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        <title>Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte bis ins 16. Jahrhundert</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <title>Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte bis ins 16.
            Jahrhundert.</title>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <head>Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte bis ins 16. Jahrhundert. Rede,
          gehalten anläßlich der feierlichen Inauguration als Rektor der Universität Innsbruck für
          das Studienjahr 1930/31 am 20. November 1930. Von Dr. Ferdinand Kogler, ord. Professor der
          Rechts- und Staatswissenschaften</head>
        <p>Hochverehrter Herr Landeshauptmann! Hochansehnliche Versammlung!<lb/> Die
          Rektorsinauguration, die Einführung des neuen Rektors in sein Amt, ist ein doppelter
          Festtag, ein Festtag für die Universität als solche, ein Festtag für den neugewählten
          Rektor.</p>
        <p>Der Professor, den die Dynamik der Jahre und das Vertrauen seiner Kollegen zur Leitung
          der Hochschule für ein Studienjahr beruft, steht auf dem Höhepunkt seines akademischen
          Wirkens. Wenn auch die Schatten des Lebens in diesem Zeitpunkte in der Regel schon länger
          werden, erfüllt diese Tatsache den neuen Rektor doch mit Genugtuung und mit doppelter
          Genugtuung dann, wenn er zur Leitung der Hochschule seiner Heimat berufen ist, seiner
          Heimat, die er mit ganzer Seele liebt und der zu dienen er zu seinen höchsten und
          heiligsten Aufgaben zählt, und mit dreifacher Genugtuung, wenn es sich um die Hochschule
          handelt, auf der er selbst studiert, den Doktorgrad erworben und die ersten Schritte als
          akademischer Lehrer getan hat.</p>
        <p>Nachdem ich in herkömmlicher und formeller Weise in mein Amt eingeführt bin, danke ich in
          erster Linie Ihnen, mein vortrefflicher Amtsvorgänger, für die Einführung in mein Amt und
          für die mir auf den Weg gegebenen guten Wünsche. Es sind das Wünsche nicht nur für meine
          Person, sondern auch für die Universität. Mit meinem persönlichen Dank darf ich auch den
          Dank der Universität verbinden für die musterhafte, sachliche und ruhige Leitung unserer
          Hochschule im abgelaufenen Studienjahr. Ich werde glücklich sein, wenn ich in einem Jahre
          mit derselben Befriedigung auf mein abgelaufenes Amtsjahr werde zurückblicken können, wie
          Sie es heute tun können.</p>
        <p>Dann danke ich meinen Kollegen, die mich in einstimmiger Wahl zum Rektorat berufen haben,
          für das mir geschenkte Vertrauen, das zu rechtfertigen mein aufrichtigstes Bestreben sein
          wird.</p>
        <p>Sodann begrüße ich alle zu dieser Festfeier Erschienenen, die durch ihre Anwesenheit ihr
          reges Interesse an den Vorgängen unserer Hochschule bekunden, und von denen vielleicht
          manche auch ein Zug persönlicher Sympathie hieher geführt hat. Ich heiße alle, vom
          Landeshauptmann, dem Oberlandesgerichtspräsidenten, den hochwürdigsten Herren Prälaten,
          den Exzellenzen, dem Bürgermeister, dem deutschen Generalkonsul, den Generälen bis zum
          jüngsten Studentlein, zu gesamter Hand herzlich willkommen.</p>

        <p>Ein besonderes Wort der Begrüßung und Ermahnung muß ich an Sie richten, meine lieben
          Kommilitonen, Hörer und Hörerinnen.<lb/> Sie als die Lernenden bilden mit den Lehrenden
          die Universität, die Universitas docentium et discentium. Lehrer und Hörer gehören
          zusammen wie die beiden Hälften eines Ringes. Lehrer ohne Hörer, Hörer ohne Lehrer sind
          bei einem geordneten Universitätsbetrieb nicht denkbar.<lb/> Trotzdem Sie aber nur die
          eine Hälfte der universitas litterarum ausmachen, hängt es doch ausschließlich von Ihnen
          ab, ob der Universitätsbetrieb ein <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s02.jpg" n="2" xml:id="S.2"/>
          geordneter, ersprießlicher und erfolgreicher sein wird, und er wird es sein, wenn Sie sich
          bewußt sind und bewußt bleiben, zu welchem Zwecke Sie auf die Universität gekommen sind:
          Um zu studieren, um sich Wissen und Kenntnisse anzueignen und das nötige Rüstzeug zu
          erwerben für Ihren weiteren Lebensberuf und so nicht nur an Ihrer eigenen Ertüchtigung zu
          arbeiten, sondern auch am Wiederaufstieg der Gemeinschaft, der Sie angehören, Ihrer
          Heimat, Ihres Vaterlandes und unseres großen deutschen Volkes.<lb/> In dem Streben nach
          Erreichung dieses großen, schönen, gemeinsamen Zieles mögen sich alle Studierenden auf dem
          Boden der Alma mater zusammenfinden und bei voller Wahrung der eigenen Weltanschauung und
          Lebensauffassung auch einer anderen Überzeugung Achtung zollen und in Zusammenarbeit mit
          dem Lehrkörper die Aufgaben der Universität erreichen helfen.<lb/> Vor allem aber bitte
          ich Sie, verbannen Sie vom akademischen Boden jede Politik und heben Sie als echte
          akademische Bürger den Universitätsbetrieb über das politische Alltagsgezänke empor.</p>
        <p>Ich hoffe, daß unser Zusammenwirken ein vertrauensvolles und harmonisches sein wird, daß
          es für mich nur eine Quelle der Freude, nicht des Verdrusses sein wird. Ich will der
          Rektor für Sie alle sein und Ihren Belangen weitgehendes Verständnis entgegenbringen. Sie
          werden in Ihren großen und kleinen Anliegen bei Ihrem Rektor stets eine offene Tür, ein
          offenes Ohr und ein offenes Herz finden.</p>

        <p>Und nun bitte ich Sie, verehrte Anwesende, mich auf einen kurzen Gang durch mein
          Arbeitsgebiet zu begleiten. Ich habe als Thema meines Vortrages die "Stellung Tirols in
          der deutschen Rechtsgeschichte bis ins 16. Jahrhundert" gewählt<note n="1">Dem Charakter
            einer Rede entspricht es, daß ich von der Beigabe eines gelehrten Apparates absehen
            kann. Der Fachmann wird ohnedies das Gesagte leicht nachprüfen können.</note>, und ich
          hoffe dafür Ihr Interesse für kurze Zeit gewinnen zu können.</p>
        <p>Die deutsche Rechtsgeschichte ist die Geschichte des Rechtes des deutschen Volkes. Dieses
          deutsche Volk ist aus der großen germanischen Völkerfamilie herausgewachsen. Die
          Völkersplitter, die man später zu den deutschen rechnete, bilden, wie die Germanen
          überhaupt, beim Eintritt in die Geschichte jeder für sich ein staatliches Gemeinwesen. Wir
          nennen diese primitiven ursprünglichen staatlichen Einheiten, die noch nicht zur
          Seßhaftigkeit gelangt waren, Völkerschaften, die römischen Schriftsteller nannten sie
          civitates.</p>
        <p>Im Verlaufe der Völkerwanderung schlossen sich mehrere verwandte und benachbarte
          Völkerschaften zu größeren politischen Verbänden, zu Stämmen, zusammen und gelangten zu
          dauernder Seßhaftigkeit.</p>
        <p>Unter den germanischen Stämmen haben die westgermanischen Stämme im fränkischen Reiche
          der Merowinger und Karolinger eine Zusammenfassung zu einer höheren politischen Einheit
          erfahren. Aus dem fränkischen Reich hat sich dann das ostfränkische Reich abgezweigt, das
          allmählich ein deutsches Reich geworden ist.</p>

        <p>Das Wort "deutsch" (thiudisc, teudiscus, teutonicus) begegnet uns zum ersten Male unter
          Karl dem Großen und wurde verwendet zur Bezeichnung der Sprache derjenigen Menschen, die
          an ihrer Volkssprache (lingua theodisca) festhielten, im Gegensatz zu den romanisierten
          Stammesgenossen. Diese lingua theodisca, diese deutsche Volkssprache, ist das gemeinsame
          Band geworden, welches ganz verschiedenartige Völkerglieder zu dem großen deutschen Volke
          zusammenschmiedete, also gemeinsame Sprache, aber nicht gemeinsames Recht.<pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s3.jpg" n="3" xml:id="S.3"/>
        </p>
        <p>Da die deutsche Rechtsgeschichte die Existenz eines besonderen deutschen Volkes
          voraussetzt, ist die germanische Rechtsgeschichte und die fränkische Rechtsgeschichte
          Vorgeschichte der deutschen Rechtsgeschichte. Aber deren Kenntnis ist für die Erkenntnis
          der deutschen Rechtsgeschichte ebenso Voraussetzung wie die Kenntnis der Kindheit- und
          Jugendgeschichte eines Menschen für die Erkenntnis des ganzen Menschen.</p>
        <p>Die aus den Völkerschaften hervorgegangenen Stämme sind dann die Grundlage geworden der
          späteren territorialen Gliederung nach Landschaften, Territorien, Städten und die
          einzelnen in Betracht kommenden Völkerschaften, Stämme, Gebiete, Territorien sind nur
          Glieder der großen umfassenden Kette des deutschen Volkes.</p>
        <p>Die Entwicklung des deutschen Rechtes ist niemals eine einheitliche gewesen. Niemals hat
          irgend eine Zentralgewalt auf die Erzeugung des Rechtes einen nachhaltigen oder ähnlichen
          Einfluß ausgeübt, wie etwa die Stadt Rom und die römischen Imperatoren auf die Entwicklung
          des römischen Rechtes und das Papsttum auf die Entwicklung des kanonischen Rechtes. Die
          Entwicklung des deutschen Rechtes erfolgte höchst partikularistisch innerhalb dieser
          Glieder des Gesamtvolkes.</p>
        <p>Wohl nimmt die Entwicklung des deutschen Rechtes, wie die Entwicklung aller germanischen
          Rechte, seinen Anfang von einem germanischen Urrecht. In historischer Zeit ist aber die
          Entwicklung schon auseinandergegangen und erfolgte innerhalb der einzelnen Völkerschaften,
          Stämme, Landschaften, Territorien, Städte.</p>
        <p>Aus dem ergibt sich, daß die Geschichte des deutschen Rechtes mit einer Mannigfaltigkeit
          behaftet ist, wie die Geschichte keines anderen Rechtes. Die deutsche Rechtsgeschichte ist
          die Geschichte des Rechtes all dieser deutschen Völkerschaften, Stämme und territorialen
          Verbände. Jede Völkerschaft, jeder Stamm, jeder territoriale Bezirk hat seine Bausteine
          beigesteuert zum gewaltigen Bau der deutschen Rechtsgeschichte und das große Ganze setzt
          sich aus unendlich vielen Einzelheiten zusammen.</p>

