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        <title>Das württembergische Hofgericht zu Tübingen und das württembergische
					Privilegium de non appellando</title>
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						Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
					digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
					Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <title>Das württembergische Hofgericht zu Tübingen und das württembergische
						Privilegium de non appellando</title>. In: <series>Zeitschrift der
						Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 48.
						Band</series> (<publisher>Böhlau</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>
          <date when="1928">1928</date>) <biblScope from="1" to="135">1-135</biblScope>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
					Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
					hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.0">

        <head>Das württembergische Hofgericht zu Tübingen und das württembergische
					Privilegium de non appellando. Von Herrn Studiendirektor a. D. Dr. phil. und
					iur. h. c. Theodor Knapp in Tübingen. :: Elektronische Edition 2010.<note n="N.Quelle">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.
						Germanistische Abteilung 48. Band (1928) S. 1-135.</note>
        </head>
        <div xml:id="V.1">
          <head>Vorbemerkung.</head>

          <p>Es sind hauptsächlich drei Bücher des 18. Jahrhunderts, die uns über das
						württembergische Hofgericht Aufschluß geben; das eine von dem Tübinger
						Professor der Rechte <persName>Wolfgang Adam Schöpff</persName>,
						langjährigem Hofgerichtsassessor: <ref
              target="http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/1571714">Processus
							appellationis usw. cumprimis ducatus Wurtembergici</ref> (1. Auflage
						1720 unter dem Titel: De processu summi appellationum tribunalis ducatus
						Wurtembergici; im vorgedruckten Privilegium: processus dicasterialis; so
						auch zuweilen angeführt) 2. Auflage Stuttgart 1748; das zweite von
							<persName>Johann Jakob Mosers</persName> jüngerem Bruder
							<persName>Eberhard Friedrich Moser</persName>, der 1745 bis 1778
						Hofgerichts-Secretarius war: Realindex und Auszug der
						Herzoglich-Würtembergischen Hofgerichts-Ordnung und der dahin einschlagenden
						Herzoglichen General- und Special-Rescripten, auch Hofgerichtlichen
						Decreten; nebst einem siebenfachen, das Herzogliche Hof-gericht und dessen
						Personen betreffenden Anhang, Stuttgard 1772; das dritte von dem Regierungs-
						und Hof-Gerichts-Secretario <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10349100-0">

              <persName>Georg Heinrich Häberlin</persName>: Rerum in supremo
							ducatus Wurttembergici appellationum, quod Tubingae est, tribunali per
							XLVI annos iudicatarum et transactarum continua recensio oder: Urtheile,
							Bescheide, Arbitramenten und Vergleiche, so von dem ... Hofgericht zu
							Tübingen von Anno 1672 bis 1718 eröffnet und bestätiget worden ... samt
							einer Zugabe von XXXIII Stücken ergangener Hochfürstl. Rescriptorum,
							hofgerichtlicher Bescheide und Decretorum, auch Formularien ...
							Stuttgardt 1720.</ref> Die wichtigsten Urkunden sind in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Reyscher,Ges.">Reyschers Sammlung der
							württembergischen Gesetze</ref> Band IV—VI (Chr. H. Riecke,
						Gerichtsgesetze I—III) zu finden. Mit ungedruckten Quellen sind wir für die
						ältere Zeit übel dran: bei einem Stuttgarter Kanzleibrand im Jahr 1683 sind
						die Hofgerichtsakten <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s002.jpg" n="2"
              xml:id="S.2"/> vom Feuer verzehrt worden, außer dem, was der
						Hofgerichtssekretarius zufällig in seiner Wohnung hatte; Moser Vorrede (29).
						Was an Akten vorhanden ist, also namentlich die neuern von 1683 an, befindet
						sich im Ludwigsburger Staatsfilialarchiv. Sie, sowie Akten des
						württembergischen Staatsarchivs in Stuttgart, sind benutzt von <persName>F.
							Graner</persName>, Landgerichtspräsidenten a. D., in seiner Abhandlung:
						Zur Geschichte des Hofgerichts zu Tübingen, Württembergische
						Vierteljahrshefte für Landesgeschichte; Neue Folge XXXII Jahrgang 1925/6 S.
						36-89. Meine Arbeit war druckfertig, als Graners Abhandlung im Dezember 1926
						erschien. Ich habe in meinen Anmerkungen das Wichtigste nachgetragen oder
						doch darauf verwiesen. In meine Darstellung habe ich nachträglich
						aufgenommen, was Graner über die Gehaltsverhältnisse aus den Akten
						festgestellt hat (nachher <ref target="#S.52">S. 52 f.</ref>), namentlich
						aber — sehr wichtig — die meines Wissens vorher völlig unbekannten
						Verhandlungen über das Privilegium de non appellando in den letzten zwei
						Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts (S. 106 bis 108). Was ich ihm entnommen
						habe, ist an Ort und Stelle genau vermerkt. Seither habe ich einen reichen,
						ungehobnen Schatz von Urkunden, die für das Hofgericht wertvoll sind, in den
						Urkundenbüchern der Städte Heilbronn und namentlich Stuttgart entdeckt. Auch
						haben mir Urkunden und Akten des Staatsarchivs zu Stuttgart, des
						Staatsfilialarchivs zu Ludwigsburg und des Tübinger Universitätsarchivs
						manchen erwünschten Aufschluß geboten. Daraus ergab sich mir Anlaß und
						Möglichkeit, meine Abhandlung, so wie sie im Spätherbst 1926 vorlag, zu
						einem beträchtlichen Teil umzuarbeiten.</p>
          <p> Schon war die Abhandlung in die Druckerei gegeben, als mir gerade noch zur
						rechten Zeit eine Denkschrift des Regierungsrats
							<persName>Weckherlin</persName> über das württembergische Privilegium de
						non appellando vom Jahr 1788 zu Gesicht kam, mit einigen zugehörigen
						Aktenstücken aus demselben Jahr in Abschrift; von jener, wie es scheint, die
						erste Niederschrift, mit manchen nachträglichen Änderungen, 90 Blätter
						folio, verwahrt von der württembergischen Landesbibliothek, in
							<persName>Wilhelm Heyds</persName> Bibliographie der württembergischen
						Geschichte I S. 168 N. 1661 verzeichnet. Die Denkschrift ist von Graner S.
						88 erwähnt, S. 86 und sonst benutzt. Sie enthält eine Menge archivalischer
						Nachrichten, darunter solche, nach denen ich mich vergeblich beim
						Stuttgarter und beim Münchener Archiv erkundigt hatte; einige Urkunden habe
						ich nachträglich aus dem vormaligen Reichskammergerichtsarchiv durch gütige
						Bemühung des Herrn Vertreters des Reichsarchivs bei der Stadt Frankfurt a.
						M. erhalten. Ich fand zwar in manchen Punkten urkundlich bestätigt, was
						bisher von mir nur als Vermutung niedergeschrieben war, manches aber
						erschien auch in ganz neuem Licht. So blieb mir nichts andres übrig als den
						letzten Teil der Abhandlung noch einmal zu überarbeiten und ihr so die
						Gestalt zu geben, in der sie nunmehr vorliegt.</p>
        </div>
        <div xml:id="A1">
          <head>[Abkürzungsverzeichnis]</head>
          <p> In den Anmerkungen sind folgende Abkürzungen verwandt: <list>
              <item>ADB = <ref target="http://www.ndb.badw-muenchen.de/adb_baende.htm">Allgemeine deutsche Biographie</ref>.</item>
              <item>Adreßbücher = Bürcks jetzt lebendes Würtemberg, Stuttgardt 1736,
								und die Fortsetzungen.</item>
            </list>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s003.jpg" n="3" xml:id="S.3"/>
            <list>
              <item>Burckhard = Heinrich Martin Burckhard, Würtembergisches Kleeblatt
								usw. [<ref
                  target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=021521948">Titelaufnahme</ref>]; s. nachher <ref target="#N.94.2">S. 94
									mit A. 2</ref>.</item>
              <item>Conrad = Georg Conrad, Geschichte der Königsberger Obergerichte.
								Leipzig 1907 [<ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=09878420X">Titelaufnahme</ref>].</item>
              <item>Crusius = Martin Crusius, Schwäbische Kronik, deutsch von J. J.
								Moser. Frankfurt 1733 [<ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=013898884">Titelaufnahme</ref>].</item>

              <item>Dienerbuch = Fürstlich Württembergisch Dienerbuch herausgegeben
								von Eberhard Emil v. Georgii-Georgenau. Stuttgart 1877 [<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WuertDienerb.">DRW
								Titelaufnahme</ref>].</item>
              <item>GR = Generalreskript.</item>
              <item>Graner s. Vorbemerkung.</item>
              <item>Häberlin ebenso.</item>

              <item>Harpprecht = (Johann Heinrich Harpprecht) Staatsarchiv des
								(Reichs-) Kammergerichts. III. Ulm 1759. [<ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=01245303X">Titelaufnahme</ref>]</item>
              <item>Hellfeld = <ref target="http://digital.slub-dresden.de/id324200994">B. G. H.
									Hellfeld, Versuch einer Geschichte ... derer Hofgerichte in
									Sachsen ... Jena 1782</ref> [Digitalisat SLUB Dresden].</item>
              <item>HGO = Hofgerichtsordnung.</item>

              <item>Lobe = Adolf Lobe, Ursprung und Entwicklung der höchsten
								sächsischen Gerichte. Leipzig 1905 [<ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=006455786">Titelaufnahme</ref>].</item>

              <item>LTA = Württembergische Landtagsakten. I 1 bearbeitet von E. Kober
								und W. Ohr. Stuttgart 1913. II 1-3 von A. E. Adam. 1910. 1911. 1919
									[<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WuertLTA.">DRW
								Titelaufnahme</ref>].</item>

              <item>Matr. = Die Matrikeln der Universität Tübingen, herausgegeben von
								Heinrich Hermelink. I 1477-1600. Stuttgart 1906 [<ref target="http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=09810571X">Titelaufnahme</ref>].</item>
              <item>Merkel = Johannes Merkel, Der Kampf des Fremdrechts mit dem
								einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg (= Quellen und
								Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens Band XIX). Hannover und
								Leipzig 1904.</item>
              <item>Moser s. Vorbemerkung. Die Vorrede ist ohne Seitenzahlen; ich habe
								die Seiten gezählt und die Zahl in Klammern beigesetzt. In einem
								Nachtrag, Stuttgart 1798, fängt die Seitenzahl wieder mit 1
								an.</item>
              <item>Neue Sammlung = Neue Sammlung der Reichsabschiede. Frankfurt
								1747.</item>
              <item>OA = Oberamt und Oberamtsbeschreibung.</item>
              <item>R = A. L. Reyscher, Sammlung der württembergischen Gesetze;
								hauptsächlich IV und V Stuttgart und Tübingen 1831 und 1832; VI
								Tübingen 1835. XI 3 Tübingen 1843.</item>
              <item>Rosenthal = Eduard Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens ...
								Baierns, Würzburg, I 1889. II 1906.</item>
              <item>Sattler ohne Zusatz = Christian Fridrich Sattler, Topographische
								Geschichte des Herzogthums Würtemberg. Stuttgardt 1784. (Großenteils
								wörtlich übereinstimmend mit seiner Historischen Beschreibung des
								Herzogthums W. Stuttgart und Eßlingen 1752.)</item>
              <item>Schneider = Eugen Schneider, Württembergische Geschichte.
								Stuttgart 1896.</item>

              <item>Schöpff s. Vorbemerkung. Praef. = Praefatio; ohne Seitenzahlen,
								mit vielen Anmerkungen. Ich habe auch hier wie bei Moser die von <pb
                  facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s004.jpg" n="4" xml:id="S.4"/> mir gezählten Seitenzahlen in Klammern beigesetzt und zur
								Erleichterung die vorausgehende oder nachfolgende Anmerkung
								angegeben. Auf die Praefatio folgt das Proemium (so!) zur 1.
								Ausgabe, dessen im Druck nicht angegebne Seitenzahlen ich ebenfalls
								in Klammern beigefügt habe.</item>
              <item>Schwartz = Johann Christoph Schwartz, Vierhundert Jahre deutscher
								Civilproceß-Gesetzgebung. Berlin 1898.</item>
              <item>Stölzel ohne Zusatz = Adolf Stölzel, Die Entwicklung des gelehrten
								Richterthums in deutschen Territorien. Stuttgart 1872. Erster
								Band.</item>
              <item>Urk. Heilbronn = Urkundenbuch der Stadt Heilbronn II, bearbeitet
								von Moriz von Rauch (== Württembergische Geschichtsquellen XV)
								Stuttgart 1913.</item>
              <item>Urk. Stuttgart — Urkundenbuch der Stadt Stuttgart, bearbeitet von
								Adolf Rapp ( = Württembergische Geschichtsquellen XIII) Stuttgart
								1912.</item>
              <item>Urk. Tübingen = Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen.
								Tübingen 1877.</item>
              <item>W = Albert Westermayer, Emil Wagner, Theodor Demmler, Die
								Grabdenkmäler der Stiftskirche zu St. Georg in Tübingen. Tübingen
								1912.</item>
              <item>Wächter = Carl Georg Wächter, Geschichte ... des württembergischen
								Privatrechts. I. Stuttgart 1839—1842.</item>
              <item>Weckherlin = (Ferdinand Wilhelm Weckherlin) Aktenmäßige Nachricht
								von dem Ursprung, Fortgang und heutigen Zustand des Wirtembergischen
								Privilegii de non appellando. (1788) Handschrift der
								Landesbibliothek in Stuttgart. Cod. hist. fol. 636. Caps. 13. (1b =
								Rückseite von Blatt 1.)</item>
              <item>Winter s. <ref target="#N.20.5">S. 20 A. 5</ref>.</item>
              <item>Wintterlin = Friedrich Wintterlin, Geschichte der
								Behördenorganisation in Württemberg. I. Stuttgart 1902.</item>
              <item>Zeller = Andr. Christoph Zeller, Merkwürdigkeiten der Universität
								und Stadt Tübingen. Tübingen 1743.</item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>[Haupttext]</head>
          <p> Von einem württembergischen Hofgericht ist zum erstenmal die Rede in einer
							Erbeinung<note
              n="N.3.1">D. h. einer nicht nur für die
							Vertragschließenden, sondern auch für ihre Erben gültigen
							Vereinbarung.</note> zwischen <persName>Markgraf Karl von
							Baden</persName> und <persName>Graf Ulrich von Württemberg</persName>
						vom <date
              when="1460-11-27">27. November 1460</date>.<note
              n="N.3.2">Christian Friderich Sattler, Geschichte des Herzogthums Würtemberg
							unter der Regierung der Graven IV 2 Tübingen 1777 Beilagen N. 55 b S.
							259 f.</note> Es soll viermal des Jahres, in den Wochen zu den vier
							Fronfasten<note
              n="N.3.3">Nach Invocavit, nach Pfingsten, nach
							Kreuzerhöhung (14. September), nach St. Luciä (13. Dezember).</note>,
						abgehalten werden <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s005.jpg" n="5"
              xml:id="S.5"/> und
						Berufungen von den Stadt- und Dorfgerichten annehmen<note
              n="N.5.1">Es
							handelt sich dabei zunächst um Klagen, die der eine der
							vertragschließenden Teile oder seine Räte, Diener und Schirmsleute und
							die Ihren gegen Bürger und Geburen des andern Teils und seiner Räte usw.
							bei einem Gericht des andern Teils angebracht haben. Wenn sich da der
							Kläger mit dem Urteil des Stadt- oder Dorfgerichts, vor dem er zu Recht
							gekommen ist, beschwert glaubt, mag er „sich solcher Beschwerung ziehen
							vor den unter uns und seine gemeinen Räte, zu dem gewandt wäre das
							Gericht, von dem das Ziehen geschähe". Also der badische Kläger kann von
							einem württembergischen Gericht an den Grafen von Württemberg Berufung
							einlegen, und umgekehrt. Der Angerufene soll dann mit seinen Räten, die
							er ungefährlich zu sich nimmt — sie sind also nicht ein für allemal
							bestimmt — die Sachen der Beschwerung, die Berufungssache, mit Recht
							entscheiden. Weiter aber schließt jeder der beiden Landesherrn auch
							seinen eignen Untertanen, die sich durch das Urteil eines einheimischen
							Gerichts beschwert dünken, den Weg auf, sich an ihren (Landes-) Herrn
							und dessen Räte zu ziehen; also auch der Württemberger kann künftig vom
							württembergischen Stadt- oder Dorfgericht Berufung an den Grafen
							einlegen. Von solcher Ziehung wegen soll jeder Teil sein Hofgericht mit
							seinen Räten halten und besitzen.</note>; das erstemal, daß in
						Württemberg Berufung an ein höheres Gericht erwähnt wird.<note
              n="N.5.2">Wintterlin S. 22. Früher als in Württemberg — für weltliche Dinge — nur
							in Bayern 1446; Adolf Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht
							und Räte usw. Berlin 1911 S. 24; in Kulmbach, mindestens seit 1458;
							derselbe, Die Entwicklung des gelehrten Richterthums, Stuttgart 1872, I
							S. 169f., 260; in Brandenburg 1459; derselbe, Die Entwicklung der
							gelehrten Rechtsprechung II Berlin 1910 S. 565f. Über die Notwendigkeit
							eines höchsten Landesgerichts vgl. Graner S. 36.</note> Den Vorsitz
						führt der Graf selbst oder in seiner Vertretung der Landhofmeister — damals
						der oberste Landesbeamte<note
              n="N.5.3">Wintterlin S. 14f.</note> — oder
						„ein anderer Verständiger" des gräflichen Rats; Beisitzer sind mindestens
						sechs andere Räte des Grafen.<note n="N.5.4">Dies gilt auch für Forderungen
							des Landesherrn an seine Ritter und Diener und umgekehrt, nur daß in
							solchem Fall nie der Landesherr selbst, sondern der Hofmeister den
							Vorsitz zu führen hat. So wird 1461 von einem Hofgericht (so heißt es in
							der Überschrift) über eine Klage des Grafen gegen adlige Diener
							verhandelt und entschieden; Sattler a. O. II 2, Tübingen 1775, Beilagen
							N. 125 S. 167f.</note>
          </p>

          <p> Die Zusammensetzung dieses Hofgerichts zeigt, daß wir's hier mit dem
						Hofgericht alter Art zu tun haben, das vermutlich in Württemberg ebenso wie
						anderswo schon seit <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s006.jpg" n="6"
              xml:id="S.6"/>
						langer Zeit vom Landesherrn in Person oder durch einen von Fall zu Fall
						bestimmten Vertreter, meist einen der höchsten Beamten, an seinem Hof, in
						seiner Kanzlei — weshalb man es manchmal als Kanzleigericht bezeichnet — mit
						einigen Männern seines Vertrauens, einigen seiner Räte als Beisitzern
						abgehalten wurde<note
                n="N.6.1">Wächter S. 50 mit A. 3. Vgl. Sattler Top.
							S.297f. So entscheiden 1459 zu Stuttgart Hofmeister und Räte einen
							Streit zwischen Stuttgart und Cannstatt wegen eines Wegzolls. Urk.
							Stuttgart S. 228. — In Bayern ist im 15. Jahrhundert Richter der Herzog
							oder der Hofmeister oder der Marschall oder sonst ein höherer Beamter;
							Stölzel, Geding a. O. Rosenthal I S. 136. 142; in Österreich der Herzog
							oder ein von Fall zu Fall ernannter Stellvertreter; Beisitzer sind die
							Räte; Luschin von Ebengreuth, Geschichte des ältern Gerichtswesens in
							Österreich, Weimar 1879, S. 99. Vgl. <ref
                target="#Beigabe.1">Beigabe
								I</ref>: Fürstenberg, Erbach, Pommern, Preußen; <ref
                target="#Beigabe.3">Beigabe III</ref>: Mecklenburg. — In Münden
							(Braunschweig-Calenberg) wechseln 1499 die Bezeichnungen Kanzlei und
							Hofgericht; dieses bildet einen Teil der Tätigkeit der Kanzlei; Merkel
							S. 33. Vgl. über die weitere Entwicklung <ref
              target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>. Auch im Fürstentum (Braunschweig-) Grubenhagen
							wurden für das Hofgericht zum Herzberg (Schloß H. im Regierungsbezirk
							Hildesheim, Sitz des Fürsten) noch um 1575 die Worte Kanzlei und
							Hofgericht abwechselnd ohne Unterschied gebraucht; vgl. Chrn. Ulr.
							Grupen, Disceptationes forenses, Göttingen 1740, S. 625 ff.</note>; auch
						anderswo geschah das in Quatembersitzungen<note
                n="N.6.2">Quatembersitzungen
								(„<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=quatemberrecht">Quatemberrecht</ref>")
							werden auch von den bayrischen Hofgerichten um 1430 abgehalten;
							Rosenthal S. 150 A. 8 und 4; vom österreichischen seit 1501; Luschin a.
							O. S. 280. Auch das Hofgericht zu Münden sollte nach Herzog Erichs
							Absicht alle Quatember abgehalten werden; doch scheint es nicht dazu
							gekommen zu sein; Merkel a. O. Das Gericht zu Hannover, das höchste
							Gericht für den nördlichen Teil des Herzogtums Braunschweig-Calenberg,
							war nach der reformatio iustitiae von 1527 ein „Quatuortempergericht",
							ebd. S. 37 mit A. 6, und blieb das auch nach der neuen Satzung, die es
							erhielt, als es 1544 nach Pattensen (Kreis Springe, Regierungsbezirk
							Hannover) verlegt worden war und den Namen Hofgericht erhalten hatte;
							ebd. S. 38f; desgleichen das Kammergericht zu Königsberg, das 1506 u. a.
							zur Behandlung von Berufungssachen gegründet wurde und später den Namen
							Hofgericht annahm; Conrad S. 3f. 6. Ebenso das Leipziger Oberhofgericht
							(s. über dieses <ref
              target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>) noch im 17.
							Jahrhundert; Benedikt Carpzov Processus iuris in foro Saxonico, Jena
							1657, Tit. II. Art. II. Ziffer 95 (S. 52).</note> — Fronfasten ist das
						deutsche Wort für Quatember. Das Neue ist nur, daß dieses Hofgericht nunmehr
						neben seiner hergebrachten richterlichen Tätigkeit auch Berufungssachen zu
						entscheiden hat.<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s007.jpg" n="7" xml:id="S.7"/>
          </p>

          <p> Bald nachher finden wir nun aber ein Gericht unter dem Vorsitz nicht des
						Landesherrn, auch nicht mehr des Landhofmeisters, sondern irgendeines andern
						Adligen, der in dieser Tätigkeit als Hofrichter bezeichnet wird; es ist zwar
						nicht ausschließlich, aber doch — namentlich im weitern Lauf der Entwicklung
						— vorzugsweise Berufungsgericht.<note
                n="N.7.1">Von Berufung ans Hofgericht
							handeln die Generalreskripte von 1486 R IV S. 28 und von 1510 Graner S.
							41 mit A.3. Von den uns zufällig erhaltenen Verhandlungen aus der
							Grafenzeit — teils noch unter dem Vorsitz des Landhofmeisters, teils
							unter dem eines besondern Hofrichters — betreffen Berufungen, und zwar
							gegen ein Urteil des Büttels, also eines Niedergerichts, zu Bondorf die
							des Hofgerichts zu Urach 1477 Schöpff Praef. (20) bei A. gg; gegen
							Urteile von Vogt und Richtern zu Stuttgart die in Stuttgart unter dem
							Landhofmeister 1477 Urk. Stuttgart S. 346 sowie 26. Jan. 1481 ebd. S.
							375, unter einem besondern Hofrichter 1486 ebd. S. 452 und 1491 ebd. S.
							516f. In erster Instanz wird 1479 vom Hofgericht in Urach ein Streit
							zwischen der Gemeinde Nordheim und dem Heilbronner Klarakloster
							verhandelt, Urk. Heilbronn II S. 190; von 1480 bis 1490 in Stuttgart,
							anfangs unter dem Landhofmeister, nachher unter einem Hofrichter,
							wiederholt vertagt, unterbrochen durch Aufnahme von Kundschaften
							(Zeugenaussagen), womit ein Kommissar betraut wird, und von
							Augenscheinen, einer zwischen Stuttgart und Cannstatt, Urk. Stuttgart S.
							383ff. 409f. 421; 1484 ein Zehntstreit zwischen dem Stift zu Tübingen
							und zwei Stuttgarter Bürgern ebd. S. 431; 1493 die Forderung eines
							Gläubigers an sieben württembergische Ortschaften wegen einer Bürgschaft
							für den <persName>Grafen Eberhard den ältern</persName>; Harpprecht S.
							64; ferner 1479 in Urach (bei der gleichen Tagung wie vorhin) ein Streit
							zwischen zwei Lehensleuten, die zu gütlicher Verhörung zum Zweck
							freundschaftlicher Beilegung (amicabilis compositio) herbeschieden
							worden sind — Schöpff Praef. (21) mit A. hh — also freiwillig
							übereingekommen sind, ihre Sache — einen strittigen Kauf — vom
							Hofgericht entscheiden zu lassen. (Wegen dieser freiwilligen
							Übereinkunft wird man sich, wenn auch der Gegenstand des Streits, wie
							Sattler S. 300 sagt, ein Lehen war, nicht mit ihm zu wundern brauchen,
							daß die Sache nicht vor einem Lehengericht verhandelt wurde.) Ebenso auf
							Grund einer Vereinbarung der Parteien wird 1489 zu Stuttgart ein Streit
							zwischen einigen Bürgern verhandelt; Urk. Stuttgart S. 494ff; s.
							besonders S. 494, 17. Endlich wird 1479 vom Hofgericht zu Stuttgart
							unter dem Landhofmeister ein Rechtsstreit entschieden, worin
								<persName>Kaiser Friedrich</persName> den <persName>Grafen Ulrich
								von Württemberg</persName> zum Richter ernannt hat, weil das
							Kammergericht jetzt nicht in Übung ist; Urk. Heilbronn II S. 143 h. Nach
							dem spätem Sprachgebrauch (<ref
              target="#S.67">s. S. 67</ref>) sind das
							Remissionssachen. — Bei den andern Hofgerichten der Grafenzeit, von
							denen wir überhaupt etwas wissen — über die Herzogszeit vgl. S. 11 f. —
							ist der Gegenstand der Verhandlung nicht bekannt.</note> Auf dieses
						Gericht geht der Name Hofgericht<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s008.jpg" n="8"
              xml:id="S.8"/>
						über. Vermutlich wurde diese Neuerung, diese Abspaltung eines Hofgerichts
						neuer Art von der Kanzlei, grundsätzlich vollzogen durch die erste
						Hofgerichtsordnung von 1475.<note
              n="N.8.1">Vgl. über diese Graner S. 38 A.
							4. — Es ist bemerkenswert, daß sie älter ist als die Gründung des
							Reichskammergerichts, unter dessen Einfluß die meisten deutschen Länder
							ihre Hofgerichte eingerichtet haben.</note> Freilich ist das eine bloße
						Vermutung, denn wir haben von ihr nur wenige Sätze<note
                n="N.8.2">R IV S. 24
							A. 28 aus Schöpff S. 40. Dieser hat sie aus dritter Hand; Näheres bei
							Weckherlin S. 29 A.; vgl. auch S. 66b. Ihm selbst standen nur die drei
							letzten Hofgerichtsordnungen — von 1557, 1587, 1654 — zu Gebote; Praef.
							(27) nach A. ss. Die erste ist vermutlich 1683 (<ref
              target="#S.1">s. S.
								1 f.</ref>) mit verbrannt. — Die Stelle ist nicht wortgetreu
							wiedergegeben, da es darin heißt: „einer meines Herrns armer Mann". Doch
							genügt dies nicht, um sie mit Weckherlin S. 29 A. verdächtig zu
							finden.</note>, in denen über die Zusammensetzung des Hofgerichts nichts
						ausgesagt ist. Württemberg war damals in zwei Hälften geteilt, die
						Stuttgarter unter <persName>Graf Ulrich</persName>, die Uracher unter seinem
						Neffen <persName>Eberhard dem ältern</persName>, dem späteren
							<persName>Eberhard im Bart</persName>. Die Hofgerichtsordnung von 1475
						erließen beide gemeinsam.<note
              n="N.8.3">Vgl. die Einleitung zu dem GR vom
							2. Oktober 1486 R IV S. 26. (Graner S. 38.)</note> Indes stellt sich
						Graf Ulrich und nach seinem Tod im Jahre 1480 zunächst auch noch sein Sohn
						Eberhard der jüngere nicht sofort auf den Boden der neuen Ordnung, sondern
						es finden in der Stuttgarter Hälfte, und zwar eben in Stuttgart, noch
						mehrmals Hofgerichte in der alten Weise unter dem Vorsitz des
						Landhofmeisters statt, und zwar unter Graf Ulrich im Jahre 1477, wobei unter
						vierzehn Räten neben vier Rechtskundigen und einem Untervogt<note n="N.8.4">

              <persName>Werner Lutz</persName> ist 1477 Untervogt von
								<placeName>Kirchheim</placeName>; Sattler S. 381.</note> nicht
						weniger als neun Adlige sind<note
              n="N.8.5">Urk. Stuttgart S. 346; ungenau
							Sattler S. 299f. Außer den oben erwähnten vier Beisitzern ist auch der
							Landhofmeister, <persName>Ritter Jörg von Absberg</persName>, Doktor der
							Rechte.</note>, und im November 1479, wo „Graf Ulrich entscheidet durch
						seinen Landhofmeister<note
              n="N.8.6">Jörg von Absberg ist 1477 gestorben;
							Dienerbuch S. 6; an seiner Statt jetzt der Landhofmeister
								<persName>Wilhelm von Zülnhart</persName>.</note> und seine zu
						diesem gesetzten Räte" — sie sind also nur für diesen <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s009.jpg" n="9"
              xml:id="S.9"/>
						bestimmten Fall berufen — nämlich sechs Adlige und vier Gelehrte.<note
              n="N.9.1">Urk. Heilbronn II S. 143 h.</note> Sodann unter Graf Eberhard
						dem jüngern (<date when="1480-03-08">Mittwoch nach Oculi — 8. März —
							1480</date>
            <note n="N.9.2">Urk. Stuttgart S. 383, 23ff., 386, 22.</note>
						und wieder) <date
              when="1481-01-26">26. Januar 1481</date> „zu Stuttgart in
						der Kanzlei" abermals unter dem Vorsitz des Landhofmeisters<note
              n="N.9.3">Es ist derselbe wie 1479.</note> mit sieben Räten, darunter fünf
							Adligen<note n="N.9.4">Ebd. S. 375; vgl. auch S. 386, 22f.
								<persName>Werner Unzhuser</persName>, auch
								<persName>Unzenhäuser</persName> (ebd. S. 346,18) heißt zwar auch
								<persName>Wernher von Onshausen</persName> (S. 392,18. 421, 22 und
							sonst), ist aber nicht von Adel; er heißt mit seinem vollen Namen
								<persName>Wernher Wiek von Unshausen</persName> (Rapp ebd. S. 273
							A.l), trägt also nur den Namen seines Heimatdorfes
								<placeName>Unshausen</placeName> (Kreis Homberg, Hessen-Nassau; vgl.
							v. Rauch, Urk. Heilbronn II S. 775 unter Onshausen).</note>; eine
						Überzahl von Edelleuten, die beim spätem Hofgericht niemals vorkommt.</p>
          <p> In Urach ist schon 1477<note
              n="N.9.5">Vom Hofgericht in Urach 1475 ist nur
							ein Name bekannt, der des Propstes <persName>Nötlich</persName> zu
							Herrenberg; Sattler S. 316.</note> der Vorsitzende als Hofrichter
							bezeichnet<note
              n="N.9.6">Es urteilen Hofrichter und Räte; Schöpff
							Praef. (20) bei A. gg.</note>, und an Oculi 1479<note
              n="N.9.7">Vgl.
							Moser S. 287; auch schon am vorhergehenden Montag wurde verhandelt; Urk.
							Heilbronn II S. 190 a.</note> wird ebenfalls in Urach ein Hofgericht
						gehalten mit einem Hofrichter und sechs Beisitzern, nämlich drei Adligen,
						zwei gelehrten Räten und einem bürgerlichen Vogt.<note
              n="N.9.8">Sattler F.
							300. <persName>Kaspar Remp</persName> von Pfullingen ist ein Adliger; OA
							Reutlingen I S. 473. <persName>Ludwig Hafenberg</persName>, der nach
							Sattler a. O. später Kanzler gewesen ist, wird demnach ein
							Rechtsgelehrter gewesen sein.</note> In Stuttgart wird zwar im März 1480
						und im Januar 1481 das vorhin besprochene Gericht unter dem Vorsitz des
						Landhofmeisters — wie schon im Vertrag von 1460<note
              n="N.9.9">S. 4.</note>
						— als Hofgericht, er selbst als Hofrichter bezeichnet, aber einen besondern
						Hofrichter finden wir — nach dem Uracher Vorbild — erst an Oculi<note
              n="N.9.10">Sattler a. O.; wegen der Zeit s. Moser S. 287. Gefällt wurde
							das Urteil 1481 zu Stuttgart in der Kanzlei, niedergeschrieben und
							besiegelt 1482 zu Nürtingen, wo der Graf damals Hof hielt; Schöpff
							Praef. (22) mit A. ii; daher wird manchmal das Jahr 1482 für dieses
							Hofgericht angegeben.</note> und im Dezember 1481.<note
              n="N.9.11">Urk.
							Stuttgart S. 392.</note> An Oculi ist ein Ritter <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s010.jpg" n="10"
              xml:id="S.10"/>
						Hofrichter; Beisitzer sind es zwölf, darunter fünf Doktoren der Rechte,
						ferner ein Propst, ein Pfarrer, ein Arzt<note n="N.10.1">

              <persName>Dr.
								Niklas Balz</persName>; auch im Januar 1481. Er war seit 1468
							Leibarzt des <persName>Grafen Eberhard des ältern</persName> (auch 1488
							ist er als solcher bezeichnet, Urk. Stuttgart S. 468, 33) und genoß noch
							1492 und 1495 dessen besondres Vertrauen; Albert Moll im
							MedicinischenCorrespondenzblatt desWürtembergischen ärztlichen Vereins
							XXII (1852) S. 143 f. Merkwürdig nur, daß wir ihn 1481 bei
								<persName>Eberhards des jüngern</persName> Hofgericht antreffen; es
							scheint, der ältere Eberhard habe ihn damals für einige Zeit dem jüngern
							sozusagen geliehen. — Auch in Kulmbach ist einmal, 1509, der Leibarzt
							unter den Urteilern. Stölzel S. 260.</note> und vier Adlige<note
              n="N.10.2">Unter ihnen <persName>Heinz Schilling</persName>; daß er
							adlig ist, geht aus seiner Teilnahme an einem Turnier zu Heidelberg 1481
							hervor; Crusius II S. 116.</note>; am 7. Dezember ist Hofrichter ein
							<persName>Graf von Helfenstein</persName>. Beisitzer sind es diesmal gar
							sechzehn<note
              n="N.10.3">Man kann nicht sagen, daß sich die große Zahl
							der Beisitzer aus einer besondern Wichtigkeit der Sache erkläre; es
							handelt sich um einen Markungs- und Steuerstreit zwischen Stuttgart und
							Cannstatt, der sich allerdings jahrelang hingezogen hat.</note>,
						darunter acht Adlige, sieben Rechtskundige<note
              n="N.10.4">Als solcher ist
							doch wohl <persName>Dr. Johann Barlier</persName> oder
								<persName>Parlier</persName> anzusehen.</note> und wieder jener
							Arzt.<note n="N.10.5">Fünf von den sechzehn waren auch schon im Januar
							unter den Beisitzern; außerdem finden wir unter den adligen Beisitzern
							jenen <persName>Zülnhart</persName>, der im November 1479 und im Januar
							1480 als Landhofmeister den Vorsitz führte; das deutlichste Zeichen des
							Übergangs von der alten zur neuen Ordnung. — Am 10. Dezember ist wieder
							eine Sitzung, Urk. Heilbronn II S. 268, unter demselben Hofrichter, aber
							mit nur elf Beisitzern; es fehlen jetzt vier der Adligen vom Januar,
							darunter <persName>Zülnhart</persName>, der mittlerweile gestorben oder
							auf den Tod erkrankt zu sein scheint (gestorben 1481 nach Dienerbuch S.
							6). und zwei der Gelehrten; für einen von diesen ist ein anderer
							eingetreten.</note>
          </p>

          <p> Seit die Grafschaft 1482 durch den Münsinger Vertrag in der Hand Eberhards
						des altern wieder vereinigt worden ist, finden wir immer den Vorsitzenden
						als Hofrichter bezeichnet und treffen als Hofrichter nie mehr den
						Landhofmeister an; wohl aber dann und wann als Beisitzer<note
              n="N.10.6">Dezember 1481 s. A. 5. Kanzler und Hofmeister 1486 R IV S. 28; vgl.
							nachher S. 53 A. 3; 1497 Harpprecht S. 64. Den Kanzler auch Oculi 1481,
							Sattler S. 300. 1509 ist dreimal, zuletzt an Martini, <persName>Hans von
								Neuhausen</persName> Hofrichter; ebd. Von ihm heißt es Dienerbuch S.
							6, er sei 1509 Landhofmeister geworden; vermutlich erst am Schluß des
							Jahres; sonst wäre er beim Hofgericht doch wohl als solcher
							bezeichnet.</note>. <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s011.jpg" n="11"
              xml:id="S.11"/>
						Spätestens seit 1488 ist dem Hofgericht in Stuttgart, der Hauptstadt der
						wieder vereinigten Grafschaft, eine eigne Hofgerichtsstube im
						Kanzleigebäude, der Cancellaria, eingeräumt.<note n="N.11.1">Vielleicht
							schon 1487 Schöpff Praef. (52) vor A. aaaa, wo freilich für 1487 und
							1488 nicht stimmt, daß das Hofgericht vom jüngern Eberhard abgehalten
							worden sei; denn dieser hatte 1482 auf die Regierung verzichtet. (1484
							wird von einem Urteil der Stuttgarter Untergänger „für . . . Herrn
							Eberhart's des eltern und Herrn Eberharts des jungern, Grafen zu
							Wirtemberg ... Hofgericht" Berufung eingelegt; Urk. Stuttgart S. 428,
							26. Die Regierung gilt als gemeinsam, wie auch das Siegel die Namen
							beider Grafen trägt; Schneider S. 86. Aber von einem Hofgericht des
							jüngern Eberhard allein kann nicht geredet werden.) Unter Eberhard dem
							jüngern heißt es noch 1481 nur unbestimmt: zu Stuttgart in der Kanzlei;
							Urk. Stuttgart S. 386,13 und früher. Es scheint, die eigne Stube habe
							das Hofgericht erst dem ältern Eberhard zu verdanken gehabt.</note>
          </p>

          <p> Nach alledem werden wir, obgleich die Hofgerichtsordnung von 1475 von dem
						Grafen Ulrich und Eberhard dem ältern gemeinsam erlassen ist<note
                n="N.11.2">Vgl. <ref
              target="#S.8">S. 8</ref>.</note>, doch bei diesem die
						treibende Kraft für die neue Einrichtung — die Ablösung des Hofgerichts von
						der Kanzlei — zu suchen haben und dem Tübinger Professor <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_Summenhart">
              <persName>Summenhart</persName>

            </ref> Recht geben dürfen, wenn er
						in seiner Leichenrede auf <persName>Eberhard im Bart</persName> 1496 diesem
						die Einrichtung und Ordnung des Hofgerichts zuschreibt.<note n="N.11.3">Die
							Rede ist abgedruckt in Christoph Besolds Dissertatio ... de iure ...
							academiarum, Argentorati 1624; S. 77 heißt es hier: provincialis seu
							curialis sui consistorii ... institutor et ordinator fuit
							diligentissimus; der Herausgeber bemerkt auf dem Rand: Fürstl.
							Würtenbergisches Hofgericht zu Tübingen. Provinciale consistorium,
							Landgericht, ist hier in gleicher Bedeutung neben Hofgericht
							gebraucht.</note>
          </p>

          <p> Die Kanzlei — Landhofmeister und Räte, auch Landhofmeister, Kanzler und Räte
						— behielt neben dem Hofgericht eine ausgedehnte Gerichtsbarkeit.<note
              n="N.11.4">Wächter S. 40 mit A. 8; S. 50. Wintterlin S. 28f. 77ff.
							Rechtssachen, die vor die Kanzlei kommen» sind in den Kanzleiordnungen
							angegeben; die erste von 1550 R XII S. 175 f. usw.</note> In den
						Privilegien vom <date
              when="1495-07-23">23. Juli</date> und vom <date when="1495-08-20">20. August 1495</date>
            <note
              n="N.11.5">R IV S. 31 ff.,
							38ff.</note>, mit denen wir uns später noch eingehend zu beschäftigen
						haben, werden beide Gerichte deutlich unterschieden: an Landhofmeister <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s012.jpg" n="12"
              xml:id="S.12"/> und
						Räte gehen Klagen gegen den Herzog, an das Hofgericht Berufungen von den
						niedern Gerichten. Klagen gegen die herzoglichen Diener und Mannen sowie
						gegen Körperschaften können nach diesen Privilegien entweder an den Herzog
						und seine beisitzenden Räte oder an Hofrichter und Räte gebracht
							werden.<note
                n="N.12.1">R IV S. 33. 40. Vgl. Wächter S. 53 A. 8. So
							konnte man in Hessen entweder an das Hofgericht zu
								<placeName>Marburg</placeName> oder an die Kanzleien oder
							Regierungen zu Marburg und <placeName>Kassel</placeName> Berufung
							einlegen; diese wurden viel mehr in Anspruch genommen als jenes, das
							schließlich nur noch dem Namen nach bestand; Stölzel S. 421 ff. Im
							Kurfürstentum Sachsen konnte man Klage oder Berufung entweder beim
							Oberhofgericht oder bei der Landesregierung anbringen; Lobe S. 46. Auch
							im Ernestinischen Sachsen hatte man noch im 18. Jahrhundert die Wahl, ob
							man sich mit einer Berufung an das Hofgericht zu
								<placeName>Jena</placeName> oder an eine der herzoglichen
							Regierungen wenden wollte; Hellfeld S. 183. Desgleichen nach der
							Calenbergischen (vgl. hier <ref
              target="#N.6.1">S. 6 A. 1</ref>) Canzley
							auch Untergerichtsordnung von 1663 an Ratsstube ( = Kanzlei) oder
							Hofgericht; Schwartz S. 342.</note> Die Landesgesetzgebung traf dann die
						Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten, indem sie gleich den Klagen, die
						gegen den Herzog selbst in bürgerlichen Sachen gerichtet waren, auch die
						gegen Adlige, höhere Beamte, Körperschaften zunächst an die Kanzlei
							verwies<note
              n="N.12.2">Anderswo ist das Hofgericht ordentliches Gericht
							— erste Instanz — für den Adel und andre bevorrechtete, Berufungsgericht
							für die übrigen Untertanen; so das Oberhofgericht zu
								<placeName>Leipzig</placeName>; Hellfeld a. O. S. 136; das zu
							Marburg, Christoph Rommel, Geschichte von Hessen III 1, Kassel 1827, S.
							170.</note>; doch konnten sie durch besondere landesherrliche Verfügung
						auch ans Hofgericht hinübergegeben werden.<note
                n="N.12.3">Das sind die
							Remissionssachen, von denen später (<ref
              target="#S.67">S. 67</ref>) die
							Rede sein wird.</note> Außerdem hatte die Kanzlei die Oberaufsicht über
						die gesamte Rechtspflege des Landes, beschied Anfragen der Gerichte, nahm
						Beschwerden über sie an.<note
              n="N.12.4">Wächter S. 52. 1629 ging die
							Oberaufsicht auf den Geheimen Rat über; ebd. S. 329f. Vgl. Graner S.
							47.</note> Seit <persName>Herzog Christoph</persName> (1550—68) wurde
						statt Kanzlei die Bezeichnung oberer Rat oder Oberrat üblich<note
              n="N.12.5">Vielleicht zunächst in räumlicher Bedeutung = Rat im obern Stockwerk;
							Wintterlin S. 28 A. 2.</note>, 1710 dafür Regierungsrat eingeführt.<note
              n="N.12.6">Ebd. S. 80.</note> Die bei diesem Gericht <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s013.jpg" n="13"
              xml:id="S.13"/>
						zugelassenen Advokaten hießen aber nach wie vor Kanzleiadvokaten.<note n="N.13.1">Herzoglich württembergische Adreßbücher. Der Name Kanzlei
							blieb auch fernerhin im Gebrauch für die Gesamtheit der in der
							Landeshauptstadt befindlichen Landesbehörden; Wächter S. 331 A.
							21.</note>
          </p>
          <p> Erst damit, daß das Hofgericht als besonderes Gericht, hauptsächlich
						Berufungsgericht von der Kanzlei abgetrennt und ein besonderer Hofrichter
						bestellt wurde, beginnt die Geschichte des Hofgerichts im spätem Sinne des
						Wortes.</p>

          <p> Die erste Hofgerichtsordnung von 1475 ist, wie schon gesagt, bis auf einen
						kleinen Rest verloren gegangen.<note
                n="N.13.2">Vgl. <ref target="#N.8.2">S.
								8 mit A. 2</ref>. Bezug nehmen auf sie das <ref
                target="http://drqerg.drqedit.de/DRQH/stuttgartstr_1492.html">Stuttgarter Stadtrecht von 1492</ref> (Urk. Stuttgart S. 545, 2f.)
							und das <ref
              target="http://drqerg.drqedit.de/DRQH/tuebingenstr_1493.html">Tübinger von 1493</ref> (herausgegeben von Fr. Thudichum, Tübinger
							Studien I Tübingen 1907 S. 51 N. 114). 1486 (R IV S. 28) und 1510
							(Graner S. 41 mit A. 3) ergingen Generalreskripte, die sich mit dem
							Hofgericht befassen.</note> Die erste uns erhaltene, die zweite
						überhaupt erlassene, ist von 1514; die dritte, nicht sehr stark veränderte
						von 1557; 1587 kam, da die dritte vergriffen und einige Änderungen nötig
						geworden waren<note
                n="N.13.3">Eine dieser Änderungen s. <ref
              target="#N.81.1">S. 81 A. 1</ref>.</note>, eine vierte heraus,
						endlich 1654 die fünfte, die in der Hauptsache bis zur Aufhebung des
						Hofgerichts in Kraft geblieben ist.<note n="N.13.4">R IV S. (46.) 98ff.
							(450.) V S. 460ff.</note>
          </p>

          <p> Das Hofgericht wurde, worauf der Name hinweist, anfangs am Hofe des
						Landesherrn, des Grafen, seit 1495 des Herzogs, abgehalten. Daran erinnert
						noch lange der Sprachgebrauch; noch die Hofgerichtsordnung von 1557 sagt
						gelegentlich statt: an das Hofgericht appellieren: gen Hof appellieren.<note
              n="N.13.5">R IV S. 118. Vgl. das „Dingen gen Hof" in Bayern im 14.
							Jahrhundert; Rosenthal I S. 123, 126.</note> Während der Teilung der
						Grafschaft in eine Stuttgarter und eine Uracher Hälfte fand nachweislich
						mehrmals in Urach<note
                n="N.13.6">1475, 1477, 1479 s. <ref
              target="#N.9.5">S. 9 mit A. 5</ref>.</note>, zweimal in Stuttgart<note
                n="N.13.7">1481 ebd.; ebenso vorher die Kanzleigerichte und Hofgerichte alter Art
							von 1477, 1479, 1480, Januar 1481 <ref target="#S.8">S. 8
							f.</ref>

            </note> ein Hofgericht neuer Art statt; hier auch nach der
						Vereinigung der beiden Hälften durch den Münsinger Vertrag von 1482
						mindestens <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s014.jpg" n="14"
              xml:id="S.14"/> bis
							1509<note
                n="N.14.1">1483 Urk. Stuttgart S. 409f. 1484 Johann Ulrich
							Steinhofer, Wirtenbergische Chronik III Tübingen 1752 S. 410. Hier
							spricht wenigstens die Vermutung für Stuttgart, da es von den Beisitzern
							heißt: „alle zu Stuttgart"; vgl. jedoch über diese Bemerkung <ref
                target="#Beigabe.7">Beigabe VII</ref>. 1485 und 1486 ist aus dem
							Zusammenhang bei Sattler S. 300f. auf Stuttgart zu schließen. 1487 und
							1488 zu Stuttgart in der Kanzlei in der Hofgerichtsstuben; Schöpff
							Praef. (52) vor A. aaaa (vgl. vorhin <ref
              target="#N.11.1">S. 11 A.
								1</ref>). 1489 Urk. Stuttgart S. 498. 1490 ebd. S. 421. 1491 ebd. S.
							517. 1497, 1498 Harpprecht S. 64. 1506 und ohne Zweifel auch 1509
							(dreimal); Sattler S. 301.</note>, nur in vier nachweisbaren Fällen zu
							Tübingen.<note
              n="N.14.2">1492 Urk. Heilbronn II S. 318. 1493 das
							zweitemal, Sattler a. O.; wo das erstemal in diesem Jahr (Harpprecht a.
							O.), ist nicht bekannt; vermutlich in Stuttgart. 1499 Harpprecht a. O.
							Er sagt, 1497, 1498, 1499 sei zu Tübingen und Stuttgart vor dem
							Hofgericht verhandelt worden; 1497 und 1498 gibt er aber nachher
							ausdrücklich an: zu Stuttgart, also bleibt, wenn die erste Bemerkung
							überhaupt richtig ist, für Tübingen nur 1499 übrig. Ein
							Hofgerichtsurteil Tübingen 1507 ist verzeichnet im 11. Heft der
							Württembergischen Archivinventare, Tübingen 1914 (Duncker) S. 104.
							Vielleicht hielt zu diesen Zeiten der Landesherr Hof in Tübingen, wo
							Eberhard im Bart wenigstens (gestorben 1496) gerne verweilte.</note> Im
						Jahre 1514 aber wurde es dauernd nach Tübingen verlegt, kraft eines
						Gnadenbriefs, eines Privilegs, das der Stadt wegen ihrer besondern Treue
						gegenüber dem Aufstand des Armen Konrad erteilt worden war.<note
              n="N.14.3">Zeller S. 122ff; Sattler S. 283ff. mit kleinen Abweichungen .... „so
							ist unser ... Will ... für uns, unser Erben und Nachkommen, daß furter
							in alweg unser Hofgericht zu Tübingen sein, bleiben und gehalten und nit
							davon verändert werden solle, es wäre dann sach, daß sich künftiglich
							etwas sonder Ursachen, die uns oder unsere Erben unser Gelegenheit nach
							zu solcher Veränderung bewegten, begeben würden." (Graner S. 42 A. 4
							ebenfalls etwas abweichend, vielleicht nach der Urschrift.)</note>
						Darüber hielt die Stadt mit wachsamem Eifer. Als die österreichische
						Regierung (nach Ulrichs Vertreibung) wegen der „sterbenden Läuf" — einer in
						Tübingen ausgebrochenen Seuche, vor der die Universität nach Rottenburg
						geflüchtet war<note
              n="N.14.4">OA Tübingen S. 316</note> — das Hofgericht
						auf Januar 1521 nach Stuttgart einberief, beschwerte sich Tübingen
						schriftlich und mündlich. Statthalter und Räte, die im Namen des Kaisers das
						Herzogtum regierten, befanden sich in Worms beim Kaiser. Von ihnen kam der
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s015.jpg" n="15"
              xml:id="S.15"/>
						Bescheid, für diesmal sei nichts zu machen, Tübingen möge einen aus Gericht
						oder Rat als Beisitzer zum Hofgericht nach Stuttgart schicken; in Zukunft
						aber solle nicht ohne ehafte Not — ohne zwingende Gründe — das Hofgericht
						anderswohin verlegt werden; und damit die Stadt sehe, daß das ernst gemeint
						sei, hätten jetzt schon Statthalter und Räte ein weiteres Hofgericht auf die
						Fastenzeit nach Tübingen ausgeschrieben. Aber ehe dieses Schreiben von
							<placeName>Worms</placeName> einlief, hatte schon die in Stuttgart
						zurückgebliebene Behörde, Regiment und Rat, auf die Tübinger Beschwerde hin
						das einberufene Hofgericht aufgehoben und auf die Fastenzeit nach Tübingen
							verlegt.<note
              n="N.15.1">Die Urkunden bei Zeller S. 124ff.</note> Das
						Hofgericht in Stuttgart fand also tatsächlich nicht statt. Später mußte dann
						freilich nicht selten das Hofgericht wegen der Pest auswärts abgehalten,
						einmal sogar, nachdem es schon in Tübingen seine Sitzungen begonnen hatte,
						von da wegverlegt werden. Ich zähle im Lauf des 16. Jahrhunderts 17 Fälle;
						später kam das nicht mehr vor. Meist wurde es in solchen Notfällen des 16.
						Jahrhunderts in dem nahen <placeName>Herrenberg</placeName> abgehalten,
						viermal in <placeName>Sindelfingen</placeName>, je einmal in
							<placeName>Marbach</placeName> und in
							<placeName>Waiblingen</placeName>.<note
                n="N.15.2">Moser S. 285ff. Dazu
							kommt das Gasthofgericht von 1693 in Stuttgart nachher <ref target="#S.18">S. 18</ref>.</note>
          </p>
          <p> Zu Tübingen fand es statt auf dem Rathaus in der Hofgerichts-Stuben.<note
              n="N.15.3">Einiges Nähere in meinem Aufsatz: „Das württembergische
							Hofgericht zu Tübingen 1514—1805" in den Tübinger Blättern XVIII
							(1925-26) S. 60-62.</note> In deren Fenster waren gemalte Scheiben
							eingelassen<note
              n="N.15.4">Zeller S. 113; 563.</note>; von den noch
						erhaltenen zwei Wappenscheiben soll später die Rede sein.<note n="N.15.5">
              <ref target="#S.25">S. 25f.</ref>
            </note>
          </p>

