Österreichische Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der
Rechtsquellen und des öffentlichen Recht
Arnold
Luschin von Ebengreuth
, Bamberg
1896
§§ 20 (S. 129) - 24 (S. 147)
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Quelle: Arnold Luschin von Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte.
Geschichte der Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Recht.
Bamberg 1896. §§ 20 (S. 129) - 24 (S. 147)
1. Zu Beginn dieser Periode galt, nach den Professiones juris zu
schließen, die in Südtirol und im Küstenland bis ins 13. Jahrhundert
vorkommen,N.20.1 das dem fränkischen Reiche eigenthümliche Princip der
persönlichen Rechte. Die alten Volksrechte wurden noch fortwährend durch
Abschrift vervielfältigt,N.20.2 allein sie
starben allmählich ab, weil deren zeitgemäße Fortbildung im Wege der
Gesetzgebung unter den sächsischen Kaisern ganz aufgehört hatte. In die
Lücken trat der Rechtsbrauch ergänzend ein und so begann eine Zeit, in
welcher das Gewohnheitsrecht ausschließend herrschte und das
Territorialprincip nach und nach durchdrang, d. h. man gewöhnte sich,
das Recht des überwiegenden Theils der Landesbewohner als das Recht des
Landes aufzufassen, so dass für den Einzelnen fortan nicht mehr das
Recht seines Geschlechts, sondern das Recht seiner Heimat maßgebend
wurde. Daher waltete in den altösterreichischen Landen während des
Mittelalters
| Seite 130| deutsches Gewohnheitsrecht vor, das nur zum kleineren Theil
aufgezeichnet war. Berufungen auf das gute alte Herkommen, auf den
Landesbrauch u. dgl. sind uns in ungezählter Menge überliefert und dem
fremden Beobachter, der aus einem Lande kam, in dem bereits "die
geschriebenen Rechte" gepflegt wurden, musste dieser Zustand geradezu
als Rechtsunsicherheit erscheinen. So urtheilt auch Aeneas
Sylvius, da er von den Wienern berichtet: "Vivunt
præterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere vetustos, quos
sæpe ad suum sensum adducunt vel interpretantur".N.20.3
2. Daher ist uns auch in den schriftlichen Quellen zum guten Theil
aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht überliefert. So in der ältern Fassung
des österreichischen Landesrechts, die nur vereinzelt auf Reichs- oder
Landesgesetze Bezug nimmt, oder im steiermärkischen Landesrecht
aus dem 14. Jahrhundert. Aber auch in städtischen
Rechtsquellen, in den Bergwerksordnungen und in der Unzahl von
Rechtsaufzeichnungen für bäuerliche Verhältnisse, in den Bau- und
Bergtaidingen, Rügen, Dreidingen und wie diese Weisthümer sonst noch
heißen, ist vor allem Gewohnheitsrecht enthalten.
Raum für gesetzgeberische Thätigkeit war den Landesherren während des
Mittelalters nur wenig gelassen. Sehen wir von den Landfrieden ab, die
in größerer Zahl für Österreich, vereinzelt wie jener vom Jahre 1276,
sogar für eine Ländergruppe, erlassen wurden, so wären hier etwa die
Ordnung des Strafverfahrens, "Gewissende" genannt für Kärnten und Tirol
(1277, 1312, 1349), die kleine Gerichtsordnung für's Land ob der Enns
vom Jahre 1299, die Salzburger
Landesordnung Erzbischof Friedrich's III. vom Jahre 1328 zu
nennen. Einen Gesetzesentwurf, der jedoch ohne landesfürstliche
Genehmigung blieb, bietet uns die jüngere Fassung des österreichischen
Landesrechts (um 1298).
3. Zahlreiche Rechtsquellen tragen den Charakter von Privilegien. Für's
Staatsrecht von größter Bedeutung sind die
| Seite 131| Freiheitsbriefe des Herrscherhauses, ferner die s. g.
Landesfreiheiten, die sich in Innerösterreich aus Privilegien
entwickelten, die ursprünglich den Landesministerialen und der unfreien
Ritterschaft verliehen worden waren. Auch das Recht der Städte, soweit
es in schriftliche Form gebracht war, beruhte gutentheils auf
Privilegien; es gab ferner Privilegien für einzelne Classen der
Städtebewohner, wie etwa die Hausgenossen in Wien, Enns und Neustadt,
die Flämminger in Wien, die Judengemeinden u. s. w.N.20.2
4. Autonome Satzungen gab es in den Städten, zumal in Wien, wo der
Bürgerschaft im Jahre 1320 König Friedrich der Schöne als Landesherr die
Anlage des s. g. Eisenbuchs erlaubte, "um darein zu schreiben alle die
Recht, die sie mit gemainem Rat und pei dem Aide den sie uns gesworn
habent erfunden". Erst gegen Ende unserer Periode begannen auch die
Landstände mit Satzungen polizeilichen Inhalts, wie sie uns im Abschied
des Tiroler Landtags vom Jahre 1420 oder in der "Ordnung und Artikel
eines gemainen Nutzes willen der Landschaft in Kärnten" vom Jahre 1492
begegnen.
5. Nur gering ist dagegen die Zahl österreichischer Rechtsquellen aus dem
Mittelalter, die wir als Erzeugnis wissenschaftlicher Thätigkeit
bezeichnen können. An erster Stelle ist hier das Wiener Stadtrechtsbuch zu nennen, das ein
Wiener Vorsprech im 14. Jahrhundert verfasst hat. Ungefähr um dieselbe
Zeit mag ein Grazer College das schon erwähnte steirische Landrecht
geschrieben haben. Die Zahl der Formelbücher und Briefsteller, die auf
österreichischem Boden entstanden, ist sogar ziemlich groß, und es
befindet sich unter denselben auch der von einem Cistercienser zu
Baumgartenberg Anfang des 14. Jahrhunderts verfasste "Formularius de modo prosandi", der als die bedeutendste
Leistung der deutschen Notariatswissenschaft gilt und in seinem
theoretischen Theil bemerkenswerte Hinweise auf Wiener- und mährischen
| Seite 132| Rechtsbrauch enthält. Nach dem Inhalt seines zweiten Theils kann
jedoch das Baumgartenberger Formelbuch ebensowenig zu den
österreichischen Rechtsquellen im engeren Sinne gerechnet werden, als
die Summa Curiæ Regis oder anderen Briefsammlungen aus König Rudolfs
Zeit, welche für Zwecke der Reichskanzlei berechnet waren.N.20.4 Die spätern Formelbücher
vom 15. Jahrhundert an haben als Beispielsammlungen für unsere
Rechtsgeschichte wohl einigen Wert, sind aber, da sie nur für praktische
Zwecke zusammengetragen wurden, mehr ein Zeugnis für den Fleiß, als für
die wissenschaftliche Befähigung ihrer Verfasser.
