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        <title>Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520</title>
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      Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Hansjürgen</forename>
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          </author>
          <title>Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520</title> (<publisher>C.F.
      Müller</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Karlsruhe</pubPlace>
          <date when="1957">1957</date>) <series>= Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche
      Abhandlungen, Bd. 10.</series>
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      <editorialDecl>
        <p>In dieser Arbeit werden zwei Gliederungsschemata verwandt. Einmal die durchlaufende
     Bezeichnung der Teile, die beispielsweise mit "#T.1" für den ersten Teil adressiert werden
     können. Unabhängig davon werden die Paragrafen durchgezählt, so dass es wenig Sinn macht, diese
     Gliederungsebene mit der zuerst beschriebenen in Verbindung zu setzen. Die Einzelparagrafen
     können also bespielsweise mit "#P.73" referenziert werden.<lb/> Heino Speer 2022</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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      <divGen type="toc"/>
    </front>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Hansjürgen Knoche: Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520</head>
        <div rend="italic" type="abstract" xml:id="S0">
          <head rend="italic">Vorwort</head>
          <p>Die nachstehende Untersuchung möchte ein Beitrag zur Fünfhundertjahrfeier der
      Albert-Ludwigs-Universität sein.</p>
          <p> Zum Thema führten mich Anregungen von Herrn Prof. <persName>Hans Thieme</persName>
      (Freiburg), der diese Arbeit auch betreut, mich ermutigt und gefördert hat. Beim Eindringen in
      das Quellenmaterial sind mir die Ratschläge von Herrn Stadtarchivar Dr. Zwölfer (Freiburg) von
      großem Wert gewesen. Auch die anderen Herren des Freiburger Stadtarchivs sind mir bereitwillig
      zur Hand gegangen.</p>
          <p> Die Arbeit ist mir durch eine Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft wesentlich
      erleichtert worden. Beiträge der Freiburger Wissenschaftlichen Gesellschaft und der von der
      Universität verwalteten Adolf-Haeuser-Stiftung haben die Drucklegung ermöglicht.</p>
          <p> Für alle diese Förderung und Hilfe danke ich herzlich.</p>
          <p> Dankbar erinnere ich mich meines ersten Lehrers, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Siber">Prof. Dr. Dr. h.c. <persName>Heinrich
        Siber</persName>
            </ref> (Leipzig), des vir sanctus et gravitate et fide praeditus, der mich
      von 1948 bis 1950 in die Romanistik und das rechtsgeschichtliche Arbeiten eingeführt hat. </p>
          <p> H. Knoche <pb n="VIII" xml:id="S.VIII"/>
            <gap reason="Inhaltsverzeichnis automatisch erstellt"/> Seite IX-XII <pb n="1" xml:id="S.1"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.0.1">
          <head>Aufgabe und Plan</head>
          <p>In der Zasiusforschung findet sich zur Zeit noch eine bedeutsame Lücke; sie betrifft das
      Freiburger Stadtrecht von 1520.</p>
          <p> Einmal nämlich fehlt eine zusammenfassende Darstellung desselben, wie sie beispielsweise
       <persName>Coings</persName> Untersuchung über "Die Frankfurter Reformation von 1578 und das
      gemeine Recht ihrer Zeit" geboten hat. Dies ist bedauerlich, da gerade das Freiburger
      Stadtrecht von der Wissenschaft übereinstimmend als die bedeutendste Gesetzgebung des XVI.
      Jahrhunderts gerühmt wird.</p>
          <p> Außerdem aber ist es bis heute auch wissenschaftlich nicht verbürgt, daß <persName>Ulrich
       Zasius</persName> wirklich der Verfasser des Stadtrechts ist. Zwar hat dies die ältere
      Zasiusforschung ohne Bedenken angenommen; so insbesondere Zasius' Schüler und ältester
      Biograph <persName>Johann Fichard</persName> und die bisher ausführlichste Zasiusbiographie
      von <persName>Roderich Stintzing</persName> (1857). Jedoch hat <persName>Richard
       Schmidt</persName> in seiner Freiburger Rektoratsrede über "Zasius und seine Stellung in der
      Rechtswissenschaft" (1904) darauf hingewiesen, daß gegenüber diesen Zeugnissen Vorsicht
      geboten sei, und daß der Beweis für ihre Richtigkeit noch ausstehe.</p>

          <p> Diese Vorsicht ist in der Tat berechtigt, nannten doch die älteren Biographen Zasius auch
      übereinstimmend als den Verfasser der Badischen Erb- und Vormundschaftsordnung von 1511. Die
      neuere Forschung hat dies jedoch widerlegt.<note
                n="N.1.1">Vgl. dazu: <ref
                target="https://archive.org/details/bub_gb_eFIPAAAAYAAJ/page/n46">Carlebach, Badische Rechtsgeschichte I, Heidelberg 1906, S.
        46ff.</ref> — <ref target="/o:repat.lenel-1912">Otto Lenel, Ist Ulrich Zasius der
        Verfasser der Badischen Erbordnung von 1511? Ztschr. f. Gesch. d. Oberrheins NF. Bd. 27
        (1912) S. 511 bis 513</ref>. — Fr. Wielandt, Dr. <persName>Jakob Kirsser</persName>, der
       Verfasser der Badischen Erbordnung von 1511, Ztschr. f. Gesch. d. Oberrheins NF. Bd. 44
       (1931) S. 350f.</note>
          </p>

          <p> Zwar hat die Warnung von Richard Schmidt in der seitherigen Literatur nicht durchweg
      Widerhall gefunden.<note
              n="N.1.2">Vgl. Kunkel S. XXV, Wieacker S.80, 104, Schw.-Thieme S.
       264, 271. — Besondere Hinweise hingegen bei Wolf S. 82, Thieme S. 4, zuletzt Thieme, Zas.
       S. 21. — Vor allem aber ist der Hinweis bei Schindler (S. 5f.) bedeutsam, weil dessen
       Arbeit von Fr. Hefele, dem besten Kenner der Handschriften im Freiburger Stadtarchiv,
       mitbetreut wurde. Dieser hätte eine von R. Schmidt abweichende Ansicht sicher zum Ausdruck
       gebracht.</note> Sie ist aber deshalb besonders bedeutsam, weil Schmidt der erste gewesen
      ist, der seine Forschungen auf die im Freiburger Stadtarchiv vorhandenen Materialien zum
      Stadtrecht gestützt hat. <pb
              n="2" xml:id="S.2"/>
          </p>
          <p> Der Versuch, diese Lücke zu schließen, bedarf gerade im Jubiläumsjahr der
      Albert-Ludwigs-Universität kaum der Rechtfertigung. Es ist ein Gebot der Pietät und
      Gerechtigkeit, die Rolle des größten und bedeutendsten Juristen dieser Universität in der
      deutschen Gesetzgebungsgeschichte so weit wie möglich zu klären.</p>
          <p> Unsere Untersuchung hat daher zwei Aufgaben: Der erste Teil soll die Entstehung des
      Stadtrechts und damit den Anteil von Ulrich Zasius auf Grund der vorhandenen Materialien
      darstellen. Es muß dabei versucht werden, den von Richard Schmidt beschrittenen Weg
      weiterzugehen, hat dieser doch seine Ergebnisse selbst als Provisorium bezeichnet, sich auch
      eine eingehendere Untersuchung ausdrücklich vorbehalten, zu welcher er allerdings nicht mehr
      gekommen ist.</p>

          <p> Im zweiten Teil der Arbeit soll dann eine systematische Darstellung des Stadtrechts selbst
      versucht werden.<note
                n="N.1.3">Zum Problem der Abgrenzung dieser Arbeit darf ich schon hier
       auf <ref
              target="#P.95">§ 95 a.E.</ref> verweisen.</note> Dabei sollen an Hand einer
      dogmengeschichtlichen Kommentierung der einzelnen Vorschriften die Einflüsse des deutschen und
      römischen Rechts gezeigt und die neuen rechtspolitischen Gedanken des Stadtrechts
      herausgearbeitet werden. <pb
              n="3" xml:id="S.3"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>ERSTER TEIL. Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht</head>
          <div xml:id="TA.1.0">
            <head>EINLEITUNG</head>
            <div xml:id="P.1">
              <head>§ 1. Das Zeitalter der Rezeption</head>
              <p>Die "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FreiburgStR.+1520&amp;fs=Blatt+[aa]+r">Nüwe Stattrechten und
         Statuten der loblichen statt Fryburg im Prißgow gelegen</ref>" von 1520 gehören in jene
        Gruppe städtischer Rechtsaufzeichnungen, die wir als Stadtrechtsreformationen zu bezeichnen
         pflegen.<note n="N.2.1">Über den Ausdruck "Reformation" bei den Glossatoren vgl. Coing, SZ
         (RA) Bd. 56 (1936) S. 265.</note> Sie sind ein Produkt gesetzgeberischer Auseinandersetzung
        zwischen dem eindringenden römischen und dem deutschen Recht, wie es sich in städtischer
        Gesetzgebung, Übung und Tradition seit langer Zeit herausgebildet hatte.</p>

              <p>Die seit dem Ausgang des zwölften Jahrhunderts in die Kanzleien und Universitäten
        Deutschlands vordringenden italienisch gebildeten Legisten und die von ihnen herangezogenen
        Praktiker verdrängten das deutsche Recht mehr und mehr. Mit dem Untergang der freien
        Bauernschaften und der Umwandlung des Rittertums in eine Hofbürokratie hatten die
        Schöffengerichte, die bis dahin Träger einer rein deutschen Rechtspflege waren, ihren Sinn
        und ihre öffentliche Wirksamkeit verloren. Eine wissenschaftliche und gegenüber stürmischen
        Neuentwicklungen standfeste deutsche Rechtslehre gab es nicht. So drangen aus den Schulen
        Oberitaliens die Gelehrten und Praktiker ein und mit ihnen das römische Recht.<note n="N.2.2">Vgl. Wolf S.63-65, Kisch S. 15, Planitz, Zw. S. 462.</note>
              </p>

              <p> In dem zersplitterten deutschen Rechtsraum konnte sich das römische Recht infolge der
        Übermacht und Geschlossenheit seiner dogmatischen Durchbildung naturgemäß zunächst ohne
        Widerstand ausbreiten. Dem geistigen Horizont der Zeit entsprach eine kritische Sichtung
        dieses ungeheuren neuen Materials noch nicht. Es ging verständlicherweise zuerst um eine
        Aneignung des Ganzen. Eine Kritik an der "ratio scripta" blieb der nachfolgenden Epoche
         vorbehalten.<note n="N.2.3">Sohm S. 147ff., Stintzing S. 75ff., Wieacker, "Ratio scripta"
         in RR S. 195ff., Wolf S. 66, Coing S. 98ff., Kisch S. 16, Planitz, Zw. S. 466
         (Fichard).</note>
              </p>

              <p> Die Glossatoren und Postglossatoren versuchten, das Gebäude des römischen Rechts
        begrifflich zu erfassen und praktisch nutzbar zu machen, <pb
                  n="4"
                  xml:id="S.4"/> weil sie
        in einer methodischen wissenschaftlichen Aufarbeitung des Corpus iuris die Aufgabe der Zeit
        sahen, und noch nicht in einer prinzipiellen und kritischen Auseinandersetzung mit dem
        römischen Recht.<note
                  n="N.2.4">Über ihre Methode vgl. neuerdings Lange S. 151 ff.</note>
        Dies bedurfte eines ausgeprägteren historischen Sinnes<note n="N.2.5">Stintzing S.
         77.</note> und anderer Denkmethoden als der scholastischen.</p>

              <p> Jedoch konnte dieses breite und tiefe Eindringen des römischen Rechts nicht lange ohne
        ernsthaften Widerstand bleiben. In allzu vielen Punkten war die römische Rechtsanschauung
        heimischem Denken und Bedürfnis unangemessen oder gar entgegengesetzt.<note n="N.2.6">Wolf
         S. 64 und 68f., Kisch S. 17, Planitz, Zw. S. 462.</note> Die Folge dieses Zwiespalts war
        seit Ende des 15. Jahrhunderts eine von der Zeit als sehr ernst empfundene Isolierung der
        gelehrten Jurisprudenz von der Rechtsbildung und ein Rückgang ihres öffentlichen Ansehens;
        eine Vertrauenskrise zwischen Juristen und Volk. In den Artikeln der Bauernschaften und den
        Schriften der Reformatoren tritt sie uns entgegen.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.2">
              <head>§ 2. Humanismus und mos gallicus</head>

              <p> Dies erkannt zu haben, ist das Verdienst des französischen und deutschen Humanismus, der
        mit den Mitteln historischer Besinnung und geistiger Emanzipation von der Glosse eine Lösung
        des Konfliktes suchte. Das Bestreben des juristischen Humanismus entsprach der allgemein
        einsetzenden Abkehr von mittelalterlichen Anschauungen mit ihrer strengen Gebundenheit an
        die geistige Autorität der Kirche und der überlieferten Texte.<note n="N.2.7">Vgl. dazu
         Wieacker S. 135.</note>
              </p>

              <p> Die Kritik des Humanismus galt nun auch der als schwerfällig und unzeitgemäß empfundenen
        scholastischen Methode der Rechtswissenschaft. Auf juristischem Gebiet waren die Gründer der
        neuen Anschauung (des mos gallicus) <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Guillaume_Budé">
                  <persName>Budäus</persName>
                </ref> (1467-1540) und <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Andrea_Alciato">
                  <persName>Alciat</persName>
                </ref> (1492-1550). Über den Freiburger Humanisten, Professor
        und Stadtsyndicus <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich Zasius">
                  <persName>Ulrich Zasius</persName>
                </ref>
        wirkte diese Entwicklung auch in den deutschen Raum hinein.<note n="N.2.8">Kreller S. 25,
         Wieacker S. 43, Kisch S. 17, Stintzing S. 24ff., 77, Kunkel S. XXIII.</note>
              </p>

              <p> Das Ziel des juristischen Humanismus war es, ein logisch befriedigendes System des Rechts
        aus dem Corpus iuris zu finden oder selbst herzustellen, wozu man eine Erweiterung und
        Vertiefung der Quellenkenntnis und die möglichst weitgehende Reinigung der Quellen selbst
        für notwendig hielt.<note n="N.2.9">Vgl. Kreller S. 27, Wieacker S. 44 und in "ratio
         scripta" (passim). Bezeichnend für Zasius ist etwa das Faksimile "ad lectorem" bei
         Thieme.</note>
              </p>

              <p> Hierbei muß man allerdings die in <hi>praktischer</hi> Hinsicht begrenzte Zielsetzung und
        Wirksamkeit des juristischen Humanismus im <pb
                  n="5" xml:id="S.5"/> Auge behalten.<note
                    n="N.2.10">Dazu ausführlich Wieacker S. 20 f., 44, 135f., 155; über den Unterschied
         zwischen der theoretischen Stellung der Humanisten zum mos italicus und ihrem Verhältnis zu
         demselben als Praktiker vgl. Döhring S. 279 ff. — Koschaker (S. 116) nennt den Einfluß
         des Humanismus auf das praktische Rechtsleben "gleich Null". — Vgl. auch unten <ref target="#P.9.5">§ 95.</ref>

                </note> Die volle Autonomie des europäischen Rechtsdenkens ist
        von dieser Bewegung nicht ausgegangen. Sie erschöpfte sich vielmehr im Grunde in der
        "Rückkehr zum reineren Wort der Antike"<note
                  n="N.2.11">So Wieacker S. 136.</note>, sie hat
        den Weg zu einer autonomen Rechtsethik nicht selbst beschritten, sondern nur für die Zukunft
        frei gemacht.<note n="N.2.12">Wieacker S. 155. Im gleichen Sinne auch Wolf S. 71,
         Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch d. bürg. R., I. Bd., Allgem. Teil, 1. Halbbd., 14. Aufl.
         1952, S. 60 und 62; Schwerin-Thieme S. 271 f.</note>
              </p>

              <p> Dem Kampf <persName>Luthers</persName> um die Freiheit der Theologie von der Philosophie
        entsprach der Kampf des Humanismus um die Freiheit der Philosophie von der Theologie. Die
        Jurisprudenz schloß sich an in ihrem Bestreben um die Freiheit der Rechtsfindung von der
        scholastischen Methode. Zasius selbst empfand dies deutlich: "Er fand in ihm (Luther) einen
        verwandten Geist, ihm kamen die Glossatoren der echten Texte nicht anders vor als die
        Scholastiker, welche Luther bekämpfte. Das ursprüngliche römische Recht sollte von ihm in
        derselben Reinheit wiederhergestellt werden, wie die Theologie der Bibel durch Luther."<note n="N.2.13">Neff I S. 27. Vgl. Ranke, Dtsch. Geschichte im Zeitalter d. Reformation I, S.
         307, und II, S. 60.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.3">
              <head>§ 3. Die Stadtrechtsreformationen</head>

              <p> Was die führenden Geister der Zeit ahnten oder erkannten, mußte allerdings im praktischen
        Rechtsleben noch als ungleich ernster und aktueller empfunden werden. Da aber die Gelehrten
        und Praktiker der legistischen Schule zu solchen Einsichten noch kaum vorgedrungen waren,
        die deutschen Humanisten wiederum kaum Verbindung zur praktischen Jurisprudenz hatten, ja
        ihr meist sogar feindlich gegenüberstanden,<note n="N.2.14">Vgl. die bei Thieme im Faksimile
         veröffentlichten Distichen von Amerbach und Zasius. — Ähnlich auch die bei Stintzing
         zitierte Bezeichnung <persName>Huttens</persName> für das römische Recht: "Accursischer
         Absinth" (Stintzing S. 103/4).</note> blieben die Gesetzgeber bei ihrer Aufgabe, die ersten
        Folgerungen aus dem Zwiespalt zwischen heimischer Überlieferung und römischem Recht zu
        ziehen, so gut wie allein.</p>

              <p> Die starke Gesetzgebungstätigkeit, welche im späten 15. und frühen 16. Jahrhundert
        beginnt, ist die Folge eines dringenden Bedürfnisses nach klärender Auseinandersetzung. Um
        so größer mußte dieses sein, als die immer mehr fortschreitende Ausbildung und Befestigung
        der Territorialherrschaften und der wirtschaftliche Aufschwung der deutschen Städte <pb
                  n="6" xml:id="S.6"/> ohne eine rechtliche Neuordnung nicht möglich gewesen wären.<note
                  n="N.2.15">Kunkel S. XIV.</note> Die Gesetzgebung in den Städten trat freilich zahlenmäßig
        hinter den landrechtlichen Kodifikationen zurück, da außer den Reichsstädten nur wenige
        Landstädte — wie z.B. <placeName>Freiburg i. Br.</placeName> — eigene
        Gesetzgebungsgewalt zu betätigen vermochten.<note
                    n="N.2.16">Vgl. dazu <ref
                  target="#P.9.5">unten § 9 V</ref>.</note> Die Reihe dieser Stadtrechtsreformationen wird eingeleitet
        durch die Nürnberger von 1479. Sie hat auf landrechtliche Quellen starken Einfluß gehabt und
        — in ihrer neuen <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Fassung von 1484</ref> — auch auf die
        stark romanisierende zweite Stadtrechtsquelle dieser Zeit, die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Reformation von 1499</ref>. Zehn Jahre später (1509) erfolgte auch eine erste <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509">Kodifikation des Frankfurter Rechts</ref>. Endlich gehört in
        diese Gruppe auch das Freiburger Stadtrecht von 1520, das an geistiger Durchdringung des
        Stoffes und rechtspolitischer Kunst eine Sonderstellung einnimmt.<note
                  n="N.2.17">Schwerin-Thieme S. 263f., Wieacker S. 104, Kunkel S. XXII und XXV.</note> Besonders
        berufen zur Mithilfe bei diesen Gesetzgebungen waren naturgemäß die Stadtschreiber und
         Syndici<note
                  n="N.2.18">Stobbe RQ S. 234.</note>, die, an rechtsgelehrter Bildung auf der
        Höhe der Zeit, zugleich eine andauernde lebendige Beziehung zur gerichtlichen Praxis und
        eine genaue Kenntnis der älteren Rechtsquellen mitbrachten. "Der stette schriber" wird in
        Freiburg schon im Stadtrodel von 1293<note n="N.2.19">Schreiber I S. 125.</note>
        erwähnt.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.4">
              <head>§ 4. Das Freiburger Stadtrecht</head>
              <div xml:id="P.4.1">
                <head>I.</head>

                <p> Das älteste Freiburger Stadtrecht, die der Stadt um 1120 verliehene Handfeste Konrads v.
         Zähringen, ist uns in erweiterter Gestalt (mit Ergänzungen der Herzöge bis 1218<note
                      n="N.2.20">Die Datierung des Tennenbacher Textes muß neuerdings vielleicht wieder unter
          einem gewissen Vorbehalt erfolgen, nachdem die vielumstrittene Echtheit der Berner
          Handfeste vom <date
                    when="1218-04-15">15. 4. 1218</date> von Strahm auf Grund des
          diplomatischen Befundes — wenn auch unter heftigem Widerspruch — bejaht worden ist:
          Die Handfeste beruht ja auf dem Tennenbacher Text. — Vgl. dazu: Strahm, Hans, Die
          Berner Handfeste, Bern 1953; dagegen Rennefahrt, Hermann, Um die Echtheit der Berner
          Handfeste, Schweiz. Ztschr. f. Gesch. Bd. 4 (1954) S. 177; als Erwiderung Strahm a.a.O. S.
          478; dagegen abermals Rennefahrt a.a.O. Bd. 6 (1956) S. 145; zusammenfassend Bader in SZ
          (Germ.A.) 72. Bd. (1955) S. 194.</note>) im sogenannten Tennenbacher Text
          überliefert.<note
                    n="N.2.21">Schreiber I S. 1ff. — Vgl. z. folgd. Beyerle;
          Schröder-Künßberg S. 752f.</note> Die älteren Stadtrechtstexte nehmen verschiedentlich auf
         das Kölner Recht Bezug, und es ist in ihnen auch ein Rechtszug nach
          <persName>Köln</persName> vorgesehen. So heißt es im Stadtrecht von 1275: "das sint die
         reht der stat ze Friburg in Brisgöve mit den si gemachot wart, und gevrit <pb
                    n="7" xml:id="S.7"/> nah Kölne der stat". Und noch im Jahre 1497<note
                    n="N.2.22">RPr 7 fo. 53
          re.</note> bezieht sich der Stadtrat in einer Rechtsauskunft auf diesen Ursprung. Der
          Stadtrodel<note
                    n="N.2.23">Schreiber I S. 14; Beyerle S. 36 Fn. 2; Keutgen S. 124 Nr. 40
          (vgl. 118 Nr. 5).</note> bestimmte auch: "Si super aliqua sententia fuerit inter burgenses
         orta discordia ... ex XXIIII consulibus duo non simplices burgenses. super ea coloniam
         appellabunt si uolunt".<note n="N.2.24">Über die Bedeutung dieser Stellen und das
          Verhältnis zu Köln vgl. ausführlich Maurer S. 172, 190, 197; Beyerle S. 35 ff., 73 f.,
          129, v. a. S. 134; Conrad S. 482; Büttner, Freiburg und das Kölner Recht, Ztschr.
          Schauinsland Jg. 1954 S. 7 ff.; Gothein S. 92 ff.; Huber, Ztschr. f. schweiz. Recht XXII
          S. 3 ff. — Nach älterer Auffassung war Köln Oberhof für Freiburg, da man eine Bewidmung
          mit Kölner Recht annahm (so Maurer a.a.O.), während nach heutiger Ansicht eine eigentliche
          Bewidmung mit Kölner Recht und damit eine Oberhofstellung Kölns nicht in Frage kommen (so
          Conrad a.a.O.). Jedenfalls wurde aber — mindestens bis 1396 — ein Rechtszug nach
          Köln in Anspruch genommen (Nachw. b. Maurer S. 197). Anscheinend hat man also schon damals
          die Bezugnahme mißverstanden. Über die wirkliche Bedeutung dieser Stellen (Verleihung
          Kölner Marktrechts) vgl. die ausführliche Untersuchung bei Beyerle, Gothein S. 92 ff. und
          — neuestens — Büttner, der allerdings auf die zuletzt genannte Stelle (betr.
          Appellation) nicht eingeht.</note>
                </p>

                <p> Das Freiburger Stadtrecht wurde bald das bedeutendste Mutterrecht am Oberrhein, und
         Freiburg wurde Oberhof.<note n="N.2.25">Schreiber, Gesch. d. St. II 1 S.182ff.;
          Schwerin-Thieme S. 131; zur Entwicklung vgl. Bastian S. 11; v. Bieberstein S. 22,
          114.</note>
                </p>

                <p> Der Inhalt des Tennenbacher Textes ist größtenteils übergegangen in das lateinisch
         geschriebene Stadtrecht, das in zwei Bearbeitungen erhalten ist; nämlich im Bremgartener
         Text (um 1218)<note
                    n="N.2.26">Rietschel, Neue Studien über die älteren Stadtrechte von
          Freiburg i. Br. Festgabe Thudichum 1907.</note> und im Stadtrodel aus dem Anfang des 13.
         Jahrhunderts. 1293 entstand unter Graf Egon von Freiburg wieder ein deutsches
          Stadtrecht<note
                    n="N.2.27">Schreiber I S. 123ff.</note>, das auf eine Bearbeitung des
         deutschen Stadtrodels von 1275<note
                    n="N.2.28">Schreiber I S.74ff.</note> zurückgeht.
         Endlich wurde unter den Herzögen Albrecht und Leopold von Österreich 1368<note n="N.2.29">Schreiber II 2 S. 593ff.</note> die letzte Fassung des älteren Freiburger Stadtrechts
         geschaffen.</p>

                <p> Als Zasius im Jahre 1502 Stadtgerichtsschreiber und Rechtsberater der Stadt (Syndicus)
          wurde<note n="N.2.30">Revers bei Stintzing S. 382 f. Vgl. dazu Thieme, Zas. S.
          14/15.</note>, erhielt er die Aufgabe, unter Sichtung der älteren Rechtsquellen die
         städtische Rechtsordnung der Gegenwart sinnvoll anzupassen, ohne von dieser festgefügten
         Tradition mehr als das Notwendigste zu beseitigen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.4.2">
                <head>II.</head>
                <p> In der Vorrede des am <date
                    when="1520-01-01">1. 1. 1520</date> in Kraft getretenen
         Stadtrechts hat der Stadtrat seinen Entschluß zur Schaffung dieses Werkes ausführlich
         motiviert und die Notwendigkeit der Aufgabe recht deutlich zum Ausdruck <pb
                    n="8" xml:id="S.8"/> gebracht.<note n="N.2.31">Es ist bei <ref
                      target="https://de.wikipedia.org/wiki/Adam_Petri">Adam
           Petri</ref> in Basel gedruckt worden (so Stintzing S. 158 Fn. 1 mit Nachw., ders. RW I S.
          158 Fn. 1; falsch bei Stobbe, RQ II S. 306 Fn. 1). Über Petri vgl. Amerbachkorr., z.B. I
          428 und II 177. Offenbar verfügte Freiburg damals noch nicht über eine leistungsfähige
          Offizin, während später (1530) Zasiusschriften auch hier (bei Joh. Faber) verlegt wurden.
          Das <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509Titelblatt">Titelblatt</ref> (abgebildet b. Kunkel) trägt
          zwei Holzschnitte von <ref
                    target="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Holbein_der_Jüngere">Hans Holbein d. J.</ref>:
          Auf der Vorderseite das von zwei Löwen gehaltene österreichische Wappen und darunter das
          Stadtwappen; auf der Rückseite eine Madonna mit den Freiburger Schutzheiligen Lambertus
          und Alexander. Zu beiden vgl. ausführlich Cohn S. 26 f., 29 ff., 37 f., 53 ff. Sie sind
          kunstgeschichtlich sehr bedeutsam, weil die Jahre 1519/20 eine wichtige Periode in der
          Entwicklung von Hans Holbeins Holzschnittechnik waren. Leider aber bildet Cohn (gestützt
          auf Woltmann, Hans Holbein und seine Zeit, Leipzig 1866/68) ein falsches Wappen ab. Er
          zeigt ein Stadtwappen ohne Löwen und ohne das darübergesetzte österreichische Wappen,
          dafür mit einem Helm und Federbusch. Offenbar konnten Woltmann und Cohn den Originaldruck
          nicht einsehen.</note> Die Vorrede enthält im wesentlichen als ersten Teil eine
         Beschreibung des gesetzgeberischen Plans und seiner Motive, im zweiten salvatorische
         Klauseln und Vorbehalte zugunsten der Stadt und der Landesherrschaft und am Schluß eine
         Ermahnung an die Bürgerschaft. Das ganze ist von Zasius verfaßt<note
                      n="N.2.32">Vgl. <ref
                    target="#P.19">§ 19</ref>.</note>. "So aber nach den worten des keisers Justiniani",
         heißt es, "des menschen stand in empsiger verwandlung ist also, das sich alle hendel, übung
         und bruch, steet und wesen mit hingang der zit und des alters verendern dergestalt, das
         menschlich art gar oft by alten satzungen ritt bestan, wo sy nit uß erheischung der
         notturft mit nüwen versehen und ersetzt würden ... so (haben) wir burgermeister und der rat
         der statt Fryburg im Pryßgow erfunden, das unsere satzungen ... an vil orten unverstendig
         und mangelhaftig sind." Der so motivierte gesetzgeberische Plan wird aber ausdrücklich
         dahin eingeschränkt, daß die Rechtstradition so weit wie möglich erhalten bleiben solle:
         "Onbegeben sonder vorbehalten alle andern unserer fryheiten, herkommen, gepruchen,
         gewonheiten und stattrechten, die wir ... loblich her(ge)bracht haben" sollte die
         Neuordnung erfolgen. Und so geschah denn auch die Rezeption des römischen Rechts in
         Freiburg "in der gesundesten Weise: Denn die lange Prüfung und langsame Ausbildung des
         Rechtsbuchs beglaubigen, daß die so oft überschätzte Einwirkung der gelehrten Juristen hier
         wenigstens nicht weiter durchdrang als ihr das Bedürfniß entgegenkam".<note
                      n="N.2.33">So
          Stintzing S. 160; vgl. dazu aber unten <ref target="#P.95">§ 95</ref>.</note>
                </p>

                <p> Deutliche Anklänge an die Formulierung der Vorrede finden sich bei Zasius an folgender
         Stelle der opera<note
                    n="N.2.34">Resp. et intell. S. 390 (Scholia nota h — fundaretur).
          Faksimile dieser (1526 neu eingefügten) Stelle b. Thieme.</note> "Et merito civitates
         legibus fundari dicuntur. Nec enim vel civitates vel alii hominum conventus sed ne regna
         quidem consisterent, nisi lege fulcirentur ... Quo nomine civitas Friburgum commendari iure
         poterit quae antiquata priscorum imperfectione, denique eorum novis legibus <pb
                    n="9" xml:id="S.9"/> municipalibus iuri communi magna ex parte conformibus ope nostra superiori
         anno ... instruxit ..."</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.5">
              <head>§ 5. Ulrich Zasius</head>
              <div xml:id="P.5.1">
                <head>I.</head>

                <p>Der Mann, dem das Verdienst an dieser Kodifikation von jeher zugeschrieben wird, ist
         Ulrich Zasius. Zu den bisher bekannten Daten aus seinem Leben vermögen wir einige
         Kleinigkeiten aus den Ratsprotokollen nachzutragen, die von 1497 bis 1512 erhalten sind,
         von 1512 bis 1538 allerdings fehlen (vgl. dazu <ref target="#P.10.1">§ 10 I</ref>).</p>

                <p> Zasius ist 1461 in <placeName>Konstanz</placeName> geboren, wo er die Domschule
         besuchte. Er erhielt eine gute Ausbildung in Latein; Griechisch wurde jedoch nicht gelehrt,
         und Zasius hat es auch späterhin nicht beherrscht.<note
                      n="N.2.35">Stintzing S. 7 u. Fn.
           <ref
                    target="#Note2.127">127</ref>.</note> 1481 begann er sein Studium an der
         Artistenfakultät in <placeName>Tübingen</placeName>. "Immerhin dürften die ersten Semester
         mehr im sinnlichen Sichausleben als im geistigen Sichaneignen hingegangen sein", schreibt
          Wolf<note
                    n="N.2.36">S. 73; ähnlich Stintzing S. 15 und alle älteren Biographen.</note>
         über diese Zeit. Nach kurzer Tätigkeit als bischöflicher Notar in Konstanz wurde er 1489
         Stadtschreiber von <placeName>Baden im Aargau</placeName>. Sein guter Ruf als Fachmann
         datiert wohl schon aus dieser Zeit.<note
                    n="N.2.37">Wolf S. 74, Thieme, Zas. S. 11.</note>
         Hier begann auch sein Verkehr mit dem Baseler Humanistenkreis<note
                    n="N.2.38">Wolf S. 74,
          Thieme, Zas. S. 12.</note> 1494<note
                    n="N.2.39">Zur Datierung vgl. ausführlich Bastian S.
          6f. m. Nachw. Fn. 3.</note> wurde er von <placeName>Freiburg</placeName> als
         Stadtschreiber berufen, legte aber bereits 1496 dieses Amt wieder nieder<note
                    n="N.2.40">Stintzing S. 17 u. 36.</note> und wurde Leiter der Lateinschule. Ein Wechsel, der für die
         Zeit nicht so ungewöhnlich ist, wie wir heute zu glauben geneigt sind, und den die
         Biographen meist mit Zasius' Bestreben erklären, seine Studien zu vervollkommnen, die er
         selbst glaubte vernachlässigt zu haben. Aber bereits 1499 gab er das Amt wieder ab und
         wechselte zur Universität über um sich ganz dem juristischen Studium zuzuwenden<note
                    n="N.2.41">Stintzing S. 38, Thieme, Zas. S. 11.</note>. Er faßte dieses Ausscheiden aus
         städtischen Diensten offenbar nur als vorübergehend auf, wie das Ratsprotokoll ausweist,
         dessen Einträge auch ein Licht auf den liebenswürdigen und hilfsbereiten Charakter von
         Zasius werfen. Drei Tage vor seinem offiziellen Ausscheiden nämlich heißt es:<note
                    n="N.2.42">RPr 8 (1499) fo. 63 re. Abs. 1.</note> Der "alt schulmeister" erscheine vor Rat
         und bitte, ihn wieder in das Amt einzusetzen, "ob hinfur die schul ledig werd". Er
         verspreche auch: "und ob er vor ye sinnig gewest welt er sich bessern". Daß er von Zasius
         vorgeschickt war, ergibt sich aus dem Eintrag über dessen Ausscheiden selbst:<note
                    n="N.2.43">RPr 8 fo. 65 re. Abs. 2.</note> "Urrich Zesi alter statt schriber nuwmals
         schulmeister hatt uff hut ein ratt furgehalten sinen vlis den er in der schul gebrucht hatt
         mit danksagung <pb
                    n="10" xml:id="S.10"/> das ein rat vergunt hat gehapt und nam urlob und
         sagt die schul ein ratt wider uff; mit anbiettung gegen ein ratt zu verdingen wo er kann
         oder mag dann er sin wesen mit wib und kind alweg hie halte; obschon wenn er by wilhen
         abwesend wäre. Und rümt meister hans marggraphen siner gestrenge und siner gkunst mit bitt
         in wider zu der schul komen zelassen", was dann auch geschah.</p>

                <p> Auch ein gelegentlicher Mangel an Steuermoral (wohl seinen wirtschaftlich immer beengten
         Verhältnissen zuzuschreiben) hat das gute Verhältnis zwischen Zasius und der Stadt nicht zu
         trüben vermocht. So bemerkt das Ratsprotokoll von 1500<note n="N.2.44">RPr 8 fo. 177 re.
          Abs. 5.</note> "Zesy dem alt schulmeister als er vill studenten hatt und dem Ratt kein
         zoll davon gebt ist erkennt das die amptherren nach in schicken unnd sagen das min herren
         sollichs dhein wegs nachlassen mögen. dz er sich jetzundt guttwilliclich bewise. man wolle
         in anderweg sich fruntlich gegen In erzeigen und halten."</p>

                <p> An die Universität Freiburg kam Zasius als Dozent der Artistenfakultät und
         Institutionslehrer, nachdem er im Jahre 1501 zum legum doctor promoviert worden war.<note
                    n="N.2.45">Stintzing S. 38 f., Hartmann I S. 60 (Anm. zu Nr. 51) m. Nachw.</note> Eine
         genauere Datierung seiner Promotion wird ebenfalls durch die Ratsprotokolle möglich, die am
          <date when="1501-01-27">27. Jan. 1501</date>
                  <note
                    n="N.2.46">Frytag nach conversio Pauli,
          RPr 8 fo. 188 re. Abs. 1.</note> noch von "Zäsi" und erstmals am <date when="1591-02-17">17. Febr. des gleichen Jahres</date>
                  <note n="N.2.47">Mittwoch nach valentini, RPr 8 fo.
          195 re. Abs. 6.</note> von "Doctor Zesi" sprechen, und die wohl als zuverlässig gelten
         können. In der Zwischenzeit muß also die Promotion erfolgt sein.</p>

                <p> Im Jahre 1506 bekam Zasius als Nachfolger seines verehrten Lehrers <persName>Paulus de
          Cittadinis</persName> die lectura ordinaria legum.<note
                      n="N.2.48">Über das von ihm
          erstmals in Deutschland erworbene Emeritierungsrecht vgl. Stintzing S. 259, Riegger S.
          (64) ff., (67), Thieme, Zas. S. 11. — Cittadinus war, wie <persName>Alciat</persName>,
          Schüler <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Jason_de_Mayno">
                      <persName>Jason de Maynos</persName>
                    </ref>.
          Zasius hat seine Klarheit und Zeitnähe besonders gelobt. Vgl. Thieme, Zas. S. 13,
          Stintzing S. 24.</note> Den Auftrag zur Verfassung des Stadtrechts erhielt er mit seiner
         Anstellung als Gerichtsschreiber im Jahre 1502.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.5.2">
                <head>II.</head>

                <p> Was Zasius über die Rechtsgelehrten seiner Zeit hinaushob, war sein Streben nach
         Quellenforschung und seine Freiheit vom blinden Glauben an die Autorität der Glosse.<note
                    n="N.2.49">Wolf S. 76, 81; Kisch S. 19.</note> Im übrigen wird man, um keiner
         Simplifizierung zu verfallen, sein Verhältnis zur zeitgenössischen Doktrin nicht als allzu
         gespannt oder gar feindlich ansehen dürfen.<note
                    n="N.2.50">Vgl. auch R. Schmidt S.
          5/6.</note> In den opera geht er meistens mit der Glosse oder doch einzelnen
         Rechtsgelehrten unter den Glossatoren und Postglossatoren konform und äußert sich oft genug
         lobend über diese. Auch methodisch ist er durchaus nicht auffallend revolutionär. So
         entsprechen etwa seine Scholien <hi>äußerlich</hi> sehr <pb
                    n="11"
                    xml:id="S.11"/>
         weitgehend der Methode der Glosse. In den unmittelbar praktischen Arbeiten, den consilia
         und responsa, hält er sich ebenfalls weitgehend an die übliche, überkommene
         Argumentationsweise. Dies gilt sowohl für den äußeren Aufbau als auch für die Vorliebe zur
         Distinktion als Mittel der juristischen Beweisführung. Deutschrechtliche Begriffe
         harmonisiert er gern mit den entsprechenden römischen, er wendet letztere sogar analog an,
         wenn sich eine unmittelbare Ableitung nicht herstellen läßt.<note
                      n="N.2.51">Z. B.
          Übertragung des römischen Begriffes municipium auf die mittelalterliche civitas in cons.
          XX quaestio I (arg. <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.50.41.1">D. 50, 41 §§
           1 ff.</ref> und <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.50.7.4.5.5">50, 7, 4, 5,
           5</ref>). Über ähnliche Gleichstellungen noch bei <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Gail">
                      <persName>Gail</persName>
                    </ref> und <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Mynsinger_von_Frundeck">
                      <persName>Mynsinger</persName>
                    </ref>, welche nicht immer Verständnis für die Eigenart
          des deutschen Rechts verraten, vgl. Döhring S. 285.</note>
                </p>

                <p> Das Neue und Originelle liegt daher bei Zasius mehr im <hi>inneren</hi> Gefüge seines
         Denkens. Es ist vor allem der neugewonnene Blick für die historische Bedingtheit der
         Quellen, der ihm die Freiheit zu eigentlich textkritischer Forschung gibt.<note
                    n="N.2.52">Kisch S. 19. — Besonders deutlich in seinen Scholien zu "de origine iuris" (Stintzing
          S. 126 ff.). Einige Konjekturen sind sehr glücklich und in die modernen kritischen
          Ausgaben eingegangen, ohne daß man sich wohl der Übereinstimmung mit Zasius bewußt
          war.</note> Es ist endlich — häufig damit verbunden — vor allem die immer wieder
         gestellte Frage nach der ratio legis, die seine Argumente überzeugend macht und gegenüber
         manchen begrifflichen Argumentationen der späteren Zeit angenehm berührt. Im ganzen ein oft
         erstaunlicher Gewinn an Eleganz, Prägnanz und Sauberkeit des juristischen Denkens.<note n="N.2.53">Zu Zasius' eigener Auffassung über den mos italicus und über seine Stellung zu
          diesem vgl. die ausführliche und abwägende Darstellung bei Wolf S. 71 f., 81, 85 ff., 90
          (dazu Kisch S. 20 mit Fn. 17), ferner auch im "Quellenbuch" S. 47. Demgegenüber erscheint
          auch die Darstellung Stintzings heute teilweise als zu summarisch und weniger treffend. Im
          übrigen bemerken Koschacker (S. 116 f.) und Döhring (S. 279 ff.), daß die Humanisten,
          sobald sie als Praktiker tätig wurden, mit dem Material und den Methoden des mos italicus
          arbeiteten, ohne sich dabei grundsätzlich von der communis opinio zu unterscheiden. Dies
          gilt teilweise auch für Zasius, wie sich vor allem in seinen Gutachten, aber auch in
          seinen Vorlesungen immer wieder zeigt. Nur mit dieser Einschränkung kann seine Kritik an
          der communis opinio richtig gewertet werden. Sie meidet zwar in erfreulichem Maße die
          sonst üblichen Übertreibungen (vgl. Wieacker S. 43), ist aber doch oft noch heftig genug
          (vgl. z. B. auch Thieme, Zas. S. 18). Zu den andererseits auch wieder lobenden Äußerungen
          vgl. Kisch S. 19.</note>
                </p>

                <p> Am besten kommen Zasius' Intentionen in seinen eigenen Zeugnissen zum Ausdruck; so etwa
         in einem Briefe an <persName>Pius Hieronymus Baldung</persName> vom Februar 1532:<note
                    n="N.2.54">Riegger Nr. Nr. 275; vgl. auch das Faksimile "ad lectorem" bei Thieme.</note>
         "tum ut eam materiam exemplis et declarationibus, clarissimam redderem: tum etiam ut
         vehementes opinionum concertationes vel amputarem, <pb
                    n="12" xml:id="S.12"/> vel
         conciliarem: et tandem ut resectis superfluis, quorum magna in commentariis sylva est, ea
         docerem, quae et utilia esse, et nostrae saltem Germaniae conferre possent".</p>

                <p> Auf dieser Unterscheidung beruht die oben gegebene Charakterisierung des Standortes von
         Zasius. Zum Freiburger Stadtrecht vgl. <ref target="#P.95">unten § 95</ref>. — Im
         übrigen darf auf die im zweiten Teil der Arbeit gegebenen Beispiele verwiesen werden.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.5.3">
                <head>III.</head>

                <p>Die geistige Parallele, die zwischen dem Ringen Zasius' um die Freiheit der Jurisprudenz
         von der Scholastik und den Bestrebungen der Reformatoren und Humanisten besteht, ist schon
         angemerkt worden<note
                      n="N.2.55">Oben <ref target="#P.2">§ 2 a.E.</ref>

                  </note>.
         Andererseits aber trennten Zasius als Juristen auch wieder tiefe Gegensätze von der
         Reformation, welche endlich stärker wurden als seine Sympathie: Die Humanisten waren zwar
         im allgemeinen kirchenkritisch, aber dennoch kirchentreu. Bei Zasius kam hinzu, daß ihm die
         Bauernunruhen, welche teilweise durch die Reformatoren begünstigt wurden, und die Angriffe
         auf das kanonische Recht besondere Abneigung einflößten. Neff<note n="N.2.56">I S. 29;
          unter Berufung auf Zasius' Brief an Luther; Riegger Nr. 394, der als echt zu gelten hat.
          Vgl. dazu auch Thieme, Zas. S. 17/18.</note> schreibt daher wohl zutreffend: "Wir sehen
         ... daß der Gegensatz zwischen Theologen und Juristen schärfer war als der zwischen den
         Protestanten ... und den Katholiken. Für den Juristen gab es keinen größeren Greuel, kein
         größeres Ärgernis als das Rütteln an den Grundlagen des kanonischen Rechts, die Negierung
         des seit unvordenklichen Zeiten schon gültigen Rechtszustandes."</p>
              </div>
              <div xml:id="P.5.4">
                <head>IV.</head>

                <p>Aus diesem Werdegang als praktischer Jurist und akademischer Lehrer, der gleichzeitig wie
         wenige Juristen der Zeit sich das humanistische Bildungsgut angeeignet hatte und die große
         patriotische Begeisterung der Humanisten<note
                    n="N.2.57">Neff I S. 18ff. mit
          Nachweisen.</note> teilte, folgt auch die Einstellung des Zasius zum deutschen und
         römischen Recht. Er wußte als Jurist über den notwendigen Ausgang der Auseinandersetzung
         zugunsten des letzteren gut Bescheid.<note
                    n="N.2.58">Stintzing S. 145.</note> Aber er
         hielt sich den Blick frei für die dienlichen Grenzen der Rezeption,<note
                    n="N.2.59">Stintzing S. 101ff.</note> denn seine Achtung vor der ratio scripta war geläutert durch
         das in die Tiefe dringende philosophische und historische Verständnis der Entwicklung.<note
                    n="N.2.60">Vgl. die Äußerungen des Erasmus bei Wolf S. 60.</note> Gerade weil ihm weder
         eine blinde Verehrung des römischen Rechts noch ein verbohrter Stolz auf das deutsche eigen
         war, konnte er beide in Einklang bringen wie nur ein Mann, der geistig über beiden stand.
         "Das 15. und 16. Jahrhundert weist bei uns außer Zasius kaum einen Mann auf, dessen
         gelehrte Wirksamkeit das Mittelmaß überstieg", schreibt Stintzing,<note
                    n="N.2.61">Vgl.
          Zycha S. 178 Fn. 1.</note> und auch Wieacker<note
                    n="N.2.62">S. 82; im gleichen Sinne
          Kunkel S. XXIII.</note> sieht in der Verbindung des gelehrten Juristen und Humanisten die
         Ursache für die Bedeutung des Zasius, wenn er schreibt: "Hat sich mit dem Rechtsstudium
         humanistische Geistesbildung verbunden, so kann sich das <pb
                    n="13" xml:id="S.13"/>
         ansprechende Bild des großzügigen, auch für das heimische Gut aufgeschlossenen, und daher
         in Rechtsprechung und Gesetzgebung glücklichen Fachmannes ergeben, das uns in Zasius
         entgegentrat." </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.1">
            <head>1. Kapitel. GRUNDLAGEN UND PROBLEMSTELLUNG</head>
            <div xml:id="P.6">
              <head>§ 6. Die älteren Biographen</head>
              <div xml:id="P.6.1">
                <head>I.</head>

                <p>Um nun zu der Frage überzugehen, wer als Verfasser des Stadtrechts angesehen werden muß,
         beginnen wir am besten mit derjenigen Darstellung der Entwicklungsgeschichte, welche uns in
         den älteren quellengeschichtlichen und biographischen Werken (vor 1904) begegnet. Der
         auffallendste gemeinsame Zug dieser Darstellungen ist, daß in ihnen Zweifel an der
         (alleinverantwortlichen) Verfasserschaft von Zasius noch nicht auftauchen.<note n="N.2.63">
                    <ref
                    target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=R 3878">Fichard vitae</ref> S. 261; Stintzing S. 45ff. u. 157ff.; wie
          diese alle anderen.</note> Jedoch berichtet schon Stintzing,<note
                    n="N.2.64">S. 45.</note>
         daß Zasius bei der Abfassung von <persName>Johann Armbruster</persName> und von seinem
         gelehrten Freunde <persName>Ambrosius Kempf von Angreth</persName> unterstützt worden
          sei.<note
                      n="N.2.65">Armbruster war ab <date
                      when="1504-09-23">23. September 1504</date>
          bis 1527 Stadtschreiber; seine Vorgänger waren: Ab 1496 der Kanonist
           <persName>Mennel</persName> und ab <date when="1500-05-27">27. Mai 1500</date>
                    <persName>Müller aus Konstanz</persName>; <ref
                      target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.245.gif">Schreiber, Gesch. d. St. III S. 245</ref>, Stintzing S. 61; über Kempf vgl. <ref target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.202.gif">Schreiber, Gesch. d. Uni. I S. 202</ref>, Thieme, Zas. S. 19.</note>
                </p>

                <p> Stintzing entnimmt weitere Vermutungen für die Entstehungsgeschichte aus der Vorrede, in
         der es heißt, das Stadtrecht sei nach "wol erwognem, erfarnen rate etlicher
         hochverstendigen und gelerten geschribner recht, darzu unser selbs eignen flissigsten
         erfarung, so wir nun etlich iar darin geton haben" erlassen worden. Er vermutet daher, daß
         die Neuerung stückweise verfaßt, vielleicht als provisorisches Gesetz verkündet und erst
         nach gewonnener praktischer Erfahrung als Ganzes bekanntgemacht worden sei. Auch schließt
         er aus den drei überlieferten Honorarrechnungen für Zasius aus den Jahren 1503, 1508 und
          1511,<note n="N.2.66">abgedruckt b. Stintzing S. 384.</note> daß mit längeren
         Unterbrechungen am Stadtrecht gearbeitet worden sei, was seine Thesen indirekt stützt.</p>
                <p> Darauf legt auch Jugler<note
                    n="N.2.67">S. 248.</note> schon Gewicht, der einfach sagt,
         Zasius habe "dreimal am Stadtrecht gearbeitet", eben in den Jahren, aus denen die
         Rechnungen stammen. <pb
                    n="14" xml:id="S.14"/>
                </p>

                <p> Die These von der Unterstützung durch Kempf und Armbruster ist auch in die sonstige
         Literatur übernommen worden,<note n="N.2.68">
                    <ref
                      target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000169">Stintzing RW
           I S. 169</ref> u. <ref
                      target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000542">542</ref>; <ref
                      target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA#306">Stobbe RQ II S. 306 ff.</ref>; Bluntschli zit. b. <ref
                      target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000169">Stintzing RW I S. 169 Fn. 1</ref>; <ref
                    target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.202.gif">Schreiber, Gesch. d. Uni. I S. 202 (Kempf)</ref>.</note> sie steht jedoch immer ohne
         jeden Beleg.<note
                    n="N.2.69">Auch aus Zasius' opera ergibt sich ein solcher nicht.
          Möglicherweise aber wurde die Literatur durch die Äußerungen von Z. über seine "compatres
          dulcissimi" (so Intellectus, Basel 1526, S. 11) zu solchen Annahmen angeregt. Baldung wird
          erwähnt in den Intellectus S. 11, 114, 142, Armbruster in Intellectus S. 11, op. V 28 Nr.
          47, Kempf ebenfalls op. V 28 Nr. 47. — An letzterer Stelle spricht Zasius z.B. von
          einem gelehrten Streitgespräch mit seinen Freunden "in mensa", jedoch nur über eine ganz
          bestimmte erbrechtliche Frage. Ihre Mithilfe am Stadtrecht erwähnt er nirgends.</note> Ihr
         Ursprung ist wohl in der Lebensbeschreibung Fichards<note n="N.2.70">Im "Zasius Freigii".
          Die in den "vitae" erwähnt nichts.</note> zu suchen, der allerdings ein gewisser
         Quellenwert zukommt und in der es heißt: "Municipales enim leges eius urbis adhibitis
         duobus politicis viris, Ambrosio Kempfio nobili docto et Joanne Armbrostero,
         Archigrammateo, Zasius reformavit."</p>
                <p> Am ausführlichsten ist die Entstehungsgeschichte bei Schreiber<note n="N.2.71">
                    <ref target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.245.gif">Gesch. d. St. III S. 245 ff.</ref>
                  </note> dargelegt. Er schließt sich<note
                    n="N.2.72">S.
          246.</note> der Stintzingschen Theorie von der Teilpublikation (in bestimmterer Form) an,
         ebenfalls gestützt auf jenen Passus der Vorrede. Daneben taucht bei ihm auch als neuer
         Mithelfer Pius Hieronymus Baldung auf,<note
                    n="N.2.73">S. 246.</note> ebenfalls ohne jeden
          Beleg.<note n="N.2.74">Über ihn vgl. <ref
                      target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.82.gif">Schreiber, Gesch. d. Uni. I S. 82f.</ref>; er war 1507 Dekan der Juristen und ging im
          Juli 1510 als kaiserlicher Rat zur Regierung nach Ensisheim. Stintzing S. 319. [Ergänzung
          HS: <ref
                    target="http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/299/pdf/dissruth.pdf#page=105">Horst
           Ruth, Das Personen- und Ämtergefüge der Universität Freiburg (1520-1620) S.
          105</ref>]</note> Bader wiederum,<note n="N.2.75">Gesch. d. St. Freiburg, Freiburg 1883,
          S. 44.</note> der sich sonst weitgehend auf Schreiber stützt, erwähnt nur die Mithilfe von
         Armbruster und Kempf, geht also auch auf Fichard zurück.</p>

                <p> Schreiber schildert als einziger ausführlich die Mitwirkung der Regierungen in
          <placeName>Ensisheim</placeName> und <placeName>Innsbruck</placeName>:<note n="N.2.76">
                    <ref target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.247.gif">S. 247f.</ref>
                  </note> Der Kaiser habe zur Bedingung der Genehmigung eine Vorlage an die
          Regierungen<note
                      n="N.2.77">Vgl. <ref target="#P.67.1">§ 67 I</ref> u. <ref
                    target="#P.13.3">§ 13 III</ref>.</note> gemacht. 1518 verlangte Innsbruck die Aufnahme
         von drei Klauseln in die Vorrede: Erstens, daß das Stadtrecht "mit Gunst und willen der
         Herrschaft" in Kraft getreten sei; zweitens, daß künftige Veränderungen nur in derselben
         Form geschehen könnten; endlich, daß Veränderungen zum Nachteile der Rechte des Hauses
         Österreich ausgeschlossen seien. Am <date
                    when="1519-02-06">6. Februar 1519</date>
         antwortete die Stadt, sie habe gegen die erste Klausel nichts einzuwenden, wenngleich sie
         nach ihren alten Privilegien autonom sei, halte aber die zweite aus praktischen Gründen für
         untragbar. Zur dritten wolle sie auch die Aufrechterhaltung der kaiserlichen Rechte am
         "Schultheißenamt <pb
                    n="15"
                    xml:id="S.15"/> und Zubehör" garantieren. — Dementsprechend
         sind die erste und dritte Klausel in die Vorrede aufgenommen worden. — Das Stadtrecht
         erhielt die Konfirmation <persName>Carls V.</persName> am <date
                    when="1520-06-01">1. Juni
          1520</date>.<note n="N.2.78">Stintzing S.158.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.6.2">
                <p> II. Betrachtet man nun diese Darstellungen im ganzen, so lassen sich in der Tat gewisse
         Widersprüche und Unzulänglichkeiten nicht leugnen, und zwar im wesentlichen in den
         folgenden vier Punkten:</p>
                <p> Erstens bleibt ungeklärt, mit welcher Berechtigung man noch von einer
         (alleinverantwortlichen) Verfasserschaft des Zasius sprechen kann, wo doch eine Mitarbeit
         von Kempf, Armbruster und Baldung angenommen wird (abgesehen davon, daß diese Behauptung
         nirgends belegt ist).</p>
                <p> Zweitens bleibt die Frage offen, ob nicht auch auf Grund der überlieferten Rechnungen
         die Annahme einer durchgängigen und alleinverantwortlichen Verfasserschaft von Zasius
         erschüttert wird, beziehungsweise wie man das lange Ruhen der Entwürfe (das offenbar
         stillschweigend angenommen wird) sonst erklären will.</p>
                <p> Drittens kranken alle älteren Darstellungen daran, daß sie die wichtigsten Zeugnisse für
         die Entstehungsgeschichte (Ratsprotokolle und Entwürfe) außer Betracht lassen. Auch kennen
         nicht alle Verfasser dieser Darstellungen das Stadtrecht selbst und eventuelle Parallelen
         zu den Werken von Zasius.</p>
                <p> Viertens endlich bleibt die recht naheliegende Frage unerörtert, ob nicht vielleicht
         auch die Regierungen, deren Interesse am Stadtrecht ja offenkundig ist, in den Inhalt
         desselben selbst eingegriffen haben könnten.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.7">
              <head>§ 7. Die Darstellung Richard Schmidts</head>

              <p> Gerade deshalb, weil R. Schmidt nun als erster diese Widersprüche und Unzulänglichkeiten
        der älteren Darstellungen aufgezeigt hat, gewinnen seine Thesen ein besonderes Gewicht.
        Ebensosehr aber auch deswegen, weil er sich als erster ernsthaft mit den Ratsprotokollen und
        den Stadtrechtsentwürfen beschäftigt hat.<note
                  n="N.2.79">Seine Darstellung leidet jedoch
         daran, daß sie in ersten Anfängen steckengeblieben und daher — gerade an entscheidenden
         Stellen — nicht frei von erheblichen Mißdeutungen ist. Wenn diese im Folgenden
         aufgezeigt werden, kann das kein Vorwurf, sondern muß vielmehr im Sinne Schmidts sein, der
         seine Mitteilungen — v. a. auf S. 64 u. 67 — selbst als Provisorium bezeichnet
         hat.</note> Er wies mit Recht darauf hin, daß nach dem derzeitigen Stande der Forschung der
        Anteil von Zasius am Stadtrecht als eine offene Frage angesehen werden muß.<note n="N.2.80">S. 53 u. 67.</note>
              </p>

              <p> Ihm haben die fünf im Stadtarchiv vorhandenen Entwürfe zum Stadtrecht und die
        Ratsprotokolle, die für die Jahre 1512-1538 jedoch leider verloren sind, vorgelegen.<note
                  n="N.2.81">S. 64; vgl. auch § 10 I u. II.</note> Er glaubte, im Entwurf I<note
                  n="N.2.82">Im Folgenden als "E I (K), E II" usw. bezeichnet.</note> nur etwa zur <pb n="16"
                  xml:id="S.16"/> Hälfte die Hand von Zasius zu erkennen und hielt die andere — kleinere
        — Hälfte als von der Hand eines unbekannten "zweiten Konzipienten" geschrieben,
        möglicherweise Armbruster, Baldung oder Kempf<note
                  n="N.2.83">S. 64 Mitte, 65 u. 66.</note>
        83. Als zweiten Entwurf glaubte er eine zusammenfassende Reinschrift von I zu erkennen, als
        dritten eine Textfassung, die II mit stärkeren Änderungen wiedergibt. Die Anfertigung von E
        III hielt er für "das für die abschließende Form des Stadtrechts maßgebende Moment", einen
        entscheidenden "Wendepunkt im Schicksal des Stadtrechts". Er sah in E III nämlich eine große
        Anzahl "äußerst rücksichtsloser" und weitgehender Veränderungen von der Hand eines
        unbekannten dritten Redaktors, möglicherweise eines Beamten der Regierung in Ensisheim.
        Diese Annahme wurde ihm sehr wahrscheinlich dadurch, daß seiner Ansicht nach das Stadtrecht
        von 1511 ab (also ca. 9 bis 10 Jahre lang!) in Ensisheim gelegen haben muß. Dies deshalb,
        weil er aus den schon erwähnten drei Honorarrechnungen schloß, daß das Stadtrecht im Jahre
        1511 von der Stadt aus vollendet gewesen sein müsse. Ein weiteres Indiz für Korrekturen in
        Ensisheim war ihm auch die Tatsache, daß gerade in E III die im Druck (III, 9 Abs. 6)
        enthaltenen Worte "oder in des landsfürsten rat komen möcht" neu eingefügt worden sind.
        Außerdem fand er "unter den Konzepten zum Stadtrecht"<note
                  n="N.2.84">Die Eingabe war dort
         nicht und ist bisher auch nicht mehr aufzufinden. Wie sich aber aus den Darstellungen
         Schmidts ergibt, gab ihr Wortlaut für die Frage auch kaum etwas her. Er wertete sie nur als
         Indiz.</note> 84 einen von Zasius geschriebenen Entwurf zu einer Eingabe an <persName>König
         Ferdinand</persName> um endliche Erledigung der Stadtrechtsfrage. Er bittet darin, "ea res,
        quae usque adhuc pependerit", zu Ende zu bringen.<note n="N.2.85">S. 66 f.</note> Auch
        daraus schloß Schmidt auf sachliche Veränderungen des Stadtrechts durch die Regierung.</p>
              <p> Die weiteren E IV und V sah Schmidt als fast (IV) bzw. völlig (V) wörtliche Reinschriften
        des späteren Druckes an.</p>
              <p> Nach allem mußte er zu dem Schlusse kommen, daß die Verfasserschaft von Zasius zunächst
        nur so weit feststeht, als er die Entwürfe selbst geschrieben hat (etwa ein Drittel des
        Druckumfanges), im übrigen aber vor einer sorgfältigen Durcharbeitung des Urkundenmaterials
        als wissenschaftlich ungesichert zu gelten habe.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.8">
              <head>§ 8. Arbeitsmethode</head>
              <p> Durch diese Untersuchungen von Richard Schmidt ist bereits die für unsere Untersuchung
        notwendige Arbeitsmethode vorgezeichnet. Sie besteht in der Hauptsache darin, den
        Schmidtschen Anregungen kritisch und vertiefend nachzugehen und die Materialsichtung und
        -auswertung in der Weise weiterzuführen, wie sie auch von ihm beabsichtigt war.</p>
              <p> Wir beginnen daher mit einer Sicherung, Vergleichung und — soweit <pb n="17"
                  xml:id="S.17"/> möglich — Identifizierung der in den Entwürfen vorhandenen
         Handschriften.<note n="N.2.86">vgl. § 9 II und die Tafeln im Anhang.</note>
              </p>

              <p> Ein weiterer wichtiger Schritt ist die sorgfältige zeitliche Abschichtung und
        Vergleichung der vorhandenen Entwürfe, wozu in erster Linie die Methode der Text- und
        Aufbauvergleichung anzuwenden sein wird.<note n="N.2.87">vgl. §§ 13ff.</note>
              </p>
              <p> In dritter Linie kann dann versucht werden, die in den Entwürfen (wenn auch spärlich)
        vorhandenen Datierungen und indirekten zeitlichen Anhaltspunkte zu sichern, um hieraus
        Schlüsse auf die Bearbeitungszeit und -dauer zu ziehen.</p>

              <p> Endlich ist eine Auswertung der sonstigen auffindbar gewesenen Urkunden (v. a. der
        Ratsprotokolle) geboten.<note n="N.2.88">vgl. §§ 10 u. 11.</note>
              </p>
              <p> Die Untersuchung wird sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen
        Arbeitsabschnitte jeweils mit den bisher vertretenen Auffassungen über die Entstehung des
        Stadtrechts auseinanderzusetzen haben.</p>
              <p> Im letzten Kapitel<note n="N.2.89">vgl. §§ 19ff.</note> soll schließlich versucht werden,
        an Hand einer synoptischen Vergleichung zwischen Druck und Entwürfen die Entstehung der
        einzelnen Teile des Stadtrechts aufzuzeigen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.2">
            <head>2. Kapitel. DIE SEKUNDÄREN QUELLEN</head>
            <div xml:id="P.9">
              <head>§ 9. Nachprüfung der Schmidtschen Belege</head>
              <div xml:id="P.9.1">
                <head>I. Selbstzeugnisse von Zasius</head>

                <p> Gerechterweise sollten der Untersuchung die Zeugnisse vorangestellt werden, die Zasius
         selbst über die Entstehungsgeschichte des Stadtrechts gibt. Sie sind — soweit ich sehen
         konnte, vollständig — bei Riegger zusammengestellt. Aus ihnen ergibt sich freilich
         ziemlich eindeutig, daß Zasius sich stets als den alleinigen Verfasser des Stadtrechts
         bezeichnet hat. So wie uns sein Charakter von den Biographen übereinstimmend geschildert
         wird, werden wir ihn bis zum klaren Beweise des Gegenteils nicht für überheblich halten
         dürfen. Es muß also einen Sinn haben, wenn er bei der Erwähnung des Stadtrechts seine guten
         und hochgeschätzten Freunde Armbruster, Kempf und Baldung (die in den opera sonst öfter
         erwähnt werden) übergeht.<note n="N.2.90">Auch in den Briefen der Amerbachkorrespondenz
          geschieht die Erwähnung nicht in diesem Zusammenhang.</note>
                  <pb n="18" xml:id="S.18"/>
                </p>

                <p> So spricht er vom Stadtrecht, das die Bürgerschaft "ope nostra, superiori anno instruxit
          ...".<note
                    n="N.2.91">I 280 (ff. vet. de or. iur); diese und die folgenden Stellen bei
          Riegger S. 56ff.</note> Er erwähnt die "statuta Friburgensia, quae ego feci"<note
                    n="N.2.92">I 709 (ad. tit. si cert. pet.).</note> oder "quorum ego sum auctor"<note
                    n="N.2.93">I 894 (ad. tit. de iureiur.)</note>, und spricht gelegentlich auch von seiner
         Urheberschaft an einzelnen Bestimmungen, so z.B. mit Bezug auf II, 9 Abs. 9<note
                    n="N.2.94">Vgl. Ti. II, 9 (§ 78 III).</note>: "Hoc statutum etiam hic habemus me auctore"<note
                    n="N.2.95">I 2 c. 91 (ff. nov. de verb. obl.), weiteres bei Riegger.</note>. Ein
         Widerspruch zu den Berichten über die Mithilfe von Armbruster, Kempf oder Baldung ist das
         zunächst nicht. Denn diese Berichte sprechen zu allgemein von einer Unterstützung oder
          "Hinzuziehung"<note n="N.2.96">"adhibere" (Fichard), vgl. § 6 I.</note>, als daß man aus
         ihnen auf eine (Mit-)Verfasserschaft dieser drei Männer schließen müßte. — Bleibt also
         die Prüfung der Quellen selbst.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.9.2">
                <head>II. Die Handschriften in den Entwürfen</head>

                <p> Dabei wird man Schmidt zustimmen müssen, wenn er den in den Entwürfen vorhandenen
         Schriften besondere Bedeutung zumißt. Bei eingehender Durchsicht der Entwürfe ergibt sich
         aber nun, daß man dabei nicht nur auf zwei andere Handschriften stößt, wie Schmidt
          meinte,<note n="N.2.97">Der "zweite Konzipient" in E I und der "unbekannte Redaktor" in E
          III.</note> sondern auf nicht weniger als sechs andere.</p>
                <p> a) Zunächst zur Handschrift von Zasius selbst.<note
                    n="N.2.98">Vgl. dazu die Faksimile
          bei Thieme.</note> Von ihm finden sich, wenn man so sagen darf, zwei verschiedene
         Schriften, die auseinanderzuhalten nicht unwesentlich sein wird. Nämlich zum größeren Teil
         eine flüchtige, sehr schwer leserliche Kursive, die ich im folgenden mit "Z" bezeichne. An
         ihrer Herkunft habe ich nach eingehenden Vergleichen<note
                    n="N.2.99">Auch nach eingehender
          Besprechung mit Herrn Dr. Max Burckhardt, dem Vorsteher der Handschriftenabt. der UB.
          Basel, dem ich an dieser Stelle für seine freundliche Hilfe danken möchte. — Vgl. Tafel
          I und zum Vergleich den Autographen Tafel II.</note> keinen Zweifel. In geringerem Umfang
         kommt aber auch seine ganz deutliche, stilisierte Reinschrift vor, wie wir sie etwa in
         seinem Gerichtsschreiberrevers<note n="N.2.100">Vgl. Tafel III.</note> finden. Ich nenne
         sie im folgenden "Z 2".</p>
                <p> b) Die danach am meisten begegnende Handschrift nenne ich "K 3".<note n="N.2.101">Vgl.
          Tafel IV, am Rande Korrekturen v. Z und Z 2.</note> Wer dieser Schreiber ist, konnte ich
         nicht feststellen. Um <persName>Baldung</persName>
                  <note n="N.2.102">Vgl. Tafel IX.</note>
         oder <persName>Kempf</persName>
                  <note
                    n="N.2.103">Vgl. Tafel X.</note> handelt es sich
         nicht. Aber auch <persName>Armbruster</persName> scheidet aus. Zwar war es mir leider nicht
         möglich, einen Autographen von diesem aufzufinden, <pb n="19"/>
                  <ref
                    target="http://../DRQI/knoche_1957_019.jpg"/> K 3 ist mir aber öfter in den
         Ratsprotokollen begegnet, und zwar vor der Zeit von Armbruster.<note n="N.2.104">Z.B. schon
          1500: RPr 8 fo. 110 ff.</note> Der damalige Stadtschreiber
          <persName>Müller</persName>
                  <note n="N.2.105">
                    <ref target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.245.gif">Schreiber, Gesch. d. St. III S. 245</ref>; RPr 8 fo. 98 re. 1. Abs. (Amtsantritt von
          Müller).</note> scheidet ebenfalls aus, denn K 3 findet sich in den Protokollen auch noch,
         als Müller längst nicht mehr in städtischen Diensten war. Es handelt sich daher offenbar um
         einen städtischen Substituten, wie solche üblicherweise verwendet wurden und von denen die
         vielen verschiedenen Schriften in den Protokollen stammen.</p>
                <p> c) Die weiteren Schriften K 4<note n="N.2.106">Tafel V.</note>, K 5<note
                    n="N.2.107">Tafel VI.</note>, K 6 <note n="N.2.108">Tafel VII.</note> und K 7<note n="N.2.109">Tafel
          VIII.</note> sind mir in den Ratsprotokollen nicht begegnet. Deshalb scheidet auch hier
         Armbruster wieder aus, wenn man nicht den ganz unwahrscheinlichen Fall annehmen will, daß
         er von 1504 bis 1511 nicht ein einziges Mal in den Ratssitzungen selbst protokolliert hat.
         Baldung und Kempf sind es aber sicher nicht, wie der Vergleich ergibt. </p>

                <p> Wie die weitere Untersuchung zeigen wird, handelt es sich auch bei den von diesen Händen
         geschriebenen Stücken immer um offensichtlich unselbständige Reinschriften, die auch
         allermeist Glossen und Korrekturen von Z und Z 2 aufweisen.<note n="N.2.110">Z. B. Tafel IV
          und VI.</note> Auch dies deutet auf unselbständige Hilfskräfte hin, seien es nun
         städtische Beamte oder Schüler von Zasius. </p>

                <p> d) Endlich geht es noch um die Schrift des "unbekannten Redaktors" in E III, der nach
         Schmidt möglicherweise ein Ensisheimer Regierungsbeamter war. Ich glaube jedoch, diese
         Schrift in den Freiburger Ratsprotokollen gefunden zu haben.<note
                    n="N.2.111">Vgl. Tafel
          XII mit Vergleichstafel XI.</note> Ich nenne sie "R III". Um die Hand von Armbruster
         handelt es sich dabei ebenfalls nicht, denn R III begegnet uns bereits im Jahre 1502<note
                    n="N.2.112">So Tafel XI: RPr 8 fo. 291 v. unten.</note> Ich schließe die Identität der
         beiden Schriften einmal aus dem gesamten Schriftbild,<note
                    n="N.2.113">Vgl. das dreimal
          vorkommende "werden".</note> dann den charakteristischen, steil nach links unten laufenden
          Abstrichen,<note
                    n="N.2.114">"In", "werden", "sollen", "sin", freilich kommen in Tafel XI
          auch Aufwärtsbogen vor.</note> dem geschwungenen, auffallenden Schluß-s,<note
                    n="N.2.115">"anders", "dieses".</note> dem meist sehr offenen und energisch angesetzten "d" usw.<note n="N.2.116">Vielleicht auch aus der völlig gleichen Tintenfarbe, die — wie ich oft
          beobachtet habe — bei den einzelnen Schreibern verschieden ist, bei diesen aber über
          Jahre hinaus immer gleich bleibt?</note>. </p>
                <p> Überdies wird auch die nähere inhaltliche Untersuchung von E III ergeben, <pb n="20" xml:id="S.20"/> daß die Redaktion in Sitzungen des Rates erfolgt sein muß. Die meisten und
         sachlich wichtigsten Korrekturen stammen auch dort von Z.</p>
                <p> Man wird jedoch aus diesen Schriftfunden zunächst nur vorsichtige Folgerungen ziehen.
         Schriftvergleichungen durch Nichtfachleute müssen unter dem Vorbehalt des Irrtums stehen.
         Für Armbruster — dessen Mithilfe natürlich besonders naheliegt — fehlt mir zudem
         sicheres Vergleichsmaterial. Sicher ist aber, daß in den Entwürfen nicht zwei, sondern
         sechs Schriften außer der von Z (Z 2) begegnen. Dies allein schon macht die Thesen von
         Schmidt äußerst unsicher. Denn von fünf "anderen Konzipienten" (K 3 — K 7) hätte auch er
         wohl kaum gesprochen, wenn ihn seine Untersuchung noch bis zu diesem Sachverhalt geführt
         hätte. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.9.3">
                <head>III. Honorarrechnungen</head>

