Lutz
Mackensen,
Der Zasiusübersetzer Lauterbeck. Ein Beitrag zur frühneuhochdeutschen
Übersetzungstechnik. Aus: Germanisch-Romanische
Monatsschrift XI (1923)
1923, 304 - 313.
Heino
Speer:
Digitale Version (2013)
und Revision (2023)
| Seite 304| Über dem literarischen Deutschland des ausgehenden 13., des
beginnenden 14. Jahrhunderts liegt ein Ermüden. Die Ideale der höfischen Kunst,
die ein Jahrhundert lang die ritterliche Welt des Abendlandes zu einer großen
Kulturgemeinschaft verbunden hatten, waren Namen ohne inneren Klang geworden; es
fehlten die großen Persönlichkeiten, die ihnen Leben einhauchten, und die
Männer, die sie nun, z.T. sicher nicht ohne innere Begeisterung, auf ihre Fahnen
schrieben, konnten doch eben nur einen hundertmal betretenen Weg nachgehen, neue
Bahnen zu finden war von ihnen keiner berufen. So wurde, was einst Kunst war,
zur Technik; was schon das feine Gefühl eines Rudolf von
Ems mit leiser Wehmut bemerkt hatte, wurde stärker und stärker;
die farbenfrohe erste Blütenzeit deutscher Dichtung mußte einem schwächlichen
Epigonentum weichen. Was von andern Gesellschaftsschichten ausgehend, an die
Stelle trat, war, so schön und fein es sich auch gab, doch nicht imstande,
breitere Massen zu einen; Mystik und Predigt sind Gärten am Wege, aber die
Pforten waren zu schmal, als daß das ganze Volk durch sie hätte eingehen
können.
Durch die ganze Zeit geht ein Suchen und Warten, ein Sehnen nach Anregung, die
doch nicht von innen herauskommen konnte, weil die innere Kraft fehlte. Diese
Sehnsucht hat der Humanismus erfüllt; wie stark sie gewesen sein muß, sehen wir
leicht aus der Flut der Übersetzungen, die im 14.-16. Jahrhundert mit fast
ängstlicher Hast bemüht waren, die neuen, von außen kommenden Gedanken der
breiten Masse zu vermitteln. Man hat oft über diese künstlerisch unproduktive
Zeit geseufzt oder sie gar gescholten, und doch birgt sie so viel des Schönen,
wenn man nur versteht, sie über die realen Werte, die sie geschaffen hat, hinaus
in ihren inneren Vorgängen zu erfassen.
Das römische Recht trat mit Übersetzungen erst verhältnismäßig spät auf den
Plan304.1; Jodocus
Pflantzmann war es, der 1493 mit seiner Übertragung der libri
feudorum den Reigen eröffnete. Das Interesse der Juristen war damals dem
Lehenrechte, das, lombardischen Ursprungs, in Deutschland zwar seit dem 13. Jhd.
bekannt war, aber doch erst in der zweiten Hälfte des 15. Jhd.'s die Bedeutung
eines subsidiären Rechtes erlangte304.2, in bedeutendem Maße zugewandt;
| Seite 305| kaum vierzig Jahre
nach Pflantzmann (1530) lieferte Lorenz Weidmann bereits
eine erneute Übersetzung, und es ist bezeichnend, daß die in usus feudorum
epitome des Ulrich Zasius (1535), durchaus nicht die beste
seiner Schriften, unter seinen Werken die häufigsten Auflagen erlebte304.3. Zehnmal wurde sie neu gedruckt, darunter zweimal in
deutscher Sprache; Georg Lauterbeck war der Übersetzer
(1553 und 1576). Wer dieser Lauterbeck war, darüber sind uns nur dürftige
Notizen erhalten305.1. Aus Bayern
gebürtig, bekleidete er seit 1550 als doctor juris die Stelle eines
Stadtschreibers in Naumburg; auf dem Titelblatt der Übersetzung von 1553 nennt
er sich "Syndicus zur Naumburg". Später wurde er Kanzler der Grafen
von Mansfeld, schließlich Kulmbachischer Rat; als solcher starb
er 1578. Alle seine Werke sind für den praktischen Gebrauch bestimmt; gelehrte
Forschung und wissenschaftliches Interesse scheinen ihm fern gelegen zu haben.
Daß er auch sonst als Übersetzer tätig war, bezeugt seine "teutsche
Übersetzung der Platonischen Lehre"; sie ist das einzige seiner Werke,
das keinen juristischen Charakter trägt. Ein Mann des praktischen Lebens,
schrieb er für dieses; von diesem Standpunkt aus machte er sich auch an die
Übertragung der epitome.
Es ist bezeichnend, daß er sich Zasius wählte, daß er nicht wie seine Vorgänger
auf die libri feudorum zurückgriff. Ulrich Zasius aus
Konstanz305.3, erst in reiferen Jahren von der juristischen Praxis
zum Lehrfach übergetreten, "war der erste Deutsche, der es wagte, sich dem
überlieferten Ansehen der Italiener und Franzosen gegenüber, und, wo es ihm
recht schien, entgegenzustellen"305.4; fremdes Recht, lautete sein
Grundsatz, darf nicht benutzt werden, wo es mit den deutschen mores in
Widerspruch steht. Er, der Verfasser des deutschen Freiburger Stadtrechtes,
zieht auch in der epitome wiederholt deutsche Wörter zur Erläuterung der
lateinischen heran, so, wenn er schreibt: "ex quaestu lusorio vulgo scholder";
"vasallo et haeredibus suis feudalibus vulgo im und seinen lehenserben"; "curia
dominicalis vulgariter dingkhof"; "feudum reale vulgo dingklehen"305.5 usw. Er wollte in der epitome ein Lehrbuch des Lehnsrechtes,
eine Erklärung und praktische Nutzanwendung der lehnrechtlichen Regeln und
Gebräuche bieten; nichts anderes beabsichtigte Lauterbeck mit seiner
Übersetzung. Gelehrsamkeit oder gar rein ästhetischer Genuß lag allen diesen
Übersetzern fern; sie wollten vermitteln, belehren, wollten wirken.