6. Von ganz anderm Schlage ist dagegen eine Summa legum, die zu Wiener-Neustadt in der ersten Hälfte des
14. Jahrhunderts wahrscheinlich ein in den fremden Rechten wohl
bewanderter Stadtschreiber verfasst hat.N.20.5 Im engen Anschluss an
die Arbeiten der Glossatoren von Bologna behandelt dies Rechtsbuch in
selbstständiger, systematischer Reihenfolge alle Theile und Gebiete des
Rechts, die damals Gegenstand wissenschaftlicher Behandlung waren, u.
zw. derart, dass es auch deutschrechtliche Sätze und Anschauungen mit
dem römisch-kanonischen Rechtsstoffe in verständiger Weise verarbeitet.
Abgesehen, dass diese Summa Zeugnis gibt, wie frühzeitig die fremden
Rechte in unsern Gegenden Eingang fanden,N.20.6
ist sie im 16. Jahrhundert auch von Stephan Verböczi bei Abfassung des
"Opus tripartitum juris
consuetudinarii regni Hungariæ" benützt worden, das seinen
eigentlich juristischen Stoff vor allem aus dieser Rechtsquelle
geschöpft hat.
7. Noch ist einiger Handschriften zu gedenken, die als Ergebnisse
ämtlicher Thätigkeit einen Einblick in die Einrichtungen
mittelalterlicher Verwaltung gewähren.N.20.7 Hieher gehören die Urbare,
| Seite 133| die sowohl für landesherrlichen als auch für privaten Grundbesitz
seit der Mitte des 13. Jahrhunderts angelegt wurden, Amtsrechnungen, die
uns für Tirol seit dem Schlusse des 13. Jahrhunderts für Österreich,
Steiermark und Kärnten aus dem ersten Drittel des 14. Jahrhundert
erhalten sind, das unter dem Namen des Frohnbuchs bekannte Protokoll des
herzoglichen Hoftaidings zu Wien u. dgl. m.
8. Endlich ist noch die große Bedeutung hervorzuheben, die der s. g.
Schwabenspiegel in Österreich als "Kaiserrecht" erlangt hat. Über
hundert Handschriften haben sich von diesem Rechtsbuch bis zum heutigen
Tag innerhalb des Kaiserreichs erhalten, im Mittelalter aber muss deren
Zahl hier noch unvergleichlich größer gewesen sein. Wie sehr man dieses
Rechtsbuch zur Ergänzung der heimischen Rechtsquellen benützte, lehrt
die Beobachtung, dass man es sowohl mit dem österreichischen als auch
mit dem steirischen Landesrecht, ferner mit dem Wiener Stadtrechtsbuch
u. s. w. nicht selten handschriftlich vereinigt antrifft. Ebenso kam es
vor, dass man Sätze desselben in hiesige Rechtsquellen aufnahm, sowie es
umgekehrt Schwabenspiegel-Handschriften gibt, die durch Einschaltung
eines Abschnittes über die kärntische Herzogswahl eine deutliche
Beziehung zu diesem Lande aufweisen. Es ist daher nicht überraschend,
dass eine gewisse Textform dieses Rechtsbuchs geradezu die
österreichische genannt wird oder sich selbst als solche
bezeichnet,N.20.8 wie
etwa Handschrift
| Seite 134| 78 der niederösterreichischen Landes-Bibliothek zu Wien, welche unter
dem Titel "etlich schöne Capitl aus den khaiserlichen rechten gezogen
und wie di im land Steyr gehalten werden", 73 Artikel des sogenannten
Schwabenspiegels anführt.
Ein Urkundenbuch für Österreich unter der Enns fehlt noch, was so heißt, ist
das vom Verein für Landeskunde von Niederösterreich seit 1887 herausgegebene
U.-B. von St. Pölten; einigen
Ersatz bieten Meiller's Babenberger Regesten, 1850, und die von Birk
gearbeiteten Regesten im Anhang zu Lichnowsky, Geschichte des Hauses
Habsburg, die U.-B. der Klöster
Göttweigh, Heiligenkreuz u. s. w. in Fontes II. Vom U.B. für Österreich ob der Enns sind 8
Bände, die bis 1375 reichen, erschienen.
1. Reichs-Privilegien für das Herrscherhaus. Als österreichische
Freiheitsbriefe im engeren Sinne bezeichnet man sieben Urkunden, von
welchen zwei, das sogenannte Privilegium minus von 1156 und dessen Bestätigung,
unzweifelhaft echt sind, obschon sie nur in alten Abschriften
überliefert sind. Die fünf anderen mit den Daten 1058, 1156 (pr. majus), 1228, 1245
(Bestätigung des pr. majus) 1283, sind dagegen erst um 1358-59 auf
Veranlassung Herzog Rudolfs IV. entstandenN.21.1 und daher in ihrem Ursprunge
unecht, wiewohl sie später durch Kaiser Friedrich III. (1453, 6. Jänner) mit
Zustimmung der Kurfürsten bestätigt, und durch neue Vorrechte,
namentlich die ausdrückliche
| Seite 135| Verleihung des Erzherzogstitels erweitert, in dieser Gestalt
reichsrechtliche Anerkennung fanden.
Außerdem erwirkten die österreichischen Herzoge seit Albrecht II. eine
Reihe "privilegia de non evocando", Befreiung von der Gerichtsbarkeit
der Vemgerichte u. dgl. m. Entwurf blieb die von Kaiser Friedrich II.
dem Herzog Friedrich II. angebotene Erhebung von Österreich und
Steiermark zu einem Königthum (1245).
2. Unter den von den Mitgliedern des Herrscherhauses selbst getroffenen
Vereinbarungen über die Ausübung der Herrscherrechte sind hervorzuheben,
abgesehen von dem Erlasse König
Rudolfs vom 1. Juni 1283, der Österreich und Steiermark dem
Herzog Albrecht I. sicherte (Schrötter, V, 343), die Hausordnungen
Herzog Albrecht's II. und Rudolfs IV. von 1355 und 1364 bei Steyrer
Commentarii, 185 und 401 ff. Die Theilungsverträge und Abmachungen über
die Vormundschaft im Codex Coroninus bei Rauch, Ss. III.