        <p>Der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte ist merkwürdigerweise ein Mediziner
          geworden, der Professor an der medizinischen Fakultät in Helmstädt <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann Conring_(Polyhistor)">Hermann Conring</persName>, der in seinem im
          Jahre 1643 erschienenen bahnbrechenden Werke "<ref target="http://diglib.hab.de/drucke/967-helmst-dr/start.htm">de origine juris
            Germanici</ref>" zuerst die Grundlinien der deutschen Rechtsentwicklung zeichnete.</p>
        <p>Zum Range einer Wissenschaft hat die deutsche Rechtsgeschichte <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl Friedrich Eichhorn">Karl Friedrich Eichhorn</persName> († 1854) erhoben,
          der zuerst in meisterhafter Weise die vorhandenen Bausteine zusammengetragen und den
          Rahmen gezeichnet hat, in dem die Rechtsgeschichten der einzelnen Stämme und Landschaften
          sich einfügen. In geradezu klassische Formen hat dann, um nur noch diesen einen Namen zu
          nennen, <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich Brunner_(Rechtshistoriker)">Heinrich
            Brunner</persName> († 1915), ein Österreicher, Ehrendoktor unserer Universität, die
          deutsche Rechtsgeschichte gegossen und nicht nur ordnend und zusammenfassend gearbeitet,
          sondern selbst gewaltige Ecksteine dem in stetem Fortschreiten begriffenen Bau der
          deutschen Rechtsgeschichte eingefügt.</p>

        <p>Wir wollen nun, freilich nur in großen Zügen, wie es in einem akademischen Vortrag
          möglich ist, untersuchen, welche Bausteine Tirol, worunter ich Deutschtirol verstehe, zum
          Gebäude der deutschen Rechtsgeschichte beigesteuert hat, wie sich die Rechtsgeschichte
          Tirols in den Rahmen der deutschen Rechtsgeschichte einfügt, inwieweit die
          Rechtsgeschichte Tirols mit der Rechtsgeschichte anderer <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s04.jpg" n="4" xml:id="S.4"/>
          deutscher Territorien sich deckt, inwiefern sie davon abweicht. Dabei wollen wir nur das
          öffentliche Recht ins Auge fassen und das Privatrecht beiseite lassen und die Entwicklung
          nur bis ins 16. Jahrhundert verfolgen, denn darüber hinaus hat eine gegenseitige
          Beeinflussung nicht mehr stattgefunden, denn Tirol war gleich den anderen österreichischen
          Territorien tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, aus den Bahnen des deutschen Reiches
          herausgetreten.</p>
        <p>Um die Aufhellung der rechtsgeschichtlichen Verhältnisse Tirols haben sich Historiker und
          Rechtshistoriker in gleicher Weise bemüht und verdient gemacht.</p>
        <p>Ich will hier keine Namen nennen, denn wollte ich Namen nennen, käme das der Aufstellung
          eines Verzeichnisses der tirolischen Geschichtsforscher gleich. Es sei mir nur die eine
          Bemerkung gestattet, daß die tirolische rechtsgeschichtliche Forschung in unauslöschlicher
          Weise mit unserer Universität verbunden ist, deren Lehrer der Geschichte und der
          Rechtsgeschichte, sowohl verstorbene wie lebende, am meisten und erfolgreichsten unser
          Arbeitsgebiet gepflegt haben.</p>
        <p>Bei der Tatsache, daß noch sehr viel Quellenmaterial in den Archiven schlummert und erst
          der Verwertung harrt, haben wir für die Zukunft noch viel Aufklärung zu erwarten.</p>
        <p>In vorrömischer Zeit war die Gegend des späteren Tirol von Menschen illyrischen Stammes
          bewohnt, und zwar wohnten nördlich und südlich des Brenners, nördlich und südlich der
          Zentralalpen, Menschen gleichen Stammes.</p>
        <p>Unter der Römerherrschaft (seit 15 v. Chr.) bildete unser Gebiet einen Teil der Provinz
          Rätien, die östlich durch das Pustertal bis zur Wasserscheide am Toblacher Feld reichte
          und im Norden über die Alpen bis zur Donau sich erstreckte.</p>
        <p>Die Südgrenze Rätiens gegen Italien verlief am Fuße des Zuges der Zentralalpen etwa in
          einer Linie von der Gegend von Meran bis Klausen.</p>
        <p>Das Gebiet südlich dieser Linie gehörte zu Italien und später zum Ostgotenreiche
          Theoderichs des Großen (493 bis 526), dessen volkstümliche Heldengestalt als Dietrich von
          Bern noch Jahrhunderte später in der Sage Südtirols gepriesen wird. Diese Grenzlinie
          Meran—Klausen ist auch als Scheide der noch im vierten Jahrhundert gegründeten Bistümer
          Trient und Säben (später Brixen) angenommen worden und hat sich als Bistumsgrenze die
          ganze nachfolgende Zeit erhalten.</p>
        <p>Im sechsten Jahrhundert brachen von Norden her kommend die Bajuwaren ins heutige Tirol
          ein, eroberten und besiedelten zuerst Nordtirol, überstiegen dann den Brenner und die
          Zentralalpen und brachten das ganze Land am Inn, an der Sill, am Eisack, im Pustertal bis
          hinunter zur Etsch durch das Schwert und den Pflug unter ihre Botmäßigkeit. Sie haben an
          der alten Grenze, an den Toren zum südlich gelegenen Garten Gottes, nicht Halt gemacht,
          sondern die alte Grenze zwischen Rätien und Italien in der Linie Meran—Klausen wurde
          nach einigen vorübergehenden Schwankungen von den Bayern nach Süden bis an die Etsch unter
          Bozen vorgeschoben.</p>
        <p>Die Besiedlung des Landes erfolgte ganz nach den altdeutschen Grundsätzen. Vorherrschend
          war in den Talebenen und den größeren Mittelgebirgsebenen das Dorfsystem in Form des
          Gewanndorfes, welches als die gemeingermanische Niederlassungsform bezeichnet werden kann.
          Das zu einem Hof gehörige Ackerland war nicht ein zusammenhängender Komplex, sondern
          befand sich in der Gemengelage, Streulage.</p>

        <p>Neben dem Gewanndorf begegnet uns dann besonders in den Gebirgshängen die Niederlassung
          nach dem Hofsystem.<pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s05.jpg" n="5" xml:id="S.5"/>
        </p>
        <p>Diese Besiedlungsart ist im Wesen bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben.</p>
        <p>An der Etsch stießen die Bayern mit den um dieselbe Zeit von Süden kommenden Langobarden
          zusammen, deren König Alboin i. J. 568 nach Vernichtung der oströmischen Herrschaft in
          Italien ein Reich gegründet und hiemit das Erbe des von Ostrom zerschlagenen germanischen
          Ostgotenreiches angetreten hatte.</p>
        <p>Die Etsch bildete zunächst die Grenze zwischen langobardischem und bajuwarischem
          Herrschaftsgebiet. Die Grenze ging von Meran die Etsch abwärts bis vor Branzoll und von
          hier ostwärts ins Gebirge.</p>
        <p>Die Ortschaften am rechten Etschufer gehörten zum langobardischen Reich bezw. zum
          langobardischen Teilherzogtum Trient. Hier galt in der Hauptsache langobardisches Recht.
          Aus diesem Gebiete haben wir vereinzelte professiones juris, wonach der oder jener lege
          Langobardorum lebte.</p>
        <p>Außer den direkten Quellenzeugnissen und den professiones juris haben wir noch ein
          anderes ziemlich sicheres Mittel, die Ausdehnung des langobardischen Herrschaftsbereiches
          zu bestimmen.</p>
        <p>Die Langobarden siedelten nämlich überall im Reiche ihre Krieger, Arimannen genannt, mit
          ihren Familien an. Wo wir solche Arimannen oder Rimannen angesiedelt finden, ist
          langobardisches Gebiet.</p>
        <p>Was am linken Ufer der Etsch lag bis hinunter vor Branzoll, gehörte zum bayerischen
          Stammesherzogtum. Um das Jahr 680 ist uns ein bayerischer Grenzgraf, der in Bozen saß,
          bezeugt. Bis hinunter über Bozen galt nun in der Hauptsache bayerisches Stammesrecht. In
          den Urkunden dieses Gebietes, also des linken Etschufers, des Eisacktales und Pustertales
          werden bis zum Ende des 12. Jahrhunderts die dem bayerischen Volksrecht charakteristischen
          testes per aures tracti erwähnt, die bei den Ohren gezupften Zeugen. Die zum
          Geschäftsabschluß zugezogenen Zeugen wurden nämlich von beiden oder allen
          vertragschließenden Parteien am Ohre gezupft, wohl als Ermahnung, daß sie auf die Vorgänge
          des Geschäftsabschlusses genau achten sollten.</p>
        <p>Wie die Arimannen auf langobardisches Siedlungsgebiet, so weisen die testes per aures
          tracti auf bajuwarisches Stammesgebiet hin.</p>
        <p>Vom 8.—10. Jahrh. haben die Bajuwaren die Sprachgrenze noch weiter südlich ins
          Langobardenreich hinein vorgeschoben und sie dort aufgerichtet, wo sie im wesentlichen
          heute noch verläuft, an der Talenge bei Salurn, an der "Salurner Klause", und von da
          östlich und westlich verlaufend über hohe Gebirgskämme. So ist auf diese Weise das ganze
          sogenannte Überetsch von bajuwarischer Bevölkerung besiedelt worden und seit dieser Zeit
          finden wir die testes per aures tracti auch in dem Überetscher Gebiet.</p>

