Arnold
Luschin von Ebengreuth
, Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der
Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Recht
(C.C. Buchner Verlag
Bamberg
1896) §§ 38 (S. 259) -
47 D (S. 386)
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Heino
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In das Menschenalter von 1493-1526 fällt der Übergang von den
mittelalterlichen Einrichtungen der altösterreichischen Lande zu
einem wesentlich erweiterten und nach den Forderungen einer
neuen Zeit verwalteten Staate. Noch unter Kaiser Friedrich III. waren die Erblande eine
lose Anhäufung von vielen Gebieten, die nur in der Person des
Regenten ihre Vereinigung fanden. Mit dem Regierungsantritt
seines Nachfolgers begannen sofort zielbewusste Veränderungen in
der Verwaltung, um eine zeitgemäße Umstaltung des ganzen
Staatswesens herbeizuführen. An diesem Gedanken hielt Kaiser Maximilian sein ganzes Leben hindurch
fest, nicht aber an den gewählten Formen, die sein beweglicher
Geist oft vorschnell aufgab, um sie durch andere zu ersetzen.
Immerhin hatten sich bis zu seinem Tode manche Einrichtungen
schon so eingelebt, dass Erzherzog
Ferdinand an ihnen bei seinem Regierungsantritt
festhielt und sie weiter ausbildete. So waren die
altösterreichischen Erblande auf dem Wege, sich zu dem größten
und bestverwalteten deutschen Staatskörper im deutschen Reiche
zusammenzuschließen, als der unerwartete Anfall von Böhmen und
Ungarn mit einem Schlage die Stellung des Erzherzogs von Grund
aus veränderte und ihm neue Regentenaufgaben anwies, die im
Laufe der Entwicklung zum heutigen Kaiserthum Österreich geführt
haben. Daher bildet die Regententhätigkeit Kaiser
Maximilian's mit den wenigen Jahren, die sein
| Seite 260| Enkel
regierte, ehe er König der Nachbarreiche wurde, einen so
wichtigen Abschnitt im Leben des Kaiserthums, dass sie in der
österreichischen Reichsgeschichte selbständig behandelt werden
muss.
Maximilian I. besaß, als er mit 34 Jahren
zur Herrschaft in seinen Erblanden gelangte, schon reiche
Regentenerfahrung. Sein Vater hatte ihn allerdings zeitlebens
nur wie einen Sohn vom Hause behandelt und ihm nie mehr als die
Grafschaft Cilli eingeräumt, "denn das Übrige werde er doch Zeit
genug bekommen".N.38.1 Dagegen hatte Maximilian die bestverwalteten
Lande Europas, das reiche Erbe seiner Gemahlin, der
burgundischen Prinzessin Maria, seit 1477 genau kennen gelernt
und später als Vormund seines Sohnes Philipp durch viele Jahre beherrscht, ferner,
seit seiner Wahl zum römischen König (1486) die Geschicke des
deutschen Reichs mit Glück geleitet. Mit dem Jahre 1490 erhielt
er Gelegenheit, seine Regentenfähigkeiten auch in den
altösterreichischen Landen zu bethätigen. Mitte März d. J. hatte
ihm Erzherzog Sigmund durch seine Streitigkeiten mit
der Landschaft ermüdet, die Herrschaft über Tirol und die
Vorlande unter Vorbehalt einer Jahresrente abgetreten. Drei
Wochen später benützte Maximilian den
plötzlichen Tod des Königs Mathias
Corvinus († 6. April
1490) nicht bloß zur Wiedereroberung der von diesem
in den fünf n.-ö. Landen besetzten Orte, sondern auch zu einem
kräftigen Vorstoß nach Ungarn, wo er alte Ansprüche seines
Hauses auf die Stephanskrone zur Geltung zu bringen suchte.
Den anfänglichen Erfolgen des Feldzugs entsprach der Ausgang
keineswegs. Die Friedensbedingungen, welche über Drängen des
Kaisers am 7. November 1491 zu
Pressburg mit dem von den Ungarn zum Herrscher erkorenen
böhmischen König Vladislav vereinbart wurden, stimmen fast
genau mit jenen überein, unter welchen der Kaiser 1463 mit
König Mathias Frieden geschlossen
hatte. Zwar durfte Maximilian den Titel
eines Königs von Ungarn auch ferner führen, allein der Besitz
des Reiches sollte Vladislav und dessen
ehelichen, männlichen Nachkommen zustehen und erst nach deren
Absterben die Habsburger "ipso facto" zur Herrschaft in Ungarn
berufen sein. Eine Verbesserung gegen früher war nur dadurch
eingetreten, dass die Friedensbedingungen, insbesonders auch der
Artikel über die vorbehaltene Nachfolge
Maximilian's
| Seite 261| und seiner
Erben am 27. März 1492 die
feierliche Zustimmung der Stände von Ungarn, Siebenbürgen,
Croatien und Slavonien erhielten.
Die friedlichen Beziehungen, welche so zwischen den Habsburgern
und den jagellonischen Herrschern in Ungarn und Böhmen geknüpft
worden waren, blieben fortan bestehen. Kaiser
Maximilian hat nicht nur dem Könige
Vladislav thatkräftigen Beistand gegen die
Umtriebe des ehrgeizigen Johann Zapolja geleistet (1505/6), sondern auch
im Jahre 1515 jene Doppelheirat zwischen seinem und dem
jagellonischen Hause beredet, deren volle Bedeutung nach der
Unglücksschlacht bei Mohács 1526 offenbar wurde.
Der Tod Kaiser Friedrich's III. am 19. August 1493 eröffnete dem
Könige die Herrschaft in den übrigen habsburgischen Erblanden:
Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Istrien. Die
schädlichen Folgen der Ländertheilungen erschienen beseitigt und
Länder von mehr als 3000 Quadratmeilen Fläche, die fast den
ganzen Süden und Westen Deutschlands bedeckten, gehorchten nun
einem Herrscher, der gleichzeitig die Krone des deutschen
Reiches trug. Maximilian säumte nicht,
diesen Länderbesitz noch zu erweitern und zu verdichten. Dazu
hatte schon der Krieg vom Jahre 1490 Anlass gegeben, indem nach
dem Friedensschlusse von den Ungarn auch jene salzburgischen
Besitzungen geräumt wurden, die ihnen Erzbischof Bernhard im Kampfe gegen
Kaiser Friedrich III. als feste
Stützpunkte überlassen hatte. Wohl gelangten gemäß diese gemäß
dem am 29. November 1482 bei der
Abdankung des Erzbischofs getroffenen Abkommen größtentheils
wieder an das Erzstift zurück; einzelne Orte hingegen verblieben
dem Kaiser, so das militärisch wichtige Pettau, das jedoch 1506
als Pfand für 20.000 Goldgulden dem Hochstifte wieder eingeräumt
wurde.N.38.2 Noch wichtiger war der durch Erbverträge seit
dem 14. Jahrhundert vorbereitete Anfall der Grafschaft Görz
| Seite 262| (§ 15, 6)
nach dem Tode des letzten Grafen Leonhard († 12.
April 1500). Die Landbrücke zwischen Kärnten und
Tirol und ein eigener Zugang nach der friaulischen Ebene kamen
dadurch in die Hände Maximilian's. Bald
darauf (1505) brachte ihm seine Vermittlung im bayerischen
Erbfolgestreit die Städte und Gerichte Kufstein, Kitzbüchel,
Rattenberg und den bayerischen Antheil des Zillerthals zu,
während der im Jahre 1508 gegen Venedig begonnene Krieg bei
seiner Beendigung zu einer militärisch haltbaren Begrenzung von
Südtirol führte und dem Lande Tirol außer Riva, das an den
Bischof von Trient kam, die Stadt Roveredo, die s. g. vier
Vicariate und die Gebiete von Cortina d' Ampezzo, Peutelstein u.
s. w. anschloss.
Die Regierungsacte des Kaisers Maximilian,
soweit sie die Umgestaltung der Verwaltungseinrichtungen und
sein Verhältnis zu den Landständen der Erblande betreffen,
werden in den §§ 39 und 40 besprochen werden. Jene hingegen,
die sich auf sein Verhältnis zum Deutschen Reich und sein
Eingreifen in die europäische Politik beziehen, können hier nur
soweit Gegenstand der Darstellung sein, als sie von
unmittelbarer Rückwirkung auf die österreichischen Lande waren.
Darum genügt es, hervorzuheben, dass die burgundischen
Angelegenheiten oft genug in die Ausführung der Pläne
Kaiser Maximilian's hindernd
eingriffen, namentlich seitdem die Herrschaft sein Sohn
Philipp und später sein Enkel Erzherzog
Karl persönlich übernommen hatten, wie denn
beispielsweise die Rückerstattung von Verona an die Republik
Venedig dem Kaiser durch die burgundischen Räthe aufgedrängt
wurde, welche 1516 den Frieden von Noyon herbeiführten, um
selbst Ruhe vor Frankreich zu haben.
Die im Jahre 1495 verabredete und in den beiden nachfolgenden
Jahren zur Ausführung gebrachte Doppelheirat zwischen den
Kindern Maximilian's und des spanischen
Königshauses brachte den Erzherzog Philipp
im Jahre 1506 auf den Thron von Kastilien und dessen Sohn
Erzherzog Karl 1516 auf den Thron des
vereinigten Spaniens. Weniger glücklich war hingegen
Maximilian's zweite Ehe mit
Bianca Maria
Sforza
, mit der er sich je länger je
weniger verstand, auch verwickelte ihn diese Heirat in die
mailändischen Wirren, denen allerdings
Maximilian schon um der Ansprüche des
Reiches willen nicht hätte fern bleiben können.
| Seite 263|
Die politischen Pläne des Kaisers, häufig ungenügend vorbereitet
und mit unzureichenden Mitteln unternommen, missglückten oft,
aber die Schuld lag doch weniger an ihm, als an jenen, die ihn
trotz der Zusagen nicht genügend unterstützt hatten. Es ist ein
eigenthümliches Schauspiel, dass
Maximilian, die volksthümlichste
Erscheinung seiner Zeit, bei Fürsten und Ständen so wenig
Verständnis für seine Absichten fand. Der Kaiser, der sich mit
dem Wahlspruch: "Mein' Ehr' ist deutsch und deutsch mein' Ehr'"
aus ganzer Seele den Aufgaben des Gesammtwohls widmete und
unablässig bemüht war, die deutsche Volkskraft von innerem Hader
auf hohe nationale Ziele zu lenken,N.38.3 fand bei dem
Reichstag so wenig Entgegenkommen, dass er mehr als einmal in
die bittersten, berechtigten Vorwürfe ausbrach. Die Kriege, die
er um des Reiches Ehre und Frommen gegen Frankreich und Venedig
führte, verliefen unglücklich. Sein Lieblingsgedanke, die Türken
zur Sicherung des Reiches und der Erblande aus Europa zu
vertreiben, gelangte weder 1493 noch später (z. B. 1517) zur
Ausführung. Die Umwandlung Tirols in ein Kurfürstenthum, das er
seinem Sohne Philipp überlassen wollte,
vereitelte (1504) der Widerspruch der Kurfürsten. Nicht minder
vergeblich erwiesen sich 1518 seine Bemühungen, als er seinem
Enkel, dem König Karl von Spanien, die
Nachfolge im Reich verschaffen wollte. Wohl aber hat der Kaiser
Triumphe auf anderm Gebiet gefeiert und durch seine
schöpferische Umgestaltung der Verwaltung dem Reiche, wie den
einzelnen Reichslanden neue Bahnen eröffnet.
Kaiser Friedrich III. hatte sowohl die
Regierung des Reiches wie der Erblande noch rein persönlich
geführt. Wie dürftig die Einrichtungen der Verwaltung damals
waren, ist schon in den §§ 30-33
ausgeführt worden. Raum für landesfürstliche Behörden bot nur
das Finanzwesen, doch war auch dieses nach den einzelnen Ländern
streng abgeschlossen, da es an einer zusammenfassenden Behörde
fehlte. Selbst wenn der Kaiser in seinem Abwesen Räthe zur
Besorgung laufender Regierungsgeschäfte vorübergehend in die
Erblande entsandte, so gewährte er ihnen nur einen räumlich und
sachlich sehr eingeschränkten Wirkungskreis. Alle
Regierungshandlungen, welche über den Bereich des Erblandes
hinausgriffen, sowie alle Processe, die vor das Hofgericht
gehörten, mussten daher dem wandernden Hofe des Kaisers folgen,
der sich sosehr um alle Einzelheiten kümmerte, dass er es nicht
verschmähte, zu Zeiten sein eigener Kanzler und Taxator zu sein,
wie der Frankfurter Gesandte Dr. Gelthuß im
Jahre 1470 von Graz aus nach Hause berichtete. In
Maximilian hingegen hatten sich, wie
dies häufig geschieht, eben angesichts der misslichen Umstände,
in die sein Vater gerathen war, entgegengesetzte Anschauungen
entwickelt. Hatte der Kaiser seine Stellung in zäher Erhaltung
des Bestehenden zu wahren gesucht und auch manche Erfolge
dadurch errungen, so hatte Maximilian
andererseits die Einsicht gewonnen, das vieles von dem
Althergebrachten schon rettungslos dem Untergang verfallen war.
Eine neue Zeit mit neuen Verhältnissen war angebrochen: die
Buchdruckerkunst hatte das Lesen und Schreiben in Kreise
verbreitet, denen dies ein Menschenalter vorher noch ganz fremd
war, der Humanismus war in Deutschland aufgeblüht, zahlreicher
denn je wandten sich Laien dem Studium des römischen Rechts und
der alten Sprachen zu. Auf anderer Seite zeigte sich das
hergebrachte System der Naturalwirtschaft durch die von Jahr zu
Jahr anwachsende Menge von Umlaufsmitteln aufs tiefste
erschüttert. So galt es allerorten, die veralteten Formen zu
sprengen und durch neue, besser geeignete zu ersetzen. Die ganze
Regierung Maximilian's war der Lösung
dieser Aufgabe gewidmet.
| Seite 265|
Man unterschätzt den persönlichen Antheil dieses Herrschers an
dem Reformwerk, wenn man dasselbe vorwiegend auf Einwirkung der
gleichzeitigen Einrichtungen in Burgund zurückführt. Sicher hat
auf einen für Eindrücke aller Art so empfänglichen Geist, wie
Maximilian, der Einblick in das
Getriebe der durchgebildeten Verwaltung befruchtend gewirkt, den
er während seiner Regentschaft in den burgundischen Landen
gewann. Andererseits fand Maximilian in
Tirol bei Übernahme der Herrschaft (1490) eine auf ganz anderen
Grundlagen erwachsene und gleichfalls hoch entwickelte
Verwaltung schon vor; er hat jedoch diese ebensowenig als die
burgundische wahllos verallgemeinert. Seine schöpferische That
war es, dass er die erhaltenen Anregungen mit den im Reich wie
in den Erblanden vorgefundenen Verhältnissen in Einklang brachte
und dadurch die Entwicklung des Behördenwesens hier wie dort auf
Jahrhunderte bestimmte. Stärkung seiner Stellung als König im
Reich, als Landesherr in seinen Erblanden sollte durch Anpassung
der Verwaltung an die Forderungen der Zeit erreicht werden.
Lassen wir die Thätigkeit des Herrschers außer Betracht, soweit
sie sich auf das Reich allein bezog, und wenden wir uns den
Zuständen in den Erblanden zu.
Die mittelalterliche Anschauung betrachtete den Staat als einen
durch das Lehensband lose zusammengehaltenen Körper und ließ
eigentlich nur den Schutz des innern und äußern Friedens als
Regierungszwecke gelten. (§ 30, 5.)
Diese Auffassung hatte zu großer Schmälerung der
landesfürstlichen Gewalt geführt. Vieles, was wir heute als
Regentenaufgabe ansehen, war ganz regellos in die Hände der
Grundherren, der Stände oder anderer Körperschaften
übergegangen, während das, was dem Landesfürsten noch verblieben
war, ohne Bedacht auf die Verschiedenheit der örtlich
zusammentreffenden Staatsaufgaben meist einem ungenügend
überwachten Ortsbeamten überlassen blieb.
Maximilian erkannte in der daraus
folgenden Unübersichtlichkeit der Verwaltung den eigentlichen
Sitz des Übels und suchte dem abzuhelfen, indem er die
verschiedenen, in einer Hand vereinigten Aufgaben, wo es nöthig
schien, trennte und neuen, nach fachlichen Gesichtspunkten
geschaffenen Behörden mit größeren Amtssprengeln überwies. Durch
Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, durch Einsetzung
eigener Aufsichtsämter, endlich durch Übertragung der obersten
Leitung an Ämter mit
| Seite 266| collegialer
Besetzung, sollte eine bessere Überwachung und verlässlichere
Verwaltung herbeigeführt werden.
Eine so gründliche Umstaltung des ganzen Ämterwesens konnte an
den Grenzen der einzelnen Erblande nicht Halt machen, sie musste
im Gegentheil den Versuch wagen, ob es nicht möglich wäre, die
an sich getrennten Gebiete, die schon seit Jahrhunderten unter
einem Herrscherhause gestanden hatten, durch
Verwaltungsmaßregeln zu einer höheren staatlichen Einheit
umzubilden. Maximilian gieng dabei ebenso
planmäßig als bedächtig vor und benützte den Begriff der
Staatswohlfahrtspflege, der sich damals in größeren Kreisen
einzubürgern begann, um die Schranken provinzieller
Abgeschlossenheit zu durchbrechen und die Lande "um des gemeinen
Nutzens willen" einander näher zu bringen. Er machte ferner, um
der geschichtlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, die nach dem
Donaulauf bezeichneten Ländergruppen der ober- und
niederösterreichischen Lande, in welche der Hausbesitz durch die
Theilungen der Leopoldiner schließlich zerfallen war, zu
Verwaltungssprengeln nächsthöherer Ordnung und unterstellte erst
diese nach Bedarf eigentlichen Centralbehörden.
Als König Maximilian 1490 in die Geschicke
der altösterreichischen Lande zuerst eingriff, war seine
Stellung in beiden Ländergruppen verschieden. In Tirol und den
Vorlanden war er schon Landesfürst, die fünf n.-ö. Lande
hingegen gehörten noch seinem Vater, der ihm bloß deren
Einkünfte zur Bestreitung der Kriegskosten überwiesen hatte. Die
organisatorischen Fähigkeiten des Königs zeigten sich jedoch
darin, dass er nicht bloß in Tirol, wo er schon kraft eigenen
Rechtes verfügte, sondern auch in den n.-ö. Landen sofort solche
Einrichtungen schuf, an welche er später unmittelbar anknüpfen
konnte. Er begann 1490 in Tirol mit der Einsetzung einer
collegialen Regierungsbehörde, welcher Anfang 1491 ein
Kammercollegium zur Besorgung des Finanzwesens an die Seite
trat. Ungefähr um dieselbe Zeit wurde auch für die n.-ö. Lande
durch die "Statthalter und Räthe des Römischen Königs" ein
Behördencollegium zu Wien errichtet, welchem wesentlich
Finanzangelegenheiten zugewiesen waren. Im August 1491 erfolgte
dann der erste Versuch einer Vereinigung des gesammten
Einnahmen- und Ausgabenwesens durch Ernennung eines
Generalschatzmeisters für alle aus dem Reich und den Erblanden
dem
| Seite 267| König
Maximilian zufallenden Einkünfte. Ein
oberster Aufseher und Gegenschreiber, dem insbesonders der
Rentmeister für alle Aufschläge unterstellt wurde, sollte seit
1492 den erforderlichen Überblick über das Kammerwesen, die
Steuern und die Aufschläge in Österreich ob und unter der Enns
liefern. Auf dem betretenen Wege schritt
Maximilian fort, als er nach dem Tode
Kaiser Friedrich's freie Hand für seine
Reformen überhaupt erlangt hatte. Alsbald ernannte er auch für
die fünf n.-ö. Lande, da er ihnen durch Angelegenheiten des
heiligen römischen Reiches und gemeiner Christenheit längere
Zeit fern bleiben müsse, ein Regierungscollegium mit
umfassenderem Wirkungskreis. So war nun in gleicher Weise für
die obern wie für die n.-ö. Erblande vorgesorgt. Diese Behörden
oder "Regimente" bestanden aus mehreren besoldeten Räthen,
welche des Königs Statthalter und Regenten hießen, ein oder zwei
Secretären und den erforderlichen Hilfskräften. Sie hatten die
laufenden Regierungsgeschäfte im Sinne der empfangenen
Instruction zu erledigen und galten nur als Verweser der Lande
während der Abwesenheit des Herrschers. Trotz dieser Auffassung,
die es mit sich brachte, dass bei Ankunft des Landesfürsten ihre
Befugnisse, soweit sie nicht ausdrücklich erneuert wurden, von
selbst auf die fürstliche Hofkanzlei übergiengen, gestalteten
sich doch die Regimente zu einer bleibenden Einrichtung. Was nur
thatsächliche Übung war, wurde 1501 bei Erneuerung dieser
Behörde für die fünf n.-ö. Lande zuerst als Grundsatz für die
Zukunft hingestellt, als der König erklärte, dass das Regiment
nach Inhalt der erlassenen Ordnung vorzugehen habe, "Wir seyen
innerhalb oder außerhalb unser Fürstenthum und Lande". Noch
immer behielt sich aber Maximilian das
Recht vor, diese Behörden ihrer Zusammensetzung und dem
Wirkungskreise nach beliebig zu gestalten, wie er denn
beispielsweise 1510 das im Anschluss an die Vereinbarungen mit
den n.-ö. Landschaften umgeänderte Regiment nur mit einer auf
Widerruf ertheilten Vollmacht ausstattete.N.39.1
Die Aufgabe und Zusammensetzung der Regimente unterlag mithin
sowohl in den ober- als in den n.-ö. Landen während der
Regierung Kaiser Maximilian's mancherlei
Änderungen. Anfänglich
| Seite 268| ist nur von
Statthaltern und Regenten die Rede, die am Amtssitze ihren
Wohnort haben mussten und in dringenden Fällen sich durch
Zuziehung der gleichfalls ernannten Räthe von Haus aus (d. h.
ohne Residenzpflicht) verstärken konnten. Später werden ein
Präsident — in den fünf niederösterreichischen Landen erst
obrister Hauptmann, seit 1514, wie schon früher in Tirol, "Landhofmeister"
geheißen — Marschall, Kanzler und Räthe unterschieden. Als dann
der Kaiser durch die Kriege in Geldnoth gerathen, größere
Leistungen von den Erblanden verlangte, musste er dem Drängen
der Stände, dass das Regiment mit Landleuten besetzt, d. i.
ihnen ausgeliefert werde, soweit nachgeben, dass er 1506 im
oberösterreichischen Regiment vier und 1510 im n.-ö. fünf
Stellen für Mitglieder der Landschaften offenhielt und diese bei
Erledigungen mit Landleuten "von demselben Stand und Land"
wieder zu besetzen versprach. Im Grunde hatte dies Zugeständnis
nicht soviel zu bedeuten, da der Kaiser unter den
vorgeschlagenen "Landleuten" jene wählte, die er am ehesten für
das landesfürstliche Interesse zu gewinnen hoffte und die
Ernennung jederzeit widerruflich blieb. Darüber hinaus ließ sich
Maximilian nicht einmal auf dem
Innsbrucker Ausschusstage drängen: oberster Hauptmann in dem
Regimente, erklärte er, wolle er selbst sein, wogegen die Lande
wohl nichts einwenden dürften, und wenn er auch das Regiment zum
größten Theile aus Landleuten ernennen wolle, so sei es doch
nothwendig und gut, dass auch einige Ausländer darin aufgenommen
werden. Die Bitte der Städte um Vertretung im Regiment wurde als
ungerechtfertigt sogar gänzlich abgeschlagen.N.39.2
Die Regimente als stellvertretende Behörden besaßen die Gewalt
des Fürsten. Ihre mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse
galten als Mandate des Landesherrn, und dieser verpflichtete
sich, sie nicht umzustoßen. Sie waren Verwaltungsbehörde und
Verwaltungsgericht, hatten das militärische Aufgebot wenn
Unruhen eintraten, und durften auch alle Erblehen verleihen, nur
die Verleihung heimgefallener streitiger, oder geistlicher Lehen
behielt sich Maximilian vor. Das o.-ö.
Regiment besorgte überdies
| Seite 269| seit 1499
die Rechtssprechung in Fällen, "welche Eigen, Lehen, Bergwerke
und anderes betreffen, das sich hier zu rechtfertigen gebührt",
das n.-ö. erhielt die Justizhoheit des Landesfürsten erst 1510
nach Aufhebung des 1502 als Appellations- und Lehenshof
eingerichteten Hofgerichts zu Wr.-Neustadt.
Der Schwerpunkt der Regimentsordnungen von 1499 und 1502 lag darin, dass sie den
Gedanken, der Landesfürst sei väterlicher Beschützer aller
Bewohner des Landes, deutlich zum Ausdruck brachten. Denn es
sollten die Regimente nicht nur im allgemeinen jedem jenen
Beistand leisten, "den ein Landesfürst seinen Unterthanen zu
thun schuldig und pflichtig ist", sondern über Anrufen eines
Theils auch in allen Streitigkeiten vermittelnd einschreiten.
Sachen der landesfürstlichen Behörden mit den Gerichten des
Adels und der Geistlichkeit, mit eigenen oder fremden
Unterthanen, Processe der Unterthanen untereinander, der
Einheimischen gegen Auswärtige und noch viel anderes, konnte
demnach vor die landesfürstlichen Regimente gebracht werden.
Dabei blieb es, trotz der Vorstellungen der Stände, die in den
Kaiser drangen, dass "die vom Adel, Bürger und Andere ein jeder
bei seinem ordentlich Gericht bleiben und nicht vor andere
Obrigkeit oder Gericht gezogen noch umbgeführt werden". Der
Kaiser antwortete 1510, "dass männiglich in der ersten Instanz
bei seinem ordentlichen Gericht bleiben und darvon nicht gezogen
oder geladen werden solle," und behielt durch dies scheinbare
Nachgeben umso sicherer die zweite Instanz in
Unterthanen-Angelegenheiten.N.39.3
Ein oberster Grundsatz der von K. Maximilian
beobachteten Verwaltungspolitik war, die Absonderung des
Finanzwesens von andern Zweigen der VerwaltungN.39.4 und die Ersetzung des führenden
Einzelbeamten durch ein verwaltendes oder abrechnendes
Collegium. Das Innsbrucker Kammercollegium, schon am 28. Februar 1491 an Stelle des
"obersten Amtmanns" errichtet, fand durch Ernennung des
Buchhalters, Kammermeisters und Kammerschreibers seine
| Seite 270| Ergänzung.
Dem n.-ö. Regiment hingegen entzog
Maximilian nach seinem
Regierungsantritt die Finanzgeschäfte, da seit 1494 eine Schatz-
und eine Rechenkammer zu Wien erwähnt werden. Bald darauf
übertrug der König die Verwaltung aller landesfürstlichen
Einkünfte der im Februar 1498 zu Innsbruck errichteten
Schatzkammer. Tirol und die Vorlande sollte sie "durch sich
selbst oder die, welche sie dazu bestellt, verwalten lassen";
die fünf n.-ö. Lande erhielten je einen Vicedom als obersten
Finanzbeamten, welcher die Überschüsse aller ihm untergeordneten
Ämter an die Kammer zu Innsbruck zu senden hatte.
Die Innsbrucker Schatzkammer als oberste Finanzbehörde in den
Erblanden war dann der Hofkammer unterstellt und musste dieser,
die auch die Einnahmen aus dem Reiche empfieng und den gesammten
Ausgabendienst überwachte, die Gelder übermachen.
Diese Unterordnung, obwohl vorübergehend, hatte nicht bloß eine
finanzielle, sondern auch eine politische Bedeutung: sie bildet
den ersten Versuch die nieder- und oberösterreichische
Ländergruppe im Wege der Verwaltung zu einem Gemeinwesen zu
verbinden. Die Umwandlung der allgemeinen Schatzkammer in eine
Raitkammer für Tirol und die Vorlande entzog zwar 1499 der
Innsbrucker Behörde die Leitung der Finanzen in den fünf n.-ö.
Landen, für welche seit 1501 eine Hofkammer zu Wien und später
am Sitze des n.-ö. Regiments errichtet wurde, aber sie beließ
ihr noch das Recht der allgemeinen Controle. Diese übte sie,
selbst nach der Einrichtung einer eigenen n.-ö. Rechenkammer,
durch Abhaltung außerordentlicher Rechnungstage, zu welchen die
n.-ö. Vicedome und die "exemten" Amtleute durch besondere
Befehle Maximilian's berufen wurden, bis
endlich dem thatsächlichen Zustande durch das "Innsbrucker Libell"
gesetzlicher
| Seite 271| Ausdruck
gegeben und die Innsbrucker Rechenkammer zur einzigen für alle
Erblande erklärt wurde.
Mit der Einsetzung der Regierungs- und Finanzcollegien für die
beiden Ländergruppen waren die auf Vereinheitlichung und bessere
Überwachung der Verwaltung abzielenden Pläne des Königs noch
nicht abgeschlossen. Maximilian war auch
bemüht, die Verschiedenheiten, die er im Behördenwesen der
Erblande von früher her vorgefunden hatte, dadurch
auszugleichen, dass er erprobte Einrichtungen verallgemeinerte
und wenn möglich, einer gemeinsamen Oberleitung unterordnete. So
wurde das in Kärnten und Krain schon seit Jahrhunderten
eingebürgerte Amt des Vicedoms 1498 auch in Österreich und
Steiermark mit Verdrängung des Hubmeisters und des Landschreibers an die
Spitze der Finanz-Landesverwaltung gestellt. Mit Ausnahme
weniger exemter Ämter (Salinen, Bergwerke, Maut zu
Engelhardszell), welche der Finanz-Centralstelle unmittelbar
untergeordnet waren, unterstand jedem Vicedom das gesammte
fürstliche Kammergut des Landes. Er empfieng von den Amtleuten,
Pflegern u. s. w. alle landesfürstlichen Einkünfte nach Abzug
der auf jedem Amte besonders lastenden Verwaltungskosten,
bestritt daraus Zahlungen nach Anweisung der übergeordneten
Behörde und lieferte dieser die Überschüsse ab. Er überwachte
ferner unter Beiziehung der "Landräthe" die Amtsgebarung der
untergebenen Beamten. Außerdem waren die Vicedome gerichtliche
Instanz in Streitigkeiten der landesfürstlichen
Grund-Unterthanen, dann der Städte und Märkte, unterstanden aber
in dieser Beziehung dem n.-ö. Regiment.