3. Das österreichische LandesrechtN.21.2 ist uns in zwei
Fassungen überliefert. Die ältere, kürzere Form mit 70 Artikeln
bezeichnet sich selbst als "die recht nach gewonhait des landes bei
herzog Lewpolten von Österreich" und ist eine zur Zeit der Ächtung
Herzog Friedrich's II. durch den Landesadel veranstaltete Sammlung des
in Österreich geltenden Rechts (Gewohnheiten, Reichs- und
Landesgesetze), die dem Kaiser Friedrich II. in den Jahren 1236-37 zur
Bestätigung vorgelegt wurde. Unter den bekannten Handschriften dieser
Rechtsaufzeichnung ist jene des ungarischen Nationalmuseums dadurch
bemerkenswert, dass sie die land- und lehensrechtlichen Bestimmungen des
Landesrechtes in systematischer Umstellung mit dem als Kaiserrecht
| Seite 136| vorangestellten Land- und Lehensrechte des sogenannten
Schwabenspiegels vereinigt.
Die längere Fassung — in einer Handschrift als: "Des landes rechten in
Österreich" bezeichnet — lässt mehrere Artikel der Rechtsaufzeichnung
weg und stellt an den Anfang der übrigen im Tone des Gesetzgebers ein
"Wir setzen und gepieten". Die 81 neuen Bestimmungen, die fast sämmtlich
zwischen § 35 und 65 eingeschoben sind, haben durchwegs, bis auf drei,
die durch ein befehlendes "Soll" eingeleitet sind, ein "Wir setzen und
gepieten" oder das gleichwertige "Wir wellen und gepieten" an ihrer
Spitze.
Während man über Alter und Charakter der "Rechtsaufzeichnung" des
österreichischen Landesrechts einig ist, gehen die Ansichten über die
Entstehungszeit und die Bedeutung der längeren Fassung auseinander.
Positive Zeugnisse und innere Gründe sprechen dafür, dass uns hier ein
von den österreichischen Landherren ums Jahr 1298 ausgearbeiteter
Gesetzentwurf des Landesrechts vorliegtN.21.3, dem König Albrecht die Genehmigung versagt
hat. Demgemäß ist auch der Wert, den die beiden Fassungen für die
österreichische Rechtsgeschichte haben, verschieden. Die
Rechtsaufzeichnung darf als ein getreuer Spiegel des Rechtszustandes in
Österreich im ersten Drittel des 13. Jahrhundert betrachtet werden, die
Zusätze und Abänderungen der jüngern Form gehören einem Entwurf an, der
niemals
| Seite 137| Gesetzeskraft erlangt hat. Sie gewähren einen lehrreichen Einblick in
die Ziele und Strebungen der österreichischen Landherren, kommen jedoch
als Zeugnisse für die spätere Rechtsentwicklung nur soweit in Betracht,
als ihr Inhalt durch andere Quellen bestätigt wird.
4. Das Frohnbuch des Herzogthums Österreich unter der Enns ist das
Protokoll des herzoglichen Hofgerichts. Erhalten ist der Band, der die
Jahre 1386 bis 1397 umfasst und gedruckt nur ein ganz ungenügender
Auszug in Schlager's "Wiener Skizzen", 1836, II, S. 68-126. Ein zweiter
Band, den Zeibig erwähnt (Archiv, Bd. 7, S. 257, Anm. 25), ist seit etwa
30 Jahren verschollen.
5. Landfriedensgesetze, u. zw.:
a) Die um 1251 erlassene Forma pacis quam instituit Otachar Dux in
Austria (Archiv, Bd. 1, 55-60);
b) Landfrieden König Rudolfs: vom 3. December 1276, erlassen auf fünf
Jahre für sämmtliche Lande, die König Otakar dem Reiche zurückgestellt
hatte (Mon. Germ., Fol., Leg. II. 410, u. ö.) und ein mit den Städten,
Rittern und Knappen Österreichs vereinbarter ohne Datum, der
wahrscheinlich ins Jahr 1281 gehört. U.-B. ob der Enns III, 580, stellt denselben zum Jahre
1277;
c) Landfrieden aus dem 15. Jahrhundert: von Herzog Leopold IV. vom 2.
Jänner 1407; Notel des Landfrieds, 1443, 6. December. (Kurz, König
Albrecht II., 1. Bd., 281, Kollàr, Analecta, II, 1131ff.) Landfrieden
vom Jahre 1464, in Strein's Landhandfeste, Buch II, Nr. 11, und Chmel,
Material., II, 280.
6. Gerichtsordnung König Albrecht's I. für Österreich ob der Enns, 1299,
23. März, Zürich. (U.-B. o. E., IV.,
308.)
Eine neue Ordnung Rechtens in Österreich unter der Enns von Kaiser
Friedrich III. citiert Schwabe in seinem Versuch über die ersten
Grundlinien des österreichischen Landadelrechts. (Wien, 1782, S. 25.)
Das Manuscript, das er in der Windhag'schen Bibliothek gesehen haben
will, ist verschollen, im gedruckten Katalog der Windhagiana habe ich es
nicht verzeichnet gefunden.
7. Formelbücher. Jene aus der Zeit König Rudolfs I. gehen auf eine
Sammlung zurück, die der königliche Notar Andreas von Rode in den Jahren
1277 bis 1281 zu Wien zusammengestellt haben dürfte. Die "Summa de
literis missilibus" vollendete der kaiserliche Notar Peter von Hall im
Jahre 1337 ebenfalls zu Wien mit Benützung österreichischer Urkunden;
ungedruckt ist
| Seite 138| ein etwa hundert Jähre jüngeres Formelbuch (Cod. 238 der n.-ö.
Landschaft), das Muster zu österreichischen Privaturkunden und
Gerichtsbriefen enthält.
8. Stadtrechte.N.21.4 Als das älteste und das reichhaltigste
Stadtrecht in Österreich ist das Wiener an die Spitze zu stellen.
Wahrscheinlich wurde der Stadt vom Herzog Leopold VI. schon bei seinem
Regierungsantritt (1198) ein Privilegium verliehen, das bis auf ein
Bruchstück bei Lazius verloren gegangen ist. Erhalten ist uns die
umfänglichere Fassung vom Jahre 1221, die 1244 durch Herzog Friedrich
II. mit wenig Änderungen bestätigt wurde und die Grundlage des spätere
Privat- und Strafrechts bildete, während die beiden Privilegien Kaiser
Friedrich's II. von 1237 und 1247 ebenso von andern Gesichtspunkten aus,
öffentliches Recht und die städtische Verfassung regelten. Erst König
Rudolf I. hat die auseinandergehenden Richtungen, in denen sich das
städtische Rechtsleben bisher bewegt hatte, durch seine beiden
Handfesten vom 24. Juni 1278 beseitigt und der Rechtsentwicklung über
das Mittelalter hinaus eine einheitliche Bahn gewiesen, die auch von den
spätere Handfesten der Herzoge Albrecht I. und II. (1296, 1340)
eingehalten wurde.