          <p> Das Hofgericht war kein ständiges Gericht, sondern trat wie unsre
						Schwurgerichte nur von Zeit zu Zeit zusammen.<note
              n="N.15.6">Dies ist bei
							den Hofgerichten die Regel. Eine Ausnahme machen die zu Marburg und zu
							Münden:jene i trat zwar anfangs nur viermal im Jahr zusammen, aber nach
							der HGO von 1524 zwei- oder dreimal in der Woche; Stölzel S. 429; dieses
							seit der HGO von 1544 jede Woche an drei Tagen; Merkel S. 39. Das
							Königsberger Hofgericht sollte nach der HGO von 1541 gar täglich Sitzung
							halten; Conrad S. 10.</note> Und zwar bestimmte 1486 Graf Eberhard, der
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s016.jpg" n="16"
              xml:id="S.16"/>
						spätere Herzog, daß es des Jahrs zweimal geschehen solle, das einemal auf
						Sonntag zunacht nach Martini, das andremal auf den nächsten Sonntag zunacht
						nach dem 8. Tag Corporis Christi<note
                n="N.16.1">R IV S. 28. Gedruckt ist
							der achtzende Tag; offenbar Mißverständnis für achtend = octavus; vgl.
							Hermann Fischer, Schwäbisches Wörterbuch I S. 93 und IV S. 647 unter
							Korpus. — Das alte Hofgericht sollte viermal im Jahr, und zwar zu andern
							Zeiten, stattfinden; vgl. <ref
              target="#S.4">S. 4</ref>.</note>, also
						den zweiten Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest. Natürlich wurde weder
						abends oder gar nachts Gericht gehalten noch am Sonntag<note
              n="N.16.2">Vgl.
							erstes und zweites Landrecht von 1555 und 1567 R IV S. 234: an Sonn- und
							Feiertagen keine Sitzung.</note>, sondern man traf am Sonntagabend ein
						und fing am Montag früh an.<note
                n="N.16.3">So auch bei den
							Quatembersitzungen des alten Hofgerichts <ref
                target="#S.4">S. 4</ref>:
							des Montags anzufahen. — <date
                when="1489-10-23">23. Oktober 1489</date>
							ist betädingt worden, daß die Parteien zu Recht kommen sollen vor das
							Hofgericht auf den nächsten St. Barbaratag (<date
              when="1489-12-04">4.
								Dezember</date>) zu Nacht zu Stuttgart, zu Stund morgens in der
							Sache zu handeln; Urk. Stuttgart S. 498, 34ff. Die vierte HGO von 1587
							RV S. 403 A 477 setzt den Beginn auf Montag fest. Vgl. auch Konzept
							einer Landtagsbeschreibung 1514: du wollest ... uf obgemelten sontag zu
							nacht bi uns zu Tübingen erschinen. LTA II S. 145 A. 2. Nach S. 167 A 2
							ist dann uf nachvolgenden montag zur handlung gegriffen worden. — Die
							erste öffentliche Sitzung wurde übrigens — wenigstens in der von
							Häberlin behandelten Zeit 1672 bis 1718 — nicht schon am Montag, sondern
							meistens am Dienstag, aber auch noch später in der Woche abgehalten; am
							Montag wurden vermutlich vorbereitende Geschäfte abgemacht.</note> Diese
						vorgeschriebnen Zeiten wurden übrigens in den nächsten Jahrzehnten nicht
						immer eingehalten<note
                n="N.16.4">Nachweisbar nur — eine Dauer von mehreren
							Wochen vorausgesetzt — 1489 am 4. Dezember s. <ref
                target="#N.16.3">A.
								3</ref>; <date
                when="1492-12-01">1492 am 1. Dezember</date> Urk.
							Heilbronn II S. 318; 1506 Martini Moser S. 285; <date
              when="1509-06-05">1509 Viti (5. Juni)</date> und Martini Sattler S. 301. Dagegen 1487
							und 1488 (wie schon vor jenem Erlaß von 1486 in
								<placeName>Urach</placeName> 1479, in Stuttgart 1480 und das einemal
							1481) an Oculi, also ein Vierteljahr ungefähr vor Trinitatis, Moser
							S.285; 1490 im September Urk. Stuttgart S. 421; 1491 im Oktober ebd. S.
							517; 1509 an Invocavit Sattler a. O.</note>; auch wissen wir aus diesem
						Zeitraum nur von dem einen Jahr 1493, daß wirklich zwei Hofgerichtstagungen
						im Lauf des <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s017.jpg" n="17"
              xml:id="S.17"/>
						Jahres stattgefunden haben; 1509 waren es sogar drei.<note
                n="N.17.1">Vgl.
								<ref target="#N.4.1">S. 4 A. 1</ref> und <ref
                target="#N.4.2">2</ref>. Freilich sind unsre Nachrichten sehr unvollständig; auch
							jetzt noch, obgleich wir Mosers Angaben aus den Urkundenbüchern von
							Stuttgart und Heilbronn ergänzen können; vgl. <ref
              target="#N.18.1">S.
								18 A 1</ref>.</note> Die Hofgerichtsordnung von 1514<note
              n="N.17.2">R IV S. 114.</note> bestimmte gar, daß viermal des Jahrs Hofgericht
						gehalten werde; auch die österreichische Regierung versprach 1520, sich
						daran zu halten<note
              n="N.17.3">R II S. 62.</note>, und Herzog Christophs
						Erläuterung des Tübinger Vertrags vom <date
              when="1551-04-13">13. April
							1551</date> wiederholte das Versprechen.<note
              n="N.17.4">R II S.
							88.</note> Die spätem Hofgerichtsordnungen enthalten gleiche
							Bestimmungen<note
                n="N.17.5">R IV S. 114. V S. 503. Auch das dritte
							Landrecht von 1610 R V S. 134. Vgl. die Quatembersitzungen des alten
							Hofgerichts 1460 <ref
              target="#S.4">S. 4</ref>; die gleiche Zahl, aber
							verschiedne Zeiten.</note>; doch fügen die vierte und fünfte hinzu: wo
						so viel Sachen vorhanden. Den Beginn der Tagungen setzt die zweite und die
						dritte Hofgerichtsordnung an auf die Woche nach St. Hilarientag (13.
						Januar), nach Invocavit, nach Trinitatis, nach Martini.<note
              n="N.17.6">R IV
							S. 114.</note> Invocavit ist der Sonntag nach der Fastnacht; während der
						Fastnachtswoche waren Gerichtsferien, desgleichen vom Pfingstabend d. h. dem
						Samstag vor Pfingsten bis Trinitatis<note
              n="N.17.7">R IV S. 234.</note>;
						zweimal also sollte sich das Hofgericht an die Gerichtsferien anschließen.
						Die vierte und die fünfte Hofgerichtsordnung lassen denHilarientag weg und
						schieben dafür zwischen Trinitatis und Martini Bartolomäi ein<note
              n="N.17.8">R V S. 503. Meist fällt der Beginn in die Woche nach
							Bartolomäi, zuweilen auch in die vorhergehende; s. Häberlin.</note>, den
						24. August. Das war seit 1680 weitaus die häufigste Zeit; andre als die
						angegebnen kommen nur selten vor.<note n="N.17.9">Moser S. 285ff. Z. B.
							1704-1706 Trium Regum, 6. Januar.</note>
          </p>

          <p> Die Zahl von vier Tagungen im Jahr wurde, soweit sich aus der lückenhaften
						Überlieferung entnehmen läßt, nur selten eingehalten, zum erstenmal
						nachweislich 1551, dann noch neunmal im 16., zweimal im 17. Jahrhundert,
						seit dem Dreißigjährigen Krieg nicht mehr. Für 27 Jahre des 16. Jahrhunderts
						— nachher nicht mehr — ist dreimaliger Zusammentritt überliefert, für 25 von
						1526 bis 1761 je zweimaliger, für 5 Jahre des 16. Jahrhunderts, von 1675 <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s018.jpg" n="18"
              xml:id="S.18"/> aber
						bis 1795 regelmäßig mit nicht mehr als elf Ausnahmen nur einmaliger. Gar
						nicht selten fiel das Hofgericht ganz aus, besonders in Kriegszeiten.<note
                n="N.18.1">Ebd. Aber auch sonst; 1598 spricht der Landtag den Wunsch
							aus, es möchte jährlich ein Hofgericht gehalten werden, wie vor Jahren
							geschehen sei LTA II 1 S. 534; also offenbar in den letzten Jahren nicht
							mehr. Von 1578 bis 1593 verzeichnet Moser S. 285ff. kein Hofgericht, von
							1609 bis 1671 nur vier Jahre, in denen eins — 1627 sogar vier — gehalten
							wurde. Aber aus einer Beschwerde des Landtags von 1594 (LTA II 1 S. 168)
							geht hervor, daß in den vorhergehenden Jahren Hofgericht gehalten worden
							war; vom Jahre 1634, das bei Moser fehlt, sind nach Graner S. 74 A. 5
							sogar noch die Protokolle vorhanden; und daß 1660 eins im Gange oder die
							Eröffnung nächstens zu erwarten war, zeigt der Erlaß R VI S. 15 f. Die
							Unvollständigkeit von Mosers Nachrichten erklärt sich aus dem
							Kanzleibrand von 1683; s. <ref target="#S.1">S. 1f.</ref> — Hinderlich
							war für häufigere Abhaltung der Geldmangel; vgl. Graner S. 75. Im Jahre
							1606 wird — ohne Zweifel mit Beziehung auf das Jahr 1605, in dessen
							Verlauf viermal, im ganzen 19 Wochen lang, Hofgericht gehalten worden
							war (Moser S. 296) — berichtet: das Hofgericht habe bisher jährlich an
							Geld 1987 fl, an Haber 141 Scheffel gekostet; LTA II 2 S. 520. Ob von
							dem Geldbetrag die Strafen und Gebühren abzuziehen oder schon abgezogen
							sind, steht dahin. Vergleiche übrigens nachher die Bezüge der Teilnehmer
							am Hofgericht.</note>
          </p>
          <p> 1699<note n="N.18.2">R VI S. 207.</note>, 1739<note
              n="N.18.3">Im
							Landtagsabschied R II S. 535: regulariter zweimal.</note> und wieder
							1795<note n="N.18.4">Nachtrag zu Moser S. 6 A. f.</note> wurde
						angeordnet, daß, statt einmal im Jahr wie bisher, künftig zweimal Hofgericht
						gehalten werden solle; es ließ sich aber jedesmal nicht auf die Länge
						durchführen.</p>

          <p> In dringenden Fällen, namentlich wenn Ausländer beteiligt waren, wurde
						zuweilen ein außerordentliches oder Gasthofgericht gehalten, meist im
						gleichen Jahr, in dem ein ordentliches stattfand<note
              n="N.18.5">Moser S.
							297 A. r. s. S. 299 A. u. S. 300 A. x.</note>, einmal auch ohne ein
						solches, und zwar ausnahmsweise zu Stuttgart.<note n="N.18.6">1693 ebd. S.
							297 A. t. — Das Gasthofgericht ging auf Kosten der Parteien und war sehr
							teuer; vgl. Graner S. 46 mit A. 10.</note>
          </p>
          <p> Die Dauer richtete sich nach den vorliegenden Sachen<note
              n="N.18.7">R V S.
							503.</note> und betrug mit seltenen Ausnahmen nicht weniger als vier
						Wochen und nicht mehr als zwei Monate.<note
              n="N.18.8">Moser Vorrede (21).
							S. 285ff.</note> 1536 mußte nach einem Tag abgebrochen werden wegen
						scheinbar <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s019.jpg" n="19"
              xml:id="S.19"/>
						drohender Kriegsgefahr.<note
              n="N.19.1">Ebd. S. 289: „wegen der damaligen
							Kriegsrüstung in Bayern". Christoph Friedrich Stälin, Wirtembergische
							Geschichte IV S. 382, schreibt von wirtembergisch-bayrischer Zwietracht,
							in der Landgraf Philipp von Hessen 1536 bei persönlicher Anwesenheit in
							Süddeutschland habe vermitteln wollen.</note> Im 18. Jahrhundert wurde
						gleich im Einberufungsschreiben Dauer und Schluß mitgeteilt.<note
              n="N.19.2">Häberlin (1720) Zugabe N. XXVIII S. 60f. Schöpff S. 93 druckt sein
							eignes Einberufungsschreiben von 1744 ab.</note> Es sollte an jedem
						Gerichtstag verhandelt werden, also an jedem Wochentag, auf den nicht ein
						Feiertag fiel.<note
              n="N.19.3">R IV S. 234. In der Tat findet man bei
							Häberlin gar nicht selten, daß die ganze Woche hindurch vom Montag bis
							zum Sonnabend (so schreibt er durchweg) jeden Tag öffentliche Sitzung
							gehalten wird.</note> Die zweite und die dritte Hofgerichtsordnung
						schreiben vor, daß zur Beratung und zur Abfassung des Urteils nötigenfalls
						auch die Feiertage verwandt werden sollen<note n="N.19.4">R IV S.
							114.</note>; die vierte und die fünfte wiederholen das nicht.</p>

          <p> Nach den Ordnungen von 1514 und 1557 war die Tagsatzung Sommers auf fünf,
						Winters auf sechs Uhr früh anzusetzen; 1587 wurde die Anfangszeit je um eine
						Stunde hinausgeschoben; nachmittags wurde fortgefahren.<note n="N.19.5">R IV
							S. 115. V S. 303.</note>
          </p>
          <p> Besetzt wurde das Hofgericht jedesmal ganz von neuem.<note
                n="N.19.6">Schöpff Praef. (41) vor A. ppp. Hierher auch <ref
              target="#Beigabe.2">Beigabe II</ref>.</note> Doch blieb, soweit sich erkennen läßt, von
						1524 an wenigstens der Vorsitzende, der Hofrichter, längere Zeit im
							Amt.<note
              n="N.19.7">Moser S. 302; wie beim Schwurgericht der
							Vorsitzende eine Reihe von Jahren hindurch, wenn auch jedesmal wieder
							besonders bestellt, der gleiche zu sein pflegt, während die Geschwornen
							wechseln.</note> Anders die Beisitzer. Noch 1565 und 1587 klagen die
						Landstände über deren häufigen Wechsel, worunter Sicherheit, Genauigkeit,
						Gleichmäßigkeit der Rechtspflege notleide, und bitten um Abhilfe.<note
                n="N.19.8">Schöpff wie <ref
              target="#N.19.6">A. 6</ref>. Genaueres bei
							Graner S. 50 A. 7, der, statt 1587 bei Schöpff, 1589 angibt. Vgl. auch
							über die mißlichen Folgen des häufigen Wechsels den Bericht des
							Hofgerichtsassessors <persName>Dr. Heiden</persName> 1593 bei Wächter S.
							376 A. 7.</note> Die vierte Hofgerichtsordnung von 1587 und die fünfte
						von 1654 versprechen denn auch die einmal verordneten Personen ohne <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s020.jpg" n="20"
              xml:id="S.20"/>
						sondere bewegende Ursachen nicht leichtlich zu verändern.<note
              n="N.20.1">R
							V S. 465.</note> In der Tat rühmt von dem Tübinger Bürgermeister
							<persName>Georg Calwer</persName>, gestorben 1614, seine zwar nicht
						erhaltene, doch überlieferte Grabschrift in der Tübinger Stiftskirche, er
						sei 26 Jahre lang Hofgerichtsassessor gewesen.<note
                n="N.20.2">W S. 271;
							vgl. <ref
              target="#Beigabe.4">Beigabe IV</ref>.</note> Doch wiederholen
						sich Beschwerde, Wunsch und Versprechen 1594 und 1595<note
              n="N.20.3">LTA II
							1 S. 168f. 286. 297. 356.</note>, jene auch 1608, diesmal ohne
							Bescheid<note
              n="N.20.4">Ebd. II 3 S. 77. 118.</note>, und <persName>Dr.
							Anton Winter</persName> schreibt 1615, die gelehrten
						Hofgerichtsassessoren, zu denen er selbst gehört, würden auf sechs Jahre
							verpflichtet.<note
              n="N.20.5">Anton Winter, Assessor sive consiliarius
							iudicialis. Argentorati. I 1615. Der zweite Band hat den Titel:
							Tractatus de officio assessoris. 1617. Er selbst, sagt er II S. 544, sei
							auf sechs Jahre verpflichtet worden. Vgl. auch Graner S. 51 A. 2.</note>
						Um 1740 wurde kein Wechsel mehr ohne ausreichenden Grund — namentlich Alter
						und Gebrechlichkeit, besonders Schwerhörigkeit — vorgenommen.<note
                n="N.20.6">Schöpff Praef. (42) nach A. rrr. Vgl. Moser S. 332-4 A. i-l.
							Schöpft selbst wohnte noch mit neunzig Jahren den Sitzungen bei;
							Programma funebre in obitum Schoepfii 1770. Doch war ihm in seinem
							achtzigsten Lebensjahr „zur Sublevation" ein andrer Professor der Rechte
							beigegeben worden, um ihn zu vertreten, wenn er die Sitzungen nicht
							besuchen könnte oder wollte; Moser S. 334 A. m. Die Ernennung auf Dauer
							war so zur Gewohnheit geworden, daß ein Assessor, selbst wenn er vom
							Besuch des Hofgerichts befreit wurde, den Titel behalten durfte. So
							erzählt um 1750 der Herrenberger Vogt <persName>Gottlieb Friedrich
								Heß</persName> — als Hofgerichtsassessor beeidigt 1729; Moser S. 312
							— er sei „wegen Abwartung der täglich sich vermehrenden Vogtey
							Geschäften mit Beibehaltung der Prädikate von den Sitzungen dispensiert"
							worden; Tübinger Chronik 1926 N. 233. In der Tat führt er in den
							Adreßbüchern den Titel Hofgerichtsassessor weiter, während er bei der
							Aufzählung der Hofgerichtsbeisitzer nicht mehr genannt wird. Dagegen der
							Hofgerichtsassessor <persName>Hellwer</persName> (nachher <ref
                target="#S.43">S. 43ff.</ref>) wird noch 1736 als Emeritus an erster
							Stelle auf der Gelehrtenbank aufgeführt; Adreßbuch (Bürck) S. 171. — Bei
							der Herabsetzung der Zahl auf zwölf im Jahre 1729 (nachher <ref target="#N.21.7">S. 21 A. 7</ref>) behielten die entlassenen alle
							„Rang und Prädikat". Graner S. 71.</note>
          </p>
          <p> Vom Hofrichter<note
              n="N.20.7">Vgl. Graner S. 53ff., wo die einzelnen
							Hofrichter besprochen sind. — Seit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts auch
							Präsident, noch später Oberpräsident; ebd. S. 80 A. 11.</note> verlangen
						die vierte und die fünfte Hofgerichtsordnung<note
              n="N.20.8">R V S.
							465.</note> — die von 1557 noch nicht — daß er <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s021.jpg" n="21"
              xml:id="S.21"/>
						studiert, der lateinischen Sprache verständig und des gerichtlichen
						Prozesses gutermaßen wissend, auch der Landesordnung und des Landrechtes
						wohl erfahren sei. Dabei aber sollte er „zum wenigsten einer vom Adel"
							sein<note
                n="N.21.1">In der (Reichs-) Kammergerichtsordnung von 1521
							heißt es, der Kammerrichter soll „ein Fürst oder aufs wenigst ein Graf
							oder Freiherr" sein. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g180">Neue Sammlung II S.
								180</ref>.</note>; es hätte also auch ein Graf Hofrichter sein
						können, wie am Rottweiler Hofgericht bis 1687 die Grafen von Sulz und dann,
						nachdem diese ausgestorben waren, sogar die Fürsten von Schwarzenberg
						Erbhofrichter waren. Württemberg hat nur einmal einen Grafen zum Hofrichter
							gehabt<note
                n="N.21.2">Vgl. <ref
              target="#S.10">S. 10</ref>.</note>,
						sonst immer teils Edelleute schlechtweg teils Freiherrn. Solang es Obervögte
						gab — bis 1755 — wurde das Amt des Hofrichters meist einem solchen
						übertragen, am häufigsten dem von Tübingen, der in der Regel zugleich
						Oberhofmeister am Collegium illustre war.<note
                n="N.21.3">Moser S. 302ff.,
							ergänzt durch Wintterlin S. 75. Der Oberhofmeister hatte eine Wohnung im
							Collegium illustre. Graner S. 59. Über dieses nachher <ref
                target="#S.260">S. 260</ref> und <ref target="#N.91.3">S. 91 A.
								3</ref>. — Nach Graner S. 52 hatte das älteste Mitglied der
							Adelsbank eine Anwartschaft auf die Hofrichterstelle. Aber von 25
							Hofrichtern, die aus Moser S. 302ff., Wintterlin S. 75 und Graner S. 53
							ff. zu entnehmen sind, können nur 9 als vormalige Hofgerichtsassessoren
							nachgewiesen werden. Allerdings ist Mosers Verzeichnis der Assessoren
							nicht vollständig.</note>
          </p>
          <p> Assessoren, Beisitzer oder Räte<note
              n="N.21.4">Zwischen Räten und
							Beisitzern ist kein Unterschied; der Hofgerichtsassessor <persName>Dr.
								Heiden</persName> z. B. sagt 1593 immer: Hofrichter und Räte;
							Friedrich Christoph Jonathan Fischer, Versuch über die Geschichte der
							teutschen Erbfolge, Mannheim 1818, II S. 316. 317. 328. 333.</note> —
						bis zur dritten Hofgerichtsordnung von 1557 heißen sie Urteilsprecher<note
              n="N.21.5">R IV S. 108. 114.</note> — sollten es nach der vierten und
						fünften Hofgerichtsordnung zwölf sein<note
              n="N.21.6">R V S. 465.</note>;
						doch wurde die Zahl häufig überschritten, bis zu 17 ordentlichen
							Mitgliedern.<note
              n="N.21.7">1735 war die Zahl wieder auf 12
							herabgesetzt worden; Graner S. 70f.; aber 1772 waren es 17; Moser S.
							325; Adreßbuch.</note> Sie waren niemals alle in einer
						Gerichtsverhandlung anwesend; in früherer Zeit mußten bei einem Endurteil
						außer dem Hofrichter oder seinem Amtsverweser oder Stellvertreter, dem
							Vize-Hofrichter<note n="N.21.8">Moser S. 302ff. A. h-m.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s022.jpg" n="22"
              xml:id="S.22"/>
						mindestens sechs<note
              n="N.22.1">Zweite und dritte HGO R IV S. 114. 153. Wie
							in der Erbeinung von 1460 hier S. 5.</note>, nach der vierten und
						fünften Hofgerichtsordnung mindestens acht anwesend sein.<note
              n="N.22.2">R
							V S. 532 f.</note> Sie verteilten sich auf drei Bänke, die edle oder
						adlige, die gelehrte oder Gelehrtenbank, die landschaftliche oder
							Landschaftsbank.<note
                n="N.22.3">Schöpff S. 72. Vgl. Moser S. 325f.
							Nachtrag S. 7ff. Man sagt auch: der Edlen oder Adelichen, der Gelehrten,
							der Landschaft Bank; Schöpff S. 71. 628. In Herzog Christophs erstem
							Testament von 1566 sind unterschieden Assessoren vom Adel, gelehrte
							(Assessoren), Bürger; R II S. 143. Ebenso in seinem zweiten Testament
							von 1568; ebd. S. 158. — Der Ausdruck adlige — gelehrte Bank ist auch
							beim Leipziger Oberhofgericht (<ref
                target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>)
							üblich (auch zwei latera); Lobe S. 33; beim Jenaer Hofgericht (<ref
                target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>) mindestens seit 1653; Hellfeld
							S. 176. Am Königsberger Hofgericht eine adlige und eine gelehrte oder
							bürgerliche Bank; Conrad S. 10. Auch beim badischen Hofgericht von 1790
							(vgl. <ref target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>) wird eine adlige Bank
							erwähnt, die damals ein einziger adliger Rat einnahm, und eine gelehrte
							mit vier Beisitzern; Paul Lenel, Badens Rechtsverwaltung und
							Rechtsprechung unter Markgraf Karl Friedrich (= Freiburger Abhandlungen
							aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts XVIII) Karlsruhe 1903 S.
							129.</note>
          </p>

          <p> Zunächst war es so gedacht, daß die drei Bänke gleich stark, je mit vier
						Assessoren besetzt sein sollten<note
              n="N.22.4">1585 scheint es so gewesen
							zu sein; Schöpff, Proemium (4).</note>; doch behält sich schon in der
						Hofgerichtsordnung von 1587 der Herzog vor, nach der Sachen Gelegenheit und
						erforderter Notdurft eines oder des anderen Standes mehr oder weniger zu
							verordnen.<note
              n="N.22.5">R V S. 465.</note> So finden wir auf der
						adligen Bank zwar 1613<note
                n="N.22.6">Vgl. die nachher (<ref
              target="#S.25">S. 25f.</ref>) besprochnen Wappenscheiben.</note>, 1615<note
              n="N.22.7">Winter II vor S. 1.</note>, 1686<note n="N.22.6"/> je vier
						Mitglieder, 1748<note
              n="N.22.8">Schöpff Praef. (44f.) vor A. ttt.</note>,
							1769<note
              n="N.22.9">Adreßbücher.</note> desgleichen, 1757 sogar
							fünf<note n="N.22.9"/>, aber 1743<note
              n="N.22.10">Zeller S.
						133.</note>, 1772<note n="N.22.11">Moser S. 325.</note>, 1797<note
              n="N.22.12">Nachtrag zu Moser S. 7.</note> nur je drei, 1773—1805
						meistens zwei, 1767, 1779, 1803 gar nur je einen.<note
              n="N.22.9"/> Da in
						Württemberg so gut wie kein landsässiger Adel zu finden war, war man darauf
						angewiesen, <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s023.jpg" n="23"
              xml:id="S.23"/>
						adlige Beisitzer und Hofrichter außer Landes zu suchen. Die meisten gehörten
						der Reichsritterschaft an<note
              n="N.23.1">Vgl. Winter I S. 134.</note>, seit
						es eine solche gab.<note
              n="N.23.2">Vgl. meine Neuen Beiträge zur Rechts-
							und Wirtschaftsgeschichte des württembergischen Bauernstandes, Tübingen
							1919, II S. 63 f.</note> Nötig war es nicht<note
              n="N.23.3">Burckhard S.
							63.</note>; noch weniger war alter Adel erforderlich. Finden wir doch
						selbst als Hofrichter 1738—1744 den <persName>Freiherrn von
							Schütz</persName>, dessen Vater, ein Nürnberger Bürgersohn, erst 1699
						vom Kaiser geadelt, 1719 in den Freiherrnstand erhoben, 1722 Reichshofrat
						geworden, von Wien nach Württemberg gekommen war<note
              n="N.23.4">Otto von
							Alberti, Württembergisches Adels- und Wappenbuch, Stuttgart 1889ff., S.
							711.</note> und dank seiner Geschäftskenntnis, seiner Gewandtheit und
						einer durch keinerlei Rücksicht auf Recht und Sittengesetz gehemmten
						Gefügigkeit gegen den Fürsten und seine allmächtige Buhlerin sich dem
							<persName>Herzog Eberhard Ludwig</persName> unentbehrlich gemacht
							hatte<note
              n="N.23.5">Vgl. auch Graner S. 59.</note>; und 1746 nahm
						einen Platz auf der Adelsbank des Hofgerichts ein Mann ein, der bis vor
						wenig Jahren den bürgerlichen Namen <persName>Göll</persName> geführt
							hatte<note
              n="N.23.6">Der Oberrat Johann Heinrich Göll, gestorben 1688,
							vermutlich ein Vorfahr des geadelten, heißt im Dienerbuch S. 61 ein
							gottseliger Proselyt und großer Patron aller Hilfsbedürftigen. Als
							getaufter Jude soll er damit schwerlich bezeichnet werden.</note>, erst
						1740 als <persName>Edler von Gollen</persName> in den Reichsadel, 1745 in
						den Reichsfreiherrnstand erhoben<note n="N.23.7">Moser S. 311. Alberti S.
							236.</note>, also ein ausgesprochner Vertreter des Briefadels.</p>

          <p> Aber auch bei den Reichsrittern alten Adels handelt sich's keineswegs
						durchweg um bodenständige schwäbische Geschlechter ; zu denen gehören von
						den Hofgerichtsassessoren im 16. Jahrhundert vier
							<persName>Ehingen</persName>, vier <persName>Karpfen</persName>, je ein
							<persName>Degenfeld</persName>, <persName>Kaltenthal</persName>,
							<persName>Liebenstein</persName>, <persName>Münchingen</persName>,
							<persName>Nippenburg</persName>, <persName>Ow</persName>,
							<persName>Plieningen</persName>, <persName>Sachsenheim</persName>,
							<persName>Schilling von Cannstatt</persName>,
							<persName>Zülnhard</persName>; im 17. ein <persName>Gaisberg</persName>;
						im 18. noch einmal ein <persName>Liebenstein</persName>, ein
							<persName>Münchingen</persName> usw. Ebenso viele aber, vielleicht die
						Mehrzahl, stammen aus andern Landschaften; z. B. die
							<persName>Anweil</persName> aus dem Thurgau, die
							<persName>Bernardin</persName> aus <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s24.jpg" n="24" xml:id="S.24"/> Kärnthen<note
              n="N.24.1">W S. 324.</note>, die Closen
						aus Bayern<note
              n="N.24.2">So Alberti S. 111. Oder aus der Pfalz? Sie nennen
							sich Freiherrn zu Heidenburg, und das ist vermutlich der von Wilhelm
							Götz, Geographisch - statistisches Handbuch von Bayern II München 1898
							S. 766 und 870 verzeichnete Rittersitz bei Gimmeldingen BA Neustadt a.
							d. H. Freilich kann das auch spätere Erwerbung sein.</note>, die Dewitz
						aus Pommern, die Frankenberg aus Schlesien, die Göllnitz und die Pfuell
						(Phull von Rippur) aus Brandenburg, die Merlau aus Hessen, die Ostheim von
						der Rhön, die Pflug und die Riedesel aus Sachsen, die Remchingen aus Baden,
						die Taubenheim aus Meißen.<note
              n="N.24.3">Moser S. 306ff und
							Alberti.</note> Eben weil es in Württemberg an einem landsässigen Adel
						fehlte, der dem herzoglichen Hof den gebührenden Glanz hätte geben können,
						zogen sich um so mehr fremde Adlige, nicht nur aus der Nachbarschaft,
						sondern auch aus weitrer Ferne, in württembergische Dienste. Die meisten
						kauften sich in Schwaben an oder wurden vom Herzog mit Gütern, die ihm
						heimgefallen waren, belehnt, so daß sie oder ihre Nachkommen im Lauf der
						Zeit allerdings mit der Landesart wohl vertraut werden konnten. Aber bei
						manchen war es noch gar nicht lange her, daß sie ins Land gekommen waren;
						bei ihnen kann man nicht eben genaue Bekanntschaft mit Landrecht und
						Landesordnung und Landesbrauch annehmen, anders als in Ländern mit
						landsässigem Adel.<note n="N.24.4">Z. B. in Sachsen; vgl. Hellfeld S. 135;
							in Bayern die „Landleut vom Adel 1497", Rosenthal S. 142; 1501 S.
							145.</note>
          </p>

          <p> Gelehrte Bildung verlangt die Hofgerichtsordnung nicht von den adligen
						Beisitzern. Doch hatten im 18. Jahrhundert wohl alle die Hochschule besucht;
						dafür kamen sie oft in recht jungen Jahren ans Hofgericht.<note
                n="N.24.5">Von den adligen Beisitzern des Jahres 1598 war Liebenstein,
							immatrikuliert November 1585 Matr. S. 639, schon sechs Jahre nachher
							Hofgerichtsassessor geworden; LTA III S. 541. Über das 18. Jahrhundert
							vgl. nachher <ref
              target="#S.62">S. 62</ref>.</note> Fast alle waren
						herzogliche Beamte, viele — wie die Hofrichter — Obervögte, ferner Ober-,
						seit 1710<note
                n="N.24.6">Vgl. <ref target="#S.12">S. 12</ref>.</note>
							Regierungsräte<note
              n="N.24.7">Vgl. R V S.465. Johann Gottlieb Breyer,
							Elementa iuris publici Wirtembergici, editio secunda, Tübingen 1787, S.
							445 sagt, das Hofgericht bestehe u. a. aus zwei adligen Regierungsräten;
							das galt also zu seiner Zeit als die Regel.</note>; 1717 <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s025.jpg" n="25"
              xml:id="S.25"/> sind
						das alle die damaligen drei adligen Beisitzer, alle zugleich bei ihrem
						Eintritt am Hofgericht Kammerjunker.<note
              n="N.25.1">Nachtrag zu Moser S.
							7.</note> Dagegen finden wir 1748<note
              n="N.25.2">Schöpff Praef. (44f.)
							nach A. ttt.</note> unter vier adligen Beisitzern nur einen
						Regierungsrat, den vorhin besprochnen <persName>Gollen</persName>, neben ihm
						einen (württembergischen) Rat und zwei Kaiserliche und Ritterräte. Die waren
						also von ihren Standesgenossen, schwäbischen Reichsrittern, in eine
						Vertrauensstellung gewählt.<note
              n="N.25.3">Vgl. meine Neuen Beiträge I S.
							56. Göllnitz beim Kanton Neckar, Schwarzwald und Ortenau, Liebenstein
							beim Kanton Kocher; s. des Schwäbischen Craises Adresse-Calender,
							Tübingen 1749, S. 284. 287.</note> Der württembergische Rat ist um diese
						Zeit — früher anders — wie der Kaiserliche<note
              n="N.25.4">Man denke an
							Goethes Vater.</note> ein bloßer Ehrentitel; die gleiche Bewandtnis hat
						es, wenn von den beiden Ritterräten der eine, <persName>Göllnitz</persName>,
						(württembergischer) adliger Regierungsrat heißt, ohne doch jemals einen
						Platz im Regierungsratskollegium einzunehmen.<note
              n="N.25.5">Adreßbücher,
							beginnend mit Bürcks jetzt leßendem Würtemberg 1736. Im Dienerbuch ist
							er nicht unter den Regierungsräten verzeichnet, was schwerlich
							unterlassen wäre, wenn er dem Regierungsrat als wirkliches Mitglied
							angehört hätte. Bei Zeller S. 133 heißt er (1743) adliger Regierungsrat;
							Schöpff (1748), neben ihm, dem adligen, gelehrter Beisitzer, läßt jenen
							Ehrentitel weg.</note> Immerhin bildete auch der bloße Ehrentitel ein
						Band, das mit dem Verleiher, dem Herzog, verknüpfte. Außerdem war Göllnitz
						württembergischer Lehensmann<note n="N.25.6">Durch Waldenstein, Gemeinde
							Rudersberg, OA Welzheim; Königreich Württemberg III S. 537. Vgl. in dem
							angeführten Adreßkalender S. 284: Freiherr von Göllnitz auf
							Waldenstein.</note>, desgleichen der andre der beiden Ritterräte,
							<persName>Liebenstein</persName>
            <note n="N.25.7">Reichsständische
							Archivalurkunden ad causam equestrem, Regensburg 1750, I S. 373.</note>,
						der durch keinen württembergischen Titel ausgezeichnet ist.</p>

          <p> Von den beiden noch erhaltnen Wappenscheiben der Hofgerichtsstube, die jetzt
						noch auf dem Rathaus zu sehen sind<note
                n="N.25.8">Vgl. <ref
              target="#S.15">S. 15</ref>, auch Graner S. 44.</note>, trägt die eine, von
							1613<note
              n="N.25.9">Besprochen, vom kunstgeschichtlichen Standpunkt
							aus, von J.L.Fischer im Anzeiger für schweizerische Altertumskunde 1923
							S. 159ff.; darnach in den Tübinger Blättern XVII (1922-4) S. lf.</note>,
						in der Mitte das Wappen des <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s026.jpg" n="26"
              xml:id="S.26"/>
						Hofrichters <persName>Wilhelm von Remchingen</persName>, Obervogts zu Urach;
						in den vier Ecken haben sich die vier adligen Beisitzer durch die ihren
						verewigt: <persName>Burkhard von Weiler</persName>, Obervogt zu Schorndorf,
							<persName>Johann Michael Göldrich von Sigmarshofen</persName>,
							<persName>Hans Heinrich von Offenburg</persName>, <persName>Ludwig von
							Hallweil zu Beihingen</persName>. Der Hofrichter und die drei ersten
						Beisitzer sind als Württembergische Räte bezeichnet, Göldrich mit dem
						Beisatz: zu Stuttgarten, der ihn vielleicht als Mitglied des Oberrats
						bezeichnen soll.<note
              n="N.26.1">Das ist er nach Dienerbuch S. 51 sowie nach
							Winter II vor S. 1.</note> Nur Hallweil führt keinen Titel, ist auch im
						Württembergischen Dienerbuch nicht zu finden, war aber württembergischer
							Lehensmann.<note
              n="N.26.2">Reichsständische Archivalurkunden I S. 375.
							— Mit der Wappenscheibe von 1613 stimmt das Verzeichnis von 1615 bei
							Winter II vor S. 1 überein. Zeller S. 128, der es wiedergibt, läßt aus
							Versehen den Herrn von Offenburg weg, wie ihm auch entgangen ist, daß zu
							den von ihm genannten gelehrten Beisitzern Winter selbst hinzukommt;
							vgl. den Titel von dessen erstem Band.</note> Auf der zweiten, von 1686,
						ist in der Mitte das Wappen des Hofrichters von Closen, <persName>Freiherrn
							zu Heidenburg</persName>, auf Bläsiberg und Wankheim<note
                n="N.26.3">Beide bei Tübingen. Heidenburg s. <ref
              target="#N.24.2">S. 24 A.
								2</ref>.</note>, Obervogts zu Balingen<note
              n="N.26.4">Palingen
							schreibt der Glasmaler.</note>, Tuttlingen, Ebingen und Rosenfeld; in
						den vier Ecken wieder die der vier adligen Beisitzer; es sind dies
							<persName>Varnbüler von Hemmingen</persName>, Oberhofmeister des
						fürstlichen Collegii, Obervogt zu Tübingen, Herrenberg und Sulz;
							<persName>Schertel von Burtenbach</persName>, zu Mauren<note n="N.26.5">OA Böblingen.</note>, Obervogt zu Blaubeuren; <persName>von Gaisberg zu
							Scheckhingen</persName>
            <note
              n="N.26.6">Schöckingen OA Leonberg.</note>;
							<persName>von Bidenbach zu Treuenfels und Oßweil</persName>.<note n="N.26.7">Dieses jetzt in Ludwigsburg eingemeindet.</note> Closen,
						Varnbüler und Bidenbach sind Räte, Gaisberg Oberrat.</p>
          <p> Der Hofgerichtsassessor Winter bemerkt 1615<note
              n="N.26.8">I S.
						134.</note>, als Reichsunmittelbare seien die adligen Beisitzer der
						landesherrlichen Gewalt nicht unterworfen. Aber wenn sie herzogliche Beamte
						waren, traf das nicht zu; vermöge ihres <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s027.jpg" n="27"
              xml:id="S.27"/>
						Dienstvertrags unterwarfen sie sich ihr ausdrücklich.<note
              n="N.27.1">Schöpff S. 49. Daß das bloße Lehensverhältnis den Gerichtsstand vor den
							württembergischen Gerichten begründe, erkannte allerdings die
							Reichsritterschaft nicht an.</note> Also völlige Unabhängigkeit des
						Urteils kann aus ihrer Reichsunmittelbarkeit nicht abgeleitet werden. Als
						Hüter des Landesrechts gegenüber dem römischen Recht konnten allenfalls die
						wurzelechten schwäbischen Edelleute des 16. Jahrhunderts gelten, die aus der
						Fremde nach Schwaben gekommenen der spätem Zeiten nicht. Das war vielmehr
						die eigentliche Aufgabe der Landschaftsbank.<note
                n="N.27.2">Vgl. über sie
							Graner S. 65ff. und dazu <ref
                target="#Beigabe.3">Beigabe III</ref>. Er
							führt sie auf den Tübinger Vertrag zurück; sie ist aber älter,
							wenigstens die ersten Ansätze. Vgl. auch <ref
              target="#Beigabe.5">Beigabe V</ref>.</note> Schon früh finden wir unter den Beisitzern
						solche aus der Landschaft, d. h. Bürger, nicht sowohl rechtsgelehrt —
						obgleich auch das nicht ausgeschlossen ist<note
                n="N.27.3">Vgl. <ref target="#S.31">S. 31</ref>.</note> — als weise<note
              n="N.27.4">Vgl.
							R IV S. 153.</note>, d. h. Männer von Lebenserfahrung und gesundem
						Menschenverstand; auch Vögte bürgerlichen Standes haben wir in der ältesten
						Zeit zu ihnen zu rechnen; sie erscheinen ja damals auch auf dem Landtag als
						Vertreter ihrer Ämter.<note
              n="N.27.5">Wächter S. 41 A. 10.</note> Indes
						hatte sich ein festes Herkommen in den ersten Jahrzehnten noch nicht
							herausgebildet<note
                n="N.27.6">Schon bei dem Hofgericht alter Art in
							Stuttgart 1477 (<ref
                target="#S.8">S. 8</ref>) ist unter den Beisitzern
							der Untervogt zu Kirchheim. 1479 in Urach <persName>Konrad
								Lutz</persName>, Vogt zu Tübingen. (<persName>Ludwig
								Hafenberg</persName> — vgl. <ref
                target="#S.9">S. 9 A. 8</ref> — ist
							hier nicht mitzurechnen. Zwar daß er im Dienerbuch S. 588 nur für
							1468-71 als Untervogt von Urach verzeichnet ist, beweist nichts; denn so
							heißt es auch von <persName>Konrad Lutz</persName> S. 574, er sei 1470-1
							Untervogt zu Tübingen gewesen, er nimmt aber noch am Hofgericht 1479 als
							solcher teil. — Vogt und Untervogt wird ohne Unterschied der Bedeutung
							gebraucht. — (Aber Hafenberg heißt 1479 in einem Schriftstück aus Urach
							alter Vogt von Urach — Urk. Heilbronn II S. 190,14 — war es also damals
							nicht mehr.) 1484 wieder Konrad Lutz. 1493 beidemal <persName>Konrad
								Breuning</persName>, Vogt zu Tübingen. (<persName>Hans
								Gaisberg</persName>, Vogt zu Schorndorf, beim zweiten Hofgericht von
							1493, gehört als Adliger — vielleicht der einzige unter den damaligen
							Beisitzern, wenn nicht auch <persName>Hans Würtemberger</persName> von
							Adel sein sollte — nicht hierher; vgl. Ludwig Friedrich Heyd, Ulrich
							Herzog zu Württemberg, Tübingen 1841, S. 40.) 1509 Martini:
								<persName>Johann Sattler</persName>; er ist schon 1492 als Vogt von
							Urach genannt OA Urach S.214 und 1520 als solcher gestorben nach Crusius
							II S. 116. — Bürger ohne amtliche Stellung sind: vielleicht 1484, 85, 86
								<persName>Johannes Keller</persName>, als Bürger von Stuttgart
							bezeichnet 1486 Urk. Stuttgart S.448,4. 1480 und 81 ist er allerdings
							Landschreiber, ebd. S. 337,14; 349,32; 376,25; vgl. auch
							Württembergische Vierteljahrsheft N. F. XXV (1916) S. 341; möglich, daß
							er noch 1486 im gräflichen Dienste stand; wenigstens bezieht er noch
							1485 als alter d. h. gewesener Landschreiber eine Besoldung (oder ein
							Ruhegehalt?) ebd. S. 348; es ist also immerhin zweifelhaft, ob er als
							Vertreter der Landschaft gelten kann. Dagegen gehört sicher hierher 1506
							und 1509 <persName>Sebastian Welling</persName>, Bürger zu Stuttgart
							1486, Urk.Stuttgart S.574,10, Richter daselbst 1496 ebd. S. 597, 18,
							Bürgermeister 1498 Heyd a.O. Vielleicht auch noch Stuttgart 1479 Meister
							(d. h. Magister) <persName>Aichmann von Schorndorf</persName>; 1493, das
							zweitemal, <persName>Hans Würtemberger</persName>; 1497, 98, 99 Meister
								<persName>Johann Eckart</persName>, der allerdings 1488, 1490-2,
							1494 als gräflicher Rat verzeichnet ist, Wintterlin S. 18 A. 1, aber
							1494 nur Bürger von Stuttgart heißt, Urk. Stuttgart S. 577,23; ferner
							1506 <persName>Konrad Gremp</persName>. (<persName>Reinhard
								Spät</persName> 1497 ist adlig, ein <persName>Speth von
								Schülzburg</persName>; OA Münsingen S. 554.) Auch <persName>Dr.
								Balz</persName>, der Arzt, beiden drei Hofgerichten von 1481 (vgl.
								<ref
                target="#N.10.1">S. 10 A. 1</ref>), kann vielleicht hierher
							gezogen werden. Das Gericht von 1490, an dem sicher weder ein Vogt noch
							ein Bürger teilnimmt, ist kein ordentliches Hofgericht — von dem ist die
							Sache ausdrücklich (weg)gezogen — sondern ein Schiedsgericht, dem beide
							Teile die Entscheidung ihres Streites anheimgegeben haben; Urk.
							Stuttgart S. 421,16ff. In andern Fällen sind die Beisitzer nicht
							genannt. — Die Fundorte für die hier besprochnen Hofgerichte sind <ref
              target="#S.8">S. 8 ff.</ref> angegeben.</note>, und auch nach der
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s28.jpg" n="28"
              xml:id="S.28"/>
						Verlegung nach Tübingen dauerte es noch mehr als 70 Jahre, bis die
						Hofgerichtsordnung von 1587 ausdrücklich aussprach, daß ein Teil der Räte
						von der Landschaft genommen werden solle.<note n="N.28.1">R V S.
						465.</note>
          </p>

          <p> Die landschaftlichen Beisitzer wurden lange Zeit gleich den andern von dem
						Landesherrn nach seinem Ermessen berufen; doch durften die Städte Stuttgart
						und Tübingen, die beiden Residenzstädte, je einen aus ihrer Mitte, oder auch
						mehrere zur Auswahl, vorschlagen.<note
                n="N.28.2">Vergleicht man die
							freilich unvollständigen Verzeichnisse Dienerbuch S. 78f. mit Moser S.
							306ff., so findet man Stuttgarter auf der Landschaftsbank 1551, 1558
							(sogar zwei; s. <ref
                target="#N.29.2">S. 29 A. 2</ref>), 1566, 1571,
							1584, 1587, dazu zwei ohne Jahr; für 1596ff. s. <ref
                target="#N.29.1">S.
								29 A. 1</ref>; für 1608 oben <ref
                target="#S.29">S. 29</ref>. Für
							Tübingen s. <ref
              target="#Beigabe.4">Beigabe IV</ref>.</note> Dazu
						kommen dann aus den andern Städten des Landes, in häufigem Wechsel<note
              n="N.28.3">Vgl. Dienerbuch und Moser a.O. Z. B. sind von Cannstatt
							1568-9 drei Namen genannt, von Herrenberg 1572 und 1573 zwei; die wurden
							sicherlich nicht gleichzeitig einberufen.</note>, zwei weitere
						Beisitzer, oder auch nur einer; denn die <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s29.jpg" n="29"
              xml:id="S.29"/> Zahl
						vier wurde häufig nicht erreicht.<note
              n="N.29.1">Eine Bittschrift des
							Hofgerichts unterschreiben 1598 drei landschaftliche Beisitzer:
								<persName>Calwer</persName> zu Tübingen,
								<persName>Schnerr</persName> zu Stuttgart (bei Crusius II S. 559
								<persName>Daniel Schnerrer</persName>, von 1596 an „bis in die zehn
							Jahr"), <persName>M. Epplin</persName> zu Nürtingen; LTA II 1 S. 540f.
							verglichen mit Dienerbuch S. 79.</note> 1608 beschwert sich der Landtag
						darüber, sodann aber klagt er, es seien allein aus Stuttgart zwei Personen
						berufen worden<note
              n="N.29.2">Auch 1558: <persName>Egen</persName> und
								<persName>Schlagenhauf</persName> oder
								<persName>Schlehenhauf</persName>; Moser S. 309; 321; vgl.
							Dienerbuch S. 79; vermutlich aber nicht gleichzeitig, sondern
							abwechselnd; es war in dem Jahr dreimal Hofgericht; Moser S.
						292.</note>, von denen die eine nirgends im Herzogtum verbürgert sei, aber
						doch von wegen der Landschaft sitzen solle<note
              n="N.29.3">LTA II 3 S.
							77.</note> — eine der Willkürlichkeiten, die sich <persName>Herzog
							Friedrich</persName> erlaubte, in offnem Widerspruch mit dem Gedanken,
						der der Einrichtung der Landschaftsbank zugrunde lag. Der Herzog lenkte ein;
						der landschaftliche Ausschuß wurde aufgefordert, Vorschläge zu machen. Er
						nannte sechs Namen aus verschiednen Städten; Stuttgart hatte auf
						herzoglichen Befehl schon einen seiner Bürger vorgeschlagen. Der wurde auch
						wirklich ernannt<note n="N.29.4">

