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      <titleStmt>
        <title>Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der
                    Rechtsquellen und des öffentlichen Recht</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Arnold</forename>
            <surname>Luschin von Ebengreuth</surname>
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        </author>
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            <forename>Heino</forename>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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        <bibl>
          <title>Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der
                        Rechtsquellen und des öffentlichen Recht</title>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/117319848">
              <forename>Arnold</forename>
              <surname>Luschin von Ebengreuth</surname>
            </persName>
          </author>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bamberg</pubPlace>
          <date when="1896">1896</date>
          <biblScope from="129" to="147">§§ 20 (S. 129) - 24 (S. 147)</biblScope>
          <ref facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s129.jpg">Archive Org</ref>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Arnold Luschin von Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte.
                    Geschichte der Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Recht.
                    Bamberg 1896. §§ 20 (S. 129) - 24 (S. 147)</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
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    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="T.0">
        <head>Luschin von Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte (1896) §§
                    20-24</head>
        <div xml:id="RQ.1">
          <pb facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s129.jpg" n="129" xml:id="S.129"/>
          <head>Österreichische Rechtsquellen vom Schlusse des 10. bis zum Ende des 15.
                        Jahrhunderts.</head>
          <div xml:id="P.20">
            <head>20. Allgemeine Bemerkungen.</head>
            <p>
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10542573.html">Bischoff F., Österr. Stadtrechte und Privilegien. 1857.</ref> Zur
                            Geschichte des Rechts in Österreich. (Wiener Zeitg., lit. Beilage 1855
                            Nr. 52, 1856 Nr. 3, 6, 12.) — <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10552790.html">Stobbe O.,
                                Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I, 1860</ref>. — <ref
                target="http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_LL_2_S._I">Mon. Germ.,
                                Fol., Leg. II</ref> und 4°, <ref
                target="http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_Const._1_S._II">Constitutiones, I</ref>. — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=OeW.">Österr.
                                Weisthümer, gesammelt von der k. Akad. d. Wissenschaften. Bisher 7
                                Bde. 1870 ff.</ref> — Schröder, R. G., 623. — Werunsky, § 2.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.1">

            <p>1. Zu Beginn dieser Periode galt, nach den Professiones juris zu
                            schließen, die in Südtirol und im Küstenland bis ins 13. Jahrhundert
                                vorkommen,<note
                n="N.20.1">Ein paar Beispiele für viele: 1166 heißt
                                es im Bündnisse von Pergine mit Vicenza, der Podestà solle die Leute
                                leben lassen "suis usibus, legibus et consuetudinibus antiquis
                                secundum quod semper et hominum memoria et in ante jam sunt centum,
                                CC, CCCC annos vixerunt et vivere volent tam ex lege Salica et
                                Langobardica". Zeitschrift des Ferdinandeums, Heft 36, S. 8, Anm. 1.
                                — 1126 in einer am Isonzo ausgestellten Urkunde "Rudolfus in dei
                                nomine de loco Tercento professus ex natione mea lege vivere
                                Romana". — Quellen zur bayerischen Geschichte, I, 361. — 1102 zu
                                Aquileja, der Sohn des Markgrafen Ulrich von Istrien und dessen Frau
                                ".... professi sumus lege vivere Boioariorum. U.B. Krain, I,
                                73.</note> das dem fränkischen Reiche eigenthümliche Princip der
                            persönlichen Rechte. Die alten Volksrechte wurden noch fortwährend durch
                            Abschrift vervielfältigt,<note
                n="N.20.2">Eine Handschrift der Wiener
                                Hofbibliothek der Lex Alamannorum ist aus dem 12. Jahrhundert, die
                                Wiener, Admonter und Grazer Handschriften der Lex Bajuvariorum
                                gehören gleichfalls dem 12. Jahrhundert an.</note> allein sie
                            starben allmählich ab, weil deren zeitgemäße Fortbildung im Wege der
                            Gesetzgebung unter den sächsischen Kaisern ganz aufgehört hatte. In die
                            Lücken trat der Rechtsbrauch ergänzend ein und so begann eine Zeit, in
                            welcher das Gewohnheitsrecht ausschließend herrschte und das
                            Territorialprincip nach und nach durchdrang, d. h. man gewöhnte sich,
                            das Recht des überwiegenden Theils der Landesbewohner als das Recht des
                            Landes aufzufassen, so dass für den Einzelnen fortan nicht mehr das
                            Recht seines Geschlechts, sondern das Recht seiner Heimat maßgebend
                            wurde. Daher waltete in den altösterreichischen Landen während des
                            Mittelalters <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s130.jpg" n="130"
                xml:id="S.130"/> deutsches Gewohnheitsrecht vor, das nur zum kleineren Theil
                            aufgezeichnet war. Berufungen auf das gute alte Herkommen, auf den
                            Landesbrauch u. dgl. sind uns in ungezählter Menge überliefert und dem
                            fremden Beobachter, der aus einem Lande kam, in dem bereits "die
                            geschriebenen Rechte" gepflegt wurden, musste dieser Zustand geradezu
                            als Rechtsunsicherheit erscheinen. So urtheilt auch <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Pius_II.">Aeneas
                                Sylvius</persName>, da er von den Wienern berichtet: "Vivunt
                            præterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere vetustos, quos
                            sæpe ad suum sensum adducunt vel interpretantur".<note n="N.20.3">In der
                                Einleitung zu seiner Histor. Friderici III, Imp. Ich setze auch die
                                ungelenke Übersetzung dieser Stelle hieher, die sich in der österr.
                                Chronik Alberts v. Bonstetten, Cap. 9, findet: "Uber das leben sy an
                                allen geschriben gesatzt, sprechent, sich halten und gebruchen der
                                alt sitten und gewonhaiten, die sie ouch oft nach irem syn darthund
                                und pflegent". Gasser, Beitrag zur deutschen Sittengeschichte des
                                Mittelalters. Wien 1790, S. 8.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.2">

            <p>2. Daher ist uns auch in den schriftlichen Quellen zum guten Theil
                            aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht überliefert. So in der ältern Fassung
                            des österreichischen Landesrechts, die nur vereinzelt auf Reichs- oder
                            Landesgesetze Bezug nimmt, oder im <ref target="/o:repat.1399-steirlandlauf">steiermärkischen Landesrecht
                                aus dem 14. Jahrhundert</ref>. Aber auch in städtischen
                            Rechtsquellen, in den Bergwerksordnungen und in der Unzahl von
                            Rechtsaufzeichnungen für bäuerliche Verhältnisse, in den Bau- und
                            Bergtaidingen, Rügen, Dreidingen und wie diese Weisthümer sonst noch
                            heißen, ist vor allem Gewohnheitsrecht enthalten.</p>

            <p>Raum für gesetzgeberische Thätigkeit war den Landesherren während des
                            Mittelalters nur wenig gelassen. Sehen wir von den Landfrieden ab, die
                            in größerer Zahl für Österreich, vereinzelt wie jener vom Jahre 1276,
                            sogar für eine Ländergruppe, erlassen wurden, so wären hier etwa die
                            Ordnung des Strafverfahrens, "Gewissende" genannt für Kärnten und Tirol
                            (1277, 1312, 1349), die kleine Gerichtsordnung für's Land ob der Enns
                            vom Jahre 1299, die <ref target="/o:repat.roessler-1847#Teil.2.1">Salzburger
                                Landesordnung</ref> Erzbischof Friedrich's III. vom Jahre 1328 zu
                            nennen. Einen Gesetzesentwurf, der jedoch ohne landesfürstliche
                            Genehmigung blieb, bietet uns die jüngere Fassung des österreichischen
                            Landesrechts (um 1298).</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.3">

