1. Entwurf: E I, H 2 fo. 31-36: Z (vor 24. Juni 1518).
2. Entwurf: E I, H 2 fo. 37-38: K 3 (vor 24. Juni 1518),
mit Korrektur von Z (nach 12. Januar 1519).
3. Entwurf: E I, H 2 fo. 39-43: Z (nach 12. Januar 1519)
(vgl. Faksimile bei Thieme).
Letzterer mit nur geringen Abweichungen dem Druck entsprechend. Als Verfasser steht
Zasius fest.
E I, H 2(D II) fo. 43: von Z.
Ebenso Einteilung der Titel des 2. Traktates in E I, H 2, Fol. 43/44 (hier noch als "1.
Traktat"). — Endgültige Einteilung ab E IV (Mitte 1519); Gesamtredaktion von Zasius
(bestätigt durch Brief an Amerbach).
(I, 1) Bis auf Abs. 4, 6, 7 alles enthalten in
E I, H 3 (fo. 97-103), von Z 2 (Reinschrift). Ganz parallel dazu H 2 (D I) fo. 1ff. von Z. E
II (fo. 94ff.) übernimmt H 3. Ebenso E III (fo. 69 ff.). In E IV und V nur noch stilistische
Änderungen und Einfügung der fehlenden Abs. 4, 6, 7.
Verfasserschaft von Zasius sicher.
(I, 2) In E I, H 3 (fo. 98-101) von Z 2. Die
meisten Abs. sind fast wörtlich wie Druck oder doch sachlich völlig gleich. Nur die
Druck-abs. 8 (Strafe für Ungehorsam) und 9 (unerlaubtes Entfernen von Gericht) fehlen noch.
Sämtliche Absätze aber vorgesehen in H 2 (D I) fo. 1 ff. (von Z).
E II (fo. 94) übernimmt H 3 und H 2 (D I), ebenso E III (fo. 74) mit einigen Korrekturen
von Z. E IV und E V wie Druck.
Als Verfasser steht Zasius fest.
(I, 3) Fehlt als eigener Titel in E I-III
ganz.
Folgende Vorschriften sind jedoch verstreut vorhanden:
| Seite 43|
Abs. 1 (ausschließlicher Gerichtsstand für Bürger in Freiburg) in H 2 (D I) als 27. Abs.
im Titel "angriff und Verpfandung" (Z).
Abs. 4 in E I, H 3 fo. 26/27 ("lyhen ... uff geltschulden"): K 4. Ferner H 2 (D I) als
Abs. 14 im 1. Titel (Z).
Abs. 7 in E I, H 3 fo. 121 (von K 3) fast wörtlich (Titel "von rechtvertigung").
Abs. 8 (Verbannung des Gerichts) in H 2 (D I) Titel 2 als Abs. 5 vorgesehen (Z).
Abs. 9 (Festnahme fremder Schuldner) in E I, H 3 fo. 26 von K 4 ("lyhen ... uff
geltschulden").
E IV und E V ganz wie Druck.
Der Titel entstand also erst 1519 während der abschließenden Redaktion durch Zasius.
(I, 4) Die Abs. 1-3 finden sich wörtlich
oder fast wörtlich in E I, H 3 fo. 121 (K 3, "von rechtvertigung"). Dieser Titel ist von Z
korrigiert.
Sie finden sich auch in H 2 (D I), 4. Titel, als Abs. 1-3 (Z).
Die Abs. 4-6 finden sich erst in E IV und V.
Die erste Hälfte des Titels ist also unter der Verantwortung von Zasius entstanden, die
zweite Hälfte erst in der Schlußredaktion.
(I, 5) Der Titel fehlt in E I-III ganz. In E
IV und V steht er druckfertig, in E IV zu Abs. 4 noch eine Korrektur von Z. Entstanden also
erst bei der Schlußredaktion.
