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      <titleStmt>
        <title>Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der
                    Rechtsquellen und des öffentlichen Recht</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Arnold</forename>
            <surname>Luschin von Ebengreuth</surname>
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        </author>
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
        </authority>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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            <forename>Georg</forename>
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            <forename>Vera Maria</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/117319848">
              <forename>Arnold</forename>
              <surname>Luschin von Ebengreuth</surname>
            </persName>
          </author>, <title>Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der
                        Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Recht</title>
                        (<publisher>C.C. Buchner Verlag</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bamberg</pubPlace>
          <date when="1896">1896</date>) <biblScope from="259" to="386">§§ 38 (S. 259) -
                        47 D (S. 386)</biblScope>
          <ref facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s278.jpg">Archive Org</ref>
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      <editorialDecl>
        <p>Digitalisiert wurden im Rahmen des <ref target="http://repertorium.at">Repertoriums</ref> nur die §§ 38-47 D. Sie sollten im zweiten Band der
                    Neuauflage von 1914 überarbeitet werden, der aber nicht mehr erschien.</p>
        <p>Anfang 2014 erwies es sich als erforderlich, den Text wegen obsolet gewordener
                    Linkadressen usw. nochmals zu überarbeiten. Dabei wurde das Markup für die Namen
                    historischer Personen so verändert, dass bei ihrem ersten Vorkommen nach
                    Möglichkeit ein weiterführender Link (etwa auf Wikipedia) damit verbunden wurde.
                    Die weiteren Vorkommen wurden nur graphisch leicht hervorgehoben.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
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      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="T.0">
        <head>Luschin von Ebengreuth, Arnold, Österreichische Reichsgeschichte (§§ 38-47 D)
                    Bamberg 1896 :: Transkription Heino Speer 2012 / 2020</head>
        <div xml:id="T.1">
          <head>I. Theil.</head>
          <div xml:id="T.1.3">
            <head>III. Periode : Der Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.
                            (1493-1526.)</head>
            <div xml:id="P.38">
              <head>§ 38. Geschichtlicher Überblick.</head>
              <p>
                <ref
                  target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/urn/urn:nbn:de:hbz:061:1-4780">Bachmann A., Deutsche Reichsgeschichte im Zeitalter Friedrich's
                                    und Maximilian's. 2 Bde.</ref> — Huber, Österr. Geschichte, III,
                                266 ff. — Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, I. — Krones, II,
                                493 ff. — <ref
                  target="http://www.uni-weimar.de/digitalesammlungen/ppnresolver/?PPN=PPN654110468">Lamprecht, Deutsche Geschichte</ref>, V. — Mayer Franz M., I,
                                258 ff. — <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10450476.html">Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation,
                                    I</ref>. — Ulmann, Kaiser Maximilian I., 2 Bände. [<ref
                  target="https://archive.org/details/kaisermaximilia00ulmagoog">Band I digital</ref>, <ref target="https://archive.org/details/KaiserMaximilianIAufUrkundlicherGrundlageDargestellt1891">Band II digital</ref>]</p>
              <div xml:id="P.38.1">
                <head>1.</head>

                <p>In das Menschenalter von 1493-1526 fällt der Übergang von den
                                    mittelalterlichen Einrichtungen der altösterreichischen Lande zu
                                    einem wesentlich erweiterten und nach den Forderungen einer
                                    neuen Zeit verwalteten Staate. Noch unter <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_III._%28HRR%29">Kaiser Friedrich III.</persName> waren die Erblande eine
                                    lose Anhäufung von vielen Gebieten, die nur in der Person des
                                    Regenten ihre Vereinigung fanden. Mit dem Regierungsantritt
                                    seines Nachfolgers begannen sofort zielbewusste Veränderungen in
                                    der Verwaltung, um eine zeitgemäße Umstaltung des ganzen
                                    Staatswesens herbeizuführen. An diesem Gedanken hielt <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_I._(HRR)">Kaiser Maximilian</persName> sein ganzes Leben hindurch
                                    fest, nicht aber an den gewählten Formen, die sein beweglicher
                                    Geist oft vorschnell aufgab, um sie durch andere zu ersetzen.
                                    Immerhin hatten sich bis zu seinem Tode manche Einrichtungen
                                    schon so eingelebt, dass <persName>Erzherzog
                                        Ferdinand</persName> an ihnen bei seinem Regierungsantritt
                                    festhielt und sie weiter ausbildete. So waren die
                                    altösterreichischen Erblande auf dem Wege, sich zu dem größten
                                    und bestverwalteten deutschen Staatskörper im deutschen Reiche
                                    zusammenzuschließen, als der unerwartete Anfall von Böhmen und
                                    Ungarn mit einem Schlage die Stellung des Erzherzogs von Grund
                                    aus veränderte und ihm neue Regentenaufgaben anwies, die im
                                    Laufe der Entwicklung zum heutigen Kaiserthum Österreich geführt
                                    haben. Daher bildet die Regententhätigkeit <persName>Kaiser
                                        Maximilian's</persName> mit den wenigen Jahren, die sein <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n279" n="260" xml:id="S.260"/> Enkel
                                    regierte, ehe er König der Nachbarreiche wurde, einen so
                                    wichtigen Abschnitt im Leben des Kaiserthums, dass sie in der
                                    österreichischen Reichsgeschichte selbständig behandelt werden
                                    muss.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.38.2">
                <head>2.</head>
                <p>

                  <persName>Maximilian I.</persName> besaß, als er mit 34 Jahren
                                    zur Herrschaft in seinen Erblanden gelangte, schon reiche
                                    Regentenerfahrung. Sein Vater hatte ihn allerdings zeitlebens
                                    nur wie einen Sohn vom Hause behandelt und ihm nie mehr als die
                                    Grafschaft Cilli eingeräumt, "denn das Übrige werde er doch Zeit
                                    genug bekommen".<note
                    n="N.38.1"
                    place="foot">Ranke, I,
                                        65.</note> Dagegen hatte Maximilian die bestverwalteten
                                    Lande Europas, das reiche Erbe seiner Gemahlin, der
                                    burgundischen <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Maria_von_Burgund">Prinzessin Maria</persName>, seit 1477 genau kennen gelernt
                                    und später als Vormund seines Sohnes <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_I._(Kastilien)">Philipp</persName> durch viele Jahre beherrscht, ferner,
                                    seit seiner Wahl zum römischen König (1486) die Geschicke des
                                    deutschen Reichs mit Glück geleitet. Mit dem Jahre 1490 erhielt
                                    er Gelegenheit, seine Regentenfähigkeiten auch in den
                                    altösterreichischen Landen zu bethätigen. Mitte März d. J. hatte
                                    ihm <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Siegmund_%28%C3%96sterreich-Tirol%29">Erzherzog Sigmund</persName> durch seine Streitigkeiten mit
                                    der Landschaft ermüdet, die Herrschaft über Tirol und die
                                    Vorlande unter Vorbehalt einer Jahresrente abgetreten. Drei
                                    Wochen später benützte <persName>Maximilian</persName> den
                                    plötzlichen Tod des Königs <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Matthias_Corvinus">Mathias
                                        Corvinus</persName> († <date when="1490-04-06">6. April
                                        1490</date>) nicht bloß zur Wiedereroberung der von diesem
                                    in den fünf n.-ö. Landen besetzten Orte, sondern auch zu einem
                                    kräftigen Vorstoß nach Ungarn, wo er alte Ansprüche seines
                                    Hauses auf die Stephanskrone zur Geltung zu bringen suchte.</p>

                <p>Den anfänglichen Erfolgen des Feldzugs entsprach der Ausgang
                                    keineswegs. Die Friedensbedingungen, welche über Drängen des
                                    Kaisers am <date
                    when="1491-11-07">7. November 1491</date> zu
                                    Pressburg mit dem von den Ungarn zum Herrscher erkorenen
                                    böhmischen <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Vladislav_II._%28B%C3%B6hmen_und_Ungarn%29">König Vladislav</persName> vereinbart wurden, stimmen fast
                                    genau mit jenen überein, unter welchen der Kaiser 1463 mit
                                        <persName>König Mathias</persName> Frieden geschlossen
                                    hatte. Zwar durfte <persName>Maximilian</persName> den Titel
                                    eines Königs von Ungarn auch ferner führen, allein der Besitz
                                    des Reiches sollte <persName>Vladislav</persName> und dessen
                                    ehelichen, männlichen Nachkommen zustehen und erst nach deren
                                    Absterben die Habsburger "ipso facto" zur Herrschaft in Ungarn
                                    berufen sein. Eine Verbesserung gegen früher war nur dadurch
                                    eingetreten, dass die Friedensbedingungen, insbesonders auch der
                                    Artikel über die vorbehaltene Nachfolge
                                        <persName>Maximilian's</persName>
                  <pb facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n280" n="261"
                    xml:id="S.261"/> und seiner
                                    Erben am <date when="1492-03-27">27. März 1492</date> die
                                    feierliche Zustimmung der Stände von Ungarn, Siebenbürgen,
                                    Croatien und Slavonien erhielten.</p>

                <p>Die friedlichen Beziehungen, welche so zwischen den Habsburgern
                                    und den jagellonischen Herrschern in Ungarn und Böhmen geknüpft
                                    worden waren, blieben fortan bestehen. <persName>Kaiser
                                        Maximilian</persName> hat nicht nur dem <persName>Könige
                                        Vladislav</persName> thatkräftigen Beistand gegen die
                                    Umtriebe des ehrgeizigen <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Z%C3%A1polya">Johann Zapolja</persName> geleistet (1505/6), sondern auch
                                    im Jahre 1515 jene Doppelheirat zwischen seinem und dem
                                    jagellonischen Hause beredet, deren volle Bedeutung nach der
                                    Unglücksschlacht bei Mohács 1526 offenbar wurde.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.38.3">
                <head>3.</head>
                <p>Der Tod <persName>Kaiser Friedrich's III.</persName> am <date
                    when="1493-08-19">19. August 1493</date> eröffnete dem
                                    Könige die Herrschaft in den übrigen habsburgischen Erblanden:
                                    Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Istrien. Die
                                    schädlichen Folgen der Ländertheilungen erschienen beseitigt und
                                    Länder von mehr als 3000 Quadratmeilen Fläche, die fast den
                                    ganzen Süden und Westen Deutschlands bedeckten, gehorchten nun
                                    einem Herrscher, der gleichzeitig die Krone des deutschen
                                    Reiches trug. <persName>Maximilian</persName> säumte nicht,
                                    diesen Länderbesitz noch zu erweitern und zu verdichten. Dazu
                                    hatte schon der Krieg vom Jahre 1490 Anlass gegeben, indem nach
                                    dem Friedensschlusse von den Ungarn auch jene salzburgischen
                                    Besitzungen geräumt wurden, die ihnen <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_von_Rohr">Erzbischof Bernhard</persName> im Kampfe gegen
                                        <persName>Kaiser Friedrich III.</persName> als feste
                                    Stützpunkte überlassen hatte. Wohl gelangten gemäß diese gemäß
                                    dem am <date
                    when="1482-11-29">29. November 1482</date> bei der
                                    Abdankung des Erzbischofs getroffenen Abkommen größtentheils
                                    wieder an das Erzstift zurück; einzelne Orte hingegen verblieben
                                    dem Kaiser, so das militärisch wichtige Pettau, das jedoch 1506
                                    als Pfand für 20.000 Goldgulden dem Hochstifte wieder eingeräumt
                                        wurde.<note
                    n="N.38.2"
                      place="foot">Mayer F. M., Abdankung
                                        des Erzbischofs Bernhard von Salzburg, Beilage 22. (Archiv
                                        f. österr. G., Bd. 55, S. 244.) Am <date
                      when="1506-03-16">16. März d. J.</date> verpfändete <persName>König
                                            Maximilian</persName> dem <persName>Andre von
                                            Weißpriach</persName> die Hauptmannschaft und das
                                        Vitzthumamt über das salzburgische Leibnitz. Am <date
                    when="1492-05-17">17. Mai 1492</date> erhielten Richter
                                        und Rath zu Pettau vom Kaiser das Gericht, Ungeld, die Mauth
                                        u. s. w. auf ein Jahr zur Verrechnung. Mitth. des hist. Ver.
                                        für Steiermark, XI, 252, Nr. 931, 937. — Zur landesfürstl.
                                        Kammerstadt wurde Pettau 1565 durch Rückzahlung der
                                        Pfandsumme an Salzburg. Bischoff in S. B. 113, S.
                                        701.</note> Noch wichtiger war der durch Erbverträge seit
                                    dem 14. Jahrhundert vorbereitete Anfall der Grafschaft Görz <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n281" n="262"
                    xml:id="S.262"/> (§ 15, 6)
                                    nach dem Tode des letzten <persName
                    ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Leonhard_von_G%C3%B6rz">Grafen Leonhard</persName> († <date when="1500-04-12">12.
                                        April 1500</date>). Die Landbrücke zwischen Kärnten und
                                    Tirol und ein eigener Zugang nach der friaulischen Ebene kamen
                                    dadurch in die Hände <persName>Maximilian's</persName>. Bald
                                    darauf (1505) brachte ihm seine Vermittlung im bayerischen
                                    Erbfolgestreit die Städte und Gerichte Kufstein, Kitzbüchel,
                                    Rattenberg und den bayerischen Antheil des Zillerthals zu,
                                    während der im Jahre 1508 gegen Venedig begonnene Krieg bei
                                    seiner Beendigung zu einer militärisch haltbaren Begrenzung von
                                    Südtirol führte und dem Lande Tirol außer Riva, das an den
                                    Bischof von Trient kam, die Stadt Roveredo, die s. g. vier
                                    Vicariate und die Gebiete von Cortina d' Ampezzo, Peutelstein u.
                                    s. w. anschloss.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.38.4">
                <head>4.</head>

                <p>Die Regierungsacte des <persName>Kaisers Maximilian</persName>,
                                    soweit sie die Umgestaltung der Verwaltungseinrichtungen und
                                    sein Verhältnis zu den Landständen der Erblande betreffen,
                                    werden in den <ref
                    target="#P.39">§§ 39</ref> und <ref
                    target="#P.40">40</ref> besprochen werden. Jene hingegen,
                                    die sich auf sein Verhältnis zum Deutschen Reich und sein
                                    Eingreifen in die europäische Politik beziehen, können hier nur
                                    soweit Gegenstand der Darstellung sein, als sie von
                                    unmittelbarer Rückwirkung auf die österreichischen Lande waren.
                                    Darum genügt es, hervorzuheben, dass die burgundischen
                                    Angelegenheiten oft genug in die Ausführung der Pläne
                                        <persName>Kaiser Maximilian's</persName> hindernd
                                    eingriffen, namentlich seitdem die Herrschaft sein Sohn
                                        <persName>Philipp</persName> und später sein Enkel <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_V._(HRR)">Erzherzog
                                        Karl</persName> persönlich übernommen hatten, wie denn
                                    beispielsweise die Rückerstattung von Verona an die Republik
                                    Venedig dem Kaiser durch die burgundischen Räthe aufgedrängt
                                    wurde, welche 1516 den Frieden von Noyon herbeiführten, um
                                    selbst Ruhe vor Frankreich zu haben.</p>

                <p>Die im Jahre 1495 verabredete und in den beiden nachfolgenden
                                    Jahren zur Ausführung gebrachte Doppelheirat zwischen den
                                    Kindern <persName>Maximilian's</persName> und des spanischen
                                    Königshauses brachte den <persName>Erzherzog Philipp</persName>
                                    im Jahre 1506 auf den Thron von Kastilien und dessen Sohn
                                        <persName>Erzherzog Karl</persName> 1516 auf den Thron des
                                    vereinigten Spaniens. Weniger glücklich war hingegen
                                    Maximilian's zweite Ehe mit <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bianca_Maria_Sforza">
                    <persName>Bianca Maria
                                            Sforza</persName>

                  </ref>, mit der er sich je länger je
                                    weniger verstand, auch verwickelte ihn diese Heirat in die
                                    mailändischen Wirren, denen allerdings
                                        <persName>Maximilian</persName> schon um der Ansprüche des
                                    Reiches willen nicht hätte fern bleiben können. <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n282" n="263" xml:id="S.263"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.38.5">
                <head>5.</head>

                <p>Die politischen Pläne des Kaisers, häufig ungenügend vorbereitet
                                    und mit unzureichenden Mitteln unternommen, missglückten oft,
                                    aber die Schuld lag doch weniger an ihm, als an jenen, die ihn
                                    trotz der Zusagen nicht genügend unterstützt hatten. Es ist ein
                                    eigenthümliches Schauspiel, dass
                                    <persName>Maximilian</persName>, die volksthümlichste
                                    Erscheinung seiner Zeit, bei Fürsten und Ständen so wenig
                                    Verständnis für seine Absichten fand. Der Kaiser, der sich mit
                                    dem Wahlspruch: "Mein' Ehr' ist deutsch und deutsch mein' Ehr'"
                                    aus ganzer Seele den Aufgaben des Gesammtwohls widmete und
                                    unablässig bemüht war, die deutsche Volkskraft von innerem Hader
                                    auf hohe nationale Ziele zu lenken,<note
                    n="N.38.3" place="foot">Janssen, I, 547; Lamprecht, V, 45 ff.</note> fand bei dem
                                    Reichstag so wenig Entgegenkommen, dass er mehr als einmal in
                                    die bittersten, berechtigten Vorwürfe ausbrach. Die Kriege, die
                                    er um des Reiches Ehre und Frommen gegen Frankreich und Venedig
                                    führte, verliefen unglücklich. Sein Lieblingsgedanke, die Türken
                                    zur Sicherung des Reiches und der Erblande aus Europa zu
                                    vertreiben, gelangte weder 1493 noch später (z. B. 1517) zur
                                    Ausführung. Die Umwandlung Tirols in ein Kurfürstenthum, das er
                                    seinem Sohne <persName>Philipp</persName> überlassen wollte,
                                    vereitelte (1504) der Widerspruch der Kurfürsten. Nicht minder
                                    vergeblich erwiesen sich 1518 seine Bemühungen, als er seinem
                                    Enkel, dem <persName>König Karl von Spanien</persName>, die
                                    Nachfolge im Reich verschaffen wollte. Wohl aber hat der Kaiser
                                    Triumphe auf anderm Gebiet gefeiert und durch seine
                                    schöpferische Umgestaltung der Verwaltung dem Reiche, wie den
                                    einzelnen Reichslanden neue Bahnen eröffnet.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.39">
              <head>§ 39. Kaiser Maximilian's Umgestaltung des Behördenwesens und der
                                Verwaltung.</head>
              <p>
                <ref
                  target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n">Adler S., Die Organisation der
                                    Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian I. 1886.</ref> — <ref
                  target="http://www.worldcat.org/oclc/254978747">Bidermann,
                                    Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol.
                                    1490-1749. Innsbruck 1867.</ref> — <ref
                  target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Fellner Th., Zur Geschichte der österr. Central-Verwaltung.
                                    1493-1848. Mitth. des Inst. für österr. Geschichte, VIII,
                                    2.</ref> — Huber A., Geschichte der österr.
                                Verwaltungs-Organisation bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts.
                                Innsbruck 1884, Geschichte Österreichs, III, 450; Reichsgeschichte,
                                63. — Kaltenbaeck, Österr. Zeitschrift, 1836. Nr. 67. — <ref
                  target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n292">"Mein Gerichtswesen",
                                    S. 273 ff.</ref> — Schmoller G., Über Behördenorganisation, <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n283" n="264"
                  xml:id="S.264"/> Amtswesen und
                                Beamtenthum im allgemeinen und speciell in Deutschland und Preußen
                                bis zum Jahre 1713. (Einleitung zu den Acta Borussica,
                                Behördenorganisation, 1. Bd.) 1894. — <ref target="https://archive.org/details/kaisermaximilia00ulmagoog">Ulmann, I, 804 ff.</ref>
              </p>
              <div xml:id="P.39.1">
                <head>1.</head>
                <p>

                  <persName>Kaiser Friedrich III.</persName> hatte sowohl die
                                    Regierung des Reiches wie der Erblande noch rein persönlich
                                    geführt. Wie dürftig die Einrichtungen der Verwaltung damals
                                    waren, ist schon in den <ref
                    target="#P.30">§§ 30-33</ref>
                                    ausgeführt worden. Raum für landesfürstliche Behörden bot nur
                                    das Finanzwesen, doch war auch dieses nach den einzelnen Ländern
                                    streng abgeschlossen, da es an einer zusammenfassenden Behörde
                                    fehlte. Selbst wenn der Kaiser in seinem Abwesen Räthe zur
                                    Besorgung laufender Regierungsgeschäfte vorübergehend in die
                                    Erblande entsandte, so gewährte er ihnen nur einen räumlich und
                                    sachlich sehr eingeschränkten Wirkungskreis. Alle
                                    Regierungshandlungen, welche über den Bereich des Erblandes
                                    hinausgriffen, sowie alle Processe, die vor das Hofgericht
                                    gehörten, mussten daher dem wandernden Hofe des Kaisers folgen,
                                    der sich sosehr um alle Einzelheiten kümmerte, dass er es nicht
                                    verschmähte, zu Zeiten sein eigener Kanzler und Taxator zu sein,
                                    wie der Frankfurter Gesandte <persName>Dr. Gelthuß</persName> im
                                    Jahre 1470 von Graz aus nach Hause berichtete. In
                                        <persName>Maximilian</persName> hingegen hatten sich, wie
                                    dies häufig geschieht, eben angesichts der misslichen Umstände,
                                    in die sein Vater gerathen war, entgegengesetzte Anschauungen
                                    entwickelt. Hatte der Kaiser seine Stellung in zäher Erhaltung
                                    des Bestehenden zu wahren gesucht und auch manche Erfolge
                                    dadurch errungen, so hatte <persName>Maximilian</persName>
                                    andererseits die Einsicht gewonnen, das vieles von dem
                                    Althergebrachten schon rettungslos dem Untergang verfallen war.
                                    Eine neue Zeit mit neuen Verhältnissen war angebrochen: die
                                    Buchdruckerkunst hatte das Lesen und Schreiben in Kreise
                                    verbreitet, denen dies ein Menschenalter vorher noch ganz fremd
                                    war, der Humanismus war in Deutschland aufgeblüht, zahlreicher
                                    denn je wandten sich Laien dem Studium des römischen Rechts und
                                    der alten Sprachen zu. Auf anderer Seite zeigte sich das
                                    hergebrachte System der Naturalwirtschaft durch die von Jahr zu
                                    Jahr anwachsende Menge von Umlaufsmitteln aufs tiefste
                                    erschüttert. So galt es allerorten, die veralteten Formen zu
                                    sprengen und durch neue, besser geeignete zu ersetzen. Die ganze
                                    Regierung <persName>Maximilian's</persName> war der Lösung
                                    dieser Aufgabe gewidmet. <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n284" n="265" xml:id="S.265"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.2">
                <head>2.</head>
                <p>Man unterschätzt den persönlichen Antheil dieses Herrschers an
                                    dem Reformwerk, wenn man dasselbe vorwiegend auf Einwirkung der
                                    gleichzeitigen Einrichtungen in Burgund zurückführt. Sicher hat
                                    auf einen für Eindrücke aller Art so empfänglichen Geist, wie
                                        <persName>Maximilian</persName>, der Einblick in das
                                    Getriebe der durchgebildeten Verwaltung befruchtend gewirkt, den
                                    er während seiner Regentschaft in den burgundischen Landen
                                    gewann. Andererseits fand <persName>Maximilian</persName> in
                                    Tirol bei Übernahme der Herrschaft (1490) eine auf ganz anderen
                                    Grundlagen erwachsene und gleichfalls hoch entwickelte
                                    Verwaltung schon vor; er hat jedoch diese ebensowenig als die
                                    burgundische wahllos verallgemeinert. Seine schöpferische That
                                    war es, dass er die erhaltenen Anregungen mit den im Reich wie
                                    in den Erblanden vorgefundenen Verhältnissen in Einklang brachte
                                    und dadurch die Entwicklung des Behördenwesens hier wie dort auf
                                    Jahrhunderte bestimmte. Stärkung seiner Stellung als König im
                                    Reich, als Landesherr in seinen Erblanden sollte durch Anpassung
                                    der Verwaltung an die Forderungen der Zeit erreicht werden.
                                    Lassen wir die Thätigkeit des Herrschers außer Betracht, soweit
                                    sie sich auf das Reich allein bezog, und wenden wir uns den
                                    Zuständen in den Erblanden zu.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.3">
                <head>3.</head>

                <p>Die mittelalterliche Anschauung betrachtete den Staat als einen
                                    durch das Lehensband lose zusammengehaltenen Körper und ließ
                                    eigentlich nur den Schutz des innern und äußern Friedens als
                                    Regierungszwecke gelten. (<ref
                    target="#P.38.5">§ 30, 5</ref>.)
                                    Diese Auffassung hatte zu großer Schmälerung der
                                    landesfürstlichen Gewalt geführt. Vieles, was wir heute als
                                    Regentenaufgabe ansehen, war ganz regellos in die Hände der
                                    Grundherren, der Stände oder anderer Körperschaften
                                    übergegangen, während das, was dem Landesfürsten noch verblieben
                                    war, ohne Bedacht auf die Verschiedenheit der örtlich
                                    zusammentreffenden Staatsaufgaben meist einem ungenügend
                                    überwachten Ortsbeamten überlassen blieb.
                                        <persName>Maximilian</persName> erkannte in der daraus
                                    folgenden Unübersichtlichkeit der Verwaltung den eigentlichen
                                    Sitz des Übels und suchte dem abzuhelfen, indem er die
                                    verschiedenen, in einer Hand vereinigten Aufgaben, wo es nöthig
                                    schien, trennte und neuen, nach fachlichen Gesichtspunkten
                                    geschaffenen Behörden mit größeren Amtssprengeln überwies. Durch
                                    Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, durch Einsetzung
                                    eigener Aufsichtsämter, endlich durch Übertragung der obersten
                                    Leitung an Ämter mit <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n285" n="266" xml:id="S.266"/> collegialer
                                    Besetzung, sollte eine bessere Überwachung und verlässlichere
                                    Verwaltung herbeigeführt werden.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.4">
                <head>4.</head>
                <p>Eine so gründliche Umstaltung des ganzen Ämterwesens konnte an
                                    den Grenzen der einzelnen Erblande nicht Halt machen, sie musste
                                    im Gegentheil den Versuch wagen, ob es nicht möglich wäre, die
                                    an sich getrennten Gebiete, die schon seit Jahrhunderten unter
                                    einem Herrscherhause gestanden hatten, durch
                                    Verwaltungsmaßregeln zu einer höheren staatlichen Einheit
                                    umzubilden. <persName>Maximilian</persName> gieng dabei ebenso
                                    planmäßig als bedächtig vor und benützte den Begriff der
                                    Staatswohlfahrtspflege, der sich damals in größeren Kreisen
                                    einzubürgern begann, um die Schranken provinzieller
                                    Abgeschlossenheit zu durchbrechen und die Lande "um des gemeinen
                                    Nutzens willen" einander näher zu bringen. Er machte ferner, um
                                    der geschichtlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, die nach dem
                                    Donaulauf bezeichneten Ländergruppen der ober- und
                                    niederösterreichischen Lande, in welche der Hausbesitz durch die
                                    Theilungen der Leopoldiner schließlich zerfallen war, zu
                                    Verwaltungssprengeln nächsthöherer Ordnung und unterstellte erst
                                    diese nach Bedarf eigentlichen Centralbehörden.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.5">
                <head>5.</head>

                <p>Als König <persName>Maximilian</persName> 1490 in die Geschicke
                                    der altösterreichischen Lande zuerst eingriff, war seine
                                    Stellung in beiden Ländergruppen verschieden. In Tirol und den
                                    Vorlanden war er schon Landesfürst, die fünf n.-ö. Lande
                                    hingegen gehörten noch seinem Vater, der ihm bloß deren
                                    Einkünfte zur Bestreitung der Kriegskosten überwiesen hatte. Die
                                    organisatorischen Fähigkeiten des Königs zeigten sich jedoch
                                    darin, dass er nicht bloß in Tirol, wo er schon kraft eigenen
                                    Rechtes verfügte, sondern auch in den n.-ö. Landen sofort solche
                                    Einrichtungen schuf, an welche er später unmittelbar anknüpfen
                                    konnte. Er begann 1490 in Tirol mit der Einsetzung einer
                                    collegialen Regierungsbehörde, welcher Anfang 1491 ein
                                    Kammercollegium zur Besorgung des Finanzwesens an die Seite
                                    trat. Ungefähr um dieselbe Zeit wurde auch für die n.-ö. Lande
                                    durch die "Statthalter und Räthe des Römischen Königs" ein
                                    Behördencollegium zu Wien errichtet, welchem wesentlich
                                    Finanzangelegenheiten zugewiesen waren. Im August 1491 erfolgte
                                    dann der erste Versuch einer Vereinigung des gesammten
                                    Einnahmen- und Ausgabenwesens durch Ernennung eines
                                    Generalschatzmeisters für alle aus dem Reich und den Erblanden
                                    dem <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n286" n="267"
                    xml:id="S.267"/> König
                                        <persName>Maximilian</persName> zufallenden Einkünfte. Ein
                                    oberster Aufseher und Gegenschreiber, dem insbesonders der
                                    Rentmeister für alle Aufschläge unterstellt wurde, sollte seit
                                    1492 den erforderlichen Überblick über das Kammerwesen, die
                                    Steuern und die Aufschläge in Österreich ob und unter der Enns
                                    liefern. Auf dem betretenen Wege schritt
                                        <persName>Maximilian</persName> fort, als er nach dem Tode
                                        <persName>Kaiser Friedrich's</persName> freie Hand für seine
                                    Reformen überhaupt erlangt hatte. Alsbald ernannte er auch für
                                    die fünf n.-ö. Lande, da er ihnen durch Angelegenheiten des
                                    heiligen römischen Reiches und gemeiner Christenheit längere
                                    Zeit fern bleiben müsse, ein Regierungscollegium mit
                                    umfassenderem Wirkungskreis. So war nun in gleicher Weise für
                                    die obern wie für die n.-ö. Erblande vorgesorgt. Diese Behörden
                                    oder "Regimente" bestanden aus mehreren besoldeten Räthen,
                                    welche des Königs Statthalter und Regenten hießen, ein oder zwei
                                    Secretären und den erforderlichen Hilfskräften. Sie hatten die
                                    laufenden Regierungsgeschäfte im Sinne der empfangenen
                                    Instruction zu erledigen und galten nur als Verweser der Lande
                                    während der Abwesenheit des Herrschers. Trotz dieser Auffassung,
                                    die es mit sich brachte, dass bei Ankunft des Landesfürsten ihre
                                    Befugnisse, soweit sie nicht ausdrücklich erneuert wurden, von
                                    selbst auf die fürstliche Hofkanzlei übergiengen, gestalteten
                                    sich doch die Regimente zu einer bleibenden Einrichtung. Was nur
                                    thatsächliche Übung war, wurde 1501 bei Erneuerung dieser
                                    Behörde für die fünf n.-ö. Lande zuerst als Grundsatz für die
                                    Zukunft hingestellt, als der König erklärte, dass das Regiment
                                    nach Inhalt der erlassenen Ordnung vorzugehen habe, "Wir seyen
                                    innerhalb oder außerhalb unser Fürstenthum und Lande". Noch
                                    immer behielt sich aber <persName>Maximilian</persName> das
                                    Recht vor, diese Behörden ihrer Zusammensetzung und dem
                                    Wirkungskreise nach beliebig zu gestalten, wie er denn
                                    beispielsweise 1510 das im Anschluss an die Vereinbarungen mit
                                    den n.-ö. Landschaften umgeänderte Regiment nur mit einer auf
                                    Widerruf ertheilten Vollmacht ausstattete.<note
                    n="N.39.1"
                      place="foot">Gleiches geschah 1518: "Dem Regiment will Se.
                                        Majestät vollkommen Gewalt geben nach vermugen des <ref
                      target="http://dlib-drqedit.mpier.mpg.de/images/film/oes9ag16q/oes9ag16q_druck1=d0078.jpg">Libels von Augspurg</ref>,
                                        doch nit anders, dann solang kay. Mt. solch Regierung gevelt
                                        und die nit widerruft". L.-A. Krain. Den Gewaltbrief des
                                        Kaisers vom <date when="1510-05-20">20. Mai 1510</date> und
                                        den Eid des ernannten Regiments s. im Schönkircherbuch V,
                                        Fol. 184/5.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.6">
                <head>6.</head>

                <p>Die Aufgabe und Zusammensetzung der Regimente unterlag mithin
                                    sowohl in den ober- als in den n.-ö. Landen während der
                                    Regierung <persName>Kaiser Maximilian's</persName> mancherlei
                                    Änderungen. Anfänglich <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n287" n="268"
                    xml:id="S.268"/> ist nur von
                                    Statthaltern und Regenten die Rede, die am Amtssitze ihren
                                    Wohnort haben mussten und in dringenden Fällen sich durch
                                    Zuziehung der gleichfalls ernannten Räthe von Haus aus (d. h.
                                    ohne Residenzpflicht) verstärken konnten. Später werden ein
                                    Präsident — in den fünf niederösterreichischen Landen erst
                                    obrister Hauptmann, seit 1514, wie schon früher in Tirol, "<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landhofmeister">Landhofmeister</ref>"
                                    geheißen — Marschall, Kanzler und Räthe unterschieden. Als dann
                                    der Kaiser durch die Kriege in Geldnoth gerathen, größere
                                    Leistungen von den Erblanden verlangte, musste er dem Drängen
                                    der Stände, dass das Regiment mit Landleuten besetzt, d. i.
                                    ihnen ausgeliefert werde, soweit nachgeben, dass er 1506 im
                                    oberösterreichischen Regiment vier und 1510 im n.-ö. fünf
                                    Stellen für Mitglieder der Landschaften offenhielt und diese bei
                                    Erledigungen mit Landleuten "von demselben Stand und Land"
                                    wieder zu besetzen versprach. Im Grunde hatte dies Zugeständnis
                                    nicht soviel zu bedeuten, da der Kaiser unter den
                                    vorgeschlagenen "Landleuten" jene wählte, die er am ehesten für
                                    das landesfürstliche Interesse zu gewinnen hoffte und die
                                    Ernennung jederzeit widerruflich blieb. Darüber hinaus ließ sich
                                        <persName>Maximilian</persName> nicht einmal auf dem
                                    Innsbrucker Ausschusstage drängen: oberster Hauptmann in dem
                                    Regimente, erklärte er, wolle er selbst sein, wogegen die Lande
                                    wohl nichts einwenden dürften, und wenn er auch das Regiment zum
                                    größten Theile aus Landleuten ernennen wolle, so sei es doch
                                    nothwendig und gut, dass auch einige Ausländer darin aufgenommen
                                    werden. Die Bitte der Städte um Vertretung im Regiment wurde als
                                    ungerechtfertigt sogar gänzlich abgeschlagen.<note
                    n="N.39.2"
                      place="foot">Innsbrucker Verhandlungen vom Jahre 1518 mit den
                                        fünf niederösterreichischen Landen bei <ref
                      target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#255">Zeibig,
                                            Archiv für österr. Geschichte, XIII, 255</ref>, <ref
                      target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#283">283</ref>,
                                            <ref
                      target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#304">304</ref>, <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#310">310.</ref>
                  </note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.7">
                <head>7.</head>

                <p>Die Regimente als stellvertretende Behörden besaßen die Gewalt
                                    des Fürsten. Ihre mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse
                                    galten als Mandate des Landesherrn, und dieser verpflichtete
                                    sich, sie nicht umzustoßen. Sie waren Verwaltungsbehörde und
                                    Verwaltungsgericht, hatten das militärische Aufgebot wenn
                                    Unruhen eintraten, und durften auch alle Erblehen verleihen, nur
                                    die Verleihung heimgefallener streitiger, oder geistlicher Lehen
                                    behielt sich <persName>Maximilian</persName> vor. Das o.-ö.
                                    Regiment besorgte überdies <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n288" n="269" xml:id="S.269"/> seit 1499
                                    die Rechtssprechung in Fällen, "welche Eigen, Lehen, Bergwerke
                                    und anderes betreffen, das sich hier zu rechtfertigen gebührt",
                                    das n.-ö. erhielt die Justizhoheit des Landesfürsten erst 1510
                                    nach Aufhebung des 1502 als Appellations- und Lehenshof
                                    eingerichteten Hofgerichts zu Wr.-Neustadt.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.8">
                <head>8.</head>
                <p>Der Schwerpunkt der Regimentsordnungen von 1499 und <ref
                    target="/o:repat.1502-max-regimento">1502</ref> lag darin, dass sie den
                                    Gedanken, der Landesfürst sei väterlicher Beschützer aller
                                    Bewohner des Landes, deutlich zum Ausdruck brachten. Denn es
                                    sollten die Regimente nicht nur im allgemeinen jedem jenen
                                    Beistand leisten, "den ein Landesfürst seinen Unterthanen zu
                                    thun schuldig und pflichtig ist", sondern über Anrufen eines
                                    Theils auch in allen Streitigkeiten vermittelnd einschreiten.
                                    Sachen der landesfürstlichen Behörden mit den Gerichten des
                                    Adels und der Geistlichkeit, mit eigenen oder fremden
                                    Unterthanen, Processe der Unterthanen untereinander, der
                                    Einheimischen gegen Auswärtige und noch viel anderes, konnte
                                    demnach vor die landesfürstlichen Regimente gebracht werden.
                                    Dabei blieb es, trotz der Vorstellungen der Stände, die in den
                                    Kaiser drangen, dass "die vom Adel, Bürger und Andere ein jeder
                                    bei seinem ordentlich Gericht bleiben und nicht vor andere
                                    Obrigkeit oder Gericht gezogen noch umbgeführt werden". Der
                                    Kaiser antwortete 1510, "dass männiglich in der ersten Instanz
                                    bei seinem ordentlichen Gericht bleiben und darvon nicht gezogen
                                    oder geladen werden solle," und behielt durch dies scheinbare
                                    Nachgeben umso sicherer die zweite Instanz in
                                        Unterthanen-Angelegenheiten.<note
                    n="N.39.3" place="foot">
                    <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n205">Gerichtswesen, 186</ref>. Als sich 1518 die Krainer
                                        beschwerten, dass der Kaiser "auf unformlich und streng
                                        (an)halten der Pawrn" Befehle ergehen lasse "das die
                                        Landleut gegen iren armen und aigen Leuten vor dem
                                        Landshaubtmann oder Commissarien zu Verhör sten muessen, was
                                        wider die Landesfreiheiten sei", erklärte der Kaiser, dass
                                        er "solichs zu thun wohl Macht habe, auch solichs not sey",
                                        um Empörungen wie der kürzlich erlebten vorzubeugen. L.-A.
                                        Krain.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.9">
                <head>9.</head>

                <p>Ein oberster Grundsatz der von K. <persName>Maximilian</persName>
                                    beobachteten Verwaltungspolitik war, die Absonderung des
                                    Finanzwesens von andern Zweigen der Verwaltung<note
                    n="N.39.4"
                    place="foot">Die Abgrenzung des Machtbereichs zwischen
                                        Verwaltungs-, Justiz- und Finanzbehörden erfolgte schon 1496
                                        bei Errichtung der Schatzkammer zu Innsbruck. Das o.-ö.
                                        Regiment solle sich des Kammerwesens gänzlich entschlagen,
                                        "waz aber Gericht und Recht, Ordnung und Regierung unser
                                        Lande antrifft, darin sullet Ir nicht dest mynder furbasser
                                        von vnsern wegen auch handln, inmassen Ir bisher gethan
                                        habt." Geschäft von Hof 1496, f. 1, I. A. — Den
                                        Competenzstreit zwischen Landeshauptmann und Vicedom in
                                        Krain betreffs der Juden entscheidet der König 1502: "daz
                                        dieselb wie ander unser judischait billichen in unser
                                        Camergut gehoren, doch mit der Obrigkeit und andern dir
                                        unserm Hauptmann unterworfen sein sollen." Gedenkbuch, f.
                                        160, H. K. A., Wien.</note> und die Ersetzung des führenden
                                    Einzelbeamten durch ein verwaltendes oder abrechnendes
                                    Collegium. Das Innsbrucker Kammercollegium, schon am <date
                    when="1401-02-28">28. Februar 1491</date> an Stelle des
                                    "obersten Amtmanns" errichtet, fand durch Ernennung des
                                    Buchhalters, Kammermeisters und Kammerschreibers seine <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n289" n="270" xml:id="S.270"/> Ergänzung.
                                    Dem n.-ö. Regiment hingegen entzog
                                        <persName>Maximilian</persName> nach seinem
                                    Regierungsantritt die Finanzgeschäfte, da seit 1494 eine Schatz-
                                    und eine Rechenkammer zu Wien erwähnt werden. Bald darauf
                                    übertrug der König die Verwaltung aller landesfürstlichen
                                    Einkünfte der im Februar 1498 zu Innsbruck errichteten
                                    Schatzkammer. Tirol und die Vorlande sollte sie "durch sich
                                    selbst oder die, welche sie dazu bestellt, verwalten lassen";
                                    die fünf n.-ö. Lande erhielten je einen Vicedom als obersten
                                    Finanzbeamten, welcher die Überschüsse aller ihm untergeordneten
                                    Ämter an die Kammer zu Innsbruck zu senden hatte.</p>
                <p>Die Innsbrucker Schatzkammer als oberste Finanzbehörde in den
                                    Erblanden war dann der Hofkammer unterstellt und musste dieser,
                                    die auch die Einnahmen aus dem Reiche empfieng und den gesammten
                                    Ausgabendienst überwachte, die Gelder übermachen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.10">
                <head>10.</head>

                <p>Diese Unterordnung, obwohl vorübergehend, hatte nicht bloß eine
                                    finanzielle, sondern auch eine politische Bedeutung: sie bildet
                                    den ersten Versuch die nieder- und oberösterreichische
                                    Ländergruppe im Wege der Verwaltung zu einem Gemeinwesen zu
                                    verbinden. Die Umwandlung der allgemeinen Schatzkammer in eine
                                    Raitkammer für Tirol und die Vorlande entzog zwar 1499 der
                                    Innsbrucker Behörde die Leitung der Finanzen in den fünf n.-ö.
                                    Landen, für welche seit 1501 eine Hofkammer zu Wien und später
                                    am Sitze des n.-ö. Regiments errichtet wurde, aber sie beließ
                                    ihr noch das Recht der allgemeinen Controle. Diese übte sie,
                                    selbst nach der Einrichtung einer eigenen n.-ö. Rechenkammer,
                                    durch Abhaltung außerordentlicher Rechnungstage, zu welchen die
                                    n.-ö. Vicedome und die "exemten" Amtleute durch besondere
                                    Befehle <persName>Maximilian's</persName> berufen wurden, bis
                                    endlich dem thatsächlichen Zustande durch das "<ref
                    target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker Libell</ref>"
                                    gesetzlicher <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n290" n="271" xml:id="S.271"/> Ausdruck
                                    gegeben und die Innsbrucker Rechenkammer zur einzigen für alle
                                    Erblande erklärt wurde.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.11">
                <head>11.</head>