        <p>Dieses ganze Eindringen bajuwarischen Volkstums in römisches Gebiet, die Niederlassung
          der Bajuwaren in der römischen Provinz Rätien und darüber hinaus südlich, unterscheidet
          sich von der Niederlassung anderer germanischer Stämme auf römischem Boden sehr
          wesentlich. Die übrigen germanischen Stämme wurden nach der Niederlassung auf römischem
          Boden infolge der zerstreuten Ansiedlung zwischen der bodenständigen römischen Bevölkerung
          romanisiert. Sie streiften ihr nationales Volkstum ab, sie hörten auf Germanen zu sein,
          sie wurden zu Romanen, so die Ostgoten und Langobarden in Italien, die Westgoten in
          Spanien, die Vandalen in Afrika, die Franken in Gallien. Aber die bajuwarischen
          Ankömmlinge verfielen nicht der Romanisierung durch die bodenständige römische
          Bevölkerung, dazu war diese viel zu wenig zahlreich und geschlossen und kulturell viel zu
          wenig hochstehend, daß sie das vermocht hätte. Umgekehrt <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s06.jpg" n="6" xml:id="S.6"/>
          haben hier vielmehr die Bajuwaren die Rätoromanen größtenteils germanisiert, d. h.
          eigentlich bajuwarisiert und damit für immer dem deutschen Volke angegliedert. Nur wenige
          Reste der alten rätoromanischen Bevölkerung haben sich als Ladiner in einzelnen Hochtälern
          Südtirols, hauptsächlich in Gröden, Enneberg, Buchenstein und Fassa, eingekeilt zwischen
          Deutschen und Italienern, bis auf den heutigen Tag erhalten.</p>
        <p>Das Stammesrecht war noch ein rein persönliches Recht, das an der Person haftete und von
          jedem Stammesangehörigen mit sich herumgetragen wurde. Erst seit den ersten Jahrhunderten
          des 2. Jahrtausends ist dann dieses persönliche Recht allmählich territorialisiert worden,
          mit dem Lande, nicht mehr mit der Person verbunden worden, das Stammesrecht ist damit
          Landesrecht geworden.</p>
        <p>Aus dem persönlichen bajuwarischen Stammesrecht ist ebenso das territoriale bayerische
          Recht wie das Tiroler Landrecht erwachsen.</p>
        <p>Im 13. Jahrhundert begannen in Deutschland die Versuche, das Recht in den Rechtsbüchern
          wissenschaftlich und systematisch zu bearbeiten.</p>
        <p>Der erste und wohl auch der gelungenste dieser Versuche ist bekanntlich der <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel">Sachsenspiegel</ref>
          <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Eike_von_Repgow">Eikes von Repgau</persName>, der das Recht der Sachsen
          darstellen wollte.</p>

        <p>Nach dem Vorbild und zum Teil als Bearbeitung des Sachsenspiegels entstand in
          Süddeutschland der "Spiegel aller deutschen Leute", kurz <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschenspiegel">Deutschenspiegel</ref> geheißen, der sich zum Ziel setzt,
          gesamtdeutsches Recht darzustellen. Der Verfasser konnte aber dieses Ziel schon aus dem
          einen Grunde nicht erreichen, weil es ein gesamtdeutsches Recht nicht gab, und so stellte
          er wesentlich süddeutsches Recht dar.</p>

        <p>Es ist nun hochinteressant, daß die einzige bis jetzt bekannte Handschrift dieses
          Rechtsdenkmales, die im 14. Jahrhundert im bayerisch-österreichischen Sprachgebiet
          entstanden ist, in Tirol gefunden wurde. Sie kam aus dem Besitze des von Josef II.
          aufgehobenen Klosters Neustift bei Brixen an die Universitäsbibliothek in Innsbruck, wurde
          hier im Jahre 1856 vom Skriptor <persName>A. J. Hammerle</persName> entdeckt und von
            <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Julius_von_ Ficker">Julius Ficker</persName> 1859 veröffentlicht und
          eine <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Dsp.(Eckh.)">Neuausgabe von K. A. Eckhardt und A. Hübner</ref>
          steht unmittelbar bevor.</p>

        <p>Viel verbreiteter war der bald nach dem Deutschenspiegel und als Fortsetzung desselben
          gleichfalls in Süddeutschland entstandene <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Schwabenspiegel">Schwabenspiegel</ref>. Eine Reihe von Handschriften des Schwabenspiegels ist in Tirol
          gefunden worden. Nicht weniger als vier derselben, die aus den Beständen der von Josef II.
          aufgehobenen Klöster Stams im Oberinntal, Schnals und Neustift in Südtirol stammen,
          bewahrt noch heute die hiesige Universitätsbibliothek.</p>
        <p>Eine aus dem Schlosse Ambras stammende, um die Mitte des 14. Jahrhunderts entstandene
          Handschrift wird heute in der Hofbibliothek in Wien aufbewahrt.</p>

        <p>Diese Fundstellen legen den Schluß nahe, daß auch im Rechtsleben Tirols seit der 2.
          Hälfte des 13. Jahrhunderts der Schwabenspiegel eine große Rolle spielte und ungefähr die
          Bedeutung hatte, wie in früheren Jahrhunderten das in der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=LBai.">lex Bajuwariorum</ref> niedergelegte bayerische Stammesrecht.</p>
        <p>Diese Rechtsbücher waren aber nur Privatarbeiten, keine Gesetzbücher. Die darin
          enthaltenen Rechtssätze galten nur deswegen, weil sie Gewohnheitsrecht darstellten.</p>
        <p>Das territoriale bayerische Landrecht ist erst i. J. 1346 durch <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_IV._(HRR)">Kaiser Ludwig den Bayer</persName> zum Gesetzesrecht erhoben
          worden, indem es im Landrechtsbuch eine zusammenfassende Kodifikation erfahren hat. Dieses
          bayerische <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BairLRSchlosserSchwab&amp;darstellung=Einzelanzeige">Landrechtsbuch Kaiser Ludwigs</ref> war natürlich auch in Geltung in den erst i. J.
          1505 durch König <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s07.jpg" n="7"
            xml:id="S.7"/> Maximilian erworbenen drei Landgerichten Kufstein, Kitzbühel und
          Rattenberg und während es im Stammlande Bayern durch die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Reformation der bayerischen Landrechte von 1518</ref> und die sie ergänzende <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520">Gerichtsordnung von 1520</ref> außer Kraft gesetzt wurde, hat es
          in den drei genannten Landgerichten Tirols als "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Buchsage">Buchsage</ref>" unter ausdrücklicher Billigung der Tiroler Landesordnungen durch mehr
          als vier und ein halbes Jahrhundert Geltung behalten bis zur Einführung der großen
          österreichischen Kodifikationen gegen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts,
          zuletzt des <ref target="/o:repat.1811-oestabgb">allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches i. J.
            1815</ref>.</p>
        <p>Das Tiroler Landrecht ist erst mehr als anderthalb Jahrhunderte nach dem bayerischen
          Landrecht in den Landesordnungen seit dem Ende des 15. Jahrhunderts gesetzlich fixiert
          worden. Das darin niedergelegte Recht zeichnet sich aber vor fast allen anderen Produkten
          der Landesgesetzgebung jener Zeit, insbesondere auch vor dem bayerischen Landrechte vom
          Jahre 1518, durch seinen wesentlichen national-deutschen Charakter aus und man kann ruhig
          sagen, daß die Tiroler Landesgesetzgebung und das darin niedergelegte Recht viel deutscher
          waren als die Landesgesetze anderer deutschen Gebiete des 16. Jahrhunderts, insbesondere
          ist in den Tiroler Landesordnungen die Geltung des römischen Rechtes ausgeschlossen.</p>
        <p>Gegen Ende des 15. und im 16. Jahrhundert vollzog sich nämlich im deutschen Rechtsleben
          ein Prozeß von weltgeschichtlicher Bedeutung. Es wurden auf deutschem Boden fremde Rechte,
          die in einer fremden, der lateinischen Sprache abgefaßt waren, die man gar nicht kannte,
          in ihrer Gänze als geltendes Recht aufgenommen.</p>
        <p>Da neben kanonischem Recht und langobardischem Lehenrecht hauptsächlich römisches Recht,
          und zwar das justinianische Recht, aufgenommen wurde, pflegt man diesen Prozeß kurzweg als
          die Rezeption des römischen Rechtes zu bezeichnen. Genauer sollte man sagen Rezeption der
          fremden Rechte.</p>
        <p>Träger dieser Rezeption waren überall der Kaiser, die Landesfürsten und die gelehrten
          Juristen und die höchsten Gerichte im Reich und in den Territorien.</p>
        <p>Die Schweiz hat sich um deswillen, daß sie das 1495 errichtete Reichskammergericht und
          seine Ordnung ablehnte, des Eindringens der fremden Rechte, insbesondere des römischen
          Rechtes, erwehrt. Das schweizerische Recht ist daher unverfälscht deutsch geblieben und
          hat auch dort, wo es römisch-rechtliche Sätze aufnehmen mußte, seine Selbständigkeit
          behauptet.</p>
        <p>Aber in den meisten deutschen Ländern ist die Subsidiarität der fremden Rechte im 16.
          Jahrhundert anerkannt und selbst landesgesetzlich sanktioniert worden.</p>
        <p>In Tirol haben die Landstände in ihrem Konservativismus einen hartnäckigen und lange auch
          erfolgreichen Kampf gegen das Eindringen des fremden Rechtes geführt.</p>
        <p>Die Stände waren ja immer und überall konservativ, aber in Tirol ist zu Geistlichkeit,
          Adel und Bürgertum als das konservativste Element der Bauernstand hinzugetreten, ja dieser
          hatte in den entscheidenden Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts geradezu die Führung unter
          den Ständen.</p>
        <p>Dieser Konservativismus der tirolischen Stände zeigt sich in der Abneigung gegen alles
          Neue und Fremdartige und in ängstlicher Wahrung des Althergebrachten und insbesondere in
          einer entschiedenen Ablehnung des fremden Rechtes.</p>