Lauterbeck lebt ganz in den Übersetzungsidealen seiner Zeit. Im Vorwort tut er
kund, worauf es ihm bei seiner Arbeit ankommt: er will "aufs kürzste
verdeutschen, doch nicht von Wort zu Wort, sondern dasjenige, so zu wissen von
nöthen geacht." Mit diesem "Von Wort zu Wort" zitiert er eine Regel, die auf
Horaz (de arte poetica 133) und
Cicero fußend, durch Petrarkas
Vorrede zur Griseldis erneut Geltung gewonnen hatte ("nec verbum verbo curabis
reddere fidus interpres" heißt es dort), die durch den damals viel gelesenen
Brief des heiligen Hieronymus ad Pammachium (von verbum e
verbo, sed sensum experimere de sensu) weiteren Kreisen geläufig und bald zur
Formel geworden war,
| Seite 306| mit der sich fast jeder Übersetzer im Vorwort
brüstet, angefangen bei Johann von Neumarks Soliloquien und
Heinrich von Mügelns Valerius Maximus bis zu
Niklas von Wyle, der es an fünf Stellen beteuert, bis
zu Albrecht von Eyb (Dramen),
Steinhöwel (Aesop), Heimburg306.1, Schwarzenberg ("Von dem Alter",
1522) und all den kleineren Übersetzern. Was uns bei diesen programmatischen
Worten der Vorrede interessiert, ist die energische Betonung der angestrebten
Kürze: "aufs kürzste verdeutschen", "dasjenige, so zu wissen von nöthen geacht".
Vorsätze, die deutlich genug die Absicht des Werkes verraten: ein lesbares
Handbuch auch für Nichtgelehrte zu bieten. Er läßt denn auch ganze Abschnitte
aus, die ihm unwesentlich oder vielleicht falsch erscheinen, so gleich im
Anfange den Absatz feudum unde dictum, da ihm nichts daran liegen konnte, das
lateinische Wort etymologisch zu erklären, so durchgängig Vergleiche mit dem
römischen Recht, meist auch Zitate anderer Gelehrten; wo Zasius praktische
Beispiele bringt, beschränkt er sich auf die Hauptfälle; wo jener einmal neun
Möglichkeiten aufführt, bringt er nur deren sieben. In dieser Freiheit seiner
Vorlage gegenüber erinnert er sehr an Steinhöwel306.2; die pedantische Genauigkeit eines Wyle, dem
Verkürzungen oder gar Auslassungen unfaßbar sind306.3, ist ihm fremd; schon der Zweck seines Unternehmens macht ihm
ein solches Vorgehen, das schlecht genug zu dem oft zitierten "nicht von wort zu
wort, sondern von sinn zu sinn" stimmt, unmöglich.
Will man die Bedeutung des Wortes eng fassen, so übersetzt Lauterbeck eigentlich
gar nicht. Er hält sich lediglich an den Gedankengang der epitome, dies nun
freilich in weitgehendstem Maße. Seine Methode erinnert an Albrecht
von Eyb, der in der Übersetzung eines seiner eigenen
Rechtsgutachten durch mannigfaltige Zusätze und Umschreibungen deutlich die
Tendenz zeigt, seinen Stoff dem populären Verständnis näher zu bringen306.4; bei Johann von
Neumark5, Steinhöwel6 und dem
Dekameronübersetzer Arigo7
bemerkt man ähnliche Züge. So schiebt Lauterbeck seine eigene Meinung da ein, wo
er es für nötig erachtet; er berichtet z. B. über den Zug des Appius
Clausus mit 5000 Clienten gegen Rom, um zur Entstehungsgeschichte
der Lehen einen weiteren Baustein beizubringen, oder er setzt das Wesen der
unadligen Lehen, mit denen sich Zasius nicht näher befaßt, eingehend
auseinander. Erklärende Zusätze kleinerer Art finden sich häufig, wie er etwa
den Satz successio temperari debet mit "mag auch die volge
gemessiget vnd nach dem siebenten grade abgeschnitten werden" wiedergibt. Die
von Zasius reichlich angeführten Quellen zieht er, wo es ihm gut scheint, zur
Darstellung mit heran, exzerpiert sie zuweilen und gibt so auch dem
Nichtgelehrten die Möglichkeit, die Ansicht bedeutender Rechtsgelehrter über
besonders schwierige Fälle kennenzulernen. Besonders verbreitert er da, wo es
das Verständnis erfordert; indem er das einfache ex quaestu lusorio
durch "von eyner wechselbank, da offendtlicher wucher ahn getrieben würde" oder
das bloße legitimare
| Seite 307| des Zasius mit "kinder ehlichen, welche unehlich geboren seyn"
wiedergibt, gewinnt seine Darstellung an Anschauungskraft und Deutlichkeit.
Selbst Änderungen scheut er nicht, wo sie zur Klarheit verhelfen; in einem
Beispiele, das Zasius zur Veranschaulichung einer Regel bringt und in dem er die
eine Person Valeria, die andere gar nicht benennt, setzt er die Namen Julia und
Portia ein und hat wiederum den Vorzug größerer Anschaulichkeit für sich.
Schwierige lateinische Konstruktionen gibt er durch kurze, klare Sätze wieder,
dagegen verfehlt er nicht, bestehende Gebräuche, wo es sich ergibt,
einzuschieben. Wir sehen: allzu ernst ist es ihm mit der verheißenen Kürze
nicht, das Schwergewicht jener Worte aus der Vorrede liegt auf dem "verdeutschen
dasjenige, so zu wissen von nöthen geacht"; er will verständlich schreiben,
danach richtet er seine Art zu übertragen.