Der Versuch, die Vicedome einem obersten Vicedom unterzuordnen,
ist allerdings bald aufgegeben worden. Unbekannt ist, wielange
sich die Ämter eines obristen Aichmeisters (General-Zymenter
1496), obristen Hansgrafen (1501), obristen Jägermeisters
(1509), obristen Hauszeugmeisters, obristen Bergmeisters für die
fünf n.-ö. Lande (1494-1511) u. s. w. erhalten haben. Dagegen
ist noch mit einigen Worten der Central-Hofbehörden zu
gedenken.
Die Hofkammer und der Hofrath, die mit den gleichbenannten n.-ö.
Landesbehörden nicht verwechselt werden dürfen, waren
Behördencollegien, die dem wandernden Hofe des Königs angehörten
und daher keinen festen Sitz hatten. In der Hofkammer, wie sie
1498 errichtet wurde, sollten die Einkünfte
| Seite 272| sowohl der Erblande als des Reiches zusammenfließen und
überwacht werden, der Hofrath als oberste Regierungs- und
Justizbehörde des Königs, sowohl in erbländischen als in
Reichsangelegenheiten zuständig sein. Nach mancherlei
Umbildungen, zu welchen auch die im Jahre 1502 erwähnte Finanz-
und Kriegskammer gehörte, wurden 1518 die Geschäfte der
Hofkammer durch das Innsbrucker
Libell dem Hofrathe zugewiesen. Dieser sollte aus 18
Mitgliedern bestehen, von welchen fünf aus dem Reich, neun nach
dem Rath der Landschaften zu ernennen waren. Die eigenen
"geheimen großen Sachen" behielt übrigens Kaiser
Maximilian sich selbst vor, um sie
allein, oder mit den vertrautesten Räthen — den Anfängen des
geheimen Raths — zu erledigen.
Zur Durchführung der Ansprüche des Landesfürsten im Klagswege
bediente sich Maximilian wie schon
Kaiser Friedrich III. und
Erzherzog Sigmund des Fiscals, der seit
dem Jahre 1510 Kammerprocurator genannt wurde.N.39.5 Zur Ausfertigung der Beschlüsse
des Hofraths und der Regimente waren dem Hofkanzler,
beziehungsweise dem o.-ö. und dem n.-ö. Regimentskanzler mehrere
Secretäre nebst den erforderlichen Schreibkräften
beigegeben.
So stößt der Forscher auf dem Gebiet der österreichischen
Reichsgeschichte überall auf Spuren der organisatorischen
Thätigkeit Kaiser Maximilian's. —
Vieles, was damals geschaffen wurde ist noch unvollkommen,
manches verschwindet als unbrauchbar schon nach wenig Jahren,
nicht immer wurde die geeignete Form im ersten Umriss gefunden,
der entgegenstrebende Widerstand im ersten Anlauf
niedergeworfen. Aber die sichern Grundlagen sind gelegt: der
Kern eines geschulten und pflichteifrigen Beamtenstandes ist
vorhanden, die Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame
erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und macht nicht an den
Landesgrenzen halt, sondern ist durch die Landregimente
gegliedert. Sie erzieht so den Sinn für die Zusammengehörigkeit
gegenüber den provinziellen Sonderwünschen der Stände, kurz, es
sind Einrichtungen geschaffen, die den Ausgangspunkt für die
spätere Entwicklung bilden konnten.
| Seite 273|
Die Errichtung neuer Behörden mit ausgedehntem Wirkungskreise
sowie deren Besetzung durch besoldete, absetzbare und daher vom
Landesfürsten abhängige Beamte konnte nicht ohne gewaltige
Rückwirkung auf die Landstände bleiben, welche in Österreich zu
Ende des Mittelalters einen an Mitregierung streifenden Einfluss
auf die Landesverwaltung erlangt hatten. (§
28.) Die Bemühungen Kaiser
Maximilian's, seine landesherrliche Gewalt im
Wege der Verwaltung zu erweitern und das lose Nebeneinander der
beherrschten Gebiete in organischer Weise zusammenzufassen,
mussten darum das Misstrauen der Landstände erregen, welche ihre
Stellung durch zähe Behauptung der provinziellen
Abgeschlossenheit zu wahren suchten. Im Kampfe um die
Herrschaft, der nun entbrannte, kam dem Landesfürsten die in
weiteren Kreisen durchgedrungene Erkenntnis zustatten, dass den
Aufgaben des Staates und zumal der Wohlfahrtspflege (§ 39, 4) durch die früheren
Einrichtungen nicht genügt werden und das Wichtige derselben,
namentlich auch der Schutz gegen äußere Feinde, nur durch
Vereinigung der in den Erblanden zerstreuten Kräfte erfüllt
werden könnte. Die Werkzeuge aber, deren
Maximilian sich dabei mit Erfolg
bediente, waren Berufsbeamte, welche alsbald mit den Sätzen des
römischen Rechts für die Ansprüche ihres Herrn stritten. Die
Landstände ihrerseits beriefen sich gegenüber all diesen
"unerhörten Neuerungen" auf den Landesbrauch und fanden an der
stets vorhandenen und mit den Jahren zunehmenden Geldnoth des
Landesfürsten ihren wirksamsten Helfer.
Die Stände begannen mit scharfem Widerspruch gegen einzelne
Neuerungen, da sie die von Maximilian klug
ausgedachten Maßregeln als Ganzes nicht anzufechten wagten.
Später kehrten sie ihre Angriffe unmittelbar gegen den Bestand
einiger besonders verhassten Behörden, bis sie den geringen
Erfolg dieser Anstrengungen erkannten. Nunmehr fanden sie sich
mit den neuen Einrichtungen ab, die sie nicht rückgängig machen
konnten, suchten sie aber ihrem Einfluss unterzuordnen. Zuletzt
entschlossen sie
| Seite 274| sich, gleiches mit gleichem zu
bekämpfen und den landesfürstlichen Behörden eine reich
gegliederte Verwaltung im landständischen Wirkungskreise
entgegenzustellen.
Die Beschwerden richteten sich zunächst gegen das römische Recht.
"Vor Zeiten", so ließ 1499 sich die Landschaft unter der Enns
vernehmen, "hat ein Freund dem andern sein Wort treulich und
kürzlich fürbracht, als in umbliegenden Khünigreichen und Landen
noch beschieht. So wir aber in Supplicierung und Appellation
gefuert werden in die kayserlichen Recht, mießen wir mit großen
schweren Unkosten die Doctores erlangen." Im Jahre 1509
wiederholten die Österreicher die gleiche Klage gegen die
"Doctores und Procuratores" und die Einführung der gelehrten
geschriebenen Rechte, durch welche die Unterthanen "swerlich in
Irrung und Schaden" geführt würden, und im Jahre 1515 wiesen sie
die Unbilligkeiten, denen sie dadurch ausgesetzt seien, an einem
packenden Beispiel nach. Seit Alters habe der Adel von dem
eigenen Wein, den er auf seinen Besitzungen vom Zapfen abgab,
niemals Ungeld entrichtet, das könnten viele auf 50 bis 70 Jahre
zurück erzeugen. Dennoch wolle dies dem Regimente nicht genügen.
Dies verlange vielmehr über Anrathen der Gelehrten sieben
Zeugen, welche von einem neunzigjährigen Gebrauche Kenntnis
haben müssten, "daraus Euere kaiserliche Majestät höher denn wir
verstehen, wie gar gefährlich solcher der Gelehrten Anschlag
ist, dieweil bei unsern Zeiten nicht viel Menschen gefunden
werden, die zu solchem Alter kommen."N.40.1
Abhilfe erwarteten die Landstände von einer durch den Landesherrn
selbst anerkannten Sammlung des Landesbrauchs, die Tiroler
beschlossen überdies im Jahre 1508, dass alle Freiheiten und
Privilegien zusammengefasst, durch kaiserliche Majestät
bestätigt, in fünf Libellen geschrieben und jedem Stande eines,
das fünfte aber nach Schloss Tirol zur Aufbewahrung gegeben
werden sollte. Diese Bemühungen hatten indessen, solange
Maximilian lebte, wenig Erfolg. So
vorsichtig die Österreicher ihre Bitte im Jahre 1499 vorbrachten
— die Arbeit sollte von landesfürstlichen Räthen und Mitgliedern
der Landschaft gemeinsam gemacht und auf Artikel eingeschränkt
werden, "die Euer königliche Majestät Obrigkeit
| Seite 275| unabbrüchig sein" — sie wurde ihnen doch nicht gewährt.
Erst ein Jahrzehnt später erhielten sie die erbetene Erlaubnis
mit der Versicherung, dass der Kaiser die Rechte und
Landesgebräuche in allen Erblanden zu reformieren gedenke. Da
jedoch vorerst noch die Ernennung des neuen Regiments abgewartet
werden sollte, so wissen wir nicht, ob um das Jahr 1510 mit der
Sammlung des österreichischen Gewohnheitsrechts auch wirklich
begonnen wurde.N.40.2 Nicht
besser ergieng es den Tirolern. Wohl war für dies Land auf
Betreiben der Stände und mit Zustimmung des Regiments im Jahre
1506 die Malefizordnung
vom Jahre 1499 nebst mehreren polizeilichen
Verordnungen Erzherzog Sigmund's und König
Maximilian's als eine Art Landesordnung
gedruckt worden, allein dem oft wiederholten Verlangen der
Landschaft um eine "Besserung" jener Ordnung wich der Kaiser
aus. Erst im Jahre 1518 gestattete er die Benennung von
Vertrauensmännern aus den vier Ständen, welche mit der Regierung
den Inhalt der Landesordnung berathen und eine "Erläuterung"
dazu verfassen sollten.
Der Kampf der Stände gegen die neuen Behörden als solche begann
erst um das Jahr 1501. Bis dahin waren die Regimente durch
einseitiger Verordnung des Landesherrn — zu dessen persönlicher
Vertretung während seiner Abwesenheit — bestellt und nach Bedarf
erneuert worden, ohne dass dies Verfahren Widerspruch erweckt
hätte. Seit der umfassenden Reorganisation in den Jahren 1501/2
erscheint jedoch die Sachlage geändert. Unmerklich war aus der
Statthalterschaft eine Anzahl von collegialen Behörden
erwachsen, welche nach dem Willen des Königs bleibend sein
sollten und die nun ihren Amtskreis auf Kosten der Stände zu
erweitern suchten. Da erwachte mit einemmale in den Landschaften
das klare Bewusstsein von der drohenden Gefahr und es beginnt
ein Ringen um die Behörden, das mit wechselndem Erfolge bis zum
Tode Maximilian's fortdauerte.
Auf die amtliche Mittheilung der neuen Regimentsordnung an den
steirischen Landtag folgte nach drei Tagen (15. Mai 1501)
| Seite 276|[Faksimile] eine merkwürdige Erwiderung, welche unter
Beibehaltung der Ausdrucksweise der Regierungsvorlage in
parodierender Wendung dem Behördenwesen des Landesfürsten das
ständische Recht als eine gleichfalls allen unverborgene
Thatsache gegenüberstellte. Jede Maßregel, welche dies Recht
verletze, sei durch die Bestätigungen der Landesfürsten im
vorhinein für ungiltig erklärt worden, darum wollten sie auch
die Appellationen, die sie bisher vor den königlichen Regenten
in Wien vorgebracht hätten, nunmehr, wo der König wieder in den
Erblanden sei, nach altem Brauch wieder vor ihm persönlich
ausführen, woran der König zweifellos Gefallen finden
werde.N.40.3 So
richtete sich der Hauptsturm gegen die Übertragung der dem
Landesfürsten vorbehaltenen Gerichtsbarkeit ans Hofgericht zu
Wiener-Neustadt, dem auch die übrigen n.-ö. Landschaften mit
gleicher Abneigung begegneten und das im Jahre 1510 endlich dem
vereinigten Angriff geopfert wurde. Trotzdem hatten die Stände
nur der Form nach einen Erfolg errungen, indem der Kaiser,
anknüpfend an eine unvorsichtige Anregung der Landschaften, den
Wirkungskreis des aufgehobenen Hof- oder Kammergerichts fortan
seinem n.-ö. Regiment übertrug. Die Beschwerden gegen die
Wirksamkeit des Fiskals, des bestgehassten aller Beamten,
beantwortete der Kaiser gar nur mit einer Namensänderung. Er
brauche, hieß es, jemanden für die gerichtliche Vertretung
seiner Ansprüche, wolle ihn aber fortan Kammerprocurator
nennen, weil der Name Fiskal befremde.
Die unleugbare Gewandtheit, mit welcher
Maximilian solche Angriffe zurückwies,
nöthigte die Stände zu einer Änderung in ihrem Vorgehen. Da man
die unbequemen landesfürstlichen Behörden nicht schlankweg
beseitigen konnte, so versuchten nun die Stände, festen Fuß in
den Regimenten zu fassen, um sie so landschaftlichen Zwecken
dienstbar zu machen. Man bestürmte den Kaiser mit Klagen gegen
die eigennützigen Ausländer und beschwor ihn, die an Fremde
verpfändeten Städte und Schlösser einzulösen und mit
"Landleuten" zu besetzen, um Errichtung eines aufrichtigen
ordentlichen guten Regiments "mit Landleuten aus den Landen" u.
dgl. Die steten Geldnöthen zwangen
Maximilian zur Nachgiebigkeit; in das
o.-ö. Regiment wurden schon 1506
| Seite 277| vier
Mitglieder aus der Landschaft vorerst auf drei Jahre aufgenommen
und dies in der Folge 1508, 1512 u. s. w. wiederholt. Die fünf
n.-ö. Lande stellten das nämliche Ansinnen 1508 und erhielten es
1510 durch das Augsburger
Libell bewilligt. Selbst auf den Hofrath suchten die
Stände auf gleichem Wege Einfluss zu erlangen (1518).
Maximilian wusste jedoch auch diesmal,
trotz aller Nachgiebigkeit in der Form, die Regimente als
landesfürstliche Behörden zu erhalten. (§
39, 6.)
So blieb also den Ständen nichts übrig, als die Gegenwehr mit
gleichen Waffen aufzunehmen, d. h. sie mussten trachten, dem
landesfürstlichen Behördenwesen eine ebenso lebensfähige
landschaftliche Verwaltung entgegenzusetzen. Groß genug war der
Wirkungskreis, der ihnen noch unbestritten geblieben war und zu
dessen Weiterentwicklung die ewig wiederkehrenden
Geldforderungen der Regierung den besten Anlass boten. Es wurde
schon erwähnt (§ 28, 11), dass im
Mittelalter die wenigen ständischen Angelegenheiten die nicht
auf Landtagen, Landesconventen oder den periodisch
wiederkehrenden Gerichtsversammlungen ausgetragen wurden,
zumeist dem Landmarschall oder Landeshauptmann und dem
zugeordneten Untermarschall oder Landesverweser zufielen, so
dass nur in außergewöhnlichen Fällen ständische Ausschüsse mit
gemessenem Auftrag eingesetzt wurden. Solange dieser Zustand
dauerte, bedurfte die Landschaft als solche keines eigenen
Heims, denn die Landtage wurden bald da, bald dort im Lande
abgehalten, die an der Spitze des Landes und der Landschaft
stehenden Beamten aber walteten kraft ihrer Doppelstellung in
irgend einem landesfürstlichen Gebäude, in dem auch die
Sitzungen des Landrechts abgehalten werden konnten. Ebensowenig
brauchte man ein eigenes Archiv, denn man pflegte die
ständischen Freiheitsbriefe und Acten der größeren Sicherheit
wegen von Zeit zu Zeit gegen Empfangsbescheinigung unter die
angesehensten Ständemitglieder zur Aufbewahrung auszutheilen.
Das alles änderte sich nun und so sehen wir, dass die
österreichischen Landschaften in den Tagen
Maximilian's eigene Amtsgebäude für
ihren Gebrauch erwerben: 1494 kauften die Steirer, vor 1511 die
Krainer ihr Landhaus, am besten aber richteten sich die Kärntner
Landstände ein, die nach ihrem Zwiespalt mit der alten
Landeshauptstadt St. Veit sich vom Kaiser
Maximilian die im Jahre 1514 durch
Brand
| Seite 278| verödete
Stadt Klagenfurt nebst der kaiserlichen Burg zu Geschenk
erbaten, um hier ihren Sitz aufzuschlagenAnm. Speer.
Anlass zu landständischer Verwaltung boten also vor allem die
Jahr um Jahr wiederkehrenden Ansuchen
Maximilian's um außerordentliche
Hilfen. Dieser bedurfte er umsomehr, als er die mangelhafte
Unterstützung, die er für seine hohe Politik beim Reiche fand,
durch stärkere Inanspruchnahme seiner Erbländer auszugleichen
suchte. Dass man den neuen Anforderungen, die nun das
Kriegswesen stellte, nicht mehr durch das hergebrachte Aufgebot
der Vasallen allein entsprechen könne, das fühlten die
weltlichen wie die geistlichen Großgrundbesitzer, auf welchen
diese Last vor allem lag. Ehe sie sich indessen zu persönlicher
Übernahme erhöhter Leistungen verstehen mochten, willigten sie
immerhin noch lieber in eine Besteuerung ihres Grundbesitzes und
der auf demselben sesshaften Leute, um Geld zur Anwerbung von
Knechten zu beschaffen. Einen ähnlichen Standpunkt nahmen auch
die Bürger ein. Allein, wenn man auch aus diesen Gründen die
unbequemen Forderungen des Regenten nicht leicht zurückweisen
konnte,N.40.4 so waren doch die Landschaften weit
davon entfernt, bedingungslos Folge zu leisten. Manch
Zugeständnis von politischer Bedeutung, z. B. die Zusicherung,
Angriffskriege nur mit Zustimmung der Landschaften beginnen zu
wollen, wurde bei solchem Anlasse gewonnen. Außerdem galt es als
selbstverständlich, dass die Vertheilung und Aufbringung der
übernommenen Leistungen nur durch die Landschaften selbst
erfolgen könne und dürfe. So entwickelten sich als die
wichtigsten Zweige der landständischen Verwaltung das Steuer-
und das Kriegswesen.
Die landständische Steuerverwaltung erstreckte sich nur auf jene
außerordentlichen Hilfen, zu deren Ausschreibung und Einhebung
verfassungsmäßig die Zustimmung der Landstände erforderlich war.
(§ 33, 14.) Verhältnismäßig in
der günstigsten Lage waren die innerösterreichischen
Herzogthümer, die auf eine mehrfach verbriefte Steuer- und
Abgabenfreiheit sich berufen konnten. Als sich jedoch Steiermark
und Kärnten im Jahre 1495 mit König
Maximilian über die Ablösung des
Judenregals geeinigt hatten,
| Seite 279| mussten sie
die versprochenen Summen im Wege der Selbstbesteuerung
aufbringen, hatten aber dabei auf das Zusammentreffen mit einer
vom Wormser Reichstag auf vier Jahre bewilligten Reichssteuer
Rücksicht zu nehmen. Während dieser "gemeine Pfennig", ein
Gemisch von Vermögens- Einkommens- und Kopfsteuer, nach
Pfarrbezirken unter Mitwirkung der Pfarrer von landesfürstlichen
Beamten eingetrieben und den Abgesandten des
Reichsschatzmeisters abgeliefert wurde,N.40.5 beschlossen die Stände, ihre
Summen durch einen Anschlag auf die Gültenbesitzer, d. i.
contingentiert einzuheben. Mit der Durchführung wurden fünf
Mitglieder der Landschaft, denen für ihre Mühewaltung ein
Wochensold ausgeworfen wurde, betraut; diese forderten die
Bekenntnisse des steuerpflichtigen Vermögens ein und bemaßen
darnach den auf den einzelnen Gültenbesitzer entfallenden
Betrag, wobei sie diesem die Auftheilung der Quote auf seine
Grundholden und die Einhebung bei persönlicher Haftung
überließen.
Auf diesem Wege und bei oberwähnter Gelegenheit sind also die
Landschaften Steiermark und Kärnten in den Besitz eines
Verzeichnisses der im Lande vorhandenen "Pfunde Herrengült"
gelangt. Die übrigen Landschaften waren ungefähr um dieselbe
Zeit zu ähnlichen Steuerkatastern gekommen, so dass schließlich
in den Tagen Kaiser Maximilian's das Pfund
Herrengült in den fünf n.-ö. Erblanden die übereinstimmende
Grundlage für die von den Landständen ausgeschriebenen Steuern
geworden ist.N.40.6 In Tirol wurde schließlich die für den
Kriegsfall von einem Grundbesitz verlangte Mannschaft zur
Steuereinheit, und man brachte hier nach "Raitknechten" die
bewilligten Summen auf.
Die Pfunde Herrengült, schlechthin Steuerpfunde genannt, bildeten
aber in den fünf n.-ö. Landen auch den Maßstab zur Vertheilung
der übernommenen außerordentlichen Kriegshilfen, indem man auf
je 100 (bisweilen auch 200) Pfunde Herrengült einen Reiter und
einige Fußknechte veranschlagte. Wer über 100 (oder 200) Pfunde
Gülten besaß, dem blieb das Recht gewahrt, die auf sein
Einkommen entfallende Mannschaft in kriegstauglicher
Beschaffenheit
| Seite 280| selbst zu
stellen und die bewilligte Zeit hindurch auch selbst zu
erhalten. Den kleinem Gültenbesitzer dagegen traf ein nach der
Anzahl seiner Pfunde, Schillinge und Pfennige Herrengült
bemessener Beitrag zum Unterhalt der Mannschaft. Wieder in
andern Fällen wurde überhaupt nur der Sold für eine bestimmte
Truppenmacht auf einige Monate bewilligt. Die Mannschaft wurde
dann von der Landschaft angeworben, ausgerüstet, gemustert und
unter landschaftlichen Befehlshabern dem Landesfürsten auf
Landeskosten zur Verfügung gestellt.
So haben sowohl das Steuer- als das Kriegswesen dazu beigetragen,
dass die Landstände bleibende Organe zur Besorgung ihrer
laufenden Angelegenheiten bestellten. Im Zeitalter
Maximilian's kam man noch mit
Landtags-Ausschüssen, den Verordneten, aus, die der Landtag aus
seiner Mitte unter Anweisung eines Gehalts auf ein oder mehrere
Jahre ernannte und an die gegebene Instruction band. Allmählich
sah man sich indessen zur Anstellung von landschaftlichen
Berufsbeamten genöthigt, so hatte die Landschaft von Krain schon
im Jahre 1514 einen eigenen Landleibarzt.
Die Ausschreibung der Landtage war und blieb dem Ermessen des
Landesfürsten vorbehalten und es wurde als Eigenmächtigkeit
gerügt, dass in Fällen drängender Landesnoth 1499 Bürgermeister
und Räthe von Bozen und Meran und 1508 die kaiserlichen obristen
Feldhauptleute die Landstände von Tirol entboten.
Maximilian machte indessen von seinem
Einberufungsrecht so häufig Gebrauch, dass die Stände von Tirol
im März 1513 die Bitte stellten, "Eure kayserliche Majestät
wolle ein ehrsame Landschaft mit der Menge von Landtagen in
Gnaden verschonen", ohne damit die gehoffte Einschränkung zu
erreichen, da sie im nämlichen Jahre noch viermal zu Landtagen
einberufen wurden und am 6. Jänner
1514 ein fünfter folgte.N.40.7
Kaiser Maximilian wusste übrigens seinen
auf innigere Vereinigung der Erblande abzielenden Plänen sogar
die spröde widerstrebenden Landstände dienstbar zu machen, indem
er sie auf die Gemeinsamkeit so mancher Landesinteressen verwies
und dadurch beispielsweise seinen Lieblingsgedanken einer
"brüderlichen Vereinigung der Lande" zu wechselseitiger
Unterstützung, falls ein Land oder eine Ländergruppe von Feinden
überfallen werden
| Seite 281| würde, zur
principiellen Anerkennung brachte. Die Form, welcher sich
Maximilian zu diesem Zwecke mit Erfolg
bediente, waren die s. g. Ausschuss-Landtage, die er an Stelle
der zu schwerfälligen General-Landtage (§
28, 11) treten ließ. Die einzelnen Landschaften wurden
unter allgemeiner Angabe der Verhandlungsgegenstände zur
Entsendung von bevollmächtigten Vertretern aufgefordert, mit
welchen dann die bindenden Verabredungen getroffen wurden.
Besondere Wünsche einzelner Länder, die auf solchen
Ausschusstagen immer vorgebracht werden konnten, wurden für sich
verhandelt und erledigt. Demgemäß ergiengen auch allgemeine und
besondere Landtagsabschiede, die man nun nach ihrer Buchgestalt
als Libelle bezeichnete.
Die wichtigsten darunter sind die Augsburger Libelle vom 10. April 1510 über die
Verhandlungen mit den fünf n.-ö. Landen und die Innsbrucker
Libelle vom 24. Mai 1518, welche
sogar für die Gesammtheit der altösterreichischen Lande
ergiengen.N.40.8
Bucholtz, Gesch. der Regierung Ferdinand des I., 8 Bde. —
Huber, III, 479 f.. v. Kraus, Zur
Geschichte Österreichs unter Ferdinand. I, 1519-22. 1873.
— Mayr M., Der General-Landtag der österr. Erbländer zu Augsburg.
1525/26. (Zeitschrift des Ferdinandeums, III. Folge, 38. Heft.
1894.)
In den Verhandlungen, welche mit den Ausschüssen sämmtlicher
Erblande im December 1517 zu Wels
begannen und erst am 24. Mai 1518
zu Innsbruck ihren ämtlichen Abschluss fanden, hatte Kaiser
Maximilian den Wünschen der Stände mehr
nachgeben müssen, als je vorher. Jedes Land hatte für sich in
Verwaltungs-, Rechts- und Finanzangelegenheiten größere
Bewegungsfreiheit erlangt, als nach des Kaisers Art zu erwarten
war. Bis
| Seite 282| zum Hofrath
hinauf sollte sich nun ihr Einfluss auf Regierungsmaßregeln
erstrecken und auch die Erneuerung der Regimente nach ihrem
Sinne stattfinden. Voll bester Hoffnungen waren darum die
Ausschüsse im Juni 1518 heimwärts gezogen; nichts fehlte, seit
sie in den Besitz der vom Kaiser unterzeichneten Libelle gelangt
waren, als — freilich die Hauptsache — die
Ausführung der beiderseitigen Zusagen. Eine Verkettung von
Umständen ließ es jedoch dazu nicht kommen. Die zahllosen
Enttäuschungen, die der Kaiser erlitten hatte, zehrten an seinem
Lebensmarke. Als er nach vergeblichen Verhandlungen mit den
Reichsständen wegen der Wahl seines Enkels zum römischen König
anfangs October 1518 nach Tirol zurückkehrte, gieng es mit
seiner Kraft zu Ende. Die Rücklegung des Amtes durch die
Mitglieder der Tiroler Regierung, die sich nur auf dringendes
Bitten Maximilian's dazu verstanden, bis
Weihnachten dem Namen nach Regenten zu bleiben, hatte ihn schwer
getroffen, und der Ärger über die unwürdige Behandlung seines
Hofgesindes durch die Innsbrucker Wirte beschleunigte den
Ausbruch eines im Keime schon vorhandenen Leidens. Die
Weiterreise nach Österreich musste gegen Ende November zu Wels
unterbrochen werden; hier verschlimmerte sich die Krankheit. Am
30. December 1518 errichtete
der Kaiser sein Testament (welchem bis zum 6. Jänner zwei Zusätze angehängt
wurden) und am 12. Jänner 1519
verschied er sanft in seinem 60. Lebensjahre.
Die Erben der Lande, des Kaisers Enkel, König Karl I.
von Spanien und Erzherzog
Ferdinand, weilten am Todestage
Maximilians in Spanien und den
Niederlanden. Der Eintritt einer Zwischenherrschaft war daher
unvermeidlich, wer aber sollte sie bis zur Ankunft der neuen
Herrscher führen, das war die große Frage?
Schon seit Jahren hatten die Stände, ihrer Rolle zu Zeiten
König Ladislaus des
Nachgebornen und Herzog
Sigmund's eingedenk, für den Todesfall des
Kaisers Besprechungen gepflogen, so 1508 zu Mürzzuschlag, 1509
zu Salzburg, 1515 zu Wien. Auf dem Innsbrucker Tage 1518 hatten
sie überdies den Kaiser ausdrücklich gebeten, dass er die
Erbschaftsangelegenheiten seiner Enkel hinsichtlich der Erblande
noch bei Lebzeiten ordne, um "Irrungen nach seinem Tode zu
vermeiden" ; Maximilian hatte jedoch
ausweichend geantwortet und gemeint, er werde die
| Seite 283| Angelegenheit bei passender Zeit wieder hervorziehen.N.41.1 Nun war der
lange vorausgesehene Fall eingetreten, ehe der Kaiser
Gelegenheit gehabt hatte, die Beschlüsse der Innsbrucker Libelle
auszuführen. In seinem Testamente hatte er beide Enkel zur
Nachfolge in den Erblanden berufen,N.41.2
aber keine Übergangsbestimmungen getroffen. Erst in einem
Nachtrag aus den letzten Lebenstagen wurde allgemein die
Verwaltung bis zur Ankunft der neuen Herrscher den jetzigen
Inhabern der Ämter im Umfang der früher ertheilten Vollmachten
übertragen und nur ins Ermessen der Testamentsexecutoren
gestellt, "dieselben unser Regiment, Haubtleut und Amtleut zu
mäßigen oder die mit etlichen unsern Räthen und Landleuten zu
sterckhen". Das war nun freilich eine bisher nicht dagewesene
Neuerung und widersprach gänzlich den Vereinbarungen, welche die
Stände unter sich getroffen hatten. Nur mit Unwillen hatte man
in diesen Kreisen noch bei Lebzeiten des Kaisers es ertragen,
dass die Verwaltung und damit der Einfluss im Lande mehr und
mehr in die Hände von Berufsbeamten übergieng. "Auf diese
Geschriftweisen," klagt der Zeitgenosse
Kirchmair, "ist dem Kayser ein unmäßig
Gelt gangen. Man sol mir nit verweisen, dass ich in meiner
Vermerkung die Secretari und Schreiber vorsetz und erst hernach
die edlen Rät, denn also ist es auch im Wesen gewesen."N.41.3
Um die weiteren Vorgänge richtig zu beurtheilen, muss man
erwägen, wie sehr persönlich verhasst den Ständen die Männer
waren, die damals an der Spitze des n.-ö. Regiments standen, vor
allem der Kanzler Dr. Johann Schneidpöck
und der Vicedom Lorenz Saurer, dem man
groben Amtsmissbrauch vorwarf. Dazu kam, dass während der
Krankheit des Kaisers dessen Umgebung, in der die Secretäre,
Vogt,
Finsterwalder u. a. das große Wort
führten, alle Vertrauenspersonen der Stände geflissentlich
entfernt hielt, endlich waren nach dem Tode
Maximilian's in der kaiserlichen
Kanzlei Ungehörigkeiten vorgekommen, die
| Seite 284| das Gerücht, dass das Testament gefälscht sei, leicht
entstehen lassen konnten.N.41.4
Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Umständen an eine
widerspruchslose Befolgung der Anordnung im kaiserlichen
Testamente, welche den Regimenten ihre Amtswirksamkeit bis auf
weiteres verlängerte, nicht zu denken war. Die Stände hielten
sich vielmehr an die Vereinbarungen, welche sie für den
Todesfall des Kaisers längstens im Jahre 1515 unter sich schon
getroffen hatten, und richteten im übrigen ihr Betragen gegen
die landesfürstlichen Behörden ein, je nachdem größere oder
geringere Abneigung herrschte. Am wenigsten Schwierigkeiten gab
es, wie es scheint, in Tirol, am weitesten im Widerstande gegen
das alte Regiment gieng man im Lande unter der Enns. Dabei
betrugen sich die Stände allerlanden als diejenigen, denen es
vor allem zukomme, zu erwägen und zu handeln, dass "die Lande
bei Ihrer Majestät Enkeln als ihren rechten Erben und diese bei
den Landen bleiben mögen". Zur Berathung gemeinsamer Schritte
versammelten sich vom 13. bis
27. März ständische
Abgeordnete aller Erblande und vom 9. bis 21. Mai solche
aus den fünf n.-ö. Landen zu Bruck a. d. Mur. Maßregeln zum
Schutz gegen einen drohenden Türkeneinfall und die Entsendung
einer Huldigungsbotschaft an König Karl I. von
Spanien wurden u. a. bei dieser Gelegenheit
verabredet. Im übrigen giengen die Lande, ohne sich um das nach
Wr.-Neustadt vertriebene n.-ö. Regiment irgend zu kümmern, unter
ständischer Führung jedes seine eigenen Wege und waren darauf
bedacht, die Kosten der Verwaltung in gemeinsamen
Angelegenheiten womöglich auf den Nachbar zu überwälzen.