            <p>3. Zahlreiche Rechtsquellen tragen den Charakter von Privilegien. Für's
                            Staatsrecht von größter Bedeutung sind die <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s131.jpg" n="131"
                xml:id="S.131"/> Freiheitsbriefe des Herrscherhauses, ferner die s. g.
                            Landesfreiheiten, die sich in Innerösterreich aus Privilegien
                            entwickelten, die ursprünglich den Landesministerialen und der unfreien
                            Ritterschaft verliehen worden waren. Auch das Recht der Städte, soweit
                            es in schriftliche Form gebracht war, beruhte gutentheils auf
                            Privilegien; es gab ferner Privilegien für einzelne Classen der
                            Städtebewohner, wie etwa die Hausgenossen in Wien, Enns und Neustadt,
                            die Flämminger in Wien, die Judengemeinden u. s. w.<note
                  n="N.20.2">Zahlreiche Exemptionsprivilegien für die Landesklöster; Verbot des
                                Spolienrechts durch König Otakar, 1262, 1266 ... Vgl. Singer,
                                Historische Studien über die Erbfolge nach katholischen
                                Weltgeistlichen, 1883, S. 6. Für die Priesterschaft in Krain seit
                                Herzog Wilhelm (1399), ungedruckt. Für die Wiener Hausgenossen und
                                die Flandrer im österr. Geschichtsforscher, I, II, Judenprivilegien
                                von 1238, 1244, 1254, 1268, 1377, 1396... bei <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10570854_00313.html">Stobbe, Juden in Deutschland, S. 295 ff.</ref>
                <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10570904_00254.html">Wiener, Regesten zur Geschichte der Juden. S. 232, Nr.
                                    110</ref>, 143 ...</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.4">
            <p>4. Autonome Satzungen gab es in den Städten, zumal in Wien, wo der
                            Bürgerschaft im Jahre 1320 König Friedrich der Schöne als Landesherr die
                            Anlage des s. g. Eisenbuchs erlaubte, "um darein zu schreiben alle die
                            Recht, die sie mit gemainem Rat und pei dem Aide den sie uns gesworn
                            habent erfunden". Erst gegen Ende unserer Periode begannen auch die
                            Landstände mit Satzungen polizeilichen Inhalts, wie sie uns im Abschied
                            des Tiroler Landtags vom Jahre 1420 oder in der "Ordnung und Artikel
                            eines gemainen Nutzes willen der Landschaft in Kärnten" vom Jahre 1492
                            begegnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.5">

            <p>5. Nur gering ist dagegen die Zahl österreichischer Rechtsquellen aus dem
                            Mittelalter, die wir als Erzeugnis wissenschaftlicher Thätigkeit
                            bezeichnen können. An erster Stelle ist hier das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WienStRb.&amp;seite=o01tit">Wiener Stadtrechtsbuch</ref> zu nennen, das ein
                            Wiener Vorsprech im 14. Jahrhundert verfasst hat. Ungefähr um dieselbe
                            Zeit mag ein Grazer College das schon erwähnte steirische Landrecht
                            geschrieben haben. Die Zahl der Formelbücher und Briefsteller, die auf
                            österreichischem Boden entstanden, ist sogar ziemlich groß, und es
                            befindet sich unter denselben auch der von einem Cistercienser zu
                            Baumgartenberg Anfang des 14. Jahrhunderts verfasste "<ref
                target="https://archive.org/details/dasbaumgartenbe00baergoog">Formularius de modo prosandi</ref>", der als die bedeutendste
                            Leistung der deutschen Notariatswissenschaft gilt und in seinem
                            theoretischen Theil bemerkenswerte Hinweise auf Wiener- und mährischen
                                <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s132.jpg" n="132"
                xml:id="S.132"/> Rechtsbrauch enthält. Nach dem Inhalt seines zweiten Theils kann
                            jedoch das Baumgartenberger Formelbuch ebensowenig zu den
                            österreichischen Rechtsquellen im engeren Sinne gerechnet werden, als
                            die Summa Curiæ Regis oder anderen Briefsammlungen aus König Rudolfs
                            Zeit, welche für Zwecke der Reichskanzlei berechnet waren.<note
                  n="N.20.4">[Anm. 3 fehlt im Druck.] Kretzschmar, Die Formularbücher
                                aus der Kanzlei Rudolf v. Habsburg's, 1889. Starzer und Redlich,
                                Eine Wiener Briefsammlung (Mitth. a. d. vaticanischen Archive, II).
                                Vgl. auch <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10798120.html">Fontes II, Bd. 6</ref> u. <ref
                  target="https://archive.org/details/dasbaumgartenbe00baergoog">25</ref>. Archiv, Bd. 14 und <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10799665.html">Rockinger über Formelbücher vom 13. bis 16. Jahrhundert. 1855
                                    [BSB-Digitalisat 1864]</ref>.</note> Die spätern Formelbücher
                            vom 15. Jahrhundert an haben als Beispielsammlungen für unsere
                            Rechtsgeschichte wohl einigen Wert, sind aber, da sie nur für praktische
                            Zwecke zusammengetragen wurden, mehr ein Zeugnis für den Fleiß, als für
                            die wissenschaftliche Befähigung ihrer Verfasser.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.6">
            <p>6. Von ganz anderm Schlage ist dagegen eine <ref
                target="/o:repat.1500-summalegum">Summa legum</ref>, die zu Wiener-Neustadt in der ersten Hälfte des
                            14. Jahrhunderts wahrscheinlich ein in den fremden Rechten wohl
                            bewanderter Stadtschreiber verfasst hat.<note
                  n="N.20.5">Tomaschek in
                                    <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543555.html">S. B., Bd. 105, S. 241 ff.</ref>

              </note> Im engen Anschluss an
                            die Arbeiten der Glossatoren von Bologna behandelt dies Rechtsbuch in
                            selbstständiger, systematischer Reihenfolge alle Theile und Gebiete des
                            Rechts, die damals Gegenstand wissenschaftlicher Behandlung waren, u.
                            zw. derart, dass es auch deutschrechtliche Sätze und Anschauungen mit
                            dem römisch-kanonischen Rechtsstoffe in verständiger Weise verarbeitet.
                            Abgesehen, dass diese Summa Zeugnis gibt, wie frühzeitig die fremden
                            Rechte in unsern Gegenden Eingang fanden,<note
                  n="N.20.6">Neben der
                                Professiones juris kommen, namentlich im Gebiet von Trient, seit dem
                                12. Jahrhundert auch andere Berufungen auf römisches Recht vor.
                                Tomaschek in <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543555.html">S. B. Bd. 33, S. 350 ff.</ref> Über die Constitutiones Patriae
                                Forojulii, vgl. <ref
                target="#P.24.1">§ 24, 1, S. 146</ref>.</note>
                            ist sie im 16. Jahrhundert auch von Stephan Verböczi bei Abfassung des
                                "<ref target="/o:repat.opus-tripartitum-konkordanz">Opus tripartitum juris
                                consuetudinarii regni Hungariæ</ref>" benützt worden, das seinen
                            eigentlich juristischen Stoff vor allem aus dieser Rechtsquelle
                            geschöpft hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.7">

            <p>7. Noch ist einiger Handschriften zu gedenken, die als Ergebnisse
                            ämtlicher Thätigkeit einen Einblick in die Einrichtungen
                            mittelalterlicher Verwaltung gewähren.<note
                  n="N.20.7">Liber hubarum et
                                redituum per totam Austriam (aus den Jahren 1262 bis 1265), Nb. V
                                (1855), 333 ff. Rationarium Austriæ aus der Zeit Herzog Albrecht's
                                I. Rationarium Styriæ vom Jahre 1265. <ref
                target="http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=102929904&amp;INDEXSET=1">Rauch, Ss. II, 1</ref> und 114 ff., s. a. Mell, Die
                                mittelalterlichen Urbare und Aufzeichnungen in Steiermark, in den
                                Beiträgen zur Kunde steierm. Geschichtsquellen, XXV, 1893. — Die
                                Rechnungsbücher der österr. Herzoge von 1326 bis 1338 in Chmel's
                                Geschichtsforscher, I, II. — Einkünfte der Herzoge 1437/8 bei Chmel,
                                Materialien, I, 82; Amtsrechnungen über die fürstlichen Gefälle in
                                der Grafschaft Tirol 1297 bei Freiberg, Neue Beiträge zur
                                vaterländischen Geschichte, München, 1837, I, 161 f. ; von 1303 bis
                                1305 in Chmel's Geschichtsforscher, II, 133 ff. — Meinhard's II.
                                Urbare der Grafschaft Tirol (1288), Fontes, R.-A., Bd. 45. —
                                Lehenbücher Herzog Albrecht's V., N. B. VIII, IX, 1858, 1859, des
                                Königs Ladislaus, N. B. IV, 1854.</note> Hieher gehören die Urbare,
                                <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s133.jpg" n="133" xml:id="S.133"/> die sowohl für landesherrlichen als auch für privaten Grundbesitz
                            seit der Mitte des 13. Jahrhunderts angelegt wurden, Amtsrechnungen, die
                            uns für Tirol seit dem Schlusse des 13. Jahrhunderts für Österreich,
                            Steiermark und Kärnten aus dem ersten Drittel des 14. Jahrhundert
                            erhalten sind, das unter dem Namen des Frohnbuchs bekannte Protokoll des
                            herzoglichen Hoftaidings zu Wien u. dgl. m.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.20.8">