        <p>Wenn auch schon unter den landesfürstlichen Beamten des unter humanistischem Einflusse
          erzogenen <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sigmund">Erzherzogs Siegmund</persName> und <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_I.">K. Maximilians</persName>, also seit der <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s08.jpg" n="8"
            xml:id="S.8"/>
          Mitte des 15. und um die Wende des 16. Jahrhunderts neben Adeligen und gelehrten
          Geistlichen Doctores juris vorkommen, so kann doch in der Zeit dieser Regenten von einer
          zielbewußten Einführung des fremden Rechtes keine Rede sein. Die Stände hatten daher noch
          keinen Anlaß, eine Abwehrstellung zu beziehen<note
              n="*">Wenn die tirolischen Stände in
            einer Streitschrift vom Jahre 1487 sich auf eine laesio ultra dimidium beriefen (<ref target="https://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.39015051158312;view=1up;seq=359">Jäger, landst. Verfassung II. z. S. 339</ref>), so beweist das nur, daß der Verfasser
            dieser Schrift diesen römischen Rechtsatz kannte, der übrigens wie einige wenige andere
            römische Rechtsinstitute schon vor der allgemeinen Aufnahme des römischen Rechtes ins
            deutsche Rechtsleben Eingang gefunden hat.</note>.</p>
        <p>Unter Maximilians Nachfolger <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_I._(HRR)">Ferdinand
            I.</persName>, der schon wegen seiner spanischen Herkunft römischem Wesen mehr geneigt
          war und sich durchaus mit spanischen Ratgebern umgab, ist es anders geworden. Nun
          wiederholen sich durch ein ganzes Jahrhundert die Proteste der Stände gegen die doctores
          juris und das geschriebene (römische und kanonische) Recht und die Forderung nach
          ausschließlicher Anwendung des Landesrechtes, wohingegen die gelehrten landesfürstlichen
          Beamten auf allen möglichen Um- und Schleichwegen dem geschriebenen Recht Geltung zu
          verschaffen suchten.</p>
        <p>Schon als es sich beim Regierungsantritt Ferdinand I. um die übliche Bestätigung der
          Landesrechte und Freiheiten handelte, wies der Hofrat darauf hin, daß eine solche
          Bestätigung "vermug des gemainen rechten" keine Beeinträchtigung der landesfürstlichen
          Machtvollkommenheit im Gefolge haben könne.</p>
        <p>Der Landtagsabschied vom Juni 1525, welcher die Grundlage der sogenannten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Bauernlandesordnung vom Jahre 1526</ref> bildete, forderte, daß
          in Tirol bei allen Gerichten nicht nach dem geschriebenen Recht, sondern "nach satzung,
          gebrauch und herkommen des landes prozessieret und geurteilet" werde.</p>
        <p>Der Landesfürst hat aber bezeichnender Weise diesen Artikel in die Landesordnung vom
          Jahre 1526 nicht aufnehmen lassen.</p>

        <p>Dagegen haben die unter entscheidendem Einfluß der Stände zustande gekommenen
          Landesordnungen von <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">1532</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">1574</ref>, die in einzelnen Rechtsätzen romanistisch beeinflußt
          sind, die subsidäre Geltung des fremden Rechtes als Ganzes ausdrücklich ausgeschlossen und
          bestimmt, daß in subsidio, d. h. wenn die Landesordnung für einen bestimmten Fall keine
          Norm enthielte, an das alte Herkommen und die alten Gebräuche und Gewohnheiten des Landes
          zu rekurrieren sei.</p>
        <p>Ebenso schloß eine Instruktion Ferdinand I. für das adelige Hofrecht an der Etsch vom
          Jahre 1551 die Anwendung des römischen Rechtes aus und ordnete für den Fall des Versagens
          der Landesordnung die Anwendung "der löblichen wohlhergebrachten offenbaren und bewährten
          Gebräuche" des Landes an.</p>
        <p>Auf dem Huldigungslandtag im Jahre 1567 erklärten die Stände gegenüber <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_II._(Tirol)">Erzherzog Ferdinand II.</persName>, daß in tirolischen
          Sachen unter Ausschluß des gemeinen Rechtes nur nach der Landesordnung und den
          Landesfreiheiten und in subsidio nach der Gewohnheit des Landes geurteilt werden
          dürfe.</p>
        <p>Erst als die Landstände im Kampf um die Macht gegenüber dem Landesfürsten endgültig den
          kürzeren gezogen hatten, konnte dieser den entscheidenden Schritt zur Einführung des
          fremden Rechtes wagen.</p>

        <p>Als die Stände auf dem großen Landtag im Jahre 1619 ihre alte Beschwerde gegen die
          Anwendung des gemeinen Rechtes wiederholten, antwortete der damalige Gubernator <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Leopold_V._(Österreich-Tirol)">Erzherzog Leopold</persName> mit einer
          Resolution, in der er gegen die ausdrückliche Vorschrift und den Geist der Landesordnungen
          und gegen den ständigen Protest der Stände die Subsidiarität des römisch-kanonischen
          Rechtes für Tirol ausdrücklich anerkannte.<pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s09.jpg" n="9" xml:id="S.9"/>
        </p>

        <p>Der streng konservative Sinn der tirolischen Stände führte auch dazu, daß sich Tirol im
          Rahmen der alten Habsburger Monarchie zwar ganz wohl fühlte und in den Machtmitteln des
          Gesamthauses eine Bürgschaft für seine eigene Sicherheit und Integrität erblickte, aber
          doch jede allzuenge Bindung mit den übrigen Ländern, welche die Großmachtstellung des
          Hauses seit dem 16. Jahrhundert immer gebieterischer forderte, perhorreszierte, am
          liebsten eine womöglich privilegierte Sonderstellung mit einem eigenen Landesfürsten
          erstrebte. Noch im Jahre 1720 bei der Kenntnisnahme der <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pragmatische_Sanktion">pragmatischen Sanktion</ref>, welche die
          verschiedenen Länder durch das Band des gemeinsamen Herrscherhauses und des gemeinsamen
          Monarchen zu einer festen Einheit zusammenschmiedete, konnten es sich die tirolischen
          Stände nicht versagen, ihrem Bedauern darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie nun für
          immerwährende Zeiten der Aussicht auf einen eigenen Landesfürsten beraubt seien.</p>
        <p>So engherzig sich die tirolischen Stände gegen alles Fremde, von außen Kommende
          abschlossen, so waren sie doch einem gesunden Fortschritt innerhalb des Landes nicht
          abgeneigt.</p>
        <p>Das von den Bürgern und Bauern im Jahre 1525 auf dem Meraner Landeskonvent aufgestellte
          Reformprogramm, die sogenannten Meraner Artikel, klingt für die damalige Zeit geradezu
          revolutionär und wurde erst nach Jahrhunderten verwirklicht. So Einheitlichkeit des
          Rechtes, Gleichheit des Gerichtes, direkte Verwaltung der staatlichen Befugnisse durch den
          Staat selbst, Verbot der Ringe, Abschaffung der Leibeigenschaft, des Zunftzwanges, der
          Roboten. Auch in Bezug auf die ständische Verwaltungsorganisation, welche die Stände im
          Kampf um die Macht der landesfürstlichen Verwaltungsorganisation gegenüberstellten, ließen
          sie sich von einem gesunden Fortschritt leiten.</p>
        <p>Kehren wir jetzt wieder zurück zur territorialen Entwicklung unseres Gebietes.</p>

        <p>Mit dem Stammesherzogtum Bayern kam auch das Gebiet des späteren Tirol, das Land im
          Gebirge, die terra in montibus, infra montes, infra montana u. ä,, wie es um diese Zeit
          und noch lange, vereinzelt sogar bis ins 13. und 14. Jahrhundert hinein hieß, zum
          fränkischen Reich und durch die Eroberung des Langobardenreiches durch Karl den Großen
          (774) wurde mit dem Langobardenreich auch das <ref target="http://repertorium.at/territorien.html#Trient">Herzogtum Trient</ref> ein Teil
          des fränkischen Reiches.</p>
        <p>Wie früher im Rahmen des römischen, bzw. weströmischen Reiches, so haben die
          bajuwarischen und langobardischen Gebiete des späteren Tirol jetzt im fränkischen Reiche
          in einer höheren politischen Einheit eine Zusammenfassung gefunden.</p>
        <p>Im Rahmen des fränkischen Reiches hat dann die alte bayerisch-langobardische Staatsgrenze
          an der Etsch bald ihre alte Bedeutung verloren, so daß dem schon erwähnten Einströmen
          bajuwarischen Volkstums in langobardisches Gebiet kein Hindernis im Wege stand.</p>
        <p>Die Folge der Einbeziehung des Gebietes des späteren Tirol in die fränkische Monarchie
          war dann die Einbürgerung fränkischer Rechtseinrichtungen, insbesondere wurde die
          fränkische Gauverfassung und das von Karl d. Großen geschaffene Institut der Schöffen
          herübergenommen.</p>