Es hängt mit derselben Absicht zusammen, wenn er sich an manchen Stellen
wiederum ganz eng an die Vorlage anschließt, wenn er nun wirklich hie und da von
Wort zu Wort übersetzt: das sind die sachlich abstrakten Stellen, die
Definitionen, Grundregeln, Leitsätze und Fachausdrücke, die er fast wortgetreu
eindeutscht, um in diesen Brennpunkten seiner Darstellung nur ja nichts Unklares
zu sagen. Dieses Bestreben verführt ihn zuweilen zur Übernahme der lateinischen
termini technici, zum Gebrauch von Fremdwörtern, so, wenn er
instrumentum durch instrument, feudi fructus durch
usufruct wiedergibt. Doch sind das Ausnahmen; in der Mehrzahl der Fälle sucht er
ein deutsches Wort einzufügen, das in Bildung wie Bedeutung dem lateinischen
völlig entspricht. Die Grammatik hat für solche Wortbildungen den Namen
"Übersetzungs- oder Bedeutungslehnwörter" geprägt307.1, und es ist nun interessant zu beobachten, wie Lauterbeck
hier teils in schon lange begangenen Bahnen wandelt, teils, unbefriedigt mit dem
bisher Gebotenen, nach neuem Ausdruck ringt. Das Bestreben ist hier wie dort das
gleiche: er will eine deutsche Arbeit, nicht nur die Übersetzung einer
ausländischen bieten, will das fremde Gedankengut, das er seinem Hörerkreise
vermittelt, in deutsche Form bringen, um ihm so eher eine leichte Aufnahme zu
ermöglichen. Auch das ist ein Zug, der für die gesamte Übersetzungsliteratur
jener Jahrhunderte von maßgebender Bedeutung ist; auch Wyle will lieber "guter
lands tütsch zierlich gebrauchen" als "fremder sprachen worte suchen", bei
Albrecht von Eyb307.2, Steinhöwel307.3,
Hutten307.4, Schwarzenberg307.5, Fischart307.6 und Hieronymus
Boner307.7 bemerkt man gleiches Bemühen. Wenn Lauterbeck z. B.
publicus usus mit "gemeyner nutz" übersetzt, so gebraucht er
damit unstreitig ein Übersetzungslehnwort, aber eines, das bereits seit dem Ende
des 13. Jhd.'s stehende Formel geworden war; 1287 taucht es zum ersten Male im
Wirtenbergischen Urkundenbuch307.8 auf, um in rascher Zeit zur ständig gebrauchten Formel
zu werden. Deutlicher noch liegen die Verhältnisse bei der Übertragung von
in capillo esse durch "in haaren gehen, d. h. noch jungfraw
seyn". Der lateinische Fachausdruck findet sich bereits in der Lex Luitprandi
(MGLL. IV 134); seit dem 15. Jhd. wird "in Haaren
| Seite 309| gehen" oder "in
Haaren sein" häufig auf unverheiratete Mädchen angewandt308.1. Das
lateinische panes hebdomarii gibt Lauterbeck durch "wuchenbrodt" (=
Wochenbrot), ein seltenes Wort, das nur einmal, vom Jahre 1366, belegt ist308.2. Portio durch "anpart" zu übersetzen ist eine
niederdeutsche Sprachschöpfung des 16. Jhd.'s308.3; "hinderziehen", womit er das lateinische
retractare überträgt, tritt in rechtlicher Bedeutung zuerst in
der Übersetzung der Goldenen Bulle (14. Jhd.) auf; im Nhd. fehlt diese
Bedeutungsabschattung noch völlig.
Andere Fälle stehen diesem gegenüber, Fälle, in denen Lauterbeck auf Anlehnung
an Vorgänger verzichtet und neue Wortschöpfung wagt. Zwar bei "frankenlehen" für
feudum francum, für das sich sonst überhaupt keine Belege
finden, mag es dahingestellt bleiben, ob wir es hier mit Fremd- oder Lehnwort zu
tun haben. Anders jedoch bei "altlehen" für das feudum antiquum der
Vorlage; in der rechtlichen Literatur taucht das Wort 1738 in Haymes
Teutsch-Juristischem Lexikon (S. 9) zuerst auf, zwanzig Jahre später (1756)
finden wir es im Codex Maximilianeus Bavaricus civilis (IV 18 § 5) wieder; es
ist sehr wohl möglich, daß unser Naumburger Stadtschreiber es geprägt.
Vitae periculum durch "leibsfehrlichkeit" zu übersetzen, heißt
nicht gerade eine sprachschöpferische Tat vollbringen, wenn das Wort auch sonst
unbekannt gewesen zu sein scheint; jedenfalls ist es in keinem der von mir
benutzten Wörterbücher verzeichnet. Eine seltsame Bedeutung legt er einmal dem
Worte "soldat" unter, mit dem er das soldata des Zasius wiedergibt:
"einem soldaten (das ist eynem vom adel welcher in armut kommen)"; er hätte hier
besser getan, den lateinischen Fachausdruck, den auch Du Cange in dieser
Bedeutung nicht bucht (VII 518), durch ein unzweideutiges und herkömmliches Wort
zu übertragen. Diese Fälle eigener wortschöpferischer Tätigkeit sind naturgemäß
in der Minderheit.