              <persName>Johann Ludwig Herbst</persName>;
							Moser S. 312 läßt ihn 1608 eintreten; Crusius a. 0. verzeichnet ihn als
							Hofgerichtsbeisitzer erst von 1612 bis 1624; vermutlich weil 1609-1611
							(vgl. Moser S. 287) kein Hofgericht gehalten wurde.</note>, und dazu
						drei der vom Ausschuß vorgeschlagnen<note
                n="N.29.5">LTA II 3 S. 114 mit A.
							i auf S. 115. Für Tübingen ist kein Vertreter genannt. 1615 (Winter II
							vor S. 1) sitzt neben dem 1608 ernannten Stuttgarter
								<persName>Herbst</persName> und einem Schorndorfer der Tübinger
								<persName>Bauch</persName> auf der Landschaftsbank, der 1604 dorthin
							berufen worden ist (s. <ref
                target="#Beigabe.4">Beigabe IV</ref>).
							Undenkbar ist es nicht, daß er dazwischen hinein nicht beigezogen wurde,
							möglich aber auch, daß die drei 1608 vom Ausschuß vorgeschlagnen und vom
							Herzog ernannten (s. o. im Text) nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd
							an verschiednen Tagungen teilnahmen (vgl. <ref
              target="#N.28.3">S. 28 A.
								3</ref>) und neben einem oder zwei von ihnen und dem Stuttgarter
							auch der Tübinger. — Winter I S. 59 sagt von den landschaftlichen
							Hofgerichtsbeisitzern ganz allgemein: tres personas a municipiis
							praesentatas, kennt also den von Graner S. 67 gemachten Unterschied
							zwischen Munizipal- und Residenzstädten nicht.</note>; im ganzen also
						vier landschaftliche Beisitzer. 1615 waren es wieder drei.<note n="N.29.6">Winter II vor S. 1.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s030.jpg" n="30" xml:id="S.30"/>
          </p>

          <p> Bis dahin und noch über diese Zeit hinaus war es keineswegs so, daß die
						Beisitzer auf der Landschaftsbank zugleich dem Landtag hätten angehören
							müssen.<note n="N.30.1">

              <persName>M. Epplin</persName> von Nürtingen,
							der bis 1598 als Hofgerichtsbeisitzer erwähnt wird (<ref target="#N.29.1">S. 29 A. 1</ref>), erscheint auf dem Landtag zum
							erstenmal im Jahre 1599, für das Moser S. 295f. kein Hofgericht
							verzeichnet, dann wieder von 1605 an; J. Kocher, Geschichte der Stadt
							Nürtingen, Stuttgart 1924, II S. 174. Von denen, die 1608 vorgeschlagen
							wurden (LTA II 3 S. 114), kam <persName>M. Reinhart</persName> erst 1618
							auf den Landtag (ebd.), <persName>Palm</persName>, der 1608 wirklich ins
							Hofgericht berufen wurde, überhaupt nicht; von denen, die (Winter a. O.)
							1615 auf der Landschaftsbank sitzen, keiner.</note> Bis über die Mitte
						des 16. Jahrhunderts hinaus war das durch die Natur der Dinge
						ausgeschlossen; denn wie die Berufung ans Hofgericht galt auch die Abordnung
						zum Landtag je nur für die nächste Tagung, und die Tagungen der Landstände
						folgten sich mit längern Zwischenräumen als die des Hofgerichts. Wenn also
						ein Hofgericht zu besetzen war, so war in der Regel kein Landtag beisammen,
						und es gab niemand, den man als Mitglied des Landtags betrachten konnte.
						Hätten aber je einmal Hofgericht und Landtag zu gleicher Zeit getagt, so
						hätten nicht die gleichen Männer bei beiden anwesend sein können, weil
						dieser seinen Sitz in Stuttgart hatte, jenes in Tübingen.</p>

          <p> Seit 1554 pflegte nun allerdings, wer einmal in den landschaftlichen kleinen
						Ausschuß gewählt war, ihm lebenslänglich anzugehören.<note
              n="N.30.2">Wächter S. 145.</note> Seither wäre es an sich möglich gewesen, daß die
						Landschaftsbank des Hofgerichts mit Angehörigen dieses Ausschusses, also mit
						Landtagsmitgliedern besetzt worden wäre. Aber es dauerte noch ein
						Jahrhundert, bis es dahin kam. Seit 1653 wurde es nämlich Regel, daß der
						Herzog nicht mehr von Stuttgart und Tübingen, sondern vom landschaftlichen
						kleinen Ausschuß einen Vorschlag einforderte<note
              n="N.30.3">Vgl. vorhin den
							Vorgang von 1608.</note>; dieser benannte von jetzt an stets ein
						Mitglied aus seiner Mitte.<note
                n="N.30.4">So Adam, LTA 112 S. 72 A. 2 mit
							Berufung auf das ständische Archiv. Bisher war, wer zum
							Hofgerichtsbeisitzer ernannt wurde, wenn er bis dahin dem Ausschuß
							angehört hatte, aus ihm ausgeschieden; Adam wie vorhin; umgekehrt, wie
							es scheint, aus dem Hof gericht, wer in den Ausschuß eintrat; vgl.
							Caspar 1648 (<ref
              target="#Beigabe.4">Beigabe IV</ref>); jetzt also galt
							beides nicht mehr als unverträglich. — Nach Graner S. 66f. hatten auch
							fernerhin die Städte Stuttgart und Tübingen das Recht, Beisitzer
							vorzuschlagen, die nicht immer Mitglieder des kleinen Ausschusses
							gewesen seien. Dann hätte sich dessen Vorschlagsrecht auf einen
							Beisitzer beschränkt. — Die Mitglieder des landschaftlichen kleinen
							Ausschusses hießen im 18. Jahrhundert Landschaftsassessoren.</note> Mit
						der Zeit wurde <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s031.jpg" n="31"
              xml:id="S.31"/> aus
						dem Vorschlagsrecht ein Wahlrecht; der Herzog behielt sich nur die
						Bestätigung vor.<note
              n="N.31.1">Adam wie S. 30 A. 4.</note> Auch der
						landschaftliche Hofgerichtsbeisitzer blieb jetzt dauernd in dieser Stellung,
						bis zum Tod oder zur Behinderung durch Krankheit oder Altersschwäche. Es
						waren seit 1653 jahrzehntelang immer nur drei Beisitzer auf der
						Landschaftsbank, je einer aus Stuttgart<note
              n="N.30.2">Im 18. Jahrhundert
							nacheinander vier Bürgermeister <persName>Hoffmann</persName> oder
								<persName>Hofmann</persName>; Moser S. 313 und Nachtrag 10.</note>,
						Tübingen und einer andern Stadt.<note
              n="N.30.3">Adam wie vorhin. So schon
							1615, Winter a. 0., und noch 1743. Zeller S. 133.</note> Nachdem
							<placeName>Ludwigsburg</placeName> im 18. Jahrhundert dritte Hauptstadt
						des Landes — neben Stuttgart und Tübingen — geworden war, trat 1744 dessen
						im landschaftlichen kleinen Ausschuß sitzender Bürgermeister<note n="N.30.4">

              <persName>Kornbeck</persName> beeidigt 1744, Moser S. 315.</note>
						auch am Hofgericht als vierter hinzu<note
              n="N.30.5">Adam wie vorhin. So
							1746 Schöpff, Praef. (46) vor A. uuu. 1772 Moser S. 326. 1792 und 1797
							Nachtrag zu Moser S. 4; 10.</note>, so daß jetzt erst wieder die volle
						Zahl vier erreicht wurde.<note n="N.30.6">Vier gibt auch Breyer a. O. (s.
							hier S. 24 A. 7) an.</note>
          </p>
          <p> Wenn Rechtsgelehrsamkeit von den landschaftlichen Beisitzern nicht verlangt
							wurde<note
              n="N.30.7">Schöpff S. 76.</note>, so kommt sie doch nicht
						selten vor. 1608 sind unter vieren mindestens drei rechtskundige<note n="N.30.8">

              <persName>Hirschmann</persName> und <persName>Palm</persName>
							aus Schorndorf, <persName>Lindenfels</persName> aus Brackenheim. Der
							Ausschuß hebt zu ihrer Empfehlung hervor, daß sie nicht bloß feine,
							verständige, redliche, wesentliche — d. h. zuverlässige — Leute, dazu
							eines gestandnen, gnuogsamen Alters und guoten Vermögens, sondern auch
							in Rechten studiert und des kammergerichtlichen Prozesses erfahren
							seien. LTA II 3 S. 113f.; 115 A. i. Also die Abneigung gegen die
							Rechtsgelehrsamkeit (s. nachher <ref
              target="#S.32">S. 32</ref>) ist
							verschwunden. Die Kenntnis des kammergerichtlichen Prozesses ist
							erwünscht wegen der Möglichkeit der Berufung von Urteilen des
							Hofgerichts an das Reichskammergericht, auch weil sich das Hofgericht
							das Verfahren des Kammergerichts zum Vorbild nimmt; über beides wird
							nachher zu handeln sein.</note>, 1746 die Bürgermeister von Stuttgart
						und <pb
              facs="knapp_1928_032" n="32" xml:id="S.32"/> Tübingen Lizentiaten
						der Rechtswissenschaft<note
                n="N.32.1">Schöpff wie <ref
              target="#N.31.5">S.
								31 A. 5</ref>.</note>, 1794 außerdem der von Ludwigsburg.<note
              n="N.32.2">Nachtrag zu Moser S. 4; 10.</note> Nicht selten finden wir
						auf der Landschaftsbank Magister<note
                n="N.32.3">Dienerbuch S. 79. So seit
							1587 (Moser S. 310) <persName>M. Epplin</persName> von Nürtingen (vgl.
								<ref
              target="#N.30.1">S. 30 A. 1</ref>) von 1605 oder schon früher
							bis 1619 dort Bürgermeister; vgl. Kocher, Nürtingen, II S. 14;
							174.</note>, also Männer, die zwar die Hochschule besucht, vielleicht
						auch die Rechte studiert, aber nicht die Würde des Lizentiaten (die
						licentia) oder gar des Doktors der Rechte erlangt haben.<note
                n="N.32.4">S.
								<ref target="#Beigabe.5">Beigabe V</ref>.</note> Nötig aber war die
						Hochschulbildung für die Beisitzer auf der Landschaftsbank überhaupt nicht;
						sie konnten auch die Schreiberlaufbahn zurückgelegt haben, in früherer Zeit
						wohl auch irgendeinem bürgerlichen Beruf angehören.</p>
          <p> Die gelehrten Assessoren<note
              n="N.32.5">Vgl. auch Graner S. 61 ff.</note>,
						die Doctores, wurden anfangs vom Volk mit Mißtrauen angesehen als Vertreter
						des römischen Rechts, das dem einheimischen Eintrag zu tun drohte.<note
              n="N.32.6">Wie anderswo auch, z. B. in Bayern; Rosenthal I S. 142f.
							144f. 147.</note> 1514 bei den Verhandlungen, die zum Tübinger Vertrag
						führten, wünschte die Landschaft, d. h. die Vertreter der Städte und Ämter,
						daß das Hofgericht, wenn die verhandelte Sache Personen von der Landschaft,
						d. h. Bürger oder Bauern, betreffe, mit Leuten vom Adel und der Landschaft,
						die nit Doctores seien, besetzt werde.<note
              n="N.32.7">LTA II S. 173.</note>
						Also mehr Zutrauen zum Adel als zu den Doktoren, begreiflich zu einer Zeit,
						wo sich die Ritterschaft noch nicht so entschieden wie später vom Lande
						getrennt hatte, sondern noch in frischer Erinnerung war, wie sie neben
						Prälaten und Landschaft einen der drei Stände des Landes gebildet
							hatte.<note
              n="N.32.8">Vgl. meine Neuen Beiträge II S. 61f.</note>
						Später standen die Württemberger dem Adel, der sich aus dem Landesverband
						losgemacht hatte, besonders aber dem erst neu aus der Fremde gekommenen<note
                n="N.32.9">Vgl. hier <ref target="#S.23">S. 23f.</ref>

            </note>, nicht
						mehr mit dem gleichen Vertrauen gegenüber. Herzog Ulrich antwortete
						ausweichend: das Hofgericht solle mit Rat der <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s033.jpg" n="33"
              xml:id="S.33"/>
						Landschaft besetzt werden<note n="N.33.1">S. <ref
              target="#Beigabe.6">Beigabe VI</ref>.</note>); auf die Mitwirkung der Doktoren
						verzichtete er nicht, auch nicht für die von der Landschaft bezeichneten
						Fälle. 1520 sprach der Landtag wenigstens den Wunsch aus, daß das Hofgericht
						nicht zu sehr mit Doktoren überladen werde.<note
              n="N.33.2">R II S. 61
							f.</note> Dazu hatte er in der Tat allen Grund; waren doch z. B. 1509
						einmal unter zwölf Beisitzern sieben Doktoren gewesen.<note
                n="N.33.3">1493
							das einemal unter 8 Beisitzern 5 Doktoren, darunter einer von Adel;
							Harpprecht S. 64; das andremal unter 10 Beisitzern 5 Doktoren, 2
							Lizentiaten, 2 Magister; 1509 auf Viti 7 Doktoren und ein Propst unter
							12 Beisitzern; Sattler S. 301. Über die Magister s. <ref
              target="#Beigabe.5">Beigabe V</ref>.</note> So versprach denn auch
						die österreichische Regierung<note
                n="N.33.4">Wie <ref
              target="#N.33.2">A.
								2</ref>.</note> und dann wieder 1551 Herzog Christoph in der
						Bestätigung des Tübinger Vertrags<note
              n="N.33.5">R II S. 88.</note>, es
						nicht zu tun. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts wandte sich der Landtag, ohne
						greifbaren Erfolg, wenigstens gegen die Berufung Fremdgeborner auf die
							Gelehrtenbank.<note
                n="N.33.6">Vgl. Herzog Ulrichs Versprechen 1514 <ref
              target="#Beigabe.6">Beigabe VI</ref>. Gegen <persName>Dr.
								Bansovius</persName> aus Rostock und <persName>Dr. Henner</persName>
							aus Breslau (der den Sohn des Herzogs auf seinen Reisen begleitet hatte)
							erhob der landschaftliche kleine Ausschuß 1608 Bedenken, weil sie keine
							Landeskinder seien, Henner überdies der Schwiegersohn des
							Hofgerichtsassessors <persName>Dr. Andler</persName> (Professors der
							Rechte), so daß er mit diesem nach dem Landrecht (R IV S. 192) in keinem
							niedern Gericht zusammensitzen könnte; LTA II 3 S. 114; vgl. III S. 484;
							bei Bansovius ohne Erfolg; er war noch 1625 Assessor ebd. II 3 S. 115 A.
							i. Henner scheint zurückgezogen worden zu sein; wenigstens ist er weder
							bei Moser noch im Dienerbuch zu finden; 1615 war er jedenfalls nicht
							Beisitzer; Winter II vor S. 1. Aber den Ausschlag gab bei ihm offenbar
							nicht die fremde Geburt, sondern die Verwandtschaft.</note> Um dieselbe
						Zeit klagt er über deren Besetzung mit jungen, kaum der Hochschule
						entwachsenen Doktoren, welche die Kenntnis des Prozesses erst am Hofgericht
						selbst erwerben müßten<note
              n="N.33.7">1599 LTA II 2 S. 71 f. Auf die drei
							Doktoren, die Universitätsprofessoren waren, kann sich die Klage nicht
							beziehen: <persName>Hochmann</persName> war damals über 70 Jahre alt (W
							S. 183), <persName>Demler</persName> 48, <persName>Andler</persName> 42;
							LTA II 1 S. 540 A. 3. Von den beiden andern wurde <persName>Georg
								Facundus</persName> immatrikuliert 1581 Matr. S. 599, zum zweitenmal
							1588 S. 660, Dr. iur. utr. 1591 ebd. Anm., Hofgerichtsassessor 1597 LTA
							III S. 541; <persName>Johann Jakob Aulber</persName> immatrikuliert 1587
							Matr. S. 649, Dr. iur. utr. 1594 S. 714, Hofgerichtsassessor 1598
							Dienerbuch S. 78. Er wird in erster Linie gemeint sein.</note>, eine
						Klage, die freilich damals <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s034.jpg" n="34"
              xml:id="S.34"/> und
						vielleicht noch mehr im 18. Jahrhundert mit größerem Recht gegenüber der
						Adelsbank erhoben werden konnte.<note
                n="N.34.1">Vgl. <ref
              target="#N.24.5">S. 24 mit A. 5</ref>.</note> Daß mehr als vier Beisitzer auf der
						gelehrten Bank saßen, war mindestens seit dem Ausgang des 16. Jahrhunderts
						die Regel<note
              n="N.34.2">1598 sind es fünf; LTA II 1 S. 540f. 1615
							ebenfalls; Winter a. O. und I S. 59.</note>; mehrmals stieg ihre Zahl
						bis auf zehn<note
              n="N.34.3">1718 Schöpff Praef. (44) vor A. ttt. 1772 Moser
							S. 326.</note>; dabei versichert Professor Schöpff, selbst
						Hofgerichtsbeisitzer, heutzutage — um 1750 — höre man über eine allzu große
						Zahl gelehrter Assessoren nicht mehr klagen.<note n="N.34.4">Schöpff Praef.
							(43) nach A. sss.</note>
          </p>

          <p> In den ersten Jahrzehnten des Hofgerichts finden sich unter den Beisitzern
						auch Geistliche; nicht nur solche Rechtslehrer der Universität, die, wie bei
						der Gründung der Universität für alle vorgeschrieben war<note
              n="N.34.5">R
							XI 3 S. 3f.</note>, dem geistlichen Stande angehörten<note
                n="N.34.6">1481, 1493, 1497 <persName>Ludwig Mangold</persName>, <persName>Mangold
								Widmann</persName>; vgl. <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe VII</ref>.
							1484 (1490 s. ebd.), 1493, 1497 <persName>Feßler</persName>
								(<persName>Vösler</persName>). 1493 <persName>Ludwig Truchseß von
								Höfingen</persName>. 1506, 1509 <persName>Ambrosius
								Widmann</persName>. Sämtlich Doktoren des geistlichen Rechts,
							Decretorum Doctores; <persName>Truchseß von Höfingen</persName> 1477 Dr.
							in iure canonico Matr. S. 3; <persName>Feßler</persName> 1502 iuris
							pontificii Matr. S. 133.</note>, sondern auch Pröpste<note
                n="N.34.7">1475 <persName>Nötlich</persName>, Propst zu Herrenberg; bei den
							Kanzleigerichten zu Stuttgart 1477 und 1479 und beim Hof gericht
							daselbst Dezember 1481 <persName>Kellin</persName> oder
								<persName>Kellner</persName> (bei Sattler
								<persName>Köchlin</persName>), Propst des Stifts zu Stuttgart; 1479
							(wie vorhin) und beim Hofgericht zu Stuttgart Oculi 1481
								<persName>Peter</persName> (Wolf; s. Sattler S. 570), Propst zu
							Denkendorf. Über <persName>M. Johann Ofterdinger</persName>, nach Moser
							S. 318 Propst zu Tübingen, s. <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe
							VII</ref>.</note>, Kirchherrn und Dekane oder Dechanten<note
              n="N.34.8"/>, ein Prediger (Prädikant)<note
              n="N.34.9">1477 (wie vorhin) und 1481
								<persName>Ludwig Vergenhans</persName>, Kirchherr und Dechant zu
							Kirchheim, 1481 zugleich Kanzler (das ist er seit 1479, Wintterlin S. 18
							A. i; 1482 wird er Propst zu Stuttgart, Nachfolger seines Bruders
								<persName>Johann</persName>, des Tübinger Kanzler, Sattler S. 44).
							1481 <persName>Albrecht Gronbach</persName> und <persName>Matthis
								Ochsenbach</persName>, Kirchherrn zu Gmünd und Nürtingen. 1477,
							1479, 1481, 1490 <persName>Wernher Unzhuser</persName> (vgl. S. 9 A. 4),
							Prediger zu Stuttgart (Wintterlin S. 17 A. 4; dazu präsentiert 1468 Urk.
							Stuttgart S. 273 a).</note>, ein Pfarrer<note
              n="N.34.10">Oculi 1481
								<persName>Johannes Blaicher</persName>, Pfarrherr zu Lorch; vgl.
							Gebhard Mehring, Stift Lorch. Quellen zur Geschichte einer Pfarrkirche
							(= Württembergische Geschichtsquellen XII) Stuttgart 1911 S. 223
							b.</note>, ein Kleriker ohne feste kirchliche <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s25.jpg" n="35"
              xml:id="S.35"/>
							Stellung<note
              n="N.35.1">1481, 1486 <persName>Baltasar
								Mesnang</persName>; Kleriker s. OAUrachS. 553. (Nesnang ist dort
							Druckfehler, im Register berichtigt.)</note>, endlich 1536 zwei (noch
						katholische) Äbte.<note n="N.35.2">

              <persName>Johann, Abt zu
								Hirsau</persName>, und <persName>Lukas, Abt zu Herrenalb</persName>.
							Moser S. 314. 316. Vgl. dazu Sattler S. 579. 602.</note> Die meisten
						stehen auch sonst im Dienste des Landesherrn, von dem sie mit mancherlei
						Aufträgen betraut werden, geschäftsgewandte Leute<note
              n="N.35.3">So ist z.
							B. <persName>Dr. Ludwig Vergenhans</persName>, Propst des Stifts zu
							Stuttgart, Kanzler des Grafen, 1483 Fürsprech der Anwälte der Stadt
							Stuttgart in einem Markungsstreit. Urk. Stuttgart S. 417, 31 f.</note>,
						viele von ihnen Doktoren, sei es des geistlichen<note
                n="N.35.4">Außer den
							Tübingern (s. <ref
              target="#N.34.6">S. 34 A. 6</ref>)
								<persName>Gronbach</persName>, Zeller S. 440;
								<persName>Ochsenbach</persName> 1478 Matr. S. 21 N. 74;
								<persName>Mesnang</persName> Matr. S. 2.
								<persName>Unzhäuser</persName> (<persName>Onzhuß</persName>) „D. der
							h. Geschrift und der geistlichen Rechten"; Sattler S. 300.</note> oder
						beider Rechte.<note n="N.35.5">

              <persName>Kellin</persName> und
								<persName>Vergenhans</persName> Urk. Stuttgart S. 346, 17 und 20.
							Bei Sattler S. 300 sind 1477 beide als Legum Doctores, also Doktoren des
							kaiserlichen, in der Hauptsache römischen Rechts bezeichnet,
								<persName>Vergenhans</persName> 1481 auch von ihm als Doktor beider
							Rechte; danach hätte er sich zwischen 1477 und 1481 die Doktorwürde auch
							im geistlichen Recht erworben.</note> Ein gemeinsamer Erlaß der Grafen
						Ulrich und Eberhards des ältern hatte 1477 bestimmt, daß in Württemberg auch
						die Geistlichen ihren Gerichtsstand nicht vor geistlichen, sondern vor den
						ordentlichen Gerichten hätten, wenn sich's nicht um geistliche Sachen
						handelte; in diesem Fall hatten sie vor den geistlichen gelehrten Räten des
						Landesherrn Recht zu nehmen.<note
              n="N.35.6">R IV S. 26f.</note> Schon für
						die Entscheidung, ob das eine oder das andre zutreffe, mochte es unter
						Umständen wünschenswert scheinen, daß man am Hofgericht Kenner des
						kirchlichen Rechtes habe.<note
                n="N.35.7">Oculi 1481 bei einem Hofgericht
								<persName>Eberhards des jüngern</persName> sind unter zwölf
							Beisitzern sechs Geistliche. Sollte in dieser übermäßig großen Zahl von
							Geistlichen noch die kirchliche Gesinnung nachwirken, durch die der
							Vater des Grafen, <persName>Ulrich der Vielgeliebte</persName>,
							gestorben 1480, ausgezeichnet war? (Vgl. Schneider S. 57; 76f.) Dem Sohn
							war ja allerdings diese Eigenschaft nicht nachzurühmen. Möglich, daß in
							Ulrichs Sinn die große Zahl der geistlichen Beisitzer einen gewissen
							Ausgleich bedeuten sollte gegen jene von der Kirche gewiß nicht gern
							gesehne Verordnung von 1477. Bemerkenswert ist immerhin, daß von
								<persName>Eberhard dem ältern</persName> zu seinem Hofgericht in
								<placeName>Urach</placeName> 1479 und wieder Stuttgart 1485 kein
							Geistlicher beigezogen ist. — Die Fundorte für die einzelnen Hofgerichte
							s. <ref target="#S.8">S. 8 ff.</ref>
            </note> Seit der Durchführung der
						Reformation fehlten die <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s036.jpg" n="36" xml:id="S.36"/>
						Voraussetzungen für die Beiziehung von Geistlichen, und so verschwinden sie
						vom Hofgericht.</p>

          <p> Die Beisitzer auf der gelehrten Bank sollten nunmehr alle der Rechte nicht
						bloß gelehrt — iuris consulti — sondern auch gewürdigt<note
              n="N.36.1">Der
							Ausdruck ist in den Privilegien von 1495 R IV S. 32 und 39 gebraucht,
							allerdings nicht vom Hofgericht, sondern von dem (Kanzlei-) Gericht, vor
							dem Klagen wider den Herzog selbst zu behandeln sind.</note>, graduiert
						sein, d. h. die Würde des Doktors oder mindestens des Lizentiaten der Rechte
							haben.<note
                n="N.36.2">S. <ref target="#Beigabe.5">Beigabe
							V</ref>.</note> Nicht notwendig<note
              n="N.36.3">Es konnten auch doctores
							et licentiati privati berufen werden; Schöpff Praef. (39) nach A.
							nnn.</note>, aber gewöhnlich, im 18. Jahrhundert wohl ohne Ausnahme,
						waren es Männer, die ein Amt im herzoglichen Dienste bekleideten.<note
                n="N.36.4">Über Landhofmeister und Kanzler als Beisitzer vgl. <ref
                target="#N.10.6">S. 10 mit A. 6</ref> und <ref
              target="#N.53.3">S.
								53 A. 3</ref>.</note> Regelmäßig finden wir unter ihnen ein bis zwei
						gelehrte Mitglieder des Ober-, seit 1710 Regierungsrats<note
                n="N.36.5">Zwei
							gelehrte Regierungsräte neben zwei adligen (s. <ref
                target="#N.24.7">S.
								24 A. 7</ref>) gibt Breyer a. O. an. Auch der Erlaß von 1759 nachher
								<ref
              target="#S.48">S. 48</ref> setzt die Zweizahl als die
							ordnungsmäßige voraus.</note> — er setzte sich zusammen aus einer
						Minderzahl von adligen und einer Mehrzahl von gelehrten Räten<note
              n="N.36.6">Wintterlin S. 80.</note> — aber auch Expeditionsräte bei
						Kirchenrat und Rentkammer, Oberamtleute, bis 1759 Vögte genannt<note
              n="N.36.7">Moser S. 306ff.</note>, einmal auch einen Bürgermeister, den
						verdienten, unerschrocknen Tübinger <persName>Jakob Heinrich
							Dann</persName>.<note
              n="N.36.8">Vgl. über ihn Herzog Karl Eugen und
							seine Zeit, Eßlingen, I 1907, S. 242. 253 und sonst. Er war schon 1745
							auf die gelehrte Bank des Hofgerichts berufen worden. Als er dann 1752
							Bürgermeister zu Tübingen wurde, nahm er seinen Sitz auf der
							Landschaftsbank, wobei ihm aber durch herzogliche Verfügung sein
							Assessorsrang vorbehalten wurde. (Adreßbücher von 1754 an.) Seit 1772
							finden wir ihn wieder auf der gelehrten Bank, und zwar in der Tat an dem
							Platz, den er eingenommen hätte, wenn er auf dieser Bank geblieben wäre.
							Auf der Landschaftsbank sitzt gleichzeitig, seit 1772, ein andrer
							Tübinger Bürgermeister. (Adreßbücher.)</note> Im 15. Jahrhundert wird
						von beiden Grafen Eberhard nacheinander mehrmals ein von ihnen besonders
						geschätzter <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s037.jpg" n="37"
              xml:id="S.37"/> Arzt
						zum Hofgericht gezogen<note n="N.37.1">
              <ref
              target="#N.10.1">S. 10 A.
								1</ref>.</note>, den wir indes vielleicht eher als Beisitzer von der
						Landschaft anzusehen haben.<note
                n="N.37.2">Vgl. <ref target="#N.28.6">S. 28
								A. (6)</ref>. Es bestand damals wohl überhaupt noch keine scharfe
							Scheidung.</note> Besonders aber ist die Mitwirkung der Tübinger
						Juristen zu erwähnen.</p>

          <p> Es war eine günstige Fügung, daß fast gleichzeitig mit der Einrichtung des
						Hofgerichts die Universität Tübingen gegründet wurde.<note
                n="N.37.3">Das
							Hofgericht vermutlich 1475, s. <ref
              target="#S.8">S. 8</ref>, die
							Universität 1477.</note> Auf der einen Seite standen jenem in den
						Rechtslehrern der Universität wertvolle Kräfte zur Verfügung, auf der andern
						Seite konnte der Juristenfakultät die Rechtsfindung am Hofgericht als
						erwünschte Ergänzung ihrer wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit
							erscheinen.<note
                n="N.37.4">Eine Ergänzung boten auch die gleich nachher
							zu beaprechenden Consilien. — Eine Ergänzung andrer Art: einem 1561 neu
							anzustellenden außerordentlichen Professor der Rechte soll das
							„Wochengeld" beim Hofgericht — worunter wohl die Sitzgelder <ref
              target="#S.51">S. 51</ref> zu verstehen sind — als Zulage zu seiner
							schmalen Besoldung dienen. R XI 3 S. 159.</note> In der Tat finden wir
						zwar nicht von Anfang an, aber mindestens seit 1493 immer, soweit sich die
						Beisitzer feststellen lassen, Tübinger Universitätslehrer unter ihnen, in
						wechselnder Anzahl, von einem bis zu vieren.<note
                n="N.37.5">Vgl. <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe VII</ref>.</note> Seit der Verlegung des
						Hofgerichts nach Tübingen war dann die Teilnahme von Tübinger Juristen
						vollends naheliegend<note
                n="N.37.6">Auch anderswo finden wir
							Universitätsprofessoren der Rechte als Beisitzer an Hofgerichten,
							besonders wenn diese am Sitz einer Universität gehalten wurden; so in
								<placeName>Marburg</placeName> seit der Gründung der Universität
							1527 Stölzel S. 430; in <placeName>Wittenberg</placeName> 1529 Stobbe,
							Geschichte der deutschen Rechtsquellen II, Braunschweig 1864, S. 94 A.
							35; in <placeName>Königsberg</placeName> 1578 wenigstens aushilfsweise
							für schwerere Fälle, Conrad S. 20; vgl. auch S. 15. Beim Leipziger
							Oberhofgericht nahm den ersten Platz unter den gelehrten Räten der
							Leipziger Ordinarius ein; Carpzov 1657 (s. hier <ref
              target="#N.6.2">S.
								6 A. 2</ref>) S. 52 Z. 93; so schon 1588; Lobe S. 33. In
								<placeName>Jena</placeName> wurde sogar die ganze gelehrte Bank mit
							Universitätsprofessoren besetzt, die abwechselnd als Berichterstatter
							tätig waren; die adligen Beisitzer waren nach altem Herkommen von allen
							Relationen befreit; Hellfeld S. 177. 191. Auch bei dem mecklenburgischen
							Hofgericht, obgleich es nicht in <placeName>Rostock</placeName> tagte,
							war ein Rostocker Professor Beisitzer; Friedrich August Rudloff,
							Pragmatisches Handbuch der mecklenburgischen Geschichte III 1, Wismar
							1794, S. 241.</note>; sie waren nicht immer darüber erfreut; im <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s038.jpg" n="38"
              xml:id="S.38"/> 16.
						Jahrhundert klagt die Universität wiederholt über starke Belastung des
						einzelnen und Störung des Unterrichts<note
                n="N.38.1">S. <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe VII</ref>.</note>, der Landtag über
						Verkürzung der Vorlesungen durch die Tätigkeit der Professoren am
							Hofgericht.<note
                n="N.38.2">1583 nach dem <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe VII</ref> erwähnten Bericht von 1698.</note> Man berief
						deshalb seit dem 17. Jahrhundert in der Regel nur noch einen juristischen
						Professor, allenfalls zwei<note
                n="N.38.3">1772 unter zehn gelehrten
							Beisitzern, 1798 unter neunen je nur einer; Adreßbücher; auch Moser S.
							326, Nachtrag zu Moser S. 4. 8. 9. So auch bei Breyer a. O. Dazwischen
							zeitweise neben dem ordentlichen ein außerordentlicher; so z. B.
								<persName>Hiller</persName> neben <persName>Schweder</persName>
							(Crusius II S. 563), dann neben <persName>Harpprecht</persName> (nachher
								<ref
              target="#N.47.6">S. 47 A. 6</ref>), schließlich seit 1744 neben
								<persName>Schöpff</persName> (Adreßbücher); andre Fälle 1782-4,
							1794-5 (Nachtrag zu Moser S. 9).</note>, höchst selten mehr, als
						ordentliche Beisitzer ans Hofgericht. Wurde jemand, der bisher
						Hofgerichtsassessor gewesen war, ordentlicher Professor, so schied er im 17.
						und 18. Jahrhundert aus dem Hofgericht aus.<note
                n="N.38.4">So
								<persName>Schweder</persName>; Bericht wie in <ref
              target="#N.38.2">A. 2</ref>. Schöpff 1727; Eisenhart ADB XXXII S. 358. Vgl. Schöpff
							Praef. (1).</note> Aber der eine Sitz auf der Gelehrtenbank des
						Hofgerichts galt in der spätem Zeit als eifersüchtig gehütetes Vorrecht der
						Juristenfakultät, andrerseits ihre Teilnahme auch in den andern beteiligten
						Kreisen als unentbehrlich oder mindestens sehr wünschenswert.<note
                n="N.38.5">„Weil sie immerzu mit Prozessen umgehen (die consilia —
							gleich nachher im Text — sind gemeint), folglich eine gute praxin
							processualem haben"; Gutachten der Regierungsräte vom 24. Mai 1715 im
							Staatsfilialarchiv (vgl. nachher <ref
              target="#N.39.4">S. 39 A.
							4</ref>); vgl. auch Schöpff Praef. (40) vor A. ooo.</note> Die Belastung
						war im 18. Jahrhundert, da in der Regel nur noch einmal im Jahr Hofgericht
						gehalten wurde, nicht mehr so drückend wie im 16.<note
                n="N.38.6">Vgl. <ref target="#S.7">S. 7 f.</ref>

            </note>, auch konnte durch Entbindung von
						andern Geschäften ein gewisser Ausgleich gewährt werden.<note n="N.38.7">Ein
							Visitationsrezeß von 1744 verfügt, daß der Führer der ersten Stimme bei
							und kürzlich vor Haltung des Hofgerichts auf Verlangen von der
							Berichterstattung für Fakultätskonsilien entbunden (in distributione
							actorum verschonet) werde; R XI 3, S. 387.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s039.jpg" n="39" xml:id="S.39"/>
          </p>

          <p> Eine Schwierigkeit konnte sich daraus ergeben, daß zuweilen Sachen vor das
						Hofgericht kamen, in denen bei der Verhandlung vor einem untern Gericht die
						Juristenfakultät ein Rechtsgutachten, ein consilium abgegeben hatte. In
						solchen Fällen mußte bei der Verhandlung am Hofgericht der Professor, der
						auf der gelehrten Bank saß, abtreten, wenn er an dem consilium beteiligt
						gewesen, also nicht unbefangen war.<note
                n="N.39.1">Bericht von 1698 wie
							unten A. 8. Gutachten von 1715 wie <ref
              target="#N.38.5">S. 38 A.
								5</ref>.</note> 1692 wurde bei der Berufung eines Professors ins
						Hofgericht verfügt, daß er zum consilium in solchen Sachen, worin Berufung
						ans Hofgericht möglich sei, nicht zugezogen werden solle.<note
                n="N.39.2">Erlaß an Decanum und Doctores facultatis iuridicae 11. Juni 1692;
							Staatsfilialarchiv wie <ref target="#N.39.4">A. 4</ref>.</note>
          </p>

          <p> Dem juristischen Professor oder, wenn es mehrere waren, dem ersten unter
						ihnen, in der Regel demjenigen, der über den Prozeß zu lesen hatte<note
              n="N.39.3">Schöpff Praef. (39) nach A. nnn.</note>, kam das primum
						votum, die erste Stimme bei der Beschlußfassung des Hofgerichts zu.<note
                n="N.39.4">Das Folgende (wie auch <ref
              target="#N.39.2">A. 2</ref>) nach
							Akten des Staatafilialarchivs in Ludwigsburg: Württembergisches
							Hofgericht B(üschel) 16. 1692-1780. N 1-42. Darauf beruht die
							Darstellung bei Moser S. 329ff.: Historische Nachricht von dem primo
							Voto.</note> Nicht von Anfang an<note
              n="N.39.5">Wie die juristische
							Fakultät 20. November 1714 behauptet.</note>; in den Verhandlungen des
						16. Jahrhunderts über die Tätigkeit der Professoren am Hofgericht ist von
						Recht und Pflicht der ersten Stimme nirgends die Rede, was man doch erwarten
						müßte, wenn die Sache damals schon so geordnet gewesen wäre<note
                n="N.39.6">Namentlich der Erlaß von 1582 in <ref
              target="#Beigabe.7">Beigabe
								VII</ref> läßt einen Hinweis vermissen.</note>; ja der Regierungsrat
							versichert<note
                n="N.39.7">24. Mai 1715; freilich ohne Belege; die
							Hofgerichtsakten der ältern Zeit waren ja vernichtet. Regierungsrat
								<persName>Hellwer</persName>, der uns nachher beschäftigen wird,
							versteigt sich als Berichterstatter des Regierungsratskollegiums 25.
							September 1730 zu der Behauptung, nach der ältesten Observanz habe die
							erste Stimme ein Mitglied des Regierungsrats oder der ihm in älterer
							Zeit entsprechenden Justizbehörde (also der Kanzlei s. <ref
              target="#S.12">S. 12</ref>) geführt.</note>, viele Urteile seien
						ohne Beisein eines Professors abgefaßt und verkündet worden.<note
                n="N.39.8">In einer Eingabe des Hofgerichts vom 23. August 1698, die sich u. a.
							auf eine Relation des Geheimen Rats und Kanzlers <persName>Dr.
								Aichmann</persName> bezieht (württembergischer Kanzler bis 1601,
							dann kursächsischer Geheimer Rat; Heyd, Bibliographie der
							württembergischen Geschichte II Stuttgart 1896 S. 301. Die Relation ist
							leider nach Mitteilung der Archivdirektion nicht mehr aufzufinden), wird
							erzählt, <persName>Dr. (Johann) Sichard</persName> sei der erste
							Professor iuris gewesen, der beständiger Assessor des Hofgerichts
							geworden sei und zugleich das erste Votum geführt habe. Nach ihm sei es
							„geschehen, daß zerschiedene fürstliche Räte, Hofgerichts Assessores,
							etwan auch zugleich gewesene Oberräte das erste votum in dem Hofgericht
							geführt, neben welchen auch ein und anderer Professor iuris ... bei dem
							Hofgericht gesessen und ihre Session iuxta ordinem receptionis mit
							andern Assessoribus der gelehrten Bank gehabt" hätten. Demnach scheint
							es, daß jedesmal der dienstälteste Beisitzer, gleichviel welches seine
							Stellung außerhalb des Hofgerichts war, die erste Stimme gehabt habe.
							Mit der Zeit, heißt es weiter, sei es dann „geschehen, daß ein und
							anderer Assessor auf der gelehrten Bank, und auch ein und anderer
							Oberrat auf derselben, wann sie schon die ältiste auf der gelehrten Bank
							gewesen, eben nicht also auf das primum votum gedrungen, mehistens aus
							dieser Ursach, daß diejenige, so außerhalb Tübingen wohnen und über Feld
							zu dem Hofgericht kommen müssen (in der ältesten Zeit zu Pferd; vgl.
							„reiten" an der von Graner S. 61 angeführten Stelle, wo übrigens nicht
							vom Reiten zum Hofgericht, sondern von andern Geschäften die Rede ist,
							zu denen die Doktoren der Universität außerdem vom Herzog erfordert
							werden), den apparatum und subsidium librorum nicht also bei sich haben
							können als wie ein Professor iuris, der beständig bei seiner Bibliothec
							zu Tübingen sein kann," „folglich — setzt ein Gutachten der
							Regierungsräte vom 24. Mai 1715 hinzu — alle Tage zu Tübingen die nötige
							Bücher mühsamlich entlehnen lassen müssen." — Über
								<persName>Sichard</persName> vgl. <ref
              target="#Beigabe.8">Beigabe
								VIII</ref>.</note> Aber vom <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s040.jpg" n="40"
              xml:id="S.40"/>
						letzten Viertel des 16. Jahrhunderts an ist eine fortlaufende Reihe von
						Professoren überliefert, die das primum votum führten.<note n="N.40.1">Schöpff a. O. Der erste in dieser fortlaufenden Reihe ist Professor
								<persName>Hochmann</persName>, gestorben 1603 als „vieljähriger
							Hofgerichtsassessor" (W 183; 1698 unterschreibt er eine Eingabe des
							Hofgerichts als erster von drei Professoren, die Hofgerichteassessoren
							sind; LTA II 1 S. 540).</note>
          </p>

          <p> Dieses Herkommen — denn nur um ein solches handelt es sich; die
						Hofgerichtsordnung, auch die letzte von 1654, enthält keine Bestimmung
							darüber<note
              n="N.40.2">Die Angabe des Hofrichters in einem Bericht vom
							13. April 1692, daß der Hofgerichtsordnung gemäß die Stelle jedesmal mit
							einem Professore iuris besetzt zu werden pflege, ist nicht richtig; in
							dem entsprechenden Erlaß vom 15. April ist denn auch nur vom Herkommen
							die Rede.</note> — dieses Herkommen blieb lange Zeit, soviel bekannt,
						unangefochten. Erst 1692 <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s041.jpg" n="41"
              xml:id="S.41"/> nach
						Professor <persName>Bardilis</persName> Tod<note
              n="N.41.1">Ein von dem
							Hofgerichtssekretär <persName>Hellwer</persName> abgefaßter Bericht vom
							23. August 1698 behauptet, dasselbe sei auch schon 1678 vor Bardilis
							Betrauung mit der ersten Stimme geschehen. Später, am 20. Februar 1708
							und in einem aktenmäßigen Bericht vom 25. September 1730 wiederholt er
							es — inzwischen Oberrat und dann Hofgerichtsassessor geworden — nicht
							mehr.</note> erhob der Oberrat Einspruch dagegen, daß die erste Stimme
						wieder einem Professor der Rechte und nicht vielmehr einem Oberrat
						übertragen werde<note
              n="N.41.2">Hellwers Bericht vom 20. Februar 1708.
							Gutachten der Räte vom 24. Mai 1715.</note>; jedoch ohne Erfolg; es
						wurde wieder ein Mitglied der Juristenfakultät, Professor
							<persName>Friedrich Christoph Harpprecht</persName>, damit betraut.<note
                n="N.41.3">Der zunächst in Betracht kommende Oberrat und
							Hofgerichtsassessor <persName>Demond</persName> war fast blind; der
							Oberrat wollte, daß ein andres seiner Mitglieder an Demonds Statt die
							Führung der ersten Stimme bekommen solle, drang aber nicht damit durch;
							Gutachten 1715 wie <ref
              target="#N.41.2">A. 2</ref>.</note> Nun ergab
						sich aber eine Schwierigkeit daraus, daß gleichzeitig ein Bruder des
						Professors, der Lizentiat <persName>Moriz David Harpprecht</persName>,
						Hofgerichtsadvokat war. Am Reichskammergericht, nach dessen Geschäftsordnung
						sich das Hofgericht im allgemeinen richtete, war das nicht erlaubt.<note
                n="N.41.4">Abschied des Deputationstags zu Speier 1557 § 34; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g158">Neue Sammlung III S. 158</ref>.
							Tatsächlich, behauptet der Bericht von 1698 — s. <ref
              target="#N.41.1">A. 1</ref> — komme es oft vor.</note> Am Hofgericht drückte man in
						diesem Fall zunächst ein Auge zu<note
              n="N.41.5">Auch sonst waren wiederholt
							nahe Verwandte in jenen beiden Stellungen am Hofgericht tätig gewesen;
							die Fälle sind aufgezählt in einem Schriftstück ohne Tag und
							Unterschrift von 1697 oder 98.</note>, in der Erwartung, daß der Advokat
						bald eine andre Verwendung finden werde.<note
                n="N.41.6">Vgl. die Verfügung
								<ref
              target="#N.41.8">A. 8</ref>.</note> Als sich das aber
							verzögerte<note
              n="N.41.7">1703 wurde er Oberrat; Dienerbuch S.
							64.</note>, stellte Professor Harpprecht selbst den Antrag, es möge in
						Sachen, in denen sein Bruder als Rechtsbeistand tätig sei, das primum votum
						von einem andern Hofgerichtsassessor oder auch von einem — dazu erst ins
						Hofgericht zu berufenden — Fakultätsmitglied stellvertretend geführt werden.
						Verfügt wurde, es solle in solchen Fällen abwechselnd von einem Hofgericht
						zum andern ein andrer Professor der juristischen Fakultät, für diesmal
						Professor <persName>Schweder</persName>, eintreten.<note n="N.41.8">10.
							August 1697.</note>
            <pb facs="knapp_1928_042" n="42" xml:id="S.42"/>
          </p>
          <p> Gegen diese Anordnung erhob das Hofgericht lebhaften Widerspruch<note
                n="N.42.1">23. August 1698; vgl. <ref
              target="#N.41.1">S. 41 A.
							1</ref>.</note>, wobei es namentlich, offenbar mit gutem Grund, darauf
						hinwies, wie unzuträglich es wäre, wenn in einer Sache, die sich vielleicht
						durch mehrere Jahre hinziehe, jedesmal wieder ein andrer ohne Kenntnis
						dessen, was darin vorher passiert, das primum votum führen müßte.<note
              n="N.42.2">Überhaupt sei der vorgeschriebne Wechsel bedenklich, „indem
							vorderist die Capacität der Professorum iuris nicht bei allen gleich und
							mancher zwar ein habiler Mann in cathedra iuridica sein und seinem
							muneri professorio mit allem Lob vorstehen mag, der aber, wann er
							zumalen von der Praxis nicht herkommt und in keinem iudicio niemalen
							gesessen, eines durch einen langen usum et exercitium acquirierten
							iudicii practici sich nicht rühmen könnte, welches doch in diesem
							dicasterio, da man regulariter ohne einige vorher habende notitiam de
							meritis causae aus den oft intrikaten Vorträgen der gelehrten Advokaten
							aus dem Stegreif sein votum ablegen muß und keine Bedenkzeit darüber
							hat, worzu, sonderlich bei dem primo voto, eine große promptitudo
							erfordert wird und nicht genug ist, daß einer darin sich tractu
							temporis, welches doch bei alljährlicher Veränderung des primi voti den
							allerkapabelsten nicht wohl möglich, darin fasse und Stylum und Praxin
							dicasterii erst successive erlerne". (Der Schluß des Relativsatzes
							fehlt.) Eine längst bestehende und immer wieder hervortretende
							Eifersucht zwischen Oberrat und Juristenfakultät — Beamtentum und
							Gelehrtenschaft — kam dabei wieder zum Ausbruch. Im fernem Verlauf
							spielt der Regierungsrat einmal, 13. August 1731, den Trumpf aus: die
							Juristenfakultät sei „dem Regierungsratscollegio soweit nachgesetzet,
							daß solche sogar Befehl von demselben anzunehmen verbunden". Ein
							zwischen beiden geführter Rangstreit wurde in dem Sinn entschieden, daß
							sich der Rang der einzelnen außerhalb des Hofgerichts nach ihrem
							Dienstalter je innerhalb ihres Kollegiums richte; vgl. Bericht der
							Juristenfakultät vom 20. November 1714. — 1698 standen sich übrigens im
							Hofgericht selbst verschiedne Meinungen gegenüber. Im Entwurf war für
							den Fall, daß <persName>Harpprecht</persName> verhindert sei, zunächst
							vorgeschlagen, daß Professor <persName>Schweder</persName>, der nächste
							nach ihm in der Fakultät, früher vieljähriger Hofgerichtsassessor, und
							auch seit er mit seiner Ernennung zum Professor aus dem Hofgericht als
							ständiges Mitglied ausgeschieden sei, vielfach als extraordinarius in
							das Collegium berufen, allein als Stellvertreter bestellt werde, wie es
							auch im vorigen Jahr gehalten worden sei. Dies ist aber durchgestrichen
							und der oben im Text angeführte Antrag an die Stelle gesetzt.</note>
						Vielmehr möge, wenn Professor <persName>Harpprecht</persName> abtreten
						müsse, der nächste auf der gelehrten Bank die erste Stimme führen. In der
						Tat kam es nicht zu dem jährlichen Wechsel. 1697 hatte, wie im Erlaß
						bestimmt war, Professor <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s043.jpg" n="43" xml:id="S.43"/>