Am spanischen Hofe war man von diesem Auftreten der
österreichischen Stände, in dem man eine gefährliche
Selbstüberhebung erblickte, nichts weniger als erbaut und suchte
sowohl dem alten n.-ö. Regiment Gehorsam zu verschaffen, als die
beschlossene Gesandtschaftsreise zu hintertreiben, beides ohne
Erfolg; zuletzt musste man sich entschließen, dem Willen der
Landschaften nachzugeben, die auf ihren Verbriefungen bestanden.
Das von König Karl schon am 23. Juli 1519 ernannte obriste
Regiment für die Verwaltung der österreichischen Erblande berief
| Seite 285| die
Landschaften zu Erbhuldigungs-Landtagen im Jahre 1520 ein und
ermahnte insbesonders die fünf n.-ö. Lande vom Kammergut
abzulassen, die hiefür bestellten Beamten zu entfernen und
Abrechnung zu pflegen, "damit Se. Majestät nit geursacht werde,
gegen den Ungehorsamen anders furzunemen und zu handeln". Bis
auf Österreich unter der Enns fügten sich die übrigen Lande und
leisteten den Eid der Treue, wenn auch unter Vorbehalt, in der
Zeit vom 25. Jänner bis 11. Juli 1520.
Die Stände hatten die Erbhuldigung nach dem Inhalt des
kaiserlichen Testaments sowohl dem König
Karl als dem Erzherzog
Ferdinand als ihre rechten Erbherren geleistet.
Allein die Herrschaft in beider Fürsten Namen zeigte sich bald
als unausführbar; überdies drängte die mit dem jagellonischen
Hause besprochene Heirat zur Regelung der unklaren Verhältnisse.
An eine Vermählung Karls V. mit der
Prinzessin Anna war nicht zu denken, da
er mit der Tochter des französischen Königs verlobt war, den er
sich damals nicht zum Feinde machen durfte.
Karl gab daher auf Drängen der
ungarischen Stände am 7. November
1520 die Erklärung ab, dass er die Ehe mit
Prinzessin Anna seinem Bruder
überlasse. Zugleich erbot er sich, die fünf n.-ö. Lande zu einem
Königreich zu erheben und an Erzherzog
Ferdinand abzutreten. Am 28. April 1521 vereinigten sich beide Brüder auf dem
Wormser Reichstage über die besprochene Ländertheilung, und vier
Wochen darnach feierte Erzherzog Ferdinand
zu Linz seine Vermählung mit der ungarischen Königstochter. Er
empfieng nun die Huldigung seiner Unterthanen persönlich, und
als es sich um die Errichtung einer neuen Regierungsbehörde
handelte, konnte man alsbald sehen, dass die Verhandlungen mit
den Ständen in einem anderen Tone geführt werden würden. Dennoch
kam dem Erzherzog Ferdinand die Weigerung
der Kärntner und Krainer, die sich dem Wormser Vertrag nicht
fügen wollten, weil er ihr Landesgebiet zerreiße, sehr gelegen,
weil sie ihm den Anlass bot, eine günstigere Erbtheilung zu
erlangen. Durch den Brüsseler Vertrag vom 7. Februar 1522 verzichtete dann
Kaiser Karl V. nicht bloß auf die in
Anspruch genommenen innerösterreichischen Landstriche, sondern
überließ dem Erzherzog Ferdinand überdies
aus "aufrichtiger brüderlicher Liebe" Tirol und die Vorlande,
nur sollte dieser Theil des Vertrages durch sechs Jahre geheim
bleiben und
| Seite 286| der
Erzherzog hier zunächst nur als Statthalter seines Bruders
auftreten.
Erst jetzt fühlte sich Erzherzog Ferdinand
als Herr in den Erblanden, und nun beschloss er, die verschobene
Abrechnung mit dem noch widerstrebenden Bruchtheil der Stände
von Österreich unter der Enns eintreten zu lassen. Sie erfolgte
in Form eines gerichtlichen Urtheiles über die Vorfrage, ob nach
dem Tode des Kaisers Maximilian das alte
n.- ö. Regiment oder dessen Gegner mit ihren Ansprüchen im Recht
gewesen seien. Die Ständepartei wurde schuldig erkannt und ihr
namentlich zum Verbrechen angerechnet, dass sie sich in das
landesfürstliche Kammergut eingemengt, die "Heimlichkeit" des
landesfürstlichen Einkommens ausgeforscht, die Pfleger und
Amtleute in Eid und Pflicht genommen und den Blutbann verliehen
habe, dass sie gemünzt habe u.s.w. Erzherzog
Ferdinand ließ auf dies Erkenntnis hin sofort die
Anstifter der ständischen Bewegung verhaften und acht derselben
nach durchgeführtem Verfahren am 9. und 11. August
1522 zu Wr.-Neustadt öffentlich hinrichten.
Ungemein erschütternd wirkte dieses blutige Schauspiel auf die
Zeitgenossen, vor allem auf die leichtlebigen Wiener, die sich
an der ständischen Bewegung sosehr betheiligt hatten. "Das Volk
in der Stadt ist ganz verzagt und still gewest mit großen Sorgen
und Trauern", schreibt Herberstein. In der
That hatten die Wiener allen Grund, besorgt zu sein. Die beiden
Collegien der Münzer (Hausgenossen) und der Genannten wurden am
4. October 1522 aufgehoben,
das Stadtgericht gleichzeitig mit zwölf ständigen, vom
Landesfürsten besoldeten und diesem eidlich verpflichteten
Beisitzern besetzt. Wenige Jahre später (am 12. März 1526) wurde durch eine neu
erlassene Stadtordnung, die beschönigend "Der Stadt Wien neue Freiheit"
hieß, die alte Stadtverfassung vollends über den Haufen
gestürzt, die städtische Autonomie, bisher die Hauptquelle der
Rechtsentwicklung, auf ein sehr bescheidenes Maß eingeschränkt
und überall das Oberaufsichtsrecht des Staates
hervorgekehrt.
Kein Wunder, dass sich Erzherzog Ferdinand
durch dies strenge Auftreten die Gemüther vieler Österreicher
entfremdete und dass man seinem Auftreten in autonomen
Körperschaften mit unverhohlenem Misstrauen begegnete. In
Steiermark ließ der
| Seite 287|
Landeshauptmann, Sigmund Freiherr von Dietrichstein, sofort und
für alle Fälle eine actenmäßige Darstellung der beiden
Erbhuldigungen von 1520 und 1521 durch den
Landschrannenschreiber Hans Hofmann
ablassen und im Jahre 1523 zu
Augsburg drucken, die erste Ausgabe der später s. g.
Landshandfesten, da hier, abgesehen von den übrigen Belegen auch
die wichtigsten Landesfreiheiten, die "goldene Bulle der
Steirer", die s. g. Reformation der Landshandfest u. s. w.
mitgetheilt wurden. Die Wiener Universität, welche der Erzherzog
im Jahre 1523 aufgefordert hatte, ihm Vorschläge zu erstatten,
wie etwa dem eingerissenen Niedergang gesteuert werden könnte,
lehnte seine Hilfe ab, "quia omnia agit ex sua auctoritate", wie
es in akademischen Kreisen hieß und weil man von seinem
Eingreifen eine Schmälerung der hergebrachten Stellung
befürchtete.N.41.5
Auch in Tirol, wohin sich Ferdinand im
Frühjahr 1523 begab, war die Stimmung keine bessere, geradezu
allgemein aber war die Abneigung gegen den Spanier Gabriel Salamanca, der
unbedingten Einfluss über den Erzherzog besaß. Zumal im Volke
murrte man über den Schatzmeistergeneral und über den
zunehmenden Steuerdruck den man seinen Rathschlägen zuschrieb.
Selbst der Kaiser wirkte schließlich auf die Beseitigung
Salamanca's hin, denn man fürchtete,
wenn nicht bald Abhilfe getroffen würde, "so möchte wohl Schweiz
Tirols Herr und Meister werden". Als im Jahre 1525 die Wogen des
deutschen Bauernkriegs nach Tirol hereinschlugen und die nach
Salzburg und Obersteiermark verbreitete Bewegung nur mit größter
Anstrengung niedergeworfen war, fiel endlich der verhasste Mann.
Auf dem allgemeinen Ausschusstage der Erblande zu Augsburg
(December 1525-1526) setzten die Landschaften unter der Führung
der Tiroler durch ihre Festigkeit die Entfernung des Günstlings
durch. Es war die höchste Zeit, dass zwischen dem Herrscher und
den Erblanden bessere Beziehungen angeknüpft wurden, denn wenige
Monate später hat die Schlacht bei Mohács den Erzherzog vor
Aufgaben gestellt, die er nur durch einmüthige Unterstützung
seiner Unterthanen in Altösterreich zu lösen vermochte.
| Seite 288|
[Hier sind weggelassen die Anhänge I (Übersicht der
geschichtlichen Entwicklung in Böhmen, Mähren und Schlesien bis
zum Jahre 1526 288 -
307) und II (Geschichte des ungarischen Reichs und
seiner Staatsverfassung bis zum Jahre 1526 308 -
324 sowie die Stammtafeln S. 325 - 327.
| Seite 328|
Arneth, Prinz Eugen von Savoyen, 3 Bde. — Bucholtz, Geschichte der Regierung
Ferdinands I., 9 Bde. — Huber, III - V; Österr.
Reichsgeschichte 115 ff. — Hurter, Geschichte Kaiser Ferdinand's
II., 11 Bde. — Krones, III, IV. — Mayer II. und viele
Einzelarbeiten. z. B. in der Österr. Geschichte für das Volk die
Bde. VII—X von Pazout und Tupetz, Österreich im
Reformationsalter 1526-1617; Gindely, Der 30jährige Krieg; Zahn,
Ferdinand III. und Leopold I. 1648-1699; A. Mayer, Die letzten
Habsburger 1700-1740.
Durch die fortschreitende Auflösung der Reichsgewalt waren
die größeren landesherrlichen Gebiete in Deutschland schon
gegen Ausgang des Mittelalters in voller Umbildung zu
Territorial-Staaten. Dies gilt zumal von den Besitzungen der
großen rivalisierenden Geschlechter im Reiche, der
Luxemburger in Böhmen und Mähren und der Habsburger in den
altösterreichischen Landen. Diesen gegenüber befanden sich
im Osten der Reichsgrenze zwei unabhängige Staaten mittlerer
Größe, Polen und Ungarn. Theils das Bestreben dieser nicht
deutschen Staaten durch Vereinigung unter einem Herrscher
ein Gegengewicht gegen das deutsche Reich zu bilden, theils
der Wunsch nach Gebietserweiterung brachte im Laufe des
Mittelalters mannigfache, jedoch nicht dauernde
Länderverbindungen unter den genannten vier Staaten
zustande.N.42.1 Schließlich war 1471 mit Vladislav
Jagello ein polnischer Prinz auf den
böhmischen Thron gelangt, der 1491 auch die Krone von Ungarn
hinzuerlangte und beide Reiche auf seinen Sohn vererbte.
Die Ausdehnung der Herrschaft über die Nachbarlande hatte
schon König Albrecht I. ins Auge
gefasst, und nach dem Aussterben der Přemysliden die Wahl
seines Sohnes Rudolf in Böhmen
durchgesetzt, obgleich ohne nachhaltigen Erfolg (§ 19, 3).
| Seite 329| Die
Erbverträge, die Herzog Rudolf IV. mit
den Anjou und den Luxemburgern abschloss (§ 19, 7), sollten den Anfall von
Ungarn und Böhmen vorbereiten, die Vermählung
Herzog Wilhelm's mit
Hedwig von Anjou hätte die
Habsburger zur Herrschaft in Polen gebracht, woferne es dem
Großfürsten von Litauen Jagello nicht
gelungen wäre, sich der jungen Königin zu bemächtigen
(1386). Die Vermählung Herzog Albrechts
V. mit Elisabeth der
Erbtochter des luxemburgischen Hauses hatte dann im Jahre
1437 zur Personalunion von Österreich mit Ungarn und Böhmen
geführt, doch war dieselbe nach dem vorzeitigen Tode des
Königs Ladislaus Postumus(† 1457)
wieder zerfallen. Immerhin aber hatten sich die Habsburger
durch die Frieden von Ödenburg (1463) und Pressburg (1491)
die Nachfolge in Ungarn für den Fall des erblosen Todes der
Wahlkönige oder ihres Geschlechts gesichert. Beide Verträge
waren von den ungarischen, jener vom Jahre 1491 überdies von
den croatischen und slavonischen Ständen genehmigt worden.
Dazu gesellten sich nähere Beziehungen zwischen den
Herrscherhäusern, welche auf dem Wiener Congress vom Jahre
1515 zur Verabredung einer Doppelhochzeit führten, die in
den Jahren 1521/22 durch die Vermählung des
Erzherzogs Ferdinand mit der
einzigen Schwester des ungarischen Königs
Ludwig und dieses mit
Maria, der Schwester
Erzherzog Ferdinand's ihre
Ausführung fand.
Die Fälligkeit dieser sorgfältig begründeten Ansprüche trat
unerwartet früh ein, da König Ludwig II. von
Ungarn und Böhmen am 29. August 1526 in der Schlacht bei Mohács
seinen unbeerbten Tod fand. Es ist nun ebenso begreiflich,
dass Erzherzog Ferdinand die Nachfolge
nach seinem Schwager in Ungarn und Böhmen als seines Hauses
und seiner Gemahlin Recht verlangte, als dass die Stände
dieser Reiche an der letzten Entwicklung festhielten und ein
unbeschränktes Wahlrecht behaupteten. Dabei waren die
Umstände, unter welchen Erzherzog
Ferdinand in Böhmen, in Ungarn zum König
gewählt wurde, wogegen die Mährer und Schlesier am Erbrechte
seiner Gemahlin festhielten und die Croaten überdies seinen
vertragsmäßigen Anspruch auf die Nachfolge anerkannten, so
verschieden, dass sie eine abgesonderte Darstellung
erfordern.
Glaubten sich die österreichischen Stände im Jahre 1519 zur
Verwaltung der Lande bis zur Ankunft der unzweifelhaften
| Seite 330| Erben, selbst wider den Wortlaut des
kaiserlichen Testaments für berechtigt, so war ein gleiches
Vorgehen der Stände in den von König Ludwig
II. hinterlassenen Reichen umso mehr zu
erwarten, als die Frage, wem die Nachfolge gebüre, hier
keineswegs so klar und entschieden war, als es
Erzherzog Ferdinand I.
voraussetzte.
Die vom böhmischen Landeshauptmann,
Karl Herzog von
Münsterberg
auf die Nachricht vom Tode
des Königs einberufene Versammlung der obersten Beamten des
Königreichs beschloss darum die Ausschreibung eines
allgemeinen Landtags nach Prag, welchem man die Entscheidung
unter den zahlreichen Thronbewerbern überlassen wollte.
Erzherzog Ferdinand hoffte
anfänglich im Vertrauen auf die böhmisch-österreichischen
Erbverträge und das Erbrecht seiner Frau seine "Annahme" zum
König ohne förmliche Wahl durchzusetzen, allein er
überzeugte sich bald, dass er die Ansprüche aus den
Erbverträgen fallen lassen müsse. Als dann der Landtag am
12. October nach
Verlesung der Landesprivilegien auch den Erbanspruch Anna's
mit der Begründung verworfen hatte, dass sie ihn durch die
bei Lebzeiten König Vladislav's
erfolgte Ausstattung und ihre spätere Vermählung verloren
habe, war Erzherzog Ferdinand auch zur
Annahme der Wahl bereit, sofern ihm keine ungünstigeren
Bedingungen gestellt würden, als seinen beiden Vorgängern.
Am 24. October wurde er dann
von dem mit der Vornahme der Wahl betrauten Ausschusse
einstimmig zum König erkoren und nach Ausstellung dreier
Majestätsbriefe (13. und
15. December 1526) deren
einer die Erklärung erhielt, dass ihn die Stände aus freiem
Willen und nicht aus Verpflichtung gewählt hätten, am 4. Februar 1527 zu Prag
gekrönt.N.42.2
Viel glatter vollzog sich der Herrscherwechsel in Mähren,
Schlesien und der Lausitz. Die mährischen Stände erkannten
im November 1526 die
Königin Anna als echte und geborene
Erbin der Markgrafschaft an, weil sie ihrem Vater dem
König Vladislav und seinen Erben
den Eid der Unterthänigkeit geleistet hätten.
| Seite 331|
Eben darum nahmen sie nicht nur Anna,
sondern auch deren Gemahl zu ihren Herrschern ohne
Wahlhandlung an und stellten nur die Bedingung, dass ihnen
alle ihre Freiheiten bestätigt würden. Den gleichen Verlauf
nahm die Anerkennung Ferdinand's in
Schlesien (5. December) und in der Lausitz. "So kam ein
herrliches Reich ohne Schwertstreich in die Hände eines
neuen Herrn."
Weit ungünstiger lagen die Dinge für
Ferdinand in Ungarn, weil sich hier
der ehrgeizige Woiwode von Siebenbürgen,
Johann Zápolya
an die
Spitze der nationalen Partei gestellt hatte, die von einem
fremden Könige nichts wissen wollte. Fast alle Bischöfe,
eine große Zahl von Magnaten und vieler Kleinadel ließen
sich für Zápolya gewinnen, der auf dem
eigenmächtig ausgeschriebenen Reichstage zu Stuhlweißenburg
am 10. November 1526 zum
König ausgerufen und tags darauf gekrönt wurde. An eine
schlichte Anerkennung der formell nicht anzufechtenden
Ansprüche, die Ferdinand gestützt auf
den Ödenburger und Pressburger Frieden erhob, war unter
solchen Umständen nicht zu denken, doch brachte die
österreichisch gesinnte Partei einen Reichstag zu Pressburg
zustande, auf welchem Ferdinand am
16. Dec. 1526 zum König
von Ungarn gewählt wurde. So gab es nun zwei Könige im Lande
und die Entscheidung hieng von der Schärfe des Schwertes
ab.
Von den Nebenländern der ungarischen Krone befand sich
Siebenbürgen in Händen Zápolya's, der
auch von den Ständen Slavoniens am 3. Jänner 1527 zum König gewählt wurde. Die
croatischen Stände hingegen, die sich um dieselbe Zeit zu
Czettin (bei Sluin) versammelt hatten, fassten am Neujahrstage 1527 den
Beschluss, Ferdinand in Anbetracht
seiner Rechte, der vorangegangenen Pressburger Wahl, sowie
seiner Verdienste um die Vertheidigung des Landes, als ihren
erblichen Herrn anzuerkennen.N.42.3
| Seite 332|
Der erste Waffengang zwischen beiden Gegnern war bald zu
Gunsten Ferdinand's I. entschieden, der
am Tage des hl. Stephan (20. August
1527) siegreich in Ofen einzog und am 3. November zu Stuhlweißenburg
gekrönt wurde. Nun warb aber Zápolya in
Constantinopel um Hilfe und erhielt diese. Sein mit den
Türken vereinigtes Heer eroberte Ofen und der Sultan rückte
sogar vor Wien, das er vom 27.
September bis zum 15.
October 1529 erfolglos berannte. Nach Ofen
zurückgekehrt, gab Solyman II. die in
Visegrád erbeutete Stephanskrone an
Zápolya, den er zum König von
Ungarn ernannte und kehrte mit Hinterlassung einer Besatzung
in seine Hauptstadt zurück. Der Krieg in Ungarn dauerte
indessen zwischen beiden Königen fort, da Frankreich alle
Mühe aufbot, um einen Ausgleich zwischen den Gegnern zu
vereiteln. Erst am 24. Februar
1538 kam es zu Großwardein auf Grundlage des
damaligen Besitzstandes zum Friedensschlusse, der aber vor
dem Sultan geheim gehalten wurde.
Zápolya wurde von Kaiser
Karl V. und Ferdinand
auf Lebenszeit als König von Ungarn und Dalmatien anerkannt,
Ferdinand behielt vorerst nur die
Gebiete westlich der Theiß, sowie Croatien und Slavonien,
sollte aber nach König Johann's Tode
auch das übrige Ungarn nebst Siebenbürgen erlangen und
dessen Sohn mit dem Herzogthum Zips ausstatten. Aber diese
Friedensbestimmungen wurden von der Partei
Zápolya's nicht gehalten, die nach
dem Tode des Königs († 22. Juli
1540) dessen Sohn Johann
Sigmund zum König ausrief und sich der
Unterstützung durch die Türken versicherte. So kam es
neuerdings zum Kampfe, der nach sieben wechselvollen Jahren
mit der Zerreißung Ungarns in drei Theile endete: im Osten
herrschte nun Isabella für ihren Sohn
Johann Sigmund, im Westen
Ferdinand, die Mitte befand sich in
der Gewalt des Sultans, der sein ungarisches Gebiet in 14
Sandschake theilte, die unter dem Ofner Beglerbeg standen.N.42.4
Mittlerweile waren auch im Westen wichtige Ereignisse
eingetreten. Anfang 1531 war Ferdinand
I. auch zum römischen König gewählt worden,
dagegen gieng ihm ein paar Jahre später (1534) Wirtemberg
verloren, das Kaiser Karl V. im Jahre
1522
| Seite 333|
abgetreten hatte. Am folgenreichsten aber wurde die
Ausbreitung des Protestantismus über ganz Österreich, welche
allmählich jedoch unaufhaltsam vor sich gieng. Die
Bergknappen in den Alpenländern gehörten zu den ersten
Anhängern der neuen Lehre, dann fühlten sich die Adeligen zu
ihr hingezogen, es folgten die Bürger und endlich auch die
Bauern, die Klöster leerten sich und auch viele
Weltgeistliche schlossen sich der Bewegung an. Fast schien
es, als sollte die katholische Kirche auch in Österreich
allen Boden verlieren, denn es dauerte nicht lange, so
hatten die Evangelischen unter den Landständen das
Übergewicht erhalten und ständische wie städtische Ämter
gelangten zumeist in ihre Hände. Dadurch gewann aber der
Protestantismus in Österreich eine über die religiöse Seite
hinausgehende politische Bedeutung und wurde, da sich der
Herrscher gegen ihn ablehnend verhielt, damals zur Fahne,
unter welcher sich alle oppositionellen Elemente
zusammenfanden. Schon 1525/26 hatten die Stände der
altösterreichischen Lande das Begehren gestellt, dass die
Verkündigung des lauteren Evangeliums gestattet werden möge,
sie drangen jedoch mit dieser Forderung ebenso wenig durch,
als bei deren Wiederholung in den Jahren 1541 und 1548.
Anderseits erwiesen sich aber die von
Ferdinand gegen den Protestantismus
ergriffenen Maßregeln (z.B. Verbote der Schriften Luthers,
1523, Gebot die Ketzerei als Verbrechen zu bestrafen 1528,
Verbot des Besuchs auswärtiger deutscher Universitäten 1539,
1548) als ungeeignet, um dessen weitere Ausbreitung in der
Bevölkerung hintanzuhalten. Schließlich bequemte sich
Ferdinand das, was er in
Deutschland dulden musste, auch in seinen Landschaften zu
ertragen. An seinem Hofe, in seinem Hause selbst hatte er
Lutherische, er schien es nicht zu bemerken. Es war ihm
genug, wenn man von reinen Sitten und unbescholtenem Wandel
war, darüber aber hielt er.N.42.5
Ferdinand machte nach seiner Erwerbung
von Böhmen und Ungarn kein Hehl daraus, dass er sie mit den
altösterreichischen Landen womöglich zu einem Gesammtstaat
zu vereinigen und in ihren gemeinsamen Angelegenheiten
einheitlich zu verwalten gewillt sei. Umsomehr fällt es auf,
dass er durch sein Testament vom 1.
Juni 1543 und seine Hausordnung vom 25. Februar 1554
| Seite 334| selbst
gegen den Willen einzelner Landschaften eine neue Theilung
der österreichischen Länder anordnete, welche nach seinem
Tode (25. Juli 1564) wirksam
wurde. Danach erhielt sein ältester Sohn, der römische König
und spätere Kaiser Maximilian II.
Böhmen, Ungarn und beide Österreich mit dem Anspruch der
Gesammtvertretung des Hauses nach außen, Ferdinand
der mittlere Tirol nebst den Vorlanden, der
jüngste Sohn Erzherzog Karl die
innerösterreichischen Lande nebst Görz. So entstanden drei
regierende Linien, deren jüngste im Jahre 1619 nach Wegfall
der beiden älteren den Gesammtbesitz der österreichischen
Habsburger wieder vereinigte. (S. die Stammtafel.)N.42.6
Die Entwickelung der Dinge in Oesterreich nach
Kaiser Ferdinand's I. Tode war
vornehmlich durch die schwankenden Verhältnisse in Ungarn
und die Türkenkriege, andererseits durch die noch immer
zunehmende Ausbreitung des Protestantismus in den Erbländern
und die Gegenmaßregeln der Regenten bedingt.
Kaiser Maximilian II. war
allerdings den neuen Lehren mehr geneigt, so dass man nach
Kaiser Ferdinand's Tode sogar
seinen Übertritt erwartete, seine beiden Brüder hingegen
waren eifrige Anhänger der alten Kirche. Dem
Erzherzog Ferdinand gelang es in
Tirol, zumal durch Berufung von geistlichen Orden, der
kirchlichen Bewegung nahezu völlig Meister zu werden, sein
Bruder Erzherzog Karl hingegen wurde
durch drohende Türkeneinfälle an einem gleichen Vorgehen
gehindert und musste den protestantischen Landständen in
Innerösterreich mehrfach Duldung in Religionssachen
gewähren. Doch beschränkte er seine Zugeständnisse auf die
Zeit seiner Regierung und auf die adeligen Familien der
Landstände, er behielt dagegen sich freie Verfügung in den
Städten und Märkten vor, die man als landesfürstliches
Kammergut ansah, sowie auf seinen Gütern (selbst wenn sie
verpfändet waren, s. g.
| Seite 335|
Pfandschaften). Ungeachtet der scharfen Maßregeln, die
Karl hier traf, nahm der
Protestantismus doch in den Städten und auf dem flachen
Lande noch immer zu, so dass damals wohl die größere Hälfte
der Gesammtbevölkerung der neuen Lehre anhieng. Erst sein
Sohn, Erzherzog Ferdinand II. machte
von dem ihm nach dem Augsburger Religionsfrieden zustehenden
"jus reformandi"
entschieden Gebrauch. Am 13.
September 1598 befahl er die Ausweisung aller
protestantischen Prädicanten, Rectoren und Schuldiener aus
Graz und aus allen landesfürstlichen Städten und Märkten in
Steiermark, später durchzogen "Reformations-Commissionen" unter militärischer
Bedeckung die innerösterreichischen Lande, um bei Bürgern
und Bauern die Rückkehr zum katholischen Glauben zu
betreiben. Wer dies verweigerte, musste gegen Bezahlung des
zehnten Pfennigs als Abfahrtsgeld die Lande räumen, nur die
landständischen Adelsgeschlechter blieben von diesen
Maßregeln vorerst ausgenommen, "wider welche Ihre Fürstliche
Durchlaucht nichts anders attentiert, als dass sie bei
denselben die Prädicanten abgeschafft und alles Exercitium
augsburgischer Confession verboten und eingestellt", wie
Roselenz in seiner Vertheidigung der Gegenreformation
(Gründlicher Gegenbericht, F. 34N.42.7 hervorhebt.
Erzherzog Ferdinand hatte bei diesen
Verfügungen nicht bloß das Interesse der Kirche, sondern
ebenso sehr auch die Kräftigung seines landesfürstlichen
Ansehens im Auge. Die Gegenreformation ist daher auch als
politische Maßregel zu beurtheilen. So hart die Gebote des
Erzherzogs den Einzelnen trafen, so bedenklich sie in ihren
staatswirtschaftlichen Folgen waren, so wenig ließen sie
sich vom Standpunkte des formellen Rechts anfechten. Da
zudem die Regierung in dieser Sache mit großer Umsicht und
Ernst zuwerke gieng, so wagten
| Seite 336| die
Betroffenen auch keinen bewaffneten Widerstand, an den in
der ersten Aufregung so mancher gedacht hatte. Die
Widerstandskraft der protestantischen Landstände in
Innerösterreich wurde so zu einer Zeit gebrochen, in der die
Österreicher mit Benützung des unseligen Bruderzwistes im
Herrscherhause durch die Capitulations-Resolution des
Königs Matthias (19. März 1609) Zugeständnisse
erhielten, die über die Vergünstigungen Kaiser
Maximilians II. hinausgiengen und
Kaiser Rudolph II. den Böhmen und
Schlesiern den Majestätsbrief ausstellte. (1609, 9. Juli, für Schlesien
20. August).
Der Schwerpunkt liegt von da ab in den Ereignissen, die sich
in Böhmen vorbereiteten. Kaiser
Matthias hatte sich der Protestanten bedient,
um den regierungsunfähig gewordenen Bruder aus der
Herrschaft zu verdrängen, allein er hätte am liebsten die
Zugeständnisse in Religionssachen wieder zurückgenommen, die
er hatte machen müssen. Das gieng nun freilich nicht und so
befand er sich in einer wirklich üblen Lage. Nur durch
äußerste Nachgiebigkeit, so klagte er in einem vertrauten
Schreiben an Erzherzog Ferdinand von
Steiermark, (1613,
10. November) habe er bisher die Stände in
Österreich von offener Empörung zurückgehalten, in Ungarn
thue der Palatin, was er wolle, in Böhmen könne er keinen
Landtag berufen, wenn er nicht die Conföderation der Stände
zugeben wolle, daher aber auch keine Steuern erheben, Mähren
gleiche mehr einer Republik, als einem Fürstenthum u. s. w.