(I, 6) Die Abs. 1, 3 und 4 finden sich —
sachlich gleich — schon in E I, H 3 (fo. 94 und 95) im Titel "Gewalt geben". Geschrieben
von K 3 und Z 2, korrigiert von Z, Abs. 3 ganz von Z.
In E II und III fehlt der Titel, in E IV und V ist er druckfertig, Abs. 2 also neu
hinzugekommen.
Die Materie stammt also von Z oder entstand unter seiner Leitung. Eigener Titel und
Wortlaut entstanden erst in der Schlußredaktion.
(I, 7) Die Abs. 1-6 finden sich sachlich
völlig gleich und z. T. wörtlich in E I, H 3 fo. 121/22. Von K 3 geschriebener Titel "von
rechtvertigung", der von Z korrigiert ist. Abs. 7 dort schon ganz wörtlich. Die Einteilung
| Seite 44| des Titels stammt aus H 2 (D I) fo. 75/76 von Z. Die E II und
III richten sich nach dieser. In E IV und V wird auch der Wortlaut wie Druck.
Allein verantwortlicher Redaktor war Zasius.
(I, 8) Die meisten Absätze stehen in E I, H
3 fo. 122-124 in dem von K 2 und Z 2 geschriebenen Titel "von rechtvertigung", der ganz von
Z korrigiert ist. Sie entsprechen meist schon fast oder ganz wörtlich dem Druck Folgende
Absätze fehlen hier jedoch noch: 10, 11, 13-15, 18, 19 (von insgesamt 20).
In H2 (D I, 6. Titel) fehlen dagegen die Abs. 9, 11, 12, 15, 18, 19.
In E II und III fehlen dieselben Absätze wie in H 2 (D I), die anderen sind etwas
umgestellt.
E IV und V entsprechen ganz dem Druck.
Die durchgängige Redaktion von Zasius ist offensichtlich und nur für 7 von 20 Absätzen
(den in H 3 fehlenden) nicht belegt.
(I, 9) Fast alle Absätze des Druck finden
sich in E I, H 3 fo. 126-140 im Titel "von allen gestalten der bewisung". Er ist geschrieben
von K 5, K 3 und Z 2, durchgängig korrigiert von Z. Die parallelen Absätze von H 3
entsprechen dem Druck allermeist völlig wörtlich, nur selten mit unbedeutenden Abweichungen.
Es fehlen lediglich die Abs. 40, 41, 43 und 44. Im übrigen ist der dortige Titel noch
bedeutend länger als der im Druck Auswahl und Einteilung des Druck stammen von Z (in H 2 D
I, Titel 9).
Nach dieser Auswahl richtet sich E II.
E III war noch länger, ist aber von Z nach Maßgabe von D I zusammengestrichen, und zwar
gegen den ursprünglichen Willen des Stadtrates (vgl. § 15 I). Daß Zasius der allein
verantwortliche Redaktor war, steht somit fest.
(I, 10) Absätze 1, 2 und 4 finden sich als
sachlich gleiche Vorläufer in E I, H 3 fo. 124/25, geschrieben von Z 2 mit Korrekturen von
Z. Nur Abs. 2 fehlt. Ebenso in E II (fo. 116) und E III (im Anschluß an den Titel "von
fürsprechen"). E IV und V wie Druck.
Die Materie ist von Zasius konzipiert.
(I, 11) Sachlich gleiche Vorläufer der
Hälfte der Absätze in E I, H 3 fo. 141/42, geschrieben von Z 2.
| Seite 45|
Sachlich abweichend nur, daß die Streitwertgrenze für Appellation vor Rat oder Gericht
bei 10 Gulden liegt (im Druck bei 20 Gulden). — Die Abs. 2, 6, 7, 9 und 12 fehlen noch.
Alle Absätze sind aber vorgesehen in H 2 (D I), 10. Titel, von Z. Die dortige Einteilung
entspricht dem Druck. Dementsprechend sind E II und III abgefaßt. In E IV und V wird auch
der Wortlaut wie im Druck Materie konzipiert und eingeteilt von Z.