        <p>Diese Gauverfassung bestand darin, daß das ganze fränkische Reich in Verwaltungssprengel
          zerfiel, an deren Spitze als Träger der staatlichen Gewalt ein Graf stand. Der einzelne
          Verwaltungsbezirk hieß Gau oder Grafschaft oder Gau-Grafschaft. Diese Gauverfassung ist
          wie in anderen deutschen Gebieten auch im Gebiete des späteren Tirol eingeführt worden.
            <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s10.jpg" n="10" xml:id="S.10"/>
        </p>
        <p>Namen und Umfang der einzelnen in der fränkischen Zeit konstituierten tirolischen Gaue
          oder Grafschaften können wir hier füglich übergehen.</p>
        <p>Diese Grafschaften sind aber in ganz Deutschland in ihrem ursprünglichen Bestande nicht
          erhalten geblieben, sondern verfielen einem großen Auflösungsprozeß, den man als die
          Auflösung der Gauverfassung zu bezeichnen pflegt. Auch in Tirol hat dieser Prozeß sich
          durchgesetzt. Mögen auch hier die Gründe teilweise verschieden sein, das Resultat war auch
          hier dasselbe: Die Grafschaften verfielen infolge der Erblichwerdung der ursprünglichen
          Ämter zunächst der Teilung und schließlich der vollständigen Auflösung.</p>
        <p>Aus den Trümmern der alten Grafschaften sind zunächst eine größere Anzahl kleinerer
          Grafschaften entstanden, die in der Folge in die Landgerichte übergegangen sind und als
          solche seit dem 13. Jahrhundert das ganze Land wie ein Netz umspannten.</p>
        <p>Diese Landgerichtsbezirke waren von verschiedener Größe. In Südtirol waren sie in der
          Mehrzahl verhältnismäßig klein und entsprachen vielfach den Pfarrbezirken. In Nordtirol
          waren sie größer und sind oft für die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit in mehrere
          Schrannen zerfallen, wobei aber nur einer einzigen, der Hauptschranne, die Rechtsprechung
          in Sachen der Blutgerichtsbarkeit zustand.</p>
        <p>Das von Karl d. Großen aus dem Institut der fränkischen Rachinburgen geschaffene Institut
          der Schöffen, der ständigen Urteilsfinder, hat sich von den fränkischen Stammlanden aus
          über die meisten Stammesgebiete verbreitet und in nachfränkischer Zeit auch im bayerischen
          Rechtsgebiet und damit in Tirol Eingang gefunden und das ganze Mittelalter überdauert.
          Erzherzog Siegmund und König Maximilian haben noch durch die Reformgesetze aus dem Jahre
          1481 und 1499 die Schöffen- oder Geschworenen Verfassung nach den Grundsätzen Karl d.
          Großen in ganz Tirol einheitlich geregelt und dort, wo sie nicht bestand, sogar neu
          eingeführt.</p>
        <p>Wenn wir das staatsrechtliche Schicksal unserer alten Grafschaften weiter verfolgen, so
          müssen wir vor allem feststellen, daß infolge Teilung des fränkischen Reiches Bayern und
          mit diesem die bajuwarischen Grafschaften im Gebirge zum ostfränkischen, d. i. deutschen
          Reiche fielen. Seitdem blieben diese Grafschaften ein Bestandteil des deutschen
          Reiches.</p>
        <p>Auch die mit dem alten langobardischen Herzogtum Trient sich deckende Grafschaft Trient
          wurde seit dem Ende des 10. Jahrhunderts staatsrechtlich von Italien getrennt und auch dem
          deutschen Reiche im engeren Sinne angegliedert, so daß also alle Grafschaften im Gebirge,
          wie früher im Rahmen des fränkischen Reiches, so jetzt im deutschen Reiche in eine
          staatsrechtliche Verbindung gebracht waren.</p>
        <p>Als Durchzugsland zwischen Deutschland und Italien hatte das Land im Gebirge für die
          deutschen Kaiser und Könige eine besondere Wichtigkeit. Es war im eminentesten Interesse
          des deutschen Reichsoberhauptes gelegen, die Alpenübergänge in verläßliche Hände zu legen
          und verläßlicher als die weltlichen Fürsten waren im allgemeinen die geistlichen
          Großen.</p>

        <p>Die Politik der deutschen Kaiser und Könige und die Betriebsamkeit und Tüchtigkeit der
          Bischöfe von Brixen und Trient brachten nun alle diese Grafschaften, sowohl die
          bajuwarischen, wie die langobardische Grafschaft Trient in die Hände dieser beiden
          Hochstifte, welche seit 1004 und 1027 als Lehen vom deutschen Reich fast das ganze Gebiet
          des späteren Territoriums Tirol in sich vereinigen. <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s11.jpg" n="11" xml:id="S.11"/>
          Neben ihrer geistlichen Gewalt und neben weitreichenden grundherrschaftlichen Rechten
          besaßen also die beiden Hochstifte eine Reihe großer Grafschaften. Damit wären alle
          Vorbedingungen gegeben gewesen für die Ausbildung zweier mächtiger geistlicher
          Fürstentümer. Die Bischöfe von Trient und Brixen hätten alle Vorbedingungen gehabt, ebenso
          wie der Erzbischof von Salzburg und andere Bischöfe, zur Landeshoheit emporzusteigen. Aber
          die Bischöfe haben sie nicht zu verwerten verstanden. An Stelle zweier geistlicher
          Fürstentümer bildete sich nämlich ein weltliches Fürstentum Tirol heraus. Nicht die erste
          Hand, welche direkt vom Reiche die Grafschaften empfangen hat, ist in Tirol zur
          Landeshoheit emporgestiegen, wie das bei anderen deutschen Territorien die Regel war,
          sondern erst die zweite Hand, die aus der ersten mit der Hochstiftsvogtei auch diese
          Grafschaften als Afterlehen erhielt.</p>
        <p>Die Bischöfe verliehen nämlich die vom Reiche erhaltenen Grafschaften samt der Vogtei
          über die Hochstifte an weltliche Große weiter und die Afterlehensgrafen wuchsen mit der
          Zeit ihren Herren über den Kopf, hoben sich über ihre Lehensherren empor und drückten die
          Bischöfe zu Dienern ihrer Vasallen herab.</p>
        <p>Als Vögte und Afterlehensgrafen der beiden Bischöfe erscheinen seit der zweiten Hälfte
          des 12. bezw. seit Beginn des 13. Jahrhunderts die Grafen von Tirol, die sich nach ihrem
          Stammschlosse neben dem gleichnamigen Dorf oberhalb Meran im Bereiche der alten Grafschaft
          Vintschgau nannten.</p>
        <p>Diese Grafen von Tirol verstanden es, allmählich neben der Vogtei alle Grafschaften der
          beiden Hochstifte in ihre Hand zu bekommen. Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen
          werden. Es sei nur erwähnt, daß der letzte Graf von Tirol, der im Jahre 1253 verstorbene
          Graf Albert III., den größten Teil des Landes im Gebirge als Lehen der beiden Bischöfe in
          seiner Hand vereinigte.</p>

        <p>Auf dem Umwege über die beiden Töchter des letzten Grafen von Tirol gelangten dann deren
          Männer und schließlich Alberts Enkel, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_II.">Graf Meinhard II.
            von Görz</persName>, zum Erbe der Grafen von Tirol, denn die bischöflichen Lehen der
          Grafen von Tirol, d. h. alle Grafschaften des Landes und daher auch die aus der
          Zusammenfassung dieser Grafschaften hervorgegangene einheitliche Grafschaft Tirol, waren
          zuletzt als Weiberlehen verliehen. Diese Tatsache war nach dem Tode des letzten <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Albert_III._(Tirol)">Grafen Albert III. von Tirol</persName> 1253 anerkannt und
          realisiert worden und später hat <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_IV._(HRR)">Ludwig der
            Bayer</persName> das ausdrücklich in zwei Briefen aus den Jahren 1327 und 1330
          bestätigt.</p>
        <p>In Meinhards II. Hand waren alle Besitzungen der alten Grafen von Tirol vereinigt. Dieser
          Meinhard II. ist der eigentliche Begründer des Landesfürstentums Tirol geworden (†
          1295).</p>
        <p>Die Grafen von Tirol haben ihren Haus- und Geschlechtsnamen auf alle erworbenen
          Grafschaften und auf ihren ganzen vereinigten Herrschaftsbesitz übertragen.</p>
        <p>Seit Mitte des 13. Jahrhunderts hat man die Summe alles in den Händen des Grafen von
          Tirol befindlichen Länderbesitzes, also alle im Etschtal, Eisacktal, Pustertal und Inntal
          befindlichen Grafschaften, als eine Einheit aufgefaßt und diese Einheit als comitia
          Tyrolis, als dominium comitie Tyrolis, als comitatus et dominium Tyrolis, als dominium
          Tyrolense, als Grafschaft oder Herrschaft Tirol bezeichnet.</p>

        <p>An Stelle aller bischöflichen Grafschaften war also durch deren Vereinigung und an deren
          Stelle ein einheitliches weltliches Territorium Tirol entstanden. <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s12.jpg" n="12" xml:id="S.12"/>
        </p>
        <p>Die Lehensabhängigkeit der Grafschaft Tirol von den Hochstiften Brixen und Trient blieb
          bis zum Reichs-Deputations-Hauptschluß i. J. 1803 aufrecht.</p>