Dazu beherrschte den kinderlosen Matthias die Sorge für die
Nachfolge in den Erblanden die er seinem Neffen
Ferdinand II. aus der
innerösterreichischen Linie zuwenden wollte. Nur mit Mühe
wurde 1617 auf dem böhmischen Landtage das Erbrecht des
Hauses anerkannt, Ferdinand jedoch erst
gekrönt, nachdem er den Majestätsbrief bestätigt hatte. In
Ungarn hingegen bestand der niedere Adel hartnäckig auf der
Anerkennung seines unbeschränkten Wahlrechts und ließ sich
erst nach vielen Verhandlungen am 16. Mai 1618 zur Formel herbei, "dass Ferdinand
von den Ständen nach ihrer alten Gewohnheit und immer
beobachteten Freiheit einstimmig zum König gewählt worden
sei".
Nur wenige Tage später drängten die hochgespannten Gegensätze
zwischen den Wünschen der protestantischen Stände in Böhmen
und den Absichten des Kaisers Matthias
zum Ausbruch einer verhängnisvollen Bewegung. Die strengen
Maßregeln des
| Seite 337| Kaisers
gegen die protestantischen Bürger von Braunau, welche die
Auslieferung ihrer Kirchenschlüssel verweigerten, wurden am
23. Mai 1618 durch den
Prager Fenstersturz beantwortet, die böhmischen Stände
ernannten eine provisorische Regierung aus 30 Directoren,
Graf Thurn warb in ihrem Auftrag
ein Heer, mit dem er bis Wien streifte. Gleichzeitig wurden
mit den Protestanten in Mähren, im Lande ob und unter der
Enns aber auch mit der Union, mit Savoyen, Venedig und dem
König Jakob von England
Verbindungen angeknüpft, während Sachsen und Polen für den
Frieden thätig waren. Während dieser Verhandlungen starb
Kaiser Matthias am 20. März 1619.
Die Directoren schrieben nun einen Generallandtag nach Prag
aus, welcher auch von den Abgeordneten der protestantischen
Stände von Österreich ob und unter der Enns beschickt wurde,
und am 31. Juli eine neue
Verfassung (Conföderationsacte) annahm. In derselben wurde
Böhmen förmlich zu einem Wahlreich erklärt und das schwache
Band noch mehr gelockert, durch welches es mit den
Nachbarlanden Mähren und Schlesien verbunden war. Am 16. August wurde mit den
Protestanten in Österreich ob und unter der Enns eine
"Conföderation" gegen alle Feinde abgeschlossen, welche die
Privilegien der Stände und deren Religion angreifen würden,
am 19. AugustKönig Ferdinand seiner Herrscherrechte
in Böhmen verlustig erklärt. Die böhmischen Herren standen
damals auf dem Höhenpunkte ihrer Macht. Diese zu brechen und
der monarchischen Gewalt zum Siege zu verhelfen war die
Aufgabe K. Ferdinands II., die er auch
gelöst hat.
Die Böhmen hatten am 26. August
1619 den Pfalzgrafen Friedrich
V., das Haupt der Union zum König gewählt und
am 4. November auch gekrönt,
allein die Schlacht auf dem Weißen Berge machte nach
Jahresfrist (8. November
1620) seinem Reiche wie auch der ständischen
Adelsherrschaft ein jähes Ende. Kaiser Ferdinand
II. hielt nun ein blutiges Strafgericht. Am
20. Februar 1621 wurden
48 von den Führern der Bewegung ergriffen und 27 von ihnen
am 21. Juni 1621
hingerichtet, die übrigen zu schimpflichen Strafen
verurtheilt. Im Februar 1622
ergieng die Aufforderung an alle Schuldigen um Verzeihung zu
bitten, der s. g. Generalpardon. Den 728 Mitgliedern des
Herren- und Ritterstandes, die sich meldeten, wurde das
Leben geschenkt, aber sie verloren
| Seite 338| ihre
Güter zum größten Theile. Nun begannen auch in Böhmen die
Maßregeln der Gegenreformation. Schon 1621 waren jene
Prediger, welche sich in politische Umtriebe eingelassen
hatten, des Landes verwiesen worden. Im Jahre 1624 traf das
gleiche Los auch die übrigen, zugleich sollten
Zwangsmaßregeln aller Art, namentlich lästige
Einquartierungen von Soldaten (s. g. Seligmacher) die
protestantischen Bewohner zum alten Glauben zurückführen. Im
Jahre 1627 wurde dann durch Erlassung der verneuerten
Landesordnung für Böhmen — im Jahre 1628 für Mähren
— die Landesverfassung gründlich geändert, die
Erblichkeit in der männlichen und weiblichen Linie des
Hauses Habsburg ausgesprochen, der Geistlichkeit die erste
Stelle unter den Landständen angewiesen, die Gesetzgebung
der Krone vorbehalten u.s.w.
Nun schien auch der Augenblick gekommen, um die schon weit
gediehene Gegenreformation vollends durchzuführen, denn
bisher hatte dieselbe den landständischen Adel noch nicht
unmittelbar berührt, da sich die Maßregeln vor allen gegen
den protestantischen Bürger und Bauern gekehrt hatten, von
denen überdies manch einer den Verfolgungen entgangen war.
Da erließ der Kaiser Edicte am 31.
Juli 1627 für Böhmen, 1.
August 1628 für die i.-ö. Lande, welche auch die
Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, die sich nicht
bekehren wollten, zur Veräußerung ihrer Güter und zum
Verlassen der Heimat zwang. Auf mehr als 30.000 Familien
schätzte Slavata den Verlust, den
Böhmen damals durch die unfreiwilligen Auswanderer erlitt,
darunter befanden sich 185 Geschlechter des Herren- und
Ritterstandes aus Böhmen, 150 adelige Familien mit nahezu
800 Gliedern aus Innerösterreich.N.42.8 Vielfach waren es die tüchtigsten,
kenntnisreichsten und unternehmendsten Männer, die so außer
Landes getrieben wurden und in Sachsen, Brandenburg, Holland
und der Schweiz, oder anderswo in protestantischen Landen
ihr Fortkommen suchten. "Eine Menge von Vermögen, Kraft und
Intelligenz war dadurch für Österreich verloren gegangen",
an die Stelle eines mit den Geschicken des Landes seit
Jahrhunderten verflochtenen Adels
| Seite 339| traten
Emporkömmlinge oder fremde Geschlechter, allein die Männer
der Wissenschaft und Kunst ließen sich nicht so leicht
ersetzen. Schwer hielt es schon, die Lücken auszufüllen, die
durch den Abgang so vieler geschäftsgewandter Kaufleute,
erfahrener Gewerken und fachtüchtigen Handwerksleute auf
Kosten des österreichischen Volkswohlstandes entstanden
waren. Der wirtschaftliche Verfall ließ in der That nicht
lange auf sich warten.
Im Jahre 1629 erließ Kaiser Ferdinand
II. auf dem Gipfel seiner Macht, das s. g.
Restitutions-Edict, ungeachtet es ihm widerrathen
worden war, das die Rückstellung aller seit dem Passauer Vertrag
wider den geistlichen Vorbehalt eingezogenen Kirchengüter an
die Katholiken befahl. Wallenstein mit
seinen gefürchteten Scharen sollte es durchführen, an einen
Widerstand war da nicht zu denken. Allein schon im August des Jahres 1630 ließ der
Kaiser seinen Generalissimus fallen, gegen den auf dem
Kurfürstentage die schwersten Anklagen laut geworden waren.
Grollend zog sich nun Wallenstein auf seine Güter zurück,
des Augenblicks harrend, da man seiner wieder bedürfen
würde. Und diese Zeit kam bald genug, denn der Kaiser war
mit dem Tage der Entlassung seines bewährten Feldherrn im
Reiche machtlos geworden. Nur auf vielfältige Bitten ließ
sich dieser im December 1631
herbei, ein neues Heer für den Kaiser aufzustellen, dessen
Oberbefehl er erst nach neuerlichen Bitten K.
Ferdinands II. im Frühjahr 1632 gegen
Einräumung der weitestgehenden Befugnisse und Verpfändung
des Fürstenthums Groß-Glogau, bis er wieder in den Besitz
Mecklenburgs gesetzt, oder in anderer Weise durch ein
gleichartiges Land entschädigt werden würde, übernahm.N.42.9
Nach Wallenstein's Ermordung (25. Februar 1634) übergieng der
Oberbefehl auf des Kaisers ältesten Sohn, König Ferdinand
(III.), der seinem Vater im Jahre 1637 auch
in der Regierung folgte. Der Krieg hatte mittlerweile seinen
ursprünglichen Charakter und Zweck schon längst verloren,
namentlich seitdem Frankreich sich offen auf Seite der
Schweden gestellt hatte, und wurde ohne große Waffenthaten
verheerend fortgesetzt. Schon in den Jahren 1640/41 wurden
Friedensunterhandlungen angeknüpft, jedoch ohne Ernst
| Seite 340|
betrieben, weil jeder Theil noch Vortheile über den Gegner
zu erringen suchte. In der That gelang auch den Schweden
noch im letzten Augenblicke die Überrumpelung der Prager
Kleinseite, so dass der Krieg an dem Orte, von dem er
ausgegangen war, nach dreißig Jahren (1648) sein Ende
erreichte.
Grauenvoll waren die Wirkungen dieser verheerenden Kriegszüge
in den Landen, die unmittelbar davon betroffen waren,
Böhmen, Mähren und Schlesien standen am Rande des
Verderbens, Tausende von Dörfern waren niedergebrannt, viele
sind gar nicht wieder erstanden; in Böhmen war die
Bevölkerung auf ein Viertel zurückgegangen. Aber auch die
Leistungsfähigkeit der übrigen Erblande war erschöpft, als
endlich die Friedensglocken läuteten.
Auf Kaiser Ferdinand III. († 1657)
folgte, da ihm sein ältester Sohn König Ferdinand
IV. schon 1654 im Tode vorangegangen war,
sein jüngerer Sohn Kaiser Leopold I. (1657-1705), der während
seiner 48jährigen Regierung, ungeachtet seiner persönlichen
Friedfertigkeit in eine Reihe langdauernder Kriege mit der
Türkei, mit Frankreich und in Ungarn verwickelt wurde.
Den ersten Türkenkrieg brachte die Parteinahme des Kaisers in
Siebenbürgen zum Ausbruch, wo er die beiden
Keményi gegen die von den Türken
eingesetzten Fürsten Achaz Barcsai und
Michael Apaffy I. unterstützte. Der
Sieg den
Montecuculi
am 31. Juli 1664 zu St. Gotthard
an der Raab erfocht, brachte jedoch nicht die gehofften
Früchte, denn durch den Frieden von Vasvár wurde nur die
Verwandlung Siebenbürgens in eine türkische Provinz
verhindert, wogegen Neuhäusel und Großwardein den Türken,
die sie erobert hatten, verbleiben sollten. Man war darum
mit diesem Frieden vielfach unzufrieden, namentlich in
Ungarn, wo man sich darüber beschwerte, dass der Reichstag
nicht befragt worden sei. Zudem mehrten sich die Klagen, als
die siebenbürgischen Besatzungen vertragsmäßig nach Ungarn
zurückgezogen wurden. Die Unzufriedenen sammelten sich um
den Palatin Vesselényi, und als dieser
1667 gestorben war, um den herrschsüchtigen Peter
Zrinyi, dem sich der judex curiæ
Franz Nádasdy, Franz
Christoph Graf Frangepan und der
innerösterreichische Regimentsrath Erasem Graf
Tattenbach anschlossen.
Zrinyi machte sich immer mehr mit
dem Gedanken vertraut, König von Ungarn zu werden und seinen
Schwiegersohn Rákóczy in Siebenbürgen
zum Fürsten zu erheben.
| Seite 341| Die
Verschworenen unterhandelten mit
Apaffy, mit der Türkei, Polen und
Frankreich, doch wurde der Anschlag rechtzeitig entdeckt und
die Häupter der Anzettelung fielen nach durchgeführtem
Hochverrathsprocesse unter dem Beile des Henkers (1671).
Die ungarischen Verhältnisse beruhigten sich demungeachtet
nicht. Nach der Niederwerfung des Zrinyi-Frangepani'schen
Aufstandes waren viele Edelleute vor ein zu Pressburg unter
dem Vorsitze des Grafen Rotal tagendes
Kriegsgericht vorgeladen, manche auch hingerichtet worden.
Später 1673/74 machte man den evangelischen Predigern in den
Bergstädten den Process, da man sie des Einverständnisses
mit den Türken beschuldigte. Ungarn wurde wie ein erobertes
Land behandelt und des Kaisers erster Rathgeber,
Fürst Lobkowitz, dachte daran, die
alte Verfassung abzuschaffen, das Palatinat und die Stände
aufzuheben und das Recht der Gesetzgebung an die Krone zu
bringen.
An die Spitze der Unzufriedenen in Ungarn stellte sich 1677
Graf Emerich Tökölyi, der von Polen
und Frankreich unterstützt, nach und nach alle Bergstädte
eroberte. Nun berief zwar Kaiser
Leopold im Frühjahr 1681 einen Reichstag, auf
welchem er den Ungarn die in dem Wiener Frieden (1606)
zugestandene freie Religionsübung bestätigte und auf die
übrigen Wünsche: Wiederherstellung nationaler Ämter
(Palatin, Banus von Croatien) Neuerrichtung der Miliz,
Abschaffung der neuen Steuern u.s.w. eingieng. Er erreichte
jedoch seine Absichten nicht, da König Ludwig
XIV. von Frankreich gerade damals alles daran
setzte, die Macht des Kaisers durch Unruhen in Ungarn lahm
zu legen, um für seine Vergewaltigungen am Rhein
(Reunionskammern, Überfall von Straßburg 1681, 30. September) freie Hand
zu erhalten. So kam es, dass die Türkei nun offen auf
Tökölyi's Seite trat, der 1682 zum
König von Ungarn ausgerufen wurde und dass der kriegslustige
Großvezier
Kara
Mustapha
den Krieg gegen den Kaiser
selbst beschloß. Am 13. Juli
1683 begann das bis an die Mauern Wiens
vorgedrungene Türkenheer mit der Belagerung der Stadt, die
erst am 12. September durch
den Sieg des Entsatzheeres am Kahlenberge beendet wurde.
Nunmehr wandte sich das Blatt zu Gunsten Kaiser
Leopold's I. Im Jahre 1686 wurde Ofen
erobert; das durch 145 Jahre in türkischen Händen gewesen
war, das Jahr darauf (12. August
1687) wurde
| Seite 342| der
Großvezier beim Berge Hárkány in der Nähe von Mohacs
entscheidend geschlagen und der gewandte kaiserliche General
Caraffa brachte die Stände
Siebenbürgens dazu, dass sie dem Bündnisse mit der Türkei
entsagten und den Kaiser als ihren Schutzherrn annahmen
(9. Mai 1688).
Jetzt, nachdem der größere Theil von Ungarn durch Blut- und
Geldopfer der kaiserlichen Erblande und Deutschlands dem
Türkenjoch wieder entrissen war, fehlte es nicht an Stimmen,
welche den mit Waffengewalt gewonnenen Boden der
Lehensherrlichkeit des deutschen Reiches unterworfen wissen
wollten, da derselbe während der langen türkischen
Oberherrschaft den Charakter eines ungarischen Gebiets
verloren habe. Wieder andere suchten dem allmählich
erstarkenden Gedanken, dass man einem großen Staatswesen
angehöre, Ausdruck zu geben und verlangten, dass aus Anlass
der Wiedergewinnung mindestens eine Annäherung in der
Länderverfassung eintrete und der Gegensatz beseitigt werde,
dass innerhalb derselben Staatsgrenzen der Herrscher auf der
einen Seite Erb-, auf der andern Seite Wahlfürst sein solle.
Im Sinne dieser entschied der Kaiser und berief auf den
18. October 1687 einen
Reichstag nach Pressburg. Zwar könnte er, erklärte
Kaiser Leopold in der Vorlage, das
aus den Händen der Türken und Rebellen eroberte Land in
absoluter Weise beherrschen, doch wolle er die Verfassung
bestellen lassen, wenn der Reichstag das Erbrecht des Hauses
Habsburg in Ungarn anerkenne und die s.g. Widerstandsklausel
aus der goldenen Bulle beseitige. Beide Forderungen fanden
wenig Widerstand, und am 9. December
1687 wurde die erste Krönung eines erblichen
ungarischen Königs an Erzherzog Josef
I. vollzogen.
Das Kriegsglück blieb den kaiserlichen Fahnen treu. 1688
wurde vorübergehend Belgrad, und weiterhin Serbien, Bosnien,
die Wallachei und ein Theil von Albanien erobert, 1691
wurden die Türken bei Salankemen geschlagen, 1696 entsagte
Fürst Michael Apaffy II. zu Gunsten
des Kaisers auf Siebenbürgen, Entscheidung brachte aber erst
der vom Prinzen Eugen
von Savoyen bei Zenta 1697 erfochtene Sieg,
durch welchen die hohe Pforte zum Frieden von Karlovitz
( 1699, 26. Jänner)
genöthigt wurde, in welchem sie Siebenbürgen, ganz Ungarn
mit Ausnahme des Temeser Banats, Croatien und Slavonien an
den Kaiser abtrat. Die türkischen
| Seite 343|
Grenzposten gegen die Erblande, die vor 16 Jahren noch zu
Gran und Neuhäusel gestanden hatten, waren jetzt bis Belgrad
und Temesvár zurückgedrängt.
Der endlich hergestellte Friede währte jedoch nicht lange. Am
12. November 1700 erlosch
mit König Karl
II. die Linie der spanischen Habsburger und
der Versuch Kaiser Leopolds I., das
Erbrecht seines Hauses geltend zu machen, führte den
Ausbruch des s. g. spanischen Erbfolgekriegs herbei, in
welchem Österreich mit Frankreich sowohl in Deutschland, als
in Italien zusammenstieß. Zugleich brachen in Ungarn, wo es,
wie der venezianische Gesandte schon 1699 berichtete, nur
einer geschickten Hand bedurfte, um die Flammen des Aufruhrs
wieder auflodern zu lassen, Unruhen aus, die von Frankreich
geschürt wurden. An die Spitze der "Malcontenten" trat 1703
Franz Rákóczy II., der sich im
Kampfe gegen die kaiserlichen Truppen, seit 1708 allerdings
mit sinkendem Glücke, bis zum Jahre 1711 erhielt.
Mittlerweile waren nicht bloß Kaiser Leopold I.
(5. Mai 1705), sondern
auch dessen Nachfolger, Kaiser Josef I. (17.
April 1711) gestorben, ein kluger und kraftvoller
Regent, auf den man große Hoffnungen setzte und der sich mit
Plänen einer weitreichenden Umgestaltung nicht nur der
äußern Politik, sondern auch der inneren Verwaltung
trug.
Da Kaiser Josef bei seinem unerwarteten
Hinscheiden keinen Sohn, sondern nur zwei Töchter
hinterlassen hatte, so folgte ihm in der Herrschaft über die
Erblande sein Bruder Karl. Dieser
kämpfte damals gerade in Spanien um die Krone, die ihm Vater
und Bruder im Jahre 1703 abgetreten hatten, kehrte aber auf
die Meldung vom Tode seines Bruders so bald als möglich nach
Österreich zurück, während seine Gemahlin vorerst noch als
Regentin in Spanien zurückblieb. In Mailand erreichte ihn
die Nachricht von seiner Wahl zum deutschen Kaiser und auch
in Ungarn wurde er ohne Schwierigkeiten gekrönt. Dagegen
gelang es ihm nicht den Besitz von Spanien gegen
Philipp V. von Bourbon zu
behaupten, weil jetzt die Seemächte, insbesonders England,
für eine Theilung der spanischen Erbschaft eintraten und am
11. April 1713 mit
Frankreich den Frieden
von Utrecht schlossen. Kaiser Karl VI.
setzte zwar den Krieg noch einige Zeit allein fort, musste
sich aber endlich (1714) zum Rastatter Frieden
entschließen, der ihm nur die spanischen Nebenlande in
Europa, d.i.
| Seite 344| Neapel,
Mailand, Sardinien und die spanischen Niederlande zubrachte.
Nicht lange darauf führte die Parteinahme des Kaisers für
Venedig, dem die Türken das im Karlovitzer Frieden
abgetretene Morea streitig machten, zum ersten Türkenkrieg,
der aber dank dem Feldherrntalente des Prinzen
Eugen nach der türkischen Niederlage zu
Peterwardein und der Eroberung von Temesvar und Belgrad 1718
durch den Passarovitzer Frieden beendigt wurde, durch
welchen der Kaiser den Banat, die Wallachei bis zur Aluta
und Theile von Serbien und Bosnien erhielt.
Die wichtigste innere Angelegenheit, welche den Kaiser
beschäftigte, war aber die Regelung der Thronfolge.
Kaiser Karl VI. war nach dem Tode
seines Bruders der einzige Habsburger, seine Ehe mit
Elisabeth Christina von
Braunschweig-Blankenburg längere Zeit
kinderlos. Die Möglichkeit des Erlöschens des Habsburgischen
Mannsstammes war also nahe gerückt und damit der Übergang
des Reiches an die weiblichen Nachkommen. Nun hatte aber der
im März 1712 von den
croatisch-slavonischen Ständen gefasste Beschluss, in
solchem Falle jene Prinzessin mit ihrer Nachkommenschaft als
zur Thronfolge berufen anzusehen, welche die fünf n.-ö.
Lande besitzen und im Erzherzogthum Österreich Hof halten
würde, diese Frage in Bewegung gebracht. Die Ungarn über das
einseitige Vorgehen der Croaten aufs höchste erbittert,
weigerten sich nicht nur eine ähnliche Erklärung abzugeben,
sondern stellten überhaupt auf die Anfrage, unter welchen
Bedingungen sie im Falle des Aussterbens des Mannsstammes
auf ihr Wahlrecht zu verzichten bereit wären, unannehmbare
Bedingungen. Kaiser Karl VI. antwortete
darauf durch die am 19. April
1713 im Kreise seiner geheimen Räthe zu Protokoll
gegebenen Erklärung, dass nach der in seinem Hause
beobachteten Ordnung sämmtliche ihm von seinem Vater und
Bruder angefallene Erbländer nebst den spanischen
Erwerbungen, als ungetheiltes Ganze erst auf seine männliche
Nachkommenschaft und in deren Ermangelung auf seine "ehelich
hinterlassende Töchter", in deren Abgang auf
Kaiser Josefs I. Töchter, dann auf
seine Schwestern und so fort auf die übrigen Linien des
Erzhauses "nach dem iure primogenituriæ" überzugehen hätten.
Die Veröffentlichung unterblieb jedoch bis zum Jahre 1720.
Damals ergieng das Protokoll vom 19.
April 1713 als Regierungsvorlage an alle Landtage
um von ihnen Zustimmungserklärungen zu
| Seite 345| dieser
"Sanctio pragmatica", zu erlangen. Von keiner Seite erfolgte
eine Ablehnung, den Schluss des Ganzen bildete die
Kundmachung der so vereinbarten Erbfolge-Ordnung in den
Niederlanden (6. December
1721) und in der Lombardei (am 14. März 1725).
Gegen den Rath des Prinzen Eugen,
welcher sich mit diesen Anerkennungen der Erbländer begnügen
und nur zu deren Durchführung ein starkes Heer aufstellen
wollte, suchte der Kaiser auch die Zustimmung der
europäischen Mächte zu gewinnen. Dies verwickelte ihn in
mancherlei Schwierigkeiten, so z.B. um die Stimme
Kursachsens zu gewinnen in den sächsisch-polnischen
Erbfolgekrieg 1733-1735, in welchem der Kaiser Neapel und
Sicilien verlor und dafür Parma und Piacenza erhielt.
Beinahe gleichzeitig wurde auch der zweite Türkenkrieg so
unglücklich geführt, dass durch den Belgrader Frieden
(1739) die meisten Vortheile des Passarovitzer Friedens
schwanden und Donau und Save die Grenzen des Reiches wurden.
Diese Unglücksfälle schwächten die Gesundheit des Kaisers,
der auf einer Jagd im October
1740 erkrankte und am 26.
October mit Hinterlassung zweier Töchter starb.
Mit ihm erlosch der Mannsstamm der habsburgischen Regenten
in Österreich.
Der große Umschwung in allen Lebensverhältnissen, der bis
gegen das Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten war und zur
Unterscheidung des "Mittelalters" von der beginnenden
"neueren Zeit" Anlass gab, kam sowohl in der Art der nun
maßgebenden Rechtsquellen, als in ihrem Inhalt zur
Erscheinung. Hatte bisher Gewohnheit als ungeschriebenes
Recht vorgeherrscht und seine spärliche Ergänzung fast nur
in Privilegien und autonomen Satzungen
| Seite 346|
gefunden, so kehrte sich in dem folgenden Zeitraum das
Verhältnis um: gesetztes Recht rückte jetzt in die erste
Reihe, vor allem als Erzeugnis landesfürstlicher
Gesetzgebung, wogegen Autonomie und Gewohnheitsrecht
zurücktraten. Für den Inhalt der Rechtsquellen der neueren
Zeit wurden aber die Reception der fremden Rechte und die
Erweiterung des landesfürstlichen Wirkungskreises von
größter Bedeutung. So gab es an Stelle des früheren Mangels,
nun eine Überfülle von gesetztem Recht, sei es in den mehr
minder umfänglichen Landesgesetzen, sei es in den zahllosen
"Patenten, Generalien, Mandaten" oder wes Namens sonst die
landesherrlichen und obrigkeitlichen Verordnungen waren.
Dieser plötzliche Reichthum an Gesetzen zu Anbruch der neuen
Zeit war in Deutschland eine ganz allgemeine Erscheinung und
wurde zumal durch die Rechtsunsicherheit veranlasst, die
seit der Reception der fremden Rechte stärker fühlbar war,
denn je. Was im einzelnen Falle rechtens war, ließ sich
nicht selten schwer bestimmen, weil über das
Gewohnheitsrecht sogar in den Kreisen, in welchen es zur
Anwendung kommen sollte, oft weniger ein klares Bewusstsein,
als nur ein dunkles Rechtsgefühl herrschte. Das wurde noch
viel schlimmer, als die Juristen zum Worte kamen, die nun
das zu aushilfsweiser Geltung angenommene fremde Recht mit
Beiseiterückung der ihnen unbekannten Sätze des partikulären
heimischen Brauchs an erster Stelle zur Anwendung brachten.
So entsprang also die Gesetzgebung zum Theil dem Bestreben,
den Landesbrauch vor gänzlicher Verdrängung zu bewahren.
Nicht minder gab auch die Natur der fremden Rechte dazu
Anlass, da es bei aller inneren Vortrefflichkeit dennoch das
Recht eines fremden Volkes blieb, das vor einem Jahrtausend
unter theilweise ganz andern sittlichen Anschauungen und
Lebensverhältnissen seine Aufzeichnung erfahren hatte. Unter
diesen Umständen bot den Landesherren der neu entwickelte
Begriff von den Aufgaben des Staates die Möglichkeit zu
gesetzgeberischem Eingreifen. Hatten sich die Ansichten über
recht und billig im Lauf der Zeit mehrfach geändert, so
erschien die Beseitigung der Ungleichheit und
Mannigfaltigkeit der Rechtssätze, bei dem jetzt beginnenden
Streben nach größerer Gleichförmigkeit innerhalb der
Territorien, als neue Pflicht des Landesherrn, der er durch
Erlassung von Gesetzen genügen konnte. So folgte dem
Aufschwung
| Seite 347| der
Reichsgesetzgebung seit Kaiser
Maximilian die noch ergiebigere
Landesgesetzgebung, welcher der Vortritt überall gelassen
war, soweit nicht das Reich absolute Verfügungen getroffen
hatte.
Der geschilderte Vorgang lässt sich in den österreichischen
Landen ebenso verfolgen. Mit Maximilian
I. beginnen hier nicht bloß umfänglichere
Landesgesetze wie die Malefizordnung für Tirol vom Jahre 1499) oder die
Landgerichtsordnung für
das Land unter der Enns (1514), sondern werden
auch Anläufe zu einer mehreren Landen gemeinsamen
Gesetzgebung, ja selbst zu förmlicher Codificierung
bemerklich. Wir besitzen die Nachricht eines Zeitgenossen,
dass sich der Kaiser mit dem Gedanken trug, quo jus virile in ordinem et compendium resecatis
superfluis redigeret, und dass er zu dem Zwecke
bereits ein Verzeichnis der tüchtigsten Rechtsgelehrten
angelegt hatte.N.43.1 Wollte man diese Nachricht
ausschließend auf eine geplante Reichsgesetzgebung beziehen,
so liegen für die Erblande noch besondere Zeugnisse vor:
Schon 1498 sprach Kaiser Maximilian von
einer Gerichtsordnung, "so wir in unserm Fürstenthumb Steyr
aufzurichten Willens sein", und 1509 eröffnete er den
Ausschüssen der fünf n.-ö. Lande, dass er die Absicht hege,
"in yedem derselben unser Land die Recht und Landgebrauch
(zu) reformieren". Im Jahre 1514 erließ er für die Stadt
Laibach, wo bisher in peinlichen Sachen lediglich nach der
Rechtssprecher Gewissen ohne irgendwelche gesetzliche
Richtschnur geurtheilt worden war, eine eigene Malefizordnung, im
Jahre 1517 ertheilte er um der zur Zeit nöthigen Reformen
willen der Stadt Wien ein neues Stadtrecht mit dem fortan
üblichen Vorbehalt, diese Artikel aus landesfürstlicher
Machtvollkommenheit künftig nach Gutdünken aufzuheben, zu
mehren oder zu mindern.N.43.2 Vom
gleichen Jahre ist ferner die Bergordnung Kaiser
Maximilian's für die fünf n.-ö.
Lande, das erste Gesetz in Österreich, das mit Geltung über
die Grenzen eines Erblandes hinaus für den Umfang einer
Ländergruppe erlassen wurde.N.43.3 Dagegen scheint die über Betreiben
| Seite 348| der
Stände, sowohl der nieder- als der oberösterreichischen
Lande, auf dem Ausschusstage zu Innsbruck zugestandene
Polizei- oder gemeine Landesordnung mit Bestimmungen über
Gotteslästerung, Schwören und Zutrinken, Kleideraufwand
u.s.w.N.43.4 als Ganzes nicht ins
Leben getreten zu sein. Wohl aber sind einzelne Verfügungen
daraus, wie z. B. jene über die Absager und Heckenreiter
noch bei Lebzeiten des Kaisers durch besondere Patente
eingeschärft worden.
