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        <title>Die Verwaltungsorganisationen Maximilians I. (1920)</title>
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     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
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        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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      <div xml:id="titel">
        <p>Die Verwaltungsorganisationen Maximilians I. Ihr Ursprung und ihre Bedeutung. Von Dr. Theodor
     Mayer Privatdozent an der Wiener Universität. Mit Unterstützung der Akademie der Wissenschaften
     in Wien. Innsbruck. Verlag der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei (R. Kiesel). 1920.</p>
      </div>
      <div xml:id="Vorwort">
        <p> Die folgenden Ausführungen behandeln die Frage nach dem Ursprunge der neuzeitlichen
     Verwaltungsorganisationen in Tirol, Oesterreich und Deutschland auf Grund eines bisher nicht
     benützten archivalischen Materiales aus den ersten Regierungsjahren Maximilians I. Die
     umfangreichen Forschungen am Innsbrucker Landesregierungsarchiv waren mir nur durch ein
     weitgehendes Entgegenkommen von Seiten des Vorstandes dieses Archives, des jetzigen
     Staatssekretärs Prof. Dr. Michael Mayr und des Staatsarchivdirektors Dr. Karl Klaar möglich,
     wofür ich hiemit meinen aufrichtigen Dank abstatte; zu besonderem Danke bin ich
     Staatsarchivdirektor Dr. Karl Möser verpflichtet, der mich auf wichtige Quellen aufmerksam
     gemacht und mir auch eigene Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt hat.<lb/> Wien, im März 1920.
     T. M.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.0">

        <p>Die Verwaltungsorganisationen, welche unter Maximilian I. in Tirol-Oesterreich eingeführt
     wurden, haben seit langer Zeit das besondere Interesse auf sich gezogen, da in ihnen jenes
     System erkannt wurde, nach welchem das neuzeitliche deutsche Behördenwesen ausgebildet worden
      ist.<note
            n="1">Vgl. über die Neuorganisationen der Verwaltung in den deutschen Territorien im
      16. Jahrh. G. v. Below, Territorium u. Stadt, München 1900, S. 283-98. </note> Die
     Verfassungshistoriker fanden hier die ersten Anläufe, die darauf hinzielten, aus dem
     verschiedenartigen habsburgischen Länderbesitz einen Gesamtstaat durch einheitliche Verwaltung
     zu schaffen. Andere Forscher wandten ihr Augenmerk hauptsächlich der scheinbar neuen, bisher in
     Deutschland unbekannten technischen Ausgestaltung des Behördenwesens zu. Man empfand allgemein
     Maximilians Tätigkeit als etwas Neues, vom Ueberkommenen ganz Abweichendes, das als
     Fortentwicklung der tirolisch-österreichischen Territorialverwaltung nicht erklärlich schien,
     so zwar, daß man meinte, nach fremden Mustern suchen zu müssen. In Burgund glaubte man sie
     gefunden zu haben, in jenem Burgund, in dem Maximilian, ehe er 1490 nach Tirol kam, durch rund
     12 Jahre geweilt und regiert hatte. Wenn auch eine Reihe gerade österreichischer Historiker
     diese Uebertragung für nicht ausgemacht hielt, sich zurückhaltend äußerte und vor der
     endgültigen Entscheidung der Frage eine genaue Kenntnis der tirolischen Verwaltung des späteren
     Mittelalters für notwendig erklärte, so konnte doch im allgemeinen jene Ansicht als die
     herrschende bezeichnet werden, welche besagte, daß das neuzeitliche deutsche Behördenwesen
     nicht auf eigenem Boden erwachsen, sondern durch die Nachahmung eines fremden Musters
     entstanden sei<note n="2">Vgl. über die Entstehung und Geschichte dieser Meinung A. Walther,
      Die burgundischen Zentralbehörden unter Maximilian I. und Karl V. Leipzig, 1909, Anhang 6.
      Oesterreich und Burgund. S. 168 ff. </note>.</p>
        <p> Gegen diese Meinung ist nun A. Walther aufgetreten,<note
            n="3">a. a. O.</note> indem er, von
     den burgundischen Verhältnissen ausgehend, bestritt, daß <pb
            n="6"/> sie das Vorbild für
     Maximilians Reformen gegeben hätten, da diese dem angeblichen Muster gar nicht in dem Maße
     entsprachen, wie man bisher ohne näheren Nachweis angenommen und vorausgesetzt hatte. Walther
     dachte an das tirolische Vorbild und führte besonders die allgemeine europäische Bewegung, den
     Humanismus, den überall erwachenden Reformtrieb als treibendes Element an. Es ist nicht
     verwunderlich, daß Walther, dessen Ausführungen eigentlich rein negativer Art waren, auf
     heftigen Widerstand gestoßen ist. Walther , der zu seiner mit voller Schärfe vorgebrachten
     Ansicht ohne genauere Kenntnis der tirolischen Verhältnisse mehr auf spekulativem Wege gekommen
     war und der alten Konstruktion eine neue gegenübergestellt hatte, fehlte die richtige Schätzung
     für die Organisationen Maximilians. Mit der Aufdeckung methodischer Fehler in der Forschung war
     deren Ergebnis in unserem Falle nicht aus der Welt geschafft. F. Rachfahl hat besonders scharf
     und eingehend auf Walthers Angriffe gegen die allgemeine Ansicht erwidert<note
              n="4"> Die
      niederländische Verwaltung des 15.-16. Jahrh. und ihr Einfluß auf die Verwaltungsreformen
      Maximilians I. in Oesterreich und Deutschland. Histor. Zeitschr. 110, Bd. S. 1 (bes. 23)-66 .
      Die Arbeit Walthers ist fast allgemein heftigem Widerspruche begegnet, besonders von Seite E.
      Rosenthals: Zur Geschichte der burgundischen Zentralbehörden. Vierteljahrschr. f. Soz. u.
      Wirtsch.-Gesch. 9. Bd, S. 406 ff. , bes. S. 417 ff. Vgl. dagegen A. Dopsch in der Deutsch.
      Literat.-Zeitung 1911, S. 306 , der im allgemeinen zustimmt. [Zusatz H.S.: Der Aufsatz
      Rachfahls liegt digital vor, ist aber nur über besondere Institutionen einsehbar: <ref
            target="http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PPN=PPN331411849_1913_0014">DigiZeitschriften.de</ref>].</note> und zu diesem Zwecke auch archivalische Studien am
     Innsbrucker Landesregierungsarchiv unternommen. Er hat hiebei so vollständig jeglichen
     Zusammenhang mit den tirolischen Einrichtungen abgelehnt, wie vor ihm kein Forscher. Allerdings
     ist es seinen Ausführungen anzumerken, daß sie wohl von vorneherein die Verteidigung der alten
     Rezeptionstheorie bezwecken, für die ihm eine kurze Nachlese im Innsbrucker Archive die
     Quellenbelege zu liefern schien. Der wissenschaftliche Wert von Rachfahls Erörterungen liegt in
     der Zusammenfassung aller für jene Theorie geltend zu machenden Momente. Aus ihnen treten klar
     die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Verwaltungseinrichtungen der meisten deutschen
     Territorien am Ende des Mittelalters und jenen Maximilians hervor. Allein auch Rachfahl fehlte
     eine genügende Kenntnis der tirolischen Verwaltung, er stellte diese ganz auf eine Stufe mit
     der vielleicht doch zu tief eingeschätzten Verwaltung der meisten deutschen Territorien des 15.
     Jahrhunderts und schied außerdem die technischen Fragen der Organisation zu wenig von den
     behördenrechtlichen. Weil er den Geist der maximilianischen Reformen, ihre Grundlagen als etwas
     ungewöhnliches erkannte, glaubte er diese seine <pb n="7"/> Ansicht auf die technische
     Ausgestaltung der Verwaltungsorgane ausdehnen zu müssen. Und entsprach die angebliche
     Nachbildung durch Maximilian dem burgundischen Muster nicht, so erklärte er das damit, daß es
     sich nicht um eine sklavische Uebernahme von Einzelheiten handelte, sondern nur um die der
     allgemeinen Gedanken.</p>

        <p> Durch die Angriffe Rachfahls veranlaßt, hat dann auch A. Walther archivalische Studien über
     die tirolische Verwaltung gemacht. Ohne die Quellen viel eingehender und umfangreicher
     heranzuziehen, ist Walther nunmehr zu einer noch schärferen Ablehnung der Rezeptionstheorie
     gelangt, ja er spricht sogar von einer Uebertragung tirolischer Verhältnisse auf Burgund.<note
            n="5"> A. Walther, Die Ursprünge der deutschen Behördenorganisationen im Zeitalter Maximilians
      I, 1913. S. 18 .</note> Zu einer wirklichen Erkenntnis der tirolischen Verwaltung genügen aber
     auch Walthers zu wenig gründliche Studien keineswegs. Walther hat die Bedeutung der technischen
     Aehnlichkeiten der tirolischen Verwaltung mit der maximilianischen, die er übrigens keineswegs
     voll erkannt hat, auf das behördenrechtliche Gebiet ausgedehnt und so von der anderen Seite her
     sich den richtigen Ausblick versperrt. Auf die zweite Schrift Walthers hat Rachfahl neuerdings
      geantwortet<note
            n="6"> Der Ursprung der monarchischen Behördenorganisation Deutschlands in
      der Neuzeit. Jahrb. f. Nat. Oekon. u. Statist. III, F. 50, Bd. S. 433 ff. Zum Unterschied von
      der früheren Arbeit zitiert mit „Rachfahl, Ursprung."</note>. Da er aus äußeren Gründen neues
     Quellenmaterial nicht heranziehen konnte, beschränkte er sich auf die Widerlegung mancher
     Irrtümer und schiefen Auffassungen Walthers , ohne „die Frage noch einmal im ganzen und
     systematisch zu untersuchen" ( S. 434 ). Die Tatsache, daß aber bisher entscheidende Quellen
     nicht benützt worden sind, ergibt begreiflicherweise einen unbefriedigenden Zustand. Für die
     wichtigsten ersten Jahre der Regierung Maximilians stützen sich Rachfahl und Walther nur auf
     das von S. Adler <note
            n="7"> Die Organisation der Zentralverwaltung unter Kaiser Maximilian I.
      Leipzig. 1886. </note> beigebrachte Material, das aber gerade für diese Zeit wesentliche
     Lücken aufweist. Es macht methodisch wenig aus, ob man für Maximilians Behördenorganisationen
     mit Rachfahl burgundische Muster oder mit Walther allgemein europäische Einflüsse als wirksam
     erklärt; solange man nicht den jeweiligen Ursachen der Reformen und ihrer tatsächlichen
     Durchführung quellenmäßig nachgeht, wird sich gegen jede Ansicht eine Gegenansicht finden, die
     Frage selbst aber nicht zur vollen Klärung bringen lassen. Weder aus Rachfahls <pb n="8"/> noch
     aus Walthers Darstellung wird man einen anderen Grund für die Reformen schöpfen, als den der
     Freude am Reformieren; daß aber doch jede Reform von einem unmittelbaren Bedürfnis den Ausgang
     nehmen und einen praktischen Zweck haben mochte, wird kaum berücksichtigt. Daß jede Reform ihre
     Ursache in der Erkenntnis haben mußte, daß die alte Organisation fehlerhaft oder unvollkommen
     sei, daß daher vorerst diese Mängel festzustellen sind, um die Neuordnung zu verstehen, daß man
     den allmählichen Gang der Reform ergründen müsse, um sie in ihrer Bedingtheit zu erkennen,
     dieser Grundsatz wird von beiden Forschern nicht beachtet. Dadurch scheinen die Theorien selbst
     dort, wo sie das Richtige treffen, wirklichkeitsfremd und bekommen den Anschein einer nicht
     überzeugenden Konstruktion. Es ist klar, daß in Fragen, auf die es nur ein „ja" oder ein „nein"
     gibt, von zwei Forschern, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, einer recht haben muß.
     Solange aber die Beweisführung nicht geschlossen ist, ist dadurch die Frage für die
     wissenschaftliche Erkenntnis nicht gelöst. Schließlich aber hat der vorwiegend polemische
     Charakter der Arbeiten das eigentliche Bild verdunkelt. So mag es gerechtfertigt sein, im
     folgenden das Hauptgewicht auf die Darstellung und weniger auf die Widerlegung einzelner
     Ansichten zu legen. Die folgende Darstellung soll aber nur bis ca. 1500 geführt werden, da in
     die ersten 10 Jahre der Regierung Maximilians in Tirol-Oesterreich die wichtigsten
     Neuorganisationen fallen und ausreichendes Material zur Beantwortung der Frage bieten.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>I.</head>
        <p>Mit Recht führt Rachfahl an<note
            n="8"> Nied. Verw. S. 25 .</note>, „wenn Tirol schon vor
     1490 eine hochentwickelte Administration besessen hätte, die vielleicht, wie Walther andeutet,
     auf italienische Einflüsse zurückzuführen wäre, so wäre der französisch-burgundischen
     Rezeptionstheorie der Boden von vorneherein entzogen". Ehe wir daher die eigentlichen Reformen
     Maximilians besprechen, wird es notwendig sein, einen Blick auf die Verhältnisse in Tirol vor
     1490 zu werfen, da erst dann festgestellt werden kann, ob die <pb
            n="9"/> tirolische Verwaltung
     den Ausgangspunkt und das Muster für die Reformen Maximilians gegeben haben kann. Wir sind
     hierüber noch nicht genügend unterrichtet, außer einigen kurzen Bemerkungen bei Adler und den
     Ausführungen Walthers und Rachfahls haben wir keine Darstellungen. Verstreut findet sich
     manches bei A. Jäger <note
            n="9"> Geschichte der landständ. Verfassung Tirols, 1882. Bd. II/1,
      2. </note> und F. Hegi ,<note
            n="10"> Die geächteten Räte Erzherzog Sigismunds, Innsbruck 1910
      .</note> ich selbst habe versucht, einige Beiträge zur Geschichte der tirolischen
     Finanzverwaltung zu liefern<note n="11"> Forschungen u. Mitteilungen z. Geschichte Tirols und
      Vorarlbergs, Bd. 16. </note>. Vom Gerichtswesen am tirolischen Hofe haben wir aber gar keine
     Kenntnis, obwohl gerade dieses für die Entwicklung der kollegialen Behördenverfassung von
     großer Bedeutung gewesen ist.</p>

        <p> Besser unterrichtet sind wir über die Verwaltung Tirols in der görzisch-brandenburgischen
     Zeit. Aus einer Reihe von trefflichen Arbeiten gewinnen wir ein sicheres Bild über die
     hochentwickelte Verwaltung, die <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_II.">Meinhard II.</ref> im 13. Jahrhundert eingerichtet hat und die noch bis an das Ende der
     brandenburgischen Zeit in ihren Grundzügen in Geltung blieb.<note n="12"> F. Kogler. Das
      landesfürstl. Steuerwesen in Tirol, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 90 , Otto Stolz, Das
      mittelalterl. Zollwesen Tirols, ebendort. Bd. 90. Rich. Heuberger, Das Urkunden- und
      Kanzleiwesen der Grafen von Tirol, Mitteil. d. Inst. f. ö. Gesch.-Forsch. IX. Erg.-Bd. Die
      Literatur über die tirolische Geschichte ist am besten zusammengestellt bei E. Werunsky:
      Oesterr. Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 7 u. 8 , Lieferung 1912 u. 1917, S. 528-572 . Auch
      Rachfahl, Nied. Verw., S. 27 , erkennt den hohen Stand der tirolischen Verwaltung des 13.
      Jahrhdrts. an. Vgl. im allgemeinen v. Below. Territorium und Staat, S. 285 ff. </note> Wurde
     diese Verwaltungsorganisation von den Habsburgern übernommen? Diese Frage nach der Kontinuität
     der Entwicklung von der görzischen zur habsburgischen Zeit läßt sich für die Zentralverwaltung
     im verneinenden Sinne beantworten. Die görzische stand in innigem Zusammenhange mit dem
     landesfürstlichen Hofe, Hofchargen übten zugleich Verwaltungsfunktionen aus. Das persönliche
     Vertrauen des Landesfürsten, aber auch politische Verhältnisse entschieden die Berufung zu
     einem Amte und damit die im 14. Jahrhundert oft schwankenden Verwaltungsorganisationen. Das war
     für diese Zeit das Gewöhnliche. Das Besondere für Tirol war, daß diese Verwaltung wirklich gut
     gearbeitet hat, daß die Kanzlei und die Kammer in Ordnung waren und daß die Schriftlichkeit des
     Verfahrens schon zur Durchführung gelangt und damit die Stetigkeit des Verwaltungsdienstes
     sichergestellt war. Allerdings ist nach dem Tode Meinhards II. , der selbst immer
     richtunggebend eingriff, ein Nachlassen der festen Ordnung zu bemerken, wozu freilich auch die
     sich schnell verschlechternden Finanzverhältnisse beitrugen.</p>

        <p> Infolge des Ueberganges von Tirol an Oesterreich im Jahre 1363 hörte der eigene tirolische
     Hof zu bestehen auf, damit auch, <pb
            n="10"/> die von ihm ausgeübte zentrale Verwaltung.<note
            n="13">Vgl. für das folgende meine Beiträge zur Gesch. der tirol. Finanzverwaltung in den
      Forsch. und Mitt. z. Gesch. Tirols, Bd. 16 und H. Wopfner, Die Lage Tirols am Ausgange des
      Mittelalters, Abhandl. z. mittl. u. neuer. Gesch. Herausgeg. v. G. v. Below, H. Finke, F.
      Meinecke, Heft 4, 1908, S. 101 ff. , 108 ff. </note> Diese wurde, soweit sie einen Teil der
     unmittelbaren Hoheitsrechte des Landesfürsten bildete, von ihm und seiner unmittelbaren
     Umgebung ausgeübt, die habsburgischen Landesfürsten hatten aber ihre Hofhaltung in Wien. Erst
     nach etwa anderthalb Jahrzehnten wurde Tirol wieder von den Wiener Zentralorganen losgelöst, da
     durch den Neuberger Vertrag (1379) der habsburgische Länderbesitz geteilt wurde, wobei
     allerdings Tirol auch jetzt nicht für sich allein ein selbständiges Land wurde, sondern mit
     anderen in Verbindung blieb. Nach manchen Veränderungen wurde endlich <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_IV.">Friedrich IV</ref> mit der leeren Tasche Landesfürst von Tirol
     (1406).</p>

        <p> Der Einschnitt hatte bei der in erster Linie in Betracht kommenden Finanzverwaltung
     unmittelbar zur Folge, daß vorerst eine eigene tirolische Zentralfinanzverwaltung nicht mehr
     bestand, sondern erst später von den tirolischen Landesfürsten wieder neu errichtet werden
     mußte. Aehnlich war es auch bei den übrigen Verwaltungszweigen. Doch machten sich bald
     verschiedene Momente geltend, so daß sich die tirolische Verwaltung bald auf eine besondere
     Höhe emporschwingen konnte.<note n="14"> A. Walther, Ursprünge S. 10-11 , 84 führt als Gründe
      für den Vorsprung der tirolischen Verwaltung vor anderen deutschen Territorialverwaltungen die
      Beziehungen zum italienischen Kulturkreis, das Münz- und Bergwesen und die Unfähigkeit
      Sigismunds, in den bisherigen Formen Ordnung zu halten, an.</note>
        </p>

        <p> Bei der Finanzverwaltung am tirolischen Hofe entstand durch Uebertragung des
     österreichischen Musters<note
              n="15">Vgl. über die österr. Finanzverwaltung A. Dopsch in den
      Mitteilungen des Inst. Bd. 18 , und K. Schalk, in Blätter d. Ver. f. Land-Kunde v.
      Niederösterr. Bd. 15 und 21 , 1881 u. 87. F. Rachfahl bedauert ( a. a. O., S. 30 ), daß die
      von Adler ( a. a. O. S. 172 ) zitierte Finanzinstruktion Albrechts III. von 1392 nicht
      veröffentlicht sei. Sie ist gedruckt bei <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g280-281">Schwind-Dopsch, Ausgew. Urkunden z. Verf. Ges. b. d. deutschösterr. Erblande, Innsbruck
       1895, S. 280, Nr. 145</ref>. Mittlerweile ist Rachfahl auf diese Urkunde aufmerksam geworden,
      denn in Ursprung S. 436 Anm. 6 spricht er von ihr, es ist aber das wichtige Moment der
      Trennung der allgemeinen Finanzverwaltung vom Hofzahldienst nicht gewürdigt.</note> schon im
     14. Jahrhunderte eine gewisse grundsätzliche Scheidung zwischen der allgemeinen
     Finanzverwaltung und dem Zahlungsdienst für die Hofhaltung und die persönlichen Bedürfnisse des
     Landesfürsten. Der Amtmann an der Etsch, später oberster Amtmann genannt, hatte wie sein
     Vorbild, der österreichische <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Hubmeister">Hubmeister</ref>, der auch den
     Titel Amtmann führte, die eigentliche Finanzverwaltung, der Kammermeister den Hofzahldienst zu
     leiten. Wenn sich dieser Grundsatz auch nicht ohne große Rückschläge durchzusetzen vermochte,
     so zeitigte er doch die günstigsten Folgen in verwaltungstechnischer Hinsicht, er schuf die
     Möglichkeit für die frühzeitige Entstehung eines Behördenrechtes. Noch in den 60er-Jahren des
     15. Jahrhunderts erhielt das Kassenwesen eine grundsätzliche Selbständigkeit gegenüber der
     eigentlichen Finanzverwaltung. Andererseits wurde der <pb
            n="11"/> Kammermeister<note
            n="16">Die Annahme Walthers ( a. a. O. S. 11 ), daß damals der oberste Amtmann dem Kammermeister
      untergeordnet werden sollte, ist nicht richtig, Walther übersieht, daß es in den 60er Jahren
      zeitweise einen obersten Amtmann gar nicht gegeben hat. Vgl. Rachfahl, Ursprung S. 443
      .</note>, der den Kassendienst zu besorgen hatte, vom Hofdienst im engeren Sinne losgelöst,
     während gleichzeitig sich auch schon Anläufe bemerkbar machen, die dem Kammerschreiber
     überlassene Buchführung zu einer kontrollierenden Buchhaltung auszugestalten. Außerdem
     entwickelte sich schon in den 50er Jahren des 15. Jahrhunderts ein eigenes Amt für das
     Hofbauwesen und daneben auch für die Erledigung gewisser Bedürfnisse des Hofes selbst, das <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=hauskämmereramt">Hauskämmereramt</ref>, dem auch das wichtige
     landesfürstliche Hüttenwesen anvertraut war. Der Hauskämmerer war für seine Funktion von den
     übrigen Finanzorganen unabhängig und gleichfalls nicht ausschließlich ein Organ des engeren
      Hofdienstes<note n="17">Die Bemerkung Rachfahls ( Nied. Verw. S. 29 ), wonach mit dem
      Kammermeister und dem Kammerschreiber „das Personal der Zentralstelle für die Finanzen
      erschöpft" gewesen sei, trifft also nicht zu.</note>.</p>

        <p> Eine wohlentwickelte Kanzlei stand im Dienste der Verwaltung, die Schriftlichkeit des
     Verfahrens in den Verwaltungssachen war seit dem 13. Jahrhundert nicht mehr außer Uebung
     gekommen und bewahrte die Entwicklung vor größeren Rückschlägen. Die Rechnungskontrolle wurde
     ständig geübt und schon seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts treten hiefür Kollegien auf, die
     später in ganz bestimmter Zusammensetzung zu einer eigenen Institution, dem Kollegium der „Räte
     in der Raitung" ausgebildet wurden<note n="18">Vgl. über das Gesagte meine „Beiträge z. tir.
      Finanzgesch." , wo die näheren Nachweise zu finden sind. Dazu Rachfahl, Ursprung S. 448 f. ,
      der aber doch die Entwicklung des Kollegiums der Raiträte unterschätzt.</note>.</p>

        <p> Als grundlegender Anfang für diese reiche Entwicklung, die in ihrem organischen Erwachsen
     kaum an einem anderen deutschen Fürstenhofe ein gleichzeitiges Gegenstück findet, wurde die
     Trennung der Finanzverwaltung vom Hofdienst bereits angeführt. Dazu kamen noch zwei Momente von
     ausschlaggebender Bedeutung. Wenn auch die görzisch-brandenburgische Zentralverwaltung von den
     Habsburgern nicht übernommen worden ist, so ist doch die sicher arbeitende und hochentwickelte
     Lokalverwaltung in Bestand geblieben. Sie bildete den festen Untergrund, auf dem mit
     Leichtigkeit ein Oberbau nach den jeweils zweckmäßig erscheinenden Grundsätzen aufgeführt
     werden konnte. Die fortgeschrittene Zentralverwaltung in Oesterreich und die vorzügliche
     Lokalverwaltung in Tirol haben gegenseitig befruchtend aufeinander eingewirkt. Der weitere
     wirksame Umstand war der allerdings nicht bleibende Reichtum, der durch den seit der Mitte des
     15. Jahrhunderts steigenden Bergsegen <pb n="12"/> hervorgerufen wurde. Dadurch ergaben sich
     Aufgaben für die öffentliche Verwaltung, wie sie anderswo noch kaum auftraten; anderseits hatte
     man auch die Möglichkeit, neue Beamtenstellen zu schaffen und zu bezahlen. An einem Hofe, an
     dem es so viele Dutzende von Schmarotzern gab, von dem zahlreiche Provisionäre Solde erhielten,
     ging man naturgemäß auch bei der Errichtung von Aemtern nicht so sparsam vor, wie das
     vielleicht sonst an einem deutschen Fürstenhofe notwendig war.</p>

        <p> Zu diesen Momenten kamen noch solche persönlicher und politischer Natur, In Tirol ist die
     Atomisierung der öffentlichen Gewalt nicht bis zu jenem Grade gediehen, daß schließlich die
     Lokalverwaltung fast ganz in private Hände überging. Trotz vielfacher kürzerer oder längerer
     Verpfändungen blieb doch ein großer Teil der Aemter und Gerichte landesfürstlich und es ist
     daher der Gedanke nicht ganz verloren gegangen, daß es sich hier um öffentliche Rechte und
     nicht um rein privaten Besitz handelte. Die Kämpfe Friedrichs IV. haben das Aufkommen einzelner
     übermächtiger Adelsgeschlechter verhindert und den gesamten Adel gleichmäßig und endgültig
     unter die Botmäßigkeit des Landesfürsten gebracht. Gleichzeitig wurde den Bauern schon am
     Beginne des 15. Jahrhunderts die Landstandschaft zuerkannt. Durch diese politischen und
     sozialen Momente wurden die Streitigkeiten zwischen dem Landesfürsten und den Ständen aus dem
     Fahrwasser des Kampfes um die einseitige Macht im Staate herausgeleitet. Es entstand ein alle
     umfassendes Zusammengehörigkeitsgefühl. Die Idee einer allgemeinen öffentlichen Gewalt, die auf
     diese Weise eine wesentliche Förderung erhielt, mußte schließlich auch der Ausübung dieser
     Gewalt, der Verwaltung, zu gute kommen, da an ihrem richtigen Funktionieren unter den gegebenen
     Umständen alle ein Interesse nahmen. Die Regierung Herzog Friedrichs mit der leeren Tasche ist
     zwar der Ausbildung eines Behördenrechtes und selbständiger Behördenorganisationen nicht
     günstig gewesen. Der Herzog griff selbst überall unmittelbar ein, behielt sich die Entscheidung
     von Einzelfragen im weitgehendsten Maße vor; er war auch in der Praxis überall die oberste
     Instanz. Unter ihm arbeitete die Verwaltung so gut, daß ein unterstützendes <pb
            n="13"/>
     Einwirken anderer Kreise nicht notwendig wurde. Nach seinem Tode freilich trat hierin ein
     gründlicher Wandel ein. Für seinen unmündigen Sohn übernahm Herzog Friedrich von der Steiermark
     , der spätere Kaiser Friedrich III. , die Vormundschaft, die Verwaltung Tirols wurde einer aus
     Mitgliedern bestehenden Statthalterschaft der Stände überantwortet<note
            n="18a">[Die
      Fußnotennummer 18 ist zweifach vergeben. H.S.]</note>. Und als Friedrich zu dem vereinbarten
     Termine sein Mündel nicht herausgeben wollte, übernahm dieses Kollegium selbst die Regierung
     des Landes. Das tat es nicht mehr als die vom vormundschaftlichen Regenten eingesetzte
     Statthalterschaft, denn diesem wurden alle Regierungsrechte aberkannt, sondern als die vom
     Lande bestellte Stellvertretung des abwesenden Landesfürsten. Dies geschah aber nicht zum
     Zwecke, um sich einseitige ständische Rechte zu sichern. Diese ständische Regierung, der
     „geschworene Rat an Meran", welcher sich am <date
            when="1444-06-11">11. Juni 1444</date>
      konstituierte<note
            n="19">Abschriften der Protokolle des „geschworenen Rates", welche schon A.
      Jäger benützt hat, hat mir Staatsarchivar Dr. K. Möser zur Verfügung gestellt.</note>, setzte
     sich aus 18 Mitgliedern unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes zusammen und übte die höchste
     Regierungsgewalt aus, sowohl in Bezug auf die oberste Verwaltung, als auch bei der
     Rechnungskontrolle. Endlich aber war sie auch das oberste Gericht, indem sie die Agenden des
     landesfürstlichen Kammergerichtes übernahm. Von ihr wurden auch die Beamten ernannt, so Konrad
     Fridung zum obersten Amtmann, der als solcher Beamter, aber nicht Mitglied des geschworenen
     Rates war. Die soziale Eigenart Tirols, das doch einen zahlreichen Adel hatte, zeigte sich
     darin, wie die Sitze in dem Kollegium auf die einzelnen Kurien des Landtages verteilt waren.
     Sechs Mitglieder des geschworenen Rates waren dem Herrn- und Ritterstande und der Geistlichkeit
     entnommen, sechs waren Vertreter der Städte, sechs waren Bauern, Vertreter der Gerichte. Es
     wird sich kaum in dieser Zeit ein Gegenstück hiezu in der Geschichte der deutschen Territorien
     finden lassen; dieses stark ausgebildete politische Recht der bürgerlichen Klassen ist aber
     bestimmend geworden für die ständische Geschichte Tirols, denn die Tiroler Stände haben sich
     niemals so sehr als Mitglieder einer bevorzugten Korporation, sondern vielmehr als Vertretung
     des Landes gefühlt. Dieser in der Verfassung auch praktisch in Erscheinung tretende
     Repräsentationscharakter hat <pb
            n="14"/> also den Dualismus des ständischen Staatsrechtes
     nicht in dem Maße aufkommen lassen, wie dies anderswo der Fall gewesen ist, er hat im Gegenteil
     auf ein allgemeines Zusammengehörigkeitsgefühl hingewirkt, für das die Interessen des Landes
     wichtiger waren als die besonderen Korporationsrücksichten<note n="20">Damit soll aber nicht
      gesagt sein, daß die Stände überall die Unfähigkeit oder Unmöglichkeit, daß der Landesfürst
      selbst regierte, nur für ihre Sonderprivilegien ausgenützt wurde.</note>
        </p>

        <p> Als endlich Herzog Sigismund 1446 die Herrschaft wirklich antreten konnte, war er den
     Ständen und den von ihnen bestellten Verwaltungsorganen zu sehr zum Danke verpflichtet, als daß
     er sie ohne weiteres entsetzen oder ihre Befugnisse stark hätte einschränken können. Jung und
     unerfahren, mit Land und Leuten wenig vertraut, dabei selbst nicht von jenem Arbeitseifer
     beseelt und mit der Tüchtigkeit ausgestattet wie sein Vater, mochte er nicht allzutief in den
     eingelebten Verwaltungsapparat eingreifen, Er hat sich zeitlebens nicht sehr viel mit diesen
     Geschäften befaßt, sondern sie ruhig anderen überlassen, ohne besondere Rücksicht darauf, ob
     diese die normalen Verwaltungsorgane oder persönliche Günstlinge waren. Dieser Grundzug seines
     Wesens mußte auch für die Ausbildung und Entwicklung des Behördenrechtes, für die Ueberlassung
     der obrigkeitlichen Entscheidung an Verwaltungsorgane bedeutsam werden. Da die Günstlinge,
     vielfach landfremde Personen, wie die Brüder Gradner <note
              n="21">Vgl. <ref target="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/18893/1/zoom-1.html">A. Jäger
       Denkschriften der Wiener Akademie, Bd. 9, S. 233 ff.</ref>
          </note> oder die „bösen Räte"<note n="22">Vgl. F. Hegi a. a. O. </note> ihre Macht für eigene Zwecke ausnützten, richtete sich
     das schließlich notwendig werdende Eingreifen der Stände auf die Erweiterung und Sicherung der
     Kompetenz und Stellung der normalen Verwaltungsorgane. Freilich war der dadurch hervorgerufene
     Zustand nur ein tatsächlicher, kein rechtlicher, noch waren die Verwaltungsstellen Hilfsorgane
     des Landesfürsten, nicht eigentliche Behörden mit einem ihnen innewohnenden Imperium. Sie waren
     zur Unterstützung des Landesfürsten da, in dessen Namen alle Entscheidungen hinausgingen, der
     Landesfürst konnte jede anhängige Sache selbst, ohne seine Räte, ja auch gegen sie entscheiden,
     denn die persönlichen Regierungsbefugnisse des Herzogs waren nicht eingeschränkt oder auf die
     Verwaltungsstellen übergegangen. Immerhin wurde aber für eine „Behörden"-verwaltung der Weg
     geebnet.</p>
        <p> Walther <note
              n="23"> Ursprünge S. 47 ff. Was Walther speziell über Tirol bringt, bedarf der
      Richtigstellung. So faßt er ( S. 15 ) die Räte in der Raitung irrtümlich als Finanzbehörde
      auf, während sie nur eine Rechnungskontrollstelle bildeten. Vgl. dagegen die Ausführungen von
      Rachfahl, Ursprung S. 447 ff. u. 463 ff. Ueber die Kämmerer: siehe unten <ref
            target="#Note64">S. 91 Anm. 64</ref>.</note> hat in meist zutreffender Weise die Entstehung <pb
            n="15"/> der
     kollegialen Behördenform im allgemeinen dargestellt und dabei auch im Anschlusse an Adler auf
     die Statthalterschaften hingewiesen, wobei ihm allerdings die soeben von uns besprochene
     unbekannt geblieben ist. Für die Einführung der Kollegialität wurde außer den von Walther
     angeführten Gründen in Tirol noch der Mangel an Vertrauen maßgebend, weshalb man in eine
     einzige Hand nicht zuviel Macht gab, sondern sie auf eine Reihe von Männern verteilte. Es
     wurden Regierungskollegien für das ganze Land und die gesamte Verwaltung eingesetzt, außerdem
     aber konnte noch eine Teilung in territorialer oder auch fachlicher Hinsicht erfolgen. Doch
     hörten die Statthalterschaften sofort mit der Rückkehr normaler Verhältnisse wieder auf, und es
     blieb daher noch der große Sprung zu den ständig arbeitenden Behörden. Gerade unter Herzog
     Friedrich IV. finden wir solche zweifellos dem Mißtrauen entsprungene kollegiale
     Statthalterschaften, die aber während seiner Regierung ohne Rückwirkung auf die normale
     Amtsorganisation geblieben sind. Kurze Statthalterschaften haben keine besondere Wirkung auf
     die Entstehung der kollegialen Verfassung bei den normalen Verwaltungsorganen ausgeübt, lange
     dauernde aber konnten eine politische oder persönliche Konstellation zur Folge haben, welche
     eine kollegiale Organisation auch für später nahelegte. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der
     landesfürstliche Rat der Ursprung der kollegialen Behörden gewesen ist, denn er hatte in dem
     Augenblicke den Uebergang zum ständigen kollegialen Amt gefunden, in dem ihm bestimmte,
     dauernde Befugnisse eingeräumt wurden. War dies der Fall, dann wurde auch sofort die Schließung
     des Rates auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durchgeführt, die natürlich nicht immer in
     der gleichen Höhe festgesetzt wurde. Wir wissen, daß der „geschworene Rat in Meran" zugleich
     als die „landesfürstliche Kammer", d. i. das oberste Gericht, tätig war. Diese Funktion, welche
     also 1444 als Aufgabe des regierenden Rates angesehen wurde, hatte aber sonst der
     landsfürstliche Rat zu besorgen, Wenn auch diesem Gerichtshof vielfach außerhalb des Rates
     stehende Männer beigezogen wurden, so brachte er doch eine ganz regelmäßige Betätigung mit sich
     und bewirkte daher die <pb
            n="16"/> Ständigkeit des Ratskollegiums selbst in besonderem Maße;
     ja nach der Instruktion Maximilians von 1499<note n="24"> Rapp, Ueber das vaterländ.
      Statutenwesen, Beiträge zur Geschichte etc. von Tirol und Vorarlberg, Bd. V. 1829, S. 163
      .</note> für die tirolische Regierung, die in dieser Hinsicht nichts Neues schaffen will, ist
     diese richterliche Tätigkeit überhaupt als die Hauptaufgabe der Regierung anzusehen.</p>
        <p> Da dem Ratskollegium schon unter Herzog Sigismund das Merkmal der Ständigkeit zukam, konnte
     sich eine Tradition, ein Amtsbrauch ausbilden, der ja das wichtigste Erfordernis für das
     organische Erwachsen und sich Einleben von Behörden bildet. Auf diese Weise wurde die
     Ueberleitung des Rates zur Behörde angebahnt. In den 50er Jahren des 15. Jahrhunderts ist nach
     den Quellen, die mir zur Verfügung standen, die Organisation und der Wirkungskreis des Rates
     nicht klar erkennbar. Wohl war dieser im Gerichte und bei der Rechnungskontrolle tätig, aber
     seine Regierungsbefugnisse waren noch nicht so fest ausgebildet, daß nicht bei Abwesenheit des
     Landesfürsten doch für eine eigene Statthalterschaft gesorgt worden wäre. Die in diese Zeit
     fallende Wirksamkeit der beiden Gebrüder <persName>Bernhard</persName> und Vigilius Gradner
     mochte wohl auch die Entwicklung des Rates gehemmt haben. Aber in den 60er Jahren, als die
     schädlichen Wirkungen der persönlichen Regierung Sigismunds bereits stärker zu Tage traten,
     machte sich das Bedürfnis nach klaren Kompetenzen und einer von den Launen des Herzogs
     einigermaßen freien Verwaltung geltend. In diesen Jahren beginnen die ersten Ordnungen, welche
     darauf abzielen, dem Rat eine feste, behördenähnliche Gestalt zu geben.</p>

