesformel gedacht, mit deren
              Aufstellung die alte Gerichtsreformation schließt (oben S. 66 N. 2). Sie entspricht
              dem bei Würfel aus "einem alten Stadtpflichtbuch" (d. h. wohl aus einem der obigen
              fünf Codices S. 67) mitgeteilten Schema<note
                n="N.83.3">Würfel, Nachrichten S.
                69.</note>, und es beruht auf ihr ersichtlich die in der gedruckten Reformation an
              deren äußerstem Ende getroffene Feststellung, aber identisch ist sie mit der letzteren
                nicht<note n="N.83.4">S. Anlagen Nr. VIII.</note>.</p>

            <p> Die letzte Vorschrift der Reformation, in Bezug auf welche sich ein unmittelbarer
              Übergang aus unserer handschriftlichen Überlieferung erweisen läßt, ist <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=25.1">Ref. XXV 1.3</ref>, das Schlußstück im
              Scheurlschen Codex, ein Ratserlaß, proklamiert am Donnerstag vor Petri Kettenfeier
              (31. Juli) 66 (s. oben <ref
                target="#62">S. 62</ref>, <ref
                target="#72">72</ref>). Das
              Gesetz bestimmt die Räumungsfrist für Mietwohnungen, und die Kommission hat den
              Eingang, in welchem der Rat sich über die ratio legis aussprach, weggelassen, auch im
              übrigen einige Eingriffe redaktioneller Art vorgenommen. <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_084.jpg" n="084"
                xml:id="S.084"/> Am Schlusse war
              in der Vorlage etwas deutlicher ausgedrückt, daß die Strafe der Verspätung für jeden
              Tag des Verzuges neu verfallen sei. Übrigens entsprach die Höhe dieser Buße (ein Pfund
              neuer Heller) einem älteren Statut, welches die Räumung, aber ohne Frist, sofort nach
              Ablauf der Mietszeit verlangte<note
                  n="N.84.1">Vgl. Anlagen Nr. IX. Das alte Statut s.
                bei Siebenkees, Beyträge II S. 223 = <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g290">Baader S. 290</ref>.</note>.</p>

            <p> Das Ergebnis der vorangehenden Vergleichung ist dieses: daß zu neun Gesetzen der
              gedruckten Reformation die unmittelbaren Vorlagen datiert, zu anderen ohne Jahreszahl
              festgestellt werden konnten<note n="N.84.2">Vom Jahre 61: VI 7; 66: XXV 13; 68 oder
                69: I 4; 1472: IV 6 und 7 und XI 10; 1477: I 8 und 9 und IX 1. Undatiert drei Stücke
                aus der "alten Gerichtsreformation": I 1 Abs. 2 und 3, III 4 und XI 1; XXII 4—6 aus
                dem Anhang.</note>. Freilich sind es eben nur die nächsten Quellen, nicht über die
              Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts zurückgehend; deren weitere Grundlagen verlieren
              sich immer noch in den Tiefen der Vergangenheit.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.3.2">
            <p> 2. Sachliche, wenn auch nicht wörtliche Übereinstimmungen zwischen dem Werke der
              Reformationskommission und unseren Texten sind folgende.</p>
            <p>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.4">Ref. V 4</ref> verbietet den Gebrauch von
              Schmähworten im gerichtlichen Vorbringen bei Strafe von fünf Pfund neuer Heller.
              Dieselbe Vorschrift stand bereits in der "alten Gerichtsreformation" und wird dort als
              "von Alter herkommen" bezeichnet<note
                n="N.84.3">Scheurl VIb Fürth 126b.</note>.
              Sodann kehrt sie in deren Erweiterung unter der Überschrift: clag vnd antwort macher,
              mitgeteilt aus einem "W(andel?) B(uch?) CLXXXI", wieder, diesmal aber in der Form
              eines Ratsbeschlusses vom Montag nach Sonntag Cantate, ausgerufen am Sonntag Vocem
              Jucunditatis a. 62. Derselbe war dadurch veranlaßt worden, daß manchmal in den "hier
                <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_085.jpg" n="085"
                xml:id="S.085"/> an des Reichs
              Gericht" "geübten" Gerichtshändeln frevle, unziemliche, zu Rechten nicht dienende
              Worte geführt werden, was denn dem Gericht schmählich, dieser ehrbaren Stadt unlöblich
              und den Parteien selbst ungebührlich sei<note
                n="N.85.1">Scheurl XV Fürth 133.</note>.
              Allein die wiederholte Einschärfung half immer noch nicht. Denn eine im Anhang
              mitgeteilte Prokuratorenordnung giebt sich als gerade wieder durch Mißbräuche, welche
              in dieser Richtung einrissen, hervorgerufen, zu erkennen<note
                n="N.85.2">Scheurl
                XXVIIIb' Fürth 146: "vill vberflussige vnuze auch schmechwort zu den hendeln nicht
                zu dienende eingezogen die henndel dardurch verlengt vnd weyttleuffig
                gemacht".</note> und setzt als Buße den sogenannten großen Wandel fest, d. h. das
              Doppelte des früheren Betrages: zehn Pfund Heller<note
                  n="N.85.3">Scheurl XXIX Fürth
                147. Vgl. diesen "großen Wandel" auch <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.6">Ref. I
                  6</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.6">IV 6</ref> (s. Anlagen Nr.
                III).</note>. Zu dieser Erhöhung hat sich die Kommission nicht verstanden, sondern
              sie ist zu dem alten Ansatze wieder zurückgekehrt, sie hatte in die Redaktion von 1479
              das Gesetz überhaupt noch nicht einmal eingestellt.</p>
            <p>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.1">Ref. VI 1</ref> handelt von der Verurteilung in
              die Gerichtskosten, ein Gegenstand, welchen nach unserer Überlieferung erst ein in die
              erweiterte Gerichtsordnung aufgenommener Ratsbeschluß von Samstag vor St. Gertrud (16.
              März) a. 71 ordnete<note
                n="N.85.4">Scheurl XXIIb* Fürth 140. Bürgermeister waren:
                  <name>Hanns Koler</name> und <name>Gabriel Nutzel</name>, Relatores: <name>Hanns
                  Birckhaymer</name> und <name>Hieronymus Kreis</name>.</note>. Es ist darin
              vorgeschrieben worden, daß, wer es wäre, Kläger oder Antworter, der forthin im Rate
              oder im Stadt- oder Bauerngerichte seiner Sache mit Urteil verlustig gehe, seinem
              Gegner alle Gerichtsschäden: was den Gerichtsschreibern für Mühe Lesens und
              Einschreibens und desgleichen den Fronboten gegeben sei, auch was die Briefe in der
              Kanzlei gekostet hätten, ganz und gar ausrichten und bezahlen solle. Vorher scheint
              dergleichen nicht gesetzlich bestimmt gewesen zu sein. <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_086.jpg" n="086"
                xml:id="S.086"/> Wohl aber
              stellte schon die "alte Gerichtsreformation" in ihrer Fronbotenordnung einen Tarif für
              die Ansprüche der Fronboten auf<note
                n="N.86.1">Scheurl IV ff. Fürth 124b ff.</note>,
              gleichwie die vorhin erwähnte Prokuratorenordnung einen solchen für den Lohn der
                Anwälte<note
                n="N.86.2">Scheurl XXVIIIb Fürth 140 ff. Vgl. auch die kurze Anordnung
                über den Ersatz der Gerichtsschäden (einschließlich des "Briefgelds") Scheurl XXVIb
                Fürth 143b.</note>, und es wird von Interesse sein, die dortigen Ansätze hier
              mitzuteilen. Der Fronbote erhielt für ein Fürbot<note
                  n="N.86.3">Eine ältere
                Festsetzung lautet: innerhalb der Ringmauern kosteten zwei Fürbote einen Heller,
                außerhalb derselben schon eines ebensoviel (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g011">Baader S. 11</ref>).</note>3 oder eine
              Verkündung zwei Pfennige, ebensoviel "von einem Richter ein Bauerngericht zu holen";
              für "Eingehen mit Gericht" d. h. Pfändung oder Zwangsvollstreckung aber acht Pfennige,
              während das "Anbieten" im Falle gerichtlichen Verkaufes (oben <ref
                target="#N80.1">S.
                80 N. 1</ref>)) bloß vier Pfennige kosten sollte. Wenn er dem Richter wegen
              Versäumnis eines Geladenen den "Schaden" (d. h. eine verfallene Buße) einbringt, so
              erhält er davon ebenfalls vier Pfennige. Ein "Gast" hat meistens das Doppelte zu
              geben, so wegen Fürbots und Verkündung und für Anbieten, nicht aber für Eingehen mit
              Gericht. Von der Auszeichnung der Juden in dieser Richtung war schon oben (<ref target="#83">S. 83</ref>) die Rede.</p>
            <p> Der Prokuratorenlohn betrug höchstens sechs Pfennige "von einem jeglichen
              wesentlichen gerichtlichen Termino", d. h. den zwei Fürboten, Klage, Antwort,
              Widerrede, Nachrede und Vollung, ebensoviel für eine vom Gericht eingeschobene
              außerordentliche Verhandlung. Jede der vier erlaubten Schriften: Klage, Antwort,
              Wider- und Nachrede, durfte nicht mehr als 15 Pfennige kosten, es müßten denn "die
              Taxatores" höher taxieren.</p>

            <p> Für die Vorstellung des Wertes dieser Taxen wird man ein Pfund neuer Heller oder
              einen Gulden = 120 Pfennigen = <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_087.jpg" n="087"
                xml:id="S.087"/> 240 Heller
              annehmen dürfen, was einem heutigen Münzwert von etwa 6 Mark 92 1/2 Pfennig (den
              modernen bayrischen Gulden zu 1,70 Mark gerechnet) entsprechen würde<note n="N.87.1">S. Chroniken der deutschen Städte I. (1862) S. 243.</note>.</p>

            <p> Was nun die gedruckte Reformation von obigen Bestimmungen reproduziert, das ist,
              außer der allgemeinen Anordnung der Verurteilung in die Gerichtsschäden (VI 1 Abs. 1),
              besonders die Erwähnung der Gerichtsschreibergebühren "vmb ir mü lesen vnd
              einschreiben", des "Briefgelds" und der Belohnung der Prokuratoren und Fronboten in
              Absatz 2 des Gesetzes. Tarifierung unterbleibt. Erst die "Verneute vnd gepesserte
              Gerichts-Ordnung" vom 28. November 1549 — mit unseren Vorlagen nicht zu vergleichen,
              da sie ja nur zu ordnen hatte, was nicht in der Reformation stand — kommt wieder auf
              den Gegenstand zurück und bestimmt z. B. den Höchstbetrag des Prokuratorenlohnes auf
              einen Gulden "rheinisch in Münz" für den ganzen Prozeß, dem Fremden das Doppelte<note n="N.87.2">Die Ordnung ist gedruckt bei Fabritius 1550. Sie ist nicht paginiert. Das
                Citierte steht auf S. 43 ff.</note>.</p>
            <p> Fast mehr als eine bloß sachliche Übereinstimmung findet zwischen <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.3">Ref. XI 3, 2</ref> und einem Ratsdekret vom
              Dienstag vor Lorenzi (4. August) a. 72, einem Stücke der erweiterten Gerichtsordnung,
                statt<note n="N.87.3">Scheurl XXII Fürth 139b. Relatores waren: <name>Karl
                  Holtzschuher</name> und <name>Gabriel Nutzel</name>.</note>. Denn hier wurde
              bereits angeordnet, daß man einer Kindbetterin oder sonst einem Kranken beim "Eingehen
              mit Gericht" das Gemach nicht versperren dürfe, worin sie liegen, und nichts
              hinaustragen oder einsperren dürfe, was ihnen "ungefährlich zustehet oder
              zugebühret".</p>
            <p> Auch bei <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.11">Ref. XI 11</ref>, den Bestimmungen
              über Zwangsvollstreckungen gegen einen bäuerlichen Hintersassen, werden die
              Gesetzgeber ältere Satzungen vor Augen gehabt haben. Alte Ordnung verlangte von dem
              "Eigenherrn'', daß er den <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_088.jpg" n="088"
                xml:id="S.088"/> Gläubigern
              seines Bauern selbst "Pfandes helfen" solle<note
                n="N.88.1">Siebenkees, Beyträge III
                (1788) S. 211.</note>. Dementsprechend bestimmte der Rat am Dienstag nach Egidii (4.
              September) a. 24 — der ältesten datierten Vorschrift der "alten
                Gerichtsreformation"<note n="N.88.2">Scheurl VIIIb Fürth 128. Bürgermeister:
                  <name>Erhart Zöllner</name> und <name>Michel Böheim</name>.</note> —, daß der Herr
              alles, was an Habe, "die man treiben und tragen mag", vorhanden sei, über den Wert
              seiner verfallenen Gülten hinaus dem Gläubiger "gönnen" müsse, um den Bauern oder
              "armen Mann" vor Entspehnung oder Urlauben (= Gefangensetzung) zu schützen. Die beiden
              letztgenannten Vollzugsmittel durften erst zur Anwendung kommen, wenn Habe jener Art
              nicht genug gefunden werden konnte. Daran klingt noch der Inhalt des gedruckten
              Gesetzes an, nur ist die Sonderstellung, welche in dem bäuerlichen Gutsinventar den
              Ackerpferden, Ochsen und "anderem Ackerzeug" eingeräumt wird, erst hineingearbeitet
              worden.</p>

            <p> Andere in die gedruckte Reformation übernommene Rechtssätze stehen zwar nicht mehr
              hier, standen aber in unserer Statutensammlung ebenfalls im Zusammenhange mit der
              Zwangsvollstreckung. Es sind dies die Festsetzungen in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=13.5">Ref. XIII 5 Absatz 1 und Absatz 5</ref> über den
              Begriff der Fahrnis, welcher dort im Interesse des ehelichen Güterrechts festgestellt
              wird. Der erste Absatz ordnet an, daß Getreide und Obst, so lange jenes stellt und
              dieses hängt, nicht für fahrende Habe anzusehen sei, wohl aber nach der Trennung.
              Genau so ein Titel der erweiterten Gerichtsreformation, welcher sich mit den Worten
              einführt: Sag ich die recht ercleren u. s. w.<note
                n="N.88.3">Scheurl XXIb Fürth 139.
                Gedruckt bei v. Wölckern a. O. S. 958, aber ungenau: daz sich statt: sag
              ich.</note>. Dies bedeutet, daß die "Erklärung" den fremden Rechten, speciell dem
              römischen, entlehnt ist<note
                n="N.88.4">Über die deutschrechtliche Auffassung s.
                Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts II (1886) S. 196.</note> —
              beiläufig bemerkt der einzige Fall, <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_089.jpg" n="089" xml:id="S.089"/> welcher als
              eine solche Reception in unserer Statutensammlung wird nachgewiesen werden können. Daß
              dort die Norm ursprünglich in allgemeinerer Anwendung gedacht war, scheint daraus zu
              folgen, daß ausdrücklich hinzugefügt wird, es sei "auch im Gericht" so zu halten.</p>

            <p> Der fünfte citierte Absatz führt unter den beweglichen Sachen Hausrat, Kleinod,
              Harnasch, Werkzeug u. s. w. auf. Dies erinnert an einen Titel der "alten
              Gerichtsreformation": von varnder hab, laut dessen unter dem Bürgermeisteramt des
                <name>Ulman Hegneyn</name> und des <name>Ruprecht Haller</name> am Freitag vor
              Christi Beschneidung 1459 (29. Dezember 1458) "mit der mehreren Menge Schöffen und des
              Rats erteilt" worden ist, daß Silbergeschirr, Harnasch und "Stückwerk" (Kleider?)
              fürbaß für fahrende Habe gehalten und geteilt werden solle<note n="N.89.1">Scheurl XIb
                Fürth 130b. Relatores waren: <name>Anton Thucher</name> und <name>Martin
                  Holtzschuer</name> "in causa <name>Cristan Weyssin</name>". Abgedruckt bei v.
                Wölckern a. O. (S. 88 N. 3), jedoch "Hetwein" statt Hegneyn; auch bei Vocke, Ehel.
                Güterrecht II S. 304c.</note>.</p>
            <p> In gewisser Hinsicht kann man auch die Vorläufer für <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=23.10">Ref. XXIII 10</ref>, Verkauf verfallener Pfänder
              betreffend, in Bestimmungen unserer Sammlung suchen, wenigstens was die Verfallfrist
              anlangt. Nach früherem Rechte wurden Pfänder, die man einem Bürger "von der Stadt
              wegen" abgenommen hatte, nach vierzehn Tagen oder erst nach sechs Wochen verkauft<note
                  n="N.89.2">Siebenkees, Beyträge V S. 202 ff.; Lochner S. 143; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g010">Baader S. 10 ff.</ref>

              </note>. Im Jahre 73
              ordnete man an: wenn jemand den andern mit dessen Willen um Schuld pfände, so solle
              die Sperrung vier Wochen und einen Tag dauern, worauf gerichtliches Aufgebot und
              Verkauf erfolge<note
                n="N.89.3">Scheurl XXIII b Fürth 142 b Die Ordnung ist das Stück
                Nr. I (oben S. 71) im Anhang.</note>. Dieselbe Frist steht nun an der angeführten
              Stelle der gedruckten Reformation. Dagegen ist die kürzere Sperrungsfrist jenes
              Gesetzes von <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_090.jpg" n="090" xml:id="S.090"/> bloß drei Tagen
              im Falle einer Pfändung "in Kraft erlangter Gerechtigkeit oder um Zins von Gerichts
              wegen unverwilligt des Widerteils" in den Druck nicht übergegangen, welcher, an dem
              dort citierten Orte bloß von "verwillkürtem" Pfande handelt.</p>

            <p> Endlich dürfte für die Behandlung der Zinsschuldner eines "Zinsherrn" oder
              "Eigenherrn" einiges aus unserer Sammlung maßgebend gewesen sein. Schon die "alte
              Gerichtsreformation" reproduziert ein Ratsdekret vom Freitag nach St. Urban (1. Juni)
              1459, welches dem Eigenherrn bei der Klage um seinen "versessenen" Zins das Recht
              giebt, dem leugnenden Beklagten gegenüber den Zinsanspruch zu "bestatten", d. h. zu
              beeidigen oder dem Gegner "das Recht heimzuwerfen"<note
                n="N.90.1">Scheurl XII Fürth
                130b Bürgermeister waren: <name>Hans Volkamer</name> und <name>Hans Lomlein</name>,
                Relatoren: <name>Wilhelm Loffelholtz</name> und <name>Berchtold
                Nutzel</name>.</note> Das Verfahren ist das gleiche, wie es <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=26.9">Ref. XXVI 9</ref> vorschreibt. Ferner besteht
              schon seit alters die Befugnis des Zinsherrn, den Mieter zu pfänden, wenn er ohne
              Bezahlung seiner Mietsschulden auszuziehen im Begriff ist<note
                  n="N.90.2">Siebenkees,
                Beyträge II S. 223; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g209">Baader S.
                290</ref>.</note>. Dies wiederholt in ausführlicher Weise ein Ratsbeschluß ohne Jahr
              (Relatoren waren: <name>Jobst Haider</name> und <name>Gabriel Nutzel</name>) in der
              erweiterten Gerichtsreformation, welcher zudem noch das Recht auf Arrestanlegung
              (durch einen Bürgermeister) feststellt, wenn der Zinsmann schon ausgezogen ist<note
                n="N.90.3">Scheurl XXIb ff. Fürth 139.</note>. Auch dies dürfte die Vorlage für <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=25.4">Ref. XXV 4</ref> gewesen sein. Dagegen die etwas
              verschärfte Ordnung im Anhange, wonach der Schuldner, wenn der Zinsherr den Eid
              geleistet hatte, noch "dieweil Gericht währet", also sofort, Ausrichtung thun oder das
              Schreiben der Vollung über sich ergehen lassen muß<note
                n="N.90.4">Scheurl XXVIb Fürth
                143b ein undatiertes Ratsdekret,</note>, ist in dem Druck nicht übernommen
                worden.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_091.jpg" n="091" xml:id="S.091"/>
              xml:id="S.91"n="91" xml:id="S.91" /&gt;</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.3.3">