Großer Verbreitung hat sich, nach den vielen Handschriften zu schließen,
das s. g. Wiener Stadtrechts- oder Weichbildbuch erfreut. Es zeichnet
sich durch eine für die Zeit seiner Entstehung (vor 1360) sehr
beachtenswerte Systematik in der Anordnung des Stoffes aus und ist die
Privatarbeit eines Wiener Vorsprechers, der Rechtssuchenden Behelfe zur
Wahrung ihrer Rechte an die Hand geben wollte. Von den 151 Artikeln sind
Artikel 95-109 wörtlich dem s. g. Schwabenspiegel entnommen, jedoch
wahrscheinlich späterer Einschub. Bemerkt mag werden, dass die aus
| Seite 139| Judenburg stammende Handschrift Nr. 188 des steirischen Landesarchivs
vom Jahre 1498 die Beziehungen auf Wien tilgt und durch ein
eingeschaltetes "Judenburg" ersetzt.
Rathsbeschlüsse, welche die Fortbildung des Stadtrechts betreffen, bietet
die Tomaschek'sche Ausgabe der Rechte und Freiheiten von Wien, die vom
Rathe erlassenen Zunftordnungen, der Auszug aus dem Eid- und
Innungs-Ordnungenbuch der Stadt Wien im 3. Bande der Berichte des Wiener
Alterthumsvereins.
Das Wiener Recht wurde mit localer Anpassung auf Enns (1212), Hainburg
(1244), Eggenburg (1277), Krems (1305), Korneuburg (1311), auf mährische
Städte u. s. w. übertragen. Das Rechtsdenkmal für Wiener-Neustadt, das den Namen eines
Herzogs Leopold an der Spitze trägt, ist wahrscheinlich eine aus echten
Privilegien, Rathsschlüssen, Taidingsaufzeichnungen, dem Wiener Recht
vom Jahre 1244 u. s. w. um 1276/77 zusammengestellte Privatarbeit. Das
umfängliche Stadtrecht, das St. Pölten im Jahre 1338 vom Bischof
Albrecht II. von Passau erhielt, ist schon deshalb bemerkenswert, weil
es die Rechtsentwicklung einer grundherrlichen Stadt in Österreich
beleuchtet. — Im 15. Jahrhundert ist öfters von einem gemeinen Recht der
Städte in Österreich die Rede, so 1463 im Niederlagsprivilegium für
Bruck a. d. Leitha, 1480 bei Erhebung des Ortes Baden zur Stadt.
9. Münzgesetze. Das Münzbuch Albrechts von Eberstorf, Obersten Kämmerers
in Österreich, das um 1450 zusammengetragen wurde, hat Karajan im
Geschichtsforscher I herausgegeben. Ein kürzeres Wiener Münzrecht von
angeblich circa 1450, das jedoch ins Jahr 1437 gehört, enthalten die
Rechte und Freiheiten der Stadt Wien,
II, 65 ff.
10. Bäuerliche Rechtsquellen.N.21.5 — Jakob Grimm war noch bei
Ausgabe seiner Rechtsalterthümer (1828) der Ansicht, dass Weisthümer,
deren Bedeutung für die Rechtsgeschichte er nachdrücklich hervorgehoben
hat, in unseren Gegenden nur in geringer Zahl, und zwar in Österreich ob
der Enns, in Tirol und Salzburg
| Seite 140| anzutreffen sein dürften. Seither hat die Erschließung der Archive
und Bibliotheken gezeigt, dass im Gegentheil gerade die österreichischen
Lande gewiss ebensoviel von diesen bäuerlichen Rechtsquellen besitzen,
als in der großen Grimm'schen Sammlung aus ganz Deutschland
zusammengebracht wurde, wie denn beispielsweise allein aus dem Viertel
unterm Wiener Wald Weisthümer von 150 Ortschaften in die Ausgabe der
kaiserlichen Akademie d. W. aufgenommen werden konnten. Viele von diesen
Bann- und Bergtaidingen, Schifferrechten, Fischertaidingen u. dgl.
reichen nicht bloß, dem Inhalt, sondern auch der Aufzeichnung nach ins
Mittelalter zurück, beispielsweise die Weisthümer von Kottes, Straßdorf
und Landfriedstetten die von 1322, 1348 und 1371 erhalten sind.
Urkundenbücher für Steiermark (Zahn), I, II,
bis 1246 und für Krain (Schuml), I, II, bis 1269. — Regesten zur
Geschichte Kärntens (Ankershofen}, Nr. 1-1318 (bis zum Jahre 1269), im
Archiv Bd. 1-82. — Tomaschek, im Archiv für vaterländische Geschichte, Bd.
6-9, 785 Stück; für Steiermark: Göth, in Mitth. des hist. Vereines, Bd.
5-14.
1. Ständische Privilegien.A.22.1 Gemeinsame Grundlage der
Landesfreiheiten von Innerösterreich, die als Landhandfeste für
Steiermark in acht Ausgaben (zwischen 1523-1842), für Krain zweimal
(1598 und 1687), für Kärnten 1610 erschienen, ist die Urkunde Herzog
Otakar's vom 16. August 1186, in welcher den steirischen Ministerialen
und der unfreien Ritterschaft die herkömmlichen Rechte bestätigt und
vermehrt wurden. Erweitert wurden diese Freiheiten den Steirern durch
Kaiser Friedrich II. (1237) und König Rudolf I. (1277) und bestätigt
durch Herzog Albrecht 1292. Die beiden Urkunden von 1277 und 1292 nebst
dem Rudolfinischen Landfrieden von 1276 wurden 1414 und 1424 in eine
Urkunde zusammengefasst und hießen die goldene Bulle der Steirer,
seitdem sie König Friedrich IV. im Jahre 1443 unter Anhängung eines
goldenen Siegels bestätigt hatte.