So gieng also der Anstoß zur Gesetzgebung zu Beginn des 16.
Jahrhunderts in Österreich, sowohl vom Landesfürsten als von
den Landständen aus, wenngleich in verschiedener Absicht.
Denn der Landesfürst suchte auf diesem Wege mit Hilfe der
Sätze des römischen Rechts seine Macht zu erweitern, die
Stände dagegen hofften ihre vom Mittelalter hergebrachte
Stellung zu behaupten. Dabei ist jedoch ein recht
erheblicher Unterschied in den Machtverhältnissen beider
Factoren nicht zu übersehen, der sich bei Vergleichung der
altösterreichischen Lande mit Böhmen und Ungarn ergibt. In
Böhmen reichte der Einfluss der Stände während des
Mittelalters soweit, dass sie die Codificationsversuche der
früheren Könige wiederholt vereiteln konnten und es kam zur
Erlassung einer Landesordnung erst in einer Zeit, in der die
Landstände entschieden die Oberhand gewonnen hatten. Da nun
diese "Vladislai'sche Landesordnung" durch einen
Landtagsbeschluss vom Jahre 1497 hervorgerufen wurde (Anhang I, 20), so kann der im
Jahre 1500 ertheilten Sanction des von den Ständen
ausgearbeiteten Entwurfs durch den König nur formelle
Bedeutung beigemessen werden. Ganz ähnlich verhält es sich
auch bei dem Tripartitum in Ungarn (Anhang II, 18), falls dieses überhaupt die
königliche Genehmigung erhalten hat. In den
altösterreichischen Landen hingegen entbehrten die Stände
von Anfang an des Rechts der Initiative und mussten die
Zustimmung des Landesfürsten haben, wenn sie mit der
Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes beginnen wollten. (§ 40, 4.)N.43.5 War nun das Zustandekommen
von
| Seite 349|
Gesetzen, sofern sie ihrem Gegenstand nach in den
anerkannten Bereich der Landstände eingriffen, an die
Übereinstimmung von Landesfürst und Landschaft gebunden, so
war dafür der Landesherr in allen andern Fällen bei
Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen ganz unbehindert.
Dies gilt schon für die Zeiten Kaiser
Maximilian's, der z.B. die oberwähnte
Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande im Jahre 1517 aus
eigener Machtvollkommenheit gab, weil sie ein Regal betraf,
dessen Ausübung durch den Landesherrn dem Einspruch der
Landstände entzogen war. Noch viel schärfer brachte jedoch
Maximilian's Nachfolger,
Ferdinand I., den Standpunkt des
Herrschers zum Ausdruck. Als Herr und Landesfürst fühlte er
sich berechtigt und verpflichtet, nach Bedarf Gesetze und
Verordnungen, sei es mit Beirath der Stände, sei es allein
zu erlassen. Als "des Rechtes Haupt und Gipfel" nahm er die
Sanctionierung der von den Landständen ausgearbeiteten
Gesetze in Anspruch und verbot er eigenmächtige Änderungen
an denselben (beispielsweise 1535 und 1540 gegenüber den
mährischen Ständen), während er für sich den Vorbehalt
machte, derartige Gesetze zu mehren, zu mindern oder selbst
aufzuheben.
Ferdinand I. hat noch in anderer
Beziehung an die Bestrebungen seines Großvaters angeknüpft,
indem er allmähliche Ersetzung des Gewohnheitsrechts durch
Gesetze und Verordnungen (die nun schon durch den Druck
allgemein zugänglich gemacht wurden), sowie die Verdrängung
des particulären Provinzialrechts durch ein mehreren
Erblanden gemeinsames Recht anstrebte. Solche für mehrere
Länder erlassene "Generalien oder Patente" erstreckten sich
ihrem Inhalt nach vorwiegend auf das Verwaltungsgebiet, auf
welchem der Regent am freiesten verfügen konnte. Wo nicht
die Anfänge eines gesammtösterreichischen Reichsrechts, sind
doch auf diesem Wege durch Ferdinand I.
zum mindesten gemeinsame Einrichtungen für all seine
"erblichen Königreiche, Fürstenthümer und Lande", also wahre
Reichsinstitutionen geschaffen worden,N.43.6 wobei als Beispiel
die einheitliche Ausmünzung
| Seite 350| nach den
Bestimmungen der Reichsmünzordnung von 1531 und 1559 genannt
sei, die auch in Ungarn durchgeführt wurde.N.43.7
Für den Umfang der fünf n.-ö. Lande erflossen aber auch
Mandate und Gesetze, die tief ins Privat- und Strafrecht,
ins Gerichtswesen u. dgl. eingriffen. So 1544 und 1545
Verfügungen über den Nachlass von Geistlichen, 1544, 28. Juni, das Verbot, in
Österreich gelegene Lehen auswärtiger Landesfürsten außer
Landes zu empfangen, 1553, 4.
März, mit ausdrücklicher Aufhebung des
entgegenstehenden Landesbrauchs in den fünf n.-ö. Landen und
in der Grafschaft Görz, eine Abänderung der Urfehde-Formel.
Hieher gehören ferner "Die Neu Policey und Ordnung der
Handwercker und Dienstvolk der n.-ö. Lande" vom Jahre 1527
und die beiden Polizeiordnungen von den Jahren 1542 und 1552, die
König Ferdinand "zu Abstellung der
gemeinen Laster nach zeitlichem wolbedächtiglichem Rath der
Ausschüsse" seiner fünf n.-ö. Lande (beziehungsweise auch
der Grafschaft Görz) als christlicher König, Herr und
Landesfürst kraft des ihm obliegenden Amtes mit Vorbehalt
künftiger Abänderungen erließ. Sie enthalten neben
Vorschriften polizeilicher Natur (gegen Gotteslästerung,
Kleiderluxus, Vorkauf u. dgl.) eine Gesindeordnung und
Bestimmungen über "Fürleyen auf künftig Frucht", jene vom
Jahre 1552 neben
zahlreichen Verfügungen aus dem Gewerberecht überdies die
erste umfangreiche Vormundschaftsordnung in Österreich.
Die Einführungsbestimmungen für die Reichsmünzordnung vom
Jahre 1559 in den nieder-, ober- und vorderösterreichischen
| Seite 351| Landen
ergiengen 1560 ohne Befragen der Stände, ebenso die 208
Artikel umfassende Bergordnung für die fünf n.-ö. Lande vom
1. Mai 1553, die eine
Revision der Maximilianischen Ordnung vom Jahre 1517 ist und
bis zum Jahre 1854 in Kraft blieb.
Die solchergestalt von Kaiser Ferdinand
I. für die fünf Lande angebahnte
Rechtsausgleichung erlitt durch die Ländertheilung vom Jahre
1564 zwar eine Unterbrechung, allein die Grundgedanken
wirkten fort. Die Verordnung, welche König
Ferdinand 1550 für Österreich unter der Enns
zur Hintanhaltung von s. g. leichtfertigen Winkelheiraten
erlassen hatte, dehnte Erzherzog Karl
1567 und 1585 auf ganz Innerösterreich aus. Ebenso hat er
die Hofrechts-Ordnung K. Ferdinand's I.
vom 3. April 1563 über das
auf drei Termine gestellte ordentliche Verfahren vor der
n.-ö. Regierung in Wien, im Jahre 1567 der i.-ö. Regierung
zu Graz zur Vorschrift gemacht. Das Generale wegen Abkürzung
des Verfahrens für Österreich unter der Enns vom Jahre 1573
wurde schon im Jahre 1574 auf Anlangen der Landstände auch
aufs Land ob der Enns ausgedehnt, ebenso 1593 das im Jahre
1589 ergangene Gesetz, das der Codex
Austriacus II, 297, unter dem Schlagwort S. C.
Macedonianum anführt. Für ganz Innerösterreich ergiengen
1387 die Feststellung des Zinsfußes auf 5 bis 6 Procent und
das Verbot, geistliche Güter ohne Zustimmung der Regierung
anzukaufen, 1574 das Verbot, den Nachlass der Geistlichkeit
zu schmälern. Man erkennt in diesen und dergleichen
Verordnungen deutlich das Bestreben des Herrschers, die
Lande im Wege der Verwaltung einander zu nähern und die
Absicht, durch ein gemeinsames Verwaltungsrecht die
Rechtseinheit im Reiche anzubahnen.
Die Bemühungen der österreichischen Herrscher seit
Kaiser Maximilian I., eine
Ausgleichung der in ihren Gebieten bestehenden
Rechtsverschiedenheiten herbeizuführen, trafen in den Landen
selbst mit einer entgegengesetzten Strömung zusammen, die
vor allem von den Landständen ausgieng. Auch von dieser
Seite drängte man zur Erlassung von Gesetzen, doch der
Beweggrund war ein anderer und die Erhaltung der
provinziellen Rechtseigenthümlichkeiten ausgesprochener
Zweck. Daher weist die Richtung, in der
| Seite 352| sich die
österreichische Gesetzgebung seit, dem 16. Jahrhundert
bewegte, keine Gerade auf, sondern eine vielfach gebrochene
Linie, je nach dem Vorwalten der auf den Antrieb gerichteten
Kraft des Landesfürsten, der die Ausgleichung auf dem Boden
des gemeinen Rechts suchte, oder nach dem Überwiegen der
Mächte des Beharrens, die für den Landesbrauch eintraten. So
kommt auch in der Geschichte unserer Gesetzgebung das Ringen
zwischen der auf den Einheitsstaat lossteuernden Politik der
Landesfürsten und dem zähen Widerstreben der Landstände zum
Ausdruck und darum fällt das Gelingen der Codification des
Reichsrechts zeitlich mit dem Niedergang der ständischen
Macht zusammen.
Diese Gesetzgebung, die auf die Anregung durch die Landstände
zurückgeht, kann man als österreichische Landesgesetzgebung
im engern Sinn bezeichnen. Sie erscheint am frühesten in
Tirol, wo 1487 auf dem Meraner Landtag der erste Antrag auf
Abfassung einer Landesordnung vorkam, und König
Maximilian im Jahre 1499 aus fürstlicher
Macht auf demüthige Bitte und nach zeitigem Rath der
Landschaft "eine Halsgerichtsordnung" erließ, die im Jahre
1506 nebst einigen polizeilichen Verfügungen
Erzherzog Sigmund's und
Maximilian's als "Gesetz und Ordnungen
der Inzichten, Malefizrechten und anderer nothdürftiger
Händel des Landes und der Grafschaft Tirol"
gedruckt wurde. Dann folgten 1497 die Böhmen und 1498 die
Stände in Ungarn, mit ihren auf die Codificierung des
Landesrechts abzielenden Beschlüssen (Anhang I, 20, II, 18
und § 43, 4), 1499 die
österreichischen Stände, deren Bitte um Abordnung einiger
königlicher Räthe, "die mit sambt uns mit zeitigem Rat unser
Landsrecht die notturftigisten und treflichisten Artickhl
auf das rechtmäßigist in ain Puech verfassen sollten",
vorerst unerfüllt blieb, bis sie 1509 eine noch sehr
unbestimmt lautende Ermächtigung zur Vornahme von
Vorarbeiten erwirkten, als deren nächstes Ergebnis die im
Jahre 1514 vom Kaiser Maximilian I. für
das Land unter der Enns genehmigte Landgerichtsordnung zu
betrachten ist. (§ 10, 1.) Um dieselbe Zeit hatten auch
schon in Innerösterreich die Landschaften begonnen, sich mit
der Gesetzgebung zu beschäftigen. Landtagsbeschlüsse, denen
zum Theil durch Kaiser Friedrich III. die Genehmigung
versagt wurde, sind die "Ordnung und Artikel eines gemeinen
Nutzes willen von einer er's. Landschaft in Kärnten",
vorgenommen
| Seite 353| auf dem
am 28. December 1491
eröffneten Landtage.N.44.1 Am Samstag nach St.
Colomanstage, d. i. am 14. October
1503, beschloss man im steirischen Landtag zu
Graz "eine Ordnung des Landsrechten in Steier wider die
misbrauchten Gewonhaiten so eine Zeit her dabei gewesen sein
sollen", doch scheint diese die landesherrliche Genehmigung
ebensowenig gefunden zu haben, als der spätere Entwurf der
"Neu Ordnung Rechtens", der ebenfalls der Regierungszeit
Kaiser Maximilian's I. angehört.
(§ 40, Anm. 2.)
Nach dem Gesagten kann es nicht befremden, dass die
landesfürstliche Genehmigung manchem Gesetzentwurf der
Stände nur zögernd ertheilt wurde, andern ganz versagt
blieb. Die Tiroler hatten nach vielem Drängen im Jahre 1518
die Bewilligung zu Berathungen über den Inhalt einer
Landesordnung vorläufig erhalten, allein der Beginn der
Arbeit selbst wurde erst 1525 angesichts des
Bauernaufstandes gestattet, und nur unter dem Eindruck
dieser Bewegung erfolgte auch am 1.
Mai 1526 die Genehmigung dieser rasch entworfenen
"Bauernlandordnung".
Die Steiermärker hatten im Jahre 1531 dem König
Ferdinand I. drei Gesetzentwürfe vorgelegt,
von welchen nur die Neue
Reformation des Landsrechtens, die sich nach Form
und Inhalt an die früher erwähnte "Neu Ordnung Rechtens" eng
anschließt, in den nächsten Jahren (1533) erledigt wurde,
während der Entwurf des Bergbüchels (Weinbergrecht) erst
1543 genehmigt wurde und die Landgerichtsordnung wohl nie
Gesetzeskraft erhielt. Nicht besser ergieng es den
Österreichern mit der von ihnen um das Jahr 1528
ausgearbeiteten Landtafel, auch Institutum Ferdinandi I.
oder Zeiger ins
Landrechtsbuch genannt, über welche man bis zum
Jahre 1537 erfolglos verhandelte und die für immer Entwurf
blieb, weil sich König und Landstände wegen der Appellation
nicht einigen konnten.
Im Kampfe für den Landesbrauch und gegen das Eindringen des
römischen Rechts haben die Landstände von Tirol, dem
Buchstaben nach, den größten Erfolg gehabt. Die Landesordnung vom Jahre
1526 lässt in ihren Bestimmungen nur höchst
vereinzelte Spuren einer Einwirkung des römischen Rechts
erkennen. Die im Landtagsabschied vom Jahre 1525 enthaltene
| Seite 354|Forderung, man solle in Tirol "nicht nach den geschrieben
Rechten, sondern nach Satzung, Gebrauch und Herkommen des
Landes urtheilen, fand zwar keine Aufnahme in den
genehmigten Text, allein die Subsidiarität des gemeinen
Rechts wurde mindestens in Strafsachen durch die Vorschrift
ausgeschlossen, dass Richter und Geschworene in Fällen, wo
sie in der Landesordnung keine passende Bestimmung fänden,
nach ihrem besten Verstand und Gewissen zu urtheilen, oder
andere Stadt- und Landgerichte um ein Gutachten anzugehen
hätten. Auch die späteren Landesordnungen von 1532 und 1573
hielten trotz des Eindringens einzelner Bestimmungen aus dem
römischen Recht die deutschrechtliche Grundlage fest und
wiederholten obigen, gegen die hilfsweise Anwendung des
gemeinen Rechts gerichteten Satz. Im Leben sah es jedoch
anders aus. Getragen von der Gunst der Landesfürsten und
gefördert durch die Amtsthätigkeit der Regierungsbehörden,
gewann das römische Recht trotz alles Widerstrebens der
Landstände immermehr Boden im Lande. Der entscheidende
Wendepunkt trat im Jahre 1619 ein, als der Gubernator
Erzherzog Leopold die wieder
vorgebrachte Beschwerde der Landschaft durch die Erklärung
abschnitt: "dass man aber, wo die Landesordnung und
sonderbare Satzungen aufhören, jeweilen ad jus comune
recurriert, bevorab wo die Gebräuch etwan der Billigkeit und
Vernunft nit allerdings ähnlich, das ist bei allen
wohlbestellten Regimenten und Policeien üblich", denn hiemit
war die Subsidiarität des römisch-canonischen Rechtes auch
für Tirol, selbst gegen die Vorschrift und den Geist der
Landesordnung officiell sanctioniert.N.44.2
Noch weit weniger günstig verlief der Widerstand der
Landstände gegen das Eindringen des römischen Rechts in den
andern altösterreichischen Landen.
Man würde den Landständen dieser Zeit schwer Unrecht thun,
wenn man ihren Kampf gegen das Eindringen des gemeinen
Rechts auf eine Stufe mit der kleinlichen Opposition stellen
wollte, die manche Landstände seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts den Gesetzgebungsvorschlägen entgegensetzten.
Im 16. Jahrhundert war es keineswegs eine schroffe
Zurückweisung jedes von der Regierung beantragten
Fortschrittes und jeder Neuerung, sondern
| Seite 355| ein
berechtigtes Widerstreben gegen die Art und Weise, wie die
Juristen jener Zeit das gemeine Recht ohne Rücksicht auf die
geschichtliche Entwicklung ins Leben eindrängten. Man
braucht nur auf das früher erwähnte s. g. Institutum Ferdinandi
I., hinzuweisen, welches das Bestreben verfolgte,
den in Österreich herkömmlichen Landesbrauch mit den Sätzen
des römischen Rechts in angemessenen Einklang zu bringen.
Nicht gegen das römische Recht als solches wendet sich
dieser Gesetzentwurf, nur gegen die Gedankenlosigkeit der
Juristen, die es "albeg dem Fueßstapfen irer Lernung nach"
zur Anwendung bringen wollten, "damit sie nit gesehen wurden
aus dem Weg irer Puecher zu geen". Man glaubt eine Stimme
aus unsern Tagen zu hören, wenn im weiteren Verlauf den
Juristen der Vorwurf gemacht wird, dass sie "wenig Aufsehen
gehabt unserer Zeiten Regierung, Schicklichait und
Geschichten, derselben Übung, gemainer Gebrauch und
Erforschung der Händl, dann unser Wesen und Gepreuch der
römischen Zeit Wesen und Handlung, denen das geschrieben
Recht aufgesetzt worden, ganz ungleich, ungemäß und verr
davon sein".N.44.3
Nach ihrem Inhalt lassen sich die Erzeugnisse dieser
Landesgesetzgebung in folgende Gruppen zusammenfassen:
Landesordnungen. Gesetze, welche das vom Landesherrn den
Ständen als Vertretern des Landes verbriefte Recht
enthalten. Sie sind immer Quellen für die
Landesverfassung, berücksichtigen aber neben
öffentlichem Recht in der Regel mehr minder ausführlich
auch Privatrecht, Strafrecht und Process. Einzelne, wie
die Landesordnungen von Tirol (von 1532,1573) oder die
erneuerten Fassungen für Böhmen (1627), Mähren
(1628), können geradezu als umfassende Codificationen
des Landesrechts bezeichnet werden. Ähnliches war für
Österreich ob und unter der Enns durch die Ausarbeitung
des Institutum
Ferdinandi und der s. g. Landtafeln
beabsichtigt, die jedoch als solche niemals
Gesetzeskraft erlangten.
| Seite 356| Zu
nennen wären überdies die Constitutiones Comitatus
Goritiæ vom Jahre 1604 (im Drucke 1605), die
Consuetudines Gradiscanæ (1575), das Eigen-Landrecht der
Siebenbürger Sachsen (1583), das Tripartitum und
Quadripartitum für Ungarn, die Landesordnung für Teschen
(1592), da die Troppauer (1563, 1678) sowenig
gesetzliche Verbindlichkeit als die Salzburger (1526)
erlangte.
b) Landhandfesten. Dieser Ausdruck erscheint in
Innerösterreich als technische Bezeichnung der vom
Landesfürsten beschworenen Landesfreiheiten, auf welchen
die landständische Verfassung der drei Herzogthümer
beruhte. Seit dem 16. Jahrhundert nannte man ebenso die
auf Veranlassung der Landstände von Steiermark (seit
1523),
Kärnten (1610) und Krain (1598, 1687) gedruckte Sammlung
von Rechtsurkunden, landesfürstlichen
Bestätigungsbriefen, Entscheidungen, Verträgen u. dgl.,
in welchen man den Hort der Landesfreiheit erblickte.
Gleichen Charakter hat die vom Freiherrn
Reichard Strein von Schwarzenau auf
Veranlassung der Landstände begonnene, aber unvollendete
Landhandfeste für das Erzherzogthum Österreich unter,
beziehungsweise ob der Enns, die nur in zahlreichen
Abschriften verbreitet ist.
c) Landrechtsordnungen, welche das Verfahren in den
ständischen Land- und Hofrechten ordneten und nebenbei
mancherlei privatrechtliche Bestimmungen enthielten. Sie
finden sich in allen fünf n.-ö. Landen.
d) Landgerichtsordnungen. Sie regelten das Strafrecht und
zwar seit der Publication der Carolina wesentlich im
Sinne derselben und kommen in allen fünf n.-ö. Landen
vor.
e) Polizeiordnungen mit vielen privat- und
strafrechtlichen Bestimmungen, gewerblichen Vorschriften
u. dgl. erflossen theils als gemeinsames Recht für die
fünf n.-ö. Lande (1527, 1542, 1552, dann 1671 und 1676),
theils für einzelne Erbländer, z.B. Tirol (1573), Kärnten (1577), Steiermark
(1577), auch wohl für einzelne Städte, wie Wien
(1538).
f) Gesetze im Unterthanenfach ergiengen ungemein
zahlreich. Hieher gehören die Zehentordnungen, das
steirische Bergbüchel, der Tractatus de iuribus
incorporalibus u.s.w.
g) Die Fortentwickelung der Gesetzgebung für die Städte
erfolgte, da die Autonomie ganz in den Hintergrund
gedrängt war, nur durch den Landesherrn. Für Wien erließ
| Seite 357|Erzherzog Ferdinand am 12. März 1526 "neue
Freiheiten", die einen völligen Bruch mit der
Vergangenheit bedeuteten und bis zum Jahre 1783 in Kraft
blieben, für Laibach Erzherzog Karl
am 22. November 1582 eine
neu reformierte Gerichtsordnung, die noch 1638 und 1666
aufgelegt wurde. — In Triest gaben Streitigkeiten,
zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann und den
städtischen Behörden, bei welchen sich beide Theile auf
die alten Statuten beriefen, dem König Ferdinand I. den
Anlass zu einer Revision derselben. Königliche Beamte
wurden zur Einsichtnahme der alten Statuten nach Triest
geschickt und deren Vorschläge vom König (1550)
genehmigt, der sich die Entscheidung zweifelhafter Fälle
sowie Abänderungen für die Zukunft vorbehielt.
In Böhmen wurde das im Jahre 1536 gedruckte Rechtsbuch
des königlichen Kammergerichtsschreibers Mag.
Briccius von Licsko in der Überarbeitung
durch den Kanzler der Altstadt Prag, Paul
Christian von Koldin, im Jahre 1579 vom
Landtag als Landesgesetz für den Bürgerstand Böhmens
angenommen. Unter Kaiser Leopold I.
wurde es zur allgemeinen Rechtsquelle des Bürger- und
Bauernstandes in der böhmischen Ländergruppe und hat
hier gesetzliche Wirksamkeit bis zum Erscheinen der
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbücher von 1787 und 1811 behalten.
In der Geschichte der österreichischen Landesgesetzgebung
bildet die Erlassung der verneuerten Landesordnungen für
Böhmen und Mähren (1627 und 1628) einen wichtigen
Wendepunkt. Langjährige Codificationsarbeiten erhielten
dadurch einen raschen, unvermutheten Abschluss und die
Ausgleichung der zwischen den altösterreichischen Ländern
und der böhmischen Ländergruppe bestehenden
Rechtsverschiedenheiten wurde der künftigen Entwicklung als
Ziel vorgezeichnet.N.45.1 Zugleich gelangte die bewohnet wird gerichtet, auch
etlichermassen nach unseren Kayserlichen und anderen im h.
Röm. Reich, und unseren Königreichen und Ländern
gewöhnlichen Satzungen corrigiert ..." heißt es in dem
Publicationspatent für Böhmen und Mähren.
| Seite 358|
landesfürstliche Machtvollkommenheit in Böhmen, Mähren und
Schlesien auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht bloß zu
jener Anerkennung, die ihr in den altösterreichischen Landen
schon früher zukam, sondern noch darüber hinaus.
Ausdrücklich wird erklärt, dass alles, was das jus legis
ferendæ mit sich bringe, einzig und allein dem Landesfürsten
zustehe, der es sich auch vorbehalte, dasjenige "so in
dieser Landesordnung nicht begriffen und hiebevor nicht
durch geschriebenes Recht, sondern vielmehr nach Befund der
Rechts(bei)sitzer und etwan auf vorhergegangene Præjudicia
erörtert worden" durch Constitutiones Regias zu entscheiden
und die Unterschiede zwischen dem Stadt- und Landrecht
auszugleichen. Nur gnadenweise wurde den mährischen Ständen
in Aussicht gestellt, dass sie der Landesfürst bei künftigen
Gesetzen "in einem und andern zuvorhero zu vernehmen"
gedenke, den Böhmen wurde nicht einmal dies Zugeständnis
gemacht.N.45.2
Da um dieselbe Zeit die widerstrebenden Elemente des
erbgesessenen Großgrundbesitzes aus den altösterreichischen
Landen durch die rücksichtslose Durchführung der
Gegenreformation entfernt wurden, so stand jetzt die
gesetzgebende Gewalt des Landesfürsten auch hier vor viel
geringeren Hemmungen. Daher konnte die auf Herbeiführung der
Reichseinheit im Wege der Gesetzgebung gerichtete Arbeit,
die unter Kaiser Ferdinand I. an der
ablehnenden Haltung der Stände, zumal der böhmischen,
gescheitert war, seit Kaiser Ferdinand
II. mit mehr Aussicht auf Erfolg wieder
aufgenommen werden. Ganz glatt giengen indessen die Dinge
noch nicht, denn der Umschwung in den Machtverhältnissen
bestimmte die Landstände zu einem geänderten Verhalten in
Fragen der Gesetzgebung. Wir haben gesehen (§ 44), dass es im 16. Jahrhundert
vor allem die Landstände waren, welche auf Erlassung von
Landesgesetzen drangen, der Landesfürst verhielt sich ihren
Entwürfen gegenüber zögernd und hat manche gar nicht, andere
erst nach jahrelangen Verhandlungen genehmigt. Allmählich
kehrte sich aber das Verhältnis um, der frische Zug, der das
landständische Wesen
| Seite 359| im 16.
Jahrhundert kennzeichnet, verschwand, das Interesse an der
zeitgemäßen Fortbildung der Gesetze erlahmte, und man hielt
nun aus Misstrauen gegen die Regierung an den früheren
Gesetzen umso zäher fest, je mehr man darin das erreichbare
Maß von Sicherung des Landesbrauchs zu erblicken
glaubte.
Diese Spuren von Ermüdung zeigen sich bei den Ständen des
Landes unter der Enns schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts.
Die Arbeiten zur Codificierung des Landesrechts, die man
nach dem Scheitern des Versuches mit dem Institutum Ferdinandi
I. im Jahre 1565 wieder frisch aufgenommen hatte,
geriethen mit der zunehmenden Gebrechlichkeit des
Vertrauensmanns der Stände, des Freiherrn Reichard
Strein von Schwarzenau († 1600) immer mehr
ins Stocken. Schon im Februar 1599 erinnerte
Erzherzog Matthias die Landstände,
"wie oft und vielmals in den verschienen Landtägen wegen
Vergleichung der Landtafel und Publicierung derselben
tractiert, so nicht weniger als die Polizeiordnung dem
ganzen Land hoch von nöthen", doch hat die Mahnung nicht
gefruchtet, obwohl die Fertigstellung der Landtafel von der
Regierung bis zum Jahre 1628 "vast in allen hievor
gehaltenen Landtägen bei den löblichen Ständen urgirt
worden". Nicht viel besseren Erfolg hatten die Bemühungen
der Regierung gegenüber den Ständen der übrigen Erblande.
Bis in die 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts gewahrt man noch
eine laue Bethätigung an den vorgeschlagenen
Revisionsarbeiten, allein seit Beginn des 18. Jahrhunderts
wuchs mit der zunehmenden Ohnmacht der Landstände auch ihr
Misstrauen so sehr, dass eine Taktik des Verschleppens
eingeschlagen wurde, die oft nur durch äußersten Hochdruck,
oft überhaupt nicht beseitigt werden konnte. So kam es, dass
man sich in Krain mit der im Jahre 1571 verbesserten
Landschrannenordnung bis in die Tage der Kaiserin
Maria Theresia behalf, obgleich "Collecta
einer vorhabenden neuen Schrannenordnung" vorhanden waren.
In Tirol blieb die von Erzherzog
Leopold 1626 vorgeschlagene Revision der
Landesordnung vom Jahre 1573 ergebnislos, während in
Steiermark die von Kaiser Leopold I. im
Jahre 1658 angeregte und im Jahre 1705 von Kaiser
Josef I. befohlene Aufrichtung öffentlicher
Bücher (der Landtafel), erst nach Überwindung eines zähen
passiven Widerstandes der Stände im Jahre 1730 Gesetz wurde.
| Seite 360|
An dem geringen Erfolg der Gesetzgebungsarbeiten war freilich
auch die Umständlichkeit viel Schuld, mit welcher die
Berathungen ins Werk gesetzt wurden. Die Protokolle der
Landesordnungs-Commission, die in Österreich unter der Enns
in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts tagte,N.45.3 geben uns über den
eingeschlagenen Weg genauen Aufschluss. Da wurde zunächst
mit den Ständen als solchen verhandelt, dann kam der Entwurf
an die aus Vertrauensmännern des Kaisers und der Stände
zusammengesetzte Landesordnungs-Commission, die ihn an die
aus ihrer Mitte bestellten "Compilatoren" verwies. Der von
diesen vorgelegte Referenten-Entwurf wurde in der Commission
selbst in Sitzungen, die bis zu dreimal wöchentlich
stattfanden, eingehend durchberathen, und gelangte nun an
die n.-ö. Regierung, die ihn gleichfalls gründlich erörterte
und endlich dem Kaiser vorlegte. Die Dinge liefen jedoch
selten so glatt ab, meist ergaben sich Zweifel, die eine
Rückverweisung des Entwurfs an die tiefere Stelle, oder
mindestens Verhandlungen in kurzem Wege nöthig machten.