            <p> 3. Den dritten Vergleichungspunkt zwischen der gedruckten Reformation und unseren
              Vorlagen bilden die Abweichungen beider voneinander. Dahin gehört zunächst die
              Durchführung der pflichtmäßigen Schriftlichkeit für die vier Parteihandlungen der
              Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.1">Ref. V
                1</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">3</ref>), während früher deren
              schriftliche Abfassung im Belieben der Parteien (oder der Richter?) stand<note
                n="N.91.1">Scheurl XIII Fürth 131b: Von reden vnd widerreden (alte
                Gerichtsreformation). Die Prokuratorenordnung im Anhang (Scheurl XXVIIIb Fürth 146b)
                setzt aber die "vier geschrifften" schon als die Regel voraus.</note>. Ferner ist
              ein Unterschied gegenüber dem letzten Titel der "alten Gerichtsreformation": wer am
              gericht verhört sol werden, festzustellen. Hier waren die "geschwornen Unterkäufel",
              deren man sich bei gerichtlichen "Verfeilsungen" bediente und die eine Art
              Amtscharakter besessen haben werden<note
                n="N.91.2">S. Rosenthal, Beiträge S.
                131.</note>, als geeignet zur gerichtlichen Vernehmung bezeichnet worden, aber die
              "Heiratsleut" nicht<note
                n="N.91.3">Scheurl XIIIb Fürth 132.</note>. Im Gegensatze
              dazu zählt <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.1">Ref. VIII 1</ref> auch die letzteren
              neben den ersteren als zulässige Zeugen auf, und ein Benutzer der Scheurlschen
              Handschrift hat, vermutlich mit Rücksicht hierauf das "nicht", in "auch" verwandelt.
              Unter "<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratleute">Heiratsleuten</ref>" dürften die Zeugen des
              Eheversprechens zu verstehen sein<note n="N.91.4">Vgl. Lexer, Mittelhochd.
                Handwörterb. I s. v. hî-rât-liute; Grimm, Deutsches Wörterbuch ebenso.</note>.</p>
            <p> Eine in die Augen fallende Veränderung ist es auch, daß in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.6">Ref. XI 6</ref> dem Vermieter gestattet wird,
              kraft seines oben (S. 90) erwähnten Pfändungsrechtes im Falle einer von andern gegen
              den Mieter durchgeführten Zwangsvollstreckung so viel von dessen Hausrat oder anderer
              Fahrnis zurückzubehalten, als ihm zur Deckung seiner bereits fälligen Zinsansprüche
              nötig ist, wenn nicht dieser Ausstand zuvor noch bezahlt oder <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_092.jpg" n="092"
                xml:id="S.092"/>
              ausgerichtet wird. Nach einem in der "alten Gerichtsreformation" stehenden Ratserlasse
              vom Donnerstag vor St. Elsbeth (17. November) a. 63 sollte dagegen dem "clager der
              sein schulde erclagt vnd ervolgt hat", d.h. dem Vollstreckungssucher zu den von ihm in
              Beschlag genommenen Pfändern "erstlich verholten werden" "ohne Hinderung des
                Zinsherrn"<note n="N.92.1">Scheurl VIIb Fürth 127b. Bürgermeister waren <name>Karl
                  Holtzschuer</name> und <name>Endres Geuder</name>; das Erkenntnis ist gefällt in
                  <name>Jacob, Juden von Schweinfurt</name>, Sache und <name>Alexius Hallers</name>
                von <name>Hans Tetzels</name> wegen gegen <name>Sebolt Reck</name> und <name>Arnold
                  v. Til, den Älteren</name>.</note>. Man wird diese Umgestaltung damit in
              Zusammenhang zu bringen haben, daß die Gesetzgebungskommission an Stelle des alten
              Pfändungsrechtes das römische Legalpfand recipierte und sich in der vorliegenden Frage
              von dem besseren Rechte des älteren Pfandgläubigers leiten ließ.</p>

            <p> Von besonderem Interesse ist es, daß die "alte Gerichtsreformation" noch die
              Doktoren als Rechtsbeistände von den Gerichten ausschließt, wie sie ja auch
              thatsächlich noch keine romanistischen Vorschriften enthält. Der dies bestimmende
              Titel lautet<note n="N.92.2">Scheurl VIb Fürth 126b.</note>:</p>
            <p> "De procuratoribus.<lb/> Item daz nun hinfuron kein procurator mit nyemande mer in
              daz gericht gen sol bei vier pfund newer haller ausgenomen ein witiba die mag wol ein
              lerer haben der ir mit recht zugetailt wurde. Wolt aber yemandz dem andern beistand
              oder hilf thun daz möcht einer auswendig des rings thun vnd nit innwendig des
              gerichts."</p>

            <p> Die Vorschrift ist schon ihrer Sprache wegen — man berücksichtige Wörter, wie:
              witiba, ring — zu den älteren Bestandteilen dieser Ordnung zu zählen. Sie stimmt aber
              ihrer Absicht nach überein mit dem berüchtigten Ratsdekrete, das jedenfalls 1454 schon
              bestand: daß in den Rat der Stadt <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_093.jpg" n="093"
                xml:id="S.093"/> keine Doktoren
              eingelassen werden dürften<note
                n="N.93.1">Vgl. Herrmann, Reception S. 4 N. 1.</note>,
              sondern daß man sie außerhalb der Ratssitzungen befragen müsse<note
                n="N.93.2">S. die
                Scheurlsche Epistel an Staupitz Kap. 25 (oben S. 65 N. 1) S. 802.</note>. Noch im
              Jahre 1497, als das Stadtgericht vom Rate ganz losgelöst und einer neuen Organisation
              unterzogen wurde, hieß es in Dekreten des Rats, daß die Doktores, welche der Rat "in
              der neuen Gerichtsordnung an das Gericht brauchen will, allein ratgeben und nit
              urteilen sollten"<note
                n="N.93.3">Chroniken der deutschen Städte I S. XXVIII N.
                3.</note>. So wollte die "alte Gerichtsreformation" die Vertreter der fremden Rechte
              auch als Beistände der Parteien den Gerichten fern halten. Gegen die gerichtliche
              Vertretung an und für sich waren ihre Bestimmungen natürlich nicht gerichtet, es
              werden selbst von ihr "Anwälte", z. B. beim Gastprozesse, erwähnt<note
                n="N.93.4">Scheurl XII Fürth 131: von widerrechten (s. oben S. 74 N. 4).</note>, aber als
              solcher konnte schon nach altem Rechte<note n="N.93.5">Siebenkees, Beyträge III S.
                227.</note> der "Wirt" des Gastes oder ein anderer ehrbarer Mann oder Bürger von
              Nürnberg auftreten.</p>

            <p> Jener Titel der "alten Gerichtsreformation" war schon überholt, als man in den
              Anhang Prokuratorenordnungen einstellte<note
                n="N.93.6">Scheurl XXVI, XXVIIb ff. Fürth
                142 ff., 146 ff. Bemerkenswert ist nur die Bestimmung in der zweiten, daß die
                Prokuratoren die "vier Geschriften" (s. oben S. 91 N. 1) "sy selb ausserhalb der
                advocaten in das gericht machen" sollen.</note>, deshalb schrieb auch eine Hand an
              den Rand des Scheurlschen Codex an dieser Stelle ein doppeltes "Vacat", und selbst der
              oben (N. 4) citierte Passus vom Gastprozesse — daß kein Anwalt Widerrechts schuldig
              sei und selber "Fürstand" thun müsse — ist durchgestrichen. In der gedruckten
              Reformation tritt sodann der "Anwalt", "Prokurator", "Advokat" durchaus als eine
              unbeanstandete Persönlichkeit entgegen (s. z. B. II 2, V 4. 5).<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_094.jpg" n="094" xml:id="S.094"/>
              xml:id="S.94"n="94" xml:id="S.94" /&gt;</p>

            <p> Die letzte Abweichung, welche noch hervorgehoben werden soll, betrifft eigentlich
              eine civilrechtliche Frage. Denn die "alte Gerichtsordnung" und ihre Fortsetzung hat
              sich in der Weise älterer Gerichtsordnungen überhaupt keineswegs ausschließlich auf
              das Gebiet des Prozeßrechtes beschränkt. Hier steht nämlich ein Titel: von schoffen
              (d. h. Schafen) wann sie einem zu schaden gen, vermutlich wieder ein älterer
              Bestandteil, denn es findet sich das Citat dabei: "LVII im W. Buch vltra folio LVIII
              vom hirten". Es beschloß der Rat, daß, wer Schafe "hätte", dem durch dieselben
              Geschädigten zu Recht stehen müsse mit Zugeständnis oder Leugnen und jenem "den
              Schaden nicht heimwerfen" dürfe<note
                n="N.94.1">Scheurl VIIIb Fürth 128b (ohne
                Datum).</note>. Damit war ein einfacher Schadenersatzanspruch anerkannt, vielleicht
              mit Rücksicht auf den seitens der Gemeinde angestellten Hirten<note
                n="N.94.2">S.
                einen solchen am "Treyberg" beim Lauferthor bei Siebenkees, Materialien III S.
                288.</note>, um diesen einer Haftung zu entlasten und sie dem zahlungsfähigeren
              Eigentümer der Tiere zu überweisen. In die gedruckte Reformation hat dann aber die
              römische actio de pauperie samt noxae datio ihren Einzug gehalten (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=31.1">Ref. XXXI 1</ref>).</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.4">
          <head>IV.</head>
          <p> Bei der Wichtigkeit, welche unsere Vorlagen für die Vorgeschichte der gedruckten
            Reformation besitzen, dürfte es sich empfehlen, auch den übrigen, bisher noch nicht
            hervorgehobenen Inhalt derselben bei dieser Gelegenheit bekannt zu machen. Es soll dies
            in möglichster Kürze geschehen und zwar nicht im Anschlusse an die Reihenfolge jener
            Überlieferung, vielmehr in systematischer Anordnung.</p>
          <div xml:id="TAeil.4.1">

            <p> 1. Die "alte Gerichtsreformation" giebt sich in ihrer Einleitung als ein Gesetz des
              Rates zu erkennen. Ihre Anfangsbestimmungen (über die Gerichtszeit) sind dadurch <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_095.jpg" n="095"
                xml:id="S.095"/> hervorgerufen,
              daß die Gerichtsschöffeu ihrer Pflicht, an jedem Werktage mit Ausnahme der Karwoche,
              der Kreuzwoche<note n="N.95.1">D. h. der Woche nach dem Sonntag Vocem Jucunditatis vor
                Himmelfahrt.</note> und der Zeit von St. Thomas (21. Dezember) bis zum Tage nach
              Obersten (6. Januar) zu Gerichte zu sitzen, nicht nachgekommen waren. Von jetzt an
              sollte immer am Montag, Mittwoch und Freitag Stadtgericht und am Samstag "nach Tisch",
              wie herkömmlich, Bauerngericht stattfinden. Der Termin des letzteren blieb also
              unverändert.</p>

            <p> Von Gerichtsferien handelt die Ordnung nicht. Das erste Blatt der Scheurlschen
              Handschrift enthält jedoch, wie bemerkt (oben S. 65), einen Gerichtskalender, nach
              welchem die Ferienzeiten folgende waren. Beide Gerichtshöfe feiern von St. Thomas bis
              hl. drei König (6. Januar), das Bauerngericht sogar bis St. Erhards Tag (8. Januar),
              das Stadtgericht allein von Montag nach Herrenfastnacht (= Sonntag Quinquagesimae oder
              Estomihi) bis Aschermittwoch, beide Gerichte wieder von Palmsonntag bis zu dem Tag der
              Heiligtums Weisung (dem zweiten Freitag nach Ostern), jedoch soll am Montag vorher,
              wenn er kein Feiertag ist, und am Mittwoch Stadtgericht gehalten werden. In der
              Kreuzwoche (s. oben N. 1) findet bloß am Freitag Stadtgericht statt, während der
              Pfingstwoche feiern beide Gerichte, das Bauerngericht allein von St. Margaret (13.
              Juli) bis Bartholomäi (24. August) — worauf der Spruch sich gründet: "Die zwei Apostel
              Peter und Paul (29. Juni) thun zu der Bauern zänkisch Maul"<note
                n="N.95.2">Reicke,
                Geschichte der Reichsstadt Nürnberg (1896) S. 536.</note>. Auch um St. Egidien (1.
              September) herum setzen die Gerichte aus und zwar das Stadtgericht an den beiden
              nächsten Gerichtstagen zuvor und darnach und das Bauerngericht, wenn der Egidientag
              auf einen Freitag fällt.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_096.jpg" n="096" xml:id="S.096"/>
              xml:id="S.96"n="96" xml:id="S.96" /&gt;</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.2">

            <p> 2. Über die Zusammensetzung des Stadtgerichts erfährt man, daß dasselbe aus den
              Schöffen und anderen ihnen zugeordneten Ratspersonen bestand. Der ersteren waren nach
              der alten Verfassung 13, die Hälfte der 26 Bürgermeister, nur Patrizier, später — zu
                <name>Christof Scheurls</name> Zeit, nach der Reorganisation von 1497 (oben S. 93) —
              acht, vom Rate aus den "Genannten" (dem großen Rat) gewählt<note n="N.96.1">Scheurls
                Epistel Kap. 23 (a. O. S. 800).</note>.</p>

            <p> Vom Schultheißen ist niemals die Rede, sondern bloß vom "Richter", d.h. dem
                Stadtrichter<note n="N.96.2">Chroniken der deutschen Städte I S. XXVIII.</note>, der
              das Gericht hegte, während die Schöffen urteilten, ferner von den beiden
              Gerichtsschreibern und deren "Substituten". Vom Unterpersonal werden die vier
              Stadtknechte und die Fronboten oder Büttel erwähnt, welche letztere Bezeichnung als
              die ältere an manchen Stellen stehen geblieben ist, auch im Scheurlschen Manuskript
              öfter anstatt der nachher erst hineinkorrigierten Fronboten ursprünglich stand. Einer
              der Büttel ist der "Wöchner", der einzige unter ihnen, der bei der Gerichtssitzung
              anwesend sein darf und hier das Amt des Thürhüters zu versehen hat.</p>
            <p> Die Pflichten der Gerichtsschöffen werden in der "ordnung der schöpfen", mit welcher
              die "alte Gerichtsreformation" beginnt, festgestellt. Sie beziehen sich vor allem auf
              das pünktliche Erscheinen, sobald die Gerichtsglocke läutet. Wer sich verspätet, muß
              dem Richter zwei Pfennige zur Strafe zahlen und, so oft dieser das Stundenglas
              umkehrt, zwei Pfennige mehr. Verlassen des Gerichts ohne hinreichenden Grund und ohne
              des Richters Urlaub kostet ein Pfund neuer Heller. Diese Strafen und die zulässigen
              Entschuldigungsgründe soll das "Ratsbüchlein" (s. oben S. 60 N. 3) vorgeschrieben
              haben.</p>

            <p> Besondere Maßnahmen trifft die Schöffenordnung, um die Gerichtspflicht der Beisitzer
              mit ihrer Ratsherrnpflicht zu vereinigen, was jetzt um so nötiger gewesen sein wird,
              als die <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_097.jpg" n="097"
                xml:id="S.097"/> drei neu
              geordneten Gerichtstage der Woche: Montag, Mittwoch und Freitag zugleich die
              althergebrachten Sitzungstage des Rates waren<note
                n="N.97.1">Siebenkees, Materialien
                III S. 377</note>. Die Ratsmitglieder werden für die Woche, während deren sie zum
              Gericht verordnet sind, von Ratsgeschäften befreit, und, bedarf der Rat ihrer, so muß
              er andere schicken, sie auch, sobald er sie wieder entbehren kann, an das Gericht
              zurückgehen lassen. Namentlich wird für die Freitagssitzung gesorgt. Bisher pflegten
              nach dem Herkommen und dem Inhalte des "Ratsbüchleins" die (7) "Älteren Herren" — ein
              Ausschuß der 13 älteren Bürgermeister — an jedem Samstag etliche Stunden Sitzung zu
                halten<note
                n="N.97.2">Dienstag, Donnerstag und Samstag waren die Beratungstage für
                "die die da ob der Stadt Notdurft sitzen" (Siebenkees a. O.).</note>. Dies wurde
              wegen Unbequemlichkeiten abgeschafft, und jene sollten bis auf weiteres, um "ihren
              geruhigen Tag zu haben, der Stadt Notdurft zu bedenken und zu ratschlagen", vom
              Bürgermeister auf Freitag zur Sitzung beschieden werden. Wahrscheinlich fiel infolge
              dessen die Ratssitzung am Freitag aus, und deshalb schreibt unser Gesetz den Schöffen
              und Räten, die vors Gericht gehören, besonders vor, sich dahin zu begeben, "so ihnen
              daran geboten wird", mit Ausnahme der "Lochschöffen", d. h. der Untersuchungsrichter
              im Lochgefängnis<note
                n="N.97.3">Hermann Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalverfahren
                (Münchener Jurist. Diss. 1891) S. 60.</note>, welche für die Woche dieses Dienstes
              von den Gerichtssitzungen befreit sind. Um diese Ordnung aufrecht zu erhalten, mußte
              der jüngere der regierenden Bürgermeister jeden Freitag sich an das Gericht begeben
              und mit dem Richter "Aufmerkung haben", ob den Vorschriften nachgekommen werde. Zu
              diesem Zwecke hatten die Gerichtsschreiber den Bütteln an jedem Donnerstag die Liste
              der zum nächsten Tage für das Gericht bestimmten Schöffen und Räte einzuhändigen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_098.jpg" n="098" xml:id="S.098"/>
              xml:id="S.98"n="98" xml:id="S.98" /&gt;</p>
            <p> Die Bedeutung der Freitagssitzung geht auch daraus hervor, daß, wenn die Schöffen
              wegen zu geringer Anzahl, "die dann Nachred besorgen", das Urteil "in den Rat weisen",
              die Fortsetzung der Verhandlung am "nächsten Freitag früh" stattzufinden hat.</p>
            <p> Widerspenstige Beisitzer muß der Richter dem Bürgermeister melden, damit dieser sie
              vor den Rat stelle.</p>

            <p> Zum Schutze der Gerichtssitzungen bestimmt ein besonderer Titel der "alten
              Gerichtsreformation", daß während derselben niemand ohne des Richters Erlaubnis in das
              Gericht gehen dürfe bei einem Pfund neuer Heller, und daß weder Schöffe noch Fronbote
              diese Erlaubnis erteilen dürfen<note n="N.98.1">Scheurl VI, Fürth 126b.</note>.</p>

            <p> Von diesen Vorschriften werden die auf die Erscheinungspflicht der Gerichtsbeisitzer
              sich beziehenden in einem Titel der erweiterten Gerichtsreformation: wie man das
              gericht handthaben vnd bey was penn die schöpfen daran gen sollen: zum Teile
                wiederholt<note
                n="N.98.2">Scheurl XXb, Fürth 137b.</note>, wobei insbesondere auf
              den Inhalt des "Ratsbüchleins" wegen der gesetzlichen Entschuldigungsgründe
              hingewiesen ist. Später ordnet die Gerichtsordnung von 1549 (oben S. 87 N. 2) manches
              neu, indem sie dem Richter z. B. anstatt des einen Horglases die Ausstellung zweier
              "Hörlein" von 1/4- und 3/4-stündiger Dauer vorschreibt, nach deren Ablauf sich die
              Strafe des zu spät Kommenden verschieden bemißt<note n="N.98.3">S. 3 ff. Die Bußen
                betragen 2 und 5 Pfennige und 2 Schilling in Gold, und sie kommen, wie schon zu
                Scheurls Zeit, wo sie 4 Pfennige betrugen (s. dessen Epistel Kap. 23 a. O. S. 801),
                den Findelkindern zu Gute.</note>. Ferner wird hier die Strafe der unbefugter Weise
              in das Gericht Eindringenden auf GO Pfennige angegeben (S. 5).</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.3">

            <p> 3. Was die Einleitung des civilgerichtlichen Verfahrens angeht, so schaffte die
              "alte Gerichtsreformation" die frühere <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_099.jpg" n="099" xml:id="S.099"/> Gewohnheit des
              "Dreistund" Fürbietens ab und ordnete eine nur zweimalige Vorladung durch den
              Fronboten an.</p>

            <p> "Zum" zweiten Fürbot wird die Klage (ins Gerichtsbuch eingeschrieben und, antwortet
              der Geladene hierauf binnen 14 Tagen nicht, so wird "Vollung geschrieben", worauf
              Pfand gefordert werden kann, wie es die in die gedruckte Reformation aufgenommene
              Vorschrift (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.1">Ref. XI 1</ref>, s. oben <ref
                target="#82">S. 82</ref>) anordnet<note n="N.99.1">So der Titel: wie man gerichts
                ordnung halten sol: welcher auf die Schöffenordnung folgt (Scheurl III, Fürth
                124).</note>. Das Gesetz war demnach bestrebt, den Prozeß thunlichst zu
              beschleunigen.</p>