(I, 12) Die vier Absätze tauchen zum ersten
Male in E IV auf als Teil der Schlußredaktion.
(I, 13) Sachlich gleiche Vorläufer nur zu
den Abs. 1-6 in E I, H 3 (fo. 105), geschrieben von K 3 (Titel "angriff und vergantung").
Fast alle Absätze und endgültige Reihenfolge jedoch von Z festgelegt in H 2 (D I) als 3.
Titel (fo. 2/3).
E II (fo. 103 ff.) und III (fo. 76 ff.) halten sich an die Einteilung von D I,
entsprechen jedoch meist noch nicht wörtlich dem Druck In E III ist Abs. 11 entsprechend dem
Druck von Baldung formuliert (vgl. § 15 II). E IV und V wie Druck.
Belegt ist, daß Auswahl und Einteilung der Materie von Z stammen.
(I, 14) Vorläufer in E I, H 3 (fo. 107 und
109) finden sich nur für die Abs. 5, 7-11, 13. Diese allerdings zum großen Teil wörtlich,
immer jedenfalls sachlich gleich. Sie sind von K 3 im Titel "angriff und vergantung". Diese
werden von Z übernommen in D I als Teile des 3. Titels. Ebenso noch in E II und III.
Erst E IV und V entsprechen ganz dem Druck.
Im wesentlichen also erst in der Schlußredaktion entstanden.
(II, 1) In E I, H 3 finden sich einige
sachlich gleiche Vorläufer im Titel "von lyhen das sich uff geltschulden zücht" (K 4, fo. 26
ff.). Für die weitere Arbeit wurden diese nicht verwendet. Der Titel findet sich vielmehr
— völlig druckfertig — in H 2 (fo. 45/46) geschrieben von Z. So wird er in E IV und V
übernommen. Die E II und III enthalten ihn nicht.
Zasius steht als Verfasser fest.
| Seite 46|
(II, 2) Die Entwürfe über diese Materie von
K 3 in H 3, fo. 13 ff. (von hinlyhen ... ligender guter) und v. a. fo. 25 ff. (So von
frundtschaft wegen ußgelihen wirdt) haben nicht zur Vorlage gedient.
Sie sind auch in E II und III nicht übernommen.
Ab E IV ist der Titel druckfertig (Schlußredaktion).
(II, 3) Auch hier hat der Entwurf über
"depositum" von K 3 in E I, H 3 (fo. 17 f.) nicht zur Vorlage gedient. Er ist in E II und
III nicht übernommen.
Ab E IV ist der Titel druckfertig, also ebenfalls erst in der Schlußredaktion Mitte 1519
entstanden.
(II, 4) Der Titel ist aus dem von Z 2
geschriebenen Entwurfe "von kouffen und verkouffen" in E I H 3 fo. 1-12 hervorgegangen,
einem der ältesten Entwürfe. Dieser ist allerdings sehr viel länger und eine lockere
Materialsammlung, z.B. unter Einschluß der Materie von Druck II, 9.
Die Regel des Abs. 1 (Kauf um Geld) findet sich in H 3 als Abs. 1 (fo. 1). Ebenso Abs. 2
(Verkauf um Bodenzins). Abs. 3 findet sich in H 3 (fo. 4) wörtlich. Ebenso 5 und 6 (H 3, fo.
11). Die anderen Bestimmungen sind durchwegs ebenfalls vorhanden, im Wortlaut jedoch anders.
Auswahl und Einteilung der Materie stammt von Z in H 2 (D I), 11. Titel (fo. 7).
In E II und III fehlt der Titel, ab E IV ist er druckfertig.
Konzeption und Redaktion durch Zasius stehen fest.
(II, 5) Der von K 3 geschriebene Entwurf in
H 3 (fo. 13-16) über "beston oder bestellen ligender guter" diente nicht zur Vorlage. In E
II und III fehlt der Titel. In E IV ist er druckfertig.