            <persName>Schweder</persName> aushilfsweise, wenn
							<persName>Harpprecht</persName> verhindert war, die erste Stimme
						geführt; nachher scheint dies wieder wie früher durch den zweiten in der
						Reihe der Hofgerichtsassessoren geschehen zu sein.<note n="N.43.1">Leider
							sind die Protokolle nicht mehr vorhanden; Mitteilung der
							Archivdirektion; vgl. auch Graner S. 74 A. 5.
								<persName>Hellwers</persName> Bericht vom 25. September 1730: „Die
							Alternation ... ist niemalen in die Observanz gekommen, sondern das
							primum votum von dem nachsitzenden Assessore immerhin geführet, mithin
							nach der vom Hofgericht selbst getanen Remonstration solche Resolution
							nicht beharret, sondern alles in den alten Stand gerichtet worden." Vgl.
							Gutachten der Regierungsräte vom 24. Mai 1715. — In einem Bericht der
							Juristenfakultät vom 20. Februar 1714 ist der Erlaß von 1697 — sie
							spricht von mehreren Reskripten, es lag aber nur das eine vor —
							sinnwidrig wiedergegeben.</note>
          </p>
          <p> In der Hauptsache war nichts geändert: von Ausnahmefällen abgesehen führte
						die erste Stimme nach wie vor der juristische Professor. Aber der Oberrat
						rüttelte nun überhaupt an der bestehenden Ordnung. Nach dem Herkommen mußte
						jeder neu eintretende gelehrte Assessor, gleichviel welchen Rang und Stand
						er sonst im Leben einnahm — mit einziger Ausnahme des zur Führung der ersten
						Stimme berufnen juristischen Professors — zunächst die letzte Stelle auf der
						gelehrten Bank einnehmen und rückte dann erst allmählich vor, wenn ein
						dienstälterer ausschied; wie es auf der Adelsbank auch gehalten wurde. Als
						nun aber 1708 der Oberrat <persName>Hellwer</persName>
            <note
              n="N.43.2">Der
							frühere Hofgerichtssekretär. Vgl. über ihn Ludwig Timotheus Spittlers
							sämtliche Werke XIII S. 419 und Karl Pfaff, Geschichte ... des Landes
							Wirtemberg IV 2 Stuttgart 1850 S. 199f. Er scheint ein gefügiges
							Werkzeug der Günstlinge des Herzogs gewesen zu sein und auf ihren
							Rückhalt sich verlassen zu haben.</note> zum Hofgerichtsassessor ernannt
						wurde, erklärte er — und sein Kollegium schloß sich ihm an — das sei seiner
						und des Oberratskollegiums unwürdig; er habe als dessen Vertreter Anspruch
						darauf, entweder mit dem Professor in der Führung der ersten Stimme
						abzuwechseln oder, wenn man diesen im hergebrachten Besitz lassen wolle,
						wenigstens sofort den zweiten Platz einzunehmen.<note
              n="N.43.3">Hellwer
							20., Oberrat 23. Februar 1708.</note> Damit drang er nun allerdings
						nicht durch; die Entscheidung der allgemeinen Frage wurde hinausgeschoben;
							<persName>Hellwer</persName> bekam nicht den zweiten, <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s44.jpg" n="44"
              xml:id="S.44"/> aber
						er bekam immerhin auch nicht den letzten, sondern den vorletzten Platz, über
						einem vor ihm eingetretnen Assessor, dem Vogt <persName>Pape</persName> zu
							Tübingen.<note
              n="N.44.1">26. Februar 1708. Es war das zweitemal, daß
							eine solche Ausnahme zugunsten eines Oberrats gemacht wurde. — Nach
							Moser S. 318 war <persName>Pape</persName> schon 27. August 1695 als
							Hofgerichtsassessor vereidigt worden; also eine sehr kränkende
							Zurücksetzung. So hatten denn auch „Räte und Assessoren" auf das Gerücht
							von jener Absicht eine Eingabe entworfen, daß es bei der alten Observanz
							bleiben — also keine Ausnahme zu Hellwers Gunsten gemacht werden — möge;
							da aber vor deren Abgang die Entscheidung des Herzogs bekannt wurde,
							beschränkten sie sich auf die Bitte, daß jene Verfügung „ausdrücklich
							als aus besonderer Ursach ohne Konsequenz geschehen" erklärt werde (28.
							Februar). Doch scheint darauf nichts erfolgt zu sein.</note> Auch wurde
						ihm die Genugtuung zuteil, daß, wenn Harpprecht verhindert war, nicht ein
						andrer Professor zu seiner Vertretung berufen wurde, sondern er, Hellwer,
						für längere oder kürzere Zeit für ihn die erste Stimme führte.<note n="N.44.2">Gutachten des Regierungsrats 24. Mai 1715.</note>
          </p>
          <p> Als Professor Harpprecht 1714 gestorben war, bat die Juristenfakultät<note
              n="N.44.3">20. November 1714.</note>, sie bei dem, wie sie behauptete,
						schon bei der ersten Anordnung des Hofgerichts ihr beigelegten iure primi
						voti zu manutenieren<note
                n="N.44.4">Vgl. dazu vorhin <ref
              target="#S.39">S.
								39</ref>.</note> und dieses jetzt dem Professor
							<persName>Schweder</persName> zu übertragen. Der Regierungsrat (der
						frühere Oberrat) hielt auch jetzt wieder an dem Grundsatz fest, daß die
						Fakultät keinen Anspruch auf die erste Stimme habe; Hellwer, der
						mittlerweile an die zweite Stelle auf der gelehrten Bank des Hofgerichts
						vorgerückt war und demnach die nächste Anwartschaft gehabt hätte, erklärte
						sich jedoch bereit, hinter Schweder, seinem frühern Universitätslehrer,
						zurückzutreten, nur eben „dem Regierungsratscollegio vor das künftige
							ohnabbrüchig".<note
                n="N.44.5">Wie <ref
              target="#N.44.2">A.
							2</ref>.</note> In der Tat wurde Schweder, der nunmehr als ordentlicher
						Beisitzer ins Hofgericht berufen wurde, mit der Führung der ersten Stimme
						betraut, allerdings nur bis zur Entscheidung des obschwebenden
							Streites.<note
              n="N.44.6">26. Juni 1715.</note> Diese war, als er 1730
						wegen Schwerhörigkeit seine Stelle am Hofgericht aufgeben mußte, immer noch
						nicht getroffen. Auf die Bitte der Fakultät<note
                n="N.44.7">31. März 1730;
							sie behauptet, vornehmlich dieses Collegii wegen sei das Hofgericht nach
							Tübingen verlegt worden; vgl. R V S. 474; XI 3 S. 266, und dagegen hier
								<ref target="#S.14">S. 14</ref>.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s045.jpg" n="45"
              xml:id="S.45"/>
						wurde an seine Stelle, wieder bis zur Entscheidung des Streites und ohne
						Präjudiz für das Regierungsratskollegium, der Subsenior der Fakultät,
							<persName>Graß</persName>, berufen<note
                n="N.45.1">29. April 1730. Zu
							der raschen Erledigung der Sache trug bei, daß Hellwer wegen
							Unpäßlichkeit damals dem Hofgericht nicht beiwohnen konnte. (Sein
							Bericht vom 9. Juli 1735.) Übrigens ging ihm Graß im Dienstalter vor;
							Gutachten wie <ref
              target="#N.44.2">S. 44 A. 2</ref>. Hellwer blieb, als
							er die Entscheidung erfuhr, im Einverständnis mit dem
							Regierungsratskollegium vom Hofgericht weg, um kein Präjudiz zu
							schaffen; sein Bericht vom 31. Mai 1731.</note>, dann aber jenes
						Kollegium zu einem Bericht aufgefordert, der zur endgültigen Entscheidung
						des Streites führen sollte.<note
              n="N.45.2">18. Juli 1730.</note> Auf Grund
						einer von Hellwer ausgearbeiteten Denkschrift<note
              n="N.45.3">25. September
							1730.</note> stellte der Regierungsrat den Antrag, der Herzog möge ihm,
						dem Regierungsrat, „das primum votum angedeihen lassen".<note
                n="N.45.4">Anbringen vom 13. Februar 1731. „Es wäre dem Regierungsratscollegio
							nachteilig, wenn solches gleichsam aus einer diffidenz in der Räte
							Wissenschaft oder vielmehr weilen sie die ohnehin meistens überflüssige
							allegationes DD LL (doctorum legum) et opinionum communium contra
							communes nicht so fertig anzuführen wissen, in perpetuum der
							Juristenfakultät sich postponirt sehen müßte." Vgl. dazu die Mahnung des
							Herzogs an die Fakultät in der Kriminalprozeßordnung von 1732 § 25 R VI
							S. 380, von unnötigen und überhaupt von gehäuften Allegationen der in
							quovis articulo iuris dissentierenden Doctorum zu abstrahieren. Vgl.
							August Hegler, Die praktische Tätigkeit der Juristenfakultäten des 17.
							und 18. Jahrhunderts, Freiburg 1899, S. 9 A. 1 und dazu seine Bemerkung
							S. 10: „In den Tübinger Consilien finden die verschiedenen
							Auslegungsmöglichkeiten umfangreiche Besprechung." Es ist hier von
							strafrechtlichen Gutachten die Rede, aber auf dem Gebiet des
							bürgerlichen Rechts war es offenbar ebenso. — Hellwer hatte
							vorgeschlagen, der Herzog möge erklären, „daß der Juristenfakultät kein
							Ius und Privilegium competiere, daß das primum votum precisè durch einen
							aus ihnen müsse bestellt werden; umb solches in der Tat zu zeigen und
							ihre vermeinte Possession noch weiter zu interrumpieren", möge entweder
							Hellwer das primum votum erhalten, der 1690 bis 1705 Hofgerichts
							Secretarius, seit 1708 Assessor gewesen, beides zusammen 37 Jahr, und
							das primum votum in Abwesenheit Harpprechts und Schweders beständig
							geführt, oder ein andrer Regierungsrat; der Professor solle secundum
							locum erhalten. Für die Zukunft möge sich der Herzog freie Hand
							behalten, nach seinem Belieben bald aus der Fakultät, bald aus dem
							Regierungsrat, nach der ältesten Observanz (vgl. dazu hier vorne <ref target="#N.39.7">S. 39 A. 7</ref>), zu Führung des primi voti zu
							erwählen."</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s046.jpg" n="46" xml:id="S.46"/>
          </p>

          <p> Ehe der Herzog sich schlüssig gemacht hatte, starb Graß am 25. Juli 1731, so
						daß die Bahn für die Wünsche des Regierungsrats und für Hellwers Ehrgeiz
						frei war. Sofort trat jener noch einmal an den Herzog heran, dem er zu
						bedenken gab, daß „das ius constituendi iudicia et ordinandi in illis vota
						et sessiones ein ohnstrittiges annexum der landesfürstlichen Obrigkeit
							seie"<note
              n="N.46.1">13. August 1731.</note>, er also der Fakultät
						gegenüber völlig freie Hand habe; eine Beleuchtung der Sache, die auf den
						willensschwachen und eben deshalb auf seine fürstliche Machtvollkommenheit
						um so stolzern und eifersüchtigern Fürsten Eindruck machen mußte. Seine
						Entscheidung lautete: „Nachdem wir ... befunden, daß denen von uns (zum
						Hofgericht) verordneten Regierungsräten der Vorsitz — d. h. der erste Sitz
						auf der gelehrten Bank — und Führung des primi voti gebühre und wenigstens
						vor diesmal von einem derselben bei dem hiernächst abzuhaltenden Hofgericht
						das letztere geführt werden solle, als fügen wir euch (dem Hofrichter) ein
						solches ... in Gnaden an"<note
              n="N.46.2">Ebenfalls 13. August.</note>; also
						eine grundsätzliche Entscheidung der allgemeinen Frage, nachträglich halb
						und halb auf den vorliegenden Fall eingeschränkt. In der Tat führte beim
						Hofgericht im Spätsommer 1731 und wieder beim nächsten im Jahr 1733 Hellwer
						die erste Stimme.<note
              n="N.46.3">1732 und 1734 war kein Hofgericht; Moser
							S. 299. Moser S. 322 gibt an, das primum votum sei 1731 von den
							gelehrten Assessoren abwechslungsweise geführt worden. Das kann nach
							Hellwers Bericht vom 23. Jüni 1733 nur für die erste Zeit zutreffen; er
							sagt hier, er habe vor zwei Jahren gleich nach geendigter (podagrischer)
							Indisposition ohne die geringste Interruption die erste Stimme geführt.
							Für 1733 s. Bericht des Regierungsrats vom 30. Juni 1733.</note> Da er
						jedoch schwer vom Podagra heimgesucht war, hatte schon vor seiner Bestellung
						zur Führung der ersten Stimme der Regierungsrat vorsorglich beantragt, noch
						einen weitern seiner gelehrten Räte ins Hofgericht zu berufen<note
              n="N.46.4">13. August 1731.</note>; in der Tat war Regierungsrat
							<persName>Seubert</persName> zum Hofgerichtsassessor ernannt
							worden.<note
              n="N.46.5">20. August 1731.</note> Aber nun zeigte sich,
						daß dieser einen andern <pb
              facs="knapp_1928_047" n="47"
              xml:id="S.47"/>
						Standpunkt einnahm als der ebenso ehrgeizige wie mit dem Geschäftsgang des
						Hofgerichts vertraute Hellwer: er verbat sich die ihm zugedachte Ehre, weil
						er sich erst mit viel Mühe und Zeitaufwand einarbeiten müßte und dadurch
						andern Geschäften, in denen er dem Herzog mehr nützen könne, entzogen
							würde.<note
              n="N.47.1">12. September 1731.</note> Er wurde auch wirklich
						seines Auftrags enthoben<note
              n="N.47.2">In Mosers Verzeichnis der
							Hofgerichtsassessoren ist er nicht zu finden.</note> und vorläufig kein
						andrer Regierungsrat an seine Stelle neben Hellwer ins Hofgericht
							berufen.<note
              n="N.47.3">Vermerk auf dem Gutachten des Regierungsrats
							vom 2. Oktober 1731.</note> Die Mehrzahl der Regierungsräte mag die
						Sache ebenso angesehen haben wie Seubert. Als im Jahre 1735 — nach kurzem,
						durch fortschreitende Krankheit schwer getrübtem Triumph seines langjährigen
						Strebens — Hellwer sich genötigt sah, auf die Tätigkeit am Hofgericht zu
						verzichten, hätte er selbst zwar am liebsten gesehen, wenn wieder ein
						Regierungsrat mit der ersten Stimme betraut worden wäre.<note
              n="N.47.4">9.
							Juli 1735.</note> Das Regierungsratskollegium aber zog es vor, die
						Entscheidung von 1731 — im Widerspruch mit dem (freilich nicht ganz klaren)
						Wortlaut — als nur für den einen damaligen Fall gültig und die ganze
						Streitfrage als unerledigt anzusehen, und stellte dem Herzog anheim, wie es
						in Zukunft gehalten werden solle.<note
              n="N.47.5">5. August 1735. Das ist
							wohl das Anbringen, das Moser S. 334 erwähnt.</note> Herzog war seit
						1733 nicht mehr <persName>Eberhard Ludwig</persName>, sondern <persName>Karl
							Alexander</persName>, der sich durch die Entscheidung seines Vorgängers,
						auch wenn sie nach dessen Meinung hätte für die Dauer gelten sollen, nicht
						gebunden fühlte; er entschied, „daß die Führung des primi voti ... nach der
						ehemaligen Observanz wiederum einem Professori iuris ordinario zu Tübingen
						... aufgetragen werden solle".<note
              n="N.47.6">10. August 1735. Nur in so
							fern behielt er sich freie Hand, als er den Professor — wieder einen
							Harpprecht — nicht, wie im ersten Entwurf stand, in seiner Eigenschaft
							als Senior facultatis, sondern aus besondrem Zutrauen in seine bekannte
							Gelehrsamkeit und Erfahrung berief.</note> Seitdem blieb die Fakultät in
						unangefochtenem <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s048.jpg" n="48"
              xml:id="S.48"/>
							Besitz.<note
                n="N.48.1">In einem Erlaß an den Hofrichter vom 12. August
							1744 — unter Herzog Karl — wird sogar ausgesprochen, daß der bisherige
							Professor, eben der <persName>Harpprecht</persName> von <ref
                target="#N.47.6">S. 47 A. 6</ref>, das prinum votum nomine
							facultatis geführt habe. — Schöpff, der selbst von 1744 an die erste
							Stimme führte (Praef. (40) vor A. ooo; Moser S. 334), sagt von dem
							ganzen Streit kein Wort; in dem Verzeichnis seiner Vorgänger (a. O.)
							läßt er auf Graß, ohne Hellwer zu erwähnen, gleich den jüngern
							Harppreoht (s. <ref
              target="#N.47.6">S. 47 A. 6</ref>) folgen.</note>
						Dem Regierungsrat seinerseits wurde 1759 die Genugtuung zuteil, daß ein
						herzoglicher Erlaß verfügte, wenn einer der beiden Regierungsräte, die jetzt
						regelmäßig dem Hofgericht angehörten, als Hofgerichtsassessor abgehe, solle
						der zu seinem Nachfolger ernannte Regierungsrat nicht von unten auf der
						gelehrten Bank anfangen, sondern an die Stelle seines Vorgängers treten oder
						aber, wenn der andre bisher am Hof gericht tätige Regierungsrat ein höheres
						Dienstalter habe, dieser an die Stelle des ausgetretnen vorrücken und der
						neu eintretende seine Stelle einnehmen.<note
              n="N.48.2">Moser S. 148. In der
							Tat kommen z. B. 1772 die zwei Regierungsräte Harpprecht und Wächter,
							eingetreten 1762 und 1766, vor drei andern Assessoren, die 1745, 1748,
							1753 eingetreten sind; Moser S. 326 mit S. 308ff.</note> So waren
						Hellwers Bemühungen<note
                n="N.48.3">Vgl. <ref target="#S.43">S.
							43</ref>.</note> doch nicht ganz umsonst gewesen.</p>

          <p> Nach dem Führer der ersten Stimme kam der erste auf der Adelsbank, dann der
						zweite auf der Gelehrtenbank, darauf der zweite auf der Adelsbank und so
						weiter im Wechsel; hatten die Adligen alle abgestimmt, so folgten die
						weitern Mitglieder der Gelehrtenbank, zuletzt die der Landschaftsbank, an
						die vorher der Hofrichter eine kurze Ansprache hielt<note n="N.48.4">Schöpff
							S. 400.</note> — offenbar eine Rechtsbelehrung, die bei diesen nicht
						notwendig rechtskundigen Leuten angezeigt schien.</p>

          <p> Der Hofrichter sollte nach den ältern Hofgerichtsordnungen vor der Sammlung
						der Stimmen gleich wie andre Räte seine Meinung zu erkennen geben.<note
              n="N.48.5">R IV S. 150. Möglich, daß er es war, der im ersten
							Jahrhundert des Hofgerichts die erste Stimme abgab.</note> In der
						Ordnung von 1587 wird diese Bestimmung nicht mehr wiederholt, und Schöpff
						sagt ausdrücklich<note
              n="N.48.6">Schöpff S. 74.</note>, daß es nicht mehr
						so <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s049.jpg" n="49"
              xml:id="S.49"/>
						gehalten werde. Der Hofrichter hatte jetzt nur noch bei Stimmengleichheit
						ein mehrers zu machen, d. h. den Stichentscheid zu geben.<note
              n="N.49.1">R
							IV S. 150. V S. 466; 534f.</note> Zuvor aber konnte er, wenn die
						Beisitzer nicht einer Meinung waren, zum zweiten- und drittenmal Umfrage
						halten, und es stand jedem frei, nachdem er die andern gehört hatte, seine
						Meinung zu ändern.<note n="N.49.2">R V S. 534.</note>
          </p>

          <p> Es konnte vorkommen, daß ein oder der andre Beisitzer abtreten mußte, etwa
						weil er selbst an der verhandelten Sache beteiligt oder mit einem der
						Beteiligten verwandt war, oder weil er vielleicht die eine Partei in erster
						Instanz beraten hatte<note
              n="N.49.3">R IV S. 109. V S. 533.</note>, was
						freilich nach der fünften Hofgerichtsordnung eigentlich nicht sein
							sollte<note
                n="N.49.4">RV S. 468; vgl. nachher <ref target="#S.52">S.
								52</ref>. Weitere Fälle s. vorhin <ref
                  target="#S.39">S. 39. <ref
              target="#S.41">S. 41</ref> Fall Harpprecht.</ref>.</note>; oder
						es konnten einer oder auch zwei beurlaubt sein — ohne besondern Grund mehr
						nicht zu gleicher Zeit, auch nicht über drei Tage; längern Urlaub konnte nur
						der Herzog selbst geben.<note
              n="N.49.5">R V S. 466.</note> Stand dann nicht
						mehr die ausreichende Zahl von Beisitzern zur Verfügung, so war der
						Hofrichter ermächtigt, außerordentliche Beisitzer heranzuziehen, die gleich
						den ordentlichen vereidigt wurden; nach den frühern Hofgerichtsordnungen den
						Amtmann des Ortes, da das Hofgericht gehalten werde, also seit 1514 den Vogt
						von Tübingen, sowie ein oder zwei sonst dapfere (d. h. tüchtige), redliche
						Leute, gelehrt oder weis, also Männer entweder von gelehrter Bildung oder
						doch von Lebenserfahrung.<note
              n="N.49.6">R IV S. 153.</note> Nach der
						vierten Hofgerichtsordnung sollen das Mitglieder des Stadtgerichts sein, die
						fünfte aber stellt vor die Amtleute des Orts Professores, Doctores,
						Licentiatos, nur nicht aus dem Kreis der Hofgerichtsadvokaten oder
							Prokuratoren.<note
              n="N.49.7">R V S. 466f.</note> So finden wir denn
						auch einmal einen außerordentlichen Professor<note
              n="N.49.8">1781 Christian
							Gottfried Hofmann; Nachtrag zu Moser S. 11; im nächsten Jahr wird er
							ordentlicher Beisitzer; ebd. S. 9.</note>, mehrmals Doktoren<note
              n="N.49.9">Böhm 1672; Moser S. 307; ebenfalls im nächsten Jahr
							ordentlicher Beisitzer. Schöpff erzählt S. 74, er sei 1704, 10 Jahre ehe
							er ordentlicher Beisitzer wurde (Moser S. 321), zweimal je für einen Tag
							als außerordentlicher beigezogen worden. 1703 war er Doktor geworden.
							1705 wurde er dann als Hofgerichtsadvokat angenommen (Moser S. 359; 1710
							und 1711 erscheint er als solcher vor dem Hofgericht; Häberlin S. 637;
							675). Da hätte er also nach der HGO nicht mehr als außerordentlicher
							Beisitzer zugezogen werden können. In die Juristenfakultät trat er erst
							1715 ein, als Extraordinarius; Programma funebre.</note> als
						außerordentliche Beisitzer tätig; <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s050.jpg" n="50"
              xml:id="S.50"/> dann
						aber mancherlei herzogliche Beamte von Tübingen, z.B. dreimal den Keller;
						ferner je einmal einen Bürgermeister und einen Stadtschreiber von dort, auch
						den Bebenhäuser Vogt im benachbarten <placeName>Lustnau</placeName>.<note n="N.50.1">Moser S. 306ff.</note>
          </p>
          <p> Die laufenden Geschäfte während und zwischen den Sitzungen besorgte der
							Hofgerichtssekretarius<note
              n="N.50.2">Schöpff S. 81f.</note>, noch 1557
						Hofgerichtsschreiber genannt.<note
              n="N.50.3">R IV S. 108; Sekretarius 1587
							R V S. 468. Ein geschworener Hofschreiber, der vor dem Hofgericht die
							Kundschaften — Zeugenaussagen — öffentlich verliest, wird Januar 1481
							erwähnt Urk. Stuttgart S. 386, 16 f.</note> Von ihm wird zwar nicht das
						Studium der Rechte verlangt, aber neben der Kenntnis der lateinischen
						Sprache die der Fachausdrücke der Rechtssprache, Verständnis der
						Verweisungen auf die Reohtsquellen, Übung in gerichtlichen Sachen,
						namentlich im Gang des Prozesses, Vertrautheit mit der
							Hofgerichtsordnung<note
              n="N.50.4">R V S. 468f.</note>; zu Schöpffs Zeit
						war er meist Licentiatus iuris.<note
              n="N.50.5">Schöpff S. 81; vgl. Moser S.
							336.</note> Regelmäßig war er im Hauptamt Regierungs(rats)sekretar.<note
              n="N.50.6">Moser S. 336 mit Dienerbuch S. 70ff. Häberlin nennt sich auf
							dem Titelblatt seines Buches 1720 Regierungs- und Hofgerichtssekretar,
							Eberhard Friedrich Moser auf dem des seinen 1772 ebenso; im Adreßbuch z.
							B. 1787 S. 19 heißt der eine Titel Regierungsratssekretar.</note> Sein
						Amt war deshalb besonders wichtig, weil er, allerdings unter Mitwirkung und
						Aufsicht eines der gelehrten Räte, das Tagbuch zu verfassen hatte, worin für
						jede Tagung im voraus festgesetzt war, was für eine Sache an jedem einzelnen
						Tag verhandelt werden sollte. Zwar bestimmt die Hofgerichtsordnung von
							1654<note
              n="N.50.7">R V S. 469f.; über das Tagbuch auch S. 505. Vgl.
							Schöpff S. 82, 100.</note>, es sollten zuerst die ältesten Sachen an die
						Reihe kommen, dann die jüngern, zuletzt erst die neu eingelaufenen; aber der
						Zusatz bei den ältesten Sachen: „doch auf der Parteien Ansuchen"<note
              n="N.50.8">Vgl. das Sollizitieren beim Reichskammergericht; v. Loeper zu
							Goethes Dichtung und Wahrheit XII, Hempelsche Ausgabe von Goethes
							autobiographischen Schriften III S. 321.</note> gab deren <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s051.jpg" n="51"
              xml:id="S.51"/>
						Wettbewerb und der Willkür des Sekretars einen weiten Spielraum.<note n="N.51.1">17. Februar 1599 klagt der Landtag u. a. über Willkür bei den
							Vertagungen, Verschleppung alter Sachen, vor denen neue vorgenommen
							werden. LTA II 2 S. 70f. Ein großer Teil dieser Beschwerden ist wörtlich
							aufgenommen in ein fürstliches Reskript vom 28. April 1599 an
							Hofgerichtsamtsverweser und Räte zu Tüwingen; auch die Klage, daß jener,
							weil nicht dauernd in sein Amt eingesetzt, nicht den gehörigen Respekt
							bei Assessoren und namentlich Advokaten genieße, was den Empfänger recht
							peinlich berührt haben mag; es werden Vorschläge über Mittel zur Abhilfe
							verlangt. Universitätsarchiv zu Tübingen Fach VII 4. Wiederholte
							Beschwerden 1608 LTA II 3 S. 77. Die im Text erwähnte Bestimmung der
							Hofgerichtsordnung von 1654 sollte die Vertagungen regeln, die Willkür
							einschränken.</note>
          </p>
          <p> Die Amtsdauer war sehr verschieden, von einem bis zu 33 Jahren.<note
              n="N.51.2">Eberhard Friedrich Moser 1745-78; Moser S. 336 und Nachtrag
							S. 11.</note> Für manche war die Stellung eine Stufe zu höherem
							Aufstieg.<note n="N.51.3">
              <persName>Hellwer</persName>,
								<persName>Knisel</persName>, <persName>Häberlin</persName> wurden
							Ober- oder Regierungsräte; Dienerbuch S. 64. 66.</note>
          </p>

          <p> Für die niedern Geschäfte war ein Hofgerichtsknecht, im 18. Jahrhundert
						Pedell genannt, und ein Hofgerichtsbote angestellt, der namentlich die
						Ladungen zu besorgen hatte.<note n="N.51.4">R V S. 471 ff. Pedell: Schöpff
							S. 90. Zeller S. 113.</note>
          </p>

          <p> Für alle Mitglieder des Hofgerichts, vom Hofrichter bis zum Sekretarius, war
						diese Tätigkeit nicht ihr Hauptberuf, sondern nur ein Nebenauftrag, der in
						der ersten Zeit des Hofgerichts manche vielleicht nur einmal in ihrem Leben
						für eine Sitzung, später zuweilen nur alle paar Jahre einmal für ein paar
						Wochen, im höchsten Fall einen Teil jedes Jahrs in Anspruch nahm. Demgemäß
						hatten sie auch lange Zeit keine feste Besoldung<note
              n="N.51.5">Der
							Hofrichter <persName>Hans Burkhard</persName> von Anweyl allerdings,
							1576-1593, erreichte durch längere Verhandlungen vor der Annahme des
							Amtes, daß ihm neben einem Sitzgeld von 4fl. — ungewöhnlich hoch; um
							1730 noch betrug es für den Hofrichter 3 fl.; Graner S. 71 A. 7 —,
							ferner neben Reisekosten und Futter für vier Pferde eine Geldbesoldung
							von 100 fl. verwilligt wurde; Graner S. 55. Eben diese Verhandlungen
							zeigen, daß an sich mit dem Amt keine feste Besoldung verbunden
							war.</note>, sondern nur Sitzgelder, dazu <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s052.jpg" n="52"
              xml:id="S.52"/> der
						Adel Stallmiete und Futter für seine Herde, der Sekretarius Holz, Licht und
							Wohnungsgeld.<note
              n="N.52.1">Der Sekretär gibt 1598 an, er erhalte für
							Stuben-, Kammer- und Bettzins nicht mehr als 12 fl, „welches aber keiner
							alhie (wegen des stetigen Zugangs und Überlaufs der vertagten — d. h.
							vorgeladnen — Parteien) nemen will"; LTA II 1 S. 539; also die Tübinger
							Vermieter verlangten mehr.</note> Wir haben eine Bittschrift an den
						Herzog vom <date when="1598-11-29">29. November 1598</date>
            <note
              n="N.52.2">LTA II 1 S. 537 ff.</note>, worin bitter geklagt wird, daß die
						Auswärtigen nicht auf ihre Kosten kommen. Der Obervogt von Tübingen<note n="N.52.3">
              <persName>Gedeon von Ostheim</persName>.</note> sodann, seit
						8 Jahren Hofrichteramtsverweser<note
              n="N.52.4">Nach W S. 267 seit 1592. Er
							blieb es noch mindestens bis 1602 Moser S. 303 A. g.</note>, seufzt über
						die vielen unbezahlten Geschäfte seines Nebenamtes, die Tübinger Doktoren
						über die zeitraubende Arbeit fürs Hofgericht, den Verbrauch an Holz und
						Licht, den notgedrungnen Verzicht auf Beratung und Vertretung in solchen
						Sachen, die voraussichtlich ans Hofgericht kommen<note
                n="N.52.5">Vgl. <ref
              target="#N.49.4">S. 49 bei A. 4</ref>.</note>, wodurch ihnen
						Einnahmen entgehen. — Die Hofgerichtsordnung von 1654 geht in dieser
						Beschränkung noch weiter, indem sie ihnen überhaupt das Auftreten an Dorf-
						und Stadtgerichten verbietet, das der Ehre des Hofgerichts und ihrer eignen
						abträglich sei.<note
              n="N.52.6">R V S. 468.</note> Dagegen können sie zur
						Verbesserung ihrer Einkünfte recht wohl Auswärtigen, Adligen und andern,
						ihre Dienste leihen.<note
              n="N.52.7">Schöpff S. 79.</note> — Es wird in
						jener Eingabe daran erinnert, daß seinerzeit in Aussicht gestellt worden
						sei, das Hofgericht solle mit beständigen Personen besetzt und diesen eine
						auskömmliche Besoldung angewiesen werden, und dringend gebeten, diesen
						Gedanken auszuführen. Auch der Landtag meinte<note
              n="N.52.8">17. Februar
							1599. LTA II 2 S. 72. Ähnlich schon 1595 LTA II 1 S. 297.</note>, eine
						beständige Jahresbesoldung der Assessoren würde vielleicht zur
						Beschleunigung der Geschäfte am Hofgericht beitragen. Aber weder die Eingabe
						noch die Anregung des Landtags hatte Erfolg; es blieb bei der alten
						Einrichtung. Erst im Laufe der Zeit setzte sich die Übung fest<note
              n="N.52.9">Graner S. 68ff.</note>, daß wenigstens die <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s053.jpg" n="53"
              xml:id="S.53"/>
						gelehrten Beisitzer eine Zulage (um 1660) oder ein Salarium (1683) von zwei
						Eimer Wein und zehn Scheffel Dinkel erhielten, um die anfangs jeder neu
						ernannte besonders nachsuchen mußte. Allmählich scheint sich dann eine feste
						Ordnung entwickelt zu haben. 1735 wurde die Besoldung auf die fünf ersten,
						etwas später auf vier gelehrte Assessoren beschränkt. Die übrigen Assessoren
						mußten sich mit ihren Sitzgeldern begnügen.<note
                n="N.53.1">1641 betrug das
							Sitzgeld 1 ½ fl.; dazu kam ½ fl. Reisegeld; Adam, LTA II 2, S. 71 A. 5.
							Wer sich zu spät einfand, hatte nach der fünften HGO für jeden Tag 1 fl.
							Strafe zu zahlen; R V S. 468. Um 1730 waren die Sitzgelder abgestuft:
							Hofrichter 3 fl., adliger Assessor 2, auf der Gelehrten und
							Landschaftsbank auswärtige 1 ½, in Tübingen wohnhafte 1 fl. 1739 wurden
							sie verdoppelt. Der primus votans, auch wenn er in Tübingen wohnte,
							erhielt 3 fl.; Graner S. 71 A. 7. 1794 wurden die Diäten der auswärtigen
							Mitglieder erhöht; Nachtrag zu Moser S. 6 A. g. Bei dem Hofrichter
								<persName>Peter von Forstner</persName> 1727-1733 ist wieder von
							einer Besoldung der Hofrichterstelle die Rede; Graner S. 59. Doch
							scheint das Ausnahme gewesen zu sein; Graner S. 68. — Anfangs mögen zu
							den Sitzgeldern auch Strafgelder gekommen sein; wenigstens heißt es in
							den frühem Hofgerichtsordnungen: eine Partei, die eine halbe Stunde nach
							der angesetzten Zeit erscheine, habe „Hofrichter und Räten" 15 kr. zu
							zahlen; R IV S. 115. Die beiden letzten Ordnungen setzen dafür: „dem
							Hofgericht zur Straf" R V S. 505. Nach einem Erlaß vom 23. September
							1698 sollten bestimmte Strafen zum Kauf von Büchern für das Hofgericht
							verwandt werden. Im übrigen flössen, mindestens seit dem 17.
							Jahrhundert, die Strafen ebenso wie die Gebühren in die herzogliche
							Kasse und waren an die Rentkammer abzuliefern; Graner S. 68; <ref
              target="#N.76.6">S. 76 mit A. 6</ref>.</note> Außerdem bekam das
						Hofgericht insgesamt zum „Untertrunk" für die Dauer jeder Tagung 12 Imi
						(etwas über 2 hl) Wein.<note n="N.53.2">Graner S. 68. — Bei 15 Mitgliedern,
							Hofrichter und Sekretär eingeschlossen, und vierwöchiger Dauer kommt von
							den 12 Imi für den einzelnen auf den Tag ungefähr ½ Liter, nach den
							damaligen Begriffen sehr bescheiden.</note>
          </p>

          <p> Gerichtsbeisitzer und Rechtsbeistände waren in den ersten Zeiten des
						Hofgerichts noch nicht so streng voneinander geschieden, wie wir gewohnt
						sind. Ein gräflicher Erlaß von 1486 bestimmt, daß die Räte, die am
						Hofgericht sitzen<note
                n="N.53.3">Außer Kanzler und Hofmeister (vgl. <ref
                target="#N.10.6">S. 10 A. 6</ref>). Schöpff Praef. (40) nach A. ooo
							vermutet, diese Ausnahme erkläre sich daraus, daß die beiden
							Revisionsrichter gewesen seien; vgl. für die spätere Zeit hier <ref
              target="#N.83.2">S. 83 mit A. 2</ref>.</note>, auf Erfordern der
						Parteien unentgeltlich für sie <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s054.jpg" n="54"
              xml:id="S.54"/>
						reden, also als Rechtsbeistände für sie auftreten sollen.<note
              n="N.54.1">R
							IV S. 28; so wie an den untern Gerichten noch nach dem zweiten Landrecht
							von 1567 die Parteien da, wo keine besondern Fürsprecher bestellt sind,
							solche aus dem Ring des Gerichts nehmen können, die sich denn nach
							beschehenem Fürtrag wieder zu Gericht niedersetzen und die Urtel geben
							helfen R IV S. 228. So werden auch die Hofgerichtsbeisitzer, die für
							eine Partei gesprochen hatten, nachher mitberaten und mitgestimmt haben;
							wie allem Anscheine nach 1479 sowohl <persName>Dr. Ludwig
								Vergenhans</persName> beim Kanzleigericht zu Stuttgart — Urk.
							Heilbronn II S. 144, 3; 8 — als <persName>Ludwig Hafenberg</persName>
							beim Hofgericht in Urach — ebd. S. 190,14 verglichen mit Sattler S. 300.
							Ebenso 1480 und 1481 <persName>Ludwig von Emershofen</persName> Urk.
							Stuttgart S. 383, 36. 392, 27.</note> Die zweite Hofgerichtsordnung von
						1514 schließt dies aus<note
              n="N.54.2">Für die untern Gerichte erst das
							dritte Landrecht von 1610 R V S. 92. Über den Grund der Abschaffung vgl.
							Wächter S. 296 A. 6.</note>; die Beisitzer müssen schwören, daß sie
						keiner Partei raten, warnen oder reden wollen<note
              n="N.54.3">R IV S. 111;
							vgl. V S. 481.</note>; sie sieht eigne Fürsprecher vor, die am
						Hofgericht angenommen werden sollen.<note
              n="N.54.4">R IV S. 110 A. 89; vgl.
							dritte HGO ebd. S. 110 Text.</note> Doch war niemand gezwungen, sich
						ihrer zu bedienen; wer sich die Fähigkeit zutraute, seine Sache selbst zu
						führen, dem blieb es unbenommen.<note
              n="N.54.5">R IV S. 111. V S. 476; vgl.
							drittes Landrecht ebd. S. 81.</note> Auch konnte der Rechtsuchende
						irgendeinem andern einen Gewalt, eine Vollmacht ausstellen und ihn an seiner
						Statt als seinen Anwalt oder Prokurator vor dem Gericht auftreten
							lassen.<note
              n="N.54.6">R IV S. 111. V S. 477.</note> Diesen Auftrag
						konnte jeder Volljährige übernehmen; es gab nicht wie anderswo berufsmäßige,
						von Gerichts wegen aufgestellte Prokuratoren.<note
              n="N.54.7">Schöpff S.
							107. R IV S. 227.</note> Der Rechtsuchende konnte auch seinen eignen
						Rechtsbeistand — Redner, Fürsprecher, Advokaten<note
              n="N.54.8">Drei im
							Tübinger Sprachgebrauch gleichbedeutende Ausdrücke; R IV S. 112. V S.
							92. 474. 483. Immerhin werden Advokaten vorzugsweise die rechtsgelehrten
							Beistände genannt; Wächter a. O. Anderswo ist Redner = Prokurator, z. B.
							in Sachsen; Lobe S. 37.</note> — mitbringen.<note
                n="N.54.9">Wie <ref
              target="#N.54.5">A. 5</ref>.</note> Immerhin stellt es die fünfte
						Hofgerichtsordnung von 1654 ins Belieben des Gerichts, ob es seine
						Zustimmung geben wolle.<note
              n="N.54.10">„Auf unsers Hofgerichts
							Gutbefinden" R V S. 476 mit A. 358.</note> Die Erlaubnis, eine Sache
						selbst, ohne Advokaten, zu führen, mag auch im 18. Jahrhundert <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s055.jpg" n="55"
              xml:id="S.55"/> noch
						— gewiß selten genug — erteilt worden sein, nicht aber die, einen fremden
						Advokaten mitzubringen.<note
              n="N.55.1">Schöpff S. 83.</note> Vielmehr hatte
						man sich an einen der Hofgerichtsadvokaten zu wenden, die vom Hofgericht
						förmlich angenommen<note
              n="N.55.2">Ausweis für einen Hofgerichtsadvokaten
							Häberlin Zugabe N. XXX.</note> und in ein Verzeichnis eingetragen
							waren.<note
              n="N.55.3">R V S. 474.</note> Auch die Prokuratoren wurden
						häufig aus der Zahl der Hofgerichtsadvokaten genommen.<note n="N.55.4">Schöpff S. 107.</note>
          </p>

          <p> Das Studium der Rechte verlangt von diesen erst die vierte
						Hofgerichtsordnung von 1587; genauer gesagt: sie verbietet, Studierende der
						Universität als Rechtsbeistände beim Hofgericht zuzulassen, ehe sie drei bis
						vier Jahre studiert haben<note
              n="N.55.5">R V S. 474. Für das vollständige
							Studium der Rechte schreiben die Statuten von 1601 (Nova statuta
							facultatis iuridicae cap. VII R XI 3 S. 315) fünf Jahre vor.</note>,
						womit nicht dem Wortlaut, wohl aber ohne Zweifel dem Sinne nach
						Nichtstudierte von der Zulassung ausgeschlossen sind. Die Hofgerichtsordnung
						von 1654 fügt eine öffentliche Disputation hinzu<note
              n="N.55.6">R V S. 474.
							Das ist wohl mit der Prüfung vor dem Hofgericht gemeint, von der Schöpff
							S. 84 spricht; sie fällt weg, wenn der sich Meldende schon eine
							öffentliche Prüfung bei der Fakultät bestanden hat (publicum examen
							facultatis sustinuit), also Lizentiat oder Doktor ist. Nach einem
							Hofgerichtsbeschluß von 1741 sind auch Kanzleiadvokaten (vgl. hier S.
							13) ohne Prüfung beim Hofgericht zuzulassen; Moser S. 144.</note>, und
							Moser<note
              n="N.55.7">S. 337 ff; 1711-1771.</note> gibt an, was für ein
						Thema ein jeder bei seiner Rezeption vor den Schranken der Gerichts
						abgehandelt habe. Häufig wird der Gegenstand, was das nächstliegende ist,
						aus der Fachwissenschaft genommen; z. B. sprechen zwei am gleichen Tag über
						das heute in Württemberg geltende Recht der Ehegatten<note
              n="N.55.8">Faber
							und Hauff 1743; Moser S. 343 und 348.</note>, zwei andre zu verschiednen
						Zeiten über die Verjährung<note n="N.55.9">

              <persName>Dann</persName> S. 341.
								<persName>Becht S. 338</persName>.</note>; einer über die
							Widerklage<note n="N.55.10">
              <persName>Krafft</persName> S. 353.</note>,
						ein andrer über den Judeneid.<note n="N.55.11">

              <persName>Fezer</persName> S.
							343.</note> Schwierige Fragen des Reichsrechts werden behandelt: ob die
						Reichsabschiede für richterliche Entscheidungen maßgebend seien<note
              n="N.55.12">Dann (1766) S. 341.</note>; ob und inwiefern die
						Reichsfürsten <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s056.jpg" n="56"
              xml:id="S.56"/>
						Macht haben, Gesetze zu geben, die wider die Reichsabschiede laufen<note n="N.56.1">

              <persName>Wölfflin</persName> (1757) S. 364.</note>; ob ein
						Reichsstand ein Privilegium de non appellando durch Verjährung erwerben
							kann<note n="N.56.2">

              <persName>Abel</persName> 1742 S. 337.</note>; dann
						solche, die sich auf das Hofgericht selbst beziehen: vom Ursprung der
						Hofgerichte in Deutschland<note n="N.56.3">
              <persName>Camerer</persName> S.
							340.</note>; von der Appellation an das jüngste Gericht<note n="N.56.4">

              <persName>Kazner</persName> S. 352.</note>, womit eben das
						Hofgericht gemeint ist; vom württembergischen Privilegio de non
							appellando.<note n="N.56.5">

              <persName>Denzel</persName> S. 341;
							allgemeiner <persName>Jäger</persName> S. 351.</note> Eine heikle Frage
						behandelt der Vortrag von dem Landesherrn als der Urquelle aller
							Gerichtsbarkeit.<note n="N.56.6">

              <persName>Hartmann</persName> (1756) S.
							348.</note> Dann pro domo: ob Advokaten nützliche Membra einer Republik
						(d. h. eines Staates) und in derselben zu tolerieren seien<note n="N.56.7">
              <persName>Ehemann</persName> S. 342.</note>; von der Notwendigkeit
						der Advokaten<note n="N.56.8">
              <persName>Batz</persName> S. 338.</note>; von
						der Beschaffenheit rechtschaffner Advocatorum.<note n="N.56.9">

              <persName>Genth</persName> S. 344.</note> Noch allgemeiner: welches
						Temperament eigentlich das nobelste und beste, sonderlich aber zum Studio
						iuris das tauglichste seie<note n="N.56.10">

              <persName>Schäfer</persName>
							(1711) S. 358.</note>; welches Vermögen der Seele einem Rechtsgelehrten
						am nötigsten seie.<note n="N.56.11">

              <persName>Huber</persName> S.
							350.</note> Darüber spricht derselbe <persName>Huber</persName>, der
						später als Oberamtmann von Tübingen dem Herzog so mannhaft entgegengetreten
							ist<note n="N.56.12">
              <persName>Schneider S. 362.</persName>

            </note> und
						gezeigt hat, daß es ihm jedenfalls an dem Seelenvermögen der Willenskraft
						nicht fehle. Endlich: ob ein Iurisconsultus ein Philosophus sein müsse<note n="N.56.13">

              <persName>Eccard</persName> (1743) S. 342.</note>, eine
						Frage, die der junge <persName>Georgii</persName> sicherlich bejaht hat,
						dessen Vortrag von den Wirkungen der Freundschaft handelt.<note n="N.56.14">S. 345 (1750).</note>
          </p>
          <p> Volljährigkeit<note
              n="N.56.15">Sie wurde erst mit der Vollendung des 25.
							Lebensjahrs erreicht; R IV S. 227. V S. 81. Vgl. GR 15. April 1806 R
							VII1 S. 2.</note> war für die Aufnahme unter die Hofgerichtsadvokaten
						nicht erforderlich. Ein Minderjähriger konnte seine eigne Sache nicht vor
						dem Hofgericht führen<note
              n="N.56.16">Schöpff S. 102.</note>; auch der
						Prokurator, der bevollmächtigte Vertreter, mußte volljährig sein<note
              n="N.56.17">Schöpff S. 107.</note>; für den Advokaten genügte es, wenn
						er 18 Jahre alt war.<note
                n="N.56.18">Schöpff S. 84. — Ein älterer Bruder
							meines Großvaters, Jakob Heinrich Knapp, geboren 27. Februar 1756
							(Deutsches Geschlechterbuch, herausgegeben von Bernhard Körner Band 41
							Görlitz 1923 S. 362) ist Ostern 1775, also mit 19 Jahren,
							Hofgerichtsadvokat geworden; vgl. Nachtrag zu Moser S. 12. Er hatte in
							einem Alter von 14 Jahren 2 Monaten die Universität bezogen. Nach der
							Matrikel (26. April 1770, wo sein Alter auf 15 Jahre angegeben ist) trat
							er gleich in die Juristenfakultät ein; nach einer Gedächtnisschrift
							studierte er zunächst Philosophie, erst von 1772 an die Rechte (vgl.
							dazu <ref
                target="#Beigabe.5">Beigabe V</ref>), ist also nach höchstens
							dreijährigem Rechtsstudium Hofgerichtsadvokat geworden. (Vgl. dazu <ref
                target="#S.55">S. 55</ref>; sodann <ref target="#Beigabe.9">Beigabe
								IX</ref>.) Mein Großvater, Gottfried Gabriel Knapp, geboren 1764,
							machte nach seiner Konfirmation zunächst eine dreijährige Lehrzeit auf
							einer Stadtschreiberei durch und bezog dann erst mit 20 Jahren die
							Universität; fünf Jahre nachher, 1789, wurde er Hofgerichtsadvokat;
							Nachtrag zu Moser S. 15. Das waren die beiden Wege, auf denen man zur
							Stellung eines Hofgerichtsadvokaten und von da aus zu der eines
							Regierungs- und Gerichtsbeamten gelangen konnte.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s057.jpg" n="57"
              xml:id="S.57"/> Bis
						über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus scheint die Zahl der am
						Hofgericht zugelaßnen Advokaten nicht groß gewesen zu sein; denn die
						Hofgerichtsordnungen verbieten, daß eine Partei mehr als einen von ihnen
							annehme<note
              n="N.57.1">R V S. 475.</note>, und die von 1514 und 1557
						geben als Grund an: damit die andre Partei auch einen bekommen könne<note
              n="N.57.2">R IV S. 112.</note>; sie rechnen also mit der Möglichkeit,
						daß eine Partei sämtliche verfügbaren Hofgerichtsadvokaten in ihre Dienste
						nehme, so daß die andre ganz ohne Rechtsbeistand dastünde. Auch zu Anfang
						des 18. Jahrhunderts mangelte es: zu einem Erlaß vom <date
              when="1665-03-16">16. März 1665</date>, wonach ein Advokat ohne besondre Erlaubnis nicht
						mehr als drei neue Sachen übernehmen sollte, bemerkt der Hofgerichtssekretar
						Häberlin 1720: dieser Bescheid ist, vielleicht wegen geringer Anzahl der
						Advocatorum, in desuetudinem gekommen.<note
              n="N.57.3">Häberlin Zugabe XXIV
							S. 46f. Vgl. Schöpff S. 89.</note> Am Ende des 18. Jahrhunderts mag eher
						ein Überfluß vorhanden gewesen sein: in den 26 Jahren von 1772 bis 1797
						wurden 103 Advokaten angenommen. Zwanzig von ihnen sind als Doktoren,
						sechzehn als Lizentiaten bezeichnet.<note n="N.57.4">Nachtrag zu Moser S.
							12-16.</note>
          </p>

          <p> Manche blieben Hofgerichtsadvokaten bis zu ihrem Tod. Eine Grabschrift der
						Tübinger Stiftskirche von 1595 erzählt, der Verstorbne sei über dreißig
						Jahre lang <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s058.jpg" n="58"
              xml:id="S.58"/>
						Hofgerichtsadvokat gewesen.<note
              n="N.58.1">W S. 191.</note> Für andre war
						es nur ein Übergang<note
              n="N.58.2">Die fünfte HGO spricht von solchen, die
							sich am Hofgericht advocando allein eine Zeitlang zu exerzieren gemeint
							seien. R V S. 475.</note>; denn das Advocieren und Prokurieren beim
						Hofgericht d. h. die Tätigkeit des Rechtsbeistands und des bevollmächtigten
							Vertreters<note
              n="N.58.3">R V S. 477. Gleichbedeutend mit Prokurator
							ist Anwalt. Vgl. auch die Gewälte d. h. Vollmachten R V S. 88 ff.</note>
						galt als gute Übung für die angehenden Juristen; die Hofgerichtsordnungen
						von 1587 und 1654 meinen sogar, das sei der Hauptgrund, weshalb das
						Hofgericht in Tübingen gehalten werde.<note
                n="N.58.4">R V S. 474. Vgl. hier
								<ref target="#N.44.7">S. 44 A. 7</ref> und nachher <ref
              target="#N.59.5">S. 59 A. 5</ref>.</note> So war der hochgeschätzte
						Professor des 16. Jahrhunderts <persName>Anastasius Demmler</persName>
						zuerst Hofgerichtsadvokat<note
              n="N.58.5">W S. 175.</note>; <persName>Johann
							Theodor Scheffer</persName> wurde 1710 Hofgerichtsadvokat, 1715
						außerordentlicher, 1716 ordentlicher Professor<note
              n="N.58.6">W S.
							302.</note>; auch der spätere <persName>Professor Schöpff</persName> war
						eine Zeit lang Hofgerichtsadvokat.<note
                n="N.58.7">Vgl. hier <ref target="#N.49.9">S. 49 A. 9</ref>

            </note> Andre wurden Beamte, z. B.
						der Lizentiat <persName>Moriz David Harpprecht</persName> 1703 Oberrat<note
                n="N.58.8">Vgl. hier <ref
              target="#N.41.7">S. 41 A. 7</ref>.</note>,
							<persName>Philipp Friedrich Jäger</persName> 1737 Regierungsrat.<note n="N.58.9">Dienerbuch S. 67 mit Moser S. 351.</note>

            <persName>Sattler</persName>, der spätere Archivar und verdiente
						Geschichtschreiber, hat desgleichen als Hofgerichtsadvokat angefangen.<note n="N.58.10">Dienerbuch S. 41 mit Moser S. 358.</note> Der früher
						erwähnte <persName>Huber</persName> wurde Oberamtmann zu Tübingen, mein
						Großvater <persName>Gottfried Knapp</persName>, nachdem er elf Jahre lang
						Hofgerichtsadvokat gewesen war, Oberamtmann zu Alpirsbach.</p>