                <p>Mit der Einsetzung der Regierungs- und Finanzcollegien für die
                                    beiden Ländergruppen waren die auf Vereinheitlichung und bessere
                                    Überwachung der Verwaltung abzielenden Pläne des Königs noch
                                    nicht abgeschlossen. <persName>Maximilian</persName> war auch
                                    bemüht, die Verschiedenheiten, die er im Behördenwesen der
                                    Erblande von früher her vorgefunden hatte, dadurch
                                    auszugleichen, dass er erprobte Einrichtungen verallgemeinerte
                                    und wenn möglich, einer gemeinsamen Oberleitung unterordnete. So
                                    wurde das in Kärnten und Krain schon seit Jahrhunderten
                                    eingebürgerte Amt des Vicedoms 1498 auch in Österreich und
                                    Steiermark mit Verdrängung des <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=hubmeister">Hubmeisters</ref> und des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschreiber">Landschreibers</ref> an die
                                    Spitze der Finanz-Landesverwaltung gestellt. Mit Ausnahme
                                    weniger exemter Ämter (Salinen, Bergwerke, Maut zu
                                    Engelhardszell), welche der Finanz-Centralstelle unmittelbar
                                    untergeordnet waren, unterstand jedem Vicedom das gesammte
                                    fürstliche Kammergut des Landes. Er empfieng von den Amtleuten,
                                    Pflegern u. s. w. alle landesfürstlichen Einkünfte nach Abzug
                                    der auf jedem Amte besonders lastenden Verwaltungskosten,
                                    bestritt daraus Zahlungen nach Anweisung der übergeordneten
                                    Behörde und lieferte dieser die Überschüsse ab. Er überwachte
                                    ferner unter Beiziehung der "Landräthe" die Amtsgebarung der
                                    untergebenen Beamten. Außerdem waren die Vicedome gerichtliche
                                    Instanz in Streitigkeiten der landesfürstlichen
                                    Grund-Unterthanen, dann der Städte und Märkte, unterstanden aber
                                    in dieser Beziehung dem n.-ö. Regiment.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.12">
                <head>12.</head>
                <p>Der Versuch, die Vicedome einem obersten Vicedom unterzuordnen,
                                    ist allerdings bald aufgegeben worden. Unbekannt ist, wielange
                                    sich die Ämter eines obristen Aichmeisters (General-Zymenter
                                    1496), obristen Hansgrafen (1501), obristen Jägermeisters
                                    (1509), obristen Hauszeugmeisters, obristen Bergmeisters für die
                                    fünf n.-ö. Lande (1494-1511) u. s. w. erhalten haben. Dagegen
                                    ist noch mit einigen Worten der Central-Hofbehörden zu
                                    gedenken.</p>

                <p>Die Hofkammer und der Hofrath, die mit den gleichbenannten n.-ö.
                                    Landesbehörden nicht verwechselt werden dürfen, waren
                                    Behördencollegien, die dem wandernden Hofe des Königs angehörten
                                    und daher keinen festen Sitz hatten. In der Hofkammer, wie sie
                                    1498 errichtet wurde, sollten die Einkünfte <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n291" n="272"
                    xml:id="S.272"/> sowohl der Erblande als des Reiches zusammenfließen und
                                    überwacht werden, der Hofrath als oberste Regierungs- und
                                    Justizbehörde des Königs, sowohl in erbländischen als in
                                    Reichsangelegenheiten zuständig sein. Nach mancherlei
                                    Umbildungen, zu welchen auch die im Jahre 1502 erwähnte Finanz-
                                    und Kriegskammer gehörte, wurden 1518 die Geschäfte der
                                    Hofkammer durch das <ref target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker
                                        Libell</ref> dem Hofrathe zugewiesen. Dieser sollte aus 18
                                    Mitgliedern bestehen, von welchen fünf aus dem Reich, neun nach
                                    dem Rath der Landschaften zu ernennen waren. Die eigenen
                                    "geheimen großen Sachen" behielt übrigens Kaiser
                                        <persName>Maximilian</persName> sich selbst vor, um sie
                                    allein, oder mit den vertrautesten Räthen — den Anfängen des
                                    geheimen Raths — zu erledigen.</p>

                <p>Zur Durchführung der Ansprüche des Landesfürsten im Klagswege
                                    bediente sich <persName>Maximilian</persName> wie schon
                                        <persName>Kaiser Friedrich III.</persName> und
                                        <persName>Erzherzog Sigmund</persName> des Fiscals, der seit
                                    dem Jahre 1510 <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kammerprokurator">Kammerprocurator</ref> genannt wurde.<note
                    n="N.39.5" place="foot">

                    <persName>Erzherzog Sigmund</persName> bediente
                                        sich schon 1460 des <persName>Michael Sor</persName>,
                                        Fiskals. — <persName>Maximilian</persName> schon 1478 des
                                        Fiskals <persName>Meister Hans</persName>, ein
                                        Kammerprocurator-Fiscal <persName>Friedrich's
                                            III.</persName>, kommt 1482 vor. — Kraus, Maximilian's
                                        Briefwechsel mit Sigmund Prüschenk, 37 [<ref target="http://data.onb.ac.at/rec/AC10108403">Katalogisat ÖNB</ref>]. — I. A., Schatzarchiv III, 983;
                                        Maximiliana, I, 19.</note> Zur Ausfertigung der Beschlüsse
                                    des Hofraths und der Regimente waren dem Hofkanzler,
                                    beziehungsweise dem o.-ö. und dem n.-ö. Regimentskanzler mehrere
                                    Secretäre nebst den erforderlichen Schreibkräften
                                    beigegeben.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.39.13">
                <head>13.</head>

                <p>So stößt der Forscher auf dem Gebiet der österreichischen
                                    Reichsgeschichte überall auf Spuren der organisatorischen
                                    Thätigkeit <persName>Kaiser Maximilian's</persName>. —
                                    Vieles, was damals geschaffen wurde ist noch unvollkommen,
                                    manches verschwindet als unbrauchbar schon nach wenig Jahren,
                                    nicht immer wurde die geeignete Form im ersten Umriss gefunden,
                                    der entgegenstrebende Widerstand im ersten Anlauf
                                    niedergeworfen. Aber die sichern Grundlagen sind gelegt: der
                                    Kern eines geschulten und pflichteifrigen Beamtenstandes ist
                                    vorhanden, die Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame
                                    erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und macht nicht an den
                                    Landesgrenzen halt, sondern ist durch die Landregimente
                                    gegliedert. Sie erzieht so den Sinn für die Zusammengehörigkeit
                                    gegenüber den provinziellen Sonderwünschen der Stände, kurz, es
                                    sind Einrichtungen geschaffen, die den Ausgangspunkt für die
                                    spätere Entwicklung bilden konnten. <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n292" n="273" xml:id="S.273"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.40">
              <head>§. 40. Die österreichischen Landstände zu Zeiten Kaiser
                                Maximilian's.</head>
              <p>Literatur bei <ref target="#P.27">§ 27</ref>, <ref
                  target="#P.28">28</ref>, ferner Jäger, II, 2, 377 ff.; Krones, in den Beitr.
                                zur Kunde steir. Geschichtsquellen, II, VI, XVIII, XIX. — <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518">Zeibig, Der
                                    Ausschuss-Landtag zu Innsbruck 1518. Archiv XIII.</ref>
              </p>
              <div xml:id="P.40.1">
                <head>1.</head>

                <p>Die Errichtung neuer Behörden mit ausgedehntem Wirkungskreise
                                    sowie deren Besetzung durch besoldete, absetzbare und daher vom
                                    Landesfürsten abhängige Beamte konnte nicht ohne gewaltige
                                    Rückwirkung auf die Landstände bleiben, welche in Österreich zu
                                    Ende des Mittelalters einen an Mitregierung streifenden Einfluss
                                    auf die Landesverwaltung erlangt hatten. (<ref
                    target="#P.28">§
                                        28</ref>.) Die Bemühungen <persName>Kaiser
                                        Maximilian's</persName>, seine landesherrliche Gewalt im
                                    Wege der Verwaltung zu erweitern und das lose Nebeneinander der
                                    beherrschten Gebiete in organischer Weise zusammenzufassen,
                                    mussten darum das Misstrauen der Landstände erregen, welche ihre
                                    Stellung durch zähe Behauptung der provinziellen
                                    Abgeschlossenheit zu wahren suchten. Im Kampfe um die
                                    Herrschaft, der nun entbrannte, kam dem Landesfürsten die in
                                    weiteren Kreisen durchgedrungene Erkenntnis zustatten, dass den
                                    Aufgaben des Staates und zumal der Wohlfahrtspflege (<ref target="#P.39.4">§ 39, 4</ref>) durch die früheren
                                    Einrichtungen nicht genügt werden und das Wichtige derselben,
                                    namentlich auch der Schutz gegen äußere Feinde, nur durch
                                    Vereinigung der in den Erblanden zerstreuten Kräfte erfüllt
                                    werden könnte. Die Werkzeuge aber, deren
                                        <persName>Maximilian</persName> sich dabei mit Erfolg
                                    bediente, waren Berufsbeamte, welche alsbald mit den Sätzen des
                                    römischen Rechts für die Ansprüche ihres Herrn stritten. Die
                                    Landstände ihrerseits beriefen sich gegenüber all diesen
                                    "unerhörten Neuerungen" auf den Landesbrauch und fanden an der
                                    stets vorhandenen und mit den Jahren zunehmenden Geldnoth des
                                    Landesfürsten ihren wirksamsten Helfer.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.2">
                <head>2.</head>

                <p>Die Stände begannen mit scharfem Widerspruch gegen einzelne
                                    Neuerungen, da sie die von <persName>Maximilian</persName> klug
                                    ausgedachten Maßregeln als Ganzes nicht anzufechten wagten.
                                    Später kehrten sie ihre Angriffe unmittelbar gegen den Bestand
                                    einiger besonders verhassten Behörden, bis sie den geringen
                                    Erfolg dieser Anstrengungen erkannten. Nunmehr fanden sie sich
                                    mit den neuen Einrichtungen ab, die sie nicht rückgängig machen
                                    konnten, suchten sie aber ihrem Einfluss unterzuordnen. Zuletzt
                                    entschlossen sie <pb n="274"/> sich, gleiches mit gleichem zu
                                    bekämpfen und den landesfürstlichen Behörden eine reich
                                    gegliederte Verwaltung im landständischen Wirkungskreise
                                    entgegenzustellen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.3">
                <head>3.</head>

                <p>Die Beschwerden richteten sich zunächst gegen das römische Recht.
                                    "Vor Zeiten", so ließ 1499 sich die Landschaft unter der Enns
                                    vernehmen, "hat ein Freund dem andern sein Wort treulich und
                                    kürzlich fürbracht, als in umbliegenden Khünigreichen und Landen
                                    noch beschieht. So wir aber in Supplicierung und Appellation
                                    gefuert werden in die kayserlichen Recht, mießen wir mit großen
                                    schweren Unkosten die Doctores erlangen." Im Jahre 1509
                                    wiederholten die Österreicher die gleiche Klage gegen die
                                    "Doctores und Procuratores" und die Einführung der gelehrten
                                    geschriebenen Rechte, durch welche die Unterthanen "swerlich in
                                    Irrung und Schaden" geführt würden, und im Jahre 1515 wiesen sie
                                    die Unbilligkeiten, denen sie dadurch ausgesetzt seien, an einem
                                    packenden Beispiel nach. Seit Alters habe der Adel von dem
                                    eigenen Wein, den er auf seinen Besitzungen vom Zapfen abgab,
                                    niemals Ungeld entrichtet, das könnten viele auf 50 bis 70 Jahre
                                    zurück erzeugen. Dennoch wolle dies dem Regimente nicht genügen.
                                    Dies verlange vielmehr über Anrathen der Gelehrten sieben
                                    Zeugen, welche von einem neunzigjährigen Gebrauche Kenntnis
                                    haben müssten, "daraus Euere kaiserliche Majestät höher denn wir
                                    verstehen, wie gar gefährlich solcher der Gelehrten Anschlag
                                    ist, dieweil bei unsern Zeiten nicht viel Menschen gefunden
                                    werden, die zu solchem Alter kommen."<note
                    n="N.40.1"
                      place="foot">Mainzer Libell im Schönkircher Buch AA. Fol. 312
                                        v.; <ref
                      target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#325">Zeibig,
                                            325</ref>; <ref target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n331">Adler, S. 306,
                                            Anm. 2.</ref>
                  </note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.4">
                <head>4.</head>

                <p>Abhilfe erwarteten die Landstände von einer durch den Landesherrn
                                    selbst anerkannten Sammlung des Landesbrauchs, die Tiroler
                                    beschlossen überdies im Jahre 1508, dass alle Freiheiten und
                                    Privilegien zusammengefasst, durch kaiserliche Majestät
                                    bestätigt, in fünf Libellen geschrieben und jedem Stande eines,
                                    das fünfte aber nach Schloss Tirol zur Aufbewahrung gegeben
                                    werden sollte. Diese Bemühungen hatten indessen, solange
                                        <persName>Maximilian</persName> lebte, wenig Erfolg. So
                                    vorsichtig die Österreicher ihre Bitte im Jahre 1499 vorbrachten
                                    — die Arbeit sollte von landesfürstlichen Räthen und Mitgliedern
                                    der Landschaft gemeinsam gemacht und auf Artikel eingeschränkt
                                    werden, "die Euer königliche Majestät Obrigkeit <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n294" n="275"
                    xml:id="S.275"/> unabbrüchig sein" — sie wurde ihnen doch nicht gewährt.
                                    Erst ein Jahrzehnt später erhielten sie die erbetene Erlaubnis
                                    mit der Versicherung, dass der Kaiser die Rechte und
                                    Landesgebräuche in allen Erblanden zu reformieren gedenke. Da
                                    jedoch vorerst noch die Ernennung des neuen Regiments abgewartet
                                    werden sollte, so wissen wir nicht, ob um das Jahr 1510 mit der
                                    Sammlung des österreichischen Gewohnheitsrechts auch wirklich
                                    begonnen wurde.<note
                    n="N.40.2" place="foot">
                    <ref
                      target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#325">Zeibig,
                                            325.</ref> — Man könnte an eine Vorarbeit zu dem s. g.
                                            <ref
                      target="/o:repat.1526-noelrentw">Institutum Ferdinandi I.</ref>
                                        denken, dessen Entwurf im Jahre 1528 schon vollendet war.
                                        Auch die Gerichtsordnung, welche die steirische Landschaft
                                        im October 1503 ausarbeitete, scheint in keiner der zwei
                                        bekannten Fassungen die landesherrliche Genehmigung erlangt
                                        zu haben. — <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=#S. 71">Bischoff,
                                            Steierm. Landesrecht, 71, Anm. 1.</ref>

                  </note> Nicht
                                    besser ergieng es den Tirolern. Wohl war für dies Land auf
                                    Betreiben der Stände und mit Zustimmung des Regiments im Jahre
                                    1506 die <ref target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001925-0">Malefizordnung
                                        vom Jahre 1499</ref> nebst mehreren polizeilichen
                                    Verordnungen <persName>Erzherzog Sigmund's</persName> und König
                                        <persName>Maximilian's</persName> als eine Art Landesordnung
                                    gedruckt worden, allein dem oft wiederholten Verlangen der
                                    Landschaft um eine "Besserung" jener Ordnung wich der Kaiser
                                    aus. Erst im Jahre 1518 gestattete er die Benennung von
                                    Vertrauensmännern aus den vier Ständen, welche mit der Regierung
                                    den Inhalt der Landesordnung berathen und eine "Erläuterung"
                                    dazu verfassen sollten.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.5">
                <head>5.</head>
                <p>Der Kampf der Stände gegen die neuen Behörden als solche begann
                                    erst um das Jahr 1501. Bis dahin waren die Regimente durch
                                    einseitiger Verordnung des Landesherrn — zu dessen persönlicher
                                    Vertretung während seiner Abwesenheit — bestellt und nach Bedarf
                                    erneuert worden, ohne dass dies Verfahren Widerspruch erweckt
                                    hätte. Seit der umfassenden Reorganisation in den Jahren 1501/2
                                    erscheint jedoch die Sachlage geändert. Unmerklich war aus der
                                    Statthalterschaft eine Anzahl von collegialen Behörden
                                    erwachsen, welche nach dem Willen des Königs bleibend sein
                                    sollten und die nun ihren Amtskreis auf Kosten der Stände zu
                                    erweitern suchten. Da erwachte mit einemmale in den Landschaften
                                    das klare Bewusstsein von der drohenden Gefahr und es beginnt
                                    ein Ringen um die Behörden, das mit wechselndem Erfolge bis zum
                                    Tode <persName>Maximilian's</persName> fortdauerte.</p>

                <p>Auf die amtliche Mittheilung der neuen Regimentsordnung an den
                                    steirischen Landtag folgte nach drei Tagen (<date
                    when="1501-05-15">15. Mai 1501</date>) <pb n="276"/>
                  <ref
                    target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n295">[Faksimile]</ref> eine merkwürdige Erwiderung, welche unter
                                    Beibehaltung der Ausdrucksweise der Regierungsvorlage in
                                    parodierender Wendung dem Behördenwesen des Landesfürsten das
                                    ständische Recht als eine gleichfalls allen unverborgene
                                    Thatsache gegenüberstellte. Jede Maßregel, welche dies Recht
                                    verletze, sei durch die Bestätigungen der Landesfürsten im
                                    vorhinein für ungiltig erklärt worden, darum wollten sie auch
                                    die Appellationen, die sie bisher vor den königlichen Regenten
                                    in Wien vorgebracht hätten, nunmehr, wo der König wieder in den
                                    Erblanden sei, nach altem Brauch wieder vor ihm persönlich
                                    ausführen, woran der König zweifellos Gefallen finden
                                        werde.<note
                    n="N.40.3" place="foot">
                    <ref target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n274">Adler, 249 ff.</ref>

                  </note> So
                                    richtete sich der Hauptsturm gegen die Übertragung der dem
                                    Landesfürsten vorbehaltenen Gerichtsbarkeit ans Hofgericht zu
                                    Wiener-Neustadt, dem auch die übrigen n.-ö. Landschaften mit
                                    gleicher Abneigung begegneten und das im Jahre 1510 endlich dem
                                    vereinigten Angriff geopfert wurde. Trotzdem hatten die Stände
                                    nur der Form nach einen Erfolg errungen, indem der Kaiser,
                                    anknüpfend an eine unvorsichtige Anregung der Landschaften, den
                                    Wirkungskreis des aufgehobenen Hof- oder Kammergerichts fortan
                                    seinem n.-ö. Regiment übertrug. Die Beschwerden gegen die
                                    Wirksamkeit des Fiskals, des bestgehassten aller Beamten,
                                    beantwortete der Kaiser gar nur mit einer Namensänderung. Er
                                    brauche, hieß es, jemanden für die gerichtliche Vertretung
                                    seiner Ansprüche, wolle ihn aber fortan <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kammerprokurator">Kammerprocurator</ref>
                                    nennen, weil der Name <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=fiskal">Fiskal</ref> befremde.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.6">
                <head>6.</head>

                <p>Die unleugbare Gewandtheit, mit welcher
                                        <persName>Maximilian</persName> solche Angriffe zurückwies,
                                    nöthigte die Stände zu einer Änderung in ihrem Vorgehen. Da man
                                    die unbequemen landesfürstlichen Behörden nicht schlankweg
                                    beseitigen konnte, so versuchten nun die Stände, festen Fuß in
                                    den Regimenten zu fassen, um sie so landschaftlichen Zwecken
                                    dienstbar zu machen. Man bestürmte den Kaiser mit Klagen gegen
                                    die eigennützigen Ausländer und beschwor ihn, die an Fremde
                                    verpfändeten Städte und Schlösser einzulösen und mit
                                    "Landleuten" zu besetzen, um Errichtung eines aufrichtigen
                                    ordentlichen guten Regiments "mit Landleuten aus den Landen" u.
                                    dgl. Die steten Geldnöthen zwangen
                                        <persName>Maximilian</persName> zur Nachgiebigkeit; in das
                                    o.-ö. Regiment wurden schon 1506 <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n296" n="277"
                    xml:id="S.277"/> vier
                                    Mitglieder aus der Landschaft vorerst auf drei Jahre aufgenommen
                                    und dies in der Folge 1508, 1512 u. s. w. wiederholt. Die fünf
                                    n.-ö. Lande stellten das nämliche Ansinnen 1508 und erhielten es
                                    1510 durch das <ref
                    target="http://dlib-drqedit.mpier.mpg.de/images/film/oes9ag16q/oes9ag16q_druck1=d0078.jpg">Augsburger
                                        Libell</ref> bewilligt. Selbst auf den Hofrath suchten die
                                    Stände auf gleichem Wege Einfluss zu erlangen (1518).
                                        <persName>Maximilian</persName> wusste jedoch auch diesmal,
                                    trotz aller Nachgiebigkeit in der Form, die Regimente als
                                    landesfürstliche Behörden zu erhalten. (<ref target="#P.39.6">§
                                        39, 6.</ref>)</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.7">
                <head>7.</head>

                <p>So blieb also den Ständen nichts übrig, als die Gegenwehr mit
                                    gleichen Waffen aufzunehmen, d. h. sie mussten trachten, dem
                                    landesfürstlichen Behördenwesen eine ebenso lebensfähige
                                    landschaftliche Verwaltung entgegenzusetzen. Groß genug war der
                                    Wirkungskreis, der ihnen noch unbestritten geblieben war und zu
                                    dessen Weiterentwicklung die ewig wiederkehrenden
                                    Geldforderungen der Regierung den besten Anlass boten. Es wurde
                                    schon erwähnt (<ref
                    target="#P.28.11">§ 28, 11</ref>), dass im
                                    Mittelalter die wenigen ständischen Angelegenheiten die nicht
                                    auf Landtagen, Landesconventen oder den periodisch
                                    wiederkehrenden Gerichtsversammlungen ausgetragen wurden,
                                    zumeist dem Landmarschall oder Landeshauptmann und dem
                                    zugeordneten Untermarschall oder Landesverweser zufielen, so
                                    dass nur in außergewöhnlichen Fällen ständische Ausschüsse mit
                                    gemessenem Auftrag eingesetzt wurden. Solange dieser Zustand
                                    dauerte, bedurfte die Landschaft als solche keines eigenen
                                    Heims, denn die Landtage wurden bald da, bald dort im Lande
                                    abgehalten, die an der Spitze des Landes und der Landschaft
                                    stehenden Beamten aber walteten kraft ihrer Doppelstellung in
                                    irgend einem landesfürstlichen Gebäude, in dem auch die
                                    Sitzungen des Landrechts abgehalten werden konnten. Ebensowenig
                                    brauchte man ein eigenes Archiv, denn man pflegte die
                                    ständischen Freiheitsbriefe und Acten der größeren Sicherheit
                                    wegen von Zeit zu Zeit gegen Empfangsbescheinigung unter die
                                    angesehensten Ständemitglieder zur Aufbewahrung auszutheilen.
                                    Das alles änderte sich nun und so sehen wir, dass die
                                    österreichischen Landschaften in den Tagen
                                        <persName>Maximilian's</persName> eigene Amtsgebäude für
                                    ihren Gebrauch erwerben: 1494 kauften die Steirer, vor 1511 die
                                    Krainer ihr Landhaus, am besten aber richteten sich die Kärntner
                                    Landstände ein, die nach ihrem Zwiespalt mit der alten
                                    Landeshauptstadt St. Veit sich vom Kaiser
                                        <persName>Maximilian</persName> die im Jahre 1514 durch
                                    Brand <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n297" n="278"
                    xml:id="S.278"/> verödete
                                    Stadt Klagenfurt nebst der kaiserlichen Burg zu Geschenk
                                    erbaten, um hier ihren Sitz aufzuschlagen<note
                      n="Anm. Speer">[<ref target="/o:repat.1518-klagenfurt-gabbrief">Transkription des Gabbriefes</ref>]</note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.8">
                <head>8.</head>

                <p>Anlass zu landständischer Verwaltung boten also vor allem die
                                    Jahr um Jahr wiederkehrenden Ansuchen
                                        <persName>Maximilian's</persName> um außerordentliche
                                    Hilfen. Dieser bedurfte er umsomehr, als er die mangelhafte
                                    Unterstützung, die er für seine hohe Politik beim Reiche fand,
                                    durch stärkere Inanspruchnahme seiner Erbländer auszugleichen
                                    suchte. Dass man den neuen Anforderungen, die nun das
                                    Kriegswesen stellte, nicht mehr durch das hergebrachte Aufgebot
                                    der Vasallen allein entsprechen könne, das fühlten die
                                    weltlichen wie die geistlichen Großgrundbesitzer, auf welchen
                                    diese Last vor allem lag. Ehe sie sich indessen zu persönlicher
                                    Übernahme erhöhter Leistungen verstehen mochten, willigten sie
                                    immerhin noch lieber in eine Besteuerung ihres Grundbesitzes und
                                    der auf demselben sesshaften Leute, um Geld zur Anwerbung von
                                    Knechten zu beschaffen. Einen ähnlichen Standpunkt nahmen auch
                                    die Bürger ein. Allein, wenn man auch aus diesen Gründen die
                                    unbequemen Forderungen des Regenten nicht leicht zurückweisen
                                        konnte,<note
                    n="N.40.4"
                      place="foot">Bezeichnend genug wurde
                                        schon unter Kaiser <persName>Maximilian</persName> die
                                        principielle Frage aufgeworfen, ob die Bewilligung der
                                        Steuern etwas Freiwilliges oder Gebotenes sei. 1517
                                        gegenüber den Landständen von Tirol. <ref target="http://repertorium.at/pdf/jaeger_tirol_2.pdf#page=925">Jäger, II, 2. S.
                                            489</ref>.</note> so waren doch die Landschaften weit
                                    davon entfernt, bedingungslos Folge zu leisten. Manch
                                    Zugeständnis von politischer Bedeutung, z. B. die Zusicherung,
                                    Angriffskriege nur mit Zustimmung der Landschaften beginnen zu
                                    wollen, wurde bei solchem Anlasse gewonnen. Außerdem galt es als
                                    selbstverständlich, dass die Vertheilung und Aufbringung der
                                    übernommenen Leistungen nur durch die Landschaften selbst
                                    erfolgen könne und dürfe. So entwickelten sich als die
                                    wichtigsten Zweige der landständischen Verwaltung das Steuer-
                                    und das Kriegswesen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.9">
                <head>9.</head>

                <p>Die landständische Steuerverwaltung erstreckte sich nur auf jene
                                    außerordentlichen Hilfen, zu deren Ausschreibung und Einhebung
                                    verfassungsmäßig die Zustimmung der Landstände erforderlich war.
                                        (<ref
                    target="#P.33.14">§ 33, 14.</ref>) Verhältnismäßig in
                                    der günstigsten Lage waren die innerösterreichischen
                                    Herzogthümer, die auf eine mehrfach verbriefte Steuer- und
                                    Abgabenfreiheit sich berufen konnten. Als sich jedoch Steiermark
                                    und Kärnten im Jahre 1495 mit König
                                        <persName>Maximilian</persName> über die Ablösung des
                                    Judenregals geeinigt hatten,<pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n298" n="279"
                    xml:id="S.279"/> mussten sie
                                    die versprochenen Summen im Wege der Selbstbesteuerung
                                    aufbringen, hatten aber dabei auf das Zusammentreffen mit einer
                                    vom Wormser Reichstag auf vier Jahre bewilligten Reichssteuer
                                    Rücksicht zu nehmen. Während dieser "gemeine Pfennig", ein
                                    Gemisch von Vermögens- Einkommens- und Kopfsteuer, nach
                                    Pfarrbezirken unter Mitwirkung der Pfarrer von landesfürstlichen
                                    Beamten eingetrieben und den Abgesandten des
                                    Reichsschatzmeisters abgeliefert wurde,<note
                    n="N.40.5" place="foot">Ulmann, I, 380; <ref target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n101">Adler, 76</ref>.</note> beschlossen die Stände, ihre
                                    Summen durch einen Anschlag auf die Gültenbesitzer, d. i.
                                    contingentiert einzuheben. Mit der Durchführung wurden fünf
                                    Mitglieder der Landschaft, denen für ihre Mühewaltung ein
                                    Wochensold ausgeworfen wurde, betraut; diese forderten die
                                    Bekenntnisse des steuerpflichtigen Vermögens ein und bemaßen
                                    darnach den auf den einzelnen Gültenbesitzer entfallenden
                                    Betrag, wobei sie diesem die Auftheilung der Quote auf seine
                                    Grundholden und die Einhebung bei persönlicher Haftung
                                    überließen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.10">
                <head>10.</head>

                <p>Auf diesem Wege und bei oberwähnter Gelegenheit sind also die
                                    Landschaften Steiermark und Kärnten in den Besitz eines
                                    Verzeichnisses der im Lande vorhandenen "Pfunde Herrengült"
                                    gelangt. Die übrigen Landschaften waren ungefähr um dieselbe
                                    Zeit zu ähnlichen Steuerkatastern gekommen, so dass schließlich
                                    in den Tagen Kaiser <persName>Maximilian's</persName> das Pfund
                                    Herrengült in den fünf n.-ö. Erblanden die übereinstimmende
                                    Grundlage für die von den Landständen ausgeschriebenen Steuern
                                    geworden ist.<note
                    n="N.40.6"
                      place="foot">Der Landschaft in
                                        Österreich u. E. wurde schon 1509 die Mitwirkung des
                                        Landesfürsten bei Zwangsmaßregeln gegen säumige
                                        Landschaftsmitglieder in Aussicht gestellt, "so noch ire
                                        Urbar und Register nicht eingelegt." <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#322">Zeibig,
                                            322</ref>.</note> In Tirol wurde schließlich die für den
                                    Kriegsfall von einem Grundbesitz verlangte Mannschaft zur
                                    Steuereinheit, und man brachte hier nach "Raitknechten" die
                                    bewilligten Summen auf.</p>

                <p>Die Pfunde Herrengült, schlechthin Steuerpfunde genannt, bildeten
                                    aber in den fünf n.-ö. Landen auch den Maßstab zur Vertheilung
                                    der übernommenen außerordentlichen Kriegshilfen, indem man auf
                                    je 100 (bisweilen auch 200) Pfunde Herrengült einen Reiter und
                                    einige Fußknechte veranschlagte. Wer über 100 (oder 200) Pfunde
                                    Gülten besaß, dem blieb das Recht gewahrt, die auf sein
                                    Einkommen entfallende Mannschaft in kriegstauglicher
                                    Beschaffenheit <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n299" n="280" xml:id="S.280"/> selbst zu
                                    stellen und die bewilligte Zeit hindurch auch selbst zu
                                    erhalten. Den kleinem Gültenbesitzer dagegen traf ein nach der
                                    Anzahl seiner Pfunde, Schillinge und Pfennige Herrengült
                                    bemessener Beitrag zum Unterhalt der Mannschaft. Wieder in
                                    andern Fällen wurde überhaupt nur der Sold für eine bestimmte
                                    Truppenmacht auf einige Monate bewilligt. Die Mannschaft wurde
                                    dann von der Landschaft angeworben, ausgerüstet, gemustert und
                                    unter landschaftlichen Befehlshabern dem Landesfürsten auf
                                    Landeskosten zur Verfügung gestellt.</p>
                <p>So haben sowohl das Steuer- als das Kriegswesen dazu beigetragen,
                                    dass die Landstände bleibende Organe zur Besorgung ihrer
                                    laufenden Angelegenheiten bestellten. Im Zeitalter
                                        <persName>Maximilian's</persName> kam man noch mit
                                    Landtags-Ausschüssen, den Verordneten, aus, die der Landtag aus
                                    seiner Mitte unter Anweisung eines Gehalts auf ein oder mehrere
                                    Jahre ernannte und an die gegebene Instruction band. Allmählich
                                    sah man sich indessen zur Anstellung von landschaftlichen
                                    Berufsbeamten genöthigt, so hatte die Landschaft von Krain schon
                                    im Jahre 1514 einen eigenen Landleibarzt.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.40.11">
                <head>11.</head>

                <p>Die Ausschreibung der Landtage war und blieb dem Ermessen des
                                    Landesfürsten vorbehalten und es wurde als Eigenmächtigkeit
                                    gerügt, dass in Fällen drängender Landesnoth 1499 Bürgermeister
                                    und Räthe von Bozen und Meran und 1508 die kaiserlichen obristen
                                    Feldhauptleute die Landstände von Tirol entboten.
                                        <persName>Maximilian</persName> machte indessen von seinem
                                    Einberufungsrecht so häufig Gebrauch, dass die Stände von Tirol
                                    im März 1513 die Bitte stellten, "Eure kayserliche Majestät
                                    wolle ein ehrsame Landschaft mit der Menge von Landtagen in
                                    Gnaden verschonen", ohne damit die gehoffte Einschränkung zu
                                    erreichen, da sie im nämlichen Jahre noch viermal zu Landtagen
                                    einberufen wurden und am <date
                    when="1514-01-06">6. Jänner
                                        1514</date> ein fünfter folgte.<note
                    n="N.40.7" place="foot">
                    <ref
                      target="http://repertorium.at/pdf/jaeger_tirol_2.pdf#page=&amp;pg=PA855">Jäger, II, 2, 419</ref>, <ref
                      target="http://repertorium.at/pdf/jaeger_tirol_2.pdf#page=883">447</ref>, <ref
                    target="http://repertorium.at/pdf/jaeger_tirol_2.pdf#page=910">474</ref>.</note>
                                    Kaiser <persName>Maximilian</persName> wusste übrigens seinen
                                    auf innigere Vereinigung der Erblande abzielenden Plänen sogar
                                    die spröde widerstrebenden Landstände dienstbar zu machen, indem
                                    er sie auf die Gemeinsamkeit so mancher Landesinteressen verwies
                                    und dadurch beispielsweise seinen Lieblingsgedanken einer
                                    "brüderlichen Vereinigung der Lande" zu wechselseitiger
                                    Unterstützung, falls ein Land oder eine Ländergruppe von Feinden
                                    überfallen werden <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n300" n="281"
                    xml:id="S.281"/> würde, zur
                                    principiellen Anerkennung brachte. Die Form, welcher sich
                                        <persName>Maximilian</persName> zu diesem Zwecke mit Erfolg
                                    bediente, waren die s. g. Ausschuss-Landtage, die er an Stelle
                                    der zu schwerfälligen General-Landtage (<ref
                    target="#P.28.11">§
                                        28, 11</ref>) treten ließ. Die einzelnen Landschaften wurden
                                    unter allgemeiner Angabe der Verhandlungsgegenstände zur
                                    Entsendung von bevollmächtigten Vertretern aufgefordert, mit
                                    welchen dann die bindenden Verabredungen getroffen wurden.
                                    Besondere Wünsche einzelner Länder, die auf solchen
                                    Ausschusstagen immer vorgebracht werden konnten, wurden für sich
                                    verhandelt und erledigt. Demgemäß ergiengen auch allgemeine und
                                    besondere Landtagsabschiede, die man nun nach ihrer Buchgestalt
                                    als <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=libell">Libelle</ref> bezeichnete.
                                    Die wichtigsten darunter sind die Augsburger Libelle vom <date
                    when="1510-04-10">10. April 1510</date> über die
                                    Verhandlungen mit den fünf n.-ö. Landen und die Innsbrucker
                                    Libelle vom <date
                    when="1518-05-24">24. Mai 1518</date>, welche
                                    sogar für die Gesammtheit der altösterreichischen Lande
                                        ergiengen.<note
                    n="N.40.8"
                      place="foot">Gedruckt sind die
                                        genannten Libelle in den Landhandfesten der drei
                                        innerösterr. Lande. Über die staatsrechtliche Bedeutung des
                                        Innsbrucker Landtags, auf welchem zum erstenmal sämmtliche
                                        Erblande durch bevollmächtigte Abgeordnete vertreten waren,
                                        vgl. <ref
                      target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n470">Adler, 445 ff.</ref>,
                                        Fellner, 267. Die Anregung zu diesem Ausschusstag gab eine
                                        Beschwerde der Tiroler. <ref target="http://repertorium.at/pdf/jaeger_tirol_2.pdfpage=913">Jäger, II,
                                        477</ref>.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.41">
              <head>§ 41. Das Zwischenreich der Stände nach dem Tode Kaiser
                                    <persName>Maximilian's</persName> und die Anfänge Erzherzog
                                    <persName>Ferdinand's</persName> (1519-1526).</head>

              <p>Bucholtz, Gesch. der Regierung Ferdinand des I., 8 Bde. —
                                Huber, III, 479 f.. <ref target="http://gateway-bayern.de/BV003573759">v. Kraus, Zur
                                    Geschichte Österreichs unter Ferdinand. I, 1519-22. 1873.</ref>
                                — Mayr M., Der General-Landtag der österr. Erbländer zu Augsburg.
                                1525/26. (Zeitschrift des Ferdinandeums, III. Folge, 38. Heft.
                                1894.)</p>
              <div xml:id="P.41.1">
                <head>1.</head>

                <p>In den Verhandlungen, welche mit den Ausschüssen sämmtlicher
                                    Erblande im <date
                    when="1517-12">December 1517</date> zu Wels
                                    begannen und erst am <date
                    when="1518-05-24">24. Mai 1518</date>
                                    zu Innsbruck ihren ämtlichen Abschluss fanden, hatte Kaiser
                                        <persName>Maximilian</persName> den Wünschen der Stände mehr
                                    nachgeben müssen, als je vorher. Jedes Land hatte für sich in
                                    Verwaltungs-, Rechts- und Finanzangelegenheiten größere
                                    Bewegungsfreiheit erlangt, als nach des Kaisers Art zu erwarten
                                    war. Bis <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n301" n="282"
                    xml:id="S.282"/> zum Hofrath
                                    hinauf sollte sich nun ihr Einfluss auf Regierungsmaßregeln
                                    erstrecken und auch die Erneuerung der Regimente nach ihrem
                                    Sinne stattfinden. Voll bester Hoffnungen waren darum die
                                    Ausschüsse im Juni 1518 heimwärts gezogen; nichts fehlte, seit
                                    sie in den Besitz der vom Kaiser unterzeichneten Libelle gelangt
                                    waren, als — freilich die Hauptsache — die
                                    Ausführung der beiderseitigen Zusagen. Eine Verkettung von
                                    Umständen ließ es jedoch dazu nicht kommen. Die zahllosen
                                    Enttäuschungen, die der Kaiser erlitten hatte, zehrten an seinem
                                    Lebensmarke. Als er nach vergeblichen Verhandlungen mit den
                                    Reichsständen wegen der Wahl seines Enkels zum römischen König
                                    anfangs October 1518 nach Tirol zurückkehrte, gieng es mit
                                    seiner Kraft zu Ende. Die Rücklegung des Amtes durch die
                                    Mitglieder der Tiroler Regierung, die sich nur auf dringendes
                                    Bitten <persName>Maximilian's</persName> dazu verstanden, bis
                                    Weihnachten dem Namen nach Regenten zu bleiben, hatte ihn schwer
                                    getroffen, und der Ärger über die unwürdige Behandlung seines
                                    Hofgesindes durch die Innsbrucker Wirte beschleunigte den
                                    Ausbruch eines im Keime schon vorhandenen Leidens. Die
                                    Weiterreise nach Österreich musste gegen Ende November zu Wels
                                    unterbrochen werden; hier verschlimmerte sich die Krankheit. Am
                                        <date
                    when="1518-12-30">30. December 1518</date> errichtete
                                    der Kaiser sein Testament (welchem bis zum <date
                    when="1519-01-06">6. Jänner</date> zwei Zusätze angehängt
                                    wurden) und am <date when="1519-01-12">12. Jänner 1519</date>
                                    verschied er sanft in seinem 60. Lebensjahre.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.2">
                <head>2.</head>
                <p>Die Erben der Lande, des Kaisers Enkel, <persName>König Karl I.
                                        von Spanien</persName> und <persName>Erzherzog
                                        Ferdinand</persName>, weilten am Todestage
                                        <persName>Maximilians</persName> in Spanien und den
                                    Niederlanden. Der Eintritt einer Zwischenherrschaft war daher
                                    unvermeidlich, wer aber sollte sie bis zur Ankunft der neuen
                                    Herrscher führen, das war die große Frage?</p>

                <p> Schon seit Jahren hatten die Stände, ihrer Rolle zu Zeiten
                                        <persName
                    ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ladislaus Postumus">König Ladislaus des
                                        Nachgebornen</persName> und <persName>Herzog
                                        Sigmund's</persName> eingedenk, für den Todesfall des
                                    Kaisers Besprechungen gepflogen, so 1508 zu Mürzzuschlag, 1509
                                    zu Salzburg, 1515 zu Wien. Auf dem Innsbrucker Tage 1518 hatten
                                    sie überdies den Kaiser ausdrücklich gebeten, dass er die
                                    Erbschaftsangelegenheiten seiner Enkel hinsichtlich der Erblande
                                    noch bei Lebzeiten ordne, um "Irrungen nach seinem Tode zu
                                    vermeiden" ; <persName>Maximilian</persName> hatte jedoch
                                    ausweichend geantwortet und gemeint, er werde die <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n302" n="283"
                    xml:id="S.283"/> Angelegenheit bei passender Zeit wieder hervorziehen.<note n="N.41.1" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#229">Zeibig,
                                            229,</ref>
                    <ref
                    target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#274">274</ref>,
                                        Libell der 18 Blätter, Punkt 11. Die Stände scheinen schon
                                        damals an <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> als ihren
                                        künftigen Herrscher gedacht zu haben.</note> Nun war der
                                    lange vorausgesehene Fall eingetreten, ehe der Kaiser
                                    Gelegenheit gehabt hatte, die Beschlüsse der Innsbrucker Libelle
                                    auszuführen. In seinem Testamente hatte er beide Enkel zur
                                    Nachfolge in den Erblanden berufen,<note
                    n="N.41.2"
                    place="foot">"Nachvolgend bevelhen und ubergeben Wir nach Unserm Abgang
                                        all unser Land und Leut unsern lieben Sunen, <persName>kunig
                                            Karln von Hyspanien</persName> und <persName>Ertzherzog
                                            Ferdinanden</persName> Prinzen daselbs als unsern
                                        rechten naturlichen Erben." Das Testament ist bei Buchholtz
                                        nach einer Abschrift gedruckt. I, Urkunden-Anhang.</note>
                                    aber keine Übergangsbestimmungen getroffen. Erst in einem
                                    Nachtrag aus den letzten Lebenstagen wurde allgemein die
                                    Verwaltung bis zur Ankunft der neuen Herrscher den jetzigen
                                    Inhabern der Ämter im Umfang der früher ertheilten Vollmachten
                                    übertragen und nur ins Ermessen der Testamentsexecutoren
                                    gestellt, "dieselben unser Regiment, Haubtleut und Amtleut zu
                                    mäßigen oder die mit etlichen unsern Räthen und Landleuten zu
                                    sterckhen". Das war nun freilich eine bisher nicht dagewesene
                                    Neuerung und widersprach gänzlich den Vereinbarungen, welche die
                                    Stände unter sich getroffen hatten. Nur mit Unwillen hatte man
                                    in diesen Kreisen noch bei Lebzeiten des Kaisers es ertragen,
                                    dass die Verwaltung und damit der Einfluss im Lande mehr und
                                    mehr in die Hände von Berufsbeamten übergieng. "Auf diese
                                    Geschriftweisen," klagt der Zeitgenosse
                                        <persName>Kirchmair</persName>, "ist dem Kayser ein unmäßig
                                    Gelt gangen. Man sol mir nit verweisen, dass ich in meiner
                                    Vermerkung die Secretari und Schreiber vorsetz und erst hernach
                                    die edlen Rät, denn also ist es auch im Wesen gewesen."<note
                    n="N.41.3" place="foot">D. et A. Scriptores, I,
                                    442.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.3">
                <head>3.</head>

                <p>Um die weiteren Vorgänge richtig zu beurtheilen, muss man
                                    erwägen, wie sehr persönlich verhasst den Ständen die Männer
                                    waren, die damals an der Spitze des n.-ö. Regiments standen, vor
                                    allem der Kanzler <persName>Dr. Johann Schneidpöck</persName>
                                    und der Vicedom <persName>Lorenz Saurer</persName>, dem man
                                    groben Amtsmissbrauch vorwarf. Dazu kam, dass während der
                                    Krankheit des Kaisers dessen Umgebung, in der die Secretäre,
                                        <persName>Vogt</persName>,
                                        <persName>Finsterwalder</persName> u. a. das große Wort
                                    führten, alle Vertrauenspersonen der Stände geflissentlich
                                    entfernt hielt, endlich waren nach dem Tode
                                        <persName>Maximilian's</persName> in der kaiserlichen
                                    Kanzlei Ungehörigkeiten vorgekommen, die <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n303" n="284"
                    xml:id="S.284"/> das Gerücht, dass das Testament gefälscht sei, leicht
                                    entstehen lassen konnten.<note
                    n="N.41.4" place="foot">Die
                                        actenmäßige Begründung dieser Schilderung gedenke ich in den
                                        Schriften der historischen Landes-Commission für Steiermark
                                        zu liefern.</note>
                </p>