        <p> Aus den Jahren 1465-70 ist eine Reihe von Ordnungen für den landesfürstlichen Rat erhalten,
     die in der vorliegenden Form Vorschläge an den Herzog darstellen. Sie sind wenigstens teilweise
     auch sanktioniert worden, was durch ausdrückliche Erwähnungen, durch Angaben über die
     Besoldungen, sowie durch Futter- und Speisezettel bewiesen ist. Der Rat trachtete ein
     ständiges, in der Zusammensetzung gleichbleibendes und wenige Personen umfassendes Kollegium zu
     schaffen, das durch straffe Organisation wirklich in der Lage wäre, eine brauchbare Regierung
     zu bilden. Den Anlaß zu den Vorschlägen haben die trotz der hohen Einkünfte traurigen
     finanziellen Verhältnisse <pb
            n="17"/> gegeben und die Unfähigkeit des Herrschers, selbst die
     notwendigen Verbesserungen durchzuführen und sich an eine geordnete Verwaltung zu halten<note
            n="25"> Innsbr. Cod. 208. fol. 21 . 38 . 46 . „Vermerkt des fürnemen und gutbeduncken der rate
      von wegen einer ordnung des hofs unnsers hern, dardurch s. gn. geholffen, ob die gehalten und
      volstreckt werde", „Vermerkt die ordnung, so mein gn. herr nach rat seines gnaden rate
      furgenomen hat", „also sind die rate darüber gewesen."</note>. Daher erlangen die Erklärungen
     des Herzogs, daß von ihm die mit einem der Räte besprochenen Angelegenheiten noch im Rate
     selbst der Beschlußfassung unterzogen werden sollten,<note
            n="26"> Innsbr. Cod. 208. fol. 11
      .</note> bereits den Charakter einer Einschränkung der landesfürstlichen Gewalt zu Gunsten des
     kollegialen Rates als des ordentlichen Verwaltungsorganes im Interesse einer geordneten und
     geregelten Verwaltung. Gleichwohl erblicke ich darin nicht eine Einschränkung der herzoglichen
     Rechte im ständisch-verfassungsrechtlichen Sinne; der Rat ist keine ständische Organisation,
     unter seinen Mitgliedern befinden sich mehrere (zeitweise bis vier) Doktoren<note
            n="27">
      Innsbr. Cod. 208, fol. 53a , 75 , 85b .</note>, während nirgends auf die Stände oder deren
     Mitwirkung hingewiesen wird. Die Zahl der Räte, die ständig am Hofe bleiben sollten und schon
     in jeder Hinsicht als Beamte zu bezeichnen sind, schwankt noch zwischen vier und sieben<note
            n="28"> Innsbr. Cod. 208. fol. 29 , 38 , 53 , 74 .</note>. Rachfahl hat mit Recht
      hervorgehoben<note
            n="29"> Nied. Verw. S. 33 .</note>, daß für die Erlangung des
     behördenmäßigen Charakters die Schließung des Ratskollegiums, d. h. die Festsetzung der
     Höchstzahl seiner Mitglieder erforderlich sei. Diese Schließung wurde in Tirol längstens in den
     60er Jahren durchgeführt, denn wenn auch die Zahl der Räte zu verschiedenen Zeiten verschieden
     angegeben wird, jeweils galt doch eine bestimmte Zahl. In dem Augenblick, als der Rat die
     Regierungsgewalt erhielt, wurde die Zahl der Mitglieder wie bei einer Statthalterschaft
     festgesetzt, während, solange der Landesfürst die Regierung tatsächlich selbst führte, der Rat
     beliebig groß sein konnte. Seit der Schließung des Rates werden auch für die Zeit der
     Abwesenheit des Landesfürsten keine Statthalterschaften mehr eingesetzt, sondern die Regierung
     wird in solchen Fällen vom Rate ausgeübt, der seinen ständigen Sitz in Innsbruck hatte<note n="30">Vgl. Innsbr. Cod. 203 . Zwischen Fol. 9 u. 10 eingelegte Orig. Urk. von 1478, Aug. 21.
      Erzherz. Sigismund an die Räte „so yetz zu Innsprukg sein." „Nachdem wir ev der Ordnung halben
      bevohlen haben, getrevlich in unser sachen zu sehen und uns nit zweifelt, ir tut demnach
      hyerumb, so haben wir uns furgenomen, daz wir nit wollen, daz kainer den andern fürohin fürdem
      oder in ainicherlay anhengung eigens nuz oder in andern dingen zuschrieb ...</note>.</p>

        <p> Schwankend und ungeklärt blieb zunächst noch das Verhältnis des Rates zu den obersten
     Beamten, den sogenannten Amtsleuten<note
            n="31"> Innsbr. Cod. 208. fol. 53 . „Und sind das die
      amtleut: hoffmaister, marschalkh, cammermaister, canntzley, hauskamrer, kuchenmaister."
      Undatiert, da der oberste Amtmann fehlt, vor Okt. 1467 zu setzen.</note>. Die Erwähnung der
     Amtsleute geschieht in den Ordnungen an verschiedenen Stellen; einmal im Anschlusse an den Rat,
     ein andermal aber werden die Räte nach den Amtsleuten <pb
            n="18"/> genannt.<note
            n="32">
      Innsbr. Cod. 208. fol. 29 , 38 , 53 .</note> Lange hat allerdings dieses nach den Ordnungen
     zeitweise unklare Verhältnis nicht gedauert,<note n="33">Es scheint, daß die Regierung
      zeitweise von einem aus den Leitern der obersten Aemter zusammengesetzten Kollegium geführt
      worden ist.</note> bis endlich mit voller Klarheit die Ueberordnung des Rates eingebürgert
     war.</p>
        <p> An der Spitze des ganzen Hofes und auch des Rates stand der Haushofmeister,<note
            n="34">
      Innsbr. Cod. 208, Fol. 50 .</note> der deshalb auch der oberste Rat genannt wurde.<note
            n="35"> Innsbr. Cod. 208. Fol. 21 .</note> Ursprünglich war nur beabsichtigt, daß der Haushofmeister
     die Aufsicht über das ganze Personale der Hofhaltung führen und dieses zur Rechnungslegung in
     Anwesenheit eines Rates und eines Mitgliedes der Kanzlei allwöchentlich verhalten sollte.<note
            n="36"> a. a. O. Fol. 50, 54 .</note> Da er aber aus den Mitgliedern des Rates genommen werden
      sollte,<note
            n="37"> Innsbr. Cod. 208. Fol. 54 .</note> war dadurch die weitere Steigerung
     seiner Macht und seines Einflusses von selbst gegeben. Allein die Macht des Haushofmeisters
     hing noch von der Person des Inhabers des Amtes ab und so kam es, daß er späterhin in dieser
     Stellung durch den obersten Amtmann Wernher von Zimmern verdrängt wurde. Dieser hat den Vorsitz
     im Rat und die Leitung der Geschäfte erlangt; „<hi
            rend="it">mit welhem er schafft ze reden, ze
      fragen oder antwurt ze geben, der sol im an stat meins gnedigen hern gehorsam sein</hi>". Wenn
     er aber vom Hofe wegreiten würde, sollte er für eine Stellvertretung sorgen.<note n="38">
      Innsbr. Cod. 208, Fol. 11 .</note>
        </p>

        <p> Die Kompetenz des Rates brauchte nicht genau umschrieben zu werden, weil es sich rechtlich
     ja doch um eine Delegation handelte und in der Praxis eben alle Angelegenheiten, die den Herzog
     berührten, zur Beratung in das Kollegium kamen<note
              n="39">Vgl. <ref
            target="#Note30">Anm.
       30</ref>.</note>. Den Mitgliedern wird wiederholt die Geschenkannahme verboten<note
            n="40">
      Innsbr. Cod. 208. Fol. 29 , 47 .</note>, anderseits aber wird dem Herzog empfohlen, seine Räte
     ordentlich zu besolden. Von der Tätigkeit des Rates als obersten Gerichtshofes wurde schon
     gesprochen, daß er auch mit der Leitung des Finanzwesens zu tun hatte, beweist abgesehen von
     dem Umstand, daß der oberste Finanzbeamte zeitweise sein Vorsitzender war und daß Mitglieder
     des Rates an der Rechnungskontrolle teilnahmen, vor allem die Bestimmung, daß der Rat über die
     Gebahrung mit den außerordentlichen Einnahmen fallweise zu unterrichten war<note n="41">Vgl.
      Rachfahl, Nied. Verw. S. 62, Anhang B .</note>.</p>

        <p> Diese Einschränkung des Landesfürsten durch den Rat genügte jedoch keineswegs, um die
     finanzielle Lage auch nur zu halten oder gar zu verbessern. Nirgends war bestimmt, wer denn <pb
            n="19"/> eigentlich Mitglied des Rates sein und damit zur Macht kommen konnte. Ein
     Ratskollegium, dessen Mitglieder einzeln vom Landesfürsten ernannt und auch entlassen werden
     konnten, bot auf die Dauer keine Gewähr für eine Verbesserung der Verwaltung und Beschränkung
     des Aufwandes vielleicht auch gegen den Willen des Herrschers. So mehrten sich in den 70er
     Jahren die Schwierigkeiten ununterbrochen. Die kostspielige Hofhaltung, die großen Bauten, die
     unruhigen Zeiten und die ungeheure Anzahl von Hofbediensteten, Provisionären, Söldnern und
     sonstigen Nutznießern der verschwenderischen Freigebigkeit des Tiroler Erzherzogs verschlangen
     außerordentliche Summen; andererseits hatte man in der Finanzverwaltung keine Uebersicht über
     die verfügbaren Mittel. Die Buchführung und das Finanzwesen vermochte nicht das zu leisten, was
     unter den gegebenen Verhältnissen ihre Aufgabe gewesen wäre. Dazu kamen Umtriebe einer
     „bayrischen" Partei, die darauf abzielten, nach dem voraussichtlich kinderlosen Ableben des
     Erzherzoges seine Länder den bayrischen Herzogen zu sichern<note n="42">Siehe F. Hegi: Die
      geächteten Räte, S. 49 ff. </note>. Seit dieser Zeit wurde die Verwaltungsorganisation und
     Besetzung der wichtigsten Aemter eine politische Angelegenheit, politische Machtverhältnisse
     bestimmten daher die Behördenorganisation am Tiroler Hofe. Es entstand allmählich ein heftiger
     Kampf zwischen den Ständen und der jeweiligen den Erzherzog beherrschenden Gruppe von
     Günstlingen, der in mehr oder minder scharfer Form bis zur Uebernahme der Herrschaft durch
     Maximilian andauerte.</p>

        <p> Als sich der Erzherzog genötigt sah, zur Abwehr der Türkengefahr die finanzielle Hilfe der
     Stände in Anspruch zu nehmen, forderten diese auf dem Landtage von 1478 Verbesserung und
     Verbilligung der landesfürstlichen Verwaltung und Hofhaltung<note
            n="43">Vgl. A. Jäger,
      Landsfd. Verf. II/2, S. 260 , 272 ff. </note> und Sigismund mußte sich dazu bequemen, die
     Willfahrung der Bitte in Aussicht zu stellen. Die Reformen wurden im Jahre 1481 durchgeführt
     und fanden in den zu Weihnachten des Jahres erlassenen Ordnungen ihren Abschluß<note
            n="44">
      Vgl. A. Jäger a. a. O. S. 275 ff. , Adler a. a. O. S. 316 , Hegi a. a. O. S. 55 . Die
      Jahreszahl 1482 bei Adler ist unrichtig, es sollte 1481 heißen, da „Weihnachten 1482" infolge
      des Weihnachtsjahresanfanges auf den 25. Dezember 1481 fiel. Die Instruktionen erliegen im
      Innsbrucker Landesregierungsarchive und im Cod. 56 und 57 suppl. des Wiener Staatsarchives.
      Der wesentliche Inhalt ist bei Jäger und Adler angegeben.</note>. Das Beamtpersonal, besonders
     auch bei der Finanzverwaltung, wurde ausgewechselt und die Regierungsgeschäfte auf ein durch
     Stimmenmehrheit beschliessendes Kollegium von acht „geordneten <pb
            n="20"/> Räten" übertragen,
     wobei aber dem Erzherzog, wenigstens nach der Instruktion, die Genehmigung der Beschlüsse
     vorbehalten blieb. Das Kollegium der „geordneten Räte" von 1481 war nicht eine rein ständische
     Regierung, denn es gehörte ihm auch <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_Stürtzel">Dr. Konrad Stürtzel</ref>, der nicht Mitglied der Tiroler Stände war, an<note
            n="45">Vgl. G.
      Buchwald, Konrad Stürtzel von Buchheim aus Kitzingen. Leipzig 1900 .</note>. Der Zweck der
     Reform war hauptsächlich die Behebung der Mißstände am Hofe und die Ordnung der mißlichen
     finanziellen Verhältnisse Sigismunds , der sich selbst zu einer Beschränkung der für seinen
     Hofhalt aufzuwendenden Summe auf wöchentlich 200 fl. bequemte, und nicht die Erzwingung eines
     verfassungsmäßigen Mitregierungsrechtes und die Erlangung von dauernden Privilegien. Der
     Landesfürst war nicht fähig, allein die Regierungsgeschäfte zu führen, darum forderten die
     Stände, daß kundige und verläßliche Männer an der Regierung Anteil erlangen sollten. Die
     Verwaltungsorganisation war in den Grundzügen die nämliche wie in der vorhergehenden Zeit.
     Selbstverständlich mußte aber die Stellung des Rates eine viel gefestigtere werden, wenn die
     Mitglieder nicht vom Erzherzog frei abhingen, sondern ihre Tätigkeit einer Forderung der Stände
     entsprach und sie daher auch an den Ständen eine Stütze hatten. Diese erhöhte Selbständigkeit
     machte aber ausführlichere Instruktionen notwendig, welche bei dem geringen Einflußkreise, der
     dem Erzherzog vorbehalten blieb, eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungsagenden mit
     Hintanhaltung von Mißbräuchen sichern und daher die regelnde und überwachende Tätigkeit des
     Landesfürsten bis zu einem gewissen Grade ersetzen sollten. Ihrem Inhalte nach gaben freilich
     die Ordnungen nur den schriftlichen Niederschlag für einen Zustand, der sich mittlerweile schon
     in der Praxis ausgebildet hatte. Hand in Hand damit geht auch die Vervollkommnung der
     Instruktionen; die ersten erhaltenen Ordnungen betrafen nur Aenderungen an den überlieferten
     Grundsätzen, also Einzelpunkte, nicht auf Vollständigkeit abzielende Regelungen des Dienstes,
     dann aber nehmen sie den Charakter von Generalvollmachten an, bis endlich wegen des Fehlens
     einer regelnd eingreifenden Stelle der innere Dienstbetrieb geordnet und der Wirkungskreis
     genauer bestimmt werden mußte<note
            n="45*">Vgl. über die Instruktionen Rachfahl, Ursprung S.
      441 f. , dessen Auffassung ich nicht ganz teilen kann.</note>.<pb n="21"/>
        </p>

        <p> Das Hinübergleiten von rein monarchischen Hilfsorganen über eine den Landesfürsten immerhin
     schon etwas einschränkende Beamtenregierung mit beginnendem Behördencharakter zu einer
     ständisch beeinflußten, aber noch landesfürstlichen Ratsregierung geschieht in Tirol so
     allmählich, diese Entwicklung geht so folgerichtig Schritt für Schritt, durch die Verhältnisse
     bedingt, vor sich, daß eine strenge Scheidung zwischen einer monarchischen und ständischen
     Organisation kaum gemacht werden kann<note n="46"> Rachfahl, Nied. Verw. S. 34 f., 37 , 38 ,
      sieht darin einen prinzipiellen Gegensatz, der ihm die Ausschaltung der ständisch bestimmten
      Behördenorganisationen gerechtfertigt erscheinen läßt.</note>.</p>

        <p> Die Dauer der Amtswirksamkeit der „geordneten Räte" von 1481 war nicht sehr groß. Bei dem
     alternden Erzherzog gewann eine Reihe von meist landfremden Günstlingen die „bösen Räte" alles
     Vertrauen, die „bayrische" Partei machte sich wieder geltend und wurde allmählich
      übermächtig<note
            n="47">Vgl. F. Hegi a. a. O. S. 60 ff. </note> Es gelang ihr im Laufe der
     nächsten Jahre die Entfernung der tirolischen Räte, die zur habsburgischen Richtung hinneigten.
     Der oberste Amtmann, der Schwazer Gewerke, Antoni vom Roß , der auch weiterhin als solcher mit
     dem Erzherzog Geschäfte abschloß und der den geordneten Räten zugezählt wurde, mußte
     gleichfalls sein Amt aufgeben und wurde sogar in Haft genommen, da ihm offensichtlich
     Unregelmäßigkeiten vorgeworfen wurden<note
              n="48"> Innsbr. Arch. Sigm. XIII. 521 , 1483, Sept.
      10. Anfang 1486. Innsbr. Arch. Sigmund II. b. Mehrere Bitten um freies Geleite von Anfang
      1486, Kop. Bücher II, Ser. S. 34, 35 , 72 , Erteilung freien Geleites. Die Untersuchung muß
      ergebnislos verlaufen sein, da A. v. Ross , der „in unser ungnad kumen" ist, wieder in Gnaden
      aufgenommen wird. Schon im Sommer 1486 erhält er gegen Zahlung von 4000 fl. das Recht, ein
      Jahr lang Silber frei zu verführen. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Worms,SchwazBergb.">St. Worms:
       Schwazer Bergbau S. 87</ref>.</note>. Die Leitung des Finanzwesens ging nicht zum Vorteil für
     die Sache auf den Hofmeister Vogt Gaudenz von Matsch über<note n="49"> Innsbr. Arch. Raitbuch
      1486 .</note>.</p>

        <p> Gegen diese sogenannten „bösen" Räte entstand allmählich eine wachsende, von Friedrich III.
     und seinem Sohne Maximilian gestärkte Opposition unter den tirolischen Adeligen.<note
            n="50">
      Hegi, a. a. O. S. 82 ff. , Rachfahl, Ursprung S. 445 f. </note> Allein die Unzufriedenheit
     wurde mit Gewalt niedergehalten<note
            n="51"> A. Jäger. Landst. Verf. II/2, S. 326 , 331 . Hegi
      S. 129 . Es durfte bei schwerer Strafe nicht über das Regiment gesprochen werden.</note> und
     es gelang sogar dem im Frühjahr 1487 versammelten Landtage nicht,<note
            n="52">Vgl. Hegi a. a.
      O. S. 71 .</note> das verhaßte Regiment zu stürzen. Plötzlich und fast unvermutet brach
     schließlich die Gewaltherrschaft über einen Mißerfolg in der auswärtigen Politik zusammen. Der
     Unwille des Landes über die befürchtete Zuwendung Tirols an Bayern, die daraufhin einsetzende
     Agitation und Aufforderung des Kaisers, beim Haus Oesterreich zu bleiben, und endlich der
     schlecht geführte Krieg gegen Venedig hatten einen so kräftigen Vorstoß der Stände zur Folge,
     daß Sigismund seine frühere Politik aufgeben mußte, seine Günstlinge fallen ließ und die <pb
            n="22"/> Herrschaft im Lande auf dem Landtage vom August 1487 an eine provisorische,
     habsburgisch gesinnte, rein ständische Regierung überantwortete.<note
            n="53">Vgl. Hegi a. a. O.
      S. 81 ff. und 126 ff. A. Jäger a. a. O., S. 334 . Dort auch die Liste des
      Regierungsauschußes.</note> Gleichwohl trug auch dieses Vorgehen nicht den Charakter einer
     gegen die landesfürstliche Gewalt als solcher gerichteten Aktion, die von den Ständen für
     dauernde Zugeständnisse im Sinne der ständisch-dualistischen Verfassung ausgenützt wurde; ihr
     Ziel war nicht die Errichtung einer ständischen Nebenregierung zwecks Einschränkung der Rechte
     des Landesfürsten, sondern die Ersetzung des regierungsunfähigen Herrschers durch eine Art von
     Statthalterschaft für eine gewisse Zeit, bis voraussichtlich eine Ordnung der zerrütteten
     Verhältnisse eintreten würde<note
              n="54">Vgl. ähnlich für Oesterreich, <ref target="http://drqerg.drqedit.de/DRQI/adler_cv_max_1886.pdf&amp;pa=PG492">Adler a. a. O. S.
       492</ref>, und Walther, Ursprünge S. 61 .</note>.</p>
        <p> Man schritt sofort an die Liquidierung des venetianischen Krieges<note
            n="55">Damals wurden
      die ersten dauernden und bedeutenderen Verbindungen mit dem Hause Fugger in Augsburg
      angeknüpft, da es nur dadurch möglich schien, die großen, augenblicklich notwendigen
      Geldsummen aufzubringen und flüssig zu machen. Vgl. M. Jansen, Die Anfänge der Fugger. Leipzig
      1907. S. 114 ff. </note> und schrieb einen neuen Landtag für den Spätherbst nach Meran aus, um
     mit dem Landesfürsten über das weitere Vorgehen und die Art der Verwaltung schlüssig zu
      werden.<note
            n="56">Vgl. Hegi a. a. O. S. 98 , Jäger a. a. O. S. 338-346 ; Rachfahl, Ursprung
      S. 446 ff. </note> Auf der Novembertagung von 1487 wurde eine Ordnung vereinbart,<note
              n="57">Gedruckt bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g414-415">Schwind-Dopsch; Ausgew. Urkunden, S.
       414</ref>. Nr. 225 vom 23. Nov. 1487. Die Ordnung ist formell ein Erlaß des Erzherzogs, daher
      ergibt sich ein Unterschied zwischen dem Hof und der Regierung.</note> kraft welcher der
     Erzherzog wöchentlich 200 Gulden für seine Bedürfnisse beziehen, sich aber sonst jedweder
     Eingriffe in die Regierung und Rechtspflege enthalten sollte. Diese wurde einem Kollegium von
     16 Mitgliedern der tirolischen, 8 der vorländischen Stände und 2 Vertretern des Kaisers
     anvertraut; Gelehrte und Beamte wurden entsprechend dem rein ständischen Charakter der neuen
     Regierung nicht in das Kollegium aufgenommen. Was dieses Kollegium guthieß, hatte Geltung, nur
     das durfte vom Kanzler expediert werden. Zur Absetzung und Ernennung von Beamten war nur das
     Kollegium berechtigt. In schwierigen Fällen konnten die Landräte, ein weiterer ständischer
     Ausschuß, oder der ganze Landtag zur Entscheidung angerufen werden. Sollte der Erzherzog diese
     von ihm und von den Ständen, sowie von den Gesandten des Kaisers und des Königs beschlossene
     Ordnung nicht halten, so waren die Stände befugt, dem nächsten Erben aus dem Hause Oesterreich
     als Landesfürsten zu huldigen. Die Giltigkeit der Ordnung wurde auf drei Jahre festgesetzt.</p>

        <p> Es wurden sofort 14 „geordnete Räte" aus Tirol und 8 aus den Vorlanden bestimmt. Die Stellen
     von zwei tirolischen <pb
            n="23"/> Räten blieben unbesetzt und auch die Vertreter des Kaisers
     wurden nicht namhaft gemacht.<note
            n="58">Die Namen der „geordneten Räte" bei A. Jäger,
      Uebergang Tirols an Kg. Maximilian. Arch. für öst. Gesch. Bd. 51, S. 445 . Innsbr. Cod. 113,
      S. 123-124 .</note> Erst im April 1488 wurde die Zahl der Tiroler in der Weise auf 16 ergänzt,
     daß bei sonst geringfügigen Aenderungen der gegenwärtige und der gewesene oberste Amtmann,
     Hanns Ramung und Heinrich Anich , zugezogen wurden<note
            n="59">Was Walther, Ursprünge S. 25
      über diese Ordnung, die Kämmerer und Räte sagt, ist ungenau. Vgl. dagegen Rachfahl, Ursprung
      S. 447 ff. </note>. Gleichzeitig wurde eine eigentliche Ratsordnung zur Regelung des
     Dienstbetriebes verfaßt, durch die dem Erzherzog eine gewisse Mitwirkung an der Regierung
     eingeräumt wurde.<note
            n="60">Gedruckt bei Rachfahl, Nied. Verw. S. 63-66 .</note> A. Jäger
     meint deshalb<note
            n="61"> a. a. O. S. 355-356 .</note>, daß diese Ordnung gegen die
     „geordneten Räte" gerichtet gewesen sei; die Zugeständnisse waren aber so gering und
      unwesentlich<note
            n="62">Siehe Rachfahl, Nied. Verw. S. 36-37 .</note>, es wurde nur die den
     Amtsgang sehr verzögernde Berufung der Landräte und allenfalls der ganzen Landschaft fallen
     gelassen und dafür die Einholung des Gutachtens des Erzherzogs vorgesehen. Wäre die Ordnung
     wirklich gegen die „geordneten Räte" vom Erzherzog oktroyiert worden, so hätte man sich nicht
     mit dieser Formalität begnügt, durch die der Charakter der Regierung in keiner Weise berührt
     wurde. Sie war nach wie vor nichts anderes als die bloße Stellvertretung für einen
     regierungsunfähigen Landesfürsten<note
              n="63"> Erzh. Sigismund bezeichnet selbst als Grund für
      die Aufrichtung der Ordnung, „daz wir mit merklichem alter beladen und laider durch teglich
      zufallend Krankheit unsers leibs plöd und unvermüglich sein." Auffällig ist, daß nicht auch
      Antoni vom Roß , der doch als Opfer der „bösen Räte" gefallen war, in irgendeiner Weise
      Verwendung fand, was ja gewiß möglich gewesen wäre, wenn er auch nicht ein Mitglied der Stände
      gewesen ist. <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g414-415">v. Schwind-Dopsch a. a. O. S.
      414</ref>.</note>, der der augenblicklichen Schwierigkeit der Verhältnisse nicht gewachsen
     war. Diese Stellvertretung sollte nur solange dauern, bis die Schwierigkeiten behoben sein
     würden, was man in drei, bezw. fünf Jahren erhoffte, und ward mit Rücksicht auf die große
     Verantwortlichkeit und Wichtigkeit für das Land und mangels anderer Möglichkeiten von den
     Ständen übernommen. In dem Augenblick, da Sigismund als Regent nicht mehr in Betracht kommen
     konnte, gab es eben nur zwei Arten der Regierung: entweder es übernahm ein anderes Mitglied des
     regierenden Hauses Habsburg die Herrschaft, was damals für Maximilian — er war der einzige
     Habsburger außer dem Kaiser — infolge der bekannten Ereignisse in den Niederlanden
     ausgeschlossen war, oder es übernahmen sie die Stände. Sonst gab es niemand, der in dieser
     schwierigen Zeit die notwendige Verbindung mit dem Lande und dem Herrscherhaus gehabt hätte.
     Für die Entwicklung der Technik der Verwaltung spielte es keine Rolle, ob diese Einrichtungen
     eine ständische Tendenz <pb n="24"/> hatten, oder ob sie in die „Sphäre streng monarchischer
     Verwaltungsordnung" fielen, — dieser Gegensatz machte sich in Tirol nur graduell, nicht
     meritorisch geltend, — es kommt vielmehr darauf an, daß eine Regierung eingerichtet wurde, an
     welcher der Landesfürst keinen oder beinahe keinen persönlichen Anteil nahm. Wo das Vorbild für
     diese Organisation von 1487, bezw. 1488 zu suchen sei, besagt schon der Name „geordnete Räte".
     So hießen ja schon die Mitglieder jenes Kollegiums, das sein Entstehen der Reform von 1488
     verdankt. Damals wurde, wie wir gesehen haben, auf Veranlassung der Stände diesen „geordneten
     Räten" die Regierung übertragen, freilich noch unter der Leitung des Erzherzogs. In rechtlicher
     Hinsicht und an Macht kam das Kollegium als Regierungsbehörde dem „geschworenen Rate an Meran"
     von 1444 gleich, andererseits aber äußerte sich der Unterschied gegenüber dem Rate von 1481,
     der rechtlich noch als Ratsorgan anzusprechen ist, nur in gradmäßiger Form. Die äußere
     Einrichtung der Verwaltung war die nämliche. Unter dem Rat standen die besonderen
     Verwaltungszweige, geleitet von Einzelbeamten, dem obersten Amtmann, Kammermeister,
     Hauskämmerer, Salzmaier von Hall usw., seit 1487 endlich auch die eigentlichen Hofchargen, wie
     Marschall, Küchenmeister, Kämmerer, Türhüter u. s. w., und schließlich ein aus verschiedenen
     Beamten zusammengesetztes Rechnungskontrollkollegium, die „Räte in der Raitung".</p>

        <p> Da das Kollegium der „geordneten Räte" volle Selbständigkeit besaß, mußte auch auf die
     glatte Abwicklung des inneren Dienstes Rücksicht genommen werden. Die Folge davon war die
     Notwendigkeit einer sehr genauen Instruktion. Es kam wenig darauf an, wie ein „Ratschlag"
     zustande kam, es mußte aber genau geregelt werden, wie der entscheidende Beschluß des mit dem
     obersten Imperium ausgestatteten kollegialen staatlichen Organes gefaßt wurde, daß einerseits
     die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht zu groß sei, anderseits aber auch nicht unter
     eine gewisse Zahl sinke, daß die Räte unvoreingenommen und unbeeinflußt ihre Teilnahme an der
     Regierung ausübten. Wohl scheint der „geschworene Rat an Meran" von 1444 eine solche Ordnung
     noch nicht gebraucht zu haben, <pb n="25"/> mittlerweile aber hatte man mit den
     Amtsinstruktionen angefangen und sobald einmal ein Bedürfnis nach einer schriftlichen
     Dienstordnung bestand, war deren Ausgestaltung in erster Linie von der Machtvollkommenheit der
     Amtsstelle abhängig. Hier eine Scheidung zwischen ständischen und monarchischen Organisationen
     hineintragen zu wollen, hieße einen Gegensatz herstellen, der gar nie bestanden hat, ganz
     besonders nicht in Tirol, wo der Kampf der Stände sich nicht gegen die monarchische Herrschaft
     als solche, sondern nur gegen deren Mißwirtschaft gerichtet hat. Infolgedessen geht es auch
     nicht an, die Organisationen aus der Zeit der ständischen Regierung auszuschalten.</p>

        <p> In politischer Hinsicht lag in dem Regierungssysteme eine gewisse Halbheit, die zu
     Unzukömmlichkeiten führen mußte. Die Regierung war durch ihre Aufgabe gezwungen, gelegentlich
     auch gegen die Wünsche des Erzherzogs ihren Willen durchzusetzen. Der Erzherzog sollte aber
     nach einer gewissen Zeit selbst wieder die Regierung in die Hand bekommen, so daß er
     voraussichtlich Gelegenheit finden würde, seinen Unwillen über einzelne ihm mißliebige
     Persönlichkeiten zum Ausdrucke zu bringen. Sigismund scheint sich auch mit dem Gedanken einer
     dauernden Fernhaltungvon jeder Regierungstätigkeit niemals ganz abgefunden und Verbindung mit
     seinen Getreuen gesucht zu haben. Aus diesem Grunde wurde ein scharfer Ueberwachungsdienst
     eingeführt, durch den der Erzherzog überhaupt von seiner Umgebung ganz abgesperrt wurde, was
     ihn naturgemäß noch mehr reizte.<note
            n="64">Die Ueberwachung des Erzherzogs wurde von den
      Kämmerern und Türhütern besorgt. „Die camrer, so beleyben und angehen sein, sol der rät
      beswärung geöffnet werden und in darzu sagen, daz sy sich fürbas mer vleyssen, zu dienen und
      irm dienst auswarten, auch mer aufsehen auf die rät und leuff ze haben, warnung tun, wo sy
      mercken geferlich practicken oder suchung, die seinen gnaden, lannden oder leuten wider dise
      ordnung und regimen zu schaden raichen möchten und kainen anhang machen, auch ye ir einer ein
      tag im rat sitzen, also daz sy wissen umgen, was im rat, desgleichen von in, was in der camer
      gehanndelt wirdet und also ein vertraulich wesen mit einander meinem gnädigen herrn, auch der
      regierung zu gut haben". ( Innsbr. Cod. 113. fol. 114 b .)<lb/> Vgl. auch eben dort fol. 108 b
      : „Camrer, das sy sich baß des diensts vleissen, ir ainer albeg im rat sey und noch ernstlich
      mit in zu reden in maß wie vor. Fiat noch ain turhueter und mit den andern zu reden, pessern
      vleiss und aufsehen zu haben, auch niemand gevarlich zu meinem gnädigen herrn zu lassen und
      wurd mangl an ainem oder mer, den weg tuen und mit ainem andern zu verstatten. Idem die under
      thür albeg zuezusperren. Item ain rat albeg acht tag zu ordnen, der aufsehen hett, und ob icht
      an sein gnad gelannget daz sein gnad demselben zu den räten albeg verordnen mug". Vgl. die
      Verhandlungen des Tiroler Landtages von 1490. Jäger, Landst, Verf. II/2, S. 364, 365. <lb/>
      Damit ist auch die Stellung der Kämmerer und ihr Aufgabenkreis überhaupt geklärt, ebenso der
      Zweck, weshalb einer von ihnen dem Rat beigezogen wurde. Walther ( Ursprünge S. 18 ) hat aus
      dem Titel „Kämmerer" auf einen Zusammenhang mit der „Kammer", der Finanzverwaltung geschloßen,
      hat darauf hin in den Kämmerern die leitende kollegiale Finanzbehörde zu erkennen geglaubt und
      weiter erklärt, daß diese Institution mit der Finanzordnung vom 26. Dezember 1487. (Gedruckt
      bei Walther, burgund. Zentralverw. S. 193 ) von Maximilian nach Burgund übertragen worden sei.
      Diese ganze Annahme ist hinfällig, weil schon die erste Grundlage falsch ist.</note> Ein
     weiterer psychologischer Fehler war die Festsetzung einer viel zu niedrigen Rente. Was Wunder,
     daß sich immer wieder Leute fanden, welche dem zu scheinbar vorübergehender Ohnmacht
     verurteilten Herrscher zu Gefallen waren und mit ihm gegen die Träger der Macht konspirierten,
     um sich bei ihm für die Zeit, da er wieder zur Herrschaft gelangen sollte, eine Stellung zu
     sichern. Die Sachlichkeit und Festigkeit, welche unter diesen Umständen das Kollegium der
     geordneten Räte an den Tag legte, ist nicht gering einzuschätzen und nur erklärlich durch das
     Vertrauen des Landes und die feste Stütze am Kaiser, dem viel daran gelegen sein mußte, daß
     nicht <pb n="26"/> neuerdings irgend ein seinem Hause feindlicher Einfluß in Tirol zur Geltung
     käme.</p>

        <p> Ein auf dem Landtage vom März 1489 erwählter ständischer Ausschuß beschloß im Vereine mit
     kaiserlichen und königlichen Räten außer der Herabsetzung der Zahl der geordneten Räte<note
            n="65"> Innsbr. Cod. 113, fol. 99 . „Ist auch furgenomen, daz der rat der geordennten rate
      halben zu vermeiden grossen costen enger einczogen sol werden, also daz von diser lanndschaft
      aus den geordneten raeten allweg acht und aus den vordern lannden zwen stets am hof sullen
      sein und die andern geordneten raete sullen dennoch beleyben und wenn sy erordnet werden
      gehorsam seyn".</note> von 26 auf 10 zur Verringerung der Kosten scharfe Maßnahmen, Entlassung
     von unerläßlichen Beamten, Bestrafung derjenigen Personen, gleichviel, ob adelig oder unadelig,
     geistlich oder weltlich, die gegen die Meraner Ordnung sprechen oder handeln würden,<note
            n="66"> Innsbr. Cod. 113. fol. 104 b .</note> und endlich die Schaffung der Stelle eines
     Hofmeisters zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Hofe.<note
            n="67"> Innsbr. Cod. 113. fol. 102
      . Vgl. Jäger im Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 405 .</note> Der Kaiser, der im Mai 1489 nach
     Innsbruck kam, bestärkte die Stände in ihrer Haltung, verlangte aber die schriftliche
     Versicherung, daß sie dem nächsten Erben aus seinem Hause, wenn es dazu käme, keinerlei
     Schwierigkeiten bei der Uebernahme der Herrschaft machen würden.<note
            n="68"> Innsbr. Cod. 113.
      fol. 115 a—b . Verschiedene Bitten an den Kaiser um Unterstützung und die Forderung des
      Kaisers und Zusicherung des Schutzes und der Bewahrung vor Schaden.</note> Diese beiden
     Verbündeten wußten demnach recht gut, was sie für einander wert waren. Unverkennbar entwickelte
     sich zum Teil unter dem Drucke der Verhältnisse die Regierung der kaisertreuen Stände zu einer
     Gewaltherrschaft, so daß manche sich vom Hofe zurückzuziehen trachteten. Die Machthaber,
     vielleicht in dem ganz richtigen Gefühle, daß die Zeit für eine neuerliche Uebergabe der Gewalt
     an den Erzherzog noch nicht gekommen sei, waren bestrebt, durch Verleihungen von Pflegen und
     Aemtern Zweifelhafte für ihre Partei zu erhalten oder neu zu gewinnen.<note
            n="69"> Pauls v.
      Liechtenstain wurde Hofmarschall und erhielt Thaur und Sarnthein ( Innsbr. Cod. 113, fol. 109,
      110 ), Sigmund v. Welsberg wird eine noch nicht bestimmte Pflege versprochen ( ebend. fol. 114
      b ), Degen Fuchs Fragenstein ( ebend. fol. 114 ), Jakob v. Spaur „ob er ettwas mangl het,
      darein sullen die raet sehen", der oberste Amtmann, der Kammerschreiber und der Hauskämmerer
      Rudolf Harber , der zurücktrat, sollen durch Zusagen am Hofe fest gehalten werden ( fol. 108
      ). Einiges Personal (Küchenmeister, Futtermeister) wurde gewechselt ( fol. 108 ).</note> Auch
     wurde Ulrich Kneusel , der frühere Kanzler und jetzige Dompropst von Trient, der beim Erzherzog
     in Ungnade stand, als Kenner der Verwaltung dem Rate beigezogen. Man hatte allerdings
     getrachtet, den Landesfürsten umzustimmen, aber scheinbar ohne Erfolg, worauf die Berufung
     gegen den Willen Sigismunds vollzogen wurde.<note n="70"> Innsbr. Cod. 113. fol. 114 a.
      „Maister Ulrich halb sol mit vleys versucht werden ein gnädigen herrn zu machen". Vgl. A.
      Jäger, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 406-408 .</note>
        </p>

        <p> Nun waren unter denen, die vom Hofe wegstrebten, Leute, die schon lange in den Diensten des
     Erzherzogs gestanden waren, so daß dieser in dem Vorgange eine Verdrängung seiner Anhänger
     erblicken konnte,<note
            n="71">Vgl. A. Jäger, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 406 ff. Der
      Erzherzog beklagt sich auf dem Landtage von 1490 über die Enthebung des Hauskämmerers Rudolf
      Harber , des Marschall Sigmunds von Welsberg und Walters von Stadion und darüber, daß Jakob
      von Spaur seine Pflege genommen worden sei. Die Stände geben gewundene Erklärungen ab, die
      kaum der Wahrheit entsprochen haben. So wird angeführt, daß Harber keine Kenntnis von
      Bergwerkssachen besessen habe. Harber hatte sein Amt schon seit ca. 12 Jahren inne und hat es
      später wieder übernommen. Welsberg sei die Besoldung zu gering, er habe einen Sitz haben
      wollen, wo seine Frau bei ihm sein könne. Doch gehört er auch nach 1490 wieder zum Hofstaat
      des Erzherzogs ( Innsbr. Cod. 118. fol. 142 b ). Der Küchenmeister Hans Dieperskircher zieht
      sich auf die Pflege von Steinach zurück ( Innsbr. Cod. 113. fol. 109 ), nach dem Uebergang der
      Herrschaft kommt er sofort wieder als Küchenmeister an Erzherzog Sigismunds Hof ( Innsbr. Cod.
      118. fol. 142 b ). A. Walther (Ursprünge S. 17 , 67 ), führt die verschiedenen Veränderungen
      in den Jahren 1487-1490, ohne sie auf ihre Bedeutung und unmittelbare Ursache zu untersuchen,
      auf einen „lebhaften Reformtrieb", wie er sich kaum unter Maximilian gezeigt hat zurück. In
      Wirklichkeit hätten diese Männer lieber nicht „reformiert", sie waren aber dazu gezwungen.
      Vgl. auch Rachfahl, Ursprung, S. 464. </note> wodurch seine Stimmung nur noch gereizter werden
     mußte. Wohl hat seine Annahme gewiß nicht immer zugetroffen, aber es ist offensichtlich, daß
     das feindselige <pb n="27"/> Verhältnis zwischen Sigismund und der Regierung zu Parteiungen
     unter den Ständen führte, die neue Schwierigkeiten hervorriefen und die Wiederübernahme der
     Herrschaft durch diesen zur Unmöglichkeit machten. Nach dem Vorausgegangenen hätte der
     Erzherzog mit einer starken ständischen Opposition rechnen müssen, die am Kaiser und am König
     eine Stütze gehabt hätte, andererseits waren aber die Stände selbst auf die Dauer unter sich
     über das Verhalten nicht einig, das sie gegenüber Sigismund , der ja doch der Landesfürst war
     und wieder in seine Rechte eintreten konnte, bewahren sollten.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II.</head>