Wir sprachen von der Betonung deutschsprachlichen Geistes. Lauterbeck übersetzt
etwa Gallia durch Frankreich, setzt für Titus die deutsche Abkürzung Titz, und
wieder werden wir an Albrecht von Eyb erinnert, der in
seinen Komödienübersetzungen mit besonderer Vorliebe deutsche Personennamen an
die Stelle der fremden setzt. Weiteren Spielraum, deutsches Sprachgut
einzumischen, gewinnt Lauterbeck nun aber in seinen erklärenden Zusätzen, die er
der Übersetzung einfügt. Wenn er da z. B. von "fanenlehen" spricht, so erwähnt
er einen Begriff, der in Deutschland seit Jahrhunderten geläufig war; im
Parzival (II 28) finden wir zum ersten Male die Tatsache, in einer nur ein
Jahrzehnt jüngeren Urkunde Kaiser Friedrichs II. für Passau
(1217) das Wort erwähnt. Älter noch scheint "landsasse", das bereits in den ahd.
Glossen auftaucht: rustica lantsaza, inquilinus
lantsazo, coloni lantsezan308.4, causa in der Bedeutung "Rechtsstreit,
Prozeß" durch "krieg" wiederzugeben, heißt dieses Wort in einer
Bedeutungsabschätzung gebrauchen, die bereits Gottfried von Straßburg (v. 11243)
und Konrad von Würzburg (Trojan. Krieg v. 1854, 1872 Schwanritter v. 523, 555,
579, 589, 625) kannten. Für das lateinische soror setzt Lauterbeck
einmal
| Seite 309| "bluthsfreundin", ein Wort, das zwar in der rechtlichen
Literatur nicht gebräuchlich ist, aber die genaue Parallele zu
frater - blutsfreund, einer seit 1345 üblichen
Verwandtschaftsbezeichnung309.1, bildet. An anderer
Stelle erwähnt er in erklärendem Zusatze "laßgüter", ein Wort, das 1176 in einer
Kölner Urkunde (bona censualia, quae vulgo ... laz guot
dicuntur) auftaucht und seither in Urkunden und Rechtsbüchern
ständig wiederkehrt. Neben solchen einheimischen Rechtswörter, die sich auch z.
B. in Steinhöwels309.2 und Boners309.3 Übersetzungen finden, flicht Lauterbeck oft
volkstümliche Redensarten in rechtlicher Beziehung ein, z. B. "durch die finger
sehen" oder "ihre fräulein außgeben" = verheiraten, diese letzte Wendung findet
sich bereits in einem Gedicht des 12. Jhd.'s (MSD. XXVIII C1/2, S. 67);
ursprünglich bedeutete "ausgeben" nichts mehr als "aus dem Haus geben" und wurde
daher auch von Söhnen gebraucht, so 1294 im Alten Lübeschen Recht (hg. J. F.
Hach, 1839; III).
Schon die Beobachtung dieser Eigenarten unseres Übersetzers zeigt, wie sehr er
Kind seiner Zeit ist, wie er sich bemüht, anerkannten stilistischen Vorbildern
nachzueifern, und wie Übersetzungsideale seiner Umgebung auch die seinen sind.
Diese Ideale waren nicht unausgesprochen, sie zu erfüllen lag nicht im Belieben
des einzelnen; sie waren vielmehr in feste Formen gefaßt und hatten
Allgemeingültigkeit. Es ist wie in der Ritterzeit: mâze und milte gehören zum
echten Ritter wie Harnisch und Lanze; Stilvorschriften zu übersehen ist für
einen Übersetzer des 15. und 16. Jhd.'s eine Unmöglichkeit. So ist er, so frei
er im Innern seinem Stoff gegenüberstehen mag, gebunden; er kann keine eigenen
Wege gehen, weil er dann nicht für voll, für unzünftig angesehen würde;
Luther, der einzige Gewaltige unter den Übersetzern,
ist auch der einzige, der es wagte, im Sendbrief vom Dolmetschen ganz neue
Lehren aufzustellen, und selbst er kann sich von den stilistischen Forderungen
seiner Zeit nicht ganz frei machen. Ein kräftiges Geschlecht schafft sich seine
Formen selbst und täglich neu; ein Epigonenzeitalter klammert sich an
feststehende Ideale, ein für allemal festgelegte Begriffe, und übt diese
handwerksmäßig aus. So findet das Minnelied im Meistergesang sein Grab, so
verebbt die byzantinische Kunst in der Überwucherung der Form. Das beherrschende
Stilideal jener Tage ist die "geblümte Rede" und eine seiner Hauptforderungen
die schmückende Anwendung von Synonymen.
Man hat sich oft den Kopf darüber zerbrochen, woher diese Flut der Synonyma, die
ein Hauptmerkmal der frühneuhochdeutschen Prosa ist, stamme, und hat gemeint,
ihren Ursprung einzig und allein in der Kanzlei finden zu können, jener Kanzlei,
die nach der Übernahme des Römischen Rechtes auch stilistisch lateinischen
Vorbildern, bes. Cicero nacheiferte309.4. Es ist das Verdienst von Edward
Schröder, zuerst nachdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß
zu allen Zeiten Leute, denen es um eine unmittelbare rednerische Wirkung zu tun
war, nach Fülle und Variation des Ausdrucks strebten309.5. Was wir in der
altgermanischen Poesie beobachten, diese "Verbindungen zweier Worte gleicher
Kategorie, die einen einheitlichen Sinn ergeben und auch durch ein einzelnes
Wort derselben Kategorie (schwächer) wiederzugeben werden können"309.6, ein Stilmoment, ohne das
| Seite 310| eine
Stabreimdichtung undenkbar wäre, geht durch die ganze mittelhochdeutsche
Literatur hindurch, von den kleinen Gedichten der Übergangszeit310.1 an über
Wolfram310.2,
Gottfried310.3 bis zu Konrad
von Würzburg310.4. Zwischen der
Synonymik in diesen Zeiten und der der Übersetzungsliteratur besteht nun
freilich ein großer innerer Unterschied: dort ist es ein oft nur zu
gedankenloses Nachahmen fester Formen, das nun einmal zum guten Stile gehört,
hier ein wirkliches Ringen nach dem Ausdruck, nach Deutlichkeit, ein zunächst
unbewußt geübtes Stilmittel, das jeder Mensch anwendet, der sich bemüht,
verständlich zu werden; man beobachte nur Redner, die ganz frei sprechen, oder
Personen, die einen Vorgang, ein aufregendes Erlebnis deutlich darstellen
wollen! So zieht sich denn diese Art von Synonymik durch die ganze deutsche
Literatur, bis zu Goethes: "Meine Ruhe ist hin, Mein Herz ist schwer,
Ich finde sie nimmer Und nimmermehr" hinein, in unsere Tage310.5. Sie bietet die Grundlage für die neuen
Einflüsse, die sie befruchten; ohne sie hätten jene nie eine so weitgehende
Bedeutung erlangt.