            <p> Die vier regelmäßigen Parteihandlungen der Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede
              stellt ebenfalls schon die "alte Gerichtsreformation" fest und ordnet an, daß sie nach
              Bedürfnis gehört werden sollen, schriftlich oder mündlich, und zwar haben Widerrede
              und Nachrede stets zum nächsten Gerichtstage zu geschehen, und es soll dafür keine
              längere Frist gegeben werden, "Längerung und Irrung zu vermeiden", namentlich muß
              jeder seine Widerrede "von Stund an" im Gericht thun und kann höchstens zum nächsten
              Rechtstag Aufschub erhalten<note n="N.99.2">"Von reden vnd Widerreden" (Scheurl XIII,
                Fürth 131b).</note>.</p>

            <p> Auf das Einschreiben der Klage beziehen sich zwei Vorschriften der "alten
              Gerichtsreformation", die sich an den Fronboten wenden. Er darf dem Kläger die Klage
              weder einschreiben lassen, noch (die eingeschriebene zum zweiten Fürbot dem Gegner)
              ansagen, ehe das erste Fürbot geschehen ist, "bei seinem Eide". Er muß ferner imstande
              sein, jetzt die Namen der Parteien genau anzugeben, wenn er nicht einer sofort "in die
              gemeine Büchse" zu zahlenden Buße von zwei Pfennigen oder, falls er nicht zahlen kann,
              der Pfändung verfallen will. Das Pfand aber muß er noch "bei scheinender Sonne"
                lösen<note
                n="N.99.3">Fronbotenordnung (Scheurl V Vb, Fürth 125b 126).</note>.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_100.jpg" n="100" xml:id="S.100"/>
            </p>

            <p> Es ist auch ein jeder Fronbote verpflichtet, dem Gerichtsschreiber anzusagen, ob der
              Geladene eine Antwort binnen 14 Tagen bekennen will. Erfolgt die Antwort nicht, und
              ist der Geladene "dem Gerichte nicht gehorsam", so hat ihn der Gerichtsschreiber
              sogleich "zu Schaden zu schreiben", d. h. er unterliegt dem "Wandel" an den Richter,
              welcher nach <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.6">Ref. V 6</ref> ein Pfund Heller
              beträgt und zu dessen Einbringung der Fronbote dem Richter zu helfen verpflichtet ist
              (s. oben <ref
                target="#86">S. 86</ref>)<note n="N.100.1">Daselbst: Scheurl VI, Fürth
                126.</note>.</p>

            <p> Alle Verkündung "am Gericht erteilt", muß "unter Augen" erfolgen. Zu dieser
              Bestimmung fügt die "alte Gerichtsreformation" ein Ratsdekret vom Montag vor Pauli
              Bekehrung (24. Januar) a. 63<note
                n="N.100.2">"per <name>Muffel</name> vnd
                  <name>Hansen Lemlin</name> exconsulato" Scheurl VII, Fürth 127.</note> unter dem
              Titel: wie man vernewung verkünden sol; denn dasselbe bezieht sich auch auf die
              Erneuerung von Vollung und Bekenntnis (s. oben <ref
                target="#N81.3">S. 81 N. 3</ref>).
              Die Erneuerung ist bloß "zu Haus und Hof", die Vollung (nach Versäumnis des ersten
              Fürbots) aber "unter Augen" zu verkünden und, wenn das nicht möglich ist und zwei
              Nachbarn die Unmöglichkeit bestätigen, so wird Vollung geschrieben und "dem Recht sein
              Gang gelassen". Nur mußte das erste Fürbot dann "unter Augen" vorgenommen sein<note
                n="N.100.3">Scheurl VII, Fürth 127.</note>. Fiel der vierzehnte Tag jedoch auf einen
              Feiertag, so waren nach einer schwer verständlichen Vorschrift der Fronhotenordnung
              alle Fronboten pflichtig, Vollung zu Haus und zu Hof zu verkünden, eine im
              Scheurlschen Codex mit einem "Vakat" versehene Bestimmung<note n="N.100.4">Scheurl Vb,
                Fürth 125b.</note>.</p>

            <p> Die Gerichtsreformation berücksichtigt auch den Fall, wenn jemand mit einer oder
              mehreren Parteien bereits "in hangenden Rechten" steht, d. h. einen Prozeß schon
              seinerseits anhängig <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_101.jpg" n="101"
                xml:id="S.101"/>gemacht hat.
              Wenn dann an ihn eine Verkündung geschieht, welcher er nicht Folge leistet, so soll
              dem anderen Teil, der verkündet hat, sein Recht widerfahren<note n="N.101.1">So man
                einem verkündet der mit seiner widerparthei in hangendem rechten steet: Scheurl VI,
                Fürth 126.</note>.</p>

            <p> Dies sind die Satzungen der "alten Gerichtsreformation" über die Voraussetzungen
              eines Versäumnisverfahrens. Denn das Gesetz vom Jahre 68 oder 69 über die Behandlung
              von Personen, die sich nicht antreffen lassen (= <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.4">Ref. I 4, 1</ref>, s. oben <ref target="#73">S. 73</ref>), gehörte ihr noch nicht
              an.</p>

            <p> Die Vollung durfte übrigens nicht eher geschrieben werden, als bis (am zweiten
              Termine) das Gericht abgeläutet war, um dem Vorgeladenen möglichst lange noch
              Gelegenheit zum Erscheinen zu geben; es müßte denn sein, daß einer dem andern
              freiwillig "einer Vollung bekennen" wollte. Andererseits durfte der jüngste Schöffe
              das Gericht nicht eher verlassen, als bis alle an demselben Tage zuerkannten Vollungen
              geschrieben waren. Ebenso lange mußten auch die Fronboten bleiben, es wäre denn, daß
              sie ein Bürgermeister oder der Rat erforderte oder ein Schöffe von Gerichtswegen
                verschickte<note n="N.101.2">Aus der Fronbotenordnung: Scheurl IVb, V, Fürth
                125.</note>.</p>

            <p> Für die Beweisführung gab die "alte Gerichtsreformation", abgesehen von dem oben (S.
              91) zu <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.1">Ref. VIII 1</ref> Bemerkten, nur die
              Vorschrift, daß beim Beweise mit Schriftstücken die Beweisstücke spätestens zum
              zweiten Fürbot vorgelegt werden mußten, widrigenfalls der Gegner nicht zu antworten
              brauchte und der Klage ledig war. So verfügte der Rat am Dienstag vor Johannistag (22.
              Juni) 1456<note n="N.101.3">Scheurl XIIb, Fürth 131. Bürgermeister waren <name>Hans
                  Volkamer</name> und <name>Hans Lemlein</name>.</note>.</p>

            <p> Die Urteile mußten verkündet werden und zu diesem Zwecke die Parteien "unter Augen"
              vorgeladen werden<note n="N.101.4">Scheurl VII, Fürth 127.</note>.</p>
            <p> Soviel läßt sich aus der "alten Gerichtsreformation" über <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_102.jpg" n="102"
                xml:id="S.102"/> das Verfahren
              entnehmen. Aus deren Anhängen gehören aber noch einige Bestimmungen hierher. So steht
              in der erweiterten Gerichtsreformation ein Ratserlaß von Donnerstag vor Michaelis (23.
              September) a. 65, welcher unter verschiedenen Vorschriften über gerichtliche
              Aufzeichnungen auch die trifft, daß die Schöffen den Parteien auf Wunsch Urteilsbriefe
              erteilen müssen, nachdem dieselben in das Gerichtsbuch eingetragen worden sind<note
                n="N.102.1">Scheurl XIVb, Fürth 132b. Bürgermeister waren <name>Hans Volkamer</name>
                und <name>Gabriel Nutzel</name>.</note>. Eine andere, undatierte Verordnung, im
              Anhange zur Gerichtsreformation befindlich, beabsichtigt einen bei der
              Klagebeantwortung bisher vorhandenen Mißbrauch abzustellen. Der Vorgeladene ließ
              nämlich manchmal dem vorladenden Fronboten durch seine Ehehalten einen Pfennig
              zustellen, damit dieser ihm eine dem Kläger in 14 Tagen zu gebende Antwort
              einschreiben lasse. Von jetzt an muß er die Antwort, entweder in eigener Person oder
              durch einen bevollmächtigten Anwalt erteilen. Ferner sollte nach einer anderen
              Ratsverordnung die alte Gewohnheit aufgehoben werden, wenn Vollung verkündigt war und
              auf den vierzehnten Tag ein Feiertag fiel, den nächsten Gerichtstag darnach "lediglich
              vergehen" zu lassen. Vielmehr mußte jede Vollung auf den vierzehnten Tag und, wenn
              dieser kein Gerichtstag sein würde, auf den nächstfolgenden Gerichtstag verkündigt
                werden<note n="N.102.2">Scheurl XXVb, Fürth 141b. Die beiden Ratserlasse sind die
                letzten Stücke von Nr. III oben S. 71.</note>.</p>

            <p> Endlich hat die zweite Prokuratorenordnung im Anhange die schriftliche Einreichung
              der Klage anheimgestellt, aber mündliche Beantwortung derselben gestattet, wenn nicht
              die Schöffen Schriftlichkeit der Verhandlung beschließen. Dies gilt auch gegenüber der
              in dem Gerichtsbuch (nach dem ersten Fürbot) eingetragenen Klage<note
                n="N.102.3">Scheurl XXIX, Fürth S. 147.</note>. Obgleich also die schriftliche <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_103.jpg" n="103" xml:id="S.103"/>
              Form der bekannten vier Parteihandlungen nach dieser Ordnung wohl als Regel angesehen
              wurde (oben S. 91 N. 1), hing doch die Festsetzung voller Schriftlichkeit darnach
              immer noch von dem freien Ermessen der Urteiler ab.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.4">

            <p> 4. Für die Zwangsvollstreckung bestimmte ein Gesetz vom Sonntag vor Maria Magdalena
              (20. Juli) 1400 die Reihenfolge der Vollstreckungsmittel. Es bildet einen Teil der
              "alten Gerichtsreformation"<note
                n="N.103.1">"Von vrlawben": Scheurl XIIb, Fürth 130b.
                Die Verordnung beruht auf einem Beschlusse der "alten Herrn" in <name>Peter
                  Mendels</name> "Frage".</note>. Nach ihm hat sich das "Eingehen mit Gericht"
              zuerst auf Erbe und Eigen des Schuldners zu richten und auf das, was man bei ihm "im
              Hause findet" (d. h. bewegliches Vermögen), und erst, wenn weder jenes noch dieses
              vorhanden ist, darf man ihn zur Fronfeste führen (Urlauben). Es wird nicht zufällig
              sein, daß gerade an diesen Titel sich der: von fahrender Habe (oben S. 89) unmittelbar
              anschließt. Sodann war schon früher durch einen Ratserlaß von Freitag nach Erhardi a.
              31 (12. Januar) oder 41 (13. Januar)<note
                n="N.103.2">Die erste Jahreszahl hat Scheurl
                X, die zweite Fürth 129b. Auch an jener Stelle bemerkte jemand mit Blei am Rande:
                1441. Am Schlusse des Erlasses steht: Herr <name>Paulus Vorchtel</name>.</note> über
              die Priorität von Gläubigern verfügt worden, welche "auf einen flüchtigen Mann erklagt
              und ervolgt" und deshalb auf dessen Habe "Verbot und Kummer" hatten legen lassen neben
              anderen Gläubigern, die nicht Vollung erreicht hatten, vorausgesetzt, daß die
              Arrestanlegung binnen eines und desselben Tages geschehen war. In diesem Falle gingen
              die erstgenannten Gläubiger den anderen vor und teilten untereinander, wenn sie des
              Verbots "gebrauchen" wollten "nach Markzahl" (d. i. zu gleichen Teilen). Ein anderer
              Titel: so einer auff trünnigem fuess stet, hängt, gleich anderen bereits erwähnten
                Vorschriften<note
                n="N.103.3">S. oben bei S. 100 N. 4 und S. 102 N. 2.</note>, damit
              zusammen, wenn der Tag der Vollung auf einen Feiertag <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_104.jpg" n="104"
                xml:id="S.104"/> entfiel.
              Stritten sich in diesem Falle mehrere Gläubiger, welche ihrem trünnigen Schuldner an
              verschiedenen Tagen oder an demselben Tage zu verschiedenen Zeiten vorgeboten hatten,
              darüber, wer von ihnen mit seiner Vollung vor- oder nachgehen sollte, so sollte
              "solches durch Recht geläutert werden", wie es bisher geschehen sei, wenn zu Zeiten
              das Gericht "abgerufen" oder ein gebannter Feiertag gewesen war<note n="N.104.1">Scheurl IIIb, Fürth 124.</note>.</p>

            <p> Minder günstig stand der Vollstreckungsgläubiger einem anderen Gläubiger gegenüber,
              welchem der Schuldner, wie es seit Alters geschehen konnte, die Schuld "in das
              Gerichtsbuch bekannte" und dabei alles, was er in seinem Hause hatte, verpfändete,
              unter Übergabe der Schlüssel dazu "in sein Gewer". Ein solcher ging dem, der darnach
              erst ervollet hatte, "zu den Pfändern" vor und konnte mit den Pfändern nach
              Gerichtsrecht verfahren. Erst wenn er von seinem Rechte keinen Gebrauch machte, stand
              jenem der Zugriff frei, und es half auch fortan kein "Fürstand" (Sicherheitsleistung)
                mehr<note n="N.104.2">Scheurl IXb, Fürth 129. An letzterer Stelle steht statt
                furstand wieder, wie oben S. 74 N. 5 und S. 93 N. 4, furpfanndt.</note>.</p>

            <p> Endlich schreibt die "alte Gerichtsreformation" in Bezug auf "erklagte Häuser und
              Erbstücke", auf welche man "erstandene Recht oder Urteil im Gerichtsbuch" oder
              "besiegelte Gerichtsbriefe" (bei freiwilliger Übertragung) besitze, eine Räumungsfrist
              von acht Tagen vor bei Strafe von einem Pfund Heller für jeden Tag der Verspätung "als
              von Alter Herkommen ist"<note
                n="N.104.3">Scheurl VIIb, Fürth 127.</note>. Damit läßt
              sich <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=9.9">Ref. XI 9</ref> g. E. vergleichen, wo für
              Räumung erklagter Erbe jedoch eine vierzehntägige Frist gesetzt ist und wonach die
              Buße von einem Pfund Novi nur drei Tage lang verfällt, von da ab aber Führung zur
              Fronfeste erfolgt.</p>
            <p> Aus der erweiterten Gerichtsreformation gehört hierher <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_105.jpg" n="105"
                xml:id="S.105"/> ein undatierter
              Ratserlaß, welcher das alte Herkommen regelt, daß eine mit einem Nürnberger Bürger in
              ehelicher Gütergemeinschaft ("Leib an Leib, Gut an Gut") lebende Frau "fürsteht" und
              ihre Habe für sich in Anspruch nimmt; dies soll den Vollstreckungsgläubiger im
              allgemeinen nicht "irren" und ihm keinen "Eintrag" thun. Aber wenn die Ehefrau einen
              Heiratsbrief oder andere Urkunde vorbringen kann, wodurch sie ihre Behauptung
              nachzuweisen vermag, dann soll sie "des genießen"<note n="N.105.1">Scheurl XIV, Fürth
                132. Teilweis abgedruckt bei Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 d und zwar mit der
                Jahreszahl 1462. Dieselbe wurde wohl mit Rücksicht darauf angenommen, daß neben
                  <name>Lienhart Grolannt</name>
                <name>Erasmus Schurstabe</name> als Referent erscheint, welcher a. 61 (Scheurl IX,
                Fürth 128b) als solcher bestätigt ist.</note>. Auch hier schließt sich eine
              Bestimmung der gedruckten Reformation (XI 4) nahe an, indem sie der Ehefrau das
              "Fürstehen" gestattet. Aber der entscheidende Punkt jener Ratsverordnung, der
              urkundliche Beleg, wird nicht wiederholt und das Recht ausdrücklich auf solche
              Schulden beschränkt, für welche die Ehefrau nicht neben dem Manne zu haften hat.</p>

            <p> Weitere Beiträge für die Behandlung der Zwangsvollstreckung bietet der Anhang zur
              Gerichtsreformation dar. Zunächst ein neues Gesetz: von fronveste vnd vrlauben,
              ergangen im Jahre 75 und nach einer Bemerkung im Scheurl-Codex dazu bestimmt, die
              Eingangs dieses Abschnittes erwähnte Ratsverordnung von 1460 (oben S. 103) zu
                ersetzen<note
                n="N.105.2">Scheurl XIb. Danach ist unser Gesetz (Scheurl XXIV, Fürth
                142; Nr. II oben S. 71) ergangen "in causa <name>Albr. Wagner</name> vnd
                  <name>Balthasar Bömers</name>" am Dienstag nach Margarethen (13. Juli).</note>.
              Die Absicht des Rates war wieder die, die Gefangennahme der Schuldner zu begrenzen,
              und deshalb wird vorgeschrieben, der Fronbote müsse "nach gutem Fleiße" erst
              nachforschen, ob der "Verrechtete" in Stadt oder Pittelstab nicht beerbt oder beeignet
              sei, und erst, wenn er darüber den Schöffen im Gerichte Auskunft erteilt hat, kann der
              Kläger oder sein Anwalt <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_106.jpg" n="106" xml:id="S.106"/> beantragen, die
              Verhaftung zu verhängen, es müßte sich denn jener noch auslösen. Aber die bloße
              Behauptung des "Verrechteten", daß er in der städtischen Losungsstube oder sonstwo
              Zins- oder Leibgedingsansprüche oder in fremden Gerichtsbezirken liegendes oder
              fahrendes Gut besitze, hilft ihm ohne gleichzeitige Befriedigung des Gläubigers
              nichts. Der letztere ist übrigens verpflichtet, dem Gefangenen täglich für drei
              Pfennige Brot und "Wassers ein Notdurft" reichen zu lassen.</p>
            <p> Was <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.7">Ref. XI 7</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.7">XXII 7</ref> in betreff von Fronfesten und
              Schuldturm verfügt, enthält daran kaum noch Anklänge, ausgenommen vielleicht die
              Bemerkung in XI 7 über die Erfolglosigkeit bloßer Bezugnahme auf vorhandenes
              Vermögen.</p>

            <p> "Pfaffenkellnerinnen", Dienstehehalten von Priestern, aber auch andere Personen, bei
              denen es nicht so nahe lag, pflegten nicht selten ihre Habe "zu den Priestern" zu
              flüchten, um sie auf diese Weise dem weltlichen Zugriffe zu entziehen. Dies zu
              vereiteln, bezweckte ein Ratserlaß vom Montag vor St. Bartholomä (22. August) im
              LXXIV. Jahre<note n="N.106.1">Scheurl XXVIb, Fürth 143b. Bürgermeister waren
                  <name>Hans Pirckhaimer</name> und <name>Paulus Rieter</name>, Relatores
                  <name>Endres Geuder</name> und <name>Stefan Koler</name>.</note>. Er verfügt, daß
              jeder, bei dem innerhalb des städtischen "Gerichtszwanges" nichts gefunden werde,
              womit er bezahlen möge, zur Fronfeste zu führen sei.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.5">

            <p> 5. Von einem eigentlichen Berufungsverfahren ist in unseren Texten nirgends die
              Rede, nur davon, daß, wie schon erwähnt (oben S. 98), die Schöffen wegen zu geringer
              Anzahl und "Furcht oder Nachred halben" das Urteil "in den Rat weisen" konnten.
              Indessen empfiehlt ihnen die "alte Gerichtsreformation" an dieser Stelle, "damit dem
              Rate desto minder Urteile übern Hals geschoben würden", lieber die Parteien noch
              einmal auf nächsten Freitag früh zu bescheiden, wo (infolge der ausfallenden
              Ratssitzung, s. oben S. 97) mehr Schöffen <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_107.jpg" n="107"
                xml:id="S.107"/> zu Gebote
              stünden, und zu versuchen, ob sie nicht mit diesen auf einen Mehrheitsbeschluß sich
              vereinigen könnten<note n="N.107.1">Scheurl IIb, Fürth 123b.</note>. Hierauf bezieht
              sich auch eine ebenfalls früher schon herangezogene Bestimmung der erweiterten
              Gerichtsreformation (oben S. 102 N. 1) vom Jahre 65. Sie handelt von der
              Schriftlichkeit gerichtlicher Akte und verfügt Aufzeichnung des Tages, an welchem die
              Überweisung an den Rat stattfand, sowie des Termines, an welchem die Schöffen die
              gefällten Urteile "aus dem Rat im Gericht ansagen wollten". Eine solche Eröffnung fand
              übrigens bloß auf Antrag einer Partei statt, wozu der Gegner zu laden war. Auch der
              Tag der erfolgten Öffnung und die Data der Urteilsbriefe waren zu notieren.</p>