        <p> So drängten die unleidlich gewordenen Verhältnisse zu einer dauernden Entscheidung. Der
     Landtag, der im März 1490 in Gegenwart König Maximilians zusammentrat,<note n="72">Vgl. darüber
      A. Jäger, Uebergang usw. im Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 399 ff. , und besonders F. Hegi,
      a. a. O. S. 357 ff. </note> zeigte noch einmal die latenten Gegensätze und die Unmöglichkeit
     der Weiterführung des bisherigen Regierungssystems im hellsten Lichte. Niemand dachte wohl im
     Augenblick an die einzig mögliche Lösung, als unerwarteter Weise der alte Erzherzog die
     Herrschaft über Tirol und die Vorlande seinem jungen Neffen König Maximilian abtrat. Daß das
     letzten Endes so kommen mußte, mag wohl allen Beteiligten klar gewesen sein, aber daß es so
     schnell und unvermittelt eintreten würde, das hatte wohl außer Maximilian selbst kaum jemand
     geglaubt.</p>

        <p> Alle neueren Darstellungen, die sich mit den Vorgängen vom 16. März 1490 befaßt haben,
     folgen der Schilderung A. Jägers .<note
            n="73"> a. a. O. S. 411 .</note> Danach erklärten sich
     die Stände „nicht nur mit Dank einverstanden", sondern erboten sich auch alsogleich zur
     Huldigung. Hernach habe Maximilian noch einige Zeit in Tirol verweilt, ohne daß wir darüber
     unterrichtet würden, ob Max schon damals in die Verwaltungsorganisation eingegriffen habe. Als
     Beginn seiner Reformtätigkeit wird allgemein das Mandat vom 28. Februar 1491 bezeichnet.<note n="74">Siehe Adler a. a. O. S. 506.</note>
        </p>
        <p> A. Jäger versichert,<note
            n="75"> Arch. f. öst. Gesch. S. 412, Anm. </note> daß mit dem
     Landtage vom März 1490 seine Quelle schließe, sie scheint aber gegen Ende nicht mehr ganz
     vollständig gewesen zu sein, denn eine Innsbrucker Handschrift <pb
            n="28"/> enthält einen
     Bericht eines vorländischen Teilnehmers,<note
            n="76"> Innsbr. Landesreg. Arch. Cod. 113. fol.
      43 .</note> aus dem zu ersehen ist, daß die Stände noch eine Reihe von Forderungen<note n="77">Insgesammt elf Forderungen: <list>
              <item>1. Der König soll dartun, daß er vom Kaiser zur Uebernahme befugt sei. (Wenn Maximilian
        das behaupten konnte, so läßt das wohl darauf schließen, daß der Zweck seiner Reise nach
        Tirol für ihn und den Kaiser die Uebernahme der Herrschaft gewesen ist. Vgl. A. Jäger, Arch.
        f. öst. Gesch. Bd, 51, S. 398 ).</item>
              <item>2. Bestätigung der alten Gewohnheiten und Freiheiten.</item>
              <item>3. Bestätigung der Lehen und Pfandschaften.</item>
              <item>4. Erhaltung der Münze an Schrot und Korn.</item>
              <item>5. Die Länder dürfen ohne Wissen und Willen Erzherzog Sigismunds , des Kaisers und der
        Landschaft nicht übergeben werden.</item>
              <item>6. Wenn der König aus dem Lande ziehe, soll er „sy mit regenndten und houptlüt"
        versehen, „die inen nit arkwenig werind oder schad".</item>
              <item>7. Den bisherigen Regierungsmitgliedern soll keine Unbill, besonders von Seite
        Erzherzog Sigismunds zugefügt werden.</item>
              <item>8. Die Mitglieder des „bösen" Regiments sollen nicht mehr zurückkommen.</item>
              <item>9. Wenn die Landschaft noch Artikel fände, die sie jetzt nicht bedenke, soll der König
        ihr „gnädiger herr" sein.</item>
              <item>10. Wenn der König und der Erzherzog im Vertrage nicht übereinkämen, soll die Meraner
        Ordnung weiter gelten.</item>
              <item>11. Der König soll den Vertrag mit dem Erzherzog und auch wegen der Erzherzogin den
        Ständen bekannt geben.</item>
            </list>

          </note> aufgestellt und erst nach deren Bewilligung sich zur Huldigung herbeigelassen
     haben. Der König bat noch um die Bekanntgabe eines Ausschusses, der am Vertragsabschluß mit dem
     Erzherzog teilnehmen sollte, damit man nicht glaube, daß er „<hi rend="it">hinder dem offen mit
      sinem vettern und vatter umbgangen</hi>
          <note
            n="78">Ueber die Bezeichnung „Vater" siehe A.
      Jäger, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 411. Anm. 2 </note> sei. Er versicherte auch, daß einem
     allfälligen Leibeserben Sigismunds die Herrschaft gebühren und dieser selbst, wenn Maximilian
     vor ihm stürbe, wieder in seine Rechte als Landesfürst eintreten würde. „<hi
            rend="it">Daruff
      schwuren die botten von inndern lannden sin k. mt</hi>"<note
            n="79">Die vorländischen noch
      nicht, Jäger, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 411 .</note>. Nach dieser Darstellung ist aber
     die Stellung Maximilians gegenüber Tirol doch ganz anders zu beurteilen, als dies nach Jägers
     Darstellung der Fall gewesen ist. Wenn auch eine große Anzahl der Forderungen nichts
     Ungewöhnliches bedeutete, so zeigen sie doch in ihrer Gesamtheit, daß Max an gewisse Zusagen
     gebunden und nicht in der Lage war, ganz frei über die Einrichtung der Verwaltung zu bestimmen.
     Schließlich kam aber auch das politische Moment dazu, daß die Leute, welche diese Forderungen
     erhoben, die habsburgische Partei gebildet hatten, der es Max zum großen Teil zu danken hatte,
     daß Tirol nicht dem Hause Habsburg entfremdet worden war<note
            n="80">Vgl. Walther, Ursprünge,
      S. 54 .</note>. Daß man aber mit den politischen Faktoren eines Landes zu rechnen hatte,
     darüber war Maximilian in Burgund reichlich belehrt worden. Er hatte dort auch ein
     ausgebildetes Behördenrecht kennen gelernt und gesehen, wie Behörden selbständig ohne die Mit-
     und Einwirkung des Landsfürsten entschieden. In Burgund gab es eben Behörden und nicht bloß
     Hilfsorgane des Landesfürsten, gleichgiltig, ob sie bureaukratisch oder kollegial organisiert
     waren. Max selbst ist überhaupt kaum gewillt gewesen, sich allzuviel in die Erledigung von
     laufenden Verwaltungsagenden zu vertiefen, klagt er doch einmal seinem Freunde, daß er soviel
     zu arbeiten habe, daß ihm keine Zeit zu ritterlichen Vergnügungen übrig bleibe, weshalb er der
     ärmste Mann der Welt sei<note
            n="81">Vgl. Walther, Ursprünge, S. 79. V. Kraus, Maximilian I.
      vertraulicher Briefwechsel mit Sigm. Prüschenk, Innsbruck 1875, S. 28 .</note>. Außerdem wußte
     er, daß er nicht lange in Innsbruck würde bleiben können, daß er also eine von der Mitwirkung
      <pb n="29"/> seiner Person unabhängige Verwaltungsorganisation schaffen mußte.</p>
        <p> Ist denn Maximilian <note
            n="82">Vgl. über seinen Charakter, A. Walther in den Mitt. d.
      Inst. f. öst. Gesch.-Forsch. Bd. XXXIII. S. 320-349 , wo auch die ganze Literatur angegeben
      ist.</note> wirklich mit einem klar ausgedachten Programme für Verwaltungsreformen nach Tirol
     gekommen? Hat ihm die burgundische Verwaltung einen so tiefen Eindruck gemacht, daß er sie in
     Tirol sofort nachahmen wollte? Wir wissen, daß er nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt in
     Burgund eine dortige Hofbehörde nicht einmal dem Namen nach gekannt hat,<note
            n="83"> Walther,
      Burg. Zentralverwaltung. S. 68 , 196 .</note> Danach ist es wohl ausgeschlossen, daß er das
     burgundische Muster im einzelnen übertragen wollte. Was ist aber gerade das charakteristische
     Merkmal der burgundischen Verwaltung gewesen? Doch kaum die kollegiale Verfassung, die gab es
     auch anderswo. Ebensowenig die Einrichtung irgend einer besonderen Behörde, die vielleicht in
     den Verhältnissen am Hofe ihre Begründung hatte. Solche Behörden konnten zur Nachahmung nur
     unter annähernd gleichen Vorbedingungen einladen. H. Pirenne <note
            n="84"> Geschichte Belgiens,
      II. Bd. S. 434-478 , Die Entstehung und Verfassung des burgund. Reiches im 15. und 16. Jahrh.,
      Schmollers Jahrbücher, Bd. 33, S. 912 ff. </note> hat auf den Zusammenhang der burgundischen
     Verwaltung mit der eigentümlichen Verfassung des Reiches hingewiesen und hier ist m. E. das
     Besondere zu erblicken. Burgund setzte sich aus einer Reihe von gegenseitig unabhängigen
     Ländern mit eigener Verfassung und eigenen Landtagen zusammen, die durch eine gemeinsame
     Hofverwaltung verbunden wurden. Die Verwaltungsstellen in den Provinzen trugen schon ganz den
     behördlichen Charakter, während bei den Zentralstellen das Verwaltungsrecht noch nicht so
     ausgebildet war. Hier sehen wir, daß sich infolge der politischen Verhältnisse, eine
     Verwaltungsorganisation entwickelte, die in den deutschen Territorien nicht anzutreffen war und
     daß die Hauptaufgabe der Zentralverwaltung die Ausbildung des Gesamtstaates war. Freilich
     könnte man sich denken, daß die in Burgund maßgebenden Momente auch in anderen Territorien
     ebensolche Einrichtungen zur Folge haben müßten, sobald die Absicht und Notwendigkeit vorlag,
     eine Zentralverwaltung einzurichten, welche als Hauptaufgabe die Zusammenhaltung des ganzen
     Länderbesitzes, in den einzelnen Ländern die Durchführung der Geschäfte ohne unmittelbare
     Anteilnahme des Landesfürsten an den Einzelheiten hatte. Allein gerade in den <pb
            n="30"/>
     habsburgischen Ländern, wo nach der Erwerbung Oesterreichs durch Friedrich III. infolge der
     Zusammensetzung des Hausbesitzes ein starker Anlaß vorhanden gewesen wäre, ist eine
     systematische Ausbildung von Zentralbehörden trotzdem nicht erreicht worden, denn es fehlte
     dort hauptsächlich an der Initiative des Landesfürsten. Friedrich war solchen Neuerungen nicht
      geneigt.<note
              n="85">Vgl. <ref target="http://archive.org/stream/dassterreichisc00wretgoog#page/n204">A. v. Wretschko, Das
       österr. Marschallamt, Wien 1897, S. 173 f.</ref>
          </note>
        </p>
        <p> Walther hat eine Finanzordnung vom 20. Dezember 1487 veröffentlicht<note
            n="86"> Burg.
      Zentralverw. S. 193 ff. , vgl. dazu S. 53 ff. </note>, durch die ein in Burgund bis dahin
     fremder kollegialer Finanzrat eingeführt worden ist. Rachfahl <note
            n="87"> Nied. Verw. S. 16
      ff. , Ursprung S. 449 ff. u. 466 ff. </note> hat unter Hinweis auf die politische Lage im
     Zeitpunkt der Entstehung der Ordnung sie als von den Ständen erpreßt erklärt; durch sie sei der
     Landesfürst in der Freiheit seiner Handlungen so stark eingeschränkt worden, daß sie nicht
     unter die monarchischen Behördenreformen zu rechnen, sondern in das Gebiet der
     verfassungsmäßigen Einrichtungen zu verweisen sei; sie besage daher nichts für die Ansichten
     Maximilians über Verwaltungsorganisationen. Walther <note
            n="88"> Ursprünge S. 16 ff. </note>
     glaubte demgegenüber feststellen zu können, daß die Ordnung eine Nachbildung der Meraner
     Ordnung von 1487 sei, so daß mit ihr Maximilian tirolische Verhältnisse nach Burgund übertragen
      hätte<note n="89">Ob nicht vielleicht an eine durch Philipp v. Kleve veranlaßte Nachahmung der
      Zustände in Kleve-Mark gedacht werden könnte, müßte noch festgestellt werden.</note>. Diese
     Annahme Walthers wurde schon widerlegt. Es ist auch kaum anzunehmen, daß Maximilian gerade
     Einrichtungen, die in einer den Landesfürsten in Tirol überhaupt vollständig ausschaltenden
     Ordnung enthalten waren, übernommen hätte.</p>

        <p> Rachfahl scheint von der Ansicht auszugehen, daß Max der gute Wille fehlte und daß er
     gezwungen werden mußte, eine Finanzreform durchzuführen, als ob er selbst nicht in gleichem
     Maße wie die Stände an dem klaglosen Funktionieren der Finanzverwaltung interessiert gewesen
     wäre. Daß er diese Reform vielleicht auch unter dem Drucke der Stände vorgenommen hat, macht
     die neue Organisation noch nicht zu einer ständischen, der monarchischen Gewalt
     entgegengesetzten. Die Zusammensetzung des leitenden Finanzkollegiums aus adeligen Herren des
     Landes ist schließlich auch nicht verwunderlich. Die Beurteilung der politischen Stellung der
     Mitglieder des Rates ist bei Rachfahl durch den Umstand beeinflußt, daß Philipp von Kleve <pb
            n="31"/> später und unter anderen Voraussetzungen Führer der Aufständischen geworden ist<note
            n="90">Vgl. J. Molinet, Chroniques Bd. III .</note>. Es läßt sich aber m. E. an der loyalen
     Gesinnung Philipps und seiner burgundischen Kollegen im Dezember 1487 keineswegs zweifeln.
     Soviel ich sehe, liegt auch kein Grund vor, diese Männer als die Exponenten einer
     oppositionellen Ständepartei anzusehen, wir finden sie vielmehr alle in den folgenden Händeln
     treu an der Seite Maximilians . Ganz sicher aber wird der Charakter dieses Kollegiums dadurch
     bezeichnet, daß ihm auch Martin Polhain angehört. Martin Polhain ist zweifellos identisch mit
     dem österreichischen Adeligen und Vertrauten Maximilians Martin von Polheim , der sich zugleich
     mit seinem Vetter Wolfgang bei Max in Burgund befand<note
            n="91">Vgl. Beiträge zur Gesch. der
      niederösterr. Statthalterei. S. 130 . Siebmachers Wappenbuch, IV. Bd. 4. Abt, S. 354 , IV. Bd.
      5. Abt. S. 259 .</note>. Bald darauf finden wir unter den Mitgliedern dieses Kollegiums
     übrigens noch einen anderen Oesterreicher den <hi rend="it">Messire George Rottaler</hi>
          <note
            n="92"> Walther, Burg. Zentralbehörden, S. 57, Anm. 1 .</note>, der niemand anderer ist
     als der Steirer Georg von Rottal <note
            n="93">Vgl. Beiträge zur Geschichte der niederösterr.
      Statthalterei. S. 133 ff. Schon Walther, Ursprünge S. 80, Anm. 52 , hält Rottaler für einen
      Deutschen.</note>. In eine durch Verfassungskämpfe „abgepreßte und aufgedrängte" ständische
     Behörde in Burgund wären aber Oesterreicher jedenfalls nicht aufgenommen worden. Es war m. E.
     sogar trotz der späteren Erfolglosigkeit ein recht geschickter Versuch Maximilians , daß er zur
     Beruhigung der aufgeregten Volksmeinung ein Kollegium einrichtete, dem er besondere Macht gab.
     Daß dieses Kollegium gelegentlich auch Maßnahmen des Königs selbst rückgängig machen oder von
     ihm eingesetzte Beamte entfernen konnte, war mit seiner Aufgabe, die schlechte Verwaltung zu
     bessern, ohneweiters gegeben. Auch halte ich die Begründung, daß Max ohne die durch diese
     Behörde gegebene Entlastung seiner Person nicht Zeit für seine „<hi
            rend="it">grans et pesans
      affaires</hi>" fände, nicht für eine leere Phrase. Maximilians Gehirn war zeitlebens so mit
     weitfliegenden politischen Plänen beschäftigt, daß ihm das Arbeitsfeld der gewöhnlichen
     laufenden Verwaltung eher lästig erscheinen mußte. Allerdings hat er sich durch jene Ordnung
     zugleich bedeutsame Einschränkungen in Bezug auf seine persönliche Einwirkung und auf die
     Ernennung der Beamten auferlegt, die für die damalige Zeit etwas außergewöhnliches darstellten,
     wodurch Rachfahls Ansicht bestätigt scheint. Nehmen wir zunächst diese Tatsache ohne Rücksicht
     auf die möglichen Ursachen zur Kenntnis <pb n="32"/>; sollte sich nämlich ergeben, daß Max sich
     auch sonst ohne unmittelbaren Zwang solcher Rechte begeben hätte, so ließen sich daraus wohl
     Schlüße ziehen, wie er sich überhaupt sein Verhältnis zu den Verwaltungsbehörden
     vorstellte.</p>

        <p> In diesem Zusammenhange verdient noch eine andere Urkunde Maximilians aus der burgundischen
     Zeit besonderes Interesse, nämlich das Dekret vom 20. August 1488, mit welchem er seinen
     Vetter, den <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Christoph_I._%28Baden%29">Markgrafen
      Christof von Baden</ref> zum Statthalter von Luxemburg und Chiny ernannt und zugleich seine
     Kompetenzen bezeichnet hat<note n="94"> J. D. Schoepflin, Historia Zaringo-Badensis. Karlsruhe
      1765, Bd. VI, S. 430 ff. Die Mutter Christofs war eine Schwester Kaiser Friedrichs III.
      Markgraf Christof nennt sich „statthalter und gubernierer der lannd Lützenburg und Chini",
      Innsbr. Arch. Max. XIII, 241 , 254 , Max selbst nennt ihn Statthalter. Schoepflin, a. a. O. S.
      455 .</note>. Christof erhält alle Regierungsrechte und eine außerordentliche Gewalt in der
     Ein- und Absetzung von Beamten mit der Begründung, daß die einzelnen Aemter und Beamten sich
     nicht unterstützen, sondern gegeneinander arbeiten. Allerdings handelt es sich hier um einen
     besonderen Vertrauensposten für den Vetter, aber immerhin zeigt auch diese Urkunde, daß Max auf
     die persönliche Ausübung der Herrscherrechte gar nicht eifersüchtig war, daß er der kollegialen
     Verwaltung nur beschränkten Raum zubilligte und mehr für die bureaukratische Spitze eingenommen
     war. Nur bei der Verteilung von Lehen machte er ganz bestimmte Vorbehalte. Mochte nun auch
     Maximilian diese weitgehende Ueberlassung von Regierungsrechten dem Vetter gegenüber leicht
     gefallen sein, so mag gerade in der Urkunde für seinen Vetter seine persönlich Meinung stärker
     hervorgetreten sein als bei anderen Gelegenheiten, wo er an der Ausarbeitung im einzelnen
     sicher nur wenig Anteil genommen hat.</p>

        <p> Große Aufgaben harrten Maximilians , als er die Herrschaft in Tirol antrat. Die finanziellen
     Grundlagen des Landes waren durch die lange Mißwirtschaft zerrüttet, eine schwere Schuldenlast
     sollte abgetragen werden, während gleichzeitig eine Reihe ergiebiger Quellen nicht mehr dem
     landesfürstlichen Säckel zufloß, sondern verpfändet war. Mit der Gefahr, daß Tirol zu Bayern
     käme, war es der traurige Zustand des Finanzwesens gewesen, der zur Uebernahme der Regierung
     durch die Stände geführt hatte. Nicht die Organisation der Behörden hatte sich eigentlich als
     unzulänglich erwiesen, in der Zerrüttung des Finanzwesens und in der mangelhaften Buchführung
     lag die <pb n="33"/> große Schwierigkeit, das Land wieder aufzurichten. Sparsamkeit, um die
     Schuldenlast zu verringern und die Einnahmequellen aus der Verpfändung zu lösen, ein
     Kreditsystem, das den Schuldner nicht der Verfügung über seine Einkommensquellen beraubte, eine
     ordentliche Buchführung, die eine Uebersicht über die finanzielle Lage ermöglichte, das tat
     not, hier war der Hebel einzusetzen, wenn es zu einer Verbesserung der Zustände kommen
     sollte.</p>

        <p> In dem Vertrage, der die Uebernahme der Herrschaft betraf, erhöhte Maximilian die Rente des
     Erzherzogs Sigismund um jährlich rund 30.000 Gulden und versicherte gleichzeitig den Ständen,
     daß er für seine Person nichts aus Tirol beziehen wolle.<note n="95">Vgl. A. Jäger, Uebergang
      etc. Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 412 .</note> Das wäre wohl auf normale Weise gar nicht
     möglich gewesen, denn wenn die Stände hervorheben, daß sie bei der niederen Rente für den
     Erzherzog in etwas über 2 Jahren 60.000 Gulden, d. i. 30.000 Gulden in einem Jahre,
     zurückzahlen konnten, so entspricht dieser Betrag eben der Erhöhung der Rente Sigismunds ; das
     tirolische Finanzwesen war daher bis nahe an die Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen, große
     Summen blieben im normalen Haushalte nicht mehr verfügbar.</p>

        <p> Die Darstellungen über die Verwaltungsreformen Maximilians überspringen die erste Zeit und
     beginnen erst mit dem Mandat vom 28. Februar 1491<note
            n="96">Gedruckt bei Adler a. a. O. S.
      506-507 .</note>, mit welchem die Verweser des obersten Amtes eingesetzt wurden. So schreibt
     Rachfahl <note
            n="97"> Nied. Verw. S. 55 . Ursprung 457 .</note>: „Sobald Maximilian die
     Regierung Tirols übernahm, war es daher das erste, was er gleichsam als ein
     Selbstverständliches tat, daß er an die Stelle des obersten Amtmannes die kollegiale Raitkammer
     mit einem Buchhalter setzte; er wußte nicht, wie man anders als mit solchen Organen regieren
     konnte." Das Mandat ist aber 11 ½ Monate jünger als die Regierungsübernahme und erging als
     zusammenhanglose Einzelverordnung. Was geschah während dieser Zeit? Diese Lücke hat sich aus
     den herangezogenen Quellen ergeben, denn die von Adler gegebene Liste der Mitglieder der
     Innsbrucker Regierung<note
            n="98"> a. a. O. S. 493 f. </note> konnte ob ihrer ungenauen
     Datierung „1491-1496" kaum verwendet werden, ebensowenig die von Brandis <note n="99">
            <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10009130_00387.html">Geschichte der Landeshauptleute. S. 321-322.</ref> Diese Liste gehört der Zeit nach 1496 an,
      stimmt aber nicht genau und ist daher nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt zu datieren. Da
      aber der jeweilige Personalstand aus den Akten feststellbar ist, kann von der Benützung dieser
      ungenauen Liste überhaupt abgesehen werden.</note> gebrachte, die keine nähere Bezeichnung
     hat. Durch diese mangelhafte Kenntnis der Quellen erhalten die Darstellungen ein Moment der
     Unsicherheit, denn wenn Max <pb n="34"/> die Reformen gleichsam als etwas
     „Selbstverständliches" vorgenommen haben soll, so zeigt das nur, daß ein unmittelbarer Grund
     nicht zu finden war; Lust am Reformieren und dogmatische Sucht, westliche Vorbilder
     nachzuahmen, wären die Ursache für die ersten Reformen gewesen, obwohl Max doch den Tirolern
     die Zusicherung gegeben hatte, die Dinge beim alten zu belassen und keine Regierung
     einzusetzen, die der Landschaft „arkwenig oder schad" wäre, was eher darauf hindeutet, daß er
     ohne Wissen und Zustimmung der Tiroler keine wichtigeren Veränderungen vornehmen würde. Die
     Folge dieser Anschauungsweise war ein Suchen nach den Mustern statt nach den unmittelbaren
     Anlässen und Abhilfe erheischenden Mängeln.</p>

        <p> Der Cod. 118 des Innsbrucker Landesregierungsarchives enthält außer der von Adler
     abgedruckten Liste (C) noch zwei andere Personalstände (A, B)<note
            n="100"> Fol. 144-147 (A)
      und fol. 121 ff. (B) , Die Liste von Adler wird mit C bezeichnet.</note>, die nahezu
     gleichlautend sind, aber verschiedene Korrekturen und Nachträge enthalten, die eine genauere
     Datierung ermöglichen. In A war ursprünglich noch Sigmund von Wolkenstein eingetragen, der
     Anfang März 1491 bereits verstorben war<note
            n="101"> Innsbr. Land.-Reg.-Arch. Raitbuch 1490,
      Okt. 20. erhält S. v. W. noch Sold, nach Raitbuch 1491 fol. 78. März 2 ist er bereits
      verstorben.</note>, so daß wir als terminus ad quem für die Entstehung etwa das Ende des
     Jahres 1490 haben. Bei Hermann von Eptingen ist von anderer Hand nachgetragen „<hi
            rend="it">juravit feria 2 a post trinitatis</hi>" (7. Juni im Jahre 1490), so daß wir vermutlich die
     Abfassungszeit vor Juni 1490 legen können. In der mit A gleichzeitig verfaßten und von
     derselben Hand geschriebenen Instruktion wird vermerkt „<hi
            rend="it">item hinfür als auf die
      quatember zeiten zu phingsten anzufahen und niemand zu lifern, sonnder geld zu geben</hi>" und
     in C steht hinter den Namen der „29. Mai" (das war im Jahre 1490 der Pfingstsamstag<note
            n="102">Nur bei Ulrich von Freundsberg steht 9. April und bei Hanns v. Wolkenstein 22. Juni.
      Hanns v. W, hat am 22. Juni 1491 seinen Dienst angetreten, also mit diesem Tage Anspruch auf
      Besoldung erlangt, es ist daher anzunehmen, daß der 29. Mai der Zahlungstag für die übrigen
      Regierungsmitglieder war.</note>. Diese verschiedenen Gründe lassen den sicheren Schluß zu,
     daß A tatsächlich noch vor Ende Mai 1490 fertig gestellt worden ist. In A ist bereits Jörg
     Gossembrot eingetragen und wir wissen, daß er am 12. April zum Rat ernannt worden ist<note
            n="103"> Kop. B. II. Ser. M. fol. 72 b. </note>, so daß wir als terminus a quo diesen Tag
     erhalten. Damals war Max noch in Innsbruck und wir sehen, daß er sich selbst für die
     Zusammensetzung des Regierungskollegiums interessiert hat. In der kurzen Vollmacht ist von
     einem Gewaltbrief für das Regiment die Rede, den ich allerdings nicht mehr finden konnte, es
     ist aber sehr <pb
            n="35"/> wahrscheinlich, daß dieser noch vor der Abreise Maximilians, die
     etwa am 23. April erfolgt ist<note n="104">Max traf am 25. April in München ein. Arch. f. öst.
      Gesch. Bd. 51. S. 418 .</note>, und nach der vollständigen Fertigstellung der Mitgliederliste
     der Regierung ausgestellt worden ist. Wir können daher annehmen, daß A wahrscheinlich noch im
     April, sicher noch im Mai 1490 niedergeschrieben worden ist, und daß sie den Zustand
     wiedergibt, wie er sich infolge der durch Maximilian selbst vorgenommenen Ernennungen ergeben
     hat. Die Liste enthält Nachträge bis Juli 1491 und dürfte bis dorthin in Benützung gestanden
     haben.</p>

        <p> Die Liste A enthielt ursprünglich den Namen des Bischofes von Brixen noch nicht, der wurde
     erst von anderer Hand später hinzugefügt, während er in B<note
            n="105"> Innsbr. Arch. Cod. 118.
      fol. 121 ff. </note> von der Hand, welche den ganzen Text geschrieben hat, bereits eingetragen
     ist. Da B auch noch den Namen des Sigmund von Wolkenstein bringt, stammt auch sie aus dem Jahre
     1490. Nun ist in C auch beim Bischof von Brixen der „29. Mai" eingetragen, so daß wir annehmen
     können, daß sich auch B auf die Zeit vor Ende Mai 1490 bezieht. Die Aufnahme dieser
     bedeutsamsten Persönlichkeit<note
              n="106">Die Bischöfe von Brixen hatten seit langer Zeit ein
      Amt am tirolischen Hofe nicht mehr geführt. Vgl. Jäger Landst. Verf. II/2, S. 144. Vgl. über
      Bischof Melchior auch <ref
            target="http://archive.org/stream/diefuggerinrom1400schuuoft#page/n67/mode/2up">Al. Schulte,
       Die Fugger in Rom. S. 51</ref>.</note> des Kollegiums dürfte aber noch durch Maximilian
     selbst vorgenommen worden sein, und so möchte ich glauben, daß B die endgültige während der
     Anwesenheit Maximilians in Tirol erfolgte Zusammensetzung des Tiroler Regiments ins reine
     geschrieben wiedergibt. C endlich, jene bei Adler gedruckte Liste, nennt bereits Sigmund von
     Wolkenstein nicht mehr, dafür aber Hanns von Wolkenstein , der mit Dekret vom 14. Juni 1491 zum
     Rat und Statthalter ernannt worden ist<note
            n="107"> Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. 1491. fol.
      9 b. </note> und dessen Ernennung laut Nachtrag zu A am 22. Juni in Wirksamkeit getreten
      ist<note
            n="108"> Cod. 118. fol. 14 .</note>; außerdem fehlt bereits Jakob von Spaur unter den
     Räten und Statthaltern, der bis 14. Dezember 1491 in den Kopialbüchern als solcher
      vorkommt<note
            n="109"> Kop. B. II. Ser. N. 1491. fol. 109 .</note>, so daß wir diesen Tag als
     den frühesten Zeitpunkt der Entstehung von C bezeichnen können. Als Hauskämmerer wird in C noch
     Peter Rummel genannt, der aber am 20. Dezember 1492 von Rudolf Harber abgelöst worden ist<note
            n="110"> Cod. 118. fol. 99 .</note>, so daß wir als Entstehungszeit von C das Jahr 1492
     bezeichnen können. Aus den späteren Personalveränderungen ist zu ersehen, daß C bis zum Ende
     des Jahres 1493 in Geltung geblieben ist, erst im Jänner 1494 trat eine neue größere Aenderung
     in der <pb
            n="36"/> Zusammensetzung der Regierung ein<note n="111"> Cod. 118. fol. 181 ff.
     </note>; von da ab blieb sie dann unverändert bis zum Jahre 1496, dem Tode des Erzherzogs
     Sigismund . Damit ist aber die bisherige Lücke im Quellenmaterial vollständig ausgefüllt, ja
     wir können in Bezug auf Personalveränderungen das tirolische Verwaltungswesen mit einer
     seltenen Klarheit überblicken.</p>

        <p> Dem neuen Kollegium der Statthalter und Regenten in Innsbruck unter Maximilian gehörten an;
     der Hofmeister Sigmund von Wolkenstein , der Hofmarschall <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Liechtenstein-Kastelkorn#Paul_von_Li.28e.29chtenstein">Pauls von Liechtenstein</ref>, Bischof Melchior von Brixen , Jakob von Spaur , Ulrich von
     Freundsberg , Lienhard Velser , Degen Fuchs , Balthasar von Thun , Sigmund Neidegger , Walther
     von Stadion , Jörg Gossembrot , Hermann von Eptingen , Christof von Hadstat , Ludwig von Rinach
     und Wilhelm von Lichtenfels (von diesen Vorländern sollten jederzeit zwei in Innsbruck anwesend
     sein); in der Handschrift werden dann ohne Absatz der oberste Amtmann Antoni vom Ross , der
     Kammermeister, der Hauskämmerer Peter Rummel , der Kammerschreiber, Rudolf Harber , Iseregger
     und Bartlme Käsler genannt<note
            n="112">Die Angabe bei Adler a. a. O. S. S. 494 , wonach
      Stürtzel Kanzler bei der tirolischen Regierung war, beruht auf einem Irrtum. Stürtzel wird in
      keiner der Listen A, B und C, auf welch letztere sich Adler beruft, überhaupt erwähnt,
      geschweige denn als Kanzler, er kommt auch in den Kop.-Büchern nicht in dieser Funktion vor,
      vielmehr läßt sich nachweisen, daß er in der nächsten Zeit in der unmittelbaren Umgebung
      Maximilians war.</note>. Ob alle diese Männer auch Räte und Statthalter waren, ist nicht genau
     zu erkennen, Käsler und Iseregger hatten gegenüber den anderen eine so geringe Bezahlung (1-2
     Pferde), daß ihre Eigenschaft als Statthalter wohl sehr zweifelhaft ist, Rudolf Harber und
     Peter Rummel werden aber ausdrücklich in Urkunden unten den „Statthaltern, Räten und Anwälten
     der röm. kgl. Mt." genannt<note
            n="113"> Innsbr. Arch. Kop. II. Ser. N. fol. 24. 1491 Okt. 12.
     </note>. Das Regiment zählte also gegen 20 Mitglieder, war somit stärker als das Kollegium der
     „geordneten Räte" zum Schluße gewesen war. Wir kennen fast alle diese Männer schon aus dem
     politischen Leben in Tirol und der dortigen Zentralverwaltung in der letzten Zeit Erzherzog
     Sigismunds <note
              n="114">Sigmund von Wolkenstein war seit der Neuordnung von 1487 Marschall, (
      Innsbr. Cod. 113. S. 124 , 145 , 177 .), wurde vom Auschuß des Landtages, den Landräten, im
      März 1489 zum Hofmeister bestellt. ( Innsbr. Cod. 113. fol. 102 ). Erzherzog Sigismund hat
      gegen die Errichtung dieses Amtes auf dem Landtage von 1490 protestiert. Vgl. A. Jäger, Arch.
      f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 403 . Sigmund war Rat Kg. Maximilians am Hofe Erzherzogs Sigismunds
      . Wiener St.-Arch. Chronol. Max. fasc. I. 1486. Aug. 13. — Pauls von Liechtenstein war
      seit 1487 geordneter Rat, 1489 wurde er nach der Ernennung Sigmunds v. Wolkenstein zum
      Hofmeister Marschall ( Innsbr. Cod. 113, S. 123 , 176, fol. 102 ). — Jakob von Spaur
      seit 1487 geordneter Rat und Hauptmann des Inntalviertels ( Innsbr. Cod. 113, 127 , 145 , 175
      , 221 ). — Ulrich von Frundsberg seit 1487-1489 geordneter Rat, bleibt dann weiter am
      Hof ( Innsbr. Cod. 113, S. 123 , 145 , 173 , 227 ). — Lienhard Velser 1487-1488
      geordneter Rat, dann Salzmaier in Hall ( Innsbr. Cod. 113, S. 123 , 145 , 191 ). — Degen
      Fuchs 1487-1488 geordneter Rat, bleibt weiter am Hofe ( Innsbr. Cod. 113, p. 123 , 145 , 175 ,
      221 ); war schon 1476 Druchseß, später Salzmaier von Hall ( Innsbr. Cod. 208, fol. 56 b ).
      — Balthasar von Thun 1489 geordneter Rat ( Innsbr. Cod. 113, p. 175 ). — Sigmund
      Neidegger 1481 geordneter Rat, 1487-1489 Oberster Schenk und geordneter Rat ( Innsbr.
      Hofordnungen, Innsbr. Cod. 113, p. 122 , 123 , 145 , 175 , 189 , 221 ). — Walther von
      Stadion 1478, 1482 Kämmerer, 1487-1489 geordneter Rat ( Innsbr. Cod. 208, fol. 86 , Wiener
      StaatsArch. Cod. 56 suppl. fol. 24 , Innsbr. Cod. 113, p. 124 , 147 . Vgl. A. Jäger, Arch. f.
      österr. Gesch. Bd. 51, S. 407 ). — Ueber Jörg Gossembrot vgl. F. Hegi: Ritter Hans v.
      Puch, in Forsch. und Mitteil. z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs. Bd. XI, 1914, S. 2 . —
      Hermann v. Eptingen : 1488-1489 geordneter Rat ( Innsbr. Cod. 113, S. 147 , 175 ). —
      Ludwig v. Rinach 1487, 1489, geordneter Rat. ( Innsbr. Cod. 113, S. 124 , 147 , 175 , 221 )
      — Christof v. Hadstat , 1488-1489 geordneter Rat ( Innsbr. Cod. 113, S. 122 , 147 , 175
      ). — Antoni vom Ross 1481-1486 oberster Amtmann, vgl. <ref target="#21">oben S. 21</ref>
      und meine „Beiträge zur Gesch. d. tirol. Finanzverwaltung" , A. Zycha in Viert.-Jahresschrift.
      f. Soz. und Wirtsch.-Gesch. 1907, S. 264. — Kammermeister war seit 1481 Kaspar
      Lachsenfelder , vgl. die Raitbücher. — Peter Rummel 1489 als Anwärter auf den Posten des
      Hauskämmerers genannt und dann offenbar geworden ( Innsbr. Cod. 113, S. 189 ), Vgl. Forsch.
      und Mitteil. z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs. Bd. 16 . — Kammerschreiber seit 1481
      Wilhelm Kostentzer , ( Wiener Staats-Arch. Cod. 56 suppl. fol. 5 , J. Cod. 113, S. 145 ,
      Raitbücher). — Rudolf Harber 1477-1489 Hauskämmerer, ( Lichnowsky, Gesch, d. H.
      Habsburg, Reg. Bd. VII. Nr. 2014 , Wiener Staats-Arch. Cod. 56 suppl. fol. 6 , Innsbr. Cod.
      113, S. 122 , 143 , 189 ). — Iseregger seit 1487 geordneter Rat in der Raitung ( Innsbr.
      Cod. 113, S. 113 , 229 ). — Bartlme Käsler 1489 Kämmerer und Anwärter auf die Stelle des
      Hauskämmerers ( Innsbr. Cod. 113, S. 178 , 189 , 221 ).</note>.</p>