          <p> War eine Partei zu arm, um einen Rechtsbeistand zu belohnen, oder ließ sich
						aus andern Gründen kein Advokat bereit finden ihr zu dienen, so wurde ihr
						einer vom Hofrichter zugewiesen, der darauf sehen sollte, daß nicht einer zu
						viel beschwert, sondern zwischen den einzelnen abgewechselt werde. Und zwar
						sollte er vorzugsweise diejenigen dabei aussuchen, die den mehrern Teil
						Sachen und den besten Gewinn haben. Auch darauf sollte er achten, ob nicht
						eine Partei von dem Rechtsbeistand der andern mit Geschicklichkeit überlängt
						werde; in diesem Fall sollte er jener auch einen tauglichen Advokaten
							zuweisen.<note n="N.58.11">R IV S. 113. V S. 467.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s059.jpg" n="59" xml:id="S.59"/>
          </p>
          <p> Die Verhandlungen des Hofgerichts waren öffentlich<note
              n="N.59.1">Schöpff
							S. 100.</note>; ehe die Beratung des Gerichts begann, mußten Parteien
						und Zuhörer abtreten.<note
              n="N.59.2">Schöpff S. 399.</note> In den ersten
						Jahrzehnten hatten die Fürsprechen, die Rechtsbeistände, bleiben dürfen;
						aber auf die Beschwerde des Landtags, der vermutlich — und mit Recht — durch
						ihre Gegenwart die Befangenheit der Rechtsprechung bedroht glaubte, wurden
						sie 1520 ausgeschlossen.<note
              n="N.59.3">R II S. 62f.; wiederholt 1551 ebd.
							S. 88.</note> Zur Verkündigung des Urteils, das der Sekretarius verlas,
						wurden die Türen wieder geöffnet, die Parteien vom Pedell
							hereingerufen.<note
                n="N.59.4">Schöpff S. 400. Vor der Verlesung der
							Erkenntnisse wurden auch am Hofgericht zu Jena die Türen geöffnet;
							Hellfeld S. 192; während der Verhandlung aber waren sie geschlossen.
							„Mit geöffneter Tür" sollten auch die „Audienzen" des
							Reichskammergerichts gehalten werden, in denen zuerst die Urteile
							eröffnet, dann aber Parteiverhandlungen gepflogen wurden;
							Kammergerichtsordnung von 1555 <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555&amp;fs=III 1 § 1">III 1 § 1</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g109">Neue Sammlung III
								S. 109</ref> und noch Entwurf von 1603 III 1 § 1 im <ref
              target="http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=162574#page=728">Corpus iuris cameralis, Frankfurt a. M. 1724, S. 705</ref>. Aber
							dabei wurden nur kurze Formeln ausgesprochen; die eigentlichen
							Gerichtsverhandlungen waren nicht öffentlich; vgl. Schwartz S. 88.
							95.</note> Zuhören sollten namentlich auch die Studierenden der Rechte,
						die zu fleißigem Besuch anzuhalten den Professoren zur Pflicht gemacht
							war.<note
                n="N.59.5">Statuta universitatis Tubingensis renovata 1601
							(Tübingen 1602) S. 46. Ordination der Universität 1601 Kapitel 33, mit
							der ungeschichtlichen Begründung, daß das Hofgericht vornehmlich den
							Auditoribus der Juristenfakultät zu gutem in Tübingen gehalten werde; R
							XI 3 S. 266. Vgl. die ähnliche Wendung hier <ref
                target="#N.44.7">S. 44
								A. 7</ref> und <ref target="#N.58.4">S. 58 bei A. 4</ref>. Die
							Statuta renovata von 1752 bringen die Vorschrift nicht mehr.</note>
          </p>

          <p> Im 18. Jahrhundert, seit 1721, finden wir am Hofgericht eine Anzahl
						Auskultanten d. h. nach unsrem Sprachgebrauch Referendare<note
              n="N.59.6">Beim Reichskammergericht Praktikanten; Karl Goedeke, Goethes Leben und
							Schriften, Stuttgart 1874, S. 82. Häberlin hat, wie sein Titel besagt,
							sein Buch (1720) geschrieben „denen Richtern und Practicanten zu
							Dienste". Die einzige Spur von württembergischen Praktikanten, die ich
							gefunden habe. — Die Sache ohne den Namen auch beim Appellationsgericht
							zu Dresden seit 1699; Lobe S. 84.</note>, die beim Eintritt, wie
						Hofrichter und Beisitzer, vereidigt wurden, vermutlich auf Wahrung des
						Amtsgeheimnisses, da sie doch wohl bei den Beratungen zugegen waren. E. F.
							Moser<note
              n="N.59.7">S. 327 f.</note>, dem wir die Kenntnis der
						Einrichtung <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s060.jpg" n="60"
              xml:id="S.60"/> in
						erster Linie verdanken, gibt für die Zeit von 1721 bis 1769 ein Verzeichnis
						von 32 Namen, lauter Adlige mit Ausnahme eines einzigen, des Hofmeisters der
						beiden <persName>Grafen von Grävenitz</persName>, zweier Brüder, Neffen der
						berüchtigten Landhofmeisterin, die miteinander und mit jenem, dazu noch
						einem weitern Adligen<note
              n="N.60.1">Göllnitz; es war der Sohn des
							damaligen Hofrichters; Graner S. 59.</note> als erste Auskultanten am
							<date
              when="1721-08-26">26. August 1721</date> vereidigt worden sind; es
						sieht aus, als wäre für sie die ganze Einrichtung geschaffen worden. Fünf
						Jahre vorher, am <date
              when="1716-04-18">18. April 1716</date>, hatten die
						beiden Grävenitz die Universität Tübingen bezogen<note
              n="N.60.2">Handschriftliche Universitätsmatrikel in der
							Universitätsbibliothek.</note>, hatten also, als sie Auskultanten
						wurden, das durch die Statuten von 1601<note
                n="N.60.3">Vgl. <ref
              target="#N.55.5">S. 55 A. 5</ref>. Die Statuta renovata von 1752 c.
							IX R XI 3, S. 425 begnügen sich mit einem Triennium.</note>
						vorgeschriebne Quinquennium hinter sich. Aus Zellers Merkwürdigkeiten<note
              n="N.60.4">S. 184.</note> geht hervor, daß die beiden Brüder am gleichen
						Tag, an dem sie sich in die Universitätsmatrikel eingetragen haben, ins
						Collegium illustre, die Tübinger Adelsakademie, eingetreten sind, und die
						Vermutung liegt nahe, daß auch von den andern adligen Auskultanten ein Teil
						dort gewohnt habe. Schreibt doch Zeller 1743 vom Collegium: ,,Von Baronen
						und Nobilibus wäre jederzeit eine Frequenz zugegen".<note
              n="N.60.5">S. 185.
							Vgl. auch August Friedrich Bök, Geschichte der Uni-versität Tübingen,
							Tübingen 1774, S. 296f.</note> Vorlesungen wurden damals im Collegium
						nicht mehr gehalten; <persName>Johann Jakob Moser</persName> erzählt 1757 in
						seiner Lebensgeschichte<note
              n="N.60.6">Schwäbische Merkwürdigkeiten I
							Stuttgart 1757 S. 182.</note>, er sei 1727 zum Professor iuris bei dem
						fürstlichen Collegio ernannt worden, habe aber in Stuttgart bleiben dürfen,
						„welches um so leichter geschehen konnte, weil dieses fürstliche Collegium
						geschlossen, mithin auch kein Professor zu einer Lection oder Collegio
						gehalten ist, sondern es bloße Gnadendienste seind." Das Kollegiumsgebäude
						war also zwar bewohnt, auch waren Lehrer für körperliche Übungen,
						Exerzitienmeister, angestellt, und ein Reitstall stand zur Verfügung<note
                n="N.60.7">Bericht des <persName>Professors Bilfinger</persName> vom
								<date
              when="1734-03-19">19. März 1734</date> in den Tübinger
							Blättern XVII (1922-4) S. 46ff., besonders Ziffer 6. Zeller S. 185f.
							Statuta renovata von 1752 cap. XVIII Schluß R XI 3 S. 438. Kurzer Auszug
							aus den Statuten, von 1770, Kap. II Schluß ebd. S. 453. Bök (1774) S.
							296f.</note>, für die Wissenschaft aber waren die adligen <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s061.jpg" n="61" xml:id="S.61"/>
						Insassen auf die Universität angewiesen. So wird denn wie jene zwei von 1721
						auch wer sonst zu dieser Zeit ins Collegium eintrat, jedesmal zugleich an
						der Universität immatrikuliert worden sein.</p>

          <p> Von den Auskultanten finden wir viele in der Universitätsmatrikel. Die Zeit
						zwischen der Eintragung in diese und der Vereidigung als Auskultanten ist
						von sehr verschiedner Länge, von fünf Jahren bis herunter zu einem
						Vierteljahr. Da wird man anzunehmen haben, daß die längste Zeit auf einer
						auswärtigen Universität zugebracht worden war. Viele sind überhaupt nicht in
						der Matrikel zu finden, haben also auswärts studiert und sind erst nach
						Vollendung ihres Studiums nach Tübingen gekommen, um hier am Hofgericht mit
						dessen Rechtsverfahren bekannt zu werden.<note
                n="N.61.1">Auch
								<persName>Johann von Bernstorff</persName>, der spätere Graf und
							Leiter des dänischen Staates, und sein Bruder, als Auskultanten
							vereidigt <date
              when="1729-04-26">26. April 1729</date> (Moser S. 327) —
							wie gewöhnlich in der ersten öffentlichen Sitzung der Tagung (vgl. Moser
							S. 299) — sind nicht in der Universitätsmatrikel zu finden. Sie waren
							aber in Tübingen seit Herbst 1727, damals — <persName>Ernst</persName>
							15 Jahre alt — ins Haus des „Oberhofgerichtspräsidenten" und
							Oberhofmeisters am Collegium <persName>von Forstner</persName> gekommen,
							hatten auch Vorlesungen gehört; Schütze, Vorrede zu J. G. Keyßlers
							Neuesten Reisen, Hannover 1751, S. IX; vermutlich gastweise.</note> Der
							<persName>Kammerjunker von Gemmingen</persName>, 1795 vereidigt<note
              n="N.61.2">Nachtrag zu Moser S. 11.</note>, war auf der Karlsschule zu
						Stuttgart ausgebildet.<note
                n="N.61.3">S. <ref target="#Beigabe.10">Beigabe
								X</ref>.</note>
          </p>

          <p> Unter den Auskultanten ist nicht nur die schwäbische und fränkische
						Reichsritterschaft zahlreich vertreten, sondern wir finden unter ihnen auch
						Edelleute aus Mitteldeutschland — einen <persName>Seckendorff</persName> aus
						dem Altenburgischen<note
              n="N.61.4">Nach seinem Eintrag in der Matrikel;
							ebenso die folgenden, außer Bernstorff.</note>,
							<persName>Rottenhoff</persName> aus Wildungen,
							<persName>Veltheim</persName> aus dem Magdeburgischen — und noch weiter
						her: <persName>Gersdorff</persName> aus der Lausitz,
							<persName>Kottwitz</persName> und <persName>Rothkirch</persName> aus
						Schlesien, <persName>Dresky</persName> aus Öls, damals Besitz einer
						württembergischen Nebenlinie, <persName>Bernstorff</persName> aus Hannover.
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s062.jpg" n="62" xml:id="S.62"/>
          </p>

          <p> Die Zahl der Auskultanten war zu verschiednen Zeiten sehr verschieden. 1721
						traten, wie schon gesagt, an einem Tag vier ein, 1729 drei, 1730 gar fünf
						gleichzeitig, sonst einer oder zwei in einem Jahr, in vielen Jahren gar
						keiner. Nach dem, was wir über die Herkunft wissen, ist nicht verwunderlich,
						daß sich von den 32 nur 9 aus dem Württembergischen Dienerbuch nachher als
						württembergische Beamte nachweisen lassen. Fünf sind adlige Regierungsräte
						geworden, einer<note n="N.62.1">

              <persName>Riedesel</persName>, 1768 als
							Auskultant vereidigt (Moser S. 328), 1769 Hofgerichtsassessor (Moser S.
							319) und im gleichen Jahr (ebd. und Dienerbuch S. 57; 1770 im Adreßbuch
							als solcher verzeichnet) adliger Regierungsrat.</note> schon ein Jahr,
						nachdem er als Auskultant vereidigt worden war.<note n="N.62.2">

              <persName>Göllnitz</persName>, 1721 als Auskultant eingetreten
							(Moser S. 327), wird 1727 als adliger Regierungsrat Hofgerichtsassessor
							(Moser S. 310). Doch scheint bei ihm der adlige Regierungsrat bloßer
							Ehrentitel zu sein; vgl. <ref
              target="#N.25.5">S. 25 A. 5</ref>.</note>
						Sechs von den 32 wurden nachher Hofgerichtsassessoren.<note
                n="N.62.3">Göllnitz s. <ref
                target="#N.62.2">A. 2</ref>. <persName>Johann
								Christoph von Pflug</persName> 1724 Auskultant, Moser S. 328, 1729
							Assessor, Moser S. 318. Schertel, Ausk. 1730, Ass. 1733, Moser S. 328,
							320. <persName>Ernst (Anton Heinrich) von Seckendorf</persName>
							Auskultant 16. August 1756, Moser S. 328, zu Beginn der Bartolomäitagung
							(Moser S.300; vgl. hier vorn <ref target="#N.17.8">S. 17 A.8</ref>),
							Assessor 18. September, Moser S. 321, noch während derselben Tagung. Am
							15. September hatte der Herzog der Sitzung beigewohnt, Moser S. 300 A.
							y; vielleicht hängt damit die rasche Beförderung zusammen. 1760 wurde er
							dann auch adliger Regierungsrat; Adreßbuch. Riedesel s. A. l. Karl
							August von Pflug Ausk. 1768, Ass. 1770; Moser S. 328, 318. — Fünf von
							elf adligen Assessoren, die zwischen 1721 und 1772 beim Hofgericht
							eingetreten sind, waren nicht vorher Auskultanten. Dies zu Graner S. 52
							mit A. 3.</note> Übrigens ist es von den Adligen, die an der Universität
						Tübingen die Rechte studiert haben, nur ein Teil, der sich nachher unter den
						Auskultanten findet.</p>

          <p> Die Einrichtung scheint am Hofgericht nicht beliebt gewesen zu sein; Schöpff
						berührt sie mit keinem Wort, Moser beschränkt sich auf das Verzeichnis der
						Namen ohne jede weitere Bemerkung.<note
              n="N.62.4">Bök S. 287 weiß zu
							berichten (1774), daß beim Hofgericht die vom Adelstande Assessores
							auscultantes werden können.</note> Nach 1769 ist nur noch der eine
							<persName>Gemmingen</persName> 1795 eingetreten.<note
                n="N.62.5">Vgl.
								<ref target="#N.61.2">S. 61 mit A. 2</ref> und <ref
                target="#Beigabe.10">Beigabe X</ref>. — Auch beim Regierungsrat
							findet sich ab und zu ein adliger Auskultant, Assessor auscultans, ad
							auscultandum Assessor. Die Adreßbücher verzeichnen vier von 1744 bis
							1803; das Dienerbuch führt von diesen nur den von 1803 als Auskultanten
							auf und fügt 1800 Gemmingen hinzu (vgl. <ref target="#Beigabe.10">Beigabe X</ref>). Dazu kommt aus dem Adreßbuch noch einer bei der
							Oberlandesregierung, die 1806 an die Stelle des Regierungsratskollegiums
							trat, aber nur ein Jahr bestand. Nur die von 1800 und 1803 finden sich
							nachher im württembergischen Staatsdienst.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s063.jpg" n="63" xml:id="S.63"/>
          </p>
          <p> Im Grundsatz war das Verfahren vor dem Hofgericht mündlich<note
              n="N.63.1">Genaueres darüber Graner S. 76ff.</note>, womit es unter den obersten
						Landesgerichten Süd- und Westdeutschlands lange Zeit ebenso einzig dastand
						wie mit seiner Öffentlichkeit.<note
                n="N.63.2">Für das badische Hofgericht
							(vgl. <ref
                target="#Beigabe.1">Beigabe I</ref>) wurde durch die HGO von
							1752 mündliches Verfahren eingeführt; Lenel (s. hier <ref
              target="#N.22.3">S. 22 A. 3</ref>) S. 134.</note> Freilich bestand
						die Mündlichkeit zu einem großen Teil darin, daß Akten verlesen<note
              n="N.63.3">Vgl. HGO von 1654 III 5 §f. R V S. 510. Häberlin Zugabe N.
							XXXI S. 64. N. XXXn S. 86.</note> und lange Ausführungen von den
						Advokaten — vom Mund in die Feder, sagte man anderwärts — diktiert
							wurden.<note
                n="N.63.4">Vgl. Bolleys Darstellung am Ende dieser
							Abhandlung (<ref
              target="#S.115">S. 115</ref>). Darauf lief auch die in
							Baden 1752 eingeführte Mündlichkeit in der Hauptsache hinaus, bis dann
							1790 dem Mißstand kraftig zu Leibe gegangen wurde; Lenel S.
							134ff.</note> In schwierigem Fällen<note
                n="N.63.5">Regelmäßig bei den
							Remissionssachen; vgl. über diese <ref
              target="#S.67">S.
							67</ref>.</note> wurde die Sache verabschiedet d. h. auf den Weg
						schriftlicher Verhandlung verwiesen.<note
              n="N.63.6">Genaueres über das
							schriftliche Verfahren Graner S. 81 ff.</note> Namentlich geschah das,
						wenn Beweise zu erheben oder ein Augenschein zu nehmen war. Dazu wurde ein
						Kommissar oder auch mehrere, die meist von den Beteiligten vorgeschlagen
						wurden, vom Hofgericht bestellt und vereidigt: ein Hofgerichts- oder
						Kanzleiadvokat, der Hofgerichtssekretarius, auch allenfalls ein
						Hofgerichtsbeisitzer, oder aber ein bei der Sache nicht beteiligter
						herzoglicher oder Gemeindebeamter, meist in einer dem Streitfall
						benachbarten Stadt. Das Ergebnis wurde dem vom Hofrichter bestellten
						Berichterstatter, unter Umständen auch noch einem Mitberichterstatter
						mitgeteilt, bei der nächsten Gelegenheit die Sache „vor sitzendem
						Hofgericht" noch <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s064.jpg" n="64"
              xml:id="S.64"/>
						einmal mündlich vorgetragen, dann abgestimmt und schließlich das Urteil in
						öffentlicher Sitzung verkündet.<note n="N.64.1">R IV S. 131. 137. V S. 517f.
							531f. Schöpff S. 207ff. 324ff. 401f. Häberlin Vorrede (9). Zahlreiche
							Beispiele im Verlauf seines Buches.</note>
          </p>

          <p> Als Richtschnur für die Erkenntnisse des Hofgerichts sollte in erster Linie
						das württembergische Landrecht dienen — erste Fassung von 1555, dritte und
						letzte von 1610 — neben ihm die Landesordnung — erste von 1495, siebente und
						letzte von 1621 — samt den seither erlassenen Verordnungen. Soweit sich kein
						Widerspruch gegen das Landrecht ergab, waren auch die örtlichen Satzungen
						und Gewohnheiten als gültig anzuerkennen, Womit die Mahnung zusammenhängt,
						daß das Hofgericht nicht ohne zwingende Not das Urteil des Vorderrichters
						abändern solle, weil dieser doch am besten das am Orte geltende geschriebne
						oder Gewohnheitsrecht, auch die beteiligten Personen kennen werde.<note
              n="N.64.2">R IV S. 150f. 154. V S. 481. 533. 543.</note> 1680 wurde auf
						das Drängen des landschaftlichen kleinen Ausschusses hin verfügt, daß auch
						die Landtagsabschiede für das Hofgericht ebenso bindend sein sollten wie
						Landrecht und Landesordnung.<note
              n="N.64.3">R VI S. 15f.</note> Soweit
						diese Quellen nicht ausreichten, sollte schon nach der Hofgerichtsordnung
						von 1514<note
              n="N.64.4">Vielleicht schon nach der ersten von 1475; vgl.
							Graner S. 38 A. 4.</note> das Reichsrecht, also in der Hauptsache das
						römische Recht maßgebend sein, dem somit, wie auch schon an den
							Stadtgerichten<note
              n="N.64.5">Landrecht R IV S. 193. V S. 36.</note>,
						nur eine bescheidne Hilfsstellung zugewiesen war<note
              n="N.64.6">Die Frage
							nach dem Einfluß des römischen Rechts auf das württembergische Landrecht
							selbst beschäftigt uns hier nicht.</note>, und bei dessen Anwendung
						vorsichtige Überlegung anbefohlen wurde, ob seine Bestimmungen auch wirklich
						auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Freilich fehlte viel, daß diese
						Grundsätze und Mahnungen in der Tat befolgt worden wären. Vielmehr wurden
						von den Gerichten wie von der Wissenschaft die vor dem ersten Landrecht
						zurückliegenden örtlichen Satzungen schlechthin als aufgehoben
							behandelt<note
              n="N.64.7">Wächter S. 680 mit A. 41; wozu freilich der
							„Beschluß" des zweiten Landrechts von 1567 R IV S. 419f. eine Handhabe
							bot. Anders der des dritten Landrechts von 1610 R V S. 358.</note>, auch
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s065.jpg" n="65"
              xml:id="S.65"/>
						zeigte das Hofgericht keineswegs die ihm empfohlene Achtung vor den Urteilen
						der niedern Gerichte.<note
                n="N.65.1">So schon Ende des 15. Jahrhunderts,
							wie <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Nauclerus">
                <persName>Johann Nauclerus</persName>

              </ref> 1516 klagt; Wächter
							S. 79 A. 10.</note> Im Zweifelsfall hielt es sich an das Verfahren und
						die Grundsätze der höchsten Reichsgerichte<note n="N.65.2">Schöpff S. 176.
							480.</note>, und dort herrschte das römische Recht.</p>

          <p> Auch andre Vorschriften hatten nicht den gewünschten Erfolg, wie schon die
						öftere Wiederholung zeigt; am ehesten vielleicht die Mahnung, nicht die
						Strengheit, sondern die Billigkeit vor Augen zu haben; „dann unser
						Undertonen fromb, schlecht und einfeltig leut seind, der geschriben recht
						nit also geübt, verstendig und erfarn".<note
              n="N.65.3">R IV S. 151 f. mit
							der obigen Begründung; ohne sie die gleiche Mahnung V 506. 534. In der
							Tat wird 1672 einmal auf ein Versäumnisurteil verzichtet, weil sich's um
							unerfahrne Leute aus dem Volke handle; Häberlin S. 32. — Die zweite HGO
							von 1514 sagt: „Diese unsre Ordnungen und Satzungen sollen menschlich
							verstanden werden". RIV S. 154 A. 267.</note> Den Advokaten aber muß
						immer aufs neue Kürze eingeschärft werden<note
              n="N.65.4">HGO R V S. 475.
							Hofgerichtserlasse von 1664, 1667, 1716, 1718, 1724, 1743; Moser S. 138.
							140. 142f. Häberlin Zugabe N. XIII, XV, XIXf. S. 44ff. 47f. 50ff. Vgl.
							auch Graner S. 82ff. mit den Anmerkungen. Schöpff S. 86 gibt ihnen aus
							eigner Erfahrung heraus zu bedenken, daß es an sich verdrießlich
							(taediosum) sei, lange zu sitzen, doppelt lästig aber, wenn man überdies
							Unangenehmes (ingrata), Unnützes und Aufgewärmtes (bis cocta) anhören
							müsse. — Vgl. auch die Klage des Landtags 1599 LTA II 2 S. 71.</note>,
						ein Anzeichen dafür, daß sie oft genug durch überflüssige Weitschweifigkeit
						zu Seufzern und Klagen über Beutelschneiderei Anlaß gaben. Sie sollten sich
						auf Darlegung des Tatbestandes beschränken, auf rechtliche Ausführungen und
						Beibringung von Beweisstellen verzichten, da sich auf das Recht der
						Gerichtshof am besten verstehe: curia novit ius<note
              n="N.65.5">Schöpff S.
							86.</note>, weshalb denn auch Gutachten von Sachverständigen, consilia
						prudentum, worunter wohl Juristenfakultäten zu verstehen sind, im 18.
						Jahrhundert wenigstens nur ausnahmsweise aus besondern Gründen zugelassen
							wurden.<note
              n="N.65.6">Schöpff S. 297f. Aus dem 17. Jahrhundert ein
							Consilium der Tübinger Juristenfakultät z.B. bei Christoph Besold,
							Consultationum Vol. II Tübingen 1661 S. 237 ff., im Auftrag des
							Hofgerichts abgegeben 1628 über einen Zehntstreit.</note> Insbesondere
						sollten die Advokaten bei 15 <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s066.jpg" n="66"
              xml:id="S.66"/>
						Kreuzer Strafe<note
              n="N.66.1">Schöpff S. 89.</note> sich nicht auf frühere
						Hofgerichtsurteile, auf Präjudizien berufen, einmal aus demselben Grunde,
						weil darüber das Gericht schon unterrichtet sei — was man bei einem nur alle
						Jahre oder gar in zwei Jahren einmal zusammentretenden Gericht billig
						bezweifeln mag — sodann aber weil ihnen die Entscheidungsgründe nicht
						bekannt seien.<note
              n="N.66.2">Hofgerichtserlaß vom 24. September 1664;
							Häberlin Zugabe N. XIII S. 45.</note> In der Tat wurden diese weder
						mündlich noch schriftlich oder im Druck bekanntgegeben.<note
              n="N.66.3">Wächter S. 669 mit A. 3.</note> Wiederholt wurde dem Gericht
						eingeschärft, nicht auf zierliche Solennitäten, also auf rechtliche Formeln
						und Höflichkeitswendungen übertriebnen Wert zu legen.<note
              n="N.66.4">R IV
							S. 151. 152. V S. 534. Die Mahnung half nicht viel; nach Graner S. 75
							wurden die Form Vorschriften mit überflüssiger Peinlichkeit
							beobachtet.</note> Wieviel man in dieser Hinsicht immerhin ertragen
						konnte, zeigt die vorgeschriebne Formel, mit der der Advokat das Gericht
						anzureden hatte, wenn er zum erstenmal im Lauf einer Verhandlung das Wort
						nahm; sie lautet: „Ihro Hochfürstl. Durchleucht Herrn Herzogs zu Würtemberg
						und Teck, unsers allerseits gnädigsten Fürsten und Herrns, zu diesem
						hochpreislichen Hofgericht hoch wohlverordnete,
						hochvortrefflich-hochansehnliche Herrn Hofrichter, Räte und Assessores,
						gnädig-hochgebietend-hochgeneigt-hochgeehrteste Herrn, Herrn; der gnädigst
						erlassenen Citation zu gehorsamster Folge erscheint vor diesem hochlöblichen
						Tribunal" usw. Kam er im Lauf der gleichen Verhandlung noch einmal zu Wort,
						so durfte er sich kürzer fassen; er hatte nur noch zu sagen: „Zuvor hoch
						wohlernannte hochgebietend-hochgeneigt-hochgeehrteste Herrn, Herrn", und im
						weitern Fortgang seiner Rede: „Euer Gnaden, Exzellenzien, Herrlichkeiten und
							Großgunsten."<note n="N.66.5">Schöpff S.101f. Häberlin Zugabe N. XXXI S.
							63f. XXXII S. 76f. Bei Großgl Schöpff S. 102 ist das letzte Zeichen
							nicht als 1, sondern als Abkürzungsschnörkel aufzufassen; vgl. ebd. S.
							396 und Häberlin a.O.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s067.jpg" n="67" xml:id="S.67"/>
          </p>
          <p> Was die Zuständigkeit des Hofgerichts betrifft, so war es vorzugsweise
							Berufungsgericht.<note
              n="N.67.1">S. besonders R V S. 491; vgl. auch das
							Vorwort zur zweiten HGO von 1514 R IV S. 105 A. 81, auch das zur dritten
							von 1557 R IV S. 107.</note> Doch kamen gewisse Rechtsstreitigkeiten
						auch zur ersten gerichtlichen Verhandlung, in erster Instanz ans
							Hofgericht<note
              n="N.67.2">R IV S. 117. V S. 491. 540.</note>; es sind
						das die sogenannten Remissionssachen, vom Herzog — oder von der Kanzlei —
						ihm zugewiesen, schwierige und wichtige Fälle, hauptsächlich Klagen gegen
						herzogliche Räte, gegen Gemeinden, Stiftungen u. dgl.<note
                n="N.67.3">Schöpff S. 66ff. Burckhard S. 65f. Häberlin Vorrede (S. 9). Vgl. hier
							vorne <ref
              target="#N.12.3">S. 12 mit A. 3</ref>. Ohne besondern Grund
							sollten solche Sachen von der Kanzlei nicht angenommen, sondern an das
							ordentliche Gericht verwiesen werden; sie konnten dann von diesem aus
							als Appellationssachen ans Hofgericht kommen. Erste (von 1553) bis
							siebente Kanzleiordnung R XII S. 246. 371f. 510. (achte und) neunte von
							1660 R V S. 396. Häberlin S.48 mit S. 84 und 116. 130. 254 usw. Ein
							Streit zwischen zwei Gemeinden konnte von der fürstlichen Kanzlei auch
							dem Stadtgericht irgendeines andern Amtes als Remissionssache zugewiesen
							und dann von da aus als Appellationssache vor das Hofgericht gebracht
							werden; Häberlin S. 761. Remissionssachen zwischen Einzelpersonen z.B.
							Häberlin S. 78. 107. 525f.</note> Ferner kam es vor, daß Reichsstände
						und Reichsritter, auch andre Personen, die der württembergischen
						Gerichtsbarkeit nicht unterworfen waren, ihre Streitsachen im Wege des
						Vergleichs vor das Hofgericht brachten und sich freiwillig seiner
						Entscheidung unterwarfen.<note
              n="N.67.4">Schöpff S. 454. 68; auch das sind
							Remissionssachen; Häberlin Vorrede (S. 8). Z. B. Katharinenhospital der
							Reichsstadt Eßlingen und Reichsprälat zu Kaisheim wegen einer
							Steuersache 1714; Häberlin S. 698f.</note> Endlich konnten auch gewisse
						Rechtsgeschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit vor dem Hofgericht
						vorgenommen werden: Verzichte adliger Jungfrauen oder auch Frauen auf
						Erbansprüche zugunsten andrer Personen.<note
                n="N.67.5">R V S. 491 f. 542.
							Vgl. auch über Remissionssachen andrer Art nachher <ref target="#N.92.1">S. 92 A</ref>.</note>
          </p>

          <p> Aber weitaus die meisten Fälle, die das Hofgericht beschäftigten, waren
						Rechtshändel, die vorher schon von einem oder auch von zwei andern
						württembergischen Gerichten behandelt worden waren. Für Malefizsachen, also
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s068.jpg" n="68"
              xml:id="S.68"/>
						hauptsächlich todeswürdige Verbrechen, gab es keine Berufung, auch nicht für
						Strafen und Bußen, die von Behörden verhängt waren<note
              n="N.68.1">R IV S.
							116. 270. V S. 492. Auch von Amtsbescheiden und fürstlichen Befehlen und
							Erlassen sollte nach einer Verfügung von 1623 keine Berufung zulässig
							sein; Graner S. 47 A. 3.</note>, wohl aber bei Klagen wegen Beleidigung
						— Schmachsachen<note
              n="N.68.2">R IV S. 148f. V S. 164. 539.</note> — und
						Körperverletzung — Schlaghandlungen.<note
              n="N.68.3">R IV S. 148. 153. V S.
							162f. 536. Schöpff S. 194.</note> Bei Beleidigungsklagen konnte dem
						Beklagten eine Zahlung an den Beleidigten, dazu „christliche Abbitte",
						Widerruf oder Ehrenerklärung, unter Umständen außerdem eine
						Herrschaftsstrafe auferlegt werden. Zum Schluß pflegte das Gericht die
						Schmachworte von Amts wegen aufzuheben und beiden Teilen ihre Ehre
							vorzubehalten.<note
              n="N.68.4">Schöpff S. 418. Häberlin S. 22. 63. 67f.
							234. 279. 412 usw. Formula palinodiae ebd. 283 f. — Beklagter soll sich
							fürohin gegen den Klägern (Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Rat zu
							Ehningen) aller stumphierischen (= schimpfierenden) oder ehrenrührigen
							Reden und Gebärden, Wort und Werken bei Vermeidung gnädigster Herrschaft
							ernstlich- und exemplarischer Straf durchaus ... bemüßigen, gestalten
							deswegen an den Vogt zu Böblingen gemessener ... Spezialbefehl ergehen
							soll; Häberlin S. 218. Ein Schwertfeger und zwei Schwertfegersgesellen
							zu Tübingen klagen 1678 gegen einen andern Schwertfeger ebenda und
							erreichen beim Hofgericht, daß dieser von den klagenden Gesellen den
							gewöhnlichen Handwerksgruß anzunehmen und wieder zu geben hat; ebd. S.
							124f.</note> Bei Körperverletzungen konnte dem Kläger Ersatz für
						zugefügten Schaden sowie für Kur- und Arztkosten zugesprochen, dazu der
						Beklagte zu einer Strafe wegen Friedbruchs verurteilt werden.<note
              n="N.68.5">50 fl. für beschehene Verletzung und dadurch zugefügten
							Schaden; ebd. 300; für bleibenden Schaden, Kur- und Arztkosten 150 fl.,
							dazu Ersatz der Appellationskosten, die samt aller Versäumnis auf 50 fl.
							angesetzt werden; außerdem wegen Friedbruchs die Legalstrafe von 20fl.;
							ebd. S. 505f. mit 509. Vgl. über die Strafe für den Friedbruch siebente
							Landesordnung von 1621 R XII S. 846. Zu alledem kommt noch Erstattung
							der Kosten des Hofgerichts an die Herrschaft; R V S. 164. Bemerkenswert
							ist, daß bei Schmachsachen und Schlaghandlungen Trunkenheit nicht als
							Milderungsgrund gelten, sondern verschärfte Strafe begründen soll. R IV
							S. 149. V S. 538.</note> Weitaus den größten Raum nahmen jedoch
						Streitigkeiten <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s069.jpg" n="69"
              xml:id="S.69"/> des
						bürgerlichen Rechts ein. Diese gingen zunächst an das Dorf- oder
						Stadtgericht, in dessen Bereich — Gerichtszwang — der Beklagte ansässig war.
						Vom Dorfgericht konnte der unterlegne Teil unter allen Umständen weiter an
						das Gericht der Amtsstadt gehen.<note
              n="N.69.1">Nach der HGO von 1514 erst
							von 10 lb. Heller, nach der von 1557 von 10 fl. aufwärts; R IV S. 116
							mit A. 122. Das Landrecht von 1567 setzt die Grenze auf 5 lb. H
							herunter; R IV S. 260. Erst das von 1610 gibt die Berufung vom
							Dorfgericht ans Stadtgericht für alle Fälle frei R V S. 135. Also
							zunehmendes Mißtrauen gegen die Dorfgerichte.</note> Für die weitern
						Berufungen waren zwei verschiedne Wertgrenzen festgesetzt. In Sachen, die
						die untre Grenze überschritten, die obere nicht erreichten, ging die
						Berufung vom Stadt- oder Dorfgericht an das ordentliche Obergericht.<note
              n="N.69.2">R IV S. 260f. V S. 136.</note> Obergericht war für das Land
						unter der Steig — der Weinsteige von Stuttgart auf die Filder, also für die
						nördliche Hälfte des Herzogtums — das Stuttgarter, für das Land ob der Steig
						das Tübinger Stadtgericht.<note
              n="N.69.3">Für das Stuttgarter Stadtgericht
							als ordentliches Gericht war Obergericht das Tübinger Stadtgericht und
							umgekehrt; Schöpff S. 61f.</note> Als im 18. Jahrhundert Ludwigsburg zur
						dritten Haupt- und Residenzstadt erklärt worden war, wurde 1718 auch sein
						Stadtgericht zum Obergericht erhoben, und zwar für das ganze Land<note
                n="N.69.4">Privilegium vom <date
              when="1718-09-03">3. September
								1718</date>; s. C. Belschner, Die Stadt Ludwigsburg, Ludwigsburg
							1909, S. 17.</note>, worauf dann lange nachher, 1772, zur Ausgleichung
						auch die Zuständigkeit dei beiden andern Obergerichte aufs ganze Land
						ausgedehnt wurde, so daß man fortan von jedem Gericht des Landes aus nach
						freier Wahl an jedes der drei Obergerichte gehen konnte.<note
              n="N.69.5">R
							IV S. 598.</note> Nach dem Landrecht von 1610 sollten die Obergerichte
						die Berufungssachen nicht mehr wie bisher in ihren gewöhnlichen Sitzungen
						neben andern in erster Instanz vor ihnen rechtshängigen Sachen vornehmen,
						sondern jährlich mindestens zweimal besondre Appellationsgerichte
							halten.<note n="N.69.6">R V S. 134.</note>
          </p>

          <p> War die obere Wertgrenze erreicht, oder handelte sich's um Ehr und Geführ —
						zwei gleichbedeutende Ausdrücke<note
              n="N.69.7">Ursprünglich vielmehr
							Gegensätze: Geführ = Nutzen, aber im Sprachgebrauch gleichbedeutend
							geworden; Hermann Fischer, Schwäbisches Wörterbuch III S. 72. Aus
							Mißverständnis manchmal Gebühr.</note> — <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s070.jpg" n="70"
              xml:id="S.70"/> um
						Dienstbarkeiten (Servituten), Ehaften (Gerechtsame), unablösige Zinse u.
							dgl.<note
                n="N.70.1">1486 ist nur von Sachen die Rede, die einem seine
							Ehre berühren R IV S. 28; 1514 kommen dann die Dienstbarkeiten usw.
							hinzu, R IV S. 116. — Einen seltsamen Streit rief die Nachlässigkeit der
							Schreibweise hervor. In der HGO von 1654 hieß es, am Hofgericht seien
							anzunehmen Sachen, die ... Grund, Boden, Urbar: und Lehen, oder sonst
							unablösige Zins ... belangen; es war bei Grund, Boden, Lehen das
							Trennungszeichen weggelassen (nur bei Urbar war es gesetzt), das an der
							entsprechenden Stelle des Landrechts R V S. 136 richtig stand und
							anzeigte, daß durchweg von Zinsen: Grundzinsen usw. die Rede sei. Das
							Hofgericht hielt sich an den Augenschein der HGO und nahm Berufungen an,
							bei denen sich's nicht um Zinse, sondern um Grundstücke von einem unter
							der Berufungsgrenze stehenden Wert handelte; s. R VI S. 451. Schöpff S.
							195ff. weist ausführlich nach, daß diese Auslegung unmöglich richtig
							sein könne. Es bedurfte aber eines besondern Generalreskripts vom <date
              when="1740-03-12">12. März 1740</date> R a. 0., um Klarheit zu
							schaffen. Merkwürdigerweise ist in diesem von dem Ursprung des Zweifels,
							nämlich der Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit der Schreibweise oder
							des Drucks, nicht die Rede.</note>, so ließen die ältern
						Hofgerichtsordnungen, noch die von 1587, die Wahl, ob man vom untern Gericht
						zunächst ans Obergericht<note
              n="N.70.2">R IV S. 115. Der Appellierer mag
							vom untern Gericht „für sein Ober und Unser Gericht appellieren"; das
							heißt wohl: an sein Obergericht, sofern es ein württembergisches ist;
							nicht etwa an einen außer Landes gelegnen Oberhof; wie z.B. die
								<placeName>Reichsstadt Wimpfen</placeName> vordem Oberhof war für
							das zum <placeName>Kloster Lichtenstern</placeName> gehörige, seit 1554
							in württembergischer Verwaltung stehende
								<placeName>Obereisesheim</placeName>; vgl. meine Gesammelten
							Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, Tübingen 1902, S. 172
							mit S. 102.</note> und dann von diesem gegebnenfalls ans Hofgericht,
						oder aber sogleich, ohne den Umweg über das Obergericht, ans Hofgericht
						gehen wollte.<note
              n="N.70.3">R IV S. 115f.</note> Damit stimmt das
						Landrecht von 1567 überein.<note
              n="N.70.4">R IV S. 261.</note> Das von 1610
						aber schreibt für solche Fälle den Weg vom Stadtgericht unmittelbar ans
						Hofgericht vor, während man sich vom Dorfgericht aus entweder ebenfalls ans
						Hofgericht oder zunächst ans ordentliche Stadtgericht wenden konnte.<note
              n="N.70.5">R V S. 136. In den Ausgaben des 1610 erlassenen Landrechts
							von 1626 an ist ein Teil des Textes ausgelassen, so daß bei den Sachen,
							die sich überhaupt für die Berufung ans Hofgericht eignen, auch vom
							Dorfgericht aus der Weg nur unmittelbar ans Hofgericht offen gelassen
							ist; ebd. A. 73. Riecke bei R a. O. erklärt dies für offenbar
							absichtlich, Schöpff S. 203 für ein Versehen; er kann sich auf das
							Verfahren des Hofgerichts berufen; ebd. S. 204. Daß in der Tat nur ein
							Druckfehler vorliegt, geht aus Wächter S. 654 A. 30 klar hervor; vgl. S.
							655 A. 32. — Die fünfte HGO von 1654 nimmt zwar aus den frühern
							Ordnungen die freie Wahl zwischen dem Weg über das Obergericht ans
							Hofgericht oder unmittelbar an dieses herüber, fügt aber hinzu: jedoch
							alles nach Maß und Verordnung unsers Landrechtens, mit einem Hinweis
							eben auf jene Bestimmung, die für die vorhin besprochnen Fälle den Weg
							ans Obergericht verschließt, R V S. 494; womit dann die im
							vorhergehenden Satz zugelassene Wahl wieder verneint ist.</note> Für
						Untergangssachen d. h. <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s071.jpg" n="71"
              xml:id="S.71"/>
						Nachbar-Streitigkeiten in Dorf oder Stadt und Feld, wofür die
						Hofgerichtsordnung von 1514<note
              n="N.71.1">R IV S. 116 A. 129.</note>
						Berufung ans Hofgericht überhaupt ausschließt, schreiben die spätern
						Hofgerichtsordnungen und das Landrecht vor, daß man vom Urteil des ersten
						Gerichts zunächst ans „ordentliche Ober- oder Stadtgericht" gehen müsse<note n="N.71.2">R IV S. 116; 270. V S. 136; 492.</note>; das heißt wohl: in
						städtischen Sachen vom Stadtgericht ans Obergericht, in dörflichen Sachen
						vom Dorfgericht an das Gericht der Amtsstadt, von da aus gegebnenfalls — in
						dritter Instanz — ans Hofgericht.</p>

          <p> Die Grenzen der Berufungssumme wurden dem sinkenden Geldwert entsprechend im
						Lauf der Zeit erhöht; schließlich betrug die für das Hofgericht 50
							Gulden.<note n="N.71.3">1486 Grenze fürs Obergericht 10, fürs Hofgericht
							20 lb. H. R IV S. 28. Ebenso 1514 R IV S. 115f. A. 120 und 122. 1557: 10
							und 25 fl. ebd. Text. 1610: 20 lb. und 50 fl. R V S. 136. Vgl. auch
							Wächter S. 286. Die 50 fl. auch HGO 1654 R V S. 492.</note>
          </p>

          <p> Die untern Gerichte sahen es begreiflicherweise nicht gern, wenn gegen ihre
						Urteile Berufung eingelegt wurde. Es kam vor, daß Gerichte die Parteien an
						Eidesstatt angeloben ließen, nicht appellieren zu wollen, ja daß Leute, die
						Berufung einlegen wollten, in den Turm gesteckt oder mit schweren
						Geldstrafen oder ewiger Ungnade des vorgesetzten Amtmanns bedroht wurden,
						was alles durch ein Generalreskript von 1699 ernstlich untersagt wird.<note
                n="N.71.4">R VI S. 205 ff. Ähnliches Verhalten der Landesherrn gegenüber
							der Berufung ans Reichskammergericht wird beklagt und verboten im
							Reichstagsabschied von Regensburg <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1532+Regensburg&amp;fs=III § 12">1532 III § 12</ref>
							und in der Kammergerichtsordnung von 1555 <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555&amp;fs=2.28.2">P. II Tit. XXVIII § 2</ref>. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g358">Neue Sammlung II S. 358</ref>. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g103">III S. 103f.</ref>
            </note> Doch hielt <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s072.jpg" n="72"
              xml:id="S.72"/> auch
						die Regierung für nötig, dem übermäßigen Zudrang zum Hofgericht zu wehren;
						es sollte daher bei mutwilliger Appellation der Appellant nicht nur in die
						Kosten verurteilt, sondern auch mit dem Turm oder empfindlicher Geldstrafe
						belegt werden, „damit sich andere dergleichen mutwillige Appellanten zu
						bespiegeln haben mögen."<note n="N.72.1">R IV S. 113; vgl. S. 219. V S. 535.
							537f.; vgl. S. 60. 163f. Schöpff S. 417 führt Geldstrafen von 5 fl. bis
							zu 20 Talern, Gefängnisstrafen von drei und sechs Tagen an. Gefängnis,
							drei Tage, und Geldstrafe, 10 fl., nebeneinander Häberlin S.
						571.</note>
          </p>

          <p> Wenn keine mutwillige Streitsucht festzustellen war, die Berufung aber
						verworfen, das Urteil des Vorderrichters bestätigt wurde — confirmatoria sc.
						sententia — was mit der Formel: „wohl geurteilt, übel davon appelliert"
						geschah, dann sollte nach der Hofgerichtsordnung<note
              n="N.72.2">R IV S.
							154. 272. V S. 150. 539.</note> der unterlegne Teil zum Ersatz der
						Appellationskosten seines Gregners verurteilt werden<note
              n="N.72.3">So z.
							B. Häberlin S. 14. 21 f. 23 usw.</note>; doch kam es häufig vor, daß
						„aus Bewegnus", aus bestimmten Gründen, die Kosten ausgeglichen, kompensiert
						wurden, also jeder Teil seine Kosten zu tragen hatte<note n="N.72.4">Z.B.
							Häberlin S. 5. 27. 33 usw.</note>; vermutlich dann, wenn dem Unterlegnen
						immerhin annehmbare Gründe für die Berufung zugestanden wurden.</p>

          <p> Wurde die Berufung als berechtigt anerkannt, so wurde das Urteil des untern
						Gerichts entweder geradezu aufgehoben, kassiert — cassatoria — und durch ein
						neues ersetzt, oder in einzelnen Punkten abgeändert, verbessert —
						reformatoria — wobei entweder — wie in der Regel bei der cassatoria<note
              n="N.72.5">Einmal wird auch in einer Appellationssache der in erster
							Jnstanz geführte Prozeß für null und nichtig erklärt; Häberlin S. 726.
							Vgl. nachher die Nichtigkeitsklagen.</note> — die Formel: „übel
						geurteilt, wohl davon appelliert", oder, in mildern Fällen, die gelindere
						Wendung: „daß die Urtel voriger Instanz zu reformieren" gebraucht wurde. In
						diesem Fall, wenn der Berufende Recht behielt, hatte nach der
						Hofgerichtsordnung jeder Teil seine Kosten zu tragen, „in Ansehung, daß der
						Appellat — der, gegen den <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s073.jpg" n="73"
              xml:id="S.73"/> die
						Berufung gerichtet war — die erste Urtel für sich und wider den Appellanten
							gehabt."<note
                n="N.73.1">Wie <ref
              target="#N.72.2">S. 72 A.
							2</ref>.</note> Doch wird zuweilen auch auf Ersatz der Kosten
							erkannt<note
              n="N.73.2">Häberlin S. 283.</note>, unter Umständen sogar
						für beide Instanzen.<note n="N.73.3">Bei Beleidigungsklagen ebd. S. 145.
							220f.; bei einer Körperverletzung S. 300; deflorationis S. 229f.;
							impraegnationis et iniuriarum S. 501 f.; vermutlich bei offenkundiger
							Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit des ersten Urteils.</note>
          </p>

          <p> Sehr häufig kommt es, wo Recht und Unrecht nicht so ganz klar am Tage liegt,
						zu einem Verglich — transactio — wozu vom Hofrichter zwei oder drei
						Beisitzer von verschiednen Bänken als Deputati verordnet werden; die
						Parteien haben an den Gerichtsstab zu geloben, daß sie sich an den Verglich
						in allen Punkten halten wollen.<note
              n="N.73.4">R IV S. 150. V S. 538. 489.
							Schöpff S. 459ff. Häberlin S. 7 und zahlreiche Verweisungen darauf.
							Häufig ist der Verglich bei Beleidigungen R V S. 539. Häberlin S. 137.
							425. 492. 510 usw.; bei tätlicher Beleidigung Häberlin S. 38: der
							Beklagte zahlt dem Kläger 10 Reichstaler, und damithin sollen die
							Parteien allerseits wieder gute Nachbarn und Freunde, auch gänzlich
							miteinander verglichen sein, heißen und bleiben. — Ein Adliger tut statt
							Angelobung an den Gerichtsstab seinen Versprach bei seinen
							Kavaliersparolen vor den Hofgerichts-Deputatis; ebd. S. 238.</note>
						Konnten sich die Parteien in diesem Vergleichsverfahren nicht einigen, so
						stellten sie zuweilen dem Hofgericht die Sache zu gütlichem Entscheid,
						gütlichem Ausspruch — arbitramentum — anheim<note
              n="N.73.5">R wie A. 4.
							Schöpff S. 462. Bei einer Verwundung legt ein solcher gütlicher
							Aussprach einmal den Beklagten den Ersatz von mehr als 400 fl.
							Arztkosten auf; Häberlin S. 555f.</note>, von dem dann jedem der beiden
						Teile eine mit des Hofgerichts größerem Insiegel bekräftigte Ausfertigung
						eingehändigt wurde.<note n="N.73.6">Häberlin S. 416f. 548. 549. 954. Auch
							beim Vergleich kommt das vor; ebd. S. 536. In gleichem Sinn wie
							arbitramentum wird auch laudum gebraucht; ebd. S. 490. Vgl. Schöpff S.
							617 im Index. Moser im zweiten Register: laudum s. arbitramentum. Streng
							genommen ist wohl zwischen beiden Begriffen der Unterschied, daß das
							arbitramentum vom zuständigen, das laudum vom freigewählten Gericht
							gegeben wird; vgl. das laudum Heilbronnense zwischen der Kurpfalz und
							ihren Nachbarn 1667, wobei die Gesandten Frankreichs und Schwedens als
							gewählte Schiedsrichter tätig waren; Londorp, Acta publica IX S.
							486ff.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s074.jpg" n="74" xml:id="S.74"/>
          </p>
          <p> Auch Nichtigkeitsklagen kamen vor das Hofgericht<note
              n="N.74.1">R V S.
							132f. 510f. Schöpff S. 430ff.</note>; erklärte sie dieses für begründet,
						so wurde die Sache entweder zu nochmaliger Verhandlung an den vorigen
						Richter zurückverwiesen<note
              n="N.74.2">Schöpff S. 438f.</note> oder vom
						Hofgericht selbst entschieden.<note n="N.74.3">Häberlin z. B. S. 753. Eine
							einfache Nichtigkeitsklage hieß Implorationssache; Häberlin Zugabe N.
							XXXI S. 69. Doch kommen auch die Ausdrücke Appellations- und
							Implorationssache nebeneinander vor; z.B. Häberlin S.396f. und 431; 523
							und 562; 570; 651f.; darunter mehrere Beispiele für Entscheidung durch
							das Hofgericht selbst. — Einmal wird wegen unbrauchbarer, gänzlich
							kassierter Behandlung eines Konkurses der Vogt von
								<placeName>Maulbronn</placeName> verurteilt, zwei Drittel,
							Schultheiß und zwei Waisenrichter von <placeName>Dürrmenz</placeName>,
							Maulbronner Amts, ein Drittel der aufgewandten Unkosten dem Imploranten
							zu ersetzen. 1704. Häberlin S. 525f.</note>
          </p>
          <p> Viel umstritten war die Frage, ob vom Hofgericht an die höchsten
						Reichsgerichte, Reichskammergericht und Reichshofrat, Berufung eingelegt
						werden könne. Dies führt uns auf die württembergischen Privilegien oder
						Freiheitsbriefe für das Gebiet des Rechtswesens.</p>