            <p> Trotzdem wird ein Berufungsrecht damals bereits bestanden haben, wie sich daraus
              schließen läßt, daß in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.4">Ref. X 4</ref> der Text
              ausdrücklich darauf Bezug nimmt, daß in vergangenen Tagen und bisher "oft und dick"
              von Urteilen und Händeln an den städtischen Gerichten "berufen und appelliert" worden
              sei. Gerade im Jahre 1460, zur Zeit unserer Statutensammlung, erhielt die Stadt ein
              Privilegium, nach welchem von den Rechtssprüchen ihres Rates weiter nur an den
              römischen König appelliert werden durfte<note n="N.107.2">Reicke, Geschichte S.
                640.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.6">
            <p> 6. Von Gastrechten war oben (S. 74) im Anschlusse an <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">Ref. I 8</ref> bereits die Rede. Im allgemeinen
              behandelt aber das alte Recht und so auch unsere "alte Gerichtsreformation" Gast und
              Bürger im Prozesse gleich, abgesehen von den erhöhten Prozeßkosten (oben S. 86) und
              der Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Widerklagen (oben S. 74). Die verkehrsreichen
              Städte durften dies im eigenen Interesse nicht anders thun, um sich und ihren Bürgern
              den auswärtigen Kredit zu erhalten<note
                n="N.107.3">Vgl. Rosenthal, Beiträge S. 135
                für Landshut.</note>. So ist auch der abgekürzte Gastprozeß gegen Bürger, <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_108.jpg" n="108" xml:id="S.108"/> wie ihn <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">Ref. I 8</ref> oder vielmehr der ihr zu Grunde
              liegende Ratserlaß von 1477 vorschreibt, nicht ohne älteren Vorgang<note
                n="N.108.1">S. Siebenkees, Beyträge III S. 226 ff.: ob ein gast einen burger für peut.</note>.
              Schon früher wurde verlangt, daß der Einheimische auf Gastes Klage "des anderen Tages"
              antworten müsse, was dann die gedruckte Reformation (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.2">I 2</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">V
                (3 und 8)</ref>, für die Regel wenigstens, auf die übliche vierzehntägige Frist
              ermäßigt hat.</p>

            <p> In Anknüpfung an die soeben citierte ältere Satzung ist sodann noch einer Vorschrift
              aus dem Anhange zu unserer Gerichtsreformation zu gedenken. Dort war der Fall der
              Vorladung eines "nicht einheimischen" Bürgers besonders vorgesehen und für denselben
              Fall giebt nun ein nicht datiertes Gesetz folgende eingehende Anordnungen<note
                  n="N.108.2">Scheurl XXIVb, Fürth 141. Es ist das erste Stück von Nr. III oben <ref
                target="#71">S. 71</ref>.</note>. Das Fürbot muß durch den geschwornen Fronboten
              zu Haus und Wohnung des Gegners dessen Ehehalten oder Hausgesinde verkündigt und die
              erfolgte Verkündigung im Gericht angemeldet werden. Erscheint der Geladene am nächsten
              Gerichtstag nicht, so vollzieht sich das gewöhnliche Verfahren: Schreiben der Klage
              auf den Kläger, Verkündung zur Vollung und, wenn nach 14 Tagen weder der Beklagte,
              noch ein Bevollmächtigter für ihn sich gemeldet hat, Schreiben der Vollung. Der
              Beklagte kann jedoch, wie dies schon nach obiger älterer Bestimmung möglich war, noch
              am Vollungstage selbst kommen und eidlich beteuern, daß ihm das Fürbot nicht
              verkündigt, noch zu Wissen geworden wäre, er sich auch nicht deshalb "gefährlich"
              verbergen oder enthalten hätte: dann wird die Vollung nicht geschrieben, sondern der
              Beklagte zur Verhandlung zugelassen, so daß der Tag der Vollung als das erste Fürbot
              anzusehen ist. Sogar vier Wochen und, falls er "außer Landes und über die vier Walde"
              gewesen war, acht Wochen nach erlangter Vollung wird er mit seinem <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_109.jpg" n="109" xml:id="S.109"/>
              Vorbringen unter der gleichen Voraussetzung noch gehört und die erlangte Vollung "ab-
              und aufgehebt".</p>
            <p> Dies unterscheidet sich von dem Früheren darin, daß dort beim verspäteten Erscheinen
              des Geladenen nur sofortige Benachrichtigung des Klägers oder seines Bevollmächtigten
              durch das Gericht vorgeschrieben war, verbunden mit Aufforderung zur Klagehebung
              desselben Abends auf den nächsten Morgen, und daß die Folgen des Ausbleibens an diesem
              Termin für beide Parteien bestimmt waren.</p>

            <p> Eine besondere Art des Verfahrens ordnet die gedruckte Reformation XXXV 1 bei
              Baustreitigkeiten an, um von den vom Rat angestellten "geschworenen Bauleuten" eine
              schiedsrichterliche Entscheidung zu erlangen. Namentlich wird hier die "Führung"
              derselben durch das Bauwerk zum Zwecke der "Besichtigung" vorgeschrieben. Ähnliches
              beabsichtigt der in die erweiterte Gerichtsreformation aufgenommene Ratserlaß vom
              Montag nach St. Katharina (26. November) a. 70<note n="N.109.1">Scheurl XXI. Fürth
                138b. Bürgermeister waren <name>Hans Birckaymer</name> und <name>Haymrand
                  Zingel</name>.</note> über die "Führung" der Bauleute. Aber er bezieht sich auf
              Schöffenurteile "Erbschaft antreffend" und bestimmt, daß die um das Erbe streitenden
              Parteien ihren Eigenherrn, welchem der Grund und Boden des Erbstückes gehört, zur
              Führung laden lassen müssen, damit ihm Gelegenheit verschafft werde, entweder selbst
              beizuwohnen oder einen anderen zu schicken.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.7">

            <p> 7. Es sind schon öfters die im Anhange zur Gerichtsreformation enthaltenen
              Prokuratorenordnungen herangezogen worden (s. besonders S. 93 N. 6). Deren Inhalt ist
              in Kürze folgender. Die erste derselben (oben S. 71 Nr. IV) beginnt mit einer der
              Provocatio ex lege Diffamari analogen Bestimmung. Wenn ein Kläger oder sein Anwalt von
              dem "Antworter" oder dessen Anwalt ersucht oder vermahnt wird, ihn zu beklagen in
              Erbietung seiner Antwort, und der Kläger oder sein Anwalt <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_110.jpg" n="110" xml:id="S.110"/> das nicht thun
              will, ob er es wohl könnte, so daß die Schöffen den Verzug als "gefährlich" ansehen,
              so ist der Verantworter auf sein Erfordern dieser Ladung und dieses Fürbots ledig zu
              erkennen. Darauf folgen einige Vorschriften über die Pflichten der Prokuratoren: sie
              müssen von allen Händeln, welche sie übernehmen, dem Fronboten Mitteilung machen,
              damit "die Widerteile solchs berührende des inne und gewahr werden mögen", sie haben
              "nach ihrem besten Verständnis getreulich und förderlich", namentlich ohne jeden
              Verzug, die Geschäfte ihres Klienten zu besorgen und können wegen Versäumung ihrer
              Pflichten mit fünf Pfund neuer Heller in jedem einzelnen Falle und außerdem noch vom
              Rate an Leib oder Gut bestraft werden.</p>

            <p> Hieran knüpft dann wohl die zweite Ordnung an mit den Worten: wie wol vnns hern vom
              rat vormals der procuratores halb die allhie zw Nurmberg an der stat vnd dem pawrn
              gericht zu procuriren aufgenomen gesetze vnd ordnung gemacht haben u. s. w. Dieses
              neue Gesetz bringt zuerst den oben (S. 86) mitgeteilten Tarif, dann setzt es die
              Anzahl der zulässigen Schriftstücke auf die bekannten vier fest, bestimmt, daß für die
              Partei Empfangenes entweder "unverzogenlich" abgeliefert oder, im Falle Irrung darüber
              entstände, gerichtlich hinterlegt werden müsse, schreibt rechtzeitige Mitteilung des
              Behindertseins an die Partei und Pflicht zu schriftlicher oder mündlicher Antwort — je
              nach Bestimmung der Schöffen — vor und wiederholt die Pflicht zur Anzeige beim
              Fronboten, sowie des Verbotes der Schmähworte im schriftlichen oder mündlichen
              Vorbringen (s. oben S. 85 N. 3). Zum Schlusse wendet sie sich an die Gerichtsschreiber
              und deren Substituten und macht jenen insbesondere zur Pflicht, die "Brief vnd Händel"
              in Hut und Verwahrung zu halten und dermaßen aufzuheben, daß ohne ihr Wollen und
              Wissen niemand imstande sei, darin zu lesen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_111.jpg" n="111" xml:id="S.111"/>
            </p>
            <p> Diese Vorschriften waren in Geltung, bis und so weit sie die "verneute und
              gebesserte Gerichtsordnung" von 1549 (oben S. 87 N. 2) ersetzte, welche die
              Verpflichtung der Gerichtsschreiber zur Verwahrung der Akten wiederholte und für die
              Ablieferungspflicht der Prokuratoren ein Limito von zehn Gulden festsetzte; über
              diesen Betrag hinaus durfte für die Partei Empfangenes bei vier Pfund neuer Heller
              Buße nicht über Tag und Nacht im Gewahrsam behalten werden (S. 10, 46 ff.).</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.4.8">
            <p> 8. Zum Schlusse sind noch diejenigen Vorschriften unserer Vorlage zusammenzustellen,
              welche nicht unmittelbar nur dem Gebiete des gerichtlichen Verfahrens angehören. Von
              ihnen wurden die Pauperienklage (oben S. 94) aus der alten Gerichtsordnung und die
              Judengesetze des Anhanges (oben S. 82) früher hervorgehoben.</p>

            <p> Immerhin eine gerichtliche Thätigkeit, nur keine solche der streitigen
              Gerichtsbarkeit, betreffen folgende Bestimmungen. Bei der Ausstellung der Kaufbriefe
              über Erbe und Eigen sind nach der "alten Gerichtsreformation"<note
                n="N.111.1">Titel:
                von erb vnd aigenbriefen (Scheurl XIII, Fürth 131'b).</note> die Namen der
              Vertragschließenden zu nennen und ist deren Eigenschaft als Bürger von Nürnberg
              kenntlich zu machen. Ein Ratsdekret ferner von 1471, Sonnabend vor Fabian und
              Sebastian (19. Januar), mitgeteilt in der erweiterten Gerichtsreformation<note n="N.111.2">Scheurl XXIIb, Fürth 139b. Bürgermeister waren <name>Ruprecht
                  Haller</name> und <name>Paulus Rieter</name>, Relatores: <name>Nikolaus
                  Groß</name> und <name>Gabriel Tetzel</name>.</note>, verbot den
              Gerichtsschreibern, Erlaßverträge in die Gerichtsbücher einzuschreiben, durch welche
              sich Bürger der Stadt mit ihren Gläubigern "um halb Geld" oder sonstwie vertragen
              wollten. Dergleichen Teidigung durfte auch nicht mit dem städtischen Siegel, wie es
              wohl zu geschehen pflegte, befestigt werden.</p>

            <p> Dagegen enthält eine rein civilrechtliche Verfügung und zwar eine solche
              erbrechtlicher Natur ebenfalls die erweiterte <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_112.jpg" n="112"
                xml:id="S.112"/>
              Gerichtsordnung. Es handelte sich um die Erbfolge der Eltern, in welcher Hinsicht der
              Rat am Donnerstag vor Bartholomäi (20. August) a. 72<note
                n="N.112.1">Scheurl XXI,
                Fürth 138b: wie vatter vnd rauter ire kinder erben sollen. Bürgermeister waren
                  <name>Erasmus Schurstab</name> und <name>Hans Geuder</name>. Angesagt wurde das
                Gesetz aber unter den Bürgermeistern <name>Ruprecht Haller</name> und <name>Endres
                  Geuder</name> durch <name>Gabriel Nutzel</name> und <name>Paul Volkamer</name>.
                Den Text der Verordnung druckt Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 e ab.</note>
              beschloß: Kinder, die ohne letztwillige Verfügung und ohne leibliche Erben versterben,
              werden von beiden Eltern neben ihren Geschwistern zu gleichen Teilen beerbt. Auf dem
              Wege eines besonderen Gesetzes für diesen Fall wurde so <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=17,3">Ref. XVII 3, 1</ref>, welche zu demselben
              Ergebnisse führt, vorausgenommen.</p>

            <p> Auch Titel strafrechtlichen Inhaltes finden sich. So stand in der "alten
              Gerichtsreformation" unter der Überschrift: von frayssiger vnd gerawbter hab, ein
              Ratsdekret von Mittwoch nach Kreuzerhöhung (9. September) a. 61<note
                n="N.112.2">Scheurl IX, Fürth 128b. Relatores waren <name>Niklas Groß</name> und <name>Erasmus
                  Schurstab</name>. Die Sentenz erging in <name>Jorg Ruland</name>, <name>Georg
                  Pfintzings</name> "armen Mann" Sache gegen den Abt von Ebrach.</note>, wonach den
              "armen Leuten" der Stadt, d. h. den bäuerlichen Besitzern städtischer Grundstücke
              Rechts verholfen werden sollte, wenn sie vor Gericht erscheinen, um sich wegen Raubes
              zu beklagen. Der dabei gemachte Zusatz: nachdem vnd wir der auffrur vnd vehde nit
              verwand sind, deutet wohl an, daß bei angesagter Vehde, bei welcher die Stadt selbst
              beteiligt war, Entwendung nicht als Unrecht angesehen wurde<note n="N.112.3">Herm.
                Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalrecht (1896) S. 234.</note>.</p>

            <p> Ferner wird in der "alten Gerichtsreformation" öfters das Fünfergericht erwähnt: die
              vier Stadtknechte samt den Bütteln haben vor dasselbe zu laden und teilen die
              eingehenden Gefälle allwöchentlich zu gleichen Teilen unter sich<note
                n="N.112.4">Scheurl Vb, Fürth 125b.</note>. Ihrer Vorladung muß, auch wenn sie zu Haus und Hof
              an Ehefrauen oder <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_113.jpg" n="113"
                xml:id="S.113"/> Dienstboten des
              Geforderten geschieht, bei Strafe der Pfändung Folge geleistet werden<note
                n="N.113.1">Scheurl VIII, Fürth 128: wo man furbieten sol.</note>. Diese Erwähnungen zeigen,
              daß jener Gerichtshof nicht, wie noch neuerdings behauptet<note
                n="N.113.2">Knapp,
                Kriminalverfahren (s. S. 97 A. 3) S. 65.</note>, aber längst schon wiederlegt worden
                ist<note
                  n="N.113.3">Vgl. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA298">Stobbe, Rechtsquellen II S.
                  298 N. 4</ref> (Erwähnung 1440); Mummenhoff in den Mitteil, des Nürnb.
                Geschichtsvereins V (1884) S. 212 Nr. 144 (zwanziger Jahre des fünfzehnten
                Jahrhunderts); auch bei Reicke, Geschichte S. 1030 (im Jahre 1420).</note>, seine
              Thätigkeit erst 1470 begonnen hat.</p>

            <p> Auf ältere Kriminalordnungen wird endlich Bezug genommen in dem Titel der
              erweiterten Gerichtsreformation: so einer einen schlecht das im das plut zu den oren
              nasen oder mund auss geet wie er das pussen solle. Der Rat beschloß hierüber am
              Donnerstag nach Misericordia Domini (1(3. April) a. 67<note
                n="N.113.4">Scheurl XXb,
                Fürth 138. Bürgermeister(?): <name>Karl Holtzschuher</name> und <name>Hans
                  Imhof</name>.</note>, daß in einem solchen Falle, wenn sich die Parteien nicht
              miteinander "benehmen", der Thäter jede Blutrunst wie eine fließende Wunde wandeln und
              büßen solle samt dem Arztlohne und dem "Rechte des Richters". Das bedeutete nach
              älterer Festsetzung, daß ein "Wandel" von zehn Pfund neuer Heller an" die Stadt und
              ebensoviel an den Geschädigten zu entrichten war<note n="N.113.5">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=nuernbpolo.&amp;fs=g044">Baader S. 44</ref>; Knapp, Kriminalrecht S.
                193.</note>.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.5">
          <head>V.</head>

          <p> Vocke hatte in seiner Beschreibung der Fürther Handschrift (oben S. 63 N. 3) erwähnt,
            daß in derselben auf die Nürnbergische Gerichtsordnung eine "Reformation des Bischofs
              <name>Johann von Eichstätt</name> (1445—1464)" folge, welche er zu jener in Gegensatz
            stellt, insofern jene "durchaus deutsches", diese dagegen "römisch-kanonisches
            Prozeßrecht" enthalte. Ja das Interesse an diesem Werk wurde noch mehr gesteigert durch
              <pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_114.jpg" n="114" xml:id="S.114"/> 2 3 die Zusätze,
            daß diese Reformation die allererste in Deutschland sei, welche fremdes Recht
            aufgenommen habe, und tonangebend in ganz Deutschland geworden sei: "denn die
            römisch-kanonischen Bestimmungen der Nürnberger Reformation von 1479, mit denen sie sich
            auswärts einschmeichelte, sind wörtlich der Eichstätter Reformation entnommen".</p>
          <p> In der That steht im Fürther Codex von S. 169—176: "Des Bischofs von Eystet
            reformacion", und es wird sich nun darum handeln, die Tragweite der Vockeschen Angaben
            an dem Originale selbst zu prüfen.</p>
          <p>

            <name>Johann III.</name> war ein Kirchenfürst von hervorragender juristischer Bildung,
            welchem auch die weltliche Rechtsordnung seines Gebietes am Herzen lag. Für das Werk,
            welches er in dieser Hinsicht geschaffen hat, sind verschiedene Bezeichnungen
            überliefert. Es wird von einer "Reformatio statutorum ac judicii Eystettensis"
              gesprochen<note
              n="N.114.1">1 Annalen der bayrischen Litteratur II (1782) S. 37;
              (Andr. Straus) Viri insignes quos Eichstadium genuit et aluit (1799) p. 212.</note>
            oder von einem "ordo judiciarius" "juris scientiam praecipuam redolens", über dessen
            Abfassung er hinweggestorben sei<note
              n="N.114.2">Tabula Leonrodina (ed. Suttner) Vitae
              pontificum p. 18.</note>, auch sollen "15 Vorschriften für Stadtrichter und Rat, zu
            beobachten bei Gerichtshändeln und im gemeinen Wesen, vom 26. Dezember 1457" von ihm
              herrühren<note
              n="N.114.3">Jul. Sax, Die Bischöfe und Reichsfürsten von Eichstädt
              (1884) S. 326: nach dem sogenannten "Weißen Buch" in Eichstätt.</note>. Die obige
            Bezeichnung, als "Reformation" paßt am besten zu dem ersten dieser Titel und deren
            Inhalt wieder sehr wohl zu der Benennung als "ordo judiciarius". Dagegen die "15
            Vorschriften" dürften eine Arbeit für sich, sein, denn die Zahl der im Fürther Codex
            gegebenen Titel, welche freilich die Handschrift selbst nicht zählt, ist gerade die
            doppelte. Nimmt man aber jene Identität an, so würde das Werk nicht vor 1464, das
            Todesjahr des Bischofs, anzusetzen sein.<pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_115.jpg" n="115" xml:id="S.115"/>
          </p>
          <p> Auch das dem "ordo judiciarius" gespendete Lob paßt vollkommen zu unserer Vorlage.
            Denn die "Reformation" ist, nach dem Maßstabe ihrer Zeit und selbst nach demjenigen der
            Nürnberger "Reformationen" gemessen, ein Meisterstück zu nennen. Sie zeichnet sich
            insbesondere durch Präzision des Ausdruckes, durchsichtige Anordnung und Klarheit der
            Darstellung auf das vorteilhafteste aus. Sie erscheint als ein Werk aus einem Gusse und
            läßt den günstigsten Schluß auf die juristische und verwaltungsrechtliche Begabung ihres
            Verfassers zu.</p>
          <p> Man wird nach den obigen Bemerkungen Vockes gespannt sein, wie sich nun dieses Gesetz
            zu der ersten gedruckten Nürnbergischen Reformation verhält, und es darf in dieser
            Richtung sogleich hervorgehoben werden, daß jene Aufstellungen in der Form, in welcher
            sie geboten sind, nicht allein geeignet erscheinen, zu weitgehende Erwartungen zu
            erwecken, sondern dieselben, wie sich nachher zeigen wird, auch bereits erweckt
            haben.</p>
          <p> Was die Reformation von 1479-1484 dem Eichstätter Vorbilde vollständig entlehnt, sind
            im ganzen nur vier Titel. Von anderen Bestimmungen läßt sich wieder nur infolge
            sachlicher Übereinstimmung die Möglichkeit einer Rezeption behaupten und endlich fehlen
            auch wieder direkte Abweichungen nicht.</p>