            <p>8. Endlich ist noch die große Bedeutung hervorzuheben, die der s. g.
                            Schwabenspiegel in Österreich als "Kaiserrecht" erlangt hat. Über
                            hundert Handschriften haben sich von diesem Rechtsbuch bis zum heutigen
                            Tag innerhalb des Kaiserreichs erhalten, im Mittelalter aber muss deren
                            Zahl hier noch unvergleichlich größer gewesen sein. Wie sehr man dieses
                            Rechtsbuch zur Ergänzung der heimischen Rechtsquellen benützte, lehrt
                            die Beobachtung, dass man es sowohl mit dem österreichischen als auch
                            mit dem steirischen Landesrecht, ferner mit dem Wiener Stadtrechtsbuch
                            u. s. w. nicht selten handschriftlich vereinigt antrifft. Ebenso kam es
                            vor, dass man Sätze desselben in hiesige Rechtsquellen aufnahm, sowie es
                            umgekehrt Schwabenspiegel-Handschriften gibt, die durch Einschaltung
                            eines Abschnittes über die kärntische Herzogswahl eine deutliche
                            Beziehung zu diesem Lande aufweisen. Es ist daher nicht überraschend,
                            dass eine gewisse Textform dieses Rechtsbuchs geradezu die
                            österreichische genannt wird oder sich selbst als solche
                                bezeichnet,<note
                  n="N.20.8">Vgl. z. B. das Handschriften-Verzeichnis
                                der Gießener Bibliothek von Adrian, S. 308, Nr. MXI, Fol. 60 ff.:
                                "Speculum suevicum uti illud in Austria usitatum fuit", und meine
                                Notiz In Bd. 12, der Zeitschr. für Rechtsgeschichte, S. 317. — Vom
                                Cod. Cæsareus, jetzt in der k. Hofbibllothek in Wien, Cod. 2695,
                                wird erzählt, dass er dem Gebrauch der österr. Herrscher seit König
                                Rudolf I. gedient habe (<ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10561337_00246.html">Senckenberg Visiones 207</ref>), er gehört indessen erst der
                                Mitte des 14. Jahrhunderts an. — Über die čechische Übersetzung
                                des Schwabenspiegels von mehr als ein Vierteljahrhundert bekannt
                                sind, s. die Notiz Rockinger's in S. B., Bd. 107, S. 16.</note> wie
                            etwa Handschrift <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s134.jpg" n="134" xml:id="S.134"/> 78 der niederösterreichischen Landes-Bibliothek zu Wien, welche unter
                            dem Titel "etlich schöne Capitl aus den khaiserlichen rechten gezogen
                            und wie di im land Steyr gehalten werden", 73 Artikel des sogenannten
                            Schwabenspiegels anführt. </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="P.21">
          <head>§ 21. Rechtsquellen für Österreich ob und unter der Enns.</head>

          <p>Ein Urkundenbuch für Österreich unter der Enns fehlt noch, was so heißt, ist
                        das vom Verein für Landeskunde von Niederösterreich seit 1887 herausgegebene
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=spoeltenub.">U.-B. von St. Pölten</ref>; einigen
                        Ersatz bieten Meiller's Babenberger Regesten, 1850, und die von Birk
                        gearbeiteten Regesten im Anhang zu Lichnowsky, Geschichte des Hauses
                        Habsburg, die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=goettweigub.">U.-B. der Klöster
                            Göttweigh</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=heiligenkreuzub.">Heiligenkreuz</ref> u. s. w. in Fontes II. Vom <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=OÖUB.">U.B. für Österreich ob der Enns</ref> sind 8
                        Bände, die bis 1375 reichen, erschienen.</p>
          <div xml:id="P.21.1">

            <p>1. Reichs-Privilegien für das Herrscherhaus. Als österreichische
                            Freiheitsbriefe im engeren Sinne bezeichnet man sieben Urkunden, von
                            welchen zwei, das sogenannte <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Schwind-Dopsch&amp;seite=g008-009">Privilegium minus von 1156</ref> und dessen Bestätigung,
                            unzweifelhaft echt sind, obschon sie nur in alten Abschriften
                            überliefert sind. Die fünf anderen mit den Daten 1058, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g010-011">1156 (pr. majus)</ref>, 1228, 1245
                            (Bestätigung des pr. majus) 1283, sind dagegen erst um 1358-59 auf
                            Veranlassung Herzog Rudolfs IV. entstanden<note
                  n="N.21.1">Aus der
                                zahlreichen Literatur über die Freiheitsbriefe hebe ich hervor:
                                Wattenbach, im Archiv, Bd. 8; Huber, In S.B., Bd.35; Berchtold, Die
                                Landeshoheit Österreichs nach den echten und unechten
                                Freiheitsbriefen, 1862. Die von diesem, S. 36, Anm. 11,
                                ausgesprochene Vermuthung, dass sich auch unter den
                                Bestätigungsbriefen einzelner Rechte "noch manche unechte Urkunde"
                                befinde, bezeichnet Steinherz in den Mitth. d. Instituts, IX, 65,
                                Anm. 1, nach Einsicht in die Originale des Wiener Staatsarchivs als
                                grundlose Verdächtigung. — Aufgezählt sind sie in meiner <ref
                target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n">Geschichte des ältern
                                    Gerichtswesens in Österreich</ref>, S. 22 ff. Der Entwurf von
                                1245 ist mehrfach gedruckt, u. a. im U.-B. für Steiermark, II, 568
                                ff. Das Vidimus der österr. Freiheitsbriefe vom 11. Juli 1360 mit
                                Urkunden vom Jahre 1058 bis 1309, s. N. B. VI (1856), S. 99 ff., die
                                Belehnungsbriefe, die Privilegia de non evocando u. s. w. bei
                                Schrötter, 1. und 2. Abhandlung.</note> und daher in ihrem Ursprunge
                            unecht, wiewohl sie später durch Kaiser Friedrich III. (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g368-369">1453, 6. Jänner</ref>) mit
                            Zustimmung der Kurfürsten bestätigt, und durch neue Vorrechte,
                            namentlich die ausdrückliche <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s135.jpg" n="135" xml:id="S.135"/> Verleihung des Erzherzogstitels erweitert, in dieser Gestalt
                            reichsrechtliche Anerkennung fanden.</p>
            <p>Außerdem erwirkten die österreichischen Herzoge seit Albrecht II. eine
                            Reihe "privilegia de non evocando", Befreiung von der Gerichtsbarkeit
                            der Vemgerichte u. dgl. m. Entwurf blieb die von Kaiser Friedrich II.
                            dem Herzog Friedrich II. angebotene Erhebung von Österreich und
                            Steiermark zu einem Königthum (1245).</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.2">