Kärnten und Krain erhielten am 14. und 16. September 1338 zwei
gleichlautende Handfesten von Herzog Albrecht II., in welchen
| Seite 141| den Landherren, Rittern und Knechten die hergebrachten Gewohnheiten
bestätigt und neue Rechte verliehen wurden. Im übrigen aber sollten sie
sich richten "nach dem recht als unser Herren und Edelleut in unserm
Lande ze Steyer". Die Bestätigung dieser Urkunden durch Herzog Ernst im
Jahre 1414 wurde 1444 für Kärnten, 1460 für Krain von Kaiser Friedrich
III. um 13 (beziehungsweise um 7) Artikel aus der Handfeste Herzog
Otakar's vom Jahre 1188 vermehrt und hieß fortan nach der Art ihrer
Besiegelung die goldene Bulle der Kärntner, beziehungsweise der
Krainer.
Außerdem gab es für jede Landschaft noch besondere Gesetze. Für
Steiermark die sogenannte Reformation der Landhandfeste vom 6. November
1445, um die Streitigkeiten zwischen den oberen Ständen und den Städten
und Märkten beizulegen, was einem kürzeren Vergleiche unter Herzog Ernst
(vom 12. Juli 1418) nicht gelungen war. Für Kärnten wären die Einsetzung
des "Gerichts der Gewizzenden' (1279, 8. März), die Abschaffung des
gerichtlichen Zweikampfes, 1338, und Kaiser Friedrich's Bestätigung der
Landgerichte und des Landrechtes, 1444, zu erwähnen. Außerdem hatten die
Knechte und Ritter auf den görzischen Besitzungen in der windischen Mark
und Istrien, die später zu Krain gezogen wurden, im Jahre 1365 vom
Grafen Albrecht von Görz gleichlautende Verbriefungen ihrer Rechte
erlangt, die von den habsburgischen Herrschern oft (1374, 1444, 1494
...) bestätigt wurden.
2. Das steiermärkische Landesrecht ist die um die Mitte des 14.
Jahrhunderts entstandene Privatarbeit eines gerichtskundigen Verfassers,
der sein Werk, wie es scheint, nur aus heimischen Quellen, vor allem aus
der Rechtspraxis geschöpft hat und das in Steiermark überhaupt geltende
Recht darstellen wollte. Von den 252 Artikeln, die das Werk enthält,
behandeln die ersten 84 meist gerichtliches Verfahren, Artikel 85-120
das Herrenrecht, 120-129 die Bürgschaft, 204-242 Strafrecht, 245-252
Judenrecht. In den übrigen Theilen herrscht völlige Planlosigkeit. Das
Landrecht war in ganz Innerösterreich verbreitet und mehrere von den
dreizehn bekannten Handschriften bezeichnen es ausdrücklich auch als
Recht und Gewohnheit der Landschaft Kärnten. Ausgabe von F. Bischoff, Graz, 1873.
| Seite 142|
3. Stadtrechte. In Innerösterreich war das Städtewesen von geringerer
Bedeutung als im Lande ob und unter der Enns.A.22.2 Die
Stadtrechte beruhen fast durchwegs auf den Privilegien der Stadtherren
und gehen nicht über die Zeit König Otakar's zurück. Nur in Pettau kam
es im Jahre 1376 zu einer Weisung der Rathsgeschworenen in 195 Artikeln
über das, was in der Stadt rechtens sei, welche nach dem Wiener
Rechtsbuche zu den reichhaltigsten Stadtrechts-Aufzeichnungen in den
deutsch-österreichischen Ländern gehört, durchaus deutschen Charakter
hat und die Grundlage für die Reformation des Pettauer Rechts durch
Erzbischof Leonhard im Jahre 1513 bildete. In Judenburg scheint man die
Einführung von Wiener Recht versucht zu haben, darauf deutet eine aus
dem Stadtarchiv stammende Handschrift, welche das Wiener Rechtsbuch und
die Wiener Handfeste von 1340 enthält, aber den darin vorkommenden Namen
Wien auf Judenburg umschreibt.
In Kärnten sind die Stadtrechte von St. Veit (1308), Klagenfurt (1338),
Wolfsberg (1331), Gmünd (1346), St. Leonhard (1325), in Krain jene für
Laibach (seit 1320) hervorzuheben.
4. Bäuerliche Rechtsquellen. 75 steirische und 22 kärntische Taidinge
haben F. Bischoff und Schönbach in der Weisthümersammlung der k.
Akademie d. W. (Bd. VI) herausgegeben.
Aufzeichnungen aus Krain sind noch nicht bekannt geworden, wohl aber
muss es solche hier im Mittelalter gegeben haben, da die Abhaltung von
Banntaidingen beispielsweise in Acten der Herrschaft Auersberg aus dem
15. Jahrhundert erwähnt wird.
Der Weinbau hat überdies zur Sammlung der allgemeinen Sätze des
"steirischen Bergrechts" Anlass gegeben, die, uns in
| Seite 143| mehreren Handschriften (älteste vom Jahre 1442) überliefert sind.
Daneben gab es in den slavischen Landestheilen Privilegien für die
sogenannten Edlinger zu Tüchern, Sagor, Moosburg in Kärnten u. s. w.,
welche in die Zeiten der letzten Grafen von Cilli und Kaiser Friedrich's
III. zurückreichen.
5. Rechtsgrundsätze für den Bergbau haben in Innerösterreich, wo die
Gewinnung von Metallen schon vor dem Jahre 1000 bergmäßig erfolgte, sehr
frühzeitig Aufzeichnung gefunden. Zu den ältesten Quellen dieser Art,
die es in Österreich gibt, zählen Verträge seit etwa 1185, die das
Kloster Admont über den Abbau seiner Silbergruben am Zessenberge in
Kärnten geschlossen hat. In der Folge gelangte das Bergrecht der
Silbergruben von Zeiring, das im Jahre 1325 auf St. Leonhard im obern
Lavantthale übertragen wurde, zu großem Ansehen. Von noch größerer
Bedeutung aber wurde das Rechtsweisthum, das 1408 der Bergrichter, Rath,
Bürgerschaft und die Knappen von Schladming über das dort herkömmliche
Bergrecht abgaben, der s. g. Schladminger Bergbrief, der in Tirol, Salzburg, Bayern, ja
sogar im Venezianischen Eingang in die spätern Bergordnungen gefunden
hat.A.22.3.
6. Formelbücher. 35 Formeln von Gerichtsbriefen der Grazer Landschranne
(1415-1433) hat F. Bischoff in der Ausgabe des
steirischen Landesrechts, S. 176 ff., mitgetheilt. Das
Formelbuch des Rottenmanner Bürgers und Notars Ulrich Klennecker, der
zwischen 1452-1475 thätig war, verwahrt die königliche Bibliothek zu
Dresden als Cod. 63. Ein Admonter Formelbuch aus dem Ende des 15.