          <p> Daß das bischöfliche Statut auf die Nürnberger Gesetzgebung überhaupt einen Einfluß
            ausgeübt hat, ist bei dem Vorhandensein der in neuerer Zeit<note
              n="N.115.1">Bei
              Herrmann, Reception des Humanismus S. 48 ff.</note> besonders stark betonten
            persönlichen Beziehungen zwischen beiden Städten leicht erklärlich. <name>Albrecht v.
              Eyb</name> widmete 1472 sein "Ehebüchlein" — übrigens kein juristisches Werk, wie man
            nach dem Titel glauben könnte — dem Rate der Stadt Nürnberg und <name>Hans
              Pirckheimer</name>. Wilibalds Vater, von dem man sich in seiner<pb
              facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_116.jpg" n="116"
              xml:id="S.116"/>
            Vaterstadt Gutachten aufhob<note
              n="N.116.1">Nürnberger Ratschlagebuch E im königl.
              Kreisarchiv daselbst. Vgl. Joachimsohn, Heimburg S. 115 N. 3.</note>, ging 1469 als
            bischöflicher Rat nach Eichstätt<note n="N.116.2">Germania XXXV (1890) S. 54.</note>. Es
            liegt sehr nahe, zu vermuten, daß vielleicht gerade der Letztere es gewesen ist, welcher
            der Nürnbergischen Gesetzgebungskommission die Kenntnis der neuen Eichstättischen
            Gerichtsordnung vermittelt hat.</p>
          <div xml:id="TAeil.5.1">
            <p> 1. Die vier rezipierten Titel liegen, mit einer Unterbrechung (VIII 7), alle
              nebeneinander und beziehen sich, mit einer Ausnahme (VIII 6), sämtlich auf die
              Aufnahme des Beweises durch Zeugen.</p>
            <p>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.5">Ref. VIII 5</ref> war überschrieben: von
              getzewgen auffzunemen und enthielt den VIII. Titel der Eichstätter Reformation.
              Geändert ist erheblicher nur am Eingang,, wo die Bezugnahme auf "natürliches und
              göttliches Recht" noch nicht, sondern allein die auf die "kaiserlichen geschriebenen"
              Rechte im Originale stand. Sodann sind ferner selbstverständlich die speciellen
              Eichstätter Beziehungen, wie z. B. die Hervorhebung der verschiedenen Gerichte des
              Stiftsbezirkes, entfernt und ist die Voraussetzung, daß der Zeuge "in Laut des
              nächstbegriffenen Gesetzes" (d. h. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.4">Ref. VIII
                4</ref>) gehörig vorgeladen sein müsse, hinzugefügt worden. Der zweite Absatz der
              Nürnbergischen Fassung, von der Vernehmung von Amtspersonen handelnd, ist ebenfalls
                neu<note n="N.116.3">Vgl. Anlagen Nr. X.</note>.</p>
            <p> Noch viel enger schließt sich <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.6">Ref. VIII
                6</ref> an Eichstätt (Titel IX) an. Das Gesetz rezipiert die Anerkennung des Satzes:
              probatio incumbit ei qui dicit, non qui negat<note n="N.116.4">S. Anlagen Nr.
                XI.</note>.</p>
            <p> Mehr geändert ist dagegen in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.8">Ref. VIII 8</ref>
              = Titel X : wie man die getzewgen verhorn sol. Nach der ursprünglichen Bestimmung
              sollten zum "heimlichen" Verhör, d. h. in Abwesenheit <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_117.jpg" n="117"
                xml:id="S.117"/> der Parteien —
              wie Ref. hinzusetzt —, der Richter selber oder einer oder zwei vom "Ring" gegenwärtig
              sein. Daraus haben die Nürnberger "den oder die, die von den Urteilern dazu beschieden
              werden", gemacht, also den Richter weggelassen und die Zahl der deputierten Schöffen
              nicht mehr bestimmt. Ferner haben sie die Pflicht zur Verlesung des aufgenommenen
              Protokolles und die Vorschrift, den Zeugen auch nach der "Ursach seines Wissens" zu
              fragen, eingeschoben. Endlich rührt auch der Schlußsatz über die "Interrogatorien"
              nicht von Eichstätt her<note n="N.117.1">S. Anlagen Nr. XII.</note>.</p>
            <p> Was endlich <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.9">Ref. VIII 9</ref> anlangt, so
              giebt dieses Gesetz den XI. Eichstätter Titel: von Offenbarung der getzewgen sage,
              ohne jede sachliche Änderung wieder, die Abweichungen sind nur redaktioneller Art<note
                n="N.117.2">S. Anlagen Nr. XIII.</note>. Aber die Vorlage reicht bloß bis zur Hälfte
              des Titels der gedruckten Reformation. Was hier noch folgt in betreff artikulierter
              Zeugenvernehmung, ist, entsprechend dem Zusatze über die "Interrogatorien" in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.8">Ref. VIII 8</ref>, Nürnbergische Arbeit.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.5.2">

            <p> 2. Von den bloß sachlichen Übereinstimmungen sei zunächst die Behandlung des
              Reinigungseides hervorgehoben. Die Eichstättische Reformation erklärt in ähnlicher
              Weise, wie die Nürnberger (VI 13), eines der erst nach 1479 eingestellten Stücke, in
              ihrem XII. Titel unter der Überschrift: wie man den ayd ertailen sol: die bisherige
              Gewohnheit, den Eid "nach Gelegenheit der Sache" aufzulegen, für "den geschriebenen
              und kaiserlichen Rechten nit gleich und ungemäß" und schreibt vor, daß, wenn der
              Kläger sein Vorbringen nicht zu beweisen imstande sei, der Verantworter, falls er
              nicht bekenne, ohne Eid "ledig gezählt" werden müsse. Jedoch im Falle einer "halben
              Beweisung", z. B. mit einem Zeugen oder einem <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_118.jpg" n="118"
                xml:id="S.118"/> "gemeinen
              Leumunt" könnten die Urteilsprecher den Eid auferlegen, entweder um den halben Beweis
              zu bestätigen (als Ergänzungseid) oder um "den Leumunt von ihm zu bringen"' (als
              Reinigungseid). Aus der Fassung von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.13">Ref. VI
                13</ref> ersieht man, daß es die Absicht des Gesetzgebers ebenfalls gewesen ist, die
              übliche Handhabung des Reinigungseides abzuschaffen und den Beklagten in Ermangelung
              hinreichender klägerischer Beweisführung ohne weiteres freisprechen zu lassen. Aber
              die eventuelle Beibehaltung des Reinigungseides im zweiten Absatze des Gesetzes ist
              erheblich unklarer gefaßt, als in Eichstätt. Hier wird außerdem noch hinzugefügt: wenn
              die Behandlung der Sache dem niederen Richter (Stadtrichter, Marktrichter,
              Dorfrichter) und Urteilsprecher zu schwierig erscheine, so solle er sie an den
              Bischof, d. h. an das Hofgericht, weisen. Ferner: jede Partei könne der anderen den
              Eid "willkürlich" heimbieten mit dem Erfolge, daß der Gegner entweder schwören oder
              den Eid wieder darbieten müsse, und thue er deren keines, so verliere er den Prozeß,
              er vermöchte denn redliche Ursachen vorzubringen, weshalb er nicht schuldig sei, jenes
              zu thun.</p>
            <p> Auch auf die Ordnung der Fristen in Appellationssachen (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.10">Ref. X 10</ref>) mag das Eichstätter Vorbild,
              Titel XX: von enndtlichen vrtailn vnd Appelliren, Einfluß gehabt haben, obgleich es
              lediglich die Fristen des römisch-kanonischen Prozesses waren, welche man hier
              übernommen hat. Die Einlegung hat. binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Urteiles zu
              erfolgen und ist binnen 30 Tagen dem Obergericht zu "insinuieren", wie es in Nürnberg
              heißt, während der Eichstätter Gesetzgeber es nennt: gen hofe zu pringen. An letzterer
              Stelle wird dann noch befohlen, wenn die Appellation nicht sogleich mündlich vor
              Gericht in Gegenwart des Richters und des Gegners erfolge, dem Richter und Gegner
              binnen acht Tagen von der erfolgten Einlegung Anzeige zu machen, und sich <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_119.jpg" n="119" xml:id="S.119"/>
              von dem bischöflichen Hofgericht "Verbotsbriefe, das man in Latein Inhibition nennet",
              erteilen zu lassen, da sonst der niedere Richter in dreimal 14 und drei Tagen nach
              ergangenem Urteile auf des Gegners Anrufen "im Rechten vollfahren" und die Appellation
              für verlassen oder begeben ansehen müsse.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.5.3">

            <p> 3. Mehr als die voranstehenden Übereinstimmungen zwischen Nürnberger und Eichstätter
              Reformation dürften sich schwerlich herausbringen lassen. Andererseits können ein paar
              Fälle nachgewiesen werden, aus welchen hervorgeht, daß die Nürnberger das Eichstätter
              Vorbild an einigen Punkten nicht befolgt haben; ob absichtlich oder unbewußt, ist
              natürlich nicht feststellbar. Dahin gehört die verschiedene Behandlung der
              Zwischenurteile in der Appellationsinstanz. Während Nürnberg (V 9, X 1. 7. 9) ohne
              weiteres die "unterredlichen" Erkenntnisse für appellabel erklärt, wird in Eichstätt
              (Titel XIX) die Appellabilität davon abhängig gemacht, daß: "die sache des stucks
              darauff vnnderred vrtail gesprochen ist also gestalt das man es in der appellation von
              der entlichen vrtail nit mocht widerpringen". Sodann hält die Eichstättische Ordnung
              (Titel I) noch an den drei Vorladungsterminen des älteren Rechts fest, von welchen in
              Nürnberg bereits die "alte Gerichtsreformation" abgegangen war (oben S. 99). Endlich
              hätte die Behandlung des Versäumnisverfahrens in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.6">Ref. I 6</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.7">V 7</ref> anders ausfallen
              müssen, wenn die Kommission sich dabei die klaren und wohl disponierten bischöflichen
              Vorschriften (Titel II—V) zum Muster genommen hätte.</p>

            <p> Es wird nicht zu viel gesagt sein, wenn man bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß es
              dem Nürnbergischen Gesetzbuche zu statten gekommen sein würde, noch Mehr, als
              geschehen, von dem bischöflichen Werke sich anzueignen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_120.jpg" n="120" xml:id="S.120"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.6">
          <head>VI.</head>
          <p> Um das über die Eichstättische Reformation Gesagte der Möglichkeit einer Nachprüfung
            zu unterstellen, sind zum Schlusse noch deren Vorschriften, soweit sie nicht im
            Bisherigen schon Erwähnung gefunden haben, in möglichster Kürze zusammenzubringen.</p>
          <p> Die "Reformation" führt sich ein als ein mit Beirat des Kapitels und "anderer unser
            geistlichen und weltlichen Räte" und "auf Verwilligung" des Kaisers Friedrich III.
            errichtetes Gesetz. Sie gilt für das weltliche Hofgericht und das Stadtgericht zu
            Eichstätt, sowie für die anderen Stadt-, Markt- und Dorfgerichte des Stiftsbezirkes.</p>
          <div xml:id="TAeil.6.1">
            <p> 1. Der erste Titel handelt: von der ladung vnd furpott zum rechten: und beginnt in
              fast docierender Weise, daß zu einem jeglichen geordneten Gerichte drei Personen
              erforderlich seien, ein Anklager, ein Verantworter und der Richter. Dann fährt er
              fort: wer den andern mit Recht (= Gericht) beklagen will, der soll das thun mit
              Gerichts Gewalt und den Verantworter vorfordern durch den geschwornen Amtmann oder
              Gerichtsboten unter Augen oder zu Haus und zu Hofe seinem Hausgesinde, ob man ihn
              finden möge, und, wenn der Bote darum vor Gericht auf seinen Eid sagt, daß er die
              Verkündung und Ladung gethan habe, dann soll ihm darin ohne alle Widerrede geglaubt
              werden.</p>

            <p> Die Klage kann nach Titel VI, wie in Nürnberg, schriftlich oder mündlich erhoben
              werden, entweder durch den Kläger selbst oder durch wen er will, der ihm am
              füglichsten und tauglichsten erscheint. Im ersten Falle bleibt die Schrift bei des
              Gerichtsschreibers Händen, um dem Beklagten mitgeteilt und später so oft als nötig
              vorgezeigt zu werden. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Verantworter, und wenn
              eine Partei keinen "Vorleger" hat, so soll ihr der Richter einen <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_121.jpg" n="121" xml:id="S.121"/>
              solchen "aus dem Ring" oder sonst woher verschaffen, der dann einen Eid leisten muß,
              "bey der pen sechtzig vnd zehen pfund" (?), dem Gerichte gehorsam zu sein.</p>
            <p> Wenn der Beklagte an den beiden ersten "Rechtstagen" ausbleibt, so verfällt er dem
              "Wandel" des Richters, er müßte denn "eehafte Not" vorbringen können, die ihn
              verhindert habe (Titel II).</p>
            <p> Für den Fall seiner Versäumnis am dritten Rechtstage werden, wie im XV. Titel
              beiläufig bemerkt ist: "nach Ordnung kaiserlicher Recht", die Versäumnisfolgen
              festgestellt. Es kommt darauf an, ob die Klage eine dingliche oder eine persönliche
              ist oder, wie es hier heißt, ob es sich um liegende Güter und fahrende Habe oder "um
              Schuld oder von Spruch wegen" handelt. Im ersten Falle wird der Gegenstand der Klage
              dem Kläger zur Innehabung auf Jahr und Tag "mit der Gewere" eingeantwortet, und der
              Beklagte kann innerhalb der gesetzten Frist gegen Ersatz der Gerichtsschäden und
              Sicherheitsleistung dafür, daß er "den Rechten nachkommen" werde, sich die Gewere
              wieder verschaffen. Andernfalls ist ihm dieselbe nach Ablauf der Frist verloren, und
              er kann nur "von der Liegenschaft wegen" noch sein Recht weiter verfolgen. Im zweiten
              Falle wird dem Kläger, wenn er wenigstens mit einem Zeugen und mit - seinem Eide sein
              Forderungsrecht "wissentlich" macht, Pfändungsrecht eingeräumt. Aber auch hier ist es
              dem Beklagten gestattet, gegen Sicherheitsleistung und Gerichtskostenersatz die
              Pfänder wieder einzulösen, sie müßten denn nicht mehr vorhanden oder dem Kläger schon
              gerichtlich, zuerkannt sein, und sich zum Rechten zu erbieten. Selbst wenn die Pfänder
              nicht mehr zu erreichen sind, darf er seinen Widerspruch noch erheben, falls er meint,
              daß ihn Kläger unbillig "vorgenommen" habe.</p>

            <p> Entbleibt der Kläger — auch dieser Fall fällt nach Titel XV unter das klassische
              Vorbild — und zwar: entbleibt er an <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_122.jpg" n="122" xml:id="S.122"/> einem der
              beiden ersten Termine, so wird er nur gegen Ersatz der Gerichtskosten und übrigen
              Schäden an den Beklagten und gegen geleistete Sicherheit, den Rechten nachzukommen,
              wieder zugelassen. Bei Versäumnis des dritten Termins aber kann der erschienene
              Beklagte begehren, daß "die Klage abgesprochen" und ihm Ersatz der Gerichtskosten
              zugesprochen werde. Er kann auch, um einen Endentscheid herbeizuführen, dem Kläger
              eine Frist für Weiterverfolgung des Prozesses, setzen lassen, bei deren Versäumnis der
              Beklagte "des Spruchs ganz ledig gezählt" wird.</p>
            <p> Für den Fall, daß eine der Parteien erst später säumig wird, nachdem sie in
              wenigstens einem Gerichtstermin sich gestellt hat, bestimmt das Gesetz Fortsetzung des
              Verfahrens auf Verlangen des "gehorsamen Teils" und Endentscheid.</p>
            <p> Dies ist der Inhalt der Titel III—V.</p>
            <p> Für die Beweisführung ist bestimmt (Titel VII), daß jeder Partei auf Antrag ein
              Termin hiezu gesetzt werden soll und, wenn der Gegner den Antrag verdächtigt, als ob
              er um Verzugs oder Verlängerung willen und nicht der Notdurft wegen erfolgt sei, so
              muß der Antragsteller einen Gefährdeeid leisten.</p>
            <p> Vermeint der Beklagte, ein Widerrecht gegen den Kläger zu haben, so muß er damit
              zugelassen werden, vorausgesetzt, daß der "Widerspruch" die vorliegende Sache
              betrifft. Sollte letzteres nicht der Fall sein, so hat der Richter Gewalt, je nach
              Gelegenheit der Dinge entweder den Kläger "heimzuweisen" oder "Widerrecht zu
              gestatten". Letzteres muß er thun, wenn der Beklagte vorbringen kann, daß ihm von des
              Klägers Richter Recht versagt oder solange verzogen worden sei, daß er dadurch einen
              Schaden erlitten habe (Titel XVIII).</p>

            <p> Legt der Beklagte ein gerichtliches Geständnis ab, so erhält er eine zehntägige
              Erfüllungsfrist, nach deren Ablauf er gepfändet werden kann (Titel XIII).<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_123.jpg" n="123" xml:id="S.123"/>
            </p>
            <p> Das Urteil soll ein "uinterredliches" sein (vgl. oben S. 119), sobald es möglich
              ist, ein solches zu erlassen. Übrigens wird empfohlen, obgleich derartige Urteile in
              der Regel nicht für sich appellabel sind, doch, wenn man sich beschwert erachte, dies
              sogleich anzumelden, um später die Beschwerde mit der gegen das Endurteil eingelegten
              Berufung zu verbinden (Titel XIX). "Endliche Urteile" in der Hauptsache müssen
              schriftlich abgefaßt werden, damit die Parteien eine Urkunde über die Beendigung ihres
              Rechtsstreites in der Hand haben (Titel XX).</p>
            <p> Die Höhe der zu ersetzenden und in dem Endurteile zuzuerkennenden Gerichtskosten,
              welche die Partei "nicht hat mögen vermeiden", kann der Sieger selbst festsetzen, die
              Urteilsprecher haben ein Minderungsrecht oder sie können den Anspruch gänzlich
              abweisen; jedenfalls aber ist der Antragsteller verpflichtet, zu beschwören, daß er
              soviel und, was ihm geschätzt ist, ausgegeben oder an Schaden erlitten habe. Diese
              Vorschriften gegen den unterliegenden ("der die entlichen vrtail verlewsst") werden
              ebenfalls den kaiserlichen Rechten nachgebildet (Titel XV).</p>
            <p> Für die Erfüllung der Urteilsschuld soll eine vier Monate nicht übersteigende Frist
              vom Gerichte angesetzt werden, denn: "nymand schuldig ist mitt berattem sack fur
              gericht zu komen nachdem gewonlich ain jeglicher sich seins rechten trostet vnd nit
              vermeynt vollig zu werden". Nur am Hofgericht pflegt die Frist alter Gewohnheit gemäß
              von heute auf morgen anberaumt zu werden (Titel XIV).</p>