            <p>2. Unter den von den Mitgliedern des Herrscherhauses selbst getroffenen
                            Vereinbarungen über die Ausübung der Herrscherrechte sind hervorzuheben,
                            abgesehen von dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g132-133">Erlasse König
                                Rudolfs vom 1. Juni 1283</ref>, der Österreich und Steiermark dem
                            Herzog Albrecht I. sicherte (Schrötter, V, 343), die Hausordnungen
                            Herzog Albrecht's II. und Rudolfs IV. von 1355 und 1364 bei Steyrer
                            Commentarii, 185 und 401 ff. Die Theilungsverträge und Abmachungen über
                            die Vormundschaft im Codex Coroninus bei Rauch, Ss. III.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.3">
            <p>3. Das österreichische Landesrecht<note
                n="N.21.2">Die beste Ausgabe
                                bietet V. Hasenöhrl, Österr. Landesrecht im 13. und 14. Jahrhundert.
                                Wien, 1867. Zu den fünf von ihm beschriebenen Handschriften, die
                                sämmtlich dem 15. Jahrhundert angehören, und dem Ludwig'schen Druck
                                kommen noch hinzu: eine Abschrift aus dem 16. Jahrhundert in den s.
                                g. Schönkircher Büchern (vgl. Adler in den S. B. der k. Akad., Bd.
                                126) und der von mir verglichene Cod. 28.909 des germanischen
                                Museums, der die jüngere Form enthält. Rößler machte überdies auf
                                einen Gießener Codex aufmerksam, derselbe ist jedoch lediglich die
                                von Senckenberg für den synoptischen Druck in seinen Visiones
                                angefertigte Abschrift des Harrach'schen Ms., jetzt Wiener
                                Hofbibliothek und des Ludwig'schen Drucks.</note> ist uns in zwei
                            Fassungen überliefert. Die ältere, kürzere Form mit 70 Artikeln
                            bezeichnet sich selbst als "die recht nach gewonhait des landes bei
                            herzog Lewpolten von Österreich" und ist eine zur Zeit der Ächtung
                            Herzog Friedrich's II. durch den Landesadel veranstaltete Sammlung des
                            in Österreich geltenden Rechts (Gewohnheiten, Reichs- und
                            Landesgesetze), die dem Kaiser Friedrich II. in den Jahren 1236-37 zur
                            Bestätigung vorgelegt wurde. Unter den bekannten Handschriften dieser
                            Rechtsaufzeichnung ist jene des ungarischen Nationalmuseums dadurch
                            bemerkenswert, dass sie die land- und lehensrechtlichen Bestimmungen des
                            Landesrechtes in systematischer Umstellung mit dem als Kaiserrecht <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s136.jpg" n="136" xml:id="S.136"/> vorangestellten Land- und Lehensrechte des sogenannten
                            Schwabenspiegels vereinigt.</p>
            <p>Die längere Fassung — in einer Handschrift als: "Des landes rechten in
                            Österreich" bezeichnet — lässt mehrere Artikel der Rechtsaufzeichnung
                            weg und stellt an den Anfang der übrigen im Tone des Gesetzgebers ein
                            "Wir setzen und gepieten". Die 81 neuen Bestimmungen, die fast sämmtlich
                            zwischen § 35 und 65 eingeschoben sind, haben durchwegs, bis auf drei,
                            die durch ein befehlendes "Soll" eingeleitet sind, ein "Wir setzen und
                            gepieten" oder das gleichwertige "Wir wellen und gepieten" an ihrer
                            Spitze.</p>

            <p>Während man über Alter und Charakter der "Rechtsaufzeichnung" des
                            österreichischen Landesrechts einig ist, gehen die Ansichten über die
                            Entstehungszeit und die Bedeutung der längeren Fassung auseinander.
                            Positive Zeugnisse und innere Gründe sprechen dafür, dass uns hier ein
                            von den österreichischen Landherren ums Jahr 1298 ausgearbeiteter
                            Gesetzentwurf des Landesrechts vorliegt<note
                  n="N.21.3">Dies habe ich in
                                    <ref
                target="http://repertorium.at/literatur_autoren.html#luschin_1872">meiner Abhandlung "Die Entstehungszeit des österr.
                                    Landesrechts", Graz, 1872</ref>, ausgeführt. Dagegen ist
                                neuestens (1892) A. Dopsch im 79. Band des Archivs, S. 1-99,
                                aufgetreten, der es für eine Landesordnung hält, die König Otakar Im
                                Jahre 1266 erlassen habe, um den Übermuth der Landherren
                                einzudämmen. Ich kann mich dieser neuen Meinung umsoweniger
                                anschließen, als ich schon in der Auffassung über Wesen und Zweck
                                dieser jüngern Form des österr. Landesrechts von D. abweiche. Dass
                                Stärkung der landesfürstlichen Macht die Triebfeder zur Umarbeitung
                                des Landesrechts war, ist eine Ansicht, mit der D. ziemlich
                                vereinzelt steht. Die Mehrzahl der Forscher, von
                                    <name>Senckenberg</name> angefangen, erkannte gleich mir in den
                                Zusätzen das entgegengesetzte Bestreben des höhern Adels, der nach
                                Beschränkung der Fürstengewalt trachtete. Zuzugeben ist, dass die
                                jüngere Form manches aus der otakarischen Gesetzgebung aufgenommen
                                hat, allein das war schon früher bekannt. (Vgl. z. B. meine
                                Abhandlung S. 37.) Sie enthält aber außerdem Bestimmungen, welche
                                deutlich auf den Schluss des 13. Jahrhunderts als frühesten Termin
                                für die Entstehung der Sammlung hinweisen, wie ich an anderm Orte
                                darthun werde.</note>, dem König Albrecht die Genehmigung versagt
                            hat. Demgemäß ist auch der Wert, den die beiden Fassungen für die
                            österreichische Rechtsgeschichte haben, verschieden. Die
                            Rechtsaufzeichnung darf als ein getreuer Spiegel des Rechtszustandes in
                            Österreich im ersten Drittel des 13. Jahrhundert betrachtet werden, die
                            Zusätze und Abänderungen der jüngern Form gehören einem Entwurf an, der
                            niemals <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s137.jpg" n="137" xml:id="S.137"/> Gesetzeskraft erlangt hat. Sie gewähren einen lehrreichen Einblick in
                            die Ziele und Strebungen der österreichischen Landherren, kommen jedoch
                            als Zeugnisse für die spätere Rechtsentwicklung nur soweit in Betracht,
                            als ihr Inhalt durch andere Quellen bestätigt wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.4">
            <p>4. Das Frohnbuch des Herzogthums Österreich unter der Enns ist das
                            Protokoll des herzoglichen Hofgerichts. Erhalten ist der Band, der die
                            Jahre 1386 bis 1397 umfasst und gedruckt nur ein ganz ungenügender
                            Auszug in Schlager's "Wiener Skizzen", 1836, II, S. 68-126. Ein zweiter
                            Band, den Zeibig erwähnt (Archiv, Bd. 7, S. 257, Anm. 25), ist seit etwa
                            30 Jahren verschollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.5">
            <p>5. Landfriedensgesetze, u. zw.:</p>
            <p>a) Die um 1251 erlassene Forma pacis quam instituit Otachar Dux in
                            Austria (Archiv, Bd. 1, 55-60);</p>

            <p>b) Landfrieden König Rudolfs: vom 3. December 1276, erlassen auf fünf
                            Jahre für sämmtliche Lande, die König Otakar dem Reiche zurückgestellt
                            hatte (Mon. Germ., Fol., Leg. II. 410, u. ö.) und ein mit den Städten,
                            Rittern und Knappen Österreichs vereinbarter ohne Datum, der
                            wahrscheinlich ins Jahr 1281 gehört. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ooeub.">U.-B. ob der Enns</ref> III, 580, stellt denselben zum Jahre
                            1277;</p>
            <p>c) Landfrieden aus dem 15. Jahrhundert: von Herzog Leopold IV. vom 2.
                            Jänner 1407; Notel des Landfrieds, 1443, 6. December. (Kurz, König
                            Albrecht II., 1. Bd., 281, Kollàr, Analecta, II, 1131ff.) Landfrieden
                            vom Jahre 1464, in Strein's Landhandfeste, Buch II, Nr. 11, und Chmel,
                            Material., II, 280.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.6">

            <p>6. Gerichtsordnung König Albrecht's I. für Österreich ob der Enns, 1299,
                            23. März, Zürich. (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ooeub.">U.-B. o. E., IV.,
                                308</ref>.)</p>
            <p>Eine neue Ordnung Rechtens in Österreich unter der Enns von Kaiser
                            Friedrich III. citiert Schwabe in seinem Versuch über die ersten
                            Grundlinien des österreichischen Landadelrechts. (Wien, 1782, S. 25.)
                            Das Manuscript, das er in der Windhag'schen Bibliothek gesehen haben
                            will, ist verschollen, im gedruckten Katalog der Windhagiana habe ich es
                            nicht verzeichnet gefunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.7">