Um so weniger, als auch sie von sich auch und ohne äußeren Einfluß in eine
Entwicklungslinie gerät, durch die sie Mode wird, und das just in der Zeit, die
dem Übersetzungszeitalter unmittelbar vorangeht. Nach dem Abtreten der großen
höfischen Dichter gewinnt die spaehe, das Streben nach Besonderheit im Ausdruck,
maßgebende Bedeutung; was ein Wolfram, ein
Gottfried in höchster Kunstvollendung jeder in seiner
Art geübt hatten, wird schematisch nachgeahmt; man hat verlernt, aufs Innere der
Dichtungen zu schauen und sieht nur das Äußere, das Ungewöhnliche, Fremdartige,
Gehobene der Sprache jener Meister. Die poetischen Denkmäler jener Zeit wollen
durch ihre Technik, durch ihre Apartheit glänzen; so entsteht das Ideal der
"geblümten Rede", dem Zierlichkeit und Gehobenheit des Ausdrucks alles ist310.6. Es ist
eine Zeit, unerfreulich wie die Tage des Marinismus;
in ihrem Programm steht die Anwendung von Variationen und Doppelformeln, der
Pleonasmus als unumgängliches Erfordernis zur Erreichung des Stilideals mit an
erster Stelle. Albrechts jüngerer Titurel, die Lieder
Heinrichs von Meißen gehören dieser Richtung an; in
Egen von Bamberg und dem Gedichte von der Minneburg
findet sie ihr Extrem.
Was hier in bizarrer, echt epigonenhafter Form zu Auswüchsen führt, finden
| Seite 311| wir in der mittelhochdeutschen Predigt und der Mystik in
natürlicheren, ansprechenderen Grenzen wieder, eben jenen Grenzen, die wir oben
in kurzem Umrisse durch die ganze deutsche Literatur verfolgten und als
allgemein menschlich erkannten. Der Prediger muß, selbst wenn er völlig auf eine
rhetorische Wirkung verzichtet, nach Deutlichkeit streben, so entsteht ein
synonymischer Stil bei ihm ganz von selbst. Bilden sich nun Predigerschulen,
entsteht eine Tradition,so wird es an stereotypen Formeln nicht fehlen: das ist
der Fall bei der mhd. Predigt311.1. Sie strebt
nach rhetorischer Breite, um genau verständlich zu werden; "gerade für die
altdeutsche Predigt ist die Verbindung synonymer Worte charakteristisch311.2." Die Mystik folgt hierin der
Stiltradition der Predigt; verstärkend tritt bei ihr noch die Vorliebe gerade
des Mystikers für Wortfülle hinzu, die aus seinem schwärmerischen Gemüt, seiner
Sehnsucht, mit zarten Worten das Letzte, Heiligste zu umfassen, entspringt. So
ist Heinrich Seuse in seinen deutschen Schriften geradezu
ein Musterbeispiel für Synonymik; bei ihm finden sich neun- und mehrgliedrige
Wortverbindungen311.3.
Wir erkennen: im Beginn des 14. Jhd.'s herrscht Synonymik bereits in starkem
Maße in der deutschen Literatur; in manchen Lagern ist sie geradezu gebotenes
Stilelement. Und nun kommt das Zeitalter der Kanzleiherrschaft, der
Sprachdiktatur der Amtsstuben, der unsere nhd. Schriftsprache ihre Geburt
verdankt, und eine der ersten und wichtigsten Lehren, die sie verkündigt, ist
die Kunst der Synonymik. Auch die Kanzleien haben hierin bereits eine Tradition;
es ist falsch zu behaupten, daß sie alle Anregungen durch den Humanismus
empfangen; schon die Arengen der deutschen Kaiser des 10. Jhd.'s sind durchaus
synonymisch und mögen ihrerseits auf den Stil gelehrter mhd. Dichter, z. B.
eines Gottfried von Straßburg, eingewirkt haben311.4. Auch der Aktenstil der
Kanzlei Ludwigs des Baiern zeigt deutlich das Bestreben,
mehrgliedrige Wortverbindungen anzuwenden311.5. Mit Johann von Neumark tritt nun aber
die Entwicklung in ein neues Stadium: was halb unbewußt bisher geübt wurde, wird
nun bewußt angewandt, Cicero wird feierlich als höchstes
Vorbild proklamiert, die copia verborum zum künstlerischen
Stilmittel erhoben311.6. Die
neue Lehre findet nicht gleich williges Gehör; die mhd. Bibelübersetzungen
weisen nur wenig Synonyma auf311.7, in ihren Nachfolgerinnen kann man
jedoch deutlich eine Steigerung wahrnehmen311.8. Zu den Zeiten Albrechts von
Eyb ist bereits der von Johann von Neumark
angestrebte Zustand erreicht: es gehört nun zum guten Stil, reiche
Wortverbindungen anzuwenden; Albrecht selbst hat in seiner Margarita poetica
sich theoretisch über diesen Punkt ausgesprochen, in seinen eigenen
Übersetzungen ihn praktisch befolgt311.9. Zahlreiche Synonymiken, Lehrbücher eines guten Stils,
| Seite 312| entstehen312.1, eine feste Tradition wird geschaffen —
es bleibt unverständlich, wie man angesichts dieser Verhältnisse die
frühneuhochdeutsche Zeit eine "Ära der Formlosigkeit in Stoff und Sprache"
nennen kann312.2.