In der Schlußredaktion entstanden.
(II, 6) Der Titel taucht zum ersten Male in
E IV auf, dort allerdings druckfertig.
| Seite 47|
(II, 7) Der Titel steht schon fast wörtlich
in E I, H 3 (fo. 41-43), geschrieben von K 3, und zwar mit umfangreichen Korrekturen von Z,
die alle dem Wortlaute des Druck entsprechen. Auch der Aufbau ist schon genau so. Ebenfalls
in H 2 (D I, 11. Titel) von Z.
Bis hierher enthält der Titel noch drei Vorschriften, die sachlich dem Druck II, 9 (Abs. 9, 10, 12) entsprechen.
Ab E IV fehlen diese (da dort Titel II, 9 vorhanden).
Verantwortliche Redaktion durch Zasius steht fest.
(II, 8) In E I, H 3 (fo. 35-37) befindet
sich ein von K 3 geschriebener und durchgehend von Z korrigierter Entwurf. Wörtlich enthält
dieser jedoch nur die Druckabsätze 1 und 7 (beide nach Korrekturen von Z). Ferner sachlich
gleiche Vorläufer zu den Abs. 2, 3, 5-7, 9, 10 und 13, die aber ganz anders formuliert sind.
In E II und III fehlt der Titel, ab E IV ist er druckfertig. Zasius hat sich mit der
Materie korrigierend und in der Schlußredaktion befaßt.
(II, 9) In den E I-III finden sich nur
sachlich gleiche Vorläufer zu den Bestimmungen dieses Titels, verstreut in den verschiedenen
Entwürfen zu schuldrechtlichen Titeln (Kauf, Vergabung und Leihe). Sie sind meist von Z 2
geschrieben (so zu den Abs. 2, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 16).
Aber in H 2 (D II) werden alle diese Bestimmungen von Z als eigener Titel vorgesehen. In
E IV und V ist er druckfertig.
In den meisten Fällen sind die Gedanken also von Zasius bereits vor Anfang 1519
konzipiert worden. Die Schlußredaktion des Titels stammt von ihm.
(III, 1) In E I finden sich drei Entwürfe zu
diesem Titel, nämlich (in zeitlicher Reihenfolge):
H 3 fo. 46-53 von K 3, umfangreich korrigiert v. Z. H 2 (Vm. II) fo. 68 von Z (nicht
vollständig), endlich H 2 (Vm. I) fo. 48-56 von K 7, umfangreich korrigiert v. Z. Alle drei
sind in Einteilung und Wortlaut nur noch an vereinzelten, sachlich unbedeutenden Stellen vom
Druck verschieden. Die Korrekturen von Z entsprechen ohne Ausnahme jeweils mehr dem Druck
als der Haupttext. Der jeweils folgende Entwurf übernimmt sämtliche Korrekturen von Z in den
Text.
| Seite 48| E II und III übernehmen H 2 (Vm. I) in Reinschrift und weisen
weitere Korrekturen von Z auf. Die in E III angebrachten Korrekturen sind in E II schon in
den Text übernommen.
E IV und V entsprechen völlig dem Druck.
Die alleinige redaktionelle Verantwortung von Zasius ist offensichtlich.
(III, 2) In E I, H 3 finden sich nur noch
Fragmente von Entwürfen, geschrieben von K 3 (fo. 66) und K 3 zusammen mit Z 2 (fo. 78-81).
Sie enthalten zwar einige sachlich gleiche Vorläufer zum Druck, haben aber nicht zur Vorlage
für diesen gedient. Der Titel ist erst in E IV und V vorhanden.
Entstanden also in der Schlußredaktion.
(III, 3) In E I, H 3 befinden sich zwei
Titel, die sich mit der Materie befassen: Von Erbfällen zwischen Eheleuten (fo. 82),
geschrieben von K 3, und über Verfangenschaft (fo. 83/84), geschrieben zur Hälfte von K 3,
zur anderen von Z. Beide haben nicht zur Vorlage für den Druck gedient.