        <p> Grundsätzlich war dieses Kollegium von der früheren Regierung dadurch unterschieden, daß die
     obersten Leiter der Finanzverwaltung in den Rat aufgenommen sind. Sie blieben wie bisher in
     ihren Funktionen, waren daher als Finanzbeamte dem Rate unterstellt, aber zugleich Mitglieder
     desselben, Es wurde also vorerst die Finanzverwaltung durch diese Zuziehung enger mit dem Rate
     verbunden als das bisher der Fall gewesen war. <pb
            n="37"/> Nur eine wichtige Veränderung weist
     das neue Kollegium in seiner Zusammensetzung gegenüber früher auf, das ist das Fehlen der
     bürgerlichen Elemente, soweit es sich nicht um Beamte handelte; die Vertreter der Städte und
     der Gerichte, welche dem Kollegium der „geordneten Räte" den eigenartigen und ständischen
     Charakter aufgedrückt hatten, fehlen jetzt. Das neue Kollegium weist also einen ausgesprochen
     feudalen und beamtenmäßigen Charakter auf<note n="115">Vgl. die charakteristische Bemerkung
      Maximilians , abgedruckt bei Hegi a. a. O. S. 358 .</note>.</p>

        <p> Alle Mitglieder des Regimentes gehörten zu der habsburgfreundlichen, antibayrischen Partei,
     die während der letzten Jahre die Regierung des Landes geführt hatte. Das war begreiflich,
     diese Leute kannten die Regierungsgeschäfte, ihnen war Maximilian verpflichtet, dem von ihnen
     geführten Landtage hatte er aber auch versprechen müssen, daß er keine Regierung einsetzen
     werde, die der Landschaft „<hi rend="it">arkwenig oder schad</hi>" wäre. Das hieß aber unter
     den gegebenen Verhältnissen nichts anderes, als daß Maximilian sich aus den hervorragenden
     Mitgliedern der Stände die Statthalter und Räte wählen mußte.</p>
        <p> Wie sehr die in der letzten Zeit der ständischen Regierung durch die Flucht vom Hofe
     erwachsenen Schwierigkeiten nur mit der Person Erzherzog Sigismunds zusammenhingen, beweist der
     Umstand, daß nunmehr eine Reihe von Männern, die früher nicht mehr am Hofe bleiben wollten,
     wieder ein Amt annahmen, um es zum Teil noch durch Jahre zu führen.</p>

        <p> Es ist selbstverständlich, wenn wir die politische Vergangenheit der Mitglieder der
     Innsbrucker Regierung und ihre frühere Tätigkeit in der Verwaltung verfolgen, daß wir von
     diesen Männern keinen Systemwechsel erwarten können, besonders in einer Zeit, in der es noch
     kein ausgebildetes, geschriebenes Amtsrecht gab, sondern der Amtsgang auf der Tradition und auf
     der Persönlichkeit des Inhabers beruhte. Die Festigkeit ihres Charakters hatten diese Männer
     aber sowohl Erzherzog Sigismund , als auch schon König Maximilian selbst gegenüber mit ihren
     Forderungen bewiesen, Die Belassung bedeutete daher ein Programm, nämlich die Beibehaltung der
     bisherigen Organisation. Max hat zwar ein Mandat erlassen, mit dem er dem Regimente die
     Vollmachten erteilte, er hat aber keine eigentliche Instruktion <pb
            n="38"/> für die Verwaltung
      gegeben<note n="116">Das wird auch in der Instruktion für das Regiment in Innsbruck von 1499
      angeführt. Rapp. Vaterl. Statutenwesen. Beiträge zur Gesch. etc. von Tirol und Vorarlberg. V.
      Bd. 1829, S. 163 .</note>. Die alte tirolische Verwaltung ist also ohne verwaltungstechnische
     Neuerung von Maximilian übernommen, ohne neue Geschäftsordnung sind die Geschäfte weitergeführt
     worden.</p>

        <p> Der Wirkungskreis war gegenüber der ständischen Regierungszeit kaum eingeschränkt, die
     Machtfülle, welche der Innsbrucker Regierung überantwortet wurde, war außerordentlich groß<note
            n="117"> Innsbr. Arch. Cod. 118. fol. 146-147 .</note>. „<hi
            rend="it">Die rat sollen gewalt
      haben zu regieren, was sy not und gut bedunckt, wil sein laut irs gwaltbriefs; item ob etlich
      ambtleut abgiengen oder sunst undeuglich wirden, die mit andern nutz auf verrer der kgl. mt.
      bevelh zu verstatten</hi>". „<hi
            rend="it">Item die kgl. mt. wil auch nicht in die embter
      weiter greiffen oder darauf verschaffen, dartzu niemand entsetzen oder aufnehmen, davornen
      noch in diesen landen an der rat wissen als der, so die ding kundt sein</hi>". Nur bei den
     Lehenverleihungen sind die Rechte der Statthalter beschränkt. „<hi
            rend="it">Item die lehen zu
      urlauben und nicht zu leihen. Item ob todval oder ander fall beschehen, die zu nemen zu handen
      der k. mt. Item desgleichen niemand dhein vellig lehen zu leihen untz verrer der k. mt.
      bevelh</hi>". Max hat sich also an sein Versprechen auf dem Landtage gehalten, daß er nichts
     für seine Person suche, sondern nur die Verhältnisse in Ordnung bringen wollte<note
            n="118">Vgl. A. Jäger, Arch. f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 412 .</note>. Viel wichtiger ist aber die
     Parallele zu jener Urkunde, mit welcher Max den Markgrafen von Baden zum Statthalter von
     Luxemburg und Chiny ernannt hat. Was er damals an Rechten einer besonderen Vertrauensperson
     überantwortet hatte, das gewährt er jetzt grundsätzlich auch dem Tiroler Regiment, nur wieder
     bei den Lehen ist er zurückhaltend und behält sich seine Teilnahme vor. Diese nun schon
     mehrfache Wiederholung — beim Finanzkolleg von 1487, beim Statthalter von Luxemburg und beim
     Innsbrucker Regiment — zeigt uns aber von Maximilian schon immer deutlicher, daß er überhaupt
     an der Verwaltung wenig persönliches Interesse nahm, daß er auf das Beamtenernennungsrecht
     nicht eifersüchtig war, daß ihm vielmehr die Ueberlassung derartiger Rechte an andere leicht
     fiel. Unbedenklich hat er hierin den Verhältnissen, die ja doch eine andere Lösung nicht
     zugelassen hätten, Rechnung getragen, statt sich mit irgendwelchen <pb
            n="39"/> Notbehelfen zur
     Vorbehaltung der letzten Entscheidungen zu begnügen, wie das vielleicht noch im Sinne seines
     Vaters gelegen sein mochte. Es war bei Max , den soeben „<hi rend="it">grans et pesans
      affaires</hi>" nach Oesterreich riefen, um dieses Land von der ungarischen Besetzung zu
     befreien, nichts anderes als eine Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse, wenn er einer
     persönlichen Mitwirkung entsagte, die er nur schwer und nicht regelmäßig hätte ausüben können.
     Der Umstand, daß nunmehr der Landesfürst gar nicht mehr in der Lage war, seine
     Regierungstätigkeit in einer Weise auszuüben, wie etwa ein anderer deutscher Territorialfürst,
     der nur ein Land besaß und nur ausnahmsweise einmal außer Landes weilte, wie dies z. B. in
     Tirol unter Sigismund noch der Fall gewesen ist, ist also für die Entwicklung des
     Behördenwesens von großer und entscheidender Bedeutung geworden, Diese Stellung der Regierung
     bedeutete etwas ganz Neues, denn die Selbständigkeit der Organisationen unter Sigismund war
     entweder nur in der Uebung begründet oder trug den Charakter einer Notverfassung. Diese
     Grundsätze wurden aber jetzt grundlegendes Behördenrecht, sie bilden das verwaltungsrechtlich
     Neue, sie schufen Behörden, die nach oben und nach unten mit einer bestimmten Kompetenz und
     einem imperium ausgestattet waren, eine grundsätzlich für dauernd bestellte
     Statthalterschaft.</p>

        <p> Das Regiment fungierte außerdem noch als oberstes Gericht des Landes. In der
     Regimentsordnung von 1499<note
            n="119">Abgedruckt bei Rapp. a. a. O. S. 163 ff. </note> sagt
     Maximilian ausdrücklich, daß er bis dahin an der Verwaltung keine Aenderungen vorgenommen habe,
     ordnet dann das oberste Gerichtswesen, aber nicht in dem Sinne, als ob die Rechtssprechung erst
     neu dem Regiment überantwortet worden wäre. Das war auch nicht der Fall, denn aus den
      Prozeßbüchern,<note
            n="120">Verwahrt im Innsbr. Landesreg.-Archive.</note> die schon mit dem
     Jahre 1497 einsetzen und die einzelnen beim obersten Gerichte zur Verhandlung gelangten
     Prozesse enthalten, ist leicht zu ersehen, daß die Statthalter und Räte schon vor der
     Regimentsordnung von 1499 tatsächlich als das oberste Gericht fungierten, eine Funktion, die
     schon der geschworene Rat in Meran von 1444 und in der Folge der landesfürstliche Rat überhaupt
     innegehabt hatte. <pb n="40"/>
        </p>
        <p> Ueber die innere Organisation und die Geschäftsordnung erfahren wir wenig: „<hi
            rend="it">die antwurt sol ain marschalk geben und die canzley die brief; niemand sol suplication
      annemen, dann die canntzley und ain marschalk</hi>"<note n="121"> Innsbr. Arch. Cod. 118, fol.
      147 a. </note> Der Marschall war also das Haupt des Kollegiums, der Hofmeister hatte nur die
     Siegel in Verwahrung, so schreibt die kurze Ordnung vor, die aber noch vor dem Eintritt des
     Brixener Bischofes niedergeschrieben war. Später scheint dann dieser Mann die erste Rolle
     gespielt zu haben und man wird kaum irre gehen, wenn man seine Bestellung in eine Parallele mit
     der Ernennung des badischen Markgrafen bringt, die ja den Zweck hatte, die auseinander
     strebenden Elemente zu vereinen und die notwendige Einheitlichkeit der Verwaltung zu
     gewährleisten.</p>
        <p> Auch die Finanzverwaltung wurde in ihrer bisherigen Organisation übernommen. Das Kollegium
     der „<hi
            rend="it">ret, so der raitung warten sollen</hi>" bestand weiterhin und erfuhr in
     seiner Zusammensetzung keine Aenderung, die Leiter der einzelnen Finanzabteilungen bildeten
     auch die für die Rechnungskontrolle bestimmte kollegiale Stelle.<note
            n="122"> Innsbr. Arch.
      Cod. 118, fol. 146 .</note> Auch die einzelnen Aemter wurden unverändert übernommen. Antoni
     vom Roß ist von Maximilian neuerdings zum obersten Amtmann ernannt worden und hat am 4. April
     1490 dieses Amt angetreten;<note
            n="123">Vgl. Adler a. a. O. S. 334, Anm. 2 . Ross legt von
      diesem Tage an Rechnung.</note> er hat sogar in Hanns von Stetten einen Stellvertreter
     erhalten und der König erklärt, „<hi
            rend="it">was derselb von Stetten mit wechseln in namen
      obgemelts unnsers obristen ambtmans hanndelt, tut oder laßt</hi>", halten zu wollen.<note
            n="124"> Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. M. fol. 69. 1490. Apr. 20. </note> Daraus ersehen wir
     zugleich den Geschäftskreis des obersten Amtmannes selbst, seine Stellung glich der des
     obersten Amtmannes in den 80er Jahren und zeigt hauptsächlich wieder dieselbe Unabhängigkeit.
     Nun hat aber Maximilian außerdem an die Räte den Befehl ergehen lassen, vor allen Dingen darauf
     zu sehen, daß der Erzherzog und seine Gemahlin ihre vertragsmäßige Rente alle Quatember
     ausgezahlt erhielten; dann aber sollten sie trachten, daß auf „<hi
            rend="it">liferung, zinnsen
      und die notigisten schulden</hi>" Geld gegeben werde.<note
            n="125"> Innsbr. Arch. Cod. 118.
      fol. 146 b .</note> Dadurch entstand eine gewisse Teilung, beziehungsweise ein Nebeneinander
     in der Finanzverwaltung in dem Sinne, daß die normalen laufenden Verpflichtungen in die
     Kompetenz des Regierungskollegiums <pb n="41"/> fielen, die Geldaufbringung, die Finanzpolitik,
     aber Sache des obersten Amtmannes war, das heißt, daß der außerordentliche, für Maximilian
     persönlich wichtige Finanzdienst einem Einzelbeamten anvertraut wurde.</p>

        <p> Noch im April 1490 hat Maximilian Tirol verlassen und wir hören nicht, daß er in der
     nächsten Zeit auf die tirolische Verwaltung irgendwie Einfluß genommen oder an ihr Aenderungen
     angeordnet hätte. Erst nach seiner Rückkehr aus Ungarn nach Oberdeutschland erließ er, ohne
     wieder in Tirol gewesen zu sein, jenes Mandat, durch welches an Stelle des obersten Amtmannes
     ein Kollegium von vier Männern gesetzt worden ist.<note
            n="126"> Adler, a. a. O. S. 506-507.
      Vgl. dazu Rachfahl, Ursprung, 455 ff. </note> Die Statthalter und Räte in Innsbruck erhielten
     den Auftrag, vier Anwälte und einen Buchhalter auszuwählen, ihnen den Kammermeister zuzuordnen;
     was diese vier Anwälte in der Raitung, wie sie auch genannt werden, „<hi rend="it">zu lesung
      der pfantschaften, bezalung der schulden mit reformirung der ambter, geltaufbringen,
      wechselmachen, zusagen, versprechen oder in ander von unsern wegen handlen, ordnen, furnemen
      und sliessen werden</hi>" ist Wille des Königs und die Statthalter sollten hierin nicht
     eingreifen.</p>

        <p> Dieses Mandat ist die Maßregel, auf welche in erster Linie die Ansicht von der Einführung
     burgundischer Verhältnisse gegründet worden ist. Was mochte wohl der Grund für diese Neuerung
     gewesen sein? Sollen wir wirklich an eine Nachahmung burgundischer Vorbilder denken, nachdem
     Max im Jahre vorher, als er eben aus Burgund gekommen war, die tirolischen Einrichtungen in
     ihrer Gänze und Geschlossenheit übernommen und noch einen neuen obersten Amtmann ernannt hatte?
     Jetzt soll Max von Augsburg aus mit Reformen nach dem burgundischen Muster begonnen haben, ohne
     daß ein augenblicklicher Anlaß vorgelegen hat, bloß weil ihm eine solche Behörde als etwas
     "Selbstverständliches" vorkam? Und dabei wurde die Stelle eines Buchhalters neugeschaffen, die
     es in Burgund gar nicht gab<note
            n="127">Siehe Walther, Ursprünge S. 23 .</note> Bevor wir uns
     eine solche Beweisführung zu eigen machen, wollen wir trachten, näher liegende Ursachen zu
     finden und uns über den Zweck der Reform klar zu werden, Eine Verwaltungseinrichtung wird im
     allgemeinen nur dann geändert, <pb n="42"/> wenn sie sich als unzulänglich erweist oder wenn
     sich Mißstände ergeben. Hätte es am System im allgemeinen gelegen, so wäre zu einer Reform im
     Jahre 1490 die bessere Gelegenheit gewesen, die größeren Mängel müssen auch damals schon
     bekannt gewesen sein, da die Verwaltungsorganisation mit wenig Aenderungen schon seit
     Jahrzehnten in Uebung gestanden hat. Da liegt es denn nahe, an Unzukömmlichkeiten zu denken,
     die sich erst in der letzten Zeit ausgebildet hatten.</p>

        <p> Leider spricht die Urkunde nicht von den Gründen, welche den Anlaß zu der Neuerung gegeben
     hatten. Es wurde oben hervorgehoben, daß Antoni vom Roß die wichtigsten Agenden der
     Finanzverwaltung ganz unabhängig von den Statthaltern und Räten ausüben konnte, während diesen
     nur die Besorgung der laufenden Finanzverwaltung zukam. Es ist begreiflich, daß dadurch ihre
     Eifersucht gegenüber dem obersten Amtmann wachgerufen wurde.<note
            n="128">Vgl. Walther
      Ursprünge S. 22 .</note> Es wurde auch schon erwähnt, daß Antoni vom Roß bereits im Jahre 1486
     offenbar unter dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten von seinem Amte enthoben und auch von den
     Ständen nicht in irgend eine Funktion eingesetzt worden ist, obwohl er doch ein „Opfer" der
     „bösen" Räte war. Hier scheinen zwei Berichte der Innsbrucker Statthalter und Regenten einen
     Hinweis darauf zu geben, wo die Lösung zu finden ist. Am 24. März 1491<note
            n="129"> Innsbr.
      Arch. Maximil. VIII. 18. Ein ähnliches Schreiben, in dem sie unter Hinweis auf eine früher an
      den König abgegangene Meldung um Unterstützung bitten, an Veit von Wolkenstein , Dr. Konrad
      Stürtzel , Kaspar von Meckan ; Maxim. XIII. 241, 1491 März 25 .</note> bitten sie den König
     unter Berufung auf einen früheren Bericht, dem Antoni vom Roß das Hauskämmereramt abzunehmen,
     da er viel Zerrüttung in dasselbe hineinbringe. Auch möge Roß aufgefordert werden, bald zur
     Raitung zu erscheinen, da sie sonst ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die Schweizer nicht
     bezahlen, dem Erzherzog die Rente nicht ausfolgen, die Baumgartner und Fugger nicht befriedigen
     könnten. Bald darauf schrieben sie nochmals an den König, daß die Raitung mit Roß angefangen,
     aber noch nicht beendet sei; Antoni rühme sich, der König werde ihm viel schuldig bleiben, „<hi
            rend="it">und es doch lautt erfindt, daz er mer eingenomen dann ausgeben hat</hi>".<note
            n="130"> Innsbr. Arch. Maxim. XIII, 241. 1491, April 20 .</note> Diese Berichte stammen
     allerdings aus der Zeit nach dem 28. Februar 1491, sie beweisen aber, daß die Statthalter dem
     Roß feindselig gesinnt und auf ihn eifersüchtig waren und daß sie den Verdacht aussprechen zu
     können <pb
            n="43"/> glaubten, er sei nicht ehrlich gewesen und seine Amtsführung habe
     Zerrüttung hervorgerufen. Da liegt wohl die Annahme nahe, daß der Grund für die Entsetzung des
     obersten Amtmannes einerseits die Eifersucht der Statthalter gewesen ist, die ein gedeihliches
     Zusammenarbeiten unmöglich machte, und andererseits der Verdacht, daß Unregelmäßigkeiten
     vorgekommen seien; dann ist aber auch die Bestellung eines Kollegiums leicht verständlich, denn
     bei einer größeren Anzahl von Mitgliedern waren Betrügereien weniger leicht möglich, als wenn
     die ganze Macht in einer Hand vereinigt war. So erklärt sich auch die Schaffung der Stelle
     eines Buchhalters, denn dadurch ist ja die Kontrolle noch mehr verschärft worden. Kontrolle ist
     ein Hauptzweck der Buchhaltung, dadurch unterscheidet sich der Buchhalter vom Schreiber oder
     Registrator, wäre sie nicht beabsichtigt gewesen, so hätte man nicht neben dem Kammerschreiber
     diese neue Stelle geschaffen. Allerdings war für diese Beamten nebeneinander kaum Platz, denn
     ihre Tätigkeit deckte sich fast ganz; es hat daher auch nicht lange gedauert, bis man zu dieser
     Erkenntnis gelangt ist und eine von den beiden Stellen aufgehoben hat.<note n="131"> Innsbr.
      Arch. Cod. 118, fol. 182, 1493 . „ Wilhalmen Costenntzert cammerschreiber, sol man sein ambt
      abkunden, dann wir wellen hinfür keinen mer prauchen".</note>
        </p>

        <p> Noch ein Umstand weist darauf hin, daß das Mandat infolge einer Intervention des
     Statthalterkollegiums erfolgt ist; die Durchführung der Maßnahme war diesem vollständig
     überlassen, ja so ausschließlich, daß sich Maximilian gar nicht einmal darum kümmerte, wie sie
     geschah. Die Statthalter wählten aus ihrer Mitte vier Männer, den Salzmaier von Hall Lienhard
     Velser , Jörg Gossembrot , den ehemaligen Hauskämmerer Rudolf Harber und den augenblicklichen
     Hauskämmerer Peter Rummel . Buchhalter sollte Anton Pach werden und ihm Christof Stecher
     zugegeben werden<note
            n="132"> Innsbr. Arch. Cod. 118, fol. 148 b, sambstag vor Jorii (April
      23) .</note>; tatsächlich ist aber Stecher selbst Buchhalter geworden. Bezeichnenderweise
     fehlt in dieser Liste der sachkundige Antoni vom Roß . In der ersten Behördenliste wurden
     daraufhin die Namen der „<hi
            rend="it">ret, so der raitung warten sollen</hi>", durchgestrichen
     und jene der vier Männer eingetragen und hinzugefügt, „<hi
            rend="it">sollen das obrist ambt
      verwesen</hi>", die Ueberschrift, „<hi
            rend="it">ret, so der raitung warten sollen</hi>", ist
     geblieben. Diese dem Wesen nicht entsprechende Auffassung konnte allerdings im <pb
            n="44"/>
     Mandate eine gewisse Begründung finden, da die vier Männer dort einmal „<hi
            rend="it">anweld in
      unserer raytung</hi>" genannt werden, wodurch eine gewisse Unklarheit hervorgerufen wurde,
     weil dadurch das Vier-Männer-Kolleg als Fortsetzung der „Räte in der Raitung" erscheinen
     konnte, was es bei dem sonstigen großen Geschäftskreis keineswegs war. Diese Auffassung dürfte
     aber gerade dem Wunsch der Statthalter entsprochen haben — und so hat sich in der Folge die
     Stellung der Verweser des obersten Amtes auch weiter gebildet. Sie waren die
     Rechnungskontrollbehörde, während die Leitung der Finanzgeschäfte das Gesamtkollegium der
     Statthalter selbst übernahm, dem die vier Anwälte weiter angehörten<note n="133">Vgl. z. B.
      Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. Nr. 1491. fol. 24 , 26 , 109 , vom 12. Okt. 18. Nov. und 14.
      Dez. 1491.</note>. Dadurch war für die Folge jeder Grund zur früheren Eifersucht behoben. Die
     in dem Mandat ausgesprochene Scheidung der Finanzverwaltung von der allgemeinen ist mithin gar
     nicht zur Durchführung gelangt, im Gegenteil, insoweit Antoni vom Roß früher unabhängig gewesen
     ist, hat das Statthalterkollegium die Agenden an sich gezogen und der König selbst, der sich um
     die Durchführung seines Befehles gar nicht gekümmert hatte, leitete schließlich seine Befehle
     finanzieller Natur an die Statthalter und Regenten und nicht an die Verweser des obersten
     Amtes. Dem Kammermeister blieb seine alte Aufgabe, die Führung der Kassa, er wurde aber jetzt
     der Leitung des Finanzwesens unterstellt. Die Stellung des Hauskämmerers blieb ganz
     unberührt.</p>
        <p> So schmilzt also die große und scheinbar grundsätzliche Reform zu einer durch
     augenblickliche Mißstände und die Eifersucht der Statthalter hervorgerufene Maßregel zusammen,
     die von diesen beim König durchgesetzt und dann in dem von ihnen gewünschten Sinne ausgelegt
     und durchgeführt worden ist.</p>

        <p> Die Gründe, welche Maximilian im Jahre 1490 bewogen hatten, einen Einzelbeamten und seinen
     Stellvertreter zum Leiter des Finanzwesens zu ernennen und ihm die Geldaufbringung zu
     übertragen, die größere Leichtigkeit und Beweglichkeit, bestanden weiter und so ist es
     begreiflich, wenn der König für dieses den Rahmen der tirolischen Provinzialverwaltung
     überschreitende Geschäft bald wieder besondere Vertrauensmänner verwendete. Der Protonotar
     Florian Waldauf von Waldenstein <pb
            n="45"/> und Simon von Hungersbach erhielten am 15. Mai
     1491 die Aufgabe und das Recht<note
            n="134"> Innsbr. Arch. Cod. 124, fol. 156. </note>, für den
     König und in seinem Namen Geld aufzubringen, Bezahlung und Versicherungen zuzusagen und
     Verschreibungen zu geben; also die Rechte, welche früher Antoni vom Roß gehabt hätte, wurden
     jetzt, jedoch ohne auf Tirol beschränkt zu sein, diesen beiden Männern verliehen. Es war dann
     nur ein kurzer Schritt weiter, wenn Simon von Hungersbach im August 1491 zum
     Generalschatzmeister ernannt wurde<note n="135"> Adler a. a. O. S. 507 .</note>, während
     Florian Waldauf anscheinend wieder eine andere Verwendung erhielt. Hungersbach vereinigte die
     oberste Verwaltung der Einkünfte Maximilians aus den österreichischen Ländern und dem Reiche in
     seiner Hand. Wieder zeigt sich bei Maximilian das Bestreben, jenen Teil der Finanzgebarung, der
     über die unmittelbare Verwaltung der Länder hinaus seine persönliche und die Bedürfnisse seiner
     Politik betraf, von einem Einzelbeamten besorgen zu lassen. Die praktische Bedeutung der
     Ernennung Hungerbachs ist allerdings nicht zu werten, es fehlen die nötigen Quellen, sie hing
     ganz von dem persönlichen Geschick ab, dürfte aber nicht allzu hoch einzuschätzen sein.</p>

        <p> Die Ernennung Simons von Hungersbach gilt als der Ausgangspunkt für die späteren
     österreichischen Zentralbehörden<note
            n="136">Vgl. Adler a. a. O. S. 74 f. </note>. Ich möchte
     die grundsätzliche Bedeutung nicht so hoch einschätzen. Maximilian mußte für seine
     verschiedenartigen Einkünfte eine Zentralkassa und eine allgemeine Uebersicht haben. Für ihn,
     dessen Politik weit über den Rahmen der österreichischen Erblande hinausgriff, bildeten diese
     eine Einheit und als solche mußte er sie wenigstens in jenen Punkten behandeln, wo er daran ein
     besonderes Interesse hatte und nicht ständisch-partikularistische Strömungen ein anderes
     Vorgehen notwendig machten. Dieses Bedürfnis war ganz natürlich, die Habsburger haben ihr
     Finanzwesen schon früher genau so zentralisiert; der Amtmann Ulrich Zink hat, wie sich aus
     seinem Rechnungsbuch ergibt, schon im Jahre 1392 die finanziellen Erträgnisse aller
     habsburgisch-österreichischen Länder eingenommen und zusammen verrechnet<note
            n="137">Vgl.
      Forsch. und Mitt. z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs Bd. 16 .</note>, ein Zustand, der
     naturgemäß aufhörte, als durch die folgenden Länderteilungen der territoriale Besitz der <pb n="46"/> Habsburger an verschiedene Linien kam. Zink führte nur den alten, einfachen Titel
     eines Amtmannes des Herzogs Albrecht , während die Stellung des Generalschatzmeisters durch
     diesen neuen, schön klingenden Titel besonders hervorgehoben wurde, im übrigen ward damit aber
     nur die altösterreichische Tradition wieder aufgenommen.</p>

        <p> Als Maximilian nach seiner Abreise aus Tirol Niederösterreich von der Ungarnherrschaft
     befreit hatte, trat an ihn die Notwendigkeit heran, für dieses Gebiet eine Verwaltung neu zu
     bestellen, da hier an bestehende Einrichtungen nur zum Teil unmittelbar angeknüpft werden
     konnte. Wir sind über diese Organisationen ungenügend unterrichtet, da das Material nicht so
     gut erhalten ist, wie für Tirol. Adler führt an<note
              n="138"> a. a. O. S. 182 . Vgl. auch
      Luschin Gerichtswesen S. 276 ff. Vgl. auch <ref target="http://archive.org/stream/dassterreichisc00wretgoog#page/n204">A. v.
       Wretschko, Das österr. Marschallamt. Wien 1897. S. 173 ff.</ref>

          </note>, daß sich in Tirol
     „die Entwicklung frei nach den Absichten des Organisators vollziehen" konnte, während Max in
     Niederösterreich wegen der Herrschaftsrechte seines Vaters gebunden gewesen sei. Das trifft
     wohl nur in beschränktem Maße zu, denn erstens war Maximilian in Tirol durchaus nicht ganz frei
     und hat auch keine organisatorischen Absichten verwirklicht, zweitens hat er in
     Niederösterreich, ohne daß uns von irgendeiner Behinderung durch seinen Vater berichtet wurde,
     eine Regierung eingesetzt, welche sich „<hi
            rend="it">des Römischen königs statthalter und räte
      zu Wien</hi>" nannte<note
            n="139"> Adler a. a. O. S. 184, Anm. 1 .</note>. Die Namen der
     Statthalter kennen wir erst aus dem Jahre 1493<note
            n="140"> Adler a. a. O. S. 185, Anm. 1
      .</note>, da finden wir unter ihnen auch Dr. Konrad Stürtzel , den früheren tirolischen
     Kanzler und auch geordneten Rat, während Ziprian von Northeim, gen. Sernteiner , der auch aus
     der tirolischen Verwaltung hervorgegangen war, den Posten eines Sollizitators bekleidete<note
            n="141"> Adler a. a. O. S. 187, Anm. 2 .</note>. Es ist nun allerdings fraglich, ob Stürtzel
     schon im Jahre 1490 zur Regierung in Wien gehört hat, er hat sich aber schon damals in der
     unmittelbaren Umgebung des Königs befunden<note
              n="142">Vgl. <ref
              target="#Note129">oben Anm.
       129</ref>. Die Statthalter in Innsbruck ersuchen auch ihn um Vermittlung beim König. Die
      Angabe bei Adler a. a. O. S. 49 wonach Stürtzel 1491 tirolischer Kanzler war, ist unrichtig,
      er wird in keinem der Verzeichnisse A, B oder C, auf welch letzteres sich Adler beruft, als
      solcher erwähnt. Siehe oben <ref
            target="#Note112">S. 94. Anm. 112</ref>.</note> und es liegt
     daher die Annahme sehr nahe, daß er es gewesen sei, der auf die Organisierung der
     niederösterreichischen Verwaltung besonderen Einfluß genommen hat. Es zeigt sich nämlich, daß
     die Grundzüge der Organisation ganz der tirolischen nachgebildet wurden. Die politische und die
     Finanzverwaltung sind den Statthaltern anvertraut, ja auch die oberste Rechtssprechung war
     ebenso wie in <pb
            n="47"/> Tirol ihre Aufgabe, was keineswegs der österreichischen Tradition
      entsprach<note
            n="143">Vgl. Adler a. a. O. 190-191 . Adler sucht das Vorbild in der
      Statthalterschaft von 1438. Ich glaube, daß diese Analogie nur beweist, daß unter gleichen
      Umständen ähnliche Organisationen geschaffen wurden, nicht aber, daß im Jahre 1490 irgend
      jemand an die Statthalterschaft von 1438 gedacht habe.</note>. Es paßt auch zu dem tirolischen
     Muster, daß von einer den Verwesern des obersten Amtes nachgebildeten, in einem nicht klar
     ausgesprochenen Verhältnis zum Regierungskollegium stehenden Rechenkammer gesprochen wird<note n="144"> Adler a. a. O. S. 192 .</note>. Wir sehen aber immerhin, daß Maximilian von Anfang an
     bestrebt ist, die Verwaltung der verschiedenen Länder gleichartig zu organisieren und
     landschaftliche Unterschiede tunlichst auszumerzen.</p>
        <p> Freilich hat sich die niederösterreichische Verwaltungseinrichtung nicht so einfach und
     geradlinig wie die tirolische weiter entwickelt. Sie war dort nicht langsam und organisch
     erwachsen, sondern neu eingeführt und hatte daher in der Folge von zwei Seiten kommende
     Schwierigkeiten zu überwinden. Einerseits wurde ihr Bestand durch die zentralen Organisationen
     für alle Länder gefährdet, da diese ihren Sitz in Innsbruck hatten, andererseits aber waren die
     niederösterreichischen Aemter selbst schon Zentralstellen für mehrere Länder und hatten darum,
     da sie anscheinend nicht unter Mitwirkung der Stände errichtet worden waren, den
     Partikularismus dieser zum Gegner. Während in Tirol die an die Verwaltungsorganisation
     gewöhnten Stände selbst auf ihren Ausbau drängten, mußte das neue Werk in Niederösterreich den
     Kampf um sein Dasein gegenüber den neuen Ideen des Königs und dem Widerstand der Stände
     führen.</p>

        <p> Die tirolische Regierung hatte vorerst einen ausgesprochenen Uebergangscharakter, das zeigt
     sich in der großen Anzahl von Statthaltern, die wohl aus dem Bestreben zu erklären ist,
     möglichst viele Adelige an der neuen Herrschaft zu interessieren oder ihnen für ihre früheren
     Dienste eine Pfründe zu verschaffen; in jedem Viertel des Landes wurden daher auch noch zwei
     Hauptleute eingesetzt<note
            n="145"> Innsbr. Cod. 118. fol. 148 b , 1490 Juni 17.</note> Schon
     1489 ward wegen der großen Kosten und wohl auch wegen der Schwerfälligkeit des Betriebes die
     Zahl der geordneten Räte, die ständig anwesend sein sollten, auf 10 herabgesetzt<note
            n="146">
      Innsbr. Cod. 113, fol. 100 , Später erfolgte die Herabsetzung auf 9. Cod. 113. fol. 128
      .</note>; von diesen gehörten zwei dem geistlichen Stande an, vier waren tirolische und zwei
     vorländische Adelige, je einer war Vertreter der Städte und der Gerichte. Jetzt war man mit den
     dem Kollegium angehörenden <pb
            n="48"/> den Finanzbeamten auf die Zahl von 20 Mitgliedern
     gekommen, ohne diese zählte es immer noch 15, obwohl jetzt dem geistlichen Stande nur der
     Bischof von Brixen angehörte und Vertreter der Städte und Gerichte überhaupt nicht aufgenommen
     waren. Man schritt daher Ende 1493 zu einer Verkleinerung des Kollegiums, indem man neun
     Statthalter und Räte teils entließ, teils anders verwendete<note
            n="147"> Antoni vom Ross und
      Jakob von Spaur waren schon ausgeschieden.</note>; zwei Personen von der Kanzlei und dem
     Kammerschreiber wurde gekündet, anderen der Gehalt gekürzt oder nur für den Fall weiter
     ausbezahlt, daß sie wirklich Dienste leisteten; an die Stelle des Kammermeisters Kaspar
     Lachsenfelder trat Bartlme Käsler , der bereits in dieser Stellung tätig war. Die Zahl der
     Statthalter und Räte sank so auf neun herab, wobei die Verweser des obersten Amts eingerechnet
     sind. Ausdrücklich wurde jetzt auch bestimmt, daß alle Schriftstücke, welche Geld betrafen, im
     Rate der Statthalter und der Verweser des obersten Amtes beschlossen werden sollten; es wurde
     also die Vereinigung der Finanzverwaltung mit der allgemeinen Verwaltung, welche bisher nur
     übungsgemäß stattgefunden hatte, ausdrücklich festgelegt<note n="148">Vgl. Innsbr. Cod. 118.
      fol. 181 ff. „Ordnung unser cammer und ambter unser graveschaft Tirol und unnser vordern
      landen". Die Ordnung ist auf den 28. Dezember 1493 zu datieren. Die einzelnen Veränderungen
      wurden im Nov. 1493 bis Jänner 1494 durchgeführt, Vgl. Adler a. a. O. S. 335 .</note>. Die
     Entwicklung der Organisation der Verwaltung ging also in den ersten Jahren der Regierung
     Maximilians den entgegengesetzten Weg gegenüber dem, wie er bisher in den Darstellungen
     gezeichnet worden war.</p>

        <p> Es ist begreiflich, daß infolge der Erhöhung der Rente für den Erzherzog Sigismund und der
     kostspieligen Verwaltung bei dem großen Schuldenstand die Sanierung des tirolischen
     Finanzwesens auch bei geringer Beanspruchung durch Maximilian kaum gefördert werden konnte. Die
     tirolische Finanzverwaltung konnte auch nicht die Mittel liefern, die Max für seine Politik
     benötigte. Deshalb hat er immer wieder versucht, durch Vertrauensmänner außerhalb der normalen
     Verwaltung die nötigen Gelder aufbringen zu lassen. Antoni vom Ross und Simon von Hungersbach
     haben wir kennen gelernt, seit 1492 tritt aber ein anderer Mann auf, der alle anderen
     verdrängt, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Gossembrot">Jörg
      Gossembrot</ref>
          <note
            n="149">Vgl. über ihn, H. Ulmann, Gesch. Maximilian. Bd. I, S. 818 , F.
      Hegi in Forsch. und Mitteil. z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs Bd. XI. 1914, S. 2 , J.
      Strieder, Zur Genesis des modernen Kapitalismus. S. 96 , A. Ehrenberg, Zeitalter der Fugger.
      I. S. 191 . Eine wirkliche Biographie dieser interessanten Persönlichkeit fehlt noch,
      ebensowie eine Darstellung der Finanzwirtschaft Maximilians, ohne deren Kenntnis soviele
      Handlungen des Kaisers unverständlich bleiben.</note>, Pfleger von Ehrenberg, einer der
     Verweser des obersten Amtes in Innsbruck und endlich Bruder des Augsburger Großkaufmannes
     Sigmund Gossembrot . Max scheint <pb n="49"/> Gossembrot schon vor Uebernahme Tirols gekannt zu
     haben, denn er berief ihn sofort in das Regierungskollegium. Gossembrot hat sein Amt nie
     ständig persönlich ausgeübt, aus seiner Korrespondenz ergibt sich vielmehr, daß er fast immer
     in Ehrenberg gewohnt hat. Von dort aus besorgte er die Finanzgeschäfte Maximilians .</p>