            <p>7. Formelbücher. Jene aus der Zeit König Rudolfs I. gehen auf eine
                            Sammlung zurück, die der königliche Notar Andreas von Rode in den Jahren
                            1277 bis 1281 zu Wien zusammengestellt haben dürfte. Die "Summa de
                            literis missilibus" vollendete der kaiserliche Notar Peter von Hall im
                            Jahre 1337 ebenfalls zu Wien mit Benützung österreichischer Urkunden;
                            ungedruckt ist <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s138.jpg" n="138" xml:id="S.138"/> ein etwa hundert Jähre jüngeres Formelbuch (Cod. 238 der n.-ö.
                            Landschaft), das Muster zu österreichischen Privaturkunden und
                            Gerichtsbriefen enthält.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.8">
            <p>8. Stadtrechte.<note
                  n="N.21.4">Bischoff a. a. O. unter den Ortsnamen als
                                Schlagwort. — Meiller, Österr. Stadtrechte und Satzungen aus der
                                Zeit der Babenberger (Archiv X). Winter, Urkundliche Beiträge zur
                                Rechtsgeschichte o. und n.-ö. Städte u. s. w. 1877, und Beiträge zur
                                n.-ö. Rechts- und Verwaltungsgeschichte in den Blättern des Vereins
                                für Landeskunde von Niederösterreich. 1881/4, 1892. — Rechte und
                                Freiheiten der Stadt Wien, herausgegeben von Tomaschek, <ref
                  target="http://archive.org/details/dierechteundfrei01vienuoft#page/n">1877</ref>, <ref
                  target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n">1879</ref>. — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WienStRb.&amp;seite=o01tit">Das Wiener
                                    Stadtrechts- oder Weichbildbuch, herausgegeben von Schuster,
                                    1873</ref>. — Arbeiten von Würth und Winter über das Stadtrecht
                                von Wiener-Neustadt s. österr. Zeitschrift für Rechts- und
                                Staatswissenschaft, 1846, und Archiv, Bd. 60, über das Korneuburger
                                Recht, Archiv, Bd. 63.</note> Als das älteste und das reichhaltigste
                            Stadtrecht in Österreich ist das Wiener an die Spitze zu stellen.
                            Wahrscheinlich wurde der Stadt vom Herzog Leopold VI. schon bei seinem
                            Regierungsantritt (1198) ein Privilegium verliehen, das bis auf ein
                            Bruchstück bei Lazius verloren gegangen ist. Erhalten ist uns die
                            umfänglichere Fassung vom Jahre 1221, die 1244 durch Herzog Friedrich
                            II. mit wenig Änderungen bestätigt wurde und die Grundlage des spätere
                            Privat- und Strafrechts bildete, während die beiden Privilegien Kaiser
                            Friedrich's II. von 1237 und 1247 ebenso von andern Gesichtspunkten aus,
                            öffentliches Recht und die städtische Verfassung regelten. Erst König
                            Rudolf I. hat die auseinandergehenden Richtungen, in denen sich das
                            städtische Rechtsleben bisher bewegt hatte, durch seine beiden
                            Handfesten vom 24. Juni 1278 beseitigt und der Rechtsentwicklung über
                            das Mittelalter hinaus eine einheitliche Bahn gewiesen, die auch von den
                            spätere Handfesten der Herzoge Albrecht I. und II. (1296, 1340)
                            eingehalten wurde.</p>

            <p>Großer Verbreitung hat sich, nach den vielen Handschriften zu schließen,
                            das s. g. Wiener Stadtrechts- oder Weichbildbuch erfreut. Es zeichnet
                            sich durch eine für die Zeit seiner Entstehung (vor 1360) sehr
                            beachtenswerte Systematik in der Anordnung des Stoffes aus und ist die
                            Privatarbeit eines Wiener Vorsprechers, der Rechtssuchenden Behelfe zur
                            Wahrung ihrer Rechte an die Hand geben wollte. Von den 151 Artikeln sind
                            Artikel 95-109 wörtlich dem s. g. Schwabenspiegel entnommen, jedoch
                            wahrscheinlich späterer Einschub. Bemerkt mag werden, dass die aus <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s139.jpg" n="139" xml:id="S.139"/> Judenburg stammende Handschrift Nr. 188 des steirischen Landesarchivs
                            vom Jahre 1498 die Beziehungen auf Wien tilgt und durch ein
                            eingeschaltetes "Judenburg" ersetzt.</p>
            <p>Rathsbeschlüsse, welche die Fortbildung des Stadtrechts betreffen, bietet
                            die Tomaschek'sche Ausgabe der Rechte und Freiheiten von Wien, die vom
                            Rathe erlassenen Zunftordnungen, der Auszug aus dem Eid- und
                            Innungs-Ordnungenbuch der Stadt Wien im 3. Bande der Berichte des Wiener
                            Alterthumsvereins.</p>

            <p>Das Wiener Recht wurde mit localer Anpassung auf Enns (1212), Hainburg
                            (1244), Eggenburg (1277), Krems (1305), Korneuburg (1311), auf mährische
                            Städte u. s. w. übertragen. Das <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g187">Rechtsdenkmal für Wiener-Neustadt</ref>, das den Namen eines
                            Herzogs Leopold an der Spitze trägt, ist wahrscheinlich eine aus echten
                            Privilegien, Rathsschlüssen, Taidingsaufzeichnungen, dem Wiener Recht
                            vom Jahre 1244 u. s. w. um 1276/77 zusammengestellte Privatarbeit. Das
                            umfängliche Stadtrecht, das St. Pölten im Jahre 1338 vom Bischof
                            Albrecht II. von Passau erhielt, ist schon deshalb bemerkenswert, weil
                            es die Rechtsentwicklung einer grundherrlichen Stadt in Österreich
                            beleuchtet. — Im 15. Jahrhundert ist öfters von einem gemeinen Recht der
                            Städte in Österreich die Rede, so 1463 im Niederlagsprivilegium für
                            Bruck a. d. Leitha, 1480 bei Erhebung des Ortes Baden zur Stadt.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.9">

            <p>9. Münzgesetze. Das Münzbuch Albrechts von Eberstorf, Obersten Kämmerers
                            in Österreich, das um 1450 zusammengetragen wurde, hat Karajan im
                            Geschichtsforscher I herausgegeben. Ein kürzeres Wiener Münzrecht von
                            angeblich circa 1450, das jedoch ins Jahr 1437 gehört, enthalten die
                                <ref target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n">Rechte und Freiheiten der Stadt Wien,
                                II, 65 ff.</ref>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.21.10">
            <p>10. Bäuerliche Rechtsquellen.<note n="N.21.5">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g">Österreichische Weisthümer, Bd. 7, herausgegeben von G. Winter
                                    für das Viertel unterm W. W.</ref> Die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=kaltenbaeck">Kaltenbaeck'sche Ausgabe der
                                    Bann- und Bergtaidingbücher in Österreich u. d. E. blieb
                                    unvollendet. (1846/7.)</ref> Vgl. auch Karajan im österr.
                                Geschichtsf., II, 113. Meiller und Zahn im Archiv, Bd. 12, 27,
                                Osenbrüggen in S. B., Bd. 41.</note> — Jakob Grimm war noch bei
                            Ausgabe seiner Rechtsalterthümer (1828) der Ansicht, dass Weisthümer,
                            deren Bedeutung für die Rechtsgeschichte er nachdrücklich hervorgehoben
                            hat, in unseren Gegenden nur in geringer Zahl, und zwar in Österreich ob
                            der Enns, in Tirol und Salzburg <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s140.jpg" n="140" xml:id="S.140"/> anzutreffen sein dürften. Seither hat die Erschließung der Archive
                            und Bibliotheken gezeigt, dass im Gegentheil gerade die österreichischen
                            Lande gewiss ebensoviel von diesen bäuerlichen Rechtsquellen besitzen,
                            als in der großen Grimm'schen Sammlung aus ganz Deutschland
                            zusammengebracht wurde, wie denn beispielsweise allein aus dem Viertel
                            unterm Wiener Wald Weisthümer von 150 Ortschaften in die Ausgabe der
                            kaiserlichen Akademie d. W. aufgenommen werden konnten. Viele von diesen
                            Bann- und Bergtaidingen, Schifferrechten, Fischertaidingen u. dgl.
                            reichen nicht bloß, dem Inhalt, sondern auch der Aufzeichnung nach ins
                            Mittelalter zurück, beispielsweise die Weisthümer von Kottes, Straßdorf
                            und Landfriedstetten die von 1322, 1348 und 1371 erhalten sind.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="P.22">
          <head>§ 22. Rechtsquellen für Innerösterreich.</head>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=steirub.">Urkundenbücher für Steiermark (Zahn), I, II,
                            bis 1246</ref> und für Krain (Schuml), I, II, bis 1269. — Regesten zur
                        Geschichte Kärntens (Ankershofen}, Nr. 1-1318 (bis zum Jahre 1269), im
                        Archiv Bd. 1-82. — Tomaschek, im Archiv für vaterländische Geschichte, Bd.
                        6-9, 785 Stück; für Steiermark: Göth, in Mitth. des hist. Vereines, Bd.
                        5-14.</p>
          <div xml:id="P.22.1">
            <p>1. Ständische Privilegien.<note
                  n="A.22.1">Ankershofen, Kärntnerisches
                                Landrecht vom Jahre 1338 (<ref target="/o:repat.1338-kaernten-ankershofen">Archiv für
                                    vaterländische Geschichte und Topographie, III, 43</ref>). — Für
                                Steiermark: Beiträge zur Kunde steir. Geschichtsquellen: "Die
                                steirischen Landhandfesten".</note> Gemeinsame Grundlage der
                            Landesfreiheiten von Innerösterreich, die als Landhandfeste für
                            Steiermark in acht Ausgaben (zwischen 1523-1842), für Krain zweimal
                            (1598 und 1687), für Kärnten 1610 erschienen, ist die Urkunde Herzog
                            Otakar's vom 16. August 1186, in welcher den steirischen Ministerialen
                            und der unfreien Ritterschaft die herkömmlichen Rechte bestätigt und
                            vermehrt wurden. Erweitert wurden diese Freiheiten den Steirern durch
                            Kaiser Friedrich II. (1237) und König Rudolf I. (1277) und bestätigt
                            durch Herzog Albrecht 1292. Die beiden Urkunden von 1277 und 1292 nebst
                            dem Rudolfinischen Landfrieden von 1276 wurden 1414 und 1424 in eine
                            Urkunde zusammengefasst und hießen die goldene Bulle der Steirer,
                            seitdem sie König Friedrich IV. im Jahre 1443 unter Anhängung eines
                            goldenen Siegels bestätigt hatte.</p>