Der von Z geschriebene Entwurf in H 1 (fo. 11-22) übernimmt im wesentlichen die
Bestimmungen des ersten Titels von H 3. Der weitere über Verfangenschaft wird ausdrücklich
verworfen. Somit befinden sich in E I nur einige sachlich gleiche Vorläufer zu den
Bestimmungen des Druck Davon die Druckabsätze 29 und 31-35 in H 1 (fo. 16 u. 17) wörtlich
oder fast wörtlich, geschrieben von Z.
Die Gesamtkonzeption stammt von Zasius.
(III, 4) Der von K 3 geschriebene Entwurf in
E I, H 3 (fo. 66-68) entspricht in Einteilung und Wortlaut fast völlig dem Druck Nur
sachlich unbedeutende stilistische Abweichungen.
H 2 (DI, 19. Titel, fo. 9) bringt die Einteilung von Z, die völlig dem Druck entspricht.
In H 1 (fo. 23-26) hat Z den Entwurf aus H 3 noch einmal abgeschrieben und zugleich so
gefaßt, daß die wörtlichen Abweichungen vom Druck ganz vereinzelt werden.
E II und III übernehmen den Wortlaut aus H 1.
Es ist deutlich, daß Zasius der verantwortliche Redaktor war.
(III, 5) In E I, H 3 (fo. 54 und 57-62)
befindet sich ein von K 5 geschriebener und von Z stark durchkorrigierter Entwurf "von
Testamenten", der den größeren Teil der Vorschriften des Drucks enthält, und zwar teilweise
wörtlich.
| Seite 49| Der von Z selbst geschriebene, sehr rohe Entwurf in H 1 (fo.
58-62), nach dem sich auch H 2 (D I. fo. 10) im wesentlichen richtet, hat dagegen nicht zur
Vorlage gedient.
Auch E II und III übernehmen im wesentlichen H 3. Jedoch befinden sich in E III noch
zahlreiche Änderungen von Z und R III, die durchweg in E II übernommen sind. Nach dieser
Redaktion entspricht der Titel im wesentlichen dem Druck. Nur fehlen in E II-IV noch die
Regeln über Aszendentenenterbung (vgl. § 52 I).
Zweifellos eine durchgängige Redaktion von Zasius.
(III, 6) Die Disposition des Titels stammt
von Z in H 2, D I (fo. 11, 18. Titel).
Alle Vorschriften befinden sich in dem von Z geschriebenen Entwurf Hl (fo. 1-10), und
zwar zum größeren Teil wörtlich oder fast wörtlich wie Druck. Jedoch ist noch durchgängig
die Stammteilung vorgesehen. Die dem Druckabsatz 23 entsprechende Bestimmung (H 1, fo. 9)
teilt bei der Erbschaft von Stiefgeschwistern noch im Sinne des Fallrechts auf.
E II nimmt alle dem Druck entsprechenden sachlichen Änderungen vor. Die redaktionellen
Noten dazu von Z und R III finden sich in E III (vgl. § 14 II c).
Als Verfasser steht Zasius fest.
(III, 7) Der erste Entwurf (von K 3
geschrieben) befindet sich in E I, H 3 (fo. 69 u. 70) und entspricht bis auf wenige
Abweichungen im Wortlaut dem Druck.
Die von Zasius geschriebene Disposition (H 2, D I, fo. 12, 20. Titel) enthält fast
wörtlich die Rubriken des Druck.
Z hat diesen Entwurf in H 1 (fo. 28/29) noch einmal ins reine geschrieben und dort den
Wortlaut völlig druckfertig gemacht. In E II-V keine Änderung mehr.
Redaktion durch Zasius steht fest.