        <p> Gossembrot erhielt die Aufträge Maximilians in finanziellen Angelegenheiten unmittelbar, er
     fungierte hierin auch als Vermittler zwischen dem König und der Regierung<note
            n="150">Im
      Innsbrucker Landesreg.-Archiv erliegt unter Maximilian XIII. 241 eine reichhaltige
      Korrespondenz Gossembrots , die zum Teil aus Zahlungsaufträgen besteht, die Gossembrot
      vermutlich für eine Abrechnung als Belege beigebracht hat. Als Beleg für die Angaben im Text
      sollen hier einige Hinweise gegeben werden, die in keiner Hinsicht vollständig sind.<lb/> Max
      XIII. 241. 1-2. Gossembrot als Vermittler zwischen König und Statthaltern.<lb/> 5, 1492, G.
      verschreibt sich und seine Erben für einen Geldbetrag, den er beschafft hat.<lb/> 10. 1493, G.
      soll 1500 fl. Rhein., die der König ausgeliehen hat, bezahlen.<lb/> 13. 1493, Mai 1. G. soll
      sofort zum König nach Augsburg kommen, 1000 fl. mitbringen und 1000 fl. nach Ulm
      schicken.<lb/> 14. 1493, August 9. G. soll 500 fl. an Jobst von Prant zahlen, „die in den stat
      des Maylandischen gelts gesetzt und den wir dier bey Ernsten von Walden unserm rat zugeschickt
      haben".<lb/> 18. 1493, Juli 11. Max an G., er soll dem Johann Bontemps , dem burgundischen
      Schatzmeister, zwei Pferde, die in Augsburg stehen, um 20 fl. Rh. auslösen.<lb/> 24. 1493,
      August 14. Jörg von Egk hat von Jörg Gossembrot für Simon von Hungersbach 1000 fl.
      empfangen.<lb/> 28. 1493, Sept. 23. Der Kammerschreiber Ulrich Stoppel hat von G. für eine
      Reihe von Zahlungen 12.000 fl. Rh. erhalten.<lb/> 35. 1493, Okt. 27. Max an die Statthalter in
      Innsbruck, sie sollen nicht von dem Geld, das Gossembrot für den Türkenkrieg aufgebracht hat,
      3000 fl. verlangen sondern die Summe anderweitig aufbringen.<lb/> 37. 1493, Okt. 30. Paul von
      Lichtenstein erklärt, daß er von G. für die Statthalter 7000 fl. empfangen habe.<lb/> 39.
      1493, Nov. 4. Max an G., Auftrag 25.000 fl. aufzubringen und davon Zahlungen zu leisten;
      „wellen wir die solls von dem Maylenndischen gellt, so auf weyhnechten nechstkomend als du
      waist gevallen und gegeben wirdet, enndrichten und betzalen".<lb/> 46. 1493, Nov, 23.
      Statthalter in Innsbruck bezeugen, daß sie von Hanns Koler im Namen G. 1000 fl. bekommen
      haben.<lb/> 59. 1494, März 1. Der Verweser des tirol. Kammermeisteramtes Bartlme Käsler hat
      von G. durch Ulrich Fugger zum Unterhalt für die Königin 10.000 fl. erhalten.<lb/> 77. 1494,
      März 19. Bartlme Käsler hat von G. 19,500 fl. für Schulden und Provisionen erhalten.<lb/> 81.
      1494, März 19. Bartlme Käsler hat für den Hofstaat der Königin 12.000 fl. erhalten.<lb/> 96.
      1494, April 5. G. rechnet für die Zeit von 1493, Juni 6. bis 1494, April 5. Goss. hat
      ausgegeben 203.557 fl. Rh. 3 Pf. Perner 1 Kreuzer, dazu eine Remanenz von der letzten
      Abrechnung vom 5. Juni 1493 von 11,387 fl., zusammen also 214,944 fl, 3 Pf. 1 Kr. Einnahmen
      vom „Maylandischen gelt" 214,665 fl, dazu von den „geordneten retten, so unser obrist ambt zu
      Insprug verwesen, von der steuer der grafschaft Tyrol uns auff sant Andrestag des 92. jars
      gevallen, die sye in unserm (Maximilians) namen eintzichen sollen 2823 fl. Rh, zusammen
      217,489 ff. 1 Pf. 4 Kr., so bleibt G. schuldig 2544 fl. Rh. 3 Pf. und 7 Kr. Diese Summe hat G.
      bei der Raitung bar ausbezahlt. Die Zahl der Briefe beläuft sich auf mehr als 200. Von Ende
      1494 angefangen scheint Gossembrots Tätigkeit besonders für die erste Zeit der allgemeinen
      Schatzkammer zurückgegangen zu sein, er vermittelt wohl noch verschiedene Geschäfte; die
      Wirksamkeit G, stieg wieder 1498-1499, als auch die Hofkammer den Anforderungen Maximilians
      nicht Genüge leisten konnte. S. auch den langen Bericht Gossembrots bei Chmel, Urkunden,
      Briefe und Aktenstücke zur Gesch. Maximilians I. Bibl. d. liter. Vereines zu Stuttgart, X. Bd.
      1845, S. 40-44 , 101 , 104 . Vgl. ferner M. Jansen: Jakob Fugger der Reiche, Studien z.
      Fugger-Geschichte, 3, Heft, 1910, S. 196-205 .</note>. An ihn wandte sich der König, wenn er
     Geld brauchte, an ihn verwies er die Gläubiger, von ihm ließ sich der Hofzahlmeister, der
     Argentier Casius Haquenay <note
            n="151">Casius Haquenay stammt trotz seines französisch
      klingenden Namens nicht aus Burgund, sondern ist ein Kölner Bürgersohn. Siehe über ihn L.
      Ennen, Gesch. d. Stadt Köln, 1869, III. Bd.; 1011 f. Vgl. Walther Ursprünge, S. 80 .</note>
     Geld anweisen, nach Ehrenberg schrieben die Tiroler Statthalter, wenn sie außerordentliche
     Erfordernisse nicht aus ihren eigenen Mitteln bestreiten konnten, ja auch der
     Generalschatzmeister selbst empfing gelegentlich von Gossembrot Geldsummen, Gossembrot hat das
     Geld zum Teil aus eigenem vorgeschossen, teils im Wege von Anleihen bei Augsburger Kaufleuten
     aufgebracht, er empfing auch Ueberschüsse aus der Innsbrucker Finanzverwaltung. Seine
     Hauptgeldquelle scheint aber die Mitgift von 300.000 Dukaten gewesen zu sein, die Blanca Maria
     Sforza ihrem königlichen Gemahl brachte und die Gossembrot durch Vermittlung der Augsburger
     Kaufleute, besonders der Fugger , nach Deutschland überführte. Dieses Geld dürfte 1493-1494 die
     materielle Grundlage für Maximilian gebildet haben. Später mußte Gossembrot auf den gemeinen
     Pfennig einen Vorschuß von 50.000 fl. geben, da Maximilian auf die Eintreibung der Steuer nicht
     warten konnte<note
              n="152">Wiener Staatsarch. Chronol. Max. Fasz. 3 b, 1495, Sept. 9. Dieser
      Vorschuß wurde mit Zustimmung der Reichsfürsten angesprochen. Es ist nicht klar, ob Gossembrot
      diese Summen aus Eigenem aufgebracht hat oder ob er der Exponent einer Augsburger Finanzgruppe
      war. Vielleicht hat dieser Vorschuß aber die verfügbaren Gelder Gs. ziemlich aufgezehrt, so
      daß sein Zurücktreten in der nächsten Zeit hierauf zurückzuführen wäre. Vgl. über den gemeinen
      Pfenning <ref
            target="http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=821625&amp;custom_att_2=simple_viewer">E. Gothein: Der gem. Pf. 1877, S. 35 [PDF-Datei]</ref> und M. Jansen, a. a. O. S. 84
      .</note>. Dem gegenüber spielte die Tiroler Finanzverwaltung eine bescheidene Rolle, da die
     großen Geld- und Kreditgeschäfte alle in der Hand Gossembrots lagen. Da ist es leicht
     begreiflich, wenn Maximilian einstweilen den Behördenorganisationen in Tirol kein besonderes
     Augenmerk zuwandte, da Tirol ihm eine genügende Basis für seine Politik nicht bieten konnte. So
     ergab sich der merkwürdige Zustand, daß Max einen Generalschatzmeister und in den einzelnen
     Ländern Finanzkollegien oder Beamte hatte, daß er am Hofe über einen eigenen Zahlmeister
     verfügte und daß der Mittelpunkt <pb n="50"/> seiner Finanzwirtschaft Ehrenberg war, daß als
     der eigentliche Finanzminister Jörg Gossembrot fungierte.</p>

        <p> Das Urteil, das wir über diese Finanzwirtschaft Maximilians gewinnen, ist sehr ungünstig.
     Wahllos werden ordentliche und außerordentliche Einnahmen durcheinander geworfen, die Mitgift
     Blancas wird wie eine normale, laufende Einnahme zur Deckung augenblicklicher Bedürfnisse
     verwendet. Wenn sich irgendwo Geld zeigte, wurde es für die augenblicklich dem König am
     wichtigsten scheinenden Angelegenheiten verwendet, ohne Rücksicht, für welchen Zweck es
     eigentlich bestimmt war. Casius Haquenay hatte die sorgenvolle Aufgabe, hinter dem Hof
     herzureisen und die allfällig als Pfand zurückgelassenen Mitglieder des Hofstaats oder die
     Pferde usw. auszulösen, ja es kommt vor, das der ganze Hof nicht abreisen konnte, weil vorher
     die Schulden gezahlt werden mußten. Von einer geordneten Buchführung war nicht die Rede, wenn
     auch Gossembrot <note
              n="153">Vgl. <ref target="#Note150">Anm. 150</ref>.</note> abgerechnet
     und anscheinend die verschiedenen Briefe und Zahlungsaufträge als Belege eingereicht hat. Die
     Geschäfte, bei denen Gossembrot dem König gegenüber als Bankier auftrat, vermischten sich mit
     solchen, in denen er als dessen Beamter arbeitete. Für die Entwicklung des Behördenwesens aber
     war es wichtig, daß sich Max selbst an seine Organisationen ebensowenig gehalten hat, wie an
     irgend einen Finanzplan, sondern daß er, ebenso wie er die verfügbaren Gelder ganz willkürlich
     verwendete, auch ohne Rücksicht auf Kompetenzverletzungen die Aufträge gegeben hat.</p>
        <p> Als die mailändische Mitgift aufgezehrt und der Vorschuß auf den gemeinen Pfennig verbraucht
     war, scheint allerdings die Tätigkeit Gossembrots , die wohl von der speziellen Betrauung mit
     der Heraufschaffung der Mailänder Dukaten ihren Ausgang genommen haben dürfte, zurückgegangen
     sein. Alle diese Einnahmequellen boten schließlich doch nur die Möglichkeit, sich für einige
     Zeit über Wasser zu halten, waren sie versiegt, so mußte neuerdings versucht werden, durch
     Anleihen, Verpfändungen und Verkauf von Bergwerkserträgnissen Geld aufzubringen.</p>
        <p> Da trat ein Ereignis ein, das für Maximilian in seiner Geldnot <pb
            n="51"/> von großer
     Bedeutung werden mußte; am 6. März 1496 ist Erzherzog Sigismund von Tirol gestorben. Damit war
     die Rente von 52.000 Gulden, die er jährlich bezogen hatte, frei, Max konnte diese auch nach
     Abzug einer Versorgung für die Erzherzoginwitwe noch bedeutende Summe als ständige Aktivpost
     für seinen Haushalt buchen. Er konnte nun mit den Einkünften von Tirol nach Belieben umgehen,
     denn bisher hatte er sich doch immer als Treuhänder gefühlt. Es gab jetzt eine Einnahme, die
     noch nicht verpfändet war und dadurch gewann das tirolische Finanzwesen plötzlich eine
     besondere Bedeutung für Maximilian , ja es konnte für einige Zeit das finanzielle Rückgrat für
     seine Politik bilden. Max mochte auch wünschen, sich von dem schon etwas unbequemen Tiroler
     Regiment frei zu machen<note
            n="154">Vgl. das Schreiben des Regiments an den König bei Adler a.
      a. O. S. 348-349 und M. Jansen, a. a. O. S. 84 .</note>. Vielleicht hoffte er auch, in
     geordnete Verhältnisse zu kommen. Rasch wurde eine neue Finanzbehörde, die allgemeine
     österreichische Schatzkammer in Innsbruck<note n="155">Vgl. Adler, a. a. O. S. 342-257 [357] ,
      Fellner-Kretschmayr, Oesterr. Zentralverwaltung, I/1, S. 10 f. , I/2, S. 2-3 .</note>
     errichtet, welche die Hauptstelle für den gesamten Finanzdienst werden sollte.</p>

        <p> Die Anregung zu dieser neuen Schaffung scheint von Jörg Gossembrot und vom Sekretär Ziprian
     von Northeim, genannt Sernteiner , ausgegangen zu sein. Sie überbrachten die auf die
     Schatzkammer bezüglichen Befehle an die Statthalter und Sernteiner übernimmt in der Folge als
     „Sollizitator" die Vermittlung zwischen dem König und der Schatzkammer, so daß an ihn alle für
     die Schatzkammer bestimmten Befehle gerichtet werden; er gibt sie dann weiter und überwacht
     deren richtige Ausführung<note n="156">Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a. O. I/2, S. 2 ; danach
      wäre die Ordnung für die Schatzkammer von Zyprian Sernteiner ausgearbeitet worden, Innsbr.
      Arch. Kop. I. Ser. 1496, Geschäft v. Hof betrifft fast nur solche Befehle, die durch
      Sernteiner an die Schatzkammer geleitet wurden</note>.</p>

        <p> Die allgemeine österreichische Schatzkammer war eine kollegiale Behörde und bestand aus vier
     Statthaltern und Räten, zwei Schatzmeistern, dem tirolischen Kammermeister und dem
     Haus-Kämmerer. Von den vier Statthaltern waren drei ( Lienhart Velser , Peter Rumel , Jörg
     Gossembrot ) früher Verweser des obersten Amtes gewesen. Nur Florian Waldauf , den wir schon im
     Jahre 1491 in einer finanziellen Tätigkeit kennen gelernt haben, ist neu dazugekommen. Der
     vierte Verweser des obersten Amtes, Rudolf Harber , hat der Schatzkammer als Hauskämmerer
     angehört. Außerdem waren Mitglieder der Schatzkammer Simon von Hungersbach für Oesterreich,
     Jean Bontemps für <pb
            n="52"/> Burgund und der Kammermeister Bartlmä Käsler für Tirol. Der
     Kammerschreiber Christof Stecher und Ulrich Möringer sind gleichfalls vom obersten Amte
     übernommen worden<note n="157">Vgl. Adler a. a. O. 349-350 und Innsbr. Arch. Maxim. XIII. 284
      .</note>. In Bezug auf das Personal war also die Schatzkammer eine mit nicht sehr bedeutender
     Ausgestaltung verbundene Fortsetzung des obersten Amtes für Tirol, das jetzt zu bestehen
     aufhörte.</p>

        <p> Der Zeitpunkt der Errichtung der Schatzkammer fällt in den Sommer 1496. Obwohl sie als
     Zentralstelle für das Finanzwesen aller habsburgischen Länder geschaffen worden ist, ist uns
     keine eigentliche Instruktion bekannt. Es ist sogar sehr fraglich, ob eine solche überhaupt
     jemals erlassen worden ist. Maximilian hat im August 1496 eine ganze Reihe von Befehlen
     finanzieller Natur<note
            n="158"> Innsbr. Arch. Kop. B. I. Ser, 1496. Gesch. v. Hof fol. 5-9a ,
      Wiener Staatsarchiv: Chronol. Maxim. 1496, Aug. 14 .</note>, Zahlungsaufträge und Vorschriften
     über die Aufbringung des Geldes gegeben, durch welche die Tätigkeit der Schatzkammer für einige
     Zeit bestimmt war. Dann hat diese selbst einen Entwurf für eine Ordnung ausgearbeitet und dem
     König übersandt.<note
              n="159">Diesen Entwurf scheint Fellner-Kretschmayr, a. a. O., mit seiner
      obigen Bemerkung (<ref
            target="#Note156">Anm. 156</ref>) gemeint zu haben.</note> Eine
     Genehmigung durch den König ist aber nicht erfolgt und, als diese von Sernteiner betrieben
     wurde, antwortete der König am 21. Dezember 1496 mit einer Entschuldigung,<note
            n="160">
      Innsbr. Arch. Kop. I. Ser. 1496, fol. 83, vom 21. Dezember .</note> daß er wegen anderer
     Geschäfte noch nicht Zeit zur Bestätigung der Ordnung gefunden habe; er werde binnen acht Tagen
     nach Imst kommen und dann die Ordnung aufrichten, dorthin sollten sich auch die Räte, besonders
     Gossembrot , begeben. Im übrigen möge die Schatzkammer, wenn auch bis dahin die Instruktion
     noch nicht genehmigt sein würde, sich von Weihnachten angefangen an sie halten. Tatsächlich
     scheint die Ordnung nicht genehmigt worden zu sein, denn sonst wäre sie wahrscheinlich im
     Original oder abschriftlich in den ziemlich vollständig geführten Kopialbüchern erhalten. Des
     Königs Entschuldigung aber beweist, wie wenig ihm an der neuen Schöpfung gelegen war,
     beziehungsweise wie sehr sein Interesse mittlerweile sich anderen Dingen zugewandt hatte, da
     die Ergiebigkeit der neuen Einnahmsquelle bald wieder aufgehört zu haben scheint<note
            n="161">Vgl. dazu M. Jansen, a. a. O. S. 84 ff. </note>. Maximilian hatte eine Finanzstelle
     gewünscht, welche ihm das nötige Geld verschaffte, wie diese sich ihren Dienst zurecht legte,
     war ihm ziemlich <pb n="53"/> gleichgültig, besonders als sie ihrer ursprünglichen Bestimmung
     nicht oder nicht mehr nachzukommen im Stande war.</p>

        <p> Die sachliche Kompetenz der allgemeinen österreichischen Schatzkammer erstreckte sich nach
     den ihr gewordenen Spezialaufträgen auf das gesamte Gebiet der Finanzen, das Kredit- und
     Schuldenwesen inbegriffen. Sie war das, was instruktionsgemäß das oberste Amt, sei es, daß es
     von seinem Manne oder einem Kollegium versehen wurde, für Tirol sein sollte. Das Herauswachsen
     der Schatzkammer aus dem obersten Amte hatte die Vereinigung der Rechnungskontrolle mit der
     Finanzverwaltung zur Folge, weil ja die Aufgabe des obersten Amtes seit 1491 wesentlich die
     Kontrolle gewesen ist, die von den Mitgliedern der Schatzkammer beibehalten wurde. Eine
     Anordnung, welche diese Vereinigung befohlen hätte, ist nicht bekannt, dürfte auch gar nicht
     erfolgt sein. Unter der Schatzkammer standen als Einzelbeamte die Schatzmeister, gleichzeitig
     Mitglieder des Kollegiums, welche die Erledigung der normalen Finanzverwaltung auf Grund der
     Voranschläge für die ihnen zugewiesenen Gebiete zu besorgen hatten. Oertlich erstreckte sich
     das Wirkungsgebiet auf die gesamten habsburgischen Länder<note
            n="162"> Fellner-Kretschmayr a.
      a. O. I/2. S. 3 .</note>. Die Schatzkammer allein sollte das Verfügungsrecht über alle Gelder
     haben, wie aus einer Mitteilung an den Mautner in Inner- und Vordernberg bei Leoben hervorgeht,
     wonach der niederösterreichischen Kammer das Anweisungsrecht entzogen war. Deßungeachtet blieb
     die niederösterreichische Raitkammer in Tätigkeit<note n="163"> Adler, a. a. O. S. 197
     .</note>, ja es scheint, daß sie von der Kompetenz der allgemeinen Schatzkammer gar nicht in
     Kenntnis gesetzt worden war, denn sonst wäre wahrscheinlich die Mitteilung an den Mautner nicht
     notwendig gewesen. Es scheint vielmehr, — was nach den Vorgängen bei Errichtung der
     Schatzkammer nicht zu verwundern ist, — daß die nach dem Organisationsplan notwendig gewordenen
     weiteren Verfügungen nicht oder erst viel später erlassen worden sind, so daß die Schatzkammer
     Aemtern vorgesetzt war, denen dies dienstlich gar nicht mitgeteilt worden ist.</p>

        <p> Aber auch in einer anderen Hinsicht macht sich die Mangelhaftigkeit und Flüchtigkeit der
     Reform bemerkbar. Wenn früher <pb
            n="54"/> die Finanzverwaltung in Tirol von den Statthaltern
     und Räten, d. i. von der Regierung geführt worden war, so konnte das nicht mehr so bleiben, die
     Schatzkammer mußte selbständig werden. Das oberste Amt erstreckte sein Wirkungsgebiet
     ebensoweit wie die Statthalter und Räte, auf die früher dem tirolischen Erzherzog gehörigen
     Länder. Damals war eine Vereinigung der gesamten Verwaltung leicht durchführbar, aber jetzt
     konnte doch die tirolische Regierung nicht nebenbei Finanzbehörde für alle Länder werden. Eine
     allgemeine Verwaltungsreform im Sinne der Errichtung einer Zentralstelle für die gesamte
     Verwaltung und Rechtssprechung in sämtlichen habsburgischen Ländern war aber nicht geplant.
     Deshalb war die Lostrennung und Verselbständigung der Finanzverwaltung durch die neuen
     Verhältnisse bedingt, ohne daß hier irgendwelche theoretische Grundsätze und Ansichten über
     Verwaltungseinrichtungen mitgewirkt haben müssen. Infolge der großen Raschheit, mit der die
     Schatzkammer gegründet worden war, hatte man aber vergessen, darauf bezügliche klare
     Anordnungen zu erlassen. Bei der Durchführung dieser Trennung ergaben sich daher
     Schwierigkeiten. Die Gläubiger legten eben sehr viel Wert auf die Namen, welche ein Schuldbrief
     trug. Bisher fanden sie nun die des Brixener Bischofes, Pauls von Liechtenstein und der übrigen
     Statthalter, weshalb die Schatzkammer diese Herren auch weiterhin um ihre Unterschrift
     ersuchte. Die Statthalter verweigerten sie jedoch mit dem Hinweise, daß es ihrer nicht würdig
     sei, Schriftstücke zu unterschreiben, auf deren Beratung und inhaltliche Feststellung sie
     keinen Einfluß nehmen durften. Der König, dem die Angelegenheit zur Entscheidung vorgetragen
     wurde, bestimmte daraufhin, daß die Statthalter ihre Unterschrift nicht mehr zu geben
      brauchten<note n="164"> Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. 1497: S. 303 .</note>.</p>

        <p> Wie schon erwähnt, hat die allgemeine Schatzkammer schon bald nicht mehr das geleistet, was
     Maximilian von ihr erwartet und wozu er sie errichtet hatte. So dauerte es daher auch nicht
     mehr sehr lange und es trat wieder eine Aenderung in der Organisation ein. Max wollte jene
     Stelle, welche die Gelder verwaltete, in seiner unmittelbaren Umgebung haben. Aus diesem Grunde
     wurde für die Verwaltung, nicht aber für die Max <pb
            n="55"/> weniger interessierende
     Rechnungskontrolle die Hofkammer ins Leben gerufen<note
              n="165">Daß der Entwurf einer
      Hofkammerordnung ( Adler a. a. O. S. 509 , vgl. <ref
            target="#78">S. 78 ff.</ref>) nicht
      niederländischen Ursprungs ist, scheint mir mit Walther (Burg. ZentralVerw. S. 59-61 , 175-176
      ) sicher, Sie entstammt den Hofkreisen. Ebenso sicher ist es m. E., daß „argentier" und
      „tresorier" aus dem französischen und nicht aus dem lateinischen kommt. Es ist doch
      bemerkenswert, daß Jean Bontemps , der Schatzmeister, von Walter Leyden in Basel „tresorier"
      genannt wird ( Bibl. d. lit. Ver. v. Stuttgart. Bd. X, S. 46 ). Der Titel argentier im Sinne
      von Hofzahlmeister kommt für Casius Haquenay häufig vor (z. B. Kop. B. I. Ser. 1496, fol. 9 ,
      Kop. B. II. Ser. 1496, S. 37 ), nicht bloß in dem Entwurf, wie Walther (Ursprünge S. 89)
      meint. Außerdem hätte Walther (vgl. Burg. ZentralVerw. 180 f. ) in den Akten und
      Korrespondenzen nur nachsehen müssen und er hätte gesehen, daß der Ausdruck
      „Schatzmeistergeneral" tatsächlich auch in der Praxis gebraucht wird. Es ist gewiß mit dem
      Nachweise von der Uebernahme von Titeln nicht viel getan, es ist mir daher anderseits Walthers
      Versuch „tresorier" als unmittelbare Ableitung aus dem lateinischen „thesaurarius" ( Burg.
      Zentralverw. S. 181 ) unverständlich.</note>. Es ist begreiflich, daß auch diese Behörde nicht
     ganz den Wünschen Maximilians entsprach, denn auch bei ihr kam es ihm nicht in erster Linie auf
     die Verwaltungsorganisation, sondern auf das finanzielle Ergebnis an. Dieses konnte aber nicht
     so sein, daß es für den König gereicht hätte. Er hat ja wiederholt die schönsten Vorsätze
     gehabt und Voranschläge machen lassen und dann auch genehmigt, aber schließlich sich nicht an
     sie gehalten. Eine Finanzbehörde, auf deren Gebarung Maximilian selbst Einfluß nahm, konnte auf
     die Dauer nicht bestehen. Hier lag die doppelte Schwierigkeit. Maximilians Politik war so
     abhängig von den Finanzen, daß beide in engster gegenseitiger Verbindung bleiben mußten. Eine
     vom Hofe unabhängige und räumlich getrennte Finanzverwaltung konnte politisch nicht
     entsprechen; eine am Hofe befindliche aber das Finanzwesen nicht sanieren. Das Ende war
     schließlich der Gossembrotsche Vertrag, der nichts weniger als die Sequestration der
     öffentlichen Finanzverwaltung bedeutete<note n="166">Vgl. Adler a. a. O. S. 99 ff. und 536 ff.
      Ich kann gegenüber Adler den sogenannten Gossembrotschen Vertrag nur so auffassen. Aus diesem
      Grunde wurde ja auch die Verwaltung nach dem plötzlichen Tode Gossembrots für seine Erben von
      Kuratoren weitergeführt. Rachfahl, Ursprung S. 457 , nennt die Verträge mit G. und mit
      Villingen „Rückfälle in das mittelalterliche System privater Verpachtung öffentlicher
      Einkünfte bedenklichster Art". Der Form nach ist das gewiß richtig, zieht man aber die
      Ursachen in Betracht, so ist die Bezeichnung „Sequestration" vielleicht treffender.</note>.
     Dadurch, daß Maximilian auf eine bestimmte Rente gesetzt und ihm die Verfügung über die
     Finanzen entzogen wurde, schien allein noch eine Weiterführung der Verwaltung möglich. Nur die
     Landesbehörden, die ihre normale Verwaltungstätigkeit hatten, konnten in der in Tirol zur
     Ausbildung gelangten Form auch weiterhin bestehen.</p>

        <p> Waren es bei den Finanzbehörden, der allgemeinen österreichischen Schatzkammer und der
     Hofkammer, ganz bestimmte finanzielle, nicht eigentlich verwaltungsorganisatorische Absichten,
     welche den Behörden, soweit Maximilian unmittelbar auf ihre Errichtung Einfluß nahm, das Leben
     gaben, aber auch ihren kurzen Bestand verschuldeten, so traten bei anderen Hofbehörden, wie
     beim Hofrat rein politische Beweggründe wirksam auf. Der Hofrat sollte ein Gegengewicht
     gegenüber dem Reichskammergericht sein. Dadurch war aber sein Bestand und seine Wirksamkeit,
     sowie auch das Interesse Maximilians an ihm an eine bestimmte politische Konstellation
     geknüpft. Beim Hofrat tritt die politische Absicht übrigens auch in der Wahl des Präsidenten
     und seines Stellvertreters klar hervor. Als solche <pb
            n="56"/> wurden der Herzog von Sachsen
     und der von Bayern bestellt. Auch durch die Personen, welche bei den Behörden tätig waren,
     sollte deren Ansehen und Bedeutung gehoben, ja überhaupt das Amt so richtig lebensfähig gemacht
     werden. Schon bei der Finanzordnung von 1487 für Burgund lassen sich solche Tendenzen
     feststellen. Maximilian hat in das Kollegium neben einem unbedingten Anhänger hohe Adelige des
     Landes genommen, um das Kollegium lebensfähig zu machen und ihm Autorität und Vertrauen im
     Lande zu verschaffen, der ständischen Opposition die Spitze abzubrechen<note
            n="167">Nicht
      lange vorher hat er den bayrisch gesinnten Vogt Gaudenz von Matsch zu seinem Stellvertreter
      für Tirol ernannt.</note>. In demselben Sinne scheint mir die Bestellung eines so großen
     Kollegiums für das Regiment in Innsbruck und die Berufung des Brixener Bischofes in dasselbe zu
     beurteilen zu sein. Aber gerade bei der Berufung des Brixener Bischofes hat m. E. noch eine
     Erwägung mitgewirkt, nämlich die, daß es bei Kollegien notwendig sei, durch eine persönlich
     hervorragende Spitze eine feste Leitung zu sichern, ein Gedanke, den Maximilian offen bei der
     Bestellung des Markgrafen von Baden zum Statthalter von Luxemburg und Chiny ausgesprochen hat.
     Und als der Brixener Bischof infolge anderer Verwendung aus dem Tiroler Regiment ausschied,
     wurde er durch einen einflußreichen tirolischen Adeligen, Michael von Wolkenstein , ersetzt,
     der mit außerordentlicher Autorität ausgestattet wurde<note n="168"> Adler a. a. O. S. 384,
      Anm. 1 .</note>.</p>

        <p> Wir haben damit die Anfänge der maximilianischen Reformen soweit kennen gelernt, um uns ein
     allgemeines Bild verschaffen zu können<note
            n="169">Von einer Darstellung der weiteren Reformen
      wird abgesehen, da ein Innsbrucker Historiker, P. Dr. Pangraz Stollenmayer , bei seinen
      Arbeiten über Zyprian von Northeim, gen. Sernteiner diese Fragen behandeln wird.
      [Bibliographisch nicht nachweisbar. H.S. 29.05.2013]</note>. Wir sehen, daß
     Behördenorganisationen nun einmal nicht immer eine rein administrative, sondern auch eine
     politische oder finanzielle Angelegenheit waren. Eine Behörde muß sich den politischen
     Verhältnissen anpassen, muß Autorität haben und arbeitsfähig sein. Darüber sich Gedanken zu
     machen, hatte das Oberhaupt des Deutschen Reiches im Zeitalter Bertolds von Henneberg
     Gelegenheit und Anlaß genug. Die Kämpfe um die Reichsform, die zum Teil auf
     Behördenorganisationen hinauslief, hatten schon vor dem Regierungsantritt Maximilians
      begonnen<note
            n="170"> R. Smend, Das Reichskammergericht, Quellen und Studien zur Verf.-Gesch.
      d. deutschen Reiches von Zeumer, Bd. IV/3, S. 1 ff. Vgl. besonders F. Hartung: Die
      Reichsreform von 1485 bis 1495. Hist. Viert.-Jahrschr. Bd. XVI, S. 24 ff. und 181 ff. </note>,
     er selbst wurde unmittelbar nach der Uebernahme der Regierung in sie hineingezogen und dadurch
     gezwungen, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, ein Umstand, der sicherlich <pb n="57"/> seine
     ganze Denkungsweise beeinflußt hat. Seine Anpassungsfähigkeit und geistige Gestaltungskraft
     aber ließ ihn rasch die neuen Ideen zu einem Systeme ausbauen. Auch seine eigenen
     Behördenorganisationen waren zumeist politische Schachzüge oder finanzielle Maßnahmen, die
     nicht verwaltungstechnische Neuerungen zum Endziel hatten. Traten daher in den Voraussetzungen
     Aenderungen ein, so ließ er selbst seine Schöpfungen ohne Bedenken oder schmerzliche Gefühle
     jählings fallen oder langsam eingehen. So erklärt sich der starke Wechsel in jenen
     Organisationen, mit denen er selbst zu tun hatte, so wird es auch begreiflich, daß Maximilian
     erst eigene, kollegiale Behörden (wie die Finanzbehörden) schuf, dann aber bald nach ihrer
     Errichtung wieder mit anderen Einzelbeamten arbeitete und so selbst eine konkurrierende
     Nebenregierung einführte, die die eigentliche Verwaltung ausschaltete. Max hatte gewiß immer
     die besten Absichten und Vorsätze, er sah die Notwendigkeit der Selbstbeschränkung besonders in
     der Geldgebarung ein, aber seine Unbeständigkeit und der Mangel an Selbstzucht, sowie die
     Ueberschwenglichkeit in den Erwartungen, die er an die Tätigkeit der Behörden knüpfte, ließen
     ihn das Interesse bald verlieren, wenn seine Einbildungskraft just anderen Plänen nachjagte
     oder seinen Hoffnungen die sofortige Erfüllung versagt blieb.</p>

        <p> So wird es auch begreiflich, weshalb er sich um die innere Organisation nur so weit
     kümmerte, als sie für seine politischen Ziele von Wichtigkeit schien<note
            n="171">Es ist
      bezeichnend, daß der Hauptgegner Maximilians auf dem Gebiete der Reichspolitik und -reform,
      Berthold von Henneberg , sich um die Reform der Verwaltung seines Kurfürstentumes nicht bemüht
      hat. H. Goldschmidt, Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz, Abhandl. z. mittl.
      und neueren Gesch. herausgegeben von v. Below, Finke und Meinecke, Heft 7, 1908, S. 5
     .</note>. Deshalb nahm er es auch ruhig hin, daß seine Ideen gar nicht zur Ausführung kamen,
     wie dies bei den Verwesern des obersten Amtes der Fall war. So konnte es geschehen, daß er die
     Instruktion einer Behörde, die ihm zur Genehmigung vorgelegt wurde, nicht einmal durchsah,
     sondern es schließlich dieser überließ, sich nach der selbstverfertigten Ordnung zu halten. Wir
     vermissen bei Maximilians ersten Organisationen die große Linie, einen bestimmten,
     weitausgreifenden Plan, die „Reformen" bezeichnen sich als die Uebernahme der tirolischen
     Einrichtungen unter besonderer Bedachtnahme auf die politischen Verhältnisse, im übrigen aber
     setzten sie sich aus einer Reihe von Augenblicksmaßregeln zusammen.<pb
            n="58"/> Später aber
     tritt bei Maximilian im Vergleiche zu seinen ersten Regierungsjahren eine gewisse
     Organisationsmüdigkeit ein, vielleicht ging ihm auch der Glaube an den Erfolg von Reformen
      verloren<note
            n="172">Zur Beleuchtung des „Reformeifers" den Maximilian dann entfaltete, wenn
      kein großer politischer Grund vorlag, dient der Umstand, daß er die tirol. Regimentsordnung
      von 1499 erst über Drängen herausgegeben, bis dahin sich mit der doch mehr provisorischen
      Uebernahme der alten Verhältnisse begnügt hat. Vgl. A. Jäger, Ldst. Verf. II/2, S. 423 ff.
     </note>. Bei der Schatzkammer tritt nun ein wichtiger Gedanke hervor, der der Errichtung einer
     Behörde für alle habsburgischen Länder. Ob Max hiebei das burgundische Recht im Auge gehabt und
     ob er die Anregung zur Errichtung einer Zentralverwaltung — um diese zwei Dinge würde es sich
     bei der Uebernahme handeln — aus Burgund genommen hat, nachdem dort die Verhältnisse genau so
     wie in Oesterreich lagen, d. h. auch eine Reihe von Provinzen durch eine landesfürstliche
     Zentralverwaltung zusammengehalten werden mußte, ist nicht sicher zu sagen, denn Maximilian
     spricht sich über die letzten Gründe für diese Schöpfung nicht aus. Wir müssen die Frage hier
     offen lassen, als eine notwendige Erklärung brauchen wir das burgundische Muster keineswegs,
     aber ebensowenig wird sich nachweisen lassen, daß eine Einwirkung nicht stattgefunden habe.
     Maximilian war nicht mehr ein mittelalterlicher Territorialfürst, der in patriarchalischer
     Weise als Landesvater und als großer Gutsherr, nachdem einmal die Landeshoheit durchgesetzt
     war, in der Verwaltung seiner Länder aufging. Er war in erster Linie Diplomat und Politiker,
     der sich um die Verwaltung seiner Länder nur so weit kümmerte, als er sie und ihre Hilfsquellen
     für seine politischen Zwecke brauchte. Unzweifelhaft war es ihm unmöglich und — können wir
     hinzusetzen — auch gar nicht erwünscht, in den vielen und verschiedenartigen Ländern seines
     Hausbesitzes als Landesfürst unmittelbar die Regierung zu führen, außerdem im Reiche der Kaiser
     zu sein und in Europa in alle Händel entscheidend einzugreifen. Da tritt nun sofort die in
     seiner Anpassungsfähigkeit wurzelnde, ans Phantastische grenzende Gestaltungskraft seiner
     Gedanken zutage. Rasch hat er die Form getroffen oder mit einer vorhandenen sich abgefunden, in
     welche das System gegossen werden sollte, die von ihm aber ebenso rasch vielleicht wieder
     verworfen wurde, wenn sein unruhiger Geist neue Pläne erwog oder den Erfolg nicht erwarten
     konnte. Klar erkennen wir die Stellung Maximilians in Bezug auf die technische Ausgestaltung
     der Organisationen. <pb n="59"/> Er war allerdings in dieser Hinsicht nicht der grundsätzliche
     Neuerer, sondern der Fortsetzer, seine Tätigkeit stellt einen Abschnitt in der Entwicklung,
     nicht aber den Ausgangspunkt schlechtweg dar. Nun leiden aber alle Verwaltungsorganisationen an
     Kinderkrankheiten, sie brauchen Zeit, um sich einzuleben. Die hat aber Maximilian seinen
     persönlichen Schöpfungen nicht gelassen.</p>

        <p> Maximilian wird als der Schöpfer des kollegialen Behördensystems oder als dessen mächtigster
     Förderer bezeichnet<note
            n="173">Vgl. A. Walther, Burg. Zentralverw. S. 189 , Rachfahl, Nied.
      Verw. S. 58. Vgl. über Kollegialität im allgemeinen die zutreffenden Bemerkungen S. 7
     .</note>; wir haben gesehen, daß dieses schon vor seinem Regierungsantritt in Tirol ausgebildet
     gewesen ist. Wir konnten auch feststellen, daß das kollegiale System eine Folge der
     behördlichen Tätigkeit von Verwaltungsstellen war. Ueberall dort, wo die Ausübung der
     Verwaltung ganz oder zum Teil auf dem freien Ermessen, also letzten Endes auf Willkür beruhte,
     machte sich das Bedürfnis geltend, eine beschränkende Kontrolle zu haben. Diese konnte
     geschehen durch den Landesfürsten selbst, oder durch Verteilung der Gewalt auf Kollegien,
     allenfalls durch die Kontrolle von Kollegien oder verfassungsmäßigen Vertretungen gegenüber
     Einzelbeamten, schließlich auch durch ein genau umschriebenes Amtsrecht, das die Tätigkeit der
     einzelnen Funktionäre in bestimmte und feste Schranken wies. Die Bestrebungen, den richtigen
     Ausgleich zu treffen zwischen der notwendigen Initiative und Aktionsfreiheit des Einzelnen und
     der Beschränkung und Sicherung gegen willkürliche und schädliche Eigenmächtigkeiten ist ja von
     altersher und noch heute das wichtigste Problem der Verwaltungsorganisation. Daß in der Zeit
     Maximilians im allgemeinen die einzige Lösung dieser Schwierigkeit die kollegiale Verfassung
     der Behörden bildete, braucht nicht besonders begründet zu werden. Für selbständige Behörden,
     deren Tätigkeit weder vom Monarchen noch von den Ständen oder einer Volksvertretung
     kontrolliert und durch Gesetze nicht genau umschrieben werden konnte, war von besonderen,
     zeitlich immer begrenzten Vertrauensmandaten abgesehen, immer nur die Kollegialität möglich.
     Kollegialität ist Machtverteilung und gegenseitige Kontrolle, die Art der Durchführung ist nach
     der Ueberwindung des verschiedenartig begründeten Absolutismus <pb
            n="60"/> der Inhalt aller
      Verfassungskämpfe<note n="174">Daher die früheste Ausbildung der kollegialen Verwaltung oder
      Ueberwachung dort, wo es eine absolute, einer irdischen Verantwortungspflicht entzogene
      Herrschergewalt nicht gegeben hat, z. B. bei den Städten, die deshalb in
      verwaltungstechnischer Hinsicht vielfach die Vorläufer für die landesfürstliche gebildet
      haben.</note>. Von Maximilian wissen wir, daß er sich bei der Bestellung seines Vetters zum
     Statthalter in Luxemburg nicht als unbedingten Anhänger der Kollegialität gezeigt hat. In Tirol
     aber hat er das kollegiale System, freilich unter einem gewissen politischen Zwange,
     übernommen, aber auch gleich mit einem glücklichen politischen Griff benützt, um möglichst
     viele Adelige an seiner Herrschaft zu interessieren; das Innsbrucker Regiment könnte man
     vielleicht mit einem modernen Ausdrucke als ein Konzentrationskabinett bezeichnen. Damit war
     durch Max für eine lange Zukunft die Kollegialität als die Form einer Behörde sanktioniert. Bei
     der Finanzverwaltung war Max eigentlich wegen der rascheren und einfacheren Arbeit und wegen
     seiner persönlichen Interessen und Mitwirkung immer mehr ein Anhänger des Einzelbeamtentumes.
     Für die Ersetzung des obersten Amtmannes durch ein Kollegium haben wir die besonderen Gründe,
     die nicht prinzipieller Art waren, kennen gelernt, die kollegiale Einrichtung der Schatzkammer
     war damit gegeben, weil die Schatzkammer nur eine Ausgestaltung des obersten Amtes durch
     Erweiterung der Kompetenz war. Von da ist sie auch auf die Hofkammer übergegangen; das war aber
     der Grund, weshalb die Hofkammer nur eine kurze Lebensdauer hatte, da sich die kollegiale Form
     für ein ausführendes Organ des wechselnden Willens des Herrschers wenig eignete.</p>