        <p>Aber diese Lehensabhängigkeit der Bestandteile der Grafschaft Tirol von den Hochstiften
          Brixen und Trient war eine rein formelle, ohne wirklichen Inhalt, und als um die Mitte des
          15. Jahrhunderts der Bischof von Brixen Kardinal <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus_von_Kues">Nikolaus von Cusa</persName> im Streite mit <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Siegmund_(Österreich-Tirol)">Herzog Siegmund</persName> den Gang der
          historischen Entwicklung zurückschrauben und eine wirkliche Lehensherrlichkeit über Tirol
          geltend machen wollte, wurde dieses Streben als kaum mehr angesehen, denn eine antiquitas
          juris.</p>
        <p>Tirol als Ganzes ist vielmehr im 14. Jahrhundert in direkte Lehensverbindung mit dem
          deutschen Reiche gelangt. Kaiser Ludwig der Bayer und sein Nachfolger Kaiser Karl IV.
          haben Tirol als Reichslehen betrachtet und behandelt.</p>

        <p>Schon vor der Zusammenschließung der alten Grafschaften zu einer einheitlichen Grafschaft
          Tirol war deren Loslösung vom Stammesherzogtum Bayern erfolgt, welcher Prozeß mit dem
          Sturze Heinrichs des Löwen im Jahre 1180 als abgeschlossen zu betrachten ist. Als in den
          Achtzigerjahren des 13. Jahrhunderts von Seite Bayerns (Herzog Heinrich) leise Ansprüche
          auf die Zugehörigkeit Tirols, bzw. der tirolischen Grafschaften zu Bayern (im Sinne des
          alten Stammesherzogtumes) erhoben wurden, erklärte <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_von_Belmont">Bischof Konrad III. von Chur</persName> in einer Kundschaft vom 20. Jänner 1282, daß
          weder Meinhard noch einer seiner Vorfahren und insbesondere nicht sein Großvater, Graf
          Albert von Tirol, "ad ducatum Bawarie pertinere".</p>
        <p>Im Jahre 1363 fiel Tirol an die österreichischen Herzoge, insbesondere an <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_IV._(Österreich)">Rudolf IV.</persName>
        </p>
        <p>Infolge des Umstandes, daß Tirol als Ganzes seit Ludwig dem Bayer in direkte
          Lehensabhängigkeit vom deutschen Reiche gelangt war, hätte das Reich als Lehensherr zu der
          von Herzog Rudolf IV. von Österreich schon seit langem geplanten Erwerbung Tirols seine
          Zustimmung geben müssen. Ob aber diese Zustimmung und die daraus fließende Belehnung der
          Habsburger mit Tirol bei der damaligen politischen Lage zu erreichen sei, war mehr als
          zweifelhaft. Der kluge Herzog Rudolf hat daher vorgebeugt und hat in das in seiner Kanzlei
          int Winter 1358/59 gefälschte Privilegium maius die Bestimmung angenommen, daß eine
          verweigerte Belehnung als vollzogen zu gelten habe, wenn die Herzoge darum dreimal
          schriftlich, jedoch ohne Erfolg, angesucht hätten.</p>
        <p>Diese Bestimmung hat Rudolf auch in die gleichfalls in seiner Kanzlei angefertigten
          Urkunden von 1359 und 1363 herübergenommen, die den Anfall Tirols an die Habsburger
          vorbereiteten.</p>
        <p>Seit Erwerbung des Landes durch die Habsburger trat zu der bisherigen Aufgabe Tirols,
          eine Brücke zu sein zwischen Nord und Süd, noch eine neue Aufgabe, eine Brücke zu sein
          zwischen Ost und West, ein Verbindungsglied zwischen der östlichen und der westlichen
          Ländergruppe der Habsburger, und seither hat Tirol seinen Lebensweg gemacht im Rahmen der
          übrigen österreichischen Länder oder wenigstens in enger Anlehnung daran.</p>

        <p>In diesen genannten Urkunden von 1359 und 1363 spricht Herzog Rudolf von einem
          "Fürstentum Tirol". Wie Rudolf in seinen gefälschten Privilegien für Österreich alle
          möglichen Vorrechte und den Titel Erzherzogtum in Anspruch genommen hatte, so hat er auch
          für Tirol eigenmächtig eine Rangerhöhung vorgenommen, und die Wirkung war, daß die
          Grafschaft Tirol seit der zweiten <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s13.jpg" n="13" xml:id="S.13"/>
          Hälfte des 14. Jahrhunderts ganz allgemein als gefürstete Grafschaft Tirol bezeichnet
          wurde.</p>
        <p>Parallel mit dem Landesfürstentum waren in allen deutschen Territorien die Landstände
          entstanden, welche die fürstliche Macht beschränkten. In Tirol haben die Anfänge der
          Landstände etwas später eingesetzt als in anderen deutschen Territorien, weil sich das
          Landesfürstentum in Tirol auch etwas später konsolidierte. Der eigentliche Begründer der
          Landeshoheit ist ja der 1295 verstorbene Meinhard II. Aber in Bezug auf die
          Zusammensetzung der Landstände nahm Tirol eine von den übrigen deutschen Territorien
          abweichende Sonderstellung ein, indem nicht nur die Prälaten, der Adel und die Vertreter
          der Städte, sondern als gleichberechtigtes, oftmals sogar führendes Glied, Vertreter des
          Bauernstandes dazukamen.</p>
        <p>Das hängt damit zusammen, daß in Tirol einerseits die Landesfürsten eine den Bauernstand
          begünstigende Politik trieben, andererseits auch die wirtschaftliche und soziale Lage des
          Bauernstandes bei weitem besser war als anderswo, was dann wieder auf seine politische
          Stellung zurückwirkte.</p>
        <p>Während in den meisten deutschen Territorien die Grundherren ihre grundherrlichen Rechte
          zur Unterwerfung des Bauernstandes unter ihre gerichtliche und politische Herrschaft
          auszunützen und die dadurch begründete Unterwürfigkeit des Bauernstandes, die sogenannte
          Leibeigenschaft, bis weit ins 18. Jahrhundert hinein zu behaupten vermochten, waren in
          Tirol, vielleicht mit alleiniger Ausnahme des östlichen Pustertales, die wenigen Reste der
          bäuerlichen Leibeigenschaft schon gegen Ende des Mittelalters verschwunden und die leib-
          und grundherrliche Gerichtsbarkeit, wo eine bestand, schon im Mittelalter vom
          Landesfürsten aufgesaugt worden. Es gab daher in Tirol keine eigentlichen
          Patrimonialgerichte, die sich anderswo als Zwischenglieder zwischen Landesfürst und
          Untertanen einschoben. Alle Gerichtsbarkeit und alle Gerichte waren in Tirol
          landesfürstlich und vom Landesfürsten verliehen und wo vereinzelt gegenteilige Ansätze
          sich geltend machten, wurden diese vom Landesfürsten bald wieder absorbiert.</p>
        <p>Die Bauern saßen in Tirol auf eigenem Grund und Boden oder doch auf solchem Leihegut, das
          eine Schmälerung der persönlichen Freiheit nicht im Gefolge hatte (freie Erbleihe).
          Nirgends waren die Bauern der politischen Herrschaft der Grundherren unterworfen. Sie
          hatten die unmittelbare Verbindung mit dem Landesfürsten behauptet. Sie nahmen an der
          Rechtssprechung teil und hatten in ihren Gemeinden ein bestimmtes Maß von
          Selbstverwaltung.</p>
        <p>Mit dem allgemeinen Untertanenverband, d. h. der unmittelbaren Verbindung aller
          Territorialinsassen mit dem Landesfürsten, steht auch die allgemeine Landwehrpflicht der
          ganzen wehrfähigen Bevölkerung im engsten Zusammenhang.</p>
        <p>Die in germanischer und fränkischer Zeit bestandene allgemeine Wehrpflicht war in
          nachfränkischer Zeit durch das Lehenskriegswesen zunächst gänzlich zurückgedrängt worden.
          Mit der Aufrichtung des allgemeinen Untertanenverbandes in den Territorien haben auch die
          Landesfürsten wieder begonnen, das Landvolk zum Kriegshandwerk heranzuziehen, insbesondere
          zur Landesverteidigung aufzubieten.</p>

        <p>In Tirol finden wir ein solches Landesaufgebot wieder seit der zweiten Hälfte des 14.
          Jahrhunderts und in feste Form wurde es gebracht im vielgerühmten, aber auch vielfach
          überschätzten <ref target="https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/kunst-kultur/landesarchiv/downloads/Edition-TirolerLandlibell-1511.PDF">sogenannten elfjährigen Landlibell Maximilian I.</ref>
          <pb facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s14.jpg" n="14" xml:id="S.14"/>
          vom Jahre 1511, das die verschiedenen Teile des Landes, die Hochstifte Brixen und Trient,
          die neuerworbenen Gebiete im Pustertal und die drei Landgerichte Kufstein, Kitzbühel und
          Rattenberg zu einem einheitlichen Verteidigungsgebiet zusammenfaßte und alle Gebietsteile
          wie sämtliche Bevölkerungsschichten zu den Lasten der gemeinsamen Landesverteidigung
          heranzog und die Höhe des Aufgebotes in dreifach abgestuften Sätzen von 5000, 10.000 und
          20.000 Mann bestimmte.</p>