            <p>Kärnten und Krain erhielten am 14. und 16. September 1338 zwei
                            gleichlautende Handfesten von Herzog Albrecht II., in welchen <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s141.jpg" n="141" xml:id="S.141"/> den Landherren, Rittern und Knechten die hergebrachten Gewohnheiten
                            bestätigt und neue Rechte verliehen wurden. Im übrigen aber sollten sie
                            sich richten "nach dem recht als unser Herren und Edelleut in unserm
                            Lande ze Steyer". Die Bestätigung dieser Urkunden durch Herzog Ernst im
                            Jahre 1414 wurde 1444 für Kärnten, 1460 für Krain von Kaiser Friedrich
                            III. um 13 (beziehungsweise um 7) Artikel aus der Handfeste Herzog
                            Otakar's vom Jahre 1188 vermehrt und hieß fortan nach der Art ihrer
                            Besiegelung die goldene Bulle der Kärntner, beziehungsweise der
                            Krainer.</p>
            <p>Außerdem gab es für jede Landschaft noch besondere Gesetze. Für
                            Steiermark die sogenannte Reformation der Landhandfeste vom 6. November
                            1445, um die Streitigkeiten zwischen den oberen Ständen und den Städten
                            und Märkten beizulegen, was einem kürzeren Vergleiche unter Herzog Ernst
                            (vom 12. Juli 1418) nicht gelungen war. Für Kärnten wären die Einsetzung
                            des "Gerichts der Gewizzenden' (1279, 8. März), die Abschaffung des
                            gerichtlichen Zweikampfes, 1338, und Kaiser Friedrich's Bestätigung der
                            Landgerichte und des Landrechtes, 1444, zu erwähnen. Außerdem hatten die
                            Knechte und Ritter auf den görzischen Besitzungen in der windischen Mark
                            und Istrien, die später zu Krain gezogen wurden, im Jahre 1365 vom
                            Grafen Albrecht von Görz gleichlautende Verbriefungen ihrer Rechte
                            erlangt, die von den habsburgischen Herrschern oft (1374, 1444, 1494
                            ...) bestätigt wurden.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.2">

            <p>2. Das steiermärkische Landesrecht ist die um die Mitte des 14.
                            Jahrhunderts entstandene Privatarbeit eines gerichtskundigen Verfassers,
                            der sein Werk, wie es scheint, nur aus heimischen Quellen, vor allem aus
                            der Rechtspraxis geschöpft hat und das in Steiermark überhaupt geltende
                            Recht darstellen wollte. Von den 252 Artikeln, die das Werk enthält,
                            behandeln die ersten 84 meist gerichtliches Verfahren, Artikel 85-120
                            das Herrenrecht, 120-129 die Bürgschaft, 204-242 Strafrecht, 245-252
                            Judenrecht. In den übrigen Theilen herrscht völlige Planlosigkeit. Das
                            Landrecht war in ganz Innerösterreich verbreitet und mehrere von den
                            dreizehn bekannten Handschriften bezeichnen es ausdrücklich auch als
                            Recht und Gewohnheit der Landschaft Kärnten. Ausgabe von <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=SteirLR.(Bischoff)">F. Bischoff, Graz, 1873</ref>.
                                <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s142.jpg" n="142" xml:id="S.142"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.3">

            <p>3. Stadtrechte. In Innerösterreich war das Städtewesen von geringerer
                            Bedeutung als im Lande ob und unter der Enns.<note
                  n="A.22.2">Eine
                                chronologische Sammlung der Privilegien steir. Städte und Märkte in
                                Zahn's Geschichtsblätter, Bd. 1-6, 95 Urkunden von 1270-1380; die
                                Privilegien von Graz, Bruck, Eisenerz, Vordernberg, Tüffer hat <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543410.html">Wartinger</ref>, jene von Luttenberg,
                                Radkersburg, Fürstenfeld Hofrichter herausgegeben. Ausgabe des
                                Pettauer Stadtrechts vom Jahre 1378 durch <ref
                  target="/o:repat.1376-pettaustr-bischoff#NA.">F. Bischoff, S. B., Bd. 113, S. 695 ff.</ref> — Diplomatarium
                                Labacense als Beilage zu den <ref target="http://books.google.at/books?id=dwEQAQAAMAAJ">Mitth. des
                                    hist. Vereins für Krain, 1855</ref>, 107 Urkunden von 1320-1660.
                                — Die übrigen Nachweise bei Bischoff, Stadtrechte. — Materialien zur
                                inneren Geschichte der Zünfte in Steiermark (seit der zweiten Hälfte
                                des 15. Jahrhunderts) bietet Zahn in den Beiträgen zur Kunde
                                steirischer Geschichtsquellen, XIV, XV, XVIII.</note> Die
                            Stadtrechte beruhen fast durchwegs auf den Privilegien der Stadtherren
                            und gehen nicht über die Zeit König Otakar's zurück. Nur in Pettau kam
                            es im Jahre 1376 zu einer Weisung der Rathsgeschworenen in 195 Artikeln
                            über das, was in der Stadt rechtens sei, welche nach dem Wiener
                            Rechtsbuche zu den reichhaltigsten Stadtrechts-Aufzeichnungen in den
                            deutsch-österreichischen Ländern gehört, durchaus deutschen Charakter
                            hat und die Grundlage für die Reformation des Pettauer Rechts durch
                            Erzbischof Leonhard im Jahre 1513 bildete. In Judenburg scheint man die
                            Einführung von Wiener Recht versucht zu haben, darauf deutet eine aus
                            dem Stadtarchiv stammende Handschrift, welche das Wiener Rechtsbuch und
                            die Wiener Handfeste von 1340 enthält, aber den darin vorkommenden Namen
                            Wien auf Judenburg umschreibt.</p>
            <p>In Kärnten sind die Stadtrechte von St. Veit (1308), Klagenfurt (1338),
                            Wolfsberg (1331), Gmünd (1346), St. Leonhard (1325), in Krain jene für
                            Laibach (seit 1320) hervorzuheben.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.4">

            <p>4. Bäuerliche Rechtsquellen. 75 steirische und 22 kärntische Taidinge
                            haben F. Bischoff und Schönbach in der Weisthümersammlung der k.
                            Akademie d. W. (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g">Bd. VI</ref>) herausgegeben.
                            Aufzeichnungen aus Krain sind noch nicht bekannt geworden, wohl aber
                            muss es solche hier im Mittelalter gegeben haben, da die Abhaltung von
                            Banntaidingen beispielsweise in Acten der Herrschaft Auersberg aus dem
                            15. Jahrhundert erwähnt wird.</p>