        <p> Für Tirol erschien uns ein Gegensatz zwischen monarchischen und ständischen
     Organisationsformen insoferne nicht berechtigt, als die Form mit einem geänderten Inhalte
     übernommen worden ist. In verwaltungstechnischer Hinsicht hat sich das Behördenwesen ohne jede
     Zaesur von rein monarchischen Hilfsorganen zur ständischen Regierung entwickelt und ist dann
     unter Beibehaltung der Form zur monarchischen Behörde übergeleitet worden. Freilich war bei
     dieser Entwicklung auch die eigenartige Stellung der Stände, die nicht im Sinne des
     ständerechtlichen Dualismus arbeiteten, ein entscheidender Faktor. Mit Recht hat Rachfahl auf
     den Unterschied zwischen den Instruktionen aus der Zeit Maximilians und jenen aus der Zeit
     Sigismunds , auf die größere Klarheit und Vollständigkeit und auf <pb
            n="61"/> den bedeutend
     gewachsenen Umfang hingewiesen. Halten wir uns aber den Zweck und die Aufgabe der Instruktionen
     vor Augen. Die Ordnungen aus der Zeit Sigismunds legen in groben Umrissen den Geschäftsgang,
     die Art der Beratung und Schlußfassung fest; es ist leicht zu erkennen, daß sie nur Zusätze und
     Abänderungen zu einem in der Tradition schon bestimmten Systeme bilden. Vergebens sucht man
     Kompetenzabgrenzungen, Aufzählung einzelner Materien, der Rat soll „<hi rend="it">in unser
      sachen</hi>" schauen, mehr war nicht notwendig, solange es sich um ein Hilfsorgan des
     Herrschers handelte. Schon viel ausführlicher sind die Instruktionen von 1481 und dann gar jene
     von 1487-1489; als die Tätigkeit einer mehr oder weniger selbständigen Kuratelregierung zu
     regeln war, da war es schon notwendig, eine allgemeine Geschäftsordnung zu erlassen.
     Vergleichen wir aber damit die Regimentsordnung von 1499, so ist doch ein weiterer großer
     Fortschritt unleugbar, obwohl der Geschäftskreis im ganzen derselbe geblieben ist. Sicher war
     ein Grund dafür die größere stilistische Fertigkeit der Verfasser. Es war aber auch ein anderes
     Bedürfnis vorhanden. Der alte landesfürstliche Rat war ein weiches, jeder Umbildung fähiges
     Organ, das eine genaue Instruktion gar nicht brauchte, da er kein behördliches Recht besaß und
     seine Tätigkeit jederzeit vom Landesfürsten bestimmt, kontrolliert und korrigiert wurde.
     Gegenüber diesen patriarchalisch-traditionellen Verhältnissen mußte für eine „Behörde" die
     Kompetenz genau umschrieben und abgegrenzt werden, weil ihre Tätigkeit von der Anwesenheit und
     Mitarbeit des Herrschers unabhängig sein mußte. Das allgemein gehaltene Mandat Maximilians von
     1490 genügte jetzt nicht mehr, es bedurfte einer festen juristisch unanfechtbaren Form, da der
     neuen Instruktion wesentlich konstitutive Bedeutung zukam. Es ist aber bezeichnend, daß die
     Anregung zur Abfassung der neuen Regimentsordnung von 1499 gar nicht von Maximilian selbst
     ausging.</p>

        <p> Zur gleichen Zeit wurde auch die Tätigkeit der Behörden nicht bloß in Tirol stark erweitert
     und vertieft, der staatlichen Verwaltung wuchsen Aufgaben und Pflichten zu, die früher nicht
     beachtet wurden. In Tirol kam als besondere Aufgabe für die öffentliche Verwaltung damals noch
     die Versorgung des durch <pb n="62"/> die Bergwerksbetriebe stellenweise stark übervölkerten
     und getreidearmen Landes mit Nahrungsmitteln dazu. Auf den Unterschied zwischen Tirol und
     anderen deutschen Territorien, daß in Tirol die landesfürstliche Gewalt in den untersten
     Instanzen nicht so vollkommen ausgeschaltet war, daß hier aus sozialen und ständepolitischen
     Gründen einer starken Zentralgewalt keine besonderen Hindernisse im Wege standen, ist auch
     schon hingewiesen worden, ebenso wie auf das Moment des festen Sitzes der Verwaltungsorgane und
     der fast ständigen Abwesenheit des Monarchen vom Lande.</p>

        <p> Es wäre nun allerdings wichtig zu wissen, in wie weit die wichtige Tatsache der Uebernahme
     der alttirolischen Verwaltung und deren Uebertragung auf die anderen Länder, besonders auf
     Niederösterreich, das persönliche Werk des Königs selbst gewesen ist. Bei der Besprechung der
     Organisationen in Niederösterreich wurde schon auf die Wirksamkeit des Kanzlers Dr. Konrad
     Stürtzel hingewiesen, er dürfte es gewesen sein, der die Organisation durchgeführt hat.
     Stürtzel ist auch weiterhin in der Umgebung des Königs geblieben und konnte so seinen Einfluß
     ausüben. Neben ihm taucht jedoch bald der Sekretär Ziprian Sernteiner auf, der auch aus der
     tirolischen Verwaltung hervorgegangen war und zuerst Sollizitator bei der
     niederösterreichischen Regierung<note n="175"> Adler, a. a. O. S. 187 .</note> wurde, wo er den
     Verkehr mit dem König vermittelte, aber auch das Regiment überwachte und so für die wirkliche
     Anwendung der tirolischen Verwaltungsgrundsätze Sorge tragen konnte. Wenn auch der Anteil der
     beiden Männer an den Organisationen Maximilians im einzelnen noch nicht ganz klar gelegt ist,
     so scheint es doch sehr wahrscheinlich, daß sie die verwaltungstechnischen Einzelheiten
     auszuarbeiten hatten. Diese beiden hervorragenden Berater Maximilians sind aber gebildete
     Juristen gewesen, Stürtzel war sogar eine Zeit lang Professor an der Freiburger Universität. So
     werden auch die von Walther auf Rechnung des internationalen Diplomatentums gesetzten
     humanistischen Elemente ungezwungen erklärbar.</p>

        <p> Das Bild von Maximilian als „Organisator" verliert durch unsere Ausführungen allerdings an
     Farbe, gewinnt aber vielleicht an Natürlichkeit, denn es wurde durch die bisherigen
     Schilderungen <pb n="63"/> die Frage, weshalb eigentlich Maximilian Reformen durchgeführt hat,
     nicht restlos beantwortet.</p>

        <p> Ueberblicken wir die dauernden Ergebnisse der organisatorischen Tätigkeit Maximilians im
     ganzen, so kommen wir zu dem Schlusse, daß von seinem persönlichen Werke wenig übrig geblieben
     ist. Nur diejenigen Behörden, die nicht unmittelbar mit ihm ständig zu tun hatten, konnten sich
     ruhig und allmählich entwickeln und einleben, das waren die Landesstellen, die in der damals
     festgelegten Form durch Jahrhunderte in Bestand geblieben sind. Sie sind allerdings nicht eine
     Schöpfung Maximilians , sondern aus Tirol von ihm übernommen worden. Dadurch aber, daß er sie
     auch auf die niederösterreichischen Länder übertragen hat, hat er eine Gleichartigkeit der
     Verwaltungsorganisation der zweiten Instanz bewirkt, die das Werden des habsburgischen
     Gesamtstaates und den späteren Ueberbau einheitlicher Zentralstellen ermöglichte. Maximilians
     Zentralstellen waren kurzlebig, aber die Idee, gesamtstaatliche Verwaltungsbehörden zu
     schaffen, wurde zu seiner Zeit der dauernden Verwirklichung nahegebracht und damit zugleich das
     Fundament für die späteren gelegt. Darin lag die politische Bedeutung der Reformbestrebungen
     Maximilians . Die äußeren Organisationsformen der Landesbehörden hat Max auch auf die Aemter am
     Hofe angewandt, aber deren Bestand war eine politische Angelegenheit und konnte daher die
     politischen Konstellationen, die ihre Errichtung zur Folge gehabt haben, nicht überdauern. In
     verwaltungsrechtlicher Hinsicht war der große Schritt, der unter Maximilian gemacht wurde, die
     Anerkennung der Verwaltungsorgane als Behörden, wodurch ein eigenes Behördenrecht und damit die
     Grundlage für die ganze neuzeitliche Entwicklung des Behördenwesens in Oesterreich und
     Deutschland geschaffen wurde. Hier hat Maximilian als moderner Fürst gedacht und danach
     gehandelt. Diese beiden Gedanken, die in den habsburgischen Ländern unter Max , zum Teil auch
     durch ihm wirksam geworden sind, haben durch die Anregung, die von ihnen ausging, weitergelebt
     und weitergewirkt. Dort aber, wo Maximilian selbst organisiert hat, hat er ebensoviel zerstört,
     als er geschaffen hat. <pb n="64"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III.</head>
        <p> In der bisherigen Darstellung wurde nur die tirolische Verwaltung und die Tätigkeit
     Maximilians berücksichtigt, dagegen wurde eine Gegenüberstellung mit den Verwaltungszuständen
     in anderen deutschen Territorien vermieden, weil die Herstellung von Vergleichen und Analogien
     leicht zur Annahme ursächlicher Zusammenhänge führen könnte, die aber keineswegs nachgewiesen
     sind. Um aber die Bedeutung der Verwaltungsreformen in den österreichischen Ländern für die
     Organisation der Verwaltung in den deutschen Territorien würdigen zu können, ist es vor allem
     notwendig, die Entwicklungsstufe zu bestimmen, auf welcher am Beginne der Neuzeit die deutsche
     Territorialverwaltung hielt.</p>

        <p> E. Rosenthal hat eine Geschichte der Verpflanzung der österreichischen
     Verwaltungsorganisationen in andere deutsche Territorien versprochen<note
            n="176"> Arch. f.
      österr. Gesch. Bd. 69, S. 223 .</note>, aber dieses Versprechen leider bisher noch nicht
     eingelöst. Immerhin führt er schon einige bemerkenswerte Hinweise an<note n="177"> a. a. O., S.
      87 ff., 224 ff. </note>. Im Folgenden soll versucht werden, aus der mittlerweile erschienenen
     Literatur über Verwaltungseinrichtungen in einzelnen Territorien Ergänzungen zusammenzutragen,
     die aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben wollen. In dieser Zusammenstellung
     beschränke ich mich auf die zweite Hälfte des 15. Jahrhundertes, da ein weiteres Zurückgehen
     für unsere Zwecke nicht notwendig erscheint.</p>
        <p> In Bayern<note
            n="178"> E. Rosenthal, Gesch. d. Gerichtswesens und der Behördenorganisation
      Baierns. I. Bd. 1889 . Vgl. auch A. Stölzel, Die Entwicklung der gelehrten Rechtssprechung.
      II. Bd. 1910 . S. Riezler: Gesch. Baierns III. Bd. S. 669-679 .</note> bestand ein
     landesfürstlicher Rat, dessen Mitglieder gleichzeitig als Beisitzer im Hofgericht tätig waren.
     Der Rat ist zeitweise eine verfassungsmäßige Einrichtung, an deren Mitwirkung der Landesfürst
     gebunden ist; der Einfluß der Stände hat zur Ausbildung der Kollegialität, zur Festsetzung der
     Zahl der Mitglieder, zur Hebung des Ansehens und der Autorität, die Verbindung mit dem
     Hofgericht zur Entwicklung des selbständigen Entscheidungsrechtes beigetragen. Die
     Mitgliedschaft war nicht auf die Stände beschränkt, seit der Mitte des 15. Jahrhunderts kamen
     dauernd gelehrte Juristen unter den Räten vor und die Stände begnügten sich schließlich damit,
     daß die Zahl der ständischen Mitglieder mit jener der Juristen in einem bestimmten Verhältnisse
     stand. Eine feste Form erhielt <pb
            n="65"/> der Rat im Jahre 1466, einen behördlichen Charakter
     im Jahre 1489, als den „geordneten Räten"<note
            n="179">Ob hier von einer Rückwirkung der tirol.
      Verhältnisse gesprochen werden kann, ist nicht sicher, aber unwahrscheinlich.</note> eine
     selbständige Entscheidungsbefugnis in Rechts- und Verwaltungssachen gegeben wurde. Ihren
     Abschluß erhielt diese Entwicklung durch die auf Forderung der Stände erlassene Landesordnung
     von 1501<note n="180">
            <ref
            target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=261">F. v. Krenner, Baier, Landtagshandlungen,
       Bd, XIII. S. 261, München 1808</ref>.</note> über die Hofräte und das Hofgericht. Eine
     reichere Ausbildung erfuhr dieses System erst nach der Mitte des 16. Jahrhunderts<note n="181">Vgl. Rosenthal a. a. O. S. 135 , 142 , 151 , 254 ff. </note>. In sachlicher Hinsicht
     erstreckte sich die Kompetenz des Rates auf jene Gegenstände, die ihm der Herzog zuwies, er
     führte auch bei dessen Abwesenheit die Stellvertretung.</p>

        <p> Der herzogliche Rat in Bayern hat sich überraschend ähnlich wie der tirolische entwickelt,
     sogar zeitlich fallen die wichtigsten Epochen fast vollständig zusammen. Die „geordneten Räte"
     von 1489 unterscheiden sich von jenen in Tirol nur gradmäßig, wie dies durch die politische
     Lage bedingt war, aber nicht grundsätzlich. Während Rosenthal annimmt, daß 1501 das Muster des
     maximilianischen Hofrates durch Herzog Georg , der selbst diesem angehört hatte, nachgebildet
     worden sei, scheint S. Riezler <note
            n="182"> a. a. O. S. 676 .</note> darin eine solche nicht
     zu erkennen, wenigstens spricht er nirgends von einer Nachahmung. Der Hofrat Maximilians , der
     inzwischen schon wieder fast eingegangen war, war behördentechnisch eine Nachbildung des
     tirolischen Musters, das in Bayern schon ein Gegenbeispiel gefunden hatte. Die Landesordnung in
     Bayern von 1501 spricht übrigens auch nicht von der Errichtung eines neuen Hofrates, sondern
     gebraucht nur den Ausdruck „Hofräte"<note n="183">
            <ref
              target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=272">v. Krenner, a.
       a. O. S. 272</ref>, <ref
            target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=274">274-276</ref>.</note>, meint aber den
     früheren Rat. Da schließlich die Landesordnung, deren Zweck es war, Mißstände in der Verwaltung
     abzustellen, auf Anregung der Stände erlassen worden ist, möchte ich von einer Uebertragung des
     österreichischen Musters nicht sprechen. Rosenthal hat zwar selbst wiederholt den ephemären
     Charakter derjenigen Behörden betont, die ihre Entstehung dem Eingreifen Maximilians
     verdankten, hat aber doch, wie mir scheinen will, diesen Organisationen ein Maß von
     Vollkommenheit zuerkannt, das in Wirklichkeit erst bei jenen Ferdinands I. — und von diesem
     sind ja Rosenthals Forschungen ausgegangen — erreicht wurde! Der Unterschied zwischen den
     Verwaltungsorganisationen Maximilians und jenen Ferdinands <pb n="66"/> war doch größer, als
     nach den Instruktionen angenommen werden könnte, weil die Anordnungen Maximilians vielfach auf
     dem Papiere geblieben und gar nicht verwirklicht worden sind. Ich sehe daher in der Ausbildung
     der bayrischen Ratsverfassung eine organische Entwicklung, die erst viel später, im 16.
     Jahrhundert, in ihrer äußeren Einrichtung nach dem Muster des Kaiserhofes ausgestaltet
     wurde.</p>
        <p> Weniger reich entwickelt war gegenüber Tirol die bayrische Finanzverwaltung<note
            n="184">
      Rosenthal, a. a. O. 284 ff. , 288 ff. , 461 .</note>, für welche es lange Zeit eine
     einheitliche Zentralstelle überhaupt nicht gegeben hat. Besonders lange hat es gedauert, bis
     die Leitung des Finanzwesens selbständig wurde, denn noch bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts
     war diese dem Hofrate überlassen. Es fehlte in Bayern jene Stelle, welche für Tirol so wichtig
     geworden ist, die des obersten Amtmannes, der zwar auch dem Rate untergeben war, in
     Wirklichkeit jedoch ganz selbständig arbeitete. Mit ihm hatte die tirolische Verwaltung ein
     Organ für die Finanzverwaltung, nicht bloß für die Zentralkassenführung. Dagegen gab es auch in
     Bayern einen Kammermeister und für die Buchführung einen Kammerschreiber, deren Aufgaben sich
     mit den gleichnamigen Beamten in Tirol deckte. Der ungünstige Stand der Finanzen führte im
     Jahre 1550 zur Errichtung einer Hofkammer, diese „trat an die Stelle des Kammermeisters, in
     welchem bisher die Finanzverwaltung des Landes ihre leitende Spitze gehabt hatte, anderseits an
     die Stelle des Hofrates, von welchem die kollegialer Beratung und Beschlußfassung bedürftigen
     Kammersachen bisher mitbearbeitet worden waren"<note n="185"> Rosenthal, a. a. O. 465 .</note>
     Unter der Hofkammer standen die Rentmeister für die Provinzialverwaltung, die also nicht
     kollegial, sondern bureaukratisch organisiert blieb. In den habsburgischen Ländern findet sich
     als Gegenbeispiel die Organisation der niederösterreichischen Kammer, da auch hier der
     kollegialen Kammer Einzelbeamte für die Länder unterstellt waren.</p>

        <p> Die Entwicklung nimmt in Bayern den gleichen Weg wie in Tirol, nur mit einem zeitlichen
     Abstand von zirka 60 Jahren. Hier ist allerdings an eine Einwirkung des österreichischen Muster
     zu denken, aber nicht der Organisationen Maximilians , sondern jener Ferdinands . Herzog Georg
     hat die Einrichtungen der <pb n="67"/> Finanzverwaltung Maximilians , die er jedenfalls auch
     kannte, nicht als nachahmenswert gefunden, sonst hätte er wohl irgendeine Neuorganisation in
     dieser Richtung getroffen.</p>
        <p> Einfacher als in Bayern war die Verwaltung in Württemberg<note n="186"> Fr. Wintterlin,
      Gesch. d. Behördenorganisation in Württemberg, Bd. I. 1904 .</note>) organisiert. Es gab auch
     dort einen landesfürstlichen Rat, dessen Mitglieder im Hofgericht tätig waren, auch dort wurde
     für die vormundschaftliche Regierung ein Kollegium eingesetzt, allein die oberste Leitung der
     Verwaltungsgeschäfte blieb in normalen Zeiten in den Händen von Einzelbeamten, in erster Linie
     des Landhofmeisters. In Württemberg trat im Jahre 1514 infolge der Verlegung des Hofgerichtes
     nach Tübingen, an dem nur selten Mitglieder des Rates teilnahmen, eine Scheidung der Justiz von
     der Verwaltung ein. Sonst ist es aber in Württemberg noch nicht zur Einführung einer
     geschlossenen Ratsverfassung gekommen.</p>

        <p> Dagegen war die Organisation der Finanzverwaltung sehr ähnlich der in Tirol, gab es hier
     doch seit dem Jahre 1481 einen Kammermeister, der nach seinen Aufgaben dem obersten Amtmannne
     in Tirol entsprach<note n="187"> Wintterlin, a. a. O. S. 33, Anm. 1, 2 .</note>, während der
     Landschreiber die Agenden des tirolischen Kammermeisters versah. An einen Zusammenhang mit
     Tirol dürfte aber nicht zu denken sein, ich möchte vielmehr als einen Hauptgrund für die
     Errichtung dieser Stelle das Fehlen eines kräftigen und geschlossen Rates ansehen.</p>
        <p> Eine Aenderung in der württembergischen Verwaltung trat erst nach der Wiedereroberung des
     Landes durch Herzog Ulrich ein, indem 1534 ein Hofrat und eine Rentkammer, beide kollegial
     organisiert, errichtet wurden. Allerdings konnte das Finanzwesen zunächst seine Selbständigkeit
     nicht dauernd behaupten, seine Leitung kam an den Hofrat und wurde erst 1597 wieder abgetrennt.
     Bei Württemberg braucht es wohl keinen näheren Beweis, daß im Jahre 1534 die Verwaltung,
     nachdem durch die österreichische Besetzung die Kontinuität unterbrochen war, nach dem
     österreichischen Muster neugebildet worden ist.</p>

        <p> Auf den gleichen Stil, wenn auch etwas einfacher als in Württemberg, war die Verwaltung in
     Baden zugeschnitten.<note n="188">
            <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Carlebach%2CBadRG.+I&amp;seite=o01tit">R. Carlebach: Badische Rechtsgeschichte, I. Bd, 1906</ref>.</note> Auch dort finden wir im
     Mittelalter keine kollegialen Organe, selbst das aus verschiedenen Beisitzern zusammengesetzte
     Hofgericht <pb n="68"/> bildete kein geschlossenes Kollegium. An der Spitze der Verwaltung
     stand der Landhofmeister, der hierin den Landesfürsten vertrat, Vorsitzender des Hofgerichtes
     war und zugleich als Haupt der gesamten Finanzverwaltung fungierte. Für die Finanzverwaltung
     gab es noch einen Landschreiber, der eine dem tirolischen Kammermeister ähnliche Stellung
     hatte. Außerdem besaß die Kanzlei einen gegen Ende des 15. Jahrhunderts durch die Person des
     Kanzlers steigenden Einfluß.</p>
        <p> Unter dem Markgrafen Christof , dem Vetter Maximilians und Statthalter in Luxemburg und
     Chiny, wurden in Baden mehrere Reformen durchgeführt, mit welchen durch Dr. Jakob Kirser und
     Dr. Hieronymus Vehus zum Teil römisch-rechtliche Anschauungen eingeführt wurden. Die Reformen
     zielten in erster Linie auf eine Verbesserung der Verwaltung ab, sie brachten jedoch nicht die
     kollegiale Organisation. Die Verhältnisse waren in Baden kleiner und einfacher als in Tirol,
     man mochte den großen Apparat einer kollegialen Verwaltung wegen der Kostspieligkeit vermeiden,
     aber es verdient doch Beachtung, daß der Vetter und Vertraute Maximilians , der selbst dem
     Humanismus nahe stand, ebensowenig wie der bayrische Herzog bei der Finanzverwaltung seinem
     Lande eine Organisation nach den vermeintlichen Ideen Maximilians gab, obwohl von dem
     Statthalter in Luxemburg, der die Vollmacht erhalten hatte, die Verwaltung nach Belieben
     einzurichten, anzunehmen ist, daß seine Ansichten von vorneherein mit denen des Vollmachtgebers
     übereinstimmten.</p>
        <p> Wenn dann in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die kollegiale Behördenverfassung auch
     eingeführt worden ist, so geschah dies natürlich nicht in unmittelbarer Nachahmung
     maximilianischer Organisationen, sondern der ferdinandeischen, so wie diese an den deutschen
     Fürstenhöfen Eingang gefunden hatten.</p>
        <p> Noch einfacher als in Baden lagen die Verhältnisse in Braunschweig<note
            n="189"> Br. Krusch:
      Die Entwicklung der hgl. braunschweig. Zentralbehörden. Zeitschr. d. hist. Vereines f.
      Niedersachsen. 1893-1894 .</note>, wo am Ausgange des Mittelalters der Kanzler allein alle
     Staatsgeschäfte leitete, bis er endlich im Jahre 1535 einen kollegialen Rat zugeteilt erhielt.
     Die Kanzlei hatte die Korrespondenz und die Entscheidung von Justizsachen in höchster Instanz,
     sie war also oberster Gerichtshof des Landes und wurde in dieser Hinsicht nach dem Muster des
     Reichskammergerichtes <pb n="69"/> eingerichtet. Die Verschuldung des Landesfürsten führte in
     der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zur Schaffung einer kollegialen Kammer; damit hatte
     auch Braunschweig die Grundzüge jener Verwaltungsorganisation übernommen, welche damals in
     allen Territorien zur Einführung gelangt war.</p>
        <p> Im Kurfürstentum Mainz<note
              n="190"> H. Goldschmidt, Zentralbehörden und Beamtentum im
      Kurfürstentum Mainz. Abhandl. z. mittl. und neueren Gesch., hgg. von v. Below, Finke und
      Meinecke, Heft 7, 1908 . Vgl. im allgemeinen auch <ref target="http://archive.org/stream/diefuggerinromm01schugoog#page/n7/mode/2up">A. Schulte: Die
       Fugger in Rom. S. 97 ff.</ref>

          </note> bestand ein Hofgericht, das seit dem Jahre 1516 mit
     eigenen Beisitzern besetzt war, die Verwaltung wurde vom Kurfürsten mit einigen adeligen und
     gelehrten Räten besorgt. Diese Räte waren noch nicht ständig am Hofe und bildeten noch kein
     geschlossenes Kollegium. Erst im Jahre 1522 wurde von Erzbischof Albrecht II. ein Kollegium von
     „geordneten" Räten errichtet; diese Reform ergab sich aber aus den besonderen damaligen
     Verhältnissen in Mainz. Der Erzbischof mußte viel außer Landes sein, weil er außer Mainz noch
     Magdeburg und Halberstadt besaß. Wegen der ungünstigen finanziellen Lage weigerte sich das
     Domkapitel seinerseits die Stellvertretung in der Regierung zu übernehmen, so daß der
     Erzbischof gezwungen war, anderweitig Vorsorge zu treffen. Es tritt hier die Erscheinung zu
     Tage, daß ein Fürst, der mehrere Länder besaß, eher zur Errichtung von „Behörden" schreiten
     mußte als solche, die immer in ihrem Lande weilten. Außerdem entsprach diese Institution den
     Wünschen der Stände, an welche der Erzbischof mit Steuerforderungen herantreten mußte. Aus
     diesem Grunde errangen die Stände auch einen weitgehenden Einfluß, den sie allerdings nach der
     Niederschlagung des Bauernaufstandes wieder verloren. Der Rat blieb aber als kollegiale Behörde
     bestehen und hatte die Leitung aller Geschäfte einschließlich der Finanzverwaltung inne, für
     die er das Anweisungsrecht ausübte. Das Finanzwesen war ursprünglich vom Marschall geleitet
      worden,<note n="191"> a. a. O. S. 107 ff. </note> dem ein Kammerschreiber zur Seite stand.
     Dieser wurde durch die Reform von 1522 zum Leiter der Finanzverwaltnug, wobei er dem
     disponierenden Rat unterstellt wurde. Die Finanzverwaltung wurde zwar im 16. Jahrhundert mit
     einer größeren Zahl von Beamten ausgestattet, allein die Umbildung in ein Kollegium erfolgte
     erst im 17. Jahrhundert.</p>

        <p> Wir sehen auch bei Mainz den engen Zusammenhang des Rates mit dem Gerichte und das Aufkommen
     von kollegialen Behörden <pb n="70"/> am Beginne des 16. Jahrhundertes für die allgemeine
     Verwaltung und ein Jahrhundert später für die Finanzen. Die mainzischen
     Verwaltungsorganisationen haben in ihrer Entwicklung im Mittelalter keineswegs die Stufe der
     tirolischen erreicht. Erst im 16. Jahrhundert wurde ein rascher Schritt nach vorwärts gemacht.
     Die Reformen wurden aber durch äußere Anlässe herbeigeführt; bemerkenswert ist dabei, daß die
     Anteilnahme der Stände wie in Bayern oder Tirol eine verfassungmäßige Organisation zur Folge
     hate, die dann ohne technische Aenderung durch Ausschaltung des ständischen Einflusses in eine
     rein monarchische übergeleitet wurde. Eine Nachahmung der maximilianischen Organisationen ist
     nicht nachweisbar und auch nicht anzunehmen, da kollegiale Behörden zur Zeit ständischer
     Vorherrschaft schon vor Maximilian in Deutschland ganz allgemein vorkommen.</p>

        <p> Ueber die Einrichtung der Zentralverwaltung in Köln unterrichtet uns eine interessante Hof-
     und Kanzleiordnung<note
            n="192"> F. Walter, Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln. Bonn
      1866. S. 405 ff. </note>, die Erzbischof Rupprecht im Jahre 1469 erlassen hat. Durch diese
     Ordnung wurden alle Regierungsrechte auf einen Rat von vier Männern übertragen und zugleich die
     Ausübung der Verwaltung geregelt. Wir erfahren, daß es außer dem Rat der vier Männer noch
     andere Räte gab, daß ein Hofgericht bestand, daß die Finanzverwaltung von einem Rentmeister
     besorgt und die Rechnungskontrolle von einem Kollegium, in dem auch einer der vier Räte saß,
     ausgeübt wurde, sowie daß für eine gut arbeitende Kanzlei vorgesorgt war. Die Ordnung hatte
     aber einen doppelten Zweck, sie wollte nicht nur den Geschäftsgang regeln, sondern zielte auch
     auf eine verfassungsmäßige Ausschaltung des Erzbischofes ab. Sie ist mit der Meraner Ordnung
     von 1487 in eine Linie zu stellen, denn auch die vier Männer in Köln stellen eine Regentschaft
     und nicht eine Verwaltungsbehörde dar. Inwieweit diese Zustände, die zunächst wohl nur für die
     Dauer der Regierung des mit seinem Domkapitel und seinem Lande zerfallenen Erzbischofes
     Rupprecht galten, läßt sich leider aus dem Buche von Walter nicht sicher feststellen.
     Jedenfalls hat auch in Köln das mächtige Ständewesen auf die Entwicklung der Ratsverfassung
      eingewirkt<note
            n="193"> a. a. O. S. 77 .</note>; diese scheint aber längstens am Ende des 16.
      <pb
            n="71"/> Jahrhunderts in einen Hofrat mit überwiegendem Einflusse des Erzbischofes
     übergeleitet worden zu sein<note
            n="194"> a. a. O. S. 86 .</note>, während 1587 die
     Finanzverwaltung einem selbständigen Kollegium übergeben wurde<note n="195"> a. a. O. 85
      .</note>. Auch in Köln bemerken wir, daß eine Ordnung über die Kompetenzen in dem Augenblick
     für notwendig erachtet wurde, als nicht mehr ein nur sich selbst allein verantwortlicher
     Landesfürst die Regierung leitete, sondern ein Kollegium damit betraut wurde.</p>
        <p> Ueber die Verhältnisse in einem kleinen Bistum unterrichtet uns H. Aubin <note n="196"> Die
      Verwaltungsorganisation des Fürstbistums Paderborn im M. A. Abhandl. z. mittl. und neuern
      Gesch. hgg. von v. Below, Finke u. Meinecke. Heft 26, 1911 . Vgl. für Osnabrück: H. Rehker:
      Die landesherrl. Verwaltungsbehörden im Bistum Osnabrück. Diss. 1905 .</note>. Wir ersehen
     daraus, daß sich in Paderborn der Rat im ganzen Mittelalter noch nicht klar als oberster
     Gerichtshof auszubilden vermochte, wenn auch dort die Entwicklung darauf abzielte. Die zentrale
     Finanzverwaltung bestand noch ausschließlich in der Kassenführung, die der Kanzlei oblag.</p>
        <p> Wertvolle Aufschlüsse gewährt uns ein Vergleich der Verwaltung in Kleve-Mark<note n="197">Vgl. <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n9/mode/2up">K. Schottmüller, Die Organisation der
       Zentralverwaltung in Kleve-Mark, Staats- und sozialwiss. Forsch. hgg. v. G. Schmoller, Bd.
       XIV/4</ref>.</note> mit der tirolischen. Die Verwaltung in Kleve hat schon im Mittelalter
     eine relative Vollkommenheit erreicht, ohne daß es aber zu Organisationen gekommen wäre, welche
     den neuzeitlichen an die Seite gestellt werden könnten. In dieser Hinsicht erfolgte der
     entscheidende Schritt im Jahre 1486<note n="198">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n23/mode/2up">a. a. O. S.
       7</ref>.</note>, als der Herzog sich wegen seiner Finanznot gezwungen sah, an die Stände
     heranzutreten. Daraufhin wurde eine Regierung eingerichtet, welche die Mitwirkung des
     Landesfürsten zu einem Schein herabdrückte. Ein Kollegium, bestehend aus dem Hofmeister, dem
     Marschall, dem Kanzler und aus einer Reihe von adeligen Amtleuten übte nunmehr die
     Regierungsgewalt aus. Die Stände konnten ihre Macht auch weiterhin behaupten und als 1521
     Jülich und Berg mit Kleve-Mark vereinigt wurden, sind diese Organe in ähnlicher Weise wie in
     Tirol das Regiment in der Art einer ständigen Statthalterschaft beibehalten worden, weil der
     Herzog häufig außer Landes weilte<note n="199">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n29/mode/2up">a. a. O. S.
       12</ref>.</note>. Das Kollegium, dem seit Beginn des 16. Jahrhunderts auch gelehrte Juristen
     angehörten, war die oberste Verwaltungsbehörde und das höchste Gericht. Es unterschied sich von
     den Räten in den meisten anderen deutschen Territorien durch den behördlichen Charakter, der
     ihm zweifellos zukam. Für die Finanzverwaltung war ein Rentmeister bestellt<note n="200">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n77/mode/2up">a. a. O. S.
       61</ref>.</note>, welcher in erster Linie die Kassen führte <pb
            n="72"/> und vor dem Herzog
     oder einem ad hoc dazu berufenen Rate Rechnung legte. Im Jahre 1486 wurden aber von den Ständen
     zwei Rechenmeister berufen, deren Zahl 1489 auf vier erhöht wurde<note n="201">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n79/mode/2up">a. a. O. S.
       63</ref>.</note>; ihnen oblag im Vereine mit dem ihnen zugeteilten Kammerschreiber die ganze
     Rechnungsprüfung, für welche ganz feste Termine festgesetzt wurden. Eine eigentliche kollegiale
     Finanzbehörde wurde erst 1601<note n="202">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00schogoog#page/n83/mode/2up">a. a. O. S.
       66</ref>.</note> errichtet und damit die Finanzverwaltung auch in persönlicher Hinsicht
     unabhängig und selbständig von der übrigen Verwaltung gemacht. Soweit zu ersehen ist, war die
     Entwicklung in Jülich und Berg ganz ähnlich<note
            n="203">Vgl. K. Sallmann: Organisation der
      Zentralverwaltung in Jülich und Berg im 16. Jahrh. Beiträge z. Gesch. d. Niederrheins 17.-18.
      Bd. Die Arbeit beruht hauptsächlich auf den Ordnungen die v. Below und J. Geich in der
      Zeitschr. d. berg. Geschichtsvereines. Bd. 30 , veröffentlicht haben und behandelt das
      Mittelalter nur ganz kurz.</note>, allein der Umstand, daß dort die Stände nicht zum
     Eingreifen kamen, hatte zur Folge, daß die Reform des Verwaltungswesens erst 1534 erfolgte. Es
     zeigt sich also, daß gerade in den vorgeschrittenen Ländern wie Tirol, Bayern und Kleve der
     Einfluß der Stände jene Ausbildung des Verwaltungsrechtes und auch der Behörden herbeigeführt
     hat, durch welche sich diese von den anderen Ländern abhoben. Ein dauernder Erfolg war den
     ständischen Verwaltungsreformbestrebungen aber nur dort beschieden, wo die Entwicklung bereits
     einen Grad erreicht hatte, daß der Uebergang zu vollkommen organisierten Behörden keinen
     allzugroßen Sprung bedeutete und die politischen Verhältnisse so konstant waren, daß der
     Fortschritt nicht schon in den ersten Stadien einer Reaktion zum Opfer fiel. Der hohe Stand der
     Verwaltung in Kleve war schon lange bekannt, allein er wurde auf eine unmittelbare Beeinflußung
     durch Burgund zurückgeführt<note
            n="204"> Schottmüller, a. a. O. S. 2 .</note>. Schon Sallmann
     hat bemerkt<note n="205"> a. a. O. Bd. 17, S. 39 .</note>, daß nirgends gesagt wird, worin
     diese Beeinflußung eigentlich bestanden haben soll. Gerade der Vergleich mit Tirol aber dürfte
     zeigen, daß es keineswegs notwendig ist, an äußere Einflüsse zu denken, sondern daß unter
     gleichen Voraussetzungen derartige Organisationen in verschiedenen Ländern in gleicher Weise
     ganz unabhängig und selbständig erwachsen sind.</p>

        <p> Weiters wollen wir noch die Geschichte der Verwaltung in Brandenburg, über die wir durch
     eine Reihe von trefflichen Arbeiten gut unterrichtet sind<note
            n="206"> H. Spangenberg, Hof-
      und Zentralverwaltung der Mark Brandenburg im M. A. Veröffentl. d. Ver. f. Gesch. d. Mark
      Brandenburg, 1908. G. Schapper: Die Hofordnung von 1470 und die Verwaltung am Berliner Hofe z.
      Zeit Kurfürst Albrechts. ebendort, 1912 . O. Hintze, Hof- und Landesverwaltung in der Mark
      Brandenburg unter Joachim II. Hohenzollern, Jahrbuch 1906 . Hier zitiert nach dem Abdruck in
      der deutschen Bücherei Bd. 96/97 . Vgl. auch A. Stölzel, a. a. O. </note>, in den Kreis
     unserer Betrachtungen einbeziehen. Wie überall gab es natürlich auch in Brandenburg einen Rat,
     der in seinem Werden mit dem obersten <pb n="73"/> Gerichtswesen in engstem Zusammenlange
     steht, aber während des ganzen Mittelalters noch nicht zur festen Ausbildung eines
     geschlossenen Kollegiums gekommen ist. Die Reformen, welche Albrecht Achilles im Jahre 1470
     durch eine Hofordnung eingeführt hat, gehören allerdings nicht in die regelmäßige Entwicklung,
     denn sie bezwecken eigentlich die Errichtung einer Regentschaft für den damals 15jährigen
     Landesfürsten, den Markgrafen Johann , dem nur eine repräsentative Stellung zugebilligt war.
     Immerhin ist die Regierung Johanns dadurch von einer gewissen Bedeutung geworden, daß dieser
     auch später, als er selbständig geworden war, sich nicht allzuviel um die Regierungsgeschäfte
     bemühte, sie großenteils seinen Räten überließ und sich auf die Genehmigung der vorgelegten
     Beschlüsse beschränkte, an deren Fassung er nicht Anteil genommen hatte. Die Kompetenz des
     Rates erstreckte sich ebenso wie in Tirol auf „unsere Sachen" und dann auf das Gericht, welches
     die Hauptaufgabe des Rates darstellte. Die endgültige Festlegung der kollegialen Verfassung
     erfolgte in Brandenburg erst um das Jahr 1540.</p>