Nikolaus von Wyle nimmt in der Geschichte der deutschen
Synonymik eine maßgebende Stellung ein. Er, der wie später
Gottsched seinen Lebensberuf darin sucht, die
heranwachsende Jugend gutes Deutsch zu lehren, ermangelt wie jener des
umfassenden Geistes, der eigenen sprachschöpferischen Kraft, des Sprachgefühls,
das zu einem solchen Lehramt gehört; "keiner hat diesen Kanzleistil so
systematisch und geistlos angewandt.312.3"
Sein Einfluß ist bedeutend; die Synonymensucht der meisten Übersetzer jener Zeit
hat sich an ihm geschult312.4. Für die Folgezeit wird es geradezu zum Wertmesser eines
tüchtigen Übersetzers, wie er sich diesen mehrgliedrigen Wortverbindungen
gegenüber stellt, ob er sie beherrscht oder sich von ihnen beherrschen läßt;
Niklas von Wyle und
Steinhöwel312.5, Michael
Christian aus Konstanz und Walther von
Hirnkofen312.6, Varnbüler und
Hutten312.7 stehen sich so gegenüber: dort der Handwerker, hier
der Künstler.
Lauterbeck gehört zu diesen. Es finden sich bei ihm alle Arten von Synonymen,
solche, in denen das zweite Glied eine Übersetzung des fremdsprachlichen ersten
bietet (capitanei: capitani oder hauptleuth; ex pacto:
durch ein pact oder geding; dignitas regalis: regalien oder
wirdigkeit), solche, in denen Wörter, die in verschiedenen Gegenden verbreitet
sind, verbunden erscheinen (pupillus: mündlein oder pflegsun; ein
alter Begriff ist mit einem anscheinend neuen vereinigt312.8), und schließlich
herkömmliche Wortverbindungen (improprius: vnartig oder
vnnatümlich; limitanei praepositi: verwalter vnd beschirmer der
grenz; nova traditio: wirkliche einweisung und überantwortung;
iuramenti fidelitas praestatio: huldung oder lehenpflicht tun);
es findet sich sowohl zwei- wie dreigliedriger Parallelismus
(pensio: pension, zinß und gülten; propria feudi
natura: artig,recht vnd natürlich lehen; stirps: wurzel
oder stämm vnd nicht in häupten: die Anwendung des negativen Schlußsatzes
erinnert an ähnliche Stilmomente der älteren Rechtssprache312.9). Aber
nirgends wird er geschmacklos in der Häufung, nie aufdringlich durch den Prunk;
er hat Sprachgefühl und weiß es wohl zu üben.
Das zeigt sich auch in seinem Streben nach plastischer Ausdrucksweise, das ihn
dahin bringt, wieder und immer wieder landläufige Fachausdrücke des Deutschen
Rechts zu benutzen; "nutzung" für fructus, "nachfare" für
successor, die Formel "in jar und tag" für das farblose
intra reliquum anni; "schnur",
| Seite 313| "geding",
"beistewer", "gemeine landschaft", "liegende gründe" — fast jede Zeile bringt
solche Belege. Hier und da betont er ausdrücklich die Volkstümlichkeit seiner
Wendungen: wo in der Vorlage in contenti recuperare steht, setzt er
"so bald vnd auff dem fusse wie man saget wieder an sich bringen", oder er
schiebt, wo Zasius frater utrinque coniunctus - frater consanguinus et sic
ex parte patris tantum coniunctus schreibt, ein: "der sachs nennet es
brüder von halber ond gantzer geburt". Wenn er differre mit "das
widerspil halten", eligere durch "ins regiment verordnen", das
umständliche siquidem primus ad feudum nullum ius habet mit „der
mann muß daran auch gesettiget sein" verdeutscht, so bemerken wir bei ihm
dieselbe Vorliebe für einen sinnlich anschaulichen Stil, der auch Steinhöwels
Übersetzung und Wortwahl beeinflußt; die Prägnanz dieses Meisters erreicht er
freilich nicht.
"Übersetzen ist übersetzen", sagt Jacob Grimm.
Lauterbeck hat diese goldne Weisheit wohl gekannt; er hat sich bemüht, den
gelehrten Text des Zasius zu beleben, ihn mit deutschem Geist zu durchtränken.
Dabei hat er sich von dem lästigen Zwang der Übersetzungstradition so wenig
knechten lassen, wie er als Kind seiner Zeit nur konnte; nirgends wirkt er
geschraubt, nirgends unnatürlich. So darf sich der bescheidene Naumburger
Stadtschreiber getrost in eine Reihe mit den Meistern der Übersetzungskunst,
einem Eyb und Steinhöwel, stellen; ist
er auch nicht so gewandt wie jene — er ist ja kein Schriftsteller, sondern
ein Mann des praktischen Lebens, für das er arbeitet —, so hat er doch den
ehrlichen Willen, gutes Deutsch zu schreiben. Er besitzt für den inneren
Rhythmus und den Geist seiner Muttersprache Sinn und Verständnis.
Heidelberg.
Lutz Mackensen.
Fußnoten
⇭304.1 Stobbe, Geschichte der deutschen
Rechtsquellen. Braunschweig 1860ff. II 165.
⇭304.2 Stobbe, 1 600ff.,
654, II 133; Schröder-v. Künßberg, Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte6. Berlin-Leipzig 1922. S. 758,
13.