Jahrhunderts, siehe Beiträge zur Kunde steirischer Geschichtsquellen,
XVII.
7. Münzgesetze. — Die Münzordnung Herzog Albrecht's II. für Steiermark vom Jahre
1339, s. in Chmel's Geschichtsforscher, I, 477, Nr. LXIII. Die
Münzconventionen zwischen den Erzbischöfen von Salzburg und den Herzogen
von Kärnten von 1268, 1268, 1334 über gemeinsamen Umlauf ihrer Gepräge
in Kärnten bei Kleymayrn, Unparteiische Abhandlung, S. 370 ff.
| Seite 144|
1. Ständische Privilegien beginnen in Tirol mit dem Briefe Ludwig des
Brandenburger's vom Jahre 1342 und der Landesordnung von 1352. Der
Bundesbrief von angeblich 1323 ist hingegen nur ein Entwurf, den der
unruhige Adel 1423 doch ohne gehofften Erfolg verfasste. Der erste
erhaltene Landtagsabschied ist vom Jahre 1420. Ein Verzeichnis der
Ulrichen von Frundsberg anvertrauten Landesfreiheiten, die 1502 der
Landschaft zurückgestellt wurden, siehe bei Rapp (V, 177).
2. Landfriedenseinung zwischen Bischof Heinrich von Brixen, den
Stiftsministerialen und dem Grafen von Tirol, beschworen an der
Ladritscher Brücke 1229 bei Sinnacher, Beiträge zur Geschichte Brixens,
IV, 218.
3. Stadtrechte. Innsbruck führte sein Stadtrecht auf ein Privilegium
Herzog Otto's von Meranien zurück (1239), Feldkirch
| Seite 145| erhielt 1229 das Marktrecht wie Lindau. Umfängliche Aufzeichnungen
meist polizeilichen Inhalte gibt es für Brixen vom Jahre 1380 und für
Sterzing 1417. Salzburg erwirkte 1286 eine Bestätigung seiner Rechte,
1287 erließ der Erzbischof Rudolf den oberwähnten Friedbrief zur
Behebung der Zwistigkeiten zwischen reichen und armen Bürgern. Auf die
freie Raths- und Bürgermeister-Wahl, die Kaiser Friedrich III. im Jahre
1481 den Salzburgern verliehen hatte, mussten diese 1511 und 1528
gegenüber den Erzbischöfen Leonhard und Matthäus verzichten.
Trient hat alte Statuten aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts und
neuere aus der Zeit des Bischofs Bartholomäus (1304-1307), beide in
deutscher Ausfertigung und von langobardischem Recht beeinflusst.
Umarbeitungen im Auftrage der Bischöfe Alexander (1425) und Ulrich
(1504) bereiteten den Abschluss durch die s. g. Clesischen Statuten vor (1528), welche im Umfang des Bisthums
bis zur Einführung des Josephinischen und des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches in Anwendung blieben.
4. Bäuerliche Rechtsquellen. Ordnung Herzog Leopold's IV. für die
Bauleute in Tirol (1404). Weisthümer, Öffnungen, Ehaften kommen in
Nordtirol in großer Zahl und aus alter Zeit vor: Pfunds 1803, Pillersee
(14. Jahrhundert) u. s. w. Daneben gibt es, namentlich im Süden, eine
große Menge von Thal- und Gerichtsstatuten, die zum Theil gleichfalls
weit zurückreichen. Fendls im Oberinnthal 1295, Passeier 1395. Unter den
wälsch-tirolischen Statuten sind manche, wie das Fleimser durch Mischung
deutsch- und römisch-rechtlicher Principien beachtenswert.
5. Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel kamen erst 1504 von Bayern an Tirol
zurück. Daraus erklärt sich, dass in diesen drei Gerichtsbezirken das
oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwig's IV. vom Jahre 1346
die s. g. Buchsag von alters galt, und dass diese Geltung auch nach
Erlassung der allgemeinen Tiroler Landesordnung vertragsmäßig anerkannt
wurde (noch 1663).
Statuti municipali del comune di Trieste che portano in fronte l'anno 1150.
Ausgabe von P. Kandler, 1849. Codice Istriano — Atti Istriani, I, II, mit
Statuten von Pola und Parenzo, 1843/46. Leggi statutarie per il buon governo
della Provincia d'Istria, 1757, mit Gesetzen für Venezianisch-Istrien seit
1445. — Czörnig, Görz, I, 435. — Morelli, Saggio Storico della Contea di
Gorizia, 1773. — Reutz, Verfassung der dalmatinischen Küstenstädte im Mittelalter,
1841. — Schwab, Zur Rechtsgeschichte der Grafschaft Görz (Österr.
Blätter für Litteratur und Kunst, 1846, N. 64). — Wenzel, Zur Quellenkunde
der dalmatinischen Rechtsgeschichte im Mittelalter. (Archiv, Bd. 3.) —
Bogišič, Pisani zakoni na slovenskom jugu. 1872. — Monumenta histor.
juridica Slavorum meridionalium, enthaltend die Statuten von Curzola und
Spalato, die Libri Reformationum für Ragusa u. s. w. Herausgegeben auf
Kosten der kgl. südslavischen Akademie zu Agram durch J. Hanel u. a.
1. Römisches Recht, mit Berücksichtigung der friaulischen vielfach
deutschrechtlichen Rechtsgewohnheiten, bildet die Grundlage der
Constitutiones Patriæ Forojulii, die Patriarch Marquard von Aquileja
(der selbst zu Bologna studiert hatte) im Jahre 1366 ausarbeiten ließ.
Obwohl dies Gesetzbuch, von dem es eine alte
deutsche Übersetzung gibt, zunächst nur für Friaul erlassen
wurde, gelangte es in den übrigen Besitzungen des Patriarchats,
namentlich in Istrien, ebenfalls zur Anwendung und galt auch bis zum
Jahre 1500 in der Grafschaft Görz.
Der Freiheitsbrief des Görzer Grafen Albrecht für seine Ritterschaft in
Istrien vom Jahre 1365 ist gleichlautend mit dem Briefe für die
Ritterschaft in der windischen Mark und wie dieser in die Landhandfeste
von Krain aufgenommen. Ein dritter Brief, ebenfalls vom Jahre 1365, den
Graf Albert für die Grafschaft Görz erließ, ist ungedruckt, scheint aber
nach den Andeutungen bei Czörnig
(S. 397, Anm.) mit den beiden andern im Inhalt
übereinzustimmen.