                <p>Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Umständen an eine
                                    widerspruchslose Befolgung der Anordnung im kaiserlichen
                                    Testamente, welche den Regimenten ihre Amtswirksamkeit bis auf
                                    weiteres verlängerte, nicht zu denken war. Die Stände hielten
                                    sich vielmehr an die Vereinbarungen, welche sie für den
                                    Todesfall des Kaisers längstens im Jahre 1515 unter sich schon
                                    getroffen hatten, und richteten im übrigen ihr Betragen gegen
                                    die landesfürstlichen Behörden ein, je nachdem größere oder
                                    geringere Abneigung herrschte. Am wenigsten Schwierigkeiten gab
                                    es, wie es scheint, in Tirol, am weitesten im Widerstande gegen
                                    das alte Regiment gieng man im Lande unter der Enns. Dabei
                                    betrugen sich die Stände allerlanden als diejenigen, denen es
                                    vor allem zukomme, zu erwägen und zu handeln, dass "die Lande
                                    bei Ihrer Majestät Enkeln als ihren rechten Erben und diese bei
                                    den Landen bleiben mögen". Zur Berathung gemeinsamer Schritte
                                    versammelten sich vom <date
                    when="1519-03-13">13.</date> bis
                                        <date
                    when="1519-03-27">27. März</date> ständische
                                    Abgeordnete aller Erblande und vom <date
                    when="1519-05-09">9.</date> bis <date when="1519-05-21">21. Mai</date> solche
                                    aus den fünf n.-ö. Landen zu Bruck a. d. Mur. Maßregeln zum
                                    Schutz gegen einen drohenden Türkeneinfall und die Entsendung
                                    einer Huldigungsbotschaft an <persName>König Karl I. von
                                        Spanien</persName> wurden u. a. bei dieser Gelegenheit
                                    verabredet. Im übrigen giengen die Lande, ohne sich um das nach
                                    Wr.-Neustadt vertriebene n.-ö. Regiment irgend zu kümmern, unter
                                    ständischer Führung jedes seine eigenen Wege und waren darauf
                                    bedacht, die Kosten der Verwaltung in gemeinsamen
                                    Angelegenheiten womöglich auf den Nachbar zu überwälzen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.4">
                <head>4.</head>

                <p>Am spanischen Hofe war man von diesem Auftreten der
                                    österreichischen Stände, in dem man eine gefährliche
                                    Selbstüberhebung erblickte, nichts weniger als erbaut und suchte
                                    sowohl dem alten n.-ö. Regiment Gehorsam zu verschaffen, als die
                                    beschlossene Gesandtschaftsreise zu hintertreiben, beides ohne
                                    Erfolg; zuletzt musste man sich entschließen, dem Willen der
                                    Landschaften nachzugeben, die auf ihren Verbriefungen bestanden.
                                    Das von <persName>König Karl</persName> schon am <date
                    when="1519-07-23">23. Juli 1519</date> ernannte obriste
                                    Regiment für die Verwaltung der österreichischen Erblande berief
                                        <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n304" n="285"
                    xml:id="S.285"/> die
                                    Landschaften zu Erbhuldigungs-Landtagen im Jahre 1520 ein und
                                    ermahnte insbesonders die fünf n.-ö. Lande vom Kammergut
                                    abzulassen, die hiefür bestellten Beamten zu entfernen und
                                    Abrechnung zu pflegen, "damit Se. Majestät nit geursacht werde,
                                    gegen den Ungehorsamen anders furzunemen und zu handeln". Bis
                                    auf Österreich unter der Enns fügten sich die übrigen Lande und
                                    leisteten den Eid der Treue, wenn auch unter Vorbehalt, in der
                                    Zeit vom <date
                    when="1520-01-25">25. Jänner</date> bis <date when="1520-07-11">11. Juli 1520</date>.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.5">
                <head>5.</head>

                <p>Die Stände hatten die Erbhuldigung nach dem Inhalt des
                                    kaiserlichen Testaments sowohl dem <persName>König
                                        Karl</persName> als dem <persName>Erzherzog
                                        Ferdinand</persName> als ihre rechten Erbherren geleistet.
                                    Allein die Herrschaft in beider Fürsten Namen zeigte sich bald
                                    als unausführbar; überdies drängte die mit dem jagellonischen
                                    Hause besprochene Heirat zur Regelung der unklaren Verhältnisse.
                                    An eine Vermählung <persName>Karls V.</persName> mit der
                                        <persName>Prinzessin Anna</persName> war nicht zu denken, da
                                    er mit der Tochter des französischen Königs verlobt war, den er
                                    sich damals nicht zum Feinde machen durfte.
                                        <persName>Karl</persName> gab daher auf Drängen der
                                    ungarischen Stände am <date
                    when="1520-11-07">7. November
                                        1520</date> die Erklärung ab, dass er die Ehe mit
                                        <persName>Prinzessin Anna</persName> seinem Bruder
                                    überlasse. Zugleich erbot er sich, die fünf n.-ö. Lande zu einem
                                    Königreich zu erheben und an <persName>Erzherzog
                                        Ferdinand</persName> abzutreten. Am <date
                    when="1521-04-28">28. April 1521</date> vereinigten sich beide Brüder auf dem
                                    Wormser Reichstage über die besprochene Ländertheilung, und vier
                                    Wochen darnach feierte <persName>Erzherzog Ferdinand</persName>
                                    zu Linz seine Vermählung mit der ungarischen Königstochter. Er
                                    empfieng nun die Huldigung seiner Unterthanen persönlich, und
                                    als es sich um die Errichtung einer neuen Regierungsbehörde
                                    handelte, konnte man alsbald sehen, dass die Verhandlungen mit
                                    den Ständen in einem anderen Tone geführt werden würden. Dennoch
                                    kam dem <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> die Weigerung
                                    der Kärntner und Krainer, die sich dem Wormser Vertrag nicht
                                    fügen wollten, weil er ihr Landesgebiet zerreiße, sehr gelegen,
                                    weil sie ihm den Anlass bot, eine günstigere Erbtheilung zu
                                    erlangen. Durch den Brüsseler Vertrag vom <date
                    when="1522-02-07">7. Februar 1522</date> verzichtete dann
                                        <persName>Kaiser Karl V.</persName> nicht bloß auf die in
                                    Anspruch genommenen innerösterreichischen Landstriche, sondern
                                    überließ dem <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> überdies
                                    aus "aufrichtiger brüderlicher Liebe" Tirol und die Vorlande,
                                    nur sollte dieser Theil des Vertrages durch sechs Jahre geheim
                                    bleiben und <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n305" n="286" xml:id="S.286"/> der
                                    Erzherzog hier zunächst nur als Statthalter seines Bruders
                                    auftreten.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.6">
                <head>6.</head>

                <p>Erst jetzt fühlte sich <persName>Erzherzog Ferdinand</persName>
                                    als Herr in den Erblanden, und nun beschloss er, die verschobene
                                    Abrechnung mit dem noch widerstrebenden Bruchtheil der Stände
                                    von Österreich unter der Enns eintreten zu lassen. Sie erfolgte
                                    in Form eines gerichtlichen Urtheiles über die Vorfrage, ob nach
                                    dem Tode des Kaisers <persName>Maximilian</persName> das alte
                                    n.- ö. Regiment oder dessen Gegner mit ihren Ansprüchen im Recht
                                    gewesen seien. Die Ständepartei wurde schuldig erkannt und ihr
                                    namentlich zum Verbrechen angerechnet, dass sie sich in das
                                    landesfürstliche Kammergut eingemengt, die "Heimlichkeit" des
                                    landesfürstlichen Einkommens ausgeforscht, die Pfleger und
                                    Amtleute in Eid und Pflicht genommen und den Blutbann verliehen
                                    habe, dass sie gemünzt habe u.s.w. <persName>Erzherzog
                                        Ferdinand</persName> ließ auf dies Erkenntnis hin sofort die
                                    Anstifter der ständischen Bewegung verhaften und acht derselben
                                    nach durchgeführtem Verfahren am <date
                    when="1522-08-09">9.</date> und <date when="1522-08-11">11. August
                                        1522</date> zu Wr.-Neustadt öffentlich hinrichten.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.7">
                <head>7.</head>

                <p>Ungemein erschütternd wirkte dieses blutige Schauspiel auf die
                                    Zeitgenossen, vor allem auf die leichtlebigen Wiener, die sich
                                    an der ständischen Bewegung sosehr betheiligt hatten. "Das Volk
                                    in der Stadt ist ganz verzagt und still gewest mit großen Sorgen
                                    und Trauern", schreibt <persName>Herberstein</persName>. In der
                                    That hatten die Wiener allen Grund, besorgt zu sein. Die beiden
                                    Collegien der Münzer (Hausgenossen) und der Genannten wurden am
                                        <date
                    when="1522-10-04">4. October 1522</date> aufgehoben,
                                    das Stadtgericht gleichzeitig mit zwölf ständigen, vom
                                    Landesfürsten besoldeten und diesem eidlich verpflichteten
                                    Beisitzern besetzt. Wenige Jahre später (am <date
                    when="1526-03-12">12. März 1526</date>) wurde durch eine neu
                                    erlassene Stadtordnung, die beschönigend "<ref target="/o:repat.1526-wiensto">Der Stadt Wien neue Freiheit</ref>"
                                    hieß, die alte Stadtverfassung vollends über den Haufen
                                    gestürzt, die städtische Autonomie, bisher die Hauptquelle der
                                    Rechtsentwicklung, auf ein sehr bescheidenes Maß eingeschränkt
                                    und überall das Oberaufsichtsrecht des Staates
                                    hervorgekehrt.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.41.8">
                <head>8.</head>

                <p>Kein Wunder, dass sich <persName>Erzherzog Ferdinand</persName>
                                    durch dies strenge Auftreten die Gemüther vieler Österreicher
                                    entfremdete und dass man seinem Auftreten in autonomen
                                    Körperschaften mit unverhohlenem Misstrauen begegnete. In
                                    Steiermark ließ der <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n306" n="287"
                    xml:id="S.287"/>
                                    Landeshauptmann, <persName
                    ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Siegmund von Dietrichstein">Sigmund Freiherr von Dietrichstein</persName>, sofort und
                                    für alle Fälle eine actenmäßige Darstellung der beiden
                                    Erbhuldigungen von 1520 und 1521 durch den
                                    Landschrannenschreiber <persName>Hans Hofmann</persName>
                                    ablassen und im <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirErbhuld.+1521+(1523)">Jahre 1523 zu
                                        Augsburg</ref> drucken, die erste Ausgabe der später s. g.
                                    Landshandfesten, da hier, abgesehen von den übrigen Belegen auch
                                    die wichtigsten Landesfreiheiten, die "goldene Bulle der
                                    Steirer", die s. g. Reformation der Landshandfest u. s. w.
                                    mitgetheilt wurden. Die Wiener Universität, welche der Erzherzog
                                    im Jahre 1523 aufgefordert hatte, ihm Vorschläge zu erstatten,
                                    wie etwa dem eingerissenen Niedergang gesteuert werden könnte,
                                    lehnte seine Hilfe ab, "quia omnia agit ex sua auctoritate", wie
                                    es in akademischen Kreisen hieß und weil man von seinem
                                    Eingreifen eine Schmälerung der hergebrachten Stellung
                                        befürchtete.<note
                    n="N.41.5"
                    place="foot">Vgl. meinen
                                        Aufsatz über die steirischen Landshandfesten in den Beitr.
                                        zur Kunde steir. Geschichtsquellen IX, 196 und Kink,
                                        Geschichte der Universität, Wien, I, 256. Anm. 301.</note>
                                    Auch in Tirol, wohin sich <persName>Ferdinand</persName> im
                                    Frühjahr 1523 begab, war die Stimmung keine bessere, geradezu
                                    allgemein aber war die Abneigung gegen den Spanier <ref
                    target="https://de.wikipedia.org/wiki/Gabriel Salamanca">Gabriel Salamanca</ref>, der
                                    unbedingten Einfluss über den Erzherzog besaß. Zumal im Volke
                                    murrte man über den Schatzmeistergeneral und über den
                                    zunehmenden Steuerdruck den man seinen Rathschlägen zuschrieb.
                                    Selbst der Kaiser wirkte schließlich auf die Beseitigung
                                        <persName>Salamanca's</persName> hin, denn man fürchtete,
                                    wenn nicht bald Abhilfe getroffen würde, "so möchte wohl Schweiz
                                    Tirols Herr und Meister werden". Als im Jahre 1525 die Wogen des
                                    deutschen Bauernkriegs nach Tirol hereinschlugen und die nach
                                    Salzburg und Obersteiermark verbreitete Bewegung nur mit größter
                                    Anstrengung niedergeworfen war, fiel endlich der verhasste Mann.
                                    Auf dem allgemeinen Ausschusstage der Erblande zu Augsburg
                                    (December 1525-1526) setzten die Landschaften unter der Führung
                                    der Tiroler durch ihre Festigkeit die Entfernung des Günstlings
                                    durch. Es war die höchste Zeit, dass zwischen dem Herrscher und
                                    den Erblanden bessere Beziehungen angeknüpft wurden, denn wenige
                                    Monate später hat die Schlacht bei Mohács den Erzherzog vor
                                    Aufgaben gestellt, die er nur durch einmüthige Unterstützung
                                    seiner Unterthanen in Altösterreich zu lösen vermochte. <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n307" n="288" xml:id="S.288"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="E.2">
                <head>[Editorial II]</head>

                <p>[Hier sind weggelassen die Anhänge I (Übersicht der
                                    geschichtlichen Entwicklung in Böhmen, Mähren und Schlesien bis
                                    zum Jahre 1526 <ref
                    target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n307">288</ref> -
                                        <ref
                    target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n326">307</ref>) und II (Geschichte des ungarischen Reichs und
                                    seiner Staatsverfassung bis zum Jahre 1526 <ref
                    target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n327">308</ref> -
                                        <ref
                    target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n343">324</ref> sowie die Stammtafeln S. 325 - 327. <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n347" n="328" xml:id="S.328"/>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.2">
            <head>Zweiter Theil. Österreichische Reichsgeschichte seit 1526.</head>
            <div xml:id="T.2.4">
              <head>IV. Periode: Geschichte des Gesammtstaates vor Erlöschen des
                                habsburgischen Manns-Stammes. (1526 - 1740.)</head>
              <div xml:id="P.42">
                <head>§ 42. Geschichtlicher Überblick.</head>
                <p>Arneth, Prinz Eugen von Savoyen, 3 Bde. — <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10721018-6">Bucholtz, Geschichte der Regierung
                                        Ferdinands I., 9 Bde.</ref> — Huber, III - V; Österr.
                                    Reichsgeschichte 115 ff. — Hurter, Geschichte Kaiser Ferdinand's
                                    II., 11 Bde. — Krones, III, IV. — Mayer II. und viele
                                    Einzelarbeiten. z. B. in der Österr. Geschichte für das Volk die
                                    Bde. VII—X von Pazout und Tupetz, Österreich im
                                    Reformationsalter 1526-1617; Gindely, Der 30jährige Krieg; Zahn,
                                    Ferdinand III. und Leopold I. 1648-1699; A. Mayer, Die letzten
                                    Habsburger 1700-1740.</p>
                <div xml:id="P.42.1">
                  <head>1.</head>

                  <p>Durch die fortschreitende Auflösung der Reichsgewalt waren
                                        die größeren landesherrlichen Gebiete in Deutschland schon
                                        gegen Ausgang des Mittelalters in voller Umbildung zu
                                        Territorial-Staaten. Dies gilt zumal von den Besitzungen der
                                        großen rivalisierenden Geschlechter im Reiche, der
                                        Luxemburger in Böhmen und Mähren und der Habsburger in den
                                        altösterreichischen Landen. Diesen gegenüber befanden sich
                                        im Osten der Reichsgrenze zwei unabhängige Staaten mittlerer
                                        Größe, Polen und Ungarn. Theils das Bestreben dieser nicht
                                        deutschen Staaten durch Vereinigung unter einem Herrscher
                                        ein Gegengewicht gegen das deutsche Reich zu bilden, theils
                                        der Wunsch nach Gebietserweiterung brachte im Laufe des
                                        Mittelalters mannigfache, jedoch nicht dauernde
                                        Länderverbindungen unter den genannten vier Staaten
                                            zustande.<note
                      n="N.42.1"
                      place="foot">Ungarn mit Polen
                                            vereint: 1370-1382. 1440-1444; Ungarn mit Böhmen:
                                            1420-1437, 1491-1526; Österreich mit Böhmen: 1306-1307,
                                            1437-1457; Österreich mit Böhmen und Ungarn 1437-1440,
                                            1444-1457.</note> Schließlich war 1471 mit <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Wladislaus Jagello">Vladislav
                                            Jagello</persName> ein polnischer Prinz auf den
                                        böhmischen Thron gelangt, der 1491 auch die Krone von Ungarn
                                        hinzuerlangte und beide Reiche auf seinen Sohn vererbte.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.2">
                  <head>2.</head>

                  <p>Die Ausdehnung der Herrschaft über die Nachbarlande hatte
                                        schon <persName>König Albrecht I.</persName> ins Auge
                                        gefasst, und nach dem Aussterben der Přemysliden die Wahl
                                        seines Sohnes <persName>Rudolf</persName> in Böhmen
                                        durchgesetzt, obgleich ohne nachhaltigen Erfolg (<ref
                      target="#P.19.3">§ 19, 3</ref>). <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n348" n="329"
                      xml:id="S.329"/> Die
                                        Erbverträge, die <persName>Herzog Rudolf IV.</persName> mit
                                        den Anjou und den Luxemburgern abschloss (<ref target="#P.19.7">§ 19, 7</ref>), sollten den Anfall von
                                        Ungarn und Böhmen vorbereiten, die Vermählung
                                            <persName>Herzog Wilhelm</persName>'s mit
                                            <persName>Hedwig von Anjou</persName> hätte die
                                        Habsburger zur Herrschaft in Polen gebracht, woferne es dem
                                        Großfürsten von Litauen <persName>Jagello</persName> nicht
                                        gelungen wäre, sich der jungen Königin zu bemächtigen
                                        (1386). Die Vermählung <persName>Herzog Albrechts
                                            V.</persName> mit <persName>Elisabeth</persName> der
                                        Erbtochter des luxemburgischen Hauses hatte dann im Jahre
                                        1437 zur Personalunion von Österreich mit Ungarn und Böhmen
                                        geführt, doch war dieselbe nach dem vorzeitigen Tode des
                                            <persName>Königs Ladislaus Postumus</persName>(† 1457)
                                        wieder zerfallen. Immerhin aber hatten sich die Habsburger
                                        durch die Frieden von Ödenburg (1463) und Pressburg (1491)
                                        die Nachfolge in Ungarn für den Fall des erblosen Todes der
                                        Wahlkönige oder ihres Geschlechts gesichert. Beide Verträge
                                        waren von den ungarischen, jener vom Jahre 1491 überdies von
                                        den croatischen und slavonischen Ständen genehmigt worden.
                                        Dazu gesellten sich nähere Beziehungen zwischen den
                                        Herrscherhäusern, welche auf dem Wiener Congress vom Jahre
                                        1515 zur Verabredung einer Doppelhochzeit führten, die in
                                        den Jahren 1521/22 durch die Vermählung des
                                            <persName>Erzherzogs Ferdinand</persName> mit der
                                        einzigen Schwester des ungarischen <persName>Königs
                                            Ludwig</persName> und dieses mit
                                            <persName>Maria</persName>, der Schwester
                                            <persName>Erzherzog Ferdinand's</persName> ihre
                                        Ausführung fand.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.3">
                  <head>3.</head>

                  <p>Die Fälligkeit dieser sorgfältig begründeten Ansprüche trat
                                        unerwartet früh ein, da König <persName>Ludwig II. von
                                            Ungarn und Böhmen</persName> am <date when="1526-08-29">29. August 1526</date> in der Schlacht bei Mohács
                                        seinen unbeerbten Tod fand. Es ist nun ebenso begreiflich,
                                        dass <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> die Nachfolge
                                        nach seinem Schwager in Ungarn und Böhmen als seines Hauses
                                        und seiner Gemahlin Recht verlangte, als dass die Stände
                                        dieser Reiche an der letzten Entwicklung festhielten und ein
                                        unbeschränktes Wahlrecht behaupteten. Dabei waren die
                                        Umstände, unter welchen <persName>Erzherzog
                                            Ferdinand</persName> in Böhmen, in Ungarn zum König
                                        gewählt wurde, wogegen die Mährer und Schlesier am Erbrechte
                                        seiner Gemahlin festhielten und die Croaten überdies seinen
                                        vertragsmäßigen Anspruch auf die Nachfolge anerkannten, so
                                        verschieden, dass sie eine abgesonderte Darstellung
                                        erfordern.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.4">
                  <head>4.</head>

                  <p>Glaubten sich die österreichischen Stände im Jahre 1519 zur
                                        Verwaltung der Lande bis zur Ankunft der unzweifelhaften <pb n="330"/> Erben, selbst wider den Wortlaut des
                                        kaiserlichen Testaments für berechtigt, so war ein gleiches
                                        Vorgehen der Stände in den von <persName>König Ludwig
                                            II.</persName> hinterlassenen Reichen umso mehr zu
                                        erwarten, als die Frage, wem die Nachfolge gebüre, hier
                                        keineswegs so klar und entschieden war, als es
                                            <persName>Erzherzog Ferdinand I.</persName>
                                        voraussetzte.</p>
                  <p>Die vom böhmischen Landeshauptmann, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_I._%28M%C3%BCnsterberg-Oels%29">
                      <persName>Karl Herzog von
                                            Münsterberg</persName>

                    </ref> auf die Nachricht vom Tode
                                        des Königs einberufene Versammlung der obersten Beamten des
                                        Königreichs beschloss darum die Ausschreibung eines
                                        allgemeinen Landtags nach Prag, welchem man die Entscheidung
                                        unter den zahlreichen Thronbewerbern überlassen wollte.
                                            <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> hoffte
                                        anfänglich im Vertrauen auf die böhmisch-österreichischen
                                        Erbverträge und das Erbrecht seiner Frau seine "Annahme" zum
                                        König ohne förmliche Wahl durchzusetzen, allein er
                                        überzeugte sich bald, dass er die Ansprüche aus den
                                        Erbverträgen fallen lassen müsse. Als dann der Landtag am
                                            <date
                      when="1526-10-12">12. October</date> nach
                                        Verlesung der Landesprivilegien auch den Erbanspruch Anna's
                                        mit der Begründung verworfen hatte, dass sie ihn durch die
                                        bei Lebzeiten <persName>König Vladislav's</persName>
                                        erfolgte Ausstattung und ihre spätere Vermählung verloren
                                        habe, war <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> auch zur
                                        Annahme der Wahl bereit, sofern ihm keine ungünstigeren
                                        Bedingungen gestellt würden, als seinen beiden Vorgängern.
                                        Am <date
                      when="1526-10-24">24. October</date> wurde er dann
                                        von dem mit der Vornahme der Wahl betrauten Ausschusse
                                        einstimmig zum König erkoren und nach Ausstellung dreier
                                        Majestätsbriefe (<date
                      when="1526-12-13">13.</date> und
                                            <date
                      when="1526-12-15">15. December 1526</date>) deren
                                        einer die Erklärung erhielt, dass ihn die Stände aus freiem
                                        Willen und nicht aus Verpflichtung gewählt hätten, am <date
                      when="1527-02-04">4. Februar 1527</date> zu Prag
                                            gekrönt.<note
                      n="N.42.2"
                        place="foot">Den Wortlaut
                                            dieser drei Majestätsbriefe bei Kalousek, České státni
                                            právo, 2. Aufl. S. 577 ff. Über die Wahlvorgänge vgl. O.
                                            Gluth, Die Wahl Ferdinand's I. zum König von Böhmen
                                            (Mitth. des Vereins für Geschichte der Deutschen in
                                            Böhmen, XV, 1877) und A. Rezek, Geschichte der Regierung
                                            Ferdinand's I. in Böhmen, I., 1878. Rezek behauptet (57,
                                            Anm. 3) mit Berufung auf Palacky Archiv Č. IV. 109, dass
                                            die früheren Erbverträge der Habsburger mit den
                                            Luxemburgern durch Rückgabe der Urkunden an
                                                <persName>Georg Podiebrad</persName> im Jahre 1462
                                            kraftlos geworden seien. Er zeigt ferner S. 53, dass die
                                            Zurückweisung des Erbrechts <persName>Anna's</persName>
                                            durch die Stände sich durch den Majestätsbrief
                                                <persName>König Vladislav's</persName> vom <date when="1510-01-11">11. Jänner 1510</date> begründen
                                            lässt, obgleich es auffällig ist, dass die Stände auf
                                            diese Urkunde nicht Bezug nahmen.</note>
                  </p>

                  <p>Viel glatter vollzog sich der Herrscherwechsel in Mähren,
                                        Schlesien und der Lausitz. Die mährischen Stände erkannten
                                        im <date
                      when="1526-11">November 1526</date> die
                                            <persName>Königin Anna</persName> als echte und geborene
                                        Erbin der Markgrafschaft an, weil sie ihrem Vater dem
                                            <persName>König Vladislav</persName> und seinen Erben
                                        den Eid der Unterthänigkeit geleistet hätten. <pb n="331"/>
                                        Eben darum nahmen sie nicht nur <persName>Anna</persName>,
                                        sondern auch deren Gemahl zu ihren Herrschern ohne
                                        Wahlhandlung an und stellten nur die Bedingung, dass ihnen
                                        alle ihre Freiheiten bestätigt würden. Den gleichen Verlauf
                                        nahm die Anerkennung <persName>Ferdinand's</persName> in
                                        Schlesien (5. December) und in der Lausitz. "So kam ein
                                        herrliches Reich ohne Schwertstreich in die Hände eines
                                        neuen Herrn."</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.5">
                  <head>5.</head>

                  <p>Weit ungünstiger lagen die Dinge für
                                            <persName>Ferdinand</persName> in Ungarn, weil sich hier
                                        der ehrgeizige Woiwode von Siebenbürgen, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Z%C3%A1polya">
                      <persName>Johann Zápolya</persName>

                    </ref> an die
                                        Spitze der nationalen Partei gestellt hatte, die von einem
                                        fremden Könige nichts wissen wollte. Fast alle Bischöfe,
                                        eine große Zahl von Magnaten und vieler Kleinadel ließen
                                        sich für <persName>Zápolya</persName> gewinnen, der auf dem
                                        eigenmächtig ausgeschriebenen Reichstage zu Stuhlweißenburg
                                        am <date
                      when="1526-11-10">10. November 1526</date> zum
                                        König ausgerufen und tags darauf gekrönt wurde. An eine
                                        schlichte Anerkennung der formell nicht anzufechtenden
                                        Ansprüche, die <persName>Ferdinand</persName> gestützt auf
                                        den Ödenburger und Pressburger Frieden erhob, war unter
                                        solchen Umständen nicht zu denken, doch brachte die
                                        österreichisch gesinnte Partei einen Reichstag zu Pressburg
                                        zustande, auf welchem <persName>Ferdinand</persName> am
                                            <date when="1526-12-16">16. Dec. 1526</date> zum König
                                        von Ungarn gewählt wurde. So gab es nun zwei Könige im Lande
                                        und die Entscheidung hieng von der Schärfe des Schwertes
                                        ab.</p>

                  <p>Von den Nebenländern der ungarischen Krone befand sich
                                        Siebenbürgen in Händen <persName>Zápolya's</persName>, der
                                        auch von den Ständen Slavoniens am <date
                      when="1527-01-03">3. Jänner 1527</date> zum König gewählt wurde. Die
                                        croatischen Stände hingegen, die sich um dieselbe Zeit zu
                                        Czettin (bei Sluin) versammelt hatten, fassten am <date
                      when="1527-01-01">Neujahrstage 1527</date> den
                                        Beschluss, <persName>Ferdinand</persName> in Anbetracht
                                        seiner Rechte, der vorangegangenen Pressburger Wahl, sowie
                                        seiner Verdienste um die Vertheidigung des Landes, als ihren
                                        erblichen Herrn anzuerkennen.<note
                      n="N.42.3" place="foot">
                                            Vgl. Smolka, Ferdinand's I. Bemühungen um die Krone von
                                            Ungarn, Archiv Bd. 57; histor. dipl. Verhältnis des
                                            Königreichs Croatiens zur s. Stephanskrone, 82. Die
                                            Actenstücke des croatischen Landtags bei Chmel,
                                            Habsburgisches Archiv, II, S. 33 ff., auch bei
                                            Kukuljevic, Jura regni Croatiæ, II, 20 ff.</note>
                    <pb facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n351" n="332" xml:id="S.332"/>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.6">
                  <head>6.</head>

                  <p>Der erste Waffengang zwischen beiden Gegnern war bald zu
                                        Gunsten <persName>Ferdinand's I.</persName> entschieden, der
                                        am Tage des hl. Stephan (<date
                      when="1527-08-20">20. August
                                            1527</date>) siegreich in Ofen einzog und am <date
                      when="1527-11-03">3. November</date> zu Stuhlweißenburg
                                        gekrönt wurde. Nun warb aber <persName>Zápolya</persName> in
                                        Constantinopel um Hilfe und erhielt diese. Sein mit den
                                        Türken vereinigtes Heer eroberte Ofen und der Sultan rückte
                                        sogar vor Wien, das er vom <date
                      when="1529-09-27">27.
                                            September</date> bis zum <date
                      when="1529-10-15">15.
                                            October 1529</date> erfolglos berannte. Nach Ofen
                                        zurückgekehrt, gab <persName>Solyman II.</persName> die in
                                        Visegrád erbeutete Stephanskrone an
                                            <persName>Zápolya</persName>, den er zum König von
                                        Ungarn ernannte und kehrte mit Hinterlassung einer Besatzung
                                        in seine Hauptstadt zurück. Der Krieg in Ungarn dauerte
                                        indessen zwischen beiden Königen fort, da Frankreich alle
                                        Mühe aufbot, um einen Ausgleich zwischen den Gegnern zu
                                        vereiteln. Erst am <date
                      when="1538-02-24">24. Februar
                                            1538</date> kam es zu Großwardein auf Grundlage des
                                        damaligen Besitzstandes zum Friedensschlusse, der aber vor
                                        dem Sultan geheim gehalten wurde.
                                            <persName>Zápolya</persName> wurde von <persName>Kaiser
                                            Karl V.</persName> und <persName>Ferdinand</persName>
                                        auf Lebenszeit als König von Ungarn und Dalmatien anerkannt,
                                            <persName>Ferdinand</persName> behielt vorerst nur die
                                        Gebiete westlich der Theiß, sowie Croatien und Slavonien,
                                        sollte aber nach <persName>König Johann's</persName> Tode
                                        auch das übrige Ungarn nebst Siebenbürgen erlangen und
                                        dessen Sohn mit dem Herzogthum Zips ausstatten. Aber diese
                                        Friedensbestimmungen wurden von der Partei
                                            <persName>Zápolya's</persName> nicht gehalten, die nach
                                        dem Tode des Königs († <date
                      when="1540-07-22">22. Juli
                                            1540</date>) dessen Sohn <persName>Johann
                                            Sigmund</persName> zum König ausrief und sich der
                                        Unterstützung durch die Türken versicherte. So kam es
                                        neuerdings zum Kampfe, der nach sieben wechselvollen Jahren
                                        mit der Zerreißung Ungarns in drei Theile endete: im Osten
                                        herrschte nun <persName>Isabella</persName> für ihren Sohn
                                            <persName>Johann Sigmund</persName>, im Westen
                                            <persName>Ferdinand</persName>, die Mitte befand sich in
                                        der Gewalt des Sultans, der sein ungarisches Gebiet in 14
                                            <ref
                      target="http://de.wikipedia.org/wiki/Sandschak_%28Osmanisches_Reich%29">Sandschake</ref> theilte, die unter dem Ofner <ref
                      target="http://de.wikipedia.org/wiki/Beglerbeg">Beglerbeg</ref> standen.<note n="N.42.4" place="foot">Über den 1547 mit dem Sultan gegen ein jährliches
                                            "Geschenk" von 30.000 Ducaten auf 5 Jahre geschlossenen
                                            Waffenstillstand <persName>Ferdinand's</persName> vgl.
                                            Hammer, Geschichte des osmanischen Reichs, II, 198 ff.,
                                            über die Erwerbung Siebenbürgens 1551, s. Huber Archiv,
                                            Bd. 75.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.7">
                  <head>7.</head>

                  <p>Mittlerweile waren auch im Westen wichtige Ereignisse
                                        eingetreten. Anfang 1531 war <persName>Ferdinand
                                            I.</persName> auch zum römischen König gewählt worden,
                                        dagegen gieng ihm ein paar Jahre später (1534) Wirtemberg
                                        verloren, das <persName>Kaiser Karl V.</persName> im Jahre
                                        1522 <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n352" n="333"
                      xml:id="S.333"/>
                                        abgetreten hatte. Am folgenreichsten aber wurde die
                                        Ausbreitung des Protestantismus über ganz Österreich, welche
                                        allmählich jedoch unaufhaltsam vor sich gieng. Die
                                        Bergknappen in den Alpenländern gehörten zu den ersten
                                        Anhängern der neuen Lehre, dann fühlten sich die Adeligen zu
                                        ihr hingezogen, es folgten die Bürger und endlich auch die
                                        Bauern, die Klöster leerten sich und auch viele
                                        Weltgeistliche schlossen sich der Bewegung an. Fast schien
                                        es, als sollte die katholische Kirche auch in Österreich
                                        allen Boden verlieren, denn es dauerte nicht lange, so
                                        hatten die Evangelischen unter den Landständen das
                                        Übergewicht erhalten und ständische wie städtische Ämter
                                        gelangten zumeist in ihre Hände. Dadurch gewann aber der
                                        Protestantismus in Österreich eine über die religiöse Seite
                                        hinausgehende politische Bedeutung und wurde, da sich der
                                        Herrscher gegen ihn ablehnend verhielt, damals zur Fahne,
                                        unter welcher sich alle oppositionellen Elemente
                                        zusammenfanden. Schon 1525/26 hatten die Stände der
                                        altösterreichischen Lande das Begehren gestellt, dass die
                                        Verkündigung des lauteren Evangeliums gestattet werden möge,
                                        sie drangen jedoch mit dieser Forderung ebenso wenig durch,
                                        als bei deren Wiederholung in den Jahren 1541 und 1548.
                                        Anderseits erwiesen sich aber die von
                                            <persName>Ferdinand</persName> gegen den Protestantismus
                                        ergriffenen Maßregeln (z.B. Verbote der Schriften Luthers,
                                        1523, Gebot die Ketzerei als Verbrechen zu bestrafen 1528,
                                        Verbot des Besuchs auswärtiger deutscher Universitäten 1539,
                                        1548) als ungeeignet, um dessen weitere Ausbreitung in der
                                        Bevölkerung hintanzuhalten. Schließlich bequemte sich
                                            <persName>Ferdinand</persName> das, was er in
                                        Deutschland dulden musste, auch in seinen Landschaften zu
                                        ertragen. An seinem Hofe, in seinem Hause selbst hatte er
                                        Lutherische, er schien es nicht zu bemerken. Es war ihm
                                        genug, wenn man von reinen Sitten und unbescholtenem Wandel
                                        war, darüber aber hielt er.<note
                      n="N.42.5" place="foot">Ranke, Zur deutschen Geschichte (sämmtl. Werke VII),
                                            24.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.8">
                  <head>8.</head>
                  <p>

                    <persName>Ferdinand</persName> machte nach seiner Erwerbung
                                        von Böhmen und Ungarn kein Hehl daraus, dass er sie mit den
                                        altösterreichischen Landen womöglich zu einem Gesammtstaat
                                        zu vereinigen und in ihren gemeinsamen Angelegenheiten
                                        einheitlich zu verwalten gewillt sei. Umsomehr fällt es auf,
                                        dass er durch sein Testament vom <date
                      when="1543-06-01">1.
                                            Juni 1543</date> und seine Hausordnung vom <date when="1554-02-25">25. Februar 1554</date>
                    <pb facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n353" n="334"
                      xml:id="S.334"/> selbst
                                        gegen den Willen einzelner Landschaften eine neue Theilung
                                        der österreichischen Länder anordnete, welche nach seinem
                                        Tode (<date
                      when="1564-07-25">25. Juli 1564</date>) wirksam
                                        wurde. Danach erhielt sein ältester Sohn, der römische König
                                        und spätere Kaiser <persName>Maximilian II.</persName>
                                        Böhmen, Ungarn und beide Österreich mit dem Anspruch der
                                        Gesammtvertretung des Hauses nach außen, <persName>Ferdinand
                                            der mittlere</persName> Tirol nebst den Vorlanden, der
                                        jüngste Sohn <persName>Erzherzog Karl</persName> die
                                        innerösterreichischen Lande nebst Görz. So entstanden drei
                                        regierende Linien, deren jüngste im Jahre 1619 nach Wegfall
                                        der beiden älteren den Gesammtbesitz der österreichischen
                                        Habsburger wieder vereinigte. (S. die Stammtafel.)<note
                      n="N.42.6" place="foot">Die Gründe dieser
                                            Ländertheilung, die eine bedenkliche Rückwirkung auf die
                                            Einheit der landesfürstlichen Behördenorganisation übte,
                                            sind noch nicht klargestellt. Hurter (I, 2,) erblickt in
                                            dieser Maßregel eine beabsichtigte Decentralisation der
                                            Verwaltung, um die landesfürstliche Gewalt im Kampfe
                                            gegen die Stände vorerst in kleineren Gebietsgruppen
                                            erstarken zu lassen. Huber, IV, 218, scheint sie auf
                                            eine Vorliebe des Kaisers für seine jüngeren Söhne
                                            zurückzuführen. Wieder andere begnügen sich mit der
                                            Erzählung der Thatsache. Über die rechtlichen Wirkungen
                                            dieser Theilung s. Hauke, 56 ff.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.9">
                  <head>9.</head>

                  <p>Die Entwickelung der Dinge in Oesterreich nach
                                            <persName>Kaiser Ferdinand's I.</persName> Tode war
                                        vornehmlich durch die schwankenden Verhältnisse in Ungarn
                                        und die Türkenkriege, andererseits durch die noch immer
                                        zunehmende Ausbreitung des Protestantismus in den Erbländern
                                        und die Gegenmaßregeln der Regenten bedingt.
                                            <persName>Kaiser Maximilian II.</persName> war
                                        allerdings den neuen Lehren mehr geneigt, so dass man nach
                                            <persName>Kaiser Ferdinand's</persName> Tode sogar
                                        seinen Übertritt erwartete, seine beiden Brüder hingegen
                                        waren eifrige Anhänger der alten Kirche. Dem
                                            <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> gelang es in
                                        Tirol, zumal durch Berufung von geistlichen Orden, der
                                        kirchlichen Bewegung nahezu völlig Meister zu werden, sein
                                        Bruder <persName>Erzherzog Karl</persName> hingegen wurde
                                        durch drohende Türkeneinfälle an einem gleichen Vorgehen
                                        gehindert und musste den protestantischen Landständen in
                                        Innerösterreich mehrfach Duldung in Religionssachen
                                        gewähren. Doch beschränkte er seine Zugeständnisse auf die
                                        Zeit seiner Regierung und auf die adeligen Familien der
                                        Landstände, er behielt dagegen sich freie Verfügung in den
                                        Städten und Märkten vor, die man als landesfürstliches
                                        Kammergut ansah, sowie auf seinen Gütern (selbst wenn sie
                                        verpfändet waren, s. g. <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n354" n="335"
                      xml:id="S.335"/>
                                        Pfandschaften). Ungeachtet der scharfen Maßregeln, die
                                            <persName>Karl</persName> hier traf, nahm der
                                        Protestantismus doch in den Städten und auf dem flachen
                                        Lande noch immer zu, so dass damals wohl die größere Hälfte
                                        der Gesammtbevölkerung der neuen Lehre anhieng. Erst sein
                                        Sohn, <persName>Erzherzog Ferdinand II.</persName> machte
                                        von dem ihm nach dem Augsburger Religionsfrieden zustehenden
                                            "<ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/jus_reformandi">jus reformandi</ref>"
                                        entschieden Gebrauch. Am <date
                      when="1598-09-13">13.
                                            September 1598</date> befahl er die Ausweisung aller
                                        protestantischen Prädicanten, Rectoren und Schuldiener aus
                                        Graz und aus allen landesfürstlichen Städten und Märkten in
                                        Steiermark, später durchzogen "<ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reformationskommission">Reformations-Commissionen</ref>" unter militärischer
                                        Bedeckung die innerösterreichischen Lande, um bei Bürgern
                                        und Bauern die Rückkehr zum katholischen Glauben zu
                                        betreiben. Wer dies verweigerte, musste gegen Bezahlung des
                                        zehnten Pfennigs als Abfahrtsgeld die Lande räumen, nur die
                                        landständischen Adelsgeschlechter blieben von diesen
                                        Maßregeln vorerst ausgenommen, "wider welche Ihre Fürstliche
                                        Durchlaucht nichts anders attentiert, als dass sie bei
                                        denselben die Prädicanten abgeschafft und alles Exercitium
                                        augsburgischer Confession verboten und eingestellt", wie
                                        Roselenz in seiner Vertheidigung der Gegenreformation
                                        (Gründlicher Gegenbericht, F. 34<note
                      n="N.42.7"
                        place="foot">Es ist beachtenswert, wie sehr
                                                <persName>Erzherzog Ferdinand II.</persName> in den
                                            Jahren 1598 bis 1600 bei Durchführung der
                                            Gegenreformation in Innerösterreich auf Fremde, d.h.
                                            solche Personen, die nicht als seine Unterthanen geboren
                                            wurden, angewiesen war. Bischof <persName>Georg von
                                                Lavant</persName> (<persName>Stobœus von
                                                Palmburg</persName>), auf dessen Antreiben und
                                            Anrathen der erste Schlag fiel, war ein gebürtiger
                                            Preuße, der streitbare Bischof von Seckau, der
                                            "Ketzerhammer" <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Brenner">
                        <persName>Martin Brenner</persName>
                      </ref>, ein
                                            Schwabe aus <ref
                        target="https://de.wikipedia.org/wiki/Dietenheim">Dietenheim</ref>, der Propst von Stainz <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Jakob_Roselenz">
                        <persName>Jakob
                                                  Roselenz</persName>
                      </ref>, dem die publicistische
                                            Rechtfertigung zufiel, ein Kölner, der Anführer der
                                            Executionstruppen <persName>Paar</persName> ein
                                            Italiener. Unter den Landeskindern ist hier an
                                            hervorragender Stelle nur der Bischof von Laibach
                                                <persName>Thomas Chrön</persName> (seit 1599) zu
                                            nennen.</note> hervorhebt.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.10">
                  <head>10.</head>
                  <p>

                    <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> hatte bei diesen
                                        Verfügungen nicht bloß das Interesse der Kirche, sondern
                                        ebenso sehr auch die Kräftigung seines landesfürstlichen
                                        Ansehens im Auge. Die Gegenreformation ist daher auch als
                                        politische Maßregel zu beurtheilen. So hart die Gebote des
                                        Erzherzogs den Einzelnen trafen, so bedenklich sie in ihren
                                        staatswirtschaftlichen Folgen waren, so wenig ließen sie
                                        sich vom Standpunkte des formellen Rechts anfechten. Da
                                        zudem die Regierung in dieser Sache mit großer Umsicht und
                                        Ernst zuwerke gieng, so wagten <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n355" n="336"
                      xml:id="S.336"/> die
                                        Betroffenen auch keinen bewaffneten Widerstand, an den in
                                        der ersten Aufregung so mancher gedacht hatte. Die
                                        Widerstandskraft der protestantischen Landstände in
                                        Innerösterreich wurde so zu einer Zeit gebrochen, in der die
                                        Österreicher mit Benützung des unseligen Bruderzwistes im
                                        Herrscherhause durch die Capitulations-Resolution des
                                            <persName>Königs Matthias</persName> (<date
                      when="1609-03-19">19. März 1609</date>) Zugeständnisse
                                        erhielten, die über die Vergünstigungen <persName>Kaiser
                                            Maximilians II.</persName> hinausgiengen und
                                            <persName>Kaiser Rudolph II.</persName> den Böhmen und
                                        Schlesiern den <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Majest%C3%A4tsbrief">Majestätsbrief</ref> ausstellte. (<date
                      when="1609-07-09">1609, 9. Juli</date>, für Schlesien
                                            <date when="1609-08-20">20. August</date>).</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.11">
                  <head>11.</head>