                <p> Den drei überlieferten Honorarrechnungen von 1503, 1508 und 1511 kommt zunächst nur
         sekundäre Bedeutung zu. Schmidt verwendet sie daher zutreffend auch nur als Indiz für das
         Ruhen des Stadtrechts in Ensisheim. Die Folgerungen Juglers aus ihnen<note n="N.2.117">Vgl.
          § 6 I.</note> müssen aber als zu weitgehend abgelehnt werden, solange keinerlei Sicherheit
         dafür besteht, daß diese Rechnungen auch vollständig sind. Als alleinige Beweisstücke für
         eine solche These sind sie nicht geeignet.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.9.4">
                <head>IV. Entwurf der Eingabe nach Ensisheim</head>

                <p> Schmidt hat daher — wissenschaftlicher und vorsichtiger als Jugler — auch seine
         Annahme, daß das Stadtrecht "lange" in Ensisheim gelegen habe, in erster Linie auf den
         Entwurf der Eingabe von Zasius gestützt. Dieser ist jedoch undatiert. Wir können ihm nur
         entnehmen, daß die Vorlage "lange" gedauert hat, ohne zu wissen, was Zasius und die Stadt
         als "lange" empfanden. Noch weniger scheint sich aus ihm zu ergeben, <hi>was</hi> die
         Regierung am Stadtrecht geändert oder beanstandet hat. Gesichert ist nur, daß die Regierung
         Ende 1518 und Anfang 1519 sich mit dem Stadtrecht befaßt hat.<note
                      n="N.2.118">Vgl.
          Schriftwechsel bei <ref target="http://digilib.ub.uni-freiburg.de/document/252680138/images/Schreiber_Stadt_Freiburg_3.Theil.246.gif">Schreiber, Gesch. d. St. III S. 246f.</ref>

                  </note> Schmidt hat sich dabei an dem von ihm
         angenommenen sehr langen Zeitraum von 8 oder 9 Jahren nicht gestoßen, denn er vermutete ja,
         daß der E III materiell-inhaltlich in Ensisheim tiefgreifend umgestaltet worden sei.
         Nachdem nunmehr<note n="N.2.119">Vgl. Ziff. II d dieses §.</note> diese Annahme keine
         Anhaltspunkte mehr findet, gerät das Schmidtsche Beweisgebäude ins Wanken. Denn es steht
         jetzt nur noch fest, daß die Regierung Interesse an der Formulierung der Vorrede hatte.
         Unter diesen Umständen hätte man aber schon ein Ruhen der Angelegenheit für die Dauer eines
         oder eines halben Jahres als lange empfinden können.</p>

                <p> Noch zwangloser läßt sich aber der Text dieser Eingabe in folgender Weise deuten: Zasius
         wollte die Regierung einfach deshalb zur Eile <pb
                    n="21"
                    xml:id="S.21"/> mahnen, weil die
         Vorarbeiten am Stadtrecht (schon in Freiburg selbst) so lange Zeit in Anspruch genommen
          hatten.<note
                      n="N.2.120">Vgl. dazu <ref target="#P.4.2">oben § 4 II</ref>, <ref target="#P.13.3">unten § 13 III c</ref>.</note>
                </p>
                <p> Eine weitere Klärung muß daher an Hand anderer Belege gesucht werden.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.9.5">
                <head>V. Der Einfluß Kaiser Maximilians und der Ensisheimer Regierung auf das
         Stadtrecht</head>
                <p> 1. Nun wird man fragen, warum die Ensisheimer Regierung gerade an der Formulierung der
         Vorrede des Stadtrechts und nicht an seinem Inhalte selbst Interesse gehabt haben sollte.
         Für die Beantwortung dieser Frage sind einige wichtige Belege vorhanden, welche ein
         interessantes Licht auf die politische Situation der Stadt Freiburg werfen.</p>

                <p> a) Einmal findet sich ja schon bei Schreiber der Hinweis darauf, daß die Regierung
         Schutzklauseln zugunsten der Rechte der Landesherrschaft in die Vorrede aufgenommen haben
         und künftige Veränderungen des Stadtrechts von ihrer Genehmigung abhängig machen wollte.
         Dies war in den Jahren 1517/18, also vor dem Tode Kaiser Maximilians (am <date
                    when="1519-01-12">12. Januar 1519</date>). Der Stadt gelang es aber, unter Berufung auf
         ihre durch alte Privilegien gesicherte Autonomie und auf praktische Gründe diesen
         Forderungen der Regierung weitgehend die Spitze zu nehmen.<note
                      n="N.2.121">Vgl.
          ausführlich <ref
                    target="#P.6.1">oben § 6 I</ref> mit Nachweisen.</note> Auch Zasius hat
         sich seinen Hörern gegenüber zur Wirksamkeit dieser Privilegien geäußert und in einer recht
         diplomatischen Form die Tatsache, daß die Stadt dennoch um Genehmigung nachsuchte, mit der
         "veneratio principis" erklärt.<note
                      n="N.2.122">Zu dieser damals nicht unüblichen
          Formulierung vgl. Thieme, Stat. S. 69 ff., 84; <ref
                      target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA#page=231">Stobbe RQ
           S. 212</ref>, 222, 227, 234. — Es war allgemeine Gepflogenheit, daß autonome Städte,
          auch die Reichsstädte, "zu größerer Sicherheit" oder "aus Ehrerbietung" für neue Statuten
          die Bestätigung einholten. Die Wirksamkeit der Gesetzgebung sollte davon allerdings nicht
          abhängen (Baldus, Bartolus, Bolognet). Also eine politische Kompromißformel. — Vgl. im
          übrigen <ref target="#P.67.2">unten § 67 II</ref>.</note>
                </p>

                <p> b) Freilich hatte die Stadt einen starken Fürsprecher in Kaiser Maximilian, dessen
         Vorliebe für Freiburg ja bekannt ist. Er hatte Vertretern der Stadt gegenüber mündlich
         seine volle Billigung des Gesetzgebungsplanes ausgesprochen. Dies ist einmal bezeugt durch
         Formulierungen von Zasius' Hand in Entwürfen zur Vorrede des Stadtrechts, wo von einem
         ausdrücklichen "mündlichen Befehl" des Kaisers gesprochen wird.<note n="N.2.123">Wortlaut
          unten C 13 III c. Vgl. auch das letzte Faksimile bei Thieme.</note>
                </p>
                <p> Auch in seiner Gedächtnisrede auf den verstorbenen Kaiser<note n="N.2.124">
                    <ref
                    target="http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00025656-8">Udalrichi Zasii oratoris
           et iureconsulti oratio, Friburgi in funere D. Maximiliani Imp. Aug. habita. Anno MDXIX,
           VII Eid. Febr., 1519 bei Johann Froben, Basel</ref>.</note> hat Zasius das betont. Die
          Stelle<note
                    n="N.2.125">a.a.O. S. 9.</note> lautet: <pb n="22" xml:id="S.22"/> "Ut
         obmittam civilia vestra statuta, ad reipublicae augmentum prudenter composita, quae animi
         promptitudine instaurari, suppleri, erigi et confirmari (!) curaverit."</p>
                <p> Bezeichnenderweise findet sich aber in der gedruckten Vorrede kein Hinweis mehr auf
         diese Anteilnahme Maximilians.</p>
                <p> c) Die Vermutung Thiemes,<note
                    n="N.2.126">S. 4 (Festgabe).</note> Zasius selbst sei der
         Empfänger dieser mündlichen kaiserlichen Weisung gewesen, liegt in der Tat nahe.<note
                    n="N.2.127">Vgl. dazu R. Schmidt Anm. 27 (S. 72 f.), welcher auf die freundschaftlichen
          Beziehungen von Zasius zur Umgebung des Kaisers hinweist. 1508 wurde er kaiserlicher Rat.
          Vgl. ferner Rest a.a.O. und Thieme, Zas. S. 12 mit weiteren Nachweisen. Kaiser Maximilian
          wurde gerade 1497 anläßlich seines Aufenthalts in Freiburg auf Zasius aufmerksam.</note>.
         Es ist aber auf einen damit nicht ganz in Einklang zu bringenden Eintrag im Freiburger
         Ratsprotokoll von 1497<note n="N.2.128">RPr 7 fo. 48 re. 2. Abs.</note> zu verweisen. Dort
         heißt es: "Den burgermeister und obristmeister ... (Name unleserlich) gewalt geben die
         artickel so einer statt nott sind zebedenken, an unsern g herrn den kaiser anzebringen
         ..."</p>

                <p> Danach ist nicht belegt, daß Zasius an den Verhandlungen beteiligt war, zumal er zu
         dieser Zeit nicht mehr Stadtschreiber war<note
                      n="N.2.129">Vgl. <ref
                    target="#P.5.1">oben §
           5 I</ref>.</note> und erst 1502 wieder Gerichtsschreiber und Syndicus wurde.<note n="N.2.130">Vgl. § 10 I.</note>
                </p>

                <p> Zu beachten ist bei dieser Stelle, daß sich Kaiser Maximilian 1497 in Freiburg
          aufhielt.<note n="N.2.131">Thieme, Zas. S. 12.</note> Der Freiburger Reichstag (1498)
         stand unmittelbar bevor. Der Plan, wegen eines neuen Stadtrechts vorstellig zu werden,
         scheint also 1497 gefaßt worden zu sein.</p>
                <p> 2. Aus diesen Belegen wird man folgende Schlüsse ziehen können:</p>
                <p> a) Das Interesse der vorderösterreichischen Regierung an der Vorrede und die
         Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt des Stadtrechts erklären sich daraus, daß es für die
         Landesherrschaft nicht um eine rechtspolitische, sondern um eine machtpolitische Frage
         ging. Sie wollte einmal die landesherrlichen Rechte wahren, zum anderen und insbesondere
         aber auch das politische Selbstbewußtsein der Stadt dämpfen, welches sichtlich Nahrung an
         dem Bewußtsein ihrer Autonomie fand.</p>
                <p> b) War dieser Druck von <placeName>Ensisheim</placeName> und
          <placeName>Innsbruck</placeName> her schon zu Lebzeiten Kaiser Maximilians stark, so wurde
         er noch stärker nach dem Tode dieses Fürsprechers der Stadt. Daran zeigt sich übrigens, daß
         der Kaiser gegenüber seinen Regierungen nicht allmächtig war.</p>

                <p> c) Unter diesen Umständen hat denn auch die Stadt ihre praktische Gesetzgebungsfreiheit
         zu einem politisch sicher nicht unbedeutenden Preise erkaufen müssen. Sie mußte nämlich
         formell um die Genehmigung <pb
                    n="23" xml:id="S.23"/> des Stadtrechts einkommen und
         insoweit ihre Privilegien wenigstens äußerlich dem Wohlwollen der Regierung preisgeben. Nur
         "propter venerationem principis" geschah dies jedenfalls nicht (was aber Zasius sicher
         selbst gewußt hat).</p>
                <p> Im ganzen jedoch hatte die Stadt für diesen Preis einen wertvollen politischen Erfolg
         errungen, denn ihre Rechtsentwicklung blieb von äußeren Einflüssen frei. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.10">
              <head>§ 10. Die Ratsprotokolle und -beratungen</head>
              <div xml:id="P.10.1">
                <head>I. Protokolleinträge</head>
                <p> Da die Ratsprotokolle für die möglicherweise wichtigen Jahre von 1512 ab leider fehlen,
         wird man sich auf das beschränken müssen, was in den erhalten gebliebenen von 1497 bis 1511
         zu finden ist. Das Ergebnis ist entsprechend dürftig.</p>
                <p> Die soeben zitierte Ratsprotokollstelle von 1497 fährt fort: (Bürgermeister und
         Obristmeister) "mögen alsdann den (selbigen stattmeister?) zu in beruffen wen sy wend. Und
         zu merer sicherheit sind geordnet dis nachbestimpten nemlich VIII (zegon?)".</p>
                <p> Die Namen fehlen aber.</p>
                <p> Es sollte also wohl eine Ratskommission bestimmt werden. Der Eindruck von Schmidt,<note
                    n="N.2.132">S. 66.</note> daß es sich um die Bestellung einer "Gelehrtenkommission"
         gehandelt habe, wird dadurch nicht bestätigt (Schmidt scheint dies nur aus der Vorrede zu
         folgern). <persName>Baldung</persName> kam erst 1506 nach Freiburg<note n="N.2.133">Stintzing Anm. S. 319 (zu 180).</note> und <persName>Armbruster</persName> wurde erst
         1504 nach seiner Übersiedlung aus Konstanz Stadtschreiber.</p>

                <p> Ein weiterer Eintrag, der sich auf das Stadtrecht beziehen könnte, findet sich erst
         wieder 1501<note n="N.2.134">RPr 8 fo. 228 re. 7. Abs.</note>, wenn es heißt: "Es ist mit
         dem nuwen statut sachen zehandlen dem statt schriber (damals Müller) bevolhen."</p>

                <p> Zasius scheint sich zur Übernahme des Gerichtsschreiberamtes und damit zur Anfertigung
         des Stadtrechts selber erboten zu haben, denn unter dem <date when="1502-10-28">28. Oktober
          1502</date>
                  <note
                      n="N.2.135">RPr 8 fo. 287 v. 5. Abs. ("Montags nach Symons und Judee",
          Gerichtsschreiberrevers v. <date when="1502-11-11">11. November 1502</date>).</note> heißt
         es im Protokoll:</p>
                <p> "Uff hut ist mit altem und nuwem Rat erkannt doctor Zasy sin begeren zewillfaren wie sin
         geschrifft das anzögt. man sol ouch ein uffrichten (sic!) das er sich des bekennt dessen er
         sich erbotten hat."</p>
                <p> Sonst habe ich in den Protokollen nichts gefunden.<note n="N.2.136">Nach bestimmter
          Auskunft des Stadtarchivs sind die Protokolle von 1512-1538 nicht überliefert worden.
          Dies, obwohl sie in der Untersuchung von Karl Fr. Müller, Gesch. d.
          Getreidehandelspolitik, des Bäcker- und Müllergewerbes d. St. Fr. i. Br., Freib. phil.
          Diss. 1926, in das Quellenverzeichnis aufgenommen und im Text auch mehrfach zitiert
          sind.</note>
                  <pb n="24" xml:id="S.24"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.10.2">
                <head>II. Hinweise in den Entwürfen</head>
                <p> Wichtige Hinweise auf die Entstehungsgeschichte des Stadtrechts gibt aber auch der Text
         der Entwürfe selbst. Davon bringen wir im folgenden nur einige wenige, ausgewählte
         Beispiele, die aber Art und Umfang der Teilnahme des Rates deutlich umreißen.</p>

                <p> 1. Wenn Stiefbrüder oder deren Kinder neben den Nachkommen von Vollgeschwistern zur
         Erbschaft berufen sind, soll nach den Entwürfen im Unterschied zum Druck<note
                    n="N.2.137">Vgl. § 84 b (III, 6, Abs. 22 u. 23).</note> noch eine Nachlaßteilung nach den Prinzipien
         des Fallrechts<note
                      n="N.2.138">Vgl. <ref target="#P.84">unten § 84 b</ref>.</note> gelten.
         Die Regelung<note n="N.2.139">E I (K) H 1 fo. 7 v.</note> wird eingeleitet mit den Worten:
         "... so haben wir uß redlichen ursachen uns dahin bewogen, diß underscheid gemacht und
         geordnet ..."</p>
                <p> 2. Im Ehegüterrecht<note n="N.2.140">Vgl. <ref
                    target="#S.81">unten S. 81</ref>, die
          Stelle hier fehlt im Druck.</note> ist man an wichtigen Stellen vom alten Stadtrecht
         abgewichen. So heißt es:<note n="N.2.141">E I (K) H 1 fo. 12 re.</note> "Wer es aber, das
         dhein besonder beding zwischen eeluten beschlossen, also das dieselben fry nach unser
         stattrecht zusammen kommen wären, wiewol dann unser alt stattut wist und anzögt, das der
         mann das wib und hinwider das wib den mann erben soll, so hat uns doch dheiner wysen fur
         gut und moglich ansehen wellen, solch alt stattut bliben zulassen, sonder haben wir uns
         deshalben nach etwe manniger taghaltung dißer nachgesatzten ordnungen endtlich beredt und
         entschlossen ..."</p>
                <p> 3. Zur Abschaffung des Verfangenschaftsrechts,<note n="N.2.142">Vgl. <ref
                    target="#P.81">unten § 81</ref> zu Abs. 2; im Druck Bezug auf "etwe manig taghaltung und beachtlich
          unterred".</note>, das in E I (K) H 3 noch vorausgesetzt wird, ist in H 1<note n="N.2.143">fo. 15 re.</note> bemerkt: "Item nachdem uß vermügen unserer alten stattrechten uff
         absterben des einen eegemächts die ligenden gutter den kinden verfangen gewesen sind, soll
         hinfur diselbe gewonheit tod und ab sin und druff nit nie gehalten noch rechtlich erkennt
         werden, sonder ... gelutert und beschlossen ist ..."</p>
                <p> 4. Das Verbot der Grundstücksveräußerung an Fremde<note
                    n="N.2.144">Vgl. C 78 IV (zu II,
          9, Abs. 11).</note> wird wie folgt motiviert:<note n="N.2.145">E I (K) H 3 fo. 5
          re.</note> "... dann uns gepürt unser pflichten halb in sölich hendel zesprechen da mit
         unser statt nütz und eer nit geschmelert und gemindert werd."</p>
                <p> 5. Im ersten Entwurf über Kaufrecht<note
                    n="N.2.146">E I (K) H 3 fo. 8 v.</note> findet
         sich noch folgende Bestimmung: <pb n="25" xml:id="S.25"/> "Man findt uffsetzig lüt die zu
         ziten einfaltig personen mit win verwirren und truncken machen damit si inen ir gut des
         eeher abtrucken mogen. Haben wir geordnet und gesetzt das kein truncken person nichts
         treffenlichs mogen koffen noch verkouffen besonder söllen sollich contract ... zu
         unkreffften sin." </p>
                <p> 6. Zum Festnahmerecht gegenüber stadtfremden Schuldnern<note
                    n="N.2.147">Vgl. § 60 I und
          IV.</note> wird bestimmt<note n="N.2.148">E 1 (K) H 3 fo. 31 v.</note>: </p>
                <p> "Es ist ein loblich gewonheit und alt herkommen den gemeinen rechten nit gantz ungemeß,
         welcher unser burger inwoner oder hinderseß sin schuldner der fremd wer er sie wa her er
         well hie in unser statt oder gezirken mit dem stattknecht betretten den mag er behalten und
         nit von hand lassen ... das alt herkommen haben wir ernüwert und under dise stattrecht
         ingeschriben ..." </p>
                <p> 7. Im Testamentsrecht<note
                    n="N.2.149">Vorläufer v. III, 5 Abs. 18, vgl. § 83 V.</note>
         wird gesagt:<note n="N.2.150">E I (K) H 3 fo. 54 re.</note>
                </p>
                <p> "Und anfangs wellen wyr uns nit beladen der strengen subtilheit ouch des underscheids so
         in geschribnen rechten von den testamenten gesetzt sind dan leysch vernunfft mocht das so
         licht nit begriffen." </p>
              </div>
              <div xml:id="P.10.3">
                <head>III. Ergebnisse</head>
                <p> Aus diesen Hinweisen auf die Entstehung des Stadtrechts glauben wir folgendes schließen
         zu können: </p>

                <p> 1. Beratungen vor dem Stadtrat (oder der von ihm eingesetzten Kommission) haben
         jahrelang, bereits in einem frühen Stadium der Entwürfe, und nicht erst in der
          Schlußredaktion<note
                      n="N.2.151">E III; vgl. <ref target="#P.15">unten § 15</ref>.</note>
         stattgefunden. Der Rat hat laufend Anteil an der Arbeit genommen. </p>
                <p> 2. Man hat sich in diesen Beratungen insbesondere mit dem älteren Stadtrecht
         auseinandergesetzt (vgl. II, Beispiele 2, 3, 6). </p>
                <p> 3. Ferner haben bei den Beratungen auch Fälle aus der Praxis als Vorlage gedient (vgl.
         II, Beispiel 5; auch im zweiten Teil der Arbeit an vielen Stellen sichtbar). </p>
                <p> 4. Weiter hat man sich bei diesen Beratungen vor allem auch Gedanken über eine einfache
         und allgemeinverständliche Abfassung des Gesetzes gemacht (vgl. II, Beispiel 7). </p>

                <p> 5. Wenn das Stadtrecht also das alte Rechtsgut weitgehend bewahrt und wenn es klar und
         volkstümlich abgefaßt ist, so kommt das Verdienst daran auch der Einsicht des Rates (oder
         der von ihm eingesetzten Kommission) zu.<note
                      n="N.2.152">Die offensichtlich gute
          Zusammenarbeit zwischen Zasius und dem Rat — für die wir noch weitere Belege sehen
          werden — verdient besonders hervorgehoben zu werden, wenn man beispielsweise an die
          Schwierigkeiten denkt, welche <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Husanus">Heinrich
           Husanus</persName>, dem Verfasser der Lüneburger Reformation, bei seinen
          gesetzgeberischen Arbeiten (zwar nicht von seiten des Rats, aber des
          Bürgerschaftsausschusses) begegneten. Vgl. dazu Merkel S. 4f., 205f., 238ff., 247ff., 289
          (X. Kapitel passim), v.a. die bewegte Klage von Husanus selbst S. 253, auch Rabe (passim).
          Gegenüber dem dort geschilderten zermürbenden Hin und Her von Entwürfen, Bedenken,
          Verbesserungen und Gegenbedenken hat Zasius doch erstaunlich freie Hand gehabt, was der
          dogmatischen Geschlossenheit des Stadtrechts sicher zugute gekommen ist.</note>
                </p>
                <p>
                  <pb n="26"
                    xml:id="S.26"/> 6. Bei dieser Sachlage ließe sich auch jene Stelle der Vorrede,
         in der auf mehrjährige eigene Erfahrung Bezug genommen wird, zwanglos und sinnvoll
         erklären, ohne daß man auf die zweifelhafte Theorie von Teilpublikationen<note n="N.2.153">Vgl. dazu §§ 67 II, 78 I, 6 I, 9 V.</note> zurückzugreifen braucht. Der Rat wollte in
         diesem Passus einfach auf die langen und sorgfältigen Beratungen des Gesetzes Bezug nehmen.
        </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.11">
              <head>§ 11. Sonstige Quellen</head>
              <p> In den Kreis der Untersuchung müssen endlich zwei weitere sekundäre Quellen einbezogen
        werden, die bisher noch nicht beachtet worden sind. </p>
              <div xml:id="P.11.1">
                <head>I.</head>
                <p> In der Amerbachkorrespondenz<note n="N.2.154">Bd. II, Basel 1943, Nr. 671; (<date when="1519-08-14">14. August 1519</date>).</note> befindet sich ein Brief von Zasius, der
         Riegger (und damit auch Schmidt) noch unbekannt war. Die für uns wichtige Stelle lautet:
         "Erasmo magno scripsissem, nisi nie morarentur ciuitatis nostre statuta, que ex iure nostro
         ciuili regesta et non sine labore <hi>hiis diebus, ceterum breviter, in ordinem
          referam</hi>
                  <note n="N.2.155">Hervorhebung von mir.</note>. Quantum sit, bonis statutis
         rem publicam instrui, de memoria quantum exigat talis res, de ingenio, de eruditione,
         nichil scribo, quum dei dono (cui gloria) omnia nitantur." </p>

                <p> Diesen Brief hat Zasius am 14. August 1519 an Bonifacius Amerbach, seinen
         Lieblingsschüler in Basel, geschrieben. Er paßt nun zu den bisher vorgetragenen älteren
         Theorien gar nicht. Insbesondere kann demnach Zasius' Arbeit am Stadtrecht nicht bereits
         1511 abgeschlossen gewesen sein. Mehr noch: Das Stadtrecht selbst muß zu dieser Zeit noch
          <hi>bedeutender</hi> Arbeit bedurft haben, um druckfertig zu werden. Der Brief macht den
         Eindruck, als habe Zasius um diese Zeit eine auch inhaltlich und systematisch bedeutsame
         letzte Generalredaktion vorgenommen. Vollends unwahrscheinlich wird dadurch die Annahme,
         daß die Regierung in Ensisheim in den eigentlichen Wortlaut der Statuten eingegriffen habe.
         Dafür, daß sie inhaltliche Änderungen verlangt habe, biete der schon zitierte
         Schriftwechsel zwischen Stadt und Regierung auch keinen Anhalt. <pb
                    n="27" xml:id="S.27"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.11.2">
                <head>II.</head>
                <p> Endlich befindet sich mitten zwischen den Entwürfen im 1. Heft des E I (K)<note
                    n="N.2.156">fo. 57 v.; auf dem Kopf stehend, durchstrichen.</note> von Z noch ein
         Briefkonzept, das seines Datums wegen interessant ist. Es lautet: "Min fruntlich willigen
         dienst zuvor wol geporner lieber Öhem, wiewol die handlungen zwuschen uch an einem, graff
         sigmunden von lupffen am anderen och dem vogt zu keisersperg und dem von amerswiler am
         dritten teilen byszhar ettlicher nuw geschefften halben damit ich beladen gewesen,
         stillgestanden sind, so bin ich doch in underthenigkeit bereit, kays Mst bevelh, so mir
         hievor in gemelter handlung beschehen ist, nach zu komen, Darumb so sez un verkund ich uch,
         wiederumb einen tag, namlich uff donnstag allernechst vor sant thomaß deß heiligen
         zwolffpotten tag<note n="N.2.157">21. Dezember.</note> nechstkunfftig. Alsdann solt Ir vor
         mir und den (lehenmannen?) so och zu mir uß crafft des berurten bevelhs erwardt wurden, zu
         fry(burg) im Pry(sgow) und daselbs uff der stuben zum (ritter?) zu fruer tagszit
         erscheinen, So will ich uff nechsten abschied, verrer in solcher handlung wie sich dem
         bevelh nach gepurt handlen und uch zu allenteilen ferfaren lassen, dergestalt ist der tag
         den andern parthien och verkundt darnach halt uch gewißlich zerichten. dtm. uff den 2 tag
         december c(D) und XVI." </p>

                <p> Es spricht eine starke Vermutung dafür, daß die Teile des (frühesten) Entwurfs, die in
         der Nähe dieses Briefes (zum Teil auf demselben Blatt) stehen, kurz vor oder nach dem <date
                    when="1516-12-02">2. Dezember 1516</date> abgefaßt sind: Das ganze H 1 ist von Z
         geschrieben. Wahrscheinlich war das Blatt also vorher zum Entwurf des Briefes,nachher zum
         Schreiben des Stadtrechtsentwurfes benutzt worden. Denn es ist nicht umgekehrt anzunehmen,
         daß Zasius ein bereits mit Stadtrechtsentwürfen beschriebenes Blatt nachträglich zum
         Entwurf eines privaten Briefes verwendet hat. Dies wäre ein Beweis dafür, daß Zasius auch
         um diese Zeit noch am Stadtrecht gearbeitet hat<note
                    n="N.2.158">Weitere Belege siehe bei E
          I (K) H 2 (5 13).</note>. Zugleich eine weitere mögliche Begrenzung für die Zeit, während
         der das Stadtrecht in Ensisheim gelegen haben kann.<note n="N.2.159">Über die Grafen zu
          Lupfen (Landgrafen zu Stühlingen) vgl. v. Bieberstein S. 27. — Zasius hat diese Familie
          anscheinend öfter juristisch beraten. Vgl. dazu Thieme (Festg.) S. 1 betreffend das
          Gutachten für die Grafen von Lupfen über das Erbrecht der Geschwisterkinder. Es findet
          sich gedruckt in den Consilien Bd. I, Basel 1538 (lateinisch), und bei Freigius, Neuwe
          practica Iuris II, Basel 1574 (deutsch).</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.12">
              <head>§ 12. Ergebnisse</head>
              <p>Die kritische Durchsicht der sekundären Quellen führt uns somit zu folgenden vorläufigen
        Ergebnissen:</p>

              <p>1. Eine direkte Mithilfe von Kempf, Baldung oder Armbruster am Stadtrecht (im Sinne einer
        "Mitverfasserschaft") läßt sich bisher nicht erweisen, da jedenfalls ihre Handschriften
        nicht vorkommen (bei Armbruster <pb
                  n="28" xml:id="S.28"/> nicht ganz sicher). Ihre
        Unterstützung könnte eine indirekte, beratende (wahrscheinlich mündliche, möglicherweise
        auch schriftliche) gewesen sein. Mit der Schilderung <persName>Fichards</persName> käme
        diese Annahme nicht in offenen Widerspruch.</p>
              <p> 2. Es fehlt zu allem auch ein Beleg für die Annahme R. Schmidts, daß diese drei zu der
        vom Rat (sehr früh) bestellten Stadtrechtskommission gehört haben (für die Zeit nach 1511
        wäre das eine reine Vermutung).</p>
              <p>3. Die Materialien lassen in keiner Weise mehr einen Schluß auf einen wesentlichen
        Eingriff in den Inhalt des Stadtrechts durch die Regierung zu, wodurch auch die Annahme
        eines langjährigen Ruhens der Entwürfe in Ensisheim an Glaubwürdigkeit verliert.</p>
              <p>4. Dies um so mehr, als Zasius sicher im August 1519 noch am Stadtrecht gearbeitet hat,
        und zwar erheblich.</p>
              <p>5. Alles deutet jedenfalls darauf hin, daß der Entwurf — wenn überhaupt — bedeutend
        kürzere Zeit in Ensisheim gelegen hat, als bisher angenommen wurde. Der Eingabeentwurf von
        Zasius steht dazu nicht in offenem Widerspruch.</p>
              <p>6. Nichts zwingt auch nach den bisherigen Materialien mehr zu der Annahme, daß die
        Selbstzeugnisse von Zasius unzutreffend sind, in denen er stets von seiner alleinigen
        Verfasserschaft spricht.</p>
              <p>7. Offen bleibt jedoch die Frage nach dem genaueren Umfang der Arbeiten, die Zasius Mitte
        1519 geleistet hat. Ungeklärt ist auch noch, ob sich positiv für alle Teile der Entwürfe
        seine alleinige Verantwortung erweisen läßt.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.3">
            <head>3. Kapitel. DIE ENTWÜRFE (ABSCHICHTUNG)</head>
            <div xml:id="P.13">
              <head>§ 13. Der Entwurf I (Konvolut)</head>
              <div xml:id="P.13.1">
                <head>I. Beschreibung</head>
                <p>Der älteste Entwurf des Stadtrechts ist ein Konvolut loser Blätter, in drei Hefte
         eingeteilt. Ich bezeichne sie gemäß den Zahlen auf den Aktenumschlägen, in denen sie
         stecken, als H 1, H 2 und H 3. (Die Aufteilung ist aus rein technischen Gründen in neuester
         Zeit gemacht und hat mit der eigentlichen zeitlichen Reihenfolge nichts zu tun; vgl.
         II)</p>
                <p> a) H 1 besteht aus 62 Blatt und ist ganz von Z geschrieben. Der Inhalt: <list>
                    <item>Erbschafft uß testamenten ... fo. 1-10</item>
                    <item>Von den erbfellen under eeluten ... 11-22</item>
                  </list>
                  <pb n="29" xml:id="S.29"/>
                  <list>
                    <item>Von verglichung der kinden ... 23-26</item>
                    <item>Von den angewünschten oder angewilten kinden ... 27-29</item>
                    <item>Von uneelichen kinden, wie die erben sollen ... 30-34</item>
                    <item>Wie ein vatter einem kind me zulassen mag dann dem andern, item was die kind
           schuldig sind inzewerffen und wie teilung in erbfellen geschehen soll ... 35-44</item>
                    <item>Von fryer vergabung ... 44-46</item>
                    <item>Tods und wallfart halb hingeben ... 47</item>
                    <item>Bruchstücke zum Ehegüterrecht und Testamentsrecht ... 48-57</item>
                  </list>
                </p>
                <p>b) 1-12 ist nur teilweise von Z geschrieben. Inhalt (78 Blatt): Stadtrechtsdisposition (D
         I) in 28 Titeln, geschrieben von Z, mit Summarien zu den Gesetzen. fo. 1-16</p>
                <p>Die Titel lauten:<list>
                    <item>1. Fürbieten, Ladung, Ungehorsam</item>
                    <item>2. Straff der Ungehorsamen</item>
                    <item>3. Angriff und Verpfandung</item>
                    <item>4. Exception wider gerichtszwang</item>
                    <item>5. von fürsprechen</item>
                    <item>6. Klage und gegenklage</item>
                    <item>7. Vom Eid für geferd</item>
                    <item>8. Sicherheitsleistung</item>
                    <item>9. Von bewysung</item>
                    <item>10. Appellation</item>
                    <item>11. Von fryer vergabung</item>
                    <item>12. Von kouffen und verkouffen</item>
                    <item>13. Verpfandung</item>
                    <item>14. Von eeberedungen, eeluten und eelichen kinden</item>
                    <item>15. Von der einkindschaft</item>
                    <item>16. Von vogten und pflegern</item>
                    <item>17. Testamente</item>
                    <item>18. Von natürlichen erbfellen</item>
                    <item>19. Erbschaft zwischen Eheleuten</item>
                    <item>20. Von angewünschten kinden</item>
                    <item>21. Von uneelichen Kinden</item>
                    <item>22. Stieffvater erb fall</item>
                    <item>23. Von teilung des vatters und seiner kinder (sic!)</item>
                    <item>24. Nachlaßfürsorge</item>
                    <item>25. Von gemeiner Teilung</item>
                    <item>26. Vom buwen</item>
                    <item>27. Von frevel, schmach und malefiz</item>
                    <item>28. Von fridmachen und straff der fridbrecher</item>
                  </list> (Bezeichnung zum Teil von mir gekürzt.) </p>
                <pb n="30" xml:id="S.30"/>
                <p> Nach dieser Disposition folgen die Entwürfe zu folgenden Titeln (in Klammern die
         Schreiber): <list>
                    <item>De contumacionibus (K 6) ... fo. 17-20</item>
                    <item>Verpfandung (K 7) ... 21-25</item>
                    <item>Von fridmachen ... (K 7, wenig korr. v. Z) ... 26-30</item>
                    <item>Entwurf der Vorrede (V 1) (Z) ... 31-36</item>
                    <item>Entwurf der Vorrede (V 2) (K3, korr. v. Z) ... 37-38</item>
                    <item>Entwurf der Vorrede (V 3) (Z) ... 39-43</item>
                    <item>Stadtrechtsdisposition (D II) nach Traktaten ... 43</item>
                    <item>(geschrieben von Z), nämlich:</item>
                    <item>1. ... "von den contracten"</item>
                    <item>2. (Familien-und Erbrecht)</item>
                    <item>3. (Prozeßrecht und Zwangsvollstreckung)</item>
                    <item>4. ... "gebuw ... und anderes"</item>
                    <item>5. ... "fridpieten, malefiz und anderes"</item>
                    <item>Disposition des 1. Traktats (D III) (Z) ... 44</item>
                    <item>(Genau wie Tr. II des Druckes, eingeschoben aber als</item>
                    <item>9. Titel "von angriff, vergantung und verkouffen der</item>
                    <item>pfänder" = Ti. I, 13/14 des Drucks)</item>
                    <item>Von gelihener barschafft (Z) ... 45-46</item>
                    <item>Von vogthy und furmundschafft (Vm. I) (K 7, korr. von Z) ... 48-56</item>
                    <item>Von vogthy und furmundschafft (Vm. II) (Z) ... 57-68</item>
                    <item>Von anwelten (K 7) ... 75-76</item>
                  </list>
                </p>
                <p> c) H 3 ist der längste Teil von E I (bestehend aus 170 Blatt) und hat auch die meisten
         Handschriften. Der Inhalt gliedert sich wie folgt: <list>
                    <item>Von koffen und verkoffen (Z 2) ... fo. 1-12</item>
                    <item>Von hinlyhen und beston oder bestellen ligender guter (K 3 mit wenigen Korr. v. Z)
           ... 13-16</item>
                    <item>Von erbliehen (K 3, korr. v. Z) ... 16</item>
                    <item>So zu getruwen oder gemeinen handen gelegt wird genent depositum (K 3, korr. v. Z)
           ... 17-18</item>
                    <item>Von geselschaft (Z) ... 19-24</item>
                    <item>So von fruntschaft wegen ußgelyhen wirt zu notturfftigem bewar (K 3) ...
           25-26</item>
                    <item>Von lihen daß sich uff geltschulden zücht (K 4) ... 26-33</item>
                    <item>Von bürgschafft (Z 2, korr. v. Z) ... 34</item>
                    <item>Verpfandung (K 3, korr. v. Z) ... 35-40</item>
                    <item>Von fryer vergabung (K 3, korr. v. Z) ... 41-45</item>
                    <item>Von vogty und furmundschafft (K 3, korr. v. Z) ... 46-53</item>
                    <item>Von testamenten ... (K 5, korr. v. Z) ... 54-63</item>
                    <item>Von verglichung der kinden (K 3) ... 66-68</item>
                    <item>Von ... angewilten kinden und irn erbfellen (K 3) ... 69-70</item>
                    <item>Von uneelichen kinden (K 3) ... 70-72</item>
                  </list>
                  <pb n="31" xml:id="S.31"/>
                  <list>
                    <item>Stieffvater erbfall (K 3) ... 73</item>
                    <item>Von teilung in erbfellen und von inwerfen (K 3) ... 74-77</item>
                    <item>Vom eelichen stand (K 3 und Z 2, korr. v. Z) ... 78-81</item>
                    <item>Erbfelle ... zwischen eeluten (K 3) ... 82</item>
                    <item>Von verfangenschafft (K 3 und Z) ... 83-85</item>
                    <item>Von buwen (Z 2, korr. v. Z) ... 86-93</item>
                    <item>Gewalt geben (K 3 und Z 2) ... 94-96</item>
                    <item>Von Rechtfertigung (Rf I) (Z 2) ... 97-104</item>
                    <item>Von angriff und vergantung (K 3) ... 105-112</item>
                    <item>Von ußzugen oder ußreden ... in rechten (K 3) ... 113-120</item>
                    <item>Von Rechtfertigung (Rf II) (K 3 und Z 2, korr. v. Z) ... 121-125</item>
                    <item>Von allen gestalten der bewisung (K5 und K3, korr. v. Z) ... 126-140</item>
                    <item>Von appellacion (Z 2) ... 141-144</item>
                    <item>frid machen (K 3, wenig korr. v. Z 2) ... 146-152</item>
                    <item>Von vil penen ... (Z) ... 153-155</item>
                    <item>Von todschlag (K 3 und Z 2) ... 156-162</item>
                    <item>Von ... malefiz (K 3) ... 163-170</item>
                  </list>
                </p>
                <p> (Nach den einzelnen Titeln z. T. viele Leerblätter, die in die Numerierung einbezogen
         sind.) -</p>
              </div>
              <div xml:id="P.13.2">
                <head>II. Zeitliche Abschichtung</head>
                <p> a) Es gilt nun zunächst, die einzelnen Teile des E I in eine zeitliche Reihenfolge zu
         bringen. Der Versuch geht von der Beobachtung aus, daß in den H 1-3 Entwürfe zu einzelnen
         Titeln mehrfach vorhanden sind. Es handelt sich um folgende:</p>
                <table cols="2" rows="9">
                  <row>
                    <cell>1. "Von fryer vergabung":</cell>
                    <cell>H 1 fo. 44-46 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 3 fo. 41-43 (K 3, korr. v. Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>2. "Verpfandung":</cell>
                    <cell>H3 fo. 35-37 (K 3, korr. v. Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H2 fo. 21-25 (K7)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>3. Vormundschaft:</cell>
                    <cell>H 3 fo. 34-37 (K 3, korr. v. Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>Vm. I H 2 fo. 48-56 (K 7, korr. v. Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>Vm. II H 2 fo. 68 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>4. Ehegüterrecht:</cell>
                    <cell>H 3 fo. 82-84 (K 3 und Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 1 fo. 11-22 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>5. "Vergleichung der Kinder":</cell>
                    <cell>H3 fo. 66-68 (K 3)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 1 fo. 23-26 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>6. Erbrecht der Adoptivkinder:</cell>
                    <cell>H 3 fo. 69-70 (K 3)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 1 fo. 28-29 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>7. Uneheliche Kinder:</cell>
                    <cell>H 3 fo. 71-72 (K 3)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 1 fo. 30-34 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>8. Erbteilung:</cell>
                    <cell>H 3 fo. 74 (K 3)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H 1 fo. 35-38 (Z)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>9. "Fridmachen":</cell>
                    <cell>H 3 fo. 146-148 (K 3)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H2 fo. 26-30 (K 7)</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="32" xml:id="S.32"/>
                <p> Bei sorgfältiger Textvergleichung muß sich aus diesen Paralleltiteln eine zeitliche
         Reihenfolge ergeben. Ich halte dabei die Voraussetzung für erlaubt, daß die Teile um so
         jünger sind, je mehr sie dem Druck entsprechen. </p>
                <p> b) Diese Abschichtung führt zu folgenden Ergebnissen, die ich nur an Beispielen belege: </p>
                <p> 1. Titel "Von fryer vergabung": </p>
                <p> H 3 und H 1 entsprechen beide in Wortlaut und Einteilung fast völlig dem Druck. H 1
         übernimmt aber in den Text alle Korrekturen von Z, die in H 3 angebracht sind. </p>
                <p> Beispiele: </p>
                <p> H 3 Abs. 1 (fo. 41) bringt den vollen Wortlaut von Druck II, 7 Abs. 1, geschrieben von K
         3. Es fehlen jedoch noch die Worte: "mit unser erkantnus und zulassen", die von Z
         dazugeschrieben sind. In H 1 Abs. 1 (fo. 44) stehen sie bereits im Text. </p>
                <p> Ebenso zu Druck II, 7 Abs. 2, wo Z in H 3 (fo. 41) die Schlußworte hinzufügt: "das sol
         allweg zu unser oder eins gerichts erkantnus ston." In H 1 (fo. 44) stehen sie im Text. </p>
                <p> Solche Beispiele finden sich fast in jedem Absatz. </p>
                <p> Die zeitliche Reihenfolge ist also: </p>
                <p> H 3 — H 1 — Dr </p>
                <p> 2. Titel "Verpfandung": </p>
                <p> H 3 (fo. 35-37) und H 2 (fo. 21-25) enthalten die meisten Vorschriften von Druck II, 8,
         jedoch fast nie wörtlich, immer nur sachlich übereinstimmend. H 2 nimmt in den Text alle
         von Z in H 3 angebrachten Korrekturen auf. Er ist eine völlige Reinschrift von H 3.
         Reihenfolge also: </p>
                <p> H 3 — H 2 — Dr </p>
                <p> 3. Titel "Vormundschaft": </p>
                <p> Sowohl H 3 (fo. 46-53) als auch H 2 (Vm. I, fo. 48-56) bringen den Titel III, 1 des
         Druck zum allergrößten Teil wörtlich. Dabei bringt H 2 (Vm. I) eine wörtliche Abschrift von
         H 3 unter Aufnahme der dortigen Korrekturen von Z. Es ergibt sich die Folge </p>
                <p> H 3 — H 2 (Vm. I) — Dr </p>
                <p> H 2 (Vm. II, fo. 68) hingegen ist eine wörtliche Abschrift von H 3, ohne die weiteren
         Korrekturen, die in H 2 (Vm. I) noch angebracht sind. Diese Abschrift ist auch nicht zu
         Ende geführt, sondern bricht bei der Hälfte von H 3 ab. Reihenfolge: </p>
                <p> H 3 -H 2 (Vm. II) — H 2 (Vm. I) — Dr <pb n="33" xml:id="S.33"/>
                </p>
                <p> 4. Titel "Ehegüterrecht": </p>
                <p> H 1 (fo. 11-22) schließt sich nur stellenweise noch an H 3 (fo. 82-84) an. H 3 regelt
         noch ausführlich das Verfangenschaftsrecht, das in Druck III, 3 Abs. 2 ja abgeschafft wird.
         Dagegen findet sich in H 1 (fo. 15-16) bereits die Ablehnung desselben. </p>
                <p> Also hier folgende zeitliche Reihenfolge: </p>
                <p> H 3 — H 1 — Dr </p>
                <p> Auch bei den anderen Paralleltiteln ist das Bild genau dasselbe. Es ergibt sich daher im
         ganzen innerhalb des E I (K) folgende Schichtung: </p>
                <p> E I (K) = H 3 — H 2 — H l — Dr </p>
              </div>
              <div xml:id="P.13.3">
                <head>III. Datierung</head>
                <p> Die Möglichkeiten zu einer Datierung des E I (K) ergeben sich aus folgenden
         Anhaltspunkten: </p>
                <p> a) Als frühester Anfangstermin muß der 11. November 1502 gelten (Zasius' Anstellung als
         Gerichtsschreiber; vgl. § 57). Denn im ganzen E I befinden sich von Z (oder Z 2)
         geschriebene Titel oder Korrekturen an anderen Titeln. Die Arbeiten standen also unter
         seiner Gesamtleitung. </p>
                <p> b) Als ein Zwischendatum ergab sich schon die Datierung des von Z geschriebenen Briefes
         im Lupfener Rechtsfall: 2. Dezember 1516 (vgl. § 11 II); E I (K) H 1 ist wahrscheinlich
         nach diesem Datum geschrieben. </p>
                <p> c) Weitere Daten ergeben sich nun aber auch aus den drei Vorrede-Entwürfen in H 2 (fo.
         31-43). Die V 1 (fo. 31-33) ist von Z vor dem 24. Juni 1517 geschrieben. Denn auf fo. 32
         ve. wird als Tag des Inkrafttretens des Stadtrechts vorgesehen: "sanct Johannes Baptisten
         Tag (24. Juni) ... XV und XVII jar." </p>
                <p> In der V 2 (fo. 37 ve.) wird das Inkrafttreten bereits um ein Jahr hinausgeschoben,
         nämlich auf "Johannes Baptisten Tag ... im funffzehenhundert und achtzehenden iar". Sie ist
         also vor 24. Juni 1518, aber nach 24. Juni 1517 geschrieben. Am Rande (fo. 37 re.) befindet
         sich jedoch eine Korrektur von Z, die von "wylandt ... maximilians" spricht, also nach dem
         Tode des Kaisers (12. Januar 1519) angebracht ist. </p>
                <p> Die V 3 endlich übernimmt das in den Text,<note n="N.2.">fo. 41 re.; vgl. das Faksimile
          bei Thieme u.o. § 9 V.</note> ist also nach dem 12. Januar 1519 geschrieben, und läßt das
         Datum des Inkrafttretens offen (als Lücke im Text; fo. 41 v.). </p>

                <p> Es ergibt sich also folgendes völlig neue Bild: Der ganze E I liegt in den Jahren
         zwischen Ende 1502 und Anfang 1519. In dieser Zeit ist am Stadtrecht noch gearbeitet
         worden, und es kann nicht in Ensisheim "geruht" haben. Mehr noch: Diese zeitlichen
         Anhaltspunkte machen es ganz unwahrscheinlich, daß die Ensisheimer Regierung in der Zeit,
         als sie mit <pb
                    n="34" xml:id="S.34"/> der Stadt über die Fassung der Vorrede
          verhandelte,<note
                    n="N.2.161">Vgl. § 6 I.</note> überhaupt im Besitze eines Entwurfes war,
         denn die Vorarbeiten waren noch in einem sehr rohen Zustande. Dies ist eine starke
         Beglaubigung der Äußerung von Zasius in seinem Briefe an Amerbach,<note n="N.2.162">Vgl. §
          11 I.</note> in dem er von umfassenden Redaktionsarbeiten Mitte 1519 berichtet. </p>

                <p> Endlich deckt sich dies auch völlig mit der im 2. Teil zitierten Äußerung von Zasius in
         den opera,<note n="N.2.163">Vgl. § 67 II</note> wo er nur davon spricht, daß sich die Stadt
         um eine Konfirmation bemüht habe. </p>
                <p> Auch taucht in V 3 zum ersten Male der Passus auf: "och mit Rate und verwilligung unser
         gnedigsten herrschaft von österrich etc. statthalter regenten und rate in oberelsaß" (fo.
         40 v.). Im Druck wird dieser Passus zu: "mit gunst und willen unserer obern", an der
         gleichen Stelle. Dem Verlangen der Regentschaft wird also Rechnung getragen. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.14">
              <head>§ 14. Der Entwurf II</head>
              <div xml:id="P.14.1">
                <head>I. Beschreibung</head>
                <p> Wir wenden uns nun den vier restlichen, gebundenen Entwürfen des Stadtrechtes zu. Als E
         II folgt ein aus 179 Blatt bestehender, der auf dem Umschlag die Aufschrift von Z trägt:
         "Der Statt Fryburg Im pryßgow nuw Stattuten und Stattrecht"; darunter (in viel späterer,
         unbekannter Schrift): No. 17 — neue Statt-Rechten — ad No. 5. — Geschrieben ist er
         ganz von K 7. </p>
                <p> Seine Disposition ist folgende: </p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Vormundschaft</cell>
                    <cell> .fo. 1-13</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Gesetzliches Erbrecht</cell>
                    <cell>14-25</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Eheberedungen</cell>
                    <cell> 26-40</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Vergleichung der Kinder</cell>
                    <cell>41-44</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Morgengabskinder</cell>
                    <cell>45-46</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Angewünschte Kinder</cell>
                    <cell> 47-50</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Uneheliche Kinder</cell>
                    <cell>51-54</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Unflatskinder</cell>
                    <cell>55-56</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Stiefvater und Stiefkinder</cell>
                    <cell>57-58</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Kollation (zwischen Vater und Kindern)</cell>
                    <cell> 59-63</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Erbteilung</cell>
                    <cell> .. 64-65</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Bewahrung der Güter (Nachlaßfürsorge)</cell>
                    <cell> 66-72</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Frye vergabung</cell>
                    <cell> 73-80</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Testamente</cell>
                    <cell> .. 81-93</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Ladung und Ungehorsam</cell>
                    <cell>94-99</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Strafe der Ungehorsamen</cell>
                    <cell>100-102</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Angriff und Verpfandung</cell>
                    <cell>103-113</cell>
                  </row>
                  <pb n="35" xml:id="S.35"/>
                  <row>
                    <cell>Fürsprecher</cell>
                    <cell> 114-115</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Klage und Gegenklage</cell>
                    <cell> 116-121</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Bewysung</cell>
                    <cell> 122-130</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Kaufen und Verkaufen</cell>
                    <cell> 131-151</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Appellation</cell>
                    <cell> 152-157</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Baurecht</cell>
                    <cell>158-163</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Frevel, Schmach, Malefiz</cell>
                    <cell>164-174</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Friedmachen</cell>
                    <cell>175-179</cell>
                  </row>
                </table>
                <p> Der Inhalt besteht aus zusammenfassenden Reinschriften der entsprechenden Titel in E I
         (K), zum Teil mit Kürzungen oder Umstellungen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.14.2">
                <head>II. Zeitliche Stellung</head>
                <p> Daß der E II später als E I (K), also in der Zeit ab Frühjahr 1519, gemacht sein muß,
         ergibt schon der oberflächliche äußere Eindruck. Dieser wird durch die Textvergleichung an
         sehr vielen Stellen bestätigt. Ich bringe nur folgendes Beispiel: </p>

                <p> In H 3 (fo. 46) heißt es (vgl. Druck III, 1 Abs. 2): "Knaben und tochtern, die kein
         vater und noch nit funffundzwentzig iar In Irm alter haben die sind schuldig das si durch
         vogt und furmunder geregiert werden. Es were dann das ein (achtzehen)<note n="N.2.164">Gestrichen; im Druck auf 20 Jahre heraufgesetzt (vgl. § 78 II).</note> iariger Jungling
         so geschickt guter vernufft und eins ersamen Wesens were, das man im Verwaltung sins guts
         vertruwen möcht. Der ist nit schuldig under vögten oder furmundern zesten er begere dann
         das eigens willens und das stat alles an unnser erkanntnis." </p>
                <p> In H 2 (Vm. II fo. 48) wird das wörtlich übernommen unter Auslassung der Worte "acht
         zehen iariger". </p>
                <p> In H 2 (Vm. I fo. 57) wird zunächst der volle Wortlaut von H 3 übernommen. Dann werden
         auch hier die Worte "acht zehen iariger" wieder gestrichen. Weiter streicht Z die Worte
         "vogt und" und macht daraus "furmunder und pfleger". Er streicht auch die Worte "oder
         furmundern" und fügt dafür ein "oder pflegern". Endlich werden die Worte "und das stat
         alles zu unnser erkanntnis" gestrichen. </p>
                <p> Den so revidierten Wortlaut übernimmt E II. Dieser entspricht nun völlig dem Druck III,
         1 Abs. 2. </p>
                <p> Also ergibt sich diese Reihenfolge: </p>
                <p> E I (H 3 — H 2) (Vm. II) — H 2 (Vm. I) — E II — ... Druck </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.15">
              <head>§ 15. Der Entwurf III</head>
              <div xml:id="P.15.1">
                <head>I. Beschreibung</head>

                <p> Als nächstspäterer folgt der von Schmidt als E III bezeichnete Entwurf. Er trägt auf dem
         Umschlag ebenfalls die Aufschrift: No. 17 — neue statt-rechten — ad No. 5. — Auf
         der ersten Seite steht, geschrieben <pb
                    n="36" xml:id="S.36"/> von Z: "Hernach volgt das
         nuw Statt recht zu fry Im brißgow und Erstmals der tittel von vormundschafften und
         pflegern." Er besteht aus 155 Blatt und enthält dieselben Titel wie E II, nur an zwei
         Stellen umgestellt (nach "Bewysung" folgen "Verpfandung" und "Vom buwen"). Geschrieben ist
         er von K 3. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, daß er am Rande zahlreiche Noten, meist
         von Z, aber auch von R III, enthält, die sich auf die Beratungen im Stadtrat beziehen. </p>
                <p> So fo. 12 re. (beim gesetzlichen Erbrecht): </p>
                <p> "Expeditum vor rat" (Z). </p>
                <p> Dasselbe fo. 14 re. (zum selben Titel). </p>
                <p> Auf fo. 18 re. heißt es (am Ende des Erbrechts der Stiefkinder): "Nota ob an rat funden
         wird das man dieselben wyttern fell och hier Inne stellt" (Z). Darunter steht: "Non est
         necesse" (R III). Also eine Vormerkung für die Beratung und das Ergebnis derselben. </p>
                <p> Auf fo. 44 findet sich von RIII die Einfügung (zu Druck III, 9 Abs. 6): "... oder in des
         landsfürsten Rat kommen möcht", die Schmidt als Indiz für Veränderungen in Ensisheim
         wertet. </p>
                <p> Am Ende des Testamentsrechts (fo. 68), das — wie auch E II — die Regeln über
         Aszendentenenterbung (Druck III, 5 Abs. 66 ff.) noch nicht enthält, steht: </p>
                <p> "Nota die fell dar Inn die kind ir Eltern ouch enterben mögen" (K 3). </p>
                <p> Auf fo. 103-113 standen im Titel "Bewysung" noch sehr breite (aus E I übernommene)
         Regelungen über Kaufmannsbücher, Beweiseinreden gegen Urkunden und gegen Zeugenaussagen,
         die alle nicht in den Druck gegangen sind. Hier werden sie durchgestrichen, und Z schreibt
         am Rande: "disen Satzungen, wiewol die von einem ratt bevolhen sind, durch zustrichen ist
         dannocht wol noch zu gedenken damit (druff? druck?) etwas geordnet wird." </p>
                <p> Im übrigen sind die zahlreichen Streichungen und Änderungen von Z und R III meist nur
         stilistischer oder materiell nebensächlicher Art. </p>
                <p> Eine Ausnahme machen einige bedeutende Änderungen im Erbrecht, die uns gleichzeitig
         weitere Hinweise auf die zeitliche Schichtung des E III geben. Sie werden unter II. c)
         besprochen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.15.2">
                <head>II. Zeitliche Stellung</head>
                <p> a) Die Textvergleichung zeigt teilweise, daß E III <hi>älter</hi> sein muß als E II. </p>
                <p> So steht z. B. auf fo. 1 des E III über dem 2. Abs. des Titels Vormundschaft das von Z
         eingefügte Rubrum: "tutores und curatores sollent byß uff XXV jar gegeben werden." In E II
         dagegen ist es schon vom Hauptschreiber (K 7) selbst geschrieben. Ebenso befindet sich in
         Abs. 4 (fo. 1) eine Korrektur von Z, die E II im Text hat. Auch ist in E III der Schlußsatz
         des Abs. 2 ("und wann die vormundschafft uff hort, so soll die pfleg angon") gestrichen und
         in E II nicht mehr übernommen. </p>
                <p>
                  <pb n="37" xml:id="S.37"/> Daraus würde sich folgende Reihe ergeben: </p>
                <p> E III — E II -... Druck </p>
                <p> b) An anderen Stellen jedoch (es handelt sich durchweg um die Korrekturen von R III) ist
         das Bild gerade umgekehrt. </p>
                <p> So heißt in Abs. 6 des Vormundschaftrechtes der Text von E II und E III übereinstimmend: </p>
                <p> "Stummen und die gantz ungehorend sind, die sollen ouch under vögten leben Byß sy / zu
         gutter vernunfft komen." In E III ist der Nachsatz ab / aber gestrichen und dafür von R III
         eingefügt: "des mangels loß werdend." </p>
                <p> Ebenso im nächsten Absatz (betr. Alte und Kranke), wo in den mit E II übereinstimmenden
         Text von E III eingefügt wird: "uff ir beger" (wie Druck III, 1 Abs. 7), und zwar von R
         III. Hier wäre die Folge daher: </p>
                <p> E II — E III — ... Druck </p>
                <p> Ich komme daher zu der Ansicht (die sich im ganzen Text bestätigt), daß der Haupttext
         von E III mit den Rubren und Korrekturen von Z älter sein muß als E II. Er ist eine erste
         Redaktion von Z (RZ), nach der E II gefertigt wurde. Später ist aber E III einer neuen
         Redaktion unterworfen worden, aus der die Korrekturen von R III stammen. Beide Redaktionen
         gehen auf Beratungen im Stadtrat zurück. </p>
                <p> Die Entwürfe haben also bisher folgende zeitliche Schichtung: </p>
                <p> E I (K) = H 3 — H 2 — H 1 — E III (RZ) — E II — E III (R III) —
         ...Druck </p>

                <p> c) Dieses Bild wird noch bestätigt durch die dem Druck entsprechende Einführung der
         zasianischen Kopfteilung<note
                      n="N.2.165">Vgl. u. <ref target="#P.82">§ 84</ref>.</note> in
         E III, die in E II schon Haupttext geworden ist. Die dazu notwendigen Korrekturen in E III
         sind alle von Z vorgenommen. </p>
                <p> So findet sich in E III (fo. 12 V./13 re.) folgender (zu Druck III, 6 Abs. 6 gehöriger)
         Text: </p>
                <p> "Werendt aber zu allen teylen gliche kindskind, also das ein teil nit verrer noch neher
         wer dann der anndere, / So erbendt dieselben kindskind abermaln an ir vatter statt und
         nemen so vil und nit mee, dann Ir vatter empfangen wo der lept hette. Deßhalben soll das
         gelassen gut under kindskind nit nach den houptern oder vili der personen, besonder nach
         den stammen irer vater geteilt werdent." </p>
                <p> Diesen Text übernimmt E III aus E I H 1 fo. 2 re. Ab / ist der Text in E III aber
         gestrichen, und dafür schreibt Z am Rande: </p>
                <p> "Nota einem ersamen rat wer gefelliger das sy in diesem fall doch In hoüpter theilen."
         Und weiter: "Wo es mit fug sie, das der artickel mit glichen kindskinden uff nachgend
         meynung gestelt und gepracht werden möcht, so wer es einem ersamen Rat gefällig." </p>
                <p>
                  <pb n="38" xml:id="S.38"/> Dann folgt (von Z) der neue Text ab /: "Wiewol dann die bewerter
         meynungen der geschribnen recht ein annders anzögen möcht, so haben wir doch uß eehafter
         gutter bewegung gesetzt, und geordnet, das dieselben kindskind glichlich miteinander erben,
         und das gelassen gutt under sy nach den höptern und vili der personen geteilt werden soll." </p>
                <p> Diesen Text übernimmt E II (fo. 14). Er ist fast wörtlich Druck III, 6 Abs. 6. —
         Zugleich ein weiterer Hinweis auf die Tragweite der Beratungen. </p>

                <p> Dasselbe Bild findet sich bei den weiteren einschlägigen Stellen des Erbrechts (fo.
         16-18). Auch hier werden von Z die entsprechenden Änderungen im Sinne der Kopfteilung
         vorgenommen und gehen in E II über. Eine weitere Note findet sich auch in der dem Druck
         III, 6 Abs. 18 entsprechenden Bestimmung:<note
                    n="2.166" place="foot">Als Vorläufer vgl. E
          I (K) H 1 fo. 6 v./7re. (Faksimile bei Thieme).</note> Zuerst heißt es (von Z): </p>
                <p> "Nta. uff die höupter zestellen und nit in die stammen." </p>
                <p> Dies wird (als erledigt) gestrichen. Darunter schreibt Z (als Ergebnis der
         entsprechenden Beratung): </p>
                <p> "In disem artkkel gefiel einem ersamen (sic!) och baß, das sy in die höupter teilen wie
         oben von glichen kindskinden geschriben ist." </p>
                <p> An allen Stellen bestätigt sich also die Reihenfolge </p>
                <p> E I (K) — E III (RZ) — E II — ... Druck </p>
              </div>
              <div xml:id="P.15.3">
                <head>III. Datierung und Ergebnis</head>

                <p> Danach ergibt sich zur Datierung der E II und III, daß die endgültigen und das Bild des
         Stadtrechts entscheidenden Ratsbesprechungen nicht vor Anfang 1519 stattgefunden haben
         (nach Reinschrift der Materialien in E I). Auch hier ist die alleinige Verantwortung
         vonZasius gegenüber dem Rat eindeutig. Selbst bei diesen Beratungen war aber das Stadtrecht
         noch in einem Rohzustande, denn die endgültige Einteilung in Titel und Traktate (obwohl in
         H 2, D I und D II schon von Z angelegt) fehlt noch. Die Äußerung von Zasius gegenüber
         Amerbach im August 1519<note
                      n="N.2.167">Vgl. <ref target="#P.11.1">oben § 11
          I</ref>.</note> paßt völlig in dieses Bild. Ebenso seine eigenen Äußerungen in den opera
         zur Frage der Verfasserschaft. </p>

                <p> Die Annahme einer Redaktion des Stadtrechtes durch die Regierungen in Ensisheim oder
         Innsbruck wird unhaltbar. Diese haben offenbar lediglich an der Formulierung der Vorrede
         Interesse gehabt, weil es dabei um politische Fragen (Rechte des Landesherrn gegenüber der
         von alters her autonomen Stadt) ging.<note
                    n="2.168" place="foot">Vgl. dazu <ref
                    target="#P.67.2">oben § 67 II</ref> mit weiteren Nachweisen.</note> Darüber hinaus haben
         sie sich anscheinend für den Inhalt des Stadtrechts selbst kaum interessiert. <pb
                    n="39" xml:id="S.39"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.16">
              <head>§ 16. Der Entwurf IV</head>
              <div xml:id="P.16.1">
                <head>I. Beschreibung</head>
                <p> Die endgültige, dem Druck entsprechende Einteilung des Stadtrechtes begegnet uns erst in
         dem folgenden, von K 3 geschriebenen Entwurfe. Er trägt wiederum die Aufschrift: "No. 17
         — neue Statt Rechten — ad No. 5", und besteht aus 356 Blatt. Die noch vorhandenen
         Abweichungen vom Wortlaut des Druckes sind ganz geringfügig. Ebenso die wenigen
         Korrekturen, die alle von Z stammen. </p>
                <p> An den wenigen Stellen, die noch vom Druck abweichen — jedoch auch nicht an allen -,
         sind diese Unterschiede am Rande von einer bisher noch nicht in den Entwürfen vorgekommenen
         Hand angemerkt. Aber nur in ganz allgemeiner Form. </p>
                <p> So heißt es etwa (fo. 111 re., wo ein Satz mehr steht als im Druck): "Ist im truck alles
         heruß gelassen." Meist heißt es nur (sinngemäß), der betreffende Absatz sei im Druck etwas
         anders gefaßt, "jedoch an der Materie nicht geändert" (insgesamt an etwa 8 oder 10
         Stellen). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.16.2">
                <head>II. Eine Bemerkung über Baldung</head>
                <p> Interessant für uns ist nur eine einzige Anmerkung zu I, 13 Abs. 10. Hier lautet der
         Text in E IV wie folgt: </p>
                <p> "Wo aber in zehen jarn den nechsten nach der gant nyemants were der sollich vergantet
         gut für sin eigen anspreche, wie obstat, so hatt der gandtkouffer das gut in gewer und
         ersitzung gepracht und prescribiert, das er dann ethin aller ansprach sicher ist." </p>
                <p> Im Druck ist der Text aber nun erweitert. Er lautet: </p>
                <p> "Wo aber in zehen iaren zwüschen den abwesenden und acht iar zwüschen den gegenwurtigen
         den nechsten nach der gant ..." usw. wie oben. </p>
                <p> Diese Abweichung wird am Rande mit den Worten angemerkt: "dis Stattut ist gesetzt im
         Truck wie es der baldung herußgeschriben hat." </p>

                <p> Dies ist der einzige Beleg, den ich für eine Mithilfe von Baldung gefunden habe. Zu
         bemerken ist, daß diese Vorschrift in E IV zum ersten Male auftaucht und in den E I bis III
         keinen Vorläufer hat. Dies hat meine bisherige Annahme, daß als alleiniger Verfasser des
         Stadtrechts nur Zasius bezeichnet werden könne, nicht zu erschüttern vermocht. Für diese
         Annahme sprach der gesamte bisherige Materialbefund. Die Glosse ist auch ein Beleg nur für
         das letzte Stadium der Redaktion im Jahre 1519 oder 1520. Auffallend ist mir auch, daß sich
         der unbekannte Glossator zu einer Bemerkung über Baldung gerade an dieser vereinzelten und
         unbedeutenden Stelle veranlaßt gesehen hat. Diese ganz exzeptionelle Anmerkung scheint mir
         daher die bisherigen Annahmen eher zu stützen. Die Tatsachen lassen sich nur dann zwanglos
         ordnen, wenn man die Bemerkung Fichards ("... viris ... adhibitis") so allgemein nimmt, wie
         sie <pb n="40"/>
                  <ref
                    target="http://../DRQI/knoche_1957_040.jpg"/> geschrieben ist. Wir
         müssen ihm glauben, daß Armbruster, Kempf oder Baldung Zasius Hilfe geleistet haben.<note
                      n="N.2.169">Dies -aber nicht mehr -ergibt sich ja auch aus der Vorrede des Stadtrechts.
          Vgl. <ref target="#P.6.1">oben § 6 I</ref>.</note>. Aber nichts scheint zu der Auslegung
         zu zwingen, daß diese (oder einer von ihnen) als Mitkonzipienten anzusehen seien. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.16.3">
                <head>III. Schichtung</head>
                <p> Die zeitliche Abschichtung dieses Entwurfes bietet keine Schwierigkeiten. Er ist nach
         allem das Endprodukt der Abschlußredaktion von Zasius und demnach Mitte 1519 entstanden.
         Verglichen mit den relativ rohen, vor allem aber noch völlig systemlosen Entwürfen I bis
         III stellt er genau die Frucht der Arbeit dar, die Zasius im August 1519 gegenüber Amerbach
         schildert: "Statuta ... regesta ..., ceterum breviter, ... in ordinem referre." </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.17">
              <head>§ 17. Der Entwurf V</head>
              <div xml:id="P.17.1">
                <head>I. Beschreibung</head>
                <p> Der letzte vorhandene Entwurf besteht aus 169 Blatt. Er ist — einschließlich Index
         und Vorrede — eine völlige Reinschrift, aus welcher der Druck besorgt worden ist. </p>
                <p> Geschrieben ist er ganz von Z. </p>
                <p> Auf dem Vorblatt trägt er folgende Aufschrift (von Z): </p>

                <p> "Diß ist das recht Exemplar daruß das nuw Stattrecht truckt worden, Was grosser arbeit
         dar Inne gehapt ist hat ein jegklicher zubedenken. Die belonung dar von ist nichts,<note
                      n="N.2.170">Vgl. dazu <ref target="#P.6">oben §§ 6</ref> u. <ref target="#P.9.3">9
           III</ref>.</note> by dem allmechtigen sollen wirs finden." </p>
                <p> Darunter: No. 17. -Neue Statt-Rechten -No. 4. -register -. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.17.2">
                <head>II. Datierung</head>
                <p> In zeitlicher Reihenfolge ist er demnach der allerletzte Entwurf. Er kann nicht vor
         Mitte oder Herbst 1519 geschrieben worden sein, wahrscheinlich erst 1520. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.18">
              <head>§ 18. Ergebnisse</head>
              <p> 1. Der Gang der Arbeiten am Stadtrecht läßt sich nach allem in folgende Schichtungsformel
        zusammenfassen: </p>
              <p>
                <pb n="41" xml:id="S.41"/>
                <table cols="3" rows="9">
                  <row>
                    <cell>Entwurf</cell>
                    <cell/>
                    <cell>Zeit</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>EI (K)</cell>
                    <cell>H3 ........</cell>
                    <cell>1502 ff.</cell>
                  </row>
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                    <cell/>
                    <cell>H2 ........</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell/>
                    <cell>H1 ........</cell>
                    <cell>nach 2. Dezember 1516</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>E III</cell>
                    <cell> (RZ) ........</cell>
                    <cell>Anfang 1519</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>E II</cell>
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                  </row>
                  <row>
                    <cell>E III</cell>
                    <cell>(RIII) ........</cell>
                    <cell>Mitte 1519 (August -)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>E IV</cell>
                    <cell> ........</cell>
                    <cell>Mitte 1519 (August -)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>E V</cell>
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                  </row>
                  <row>
                    <cell>Druck</cell>
                    <cell> ........</cell>
                    <cell>1520</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> 2. Entscheidend für Inhalt und Bild des Stadtrechts sind in erster Linie der E I (K) und
        E IV. Der E III nur mit Einschränkung, da sich die dortigen Änderungen (außer im Erbrecht)
        als materiell relativ unbedeutend erweisen. </p>
              <p> (In Abweichung von R. Schmidt.) </p>
              <p> 3. Der gesamte Materialbefund weist bisher als den Leiter der Vorarbeiten und allein
        verantwortlichen Redaktor nur Zasius selbst aus, und zwar mit Sicherheit bis in das letzte
        Stadium der Arbeiten. Die drei vorhandenen Honorarrechnungen haben demgegenüber keinerlei
        Beweiskraft mehr. </p>
              <p> (Gegen R. Schmidt und die älteren Biographen.) </p>
              <p> 4. Materielle Eingriffe in das Stadtrecht durch die Regierungen Ensisheim oder Innsbruck
        sind nicht nur nicht zu belegen, sie werden bei einer Betrachtung der zeitlichen Verteilung
        der Entwürfe gänzlich unwahrscheinlich. Der Entwurf (und zwar der letzte) kann der Regierung
        nicht vor Herbst 1519 vorgelegen haben, und auch nur kurze Zeit zur Erteilung der
        Genehmigung. </p>
              <p> 5. Der Materialbefund — mit Ausnahme der exzeptionellen Baldung-Glosse in E IV —
        macht es ganz unwahrscheinlich, daß Baldung, Kempf oder Armbruster sich anders als beratend
        an den Arbeiten von Zasius beteiligt haben könnten. </p>
              <p> 6. Auch bezüglich der Schreiber K 3 bis K 7 ergibt der Befund die große
        Wahrscheinlichkeit, daß sie unselbständige, allein von Zasius geleitete Hilfsarbeit
        verrichtet haben. </p>
              <p> 7. Ein Vergleich mit den vorher behandelten sekundären Materialien ergibt, daß diese zum
        größten Teil den Befund der Entwürfe bestätigen. Einen offenen Widerspruch zwischen beiden
        Materialgruppen vermag ich nirgends festzustellen. </p>