          <p> Zweifellos besaß Württemberg seit alter Zeit ein Privilegium de non evocando
						d. h. die Zusicherung, daß ein württembergischer Untertan — von dem
						Landesherrn selbst sowie von seinen Dienern und Mannen, Städten und
						Gemeinden können wir in diesem Zusammenhang absehn<note
                n="N.74.4">Vgl.
							darüber <ref
              target="#S.12">S. 12</ref>.</note> — also daß ein
						württembergischer Untertan nirgends anders als vor einem württembergischen
						Gericht verklagt werden dürfe. Solche Freiheitsbriefe haben seit Karl IV.
						alle deutschen Könige und Römischen Kaiser den Grafen von Württemberg
						erteilt, anfangs, bis auf König Ruprecht 1401, je nur auf die Lebenszeit des
						Ausstellers, seit Sigmund ohne diese Beschränkung.<note
              n="N.74.5">R IV S.
							6ff.</note> Es handelt sich dabei zunächst um die Frage, wen der Kläger
						als ordentlichen Richter anzurufen, wo er in erster Instanz Recht zu suchen
						habe, und es wird in jenen Freiheitsbriefen bestimmt, daß das geschehen
						müsse an den Enden und Gerichten, „dahin und in die" die Beklagten „gehören
						und darin sie gesessen sind."<note
              n="N.74.6">Ebd. S. 12.</note> Unter den
						Gerichten, an die man sich in solchen Fällen nicht wenden dürfe, wird seit
						1415 besonders das <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s075.jpg" n="75"
              xml:id="S.75"/>
						Hofgericht zu <placeName>Rottweil</placeName> hervorgehoben<note
                n="N.75.1">Ebd. S. 11 ff. Vgl. über dieses meine Neuen Beiträge (s. hier vorn <ref
              target="#N.23.2">S. 23 A. 2</ref>) I S. 39. II S. 27f. Von
							Streitigkeiten Württembergs mit dem Landgericht der Baar und
							kaiserlichen Mandaten 1462 und 1469 zugunsten Württembergs an die Grafen
							zu Fürstenberg als Inhaber des Landgerichts und an das Landgericht
							selbst berichtet Georg Tumbült, Das Fürstentum Fürstenberg, Freiburg
							(Baden) 1908, S. 57.</note>, unter den in den Freiheitsbriefen ganz
						allgemein erwähnten Landgerichten das zu <placeName>Stockach</placeName>
						einmal (1474) zur Beachtung der württembergischen Freiheit aufgefordert<note
              n="N.75.2">R IV S. 24. In einem württembergischen Generalreskript von
							1613 R V S. 359ff. wird das Landgericht von Schwaben erwähnt; vgl. über
							dieses meine Neuen Beiträge I S. 37ff. II S. 27.</note>, seit 1460 auch
						die westfälischen heimlichen Gerichte ausdrücklich genannt.<note
                n="N.75.3">In der Erbeinung von 1460, s. vorn <ref
              target="#S.4">S. 4</ref>;
							dieses Stück des Vertrags steht aber nicht an der dort angegebnen
							Stelle, sondern Sattler, Graven II 2 Beilagen N. 122 S. 164f. Ferner
							1495 R IV S. 32 und 39. Kaiser Maximilian an die Freigraven und
							Freischeffen in Westvalen 16. Juni 1508 ebd. S. 44ff.</note>; Um diese
						Befreiung von fremden Gerichten haben die Grafen und Herzoge von Württemberg
						einen jahrhundertelangen Kampf namentlich mit dem Rottweiler Hofgericht
						geführt, das immer wieder Klagen gegen württembergische Untertanen annahm.
						Wir können ihn hier nicht im einzelnen verfolgen.<note
                n="N.75.4">Vgl.
							nachher <ref
                target="#S.105">S. 105 mit A. 2</ref> über die Ehaften;
							auch <ref target="#Beigabe.12">Beigabe XII</ref>.</note>
          </p>
          <p> Mit dem Privilegium de non evocando wurde nun aber immer wieder, teils aus
							Unkenntnis<note
              n="N.75.5">Vgl. Ludwig Timotheus Freiherr von Spittler,
							Historische Beiträge zur rechtlichen Untersuchung über das
							wirtembergische Privilegium de non appellando, in seinen sämtlichen
							Werken XII Stuttgart und Tübingen 1837 S. 66.</note> teils offenbar auch
						bewußt und absichtlich, das Privilegium de non appellando zusammengeworfen,
						die Zusicherung, daß vom Urteil des höchsten württembergischen Gerichts,
						eben des Hofgerichts, keine weitere Berufung möglich sei.<note
                n="N.75.6">Selbst <persName>J. J. Moser</persName> findet 1732 in dem
							Freiheitsbrief von 1495 ein Privilegium de non evocando et non
							appellando; Sammlung ... Würtemberg betreffender Urkunden I Tübingen
							1732 S. 213 N. 30. Dagegen in einem Votum, das er als Regierungsrat 1735
							— im Gegensatz zu der Mehrheit des Regierungsratskollegiums — abgegeben
							hat (vgl. nachher <ref
                target="#N.98.3">S. 98 A. 3</ref>), erklärt er
							freimütig, die Urkunde vom <date
              when="1495-08-20">20. August
								1495</date> gebe kein Privilegium de non appellando, sive limitatum
							sive illimitatum; Weckherlin S. 26b; und in seiner Teutschen
							Gerichtsverfassung Frankfurt und Leipzig 1774 I S. 232, hält er beides
							streng auseinander: die Privilegia de non evocando verbieten nur die
							Citationen eines incompetenten Richters: dergleichen seynd aber die
							Reichsgerichte in Appellationssachen durchaus nicht; da vielmehr die
							Regel ist: Jedermann darf an die Reichsgerichte appelliren.</note> Man
						pochte <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s076.jpg" n="76"
              xml:id="S.76"/>
						dabei hauptsächlich auf die Wendung in den Freiheitsbriefen von 1415<note
              n="N.76.1">R IV S. 12.</note> und 1495<note
              n="N.76.2"/>, daß die Kläger
						„sich an den vorbestimmten Enden an Recht benügen lassen" sollen, und in
						einem Erlaß <persName>Kaiser Friedrichs III.</persName> an das Hofgericht zu
						Rottweil 1467<note
                n="N.76.3">Burckhard S. 158f. Auch J. J. Moser, Sammlung
							I N. 14 S. 29ff., hier mit der Überschrift ... Mandat ... die
							Würtembergische Privilegia de non evocando et non appellando betr.; also
							wie <ref
              target="#N.27.7">S. 75 A. 7 Anfang</ref>.</note>, daß die
						Beklagten „für einich ander Gerichte ferrer nit gezogen" werden sollen. Hier
						steht es ja, sagte man: man soll sich mit dem Erkenntnis des
						württembergischen Gerichts begnügen und nicht an ein andres Gericht
							weitergehen.<note
              n="N.76.4">Vgl. namentlich Burckhard S. 86. 92.</note>
						Aber damit wäre ja viel zu viel gesagt; es wäre Berufung vom ersten Urteil
						überhaupt ausgeschlossen, auch an ein höheres württembergisches Gericht,
						wovon doch gar keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Sinn nur: man soll
						sich mit der Anrufung eines württembergischen Gerichts — in erster Instanz —
						begnügen und nicht statt dessen — ebenfalls in erster Instanz — ein andres
						Gericht anrufen<note
              n="N.76.5">Vgl. Spittler a. O. S. 62f. — Im Privilegium
							für die <placeName>Reichsstadt Giengen</placeName> von 1481 heißt es:
							Wer an einen Bürger zu G. etwas zu suchen habe, solle es vor Stadtammann
							und Gericht zu G ... und niendert anderswo suchen und nehmen und sich
							daselbs des von inen beniegen lassen; gleich darauf aber: Ob jemand an
							den Kaiser appellieren würde ... dieselben möchten alsdann das Recht
							gegen den gemel(de)ten von G... suchen vor dem Kaiser; Weckherlin S. 30
							A., wo noch andre, wenn auch nicht ebenso schlagende Belege angegeben
							sind.</note>; wie es denn auch in dem Erlaß von 1467 ausdrücklich heißt,
						daß „ein jeder bei seinem ordenlichen Richter beleiben und vor demselben
						Richter ... von erst beklagt ... werden soll,"<note
                n="N.76.6">Noch
							deutlicher in dem Freiheitsbrief vom <date
                when="1495-07-23">23. Juli
								1495</date>, der die Wendung wiederholt, daß jeglicher Kläger „sich
							an den vorgeschriben Enden an Recht benüegen lassen" soll, dann aber
							sofort Berufung von den niedern Gerichten an die höhern ausdrücklich
							vorsieht; R IV S. 33. Aber diese Urkunde wurde ja, wie wir (<ref
              target="#S.102">S. 102</ref>) sehen werden, geflissentlich
							unterdrückt.</note> und im Freiheitsbrief <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s077.jpg" n="77" xml:id="S.77"/> vom
							<date when="1495-08-20">20. August 1495</date>
            <note
              n="N.77.1">R IV S.
							40 Z. 18 v. u.</note>: daß man „anfänglich" bei dem für den Beklagten
						zuständigen württembergischen Gericht Recht suchen soll, zwei Ausdrücke, die
						im Sprachgebrauch des gemeinen Rechts wie des Reichskammergerichts das
						ordentliche Gericht, die erste Instanz bezeichnen<note
              n="N.77.2">Das muß
							Burckhard S. 96 (vgl. auch S. 88f.) selbst zugeben, erklärt aber,
							künstlich genug, der Sinn sei hier vielmehr der, daß der Kläger sich
							zunächst an das zuständige Gericht und erst dann, wenn ihm da sein Recht
							verweigert worden sei — davon ist allerdings nachher im Verlauf der
							Urkunde die Rede — an ein andres zu wenden habe.</note>; das Wort ferrer
						(= ferner) aber weist nicht auf ein weiteres, höheres Gericht hin, sondern
						ist zeitlich zu fassen = fernerhin, wie in einem andern Erlaß ähnlichen
						Inhalts ganz deutlich ist.<note
                n="N.77.3">Maximilian I. an das Hofgericht
							zu Rottweil <date when="1495-04-23">23. April 1495</date>: „daß ir ...
							hinfür in den vorgemelten ... Sachen an ... unserm Hofgericht ferrer
							nichts fürnemt ... sonder die Kläger ... an ire ordenliche Gerichte ...
							zu Recht weiset." Burckhard S. 165. Wenn es in dem Freiheitsbrief vom
							20. August 1495 heißt: Hofrichter und Urtelsprecher zu Rottweil sollen
							Klagen gegen württembergische Untertanen an die zuständigen
							württembergischen Gerichte weisen „und darüber ferrer nit richten noch
							procediren", so könnte hier „ferrer" schließlich auch bedeuten, daß mit
							der Weisung an das württembergische Gericht die Tätigkeit des Rottweiler
							Hofgerichts abgeschlossen sein, darüber hinaus von ihm nichts geschehen
							soll.</note>
          </p>

          <p> Das Privilegium de non evocando war von <persName>Maximilian I.</persName>
						für den soeben zum Herzog erhobnen <persName>Eberhard im Bart</persName> und
						seine Nachfolger am 20. August 1495 besonders feierlich wiederholt
							worden<note
              n="N.77.4">R IV S. 38 ff.</note>, und im 17. und 18.
						Jahrhundert hat man sich immer wieder auf dieses in der angegebnen Weise
						ausgelegte Privilegium Maximilians gestützt, um Berufung vom
						württembergischen Hofgericht an die höchsten Reichsgerichte, in erster Linie
						das Reichskammergericht, desgleichen auch an den Reichshofrat, als
						ausgeschlossen nachzuweisen. Als zweiter Beweis diente ein <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s078.jpg" n="78"
              xml:id="S.78"/>
						Erlaß <persName>Karls V.</persName> ans Reichskammergericht vom <date when="1530-11-07">7. November 1530</date>
            <note
              n="N.78.1">Burckhard S.
							170ff. Angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 65.</note>, also aus der
						Zeit, wo Württemberg in österreichischem Besitz war. Die österreichischen
						Lande waren von der Berufung ans Reichskammergericht zweifellos
							befreit.<note
                n="N.78.2">Vgl. Luschin, Gerichtswesen (hier vorne <ref target="#N.6.1">S. 6 A. 1</ref>) S. 27f.</note>

            <persName>Karl V.</persName> hatte nach der Überlassung der österreichischen
						Lande an seinen Bruder <persName>Ferdinand</persName> durch eine Urkunde von
							<date when="1522">1522</date>
            <note
                n="N.78.3">Lünigs Reichsarchiv Partis
							specialis Continuatio I 4 (Österreich) S. 49 ff. Der Tag ist nicht
							angegeben, nur das Jahr 1522, als Ausstellungsort Worms. Limnaeus, De
							iure publico imperii Romano-Germanici I Argentorati 1645, Buch 5 Kap. 2
							Ziffer 32, und <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Cuspinian">
                <persName>Cuspinianus</persName>

              </ref>, bei dem er die Urkunde
							nach seiner eignen Angabe gefunden hat — bei diesem steht sie, etwas
							weniger fehlerhaft als bei Lünig, in seiner Austria, Basel 1553, S.
							625ff. — geben an: Datum Wurmaciae in imperiali urbe nostra, ohne Jahr;
							vermutlich ist Cuspinian zum Bewußtsein gekommen, daß 1522 und Worms
							nicht zusammenstimmen. Tatsächlich ist die Urkunde nach gütiger
							Mitteilung des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, in dessen
							Urkundensammlung sich das Original befindet, ausgestellt in
								<placeName>Brüssel</placeName> am <date
                when="1522-03-28">28. März
								1522</date>. Cuspinians bestimmte Ortsangabe legt die Vermutung
							nahe, daß die Urkunde 1521 in Worms geschrieben, aber nicht dort und
							damals, sondern erst im folgenden Jahr zu Brüssel unterzeichnet worden
							sei. — 1495 bei der Begründung des Reichskammergerichts scheint die
							Befreiung Österreichs nicht zur Sprache gekommen zu sein; vermutlich
							wurde sie als selbstverständlich angesehen. Daß sie in der
							Kammergerichtsordnung von 1521 nicht erwähnt wird, scheint die
							Versäumnis zu sein, die der Kaiser in dem Erlaß vom 7. November mit
							seiner Unkenntnis der österreichischen Freiheiten beim Beginn seiner
							Regierung entschuldigt. — In dem Freiheitsbrief vom <date
              when="1530-09-08">8. September 1530</date> ist unter den
							verschiednen Machthabern und Richtern, denen seine Beachtung
							eingeschärft wird, der Kammerrichter nicht zu finden. Eben deshalb
							schien vermutlich der eigens an das Kammergericht erlassene Befehl vom
							7. November notwendig.</note> für alle diese Länder, auch für
						diejenigen, die sie beide oder ihre Nachkommen „mit der Hülf des
						allmächtigen Gottes" — „mit Lieb oder mit dem Schwert" heißt es in dem Erlaß
						vom <date
              when="1530-11-07">7. November 1530</date> — noch gewinnen möchten,
						alle früher dem österreichischen Land und Haus erteilten Freiheiten
						feierlich bestätigt und dabei ausdrücklich die Berufung von Ferdinands
						Gerichten an das Reichskammergericht ausgeschlossen.<note
              n="N.78.4">Lünig
							a.O. S. 51b unten: Appellation ... soll ... nach Ordnung des regierenden
							Landsfürsten und der Landgebräuch, auch nicht weiter dann in des
							Landfürsten Cammergericht vollführt und darüber an uns noch unser
							Nachkommen an Reich, Römische Kaiser und König, noch an des Reichs
							Cammergericht oder andere Gericht nicht appelliert ... werden.</note> In
						einem weitern <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s079.jpg" n="79"
              xml:id="S.79"/>
						Freiheitsbrief vom <date when="1530-09-08">8. September 1530</date>
            <note
                n="N.79.1">Ebd. S. 66ff. Auch bei Limnaeus a.O. Ziffer 35. Diese Urkunde
							— in Augsburg ausgestellt — ist aufgenommen in das nachher <ref
              target="#N84.5">S. 84 A. 5</ref> besprochne Verzeichnis der
							Privilegia de non appellando von 1724 S. 75ff.; s. hauptsächlich S. 80b.
							81b. 83a; die von 1522 nicht.</note> hatte er die Urkunde von 1522
						großenteils wörtlich, doch mit manchen Zusätzen wiederholt und dabei
						festgestellt, daß alle Österreich zustehenden Rechte und Freiheiten auch für
						das österreichisch gewordne Württemberg gelten sollten<note
              n="N.79.2">Ebd.
							S. 85 a.</note>, und demzufolge in einem Erlaß vom <date
              when="1530-11-07">7. November 1530</date> dem Reichskammergericht
						verboten, Berufungen von württembergischen Gerichten anzunehmen. Nun wurde
						freilich vier Jahre nachher, 1534, Württemberg dem <persName>Herzog
							Ulrich</persName> zurückgegeben, hörte also auf, österreichischer Besitz
						zu sein. Man sollte meinen, demnach habe es seitdem auch nicht mehr auf ein
						Vorrecht Anspruch machen können, das ihm eben als österreichischem Lande
						zugekommen war. Demgegenüber wurde darauf hingewiesen, daß Württemberg auch
						nach 1534 österreichisches Lehen gewesen sei, und daß 1599, als dieses
						Lehensverhältnis aufgehoben wurde, Österreich sich wenigstens für den Fall,
						daß das württembergische Herzogshaus erlöschen sollte, die Anwartschaft auf
						das Land vorbehalten habe; daraus wollte man ableiten, daß Württemberg jenes
						österreichische Vorrecht auch seither weiter genieße<note
              n="N.79.3">Burckhard S. 6. Schöpff S. 42f. sagt einfacher: Das Vorrecht ist in den
							spätem Verhandlungen mit dem Kaiser und dem Haus Österreich nicht
							aufgehoben noch abgeändert worden; warum sollte es also nicht mehr
							gültig sein?</note>; eine offenbare Spiegelfechterei, schon dadurch
						widerlegt, daß alle andern Vorrechte, die Württemberg als österreichisches
						Land genossen hatte, mit der Zurückgabe an Herzog Ulrich wegfielen.<note
                n="N.79.4">Spittler a.O. (vgl. <ref target="#N.75.5">S. 75 A. 5</ref>)
							S. 80. Ausführlich werden Burkhards und Schöpffs Behauptungen auch von
							Weckherlin S. 36ff. widerlegt.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s080.jpg" n="80" xml:id="S.80"/>
          </p>

          <p> Herzog Christoph, von dem das württembergische Rechtswesen neu geordnet
						worden ist, hat jene Meinung nicht geteilt; er hat in seinem Landrecht von
							1555<note
                n="N.80.1">R IV S. 261. Spittler a.O. S. 49f. hebt dabei als
							besonders bemerkenswert hervor, daß das württembergische Landrecht von
							dem Freiburger Stadtrecht, an das es sich fast wörtlich anschließe,
							gerade in diesem Punkt abweiche: jenes verbietet — nach österreichischem
							Recht; s. hier <ref
                target="#S.78">S. 78</ref> — durchaus alle
							Appellation über das höhere österreichische Gericht hinaus (Landvogt,
							Regenten und Rät im Oberelsaß); Freiburger Stadtrecht von 1520 <ref
              target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=fol. 24">fol. XXIV</ref>. — Mit dem
							württembergischen Landrecht von 1555 stimmt das von 1567 R IV S. 261 und
							das von 1610 R V S. 138 in diesem Punkte wörtlich überein.</note> ganz
						unbefangen davon gesprochen, daß Auswärtige, die am württembergischen
						Hofgericht in einer Rechtssache gegen einen württembergischen Untertan den
						kürzern gezogen hätten, ans Reichskammergericht weitergehen könnten; noch in
						der Hofgerichtsordnung von 1654 ist dies wiederholt<note
              n="N.80.2">R V S.
							507.</note>, und sind Bestimmungen darüber getroffen, wie in diesem Fall
						zu verfahren sei.<note n="N.80.3">Ebd. S. 541.</note>
          </p>
          <p> Für Württembergische Untertanen allerdings ist schon in der ersten
						Hofgerichtsordnung von 1475<note
                n="N.80.4">Vgl. hier <ref
              target="#N.8.2">S. 8 mit A. 2</ref>.</note> Berufung gegen Erkenntnisse des
						Hofgerichts ganz allgemein ausgeschlossen. Aber nach der Gründung des
						Reichskammergerichts mußten alle derartigen ältern Bestimmungen als
						hinfällig betrachtet werden.<note
              n="N.80.5">Vgl. die Erklärung der
							Kurfürsten von 1503 bei Spittler a.O. S. 72 A.</note> So ist denn auch
						in der zweiten Hofgerichtsordnung von 1514 jenes Verbot nicht wiederholt;
						die Berufung an die Reichsgerichte wird von ihr überhaupt nicht behandelt,
						weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne. Dagegen wird im
						württembergischen Landrecht von 1555<note
              n="N.80.6">R IV S. 261.</note> und
						dann in den folgenden von 1567<note
              n="N.80.7">Ebd.</note> und 1610<note
              n="N.80.8">R VI S. 138. Wenn hier behauptet wird, in der Landesordnung
							(von 1567) sei Ladung „für ausländische ... Land-, Hof- oder
							Kammergericht (keins ausgenommen)" verboten, so ist Kammergericht
							willkürlich hinzugefügt; in der Landesordnung R XII S. 739 steht es
							nicht, sondern nur Hof- und Landgericht.</note> Berufung an ausländische
						Gerichte, worunter — ein Jammer! — auch das Reichskammergericht verstanden
						wurde, <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s081.jpg" n="81"
              xml:id="S.81"/> den
						württembergischen Untertanen verboten. Nur für den Fall, daß der Gegner ein
						Fremder wäre und nicht freiwillig auf die Berufung ans Reichskammergericht
						verzichtete, soll auch dem württembergischen Untertanen diese Berufung
						zugelassen sein<note
              n="N.81.1">Diese Ausnahme ist, mit Berufung aufs
							Landrecht, auch in die vierte HGO von 1587 und die fünfte von 1654
							aufgenommen R V S. 507; in die von 1557 noch nicht; sie erwähnt nur ganz
							allgemein Berufung von den Urteilen, am Hofgericht ergangen, in
							zugelassenen Fällen R IV S. 118 und die Möglichkeit, daß etwa
							ausländische Parteien und die unsrer Jurisdiktion nit unterworfen, an
							unserm Hofgericht fürkommen und sich allda fernere Appellation
							vorbehalten könnten R IV S. 132. (Vor „begeben" sollte man hier „nicht"
							erwarten; aber das folgende „noch" und „sondern" lassen keinen Zweifel
							an dem verneinenden Sinn.)</note>; er sollte nicht schlechter gestellt
						sein als sein auswärtiger Gegner.<note n="N.81.2">Vgl. Schöpff S.
						47.</note>
          </p>

          <p> War nun jenes den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Verbot der Berufung an die
						Reichsgerichte rechtskräftig? Für die Württemberger ohne Zweifel; denn die
						Landstände als die Vertreter des württembergischen Volkes hatten zugestimmt
						und damit auf ein bisher dem Württemberger zustehendes Recht verzichtet<note
              n="N.81.3">Vgl. Spittler a.O. S. 87.</note>, hatten es auch
						stillschweigend geschehen lassen, daß sich der Gesetzgeber dafür auf des
						Fürstentums Freiheit und Landesordnung berief<note
              n="N.81.4">R IV S. 261 A.
							419.</note>, obgleich jene Freiheit — ein Privilegium de non appellando—
						nicht bestand und die bisherigen Landesordnungen das Verbot nicht
						enthielten. Es war die herrschende Anschauung, daß das Verbot nicht sowohl
						eine Rechtsverkürzung bedeute als vielmehr eine Rechtswohltat, sofern die
						Verpflichtung, sich bei den Urteilen des württembergischen Hofgerichts zu
						beruhigen, den Württembergischen Untertan vor unnötigen Kosten und lästiger
						Verschleppung bewahre<note n="N.81.5">Vgl. Weckherlin S. 44ff.</note>, was
						ja für den Sieger im Rechtsstreit zweifellos zutraf, für den Unterlegnen
						allerdings ein schwacher Trost war.</p>

          <p> Was sagte aber das Reich dazu, daß eine seiner vornehmsten Einrichtungen
						solchergestalt in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden sollte? Der Landesherr
						als Reichsstand war ja doch zu einem solchen Verbot der Berufung an das <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s082.jpg" n="82"
              xml:id="S.82"/>
						oberste Reichsgericht, also an ein seinem Gerichtszwang übergeordnetes
						Gericht, keineswegs befugt.<note
                n="N.82.1">Vgl. Reichskammergerichtsordnung
							von 1555 <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555&amp;fs=2.28.2">P. II Tit. XXVIII §
							2</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g103">Neue Sammlung III S. 103</ref>.
							Ferner von Rechtsgelehrten z. B.<ref
                target="http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Wolfgang_Textor_der_Ältere">Johann Wolfgang Textor</ref> (Goethes Ururgroßvater; vgl. über ihn
							ADB 37 S. 630) Ius Publicum, Tübingen und Frankfurt a. M. (Cotta) 1701
							S. 640. Martin Rümelin, Aurea bulla illustrata, Tübingen und Frankfurt
							1702 S. 291f. Lehrreich ist das Beispiel von Braunschweig-Wolfenbüttel.
							Herzog Heinrich hatte in seiner HGO von 1559 — noch nicht in der von
							1556, die er eben 1559 hatte vom Kaiser kurz vor der Ausgabe der neuen
							Fassung bestätigen lassen — selbstherrlich bestimmt, daß von seinem
							Hofgericht aus nur bei einem Streitwert von mehr als 100 Goldgulden ans
							Reichskammergericht Berufung eingelegt werden dürfe. Da aber die
							Kammergerichtsordnung von 1555 vielmehr 50 Gulden als untere Grenze
							festgesetzt hatte, kümmerte sich das Reichskammergericht nicht um jene
							willkürliche Anordnung, sondern nahm Berufungen auch bei einem Wert von
							weniger als 100 Goldgulden an. Nun erbat sich der Herzog 1562 vom Kaiser
							ein Privilegium de non appellando, das ihm auch wirklich zuteil wurde
							und die Grenze für die Berufung sogar auf 300 Goldgulden hinaufsetzte.
							Bruno Krusch, Die Entwicklung der Herzoglich Braunschweigschen
							Centralbehörden ... bis ... 1584, Zeitschrift des Historischen Vereins
							für Niedersachsen, Jahrgang 1893 S. 290f. — Selbst Burckhard S. 102 gibt
							zu, daß ein Reichsstand das beneficium appellationis durch ein von ihm
							gegebnes Statutum weder hindern noch beschränken könne; eines solchen
							habe es aber auch gar nicht bedurft, weil das kaiserliche Privilegium
							jedem Kläger ohne Ausnahme die Anrufung eines fremden Gerichts gegen
							einen Württemberger — also, nach seiner Auslegung, auch die Berufung ans
							Reichskammergericht — verbiete. Wie er sich mit Herzog Christophs
							Gesetzgebung abfindet, wird später (<ref target="#S.93">S. 93</ref>) zu
							zeigen sein.</note>
          </p>
          <p> Um dieses Bedenken zu beseitigen, ließ sich <persName>Herzog
							Christoph</persName> am <date
              when="1555-10-22">22. Oktober 1555</date>
						sein Landrecht, worin jenes Verbot enthalten war, vom Kaiser bestätigen<note
              n="N.82.2">Lünig, Collectio nova von der mittelbaren . . . Ritterschaft
							II Frankfurt und Leipzig 1730 S. 749ff. Auch bei Schöpff S.
						33ff.</note>, wobei freilich zweifelhaft bleibt, ob der Kaiser gerade auf
						diese Bestimmung besonders aufmerksam gemacht wurde.<note
              n="N.82.3">Daß
							unter den Behörden, denen Beachtung des württembergischen Landrechts
							eingeschärft wird, das Kammergericht fehlt, spricht dagegen; vgl.
							Weckherlin S. 49 A.</note> Immerhin konnten sich seither die
						württembergischen Herzoge in ihrem guten Rechte glauben, wenn sie ihren
						Untertanen den Weg zum Reichskammergericht — abgesehen von der besprochnen
						Ausnahme — verlegten. Für <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s083.jpg" n="83"
              xml:id="S.83"/>
						diese war also das Hofgericht in der Tat das jüngste d. h. letzte Gericht,
						wie es in der Vorrede zur vierten Hofgerichtsordnung von 1587 genannt
							wird.<note
              n="N.83.1">R V S. 462 A. 320.</note> Ein schwacher Ersatz für
						die weggefallne Möglichkeit der Berufung ans Reichskammergericht war die
						Bestimmung, daß bei einem Streitwert über 200 Gulden von denen, die vom
						Hofgericht nicht weiter appellieren könnten, um Revision durch den Oberrat
						gebeten werden könne<note
                n="N.83.2">Noch nicht in der vierten HGO von 1587
							R V S. 491 A. 410. Dagegen in der Kanzleiordnung von 1597 R V S. 164 A.
							99, wo Oberrat wechselt mit: Landhofmeister, Kanzler und Räte (vgl. hier
							vorn <ref
                target="#S.11">S. 11</ref> und <ref
                target="#N.53.3">S. 53 A.
								3</ref>); dann drittes Landrecht 1610 R V S. 164ff. Fünfte HGO 1654
							R V S. 491. Vgl. Häberlin, Vorrede (S. 5. 7). Schöpff S. 463ff. Erster
							nachweisbarer Fall 1598 Schöpff Praef. (41) nach A. ooo. — Genaueres
							über die Revision Graner S. 85f. — Die untere Grenze für die Berufung
							ans Reichskammergericht war durch den Reichsabschied von Speier 1570 von
							50 auf 150 fl. hinaufgesetzt worden; um 1600 wurde sie auf 300 fl.
							erhöht. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g296">Neue Sammlung III S. 296</ref>.
								<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g476">476</ref>. Die württembergische
							Revisionssumme von 1610 blieb also immerhin beträchtlich unter der
							Berufungssumme des Reichskammergerichts von 1600.</note>; eine erhöhte
						Rechtssicherheit war damit freilich nicht gegeben, wenn der Herzog der
						Ansicht des Kanzlers <persName>Enzlin</persName> — unter <persName>Herzog
							Friedrich</persName> um 1600 — huldigte, daß es zur fürstlichen Hoheit
						gehöre, auch gegen das, was für Wahrheit gehalten werde, — eben bei der
						Revision — zu entscheiden.<note n="N.83.3">Daß er auch id quod pro veritate
							habetur, retraktieren könne; bei Weckherlin S. 62 A.</note>
          </p>

          <p> Für das Reichskammergericht konnte jene Bestimmung des württembergischen
						Landrechts über die Berufung an die höchsten Reichsgerichte auch nach der
						Bestätigung durch den Kaiser natürlich erst dann maßgebend werden, wenn sie
						ihm amtlich in aller Form vorgelegt wurde. Unter <persName>Herzog
							Christoph</persName> ist das nicht geschehen<note
                n="N.83.4">Vorgelegt —
							insinuiert — wurden von ihm <date
                when="1556-09-18">18. September
								1556</date> und vom Reichskammergericht <date
                when="1557-01-25">25.
								Januar 1557</date> als insinuiert beurkundet (neben einem
							Zollprivileg) nur das Evokationsprivileg Maximilians I. vom <date
                when="1495-08-20">20. August 1495</date> (hier <ref
                target="#S.77">S. 77</ref>) und zwei Freiheitsbriefe Karls V. von <date
                when="1541">1541</date> (R IV S. 73) und von <date
              when="1553">1553</date> (Burckhard S. 177f.), von denen der erste dem
								<persName>Herzog Ulrich</persName>, der zweite dem <persName>Herzog
								Christoph</persName> jenes Privilegium de non evocando bestätigte,
							der zweite es zugleich auf die linksrheinischen Besitzungen ausdehnte;
							Reichskammergericht, untrennbarer Bestand W 5090 im Reichsarchiv,
							Vertreter bei der Stadt Frankfurt a. M.</note>, wohl aber unter seinem
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s084.jpg" n="84"
              xml:id="S.84"/>
						Nachfolger <persName>Herzog Ludwig</persName>. Es bestimmte nämlich der
						Reichsabschied von Speier 1570<note n="N.84.1">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1570+Speyer+(1571)&amp;fs=§ 70">§ 70</ref>. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g296">Neue Sammlung III S. 296f.</ref>

            </note>,
						daß alle Stände ihre vom Kaiser erlangten Privilegien de non appellando,
						sofern es nicht schon geschehen sei, binnen sechs Monaten dem
						Reichskammergericht vorzulegen, zu insinuieren hätten.<note
              n="N.84.2">Sie
							sollten dann von den Lesern (vgl. Schröder-Künßberg, Deutsche
							Rechtsgeschichte/6/ S. 915) in ein pergamen Buch abgeschrieben, auch die
							Summa (wie weit bei einem Privilegium limitatum die Befreiung reichte)
							und andere Qualitates, derhalben nit zu appellieren (z. B. ob nur
							Einheimische oder auch Auswärtige betroffen seien), in ein gemein Tafel
							summarie (in kurzer Fassung) annotiert und in der untern Ratstuben
							angehängt werden.</note> Dieser Bestimmung genügte Württemberg, indem am
							<date
              when="1571-05-14">14. Mai 1571</date> das Landrecht im ganzen und
						außerdem ein Auszug, der die Stelle über die Berufung an die Reichsgerichte
						enthielt, nebst der Bestätigungsurkunde <persName>Karls V.</persName> vom
							<date when="1553-10-22">22. Oktober 1555</date>
            <note n="N.84.3">
              <ref
              target="#S.82">S. 82</ref>.</note> und einer weitern
							<persName>Maximilians II.</persName> vom <date
              when="1566-05-13">13. Mai
							1566</date>, worin alle Freiheiten Herzog Christophs bestätigt
							waren<note
              n="N.84.4">Vgl. Burckhard S. 179 N. XXXII.</note>, in der
						vorgeschriebnen Form insinuiert und vom Reichskammergericht am <date
              when="1571-06-13">13. Juni 1571</date> die Insinuation als rechtskräftig
						anerkannt und eine Urkunde darüber ausgestellt wurde.<note
                n="N.84.5">Reichskammergericht wie oben <ref
                target="#N.84.4">A. (4)</ref>: W
							5124. Den auf der Kammergerichtsstuben aufgehängten Auszug, der u. a.
							die Stelle aus dem Landrecht enthält, verzeichnet Weckherlin auf einem
							zu Blatt 56 nachträglich beigelegten Blatt. Das Verzeichnis der
							„Privilegia de non appellando, beim Reichskammergericht bis daher
							bekannt und gerichtlich insinuirt", das der Kammergerichtsassessor
								<persName>Georg Melchior von Ludolf</persName> dem von ihm
							herausgegebnen <ref
                target="http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=162574&amp;custom_att_2=simple_viewer">Corpus iuris cameralis</ref> (d. h. des beim Reichskammergericht
							gültigen Rechts), Frankfurt 1724, (mit eigner Seitenzählung) beigegeben
							hat, führt das württembergische Privilegium de non appellando irrtümlich
							auf die von Karl V. angeblich 1555 konfirmierte Hofgerichtsordnung statt
							auf das Landrecht zurück, ohne die Insinuation beim Reichskammergericht
							zu erwähnen; ein Beweis, daß dieses Buch, das übrigens der Verfasser
							selbst als eine Privatarbeit bezeichnet, mit einiger Vorsicht zu
							benutzen ist. Vgl. im übrigen <ref target="#Beigabe.11">Beigabe
							XI</ref>.</note>
          </p>

          <p> Damit war alle Gerechtigkeit erfüllt; Württemberg besaß jetzt in der Tat
						Befreiung von Berufungen seiner <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s085.jpg" n="85"
              xml:id="S.85"/>
						Untertanen ans Reichskammergericht; und zwar unbegrenzt nach der Höhe der
						Streitsumme, also ein Privilegium illimitatum.<note
                n="N.85.1">Darüber
							später <ref
              target="#N.100.2">S. 100 A. 2</ref>.</note> Auf einem Umweg
						hatte es erreicht, was sogar die meisten Kurfürsten damals noch nicht
						erlangt hatten, die sich vielmehr mit einer nur bis zu einer bestimmten Höhe
						der Streitsumme gehenden Befreiung, einem Privilegium limitatum, begnügen
							mußten.<note
                n="N.85.2">Vgl. Weckherlin S. 18; auch Spittler a.O. S.
							73ff. Kurmainz hatte durch seine <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MainzHofGO.+1516 (1521)">Hofgerichtsordnung von 1521</ref> — also durch die
							Landesgesetzgebung, aber nicht so kühn wie Württemberg — 400 Goldgulden
							als Grenze festgesetzt; Kurpfalz wurde 1541, Kurbayern 1559, Kurtrier
							1562, Kurköln 1570 bis zu 500 Goldgulden befreit; Weckherlin S. 20b. 21.
							Spittler S. 76.</note> Ein förmliches Privilegium de non appellando im
						Sinne eines besondern, vom Kaiser eigens mit diesem Inhalt ausgestellten
						Freiheitsbriefs besaß es allerdings nicht.<note
                n="N.85.3">Das wird noch
							unter <persName>Eberhard III.</persName> in einem Schreiben vom <date
                when="1665-03-04">4. März 1665</date> an den <persName>Herzog
								Georg</persName>, Inhaber der Grafschaft Mömpelgard, unumwunden
							ausgesprochen: Württemberg besitze kein Privilegium de non appellando —
							nur das de non evocando von <date
              when="1495-08-20">1495 (20.
								August)</date> — sondern bloß die Bestätigung des Landrechts, worin
							die Berufung vom Hofgericht den Untertanen verboten sei. Weckherlin S.
							69 A.</note> Indes hatte das Reichskammergericht selbst keinen Anstand
						genommen, ein württembergisches Privilegium de non appellando
							anzuerkennen<note
                n="N.85.4">Der Reichskammergerichtsbeschluß vom <date when="1571-06-13">13. Juni 1571</date> (s. <ref
              target="#S.84">S.
								84</ref>) bekundet die Insinuation privilegii de non
							appellando.</note>, und auch einzelne kaiserliche Urkunden redeten von
						ihm als von einer feststehenden Tatsache.<note
                n="N.85.5">In einem
							Freiheitsbrief <persName>Ferdinands II.</persName> vom <date
                when="1629-09-05">5. September 1629</date>, der die Württemberg
							früher erteilten Freiheiten und ihre Ausdehnung auf Mömpelgard und die
							elsässischen Besitzungen des herzoglichen Hauses bestätigt, wird auf die
							Bitte des Herzogs nicht nur Maximilians I. Befreiung von den
							ausländischen Gerichten wiederholt, sondern auch „das von unsern
							Vorfahren habende Privilegium de non appellando" in die Bestätigung
							eingeschlossen. Burckhard S. 179ff. (Auffallenderweise ist hier, wie
							auch in dem vorhin <ref
                target="#N.79.1">S. 79 bei A. 1</ref> erwähnten
							Freiheitsbrief vom <date
                when="1530-09-08">8. September 1530</date>
							unter den mancherlei Behörden, die zur Beachtung des Freiheitsbriefes
							aufgefordert werden, zwar der Rottweiler Hofrichter zu finden, aber
							nicht der Kammerrichter und seine Beisitzer, die doch das Privilegium de
							non appellando in erster Linie angeht. Man scheint sich an eine Vorlage
							gehalten zu haben, die eigentlich für ein Privilegium de non evocando
							bestimmt war.) Eine Urkunde <persName>Leopolds I.</persName> vom <date
                when="1663-07-24">24. Juli (u. St.) 1663</date> — Württembergisches
							Staatsfilialarchiv in Ludwigsburg; Mömpelgard, Fasz. II: Privilegien —
							worin dem vorhin <ref
                target="#N.85.3">S. 85 A. 3</ref> erwähnten Herzog
							Georg die den frühern württembergischen Herzogen erteilten Freiheiten
							und deren Ausdehnung auf die linksrheinischen Gebiete bestätigt wird,
							wiederholt wörtlich die Urkunden Maximilians I. vom <date
                when="1495-08-20">20. August 1495</date> und Karls V. von 1541 und
							1553 (hier <ref target="#N.83.4">S. 83 A. 4</ref>), bestätigt dann aber
							neben den andern Gnaden und Freiheiten wiederum das „von Unsern
							Vorfahren habende sonderbare Privilegium de non appellando". (Auch hier
							fehlt wie 1629 der Kammerrichter.)</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s086.jpg" n="86" xml:id="S.86"/>
          </p>

          <p> Über die Grundlage und die wahre Beschaffenheit dieses Privilegs war sich
						offenbar die kaiserliche Kanzlei selbst nicht klar. So gelang es, ihr die
						Meinung beizubringen, daß es schon von Maximilian I., ja von seinen
						Vorgängern herrühre, genauer gesagt: daß Maximilians Freiheitsbrief vom
							<date when="1495-08-20">20. August 1495</date> — und ebenso die
						vorausgegangnen — nicht nur ein Evokations-, sondern auch ein
						Appellationsprivileg sei.</p>

          <p> Die Gelegenheit dazu gab die Sonderstellung, die die Stadt Mömpelgard in der
						Gerichtsverfassung einnahm. Während nämlich die württembergische Befreiung
						von der Berufung an die Reichsgerichte anerkanntermaßen auch auf die
						Grafschaft Mömpelgard ausgedehnt war<note
                n="N.86.1">Vgl. <ref target="#N.83.4">S. 83 A. 4</ref> und <ref
              target="#N.85.5">S. 85 A.
								5</ref>.</note>, behaupteten die Bürger der Stadt Mömpelgard, daß
						für sie die Bestimmung nicht gelte, und das Reichskammergericht stellte sich
						ebenfalls auf diesen Standpunkt.<note
                n="N.86.2">In dem in der Ratstube des
							Reichskammergerichts aufgehängten Auszug — s. <ref
              target="#N.84.5">S.
								84 A. 5</ref> — hieß es: quae publica ordinatio (das Landrecht ist
							gemeint) confirmata est a. 1555 et extensa s[ive] porrecta etiam auf die
							Grafschaft M. Aliud observatur quoad cives in urbe Mömpelgard.</note>
						Darüber beschwerte sich 1667 <persName>Georg Herzog zu
							Württemberg</persName> als Inhaber der damals vom Herzogtum Württemberg
						getrennten Grafschaft Mömpelgard beim Kaiser, indem er sich auf das
						württembergische Privilegium de non appellando berief, „so von verschiedenen
						römischen Königen und Kaisern, besondern von ... Maximilian I. und ... Karl
						V. seinen Vorfahren erteilt und auf (die) ... Grafschaft Mömpelgard ... ohne
						das bereits erstreckt", auch vom jetzt regierenden Kaiser 14. Juli (a. St.)
							1663<note n="N.86.3">
              <ref
              target="#N.85.5">S. 85 f. A. 5</ref>.</note>
						in dieser Ausdehnung aufs neue bestätigt worden sei. Er bat um eine
						kaiserliche <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s087.jpg" n="87"
              xml:id="S.87"/>
						Erklärung, daß das Privilegium allerdings auch die Bürger dieser Stadt
						einschließe. Der Kaiser willfahrte am <date
              when="1667-11-21">21. November
							1667</date> dieser Bitte, da sie „obbewußtem privilegio de non
						appellando . . . gemäß sei".<note
                n="N.87.1">Dieses Decretum declaratorium
							von 1667 wurde von <persName>Kaiser Karl VI.</persName> am <date
                when="1712-08-30">30. August 1712</date> bestätigt — Privilegia de
							non appellando (s. hier <ref
                target="#N.84.5">S. 84 A. 5</ref>) S.
							278ff. — und diese Bestätigungsurkunde von 1712 am <date
                when="1716-12-23">23. Dezember 1716</date> dem Reichskammergericht
							vorgelegt — Ludolf, De iure camerali, Frankfurt 1719, Appendix V S. 204
							—; nicht etwa die Urkunde von 1663, auf die sich der Herzog 1667 mit
							seiner Beschwerde stützte und berief, sondern eben nur die 1712
							bestätigte Urkunde von 1667. Warum das? Weil die schon 1553
							ausgesprochne und 1663 bestätigte Ausdehnung der württembergischen
							Privilegien auf die Grafschaft Mömpelgard schon hisher beim
							Reichskammergericht keine Schwierigkeit gemacht hatte, sondern nur das
							Sonderrecht der Bürger der Stadt Mömpelgard beseitigt werden sollte, was
							eben durch die Urkunde von 1667 geschah. Wiederholt wurde die
							Bestätigung am <date when="1725-02-27">27. Februar 1725</date>. Diese
							zweite Bestätigung als die jüngste ist von Burckhard abgedruckt S.
							186ff. (Der 27. ergibt sich aus S. 193.)</note>
          </p>
          <p> In dieser Urkunde findet Burckhard<note
              n="N.87.2">S. 95.</note>, der
						eifrigste Verfechter der württembergischen Privilegien, von dem gleich
						nachher noch mehr die Rede sein soll, und im Anschluß an ihn Professor
							Schöpff<note
              n="N.87.3">S. 31.</note> eine maßgebende Erklärung,
						authentische Interpretation, des Maximilianischen Freiheitsbriefs, der
						dadurch „ein Privilegium de non appellando benannt und deklariert worden"
						sei. Aber darum handelt sichs in der kaiserlichen Kundgebung gar nicht. Das
						Privilegium samt seinem Inhalt ist vorausgesetzt, und nur von seiner
						Ausdehnung auf einen bestimmten Kreis von Personen ist die Rede. Die
						Voraussetzung aber, daß Maximilians Privileg sich auf die Appellation an die
						Reichsgerichte beziehe, ist falsch, die Anerkennung irrtümlich,
							erschlichen.<note
              n="N.87.4">Über erschlichne Privilegien vgl. Schweder
							bei Burckhard S. 107 A. — Es war namentlich der württembergische, vorher
							mömpelgardische <persName>Kanzler Löffler</persName>, ein „gewiegter
							Diplomat" (Schneider S. 224), dessen jahrelangen, rastlosen Bemühungen
							der Erfolg zu danken war. Weckherlin S. 66 A. 66b.</note> Doch konnte
						diese Taschenspielerei nichts an dem wohlbegründeten Rechtszustand ändern,
						daß dem württembergischen Untertan die Berufung ans Reichskammergericht <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s088.jpg" n="88"
              xml:id="S.88"/> —
						abgesehen von dem früher<note n="N.88.1">
              <ref target="#S.81">S. 81
								oben</ref>.</note> besprochnen Ausnahmefall — verwehrt war.<note
                n="N.88.2">Schon <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Mynsinger">
                <persName>Joachim Mynsinger</persName>