        <p>Aber noch mehr als mit dem Namen des Kaisers Maximilian I. hängt die Regelung des Tiroler
          Landesverteidigungswesens mit dem seines Urenkels, des Deutschmeisters <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_III._(Vorder%C3%B6sterreich)">Erzherzog
            Maximilian</persName> (1602 bis 1618) zusammen, der in Ausbau des elfjährigen
          Landlibells für die Landesverteidigung in Tirol von den übrigen österreichischen Ländern
          abweichende und für lange Zeit maßgebende Einrichtungen schuf, die "Landmiliz".</p>
        <p>Nach dem Vorbild anderer deutscher Territorien, namentlich Bayerns und Hessens, hat
          Erzherzog Maximilian im Jahre 1604 eine Zählung der gesamten waffenfähigen Mannschaft des
          Landes angeordnet und auf Grund dieser Vorarbeit am 7. Juli 1605 seine neue Zuzugsordnung
          erlassen, die im Wesen bis zum Jahre 1786 in Geltung blieb, in den Kriegen der Habsburger
          für das isolierte Tirol eine besondere Wichtigkeit hatte und sich glänzend bewährte.</p>
        <p>Die in der Zuzugsordnung Erzherzog Maximilians vorgesehene und tatsächlich in der
          nächsten Zeit auch geübte militärische Schulung der bäuerlichen Bevölkerung auch in
          Friedenszeiten, die wir in keinem anderen österreichischen Lande finden, mag zum guten
          Teil den Grund gelegt haben zu jener Waffenfreude und militärischen Tüchtigkeit und jenem
          kriegerischen Selbstvertrauen, durch das das Tiroler Volk bis auf den heutigen Tag sich
          auszeichnet.</p>
        <p>Die mittelalterliche Gerichtsverfassung Tirols zeigt durchaus altdeutsches Gepräge.</p>
        <p>Erhalten hat sich einmal die altdeutsche, in die germanische Zeit zurückgehende Trennung
          der Funktion des Richtens und der Funktion des Urteilens. Der Richter ist nicht der
          Rechtssprecher, der das Urteil fällt, er ist nur der Frager des Rechtes und der Leiter der
          Gerichtsverhandlung. Das Urteil wird entweder von der ganzen Gerichtsgemeinde oder durch
          die aus oder von der Gerichtsgemeinde bestellten Geschworenen oder Schöffen gefällt.
          Insofern hat sich also die altgermanische und altdeutsche Teilnahme des Volkes an der
          Rechtssprechung erhalten. Die Einrichtung der Geschworenenausschüsse wurde, wie wir früher
          erwähnten, noch unter Herzog Siegmund und König Maximilian einheitlich ausgebaut.</p>
        <p>Als Fortsetzung des altdeutschen echten Dinges finden wir bis in die Neuzeit hinein das
          sogenannte Ehehafttaiding, die Vollversammlung der Gerichtsgemeinde, die an den einzelnen
          Dingstätten des Gerichtsbezirkes zu bestimmten Zeiten zusammentrat und zu dem jeder
          Gerichtsgenosse dingpflichtig war. Das Urteil fällte hier die ganze Gerichtsgemeinde, der
          sogenannte Umstand. Die Geschworenen erstatteten nur einen Urteilsvorschlag.</p>
        <p>Dem altdeutschen gebotenen Ding entsprach das sogenannte "gefrumbt recht", das je nach
          Bedarf auf Anrufen einer Partei vom Gerichtshalter angesetzt wurde und zu dem nicht alle
          Gerichtsinsassen, sondern nur die Geladenen zu erscheinen hatten. Da hier der Umstand
          fehlte, fungierten die Geschworenen als ausschließliche Urteiler.</p>
        <p>Gemäß den altdeutschen Grundsätzen trat das Gericht nur auf Klage in <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s15.jpg" n="15" xml:id="S.15"/>
          Tätigkeit: "Wo kein Kläger, ist auch kein Richter." Erst seit den letzten Regierungsjahren
          Sigismunds tritt dann zunächst subsidiär, d. h. wenn kein Privatkläger auftritt, und dann
          später auch primär eine Verfolgung der Verbrechen und Verbrecher von amtswegen ein.</p>
        <p>Das Verfahren war ganz entsprechend den altdeutschen Verfahrensgrundsätzen bis zum Ende
          d. M.-A. mündlich und öffentlich, erst seit Ausgang des 15. Jahrhunderts beginnt
          allmählich das schriftliche Verfahren und der Ausschluß der Öffentlichkeit sich Eingang zu
          verschaffen, womit dann die allgemeine Gerichtspflicht hinwegfiel.</p>
        <p>Auch die Einrichtung des bei den Gerichten geführten öffentlichen Buches, des
          Verfachbuches, ist ein echt deutsches Institut, reicht in Tirol zurück bis in den Beginn
          des 16. Jahrhunderts und hat sich ohne Unterbrechung erhalten, während in vielen deutschen
          Territorien das Eindringen des römischen Rechtes auf diesem Gebiete recht bedenkliche
          Erschütterungen im Gefolge hatte.</p>
        <p>Erst seit 1897 ist es allmählich durch das besser eingerichtete Grundbuch abgelöst
          worden.</p>
        <p>Die tirolischen Gerichte haben, insbesondere im 15. Jahrhundert, ganz vortrefflich
          funktioniert. Beweis dafür ist der Umstand, daß die gefürchteten westfälischen
          Fehmgerichte in Tirol eine einigermaßen bedeutsame Tätigkeit nicht zu entfalten
          vermochten, während sie in allen deutschen Territorien und insbesondere im benachbarten
          Bayern als Ersatz für die mangelnde und mangelhafte einheimische Rechtspflege im 14. und
          15. Jahrhundert große Bedeutung erlangten. Sie haben Verbrechen und Verbrecher, die keinen
          Kläger, keinen Richter und keinen Strang gefunden hatten, verfolgt und so zur
          Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit viel beigetragen.</p>

        <p>Tirolische Adelige haben sich wohl vereinzelt unter die Freischöffen aufnehmen lassen,
          aber schon Herzog Friedrich hat diese Freischöffen verpflichtet, ohne sein Einverständnis
          das westfälische Fehmgericht nicht anzurufen, und Herzog Sigismund hat das Anrufen des
          heimlichen Gerichtes mit Gefängnisstrafe belegt. Auf diese Weise haben die tirolischen
          Landesfürsten sich dem Eindringen dieses fremden Gerichtes, das dem Ansehen und der
          Tätigkeit der ordentlichen einheimischen Gerichte nur abträglich sein konnte, mit Erfolg
          widersetzt und die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Landesordnung von 1532</ref> hat die
          Anrufung oder Folgeleistung eines fremden Gerichtes überhaupt verboten.</p>
        <p>Besonders ergiebig für die deutsche Rechtsgeschichte ist die Geschichte der tirolischen
          Verwaltungsorganisation.</p>
        <p>Die Verwaltungsorganisation Tirols reicht so weit zurück als das Landesfürstentum. Schon
          unter Meinhard II., dem Begründer des Landesfürstentums, wurde für das zu einer Einheit
          zusammengeschlossene Land eine Zentral- und Lokalverwaltung geschaffen, wie kein anderes
          deutsches Territorium in damaliger Zeit eine solche besaß. Die noch vorhandenen Kanzlei-
          und Rechnungsbücher, Urbare und Register der Meinhardiner geben uns einen bis ins einzelne
          gehenden Einblick in die landesfürstliche Verwaltung jener Zeit und sind heute noch eine
          wahre Fundgrube für die Rechts-, Kultur- und politische Geschichte nicht nur Tirols,
          sondern vielfach auch außertirolischer Gebiete. Den Vorsprung, den Tirol schon damals auf
          dem Gebiete der Verwaltung in Deutschland hatte, hat es bis weit in das 16. Jahrhundert
          hinein behauptet.</p>

        <p>In den Mittelpunkt rechtsgeschichtlichen Interesses ist die tirolische landesfürstliche
          Verwaltung insbesondere im Zeitalter Maximilians gerückt worden, <pb
            facs="https://archive.org/details/kogler_tirol_rg_1930/s16.jpg" n="16" xml:id="S.16"/>
          indem Tirol die Wiege eines geschulten und pflichteifrigen Beamtenstandes im modernen
          Staate geworden ist. Die moderne Verwaltungsorganisation der deutschen Territorien ist von
          Tirol ausgegangen.</p>
        <p>Maximilian I. fand bei seinem Regierungsantritt in Tirol (1490) schon eine
          verhältnismäßig hoch entwickelte Verwaltung vor, die den übrigen deutschen und
          österreichischen Territorien weit voraus war.</p>
        <p>Maximilian baute diese vorgefundenen Verwaltungsbehörden in Tirol weiter aus, übertrug
          sie von da aus auf die anderen österreichischen Länder.</p>
        <p>Maximilian hat auf seine tirolischen Beamten so große Stücke gehalten, daß er Innsbruck
          zum Verwaltungszentrum für die gesamten österreichischen Länder machen wollte.
          Vorübergehend hat er den Wirkungskreis der Innsbrucker Kammer auch auf die übrigen
          österreichischen Länder erstreckt, und als er dann in Wien für die niederösterreichischen
          Länder eine eigene Kammer errichtete, blieb die Innsbrucker Kammer lange Zeit die
          Kontrollstelle für alle österreichischen Länder. Und wären Maximilians Pläne verwirklicht
          worden, wäre Innsbruck die Hauptstadt des hl. römischen Reiches deutscher Nation
          geworden.</p>
        <p>Die maximilianische, von seinem Nachfolger in Tirol und Österreich, Ferdinand I., weiter
          ausgebaute Verwaltungsorganisation ist dann für die anderen deutschen Territorien
          mustergültig gewesen und von diesen im Verlaufe des 16. Jahrhunderts vielfach nachgeahmt
          worden.</p>