              <p> 8. Es bleibt jedoch die letzte Frage offen, ob sich auch an allen Einzelteilen des
        Stadtrechts die Verfasserschaft von Zasius wird erweisen lassen. Dies soll im nächsten
        Kapitel geklärt werden. <pb
                  n="42" xml:id="S.42"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.4">
            <head>4. Kapitel. DIE ENTSTEHUNG DES STADTRECHTS IM EINZELNEN</head>
            <div xml:id="P.19">
              <head>§ 19. Vorrede und Disposition</head>
              <div xml:id="P.19.1">
                <head>I. Vorrede</head>
                <p> 1. Entwurf: E I, H 2 fo. 31-36: Z (vor 24. Juni 1518). </p>
                <p> 2. Entwurf: E I, H 2 fo. 37-38: K 3 (vor 24. Juni 1518), </p>
                <p> mit Korrektur von Z (nach 12. Januar 1519). </p>
                <p> 3. Entwurf: E I, H 2 fo. 39-43: Z (nach 12. Januar 1519) </p>
                <p> (vgl. Faksimile bei Thieme). </p>
                <p> Letzterer mit nur geringen Abweichungen dem Druck entsprechend. Als Verfasser steht
         Zasius fest. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.19.2">
                <head>II. Einteilung in Traktate und Titel</head>
                <p> E I, H 2(D II) fo. 43: von Z. </p>
                <p> Ebenso Einteilung der Titel des 2. Traktates in E I, H 2, Fol. 43/44 (hier noch als "1.
         Traktat"). — Endgültige Einteilung ab E IV (Mitte 1519); Gesamtredaktion von Zasius
         (bestätigt durch Brief an Amerbach). </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.20">
              <head>§ 20. Ladung</head>
              <p>
                <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.1">(I, 1)</ref> Bis auf Abs. 4, 6, 7 alles enthalten in
        E I, H 3 (fo. 97-103), von Z 2 (Reinschrift). Ganz parallel dazu H 2 (D I) fo. 1ff. von Z. E
        II (fo. 94ff.) übernimmt H 3. Ebenso E III (fo. 69 ff.). In E IV und V nur noch stilistische
        Änderungen und Einfügung der fehlenden Abs. 4, 6, 7. </p>
              <p> Verfasserschaft von Zasius sicher. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.21">
              <head>§ 21. Kontumazialverfahren</head>
              <p>
                <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.2"> (I, 2)</ref> In E I, H 3 (fo. 98-101) von Z 2. Die
        meisten Abs. sind fast wörtlich wie Druck oder doch sachlich völlig gleich. Nur die
        Druck-abs. 8 (Strafe für Ungehorsam) und 9 (unerlaubtes Entfernen von Gericht) fehlen noch.
        Sämtliche Absätze aber vorgesehen in H 2 (D I) fo. 1 ff. (von Z). </p>
              <p> E II (fo. 94) übernimmt H 3 und H 2 (D I), ebenso E III (fo. 74) mit einigen Korrekturen
        von Z. E IV und E V wie Druck. </p>
              <p> Als Verfasser steht Zasius fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.22">
              <head>§ 22. Gerichtsstand</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.3">I, 3</ref>) Fehlt als eigener Titel in E I-III
        ganz. </p>
              <p> Folgende Vorschriften sind jedoch verstreut vorhanden: <pb n="43" xml:id="S.43"/>
              </p>
              <p> Abs. 1 (ausschließlicher Gerichtsstand für Bürger in Freiburg) in H 2 (D I) als 27. Abs.
        im Titel "angriff und Verpfandung" (Z). </p>
              <p> Abs. 4 in E I, H 3 fo. 26/27 ("lyhen ... uff geltschulden"): K 4. Ferner H 2 (D I) als
        Abs. 14 im 1. Titel (Z). </p>
              <p> Abs. 7 in E I, H 3 fo. 121 (von K 3) fast wörtlich (Titel "von rechtvertigung"). </p>
              <p> Abs. 8 (Verbannung des Gerichts) in H 2 (D I) Titel 2 als Abs. 5 vorgesehen (Z). </p>
              <p> Abs. 9 (Festnahme fremder Schuldner) in E I, H 3 fo. 26 von K 4 ("lyhen ... uff
        geltschulden"). </p>
              <p> E IV und E V ganz wie Druck. </p>
              <p> Der Titel entstand also erst 1519 während der abschließenden Redaktion durch Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.23">
              <head>§ 23. Ablehnung von Richtern</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.4">I, 4</ref>) Die Abs. 1-3 finden sich wörtlich
        oder fast wörtlich in E I, H 3 fo. 121 (K 3, "von rechtvertigung"). Dieser Titel ist von Z
        korrigiert. </p>
              <p> Sie finden sich auch in H 2 (D I), 4. Titel, als Abs. 1-3 (Z). </p>
              <p> Die Abs. 4-6 finden sich erst in E IV und V. </p>
              <p> Die erste Hälfte des Titels ist also unter der Verantwortung von Zasius entstanden, die
        zweite Hälfte erst in der Schlußredaktion. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.24">
              <head>§ 24. Prozeßhindernisse</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.5">I, 5</ref>) Der Titel fehlt in E I-III ganz. In E
        IV und V steht er druckfertig, in E IV zu Abs. 4 noch eine Korrektur von Z. Entstanden also
        erst bei der Schlußredaktion. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.25">
              <head>§ 25. Prozessuale Vertretung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.6">I, 6</ref>) Die Abs. 1, 3 und 4 finden sich —
        sachlich gleich — schon in E I, H 3 (fo. 94 und 95) im Titel "Gewalt geben". Geschrieben
        von K 3 und Z 2, korrigiert von Z, Abs. 3 ganz von Z. </p>
              <p> In E II und III fehlt der Titel, in E IV und V ist er druckfertig, Abs. 2 also neu
        hinzugekommen. </p>
              <p> Die Materie stammt also von Z oder entstand unter seiner Leitung. Eigener Titel und
        Wortlaut entstanden erst in der Schlußredaktion. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.26">
              <head>§ 26. Fürsprecher</head>
              <p>(<ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.7">I, 7</ref>) Die Abs. 1-6 finden sich sachlich
        völlig gleich und z. T. wörtlich in E I, H 3 fo. 121/22. Von K 3 geschriebener Titel "von
        rechtvertigung", der von Z korrigiert ist. Abs. 7 dort schon ganz wörtlich. Die Einteilung
         <pb
                  n="44" xml:id="S.44"/> des Titels stammt aus H 2 (D I) fo. 75/76 von Z. Die E II und
        III richten sich nach dieser. In E IV und V wird auch der Wortlaut wie Druck. </p>
              <p> Allein verantwortlicher Redaktor war Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.27">
              <head>§ 27. Klage, Antwort, Gefährdeeid</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.8">I, 8</ref>) Die meisten Absätze stehen in E I, H
        3 fo. 122-124 in dem von K 2 und Z 2 geschriebenen Titel "von rechtvertigung", der ganz von
        Z korrigiert ist. Sie entsprechen meist schon fast oder ganz wörtlich dem Druck Folgende
        Absätze fehlen hier jedoch noch: 10, 11, 13-15, 18, 19 (von insgesamt 20). </p>
              <p> In H2 (D I, 6. Titel) fehlen dagegen die Abs. 9, 11, 12, 15, 18, 19. </p>
              <p> In E II und III fehlen dieselben Absätze wie in H 2 (D I), die anderen sind etwas
        umgestellt. </p>
              <p> E IV und V entsprechen ganz dem Druck. </p>
              <p> Die durchgängige Redaktion von Zasius ist offensichtlich und nur für 7 von 20 Absätzen
        (den in H 3 fehlenden) nicht belegt. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.28">
              <head>§ 28. Beweismittel und -verfahren</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.9">I, 9</ref>) Fast alle Absätze des Druck finden
        sich in E I, H 3 fo. 126-140 im Titel "von allen gestalten der bewisung". Er ist geschrieben
        von K 5, K 3 und Z 2, durchgängig korrigiert von Z. Die parallelen Absätze von H 3
        entsprechen dem Druck allermeist völlig wörtlich, nur selten mit unbedeutenden Abweichungen.
        Es fehlen lediglich die Abs. 40, 41, 43 und 44. Im übrigen ist der dortige Titel noch
        bedeutend länger als der im Druck Auswahl und Einteilung des Druck stammen von Z (in H 2 D
        I, Titel 9). </p>
              <p> Nach dieser Auswahl richtet sich E II. </p>
              <p> E III war noch länger, ist aber von Z nach Maßgabe von D I zusammengestrichen, und zwar
        gegen den ursprünglichen Willen des Stadtrates (vgl. § 15 I). Daß Zasius der allein
        verantwortliche Redaktor war, steht somit fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.29">
              <head>§ 29. Bei- und Endurteile</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.10">I, 10</ref>) Absätze 1, 2 und 4 finden sich als
        sachlich gleiche Vorläufer in E I, H 3 fo. 124/25, geschrieben von Z 2 mit Korrekturen von
        Z. Nur Abs. 2 fehlt. Ebenso in E II (fo. 116) und E III (im Anschluß an den Titel "von
        fürsprechen"). E IV und V wie Druck. </p>
              <p> Die Materie ist von Zasius konzipiert. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.30">
              <head>§ 30. Appellation</head>
              <p>(<ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.11">I, 11</ref>) Sachlich gleiche Vorläufer der
        Hälfte der Absätze in E I, H 3 fo. 141/42, geschrieben von Z 2. <pb
                  n="45" xml:id="S.45"/>
              </p>
              <p> Sachlich abweichend nur, daß die Streitwertgrenze für Appellation vor Rat oder Gericht
        bei 10 Gulden liegt (im Druck bei 20 Gulden). — Die Abs. 2, 6, 7, 9 und 12 fehlen noch. </p>
              <p> Alle Absätze sind aber vorgesehen in H 2 (D I), 10. Titel, von Z. Die dortige Einteilung
        entspricht dem Druck. Dementsprechend sind E II und III abgefaßt. In E IV und V wird auch
        der Wortlaut wie im Druck Materie konzipiert und eingeteilt von Z. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.31">
              <head>§ 31. Zwangsvollstreckung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.12">I, 12</ref>) Die vier Absätze tauchen zum ersten
        Male in E IV auf als Teil der Schlußredaktion. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.32">
              <head>§ 32. Zwangsvollstreckung (Forts.)</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.13">I, 13</ref>) Sachlich gleiche Vorläufer nur zu
        den Abs. 1-6 in E I, H 3 (fo. 105), geschrieben von K 3 (Titel "angriff und vergantung"). </p>
              <p> Fast alle Absätze und endgültige Reihenfolge jedoch von Z festgelegt in H 2 (D I) als 3.
        Titel (fo. 2/3). </p>
              <p> E II (fo. 103 ff.) und III (fo. 76 ff.) halten sich an die Einteilung von D I,
        entsprechen jedoch meist noch nicht wörtlich dem Druck In E III ist Abs. 11 entsprechend dem
        Druck von Baldung formuliert (vgl. § 15 II). E IV und V wie Druck. </p>
              <p> Belegt ist, daß Auswahl und Einteilung der Materie von Z stammen. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.33">
              <head>§ 33. Vollstreckung wegen gichtiger Schuld</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.14">I, 14</ref>) Vorläufer in E I, H 3 (fo. 107 und
        109) finden sich nur für die Abs. 5, 7-11, 13. Diese allerdings zum großen Teil wörtlich,
        immer jedenfalls sachlich gleich. Sie sind von K 3 im Titel "angriff und vergantung". Diese
        werden von Z übernommen in D I als Teile des 3. Titels. Ebenso noch in E II und III. </p>
              <p> Erst E IV und V entsprechen ganz dem Druck. </p>
              <p> Im wesentlichen also erst in der Schlußredaktion entstanden. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.34">
              <head>§ 34. Darlehen</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.1">II, 1</ref>) In E I, H 3 finden sich einige
        sachlich gleiche Vorläufer im Titel "von lyhen das sich uff geltschulden zücht" (K 4, fo. 26
        ff.). Für die weitere Arbeit wurden diese nicht verwendet. Der Titel findet sich vielmehr
        — völlig druckfertig — in H 2 (fo. 45/46) geschrieben von Z. So wird er in E IV und V
        übernommen. Die E II und III enthalten ihn nicht. </p>
              <p> Zasius steht als Verfasser fest. <pb n="46" xml:id="S.46"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.35">
              <head>§ 35. Leihe</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.2">II, 2</ref>) Die Entwürfe über diese Materie von
        K 3 in H 3, fo. 13 ff. (von hinlyhen ... ligender guter) und v. a. fo. 25 ff. (So von
        frundtschaft wegen ußgelihen wirdt) haben nicht zur Vorlage gedient. </p>
              <p> Sie sind auch in E II und III nicht übernommen. </p>
              <p> Ab E IV ist der Titel druckfertig (Schlußredaktion). </p>
            </div>
            <div xml:id="P.36">
              <head>§ 36. Verwahrung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.3">II, 3</ref>) Auch hier hat der Entwurf über
        "depositum" von K 3 in E I, H 3 (fo. 17 f.) nicht zur Vorlage gedient. Er ist in E II und
        III nicht übernommen. </p>
              <p> Ab E IV ist der Titel druckfertig, also ebenfalls erst in der Schlußredaktion Mitte 1519
        entstanden. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.37">
              <head>§ 37. Kauf</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.4">II, 4</ref>) Der Titel ist aus dem von Z 2
        geschriebenen Entwurfe "von kouffen und verkouffen" in E I H 3 fo. 1-12 hervorgegangen,
        einem der ältesten Entwürfe. Dieser ist allerdings sehr viel länger und eine lockere
        Materialsammlung, z.B. unter Einschluß der Materie von Druck II, 9. </p>
              <p> Die Regel des Abs. 1 (Kauf um Geld) findet sich in H 3 als Abs. 1 (fo. 1). Ebenso Abs. 2
        (Verkauf um Bodenzins). Abs. 3 findet sich in H 3 (fo. 4) wörtlich. Ebenso 5 und 6 (H 3, fo.
        11). Die anderen Bestimmungen sind durchwegs ebenfalls vorhanden, im Wortlaut jedoch anders.
        Auswahl und Einteilung der Materie stammt von Z in H 2 (D I), 11. Titel (fo. 7). </p>
              <p> In E II und III fehlt der Titel, ab E IV ist er druckfertig. </p>
              <p> Konzeption und Redaktion durch Zasius stehen fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.38">
              <head>§ 38. Locatio conductio</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.5">II, 5</ref>) Der von K 3 geschriebene Entwurf in
        H 3 (fo. 13-16) über "beston oder bestellen ligender guter" diente nicht zur Vorlage. In E
        II und III fehlt der Titel. In E IV ist er druckfertig. </p>
              <p> In der Schlußredaktion entstanden. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.39">
              <head>§ 39. Tausch, Vergleich, Wette usw.</head>
              <p>(<ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.6">II, 6</ref>) Der Titel taucht zum ersten Male in
        E IV auf, dort allerdings druckfertig. <pb
                  n="47" xml:id="S.47"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.40">
              <head>§ 40. Schenkung und Vergabung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.7">II, 7</ref>) Der Titel steht schon fast wörtlich
        in E I, H 3 (fo. 41-43), geschrieben von K 3, und zwar mit umfangreichen Korrekturen von Z,
        die alle dem Wortlaute des Druck entsprechen. Auch der Aufbau ist schon genau so. Ebenfalls
        in H 2 (D I, 11. Titel) von Z. </p>
              <p> Bis hierher enthält der Titel noch drei Vorschriften, die sachlich dem Druck <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9">II, 9</ref> (Abs. 9, 10, 12) entsprechen. </p>
              <p> Ab E IV fehlen diese (da dort Titel II, 9 vorhanden). </p>
              <p> Verantwortliche Redaktion durch Zasius steht fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.41">
              <head>§ 41. Pfandrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8">II, 8</ref>) In E I, H 3 (fo. 35-37) befindet
        sich ein von K 3 geschriebener und durchgehend von Z korrigierter Entwurf. Wörtlich enthält
        dieser jedoch nur die Druckabsätze 1 und 7 (beide nach Korrekturen von Z). Ferner sachlich
        gleiche Vorläufer zu den Abs. 2, 3, 5-7, 9, 10 und 13, die aber ganz anders formuliert sind. </p>
              <p> In E II und III fehlt der Titel, ab E IV ist er druckfertig. Zasius hat sich mit der
        Materie korrigierend und in der Schlußredaktion befaßt. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.42">
              <head>§ 42. Veräußerungs-und Verfügungsbeschränkungen</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9">II, 9</ref>) In den E I-III finden sich nur
        sachlich gleiche Vorläufer zu den Bestimmungen dieses Titels, verstreut in den verschiedenen
        Entwürfen zu schuldrechtlichen Titeln (Kauf, Vergabung und Leihe). Sie sind meist von Z 2
        geschrieben (so zu den Abs. 2, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 16). </p>
              <p> Aber in H 2 (D II) werden alle diese Bestimmungen von Z als eigener Titel vorgesehen. In
        E IV und V ist er druckfertig. </p>
              <p> In den meisten Fällen sind die Gedanken also von Zasius bereits vor Anfang 1519
        konzipiert worden. Die Schlußredaktion des Titels stammt von ihm. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.43">
              <head>§ 43. Vormundschaft</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1">III, 1</ref>) In E I finden sich drei Entwürfe zu
        diesem Titel, nämlich (in zeitlicher Reihenfolge): </p>
              <p> H 3 fo. 46-53 von K 3, umfangreich korrigiert v. Z. H 2 (Vm. II) fo. 68 von Z (nicht
        vollständig), endlich H 2 (Vm. I) fo. 48-56 von K 7, umfangreich korrigiert v. Z. Alle drei
        sind in Einteilung und Wortlaut nur noch an vereinzelten, sachlich unbedeutenden Stellen vom
        Druck verschieden. Die Korrekturen von Z entsprechen ohne Ausnahme jeweils mehr dem Druck
        als der Haupttext. Der jeweils folgende Entwurf übernimmt sämtliche Korrekturen von Z in den
        Text. </p>
              <p>
                <pb n="48" xml:id="S.48"/> E II und III übernehmen H 2 (Vm. I) in Reinschrift und weisen
        weitere Korrekturen von Z auf. Die in E III angebrachten Korrekturen sind in E II schon in
        den Text übernommen. </p>
              <p> E IV und V entsprechen völlig dem Druck. </p>
              <p> Die alleinige redaktionelle Verantwortung von Zasius ist offensichtlich. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.44">
              <head>§ 44. Eheverträge</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.2">III, 2</ref>) In E I, H 3 finden sich nur noch
        Fragmente von Entwürfen, geschrieben von K 3 (fo. 66) und K 3 zusammen mit Z 2 (fo. 78-81).
        Sie enthalten zwar einige sachlich gleiche Vorläufer zum Druck, haben aber nicht zur Vorlage
        für diesen gedient. Der Titel ist erst in E IV und V vorhanden. </p>
              <p> Entstanden also in der Schlußredaktion. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.45">
              <head>§ 45. Ehegüterrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.3">III, 3</ref>) In E I, H 3 befinden sich zwei
        Titel, die sich mit der Materie befassen: Von Erbfällen zwischen Eheleuten (fo. 82),
        geschrieben von K 3, und über Verfangenschaft (fo. 83/84), geschrieben zur Hälfte von K 3,
        zur anderen von Z. Beide haben nicht zur Vorlage für den Druck gedient. </p>
              <p> Der von Z geschriebene Entwurf in H 1 (fo. 11-22) übernimmt im wesentlichen die
        Bestimmungen des ersten Titels von H 3. Der weitere über Verfangenschaft wird ausdrücklich
        verworfen. Somit befinden sich in E I nur einige sachlich gleiche Vorläufer zu den
        Bestimmungen des Druck Davon die Druckabsätze 29 und 31-35 in H 1 (fo. 16 u. 17) wörtlich
        oder fast wörtlich, geschrieben von Z. </p>
              <p> Die Gesamtkonzeption stammt von Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.46">
              <head>§ 46. Einkindschaft</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.4">III, 4</ref>) Der von K 3 geschriebene Entwurf in
        E I, H 3 (fo. 66-68) entspricht in Einteilung und Wortlaut fast völlig dem Druck Nur
        sachlich unbedeutende stilistische Abweichungen. </p>
              <p> H 2 (DI, 19. Titel, fo. 9) bringt die Einteilung von Z, die völlig dem Druck entspricht. </p>
              <p> In H 1 (fo. 23-26) hat Z den Entwurf aus H 3 noch einmal abgeschrieben und zugleich so
        gefaßt, daß die wörtlichen Abweichungen vom Druck ganz vereinzelt werden. </p>
              <p> E II und III übernehmen den Wortlaut aus H 1. </p>
              <p> Es ist deutlich, daß Zasius der verantwortliche Redaktor war. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.47">
              <head>§ 47. Testamente</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5">III, 5</ref>) In E I, H 3 (fo. 54 und 57-62)
        befindet sich ein von K 5 geschriebener und von Z stark durchkorrigierter Entwurf "von
        Testamenten", der den größeren Teil der Vorschriften des Drucks enthält, und zwar teilweise
        wörtlich. </p>
              <p>
                <pb n="49" xml:id="S.49"/> Der von Z selbst geschriebene, sehr rohe Entwurf in H 1 (fo.
        58-62), nach dem sich auch H 2 (D I. fo. 10) im wesentlichen richtet, hat dagegen nicht zur
        Vorlage gedient. </p>

              <p> Auch E II und III übernehmen im wesentlichen H 3. Jedoch befinden sich in E III noch
        zahlreiche Änderungen von Z und R III, die durchweg in E II übernommen sind. Nach dieser
        Redaktion entspricht der Titel im wesentlichen dem Druck. Nur fehlen in E II-IV noch die
        Regeln über Aszendentenenterbung (vgl. <ref target="#P.52.1">§ 52 I</ref>). </p>
              <p> Zweifellos eine durchgängige Redaktion von Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.48">
              <head>§ 48. Gesetzliche Erbfolge</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.6">III, 6</ref>) Die Disposition des Titels stammt
        von Z in H 2, D I (fo. 11, 18. Titel). </p>
              <p> Alle Vorschriften befinden sich in dem von Z geschriebenen Entwurf Hl (fo. 1-10), und
        zwar zum größeren Teil wörtlich oder fast wörtlich wie Druck. Jedoch ist noch durchgängig
        die Stammteilung vorgesehen. Die dem Druckabsatz 23 entsprechende Bestimmung (H 1, fo. 9)
        teilt bei der Erbschaft von Stiefgeschwistern noch im Sinne des Fallrechts auf. </p>
              <p> E II nimmt alle dem Druck entsprechenden sachlichen Änderungen vor. Die redaktionellen
        Noten dazu von Z und R III finden sich in E III (vgl. § 14 II c). </p>
              <p> Als Verfasser steht Zasius fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.49">
              <head>§ 49. Adoption</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.7">III, 7</ref>) Der erste Entwurf (von K 3
        geschrieben) befindet sich in E I, H 3 (fo. 69 u. 70) und entspricht bis auf wenige
        Abweichungen im Wortlaut dem Druck. </p>
              <p> Die von Zasius geschriebene Disposition (H 2, D I, fo. 12, 20. Titel) enthält fast
        wörtlich die Rubriken des Druck. </p>
              <p> Z hat diesen Entwurf in H 1 (fo. 28/29) noch einmal ins reine geschrieben und dort den
        Wortlaut völlig druckfertig gemacht. In E II-V keine Änderung mehr. </p>
              <p> Redaktion durch Zasius steht fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.50">
              <head>§ 50. Erbrecht der unehelichen Kinder</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.8">III, 8</ref>) Der in Reinschrift von K 3
        geschriebene Entwurf in E I, H 3 (fo. 71 und 72) entspricht fast wörtlich dem Druck, die
        Einteilung ist jedoch noch teilweise anders. Endgültige Disposition (mit den Rubriken des
        Druck) von Z in H 2, D I (fo. 12, 21. Titel). In H 1 (fo. 30-34) schreibt Z H 3 ins reine,
        und zwar mit zahlreichen stilistischen Änderungen, die alle dem Druck entsprechen. </p>
              <p> Ab E II nur noch ganz geringe Änderungen am Wortlaut. </p>
              <p> Durchgängige Redaktion durch Zasius ist sicher. <pb n="50" xml:id="S.50"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.51">
              <head>§ 51. Rechtsverhältnisse unter Miterben</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.9">III, 9</ref>) Erste Reinschrift von K 3 in E I, H
        3 (fo. 74-76), dem Druck fast wörtlich entsprechend. Disposition von Z in H 2, D I (fo. 13,
        22. Titel) entspricht H 3. Reinschrift des Titels von Z in H 1 (fo. 35-38) mit weiteren
        stilistischen Änderungen entsprechend dem Druck Ab E II nur noch ganz geringe Änderungen. </p>
              <p> Ebenfalls also durchgängige Redaktion von Z. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.52">
              <head>§ 52. Rechtsstellung des Erben</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.10">III, 10</ref>) Der von K 3 geschriebene und von
        Z 2 korrigierte Entwurf "wie sich die erben halten sollen" in E I, H 3, fo. 76/77 hat an
        keiner Stelle zur Vorlage gedient. Auswahl und Einteilung stammen von Z in H 2, D I (fo. 13,
        24. Titel), wo die meisten Rubriken des Drucks schon wörtlich stehen. Danach ist von Z in H
        1 (fo. 39-44) der Entwurf geschrieben, welcher fast ganz wörtlich dem Druck entspricht. </p>
              <p> Als Verfasser steht Zasius fest. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.53">
              <head>§ 53. Baurecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.1">IV, 1</ref>) Der Entwurf in EI, H 3 besteht aus
        zwei Teilen: Gesamttitel "von buwen und buwspruchen". Die erste Hälfte (fo. 86-89) ist von Z
        2 geschrieben und von Z korrigiert. Nichts davon ist in die späteren Entwürfe übernommen.
        Die zweite Hälfte (fo. 90-93) ist von Z geschrieben und enthält alle Bestimmungen des Druck
        fast wörtlich. Auch die endgültige Auswahl stammt von Z (H 2, D I fo. 14, 26. Titel). </p>
              <p> Ab E II nur noch geringe stilistische Änderungen, alle von Z. </p>
              <p> Verfasser zweifellos Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.54">
              <head>§ 54. Stadtfriede</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.2">IV, 2</ref>) Der älteste Entwurf in E I, H 3 (fo.
        146-148) ist von K 3 geschrieben und von Z 2 wenig korrigiert, hat jedoch nicht zur Vorlage
        für die späteren Entwürfe gedient. Fast ganz wörtlich dem Druck entsprechend ist jedoch der
        von K 7 geschriebene Entwurf in H 2 (fo. 23-30). Dieser mit vielen Korrekturen von Z, die
        alle dem Druck entsprechen. Auch H 2, D I (fo. 14, 28. Titel) hält sich ganz an letzteren
        Entwurf. </p>
              <p> Ab E II nur noch unbedeutende Textänderungen von Z. </p>
              <p> Durchgängig redigiert von Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.55">
              <head>§ 55. Rechtsstellung der Bürger</head>
              <p>(<ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.3">IV, 3</ref>) Der Titel taucht erst in E IV auf,
        und zwar druckfertig. <pb
                  n="51" xml:id="S.51"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.56">
              <head>§ 56. Strafrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=5">V</ref>) In E I finden sich vier verschiedene, noch
        unkoordinierte und einander z. T. überschneidende Entwürfe: </p>
              <p> a) H 3 fo. 146-148, K 3, Titel "fridmachen". </p>
              <p> b) H3 fo. 153-155, Z 2, "von vil penen". </p>
              <p> c) H3 fo. 156-157, K 3, "von todschlag". </p>
              <p> d) H3 fo. 163-166, K 3, "von schmachheiten". </p>
              <p> Fast wörtliche Vorläufer nur zu Vorrede, Abs. 9 und 10 des Drucks. Sonst allermeist
        verstreute sachlich gleiche Bestimmungen, die aber im Wortlaut anders sind. Etwa die Hälfte
        der Bestimmungen des Druck sind in diesen Entwürfen noch gar nicht vorgesehen, und zwar
        gerade die, welche dem älteren Stadtbrauch Rechnung tragen (es handelt sich um: 2, 3, 5, 7,
        13-17, 22, 24-27, 28, 31, 32, vgl. dazu § 41). </p>
              <p> Aus diesen umfangreichen Materialien mußte zunächst eine Auswahl getroffen werden. Diese
        sowie die endgültig dem Druck entsprechende Einteilung hat Z besorgt (H 2, D I fo. 14, 27.
        Titel). Bereits ab E II ist der Wortlaut des Titels fast druckfertig. </p>
              <p> Generalredaktion durch Zasius. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.57">
              <head>§ 57. Ergebnisse</head>
              <p> Die in diesem Kapitel nur summarisch wiedergegebenen Resultate beruhen auf einer
        synoptischen Zusammenstellung jeder einzelnen Vorschrift des Stadtrechts mit den
        entsprechenden Stellen der Entwürfe. Zusammenfassend glaube ich folgendes sagen zu können: </p>
              <div xml:id="P.57.1">
                <p> 1. Zasius wird durch die Entwürfe als der einzige und allein verantwortliche Redaktor
         des Stadtrechts ausgewiesen. Von ihm stammt die Einteilung des Stadtrechts in Traktate und
         die Auswahl der Entwürfe und Materialien des E I, wie sie in den Entwürfen II und III zu
         den Schlußbesprechungen vor den Rat gekommen sind. In diesen Beratungen wird seine
         überragende und gegenüber dem Rat einflußreiche Stellung deutlich. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.2">
                <p> 2. In Übereinstimmung mit R. Schmidt steht die Verfasserschaft von Zasius für mich an
         solchen Titeln fest, bei denen Entwürfe überhaupt nur von seiner Hand existieren. Es sind
         die folgenden acht: <list>
                    <item>I, 1 (Ladung)</item>
                    <item>2 (Kontumazialverfahren)</item>
                    <item>10 (Bei-und Endurteile)</item>
                    <item>11 (Appellation)</item>
                    <item>II, 1 (Darlehen)</item>
                    <item>III, 6 (Gesetzliche Erbfolge)</item>
                    <item>10 (Rechtsstellung der Erben)</item>
                    <item>IV, 1 (Baurecht).</item>
                  </list>
                  <pb n="52" xml:id="S.52"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.3">
                <p> 3. Bei einer großen Zahl weiterer Titel ist offensichtlich, daß man von der Hand des
         Schreibers nicht auf seine Stellung als Konzipient schließen kann. Im Gegenteil weisen auch
         hier Konzeption, Korrektur oder Auswahl durch Zasius dessen alleinverantwortliche Stellung
         aus. Die Schreiber K 3-7 zeigen sich deutlich als bloße Hilfskräfte. Dies bei den folgenden
         achtzehn Titeln: <list>
                    <item>I, 4 (Ablehnung von Richtern)</item>
                    <item>6 (Anwälte)</item>
                    <item>7 (Fürsprecher)</item>
                    <item>8 (Klage, Antwort usw.)</item>
                    <item>9 (Beweise)</item>
                    <item>13 (Zwangsvollstreckung)</item>
                    <item>II, 4 (Kauf)</item>
                    <item>7 (Schenkung)</item>
                    <item>9 (Verfügungsbeschränkungen)</item>
                    <item>III, 1 (Vormundschaft)</item>
                    <item>3 (Ehegüterrecht)</item>
                    <item>4 (Einkindschaft)</item>
                    <item>5 (Testamente)</item>
                    <item>7 (Adoptivkinder)</item>
                    <item>8 (Uneheliche Kinder)</item>
                    <item>9 (Miterben)</item>
                    <item>IV, 2 (Stadtfriede)</item>
                    <item>V (Strafrecht).</item>
                  </list>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.4">
                <p> 4. Für die restlichen 11 Titel finden sich solche Belege zwar nicht. Diese sind jedoch
         ausnahmslos erst in der Schlußredaktion von 1519 entstanden, bei der die sekundären Quellen
         eindeutig auf Zasius als Verfasser verweisen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.5">
                <p> 5. Bringt man diese Ergebnisse mit dem Befund der anderen Materialien in Zusammenhang,
         so wird deutlich, daß weitgehende Übereinstimmung zwischen beiden Materialgruppen besteht.
         Baldung, Kempf oder Armbruster scheiden als Mitkonzipienten oder -redaktoren aus. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.6">
                <p> 6. Nach allem wird man Ulrich Zasius als den Verfasser des Freiburger Stadtrechts
         bezeichnen dürfen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.7">
                <p> 7. Einwirkungen der Landesherrschaft auf den Inhalt des Stadtrechts sind durch nichts
         belegt. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.57.8">

                <p> 8. Der Freiburger Rat darf für sich das Verdienst in Anspruch nehmen, durch seine
         Einsicht und seinen Weitblick diese ungewöhnlich hochstehende Gesetzgebung ermöglicht zu
         haben. <pb
                    n="53" xml:id="S.53"/>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>ZWEITER TEIL. Der Inhalt des Freiburger Stadtrechts</head>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>1. Kapitel PROZESS UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG</head>
            <note n="N.3.1"> Zu der im folgenden zitierten gemeinrechtlichen Literatur ist folgendes zu
       bemerken: Dem Thema der Arbeit entsprechend werden in erster Linie die einschlägigen Stellen
       aus Zasius' opera omnia angeführt. Sie sind — wie zu hoffen — ziemlich lückenlos
       genannt. Aus ihnen ergeben sich auch die älteren Schriftsteller, auf die Zasius sich
       ausdrücklich bezieht oder mit denen er sich kritisch auseinandersetzt. Als Ergänzung dazu
       sollen vor allem die angeführten Stellen bei Wetzell — für das Prozeßrecht — und Coing
       — für die anderen Traktate — dienen, die ausführliche Nachweise zur älteren Literatur
       beibringen (in den Fußnoten meist angemerkt). Spätere Literatur (u. a. Wesenbeck, Voet,
       Heineccius) ist nur ausnahmsweise dort zitiert, wo sie das Weiterwirken einer Streitfrage
       zeigen oder ihren Stand besonders verdeutlichen kann.</note>
            <div xml:id="P.58">
              <head>§ 58. Ladung</head>
              <note n="N.3.2"> Für die bei Kunkel nicht wiedergegebenen Teile des Stadtrechts werden hier
        die Seiten im Erstdruck angegeben.</note>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.1">I, 1</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0007">fo.
         IV-V</ref>)</p>
              <div xml:id="P.58.1">
                <p> I. Die Ladung vor den Rat oder das Stadtgericht<note n="N.3.3"> Darüber vgl. <ref
                    target="#P.67.2">§ 67 II</ref>.</note> wird von Amts wegen von den Stadtknechten
         ausgeführt (2),<note n="N.3.4"> Die Zahlen in () bezeichnen Traktat, Titel und
          Absatz.</note> und zwar grundsätzlich "under ougen" (3). Wird der Ladung nicht Folge
         geleistet, so ist sie dreimal zu wiederholen. Nur Edelleute und andere Ausbürger erhalten
         eine schriftliche, vom Schultheißen gesiegelte Ladung, Citation oder Tagsatzung genannt
         (4). Wenn der Beklagte böswillig abwesend ist oder sich verborgen hält, erfolgt die Ladung
         "zu huß und hoff" (5/7). Rats- oder Gerichtsherren darf die Ladung nicht auf dem Wege zum
         oder vom Amt zugestellt werden (8). In Fällen wie Hochzeiten, Erstmessen (9), Todesfällen
         naher Angehöriger (10) oder schwerer Krankheit (11) darf nicht geladen werden. Das alte
         städtische Herkommen, wonach "eingeschriebene Bürger" mit größerer Förmlichkeit zu laden
         waren als "soldner" (1), wird abgeschafft, da es "wider alle Recht und natürliche Vernunft"
         ist und zu großen Verzögerungen geführt hat. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.58.2">

                <p> II. Abgesehen von letzterem entspricht der Titel völlig dem alten Stadtbrauch. So wird
         schon im Stadtrecht von 1293<note
                    n="N.3.5"> Schreiber I S. 137.</note> bestimmt, daß zum
          <pb n="54"
                    xml:id="S.54"/> "ersten Male "in den munt", zum zweiten und dritten Male "zem
         huse" geladen werden soll.<note
                    n="N.3.6"> Ähnlich auch in den Ordnungen der
          fürstenbergischen Territorien mit z. T. ausführlichen Zustellungsregeln. Vgl. v.
          Bieberstein S. 91 m. Nachw.</note> Das Institut ist deutschrechtlich. Es entspricht dem
         dreimaligen Antwortgebot des Richters im Ding bzw. der dreimaligen Vorladung des Beklagten
         bei Klage um Eigen, falls er im ersten Ding nicht antworten will.<note
                    n="N.3.7">Planck I
          S. 340.</note> Auch sonst begegnet die Verkündung zu Haus und Hof allgemein im deutschen
          Recht.<note
                    n="N.3.8">Planck I S. 345.</note> Dem Stadtknecht entspricht das alte Institut
         des Frohnboten.<note
                      n="N.3.9">Planck I S. 343; für Worms (1499) vgl. Diehl S. 25 ff.; über
          den Gerichtsboten (Büttel) vgl. v. Bieberstein S. 74 u. (für Beteiligung bei der Ladung)
          90 f., <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl21">Marquordt S. 21</ref>.</note>
                </p>

                <p> Allerdings decken sich diese Regelungen auch weitgehend mit dem gemeinen Recht, das
         ebenfalls die Ladung von Amts wegen vorschreibt.<note
                    n="N.3.10">Vgl. v. Bieberstein S.
          91.</note> Auch die dreimalige Ladung ist gemeinrechtlich erforderlich, da sie Bedingung
         für ein ordnungsgemäßes Kontumazialverfahren ist. Denn im Anschluß an <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.7.43.9">C. 7, 43, 9</ref> gilt erst die dritte
         Ladung als peremptorisch, d. h. als mit Ungehorsamsstrafen belegt.<note n="N.3.11">Danz S.
          196 f.; S. Azonis fo. 290 ve. Nr. 6; Cuiac. not. in Cod. VII 43 X 694; Donell. comm.
          XXVIII 3 § 5; Zas. III 141 pr. u. Nr. 5 (in ff. nov. de damno inf.) unter Berufung auf
          Durantis Spec. (tit. de cit. § viso vers. quaero an haec clausula), Bartolus und Alex, de
          Imola zu C. 7, 43, 9; Zas. I 130 Nr. 19 (D. j. V 1 de iud.), dort zit. Paul de Castro zu
          D. 5, 1,68; C. 3, 1, 13; 7, 43, 3.</note>
                  <note n="N.3.12">Allgemeine Praxis; vgl. v. Bieberstein S. 92, <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl32">Marquordt S. 32ff.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Eine besondere Anpassung an das gemeine Recht war daher nicht erforderlich. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.58.3">
                <p> III. Hingegen ist die Abschaffung der Unterschiede zwischen Bürger- und Söldnerladung
         eine bewußte Anpassung an das gemeine Recht. In E I (K) H 1 fo. 98 wird der alte
         Stadtbrauch dahin erläutert, daß bei Bürgern die Ladung wiederholt werden mußte, wenn der
         Stadtknecht "ein Wort fehlte". Nach gemeinem Recht sei aber streng verboten, daß ein
         solcher formaler Fehler "den gannzen handel zenicht" mache. Man habe sich daher über die
         Neuregelung "ze vielen Ratstagen miteinander unterred". </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.59">
              <head>§ 59. Kontumazialverfahren</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.2">I, 2</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0011">fo.
         VI-VII</ref>)</p>
              <div xml:id="P.59.1">

                <p> I. Es sind dreierlei Arten von Ungehorsam zu unterscheiden (1). Einmal verbirgt sich der
         Beklagte in der Stadt oder auswärts und vereitelt dadurch die mündliche Ladung (2). In
         diesem Falle wird er dreimal und "zu Überfluß" ein viertes Mal zu Haus und Hof geladen. Der
         Kläger wird dann sechs Wochen und drei Tage lang in Höhe seiner Forderung nebst den Kosten
         in die Güter des Abwesenden eingesetzt. Erscheint der <pb
                    n="55" xml:id="S.55"/> Beklagte
         im Verlauf der Frist und leistet Ersatz für die Säumnisfolgen, so erlischt die Einweisung.
         Anderenfalls (3) wird der Beklagte noch einmal zu Haus und Hof oder öffentlich geladen (an
         der Kanzel). Danach kann der Gläubiger seinen Anspruch vor Gericht beweisen, woraufhin
         Vollstreckung angeordnet wird. </p>
                <p> Mißachtet der Beklagte das ihm zugegangene Fürgebot unter Augen (4), so wird, ebenfalls
         nach viermaliger Ladung, verfahren wie oben. Wird endlich der Beklagte erst nach der
         "Kriegsbefestigung" (litis contestatio) ungehorsam (5), so wird er ein weiteres Mal
         geladen. Danach wird der Klage in Abwesenheit stattgegeben, wenn der Kläger den Anspruch
         beweisen kann. </p>
                <p> Der Ungehorsam kann jedoch geheilt werden, wenn der Beklagte vor Endurteil oder
         Vollstreckung wieder erscheint (6). In diesem Falle kann er, wenn er Ersatz für die
         Säumnisfolgen und Sicherheit leistet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen
         ("widerumb zuo irem rechten und gütern zuogelassen werden"). Nach diesem Zeitpunkt (7) ist
         das nur nach Anhörung der anderen Partei im Einzelfalle möglich, wenn die Versäumung
         entschuldigt werden kann. </p>
                <p> Der Ungehorsam wird außerdem mit Geldstrafe geahndet (8), wenn er nicht entschuldigt
         wird. Dasselbe gilt für unerlaubte Entfernung von Gericht (9). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.59.2">
                <p> II. Die Absätze 3 und 4 sind alter Stadtbrauch und schon im Stadtrecht von 1293<note n="N.3.13">Schreiber I S. 137.</note> vorgesehen: </p>

                <p> "und sol daz sehs wochen in gefrönde ligen, und gilt er in den sehs wochen nüt, der
         schultheize und zwene der vierundzweinzigen<note n="N.3.14">des Stadtrats.</note> süln mit
         dem kleger ze dem hus gan, und süln ime ez ze angülte geben. Da nach zem ersten gerihte
         wirt ime erteilt, das er daz hus verkaufen sol, so er erste mag, und sol das dem kleger (?)
         künden." </p>

                <p> Aus diesem Wortlaut ergibt sich schon, daß das Stadtrecht von 1520 in den
         Kontumazialfolgen nicht mehr dem deutschen Rechte entspricht. Nach diesem ist eine
         Verhandlung und ein Urteil in der Sache selbst bei Nichterscheinen des Beklagten nicht
          möglich.<note
                      n="N.3.15">Planck II S. 268 f.; für Nürnberg vgl. <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g010.gif">Neuschüz S. 10</ref>.</note> Der Beklagte gilt
         vielmehr als überwunden. Hingegen entspricht die Einweisung selbst dem deutschen Recht. Das
         Stadtrecht von 1293 zeigt die deutschrechtliche Kombination von Ladungs- und
         Sicherungsverfahren: Erscheint der Beklagte nicht, wird in das genommene Pfand
          vollstreckt.<note n="N.3.16">Planck II S. 252 u. 270 ff.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.59.3">

                <p> III. Demnach hat das Stadtrecht von 1520 ein deutsch- und gemeinrechtlich gemischtes
         Verfahren eingeschlagen"&gt;Die Kombination von Ladungs- und Sicherungsverfahren ist
         deutschrechtlich und entspricht dem <pb
                    n="56"
                    xml:id="S.56"/> Stadtbrauch. Sie ist
         freilich weitgehend konform mit der "immissio" des gemeinen Rechts.<note n="N.3.17">
                    <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000642.gif'">Wetzell S. 614</ref> m. Nachw. b. Fn. 28.</note> Danach aber muß
         das Verfahren bis zum Endurteil in Abwesenheit des Beklagten fortgesetzt werden. </p>

                <p> Auch sonst entsprechen die Regelungen den Grundgedanken nach dem gemeinen Recht.
         Insbesondere treten die Ungehorsamsfolgen nur auf Antrag (uff anrüffen) der Gegenpartei ein
         (C. 3,1, 13 § 2),<note
                    n="N.3.18">Zas. IV 2 c. 45 Nr. 23 (Comm. in cod. de iud.): "quod
          Doctores valde notandum esse dicunt in practi". So Paul. de Castro u. Bartolus zu C. 7,
          43, 8; D. 39, 2, 15 § 16. Jason de Mayno (l. c.) tadle bei dieser Gelegenheit die Gl. (zu
          C. 6, 49, 7 § 16), welche nur sage, "eum esse contumacem, qui citatus non comparet", aber
          zu Unrecht, denn sie spreche nicht über die Folgen der contumacia, sondern gebe nur eine
          Definition derselben.</note> während die öffentliche Strafe dafür nicht davon abhängig
          ist.<note n="N.3.19">Danz S. 603 (e).</note>
                  <note n="N.3.20">Das Stadtrecht regelt also
          nur die sog. "arktatorischen" Ladungen und scheint "monitorische" (ohne Straffolge bei
          Nichterscheinen) nicht zu kennen. In den fürstenbg. Ordnungen kommen beide vor; vgl. v.
          Bieberstein S. 93.</note>
                </p>

                <p> Das Stadtrecht hat aber die im gemeinen Recht übliche Unterscheidung in den
         Kontumazialfolgen nicht aufgenommen, wonach bei Ungehorsam vor der litis contestatio
         grundsätzlich Entbindung von der Instanz und nur nach der litis contestatio das einseitige
         Verfahren (eremodicium) eintritt.<note
                      n="N.3.21">Wahlweise vor der litis contestatio die
          RKGO 1495 (<ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000638.gif'">Wetzell S. 610</ref>), wahlweise nur in der 2.
          Instanz Worms 1499 (Diehl S. 47).</note> Dies war jedenfalls die h. M. in der
          Doktrin.<note
                      n="N.3.22">Gl. ordinaria gg. die abw. M. v. Martinus; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000645.gif'">Wetzell S. 617</ref>.</note> Daraus entstand ein
         Kontumazialverfahren mit großer Ähnlichkeit zu alten deutschrechtlichen Instituten.<note n="N.3.23">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000645.gif'">Wetzell S. 617</ref> Fn. 46 m. Lit.; zur h. M.
          vgl. S. Azonis fo. 63 re. Nr. 13.</note>. Jedenfalls ist die "Einweisung" des Stadtrechts
         aus der missio in bona<note n="N.3.24">ex primo und ex secundo decreto; wie hier die
          Heiligenberger LGO 1580 (v. Bieberstein S. 127), mit beiden der Entw. d. Kinzigtaler UGO
          1558 (v. Bieberstein S. 127).</note> nicht abzuleiten. Sie behält gemäß dem deutschen
         Recht den reinen Sicherungszweck, ist aber keine eigentliche Kontumazialfolge. So dient die
         Regelung zugleich der Bewahrung des Stadtbrauches und der Vereinfachung einer komplizierten
         und nicht unumstrittenen gemeinrechtlichen Lehre. Mit dieser verglichen kennt das
         Stadtrecht nur das eremodicium. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.59.4">
                <p> IV. In den opera<note n="N.3.25">I 130 Nr. 19-21 (parat, ff. V de iud.), unter Berufung
          auf Paul. de Castro zu D. 5, 1, 68; C. 3, 1, 13; 7, 43, 3.</note> hält sich Zasius
         freilich an die herrschende Meinung des gemeinen Rechts: </p>

                <p> "Actor per intervalla tribus vicibus citare debet et erit ultima citatio peremptoria ...
         Potest tamen reus ex superabundanto etiam quarto citari: qui si non comparaverit, et lis
         sit contestata, dabitur sententia diffinitiva secundum quod de iustitia huius vel alterius
         partis potuerit. Et dicitur contrahi eremodicium, id est desertio litis. Quod si absit
         actor <pb
                    n="57" xml:id="S.57"/> reo praesente terminus dicitur circumduci et cadit
         instantia, ut sic reus de novo citandus sit, expensis tamen ei refectis." </p>
                <p> Auch sonst teilt er nach gemeinem Recht die Arten der Contumacia folgendermaßen ein:
          <note n="N.3.26">III 498 Nr. 3 f. (comm. in ff. nov. de re iud. 1. contumacia).</note>
                </p>
                <p> Neben der eigentlichen "contumacia non venientis" steht noch die "contumacia non
         restituentis" (die Weigerung, auf gerichtliche Anordnung hin eine Sache zu restituieren),
         die "contumacia non respondentis" (Weigerung der Antwort auf richterliche Frage;
         "praesumitur confiteri hoc quod interrogatus est"), und die "contumacia recedentis"
         (unerlaubtes Entfernen vom Gericht; "iste recessus habetur pro contumacia"). Bei der
         eigentlichen "contumacia non venientis" unterscheidet er wieder drei Fälle: "Aut quia trino
         edicto citatus non comparet, aut quia malitiose se occultat, ne ad se perveniat citatio",
         endlich den im Stadtrecht nicht aufgenommenen Fall "quia impedit nuncios citantes, ne ad
         eum pervenire possint, id quod potentes maxime in castris faciunt". </p>
                <p> Das Stadtrecht übernimmt also den ersten und zweiten Fall der contumacia non venientis
         und dazu die Strafe für contumacia recedentis. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.60">
              <head>§ 60. Gerichtsstand</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.3">I, 3</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0015">fo.
         VIII-IX</ref>)</p>
              <div xml:id="P.60.1">

                <p> I. Ausschließlicher Gerichtsstand für Freiburger Bürger ist in Zivilsachen grundsätzlich
         Rat oder Stadtgericht,<note n="N.3.27">In den älteren Urkunden "die Vierundzwanzig"
          genannt; über den Ursprung des Begriffes vgl. Beyerle S. 124 ff.; Gothein S. 194
          ff.</note> in Strafsachen die Gerichtsbarkeit des Schultheißen (1). </p>
                <p> Nur "abtrittige" oder von fremden Gläubigern an ihrem Vermögen angegriffene Einwohner
         können auch vor auswärtigen Gerichten beklagt werden, wenn Eile geboten ist. Flüchtige und
         offenbar illiquide Schuldner können mit behördlicher Erlaubnis festgesetzt und vor Gericht
         geboten werden (4). Wird in Erbstreitigkeiten eine Prozeßführung vor fremden Gerichten
         notwendig, so gilt sie als "entschuldigt" (5). </p>
                <p> Nicht vor Rat oder Stadtgericht gehören ferner geistliche Sachen (2).<note
                      n="N.3.28">Zu
          diesen vgl. <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl29">Marquordt S. 29</ref>.</note> Bei Zweifeln
         darüber, ob solche vorliegen, entscheidet der Rat. </p>
                <p> Gegen Ausbürger, die erfolglos vor Rat oder Gericht geladen worden sind, kann auch
         auswärts geklagt werden (3). </p>
                <p> Ist für einen Rechtsstreit gleichzeitig die Kompetenz von Rat und Gericht gegeben, so
         wird er dort zu Ende geführt, wo er anhängig geworden ist (6). </p>

                <p> Stadtfremde unterliegen dem Gerichtszwang bei Klagen aus hier geschlossenen Verträgen
         oder hier begangenen unerlaubten Handlungen (7). Nach altem Stadtbrauch kann auch ein
         säumiger auswärtiger Schuldner bei Betreten der Stadt durch die Stadtknechte festgenommen
         und zu einem Gelöbnis veranlaßt werden, damit er zahlt oder sich dem hiesigen Gerichtszwang
         unterwirft (9). <pb
                    n="58" xml:id="S.58"/>
                </p>
                <p> Auch ein Sicherungsarrest ("verpott oder arrest uff eins andern hab und guot") ist "mit
         willen und erlouben der oberkeit" zulässig. In diesem Falle hat binnen vierzehn Tagen
         Justifikationstermin vor Schultheiß und Gericht zu geschehen (10). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.60.2">

                <p> II. Die doppelte Gerichtsbarkeit von Rat und Stadtgericht ist im ganzen Text
          vorausgesetzt.<note
                    n="N.3.29">Über den Ursprung der Ratsgerichtsbarkeit und die
          Entstehung des Rates aus den 24 "coniuratores fori" vgl. Beyerle S. 133, Maurer S. 560
          ff., Gothein S. 194 ff.</note> Für die erste Instanz gibt das Gesetz keine ausdrückliche
         Abgrenzung der Zuständigkeiten. Nur I 11 Abs. 2 und 3 sagen, daß bei einem Streitwert über
         20 Gulden an die Regierung in Ensisheim, darunter vom Stadtgericht an den Rat appelliert
         wird. Daraus ist zu schließen, daß das Stadtgericht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
         unter 20 Gulden zuständig war, der Rat in allen anderen Fällen und außerdem als
         Appellationsinstanz gegen Urteile des Stadtgerichts. Die Verhandlungen und Urteile des
         Rates sind in seinen Protokollen vermerkt.<note
                      n="N.3.30">Beispiele siehe <ref
                    target="#P.66.2">unten § 66 II</ref>.</note> Außerdem hat ihm die ganze freiwillige
         Gerichtsbarkeit obgelegen (Einweisung von Erben, Bestellung von Vormündern usw.). Das
         Stadtgericht scheint ursprünglich nur ein Ratsausschuß gewesen zu sein, und auch zur Zeit
         von Zasius ist es noch nicht mit Berufsjuristen besetzt. Seine Anstellung als
         Stadtgerichtsschreiber geschah offenbar gerade zu dem Zweck, einen juristischen Fachmann
         für das Stadtgericht zu bekommen. So ergibt sich aus einem landesherrlichen Privileg von
          1413,<note
                    n="N.3.31">Schreiber I S. 250 f.</note> daß das Stadtgericht bis dahin aus neun
         Ratsmitgliedern bestanden hat. Jetzt soll es mit je vier Edlen, Kaufleuten und sonstigen
         Bürgern besetzt werden. Die Auswahl wurde offenbar vom Rat getroffen.<note n="N.3.32">Über
          Bestellung der Stadtrichter vgl. allgemein Döhring S. 50.</note> Vermerke über die Wahl
         waren in den Ratsprotokollen nicht zu finden, wohl aber über die Vereidigung der Richter
         vor dem Rat, die vermutlich im Anschluß an die Wahl stattfand. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.60.3">
                <p> III. Die Weichbildgerichtsbarkeit des Schultheißen<note
                    n="N.3.33">Zur Schultheißenwahl
          vgl. Gothein S. 195.</note> tritt schon in der Handfeste auf. Er wird vom Marktherren auf
         Vorschlag der Gemeinde eingesetzt und hat, wenigstens zeitweise, zwei Beisitzer aus dem
         Rate. So heißt es im Stadtrecht von 1293:<note n="N.3.34">Schreiber I S. 124 f.</note>
                </p>
                <p> "Der vierundzweinzigen süln och zwene allewegent sin an dem gerihte bi dem schultheizen,
         swenne er rihtet, und süln der zwene bi irme eide mit ime gan zu hus und ze hove." </p>

                <p> 1381 wird in einer Verordnung Leopolds von Österreich seine Kompetenz sehr weitgehend
          umschrieben:<note n="N.3.35">Schreiber I S. 35.</note>
                </p>
                <p> "Er sol und mag rihten umb morde, umb todslage, und umb den bluotenden <pb n="59" xml:id="S.59"/> den slag mit der gloggen, und umb diebe und frevel, umb eigen und umb
         erbe, und umb alle ander sahen, umb die er rihten sölte oder rihten möchte." </p>

                <p> Der Vorbehalt zugunsten der Herrschaft von Österreich für das Schultheißenamt am Ende
         der Vorrede scheint sich vor allem auf die finanziellen Einnahmen zu beziehen.<note
                    n="N.3.36">Vgl. Maurer S. 70.</note> Denn schon im Stadtrecht von 1293<note n="N.3.37">Schreiber I S. 124.</note> wird bestimmt, daß "allü du wettü, dü dem schultheizen werdent
         gewettet" dem Marktherren gehören. </p>
                <p> Auch bei der Zwangsvollstreckung spielt der Schultheiß noch eine gewisse Rolle.<note n="N.3.38">Vgl. hier Abs. 9, ferner I 14 Abs. 11 (Gantverfahren).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.60.4">

                <p> IV. Der Gerichtszwang der Bürger vor dem heimischen Gericht ist altes Stadtprivileg. Im
         Stadtrodel von 1275 heißt es:<note n="N.3.39">Schreiber I S. 77; Keutgen S. 120 Nr. 25 (12.
          Jahrhundert).</note>
                </p>
                <p> "Beklagt ein burger den andirne andirswa, danne vor sinem rihter, swas er da verlüret,
         daz sol ime der klegir abe tuon, und sol darzuo drie Schillinge bessiron sinem
         schultheizen." </p>
                <p> Die Befreiung vom auswärtigen Gerichtsstand wird 1301 bestätigt durch König
          Albrecht.<note n="N.40">Schreiber I S. 162 f.</note>
                </p>
                <p> Im Jahre 1499<note n="N.41">RPr 8 fo. 59 re. 1. Abs.</note> richtet der Rat ein
         Schreiben an den Rat von Breisach, weil ein dortiger Hintersasse einen Freiburger Bürger
         vor einem auswärtigen Gericht beklagen wollte. Die Breisacher sollten diesen anweisen, es
         zu unterlassen. </p>

                <p> Alter Brauch ist auch das Festnahmerecht gegenüber auswärtigen Schuldnern. Schon der
         Stadtrodel von 1275 bestimmt:<note n="N.42">Schreiber I S. 78; vgl. Keutgen S. 120 Nr. 27
          (12. Jahrhundert).</note>
                </p>

                <p> "Beklagt ein burger einen gast umbe gült, mag er ime nüt vergeltin swes er ime schuldig
         wirt, so sol in der schultheize sehs wochen gehaltin . .. und sol in dem geriht övgin<note
                    n="N.43">Vor Augen bringen, zeigen; vgl. Schade, Altdt. Wörterbuch unter "ougjan".</note>
         also dike so die vier und zwenzig wellint.<note n="N.44">Eine weitere
          Gerichtsstandsregelung (kraft Sachzusammenhanges) findet sich implicite für die Widerklage
          in I 8, Abs. 9 (vgl. § 64).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.60.5">

                <p> V. Über Voraussetzungen und Durchführung des Sicherungsarrestes wird im Stadtrecht
         nichts Näheres gesagt. Er wird sich also nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen vollzogen
         haben. Es handelt sich um eine im Hochmittelalter in den Städten allgemein üblich gewordene
         Verfahrensform. Die Zulässigkeit auch schon bei bloßer Gefahr der Rechtsverweigerung
         scheint ebenfalls kein Ausnahmefall zu sein.<note
                    n="45"
                      place="foot">Planitz Germ. RG S.
          229; über Fremdenarrest vgl. Wach S. 38, 110, über Sicherungsarrest Wach S. 72, 87 ff.
          — Für Nürnberg (Real- und Personalarrest) vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g010.gif">Neuschüz S. 10</ref>.</note>
                  <pb n="60" xml:id="S.60"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.61">
              <head>§ 61. Ablehnung von Richtern</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.4">I, 4</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0019">fo.
         X</ref>)</p>
              <div xml:id="P.61.1">

                <p> I. Die Beanstandungen gegen Richter sind vor der Einlassung zur Hauptsache vorzubringen
          (1/2).<note
                      n="N.46">Die einzige Stelle, wo der von den Postglossatoren entwickelte
          Unterschied zwischen dilatorischen und peremptorischen Einreden erkennbar ist. Sonst
          regelt das Stadtrecht die Frage nicht (vgl. <ref
                      target="#P.64.2">unten § 64 II</ref>).
          Die Auffassung der lit. contestatio als "Einlassung zur Hauptsache" ist allgemein
          verbreitet; vgl. v. Bieberstein S. 99 mit Nachweisen, für Nürnberg <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g014.gif">Neuschüz S. 14</ref>.</note> Als Gründe führt der Text
         an: Parteilichkeit (Besorgnis der Befangenheit), wirtschaftliches Interesse am
         Prozeßausgang und Zeugenstellung der Richter.<note n="N.47">Allgemein üblich; vgl. v.
          Bieberstein S. 72.</note> Bei Ablehnung einzelner Richter wird vom Rat über die Rüge
         entschieden (3). Wenn der ganze Rat abgelehnt wird, entscheidet "die oberkeit" (die
         Regierung im Oberelsaß) oder ein Schiedsgericht, wenn beide Parteien ein solches wählen
         (5). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.61.2">

                <p> II. Die Regelung entspricht dem gemeinen Recht, nach dem die Ablehnung vor der litis
         contestatio vorzubringen ist.<note n="N.48">
                    <ref
                      n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000450.gif'">Wetzell S. 422</ref>
          Fn. 19, <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl19">Marquordt S. 19</ref>

                  </note>. Dagegen ist der
         gemeinrechtlich übliche Calumnieneid nicht übernommen und damit den im ganzen Mittelalter
         nicht zur Lösung gekommenen Streitfragen über seinen Beweiswert aus dem Wege gegangen
          worden.<note
                      n="N.49">Nachweise bei <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000050.gif'">Wetzell S. 422</ref> Fn.
          20.</note> Auch die Wormser Reformation von 1499 hat ihn für diesen Fall nicht
          übernommen,<note
                    n="N.3.50">Diehl S. 14 f.</note> obwohl er ihr sonst bekannt ist,<note n="N.51">Diehl S. 28.</note> nämlich beim Gästeprozeß und bei der Appellation. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.62">
              <head>§ 62. Prozeßhindernisse</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.5">I, 5</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0021">fo.
         XI</ref>)</p>
              <div xml:id="P.62.1">

                <p> I. Wer in Acht oder Bann ist, kann in erster Instanz nicht Kläger, wohl aber Beklagter
         sein; in der Appellationsinstanz kann er auch klagen (2).<note
                    n="N.52">Üblich; für die
          fürstenbergischen Territorien vgl. v. Bieberstein S. 78 f. (auch Sachsen- und
          Schwabenspiegel).</note> Auch die exceptio rei iudicatae ist geregelt (3). Während der
         Ausschlagungsfrist des Erben darf man diesen wegen der Erbschaft nicht beklagen (4). Väter
         und Kinder, desgleichen Eheleute, dürfen gegeneinander nur "zytlicher guoter" bzw.
         "zuogeprachts guots wegen" und "mit bescheidenheit" klagen (5); alle anderen Streitigkeiten
         werden durch Bürgermeister, Obristmeister oder Schultheiß geschlichtet. Wer wegen
         Ungehorsams Schadenersatz oder Strafe schuldet, darf erst nach Bezahlung wieder klagen (6).
         Fremde dürfen gegen Bürger "in hendeln die etwas namlichs uff in trügen" nur gegen
         Sicherheitsleistung klagen (9). <pb
                    n="61" xml:id="S.61"/> Im Eigentumsprozesse kann der
         mit Gewalt entsetzte frühere Besitzer vor der Verhandlung Wiedereinsetzung in den früheren
         Besitz verlangen, falls er seine Entsetzung glaubhaft macht ("und sich das erscheinte")
         (7). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.62.2">

                <p> II. Das Gebot der Sicherheitsleistung für den ausmärkischen Kläger im Gästeprozeß ist
         eine allgemein verbreitete Stadtrechtspraxis. Sie findet sich z. B. auch in der Wormser
          Reformation.<note n="N.53">Diehl S. 22.</note>
                </p>

                <p> Im übrigen sind — ebenso wie in der Wormser Reformation — besondere Vorschriften
         für den Gästeprozeß, insbesondere solche zum Zwecke der Beschleunigung, nicht vorgesehen.
         Dies im Unterschied zu Nürnberg.<note n="N.54">Diehl S. 45.</note>
                </p>

                <p> In Absatz 7 ist das gemeinrechtliche possessorium summarium (seit dem 16. Jahrhundert
         auch "summariissimum" genannt) aufgenommen. Die Regelung ist jedoch sehr knapp. Es handelt
         sich um ein eigentümliches, aus deutschen<note
                    n="N.55">Heusler II S. 46.</note> und
         römischen Bestandteilen gemischtes Verfahren, das sich in der italienischen Doktrin
         entwickelt hat.<note
                    n="N.56">Hübner S. 230 ff.</note> Freilich ist hier das Institut in
         viel engeren Grenzen übernommen, als es der gemeinrechtlichen Lehre entsprach. Die
         richterlichen Zwangsmittel zur Verhütung von Besitzveränderungen, wie Sequestration und
          Strafmandate,<note n="N.57">
                    <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000352.gif'">Wetzell S. 324ff.</ref>
                  </note> mit ausführlichen Nachweisen, sind ausgelassen.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.63">
              <head>§ 63. Prozessuale Vertretung (Anwälte I, 6; Fürsprecher I, 7) und Verhandlung</head>
              <p>(<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0023">fo. XII-XIVr</ref>)</p>
              <div xml:id="P.63.1">

                <p> I. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Verschwägerte ersten Grades, ebenso der
         Mann für seine Frau, haben ohne besondere Vollmacht Vertretungsbefugnis vor Gericht, müssen
         jedoch Sicherheit dafür leisten, daß die Vertretenen "ir handlung stet halten". In allen
         anderen Fällen ist Vertretung nur mit Vollmacht möglich (VI, 1). Frauen dürfen nicht
         Anwälte sein (VI, 2). "Der Anwalt ist schuldig, gegenklag zuo verantwuorten" (VI, 3). Der
         alte Stadtbrauch, wonach jedermann Fürsprecher (Advokat) sein durfte, wird abgetan (VII,
         1), weil es zu Mißständen geführt habe, daß Richter oder Ratsmitglieder Fürsprecher waren.
         Die Stadt bestimmt jetzt eine Anzahl Advokaten, die sie unter Eid nimmt (VII, 2). In der
         Regel sind vor Gericht nur "drei Reden" oder Schriftsätze pro Partei gestattet, nämlich
         Klage, Replik, Duplik und die entsprechenden Erwiderungen. Dazu pro Partei "zwo reden" zu
         Beweisfragen (VII, 4). Witwen, Waisen und armen Parteien können Advokaten aus dem Rat oder
         Gericht zugeordnet werden (VII, 8). <pb
                    n="62" xml:id="S.62"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.63.2">

                <p> II. Die Regeln über procuratores und Fürsprecher sind zum großen Teil aus Bedürfnissen
         der städtischen Praxis erwachsen. So weist z.B. das Ratsprotokoll von 1497 eine heftige
         Kontroverse zwischen dem Schultheißen und dem Rat auf, weil ersterer sich in mehreren
         Fällen wegen Arbeitsüberlastung wehrte, als Fürsprecher tätig zu werden.<note
                    n="N.58">RPr
          7 fo. 7 re. 3. Abs., fo. 19 v. 2. Abs.</note> Der Rat entschied damals, daß er
         verpflichtet sei, zu "reiten und zu reden", also auch Fürsprecher zu sein.<note n="N.59">RPr 7 fo. 21 re. 6. Abs.</note> Es scheint sich dabei um die hier geregelte Funktion als
         Armenanwalt gehandelt zu haben. </p>

                <p> Die Vorschrift über Beschränkung der Parteireden ist ebenfalls schon ältere Praxis. Sie
         ist milde gehandhabt worden, wie sich aus den in den Ratsprotokollen beurkundeten
         mündlichen Verhandlungen ergibt. Andererseits wird ihr jedoch im Urteilstenor stets
         Rechnung getragen. Als Beispiel diene ein Urteil von 1501,<note n="N.60">RPr 8 fo. 248 re.
          3. Abs.</note> in dem es heißt: </p>
                <p> "Zwischen ... eines und ... anderen teils ist nach clag anttwurt red und widerred und
         inngelegter briefen verhörung zu recht erkannt ..." </p>

                <p> Nur ganz ausnahmsweise findet sich die abgekürzte Form: "... ist nach allem handel zu
         recht erkannt ..."<note n="N.61">RPr 8 fo. 236 re. 3. Abs.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.63.3">
                <p> III. Die gemeinrechtliche Unterscheidung zwischen Advokaten und Prokuratoren<note
                      n="N.62">RKGO 1495 §§ <ref
                      n="http://www.drqedit.de/drqedit-test/02/RR/RKG/RKGO1495/O/rkgo1495.htm#RKGO1495.8">6</ref> u. <ref
                    n="http://www.drqedit.de/drqedit-test/02/RR/RKG/RKGO1495/O/rkgo1495.htm#RKGO1495.9">7</ref>, Nürnberg V 3-5; Diehl S. 19.</note> erscheint auch im Stadtrecht. Auffallend
         ist hier aber die Terminologie. Im 6. Titel, der die Überschrift "von Gewalthabern"<note
                    n="N.63">Über die Entwicklung des Begriffs "Gewalthaber" (als Oberbegriff für gesetzl. und
          gewillkürte Stellvertretung) vgl. v. Bieberstein S. 80f.</note> trägt, wird als Synonym
         der Ausdruck "anwalt" gebraucht (2-4). In Titel 7 werden die Bezeichnungen "Fürsprech"<note
                    n="64"
                    place="foot">Zur Entwicklung vgl. Bader S. 10f. und v. Bieberstein S. 83.</note>
         (Rubrum) und "Advokat" sowie "Redner" gleichgesetzt (1). Dagegen sind nach der RKGO
         Advokaten nicht Vertreter im Prozeß, sondern erteilen Rechtsauskünfte, während die
         Prozeßbevollmächtigten als Prokuratoren bezeichnet werden.<note
                      n="N.65">Diehl S. 15,
          Schwartz S. 26, 404ff. — Zur Geschichte der Teilung beider Berufe vgl. ausführlich
          Döhring S. 119ff., Bader S. 13 ff., <ref
                      target="/o:repat.marquordt-1938Sl24">Marquordt S.
           24</ref>, <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl26">26ff.</ref>
                  </note>
                  <note n="N.66">Vgl. Bader
          S. 67.</note> Die Wormser Ref. ist in der Terminologie sauberer. </p>

                <p> Weiter zeigt sich noch eine Abweichung von Worms und Nürnberg: Nach der Wormser Ref.
         entbindet die Vertretung eines Verwandten nicht von der Beibringung einer Vollmacht. Die
         Sicherheitsleistung dient nur der Garantie, daß eine fehlende Vollmacht noch nachgebracht
         wird (so auch Nürnberg II, 3).<note
                    n="N.67">Diehl S. 20.</note> Dagegen heißt es hier, der
         vertretende Verwandte könne "on gewalt im rechten erschinen", wenn er Sicherheit dafür <pb
                    n="63"
                    xml:id="S.63"/> für leiste, daß der Vertretene seine Handlungen gegen sich gelten
         läßt ("ir handlung stet halten", "stat halten" in VI, 1). Die von Freiburg vertretene
         Auffassung paßt besser in die Doktrin, weil nach dieser in den hier vorgesehenen Fällen
         (ebenso wie im römischen Recht) die Beibringung einer Vollmacht entfiel, da sie vermutet
          wurde.<note
                      n="N.68">Nachweise bei <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000105.gif'">Wetzell S. 77</ref> Fn.
          37; Wesenbeck zu D. 46, 8, Nr. 1f.</note> Die Kaution dient daher in diesen Fällen nicht
         als Garantie dafür, daß eine Vollmacht nachgebracht wird, sondern ist das Eintreten einer
         eigenen Haftung des Vertreters für den Fall, daß sich der Vertretene nicht an das Urteil
          hält.<note n="N.69">Zur Regelung in den fürstenbergischen Territorien vgl. v. Bieberstein
          S. 81: Die Kaution wird z. B. in der LGO Heiligenberg (1580) durch eine Versicherung
          gegenüber dem Richter (unter Berühren des Stabes) ersetzt, daß der Vertretene der Handlung
          nachkommen werde. Es handelt sich um den Unterschied zwischen der cautio de rato (D. 46,
          8, 22 § 8) und der cautio iudicatum solvi (Gai IV 101, D. 3, 3, 46 § 2; 51, 1; 52,
          53</note>
                  <note n="N.70">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000099.gif'">Wetzell S. 71</ref> Fn. 9 u. 11;
          Jörs-Kunkel § 10.</note>). Bei Worms und Nürnberg dürfte es sich aber eher um eine etwas
         saloppe Fassung als um ein prinzipielles Mißverständnis der Quellen handeln. Denn
         haftungsrechtlich laufen die cautiones ja auf Ersatz des negativen bzw. positiven
         Erfüllungsinteresses hinaus, falls die Prozeßführung nicht genehmigt wird.<note
                      n="N.71">Bei der cautio de rato wegen der Gefahr für den Beklagten, nochmals beklagt zu werden;
          bei der cautio iudicatum solvi wegen der Gefahr, daß die erfolgte litis contestatio den
          Beklagten befreite und der Kläger an einen zahlungsunfähigen Vertreter verwiesen blieb.
          Vgl. <ref
                      target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000099.gif'">Wetzell S. 71</ref>, <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl39">Marquordt S. 39f.</ref>
                  </note>
                </p>

                <p> Die Einrichtung von öffentlich bestellten Prokuratoren hat sich infolge der Praxis des
         RKG durchgesetzt.<note n="N.72">
                    <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000107.gif'">Wetzell S. 79</ref> Fn.
          5.</note>
                </p>
                <p> Die Beschränkung der Parteireden bis zur Duplik ist gemeinrechtliche Übung.<note
                    n="N.73">Danz S. 319.</note> Die Regelung des Stadtrechts setzt daher die gemeinrechtliche
         Eventualmaxime voraus. Sie ist eine Bildung, die auf älteres deutsches Recht
          zurückgeht.<note n="N.74">
                    <ref
                      target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000995.gif'">Wetzell S. 967</ref> Fn. 14 u. 15,
           <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00001002.gif'">S. 974</ref>.</note>
                  <note n="N.75">In den fürstenbergischen
          Ordnungen hat auch in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts die Eventualmaxime erst teilweise
          Eingang gefunden; vgl. v. Bieberstein S. 89.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.64">
              <head>§ 64. Klage, Antwort, Gefährdeeid</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.8">I, 8</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0027">fo. XIV
         ve.-XVII ve.</ref>)</p>
              <div xml:id="P.64.1">