Erwägt man, wie oft die Berathungen des Kaisers mit seinen
Vertrauensmännern durch politische Verwickelungen aller Art
unterbrochen wurden und dass bei deren Wiederaufnahme nach
Jahren sich die Voraussetzungen des Gesetzes so verändert
hatten, dass die Verhandlungen von vorne wieder beginnen
mussten, so wird es erklärlich, weshalb der in der
Landesordnungs-Commission 1669 durchberathene "Tractatus de juribus
incorporalibus" erst zehn Jahre später, der 1637
schon an die Regierung abgegebene
| Seite 361|
"Tractatus de successionibus ab intestato" erst 1720 als
"Neue Satz und Ordnung vom Erbrecht außer
Testament." genehmigt wurde. Ließ man sich bei
Hofe so lange Zeit zur Überlegung, trotzdem man die
Gesetzgebung in Österreich unter der Enns zu beschleunigen
Ursache hatte, da man deren Ergebnisse zur Herbeiführung
größerer Rechtsgleichheit in den Erblanden verwenden wollte,
so gieng es in den andern Provinzen noch länger her, weil
hier die Verhandlungen von der Regierung erst durch
Vermittlung der i.-ö. oder der o.-ö. geheimen Stelle an den
Kaiser gelangten, also von einer l.-f. Behörde mehr
begutachtet wurden.
Die Wiederaufnahme der auf Herbeiführung einer größern
Rechtsübereinstimmung gerichteten Codificationsarbeiten
fällt schon in die Regierung Kaiser Ferdinand's
II., da wenige Monate nach dessen Tode
Kaiser Ferdinand III., am 14. November 1637, den Entwurf
einer neuen Gerichtsordnung für Kärnten genehmigte und die
seiner "Intention gemäß mit der steyerischen Gerichtsordnung
zu beeder Länder besseren Einträchtigkeit und Vereinigung
gebrauchte Gleichförmigkeit zu allergnädigstem Wohlgefallen"
aufnahm. Fortgesetzt in größerem Umfang wurden sie unter
Kaiser Leopold I. Wie weit dieser
dabei den Anregungen des berühmten Polyhistors
Gottfried von Leibniz folgte, der
seit dem Jahre 1671 den Kaiser durch Vertrauensmänner, wie
den Hofkanzler Hocher, oder den
Grafen von Windhag, für den
Gedanken zu gewinnen suchte, dass er als ein zweiter
Justinian für alle seiner
Herrschaft unterworfene Gebiete ein neues Civilgesetzbuch
zusammentragen lasse,N.45.4 ist nicht
festgestellt. Am Fürsten Wenzel
Lobkowitz besaß der Kaiser einen Minister,
der ein Anhänger der modernen Staatsform die Einheit
Österreichs durch die absolute Macht der Krone zu
verwirklichen strebte und das Gesetzgebungsrecht für diese
in Anspruch nahm. Auch Ungarn sollte auf den Fuß der übrigen
Länder gebracht werden, und namentlich Cardinal
Kollonitsch arbeitete unablässig darauf hin,
dass die im Erzherzogthum Österreich geltenden Civil- und
Criminalgesetze jenseits der Leitha
| Seite 362|
eingeführt würden. Dazu ist es nun allerdings nicht
gekommen, da der Kaiser später von dem Gedanken abgieng, die
Verwirkungstheorie gegenüber Ungarn durchzuführen. Wohl aber
hat er in den übrigen Erblanden die Rechtsausgleichung
gefördert und bei Generalpatenten höchstens darauf Bedacht
genommen, dass die Texte den eigenthümlichen Verhältnissen
der einzelnen Ländergruppen angepasst wurden.N.45.5 Die im
Jahre 1671 zur Abstellung der Verschwendung für beide
Österreich erlassene allgemeine Polizeiordnung wurde im
Jahre 1673 ohne weiters auch auf Innerösterreich ausgedehnt.
Mit den mährischen Ständen schwebten seit 1680
Verhandlungen, wegen Ausdehnung der Prager Stadtrechte auf
die mährischen Städte, "damit durchgehends ein allgemeines
Recht und Ordnung eingepflanzt werden möchte". Als des
Kaisers Geduld erschöpft war, führte er diese Stadtrechte
durch Rescript vom 7. Juni
1697 ohne weiters in den königlichen Städten
Olmütz, Brünn, Iglau u. s. w. ein, da "Unser allerhöchstes
Richteramt und Justizwesen diesem Saumsal der Gerechtigkeit
zum Abbruch länger nachzusehen nicht gestattet."N.45.6
Noch entschiedener trat Kaiser Josef I.
auf. Einen einzelnen Fall, den Concurs in den das Stift
Rottenmann gerathen war, benützte er, um die Errichtung
einer dem "publico heilsambisten Landtafel nach der
königlich Böhmischen Landtafel-Norma" nicht bloß in ganz
Innerösterreich, sondern auch in Tirol anzuregen.N.45.7 Für Böhmen, Mähren und Schlesien erließ er am
16. Juli 1707 zu besserer
Einbürgerung des "dem allgemeinen Wesen sehr nutzbaren
Inquisitionsprocesses" aus kaiserlicher und königlicher
Macht und Gewalt eine peinliche Halsgerichtsordnung in 23
Artikeln, die einen unverkennbaren Zusammenhang mit der für
Österreich unter der Enns von Kaiser Ferdinand
III. im Jahre 1656 erlassenen
Landgerichtsordnung aufweist. Zwei Jahre darnach (1709)
setzte der Kaiser zu Prag und Brünn
Compilations-Commissionen
| Seite 363| ein, um
"eine Uniformitas juris statutarii" durch Combination der
Landesordnungen mit den Stadtrechten zu erzielen.N.45.8
Der unerwartete Tod Kaiser Josefs I.
(1711) unterbrach allerdings diese auf Herbeiführung des
Einheitsstaates gerichtete Gesetzgebung und die
kriegerischen Verwickelungen, unter welchen Kaiser
Karl VI. seine Herrschaft antrat, machten
erst später eine Wiederaufnahme derselben möglich. Am 17. September 1721 verfügte er
für ganz I.-Ö. eine Annäherung an das in Österreich u. d.
Enns vorgeschriebene peinliche Verfahren, im Jahre 1722
wurde die 1717 für Österreich unter der Enns nach
Einvernehmung des Handelsstandes erlassene Wechselordnung —
bis auf kleine Änderungen wortwörtlich — auf Steiermark,
Kärnten, Krain, Görz, Gradisca, Triest und Fiume ausgedehnt.
Weniger glatt gieng es mit dem Landtafelpatent. Die nach
langem Stocken im Jahre 1725 mit den Ständen von Steiermark
wieder angeknüpften Verhandlungen führten erst 1730 zum
Ziele, obwohl den Ständen nur Erörterungen "quoad quæstionem
quomodo" und nicht mehr "super quæstionem an" gestattet
wurden, für Kärnten und Krain erflossen die mit dem
steirischen Gesetz gutentheils übereinstimmenden Patente
erst unter der Kaiserin Maria Theresia
in den Jahren 1746 und 1747.N.45.9
Den entschiedensten Fortschritt zur Rechtseinheit hat
indessen unter der Regierung Kaiser Karls
VI. die Gesetzgebung über das Erbrecht
gemacht. Durch das Zurückgreifen auf den schon 1667
durchberathenen Tractatus de successionibus ab intestato,
der nach einer neuen Berathung und geringer Umarbeitung im
Jahre 1720 als neue "Satz und Ordnung von Erbrecht außer Testament"
für Österreich unter der Enns ergieng, wurde für die fünf
n.-ö. Lande ein materiell übereinstimmendes gesetzliches
Erbrecht geschaffenN.45.10, indem derselbe
Gesetzestext (mit Ausnahme der Sätze über die
Regredient-Erbinnen) nach Berathung durch die Landstände in
den Jahren 1729 und 1737 für
| Seite 364|
Steiermark und Krain und mit geringen Zusätzen auch für
Österreich ob der Enns 1729 und für Kärnten 1747 als
Landesgesetz erlassen wurde. Die zu diesen
Erbrechtsordnungen gehörenden Kundmachungspatente stellen
die bestehenden "ungleichen Landesbeobachtungen auch theils
irrigen Landesgewohnheiten" als Quelle unnöthiger
Streitigkeiten dar, die der Kaiser durch Einführung klarer
Satz- und Ordnungen zu beseitigen suche. Als nothwendig wird
ferner (auch in der Ordnung für Krain) bezeichnet, dass das
Gesetz in deutscher Sprache zu eines jeden gemeinen Mannes
Belehrung abgefasst sei.
Canstein I, 94. —
Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs, 1878;
Beitr. z. Erforschg. öst. Rechtsquell. (allg. öst.
Gerichtszeitg. 1896, Nr. 3), mit vielen Literaturangaben. Kink
R., Die Rechtslehre an der Wiener Universität 1853. — Kreutzer
J., Versuch e. Literargeschichte d. österr. Privatrechts, 1804;
Handbuch 1808. — Legis Glückselig in d. Öst. Zeitschr. f.
Rechts- u. Staatswissensch. 1847. — De Luca, Justizcodex, Bd.
V., s. v. Bibliothek — Mein Aufsatz "Österreicher an ital.
Universitäten z. Zeit d. Reception d. röm. Rechts" in den Bl. d.
Vereins f. Landeskunde von N.-Ö., 1880-1885. — Rößler, Gesch. d. Rechts in Ö.,
1847. — Stintzing,
Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft, 2 Bde.,
1880/84. — Stubenrauch, Bibliotheca juridica Austriaca,
1817.
Die Rechtsschriftsteller, die in Österreich im 16.
Jahrhundert auftraten, sind durchwegs mit dem römischen
Recht vertraut, haben jedoch von ihren Kenntnissen gegenüber
dem heimischen Recht in sehr verschiedener Weise Gebrauch
gemacht. Es gibt Männer unter ihnen, die ihre Arbeitskraft
nur der kritischen Bearbeitung und Erweiterung des
Quellenmaterials widmeten, wie der Wiener Professor
Georg Tanner († um 1680), der eine
neue Ausgabe der Novellen vorbereitete. Andere, wie sein
College Joh. B. Schwarzenthaler († um
1614), oder der als hochfürstlich Salzburgischer Rath um das
Jahr 1590 gestorbene Krainer Dr. Martin
Pegius, suchten durch Schriften für die
Praxis dem römischen Rechte immer allgemeinere Geltung im
Leben zu verschaffen, da sie es nicht begreifen konnten,
weshalb man sich bei Gericht noch immer auf unerhebliche
Argumente und Einfälle berufe, obgleich der Rechtsstoff in
zahllosen lateinischen
| Seite 365|
Rechtsbüchern nahezu für alle Fälle schon so "vorgekaut" zu
finden sei, "das ainer nit mer dörft wie die Bawren sagend,
dann daß ers in den Mund trüg und schlickts hinab".N.46.1
Diesen gegenüber stehen Männer, die ungeachtet ihrer
romanistischen Schulung den heimischen Rechtsbrauch hoch
hielten und bemüht waren, ihm seinen Platz neben dem
gemeinen Recht zu erhalten. Hierher gehörten der unbekannte
Verfasser des früher erwähnten Institutum Ferdinandi
I., das im Jahre 1528 schon vollendet war, der
Staatsmann und Gelehrte Freiherr Reichard Strein
von Schwarzenau († 1600) und vor allem der
Vater der österreichischen Jurisprudenz, Dr.
Bernhard Walther († 1584 zu Graz), der
Verfasser der berühmten "aurei tractatus juris Austriaci"
die nebst anderen ungedruckten Arbeiten dieses fruchtbaren
Schriftstellers in zahlreichen Abschriften verbreitet, die
spätere Rechtsentwickelung in Österreich wesentlich
beeinflussten.N.46.2
Ob im Falle der Annahme das Anerbieten geglückt wäre, das der
kaiserliche Bibliothekar Dr. Hugo
Flermann, genannt
Blotius, 1576 der Landschaft
machte: im Verein mit dem Bearbeiter der österreichischen
Landtafel, Professor W. Püdler, das jus
consuetudinarium Austriacum durch Heranziehung gewisser in
| Seite 366|
italienischen und deutschen Städten geltender Sitze zu
ergänzen und in ein System zu bringen, das an der
Universität gelehrt werden sollte,N.46.3 das bleibe
dahingestellt. Für die Bedeutung, die man dem heimischen
Rechte in Österreich neben dem gemeinen beimaß, ist es
bezeichnend genug, dass solch ein Vorschlag zu Ende des 16.
Jahrhunderts überhaupt auftauchen konnte.
Unter den Zerrüttungen, welche den 30jährigen Krieg
begleiteten, litt auch die Jurisprudenz in Österreich gar
sehr. In einem Gutachten, das die Wiener Universität im
Jahre 1631 über die Mängel des bisherigen Gerichtswesens in
Österreich der Regierung erstattete, wird die
Rechtsunsicherheit ganz offen einbekannt. Alle Juristen,
heißt es darin, auch jene die schon über 20 Jahre
prakticieren, könnten sich nicht erinnern, dass in
Österreich je eine gedruckte oder auch nur stetige
Gerichtsordnung publiciert worden sei. Sie hätten den
Gerichtsgebrauch nur per traditionem longo et quotidiano usu
erlernt. Ein großer Übelstand sei, dass diejenigen die von
den Studien oder anders woher kommen, die österreichischen
Landsgebräuche so wenig verstehen, dass sie in desperationem
gerathen. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts besserten sich
diese Zustände, allein keiner der folgenden Juristen reicht
an die Bedeutung Bernhard Walther's
heran, obwohl sich darunter Joh. B. Suttinger von
Thurnhof, der sehr verdienstliche Sammler der
"Consuetudines Austriacæ" und Verfasser der oft aufgelegten
"Observationes practicæ" befindet, der auch an der
Ausarbeitung der peinlichen
Landgerichtsordnung Kaiser Ferdinand's III. für
Österreich unter der Enns (1636) und an andern
Gesetzgebungsarbeiten dieser Zeit thätigen Antheil genommen
hat.N.46.4
Hatte sich in Österreich schon in der 2. Hälfte des 16.
Jahrhunderts neben der auf Ausbreitung der Lehren des
römischen Rechts abzielenden Thätigkeit eines
Schwarzenthaler und
Pegius eine zweite Richtung
bemerklich gemacht, welche dem Landesbrauch neben dem
gemeinen Rechte seinen Platz sichern wollte, so kamen dieser
nun außerdem die Anregungen zustatten, durch welche Hermann Conring der
Jurisprudenz in ganz Deutschland neue Bahnen wies. Denn
sobald es feststand,
| Seite 367| dass das
justinianische Recht nicht auf Grund eines kaiserlichen
Befehls, also nioht durch kaiserliche Autorität eingeführt
war, sondern nur galt, "weil es thatsächlich in Übung
gekommen und kraft langjährigen Gebrauchs, so war damit die
Gewohnheit als Grundlage des gesammten Rechtszustandes
historisch erwiesen und dem Gewohnheitsrechte, der frei
schaffenden Arbeit des Rechtslebens eine Bedeutung
zuerkannt, welche sie als Bildnerin des positiven Rechts
über die Gesetzgebung erhob. Und da die Träger dieser
Umgestaltung nicht das Volk, sondern der Juristenstand
nachweislich gewesen, so war damit seine thatsächlich geübte
Macht als rechtszeugende Potenz anerkannt", ein Ergebnis,
welches ihm auch für die Zukunft seine umgestaltende
Thätigkeit sicherte.N.46.5 Damit war in Österreich die Zeit für die
Literatur der s.g. Differentiæ gekommen, welche die
Abweichungen des beimischen Rechtsbrauchs von den Sätzen des
römischen Rechts verfolgten und bisher fast nur im Gebiet
des sächsischen Rechts vorgekommen waren.
Zuerst und sehr lebhaft wurde die Frage der Differentiæ in
Böhmen aufgegriffen. Gegen das Werk des Prager Professors
Christoph Kyblin von Waffenburg "de
differentiis juris communis et patrii" Prag, 1663, das in
247 Punkten Abweichungen des Landesbrauchs vom römischen
Rechte behauptete, ließ ein Vertreter der Praxis, der Prager
Appellationsrath Joh. Heinrich Proßkowsky von
Crohenstein, 1604 und 1668 zwei Entgegnungen
erscheinen, welche die größere Übereinstimmung des
böhmischen mit dem gemeinen Rechte erweisen sollten. Im
Jahre 1674 veröffentlichten gleichzeitig Joh.
Heinr. Reutter seine 25 "tabulæ juridicæ
quibus accesserunt variæ differentiæ juris communis et
Austriaci" in Form von Stammtafeln und Joh.
Weingärtler seine "Con- et discordantia juris consuetudinarii Austriaci
supra Anasum cum jure communi" im Anschluss ans
System der Institutionen. Nun trat auch der i.-ö.
Regimentsrath Nikolaus von Beckmann,
der nach einer sehr bewegten Vergangenheit 1678 in
kaiserliche Dienste war aufgenommen worden, mit seinen
Reform-Vorschlägen auf. Schon in seiner Reformata doctrina
juris (1681) will er "rejectis antiquorum Ictorum fabulis et
obsoletis juris Romani apertis" nur das jetzt bei Gericht
anwendbare Recht darstellen und bezeichnete er die
| Seite 368| Titel
der Pandekten, die als veraltet wegzulassen wären. Viel
weiter noch gieng er in seiner 1688 erschienenen "Idea juris statutarii et
consuetudinarii Styriaci et Austriaci cum jure Romano
collati." Hier ist das frühere Verhältnis beider
Rechte geradezu umgekehrt, das Landesrecht tritt überall in
den Vordergrund, das römische Recht wird nur zur Aushilfe
zugelassen, der Kaiser zur Erlassung eines umfassenden
Gesetzbuches aufgefordert und sogleich der Plan zu einem
Corpus Leopoldinum in 12 Büchern entwickelt.N.46.6
Bei dieser Wertschätzung, welche nun die Juristen mit
einemmale dem heimischen Recht entgegenbrachten, erwachte
naturgemäß das Bedürfnis nach Sammlungen des Landesbrauchs
und der landesfürstlichen Gesetze. Nach beiden Richtungen
hat der früher erwähnte n.-ö. Regierungskanzler
Joh. B. Suttinger von Thurnhof den
Anfang gemacht, doch haben nur seine nach Art eines
Lehrbuchs gearbeiteten und den Ständen von Österreich u. d.
Enns zugeeigneten "Observationes practicæ oder gewisse
Gerichtsgebräuche", auf die Zeitgenossen
nachhaltiger gewirkt, da sie nicht bloß in den Jahren
1650-1713 mindestens fünf Auflagen erlebten, sondern auch
unter gleichem Titel Arbeiten von
Finsterwalder,
Erberg,
Rechbach über das Gerichtswesen und
andern Landesbrauch in Österreich ob der Enns, Krain und
Steiermark hervorriefen. Dagegen kamen die übrigen Arbeiten
Suttinger's zunächst nur kleineren Kreisen zugute, so die
wichtigen "Consuetudines
Austriacæ" (eine Art Rechtslexikon), die
großentheils aus dem bei der n.-ö. Regierung um 1550
angelegten Consuetudinarium geschöpft sind und erst
1716-1718 gedruckt wurden, während sein "Codex Ferdinandeus,
oder kurzer Begriff von allen landesfürstlichen
Generalienmandaten, soviel deren bis auf diese Zeit bei
allen Registraturen zu finden" (1656), sowie sein 1657 den
Landständen übergegebenes Gedenkbuch der n.-ö. Landschaft,
ungedruckt blieben. Der praktische Jurist war daher nach wie
vor auf
| Seite 369| die
mühsame Erwerbung der in zahllosen Einzeldrucken zerstreuten
Landesgesetze und landesfürstliche Generalmandate (Patente),
sowie auf Abschriften der Waltherischen Tractate und
Processordnungen, der Consueludines Austriacæ, der
österreichischen Landtafeln, von Resolutionen und anderem,
was sich auf den Stylus Curiæ bezog, angewiesen. Es ist nun
ebenso begreiflich, dass jemand, der solch eine Sammlung
hatte, dieselbe nicht leicht jemand andern mittheilte, weil
ja nicht selten die persönliche Überlegenheit nur auf dem
Besitz des vollständigeren Materials beruhte, als auch, dass
solch ein Zustand dringend Abhilfe erheischte.
Eine solche erfolgte zunächst für die böhmische Ländergruppe
durch Serponte, der 1678 in seinem Promptuarium über beide verneuerte Landesordnungen und
die Stadtrechte eine alphabetische Übersicht,
nebst Parallelstellen aus dem gemeinen Recht und
synoptischen Zusammenstellungen darbot, die ein Nachschlagen
der Texte entbehrlich machen sollten. Noch entscheidender
aber griff hier Johann Jakob Ritter von
Weingarten (* 1629, † 1701) der fruchtbarste
Rechtsschriftsteller BöhmensN.46.7
ein, vor allem durch seinen im Jahre 1701 erschienenen Codex
Ferdinandeo-Leopoldinus pro hæreditario Regno Bohemiæ,
Marchionatu Moraviæ, et ducatu Silesiæ, der eine
chronologisch angelegte und mit einem guten Register
ausgestattete Sammlung von Urkunden, Ordnungen, Privilegien
u. s. w. vom Jahre 1347 herwärts brachte und nach des
Verfassers Tode 1720 als Codex Ferdinandeo-Leopoldino-Josephino-Carolinus
bis zum Jahre 1719 erweitert wurde.N.46.8
Unter dem Eindruck, den das Erscheinen von
Weingarten's Codex unter den
österreichischen Juristen hervorbrachte, reifte auch für
Österreich ob und unter der Enns ein ähnliches Sammelwerk,
der Codex Austriacus des Hofraths Franz
Antoni von Guarient, den dieser schon vor
Jahren, als er noch n.-ö. Landschreiber war, begonnen hatte
und der nun 1704 in zwei Foliobänden mit mehr als 1300
Seiten erschien. Bald darauf, wahrscheinlich im Jahre 1712,
begann auch der Breslauer Verleger
| Seite 370|Brachvogel mit einer Ausgabe der k.u.k.
das Erbherzogthum Schlesien concernierenden Privilegia,
Statuta und Sanctiones Pragmaticæ, die sich den
vorhergenannten Werken in der Anlage anschloss und im Jahre
1730 bis zum 6. Bande gediehen war.
Auf die Periode des Aufschwungs, den die österreichische
Jurisprudenz in der Zeit von etwa 1650-1700 genommen hatte,
folgte ein reichlich ebenso langer Niedergang. Abgesehen von
Tirol versiegt die Production in den übrigen Kronländern mit
dem Erscheinen der großen Sammelwerke
Weingarten's und
Guarients. Die Praxis behalf sich
mit diesen Fundgruben landesfürstlicher Gesetze und Erlässe,
sowie mit den handschriftlich verbreiteten Consuetudines
Austriacæ die nun von einem Unbekannten unter Anfügung
einiger Waltherischer Tractate (1716,
1718) in Druck gelangten, bei welcher Gelegenheit alle
Berufungen auf das Corpus juris als überflüssig gestrichen
wurden. Es beschränkt sich daher die Aufzählung der in
dieser Zeit auftretenden Autoren auf wenige Namen.
Thasser mit seinen Progymnasmata
Actionum (1707) und der Advocat Johann Gerard
Peez, der im Jahre 1731 dem Kaiser
Karl VI. das Project einer allgemeinen
Process- und Gerichtsordnung widmete, behandelten das
Gerichtswesen. Eine Dissertation über den Tractatus de
juribus incorporalibus veröffentlichte Greneck der Ä.
Wegelin (1719) Anmerkungen über das österreichische
Wechselrecht, Neumann von
Puchholz, Abhandlungen über das böhmische
Recht. Großer Beliebtheit erfreuten sich endlich die Institutionen-Vorlesungen des Wiener Professors
Joh. Georg von Kees (* 1673 †
1754), die hie und da auf österreichischen Landesbrauch
Bezug nahmen und in den Jahren 1711-1746 vier bis fünf
Auflagen erlebten.
Verhältnismäßig wenig gepflegt war die Literatur des
öffentlichen Rechts, wiewohl Erwähnung verdient, dass die
Wiener Universität im Jahre 1632 den Antrag auf Einführung
des Jus publicum stellte, zwei Jahre nachdem sieh die
Leipziger Facultät für die Wiederabschaffung der "Professio
juris publici" ausgesprochen hatte.N.46.9 Die Erwerbung von Ungarn und Böhmen
hat Anlass zu einigen Deductionsschriften gegeben, so schon
1527 zur Ausführung des Dr. Beatus Widmann "was das Haus
| Seite 371|
Oesterreich für Erbgerechtigkeit zu dem Königreich Hungern
von alters gehabt", 1599 zu dem Gutachten des
Freiherrn Reichard Strein von
Schwarzenau über die Frage, ob Böhmen ein
Erb- oder Wahlreich sei, 1627 zu der von Melchior
Goldast im Auftrage Ferdinand's
II. verfassten Parteischrift de Bohemiæ Regni u.s.w. juribus, welcher
Paul Stransky 1634 seine Respublica Bojema entgegensetzte. Aus späterer
Zeit gibt es nebst einigen Dissertationen, die an heimischen
oder auswärtigen Universitäten von
Richter (1666),
Kieffer (1671),
Frankenstein (1727), Garb
de Gilbelli (1721), Keményi (1731) u. A.
über die Rechte des Herrscherhauses veröffentlicht wurden,
auch eine größere Abhandlung über dasselbe Thema von einem
ungenannten Autor, der in den Jahren (1678 bis 1685
schrieb.N.46.10 Noch sind
Joh. J. Moser's Acta publica,
die österreichische Succession und Sanctionem
pragmaticam betreffend (1732),
Oheimb's Abhandlung über die
böhmische Kurstimme (1719), zu nennen. Auch der Krainer
Franz Albert Freiherr Pelzhoffer von
Schönau († 1710) ist Verfasser mehrerer
Schriften politischen und völkerrechtlichen Inhalts. Sein
Hauptwerk, Arcanorum status libri decem (1709, 1710), ist
übrigens der Confiscation im Jahre 1711 verfallen, obwohl es
dem Kaiser Josef I. zugeeignet war.
Eine von den Rechtsschriftstellern in den altösterreichischen
und böhmischen Landen unterschiedene Stellung nehmen in
dieser Zeit die Tiroler Juristen ein. Um dieselbe zu
verstehen, muss man sich gegenwärtig halten, dass in Tirol
zwar dem Buchstaben der Landesordnung nach die Geltung der
gemeinen Rechte ausgeschlossen war, dass diese aber von der
Regierung begünstigt demungeachtet immer mehr ins Leben
eindrangen. Die Entwicklung der Rechtsliteratur in Tirol ist
daher jener in den übrigen Kronlanden, was das Verhältnis
zum römischen Recht betrifft, entgegengesetzt verlaufen,
namentlich fiel der Aufschwung weg, welcher hier nach dem
Auftreten Conring's der
landesfürstlichen Gesetzgebung und dem Landesbrauch
zustatten kam. Es scheint
| Seite 372|vielmehr,
dass die Annäherung an die übrigen Kronländer vor allem
dadurch angestrebt wurde, dass man das eigenthümliche, in
der Landesordnung enthaltene Tiroler Recht durch Anwendung
von möglichst viel gemeinem Recht planmäßig verdrängte.
An dieser Durchsetzung des Tiroler Landesrechts mit
romanistischen Elementen nahm neben der Gerichtspraxis vor
allem die im Jahre 1670 gegründete Landesuniversität
thätigen Antheil, an welcher schon 1672 die vier
Hauptfächer: Institutionen, Codex, Pandekten und Jus
canonicum durch je einen Professor vertreten waren.N.46.11 Die Innsbrucker Universität wirkte
nun in mehrfacher Weise zu Gunsten der Einbürgerung des
gemeinen Rechts in Tirol: einmal durch Heranbildung von
Rechtsgelehrten im Lande selbst, dann griff sie durch
Rechtsgutachten, um welche sie von allen Seiten angegangen
wurde, unmittelbar in die Praxis ein, vor allem aber fällt
ihr Einfluss auf die literarische Thätigkeit ins Gewicht,
indem die auf gemeinrechtlicher Grundlage betriebene
wissenschaftliche Behandlung des heimischen Statutarrechts
eben von dort ihren Ausgang nahm.
10. So erklärt es sich, dass die Verfasser der älteren
tirolischen Rechtsliteratur fast ausnahmslos auf dem
Standpunkt der Reception stehen, indem das gemeine Recht in
ihren Werken regelmäßig die Grundlage für die Betrachtung
des einheimischen Rechtes bildet. In allen Fällen, die weder
durch die Landesordnung noch durch rechtmäßig eingeführte
Consuetudines entschieden werden könnten, heißt es in dem
Corethischen Commentar, sei das jus comune anzuwenden. Die
Landesordnung sollte, wie der Regimentsrath J. B.
Moser in seinen Annotationes über dies Gesetz
ausspricht, in dubio so stricte ausgelegt werden, dass dem
gemeinen Recht so wenig als möglich Abbruch geschehe, und
soweit aus dem gemeinen Recht heraus erklärt und ergänzt
werden, dass die Bestimmungen des letzteren überall zu
gelten hätten, soweit sie nicht durch die Statuten
ausdrücklich ausgeschlossen seien. Da kann es uns freilich
nicht Wunder nehmen, dass neben den Commentaren der
Landesordnung die vom Hofkanzler Paul Freiherrn
von Hocher († 1668), den Innsbrucker
Professoren
| Seite 373|Johann Christoph von Fröhlich († 1729)
und Thomas Hermanin von Reichenfeld (†
1734), dem Pfleger von Landeck, Abraham
Stöckel, dem Dr. Joh. Jos. Grueber u. A.
verfasst wurden, auch — des
Mevius Commentar ad jus Lubecense,
als ein auf die Tiroler Landesordnung "sehr anwendbares
Buch” gelten konnte.N.46.12
Aus den vorausgehenden Darlegungen gebt hervor, dass in der Zeit
von 1500-1750 von einer Reichsgesetzgebung für die Erblande
eigentlich nicht die Rede sein kann, dass Landesgesetzgebung,
Landesbrauch und eine beiden sich anschließende Rechtsliteratur
vorwalten. Nur wenige Gesetze, wie die Bergordnungen von 1517
und 1553 oder die Polizeiordnungen (1527, 1542, 1552) ergiengen
formell gleichzeitig für mehrere Lande, im übrigen wurde
höchstens materielle Rechtsübereinstimmung dadurch hergestellt,
dass mehrere gleichlautende Gesetze als besondere Landesgesetze
in mehreren Erblanden zur Annahme gebracht wurden. Diese
Erwägung allein schon rechtfertigt die Beigabe einer nach
Kronländern gearbeiteten Übersicht der Rechtsquellen, abgesehen
davon gelangt man nur auf diesem Wege zu einer richtigen
Würdigung des Riesenwerkes, welches die mit der
Kaiserin Maria Theresia beginnende
Codification des österreichischen Rechts in der Zeit von sechzig
Jahren vollbracht hat.