(III, 8) Der in Reinschrift von K 3
geschriebene Entwurf in E I, H 3 (fo. 71 und 72) entspricht fast wörtlich dem Druck, die
Einteilung ist jedoch noch teilweise anders. Endgültige Disposition (mit den Rubriken des
Druck) von Z in H 2, D I (fo. 12, 21. Titel). In H 1 (fo. 30-34) schreibt Z H 3 ins reine,
und zwar mit zahlreichen stilistischen Änderungen, die alle dem Druck entsprechen.
Ab E II nur noch ganz geringe Änderungen am Wortlaut.
Durchgängige Redaktion durch Zasius ist sicher.
| Seite 50|
(III, 9) Erste Reinschrift von K 3 in E I, H
3 (fo. 74-76), dem Druck fast wörtlich entsprechend. Disposition von Z in H 2, D I (fo. 13,
22. Titel) entspricht H 3. Reinschrift des Titels von Z in H 1 (fo. 35-38) mit weiteren
stilistischen Änderungen entsprechend dem Druck Ab E II nur noch ganz geringe Änderungen.
Ebenfalls also durchgängige Redaktion von Z.
(III, 10) Der von K 3 geschriebene und von
Z 2 korrigierte Entwurf "wie sich die erben halten sollen" in E I, H 3, fo. 76/77 hat an
keiner Stelle zur Vorlage gedient. Auswahl und Einteilung stammen von Z in H 2, D I (fo. 13,
24. Titel), wo die meisten Rubriken des Drucks schon wörtlich stehen. Danach ist von Z in H
1 (fo. 39-44) der Entwurf geschrieben, welcher fast ganz wörtlich dem Druck entspricht.
Als Verfasser steht Zasius fest.
(IV, 1) Der Entwurf in EI, H 3 besteht aus
zwei Teilen: Gesamttitel "von buwen und buwspruchen". Die erste Hälfte (fo. 86-89) ist von Z
2 geschrieben und von Z korrigiert. Nichts davon ist in die späteren Entwürfe übernommen.
Die zweite Hälfte (fo. 90-93) ist von Z geschrieben und enthält alle Bestimmungen des Druck
fast wörtlich. Auch die endgültige Auswahl stammt von Z (H 2, D I fo. 14, 26. Titel).
Ab E II nur noch geringe stilistische Änderungen, alle von Z.
Verfasser zweifellos Zasius.
(IV, 2) Der älteste Entwurf in E I, H 3 (fo.
146-148) ist von K 3 geschrieben und von Z 2 wenig korrigiert, hat jedoch nicht zur Vorlage
für die späteren Entwürfe gedient. Fast ganz wörtlich dem Druck entsprechend ist jedoch der
von K 7 geschriebene Entwurf in H 2 (fo. 23-30). Dieser mit vielen Korrekturen von Z, die
alle dem Druck entsprechen. Auch H 2, D I (fo. 14, 28. Titel) hält sich ganz an letzteren
Entwurf.
Ab E II nur noch unbedeutende Textänderungen von Z.
Durchgängig redigiert von Zasius.
(IV, 3) Der Titel taucht erst in E IV auf,
und zwar druckfertig.
| Seite 51|
(V) In E I finden sich vier verschiedene, noch
unkoordinierte und einander z. T. überschneidende Entwürfe:
a) H 3 fo. 146-148, K 3, Titel "fridmachen".
b) H3 fo. 153-155, Z 2, "von vil penen".
c) H3 fo. 156-157, K 3, "von todschlag".
d) H3 fo. 163-166, K 3, "von schmachheiten".
Fast wörtliche Vorläufer nur zu Vorrede, Abs. 9 und 10 des Drucks. Sonst allermeist
verstreute sachlich gleiche Bestimmungen, die aber im Wortlaut anders sind. Etwa die Hälfte
der Bestimmungen des Druck sind in diesen Entwürfen noch gar nicht vorgesehen, und zwar
gerade die, welche dem älteren Stadtbrauch Rechnung tragen (es handelt sich um: 2, 3, 5, 7,
13-17, 22, 24-27, 28, 31, 32, vgl. dazu § 41).