            <p> Die Zwangsvollstreckung wird jedem "Richter", welcher im Stiftsbezirke
              Gerichtsgewalt und -Zwang besitzt, er sei Hofmeister, Pfleger, Vogt oder Stadtrichter,
              bezüglich der vor ihm erkannten Urteile zur Pflicht gemacht. Er muß mit seinen
              Unteramtleuten und Knechten der siegreichen Partei zu ihrem Rechte verhelfen. Wer sich
              dann, sei es hierbei oder bei sonstigen Ausübungen der Gerichtsgewalt (z. B. bei <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_124.jpg" n="124" xml:id="S.124"/> Abnahme von
              Gewere oder Pfand) den Amtleuten oder Gerichtsboten widersetzt, der ist an Leib und
              Gut "nach Gnaden" zu bestrafen; thut er es aber mit gewaffneter Hand, so kommt er um
              alle seine Habe und Gut. Wer mit noch größerem Frevel, wie mit Wundschlagen oder
              schwerer Mißhandlung sich an dem Beamten vergreift, der ist derselben Strafe, aber
              "ohne Gnade" verfallen (Titel XXI-XXII).</p>
            <p> Von besonderen Prozeßarten wird der Gastprozeß nur insofern erwähnt, als Fremde, die
              nicht aus dem Stifte sind und doch vor des Stiftes Gerichten rechten wollen, eine
              ausreichende Sicherheit mit Bürgen oder sonstwie dafür leisten müssen, daß sie, wenn
              das Urteil gegen sie ergehen würde, ihrer Widerpartei "Ausrichtung und Genüge" thun
              wollten. Eine ähnliche Kaution wie diese des Eichstätter XXI. Titels hatte für den
              Fall der Widerklage die "alte Gerichtsreformation" zu Nürnberg (oben S. 74).</p>

            <p> Indessen auch noch in "kleinen Sachen" nicht über zwei Gulden Wertes wird ein
              besonderes'Verfahren zugelassen. Die Regel nämlich bildete, obwohl nirgends besonders
              gesagt, das Schöffengericht, die mehrfach vorkommenden "Urteilsprecher" sind Schöffen.
              Aber in solchen Bagatellsachen sollte der Amtmann, welcher Gerichtsgewalt besitzt — es
              werden dieselben Beamten wie bei der Zwangsvollstreckung (S. 123) genannt —, allein
              verhören und entscheiden. Dem Bekennenden giebt er die üblichen zehn Tage
              Erfüllungsfrist und läßt ihn eventuell pfänden. Leugnet aber der Angeklagte und
              verlangt er, zum Beweise zugelassen zu werden, so muß der geschworne Gerichtsschreiber
              die Beweisverhandlung aufnehmen und daraufhin ist zu erkennen. Der Richter kann
              indessen, wenn ihm die Sache zu schwierig erscheint, sie vor das "gesetzte Gericht",
              d. h. eben an die Schöffen verweisen (Titel XXVII). In solchen kleinen Sachen ist auch
              die Appellation ans Hofgericht ausgeschlossen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_125.jpg" n="125" xml:id="S.125"/>
            </p>
            <p> Diese Ordnung giebt sich als dadurch veranlaßt zu erkennen, daß die Leute sich
              darüber beschwert haben, wie sie wegen dergleichen geringen Dingen und "wissentlicher
              Schuld" oft infolge umständlicher Verhandlungen mehr geschädigt würden, als das Objekt
              wert sei, aber es soll auch verhindert werden, daß an den "gesetzten Gerichtstagen"
              nicht wichtigere und größere Prozesse unter der Konkurrenz der kleinen leiden.</p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.6.2">
            <p> 2. Der bischöflichen Ordnung lag es nahe, im Interesse der geistlichen
              Gerichtsbarkeit das Gebiet der weltlichen jener gegenüber abzugrenzen. Dies geschieht
              durch Feststellung der Fälle, welche dem geistlichen Gerichte unterstellt sind. Die
              Reformation zählt sie auf (Titel XVII). Sie unterscheidet zwischen rein geistlichen
              Sachen und solchen gemischten Charakters, die man "auf geistlichem oder weltlichem
              Gericht mag vornehmen", doch so, daß, wenn Irrung darüber entstünde, ob die Sache
              geistlich oder weltlich wäre, der geistliche Richter entscheiden soll und nicht der
              weltliche. Rein geistlich sind Ehesachen, Glaubensfragen und Ketzereifälle, Sachen
              wegen "Gottesgabe", Simonie, Zins, Gülte, Rente, Zehent- und Wuchersachen, endlich
              Ehebruch, wenn er mit geistlicher Pön verfolgt werden soll. Zu den gemischten gehören
              Meineid, Kirchenbruch und "Geschäfte" mit Ausnahme der "letzten Geschäfte durch der
              Seelen Seligkeit", welche wieder rein geistlich sein sollen.</p>

            <p> In betreff der Gerichtszeit bestimmt die "Reformation" nur, daß an gebannten
              Feiertagen "Gerichtsgeschrei still zu schweigen" habe (Titel XVI). Was dawider
              gehandelt wird, soll "unkräftig und an ihm selbst nichtig" sein. Dies gilt auch für
              "Gastrechte", aber es gilt nicht für Zeugenverhöre, welche vielmehr nach der oben
              geschilderten und in das Nürnberger Recht übergegangenen Weise (oben S. 116),
              namentlich bei "geschwornen" Zeugen, jederzeit vorgenommen werden müssen.<pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_126.jpg" n="126" xml:id="S.126"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TAeil.6.3">
            <p> 3. Die Eichstättische Ordnung beschränkt sich so wenig, wie die Nürnbergische
              Gerichtsreformation, auf bloß prozeßrechtliche Vorschriften.</p>
            <p> Zunächst fällt hier das Strafrecht in die Augen. "Von straffpern Sachen vbeltat vnd
              misshanndlungen" ist Titel XXIII überschrieben. Darin wird den Amtleuten des Stiftes
              die Verpflichtung auferlegt, was sich von "Mißhandlung, Übelthat, Mißthat oder
              Verhandlung" in ihren Amts-, Pflege- oder Gerichtsbezirk "verlaufe", zu strafen, wie
              nach Gelegenheit der Sache oder der "Verschuldigung" sich gebühre. Die bisherige
              Gewohnheit, Übelthäter nur dann zur Rechenschaft zu ziehen, wenn ein Ankläger sich
              dafür verbürgt, soll bei den Übelthaten, welche an sich selbst offenbar oder sonst
              wissentlich und dem gemeinen Nutzen schädlich sind, nicht mehr eingehalten, vielmehr
              muß in solchen Fällen den Thätern fleißig nachgestellt werden, sie in die Hand des
              Beamten und ins Gefängnis zu bringen, damit sie der Bestrafung zugeführt werden. Auch
              ist es in solchen Fällen nicht mehr erforderlich, die Übelthat mit sieben Mannen zu
              beweisen (das alte "Besiebnen"). In anderen Sachen bleibt es aber bei der
              Notwendigkeit der verbürgten Anklage und überhaupt bei dem bisherigen Rechte jedes
              Gerichtes.</p>

            <p> Geringere Sachen sollen nach Titel XXIV: von verkundung zu straffen: die Amtsleute
              "von Amts wegen" vornehmen und nach jedes Gerichtes Gewohnheit und Herkommen mit Pönen
              und Gefällen bestrafen. Sie dürfen auch die innerhalb ihres Gerichtsbannes Frevelnden
              in "Gefängnis und Gerichtszwang" nehmen, bis die Missethat gebüßt oder gestraft wird —
              d. h. sie haben das Recht vorläufiger Festnahme — und, wer ihnen dabei Widerstand
              leistet, büßt wie oben bei der Zwangsvollstreckung (oben S. 124). Dagegen behält der
              Bischof sich und seinen Amtsnachfolgern vor, Wandel, Pön, Frevel und Bußen ihrer Höhe
              nach festzusetzen, um ungleiche <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_127.jpg" n="127" xml:id="S.127"/> Entscheidungen,
              welche bisher nicht selten gewesen seien, thunlichst zu verhüten (Titel XXVIII).</p>
            <p> Auch im Strafverfahren (vgl. oben S. 117) wird der Mißbrauch des Reinigungseides
              abgestellt. Bisher war es Gewohnheit an den Gerichten, daß man dem um Missethat willen
              Verleumdeten einen Eid erteilte, sich solcher Inzicht zu entschlagen. Daraus, heißt
              es, sei "oft viel Unrats entstanden" und, um künftig niemandem mehr zum Meineid
              Veranlassung zu geben — ein ebenso beachtenswerter als vernünftiger Grundsatz! —, darf
              keiner mehr, der sich selbst zum Eide erbietet, dazu gelassen werden; vielmehr nur
              dann sollen die Urteilsprecher ihn zum Eide verstatten, wenn keine anderen
              Beweismittel zur Verfügung stehen: "da man vff in rechtlich nit pringen mag vnd
              dannocht der lewmutt auff im beleybt" (Titel XXV).</p>
            <p> Endlich versucht der Gesetzgeber noch den Beschwerden abzuhelfen, welche sich an die
              Abschätzung von Leibesbeschädigung knüpften. Die Angelegenheit wird ähnlich geordnet,
              wie die Kostenfestsetzung im Civilprozesse (oben S. 123). Der Geschädigte soll nämlich
              seinen Schaden selbst einschätzen, die Urteilsprecher haben ihn festzusetzen, aber
              nicht höher, als er selbst ihn angegeben hat, und der Kläger muß einen Eid leisten,
              des Inhalts, daß er seines eigenen Gutes lieber wolle so viel verloren haben, als
              solchen Schaden an seinem Leibe erleiden (Titel XXVI).</p>

            <p> Die beiden letzten Titel XXIX und XXX der "Reformation" beschäftigen sich mit
              Gegenständen verwaltungsrechtlichen Inhalts. Der eine: von den wanndelpern gepoten:
              überschrieben, betrifft Aufforderungen der "Oberamtmänner", d. h. der mit
              Gerichtszwang ausgestatteten Beamten, welche um Notdurft oder gemeinen Nutzens willen
              erfolgen, wie: Frieden zu halten, Feinden nachzueilen, zu wachen, zu hüten, Wehre und
              Harnisch zu haben u.s.w., also mit einem Worte: Landhilfe zu <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_128.jpg" n="128" xml:id="S.128"/>leisten. Wer nicht folgt, wird bestraft oder gepfändet, es sollen aber die
              Angeschuldigten zuvor gehört werden.</p>
            <p> Eine besonders anerkennenswerte Einrichtung wird sodann unter der Überschrift: von
              vorstand der amptlewt: getroffen. Dies bedeutet so viel, als: daß die bischöflichen
              Beamten wegen ihrer Amtshandlungen vom Publikum zur Rechenschaft gezogen werden
              können. Zu diesem Zwecke wird alljährlich zwischen Michaelis (29. September) und
              Martini (11. November) oder, wo dieses um Krieges, Sterbens oder sonstiger
              Verhinderung willen nicht sein könnte, jedenfalls vor Lichtmeß (2. Februar) im
              bischöflichen Saale zu Eichstätt ein gemeines Hofgericht abgehalten, vor welchem alle
              Amtleute des Stifts auf Beschwerden, welche wegen ihrer Amtsführung gegen sie erhoben
              werden, sich rechtfertigen müssen. In Ermangelung solcher eingebrachter Klagen können
              sie aber auch verlangen, hier von allen weiteren Rechtsansprüchen und Beschwerden
              wegen "Übergreifens" ledig gezählt zu werden. Diese ebensowohl im Interesse des
              Publikums wie der bischöflichen Beamten gleich zweckmäßige Bestimmung zeigt zum
              Schlusse den bischöflichen Gesetzgeber noch einmal im günstigsten Lichte.</p>
            <p> Der Eichstättische Einfiuß auf Nürnberg ist neuerdings<note
                n="N.128.1">In der oben
                S. 115 N. 1 angeführten Schrift von Herrmann a.a.0.</note> sehr stark hervorgehoben
              und in Zusammenhang damit gebracht worden, daß der Nürnberger Patriziat sein
              Herrschaftsgebiet dem Humanismus überhaupt erst verhältnismäßig spät erschlossen habe.
              Eybs Dedikation des "Ehebüchleins" (s. oben S. 115) wird geradezu als ein "Vorstoß" in
              dieser Richtung bezeichnet. Man hat sich dabei auf Thatsachen, wie den
              deutschrechtlichen Charakter der "alten Gerichtsreformation", — auch der
              Nürnbergischen Kriminalordnungen des fünfzehnten Jahrhunderts <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_129.jpg" n="129" xml:id="S.129"/>
              — und den Ausschluß der "Doktoren" aus dem Rate gestützt, namentlich sind aber für die
              behauptete Einwirkung von Eichstätt her die Vockeschen Angaben über die bischöfliche
              Reformation (oben S. 113) maßgebend gewesen.</p>
            <p> Man wird indessen hierin nicht zu weit gehen dürfen<note
                n="N.129.1">Vgl. auch v.
                Kreß, Jahresbericht des Nürnb. Geschichtsvereins 1898 S. 19 ff.</note>. Die
              Rezeption aus der Eichstättischen Gerichtsordnung wurde im vorstehenden auf ihr
              wirkliches Maß zurückzuführen gesucht, und dieses ist kein erhebliches. Zuweilen hat
              sogar die Gesetzgebungskommission dem fremden Rechte größere Zugeständnisse gemacht,
              als der Bischof, so mit der Einfügung der Interrogatorien und des artikulierten
              Beweisverfahrens in den entlehnten Titeln VIII 8 und 9 (oben S. 116 ff.) Die
              Eichstättische Arbeit ist auch keineswegs besonders fremdrechtlich gestaltet. Ihr
              Grundzug ist vielmehr, gleich dem der alten Nürnbergischen Gerichtsordnung, der des
              einheimischen Rechtes. So wird für die Terminologie auch hier regelmäßig die deutsche
              Sprache verwendet und außer den Stellen, an welchen das Gesetz selber sich auf die
              geschriebenen kaiserlichen Rechte beruft<note
                n="N.129.2">Dies geschieht bei den
                Vorschriften über die Aufnahme des Zeugenbeweises (oben S. 116), über die
                Eidesauflegung (oben S. 117), über das Ungehorsamsverfahren (oben S. 121) und über
                den Gerichtskostenersatz (oben S. 123).</note>, dürfte nur noch das
              Appellationsverfahren (oben S. 118) unmittelbar nach römisch-kanonischem Muster
              gestaltet sein<note n="N.129.3">Äußerstenfalls könnte auch für die Einrichtung des
                Bagatellprozesses (oben S. 124) das summarische Verfahren ein Vorbild abgegeben
                haben.</note>.</p>

            <p> Die Nürnbergische Gerichtsordnung enthielt nur eine einzige fremdrechtliche
              Bestimmung (oben S. 88), und so viel ist jedenfalls nicht zu leugnen, daß die
              Nürnberger noch anderthalb Jahrzehnte vor ihrem gedruckten Gesetzbuche eine "neue"
              Gerichtsreformation in völlig deutschrechtlichem Sinne errichtet <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_130.jpg" n="130"
                xml:id="S.130"/>
              haben, in welche selbst der Titel vom Ausschlusse der "Lehrer" von der gerichtlichen
              Vertretung noch Aufnahme hatte finden können (oben S. 92). Allein Stetigkeit ist ein
              Vorzug einer Rechtsentwickelung, und man darf es dem Rate eher als ein Verdienst, denn
              als einen Vorwurf in Anrechnung bringen, daß er sich in diesen Angelegenheiten der
              Zurückhaltung befleißigt hat. In der Kommission für das Gesetzbuch von 1479 war das
              dem wälschen Rechte zuneigende Element vielleicht stärker vertreten, als die
              entgegengesetzte Richtung, und dennoch hat selbst deren Werk einen verhältnisniäßig
              sparsamen Gebrauch vom römischen Rechte gemacht und nicht mit ausländischer Weisheit
              geprunkt, sondern vorsichtig abgewogen<note
                  n="N.130.1">Vgl. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA301">Stobbe, Rechtsquellen II S. 301</ref>.</note>. Auch dem
              Titel "de procuratoribus" wird die Absicht zu Grunde gelegen haben, einem allzu
              stürmischen Hereinbrechen des Modernen in die angestammte Rechtsordnung vorbeugend
              entgegenzutreten.</p>

            <p> Übrigens ist die Gesetzgebung von 1479 nicht das einzige Werk des Humanismus in der
              Jurisprudenz des fünfzehnten Jahrhunderts, welches in Nürnberg seine Geburtsstätte
              hat. Denn freilich nicht vom städtischen Regiment beeinflußt, sondern von der
              gewerblichen Spekulation ins Leben gerufen waren die zeitgenössischen Einführungen in
              das römisch-kanonische Recht und die Neudrucke der einzelnen Teile des Justinianischen
              Rechtsbuches, welche lange vor der Haloandrischen Publikation aus Nürnbergischen
              Druckereien hervorgingen<note
                n="N.130.2">1475 erschien der Justinianische Codex bei
                  <name>Frisner</name> und <name>Sensenschmidt</name>, von 1482 an bis 1504 das
                ganze Corpus juris bei <name>Koberger</name> (s. Spangenberg, Einleitung in das
                Römisch-Justinianische Rechtsbuch (1817) S. 673 ff.; Muther, Zur Geschichte der
                Rechtswissenschaft (1876) S. 113). 1481 druckte Koberger die Lectura des
                  <name>Bartolus</name> über die Authentiken und den Vocabularius juris, 1482 des
                  <name>Johann Peter de Ferrariis</name>: iuris nova practica und 1483 das
                Repertorium des <name>Bertachinus</name>. Vgl. O. Hase, Die Koberger 2. Aufl. (1885)
                S. 158, 446 ff.</note>. Aber <pb
                facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_131.jpg" n="131" xml:id="S.131"/> bei dem engen
              Zusammenhange des Geisteslebens mit dem buchhändlerischen Betriebe, wie er zumal in
              jener Zeit bestand, würden doch dergleichen Unternehmungen schwerlich auf einem Boden
              haben gedeihen können, der nicht für die Aufnahme der modernen Kultur bereits
              vollständig vorbereitet war.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TAeil.Anlagen">
          <head>Anlagen.</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. I. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.1">Ref. I 1, 2 und 3</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl VIII Fürth 128.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Doch soll einicher fronpot nyemant fürpietten alle dieweil gericht weret oder
                  gehalten wirdet, sunder nach ablewtung des gerichts.<lb/> Vnd die fronpotten mügen
                  fürpietten an allerley ennden aussgenomen in den kirchen vnd auf den
                  kirchhöfen.</cell>
                <cell>Nota von fürbieten. Item es sol auch kein fronbot nyemand furbieten dieweil
                  gericht weret sunder wann man daz gericht abgelewt hat. So sollen die fronboten
                  furbieten an allen enden ausgenomen in der kirchen auf dem kirchhof vnd am
                  gericht.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Nr. II. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.4">Ref. I 4, 1</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl XVb Fürth 133b.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ob sich ein Burger oder Innwoner in gerichtlichen fürpotten. verkündungen.
                  anfangs der Rechten oder dessgleichen der Vollung anpiettung. oder in ander
                  gerichtlicher handlung vnd volziehung Im pittelstab mit geuerde verpürge. oder
                  verhielte. Also das er da nit wol zetreffen wer. so solt er an den enden seiner
                  wonung oder herberg vnd darzu bey den nachpawren oder kundigen daselbs. durch
                  denselben potten mit vleyss gesucht werden, mit forsch vnd fürhaltung erstlich
                  zefragen nach seiner person. wo die sey Vnd so die dardurch nit möchte getroffen
                  oder angezaigt werden, so soll alssdann der pot. denselben naohpawrn oder kundigen
                  die sache seins fürpotts ladung. verkündung oder anpiettung Im von gerichts wegen
                  beuolhen entdecken vnd sagen, mit bestymung desselben, vnd auch der zeit seiner
                  erscheinung. vnd darzu die person von der wegen das fürpott verkündung oder
                  anpiettung beschehen vnd aussgangen ist. Es möchte auch der pott söllichen
                  ladbrief. verkündbrief. oder anpietbrief an das haws oder herberg anschlahen oder
                  antwurten den Innsessen desselben hawss. oder wonung. damit im söllichs nach
                  versehenlicher vermuttung mög zewissen werden. Vnd so der pott auch darnach zu den
                  heiligen beredt, das er souil vnd vorgelawt hat. gethan vnd volfürt hat. so sol
                  dem clager wider Ine als einen vngehorsamen verholffen werden. Erschyne aber
                  darnach der antwurter vnd brechte vber seins widertails gegenweere souil für. das
                  sich seins vnwissens darauss oder auch darzu auss benemung seins geuerds auf sein
                  verpflicht so im in Recht aufgelegt zevermuten were. Nemlich . daz er sich
                  geuerlich nit verhalten . vnd im dieselb verscheinpottung nit zu wissen were
                  worden . so sollt alssdann sölliche vollung oder verrer process. wie sich dan in
                  Recht gepürte. auf erkantnüss vnd entschid des Rechten abgestelt. vnd zu seiner
                  verhörung vnd fürbringung mitsampt dem widertail gelassen werden.</cell>