2. Andere Privilegien für größere Landstriche gibt es in diesen Gegenden
nicht, desto zahlreicher sind Statute mit bloß localer Geltung, deren
sich nicht die Städte allein, sondern auch einzelne Inseln, wie z. B.
Curzola (1214-1558) erfreuten. Ungedruckt sind die görzischen
Ortsstatute z. B. für Cormons von 1436 und 1460. Hervorzuheben sind die
gedruckten Statute für:
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Parenzo, eine Erneuerung der alten Statuten in drei Büchern vom Jahre
1363, blieb bis zur Einführung des Code Napoleon, beziehungsweise des a.
b. G. B. in Kraft; Pirano besaß schon 1270 ein umfängliches Statut
in (mindestens) drei Büchern und bewahrt (nach Kandler's Angabe) noch
die spätern Revisionen, die von 25 zu 25 Jahren erfolgten: 1307, 1332,
1858, 1384. Im Jahre 1606 erschien das damalige Statut in Druck;
Pola, Statuten vom Jahre 1431 in fünf Büchern; Ragusa, Statuten in
acht Büchern vom Jahre 1272, dazu Libri reformationum (Rathsbeschlüsse)
vom Jahre 1306 ab; Spalato, das statutum vetus, schon 1240
vorhanden, wurde 1312 revidiert und in sechs Bücher getheilt. Statuta
nova, vom Jahre 1333 bis 1367 und eine im Jahre 1382 angelegte Sammlung
von Rathsbeschlüssen ; Triest, ein umfängliches Statut, das
angeblich im Jahre 1150 zur Zeit abgefasst wurde, da Graf Heinrich von
Görz und Tirol (!) Podesta war, in der That aber erst um 1300 entstand,
ist uns in einer Handschrift vom Jahre 1318 überliefert. Dasselbe
zerfällt in vier Bücher und 366 Capitel, von denen namentlich das zweite
viele privatrechtliche Bestimmungen enthält.
Fußnoten
⇭N.20.1 Ein paar Beispiele für viele: 1166 heißt
es im Bündnisse von Pergine mit Vicenza, der Podestà solle die Leute
leben lassen "suis usibus, legibus et consuetudinibus antiquis
secundum quod semper et hominum memoria et in ante jam sunt centum,
CC, CCCC annos vixerunt et vivere volent tam ex lege Salica et
Langobardica". Zeitschrift des Ferdinandeums, Heft 36, S. 8, Anm. 1.
— 1126 in einer am Isonzo ausgestellten Urkunde "Rudolfus in dei
nomine de loco Tercento professus ex natione mea lege vivere
Romana". — Quellen zur bayerischen Geschichte, I, 361. — 1102 zu
Aquileja, der Sohn des Markgrafen Ulrich von Istrien und dessen Frau
".... professi sumus lege vivere Boioariorum. U.B. Krain, I,
73.
⇭N.20.2 Eine Handschrift der Wiener
Hofbibliothek der Lex Alamannorum ist aus dem 12. Jahrhundert, die
Wiener, Admonter und Grazer Handschriften der Lex Bajuvariorum
gehören gleichfalls dem 12. Jahrhundert an.
⇭N.20.3 In der
Einleitung zu seiner Histor. Friderici III, Imp. Ich setze auch die
ungelenke Übersetzung dieser Stelle hieher, die sich in der österr.
Chronik Alberts v. Bonstetten, Cap. 9, findet: "Uber das leben sy an
allen geschriben gesatzt, sprechent, sich halten und gebruchen der
alt sitten und gewonhaiten, die sie ouch oft nach irem syn darthund
und pflegent". Gasser, Beitrag zur deutschen Sittengeschichte des
Mittelalters. Wien 1790, S. 8.
⇭N.20.2 Zahlreiche Exemptionsprivilegien für die Landesklöster; Verbot des
Spolienrechts durch König Otakar, 1262, 1266 ... Vgl. Singer,
Historische Studien über die Erbfolge nach katholischen
Weltgeistlichen, 1883, S. 6. Für die Priesterschaft in Krain seit
Herzog Wilhelm (1399), ungedruckt. Für die Wiener Hausgenossen und
die Flandrer im österr. Geschichtsforscher, I, II, Judenprivilegien
von 1238, 1244, 1254, 1268, 1377, 1396... bei Stobbe, Juden in Deutschland, S. 295 ff.Wiener, Regesten zur Geschichte der Juden. S. 232, Nr.
110, 143 ...
⇭N.20.6 Neben der
Professiones juris kommen, namentlich im Gebiet von Trient, seit dem
12. Jahrhundert auch andere Berufungen auf römisches Recht vor.
Tomaschek in S. B. Bd. 33, S. 350 ff. Über die Constitutiones Patriae
Forojulii, vgl. § 24, 1, S. 146.
⇭N.20.7 Liber hubarum et
redituum per totam Austriam (aus den Jahren 1262 bis 1265), Nb. V
(1855), 333 ff. Rationarium Austriæ aus der Zeit Herzog Albrecht's
I. Rationarium Styriæ vom Jahre 1265. Rauch, Ss. II, 1 und 114 ff., s. a. Mell, Die
mittelalterlichen Urbare und Aufzeichnungen in Steiermark, in den
Beiträgen zur Kunde steierm. Geschichtsquellen, XXV, 1893. — Die
Rechnungsbücher der österr. Herzoge von 1326 bis 1338 in Chmel's
Geschichtsforscher, I, II. — Einkünfte der Herzoge 1437/8 bei Chmel,
Materialien, I, 82; Amtsrechnungen über die fürstlichen Gefälle in
der Grafschaft Tirol 1297 bei Freiberg, Neue Beiträge zur
vaterländischen Geschichte, München, 1837, I, 161 f. ; von 1303 bis
1305 in Chmel's Geschichtsforscher, II, 133 ff. — Meinhard's II.
Urbare der Grafschaft Tirol (1288), Fontes, R.-A., Bd. 45. —
Lehenbücher Herzog Albrecht's V., N. B. VIII, IX, 1858, 1859, des
Königs Ladislaus, N. B. IV, 1854.