                  <p>Der Schwerpunkt liegt von da ab in den Ereignissen, die sich
                                        in Böhmen vorbereiteten. <persName>Kaiser
                                            Matthias</persName> hatte sich der Protestanten bedient,
                                        um den regierungsunfähig gewordenen Bruder aus der
                                        Herrschaft zu verdrängen, allein er hätte am liebsten die
                                        Zugeständnisse in Religionssachen wieder zurückgenommen, die
                                        er hatte machen müssen. Das gieng nun freilich nicht und so
                                        befand er sich in einer wirklich üblen Lage. Nur durch
                                        äußerste Nachgiebigkeit, so klagte er in einem vertrauten
                                        Schreiben an <persName>Erzherzog Ferdinand von
                                            Steiermark</persName>, (<date
                      when="1613-11-10">1613,
                                            10. November</date>) habe er bisher die Stände in
                                        Österreich von offener Empörung zurückgehalten, in Ungarn
                                        thue der Palatin, was er wolle, in Böhmen könne er keinen
                                        Landtag berufen, wenn er nicht die Conföderation der Stände
                                        zugeben wolle, daher aber auch keine Steuern erheben, Mähren
                                        gleiche mehr einer Republik, als einem Fürstenthum u. s. w.
                                        Dazu beherrschte den kinderlosen Matthias die Sorge für die
                                        Nachfolge in den Erblanden die er seinem Neffen
                                            <persName>Ferdinand II.</persName> aus der
                                        innerösterreichischen Linie zuwenden wollte. Nur mit Mühe
                                        wurde 1617 auf dem böhmischen Landtage das Erbrecht des
                                        Hauses anerkannt, <persName>Ferdinand</persName> jedoch erst
                                        gekrönt, nachdem er den Majestätsbrief bestätigt hatte. In
                                        Ungarn hingegen bestand der niedere Adel hartnäckig auf der
                                        Anerkennung seines unbeschränkten Wahlrechts und ließ sich
                                        erst nach vielen Verhandlungen am <date when="1618-05-16">16. Mai 1618</date> zur Formel herbei, "dass Ferdinand
                                        von den Ständen nach ihrer alten Gewohnheit und immer
                                        beobachteten Freiheit einstimmig zum König gewählt worden
                                        sei".</p>

                  <p>Nur wenige Tage später drängten die hochgespannten Gegensätze
                                        zwischen den Wünschen der protestantischen Stände in Böhmen
                                        und den Absichten des <persName>Kaisers Matthias</persName>
                                        zum Ausbruch einer verhängnisvollen Bewegung. Die strengen
                                        Maßregeln des <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n356" n="337"
                      xml:id="S.337"/> Kaisers
                                        gegen die protestantischen Bürger von Braunau, welche die
                                        Auslieferung ihrer Kirchenschlüssel verweigerten, wurden am
                                            <date
                      when="1618-05-23">23. Mai 1618</date> durch den
                                        Prager Fenstersturz beantwortet, die böhmischen Stände
                                        ernannten eine provisorische Regierung aus 30 Directoren,
                                            <persName>Graf Thurn</persName> warb in ihrem Auftrag
                                        ein Heer, mit dem er bis Wien streifte. Gleichzeitig wurden
                                        mit den Protestanten in Mähren, im Lande ob und unter der
                                        Enns aber auch mit der Union, mit Savoyen, Venedig und dem
                                            <persName>König Jakob von England</persName>
                                        Verbindungen angeknüpft, während Sachsen und Polen für den
                                        Frieden thätig waren. Während dieser Verhandlungen starb
                                            <persName>Kaiser Matthias</persName> am <date when="1619-03-20">20. März 1619</date>.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.12">
                  <head>12.</head>

                  <p>Die Directoren schrieben nun einen Generallandtag nach Prag
                                        aus, welcher auch von den Abgeordneten der protestantischen
                                        Stände von Österreich ob und unter der Enns beschickt wurde,
                                        und am <date
                      when="1619-07-31">31. Juli</date> eine neue
                                        Verfassung (Conföderationsacte) annahm. In derselben wurde
                                        Böhmen förmlich zu einem Wahlreich erklärt und das schwache
                                        Band noch mehr gelockert, durch welches es mit den
                                        Nachbarlanden Mähren und Schlesien verbunden war. Am <date
                      when="1619-08-16">16. August</date> wurde mit den
                                        Protestanten in Österreich ob und unter der Enns eine
                                        "Conföderation" gegen alle Feinde abgeschlossen, welche die
                                        Privilegien der Stände und deren Religion angreifen würden,
                                        am <date when="1619-08-19">19. August</date>
                    <persName>König Ferdinand</persName> seiner Herrscherrechte
                                        in Böhmen verlustig erklärt. Die böhmischen Herren standen
                                        damals auf dem Höhenpunkte ihrer Macht. Diese zu brechen und
                                        der monarchischen Gewalt zum Siege zu verhelfen war die
                                        Aufgabe <persName>K. Ferdinands II.</persName>, die er auch
                                        gelöst hat.</p>
                  <p>Die Böhmen hatten am <date
                      when="1619-08-26">26. August
                                            1619</date> den <persName>Pfalzgrafen Friedrich
                                            V.</persName>, das Haupt der Union zum König gewählt und
                                        am <date
                      when="1619-11-04">4. November</date> auch gekrönt,
                                        allein die Schlacht auf dem Weißen Berge machte nach
                                        Jahresfrist (<date
                      when="1620-11-08">8. November
                                        1620</date>) seinem Reiche wie auch der ständischen
                                        Adelsherrschaft ein jähes Ende. <persName>Kaiser Ferdinand
                                            II.</persName> hielt nun ein blutiges Strafgericht. Am
                                            <date
                      when="1621-02-20">20. Februar 1621</date> wurden
                                        48 von den Führern der Bewegung ergriffen und 27 von ihnen
                                        am <date
                      when="1621-06-21">21. Juni 1621</date>
                                        hingerichtet, die übrigen zu schimpflichen Strafen
                                        verurtheilt. Im <date
                      when="1622-02">Februar 1622</date>
                                        ergieng die Aufforderung an alle Schuldigen um Verzeihung zu
                                        bitten, der s. g. Generalpardon. Den 728 Mitgliedern des
                                        Herren- und Ritterstandes, die sich meldeten, wurde das
                                        Leben geschenkt, aber sie verloren <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n357" n="338" xml:id="S.338"/> ihre
                                        Güter zum größten Theile. Nun begannen auch in Böhmen die
                                        Maßregeln der Gegenreformation. Schon 1621 waren jene
                                        Prediger, welche sich in politische Umtriebe eingelassen
                                        hatten, des Landes verwiesen worden. Im Jahre 1624 traf das
                                        gleiche Los auch die übrigen, zugleich sollten
                                        Zwangsmaßregeln aller Art, namentlich lästige
                                        Einquartierungen von Soldaten (s. g. Seligmacher) die
                                        protestantischen Bewohner zum alten Glauben zurückführen. Im
                                        Jahre 1627 wurde dann durch Erlassung der verneuerten
                                        Landesordnung für Böhmen — im Jahre 1628 für Mähren
                                        — die Landesverfassung gründlich geändert, die
                                        Erblichkeit in der männlichen und weiblichen Linie des
                                        Hauses Habsburg ausgesprochen, der Geistlichkeit die erste
                                        Stelle unter den Landständen angewiesen, die Gesetzgebung
                                        der Krone vorbehalten u.s.w.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.13">
                  <head>13.</head>

                  <p>Nun schien auch der Augenblick gekommen, um die schon weit
                                        gediehene Gegenreformation vollends durchzuführen, denn
                                        bisher hatte dieselbe den landständischen Adel noch nicht
                                        unmittelbar berührt, da sich die Maßregeln vor allen gegen
                                        den protestantischen Bürger und Bauern gekehrt hatten, von
                                        denen überdies manch einer den Verfolgungen entgangen war.
                                        Da erließ der Kaiser Edicte am <date
                      when="1627-07-31">31.
                                            Juli 1627</date> für Böhmen, <date
                      when="1628-08-01">1.
                                            August 1628</date> für die i.-ö. Lande, welche auch die
                                        Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, die sich nicht
                                        bekehren wollten, zur Veräußerung ihrer Güter und zum
                                        Verlassen der Heimat zwang. Auf mehr als 30.000 Familien
                                        schätzte <persName>Slavata</persName> den Verlust, den
                                        Böhmen damals durch die unfreiwilligen Auswanderer erlitt,
                                        darunter befanden sich 185 Geschlechter des Herren- und
                                        Ritterstandes aus Böhmen, 150 adelige Familien mit nahezu
                                        800 Gliedern aus Innerösterreich.<note
                      n="N.42.8"
                      place="foot">32 Angehörige der Familie
                                                <persName>Windischgrätz</persName>, 29
                                                <persName>Dietrichstein</persName>, 26
                                                <persName>Welzer</persName>, je 24
                                                <persName>Egkh</persName> und
                                                <persName>Khevenhüller</persName>, 17
                                                <persName>Racknitz</persName>, 15
                                                <persName>Galler</persName>, 13
                                                <persName>Herritsch</persName>, 12
                                                <persName>Herberstein</persName>, 11
                                                <persName>Prank</persName> u.a.m., zusammen 425
                                            Personen verließen damals allein vom i.-ö. Herrenstand
                                            die Heimat. Exulanten-Verzeichnis: Zahn, Geschichtsbl.,
                                            II, 75 ff.</note> Vielfach waren es die tüchtigsten,
                                        kenntnisreichsten und unternehmendsten Männer, die so außer
                                        Landes getrieben wurden und in Sachsen, Brandenburg, Holland
                                        und der Schweiz, oder anderswo in protestantischen Landen
                                        ihr Fortkommen suchten. "Eine Menge von Vermögen, Kraft und
                                        Intelligenz war dadurch für Österreich verloren gegangen",
                                        an die Stelle eines mit den Geschicken des Landes seit
                                        Jahrhunderten verflochtenen Adels <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n358" n="339" xml:id="S.339"/> traten
                                        Emporkömmlinge oder fremde Geschlechter, allein die Männer
                                        der Wissenschaft und Kunst ließen sich nicht so leicht
                                        ersetzen. Schwer hielt es schon, die Lücken auszufüllen, die
                                        durch den Abgang so vieler geschäftsgewandter Kaufleute,
                                        erfahrener Gewerken und fachtüchtigen Handwerksleute auf
                                        Kosten des österreichischen Volkswohlstandes entstanden
                                        waren. Der wirtschaftliche Verfall ließ in der That nicht
                                        lange auf sich warten.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.14">
                  <head>14.</head>

                  <p>Im Jahre 1629 erließ <persName>Kaiser Ferdinand
                                            II.</persName> auf dem Gipfel seiner Macht, das s. g.
                                            <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Restitutionsedikt">Restitutions-Edict</ref>, ungeachtet es ihm widerrathen
                                        worden war, das die Rückstellung aller seit dem <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Passauer Vertrag">Passauer Vertrag</ref>
                                        wider den geistlichen Vorbehalt eingezogenen Kirchengüter an
                                        die Katholiken befahl. <persName>Wallenstein</persName> mit
                                        seinen gefürchteten Scharen sollte es durchführen, an einen
                                        Widerstand war da nicht zu denken. Allein schon im <date
                      when="1630-08">August des Jahres 1630</date> ließ der
                                        Kaiser seinen Generalissimus fallen, gegen den auf dem
                                        Kurfürstentage die schwersten Anklagen laut geworden waren.
                                        Grollend zog sich nun Wallenstein auf seine Güter zurück,
                                        des Augenblicks harrend, da man seiner wieder bedürfen
                                        würde. Und diese Zeit kam bald genug, denn der Kaiser war
                                        mit dem Tage der Entlassung seines bewährten Feldherrn im
                                        Reiche machtlos geworden. Nur auf vielfältige Bitten ließ
                                        sich dieser im <date
                      when="1631-12">December 1631</date>
                                        herbei, ein neues Heer für den Kaiser aufzustellen, dessen
                                        Oberbefehl er erst nach neuerlichen Bitten <persName>K.
                                            Ferdinands II.</persName> im Frühjahr 1632 gegen
                                        Einräumung der weitestgehenden Befugnisse und Verpfändung
                                        des Fürstenthums Groß-Glogau, bis er wieder in den Besitz
                                        Mecklenburgs gesetzt, oder in anderer Weise durch ein
                                        gleichartiges Land entschädigt werden würde, übernahm.<note
                      n="N.42.9" place="foot">Die angeblichen Bedingungen
                                            Wallensteins, bei Khevenhüller in seinen Ann.
                                            Ferdinandi, die man eben deswegen für authentisch
                                            gehalten hat, sind es nicht. Huber, V., 406, Anm. 2, mit
                                            Berufung auf Ranke und Schebek.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.15">
                  <head>15.</head>
                  <p>Nach <persName>Wallenstein's</persName> Ermordung (<date
                      when="1634-02-25">25. Februar 1634</date>) übergieng der
                                        Oberbefehl auf des Kaisers ältesten Sohn, <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_III._(HRR)">König Ferdinand
                                            (III.)</persName>, der seinem Vater im Jahre 1637 auch
                                        in der Regierung folgte. Der Krieg hatte mittlerweile seinen
                                        ursprünglichen Charakter und Zweck schon längst verloren,
                                        namentlich seitdem Frankreich sich offen auf Seite der
                                        Schweden gestellt hatte, und wurde ohne große Waffenthaten
                                        verheerend fortgesetzt. Schon in den Jahren 1640/41 wurden
                                        Friedensunterhandlungen angeknüpft, jedoch ohne Ernst <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n359" n="340" xml:id="S.340"/>
                                        betrieben, weil jeder Theil noch Vortheile über den Gegner
                                        zu erringen suchte. In der That gelang auch den Schweden
                                        noch im letzten Augenblicke die Überrumpelung der Prager
                                        Kleinseite, so dass der Krieg an dem Orte, von dem er
                                        ausgegangen war, nach dreißig Jahren (1648) sein Ende
                                        erreichte.</p>
                  <p>Grauenvoll waren die Wirkungen dieser verheerenden Kriegszüge
                                        in den Landen, die unmittelbar davon betroffen waren,
                                        Böhmen, Mähren und Schlesien standen am Rande des
                                        Verderbens, Tausende von Dörfern waren niedergebrannt, viele
                                        sind gar nicht wieder erstanden; in Böhmen war die
                                        Bevölkerung auf ein Viertel zurückgegangen. Aber auch die
                                        Leistungsfähigkeit der übrigen Erblande war erschöpft, als
                                        endlich die Friedensglocken läuteten.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.16">
                  <head>16.</head>

                  <p>Auf <persName>Kaiser Ferdinand III.</persName> († 1657)
                                        folgte, da ihm sein ältester Sohn <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_IV._(HRR)">König Ferdinand
                                            IV.</persName> schon 1654 im Tode vorangegangen war,
                                        sein jüngerer Sohn <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_I._(HRR)">Kaiser Leopold I.</persName> (1657-1705), der während
                                        seiner 48jährigen Regierung, ungeachtet seiner persönlichen
                                        Friedfertigkeit in eine Reihe langdauernder Kriege mit der
                                        Türkei, mit Frankreich und in Ungarn verwickelt wurde.</p>

                  <p>Den ersten Türkenkrieg brachte die Parteinahme des Kaisers in
                                        Siebenbürgen zum Ausbruch, wo er die beiden
                                            <persName>Keményi</persName> gegen die von den Türken
                                        eingesetzten Fürsten <persName>Achaz Barcsai</persName> und
                                            <persName>Michael Apaffy I.</persName> unterstützte. Der
                                        Sieg den <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Montecuculi">
                      <persName>Montecuculi</persName>
                    </ref> am <date
                      when="1664-07-31">31. Juli 1664</date> zu St. Gotthard
                                        an der Raab erfocht, brachte jedoch nicht die gehofften
                                        Früchte, denn durch den Frieden von Vasvár wurde nur die
                                        Verwandlung Siebenbürgens in eine türkische Provinz
                                        verhindert, wogegen Neuhäusel und Großwardein den Türken,
                                        die sie erobert hatten, verbleiben sollten. Man war darum
                                        mit diesem Frieden vielfach unzufrieden, namentlich in
                                        Ungarn, wo man sich darüber beschwerte, dass der Reichstag
                                        nicht befragt worden sei. Zudem mehrten sich die Klagen, als
                                        die siebenbürgischen Besatzungen vertragsmäßig nach Ungarn
                                        zurückgezogen wurden. Die Unzufriedenen sammelten sich um
                                        den Palatin <persName>Vesselényi</persName>, und als dieser
                                        1667 gestorben war, um den herrschsüchtigen <persName>Peter
                                            Zrinyi</persName>, dem sich der judex curiæ
                                            <persName>Franz Nádasdy</persName>, <persName>Franz
                                            Christoph Graf Frangepan</persName> und der
                                        innerösterreichische Regimentsrath <persName>Erasem Graf
                                            Tattenbach</persName> anschlossen.
                                            <persName>Zrinyi</persName> machte sich immer mehr mit
                                        dem Gedanken vertraut, König von Ungarn zu werden und seinen
                                        Schwiegersohn <persName>Rákóczy</persName> in Siebenbürgen
                                        zum Fürsten zu erheben. <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n360" n="341" xml:id="S.341"/> Die
                                        Verschworenen unterhandelten mit
                                        <persName>Apaffy</persName>, mit der Türkei, Polen und
                                        Frankreich, doch wurde der Anschlag rechtzeitig entdeckt und
                                        die Häupter der Anzettelung fielen nach durchgeführtem
                                        Hochverrathsprocesse unter dem Beile des Henkers (1671).</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.17">
                  <head>17.</head>
                  <p>Die ungarischen Verhältnisse beruhigten sich demungeachtet
                                        nicht. Nach der Niederwerfung des Zrinyi-Frangepani'schen
                                        Aufstandes waren viele Edelleute vor ein zu Pressburg unter
                                        dem Vorsitze des <persName>Grafen Rotal</persName> tagendes
                                        Kriegsgericht vorgeladen, manche auch hingerichtet worden.
                                        Später 1673/74 machte man den evangelischen Predigern in den
                                        Bergstädten den Process, da man sie des Einverständnisses
                                        mit den Türken beschuldigte. Ungarn wurde wie ein erobertes
                                        Land behandelt und des Kaisers erster Rathgeber,
                                            <persName>Fürst Lobkowitz</persName>, dachte daran, die
                                        alte Verfassung abzuschaffen, das Palatinat und die Stände
                                        aufzuheben und das Recht der Gesetzgebung an die Krone zu
                                        bringen.</p>

                  <p>An die Spitze der Unzufriedenen in Ungarn stellte sich 1677
                                            <persName>Graf Emerich Tökölyi</persName>, der von Polen
                                        und Frankreich unterstützt, nach und nach alle Bergstädte
                                        eroberte. Nun berief zwar <persName>Kaiser
                                            Leopold</persName> im Frühjahr 1681 einen Reichstag, auf
                                        welchem er den Ungarn die in dem <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener Frieden">Wiener Frieden</ref> (1606)
                                        zugestandene freie Religionsübung bestätigte und auf die
                                        übrigen Wünsche: Wiederherstellung nationaler Ämter
                                        (Palatin, Banus von Croatien) Neuerrichtung der Miliz,
                                        Abschaffung der neuen Steuern u.s.w. eingieng. Er erreichte
                                        jedoch seine Absichten nicht, da <persName>König Ludwig
                                            XIV.</persName> von Frankreich gerade damals alles daran
                                        setzte, die Macht des Kaisers durch Unruhen in Ungarn lahm
                                        zu legen, um für seine Vergewaltigungen am Rhein
                                        (Reunionskammern, Überfall von Straßburg <date
                      when="1681-07-30">1681, 30. September</date>) freie Hand
                                        zu erhalten. So kam es, dass die Türkei nun offen auf
                                            <persName>Tökölyi's</persName> Seite trat, der 1682 zum
                                        König von Ungarn ausgerufen wurde und dass der kriegslustige
                                        Großvezier <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Kara_Mustapha">
                      <persName>Kara
                                                Mustapha</persName>
                    </ref> den Krieg gegen den Kaiser
                                        selbst beschloß. Am <date
                      when="1683-07-13">13. Juli
                                            1683</date> begann das bis an die Mauern Wiens
                                        vorgedrungene Türkenheer mit der Belagerung der Stadt, die
                                        erst am <date when="1683-09-12">12. September</date> durch
                                        den Sieg des Entsatzheeres am Kahlenberge beendet wurde.</p>

                  <p>Nunmehr wandte sich das Blatt zu Gunsten <persName>Kaiser
                                            Leopold's I.</persName> Im Jahre 1686 wurde Ofen
                                        erobert; das durch 145 Jahre in türkischen Händen gewesen
                                        war, das Jahr darauf (<date
                      when="1687-08-12">12. August
                                            1687</date>) wurde <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n361" n="342"
                      xml:id="S.342"/> der
                                        Großvezier beim Berge Hárkány in der Nähe von Mohacs
                                        entscheidend geschlagen und der gewandte kaiserliche General
                                            <persName>Caraffa</persName> brachte die Stände
                                        Siebenbürgens dazu, dass sie dem Bündnisse mit der Türkei
                                        entsagten und den Kaiser als ihren Schutzherrn annahmen
                                            (<date when="1688-05-09">9. Mai 1688</date>).</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.18">
                  <head>18.</head>

                  <p>Jetzt, nachdem der größere Theil von Ungarn durch Blut- und
                                        Geldopfer der kaiserlichen Erblande und Deutschlands dem
                                        Türkenjoch wieder entrissen war, fehlte es nicht an Stimmen,
                                        welche den mit Waffengewalt gewonnenen Boden der
                                        Lehensherrlichkeit des deutschen Reiches unterworfen wissen
                                        wollten, da derselbe während der langen türkischen
                                        Oberherrschaft den Charakter eines ungarischen Gebiets
                                        verloren habe. Wieder andere suchten dem allmählich
                                        erstarkenden Gedanken, dass man einem großen Staatswesen
                                        angehöre, Ausdruck zu geben und verlangten, dass aus Anlass
                                        der Wiedergewinnung mindestens eine Annäherung in der
                                        Länderverfassung eintrete und der Gegensatz beseitigt werde,
                                        dass innerhalb derselben Staatsgrenzen der Herrscher auf der
                                        einen Seite Erb-, auf der andern Seite Wahlfürst sein solle.
                                        Im Sinne dieser entschied der Kaiser und berief auf den
                                            <date
                      when="1687-10-18">18. October 1687</date> einen
                                        Reichstag nach Pressburg. Zwar könnte er, erklärte
                                            <persName>Kaiser Leopold</persName> in der Vorlage, das
                                        aus den Händen der Türken und Rebellen eroberte Land in
                                        absoluter Weise beherrschen, doch wolle er die Verfassung
                                        bestellen lassen, wenn der Reichstag das Erbrecht des Hauses
                                        Habsburg in Ungarn anerkenne und die s.g. Widerstandsklausel
                                        aus der goldenen Bulle beseitige. Beide Forderungen fanden
                                        wenig Widerstand, und am <date when="1687-12-09">9. December
                                            1687</date> wurde die erste Krönung eines erblichen
                                        ungarischen Königs an <persName>Erzherzog Josef
                                            I.</persName> vollzogen.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.19">
                  <head>19.</head>

                  <p>Das Kriegsglück blieb den kaiserlichen Fahnen treu. 1688
                                        wurde vorübergehend Belgrad, und weiterhin Serbien, Bosnien,
                                        die Wallachei und ein Theil von Albanien erobert, 1691
                                        wurden die Türken bei Salankemen geschlagen, 1696 entsagte
                                            <persName>Fürst Michael Apaffy II.</persName> zu Gunsten
                                        des Kaisers auf Siebenbürgen, Entscheidung brachte aber erst
                                        der vom <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Eugen_von_Savoyen">Prinzen Eugen
                                            von Savoyen</persName> bei Zenta 1697 erfochtene Sieg,
                                        durch welchen die hohe Pforte zum Frieden von Karlovitz
                                            (<date
                      when="1699-01-26"> 1699, 26. Jänner</date>)
                                        genöthigt wurde, in welchem sie Siebenbürgen, ganz Ungarn
                                        mit Ausnahme des Temeser Banats, Croatien und Slavonien an
                                        den Kaiser abtrat. Die türkischen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n362" n="343" xml:id="S.343"/>
                                        Grenzposten gegen die Erblande, die vor 16 Jahren noch zu
                                        Gran und Neuhäusel gestanden hatten, waren jetzt bis Belgrad
                                        und Temesvár zurückgedrängt.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.20">
                  <head>20.</head>

                  <p>Der endlich hergestellte Friede währte jedoch nicht lange. Am
                                            <date
                      when="1700-11-12">12. November 1700</date> erlosch
                                        mit <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_II._(Spanien)">König Karl
                                            II.</persName> die Linie der spanischen Habsburger und
                                        der Versuch <persName>Kaiser Leopolds I.</persName>, das
                                        Erbrecht seines Hauses geltend zu machen, führte den
                                        Ausbruch des s. g. spanischen Erbfolgekriegs herbei, in
                                        welchem Österreich mit Frankreich sowohl in Deutschland, als
                                        in Italien zusammenstieß. Zugleich brachen in Ungarn, wo es,
                                        wie der venezianische Gesandte schon 1699 berichtete, nur
                                        einer geschickten Hand bedurfte, um die Flammen des Aufruhrs
                                        wieder auflodern zu lassen, Unruhen aus, die von Frankreich
                                        geschürt wurden. An die Spitze der "Malcontenten" trat 1703
                                            <persName>Franz Rákóczy II.</persName>, der sich im
                                        Kampfe gegen die kaiserlichen Truppen, seit 1708 allerdings
                                        mit sinkendem Glücke, bis zum Jahre 1711 erhielt.
                                        Mittlerweile waren nicht bloß <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_I._(HRR)">Kaiser Leopold I.</persName>
                                            (<date
                      when="1705-05-05">5. Mai 1705</date>), sondern
                                        auch dessen Nachfolger, <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_I._(HRR)">Kaiser Josef I.</persName> (<date when="1711-04-17">17.
                                            April 1711</date>) gestorben, ein kluger und kraftvoller
                                        Regent, auf den man große Hoffnungen setzte und der sich mit
                                        Plänen einer weitreichenden Umgestaltung nicht nur der
                                        äußern Politik, sondern auch der inneren Verwaltung
                                        trug.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.21">
                  <head>21.</head>

                  <p>Da <persName>Kaiser Josef</persName> bei seinem unerwarteten
                                        Hinscheiden keinen Sohn, sondern nur zwei Töchter
                                        hinterlassen hatte, so folgte ihm in der Herrschaft über die
                                        Erblande sein Bruder <persName>Karl</persName>. Dieser
                                        kämpfte damals gerade in Spanien um die Krone, die ihm Vater
                                        und Bruder im Jahre 1703 abgetreten hatten, kehrte aber auf
                                        die Meldung vom Tode seines Bruders so bald als möglich nach
                                        Österreich zurück, während seine Gemahlin vorerst noch als
                                        Regentin in Spanien zurückblieb. In Mailand erreichte ihn
                                        die Nachricht von seiner Wahl zum deutschen Kaiser und auch
                                        in Ungarn wurde er ohne Schwierigkeiten gekrönt. Dagegen
                                        gelang es ihm nicht den Besitz von Spanien gegen
                                            <persName>Philipp V. von Bourbon</persName> zu
                                        behaupten, weil jetzt die Seemächte, insbesonders England,
                                        für eine Theilung der spanischen Erbschaft eintraten und am
                                            <date
                      when="1713-04-11">11. April 1713</date> mit
                                        Frankreich den <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Friede_von_Utrecht">Frieden
                                            von Utrecht</ref> schlossen. <persName
                      ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_VI._(HRR)">Kaiser Karl VI.</persName>
                                        setzte zwar den Krieg noch einige Zeit allein fort, musste
                                        sich aber endlich (1714) zum <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Rastatter_Friede">Rastatter Frieden</ref>
                                        entschließen, der ihm nur die spanischen Nebenlande in
                                        Europa, d.i. <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n363" n="344" xml:id="S.344"/> Neapel,
                                        Mailand, Sardinien und die spanischen Niederlande zubrachte.
                                        Nicht lange darauf führte die Parteinahme des Kaisers für
                                        Venedig, dem die Türken das im Karlovitzer Frieden
                                        abgetretene Morea streitig machten, zum ersten Türkenkrieg,
                                        der aber dank dem Feldherrntalente des <persName>Prinzen
                                            Eugen</persName> nach der türkischen Niederlage zu
                                        Peterwardein und der Eroberung von Temesvar und Belgrad 1718
                                        durch den Passarovitzer Frieden beendigt wurde, durch
                                        welchen der Kaiser den Banat, die Wallachei bis zur Aluta
                                        und Theile von Serbien und Bosnien erhielt.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.22">
                  <head>22.</head>

                  <p>Die wichtigste innere Angelegenheit, welche den Kaiser
                                        beschäftigte, war aber die Regelung der Thronfolge.
                                            <persName>Kaiser Karl VI.</persName> war nach dem Tode
                                        seines Bruders der einzige Habsburger, seine Ehe mit
                                            <persName>Elisabeth Christina von
                                            Braunschweig-Blankenburg</persName> längere Zeit
                                        kinderlos. Die Möglichkeit des Erlöschens des Habsburgischen
                                        Mannsstammes war also nahe gerückt und damit der Übergang
                                        des Reiches an die weiblichen Nachkommen. Nun hatte aber der
                                        im <date
                      when="1712-03">März 1712</date> von den
                                        croatisch-slavonischen Ständen gefasste Beschluss, in
                                        solchem Falle jene Prinzessin mit ihrer Nachkommenschaft als
                                        zur Thronfolge berufen anzusehen, welche die fünf n.-ö.
                                        Lande besitzen und im Erzherzogthum Österreich Hof halten
                                        würde, diese Frage in Bewegung gebracht. Die Ungarn über das
                                        einseitige Vorgehen der Croaten aufs höchste erbittert,
                                        weigerten sich nicht nur eine ähnliche Erklärung abzugeben,
                                        sondern stellten überhaupt auf die Anfrage, unter welchen
                                        Bedingungen sie im Falle des Aussterbens des Mannsstammes
                                        auf ihr Wahlrecht zu verzichten bereit wären, unannehmbare
                                        Bedingungen. <persName>Kaiser Karl VI.</persName> antwortete
                                        darauf durch die am <date
                      when="1713-04-19">19. April
                                            1713</date> im Kreise seiner geheimen Räthe zu Protokoll
                                        gegebenen Erklärung, dass nach der in seinem Hause
                                        beobachteten Ordnung sämmtliche ihm von seinem Vater und
                                        Bruder angefallene Erbländer nebst den spanischen
                                        Erwerbungen, als ungetheiltes Ganze erst auf seine männliche
                                        Nachkommenschaft und in deren Ermangelung auf seine "ehelich
                                        hinterlassende Töchter", in deren Abgang auf
                                            <persName>Kaiser Josefs I.</persName> Töchter, dann auf
                                        seine Schwestern und so fort auf die übrigen Linien des
                                        Erzhauses "nach dem iure primogenituriæ" überzugehen hätten.
                                        Die Veröffentlichung unterblieb jedoch bis zum Jahre 1720.
                                        Damals ergieng das Protokoll vom <date
                      when="1713-04-13">19.
                                            April 1713</date> als Regierungsvorlage an alle Landtage
                                        um von ihnen Zustimmungserklärungen zu <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n364" n="345"
                      xml:id="S.345"/> dieser
                                        "Sanctio pragmatica", zu erlangen. Von keiner Seite erfolgte
                                        eine Ablehnung, den Schluss des Ganzen bildete die
                                        Kundmachung der so vereinbarten Erbfolge-Ordnung in den
                                        Niederlanden (<date
                      when="1721-12-06">6. December
                                            1721</date>) und in der Lombardei (am <date when="1725-03-14">14. März 1725</date>).</p>
                </div>
                <div xml:id="P.42.23">
                  <head>23.</head>

                  <p>Gegen den Rath des <persName>Prinzen Eugen</persName>,
                                        welcher sich mit diesen Anerkennungen der Erbländer begnügen
                                        und nur zu deren Durchführung ein starkes Heer aufstellen
                                        wollte, suchte der Kaiser auch die Zustimmung der
                                        europäischen Mächte zu gewinnen. Dies verwickelte ihn in
                                        mancherlei Schwierigkeiten, so z.B. um die Stimme
                                        Kursachsens zu gewinnen in den sächsisch-polnischen
                                        Erbfolgekrieg 1733-1735, in welchem der Kaiser Neapel und
                                        Sicilien verlor und dafür Parma und Piacenza erhielt.
                                        Beinahe gleichzeitig wurde auch der zweite Türkenkrieg so
                                        unglücklich geführt, dass durch den <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Friede von Belgrad">Belgrader Frieden</ref>
                                        (1739) die meisten Vortheile des Passarovitzer Friedens
                                        schwanden und Donau und Save die Grenzen des Reiches wurden.
                                        Diese Unglücksfälle schwächten die Gesundheit des Kaisers,
                                        der auf einer Jagd im <date
                      when="1740-10">October
                                            1740</date> erkrankte und am <date when="1740-10-26">26.
                                            October</date> mit Hinterlassung zweier Töchter starb.
                                        Mit ihm erlosch der Mannsstamm der habsburgischen Regenten
                                        in Österreich.</p>
                </div>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="T.5">
              <head>Österreichische Rechtsquellen vom Schlusse des Mittelalters bis
                                zum Jahre 1740.</head>
              <div xml:id="P.43">
                <head>§ 43. Die landesfürstliche Gesetzgebung im 16.
                                    Jahrhundert.</head>

                <p>Ritter M., Das deutsche Fürstenthum in der Mitte des 16.
                                    Jahrhunderts. (Zeitsch. f. allg. Gesch. 1885.) — Schröder,
                                    Rechtsgesch. § 87 ff. — <ref
                    target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA70">Stobbe,
                                        Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 2. Abtheilg., § 70
                                        ff.</ref> — <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol">Sartori
                                        T. v., Beiträge zur österr. Reichs- und Rechtsgeschichte.
                                        Innsbruck. 1895.</ref> — Krones, Die landesfürstl. und
                                    landschaftl. Patente der Herrscherzeit
                                        <persName>Maximilian's</persName> und Ferdinand's I.
                                    (1493-1564.) Beitr. zur Kunde steir. Geschichtsquellen, XVIII,
                                    XIX.</p>
                <div xml:id="P.43.1">
                  <head>1.</head>

                  <p>Der große Umschwung in allen Lebensverhältnissen, der bis
                                        gegen das Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten war und zur
                                        Unterscheidung des "Mittelalters" von der beginnenden
                                        "neueren Zeit" Anlass gab, kam sowohl in der Art der nun
                                        maßgebenden Rechtsquellen, als in ihrem Inhalt zur
                                        Erscheinung. Hatte bisher Gewohnheit als ungeschriebenes
                                        Recht vorgeherrscht und seine spärliche Ergänzung fast nur
                                        in Privilegien und autonomen Satzungen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n365" n="346" xml:id="S.346"/>
                                        gefunden, so kehrte sich in dem folgenden Zeitraum das
                                        Verhältnis um: gesetztes Recht rückte jetzt in die erste
                                        Reihe, vor allem als Erzeugnis landesfürstlicher
                                        Gesetzgebung, wogegen Autonomie und Gewohnheitsrecht
                                        zurücktraten. Für den Inhalt der Rechtsquellen der neueren
                                        Zeit wurden aber die Reception der fremden Rechte und die
                                        Erweiterung des landesfürstlichen Wirkungskreises von
                                        größter Bedeutung. So gab es an Stelle des früheren Mangels,
                                        nun eine Überfülle von gesetztem Recht, sei es in den mehr
                                        minder umfänglichen Landesgesetzen, sei es in den zahllosen
                                        "Patenten, Generalien, Mandaten" oder wes Namens sonst die
                                        landesherrlichen und obrigkeitlichen Verordnungen waren.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.43.2">
                  <head>2.</head>

                  <p>Dieser plötzliche Reichthum an Gesetzen zu Anbruch der neuen
                                        Zeit war in Deutschland eine ganz allgemeine Erscheinung und
                                        wurde zumal durch die Rechtsunsicherheit veranlasst, die
                                        seit der Reception der fremden Rechte stärker fühlbar war,
                                        denn je. Was im einzelnen Falle rechtens war, ließ sich
                                        nicht selten schwer bestimmen, weil über das
                                        Gewohnheitsrecht sogar in den Kreisen, in welchen es zur
                                        Anwendung kommen sollte, oft weniger ein klares Bewusstsein,
                                        als nur ein dunkles Rechtsgefühl herrschte. Das wurde noch
                                        viel schlimmer, als die Juristen zum Worte kamen, die nun
                                        das zu aushilfsweiser Geltung angenommene fremde Recht mit
                                        Beiseiterückung der ihnen unbekannten Sätze des partikulären
                                        heimischen Brauchs an erster Stelle zur Anwendung brachten.
                                        So entsprang also die Gesetzgebung zum Theil dem Bestreben,
                                        den Landesbrauch vor gänzlicher Verdrängung zu bewahren.
                                        Nicht minder gab auch die Natur der fremden Rechte dazu
                                        Anlass, da es bei aller inneren Vortrefflichkeit dennoch das
                                        Recht eines fremden Volkes blieb, das vor einem Jahrtausend
                                        unter theilweise ganz andern sittlichen Anschauungen und
                                        Lebensverhältnissen seine Aufzeichnung erfahren hatte. Unter
                                        diesen Umständen bot den Landesherren der neu entwickelte
                                        Begriff von den Aufgaben des Staates die Möglichkeit zu
                                        gesetzgeberischem Eingreifen. Hatten sich die Ansichten über
                                        recht und billig im Lauf der Zeit mehrfach geändert, so
                                        erschien die Beseitigung der Ungleichheit und
                                        Mannigfaltigkeit der Rechtssätze, bei dem jetzt beginnenden
                                        Streben nach größerer Gleichförmigkeit innerhalb der
                                        Territorien, als neue Pflicht des Landesherrn, der er durch
                                        Erlassung von Gesetzen genügen konnte. So folgte dem
                                        Aufschwung <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n366" n="347" xml:id="S.347"/> der
                                        Reichsgesetzgebung seit <persName>Kaiser
                                            Maximilian</persName> die noch ergiebigere
                                        Landesgesetzgebung, welcher der Vortritt überall gelassen
                                        war, soweit nicht das Reich absolute Verfügungen getroffen
                                        hatte.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.43.3">
                  <head>3.</head>

                  <p>Der geschilderte Vorgang lässt sich in den österreichischen
                                        Landen ebenso verfolgen. Mit <persName>Maximilian
                                            I.</persName> beginnen hier nicht bloß umfänglichere
                                        Landesgesetze wie die <ref
                      target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">Malefizordnung für Tirol vom Jahre 1499</ref>) oder die
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Landgerichtsordnung für
                                            das Land unter der Enns (1514)</ref>, sondern werden
                                        auch Anläufe zu einer mehreren Landen gemeinsamen
                                        Gesetzgebung, ja selbst zu förmlicher Codificierung
                                        bemerklich. Wir besitzen die Nachricht eines Zeitgenossen,
                                        dass sich der Kaiser mit dem Gedanken trug, <hi
                      rend="it">quo jus virile in ordinem et compendium resecatis
                                            superfluis redigeret</hi>, und dass er zu dem Zwecke
                                        bereits ein Verzeichnis der tüchtigsten Rechtsgelehrten
                                        angelegt hatte.<note
                      n="N.43.1" place="foot">

                      <persName>Sebastian Derrer</persName> in der an
                                                <persName>Kaiser Karl V.</persName> gerichteten
                                            Vorrede seines <ref
                        target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10163380.html">Jurisprudentiæ liber primus (1540)</ref>, vgl. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA142">Stobbe, II, 142, Anm.
                                                95.</ref>

                    </note> Wollte man diese Nachricht
                                        ausschließend auf eine geplante Reichsgesetzgebung beziehen,
                                        so liegen für die Erblande noch besondere Zeugnisse vor:
                                        Schon 1498 sprach <persName>Kaiser Maximilian</persName> von
                                        einer Gerichtsordnung, "so wir in unserm Fürstenthumb Steyr
                                        aufzurichten Willens sein", und 1509 eröffnete er den
                                        Ausschüssen der fünf n.-ö. Lande, dass er die Absicht hege,
                                        "in yedem derselben unser Land die Recht und Landgebrauch
                                        (zu) reformieren". Im Jahre 1514 erließ er für die Stadt
                                        Laibach, wo bisher in peinlichen Sachen lediglich nach der
                                        Rechtssprecher Gewissen ohne irgendwelche gesetzliche
                                        Richtschnur geurtheilt worden war, eine eigene <ref
                      target="/o:repat.1514-laibachmalefo">Malefizordnung</ref>, im
                                        Jahre 1517 ertheilte er um der zur Zeit nöthigen Reformen
                                        willen der Stadt Wien ein neues Stadtrecht mit dem fortan
                                        üblichen Vorbehalt, diese Artikel aus landesfürstlicher
                                        Machtvollkommenheit künftig nach Gutdünken aufzuheben, zu
                                        mehren oder zu mindern.<note
                      n="N.43.2"
                        place="foot">Mein
                                            Gerichtswesen, S. 231, 283, Anm. 523. <ref
                      target="http://books.google.at/books?id=SnpJAAAAYAAJ&amp;printsec=frontcover&amp;hl=de&amp;source=gbs_ge_summary_r&amp;cad=0#v=onepage&amp;q&amp;f=false">Klun, Dipl. carniol.</ref> S. 61.</note> Vom
                                        gleichen Jahre ist ferner die Bergordnung Kaiser
                                            <persName>Maximilian's</persName> für die fünf n.-ö.
                                        Lande, das erste Gesetz in Österreich, das mit Geltung über
                                        die Grenzen eines Erblandes hinaus für den Umfang einer
                                        Ländergruppe erlassen wurde.<note
                      n="N.43.3" place="foot">
                      <date
                        when="1517-01-12">1517, 12. Jänner</date>,
                                            mit 271 Artikeln über alle Gegenstände, die man damals
                                            zum Bereich der Berggesetzgebung rechnete. Gedruckt bei
                                                <ref
                      target="http://www.bsb-muenchen-digital.de/~web/web1021/bsb10214434/images/index.html?digID=bsb10214434&amp;pimage=77&amp;v=100&amp;nav=0&amp;l=de">Wagner, Corpus Juris metallici col.
                                            33-70</ref>.</note> Dagegen scheint die über Betreiben
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n367" n="348"
                      xml:id="S.348"/> der
                                        Stände, sowohl der nieder- als der oberösterreichischen
                                        Lande, auf dem Ausschusstage zu Innsbruck zugestandene
                                        Polizei- oder gemeine Landesordnung mit Bestimmungen über
                                        Gotteslästerung, Schwören und Zutrinken, Kleideraufwand
                                            u.s.w.<note
                      n="N.43.4"
                        place="foot">Erwähnt im 3.
                                            Innsbrucker Libell über die Particular-Gravamina aller
                                            n.-ö. und o.-ö. Lande. <ref
                        target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00&amp;fs=129">Lhf. Kärnten S. 129</ref> und die einschlägigen
                                            Verhandlungen mit den Ausschüssen bei <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#292">Zeibig,
                                                Archiv XIII, S. 292 ff.</ref> Erhalten haben sich
                                            diese "Landesordnungen" im Archiv der La. Krain und
                                            Österreich ob der Enns.</note> als Ganzes nicht ins
                                        Leben getreten zu sein. Wohl aber sind einzelne Verfügungen
                                        daraus, wie z. B. jene über die Absager und Heckenreiter
                                        noch bei Lebzeiten des Kaisers durch besondere Patente
                                        eingeschärft worden.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.43.4">
                  <head>4.</head>