            <p>Der Weinbau hat überdies zur Sammlung der allgemeinen Sätze des
                            "steirischen Bergrechts" Anlass gegeben, die, uns in <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s143.jpg" n="143" xml:id="S.143"/> mehreren Handschriften (älteste vom Jahre 1442) überliefert sind.
                            Daneben gab es in den slavischen Landestheilen Privilegien für die
                            sogenannten Edlinger zu Tüchern, Sagor, Moosburg in Kärnten u. s. w.,
                            welche in die Zeiten der letzten Grafen von Cilli und Kaiser Friedrich's
                            III. zurückreichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.5">

            <p>5. Rechtsgrundsätze für den Bergbau haben in Innerösterreich, wo die
                            Gewinnung von Metallen schon vor dem Jahre 1000 bergmäßig erfolgte, sehr
                            frühzeitig Aufzeichnung gefunden. Zu den ältesten Quellen dieser Art,
                            die es in Österreich gibt, zählen Verträge seit etwa 1185, die das
                            Kloster Admont über den Abbau seiner Silbergruben am Zessenberge in
                            Kärnten geschlossen hat. In der Folge gelangte das Bergrecht der
                            Silbergruben von Zeiring, das im Jahre 1325 auf St. Leonhard im obern
                            Lavantthale übertragen wurde, zu großem Ansehen. Von noch größerer
                            Bedeutung aber wurde das Rechtsweisthum, das 1408 der Bergrichter, Rath,
                            Bürgerschaft und die Knappen von Schladming über das dort herkömmliche
                            Bergrecht abgaben, der s. g. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Schwind-Dopsch&amp;seite=g310-311">Schladminger Bergbrief</ref>, der in Tirol, Salzburg, Bayern, ja
                            sogar im Venezianischen Eingang in die spätern Bergordnungen gefunden
                                hat.<note
                  n="A.22.3">Neue Ausgabe von F. Bischoff in der Zeitschrift
                                des D.-ö. Alpenvereins XXI (1891). Die Admonter Verträge im U.-B. f.
                                St., I, II; das Zeiringer Recht bei Zahn, Geschichtsblätter, II, aus
                                    <ref target="http://www.e-rara.ch/zut/content/pageview/6350711">Sperges' Bergwerksgeschichte 281</ref>
              </note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.6">

            <p>6. Formelbücher. 35 Formeln von Gerichtsbriefen der Grazer Landschranne
                            (1415-1433) hat <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g075">F. Bischoff in der Ausgabe des
                                steirischen Landesrechts, S. 176 ff.</ref>, mitgetheilt. Das
                            Formelbuch des Rottenmanner Bürgers und Notars Ulrich Klennecker, der
                            zwischen 1452-1475 thätig war, verwahrt die königliche Bibliothek zu
                            Dresden als Cod. 63. Ein Admonter Formelbuch aus dem Ende des 15.
                            Jahrhunderts, siehe Beiträge zur Kunde steirischer Geschichtsquellen,
                            XVII.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.22.7">
            <p>7. Münzgesetze. — Die <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Schwind-Dopsch&amp;seite=g176-177">Münzordnung Herzog Albrecht's II. für Steiermark vom Jahre
                                1339</ref>, s. in Chmel's Geschichtsforscher, I, 477, Nr. LXIII. Die
                            Münzconventionen zwischen den Erzbischöfen von Salzburg und den Herzogen
                            von Kärnten von 1268, 1268, 1334 über gemeinsamen Umlauf ihrer Gepräge
                            in Kärnten bei Kleymayrn, Unparteiische Abhandlung, S. 370 ff. <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s144.jpg" n="144" xml:id="S.144"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="P.23">
          <head>§ 23. Die Rechtsquellen der westlichen Alpenländer: Tirol, Vorarlberg,
                        Salzburg.</head>
          <p>
            <ref
              target="http://repertorium.at/pdf/rapp_1_1827.pdf">Rapp, Über das vaterländische Statutenwesen in
                            den Beiträgen zur Geschichte von Tirol, Bd. 3</ref>, <ref
              target="http://repertorium.at/pdf/rapp_2_1829.pdf">5</ref>, <ref
              target="http://repertorium.at/pdf/rapp_3_1834.pdf">8</ref>. —
                        Übersicht der Landes-, Thals-, Gerichts- und Ortsstatute bei <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs3/object/display/bsb10300629_00052.html">Wörz, Gesetze in Bezug auf Cultur des Bodens In Tirol u. s. w. I, 6
                            ff.</ref> und Sartori, Die Thal- und Gerichtsgemeinde Fleims, Anh. 2 in
                        der Zeitschrift des Ferdinandeums, 36. — Die Stadtbücher von Brixen und
                        Sterzing, s. Geschichtsfreund, I, 1866. — Über die Statuten von Trient s.
                            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543555.html">Tomaschek in S. B. Bd. 33</ref>
                        und Archiv, Bd. 26. — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g">Tirolische Weisthümer,
                            herausgegeben von Zingerle und Inama-Sternegg, 4 Bde.</ref>
          </p>
          <div xml:id="P.23.1">

            <p>1. Ständische Privilegien beginnen in Tirol mit dem Briefe Ludwig des
                            Brandenburger's vom Jahre 1342 und der Landesordnung von 1352. Der
                            Bundesbrief von angeblich 1323 ist hingegen nur ein Entwurf, den der
                            unruhige Adel 1423 doch ohne gehofften Erfolg verfasste. Der erste
                            erhaltene Landtagsabschied ist vom Jahre 1420. Ein Verzeichnis der
                            Ulrichen von Frundsberg anvertrauten Landesfreiheiten, die 1502 der
                            Landschaft zurückgestellt wurden, siehe bei Rapp (<ref target="http://repertorium.at/pdf/rapp_2_1829.pdf">V, 177</ref>).</p>

            <p>Wichtige Quellen für die Geschichte der ständischen Bewegung zu Anfang
                            des 15. Jahrhunderts bilden die Bundbriefe. Die Urkunde des <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Igelbund">Igelbunds der salzburgischen Landschaft vom
                                Jahre 1403</ref>, bei der an allen vier Seiten die Siegel der
                            Bundesmitglieder hängen, ist im Museum zu Salzburg. Den Wortlaut des
                                <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Elefantenbund">Tiroler Elephantenbunds von
                                1406</ref> und des großen Bunds von 1407 findet man bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10009130_00">Brandis, Landeshauptleute von Tirol.</ref>
                            S. 151 und 158.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.23.2">
            <p>2. Landfriedenseinung zwischen Bischof Heinrich von Brixen, den
                            Stiftsministerialen und dem Grafen von Tirol, beschworen an der
                            Ladritscher Brücke 1229 bei Sinnacher, Beiträge zur Geschichte Brixens,
                            IV, 218.</p>

            <p>Ein Landfrieden des Erzbischofs Rudolf von Salzburg vom Jahre 1287 und
                            die <ref
                target="/o:repat.roessler-1847#Teil.2.1">Landesordnung Erzbischof Friedrich's
                                III., 29. September 1328</ref>, mit 48 Artikeln meist
                            strafrechtlichen Inhalts bei <ref target="/o:repat.roessler-1847">Rößler, über
                                Geschichte des Rechts in Österreich, S. I ff.</ref> Polizeiliche
                            Verordnungen des Erzbischofs Johann von 1440 im N. B. III (1853), S.
                            213.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.23.3">

            <p>3. Stadtrechte. Innsbruck führte sein Stadtrecht auf ein Privilegium
                            Herzog Otto's von Meranien zurück (1239), Feldkirch <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s145.jpg" n="145" xml:id="S.145"/> erhielt 1229 das Marktrecht wie Lindau. Umfängliche Aufzeichnungen
                            meist polizeilichen Inhalte gibt es für Brixen vom Jahre 1380 und für
                            Sterzing 1417. Salzburg erwirkte 1286 eine Bestätigung seiner Rechte,
                            1287 erließ der Erzbischof Rudolf den oberwähnten Friedbrief zur
                            Behebung der Zwistigkeiten zwischen reichen und armen Bürgern. Auf die
                            freie Raths- und Bürgermeister-Wahl, die Kaiser Friedrich III. im Jahre
                            1481 den Salzburgern verliehen hatte, mussten diese 1511 und 1528
                            gegenüber den Erzbischöfen Leonhard und Matthäus verzichten.</p>