                <p> I. Die Klage muß Klagegrund, -summe und -tatsachen enthalten (1), in peinlichen Sachen
         und "schmachhendeln" Tatort, -zeit und -hergang (2). Mängel der Klageschrift führen zur
         Verwerfung von Amts wegen (3). Nur "in schweren Sachen" kann mit Erlaubnis des Gerichts
         schriftlich gehandelt werden (4). Klageänderung ist vor der Streitbefestigung (hier: bevor
         der Beklagte erwidert hat; 11) jederzeit möglich, nachher nur bei <pb
                    n="64"
                    xml:id="S.64"/> Kostenersatz und erneuter Ladung und Klage (5). Termin zur Klageerwiderung bestimmt das
         Gericht in einer Frist von 8 bis 14 Tagen (7). Entgegen dem bisherigen Stadtrecht können
         die Parteien in schwierigen Sachen Abschriften vom Vortrag der Gegenseite verlangen
          (8).<note
                    n="N.76">Ist wohl als Ergänzung zu Abs. 3 zu lesen; nicht Protokollabschriften
          im mündlichen Verfahren gemeint.</note> Widerklage ist nur bei Sachzusammenhang mit der
         Hauptklage zulässig, dann aber ohne besondere Ladung (10). Auf Verlangen der Gegenpartei
         muß der Gefährdeeid geleistet werden (12). Verweigerung durch den Beklagten gilt als
         Anerkenntnis, Verweigerung durch den Kläger führt zur Abweisung der Klage (13). Bei
         Verdacht unlauteren Prozessierens kann er den Parteien auch von Amts wegen auferlegt werden
         mit den Verweigerungsfolgen aus Abs. 12 (15). Bei Zivilprozessen sind die Erben einer
         verstorbenen Partei zur Fortführung des Prozesses verpflichtet (16). Prozessuale Fristen
         werden nur im Falle ernsthafter Verhinderung verlängert (17). "Wenn die parthien ir sach
         zuo recht gesetzt haben", ist weiteres Vorbringen nur noch im Ausnahmefall ("umb rechter
         notturfft willen") nach Anhörung der Gegenpartei gestattet, kann aber nach dem Ermessen des
         Gerichts auch von Amts wegen jederzeit angeordnet werden (20).<note
                      n="N.77">Es handelt
          sich wohl um die conclusio (s. § 65 a. E.); vgl. dazu <ref
                      target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00001001.gif'">Wetzell S. 973f.</ref>, <ref
                      target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000994.gif'">966</ref> m. Nachw., <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl35">Marquordt S. 35/36</ref>.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.64.2">

                <p> II. Der Titel entspricht ganz der gemeinrechtlichen Praxis. Diese hat zwar eine
         sogenannte "exceptio inepti libelli" gekannt, hat diese aber nicht als Einrede im
         technischen Sinne verstanden, sondern immer den Richter angewiesen, auch von Amts wegen auf
         einen ineptus libellus hin die Klage abzuweisen.<note n="N.78">
                    <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000571.gif'">Wetzell S. 543f.</ref>; ebenso die fürstenbergischen Ordnungen
          (v. Bieberstein S. 94).</note>
                </p>

                <p> Die Regelung des Abs. 4 entsteht in einer Zeit, in der die Praxis zwischen schriftlichem
         und mündlichem Verfahren noch sehr schwankt. Das römische, ältere kanonische und ältere
         deutsche Verfahren war mündlich,<note n="N.3.79">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000921.gif'">Wetzell S.
           893</ref>.</note> aber schon bald schrieb das kanonische Recht<note
                    n="N.3.80">C 11 X de
          prob. 2, 19.</note> eine Aufzeichnung der mündlichen Parteivorträge vor, woraus sich die
         Praxis entwickelte, den Vortrag in Schriftsätzen festzulegen und abzulesen.<note n="N.3.81">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000921.gif'">Wetzell S. 893</ref> Fn. 9; Durantis spec. iud. I, 4 de
          teste § 5 Nr. 1.</note> Dieses praktisch schon schriftliche Verfahren wurde aber (ähnlich
         wie heute) immer noch nach den für das mündliche geltenden Grundsätzen behandelt. Deshalb
         kann man sagen, daß in dieser Zeit das mündliche Verfahren noch vorherrscht, während der
         Übergang zum rein schriftlichen bereits in der Praxis des RKG vollzogen war.<note
                    n="3.82" place="foot">KGO 1459 tit. 10, dagegen 1507 tit. 5 u. 1523 tit. 7 § 4; vgl. <ref
                    n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000923.gif'">Wetzell S. 895</ref> Fn. 12 u. 13.</note> Dieser schriftliche
         Kammergerichtsprozeß ist hier also nicht rezipiert. Die Wormser Ref. von 1499 stellt den
          <pb
                    n="65"
                    xml:id="S.65"/> Parteien schriftlichen oder mündlichen Vortrag zur Wahl,
         während die Nürnberger schon das obligatorische schriftliche Verfahren hat (V, 3).<note n="N.3.83">Diehl S. 24f.</note>
                  <note n="N.3.84">Wie hier im Stadtredit (schriftliches
          Verfahren auf Antrag in "schweren Sachen") auch die LGO Heiligenberg 1580 (vgl. v.
          Bieberstein S. 73 u. 94). Auch in den fürstenbergischen Territorien allmählicher Obergang
          zum schriftlichen Verfahren (vgl. v. Bieberstein S. 85).</note>
                </p>

                <p> Wie die Regelung des Abs. 10 ergibt, handelt es sich um die Widerklage im eigentlichen
         Sinne (konnexe, reconventio propria), da nur für diese Erhebung vor der litis contestatio
         vorgeschrieben ist.<note
                    n="N.3.85">Clem. 2 de verb. sign.; Nov. 96, 2; Danz S. 623.</note>
         Im Gegensatz zum römischen Recht ließ das gemeine auch die nicht konnexe Widerklage
          zu,<note n="N.3.86">
                    <ref n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.7.45.14">C. 7, 45, 14</ref>;
           <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.9.23">D. 16, 9, 23</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.17.1.38">17, 1, 38 pr.</ref>
                  </note>
                  <note n="N.3.87">reconventio impropria. Danz S. 623, <ref
                      n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000873.gif'">Wetzell S.
           845</ref> Fn. 8; <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl44">Marquordt S. 44</ref>.</note> aber
         ohne Anspruch des Widerklägers auf gleichzeitige Entscheidung. Diese Möglichkeit fehlt
         hier. </p>

                <p> Auch das Verbot der Klageänderung nach der litis contestatio (5) entspricht der
         gemeinrechtlichen Praxis. Das Stadtrecht läßt (11) das Verbot mit der Klageerwiderung
         eintreten, sagt aber über die weitere Wirkung derselben nichts. Offensichtlich sollte den
         in der Doktrin entstandenen Streitfragen über das Wesen der litis contestatio<note
                      n="N.3.88">Fehr S. 216; vgl. (auch zu Freiburg) <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl46">Marquordt S. 46f.</ref>

                  </note> aus dem Wege gegangen werden. Dieser Streit rührte daher,
         daß das kanonische Recht<note
                    n="N.3.89">C. 2 Clem. ut lite pend. 2, 5.</note> das Verbot
         der Innovation bereits an den Zeitpunkt der Insinuation der Klage knüpfte,<note
                    n="N.3.90">Anders z.B. noch die Heiligenberger LGO 1580 (Zeitpunkt: litis contestatio); vgl. v.
          Bieberstein S. 100.</note> und das gemeine Recht an denselben Zeitpunkt die Unterbrechung
         der Klageverjährung,<note
                    n="3.91" place="foot">C. 3,19, 2; 7, 39, 3 u. 7 pr.; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000162.gif'">Wetzell S. 134</ref>.</note> sowie das Verbot der Veräußerung
         von res litigiosae.<note
                    n="N.3.92">Nov. 112, 1; vgl. Savigny VI S. 278f.; Zasius III 957
          Nr. 2f. u. 960 Nr. 15f. (comm. in ff. nov. de litigiosis) zitiert Bartolus zu D. 20, 3, 1
          § 2.</note> Hingegen richtete sich hier das Verbot der Klageänderung immer noch nach dem
         Zeitpunkt der eigentlichen litis contestatio.<note
                      n="N.3.93">Nov. 112, 3; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000163.gif'">Wetzell S. 135</ref>.</note> Diese uneinheitliche Praxis hatte
         zu Unsicherheit über Wesen und Notwendigkeit der litis contestatio geführt.<note
                      n="N.3.94">Vgl. Begriff der "litis contestatio ficta": <ref
                    n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000162.gif'">Wetzell S.
          134</ref>.</note> Letzteres auch deswegen, weil die Praxis mehr und mehr auch das
         Vorbringen prozessualer Einreden nach der litis contestatio noch gestattete, diese daher
         ihren Sinn als Verfahrenseinschnitt verlor.<note n="N.3.95">So Nürnberg vor 1503 im
          Gegensatz zu Worms; Diehl S. 31.</note> Die hier geübte Zurückhaltung ist also
         verständlich. </p>

                <p> In 12-15 scheint nur der sogenannte generelle Gefährdeeid (iusiurandum calumniae
         generale) geregelt zu sein, da nur dessen Verweigerung Klageabweisung zur Folge hatte.<note
                    n="N.3.96">C. 2, 58, 2 § 6; Nov. 124, 1 i. f.</note> Die hier getroffene Regelung
         entspricht <pb
                    n="66" xml:id="S.66"/> der gemeinrechtlichen Praxis.<note
                    n="N.3.97">Über
          die deutschrechtliche Wurzel ("Eid ohne vare") vgl. v. Biederstein S. 101; v.
          Bethmann-Hollweg V S. 408.</note> Während der Calumnieneid ursprünglich nur auf Antrag
         einer Partei zu leisten war,<note
                      n="N.3.98">Gai IV 172, 176; vgl. <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000341.gif'">Wetzell S. 313</ref>.</note> mußte ihn nach justinianischem
         Recht der Richter von Amts wegen abnehmen.<note
                      n="N.3.99">C.2, 59, 2, pr. u. §§ 6, 7; I.
          4, 16, 1; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000342.gif'">Wetzell S. 314</ref>.</note> Die gemeinrechtliche
         Praxis hat diese Regelung zu einer fakultativen (nach Ermessen des Richters) gemacht.<note
                      n="N.3.100">KGO 1555 III, 13 § 2; Conc. 1613 III, 15 § 1; <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000342.gif'">Wetzell S. 314</ref>.</note>
                  <note n="N.3.101"> Vorschriften über die gemeinrechtlich
          übliche Klageartikulierung fehlen; vgl. dazu v. Bieberstein S. 102f.</note> Dieser Übung
         schließt sich das Stadtrecht an. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.65">
              <head>§ 65. Beweismittel und -verfahren</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.9">I, 9</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0033">fo.
         XVII ve.-XXII</ref>)</p>
              <div xml:id="P.65.1">

                <p> I. Der Titel beginnt mit umfangreicher Aufzählung zeugnisunfähiger Personen (1-19).
         Unter anderen sind genannt Geächtete und Gebannte (2), Meineidige (3), "frowenwirt und
         platzmeister" (4),<note
                    n="N.3.102">platzmeister = Aufseher, Ordner des Tanzes oder Spiels
          (Lexer, mhd. Wörterbuch).</note> Totschläger (5). Eltern und Kinder dürfen gegeneinander
         nicht Kundschaft geben (9). Ebenso in der Regel Verwandte und Verschwägerte (11). Frauen
         und Personen unter 20 Jahren sind zeugnisuntauglich, "so man um lib und leben klagt"
          (14).<note n="N.3.103"> Ganz ähnlich die LGO Heiligenberg 1580; vgl. v. Bieberstein S.
          108.</note>
                </p>
                <p> Außer in Testamenten (21)<note
                      n="N.3.104"> Das Stadtrecht hat das Fünfzeugentestament.
          Vgl. <ref target="#P.83">§ 83</ref>.</note> genügen zwei Zeugen zum Beweise (20). Hat ein
         glaubwürdiger Beweisführer nur einen Zeugen, so darf er nach Erkenntnis des Gerichts den
         Eid zur Ergänzung der Beweisführung leisten (38). Es folgen einige Regeln über das
         Beweisverfahren (21-28). So muß die Gegenpartei zum Eidestermin geladen werden (23). Der
         bisherige Stadtbrauch, nach dem die Zeugen sich vor der Vernehmung unterreden durften und
         bei der Vernehmung aller anderen Zeugen anwesend waren, wird aufgehoben (25). "In schweren
         sachen" sollen die Zeugen hinfort sogar in Abwesenheit der Parteien vernommen werden; dafür
         wird ein Vernehmungsprotokoll aufgenommen (26). Die Parteien können nunmehr auch entgegen
         der bisherigen Gepflogenheit bei umfangreichen Beweisaufnahmen Protokollabschriften
         verlangen (27). In geringfügigen Sachen dagegen werden die Zeugen wie bisher in Anwesenheit
         der Parteien vernommen (28). Ohne Beweisinterlokut und vor der litis contestatio darf in
         der Regel keine Zeugenvernehmung stattfinden, ausgenommen zum Zwecke der Beweissicherung
         (wenn die Zeugen alt, krank oder im Begriffe abzureisen sind; 30). </p>
                <p> Es folgen die Regeln über Urkundenbeweis (29-35). Nach Stadtrecht <pb n="67" xml:id="S.67"/> errichtete öffentliche Urkunden (31), Rodel und Urbare (33) sind gültige
         Beweismittel. Die Echtheit privater Handschriften muß der Beweisführer im Bestreitensfalle
         nachweisen (32). Über Bücher von Handwerkern und Kaufleuten, deren Einträge als
         Beweismittel zugelassen sind (35), werden genauere Vorschriften betreffend ihrer Anlage
         (Einband) und Führung (bei Kaufleuten grundsätzlich eigenhändig oder durch einen dazu
         bestimmten Vertreter) aufgestellt (36). </p>
                <p> Im übrigen wird dem Gericht Raum zur freien Beweisfindung gelassen.<note n="N.3.105"> So
          auch die jüngeren fürstenbg. Ordnungen; vgl. v. Bieberstein S. 105; Schwanz S. 14f.,
          396.</note> Es kann sich notfalls auch auf "bewerliche vermuottungen und gloubliche anzog"
         stützen (40), auch nach Ermessen der glaubhafteren Partei den Eid gestatten (41). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.65.2">

                <p> II. Die Grenze des zeugnisfähigen Alters (14) ist im Stadtrecht im Laufe der Zeit immer
         weiter heraufgesetzt worden. In der Handfeste von 1120 und dem Stadtrodel von 1275 ist die
         Grenze 12 Jahre, im Stadtrecht von 1293<note n="N.3.106"> Schreiber I S. 129.</note> schon
         16. </p>

                <p> Die Vorschrift über Zeugenbeweis (20) lehnt sich an alten Stadtbrauch. Schon in der
          Handfeste<note n="N. 107"> Schreiber I S. 13, Keutgen S. 119 Nr. 14 (vor 1178).</note>
         heißt es: </p>
                <p> "Omne testimonium duobus idoneis testibus est producendum. et hoc de visu et auditu." </p>

                <p> Bei diesem Zusatz handelt es sich freilich noch nicht um eine Ablehnung der Eideshelfer
         und eine Einführung der reinen Wahrnehmungszeugen, <note
                    n="3.108"
                    place="foot"> Planck II
          S. 76 ff. (80).</note> da die Klausel im älteren deutschen Recht noch nicht die
         Verpflichtung für den Zeugen bedeutet, seine Aussage durch Anführung von Beobachtungen und
         Tatsachen zu erhärten.<note
                    n="N.3.119"> Vgl. auch v. Bieberstein S. 104.</note> Die Zahl
         der Zeugen (von 2 oder 6) gehört allgemein zum deutschen Rechtsbrauch.<note
                    n="N.3.110">
          Planck II S. 129; in Stühlinger LGO 1527 grundsätzlich 7, in leichten Sachen 3 Zeugen; v.
          Bieberstein S. 107.</note> Dies ist im Stadtrecht also ein Überrest des — im übrigen
         überwundenen — älteren deutschen Beweisverfahrens. Ganz ähnlich ist die Regelung auch in
         den Wormser und Nürnberger Rechten.<note
                    n="3.111" place="foot">Diehl S. 33.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.65.3">

                <p> III. Im übrigen entsprechen die Vorschriften über Zeugen- und Urkundenbeweis der
         gemeinrechtlichen Praxis. Die Vorschrift über den vom Richter aufzuerlegenden Eid findet
         sich ebenfalls in ähnlicher Form in der Wormser Ref.<note
                    n="3.112"
                    place="foot"> Diehl S.
          35.</note> Nur findet dort die Vernehmungmimmer in Abwesenheit der Parteien statt. Auch
         die Vorschriften über den Zeitpunkt der Zeugenvernehmung und Beweissicherung sind dort
          vorhanden.<note
                      n="N.3.113"> Diehl S. 37; über Öffentlichkeit vgl. <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl16">Marquordt S. 16</ref>.</note>
                </p>
                <p>
                  <pb n="68"
                    xml:id="S.68"/> Eine Bestimmung über Beendigung der Beweisaufnahme durch die
         conclusio fehlt im Stadtrecht.<note
                      n="N.3.114"> Es handelt sich um eine durch den
          Regensburger Reichsabschied von 1507 eingeführte, auf deutschrechtliche Wurzeln
          zurückgehende und dem römischen Recht fremde Institution. Vgl. v. Bieberstein S. 112f.,
           <ref target="/o:repat.marquordt-1938Sl35">Marquordt S. 35/36</ref>.</note>
                </p>
                <p> Gegen die Meinung der Glosse<note n="N.3.115">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.4.20.6">C. 4, 20, 6</ref>.</note> vertritt
         Zasius in den opera den Standpunkt, daß der Vater gegen den Sohn und umgekehrt Zeuge sein
         kann, wenn der andere zustimmt. Grund der Vorschrift sei die "suspicio affectus et nexus
         reverentiae". Dieses Interesse werde bei Zustimmung nicht mehr verletzt.<note n="N.3.116">
          Resp. et intell. sing. cap. XI, S. 190 f.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.66">
              <head>§ 66. Bei- und Endurteile</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.10">I, 10</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0045">fo.
         XXIII re.</ref>)</p>
              <div xml:id="P.66.1">
                <p> I. Endurteile sollen nicht mehr — wie bisher — mündlich verkündet, sondern aus dem
         Rats- bzw. Gerichtsbuch verlesen werden. Beiurteile werden weiterhin mündlich eröffnet, es
         seien denn solche, "die in ir krafft endtlich entschiedung inhetten" (1). Die
         Kostenentscheidung hat grundsätzlich am selben Tage zu erfolgen, an dem das Urteil ergeht;
         jedoch kann diese bei Beiurteilen auch dem Endurteil vorbehalten werden (2). In Rechtskraft
         erwachsene Urteile ("davon nit geappelliert wird") sind nach Maßgabe der Titel 13 und 14
         vollstreckbar (4). Im Anwaltsprozeß "sollen die wort der urteil uff den anwaldt luten".
         Wenn neben dem Anwalt auch die Partei gehandelt hat, so hat das Gericht die Wahl, ob es das
         Urteil auf Anwalt, Partei oder beide stellen will (3). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.66.2">

                <p> II. Es handelt sich um die gemeinrechtliche Unterscheidung zwischen Endurteilen und
         Interlokuten. Das römische und kanonische Recht kennt die Rechtskraft nur bei
          Endurteilen.<note
                      n="N.3.117"> D. 42, 1, 55; 42, 1, 14, §§ 42 u. 62; 36, 1, 65, § 2; C. 7,
          57, 3; vgl. <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000779.gif'">Wetzell S. 751</ref>.</note> Die
         gemeinrechtliche Lehre hat unter dem Einfluß deutscher Anschauungen jedoch auch andere
         richterliche Akte den Endurteilen gleichgestellt. Es handelt sich um die sogenannten
         "interlocutiones vim definitivam habentes",<note
                    n="N.3.118"> gl. inanes ad c. 47 in VI de
          elect., gl. repulsione ad c. 7 Clem. de appell.</note> die für unwiderruflich erklärt
          wurden,<note
                    n="3.119"
                      place="foot"> Zas. III 412 Nr. 28 (comm. in ff. nov. de reb. iud.):
          Interlocutiones haben vim definitivam, "eo casu quo ferenda est adhuc sententia dif
          finitiva"; sie können widerrufen werden, "cum adhuc officium iudicis non sit finitum".
          Vgl. auch III 360 Nr. 4, 418 Nr. 15, 409 Nr. 7-11. — Für Nürnberg vgl. <ref
                    n="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g010.gif">Neuschüz S. 10</ref>.</note> darunter auch
         Beweisinterlokute und solche, welche die Edition von Urkunden anbefahlen. An beide letztere
         Arten scheint das Stadtrecht vornehmlich zu denken, wenn es von Beiurteilen <pb
                    n="69" xml:id="S.69"/> spricht, "die in ir krafft endtlich entschiedung inhetten". Das
         Beweisinterlokut kommt schon länger in der städtischen Praxis vor. </p>

                <p> Wir bringen im folgenden je ein Beispiel für Beweis- und Endurteil aus den
         Ratsprotokollen. Für ersteres eines aus dem Jahre 1506:<note n="N.3.120"> RPr 10 fo. 1 ve.
          Abs. 1.</note>
                </p>
                <p> "Nach clag anntwurt red widerred und allem fürwenden ist zurecht erkennt und gesprochen,
         daz von baiden tailen urbar und rödel und weß sich jeder teil in rechten getruwt zu
         genießen ingelegt und dannocht witter beschehen sol waz recht ist, und soll söllichs
         beschehen uff Mentag vor sant gallen tag." </p>

                <p> Das Interlokut enthält alle Erfordernisse, die nach gemeinrechtlicher Praxis nötig sind:
          Beweisführer,<note
                    n="N.3.121"> Die Beweislast ist oft unklar oder gar nicht ausgedrückt.
          Hier offenbar Beweis und Gegenbeweis.</note> Beweisgegenstand, Beweisthema<note
                    n="N.3.122"> Hier freilich nur angedeutet durch Beweismittel selbst; vgl. dazu das
          folgende Endurteil.</note> und Termin zur Beweisaufnahme.<note
                    n="N.3.123"> Für Stühlinger
          GO 1527 vgl. v. Bieberstein S. 106.</note> Das dazugehörende Endurteil — übrigens
         gleich ein Beispiel für ein Zugurteil<note
                    n="N.3.124"> Über Zugurteilsbuch und Verfahren
          im Rechtszug vgl. Bastian S. 5ff. u. 26ff.</note> — lautet:<note n="N.3.125"> RPr 10
          fo. 2 ve. Abs. 2.</note>
                </p>

                <p> "Zwuschen den wirdigen geistlichen frowen äbtissin und convent zu gunterstal und dem
         pryor zu oberriedt im wald Eins, und dem wirdigen edlen und strengen herrn ulrichen von
         widegk Comthur des tutschen hus zu fryburg anders teils Ist nach clag antwurt red widerred
         ouch verhörung der ingelegt rödel und brieffen und allem fürwand zu recht erkent und
         gesprochen dz zu herdern ubel gesprochen und wol geappelliert sye und sollen daruff die
         gotshuser gunterstal und oberriet nach der herren zins mit Iren zinsen dem tutschen orden
          vorgan."<note n="N.3.126"> v. Bieberstein (S. 114) weist darauf hin, daß die Abfassung
          eines eigenen Zugurteils durch den Freiburger Oberhof die Ausnahme war. In der Regel
          wurden ihm Mehrheits- und Minderheitsurteil zugeschickt, und er entschied sich für eines.
          Dies ergibt sich auch aus den Notizen in den Ratsprotokollen ("man folgt dem mindern —
          merern — urteil"). Vgl. auch Bastian S.21 u. 26 ff.</note>
                  <note n="N.3.127"> Als bisher
          einzige Darstellung der Geschichte des Dt. Ordens in Freiburg (bis zum 14. Jahrhundert)
          vgl. Hellmann in Schauinsland 1954 S. 17ff.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.66.3">

                <p> III. Die Vorschrift über Kostenentscheidung (2) ist hier offenbar neu, da eine solche in
         allen im Ratsprotokoll festgehaltenen Urteilen fehlt. Sie entspricht der gemeinrechtlichen
          Praxis.<note n="N.3.128">
                    <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000598.gif'">Wetzell S. 570</ref>.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.67">
              <head>§ 67. Appellation</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.11">I, 11</ref>) (<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=Blatt 23 v">fo. XXIII ve.-XXV re.</ref>)</p>
              <div xml:id="P.67.1">

                <p> I. Die beschwerte Partei kann entweder sofort nach der Urteilsverkündung mündlich
         appellieren und "urteilbrieff und apostolos" verlangen (1), <pb
                    n="70"
                    xml:id="S.70"/> oder
         aber binnen zehn Tagen (5) Appellation schriftlich beim iudex a quo einlegen (2). Der
         Instanzenweg bei einem Streitwert bis zu 20 Gulden geht vom Stadtgericht an den Rat (3), in
         anderen Sachen vom Rat an die österreichische Regentschaft im Oberelsaß (Ensisheim)
          (4).<note
                      n="N.3.129"> Über die Gerichtsverfassung vgl. <ref
                    target="#P.60">oben §
           60</ref>. Über Ensisheim und sein Verhältnis zu Innsbruck vgl. Beemelmanns S. 63, 72 f.,
          629: Ensisheim war danach weisungsgebundene Außenstelle von Innsbruck, welches z. B. ein
          Evokationsrecht besaß. Man konnte auch unter Umständen gegen die Ensisheimer
          Berufungsurteile noch einmal nach Innsbruck appellieren.</note> Im Falle des Abs. 2 ist
         binnen dreißig Tagen das Verlangen nach Akten und Urteilsbrief an das Gericht zu stellen
         und der Gegenseite die Appellation zu verkünden (6). Gegen Beiurteile muß die Appellation
         immer schriftlich mit Begründung beim Gericht eingelegt werden, das dann entscheidet, ob es
         "apostolos refutatorios" gibt oder nicht;<note
                      n="N.3.130"> Über Aposteln vgl. Dt.
          Rechtswörterbuch I Sp. 802: (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=apostel">Aposteln</ref>) "werden
          genant die brief so dem appellanten von dem underrichter an den obern, vor welchen
          appellirt worden, mitgeteylt werden, auß welchen der oberrichter zu vernemen habe, das
          antwurter derselbigen appellirt" (so die Definition von Justinus Gobler, Gerichtlicher
          Proceß, Frankfurt 1536).</note> in diesem Falle geht der Prozeß bis zum Eingange einer
         Inhibition vom Oberrichter weiter (7). </p>
                <p> Die Appellation gegen Vollstreckung "gichtiger" und "bekanntlicher" Schulden<note
                      n="N.3.131"> Vgl. dazu unten Tit. 14 (<ref target="#P.69">§ 69</ref>).</note> ist, wegen
         früher aufgetretener Mißstände, "allein umb Verzugs willen" nicht mehr zulässig (8). Die
         Appellation vor den Rat muß binnen eines halben Jahres "prosequiert" werden, anderenfalls
         auf Antrag der Gegenseite das erstinstanzliche Urteil für vollstreckbar erklärt wird (10). </p>
                <p> Versäumte Beweishandlungen können in der Appellationsinstanz nachgeholt werden, falls in
         der ersten Instanz kein bevollmächtigter Anwalt gehandelt hat. Heilung eines ineptus
         libellus ist nicht möglich (11). Die nähere Regelung des Verfahrens bleibt den Gerichten
         vorbehalten. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.67.2">

                <p> II. Die Regelung des Appellationszuges geht auf eine der Stadt erst Ende 1504 durch
         Kaiser Maximilian (vgl. 3) erteilte landesherrliche Freiheit zurück, deren Wiedergabe aus
         mehreren Gründen interessant ist. Im Ratsprotokoll<note
                    n="3.132" place="foot"> RPr 10 fo.
          58 re.; vgl. schon <ref target="#P.9.5">oben § 9 V</ref>.</note> heißt es: </p>
                <p> "Als ein fryheit von ka Mst<note
                    n="N.3.133"> Abkürzung für "Kaiserliche
          Majestät".</note> erlangt ist das hinfür dheiner unter 20 gl appellieren sol gen ensisheim
         oder gen ynspruck habent min herren<note
                    n="3.134"
                    place="foot"> So bezeichnet der
          Protokollführer den Rat.</note> dannocht mittel wegen bedacht damit nyemants in sinen
         hendeln verkurtzt würde,<note
                    n="N.3.135"> ohne zweite Instanz bliebe.</note> und einen zug
         zugelassen also das ein yeder der sich vermeindt beswert zu sin an den urteilen so Im an
         dem gericht fallent soll und mag sin sach für ein rat ziehen, Ouch Innerhalb zehen tag so
          <pb
                    n="71"
                    xml:id="S.71"/> die urteil fallen sinen zug dem stattschriber anzögen und
         uffschriben lassen." Der Rat legte also die erteilte Freiheit so aus, daß er bei einem
         Streitwert unter 20 Gulden nunmehr die Kompetenz als Berufungsgericht habe. Bereits Anfang
         1505 jedoch <note n="N.3.136"> RPr 10 fo. 85 re., "nach sant andreas tag".</note> wird
         diese Entscheidung wieder aufgehoben, da der Rat an seiner Kompetenz zweifelt, weil es im
         Privileg heiße, vor Rat und Gericht solle alles beim alten bleiben. Der Rat war aber vorher
         offensichtlich nicht als Appellationsinstanz für Freiburg tätig. </p>

                <p> Es wird beschlossen, wegen dieser Frage neu bei Hofe einzukommen. Erst Montag vor
         Pfingsten 1507<note n="N.3.137"> RPr 10 fo. 47 re. 3. Abs.</note> scheint diese Frage
         geklärt zu sein, denn der Rat beschließt: </p>
                <p> "Uff hut ist erkennt die königliche fryheit der appelacion vom Gericht für Rat uff jez
         sonntag mit wittern artickeln In dem hußlin am kilchhoff ze verkünden." </p>
                <p> Und wenige Zeit später werden diese Artikel beschlossen:<note n="3.138" place="foot">
          RPr 10 fo. 50 re. unten; "Freitag corp. Christi". </note>Die Appellation ist binnen zehn
         Tagen dem Gericht und der Gegenpartei zu verkünden, binnen dreißig Tagen muß sie bei Rate
         einkommen, endlich laut Privileg binnen sechs Monaten entschieden sein. </p>
                <p> Dies ist der einzige Beleg, der sich für die Vermutung Stintzings<note
                      n="N.3.139"> S.
          158; vgl. <ref target="#P.6">oben §§ 6</ref> u. <ref
                    n="#P.15.3">15 III</ref>.</note> und
          Schreibers<note
                      n="N.3.140"> Gesch. d. St. III S. 246; vgl. <ref
                    target="#P.6">oben §
           6</ref>.</note> finden ließ, daß das Stadtrecht schon vor 1520 in Teilen publiziert
         worden sei. Sie folgern dies aus der Vorrede, in der auf mehrjährige eigene Erfahrungen
         Bezug genommen wird. Gerade dieser Beleg scheint aber gegen eine solche Vermutung zu
         sprechen. Denn das vorsichtige Lavieren der Stadt in der Appellationsfrage (bei der
         immerhin ein neues Privileg vorlag) läßt es unwahrscheinlich erscheinen, daß man andere
         Teile (bei denen man sich nur auf viel ältere, unbestätigte Privilegien stützen
          konnte)<note
                    n="N.3.141"> Schreiber, Gesch. d. St. III S. 247.</note> ohne ausdrückliche
         landesherrliche Genehmigung in Kraft gesetzt habe. Auch aus der Entstehungsgeschichte<note
                    n="N.3.142"> Wie sie gerade bei Schreiber a. a. O. geschildert ist.</note>ergibt sich, wie
         hart mit der Regierung um eine Genehmigung gerungen werden mußte, obwohl sich die Stadt auf
         ihre alten Freiheiten berufen konnte<note n="N.3.143"> Hinzukommt, daß Zasius auch entgegen
          der Vermutung Stintzings nicht nur bis 1511, sondern bis 1520 am Stadtrecht tätig war, wie
          im 1. Teil gezeigt wurde.</note>
                  <note n="N.3.144"> Vgl. auch die Vorrede in Ti. II, 9 (§
          78).</note>
                  <note n="N.3.145"> Daß diese Privilegien noch für wirksam gehalten wurden,
          spricht Zasius in einer seiner Vorlesungen selbst aus: I, 261 (in ff. vet. de iust. et
          iure, zit. bei Riegger S. 56 ff. Fn. 5). "Nostra civitas Friburgum, cum fundaretur,
          accepit Privilegium a fundatore, quod ei liceret statuere; nihilominus propter
          venerationem principis nostri laboravimus pro confirmatione." Vgl. dazu § 9 V.</note>
                  <note n="N.3.146"> Gegen Teilpublikationen auch Stobbe (RQ 2 S. 307 Fn. 4): "Eine solche
          theilweise Publication und übergroße Vorsicht in der Aufstellung neuer Rechtsquellen wäre
          ohne Analogie."</note>
                  <pb n="72" xml:id="S.72"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.67.3">

                <p> III. Die Regelungen entsprechen im übrigen zum großen Teil den gemeinrechtlichen
          Gepflogenheiten.<note
                      n="N.3.147"> Zur Entwicklung (Ablösung der alten Urteilsschelte) und
          über Apostel vgl. Bastian S. 33 f., <ref
                    n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000756.gif'">Wetzell S. 728</ref>, v.
          Bieberstein S. 116.</note> Die Vorschriften über Einlegung der Appellation (1, 2, 5),
         Erteilung der Urteilsbriefe (apostolos reverentiales) und Insinuation (6) finden sich in
         der gleichen Form auch in der Wormser und Nürnberger Reformation.<note
                    n="N.3.148"> Diehl
          S. 40 ff.; für die fürstenbergischen Ordnungen vgl. v. Bieberstein S. 88, 117.</note> Die
         Vorschrift über apostolos refutatorios (7)<note
                      n="N.3.149"> Zur Inhibition vgl. v.
          Bieberstein S. 118; ferner Planck I S. 274; <ref
                    target="/o:repat.marquordt-1938Sl68">Marquordt
           S. 68</ref>.</note> gilt in Worms allerdings nicht nur bei Beiurteilen, wie hier,<note
                    n="N.3.150"> Die Abweichung ergibt sich wohl aus dem Umfang des Privilegs. Vgl. II.</note>
         während die Nürnberger Ref. dieses Institut gar nicht kennt.<note n="N.3.151"> Diehl S. 43.
          Gründe vielleicht ähnlich wie zur vorigen Fn.</note>
                </p>

                <p> Die Beschränkung der Appellation gegen Vollstreckungstitel aus kundlichen und gichtigen
          Schulden<note
                      n="N.3.152"> Vgl. dazu <ref
                    target="#P.69">unten § 69</ref>.</note> (8)
         entspricht ebenfalls der gemeinrechtlichen Doktrin, denn die Vorschrift will wohl nur
         besagen, daß in diesen Fällen die Appellation sich nur gegen die Art und Weise der
         Vollstreckung richten oder auf Einreden gegen die Vollstreckbarkeit stützen, nicht aber nur
         ein Begehren um Aufschub (Vollstreckungsschutzantrag) enthalten dürfe.<note
                      n="N.3.153">
          Z.B. D. 49, 1, 4 pr u. § 1; 49, 5, 7 § 2; C. 7, 65, 5; <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000735.gif'">Wetzell S. 707</ref>.</note>
                </p>
                <p> Im Jahre 1498<note n="N.3.154"> RPr 7 fo. 153 ve. unten.</note> bestimmte der Rat, daß
         als Preis für die Appellation ein Malter Hafer an den Obristmeister (ersten Zunftmeister)
         zu entrichten sei, damit nicht "on grund geappelliret" würde. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.68">
              <head>§ 68. Zwangsvollstreckung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.12">I, 12 und 13</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0050">fo. XXV v.-XXIX re.</ref>)</p>
              <div xml:id="P.68.1">

                <p> I. Die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen geschieht in erster Linie durch
         Vergantung der fahrenden Habe, dann durch Verkauf der Forderungen (<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.12.1">XII, 1</ref>). Bei Drittintervention wird das
         laufende Gantverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt (XII, 2 und XIII, 3).
         Erst in dritter Linie erfolgt die Vollstreckung in Grundstücke nach dreimaligem
         öffentlichem Aufruf an Sonntagen (XII, 3). Stellt sich nach der Vergantung das Urteil als
         nichtig heraus, so müssen die verganteten Sachen zurückgegeben werden, der Gläubiger muß
         Schadenersatz leisten (XII, 4). </p>
                <p> Es folgt die nähere Regelung des Gantverfahrens in Titel 13. Zunächst die
         Mobiliarvollstreckung : </p>

                <p> Der Pfandverkauf muß dem Schuldner 14 Tage vorher durch den Stadtknecht angekündigt
         werden; für die Verkündung unter Augen oder <pb
                    n="73"
                    xml:id="S.73"/> zu Haus und Hof
         gelten die Regeln des 1. Titels. Wenn eine Verkündung nicht möglich ist (bei flüchtigen
         Schuldnern), muß der Gläubiger nach einer Karenzzeit von sechs Wochen und drei Tagen
         schwören, daß der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln war. Danach wird das
         Pfand 14 Tage lang zur Einlösung aufgeboten und anschließend durch einen Stadtknecht
         öffentlich meistbietend versteigert (1). Kommen mehrere Pfandstücke zur Vergantung, so wird
         der Erlös im städtischen Kaufhaus<note n="N.3.155"> Über das Kaufhaus vgl. neuerdings die
          Arbeit von Kimmig (mit weiterer Literatur). Auch für Freiburg wichtig S. 18, 35, 43 f., 46
          (Kaufhausschireiber), 32 ff. (Hausherren), 61 ff. (Unterkäufer, in Freiburg — I 8, 1
          — "geschworne stadtkouffer"). Ferner Gothein S. 464 ff.</note> hinterlegt und von den
         Amtsherren unter die Gläubiger verteilt (2). Findet sich nach dreimaligem Feilbieten auf
         offener Gant kein Käufer, so wird durch gerichtliche Erkenntnis das Eigentum an den
         Pfandsachen dem Gläubiger zugewiesen (5). </p>
                <p> Es folgen die Vorschriften über die Immobiliarvollstreckung: </p>

                <p> Die Verkündung der Vergantung an den Schuldner richtet sich nach den Vorschriften über
         die Mobiliarvollstreckung. Dann wird das Pfand an drei Sonntagen nacheinander auf dem
         Münsterplatze ausgerufen und am letzten Sonntage nach Stadtbrauch bis zum Läuten der
         Abendglocke (der sogenannten Feuerglocke) verkauft. "Und diewil mit der glocken allerley
         geverde geprucht werden möcht, indem das sy etwe frue etwa spat gelüt wurd", müssen die
         Turm Wächter schwören, daß sie zur rechten Zeit geläutet haben (6). Der Käufer wird nach
         gerichtlicher Fertigung ins Eigentum eingewiesen (7). Nach bisherigem Stadtbrauch mußten
         alle Rechte an dem verganteten Grundstück (Zinsen, Pfandrechte, Gülten usw.) bis zum
         nächsten Ratstage nach der Gant angemeldet ("versprochen") werden, um nicht
          verlorenzugehen.<note
                    n="3.156" place="foot"> Planitz VV I S. 513 ff. mit Nachw. f. d.
          Zähringer Stadtrechte (S. 517 Anm. 53). </note> Jetzt wird ein Jahr Frist dafür gesetzt.
         Ist das Recht des Versprechers älter als das des Gantgläubigers, so muß der Ersteher die
         Sache herausgeben oder dem Versprecher "um sin zinß und houptgut gnug tun"; er kann nur
         Ersatz der Gantkosten und des "notwendigen Baugelds" verlangen. Ist das Recht des
         Versprechers jünger, so kann er die vergantete Sache auslösen (8). Nach Jahresfrist
         erlöschen alle Rechte Dritter (9). Drittintervention hat binnen zehn Jahren "zwüschen den
         abwesenden", binnen acht "zwischen den gegenwurtigen" statt, danach hat der Erwerber das
         Eigentum ersessen (10, 11). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.68.2">

                <p> II. In der Wormser Reformation fehlen nähere Vorschriften über das
          Vollstreckungsverfahren.<note
                      n="N.3.157"> Diehl S. 52 f.; für Nürnberg vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g019.gif">Neuschüz S. 19</ref>.</note>
                </p>

                <p> Zu den hier gegebenen Vorschriften ist aus dem materiellen Pfandrecht (Titel II, 8) Abs.
         3 hinzuzulesen, der gemäß dem älteren deutschen Recht <pb
                    n="74" xml:id="S.74"/> und der
         römischen Rechtsentwicklung seit Konstantin<note n="N.3.158">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.34.3">C. 8, 34, 3</ref>; Planitz VV I S.
          656 ff.; vgl. weiter <ref
                    n="#P.77">§ 77</ref>.</note> das Verfallpfand ablehnt und als
         Verwertungsform den öffentlichen Pfandverkauf vorschreibt. Im ganzen ist die hier gegebene
         Regelung typisch für die Entwicklung in den mittelalterlichen Stadtrechten. Insbesondere
         gilt das für die Zurückstellung der Liegenschafts- hinter die Mobiliarvollstreckung.<note
                    n="N.3.159"> Planitz VV I S. 526, 661 f. Wie hier Zas. III 419 Nr. 1 (in ff. nov. de reb.
          iud. 1. a divo § in vend): "In venditione pignoris iudicialis primo mobilia deinde
          immobilia et tandem nomina distrahuntur" (zit. Jason de Mayno 1. cit.).</note> Daneben
         sind die beiden Titel mit Gedankengut des gemeinen Rechts durchsetzt. Die Regeln über
         Drittintervention und Ersitzung, ebenso wie die über Einreden aus beschränkten dinglichen
         Rechten, sind im Anschluß an das römische Recht<note
                      n="N.3.160"> Z.B. <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.42.1.15.4">D. 42, 1, 15 § 4</ref>.</note> in
         die gemeinrechtliche Lehre übergegangen. Bei der Immobiliarvollstreckung hat der Text viel
         deutschrechtliches Gedankengut (z. B. das öffentliche Aufgebot zum Ausschluß der
         Geltendmachung von Gegenrechten) aufgenommen.<note n="N.3.161">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000883.gif'">Wetzell S. 855</ref>.</note> Dies hat sich allerdings auch
         bei den Glossatoren im Anschluß an <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.26.6">C.
          8, 26, 6</ref> entwickelt, obwohl diese Vorschrift ursprünglich nur die Ankündigung des
         Pfandverkaufs an Interessenten<note n="N.3.162">
                    <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000129.gif'">Wetzell S. 101</ref>.</note> und nicht ein Aufgebot im
         technischen Sinne enthielt. Die Glosse hat diese Stelle im Sinne deutschrechtlicher
         Gedanken umgedeutet.<note
                      n="N.3.163"> Nachweise bei <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000130.gif'">Wetzell
           S. 102</ref> Fn. 17.</note>
                </p>
                <p> Im übrigen entsprechen die Vorschriften über Sicherungsfrist vor Pfandverkauf,<note
                    n="N.3.164"> Planitz VV I S. 620 ff. </note> dreimaliges Pfandaufgebot,<note
                    n="N.3.165">
          Planitz VV I S. 631.</note> richterliche Pfandübereignung<note
                    n="N.3.166"> Planitz VV I
          S. 652.</note> und Pfandverfall bei Mißlingen des Verkaufs<note n="N.3.167"> Planitz VV I
          S. 657.</note> ganz den deutschrechtlichen Gepflogenheiten. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.69">
              <head>§ 69. Vollstreckung wegen gichtiger und bekanntlicher Schuld</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.14">I, 14</ref>) (<ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0058">fo.
         XXIX v.-XXXII</ref>)</p>
              <div xml:id="P.69.1">
                <p> I. "Bekanntliche" und "gichtige" Schulden werden ohne Urteil vollstreckt.<note
                    n="N.3.168"> Anders nach den fürstenbergischen Ordnungen, wo auch bekannte Schuld durch
          Urteil (aber ohne streitige Verhandlung) tituliert werden muß. Vgl. v. Bieberstein S. 90
          und 120.</note> Der Gläubiger nimmt mit Erlaubnis des Bürgermeisters, Obristmeisters oder
         Schultheißen einen Stadtknecht, geht mit diesem in das Haus des Schuldners und nimmt
         Bezahlung oder Pfand<note
                    n="3.169"
                    place="foot"> Über den Gerichtsboten als
          Gerichtsvollzieher vgl. auch v. Bieberstein S. 74 für die fürstenbergischen
          Ordnungen.</note> Die Vollstreckung <pb
                    n="75" xml:id="S.75"/> geht weiter nach Maßgabe
         des Titels 13 (1). Hat der Schuldner sich nicht zur Schuld bekannt oder bringt er Einreden
         vor, muß er dem Stadtknecht in die Hand geloben, dies nicht "uß gevarlichem Verzug" zu tun.
         Das Verfahren geht dann in das prozessuale über (4). Ist der Schuldner der Flucht oder des
         Handelns in fraudem creditoris verdächtig, so wird ein öffentliches Inventar aufgenommen
         und das Haus verschlossen. Bei Nichtzahlung findet dann das Gantverfahren des Titels 13
         statt (5). Im Anschluß an das gemeine Recht folgt eine Liste von Forderungen (meist der
         Stadt), die bevorzugt befriedigt werden (7-13). Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so
         verteilt der Schultheiß den Erlös (12), bei nicht ausreichender Masse nach Quoten (13).
        </p>
              </div>
              <div xml:id="P.69.2">

                <p> II. Die Übertragung der Vollstreckung auf Amtspersonen auch bei gichtigen und
         bekanntlichen Schulden widerspricht dem älteren deutschen Recht,<note
                    n="3.170"
                    place="foot"> Planitz VV I S. 205 ff.</note> war aber schon längerer Stadtbrauch. So heißt es
         schon in einer Ratsverordnung von 1308,<note
                    n="N.3.171"> Schreiber I S. 180.</note> daß
         "nieman sol pfenden noch angrifen on des rats urlop, wan<note
                    n="N.3.172"> = außer, vgl.
          Lexers mhd. Wörterbuch.</note> umbe hürige zinse". Dies begegnet in vielen
         Stadtrechtsquellen seit dem Ende des 14. Jahrhunderts.<note
                    n="N.3.173"> Nachweise bei
          Planitz VV I S. 210 Fn. 22.</note> Das Verfahren um gichtige (gestandene, anerkannte) und
         kenntliche (bekannte)<note n="N.3.174"> Planitz VV I S. 210 und 220.</note> Schuld ist
         altes deutsches Recht. </p>

                <p> Die Vorschriften über Schuldverteilung und bevorzugte Forderungen sind ein Produkt des
         gemeinen Rechts, das entgegen dem römischen auch die Pfandgläubiger mit in den Konkurs
          zieht.<note n="N.3.175"> Über spätmittelalterliches Konkursverfahren in den Städten vgl.
          Conrad S. 509; fürdie LO Meßkirch 1583 vgl. v. Bieberstein S. 122 u. S. 127 ff.; ferner
          Jörs-Kunkel S. 263, Rabe S. 62.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>2. Kapitel. SCHULD- UND SACHENRECHT</head>
            <div xml:id="P.70">
              <head>§ 70. Darlehen</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.1">II, 1</ref>)</p>
              <div xml:id="P.70.1">
                <head>I. Begriffsbildung und anderes</head>

                <p> Unter dem Begriff des "lyhens" werden, wie in Titel 1 und 2 weiter ausgeführt, Darlehen,
         Leihe und die sich von diesen durch ihre Entgeltlichkeit unterscheidenden Miet- und
         Pachtverhältnisse zusammengefaßt. "Lyhen umb barschafft" ist Darlehen, "vergebens lyhen"
         Leihe (2. Titel) und "lyhen umb gelt" locatio conductio (5. Titel) (1). Diese
         Begriffsbildung <pb
                    n="76"
                    xml:id="S.76"/> nimmt Rücksicht auf den deutschrechtlichen
         Sprachgebrauch, da im älteren deutschen Recht das Darlehen als Unterfall der Leihe
          erscheint.<note
                    n="N.3.176"> Planitz PrR S. 156; vgl. zu diesem Titel Schulz S. 28 f., 31
          ff., 36 ff., 52 f.</note> Die Entwürfe sprechen von "ußlyhen von fruntschafft wegen"
          (Leihe)<note
                    n="N.3.177"> E I (K) H 3 fo. 25.</note> und "lyhen daß sich uff geltschulden
         zücht" (Darlehen).<note n="N.3.178"> E I (K) H 3 fo. 26f.</note>
                </p>

                <p> Die Rückforderung des Darlehens ist — mangels ausdrücklicher oder stillschweigender
         Vereinbarung ("on ernente zil und tag") — jederzeit möglich. Dies entspricht dem
         römischrechtlichen Satze "quod sine die debetur statim debetur".<note
                      n="N.3.179"> Die
          Ausnahme bei vereinbarten Zinsen — <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.2.14.57">D. 2, 14, 57 pr.</ref> - entfällt
          wegen Abs. 4.</note>
                </p>

                <p> Bei verabredetem Fälligkeitstermin darf der Schuldner vor diesem leisten, der Gläubiger
         es aber nicht fordern (2). Auch dies entspricht der römischen Auffassung, nach der im
         Zweifel gilt "diei adiectionem pro reo esse, non pro stipulatore".<note n="N.3.180">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.41.1">D. 45, 1, 41 § 1</ref>.</note>
                </p>

                <p> Das Darlehen muß zinslos sein, da jede Forderung über die dargeliehene Summe hinaus als
         Wucher bestraft wird. "Lyhen umb barschafft sol gantz vergebens beschehen" (4). Dies
         entspricht der kanonischen Auffassung der Zeit. Die den Partikularrechten<note
                      n="N.3.181">
          Z.B. Frankfurt (Coing S. 52) und Nürnberg (<ref
                    target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g022.gif">Neuschüz S. 22</ref>).</note> bekannten Ausnahmen bei Darlehen zu Geschäftszwecken<note n="N.3.182"> Vgl. Hübner S. 591 ff., Rabe S. 54, Schulz S. 52.</note> sind nicht
         aufgenommen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.70.2">
                <head>II. Rückzahlung, Schuldnerverzug, Ersatz von Wertschwankungen</head>
                <div xml:id="P.70.2.1">

                  <p> a) Eine eigenartige Regelung gibt das Stadtrecht zur Rückzahlung des Darlehens: Es wird
          bestimmt, daß der Schuldner statt erhaltener vertretbarer Sachen immer Geld zurückgeben
          kann, wenn er will (5).<note
                      n="N.3.183"> "... wölt er aber, ... das mag er tun."</note>
          Hieraus wird man schließen müssen, daß entgegen dem römischen Recht<note
                      n="N.3.184">
           Abgesehen von der Ausnahme in Nov. 4, 3, Auth. hoc nisi zu C. 8, 42, 16 (beneficium
           dationis in solutum): aliud pro alio invito creditore solvi non potest (D. 12, 1, 2 §
           1).</note> und der herrschenden gemeinrechtlichen Auffassung<note
                      n="3.185" place="foot">
           Für die spätere Literatur vgl. Heineccius S. 347 § 9.</note> die datio in solutum auch
          ohne Einverständnis des Gläubigers immer — oder doch wenigstens in der Regel —
          zugelassen sein soll. </p>
                  <p> Diese Bestimmung entspricht nicht der Auffassung von Zasius in den opera.<note
                      n="N.3.186"> Am ausführlichsten ist von ihm die Frage behandelt in I 642 ff. Nr. 8 bis 19
           (in ff. vet. si cert. pet. 1. mutuum damus § mutui datio; D. 12, 1, 2 § 1). Auf dieser
           Stelle beruhen die folgenden Ausführungen, wenn keine andere zitiert wird.</note> Dort
          wird über Bedeutung und Begrenzung des Satzes "aliud pro alio invito creditore solvi non
          potest" folgendes ausgeführt: <pb
                      n="77" xml:id="S.77"/>
                  </p>
                  <p> Die Glosse (zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.12.1.2.1">D. 12, 1, 2 §
           1</ref>) frage, ob nicht Rückzahlung eines Gelddarlehens in Getreide (auch invito
          creditore) zulässig sei, da ja "per pecuniam omnia aestimantur."<note n="N.3.187"> Vgl.
           dieselbe Formulierung bei Zasius I 902 Nr. 7 f. (ff. vet. de in lite iur 1. nummis); vgl.
           ferner (zu res fungibiles und pecunia) I 633 Nr. 6; 637 Nr. 27; 940 Nr. 5; 711, Nr. 8
           (fungibilia pecuniae appellatione veniunt); 681 Nr. 18; III 107 Nr. 2, IV 1 c. 169 Nr.
           10. — Die Formulierung spielt auch sonst in der mittelalterlichen Geldlehre eine
           Rolle. Vgl. das folgende Zitat von Jac. de Arena.</note>
                  </p>
                  <p> In Übereinstimmung mit der Glosse meint Zasius, die Frage sei zu verneinen. Geld und
          Getreide seien zwar beide res fungibiles, aber sie seien deswegen noch nicht "sub eodem
          genere", d.h. sie haben keine "communicabilem qualitatem". Wer also 100 fl. schulde, könne
          nicht invito creditore eine silberne Vase dafür bezahlen. Das entspricht der communis
          opinio. </p>

                  <p> Weiter (so führt Zasius aus) erörtere die Glosse den umgekehrten Fall: Jemand schuldet
          10 Sack Korn oder 10 Krüge Wein aus Darlehen. Darf er dafür auch invito creditore Geld
           zurückzahlen?<note n="N.3.188"> Das Stadtrecht bejaht die Frage also.</note> Diese Frage
          sei nun strittig: </p>
                  <p> Bejahend äußere sich <persName>Jacobus de Arena</persName>
                    <note n="N.3.189"> Zu <ref
                        target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.12.1.22">D. 12, 1, 22</ref> unter Berufung
           auf <ref
                        target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.59">D. 45, 1, 59</ref>; <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.19.1.21.3">19, 1, 21 § 3</ref>.</note> mit der
          Begründung, "quia pecunia ad hoc est inventa, ut omnes res mundi aestimantur per
           eam".<note
                        n="N.3.190"> Eine interessante Argumentation: Aus der "aestimatio" (dem
           allgemeinen Tauschwert des Geldes) wird also die unbeschränkte Zulässigkeit der datio in
           solutum gefolgert. Ein Gedankensprung, den Zasius mit zwei kurzen Sätzen erledigt (s.
           o.). Weiter bemerkt Zasius sofort, daß die Stellen, auf welche sich Jacobus de Arena
           beruft, nicht beweiskräftig seien: Die aestimatio erfolge hier "officio iudicis", da es
           sich um Fälle handle, wo der Schuldner in mora sei, also "tamquam interesse" (wegen der
           notwendigen Geldkondemnation), aber nicht aus dem Grunde, "quod per hoc satisfiat mutuo".
           Es handelt sich also um Fälle der litis aestimatio (vgl. dazu Coing S. 51). Dies ist ein
           gutes Beispiel für den Gewinn an Textkritik und Wendigkeit, welcher bei Zasius
           festzustellen ist (vgl. oben <ref target="#P.5.2">§ 5 II</ref>).</note>
                  </p>

                  <p> Aber auch diese Frage wird von Zasius in Einklang mit der communis opinio
           verneint.<note
                        n="N.3.191"> Mit zwei Ausnahmen: Einmal mit der selbstverständlichen, daß
           in Geld gezahlt werden muß, wenn die Sadien "culpa vel mora (!) debitoris" untergegangen
           seien. Zweitens mit der von Accursius gegen Hugolinus (gl. zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.34.2.1.1">D. 34, 2, 1 § 1</ref>) vertretenen,
           "quod pro argento debito in pondere potest solvi pecunia ... aere non contaminata (i. e.
           pure argentea)", weil dies noch "sub eodem genere" sei.</note> Warum das Stadtrecht die
          andere Lösung gewählt hat, ist nicht ersichtlich. </p>
                </div>
                <div xml:id="P.70.2.2">

                  <p> b) Ergänzend bestimmt Abs. 5 noch, daß das, was zurückzuzahlen ist, "sol ... geschetzt
          sin nach der zit, darin die bezalung geschehen sol".<note
                      n="3.192" place="foot"> Eine nie
           zur Ruhe gekommene Streitfrage, die vor allem bei den mit der Veränderung des Münzwertes
           (bonitas extrinseca und intrinseca) zusammenhängenden Problemen von Bedeutung war. Vgl.
           dazu Coing S. 43 ff. mit ausführlichen Nachweisen. Aus der späteren Literatur"&gt; Wie hier
            <persName>Vinnius</persName> (nach Voet III S. 28); a.A. ("attendendum esse ad tempus
           contractus") Heineccius (S. 347 § 9), Voet a.a.O., Wesenbeck (Sp. 363 lit. c). Zum
           Unterschied zwischen bonitas extrinseca und intrinseca vgl. Rabe S. 69 mit weiteren
           Nachweisen.</note>
                    <pb n="78" xml:id="S.78"/>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.70.2.3">
                  <p> c) Auf dem Hintergrunde dieser unbeschränkten Zulassung der datio in solutum werden nun
          auch die Regeln verständlich, welche das Stadtrecht für den Schuldnerverzug gibt. Abs. 3
          bestimmt dazu"&gt; Kommt der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug, so hat er neben der
          Hauptsumme die "zimlichen kosten" zu erstatten, wobei die Feststellung derselben, wie
          überhaupt bei allem "interesse und schadfall", dem Rat oder Gericht überlassen bleibt (3). </p>

                  <p> In der entsprechenden Stelle der Entwürfe stand nicht diese Generalklausel, sondern die
          Verzugsfolgen wurden konkret geregelt:<note
                      n="N.3.193">E I (K) H 3 fo. 26 v. a. E.</note>
          Der Schuldner habe auch eine während der Verzugszeit eintretende Werterhöhung (nicht nur
          -senkung) zu ersetzen. Eine Bestimmung, welche — wie Coing<note n="N.3.194"> S. 51
           ff.</note> bemerkt — dann ganz sinnlos ist, wenn es sich um Rückzahlung in natura
          handelt, da dann ja die eingetretene Wertsteigerung im Wert der Sachen selbst liegt. Die
          Regelung ist aber — wegen der Notwendigkeit der aestimatio — immer dann sinnvoll,
          wenn es sich um Rückzahlung in Geld bei zugelassener datio in solutum bzw. bei
          Unmöglichkeit der Rückgabe in natura handelt. Für das Stadtrecht ist im Hinblick auf Abs.
          5 die Bestimmung, welche sich im Entwurf findet, geradezu notwendig. Sie ist im Druck
          lediglich in eine Ermessensklausel verwandelt worden. </p>
                  <p> Zum Sinn dieser Regelung ergibt sich nämlich aus den opera<note n="3.195"
                        place="foot">
           I 760 ff. Nr. 13 u. 21; ff. vet. si cert. pet. 1. vinum (<ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.12.1.22">D. 12, 1, 22</ref>).</note> folgendes:
          Für den Fall des Schuldnerverzugs führt Zasius aus: </p>
                  <p> "Si vinum ad certum diem reddendum, post lapsum diem decrescat, ... tamen aestimatio
          non fiet ex istis decrementis, decrescentia valoris non consideratur, sed tantummodo
          aestimatio eius temporis, quod praestitutum erat et lapsum est ... </p>
                  <p> Caeterum si aestimatio post lapsum diem crevisset, ita consideratur usque ad tempus
          sententiae latae." </p>
                  <p> Warum das so sein soll, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen für den Fall
          des Gläubigerverzugs: </p>

                  <p> "sicuti contra debitorem morosum aestimatio consideratur ... ita et contra creditorem
          morosum ... ut si debitor congruo tempore obtulit se solvere vinum vel frumentum debitum,
          creditor noluit recipere, ... quia tunc forte vinum et frumentum modicum valuit, creditor
          autem sperabat in futurum crescere valorem, unde noluit accipere: crescente postea valore,
          ... certe debitor potest defalcare aestimationem eius quo plus valet quam res debita et
          reducere ad aestimationem praeteritam ... <pb
                      n="79"
                      xml:id="S.79"/> et ratio est viva,
          quia debitor et creditor ad paria iudicantur etiam circa moram ..."; die damit erstrebte
          Folge sei nämlich: "... neutri parti suam moram prodesse."<note
                        n="N.3.196"> Zum
           Schuldnerverzug unter Berufung auf die "glossam immortaliter prolixam" zu <ref
                        target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.12.1.22">D. 12, 1, 22</ref>, zu welcher er
           den Hörern empfiehlt: "Nolite morari." Zum Gläubigerverzug auf die gleiche Meinung von
           Cynus, Petr. de Bella Partica, Jason de Mayno zu <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.2.40.3">C. 2, 40, 3</ref>, obwohl — nach
           Jason — "aliqui doctores in contrarium nitantur".</note>
                  </p>

                  <p> Also: Zum Schutze der ertragstreuen Partei hat die Gegenseite im Verzuge
          Wertschwankungen immer (gewissermaßen kraft einer abstrakten Schadensberechnung ex lege)
          zu vertreten, der Schuldner daher auch Werterhöhungen zu erstatten. Der rechtspolitische
          Zweck wird darin gesehen, daß der im Verzuge befindlichen Partei eine Spekulation auf
          Hausse oder Baisse nicht zugute kommen soll.<note
                        n="N.3.197"> Über Gläubigerverzug ist im
           übrigen im Stadtrecht nichts bestimmt. Vgl. dazu Coing S. 52, besonders Fußn. 2. Entgegen
           den dortigen Nachweisen ergibt sich aus der Stelle bei Zasius, daß Cynus derselben
           Meinung wie Zasius ist, jedenfalls zu <ref
                        target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.40.3">C. 2, 40, 3</ref> ("Hanc conclusionem
           tractat Cynus ..."). Jason (zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.12.1.22">D. 12, 1, 22</ref>) zitiert Cynus ebenfalls nicht für die abweichende Ansicht.</note>
                  </p>

                  <p> Dieselbe Regelung scheint uns nun auch der — in diesem Punkte allerdings
           verunglückten<note
                      n="N.3.198"> Vgl. Coing, a.a.O. (Ref. II, 11 u. 13); Souchay,
           Anmerkungen zu der Reformation der freien Stadt Frankfurt, I. Bd., Frankfurt 1848, S. 256
           ff.; Orth, Nötig und nützlich erdachte Anmerkungen über die sogenannte erneuerte
           Reformation der Stadt Frankfurt, Frankfurt 1731-1757, zit. bei Souchay, a.a.O.</note>
          — Frankfurter Reformation Fichards vorgeschwebt zu haben. Diese bleibt streng bei dem
          Grundsatze "aliud pro alio invito creditore solvi non potest",<note
                      n="N.3.199"> Souchay
           S. 256 u. 259, zu Ref. II, 11 §§ 2 u. 6.</note> übernimmt dann aber die Lehre von Zasius
          über Wertveränderungen bei Schuldnerverzug,<note
                      n="N.3.200"> Souchay S. 257 u. 260,
           Coing, a.a.O.</note> was freilich zu einer ganz mißverständlichen Formulierung
           führt:<note
                      n="N.3.201"> Orth nennt die Stellen "sehr dunkel und undeutlich", Souchay
           will annehmen, daß eine Regelung wie im Solmser Landrecht gewollt war, also im Sinne der
           communis opinio (so im wesentlichen auch Coing S. 52). Er will dann die Bestimmungen über
           Werterhöhung dahin auslegen, daß von einer Wertsteigerung mit anschließender Wertsenkung
           (beides innerhalb der Verzugszeit) die Rede sei. Aber höchstens die Bestimmung über den
           Schuldnerverzug läßt sich so (etwas mühsam) retten. Man könnte hier an zwei Fälle denken:
           Einmal, daß Wertsteigerung und -senkung sich wieder ausgleichen; zweitens, daß die
           Wertsenkung die erfolgte Wertsteigerung nicht völlig wieder ausgleicht. Im letzteren
           Falle müßte der Schuldner die Differenz zwischen Höchstwert und Wert am vereinbarten
           Zahlungstage ersetzen. Wir neigen nach allem eher zu der Ansicht, daß es sich um eine
           mißglückte Entlehnung bei Zasius handelt, daß also — anders als im Solmser Landrecht
           — das von Zasius Vertretene gemeint war.</note> Es klingt nun so, als solle neben der
          Rückgabe in natura noch ein Aufschlag für Werterhöhung geleistet werden, was allerdings in
          dieser Form keinen Sinn hat. Dazu kommt noch, daß der Schuldner ausdrücklich bei
          Wertsenkung <pb
                      n="80"
                      xml:id="S.80"/> während der Verzugszeit keinen Ersatz zu leisten
          braucht, also gerade umgekehrt wie die communis opinio<note n="N.3.202"> Coing S. 52;
           Souchay S. 257, Ref. II, 11 § 5.</note> es wollte. </p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.70.3">
                <head>III. Stellvertretung</head>
                <p> Endlich wird bestimmt: Wenn in fremdem Namen Geld ausgeliehen wird, so kann es der
         Vertretene zurückfordern, auch wenn der Vertreter "onwissend oder onbevelh" des Vertretenen
         gehandelt hat. Wird fremdes Geld im eigenen Namen ausgeliehen, so kann es der Eigentümer
         ebenfalls zurückfordern, "ist dann die gelyhen hab vorhanden". "Wer sy aber verthon", so
         hat der Eigentümer nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Verleiher (6). </p>

                <p> Diese Stelle spiegelt die etwas unklare gemeinrechtliche Kasuistik wider. Das römische
         Recht kennt, jedenfalls für den Erwerb schuldrechtlicher Ansprüche, die Stellvertretung
          nicht.<note n="N.3.203">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.38.17">D. 45, 1, 38, 17</ref> = <ref
                      target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#19.19">I. 19,19</ref>; <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.50.17.73">D. 50, 17, 73</ref>. — Kreller S. 286
          ff.</note> Das gemeine Recht<note
                    n="N.3.204"> seit dem späten Mittelalter. Planitz, PrR
          S. 27f. </note> hat sie jedoch — im Anschluß an spätrömische Kasuistik<note
                      n="N.3.205"> Z.B. <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.14.1.7.2">D. 14, 1, 7 § 2</ref>; 14, 1,
          1 § 9; 46, 3, 43 § 3; vgl. Dernburg I § 119 Fn. 9, Kreller S. 288.</note> — für
         zulässig gehalten.<note
                    n="N.3.206"> Zur Entwicklung (beginnend mit der Praxis in den
          Städten) vgl. v. Bieberstein S. 80.</note> Die Unterscheidung zwischen Mandat und
         verdeckter Stellvertretung ist unklar geblieben.<note
                    n="3.207"
                    place="foot"> Kreller S.
          374.</note> Für das Darlehen bezog das gemeine Recht diese Auffassung aus <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.3.42.8.1">C. 3, 42, 8 § 1</ref>, der dem
         Eigentümer eine Klage auf Rückzahlung des Darlehens gibt, freilich unter der Auflage, es an
         den zurückzugeben, der verliehen hat.<note n="N.3.208"> Arndts S. 478 Anm. 3.</note>
                  <note n="N.3.209"> Für Vollmachtsfall vgl. Zasius I 732 (comm. in ff. vet. si cert. pet. 1.
          singularia). Nach Nr. 23 läßt er allerdings condictio zu, auch wenn das Geld vermischt
          ist: "Nam cum alienam pecuniam accipio, postquam eam miscuero pecuniae meae, iam factus
          sum dominus pecuniae alienae, ita quod dominus pecuniae eam vendicare non posset sed
          condicere.. . Hoc speciale cum mica salis intelligite: ... quando numi ita sunt mixti quod
          discerni ab invicem non possent."</note>
                  <note
                      n="N.3.210"> Die Fragen sind auch in der
          späteren Literatur noch strittig. Heineccius (S. 345 § 5 Nr. 3) will diese Folgerung
          generell aus <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.12.1.15">D. 12, 1, 15</ref>
          ziehen. Dagegen Glück XII 1 S. 19. Für den Fall der vollmachtlosen Vertretung gibt
          Heineccius (S. 346 § 7 Nr. 5) dem Eigentümer die Rückforderung mit der Begründung, daß der
          vollmachtlose Vertreter ja kein Eigentum auf den Entleiher übertragen konnte, also die rei
          vindicatio eingreife. Wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist, hat der Eigentümer nach
          Heineccius die condictio gegen den Entleiher. — Voet (III S. 14 f. Nr. 7) meint
          ebenfalls, daß der Eigentümer zurückfordern kann, wenn ein anderer in seinem Namen als
          Vertreter oder negotiorum gestor verleiht. Für verbrauchte Sachen, die ohne Willen des
          Eigentümers verliehen wurden, will jedoch Wesenbeck (Sp. 361 Nr. 12) keine condictio des
          Eigentümers zulassen. Die letztere Auffassung findet sich also auch schon im Stadtrecht. -
          Zur Lüneburger Reformation vgl. Rabe S. 55.</note>
                  <pb n="81" xml:id="S.81"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.71">
              <head>§ 71. Leihe</head>
              <note n="N.3.211"> Vgl. Schulz S. 81f., 95ff.</note>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.2">II, 2</ref>)</p>
              <div xml:id="P.71.1">
                <head>I. Verschuldungsmaßstäbe (culpa levis)</head>
                <p> Der Entleiher haftet für jedes Verschulden ("minsten unflyß"), nicht aber "umb Unfall
         daran er dhein schuld hett" (1). Anders nur dann, wenn er die Sache vertragswidrig oder
         über die Abrede hinaus gebraucht hat (4). Das entspricht der römischen Regelung. </p>

                <p> Eine doppelte Haftungsregelung gibt Nürnberg (24, 1 und 2), das in der Regel den
         Entleiher für culpa lata und levis haften läßt. (So verstehen wir wenigstens die
         Formulierung, er solle "mit sovil und mehr vleiß" einstehen, als "ob es sein aigen hab
         were".) Es tritt Beschränkung der Haftung auf culpa lata ein, wenn aus einem Interesse "sie
         bede berürende und antreffende" geliehen wird. Dies entspricht nicht der herrschenden
         gemeinrechtlichen Auffassung.<note
                      n="N.3.212"> Vgl. gl. simile zu <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.43.26.1.1">D. 43, 26, 1 § 1</ref>; abweichend
          davon auch Heineccius (S. 390 § 118), welcher in diesem Falle beide für culpa levis haften
          läßt, für culpa lata nur, wenn der Entleiher ganz in fremdem Interesse (ab altero
          precario) handelt.</note> Zasius<note
                      n="N.3.213"> I 636 Nr. 19-23 (in ff. vet. si cert.
          pet. 1. mutuum), unter Berufung auf gl. zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.17.3">D. 16, 3, 17 § 3</ref> und (für
          Definition) zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.43.26.1">D. 43, 26,
           1.</ref>
                  </note> will diese Sonderfälle daher aus dem commodatum überhaupt herausnehmen. </p>

                <p> Der Verleiher soll die Sache nicht zurückfordern, bevor der Gebrauch beendet ist (2).
         Auch das entspricht dem römischen Recht<note n="N.3.214">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.6.17.3">D. 13, 6, 17 § 3</ref>.</note>
         und der gemeinrechtlichen Auffassung.<note n="N.3.215"> Z. B. Heineccius S. 386 § 108 Nr.
          2.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.71.2">
                <head>II. Erfüllungsgehilfen und custodia</head>
                <p> Eine gemeinrechtliche Streitfrage wird bei der Regelung der Haftung für
         Erfüllungsgehilfen (3) angeschnitten. Schickt der Entleiher die Sache durch einen Gehilfen
         ("diener") zurück, so haftet er, wenn sie "underwegen verabhandet" wird. Der Entleiher
         haftet aber für unterwegs eintretenden Schaden nicht, wenn sie der Hinleiher ihm
         seinerseits durch Gehilfen bringen läßt. </p>