              </ref>, ein geborner
							Stuttgarter, eine Zeit lang Beisitzer am Reichskammergericht (nachher
							braunschweigischer Kanzler vgl. <ref
                target="#Beigabe.3">Beigabe
								III</ref>) gestorben 1588 (<ref
                target="http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Mynsinger_von_Frundeck,_Joachim">ADB 23, 22ff.</ref>) spricht aus, daß die württembergischen
							Untertanen, incolae ducatus W., nicht an das Reichskammergericht
							Berufung einlegen dürfen, fügt aber hinzu: de facto tamen; Mynsinger,
							Responsorum iuris centuria prima (nach seinem Tod neu herausgegeben
							Frankfurt 1619) Decad. I resp. VIII § 17 S. 30. Er bezweifelt also die
							Rechtsbeständigkeit des Verbots, scheint demnach von der kaiserlichen
							Bestätigung des Landrechts und der Insinuation der Bestätigungsurkunde
							nichts zu wissen. Richtig Textor (hier <ref
                target="#N.82.1">S. 82 A.
								1</ref>) S. 644 (1701): die Befreiung Württembergs von der Berufung
							ans Reichskammergericht war zunächst nur aufs Herkommen gegründet, wurde
							dann aber durch das Landrecht und kaiserliche Bestätigung gestützt;
							jetzt besteht sie zweifellos. Anerkannt wird sie ferner von
								<persName>Adrian Gylmann</persName>, <ref
                target="http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=371990408">Symphorema
								supplicationum I Frankfurt 1604 fol. 6</ref>. Nicht ebenso
							entschieden von <persName>Paul Matthias Wehner</persName> im <ref
              target="http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=243939760">6. Band
								dieses Symphorema, Mainz 1614</ref>, S. 125: nec ab eodem principe
							appellari facile potest. Auch Häberlin (1720) gedenkt in seiner Vorrede
							(S. 6) des dem Hause Württemberg reichsbekanntermaßen competirenden
							illimitirten Privilegii de non appellando neben dem besondern Privilegio
							de non evocando subditos vor das Rothweilische und alle andere frembde
							Gerichte. Schöpff (2. Auflage 1748) S. 41 versichert, das
							Reichskammergericht habe nie eine Appellation von den württembergischen
							Gerichten angenommen. Das kann sich nur auf Berufungen württembergischer
							Untertanen beziehen, nicht auf solche Auswärtiger; er sagt das freilich
							nicht, aber die gleich nachher anzuführenden Beispiele beweisen
							es.</note> Aber darüber war alles einig, daß dieses Privilegium nur für
						die Landeskinder gelte, nicht auch für Auswärtige<note
                n="N.88.3">Vgl. im
							allgemeinen Spittler S. 43. — Dazu einige Zeugen: Cellius, Oratio
							funebris auf den Professor und Hofgerichtsassessor Vogler 1585, weiß
							nur, daß den Landeskindern, provincialibus, die Berufung ans höchste
							Reichsgericht verwehrt sei; Schöpff, Proemium (4). Nach Wehner (<ref
                target="#N.88.2">oben A. 2</ref>) S. 125f., der 1614 geschrieben
							hat, sind es die württembergischen Untertanen, die subditi, die nicht
							ans Reichskammergericht Berufung einlegen dürfen. Ebenso und noch
							bestimmter sprechen sich noch im 18. Jahrhundert aus: Textor a.O. (1701)
							und Wilhelm Roding, Pandectae iuris cameralis, Köln 1710, S. 314f.
							Ausdrücklich auch Ludolf im Catalogus von 1719 (vgl. <ref
                target="#Beigabe.11">Beigabe XI</ref>) S. 82 (auch in der Ausgabe
							von 1730) wie in der Folioausgabe von 1724 S. 278. Auch <persName>Johann
								Peter von Ludewig</persName>, De praerogativis Würtenbergici ducatus
							Halle 1719 Sectio II: De Wurtenbergicis privilegiis adversus
							appellationes et evocationes; aufgenommen in<persName>Johann Reinhard
								Wegelins</persName> Thesaurus rerum Suevicarum III Lindau 1757 S.
							383ff., der eine lange Reihe von Zeugen aufführt, weiß es nicht anders
							als daß das Appellationsprivileg die Auswärtigen, die forenses nicht
							einschließe. Ebenso<persName>J. J. Moser</persName>, Vermischte ...
							Observationen I Stuttgart 1724 S. 3: quoad subditos. Schöpff in der
							ersten Auflage seines Processus 1720 (s. vorn S. I) spricht in cap. VI:
							De reservatione et renuntiatione ulterioris appellationis unbefangen von
							extraneis, qui beneficium ulterioris appellationis habent, und gibt ohne
							Vorbehalt die davon handelnden Bestimmungen des Landrechts und der HGO
							wieder (vgl. vorn <ref
                target="#S.80">S. 80</ref>).Wiederholt werden
							diese in cap. XXII, welches ob oculos ponit ulteriorem appellationem
							actualem. Dabei gibt er S. 169 die Formel, mit der das beneficium
							ulterioris appellationis in Anspruch genommen wird, sowie diejenige, mit
							der das Hofgericht die Appellation gewährt; von beneficium ist hier, in
							diesem für das Reichskammergericht bestimmten amtlichen Schriftstück,
							nicht die Rede, wohl aber von der Rücksicht auf das hochpreisliche
							Reichsgericht. Ebendaselbst ein Beispiel für eine Appellation ans
							Reichskammergericht aus dem Jahr 1583, von dem das Erkenntnis des
							Hofgerichts bestätigt wird; S. 170 Beispiele für Appellationen
							Auswärtiger (in Remissionssachen vgl. hier S. 67) ans
							Reichskammergericht aus den Jahren 1688 und 1697. (Vermutlich ist statt
							1688 zu lesen 1685, und es sind die gleich nachher behandelten Fälle aus
							Häberlin gemeint.) Im Index heißt es unter appellatio: extranei habent
							ulteriorem appellationem. — Über die 2. Auflage s. <ref
              target="#N.99.1">S. 99 A. 1</ref>. Bei Häberlin finden sich verschiedne Fälle, in
							denen Berufung ans Reichskammergericht entweder gewährt oder aber zwar
							erbeten, jedoch mit besondrer Begründung abgeschlagen worden ist: 1685
							wird in einer Remissionssache wegen eines Streites über Besteurung
							zwischen den Gemeinden Zuffenhausen und Kornwestheim und Schertel von
							Burtenbach zu Stammheim, worin diesem Recht gegeben worden ist, jenen
							Ihro Römischen Kaiserl. Majestät zu alleruntertänigsten Ehren ulterior
							appellatio ad cameram zugestanden Häberlin S. 239; also ein Fall, wie er
							nach S. 81 bei A. 2 vorgesehen war. 1694 wird in einem Rechtsstreit
							zwischen dem brandenburgischen Generalmajor <persName>Quirinus von
								Höhnstett</persName> und <persName>Johann Steeb von
								Entringen</persName> jenem (Appellanti im lateinischen Text ist
							falsch; es muß Appellato heißen) ulterior ad cameram imperii provocatio
							vorbehalten S. 364; es kommt aber nicht dazu, da er Recht behält S. 380.
							1697 wird in einer Remissionssache wegen eines Zehntstreits zwischen dem
							Kollegialstift S. Mauritii zu Ehingen (jetzt Gemeinde Rottenburg) und
							Gemeinde Remmingsheim trotz deren Einspruch der von dem Stift getanen
							Appellation an das Reichskammergericht zu Wetzlar der Römischen
							Kaiserlichen Majestät und dem H. Reich zu alleruntertänigsten Ehren
							stattgegeben S. 413 f. Erfolg nicht bekannt. Dem <persName>Hauptmann
								Zoller</persName> in <placeName>Hohenheim</placeName> wird 1709 auf
							seine Bitte um Vorbehalt weiterer Berufung der Nachweis auferlegt, daß
							weder er württembergischer Untertan noch das Gut Hohenheim der
							württembergischen landesfürstlichen Obrigkeit unterworfen sei. S.
							628.</note>, denen ja die württembergische <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s089.jpg" n="89"
              xml:id="S.89"/>
						Gesetze ausdrücklich das Recht der Berufung ans Reich <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s090.jpg" n="90"
              xml:id="S.90"/>
							zugestanden<note n="N.90.1">Vgl. <ref
                target="#S.80">S. 80</ref>. Damit
							soll auch ein herzogliches Schreiben an das Reichskammergericht vom
								<date
                when="1601-05-25">25. Mai 1501</date> (eher wohl 1601)
							stimmen, von dem Selchow a. O. (s. hier <ref
                target="#N.76.2">S. 76 A.
								2</ref>) zu berichten weiß, wovon aber weder im württembergischen
							Staatsarchiv noch im Reichskammergerichtsarchiv etwas bekannt ist. — Die
							Erbeinung zwischen Baden und Württemberg (<ref
              target="#S.4">S. 4</ref>)
							bestimmt: wenn ein badischer Untertan von einem württembergischen
							Gericht an den Herzog von Württemberg Berufung eingelegt — sich für ihn
							(= vor ihn) gezogen — habe, solle dem Urteil des Herzogs und seiner Räte
							nachgegangen werden „on ferrer ziehen" (und umgekehrt bei der Berufung
							eines württembergischen Untertanen von einem badischen Gericht an den
							Markgrafen). Für solche Fälle wird also, wie es scheint, die Berufung an
							den Kaiser und sein Gericht auch dem Untertanen des andern Landes
							verwehrt. (So Weckherlin S. 10b.) Indes wurde diese Bestimmung durch die
							Errichtung des Reichskammergerichts hinfällig; es wird denn auch, soviel
							bekannt, niemals später auf sie zurückgegriffen.</note>, wie denn auch
						die Anerkennung des Reichskammergerichts sich lediglich auf das
						württembergische Landrecht und demgemäß auf „des Fürstenthumbs Würtemberg
						Underthonen allein" bezog.<note
                n="N.90.2">So in dem Vortrag des
							württembergischen Anwalts vor dem Reichskammergericht am <date
                when="1571-05-14">14. Mai 1571</date>; vgl. hier <ref
                target="#N.84.5">S. 84 mit A. 5</ref>. — Gelegentlich taucht einmal
							die Behauptung auf, erst von 2000 Goldgulden an stehe den Auswärtigen
							der Weg zu den Reichsgerichten offen: Unpartheyische Urtheile von
							juridisch- und historischen Büchern. Frankfurt und Leipzig, III 1723 S.
							288. Verfasser ist nach S. 603 <persName>Johann Jakob Moser von Filßeck
								und Weyhierberg</persName>, fürstlich wirtembergischer
							Regierungsrat. Es ist das kein andrer als der berühmte Johann Jakob
							Moser, der damals jenes ererbte Adelsprädikat führte; später hat er es
							abgelegt. Schwäbische Merkwürdigkeiten (vgl. hier <ref
                target="#N.60.6">S. 60 A. 6</ref>) I S. 173. (Übrigens nennt er sich schon bei
							seiner Immatrikulation in Tübingen — vgl. <ref
                target="#Beigabe.9">Beigabe IX</ref> — schlechtweg mit seinem bürgerlichen Namen.) —
							Der Kammergerichtsassessor Ludolf in dem Verzeichnis der Privilegien von
							1724 (hier <ref
                target="#N.84.5">S. 84 A. 5</ref>) „läßt der
							Wissenschaft des Autors anheimgestellt sein", wo er ein solches
							Privilegium gesehen habe; in camera, beim Reichskammergericht, sei
							dergleichen imbekannt; Anmerkung zu (S. 4) der Vorrede. — Übrigens sagt
							Moser schon 1724 (vgl. hier <ref target="#N.89.1">S. 89 A</ref>.) nichts
							mehr von den 2000 Goldgulden.</note>
          </p>

          <p> Da aber das Gegenteil festgestellt wird, wird 1721 der Vorbehalt
						abgeschlagen und darauf das Urteil des Vorderrichters, das ihm Unrecht
						gegeben hat, bestätigt. S. 662f. Vgl. auch 1682 S. 186. In seiner Vorrede
						(S. 7) sagt Häberlin: daß von ausländischen Parteien ein württembergisches
						Hofgerichtsurteil vor den höchsten Reichsgerichten angefochten werde, pflege
						selten zu geschehen, und daß es wirklich geschehen oder allda die Appellatio
						nicht deseriret (vor der Verhandlung fallengelassen) worden, folglich es bei
						der Hofgerichtsurtel nicht geblieben wäre, sei nicht ein einiger Casus bei
						der Hofgerichtsregistratur anzutreffen. Also Berufungen kommen, wenn auch
						selten, doch immerhin vor, aber es ist kein Fall bekannt, daß die
						Berufungssache vor dem Reichskammergericht wirklich verhandelt worden wäre —
						bei dem bekannten Geschäftsgang an diesem Gericht wohl begreiflich.<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s091.jpg" n="91" xml:id="S.91"/>
          </p>

          <p> Übrigens hatten sich auch die Untertanen nicht alle ohne jedes Widerstreben
						gefügt. Die Universität hatte um eine Sonderstellung gekämpft, hatte für
						sich und ihre Verwandten (d. h. Angehörigen) Freiheit der Berufung an die
						Reichsgerichte verlangt. Der Senat hatte den Widerstand so weit getrieben,
						daß er aus diesem und andern Gründen die Anerkennung des Landrechts
							verweigerte.<note
              n="N.91.1">Es war 1567 in zweiter, gegenüber 1555
							wenig abgeänderter Fassung erschienen. R IV S. 171 ff.</note> Er mußte
						sich aber schließlich 1601 mit dem Zugeständnis <persName>Herzog
							Friedrichs</persName> begnügen — das eigentlich nur eine Anwendung des
						allgemeinen Grundsatzes war — daß die Berufung ans Reichskammergericht
						erlaubt sein sollte denjenigen unter den Studierenden, die nicht
						Württemberger, sondern nur der Studien halber nach Tübingen gekommen seien.
						Besonders wurden dabei hervorgehoben die „fürstlichen und andern gebornen
						wie auch Adelspersonen", wobei unter den andern gebornen Personen die
						Grafensöhne zu verstehen sind<note
              n="N.91.2">Nachher heißt es an
							entsprechender Stelle: fürstlichen, gravelichen und adenlichen Standes.
							„Geboren" sonst auch allgemeiner von vornehmer Abkunft; Fischer,
							Schwäbisches Worterbuch III S. 117.</note>; mit Recht hatte der Senat
						geltend gemacht, daß diese fremden Fürsten- und Grafensöhne und jungen
						Edelleute oder ihre Väter sich ohnehin das Recht der Berufung, das ihnen
						nicht vermöge eines Vorrechts der Universität, sondern auf Grund des
						gemeinen Rechts (nicht beneficio universitatis, sondern iuris communis)
						zustehe, nicht würden nehmen lassen.<note
              n="N.91.3">Dasselbe galt von den
							Söhnen des hohen und niedern Adels mit Gefolge, die das gerade von
							Herzog Friedrich in eine reine Adelsanstalt umgewandelte Collegium
							illustre bewohnten.</note> Wenn der nicht ganz klare Wortlaut zunächst
						noch einen Zweifel übrig ließ, so wurde er ausgeschlossen durch einen Erlaß
						von 1685, daß die den fremden, bloß der Studien halb nach Tübingen kommenden
							<pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s092.jpg" n="92"
              xml:id="S.92"/>
						Personen zustehende Appellationsfreiheit keineswegs auf die in Tübingen
						angesessene Professores auszudehnen sei.<note
                n="N.92.1">Weckherlin S. 76.
							Die von Graner S. 86f. A. 2 angeführte Resolution des Herzogs Ludwig vom
							Jahr 1586, daß er das Privilegium der Appellation der Universität nicht
							zugestehen könne, bezieht sich wohl auf die Universität als
							Körperschaft. Sollte die Universität samt ihren Verwandten gemeint sein,
							so würde Herzog Friedrichs Entscheidung immerhin einen gewissen Erfolg
							des Senats bedeuten, herbeigeführt durch die Vorliebe des Herzogs für
							den Adel. — Im übrigen gibt Aufschluß über die Verhandlungen bis 1601
							Herzog Friedrichs Erläuterung der Universitätsprivilegien vom <date
                when="1601-02-18">18. Februar 1601</date> R XI 3 S. 207ff. Der ganze
							Streit ist ausführlich behandelt von Weckherlin S. 74-77. — Zu bemerken
							ist dabei, daß es sich nur um solche Fälle handelt, in denen der
							Universitätsverwandte, der Angehörige der Universität, Kläger ist und
							seinen nicht der Universität angehörigen, in Württemberg ansässigen
							Gegner vor dessen ordentlichem Richter, also bei irgendeinem Gericht des
							Landes verklagt hat und dann von dessen Urteil ordnungsgemäß Berufung
							ans Hofgericht eingelegt worden ist. Anders, wenn ein
							Universitätsverwandter Beklagter ist; dann kommt die Sache vors
							Universitätsgericht, den Rektor und einige ihm beigegebene Professoren;
							von dessen Urteil kann an das Gericht des Kanzlers, von diesem an den
							Landesherrn Berufung eingelegt werden, bei dessen Entscheidung es unter
							allen Umständen zu verbleiben hat. Ein Erlaß vom <date when="1740-10-13">13. Oktober 1740</date> verfügte dann, daß künftig derartige an den
							Herzog gebrachte Berufungssachen dem Hofgericht überwiesen werden
							sollten per modum extensionis specialis der hofgerichtlichen
							Jurisdiktion auch auf diese causas, die im einzelnen Fall per speciale
							rescriptum an das Hofgericht remittiert werden sollten. Weckherlin S.
							74. — Das Verlangen des Senats, daß auch vom Urteil des Landesherrn
							sollte ans Reichskammergericht Berufung eingelegt werden können, wurde
							schon von <persName>Herzog Ludwig</persName> und dann 1601 von
								<persName>Herzog Friedrich</persName> entschieden abgelehnt; R XI 3
							S. 209. Für die Berufung vom Universitätsgericht stimmen damit überein
							Statuta renovata universitatis Tubingensis 1752 ebd. S. 420. Im
							allgemeinen über Universitätsverwandte als Beklagte und als Kläger:
							Freiheitsbrief von 1477, Urk. Tübingen S. 33f. Statuten von 1537 (nicht
							1518, wie R XI 3 S. 62 annimmt) ebd. S. 224. Wiederholt in den Statuten
							von 1583 R XI 3 S. 192 c. 12 (= c. 18 von 1537). Erläuterung (s. vorhin)
							S. 212f. Ordination von 1601 ebd. S. 229f. Statuten von 1752 ebd. S. 420
							oben. In den „Beiträgen zur Geschichte der Landesuniversität Tübingen",
							Württembergische Jahrbücher 1873 II S. 3-25, ist das „Recht der
							Beschwerde an das Reichskammergericht", das auf „ausländische und
							reichsunmittelbare Universitätsangehörige" beschränkt worden sei,
							irrtümlich auf Urteile des Landesherrn als höchster Instanz statt auf
							solche des Hofgerichts bezogen. — Vom Collegium illustre, das auch eigne
							Gerichtsbarkeit hatte — vgl. Statuta renovata universitatis Tubingensis
							1752 5 R XI 3 S. 410 — ging die Berufung ans Hofgericht, wie das
							Beispiel von 1685 bei Häberlin S. 241 zeigt.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s093.jpg" n="93" xml:id="S.93"/>
          </p>

          <p> Bis ins 18. Jahrhundert hinein blieb nunmehr der Rechtszustand unverändert;
						das Recht der Auswärtigen und im Streit mit ihnen, wenn sie nicht von
						vornherein auf die Berufung verzichteten, auch der Einheimischen, von einem
						Urteil des Tübinger Hofgerichts an die höchsten Reichsgerichte Berufung
						einzulegen, blieb unangetastet.<note
                n="N.93.1">Vgl. die Fälle <ref
              target="#S.89">S. 89 A</ref>.</note> Unter <persName>Herzog Eberhard
							Ludwig</persName> aber (1693 — vorher unter Vormundschaft — bis 1733)
						suchte man auch diese Schranke der Landeshoheit vollends wegzuräumen. Den
						Ausgangspunkt bildete die Umdeutung der württembergischen
						Evokationsprivilegien, besonders des Maximilianschen Freiheitsbriefes vom
							<date
              when="1495-08-20">20. August 1495</date>, in
						Appellationsprivilegien, eine Auslegung, die sich der kaiserliche Erlaß von
							1667<note n="N.93.2">
              <ref
              target="#S.87">S. 87</ref>.</note> und seine
						seither erteilten Bestätigungen von 1712 und 1725<note n="N.93.3">
              <ref
              target="#N.87.1">S. 87 A. 1</ref>.</note> aus Unkenntnis zu eigen
						gemacht hatten. Weil diese Privilegien zwischen Einheimischen und
						Auswärtigen keinen Unterschied machten, sondern ganz allgemein für Klagen
						gegen Württemberger die Anrufung auswärtiger Gerichte (in erster Instanz)
						untersagten, erklärte man von jener falschen Voraussetzung aus, der Wille
						Maximilians wie seiner Vorgänger und Nachfolger sei gewesen, die Berufung an
						die Reichsgerichte gegen den Spruch württembergischer Gerichte ganz
						allgemein ohne irgendeine Ausnahme zu verbieten. Wenn im Widerspruch mit
						dieser vom Kaiser erteilten uneingeschränkten Befreiung von den
						Reichsgerichten <persName>Herzog Christoph</persName> in Landrecht und
						Hofgerichtsordnung den Ausländern die Berufung von seinem Hofgericht ans
						Reichskammergericht gewährt habe, so sei das ein freiwilliges Zugeständnis
						landesherrlicher Gnade gewesen, das jederzeit zurückgenommen werden könne.
						Selbst wenn er die Absicht gehabt haben sollte, damit eine dauernde Ordnung
						zu schaffen, hätte er doch seinen Nachfolger nicht binden können. Es stehe
						also nichts im Wege, sein Gnadengeschenk zurückzuziehen und die Berufung ans
						Kammergericht auch für Ausländer <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s094.jpg" n="94" xml:id="S.94"/>
						auszuschließen. Dieser Gedankengang ist ausführlich dargelegt von dem
						Regierungsrat und Hofgerichtsassessor <persName>Heinrich Martin
							Burckhard</persName>
            <note
              n="N.94.1">Er war Mitglied einer eigens
							eingesetzten Kanzleideputation, die die Genealogie des herzoglichen
							Hauses erläutern, die württembergische Geschichte berichtigen und die
							vaterländischen Privilegien in ein mehrers Licht setzen sollte.
							Weckherlin S. 4 A.</note> in seinem „Würtembergischen Kleeblatt".<note
                n="N.94.2">Würtembergisches Kleeblatt dreyer Privilegiorum, exemtionis
							fori (so viel als de non evocando), austregarum (das Recht des Herzogs,
							Klagen gegen ihn an ein aus seinen Räten zusammengesetztes Gericht als
							Austragsgericht zu weisen; vgl. hier <ref
              target="#S.11">S. 11 f.</ref>)
							et de non appellando. Der ganze Titel umfaßt über zwanzig Zeilen. Jene
							Beweisführung steht auf S. 103 ff. 108.</note> Das Buch war dem
							<persName>Herzog Eberhard Ludwig</persName>, dem eine solche Befreiung
						seiner landesherrlichen Machtvollkommenheit von einer lästigen Schranke
						höchst willkommen war, vom Geheimen Rat vorgelegt und auf dessen Empfehlung
						von ihm gebilligt worden.<note
                n="N.94.3">Auszug aus dem Protokoll des
							Geheimen Rats vom <date
              when="1729-01-25">25. Januar 1729</date> im
							Staatsarchiv zu Stuttgart unter Geheimratsakten I. Hier auch die im
							folgenden benutzten Akten.</note> Die Widmung an den Herzog ist vom
							<date
              when="1730-02-08">8. Februar 1730</date>. Auf den gleichen Tag ist
						ein Erlaß ausgestellt, ein Generalreskript, die Appellation an die
						Reichsgerichte betreffend, worin den Ausländern, „wes Standes und Condition
						sie immer sein mögen", die Berufung vom Hofgericht an die höchsten
						Reichsgerichte, Reichskammergericht und Reichshofrat, schlechthin
						abgeschnitten wird<note
                n="N.94.4">R VI S. 356f. Gezeichnet ist es nach
							Graner S. 87 A. 3 von dem <persName>Freiherrn von Schütz</persName>, dem
							Vater; vgl. über diesen hier <ref
                target="#S.23">S. 23</ref>. — Über die
							Vorgeschichte dieses Erlasses, Verhandlungen im Regierungs- und im
							Geheimen Rat, unterrichten Akten a.O. sowie Weckherlin S. 79ff. Zunächst
							sollte nur, aus bestimmtem Anlaß, per modum declarationis et
							interpretationis authenticae gegenüber dem widerstrebenden Hofgericht
							festgestellt werden, daß bei Rechtsstreitigkeiten über solche Güter, die
							im Herzogtum gelegen seien, auch ein auswärtiger Besitzer, z. B. ein
							Reichsritter, ebenso wie die württembergischen Untertanen zu behandeln
							sei, also nicht an die höchsten Reichsgerichte Berufung einlegen dürfe.
							Dann aber ging man weiter zum unbedingten Verbot einer solchen Berufung
							auch für Auswärtige. Man verhehlte sich nicht, daß es sich dabei nicht
							mehr bloß um eine maßgebende Erklärung des bestehenden Gesetzes, sondern
							um eine Gesetzesänderung handle, meinte aber, aus den von Burckhard
							angeführten Gründen habe der Herzog zweifellos das Recht, in dieser
							Weise auf den Rechtsboden des von Maximilian und schon von Kaiser
							Sigismund (s. <ref
                target="#S.74">S. 74</ref>) gegebnen Privilegs
							zurückzukehren, das man, nunmehr hergebrachtermaßen, als Privilegium de
							non appellando auslegte. — Genehmigt wurde das GR schon am <date
                when="1729-02-08">8. Februar 1729</date>; weil man die Sache doch
							etwas bedenklich fand, verzögerte sich die Ausgabe bis zum Herbst 1731;
							es trug aber die Tagesangabe: <date
              when="1730-02-08">8. Februar
								1730</date>.</note>; ein offenbarer Gewaltstreich, ein <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s095.jpg" n="95" xml:id="S.95"/>
						Beispiel dafür, wieviel auch in diesem Lande, dem nachgerühmt wurde, daß es
						neben England allein eine Verfassung besitze, fürstliche Willkür sich
						erlauben durfte, und wie wenig gefügige Wohldiener um eine
						scheinwissenschaftliche Rechtfertigung eines Rechtsbruchs verlegen
						waren.</p>

          <p> Der Erfolg hing davon ab, wie weit die Macht des Herzogs reichte. Für die
						höchsten Reichsgerichte konnte selbstverständlich die Verfügung eines
						Landesherrn nicht maßgebend sein. Auf Beschwerlichkeiten und Collisiones,
						die von ihnen zu befahren seien, hatte das Hofgericht<note
              n="N.95.1">Unter
							dem Hofrichter <persName>von Forstner</persName>; vgl. über ihn Graner
							S. 59.</note> schon im voraus hingewiesen, seine Besorgnis war aber vom
						Regierungsrat für unbegründet erklärt worden.<note
                n="N.95.2">Der Geheime
							Rat sprach sich am <date
                when="1727-10-07">7. Oktober 1727</date> nicht
							ebenso zuversichtlich aus; aber der Herzog entschied am <date
                when="1728-12-16">16. Dezember 1728</date> (!), „daß alle
							fernerweiten Weitläufigkeiten mit fernerer Vernehmung des Hofgerichts
							über die von der fürstlichen Regierung mit gutem Grund vorgebrachte
							Argumenta durchaus unterlassen werden" sollten. Vermutlich war in der
							langen Zwischenzeit zwischen dem rechtlich denkenden
								<persName>Forstner</persName> und dem rücksichtslos die fürstliche
							Machtvollkommenheit verfechtenden Regierungsrat verhandelt worden. —
							Schon am <date
                when="1729-02-28">28. Februar 1729</date> war ein
							Spezialreskript über Ausschluß der Berufung an die Reichsgerichte auch
							für Auswärtige an das Hofgericht erlassen worden; so wird in einem
							Protokollauszug vom <date
                when="1731-07-04">4. Juli 1731</date> zweimal
							angegeben. Aber auch dieses Spezialreskript wurde wie das vorhin <ref
                target="#N.94.4">S. 94 mit A. 4</ref> erwähnte GR längere Zeit
							zurückbehalten; es war auf des Herzogs Befehl Forstner vorher mitgeteilt
							worden — Auszug aus dem Protokoll des Geheimen Rats vom <date
                when="1728-01-25">25. Januar 1728</date> mit Entschließung des
							Herzogs vom <date
                when="1728-02-08">8. Februar</date> — und der hatte
							wahrscheinlich Bedenken erhoben, durch die die Ausgabe verzögert wurde.
							Erst am <date
                when="1730-02-08">8. Februar 1730</date> — auf den auch
							jenes GR ausgestellt ist — wurde es wirklich ausgegeben, sein Inhalt am
								<date
              when="1730-05-23">23. Mai 1730</date> vom Hofgericht den
							Hofgerichtsadvokaten eröffnet. Dieser Erlaß vom 23. Mai ist abgedruckt
							bei Moser S. 194f.</note> Wie begründet sie tatsächlich war, zeigte sich
						sofort: die auswärtigen Rechtsuchenden kümmerten sich nicht um das
						herzogliche Verbot, sondern legten teils an den <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s096.jpg" n="96"
              xml:id="S.96"/>
						Reichshofrat, teils an das Reichskammergericht Berufung ein, die von diesem
						auch wirklich angenommen wurde.<note n="N.96.1">
              <date when="1731-02-05">5.
								Februar 1731</date>; Weckherlin S. 85b.</note> Beim Reichshofrat war
						die Sache noch in der Schwebe, als sich der Herzog — ungern genug, da es
						seinem fürstlichen Selbstgefühl widerstrebte — den Kaiser anzugehen
						entschloß, und zwar um eine authentische Interpretation des
						württembergischen privilegii non appellando in dem Sinne, daß es sich auch
						auf Auswärtige beziehe. Der <persName>Graf Viktor von Grävenitz</persName>,
						der Neffe der allmächtigen Buhlerin des Herzogs, der sich als dessen
						außerordentlicher Gesandter in Wien befand, erhielt zu Anfang des Jahres
						1732 den Auftrag, darüber zu verhandeln. Am kaiserlichen Hof war man von dem
						Verlangen des Herzogs recht unangenehm berührt; der Reichshofrat
						befürchtete, wenn ihm willfahrt werde, möchten andre Fürsten denselben Weg
						beschreiten und schließlich jenem fast alles, was ihm an richterlicher
						Befugnis noch übrig sei, vollends benommen werden, wodurch auch seine
						Einnahmen empfindlich verkürzt worden wären. Zunächst suchte man den Herzog
						abzuschrecken, indem man seinem Gesandten zu bedenken gab, daß eine solche
						kaiserliche Erklärung eine teure Sache sei, die Taxe sich auf mehrere
						hundert Reichstaler belaufen werde. Aber Regierungsrat und Geheimer Rat
						meinten, die Erklärung sei — auch vom Geldstandpunkt aus, weil dann die
						großen Kosten für die Betreibung der Rechtshändel an den Reichsgerichten
						wegfallen würden — für Württemberg so viel wert, daß alles getan werden
						müsse, um sie zu erreichen, koste es, was es wolle. Der Herzog stimmte zu;
						man möge nur rechtzeitig überlegen, wie das Geld aufzubringen sei.</p>
          <p> Aber jetzt erlebte er eine bittre Enttäuschung. Dem Reichshofrat in seiner
						Eigenschaft als Gerichtshof waren in der Absicht, die Abweisung einer bei
						ihm eingelegten Berufung zu erwirken, als angebliche Grundlagen des
						württembergischem privilegii de non appellando nur der Freiheitsbrief
							<persName>Kaiser Sigismunds</persName>
            <note n="N.96.2">
              <ref target="#S.74">S. 74</ref>.</note> und der <persName>Maximilians
							I.</persName>
            <note n="N.96.3">
              <ref
              target="#S.77">S. 77</ref>.</note>
						nebst dessen Bestätigungen durch die spätem Kaiser vorgelegt worden, nicht
						aber das einzige rechtskräftige <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s097.jpg" n="97"
              xml:id="S.97"/>
						Beweismittel, nämlich das von Kaiser Karl V. bestätigte Landrecht<note n="N.97.1">
              <ref
                target="#S.82">S. 82</ref>. Weckherlin S. 83b A. meint,
							auch dieses sei vorgelegt worden; aber aus dem Geheimratsprotokoll vom
								<date
              when="1733-05-27">27. Mai 1733</date> geht hervor, daß das
							nicht zutrifft. Daß es 1744 nicht geschah, sagt er selbst ausdrücklich
							S. 87.</note>; begreiflicherweise; denn dieses Landrecht enthielt ja
						eben, was man bestritt, das Recht der Auswärtigen auf Berufung an die
						Reichsgerichte. Seiner Doppelstellung entsprechend hatte der Reichshofrat
						andrerseits dem Kaiser ein Gutachten abzugeben über die diesem zugemutete
						Erläuterung des angeblichen Appellationsprivilegs, daß es nämlich die
						auswärtigen Rechtsuchenden einschließe. Auch darüber konnten ihm nur die vom
						Herzog vorgelegten Urkunden Auskunft geben, die, wie wir wissen, nur
						Befreiung von auswärtigen Gerichten in erster Instanz aussprachen. So
						erklärt sich's, daß er nach gründlicher Untersuchung zu dem Ergebnis und der
						Kaiser am <date
              when="1732-12-04">4. Dezember 1732</date> zu dem Bescheid
						kam: da aus den vom Herzog produzierten Privilegiis de non appellando nicht
						einmal zu ersehen sei, daß dieselbigen auf Appellationes, so an die höchste
						Reichsgerichte gehen, zu ziehen und zu verstehen seien, finde des Herrn
						Herzogs Gesuch um Deklaration und Extension derselben (also um ihre
						Ausdehnung auf Auswärtige) um desto weniger statt.<note
                n="N.97.2">Auszug
							aus dem Geheimenratsprotokoll vom <date
                when="1733-05-27">27. Mai
								1733</date>. Auch bei J. J. Moser Gerichtsverfassung — vgl. <ref
                target="#N.76.5">S. 76 A. (5)</ref> — S. 226. Selchow a.O. Spittler
							(s. hier <ref
              target="#N.75.5">S. 75 A. 5</ref>) S. 39.</note> So war
						der Täuschungsversuch mißglückt und selbst die Rechtsstellung, die vom
						Reichskammergericht vor fast zweihundert Jahren schon eingeräumt war, dem
						Reichshofrat gegenüber verloren, weil man aus übel angebrachter Schlauheit,
						in der Hoffnung, auch die Auswärtigen von der Berufung auszuschließen,
						versäumt hatte, den einzigen rechtsgültigen Beweis für den Ausschluß
						wenigstens der Einheimischen von der Berufung, die kaiserliche Bestätigung
						des Landrechts vorzulegen. Der Herzog mußte sich sagen, daß es besser
						gewesen wäre, die Sache gar nicht anzurühren; ein Glück für ihn, daß es
						wenigstens gelang, eine förmliche, rechtskräftige Entscheidung des Kaisers
						zu verhüten.<note n="N.97.3">So scheint es nach dem Protokollauszug in A.
							a.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s098.jpg" n="98"
              xml:id="S.98"/> Es
						blieb nichts übrig als ein „favorableres Tempo" abzuwarten.<note
              n="N.98.1">Nach dem Vorschlag des <persName>Grafen von Kufstein</persName> am
							kaiserlichen Hof ebd. Vgl. auch die Nachschrift (ohne Zeitangabe) des
							herzoglichen Bevollmächtigten am kaiserlichen Hofe, <persName>Freiherrn
								von Götter</persName>.</note> Ehe es eintrat, starb der Herzog am
							<date when="1735-10-31">31. Oktober 1735</date>.</p>

          <p> Unter seinem Nachfolger <persName>Karl Alexander</persName> regte im
						Vertrauen auf dessen nahe Beziehungen zum kaiserlichen Hause<note
              n="N.98.2">Vgl. Schneider S. 344f. 346.</note> der Regierungsrat im Herbst 1735
						einen neuen Versuch an; der Geheime Rat, dessen Präsident jetzt der
						vormalige Hofrichter <persName>von Forstner</persName> war, riet ab, nicht
						nur im Hinblick auf den „ganz widrigen Effekt" der Grävenitzschen
						Unterhandlung, sondern auch weil man „diesseits nicht in Abrede sein könne,
						daß man mit einem in Rechten beständigen Beweis nicht aufkommen könne", auch
						sogar Landrecht und Hofgerichtsordnung gegen das Verlangen ins Feld geführt
						werden könnten.<note
                n="N.98.3">In diesem Sinn hatte sich auch Regierungsrat
								<persName>J. J. Moser</persName> in einem Sondergutachten (vgl. <ref
              target="#N.75.6">S. 75 A. 6</ref>) ausgesprochen.</note> Der Herzog
						sah die Sache nicht als so hoffnungslos an. Vom Reichshofrat allerdings sei
						keine günstige Haltung zu erwarten, weil dessen Vorteil bei der Sache im
						Spiele sei; aber vielleicht könne eine Entscheidung aus kaiserlicher Gnade
						ohne Mitwirkung des Reichshofrats herbeigeführt werden. Der herzogliche
						Vertreter in Wien erhielt den Auftrag, sich darum zu bemühen.<note
                n="N.98.4">Soweit nach den Akten des Staatsarchivs in Stuttgart; s. <ref
              target="#N.94.3">S. 94 A. 3</ref>.</note> Ob er es getan hat, geht
						aus den Akten nicht hervor; jedenfalls hatte er keinen Erfolg; ebenso wenig
						ein neuer Versuch, der einige Jahre nach Karl Alexanders Tod bei
							<persName>Kaiser Karl VII.</persName> durch den württembergischen
						Reichstagsgesandten gemacht, aber durch den Tod des Kaisers abgeschnitten
							wurde.<note
                n="N.98.5">Weckherlin S.87f. ist Näheres über die
							Verhandlung mitgeteilt. Vgl. auch Selchow und Spittler wie <ref target="#N.97.2">S. 97 A. 2</ref>. J. J. Moser erzählt nichts von
							diesem Versuch. Im württembergischen Staatsarchiv waren keine Akten
							darüber aufzufinden.</note>
          </p>

          <p> Trotz diesen Mißerfolgen findet der Tübinger Professor der Rechte und
						Hofgerichtsbeisitzer <persName>Schöpff</persName> in der zweiten Auflage
						seines Buches Processus appellationis 1748 — also <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s099.jpg" n="99"
              xml:id="S.99"/>
						unter Herzog Karl Eugen — Eberhard Ludwigs Verfahren ganz in der Ordnung,
						indem er sich Burckhards Beweisführung zu eigen macht.<note
                n="N.99.1">Vgl.
							dazu vorhin <ref
                target="#N.89.1">S. 89 A</ref>. Das erste Kapitel: De
							privilegiis Würtembergicis in iudicialibus ist nicht nur, wie das ganze
							Buch, beträchtlich erweitert, sondern auch gründlich umgearbeitet,
							insbesondere zwei neue Paragraphen 24 S. 46ff. und 26 S. 51 ff.
							eingefügt. Dort weist er darauf hin, daß die HGO von 1557 den
							Württembergern die Berufung an die Reichsgerichte schlechthin ohne die
							vorhin <ref
                target="#N.81.1">S. 81 bei A. 1</ref> besprochne Ausnahme
							verbiete — das ist richtig; s. ebd. A. 1 — , hier behauptet er S. 52,
							auch über die Berufung Auswärtiger vom Hofgericht ans
							Reichskammergericht beobachte jene HGO tiefes Stillschweigen. Nicht
							vorhanden sind für ihn die vorhin a.O. angeführten Stellen der HGO von
							1557 R IV S. 118 und 132, wo von Fällen die Rede ist, in denen Berufung
							von Urteilen des Hofgerichts zuzulassen sei, und von ausländischen
							Parteien, die, der württembergischen Jurisdiktion nicht unterworfen, auf
							Berufung vom Hofgericht weg nicht verzichten. Durch die Unterdrückung
							dieser Stellen bahnt er sich den Weg, um sich auf Burckhards Standpunkt
							zu stellen: nicht bloß die Gewährung jener Ausnahme für die
							Württemberger, sondern auch die Erlaubnis der Berufung ans
							Reichskammergericht für die Auswärtigen sind Geschenke fürstlicher
							Gnade, erst seit der HGO von 1587 gewährt, die durch die Verordnung von
							1730 zurückgenommen werden konnten. Eine Handhabe zu dieser Auffassung
							bot immerhin die erste Auflage durch das auch sonst in diesem
							Zusammenhang gebrauchte Wort beneficium (vorhin <ref
                target="#N.89.1">S.
								89 A.</ref> sowie Z. 82 f.). Das 6. Kapitel (<ref
              target="#N.89.1">s. S. 89 A.</ref>) hat, während sonst die Überschriften und der
							wesentliche Inhalt mit der ersten Auflage übereinstimmen, eine andre
							Überschrift bekommen und einen Inhalt, der in der 1. Auflage entweder
							auf andre Kapitel verteilt oder gar nicht zu finden war; das 22. ist
							spurlos verschwunden. Die vergeblichen Versuche bei <persName>Karl
								VI.</persName> und <persName>Karl VII.</persName> sind nicht
							erwähnt. — Zeller (1743) zeigt durch seine gewundene Auseinandersetzung
							S. 131, daß ihm die Sache doch nicht so ganz sicher scheint.</note> Es
						konnte als die in Württemberg amtlich anerkannte Auffassung gelten, daß
						Württemberg ein schlechthin unbegrenztes Privilegium de non appellando
							besitze.<note
                n="N.99.2">Vgl. <ref
                target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=028799909">(Friedrich Ludwig Hochstetter) Annotationes ad ius provinciale
								Wurtembergicum Stuttgart 1735</ref> S. 54ff. N. 117. Desselben
							Einleitung in das herzoglich württembergische Landrecht Stuttgart (1760)
							S. 162. Die „Einleitung" ist aus seinem Nachlaß herausgegeben; aus der
							Vorrede geht hervor, daß auch die Annotationes von ihm sind. Ferner
							Breyer nachher <ref
                target="#N.101.1">S. 101 A. 1</ref>. Auch
							Harpprecht, Staatsarchiv (vgl. hier <ref
                target="#S.3">S. 3</ref>) gibt
							im Inhaltsverzeichnis zu Band II S. 3 unter dem <date
                when="1495-08-20">20. August 1495</date> an: Privilegium illimitatum de non
							appellando Württemberg. (Vgl. Weckherlin S. 17b.) Ganz anders freilich
							J. J. Moser 1774 in seiner Teutschen Gerichtsverfassung I S. 224: er
							bezeichnet das württembergische Privilegium de non appellando überhaupt
							als bestritten und zweifelhaft. — Die Ausdrücke Privilegium limitatum
							und illimitatum beziehen sich im ursprünglichen Sprachgebrauch auf die
							Höhe der Streitsumme. Vgl. z. B. im jüngsten Reichsabschied von <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=tasiglen&amp;term=JRA.(Laufs)&amp;seite=%A7+#111">1654 § 111</ref>: sowohl die ohnbeschränkte
							als auf eine gewisse Summa limitirte Privilegia; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g661">Neue Sammlung III S. 661</ref>. In diesem
							Sinne besaß Württemberg, wenn man überhaupt die Bestätigimg seines
							Landrechts durch den Kaiser als Privilegium de non appellando gelten
							ließ, für seine Untertanen allerdings ein Privilegium illimitatum (vgl.
								<ref
                target="#S.85">S. 85</ref>). Im 18. Jahrhundert bricht sich
							aber daneben allmählich die andre Auffassimg Bahn, daß jene Ausdrücke
							vielmehr auf den Kreis derer zu beziehen seien, für die das Privilegium
							gelte; eine Auffassung, für die sich schon früher Anhaltspunkte zeigen,
							z. B. wenn es in der Urkunde vom <date
                when="1667-11-21">21. November
								1667</date> (hier <ref
                target="#S.87">S. 87</ref>) heißt: das
							Kammergericht habe bisher das auf die Grafschaft Mömpelgard erstreckte
							Privilegium mit der limitation und restriction verstanden und ausgelegt,
							daß es für die Bürger der Stadt Mömpelgard nicht gelte. In diesem spätem
							Sinn hatte Württemberg von Rechts wegen kein Privilegium illimitatum,
							sondern ein auf die württembergischen Untertanen beschränktes,
							limitatum. (Wenn in derselben Urkunde am Schluß gesagt wird, auch die
							Bürger der Stadt Mömpelgard hätten — künftig — des privilegii de non
							appellando ohne einige limitation und restriction sich zu erfreuen —
							über die darin angedeutete Auffassung vgl. hier <ref
                target="#S.81">S.
								81</ref> — so scheint hier wieder die ursprüngliche Bedeutimg des
							Wortes illimitatum zugrunde zu liegen.) Die in Württemberg um die Mitte
							des 18. Jahrhunderts herrschende — rechtlich unhaltbare — Auffassung
							war, daß dessen Privilegium de non appellando in beiderlei Hinsicht
							illimitatum sei. — Wieder eine andre Verwendung der beiden Ausdrücke
							findet sich, neben der ursprünglichen, in J. J. Mosers Vermischten
							Observationen (vgl. hier <ref target="#N.89.1">S. 89 A.</ref>) S. 6,
							wonach sie besagen sollen, ob sich ein Privilegium de non evocando nur
							auf eine oder auf alle Instanzen beziehe.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s100.jpg" n="100" xml:id="S.100"/>
          </p>

          <p> Um so größer war die Überraschung und Aufregung, als <persName>Ludwig
							Timotheus Spittler</persName>, ein geborner Stuttgarter, damals aber
						Professor in Göttingen, in seiner württembergischen Geschichte 1783<note
              n="N.100.1">Spittlers sämtliche Werke V S. 258.</note> beiläufig, aber
						rundheraus jene Annahme für unrichtig erklärte; insbesondre die „historische
						Entdeckung neuerer Zeiten", daß das angebliche unbegrenzte Privilegium aus
						dem herzoglichen Erhöhungsdiplom oder richtiger aus der Urkunde vom 20.
						August 1495<note
              n="N.100.2">R IV S. 38ff. Der Zusatz: „oder richtiger —
							1495" in der Abhandlung Spittler XII S. 41 A. i.</note> hergeleitet <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s101.jpg" n="101"
              xml:id="S.101"/>
						werden könne.<note
                n="N.101.1">Er hat dabei, wie er XII S. 43 sagt,
								<persName>Johann Gottlieb Breyers</persName> Elementa iuris publici
							Wirtembergici, 1. Auflage, Stuttgart 1782, im Auge, der sich (S. 64; 111
							ff.) seinerseits auf Schöpff, Ludewig und namentlich Burckhard beruft
							und § 180 S. 242 mit großem Nachdruck Württemberg ein Privilegium de non
							appellando respectu personarum aeque ac causarum illimitatum beilegt.
							Ludewig hätte er übrigens respectu personarum nicht als Zeugen anrufen
							dürfen; vgl. hier <ref
                target="#N.88.1">S. 88f. A.</ref> — Es entspricht
							Spittlers behutsamer Art, daß er nicht auf den greifbarsten Ausdruck der
							von ihm bekämpften Meinung, das GR vom <date
              when="1730-02-28">28.
								Februar 1730</date> verweist, sondern sich den Schein gibt, als
							hielte er die Regierung selbst für ganz unbeteiligt an jener
							Grenzüberschreitung; XII S. 59.</note> Natürlich bestritt man nicht nur
						die Richtigkeit seiner Behauptung<note
              n="N.101.2">(Breyer) Freimüthige
							Betrachtungen über die Geschichte Würtembergs, Frankfurt und Leipzig
							1783. In der zweiten Auflage seiner Elementa, Tübingen 1787, weicht er
							immerhin einen Schritt zurück, indem er an der entsprechenden Stelle S.
							440 Württemberg nur noch ein Privilegium de non appellando schlechtweg,
							ohne jenen Zusatz von 1782, zuschreibt.</note>, sondern warf auch dem
						Württemberger, der dieses kostbare Kleinod seiner Heimat angetastet habe,
						vaterlandslose Gesinnung vor. Das gab ihm Anlaß, in einer ausführlichen
							Abhandlung<note
                n="N.101.3">Vgl. hier <ref
              target="#N.75.5">S. 75 A.
								5</ref>.</note> den Beweis für jene kurze Bemerkung zu führen, ja
						darüber hinaus festzustellen, daß Württemberg eigentlich gar kein
						Privilegium de non appellando, auch kein begrenztes habe.<note
              n="N.101.4">S. 84 seiner Abhandlung. Von der Insinuation beim Reichskammergericht
							(hier S. 84) scheint er nichts zu wissen; doch ist das unsicher, weil
							die Abhandlung nicht vollendet ist.</note> Er ließ aber die Abhandlung
						unvollendet liegen, ohne Zweifel, weil es ihm doch zu gewagt schien, in das
						Wespennest einen weitern Griff zu tun.<note n="N.101.5">Vgl. die Vorrede des
							Herausgebers ebd. S. IX. Seine vorsichtige Zurückhaltung zeigt sich auch
							darin, daß er in seiner Darstellung der Regierung des Herzogs Eberhard
							Ludwig, womit seine Geschichte Wirtembergs schließt, das damals (1783)
							noch in Kraft stehende, von ihm aber als rechtswidrig betrachtete
							Generalreskript von 1730 gar nicht erwähnt.</note> Sie ist erst in
						seinem Nachlaß vorgefunden und von seinem Schwiegersohn <persName>Karl
							Wächter</persName>, dem spätern <persName>Freiherrn von
							Wächter-Spittler</persName>, 1837 herausgegeben worden.</p>

          <p> Seine Beweisführung wird, soweit die Frage nach einem förmlichen
						Appellationsprivileg und vollends die nach der Ausdehnung auch auf
						Auswärtige in Frage kommt, für <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s102.jpg" n="102"
              xml:id="S.102"/>
						jeden unbefangnen Leser, ob Württemberger oder nicht, überzeugend sein; und
						doch fehlte ihm das schlechthin entscheidende Beweismittel. Es ist das ein
						Freiheitsbrief Maximilians I., wenige Wochen vor jenem viel besprochnen vom
						20. August 1495<note
                n="N.102.1">Vgl. hier vorne <ref target="#S.77">S.
								77</ref>.</note>, nämlich am <date
              when="1495-07-23">23. Juli
							desselben Jahres</date>, zwei Tage nach der Erhebung Württembergs zum
						Herzogtum, für den neuen Herzog und sein Haus ausgestellt.<note
              n="N.102.2">R IV S. 31 ff.</note> Darin heißt es ganz klar und deutlich: Klagen
						gegen einen württembergischen Untertanen seien zunächst an das zuständige
						württembergische Gericht, nicht an irgendein fremdes zu bringen; wer von dem
						Urteil jenes Gerichtes appellieren wolle, habe sich zunächst an das
						herzogliche Hofgericht und von da gegebenenfalls an das (Reichs-)
						Kammergericht zu wenden; zwischen einheimischen und auswärtigen Klägern ist
						kein Unterschied gemacht.<note n="N.102.3">Ebd. S. 33 f.</note>
          </p>

          <p> Diese für den württembergischen Anspruch des 18. Jahrhunderts, insbesondre
						für die Deutung des Freiheitsbriefs vom 20. August 1495 als eines
						Appellationsprivilegs, geradezu tödliche Urkunde lag seit Jahrhunderten im
						Dunkel des württembergischen Archivs verborgen. Herzog Ulrich hatte sie noch
							gekannt<note
              n="N.102.4">Er wandte sich 1536 an die Kurfürsten von Mainz
							und von der Pfalz und den fränkischen Markgrafen von Brandenburg, die in
							dem Freiheitsbrief vom 23. Juli 1495 als Konservatoren und Exekutoren
							der württembergischen Freiheiten aufgestellt worden waren (R IV S. 36),
							und ersuchte sie um ihre Verwendung beim Reichskammergericht. Weckherlin
							S. 41.</note>, das Reichskammergericht bei der Insinuation von 1571<note n="N.102.5">
              <ref
              target="#S.84">S. 84</ref>.</note> offenbar nicht mehr,
						sonst hätte es sich gewiß mit ihr auseinandergesetzt. Weder Spittler kannte
						sie — daß er sie nur übersehen haben sollte, wie Karl Georg Wächter
							meint<note
              n="N.102.6">Geschichte ... des württembergischen Privatrechts
							I Stuttgart 1839 S. 287. Verfasser ist nicht etwa der vorhin erwähnte
							Schwiegersohn Spittlers.</note>, ist einem Spittler nicht zuzutrauen —
						noch Schöpff, wohl aber Burckhard, der wie vor ihm sein Vater Archivar war,
						auch nach seiner Ernennung zum Regierungsrat auf ausdrückliche Anweisung <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s103.jpg" n="103"
              xml:id="S.103"/> das
						Archiv beibehielt<note
              n="N.103.1">Dienerbuch S. 39f.</note>, sich
						wiederholt seiner genauen Kenntnis des Archivs rühmt, wo die Urkunde in zwei
						Originalen aufbewahrt wurde<note
              n="N.103.2">Weckherlin S. 23 b A. Er
							vermutet, auch J. J. Moser habe sie gekannt, sogar gedruckt besessen,
							sei aber „zu bescheiden" gewesen, „um dieses widrige Diploma in seine
							Sammlung (württembergischer Urkunden) aufzunehmen und dadurch bekannt
							werden zu lassen." Doch scheinen mir die von ihm bezeichneten
							Anhaltspunkte keinen sichern Schluß zu erlauben.</note>, insbesondre der
						Einsicht in alle im Archiv befindlichen Bestätigungen von Karl IV. an.<note
              n="N.103.3">Burckhard S. 103. 110. 192.</note> Aber außerhalb eines
						engsten Kreises von Eingeweihten war die Urkunde völlig in Vergessenheit
						geraten, und wer sie kannte, vermied es ängstlich, sie ins Gedächtnis
						zurückzurufen. Selbst das Regierungsratskollegium erhielt erst nach Eberhard
						Ludwigs Tode Kenntnis davon. Besondre Vorsicht war dadurch geboten, daß man
						zu wissen glaubte, ein Abdruck werde beim Reichskammergericht zu Wetzlar
						aufbewahrt — der württembergische Regierungsrat
							<persName>Häberlin</persName> sollte ihn dort gesehen haben —; man
						hütete sich wohl, irgendeinen Schritt zu tun, der die Aufmerksamkeit des
						Reichskammergerichts auf die gefürchtete Urkunde hätte lenken können. Sogar
						der Herzog scheint nicht, oder wenigstens nicht rechtzeitig, unterrichtet
						worden zu sein.<note n="N.103.4">Weckherlin S. 23b A. u. S. 86.</note>
          </p>
          <p> Die Vergleichung der mit Bewußtsein und Absicht unterdrückten Urkunde vom
							<date
              when="1495-07-23">23. Juli 1495</date> mit der viel besprochen vom
							<date
              when="1495-08-20">20. August desselben Jahres</date> macht um so
						deutlicher, daß diese sich mit der Appellation überhaupt nicht befaßt,
						sondern ein reines Privilegium de non evocando ist. Sie beschränkt sich auf
						das Verbot der Anrufung auswärtiger Gerichte, namentlich des Hofgerichts zu
						Rottweil. Das Kammergericht ist nur erwähnt, wo von der Rechtsverweigerung
						die Rede ist; in diesem Fall kann der Kläger, wie jedes andre Gericht, so
						auch das Kammergericht, anrufen — nicht als Berufungsgericht, sondern in
						erster Instanz.<note
              n="N.103.5">Er kann den Antwurter vor Uns, Unserm
							Kammergericht, Hofgericht oder andern Gerichten, da sich das nach
							Ordnung gepuret (gebührt), mit Recht fürnehmen. R IV S. 41.</note>
						Eingeschärft wird die Beobachtung der gewährten <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s104.jpg" n="104"
              xml:id="S.104"/>
							Freiheit<note
              n="N.104.1">Ebd. S. 42.</note> zwar dem Hofrichter und den
						Urteilsprechern Unsers Hofgerichts zu Rottweil und auch allen und jeglichen
						andern Landrichtern, Hofrichtern ... und Urteilsprechern heimlicher und
						anderer Gerichte, nicht aber Unserm, des Königs, Kammer- und Hofrichter wie
						in dem ersten Freiheitsbrief vom 23. Juli.<note n="N.104.2">Ebd. S.
							35.</note>
          </p>