            <p>Trient hat alte Statuten aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts und
                            neuere aus der Zeit des Bischofs Bartholomäus (1304-1307), beide in
                            deutscher Ausfertigung und von langobardischem Recht beeinflusst.
                            Umarbeitungen im Auftrage der Bischöfe Alexander (1425) und Ulrich
                            (1504) bereiteten den Abschluss durch die s. g. <ref target="http://www.stabat.it/sites/all/modules/digitalib/index.php?dirname=243&amp;Fnum=266&amp;ui=embed#page/1/mode/2up">Clesischen Statuten</ref> vor (1528), welche im Umfang des Bisthums
                            bis zur Einführung des Josephinischen und des allgemeinen bürgerlichen
                            Gesetzbuches in Anwendung blieben.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.23.4">
            <p>4. Bäuerliche Rechtsquellen. Ordnung Herzog Leopold's IV. für die
                            Bauleute in Tirol (1404). Weisthümer, Öffnungen, Ehaften kommen in
                            Nordtirol in großer Zahl und aus alter Zeit vor: Pfunds 1803, Pillersee
                            (14. Jahrhundert) u. s. w. Daneben gibt es, namentlich im Süden, eine
                            große Menge von Thal- und Gerichtsstatuten, die zum Theil gleichfalls
                            weit zurückreichen. Fendls im Oberinnthal 1295, Passeier 1395. Unter den
                            wälsch-tirolischen Statuten sind manche, wie das Fleimser durch Mischung
                            deutsch- und römisch-rechtlicher Principien beachtenswert.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.23.5">

            <p>5. Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel kamen erst 1504 von Bayern an Tirol
                            zurück. Daraus erklärt sich, dass in diesen drei Gerichtsbezirken das
                                <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=qv&amp;cat2use=siglen&amp;darstellung=v&amp;dig=j&amp;term=BairLR.(SchlosserSchwab)">oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwig's IV. vom Jahre 1346</ref>
                            die s. g. Buchsag von alters galt, und dass diese Geltung auch nach
                            Erlassung der allgemeinen Tiroler Landesordnung vertragsmäßig anerkannt
                            wurde (noch 1663).</p>
          </div>
          <div xml:id="P.23.6">

            <p>6. Die Bergwerksordnung Bischof Friedrich's von Trient vom Jahre 1208,
                            die Kink für die älteste Deutschlands erklärte, s. <ref
                target="http://www.literature.at/alo?objid=18540">Codex Wangianus
                                (D. et A., Bd. 5), 430 ff.</ref> und bei <ref
                target="http://www.e-rara.ch/zut/content/pageview/6350711">Sperges,
                                Tiroler Bergwerksgeschichte, S. 281</ref>. Bergwerksordnungen der
                            Salzburger Erzbischöfe von 1342 an s. bei Kleymayrn, Unparteiische
                            Abhandlung, § 288 ff. <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s146.jpg" n="146" xml:id="S.146"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="P.24">
          <head>§ 24. Triest, Görz, Istrien, Dalmatien.</head>

          <p>Statuti municipali del comune di Trieste che portano in fronte l'anno 1150.
                        Ausgabe von P. Kandler, 1849. Codice Istriano — Atti Istriani, I, II, mit
                        Statuten von Pola und Parenzo, 1843/46. Leggi statutarie per il buon governo
                        della Provincia d'Istria, 1757, mit Gesetzen für Venezianisch-Istrien seit
                        1445. — <ref
              target="https://archive.org/details/daslandgrzundgra00czoe">Czörnig, Görz, I, 435</ref>. — Morelli, Saggio Storico della Contea di
                        Gorizia, 1773. — <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs3/object/display/bsb10543168_00001.html">Reutz, Verfassung der dalmatinischen Küstenstädte im Mittelalter,
                            1841</ref>. — Schwab, Zur Rechtsgeschichte der Grafschaft Görz (Österr.
                        Blätter für Litteratur und Kunst, 1846, N. 64). — Wenzel, Zur Quellenkunde
                        der dalmatinischen Rechtsgeschichte im Mittelalter. (Archiv, Bd. 3.) —
                        Bogišič, Pisani zakoni na slovenskom jugu. 1872. — Monumenta histor.
                        juridica Slavorum meridionalium, enthaltend die Statuten von Curzola und
                        Spalato, die Libri Reformationum für Ragusa u. s. w. Herausgegeben auf
                        Kosten der kgl. südslavischen Akademie zu Agram durch J. Hanel u. a.</p>
          <div xml:id="P.24.1">

            <p>1. Römisches Recht, mit Berücksichtigung der friaulischen vielfach
                            deutschrechtlichen Rechtsgewohnheiten, bildet die Grundlage der
                            Constitutiones Patriæ Forojulii, die Patriarch Marquard von Aquileja
                            (der selbst zu Bologna studiert hatte) im Jahre 1366 ausarbeiten ließ.
                            Obwohl dies Gesetzbuch, von dem es <ref target="/o:repat.1550-ca-goerzstat">eine alte
                                deutsche Übersetzung</ref> gibt, zunächst nur für Friaul erlassen
                            wurde, gelangte es in den übrigen Besitzungen des Patriarchats,
                            namentlich in Istrien, ebenfalls zur Anwendung und galt auch bis zum
                            Jahre 1500 in der Grafschaft Görz.</p>

            <p>Der Freiheitsbrief des Görzer Grafen Albrecht für seine Ritterschaft in
                            Istrien vom Jahre 1365 ist gleichlautend mit dem Briefe für die
                            Ritterschaft in der windischen Mark und wie dieser in die Landhandfeste
                            von Krain aufgenommen. Ein dritter Brief, ebenfalls vom Jahre 1365, den
                            Graf Albert für die Grafschaft Görz erließ, ist ungedruckt, scheint aber
                            nach den Andeutungen bei <ref target="https://archive.org/details/daslandgrzundgra00czoe">Czörnig
                                (S. 397, Anm.)</ref> mit den beiden andern im Inhalt
                            übereinzustimmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.24.2">

            <p>2. Andere Privilegien für größere Landstriche gibt es in diesen Gegenden
                            nicht, desto zahlreicher sind Statute mit bloß localer Geltung, deren
                            sich nicht die Städte allein, sondern auch einzelne Inseln, wie z. B.
                            Curzola (1214-1558) erfreuten. Ungedruckt sind die görzischen
                            Ortsstatute z. B. für Cormons von 1436 und 1460. Hervorzuheben sind die
                            gedruckten Statute für: <pb
                facs="https://archive.org/details/luschin_1896_rechtsgesch/s147.jpg" n="147" xml:id="S.147"/>
            </p>
            <p>Parenzo, eine Erneuerung der alten Statuten in drei Büchern vom Jahre
                            1363, blieb bis zur Einführung des Code Napoleon, beziehungsweise des a.
                            b. G. B. in Kraft;<lb/> Pirano besaß schon 1270 ein umfängliches Statut
                            in (mindestens) drei Büchern und bewahrt (nach Kandler's Angabe) noch
                            die spätern Revisionen, die von 25 zu 25 Jahren erfolgten: 1307, 1332,
                            1858, 1384. Im Jahre 1606 erschien das damalige Statut in Druck;<lb/>
                            Pola, Statuten vom Jahre 1431 in fünf Büchern;<lb/> Ragusa, Statuten in
                            acht Büchern vom Jahre 1272, dazu Libri reformationum (Rathsbeschlüsse)
                            vom Jahre 1306 ab;<lb/> Spalato, das statutum vetus, schon 1240
                            vorhanden, wurde 1312 revidiert und in sechs Bücher getheilt. Statuta
                            nova, vom Jahre 1333 bis 1367 und eine im Jahre 1382 angelegte Sammlung
                            von Rathsbeschlüssen ;<lb/> Triest, ein umfängliches Statut, das
                            angeblich im Jahre 1150 zur Zeit abgefasst wurde, da Graf Heinrich von
                            Görz und Tirol (!) Podesta war, in der That aber erst um 1300 entstand,
                            ist uns in einer Handschrift vom Jahre 1318 überliefert. Dasselbe
                            zerfällt in vier Bücher und 366 Capitel, von denen namentlich das zweite
                            viele privatrechtliche Bestimmungen enthält.</p>
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