                <p> Die Wormser Reformation läßt im ersteren Falle den Entleiher für culpa in eligendo
          haften.<note
                    n="N.3.216"> V 2, 3 letzter Absatz.</note> Die Frankfurter von 1578 schreibt
         eine Haftung des Entleihers für culpa levissima vor.<note
                    n="N.3.217"> Coing S. 53.</note>
         Es handelt sich bei diesem Absatz um ein Produkt der gemeinrechtlichen Umbildung der
         römischen custodia-Haftung.<note
                    n="N.3.218"> Vgl. Kreller S. 303.</note> Schon das
         römische Recht machte — vor allem bei Leihe — den Entleiher für custodia
         verantwortlich und ließ ihn daher bei Verlust durch Diebstahl usw. haften.<note
                      n="N.3.219"> Gai III 205-07; I. 3, 14, 2; <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.47.2.14.17">D.
           47, 2, 14 § 17</ref>; Jörs-Kunkel S. 175.</note> Das nachklassische Recht hat <pb
                    n="82" xml:id="S.82"/> dies zu einer reinen Verschuldenshaftung umgedeutet,<note
                    n="N.3.220">
          Jörs-Kunkel und Kreller, a.a.O.</note> und die Glosse sah hierin eine Haftung für culpa
          levissima.<note
                      n="N.3.221"> Gl. culpa zu <ref
                      target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#3.14.3">I. 3, 14, 3</ref>;
           <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.6.5.2">D. 13, 6, 5 § 2</ref>; Coing S.
          41.</note> Bei der Benützung von Erfüllungsgehilfen wurde der Schuldner für culpa in
         eligendo et in custodiendo verantwortlich gemacht.<note n="N.3.222">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.9.2.27.9">D. 9, 2, 27 § 9</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.11">19, 2, 11 pr.</ref>; Kreller S. 304.
         </note> Entsprechend der erfolgten Umdeutung der Haftung für custodia in solche für culpa
         levissima wurde es streitig, ob der Entleiher immer hafte, wenn seinen Erfüllungsgehilfen
         die Sache wegkam. Dagegen entschieden sich also Worms und Frankfurt,<note
                    n="N.3.223"> Vgl.
          auch Puchta S. 408 Fn. X.</note> dafür Freiburg. Auch in der späteren Literatur ist die
         Frage nach der Haftung für Erfüllungsgehilfen noch strittig.<note
                    n="N.3.224"> Für c. i.
          elig. und gegen Haftung f. casus Voeth. t. §§ 5, 6. Ebenso Glück XII 1 S. 343; Für c.
          levissima Heineccius S. 390 § 119 Nr. 1. Für custodia Wesenbeck h. t. § 80.</note> Die
         Sache wird nicht klarer dadurch, daß sie bald unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für
         Erfüllungsgehilfen (casus, wenn nicht culpa in eligendo vorliegt), bald unter dem der
         custodia (d. h. meist "culpa levissima") behandelt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, daß
         bei der vom Stadtrecht gewählten Lösung deutschrechtliche Gedankengänge mitgespielt haben,
         nach denen bei Leihe grundsätzlich für Zufall gehaftet wurde.<note
                    n="N.3.225"> Planitz PrR
          S. 143, Schulz S. 98ff.</note> Das Nachwirken dieser Grundsätze hat wesentlich zur
         Unklarheit des gemeinen Rechts beigetragen. Die Behauptung mancher Germanisten, daß die
         deutschrechtliche Zufallshaftung auf das gemeinrechtliche Verschuldenssystem eingewirkt
         habe, was Coing<note n="N.3.226"> S. 42 Fußn. 4 mit Nachweisen.</note> für die Frankfurter
         Reformation nicht bestätigt findet, scheint hier eher zutreffend. </p>

                <p> Freilich dürften schon die römischen Quellen selbst eine solche Vermischung nahegelegt
         haben, soweit wenigstens ist Krückmann<note n="N.227"> SZ (RA) 64 S. 1 ff.; vgl. Kreller S.
          304.</note> zuzustimmen, der den Ursprung der custodia-Haftung im Einstehen für
         Erfüllungsgehilfen sehen will. </p>
                <p> Zasius behandelt den folgenden Fall der Einbringung von Sachen bei Gastwirten,<note
                      n="N.3.228"> I 916 Nr. 30 (comm. in ff. vet. de in iu. 1. iur.), Baldus und "omnes
          doctores" zu <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.4.34">C. 4, 34 (rubr.)</ref>,
          gl. zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.4.9.6.1">D. 4, 9, 6 § 1</ref>,
          Baldus zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1.11">D. 16, 3, 1 §
           11</ref>.</note> welcher der Regelung im Stadtrecht nahesteht: </p>

                <p> "Aut viator accipit claves sine custodia et non liberabitur caupo, quia facile possunt
         aliae claves fabricari. Aut viator adhibet suos famulos vel alios custodes, et tunc caupo
         est liberatus, quicquid contingat sacculo ... Sic hac cautela usus est Pilatus, qui ipse
         noluit adhibere custodes sed Judaeis permisit ut ipsi custodirent."<note n="N.3.229"> Marc.
          15, 15; Luc. 23, 25.</note>
                </p>

                <p> Die custodia-Haftung bleibt also bei Einschaltung eigener Erfüllungsgehilfen des
         Schuldners und entfällt, wenn der Gläubiger sich seiner <pb
                    n="83" xml:id="S.83"/> eigenen
         Gehilfen bedient. Für eine culpa in eligendo bleibt bei dieser Auffassung kein Raum. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.71.3">
                <head>III. Culpa und custodia bei Zasius</head>

                <p> Im übrigen lehnt Zasius eine Gleichstellung der Haftung für custodia mit solcher für
         culpa levissima ab. Dies deswegen, weil er nur eine Einteilung in dolus, culpa lata und
         levis kennt<note
                    n="N.3.230"> Ausführlich vgl. Stintzing S. 137ff., Schulz S. 95ff.</note>
         und die weiteren Unterscheidungen in culpa latior und latissima bzw. levissima, wie sie die
         "communis doctorum opinio" machte, als nicht mit den Quellen vereinbar ablehnte.<note
                    n="N.3.231"> Resp. et int. sing. S. 52 ff. Nr. 3, 5 u. 9.</note> Er läßt die
         custodia-Haftung für casus fortuitus nur bei Wegfall jeder Fahrlässigkeit eintreten. So ist
         es zu verstehen, wenn er sagt, "inter levissimam culpam et casum fortuitum non esse
          medium".<note
                      n="N.3.232"> I 126 Nr. 12 (Nautae, caup. stab. tit. IX), gl. und Bartolus zu
           <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.4.9.3.1">D. 4, 9, 3 § 1</ref>.</note>
         Denn er definiert den Unterschied zwischen beiden so<note n="N.3.233"> I 673 Nr. 16 f. (ff.
          si cert. pet. 1. si quis, pr), gegen gl. zu D. 4, 9, 3 § 1, welche aus dieser Formulierung
          folgert, "quod levissimam culpam nihil distare a casu fortuito"; dagegen auch Bartolus 1.
          c.</note>
                </p>
                <p> "Finis culparum est in culpa levissima: quicquid postea periculi accidit post cessantem
         culpam levissimam, mox erit casus fortuitus et nihil aliud ... Sed per hoc non sequitur
         quod levissima culpa sit casus fortuitus. Absurdum est dicere ..." </p>
                <p> Im übrigen erklärt er gerade an Hand des commodatum, daß der Begriff der culpa levissima
         gegenüber dem der culpa levis nach den Quellen keine selbständige Bedeutung habe: </p>

                <p> "Sic quamvis in commodato culpa levissima veniat ... quodam tamen loco commodatum et
         pignoratitiam actionem sub eandem culpam levem reducit ... (<ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.13.7.13.1">D. 13, 7, 13 § 1</ref> und 114). Ea
         igitur Bart. distinctio quam supra retuli, nec iure, nec ratione ulla recepta est." </p>
                <p> Den Unterschied zwischen culpa lata und levis sieht er in folgendem:<note n="N.3.234"> I
          718 Nr. 8 (ff. si cert. pet. 1. rogasti).</note>
                </p>
                <p> "Lata culpa habet nimis culpabilem negligentiam, sed levis culpa arguit patremfamilias
         non omnino diligentem, qui tamen non sit effuse negligens." </p>
                <p> Oder:<note
                      n="N.3.235"> VI 250 Nr. 15 (cons. XX): Ein Zitat von Bartolus zu D. 16, 3,
          32; ferner unter Berufung auf Baldus zu <ref
                      n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.4.4.24.6">C. 4, 24, 6</ref> und <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.17.2.72">D. 17, 2,
           72</ref>. — Vgl. auch VI 251 Nr. 23 (unter Berufung auf Baldus l. c. ["pulchre dicit
          Bal."] und zu D. 13, 7, 22 § 4); ferner I 913 Nr. 18 (ff. de lit. iur. l. in
          actionibus).</note> "Culpam levem esse deviationem incircumspectam ab ea diligentia, quam
         adhibent homines diligentes eiusdem conditionis et professionis, et Bal. ... dicit levem
         culpam esse non providisse quod a diligenti provideri potuit." <pb
                    n="84" xml:id="S.84"/>
                </p>

                <p> Die Abgrenzung geschieht also — wie heute — abstrakt und nach der "Stärke" oder
         "Schwäche" des Fahrlässigkeitsgrades.<note n="N.3.236"> Anders — vgl. § 721 — die
          Abgrenzung zwischen culpa versutiae und culpa ignaviae.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.72">
              <head>§ 72. Verwahrung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.3">II, 3</ref>)</p>
              <div xml:id="P.72.1">
                <head>I. Verschuldensmaßstäbe (culpa lata)</head>
                <p> Der Titel trägt die Überschrift "Vom guot zuo trüwen handen gelegt".<note
                      n="N.3.237">
          Kunkel (S. 248) ergänzt ihn "von hindergelegter hab", weil er so im Rubrikenverzeichnis
          steht. Der hier gegebene Titel findet sich jedoch im Text <ref
                    target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0069">fo.
           XXXV re. oben</ref>.</note> Er definiert die Verwahrung als Geschäft, bei dem jemand
         etwas "zuo sinen getrüwen handen zuo behalten annimpt". Derselbe Sprachgebrauch findet sich
         auch in der Wormser Reformation. Während diese aber den Verwahrer "für allen flyß" haften
          läßt,<note
                    n="N.3.238"> V 2 Tit. VI Abs. 1.</note> nimmt das Stadtrecht eine Beschränkung
         der Haftung vor. Es heißt (1), daß der Verwahrer die Sache "trüwlich und als sin eigen guot
         versehen und bewaren" soll und für "untrüw, betrug oder scheltpare hinleßigkeit" hafte.
         Nach römischem Recht haftet der Depositar nur für dolus und culpa lata,<note n="N.3.239">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1.10">D. 16, 3, 1 § 10</ref>, Kreller
          S. 318.</note> "quia nulla utilitas eius versatur, apud quem deponitur".<note
                    n="3.240" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.6.5.2">D. 13, 6, 5 § 2</ref>.</note>
         Das ist auch die Auffassung von Zasius.<note
                      n="N.3.241"> I 671 Nr. 6; II 62; III 956 Nr.
          23; insbesondere V 199 Nr. 6 (gl. latiorem zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.32">D. 16, 3, 32 pr</ref>): "Depositor
          sibi imputabit, si apud neglegentem deposuit." Dies gegen Accursius (zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.32">D. 16, 3, 32 pr</ref>), welcher meint
          "Depositarium non excusari, si sit minus diligens quam alii homines". Hiergegen beruft
          Zasius sich auf den "klaren Text" in <ref
                      target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#3.14.3">I. 3, 14 § 3</ref>;
          auch <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.24.3.24.5">D. 24, 3, 24 § 5</ref>
          "non stat pro Accursio ... quia non loquitur de negligentia". Zasius meint dazu: "Si
          Accursius culparum genera distinxisset, errorem vitare facile poterat."</note> Trotz der
         Begriffsbestimmung der Verwahrung "depositum est quod custodiendum alicui datum est"<note n="N.3.242">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1">D. 16, 3, 1 pr.</ref>
                  </note> tritt eine Haftung für custodia in der Regel nicht ein.<note n="3.243" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1.12">D. 16, 3, 1 § 12.</ref>
                  </note> Auch bei Zasius nicht, der das depositum genau so wie die Quellen definiert.<note n="N.3.244"> I 633 Nr. 14 f. (si cert. pet. 1. mutuum). "... est contractus depositi ...
          qui celebratur gratia deponentis rem et gratia custodiae, ut depositarius rem
          custodiat."</note>
                </p>

                <p> Jedoch sollte schon nach der Meinung der Glosse der Verwahrer immer dann schärfer
         haften, wenn er in eigenen Angelegenheiten größere Sorgfalt anzuwenden pflegte.<note
                      n="N.3.245"> Gl. zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.32">D. 16, 3,
           32</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.50.17.23">50, 17, 23</ref>.
          Vgl. Coing S. 55.</note> Dies ist auch der Standpunkt von Zasius, wie sich aus den opera
         deutlich ergibt. Der Titel führt uns daher zu einer abschließenden Untersuchung seiner
          Haftungsmaßstäbe.<note
                      n="N.3.246"> Vgl. schon zum vorigen Titel (<ref n="#P.71">§
           71</ref>).</note>
                  <pb n="85"
                    xml:id="S.85"/> Zasius teilt nämlich die culpa lata noch einmal unter in culpa
         ignaviae und culpa versutiae.<note n="N.3.247"> Resp. et Intellectus S. 326 ff. (ff.
          depositi l. quod Nerva gl. latior).</note> Dabei ist culpa ignaviae eine solche, "quae ex
         naturali vitio et sua et aliena negligenter habet ... supino iudicio". </p>

                <p> Culpa versutiae aber ist, "quae cum in proprio sit diligens, aliena dissolute negligit".
         Das Kriterium ist hier also konkret,<note
                      n="N.3.248"> Anders bei c. levis und lata; vgl.
           <ref
                    target="#P.71.3">§ 71 III</ref>. S. auch Resp. et Int. sing. S. 326 ff. gl.
          praestet. — Ausführlich vgl. Stintzing S. 137ff.</note> d.h. der gewöhnlichen Sorgfalt
         des jeweiligen Schuldners entnommen. Entweder kann er nicht sorgfältiger sein, weil es
         seiner Fähigkeit nicht entspricht (c. ignaviae), oder er bleibt (böswillig) hinter der
         sonst von ihm geübten Sorgfalt zurück (c. versutiae). Letztere Verschuldensart ist daher
         "dolo proxima", wenn sie auch nur "per hyperbolen, id est excessum rhethoricum" in den
         Quellen mitunter als "verus dolus" bezeichnet werden kann.<note n="N.3.249"> a.a.O. gl.
          dolum esse. Über die Aufspaltung des dolus-Begriffes bei den Glossatoren und
          Postglossatoren vgl. Coing S. 42 m. Nachw.</note>
                </p>

                <p> Bei der Verwahrung nun ist nach Zasius nur für dolus und culpa lata in Form der c.
         versutiae zu haften, nicht aber für culpa ignaviae. Dies folgert er aus dem Wortlaut der
          Quellen:<note n="N.3.250"> a.a.O. gl. diligens est. Zasius meint die Worte "fraude non
          caret", die — nach seiner Definition — nur auf c. versutiae passen, da c. ignaviae
          ja ohne "fraus" unterläuft. "Haec dolum repraesentat, illa a dolo remota est" (a.a.O. gl.
          praestet).</note>
                </p>
                <p> "Si quis non ad eum modum, quem hominum natura desiderat, diligens est, fraude non
         caret, nisi tamen ad suum modum curam in deposito praestet." </p>

                <p> Er wendet sich damit gegen die Meinung der "doctores" und des Accursius, daß für jede
         culpa lata einzustehen sei.<note
                    n="N.3.251"> "si sit minus diligens quam alii
          homines."</note> Vielmehr meint er, daß Justinian "quo loco ... eam culpam excipit qua
         depositarius in suis etiam rebus negligens esset, quam nominavimus culpam ignaviae".<note
                    n="N.3.252"> a.a.O. gl. nisi tamen.</note> "Qua una distinctione recepta, compluria toto
         iure civili, germanae veritati, restituuntur."<note n="N.3.253"> a.a.O. gl.
          praestet.</note>
                </p>

                <p> Genau diese Auffassung deckt sich mit dem Text des Stadtrechts, der für Untreue, Betrug
         (dolus, "fraus") und "scheltpare hinlessigkeit" haften läßt.<note n="N.3.254"> Zu allem
          vgl. — völlig gleichlautend — II 2 c. 62 Nr. 1-6; III 2 c. 435 Nr. 15 (ff. nov. de
          verb. obl. l. nemo rem); IV 120 Nr. 10 u. 149 Nr. 6 (in Inst. de act.). Mitunter wird
          freilich c. versutiae noch ganz dem dolus gleichgestellt.</note>
                </p>

                <p> Auch die spätere gemeinrechtliche Literatur hat sich dem z.T. angeschlossen. Für dolus
         und culpa lata sprechen sich Heineccius,<note n="N.3.255"> S. 431 § 222 Nr. 7.</note>
                  <pb n="86" xml:id="S.86"/> Wesenbeck<note
                    n="N.3.256"> S. 428 f. Nr. 14 zu D. 16, 3.</note>
         und Voet<note n="N.3.257"> S. 307 Nr. 7 h. t.</note> aus, wobei die beiden letzteren ganz
         ähnliche Gedankengänge wie Zasius bringen. </p>

                <p> Das gemeine Recht zeigt also die Tendenz, den Begriff der Sorgfalt des "prudens et
         diligens pater familias" (unter der die Quellen in der Regel gerade die Haftung für culpa
         levis verstehen<note
                      n="N.3.258"> Z.B. <ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.19.1.54">D. 19, 1, 54 pr.</ref>
                  </note>) mit der diligentia quam in suis zu vermischen,<note
                    n="N.3.259"> Vgl. z. B. auch
          Ti. II 5 Abs. 1 (§ 74 I).</note> freilich schon von einzelnen Quellenstellen<note
                      n="N.3.260"> Z.B. <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.14">D. 13, 7,
           14</ref>.</note> dazu angeregt. Gerade letztere Stelle hat wohl auch Zasius benutzt, um
         die Haftung des Pfandbesitzers der des Verwahrers anzugleichen.<note n="N.3.261"> Vgl. Ti.
          II 8 Abs. 5 (§ 77).</note>
                </p>

                <p> Daß dies in erster Linie im Interesse einer Vereinfachung des Gesetzes geschehen ist,
         legt die weitere Parallele nahe, nach welcher hinsichtlich der Haftung und des Pfandrechts
         an invectis et illatis der Verpächter mit dem Vermieter gleichgestellt wird.<note n="N.3.262"> Ti. II 8 Abs. 14-20 (§ 77).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.72.2">
                <head>II. Vereinheitlichung der Haftungsmaßstäbe</head>

                <p> Die dem römischen und gemeinen Recht bekannten Ausnahmefälle, in denen die Haftung des
         Verwahrers verschärft wird, sind nicht übernommen. Dazu gehört der Fall des sich selbst
         anbietenden Depositars<note n="N.3.263">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.6.1.35">D. 13, 6, 1 § 35</ref>.</note>
         und die sonstigen dem gemeinen Recht geläufigen, "si in mora sit" und das depositum
          irreguläre.<note
                    n="N.3.264"> Vgl. Heineccius § 222 Fn. zu Nr. 7.</note>. Es ist
         anzunehmen, daß auch hier die Haftung auf culpa versutiae beschränkt bleiben sollte. Denn
         selbst für den Fall der entgeltlichen Leihe, die nach römischem und gemeinem Recht<note n="N.3.265">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1.8">D. 16, 3, 1 § 8</ref>;
          Heineccius S. 430 § 221 Nr. 1.</note> ein Fall der locatio conductio rei ist, wird nach
         Stadtrecht nur für culpa lata gehaftet.<note
                      n="N.3.266"> Freilich dort unter Einschluß der
          c. ignaviae. Vgl. § 74 I b; anders <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.30.108.12">D. 30, 108, 12</ref> und das gem.
          Recht.</note> Danach ist — außer bei der Leihe<note
                    n="N.3.267"> Vgl. Ti. II 2 Abs. 1
          (§ 71 I).</note> — die Haftung grundsätzlich auf Einstehen für dolus und culpa lata
         vereinfacht. (Wobei zu beachten ist, daß bei culpa versutiae schon ein gradmäßig geringes
         Abweichen von der gewöhnlichen Sorgfalt zur Haftung führt.) Die eigentliche "culpa levis"
         kommt in dem von Zasius vertretenen System also nur noch als gradmäßig leichte Form der
         culpa ignaviae vor. Nur für diese Schuldform wird im Stadtrecht also nicht gehaftet. <pb
                    n="87" xml:id="S.87"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.72.3">
                <head>III. Restliche Vorschriften</head>

                <p> Der Rest des Titels entspricht dem römischen und gemeinen Recht. Mehreren Hinterlegern
         ist — außer wenn einer Sicherheit leistet — nur zusammen herauszugeben, aber
         vertretbare Sachen können auch geteilt werden (2).<note n="N.3.268">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.6.1.36">D. 13, 6, 1 § 36</ref> und l.
          14 pr.; Heineccius S. 432 § 223 Nr. 5.</note> Von den Erben des Verwahrers hat derjenige
         die Sache herauszugeben, in dessen Gewahrsam sie sich befindet, ohne daß er sich auf die
         noch bestehende Erbengemeinschaft berufen könnte (3).<note n="N.3.269">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.8">D. 16, 3, 8 und 9</ref>;
          Heineccius a.a.O. Nr. 6; Zasius III 861 Nr. 3f. (in ff. nov. de exe. rei iud. 1. si cum
          uno). Anders Worms (V 2, 4 Abs. 5), wo sich wohl ein Mißverständnis von D. 16, 3, 14
          eingeschlichen hat (Kunkel Anm. 101).</note>
                </p>

                <p> Der Verwahrer (ebenso wie der Entleiher) hat an den Hinterlegenden immer herauszugeben
         und kann sich nicht darauf berufen, daß diesem die Sache nicht zu Eigentum gehöre (4).<note n="N.3.270">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.16.3.1.39">D. 16, 3, 1 § 39</ref>; l. 31 §
          1f. Verwahrung; 13, 6, 15 u. 16 f. Leihe; Heineccius, a.a.O. Nr. 7; Wesenbeck S. 426 Nr. 7
          zu D. 16, 3; ebenso Frankfurt (Coing S. 55).</note>
                </p>
                <p> Die noch in die Frankfurter Reformation aufgenommenen Ausnahmen im Anschluß an <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.42.1.15.12">D. 42, 1, 15 § 12</ref> und <ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.16.3.31.1">16, 3, 31 § 1</ref>
                  <note n="N.3.271">
          Coing S. 55.</note> fehlen hier. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.73">
              <head>§ 73. Kauf</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.4">II, 4</ref>)</p>
              <div xml:id="P.73.1">
                <head>I. Mobilien und Immobilien</head>
                <p> Der Titel behandelt den Kauf von Mobilien und Immobilien. Die Dogmatik hält sich im
         ganzen an das römische und gemeine Recht (der Kauf wird als Konsensualvertrag aufgefaßt),
         bringt jedoch rein deutsch-rechtliche Sondervorschriften für die Veräußerung von
         Liegenschaften. </p>

                <p> Der Kaufpreis besteht notwendig in Geld (sonst liegt ein Tausch o.ä. vor), freilich "mag
         die zalung wol mit anderm werde beschehen" (1). Dies entspricht den Quellen,<note n="N.3.272">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.1.79">D. 18, 1, 79</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.1.6.1">19, 1, 6 § 1</ref>.</note> wobei der
         letzte Satz nur einen Anwendungsfall der datio in solutum darstellt<note n="N.3.273">
          Kunkel Anm. 5; vgl. Worms IV 1, 2 Abs. 1.</note> und hier gleichzeitig zur begrifflichen
         Abgrenzung dient. </p>

                <p> Der Kauf kann auch "umb ein ierlich ewig gült" (Rente) abgeschlossen werden (2), was
         deutschrechtlichen Gepflogenheiten entspricht.<note
                    n="N.3.274"> Stobbe, PrR II 2 S. 91;
          Kunkel Anm. 6; Rabe S. 52f.</note> In Freiburg ist das ein Stadtbrauch, der schon auf die
         Gründung zurückgeht. Der Stadtgründer teilte den zureisenden Kaufleuten Grundstücke zu
         Eigentum zu, verlangte aber keinen Kaufpreis, sondern machte den Bodenkredit zur Grundlage
         der Ansiedlungspolitik.<note
                    n="N.3.275"> Beyerle S. 48; Gothein S. 168 f.
          (Burgrecht).</note> So bestimmt schon die Handfeste:<note n="N.3.276"> Schreiber I S. 3;
          Keutgen S. 117 pr. (Handfeste).</note>
                  <pb n="88" xml:id="S.88"/> "mercatoribus quibuscumque personatis areas in constituto foro
         in proprium ius distribuens. ad domos in eisdem areis edificandas ... et de qualibet area.
         XII den. publice monete annuatim in festo beati Martini iure censuali domino sunt
         persolvendi." </p>

                <p> Die in der Stadt ansässigen nächsten Verwandten eines Grundstücksverkäufers haben das
         Recht, binnen Jahresfrist in den Kaufvertrag einzutreten (3), wenn sie dem Käufer neben dem
         von ihm bezahlten Kaufpreis die Kosten und "notwendigs in solchen gutern verbuwen" ersetzen
          (4).<note
                    n="N.3.277"> Sachlich gleich Worms V 1, 1 a.E.</note> Es handelt sich bei diesem
         Näherrecht um eine Verschmelzung der Erbenlosung<note
                    n="N.3.278"> In der jüngeren,
          abgeschwächten Form des Retraktsrechtes (Erbenlaubs). Die ältere Form des
          Revokationsrechtes zeigt z.B. der Sachsenspiegel (I 52 § 1).</note> und der weniger
         verbreiteten Marklosung (retractus ex iure incolatus),<note
                    n="N.3.279"> Vgl. zu beiden
          Hübner S. 428.</note> bzw. des jüngeren Territorialretraktes.<note n="N.3.280"> Planitz
          PrR S. 97.</note> Diese Verbindung (die sich in den älteren Stadtrechtstexten nicht
         findet) ist eigenartig und für die Zeit rechtspolitisch glücklich. Hier werden die
         Interessen der Stadt gewahrt, ohne die der Erben zu verletzen. </p>

                <p> Einen bezeichnenden Kontrast dazu bildet die Frankfurter Reformation Fichards, die das
         Näherrecht der Verwandten (2. 4) gemäß der gemeinrechtlichen Theorie<note
                      n="N.3.281"> Zu
           <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.4.38.14">C. 4, 38, 14</ref>; vgl. Coing S.
          22 m. Nachweisen.</note> für verboten hält, aber ein generelles Verbot für Nichtbürger
         kennt, Grundbesitz in der Stadt zu erwerben.<note
                    n="3.282"
                    place="foot"> Coing S.
          6.</note> Das kennt in ähnlicher Form auch das Stadtrecht,<note
                      n="N.3.283"> Vgl. unten
          Ti. 9 (<ref target="#P.26">§ 26 IV</ref>).</note> aber es nimmt auch auf die Interessen
         der Erben Rücksicht. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.73.2">
                <head>II. Erwerb vom Nichtberechtigten</head>

                <p> Der Käufer soll "sich versehen und eigentlich warnemen, was oder von wem er kouff", denn
         der Eigentümer einer gestohlenen, geraubten oder "abgetragenen"<note
                      n="N.3.284"> Zum
          Anefang an abgetragenen Sachen vgl. ausführlich Meyer, Entw. S. 95 ff. und (allgemein) S.
          27 ff.; v. Lübtow a.a.O.; Anners a.a.O., zu diesem Rehfeldt SZ (GA) 70 (1953) S. 389 ff.
          — "Abgetragene" Sachen sind solche, die von Familienmitgliedern oder Hausgesinde
          veräußert worden sind. Die Gleichstellung mit gestohlenen oder verlorenen Sachen
          entspricht deutschen Gepflogenheiten. — Über "Hand wahre Hand" vgl. die eben zitierten,
          ferner Meyer, Entw. S. 61 f. — Ferner unten Tit. II 9 Abs. 4 (<ref
                    target="#P.78.2">§
           78 II</ref>), Verfügungen Minderjähriger.</note> Sache kann diese beim Erwerber
         vindizieren. Nach Stadtbrauch muß er "ein schilling pfennig" darauf legen und sein Eigentum
         beschwören (5). — Der Satz stimmt zwar im Ergebnis mit dem römischen Recht überein, ist
         aber, wie schon die Formulierung zeigt, aus deutschrechtlicher Tradition erwachsen. Gemäß
         dem Satze "Hand <pb
                    n="89"
                    xml:id="S.89"/> wahre Hand" wird die Vindikation beim
         gutgläubigen Erwerber ausschließlich in den genannten Ausnahmefällen zugelassen.<note
                      n="N.3.285"> Vgl. <ref target="/o:repat.ssp-tabelle#2.60.1">Sachsenspiegel II 60 § 1</ref> (Hand wahre
          Hand).</note>
                </p>

                <p> Dagegen schließt der Umfang der römischen rei vindicatio grundsätzlich den gutgläubigen
         Erwerb aus. Allerdings kennt man dafür kurze Ersitzungsfristen. Schon vor deren Ablauf
         schützt man den Ersitzungsbesitzer durch die actio Publiciana, diese greift aber nicht dem
         wahren Eigentümer gegenüber durch, der gegen sie mit der exceptio dominii erwidert. Ferner
         hilft sie nicht gegen einen anderen, der sich ebenfalls im Ersitzungsbesitze befindet,
         falls beide a diversis non dominis erworben hatten oder der Kläger ab eodem non domino die
         Sache nicht früher als der Beklagte erhalten hatte,<note n="N.3.286">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.6.2.9.4">D.6, 2, 9 § 4</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.1.31.2">19, 1, 31 § 2</ref>.</note> und
         zwar wegen der Maxime "in pari causa est melior condicio possidentis". </p>

                <p> Dies ist auch gemeinrechtliche Lehre geworden und hat die deutschen Regeln über
         gutgläubigen Erwerb weitgehend verdrängt. So auch bei Fichard in der Frankfurter
          Reformation,<note n="N.3.287"> 2. 2. 2; Coing S. 21.</note> der sich aber trotzdem an die
         deutschrechtliche Formulierung des Stadtrechts anlehnt. </p>

                <p> Hier wird an die älteren Stadtrechte angeknüpft, wodurch eine so bedeutsame Abweichung
         vom gemeinen Recht verständlich wird. So bestimmte schon die Handfeste:<note n="N.3.288">
          Schreiber I S. 19; Keutgen S. 121 Nr. 29 (12. Jahrhundert).</note>
                </p>

                <p> "Nemo rem sibi quoquo modo sublatam repetere vel sibi vendicare audeat. nisi iuramento
         probaverit eam sibi furto vel preda fuisse sublatam. si autem is in cuius potestate
         invenitur duxerit se in publico foro non pro furato nec pro predato ab ignoto emisse. cuius
         etiam domum ignoret. et hoc iuramento probaverit. nullam penam subibit. si vero ab noto
         sibi se emisse confessus fuerit. XIIII diebus eum querere sibi licebit. quem si non
         invenerit. et werandum<note n="N.3.289"> Gewähren; über Gewährenzug vgl. Hübner S. 439;
          Meyer S. 87, 94; Schulze, Gew. 760 ff., 769, 780ff.</note> non attulerit. penam latrocinii
         sustinebit." </p>
                <p> Und das Stadtrecht von 1275 sagt:<note n="N.3.290"> Schreiber I S. 78.</note>
                </p>
                <p> "Es enmag nieman enhein ding geanuorton swie ez ime genomen ist, nuwande er behabe mit
         sinem eide daz es ime verstoln si oder notrovbiz genomin ..." </p>

                <p> Der alte Stadtbrauch ist also vernünftig beschnitten worden, in der richtigen (wohl
         romanistisch beeinflußten) Erkenntnis, daß strafrechtliche Gedankengänge hier, im
         Sachenrecht, nichts mehr zu suchen haben. Ganz anders zeigt sich das sonst so stark
         romanisierende Worms, das ebenfalls alten Stadtbrauch übernimmt:<note
                    n="N.3.291"> III 2,
          22 Abs. 1-4; vgl. Kunkel S. XIX.</note> Findet der Eigentümer die Sache "ohne Zutun der
         Oberkeit", kann er sie in der Regel vindizieren; ausnahmsweise muß er sie ablösen, wenn
         nämlich der Erwerber im Beisein <pb
                    n="90"
                    xml:id="S.90"/> dreier Zeugen gekauft hat (also
         unverdächtig ist). Wird sie "mit Zutun der Oberkeit" gefunden und ist der Erwerber
         gewerbsmäßiger Pfandleiher oder Trödler (dazu geständig), so ist sie zum halben Werte
         abzulösen. Wird ein Zwischenerwerber gefunden, muß er seinen Nachmann angeben oder
         schwören, diesen nicht zu kennen. Den Erlös aus dem Weiterverkauf, soweit er den von ihm
         selbst bezahlten Preis überschreitet, hat er dem Eigentümer herauszugeben.<note n="N.3.292"> An solchen Stellen zeigt sich deutlich der Hauptmangel der Wormser Reformation und
          zugleich ihr Unterschied zum Stadtrecht: Das Wormser Recht ist gar nicht so radikal
          romanistisch, vielmehr ganz unoriginell und rechtspolitisch unschöpferisch.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.73.3">
                <head>III. Veräußerungsbeschränkungen</head>
                <p> Es folgt eine Anzahl von Verfügungsbeschränkungen, damit "die hüser und hoffstett in ir
         volkommenheit und fryheit wie von alterher bliben". Die "zugehörden" von Häusern dürfen
         abgesondert nicht verkauft werden. Dazu gehören Keller, Kornschütten, Ställe, Gärten und
         Hofreiten (!). Neue Dienstbarkeiten dürfen ohne Erlaubnis nicht begründet werden; ihre
         Ersitzung ist nicht möglich (7). </p>

                <p> Damit geht das Stadtrecht über die Ansichten von Zasius in den opera noch weit hinaus.
         Auch dort wird ein Ausschluß der Ersitzung von Dienstbarkeiten vertreten, was Zasius wohl
         wegen der Vielzahl und Verschiedenheit der im deutschen Recht üblichen Arten notwendig
         erschien. Er nennt sie "servitutes illas innominatas in germania frequenter usurpatas" und
         hält sie gegen die communis opinio für echte Servituten und nicht für bloße pactiones.<note
                    n="N.3.293"> V 71 Nr. 1 (Respons. Hb. I cap. XI) gegen die gl. zu D. 8, 1, 8; 34, 1, 14 §
          3; 8, 3, 4 ("esse pacta vel iura personalia") unter Berufung auf Baldus zu C. 4, 5, 11
          ("licet variet in rubro C. 3, 33"). Für seine Meinung stützt Zas. sich auf Joh. Faber zu
          I. 4, 6 § 4. "Et ne utor testibus ambiguis" beruft Zasius sich auf den Text in D. 34, 1,
          14 § 3; 39, 4, 2 und die consuetudo. — Ebenso in IV 1 c. 25 Nr. 24 (Inst. de act.);
          dort führt er für die comm. opinio (welche diese Rechte nicht für echte Servituten,
          sondern für "iura vel pacta personalia" halte) an: gl. zu D. 8, 3, 4; 8, 1, 8 pr; 8, 3, 6;
          Bartolus zu D. 34, 1, 14 §3. Auch Baldus (zu C. 4, 5, 11) glaubt, es handle sich um
          "Servitutes personales, non reales".</note> Er gibt eine Einteilung in Servitutes reales
         ("quod enim per manus traditur, Servitutes esse reales quae a re rei debentur") und
          personales.<note
                    n="3.294"
                    place="foot"> V 71 Nr. 2.</note> Ersessen werden können nur
         solche Dienstbarkeiten, die "causam continuam" haben.<note
                    n="N.3.295"> "quae semel
          positae, semper durent sine facto hominis, ut immittere trabem, altius aedificatum habere
          etc."; ebenso I 180 Nr. 6-9 (parat. ff. de servitutibus), dort unter Berufung auf Bartolus
          zu D. 39, 3, 1 § 12; C. 7, 9, 1; Paul. de Castro u. Innocentius zu C. 7, 33, 12; Joh.
          Andreae zu C. 11, 58.</note>. Nicht dagegen solche, die "discontinuam vel interpositam
         causam habent".<note n="N.3.296"> "quae sine facto hominis non subsistunt nee durant, ut
          est facultas eundi, agendi, vehendi currus etc." V 71 Nr. 9.</note>
                </p>
                <p> Die Vorschrift über Zubehör ist ganz deutschrechtlich gedacht. Der <pb n="91"
                    xml:id="S.91"/> Gedanke des Schutzes der wirtschaftlichen Einheit von Haus und Hof, der
         nicht zuletzt auch im Interesse des Gemeinwesens liegt, läßt die dogmatischen Unterschiede
         zwischen Zubehör und Bestandteilen eines Grundstücks so unwesentlich erscheinen, wie er dem
         römischen Recht nicht sein konnte. "Das Zubehörverhältnis erscheint im alten Recht geradezu
         als ein Allerweltsmittel".<note n="N.3.297"> Hübner S. 193.</note> Danach gehört alles zum
         Hause, was "erd-, mauer-, niet- oder nagelfest" ist. Zwischen Sachteilen und Pertinenzen
         wird nicht unterschieden. </p>

                <p> Dem römischen und gemeinen Recht mußte das ganz fremd sein. Es kennt auch
         Verfügungsbeschränkungen nur im Interesse Einzelner, wie bei der operis novi nuntiatio<note n="N.3.298">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.1">D.39, 1</ref>.</note> oder im
         interdictum unde vi aut clam.<note n="N.3.299">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.43.24">D. 43, 24</ref>.</note>
                </p>
                <p> Die Wormser Reformation<note n="N.3.300"> VI, 1.</note> gibt eine ganz ähnliche
         Regelung, aber so entschlossen wie Zasius, auch die Ersitzung von Dienstbarkeiten zu
         verbieten, waren die Wormser Romanisten nicht. </p>

                <p> Als Grundlage der Regelung dient wohl die ältere deutschrechtliche Märker- und
         Nachbarlosung sowie das Retraktrecht des Grundherren.<note n="N.3.301"> Vgl. Hübner S.
          277-79: Verboten war im öffentlichen Interesse oder in dem der Nachbarn oder Markgenossen
          nicht nur die Gesamtveräußerung, sondern auch die Teilung und Belastung von
          Grundstücken.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.73.4">
                <head>IV. Restliche Vorschriften</head>

                <p> Die restlichen Absätze des Titels sind römisches Recht. In Abs. 8 findet sich der Satz
         "periculum est emptoris". Zeitpunkt des Gefahrüberganges ist bei beweglichen Sachen der
          Vertragsschluß.<note
                    n="N.3.302"> Wie Worms V, 1, 2 Abs. 2; gemeines Recht.</note> bei
         unbeweglichen die Fertigung<note
                      n="N.3.303"> Zu dieser vgl. Tit. II, 9 (unten <ref
                    target="#P.78.5">§ 78 V</ref>).</note> oder Besitzergreifung. In Abs. 9 wird die lex
         commissoria geregelt,<note
                    n="3.304" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.3.2">D. 18, 3, 2</ref>; ebenso
          Frankfurt (Coing S. 46).</note> in Abs. 10 die in diem addictio.<note n="N.3.305">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.2.1">D. 18, 2, 1</ref> ebenso Frankfurt
          (Coing S. 6).</note> Abs. 11 enthält die Regeln über Erbschaftskauf ganz nach der
         römischen und gemeinrechtlichen Auffassung.<note n="N.3.306"> Kunkel Anm. 12 mit
          Quellen.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.74">
              <head>§ 74. Locatio conductio (Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag)</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.5">II, 5</ref>)</p>
              <div xml:id="P.74.1">
                <head>I. Miete und Pacht (Abs. 1-3)</head>
                <div xml:id="P.74.1.1">
                  <p> a) Entsprechend dem römischen und gemeinen Recht<note
                      n="N.3.307"> Planitz PrR S. 154;
           Kreller S. 356.</note> sind unter dem Begriffe "bestentnus" (der insoweit dem Begriffe
          "locatio conductio" entspricht) locatio conductio rei (Miete und Pacht), operis und
          operarum <pb
                      n="92" xml:id="S.92"/> zusammengefaßt. Dagegen ist nicht der
           deutschrechtliche<note
                        n="N.3.308"> Planitz PrR S. 153, <ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS54">Coing S. 54</ref>.</note> Oberbegriff "Leihe" (wie in Ti. <ref
                      target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.1">II, 1</ref>) verwendet. Dies im Unterschied zur
          Frankfurter Ref. Nur in Abs. 3 findet sich noch ein Anklang an die deutsch-rechtlichen
          Vorstellungen ("welcher sin hus oder guot ... verlyhet"). Die ganz romanisierte Wormser
           Reformation<note n="N.3.309">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.2.1;">V 2, 1</ref>.</note> spricht von "verlyhen und
          besteen unbeweglicher guter, genant de locato et conducto". Die Freiburger Terminologie
          erklärt sich aus der Einbeziehung von Dienst- und Werkvertrag. </p>
                </div>
                <div xml:id="P.74.1.2">

                  <p> b) Die Abs. 1-3 fassen Miete und Pacht zusammen, wie sich aus dem Wortlaute ergibt
          ("Welche ... hüser oder andre guter ... bestand umb ierlich pension"). Dabei wird die
          Haftung des Mieters (Pächters) auf einen "gemeynen guoten flyß" beschränkt,<note
                      n="N.3.310"> "es ist aber gnug, ..."</note> "den ein jeder flyßiger hußvatter in seinen
          eigen hendeln thett".<note
                      n="3.311" place="foot"> Vgl. oben <ref target="#P.20.1">§ 20
            I</ref> und <ref
                      target="#P.20.2">II</ref>.</note> Entgegen dem römischen und gemeinen
           Recht<note
                      n="3.312" place="foot">
                      <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS53">Coing S. 53</ref>.</note> wird also wieder nur eine
          diligentia quam in suis vorgeschrieben, d.h. Haftung für dolus und culpa lata, hier jedoch
          (im Unterschied zu Verwahrung und Pfandrecht) unter Einschluß der culpa ignaviae. </p>

                  <p> Das ergibt sich daraus, daß einmal die Formulierung eindeutig schwächer ist als bei der
           Leihe<note n="N.3.313">
                      <ref
                      target="#P.71.1">§ 71 I</ref> in Abs. 1: Haftung für "minsten unflyß".</note> und
          zugleich eine Einschränkung andeutet. Schließlich auch daraus, daß strenger als bei der
          Verwahrung und beim Pfandrecht formuliert ist; denn hier ist vom "gemeynen flyß" eines
          "jeden" Hausvaters die Rede, jedoch mit der Maßgabe der Sorgfalt "in eigenen hendeln". Die
          Haftung kann also nicht bis culpa levis gehen, muß aber mehr umfassen als dolus und culpa
          versutiae. Auch nach einigen Stellen in den opera Zasii scheint hier culpa levis
          ausgeschlossen. Denn er sagt: "Est etiam culpa levis, quando liquis non facit quod
          communiter solent facere patresfamilias. Hanc culpam saepe incidunt homines."<note
                      n="N.3.314"> II 2 c. 62 Nr. 4 (In infort. soluto matr. l. si mora).</note> Und im
          Stadtrecht ist gesagt, daß der Schuldner nur "gemeinen Fleiß" zu vertreten brauche. Die
          Einschränkung wäre bei Einstehen für culpa levis sinnlos, da Zufallshaftung hier nicht in
          Frage steht. Auch widerspräche dies der Formulierung bei der Leihe. Und culpa levissima
          kann hier erst recht nicht gemeint sein.<note n="N.3.315"> "Est autem c. levissima, quando
           aliquis non facit quod faceret diligens paterfamilias, qui ita est diligens, ut nihil
           negliget" a.a.O. Nr. 5.</note>
                  </p>

                  <p> Zasius hält auch in den opera culpa levis für weitgehend entschuldbar, wenn er sagt:
          "Levis culpa arguit patrem familias non omnino diligentem, qui tamen non sit effuse
           negligens."<note
                      n="N.3.316"> I 718 Nr. 8 (ff. si cert. pet. 1. rogasti).</note> Dies
          ergibt sich auch aus folgender Erwägung: "Culpam non esse si bono viro credatur; item cum
           <pb
                      n="93"
                      xml:id="S.93"/> ea fiunt quae necessario sunt facienda, et virtuose fiunt;
          denique cum ea fiunt quae maior pars hominum faceret. lila ab omnia culpa tuta sunt, ut
          pulchre dicit Bal. ...".<note
                        n="N.3.317"> VI 251 Nr. 23 (cons. XX), Baldus zu <ref
                        n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.4.42.6">C. 4, 42, 6 u. 9</ref>, <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.22.4">D. 13, 7, 22 § 4</ref>.</note>
          Auch Stintzing<note n="N.3.318"> S. 139 oben.</note> weist darauf hin, daß nach Zasius ein
          kleiner Nachlässigkeitsfehler häufig zu entschuldigen sei. </p>
                  <p> Das Stadtrecht läßt demnach nur im Fall der Leihe ausnahmsweise für culpa levis (im
          Sinne Zasius') haften, sonst nur für culpa lata; bei Verwahrung und Pfand nur für culpa
          versutiae. Bei dieser genügt schon eine geringe Abweichung von der gewöhnlichen Sorgfalt.
          Culpa levis ist ein leichter, daher meist entschuldbarer Grad von ignavia. </p>
                </div>
                <div xml:id="P.74.1.3">

                  <p> c) Bei dieser durchgängigen Haftungsbeschränkung wird daher auch e contrario aus Abs. 1
          zu schließen sein, daß die Haftung des Pächters damit abschließend geregelt sein sollte.
          Dabei entfällt die im römischen Recht der Einstandspflicht des Werkunternehmers
          angenäherte scharfe Haftung und Gefahrtragung des Pächters für die Bebauung des
          Grundstücks und die Fruchtziehung.<note
                        n="N.3.319"> Gaius ad X ad edictum prov., <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.36">D. 19, 2, 36</ref>.</note>
                    <note
                        n="N.3.320"> Aus der Interessenlage folgt im römischen Recht, daß die Gefahr für die zu
           ziehenden Früchte dem Pächter weitgehend aufgebürdet wird. Die Lage ähnelt der bei der
           loc. cond. operis typischen. — Vgl. Zasius I 627 Nr. 8 (ff. vet. si cert. pet.): "quod
           colonus cogitur primo vendere fructus domino ... et nemini alii" (zit. Baldus zu <ref
                        target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.11.7.1">C. 11, 7, 1 i.f.</ref>). Ferner I 675
           Nr. 9 ff. (zit. Baldus, Bartolus, Paul. de Castro und Doctores zu <ref
                      n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.11.7.1">C. 11, 7, 1</ref>) und II 40 Nr. 12:
           "Duplices sunt coloni. Alii colunt numis, dant pensionem domino .. . Sunt alii coloni qui
           dicuntur partiarii, quia domino portionem fructuum loco pensionis dant." — Der colonus
           ist dem Verpächter "obligatus ad operam et sumptum praestandum sicut duo socii".</note>
          Dies ist also eine doppelte Vereinfachung: Erst werden Miete und Pacht dem System der
          beschränkten Verschuldungsgrade unterworfen, dann wird die Pacht auch hinsichtlich des
          Haftungsbereichs der Miete gleichgestellt.<note
                        n="N.3.321"> Weiter vgl. <ref target="#P.17.3">unten § 17 III</ref> (gesetzliche Pfandrechte).</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="P.74.1.4">

                  <p> d) Auch bei der relocatio tacita (2) ist die im römischen Recht gemachte Unterscheidung
          zwischen Miete und Pacht<note n="N.3.322">
                      <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.13.11">D. 19, 2, 13 §
           11</ref>.</note> nicht aufgenommen, vielmehr ist die Jahresfrist, um die der Vertrag als
          verlängert gilt, einheitlich nach der von den Quellen beim Pachtvertrage getroffenen
          Regelung festgesetzt. </p>

                  <p> Daß der Erbe des Vermieters (Verpächters) in den Vertrag eintritt und den Mieter
          (Pächter) "nit ußtriben" kann (3), entspricht ebenfalls dem gemeinen Recht.<note n="N.3.323"> Für Frankfurt vgl. Coing S. 54.</note>
                  </p>

                  <p> Der Absatz enthält endlich noch den römisch-rechtlichen Grundsatz, daß Kauf Miete
          bricht (nicht: "Heuer geht vor Kauf"<note n="N.3.324">
                      <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.25.1">D. 19, 2, 25 § 1</ref>; <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.43.16.18">43, 16, 18 pr.</ref> — Planitz PrR S.
           153f.</note>): Wenn der <pb
                      n="94"
                      xml:id="S.94"/> Vermieter (Verpächter) die Sache
          verkauft, verschenkt (vergabt) oder sonstwie veräußert, so kann man den Mieter (Pächter)
          "ußtriben", mit der Ausnahme allerdings, "daß das geding und die fürwort am anfang dise
          fäl versehen hetten". Damit wird wenigstens in gewissem Umfang den in der
          gemeinrechtlichen Praxis teilweise geübten Milderungen des Grundsatzes Rechnung getragen.
          Man gab nämlich dem Mieter (Pächter) eine Einrede gegen die possessorische Klage des
          Vermieters (Verpächters). Ferner entwickelte sich aus dem von den Kompilatoren der Stelle
           <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.43.16.12">D. 43, 16, 12</ref> beigefügten
          Satze "nisi forte propter iustam et probabilem causam id fecisset" eine Pflicht zur
          Einhaltung der Kündigungsfrist und zur Gewährung einer angemessenen Räumungszeit.<note
                      n="N.3.325"> Gl. colonus D. 43, 16, 12.</note> Die jüngere Pandektistik entwickelte sogar
          aus <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.19.2.25.1">D. 19, 2, 25 § 1</ref>, der
          ursprünglich nur den Schadenersatz für nichtgewährtes habere licere betraf, eine
          unmittelbare Wirkung zugunsten des Mieters.<note n="N.3.326"> Kreller S. 358. — Anders
           z.B. noch Heineccius S. 474f. § 324 Nr. 7/8 und Fußnote.</note>
                  </p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="P.74.2">
                <head>II. Dienstvertrag (Abs. 4)</head>
                <p> Der Dienstherr ist berechtigt, Arbeitskräfte notfalls mit Hilfe der Stadtknechte bei der
         Arbeit zu halten. Wenn er das nicht will, so verfällt der gesamte Lohnanspruch ("so sol er
         inen doch umb vergangen lon nicht schuldig sin"), und ein entlaufener Arbeiter kann
         bestraft werden (4). </p>
                <p> Der Dienstvertrag ist entgegen älteren Rechtsauffassungen<note n="3.327"
                    place="foot">
          Stobbe PrR III S. 447 ff. (450 Nr. 3).</note> reiner Konsensualvertrag. Aber die
         Vorschriften über Zwang und Lohnverlust entsprechen den vorherrschenden deutschrechtlichen
         Auffassungen. Dieses starke Subjektionsverhältnis unterscheidet den hier gemeinten
         Gesindevertrag von der einfachen Dienstmiete.<note
                    n="3.328"
                    place="foot"> Stobbe PrR III
          S. 449.</note> Im ganzen entspricht die Regelung der in den meisten
          Partikularrechten.<note n="N.3.329"> Planitz PrR S. 158.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.74.3">
                <head>III. Werkvertrag (Abs. 5-8)</head>

                <p> Die Regeln über Verzug des Herstellers (5) halten sich an das römische Recht: Der
         Hersteller wird schadensersatzpflichtig und ist zur Nachholung nur mit Zustimmung des
         Bestellers berechtigt. Vor der Rezeption fehlen im deutschen Recht meist Verzugsregeln<note n="N.3.330"> Hübner S. 586; zu Freiburg vgl. Rothenbücher S. 122f., Kunkel Anm. 13.</note>
                </p>

                <p> Von Schlechterfüllung wird im Stadtrecht nicht gesprochen, also auch das dem römischen
         Recht unbekannte<note
                    n="N.3.331"> Hübner S. 585 ff.</note> Nachbesserungsrecht nicht
          aufgenommen.<note n="N.3.332"> Anders Worms V 2, 1 Abs. 9.</note>
                </p>
                <p> Die Ausführung des Satzes "periculum est conductoris" (6) weicht in <pb n="95"
                    xml:id="S.95"/> Einzelheiten vom römischen Recht ab: Der Unternehmer, der durch
         Verschulden des Bestellers das Werk nicht liefern kann, behält den Anspruch auf seine
          Vergütung.<note
                      n="N.3.333"> So auch <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.36">D. 19, 2, 36</ref> (Besteller nimmt
          Werk schuldhaft nicht ab) und <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.19.2.62">19, 2,
           62</ref> (Besteller liefert fehlerhaftes Material).</note> Kommt das Werk aber durch
         Verschulden eines Dritten nicht zustande, so verliert der Hersteller seinen
         Vergütungsanspruch, braucht aber auch keinen Schaden zu ersetzen.<note
                    n="N.3.334"> In
          Worms (V 2, 1) nicht geregelt.</note> In diesem Falle befreit das römische Recht den
         Unternehmer nur, wenn das Werk bereits fertig und abnahmefähig war.<note n="N.3.335">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.2.37">D. 19, 2, 37</ref>.</note>
         Allerdings ist das Erfordernis "si tale opus fuit ut probari deberet" im späteren gemeinen
         Recht zum Teil nicht mehr beachtet worden.<note n="N.3.336"> Anscheinend aber noch in Worms
          V 2, 1 Abs. 7: "das werk sy dann ußgemacht und bereit". Ebenso Voet Nr. 37 zu D. 19, 2 (S.
          558).</note>
                </p>

                <p> Ferner wird die passive Korrealobligation mehrerer Hersteller behandelt (7): Jeder
         haftet auf das Ganze. Der Fall teilbarer Leistung, in dem eine Korrealobligation nur kraft
         besonderer Vereinbarung entsteht,<note n="N.3.337">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.2.11.1">D. 45, 2, 11 §§ 1 und 2</ref>
          im Gegensatz zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.50.17.192">50, 17, 192
           pr</ref>.</note> ist nicht behandelt. Einen Zwang zur Herstellung des Werkes gibt es —
         im Unterschied zum Dienstvertrag — nicht (8). </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.75">
              <head>§ 75. Tausch, Vergleich, Wette, Innominatkontrakte</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.6">II, 6</ref>)</p>
              <div xml:id="P.75.1">
                <head>I. Tausch</head>
                <p> Der Tausch wird entsprechend dem römischen Recht<note
                      n="N.3.338"> Gai III 41 gegen die
          Ansicht der Sabinianer. Ebenso <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.1.1.1">D. 18, 1, 1 § 1</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.4.1.2">19, 4,
           1 § 2</ref>. — Anders Frankfurt (<ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS50">Coing S.
          50</ref>).</note> als Realkontrakt aufgefaßt. Er kommt nur durch Übergabe des
         Tauschgegenstandes zustande (1). Vorleistung begründet eine klagbare Verbindlichkeit des
         Empfangenden (2). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.75.2">
                <head>II. Vergleich</head>

                <p> Der Vergleich ("gütlich rachtung") über rechtshängige oder sonst streitige
         Rechtsverhältnisse ist entsprechend den römischen Anschauungen<note
                    n="3.339" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.46.4.19">D. 46, 4, 19 pr.</ref>

                  </note> formlos gültig (4). Er ist auch klagbar, was zwar der Doktrin seit den
          Postglossatoren,<note
                    n="N.3.340"> Coing S. 56.</note> nicht aber dem römischen Recht
         entspricht. Dort nämlich beseitigt der Vergleich das streitige Rechtsverhältnis nicht ipso
         iure, sondern gibt nur eine Einrede.<note
                    n="3.341" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.2.15.16">D. 2, 15, 16 und 17</ref>.</note>
         Soweit aus ihm eine Leistungspflicht entsteht, wird er als Innominatkontrakt behandelt,
         bindend also erst durch Vorleistung eines der Beteiligten.<note n="N.3.342">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.33.6.1">D. 28, 33, 6 § 1</ref>; Arndts
          S. 550 ff. Zasius II 2 c. 217 Nr. 11 und 565 Nr. 3.</note>
                </p>
                <p>
                  <pb n="96" xml:id="S.96"/> In den opera<note
                      n="N.3.343"> I 77 Nr. 13 (parat, de post. tit.
          XV de trans.) unter Berufung auf den klaren Text in <ref
                      n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.2.3.16">C. 2, 3, 16</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.4.28">2, 4, 28</ref>. — Ferner III 2 c. 198
          Nr. 20 (ff. nov. de verb. obl. l. si quis).</note> hält sich Zasius an das römische Recht: </p>
                <p> "Simplex et nuda transactio actionem non praestat. Unde nec actor nec reus ad standum
         transactionis compelluntur vi actionis. Exceptionem tamen parit, ut si actor contra vim
         transactionis expediatur, exceptione pacti repelli posset. Reus vero si placitis stare
         nolit, veteri actione convenietur." </p>

                <p> Dem römischen Recht entspricht es wieder (4), daß es einen Vergleich über rechtskräftig
         entschiedene Streitigkeiten nicht gibt.<note n="N.3.344">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.2.17.7">D. 2, 17, 7 pr.</ref> u. 1. 11;
          Puchta S. 452; Zasius I 75 Nr. 1 u. 5 {parat. de post. tit. de trans.).</note>
                </p>

                <p> Der Vorschrift "gütlich rachtungen sollen nit wyter würeken, dann die sach ist" (5)
         liegt die römische Vorstellung zugrunde, daß Vergleiche den Streit im gleichen Maße beenden
         sollen wie ein rechtskräftiges Urteil<note n="N.3.345">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.4.20">C. 2, 4, 20</ref>; Arndts S.
          550ff.</note> und nicht weiter<note n="N.3.346">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.2.15.5">D. 2, 15, 5</ref> und 7 pr.</note>
                </p>
                <p> Haftung für Rechtsmängel tritt nur ein, wenn die streitbefangene Sache auf Grund des
         Vergleiches veräußert wird, nicht aber, wenn sie bei dem bleibt, der sie vor
         Vergleichsschluß schon innehatte (6). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.75.3">
                <head>III. Wette</head>

                <p> Die Klagbarkeit von Wettschulden entspricht dem römischen und dem gemeinen Recht der
         Zeit (7). Nach römischem Recht sind Wetten als Innominatkontrakte klagbar.<note n="N.3.347">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.5.17.5">D. 19, 5, 17 § 5</ref>.</note>
         Das gemeine Recht hat später freilich Wettschulden, die erheblich hoch waren, zum Teil nur
         als Naturalobligationen anerkannt.<note
                      n="N.3.348"> Frankfurt läßt sie ungültig sein; <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS56">Coing S. 56</ref>. Dazu Hübner S. 596.</note>
                </p>
                <p> IV. Innominatkontrakte </p>

                <p> Nach römischem Recht wird bestimmt, daß "gemeinlöffige pact" erst nach Vorleistung
         klagbar werden (unter Bezugnahme auf das zum Tausch Bestimmte) (3).<note
                    n="N.3.349"> Gai
          I, 3, 14; III 90 ff.</note> Sie werden definiert als "alle die contract ... do ein yede
         parthie der andern zuosagt, etwas zuo tuon, wenn die nit mit sonder namen vergewissnet
         sind" (9).<note
                      n="N.3.350"> Vgl. <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.5.3">D. 19, 5, 3</ref>: "contractus ... quarum appellationes nullae iure civili proditae
          sunt." Und <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.19.5.4">D. 19, 5, 4</ref>: "...
          ut plura sunt negotia quam vocabula."</note>
                </p>

                <p> Endlich wird noch bestimmt: "Wer bedechtlich zuosagt, der sol es halten" (8). Wie auch
          Kunkel<note
                    n="N.3.351"> Anm. 14.</note> bemerkt, dürfte die Stelle eher auf <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.37.10">C. 8, 37, 10</ref> als auf den
         kanonistischen Gedanken der Verbindlichkeit bloßer <pb
                    n="97"
                    xml:id="S.97"/> pacta (c. 1
         Decr. 1, 35) anspielen. Mitwirken wird hier auch der im Mittelalter entgegen dem deutschen
         Recht sich durchsetzende Gedanke, daß Anträge bindende Kraft haben,<note
                    n="N.3.352">
          Planitz PrR S. 137 f.</note> also die Ablehnung des deutschen Formalvertrages.<note n="N.3.353"> Planitz PrR S. 131 ff. (134).</note> Alles dies mußte für einen Romanisten in
         der zitierten Codexstelle zusammenfließen. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.76">
              <head>§ 76. Schenkung und Vergabung</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.7">II, 7</ref>)</p>
              <div xml:id="P.76.1">
                <head>I. Verschmelzung beider Rechtsinstitute</head>
                <p> Interessant an diesem Titel ist die Verschmelzung des römischen Schenkungsrechts mit dem
         deutschrechtlichen Institut der Vergabung. Die beiden Instituten jeweils eigentümlichen
         Rechtsgrundsätze werden nunmehr wechselseitig angewendet. </p>

                <p> Dies bedeutet, daß das Stadtrecht sich der herrschenden gemeinrechtlichen Auffassung
         verschlossen hat, nach welcher die Schenkung von Todes wegen — ebenso wie im römischen
         Recht — dem Vermächtnis ähnlich behandelt, also in das Erbrecht gestellt wird, mit der
         Folge, daß z. B. zur Errichtung von Schenkungen über 500 solidi seit Justinian die
         Kodizillarform erforderlich war.<note n="N.3.354">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.56.4">C. 8, 56, 4</ref>.</note>
                  <note
                      n="N.3.355"> Dies ist auch die Auffassung von Zasius. Vgl. VI 78 Nr. 15 (cons. VI):
          "quod nee codicilli nee donatio causa mortis valent nisi praesentibus quinque testibus
          expeditum sit." Unter Berufung auf gl. zu <ref
                      n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.6.36.1">C. 6, 36, 1</ref> und <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.8.3">8 § 3</ref>;
          6, 42, 42; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.32.11.1">D. 32, 11, 1</ref>;
           <ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.31.75">31, 75 pr.</ref>; Luc. de Pena üb. X
          col. VI.</note>
                </p>

                <p> Nach dieser gemeinrechtlichen Anschauung ist die Schenkung von Todes wegen z.B. in der
         Frankfurter Ref. von 1578 geregelt.<note
                      n="N.3.356"> Vgl. <ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS93">Coing
           S. 93f. mit weiteren Nachweisen zum gemeinen Recht.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Im Stadtrecht hingegen wird die Vergabung einerseits ganz den Regeln des Geschäftes
         unter Lebenden unterworfen, andererseits aber sind wesentliche deutschrechtliche Grundsätze
         aus dem Freiteilsrecht übernommen worden, welche nun auch auf die Schenkung unter Lebenden
         zum Teil Anwendung finden. </p>
                <p> Diese Verschmelzung beider Institute zeigt sich schon im Wortlaut des Gesetzes: Das
         Rubrum des Titels heißt "von gaben und schenken". Die Formulierung, "wer fry von der hand
         vergabt", wird teilweise für Schenkung und Vergabung zusammen gebraucht (2), teilweise auch
         nicht (vgl. unten zu 1). Sonst heißt es: "Welcher ... schenkt oder vergabt" (4) oder
         "welcher ... hingibt oder vergabt" (5) usw. </p>
                <p> Dasselbe Bild findet sich übrigens auch in der Wormser Ref.<note n="3.357" place="foot">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.2">Tit. IV, 2</ref>; vgl. Kunkel Anm. 17 zu Freiburg und
          seine Kritik an der Wormser Regelung, Einl. S. XX. Auch dort verbindet der "umfassende
          Vergabungsbegriff des deutschen Rechts eine Anzahl römischer Vorschriften des Schenkungs-
          und Erbrechts mit deutschrechtlichen Elementen ... zu einer freilich recht mangelhaft
          geformten Einheit".</note>
                  <pb n="98" xml:id="S.98"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.76.2">
                <head>II. Regelung im einzelnen</head>

                <p> Die Schenkung und Vergabung muß in der Regel mit der sofortigen Übergabe der Sache
         vollzogen werden, "dann fry gaben mögen nach unserm stattrecht nit geben und dannocht by
         handen behalten werden". Anders kann es nur bei der Vergabung<note
                    n="N.3.358"> "Es wer
          dann, wenn einer etwas vergabte ..."</note> mit besonderer Erlaubnis und auf Grund eines
         "redlichen Gedinges" gehalten werden (1). Es handelt sich hier nicht um eine Abweichung von
         II, 6 Abs. 8 und um die Ungültigkeit des Schenkungsversprechens,<note
                    n="N.3.359"> Vgl.
          Kunkel Anm. 15.</note> sondern um den deutschrechtlichen Grundsatz "donner et retenir ne
          vaut".<note
                      n="N.3.360"> Vgl. dazu Hübner S. 454 und 787. — Zasius sagt in I 743 Nr. 6
          (ff. vet. si cert. pet. l. si ego): "donatio nihil valet nisi sit acceptata per alium." Er
          stellt damit aber nur auf die Vertragsnatur der Schenkung ab, denn er setzt sich vorher
          mit der h. L. des gem. Rechts auseinander, die meint "quod is qui sciens indebitum solvit
          intelligitur donare". Das hält Zasius nur dann für richtig, wenn der Empfänger audi animo
          donandi das Geld annehme. Vgl. auch III 2 c. 145 Nr. 7 (absenti non fit donatio) und c.
          500 Nr. 13 (quia non consentienti non fit donatio) unter Berufung auf Baldus zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.6.2.19">C. 6, 2, 19</ref>.</note>
                </p>

                <p> Schenkungen und Vergabungen im Werte über 50 Gulden müssen vor Rat oder Stadtgericht
         vorgenommen werden (2). Dieselbe Regelung trifft die Wormser Ref.<note n="N.3.361">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.2.4">IV 2, 4</ref>; vgl. Kunkel Anm. 16 zu Frbg., Anm.
          37/38 zu Wms.</note> Es dürfte sich um lokale deutsche Rechtsentwicklungen handeln, die
         nicht erst vom römischen Recht inspiriert worden sind, obwohl sich auch bei diesem gewisse
         Parallelen zeigen. Die ursprüngliche Formfreiheit des Schenkungsversprechens<note n="N.3.362">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.7.2">I. 2, 7, 2</ref>.</note> wurde erst in der Kaiserzeit
         modifiziert, und Justinian hält das Erfordernis der gerichtlichen Insinuation bei
         Schenkungen über 500 solidi aufrecht.<note
                      n="N.3.363"> Entspricht auch der
          gemein-rechtlichen Anschauung. Vgl. Zasius I 952 Nr. 8 (de cond. causa data c. non sec. l.
          si mulier): "quia donatio hodie nihil valet ultra quinquaginta, nisi publicatur coram
          iudice. Ita glossa contra antiquos (zu <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.50.17.115">D. 50, 17, 115</ref>)". Ebenso III 483
          Nr. 2 (ff. nov. de re iud. l. actor) und dort zit. Paul, de Castro zu <ref n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.8.53.34">C. 8, 53, 34</ref>.</note>
                </p>

                <p> Jedoch war bei Formmangel nur der Teil des Schenkungsversprechens nichtig, welcher diese
         Wertgrenze überschritt.<note n="N.3.364">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.53.35">C. 8, 53, 35</ref>.</note> Anders
         hier im Stadtrecht ("... das hat nit krafft; es gescheh dann ..."). </p>
                <p> In Abs. 3 ist das beneficium competentiae aufgenommen.<note n="N.3.365">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.50.17.173">D. 50, 17, 173 pr.</ref>
                  </note>
                </p>

                <p> Die Schenkung oder Vergabung kann widerrufen werden bei Formmangel sowie grobem Undank
         des Beschenkten (mit Beispielen dafür)(4).<note
                      n="N.3.366"> Letzteres römisch; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.56.10">C. 8, 56, 10</ref>; Zasius IV 57 Nr. 24
          (Inst. de act. § item si quis).</note>
                </p>
                <p> Die weiteren Bestimmungen über Widerruf der Schenkung oder Vergabung (5) weichen in
         Einzelheiten vom römischen und gemeinen Recht zugunsten deutschrechtlicher Gedankengänge
         ab: </p>
                <p> Wenn bestimmt wird, daß der Schenker (Vergaber), der später Kinder <pb n="99"
                    xml:id="S.99"/> bekommt, die Schenkung (Vergabung) widerrufen kann, so entspricht dies
         noch der herrschenden gemeinrechtlichen Meinung.<note n="N.3.367">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.56.8">C. 8, 56, 8</ref>; vgl. Windscheid II
          S. 523 Fn. 22 mit Nachw.; Zasius III 914 Nr. 2 (ff. nov. de dolo malo l. apud Celsum § si
          minor): "Is qui non habet liberos et donat notabilem aliquam donationem, si postea
          supervenient ei liberi, potest rem donatam revocare." Unter Berufung auf gl. u. Doctores
          zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.44.4.4.29">D. 44, 4, 4 §
          29</ref>
                  </note>. Dieselbe Regelung trifft auch die Wormser Reformation.<note n="N.3.368">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.2.6">IV 2, 6 Abs. 5</ref>.</note> Weiter wird aber
         bestimmt, daß, wenn dieser Widerruf nicht erfolgt,<note
                    n="N.3.369"> "und ob er sollichs by
          sinem leben nit tut ..."</note> die Schenkung oder Vergabung "für sich selbs krafftloß und
         ab" sei. Diese Regelung fehlt in der Wormser Ref. Sie entspricht auch nicht dem römischen
         Recht, ist vielmehr deutsch-rechtlich gedacht, denn bei der Vergabung mußten die Rechte der
         wartberechtigten Erben gewahrt bleiben.<note
                      n="N.3.370"> Man muß hier bedenken, daß im
          Laufe der Zeit der ursprüngliche Gedanke des Freiteils immer mehr in den Hintergrund trat,
          die Vergabungsfreiheit also auf Kosten des Wartrechts immer mehr erweitert wurde. Vgl.
          Hübner S. 787; Planitz PrR S. 239ff. Die Vergabung nahm immer mehr den Charakter des
          Erbvertrages oder der mortis causa donatio an. Hier im Stadtrecht wird die Vergabung noch
          als Gemachte behandelt (vgl. Hübner S. 788), welches immer noch Schenkung unter Lebenden,
          wenn auch auf den Tod des Schenkers aufschiebend bedingt ist, und noch nicht den Regeln
          über letztwillige Verfügungen untersteht. — Vgl. auch <ref target="#P.83.1">unten § 83
           I b</ref> u. VI: Ein Testament wird unwirksam, wenn dem Erblasser nach Errichtung
          eheliche Kinder geboren werden. Und § 81 II: Eheleute mit Kindern sind in der
          Testierfähigkeit beschränkt.</note>
                </p>
                <p> Weiter wird von Schenkungen und Vergabungen zwischen Vater und Kindern gehandelt (6),
         wobei dem Vater ebenfalls ein Widerrufsrecht zusteht. Der beschenkte Erbe hat unter
         Umständen den Miterben ihren Pflichtteil zu ergänzen. Dies ist der querela inofficiosae
         donationis vel dotis nachgebildet. </p>

                <p> Schenkungen und Vergabungen zwischen Abwesenden sind in der Regel nichtig; anders nur
         bei Gottesgaben und milden Sachen (7). Das wird eher eine Konsequenz aus dem
         Übergabeerfordernis des Abs. 1 sein, als mit der gemeinrechtlichen Streitfrage über die
         Vertragsnatur der Schenkung zusammenhängen (zumal auch die Annahme der Schenkung durch
         Vertreter verboten wird, während das gemeine Recht die Vertretung zuließ.<note
                      n="N.3.371">
          Zur Streitfrage vgl. Savigny IV § 160. Er selbst hält entgegen <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.5.19.2">D. 39, 5, 19 § 2</ref> (non potest
          liberalitas noienti adquiri) die Annahme der Schenkung mindestens dann für überflüssig,
          wenn die Vollziehung der Zuwendung eine Mitwirkung des Beschenkten nicht erfordert, also
          z. B. bei Schenkung durch Bezahlung einer fremden Schuld, — Zasius nennt zwei Fälle, in
          denen eine Schenkung in Abwesenheit des Beschenkten möglich sein soll: "Primus casus est
          ... ubi si actor in iudicio reali remittat litem in praesentia iudicis, hoc poterit
          adversario etiam absenti". Hier braucht also gar nicht angenommen zu werden. "Secundus
          casus est, si quis creditor in ultima voluntate remittat debitum debitori causa
          donationis, et aliquis praesens sit qui hanc remissionem loco debitoris acceptat. Ita
          remissio prodest absenti debitori, quia iam a debito liberatus est, quod ... etiam inter
          vivos locum habebit." Hier ist also Vertretung bei der Annahme erforderlich, aber auch
          ausreichend. Ohne Annahme sei die Schenkung (fährt er fort) nichtig, auch stehe der
          Rückforderung die exceptio doli nicht entgegen. So in III 551 Nr. 100 f.; ff. nov. de
          confess. 1. saepe; gegen die gl. zu <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.34.3.8.4">D. 34, 3, 8 § 4</ref> und <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.5.10">38, 5, 10</ref> und gegen Doctores zu
           <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.1.2.19">C. 1, 2, 19</ref>, aber mit
          Bartolus, welcher die gl. "asseveranter improbat".</note>
                  <pb n="100"
                    xml:id="S.100"/> Für Schenkung auf den Todesfall allerdings entspricht die
         Regelung wieder dem gemeinen Recht.<note
                      n="N.3.372"> Von den Postglossatoren aus <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.6.38">D. 39, 6, 38</ref> hergeleitet. Für
          Frankfurt vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS93">Coing S. 93</ref>.</note>
                </p>

                <p> Der Ausschluß der Rechtsmängelhaftung bei Schenkungen (8) entspricht dem römischen
          Recht,<note n="N.3.373">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.15.8.3">D. 39, 15, 8 § 3</ref>; Zasius
          I 569 Nr. 7 (ff. vet. de pact. l. si tibi) zit. gl. zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.2.14.17">D. 2, 14, 17</ref>
                  </note>. das dem
         Schenker die Haftung für Eviktion nur im Falle der Arglist auferlegt. </p>
                <p> Die Veräußerung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögens ist nichtig, die des
         gegenwärtigen allein aber "uß redlichen Ursachen .. . und mit unser erkantnus" zulässig
         (9). Dies entspricht schon längerer städtischer Praxis, denn die Einträge über solche
         Vermögensübertragungen finden sich seit 1497 hin und wieder in den Ratsprotokollen. </p>
                <p> Die Wormser Reformation<note n="N.3.374">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.2.3">IV 2, 3 letzter Abs.</ref>