⇭304.3 Stintzing, Ulrich Zasius (Basel 1857), S. 350; Neff,
Udalricus Zasius (Freiburger Gymnasialprogramm 1890/1); Schröder-v. Künßberg
S. 979.
⇭305.1 Zedler, Großes Vollständiges
Universal-Lexikon XVI (Halle-Leipzig 1737), S. 1208; handschriftliche
Naumburger Chronik von Zader (nach freundlicher Mitteilung von Herrn
Gymnasialdirektor Dr. B. Kaiser in Naumburg). Jöcher, Allgemeines
Gelehrten-Lexikon II (1750), S. 2321 (wiederholt Zedler).
⇭305.3 Vgl. R. Schmidt, Zasius und seine
Stellung in der deutschen Rechtswissenschaft (Freiburger Rektoratsrede
1903), S. 41ff.
⇭305.4 Stintzing, Zasius
148. Stobbe II 41 nennt ihn ungerecht "ohne Herz und ohne Verstand für das
deutsche Recht". Bezeichnend für Zasius' deutsche Gesinnung ist einer seiner
Briefe von 1518, s. Stobbe II 12.
⇭305.5 Das Wort "dinglehen" ist sonst nicht überliefert[Anm.
HS: Auch das DRW führt das Wort nicht. Vgl. unten
307 Anm. 8.]; Lauterbeck übernimmt es an der betreffenden
Stelle.
⇭306.1 Vgl. Joachimson, Frühhumanismus in Schwaben
(Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte, Neue Folge V,
1896), S. 81.
⇭306.2 F.
Kraft, Heinrich Steinhöwels Verdeutschung der Historia Hierosolymitana des
Robertus Monachus (Quellen und Forschungen 96,
Straßburg 1905), S. 135.
⇭306.3 B.
Strauß, Der Übersetzer Nicolaus von Wyle (Palästra 118, Berlin 1912), S.
220.
⇭306.4 M. Herrmann, Albrecht von Eyb und die Frühzeit des
deutschen Humanismus (Berlin 1893), S. 263.
⇭5 F. Wenzlau, Zwei- und
Dreigliedrigkeit in der deutschen Prosa des 14. u. 15. Jhd.'s (Hermäa IV,
Halle 1906), S. 73ff.
⇭6 W. Borvitz, Die Übersetzungstechnik Heinrich Steinhöwels
(Hermäa XIII, Halle 1914), S. 113ff., 122ff.; Kraft, Steinhöwels Historia
Hierosolymitana 135f., wo dieser Zug fälschlich als ein spezifisches Merkmal
Steinhöwelscher Übersetzungstechnik bezeichnet wird.
⇭7 H.
Möller, Arigo und seine Dekameroneübersetzung (Diss. Leipzig 1895).
⇭307.1 Eine genaue Definition des „Bedeutungslehnwortes" gibt H. Marti, Beiträge
zu einem vergleichenden Wörterbuch der deutschen Rechtssprache (Bern 1921),
S. 13ff.
⇭307.4 Szamatólski, Die
deutschen Schriften Ulrichs von Hutten (Quellen und Forschungen 67,
Straßburg 1891), S. 8.
⇭307.5 W. Scheel, Johann Freiherr zu Schwarzenberg (Berlin
1905), S. 303.
⇭307.6 Frantzen, Kritische Bemerkungen zu Fischarts Übersetzung von
Rabelais Gargantua (Alsatische Studien III,
Straßburg 1892), S. 11.
⇭307.7 G. Wethly, Hieronymus Boner.
Leben, Werke und Sprache (Alsatische Studien IV, Straßburg 1892), S.
51.
⇭307.8 Hrsg. Kgl.
Staatsarchiv Stuttgart (1849ff.) IX 165. Die Belege sind mit den Beständen
des Deutschen Rechtswörterbuches verglichen, was hier mit großem Dank
erwähnt sei.
⇭308.1 Eine ältere holsteinische Verordnung, die die Formel benutzt, bei
Krünitz, Ökonomisch-technische Enzyklopädie (Berlin 1773ff.), XX 498;
Fastnachtsspiele aus dem 15. Jhd. ges. von A. v. Keller (Stuttgart 1853),
495, 33; Luther (Weimarer Ausgabe), II 242a; VIII 129b; J. Grimm, Deutsche
Rechtsaltertümer4 (Leipzig 1899), I 612.
⇭308.2 Urkundenbuch der Stadt Werningerode bis 1460; hrsg.
E. Jacobs (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen XXV, Halle 1891), S.
79.
⇭308.3 Früheste Belege: 1514 Kock, Schwansen (Heidelberg 1912), S. 618; 1527 J.
Henningsen, Das Stiftungsbuch der Stadt Husum (Husum 1904), S. 282f.; vgl.
Schiller-Lübben, Mnd. Wb. I 99; Gutzeit, Wörterschatz der deutschen Sprache
Livlands, I 42.
⇭308.4 Hrsg.
Steinmeyer-Sievers (1879ff.) II 42, 10; II 609, 3; III 423, 1; vgl. Grimm,
Rechtsaltertümer I 404 Anm.; Gallee, Vorstudien zu einem altniederdeutschen
Wörterbuch (Leiden 1903), S. 189; Richthofen, Altfriesisches Wb. (Göttingen
1840), S. 912.
⇭309.1 Altes Landbuch von
Glarus, hrsg. J. J. Blumer (Zeitschrift für schweizerisches Recht V, VI), S.
190. Luther gebraucht blutsfreund - Landsmann; vgl. Pranke, Luthers
Schriftsprache II2 48, 113.
⇭309.2 St. übersetzt etwa
consules durch "ratgeben"; weitere Beispiele bei Borvitz,
Steinhöwel 25.