        <p>Auf dem Gebiete des materiellen und formellen Strafrechtes muß erst noch untersucht
          werden, welchen Einfluß das <ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">Strafgesetzbuch
            Maximilians vom Jahre 1499</ref>, das älteste umfassende Strafgesetzbuch auf deutschem
          Boden, auf die sogenannte <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.+1507">Bambergensis des Freiherrn von
            Schwarzenberg</ref> und damit auf das große <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Strafgesetzbuch Kaiser Karl V. vom Jahre 1532</ref>, die sogenannte C. C. C., gehabt
          hat. Jedenfalls steht so viel schon jetzt fest, daß wir erstens viele der modernen
          Grundsätze, welche die Bambergensis und die Carolina enthalten, schon in der Maximiliana
          finden und daß in einer Beziehung wenigstens die Maximiliana viel aufgeklärter ist als die
          Bambergensis und Carolina, indem sie ein Verbrechen der Hexerei und Zauberei, das dort
          noch eine große Rolle spielt, nicht kennt oder wenigstens nicht erwähnt.</p>
        <p>Die Entstehung und Entwicklung der tirolischen Städte ist im allgemeinen in denselben
          Bahnen verlaufen, wie in den anderen deutschen Territorien.</p>
        <p>Alle tirolischen Städte sind aus offenen Marktsiedlungen hervorgegangen, die im Laufe der
          Zeit ummauert, mit Stadtrecht begabt und vielfach direkt mit dem Titel Stadt ausgezeichnet
          wurden.</p>
        <p>Am frühesten und reichsten unter allen tirolischen Stadtgemeinden ist Recht, Verfassung
          und Verwaltung der Stadt Innsbruck ausgebildet worden.</p>
        <p>Welche Bedeutung die Ummauerung für das Stadtwerden einer Siedlung um die Wende des 13.
          und 14. Jahrhunderts hatte, sehen wir an dem meines Wissens einzig dastehenden Beispiel
          von Imst.</p>
        <p>Im Jahre 1282 begabte Graf Meinhard den Ort mit einem ausschließlichen Niederlagsrecht
          zwischen Prutz und Mittenwald und führt als Grund für diese Gnade an, daß er willens sei,
          Imst zu einem Markt und in der Folge zu einer Stadt zu machen.</p>

        <p>In Ausführung dieses Planes seines Vaters kam König Heinrich im Jahre 1312 mit seinen
          Leuten und Untertanen zu Imst überein, daß sie den Markt und den Turm zu Imst in den
          nächsten 10 Jahren ummauern sollen in der Weise, wie es <pb
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          die landesfürstlichen Kommissäre ausgemessen hätten. Jedes Jahr sollte ein Zehntel der
          Mauer fertig gestellt werden. Als Entgelt dafür gewährte der Landesfürst den Imstern für
          die 10jährige Bauperiode vollkommene Steuerfreiheit.</p>
        <p>Da die Imster aber den Bau der Stadtmauer nie in Angriff nahmen, ist auch die
          zugestandene Steuerfreiheit nie praktisch geworden und der Markt mußte bis 1898 warten,
          bis er in diesem Jahre endlich den von den Imstern heiß angestrebten Rang einer Stadt
          erhielt.</p>
        <p>Auch die Verleihung des Stadtrechtes zunächst auf nur eine Reihe von Jahren, wie das i.
          J. 1271 bei Kitzbühel (für 3 Jahre) der Fall war, ist eine, wie ich glaube, auf deutschem
          Boden einzig dastehende Erscheinung. Offenbar geschah das zur Erprobung, ob das neu
          gegründete Gemeinwesen sich städtisch entwickeln werde und ob die Bürgerschaft die an sie
          gestellten Anforderungen erfüllen werde.</p>
        <p>Die hohe Gerichtsbarkeit, die viele deutsche Städte im Verlaufe der Zeit erlangten und
          infolgedessen sie einen eigenen Hochgerichtsbezirk bildeten, blieb den tirolischen Städten
          im allgemeinen versagt. Diese bildeten in der Mehrzahl innerhalb des mit der hohen
          Gerichtsbarkeit ausgestatteten Landgerichtes einen niederen Gerichtsbezirk.</p>
        <p>Nur die drei bischöflich Brixnerischen Städte Brixen, Klausen und Bruneck waren mit der
          Blutgerichtsbarkeit ausgestattet und vorübergehend hat in der 2. Hälfte des 14.
          Jahrhunderts auch das Stadtgericht von Innsbruck eine hohe Gerichtsbarkeit ausgeübt.</p>
        <p>Die Zunftkämpfe, die im 14. Jahrhundert um die Teilnahme am Stadtregiment die meisten
          deutschen Städte durchtobten, sind in Tirol nicht in Erscheinung getreten mit Ausnahme
          einer einzigen ähnlichen Erscheinung in Meran. In Meran ist in den Jahren 1477 und 1478,
          veranlaßt durch auswärtige Elemente, die sich in Meran niedergelassen hatten, eine
          Bewegung der vom Stadtregiment ausgeschlossenen Inwohner gegen die Ratsbürger entstanden,
          die zu einer Neuredaktion der Stadtrechte durch den Landesfürsten führte und den Inwohnern
          neben den Ratsbürgern einen gewissen Anteil am Stadtregiment sicherte.</p>
        <p>Die Stadt Meran bietet für die deutsche Stadtrechtsgeschichte auch insofern ein
          lehrreiches Beispiel, als sich hier die Entstehung des Rates der Bürger genau verfolgen
          läßt wie nur in wenigen deutschen Städten.</p>
        <p>Daß Tirol für die Geschichte des deutschen Bergrechtes eine besondere Bedeutung hatte,
          ist schon längst erkannt worden.</p>
        <p>Die aus den Jahren 1208 und 1214 stammenden Bergwerksordnungen des Bischofs von Trient,
          dem i. J. 1189 vom Reiche das Bergregal im Herzogtum Trient übertragen wurde, sind trotz
          des romanischen Bodens, auf dem sie entstanden sind, und trotz der lateinischen Sprache,
          in der sie abgefaßt sind, deutsche Bergwerksordnungen, ja sie sind die ältesten deutschen
          Bergwerksordnungen.</p>
        <p>Alle wesentlichen Bestimmungen des deutschen Bergrechtes der späteren Zeit sind in diesen
          Trienter Bergwerksordnungen schon enthalten. Und so wie die Tiroler Bergleute als Pioniere
          des Bergbaues hinauszogen in alle deutschen Lande, ja auch darüber hinaus bis nach Rußland
          und England, so haben auch diese ältesten und die späteren Tiroler Bergwerksordnungen die
          anderen deutschen Bergrechte beeinflußt.</p>

        <p>Ebenso ergiebig ist der Boden Tirols für die Geschichte der deutschen
          genossenschaftlichen Gebilde und damit für die Geschichte der älteren deutschen
          Agrarverfassung. In der Fülle der erhaltenen Weistümer, Gemeinde-, Dorf- und Alpordnungen
          und Urkunden begegnen wir einer Reihe von genossenschaftlichen <pb
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          Vereinigungen, deren Anfänge zurückgehen in die Zeit der bajuwarischen Besiedlung. So
          Allmendegenossenschaften, Wald-, Weide-, Holz-, Wassergenossenschaften u. dgl.</p>
        <p>Andere deutsche Rechtsinstitute, die wir wegen ihres Vorkommens in den meisten deutschen
          Territorien als allgemeine bezeichnen können, haben doch in Tirol eine besonders
          charakteristische Ausbildung erfahren, so das aus dem Bodenregal hervorgegangene
          Allmendregal des Tiroler Landesfürsten und das landesfürstliche Steuerwesen.</p>
        <p>Wenn wir rückblickend die Rechtsentwicklung Tirols zusammenfassend überschauen, so können
          wir, abgesehen von der römischen Zeit, sehen, daß die Grafschaften, die zum späteren Tirol
          zusammengefaßt wurden, in der Hauptsache im Verbande des bayerischen Stammesherzogtumes
          standen. Nur die südlichste von Bozen südwärts sich erstreckende Grafschaft Trient gehörte
          als Herzogtum zum langobardischen Königreich.</p>
        <p>Sowohl die bayerischen Grafschaften wie die langobardische Grafschaft sind aber mit dem
          Stammesherzogtume Bayern und dem langobardischen Königreich zuerst in den Rahmen des
          fränkischen Reiches und später in den des deutschen Reiches hineingezogen worden.</p>
        <p>Auf dem Umwege über die Bischöfe von Brixen und Trient sind dann durch die Grafen von
          Tirol alle diese Grafschaften zu einem einheitlichen Territorium Tirol zusammengefaßt
          worden, welches, den Rahmen des Stammesherzogtums Bayern sprengend, als selbständiges
          Territorium in direkte Lehensabhängigkeit zum deutschen Reiche gelangte.</p>
        <p>Aber auch aus dem Verbande des hl. römischen Reiches deutscher Nation ist Tirol zuerst
          tatsächlich und später auch rechtlich herausgetreten und hat seit dem Anfall an die
          Habsburger (1363) seinen Lebensweg im Verbande der österreichischen Länder gemacht.</p>
        <p>Die Grundlagen der Rechtsentwicklung Tirols sind aber bajuwarische gewesen und sind
          bajuwarisch geblieben, bis der Ausgang des 18. und der Eingang des 19. Jahrhunderts für
          alle österreichischen Länder Rechtsgleichheit gebracht hat.</p>
        <p>Dieses Tirol, hervorgegangen aus dem alten bajuwarischen Stammesherzogtum,
          herausgeschnitten aus dem Leibe des alten hl. römischen Reiches deutscher Nation, dieses
          Tirol im Verbande der österr. Länder ist unsere heißgeliebte Heimat, ist unser engeres
          Vaterland. Und die Hauptstadt dieses heute allerdings zerrissenen und zerstückelten Tirol
          ist unser Innsbruck und der Juwel von Innsbruck ist unsere
          Leopold-Franzens-Universität.</p>
        <p>Ich weiß mich einig mit Ihnen, wenn ich in dieser feierlichen Stunde ein heißes Gebet zum
          Himmel sende:<lb/> Gott schütze unsere Leopold-Franzens-Universität,<lb/> Gott schütze
          unser Innsbruck,<lb/> Gott schütze Tirol und Österreich und das ganze deutsche Volk!</p>
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