Die nun folgende Übersicht bietet den in den §§ 43 — 46
nach seiner geschichtlichen Entwickelung behandelten Stoff,
unter
| Seite 374| dem
Gesichtspunkt des Geltungsgebietes der Rechtsquellen nach
einzelnen Kronländern, und ist daher weniger für Zwecke von
Studierenden als für solche berechnet, die sich zu einer
selbstständigen Weiterforschung auf dem Boden der
österreichisohen Rechtsgeschichte angeregt fühlen sollten.
Absolute Vollständigkeit ist nicht erstrebt und wäre derzeit
auch nicht erreichbar. Bei Handschriften und seltenen Drucken
ist der mir bekannte Aufbewahrungsort angegeben. Die k.
Hofbibliothek, das alte Hofkammer- und das Staatsarchiv sind
durch Wien H.B., H.K.A. und St.A. nebst der Ordnungszahl der
Handschrift citiert, das k. k. Statthaltereiarchiv und die
Dipauliana im Museum durch Innsbruck St. und B.T., die
Landesarchive in Graz und Laibach, sowie das Museum zu
Klagenfurt durch den Ortsnamen bezeichnet. e.S. bedeutet meine
Büchersammlung. S. Ch. die auf Veranlassung Sr. Excellenz des
Grafen Dr. Karl Chorinsky unter
Überwachung durch Dr. Th. Motloch
hergestellten Autographien österreichischer Rechtsquellen.
Beide Kronländer besitzen weder sanctionierte Landesordnungen noch
Landhandfesten, wohl aber handschriftliche Entwürfe.
Als solche sind zu nennen:
a) das Institutum (oder
Landrechtsbuch) Ferdinandi I., das um 1528 von den
Ständen ausgearbeitet und vom König dann ungenannten
Vertrauensmännern zur Begutachtung zugeschickt wurde. (Wien. St.
386 u. S. Ch.)
b) Nach längerer Unterbrechung wurden die Arbeiten an der
Landesordnung oder Landtafel in Österreich u. d. Enns (seit
1565) wieder aufgenommen, ob der Enns (seit 1560) neu begonnen
und auch mehrere Entwürfe durch Dr. Kuller,
Dr. Linsmeier und Freiherrn
von Strein, bezw. Dr. Abraham
Schwarz ausgearbeitet. Nach 1630 geriethen in
beiden Landen die Arbeiten ins Stocken, wurden aber in den
Jahren 1638 und 1650 wieder aufgenommen. Sanctioniert wurden nur
Bruchtheile der damals revidierten Landtafel von Österreich
unter der Enns, so 1656 die Landgerichtsordnung, 1669 die Gerhabschaftsordnung,
1679 der Tractatus de
juribus incorporalibus, 1720 die Erbfolgeordnung außer Testament. Die Landtafeln sind
in zahlreichen Handschriften verbreitet und die verschiedenen
Fassungen in der S. Ch.
c) Landhandvest oder Freyhaiten des löblichen Erzherzogthumb
Österreich mit der näheren Bezeichung ob, oder unter der Enns,
obwohl beide gleichlautend sind. Eine im Auftrag der
| Seite 375| Landstände durch den Rechtsgelehrten und Staatsmann
Reichard Strein von Schwarzenau
gemachte Zusammenstellung von Urkunden und Verbriefungen, die
auf 6 Bücher berechnet war, von welchen jedoch nur vier
vollendet wurden, die in zahlreichen Handschriften verbreitet
sind (z.B. Wien H.B. 7670).
Handschriftliche Entwürfe zu Gerichtsordnungen in den Landtafeln.
"Formular und Bericht, wie bei der löblichen
Landeshauptmannschaft in rechtlichen und guetlichen Sachen
procediert wird" und "Allerlei übliche Gerichtliche Gebräuche
diß Lands ob der Enns". (16./17. Jahrh.). Wien, H.B. 7662. München. Staatsbibl. Cod. germ. 1175.
Nur in handschriftlicher Überlieferung besitzen wir die Ordnungen des gerichtlichen Processes vor der
landesfürstlichen Regierung in Ordinari- und
Extraordinari-Sachen, die nach dem Ms. der
Thinnfeld'schen Bibliothek Deutsch-Feistritz in den Jahren 1552
und 1558 von Dr. Bernhard Walther verfasst
sind. Die erste von beiden, der einige vom n.-ö.
Regierungs-Secretär Onophrius Reutter 1552
verfasste Abänderungsvorschläge beigegeben sind, soll nach der
früher genannten Quelle durch Kaiser Maximilian
II. genehmigt worden und sowohl bei der n.-ö. als
der o.-ö. Regierung in Übung gewesen sein.
e) Landgerichtsordnungen: fürs Land
unter der Enns vom Jahre 1514 (ein umfänglicherer
Entwurf S. Ch.), reformiert 1510,
12./1., vom König Ferdinand I.
Eine neue peinliche Landgerichtsordnung erließ Kaiser
Ferdinand III. am 30.
December 1656. Es gibt von ihr viele Ausgaben und
auch einen gedruckten Commentar vom Regierungsrath Dr.
Franz Josef Bratsch (1751).
Fürs Land ob der Enns wurde die erste gedruckte Landgerichtsordnung auf
Antrag der Stände 1559 erlassen und diese 1627 unter
Kaiser Ferdinand II. reformiert. Unter
den Ausgaben der neuen, vom Kaiser Leopold
I. am 14. August
1675 genehmigten Landgerichtsordnung bietet die 1736
zu Linz erschienene ein Compendium der im Lande geltenden
Gesetze: Adeliches Criminal-Privilegium von 1675, Zehentordnung
vom Jahre 1641, Bettlerordnungen, Jägerordnung von 1727, die
Erbfolgeordnung vom Jahre 1729, die Fallitenordnung für beide
Herzogthümer vom Jahre 1734, überdies eine Auswahl von
Amtsgebräuchen (Stylus) der Regierung, des Hofmarschallischen
Gerichts u.s.w.
Als Sammelwerk der landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen bis
zum Jahre 1710, deren Aufzählung zu weit führen würde, ist für
| Seite 376| Österreich
ob und unter der Enns der Codex
Austriacus, nebst, der 1. und 2. Fortsetzung durch
S. G. Herrenleben (1718, 1752) zu
nennen. Es sind das nahezu 3500 Folioseiten. Eine
handschriftliche Sammlung, 8093 Seiten, Fol., aus dem 17.
Jahrhundert ähnlichen Inhalts in Wien, St. A. 75 und ein von
A. Beck und P.
Kaltenbaeck im Jahre 1846 zum Drucke
vorbereiteter Codex Austriacus mit Gesetzen Kaiser
Ferdinand's I., 1521-1564. Wien, H.B. 14369.
Literatur: 12 Tractate Bernhard Walther's
sind im Anhang zu Suttinger's Consuetudines Austriacæ (1716 und 1718) gedruckt.
Andere sind nur handschriftlich verbreitet, so außer den
obgenannten Processordnungen eine Grundbuchsordnung (Wien, H.B.
8084, 8189, St.A. 127), "etliche Rechtsregeln", H.B. 8252
u.a.
J. B. Schwarzenthaler, Tractatus judiciarii
ordinis 1592: de pignoribus et hypothecis 1594 (e.S.).
J. Gobler's Verteutschte Institutiones sammt Gerichtsprocess des
Erzherzogthums Österreich. Wien, 1539 [nicht nachweisbar H.S.
12.03.2022] (Stubenrauch Nr. 1434).
Dr. Wolfg. Schwanser, n.-ö. Kammerprocurator
(† um 1605), Theile seines Berichtbuchs, das
Suttinger so oft erwähnt. Wien H.K.A. —
S. Ch.
Veit Stahel, Notar und Stadtschreiber zu
Freistadt: Information f. die nider Gericht 1. Instanz. 1566.
Wien, H.B. 8084, Klagenfurt XXVII. d. 3. Gerichtsordnung,
Process, wie man in bürgerl. Verhörssachen im Erzh. Österreich
o. E. verfahren soll. 1555. München, Cod. germ. 1167. Von Weisungen, ebendort 1175.
Joh. Ba. Suttinger v. Thurnhof, † 1662, Consuetudines Austriacæ, Nürnberg 1716, 1718, gehen
auch unter Walther's Namen; Observationes
practicæ oder gewisse Gerichtsgebräuch ... beim landmarschall.
Gericht in Ö. u. E. 1650, 1656, 1678, 1703, 1713. Ungedruckt sein Cod.
Ferdinandeus (Wien, H.B. 7547) sein Gedenkbuch der n.-ö.
Landschaft S.Ch.
Finsterwalder B., Practicarum Observationum
ad consuetudines Archiducatus Austriæ superioris libri IV.,
Salzburg, 1687-1703. [Ausgabe 1719]
Thaßer J. F., Progymnasmata Actionum
forensium, Wien, 1708.
Peez Joh. Gerard, Allg. Process- und
Gerichtsordnung, nach welcher man sich bey denen Wienerischen
Gerichtern gleichförmig zu halten hat. Dem König Karl
VI. gewidmetes Project, 1731 gedruckt.
Landesordnungen sind nicht vorhanden, auch keine Sammlung der
landesfürstlichen Verordnungen aus älterer Zeit. Die
landesfürstlichen Patente von 1493-1564 verzeichnet Krones in den
Beitr. z. Kd. steir. Geschq., XVIII, XIX, über die Landhandfesten
mein Aufsatz a.a.O. IX.
a) Landhandfesten. Steiermark. Die erste Ausgabe vom Jahre 1523 wurde durch den
Schrannenschreiber Hans Hofmann
zusammengestellt und zweimal nachgedruckt. Viel umfassender ist
die 1583 durch den la.
Secretär Amman und den Schrannschreiber
Venediger im Auftrag der Stände
gemachte Zusammenstellung, die 1635 und mit Register 1697
gedruckt wurde. Abweichend davon bietet die Ausgabe von 1842 den Text der Verbriefung
Kaiser Karl's VI. vom Jahre 1731.
Die Landhandfeste für Kärnten, durch den Historiker
Hieronymus Megiser zusammengestellt,
erschien 1610, jene für Krain, die der Kriegssecretär
Balthasar Guralt besorgte, in den
Jahren 1598 und 1687.
b) Gerichtsordnungen. Steiermark. Die von der Landschaft im Jahre
1503 beschlossene Ordnung des
Landsrechten in Steyer bei Bischoff, steierm.
Landrecht, S. 194. Eine Überarbeitung als "neu ordnung
Rechtens" aus der Zeit Kaiser Maximilian's
(Laibach, Lycealbibliothek Ms. 198) schließt sich ihrem Inhalt
nach schon ziemlich genau an des
löbl. Fürstenthum Steyr Bestätung der Newen Reformation des
Landrechtens vom Jahre 1533 an. (Gedruckt gleich den
nachfolgenden Gesetzen.) Im Jahre 1574 folgte die Neu verfasste Reformation des
Landts- und Hofrechts, 1618,
7. November eine Gerichtsordnung, wie vor der
Landtshauptmannschaft und dem Schrannengericht procediert werden
solle (gedruckt 1620), die bald einige Abänderungen erfuhr und
nunmehr 1622, 30. März, vom
Kaiser Ferdinand II. neu genehmigt
wurde. Diese blieb bis zur Einführung der allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781 für
Steiermark in Kraft (neue Ausgabe vom Jahre 1761), obwohl unter
Kaiser Leopold I. 1674 der Entwurf
einer "Neuen Gerichts- und Landrechtsordnung in Steyer" (Wien
St.A. 26.) fertiggestellt war und Verhandlungen der Regierung
mit den Ständen wegen Revision der alten Gerichtsordnung bis zum
Jahre 1748 fortgesetzt wurden.
Kärnten. Es ist unbekannt, wann und in welcher Form die erste
Landrechtsordnung, deren Erneuerung 1577 (gedruckt 1578) die landesfürstliche
Genehmigung erhielt, aufgerichtet wurde. Über das Verfahren
selbst gibt Aufschluss das 1544 "aus Hannsen Ampfinger's
mundlichen Anzaigen beschriebene Vertzaichnuß, wie die
Ordnung und der Gerichtsproceß in Landsrechten zu Kärnten
ungeverlich gehalten wierdet", (e. S. aus
Föhringer's Nachlass und ungedruckt
gleich den nachfolgenden Ordnungen). Mit der am 1. Jänner 1582 erlassenen
Pfändungs- oder Spänordnung (Wien., St. A. 397) steht
möglicherweise in Zusammenhang der durch den la. Advocaten
Johann Khrause verfasste Aufsatz über
den summarischen Landrechtsprocess, der 1585 im Landtag durch
ein ganze ersame Landschaft in vollkommentlicher Versamblung
approbirt wurde. (Klagenfurt, 33, XXVII c. 13.) Die bei den
Landschaften von Kärnten und Krain in der ersten Hälfte des 17.
Jahrhunderts vorhandene Neigung, ihr Gerichtsverfahren der
steirischen Gerichtsordnung vom Jahre 1622 anzunähern, wurde von
der Regierung mit Freuden begrüßt
| Seite 378| und führte
zu Revisionsarbeiten, die jedoch nicht immer zum Ziele
gelangten. So entstand die Gerichtsordnung des löblichen
Erzherzogthums Khärndten, nach welcher bey der
Landtshaubtmannschaft, Schrannengericht und andern des Landts
Instantien procediert werden solle. Aufs neue reformiert und
verbessert im Jahre 1638. (Wien. St. A. 39. 40; Klagenfurt
XXVII. c. 14.)
Gerichts- und Landrechtsordnung des löbl. Erzherzogthums
Khärnthen aufs neue reformiert und verbessert im Jahre 1669.
(Wien. St. A. 41.)
In den Sammlungen des historischen Vereins für Kärnten zu
Klagenfurt befinden sich ferner handschriftlich Observationes
der kärntnerischen Practica 1680-1706 (XXVII. c. 18) und die
älteren "Landsgebräuch in Steyer und Kärndten" c. 13).
Krain. Einer "uralten Landschrannenordnung" vom Jahre 1531
gedenkt Erberg Observatio 27, § 8. Eine Revision derselben durch
die Stände, die 1564, 24. Jänner,
vom Kaiser Ferdinand I. und 1565, 16. Mai vom
Erzherzog Karl bestätigt wurde,
befriedigte nicht und führte zu neuen Umarbeitungen, welche die
1571 von neuem verbesserte Landschrannenordnung einer ers.
Landschaft in Krain in 34 Abschnitten ergaben. Gedruckt 1571,
1688 und 1707. Im 17. Jahrhundert beschäftigte man sich auch in
Krain viel mit Revisionsarbeiten und brachte "Collecta zu der
vorhabenden neuen Schrannenordnung" zuwegen (zwei verschiedene
Entwürfe (e. S.), die jedoch nicht Gesetz wurden, wie die
Neuauflagen der Landschrannenordnung vom Jahre 1571 darthun.
Für die "gemaine" Stadt Laibach erließ Erzherzog Karl am 22. November 1582 eine neu
reformierte Gerichtsordnung, welche noch 1638 und 1666 aufgelegt
wurde.
Bei der i.-ö. Regierung in Graz soll der von Bernhard
Walther im Jahre 1552 ausgearbeitete Process in
Ordinari- und Extraordinari-Sachen (s. oben A.) in Anwendung gewesen sein. Die
kurze Gerichtsordnung, wie die Procuratores vor der Regierung zu
Grätz in Hofrechten procedieren sollen, vom 16. Juli 1567 ist nur die
Ausdehnung der 1563 am 8. April
für Österreich unter der Enns erlassenen Vorschriften auf
Innerösterreich. (Laibach, Lyc. Bibl. Cod. 77, als Gräzerische
Gerichtsordnung.)
Landgerichtsordnungen. Steiermark. Der Entwurf einer
Landgerichtsordnung, welchen die Landschaft im Jahre 1531 dem
König Ferdinand vorgelegt hatte, ist
uns möglicherweise in einer Handschrift des Klosterarchivs von
Rein erhalten (Beitr. z. Kde. steir. Geschqu. XI, 140.
Sanctioniert wurde 1574 des
löblichen Fürstenthumbs Steyer Land- und peinliche
Gerichtsordnung (gedruckt 1575, 1583, 1638), die im
Wesentlichen mit der Carolina übereinstimmt. Durch die Novelle
Kaiser Karls VI. vom 17. September 1721 wurde für
Innerösterreich eine Annäherung an das in Üsterreieh unter der
Enns übliche Verfahren in Strafsachen vorgeschrieben.
Kärnten bekam eine neu
aufgerichtete Landgerichtsordnung 1577 (gedruckt
1578), die nur polizeiliche Bestimmungen enthält, im übrigen
richtete man sich im Verfahren und bei den Strafsätzen nach
| Seite 379| der
steirischen Landgerichtsordnung vom Jahre 1574. (Hermann, Gesch.
v. Kärnten, II, 2, 126.)
Krain erhielt unter Ferdinand I. am 18. Februar 1535 eine kleine Landgerichtsordnung, welche
bis ins 18. Jahrhundert in Übung blieb: (Ausgaben ohne 0.u.J.,
1685, 1707.)
Polizeiordnungen. Neben den allgemeinen Polizeiordnungen von
1527, 1542 und 1552, für alle fünf n.-ö. Lande und Görz gab es
besondere Polizeiordnungen für Steiermark und Kärnten (beide 1577 und
gedruckt). Unsicher ist, ob der vom Erzherzog
Karl der Landschaft Krain im Jahre 1570 zur
Berathung übersandte Entwurf Gesetzeskraft erlangte.
Stadtrechte: Pettau Reformation des Stadtrechts durch
Erzb. Leonhard v. Salzburg 1513.
(Graz.) Villach Verbriefung durch B. Joh. Gottfried V.
Bamberg. 1612. (Klagenfurt XXV. b. 12.) Das Klagenfurter Stadtrecht
(Process vor dem Stadtgericht) in Reimen
(ebendort).
Gesetze und Verordnungen in Unterthanensachen ergiengen sehr
zahlreich; hierher gehören die Zehntordnungen für Steiermark
1605, für Kärnten 1577, Krain (1551, 1573 ungedruckt, e.S.). Das
1543 für die Weingärten erflossene steirische
Bergrechtsbüchel, das auch in Kärnten und Krain zur
Anwendung kam, ist das einzige Gesetz, von dem mir Übersetzungen
ins Slavische (Windische) aus alter Zeit bekannt sind (z. B.
1582 durch den Pfarrer von Arch, Andreas
Rezl, eine jüngere von 1644 u.s.w. zum Theil
herausgegeben durch V. Oblak, Letopis matice Slovenske
1888/89). Die steirischen und
kärntnischen Taidinge, durch Bischoff als 6. Band der
österr. Weisthümer herausgegeben, enthalten neben Dorfrechten
auch Marktordnungen für Vorau (1603), Hartberg (nach 1618),
Pöllau (1547), Hermagor (1562) u.s.w.
Aus der übergroßen Zahl von Ordnungen,landesfürstlichen
Generalien, Resolutionen u.s.w., die für Innerösterreich
ergiengen und höchstens durch Einzeldrucke verbreitet wurden,
zum Theil nur in handschriftlichen Sammlungen (z.B. Wien St. A.
46) vereinigt sind, seien genannt: für Steiermark die
Erbfolgeordnung 1729, Ordnung adeliger Vormundschaft 1687,
Landtafel- und Grundbuchspatente 1730, 1731, 1736, i.-ö.
Wechselordnung 1722, Executionsordnung 1702, Wald- (1695, 1721)
und Jägerordnungen 1716, 1723, Bauordnung 1724, Gesindeordnung
1734, die Erbordnungen für Krain 1737 (auch mit slavischer
Übersetzung gedruckt 1775) und Kärnten 1746, Eisenordnungen für
Hüttenberg 1567, Krain und Görz 1575, Müllerordnungen für
Steiermark 1576, für Kärnten 1562, Hallamtsordnungen für Aussee
1523, reformiert 1568 u.s.w.
Literatur. Ziemlich verbreitet sind Handschriften mit 40
Rechtsfragen ans dem steirischen Recht und deren Beantwortung.
Erste Frag, wie im Herzogthum Steyr einer Civilaction der Anfang
zu machen gepflegt wirdet u.s.w. (Wien, St.A. 397, H.B. 14282,
Graz, L.-Archiv 91. Laibach Bibl. Ms. 77.) Sie werden als
Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr ja selbst als "Neue
Landgerichtsordnung in Steyr" bezeichnet. In der Handschrift der
Wiener Hofbibliothek heißen sie "Institutiones
| Seite 380| juris Styriaci oder praktische Observationes zu Lieb allen
Principianten, so in Steyer die Jura zu prakticiren gesünet. ...
Durch Herrn W. vor Jahren gewesten Landschreiber gezogen". Sie
sind möglicherweise identisch mit dem "modus procedendi im
Fürstenthum Steiermark des Dr. Grünpach",
der bisweilen erwähnt wird. Verschieden davon sind die in einer
Handschrift des Klosters Kremsmünster (Cod. 222 N.) erhaltenen
gerichtlichen Anmerkungen über die steyerischen Landgebräuch,
welche sich auf den bei der Regierung in Hofrechten üblichen
Ordinari und Extraordinari Process Bernhard Walthers beziehen
und auch diesem geradezu zugeschrieben werden.
Als handschriftliche Beigaben zu den Drucken der wichtigeren
steirischen Gesetze finden sich bisweilen kleinere Arbeiten über
das steirische Gerichtswesen, z. B. ein kurzer "Processus
edictalis im Landt Steyr" (Sammlung Dr.
Holzinger) oder Bericht etlicher gerichtlicher
Solennitäten so bey den Landschrannen in Steyr gehalten werden
(von der Hand des nachgesetzten Schrannschreibers
Erasam Khurzleb um 1590 1590, (Sammlung
Hofrath Dr. Bischoff.) Aufzeichnungen über
die Förmlichkeiten des "endhaften Tages" in Kriminalprocessen u.
dgl.
"Des Fürstenthumbs Steyr neu aufgerichte Landrechtsordnung", die
man gewöhnlich am Schlusse des unter Kaiser Leopold
I. ausgearbeiteten Entwurfs der neuen
Gerichtsordnung findet, ist ein erbrechtlicher Tractat in 7
Artikeln. In der Handschrift 14.282 der Wiener H.B. ist ihm die
Bemerkung beigerückt, dass diese Ordnung noch giltig sei, soweit
sie nicht durch die vom Jahre 1729 abgeändert wurde.
Ein treffliches Werk, von welchem mehrere Handschriften vorhanden
sind (Original nebst Vorarbeiten im Landesarchiv zu Laibach),
sind die "Observationes Practicæ Inclyti Prætorialium,
aulicorumque judiciorumque dicasterii ... Ducatus Carnioliæ,
opus posthumum Joannis Danielis L. B. ab Erberg". 38 an Zahl ums
Jahr 1700 verfasst und durch J.B. von
Preschern nach dem Jahre 1733 durch eine 39.
Observation "Von Zeugen Examine" vermehrt. Gedruckt ist Erberg's
Disputatio juridica de officio judicis, Wien 1671.
Johann Wendtseißen, gewesener Stadtrichter
und Stadtsyndicus zu Radkersburg: Tractatus judiciarius
(Hexenprocesse), 17. Jahrhundert (Abschrift aus dem Jahre 1699
e.S.).
Unmittelbar praktischen Zwecken waren einige Rechtsausführungen
gewidmet, die zu Ende des 17. Jahrhunderts veröffentlicht
wurden, so die ohne Druckort und Jahr (c. 1695) erschienene
"Gründliche Ausführung auf die von H. Landshaubtmann des
Herzogthums Steyer in Truck gegebene, so benambste
Erläuterung und die von Johann Georg
Lorber im Namen der sehr bedrängten Bergholden
gegen die Bergherrschaften in Steiermark wegen des 10. Pfennings
eingereichte "Beschwär-Schrift" und deren "Verthätigung" 1699,
1700.
Görz wurde über Andringen der Stände im Jahre 1556 mit der Sammlung
des Landesbrauchs begonnen. Diese Arbeit eines aus je zwei
Mitgliedern von der Regierung und den Landständen gebildeten
Ausschusses zerfiel in 186 Abschnitte und war bis zu Anfang des 17.
Jahrhunderts in Übung. 1597 lieferte der mit der Umarbeitung
betraute Kanzler der Stände Gasparo Bertis
einen andern Entwurf, der zwar durch die Stände sogleich der
Regierung zur Bestätigung vorgelegt wurde, jedoch erst nach
wiederholtem Betreiben und einigen Abänderungen am 27. December 1604 durch
Erzherzog Ferdinand II. genehmigt wurde.
Diese "Constitutiones Ill. Comitatus Goritiæ", welche in sechs
Abschnitte "de personis, de ordine judiciorum de contractibus, de
successionibus, de delictis et pœnis, de salariis" mit insgesammt 93
Capiteln zerfallen und allgemeine Geltung haben sollten, wurden 1605
gedruckt, gaben aber, da man sie mancherorten zurückwies, zu solchem
Zwiespalt Anlass, dass die Stände selbst im Jahre 1608 die
Zurücknahme des Gesetzes beantragten, was die Regierung freilich
ablehnte. Es begannen nun Berathungen wegen einer Umarbeitung, die
sich bis zum Jahre 1634 hinzogen, aber ergebnislos blieben, wie die
unveränderten späteren Ausgaben der Constitutiones (1620, 1651,
1670, 1688 und 1697) darthun.
Den heftigsten und erfolgreichen Widerstand gegen die Görzer
Landesordnung leistete das Gebiet von Gradisca, für welches der
erzherzogliche Rath Hieronymus Garzoni um
1575/76 ein eigenes Statut in 47 Capiteln verfasst hatte. Diese
"Consuetudines Gradiscanæ antiquitus et per novos ordines
introductæ" erhielten sich ohne landesfürstliche Bestätigung bis zu
Anfang unseres Jahrhunderts in Übung und wurden im Jahre 1879 per le
Nozze Braida Strassoldo-Soffumberg, zu Udine das erstemal
gedruckt.
Triest. Streitigkeiten zwischen dem landesfürstlichen Stadthauptmann,
dem Freiherrn Johann von Hoyos und den
städtischen Behörden bewogen den König Ferdinand
II. zur Abordnung einiger Räthe der Wiener Hofstelle,
der n.-ö. und der o.-ö. Regierung nach Triest, um die erforderlich
scheinende Revision der Statuten an Ort und Stelle auszuarbeiten.
Der von ihnen vorgelegte Entwurf wurde vom König am 12. November 1550 genehmigt und zum
Theil unterm 17. October 1551
erläutert. Die Statuten enthalten in vier Büchern Vorschriften über
den Wirkungskreis der Behörden, bürgerliches und peinliches
Verfahren und Verwaltungsvorschriften. Gedruckt wurden sie unter
Beifügung einiger späterer Erlässe Erzherzog
Karls u.s.w. als Statuta inclytæ civitatis Tergesti
1625, 1727. Dem lateinischen Originaltext
| Seite 382|
sind Randbemerkungen, sowie eine Übersetzung ins Italienische durch
Dr. Cæsar Cagnaroni beigegeben worden.
Das Küstengebiet von Istrien und auch von Dalmatien war
venezianischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen. "Leggi
statuarie per il buon governo della provincia d'Istria" wurden über
Auftrag des Senates durch den Podestà von Capo d'Istria,
Lorenzo Paruta gesammelt und 1757 in vier
Bücher getheilt herausgegeben. Ausgaben der Statuten von Curzola
1643, Lesina 1643, Cattaro 1615, Trau 1708, Zara 1564, Capo d'Istria
1638, Pago 1637 führt Stubenrauch Nr. 3945 ff. an.
Landesordnungen. Die 1526 unter dem Eindruck des Bauernaufstandes
genehmigte Bauern-Landordnung
wurde im gleichen Jahre zu Augsburg gedruckt. Sie zerfällt in zwei
Bücher mit sieben, beziehungsweise zwei "Theilen" und hat eine
Empörungsordnung im Anhang. Handschriftlich ist bisweilen eine
Ordnung des geistlichen Standes in Rubriken beigegeben. Ausführliche
Inhaltsangabe bietet Oberweis in der
österreichischen Vierteljahrschrift für Rechts- und Staatswissenschaft
1866.
Als Ergebnis der schon 1529 begonnenen Revisionsarbeiten erschien
1532 eine durch den Kammerprocurator Dr. Jakob
Frankfurter umgearbeitete Landesordnung (Ausgaben ohne Jahr
und von 1538, 1568, 1570), die in Form und Inhalt von der früheren
abweicht. Sie ist in neun Bücher getheilt und sind darin die
grundherrlichen Verhältnisse unbeschadet der inzwischen unter den
Parteien geschlossenen Verträge auf die Zustände vor 1525 zurück
geführt. Obgleich sich eine Zunahme römischrechtlicher Elemente
nicht leugnen lässt, so beruht doch die Landesordnung vom jahre 1532
im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage. Schon 1555 kam die
Revision dieses Gesetzes zur Sprache, doch dauerte es bis 1573, ehe
die "Neu reformierte Landesordnung der
fürstlichen Grafschaft Tirol" mit landesherrlicher
Genehmigung publiciert wurde. (Ausgabe ohne Jahr und 1603, 1624.)
Dieselbe stimmt mit der Landesordnung vom Jahre 1532 in der äußern
Anordnung und Eintheilung des Stoffes überein, ist jedoch inhaltlich
durch 44 Titel und viele erläuternde Zusätze vermehrt und hat noch
den Charakter eines volksthümlichen Gesetzes, da bei deren Abfassung
Vertreter aller Stände mitgewirkt haben.
Die Landesordnung galt in Deutsch-Tirol und selbst in den italienisch
sprechenden Gerichtsbezirken Kronmetz und Kastell in Fleims, ferner
subsidiär in den Herrschaften Rattenberg, Kufstein und
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Kitzbüchel, denen der Gebrauch der bayrischen "Buchsag" noch durch Rescript
des Erzherzogs Sigismund Franz vom 9. August
1663 verstattet wurde. Endlich wirkte sie auch im
Fürstenthum Brixen, wo sie stillschweigend oder, wie man sagte,
"imitative" angenommen wurde. Da die von der Regierung unternommenen
Versuche die Landstände für eine Revision der Landesordnung vom Jahre 1573 zu
gewinnen sowohl unter der Erzherzogin-Vormünderin Claudia
Felicitas, als unter Kaiser Leopold
I. ergebnislos verliefen, so blieb dieselbe in
Gebrauch bis zur Einführung des Josefinischen allg. b. G.-B., das
mit a.h. Patent vom 1. November 1786
kundgemacht wurde, beziehungsweise bis zur Einführung des noch
geltenden a. b. G.-B., vom
Jahre 1811, das in Tirol von 1814-1816 in verschiedenen Zeitpunkten
in Geltung kam.