                  <p>So gieng also der Anstoß zur Gesetzgebung zu Beginn des 16.
                                        Jahrhunderts in Österreich, sowohl vom Landesfürsten als von
                                        den Landständen aus, wenngleich in verschiedener Absicht.
                                        Denn der Landesfürst suchte auf diesem Wege mit Hilfe der
                                        Sätze des römischen Rechts seine Macht zu erweitern, die
                                        Stände dagegen hofften ihre vom Mittelalter hergebrachte
                                        Stellung zu behaupten. Dabei ist jedoch ein recht
                                        erheblicher Unterschied in den Machtverhältnissen beider
                                        Factoren nicht zu übersehen, der sich bei Vergleichung der
                                        altösterreichischen Lande mit Böhmen und Ungarn ergibt. In
                                        Böhmen reichte der Einfluss der Stände während des
                                        Mittelalters soweit, dass sie die Codificationsversuche der
                                        früheren Könige wiederholt vereiteln konnten und es kam zur
                                        Erlassung einer Landesordnung erst in einer Zeit, in der die
                                        Landstände entschieden die Oberhand gewonnen hatten. Da nun
                                        diese "Vladislai'sche Landesordnung" durch einen
                                        Landtagsbeschluss vom Jahre 1497 hervorgerufen wurde (<ref
                      target="#A.1.20">Anhang I, 20</ref>), so kann der im
                                        Jahre 1500 ertheilten Sanction des von den Ständen
                                        ausgearbeiteten Entwurfs durch den König nur formelle
                                        Bedeutung beigemessen werden. Ganz ähnlich verhält es sich
                                        auch bei dem <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Tripartitum 1599">Tripartitum</ref> in Ungarn (<ref
                      target="#A.2.18">Anhang II, 18</ref>), falls dieses überhaupt die
                                        königliche Genehmigung erhalten hat. In den
                                        altösterreichischen Landen hingegen entbehrten die Stände
                                        von Anfang an des Rechts der Initiative und mussten die
                                        Zustimmung des Landesfürsten haben, wenn sie mit der
                                        Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes beginnen wollten. (<ref
                      target="#P.40.4">§ 40, 4</ref>.)<note n="N.43.5"
                        place="foot">Den Tiroler Ständen wurde selbst ihr
                                            Begehren, die alten und neuen Freiheiten und Privilegien
                                            der Stände in ein Libell bringen und drucken zulassen,
                                            "damit männiglich im Land derselben Wissen tragen muge"
                                            1523 vom <persName>Erzherzog Ferdinand I.</persName>
                                            abgeschlagen. <ref
                      target="/o:repat.sartori-1895-tirol#S. 9">Sartori 9</ref>.</note> War nun das Zustandekommen
                                        von <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n368" n="349" xml:id="S.349"/>
                                        Gesetzen, sofern sie ihrem Gegenstand nach in den
                                        anerkannten Bereich der Landstände eingriffen, an die
                                        Übereinstimmung von Landesfürst und Landschaft gebunden, so
                                        war dafür der Landesherr in allen andern Fällen bei
                                        Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen ganz unbehindert.
                                        Dies gilt schon für die Zeiten <persName>Kaiser
                                            Maximilian's</persName>, der z.B. die oberwähnte
                                        Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande im Jahre 1517 aus
                                        eigener Machtvollkommenheit gab, weil sie ein Regal betraf,
                                        dessen Ausübung durch den Landesherrn dem Einspruch der
                                        Landstände entzogen war. Noch viel schärfer brachte jedoch
                                            <persName>Maximilian's</persName> Nachfolger,
                                            <persName>Ferdinand I.</persName>, den Standpunkt des
                                        Herrschers zum Ausdruck. Als Herr und Landesfürst fühlte er
                                        sich berechtigt und verpflichtet, nach Bedarf Gesetze und
                                        Verordnungen, sei es mit Beirath der Stände, sei es allein
                                        zu erlassen. Als "des Rechtes Haupt und Gipfel" nahm er die
                                        Sanctionierung der von den Landständen ausgearbeiteten
                                        Gesetze in Anspruch und verbot er eigenmächtige Änderungen
                                        an denselben (beispielsweise 1535 und 1540 gegenüber den
                                        mährischen Ständen), während er für sich den Vorbehalt
                                        machte, derartige Gesetze zu mehren, zu mindern oder selbst
                                        aufzuheben.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.43.5">
                  <head>5.</head>
                  <p>

                    <persName>Ferdinand I.</persName> hat noch in anderer
                                        Beziehung an die Bestrebungen seines Großvaters angeknüpft,
                                        indem er allmähliche Ersetzung des Gewohnheitsrechts durch
                                        Gesetze und Verordnungen (die nun schon durch den Druck
                                        allgemein zugänglich gemacht wurden), sowie die Verdrängung
                                        des particulären Provinzialrechts durch ein mehreren
                                        Erblanden gemeinsames Recht anstrebte. Solche für mehrere
                                        Länder erlassene "Generalien oder Patente" erstreckten sich
                                        ihrem Inhalt nach vorwiegend auf das Verwaltungsgebiet, auf
                                        welchem der Regent am freiesten verfügen konnte. Wo nicht
                                        die Anfänge eines gesammtösterreichischen Reichsrechts, sind
                                        doch auf diesem Wege durch <persName>Ferdinand I.</persName>
                                        zum mindesten gemeinsame Einrichtungen für all seine
                                        "erblichen Königreiche, Fürstenthümer und Lande", also wahre
                                        Reichsinstitutionen geschaffen worden,<note
                      n="N.43.6"
                        place="foot">Es ist bisher übersehen worden, dass diese
                                            Tendenz schon in der Gesetzgebung <persName>K.
                                                Maximilian's</persName> hervortritt, rücksichtlich
                                                <persName>Ferdinand's I.</persName> hat zuerst
                                            Bidermann, Gesammtstaatsidee I, 14, 15, auf die Absicht
                                            des Regenten, ein Reichsrecht für Österreich zu
                                            schaffen, hingewiesen. Besonders bezeichnend ist, dass
                                                <persName>Kg. Ferdinand</persName> 1553 die Tiroler
                                            Landstände zur Annahme einer vorgelegten Polizeiordnung
                                            mit der Bemerkung zu bestimmen suchte, er hätte sich dem
                                            Kaiser und den Reichsständen gegenüber zur Aufrichtung
                                            einer gemeinen Polizeiordnung in allen Erblanden
                                            verpflichtet, dieselbe sei in den n.-ö. Landen schon
                                            eingeführt und solle auch in Böhmen und Ungarn nächstens
                                            eingeführt werden. <ref
                        target="/o:repat.sartori-1895-tirolS.44">Sartori, S. 44
                                                ff.</ref> Dadurch wird die Ansicht von <ref
                      target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA">Harrasowsky, Gesch. der
                                                Codification des österr. Civilrechts, S. 17</ref>,
                                            berichtigt, dass die Idee, für mehrere Länder ein
                                            gleiches Recht zu schaffen, erst im 18. Jahrhundert
                                            planmäßig verfolgt worden sei.</note> wobei als Beispiel
                                        die einheitliche Ausmünzung <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n369" n="350"
                      xml:id="S.350"/> nach den
                                        Bestimmungen der Reichsmünzordnung von 1531 und 1559 genannt
                                        sei, die auch in Ungarn durchgeführt wurde.<note
                      n="N.43.7" place="foot">Decr. 1553, Art. 2,3, Zustimmung
                                            des ungarischen Reichstags, dass bis auf weiteres die
                                            Hälfte des Münzsilbers in Thalern und Halbthalern
                                            ausgebracht werde. Decr. 1563, Art. 74, moneta ungarica
                                            liga reducatur ad gradum monetæ imperialis. (S. 554,
                                            645.)</note>
                  </p>

                  <p>Für den Umfang der fünf n.-ö. Lande erflossen aber auch
                                        Mandate und Gesetze, die tief ins Privat- und Strafrecht,
                                        ins Gerichtswesen u. dgl. eingriffen. So 1544 und 1545
                                        Verfügungen über den Nachlass von Geistlichen, <date
                      when="1544-06-28">1544, 28. Juni</date>, das Verbot, in
                                        Österreich gelegene Lehen auswärtiger Landesfürsten außer
                                        Landes zu empfangen, <date
                      when="1553-03-04">1553, 4.
                                            März</date>, mit ausdrücklicher Aufhebung des
                                        entgegenstehenden Landesbrauchs in den fünf n.-ö. Landen und
                                        in der Grafschaft Görz, eine Abänderung der Urfehde-Formel.
                                        Hieher gehören ferner "Die Neu Policey und Ordnung der
                                        Handwercker und Dienstvolk der n.-ö. Lande" vom Jahre 1527
                                        und die beiden Polizeiordnungen von den Jahren <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">1542</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">1552</ref>, die
                                            <persName>König Ferdinand</persName> "zu Abstellung der
                                        gemeinen Laster nach zeitlichem wolbedächtiglichem Rath der
                                        Ausschüsse" seiner fünf n.-ö. Lande (beziehungsweise auch
                                        der Grafschaft Görz) als christlicher König, Herr und
                                        Landesfürst kraft des ihm obliegenden Amtes mit Vorbehalt
                                        künftiger Abänderungen erließ. Sie enthalten neben
                                        Vorschriften polizeilicher Natur (gegen Gotteslästerung,
                                        Kleiderluxus, Vorkauf u. dgl.) eine Gesindeordnung und
                                        Bestimmungen über "Fürleyen auf künftig Frucht", jene vom
                                        Jahre <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">1552</ref> neben
                                        zahlreichen Verfügungen aus dem Gewerberecht überdies die
                                        erste umfangreiche Vormundschaftsordnung in Österreich.</p>

                  <p>Die Einführungsbestimmungen für die Reichsmünzordnung vom
                                        Jahre 1559 in den nieder-, ober- und vorderösterreichischen
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n370" n="351"
                      xml:id="S.351"/> Landen
                                        ergiengen 1560 ohne Befragen der Stände, ebenso die 208
                                        Artikel umfassende Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande vom
                                            <date when="1553-05-01">1. Mai 1553</date>, die eine
                                        Revision der Maximilianischen Ordnung vom Jahre 1517 ist und
                                        bis zum Jahre 1854 in Kraft blieb.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.43.6">
                  <head>6.</head>

                  <p>Die solchergestalt von <persName>Kaiser Ferdinand
                                            I.</persName> für die fünf Lande angebahnte
                                        Rechtsausgleichung erlitt durch die Ländertheilung vom Jahre
                                        1564 zwar eine Unterbrechung, allein die Grundgedanken
                                        wirkten fort. Die Verordnung, welche <persName>König
                                            Ferdinand</persName> 1550 für Österreich unter der Enns
                                        zur Hintanhaltung von s. g. leichtfertigen Winkelheiraten
                                        erlassen hatte, dehnte <persName>Erzherzog Karl</persName>
                                        1567 und 1585 auf ganz Innerösterreich aus. Ebenso hat er
                                        die Hofrechts-Ordnung <persName>K. Ferdinand's I.</persName>
                                        vom <date
                      when="1563-04-03">3. April 1563</date> über das
                                        auf drei Termine gestellte ordentliche Verfahren vor der
                                        n.-ö. Regierung in Wien, im Jahre 1567 der i.-ö. Regierung
                                        zu Graz zur Vorschrift gemacht. Das Generale wegen Abkürzung
                                        des Verfahrens für Österreich unter der Enns vom Jahre 1573
                                        wurde schon im Jahre 1574 auf Anlangen der Landstände auch
                                        aufs Land ob der Enns ausgedehnt, ebenso 1593 das im Jahre
                                        1589 ergangene Gesetz, das der <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/">Codex
                                            Austriacus II, 297</ref>, unter dem Schlagwort S. C.
                                        Macedonianum anführt. Für ganz Innerösterreich ergiengen
                                        1387 die Feststellung des Zinsfußes auf 5 bis 6 Procent und
                                        das Verbot, geistliche Güter ohne Zustimmung der Regierung
                                        anzukaufen, 1574 das Verbot, den Nachlass der Geistlichkeit
                                        zu schmälern. Man erkennt in diesen und dergleichen
                                        Verordnungen deutlich das Bestreben des Herrschers, die
                                        Lande im Wege der Verwaltung einander zu nähern und die
                                        Absicht, durch ein gemeinsames Verwaltungsrecht die
                                        Rechtseinheit im Reiche anzubahnen.</p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.44">
                <head>§ 44. Die Landesgesetzgebung bis zur Mitte des 17.
                                    Jahrhunderts.</head>
                <div xml:id="P.44.1">
                  <head>1.</head>

                  <p>Die Bemühungen der österreichischen Herrscher seit
                                            <persName>Kaiser Maximilian I.</persName>, eine
                                        Ausgleichung der in ihren Gebieten bestehenden
                                        Rechtsverschiedenheiten herbeizuführen, trafen in den Landen
                                        selbst mit einer entgegengesetzten Strömung zusammen, die
                                        vor allem von den Landständen ausgieng. Auch von dieser
                                        Seite drängte man zur Erlassung von Gesetzen, doch der
                                        Beweggrund war ein anderer und die Erhaltung der
                                        provinziellen Rechtseigenthümlichkeiten ausgesprochener
                                        Zweck. Daher weist die Richtung, in der <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n371" n="352" xml:id="S.352"/> sich die
                                        österreichische Gesetzgebung seit, dem 16. Jahrhundert
                                        bewegte, keine Gerade auf, sondern eine vielfach gebrochene
                                        Linie, je nach dem Vorwalten der auf den Antrieb gerichteten
                                        Kraft des Landesfürsten, der die Ausgleichung auf dem Boden
                                        des gemeinen Rechts suchte, oder nach dem Überwiegen der
                                        Mächte des Beharrens, die für den Landesbrauch eintraten. So
                                        kommt auch in der Geschichte unserer Gesetzgebung das Ringen
                                        zwischen der auf den Einheitsstaat lossteuernden Politik der
                                        Landesfürsten und dem zähen Widerstreben der Landstände zum
                                        Ausdruck und darum fällt das Gelingen der Codification des
                                        Reichsrechts zeitlich mit dem Niedergang der ständischen
                                        Macht zusammen.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.44.2">
                  <head>2.</head>

                  <p>Diese Gesetzgebung, die auf die Anregung durch die Landstände
                                        zurückgeht, kann man als österreichische Landesgesetzgebung
                                        im engern Sinn bezeichnen. Sie erscheint am frühesten in
                                        Tirol, wo 1487 auf dem Meraner Landtag der erste Antrag auf
                                        Abfassung einer Landesordnung vorkam, und <persName>König
                                            Maximilian</persName> im Jahre 1499 aus fürstlicher
                                        Macht auf demüthige Bitte und nach zeitigem Rath der
                                        Landschaft "eine Halsgerichtsordnung" erließ, die im Jahre
                                        1506 nebst einigen polizeilichen Verfügungen
                                            <persName>Erzherzog Sigmund's</persName> und
                                            <persName>Maximilian's</persName> als "<ref
                      target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001925-0">Gesetz und Ordnungen
                                            der Inzichten, Malefizrechten und anderer nothdürftiger
                                            Händel des Landes und der Grafschaft Tirol</ref>"
                                        gedruckt wurde. Dann folgten 1497 die Böhmen und 1498 die
                                        Stände in Ungarn, mit ihren auf die Codificierung des
                                        Landesrechts abzielenden Beschlüssen (Anhang I, 20, II, 18
                                        und <ref
                      target="#P.43.4">§ 43, 4</ref>), 1499 die
                                        österreichischen Stände, deren Bitte um Abordnung einiger
                                        königlicher Räthe, "die mit sambt uns mit zeitigem Rat unser
                                        Landsrecht die notturftigisten und treflichisten Artickhl
                                        auf das rechtmäßigist in ain Puech verfassen sollten",
                                        vorerst unerfüllt blieb, bis sie 1509 eine noch sehr
                                        unbestimmt lautende Ermächtigung zur Vornahme von
                                        Vorarbeiten erwirkten, als deren nächstes Ergebnis die im
                                        Jahre 1514 vom <persName>Kaiser Maximilian I.</persName> für
                                        das Land unter der Enns genehmigte <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Landgerichtsordnung</ref> zu
                                        betrachten ist. (§ 10, 1.) Um dieselbe Zeit hatten auch
                                        schon in Innerösterreich die Landschaften begonnen, sich mit
                                        der Gesetzgebung zu beschäftigen. Landtagsbeschlüsse, denen
                                        zum Theil durch Kaiser Friedrich III. die Genehmigung
                                        versagt wurde, sind die "Ordnung und Artikel eines gemeinen
                                        Nutzes willen von einer er's. Landschaft in Kärnten",
                                        vorgenommen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n372" n="353"
                      xml:id="S.353"/> auf dem
                                        am <date
                      when="1491-12-28">28. December 1491</date>
                                        eröffneten Landtage.<note
                      n="N.44.1" place="foot">Vgl. <ref target="#P.20.4">§ 20, 4</ref>. — <ref target="http://books.google.at/books?id=Cw9PAAAAcAAJ&amp;dq=inauthor:Megiser&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">Megiser annal. Carinthiæ zum Jahre 1492. (X. B. S.
                                                1239.)</ref>
                    </note> Am Samstag nach St.
                                        Colomanstage, d. i. am <date
                      when="1503-10-14">14. October
                                            1503</date>, beschloss man im steirischen Landtag zu
                                        Graz "eine Ordnung des Landsrechten in Steier wider die
                                        misbrauchten Gewonhaiten so eine Zeit her dabei gewesen sein
                                        sollen", doch scheint diese die landesherrliche Genehmigung
                                        ebensowenig gefunden zu haben, als der spätere Entwurf der
                                        "Neu Ordnung Rechtens", der ebenfalls der Regierungszeit
                                            <persName>Kaiser Maximilian's I.</persName> angehört.
                                            (<ref target="#N.40.2">§ 40, Anm. 2</ref>.)</p>
                </div>
                <div xml:id="P.44.3">
                  <head>3.</head>

                  <p>Nach dem Gesagten kann es nicht befremden, dass die
                                        landesfürstliche Genehmigung manchem Gesetzentwurf der
                                        Stände nur zögernd ertheilt wurde, andern ganz versagt
                                        blieb. Die Tiroler hatten nach vielem Drängen im Jahre 1518
                                        die Bewilligung zu Berathungen über den Inhalt einer
                                        Landesordnung vorläufig erhalten, allein der Beginn der
                                        Arbeit selbst wurde erst 1525 angesichts des
                                        Bauernaufstandes gestattet, und nur unter dem Eindruck
                                        dieser Bewegung erfolgte auch am <date
                      when="1526-05-01">1.
                                            Mai 1526</date> die Genehmigung dieser rasch entworfenen
                                            "<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Bauernlandordnung</ref>".
                                        Die Steiermärker hatten im Jahre 1531 dem <persName>König
                                            Ferdinand I.</persName> drei Gesetzentwürfe vorgelegt,
                                        von welchen nur die <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1533">Neue
                                            Reformation des Landsrechtens</ref>, die sich nach Form
                                        und Inhalt an die früher erwähnte "Neu Ordnung Rechtens" eng
                                        anschließt, in den nächsten Jahren (1533) erledigt wurde,
                                        während der Entwurf des Bergbüchels (Weinbergrecht) erst
                                        1543 genehmigt wurde und die Landgerichtsordnung wohl nie
                                        Gesetzeskraft erhielt. Nicht besser ergieng es den
                                        Österreichern mit der von ihnen um das Jahr 1528
                                        ausgearbeiteten Landtafel, auch Institutum Ferdinandi I.
                                        oder <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Zeiger ins
                                            Landrechtsbuch</ref> genannt, über welche man bis zum
                                        Jahre 1537 erfolglos verhandelte und die für immer Entwurf
                                        blieb, weil sich König und Landstände wegen der Appellation
                                        nicht einigen konnten.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.44.4">
                  <head>4.</head>

                  <p>Im Kampfe für den Landesbrauch und gegen das Eindringen des
                                        römischen Rechts haben die Landstände von Tirol, dem
                                        Buchstaben nach, den größten Erfolg gehabt. Die <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Landesordnung vom Jahre
                                            1526</ref> lässt in ihren Bestimmungen nur höchst
                                        vereinzelte Spuren einer Einwirkung des römischen Rechts
                                        erkennen. Die im Landtagsabschied vom Jahre 1525 enthaltene
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n373" n="354"
                      xml:id="S.354"/>Forderung, man solle in Tirol "nicht nach den geschrieben
                                        Rechten, sondern nach Satzung, Gebrauch und Herkommen des
                                        Landes urtheilen, fand zwar keine Aufnahme in den
                                        genehmigten Text, allein die Subsidiarität des gemeinen
                                        Rechts wurde mindestens in Strafsachen durch die Vorschrift
                                        ausgeschlossen, dass Richter und Geschworene in Fällen, wo
                                        sie in der Landesordnung keine passende Bestimmung fänden,
                                        nach ihrem besten Verstand und Gewissen zu urtheilen, oder
                                        andere Stadt- und Landgerichte um ein Gutachten anzugehen
                                        hätten. Auch die späteren Landesordnungen von 1532 und 1573
                                        hielten trotz des Eindringens einzelner Bestimmungen aus dem
                                        römischen Recht die deutschrechtliche Grundlage fest und
                                        wiederholten obigen, gegen die hilfsweise Anwendung des
                                        gemeinen Rechts gerichteten Satz. Im Leben sah es jedoch
                                        anders aus. Getragen von der Gunst der Landesfürsten und
                                        gefördert durch die Amtsthätigkeit der Regierungsbehörden,
                                        gewann das römische Recht trotz alles Widerstrebens der
                                        Landstände immermehr Boden im Lande. Der entscheidende
                                        Wendepunkt trat im Jahre 1619 ein, als der Gubernator
                                            <persName>Erzherzog Leopold</persName> die wieder
                                        vorgebrachte Beschwerde der Landschaft durch die Erklärung
                                        abschnitt: "dass man aber, wo die Landesordnung und
                                        sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad jus comune
                                        recurriert, bevorab wo die Gebräuch etwan der Billigkeit und
                                        Vernunft nit allerdings ähnlich, das ist bei allen
                                        wohlbestellten Regimenten und Policeien üblich", denn hiemit
                                        war die Subsidiarität des römisch-canonischen Rechtes auch
                                        für Tirol, selbst gegen die Vorschrift und den Geist der
                                        Landesordnung officiell sanctioniert.<note
                      n="N.44.2" place="foot">
                      <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol#S. 63">Sartori 63</ref>. <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol#S. 76">76</ref>.</note>
                  </p>
                  <p>Noch weit weniger günstig verlief der Widerstand der
                                        Landstände gegen das Eindringen des römischen Rechts in den
                                        andern altösterreichischen Landen.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.44.5">
                  <head>5.</head>

                  <p>Man würde den Landständen dieser Zeit schwer Unrecht thun,
                                        wenn man ihren Kampf gegen das Eindringen des gemeinen
                                        Rechts auf eine Stufe mit der kleinlichen Opposition stellen
                                        wollte, die manche Landstände seit der Mitte des 17.
                                        Jahrhunderts den Gesetzgebungsvorschlägen entgegensetzten.
                                        Im 16. Jahrhundert war es keineswegs eine schroffe
                                        Zurückweisung jedes von der Regierung beantragten
                                        Fortschrittes und jeder Neuerung, sondern <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n374" n="355"
                      xml:id="S.355"/> ein
                                        berechtigtes Widerstreben gegen die Art und Weise, wie die
                                        Juristen jener Zeit das gemeine Recht ohne Rücksicht auf die
                                        geschichtliche Entwicklung ins Leben eindrängten. Man
                                        braucht nur auf das früher erwähnte s. g. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Institutum Ferdinandi
                                            I.</ref>, hinzuweisen, welches das Bestreben verfolgte,
                                        den in Österreich herkömmlichen Landesbrauch mit den Sätzen
                                        des römischen Rechts in angemessenen Einklang zu bringen.
                                        Nicht gegen das römische Recht als solches wendet sich
                                        dieser Gesetzentwurf, nur gegen die Gedankenlosigkeit der
                                        Juristen, die es "albeg dem Fueßstapfen irer Lernung nach"
                                        zur Anwendung bringen wollten, "damit sie nit gesehen wurden
                                        aus dem Weg irer Puecher zu geen". Man glaubt eine Stimme
                                        aus unsern Tagen zu hören, wenn im weiteren Verlauf den
                                        Juristen der Vorwurf gemacht wird, dass sie "wenig Aufsehen
                                        gehabt unserer Zeiten Regierung, Schicklichait und
                                        Geschichten, derselben Übung, gemainer Gebrauch und
                                        Erforschung der Händl, dann unser Wesen und Gepreuch der
                                        römischen Zeit Wesen und Handlung, denen das geschrieben
                                        Recht aufgesetzt worden, ganz ungleich, ungemäß und verr
                                        davon sein".<note
                      n="N.44.3" place="foot">Vorrede zum 3.
                                            Buch. Man vergleiche damit die Worte H. Brunner's in
                                            Holtzendorff's Encyclopädie d. Rechtswissenschaft, 2.
                                            Aufl. S. 204, § 26: "Was stets Tadel und Vorwurf
                                            hervorrufen wird, ist die Art, wie die Reception
                                            durchgeführt wurde. Ein nationales Unglück war jenes
                                            engherzige Ignorieren des deutschen Rechts, jenes
                                            geistlose und rein äußerliche Aufpfropfen römischer
                                            Rechtssätze auf einheimische Verhältnisse, die
                                            Unkenntnis des Gegensatzes zwischen diesem und dem
                                            römischen Rechte" u.s.w.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.44.6">
                  <head>6.</head>
                  <p>Nach ihrem Inhalt lassen sich die Erzeugnisse dieser
                                        Landesgesetzgebung in folgende Gruppen zusammenfassen:</p>
                  <div xml:id="P.44.6.a">

                    <p>Landesordnungen. Gesetze, welche das vom Landesherrn den
                                            Ständen als Vertretern des Landes verbriefte Recht
                                            enthalten. Sie sind immer Quellen für die
                                            Landesverfassung, berücksichtigen aber neben
                                            öffentlichem Recht in der Regel mehr minder ausführlich
                                            auch Privatrecht, Strafrecht und Process. Einzelne, wie
                                            die Landesordnungen von Tirol (von <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">1532</ref>,<ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">1573</ref>) oder die
                                            erneuerten Fassungen für Böhmen (<ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BöhmLO. 1627">1627</ref>), Mähren
                                            (1628), können geradezu als umfassende Codificationen
                                            des Landesrechts bezeichnet werden. Ähnliches war für
                                            Österreich ob und unter der Enns durch die Ausarbeitung
                                            des <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Institutum
                                                Ferdinandi</ref> und der s. g. Landtafeln
                                            beabsichtigt, die jedoch als solche niemals
                                            Gesetzeskraft erlangten. <pb
                        facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n375" n="356"
                        xml:id="S.356"/> Zu
                                            nennen wären überdies die Constitutiones Comitatus
                                            Goritiæ vom Jahre 1604 (im Drucke 1605), die
                                            Consuetudines Gradiscanæ (1575), das <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SiebbLR.+1583">Eigen-Landrecht der
                                                Siebenbürger Sachsen (1583)</ref>, das <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Tripartitum 1599">Tripartitum</ref> und
                                            Quadripartitum für Ungarn, die Landesordnung für Teschen
                                            (1592), da die Troppauer (1563, 1678) sowenig
                                            gesetzliche Verbindlichkeit als die <ref target="/o:repat.1526-salzblo">Salzburger (1526)</ref>
                                            erlangte.</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.b">

                    <p>b) Landhandfesten. Dieser Ausdruck erscheint in
                                            Innerösterreich als technische Bezeichnung der vom
                                            Landesfürsten beschworenen Landesfreiheiten, auf welchen
                                            die landständische Verfassung der drei Herzogthümer
                                            beruhte. Seit dem 16. Jahrhundert nannte man ebenso die
                                            auf Veranlassung der Landstände von Steiermark (seit
                                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirErbhuld.+1521+(1523)">1523</ref>),
                                            Kärnten (1610) und Krain (1598, 1687) gedruckte Sammlung
                                            von Rechtsurkunden, landesfürstlichen
                                            Bestätigungsbriefen, Entscheidungen, Verträgen u. dgl.,
                                            in welchen man den Hort der Landesfreiheit erblickte.
                                            Gleichen Charakter hat die vom <persName>Freiherrn
                                                Reichard Strein von Schwarzenau</persName> auf
                                            Veranlassung der Landstände begonnene, aber unvollendete
                                            Landhandfeste für das Erzherzogthum Österreich unter,
                                            beziehungsweise ob der Enns, die nur in zahlreichen
                                            Abschriften verbreitet ist.</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.c">
                    <p>c) Landrechtsordnungen, welche das Verfahren in den
                                            ständischen Land- und Hofrechten ordneten und nebenbei
                                            mancherlei privatrechtliche Bestimmungen enthielten. Sie
                                            finden sich in allen fünf n.-ö. Landen.</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.d">
                    <p>d) Landgerichtsordnungen. Sie regelten das Strafrecht und
                                            zwar seit der Publication der Carolina wesentlich im
                                            Sinne derselben und kommen in allen fünf n.-ö. Landen
                                            vor.</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.e">

                    <p>e) Polizeiordnungen mit vielen privat- und
                                            strafrechtlichen Bestimmungen, gewerblichen Vorschriften
                                            u. dgl. erflossen theils als gemeinsames Recht für die
                                            fünf n.-ö. Lande (1527, 1542, 1552, dann 1671 und 1676),
                                            theils für einzelne Erbländer, z.B. Tirol (<ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">1573</ref>), Kärnten (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntPolO.+1577 (1578)">1577</ref>), Steiermark
                                            (1577), auch wohl für einzelne Städte, wie Wien
                                            (1538).</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.f">

                    <p>f) Gesetze im Unterthanenfach ergiengen ungemein
                                            zahlreich. Hieher gehören die Zehentordnungen, das
                                            steirische Bergbüchel, der <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de iuribus
                                                incorporalibus</ref> u.s.w.</p>
                  </div>
                  <div xml:id="P.44.6.g">

                    <p>g) Die Fortentwickelung der Gesetzgebung für die Städte
                                            erfolgte, da die Autonomie ganz in den Hintergrund
                                            gedrängt war, nur durch den Landesherrn. Für Wien erließ
                                                <pb
                        facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n376" n="357" xml:id="S.357"/>
                      <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> am <date
                        when="1526-03-12">12. März 1526</date> "neue
                                            Freiheiten", die einen völligen Bruch mit der
                                            Vergangenheit bedeuteten und bis zum Jahre 1783 in Kraft
                                            blieben, für Laibach <persName>Erzherzog Karl</persName>
                                            am <date when="1582-11-22">22. November 1582</date> eine
                                            neu reformierte Gerichtsordnung, die noch 1638 und 1666
                                            aufgelegt wurde. — In Triest gaben Streitigkeiten,
                                            zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann und den
                                            städtischen Behörden, bei welchen sich beide Theile auf
                                            die alten Statuten beriefen, dem König Ferdinand I. den
                                            Anlass zu einer Revision derselben. Königliche Beamte
                                            wurden zur Einsichtnahme der alten Statuten nach Triest
                                            geschickt und deren Vorschläge vom König (1550)
                                            genehmigt, der sich die Entscheidung zweifelhafter Fälle
                                            sowie Abänderungen für die Zukunft vorbehielt.</p>

                    <p>In Böhmen wurde das im Jahre 1536 gedruckte Rechtsbuch
                                            des königlichen Kammergerichtsschreibers <persName>Mag.
                                                Briccius von Licsko</persName> in der Überarbeitung
                                            durch den Kanzler der Altstadt Prag, <persName>Paul
                                                Christian von Koldin</persName>, im Jahre 1579 vom
                                            Landtag als Landesgesetz für den Bürgerstand Böhmens
                                            angenommen. Unter <persName>Kaiser Leopold I.</persName>
                                            wurde es zur allgemeinen Rechtsquelle des Bürger- und
                                            Bauernstandes in der böhmischen Ländergruppe und hat
                                            hier gesetzliche Wirksamkeit bis zum Erscheinen der
                                            allgemeinen bürgerlichen Gesetzbücher von <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖstAGO.">1787</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖstABGB.">1811</ref> behalten.</p>
                  </div>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.45">
                <head>§ 45. Anfänge materieller Rechtseinheit seit dem 17.
                                    Jahrhundert.</head>
                <p>
                  <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/&quot;115037">v. Canstein, Lehrbuch d.
                                        österr. Civil-Processrechts, 1. Aufl.</ref> § 8 ff. — <ref target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA">v. Harrasowsky, Gesch. d.
                                        Codification d. öst. Civilrechts. 1868.</ref> — v.
                                    Schmidt-Bergenhold, Geschichte d. Privatrechts-Gesetzgebung im
                                    Königr. Böhmen. 1866.</p>
                <div xml:id="P.45.1">
                  <head>1.</head>

                  <p>In der Geschichte der österreichischen Landesgesetzgebung
                                        bildet die Erlassung der verneuerten Landesordnungen für
                                        Böhmen und Mähren (1627 und 1628) einen wichtigen
                                        Wendepunkt. Langjährige Codificationsarbeiten erhielten
                                        dadurch einen raschen, unvermutheten Abschluss und die
                                        Ausgleichung der zwischen den altösterreichischen Ländern
                                        und der böhmischen Ländergruppe bestehenden
                                        Rechtsverschiedenheiten wurde der künftigen Entwicklung als
                                        Ziel vorgezeichnet.<note
                      n="N.45.1"
                      place="foot">In der
                                            verneuerten Landesordnung seien "die Jura privatorum
                                            zwar so viel möglich bey dem alten Herkommen gelassen,
                                            jedoch theils nach dem jetzigen des Königreichs Zustand,
                                            als welches von unterschiedenen Völkern und Zungen
                                        </note> Zugleich gelangte die bewohnet wird gerichtet, auch
                                        etlichermassen nach unseren Kayserlichen und anderen im h.
                                        Röm. Reich, und unseren Königreichen und Ländern
                                        gewöhnlichen Satzungen corrigiert ..." heißt es in dem
                                        Publicationspatent für Böhmen und Mähren.<pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n377" n="358"
                      xml:id="S.358"/>
                                        landesfürstliche Machtvollkommenheit in Böhmen, Mähren und
                                        Schlesien auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht bloß zu
                                        jener Anerkennung, die ihr in den altösterreichischen Landen
                                        schon früher zukam, sondern noch darüber hinaus.
                                        Ausdrücklich wird erklärt, dass alles, was das jus legis
                                        ferendæ mit sich bringe, einzig und allein dem Landesfürsten
                                        zustehe, der es sich auch vorbehalte, dasjenige "so in
                                        dieser Landesordnung nicht begriffen und hiebevor nicht
                                        durch geschriebenes Recht, sondern vielmehr nach Befund der
                                        Rechts(bei)sitzer und etwan auf vorhergegangene Præjudicia
                                        erörtert worden" durch Constitutiones Regias zu entscheiden
                                        und die Unterschiede zwischen dem Stadt- und Landrecht
                                        auszugleichen. Nur gnadenweise wurde den mährischen Ständen
                                        in Aussicht gestellt, dass sie der Landesfürst bei künftigen
                                        Gesetzen "in einem und andern zuvorhero zu vernehmen"
                                        gedenke, den Böhmen wurde nicht einmal dies Zugeständnis
                                            gemacht.<note
                      n="N.45.2" place="foot">Mähr. L.-O. Tit.
                                            4, § "Wir behalten"; böhm. L.-O. VIII.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.2">
                  <head>2.</head>

                  <p>Da um dieselbe Zeit die widerstrebenden Elemente des
                                        erbgesessenen Großgrundbesitzes aus den altösterreichischen
                                        Landen durch die rücksichtslose Durchführung der
                                        Gegenreformation entfernt wurden, so stand jetzt die
                                        gesetzgebende Gewalt des Landesfürsten auch hier vor viel
                                        geringeren Hemmungen. Daher konnte die auf Herbeiführung der
                                        Reichseinheit im Wege der Gesetzgebung gerichtete Arbeit,
                                        die unter <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> an der
                                        ablehnenden Haltung der Stände, zumal der böhmischen,
                                        gescheitert war, seit Kaiser <persName>Ferdinand
                                            II.</persName> mit mehr Aussicht auf Erfolg wieder
                                        aufgenommen werden. Ganz glatt giengen indessen die Dinge
                                        noch nicht, denn der Umschwung in den Machtverhältnissen
                                        bestimmte die Landstände zu einem geänderten Verhalten in
                                        Fragen der Gesetzgebung. Wir haben gesehen (<ref
                      target="#P.44">§ 44</ref>), dass es im 16. Jahrhundert
                                        vor allem die Landstände waren, welche auf Erlassung von
                                        Landesgesetzen drangen, der Landesfürst verhielt sich ihren
                                        Entwürfen gegenüber zögernd und hat manche gar nicht, andere
                                        erst nach jahrelangen Verhandlungen genehmigt. Allmählich
                                        kehrte sich aber das Verhältnis um, der frische Zug, der das
                                        landständische Wesen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n378" n="359" xml:id="S.359"/> im 16.
                                        Jahrhundert kennzeichnet, verschwand, das Interesse an der
                                        zeitgemäßen Fortbildung der Gesetze erlahmte, und man hielt
                                        nun aus Misstrauen gegen die Regierung an den früheren
                                        Gesetzen umso zäher fest, je mehr man darin das erreichbare
                                        Maß von Sicherung des Landesbrauchs zu erblicken
                                        glaubte.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.3">
                  <head>3.</head>

                  <p>Diese Spuren von Ermüdung zeigen sich bei den Ständen des
                                        Landes unter der Enns schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts.
                                        Die Arbeiten zur Codificierung des Landesrechts, die man
                                        nach dem Scheitern des Versuches mit dem <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Institutum Ferdinandi
                                            I.</ref> im Jahre 1565 wieder frisch aufgenommen hatte,
                                        geriethen mit der zunehmenden Gebrechlichkeit des
                                        Vertrauensmanns der Stände, des <persName>Freiherrn Reichard
                                            Strein von Schwarzenau</persName> († 1600) immer mehr
                                        ins Stocken. Schon im Februar 1599 erinnerte
                                            <persName>Erzherzog Matthias</persName> die Landstände,
                                        "wie oft und vielmals in den verschienen Landtägen wegen
                                        Vergleichung der Landtafel und Publicierung derselben
                                        tractiert, so nicht weniger als die Polizeiordnung dem
                                        ganzen Land hoch von nöthen", doch hat die Mahnung nicht
                                        gefruchtet, obwohl die Fertigstellung der Landtafel von der
                                        Regierung bis zum Jahre 1628 "vast in allen hievor
                                        gehaltenen Landtägen bei den löblichen Ständen urgirt
                                        worden". Nicht viel besseren Erfolg hatten die Bemühungen
                                        der Regierung gegenüber den Ständen der übrigen Erblande.
                                        Bis in die 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts gewahrt man noch
                                        eine laue Bethätigung an den vorgeschlagenen
                                        Revisionsarbeiten, allein seit Beginn des 18. Jahrhunderts
                                        wuchs mit der zunehmenden Ohnmacht der Landstände auch ihr
                                        Misstrauen so sehr, dass eine Taktik des Verschleppens
                                        eingeschlagen wurde, die oft nur durch äußersten Hochdruck,
                                        oft überhaupt nicht beseitigt werden konnte. So kam es, dass
                                        man sich in Krain mit der im Jahre 1571 verbesserten
                                        Landschrannenordnung bis in die Tage der <persName>Kaiserin
                                            Maria Theresia</persName> behalf, obgleich "Collecta
                                        einer vorhabenden neuen Schrannenordnung" vorhanden waren.
                                        In Tirol blieb die von <persName>Erzherzog
                                            Leopold</persName> 1626 vorgeschlagene Revision der
                                        Landesordnung vom Jahre 1573 ergebnislos, während in
                                        Steiermark die von <persName>Kaiser Leopold I.</persName> im
                                        Jahre 1658 angeregte und im Jahre 1705 von <persName>Kaiser
                                            Josef I.</persName> befohlene Aufrichtung öffentlicher
                                        Bücher (der <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Landtafel">Landtafel</ref>), erst nach Überwindung eines zähen
                                        passiven Widerstandes der Stände im Jahre 1730 Gesetz wurde.
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n379" n="360" xml:id="S.360"/>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.4">
                  <head>4.</head>

                  <p>An dem geringen Erfolg der Gesetzgebungsarbeiten war freilich
                                        auch die Umständlichkeit viel Schuld, mit welcher die
                                        Berathungen ins Werk gesetzt wurden. Die Protokolle der
                                        Landesordnungs-Commission, die in Österreich unter der Enns
                                        in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts tagte,<note
                      n="N.45.3"
                        place="foot">Erhalten sind im n.-ö.
                                            Landesarchiv, Fasc. B. 4, die Protokolle des
                                                <persName>Dr. Joh. G. Hartmann</persName>, 1653-1669
                                            und des <persName>Dr. Franz Beck</persName>. Bei diesem
                                            findet sich zum August 1667 ein Verzeichnis "wo die
                                            seithero ausgearbeitete tractatus zu finden. Tractatus
                                            de testamentis et contractibus befinden sich bei Hof.
                                            Bei Regierung liegt tractatus de successionibus ab
                                            intestato, die <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖGerhabO.">Gerhabschaftsordnung</ref>, judicium mercantile,
                                            der Advocaten juramentum calumniæ in Appellations- und
                                            Revisionssachen, ein Guetachten wegen des
                                            Cammerprocurators juramentum calumniæ, Bericht und
                                            Guetachten puncto fatalium appellationis, item in puncto
                                            revisionis über die mündliche Verhören. Bei der
                                            Landsordnungs-Commission: <ref
                      target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus
                                                incorporalibus</ref>, item der Tractat de feudis so
                                            nach der neuen Lehensgnad eingerichtet. In der
                                            Compilatorn Handen befindt sich die neue Einrichtung der
                                            Revisionordnung, hat Anstand, bis die hierzue gehörige
                                            Puncta bei Hof resolviert sein. Die Jägerordnung ist
                                            noch bei den löblichen Ständen." Fol. 26 b; Sammlung
                                            Chorinsky, S. 134.</note> geben uns über den
                                        eingeschlagenen Weg genauen Aufschluss. Da wurde zunächst
                                        mit den Ständen als solchen verhandelt, dann kam der Entwurf
                                        an die aus Vertrauensmännern des Kaisers und der Stände
                                        zusammengesetzte Landesordnungs-Commission, die ihn an die
                                        aus ihrer Mitte bestellten "Compilatoren" verwies. Der von
                                        diesen vorgelegte Referenten-Entwurf wurde in der Commission
                                        selbst in Sitzungen, die bis zu dreimal wöchentlich
                                        stattfanden, eingehend durchberathen, und gelangte nun an
                                        die n.-ö. Regierung, die ihn gleichfalls gründlich erörterte
                                        und endlich dem Kaiser vorlegte. Die Dinge liefen jedoch
                                        selten so glatt ab, meist ergaben sich Zweifel, die eine
                                        Rückverweisung des Entwurfs an die tiefere Stelle, oder
                                        mindestens Verhandlungen in kurzem Wege nöthig machten.
                                        Erwägt man, wie oft die Berathungen des Kaisers mit seinen
                                        Vertrauensmännern durch politische Verwickelungen aller Art
                                        unterbrochen wurden und dass bei deren Wiederaufnahme nach
                                        Jahren sich die Voraussetzungen des Gesetzes so verändert
                                        hatten, dass die Verhandlungen von vorne wieder beginnen
                                        mussten, so wird es erklärlich, weshalb der in der
                                        Landesordnungs-Commission 1669 durchberathene "<ref
                      target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus
                                            incorporalibus</ref>" erst zehn Jahre später, der 1637
                                        schon an die Regierung abgegebene <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n380" n="361"
                      xml:id="S.361"/>
                                        "Tractatus de successionibus ab intestato" erst 1720 als
                                            "<ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487972_00002.html">Neue Satz und Ordnung vom Erbrecht außer
                                            Testament</ref>." genehmigt wurde. Ließ man sich bei
                                        Hofe so lange Zeit zur Überlegung, trotzdem man die
                                        Gesetzgebung in Österreich unter der Enns zu beschleunigen
                                        Ursache hatte, da man deren Ergebnisse zur Herbeiführung
                                        größerer Rechtsgleichheit in den Erblanden verwenden wollte,
                                        so gieng es in den andern Provinzen noch länger her, weil
                                        hier die Verhandlungen von der Regierung erst durch
                                        Vermittlung der i.-ö. oder der o.-ö. geheimen Stelle an den
                                        Kaiser gelangten, also von einer l.-f. Behörde mehr
                                        begutachtet wurden.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.5">
                  <head>5.</head>