                <cell>Item wa sich aber der gegenwurttig oder außwerttig burger oder eynwoner mans
                  oder frawenpilde mit geuerde verpurgen Also das der oder dieselben nicht wol zu
                  treffen wern / So solte der oder die selben an den enden seiner oder irer wonunge
                  oder herberg vnd darzu bey den nachtpawern oder kundigen durch denselben botten
                  oder annder zewgen mit vleiß gesucht werden mit vorsch vnd fürhaltung erstlich zu
                  fragen nach seiner oder irer person wa der oder die sey Vnd so der oder die
                  dardurch nicht mochte getroffen oder angetzaigt werden So sol alsdenne der bott
                    <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_133.jpg" n="133" xml:id="S.133"/> denselben
                  nachpurn oder kundigen die sache seins furpots vnd ladung im von gerichts wegen
                  beuolhen entdecken vnd sagen mit bestymung der oder desselben vnd auch des tags
                  darauff er vor gericht erscheinen solle Vnd dartzu den oder die von des oder der
                  wegen das furpot außgangen ist Es mocht auch der bott solich ladbrief an das haws
                  oder herberg anslahen oder antwurtten den oder der insessen desselben haws oder
                  wonung damit im oder ir sollichs nach versehenlicher vermuttung mag zu wissen
                  werden Vnd so der bott darnach in recht zu den hailige beredt das er souil vnd
                  vorgelaut hat getan vnd vollfurt habe So solt dem clager wider in oder sie als
                  ainen oder aine vngehorsamen verholffen werden. Erschine aber darnach der oder die
                  verantwurtter vnd behielte mit seinem oder irem ayde das er oder sie sich nit
                  geuerlich verporgen hetten vnd das im oder ir das nicht zu wissen worden were
                  ongeuerde So solt alsdenn die Vollung absein vnd er oder sie darauff zu seiner
                  oder irer antwurtt vnd annder furpringung zu seiner oder irer notturft zugelassen
                  werden Und deßgleich so er oder sie vber sein oder ir kuntlich wissen auß
                  eehaffter nott verhyndert weren worden als dasselb gesetzt dauon innhelt.<lb/>
                  Relatores her <name>Hanns Pirckheymer</name> vnd her <name>paulus
                    Rietter</name>
                  <note
                    n="N.133.a">Fürth: <name>Rietthaimer</name>.</note> secunda
                  post dmcaz letare ano etc. LXVIIII<note n="N.133.b">Fürth: LXVIII.</note>.</cell>
              </row>
            </table>
            <pb facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_134.jpg" n="134" xml:id="S.134"/>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. III</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.6">Ref. IV 6</ref>: Von verpott gen den
                  trunnigen furzenemen.</cell>
                <cell>Scheurl XVII Fürth 135.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Welche der oder die weren. die nw fürter von hynnen zügen oder ziehen wolten .
                  vnd Ire glaubiger nit vergnügt hetten. so dann derselben glawbiger einer oder mer.
                  der Frist also verschinen vnd hie burger oder burgerin wer. für einen
                  Burgermaister komen . vnd melden wurde. das sein schuldiger oder schuldigerin. sy
                  weren Inn oder ausserhalb der Stat auf trunnigem fuss. oder Im oder andern
                  gläubigern zugeuerde vnd schaden Ir habe vnd gutt durch sich selbs oder yemandt
                  andern verstossen verändern verschicken oder in ander wege abhenndig machen wolt.
                  oder gethon het. so sol alssdann ein Burgermaister gewalt haben der selben
                  clagenden person auf ir begern . so er des verstendig ist. oder wo im allein das
                  zu schwer wer. mit andern der Rätte erkennen . auf seins gelters person oder habe
                  vnd gut eins verpotts zuuergönnen vnd zegestatten. Doch also. das dieselb clagend
                  person schuldig vnd verpunden sein sol. auf das nechst darnach volgend gericht. zu
                  söllichem seinem verpotten schuldiger oder seiner habe vnd gutt vmb sein schuld.
                  wie Recht ist zeclagen. Wo aber demselben gelter vormals fürpott geschehen wer. so
                  möchten alle nachvolgende verkundung oder verscheinpottung zu haus zu hofe .
                  wonung oder herberg beschehen an den ennden. da er erstlich mit dem fürpott
                  begriffen wer worden. Wo er sich aber zu dem ersten fürpott geuerlich verhielt, so
                  sol es damit gehallten werdenn als ob begriffen ist.</cell>
                <cell>Item So auch hinfuro aynich vnnser burger oder burgerin für vnnsern
                  burgermaistere komen vnd melden wurde das sein schuldiger oder schuldigerinn sie
                  wern inn oder außerhalb der statt auf trynnigem fuß wern vnd im oder anndern
                  schuldigern zugeuerde vnd schaden ire habe vnd gutt durch sich selbs oder yemants
                  anndern verstossen verenndern verschicken oder in annder wege abhenndig machen
                  wolt oder gethan hett So soll alßdenn ein Burgermaistere gewalt haben derselben
                  clagenden personen auff ir begern so er der verstenndig ist oder wo im das allayn
                  zu swer were mit anndern der rete erkennen auff seins gelters person oder habe vnd
                  gutt ein verpott zuuergunnen vnd zugestatten doch also das dieselbe clagend person
                  schuldig vnd verpunden sein solle auff das nachfolgende gericht zu sollichem
                  seinem verpotten schuldigern oder seiner habe vnd gutt vmb sein schulde wie recht
                  ist zu clagen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vnd wo in Recht aussfundig gemacht vnd erkannt wurde, das der clager dem oder
                  denselbenn der person oder habe vnd gut auf sein anpringen verpotten worden wer
                  vngüttlich gethan . vnd vnpillich in söllichen Ruff, schmehe vnd lewmut geworffen
                  hette. so sollt vnd müst das derselb Clager wandeln dem Richter mit dem grossen
                  wandel. nemlich zehen pfund newer heller. vnd der verclagten person mit dem
                  halbentail der Summ darumb er dieselben person beclagt hett. Doch möchten söllich
                  Sachen so geuerlich gehanndelt werden . ein Rat wolt den oder dieselben darzu
                  straffen an leib oder an gutte nach dem sy zu Rat würden.</cell>

                <cell>Vnd wo in recht aussfunndig gemacht vnnd erkannt wurde das der clager dem oder
                  denselben der person oder habe vnd gutt auff sein anbringen verpotten worden were
                  vnguttlich gethan vnd vnpillich in sollichn ruff smehe vnd lewmat geworffen<note n="N.c">Fürth: genomen.</note> hetten So sollt vnd mußt das derselb clager
                  wanndeln dem richter mit dem großern wanndel nemlich zehen pfund newer haller vnd
                  der verclagten person mit dem halben tayle der Sum dorumb er dieselben personen
                  beclagt hette. Doch mochten sollich sachen so geuerlich gehanndelt werden Wir
                  wolten den oder dieselbn dartzu straffen an leib oder an gutt nachdem wir zuratt
                  wurden.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vnd wo sölliche yetzgemelte Gesetz eynicher gast gen einichem Bürger oder
                  Bürgerin diser Stat fürnemen vnd gebrauchen wolte oder würde. vnd ein
                  Burgermeister darumb ersuchte. dem oder denselben soll ein Burgermeister söllichs
                  zuuergönnen vnd zegestatten auch gewalt haben. </cell>
                <cell>Vnd wo sollich jetzgemelt gesetz ainich gast gein aynichen vnnserm burger oder
                  burgerinn furnemen vnd geprauchn wolt oder wurde vnd ainen burgermaister darum
                  ersucht dem oder denselben soll ain burgermaister sollichs zuuergunnen vnd
                  zugestatten auch gewalt haben.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Doch also, wo einicher Burger. Bürgerin. Innwoner oder gast vmb söllich
                  verhafft Irer schuldiger leib . habe vnd gut zu einem Burgermeister komen würde.
                  alssdann soll der oder dieselben dem benannten Bürgermeister oder Richter der puß
                  oder wandels eine gnugsame bestalt thun. Wo auch ein Rat die Sachen so geuerlich
                  erkennen würd. möchte er dannoch den oder dieselben zu der obgeschrieben puss vnd
                  wanndel an leib oder an gut nach gestalt der Sachen vnd Irer erkanntnuss.
                  straffen.</cell>

                <cell>Doch also Wo aynich vnnser burger burgerin inwoner oder gaste vmb sollich
                  verhafft irer schuldiger leibe habe vnd gut zu vnnserm burgermaister komen wurde
                  Alßdenn soll der oder dieselben dem benannten vnnserm burgermaister oder richter
                  der puß oder wanndels ain genugsamen bestalt thun vnnd wo wir auch die Sachen so
                  geuerlich erkennen Wir wolten dennoch den oder dieselben zu der obgeschriben <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_136.jpg" n="136" xml:id="S.136"/>Buß vnd
                  wanndel an leib oder an gut nach gestalt der sachn vnd vnnserer erkanntnuß straffn
                  wie wir zuratt wurden.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. IV.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.7">Ref. IV 7</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl XVIII Fürth 136.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von den die satzung halb der schuld oder sunst fur trunnig angegeben werden,
                  vnd von verpottung vnd antastung der habe desshalb furgenomen. vnd von der peene
                  ires missprauchs vnd gepurlicher weysung aufzuge oder sunst mit vnderschid.</cell>
                <cell>Von den die von iren schuldigern frist schube satzung oder nachlassen
                  begern.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>So hinfür yemandt für einen Burgermaister köme vnd Im fürpringen würde. das
                  sein schuldiger oder gelter satzung oder nachlassung der schuld an ine oder andere
                  sein glawbiger gesunnen vnd begert hette. Also das sich darauss oder auss ander
                  gelegenhait zeuermuten wer. das derselb gelter seinen schuldigern nit hallten oder
                  gepürlich bezalung thun vnd leisten wollte. sunder dieselb dardurch zu nachlassen
                  oder lengern fristen vber Iren guten willen ze dringen vermeinte vnd er alsspald
                  mit seinem aid betewren wollte daz er sollich sein verclagen vnd anpringen nit
                  auss einichem neyd noch geuerde seinem gelter. sonder auss plosser seiner
                  notturfft tete. vnd sich auch dabey erpütte das er sollich sein Clag. fürgab. vnd
                  anpringen auf widersprechen vnd anfechtung desselben seins gellters beweisen möcht
                  vnd wolt. wie. als er getrawte. zu Recht gnug wer. so soll als dann auff solliche
                  getane betewrung vnd erpietten ein Burgermaister gewalt haben demselben Clager auf
                  sein begeren eins verbotts auf dieselben verclagten person oder Ire hab vnd gut
                  zugestatten vnd zuuergönnen damit zefaren Vnd dem verpott rechtlich nachzefolgen
                  wie sich gepurt vnd Recht ist.</cell>
                <cell/>

                <cell>Wo auch hinfuro yemant fur ainen burgermaister komen vnd im glauplichen
                  furbringen vnd eroffnen wurd das sein schuldiger frist schub satzung oder
                  nachlaßen an ine oder annder schuldiger gesonnen hab Darauß zuuermutten ist das
                  derselb seinen schuldigern nicht halten oder gepürlich bezalung thun vnd laisten
                  wolle Sonnder dieselbe dadurch zü nachlaßen oder lenngern fristen zudringen<note n="N.d">Fürth: zu bringen.</note> vermaynte. So soll alßdenn ain burgermaister
                  gewalt haben demselbn clager auff sein begern ain verpott auff dieselbe verclagten
                  personen oder ir habe vnd gutt zü gestatten vnd zuuergonnen vnd furtter zü
                  demselbn als zu ainem der auff trynigem füß steet verrer rechtens verholffen
                  werdenn.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ob auch icht mer ander glawbiger vorhannden weren Ir frist weren erschynnen
                  oder nicht, vnd söllich begerung betewrung vnd erbieten, wie ob begriffen ist. vor
                  einem Burgermeister thun wurden dem oder denselben soll sollich verpott In
                  obgeschribner mass auch vergönnt vnd gestattet werden.</cell>
                <cell>Ob auch icht mer schuldiger vorhannden wern ir frist wern verschynen oder
                  nicht Vnd sollichs in obgemelter maß begern wurden dem oder denselben soll sollich
                  verpott in aller obgeschribner maß auch vergunndt vnd gestattet werden.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vnd was glawbiger dan In dem ersten Monat nach sollichem erlawbtem gepott auf
                  erstlichs anpringen sollich begerung betewrung vnd erpietten. wie ob gesatzt ist.
                  tetten . vnd Irem Rechten auf sollich verpott nachkömen . wie Recht ist. dieselben
                  alle sollen in geleichen Rechten sein vnd steen.</cell>
                <cell>Vnd was dann also schuldiger in ainem monat dem ersten des begerten vnd irem
                  rechten auf sollich verpott nachkomen wie recht ist dieselbn alle sollen in
                  gleychem rechtn sein vnnd steen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wo aber der verclagt nachvolgend furpringen vnd vermeinen wurd . das er von
                  den Jhenen. desshalb auf Ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergunt
                  vnd beschehen vnbillich vnd vnwarlich verclagt. Vnd in Ruff vnd vngelauben
                  geworfen vnd gepracht wer. so soll darauf der widerteil begagent vnd seinem
                  vorgethanen erbietten gemess. sein furgab dem Burgermaister getan. auf zymlich zug
                  vnd frist zu beweisen ermant werden . vnnd wo er dann solliche weysung. seinem
                  erpietten gemess. alhie in der stat het vnd thun wolt. solte er damit, wie Recht
                  ist. zugelassen werden. Wo er aber solliche sein weisung nit in der Stat. sunder
                  ausserhalb het vnd darauf schub begerte sollich sein weysung fürzepringen. Wo er
                  dann das . vnd das er sollichs schubs nit In aussflucht oder zu geuerde . oder
                  verlengerung seiner widerparthey begere mit seinem Aide . als Recht ist. betewren
                  mag. so soll Im zu fürpringung sollicher seiner fürgeschlagen weysung. wo er die.
                  ausserhalb der Statt. Vnd doch in der nehe als Inerhalb der vier weld zesein
                  meldet vnd betewret ein Monat. oder wo das ausserlands vber die vier weld ist.
                  zwen Monat zug erkannt vnd gegeben werden. Vnnd wo er in yetzgemelter zeit oder in
                  vorbegriffner meynung vnd vnderscheid sein obgemelte beschuldigung vnd fürgab gen
                  seinem verclagten widerteil nit beweist, des zu recht gnug ist. so soll er
                  alssdann auf söllichen gepruch gegen dem Richter, vnd auch dem verclagten. Vnd
                  auch eins Rats halben In peen. wandel vnd straff gefallen sein, wie in dem
                  nechstbegriffen gesetze von den Trünnigen begriffen ist.</cell>

                <cell>Wo aber der verclagt furbringen vnd vermaynen wurde das er von dem ihenem
                  deßhalb auff ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergonnt vnd beschehen
                  vnpillich vnd vnwarlich verclagt vnd in ruff vnd vnglauben geworffen vnd gepracht
                  were Wo dann der clager mit zwayen oder mere glaubwirdigen personen sein clag vnd
                  furbringn in recht nicht beybringenn oder bewern mocht So sollt der clager das
                  vnnserm burgermaister oder dem richter<note
                    n="N.e">"Oder dem richter" fehlt in
                    Fürth.</note> vnd auch dem <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_138.jpg" n="138" xml:id="S.138"/> verclagten
                  wanndel vnd bestalt thun vnd dartzu der straff an leib oder an gut nach vnnsrer
                  erkantnuß gewartten Alles wie oben begriffen ist.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>(Der Schlußabsatz lautet dem nebenstehenden Text von: Vnd ob yemant u. s. w.
                  bis: zugewartten : wörtlich gleich.)</cell>

                <cell>Vnd ob yemant er were burger burgerin inwoner oder gaste dem man schuldig ist
                  nicht anhaymsch were vnd sein weybe kinde freunde eehalten anwalt, oder yemant
                  annders von seinen wegen auf seins schuldigers person oder habe vnd gütt verpots
                  begern wurde das alßdenn dieselbn ainem richter furstannd thun ob sie in lawt des
                  vorbestymbten gesetzs peenfellig wurden Sollichs nach innhalt desselbn zuwanndeln
                  vnd außzurichten vnd auch der straff am leibe oder an gütt wie vorsteet
                    zugewartten.<pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_139.jpg" n="139" xml:id="S.139"/>
                </cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. V.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=9.1">Ref. IX 1</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl XXX = Fürth 148.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von verwillkurten bekanntnussen vmb allerley Contract vnd hendele vor einem
                  geschwornen gerichtsschreiber vnd zweyer genannten.</cell>
                <cell>Von verwillkurten bekanntnus vor ainem gesworn gerichtzschreiber zwayen des
                  ratz oder zwayer genanter vmb mancherlei contract vnd henndel furfallende.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Was bekantnuss hinfür In des gerichtsbuch am Statgericht oder pawerngericht
                  vmb keuffe . schuld . Gabe . Quittung, bestentnuss oder ander contract vnd henndel
                  auss willkür der personen fürgenomen werden, die sollen geschehen vor einem
                  geschwornen gerichtzschreiber In beywesen zweyer genannten. Also. das sölliche
                  bekantnuss mit bestymmung des beywesens derselben gemess dem ansagen söllicher
                  bekanntnuss. In das gerichtsbuch sollen eingeschryben . vnd also in Ir aller
                  gegenwurtigkeitt gelessen. verhört vnd gemess der ansage gerechtuertigt werden,
                  vnd damit sind nit benomen noch abgestelt ander glawbwirdig bekanntnuss söllicher
                  Contract vnd hendel ausserhalb des gerichtzbuchs fürgenomen.</cell>

                <cell>Was bekantnus hinfuro inn des gerichts buch vmb kauff schuld gab quitung
                  bestendnus vnd andre contract vnnd händel auss willkur der personen furgenomen
                  werden die sollen beschehen vor ainem gesworen gerichtzschreiber in beywesen
                  zwayer genannten also das solliche bekanntnuss mit bestimung<note n="N.f">Fürth:
                    bestettung.</note> des beywesens derselben gemess dem ansagen sollicher
                  bekantnus nach herbrachtn vnnd gewönlichen dingen in das gerichtzpuch sollen
                  eingeschriben werden. Vnd dar mit sind nit benomen noch abgestellt andre
                  glaubwirdig bekanntnus sollicher contract vnd handel ausserhalb des gerichtzbuchs
                  furgenomen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>-</cell>
                <cell>Decretum in consilio 3 (?) post Vitj anno etc. LXXVIIto. Relatores p. hern
                    <name>Jobsten Haller</name> vnd hern <name>Paulus Volkhamer</name>.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. VI.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.1">Ref. XI 1</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl IIIb = Fürth 124.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>So yemant. er sey Burger oder gast. vollung erraicht. so mag er pfand fordern
                  lassen an dem nechsten oder einem andern nachuolgenden tag. der doch nit feyrtag
                  sey. vngeachtet. ob wol derselb tag nit ein gerichtztag ist. vnd er mag Im darauf
                  den nehsten gerichtztag darnach das gericht erlawben lassen . vnd seinen Rechten
                  verrer nachgeen. wie sich dann sollichs nach ordnung des gerichts gepürt.
                  gewonheit. vnd Recht ist.</cell>