                  </note> bestimmt, daß sowohl eine Schenkung des ganzen gegenwärtigen und künftigen
         Vermögens zusammen wie auch des ganzen gegenwärtigen Vermögens allein unzulässig sei. Das
         Stadtrecht hält sich dagegen an die herrschende gemeinrechtliche Lehre, nach welcher
         Schenkung des gegenwärtigen Vermögens zulässig, Schenkung des gegenwärtigen und zukünftigen
         zusammen aber als Umgehungsgeschäft, das praktisch zu einem nicht zulässigen Erbvertrage
         führe, unzulässig war.<note
                    n="3.375" place="foot"> Str.; vgl. <ref
                      n="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22199251_00000143%22" type="href">Savigny
           IV § 159 S. 135ff.</ref> bei Anm. 9.</note>
                </p>

                <p> Auch Zasius hält nur die Schenkung des ganzen gegenwärtigen und künftigen Vermögens
         zusammen für nichtig:<note n="N.3.376"> III 2 c. 354 Nr. 52 f. (ff. nov. de verb. obl. cap.
          III).</note>
                </p>
                <p> "Si quis donaret omnia sua bona praesentia et futura, ista donatio non valeret... quia
         per eam tollitur libera facultas testandi per indirectum ... Idem est si donaret aliquis
         hereditatem suam, quia in hereditate complectuntur omnia bona praesentia et futura ..."
         Aber: </p>
                <p> "Haec conclusio limitatur, si aliquis donaret omnia sua bona simpliciter ... quia
         intellegitur remisse de bonis praesentibus et non de futuris ... ista donatio valuit, si
         non esset in fraudem creditorum, quia non tollitur libera facultas testandi." </p>

                <p> Ausnahmsweise kann nach Bartolus auch das gegenwärtige und künftige Vermögen als pia
         causa verschenkt werden. Dies bestreitet Zasius.<note
                      n="N.3.377"> "quia propter piam
          causam non (debemus) quicquam moliri quod sit contra bonos mores; dominus hoc non vult
          quod propter ecclesiam transgrediantur" (gg. Bart, zu <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.3.30">C. 2, 3, 30</ref>).</note>
                  <pb n="101" xml:id="S.101"/>
                </p>

                <p> Im römischen Recht selbst waren anscheinend beide Formen der Schenkung zulässig.
         Schenkung eines Vermögens bedeutete aber keine Universalsukzession, sondern die
         Vermögensstücke mußten einzeln übertragen werden. Die Gläubiger des Schenkers konnten sich
         weiterhin an diesen halten, der nun seinerseits vom Beschenkten Bezahlung seiner Schulden
         verlangen konnte;<note n="N.3.378">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.5.29">D. 39, 5, 29</ref>.</note> denn
         als Geschenk galt nur "quod superest deducto aere alieno".<note n="N.3.379">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.23.7.72">D. 23, 7, 72 pr</ref>.</note>.
         Das Stadtrecht sagt hierüber nichts; in der Praxis wird man aber nach diesen Regeln
         verfahren sein. Geschäften in fraudem creditorum ist in <ref
                    target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9">Tit. II, 9</ref> (vgl. <ref target="#P.78">§ 78</ref>)
         vorgebeugt. </p>

                <p> Nur die Schenkung "todes oder wallfahrt halben" kann (entgegen Abs. 1) entweder gleich
         gegeben werden oder erst später. Tritt die Bedingung (Tod des Schenkers auf der Wallfahrt
         oder in sonstiger Gefahr) nicht ein, ?so ist die gab ab und nichtig" (10). Hier findet sich
         keine Abweichung vom römischen<note n="N.3.380">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.6.2">D. 39, 6, 2 ff.</ref>
                  </note> und gemeinen<note
                      n="N.3.381"> Vgl. Zasius I 747 Nr. 4 (ff. vet. si cert. pet. l.
          non omnis), auch Paul, de Castro zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.24.1.20">D. 24, 1, 20</ref>.</note> Recht.
        </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.77">
              <head>§ 77. Pfandrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8">II, 8</ref>)</p>
              <div xml:id="P.77.1">
                <head>I. Faustpfand und Grundpfandrecht</head>

                <p> Das Stadtrecht hat sich in den beiden wichtigsten Bestimmungen dieses Titels an das
         deutsche Recht gehalten: Die Mobiliarhypothek wird abgelehnt. Fahrende Pfänder muß ?ein
         yeder in sin gewaltsam nemen und an sin nagel henken" (1).<note n="N.3.382"> Für
          Weiterverpfändung vgl. unter II zu Abs. 7.</note> Die Verpfändung von Grundstücken muß im
         Gerichtsbuch eingeschrieben werden, "will er aber ein zins uff das ligend guot schlahen",
         muß öffentliche Fertigung vorgenommen werden (4). </p>

                <p> Die römisch-rechtliche Formlosigkeit der Pfandrechtsbegründung war dem deutschen Denken
         fremd. Im Justinianischen Recht sind pignus und hypotheca zu einem Rechtsinstitut vereinigt
         worden. Die rechtsgeschäftliche Einräumung des Pfandrechts erfolgte nuda conventione.<note n="N.3.383">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.1">D. 13, 7, 1</ref>.</note> In den
         Quellen wird daher auf eine reinliche Unterscheidung zwischen pignus und hypotheca kaum
         Wert gelegt.<note
                      n="N.3.384"> Z.B. <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.1.5.1">D. 20, 1, 5 § 1</ref>; vgl. Kreller
          S. 228.</note> Jedoch wird in der Theorie seit den Postglossatoren die Unterscheidung
         wieder genau genommen.<note
                    n="3.385" place="foot"> Vgl. <ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS34">Coing S. 34</ref>; Zasius IV 1 c. 164 Nr. 62 f. (Inst, de act. § actionum), wo die
          Unterschiede an Hand der hypothecariae und pignoratitiae actiones sehr ausführlich
          abgehandelt werden. Unter Berufung auf Angel. Aretinus zu <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.13.18">C. 8, 13, 18</ref>; Bartolus § tertii in
          prooem. Dig.; gl. zu <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.2.37.1">C. 2, 37,
           1</ref>.</note> Den Gesetzgebern der Partikularrechte bot sich daher die reine Form des
          <pb
                    n="102"
                    xml:id="S.102"/> pignus als eine Rechtsfigur an, die den soziologischen
         Notwendigkeiten entsprach und zugleich am besten mit deutsch-rechtlichen Formen
          harmonierte.<note
                      n="N.3.386"> Über die deutschrechtliche Entwicklung des Mobiliar- und
          Immobiliarpfandrechts vgl. Planitz PrR S. 112 f.; für Grundpfand Planitz GPf S. 128 ff.,
          147 ff.; ferner vgl. oben zu Tit. I, 13 und 14 (<ref
                      target="#P.68">§§ 68</ref> und <ref target="#P.69">69</ref>).</note> Noch mehr mußte auf dem Gebiet der Immobiliarverpfändung
         ein Beharren beim deutschen Recht nottun. Die Rezeption konnte diese deutsch-rechtlichen
         Grundsätze daher nur teilweise zurückdrängen. </p>

                <p> Einen bezeichnenden Kontrast zum Stadtrecht, das sich diesen Gedanken nicht verschlossen
         hat, bietet die Wormser Reformation. Sie öffnet sich dem deutschen Recht nur bei den Regeln
         über unpfändbare Sachen<note n="N.3.387">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=7.4">Tit. VII 4</ref>.</note> und über Versteigerung der
          Pfandsachen.<note n="N.3.388">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=11.4">Tit. XI 4</ref>.</note> Im übrigen gibt sie
         keinerlei Vorschriften über die Pfandrechtsbestellung und ignoriert den Unterschied
         zwischen Faustpfand und Hypothek ebenso wie die römischen Quellen.<note
                    n="3.389" place="foot"> Ebenso Nürnberg; vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g031.gif">Neuschüz S.
           31</ref>.</note>
                </p>

                <p> Die Frankfurter Reformation Fichards geht nicht so weit. Sie unterscheidet vielmehr
         zwischen dem Pfandrecht an beweglichen Sachen durch Besitzübertragung<note n="N.3.390">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS34">Coing S. 34</ref>.</note> und der Fahrnishypothek, deren
         Bestellung wenigstens einen gerichtlich insinuierten Pfandbrief erfordert.<note n="N.3.391">
                    <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS36">Coing S. 36</ref>; ebenso Frankfurt 1509 (<ref n="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509&amp;fs=31.4">31 Abs. 4</ref>); vgl. Rabe S. 59 für Lüneburg.</note>
                </p>

                <p> Letzteres scheint übrigens auch in Freiburg vor Erlaß des Stadtrechts möglich gewesen zu
         sein, wie sich aus der Formulierung des Absatz 1 ergibt, welcher von ?verschribung"
          spricht.<note
                      n="N.3.392"> "... dann tuot ers nit" (das Pfand in seine Gewalt zu nehmen)
          "...ob dann ander gloubiger infielen und solche underpfand ouch fröneten, so mag der erst
          pfandherr sich solcher insatzung halb, er hab ein verschribung oder nit, nit behelfen
          ...", vielmehr erfolgt ohne Rücksicht auf sein früheres Pfandrecht Zwangsvollstreckung
          nach Maßgabe des <ref
                    target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=1.14">Tit. I, 14</ref>.</note> Das
         Stadtrecht selbst schließt sich aber wieder ganz dem deutschen Recht an.<note n="N.3.393">
          Für Weiterverpfändung vgl. Abs. 7.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.77.2">
                <head>II. Restliche Vorschriften</head>

                <p> Absatz 2 ("gegebne farende pfand sol der pfandherr nit pruchen") entspricht dem
         römischen Recht.<note n="N.3.394">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.47.2.55">D. 47, 2, 55 pr.</ref>; <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#4.1.6">I. 4, 1, 6</ref>.</note> Die antichresis tacita<note n="N.3.395">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.2.8">D. 20, 2, 8</ref>; vgl. Rabe S.
          61.</note> ist nicht übernommen. Die Vorschrift harmoniert insoweit aber auch mit dem
         deutschen Recht.<note
                      n="N.3.396"> Gierke II S. 957; vgl. <ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS35">Coing S.
           35</ref>.</note>
                </p>
                <p> Der Gedanke des pactum antichreticum<note n="N.3.397">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.1.11.1">D. 20, 1, 11 § 1</ref>; <ref
                    n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.4.32.7">C. 4, 32, 7</ref>.</note> ist aufgenommen,
         aber in unrömischer Weise verarbeitet: Die gezogenen Nutzungen dienen zur <pb
                    n="103"
                    xml:id="S.103"/> Amortisation der Schuldsumme (3), während im römischen Recht die
         Fruchtziehung an Stelle der Zinsen vereinbart wird. Die Abweichung beruht auf der
         Vorstellung vom verbotenen Zinsnehmen.<note
                      n="N.3.398"> Vgl. <ref target="#P.2.1.4">oben
           II, 1 Abs. 4</ref> (<ref target="#P.70">§ 70</ref>).</note>
                </p>
                <p> Auch der Pfandbesitzer braucht die Sache nur zu behüten ?Wie sin eigen gut" (5).<note
                    n="N.3.399"> Vgl. oben II, 2 (§ 71).</note> Dieser vom römischen Recht abweichende
         Haftungsmaßstab <note
                      n="N.3.400"> Dort bis c. levis. <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.13.1">D. 13, 7, 13 § 1</ref>; für
          Frankfurt und gemeines Recht vgl. <ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS35">Coing S. 35</ref>; <ref n="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.2">Worms V 3, 2 Abs. 6</ref>: "getreuer Fleiß" (c.
          levis).</note> gehört zur haftungsbeschränkenden Tendenz des Stadtrechts. </p>

                <p> Zasius läßt in den opera beim pignus conventionale für culpa levis haften, beim pignus
         praetorium jedoch nur für culpa lata.<note
                      n="N.3.401"> III 162 Nr. 2 f. (ff. nov. de damno
          inf. l. quid de cred. § si quis damni). Anders wieder beim pignus pro causa damni infecti.
          Unter Berufung auf Bartolus und Paul. de Castro zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.39.2.13.11">D. 39, 2, 13 § 11</ref>.</note>
                </p>

                <p> Daß die Gefahr für den Untergang der Pfandsache vom Verpfänder getragen wird (6),
         entspricht ebenfalls dem römischen und gemeinen Recht. Nach älterem deutschen Recht haftet
         der Pfandbesitzer dagegen auch für casus. Nur beim zufälligen Untergang "essender Pfänder"
         gab es einen Ausgleich zwischen der Forderung des Pfandgläubigers und dem
         Rückforderungsanspruch des Verpfänders.<note n="N.3.402"> So Sachsenspiegel III 5 §§ 4 und
          5.</note>
                </p>

                <p> Im Interesse der Publizität ist eine Weiterverpfändung nur mit Anzeige der bestehenden
         Erstverpfändung zulässig. Die Zuwiderhandlung wird mit Strafe bedroht (7). Auch dies
         entspricht den mittelalterlichen Rechtsgepflogenheiten.<note
                      n="N.3.403"> Ähnlich Frankfurt
           (<ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS35">Coing S. 35</ref>).</note>
                </p>

                <p> Ebenso wird unter diesem Gesichtspunkt der römische Gedanke aufgenommen, daß
         gleichzeitig bestellte Pfandrechte gleichberechtigt sind<note n="N.3.404">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.4.11">D. 20, 4, 11 pr.</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.17.3">C. 8, 17, 3</ref> (prior tempore potior
          iure).</note>
                  <note n="3.405" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.1.10">D. 20, 1, 10</ref>.</note> (8).
         Der Grundsatz "possidentis meliorem esse condicionem" fällt dabei weg, da er bei der streng
         durchgeführten Publizität nicht mehr interessant ist. Die Weiterverpfändung mit Pfandbrief
         und Anzeige steht hinsichtlich ihrer Publizität der Erstverpfändung durch Übergabe gleich. </p>

                <p> Das Wormser Recht, das die Pfandbestellung ganz gemeinrechtlich regelt und zwischen
         Faustpfand und Grundpfand nicht unterscheidet,<note
                    n="N.3.406"> Kunkel Anm. 104 zu
          Worms.</note> kennt aber ebenfalls die Weiterverpfändung mit Anzeige.<note n="N.3.407">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.2.12">V 3, 2 Abs. 12</ref>.</note>
                </p>

                <p> Auch die Herausgabepflicht des Pfandbesitzers nach Tilgung der Schuld (9/10) sowie sein
         Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen (11) sind römisch.<note n="N.3.408">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.8.5">D. 13, 7, 8 § 5</ref>.</note>
         Jedoch haftet der Pfandbesitzer entgegen den Quellen <note n="N.3.409">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.13.7.9.3">D. 13, 7, 9 §§ 3 ff.</ref>; l.
          11; l. 13 §§ 1 und 14.</note> nach Tilgung seiner Forderung auch für zufälligen Untergang
         der Pfandsache. Diese Auffassung wird aber auch in einem Teil der späteren <pb
                    n="104" xml:id="S.104"/> gemeinrechtlichen Literatur vertreten.<note n="3.410"
                      place="foot"> Z.B.
          Wesenbeck S. 402 Nr. 7 (zu <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.7">D. 18,
           7</ref>). a.A. Heineccius S. 394 § 129 Nr. 2.</note> Begründung: "... creditor ad
         restituendum obligatur, quae obligatio separata est a pignoris iure." Nämlich: "Dolum enim
         et culpam creditor praestare debet, idem custodiam, proponendum ut in commodato." Dies
         deswegen, weil beim Commodat "eius gratia contrahitur, ita creditor, cuius potissimum causa
         pignus constituitur", auch wie ein Entleiher haften müsse.<note
                    n="N.3.411"> So Wesenbeck
          a.a.O.</note> Auch das Stadtrecht läßt ja den Entleiher — entgegen dem sonstigen
         Haftungsschema — für "allen flyß" haften<note
                      n="N.3.412"> Vgl. <ref target="#P.71.1">oben § 71 I</ref>.</note> und nähert sich — wenigstens bei dem Einstehen für
         Erfüllungsgehilfen — der custodia. Der Gedankengang wird also ähnlich gewesen sein wie
         in der späteren Literatur. </p>

                <p> Möglicherweise erklärt sich auch aus solchen Gedankengängen das scheinbare
         Mißverständnis von <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.4.24.5">C. 4, 24, 5</ref>
         und 6 in der Wormser Reformation (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.2">V 3, 2 Abs.
          6</ref>), die den Pfandgläubiger für "getruwen fleiß" haften läßt und im selben Atemzuge
         sagt, daß er auch "schuldig" wird um "interesse", wenn das Pfand "durch unglücklich Zufall
         geschedigt" wird, obwohl nach den Quellen für casus fortuitus gerade nicht gehaftet werden
          soll.<note n="N.3.413"> S. Azonis fo. 334 f. Nr. 18.</note> Freilich wäre dann immer noch
         die Wormser Formulierung verunglückt. </p>

                <p> Gemäß dem deutschen Recht wird als Verwertungsform der öffentliche Pfandverkauf
          vorgeschrieben<note
                      n="N.3.414"> Vgl. <ref
                    target="#P.68">oben § 68</ref>.</note> und
         gemäß dem Quellenstand seit Konstantin auch die vertragliche Vereinbarung des
         Verfallpfandes verboten (13.)<note n="N.3.415"> Zasius III 2 c. 553 Nr. 13 (ff. nov. de
          verb. obl. l. qui Romae).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.77.3">
                <head>III. Gesetzliche Pfandrechte</head>

                <p> Die Liste der gesetzlichen Pfandrechte (14-20) entspricht bis auf eine Abweichung, die
         schon angedeutet wurde,<note
                      n="N.3.416"> Vgl. <ref target="#P.72.1">§ 72 I</ref> und <ref
                    target="#P.74.1.1">§ 74 I a</ref> und b.</note> dem gemeinen Recht.<note
                    n="N.3.417">
          Zasius IV 61 ff. Nr. 6, 10, 12?14, 25 und 26 (Inst. de act. § Item Serviana).</note> Das
         gesetzliche Pfandrecht des Verpächters nämlich (16) erstreckt sich, ebenso wie das des
         Vermieters, auch auf die eingebrachten Sachen des Pächters und nicht nur auf die Früchte.
         Nach römischem Recht erfaßt es die invecta et illata des Pächters nicht.<note
                    n="3.418" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.20.2.4">D. 20, 2, 4 pr.</ref> und § 7;
          vgl. Jörs-Kunkel S. 159.</note> Das Stadtrecht gleicht auch hier — wie oben
         hinsichtlich der Haftung — die Pacht an die Miete an. </p>
                <p> Das entspricht ganz der Ansicht von Zasius,<note
                      n="N.3.419">IV 1 c. 63 Nr. 15f. (Inst.
          de act. § item Serviana) unter Berufung auf Jacob. de Raven., Nic. de Neapol., Cynus,
          Baldus, gegen gl., alle zu <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.4.9.1.8">D. 4,
           9, 1 § 8</ref>.</note> der sagt: <pb
                    n="105" xml:id="S.105"/>
                </p>
                <p> "Stat ergo conclusio firma et indubita, quod partiarii nedum coloni bona invecta et
         illata obligantur domino fundi sicut res inquilini ..." </p>
                <p> Nur mit folgendem kleinen Unterschied: </p>

                <p> "Nam ea, quae invehuntur vel inferuntur per colonos rusticos in praedia rustica,
         obligata sunt domino fundi, si dominus sciat quae sint ista bona. Caeterum inquilini bona
         invecta et illata domino tacite obligantur, sive sciat sive nesciat, quae sint ea
          bona."<note n="N.3.420"> Das sollten besonders beachten "scholares, qui sunt inquilini,
          conductores aedium, quicquid inferunt et invehunt est et pro pensione et deterioratione
          affectum et obligatum".</note>
                </p>
                <p> Dies unter Berufung auf die Glosse.<note n="N.3.421"> Coloni zu <ref n="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#4.6.7">I. 4, 6, § 7</ref>.</note> Sie mache diese Unterscheidung, "quia sancta rusticitas nihil
         habet occultum, omnia habet palam", während die Städter ihre Sachen zu verstecken pflegten,
         weil sie weder für zu arm noch für zu reich gehalten werden wollten, außerdem oft "homines
         versuti" seien. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.78">
              <head>§ 78. Veräußerungs- und Verfügungsbeschränkungen</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9">II, 9</ref>)</p>
              <div xml:id="P.78.1">
                <head>I. Vorrede</head>

                <p> Der Titel beginnt mit einer für das Stadtrecht ungewöhnlich umständlichen "Vorred",
         welche die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften mit den Interessen des "gemeinen guots"
         und des Landesherrn motiviert. Daß dies besonders auf die hier folgenden
         Verfügungsbeschränkungen zuungunsten Stadtfremder abstellt, die man vor der Regierung
         rechtfertigen wollte, bemerkt wohl zutreffend Kunkel.<note
                    n="N.3.422"> Anm. 21.</note>
         Dabei kann als recht wahrscheinlich angenommen werden, daß gerade diese Vorschriften keine
         völligen Neuerungen sind, sondern auf älteren städtischen Privilegien und Übungen beruhen.
         Auch diese Stelle macht die Annahme von Teilpublikationen<note
                      n="N.3.423"> Vgl. <ref n="#P.67.2">vorn § 67 II</ref> (Ti. I, 11).</note> nicht wahrscheinlicher. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.78.2">
                <head>II. Geschäfte Minderjähriger</head>

                <p> Vogtbare Personen haben "on wissen und willen irer vögt" keine Macht, über ihr Vermögen
         zu verfügen (1).<note
                      n="N.3.424"> Über die Gleichstellung von tutela und cura vgl. <ref
                    target="#P.79">§ 79</ref>.</note> Im Alter von 20 bis 22 Jahren dürfen junge Leute, die
         "ir schicklicheit halb nit bevögtet weren",<note
                      n="N.3.425"> Vgl. <ref
                    target="#P.79.2">§
           79 Abs. 2</ref> (fakultative Bevormundung).</note> ohne Genehmigung des Rats Geschäfte
         über liegende Güter und bedeutende Mobiliarwerte nicht vornehmen (2).<note n="N.3.426">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.101">D. 45, 1, 101</ref>; zum Anefang
          vgl. <ref
                    n="#P.73.2">oben § 73 II</ref>.</note> Ebenso sind Kinder unter väterlicher
         Gewalt in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (3). Dementsprechend haftet auch der Vater
         nicht, wenn er nicht zugestimmt <pb
                    n="106"
                    xml:id="S.106"/> hat (4). Die väterliche Gewalt
         endet mit der Begründung "eigner huß-haltung, füer und rauch", was deutschrechtlichen
         Anschauungen entspricht.<note
                      n="N.3.427"> Ebenso Frankfurt (<ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS11">Coing S. 11</ref>); vgl. Rabe S. 42.</note>
                </p>

                <p> Die "potestas" des römischen Rechts bezeichnet nur einseitig das Recht eines
         Herrschaftsberechtigten (z.B.des paterfamilias), während die deutschrechtliche munt als
         Schutzverhältnis aufgefaßt ist und Schutzpflichten mit sich bringt. Das römische Recht geht
         ursprünglich von der unitas personarum der Hauskinder mit dem pater familias aus<note n="N.3.428">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#3.19.4">I. 3, 19, 4</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.26.11.1">C. 6, 26, 11 § 1</ref>.</note> und
         spricht demzufolge den "sui" die Vermögensfähigkeit überhaupt ab.<note
                    n="N.3.429"> Gai II
          87.</note> Dieser Grundsatz wurde auch durch die Einrichtung des peculium<note
                    n="3.430" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.15.1.7.1">D. 15, 1, 7 § 1</ref>; 1.
          8.</note> nicht aufgehoben, sondern nur durchbrochen. Das deutsche Recht geht dagegen von
         der Vermögensfähigkeit des Hauskindes aus und unterwirft dieses Vermögen der Verwaltung und
         Nutznießung des Vaters. Mit der Rezeption dringt in den deutschen Raum die Unterscheidung
         zwischen unfreiem<note
                    n="N.3.431"> Peculium adventicium regulare.</note> und freiem
          Kindesvermögen<note
                      n="N.3.432"> Peculium castrense (<ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.14.6.2">D. l4, 6, 2</ref>), quasi castrense
          und irregulare.</note> ein. An ersterem hat der Vater während der Dauer seiner väterlichen
         Gewalt Verwaltung und Nutznießung. Am freien Kindesvermögen hat er diese Rechte nicht, er
         verwaltet es nur bis zur Volljährigkeit der Kinder als gesetzlicher Vertreter wie ein
         Vormund. Andererseits können nach römischem Recht mündige Hauskinder selbständig
         verpflichtungsfähig sein, während sie das nach deutschem Recht ohne Zustimmung des Vaters
         nicht sind. </p>
                <p> Das gemeine Recht übernahm die römischen Lehren. Im Stadtrecht ist aber das deutsche
         Recht beibehalten. </p>

                <p> Die Formulierung des Abs. 3 ("... ichts zeverthuon mit spil luder oder andern unvertigen
         sachen ...") geht auf das ältere Stadtrecht zurück. Schon in der Handfeste<note
                      n="N.3.433"> Schreiber I S. 11; Keutgen S. 123 Nr. 46 (12. Jahrhundert); vgl. Meyer, Entw. S. 66 und
           <ref target="#P.73.2">oben § 73 II</ref>.</note> heißt es: </p>
                <p> "Puer sub patris vel matris constitutus imperio. quamdiu sui iuris non est. nihil de
         rebus suis per ludum vel aliquo potest modo expendere. si autem fecerit. patri vel matri
         reddendum est de iure, et si quis mutuum sibi dederit. de iure sibi numquam persolvetur." </p>

                <p> Die Haftung des Vaters für Schulden des Sohnes aus einem von diesem betriebenen Geschäft
         (5) beruht auf der actio institoria.<note
                    n="N.3.434"> So auch Kunkel Anm. 21.</note> Diese
         gibt aber nur Ansprüche gegen den Prinzipal, der in seinem Geschäft Gewaltunterworfene als
         Geschäftsleiter anstellt.<note
                    n="3.435"
                    place="foot"> Jörs-Kunkel S. 268.</note> Das
         Stadtrecht entwickelt diesen Gedanken selbständig weiter. <pb
                    n="107" xml:id="S.107"/>
                </p>

                <p> Verboten ist das Kontrahieren zwischen Vater und Hauskind (6), desgleichen zwischen
         Hauskindern untereinander (7), soweit die obervormundschaftliche Genehmigung<note
                      n="N.3.436"> Vgl. unten <ref
                    target="#P.79">§ 79</ref>.</note> des Stadtrats nicht
         vorliegt. Dem liegt der deutschrechtliche Gedanke der Verwaltung des Vaters am
         Kindesvermögen zugrunde.<note
                    n="3.437" place="foot"> Mit der Möglichkeit des
          Interessenkonflikts!</note>
                  <note
                      n="N.3.438"> Über Rückforderung des aus solchen unwirksamen Kontrakten an den Mündel
          geleisteten vgl. <ref
                    target="#P.79">§ 79 Abs. 29</ref>.</note> Für die Rechtsgeschäfte
         zwischen Vater und Sohn entspricht dies jedoch auch der gemeinrechtlichen Anschauung<note
                      n="N.3.439"> Dazu und für Frankfurt <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS11">Coing S.
          11</ref>.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.78.3">
                <head>III. Cura mulierum</head>
                <p> Die Frauen sind mit einem Verbot der Interzession zugunsten ihrer Ehemänner belegt (8).
         Nur in diesem Umfang ist das Senatusconsultum Velleianum aufgenommen. Zur Entwicklung ist
         im einzelnen anzumerken: </p>

                <p> Augustus und Claudius verboten in Edikten zunächst die Interzession der Ehefrau für
         ihren Mann. Das Sc. Velleianum (46 n. Chr.) verbot Interzessionen von Frauen überhaupt. Die
         Interzession war jedoch nicht schlechthin nichtig, sondern nur mit einer exceptio
         entkräftbar. Erst Justinian führte völlige Nichtigkeit ein, wenn der Vertrag nicht
         öffentlich beurkundet wurde, und hob später auch diese Möglichkeit noch auf.<note n="N.3.440">
                    <ref target="/#ciciv_n.134">Nov. 134</ref> und <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.4.29.1.22">C. 4, 29, 1 § 22</ref> auth. "si qua
          mulier."</note> Das gemeine Recht neigte dazu, eine Interzession zuzulassen, wenn die Frau
         auf die Rechtswohltat des Sc. Velleianum eidlich oder urkundlich verzichtete.<note n="N.3.441"> Stobbe PrR III S. 378 ff. mit Nachweisen.</note>
                </p>

                <p> Frauen dürfen über liegende Güter und bedeutende Stücke ihrer fahrenden Habe nicht ohne
         die Verwilligung ihres Vogtes verfügen; auch die Genehmigung des Ehemannes genügt in
         solchen Fällen nicht (9).<note
                      n="N.3.442"> Über letzteres vgl. zum ehelichen Güterrecht
           (<ref target="#P.81">§ 81</ref>).</note>
                </p>
                <p> Das allgemeine Wiedererstarken der Geschlechtsvormundschaft im 16. Jahrhundert<note n="N.3.443"> Hübner S. 77ff.</note> ist also auch im Stadtrecht zu bemerken. Es mag wohl
         durch die gemeinrechtliche Weitergeltung des Sc. Velleianum erleichtert worden sein. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.78.4">
                <head>IV. Verfügungsbeschränkungen im öffentlichen Interesse</head>

                <p> Die Verfügungsbeschränkungen zuungunsten Stadtfremder und die Vorschriften zum Schutze
         des "gemeinen guots" werden in diesem Titel noch weiter ausgebaut. Nachdem bereits das
         Revokationsrecht der Erben in einer den städtischen Interessen dienenden Weise modifiziert
          wurde,<note
                      n="N.3.444"> Vgl. <ref
                    target="#P.73.1">oben § 73 I</ref> zu Tit. II 4 Abs. 3
          und 4.</note> ist hier in Anlehnung an altes städtisches Herkommen bestimmt, daß alle <pb
                    n="108"
                    xml:id="S.108"/> Liegenschaften im Stadtgebiet der Stadt "ewiglich verfangen" sein
         sollen und jede Veräußerung an Stadtfremde verboten ist (11). Zuwiderhandlung wird
         bestraft. Im Text wird stark auf das alte Stadtrecht abgehoben ("das ein yeder burger einer
         yetlichen besitzung genoß sye"; vergleiche auch den Ausdruck "verfangen"). In der
          Handfeste<note
                      n="N.3.445"> Schreiber I S. 9; vgl. Keutgen S. 122 Nr. 38 (12.
          Jahrhundert); zur eigentlichen Verfangenschaft vgl. <ref target="#P.81.3">oben § 81
           III</ref>.</note> heißt es nämlich: </p>
                <p> "Omnis burgensis huius civitatis est genoz possessionis cuiuslibet."<note n="N.3.446">
          Freilich ist dort etwas anderes, nämlich Ausschluß fremder Gerechtsame, gemeint.</note>
                </p>
                <p> Dem Gedankengang des Stadtrechts liegen die deutschen Retraktsrechte zugrunde. </p>

                <p> Wird entgegen diesem Verbot oder im Wege des gesetzlichen Erbganges ein Auswärtiger
         Eigentümer von Grundstücken in der Stadt, "dero mögen si nit genoß sin die zuo behalten".
         Sie sind vielmehr verpflichtet, diese Güter binnen zweier Jahre an eingesessene Bürger zu
         verkaufen, widrigenfalls der Verkauf zwangsweise durch die Obrigkeit erfolgt (12). Die
         deutschrechtliche Marklosung (retractus ex iure incolatus)<note
                    n="N.3.447"> Hübner S. 428;
          vgl. Rabe S. 44, 49f.</note> ist also — wenn auch modifiziert — beibehalten worden.
         Die Rezeption hat diese deutschen Rechtsvorstellungen keineswegs allgemein verdrängen
          können,<note
                    n="N.3.448"> Hübner S. 424.</note> obwohl die gemeinrechtliche Lehre sie für
         verboten hielt.<note
                      n="N.3.449"> Vgl. <ref target="#P.74">oben zu § 74</ref>; dort auch
          zur Frankfurter Reformation.</note>
                </p>

                <p> Eine testamentarische Verschaffung von Grundstücken an Stadtfremde (auch Verschenkung
         und Vergabung) ist null und nichtig. Hier tritt stattdessen gesetzliche Erbfolge (contra
         tabulas) ein (Tit. III 5 Abs. II).<note
                      n="N.3.450"> "als ob er dhein testament oder
          Ordnung gemacht." Vgl. dazu <ref
                      target="#P.83.11">unten § 83 IX</ref>: Die Vorschrift ist
          systemwidrig, und die Redaktion ist in Zusammenhang mit <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5.20">III 5 Abs. 20</ref> und 21 nicht
          widerspruchsfrei.</note> Wieder werden die Gedanken der Marklosung mit denen des
         Erbenretraktes verbunden. </p>

                <p> Das Verbot der Zession aller Forderungen ohne die Genehmigung des Rates (13) geht über
         das sonst in der Praxis Übliche weit hinaus.<note n="N.3.451"> Zu den üblichen
          Zessionsverboten vgl. Arndts S. 523; Hübner S. 567; Gierke I S. 440 ff. und III S. 198 ff.
          — Bei Abs. 14 handelt es sich um ein Stück spätmittelalterlichen Konkursrechts. Vgl.
          dazu Conrad I S. 509; Stobbe, Konkursprozeß S. 19; Alfred Schultze in SZ (GA) 41 S.
          23.</note>
                </p>

                <p> Das weitere Verbot der Verfügung über Sachen und Rechte, deren Inhaber Schuldner der
         Stadt oder überschuldet sind (14), kann noch eher in der gemeinrechtlichen Anschauung von
         der Unzulässigkeit der Geschäfte in fraudem creditorum einen Anhaltspunkt finden; die
         zwangsweise Einziehung verbotswidrig veräußerter Sachen und der zwangsweise Verkauf durch
         die öffentliche Hand oder die sonst betroffenen Gläubiger werden angeordnet.<note n="N.3.451"> Zu den üblichen Zessionsverboten vgl. Arndts S. 523; Hübner S. 567; Gierke I
          S. 440 ff. und III S. 198 ff. — Bei Abs. 14 handelt es sich um ein Stück
          spätmittelalterlichen Konkursrechts. Vgl. dazu Conrad I S. 509; Stobbe, Konkursprozeß S.
          19; Alfred Schultze in SZ (GA) 41 S. 23.</note>
                </p>
                <p>
                  <pb n="109"
                    xml:id="S.109"/> Im Freiburger Stadtrecht greift die öffentliche Hand so stark
         in den privaten Rechtsverkehr ein, wie dies bei den anderen zeitgenössischen Reformationen
         kaum zu finden ist. Wie der Text zeigt, hat man denn auch gerade diese Gebote mit Blick auf
         die Landesherrschaf!: besonders ausführlich motiviert. Diese Vorschriften stützen sich zum
         Teil auf altes städtisches Herkommen, was auch in den Formulierungen besonders betont wird.
         Sie sind Ausdruck der strengen Geschlossenheit der mittelalterlichen Stadtgemeinde
         (Marktgemeinde) und dienen dem Schutze der geschlossenen Stadtwirtschaft.<note
                    n="N.3.452">
          Vgl. zu diesem Begriff ausführlich Bücher S. 405 ff. (410).</note> Das Interesse an ihnen
         war so stark, daß man sogar systematische Unstimmigkeiten zu anderen Vorschriften<note
                      n="N.3.453"> Vgl. dazu <ref target="#P.83.9">oben § 83 IX</ref> zu III 5 Abs. 20 und
          21.</note> in Kauf genommen hat. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.78.5">
                <head>V. Form der Liegenschaftsveräußerung und -belastung</head>
                <p> Für die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften ist — ganz nach deutschem Recht
         — die gerichtliche Fertigung und Eintragung in das Gerichtsbuch vorgeschrieben (15). </p>

                <p> Im älteren deutschen Recht geschieht die Übertragung eines Grundstückes durch einen
         formalen Akt (sala) auf dem Grundstück selbst. In dieser Form sind die dinglichen und
         obligatorischen Bestandteile des Veräußerungsgeschäfts verbunden. Daneben übernimmt das
         deutsche Recht aus dem römischen Vulgarrecht die Veräußerung mittels Übergabe einer
         Vertragsurkunde (traditio cartae) als "symbolischer Investitur". Die Lex Ripuaria führte
         eine gerichtliche Fertigung der Grundstücksübertragung ein (traditio cartae in mallo).
         Diese Form — ursprünglich wie die ältere römische Übertragungsform durch imaginaria
         vindicatio in der prozessualen Form der in iure cessio ausgestaltet<note
                      n="N.3.454">
          Allodialinvestitur. Stobbe PrR II 1 S. 376 Nr. 3. So noch Frankfurt (<ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS24">Coing S. 24</ref>).</note> — bildete sich in einen Akt der
         freiwilligen Gerichtsbarkeit um: Das Gericht beurkundete nur noch den Eigentumsübergang.
         Mit dem Aufblühen der Städte pflegte die Zuständigkeit dafür auf den Stadtrat überzugehen,
         der die Urkunden sammelte (Schreins-, Stadt- und Grundbücher). </p>

                <p> Das Stadtrecht bleibt bei der Fertigung vor Gericht stehen, entkleidet aber nach
         modernen Rechtsvorstellungen die Fertigung aller obligatorischen Bestandteile<note
                      n="N.3.455"> Vgl. <ref
                    target="#P.75.4">§ 75 IV</ref> (Ti. II, 6 zu Abs. 8).</note> und
         gestaltet sie als reines Verfügungsgeschäft aus. Die Fertigung ist reine Beurkundung in den
         Formen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<note
                    n="3.456" place="foot"> Stobbe PrR a.a.O. Nr.
          4.</note>
                </p>

                <p> Dagegen scheint vor dem Stadtrecht — wie in manchen anderen Partikularrechten nach
         der Rezeption<note
                    n="N.3.457"> Stobbe PrR II 1 S. 377 f. Nr. 1.</note> ? die gleichzeitige
         Insinuation des <pb
                    n="110"
                    xml:id="S.110"/> obligatorischen Geschäftes noch erforderlich
         und mit der eigentlichen Auflassung und Eigentumsübertragung verbunden gewesen zu sein.
         Denn der Rat ordnete im Jahre 1511<note n="N.3.458"> RPr 10 fo. 186 re. Abs. 2.</note> an: </p>
                <p> "Alle ligenden gutter In der statt fryburg Oberkeit gelegen sollen hinfüre nit annders
         dann offenbarlich, vor Schultheis und gericht verkofft und geverttigt werden. Wo und wie es
         annders geschieht so soll der kouff zu nichten sin unnd der köffer und verkouffer in eins
         rats straff ston." </p>

                <p> Dieselbe Form (hier freilich noch in Verbindung mit dem alten Halmwurf) zeigt die
         Wormser Reformation.<note n="N.3.459">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.1.1.1">V 1, 1 Abs. 1 a.E</ref>.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.3">
            <head>3. Kapitel. FAMILIEN- UND ERBRECHT</head>
            <div xml:id="P.79">
              <head>§ 79. Vormundschaft und Pflegschaft</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1">III, 1</ref>)</p>
              <div xml:id="P.79.1">
                <head>I. Vereinheitlichung von tutela und cura</head>

                <p> Der Hinweis auf die Abschaffung der Unterschiede zwischen tutela und cura (1) entspricht
         der einsetzenden gemeinrechtlichen Entwicklung. Die römische Unterscheidung, nach der
         gewaltfreie impuberes einen tutor erhalten mußten und puberes minores einen curator
         erhalten konnten<note n="N.,460"> Schmelzeisen S. 91.</note> ist späterhin durch die
         Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 abgeschafft worden. Damit wurden die puberes
         minores den unter Vormundschaft stehenden impuberes infantia maiores hinsichtlich ihrer
         Geschäftsfähigkeit gleichgestellt. Die Praxis dehnte dies auch auf die unter väterlicher
         Gewalt stehenden Minderjährigen aus. Alle über sieben Jahre alten minores waren
         erwerbsfähig, konnten aber bis zum 25. Lebensjahre nur mit vormundschaftlicher Genehmigung
         veräußern oder sich verpflichten. Beseitigt wurde damit auch der Unterschied zwischen der
         auetoritatis interpositio tutoris und dem consensus curatoris. Es genügte jetzt jede
         Genehmigung des Gewalthabers. </p>

                <p> Aber die anderen zeitgenössischen Reformationen haben doch die begriffliche
         Unterscheidung zwischen tutela und cura, obwohl praktisch bedeutungslos geworden,
          weitergeschleppt,<note
                      n="N.3.461"> So <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.11">Worms IV
           11</ref> (tutores) und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.15">IV, 1, 15</ref>
          (curatores). Ebenso Frankfurt (vgl. <ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS11">Coing S. 11</ref>,<ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS17">17 f.</ref>) und Nürnberg (18, 6 und 10; vgl. <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g057.gif">Neuschüz S. 57</ref>). Dazu Schmelzeisen a.a.O.</note>
         bezeichnend für die dogmatische Schwäche dieser Zeit.<note n="N.3.462">
                    <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS59">Coing S. 59</ref>
                  </note>
                  <pb n="111" xml:id="S.111"/>
                </p>

                <p> In seinen Vorlesungen macht auch Zasius der zeitgenössischen Lehre entsprechend noch
         Unterschiede zwischen tutela und cura, wenn er schreibt:<note
                    n="3.463" place="foot"> V 2
          c. 13 Nr. 25 (ff. nov. de verb. obl. l. stipulatio I § si quis ita).</note>
                </p>
                <p> "vos scitis quod curator non potest dari in testamento, quia non habet tantum favorem
         quantum tutor, et curator est minus dignus quam tutor ... hoc testamentum habet vitium ...
         curatorem dare est portio testamenti, sed non posset valere, non posset reponi hoc vitium
         quod saltem veniret tamquam tutor. Unde si dicerent heredes, si non potest esse curator,
         valeat saltem ut tutor: hoc fieri non potest." </p>

                <p> Dies freilich im Rahmen einer Kommentierung des römischen Rechts. An anderer Stelle
         trägt er dem Entwicklungszustand der Zeit bereits Rechnung.<note
                    n="3.464" place="foot">
          Vgl. die weiteren Zitate in diesem §.</note>
                </p>

                <p> Das Stadtrecht betont diese Gleichstellung von tutela und cura, obwohl seine Regelung im
         einzelnen noch anders ist als die der späteren Polizeiordnungen. In Übereinstimmung mit
         diesen ist das normale Alter für das Ende der Bevogtung zwar das 25. Lebensjahr (2), jedoch
         dauert die obligatorische Bevormundung (tutela) nur bis zum 20. Jahre.<note
                      n="N.3.465">
          Vgl. <ref
                    target="#P.78.2">§ 78 II</ref> zu II 9 Abs. 2.</note> Von da ab kann Befreiung
         für Minderjährige erteilt werden, die "so geschickt" sind, daß man "im Verwaltung sins
         guots vertruwen möcht".<note
                      n="N.3.466"> Ähnlich noch in der älteren Frankfurter Ref.
           (<ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS12">Coing S. 12</ref>).</note>
                  <note
                    n="N.3.467"> Freilich mit den Einschränkungen aus Tit. 119 Abs. 2.</note> Dies
         entspricht dem Rechtsbrauche vor den Polizeiordnungen und geht auf deutsches Recht zurück.
         Es war in den meisten Partikularrechten üblich, daß der Mündel seinen Vormund behielt, bis
         er zu seinen Tagen gekommen war, während die obligatorische Vormundschaft nur für
         Jugendliche galt, die noch binnen ihren Jahren waren.<note n="N.3.468"> Über die
          verschiedenen üblichen Altersgrenzen vgl. Kraut I S. 145.</note>
                </p>

                <p> Die Vormundschaft endet bei Verheiratung oder Klostereintritt des Mündels, jedoch tritt
         bei Söhnen wieder die fakultative Vormundschaft ein, wenn ihnen "hushaltung und Verwaltung
         sins guots noch nit zuo vertruwen wer" (3). Die Vorschrift geht auf den deutschrechtlichen
         Satz "Heirat macht mündig" zurück. Jedoch ist für Frauen diese Vorschrift unter dem
         Blickpunkt der Beschränkungen zu betrachten, die das deutsche eheliche Güterrecht ihnen
          auferlegt.<note
                      n="N.3.469"> Vgl. dazu <ref target="#P.81.1">§ 81 I</ref>.</note>
                </p>

                <p> Hier hat sich der Gedanke der Geschlechtsvormundschaft, der dem römischen Recht zwar
         auch bekannt war, dort aber mehr und mehr bis zur endlichen Bedeutungslosigkeit
         eingeschränkt wurde, stärker erhalten.<note
                      n="N.3.470"> Vgl. dazu ausführlich <ref target="#P.78.3">oben § 78 III</ref> und unten <ref target="#P.81.1">§ 81 I</ref> zu Abs.
          8 des Tit. III, 2.</note>
                  <pb n="112" xml:id="S.112"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.2">
                <head>II. Vormundschaft über Erwachsene</head>

                <p> Die Vormundschaft über Geisteskranke (4) ist dem deutschen und römischen Recht in
         gleicher Weise bekannt.<note
                    n="N.3.471"> Vgl. dazu Kraut II S. 191ff.</note> Jedoch sind
         nach römischem Recht Geisteskranke außer in lucidis intervallis<note n="N.3.472">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.60.6">C. 5, 60, 6</ref>
                  </note> völlig handlungsunfähig.<note n="N.3.473">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.9.2.5.2">D. 9, 2, 5 § 2</ref>.</note>
         Dagegen ist im Stadtrecht eine Gleichstellung mit den sonstigen unter Vormundschaft
         stehenden Personen erfolgt, die ihre Handlungsfähigkeit nicht aufhebt, sie ihnen aber
         andererseits auch in lucidis intervallis nicht als unbeschränkte zuerkennt. Diese Regelung
         findet sich mitunter auch in anderen Partikularrechten.<note
                    n="3.474" place="foot"> So
           <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.1">Worms IV 1, 1</ref> und <ref n="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.5"> 15</ref>
                  </note>
                </p>

                <p> Die weiter vorgeschriebene Vormundschaft über Stumme und Taube (6) entstammt dem
         römischen Recht. Auch hier ist jedoch vom römischen Recht, das bei der Pflegschaft über
         Stumme und Taube keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit statuierte,<note n="N.3.475">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.23.4">I. 1, 23, 4</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.1">D. 45, 1, 1 pr.</ref>
                  </note> im Sinne
         der Gleichstellung von Vormundschaft und Pflegschaft abgewichen. </p>

                <p> Voll dem römischen Recht entspricht wieder die Vormundschaft über "vertüger und güder"
          (5).<note
                    n="N.3.476"> Vertüger = Vertuer, güder = (Ver)geuder, Verschwender. Vgl. Dt.
          Rechtswörterbuch IV Sp. 626. Diese Art der Vormundschaft ist dem deutschen Recht im
          allgemeinen unbekannt; vgl. Kraut II S. 210 ff.</note> Der prodigus ist auch nach
         römischem Recht nur beschränkt geschäftsfähig<note n="N.3.477">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.10.1">D. 27, 10, 1</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.45.1.6">45, 1, 6</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.1.18">28, 1, 18 pr</ref>; Zasius III 2 c.
          94 Nr. 17.</note>
                </p>

                <p> Die freiwillige Altersvormundschaft (7) endlich ist ein deutschrechtlicher Gedanke. Auch
         der Sachsenspiegel<note n="N.3.478">
                    <ref target="/o:repat.ssp-tabelle#;1.42.1">I 42 § 1</ref>; vgl. Kraut I S. 19/20.</note> kennt sie: "Über
         sechczig jar so ist er boben sine tage kommen, als her Vormunden haben sal, ab her wil." </p>

                <p> Frauen ohne Ehemann stehen bei der Veräußerung ihrer liegenden Güter und beim Auftreten
         vor Gericht unter Vormundschaft (8). Der Absatz verweist im wesentlichen zurück auf <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.2">Ti. II, 9 Abs. 9</ref>
                  <note n="3.479" place="foot">
          Vgl. <ref target="#P.78.3">§ 78 III</ref>.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.3">
                <head>III. Väterliche Gewalt und Vormundschaft der Mutter</head>
                <p> Die väterliche Gewalt<note n="N.3.480"> Vgl. <ref
                    target="#P.78.2">§ 78 II</ref>.</note>
         wird noch im einzelnen dahin geregelt, daß der Vater "vollkommen Verwaltung" über das
         Kindesgut hat und von der Pflicht zur Rechnungslegung weitgehend<note
                      n="N.3.481"> Nämlich
          nach Maßgabe von Ti. III, 3 Abs. 17; vgl. <ref
                    target="#P.81">§ 81</ref>.</note> befreit
         ist. Die Pflicht trifft ihn nur hinsichtlich des Teiles des Kindesvermögens, der nicht von
         ihm oder der Mutter herrührt, eine Anlehnung an den römisch-rechtlichen <pb
                    n="113" xml:id="S.113"/> Dispositionsnießbrauch am unfreien Kindesvermögen<note n="N.3.482">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.61.8.4">C. 6, 61, 8 § 4</ref>; vgl. <ref
                    target="#P.78.11">§ 78 11</ref>.</note>. Es bleibt dem Vater weiter nur eine
         Inventarpflicht im Falle des Ablebens der Ehefrau, deren Sinn sich aus dem ehelichen
         Güterrecht und dem Pflichtteilsrecht der Kinder ergibt.<note
                      n="N.3.483"> Vgl. Ti. III, 3
           (<ref target="#P.81">§ 81</ref>).</note>
                </p>
                <p> Die Vormundschaft der Mutter (10) ist deutsch- und römisch-rechtlich.<note n="N.3.484">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.35.3">C. 5, 35, 3</ref> und <ref
                    target="/#ciciv_n.118.5">Nov. 118, 5</ref>.</note> Das deutsche Recht betont die
         elterliche Gewalt der Mutter neben der des Vaters stärker als das römische. In beiden
         Rechten ist aber die Mutter nicht tutor legitimus, sondern kann nur zum Vormund bestellt
         werden. Entsprechend werden ihr auch die Pflicht zur Rechnungslegung und die sonstigen
         Beschränkungen eines Vormundes<note n="N.3.485"> Im Unterschied zum Vater (Abs. 9).</note>
         auferlegt. Auch das deutsche Recht, das die Personensorge auf die Mutter übergehen läßt,
         hat ihr im allgemeinen nicht die volle väterliche Gewalt hinsichtlich der Sorge für das
         Vermögen der Kinder übertragen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.4">
                <head>IV. Berufung zur Vormundschaft</head>
                <note n="N.3.486"> Vgl. dazu Schmelzeisen S. 93 ff.</note>

                <p> Über die Berufung zur Vormundschaft und die Bestellung der Vormünder wird sehr
         ausführlich gehandelt. Eltern und Großeltern können testamentarisch Vormünder bestellen
         (11). Nehmen die Benannten an, sind sie zuzulassen, lehnen sie ab, steht es im amtlichen
         Ermessen, sie dennoch zu bestellen. Anderenfalls werden Vögte zunächst aus der Sippe, dann
         aus sonstigen "ehrbaren Personen" bestellt (12). Ausdrücklich wird bestimmt (12 a. E.), daß
         kein Verwandter ohne amtliche Bestallung die Vormundschaft antreten darf.<note
                      n="N.3.487">
          So auch <ref
                    n="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.3">Worms IV 1, 3</ref>.</note> Sind weder Eltern
         noch Verwandte vorhanden oder als Vormünder tauglich, so geschieht die Auswahl und
         Bestallung aus anderen Bürgern der Stadt von Amts wegen (15). Die Berufungsgründe sind
         schon im älteren Stadtrecht entsprechend geregelt. Die Handfeste von 1120<note n="N.3.488">
          Schreiber I S. 12; Keutgen S. 123 Nr. 48.</note> bestimmt: "Si quis in extremis positus.
         liberos suos alicui comiserit..." und "... et qui post illum proximus eis a patre fuerit,
         curam eorundem geret puerorum." Aber auch derGedanke der notwendigen amtlichen Bestallung
         jedes Vormundes ist deutschrechtlich. </p>

                <p> Im römischen Recht ist die Vormundschaft über Unmündige ursprünglich Familiensache. Der
         tutor wird entweder vom paterfamilias testamentarisch berufen<note n="N.3.489">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.14">I. 1, 14</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.5">D. 26, 5</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.34">C. 5, 34</ref>

                  </note> oder der nächste
         Agnat tritt in die Rechte des verstorbenen Vaters ein. Später tritt daneben die amtliche
         Bestallung eines Vormundes durch den praetor urbanus.<note n="N.3.490">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.20">I. 1, 20</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.34">C. 5, 34</ref>.</note> Dabei fällt die
         tutela testamentaria und legitima den Berufenen von selbst an.<note n="N.3.491">
          Schmelzeisen S. 102.</note>
                  <pb n="114"
                    xml:id="S.114"/> Auch im deutschen Recht ist die Vormundschaft Familiensache,
         steht aber ursprünglich der gesamten Sippe zu (Gesamtvormundschaft)<note
                    n="N.3.492">
          Hübner S. 716 f., 724.</note> Später wird dieses Recht auf ein einzelnes Mitglied
         delegiert, aber die Sippe behält das Recht der Aufsicht und Zustimmung zu wichtigen
         Rechtsgeschäften, vor allem Veräußerung von Grundstücken (Obervormundschaft)<note n="N.3.493"> Hübner S. 717, 720 f.; Kraut I S. 77ff., 96 ff.</note> Endlich geht die
         Obervormundschaft auf Behörden über, die schließlich auch das Recht zur Bestellung von
         Vormündern erhalten. </p>

                <p> Hinsichtlich der Berufung zur Vormundschaft wandte sich die Praxis vom römischen Recht
         ab: Der Gedanke setzte sich seit den Postglossatoren<note
                    n="3.494" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS13">Coing S. 13</ref> mit Nachweisen Fn. 4.</note> durch, daß
         auch der tutor testamentarius und legitimus nicht ipso iure zur Vormundschaft gelangen,
         sondern amtlich bestellt werden müssen. Reichsrechtlich ist das übernommen worden in die
         Polizeiordnungen von 1548<note n="N.3.495">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RPolO.+1548&amp;fs=31">Tit. 31</ref>; vgl. Schmelzeisen S. 102 f.</note> und
          1577<note n="N.3.496">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RPolO.+1577 (1578)&amp;fs=32">Tit. 32</ref>; vgl. Schmelzeisen a.a.O.</note>
         (sogenannte Confirmatio Iuris Germanici). Die wesentlichen Unterschiede zwischen tutores
         legitimi, testamentarii und dativi sind damit hinfällig geworden. Familienstellung und
         testamentarische Bestimmung werden zu bloßen Auswahlgründen für die Behörde.<note
                    n="N.3.497"> Schmelzeisen S. 78.</note> Auch in der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=18.6">Nürnberger Reformation von 1479 (18, 6)</ref> findet sich die Unterscheidung
         terminologisch nicht mehr, während noch <ref
                    n="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.4">Worms (IV 1,
          4)</ref> großen Wert auf sie legte.<note
                      n="N.3.498"> Vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS12">Coing S. 12f.</ref> für Frankfurt.</note>
                </p>
                <p> Über die richterliche Bestellung eines jeden Vormundes spricht Zasius auch in den opera: </p>

                <p> "Porro ex text. nostro coli, quod pupillis tutores dandi ius ad officium iudicis, id est
         superioris magistratus, pertinet, ... quod ius dandi tutores datum est omnibus
         magistratibus municipalibus."<note n="N.3.499"> I 416 Nr. 40 (ff. vet. de iurisd. omn. iud.
          l. ius dicentis) und III 590 Nr. 2.</note>
                </p>

                <p> Im Freiburger Stadtbrauch entwickelt sind wohl die sehr weitgehenden Vorschriften über
         eine Anzeigepflicht der Mutter und Großmutter, Verwandten und Nachbarn, falls durch
         Todesfall das Bedürfnis einer Vormundschaft eintritt (13/14). Sie entsprechen der Tendenz
         des Stadtrechts zur obrigkeitlichen Fürsorge, stehen aber auch in Einklang mit der
         allgemeinen Entwicklung in dieser Zeit.<note
                    n="N.3.500"> Schmelzeisen S.89f.</note> In den
         opera leitet Zasius nur die Anzeigepflicht der Mutter aus den Quellen ab.<note
                      n="N.3.501">
          Und zwar aus <ref
                      n="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#3.3.6">I. 3, 3 § 6</ref>; <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#5.31">I. 5,
           31</ref>. So in III 2 c. 511 Nr. 9 (ff. nov. de verb. obl. l. cum stip.). Gegen die
          Meinung von Paul. de Castro und Alex. de Imola (l. c.) lehnt er aber den Verlust der
          Erbschaft bei Versäumung der Anzeige ab.</note>
                  <pb n="115" xml:id="S.115"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.5">
                <head>V. Rechte und Pflichten der Vormünder</head>

                <p> Eidesleistung, Inventarerrichtung und Rechnungslegung (16?18) werden entsprechend dem
         römischen Recht und der gemeinrechtlichen Praxis geregelt. Das römische Recht kennt die
         actio tutelae directa zur Erzwingung der Rechnungslegung,<note n="N.3.502">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.3.1.3">D. 27, 3, 1 § 3</ref>.</note>
         die Inventarpflicht<note n="N.3.503">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.7.7">D. 26, 7, 7</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.37.24">C. 5, 37, 24</ref>; Zasius III 681 Nr.
          7.</note> und die Pflicht zur Eidesleistung<note n="N.3.504">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.70.7.4">C. 5, 70, 7 §§ 4 ff.</ref>; <ref
                    n="/#ciciv_n.72.2">Nov. 72, 2</ref> und 8.</note> Auch dem deutschen Recht sind diese
         Pflichten bekannt. Sie sind in die Reichspolizeiordnungen eingegangen.<note
                      n="N.3.505">
          Schmelzeisen S. 106 ff.; für Frankfurt vgl. <ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS13">Coing S.
          13</ref>.</note>
                </p>

                <p> Die Pflicht des Vormundes, sein Mündel "zuo gots forcht, zucht und kunst" zu erziehen
          (19),<note
                      n="N.3.506"> So auch Frankfurt (<ref
                    n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS14">Coing S.
          14</ref>).</note> entspricht mehr dem alten deutschen Herkommen als dem römischen Recht,
         ist aber gemeinrechtliche Auffassung.<note
                    n="N.3.507"> Schmelzeisen S. 110 Fn. 100.</note>
         Das römische Recht kennt nur eine Aufsichtspflicht des Vormundes<note
                    n="3.508" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.7.12.3">D. 26, 7, 12 § 3</ref>; <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.27.2.2">27, 2, 2</ref> und 3.</note> und eine
         Pflicht, die wirtschaftlichen Mittel zur Erziehung bereitzustellen. Die Erziehung selbst
         liegt bei der Mutter<note n="N.3.509">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.5.49.1">C. 5, 49, 1</ref>.</note> und den
         Verwandten unter amtlicher Aufsicht.<note n="N.3.510">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.2.1">D.27, 2, 1</ref>.</note> Die
         Mitwirkung der Sippe nach Stadtrecht ist also ebenfalls deutschrechtlich gedacht. </p>

                <p> Das Verbot der Ehe des Vormundes und seiner Kinder mit dem Mündel, das nach römischem
         Recht unabdingbar war, ist mit obervormundschaftlicher Genehmigung (Sippe oder Rat)
         dispensabel (20). Die umfangreiche Kasuistik der Quellen<note
                    n="3.511" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.23.2.59">D.23, 2, 59ff.</ref>

                  </note> ist nicht übernommen, zum großen Teil auch nicht mehr zutreffend. Praktisch
         bedeutsam war höchstens noch, daß nach römischem Recht auch Adoptivkinder, solange sie
         unter patria potestas waren, und uneheliche Kinder des Vormundes unter das Verbot
          fielen.<note n="N.3.512"> L. c. §§ 6 und 7.</note>
                </p>

                <p> "Zwyschen vogten und im vogtkinden bindt kein contract" ohne Zustimmung der Sippe und
         des Rates (21). Hier stimmen wohl deutschrechtliche Gepflogenheiten der Partikularrechte
         und gemeinrechtliche Praxis überein.<note
                      n="N.3.513"> Ebenso z.B. in Frankfurt (<ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS14">Coing S. 14f.</ref>).</note> Nach römischem Recht, das keine
         unmittelbare Stellvertretung kennt, kann der Vormund nur im eigenen Namen, nicht in dem des
         Mündels, handeln. Will er selbst mit dem Mündel ein Geschäft abschließen, muß zu diesem
         Zweck ein curator oder tutor ad hoc bestellt werden.<note n="N.3.514">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.8.1">D. 26, 8, 1 pr.</ref>; Zasius III
          973 Nr. 3 (ff. nov. de act. et obl. l. ex maleficiis § tutelae).</note> "In rem suam
         auctor tutor fieri non potest." Eine Interessenkollision durch Abschluß eines
         Insichgeschäfts ist damit schon rechtlich <pb
                    n="116" xml:id="S.116"/> unmöglich. Dagegen
         faßt das deutsche Recht den Vormund als gesetzlichen Vertreter des Mündels auf, der also
         ein Insichgeschäft vollziehen kann. Doch wird durch den Umfang der obervormundschaftlichen
         Aufsichtsrechte eine Interessenkollision unschädlich gemacht. </p>

                <p> Die Pflicht des Vormundes zur mündelsicheren Anlegung des Kindesvermögens (22) ist schon
         dem römischen Recht bekannt.<note n="N.3.515">
                    <ref
                    target="/#ciciv_n.72.6">Nov. 72, 6</ref>.</note> Nicht aufgenommen ist das römische
         laxamentum temporis,<note n="N.3.516">
                    <ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.26.7.1">D.
           26, 7, 1 und 15</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.56.3">C. 5, 56,
           3</ref>.</note> wonach der Vormund zur Verzinsung persönlich verpflichtet war, wenn er
         das Geld in einer bestimmten Frist schuldhaft nicht mündelsicher und zinstragend angelegt
         hatte. Es widerstrebte wohl dem kanonischen Zinsverbot. </p>
                <p> Die Strafvorschrift gegen Vögte, die ihr Amt nicht korrekt führen (23),<note
                      n="N.3.517"> Ebenso in Tr. V Abs. 24 (vgl. <ref
                    target="#P.92">unten § 92</ref>): Strafe "an ehr oder
          gut".</note> mag ihre Wurzel in der infamierenden Wirkung der actio tutelae directa.<note n="N.3.518">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.3.1">D.27, 3, 1 pr.</ref> und <ref
                    n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.17.3.4">17, 3, 4</ref>.</note> haben. Jedoch kennt
         schon das ältere Stadtrecht<note
                    n="N.3.519"> Handfeste; Schreiber I S. 12; Keutgen S. 123
          Nr. 48.</note> eine Strafvorschrift für den tutor testamentarius: "Si quis in extremis
         positus. liberos suos alicui commiserit. et ille mercedis gratia malefecerit eis. si
         testibus convincitur. corpus erit burgensium. et bona domino<note n="N.3.520"> Dem
          Stadtherren.</note> sunt adiudicanda." </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.6">
                <head>VI. Rechtsgeschäfte von Vormund und Mündel</head>

                <p> Der Vormund darf Liegenschaften und bedeutende mobile Vermögenswerte nicht ohne amtliche
         Genehmigung und ohne Mitwirkung der Mündelsippe veräußern (24/25). Eine Ausnahme machen nur
         verderbliche Dinge, deren schneller Verkauf nötig ist; hierüber muß er jedoch genau
         Rechnung legen (26). Das entspricht der deutsch-rechtlichen Mitwirkung der Sippe,<note
                    n="N.3.521"> Als Rest des alten Sippeneigentums an Grund und Boden.</note> aber auch dem
         römischen Recht.<note
                      n="N.3.522"> Liegenschaften: <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.9.3.5">D. 27, 9, 3 § 5</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.27.10">27, 10 und 11</ref>; <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.17.9.1">17, 9, 1 und 2</ref>; Veräußerung von
          Mobilien außerhalb der laufenden Verwaltung: <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.37.22.25">C. 5, 37, 22, 25</ref> und 27.</note>
                </p>

                <p> Zur Mitwirkung der Sippe sagt auch Zasius: "Quia imo tutor potest obligare et obligari
         active et passive ex parte pupilli ... in omni contractu, dum hoc faciat, palam et bona
         fide ... quando in praesentia ... consanguineorum contrahitur."<note
                      n="N.3.523"> I 739 Nr.
          27 f. (ff. vet. si cert. pet. l. singularia) unter Berufung auf den klaren Text in <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.7.54">D. 26, 7, 54</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.8.5">26, 8, 5</ref>; ebenso für cura
          mulierum III 588 Nr. 3.</note>
                </p>

                <p> Geschäfte, die der Mündel ohne Genehmigung des Vormundes vornimmt, sind unwirksam. Das
         Geleistete kann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Nur Schenkungen an den
         Mündel dürfen ohne Genehmigung angenommen werden (29). Dies entspricht dem römischen <pb
                    n="117" xml:id="S.117"/> Recht.<note n="N.3.524">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.8.2">I. 2, 8, 2</ref>; 1, 21 pr.</note> Ob die gemeinrechtliche
         Lehre über die negotia claudicantia gelten sollte, ist — ebenso wie in der Frankfurter
         Reformation Fichards<note n="N.3.525">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS6">Coing S. 6</ref>.</note> — nicht klar gesagt. Wohl in
         Anlehnung an das römische Institut des tutor gerens<note n="N.3.526">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.26.7.3.2">D. 26, 7, 3 § 2</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.40">C. 5, 40</ref> und <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.52">52</ref>.</note> ist die Bestellung eines
         "Schaffners" zur Besorgung einzelner oder aller Vermögensangelegenheiten zur Entlastung des
         Vormundes möglich. Amtliche und verwandtschaftliche Genehmigung sind notwendig (30). —
         Die den Quellen geläufige Beschränkung des Rechtes zur auctoritatis interpositio auf den
         tutor gerens und die Verschiedenheit seiner Haftung zu der des tutor honorarius<note n="N.3.527"> Letzterer nur subsidiär wegen versäumter Aufsicht.</note> sind nicht
         übernommen. Der Schaffner ist also nur als Hilfsperson des Vormundes ohne eigene
         vormundschaftliche Rechte gedacht. </p>
                <p> Nach Beendigung der Vormundschaft hat der Vormund Rechnung zu legen und hat einen
         Anspruch auf Belohnung und Kostenerstattung (31?33). Soweit die Einzelheiten vom gemeinen
         Recht abweichen (Mitwirkung der Sippe, 34), beruhen sie auf dem Gedanken der
         Sippenvormundschaft. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.7">
                <head>VII. Städtische Praxis</head>
                <p> Schließlich ist es auch möglich, im Testament den Stadtrat zum Vormund zu bestellen.
         Dieser läßt die Vormundschaft durch einzelne Ratsmitglieder führen, die vom Rat überwacht
         werden (35). </p>

                <p> Im übrigen gehen viele Vorschriften dieses Titels schon auf ältere städtische Praxis
         zurück, und die Ratsprotokolle zeigen eine Vielzahl von Einträgen in Vormundschaftssachen.
         Der Rat scheint sehr eifrig und oft damit befaßt gewesen zu sein; öfter zeigen Verwandte
         an, daß ein Vogt gebraucht wird<note
                    n="3.528"
                    place="foot"> Z.B. 1497: RPr 7 fo. 7 re. 5.
          Abs.</note> (vgl. 12). Ebenso findet sich öfter die Ablehnung von nicht geeignet
         erscheinenden Vögten (testamentarisch bestimmten) durch den Stadtrat.<note
                    n="N.3.529"> RPr
          7 fo. 8 re. 4 Abs.</note> Andererseits gibt sich der Rat auch öfter größte Mühe, Leute zur
         Übernahme einer Vormundschaft zu "bereden", die sie nicht wollen.<note
                    n="3.530" place="foot"> 1497, RPr 7 fo. 44 v. 4. Abs.</note>
                </p>

                <p> Die erfolgte Erteilung von Vogtbriefen (Bestallungen; vgl. 15) wird jedesmal im
         Ratsprotokoll festgehalten,<note
                    n="N.3.531"> 1498, RPr 7 fo. 114 v. unten.</note> und die
         Schlußrechnung des Vogts wird ebenfalls, z.B. im Jahre 1498, vor dem Rat verhandelt.<note
                    n="N.3.532"> 1498, RPr 7 fo. 163 re. 1. Abs.</note> Es wird großer Wert darauf gelegt, in
         erster Linie Verwandte zu Vögten zu bestimmen (vgl. 12 und 15), am liebsten die Brüder des
         verstorbenen <pb
                    n="118" xml:id="S.118"/> Vaters.<note
                    n="N.3.533"/> Ebenso geht die
         Geschlechtsvormundschaft nach dem Tode des Ehemannes in erster Linie an den Vater der Frau
          zurück.<note n="N.3.533"> 1499, RPr8 fo. 4 v. 1. Abs.</note>
                </p>
                <p> Im ganzen hat man den Eindruck, daß — der zeitlichen Beanspruchung nach — die
         Vormundschaftsangelegenheiten eine der Hauptbelastungen des Rates dargestellt haben. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.79.8">
                <head>VIII. Ablehnung der Vormundschaft</head>

                <p> Die Gründe zur Ablehnung der Vormundschaft (36-41) entsprechen ganz dem römischen und
         gemeinen Recht. Insbesondere sind genannt: hohes Alter (36),<note n="N.3.534">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.25.13">I. 1, 25, 13</ref>.</note> "schwere ämter" (37,)<note n="N.3.535">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.25.15">I. 1, 25, 15</ref>.</note> Vorbelastung mit bereits zwei
         Vormundschaften (38),<note n="N.3.536">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.25.5">I. 1, 25, 5</ref>.</note> eigene hohe Kinderzahl (41).<note n="N.3.537">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.25">I. 1, 25 pr.</ref>

                  </note> Diese Gründe finden sich im wesentlichen in allen Reformationen in gleicher
          Weise.<note
                      n="N.3.538"> Für Frankfurt vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS13">Coing S.
           13</ref>.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.80">
              <head>§ 80. Eheverträge (III, 2)</head>
              <p> Den seit dem Mittelalter herrschenden Gepflogenheiten entsprechend<note
                    n="N.3.539">
         Planitz PrR S. 136; Hübner S. 673 f.; <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS63">Coing S.
         63</ref>.</note> haben die Eheverträge eine ausführliche Regelung gefunden. Sie dienen in
        erster Linie der Bestellung der Mitgift ("Eestüren") und eines Witwengeldes
         ("Widerlegung").<note
                  n="N.3.540"> Hübner S. 685.</note> Im übrigen werden sie in der
        gemeinrechtlichen Vorstellung mit der dos (contrados) und donatio propter nuptias
         gleichgestellt.<note n="N.3.541">
                  <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS63">Coing S.63</ref>; vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.5.1">Worms V 5 Ti. 1</ref>; Nürnberg 12, 1; <ref target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_g039.gif">Neuschüz
          S. 39</ref>.</note> Wenn das Stadtrecht auch (im Unterschied zu Worms) die römische
        Terminologie ganz vermeidet (wie Nürnberg), so ergibt doch die Regelung selbst, daß das
        römische und gemeine Dotalrecht weitgehend übernommen ist. </p>

              <p> So müssen Ehesteuer und Widerlegung geldlich genau beziffert oder anderweitig
        spezifiziert werden ("mit ernempten und bestimpten gutem")<note
                    n="N.3.542"> Gl. und Baldus
         zu <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.11.1">C. 5, 11, 1</ref>; vgl. Arndts S.
         775, Windscheid II S. 777; <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS63">Coing S. 63 Fn. 5</ref>.</note>
        und dürfen keinen künftigen Erbteil übertragen. Ausnahmsweise zugelassen ist nur ein
        Ehevertrag über einen bereits angefallenen Erbteil, an dem die Eltern des einen Ehegatten
        noch den Beisitz<note
                    n="N.3.543"> Vgl. dazu Ti. III, 3 (<ref
                  target="#P.81.2">§ 81
          II)</ref>.</note> haben (1). Die Regel ist römisches Recht;<note n="N.3.544">
                  <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS64">Coing S. 64</ref>.</note> die Ausnahme läßt sich damit
        vereinbaren, da sie mit den römischen Regeln de hereditate vendita<note n="N.3.545">
                  <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.18.4">D. 18, 4</ref>; <ref
                  target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.4.39">C. 4, 39</ref>.</note> harmoniert. <pb n="119" xml:id="S.119"/>
              </p>
              <p> Zugelassen ist aber auch,<note n="N.3.546"> Im Unterschied zu Frankfurt (<ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS64">Coing S. 64f.</ref>).</note> daß im Ehevertrag eine Regelung der
        Erbfolge getroffen wird (2). Dies entspricht den deutschen Gepflogenheiten.<note n="N.3.547"> Hübner S. 788 ff.</note>
              </p>
              <p> Im gemeinen Recht ist die Zulässigkeit von Erbverträgen streitig.<note n="3.548"
                    place="foot"> Ausführlich <ref target="/#zrg_ga_56;271">Coing in SZ (RA) 56 S.
         271ff.</ref>
                </note> Zasius<note n="N.3.549"> ad <ref
                  n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.45.1.61">D. 45, 1, 61</ref>; vgl. Stintzing S.
         154ff.</note> findet jedenfalls für die Erbeinsetzung keine Stütze in den Quellen und
        erklärt deshalb selbst, daß er wegen der damit verbundenen außerordentlichen Unsicherheit
        der Anerkennung vor Gericht abraten müsse, in pactis dotalibus Erbeinsetzungen
         vorzunehmen.<note
                  n="N.3.550"> Lect. in tit. D. de verb. obl., zitiert bei Stintzing
         a.a.O.</note> Andererseits befürwortet er eine gesetzliche Stützung dieser deutschen
        Gewohnheit sehr.<note n="N.3.551"> Über diese vgl. Boehmer, Erbr. § 14 III 1.</note>
              </p>