Aus diesen umfangreichen Materialien mußte zunächst eine Auswahl getroffen werden. Diese
sowie die endgültig dem Druck entsprechende Einteilung hat Z besorgt (H 2, D I fo. 14, 27.
Titel). Bereits ab E II ist der Wortlaut des Titels fast druckfertig.
Generalredaktion durch Zasius.
Die in diesem Kapitel nur summarisch wiedergegebenen Resultate beruhen auf einer
synoptischen Zusammenstellung jeder einzelnen Vorschrift des Stadtrechts mit den
entsprechenden Stellen der Entwürfe. Zusammenfassend glaube ich folgendes sagen zu können:
1. Zasius wird durch die Entwürfe als der einzige und allein verantwortliche Redaktor
des Stadtrechts ausgewiesen. Von ihm stammt die Einteilung des Stadtrechts in Traktate und
die Auswahl der Entwürfe und Materialien des E I, wie sie in den Entwürfen II und III zu
den Schlußbesprechungen vor den Rat gekommen sind. In diesen Beratungen wird seine
überragende und gegenüber dem Rat einflußreiche Stellung deutlich.
2. In Übereinstimmung mit R. Schmidt steht die Verfasserschaft von Zasius für mich an
solchen Titeln fest, bei denen Entwürfe überhaupt nur von seiner Hand existieren. Es sind
die folgenden acht:
- I, 1 (Ladung)
- 2 (Kontumazialverfahren)
- 10 (Bei-und Endurteile)
- 11 (Appellation)
- II, 1 (Darlehen)
- III, 6 (Gesetzliche Erbfolge)
- 10 (Rechtsstellung der Erben)
- IV, 1 (Baurecht).
| Seite 52|
3. Bei einer großen Zahl weiterer Titel ist offensichtlich, daß man von der Hand des
Schreibers nicht auf seine Stellung als Konzipient schließen kann. Im Gegenteil weisen auch
hier Konzeption, Korrektur oder Auswahl durch Zasius dessen alleinverantwortliche Stellung
aus. Die Schreiber K 3-7 zeigen sich deutlich als bloße Hilfskräfte. Dies bei den folgenden
achtzehn Titeln:
- I, 4 (Ablehnung von Richtern)
- 6 (Anwälte)
- 7 (Fürsprecher)
- 8 (Klage, Antwort usw.)
- 9 (Beweise)
- 13 (Zwangsvollstreckung)
- II, 4 (Kauf)
- 7 (Schenkung)
- 9 (Verfügungsbeschränkungen)
- III, 1 (Vormundschaft)
- 3 (Ehegüterrecht)
- 4 (Einkindschaft)
- 5 (Testamente)
- 7 (Adoptivkinder)
- 8 (Uneheliche Kinder)
- 9 (Miterben)
- IV, 2 (Stadtfriede)
- V (Strafrecht).
4. Für die restlichen 11 Titel finden sich solche Belege zwar nicht. Diese sind jedoch
ausnahmslos erst in der Schlußredaktion von 1519 entstanden, bei der die sekundären Quellen
eindeutig auf Zasius als Verfasser verweisen.
5. Bringt man diese Ergebnisse mit dem Befund der anderen Materialien in Zusammenhang,
so wird deutlich, daß weitgehende Übereinstimmung zwischen beiden Materialgruppen besteht.
Baldung, Kempf oder Armbruster scheiden als Mitkonzipienten oder -redaktoren aus.
6. Nach allem wird man Ulrich Zasius als den Verfasser des Freiburger Stadtrechts
bezeichnen dürfen.
7. Einwirkungen der Landesherrschaft auf den Inhalt des Stadtrechts sind durch nichts
belegt.
8. Der Freiburger Rat darf für sich das Verdienst in Anspruch nehmen, durch seine
Einsicht und seinen Weitblick diese ungewöhnlich hochstehende Gesetzgebung ermöglicht zu
haben.
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