                <cell>Item wann einer ein vollung erraicht er sei burger oder gast so mag er pfannd
                  vordern am nechsten tag darnach wie wol es kein gerichtstag ist vnd furon den
                  nechsten gerichtztag daz gericht erlawben lassen vnd seinem<note n="N.g">Seinem
                    fehlt in Fürth.</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_140.jpg" n="140" xml:id="S.140"/> rechten
                  nachgeen in aller massen als von alter herkommen ist damit nyemand verlenget oder
                  verhindert wirdet anders dann wie vormals gewonhait vnd herkomen gewest ist
                  etc.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. VII.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=22.4">Ref. XXII 4</ref>.</cell>
                <cell>So ein Jud einen Cristen beclagt in lautt eins schuldbriefs einer bekantnuß
                  einer vollung oder auf pfanndt so er innen hatt von cristen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wen ein Jud zu einem Cristen clagt. vnd sein Clag oder fürpringen auf ein
                  bekante vollung . oder ein vollung die nit In widersprochenem gericht. sonndern in
                  Contumaciam erlangt ist. oder auf ein Confessat oder bekantnuss In das
                  gerichtsbuch oder sunst vor gericht geschehen. oder auf besigelt brief oder pfannd
                  die er von dem Cristen hat. ergrundt ist. vnd aber der Crist sagt. das solche summ
                  der vollung bekantnus des versigelten briefs oder schulde nit gantz nach laut
                  desselben hawptgut. sonnder einssteils wucher sey. was dann der Jud ausserhalb
                  derselben vollung bekantnuss vnd schuldbrief weisen mag. das er dem Cristen
                  gelihen hab. das sol Im der Crist bezalen . doch das solche weisung wie Recht ist
                  mit Cristen. vnd zu Recht benuglich beschehe. möcht oder wolte aber der Jud solchs
                  nit weysen . was dann der Crist mit seinem Aide betewern möchte. das die summ des
                  gelihen gelts rechts hauptguts were. das solt er Im aussrichten. doch ob der Crist
                  von solchem gelihen gelt dem Juden icht gesuch. wechsell. gewynnung. oder liebung
                  geben hett. das möcht er daran abziehen, wo dann des gesuchs mer dann des
                  hawptguts were . oder ob er im vor ausserhalb der summ auch icht gesuch gegeben
                  hette. darumb möcht der Crist den Juden fürter mit Recht auch fürnemen. vnd was er
                  also Rechts hauptguts vber den gegeben gesuch bestetiget. darvmb thu er demselben
                  Juden aussrichtung vnd bezalung. Es wer dann der Crist als ein leichtvertig
                  mensch. das er offenlichs lasters oder maynaids halb so er gethon haben solte.
                  verlewmundt wurde. alssdann wer Im solchs Recht nit zeerteilen.</cell>

                <cell>Wenn ein jud zu ainem cristen clagt vnd sein clag oder furbringen auf ein
                  erstandene vollung oder auf ein confessat oder bekanntnuß in das gerichtsbuch oder
                  sunst vor gericht gescheen oder auf besigelt brieue oder pfant die er von dem
                  cristen hatt. ergrundt vnd aber der crist sagt das soliche sum der vollung
                    bekanntnuß<note
                    n="N.h">Erkantnuss: Fürth</note> des besigelten briefs oder
                  schuld nit gantz nach lautt derselben haubtguet sundern ayns tayls wucher sey was
                  dan der jud außerhalb derselben vollung bekantnuß vnd schuldbrief weysen mag das
                  er dem cristen gelihen hab sol im der crist bezallen doch das soliche weysung wie
                  recht ist mit cristen vnd zu recht genuglich beschee, mocht oder wolt der iud aber
                  solichs nicht weysen. was dann der crist mit seinem ayd betewern mocht das die sum
                  des gelihens gelts rechts haubtguts wer doch ob der crist von solichem gelihen
                  gelt dem iuden icht gesuch wechsel gewinnung oder libung geben hett das mocht <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_141.jpg" n="141"
                    xml:id="S.141"/> er daran
                  abziehen, wo dann des gesuchs mer dann des haubtguts oder ob er im vor außerhalb
                  der sum icht auch gesuch geben hett darumb mecht der crist den Juden furtter mit
                  recht auch furnemen vnd was er also rechts haubtguts vber den gegeben gesuch
                    bestett<note n="N.i">Aus bestett ist im Scheurl-Codex: bestettigt
                    korrigiert.</note> darumb thw er denselben Juden außrichtung vnd bezallung Es
                  wer dann der crist also ain leichtvertig mensch das er offennlich maynayds halb so
                  er gethan haben sollt verlewmut wurd alsdann wer im solich recht nit
                  zuerteylen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Es sollen auch die gerichtsschreiber oder ir substituten zwischen Cristen vnd
                  Juden obverlautte bekantnuss In die gerichts bücher nit schreiben.</cell>
                <cell>Item man sol auch den gerichtschreibern beuelhen zwischen cristen vnd Juden
                  obverlautter bekanntnuß in die gerichtspucher nit zuschreiben.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. VIII.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schluß der Ref.</cell>
                <cell>Scheurl XVI = Fürth 134. Der Juden ayde.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Als vnd der. N. mir zugesprochen hatt. vmb den oder den handel. So bin ich Im
                  darumb oder daran gantz nicht schuldig oder pflichtig. vnd hab auch in disem
                  handel kainerlay falschait oder vnwarhait gepraucht. sonder wie es verlawt hatt.
                  vmb hauptsach schuld oder sunst was die sach ist. also ist es war on alles
                  geuerde. argeliste vnd verporglichait. also pitt ich mir gott adonay zehelffen vnd
                  zebestetten dise warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab an diser sachen
                  sonder eynich vnwarhait. falsch oder betrieglichait dar Inne geprauchet. so sey
                  ich heram vnnd verflucht ewigklich. wo ich auch nit war vnd recht. hab in der
                  sach. das mich dann vbergee vnd verzere das fewr das Sodoma vnd Gomorra vbergieng.
                  vnd alle die fluche. die an der thora geschriben steen. vnd das mir auch der war
                  gott. der lawb grass vnnd alle ding beschaffen hett. nymmer zu hylff noch zu
                  statten kome. In eynichen meinen sachen oder nötten. wo ich aber war vnd recht
                  hab. In diser sach also helff mir der war gott Adonay vnd nit anders.</cell>

                <cell>Als dich der angesprochen hat etc. daz du des vnschuldig seyest alzo bit dir
                  Got zu helfen vnd die ee di Got gab Moysi auff den berg Synay an zweyen stainern
                  tafeln wo du nit war vnd recht habest an der sach als er dich angesprochen hat daz
                  dich daz fewr vbergee daz Sodomam vnd Gomorram vbergieng Vnd wo du nicht war vnd
                  recht habest an der sach als er dich angesprochen hat daz dir der war got der lawb
                  vnd grass vnd alle ding erschaffen hat nymmer zu statten kome in keinen deinen
                  noten wo du in anruffend seyest <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_142.jpg" n="142" xml:id="S.142"/> Vnd wo du
                  nit war vnd recht habest daz dich alle die fluoch angeen die an der Thara
                  geschriben sten vnd als dw war vnd recht habest Alzo helff dir die war Gothait
                  Adonay vnd anders nit.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. IX.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=25.13">Ref. XXV 13</ref>.</cell>
                <cell>Scheurl fol. ult.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>-</cell>
                <cell>Zu furkomen menigfelltig widerwerttigkait vnd irsal die von burger vnd
                  burgerin vnd inwonern diser statt die in bestandn hewßern vn gemachen wonen zu
                  zeyttn irs ein vnd außziehens inmaß bißher offt geschehen ist entsten
                  mochten</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ein yeder innwoner diser stat, der in bestanden zynss wonet, der sol zu seinem
                  bestanden zil. darauf Im ausszuzihen gepürt furderlich zu rechter zeit, vnd
                  nemlich auf das lengst vor aussgang des dritten tags nehst nach dem gedingten zil.
                  sein hawss oder gemach rawmen. vnd ausszihen. damit ein ander. der nach im kumpt.
                  seinethalben vngeengt vnd vngeirrt bleib. Ob aber einicher innwoner mit seiner
                  zynssherrschaft seins bestanden gemachs halben spennig wer. Also das er vermeint
                  in seinem bestanden gemach lenger zebleiben. vnd die zynssherrschaft vermeint Im
                  sein gemach nit lenger versprochen haben. so sol der zynsman vor aussgang des
                  bestanden zils zeitlich die sach mit Recht anfahen Vnd vor aussgang des zils
                  entlich ausstrag. Also das er die vor verscheinung des dritten tags. nach dem
                  gedingten zil. ob er die sach durch recht verlüre. on lengern Verzug. sein gemach
                  rawmen müg. Es were dann das im lenger vergunst von seiner zynssherrschaft im
                  hawss zebleiben vergünt würde. dann welcher das vberfüre vnd in seinem bestanden
                  gemach darauss Im zuzihen gepürt. vber das bestanden zil lenger blib. der sol vmb
                  ein pfund novi gepfendt werden.</cell>

                <cell>Sind vnnser herrn vom ratt daran komen ernstliche gepiettende das fur an ain
                  yglicher inwoner diser statt der inbestanndm zynnß wonet<note
                    n="N.k">Einkorrigiert: der sol.</note> zu seinem bestanndn zile darauff im außzuziehen
                  gepurt furderlich zu rechter zeytt vnd nemlich auff das lengst vor außgang des
                  drittn tags nechst nach dem gedingtn zile sein hawße oder gemache rawmen vn
                  außziehen sol<note
                    n="N.l">Das hierauf folgende "der sol" ist
                    durchstrichen.</note> damit ain annder der nach im kompt seinthalben vngeengt
                  vnd vngeirrt bleyb Ob aber ainicher inwoner mit seiner zynßherrschaft seins
                  bestandn gemachß halben spennig oder in zweyffel wer vnd nit ain lauter wissen
                    hett<note n="N.m">"Oder" bis "hett" ist durchstrichen und: were:
                    darübergeschrieben.</note> Also das er vermaint in seinem bestanndn gemach
                  lennger zubleiben vnnd zynnßherschafft vermainte im sein gemach nit lennger
                  versprochen haben So sol der zynßman vor außgang des bestannden zils zeytlich die
                  sach mit recht anfallenn vnd vor außganng des zils entlich außtragen also das er
                  die vor verscheynung des dritten tags nach dem gedingten zil Ob er die sach durch
                  recht verlire on lenngern Verzug sein gemach rawmen mug Es wer dan das im lennger
                  vergunst von seiner zynnßherschafft im hawse zubleyben vergundt wurd. Dann
                  wellicher dz vberfur vnd in seinem bestannden gemach darauß im zuziehen gepurt
                  vber das bestannden zil lennger blib der sol von yedem tag die er also nach der
                  verscheynung der dreyer tag nach dem zile darinnen belib sol allweg vm ain pfundt
                  noui gepfent werdn. <lb/> Proclamatum ad quadrigesima proxima Rietter pronuntiavit
                  2ta ante vinckula petri anno LXVIto.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. X.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.5">Ref. VIII 5, 1</ref>.</cell>
                <cell>Von getzeuwgen auffzunemen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wann nu in geschriben Rechten . das sich auch ergrundet auf natürlichs vnd
                  göttlichs Recht, lebende gezeugnus als andere vrkund billich auf zenemen ist. so
                  sollen fürbass vnverlewmete vnd vnverworffen zeugen auf erpiettung vnd begerung
                  der partheyen Im Rechten billich zugelassen werden. Vnd nemlich die der parthey
                  ausstreglich sind. man aufnemen vnd verhören solle. von welchen tail die
                  fürgeworffen oder dar gepotten werden. Doch also. das ein yeglicher zeug In lawt
                  des nechstbegriffen gesetzs erstlich durch ein fürpott fürgeuordert. Unnd vorhin
                  In gegenwertikeit der wider parthey oder In Irem vngehorsamen abwesen schwere. das
                  er in der sachen. dar Inn er gefuert vnd derhalben er gefragt wirdt. ain gantze
                  Iauttere warheitt sagen wolle. Alssuil Im dann kund vnd wissent ist vnd das nit
                  zeuerhallten. weder von freuntschaft. lieb oder neids. vorcht. gab oder myet. noch
                  keinerlay ander bewegung willen. sunder getrewlich vnd vngeuerlich zesagen. souil
                  Im dann kund vnd wissent ist. Vnd disen Ayde sol der Richter on verwillen der
                  parthey nit begeben noch nachlassen.</cell>

                <cell>Und wann in kaiserlichen als in geschriben Rechten lebendig getzeugknus als
                  ander vrkund pillich auffzunemen ist dauon setzen vnd ordnen wir, das man
                  furpasser vff allen vnnsern vnd vnnsers Stiffts gerichte es <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_144.jpg" n="144" xml:id="S.144"/> sey
                  hofgericht Stattgericht marktgericht oder dorffgericht vnuerlewmpt vnd
                  vnverworffen gezewgen vff erpiettung die im Rechten pillich zugelassen werden vnd
                  die der parthey außtreglich sind auffnemen vnd verhoren sulle von wölchem tail die
                  furgeworffen oder dargeben werden doh also das ain jeglicher der als ain getzewg
                  sagen will, vorhin in gegenwurttigkait der widerparthey oder in irem vngehorsamen
                  abwesen schwere das er in der sach ain gantze vnd lauttere warhait sagen woll. als
                  vil im dauon kunt vnd wissend sey, vnd das nit verhalten weder von freuntschafft
                  lieb oder neyds gab oder myett noch dehainer anderen vntzimlicher bewegung willen
                  sondern getrewlich vnd ongeuerde vnd disen ayd sol der Richter on verwillen der
                  parthy nit begeben noch nachlassen.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. XI.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.6">Ref. VIII 6</ref>.</cell>
                <cell>Von beweysung die auff nayn oder laugen gesatzt ist.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vnd: fehlt.<lb/> Es heißt: yegliche parthey vermaynt das Ir zebeweysen. Und
                  das aber dann fürbasser etc.<lb/> Statt: ordnen wir das man: so soll man.<lb/>
                  Solle: fällt aus.<lb/> Nach andern: parthey.<lb/> Statt sollichen: besonndern,
                  nach: beystand: oder vmbstennde.<lb/> Das zu der vrtailer erkanntnuss steen
                  sol.</cell>
                <cell>Vnd als sich offt im rechten begibt das ain parthey ir furpringen vff Ja oder
                  geschehne ding vnd die annder vff nayn oder nit geschehn ding setzend vnd doch
                  yegliche vermaynt das sein zu beweysen vn damit aber furpasser darinn nit Irrung
                  beschee, ordnen wir das man der parthey die ir furpringen vff Ja vnd geschehne
                  ding setzet weysung ertailen solle, vnd nit der anndern, die sich mit nayn oder
                  laugen behelffen will. Es were dann sach das sollichs nayn oder laugen sollichen
                  beystannd hett darauß man Ja oder geschehne ding wol versteen mocht, das wir zu
                  der vrtailsprecher vernunfft setzen.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. XII.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.8">Ref. VIII 8</ref>.</cell>
                <cell>Wie man die getzewgen verhorn sol.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>So man die zeugen verhört, das sol man nit offenlich In beywesen der
                  partheyen. sunder in abwesen derselben. vor einen geschwornen gerichtsschreiber
                  Vnd vor dem oder den die von den vrteilern dartzu beschiden werden . thun vnd
                  fürnemen. Also. das yeder zeug in sunnderheit sag. vnd was dann der vnd andere
                  zeugen sagen das sol der gerichtzschreiber aygenntlich aufschriben . vnd das. die
                  andern Im von gerichts wegen zugeordent. auch hören lassen. Auch sol man die
                  zeugen. vnd Ir yeden Inn sunnderheit fragen. an welchem tag. vnd an welcher statt
                  die sache sol beschehen sein. da von er sagt. vnnd die vrsach seins wissens . vnd
                  wer sunst dabey gewesen sey. vnd was sunst ander frage nach gestalt derselben
                  sachen notturfftig wern . darauss man vrsach des zeugen wissens verstee. vnd
                  zuerleuttruug vnd verstentnuss desselben Rechten dienende . die sollen vnd mügen
                  die verhörer nach Irer Vernunft vnd bescheidenhait wol fürnemen . ob auch einige
                  Interrogatoria oder fragstuck. von der parthey nit gegeben wern etc.</cell>
                <cell>Item so man die getzewen verhortt das sol nit offenlich sunnder heimlich vor
                  dem geschworn gerichts schreyber bescheen, dabey mag der Richter selbs sein oder
                  ainen oder zwen vom ring daran beschaiden vnd was der zewg sagt das sol der
                  gerichtsschreyber aigentlich schreyben. Man sol auch den gezewgen fragen an
                  welchem tag vnd an welcher statt die sach beschehen dauon er sagt vnd wer sust
                  dabey gewest sey vnd ob sust annder frag nach gestalt der sach notturfft were .
                  darauß man vrsach des gezewgen wissen verstee. die mugen die verhorer nach irer
                  vernunfft vnd beschaidenhaitt wol fur nemen.</cell>
              </row>
            </table>
            <table>
              <row>
                <cell>Nr. XIII.</cell>
                <cell>-</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.9">Ref. VIII 9</ref>.</cell>
                <cell>Von Offenbarung der getzewgen sage.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Item fehlt.<lb/> Statt: gelartt heißt es: gestellt.<lb/> Nach sich: auf das
                  wesentlich stuck.<lb/> Statt: vnverwerffend seyen: die vnuerworffen sind. sein
                  sollen.<lb/> Statt: der andern getzewgen: die gezeugen Irer widerparthey.<lb/>
                  Statt: vrtailsprecher: vrteiler; nach erclert ist eingeschoben: oder
                  entschiden.</cell>
                <cell>Item wann die getzewgen gesagt haben so sol man ir sag <pb
                    facs="https://archive.org/details/merkel_1901/merkel_1901_146.jpg" n="146" xml:id="S.146"/> offenlich
                  vor gericht verlesen vnd nach dem die vrtailsprecher erkennen wie vil vnd in
                  wollicher maß ir sag ainem jeglichen der sie furgeworffen vnd gelartt hatt In
                  seiner sache zu statten oder zu pesserm Rechten bekome oder außtreglich sey,
                  darauff sollen sie die vrtail grunden vnd setzen wie das rechtlich erkandt wirdet
                  Also das der getzewgen der sag sich gleycht zum mynsten zwen oder drey
                  vnverwerffend seyen. Wolte auch ain partthey der anndern getzewgen rechtlich
                  verschlahen oder wider ir sag annders furpringen dar inne sollen sie auch gehortt
                  vnd des durch die vrtailsprecher erclertt werden wie sich das rechtlich
                  erhaischt.</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
<!-- Personen - Verzeichnis. Baumgartner, Conrad (1458) S. 60. Bö heim, Michel (Bürgermeister a. 24 neben Erhart Zollner; in Chroniken der deutschen Städte III S. 858, 383 a. 1442 und 1444 er- wähnt; nach II S. 345: 1449 ge- storben; S. 88. Börner, Balthasar (1475) S. 105. Ebrach, Abt von S. 112. Engelthaler, Die, Otto und Peter (wohl Bauern des Klosters Engelthal bei Lauf) S. 81. Geuder, Endres (a. 63 und 72 Bürgermeister neben Karl Holtz- schuher und Ruprecht Haller, a. 74 Relator mit Stefan Koler) S. 92. 106. 112.  . — Hans (a. 72 Bürgermeister mit Erasmus Schürstab) S. 112. Grolannt, Linhartt (1456) S. 74. 105. Groß, Niclas (1456 und a. 61) S. 80. 81. 111. 112. Gruntherr, Ulrich (im XV. Jahr- hundert s. Chroniken II S. 588, XI 8. 865) S. 81. Haller, Alexius, S. 92. — Jobst (a. 77; er erscheint als Re- lator mit Gabriel Nutze!) S. 81. 90. 139. — Ruprecht(1459, 1471, a. 72. Vgl. über ihn: Mitteil, des Nürnb. Ge- schichtsvereins V S. 198) S. 89. 111. 112. Hegneyn, Ulmann (1459) S. 89. Hol tz s chuh er, Karl (a. 63 Bürger- meister mit Endres Geuder, 67 und 70 Relator mit Hans Imhof und Gabriel Nutzel) S. 87. 97.113. — Martin (1459> S. 89.

Imhof, Hans (a. 67 und 70 neben
Karl Holtzschuher) S. 113.

Koler, Hans (a. 71 Bürgermeister
mit Gabriel Nutzel) S. 85.

— Stefan (a. 74 Relator neben En-
dres Geuder unter dem Bürger-
meister Paulus Rietter. Neben
Paulus Vorchtel in Dr. Kün-
hofers Testament 1429 und 1430:
Mitteil, des Nürnb. Geschichts-
vereins VI S. 127 ff.) S. 106.

Kreß, Hieronymus (a. 71 Relator,
als Hans Koler Bürgermeister
war; vgl. "Senator 1452": Jahres-
ber. des Nürnberg. Geschichts-
vereins 1885 S. 23) S. 85.

Lemlin, Hans (1456, 1459) S. 31.
90. 100. 101.

Löffelholz, Wilhelm (1456, 1459)
S. 74. 90.

Mayer, Bierbrauer, S. 81.

Mendel,Peter (Bürgermeister 1448:
Chroniken II S. 480. Vgl. S. 302
N. 4 (1449), S. 481 N. 3, III S. 359,
X S. 378) S. 103.
-->