              <p> Geschlossen werden die Eheverträge im Beisein zweier Zeugen — möglichst aus der
        Verwandtschaft — durch Errichtung eines gesiegelten Briefes im gesessenen Rat (4), wie
        auch sonst in dieser Zeit üblich.<note n="N.3.552">
                  <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS63">Coing S. 63</ref> mit Literatur.</note> Sie können auch nur
        in dieser Form geändert werden. Diese Änderung kann in einer Vermehrung, aber auch
        Verminderung der gegenseitigen Zuwendungen bestehen (5).<note
                    n="N.3.553"> Anders Frankfurt
          (<ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS65">Coing S. 65</ref>); für das gemeine Recht vgl. <ref target="#S.781">Arndts S. 781</ref>.</note>
              </p>

              <p> Wirksam wird der Vertrag aber erst nach der kirchlichen Trauung und dem Vollzug der Ehe
         (6).<note
                    n="N.3.554"> Dies übernimmt Frankfurt (<ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS65">Coing S.
         65</ref>); vgl. Stobbe PrR IV S.44.</note>
              </p>

              <p> Der schuldig geschiedene Ehemann hat der Frau nicht nur das eingebrachte Gut
        herauszugeben, sondern muß ihr auch bei Bedürftigkeit einen Teil seines eigenen Vermögens
        zur lebenslänglichen Nutznießung überlassen (12). ? Das lehnt sich an die
        Ehescheidungsstrafe des römischen und gemeinen Rechts<note n="N.3.555">
                  <ref target="/#ciciv_n.177.8">Nov. 177, 8</ref> und 9; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.17.8.7">C. 5, 17, 8 § 7</ref>; vgl. auch noch
          <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PPN=PPN638521254&amp;PHYSID=PHYS_0#2.1.783">Preuß. ALR II 1 §§ 783ff.</ref>
                </note> an, verarbeitet den Gedanken jedoch frei. Nach
        römischem und gemeinem Recht hat der schuldig geschiedene Mann der Frau ein Viertel seines
        Vermögens herauszugeben. Es fällt in das Eigentum der Frau, wenn die Ehe kinderlos war,
        sonst in das der Kinder mit Nießbrauch der geschiedenen Frau. Hier ist der Strafcharakter
        abgeschwächt und eine variable Quote nach Maßgabe der Bedürftigkeit festgesetzt; das
        Eigentum bleibt stets beim Manne. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.81">
              <head>§ 81. Ehegüterrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.2.7">III, 2 Abs. 7 und 8</ref>; <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.3">III, 3</ref>)</p>
              <div xml:id="P.81.1">
                <head>I. Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes</head>

                <p> Zu Lebzeiten der Ehegatten hat der Mann Verwaltung und Nutznießung am "zuogebracht guot"
         der Frau: "Einem frommen erlichen <pb
                    n="120" xml:id="S.120"/> hußhalter" ist "volkomne
         Verwaltung und frye niessung über sins wibs guoter onbenommen". Jedoch muß ein "unnützer
         eeman", der zur Verschwendung neigt, seiner Frau Sicherheit für ihr "zuogebracht guot"
         leisten (III, 2 Abs. 7). </p>

                <p> Obwohl jedoch von "vollkommener" Verwaltung die Rede ist, muß man beachten, daß diese
         Verwaltungsbefugnis des Mannes nicht eine vollkommene Verfügungsfreiheit beinhaltet. Denn
         schon vorher<note
                      n="N.3.556">II, 9 Abs. 9; vgl. <ref n="#P.78.3">oben § 78
          III</ref>.</note> hatte das Stadtrecht bestimmt, daß zur Verfügung über liegende Güter und
         bedeutende Mobiliarwerte die Mitwirkung des Vogtes der Frau erforderlich ist. </p>

                <p> Das ist eine Abweichung vom älteren Stadtrecht, welches eine solche Beschränkung des
         Mannes nicht kannte.<note n="N.3.557"> Vgl. dazu Schröder II S. 13 f., 92 und Handfeste §§
          20 und 44 (Keutgen S. 120 Nr. 18; 12. Jahrhundert).</note>
                </p>
                <p> Die Ehefrau kann dementsprechend "on wissen und willen" des Ehemannes nichts "hingeben"
         oder "zuosagen" (III, 2 Abs. 8). </p>
                <p> Zu Lebzeiten der Ehegatten wird also vom Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des
         Ehemannes ausgegangen. </p>

                <p> Daß die Ehefrau sich auch nicht selbständig verpflichten ("zuosagen") darf, die Ehe also
         für sie eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit im ganzen mit sich bringt, ist eine auch
         in anderen Partikularrechten mit demselben Güterstand auftretende Erscheinung.<note n="N.3.558"> Beruhend auf der Muntgewalt des Mannes. Vgl. Hübner S. 762f.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.81.2">
                <head>II. Ehegüterrecht, Erbrecht und Pflichtteil</head>
                <note n="N.3.559"> Über die systematische Unselbständigkeit des Familien- und Erbrechts auch
         noch im früheren gemeinen Recht (Institutionensystem) vgl. Boehmer Erbr. § 1 III 2.</note>

                <p> a) Die anschließend geregelten Folgen der Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines
         Ehegatten (III, 3) entsprechen jedoch nicht mehr dem Güterstande der
          Verwaltungsgemeinschaft.<note
                    n="N.3.560"> Vgl. dazu Sachsenspiegel I 31 § 2, I 24 §§2, 3
          und 91, II, 22. — Die bisher in der Hand des Mannes vereinigten Gütermassen werden
          wieder getrennt. Beim Tode des Mannes erhält die Frau ihre eingebrachten Grundstücke
          zurück. Anstelle der eingebrachten Mobilien erhält sie die "Gerade" als Ersatz. Morgengabe
          und Wittum sind ihr herauszugeben. Alles andere, auch die Errungenschaft, fällt an die
          Erben des Mannes. Beim Tode der Frau hat der Mann ihre eingebrachten Grundstücke und die
          Gerade an die Erben herauszugeben.</note> Vielmehr weicht das Stadtrecht nunmehr von
         diesem Güterstande ab und führt eine Regelung ein, die das typische Bild der schwäbischen
         und fränkischen Partikularrechte ergibt.<note n="N.3.561"> Vgl. zum Folgenden ausführlich
          Stobbe PrR IV S. 107 ff.; Heusler II §§ 152, 160 und 163 (auch zum Verfangenschaftsrecht);
          Huber IV §§ 129ff., vor allem § 130 (S. 405 ff.).</note>
                </p>
                <p> b) Im einzelnen wird folgendes bestimmt: Im Falle des Todes eines <pb n="121" xml:id="S.121"/> Ehegatten bei beerbter Ehe wird das eheliche Gesamtvermögen in Quoten
         aufgeteilt (3): Die überlebende Mutter erbt ein Drittel, die Kinder zusammen zwei Drittel
         vom Gesamtvermögen mit Ausnahme eines gesetzlichen Voraus für die Mutter (Morgengabe sowie
         Schmuck, Kleider usw.). Der überlebende Vater erbt als Quote vom Gesamtvermögen zwei
         Drittel (und den entsprechenden Voraus), die Kinder erhalten dann zusammen ein Drittel. An
         der den Kindern sofort als Erbteil anfallenden Quote des Gesamtvermögens behält aber der
         überlebende Elternteil die lebenslängliche Nutznießung (Beisitz, 4/6). Was dem überlebenden
         Elternteil solchermaßen als eigener Erbteil anfällt, desgleichen was er später durch
         Erbgang oder Schenkung hinzuerwirbt ("eigen guot", 6), bleibt zu seiner freien Verfügung.
         Nur darf er darüber nicht anders testamentarisch verfügen, als daß den Kindern die Hälfte
         davon als Pflichtteil bleibt. In beiden Fällen haben die Eltern Macht, "undankbaren" und
         "untrüwlichen kinden" ihren Erbteil durch Testament bis auf ein Viertel zu verkürzen (5/7).
         — Was den Kindern ihrerseits an "eigen guot" durch Schenkung oder Erbgang von außerhalb
         zufällt, steht dem überlebenden Elternteil ebenfalls zur Nutznießung offen (14). </p>

                <p> In diesem System hat das römisch-rechtliche Institut der legitima natürlich keinen Platz
         (1). Dafür soll aber nach dem Stadtrecht die Bezeichnung "legitima" nun bedeuten (8):
         Einmal das Viertel der "undankbaren Kinder"<note
                    n="3.562" place="foot"> Vgl. dazu im
          übrigen <ref target="#P.83.3">§ 83 III</ref>. Zum Dritteilsrecht vgl. ausführlich Schröder
          II S. 80 ff.; auch Schultze Zw S. 743.</note> vom Gesamtgut wie vom "eigen guot" ihrer
         Eltern; dann aber auch das Drittel (beziehungsweise die zwei Drittel), das die Kinder im
         Normalfalle vom ehelichen Gesamtgut erben. — Entsprechend ist die Regelung für die
         weiteren Deszendenten (9). </p>
                <p> Im einzelnen ist das Beisitzrecht der Eltern weitgehend in Anlehnung an die
         Vormundschaft geregelt, nämlich hinsichtlich der Inventarpflicht und der Verwaltung salva
         substantia (11), des Mitwirkungsrechtes der Sippe und der Pflicht zur Sicherheitsleistung
         (12/13). Die Nutznießung des Vaters endet mit dem Ende seiner patria potestas (Begründung
         eigenen Hausstandes, 15), die der Mutter mit ihrer Wiederverheiratung (16). Der Vater ist
         bei seiner Verwaltung nur zur Rechnungslegung über das "eigen guot" der Kinder verpflichtet
         (17), steht sich also sonst wie ein befreiter Vorerbe. Die Mutter hingegen darf in beiden
         Fällen die Verwaltung nur führen, wenn sie als Vormünderin bestellt wird, und hat dann alle
         Pflichten einer solchen (23). </p>

                <p> Es folgen die Regeln über den Erbgang bei unbeerbter Ehe: Hier erhält der überlebende
         Ehegatte als Voraus sein gesamtes eingebrachtes, angefallenes und ererbtes Vermögen; vom
         anderen ehelichen Gesamtgut erbt er drei Viertel, die Frauensippe bis zum 4. Glied ein
         Viertel, an dem der Mann jedoch die lebenslängliche Nutzung hat (28). Die überlebende
         Ehegattin erhält das entsprechende Voraus und erbt im übrigen zwei Drittel, die Mannessippe
         ein Drittel, mit Beisitz der Frau (29). <pb n="122"/>
                  <ref
                    target="http://../DRQI/knoche_1957_122.jpg"/> Nur wenn das eheliche Vermögen
         ausschließlich aus Errungenschaft besteht, erbt sie drei Viertel (31). Sind Verwandte bis
         zum 4. Glied nicht vorhanden, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, ebenso die
         Ehegattin (28, 34), wie das im älteren Freiburger Güterrecht als allgemeine Regelung
          galt.<note n="N.3.563"> Vgl. Handfeste; Schreiber I S. 10; Keutgen S. 122 Nr. 42 (12.
          Jahrhundert), auch S. 117 Nr. 2.</note>
                </p>

                <p> c) Daraus ergibt sich, daß die dem Güterstand der Verwaltungsgemeinschaft entsprechende
         Vermögenstrennung nach Auflösung der Ehe nicht übernommen ist. Andererseits kennt das
         Stadtrecht aber auch nicht die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die ein Institut der
         allgemeinen Gütergemeinschaft ist.<note n="N.3.564"> Vgl. Stobbe PrR IV S. 119f.</note>
                </p>
                <p> Denn bei diesem Güterstand würde das Gesamtvermögen dem überlebenden Ehegatten und den
         Kindern zusammen gehören. Die Quotenaufteilung würde erst nach dem Tode des zweiten
         Ehegatten und nach dem Stande des dann vorhandenen Vermögens erfolgen. Das Stadtrecht nimmt
         die Teilung dagegen schon nach dem Tode des ersten Ehegatten vor. Im ganzen muß die
         Regelung des Stadtrechts daher als ein Mischtyp angesehen werden. </p>

                <p> Übrigens findet sich eine Regelung des Beisitzes auch in der Nürnberger Reformation (12,
          3),<note
                      n="N.3.565"> Zu Frankfurt vgl. <ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS70">Coing S. 70</ref>.</note>
         freilich mit anderer Erbaufteilung, die auf Erbfolge bei beerbter und unbeerbter Ehe allein
         abstellt (nicht wie hier auch auf Vorversterben des Mannes oder der Frau). Dort handelt es
         sich um die Fortsetzung des gesetzlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft ("on ausnemen
         der einshand"). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.81.3">
                <head>III. Abschaffung der Verfangenschaft</head>

                <p> Mit dieser Regelung hat das Stadtrecht zugleich das Verfangenschaftsrecht, welches das
         Bild des älteren Güterstandes prägte, aufgegeben.<note n="N.3.566"> Vgl. zum Folgenden
          Beyerle S. 150ff.; Schröder II S. 14, 91ff.; Heusler S. 457ff. und 473ff.</note>
                </p>

                <p> Das alte Verfangenschaftsrecht wird ausdrücklich aufgehoben (2). Das ältere Stadtrecht
         ging davon aus, daß der Ehemann bei Lebzeiten der Ehefrau über Erbe und Eigen frei verfügen
          konnte.<note
                      n="N.3.567"> Vgl. <ref
                    target="#P.81.1">vorn unter I a</ref>; zum Folgenden
          auch Gierke, Ref., S. 146ff.</note> Nach dem Tode eines Ehegatten wurde der andere zwar
         Alleinerbe: "Omnis quoque mulier erit heres viri sui et vir similiter erit heres
          illius."<note
                    n="N.3.568"> Handfeste. Schreiber I S. 10; Keutgen S. 122 Nr. 42 (auch 117
          Nr. 2).</note> Der überlebende Ehegatte war jedoch bei der Verfügung über Liegenschaften
         zugunsten der Kinder an die vormundschaftliche Genehmigung gebunden:<note n="N.3.569"> Text
          von 1293, Schreiber I S. 130. Vgl. Keutgen S. 120 Nr. 18 und S. 122 Nr. 43 (Handfeste 20
          und 44, 12. Jahrhundert); dazu Schröder II S. 92f.</note>
                  <pb n="123"
                    xml:id="S.123"/> "Ein man mag usser sinem guote tuon swas er wil, die wile so
         sin wib lebet, swenne aber ir entweders stirbet, so enmag das ander nüt getuon usser eigen
         noh usser erbe, nuwent hungernot tribe ez darzuo." Bei beerbter Ehe galt also fortgesetzte
          Gütergemeinschaft<note n="N.3.570"> So Beyerle S. 152. Etwas anders Huber IV S. 405 ff.,
          der von Güter- oder Eigentumseinheit im Unterschied zur eigentlichen Gütergemeinschaft
          spricht.</note> mit Verfangenschaft der Immobilien. Jedoch fand sich auch hier schon ein
         Ansatz zur Teilung des ehelichen Vermögens: Die mit dem Verfangenschaftsrecht
         ausgestatteten Kinder bildeten eine eigene Gemeinschaft gegenüber dem überlebenden
         Elternteil, so daß im Falle des Todes eines Kindes Anwachsung an die anderen eintrat. </p>

                <p> Dieses Verfangenschaftsrecht hat das Stadtrecht, wie die Formulierung des Abs. 2
         andeutet und die Entstehungsgeschichte zeigt,<note
                      n="N.3.571"> Vgl. <ref
                    target="#P.10.2.2">oben § 10 II 2</ref> und 3.</note> nicht ohne vielfache Beratungen
         verlassen. Fragt man nach den Gründen dieser Entwicklung, die sich schon in der Badischen
         Erbordnung von 1511 findet,<note
                    n="N.3.572"> Vgl. zu dieser Carlebach S. 47 ff. (50) und
          Gierke, Ref., S. 129 ff. — Wir sind über die Gründe orientiert durch die von Gierke
          a.a.O. veröffentlichten und besprochenen Verhandlungen zwischen den Städten Baden,
          Ettlingen, Durlach und Pforzheim über eine Vereinheitlichung des ehelichen Güter- und
          Erbrechts. Der schärfste Angriff gegen das Verfangenschaftsrecht ging von Baden und
          Ettlingen aus. Als Gründe wurden insbesondere angeführt: Die Gebundenheit des
          Grundbesitzes erschwere das Eingehen einer zweiten Ehe. Bleibe der verwitwete Elternteil
          aber ledig, so könnte er das verfangene Gut nicht ordentlich bewirtschaften. Auch Fälle
          von Mißbrauch und Leichtfertigkeit zum Schaden der Kinder seien vorgekommen, insbesondere
          nach Wiederverheiratung. (Vgl. ausführlich S. 161f.) Wie die folgenden Belege zeigen,
          waren die Gründe in Freiburg im wesentlichen dieselben.</note> so müssen es auch in
         Freiburg recht schwerwiegende gewesen sein, wenn man — ebenso wie in der Erbordnung —
         die starken Nachteile des Beisitzrechts für die bäuerliche Wirtschaft<note n="N.3.573">
          Carlebach a.a.O.</note> in Kauf nahm. </p>
                <p> Im Jahre 1498<note
                    n="N.3.574"> RPr7 fo. 124 v. unten.</note> beklagt man sich in
         Freiburg darüber, daß verfangene Güter von den Erben veräußert werden, ohne daß die
         Genehmigung des den Kindern beigeordneten Vogts eingeholt worden wäre. Und im Jahre
          darauf<note
                    n="N.3.575"> RPr8 fo. 3 v. 2. Abs.</note> muß sich der Rat abermals mit der
         Verfangenschaft befassen. Der Vater einer Witwe begehrt die Erlaubnis, verfangene
         Liegenschaften veräußern zu dürfen, um Schulden zu begleichen. Dabei hat der Vater
         (Bürgermeister von Endingen) aber die versprochene Aussteuer seiner Tochter immer noch
         nicht geleistet. Der Rat muß ihm aufgeben, dafür nun die Schulden zu begleichen, "dann man
         nit die verfangenschaft angriffen sol, es sy dann mangel an farender hab, die man zuo vor
         angriffen sol". Endlich sieht sich der Rat im Jahre 1504<note
                    n="N.3.576"> RPr 9 fo. 92 v.
          4. Abs.</note> genötigt, <pb n="124" xml:id="S.124"/> allgemein gegen Mißstände im
         Zusammenhang mit der Verfangenschaft einzuschreiten: </p>
                <p> "Uff hut ist red gehalten von wegen der Verfangenschaft: der kinden also wenn vil zinsen
         uff liegende guotter ufswellen, und stieff vater und mutter den kinden untruw sind und inen
         also die gütter an der gannt hängend, Ist von rat gesatzt und erkant, das hinfür die kind
         von Irer verfangenschaft nit mee dann zwen und ... (4 Worte unleserlich) welcher aber über
         dry zins uff ein Verfangenschaft: schlecht, das soll ein schuld sin ...." </p>

                <p> Anscheinend hat die Verfangenschaft auch bei der Zwangsvollstreckung Schwierigkeiten mit
         sich gebracht, denn im Jahre 1505<note n="N.3.577"> RPr 9 fo. 93 re. 2. Abs.</note> sieht
         sich der Rat genötigt, die Gantknechte anzuweisen, vor der Frönung "ernstlich zuo fragen",
         ob auf den gepfändeten Liegenschaften nicht eine Verfangenschaft ruhe. </p>
                <p> Aus solchen Gründen scheint man sich zur Aufhebung dieses älteren Rechtsinstituts
         entschlossen zu haben. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.81.4">
                <head>IV. Gesamtbild</head>
                <p> Es ergibt sich nach allem etwa das folgende Gesamtbild:<note n="3.578" place="foot"> Die
          folgende Würdigung stützt sich auch auf Boehmer, Verm. V. S. 47ff., bei dem die
          Konstruktion der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie ihre
          Problematik prägnant zusammengefaßt sind.</note>
                </p>
                <p> Das Stadtrecht wählt zum Ausgangspunkt seiner Regelung die deutschrechtliche
         Verwaltungsgemeinschaft. Das römische Dotalsystem oder das gemeinrechtliche modifizierte
         Dotalsystem werden nicht übernommen. </p>
                <p> Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Ehemanns ist jedoch unter Zurückgreifen auf
         das Institut der Geschlechtsvormundschaft auf die ordentliche Verwaltung beschränkt worden.
         Dies unter Aufgabe der älteren Stadtrechte. </p>
                <p> Seinen besonderen Charakter erhält die neue Regelung durch die den fränkischen und
         schwäbischen Systemen eigene Konzentration der Gütermassen nach Auflösung der Ehe mit
         starker Anlehnung an Gesichtspunkte der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Als Grundsatz ist
         dabei das Beisitzrecht eingeführt worden. </p>
                <p> Der Bruch mit dem älteren Verfangenschaftsrecht stellt sich nach allem nicht als eine
         grundstürzende Veränderung des bisher in Freiburg geltenden Güterrechts dar, da ja die
         eigentlichen Grundgedanken desselben, nämlich die Verwaltungsgemeinschaft während der Ehe
         und der Zusammenhalt der Gütermassen nach Auflösung der Ehe, erhalten geblieben sind. </p>

                <p> Es handelt sich vielmehr im ganzen um eine Bewahrung der Tradition unter Abstellung
         zweier wesentlicher Mißstände, nämlich der Verfangenschaft und der unbeschränkten
         Verfügungsgewalt des Mannes während <pb
                    n="125" xml:id="S.125"/> der Ehe. An die Stelle der
         Verfangenschaft tritt die sofortige Teilung der Gütermassen mit Beisitzrecht, wobei die
         Teilung immerhin schon Ansätze im älteren System zeigte. Auch dürfte die Einschränkung der
         Verfügungsgewalt des Ehemannes der damaligen Anschauung mehr entsprochen haben als die
         Regelung der alten Stadtrechte. </p>

                <p> Dieser neue Güterstand geht auf Reformpläne zurück, welche schon vor Erlaß der Badischen
         Erbordnung (1511) von verschiedenen Städten diskutiert wurden.<note
                    n="N.3.579"> Gierke,
          Ref., S. 129ff., 154 ff.</note> Im Unterschied zur Badischen Erbordnung<note n="N.3.580">
          Zu dieser vgl. Gierke, Ref., S. 163 f. Die Bad. Erbordnung hat unter gemeinrechtlichem
          Einfluß das Teilungsprinzip viel weitergehend durchgeführt. Sie gibt dem überlebenden
          Ehegatten überhaupt kein Erbrecht mehr, sondern nur den Beisitz. Gierke (S. 166) spricht
          daher von einer "Zersetzung der familienrechtlichen Gemeinschaft" unter dem Einfluß des
          römischen Rechts.</note> hat das Stadtrecht aber nicht schroff mit der Überlieferung
         gebrochen und ist hier auch nicht romanistisch beeinflußt worden. </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.82">
              <head>§ 82. Einkindschaft und Morgengabskinder</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.4">III, 4</ref>)</p>

              <p> Das Stadtrecht kennt drei Arten der Annahme von Kindern (1), nämlich Einkindschaft ("die
        machen sy in der eeberedung zuo glichen kinden",)<note
                    n="N.3.581"> Zum Zwecke des Instituts
         und seiner nur noch begrenzten Bedeutung nach der Rezeption vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS76">Coing S. 76f.</ref>
                </note> Adoption ("anwünschung")<note n="N.3.582">
                  <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.7.2">I. 1, 7, 2</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.1.4">D. 38, 8, 1 § 4</ref>; <ref
                  target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.47.10">C. 8, 47, 10</ref>.</note> und
        Einbringung von "Morgengabskindern". Der vorliegende Titel befaßt sich nur mit der
        Einkindschaft und den Morgengabskindern, während der Adoption ein besonderer Titel
        vorbehalten bleibt.<note
                    n="N.3.583"> Vgl. unten zu Tit. III 7 (<ref n="#P.85">§
         85</ref>).</note> Diese Trennung war nötig, weil die erbrechtlichen Folgen der Adoption
        sich von denen der anderen beiden Rechtsinstitute wesentlich unterscheiden. Sinn der
        Einkindschaft und der Einbringung von Morgengabskindern ist nämlich die erbrechtliche
        Gleichstellung von Kindern aus früherer Ehe mit denen aus jetziger Ehe. Die beiden Institute
        sind daher im engen Anschluß an das eheliche Güterrecht und rein deutschrechtlich geregelt.
        Die Adoption hingegen wird aus dem gemeinen Recht übernommen. Sie setzt nach Stadtrecht
        Kinderlosigkeit voraus und kann auch nur bei Kinderlosigkeit bestehen bleiben. Ihre
        erbrechtlichen Folgen sind daher unabhängig vom ehelichen Güterrecht geregelt. </p>
              <div xml:id="P.82.1">
                <head>I. Vertragliche Regelung</head>

                <p> Für die Begründung der Einkindschaft und für die Annahme von Morgengabskindern ist die
         Mitwirkung des Stadtrates und der nächsten Verwandten erforderlich (2). <pb
                    n="126" xml:id="S.126"/>
                </p>

                <p> Zur Verhütung von Nachteilen für die Kinder auf der einen Seite sind folgende Kautelen
         vorgesehen: Die "Vergleichung" wird verboten, wenn zwischen den zu vergleichenden Kindern
         wesentliche Vermögensungleichheit herrscht (2). "Vergleichung" ist besonders dann
         erwünscht, wenn die zu vergleichenden Kinder "arm" sind. Denn nur dann geschehe sie "me uß
         bewegung vätterlicher oder mütterlicher trüw, dann uß bewegung des zytlichen guots" (3).
         Zweck dieser Vorschrift ist die Bewahrung des Sinnes der Einkindschaft. Sie soll eine
         Begünstigung der Kinder früherer Ehe sein und nicht auf ihre Kosten die ehelichen Kinder
         dieser Ehe vermögensmäßig besserstellen.<note
                      n="N.3.584"> Vgl. Hübner S. 709f.; <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS76">Coing S. 76f.</ref>; Heusler S. 477.</note> Folgerichtig
         behalten die verglichenen Kinder auch bei Auflösung der Ehe ihr von ihrer Sippe ererbtes
         Vermögen (4) als gesetzlichen Voraus (5).<note
                    n="3.585" place="foot"> Für Frankfurt vgl.
           <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS78">Coing S. 78</ref>.</note> Umgekehrt gelten sie wie die
         Kinder dieser Ehe vor der Sippe des vorverstorbenen Ehegatten als erbberechtigt (5), erben
         aber von den Verwandten des Verstorbenen nichts (6). Im Verhältnis zu den Kindern dieser
         Ehe haben sie volle Erbberechtigung (5). Auch die "Morgengabskinder" (8) erhalten volle
         erbrechtliche Gleichstellung mit den Kindern aus jetziger Ehe. Untereinander haben die
         verglichenen Kinder nur die Erbberechtigung von Stiefgeschwistern (7). </p>

                <p> Der Zweck des Instituts der Morgengabskinder ist derselbe wie bei der Einkindschaft. Die
         Angleichung erfolgt hier in der Form der Bestellung einer Morgengabe.<note n="N.3.586"> Das
          uneheliche Kind wird der Frau als Morgengabe zugebracht, d.h. post matrimonium
          consummatum. Vgl. E. Huber, Syst. u. Gesch. d. Schweiz. PrR, Bd. IV, Basel 1893, S. 506
          ff. (508).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.82.2">
                <head>II. Gesetzliche Regelung</head>

                <p> Ist die vertragliche Einkindschaft zur Zeit der Stadtrechte eigentlich schon eine
         überlebte und zum Absterben verurteilte Form,<note
                      n="N.3.587"> Vgl. Hübner u. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS78">Coing a.a.O.</ref>

                  </note> da sie mehr und mehr vom Institut der
         Adoption verdrängt wird, so spielt sie doch im Stadtrecht kraft zwingender gesetzlicher
         Vorschrift noch eine besondere Rolle beim Ehegüter- und Erbrecht<note n="N.3.588"> Die
          folgenden Ausführungen auch gestützt auf Boehmer StK S. 11ff.</note>
                  <note
                    n="N.3.590">
          Über diese "gesetzliche Einkindschaft" vgl. Meyer S. 17ff., für das fränkische Recht
          Sandhaas S. 598ff.; ferner Gierke, Ref., S. 152, 156, 160.</note> (vgl. <ref target="#P.81">voriger §</ref>), denn sie führt dort zur gesetzlichen Angleichung der in
         die Ehe eingebrachten Kinder einerseits mit den ehelichen Kindern der neuen Ehe
         andererseits. </p>

                <p> Dazu bestimmt das Stadtrecht, daß die vom Vater in die Ehe gebrachten Kinder aus
         früherer Ehe mit denen aus jetziger Ehe zusammen zwei Drittel vom Gesamtvermögen erben,
         wenn ihr Vater stirbt. Hat die Mutter Kinder aus früherer Ehe, so erben diese im Falle
         ihres Versterbens das entsprechende Drittel vom Gesamtvermögen mit (III, 3 Abs. 3).<note
                      n="N.3.589"> Anders — nach römischen Gedanken — Frankfurt; vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS71">Coing S. 71f.</ref>
                  </note>
                  <pb n="127"
                    xml:id="S.127"/> Durch diese zwingende Regelung werden also — was sonst nur
         durch Einkindschaftsvertrag möglich wäre — die Kinder aus früherer Ehe denen aus
         jetziger erbrechtlich gleichgestellt, um eine Abschichtung der übrigen Erben zu vermeiden.
         Dafür entfällt aber ihr Erbrecht aus der ersten Ehe.<note n="N.3.590"> Über diese
          "gesetzliche Einkindschaft" vgl. Meyer S. 17ff., für das fränkische Recht Sandhaas S.
          598ff.; ferner Gierke, Ref., S. 152, 156, 160.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.82.3">
                <head>III. Bedeutung der vertraglichen Regelung</head>

                <p> Vergleicht man daher die vertragliche Regelung der Einkindschaft in diesem Titel mit den
         zwingenden Bestimmungen im Ehegüterrecht, so ergibt sich, daß durch den
         Einkindschaftsvertrag die Kinder aus früherer Ehe in folgenden Beziehungen bessergestellt
         werden, als sie es ohne Vertrag wären: Ohne eine vertragliche Regelung treten die Kinder
         aus früherer Ehe im Falle des Todes des Stiefelternteils erbrechtlich hinter der Sippe
         desselben zurück.<note
                      n="N.3.591"> Vgl. Tit. III, 6 Abs. 27 (<ref target="#P.84">unten §
           84</ref>).</note> Auch erhalten sie nicht den gesetzlichen Voraus (ihr von ihrer Sippe
         ererbtes Vermögen). Nach erfolgter vertraglicher Vergleichung hingegen erben sie vor der
         Sippe des verstorbenen ehemaligen Stiefelternteils (vgl. 6). Sie erhalten auch den
         gesetzlichen Voraus (4 und 5). </p>

                <p> Wenn im übrigen in der Literatur betont wird, daß der Einkindschaftsvertrag infolge der
         Überlassung des gesetzlichen Vorauserbteils (an dem von der natürlichen Sippe ererbten
         Vermögen) gerade die Ungleichheit der "verglichenen" Kinder betone und
          aufrechterhalte,<note n="N.3.592"> So Heusler II S. 477; Huber a.a.O. S. 507. Sie weisen
          darauf hin, daß deshalb oft der Grund des Einkindschaftsvertrages eher in dem Vorteil des
          parens binubus (nämlich in der Befreiung von der Teilungspflicht) und weniger im Vorteil
          der Kinder zu suchen sei.</note> so gilt dies für das Stadtrecht nicht. Denn durch die
         vorgeschriebene Gesippen- bzw. Ratsassistenz und durch die sonstigen Kautelen ist dafür
         gesorgt, daß nur Kinder ohne nennenswerten Erbteil oder mit gleich großem Vermögen
         verglichen werden (vgl. 3). </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.83">
              <head>§ 83. Testamentarische Erbfolge und Pflichtteilsrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5">III, 5</ref>)</p>
              <div xml:id="P.83.1">
                <head>I. Einleitung</head>
                <p> Wie sehr Zasius für die Einführung des Testamentes in den deutschen Rechtsgebrauch<note
                    n="N.3.593"> Geschichtliche Entwicklung ausführlich bei Boehmer, Erbr., § 14 III 2 (Nr. 17
          ff.).</note> eingetreten ist und wie hoch er den Wert letztwilliger Verfügungen
         eingeschätzt hat, ist bekannt.<note
                    n="N.3.594"> Vgl. Schmidt S. 53.</note> Im Stadtrecht
         jedoch — wo seine Urheberschaft an diesem Titel nicht zu bezweifeln ist<note
                      n="N.3.595">Schmidt a.a.O.; vgl. <ref target="#P.47">oben § 47</ref>.</note> — hat <pb n="128"
                    xml:id="S.128"/> er sich mehr einschränken müssen, als es seiner gemeinrechtlichen
          Überzeugung<note
                      n="N.3.596"> VI 16 Nr. 35 (cons. I lib. I): "quod quilibet potest testari
          et ordinare de suis bonis, nisi invenietur expresse prohibitus." Er erwähnt als "divino et
          humano iure" zu fordern nur das Noterbrecht. Zit. Baldus, Durantis Spec., Paul. de Castro,
          Jas. de Mayno, Dynus zu <ref n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.48.20.7">D. 48, 20,
           7</ref>; Angel. Aretinus cons. CCCXXIII.</note> entsprach. </p>

                <p> Mit dem Verhältnis zwischen der im gemeinen Recht gebotenen Testierfreiheit und den
         partikularrechtlichen Einschränkungen derselben befaßt sich Zasius an einer Stelle der
         opera ausführlich:<note n="N.3.597"> VI 280 Nr. 43f. (cons. lib. II Nr. I).</note>
                </p>
                <p> "Facultatem liberam testandi statuto tolli posse? ut eam allegat Jas(on de Mayno) ... ea
         ratione, quod ius civile, a quo testatio originem sumpserit, per aliud ius civile tollatur,
         allegando Dyno ... Et clarius idem Angelus ... tenet, lege municipali posse ex causa tolli
         factionem testamenti, quod testamentum a iure civili sit, etiam si sit iuris publici ...
         Legem enim municipii tantum posse inter subditos quantum ius scriptum in orbe." </p>
                <p> Stadtrecht bricht also auch in diesem Fall gemeines Recht. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.2">
                <head>II. Allgemeine Beschränkungen der Testierfreiheit</head>
                <p> a) Für die Testierfreiheit von Eheleuten mit Kindern ergeben sich Einschränkungen schon
         zwangsläufig aus dem ehelichen Güterrecht, das ja insofern die Funktion des römischen
         Noterbrechtes übernimmt. Dieser Komplex ist also schon aus der testamentarischen Erbfolge
         auszuklammern (2). </p>

                <p> b) Die Testierfähigkeit von Eheleuten ohne Kinder hinwiederum war schon nach älterem
         Stadtbrauch bedeutend eingeschränkt, weil ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen
         testieren konnte, mit Ausnahme nur von Anordnungen "umb siner seele heil willen" und "umb
          iarzyt".<note
                    n="N.3.598"> So ein Ratsbeschluß von 1498; RPr 7 fo. 131 re. unten.</note>
         Diesen Brauch abzuschaffen hat sich das Stadtrecht nicht entschließen können (3). Dies
         entspricht dem Geist dieses Gesetzes, in dem sich der Gedanke des Erbenwartrechts<note
                      n="N.3.599"> Vgl. oben zu III 4 Abs. 3 und 4 (<ref
                    target="#P.82">§ 82</ref>).</note> und
         des engen Zusammenhaltes des Hausvermögens<note n="N.3.600"> Vgl. Hübner S. 791ff.; Heusler
          II S. 642f.</note> erhalten hat. Ganz im Sinne des älteren deutschen Rechts macht es eine
         Ausnahme nur für Jahrzeit und Seelgerät. </p>

                <p> c) Eine weitere Einschränkung ergibt sich für Kinder unter väterlicher Gewalt. Diese
         dürfen nur testieren über "userthalb zugefallenes" und durch "eigene geschicklichkeit"
         erworbenes Gut, und zwar mit Zustimmung des Gewalthabers (4). Ersteres entspricht freilich
         nicht dem römischen Recht, das die Testierfreiheit über peculium adventicium nicht
          kennt.<note n="N.3.601">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS82">Coing S. 82</ref>; wie hier auch Frankfurt. Vgl. Kreller S.
          118ff.</note> Auch die Testierfähigkeit mit Zustimmung des Gewalthabers <pb
                    n="129" xml:id="S.129"/> ist nicht römisch,<note n="N.3.602"> Vgl. z.B. <ref n="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.12">I.
           2, 12 pr.</ref>
                  </note> der Gedanke findet aber eine Stütze im kanonischen Recht.<note n="N.3.603"> Kunkel Anm. 28; C. 4 in VIto. 3, 12; Zasius II 170 Nr. 1ff.</note>
                </p>

                <p> d) Eine weitere Beschränkung der Testierfreiheit ergibt sich daraus, daß Grundstücke
         nicht in stadtfremde Hand veräußert werden dürfen.<note
                    n="3.604" place="foot"> Ein
          weiterer Fall für Frauen in II 9 Abs. 12 (vgl. <ref target="#P.78.3">§ 78
          III</ref>).</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.3">
                <head>III. Pflichtteilsrecht (Aszendenten und Seitenverwandte)</head>

                <p> Das Stadtrecht hat — anders als Frankfurt und die meisten zeitgenössischen
          Partikularrechte<note n="N.3.605">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS86">Coing S. 86ff.</ref>; allgemein vgl. Boehmer, Erbr., § 14 IV
          3 (Nr. 24).</note> — nicht das materielle, sondern nur das formelle Noterbrecht der
          <ref
                    target="/#ciciv_n.115">Nov. 115</ref> und <ref
                    target="/#ciciv_n.18">18</ref>
         übernommen. Es hat dem materiellen Pflichtteilsrecht eine sehr eigenwillige, recht bekannt
         gewordene Ausgestaltung gegeben, die auch auf das Landrecht von Württemberg (1555) und über
         den Zasiusschüler Fichard auf das von Solms (1571) eingewirkt hat.<note n="N.3.606">
          Wieacker S. 104 ff.; Kunkel in Bd. I 2 der "Quellen", Einleitung S. XXXI.</note>
                </p>
                <p> a) Das Pflichtteilsrecht der Deszendenten wird im ehelichen Güterrecht abgehandelt.<note
                      n="N.3.607"> Vgl. III, 3 Abs. 3, 5 und 8, für weitere Deszendenten Abs. 9 (<ref
                    target="#P.81">§ 81</ref>).</note> Demzufolge kennt das Stadtrecht — abweichend von
         der h.L. des gemeinen Rechts — eine Pflichtteilsportion, die nicht nach einem Bruchteil
         der jeweiligen Intestatportion berechnet wird, sondern nach einer Quote am
          Gesamtnachlaß.<note n="N.3.608"> Vgl. unten c). Die gemeinrechtl. Streitfrage "computatio
          distributiva" (h.L.) oder "collectiva" hat dabei also keine entscheidende Rolle gespielt.
          Vgl. dazu Arndts S. 1059 f. Anm. 1; Windscheid III S. 360f., 119, 114f.</note>
                </p>
                <p> b) Im eigentlichen Erbrechtsteil blieb daher nur noch die Pflichtteilsberechtigung von
         Personen außerhalb der Deszendenz abzuhandeln. </p>

                <p> Entsprechend dem römischen und gemeinen Recht geht es dabei auch für das Stadtrecht in
         erster Linie um den Pflichtteil der Aszendenten. Jedoch werden diese
         Pflichtteilsberechtigten auch hier (6) nicht wie im römischen Recht auf einen Bruchteil der
         Intestatportion gesetzt, sondern zwei Drittel des Gesamtnachlasses werden vom
         testamentarischen Erbgange ausgenommen und ihnen zugesprochen. Das Stadtrecht hat also das
         Pflichtteilsrecht der Aszendenten dem Quotenpflichtteil der Deszendenten nachgebildet. Wir
         glauben nicht, daß hier die oben erwähnte Ansicht einer Minderheit der gemeinrechtlichen
         Doktrin ausschlaggebend war, sondern ein eigener Ordnungsgedanke des Stadtrechts, der sich
         an deutsche Gedankengänge des Freiteils anschließt. Höchstens mag das Stadtrecht durch die
         gemeinrechtliche Lehre dazu inspiriert worden sein, <pb
                    n="130"
                    xml:id="S.130"/> denn auch
         Zasius hält für das gemeine Recht die Kollektivberechnung für den geltenden Rechtszustand.
         Er erläutert die Streitfrage an folgendem Fall:<note
                      n="N.3.609"> IV 170 Nr. 79 (Inst. de
          act. § actionum); vgl. auch II 139 Nr. 12 (inf. de vulg. et pup. subt. l. sed plures § in
          arrogato). Mit Bartolus und Paul. de Castro zu <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.61.6">C. 6, 61, 6</ref> gegen Alex. de Imola zu
           <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.3.28.30">C. 3, 28, 30</ref>.</note>
                </p>
                <p> "An filius qui est institutus in legitima, vel cui ex statuto debetur legitima centum,
         quarta pars suae portionis, an inquam iste filius possit pro sua legitima agere petitione
         hereditatis? ... Doct. multum variant, et videtur quod non habeat pet. hereditatis: et
         quarta vel tertia quae habetur pro legitima, dicitur quota bonorum et non quota
         hereditatis." </p>
                <p> c) Daß aber diese gemeinrechtliche Lehre allein nicht ausschlaggebend gewesen sein kann,
         zeigt sich sofort an einer weiteren Bestimmung, die dem römischen und gemeinen Recht ganz
         fremd ist: </p>
                <p> Auch die Seitenverwandten bis zum 4. Grade bekommen ein Pflichtteilsrecht in Höhe von
         einem Drittel — freilich nur an den Grundstücken, die von gemeinsamen Vorfahren
         herrühren — zugesprochen (7). Zur Sicherung wird bestimmt, daß von solchen Grundstücken
         "nichts unmäßiges" zum Nachteile der pflichtteilsberechtigten Seitenverwandten veräußert
         werden darf, wenn dies der Rat nicht vorher genehmigt (8). Sonst haben Seitenverwandte
         keinen Pflichtteil (10). </p>

                <p> Als rechtspolitischer Grundgedanke dieser Vorschrift ist wohl das deutschrechtliche
         Institut des Fallrechts anzusehen, nach welchem die Erbgüter bei Fehlen von Deszendenten
         und Aszendenten an die Verwandtschaftsseite zurückfielen, von der sie herrührten (paterna
         paternis, materna maternis)<note
                    n="3.610"
                      place="foot"> Planitz PrRS. 231; Heusler II S.
          527f., 607; Hübner S.768f. Vgl. auch <ref target="#P.84">unten § 84 a.E.</ref>

                  </note>.
         Dieses Institut wird nun freilich abgeschwächt zu einem Pflichtteil in Form einer
         Nachlaßquote. Hierbei scheint der Gedanke der Haus- und Sippengebundenheit des Vermögens
         mit Freiteilsrecht Einfluß gehabt zu haben<note n="N.3.611"> Hübner S. 331, 782 ff.;
          Planitz PrR S. 229f.</note>
                </p>
                <p> d) Im ganzen läßt sich daher zum Freiburger materiellen Noterbrecht sagen, daß es eine
         der eigenwilligsten gesetzgeberischen Leistungen ist, die wir in dieser Zeit finden. Es hat
         unter deutschem Einfluß das dem gemeinen Recht entlehnte Pflichtteilsrecht der Aszendenten
         durch das Institut der Nachlaßquote (computatio collectiva) dem Ehegüterrecht analog
         gestellt. Beim Pflichtteilsrecht der Seitenverwandten hat es sogar eine zweistufige
         Harmonisierung vorgenommen, nämlich einmal das Fallrecht zu einem Pflichtteil umgebildet,
         und weiter diesen Pflichtteil in der Form einer Nachlaßquote in das Gesamtsystem eingefügt.
         Die praktischen Auswirkungen lassen sich am besten an folgendem Beispiel zeigen"&gt; </p>

                <p> E hinterläßt die Söhne A, B und C. Höhe des Nachlasses: 3000. Wird A enterbt und bleibt
         ihm als Pflichtteil ein Drittel der Intestatportion, <pb
                    n="131" xml:id="S.131"/> erhält er
         333 (so das römische Recht). Nach dem Stadtrecht erbt er 1000, wie B und C auch. ? Werden B
         und C enterbt, bleiben ihnen nach römischem Recht je 333, nach Stadtrecht je 500. Werden
         alle drei Söhne enterbt, bleiben ihnen nach römischem und nach Stadtrecht je 333. Das
         römische Pflichtteilsrecht schafft also bei einer gegebenen Höhe x des Nachlasses konstante
         Pflichtteile, ganz gleich, wie viele und welche Pflichtteilsberechtigte testamentarisch
         berufen oder enterbt sind. Das Stadtrecht dagegen schafft Pflichtteile von variabler Höhe;
         es gibt dem Willen des Erblassers mehr nach als die römische Regelung, begünstigt aber im
         Normalfalle den enterbten Pflichtteilsberechtigten. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.4">
                <head>IV. Formelles Noterbrecht</head>
                <p> Das formelle Noterbrecht wird auf der Grundlage der <ref
                    target="/#ciciv_n.115">Nov.
          115</ref> geordnet. Es wird bestimmt, daß die testamentarischen Erbeinsetzungen nichtig
         sind, daher gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Erblasser seine ehelichen Kinder "on
         kuntpare genuogsam ursach"<note
                    n="N.3.612"> Gründe in Abs. 50?71; vgl. dazu Ziff. XI. —
          Zasius II 98 Nr. 40f. und 167 Nr. 12 und 14 (super inf. de vulg. et pup. subst. l. si quis
          § si suo) und II 177 Nr. 3.</note> enterbt oder "sy sunst fürgegangen und nit zuo erben
         gesetzt" hat (41). Andere in einem solchen Testament enthaltene letztwillige Verfügungen
         sind indessen gültig (a.A. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.3.3.1">Worms IV 3, 3 Abs. 1
          und 3</ref>, weil es ein Testament ohne Erbeseinsetzung ohnehin für ungültig hält). </p>
                <p> Um das formelle Noterbrecht der <ref
                    target="/#ciciv_n.115">Nov. 115</ref> ranken sich
         schon seit den Glossatoren einige gemeinrechtliche Streitfragen. Die Nov. ordnet das
         Noterbrecht nicht in demselben Umfange wie das alte ius civile<note n="N.3.613">
                    <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.2.13">I. 1, 2, 13</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.2">D. 28, 2</ref> (<ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.28">C. 6, 28 und 29</ref>).</note> und das
         prätorische Noterbrecht,<note n="N.3.614">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.37.4.3.11">D. 37, 4, 3 § 11</ref>; 1. 8 §
          14; 1. 10 § 5; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.12">C. 6, 12</ref>.</note>
         so daß das Verhältnis der <ref target="/#ciciv_n.115">Nov. 115</ref> zum älteren Recht in
         verschiedenen Punkten strittig wurde: </p>

                <p> Einmal war fraglich, ob die Enterbung in den bisherigen Formen des prätorischen und
         Zivilrechts geschehen müsse, also für Haussöhne "nominatim"<note
                    n="3.615" place="foot">
          Gai II 127.</note> und evtl. "ab omni gradu"<note n="3.616" place="foot">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.2.3">D.28, 2, 3</ref>.</note> für
         Töchter und Enkel seit Justinian<note n="N.3.617">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.28.4.1">C. 6, 28, 4 § 1</ref>.</note>
         ebenso. Dafür plädierte z.B. Cuiacius, dagegen die Glosse, welche auch eine formlose
         Enterbung als gültig ansah. Für das erstere entscheidet sich wohl auch das Stadtrecht;<note n="N.3.618"> Ebenso S. Azonis fo. 243 Nr. 2 und 6. — Puchta S. 709ff.</note> denn zur
         Form der Enterbung wird bestimmt (62), daß diese vor Rat oder Stadtgericht und mit
         Ausweisung der Ursachen geschehen müsse. Das kann nur Sinn haben, wenn es "nominatim"
         geschieht. </p>
                <p> Strittig war ferner auch, welche Wirkung eine entgegen der <ref
                    target="/#ciciv_n.115">Nov. 115</ref> erfolgte Übergehung oder Enterbung auf die Erbeseinsetzungen hatte. <pb
                    n="132" xml:id="S.132"/> Nach dem "Nullitätssystem" waren Erbeseinsetzungen nichtig.<note
                    n="N.3.619"> Martinus; wohl h.L.; vgl. RGZ 11 S. 230.</note> Nach dem
         "Inoffiziositätssystem" war keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit der
         Erbeseinsetzungen gegeben.<note
                    n="N.3.620">Bulgarus.</note> Der Pflichtteilsberechtigte
         hatte dann nicht — wie nach der ersten Theorie — die hereditatis petitio (im gemeinen
         Recht auch querela nullitatis de iure novo genannt), sondern nur die wesentlich schwächere
         (fünfjährige Verjährung!) querela inofficiosi testamenti. — Nach einer Mittelmeinung
          endlich<note
                    n="N.3.621"> Accursius.</note> sollte die Erbeinsetzung nichtig sein, wenn
         überhaupt kein Enterbungsgrund angegeben war (weil dann die in <ref
                    target="/#ciciv_n.115">Nov. 115</ref> vorgeschriebene Form fehle), nur anfechtbar hingegen, wenn der angeführte
         Enterbungsgrund sich als unwahr herausstellte. Das Stadtrecht hat sich für das
         Nullitätssystem entschieden. Derselben Meinung ist Zasius:<note
                      n="N.3.622"> II 262 Nr. 5
          (inf. de vulg. et pup. subst. l. ex facto § Lucius) unter Berufung auf Bartolus und gl. zu
           <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.2.14.1">D. 28, 2, 14 § 1</ref>; <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.3.17">D. 28, 3, 17</ref>.</note>
                </p>
                <p> "Testamentum in quo filius in potestate praeteritur, nullius esse momenti, et sic ipso
         iure nullum est, adeo nullum, quod filius statim potest petere hereditatem tamquam non
         facto aliquo testamento." </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.5">
                <head>V. Testierfähigkeit</head>
                <p> Die Testierfähigkeit beginnt für Männer mit dem 18.<note
                      n="N.3.623"> So auch Frankfurt;
           <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS83">Coing S. 83f.</ref>

                  </note> für Frauen in der Regel erst mit
         dem 20. Lebensjahre (mit Ausnahme für fromme oder gemeinnützige Stiftungen; (5).
         Verschwender unter Vormundschaft dürfen nur mit Erlaubnis des Rates testieren (13), während
         sie nach römischem Recht generell testierunfähig sind.<note
                      n="N.3.624"> Jörs-Kunkel § 105,
          2; für Frankfurt (römisches Recht) <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS82">Coing S. 82</ref>.</note>
         Für Stumme, Taube, Geisteskranke und -schwache gilt dasselbe (14).<note
                    n="3.625" place="foot">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.12.1">I. 2, 12, 1 und 3</ref>.</note> Die Beschränkung der
         Testierfähigkeit für Stumme und Taube wird aber in dieser Form im gemeinen Recht der Zeit
         überwiegend vertreten.<note
                      n="N.3.626"> Vgl. für Frankfurt <ref n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS82">Coing
           S. 82</ref> und Fn. 4 mit Nachw.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="p.83.6">
                <head>VI. Form der Testamente</head>

                <p> Die normale Testamentsform des Stadtrechts ist die Errichtung vor fünf Zeugen, darunter
         mindestens zwei Ratsmitgliedern. Es gilt nur die schriftliche Testamentsform, die der
         "geschworene Amtsschreiber" zu Protokoll nimmt (16).<note n="N.3.627"> Zasius VI 24 Nr. 26:
          mit 7 Zeugen und coram notario publico; für Kodizill und don. mortis causa Schriftform und
          5 Zeugen (VI 78 Nr. 15 und 80 Nr. 24 ff.); ferner VI 550 Nr. 44 (cons. II 20): "quia
          testamentum patris inter liberos valet coram duobus testibus factum."</note>
                </p>
                <p> Nach Stadtbrauch ist ferner auch die öffentliche Testamentserrichtung <pb n="133"
                    xml:id="S.133"/> ohne Zeugen im gesessenen Rat oder vor dem Stadtgericht möglich (17).
         Eine Formerleichterung gilt ferner für Testamente, die keine Erbeinsetzungen, sondern nur
         fromme oder gemeinnützige Stiftungen enthalten: Erforderlich ist hier nur die Zeugenschaft
         von zwei Bürgern (12). Eine Testamentsabänderung ist jederzeit, jedoch nur in den genannten
         Formen möglich (19). Formverstoß hat die Nichtigkeit aller im Testament enthaltenen
         Verfügungen zur Folge,<note
                    n="N.3.628"> Zasius II 338 Nr. 8 (ff. inf. de legatis I l.
          legata inutiliter): "Legatum ... in testamento vero non solenni et a principio invalido,
          non valeat."</note> sofern nicht für fromme oder gemeinnützige Stiftungen Heilung eintritt
         (38). Andere Mängel, wie zum Beispiel die Überschreitung der vom Stadtrecht gezogenen
         Grenzen der Testierfreiheit, haben dagegen nur die Ungültigkeit der Erbeseinsetzungen,
         welche durch das Verbot betroffen werden, zur Folge (42).<note n="N.3.629"> Vgl. auch
          Zasius I 997 Nr. 3 (in ff. vet. de cond. indeb. l. prima § si quid) und I 108 Nr.
          13?14.</note>
                </p>

                <p> Ein späteres Testament macht das frühere im ganzen hinfällig, wenn nicht der Wille des
         Erblassers ersichtlich ist, Verfügungen im früheren Testament aufrechtzuerhalten (43)<note n="N.3.630"> Es ist nicht vorgeschrieben, daß der Widerruf in derselben Form wie die
          Errichtung zu geschehen habe. Vgl. Zasius I 582 Nr. 8 (ff. vet. de pact. l. si unus § sed
          si p.): "testamentum minus solenne tollit primum magis solenne" für den Fall, daß im
          späteren ein suus heres eingesetzt wird. Sonst aber nicht: VI 25 Nr. 30 (cons. II): "non
          nisi certis modis revocatur. Aut enim faciendo secundum testamentum, quo casu exigitur
          eadem solemnitas quae in primo testamento observata fuit."</note>
                </p>

                <p> Die Formen der Testamentserrichtung sind im ganzen so belassen, wie sie sich in der
         mittelalterlichen Stadtpraxis herausgebildet haben. Auffällig ist jedoch, daß Freiburg ein
         mündliches Testament und das Kodizill nicht kennt.<note
                    n="3.631" place="foot"> Anders z.B.
          Frankfurt; vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS82">Coing S. 82 ff.</ref>

                  </note> Davon abgesehen
         entsprechen die Testamentsformen ganz der Anschauung der Zeit, wie sie auch von der Doktrin
         anerkannt wurde.<note
                    n="3.632" place="foot"> Nachweise bei <ref
                      target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS82">Coing a.a.O.</ref>; vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.3.1">Worms IV 3, 1 Abs.
           1</ref>.</note> Hingegen weichen die Regeln über Widerruf (19, 43) von den
         gemeinrechtlichen Gepflogenheiten der Zeit ab. Nach diesen wurde das alte Testament im
         neuen grundsätzlich ausdrücklich aufgehoben oder durchstrichen.<note
                      n="N.3.633"> So auch
          Frankfurt; <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS85">Coing S. 85f.</ref> mit Nachweisen.</note>
                </p>

                <p> Die Formerleichterung für fromme oder gemeinnützige Stiftungen (12) beruht auf
         kanonischen Gedanken.<note
                    n="N.3.634"> c. 11 Decr. 3, 26; Kunkel Anm. 31.</note> Die
         Regelung des Abs. 42 (sie wird auch im Text ausdrücklich auf Stadtbrauch zurückgeführt)
         entspricht nicht dem gemeinen Recht, das bei Ungültigkeit der Erbeinsetzung auch die
         Vermächtnisse ungültig sein ließ.<note
                    n="3.635" place="foot"> So Kunkel Anm. 48.</note>
                </p>

                <p> Im ganzen kann man sagen, daß diese Materie nach Stadtbrauch geordnet ist, ohne auf die
         Doktrin größere Rücksichten zu nehmen. <pb
                    n="134" xml:id="S.134"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.7">
                <head>VII. Legat und Fideikommiß</head>

                <p> Das Stadtrecht unterscheidet zwischen letztwilligen Verfügungen mit Erbeseinsetzungen
         (nur diese heißen "Testament") und solchen ohne diese (welche mit dem Sammelbegriff
         "letzter Wille" bezeichnet werden). Sicherlich schwebt hier das römische Intestatkodizill
          vor,<note
                    n="N.3.636"> So Kunkel Anm. 35.</note> ohne daß aber — wie in Frankfurt
          etwa<note n="N.3.637">
                    <ref
                    n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS85">Coing S. 85</ref>; Zasius II 379 Nr. 24
          (Inf. de leg. I l. si pluribus § si eadem): "licet sint duae scripturae testamentum et
          codicilli, tamen effectu iuris una intellegitur."</note> — daraus Folgerungen für die
         Form der Errichtung gezogen würden. Denn die allgemeine Testamentsform gilt für alle Arten
         der letztwilligen Verfügungen (18). Auch hier wieder dient die Begriffsbildung nicht der
         Darstellung des gemeinen Rechts, sondern der Klarstellung des Stadtrechts. Das Recht der
         Legate und Fideikommisse ist sehr ausführlich geregelt, ein begrifflicher Unterschied
         zwischen beiden wird aber — im Gegensatz zu Frankfurt<note n="N.3.638">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS88">Coing S. 88f.</ref>; für 1509 vgl. 23 Abs. 7.</note> ? nicht
         gemacht. Das Stadtrecht sieht hier wiederum (wie bei tutela und cura) nur den tatsächlich
         bestehenden Rechtszustand seit der klassischen Zeit<note
                    n="3.639" place="foot"> Vgl.
          Jörs-Kunkel § 228.</note> und ist mutig genug, überlebte Begriffe nicht weiterzuschleppen;
         auch diesmal dem sonst in der Zeit Üblichen weit voraus. </p>

                <p> Zasius weist auch in seinen Vorlesungen auf die Bedeutungslosigkeit der Unterschiede
         zwischen Legat und Fideikommiß nach geltendem Recht hin:<note n="N.3.640"> II 279 Nr. 1 und
          281 Nr. 13 (sup. inf. de legatis I l. per omnia).</note>
                </p>
                <p> "Collige ex text. nostr. quod hodie non est differentia inter legata et fideicommissa
         ... (anders früher) quia legata non poterant dari nisi in testamento. Sed fideicommitti
         poterant etiam sine testamento ... quicquid favorisset ubertatis in fideicommissis erat,
         legatis est attributum. Et sie ... hodie ... sola nominum relicta differentia." </p>

                <p> Die Gleichstellung zeigt sich sofort bei Abs. 22, in dem von "legaten" die Rede ist, die
         "mit gemeinen, weitbegriffen Worten" bestimmen; so wenn ein Vermächtnis "sinen
         bruderskinden oder sinem stammen oder namen" hinterlassen wird. Hierzu wird bestimmt, daß
         als Vermächtnisnehmer die jeweils Gradnächsten gelten. Deren Kindern bleibt das Vermächtnis
         auch. Haben sie aber keine Kinder, so soll nach ihrem Tode das Vermächtnis "abermaln dem
         nehern zu gefallen". Hier ist zweifellos an das fideicommissum familae relictum
          gedacht,<note
                      n="N.3.641"> So Kunkel Anm. 38; vgl. <ref
                      target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.31.326">D. 31, 326</ref>; <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.31.69.47">69, 47</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.38.5">C. 6, 38, 5</ref>.</note> nur daß die
         Quellen eine gesetzlich vorgeschriebene Folgeordnung nicht kennen.<note n="N.3.642"> Ebenso
          Zasius II 188 Nr. 7 (inf. de vulg. et pup. subst. l. quidam testamento).</note>
                </p>
                <p> Im übrigen sind die römischen Regeln über Teilung und Anwachsung <pb n="135"
                    xml:id="S.135"/> (24),<note n="N.3.643"> Kunkel Anm. 39; z.B. <ref
                    n="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.20.8">I.
           2, 20, 8</ref>; Zasius II 211 Nr. 11?13 (inf. de vulg. et pup. subst. l. potest cum
          ff.).</note> über die falcidische Quart (25)<note
                      n="N.3.644"> Kunkel Anm. 40; <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.22">I. 2, 22</ref>.</note> und das interdictum quod legatorum
          (26)<note
                    n="3.645" place="foot"> Kunkel Anm. 41; <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.43.3">D. 43, 3</ref>.</note> übernommen. Aus
          <ref
                    target="/#ciciv_n.1.4">Nov. 1, 4</ref> stammt die Bestimmung, daß Legate binnen
         Jahresfrist auszurichten sind (28).<note
                    n="N.3.646">Zasius I c. 295/96 (in ff. vet. de
          cond. indeb. l. prima § si quid).</note> Auch die Bestimmungen über bedingte und
         befristete Legate (31?36) entsprechen dem römischen Recht.<note
                    n="N.3.647"> Vgl. Kunkel
          Anm. 44.</note> Die weiteren Regeln (44-49) gleichen dem römischen Fideikommißrecht. Der
         Erbe hat das Vermächtnis "mitsamt Früchten" auszurichten, aber nicht über die falcidische
         (bzw. trebellianische) Quart hinaus (44).<note
                      n="N.3.648"> Vgl. <ref
                      n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS89">Coing S. 89f.</ref> — Mit der Gleichstellung von Legat und Fideikommiß fallen auch
          die gemeinrechtlichen Streitfragen über die Quarta Trebellianica weg. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509&amp;fs=23.7">Frankfurt 1509 (23 Abs. 7)</ref> stellt beide einfach
          gleich.</note> Es folgen noch einige Auslegungsregeln (45 bis 49). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.8">
                <head>VIII. Unwirksamkeit der Testamente</head>

                <p> Abgesehen von der Unwirksamkeit wegen Formmängeln werden letztwillige Verfügungen
         unwirksam, wenn dem kinderlosen Testator nach der Testamentserrichtung eheliche Kinder
         geboren werden oder wenn er solche annimmt (39). Ebenso tritt völlige Unwirksamkeit bei
         Verheiratung des Testators ein (40). Beide Regeln finden sich auch in der Frankfurter
          Reformation.<note n="N.3.649">
                    <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS85">Coing S. 85f.</ref>
                  </note> Die erstere beruht auf römischer Grundlage.<note n="N.3.650"> Nachweise bei <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS85">Coing S. 85 Fn. 5</ref>.</note> Letztere Vorschrift ist mit dem
         gemeinen Recht nicht zu vereinbaren, sondern "zeigt, wie fest das Erbrecht der Ehegatten im
         Volksbewußtsein verankert war".<note
                    n="3.651" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS85">Coing a.a.O.</ref>
                  </note> Abs. 39 regelt den Fall der agnatio postumi, aber enger als das römische
          Recht,<note n="N.3.652">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.28.3.1">D.28, 3, 1</ref> und 3 pr.</note>
         nämlich nur für den Fall der vorherigen Kinderlosigkeit. Nur für diese Regelung war noch
         Platz, da ja ein Erblasser mit Kindern ohnehin nicht testieren darf (vgl. oben Abs. 2).
        </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.9">
                <head>IX. Testamentarische und gesetzliche Erbfolge</head>

                <p> Bei Wegfall eines testamentarischen Miterben tritt Anwachsung an die übrigen
         testamentarischen Erben ein (20). Bei Verfügungen über einen Teil des Nachlasses wächst der
         freie Teil ebenfalls den testamentarischen Erben an, "es ist nit zuläßlich, daz die
         erbschafft zuom teil testamentlich, zuom teil naturlicher sypp sige" (21). Es gilt also der
         Satz "nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest."<note n="N.3.653">
          Zasius II 84 Nr. 15 (in ff. vet. de vulg. et. pup. subst. l. prima).</note>
                  <note
                      n="N.3.654"> Über eine bedeutsame Ausnahme von diesem Grundsatz (teilweise gesetzliche
          Erbfolge bei verbotener testamentarischer Zuwendung von Grundstücken an Stadtfremde) vgl.
          Tit. III 5 Abs. 11 (<ref target="#P.78.4">oben § 78 IV</ref>). Die dortige Stelle steht in
          Widerspruch zu dem hier uneingeschränkt ausgesprochenen Grundsatz (arg. III 5, 42; vgl.
          oben VI).</note>
                  <pb n="136" xml:id="S.136"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.10">
                <head>X. Testamentsvollstrecker</head>

                <p> a) Hierüber enthält das Stadtrecht nur zwei dem römischen und gemeinen Recht entlehnte
         Vorschriften: Der Testamentsvollstrecker hat ebenso wie der Erbe (28) das Testament binnen
         Jahresfrist auszuführen bei Vermeidung des Verlustes seiner Vergütung (29). Ein
         Vermächtnisnehmer, der gleichzeitig zum Exekutor bestimmt ist, verliert sein Vermächtnis,
         falls er das Amt nicht annimmt (30). Beides entspricht den gemeinrechtlichen
          Anschauungen.<note n="N.3.655">
                    <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS91">Coing S. 91ff.</ref> mit ausführlichen Nachweisen.</note>
                </p>
                <p> b) Im übrigen ist das Institut, wie auch anderswo,<note n="N.3.656"> Vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS91">Coing a.a.O.</ref>

                  </note> nach den Gepflogenheiten geregelt, die
         sich in der städtischen Praxis herausgebildet haben. Gemäß der Stadtordnung, die eine
         weitgehende amtliche Nachlaßfürsorge kennt,<note
                      n="N.3.657"> Vgl. Tit. III 10 (<ref target="#P.88.1">unten § 88 I</ref>).</note> wird der Testamentsvollstrecker ebenso wie
         der Erbe vom Rat eingesetzt. Vorher aber muß er beschwören und dafür zwei Bürgen stellen,
         daß er im Falle von Erbstreitigkeiten jederzeit vor Gericht stehen und daß er die
         städtische Erbschaftssteuer zahlen wolle (Tit. III 10 Abs. 2). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.83.11">
                <head>XI. Enterbungsgründe</head>

                <p> Die Enterbungsgründe sind in Anlehnung an die Nürnberger Reformation von 1479
          geregelt.<note
                    n="N.3.658"> Näher vgl. Merkel, Just. S. 58ff.</note> Sie weichen aber vom
         römischen Recht kaum ab. Als Gründe für die Deszendentenenterbung werden genannt:
         Tätlichkeiten (50),<note
                    n="3.659" place="foot"/> schwere Beleidigungen (51),<note
                    n="N.3.659"> Nach Nov. 115, 3.</note> peinliche Anklage (52)<note
                    n="N.3.660"/>
         Zauberei (53), Lebensnachstellung (54),<note
                    n="N.3.660"> Nach Nov. 115, 4.</note>
         Beischlaf mit der Stiefmutter (55),<note
                    n="N.3.660"> Nach Nov. 115, 4.</note> Ablehnung
         der Bürgschaft zwecks Haftbefreiung (56),<note n="N.3.659">, unehrliche Berufe ("üppige
          stend") (57)</note>
                  <note n="N.3.659"/> und andere auf Stadtbrauch beruhende Gründe. </p>
                <p> Die Aszendentenenterbung ist zulässig bei peinlicher Anklage (63),<note
                    n="N.3.660">
          Nach Nov. 115, 4.</note> Lebensnachstellung (64, 67)<note
                    n="N.3.660"> Nach Nov. 115,
          4.</note> Beischlaf mit der Schwiegertochter (65),<note
                    n="N.3.660"> Nach Nov. 115,
          4.</note> Verhinderung am Testieren (66),<note
                    n="N.3.660"/> Verlassen in
         Geisteskrankheit (68),<note
                    n="N.3.660"> Nach Nov. 115, 4.</note> Nichtbefreiung aus dem
         Gefängnis (69),<note
                    n="N.3.660"/> Ketzerei (70).<note n="N.3.660"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.84">
              <head>§ 84. Gesetzliche Erbfolge</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.6">III, 6</ref>)</p>

              <p> Die Regelung der gesetzlichen Erbfolge hält sich im ganzen — wie in dieser Zeit
        allgemein üblich — an die Vorschriften der <ref
                  target="/#ciciv_n.118">Nov. 118</ref>.
        Aber <pb n="137" xml:id="S.137"/> das Stadtrecht macht einige bedeutsame Ausnahmen. Nur
        diese brauchen hier aufgeführt zu werden. </p>

              <p> a) Das Stadtrecht rezipiert die berühmte zasianische Ansicht, daß "gliche kindskind in
        die höupter" erben, "wiewol dann (als wir bericht sind) die bewerter meynung der geschribnen
        recht ein anders anzögen möcht."<note
                    n="N.3.661"> Dieselbe Formulierung in Worms <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.4.1.11">IV 4, 1, Abs. 11</ref>.</note> Es verficht das
        Prinzip der Kopfteilung also auch für die Enkel und weiteren Deszendenten (6). Ebenso
        natürlich für die Erbfolge der Geschwisterkinder (18), aber nur, wenn diese nicht neben
        Brüdern und Schwestern des Erblassers zur Erbfolge berufen sind. Für diesen Fall bleibt es
        bei der Stammteilung (17). Zu dieser gemeinrechtlichen Kontroverse darf auf die
         Literatur<note
                    n="N.3.662"> Vgl. <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS80">Coing S. 80</ref> mit
         Nachweisen, zugleich für Frankfurt; Windscheid III 3 § 572, v. a. Fn. 4 und 11; Stobbe PrR
         V S. 115 mit weiteren Nachweisen bei Fn. 49.</note> verwiesen werden. Reichsrechtlich<note n="N.3.663">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1529+Speyer&amp;fs=31"> Speyrer Reichsabschied 1529 §
          31</ref>; Schmelzeisen S. 146.</note> ist die Kopfteilung nur für Geschwisterkinder
         durchgedrungen.<note n="N.3.664"> Zasius, responsiones I, 7.</note>
                <note n="N.3.665"> So
         auch schon <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509&amp;fs=23.3">Frankfurt 1509, 23 Abs. 3 und
         4</ref>.</note>
              </p>
              <p> Diese Regeln sind für Freiburg eine Neuerung,<note
                  n="N.3.666"> Vgl. Kunkel Einl. S.
         XXIII oben.</note> denn noch im Jahre 1497<note n="3.667"
                  place="foot"> RPr 7 fo. 10 re.
         Abs. 7 und 9.</note> antwortete der Rat auf eine Anfrage "der kindskind halb ob die och
        erben mögen": "Item der kindskind halb ist hie geprucht, das kindskind an vatter oder mutter
        statt sten mögend als vyl zu erben als der vatter oder mutter mocht." — Die Kopfteilung
        entsprach in diesem Falle übrigens älterem deutschem Recht.<note
                  n="N.3.668"> Hübner S. 767
         ff.</note> Auch in Worms (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.4.1.6">IV 4, 1 Abs. 6
         a.E.</ref>) scheint sie erst durch die Reformation selbst beseitigt worden zu sein, wie der
        Wortlaut zeigt ("Und soll der erbfall nit mee in die houpter verteilt werden, sonder in
        stammteil, als die recht anzeigen"). Dort ging die Entwicklung also gerade umgekehrt. </p>

              <p> b) Zum Erbrecht der Stiefgeschwister wird bestimmt, daß diese oder deren Kinder voll
        erbberechtigt neben den Enkeln vollbürtiger Geschwister sind ("rechte brüders kindskind
        erben mit stieffbrüdern"), und zwar nehmen die Kinder der Stiefbrüder einen Stammteil (22).
        Ferner, daß Stiefbrüder oder deren Kinder allein ebenfalls vor allen Seitenverwandten erben,
        und zwar ganz gleich, ob sie "vatter oder mutter halb" sind; auch hier erben sie Stammteile
        (23). Abs. 22 weicht von den römischen Quellen ab. Stiefbrüder und deren Kinder gehören zur
        3. Ordnung der <ref
                  target="/#ciciv_n.118">Nov. 118</ref>, Großneffen zur 4. Bei Konkurrenz
        erben im römischen Recht nach dem Prinzip der successio ordinum letztere also nicht.<note
                  n="N.3.669"> So auch Zasius II 251 Nr. 22f. (inf. de vulg. et pup. subst. l. ex
         facto).</note> Abs. 23 entspricht dem römischen Recht, aber nicht dem gemeinen Recht der
        Zeit. Dieselbe Regelung übernimmt aber auch die Frankfurter <pb
                  n="138" xml:id="S.138"/>
         Reformation.<note n="N.3.670"> Vgl. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS79">Coing S.
         79f.</ref>