        <p> Die Finanzverwaltung wurde in Brandenburg von Einzelbeamten besorgt, an denen der
     Kammerschreiber wenigstens zeitweise ähnliche Befugnisse wie der tirolische oberste Amtmann
     besaß, während der Rentmeister ungefähr dem tirolischen Kammermeister entsprochen hat. Die
     Disposition über die Finanzen lag anfangs in den Händen des Landesfürsten selbst und dann des
     Rates. Für die Rechnungsabhör gab es ebensowenig wie in den meisten deutschen Territorien eine
     eigene Behörde, sie wurde vom Rentmeister durchgeführt, der fallweise um die Beigebung eines
     Rates bat. Erst um die Mitte des 16. Jahrhunderts scheiden aus dem Rate eigene Kammerräte aus,
     zu einem festen Finanzkollegium ist es aber erst am Beginne des 17. Jahrhunderts gekommen. Man
     sieht, daß Brandenburg zwar den gleichen Weg ging wie Tirol oder Bayern, daß es aber noch ein
     gutes Stück zurück war. Da wäre wohl eine Beeinflussung durch die österreichischen Verhältnisse
     denkbar, wenigstens in der Form, in der Sache waren die späteren Zustände schon durch die
     frühere Entwicklung vorgezeichnet. Ich möchte mich aber lieber dem <pb
            n="74"/> Urteile O.
     Hintzes anschließen, daß die Beeinflußung gering und kaum erkennbar ist<note n="207"> a. a. O.
      S. 64 .</note>.</p>

        <p> Von einer näheren Ausführung über die Verwaltung in Sachsen kann hier abgesehen werden, da
     die Verhältnisse dort sich in den wesentlichen Punkten mit denen in Brandenburg decken.
     Interessant ist nur die Einrichtung der Finanzverwaltung, die sich von der anderer Länder
      unterscheidet<note n="208">Vgl. Al. Puff, Die Finanzen Albrechts des Beherzten, Leipzig, Diss.
      1911 und Löbl, Die oberste Finanzkontrolle im Königreich Sachsen. Schanz, Finanzarchiv 1885,
      II/2 .</note>. Von geringerem Belange ist m. E. die Betrauung Johanns von Mergenthal mit der
     Leitung des gesamten Finanzwesens im Jahre 1469, denn sie bedeutet nur eine Maßregel im Zuge
     einer Sanierungsaktion und hat eine dauernde Einwirkung auf die Einrichtung der
     Finanzverwaltung nicht hinterlassen. In eine Parallele mit Tirol kann die Bestellung des
     Leipziger Kaufmannes Jakob Blasbalg zum Leiter des Finanzwesens gestellt werden, weil auch hier
     die Bergwerksverwaltung zur Ernennung eines ziemlich unabhängigen Beamten geführt hat, der über
     besondere kaufmännische Kenntnisse verfügte. Die Stellung Blasbalgs glich aber schon halb der
     eines Bankiers, wie denn auch seine Agenden nach seinem Tode einige Zeit in den Händen seiner
     Witwe lagen, ein Beweis mehr wie sehr die Finanzverwaltung entsprechend den Bedürfnissen und
     nicht nach einem bestimmten Schema eingerichtet wurde.</p>

        <p> Den hier besprochenen Beispielen ließen sich noch manche andere anreihen, wir sind über die
     Verwaltung in Sachsen-Weimar,<note
            n="209"> F. Pischel, Die Entwicklung der Zentralverwaltung
      in Sachsen-Weimar bis 1743, Zeitschr. d. Ver. f. thür. Gesch. N. F. Bd, 20, 21. </note>
      Anhalt<note
            n="210"> G. Ulr. Schrecker, Das Landesfürstl. Beamtentum in Anhalt (1200-1574). O.
      Gierkes Untersuch. z. deutsch. Staats- und Rechtsgesch. Heft 86, 1906 .</note>,
      Ostpreußen<note
            n="211"> A. Horn: Die Verwaltung Ostpreußens seit der Säkularisation
      1525-1875, Königsberg 1890 . Vgl. auch A. Klein: Die zentrale Finanzverwaltung im deutschen
      Ordensstaate Preußen am Anfang des 15. Jahrh. G. Schmoller, Staats- und sozialwiss.
      Forschungen, XXIII, 2, Heft, 1914 .</note> usw. durch eine Anzahl von Spezialabhandlungen gut
     unterrichtet. Ueberall geht die Entwicklung denselben Gang, überall steht die Ratsverfassung in
     engstem Zusammenhang mit dem höchsten Gerichtswesen des Landes. In Sachsen wurde eine ständige
     kollegiale Regierung schon um die Mitte des 15. Jahrhundertes für längere Zeit eingerichtet, in
     Ostpreußen war wiederum der Umstand, daß seit Ende des 15. Jahrhundertes Söhne aus
     mitteldeutschen Fürstenhäusern, welche mit den besonderen Verhältnissen nicht vertraut waren
     und daher auch nicht in die Verwaltung eingreifen konnten, zu Hochmeistern gewählt wurden, für
     die Herausbildung von selbständigen Behörden von besonderer Wichtigkeit. Die Einrichtung der
     neuzeitlichen Verwaltungsorganisationen wurde nirgends vor dem 16. Jahrhunderte vorgenommen,
     damals wurde <pb n="75"/> in den deutschen Territorien fast überall die Verwaltung auf den
     gleichen Fuß gebracht.</p>
        <p> Schließlich sei noch auf die von Rosenthal <note n="212"> Arch. f. öst. Gesch. Bd. 69, S.
      224-226 .</note> erwähnten Uebertragungen des österreichischen Musters nach Baireuth, Bamberg
     und Kassel verwiesen, die alle im Laufe des 16. Jahrhunderts vorgenommen worden sind.</p>

        <p> Fassen wir die Ergebnisse unserer Uebersicht zusammen, so kommen wir zu dem Schlusse, daß
     die Verwaltungsorganisation in allen deutschen Territorien grundsätzlich denselben Weg ging,
     daß aber die einzelnen Länder am Ende des Mittelalters ganz verschiedene Stufen erreicht
      hatten.<note n="213">Vgl. für das Folgende: G. v. Below, Die Neuorganisation der Verwaltung in
      den deutschen Territorien im 16. Jahrh. in „Territorium und Stadt" , ferner G. Schmoller in
      Acta borussica, Behördenorganisation I. Bd. 1894, Einleitung S. 57-79 .</note>
        </p>

        <p> Unter den einzelnen Territorien lassen sich zwei Gruppen unterscheiden. Wir sehen nämlich,
     daß die größeren den kleineren weit vorausgeeilt waren. Wegen der geringeren Arbeit war bei
     diesen das Bedürfnis nach Arbeitsteilung nicht so groß; die kollegiale Verwaltung bedeutete
     außerdem eine starke, für kleinere Länder recht fühlbare Mehrbelastung, die lange vermieden
     wurde. Wenn wir also derartige Beispiele wie Baden, Braunschweig, Paderborn ausschalten, so
     finden wir, daß schon im 15. Jahrhundert die Ausbildung kollegialer Ratsorgane voll im Zuge
     war, ja, daß in einzelnen Ländern, wie in Tirol, Kleve, Bayern bereits ein behördlicher
     Charakter erreicht worden war. Die Entwicklung der Ratskollegien steht allgemein in engem
     Zusammenhang mit der der Hofgerichte, für die Ausbildung der Behördeneigenschaft bei Hofstellen
     ist sie vielfach geradezu der Ausgangspunkt geworden. Die Bedeutung der Statthalterschaften in
     dieser Richtung darf nicht überschätzt oder verallgemeinert werden, derartige Bildungen haben
     ebenso wie die Regentschaftskollegien einen vorübergehenden Charakter und sind nach Eintritt
     normaler Verhältnisse wieder verschwunden, ohne bedeutende Spuren zu hinterlassen. Eine scharfe
     Unterscheidung zwischen monarchischen und ständisch-verfassungsmäßigen Organisationen ist im
     allgemeinen nicht berechtigt, die Ueberleitung der Form erfolgt unter Aenderung des politischen
     Charakters ohne besondere Schwierigkeit. Für die Entwicklung der landesfürstlichen
     Ratsverfassung ist die Einwirkung der Stände häufig, wie zum Beispiel in Tirol, Bayern,
      Mainz,<pb
            n="76"/> Kleve-Mark sehr förderlich gewesen; man kann sogar sagen, daß die
     kollegialen Behörden, so sehr sie auch beamtenmäßigen Charakter tragen, der sich besonders in
     der Mitgliedschaft einer Reihe von gelehrten Juristen ausdrückte, ihre Ausbildung und die
     Erreichung des behördlichen Charakters hauptsächlich ständischen Einflüssen zu danken haben.
     Zweifellos kann man bei jenen Ländern, welche ohne Nachahmung eines fremden Musters einen
     besonders hohen Stand in der Verwaltung erreicht haben, wie Tirol, Kleve-Mark und Bayern, dies
     als ein Verdienst der Stände bezeichnen. Was Hintze für eine spätere Zeit bezüglich der
     Ministerien sagt,<note n="214"> Hist. Zeitschr., Bd. 100, S. 55 .</note> daß ihre Struktur
     unter Monarchen mit starkem persönlichen Willen und Regierungskraft lockerer ist, als bei einer
     Parlamentsherrschaft und -kontrolle, wo die Zusammenfassung zu solidarischer Einheit straffer
     ist, trifft für für unsere Zeit in dem Sinne zu, daß kraftvolle Herrscher, wie z. B. Herzog
     Friedrich IV. von Tirol mehr mit untereinander unabhängigen Einzelbeamten regieren, während bei
     schwachen, regierungsunfähigen oder -unlustigen Fürsten, sowie bei Vorherrschen der ständischen
     Macht die Regierung an Kollegien übergeht, welche dann möglichst alle Verwaltungsagenden,
     politische, richterliche und auch finanzielle an sich ziehen. Die Ratskollegien schieben sich
     so zwischen die normalen Träger der Verwaltung und den Landesfürsten ein. Sie übernehmen dabei,
     zunächst ohne scharfe Abgrenzung nach oben und unten, Agenden von beiden Seiten, ersetzen
     vielfach Einzelbeamte, wie die Hofmeister und schalten den Landesfürsten aus.</p>

        <p> Der Ursprung des selbständigen Behördentums lag bei den untersten Instanzen, die der
     unmittelbaren Einwirkung von seiten der Landesfürsten entzogen waren und ein selbständiges
     imperium besaßen. Die Pfleger und Landrichter, die bayrischen Viztume und Rentmeister sind
     schon viel früher als Behörden anzusprechen als die Hofstellen. Von den untersten Instanzen
     ging die Selbständigkeit und damit der behördliche Charakter allmählich auf die höheren über.
     In dieser Hinsicht ist nun die Entwicklung in jenen Territorien vorbildlich geworden, die aus
     einer Reihe von Ländern mit eigener Verfassung und eigener geschichtlicher Entwicklung
     zusammengesetzt waren, so daß der <pb
            n="77"/> Landesfürst nicht mehr in der Lage war, überall
     persönlich die Regierungsgeschäfte zu führen. Es wurden daher in den einzelnen Ländern Aemter
     mit selbständigem Entscheidungs- und Befehlsrecht und mit festem Sitz eingeführt, um den
     partikularistischen Wünschen entgegenzukommen. Diese selbständigen Behörden waren aber zunächst
     überall eigentlich Landesstellen, Mittelinstanzen in jenen Angelegenheiten, wo die letzte
     Entscheidung vom Hofe selbst ausging. Die Hofstellen blieben ja vielfach noch bis zur Schaffung
     der modernen Ministerien in einer rechtlich prekären Lage. Allerdings genügte es noch nicht,
     daß die Länder zusammengesetzt waren, es mußte noch die Einwirkung der Stände oder
     Organisationslust beim Herrscher dazukommen. Das war in Burgund und in Kleve-Mark der Fall. Für
     die habsburgischen Länder war es wichtig, daß die Bewegung von Tirol ihren Ausgang genommen
     hatte, denn dort war die Entwicklung schon bis zu einem Grade gediehen, der ein anderes
     Verhalten als die Anerkennung durch Maximilian kaum möglich machte, während es in Oesterreich
     unter Kaiser Friedrich III. zu keiner geordneten Verwaltungseinrichtung gekommen ist.<note n="215">Vgl. A. v. Wretschko, Das österr. Marschallamt, Wien 1897, S. 173 ff. bis 178 .</note>
     Durch diese zwei Momente, die ständische Macht und die Zusammensetzung aus verschiedenen
     Ländern, wurde also der behördliche Charakter der Mittelinstanzen erreicht, diese aber wurden
     in der nach dem früher Gesagten naheliegenden kollegialen Formen organisiert.</p>

        <p> Eine reiche Mannigfaltigkeit, die durch die verschiedenartigen Bedürfnisse hervorgerufen
     wurde, weist die Finanzverwaltung auf. Neben Territorien, in denen der zentrale Dienst noch von
     der Kanzlei besorgt wurde, finden sich solche, in denen schon eine stärkere Arbeitsteilung und
     das Bedürfnis nach Buchführung und Kontrolle die Einführung einer Reihe von Aemtern zur Folge
     gehabt hatte. Jedoch bildet noch die Scheidung in Finanzverwaltungs- und Kassenführungsdienst
     im allgemeinen die Ausnahme und wurde nur durch die in einzelnen Territorien der
     Finanzverwaltung auferlegten besonderen Aufgaben begründet. Die Disposition über die Finanzen
     blieb Sache des Landesfürsten, die Verwaltung blieb auf die Ausführung seiner Befehle
     beschränkt. War dieser ein kraftvoller Regent, so erhielt <pb n="78"/> die Finanzverwaltung
     neben der allgemeinen eine ziemlich unabhängige Stellung.</p>
        <p> Wo größere landesfürstliche wirtschaftliche Betriebe, wie die Bergwerke in Sachsen und in
     Tirol bestanden, die eine kaufmännische Verwaltung und technische Kenntnisse für die Leitung
     erforderten, wo durch den Kreditverkehr usw. die Verhältnisse schwieriger waren, treten neue
     Finanzbeamte auf, in Tirol der oberste Amtmann und der Hauskämmerer, die wegen ihrer
     technischen Fachausbildung größere Selbständigkeit hatten.</p>
        <p> Eine kollegiale Verwaltung des Finanzwesens hat es im ganzen Mittelalter in keinem einzigen
     deutschen Territorium gegeben, auch ständige Kollegien für die Rechnungsabhör finden wir nur in
     Tirol und in Kleve-Mark, vielmehr übernahmen überall die Ratskollegien die Leitung auch des
     Finanzwesens und dieses ging der Selbständigkeit, die es gegenüber den übrigen
     Verwaltungszweigen besessen hatte, verlustig, wie wir das in Tirol im Einzelnen verfolgen
     konnten. Erst die Bildung von eigenen Finanzräten, die ungefähr 50 Jahre später erfolgt ist als
     die der übrigen Ratskollegien, hat wieder zur Trennung und Unabhängigkeit des Finanzwesens von
     der allgemeinen Verwaltung geführt. Nur in Tirol ist diese Scheidung schon nach einigen Jahren
     erfolgt, freilich nicht aus prinzipiellen Gründen, sondern, weil sich der territoriale
     Wirkungsbereich der allgemeinen Verwaltung nicht mit dem der Finanzen deckte.</p>

        <p> Wenn wir die Reformen am Ende des Mittelalters und im 16. Jahrhundert überblicken, so werden
     wir zwei Gruppen unterscheiden. Die erste fällt in das 15. Jahrhundert und in den Beginn des
     16. und bezieht sich hauptsächlich auf die Errichtung und Ausbildung des obersten
     Gerichtswesens und der damit in Zusammenhang stehenden Ratsverfassung<note
            n="216">Die
      Regentschaften und vorübergehenden Organisationen kommen hier nicht in Betracht.</note>.
     Diesen Reformen liegt kein großer und allgemeiner Plan zugrunde, sie werden meist durch
     augenblickliche Mißstände hervorgerufen und bezwecken deren Abhilfe im einzelnen. Diese
     Reformen zeichnen sich dadurch aus, daß sie von innen heraus in den Ländern entstanden, also
     selbständige Bildungen sind. Die zweite Gruppe fällt in das 16. Jahrhundert und zwar angefangen
     mit den 30er-Jahren und reicht bis ins 17. Jahrhundert <pb n="79"/> hinein. Sie bringt unter
     Benützung der schon vorhandenen Ansätze und Bildungen die volle Kollegialität der Verwaltung
     und die Errichtung eigener kollegialer Finanzbehörden, in den größeren Territorien auch von
     geheimen Räten. Bei diesen Reformen zeigt sich ein systematisches Vorgehen, wie es eben dann
     auftritt, wenn ein bestimmter Plan oder ein Muster vorhanden ist. Allgemein und wohl auch mit
     Recht werden diese Reformen als eine Nachbildung des österreichischen Musters bezeichnet. Für
     uns erhebt sich die Frage, ob es sich hier um unmittelbare Nachahmungen der maximilianischen
     Organisationen oder der späteren unter Ferdinand I. eingeführten handelt und zweitens, welche
     wohl die Gründe gewesen sind, die zu der allgemeinen Reformtätigkeit geführt haben.</p>

        <p> Schon der Zeitpunkt, in dem alle diese Reformen durchgeführt worden sind — sie beginnen alle
     erst nach den Organisationen Ferdinands —, läßt es nicht als wahrscheinlich erscheinen, daß die
     Organisationen Maximilians nachgeahmt werden sollen. Eine andere Frage ist die, ob die
     Organisationen Ferdinands eine Fortsetzung der maximilianischen bilden oder ob sie neu unter
     Nachahmung des spanischen Musters errichtet worden sind.<note
            n="217">Vgl. A. Walthers
      Ursprünge S. 83 . Vgl. dagegen Rachfahl, Nied. Verw. S. 59 und Ursprung, S. 458 .</note> Vor
     allem ist zu bemerken, daß Ferdinand beim Verlassen von Spanien 17 Jahre alt war, daß er sich
     sechs Jahre später von seinen spanischen Räten getrennt hat und daß er erst weitere zwei Jahre
     später, nachdem mittlerweile <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_von_Cles">Bernhard von Cles</ref>, der Präsident des geheimen Rates, in seine Dienste getreten war, mit
     der Errichtung der Zentralbehörden begonnen hat. Es liegt also hier wohl näher, an einen
     Einfluß von Bernhard von Cles zu denken. Gerade der Spanier Gabriel Salamanca hat gar nichts
     getan, was auf die Errichtung von kollegialen Behörden hindeuten könnte, sondern die ganze
     Verwaltung bei seiner Person konzentriert<note
            n="218">Vgl. hiefür Fellner-Kretschmayr:
      Oesterr. Zentralverwaltung I. 1, S. 28 ff. und die dort zitierte Literatur.</note>. Dagegen
     forderten die Stände, bei denen sich der Gedanke an eine zentrale Verwaltung für alle Erbländer
     schon eingebürgert hatte, eine Anknüpfung an die im Jahre 1518 im Vereine mit Maximilian
     beschlossenen Organisationen. Wie weit bei der Errichtung des geheimen Rates die persönliche
     Initiative Ferdinands mitgewirkt hat,<note
            n="219"> a. a. O. S. 32, Anm. 2 .</note> ob er dabei
     ein bestimmtes fremdes Muster im Auge <pb
            n="80"/> hatte, ist wohl schwer zu sagen, da wir über
     die psychologischen Vorgänge bei einem Menschen niemals volle Sicherheit haben können. Hintze
      <note n="220"> a. a. O. S. 65 .</note> bezeichnet m. E. mit Recht als Antrieb für die
     Errichtung des geheimen Rates in Brandenburg die Verwicklungen dieses Landes in seinen äußeren
     Beziehungen, durch welche ihm die Aussicht auf die Erwerbung von Kleve und Preußen winkte,
     Brandenburg wurde dadurch „aus den territorialen Verhältnissen hinausgewiesen in die bewegte
     Welt der europäischen Politik". Dies trifft aber noch in viel höherem Maße für die
     Organisationen Ferdinands zu, da eben zu dieser Zeit die Türkengefahr auch Oesterreich bedrohte
     und Ungarn und Böhmen dem Habsburger zufielen. Aus diesen Gründen möchte ich in der Einrichtung
     der zentralen Verwaltung am Hofe Ferdinands den systematischen Ausbau auf der Grundlage der
     unter Maximilian entstandenen Verhältnisse sehen. Die österreichischen
     Verwaltungsorganisationen überwanden damit das Stadium der unsicheren und stürmischen Versuche
     und wurden in den ruhigen Strom allmählicher, der Erweiterung der Verwaltungsaufgaben
     angepaßter Entwicklung hineingeleitet.</p>

        <p> Um die große Reformbewegung, welche in allen deutschen Territorien hier früher, dort später
     einsetzte, zu erklären, hat Walther neuerdings auf die mächtige Anregung hingewiesen, welche
     von der Errichtung des Reichskammergerichts auf die Gerichtsorganisationen der Länder
     ausgegangen ist,<note
            n="221"> Ursprünge, S. 63 ff. </note>. Er hat weiters auch die
     humanistische Freude an Neuerungen hervorgehoben<note
            n="222"> a. a. O. S. 70 ff. und an
      anderen Stellen öfter.</note> und endlich von der Einwirkung des internationalen
     Diplomatentums gesprochen.<note
            n="223"> a. a. O. S. 77 .</note> Wir haben allerdings gesehen,
     daß für die Organisationen Maximilians diese Erklärung nicht notwendig ist, sie ist m. E.
     überhaupt so schwer faßbar, daß man sie kaum heranziehen kann. Gewiß aber hat die Aufnahme von
     gelehrten Juristen und die Rezeption des römischen Rechtes die Ausbildung der Verwaltung stark
     gefördert, sie unabhängiger von den dieses Rechtes meist nicht kundigen Landesfürsten gemacht;
     auch ist es zweifellos, daß der Humanismus vielfach eine ähnliche Wirkung wie der aufgeklärte
     Absolutismus gehabt hat, es fehlte auch ihm bisweilen die Liebe und der Sinn für das im Lande
     Gewordene mit seinen <pb n="81"/> Unklarheiten und Schwierigkeiten, er neigte vielmehr zum
     rationalistischen Schematisieren. Allein alle diese Momente an sich genügen doch nicht, um die
     Reformtätigkeit zu erklären.</p>
        <p> G. v. Below hat die Richtung gewiesen,<note n="224">Vgl. neben dem schon erwähnten Aufsatz
      in „Territorium und Stadt" . „Die städt. Verwaltung des M. A., als Vorbild der späteren
      Territorialverwaltung", Hist. Zeitschr., Bd. 75. S. 414 ff. Im Anschluß daran K. Sallmann in
      Beitr. z. Gesch. d. Niederrheins. Bd. 17, S. 35 ff. Die Ansichten v. Belows sind allgemein
      angenommen, aber für unsere Frage in ihren Folgerungen zu wenig berücksichtigt.</note> in der
     die Erklärung zu suchen ist. Er hat auseinandergesetzt, daß am Beginne der Neuzeit vielfach
     Männer aus dem städtischen Dienst in den der Territorialverwaltung übertraten und daß diese
     sich anschickte, eine Reihe von Geschäften, um die sich bisher nur die städtische Verwaltung
     gekümmert hatte, selbst zu übernehmen und auf dem größeren Gebiete des Territoriums
     durchzuführen. Das bedeutete aber eine sehr große Vermehrung der Verwaltungsgeschäfte und damit
     des hiefür notwendigen Apparates. Dadurch wurde der Ueberblick für den Fürsten erschwert,
     während überdies gleich sein Interesse mehr und mehr von der inneren Verwaltung abgezogen wurde
     und sich der auswärtigen Politik zuwandte. Es lagen also neben jenen allgemeinen ideellen
     Gründen ganz bestimmte, praktische Anlässe vor, die zu einer Verwaltungsreform führen
     mußten.</p>

        <p> Als unmittelbaren Anlaß für alle Reformen lernen wir im allgemeinen das gesteigerte
     Geldbedürfnis kennen<note n="225">Für Maximilian selbst wurde dies oben dargetan. Für Bayern
      vgl. Rosenthal, Gerichtswesen I. S. 461 , für Württemberg, Wintterlin, a. a. O. 33 , für Mainz
      Goldschmidt a. a. O. S. 6 usw. Die Anlässe zu den Reformen werden leider in der Literatur
      nicht immer genau ausgeführt, die Reformen werden vielmehr als Ausgangspunkt für die
      Darstellung genommen.</note>. Sie haben eine Neuorganisation notwendig gemacht.</p>
        <p> Mit besonderem Nachdrucke ist die mit den Tendenzen, welche v. Below angegeben hat, im
     Zusammenhange stehende politische Entwicklung hervorzuheben. Durch Jahrhunderte haben die
     schließlich mißglückten Versuche der deutschen Kaiser gedauert, eine das ganze Reich umfassende
     Reichsgewalt zu errichten.</p>

        <p> Die Möglichkeit eine Verwaltung wirklich auszuüben und durch sie das öffentliche Leben zu
     durchdringen steht in einem bestimmten Verhältnisse zum geographischen Raum, der seinerseits
     für die Verwaltung mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse eine relative Größe ist. Der Bau
     des deutschen Reiches war auf einen so weiten Grundriß berechnet, daß es der
     Organisationstechnik nicht gelang, eine straffe Reichsverwaltung als unbedingtes Organ des
     monarchischen Oberhauptes auszubilden und das Reich politisch zu organisieren. Beim Kaisertum
     war der Bau von oben angefangen worden, seine hauptsächlich auf das Universale <pb
            n="82"/>
     gerichtete organisatorische Kraft reichte nicht genügend intensiv bis zum Einzelnen hinab, um
     es straff in das System einzugliedern und sich so feste Wurzeln zu schaffen. Hier in der Tiefe,
     für das Reich nicht mehr faßbar, erwuchsen kleine, aber der tatsächlichen Organisationstechnik
     angepaßte und darum lebenskräftige Bildungen, deren Kraft das Landesfürstentum für seine Ziele
     gebrauchte. Dieses hatte es verstanden, jene Verwaltungstechnik zu finden und auszubilden,
     durch die es das Territorium nach außen und oben abzuschließen vermochte. So gekräftigt, konnte
     die landesfürstliche Macht kaum noch gebeugt, nicht mehr gebrochen werden. Das Territorium ward
     ein staatlicher Organismus, der nur unter Aufrechterhaltung seiner staatlichen Individualität
     in ein größeres Ganze eingeordnet werden konnte. Das Mittelalter hindurch war man sich über den
     Zustand und seine Rückwirkungen noch nicht völlig klar, es wurden daher immer wieder Stimmen
     laut, welche eine Neugestaltung der Reichsgewalt anstrebten. Besonders die jammervollen
     Zustände im 15. Jahrhundert riefen solche Reformbestrebungen hervor, die hauptsächlich von den
     Reichsständen betrieben, von Kaiser Friedrich III. aber durch passives Verhalten verhindert
      wurden<note
            n="226"> L. v. Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, I. Bd., S.
      57 ff. </note>. Der schaffensfreudige Maximilian erkannte, daß in dieser Richtung etwas
     geschehen müßte, er wollte die Initiative ergreifen und hat sich noch zu Lebzeiten seines
     Vaters mit Reformplänen beschäftigt. Auf dem Reichstage zu Worms von 1495 wurden endlich die
     entscheidenden Schritte getan. Max wollte durch eine Reichssteuer das Reich materiell auf
     eigene Füsse stellen, die Neuorganisation des Reiches unmittelbar für dieses durchführen, er
     trachtete die Reichsgewalt im monarchischen Sinne zu heben. Diesen Absichten arbeitete Berthold
     von Henneberg entgegen<note
            n="227">Vgl. Fr. Hartung, Berthold von Henneberg, Hist. Zeitschr.,
      Bd. 103, S. 527 ff. vom gleichen Verf. Geschichte des fränk. Kreises. (Veröffentl. d. Ges. f.
      fränk. Geschichte, 2. Reihe, 1. Bd., 1910, S. 68 ff. ) und: Die Reichsreform von 1485 bis
      1495. Histor. Vierteljahrschr., XVI. Bd., S. 38 ff. , 184 ff. u. bes. 205 ff. </note>; er
     wollte gleichfalls der Schwäche und Zerfahrenheit des Reiches abhelfen, nach seinen Plänen
     sollte aber die Reform im bundesstaatlichen Sinne mit einer aristokratisch-republikanischen
     Spitze erfolgen. Maximilian und Berthold waren sich darüber klar, daß in der Verwaltung die
     Organisationsform des Willens und der Kraft des Staates sich ausdrückt und daß nur sie die
     intensive Erfassung seiner Machtmittel ermöglicht. Sie erkannten die Bedeutung der Verwaltung
     für die <pb n="83"/> Politik und die Ausübung der Herrschaft im Reiche. Während sie sich um die
     Form stritten, freuten sich als dritte die Reichsfürsten. Ihnen war natürlich keines von beiden
     Projekten genehm, war es doch ihr Bestreben, sich dem Reiche gegenüber möglichst unabhängig zu
     machen und einen Ausbau in der Richtung eines Staatenbundes zu erreichen. Zu Hilfe kam ihnen
     hiebei die schon seit langem eingeleitete Entwicklung der politischen Verhältnisse, welcher
     sowohl Maximilian wie auch Berthold entgegenzuwirken bemüht waren, für sie war daher jeder
     Zeitgewinn schon ein politischer Gewinn, den sie zu Gegenaktionen ausnützen konnten.</p>

        <p> Jedenfalls war unter Maximilian die Entwicklung schon so weit gediehen, daß nur eine
     bundesstaatliche oder eine staatenbündische Form noch möglich war. Diese Bildungen hatten aber
     das Staatsrecht beinahe überschritten und ragten ins Völkerrecht hinein. Das Verwaltungsrecht
     blieb jedenfalls unbestritten den Territiorialstaaten überlassen. Hier ward eine Größe
     gefunden, deren organisatorische Durchdringung der damaligen Verwaltungstechnik wirklich
     möglich war. Für die weitere Geschichte wurde es entscheidend, daß diese am Beginn der Neuzeit
     zum Abschluß kommende, um die einzelnen Dynastien sich kristallisierende, politische
     Konstellation, einen weiteren organisatorischen Ausbau im Sinne der Vergrößerung der
     Verwaltungseinheiten nicht mehr zuließ, obwohl sich die Verwaltungstechnik allmählich so
     ausbildete, daß sie auch größeren Aufgaben gewachsen gewesen wäre. Als sie imstande gewesen
     wäre, das ganze Reich zu erfassen, war es schon zu spät. Die politische Macht war schon bei den
     Ländern, Verwaltung ist aber nichts anderes als Ausübung der Macht. Der moderne deutsche Staat
     wurde von dem rührigen Landesfürstentum in den Territorien geschaffen und durch eine intensive
     Verwaltung einer höheren Gewalt das Betätigungsfeld und die Möglichkeit Boden zu gewinnen
     entzogen. Das Reichskammergericht und die Pläne einer Reichssteuer, die für eine straffere
     Organisation des Reiches den Ausgangspunkt hätten bilden können, riefen den
     Selbsterhaltungstrieb der Territorien wach und führten in ihnen zu Verwaltungseinrichtungen,
     die jene befürchtete Wirkung paralysierten <pb n="84"/> und so das letzte Tor schlossen, durch
     das die Reichsgewalt noch in die Territorien hätte eindringen können.</p>

        <p> Das ungefähr ist der politische Inhalt und Zweck der Verwaltungsreformen in den deutschen
     Territorien im 16. Jahrhundert; sie hatten ein doppeltes Ziel, in negativer Hinsicht die
     Abschließung nach außen und die Verselbständigung gegenüber dem Reiche, in positiver die
     Ergreifung der Machtmittel und die Durchdringung des Staates nach innen. Die
     Verwaltungsreformen waren eine politische Angelegenheit, für welche den ummittelbaren Anlaß
     meist die finanziellen Schwierigkeiten gaben; daß sie im Kleide des humanistischen
     Reformgeistes auftraten und scheinbar oder wirklich die österreichischen Verhältnisse
     nachahmten, war schließlich eine Aeußerlichkeit.<note n="228">Zweifellos waren überhaupt nur
      die ersten Reformen unmittelbare Nachahmungen des Musters des Kaiserhofes, später kann man sie
      besser als den Uebergang auf ein in den meisten deutschen Territorien übliches
      Verwaltungssystem bezeichnen.</note>
        </p>
        <p> Die politische und verwaltungsgeschichtliche Bedeutung der deutschen Behördenreformen des
     15. und 16. Jahrhunderts ist nicht in letzter Linie in der Einführung des kollegialen Systemes
     zu suchen. Sie bewirkte einen großen Fortschritt, denn es konnte sich traditionell eine
     Gleichmäßigkeit im Verfahren ausbilden, was bei Einzelbeamten nicht so leicht möglich war, weil
     da der Wechsel in der Person vielfach auch einen Wandel des Systemes mit sich gebracht hat. Das
     Verwaltungsverfahren und -recht wurde durch die Kollegialität vom einzelnen Träger losgelöst,
     es wurde objektiviert. Die Kollegialität war also der Ersatz für ein geschriebenes
     Verwaltungsrecht. Das war für den Landesfürsten notwendig, wenn er selbst die Verwaltung nicht
     überwachen konnte, weil dadurch die schädlichen Uebergriffe von Seiten einzelner Beamter
     erschwert wurden. Ebenso wurde die Ausbildung des Behördenrechtes begünstigt, denn Einzelbeamte
     waren der Willkür des Landesfürsten viel mehr unterworfen als Kollegien, besonders wenn diese
     einen Rückhalt an den Ständen fanden.</p>

        <p> Die Organisationsform der deutschen Behörden der Neuzeit ist hauptsächlich in Tirol
     entstanden und nicht aus Burgund übertragen worden; wenn auch in anderen Territorien die
     Verhältnisse ähnlich wie in Tirol waren, richtunggebend ist das tirolische Muster geworden.
     Diese Form war es, die dann in erster Linie verpflanzt worden ist, der rechtliche Inhalt
     hingegen <pb n="85"/> nicht so sehr. Dafür bildete das Vorbild die Stellung der Zentralstellen
     am Kaiserhofe mit ihrer Vermengung von Zügen ausgebildeter Behörden und unselbständiger
     Hilfsorgane, das Verwaltungsrecht der Mittelstellen zu übertragen lag in der Regel kein
     triftiger Grund vor, weil es in den meisten deutschen Territorien solche nicht gegeben hat.</p>
      </div>
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        <head>Noten-Anhang.</head>
      </div>
    </body>
  </text>
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 87) Innsbr, Cod, 113, fol, 102, Vgl. Jäger im Arch, f, öst, Gesch. Bd. 51, 
S. 405.
 68) Innsbr, Cod. 113, fol. 115 a—b. Verschiedene Bitten an den Kaiser 
um Unterstützung und die Forderung des Kaisers und Zusicherung des 
Schutzes und der Bewahrung vor Schaden.
 88) Pauls v. Liechtenstain wurde Hofmarschall und erhielt Thaur und Sarn- 
thein (Innsbr. Cod. 113, fol. 109, 110), Sigmund v. Welsberg wird eine noch 
nicht bestimmte Pflege versprochen (ebend. fol. 114 b), Degen Fuchs Fragen- 
stein (ebend. fol. 114), Jakob v. Spaur „ob er ettwas mangl het, darein sullen 
die raet sehen", der oberste Amtmann, der Kammerschreiber und der Haus- 
kämmerer Rudolf Harber, der zurücktrat, sollen durch Zusagen am Hofe 
fest gehalten werden (fol, 108). Einiges Personal (Küchenmeister, Futter- 
meister) wurde gewechselt (fol. 108).
 70) Innsbr. Cod. 113 fol. 114 a. „Maister Ulrich halb sol mit vleys ver- 
sucht werden ein gnädigen herrn zu machen". Vgl. A, Jäger, Arch, f. öst. 
Gesch. Bd, 51, S. 406-408.
 71) Vgl. A. Jäger, Arch, f. öst. Gesch. Bd. 51, S. 406 ff. Der Erzherzog 
beklagt sich auf dem Landtage von 1490 über die Enthebung des Haus- 
kämmerers Rudolf Harber, des Marschall Sigmunds von Welsberg und 
Walters von Stadion und darüber, daß Jakob von Spaur seine Pflege ge- 
nommen worden sei. Die Stände geben gewundene Erklärungen ab, die 
kaum der Wahrheit entsprochen haben, So wird angeführt, daß Harber 
keine Kenntnis von Bergwerkssachen besessen habe. Harber hatte sein 
Amt schon seit ca. 12 Jahren inne und hat es später wieder übernommen. 
Welsberg sei die Besoldung zu gering er habe einen Sitz haben wollen, wo 
seine Frau bei ihm sein könne. Doch gehört er auch nach 1490 wieder 
zum Hofstaat des Erzherzogs (Innsbr, Cod. 118. fol, 142 b). Der Küchen- 
meister Hans Dieperskircher zieht sich auf die Pflege von Steinach zurück 
(Innsbr. Cod. 113. fol, 109), nach dem Uebergang der Herrschaft kommt 
er sofort wieder als Küchenmeister an Erzherzog Sigismunds Hof (Innsbr. 
Cod. 118, fol. 142 b). A. Walther (Ursprünge S. 17, 67), führt die ver- 
schiedenen Veränderungen in den Jahren 1487-1490, ohne sie auf ihre 
Bedeutung und unmittelbare Ursache zu untersuchen, auf einen „lebhaften 
Reformtrieb", wie er sich kaum unter Maximilian gezeigt hat zurück. In 
Wirklichkeit hätten diese Männer lieber nicht „reformiert", sie waren aber 
dazu gezwungen, Vgl. auch Rachfahl, Ursprung, S. 464,
 72) Vgl. darüber A, Jäger, Uebergang usw. im Arch. f. öst. Gesch. Bd'. 51, 
S, 399 ff, und besonders F. Hegi, a. a. 0. S. 357 ff,
 73) a. a. O. S. 411,
 ") Siehe Adler a. a. 0. S. 506,
 75) Arch, f. öst, Gesch. S. 412, Anm.
 76) Innsbr, Landesreg, Arch. Cod. 113. fol, 43,
 77) Insgesammt elf Forderungen:
 
 - 93 -

 1. Der König soll dartun, daß er vom Kaiser zur Uebernahme befugt sei. 
{Wenn Maximilian das behaupten konnte, so läßt das wohl darauf 
schließen, daß der Zweck seiner Reise nach Tirol für ihn und den Kaiser 
die Uebernahme der Herrschaft gewesen ist. Vgl. A. Jäger, Arch. f. öst. 
Gesch. Bd, 51, S, 398).
 2. Bestätigung der alten Gewohnheiten und Freiheiten.
 3. Bestätigung der Lehen und Pfandschaften,
 4. Erhaltung der Münze an Schrot und Korn.
 5. Die Länder dürfen ohne Wissen und Willen Erzherzog Sigismunds, 
des Kaisers und der Landschaft nicht übergeben werden.
 6, Wenn der König aus dem Lande ziehe, soll er „sy mit regenndten 
und houptlüt" versehen, „die inen fit arkwenig werind oder schad".
 7. Den bisherigen Regierungsmitgliedern soll keine Unbill, besonders von 
Seite Erzherzog Sigismunds zugefügt werden.
 B. Die Mitglieder des „bösen" Regiments sollen nicht mehr zurück- 
kommen.
 9. Wenn die Landschaft noch Artikel fände, die sie jetzt nicht bedenke, 
soll der König ihr „gnädiger herr" sein.
 10. Wenn der König und der Erzherzog im Vertrage nicht übereinkämen, 
soll die Meraner Ordnung weiter gelten.
 11. Der König soll den Vertrag mit dem Erzherzog und auch wegen der 
Erzherzogin den Ständen bekannt geben.
 78) Ueber die Bezeichnung „Vater" siehe A. Jäger, Arch. f. öst. Gesch, 
Bd. 51, S. 411. Anm. 2,
 79) Die vorländischen noch nicht, Jäger, Arch, f. öst. Gesch. Bd. 51, 
S. 411. 
 80} Vgl. Walther, Ursprünge, S. 54.
 81) Vgl. Walther, Ursprünge, S, 79. V, Kraus, Maximilian I. vertraulicher 
Briefwechsel mit Sigm. Prüschenk, Innsbruck 1875, S. 28.
 82) Vgl. über seinen Charakter, A. Walther in den Mitt. d. Inst. f. öst. 
Gesch.-Forsch. Bd, XXXIII. S. 320-349, wo auch die ganze Literatur 
angegeben ist.
 ) Walther, Burg, Zentralverwaltung. S. 68, 196.
 s') Geschichte Belgiens, II. Bd. S. 434— 478, Die Entstehung und Ver- 
fassung des burgund, Reiches im 15. und 16, Jahrh., Schmollers Jahrbücher, 
Bd. 33, S. 912 ff.
 85) Vgl. A. v. Wretschko, Das österr. Marschallamt, Wien 1897, S. 173 f . 
 8) Burg. Zentralverw, S. 193 ff., vgl. dazu S, 53 ff.
 87) Nied. Verw, S, 16 ff, Ursprung S. 449 ff. u. 466 ff.
 sd) Ursprünge S, 16 ff.
 B8) Ob nicht vielleicht an eine durch Philipp v. Kleve veranlaßte Nach- 
ahmung der Zustände in Kleve-Mark gedacht werden könnte, müßte noch 
festgestellt werden.
 