                  <p>Die Wiederaufnahme der auf Herbeiführung einer größern
                                        Rechtsübereinstimmung gerichteten Codificationsarbeiten
                                        fällt schon in die Regierung Kaiser <persName>Ferdinand's
                                            II.</persName>, da wenige Monate nach dessen Tode
                                            <persName>Kaiser Ferdinand III.</persName>, am <date
                      when="1637-11-14">14. November 1637</date>, den Entwurf
                                        einer neuen Gerichtsordnung für Kärnten genehmigte und die
                                        seiner "Intention gemäß mit der steyerischen Gerichtsordnung
                                        zu beeder Länder besseren Einträchtigkeit und Vereinigung
                                        gebrauchte Gleichförmigkeit zu allergnädigstem Wohlgefallen"
                                        aufnahm. Fortgesetzt in größerem Umfang wurden sie unter
                                            <persName>Kaiser Leopold I.</persName> Wie weit dieser
                                        dabei den Anregungen des berühmten Polyhistors
                                            <persName>Gottfried von Leibniz</persName> folgte, der
                                        seit dem Jahre 1671 den Kaiser durch Vertrauensmänner, wie
                                        den <persName>Hofkanzler Hocher</persName>, oder den
                                            <persName>Grafen von Windhag</persName>, für den
                                        Gedanken zu gewinnen suchte, dass er als ein zweiter
                                            <persName>Justinian</persName> für alle seiner
                                        Herrschaft unterworfene Gebiete ein neues Civilgesetzbuch
                                        zusammentragen lasse,<note
                      n="N.45.4"
                        place="foot">Foucher
                                            de Careil in S. B., Bd. 25, 134. Den gleichen Wunsch
                                            sprach auch der i.-ö. <persName>Regimentsrath Nik. v.
                                                Beckmann</persName> in seiner dem <persName>Kaiser
                                                Leopold</persName> 1688 gewidmeten "<ref
                      target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Idea juris statutarii et
                                                consuetudinarii Stiriaci et Austriaci</ref>" aus,
                                            sowohl S. 205 als auch in der Zueignung, die sogar den
                                            Plan zur Ausarbeitung eines Corpus Leopoldinum in 12
                                            Büchern enthält, vgl. § 46 Anm. 6.</note> ist nicht
                                        festgestellt. Am <persName>Fürsten Wenzel
                                            Lobkowitz</persName> besaß der Kaiser einen Minister,
                                        der ein Anhänger der modernen Staatsform die Einheit
                                        Österreichs durch die absolute Macht der Krone zu
                                        verwirklichen strebte und das Gesetzgebungsrecht für diese
                                        in Anspruch nahm. Auch Ungarn sollte auf den Fuß der übrigen
                                        Länder gebracht werden, und namentlich <persName>Cardinal
                                            Kollonitsch</persName> arbeitete unablässig darauf hin,
                                        dass die im Erzherzogthum Österreich geltenden Civil- und
                                        Criminalgesetze jenseits der Leitha <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n381" n="362"
                      xml:id="S.362"/>
                                        eingeführt würden. Dazu ist es nun allerdings nicht
                                        gekommen, da der Kaiser später von dem Gedanken abgieng, die
                                        Verwirkungstheorie gegenüber Ungarn durchzuführen. Wohl aber
                                        hat er in den übrigen Erblanden die Rechtsausgleichung
                                        gefördert und bei Generalpatenten höchstens darauf Bedacht
                                        genommen, dass die Texte den eigenthümlichen Verhältnissen
                                        der einzelnen Ländergruppen angepasst wurden.<note
                      n="N.45.5"
                      place="foot">So wurde 1676 der Entwurf des
                                            zur Einführung in allen Ländern vorbereiteten
                                            Stempelpatents an die o.-ö. Regierung und Kammer
                                            gesandt, um die technischen Ausdrücke mit dem
                                            gerichtlichen Sprachgebrauch von Ober- und
                                            Vorderösterreich in Einklang zu bringen, weil bei der
                                            Abfassung zunächst die in Böhmen üblichen berücksichtigt
                                            worden seien. Bidermann, I, 141, Anm. 81.</note> Die im
                                        Jahre 1671 zur Abstellung der Verschwendung für beide
                                        Österreich erlassene allgemeine Polizeiordnung wurde im
                                        Jahre 1673 ohne weiters auch auf Innerösterreich ausgedehnt.
                                        Mit den mährischen Ständen schwebten seit 1680
                                        Verhandlungen, wegen Ausdehnung der Prager Stadtrechte auf
                                        die mährischen Städte, "damit durchgehends ein allgemeines
                                        Recht und Ordnung eingepflanzt werden möchte". Als des
                                        Kaisers Geduld erschöpft war, führte er diese Stadtrechte
                                        durch Rescript vom <date
                      when="1697-06-07">7. Juni
                                            1697</date> ohne weiters in den königlichen Städten
                                        Olmütz, Brünn, Iglau u. s. w. ein, da "Unser allerhöchstes
                                        Richteramt und Justizwesen diesem Saumsal der Gerechtigkeit
                                        zum Abbruch länger nachzusehen nicht gestattet."<note
                      n="N.45.6" place="foot">Weingarten, Cod. F. L. J. C.,
                                            Nr. 545.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.6">
                  <head>6.</head>

                  <p>Noch entschiedener trat <persName>Kaiser Josef I.</persName>
                                        auf. Einen einzelnen Fall, den Concurs in den das Stift
                                        Rottenmann gerathen war, benützte er, um die Errichtung
                                        einer dem "publico heilsambisten Landtafel nach der
                                        königlich Böhmischen Landtafel-Norma" nicht bloß in ganz
                                        Innerösterreich, sondern auch in Tirol anzuregen.<note
                      n="N.45.7"
                      place="foot">Bidermann, II, 135, Anm.
                                            49.</note> Für Böhmen, Mähren und Schlesien erließ er am
                                            <date
                      when="1707-07-16">16. Juli 1707</date> zu besserer
                                        Einbürgerung des "dem allgemeinen Wesen sehr nutzbaren
                                        Inquisitionsprocesses" aus kaiserlicher und königlicher
                                        Macht und Gewalt eine peinliche Halsgerichtsordnung in 23
                                        Artikeln, die einen unverkennbaren Zusammenhang mit der für
                                        Österreich unter der Enns von <persName>Kaiser Ferdinand
                                            III.</persName> im Jahre 1656 erlassenen
                                        Landgerichtsordnung aufweist. Zwei Jahre darnach (1709)
                                        setzte der Kaiser zu Prag und Brünn
                                        Compilations-Commissionen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n382" n="363"
                      xml:id="S.363"/> ein, um
                                        "eine Uniformitas juris statutarii" durch Combination der
                                        Landesordnungen mit den Stadtrechten zu erzielen.<note
                      n="N.45.8"
                        place="foot">Über den weiteren Verlauf der
                                            Berathungen s. <ref target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA">Harrasowsky, S. 17 ff.</ref>
                    </note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.45.7">
                  <head>7.</head>

                  <p>Der unerwartete Tod <persName>Kaiser Josefs I.</persName>
                                        (1711) unterbrach allerdings diese auf Herbeiführung des
                                        Einheitsstaates gerichtete Gesetzgebung und die
                                        kriegerischen Verwickelungen, unter welchen <persName>Kaiser
                                            Karl VI.</persName> seine Herrschaft antrat, machten
                                        erst später eine Wiederaufnahme derselben möglich. Am <date
                      when="1721-09-17">17. September 1721</date> verfügte er
                                        für ganz I.-Ö. eine Annäherung an das in Österreich u. d.
                                        Enns vorgeschriebene peinliche Verfahren, im Jahre 1722
                                        wurde die 1717 für Österreich unter der Enns nach
                                        Einvernehmung des Handelsstandes erlassene Wechselordnung —
                                        bis auf kleine Änderungen wortwörtlich — auf Steiermark,
                                        Kärnten, Krain, Görz, Gradisca, Triest und Fiume ausgedehnt.
                                        Weniger glatt gieng es mit dem Landtafelpatent. Die nach
                                        langem Stocken im Jahre 1725 mit den Ständen von Steiermark
                                        wieder angeknüpften Verhandlungen führten erst 1730 zum
                                        Ziele, obwohl den Ständen nur Erörterungen "quoad quæstionem
                                        quomodo" und nicht mehr "super quæstionem an" gestattet
                                        wurden, für Kärnten und Krain erflossen die mit dem
                                        steirischen Gesetz gutentheils übereinstimmenden Patente
                                        erst unter der <persName>Kaiserin Maria Theresia</persName>
                                        in den Jahren 1746 und 1747.<note
                      n="N.45.9" place="foot">v.
                                            Haan, Studien über Landtafelwesen 1866, S. 19,
                                            21.</note>
                  </p>

                  <p>Den entschiedensten Fortschritt zur Rechtseinheit hat
                                        indessen unter der Regierung <persName>Kaiser Karls
                                            VI.</persName> die Gesetzgebung über das Erbrecht
                                        gemacht. Durch das Zurückgreifen auf den schon 1667
                                        durchberathenen Tractatus de successionibus ab intestato,
                                        der nach einer neuen Berathung und geringer Umarbeitung im
                                        Jahre 1720 als neue "<ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487972_00002.html">Satz und Ordnung von Erbrecht außer Testament</ref>"
                                        für Österreich unter der Enns ergieng, wurde für die fünf
                                        n.-ö. Lande ein materiell übereinstimmendes gesetzliches
                                        Erbrecht geschaffen<note
                      n="N.45.10"
                        place="foot">Im Jahre
                                            1729 hatte auch die Compilations-Commission für die
                                            böhmischen Länder das Erbrecht bis auf den letzten Titel
                                            fertiggestellt. Die unabhängig von einander verlaufenden
                                            Codificierungsarbeiten für Böhmen und Österreich,
                                            suchten beide die Bevorzugung der männlichen gegenüber
                                            den weiblichen Erben, der Agnaten gegenüber den
                                            Cognaten, zu mildern. <ref
                      target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA">Harrasowsky</ref>, 26.</note>, indem derselbe
                                        Gesetzestext (mit Ausnahme der Sätze über die
                                        Regredient-Erbinnen) nach Berathung durch die Landstände in
                                        den Jahren 1729 und 1737 für <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n383" n="364" xml:id="S.364"/>
                                        Steiermark und Krain und mit geringen Zusätzen auch für
                                        Österreich ob der Enns 1729 und für Kärnten 1747 als
                                        Landesgesetz erlassen wurde. Die zu diesen
                                        Erbrechtsordnungen gehörenden Kundmachungspatente stellen
                                        die bestehenden "ungleichen Landesbeobachtungen auch theils
                                        irrigen Landesgewohnheiten" als Quelle unnöthiger
                                        Streitigkeiten dar, die der Kaiser durch Einführung klarer
                                        Satz- und Ordnungen zu beseitigen suche. Als nothwendig wird
                                        ferner (auch in der Ordnung für Krain) bezeichnet, dass das
                                        Gesetz in deutscher Sprache zu eines jeden gemeinen Mannes
                                        Belehrung abgefasst sei.</p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.46">
                <head>§ 46. Die rechtswissenschaftliche Literatur in Österreich vom
                                    16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts.</head>
                <p>
                  <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/&quot;115037">Canstein I</ref>, 94. —
                                    Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs, 1878;
                                    Beitr. z. Erforschg. öst. Rechtsquell. (allg. öst.
                                    Gerichtszeitg. 1896, Nr. 3), mit vielen Literaturangaben. Kink
                                    R., Die Rechtslehre an der Wiener Universität 1853. — Kreutzer
                                    J., Versuch e. Literargeschichte d. österr. Privatrechts, 1804;
                                    Handbuch 1808. — Legis Glückselig in d. Öst. Zeitschr. f.
                                    Rechts- u. Staatswissensch. 1847. — De Luca, Justizcodex, Bd.
                                    V., s. v. Bibliothek — Mein Aufsatz "Österreicher an ital.
                                    Universitäten z. Zeit d. Reception d. röm. Rechts" in den Bl. d.
                                    Vereins f. Landeskunde von N.-Ö., 1880-1885. — <ref
                    target="/o:repat.roessler-1847">Rößler, Gesch. d. Rechts in Ö.,
                                        1847.</ref> — <ref
                    target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000">Stintzing,
                                        Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft, 2 Bde.,
                                        1880/84.</ref> — <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543356.html">Stubenrauch, Bibliotheca juridica Austriaca,
                                    1817.</ref>
                </p>
                <div xml:id="P.46.1">
                  <head>1.</head>

                  <p>Die Rechtsschriftsteller, die in Österreich im 16.
                                        Jahrhundert auftraten, sind durchwegs mit dem römischen
                                        Recht vertraut, haben jedoch von ihren Kenntnissen gegenüber
                                        dem heimischen Recht in sehr verschiedener Weise Gebrauch
                                        gemacht. Es gibt Männer unter ihnen, die ihre Arbeitskraft
                                        nur der kritischen Bearbeitung und Erweiterung des
                                        Quellenmaterials widmeten, wie der Wiener Professor
                                            <persName>Georg Tanner</persName> († um 1680), der eine
                                        neue Ausgabe der Novellen vorbereitete. Andere, wie sein
                                        College <persName>Joh. B. Schwarzenthaler</persName> († um
                                        1614), oder der als hochfürstlich Salzburgischer Rath um das
                                        Jahr 1590 gestorbene Krainer <persName>Dr. Martin
                                            Pegius</persName>, suchten durch Schriften für die
                                        Praxis dem römischen Rechte immer allgemeinere Geltung im
                                        Leben zu verschaffen, da sie es nicht begreifen konnten,
                                        weshalb man sich bei Gericht noch immer auf unerhebliche
                                        Argumente und Einfälle berufe, obgleich der Rechtsstoff in
                                        zahllosen lateinischen <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n384" n="365"
                      xml:id="S.365"/>
                                        Rechtsbüchern nahezu für alle Fälle schon so "vorgekaut" zu
                                        finden sei, "das ainer nit mer dörft wie die Bawren sagend,
                                        dann daß ers in den Mund trüg und schlickts hinab".<note
                      n="N.46.1" place="foot">

                      <persName>Pegius</persName>,
                                            Vorrede "Von vorbehaltenen Widerkaufen" (<ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Pegius,Einstandsrecht+1556&amp;fs=Bl.+37">Einstandrecht, Fol. 37</ref>). Ueber
                                                <persName>Pegius</persName>, der 1551 zu Ingolstadt
                                            Doctor wurde und den sein Zeitgenosse
                                                <persName>Rotmar</persName> einen "vir tamin
                                            Theologia quam in jure peritissimus ac pene etiam
                                            [griech.] autodidaktos nennt, s.
                                                <persName>Radies</persName> in den Verhandlungen der
                                            jur. Gesellschaft in Laibach, Bd. 2 (1866), 181, 217,
                                            mit Angabe seiner zahlreichen Werke. Über
                                                <persName>Tanner</persName> s. <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000">Stintzing, I, 233</ref>,
                                            über <persName>Schwarzenthaler</persName>, Chorinsky, S.
                                            16, Anm. 10. Ein Sammelband mit 84 Disputationen über
                                            Fragen des römischen Rechts, die in den Jahren 1594/96
                                            von Rechtscandidaten an der Universität Wien gehalten
                                            wurden, bei Mayer, Wiens Buchdruckergeschichte, I,
                                            188.</note>
                  </p>

                  <p>Diesen gegenüber stehen Männer, die ungeachtet ihrer
                                        romanistischen Schulung den heimischen Rechtsbrauch hoch
                                        hielten und bemüht waren, ihm seinen Platz neben dem
                                        gemeinen Recht zu erhalten. Hierher gehörten der unbekannte
                                        Verfasser des früher erwähnten <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Institutum Ferdinandi
                                            I.</ref>, das im Jahre 1528 schon vollendet war, der
                                        Staatsmann und Gelehrte <persName>Freiherr Reichard Strein
                                            von Schwarzenau</persName> († 1600) und vor allem der
                                        Vater der österreichischen Jurisprudenz, <persName>Dr.
                                            Bernhard Walther</persName> († 1584 zu Graz), der
                                        Verfasser der berühmten "aurei tractatus juris Austriaci"
                                        die nebst anderen ungedruckten Arbeiten dieses fruchtbaren
                                        Schriftstellers in zahlreichen Abschriften verbreitet, die
                                        spätere Rechtsentwickelung in Österreich wesentlich
                                            beeinflussten.<note
                      n="N.46.2"
                        place="foot">Über
                                                <persName>Strein</persName> s. Bl. d. Ver. f.
                                            Landeskunde v. N.-Ö., 1868, S. 89 ff. Jöcher, IV, 878.
                                            Über <persName>Walther</persName>, dessen Name in
                                            Stintzing's Werk fehlt, Chorinsky, Beitr. z. Erforschg.
                                            öst. Rechtsquell. C. — <persName>Walther</persName> um
                                            1520 zu Leipzig geboren, stammte aus dem schweizerischen
                                            Geschlecht der W. von Waltersweil ab, studierte in
                                            Bologna und Pavia, wurde 1547 n.-ö. Regimentsrath, 1556
                                            n.-ö. Kanzler, und stand seit 1564 in Diensten
                                                <persName>Erzh. Karls v. Innerösterreich</persName>.
                                            Die Capitalbuchstaben im Text der Tractatus A, B, C
                                            verweisen auf Belegstellen aus dem Corpus juris u.s.w.,
                                            die im Drucke wegblieben. Rein romanistisch und
                                            textkritisch sind W.'s <ref target="http://books.google.at/books/download/Miscellaneorum_ad_ius_pertinentium_libri.pdf">Miscellaneorum ad jus pertinentium libri IV. Graz
                                                1574</ref>, in welchen u.a. Plautus zur Erklärung
                                            von Stellen des Corpus juris herangezogen ist (I, c. 23,
                                            27), das dominium directum als in den Quellen nicht
                                            begründet (III, c. 5) bezeichnet wird u.s.w.</note>
                  </p>

                  <p>Ob im Falle der Annahme das Anerbieten geglückt wäre, das der
                                        kaiserliche Bibliothekar <persName>Dr. Hugo
                                            Flermann</persName>, genannt
                                            <persName>Blotius</persName>, 1576 der Landschaft
                                        machte: im Verein mit dem Bearbeiter der österreichischen
                                        Landtafel, Professor <persName>W. Püdler</persName>, das jus
                                        consuetudinarium Austriacum durch Heranziehung gewisser in
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n385" n="366"
                      xml:id="S.366"/>
                                        italienischen und deutschen Städten geltender Sitze zu
                                        ergänzen und in ein System zu bringen, das an der
                                        Universität gelehrt werden sollte,<note
                      n="N.46.3" place="foot">Kink, Rechtslehre, 41.</note> das bleibe
                                        dahingestellt. Für die Bedeutung, die man dem heimischen
                                        Rechte in Österreich neben dem gemeinen beimaß, ist es
                                        bezeichnend genug, dass solch ein Vorschlag zu Ende des 16.
                                        Jahrhunderts überhaupt auftauchen konnte.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.2">
                  <head>2.</head>

                  <p>Unter den Zerrüttungen, welche den 30jährigen Krieg
                                        begleiteten, litt auch die Jurisprudenz in Österreich gar
                                        sehr. In einem Gutachten, das die Wiener Universität im
                                        Jahre 1631 über die Mängel des bisherigen Gerichtswesens in
                                        Österreich der Regierung erstattete, wird die
                                        Rechtsunsicherheit ganz offen einbekannt. Alle Juristen,
                                        heißt es darin, auch jene die schon über 20 Jahre
                                        prakticieren, könnten sich nicht erinnern, dass in
                                        Österreich je eine gedruckte oder auch nur stetige
                                        Gerichtsordnung publiciert worden sei. Sie hätten den
                                        Gerichtsgebrauch nur per traditionem longo et quotidiano usu
                                        erlernt. Ein großer Übelstand sei, dass diejenigen die von
                                        den Studien oder anders woher kommen, die österreichischen
                                        Landsgebräuche so wenig verstehen, dass sie in desperationem
                                        gerathen. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts besserten sich
                                        diese Zustände, allein keiner der folgenden Juristen reicht
                                        an die Bedeutung <persName>Bernhard Walther's</persName>
                                        heran, obwohl sich darunter <persName>Joh. B. Suttinger von
                                            Thurnhof</persName>, der sehr verdienstliche Sammler der
                                        "Consuetudines Austriacæ" und Verfasser der oft aufgelegten
                                            "<ref
                      target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Observationes practicæ</ref>" befindet, der auch an der
                                        Ausarbeitung der <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=NÖLGO. 1656(CAustr.)">peinlichen
                                            Landgerichtsordnung Kaiser Ferdinand's III. für
                                            Österreich unter der Enns (1636)</ref> und an andern
                                        Gesetzgebungsarbeiten dieser Zeit thätigen Antheil genommen
                                            hat.<note
                      n="N.46.4" place="foot">Über
                                                <persName>Suttinger</persName>, † 1602, s.
                                            Chorinsky, Beitr. I.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.3">
                  <head>3.</head>

                  <p>Hatte sich in Österreich schon in der 2. Hälfte des 16.
                                        Jahrhunderts neben der auf Ausbreitung der Lehren des
                                        römischen Rechts abzielenden Thätigkeit eines
                                            <persName>Schwarzenthaler</persName> und
                                            <persName>Pegius</persName> eine zweite Richtung
                                        bemerklich gemacht, welche dem Landesbrauch neben dem
                                        gemeinen Rechte seinen Platz sichern wollte, so kamen dieser
                                        nun außerdem die Anregungen zustatten, durch welche <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Conring">Hermann Conring</ref> der
                                        Jurisprudenz in ganz Deutschland neue Bahnen wies. Denn
                                        sobald es feststand, <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n386" n="367"
                      xml:id="S.367"/> dass das
                                        justinianische Recht nicht auf Grund eines kaiserlichen
                                        Befehls, also nioht durch kaiserliche Autorität eingeführt
                                        war, sondern nur galt, "weil es thatsächlich in Übung
                                        gekommen und kraft langjährigen Gebrauchs, so war damit die
                                        Gewohnheit als Grundlage des gesammten Rechtszustandes
                                        historisch erwiesen und dem Gewohnheitsrechte, der frei
                                        schaffenden Arbeit des Rechtslebens eine Bedeutung
                                        zuerkannt, welche sie als Bildnerin des positiven Rechts
                                        über die Gesetzgebung erhob. Und da die Träger dieser
                                        Umgestaltung nicht das Volk, sondern der Juristenstand
                                        nachweislich gewesen, so war damit seine thatsächlich geübte
                                        Macht als rechtszeugende Potenz anerkannt", ein Ergebnis,
                                        welches ihm auch für die Zukunft seine umgestaltende
                                        Thätigkeit sicherte.<note
                      n="N.46.5" place="foot">Stintzing,
                                            II, 5.</note> Damit war in Österreich die Zeit für die
                                        Literatur der s.g. Differentiæ gekommen, welche die
                                        Abweichungen des beimischen Rechtsbrauchs von den Sätzen des
                                        römischen Rechts verfolgten und bisher fast nur im Gebiet
                                        des sächsischen Rechts vorgekommen waren.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.4">
                  <head>4.</head>

                  <p>Zuerst und sehr lebhaft wurde die Frage der Differentiæ in
                                        Böhmen aufgegriffen. Gegen das Werk des Prager Professors
                                            <persName>Christoph Kyblin von Waffenburg</persName> "de
                                        differentiis juris communis et patrii" Prag, 1663, das in
                                        247 Punkten Abweichungen des Landesbrauchs vom römischen
                                        Rechte behauptete, ließ ein Vertreter der Praxis, der Prager
                                        Appellationsrath <persName>Joh. Heinrich Proßkowsky von
                                            Crohenstein</persName>, 1604 und 1668 zwei Entgegnungen
                                        erscheinen, welche die größere Übereinstimmung des
                                        böhmischen mit dem gemeinen Rechte erweisen sollten. Im
                                        Jahre 1674 veröffentlichten gleichzeitig <persName>Joh.
                                            Heinr. Reutter</persName> seine 25 "tabulæ juridicæ
                                        quibus accesserunt variæ differentiæ juris communis et
                                        Austriaci" in Form von Stammtafeln und <persName>Joh.
                                            Weingärtler</persName> seine "<ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10519905.html">Con- et discordantia juris consuetudinarii Austriaci
                                            supra Anasum cum jure communi</ref>" im Anschluss ans
                                        System der Institutionen. Nun trat auch der i.-ö.
                                        Regimentsrath <persName>Nikolaus von Beckmann</persName>,
                                        der nach einer sehr bewegten Vergangenheit 1678 in
                                        kaiserliche Dienste war aufgenommen worden, mit seinen
                                        Reform-Vorschlägen auf. Schon in seiner Reformata doctrina
                                        juris (1681) will er "rejectis antiquorum Ictorum fabulis et
                                        obsoletis juris Romani apertis" nur das jetzt bei Gericht
                                        anwendbare Recht darstellen und bezeichnete er die <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n387" n="368"
                      xml:id="S.368"/> Titel
                                        der Pandekten, die als veraltet wegzulassen wären. Viel
                                        weiter noch gieng er in seiner 1688 erschienenen "<ref
                      target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Idea juris statutarii et
                                            consuetudinarii Styriaci et Austriaci cum jure Romano
                                            collati.</ref>" Hier ist das frühere Verhältnis beider
                                        Rechte geradezu umgekehrt, das Landesrecht tritt überall in
                                        den Vordergrund, das römische Recht wird nur zur Aushilfe
                                        zugelassen, der Kaiser zur Erlassung eines umfassenden
                                        Gesetzbuches aufgefordert und sogleich der Plan zu einem
                                        Corpus Leopoldinum in 12 Büchern entwickelt.<note
                      n="N.46.6"
                        place="foot">... cum quilibet incertus
                                            hæreat, num jus statutarium, in illo casu observetur
                                            sitque norma illius, vel utrum consuetudo contrarium
                                            velit, aut an utroque deficiente jus Romanum in illo
                                            casu prædominetur Vorrede. — Über B.'s früheres Leben,
                                            s. Allg. deutsche Biogr., II, 229, über sein Wirken zu
                                            Graz s. <persName>Leitner</persName> und
                                                <persName>Bischoff</persName>: Mitth. d. hist. Ver.
                                            Steierm., IX, 45; S. IX. — B. † 1698 zu Graz. —
                                            Differentiæ zwischen dem Tiroler und gemeinem Recht, s.
                                                <ref target="#P.47">§ 47</ref>: fürs Schlesische
                                            Recht: ab Hohberg: Dissertatio de Legibus Silesiorum
                                            earumque inprimis et juris communis differentia in
                                            appellationum fatalibus. Leipzig 1720.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.5">
                  <head>5.</head>

                  <p>Bei dieser Wertschätzung, welche nun die Juristen mit
                                        einemmale dem heimischen Recht entgegenbrachten, erwachte
                                        naturgemäß das Bedürfnis nach Sammlungen des Landesbrauchs
                                        und der landesfürstlichen Gesetze. Nach beiden Richtungen
                                        hat der früher erwähnte n.-ö. Regierungskanzler
                                            <persName>Joh. B. Suttinger von Thurnhof</persName> den
                                        Anfang gemacht, doch haben nur seine nach Art eines
                                        Lehrbuchs gearbeiteten und den Ständen von Österreich u. d.
                                        Enns zugeeigneten "<ref
                      target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">Observationes practicæ oder gewisse
                                            Gerichtsgebräuche</ref>", auf die Zeitgenossen
                                        nachhaltiger gewirkt, da sie nicht bloß in den Jahren
                                        1650-1713 mindestens fünf Auflagen erlebten, sondern auch
                                        unter gleichem Titel Arbeiten von
                                            <persName>Finsterwalder</persName>,
                                            <persName>Erberg</persName>,
                                            <persName>Rechbach</persName> über das Gerichtswesen und
                                        andern Landesbrauch in Österreich ob der Enns, Krain und
                                        Steiermark hervorriefen. Dagegen kamen die übrigen Arbeiten
                                        Suttinger's zunächst nur kleineren Kreisen zugute, so die
                                        wichtigen "<ref
                      target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Consuetudines
                                            Austriacæ</ref>" (eine Art Rechtslexikon), die
                                        großentheils aus dem bei der n.-ö. Regierung um 1550
                                        angelegten Consuetudinarium geschöpft sind und erst
                                        1716-1718 gedruckt wurden, während sein "Codex Ferdinandeus,
                                        oder kurzer Begriff von allen landesfürstlichen
                                        Generalienmandaten, soviel deren bis auf diese Zeit bei
                                        allen Registraturen zu finden" (1656), sowie sein 1657 den
                                        Landständen übergegebenes Gedenkbuch der n.-ö. Landschaft,
                                        ungedruckt blieben. Der praktische Jurist war daher nach wie
                                        vor auf <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n388" n="369" xml:id="S.369"/> die
                                        mühsame Erwerbung der in zahllosen Einzeldrucken zerstreuten
                                        Landesgesetze und landesfürstliche Generalmandate (Patente),
                                        sowie auf Abschriften der Waltherischen Tractate und
                                        Processordnungen, der Consueludines Austriacæ, der
                                        österreichischen Landtafeln, von Resolutionen und anderem,
                                        was sich auf den Stylus Curiæ bezog, angewiesen. Es ist nun
                                        ebenso begreiflich, dass jemand, der solch eine Sammlung
                                        hatte, dieselbe nicht leicht jemand andern mittheilte, weil
                                        ja nicht selten die persönliche Überlegenheit nur auf dem
                                        Besitz des vollständigeren Materials beruhte, als auch, dass
                                        solch ein Zustand dringend Abhilfe erheischte.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.6">
                  <head>6.</head>

                  <p>Eine solche erfolgte zunächst für die böhmische Ländergruppe
                                        durch <persName>Serponte</persName>, der 1678 in seinem <ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10487975.html">Promptuarium über beide verneuerte Landesordnungen und
                                            die Stadtrechte</ref> eine alphabetische Übersicht,
                                        nebst Parallelstellen aus dem gemeinen Recht und
                                        synoptischen Zusammenstellungen darbot, die ein Nachschlagen
                                        der Texte entbehrlich machen sollten. Noch entscheidender
                                        aber griff hier <persName>Johann Jakob Ritter von
                                            Weingarten</persName> (* 1629, † 1701) der fruchtbarste
                                        Rechtsschriftsteller Böhmens<note
                      n="N.46.7" place="foot">Wurzbach, Biogr. Lexikon, Bd. 54, S. 36. <ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543356.html">Stubenrauch, S. 344 ff.,</ref> zählt 24 Werke W.'s
                                            auf, von denen es einige auf 4 Auflagen brachten.</note>
                                        ein, vor allem durch seinen im Jahre 1701 erschienenen Codex
                                        Ferdinandeo-Leopoldinus pro hæreditario Regno Bohemiæ,
                                        Marchionatu Moraviæ, et ducatu Silesiæ, der eine
                                        chronologisch angelegte und mit einem guten Register
                                        ausgestattete Sammlung von Urkunden, Ordnungen, Privilegien
                                        u. s. w. vom Jahre 1347 herwärts brachte und nach des
                                        Verfassers Tode 1720 als <ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10487996.html">Codex Ferdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carolinus</ref>
                                        bis zum Jahre 1719 erweitert wurde.<note
                      n="N.46.8" place="foot">Zusammen 753 Nummern. 5 kleinere Nachträge
                                            erschienen als continuatio Codicis u. s. w. in den
                                            Jahren 1710-1735. Legis 278. Über die von
                                                <persName>Kittlitz</persName> verfasste
                                            handschriftliche Fortsetzung, s. de Luca I,
                                            260—286.</note>
                  </p>

                  <p>Unter dem Eindruck, den das Erscheinen von
                                            <persName>Weingarten's</persName> Codex unter den
                                        österreichischen Juristen hervorbrachte, reifte auch für
                                        Österreich ob und unter der Enns ein ähnliches Sammelwerk,
                                        der <ref
                      target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704ga">Codex Austriacus</ref> des Hofraths <persName>Franz
                                            Antoni von Guarient</persName>, den dieser schon vor
                                        Jahren, als er noch n.-ö. Landschreiber war, begonnen hatte
                                        und der nun 1704 in zwei Foliobänden mit mehr als 1300
                                        Seiten erschien. Bald darauf, wahrscheinlich im Jahre 1712,
                                        begann auch der Breslauer Verleger <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n389" n="370" xml:id="S.370"/>
                    <persName>Brachvogel</persName> mit einer Ausgabe der k.u.k.
                                        das Erbherzogthum Schlesien concernierenden Privilegia,
                                        Statuta und Sanctiones Pragmaticæ, die sich den
                                        vorhergenannten Werken in der Anlage anschloss und im Jahre
                                        1730 bis zum 6. Bande gediehen war.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.7">
                  <head>7.</head>

                  <p>Auf die Periode des Aufschwungs, den die österreichische
                                        Jurisprudenz in der Zeit von etwa 1650-1700 genommen hatte,
                                        folgte ein reichlich ebenso langer Niedergang. Abgesehen von
                                        Tirol versiegt die Production in den übrigen Kronländern mit
                                        dem Erscheinen der großen Sammelwerke
                                            <persName>Weingarten's</persName> und
                                            <persName>Guarients</persName>. Die Praxis behalf sich
                                        mit diesen Fundgruben landesfürstlicher Gesetze und Erlässe,
                                        sowie mit den handschriftlich verbreiteten Consuetudines
                                        Austriacæ die nun von einem Unbekannten unter Anfügung
                                        einiger <persName>Waltherischer</persName> Tractate (1716,
                                        1718) in Druck gelangten, bei welcher Gelegenheit alle
                                        Berufungen auf das Corpus juris als überflüssig gestrichen
                                        wurden. Es beschränkt sich daher die Aufzählung der in
                                        dieser Zeit auftretenden Autoren auf wenige Namen.
                                            <persName>Thasser</persName> mit seinen Progymnasmata
                                        Actionum (1707) und der Advocat <persName>Johann Gerard
                                            Peez</persName>, der im Jahre 1731 dem <persName>Kaiser
                                            Karl VI.</persName> das Project einer allgemeinen
                                        Process- und Gerichtsordnung widmete, behandelten das
                                        Gerichtswesen. Eine Dissertation über den Tractatus de
                                        juribus incorporalibus veröffentlichte Greneck der Ä.
                                            <persName>Wegelin</persName> (1719) <ref
                      target="http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=800748131&amp;INDEXSET=4">Anmerkungen über das österreichische
                                        Wechselrecht</ref>, <persName>Neumann von
                                            Puchholz</persName>, Abhandlungen über das böhmische
                                        Recht. Großer Beliebtheit erfreuten sich endlich die <ref target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN664657508">Institutionen-Vorlesungen</ref> des Wiener Professors
                                            <persName>Joh. Georg von Kees</persName> (* 1673 †
                                        1754), die hie und da auf österreichischen Landesbrauch
                                        Bezug nahmen und in den Jahren 1711-1746 vier bis fünf
                                        Auflagen erlebten.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.8">
                  <head>8.</head>

                  <p>Verhältnismäßig wenig gepflegt war die Literatur des
                                        öffentlichen Rechts, wiewohl Erwähnung verdient, dass die
                                        Wiener Universität im Jahre 1632 den Antrag auf Einführung
                                        des Jus publicum stellte, zwei Jahre nachdem sieh die
                                        Leipziger Facultät für die Wiederabschaffung der "Professio
                                        juris publici" ausgesprochen hatte.<note
                      n="N.46.9" place="foot">
                      <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853">Kink, Rechtslehre, 50</ref>; <ref
                      target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN372056172029">Stintzing, II,
                                                29</ref>.</note> Die Erwerbung von Ungarn und Böhmen
                                        hat Anlass zu einigen Deductionsschriften gegeben, so schon
                                        1527 zur Ausführung des Dr. Beatus Widmann "was das Haus <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n390" n="371"
                      xml:id="S.371"/>
                                        Oesterreich für Erbgerechtigkeit zu dem Königreich Hungern
                                        von alters gehabt", 1599 zu dem Gutachten des
                                            <persName>Freiherrn Reichard Strein von
                                            Schwarzenau</persName> über die Frage, ob Böhmen ein
                                        Erb- oder Wahlreich sei, 1627 zu der von <persName>Melchior
                                            Goldast</persName> im Auftrage <persName>Ferdinand's
                                            II.</persName> verfassten Parteischrift <ref
                      target="http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=584106432">de Bohemiæ Regni u.s.w. juribus</ref>, welcher
                                            <persName>Paul Stransky</persName> 1634 seine <ref
                      target="http://books.google.at/books?id=iY73tnO9VpIC&amp;dq=inauthor:Stransky,+Paul&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">Respublica Bojema</ref> entgegensetzte. Aus späterer
                                        Zeit gibt es nebst einigen Dissertationen, die an heimischen
                                        oder auswärtigen Universitäten von
                                            <persName>Richter</persName> (1666),
                                            <persName>Kieffer</persName> (1671),
                                            <persName>Frankenstein</persName> (1727), <persName>Garb
                                            de Gilbelli</persName> (<ref
                      target="http://books.google.at/books?id=1CpLAAAAcAAJ&amp;dq=inauthor:Garb+de+Gilbelli&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">1721</ref>), <persName>Keményi</persName> (1731) u. A.
                                        über die Rechte des Herrscherhauses veröffentlicht wurden,
                                        auch eine größere Abhandlung über dasselbe Thema von einem
                                        ungenannten Autor, der in den Jahren (1678 bis 1685
                                            schrieb.<note
                      n="N.46.10"
                      place="foot">Handschrift
                                            (Foliant von 526 S.) in meinem Besitz, bezeichnet:
                                            Beschreibung des durchlautigsten Haus von Österreich.
                                            Das Werk hat 3 Theile, die insgesammt 48 Fragen mit
                                            Berufung auf römisches und canonisches Recht, Klassiker
                                            und Juristen behandeln. Die erste Frage lautet: "Ob
                                            rechtmäßiger Weiß neben dem römischen Kaiser das Reich
                                            hochheilig benahmet werde." Der Verfasser dürfte ein
                                            Geistlicher gewesen sein.</note> Noch sind <ref target="http://books.google.at/books?id=SYcAAAAAcAAJ&amp;dq=intitle:Acta+publica,+die+%C3%B6sterreichische+Succession&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">

                      <persName>Joh. J. Moser's</persName> Acta publica,
                                            die österreichische Succession und Sanctionem
                                            pragmaticam betreffend</ref> (1732),
                                            <persName>Oheimb's</persName> Abhandlung über die
                                        böhmische Kurstimme (1719), zu nennen. Auch der Krainer
                                            <persName>Franz Albert Freiherr Pelzhoffer von
                                            Schönau</persName> († 1710) ist Verfasser mehrerer
                                        Schriften politischen und völkerrechtlichen Inhalts. Sein
                                        Hauptwerk, <ref target="http://books.google.at/books?id=6VFPAAAAcAAJ&amp;dq=intitle:Arcanorum+status+libri+decem&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">Arcanorum status libri decem</ref> (1709, 1710), ist
                                        übrigens der Confiscation im Jahre 1711 verfallen, obwohl es
                                        dem <persName>Kaiser Josef I.</persName> zugeeignet war.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.9">
                  <head>9.</head>

                  <p>Eine von den Rechtsschriftstellern in den altösterreichischen
                                        und böhmischen Landen unterschiedene Stellung nehmen in
                                        dieser Zeit die Tiroler Juristen ein. Um dieselbe zu
                                        verstehen, muss man sich gegenwärtig halten, dass in Tirol
                                        zwar dem Buchstaben der Landesordnung nach die Geltung der
                                        gemeinen Rechte ausgeschlossen war, dass diese aber von der
                                        Regierung begünstigt demungeachtet immer mehr ins Leben
                                        eindrangen. Die Entwicklung der Rechtsliteratur in Tirol ist
                                        daher jener in den übrigen Kronlanden, was das Verhältnis
                                        zum römischen Recht betrifft, entgegengesetzt verlaufen,
                                        namentlich fiel der Aufschwung weg, welcher hier nach dem
                                        Auftreten <persName>Conring's</persName> der
                                        landesfürstlichen Gesetzgebung und dem Landesbrauch
                                        zustatten kam. Es scheint <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n391" n="372" xml:id="S.372"/>vielmehr,
                                        dass die Annäherung an die übrigen Kronländer vor allem
                                        dadurch angestrebt wurde, dass man das eigenthümliche, in
                                        der Landesordnung enthaltene Tiroler Recht durch Anwendung
                                        von möglichst viel gemeinem Recht planmäßig verdrängte.</p>

                  <p>An dieser Durchsetzung des Tiroler Landesrechts mit
                                        romanistischen Elementen nahm neben der Gerichtspraxis vor
                                        allem die im Jahre 1670 gegründete Landesuniversität
                                        thätigen Antheil, an welcher schon 1672 die vier
                                        Hauptfächer: Institutionen, Codex, Pandekten und Jus
                                        canonicum durch je einen Professor vertreten waren.<note
                      n="N.46.11"
                        place="foot">Erst später wurden auch
                                            öffentiches Recht, Process- und Lehenrecht hier gelehrt
                                            und auch die Landesstatute berücksichtigt. Für diese und
                                            die nachstehenden Ausführungen s. <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol#S. 82">Sartori, 82
                                                ff.</ref>
                    </note> Die Innsbrucker Universität wirkte
                                        nun in mehrfacher Weise zu Gunsten der Einbürgerung des
                                        gemeinen Rechts in Tirol: einmal durch Heranbildung von
                                        Rechtsgelehrten im Lande selbst, dann griff sie durch
                                        Rechtsgutachten, um welche sie von allen Seiten angegangen
                                        wurde, unmittelbar in die Praxis ein, vor allem aber fällt
                                        ihr Einfluss auf die literarische Thätigkeit ins Gewicht,
                                        indem die auf gemeinrechtlicher Grundlage betriebene
                                        wissenschaftliche Behandlung des heimischen Statutarrechts
                                        eben von dort ihren Ausgang nahm.</p>
                </div>
                <div xml:id="P.46.10">