                </note> Dem gemeinen Recht entsprach vielmehr bei der Erbfolge von
        Halbgeschwistern eine Teilung der Nachlaßgüter nach ihrer Herkunft, wohl in Erinnerung an
        das ältere deutsche Fallrecht.<note
                    n="N.3.671"> Zwei Formen sind zu unterscheiden: Nach
         friesischen, fränkischen und sächsischen Quellen des Mittelalters soll der Erblasser,
         welcher ohne Kinder bzw. auch ohne Geschwister und Eltern verstirbt, sein Vermögen zur
         Hälfte an die väterlichen und zur anderen Hälfte an die mütterlichen Verwandten vererben.
         — Davon verschieden ist das Fallrecht i.e.S. (ius recadentiae s. revolutionis), wonach
         die ererbten Grundstücke des Verstorbenen, welcher keine Deszendenten (oder keine
         Deszendenten und Aszendenten) hinterläßt, an diejenige Seite zurückfallen, von welcher sie
         herrühren. Paterna paternis, materna maternis. ? Das gemeine Recht zog aus <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.58.13.3">C. 6, 58, 13 § 3</ref> die Auffassung,
         daß bei dem Zusammentreffen von Halbgeschwistern beider Art (entweder Vater oder Mutter
         gemeinsam) die von der väterlichen Seite stammenden Geschwister bezüglich der vom Vater
         stammenden Güter vorgezogen wurden, und umgekehrt. Vgl. zu allem: Kunkel Anm. 55 zu Frbg.
         u. 10 zu Nnbg.; Stobbe PrR V S. 105 u. 110 ff. (116); Vangerow § 417; <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS79">Coing S. 79f.</ref> mit weiteren Nachweisen S. 80 Fn. 2. —
         Glosse, Baldus und Cuiacius.</note> Diese Regelung war auch in den Entwürfen ursprünglich
         vorgesehen.<note n="N.3.672"> Vgl. § 10 II 1.</note>
              </p>

              <p> c) Endlich weichen auch die Abs. 27 und 28 vom römischen Recht ab: Die Stiefeltern und
        Stiefkinder sollen einander nur beerben, wenn bis zum 4. Grade aller auf- und absteigenden
        sowie Seitenlinien keine vollbürtigen Verwandten vorhanden sind, und dann nur zu einem
        Sechstel des Nachlasses. Nach Nov. 18, 5 und 89, 12 ff. dagegen treten die
         Konkubinenkinder<note n="N.3.673"> Diesem Fall ist die Regelung angelehnt. Vgl. Kunkel Anm.
         56.</note> nur hinter dem Ehegatten und den ehelichen Kindern zurück. </p>
            </div>
            <div xml:id="P.85">
              <head>§ 85. Adoption</head>
              <p>(<ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.7">III, 7</ref>) Für die Annahme von Adoptivkindern
        ("Anwünschung") ist — entsprechend der Regelung bei der Einkindschaft<note
                    n="N.3.674">
         Über diese sowie über ihre Unterschiede zur Adoption vgl. <ref
                    target="#P.82">oben §
          82</ref> zu Tit. <ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.4">III, 4</ref>.</note> — die
        Mitwirkung des Stadtrates, sowie von Vater und Mutter, falls diese noch leben, erforderlich
        (3). Dies entspricht der Ansicht des gemeinen Rechts. So sagt auch Zasius:<note n="N.3.675">
         I 26 Nr. 6 (ff. vet. de act. tit. VII).</note>
              </p>
              <p> "Adoptio in specie requirit, primo quod adoptandus sit in sui naturalis vel patris vel
        avi potestate ... secundo quod coram magistratu adoptatur ... tertio quod consentiat pater
        vel avus." </p>

              <p> Der Titel weicht aber weiterhin in mehreren Beziehungen nicht unerheblich vom römischen
         Recht<note n="N.3.676">
                  <ref
                  target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.8.47.10">C. 8, 47, 10</ref>; vgl. zum
         Folgenden Puchta S. 632ff., Planitz PrR S. 212; Vangerow II S. 46ff.; Windscheid III S.
         92ff.</note> ab: <pb
                  n="139" xml:id="S.139"/>
              </p>

              <p> a) Die Adoption soll unwirksam werden, wenn dem Adoptierenden nachträglich eheliche
        Kinder geboren werden. Das römische Recht<note n="N.3.677">
                  <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.1.7.17.3">D. 1, 7, 17 § 3</ref>.</note>
        kennt nur den Satz, daß die Adoption Kinderlosigkeit voraussetzt. </p>
              <p> b) Die anderen Abweichungen beruhen auf folgenden zwei Leitgedanken: Einmal werden
        adoptio plena und minus plena gleichgestellt. Zweitens wird die Adoption durch Frauen
        derjenigen durch Männer voll angeglichen. </p>

              <p> So beerbt der Adoptierende stets das Adoptivkind, wenn dasselbe keine Blutsverwandten
        hinterläßt. Nach römischem Recht dagegen begründet die Adoption durch eine Person, die nicht
        Aszendent des zu Adoptierenden ist (adoptio minus plena im Gegensatz zur adoptio plena) kein
        Erbrecht des Adoptivvaters.<note
                  n="3.678" place="foot">
                  <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#1.11.2">I. 1, 11, 2</ref>; <ref
                  target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.1.4">D. 38, 8, 1 § 4</ref>.</note> Ferner
        wird bestimmt, daß im Falle der Emanzipation der Adoptivvater das gesamte Vermögen des
        Kindes herauszugeben habe (6). Da bei der römischen adoptio plena der Adoptierte unter die
        patria potestas des Adoptivvaters tritt,<note
                  n="N.3.679"> Wie Fn. 678.</note> wird das
        Adoptionsverhältnis bei Lebzeiten des Adoptivvaters auch durch Emanzipation beendet. Dabei
        erhält aber der Adoptivvater als praemium emancipationis<note n="N.3.680">
                  <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#2.9.2">I. 2, 9, 2</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.61.6.3">C. 6, 61, 6 § 3</ref>.</note> die Hälfte
        der bona adventicia des Emanzipierten zum Nießbrauch. Dies wird hier aufgegeben und insoweit
        die adoptio plena der adoptio minus plena gleichgestellt. </p>

              <p> Diese Gleichstellung ist jedoch auch dem gemeinen Recht nicht fremd. Zasius sieht den
        Unterschied zwischen römischem gemeinem Recht darin, daß nach letzterem die Adoption keine
        patria potestas mehr begründet:<note n="N.3.681"> I 26 Nr. 13 (ff. vet. de adopt. tit.
         VII).</note>
              </p>
              <p> Für das römische Recht führt er aus: "Effectus adoptionis in specie est, quod si pater
        naturalis filium suum extraneo dederit in adoptionem, is filius a potestate patris naturalis
        non eximitur, nee patri adoptandi agnoscitur, licet eidem intestato morienti cum caeteris
        filiis succedat, si in adoptione remanserit. Si tamen pater adoptivus testamentum faceret,
        non cogeretur adoptatum instituere. — At vero si pater naturalis filium avo materno
        adoptet, tunc adoptatus in eiusdem potestatem iam transit et ei agnoscitur. Idem si avo
        paterno nepos per filium emancipatum adoptetur." </p>
              <p> Das sei nach gemeinem Recht anders, "quia adoptatus non transit in potestatem
         adoptivi".<note
                  n="N.3.682"> II 97 Nr. 31 (inf. de vulg. et pup. subst. l. maioribus §
         substituere).</note> Daher:<note n="N.3.683"> II 142 Nr. 14 (loco cit. l. si
         filius).</note>
              </p>
              <p> "Denique et adoptivi nostri dicuntur sui heredes patri adoptivo, licet non sint in
        potestate ipsius secundum hodierna iura ..." </p>

              <p> In ausdrücklicher Abweichung von den Beschränkungen des gemeinen Rechts ("als wir durch
        die gelerten bericht werden") wird endlich bestimmt, <pb
                  n="140" xml:id="S.140"/> daß Frauen
        mit Genehmigung ihres Vogts genau so adoptieren dürfen und mit denselben Rechtsfolgen, "wie
        nehst oben von dem man geschriben ist" (7): </p>
              <p> Nach römischem Recht<note n="N.3.684">
                  <ref
                  target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.8.97.5">C. 8, 97, 5</ref>; Windscheid III
         S. 98.</note> bringt die Adoption durch eine Frau das Kind in die rechtliche Stellung eines
        von ihr geborenen Kindes, begründet aber kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem
        Adoptivkind und ihren Verwandten. Dagegen entsteht bei der Adoption durch Männer im Falle
        der adoptio plena ein Kognationsverhältnis zwischen dem Adoptierten und der Familie des
         Adoptierenden,<note n="N.3.685">
                  <ref
                  target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.1.4">D. 38, 8, 1 § 4</ref>; a.A.
         Zasius VI 273 Nr. 2ff. (cons. I).</note> und zwar mit allen erbrechtlichen Konsequenzen,
        die das Stadtrecht auch zieht (aber für beide Formen der Adoption durch Männer, also wieder
        in Gleichstellung) (4). Im Falle der adoptio minus plena durch Männer hat das Adoptivkind
        ein Erbrecht gegen den Adoptivvater, aber nicht umgekehrt. Die Adoptivmutter aber hat bei
        der adoptio minus plena ebenfalls ein Erbrecht gegen das Adoptivkind. — Alle diese
        Unterschiede hat das Stadtrecht demnach beseitigt.<note n="N.3.686"> Zu den Streitfragen im
         gemeinen Recht vgl. ausführlich Vangerow a.a.O.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.86">
              <head>§ 86. Erbrecht der unehelichen Kinder</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.8">III, 8</ref>)</p>
              <div xml:id="P.86.1">
                <head>I. Einleitung: Begriffsbildung</head>

                <p> a) Im römischen Recht galten uneheliche Kinder ursprünglich als vaterlos und nur mit der
         Mutter kognatisch verwandt. Solange also nach ius civile das Erbrecht auf der agnatischen
         Verwandtschaft beruhte, hatten uneheliche Kinder kein Erbrecht. Das änderte sich erst mit
         dem Vordringen der im prätorischen Recht ausgebildeten kognatischen Erbfolge,<note n="N.3.687">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.4">D. 38, 8, 4</ref> und <ref
                    target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.8">8</ref>.</note> nach der die
         unehelichen Kinder nun grundsätzlich nur ihre Mutter beerbten.<note n="N.3.688">
                    <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.38.8.2">D. 38, 8, 2 und 4</ref>; <ref
                    target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.57.5">C. 6, 57, 5</ref>.</note> Das
         justinianische Recht stellte nach Anerkennung des Konkubinats die einem solchen Verhältnis
         entstammenden Kinder (liberi naturales) denen gegenüber, die aus einer nicht dauernden
         Geschlechtsverbindung hervorgingen (spurii). Letztere hatten nach <ref
                    target="/#ciciv_n.89">Nov. 89</ref> Erbrecht und Unterhaltsanspruch nur gegen die Mutter
         und deren Verwandte, sofern sie nicht im Inzest oder Ehebruch erzeugt waren (ex damnato
         coitu procreati). Die liberi naturales dagegen hatten einen Unterhaltsanspruch auch gegen
         den Vater, und, falls dieser keine Ehefrau und keine ehelichen Kinder hinterließ, mit ihrer
         Mutter zusammen ein gesetzliches Erbrecht auf ein Sechstel des väterlichen Nachlasses.<note n="N.3.689">
                    <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.27.2">C. 5, 27, 2</ref> und <ref
                      target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.27.8">8</ref>; <ref
                      target="/#ciciv_n.18.5">Nov. 18, 5</ref>; <ref target="/#ciciv_n.89.12">89, 12</ref>; vgl. Weiß S. 536.</note>
                </p>
                <p> b) Für das gemeine Recht wird behauptet, es habe — jedenfalls <pb n="141"
                    xml:id="S.141"/> früher<note
                    n="N.3.690"> So Weiß S. 536.</note> — die den liberi
         naturales zustehenden Rechte auf alle unehelichen Kinder oder doch auf die vom Vater
          anerkannten<note
                    n="N.3.691"> So Weiß S. 536.</note> angewendet. Dies sei unter dem
         Einfluß deutschen partikulären Rechts und unter Anlehnung an das kanonische Recht<note n="N.3.692">
                    <ref
                      target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506632.html#5.X.4.7">C. 5 X, 4, 7</ref> und <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506632.html#13.X.4.17">C. 13 X, 4, 17</ref>; Hübner S. 713f.</note> erfolgt. Dies wurde aber — auch vom
          Reichsgericht<note n="N.3.693"> RGZ 12 S. 227.</note> — bestritten. </p>

                <p> Richtig ist wohl, daß nach gemeinem Recht den unehelichen Kindern ein Erbrecht einmal
         gegen die Mutter selbst, dann gegen den Vater nach Maßgabe des römischen Rechts<note n="N.3.694">
                    <ref
                    target="/#ciciv_n.89.12.4">Nov. 89, 12, 4</ref>; vgl. oben a.</note> zustand, daß
         aber alle Kinder aus "verdammter Geburt" (aus Ehebruch, Blutschande und von katholischen
         Geistlichen) von jedem Erbrecht ausgeschlossen und auf einen Unterhaltsanspruch beschränkt
          waren.<note
                      n="N.3.695"> So auch <ref
                      n="/o:repat.coing_1935_frankfrefS80">Coing S. 80f.</ref> unter
          Berufung auf <ref
                    n="/o:repat.initia_codicis_repat#C.5.5.6.1">C. 5, 5, 6 § 1</ref> und die
          Lehre der Postglossatoren im Anschluß an Nov. 89, 15; Praxis des RKG.</note> Spurii
         behielten ihr Erbrecht gegen die Mutter und deren Verwandte.<note
                      n="N.3.696"> Anders
          Frankfurt gegen die Postglossatoren; <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS81">Coing S.
          81</ref>.</note> Das entspräche dem justinianischen Recht. In der jüngeren Pandektistik
          freilich<note
                    n="N.3.697"> Ausführlich Vangerow II § 413 S. 53ff.</note> wurde teilweise
         die Meinung vertreten, daß liberi naturales den spurii gleichzusetzen,<note n="N.3.698"> So
          Vangerow selbst; vgl. Stobbe PrR V § 295 Anm. 24, Kunkel Anm. 85.</note> teilweise sogar,
         daß auch die spurii "ex damnatu coitu procreati" seien. Nach letzterer Auffassung hätten
         dann alle unehelichen Kinder gar kein Erbrecht. </p>
                <p> Die Stellung von Zasius zum Erbrecht der unehelichen Kinder ist folgende: </p>

                <p> 1. Alle unehelichen Kinder, auch Inzestuosi, haben ein Erbrecht gegen die Mutter.
         "Illegitimus partus semper matrem sequitur, si sit ex incesto coitu, vel vulgo
          conceptus."<note n="N.3.699"> I 23 pr. (ff. vet. de adpt. tit V); ebenso VI 296 Nr. 74 (In
          us. feud. epit. pars VIII) für filii naturales und spurii.</note>
                </p>
                <p> 2. Alle unehelichen Kinder haben auch ein Recht auf Alimentation, entgegen dem römischen
         Recht: </p>

                <p> "... Imp. (Justinian) vetat eos ali, volens quod deberent exponi, ut etiam fame
         perirent, quod tamen aequitas canonica non patitur."<note n="N.3.700"> I 522 Nr. 16 (ff.
          vet. de in ius voc. l. si in ius II § praetor).</note>
                </p>
                <p> 3. Filii naturales haben ein Erbrecht auf ein Zwölftel (uncia) gegen den Vater. Sind
         keine heredes legitimi vorhanden, gehen ihre Rechte weiter: </p>
                <p> "possunt in totum succedere patri ita disponenti" (mit der communis opinio).<note n="N.3.701"> II 119 Nr. 9 f. (inf. de vulg. et pup. subst. l. si is qui).</note>
                  <pb n="142" xml:id="S.142"/>
                </p>
                <p> 4. Spurii haben kein Erbrecht gegen den Vater.<note
                      n="N.3.702"> a.a.O. Nr. 11, unter
          Berufung auf gl., Bartolus und Baldus zu <ref
                      n="/o:repat.initia_digestorum_repat#D.38.6.36">D. 38, 6, 36</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.42.14">C. 6, 42, 14</ref>.</note> Auch ihre
         testamentarische Berücksichtigung ist nicht möglich. </p>
                <p> c) Im mittelalterlichen deutschen Recht war unter dem Einfluß der Kirche<note
                    n="N.3.703"> Im Gegensatz zum früheren Recht. Vgl. Hübner S. 711ff.</note> ein Erbrecht
         der unehelichen Kinder allermeist nur der Mutter gegenüber, später nur noch ein
         Alimentationsanspruch dem Vater gegenüber anerkannt.<note n="N.3.704"> Vgl. Zasius III 203
          Nr. 16 (ff. nov. de acquir. vel amitt. poss. l. possessio § veteres).</note>
                </p>
                <p> d) Das Stadtrecht nimmt nun die römischen und gemeinrechtlichen Unterscheidungen nicht
         auf, sondern bildet, nachdem man "diser statt louff und gewonheit bedacht" hat, zwei
         Gruppen unehelicher Kinder (1): Einmal allle, die aus der Geschlechtsverbindung mit einem
         einzigen Manne hervorgegangen und vom Erzeuger als seine Kinder anerkannt oder ihm
         gerichtlich zugesprochen sind, mag die Mutter auch Mehrverkehr gehabt haben ("natürliche
         ledige Kinder"); als zweite Gruppe alle anderen unehelichen Kinder, also die in Mehrverkehr
         ohne erwiesene oder anerkannte Vaterschaft, ferner die in Ehebruch, Blutschande oder von
         katholischen Geistlichen gezeugten ("unflatskinder"). Es faßt also die Kategorie der liberi
         naturales etwas weiter als üblich (unter Hineinnahme anerkannter oder zugesprochener
         spurii) und läßt die Kategorie der spurii ganz wegfallen. </p>

                <p> Nach diesen Grundsätzen ergeben sich gewisse Abweichungen vom römischen und gemeinen
          Recht,<note n="N.3.705"> Hier muß wohl die Lehre der Postglossatoren zugrunde gelegt
          werden; vgl. oben I b); im Gegensatz zu Kunkel Anm. 58.</note> was im Text auch mehrmals
         ausgesprochen wird. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.86.2">
                <head>II. Regelung im einzelnen</head>

                <p> Hinterläßt der Erzeuger weder Ehefrau noch eheliche Kinder noch Aszendenten noch auch
         Geschwister und deren Kinder, so erben die "ledigen natürlichen Kinder" ein Drittel. Sonst
         haben sie nur einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben (2). — Im römischen und gemeinen
         Recht erben Konkubinenkinder nur ein Sechstel zusammen mit der Mutter, allerdings vor
         Aszendenten und Seitenverwandten;<note
                    n="3.706" place="foot"> Auch Frankfurt; <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS81">Coing S. 81</ref>.</note> spurii dagegen gar nichts. </p>

                <p> Stirbt die Mutter ohne eheliche Kinder, so erben die "ledigen natürlichen Kinder" ganz,
         nur wenn Aszendenten vorhanden sind, neben diesen (3). — Im römischen und gemeinen Recht
         schließen Konkubinenkinder und spurii als Erben der 1. Ordnung nach <ref
                    target="/#ciciv_n.118">Nov. 118</ref> die Aszendenten als Erben der 2. Ordnung aus. <pb n="143"
                    xml:id="S.143"/> Neben ehelichen Kindern des Vaters oder der Mutter erben
         "natürliche ledige Kinder" nicht; ihnen kann jedoch als Legat eine "benannte summe gelts
         nach unser erkantnus" vermacht werden (4). — Für den Fall des Vatertodes, nicht aber für
         den Fall des Todes der Mutter, stimmt diese Ausschließung von der Erbfolge mit dem
         römischen und gemeinen Recht überein. — Dem Abfindungslegat scheint das alte deutsche
         Recht der Hornungsgabe zugrunde zu liegen, die in den meisten Rechten die unehelichen
         Kinder als Abfindung für eine Ausschließung vom Erbgang erhielten.<note n="N.3.707"> Vgl.
          Wild S. 224ff., vor allem S. 296.</note>
                </p>
                <p> Eheliche Geschwister werden von den "ledigen natürlichen Kindern" wie im römischen und
         gemeinen Recht nicht beerbt (5). </p>

                <p> Sind ferner nur Seitenverwandte vom 4. Grade ab vorhanden, so erben "ledige natürliche
         Kinder" ein Zwölftel (6). — Im römischen und gemeinen Recht gehören uneheliche Kinder,
         soweit sie den ehelichen erbrechtlich gleichstehen (also nur gegenüber Verwandten der
         Mutter), zur 1. Ordnung nach <ref target="/#ciciv_n.118">Nov. 118</ref>, die hier genannten
         Verwandten aber zur 4. Ordnung. Demnach erben in Konkurrenz mit ihnen die unehelichen
         Kinder von der Vaterseite nichts, von der Mutterseite dagegen unter Umständen mehr als ein
         Zwölftel. </p>
                <p> "Natürliche ledige Kinder" beerben ihre Großeltern neben deren ehelichen Verwandten
         nicht (7). — Im römischen und gemeinen Recht kommt dagegen eine Beerbung der Großeltern
         mütterlicherseits in Frage. </p>
                <p> Die Unflatskinder<note
                      n="N.3.708"> Im Entwurf findet sich noch der deutsche Ausdruck
          "nothi", wie <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.4.5">Worms IV 4, 5 letzter
          Abs.</ref>

                  </note> endlich haben gegen Vater und Mutter immer einen Unterhaltsanspruch. Sie
         haben aber auch ein der Kapazität nach (auf ein Sechstel) begrenztes Erbrecht gegen Vater
         und Mutter; wenn nämlich keine Deszendenten und Aszendenten und keine Ehegatten, auch keine
         Seitenverwandten bis in das 4. Glied, vorhanden sind.<note n="N.3.709"> Nicht ganz korrekt
          Wilda S. 296.</note> Testamentarisch kann ihnen auch ein Zwölftel schon dann verschafft
         werden, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden sind (9). — Dem römischen und gemeinen
         Recht ist das fremd. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.86.3">
                <head>III. Gesamtbild</head>
                <p> Wilda<note
                    n="N.3.710"> S. 296.</note> charakterisiert den vorliegenden Titel des
         Stadtrechts als "ein auf Herkommen beruhendes, nicht erst dem römischen Recht entnommenes
         Erbrecht unechter Kinder, das gar sehr an die Bestimmungen der nordischen und
         altgermanischen Rechte erinnert". — Kunkel<note
                    n="3.711" place="foot"> Anm. 58.</note>
         meint, das Erbrecht der unehelichen Kinder sei hier günstiger als nach gemeinem Recht. </p>
                <p> Dem vermag ich mich aber nur bezüglich der Unflatskinder (9) <pb n="144" xml:id="S.144"/> anzuschließen. Denn wo im Stadtrecht den unehelichen Kindern eine höhere Intestatportion
         gewährt wird als nach römischem und gemeinem Recht, steht dem wieder die größere
         Beschränkung in der Berufung zur Erbfolge zugunsten der Verwandten gegenüber (vgl. Abs. 2). </p>
                <p> Sonst entsteht eher der Eindruck, als stehe das Stadtrecht dem Erbrecht der unehelichen
         Kinder ablehnender gegenüber als das römische und gemeine Recht (vgl. Abs. 4, 3 und 7). </p>
                <p> Schließlich ist stelllenweise ein Vergleich nach dem Gesichtspunkt größerer oder
         geringerer Begünstigung überhaupt kaum möglich (vgl. Abs. 16). </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.87">
              <head>§ 87. Rechtsverhältnisse unter Miterben</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.9">III, 9</ref>)</p>
              <p> Der Titel gibt Vorschriften, die sich im wesentlichen an das römische Kollationsrecht
        anlehnen. </p>

              <p> Zunächst bringt er einige Regeln über die Art und Weise, in der Eltern über ihr "zitlich
        fry gut"<note
                    n="N.3.712"> "eigen gut", vgl. Ti. III, 3 Abs. 5?7 (<ref
                  target="#P.81.2">§ 81
          II a</ref>).</note> testieren dürfen. Sie dürfen dabei Söhnen etwas mehr zukommen lassen
        als Töchtern, "damit erlicher stamm und namen geuffet" wird (1). Auch können sie Kinder
        bevorzugen, die sich um die Eltern besonders verdient gemacht haben (2), schlechte Kinder
        bis auf die legitima schmälern (3). Für die Mutter ist dazu jedoch Genehmigung ihres Vogts
        und Mitwirkung zweier Verwandter, im Notfalle des Rates, erforderlich (12). Gewisse
        Zuwendungen müssen die Kinder sich auf ihren Erbteil anrechnen lassen, und zwar im Wege der
        Idealkollation (4).<note
                    n="N.3.713"> Anders Frankfurt (<ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS97">Coing
          S. 97</ref>).</note> So vor allem Mitgift und Aussteuer,<note n="N.3.714">
                  <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.6.20.17">C. 6, 20, 17</ref>; <ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS97">Coing S. 97</ref>.</note> nicht hingegen gut verwendete
         Ausbildungsgelder<note
                    n="N.3.715"> Postglossatoren. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS97">Coing
          a.a.O.</ref>

                </note> (6/7) und die Bevorzugungen der Abs. 1 und 2 (8). Ungewöhnlich hohe
        Geschenke (9) und verschwendete Ausbildungsgelder (11) sind dagegen anzurechnen.<note
                    n="N.3.716"> Wie Frankfurt. <ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS97">Coing a.a.O.</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Im übrigen geschieht die Erbauseinandersetzung entweder auf Grund der testamentarischen
        Anordnungen oder durch Vereinbarung unter den Miterben. Im Notfalle aber nicht durch
         Verlosung,<note
                    n="N.3.717"> So die Lehre der Postglossatoren (<ref
                  target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS96">Coing S. 96</ref>).</note> sondern unter Mitwirkung des Rates
        (13). Nur unteilbare Stücke werden verlost oder versilbert und das Geld verteilt (14). Die
        Mitwirkung des Rates entspricht altem Stadtbrauch.<note
                    n="N.3.718"> Vgl. dazu im nächsten
         Titel (<ref
                  n="#P.88">§ 88</ref>).</note> Die Praxis ist erläutert in einem Ratsbeschluß
        von 1498,<note
                  n="N.3.719"> RPr 7 fo. 131 re. unten.</note> in dem es heißt: "Des testaments
        halb was gotsgaben sind laßt man volgen. aber ander ding sol man uffschriben und, dem zol on
        schaden, och nit on des rats wissen und willen teillen." <pb
                  n="145" xml:id="S.145"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.88">
              <head>§ 88. Rechtsstellung des Erben</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.10">III, 10</ref>)</p>
              <div xml:id="P.88.1">
                <head>I. Nachlaßfürsorge</head>

                <p> Die Regeln über Einweisung des Erben in den Nachlaß und die amtliche Nachlaßfürsorge
         haben sich auch in anderen süddeutschen Partikularrechten seit dem Ausgang des Mittelalters
         entwickelt. Von der gemeinrechtlichen Doktrin wurden sie als eine Parallele zur missio ex
         edicto Hadriani angesehen und entsprechend behandelt.<note
                      n="N.3.720"> Vgl. <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS94">Coing S. 94f. mit Literatur</ref>.</note> Die Ausgestaltung im
         einzelnen folgte im allgemeinen der älteren städtischen Praxis. Dies ist auch im Stadtrecht
         der Fall. Allerdings hat sie hier einen besonders alten Ursprung, da die amtliche
         Nachlaßfürsorge seit je ein Bestandteil der zähringischen Markt- und Stadtverfassung
          war.<note
                    n="N.3.721"> Vgl. Beyerle S. 135.</note>. Dazu bestimmte schon die Handfeste von
          1120:<note n="N.3.722"> Schreiber I S. 9; Keutgen S. 117 Nr. 2 (älteste Fassung).</note>
                </p>
                <p> "Quicumque carens herede legitimo friburc moritur. omnia sua bona XXIIII consules<note n="N.3.723"> Vgl. Schröder-Künßberg S. 693.</note> diem et annum in sua tenebunt
         potestate. si infra tempus hoc aliquis cum testimonio venerit idoneo. quicquid defunctus
         relinquit. vivus heres plenarie possidebit. Si autem nullus heredum suorum venerit. una
         pars pro remedio anime sue. altera domino. tercia dabitur ad munitionem civitatis." </p>
                <p> Mit der Nachlaßfürsorge waren also erhebliche finanzielle Interessen der Stadt
         verbunden. Daraus erklärt sich auch der Wert, der auf die Inventarerrichtung gelegt wird.
         In Form der Erbschaftssteuer hat sich diese Beteiligung der Stadt auch noch im vorliegenden
         Text erhalten. </p>

                <p> Demnach wird der Erbe, nachdem er eine einmonatige Bedenkfrist hatte, ob er die
         Erbschaft annehmen wolle (7), vom Rate in den Nachlaß eingewiesen (3)<note
                      n="N.3.724"> Zum
          Testamentsvollstrecker vgl. <ref target="#P.83.10">§ 83 X</ref>.</note> Vorher hat dieser
         von Amts wegen ein Nachlaßinventar angefertigt (1). Bei der Einweisung muß der Erbe
         schwören, daß er jeden Erbschaftsstreit vor dem Stadtgericht verantworten und die
         städtische Erbschaftssteuer bezahlen, zur Sicherung dieser Verpflichtungen auch zwei
         "Insatzbürgen" stellen werde (2/3). Das Nähere über die Steuer regeln die Abs. 4, 6 und 16.
         Die förmliche Erbeinsetzung hat zur Folge, daß weitere Erbschaftsprätendenten nicht in den
         Nachlaß gewiesen werden, sondern gegen den als Erben Eingesetzten gerichtlich vorgehen
         müssen (11). Für den nasciturus kann die Mutter Einsetzung begehren, wenn sie ebenfalls
         Bürgen stellt. Sie erhält die Nutznießung am Nachlasse zum Zwecke der Alimentation (10).
         Der römische curator ventris ist nicht übernommen. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.88.2">
                <head>II. Erbschaftserwerb und Erbenhaftung</head>

                <p> Die weiteren Regeln über Erbschaftserwerb und Erbenhaftung sind im wesentlichen
         gemeinrechtlich. <pb
                    n="146" xml:id="S.146"/>
                </p>

                <p> Die Vorschrift über Herausgabepflicht des eingesetzten Erben (Erbschaftsbesitzers)
         gegenüber der hereditatis petitio des wahren Erben (12) ist — anders als in der
         Frankfurter Reformation<note n="N.3.725">
                    <ref
                    target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS95">Coing S. 95</ref>.</note> — eine vollständige Wiedergabe
         des römischen Rechts.<note n="N.3.726"> Vgl. Windscheid § 612.</note>
                </p>

                <p> Der Erbschaftsanspruch verjährt in 30 Jahren (13). Die hereditatis petitio kann auch
         gegen einzelne Miterben geltend gemacht werden, jedoch ohne Rechtswirkung für oder gegen
         die anderen Miterben (14). Wird einem Erben ein Praelegat ("sonder legat") vermacht, so hat
         er die Wahl, ob er das Legat "mit einer sonder klag fordern" oder die hereditatis petitio
         geltend machen will. Wählt er den einen Anspruch, so kann er den anderen nicht mehr geltend
         machen. Ausnahmsweise ist das anders, wenn er Miterben hat und der Erblasser ihm etwas
         vermacht hat, "das diselben sine miterben zallen sollten" (15). Das entspricht dem
         römischen Recht.<note
                      n="N.3.727"> Kunkel Anm. 64; Windscheid III S. 552 ff. Vgl. Zasius II
          334 Nr. 7-9 (inf. de legatis I l. qui filiabus § si uni ex heredibus), wie Baldus und
          Jason de Mayno zu <ref target="/o:repat.initia-digestorum-repat#D.30.17.2">D. 30, 17 §
           2</ref>; ferner III 915 Nr. 4 (ff. nov. de doli mali l. apud Celsum § si quis ex
          uncia).</note>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.4">
            <head>4. Kapitel. BAU-, VERFASSUNGS- UND POLIZEIRECHT</head>
            <div xml:id="P.89">
              <head>§ 89. Baurecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.1">IV, 1</ref>)</p>
              <div xml:id="P.89.1">
                <head>I. Gesetzliche Vorschriften</head>

                <p> rDie Regeln des Stadtrechts über Bauten sind eine recht dürftige und zufällige
         Aneinanderreihung von Vorschriften, die an die Bauordnungen des frühen 15. Jahrhunderts
          erinnert.<note
                    n="N.3.728"> Gönnenwein S. 85.</note> Die Ergänzung und Änderung dieser
         Vorschriften hat man sich auch ausdrücklich vorbehalten. Im übrigen liegt die
         Bauüberwachung in den Händen der städtischen Bau- und Holzmeister, deren Anordnungen jeder
         bei Strafe nachzukommen hat (1).<note
                    n="N.3.729"> Gönnenwein S. 80 und 83.</note> Die
         Baufälligkeit von Häusern wird durch die Baumeister in einem Bescheid (Bauspruch)
         festgestellt, der eine Auflage zur Ausbesserung enthält. Nichtbefolgung in angemessener
         Frist berechtigt die Baumeister, die Häuser aufbieten und öffentlich verkaufen zu lassen
          (2).<note
                    n="N.3.730"> Gönnenwein S. 92.</note> Jahr und Tag unbebaute Grundstücke
         verfallen der Stadt (3). Auf der städtischen Allmende ist das Bauen verboten (4).<note n="N.3.731"> Gönnenwein S. 95f.</note>
                  <pb n="147"
                    xml:id="S.147"/> Zum Schutze gegen Feuer werden besondere Vorschriften über
         Dachdeckung (5), Kamine und Feuerstätten (6), Backöfen, Brennhütten und Badestuben (7)
          aufgestellt.<note
                    n="N.3.732"> Gönnenwein S. 112.</note> Alle "ewigen" Renten auf
         Grundstücken sind verboten (8).<note
                      n="N.3.733"> Vgl. Frankfurt (<ref target="/o:repat.coing-1935-frankfrefS32">Coing S. 32f.</ref>).</note> Zwecks Erhaltung des Baugrundes ist
         es untersagt, Hausgrundstücke in Gärten umzuwandeln (9). </p>
              </div>
              <div xml:id="P.89.2">
                <head>II. Städtische Praxis</head>

                <p> Diese Regeln sind insgesamt keine Neuerungen, sondern ganz aus der städtischen Praxis
         gewachsen. Die Tätigkeit des Rates war zu einem erheblichen Teile mit Entscheidungen über
          Bausachen<note
                    n="N.3.734"> Die aber erstinstanzlich regelmäßig durch einen Ratsausschuß
          erledigt wurden.</note> belastet, wie sich das aus der Enge der mittelalterlichen Stadt
         ergab. Die Ratsprotokolle zeigen das an vielen Stellen. Sie enthalten Einträge über
         ergangene Bausprüche und Aufgebote baufälliger Häuser,<note
                    n="N.3.735"> Z.B. 1497"&gt; RPr 7
          fo. 6v. unten und 14v. 7. Abs.</note> sowie über das — im Stadtrecht nicht geregelte —
         Recht der Anlieger. Hierzu bestimmte der Rat 1499"&gt;<note n="N.3.736"> RPr 8 fo. 21 re.
          unten.</note>
                  <note n="N.3.737"> In bezug auf eine Kommunmauer; vgl. Gönnenwein S.
          120ff.</note>
                </p>
                <p> "Wenn der ein teil buwen wyl und der ander nit, so mag der ein teil buwen in sinen
         kosten, wann dann der ander teil och buwen wyl, so muß er mit im anligen sunst wers dem
         einen eigen wenn der ander nit buwet." </p>
                <p> Außerdem war der Rat zuständig für die Appellationen gegen Bausprüche.<note
                    n="N.3.738">
          Gönnenwein S. 82.</note> Hierzu wird im gleichen Jahre<note n="N.3.739"> RPr 8 fo. 30 ve.
          1. Abs. u. 31 ve. 1. Abs.</note> bestimmt: </p>

                <p> "Es war geredt der buw halb ob einer möcht wider einen buwspruch appellieren oder nit.
         also geredt das von allter har man niemand gestattet zu appellieren annders dann für ratt.
         der gibt dann ettlich darzu die den span<note n="N.3.740"> Streitobjekt; vgl. "spänniger
          handel".</note> noch einmal besichtigen." </p>
                <p> Die Frage, was Rechtens sei, wenn der Appellant das Verfahren verschleppe und der
         Bauherr durch das lange Warten Schaden hat, wird ohne Beschluß vertagt; eine Entscheidung
         "sei nicht nott". </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.90">
              <head>§ 90. Stadtfriede</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.2">IV, 2</ref>) (<ref
                  target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0177">fo.
         LXXXIX re.—XCI</ref>) Die Friedensgerichtsbarkeit in der Stadt<note
                  n="N.3.741"> Vgl.
         Schröder-Künßberg S. 698 und 836; Planitz PrR S. 166.</note> ist ziemlich ausführlich
        geregelt und in einer Vorrede (1) motiviert. Alle Stadtbewohner (7) sind berechtigt und
        verpflichtet, streitende Parteien auseinanderzubringen und <pb
                  n="148" xml:id="S.148"/>
        ihnen Frieden zu gebieten. Daraufhin sind die Waffen einzustecken und jeder Streit zu
        unterlassen. Bei Widerstand können die Streitenden von jedem Stadtbewohner festgenommen und
        den Behörden überliefert werden. Jeder Bürger ist bei seinem Bürgereid verpflichtet, im
        Rahmen des Zumutbaren dabei Hilfe zu leisten (2). Bruch des von Bürgern oder Rat gebotenen
        Friedens mit Worten (3) oder Werken (4) ist mit Geldstrafen belegt. Blutender Schlag hat
        Strafe der Enthauptung (5), Friedensbruch mit Totschlag Hinrichtung durch das Rad wie beim
        Mord zur Folge (6). Kann eine Geldstrafe nicht bezahlt werden, so ist sie mit Arbeiten
        zugunsten der Gemeinde abzugelten, andernfalls erfolgt Ausweisung aus der Stadt oder Haft
        (7). Das Friedensgebot erstreckt sich auch auf die Familien der Parteien (8). Ältere
        Privilegien der Vollbürger bei der Friedensgerichtsbarkeit werden beseitigt (9). Befreiung
        festgenommener Friedensbrecher und sonstige Begünstigung werden ebenso bestraft wie der
        Friedensbruch selbst (10). </p>
            </div>
            <div xml:id="P.91">
              <head>§ 91. Rechtsstellung der Bürger</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=4.3">IV, 3</ref>)(<ref
                  target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0181">fo.
         XCI—XCII</ref>) Die Aufnahme ins Bürgerrecht geschieht nach altem städtischem Herkommen vor
        dem Rat durch Abnahme des Bürgereides (1).<note
                  n="N.3.742"> Sie wird im Ratsprotokoll
         festgehalten und von dort in das Bürgerbuch überschrieben.</note> Andere Einwohner der
         Stadt<note n="N.3.743"> "Wa aber by uns wonen, und nit burger, sonder insessen sin ..."
         Eine Bestimmung für Bürger findet sich in diesem Zusammenhang nicht.</note> unterliegen dem
        Zunftzwang. Für die Aufnahme in die Zünfte müssen sie Unterlagen über Geburt, Herkommen und
        früheren Aufenthalt beibringen. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen
        geahndet. "Gassengewerbe" dürfen nur mit Erlaubnis des Rates betrieben werden (2). </p>

              <p> Komplotte gegen die Sicherheit und Ordnung in der Stadt stehen unter Strafe. Bei Kenntnis
        müssen sie von jedem Bürger angezeigt werden (3). Die Zünfte erhalten besondere Ordnungen
        für ihr Verhalten in Feuers- und Feindesnot, die bei der jährlichen Zunftmeisterwahl
        öffentlich verlesen werden. Verstöße dagegen werden wie ein Meineid oder an Leib und Gut
        bestraft (4). Die vom Rat gegebenen Zunftordnungen bleiben in Kraft, Veränderungen jedoch
        vorbehalten (5). Verboten ist jeder geschäftliche Handel mit Juden. Nur die Wirte dürfen
        ihnen Herberge gewähren. Zuwiderhandlungen ziehen Geldstrafen nach sich (6). Letztere
        Vorschrift geht auf einen Ratsbeschluß von 1500<note
                  n="N.3.744"> RPr 8 fo. 97 ve.
         unten.</note> zurück. <pb n="149" xml:id="S.149"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.5">
            <head>5. Kapitel. STRAFRECHT</head>
            <div xml:id="P.92">
              <head>§ 92. Strafrecht</head>
              <p>(<ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=5">V</ref>) (<ref
                  target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwFreiburgStR1520/0185">fo.
         XCIII—XCVII</ref>) Die strafrechtlichen Vorschriften des 5. Traktats<note
                  n="N.3.745"> Auf
         die ausführliche und soweit ersichtlich vollständige Darstellung bei Schindler wird
         verwiesen. R. Schmidt (S. 70 Anm. 25) beurteilt diesen Teil sehr ungünstig. Ganz anders
         Binding, Die Normen und ihre Übertretung IV S. 102. Vgl. dazu Schindler S. 7.</note> sind
        zum großen Teil eine Neukodifikation des älteren Stadtrechts, auf das teilweise ausdrücklich
        Bezug genommen wird.<note
                  n="N.3.746"> Vgl. Schindler S. 2, 4.</note>. Es ist teilweise
        etwas modernisiert und seiner weitläufigen Kasuistik entkleidet worden. Andere Vorschriften
        gehen auf die Praxis zurück und haben Präjudizien in den Ratsprotokollen. Unterschieden wird
        zwischen Frevel und Ungericht (Malefizsachen),<note
                  n="3.747"
                  place="foot"> Vgl. Planitz
         RGesch. S. 166ff., Schröder-Künßberg S. 835ff.</note> jedoch wegen der enormen Weite der
        Strafrahmen oft nur sehr unsauber. Im ganzen handelt es sich nicht um eine besonders
        glänzende Partie des Stadtrechts.<note
                  n="3.748" place="foot"> Vgl. dazu noch Schmidt,
         Aufgaben der Strafrechtspflege, 1895, S. 219.</note>
              </p>
              <div xml:id="P.92.1">
                <head>I. Ungericht ("Malefizhändel")</head>

                <p> Sie werden mit verschiedenen Todesstrafen belegt, wie Rädern, Erhängen, Enthauptung mit
         dem Schwert, Ertränken.<note
                    n="N.3.749"> Schindler S. 46ff.</note>. Ausführlich geregelt
         ist der Totschlag.<note
                    n="N.3.750"> Schindler S. 225ff.</note> Nach altem Brauch richtet
         ihn der Schultheiß am Kirchhof im Beisein der Vierundzwanzig<note
                      n="N.3.751"> Vgl. dazu
          oben <ref target="#P.60.1">§§ 60 I</ref> und <ref
                    target="#P.61.1">61 I</ref>.</note> "mit
         der Glocke" (6). Dieses Verfahren steht schon in der Handfeste.<note
                    n="3.752"
                    place="foot"> Schreiber I S. 14 Nr. 44; Schindler S. 33ff.</note> Die Strafe ist Enthauptung (7). Als
         Entschuldigungsgründe gelten gemäß dem alten Stadtrecht Notwehr (8),<note
                    n="N.3.753">
          Handfeste; Schreiber I S. 23 Nr. 75.</note> die mit Zeugen bewiesen werden muß, Eindringen
         in ein fremdes Haus bei Nacht und Nebel (9),<note
                    n="N.3.754"> Handfeste; Schreiber I S. 14
          Nr. 42, Schindler S. 200.</note> Auffinden dessen, der dann erschlagen wird, in
         verdächtiger Situation bei der Frau des Täters (10), endlich Zufall und Provokation (zum
         Beispiel Frevel gegen die Tochter des Täters)(11). Mit Ertränken wird die vorsätzliche
         Zerstörung oder Verunreinigung von Brunnen bestraft (13), ebenso Betrug mit Maß oder
         Gewicht (21),<note
                    n="N.3.755"> Schindler S. 320; Schreiber I S. 8 Ziff. 20.</note> da er
         als Diebstahl gilt. Mit Axt oder Schwert werden Verschwörungen gegen die Stadt oder den
         Landesherrn gerichtet (22).<note
                    n="N.3.756"> Schindler S. 183; Schreiber I S. 17 Ziff.
          53.</note> Ebenso Diebstahl, Mord und Straßenraub (26).<note
                    n="N.3.757"> Schindler S.
          288ff.</note> Auf Entführung steht <pb n="150"
                    xml:id="S.150"/> die Strafe mit dem Schwert
          (27).<note
                    n="N.3.758"> Schindler S. 267.</note> Dasselbe gilt von gewaltsamem Widerstand
         gegen die Stadtwächter (32).<note
                    n="N.3.759"> Schindler S. 183ff.</note> Begünstigung von
         Mördern, Dieben oder Totschlägern wird wie das Hauptdelikt selbst bestraft (30).<note n="N.3.760"> Schindler S. 42.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P.92.2">
                <head>II. Frevel</head>
                <p> Die Strafe ist in der Regel Geldbuße, aber auch Ehrverlust, Stadtverweisung und
         körperliche Verstümmelungen kommen vor. </p>
                <p> So findet sich Geldstrafe bei mündlicher oder tätlicher Beleidigung (1),<note
                    n="N.3.761"> Schindler S. 248ff.; Schreiber I S. 12 Ziff. 35.</note>, Leibesstrafe aber
         bei Beleidigung und falscher Anschuldigung "in Schriften" (2). Im letzteren Falle ist der
         Täter, falls er den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, auch zum öffentlichen Widerruf und
         zum Schadensersatz verpflichtet (3/4). Mit Geldstrafe und Schadensersatz ist auch die
         Bedrohung mit Waffen belegt (5). Nach altem Stadtrecht gilt dasselbe bei Beleidigung und
         Hausfriedensbruch gegenüber Vollbürgern (12).<note
                    n="N.3.762"> Schindler S. 201ff.;
          Schreiber I S. 15 Ziff. 46.</note> In der Regel nur Ehrenstrafen hat das nächtliche Aus-
         und Einsteigen über Tore und Mauern zur Folge, im Wiederholungsfalle steht jedoch
         Todesstrafe darauf (14).<note
                    n="N.3.763"> Schindler S. 34.</note> Ja, diese Strafe steht
         sogar auf Urkundenfälschung (23).<note n="N.3.764"> Schindler S. 324.</note>
                </p>

                <p> Ein Beispiel für körperliche Verstümmelung ist die Strafe des Meineids (Abhauen der
         Schwurfinger). Er zieht außerdem Stadtverweisung, bei Tatmehrheit sogar Todesstrafe nach
         sich (15).<note
                    n="N.3.765"> Schindler S. 222, auch über die zweifelhafte Auslegung dieser
          Bestimmung.</note> Geldstrafe wieder hat die Verpfändung von Sachen zur Folge, wenn darauf
         ruhende Belastungen verschwiegen werden; ebenso die heimliche Versetzung von Grenzzeichen
         (18). Weitere Freveltaten sind Warenverfälschung (19), Kuppelei (20), Gotteslästerung und
         "mutwilliges zutrinken" (Gelage) (25), wobei es ganz gewaltige Zecher bis zur Todesstrafe
         bringen können.<note
                    n="N.3.766"> Schindler S. 315f.</note> Diebstahl an Gemeindeeigentum
         muß von jedem, der ihn erfährt, angezeigt werden, bei Vermeidung einer Bestrafung an Ehre
         und Gut (29). An Leib und Gut wird endlich auch der Widerstand gegen Amtshandlungen der
         städtischen Behörden bestraft (33).<note n="N.3.767"> Schindler S. 183f.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="P92.3">
                <head>III. Städtische Praxis</head>
                <p> In den Ratsprotokollen<note
                    n="N.3.768"> Schindler behandelt zahlreiche Akten und
          Urkunden, jedoch meist erst für die Zeit nach 1520.</note> finden sich — soweit ich sie
         durchgesehen habe — recht zahlreiche Präjudizien zu diesen Vorschriften. Im Jahre <pb
                    n="151" xml:id="S.151"/> 1497<note
                    n="N.3.769"> RPr7 fo. 13 re. unten.</note> hat der Rat
         allerdings einen Meineid noch mit Abschneiden der Zunge bestraft. Ein Fall zufälliger
         Tötung findet sich im gleichen Jahre.<note
                    n="N.3.770"> RPr7 fo. 18 ve. unten.</note> Hier
         war im Verlaufe eines Scheibenschießens jemand, der versehentlich in die Schußbahn geraten
         war, zu Tode gekommen. In den Entwürfen wird dieses Beispiel noch erwähnt, was zeigt, daß
         auch das Material in den Ratsprotokollen für die Gesetzgebung benutzt wurde. Auch Strafen
         für nächtliches Mauersteigen werden in diesem Jahre verhängt,<note
                    n="N.3.771"> RPr 7 fo.
          22 ve. unten.</note> und der Verführer eines unbescholtenen Mädchens wird mit Gefängnis
          bestraft.<note n="N.3.772"> RPr 7 fo. 43 ve. 1. Abs.</note>
                </p>
                <p> In der Frage der Notwehr herrschte offensichtlich Unsicherheit. Anfang 1499<note n="N.3.773"> RPr 8 fo. 3 re. 3. Abs.</note> entscheidet der Rat, daß an sich auch der "dem
         Frevel verfallen" sei, der in Gegenwehr das Messer ziehe. Da der andere ihm aber Unrecht
         getan habe, dürfe er "den Frevel (wohl das Bußgeld; vgl. 5) an In ußkomen" (wohl: Ersatz
         von ihm verlangen). Wenn das nicht gelinge, solle ihn "der richter früntlich halten" (wohl:
         ein Auge zudrücken). </p>
                <p> Gotteslästerung und Gelage setzt der Rat im Jahre 1500<note n="N.3.774"> RPr 8 fo. 115
          ve. 5. Abs.</note> auf seine Tagesordnung, um "das übel schweren und zutrincken zu zyten
         wan man zu dem wettet lut spil und annders abzustellen". </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.6">
            <head>6. Kapitel. GESAMTBILD DES STADTRECHTS</head>
            <div xml:id="P.93">
              <head>§ 93. Inhalt</head>
              <div xml:id="P.93.1">

                <p> I. Der freien und überlegenen Stellung von Zasius bei der Auseinandersetzung zwischen
         deutschem und römischem Recht entsprechend<note
                      n="N.3.775"> Vgl. <ref
                    target="#P.5">oben §
           5</ref>.</note> ist auch das Gesamtbild des Stadtrechts ausgefallen. Auf den alten
         Stadtbrauch wird weitgehend Rücksicht genommen. Daher herrscht das römische Recht nur dort
         vor, wo das auf Grund seiner Überlegenheit notwendig erscheint. So in dem fast ganz
         romanisierten Schuldrecht (Traktat II). Komplizierte gemeinrechtliche Streitfragen werden
         durch Verweis auf das Ermessen des Richters umgangen oder sonst zu einer einfachen Lösung
         gebracht. Außerdem wird das römische Recht auch in diesen Partien streng auf seine Eignung
         und Vereinbarkeit mit dem deutschen Denken geprüft. So sind die Regeln über den
         Liegenschaftskauf und über <pb
                    n="152"
                    xml:id="S.152"/> gewisse Veräußerungsbeschränkungen
         rein deutschrechtlich, wie es der Ordnung der Familie und des Hausvermögens in Freiburg von
         jeher entsprach. Wo die römische Dogmatik in ihren Differenzierungen über die Bedürfnisse
         der Stadt hinauszugehen schien, ist sie vereinfacht worden. So etwa bei der Gleichstellung
         des gesetzlichen Pfandrechts bei Miete und Pacht (II, 5) oder bei der Gleichstellung der
         adoptio plena und minus plena (III, 7). Auch das Pfandrecht (II, 8) schließt die römische
         Mobiliarhypothek zugunsten des deutschrechtlichen Gedankens der Publizität dinglicher
         Rechte aus. Selbst wo das römische Recht vorherrscht, wird es mit ungewöhnlicher Freiheit
         den Verhältnissen angepaßt, wie etwa im Vormundschaftsrecht (III, 1). Im Ehegüterrecht
         (III, 2 und 3) und bei der Einkindschaft (III, 4), die fast völlig dem deutschen Recht
         vorbehalten bleiben, sind römischrechtliche Institute öfter sinnvoll eingearbeitet. Die
         Dogmatik des Testamentsrechts (III, 5) ist römisch; jedoch wird dem bestehenden
         Rechtszustand durch eine energische Beschränkung der Testierfreiheit Rechnung getragen.
         Auch das Recht der gesetzlichen Erbfolge (III, 6—8), das sich im wesentlichen der <ref n="/#ciciv_n.118">Nov. 118</ref> anschließt, trägt in bedeutsamen Ausnahmen dem älteren
         Stadtgebrauch schonend Rechnung. Als eines der Kernstücke ist die von Zasius vertretene
         Kopfteilung bei Enkeln und Geschwisterkindern übernommen. Auch an anderen bedeutsamen
         Stellen — wie im Pflichtteilsrecht und ehelichen Güterrecht — werden für die Stadt
         neue Wege beschritten, die sich auf keine älteren Quellen stützen können. Aber auch
         eingebürgertes deutsches Rechtsgut muß sich eine kritische rechtspolitische Überprüfung
         gefallen lassen, die oft zu seiner Abschaffung führt. So beim Verfangenschaftsrecht und
         Fallrecht, sowie einigen älteren Bräuchen im Verfahrensrecht und bei der
         Zwangsvollstreckung. </p>
              </div>
              <div xml:id="P.93.2">

                <p> II. Das Stadtrecht überzeugt auch durch seine gegenüber anderen zeitgenössischen
         Kodifikationen auffallende Zurückhaltung und Knappheit. Besonders im Schuldrecht hat es
         durchweg nur die Grundzüge der betreffenden Materie kodifiziert und der richterlichen
         Rechtsfortbildung einen weiten Spielraum gelassen. Auch die Wege zur Weiterbildung der
         Doktrin und zu späteren Gesetzgebungen werden dadurch offengehalten. Schwierigen
         dogmatischen Streitfragen wird daher öfter bewußt aus dem Wege gegangen. Diese weise
         Beschränkung hat sicherlich die organische Eingliederung des Gesetzes in den Gang der
         Entwicklung wesentlich erleichtert. Die Entwürfe waren hier oft sehr viel ausführlicher und
          kasuistischer.<note n="N.3.776"> Vgl. §§ 13ff., v.a. § 14.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="P.94">
              <head>§ 94. Gesetzgeberische Technik</head>

              <p> Das Freiburger Stadtrecht nimmt eine Ausnahmestellung unter den zeitgenössischen
        Rechtsquellen nicht nur wegen seiner ungewöhnlich starken <pb
                  n="153"
                  xml:id="S.153"/>
        Berücksichtigung des deutschen Rechtsgutes ein. Ungewöhnlich für seine Zeit erscheint uns
        vielmehr auch die Technik, mit welcher der Gesetzgeber deutsches und römisches Recht
        verarbeitet hat. Das Freiburger Gesetz ist "das klarste und straffste" und steht an
        Gestaltungskraft allen zeitgenössischen Rechtsquellen voran.<note n="N.3.777"> So Kunkel
         Einl. S. XXII f. und vor allem XXV.</note> Die Untersuchung wäre daher unvollständig, wenn
        nicht versucht würde, die hier angewandte Technik wenigstens in einigen wesentlichen Punkten
        zusammenfassend zu überblicken. </p>
              <p> Die Gesetzgebung war auch hier in erster Linie Auseinandersetzung mit dem überlieferten
        Rechtszustand. Man mußte aber das römische Recht der Zeit berücksichtigen und mit dem
        erhaltenswerten älteren Rechtsgut zu einer sinnvollen und praktikablen Einheit verschmelzen.
        Dabei sollte jedoch das Gesetz dem engen städtischen Rahmen entsprechend auch knapp und
        überschaubar bleiben. Alles dies erforderte ein hohes Maß an dogmatischer Kunstfertigkeit.
        Wir glauben sie etwa in den folgenden Punkten sehen zu können, die mit einigen Beispielen
        belegt werden sollen: </p>
              <p> 1. Um der konzisen Fassung des Gesetzes willen sind in Einzelheiten allzu komplizierte
        Regelungen des römischen Rechts vorsichtig vereinfacht worden, nur noch theoretisch
        bedeutsame Differenzierungen wurden auch ganz abgeschafft. Solche <hi>Vereinfachung</hi>
        zeigt sich etwa an folgenden Stellen: </p>
              <p> Die Regelung der relocatio tacita für Pacht und Miete ist vereinheitlicht.<note n="N.3.778">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.5.2;">II, 5 Abs. 2</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.74">§
          74</ref>.</note> Tutela und cura werden auch begrifflich gleichgestellt.<note n="N.3.779">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1.1">III, 1 Abs. 1</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.79">§
          79</ref>.</note> Geisteskranke werden den Minderjährigen gleichgestellt,<note n="N.3.780">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1.4">III, 1 Abs. 4</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.79">§
          79</ref>.</note> ebenso Stumme und Taube.<note n="N.3.781">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1.6">III, 1 Abs. 6</ref>; vgl. <ref target="#P.79">§
          79</ref>.</note>. </p>

              <p> 2. Oft ist die Vereinheitlichung aber auch rechtspolitisch wesentlich tiefgreifender und
        behandelt auch das gleich, was nach römischem und gemeinem Recht grundsätzlich ungleich war.
        Solche Angleichungen zeigen sich etwa an folgenden Stellen: Die Haftung des Pfandbesitzers
        wird der des Verwahrers gleichgestellt,<note n="N.3.782">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8.5">II, 8 Abs. 5</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.77">§
          77</ref>.</note> die Haftung des Pächters der des Mieters.<note n="3.783" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.5.1">II, 5 Abs. 1</ref>; vgl. <ref target="#P.74">§
          74</ref>
                </note> Das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters ist dem des Vermieters
         angeglichen.<note n="N.3.784">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8.14">II, 8 Abs. 14-20</ref>; vgl. <ref target="#P.77">§ 77.</ref>
                </note>
                <pb n="154" xml:id="S.154"/> Es gilt gleiches Erbrecht bei adoptio plena und minus
         plena.<note n="N.3.785">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.7.3">III, 7 Abs. 3</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.85">§
          85</ref>.</note> Das praemium emancipationis wird abgeschafft.<note
                  n="3.786" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.7.6">III, 7 Abs. 6</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.85">§
          85</ref>.</note> Adoption durch Frauen wird der durch Männer gleichgestellt.<note n="N.3.787">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.7.7">III, 7 Abs. 7</ref>; vgl. <ref target="#P.85">§
          85</ref>.</note>
              </p>
              <p> 3. Selbst wo der Gesetzgeber eine Materie im ganzen dem römischen Recht unterstellt,
        behält er sich einzelne rechtspolitische Abweichungen zugunsten des deutschen Rechts vor.
        Beispiele für solche Vorbehalte sind etwa folgende: </p>

              <p> Die Regelung der custodia bei Rückgabe der Mietsache durch Erfüllungsgehilfen steht unter
        deutschrechtlichem Einfluß.<note n="N.3.788">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.2.3">II, 2 Abs. 3</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.71">§
          71</ref>.</note> Das Prinzip des gutgläubigen Erwerbs (Hand wahre Hand) ist in das sonst
        römische Kaufrecht aufgenommen.<note n="N.3.789">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.4.6">II, 4 Abs. 6</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.73">§
          73</ref>.</note> Schenkung erfordert sofortige Übergabe der Sache (donner et retenir ne
         vaut).<note n="N.3.790">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.7.1">II, 7 Abs. 1</ref>; vgl.
          <ref
                  target="#P.76">§ 76</ref>.</note> Custodiahaftung des Pfandbesitzers gilt nach
        Tilgung der Forderung (deutschrechtlicher Einfluß).<note n="N.3.791">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8.9">II, 8 Abs. 9</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.77">§
          77</ref>.</note> Verwandte erben vor Stiefkindern.<note n="N.3.792">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.6.27">III, 6 Abs. 27-28</ref>; vgl. <ref target="#P.84">§ 84</ref>.</note>
              </p>
              <p> 4. Wo die Unterschiede in beiden Rechten miteinander nicht zu vereinbaren sind, hilft nur
        eine Aufteilung der Materie zwischen deutschem und römischem Recht unter scharfer
        dogmatischer Trennung beider Gebiete. Fälle solcher Trennung sind etwa folgende: </p>

              <p> Die deutschrechtliche Form der Grundstücksveräußerung steht im sonst romanisierten
         Kaufrecht.<note n="N.3.793">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.4.3">II, 4 Abs. 3</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.73">§
          73</ref>.</note> ebenso die deutschrechtliche Beschränkung der Teilung oder Veräußerung
        von Grundstücken und das Verbot der Veräußerung an Stadtfremde.<note n="N.3.794">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.4.7">II, 4 Abs. 7</ref>; vgl. <ref
                    target="#P.73.1">§
          73 I und III</ref>; <ref
                    target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9.11">II, 9 Abs. 11-12</ref>;
         vgl. <ref
                  n="#P.78">§ 78</ref>.</note> Das deutschrechtliche Faustpfand und die
        deutschrechtliche Form der Grundpfandbegründung stehen im sonst weitgehend romanisierten
         Pfandrecht.<note n="N.3.795">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8.1">II, 8 Abs. 1 und 4</ref>; vgl. <ref target="#P.77">§ 77</ref>.</note>
              </p>
              <p> 5. Mehrere ältere Rechtsinstitute können mitunter auch zu einer neuen Sinneinheit
        verschmolzen werden, und zwar so, daß die jeweils dem einen ursprünglich-eigentümlichen
        Rechtsgrundsätze nun auch auf das andere angewendet werden, beide Institute einander also
        durchdringen. Ein Fall solcher Verschmelzung wäre etwa </p>
              <p> die Regelung von Schenkung und Vergabung.<note n="N.3.796">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.7">II, 7</ref>; vgl. <ref target="#P.76">§
         76</ref>.</note>
                <pb n="155" xml:id="S.155"/>
              </p>
              <p> 6. Fremde Rechtsinstitute werden mitunter auch formell oder dem Begriff nach übernommen,
        aber in ihrem Sinn so variiert, daß sie jetzt anderen als den ursprünglichen Zwecken dienen
        oder in einem ganz anderen Funktionszusammenhang auftreten. Folgende Nachformungen dieser
        Art finden sich etwa: </p>
              <p> Die actio institoria wird zur Haftung des Vaters für den Sohn verändert.<note n="N.3.797">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9.4">II, 9 Abs. 4</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.78">§
          78</ref>.</note> Das pactum antichreticum dient zur Amortisierung der Schuldsumme.<note n="N.3.798">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.8.12">II, 8 Abs. 12</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.77.2">§ 77 II</ref>.</note> Die römische Ehescheidungsstrafe dient jetzt als Mittel der
         Unterhaltsgewährung.<note n="N.3.799">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.2.12">III, 2 Abs. 12</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.80">§
          80</ref>.</note> Der Begriff der legitima wird in neuer Bedeutung gebraucht.<note n="N.3.800">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.3.8">III, 3 Abs. 8</ref>; vgl. <ref target="#P.81">§
          81</ref>.</note>
              </p>
              <p> 7. Wo der Gesetzgeber für seine Gedanken keine angemessene ältere Form findet, muß er
        neue Wege gehen und frei schöpferisch tätig werden oder sich neuen Lehren anschließen. Wir
        finden etwa folgende Beispiele für solche Neuerungen: </p>
              <p> Neue Verfügungsbeschränkungen im öffentlichen Interesse werden eingeführt.<note n="N.3.801">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.9.13">II, 9 Abs. 13/14</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.78">§ 78</ref>.</note> Die Confirmatio Juris Germanici wird Gesetz.<note n="3.802" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1.11">III, 1 Abs. 11</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.79">§
          79</ref>.</note> Verwandte und Nachbarn haben eine Anzeigepflicht bei Bedürfnis nach
         Vormundschaft.<note n="N.3.803">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.1.13">III, 1 Abs. 13/14</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.79">§ 79</ref>.</note> "Gleiche kindskind erben in die höupter".<note n="3.804" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.6.6">III, 6 Abs. 6</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.84">§
          84</ref>.</note> "Rechte brüders kindskind erben mit Stiefbrüdern."<note n="N.3.805">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.6.22">III, 6 Abs. 22</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.84">§
          84</ref>.</note> Zwei Kategorien unehelicher Kinder werden unterschieden.<note n="N.3.806">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.8.1">III, 8 Abs. 1</ref>; vgl. <ref target="#P.86">§
          86</ref>.</note>
              </p>
              <p> 8. Nach Analogie zu anderen Vorschriften paßt das Stadtrecht mitunter Rechtsinstitute im
        Interesse geschlossener dogmatischer Durchbildung, oder weil ein übergreifender
        Rechtsgedanke erblickt wird, einander an. Zwei Hauptfälle solcher Analogien wären etwa
        folgende: </p>

              <p> Eine Quote des Nachlasses wird der Testierfreiheit entzogen, statt eines Bruchteiles der
        Intestatportion. Dies als Analogie zum Ehegüterrecht und unter dem Einfluß des
        deutschrechtlichen Freiteils.<note n="N.3.807">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5.6">III, 5 Abs. 6</ref>; vgl. <ref
                  target="#P.83">§
          83</ref>.</note> Der deutschrechtliche Gedanke des Fallrechts wird in Form eines
        Pflichtteilsrechts der Seitenverwandten aufgenommen. Dies als Analogie zum sonstigen
        Pflichtteilsrecht und zum Gedanken der Quotenteilung.<note n="N.3.808">
                  <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5.7">III, 5 Abs. 7</ref>; vgl. <ref target="#P.83">§
          83</ref>.</note>
                <pb n="156" xml:id="S.156"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="P.95">
              <head>§ 95. Bedeutung des Stadtrechts</head>
              <p> Vergleichen wir dieses Bild noch einmal mit den im ersten Teil der Untersuchung
        gewonnenen Ergebnissen, so vermögen wir nunmehr die Bedeutung des Stadtrechts im ganzen zu
        übersehen. </p>

              <p> Die bisher in der Literatur vorhandenen Würdigungen desselben — mögen sie nun von
        einem "gesetzgeberischen Meisterwerk" Zasius' sprechen<note
                  n="N.3.809"> So Wieacker S.
         104.</note> oder feststellen, daß der Einfluß des gelehrten Juristen hier in heilsamer
        Weise eingeschränkt war,<note
                    n="N.3.810"> So Stintzing; vgl. oben <ref
                  target="#P.4.2">§ 4
          II am Ende</ref>.</note> mögen sie die besonders starke Berücksichtigung des deutschen
        Rechtsguts im Stadtrecht hervorheben<note
                  n="N.3.811"> Schwerin-Thieme S. 264, 271.</note>
        oder die ungewöhnliche Gestaltungskraft seines Verfassers loben<note
                  n="N.3.812"> Kunkel,
         Einleitung S. XXV.</note> — werden dieser Gesetzgebung nicht in allen Stücken
         gerecht.<note n="N.3.813"> Kritisch zum Erkenntniswert solcher Prädikate — im
         allgemeinen — auch Kunkel, Einleitung S. XIIf.</note>
              </p>

              <p> Die Bedeutung des Stadtrechts ergibt sich einmal aus der Tatsache, daß die Bedingungen
        für diese Gesetzgebung — den Zeitumständen entsprechend — sehr gut waren. Dies
        deswegen, weil es sich in Freiburg um ein Gemeinwesen mit sorgsam gepflegter und jederzeit
        hochstehender Gesetzgebungs- und Rechtspflegetradition handelte. Die lange Reihe älterer
        Stadtrechte, welche untereinander eine kontinuierliche und organische Weiterentwicklung
        aufweisen, hatte ein starkes örtliches Rechtsbewußtsein entstehen lassen. Hinzu kam die
        Funktion Freiburgs als Oberhof. Diese hat sich auf die rechtspolitische Einsicht und
        Urteilsfähigkeit des für die Gesetzgebung verantwortlichen Rates offensichtlich segensreich
        ausgewirkt. Auch war andererseits der rein zeitliche Abstand zum letzten älteren Stadtrecht
        doch groß genug,<note
                    n="N.3.814"> Vgl. oben <ref target="#P.4.1">§ 4 I</ref> am
         Ende.</note> um nicht durch unangemessene Traditionsgläubigkeit eine moderne Gesetzgebung
        zu behindern. Vielmehr hatte man hinreichend Gelegenheit gehabt, den älteren Stadtbrauch
        einer kritischen Prüfung zu unterziehen und reiche Erfahrungen über Wert oder Unwert
        desselben zu sammeln. Durch das politische Geschick des Rates wurden auch äußere Einflüsse
        auf den Gang der Gesetzgebung vermieden, was die geschlossene Durchformung des Werkes
        wesentlich gefördert hat. </p>
              <p> Auf der Grundlage dieser örtlichen Gegebenheiten konnte sich nun erst das Können eines so
        bedeutenden Fachmannes, wie Zasius es war, voll entfalten. Die Entstehungsgeschichte des
        Stadtrechts zeigt deutlich, daß er bei der Verwirklichung seiner Ideen kaum je ängstlichen
        Widerstand oder kleinliche Bedenken zu überwinden hatte, vielmehr von den verantwortlichen
        Gremien der Stadt verständig gefördert wurde. </p>
              <p> Das unter diesen Bedingungen in langer und sorgfältiger Arbeit <pb n="157" xml:id="S.157"/> entstandene Gesetz ragt denn auch aus den anderen zeitgenössischen Gesetzgebungen heraus. </p>

              <p> Vielleicht muß man es als das bedeutendste Werk von Ulrich Zasius überhaupt ansehen. Denn
        die rechtspolitische Gestaltungskraft, mit welcher er zwischen dem deutschen und dem
        römischen Recht vermittelt hat, läßt sich wohl allein mit den Möglichkeiten des juristischen
        Humanismus nicht mehr erklären.<note
                    n="N.3.815"> Vgl. dazu ausführlich oben <ref
                  target="#P.2">§ 2</ref>.</note> Zu einer solchen Gesetzgebung gehörte mehr als die
        Fähigkeit zu historischer Einsicht, Quellenkritik, dogmatischer Sauberkeit und Einfachheit.
        Denn wenn wir sehen, wie im Stadtrecht mit überlieferten Rechtsbegriffen Neues gestaltet
        wird, mit welcher Freiheit Zasius den Quellen gegenübersteht, wie wenig er Rückhalt bei den
        Autoritäten sucht, wie endlich auch entgegen den gemeinrechtlichen Anschauungen das ältere
        städtische Rechtsgut weitgehend bewahrt oder verbessert wird, so haben wir eigentlich schon
        eine Haltung vor uns, welche als "Überwindung der theoretischen Rezeption"<note
                  n="N.3.816">
         Vgl. Wieacker S. 112. Ferner auch Thieme, Stat., S. 77, welcher von "Post-Rezeption"
         spricht.</note> bezeichnet werden kann. Eine solche Autonomie des Rechtsdenkens konnte aber
        der juristische Humanismus im allgemeinen noch nicht erreichen, sondern nur anbahnen.<note
                    n="N.3.817"> Vgl. zusammenfassend Wieacker S. 20f., 43f., 135f., 155 und oben <ref target="#P.2">§ 2</ref>.</note>
              </p>

              <p> Und so ist das Freiburger Stadtrecht von 1520 — wie uns scheinen will — auch mehr
        und anderes geworden als nur ein Rezeptionsgesetz, eine "Reformation".<note
                    n="N.3.818">
         Vgl. dazu oben <ref
                  target="#P.1">§ 1</ref>.</note> Es zeigt vielmehr schon in ersten
        Ansätzen eine "Freiheit der positiven Rechtspolitik von der Autorität des römischen Rechts
        als solchem".<note n="N.3.819"> Wieacker S. 155 (für die Periode des Naturrechts).</note>
              </p>

              <p> Dies alles mag erklären, warum das Freiburger Stadtrecht von Ulrich Zasius die Periode
        des juristischen Humanismus überdauert hat und auch während der nachfolgenden Umwälzungen
        des europäischen Rechtsdenkens ein gutes und zeitnahes Gesetz geblieben ist.<note n="N.3.820">Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Untersuchung des Stadtrechts keine
         lückenlose Darstellung der Rezeption des römischen Rechts in Freiburg geben konnte.
         Immerhin sollte versucht werden, an Hand von Parallelen zu den älteren Stadtrechten und
         einiger Belege aus den Ratsprotokollen zu zeigen, daß die Gesetzgebung auch auf dieser
         langen Entwicklung beruht. Das Nähere muß jedoch einer anderen Untersuchung vorbehalten
         bleiben.</note>
              </p>
            </div>
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  </text>
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