Von der Landesordnung aus dem Jahre
1532 gibt es eine Übersetzung ins Lateinische, die
Joh. Jak. Römer vom Marötsch auf Bitten
italienischer Doctoren besorgte und dem K. Ferdinand
I. widmete. (Universitätsbibl. zu Innsbruck Ms. Nr.
896.) Außerdem übersetzte Dr. Bart. Panarino
1582 das zweite Buch der neu reformierten Landesordnung, ins
Italienische, erhielt jedoch nicht die Erlaubnis zur
Drucklegung.
Da der Inhalt der Landesordnung viel umfassend ist, so ist die Zahl
der Tiroler Sondergesetze nur gering. Zu nennen wären die nach der
Reichskammergerichtsordnung vom Jahre 1555 ausgearbeitete neue
Kammergerichtsordnung der ober- und vorderösterreichischen Lande des
Erzherzogs Ferdinand (B.T. CLV., CCXIX alt,
ohne Jahresangabe), das s. g. "Mandatum Claudianum" wegen Execution
und Revision der Urtheile vom 16. Juni
1641(gedruck; der nach Wien gesandte Entwurf einer
Gerichtsordnung wurde nicht genehmigt); erneuerte Curatel- und
Pupillarordnung 1738 (gedruckt), ferner Fisch- (1575, 1615), Jäger-
(1619 u.ö.), Waldordnungen (1581;) u.s.w. Eine vom o.-ö.
Gubernial-Registranten Ignaz A. von Ehrenport
angelegte Sammlung landesfürstlicher Gesetze landesfürstlicher
Gesetze und Verordnungen für Tirol aus den Jahren 1574 bis 1783 in
zehn Bänden sammt Register verwahrt die B.T. CCCLXXX—CCCXC alt.
Desto bedeutender ist die Literatur, die sich in Tirol an den Inhalt
der Landesordnung anschloss, jedoch fast nur handschriftliche
Verbreitung fand; dass dieselbe größtentheils den Zweck verfolgte,
das gemeine Recht im Lande einzubürgern, wurde schon bemerkt. (§ 46, 9, 10).
Genannt seien hier:
a) Des Dr. Joh. Paul Hocher, gewesenen Advocaten
zu Bozen, nachhin o.-ö. Regierungskanzlers und endlich des
Kaiser Leopold I. obersten Hofkanzlers,
Responsiones und Gerichtshändel. Mehrere Handschriften von
verschiedenem Umfang. B.T. LXXIII; CLVIII; CMXCI; MCCLXXIX
alt.Innsbruck Univ.-Bibl. 807. 877;
b) des Pflegers zu Landeck, Dr. Abraham Stöckhl:
Etwelche Anmerkungen yber die Tyrolische Landsordnung (nach 1715,
vor 1759 verfasst) B.T. LXXIII (wohl auch CXCVII; DCCXCVII);
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c) des Innsbrucker Professors und später o.-ö. Kanzlers
Joh. Christoph von Frölich: Abhandlungen
über einzelne Theile der Landesordnung, z.B. Commentarius ad statuta
Tyrolensia. (Innsbruck Univ.-Bibl. 806), Tyrolisch Obrigkheitliche
Instruction, geschrieben im Jahre 1723 (ebendort 858; B.T. CLVII;
MCCLXXIX; MLXXXVIII alt.)
Hauptexceptiones über die Tyroler Landesordnung, in welchen Punkten
sie denen gemeinen Rechten zuwider (B.T. 997 neu), Præcipuæ
Differentiæ statut. juris Tyrolensis a jure communi collectæ
(Ferdinandeum, 8 a. 38.)
Coreth zu Starkenberg, Commentarii
theorico-politico-practici in ‚bis statutarium Tyrolense p. I., 1716
gedruckt. An Umfang übertrifft alle übrigen Dr. Jos. Gruber's
Commentar zur Landesordnung in 11 Foliobänden (Ferd. IV. f. 1), der
nach dem Jahre 1737 verfasst wurde.
Manche Handschriften beziehen sich auf die beabsichtigten
Revisionsarbeiten an der Landesordnung, so B.T. XCII, LXXIII,
DCCXLIII, alt, Univ.-Bibl. Ms. 806, oder der Discursus apolegeticus
inter causidicum Tyrolensem et Disiderium super statutum Tyrolense
(Univ.-Bibl. 895).
Ganz anderer Art ist das kleine, aber durch Handschriften (B.T.
CLVII; DCCVIII alt, u.s.w.) ziemlich verbreitete Schriftchen:
Kurzester Begriff Neu Reformiert-Tyrolischer Landtsordnung ...
einsmahls durch Gregorium Stainer anno 1587 in
Reimen verfasst, nachgehents aber durch Franciscum Xav.
Barth von Amwaßegg durchaus geändert ... Anno 1678,
das den Inhalt der Landesordnung in knappen Rechtsreimen wiedergibt.
Erwähnt seien noch: Ordnung und Process umb Dienstparkhaiten auf
Grundt und Poden ... auf die Tyrolische Landesordnung gericht (B.T.
CXXV, MXLVIII), verschiedene Abhandlungen über Zehentrecht, von
welchen jene des o.-ö. Regierungsrathes Dr. Joh. von
Werndle in den Jahren 1617-1722 fünf Auflagen [Auflage 1700] erlebte. Gedruckt ist ferner der Manipulus
decimarum des Jesuiten P. Jakob Wex (Innsbruck 1692, ungedruckt die "Tyrolischen
Zehentgewohnheiten". B.T. CCXCIV), endlich die von
Fröhlich'schen Werke: Nemesis romano austriaco Tyrolensis (1696), Tractatus juridicus de ... præscriptionibus statutariis
Tyrolensibus (1702).
Neben der Landesordnung galten in Tirol zahlreiche Statute für
einzelne Landstriche oder Orte. Über das wichtigste derselben, das
Statut des Cardinals Bernhard von
Cles für die Stadt und Fürstenthum Trient vom Jahre 1527,
das seit 1528 mit mancherlei Zugaben bis zum Jahre 1765 oftmalen
gedruckt wurde, ist schon § 23, 3 kurz
berichtet worden. Eine Bibliographie der italienisch-tirolischen
Statute von 110 Orten bietet Sartori im Anhang
II seiner Ausgabe des Statuts von Fleims. Von Deutschtirol und
Vorarlberg seien genannt:
die Bozner Marktstatute und zwar Privilegium der
Erzherzogin Claudia für die Bozener Märkte
1635, desgleichen Kaiser Karl's VI. vom Jahre
1719; beide gedruckt.
Brixen: Stadtordnungen mit Satzungen, Landesordnung und
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Strafen, renoviert 1527, 1595, 1604. Hofgerichtsordnung des
Fürstbischofs Christoph Andreas, 1604.
Brunneck: Neue Stadtordnung des Fürstbischofs
Anton vom 17. April 1649.
Buchenstein: Statutserneuerung vom 14.
October 1541.
Innsbruck: Ausgabe der Rechte und Privilegien der Stadt 1610;
Feuerordnung 1698, 1728.
In Vorarlberg galt gemeines Recht, wie aus der Antwort
Erzherzog Ferdinand's vom 20. Mai 1525 erhellt, in welcher er auf
die beim Tiroler Landtage vorgebrachten Beschwerden über die
Aufnahme von Juristen ins Regiment erklärte, dass er ein bis zwei
Doctoren behalten müsse, weil dasselbe zugleich Appellationsbehörde
für die vordern Lande sei, und in diesen, wie über die wälischen und
görzischen Sachen, nach kaiserlichen geschriebenen Rechten erkannt
werden müsse. Bemerkenswert ist, dass die in Österreich unter der
Enns eingeführten Pupillenordnungen vom 24.
December 1725 und 3. April
1727 mit a.h. Entschließung vom 6. September 1732 "zur Adaptierung nach der
Ortsbeschaffenheit" und sohin Publicierung in den
vorderösterreichischen Landen, insbesonders aber in Vorarlberg
bestimmt wurden.
Unter den Ortsstatuten sind u.a. die Landgerichtsordnung für Rankweil
vom Jahre 1579 (gedruckt bei Rusch, das Gaugericht auf
der Müsinerwiese, 1870), die Landesordnung der freien
Hofjunker von Montafun, 1601 (e.S.), der Landsbrauch des
Innerbregenzer Waldes (Aufzeichnung vom Jahre 1744, die
jedoch auf älteres Recht Bezug nimmt, autographierte Ausgabe)
hervorzuheben.
Für Salzburg waren die Gesetze und Verordnungen der Salzburger
Erzbischöfe als Landesherren in diesem Zeitraum maßgebend. Eine
bequeme Uebersicht über diese Gesetzgebung bietet uns der von
Judas Thaddæus Zauner verfasste: Auszug der
wichtigsten hochfürstlich Salzburgischen Landesgesetze, 4 Bde.
1785-1805 [Band III
1790]. Bemerkenswert ist der im Jahre 1520 ausgearbeitete
Entwurf einer Landesordnung des löblichen Erzstifts Salzburg,
welcher Gegenstände des bürgerlichen und peinlichen Rechts,
polizeiliche Vorschriften u. s. w. ohne Gliederung nach Büchern und
Titeln enthält und handschriftlich verbreitet war. (Wien, St.A.
Anhang Nr. 54; ein zweites Exemplar mit abweichenden Bemerkungen
e.S.). Diese sehr umfangreiche Landesordnung wurde niemals Gesetz,
wohl aber einzelne Abschnitte daraus, so stimmen z. B. die 42
Vitzthums- und Hauptmannshändl mit dem Inhalt der Hofrathsverordnung
vom 9. August 1645 (Zauner II, 100 ff.)
überein.
Für die Stadt Salzburg erließ Erzbischof
Matthäus im Jahre 1524 eine Polizeiordnung mit sehr
vielen Bestimmungen; vom gleichen Fürsten rührten die
Bergwerksordnung vom Jahre 1532 und eine Hauptmannschaftsordnung
(1533) her. Von den zahlreichen Forstordnungen aus den Jahren
1524-1755 erschien 1790 eine Gesammtausgabe.
Die zahlreichen Aufzeichnungen des Ortsgebrauchs, die sich in
| Seite 386| Deutsch-Tirol
und im Salzburgischen finden, sind, soweit sie die Form von
Weisthümern haben, in die von der k. Akademie der Wissenschaften
herausgegebene große Sammlung der
österreichischen Weisthümer, Bd. 1-5, aufgenommen
worden.
⇭N.38.2 Mayer F. M., Abdankung
des Erzbischofs Bernhard von Salzburg, Beilage 22. (Archiv
f. österr. G., Bd. 55, S. 244.) Am 16. März d. J. verpfändete König
Maximilian dem Andre von
Weißpriach die Hauptmannschaft und das
Vitzthumamt über das salzburgische Leibnitz. Am 17. Mai 1492 erhielten Richter
und Rath zu Pettau vom Kaiser das Gericht, Ungeld, die Mauth
u. s. w. auf ein Jahr zur Verrechnung. Mitth. des hist. Ver.
für Steiermark, XI, 252, Nr. 931, 937. — Zur landesfürstl.
Kammerstadt wurde Pettau 1565 durch Rückzahlung der
Pfandsumme an Salzburg. Bischoff in S. B. 113, S.
701.
⇭N.39.1 Gleiches geschah 1518: "Dem Regiment will Se.
Majestät vollkommen Gewalt geben nach vermugen des Libels von Augspurg,
doch nit anders, dann solang kay. Mt. solch Regierung gevelt
und die nit widerruft". L.-A. Krain. Den Gewaltbrief des
Kaisers vom 20. Mai 1510 und
den Eid des ernannten Regiments s. im Schönkircherbuch V,
Fol. 184/5.
⇭N.39.3Gerichtswesen, 186. Als sich 1518 die Krainer
beschwerten, dass der Kaiser "auf unformlich und streng
(an)halten der Pawrn" Befehle ergehen lasse "das die
Landleut gegen iren armen und aigen Leuten vor dem
Landshaubtmann oder Commissarien zu Verhör sten muessen, was
wider die Landesfreiheiten sei", erklärte der Kaiser, dass
er "solichs zu thun wohl Macht habe, auch solichs not sey",
um Empörungen wie der kürzlich erlebten vorzubeugen. L.-A.
Krain.
⇭N.39.4 Die Abgrenzung des Machtbereichs zwischen
Verwaltungs-, Justiz- und Finanzbehörden erfolgte schon 1496
bei Errichtung der Schatzkammer zu Innsbruck. Das o.-ö.
Regiment solle sich des Kammerwesens gänzlich entschlagen,
"waz aber Gericht und Recht, Ordnung und Regierung unser
Lande antrifft, darin sullet Ir nicht dest mynder furbasser
von vnsern wegen auch handln, inmassen Ir bisher gethan
habt." Geschäft von Hof 1496, f. 1, I. A. — Den
Competenzstreit zwischen Landeshauptmann und Vicedom in
Krain betreffs der Juden entscheidet der König 1502: "daz
dieselb wie ander unser judischait billichen in unser
Camergut gehoren, doch mit der Obrigkeit und andern dir
unserm Hauptmann unterworfen sein sollen." Gedenkbuch, f.
160, H. K. A., Wien.
⇭N.39.5
Erzherzog Sigmund bediente
sich schon 1460 des Michael Sor,
Fiskals. — Maximilian schon 1478 des
Fiskals Meister Hans, ein
Kammerprocurator-Fiscal Friedrich's
III., kommt 1482 vor. — Kraus, Maximilian's
Briefwechsel mit Sigmund Prüschenk, 37 [Katalogisat ÖNB]. — I. A., Schatzarchiv III, 983;
Maximiliana, I, 19.
⇭N.40.2Zeibig,
325. — Man könnte an eine Vorarbeit zu dem s. g.
Institutum Ferdinandi I.
denken, dessen Entwurf im Jahre 1528 schon vollendet war.
Auch die Gerichtsordnung, welche die steirische Landschaft
im October 1503 ausarbeitete, scheint in keiner der zwei
bekannten Fassungen die landesherrliche Genehmigung erlangt
zu haben. — Bischoff,
Steierm. Landesrecht, 71, Anm. 1.
⇭N.40.4 Bezeichnend genug wurde
schon unter Kaiser Maximilian die
principielle Frage aufgeworfen, ob die Bewilligung der
Steuern etwas Freiwilliges oder Gebotenes sei. 1517
gegenüber den Landständen von Tirol. Jäger, II, 2. S.
489.
⇭N.40.6 Der Landschaft in
Österreich u. E. wurde schon 1509 die Mitwirkung des
Landesfürsten bei Zwangsmaßregeln gegen säumige
Landschaftsmitglieder in Aussicht gestellt, "so noch ire
Urbar und Register nicht eingelegt." Zeibig,
322.
⇭N.40.8 Gedruckt sind die
genannten Libelle in den Landhandfesten der drei
innerösterr. Lande. Über die staatsrechtliche Bedeutung des
Innsbrucker Landtags, auf welchem zum erstenmal sämmtliche
Erblande durch bevollmächtigte Abgeordnete vertreten waren,
vgl. Adler, 445 ff.,
Fellner, 267. Die Anregung zu diesem Ausschusstag gab eine
Beschwerde der Tiroler. Jäger, II,
477.
⇭N.41.1Zeibig,
229,274,
Libell der 18 Blätter, Punkt 11. Die Stände scheinen schon
damals an Erzherzog Ferdinand als ihren
künftigen Herrscher gedacht zu haben.
⇭N.41.2 "Nachvolgend bevelhen und ubergeben Wir nach Unserm Abgang
all unser Land und Leut unsern lieben Sunen, kunig
Karln von Hyspanien und Ertzherzog
Ferdinanden Prinzen daselbs als unsern
rechten naturlichen Erben." Das Testament ist bei Buchholtz
nach einer Abschrift gedruckt. I, Urkunden-Anhang.
⇭N.41.4 Die
actenmäßige Begründung dieser Schilderung gedenke ich in den
Schriften der historischen Landes-Commission für Steiermark
zu liefern.
⇭N.41.5 Vgl. meinen
Aufsatz über die steirischen Landshandfesten in den Beitr.
zur Kunde steir. Geschichtsquellen IX, 196 und Kink,
Geschichte der Universität, Wien, I, 256. Anm. 301.
⇭N.42.1 Ungarn mit Polen
vereint: 1370-1382. 1440-1444; Ungarn mit Böhmen:
1420-1437, 1491-1526; Österreich mit Böhmen: 1306-1307,
1437-1457; Österreich mit Böhmen und Ungarn 1437-1440,
1444-1457.
⇭N.42.2 Den Wortlaut
dieser drei Majestätsbriefe bei Kalousek, České státni
právo, 2. Aufl. S. 577 ff. Über die Wahlvorgänge vgl. O.
Gluth, Die Wahl Ferdinand's I. zum König von Böhmen
(Mitth. des Vereins für Geschichte der Deutschen in
Böhmen, XV, 1877) und A. Rezek, Geschichte der Regierung
Ferdinand's I. in Böhmen, I., 1878. Rezek behauptet (57,
Anm. 3) mit Berufung auf Palacky Archiv Č. IV. 109, dass
die früheren Erbverträge der Habsburger mit den
Luxemburgern durch Rückgabe der Urkunden an
Georg Podiebrad im Jahre 1462
kraftlos geworden seien. Er zeigt ferner S. 53, dass die
Zurückweisung des Erbrechts Anna's
durch die Stände sich durch den Majestätsbrief
König Vladislav's vom 11. Jänner 1510 begründen
lässt, obgleich es auffällig ist, dass die Stände auf
diese Urkunde nicht Bezug nahmen.
⇭N.42.3
Vgl. Smolka, Ferdinand's I. Bemühungen um die Krone von
Ungarn, Archiv Bd. 57; histor. dipl. Verhältnis des
Königreichs Croatiens zur s. Stephanskrone, 82. Die
Actenstücke des croatischen Landtags bei Chmel,
Habsburgisches Archiv, II, S. 33 ff., auch bei
Kukuljevic, Jura regni Croatiæ, II, 20 ff.
⇭N.42.4 Über den 1547 mit dem Sultan gegen ein jährliches
"Geschenk" von 30.000 Ducaten auf 5 Jahre geschlossenen
Waffenstillstand Ferdinand's vgl.
Hammer, Geschichte des osmanischen Reichs, II, 198 ff.,
über die Erwerbung Siebenbürgens 1551, s. Huber Archiv,
Bd. 75.
⇭N.42.5 Ranke, Zur deutschen Geschichte (sämmtl. Werke VII),
24.
⇭N.42.6 Die Gründe dieser
Ländertheilung, die eine bedenkliche Rückwirkung auf die
Einheit der landesfürstlichen Behördenorganisation übte,
sind noch nicht klargestellt. Hurter (I, 2,) erblickt in
dieser Maßregel eine beabsichtigte Decentralisation der
Verwaltung, um die landesfürstliche Gewalt im Kampfe
gegen die Stände vorerst in kleineren Gebietsgruppen
erstarken zu lassen. Huber, IV, 218, scheint sie auf
eine Vorliebe des Kaisers für seine jüngeren Söhne
zurückzuführen. Wieder andere begnügen sich mit der
Erzählung der Thatsache. Über die rechtlichen Wirkungen
dieser Theilung s. Hauke, 56 ff.
⇭N.42.7 Es ist beachtenswert, wie sehr
Erzherzog Ferdinand II. in den
Jahren 1598 bis 1600 bei Durchführung der
Gegenreformation in Innerösterreich auf Fremde, d.h.
solche Personen, die nicht als seine Unterthanen geboren
wurden, angewiesen war. Bischof Georg von
Lavant (Stobœus von
Palmburg), auf dessen Antreiben und
Anrathen der erste Schlag fiel, war ein gebürtiger
Preuße, der streitbare Bischof von Seckau, der
"Ketzerhammer"
Martin Brenner
, ein
Schwabe aus Dietenheim, der Propst von Stainz
Jakob
Roselenz
, dem die publicistische
Rechtfertigung zufiel, ein Kölner, der Anführer der
Executionstruppen Paar ein
Italiener. Unter den Landeskindern ist hier an
hervorragender Stelle nur der Bischof von Laibach
Thomas Chrön (seit 1599) zu
nennen.
⇭N.42.8 32 Angehörige der Familie
Windischgrätz, 29
Dietrichstein, 26
Welzer, je 24
Egkh und
Khevenhüller, 17
Racknitz, 15
Galler, 13
Herritsch, 12
Herberstein, 11
Prank u.a.m., zusammen 425
Personen verließen damals allein vom i.-ö. Herrenstand
die Heimat. Exulanten-Verzeichnis: Zahn, Geschichtsbl.,
II, 75 ff.
⇭N.42.9 Die angeblichen Bedingungen
Wallensteins, bei Khevenhüller in seinen Ann.
Ferdinandi, die man eben deswegen für authentisch
gehalten hat, sind es nicht. Huber, V., 406, Anm. 2, mit
Berufung auf Ranke und Schebek.
⇭N.43.4 Erwähnt im 3.
Innsbrucker Libell über die Particular-Gravamina aller
n.-ö. und o.-ö. Lande. Lhf. Kärnten S. 129 und die einschlägigen
Verhandlungen mit den Ausschüssen bei Zeibig,
Archiv XIII, S. 292 ff. Erhalten haben sich
diese "Landesordnungen" im Archiv der La. Krain und
Österreich ob der Enns.
⇭N.43.5 Den Tiroler Ständen wurde selbst ihr
Begehren, die alten und neuen Freiheiten und Privilegien
der Stände in ein Libell bringen und drucken zulassen,
"damit männiglich im Land derselben Wissen tragen muge"
1523 vom Erzherzog Ferdinand I.
abgeschlagen. Sartori 9.
⇭N.43.6 Es ist bisher übersehen worden, dass diese
Tendenz schon in der Gesetzgebung K.
Maximilian's hervortritt, rücksichtlich
Ferdinand's I. hat zuerst
Bidermann, Gesammtstaatsidee I, 14, 15, auf die Absicht
des Regenten, ein Reichsrecht für Österreich zu
schaffen, hingewiesen. Besonders bezeichnend ist, dass
Kg. Ferdinand 1553 die Tiroler
Landstände zur Annahme einer vorgelegten Polizeiordnung
mit der Bemerkung zu bestimmen suchte, er hätte sich dem
Kaiser und den Reichsständen gegenüber zur Aufrichtung
einer gemeinen Polizeiordnung in allen Erblanden
verpflichtet, dieselbe sei in den n.-ö. Landen schon
eingeführt und solle auch in Böhmen und Ungarn nächstens
eingeführt werden. Sartori, S. 44
ff. Dadurch wird die Ansicht von Harrasowsky, Gesch. der
Codification des österr. Civilrechts, S. 17,
berichtigt, dass die Idee, für mehrere Länder ein
gleiches Recht zu schaffen, erst im 18. Jahrhundert
planmäßig verfolgt worden sei.
⇭N.43.7 Decr. 1553, Art. 2,3, Zustimmung
des ungarischen Reichstags, dass bis auf weiteres die
Hälfte des Münzsilbers in Thalern und Halbthalern
ausgebracht werde. Decr. 1563, Art. 74, moneta ungarica
liga reducatur ad gradum monetæ imperialis. (S. 554,
645.)
⇭N.44.3 Vorrede zum 3.
Buch. Man vergleiche damit die Worte H. Brunner's in
Holtzendorff's Encyclopädie d. Rechtswissenschaft, 2.
Aufl. S. 204, § 26: "Was stets Tadel und Vorwurf
hervorrufen wird, ist die Art, wie die Reception
durchgeführt wurde. Ein nationales Unglück war jenes
engherzige Ignorieren des deutschen Rechts, jenes
geistlose und rein äußerliche Aufpfropfen römischer
Rechtssätze auf einheimische Verhältnisse, die
Unkenntnis des Gegensatzes zwischen diesem und dem
römischen Rechte" u.s.w.
⇭N.45.1 In der
verneuerten Landesordnung seien "die Jura privatorum
zwar so viel möglich bey dem alten Herkommen gelassen,
jedoch theils nach dem jetzigen des Königreichs Zustand,
als welches von unterschiedenen Völkern und Zungen
⇭N.45.3 Erhalten sind im n.-ö.
Landesarchiv, Fasc. B. 4, die Protokolle des
Dr. Joh. G. Hartmann, 1653-1669
und des Dr. Franz Beck. Bei diesem
findet sich zum August 1667 ein Verzeichnis "wo die
seithero ausgearbeitete tractatus zu finden. Tractatus
de testamentis et contractibus befinden sich bei Hof.
Bei Regierung liegt tractatus de successionibus ab
intestato, die Gerhabschaftsordnung, judicium mercantile,
der Advocaten juramentum calumniæ in Appellations- und
Revisionssachen, ein Guetachten wegen des
Cammerprocurators juramentum calumniæ, Bericht und
Guetachten puncto fatalium appellationis, item in puncto
revisionis über die mündliche Verhören. Bei der
Landsordnungs-Commission: tractatus de juribus
incorporalibus, item der Tractat de feudis so
nach der neuen Lehensgnad eingerichtet. In der
Compilatorn Handen befindt sich die neue Einrichtung der
Revisionordnung, hat Anstand, bis die hierzue gehörige
Puncta bei Hof resolviert sein. Die Jägerordnung ist
noch bei den löblichen Ständen." Fol. 26 b; Sammlung
Chorinsky, S. 134.
⇭N.45.4 Foucher
de Careil in S. B., Bd. 25, 134. Den gleichen Wunsch
sprach auch der i.-ö. Regimentsrath Nik. v.
Beckmann in seiner dem Kaiser
Leopold 1688 gewidmeten "Idea juris statutarii et
consuetudinarii Stiriaci et Austriaci" aus,
sowohl S. 205 als auch in der Zueignung, die sogar den
Plan zur Ausarbeitung eines Corpus Leopoldinum in 12
Büchern enthält, vgl. § 46 Anm. 6.
⇭N.45.5 So wurde 1676 der Entwurf des
zur Einführung in allen Ländern vorbereiteten
Stempelpatents an die o.-ö. Regierung und Kammer
gesandt, um die technischen Ausdrücke mit dem
gerichtlichen Sprachgebrauch von Ober- und
Vorderösterreich in Einklang zu bringen, weil bei der
Abfassung zunächst die in Böhmen üblichen berücksichtigt
worden seien. Bidermann, I, 141, Anm. 81.
⇭N.45.9 v.
Haan, Studien über Landtafelwesen 1866, S. 19,
21.
⇭N.45.10 Im Jahre
1729 hatte auch die Compilations-Commission für die
böhmischen Länder das Erbrecht bis auf den letzten Titel
fertiggestellt. Die unabhängig von einander verlaufenden
Codificierungsarbeiten für Böhmen und Österreich,
suchten beide die Bevorzugung der männlichen gegenüber
den weiblichen Erben, der Agnaten gegenüber den
Cognaten, zu mildern. Harrasowsky, 26.
⇭N.46.1
Pegius,
Vorrede "Von vorbehaltenen Widerkaufen" (Einstandrecht, Fol. 37). Ueber
Pegius, der 1551 zu Ingolstadt
Doctor wurde und den sein Zeitgenosse
Rotmar einen "vir tamin
Theologia quam in jure peritissimus ac pene etiam
[griech.] autodidaktos nennt, s.
Radies in den Verhandlungen der
jur. Gesellschaft in Laibach, Bd. 2 (1866), 181, 217,
mit Angabe seiner zahlreichen Werke. Über
Tanner s. Stintzing, I, 233,
über Schwarzenthaler, Chorinsky, S.
16, Anm. 10. Ein Sammelband mit 84 Disputationen über
Fragen des römischen Rechts, die in den Jahren 1594/96
von Rechtscandidaten an der Universität Wien gehalten
wurden, bei Mayer, Wiens Buchdruckergeschichte, I,
188.
⇭N.46.2 Über
Strein s. Bl. d. Ver. f.
Landeskunde v. N.-Ö., 1868, S. 89 ff. Jöcher, IV, 878.
Über Walther, dessen Name in
Stintzing's Werk fehlt, Chorinsky, Beitr. z. Erforschg.
öst. Rechtsquell. C. — Walther um
1520 zu Leipzig geboren, stammte aus dem schweizerischen
Geschlecht der W. von Waltersweil ab, studierte in
Bologna und Pavia, wurde 1547 n.-ö. Regimentsrath, 1556
n.-ö. Kanzler, und stand seit 1564 in Diensten
Erzh. Karls v. Innerösterreich.
Die Capitalbuchstaben im Text der Tractatus A, B, C
verweisen auf Belegstellen aus dem Corpus juris u.s.w.,
die im Drucke wegblieben. Rein romanistisch und
textkritisch sind W.'s Miscellaneorum ad jus pertinentium libri IV. Graz
1574, in welchen u.a. Plautus zur Erklärung
von Stellen des Corpus juris herangezogen ist (I, c. 23,
27), das dominium directum als in den Quellen nicht
begründet (III, c. 5) bezeichnet wird u.s.w.
⇭N.46.6 ... cum quilibet incertus
hæreat, num jus statutarium, in illo casu observetur
sitque norma illius, vel utrum consuetudo contrarium
velit, aut an utroque deficiente jus Romanum in illo
casu prædominetur Vorrede. — Über B.'s früheres Leben,
s. Allg. deutsche Biogr., II, 229, über sein Wirken zu
Graz s. Leitner und
Bischoff: Mitth. d. hist. Ver.
Steierm., IX, 45; S. IX. — B. † 1698 zu Graz. —
Differentiæ zwischen dem Tiroler und gemeinem Recht, s.
§ 47: fürs Schlesische
Recht: ab Hohberg: Dissertatio de Legibus Silesiorum
earumque inprimis et juris communis differentia in
appellationum fatalibus. Leipzig 1720.
⇭N.46.7 Wurzbach, Biogr. Lexikon, Bd. 54, S. 36. Stubenrauch, S. 344 ff., zählt 24 Werke W.'s
auf, von denen es einige auf 4 Auflagen brachten.
⇭N.46.8 Zusammen 753 Nummern. 5 kleinere Nachträge
erschienen als continuatio Codicis u. s. w. in den
Jahren 1710-1735. Legis 278. Über die von
Kittlitz verfasste
handschriftliche Fortsetzung, s. de Luca I,
260—286.
⇭N.46.10 Handschrift
(Foliant von 526 S.) in meinem Besitz, bezeichnet:
Beschreibung des durchlautigsten Haus von Österreich.
Das Werk hat 3 Theile, die insgesammt 48 Fragen mit
Berufung auf römisches und canonisches Recht, Klassiker
und Juristen behandeln. Die erste Frage lautet: "Ob
rechtmäßiger Weiß neben dem römischen Kaiser das Reich
hochheilig benahmet werde." Der Verfasser dürfte ein
Geistlicher gewesen sein.
⇭N.46.11 Erst später wurden auch
öffentiches Recht, Process- und Lehenrecht hier gelehrt
und auch die Landesstatute berücksichtigt. Für diese und
die nachstehenden Ausführungen s. Sartori, 82
ff.
⇭N.46.12 Wörz,
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Cultur des
Bodens u.s.w. Innsbruck 1834, I, S. 8.