                  <p>10. So erklärt es sich, dass die Verfasser der älteren
                                        tirolischen Rechtsliteratur fast ausnahmslos auf dem
                                        Standpunkt der Reception stehen, indem das gemeine Recht in
                                        ihren Werken regelmäßig die Grundlage für die Betrachtung
                                        des einheimischen Rechtes bildet. In allen Fällen, die weder
                                        durch die Landesordnung noch durch rechtmäßig eingeführte
                                        Consuetudines entschieden werden könnten, heißt es in dem
                                        Corethischen Commentar, sei das jus comune anzuwenden. Die
                                        Landesordnung sollte, wie der Regimentsrath <persName>J. B.
                                            Moser</persName> in seinen Annotationes über dies Gesetz
                                        ausspricht, in dubio so stricte ausgelegt werden, dass dem
                                        gemeinen Recht so wenig als möglich Abbruch geschehe, und
                                        soweit aus dem gemeinen Recht heraus erklärt und ergänzt
                                        werden, dass die Bestimmungen des letzteren überall zu
                                        gelten hätten, soweit sie nicht durch die Statuten
                                        ausdrücklich ausgeschlossen seien. Da kann es uns freilich
                                        nicht Wunder nehmen, dass neben den Commentaren der
                                        Landesordnung die vom Hofkanzler <persName>Paul Freiherrn
                                            von Hocher</persName> († 1668), den Innsbrucker
                                        Professoren <pb
                      facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n392" n="373" xml:id="S.373"/>

                    <persName>Johann Christoph von Fröhlich</persName> († 1729)
                                        und <persName>Thomas Hermanin von Reichenfeld</persName> (†
                                        1734), dem Pfleger von Landeck, <persName>Abraham
                                            Stöckel</persName>, dem Dr. Joh. Jos. Grueber u. A.
                                        verfasst wurden, auch — des
                                            <persName>Mevius</persName> Commentar ad jus Lubecense,
                                        als ein auf die Tiroler Landesordnung "sehr anwendbares
                                        Buch” gelten konnte.<note
                      n="N.46.12" place="foot">Wörz,
                                            Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Cultur des
                                            Bodens u.s.w. Innsbruck 1834, I, S. 8.</note>
                  </p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.47">
                <head>§ 47. Übersicht der Rechtsquellen in Österreich-Ungarn nach
                                    den einzelnen Kronländern.</head>
                <p>Literatur bei den §§ <ref target="#P.43">43</ref>-<ref
                    target="#P.46">46</ref>, außerdem v. Benigni, Handbuch d.
                                    Statistik und Geographie des Großherzogthums Siebenbürgen, 2.
                                    Heft, 1837. — Bogišič, Pisani Zakoni, 1872. —
                                    Čelakowsky, Povšechné české dějini Právni, 1892. — <ref
                    target="http://gateway-bayern.de/BV020568257">Kukuljevič,
                                        Jura Regni Croatiæ, Dalmatiæ et Slavoniæ, 3 Bde.</ref> —
                                    Morelli, Istoria della Gorizia, 1855, <ref
                    target="http://gateway-bayern.de/BV020584939">neue Ausgabe
                                        in 4 Bdn.</ref> — <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch und Rieger,
                                        im "Österr. Staatswörterbuch" II unter "Landesordnungen u.
                                        Landhandfesten"</ref>. — <ref
                    target="http://repertorium.at/img/schenk_1864/index.html">Schenk, Übersicht d. österr. Gesetzgebung über
                                        Civilprocessrecht bis zum Schlusse des 16. Jahrhunderts,
                                        1864.</ref> — <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=SchulerLibl.,RG.">Schuler-Libloy, Siebenbürgische Rechtsgeschichte, 1855/68,
                                        3 Bde.</ref> — <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543356.html">Stubenrauch, Bibliotheca juridica Austriaca, 1847.</ref> —
                                    Virozsil, Staatsrecht d. Königreichs Ungarn, I, § 5 u.s.w.</p>
                <p>Aus den vorausgehenden Darlegungen gebt hervor, dass in der Zeit
                                    von 1500-1750 von einer Reichsgesetzgebung für die Erblande
                                    eigentlich nicht die Rede sein kann, dass Landesgesetzgebung,
                                    Landesbrauch und eine beiden sich anschließende Rechtsliteratur
                                    vorwalten. Nur wenige Gesetze, wie die Bergordnungen von 1517
                                    und 1553 oder die Polizeiordnungen (1527, 1542, 1552) ergiengen
                                    formell gleichzeitig für mehrere Lande, im übrigen wurde
                                    höchstens materielle Rechtsübereinstimmung dadurch hergestellt,
                                    dass mehrere gleichlautende Gesetze als besondere Landesgesetze
                                    in mehreren Erblanden zur Annahme gebracht wurden. Diese
                                    Erwägung allein schon rechtfertigt die Beigabe einer nach
                                    Kronländern gearbeiteten Übersicht der Rechtsquellen, abgesehen
                                    davon gelangt man nur auf diesem Wege zu einer richtigen
                                    Würdigung des Riesenwerkes, welches die mit der
                                        <persName>Kaiserin Maria Theresia</persName> beginnende
                                    Codification des österreichischen Rechts in der Zeit von sechzig
                                    Jahren vollbracht hat.</p>
                <p>Die nun folgende Übersicht bietet den in den §§ <ref target="#P.43">43</ref> — <ref
                    target="#P.46">46</ref>
                                    nach seiner geschichtlichen Entwickelung behandelten Stoff,
                                    unter <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n393" n="374" xml:id="S.374"/> dem
                                    Gesichtspunkt des Geltungsgebietes der Rechtsquellen nach
                                    einzelnen Kronländern, und ist daher weniger für Zwecke von
                                    Studierenden als für solche berechnet, die sich zu einer
                                    selbstständigen Weiterforschung auf dem Boden der
                                    österreichisohen Rechtsgeschichte angeregt fühlen sollten.
                                    Absolute Vollständigkeit ist nicht erstrebt und wäre derzeit
                                    auch nicht erreichbar. Bei Handschriften und seltenen Drucken
                                    ist der mir bekannte Aufbewahrungsort angegeben. Die k.
                                    Hofbibliothek, das alte Hofkammer- und das Staatsarchiv sind
                                    durch Wien H.B., H.K.A. und St.A. nebst der Ordnungszahl der
                                    Handschrift citiert, das k. k. Statthaltereiarchiv und die
                                    Dipauliana im Museum durch Innsbruck St. und B.T., die
                                    Landesarchive in Graz und Laibach, sowie das Museum zu
                                    Klagenfurt durch den Ortsnamen bezeichnet. e.S. bedeutet meine
                                    Büchersammlung. S. Ch. die auf Veranlassung Sr. Excellenz des
                                        <persName>Grafen Dr. Karl Chorinsky</persName> unter
                                    Überwachung durch <persName>Dr. Th. Motloch</persName>
                                    hergestellten Autographien österreichischer Rechtsquellen.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.47.A">
              <head>A. Österreich ob und unter der Enns.</head>
              <p>Beide Kronländer besitzen weder sanctionierte Landesordnungen noch
                                Landhandfesten, wohl aber handschriftliche Entwürfe.</p>
              <p>Als solche sind zu nennen:</p>
              <div xml:id="P.47.A.a">
                <p>a) das <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ZeigerLRb.">Institutum (oder
                                        Landrechtsbuch) Ferdinandi I.</ref>, das um 1528 von den
                                    Ständen ausgearbeitet und vom König dann ungenannten
                                    Vertrauensmännern zur Begutachtung zugeschickt wurde. (Wien. St.
                                    386 u. S. Ch.)</p>
              </div>
              <div xml:id="P.47.A.b">

                <p>b) Nach längerer Unterbrechung wurden die Arbeiten an der
                                    Landesordnung oder Landtafel in Österreich u. d. Enns (seit
                                    1565) wieder aufgenommen, ob der Enns (seit 1560) neu begonnen
                                    und auch mehrere Entwürfe durch <persName>Dr. Kuller</persName>,
                                        <persName>Dr. Linsmeier</persName> und <persName>Freiherrn
                                        von Strein</persName>, bezw. <persName>Dr. Abraham
                                        Schwarz</persName> ausgearbeitet. Nach 1630 geriethen in
                                    beiden Landen die Arbeiten ins Stocken, wurden aber in den
                                    Jahren 1638 und 1650 wieder aufgenommen. Sanctioniert wurden nur
                                    Bruchtheile der damals revidierten Landtafel von Österreich
                                    unter der Enns, so 1656 die <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglitData/image/codexaustriacus1704bd1/1/659.jpg">Landgerichtsordnung</ref>, 1669 die Gerhabschaftsordnung,
                                    1679 der <ref
                    target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                                        juribus incorporalibus</ref>, 1720 die <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487972_00002.html">Erbfolgeordnung außer Testament</ref>. Die Landtafeln sind
                                    in zahlreichen Handschriften verbreitet und die verschiedenen
                                    Fassungen in der S. Ch.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.47.A.c">

                <p>c) Landhandvest oder Freyhaiten des löblichen Erzherzogthumb
                                    Österreich mit der näheren Bezeichung ob, oder unter der Enns,
                                    obwohl beide gleichlautend sind. Eine im Auftrag der <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n394" n="375" xml:id="S.375"/> Landstände durch den Rechtsgelehrten und Staatsmann
                                        <persName>Reichard Strein von Schwarzenau</persName>
                                    gemachte Zusammenstellung von Urkunden und Verbriefungen, die
                                    auf 6 Bücher berechnet war, von welchen jedoch nur vier
                                    vollendet wurden, die in zahlreichen Handschriften verbreitet
                                    sind (z.B. Wien H.B. 7670).</p>
              </div>
              <div xml:id="P.47.A.d">
                <p>d) Gerichtsordnungen: für das <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">Landrecht des Landes unter der Enns</ref> vom <date
                    when="1540-04-12">12. April 1540</date>, revidiert als <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">Gerichtsprocess und Ordnung des
                                        Landrechtens 1557</ref>, formell niemals abgeschafft und oft
                                    gedruckt, dennoch schließlich vergessen. Die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLRO.+1535">Ordnung des Landrechtens ob der
                                        Enns</ref> vom <date when="1535-09-16">16. September
                                        1535</date> wurde 1621 und 1675 revidiert.</p>

                <p>Handschriftliche Entwürfe zu Gerichtsordnungen in den Landtafeln.
                                    "Formular und Bericht, wie bei der löblichen
                                    Landeshauptmannschaft in rechtlichen und guetlichen Sachen
                                    procediert wird" und "Allerlei übliche Gerichtliche Gebräuche
                                    diß Lands ob der Enns". (16./17. Jahrh.). Wien, H.B. 7662. <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00008214/image_185">München. Staatsbibl. Cod. germ. 1175</ref>.</p>
                <p>Nur in handschriftlicher Überlieferung besitzen wir die <ref target="http://www.ksbm.oeaw.ac.at/_scripts/php/msDescription2.php?ID=15747">Ordnungen des gerichtlichen Processes vor der
                                        landesfürstlichen Regierung in Ordinari- und
                                        Extraordinari-Sachen</ref>, die nach dem Ms. der
                                    Thinnfeld'schen Bibliothek Deutsch-Feistritz in den Jahren 1552
                                    und 1558 von <persName>Dr. Bernhard Walther</persName> verfasst
                                    sind. Die erste von beiden, der einige vom n.-ö.
                                    Regierungs-Secretär <persName>Onophrius Reutter</persName> 1552
                                    verfasste Abänderungsvorschläge beigegeben sind, soll nach der
                                    früher genannten Quelle durch <persName>Kaiser Maximilian
                                        II.</persName> genehmigt worden und sowohl bei der n.-ö. als
                                    der o.-ö. Regierung in Übung gewesen sein.</p>

                <p>Revisionsordnung für die Regierung und das Hofmarschall-Gericht
                                        <persName>K. Ferdinand's III.</persName>, genehmigt 1637,
                                    neuberathen 1655: 1669. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖstExekO.1655">Neue Executionsordnung 1655 im Cod. Austr.</ref>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.47.A.e">
                <p>e) Landgerichtsordnungen: fürs <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Land
                                        unter der Enns vom Jahre 1514</ref> (ein umfänglicherer
                                    Entwurf S. Ch.), reformiert <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">1510,
                                        12./1.</ref>, vom <persName>König Ferdinand I.</persName>
                                    Eine neue peinliche Landgerichtsordnung erließ <persName>Kaiser
                                        Ferdinand III.</persName> am <date
                    when="1656-12-30">30.
                                        December 1656</date>. Es gibt von ihr viele Ausgaben und
                                    auch einen <ref target="http://books.google.at/books?id=S7NJAAAAcAAJ&amp;dq=inauthor:Franz+Josef+Bratsch&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">gedruckten Commentar</ref> vom Regierungsrath <persName>Dr.
                                        Franz Josef Bratsch</persName> (1751).</p>
                <p>Fürs Land ob der Enns wurde die erste gedruckte <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559">Landgerichtsordnung</ref> auf
                                    Antrag der Stände 1559 erlassen und diese 1627 unter
                                        <persName>Kaiser Ferdinand II.</persName> reformiert. Unter
                                    den Ausgaben der neuen, vom <persName>Kaiser Leopold
                                        I.</persName> am <date when="1675-08-14">14. August
                                        1675</date> genehmigten Landgerichtsordnung bietet die 1736
                                    zu Linz erschienene ein Compendium der im Lande geltenden
                                    Gesetze: Adeliches Criminal-Privilegium von 1675, Zehentordnung
                                    vom Jahre 1641, Bettlerordnungen, Jägerordnung von 1727, die
                                    Erbfolgeordnung vom Jahre 1729, die Fallitenordnung für beide
                                    Herzogthümer vom Jahre 1734, überdies eine Auswahl von
                                    Amtsgebräuchen (Stylus) der Regierung, des Hofmarschallischen
                                    Gerichts u.s.w.</p>

                <p>Als Sammelwerk der landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen bis
                                    zum Jahre 1710, deren Aufzählung zu weit führen würde, ist für
                                        <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n395" n="376"
                    xml:id="S.376"/> Österreich
                                    ob und unter der Enns der <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex
                                        Austriacus</ref>, nebst, der 1. und 2. Fortsetzung durch
                                        <persName>S. G. Herrenleben</persName> (1718, 1752) zu
                                    nennen. Es sind das nahezu 3500 Folioseiten. Eine
                                    handschriftliche Sammlung, 8093 Seiten, Fol., aus dem 17.
                                    Jahrhundert ähnlichen Inhalts in Wien, St. A. 75 und ein von
                                        <persName>A. Beck</persName> und <persName>P.
                                        Kaltenbaeck</persName> im Jahre 1846 zum Drucke
                                    vorbereiteter Codex Austriacus mit Gesetzen <persName>Kaiser
                                        Ferdinand's I.</persName>, 1521-1564. Wien, H.B. 14369.</p>

                <p>Literatur: 12 Tractate <persName>Bernhard Walther's</persName>
                                    sind im Anhang zu Suttinger's Consuetudines Austriacæ (<ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11066346.html">1716</ref> und <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA010">1718</ref>) gedruckt.
                                    Andere sind nur handschriftlich verbreitet, so außer den
                                    obgenannten Processordnungen eine Grundbuchsordnung (Wien, H.B.
                                    8084, 8189, St.A. 127), "etliche Rechtsregeln", H.B. 8252
                                    u.a.</p>
                <p>
                  <persName>J. B. Schwarzenthaler</persName>, Tractatus judiciarii
                                    ordinis 1592: de pignoribus et hypothecis 1594 (e.S.).</p>

                <p>J. Gobler's Verteutschte Institutiones sammt Gerichtsprocess des
                                    Erzherzogthums Österreich. Wien, 1539 [nicht nachweisbar H.S.
                                    12.03.2022] (<ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543356_00131.html">Stubenrauch Nr. 1434).</ref>
                </p>
                <p>
                  <persName>Dr. Wolfg. Schwanser</persName>, n.-ö. Kammerprocurator
                                    († um 1605), Theile seines Berichtbuchs, das
                                        <persName>Suttinger</persName> so oft erwähnt. Wien H.K.A. —
                                    S. Ch.</p>
                <p>

                  <persName>Veit Stahel</persName>, Notar und Stadtschreiber zu
                                    Freistadt: Information f. die nider Gericht 1. Instanz. 1566.
                                    Wien, H.B. 8084, Klagenfurt XXVII. d. 3. Gerichtsordnung,
                                    Process, wie man in bürgerl. Verhörssachen im Erzh. Österreich
                                    o. E. verfahren soll. 1555. <ref
                    target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00008214/image_184">München, Cod. germ. 1167</ref>. Von Weisungen, <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00008214/image_185">ebendort 1175</ref>.</p>
                <p>
                  <persName>Joh. Ba. Suttinger v. Thurnhof</persName>, † 1662, <ref
                    target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506458-3">Consuetudines Austriacæ, Nürnberg 1716</ref>, 1718, gehen
                                    auch unter <persName>Walther's</persName> Namen; Observationes
                                    practicæ oder gewisse Gerichtsgebräuch ... beim landmarschall.
                                    Gericht in Ö. u. E. 1650, <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">1656</ref>, 1678, 1703, 1713. Ungedruckt sein Cod.
                                    Ferdinandeus (Wien, H.B. 7547) sein Gedenkbuch der n.-ö.
                                    Landschaft S.Ch.</p>
                <p>
                  <ref target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">
                    <persName>Reutter Joh. Heinr.</persName>:
                                        Vigintiquinque Tabulæ juridicæ, Regensburg 1674.</ref> Graz,
                                    Universitätsbibliothek.</p>
                <p>
                  <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10519905.html">
                    <persName>Weingärtler</persName>, Con- et Discordantia
                                        juris consuetudinarii. Austriaci supra Anasum, Linz,
                                        1674</ref>, 1719.</p>
                <p>

                  <persName>Finsterwalder B.</persName>, Practicarum Observationum
                                    ad consuetudines Archiducatus Austriæ superioris libri IV.,
                                    Salzburg, 1687-1703. [<ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506368-3">Ausgabe 1719</ref>]</p>
                <p>
                  <persName>Thaßer J. F.</persName>, Progymnasmata Actionum
                                    forensium, Wien, 1708.</p>
                <p>
                  <persName>Peez Joh. Gerard</persName>, Allg. Process- und
                                    Gerichtsordnung, nach welcher man sich bey denen Wienerischen
                                    Gerichtern gleichförmig zu halten hat. Dem König <persName>Karl
                                        VI.</persName> gewidmetes Project, 1731 gedruckt.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.47.B">
              <head>B. Innerösterreich.</head>
              <p>Landesordnungen sind nicht vorhanden, auch keine Sammlung der
                                landesfürstlichen Verordnungen aus älterer Zeit. Die
                                landesfürstlichen Patente von 1493-1564 verzeichnet Krones in den
                                Beitr. z. Kd. steir. Geschq., XVIII, XIX, über die Landhandfesten
                                mein Aufsatz a.a.O. IX.</p>
              <div xml:id="P.47.B.a">
                <p>a) Landhandfesten. Steiermark. Die <ref
                    target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirErbHuld.%201521%20%281523%29">erste Ausgabe vom Jahre 1523</ref> wurde durch den
                                    Schrannenschreiber <persName>Hans Hofmann</persName>
                                    zusammengestellt und zweimal nachgedruckt. Viel umfassender ist
                                    die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHF.+1583">1583</ref> durch den la.
                                    Secretär <persName>Amman</persName> und den Schrannschreiber
                                        <persName>Venediger</persName> im Auftrag der Stände
                                    gemachte Zusammenstellung, die 1635 und mit Register 1697
                                    gedruckt wurde. Abweichend davon bietet die <ref target="http://books.google.at/books?id=3ydLAAAAcAAJ&amp;dq=1842+intitle:Landhandfeste&amp;as_brr=1&amp;ie=ISO-8859-1&amp;redir_esc=y">Ausgabe von 1842</ref> den Text der Verbriefung
                                        <persName>Kaiser Karl's VI.</persName> vom Jahre 1731.</p>
                <p>Die <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwKaerntenLHF1610/0001">Landhandfeste für Kärnten</ref>, durch den Historiker
                                        <persName>Hieronymus Megiser</persName> zusammengestellt,
                                    erschien 1610, jene für Krain, die der Kriegssecretär
                                        <persName>Balthasar Guralt</persName> besorgte, in den
                                    Jahren 1598 und 1687.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.47.B.b">

                <p>b) Gerichtsordnungen. Steiermark. Die von der Landschaft im Jahre
                                    1503 beschlossene <ref
                    target="/o:repat.1503-steirlro">Ordnung des
                                        Landsrechten in Steyer</ref> bei <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=SteirLR.(Bischoff)">Bischoff, steierm.
                                        Landrecht</ref>, S. 194. Eine Überarbeitung als "neu ordnung
                                    Rechtens" aus der Zeit Kaiser <persName>Maximilian's</persName>
                                    (Laibach, Lycealbibliothek Ms. 198) schließt sich ihrem Inhalt
                                    nach schon ziemlich genau an <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1533">des
                                        löbl. Fürstenthum Steyr Bestätung der Newen Reformation des
                                        Landrechtens</ref> vom Jahre 1533 an. (Gedruckt gleich den
                                    nachfolgenden Gesetzen.) Im Jahre 1574 folgte die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1574+(1575)">Neu verfasste Reformation des
                                        Landts- und Hofrechts</ref>, <date
                    when="1618-11-07">1618,
                                        7. November</date> eine Gerichtsordnung, wie vor der
                                    Landtshauptmannschaft und dem Schrannengericht procediert werden
                                    solle (gedruckt 1620), die bald einige <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=SteirRefGO.">Abänderungen</ref> erfuhr und
                                    nunmehr <date
                    when="1622-03-30">1622, 30. März</date>, vom
                                        <persName>Kaiser Ferdinand II.</persName> neu genehmigt
                                    wurde. Diese blieb bis zur Einführung der <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10542679-3">allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781</ref> für
                                    Steiermark in Kraft (neue Ausgabe vom Jahre 1761), obwohl unter
                                        <persName>Kaiser Leopold I.</persName> 1674 der Entwurf
                                    einer "Neuen Gerichts- und Landrechtsordnung in Steyer" (Wien
                                    St.A. 26.) fertiggestellt war und Verhandlungen der Regierung
                                    mit den Ständen wegen Revision der alten Gerichtsordnung bis zum
                                    Jahre 1748 fortgesetzt wurden.</p>

                <p>Kärnten. Es ist unbekannt, wann und in welcher Form die erste
                                    Landrechtsordnung, deren <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)">Erneuerung 1577 (gedruckt 1578)</ref> die landesfürstliche
                                    Genehmigung erhielt, aufgerichtet wurde. Über das Verfahren
                                    selbst gibt Aufschluss das 1544 "aus <ref
                    target="/o:repat.ampfinger-1544">Hannsen Ampfinger's
                                        mundlichen Anzaigen beschriebene Vertzaichnuß, wie die
                                        Ordnung und der Gerichtsproceß in Landsrechten zu Kärnten
                                        ungeverlich gehalten wierdet</ref>", (e. S. aus
                                        <persName>Föhringer's</persName> Nachlass und ungedruckt
                                    gleich den nachfolgenden Ordnungen). Mit der am <date
                    when="1582-01-01">1. Jänner 1582</date> erlassenen
                                    Pfändungs- oder Spänordnung (Wien., St. A. 397) steht
                                    möglicherweise in Zusammenhang der durch den la. Advocaten
                                        <persName>Johann Khrause</persName> verfasste Aufsatz über
                                    den summarischen Landrechtsprocess, der 1585 im Landtag durch
                                    ein ganze ersame Landschaft in vollkommentlicher Versamblung
                                    approbirt wurde. (Klagenfurt, 33, XXVII c. 13.) Die bei den
                                    Landschaften von Kärnten und Krain in der ersten Hälfte des 17.
                                    Jahrhunderts vorhandene Neigung, ihr Gerichtsverfahren der
                                    steirischen Gerichtsordnung vom Jahre 1622 anzunähern, wurde von
                                    der Regierung mit Freuden begrüßt <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n397" n="378" xml:id="S.378"/> und führte
                                    zu Revisionsarbeiten, die jedoch nicht immer zum Ziele
                                    gelangten. So entstand die Gerichtsordnung des löblichen
                                    Erzherzogthums Khärndten, nach welcher bey der
                                    Landtshaubtmannschaft, Schrannengericht und andern des Landts
                                    Instantien procediert werden solle. Aufs neue reformiert und
                                    verbessert im Jahre 1638. (Wien. St. A. 39. 40; Klagenfurt
                                    XXVII. c. 14.)</p>
                <p>Gerichts- und Landrechtsordnung des löbl. Erzherzogthums
                                    Khärnthen aufs neue reformiert und verbessert im Jahre 1669.
                                    (Wien. St. A. 41.)</p>
                <p>In den Sammlungen des historischen Vereins für Kärnten zu
                                    Klagenfurt befinden sich ferner handschriftlich Observationes
                                    der kärntnerischen Practica 1680-1706 (XXVII. c. 18) und die
                                    älteren "Landsgebräuch in Steyer und Kärndten" c. 13).</p>

                <p>Krain. Einer "uralten Landschrannenordnung" vom Jahre 1531
                                    gedenkt Erberg Observatio 27, § 8. Eine Revision derselben durch
                                    die Stände, die <date
                    when="1564-01-24">1564, 24. Jänner</date>,
                                    vom <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> und <date when="1565-05-16">1565, 16. Mai</date> vom
                                        <persName>Erzherzog Karl</persName> bestätigt wurde,
                                    befriedigte nicht und führte zu neuen Umarbeitungen, welche die
                                    1571 von neuem verbesserte Landschrannenordnung einer ers.
                                    Landschaft in Krain in 34 Abschnitten ergaben. Gedruckt 1571,
                                    1688 und 1707. Im 17. Jahrhundert beschäftigte man sich auch in
                                    Krain viel mit Revisionsarbeiten und brachte "Collecta zu der
                                    vorhabenden neuen Schrannenordnung" zuwegen (zwei verschiedene
                                    Entwürfe (e. S.), die jedoch nicht Gesetz wurden, wie die
                                    Neuauflagen der Landschrannenordnung vom Jahre 1571 darthun.</p>
                <p>Für die "gemaine" Stadt Laibach erließ Erzherzog Karl am <date when="1582-11-22">22. November 1582</date> eine neu
                                    reformierte Gerichtsordnung, welche noch 1638 und 1666 aufgelegt
                                    wurde.</p>

                <p>Bei der i.-ö. Regierung in Graz soll der von <persName>Bernhard
                                        Walther</persName> im Jahre 1552 ausgearbeitete Process in
                                    Ordinari- und Extraordinari-Sachen (s. oben <ref
                    target="#P.47.A">A</ref>.) in Anwendung gewesen sein. Die
                                    kurze Gerichtsordnung, wie die Procuratores vor der Regierung zu
                                    Grätz in Hofrechten procedieren sollen, vom <date
                    when="1567-07-16">16. Juli 1567</date> ist nur die
                                    Ausdehnung der <date when="1563-04-08">1563 am 8. April</date>
                                    für Österreich unter der Enns erlassenen Vorschriften auf
                                    Innerösterreich. (Laibach, Lyc. Bibl. Cod. 77, als Gräzerische
                                    Gerichtsordnung.)</p>

                <p>Landgerichtsordnungen. Steiermark. Der Entwurf einer
                                    Landgerichtsordnung, welchen die Landschaft im Jahre 1531 dem
                                        <persName>König Ferdinand</persName> vorgelegt hatte, ist
                                    uns möglicherweise in einer Handschrift des Klosterarchivs von
                                    Rein erhalten (Beitr. z. Kde. steir. Geschqu. XI, 140.
                                    Sanctioniert wurde 1574 <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)">des
                                        löblichen Fürstenthumbs Steyer Land- und peinliche
                                        Gerichtsordnung</ref> (gedruckt 1575, 1583, 1638), die im
                                    Wesentlichen mit der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Carolina</ref> übereinstimmt. Durch die Novelle
                                        <persName>Kaiser Karls VI.</persName> vom <date when="1721-09-17">17. September 1721</date> wurde für
                                    Innerösterreich eine Annäherung an das in Üsterreieh unter der
                                    Enns übliche Verfahren in Strafsachen vorgeschrieben.</p>
                <p>Kärnten bekam eine <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)">neu
                                        aufgerichtete Landgerichtsordnung 1577</ref> (gedruckt
                                    1578), die nur polizeiliche Bestimmungen enthält, im übrigen
                                    richtete man sich im Verfahren und bei den Strafsätzen nach <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n398" n="379" xml:id="S.379"/> der
                                    steirischen Landgerichtsordnung vom Jahre 1574. (Hermann, Gesch.
                                    v. Kärnten, II, 2, 126.)</p>
                <p>Krain erhielt unter <persName>Ferdinand I.</persName> am <date
                    when="1535-02-18">18. Februar 1535</date> eine kleine <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.+1535">Landgerichtsordnung</ref>, welche
                                    bis ins 18. Jahrhundert in Übung blieb: (Ausgaben ohne 0.u.J.,
                                    1685, 1707.)</p>

                <p>Polizeiordnungen. Neben den allgemeinen Polizeiordnungen von
                                    1527, 1542 und 1552, für alle fünf n.-ö. Lande und Görz gab es
                                    besondere Polizeiordnungen für Steiermark und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntPolO.+1577 (1578)">Kärnten</ref> (beide 1577 und
                                    gedruckt). Unsicher ist, ob der vom <persName>Erzherzog
                                        Karl</persName> der Landschaft Krain im Jahre 1570 zur
                                    Berathung übersandte Entwurf Gesetzeskraft erlangte.</p>

                <p>Stadtrechte: Pettau Reformation des Stadtrechts durch
                                        <persName>Erzb. Leonhard v. Salzburg</persName> 1513.
                                    (Graz.) Villach Verbriefung durch <persName>B. Joh. Gottfried V.
                                        Bamberg</persName>. 1612. (Klagenfurt XXV. b. 12.) Das <ref target="/o:repat.torggler-1927-gereimt">Klagenfurter Stadtrecht
                                        (Process vor dem Stadtgericht) in Reimen</ref>
                                    (ebendort).</p>

                <p>Gesetze und Verordnungen in Unterthanensachen ergiengen sehr
                                    zahlreich; hierher gehören die Zehntordnungen für Steiermark
                                    1605, für Kärnten 1577, Krain (1551, 1573 ungedruckt, e.S.). Das
                                    1543 für die Weingärten erflossene <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirBergRB.+1543+(1583)">steirische
                                        Bergrechtsbüchel</ref>, das auch in Kärnten und Krain zur
                                    Anwendung kam, ist das einzige Gesetz, von dem mir Übersetzungen
                                    ins Slavische (Windische) aus alter Zeit bekannt sind (z. B.
                                    1582 durch den Pfarrer von Arch, <persName>Andreas
                                        Rezl</persName>, eine jüngere von 1644 u.s.w. zum Theil
                                    herausgegeben durch <persName>V. Oblak, Letopis matice Slovenske
                                        1888/89)</persName>. Die <ref target="/o:repat.kaernten-weistuemer">steirischen und
                                        kärntnischen Taidinge</ref>, durch Bischoff als 6. Band der
                                    österr. Weisthümer herausgegeben, enthalten neben Dorfrechten
                                    auch Marktordnungen für Vorau (1603), Hartberg (nach 1618),
                                    Pöllau (1547), Hermagor (1562) u.s.w.</p>
                <p>Aus der übergroßen Zahl von Ordnungen,landesfürstlichen
                                    Generalien, Resolutionen u.s.w., die für Innerösterreich
                                    ergiengen und höchstens durch Einzeldrucke verbreitet wurden,
                                    zum Theil nur in handschriftlichen Sammlungen (z.B. Wien St. A.
                                    46) vereinigt sind, seien genannt: für Steiermark die
                                    Erbfolgeordnung 1729, Ordnung adeliger Vormundschaft 1687,
                                    Landtafel- und Grundbuchspatente 1730, 1731, 1736, i.-ö.
                                    Wechselordnung 1722, Executionsordnung 1702, Wald- (1695, 1721)
                                    und Jägerordnungen 1716, 1723, Bauordnung 1724, Gesindeordnung
                                    1734, die Erbordnungen für Krain 1737 (auch mit slavischer
                                    Übersetzung gedruckt 1775) und Kärnten 1746, Eisenordnungen für
                                    Hüttenberg 1567, Krain und Görz 1575, Müllerordnungen für
                                    Steiermark 1576, für Kärnten 1562, Hallamtsordnungen für Aussee
                                    1523, reformiert 1568 u.s.w.</p>

                <p>Literatur. Ziemlich verbreitet sind Handschriften mit 40
                                    Rechtsfragen ans dem steirischen Recht und deren Beantwortung.
                                    Erste Frag, wie im Herzogthum Steyr einer Civilaction der Anfang
                                    zu machen gepflegt wirdet u.s.w. (Wien, St.A. 397, H.B. 14282,
                                    Graz, L.-Archiv 91. Laibach Bibl. Ms. 77.) Sie werden als
                                    Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr ja selbst als "Neue
                                    Landgerichtsordnung in Steyr" bezeichnet. In der Handschrift der
                                    Wiener Hofbibliothek heißen sie "Institutiones <pb
                    facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n399" n="380" xml:id="S.380"/> juris Styriaci oder praktische Observationes zu Lieb allen
                                    Principianten, so in Steyer die Jura zu prakticiren gesünet. ...
                                    Durch Herrn W. vor Jahren gewesten Landschreiber gezogen". Sie
                                    sind möglicherweise identisch mit dem "modus procedendi im
                                    Fürstenthum Steiermark des <persName>Dr. Grünpach</persName>",
                                    der bisweilen erwähnt wird. Verschieden davon sind die in einer
                                    Handschrift des Klosters Kremsmünster (Cod. 222 N.) erhaltenen
                                    gerichtlichen Anmerkungen über die steyerischen Landgebräuch,
                                    welche sich auf den bei der Regierung in Hofrechten üblichen
                                    Ordinari und Extraordinari Process Bernhard Walthers beziehen
                                    und auch diesem geradezu zugeschrieben werden.</p>
                <p>Als handschriftliche Beigaben zu den Drucken der wichtigeren
                                    steirischen Gesetze finden sich bisweilen kleinere Arbeiten über
                                    das steirische Gerichtswesen, z. B. ein kurzer "Processus
                                    edictalis im Landt Steyr" (Sammlung <persName>Dr.
                                        Holzinger</persName>) oder Bericht etlicher gerichtlicher
                                    Solennitäten so bey den Landschrannen in Steyr gehalten werden
                                    (von der Hand des nachgesetzten Schrannschreibers
                                        <persName>Erasam Khurzleb</persName> um 1590 1590, (Sammlung
                                    Hofrath <persName>Dr. Bischoff</persName>.) Aufzeichnungen über
                                    die Förmlichkeiten des "endhaften Tages" in Kriminalprocessen u.
                                    dgl.</p>
                <p>"Des Fürstenthumbs Steyr neu aufgerichte Landrechtsordnung", die
                                    man gewöhnlich am Schlusse des unter <persName>Kaiser Leopold
                                        I.</persName> ausgearbeiteten Entwurfs der neuen
                                    Gerichtsordnung findet, ist ein erbrechtlicher Tractat in 7
                                    Artikeln. In der Handschrift 14.282 der Wiener H.B. ist ihm die
                                    Bemerkung beigerückt, dass diese Ordnung noch giltig sei, soweit
                                    sie nicht durch die vom Jahre 1729 abgeändert wurde.</p>

                <p>Ein treffliches Werk, von welchem mehrere Handschriften vorhanden
                                    sind (Original nebst Vorarbeiten im Landesarchiv zu Laibach),
                                    sind die "Observationes Practicæ Inclyti Prætorialium,
                                    aulicorumque judiciorumque dicasterii ... Ducatus Carnioliæ,
                                    opus posthumum Joannis Danielis L. B. ab Erberg". 38 an Zahl ums
                                    Jahr 1700 verfasst und durch <persName>J.B. von
                                        Preschern</persName> nach dem Jahre 1733 durch eine 39.
                                    Observation "Von Zeugen Examine" vermehrt. Gedruckt ist <ref target="http://data.onb.ac.at/rep/107EAE3E">Erberg's
                                        Disputatio juridica de officio judicis, Wien 1671</ref>.</p>
                <p>
                  <persName>Johann Wendtseißen</persName>, gewesener Stadtrichter
                                    und Stadtsyndicus zu Radkersburg: Tractatus judiciarius
                                    (Hexenprocesse), 17. Jahrhundert (Abschrift aus dem Jahre 1699
                                    e.S.).</p>
                <p>Gedruckt sind erschienen: <ref
                    target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543147-1">Ferd. de Rechbach, Observationes ad Stylum Curiæ Græcensis
                                        1680</ref> mit einer kurzen Schilderung des Behördenwesens
                                    in Innerösterreich, ferner vom Jahre 1682 ein Appendix mit
                                    Inhaltsangaben landesfürstlicher Resolutionen von 1614-1682.
                                    Ungleich wichtiger ist: <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00018419/image_6">Nicolai de Beckmann, "Idea juris statutarii et
                                        consuetudinarii Stiriaci et Austriaci cum jure Romano
                                        collati 1688</ref>.</p>

                <p>Unmittelbar praktischen Zwecken waren einige Rechtsausführungen
                                    gewidmet, die zu Ende des 17. Jahrhunderts veröffentlicht
                                    wurden, so die ohne Druckort und Jahr (c. 1695) erschienene
                                        "<ref target="https://books.google.at/books?id=kM5fAAAAcAAJ">Gründliche Ausführung auf die von H. Landshaubtmann des
                                        Herzogthums Steyer in Truck gegebene, so benambste
                                        Erläuterung</ref> und die von <persName>Johann Georg
                                        Lorber</persName> im Namen der sehr bedrängten Bergholden
                                    gegen die Bergherrschaften in Steiermark wegen des 10. Pfennings
                                    eingereichte "Beschwär-Schrift" und deren "Verthätigung" 1699,
                                    1700.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.47.C">
              <head>C. Görz, Triest, Istrien.</head>

              <p>Görz wurde über Andringen der Stände im Jahre 1556 mit der Sammlung
                                des Landesbrauchs begonnen. Diese Arbeit eines aus je zwei
                                Mitgliedern von der Regierung und den Landständen gebildeten
                                Ausschusses zerfiel in 186 Abschnitte und war bis zu Anfang des 17.
                                Jahrhunderts in Übung. 1597 lieferte der mit der Umarbeitung
                                betraute Kanzler der Stände <persName>Gasparo Bertis</persName>
                                einen andern Entwurf, der zwar durch die Stände sogleich der
                                Regierung zur Bestätigung vorgelegt wurde, jedoch erst nach
                                wiederholtem Betreiben und einigen Abänderungen am <date when="1604-12-27">27. December 1604</date> durch
                                    <persName>Erzherzog Ferdinand II.</persName> genehmigt wurde.
                                Diese "Constitutiones Ill. Comitatus Goritiæ", welche in sechs
                                Abschnitte "de personis, de ordine judiciorum de contractibus, de
                                successionibus, de delictis et pœnis, de salariis" mit insgesammt 93
                                Capiteln zerfallen und allgemeine Geltung haben sollten, wurden 1605
                                gedruckt, gaben aber, da man sie mancherorten zurückwies, zu solchem
                                Zwiespalt Anlass, dass die Stände selbst im Jahre 1608 die
                                Zurücknahme des Gesetzes beantragten, was die Regierung freilich
                                ablehnte. Es begannen nun Berathungen wegen einer Umarbeitung, die
                                sich bis zum Jahre 1634 hinzogen, aber ergebnislos blieben, wie die
                                unveränderten späteren Ausgaben der Constitutiones (1620, 1651,
                                1670, 1688 und 1697) darthun.</p>
              <p>Den heftigsten und erfolgreichen Widerstand gegen die Görzer
                                Landesordnung leistete das Gebiet von Gradisca, für welches der
                                erzherzogliche Rath <persName>Hieronymus Garzoni</persName> um
                                1575/76 ein eigenes Statut in 47 Capiteln verfasst hatte. Diese
                                "Consuetudines Gradiscanæ antiquitus et per novos ordines
                                introductæ" erhielten sich ohne landesfürstliche Bestätigung bis zu
                                Anfang unseres Jahrhunderts in Übung und wurden im Jahre 1879 per le
                                Nozze Braida Strassoldo-Soffumberg, zu Udine das erstemal
                                gedruckt.</p>

              <p>Triest. Streitigkeiten zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann,
                                dem <persName>Freiherrn Johann von Hoyos</persName> und den
                                städtischen Behörden bewogen den <persName>König Ferdinand
                                    II.</persName> zur Abordnung einiger Räthe der Wiener Hofstelle,
                                der n.-ö. und der o.-ö. Regierung nach Triest, um die erforderlich
                                scheinende Revision der Statuten an Ort und Stelle auszuarbeiten.
                                Der von ihnen vorgelegte Entwurf wurde vom König am <date
                  when="1550-11-12">12. November 1550</date> genehmigt und zum
                                Theil unterm <date
                  when="1551-10-17">17. October 1551</date>
                                erläutert. Die Statuten enthalten in vier Büchern Vorschriften über
                                den Wirkungskreis der Behörden, bürgerliches und peinliches
                                Verfahren und Verwaltungsvorschriften. Gedruckt wurden sie unter
                                Beifügung einiger späterer Erlässe <persName>Erzherzog
                                    Karls</persName> u.s.w. als Statuta inclytæ civitatis Tergesti
                                1625, <ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10487978-6">1727</ref>. Dem lateinischen Originaltext <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n400" n="382" xml:id="S.382"/>
                                sind Randbemerkungen, sowie eine Übersetzung ins Italienische durch
                                    <persName>Dr. Cæsar Cagnaroni</persName> beigegeben worden.</p>

              <p>Das Küstengebiet von Istrien und auch von Dalmatien war
                                venezianischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen. "Leggi
                                statuarie per il buon governo della provincia d'Istria" wurden über
                                Auftrag des Senates durch den Podestà von Capo d'Istria,
                                    <persName>Lorenzo Paruta</persName> gesammelt und 1757 in vier
                                Bücher getheilt herausgegeben. Ausgaben der Statuten von Curzola
                                1643, Lesina 1643, Cattaro 1615, Trau 1708, Zara 1564, Capo d'Istria
                                1638, Pago 1637 führt <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543356.html">Stubenrauch</ref> Nr. 3945 ff. an.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.47.D">
              <head>D. Die westlichen Alpenländer: Tirol, Vorarlberg, Salzburg.</head>

              <p>Landesordnungen. Die 1526 unter dem Eindruck des Bauernaufstandes
                                genehmigte <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Bauern-Landordnung</ref>
                                wurde im gleichen Jahre zu Augsburg gedruckt. Sie zerfällt in zwei
                                Bücher mit sieben, beziehungsweise zwei "Theilen" und hat eine
                                Empörungsordnung im Anhang. Handschriftlich ist bisweilen eine
                                Ordnung des geistlichen Standes in Rubriken beigegeben. Ausführliche
                                Inhaltsangabe bietet <persName>Oberweis</persName> in der
                                österreichischen <ref target="http://digital.onb.ac.at/OnbViewer/viewer.faces?doc=ABO_%2BZ225934407">Vierteljahrschrift für Rechts- und Staatswissenschaft
                                    1866</ref>.</p>

              <p>Als Ergebnis der schon 1529 begonnenen Revisionsarbeiten erschien
                                1532 eine durch den Kammerprocurator <persName>Dr. Jakob
                                    Frankfurter</persName> umgearbeitete <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Landesordnung</ref> (Ausgaben ohne Jahr
                                und von 1538, 1568, 1570), die in Form und Inhalt von der früheren
                                abweicht. Sie ist in neun Bücher getheilt und sind darin die
                                grundherrlichen Verhältnisse unbeschadet der inzwischen unter den
                                Parteien geschlossenen Verträge auf die Zustände vor 1525 zurück
                                geführt. Obgleich sich eine Zunahme römischrechtlicher Elemente
                                nicht leugnen lässt, so beruht doch die Landesordnung vom jahre 1532
                                im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage. Schon 1555 kam die
                                Revision dieses Gesetzes zur Sprache, doch dauerte es bis 1573, ehe
                                die "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">Neu reformierte Landesordnung der
                                    fürstlichen Grafschaft Tirol</ref>" mit landesherrlicher
                                Genehmigung publiciert wurde. (Ausgabe ohne Jahr und 1603, 1624.)
                                Dieselbe stimmt mit der Landesordnung vom Jahre 1532 in der äußern
                                Anordnung und Eintheilung des Stoffes überein, ist jedoch inhaltlich
                                durch 44 Titel und viele erläuternde Zusätze vermehrt und hat noch
                                den Charakter eines volksthümlichen Gesetzes, da bei deren Abfassung
                                Vertreter aller Stände mitgewirkt haben.</p>
              <p>Angehängt ist dieser Landesordnung eine <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">Polizeiordnung vom Jahre 1573</ref>,
                                welche vor allem Luxusgesetze und Bußbestimmungen für die einzelnen
                                Stände enthält und mit Weglassung der schon in der Landesordnung
                                getroffenen Bestimmungen den Inhalt der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">Polizeiordnung für die fünf n.-ö.
                                    Lande vom Jahre 1552</ref> wiedergibt.</p>