⇭309.4 So Szamatólski, Hutten 19ff.; H. Wunderlich, Unsere Umgangssprache
in der Eigenart ihrer Satzführung (Weimar -Berlin 1894), S. 155; Borvitz,
Steinhöwel 44.
⇭309.5 E. Schröder, Jacob Schöpper von Dortmund und seine deutsche Synonymik
(Marburger Universitätsschrift 1889), S. 27.
⇭309.6 R. M. Meyer, Die altgermanische Poesie nach ihren
formelhaften Elementen beschrieben (Berlin 1889), S. 240; vgl. S. 251
(Literatur) und 433f.
⇭310.1 Es seien nur kurze Hinweise gegeben, z. B. "vom
jüngsten gericht" (hrsg. Leitzmann, Klein. geistl. Gedichte) v. 13, 2 owe
der schandin un*~ des leides; v. 13, 8 weinin un*~ we; v. 13, 27: weininde
un*~ scriende; im "scopf von dem lône"(ebd.) IIIb 49 eben unte gnvc IIIc 49
fröude unde wirtschaft; IIId 9 roubete unde brande usw.
⇭310.2 Vgl. etwa Parz 310, 6 âne gedrenge und
âne strît; 312, 13 tiwer unde rîche; 315, 22 suone oder vride usw.
⇭310.3 Vgl. G. Tauber,
Die Bedeutung der Doppelformel für die Sprache und den Stil Gottfrieds von
Straßburg (Diss. Greifswald 1912), S. 26ff.
⇭310.4 Vgl. z. B. Lied I 231
blüemen unde roesen, Trj. Kr. 24, 478 ebso, usw. Vgl. Grimm,
Rechtsaltertümer4, I. 28ff.
⇭310.5 Zu Goethe vgl. Tippmann; Der Parallelismus in Goethes
dramatischem Prosastil (Goethejahrbuch XXIV), S. 224ff.; Roethe, Nachrichten
der Gesellschaft der Wissenschaften Göttingen (Phil.-hist. Klasse 1895), S.
492ff.; J. Weidmann, Parallelismus und Antithese in Goethes Torquato Tasso
(Diss. Greifswald 1911), S. 48; W. Ebrard, Alliterierende Wortverbindungen
bei Goethe (Programm des Kgl. Alten Gymnasiums in Nürnberg 1899); ferner R.
Draeger, Doppelformel und Wortwiederholung in Fritz Reuters Hanne Nüte
(Diss. Greifswald 1916).
⇭310.6 Vgl. O. Mordhorst, Egen von
Bamberg und "die geblümte Rede" (Berliner Beiträge zur
german. u. roman. Philologie 93; Germ. Abt. 30, Berlin 1911).
⇭311.1 Hasse, Beiträge zur
Stilanalyse der mhd. Predigt (Zeitschrift für deutsche Philologie 44), S. 5:
reduplizierende Wendungen bei Berthold, S. 19: stereotype
Doppelverbindungen, S. 35: formelhafte Wortverbindungen.
⇭311.3 Vgl. Heitz, Zur mystischen
Stilkunst Heinrich Seuses in seinen deutschen Schriften (Diss. Halle 1914),
S. 17ff.; Heyer, Studien über Heinrich Seuses Büchlein der ewigen Weisheit
(Zeitschrift für deutsche Philologie 46),S. 398ff.
⇭311.5 Vgl. F.
Pfeiffer, Die Kanzleisprache Kaiser Ludwigs des Baiern (Freie Forschung,
Wien 1867), S. 362ff.; auch abgedruckt in Pfeiffers Germania 9,
159ff.
⇭311.6 K. Burdach, Zur Kenntnis
altdeutscher Handschriften und zur Geschichte altdeutscher Literatur und
Kunst (Zentralblatt für Bibliothekswesen 8, 1891), S. 461ff.
⇭311.7 Th. Horny; Die mhd.
Übersetzung des Johannes- und des Matthäusevangeliums in dem Münchener Cod.
Germ. 746 (Diss. Greifswald 1909).
⇭311.8 E.
Brodführer, Untersuchungen zur vorlutherischen Bibelübersetzung (Hermäa XIV,
Halle 1922), S. 98ff.
⇭312.1 Vgl. Szamatólski, Hutten
19ff.; Wenzlau, Zwei- und Dreigliedrigkeit 15; Joachimson, Frühhumanismus S.
107ff.; Germania 13, 207ff.; J. Meier, Eine populäre Synonymik des 16. Jhd.s
(Philologische Studien, Halle 1896), 401ff.; Joachimson, Aus der
Vorgeschichte des Formulare und Deutsch Rhetorica (ZDA. 37), S. 24ff.;
Schröder, Schöpper 20ff.
⇭312.2 E. Dickhoff, Das zweigliedrige
Wort-Asyndeton in der älteren deutschen Sprache (Palästra 45, Berlin 1906),
S. 173.
⇭312.3 Wenzlau, Zwei-
und Dreigliedrigkeit 29; vgl. ferner über Wyle Joachimson, ZDA. 37, 108;
ders., Frühhumanismus S. 79, 88; Strauß, Wyle S. 4, 87ff., 157ff.
⇭312.4 Vgl. Joachimson,
Frühhumanismus S. 115 (Walther von Hirnkofen);
Drescher, Arigo, der Übersetzer des Decamerone und des Fiore di virtu
(Quellen und Forschungen 86, Straßburg 1900), S. 80; Möller, Arigo 88;
Wethly, Boner 48; W. Vilmar, Dietrich von Pleningen.
Ein Übersetzer aus dem Heidelberger Humanistenkreis (Diss. Straßburg, 1896),
S. 45ff.
⇭312.5 F. Kraft,
Steinhöwel 145ff.; Joachimson, Frühhumanismus 121.