 — 94 —

 ") Vgl. J. Molinet, Chroniqaes Bd. III.
 °i) Vgl. Beiträge zur Gesch, der niederösterr. Statthalterei. S. 130. Sieb- 
machers Wappenbuch, IV, Bd. 4. Abt, S. 354, IV, Bd. 5, Abt. S. 259.
 92) Walther, Burg. Zentralbehörden, S. 57, Anm. 1.
 ss) Vgl. Beiträge zur Geschichte der niederösterr. Statthalterei. S. 133 ff. 
Schon Walther, Ursprünge S, 80, Anm. 52, hält Rottaler für einen Deutschen. 
 04) J, D. Schoepflin, Historia Zaringo-Badensis. Karlsruhe 1765, Bd, VI, 
S. 430 ff, Die Mutter Christofs war eine Schwester Kaiser Friedrichs III. 
Markgraf Christof nennt sich ,,statthalter und gubernierer der lannd 
Lützenburg und Chini", Innsbr. Arch, Max. XIII, 241, 254,  Max  selbst. 
nennt ihn Statthalter. Schoepflin, a, a. O, S. 455,
 95) Vgl, A. Jäger, Uebergang etc, Arch. f, öst. Gesch. Bd. 51, S. 412,
 ") Gedruckt bei Adler a, a, O. S, 506-507.
 97) Nied, Verw, S, 55, Ursprung 457.
 98) a, a. O, S, 493 f.
 "o) Geschichte der Landeshauptleute. S. 321-322. Diese Liste gehört 
der Zeit nach 1496 an, stimmt aber nicht genau und ist daher nicht auf 
einen bestimmten Zeitpunkt zu datieren. Da aber der jeweilige Personal- 
stand aus den Akten feststellbar ist, kann von der Benützung dieser unge- 
nauen Liste überhaupt abgesehen werden.
 100) Fol. 144-147 (A) und fol. 121 ff. (B), Die Liste von Adler wird 
mit C bezeichnet,
 101) Innsbr, Land.-Reg,-Arch. Raitbuch 1490, Okt, 20. erhält S, v, W. noch 
Sold, nach Raitbuch 1491 fol. 78. März 2 ist er bereits verstorben.
 102) Nur bei Ulrich von Freundsberg steht 9. April und bei Hanns v. 
Wolkenstein 22, Juni. Hanns v. W, hat am 22. Juni 1491 seinen Dienst 
angetreten, also mit diesem Tage Anspruch auf Besoldung erlangt, es ist 
daher anzunehmen, daß der 29. Mai der Zahlungstag für. die übrigen Begie- 
rungsmitglieder war.
 103j Kop. B. II, Ser, M, fol, 72 b.
 104)  Max  traf am 25. April in München ein. Arch, f. öst, Gesch, Bd. 51. 
S. 418,
 lob) Innsbr. Arch. Cod. 118, fol. 121 ff,
 lo°) Die Bischöfe von Brixen hatten seit langer Zeit ein Amt am tiroli- 
schen Hofe nicht mehrgeführt. Vgl. Jäger Landst, Verf. II/2, S. 144, Vgl. 
über Bischof Melchior auch Al, Schulte, Die Fugger in Rom. S, 51.
 107) Innsbr. Arch, Kop, B, II, Ser. 1491. fol, 9 b.
 108) Cod, 118, fol. 14.
 109) Kop. B, II, Ser, N. 1491. fol. 109.
 110) Cod. 118. fol, 99.
 ul) Cod, 118, fol, 181 ff.
 112) Die Angabe bei Adler a, a, O, S. S, 494, wonach Stürtzel Kanzler 
bei der tirolischen Regierung war, beruht auf einem Irrtum. Stürtzel wird' 
in keiner der Listen A, B und C, auf welch letztere sich Adler beruft,
 
 - 95 -

überhaupt erwähnt, geschweige denn als Kanzler, er kommt auch in den 
Kop: Büchern nicht in dieser Funktion vor, vielmehr läßt sich nachweisen, 
daß er in der nächsten Zeit in der unmittelbaren Umgebung Maximilians 
war.
 u') Innsbr. Arch. Kop, II. Ser, N. fol. 24, 1491 Okt. 12.
 114) Sigmund von Wolkenstein war seit der Neuordnung von 1487 Mar- 
schall, (Innsbr. Cod. 113, S. 124, 145, 177.), wurde vom Auschuß des Land- 
tages, den Landräten, im März 1489 zum Hofmeister bestellt. (Innsbr. 
Cod. 113, fol. 102), Erzherzog Sigismund hat gegen die Errichtung dieses 
Amtes auf dem Landtage von 1490 protestiert. Vgl. A, Jäger, Arch. f. 
öst. Gesch, Bd. 51, S. 403, Sigmund war Rat Kg. Maximilians am Hofe 
Erzherzogs Sigismunds. Wiener St.-Arch, Chronol. Max. fase. I, 1486. 
Aug. 13. - Pauls von Liechtenstein war seit 1487 geordneter Rat, 1489 
wurde er nach der Ernennung Sigmunds v. Wolkstein zum Hofmeister Mar- 
schall (Innsbr. Cod. 113, S. 123, 176, fol. 102). - Jakob von Spaur seit 
1487 geordneter Rat und Hauptmann des Inntälviertels (Innsbr, Cod. 113, 
127, 145, 175, 221). - Ulrich von Frundsberg seit 1487-1489 geordneter 
Rat, bleibt dann weiter am Hof (Innsbr. Cod, 113, S, 123, 145, 173, 227). 
- Lienhard Velser 1487-1488 geordneter Rat, dann Salzmaier in Hall
(Innsbr. CoU1Tr S. 123, 145, 191), - Degen Fuchs 1487-1488 geord- 
neter Rat, bleibt weiter am Hofe (Innsbr. Cod. 113, p. 123, 145, 175, 221);. 
war schon 1476 Druchseß, später Salzmaier von Hall (Innsbr. Cod. 208, fol. 
56 b). - Balthasar von Thun 1489 geordneter Rat (Innsbr. Cod. 113, p. 175). 
- Sigmund Neidegger 1481 geordneter Rat, 1487-1489 Oberster Schenk
und geordneter Rat (Innsbr. Hofordnungen, Innsbr. Cod. 113, p. 122, 123, 
145, 175, 189, 221), - Walther von Stadion 1478, 1482 Kämmerer, 1487- 
1489 geordneter Rat (Innsbr. Cod. 208,f1. 86, Wiener Staatsarch, Cod. 56 
suppl. fol. 24, Innsbr. Cod. 113, p. 124, 147. Vgl. A, Jäger, Arch, f, österr, 
Gesch. Bd• 51, S- 407). - Ueber Jörg Gossembrot vgl. F. Hegi: Ritter Hans 
v. Puch in Forsch. und Mitteil. z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs, Bd. XI, 
1914, S. 2. - Hermann v, Eptingen: 1488-1489 geordneter Rat (Innsbr. 
Cod. 113, S, 147, 175). - Ludwig v, Rinach 1487, 1489, geordneter Rat. 
(Innsbr, Cod. 113, S. 124, 147, 175, 221)• - Christof v Hadstat, 1488-1489 
geordneter Rat (Innsbr. Cod. 113, S, 122, 147, 175). - Antoni vom Ross 
1481-1486 oberster Amtmanns vgl. oben S. 21 und meine „Beiträge zur 
Gesch. d. tirol. Finanzverwaltung", n. A. Zycha in Viert.-Jahresschrift. f. 
Soz. und Wirtsch.-Gesch. 1907, S. 264. - Kammermeister war seit 
1481 Kaspar Lachsenfelder, vgl. die Raitbücher, - Peter Rummel 1489 als 
Anwärter auf den Posten des Hauskämmerers genannt und dann offenbar 
geworden (Innsbr, Cod, 113, S. 189), Vgl. Forsch. und Mitteil. z. Gesch. 
Tirols und Vorarlbergs, Bd, 16. - Kammerschreiber seit 1481 Wilhelm 
Kostentzer, (Wiener Staats-Arch. Cod. 56 suppl. fol. 5, J. Cod. 113, S. 145, 
Raitbücher), - Rudolf Harber 1477-1489 Hauskämmerer, (Lichnowsky, 
Gesch, d. H, Habsburg, Reg, Bd. VII. Nr. 2014, Wiener Staats-Arch. Cod, 56
 
 — 9(3 —

suppl. fol. 6, Innsbr, Cod, 113, S, 122, 143, 189). — Iseregger seit 1487 geord- 
neter Rat in der Raitung (Innsbr. Cod. 113, S. 113, 229). — Bartlme Käsler 
1489 Kämmerer und Anwärter auf die Stelle des Hauskämmerers (Innsbr. 
Cod. 113, S. 178, 189, 221).
 115) Vgl.. die charakteristische Bemerkung Maximilians., abgedruckt bei 
Hegi a, a, 0, S. 358.
 128) Das wird auch in der Instruktion für das Regiment in Innsbruck 
von 1499 angeführt. Rapp. Vater!. Statutenwesen. Beiträge zur Gesch. 
etc, von Tirol und Vorarlberg. V. Bd. 1829, S. 163.
 117) Innsbr, Arch, Coci. 118. fol. 146-147.
 sls) Vgl. A. Jäger, Arch. f. öst. Gesch, Bd. 51, S. 412.
 lls) Abgedruckt bei Rapp. a. a. 0. S, 163 ff,
 120) Verwahrt im Innsbr. Landesreg.-Archive.
 121) Innsbr. Arch, Cod. 118, fol. 147 a,
 122) Innsbr. Arch, Cod, 118, fol. 146.
 ) Vgl. Adler a. a. 0. S. 334, Anm. 2. Ross legt von diesem Tage an
Rechnung.
 124) Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. M. fol. 69. 1490. Apr, 20.
 126) Innsbr. Arch. Cod. 118. fol. 146 b.
 u) Adler, a. a. O. S, 506-507. Vgl. dazu Rachfahl, Ursprung, 455 ff.
 j Siehe Walther, Ursprünge S. 23.
 ') Vgl. Walther Ursprünge S. 22.
 12e) Innsbr. Arch, Maximil, VIII. 18. Ein ähnliches Schreiben, in dem
sie unter Hinweis auf eine früher an den König abgegangene Meldung um
Unterstützung bitten, an Veit von Wolkenstein, Dr. Konrad' Stürtzel,
Kaspar von Meckan; Maxim. XIII. 241, 1491 März 25.
 iao) Innsbr. Arch. Maxim. XIII, 241. 1491, April 20,
 131) Innsbr, Arch. Cod. 118, fol, 182, 1493. „Wilhalmen Costenntzert 
cammerschreiber, sol man sein ambt abkunden, dann wir wellen hinfür keinen 
mer prauchen'.
 132) Innsbr, Arch. Cod. 118, fol. 148 b, sambstag vor Jorii (April 23).
 ) Vgl. z, B. Innsbr, Arch, Kop. B. II. Ser. Nr. 1491. fol. 24, 26, 109, vom
12. Okt. 18. Nov. und 14. Dez. 1491.
 ') Innsbr, Arch, Cod. 124, fol. 156.
 130) Adler a. a. O. S. 507.
 138) Vgl. Adler a. a, 0, S. 74 f.
 137) Vgl. Forsch, und Mitt, z. Gesch. Tirols und Vorarlbergs Bd. 16,
 e) a, a, 0, S. 182, Vgl, auch Luschin Gerichtswesen S. 276 ff. Vgl. auch
A, v. Wretschko, Das österr. Marschallamt. Wien 1897. S. 173 ff,
 Y99) Adler a. a. 0. S, 184, Anm. 1.
 140) Adler a. a. 0, S. 185, Anm. 1,
 141) Adler a. a. O. S. 187, Anm. 2.
 142) Vgl. oben Anm. 129, Die Statthalter in Innsbruck ersuchen auch ihn 
um Vermittlung beim König, Die Angabe bei Adler a. a. O. S. 49 wonach
 
 ~a7

Stürtzel 1491 tirolischer Kanzler war, ist unrichtig, er wird in keinem der 
Vezeichnisse A, B oder C, auf welch letzteres sich Adler beruft, als solcher 
erwähnt. Siehe oben S. 94. Anm. 112.
 "a) Vgl. Adler a. a. O. 190-191. Adler sucht das Vorbild in der Statt- 
halterschaft von 1438. Ich glaube, daß diese Analogie nur beweist, daß 
unter gleichen Umständen ähnliche Organisationen geschaffen wurden, nicht 
aber, daß im Jahre 1490 irgend jemand an die Statthalterschaft von 1438
gedacht habe.
 ) Adler a. a, O. S, 192.
 "a) Innsbr, Cod. 118. fol. 148 b, 1490 Juni 17.
 1'e) Innsbr_ Cod. 113, fol. 100, Später erfolgte die Herabsetzung auf 9. 
Cod. 113. fol, 128.
 147) Antoni vom Ross und Jakob von Spaur waren schon ausgeschieden.
 3) Vgl. Innsbr. Cod. 118. fol. 181 ff. „Ordnung unser cammer und amb- 
ter unser graveschaft Tirol und unnser vordern landen". Die Ordnung 
ist auf den 28, Dezember 1493 zu datieren. Die einzelnen Veränderungen 
wurden im Nov. 1493 bis Jänner 1494 durchgeführt, Vgl. Adler a, a. O, 
S. 335.
 34e) Vgl. über ihn, H. Ulmann, Gesch. Maximilian. Bd. 1, S. 818, F, Hegi in 
Forsch, und Mitteil. z, Gesch, Tirols und Vorarlbergs Bd. XI. 1914, S. 2, 
J, Strieder, Zur Genesis des modernen Kapitalismus. S. 96, A. Ehrenberg, 
Zeitalter der Fugger. I. S, 191. Eine wirkliche Biographie dieser interes- 
santen Persönlichkeit fehlt noch, ebensowie eine Darstellung der Finanz- 
wirtschaft Maximilians, ohne deren Kenntnis soviele Handlungen des Kai-
sers unverständlich bleiben.
 130) Im Innsbrucker Landesreg.-Archiv erliegt unter Maximilian XIII. 241 
eine reichhaltige Korrespondenz Gossembrots, die zum Teil aus Zahlungs- 
aufträgen besteht, die Gossembrot vermutlich für eine Abrechnung als Be-
lege beigebracht hat. Als Beleg für die Angaben im Text sollen hier einige
Hinweise gegeben werden, die in keiner Hinsicht vollständig sind.
  Max  XIII. 241. 1-2, Gossembrot als Vermittler zwischen König und
Statthaltern.
 5, 1492, G. verschreibt sich und seine Erben für einen Geldbetrag, den er
beschafft hat,
 10. 1493, G. soll 1500 fl, Rhein., die der König ausgeliehen hat, bezahlen.
 13. 1493, Mai 1. G. soll sofort zum König nach Augsburg kommen, 
1000 fl. mitbringen und 1000 fl. nach Ulm schicken.
 14. 1493, August 9, G, soll 500 fl, an Jobst von Prant zahlen, „die in den 
stat des Maylandischen gelts gesetzt und den wir dier bey Ernsten von
Walden unserm rat zugeschickt haben".
 18. 1493, Juli 11.  Max  an G., er soll dem Johann Bontemps, dem bur- 
gundischen Schatzmeister, zwei Pferde, die in Augsburg stehen, um 20 fl. Rh,
auslösen,
 24. 1493, August 14. Jörg von Egk hat von Jörg Gossembrot für Simon 
von Hungersbach 1000 fl. empfangen.
 
 28. 1493, Sept. 23. Der Kammerschreiber Ulrich Stoppel hat von G, 
für eine Reihe von Zahlungen 12.000 fl. Rh. erhalten.
 35. 1493, Okt. 27.  Max  an die Statthalter in Innsbruck, sie sollen nicht 
von dem Geld, das Gossembrot für den Türkenkrieg aufgebracht hat, 3000 fl. 
verlangen sondern die Summe anderweitig aufbringen.
 37. 1493, Okt. 30. Paul von Lichtenstein erklärt, daß er von G, für die 
Statthalter 7000 fl. empfangen habe.
 39. 1493, Nov. 4.  Max  an G,, Auftrag 25.000 fL aufzubringen und davon 
Zahlungen zu leisten; „wellen wir die solls von dem Maylenndischen gellt, 
so auf weyhnechten nechstkomend als du waist gevallen und gegeben 
wirdet, enndrichten und betzalen".
 46. 1493, Nov, 23. Statthalter in Innsbruck bezeugen, daß sie von Hanns 
Koler im Namen G. 1000 fl. bekommen haben.
 59. 1494, März 1. Der Verweser des tirol. Kammermeisteramtes Bartime 
Käsler hat von G. durch Ulrich Fugger zum Unterhalt für die Königin 
10.000 fl. erhalten.
 77. 1494, März 19. Bartlme Käsler hat von G. 19,500 fl. für Schulden und 
Provisionen erhalten.
 81. 1494, März 19. Bartlme Käsler hat für den Hofstaat der Königin 
12.000 fl. erhalten.
 96. 1494, April 5. G. rechnet für die Zeit von 1493, Juni 6. bis 1494, April 
5. Goss, hat ausgegeben 203.557 fl. Rh, 3 Pf. Perner 1 Kreuzer, dazu eine
Remanenz von der letzte Abrechnung vom 5. Juni 1493 von 11,387 fl., zu-
sammen also 214,944 fl, 3 Pf. 1 Kr. Einnahmen vom „Maylandischen gelt" 
214,665 fl, dazu von den „geordneten retten, so unser obrist ambt zu In-
sprug verwesen, von der steuer der grafschaft Tyrol uns auff sant Andres=
tag des 92. jars gevallen, die sye in unserm (Maximilians) namen eintzichen 
sollen 2823 fl. Rh, zusammen 217,489 ff. 1 Pf. 4 Kr., so bleibt G. schuldig
2544 fl. Rh, 3 Pf. und 7 Kr. Diese Summe hat G. bei der Raitung bar
ausbezahlt. Die Zahl der Briefe beläuft sich auf mehr als 200. Von Ende 
1494 angefangen scheint Gossembrots Tätigkeit besonders für die erste Zeit
der allgemeinen Schatzkammer zurückgegangen zu sein, er vermittelt wohl
noch verschiedene Geschäfte; die Wirksamkeit G, stieg wieder 1498-1499, 
als auch die Hofkammer den Anforderungen Maximilians nicht Genüge
leisten konnte. S. auch den langen Bericht Gossembrots bei Chmel, Ur- 
kunden, Briefe und Aktenstücke zur Gesch. Maximilians I. Bibl, d, liter. 
Vereines zu Stuttgart, X. Bd. 1845, S, 40-44, 101, 104. Vgl. ferner M, 
Jansen: Jakob Fugger der Reiche, Studien z, Fugger-Geschichte, 3, Heft, 
1910, S. 196-205,
 161) Casius Haquenay stammt trotz seines französisch klingenden Namens 
nicht aus Burgund, sondern ist ein Kölner Bürgersohn. Siehe über ihn 
L, Ennen, Gesch, d. Stadt Köln, 1869k III. Bd.; 1011 f. Vgl, Walther Ur- 
sprünge, S. 80.
 
 — 99 —

 16') Wiener Staatsarch. Chronol, Max, Fasz. 3 b, 1495, Sept. 9. Dieser 
Vorschuß wurde mit Zustimmung der Reichsfürsten angesprochen. Es ist 
nicht klar, ob Gossembrot diese Summen aus Eigenem aufgebracht hat oder 
ob er der Exponent einer Augsburger Finanzgruppe war. Vielleicht hat 
dieser Vorschuß aber die verfügbaren Gelder Gs. ziemlich aufgezehrt, so 
daß sein Zurücktreten in der nächsten Zeit hierauf zurückzuführen wäre. 
Vgl. über den gemeinen Pfenning E. Gothein: Der gem. Pf, 1877, S. 35 
und M. Jansen, a, a. O. S. 84.
 1°9) Vgl. Anm. 150.
 Y34) Vgl. das Schreiben des Regiments an den König bei Adler a. a, O. 
S. 348-349 und M, Jansen, a, a. O. S. 84,
 155) Vgl. Adle, a. a, O, S. 342-257, Fellner-Kretschmayr, Oesterr. Zen- 
tralverwaltung, I/1, S. 10 f, I/2, S. 2-3.
 i16) Vgl. Fellner-Kretschmayr, a. a, O. I/2, S. 2; danach wäre die Ordnung 
für die Schatzkammer von Zyprian Sernteiner ausgearbeitet worden, Innsbr. 
Arch. Kop. I. Ser. 1496, Geschäft v. Hof betrifft fast nur solche Befehle, die 
durch Sernteiner an die Schatzkammer geleitet wurden,
 157) Vgl. Adler a, a. O. 349-350 und Innsbr. Arch, Maxim. XIII. 284. 
 lbs) Innsbr, Arch, Kop, B, I. Ser, 1496. Gesch, v. Hof fol. 5-9a, Wiener 
Staatsarchiv: Chronol. Maxim, 1496, Aug. 14.
 1a") Diesen Entwurf scheint Fellner-Kretschmayr, a, a. 0, mit seiner obigen 
Bemerkung (Anm. 156) gemeint zu haben,
 i80) Innsbr, Arch. Kop, I. Ser, 1496, fol. 83, vom 21. Dezember.
 'j Vgl. dazu M. Jansen, a, a. O. S. 84 ff.
 162) Fellner-Kretschmayr a. a. O. I/2. S. 3.
 ) Adler, a. a. O. S. 197.
 164) Innsbr. Arch. Kop. B. II. Ser. 1497: S, 303.
 165) Daß der Entwurf einer Hofkammerordnung (Adler a. a. O. S, 509, 
vgl. S. 78 ff.) nicht niederländischen Ursprungs ist, scheint mir mit Walther 
(Burg. Zentralverw, S, 59-61, 175-176) sicher, Sie entstammt den Hof- 
kreisen. Ebenso sicher ist es m. E., daß ,,argentier" und „tresorier" aus 
dem französischen und nicht aus dem lateinischen kommt. Es ist doch be= 
merkenswert, daß Jean Bontemps, der Schatzmeister, von Walter Leyden 
in Basel „tresorier" genannt wird (Bibi. d. lit. Ver, v. Stuttgart. Bd, X, 
S. 46). Der Titel argentier im Sinne von Hofzahlmeister kommt für Casius 
Haquenay häufig vor (z. B, Kop, B. I. Ser. 1496, fol. 9, Kop, B. II. Ser. 1496, 
S, 37), nicht bloß in dem Entwurf, wie Walther (Ursprünge S. 89) meint. 
Außerdem hätte Walther (vgl. Burg. Zentralverw, 180 f,) in den Akten und 
Korrespondenzen nur nachsehen müssen und er hätte gesehen, daß der Aus- 
druck „Schatzmeistergeneral'` tatsächlich auch in der Praxis gebraucht wird. 
Es ist gewiß mit dem Nachweise von der Uebernahme von Titeln nicht viel 
getan, es ist mir daher anderseits Walthers Versuch „tresorier" als unmittel-
bare Ableitung aus dem lateinischen „thesaurarius ' (Burg. Zentralverw. 
S, 181) unverständlich.
 7*
 
r





 — 100

 198) Vgl. Adler a. a, 0. S. 99 ff. und 536 "ff. Ich kann gegenüber Adler 
 den sogenannten Gossembrotschen Vertrag nur so auffassen. Aus diesem 
 Grunde wurde ja auch die Verwaltung nach dem plötzlichen Tode Gossem- 
 brots für seine Erben von Kuratoren weitergeführt. Rachfahl, Ursprung 
 S. 457, nennt die Verträge mit G, und mit Villingen „Rückfälle in das 
 mittelalterliche System privater Verpachtung öffentlicher Einkünfte bedenk- 
 lichster Art". Der Form nach ist das gewiß richtig, zieht man aber die 
 Ursachen in Betracht, so ist die Bezeichnung „Sequestration" vielleicht 
 treffender.
 16?) Nicht lange vorher hat er den bayrisch gesinnten Vogt Gaudenz von 
 Matsch zu seinem Stellvertreter für Tirol ernannt.
 168) Adler a. a. O. S. 384, Anm. 1,
 188) Von einer Darstellung der weiteren Reformen wird abgesehen, da ein 
 Innsbrucker Historiker, P, Dr. Pangraz Stollenmayer, bei seinen Arbeiten 
 über Zyprian von Northeim, gen, Senteiner diese Fragen behandeln wird.
 "o) R, Smend, Das Reichskammergericht, Quellen und Studien zur Verf,- 
 Gesch, d. deutschen Reiches von Zeumer, Bd, IV/3, S, 1 ff, Vgl. besonders 
 F. Hartung: Die Reichsreform von 1485 bis 1495. Hist, Viert.-Jahrschr. 
 Bdi. XVI, S, 24 ff und 181 ff,
 171) Es ist bezeichnend b daß der Hauptgegner Maximilians auf dem Ge- 
 biete der Reichspolitik und -reform, Berthold von Henneberg, sich um die 
 Reform der Verwaltung seines Kurfürstentumes nicht bemüht hat. H. Gold- 
 schmidt, Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz, Ab- 
 hand!. z, mittl, und neueren Gesch, herausgegeben von v. Below, Finke und 
 Meinecke, Heft 7, 1908, S, 5,
 172) Zur Beleuchtung des „Reformeifers" den Maximilian dann entfaltete, 
 wenn kein großer politischer Grund vorlag, dient der Umstand, daß er die 
 tirol. Regimentsordnung von 1499 erst über Drängen herausgegeben, bis da- 
 hin sich mit der doch mehr provisorischen Uebernahme der alten Verhält- 
 nisse begnügt hat. Vgl. A. Jäger, Ldst. Verf. II/2., S. 423 ff,
 17) Vgl, A, Walther, Burg. Zentralverw. S. 189, Rachfahl, Nied, Verw, S. 58, 
 Vgl. über Kollegialität im allgemeinen die zutreffenden Bemerkungen S. 7.
 37) Daher die früheste Ausbildung der kollegialen Verwaltung oder Ueber- 
 wachung dort, wo es eine absolute, einer irdischen Verantwortungspflicht 
 entzogene Herrschergewalt nicht gegeben hat, z, B. bei den Städten, die 
 deshalb in verwaltungstechnischer Hinsicht vielfach die Vorläufer für die 
 landesfürstliche gebildet haben.
 16) Adler, a, a, 0, S, 187,
 1e) Arch, f, österr, Gesch, Bd, 69, S, 223,
 177) a, a. 0, S. 87 ff, 224 ff,
 178) E. Rosenthal, Gesch, d, Gerichtswesens und der Behördenorganisa- 
 tion Baierns, I. Bd, 1889. Vgl. auch A. Stölzel. Die Entwicklung der ge- 
 lehrten Rechtssprechung. II. Bd. 1910. S. Riezler: Gesch. Baierns III. Bd. 
 S. 669-679.
 
 - 101 -

 199) Ob hier von einer Rückwirkung der tirol. Verhältnisse gesprochen 
werden kann, ist nicht sicher, aber unwahrscheinlich.
 180) F v. Krenner, Baier, Landtagshandlungen, Bd, XIII. S. 261, Mün- 
chen 1808.
 181) Vgl. Rosenthal a, a, 0. S. 135, 142, 151, 254 ff.
 182) a, a, 0, S. 676.
 1°a) v. Krenner, a. a. O. S, 272, 274-276.
 184) Rosenthal, a. a, 0, 284 ff, 288 ff, 461,
 185) Rosenthal, a, a, 0. 465.
 186) Fr. Wintterlin, Gesch, d. Behördenorganisation in Württemberg, 
Bd. I. 1904.
 187) Wintterlin, a. a, 0. S, 33, Anm. 1, 2,
 18B) R. Carlebach: Badische Rechtsgeschichte, I. Bd, 190 b.
 189) Br, Krusch: Die Entwicklung der hgl. braunschweig. Zentralbehörden. 
Zeitschr. d, hist. Vereines f. Niedersachsen. 1893-1894.
 180) H, Goldschmidt, Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürsten- 
tum Mainz. Abhandl. z, mittl. und neueren Gesch, hgg. von v, Below, Finke 
und Meineckq, Heft 7, 1908. Vgl. im allgemeinen auch A. Schulte: Die 
Fugger in Rom. S. 97 ff.
 101) a, a. 0, S. 107 ff.
 102) F. Walter, Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln. Bonn 1866. 
S. 405 ff.
 103)1 a. a. 0. S. 77.
 104) 104) a. a. 0. S. 86.
 105)1 a. a. 0. 85.
 196) Die Verwaltungsorganisation des Fürstbistums Paderborn im M, A. 
Abhandl, z, mittl. und neuere Gesch, hgg. von v. Below, Finke u. Meinecke. 
Heft 26, 1911. Vgl. für Osnabrück: H. Rehker: Die landesherrI. Verwal- 
tungsbehörden im Bistum Osnabrück. Diss, 1905.
 i07) Vgl. K. Schottmüller, Die Organisation der Zentralverwaltung in 
Kleve-Mark, Staats- und sozialwiss, Forsch. hgg. v. G. Schmoller, Bd. XIV/4, 
 108) a. a. 0. S. 7.
 109)1 a. a. 0. S. 12.
 200) a. a. O. S, 61. 
 '01) a. a, 0. S, 63.
 202) a. a. 0. S. 66,
 203) Vgl. K, Sallmann: Organisation der Zentralverwaltung in Jülich und 
Berg im 16. Jahrh. Beiträge z. Gesch. d. Niederrheins 17.-18. Bd. Die 
Arbeit beruht hauptsächlich auf den Ordnungen die v. Below und J. Geich 
in der Zeitschr, d, berg. Geschichtsvereines, Bd, 30, veröffentlicht haben 
und behandelt das Mittelalter nur ganz kurz.
 PO4) Schottmüller, a. a, 0. S, 2.
 1105) a. a. 0. Bd. 17, S, 39.
 
 - 102

 'B) H. Spangenberg, Hof- und Zentralverwaltung der Mark 8randen- 
 burg im M. A, Veröffentl. d, Ver. f. Gesch, d. Mark Brandenburg, 1908. 
 G. Schapper: Die Hofordnung von 1470 und die Verwaltung am Berliner 
 Hofe z. Zeit Kurfürst Albrechts, ebendort, 1912. 0. Hintze, Hof- und Lan- 
desverwaltung in der Mark Brandenburg unter Joachim II, Hohenzollern, 
 Jahrbuch 1906. Hier zitiert nach dem Abdruck in der deutschen Bücherei 
 Bd. 96(97. Vgl. auch A. Stölzel, a. a. 0.
 P07) a. a. O. S. 64.
 208) Vgl. Al. Puff, Die Finanzen Albrechts des Beherzten, Leipzig, Diss. 
 1911 und Löbl, Die oberste Finanzkontrolle im Königreich Sachsen. Schanz, 
 Finanzarchiv 1885, II/2.
 409) F, Pischel, Die Entwicklung der Zentralverwaltung in Sachsen-Wei- 
 mar bis 1743, Zeitschr. d. Ver. f, thür. Gesch. N. F. Bd, 20, 21,
 210) G. Ulr, Schrecker, Das Landesfürstl. Beamtentum in Anhalt (1200- 
 1574). 0. Gierkes: Untersuch, z. deutsch, Staats- und Rechtsgesch. 
 Heft 86, 1906.
 212) A. Horn: Die Verwaltung Ostpreußens seit der Säkularisation 1525- 
 1875, Königsberg 1890. Vgl. auch A, Klein: Die zentrale Finanzverwaltung 
 im deutschen Ordensstaate Preußen am Anfang des 15. Jahrh. G, Schmoller, 
 Staats- und sozialwiss. Forschungen, XXIII, 2, Heft, 1914.
 212) Arch. f. öst, Gesch. Bd, 69, S. 224-226.
 213) Vgl. für das Folgende: G. v. Below, Die Neuorganisation der Ver- 
 waltung in den deutschen Territorien im 16. Jahrh, in „Territorium und 
 Stadt", ferner G. Schmoller in Acta borussica, Behördenorganisation I. Bd. 
 1894, Einleitung S. 57-79.
 214) Hist, Zeitschr., Bd, 100, S. 55,
 212) Vgl. A, v. Wretschko, Das österr. Marschallamt, Wien 1897, S. 173 fi. 
 bis 178,
 216) Die Regentschaften und vorübergehenden Organisationen kommen hier 
 nicht in Betracht.
 217) Vgl. A, Walthera Ursprünge S. 83. Vgl. dagegen Rachfahl, Nied, Verw, 
 S. 59 und Ursprung, S. 458.
 218) Vgl. hiefür Fellner-Kretschmayr: Oesterr, Zentralverwaltung I. 1, 
 S. 28 ff. und die .dort zitierte Literatur.
 219) a. a. 0. S. 32, Anm. 2.
 220) a, a. 0, S, 65,
 221) Ursprünge, S. 63 ff:
 222) a. a. 0. S. 70 ff und an anderen Stellen öfter.
 223) a. a. 0. S. 77.
 224) Vgl. neben dem schon erwähnten Aufsatz in „Territorium und Stadt'. 
 „Die städt. Verwaltung des M. A., als Vorbild der späteren Territorialvers 
 waltung", Bist, Zeitschr., Bd. 75., S. 414 ff. Im Anschluß daran K, Sall- 
 mann in Beitr. z, Gesch. d. Niederrheins, Bd. 17, S. 35 ff. Die Ansichten
 
 103 -
v. Belows sind allgemein angenommen, aber für unsere Frage in ihren Folge.. 
rungen zu wenig berücksichtigt.
 126) Für Maximilian selbst wurde dies oben dargetan. Für Bayern vgl. 
Rosenthal, Gerichtswesen I. S. 461, für Württemberg, Wintterlin, a. a. O. 33, 
für Mainz, Goldschmidt a. a. 0. S. 6 usw. Die Anlässe zu den Reformen 
werden leider in der Literatur nicht immer genau ausgeführt, die Reformen 
werden vielmehr als Ausgangspunkt für die Darstellung genommen.
 1S6) L. v. Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, I. Bd., 
S. 57 ff.
 s=') Vgl. Fr. Hartung Berthold von Henncberg, Hist. Zeitschr., Bd. 103, 
S. 527 ff. vom gleichen Verf. Geschichte des fränk. Kreises. (Veröffentl. d. 
Ges. f. fränk. Geschichte„ 2. Reihe, 1. Bd., 191, S, 68 ff:) und: Die Reichs- 
reform von 1485 bis 1495. Histor, Vierteljahrschr., XVI. Bd., S. 38 ff., 
184 ff. u. bes. 205 ff.
 728) Zweifellos waren überhaupt nur die ersten Reformen unmittelbare 
Nachahmungen des Musters des Kaiserhofes, später kann man sie besser 
als den Uebergang auf ein in den meisten deutschen Territorien übliches 
Verwaltungssystem bezeichnen.
 
 Inhaltsübersicht.


Einleitung, A. Walthers und F. Rachfahls Ansichten über die
 Ursprünge der maximilianischen Verwaltungsreformen . 5-=-5



Uebersicht über die Entwicklung der Vetwal'ungsorganisationen in
 Tirol vor Maximilian L 8-27
Hoher Stand der tirolischen Verwaltung im 13. Jahrhundert 9
Die tirolische Zentralverwaltung ist von den Habsburgern nicht
 übernommen worden 10
Ueberblick über die tirolische Finanzverwaltung 10-11
Gründe für die günstige Entwicklung der Verwaltung in Tirol im
 15. Jahrhundert . 11-14
Zusammenhang zwischen 1.-f. Rat und obersten Gericht 14-16
Der 1.-f Rat erhält allmählich den Charakter einer Behörde, eine
 bestimmte Organisation und Kompetenz 16-18
Politische Bedeutung der Organisationen 19
Die Reformen von 1481 . 19-21
Die „bösen Räte", deren Sturz und die ständische Regierung
 seit 1487 21-25
Politische Schwierigkeiten _ 25-27

 1i.
Die Verwaltungsorganisationen Maximilians 1.. 27-63
Der Landtag von 1490 und die Uebernahme Tirols durch Maxi-
 milian, die Bedingungen der Stände 27-29
Der Aufbau der burgundischen Verwaltung 29
Die niederländische Finanzordnung vom 20. Dezember 1487 30-32
Die Ernennung des Markgrafen Christof von Baden zum Statt-
 halter von Luxemburg 32
Die ersten Regierungshandlungen Maximilians in Tirol 32-34
 8
 
 - 106 —
Die Personalstandeslisten und die Zusammensetzung der Inns-
 brucker Regierung . 34-38 
Die Finanzverwaltung und das Mandat vom 28. Februar 1491 38-44 
Der zentrale Finanzdienst 44-46 
Die Einrichtung der niederösterreichischen Verwaltung 45-47
Personalveränderungen bei der tirolischen Verwaltung, die Stel-
 lung und Tätigkeit Jörg Gossembrots . . 47-50
Tod des Erzherzogs Sigismund und die Errichtung der Schatz- 
 kammer 51-54
Die Hofkammer und der Hofrat . 55-56
Zusammenfassung und Ergebnisse 57-63

 111.
Die Verwaltungsreformen in Deutschland im 15. und 16. Jahr-
 hundert . 64-85
Die Organisation der Verwaltung in Bayern . 64-67
 Württemberg . 67
 Baden . 67-68
 Braunschweig . 68
 Mainz . 69
 Köln .. . 70
 Paderborn . 71
 Kleve-Mark . 71
 Brandenburg . 72-74
 Sachsen . 74
 Sachsen-Weimar . 74
 Anhalt . 74
 Ostpreußen . 74
Zusammenfassung und Ergebnisse . 75-85
Notenanhang . . 87-103
 

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