⇭N.20.8 Vgl. z. B. das Handschriften-Verzeichnis
der Gießener Bibliothek von Adrian, S. 308, Nr. MXI, Fol. 60 ff.:
"Speculum suevicum uti illud in Austria usitatum fuit", und meine
Notiz In Bd. 12, der Zeitschr. für Rechtsgeschichte, S. 317. — Vom
Cod. Cæsareus, jetzt in der k. Hofbibllothek in Wien, Cod. 2695,
wird erzählt, dass er dem Gebrauch der österr. Herrscher seit König
Rudolf I. gedient habe (Senckenberg Visiones 207), er gehört indessen erst der
Mitte des 14. Jahrhunderts an. — Über die čechische Übersetzung
des Schwabenspiegels von mehr als ein Vierteljahrhundert bekannt
sind, s. die Notiz Rockinger's in S. B., Bd. 107, S. 16.
⇭N.21.1 Aus der
zahlreichen Literatur über die Freiheitsbriefe hebe ich hervor:
Wattenbach, im Archiv, Bd. 8; Huber, In S.B., Bd.35; Berchtold, Die
Landeshoheit Österreichs nach den echten und unechten
Freiheitsbriefen, 1862. Die von diesem, S. 36, Anm. 11,
ausgesprochene Vermuthung, dass sich auch unter den
Bestätigungsbriefen einzelner Rechte "noch manche unechte Urkunde"
befinde, bezeichnet Steinherz in den Mitth. d. Instituts, IX, 65,
Anm. 1, nach Einsicht in die Originale des Wiener Staatsarchivs als
grundlose Verdächtigung. — Aufgezählt sind sie in meiner Geschichte des ältern
Gerichtswesens in Österreich, S. 22 ff. Der Entwurf von
1245 ist mehrfach gedruckt, u. a. im U.-B. für Steiermark, II, 568
ff. Das Vidimus der österr. Freiheitsbriefe vom 11. Juli 1360 mit
Urkunden vom Jahre 1058 bis 1309, s. N. B. VI (1856), S. 99 ff., die
Belehnungsbriefe, die Privilegia de non evocando u. s. w. bei
Schrötter, 1. und 2. Abhandlung.
⇭N.21.2 Die beste Ausgabe
bietet V. Hasenöhrl, Österr. Landesrecht im 13. und 14. Jahrhundert.
Wien, 1867. Zu den fünf von ihm beschriebenen Handschriften, die
sämmtlich dem 15. Jahrhundert angehören, und dem Ludwig'schen Druck
kommen noch hinzu: eine Abschrift aus dem 16. Jahrhundert in den s.
g. Schönkircher Büchern (vgl. Adler in den S. B. der k. Akad., Bd.
126) und der von mir verglichene Cod. 28.909 des germanischen
Museums, der die jüngere Form enthält. Rößler machte überdies auf
einen Gießener Codex aufmerksam, derselbe ist jedoch lediglich die
von Senckenberg für den synoptischen Druck in seinen Visiones
angefertigte Abschrift des Harrach'schen Ms., jetzt Wiener
Hofbibliothek und des Ludwig'schen Drucks.
⇭N.21.3 Dies habe ich in
meiner Abhandlung "Die Entstehungszeit des österr.
Landesrechts", Graz, 1872, ausgeführt. Dagegen ist
neuestens (1892) A. Dopsch im 79. Band des Archivs, S. 1-99,
aufgetreten, der es für eine Landesordnung hält, die König Otakar Im
Jahre 1266 erlassen habe, um den Übermuth der Landherren
einzudämmen. Ich kann mich dieser neuen Meinung umsoweniger
anschließen, als ich schon in der Auffassung über Wesen und Zweck
dieser jüngern Form des österr. Landesrechts von D. abweiche. Dass
Stärkung der landesfürstlichen Macht die Triebfeder zur Umarbeitung
des Landesrechts war, ist eine Ansicht, mit der D. ziemlich
vereinzelt steht. Die Mehrzahl der Forscher, von
Senckenberg angefangen, erkannte gleich mir in den
Zusätzen das entgegengesetzte Bestreben des höhern Adels, der nach
Beschränkung der Fürstengewalt trachtete. Zuzugeben ist, dass die
jüngere Form manches aus der otakarischen Gesetzgebung aufgenommen
hat, allein das war schon früher bekannt. (Vgl. z. B. meine
Abhandlung S. 37.) Sie enthält aber außerdem Bestimmungen, welche
deutlich auf den Schluss des 13. Jahrhunderts als frühesten Termin
für die Entstehung der Sammlung hinweisen, wie ich an anderm Orte
darthun werde.
⇭N.21.4 Bischoff a. a. O. unter den Ortsnamen als
Schlagwort. — Meiller, Österr. Stadtrechte und Satzungen aus der
Zeit der Babenberger (Archiv X). Winter, Urkundliche Beiträge zur
Rechtsgeschichte o. und n.-ö. Städte u. s. w. 1877, und Beiträge zur
n.-ö. Rechts- und Verwaltungsgeschichte in den Blättern des Vereins
für Landeskunde von Niederösterreich. 1881/4, 1892. — Rechte und
Freiheiten der Stadt Wien, herausgegeben von Tomaschek, 1877, 1879. — Das Wiener
Stadtrechts- oder Weichbildbuch, herausgegeben von Schuster,
1873. — Arbeiten von Würth und Winter über das Stadtrecht
von Wiener-Neustadt s. österr. Zeitschrift für Rechts- und
Staatswissenschaft, 1846, und Archiv, Bd. 60, über das Korneuburger
Recht, Archiv, Bd. 63.
⇭A.22.2 Eine
chronologische Sammlung der Privilegien steir. Städte und Märkte in
Zahn's Geschichtsblätter, Bd. 1-6, 95 Urkunden von 1270-1380; die
Privilegien von Graz, Bruck, Eisenerz, Vordernberg, Tüffer hat Wartinger, jene von Luttenberg,
Radkersburg, Fürstenfeld Hofrichter herausgegeben. Ausgabe des
Pettauer Stadtrechts vom Jahre 1378 durch F. Bischoff, S. B., Bd. 113, S. 695 ff. — Diplomatarium
Labacense als Beilage zu den Mitth. des
hist. Vereins für Krain, 1855, 107 Urkunden von 1320-1660.
— Die übrigen Nachweise bei Bischoff, Stadtrechte. — Materialien zur
inneren Geschichte der Zünfte in Steiermark (seit der zweiten Hälfte
des 15. Jahrhunderts) bietet Zahn in den Beiträgen zur Kunde
steirischer Geschichtsquellen, XIV, XV, XVIII.
⇭A.22.3 Neue Ausgabe von F. Bischoff in der Zeitschrift
des D.-ö. Alpenvereins XXI (1891). Die Admonter Verträge im U.-B. f.
St., I, II; das Zeiringer Recht bei Zahn, Geschichtsblätter, II, aus
Sperges' Bergwerksgeschichte 281