              <p>Die Landesordnung galt in Deutsch-Tirol und selbst in den italienisch
                                sprechenden Gerichtsbezirken Kronmetz und Kastell in Fleims, ferner
                                subsidiär in den Herrschaften Rattenberg, Kufstein und <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n402" n="383"
                  xml:id="S.383"/>
                                Kitzbüchel, denen der Gebrauch der bayrischen "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLR.+1346 (1484)">Buchsag</ref>" noch durch Rescript
                                des Erzherzogs Sigismund Franz vom <date
                  when="1663-08-09">9. August
                                    1663</date> verstattet wurde. Endlich wirkte sie auch im
                                Fürstenthum Brixen, wo sie stillschweigend oder, wie man sagte,
                                "imitative" angenommen wurde. Da die von der Regierung unternommenen
                                Versuche die Landstände für eine Revision der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">Landesordnung vom Jahre 1573</ref> zu
                                gewinnen sowohl unter der Erzherzogin-Vormünderin <persName>Claudia
                                    Felicitas</persName>, als unter <persName>Kaiser Leopold
                                    I.</persName> ergebnislos verliefen, so blieb dieselbe in
                                Gebrauch bis zur Einführung des Josefinischen allg. b. G.-B., das
                                mit a.h. Patent vom <date
                  when="1786-11-01">1. November 1786</date>
                                kundgemacht wurde, beziehungsweise bis zur Einführung des noch
                                geltenden <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=OestABGB">a. b. G.-B.</ref>, vom
                                Jahre 1811, das in Tirol von 1814-1816 in verschiedenen Zeitpunkten
                                in Geltung kam.</p>
              <p>Von der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Landesordnung aus dem Jahre
                                    1532</ref> gibt es eine Übersetzung ins Lateinische, die
                                    <persName>Joh. Jak. Römer vom Marötsch</persName> auf Bitten
                                italienischer Doctoren besorgte und dem <persName>K. Ferdinand
                                    I.</persName> widmete. (Universitätsbibl. zu Innsbruck Ms. Nr.
                                896.) Außerdem übersetzte <persName>Dr. Bart. Panarino</persName>
                                1582 das zweite Buch der neu reformierten Landesordnung, ins
                                Italienische, erhielt jedoch nicht die Erlaubnis zur
                                Drucklegung.</p>

              <p>Da der Inhalt der Landesordnung viel umfassend ist, so ist die Zahl
                                der Tiroler Sondergesetze nur gering. Zu nennen wären die nach der
                                Reichskammergerichtsordnung vom Jahre 1555 ausgearbeitete neue
                                Kammergerichtsordnung der ober- und vorderösterreichischen Lande des
                                    <persName>Erzherzogs Ferdinand</persName> (B.T. CLV., CCXIX alt,
                                ohne Jahresangabe), das s. g. "Mandatum Claudianum" wegen Execution
                                und Revision der Urtheile vom <date when="1641-06-16">16. Juni
                                    1641</date>(gedruck; der nach Wien gesandte Entwurf einer
                                Gerichtsordnung wurde nicht genehmigt); erneuerte Curatel- und
                                Pupillarordnung 1738 (gedruckt), ferner Fisch- (1575, 1615), Jäger-
                                (1619 u.ö.), Waldordnungen (1581;) u.s.w. Eine vom o.-ö.
                                Gubernial-Registranten <persName>Ignaz A. von Ehrenport</persName>
                                angelegte Sammlung landesfürstlicher Gesetze landesfürstlicher
                                Gesetze und Verordnungen für Tirol aus den Jahren 1574 bis 1783 in
                                zehn Bänden sammt Register verwahrt die B.T. CCCLXXX—CCCXC alt.</p>

              <p>Desto bedeutender ist die Literatur, die sich in Tirol an den Inhalt
                                der Landesordnung anschloss, jedoch fast nur handschriftliche
                                Verbreitung fand; dass dieselbe größtentheils den Zweck verfolgte,
                                das gemeine Recht im Lande einzubürgern, wurde schon bemerkt. (<ref target="#P.46.9">§ 46, 9, 10</ref>).</p>
              <p>Genannt seien hier:</p>
              <p>a) Des <persName>Dr. Joh. Paul Hocher</persName>, gewesenen Advocaten
                                zu Bozen, nachhin o.-ö. Regierungskanzlers und endlich des
                                    <persName>Kaiser Leopold I.</persName> obersten Hofkanzlers,
                                Responsiones und Gerichtshändel. Mehrere Handschriften von
                                verschiedenem Umfang. B.T. LXXIII; CLVIII; CMXCI; MCCLXXIX
                                alt.Innsbruck Univ.-Bibl. 807. 877;</p>

              <p>b) des Pflegers zu Landeck, <persName>Dr. Abraham Stöckhl</persName>:
                                Etwelche Anmerkungen yber die Tyrolische Landsordnung (nach 1715,
                                vor 1759 verfasst) B.T. LXXIII (wohl auch CXCVII; DCCXCVII); <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n403" n="384" xml:id="S.384"/>
              </p>
              <p>c) des Innsbrucker Professors und später o.-ö. Kanzlers
                                    <persName>Joh. Christoph von Frölich</persName>: Abhandlungen
                                über einzelne Theile der Landesordnung, z.B. Commentarius ad statuta
                                Tyrolensia. (Innsbruck Univ.-Bibl. 806), Tyrolisch Obrigkheitliche
                                Instruction, geschrieben im Jahre 1723 (ebendort 858; B.T. CLVII;
                                MCCLXXIX; MLXXXVIII alt.)</p>
              <p>Hauptexceptiones über die Tyroler Landesordnung, in welchen Punkten
                                sie denen gemeinen Rechten zuwider (B.T. 997 neu), Præcipuæ
                                Differentiæ statut. juris Tyrolensis a jure communi collectæ
                                (Ferdinandeum, 8 a. 38.)</p>
              <p>
                <persName>Coreth zu Starkenberg</persName>, Commentarii
                                theorico-politico-practici in ‚bis statutarium Tyrolense p. I., 1716
                                gedruckt. An Umfang übertrifft alle übrigen Dr. Jos. Gruber's
                                Commentar zur Landesordnung in 11 Foliobänden (Ferd. IV. f. 1), der
                                nach dem Jahre 1737 verfasst wurde.</p>
              <p>Manche Handschriften beziehen sich auf die beabsichtigten
                                Revisionsarbeiten an der Landesordnung, so B.T. XCII, LXXIII,
                                DCCXLIII, alt, Univ.-Bibl. Ms. 806, oder der Discursus apolegeticus
                                inter causidicum Tyrolensem et Disiderium super statutum Tyrolense
                                (Univ.-Bibl. 895).</p>

              <p>Ganz anderer Art ist das kleine, aber durch Handschriften (B.T.
                                CLVII; DCCVIII alt, u.s.w.) ziemlich verbreitete Schriftchen:
                                Kurzester Begriff Neu Reformiert-Tyrolischer Landtsordnung ...
                                einsmahls durch <persName>Gregorium Stainer</persName> anno 1587 in
                                Reimen verfasst, nachgehents aber durch <persName>Franciscum Xav.
                                    Barth von Amwaßegg</persName> durchaus geändert ... Anno 1678,
                                das den Inhalt der Landesordnung in knappen Rechtsreimen wiedergibt.
                                Erwähnt seien noch: Ordnung und Process umb Dienstparkhaiten auf
                                Grundt und Poden ... auf die Tyrolische Landesordnung gericht (B.T.
                                CXXV, MXLVIII), verschiedene Abhandlungen über Zehentrecht, von
                                welchen jene des o.-ö. Regierungsrathes <persName>Dr. Joh. von
                                    Werndle</persName> in den Jahren 1617-1722 fünf Auflagen [<ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10547287-7">Auflage 1700</ref>] erlebte. Gedruckt ist ferner der Manipulus
                                decimarum des Jesuiten <persName>P. Jakob Wex</persName> (<ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10492236.html">Innsbruck 1692</ref>, ungedruckt die "Tyrolischen
                                Zehentgewohnheiten". B.T. CCXCIV), endlich die <persName>von
                                    Fröhlich'schen</persName> Werke: <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10348672.html">Nemesis romano austriaco Tyrolensis (1696)</ref>, <ref target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10672132-4">Tractatus juridicus de ... præscriptionibus statutariis
                                    Tyrolensibus (1702)</ref>.</p>

              <p>Neben der Landesordnung galten in Tirol zahlreiche Statute für
                                einzelne Landstriche oder Orte. Über das wichtigste derselben, das
                                    <ref
                  target="/o:repat.1528-trient">Statut des Cardinals Bernhard von
                                    Cles für die Stadt und Fürstenthum Trient vom Jahre 1527</ref>,
                                das seit 1528 mit mancherlei Zugaben bis zum Jahre 1765 oftmalen
                                gedruckt wurde, ist schon <ref target="#P.23.3">§ 23, 3</ref> kurz
                                berichtet worden. Eine Bibliographie der italienisch-tirolischen
                                Statute von 110 Orten bietet <persName>Sartori</persName> im Anhang
                                II seiner Ausgabe des Statuts von Fleims. Von Deutschtirol und
                                Vorarlberg seien genannt:</p>
              <p>die Bozner Marktstatute und zwar Privilegium der
                                    <persName>Erzherzogin Claudia</persName> für die Bozener Märkte
                                1635, desgleichen <persName>Kaiser Karl's VI.</persName> vom Jahre
                                1719; beide gedruckt.</p>
              <p>Brixen: Stadtordnungen mit Satzungen, Landesordnung und <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n404" n="385" xml:id="S.385"/>
                                Strafen, renoviert 1527, 1595, 1604. Hofgerichtsordnung des
                                    <persName>Fürstbischofs Christoph Andreas</persName>, 1604.</p>
              <p>Brunneck: Neue Stadtordnung des <persName>Fürstbischofs
                                    Anton</persName> vom 17. April 1649.</p>
              <p>Buchenstein: Statutserneuerung vom <date when="1541-10-14">14.
                                    October 1541</date>.</p>
              <p>Innsbruck: Ausgabe der Rechte und Privilegien der Stadt 1610;
                                Feuerordnung 1698, 1728.</p>

              <p>In Vorarlberg galt gemeines Recht, wie aus der Antwort
                                    <persName>Erzherzog Ferdinand's</persName> vom <date
                  when="1525-05-20">20. Mai 1525</date> erhellt, in welcher er auf
                                die beim Tiroler Landtage vorgebrachten Beschwerden über die
                                Aufnahme von Juristen ins Regiment erklärte, dass er ein bis zwei
                                Doctoren behalten müsse, weil dasselbe zugleich Appellationsbehörde
                                für die vordern Lande sei, und in diesen, wie über die wälischen und
                                görzischen Sachen, nach kaiserlichen geschriebenen Rechten erkannt
                                werden müsse. Bemerkenswert ist, dass die in Österreich unter der
                                Enns eingeführten Pupillenordnungen vom <date
                  when="1725-12-24">24.
                                    December 1725</date> und <date
                  when="1727-04-03">3. April
                                    1727</date> mit a.h. Entschließung vom <date when="1732-09-06">6. September 1732</date> "zur Adaptierung nach der
                                Ortsbeschaffenheit" und sohin Publicierung in den
                                vorderösterreichischen Landen, insbesonders aber in Vorarlberg
                                bestimmt wurden.</p>

              <p>Unter den Ortsstatuten sind u.a. die Landgerichtsordnung für Rankweil
                                vom Jahre 1579 (gedruckt bei <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Müsinerwiese(Rusch)">Rusch, das Gaugericht auf
                                    der Müsinerwiese, 1870</ref>), die Landesordnung der freien
                                Hofjunker von Montafun, 1601 (e.S.), der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=LandsbrauchInnerbregenz">Landsbrauch des
                                    Innerbregenzer Waldes</ref> (Aufzeichnung vom Jahre 1744, die
                                jedoch auf älteres Recht Bezug nimmt, autographierte Ausgabe)
                                hervorzuheben.</p>

              <p>Für Salzburg waren die Gesetze und Verordnungen der Salzburger
                                Erzbischöfe als Landesherren in diesem Zeitraum maßgebend. Eine
                                bequeme Uebersicht über diese Gesetzgebung bietet uns der von
                                    <persName>Judas Thaddæus Zauner</persName> verfasste: Auszug der
                                wichtigsten hochfürstlich Salzburgischen Landesgesetze, 4 Bde.
                                1785-1805 [<ref
                  target="http://books.google.at/books?id=VGlPAAAAcAAJ">Band III
                                    1790</ref>]. Bemerkenswert ist der im Jahre 1520 ausgearbeitete
                                Entwurf einer Landesordnung des löblichen Erzstifts Salzburg,
                                welcher Gegenstände des bürgerlichen und peinlichen Rechts,
                                polizeiliche Vorschriften u. s. w. ohne Gliederung nach Büchern und
                                Titeln enthält und handschriftlich verbreitet war. (Wien, St.A.
                                Anhang Nr. 54; ein zweites Exemplar mit abweichenden Bemerkungen
                                e.S.). Diese sehr umfangreiche Landesordnung wurde niemals Gesetz,
                                wohl aber einzelne Abschnitte daraus, so stimmen z. B. die 42
                                Vitzthums- und Hauptmannshändl mit dem Inhalt der Hofrathsverordnung
                                vom <date
                  when="1645-08-09">9. August 1645</date> (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10553031_00">Zauner II, 100 ff.</ref>)
                                überein.</p>
              <p>Für die Stadt Salzburg erließ <persName>Erzbischof
                                    Matthäus</persName> im Jahre 1524 eine Polizeiordnung mit sehr
                                vielen Bestimmungen; vom gleichen Fürsten rührten die
                                Bergwerksordnung vom Jahre 1532 und eine Hauptmannschaftsordnung
                                (1533) her. Von den zahlreichen Forstordnungen aus den Jahren
                                1524-1755 erschien 1790 eine Gesammtausgabe.</p>
              <p>Die zahlreichen Aufzeichnungen des Ortsgebrauchs, die sich in <pb
                  facs="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n405" n="386"
                  xml:id="S.386"/> Deutsch-Tirol
                                und im Salzburgischen finden, sind, soweit sie die Form von
                                Weisthümern haben, in die von der k. Akademie der Wissenschaften
                                herausgegebene große <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=oew.">Sammlung der
                                    österreichischen Weisthümer</ref>, Bd. 1-5, aufgenommen
                                worden.</p>
            </div>
          </div>
          <!-- 
<div xml:id="P.47.E">
<head>E. Böhmen, Mähren, Schlesien.</head>
    <div xml:id="P.47.E.a">
        <head>a) Landesordnungen.</head>
        <p>Die im Jahre 1500 noch vor der Genehmigung durch König Vladislav gedruckte Landesordnung, ist eine nach 
willkürlicher Reihenfolge aus den Landtafelquaternen und Urtheilsbüchern gezogene Mischung von 554 Artikeln staats- und privatrechtlichen inhalts, die zum Theil unter Überschriften in größere oder kleinere Gruppen zusammengefasst wurden. Einen Neudruck des auf 562 Artikel erweiterten czechischen Originals mit Gegenüberstellung der lateinischen Übersetzung, die <persName>Dr. Roderich Dubravus a Dubrava</persName> im Jahre 1527 für <persName>König Ferdinand I.</persName> besorgte, bietet Palacky im 5. Bd. des Archiv Ceský.</p>
        <p>Die im Jahre 1523 vom Landtag beschlossene Umarbeitung wurde kaum zur Hälfte durchgeführt und bildet unter Beigabe des ungeänderten Theiles und des s. Wenzel Vertrags den Text der im Jahre 1530 gedruckten Landesordnung. Nach Niederwerfung des Aufstandes zur Zeit des schmalkaldischen Krieges, erfolgte über königlichen Auftrag &md; durch <persName>Ulrich Humpolec von Prostiboř</persName> abermals eine Umarbeitung, die von den Ständen angenommen, vom König Ferdinand im Jahre 1549 genehmigt und 1550 gedruckt wurde. Hier erscheint zuerst die fernerhin für die böhmischen Landesordnungen bezeichnende Eintheilung des Textes in größere Abschnitte, die unter den Buchstaben A—Z bis zu 44 durch Ordnungszahlen unterschiedene Artikel umfassen. (Beide L.-O. im <ref target="https://sources.cms.flu.cas.cz/src/index.php?s=v&amp;cat=25&amp;bookid=296&amp;page=3">C. j. 
B. IV., 1. Sect. 1.</ref>)</p>
        <p>Schon 1557 begannen neue Revisionsarbeiten, die zu der durch den Oberstlandschreiber <persName>Wolf von Vřesovic</persName> verfassten und dem König <persName>Maximilian II.</persName> gewidmeten Form der Landesordnung vom Jahre 1564 führten. <ref target="https://sources.cms.flu.cas.cz/src/index.php?s=v&amp;cat=25&amp;bookid=296&amp;page=3">C. j. IV., 1. Sect.</ref> Die Zahl der Artikel ist hier durch Aufnahme späterer Landtagsschlüsse bis auf 928 angewachsen. Den czechischen Ausgaben von 1564 und 1594 folgten 1604 und 1617 Drucke einer deutschen Übersetzung, die der Bürger- und Stadtschreiber von 
Kaaden, <persName>Peter Sterba</persName>, im 'labre 15(W) besorgt hatte.
  Als nach der Schlacht am Weißen I3erge die Maeht der böhmischen 
Ständeherren gebrochen war, machte Kaiser Ferdinand II. von der 
Verwirkungstheorie erfolgreich Gebrauch. Ohne vorher das Gutachten 
der Stände einzuholen, erließ er am 1(1. Mai 1(;27 aus königlicher 
Machtvollkommenheit, um das jus regium zu salvieren "und ein lequabile 
jus privatorum zwischen denen eingeborenen Böhmen. und denen Aus- 
ländern so unter d.er Zeit eingenommen oder künftig ins Land kommen 
möchten" herzustellen, ein neues, nur nach dem Beirath seiner eigenen 
Beamten entworfenes, staats- und privatrechtliches Grundgesetz in

deliclior Sprache unter dein Namen der "Vormgierten Landesordnung 
des ki-nigreichs  (-1.1, gedruckt 162.7 -1796). Ergänzt wurde
diusul-e dureli die umfüllglichen Novellen und Declaratorien 
Kaiser Verdinand's 111. Von den unter Kaiser Josef I. im Jahre 1.709 
I)e;,ii    1Z,ev isi-nsarbeiten, um ein gemeinsames Recht für die böhmische
   ndergru&mdash;e herbeizuführen, war schon im § 45, 6, die Rede. Der 
ld:ni mut* der "neu projectierten Landesordnung des Königreichs Böheimb 
und Markgrafenthumbs Mähren nebst dein modo exequendi und kaiser- 
lichen Privilegien des Herzogthumbs Schlesien vom Jahre 1.71.0" befindet 
slot) zu Wien. St. ,?10.
 ähr en. Auf Andringen der Stände (1 53.1.) wurde der im 
To-itschauer Rechtsbuch enthaltene Landesbrauch zu einer Landesordnung 
ningearbeitet, der vom König Ferdinand I. genehmigt und im ?Jahre 
1:-)35 gedruckt wurde. Neue Ausgaben erschienen unter Aufnahme 
uiniger Abänderungen und Zusätze in den :Jahren 1545, 1562, 1-04. 
Ein, Jahr nach der verneuerten Landesordnuiig für Böhmen erließ 
Kaiser -.Ferdinand .11. eine solche (am 10. Mai 1.628) aus königlicher 
Machtvollkommenheit auch für Mähren, die 1638 auf Anlangen der 
Landstände durch eine Declaratio dubiorum ergänzt wurde. (Gedruckt 
I -28, aber mit Datum Znaym, 1. 'Juli 1628, 17 El un.d o. J., eine 
1(i32 besorgte authentische Übersetzung ins Cechische C. j. I3. V, 3.)
      Schlesien. König Ferdinand. bestätigte :1528 als König von 
lölinien und obrister Herzog von Schlesien den Trop p au er Ständen 
(Herren, Rittern, Wladyken und Bürgern) die hergebrachten Privilegien, 
obenso Kaiser <persName>Maximilian</persName> am 9. December 1563. Im Jahre 1.673 
entwarfen die Troppauer Stände eine eigene, voll der mährischen 
Observanz abweichende Landesordnung:, die ,jedoch nie in Wirksamkeit 
trat, obwohl nach dem kaiserlichen Rescript vom 15. October 1681. 
die Genehmigung des Entwurfs in naher Aussicht stand. (Cod. Ferdin.- 
Leop.-Jos.-Carolinus, S. 390; -I(i .)
ä g er ndor f. Auf Befehl Kaiser Leopolds I. wurde im Jahre 1.673 
mit Vorwissen des Fürsten Eusebitts von Liechtenstein als regierenden 
Herzogs zu Troppau und Jägerndorf von den Landständ.en nach des 
nirstenthums .Tägerndorf Zustand und hergebrachten Gewohnheiten eine 
La ndesordnung eingerichtet, die eine Umarbeitung der alten mährischen. 
Landesordnung vom Jahre 1535 ist. Sie wurde vom Kaiser nur nach 
einigen Abänderungen am 20. November 1675 genehmigt. Ausgabe 
 an «Elven im 17. Bd. der Schriften der historischen statistischen 
 ect;on., Brünn 1868.
      Tesch en erhielt 1573 durch Herzog Wenzel Adam eine Landes- 
 -rdnung (gedruckt bei Weingarten Faseiculi diversorum ,jurium, 2. Buch, 
   3( (9 —337 ; bei 
       <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543356.html">Stubenrauch</ref> Ni. 3262 e. Olniützer Ausgabe v. .1. 1.592.)
      Halsgerichtsordnung, Kaiser ,loseph I. für Böhmen., Mähren und 
Schlesien, vom 1.6. .Juli 1707, gedruckt 170S im deutschen Original- 
text und in ('('Kutscher Übersetzung u. ö. bis 1762. Eine Vergleichung

derselben mit der Carolina liefert die Dissertation des Geol.;.4. (i()Itlieb
Klose: "Collatio constitutionis criminalis Candi V eum sanetione crimin:11i 
a Joseph° I. . . . lata. Frankfurt a. 0. 1731.
     Eine Processordnung fiir die Landshauptmannschaft oder (1;is 
königliche Tribunal in Mähren erließ Kaiser Leopold am 3. ;Jänner 1659.
     Das Verfahren in Grenzstreitigk.eiten behandelte Jakob MenAik in. 
einem 1600 in czechischer Sprache erschienenen Werke. C. j. -13. IV., 5.
     Stadtr e chte. Schon früher (Anh. I, 18) wurde auf den.nationa len. 
Gegensatz hingewiesen, der in der böhmischen Ländergruppe das Stadt- 
recht -vom Landrecht trennte und ein einheitliches Recht für die Gesammt- 
beviilkerung nicht aufkommen ließ. Die verneuerten Landesordnungen für 
Böhmen uncl Mähren waren als Fortbildung des alten Landesrechts Gesetz- 
bücher für di.e s. g. höhern Stände, während fiir die Rechtsordnung des, 
13ürgerstande. s besonders vorgesorgt werden musste. Noch um die Mitte 
des 16. Jahrhunderts richtete sieh die Mehrzahl der Städte in Böhmen 
theils nach dem Magdeburger, theils nach dem in der Altstadt Prag 
üblichen Rechte. Auf Grund des letzteren, des Brüllner Schöffenrechts, 
des joannes Andrew Lectura arboris consanguinitatis u. s. w., stellte 
1Iag. Briecius von LicsIzo den Entwurf eines allgemeinen Stadtrechts. 
in 72 Capiteln her, der aber die, Autonomie der Städte stark einge- 
schränkt haben würde. Er wurde daher von den Städten bekämpft 
und wurde zwar .1536 gedruckt, erhielt jedoch niemals Gesetzeskraft. 
.Erst die Umarbeitung desselben mit einer der Landesordnung naeh- 
gebildeten Gliederung nach I-3uchstaben A —T und römischen Zahlen. 
für die Unterabtheilungen, die der Prager Kanzler Paul Christian von. 
Koldin im Jahre 1_569 den Landständen vorlegte, erhielt zehn Jahre 
später die Genehmigung als allgemeines Gesetz für den Bürgerstand in 
Böhmen und später, seit 1697, in Mähren und Schlesien. Übrigens stieß 
dies Stadtrecht bei seiner Einführung selbst in Böhmen dort wo man 
nach Magdeburger Recht lebte, auf Widerstand, der z. B. bei Laun und 
Leitmeritz erst im Jahre 161.0 nach Genehmigung eines neuerliehen 
Landtagsbeschlusses durch K. Rudolf II., überwunden wurde.
     Ausgaben. Briccius von Licsko PrAva 1\kstskzi, 1536 zu Leitomischl, 
neu in C. j. B. IV, 3 sectio Koldinische Bearbeitung.: Cechischer
Originaltext: 1579, 161_3, 1711, 1755, neu C. j. .13. IV, 3, sectio 2.
Eine Uebersetzung ins Deutsche besorgte schon im 1.6. ;Jahrhundert der 
Kaadener Bürger Peter 'Atrba, auch Sturba 117/9/, St. .A. 197, 
vielleicht auch 199, 1-1. B. 7676') dem wir die >Übertragung der Maxi- 
milianischen Landesordnung ebenfalls verdanken. Eine andere Über- 
setzung wurde -1721 zu Wien als "vollständige teutsche Stadtrecht
Erb-Königreich Böheim und Nialtgrafnmin Mähren" gedruckt.
    Schon Paul von Koldin hat einen böhmischen Auszug aus dem. 
Stadtrecht verfasst, der vom Jahre, 1581 ab 11. Auflagen erlebte und in 
deutscher Übersetzung .1607 und 16E4 zu Leipzig als: "das behmische 
Recht" und "das Böhmische. Stadtreclit" erschien. "Kurze Extracte"

;His dein bOlunischen Stadtrecht in deutscher Sprache veröffentlichten 
ferner Adam Cramer, Bürger und Advocat Plan ( I I;09, neue Aus- 
L2..:11)0 1671), und der Prager Bürger jakob Ferdinand Wrba Nymbursty 
( I co.):;, 1707, auch czechisch 1.700), ferner Joh. Jakob von Weingarten, 
der nicht, bloß eine "Nlanuductio zum Rechtsprocess beym Stadtgerichten", 
Nondern auch einen Auszug der königlichen Stadtrechte verfasste. (Fünf 
Auflagen von. .1.668-1718.)
   Eine ziemlich umfangreiche Abhandlung über Prager Recht erschien 
1716 als Doctor-Dissertation des Wenzeslaus sub prwsidio Nicolai 
Ignalii Königsmann, unter dem Titel: Thesis historico-politico-juridica 
.10 jure eivitatum in geriere, de tri-urbis Prageme juribus . . in specie.
   .Eine vergleichende Zusammenstellung der wichtigsten Unterschiede 
zwischen dem Magdeburger und dem Prager Recht, lieferten die nach 
siichsischem Rechte lebenden böhmischen Städte im j..1_571.. C. .j. 13. IV., 5.
"Extract hlavnich . . artikulitv" sammt der Entgegnung der Prager.
 . Da.s Gerichtsverfahren nach Prager Recht in bürgerlichen und
peinlichen Fällen des Vitus Ophthalmius, das in den J. 1_585 und 1608 
;11s "Processus juris munieipalis Pragensis" gedruckt wurde und neben 
dein Stadtrecht aueh die Landesordnung und das römische Recht be- 
rücksichtigte, kommt nicht bloß in. der durch Georg Bydovsky im J. 1.607 
besorgten Übertragung ins Czechische, sondern handschriftlich auch in 
alter deutscher Übersetzung vor. (e.
   Ganz einen anderen Charakter haben die "Zusamengetragene Artik-el
 .Form eines rechtlichen Process, wie dieselben von alters her bei 
dieser kgl. Stadt, Olomuntz .bei Gericht und auch in ... gehegter Bank in 
dung waren", die sich in dem Olmützer Stadtbuch Nr. 64 vom .1. 1550 
linden. Hier sind. neben dem römischen und canonischen Recht auch die
 1Iiihren. angewandten sächsichen Rechtsquellen berücksichtigt.
   Die Fortbildung sowohl des Land- als des Stadtrechts in der 
böhmischen Ländergruppe war seit den verneuerten Landesordnungen dem 
Uegenten vorbehalten, von welchem nicht bloß im Jahre 1707 eine allen 
drei Ländern gerneinsame peilflic...11e G-eriehtsordnung ergieng, sondern 
iloch weitergehende Pläne durch Einsetzung einer Compilations-Commission 
verfolgt wurden (§ 45, 6). Die zahlreichen landesfürstlichen Verordnungen 
sind in den Sammelwerken von Joh. Jakob von Weingarten: Codex 
Iiierdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carolinus (1701, 1.720), für Schlesien 
in der s. g. Brachvogerschen Ausgabe der k. k. das Erbherzogthum 
Schlesien concernierenden Privilegien, nachzusuchen. Auszüge fiir Mähren 
bietet Wekebrod in seiner Sammlung der seit dem Jahre 1600-1740 
01.42:angenen a. h. Gesetze, Brünn o.
   Deutschböhmische Dorfweisthümer aus den ‚Jahren 1536-1.697 
bietet I,. Sehlesinger in den Mittheilungen des Vereines der Deutschen 
in Böhmen XV., I-3ann- und. Bergtaidinge aus Mähren ChlumeckS- 
Archiv für österreichische Geschichte, Bd. .17.
   Die Literiirgeschichte des böhmischen Staats- und Privatrechts

hat Dr. Leg's Glückselig in der s. g. Wagnerischen Zeitschrift für Ihidos-
und Staatswissenschaft 1847, 1. Hand, ausführlich behandelt. Da über 
den gleichen Gegenstand oben in § 41; schon manches mitgelln 
wurde, so sei nur noch erwähnt, dass Briccius von Licsko 1510 I^echis- 
sprichwörter und 1541. eine aus dem römischen Rechte geschöpfte Samm- 
lung von Rechtsregeln veröffentlichte, ferner dass es eine -Übersetzung 
der Institutionen Kaiser Justinian's ins Cechische vom • Jahre .1562 gilt,
welche •ire(!ek im Jahre 1867 drucken ließ.

 F. Die Länder der ungarischen Krone.
  Es wurde schon (Anhang II, 18) mitgetheilt, dass die Sammlung 
des ungarischen Landesbrauchs, die der Protonotar Stephan Verböczi 
im Jahre 1.514 dem Könige Vladislav II. vorgelegt hatte, keine formelle 
Genehmigung und Verlautbarung erfuhr. Es scheint, dass Verböezi es 
auch in der Folge unter König Ludwig II. unterließ, sein Werk durch 
Nachtragttilg der mangelnden Förmlichkeiten zum Gesetze zu erheben, wohl 
aber entschloss er sich zur Verbreitung durch die Presse. Am s.
1517 war nach -10 Tagen der 71. Bogen starke Band unter dem später 
so bekannt gewordenen Titel Tripartitum opus juris eonsue- 
tu dinari i inclyti regni Hungarite in der damals unglaublich thätigen 
Druckerei des johann Singriener zu Wien vollendet.
  Das Tripartitum ist seither noch oft, z. B. 1545, 1581, 1M28 . . . 
auch in der -Übersetzung ins Un.garische (15(65, 1571, 15S9), ins 
Croatische (durch Pergo, 1574) und Deutsche (1599) gedruckt worden, 
hat ‚jedoch nur im Wege der Übung Eingang bei den Gerichten gefunden, 
u. z. zuerst in den östlichen Theilen Ungarns, während man im Westen 
an die Herstellung einer anderen Sammlung dachte und zu diesem Zwecke 
.1527 einen Sechzehner-Ausschuss einsetzte; diesem folgte 1518 ein 
Siebner-Ausschuss, der 1552 das s. g. Quadripartitum juris con- 
suetudinarii Hungarici opus vorlegte, das jedoch vom König 
Ferdinand I. missbilligt wurde und, da man sieh über die Aufnahme 
gewisser staatsrechtlicher Bestimmungen nicht einigen konnte, gleich- 
falls Entwurf blieb (gedruckt erst 1.798 zu Agram). Die Arbeiten 
am Quadripartitmn hatten die Aufmerksamkeit auf die ältere Gesetz- 
gebung des Landes gelenkt. Es wurden nun Sammlungen königlicher 
Decrete angelegt, unter welchen zumal jener des Erlauer Großpropstes 
Stephan Illosvai hervorzuheben ist (Orig. Ms. in Wien, 11. B. 8496), weil 
sie die Quelle ist, aus welcher später (1.581, 1583 lt. diese alten 
Gesetze herausgegeben wurden. Nachdem sie in der Folge als Ergänzung 
dem Verbiiczi'schen Werke beigedruckt worden waren, nahm das so 
erweiterte Tripartitum seit 169- den Titel eines Corpus juris 
Hun garici an, und wurde als solches unter Zugabe der späteren 
Landtagsabschiede (articuli dietales) bis in unser Jahrhundert aufgelegt. 
Eine neue Sammlung der ständischen Verhandlungen von Ungarn und

 hi(1,,11  (1". kiiniglidien Akadt,ink,  \•,,n
Fral;11(')i litbrausgugebullun NIonuttienta     liegni Hungarhe, 1   10,
(1.-,21; co) I), bum. die 11. com. Regni Transylvanile (herausg. ditrell
  NI. I   8   ;-)-i() -1629).
      Unter 1:aiser Leopold 1. war allerdings der Plan aufgetaucht, 
;muh in Ungarn die Dinge nach österreichischem 1Iuster einzurichten
    15, 5): namentlich betrieb Cardinal Kollonitsch unausgesetzt die 
Einführung der im Lande unter der Enns geltenden Gesetze, deren. 
Übersetzungen ins Lateinische er für alle Fälle bereit hielt. Er ließ 
zuletzt, da man in Wien mittlerweile anderes Sinnes geworden war, 
seine Übersetzung der österreichischen Landgerielasordnung Kaiser 
Verdinand's III. vom Jahre 1656 auf seine 1:osten drucken (1687), 
und es gelangte dieser Text in Ungarn alsbald zu solchem Ansehen, 
(IJss er wie ein Landesgesetz angesehen und in die Ausgaben des Corpus 
juris Hungariei bis 1779 aufgenommen wurde.
      In diese Zeit fällt nicht bloß die Erlassung einer Advocatenordnung 
für Ungarn durch Kaiser Leopold I. nach erbländischem Muster (1693.), 
sondern auch das Compendium der Haupt-R.elation über die Einrichtung 
des Königreichs Ungarn de ao. 16S8 nebst einer ähnlichen Handschrift 
vom Jahre 1689. (St. -11riev, X.r. 30718.) Ältere Arbeit sind der 1553 zu
Wien durch Sebastian Listhi aus Hermannstadt, Secretär des ungarischen 
I:anzlers Nikolaus °hihi, begonnene Stilus cancellarhe Hungariele (Wien,
      ;27'7, B(1. ,2) und des J. Kitonich: Directio methodica proeessus 
judiciarii juris eonsuetudinarii incl. regni .Hungarhe, die seit dem 
Jahre .1.619 öfter, und zwar später als ein Theil des Corpus juris 
Ilungarici, __,,.edruckt wurden.
      Auch in Siebenbürgen galten im allgemeinen die fiir Ungarn 
erlassenen Gesetze, sowie da,s Verböczi'sche Tripartitum, außerdem die 
I;eschlüsse der siebenbürgischen Landtage, die sieh zum 'filen wider- 
sprachen und oft nur mangelhaft überliefert waren. Der daraus ent- 
springenden Rechtsunsicherheit zu begegnen, erließ Fürst Gabriel Bethlen 
im Jahre 1619 sein Specbnen proeessus juridici. Fiirst Georg I., Raköezy, 
fasste dann den Entschluss, sämmtliehe vom Jahre 1540 an ergangene 
und noch rechtskräftige -Vorschriften in ein Ganzes zusammenzufassen, 
doch gelang es erst seinem Sohne Georg II., dies Werk zu vollen.den; 
es sind dies die s. g. Approbalie Constitutiones Regni Transylvanite et 
partium Ungarile eidem adnexarum, die auf dem am 15. März 1.653 
abgehaltenen Landtage Gesetzeskraft erlangten. Diesen folgten unter 
Michael I. Apatry die in gleicher Weise bearbeiteten Compilatte Con- 
stitutiones Regni Transylvanhe tt. s. w., welche die Gesetze von 1653 
bis 1669 enthielten und am 4. .März 1669 vom Landtag angenommen 
wurden. Die Artikel aus den Jahren 1669&mdash;-1742 sind nicht gesammelt, 
wohl aber die späteren von 1.743&mdash;1792 als Novellares
      Von den drei in Siebenbürgen anerkannten Nationen lebten die 
Sachsen nach ihrem "Eigen-Landrecht", d.nach einem vom Kronstädter geschworenen Rath Matthias Vrone (Vronius) verfassten "
ihres alten herkommenden Rechtens und Gewohnheiten". das König 
Stephan Bathory im Jahre .1_583 bestätigte. Dasselbe behandelt in vier 
Büchern von 6-12 Titeln mit Paragrapheneintheilung 1.. das gericht- 
liche Verfahren, 2. Familien- und Erbrecht, 3. Verträge, 4. Strafrecht 
und ist in mehreren Ausgaben mit und ohne •!Tahr erschienen., u. a.
Anhang zu G. _Reiszner's Commentatio succ. ;td jus statutarium Saxonuni 
in Transylvania. Leipzig 1.744.
   Auch die Nation der Szader besaß ihr eigenes, besonders im 
Erbrechte und in der Verjährung von den ungarischen Gesetzen stark 
abweichendes Gewohnheitsrecht, das auf den am 28. April 1555 zu 
Udvarhly gefassten Beschlüssen beruhte, jedoch in die gedruckte Sammlung 
der Landesgesetze nicht aufgenommen wurde. Außerdem bestanden in 
den königlichen Freistädten, Taxalorten und andern freien Ortschaften 
mancherlei durch langjährigen Gebrauch oder besondere Privilegien 
anerkannte Localstatute und. Gewohnheiten, welche sich mitunter bis 
in unser !Jahrhundert in Geltung erhalten haben.
 Crmttien galten wie in Siebenbürgen neben Beschlüssen des 
eigenen Landtags im allgemeinen die ungarischen Gesetze und das 
Tripartitum, von dessen Übersetzung ins Croatische schon oben die 
Rede war. Eine Übersicht über diese "Articuli dominorum et nobilium 
statumnque et ordinum regnorum Croatile et Sclavonile", die zum Theil 
bei Kukuljevi, !Jura regni Dalmatile, Croatile et Slavonlie Bd. II gedruckt 
sind, bietet Bogi.•i( pisani zakoni na slovenskom ,jugu, S. 1.49 ff.
   Für die seit dem .1_6. Jahrhundert unter dem Namen der 
Machen in Croatien und Slavonien angesiedelten serbischen Flüchtlinge 
ergiengen mehrfach kaiserliche Privilegien. Unter diesen hat jenes Kaiser 
Ferdinand's II. vom Jahre 1630, das auch von seinen Nachfolgern 
bis auf Kaiser !Josef 1. (1642, 1.659, 1708) bestätigt wurde, die Gestalt 
eines Statuts, da es in fünf Abschnitten mit Artikeltheilung de magi- 
stratibus, de judiciis, de rerum. dominio, de delictis privatis et publicis 
und de re militari handelt. (Gedruckt bei Czörnig, Ethnographie II. 
365 ff., andere Privilegien a. a. 0., S. 361 ff. und 111, Beilagen 62 ff.)
   Das städtische Recht in Ungarn, in welchem die deutschen Elemente 
vorwalteten, hatte durch die Bestimmung König Sigismund's, dass die 
Berufungen von den Stadtgerichten, wo nicht an den König, an den 
Magister Tavernicorum zu richten seien, eine feste Stütze erhalten, so 
dass sich auf ungarischem Boden noch spät Rechtsbücher bildeten, 
deren innerer Zusammenhang mit ähnlichen deutschen Arbeiten leicht 
nachzuweisen ist. Articuli .juris Tavernicalis, die K. IZudolf II. im J. 1602 
bestätigte, finden sich im Anhang des Corpus .jur. Hungarici. Was endlich 
das Statut für Fiuine vom 29. Juli 1530 betrifft, so ist es von Ferdinand I. 
in seiner Eigenschaft als Landesherr von Krain und den davon abhängigen 
Gebieten erlassen worden, da die Stadt erst unter der Kaiserin Maria 
Theresia (1776) mit dem Severiner Comnitate vereinigt wurde.

Geschichte des öffentlichen Rechts.

§ I s. Die Stellung der österreichischen Herrscher im allgemeinen.
     s i c s, Der Dualismus (Zeitschr. f. ungar. öffentl. u. Privatrecht. I, 1895.)
  d e rm arm, Gesch. d. österr. Gesammtstaatsid.ee. 13de. Gindel y, Über 
die Erbrechte des Hauses Habsburg auf die Krone von Ungarn. 1526-1687. Archiv
 üst. Gesch., Bd. rd. — Hub er , 128 1r. — S top utat W., Die verfas.sungs- 
rechtl. Stellung der deutschen Landesherren z. deutschen Gerichtsbarkeit. 1892. 
- o an H., Das 'böhmische Staatsrecht vom Jahre 1.527 -1848. 1872.
   1. Je nachdem die österreichischen Herrscher als Könige 
von Ungarn, von Böhmen. oder als Erzherzoge V011 Österreich 
auftraten, war ihre Stellung sowohl nach außen als nach innen 
hin verschieden. Als Könige von Ungarn waren sie dem Reiche 
gegenüber Monarchen eines fremden unabhängigen Staats, als 
Könige von Böhmen deutsche Kurfürsten, durch die goldene Bulle 
besonders privilegiert und mit einem Gebiete ausgestattet, das 
nur in loser Lehensabhängigkeit von Deutschland stand, wie es 
beispielsweise in die Reichs-Kreiseintheilung gar nicht einbezogen 
war. Als Erzherzoge von Österreich endlich erfreuten sie sich 
der weitestgehenden -Vorrechte in den übrigen Erblanden, die nebst 
einigen zugeordneten Reichsständen (Brixen, Trient . . .) von reichs- 
wegen den österreichischen Kreis bildeten.
   2. In diesen Landen stand den Erzherzogen, seitdem die 
iisterreichischen Freiheitsbriefe im Jahre 1453 mit Beobachtung 
aller Förmlichkeiten unter Zustimmung der Kurfürsten vom Kaiser 
Friedrich III. bestätigt worden waren, außer der obersten Gerichts- 
barkeit auch das Recht zu, "neue Aufschläge, Mauten und Zölle 
und ander Mehrung ihrer Nutz und Rent" zu machen, den Adel 
bis zum Grafen hinauf zu verleihen u. s. w., kurz sie hatten 
namentlich seit der Bestätigung der Privilegien' durch Kaiser 
Karl V. (1530, 8. September) dem Reich gegenüber so ziemlich 
alles errungen. was überhaupt gewährt werden konnte.
    Aus Vorsieht wurd.en Anerkennungen dieser Privilegien auch bei den 
spätern I.aisern nachgesucht, so 1599 durch Erzherzog Matthias bei .Kaiser 
'Rudolf II., 1620 und 1623 bei Kaiser Ferdinand u. s. W., bis auf 1:laiser Karl Vl..
der sie 1729 bestätigte. Schrötter, 1. Abhandlg., XXXV.</p>
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