          <p> Warum aber ist so kurz nach dem ersten, der doch auch ein Verbot der
						Anrufung auswärtiger Gerichte enthält, der zweite nötig gefunden
							worden?<note
                n="N.104.3">J. J. Moser meinte in seinem Votum von 1735
							(vgl. vorhin <ref target="#N.98.3">S. 98 A. 3</ref>), der Herzog habe
							sich die zweite Urkunde geben lassen, damit die in der ersten
							ausgesprochne Freiheit der Appellation „mehrers verdeckt werde, daß es
							nicht gleich jedermann merken solle", Weckherlin S. 26b bemerkt mit
							Recht, ein solches Verfahren wäre weder Maximilians noch Eberhards
							würdig; er meint seinerseits S. 27, die frühere Urkunde sei für die
							Kenntnis des ganzen Reichs bestimmt, die zweite ein vorzüglich an das
							Hofgericht zu Rottweil gerichtetes Spezialreskript. Nun sind hier
							allerdings mehrmals Hofrichter und Urteilsprecher zu Rottweil angeredet,
							aber sofort auch alle andern Land-, Hof- oder Stattrichter und -gericht
							hinzugefügt; auch ist der Eingang in beiden Urkunden ganz der gleiche:
							bekennen öffentlich ... und tun kund allermenniglich. Vermutlich ist ein
							gleiches Reskript, mit den entsprechenden kleinen Änderungen, auch an
							die andern Gerichte, bei denen es Ehaften gab, hinausgegeben worden. Der
							Grund aber, weshalb dies nötig befunden wurde, wird doch wohl der im
							Text angegebne sein.</note> Antwort: er ist dazu bestimmt, den ersten
						nach einer bestimmten Richtung hin zu ergänzen, indem nämlich, ohne Zweifel
						auf besondres Ansuchen des Herzogs, die Befreiung auch auf die sogenannten
						Ehaften des Rottweiler Hofgerichts ausgedehnt wird.</p>

          <p> Ehafte bezeichnet im allgemeinen ein dauerndes Rechtsverhältnis; im
						besondern sind die Ehaften des Rottweiler Hofgerichts die vorbehaltnen
						Fälle, die auch bei sonstiger Befreiung ihm nicht entzogen werden
							sollen.<note
                n="N.104.4">Alte Hofgerichtsordnung (um 1435) 4. Teil,
							Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, German. Abt. 41
							(1920) S. 330. Hier nur vier Eehaften. Aufs Vielfache vermehrt in der
								<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RottweilHofGO.+1573&amp;fs=2.5">Hofgerichtsordnung von
								1572 (das Jahr ergibt sich aus dem Schluß S. 46) Mainz 1582, 2.
								Teil, Titel V, S.28ff.</ref>

            </note> Es handelt sich dabei namentlich
						um Kränkungen des Hofgerichtes selbst, z. B. wörtliche oder tätliche
						Beleidigung eines Hofgerichtsboten, der eine Ladung zu überbringen hat und
						von <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s105.jpg" n="105"
              xml:id="S.105"/> dem
						darüber empörten Empfänger schlecht behandelt wird<note
                n="N.105.1">Vgl. die
							Generalreskripte vom <date
                when="1583-02-12">12. Februar 1583</date> R
							IV S. 438 und vom <date
              when="1613-06-25">25. Juni 1613</date> R V S.
							362 f.</note>, etwa wie der Notar, den der brandenburgische
						Reichstagsgesandte <persName>von Plotho</persName> in Regensburg die Treppe
						hinabwarf, als er ihm die Achtserklärung gegen <persName>Friedrich
							II.</persName> einhändigen wollte. Auch Württemberg gegenüber blieben
						lange nachdem es im übrigen von dem Gerichtszwang des Hofgerichts zu
						Rottweil befreit war, die Ehaften ausgenommen.<note
                n="N.105.2">Wir haben
							vier aufeinanderfolgende Erlasse <persName>Friedrichs III.</persName> an
							den Hofrichter und die Urteilsprecher zu Rottweil, vom <date
                when="1467-05-04">4. Mai 1467</date>, Burckhard S. 158 f. N. 21, vom
								<date
                when="1467-07-20">20. Juli desselben Jahres</date> mit Vidimus
							(beglaubigter Abschrift) des Hofgerichts vom <date
                when="1468-07-26">26.
								Juli 1468</date> (nicht bei Burckhard), vom <date
                when="1468-07-10">10. Juli 1468</date> Burckhard S. 160 N. 22, vom <date
                when="1469-06-04">4. Juni 1469</date> ebd. S. 161 N. 23; alle vier
							angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 22 f. N. 18—21; Zeugen des
							hartnäckigen Kampfes zwischen Württemberg und dem Hofgericht zu Rottweil
							um dessen Gerichtszwang gegenüber württembergischen Untertanen. In
							keinem der vier Erlasse sind die Ehaften erwähnt. In einer Vereinbarung
							zwischen Württemberg und dem Hofgericht, zu dessen Einhaltung sich
							dieses durch Urkunde vom <date
              when="1472-12-14">14. Dezember
								1472</date> verpflichtet (Urkundenbuch der Stadt Rottweil,
							bearbeitet von Heinrich Günter, 1 = Württembergische Geschichtsquellen
							III Stuttgart 1896. S. 622ff.), ist zwar im übrigen die Befreiung
							Württembergs vom Hofgericht anerkannt, die Ehaften aber sind
							ausdrücklich ausgenommen (S. 624 Z. 23ff.).</note> Das änderte sich erst
						unter <persName>Maximilian I.</persName> Zwar hat das Rottweiler Hofgericht,
						wie früher wiederholt von Königen und Kaisern, so auch noch von Maximilian
						I. am <date when="1493-06-13">13. Juni 1496</date>
            <note
              n="N.105.3">(J. R.
							Wegelin) Historischer Bericht von der Landvogtei in Schwaben 1715 o.O.
							II S. 292ff.</note> einen Freibrief erhalten mit der Zusicherung, daß
						für die Ehaften jedenfalls keine Befreiung gewährt werden und selbst eine
						aus Vergessenheit auf ungestümes Ansuchen erteilte Befreiung ungültig sein
						solle, aber mit dem für damalige Rechtsverhältnisse bezeichnenden Zusatz :
						männiglich, die des Hofgerichts halben von Unsern Vorfahren oder Uns
						Freiheit und Exemtion haben oder hinfüro von Uns oder Unsern Nachkommen am
						Reich erlangen würden, an denselben ihren Freiheiten, Exemtionen und Rechten
						unvergreiflich und unschädlich — womit denn jenes Versprechen wieder
						durchlöchert war. Denn in zahlreichen <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s106.jpg" n="106"
              xml:id="S.106"/>
						Freiheitsbriefen für die verschiedensten Reichsstände ist ausdrücklich dem
						Hofgericht verboten, Klagen gegen deren Untertanen anzunehmen, auch wenn es
						Ehaften betreffe. So auch für Württemberg. Schon in einem Erlaß vom <date when="1495-04-23">23. April 1495</date>
            <note
              n="N.106.1">Burckhard S.
							164f. N. 27. Angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 30 N. 28.</note>
						wird auf eine Beschwerde des <persName>Grafen Eberhard</persName> hin das
						Rottweiler Hofgericht angewiesen, in verschiednen jetzt gerade vorliegenden
						Rechtsfällen das Verfahren gegen Württemberger einzustellen, weil es gegen
						die württembergischen Freiheiten sei; darunter ist auch ein Fall, den das
						Hofgericht als Ehaftin bezeichnet hat. Also auch diesen Anspruch des
						Hofgerichts läßt König Maximilian nicht gelten; immerhin ist in seiner
						Entscheidung nicht ausdrücklich und allgemein ausgesprochen, daß sich die
						württembergische Freiheit auch auf die Ehaften beziehe. Das geschieht jetzt,
						nach der Erhebung Württembergs zum Herzogtum (<date
              when="1495-07-21">21.
							Juli 1495</date>), in dem Freibrief vom <date
              when="1495-08-20">20.
							August 1495</date>.<note n="N.106.2">R IV S. 39 f. <date
                when="1495-07-23">23. Juli 1495</date>: (Württemberger dürfen von
							fremden Gerichten nicht vorgeladen noch über sie Recht gesprochen
							werden) umb dhein sache, die sie, ir leib oder güetere antreffen; <date when="1495-08-20">20. August</date>: ob joch (= auch) die eehaftinen
							derselben gericht sie, ir leib oder gueter betreffend; nachher ist
							eingeschoben: (umb welcherlei sache das ist) es betreffe ehehaftin unser
							und euer gericht oder alle ander Sachen; und später noch einmal: (warumb
							das ist) nichts ausgenommen.</note>
          </p>

          <p> Diese ausdrückliche Ausdehnung auf die Ehaften des Hofgerichts war das Neue,
						was die zweite Urkunde von 1495 gegenüber der ersten vom 23. Juli brachte,
						und der Grund, weshalb sie ausgestellt wurde<note
                n="N.106.3">Vgl. <ref target="#Beigabe.12">Beigabe XII</ref>.</note>; mit der Berufung
						hatte sie nichts zu schaffen.</p>

          <p> Die Frage, wie man sich zu ihr stellen solle, die Frage nach dem
						württembergischen Privilegium de non appellando überhaupt wurde aufs neue
						brennend in den achtziger Jahren.<note
              n="N.106.4">Das Folgende nach Graner
							S. 87f., ergänzt durch Weckherlin und Akten des Staatsarchivs.</note>
						Eine auswärtige Klägerin hatte nämlich gegen ein Urteil des Hofgerichts
						Berufung an den Reichshofrat eingelegt. Für diesmal gelang es, durch einen
						Vergleich, der <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s107.jpg" n="107"
              xml:id="S.107"/> auf
						Kosten der Regierung im stillen zustande gebracht wurde, das Ärgernis aus
						der Welt zu schaffen. Aber es konnte jederzeit ein neues auftauchen. So
						erwachte beim Herzog abermals der Wunsch, diesen ärgerlichen Zwischenfällen
						ein Ende zu machen und Berufungen an die Reichsgerichte ein für allemal
						abzuschneiden; er verlangte Vorschläge über Maßregeln, die zum Ziele führen
						könnten. Der Regierungsrat stellte eines seiner Mitglieder, den
						Regierungsrat <persName>Weckherlin</persName>, als Berichterstatter auf. In
						einer umfangreichen Denkschrift<note
                n="N.107.1">Vgl. <ref
              target="#S.2">S.
								2</ref>.</note> auf Grund eingehender Untersuchung, der es zugute
						kam, daß er — anders als Spittler — auch den Freiheitsbrief vom <date when="1495-07-23">23. Juli 1495</date> kannte, kam er zu dem Ergebnis,
						daß Württemberg ein eigentliches Privilegium de non appellando überhaupt
						nicht besitze, daß seine Befreiung von der Berufung an die Reichsgerichte
						lediglich auf der Bestätigung des württembergischen Landrechts durch Karl V.
						beruhe, daß demgemäß, wie im Landrecht ausgesprochen, Auswärtigen die
						Berufung an die Reichsgerichte nicht versagt werden könne.</p>

          <p> Für den Umschwung der Zeiten seit <persName>Eberhard Ludwig</persName> und
							<persName>Burckhard</persName> ist bezeichnend, daß der Präsident des
						Regierungsrats, <persName>Eberhard Friedrich von Gemmingen</persName>, in
						seinem Votum erklärte, er habe „den meisterhaften Aufsatz mit unendlichem
						Vergnügen und Beifall gelesen", der, frei von „einem übel verstandenen und
						unter uns nur zu allgemeinen Patriotismus" „eine seit Jahrhunderten im
						Streit gelegene Sache erst jetzt in ein wahres Licht gesetzt" habe; ja daß
						der Herzog selbst dem Verfasser seine besondere höchste Zufriedenheit zu
						erkennen gab. Aber freilich ans Licht durfte der von Weckherlin aufgedeckte
						Sachverhalt nicht kommen: die Denkschrift wurde verschlossen im Archiv
							niedergelegt.<note
                n="N.107.2">Votum des Präsidenten v. G. vom <date
                when="1788-03-31">31. März 1788</date>. Verfügung des Herzogs vom
								<date
              when="1788-10-20">20. Oktober 1788</date>.</note> Sie sollte
						ebenso geheim gehalten werden wie die widerwärtige Urkunde, das Privilegium
						onerosum vom <date
              when="1495-07-23">23. Juli 1495</date>.<note
              n="N.107.3">Von diesem schreibt selbst Weckherlin S.23b A.: Für das Publikum mag
							dieses widrige Dokument immer ein Geheimnis bleiben. Ans Licht gebracht
							wurde es meines Wissens erst 1831 durch Riecke in Reyschers Sammlung der
							württembergischen Gesetze IV S. 31 ff.</note> Zugleich entschloß sich
						der <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s108.jpg" n="108" xml:id="S.108"/>
						Herzog zu einem neuen Versuch, beim Kaiser ein uneingeschränktes Privilegium
						auszuwirken.</p>

          <p> Von <persName>Joseph II.</persName> war nun freilich, gerade in Sachen des
						Reichskammergerichts, kein Zugeständnis zu erwarten; schon eher von der
						verbindlichen Art des nach allen Seiten entgegenkommenden <persName>Leopold
							II.</persName> Aber auch bei ihm blieben alle Bemühungen, an denen es
						der württembergische Unterhändler nicht fehlen ließ, vergeblich, und die nun
						folgenden Kriegszeiten waren nicht gerade dazu angetan, zur fernem
						Beschäftigung mit einer derartigen Angelegenheit zu ermutigen. Innere
						Schwierigkeiten, in der Verfassung des Landes begründet, kamen hinzu.<note
              n="N.108.1"> Näheres Graner S. 88.</note> So verzichteten denn
							<persName>Karl Eugens</persName> nächste Nachfolger auf weitere
						Schritte. Erst 1799 wurde von <persName>Herzog Friedrich II.</persName>, dem
						spätem König, der Geheime Rat zu einem neuen Gutachten über die Frage des
						Privilegs aufgefordert. Da ihm seit 1797 <persName>Spittler</persName> als
						Mitglied angehörte, ist nicht verwunderlich, daß das Gutachten, vom <date
              when="1799-08-08">8. August 1799</date>, ganz in seinem Sinn gehalten
						war; die Vermutung liegt nahe, daß er selbst es verfaßt habe. Weder aus den
						ältern Privilegiis de non evocando<note
                n="N.108.2">Hier vorne <ref target="#S.74">S. 74</ref>.</note> noch aus dem Maximilians vom
							<date when="1495-08-20">20. August 1495</date>
            <note n="N.108.3">
              <ref
              target="#S.77">S. 77</ref>.</note>, noch auch aus der Ausdehnung der
						österreichischen Privilegien auf das damals österreichische Land<note n="N.108.4">
              <ref
              target="#S.79">S. 79</ref>.</note> kann ein Privilegium
						de non appellando illimitatum für Württemberg abgeleitet werden. Der im
						Generalreskript von 1730 ausgesprochne Grundsatz wurde als „ein seltner
						Versuch gegen die Gerichtsbarkeit des höchsten Reichsgerichts" bezeichnet,
						unterstützt „durch Scheingründe, die keine Prüfung aushalten".<note n="N.108.5">Bis hierher das Tatsächliche aus Graner a.O. Spittler wird
							von ihm nicht erwähnt.</note>
          </p>

          <p> Aber nun änderte sich nach kurzer Zeit die ganze Sachlage, als durch den
						Reichsdeputationshauptschluß von 1803 Württemberg zum Kurfürstentum erhoben
						wurde. Die kaiserliche Urkunde vom <date
              when="1803-08-24">24.
						August</date>, wodurch diese Entscheidung bestätigt wurde, wies ausdrücklich
						auf „das zu <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s109.jpg" n="109"
              xml:id="S.109"/> den
						kurfürstlichen Prärogativen gehörige Privilegium de non appellando" hin<note
                n="N.109.1">Eugen Schneider, Ausgewählte Urkunden zur württembergischen
							Geschichte = Württembergische Geschichtsquellen XI Stuttgart 1911 S.
							178ff.; insbesondre S. 180 Z. 20ff. Daß übrigens mit der Kurfürstenwürde
							nicht ohne weiters auch ein Privilegium de non appellando illimitatum
							gegeben war, zeigen die Beispiele <ref
              target="#N.85.2">S. 85 A.
							2</ref>. Aber nach der um 1800 herrschenden Anschauung war es der
							Fall.</note>, womit zugleich verständlich genug angedeutet war, daß
						Württemberg vor der Erhebung zum Kurfürstentum kein solches Privilegium
						besessen habe. In der Tat wurde für Württemberg ein „Privilegium die
						unbedingte Befreiung von allen fremden (!) Appellationsgerichten betreffend"
						am gleichen Tage ausgestellt.<note
              n="N.109.2">R VI S. 782ff.</note> Also
						endlich ein förmliches Privilegium de non appellando! Völlige Befreiung von
						den Reichsgerichten (den „fremden Appellationsgerichten") — drei Jahre, ehe
						diese zu Grabe getragen wurden! Denn ausdrücklich wurden diesmal
						Reichshofrat und Reichskammergericht unter den Gerichten genannt, deren
						Anrufung ausgeschlossen sein sollte. Zugleich wurde dem Kurfürsten
						auferlegt, ein beständiges, mit einem Direktor und Räten wohl besetztes
						Oberappellationsgericht oder<note
              n="N.109.3">Man sollte wohl eigentlich
							beides, also und statt oder erwarten. Dem entspricht auch die
							Ausführung.</note> ein ordentliches Iudicium revisorium anzuordnen. So
						wurde nötig, was der Landtag schon 1739 vergeblich gewünscht hatte<note
              n="N.109.4">R II S. 536.</note>: ein ständig tagendes Berufungsgericht.
						Nachdem der Kurfürst 1804 in Person einer Tagung des Hofgerichts, noch
						einmal nach der bisherigen Ordnung, angewohnt hatte<note
              n="N.109.5">Handschriftliche Bemerkung zu Schöpff S. 120 im Exemplar der Tübinger
							Universitätsbibliothek.</note>5), wurde durch ein Generalreskript vom
							<date when="1805-03-30">30. März 1805</date>
            <note
              n="N.109.6">R VI S.
							809f.</note> das „Kurfürstliche Ober-Hof- und Appellations-Gericht", wie
						das Hofgericht jetzt genannt wurde<note
                n="N.109.7">In einem GR von 1739 R
							VI S. 443 und auch sonst — s. Moser, Vorrede (13); Schöpff, Praef. (27)
							A. tt — heißt es Ober-Appellations-Gericht; in den Vordrucken der
							Gewälte (Vollmachten) bei Moser S. 105, 110, 114, 119 Hof- und
							Ober-Appellations-Gericht; bei Häberlin in der Widmung (1720): Hof- oder
							Appellations-Gericht; bei Schöpff auf dem Titelblatt supremum appellat.
							(so!) tribunal. Sonst gebraucht er mit Vorliebe das allgemeinere Wort
							dicasterium; so in der Überschrift zum ersten Kapitel der ersten
							Auflage; in der zweiten heißt es: supremum dicasterium. Processus
							dicasterialis heißt das Verfahren vor dem Hofgericht auf der letzten
							Seite seines „Proemium" und sein Buch selbst im vorgedruckten
							Privilegium. Andre sagen consistorium; so Cellius 1585 (hier <ref
                target="#N.88.3">S. 88 A. 3</ref>): supremi Wurtembergici iudicii,
							consistorium appellant. Vgl. Summenhart 1496 hier <ref
              target="#N.11.3">S. 11 A. 3</ref>. Vgl. auch Graner S. 80 A. 11; in Remissionssachen
							nur Hofgericht, da sich's ja hier nicht um Appellationen
						handelt.</note>, „zu einem permanenten Tribunal <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s110.jpg" n="110"
              xml:id="S.110"/>
						erklärt". Auf <persName>Eberhard Ludwigs</persName> Erlaß von 1730<note
                n="N.110.1">Vgl. <ref
              target="#S.94">S. 94</ref>.</note> über den
						Ausschluß der Berufung ans Reichskammergericht auch für Auswärtige, worüber
						jenes Gutachten von 1799 ein so vernichtendes Urteil gefällt hatte, nahm das
						Generalreskript von 1805 keine Rücksicht, sondern sprach unbefangen aus, daß
						nach Landrecht und Hofgerichtsordnung bisher den ausländischen Parteien
						sowie denjenigen inländischen, welche mit solchen im Rechtsstreit befangen
						seien, Berufung von den hofgerichtlichen Aussprüchen an die höchsten
						Reichsgerichte erlaubt gewesen sei.<note
                n="N.110.2">Vgl. <ref target="#S.81">S. 81</ref>.</note> Zum Ersatz dafür solle künftig
						vom Oberhofgericht statt an die höchsten Reichsgerichte an die Kurfürstliche
						Regierung zu Stuttgart appelliert werden können.</p>

          <p> Das ständige Oberappellationstribunal sollte nach jenem Erlaß seinen Sitz
						vom 1. Juli an dauernd in Stuttgart als der ersten Haupt- und Residenzstadt
						des Kurfürstentums haben.<note
              n="N.110.3">Das Folgende in der Hauptsache
							nach Giefel, Zur Geschichte des Tübinger Hofgerichts, Tübinger Blätter
							VII (1904) S. 2ff.</note> In der Tat trat es im August auf dem
						Stuttgarter Rathaus in Tätigkeit; besetzt war es mit einer Ausnahme<note
                n="N.110.4">Für den <persName>Kammerjunker von Seckendorff</persName>,
							der in Ungnade gefallen war und aus dem württembergischen Dienst
							ausschied (<ref
              target="http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Seckendorff,_Veit_Ludwig_von">ADB 33 S. 519</ref>), war der <persName>Kammerherr Graf
								Wintzingerode</persName> ernannt worden; vgl. Giefel a. O. S.
							3.</note> genau so wie 1804 in Tübingen.<note
              n="N.110.5">Landschaftliche Beisitzer waren es, wie schon 1804, nur zwei; die
							beiden andern, die <persName>Bürgermeister Klüpfel</persName> von
							Stuttgart und <persName>Baz</persName> (nicht Bay) von Ludwigsburg waren
							in Ungnade gefallen; vgl. Schneider S. 422. Schon 1801 waren sie
							zeitweilig ferngehalten worden; Graner S. 68 A. 5.</note> Aber schon
						sechs Wochen <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s111.jpg" n="111" xml:id="S.111"/> nach
						der Eröffnung mußte das Tribunal, weil das Rathaus vom <persName>General
							Ney</persName> für das jetzt noch nicht, aber bald nachher verbündete
						französische Heer mit Beschlag belegt wurde, ins Gebäude des
						Regierungskollegiums übersiedeln, wo jedoch nur eine Sitzung gehalten wurde.
						Dann stellte das Gericht seine Tätigkeit ein.</p>

          <p> Im Jahre 1806 — Württemberg war mittlerweile zum Königreich erhoben worden —
						wurde das Tribunal wieder nach Tübingen verlegt; es tagte aber nicht mehr im
						Rathaus, sondern im Erdgeschoß des Collegium regium, wie jetzt das Collegium
						illustre hieß. Besetzt war es auf Grund des Organisationsmanifests vom <date when="1806-03-18">18. März des gleichen Jahres</date>
            <note
              n="N.111.1">Regierungsblatt S. 12.</note> mit einem Präsidenten, dem bisherigen
						Präsidenten des Regierungskollegiums, <persName>von Taubenheim</persName>,
						der von 1767 an Hofgerichtsassessor, von 1771 an Vizehofrichter, von 1781
						bis 1795 Hofrichter gewesen war<note
              n="N.111.2">Moser S. 323. Nachtrag S.
							7. Sein Nachfolger war von 1811 an (Regierungsblatt S. 464), bis er 1816
							Minister wurde, einer der bedeutendsten Männer des damaligen
							Württemberg, <persName>Staatsrat von Wangenheim</persName>.</note>,
						einem Direktor, nämlich dem Universitätsprofessor und bisherigen Führer des
						primum votum<note
                n="N.111.3">Vgl. <ref target="#S.39">S. 39ff.</ref> Seit
							1780; Nachtrag zu Moser S. 11.</note>
            <persName>Dr. Kapf</persName>, und acht, vom folgenden Jahr an zehn
							Obertribunalräten<note
              n="N.111.4">Vgl. Adreßbuch 1806 S. 97.
							Staatshandbuch für 1807 und 1808 S. 134f. Vier davon hatten auch dem
							Hofgericht von 1805 angehört.</note>, unter oder neben denen natürlich
						jetzt keine landschaftlichen Beisitzer mehr waren, schon weil es keine
						Landstände mehr gab.<note
              n="N.111.5">Wohl aber wurde der eine der beiden
							landschaftlichen Beisitzer von 1805 zum Obertribunalrat beim
							Oberappellationstribunal ernannt: der bisherige <persName>Bürgermeister
								Kölle</persName> von Tübingen, IUL (iuris utriusque licentiatus).
							Noch im Adreßbuch von 1805 war er als Tübinger Bürgermeister und daneben
							als Hofgerichtsassessor aufgeführt worden; durch die Ständigkeit des
							Gerichtshofes wurde diese Doppelstellung unhaltbar, er mußte also sein
							Amt als Bürgermeister aufgeben. Ebenso war es bei dem Oberamtmann von
							Bietigheim, bisher im Nebenamt Assessor auf der Gelehrtenbank des
							Hofgerichts: gleichfalls zum Obertribunalrat ernannt hörte er nunmehr
							natürlich auf, Oberamtmann zu sein. (Adreßbücher.)</note> Den
						Mitgliedern des Tribunals wurden eigne Kirchenstühle in der <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s112.jpg" n="112"
              xml:id="S.112"/>
						Stiftskirche und Ehrensitze in der damaligen neuen, jetzigen alten Aula
							eingeräumt.<note
                n="N.112.1">Soweit in der Hauptsache nach Giefel a. O.,
							ergänzt aus dem Adreßbuch. Nach dem Rangreglement von 1806
							(Regierungsblatt S. 21 ff.) gehörten die gelehrten Räte des
							Oberappellationstribunals der 9., die adelichen der 8. Klasse an, der
							Direktor der 5., der Präsident der 2. Nach dem Adreßbuch ist 1806 nur
							ein Adliger, genauer Geadelter, <persName>von Schwender</persName>,
							unter den Obertribunalräten, und zwar an letzter Stelle. 1807 und 1808
							sind es sechs, außer Schwender lauter Inhaber des Zivilverdienstordens,
							mit dem nach königlichem Dekret vom <date
                when="1806-12-01">1. Dezember
								1806</date> (Regierungsblatt 1807 S. 286 Anm.) der Personaladel
							verbunden war. Der Geburtsadel ist, abgesehen vom Präsidenten,
							verschwunden; von den zwei altadligen Beisitzern des Jahres 1805 ist der
							eine, <persName>von Eyb</persName>, als Oberjustizrat an das
							Oberjustizkollegium in Eßlingen versetzt (Adreßbuch), <persName>Graf
								Wintzingerode</persName> zum Oberlandesregierungsrat ernannt
							(ebenso). Schwender war vorher Rat beim vorderösterreichischen
							Appellationsgericht gewesen (Staats- und Addreßhandbuch des Schwäbischen
							Kreises 1799 II S. 222), kann also als Vertreter Neuwürttembergs gelten.
							Drei Obertribunalräten wurde von der Juristenfakultät am <date when="1806-10-29">29. Oktober 1806</date> das Doktordiplom gegeben
							(Giefel a. O. S. 4); der einzige, der auch jetzt noch nicht Doktor war,
							eben erst ins Oberappellationstribunal eingetreten, mußte weichen; er
							wurde 1808 (wie schon vorher von Eyb) ans Oberjustizkollegium versetzt,
							das eine Stufe tiefer stand (Regierungsblatt S. 295).</note>
          </p>

          <p> Von Mündlichkeit und Öffentlichkeit war jetzt nicht mehr die Rede. Was die
						Zuständigkeit betrifft, so sollte das Gericht als oberste Justizbehörde alle
						Zivil-Justizsachen, bei denen der Streitwert 200 fl. überschritte, in
						letzter Instanz entscheiden. Bei einem Streitwert über 1500 fl. war noch die
						Möglichkeit der Revision gegeben, die vom gleichen Tribunal als
						Revisionsbehörde, nur mit verändertem Referenten, vorgenommen wurde. Auch
						bei geringerem Streitwert war übrigens Berufung wie Revision möglich, wenn
						Ehre, Gerechtsame oder das ganze Vermögen einer Partei auf dem Spiele
							stand.<note
                n="N.112.2">Vgl. <ref
              target="#S.69">S. 69
							unten</ref>.</note> Unter Umständen konnte auf unmittelbaren Bericht an
						den König von diesem ein besondres Kassationstribunal eingesetzt werden, von
						dem das Ergebnis der Revision noch einmal zu prüfen war.<note
              n="N.112.3">Organisationsmanifest von 1806 § 36. 39; Regierungsblatt S. 12f.</note>
						So blieb es bis über den Tod <persName>König Friedrichs</persName> (<date
              when="1816-10-30">30. Oktober 1816</date>) hinaus. Dann trat eine neue
						Wendung ein. Durch eine Verordnung vom <date
              when="1817-09-23">23. September
							1817</date> wurde <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s113.jpg" n="113"
              xml:id="S.113"/> von
						seinem Nachfolger, <persName>König Wilhelm</persName>, eine „oberste
						Justizstelle" unter der Bezeichnung Obertribunal in Stuttgart errichtet,
						deren Zivilsenat an die Stelle des bisherigen Oberappellationstribunals
							trat.<note
              n="N.113.1">Regierungsblatt S. 453f.</note> Damit hörte
						Tübingen auf, der Sitz des obersten Gerichtes zu sein. Ein Ende fanden auch
						die engen Beziehungen zwischen der Tübinger Juristenfakultät und dem
						obersten Gericht des Landes, die Einrichtung, daß Professoren der Rechte im
						Nebenamt an diesem Gerichte tätig waren.<note
                n="N.113.2">Soviel ich sehe,
							wurden nur zwei Mitglieder des Tübinger Oberappellationstribunals, die
							Obertribunalräte <persName>von Frick</persName> und <persName>von
								Georgii</persName>, an das neue Obertribunal in Stuttgart versetzt.
							Von den andern wurde je einer Direktor des Appellationsgerichtshofs —
							von dem an das Obertribunal Berufung eingelegt werden konnte — in
							(Rottenburg, sofort wegen Mangels an geeigneten Wohnungen verlegt nach)
							Tübingen (<persName>von Batz</persName> — nicht etwa der vormalige
							Ludwigsburger Bürgermeister und landschaftliche Hofgerichtsbeisitzer
								<ref target="#N.110.5">S. 110 A. 5</ref>), und dessen in Ulm
								(<persName>von Pfizer</persName>). Regierungsblatt 1817 verglichen
							mit Staatshandbuch von 1815. <persName>Staatsrat Dr. von
							Kapf</persName>, der bisherige Direktor des Tübinger
							Oberappellationstribunals, trat — 82 Jahre alt — in den Ruhestand.
							(Anhang zur Leichenrede des <persName>Diakonus Pressel</persName>,
							Tübingen 1821, S. 18f.) Er war noch im Staatshandbuch von 1815 (das
							nächste ist erst von 1824) als Senior der Juristenfakultät aufgeführt
							worden. — Im Vorraum der Tübinger Universitätsbibliothek steht seine
							Marmorbüste.</note>
          </p>
          <p> Werfen wir von diesem Schlußpunkt aus einen Blick zurück auf die Stellung,
						die das Hofgericht in der öffentlichen Meinung einnahm.</p>

          <p> Häufige Klagen über langsame Erledigung der anhängigen Rechtssachen sind
						nicht verwunderlich bei einem Gericht, das nur von Zeit zu Zeit, manchmal in
						langen Abständen zusammentrat. Es war gewiß nicht erfreulich, wenn 1594
						festgestellt wurde, daß beim Hofgericht über 200 unentschiedne Rechtsfälle
						lagen, manche seit fünf, sechs und mehr Jahren.<note
                n="N.113.3">Wächter S.
							296 A. 6. <persName>Hofgerichtsassessor Dr. Heiden</persName> klagt 1593
							über langsame Erledigung der Rechtssachen wegen Häufung der Berufungen
							und großen Umfangs der Akten; Fischer, Erbfolge (vgl. vorne <ref
                target="#N.21.4">S. 21 A. 4</ref>) II S. 323. Vgl. Landtag 1599 LTA
							II 2 S. 71 f. 1608 II 3 S. 77. GR vom <date
                when="1632-02-18">18.
								Februar 1632</date> R V S.410; vom <date
              when="1739-10-31">31.
								Oktober 1739</date> R VT S. 442, 445. Vgl. auch Graner S. 75.</note>
						Indes leistete das Reichskammergericht darin noch ganz andres. Beim
						Hofgericht galt immerhin <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s114.jpg" n="114"
              xml:id="S.114"/> die
						wohltätige Regel, eine einmal vorgenommene Sache womöglich am gleichen Tag
						zu Ende zu bringen<note
              n="N.114.1">Schöpff, Proemium (6). Nicht selten
							finden wir bei Häberlin zwei, ab und zu auch drei verschiedne Fälle an
							einem Tage behandelt.</note>, und für die letzten Jahrzehnte seines
						Bestehens liegt ein gewichtiges Zeugnis vor, wonach es Rückstände,
						Retardate, überhaupt nicht gegeben habe.<note
                n="N.114.2">Uhlands Bericht in
							den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1820, 2. außerordentliches
							Beilageheft S. 62. Das Leiden unsrer Zeit nennt er die Retardate. Es
							mußte <date
                when="1819-03-12">12. März 1819</date> eine eigne
							Retardatenkommission eingesetzt werden, die bis zum <date
              when="1821-09-01">1. September 1821</date> bestand;
							Regierungsblatt.</note> Um 1600 klagt der Landtag über Besetzung der
						gelehrten Bank mit unerfahrnen Doktoren und, wie mehrmals schon früher, über
						häufigen Wechsel der Beisitzer, denen es deshalb an der Kenntnis früher
						schon verhandelter, aber nicht zum Abschluß gebrachter (sondern<note
                n="N.114.3">Vgl. <ref
              target="#S.63">S. 63</ref>.</note> zu
						schriftlicher Verfolgung verabschiedeter) Fälle mangle<note
                n="N.114.4">Vgl.
								<ref target="#S.19">S. 19f.</ref>
              <ref
                target="#S.33">33</ref>. Der gleiche Übelstand, dessen Wiederkehr
							das Hofgericht 1697 von der damaligen Verfügung über die Stellvertretung
							für den verhinderten Führer der ersten Stimme fürchtete; s. <ref
              target="#S.42">S. 42</ref>.</note>; daher komme es zu übermäßig
						häufigen Revisionen durch den Oberrat.<note
                n="N.114.5">Vgl. <ref target="#N.19.8">S. 19 mit A. 8</ref>. <ref
                target="#N.20.3">S. 20
								mit A. 3</ref> und <ref
              target="#N.20.4">4</ref>. Was über die
							Häufigkeit der Revisionen gesagt wird, will der Herzog nicht Wort haben;
							LTA II 1 S. 313. Die Klage kehrt aber 1599 wieder; II 2 S. 71. Vgl. über
							die Revision hier S. 83.</note> In spätrer Zeit konnte von allzu
						jugendlichem Alter der gelehrten Beisitzer schwerlich mehr die Rede sein,
						und wenn adlige Assessoren allerdings zuweilen in sehr jungen Jahren zum
						Hofgericht berufen wurden<note
                n="N.114.6">Vgl. hier <ref
              target="#N.24.5">S. 24 mit A. 5</ref>.</note>, so hatte das bei ihrer Minderzahl
						gegenüber den Gelehrten nicht so sehr viel zu sagen. Der Übelstand des
						häufigen Wechsels war später, jedenfalls seit der Mitte des 17.
						Jahrhunderts, abgestellt.<note
                n="N.114.7">Vgl. <ref
              target="#S.20">S.
								20</ref>.</note> So verstummen denn auch die Klagen über mangelhafte
						Rechtskenntnis, und für das Ende des 18. Jahrhunderts wird zum Beweis für
						die Güte der Rechtsprechung des Hofgerichts ausdrücklich hervorgehoben, daß
						Revision gegen seine Urteile höchst selten ergriffen worden sei.<note n="N.114.8">Uhland a. O.</note>
          </p>
          <p> Freilich von dem Verfahren vor dem Hofgericht weiß <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s115.jpg" n="115"
              xml:id="S.115"/> ein
						Menschenalter nach seinem Ende der höchste Richter des Landes, der
							<persName>Obertribunalpräsident Bolley</persName>, nicht viel Gutes zu
							rühmen.<note
              n="N.115.1">A. Sarweys Monatschrift für die Justizpflege in
							Württemberg, Ludwigsburg, VI 1841 S. 276 ff.</note> Er habe als Student
						das lebhafte Verlangen gehabt, sich mit dem Gerichtsverfahren durch eigne
						Anschauung bekannt zu machen, habe es aber in keiner Sitzung ganz aushalten
							können.<note
                n="N.115.2">Vgl. dazu auch Schöpff S. 86 hier vorne <ref
              target="#N.65.4">S. 65 A. 4</ref>.</note> Ergötzlich waren ihm nur
						die Titel, mit denen die Advokaten das Kollegium anredeten<note
                n="N.115.3">Vgl. vorne <ref
              target="#S.66">S. 66</ref>.</note>, und die
						Zungenfertigkeit, die manche von ihnen dabei entfalteten, sodann die
						Beobachtung, wie einer und der andre der Herrn Assessoren während der
						Verhandlung einnickte. Das war kein Wunder; denn ein großer Teil der Sitzung
						wurde damit ausgefüllt, daß Akten verlesen wurden<note
                n="N.115.4">Vgl.
							vorne <ref
              target="#N.63.8">S. 63 bei A. 8</ref>.</note>, und zwar so,
						daß die Zuhörer von hundert Worten kaum eins verstanden; endlose
						Auslassungen der Advokaten wurden in die Feder diktiert. Die Parteien mußten
						durchaus eine stumme Rolle spielen; niemals wurde eine Frage an sie oder an
						ihre Rechtsbeistände gerichtet. Beim Zeugenverhör hatten diese wie jene
						abzutreten. Der Referent, der Führer der ersten Stimme, ließ sich von den
						Advokaten unter der Hand ihre Schriftsätze oder doch den Hauptinhalt dessen,
						was sie vortragen wollten, vorher mitteilen und war sehr unangenehm berührt,
						wenn sie etwas zur Sprache brachten, worauf er nicht vorbereitet war. Seinen
						Vortrag verfaßte er vor der Sitzung und änderte nicht gern nachträglich
						etwas daran ab; die andern Assessoren aber, die meist der Verhandlung kaum
						gefolgt waren, oft genug mit dem Schlaf gekämpft oder auch nicht gekämpft
						hatten, pflegten seinem Antrag ohne weiters zuzustimmen. Von den Vorzügen
						des mündlichen Verfahrens war also nicht viel zu verspüren; es war mehr nur
						als eine Art Schauspiel zu betrachten; abgesehen davon, daß die bedeutendem
						Sachen schriftlich verhandelt, nur das Ergebnis mündlich vorgetragen
							wurde.<note
                n="N.115.5">Vgl. hier <ref target="#S.63">S.
							63f.</ref>
            </note> Auch mit der Öffentlichkeit war es nicht weit her, die
						Zahl der Zuhörer recht bescheiden. <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s116.jpg" n="116" xml:id="S.116"/>
          </p>

          <p> Indes wird man annehmen dürfen, daß die geschilderten Mißstände von den
						daran gewöhnten Zeitgenossen nicht so lebhaft empfunden wurden, wie sie in
						der Rückschau dem Urteil einer spätem Zeit erscheinen mochten. Jedenfalls
						wird das Hofgericht von der württembergischen Regierung und von
						einheimischen Schriftstellern als Kleinod und Gezierd des Fürstentums
							gerühmt<note
              n="N.116.1">Herzog Ulrich 1546 Urk. Tübingen S. 250.
							Kanzleiordnung von 1553 R IV S. 116 A. 127. Vierte HGO von 1587 R V S.
							462 A. 320. <persName>Erhard Cellius</persName> 1585 bei Schöpff,
							Proemium (4.).</note>, und kein Geringerer als <persName>Ludwig
							Uhland</persName>, der Sohn eines Hofgerichtsadvokaten, auch in diesem
						Stück ein Verfechter des „alten, guten Rechts", macht sich in einem
						Kammerbericht von 1820<note
                n="N.116.2">S. 60 ff. an der <ref
              target="#N.14.2">S. 14 A. 2</ref> angeführten Stelle.</note> dieses
						Urteil zu eigen, spricht von der musterhaften Verhandlungsweise des
						Hofgerichts — hauptsächlich Mündlichkeit und Öffentlichkeit sowie schnelle
						Erledigung der Rechtsfälle weiß er zu rühmen — und beklagt, daß man dieses
						Erbe der Väter in dem verhängnisvollen Jahre 1806 mit andrem Trefflichen
						hingeworfen habe. Hoch gepriesen wurde das Hofgericht wegen seiner
							Unbestechlichkeit<note
                n="N.116.3">Winter (s. <ref
                target="#N.20.5">S.
								20 A. 5</ref>) I S. 222; geschrieben 1615. Als besondern Vorzug hebt
							er hier hervor, daß der Referent bis zur Verhandlung unbekannt bleibe.
							Für das Reichskammergericht verlangt das der zwar nicht zum Gesetz
							gewordne, aber von jenem als maßgebend behandelte Entwurf einer
							Kammergerichtsordnung von 1603 (vgl. Schröder-Künßberg, Deutsche
							Rechtsgeschichte 6. Auflage S. 914. Der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=tasiglen&amp;term=JRA.(Laufs)&amp;seite=%A7+#134">jüngste Reichsabschied von 1654 § 134</ref>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g665">Neue Sammlung III S. 665</ref> gibt das
							Jahr 1613 an, weil sich da der Reichstag noch einmal mit dem Entwurf
							beschäftigt hatte) P. I Tit. XII § 2 (<ref
                target="http://bvbm1.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?pid=162574&amp;custom_att_2=simple_viewer">Corpus iuris cameralis, Frankfurt 1724</ref>, S. 590) : Es soll
							auch der Richter . . . sich gegen (den Parteien oder ihren
							Procuratoribus) jederzeit ... also halten ... daß sie daraus nicht
							merken oder argwohnen können, wer die Referenten seien." Daß diese
							Bestimmung tatsächlich nicht eingehalten wurde, sagt Goethe aus eigner
							Wissenschaft (Dichtung und Wahrheit XII, Weimarer Ausgabe 28 S. 132).
							Auch für das Hof gericht trifft, wie Bolley (hier <ref
              target="#S.115">S. 115</ref>) zeigt, für die spätere Zeit Winters Lob in diesem
							Punkte nicht mehr zu.</note>, die in den letzten Jahrhunderten des alten
						Reichs ja freilich eine seltne Erscheinung war.<note
              n="N.116.4">Es ist
							bezeichnend, daß bei dem adligen <persName>Oberrat Wolfgang
								Forstner</persName> 1664 das Dienerbuch S. 53 mit einem NB!
							hervorhebt: Dieser Herr hat von niemand kein Geschenk angenommen.</note>
						In der Tat muß es sich eines <pb
              facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s117.jpg" n="117"
              xml:id="S.117"/>
						großen Vertrauens auf seine Unparteilichkeit<note
              n="N.117.1">Ein Beispiel
							für Unparteilichkeit: 1701 wird, in einer Remissionssache wegen
							Besteurung, der Kläger, Buwinghausen von Walmerode, Obervogt zu Calw,
							Wildberg, Liebenzell und Neuenbürg, also ein hochmögender Herr,
							verurteilt, die von ihm bestrittne Steuer von gewissen Wiesen der zu
							seiner Obervogtei gehörigen beklagten Gemeinde Altburg, Calwer Amts, zu
							zahlen; Häberlin S. 487.</note> und Sachkenntnis auch über die Grenzen
						des Landes hinaus erfreut haben. Dafür zeugt die früher<note n="N.117.2">
              <ref
              target="#N.67.4">S. 67 bei A. 4</ref>.</note> erwähnte
						Tatsache, daß ihm nicht selten Parteien, die nicht unter württembergischer
						Landeshoheit standen, durch Vergleich die Entscheidung ihres Streites
						übertrugen. Auch die zum Teil aus weiter Ferne gekommenen Auskultanten<note
                n="N.117.3">Vgl. <ref target="#S.61">S. 61</ref>.</note> können dafür in
						Anspruch genommen werden.</p>

          <p> So sahen gewiß nicht nur die Tübinger Hauseigentümer — als Vermieter von
						Zimmern und Wohnungen — die Wirte und andre Gewerbsleute, von denen
							<persName>Bolley</persName> sagt<note
                n="N.117.4">Vgl. <ref
              target="#N.115.1">S. 115 A. 1</ref>.</note>, daß sie die Ankunft der
						Hofgerichtsherrn und der Parteien immer sehr vergnüglich aufgenommen hätten,
						sondern die ganze Bürgerschaft das Hofgericht mit schmerzlichem Bedauern aus
						ihren Mauern scheiden, und Tübingen hat allen Grund, stolz darauf zu sein,
						daß es dreihundert Jahre lang das höchste Gericht des Landes beherbergen
							durfte.<note n="N.117.5">Nur den Namen hat mit dem Tübinger Hofgericht
							gemein das 1816 errichtete Hofgericht, bestehend aus dem Hofrichter und
							einem Aktuar. Es stand auf der Stufe eines Oberamtsgerichts und hatte
							die niedre Gerichtsbarkeit über die Hofdienerschaft. Regierungsblatt
							1816 S. 364 ; 1817 S. 397ff.; auch R VII S. 525ff. 1849 wurde es
							aufgehoben; der Hofrichter hatte seitdem nur noch mit
							Disziplinarangelegenheiten zu tun. O. von Sarwey, Das Staatsrecht des
							Königreichs Württemberg, Tübingen 1883, I S. 84 A. 5. In dieser
							Beschränkung bestand das Amt weiter, bis es 1918 zugleich mit dem Hof
							verschwand.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="B">
          <head>Beigaben.</head>
          <div xml:id="Beigabe.1">

            <head>I. Hofgerichte und verwandte Gerichte in andern deutschen Ländern.
							Länder ohne selbständiges Hofgericht. Zu <ref target="#S.4">S.
								4ff.</ref>
            </head>

            <p> In Brandenburg begegnet uns im 15. Jahrhundert ab und zu — so 1450
							Stölzel S. 262 — für das landesherrliche Gericht, das seit 1459 <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s118.jpg" n="118"
                xml:id="S.118"/>
							(s. hier <ref target="#N.5.2">S. 5 A. 2</ref>) auch als Berufungsgericht
							tätig ist, die Bezeichnung „oberstes Hofgericht"; sie wird aber auf dem
							Weg über „unseres Hofs Kammergericht" (1468) durch den Ausdruck
							Kammergericht verdrängt; Friedrich Holtze, 500 Jahre Geschichte des
							Kammergerichts (= Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft
							XLVII) Berlin 1913 S. 7. 8. Doch zeigt dieses märkische Kammergericht
							vermöge der Eigenart seiner Entwicklung nur eine ganz oberflächliche
							Ähnlichkeit mit dem württembergischen Hofgericht. Das Hofgericht aber,
							das zu Berlin — neben dem Kammergericht zu Kölln — noch längere Zeit
							fortbestand, war „das Spezialgericht des altmärkischen Adels"; Adolf
							Stölzel, Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung II Berlin 1910 S.
							636; 1540 ging es in dem Kammergericht auf; ebd. S. 638; vgl. Holtze S.
							16. Das „Hof- und Landgericht", das in der Altmark bis 1716 bestand,
							stand eine Stufe tiefer als das Kammergericht; Schwartz S. 448. Holtze
							S. 16. 17.</p>
            <p> Das dem Kammergericht zu Berlin-Kölln entsprechende Gericht in der
							Neumark, errichtet 1548 (Holtze S. 16), wird als „Kammer- oder
							Hofgericht", „Hof- und Kammergericht" (Mylius, Corpus Constitutionum
							Marchicarum II 1 N. VI Spalte 31 ff.; 1553, nicht 1534, wie bei Schwartz
							S. 439 gedruckt ist) und ähnlich bezeichnet (Schwartz S. 439f.; vgl.
							auch 1561 Mylius a. O. N. VII Sp. 35ff.); ein Beweis, daß Kammergericht
							und Hofgericht von Hause aus dasselbe ist.</p>

            <p> In <placeName>Kulmbach</placeName> (Fürstentum Baireuth) finden wir ein
							seit 1458 als Berufungsgericht tätiges Hofgericht. (Vgl. auch <ref target="#N.5.2">S. 5 A. 2</ref>). Es war bis ins 16. Jahrhundert
							hinein nur mit Adligen besetzt; erst 1503 tritt zum erstenmal unter den
							Beisitzern ein Gelehrter auf. Stölzel S. 260.</p>

            <p> Ein kurpfälzisches Hofgericht mit einem Hofrichter wird zum erstenmal
							1472 erwähnt; Ludwig Häusser, Geschichte der rheinischen Pfalz I 2
							Heidelberg 1856 S. 401. Gehalten wurde es — genau wie das Stuttgarter
							seit 1488 (<ref target="#S.11">S. 11</ref>) — „in der Kanzlei in der
							Hofgerichtsstube"; Stölzel S. 258f.</p>

            <p> In Sachsen läßt sich für eines der Hofgerichte der albertinischen Linie
							zu <placeName>Dresden</placeName> und
								<placeName>Eckardtsberge</placeName> zum erstenmal 1486 Verhandlung
							über eine Berufungssache nachweisen; Lobe S. 29f. (nicht ganz klar). Das
							Oberhofgericht zu <placeName>Leipzig</placeName>, zu dem 1488 jene
							beiden Hofgerichte vereinigt wurden — Oberhofgericht im Unterschied von
							sächsischen Provinzialhofgerichten, Gerichten erster Instanz — war im
							gleichen Jahr als Berufungsgericht tätig. Besetzt ist es nach der
							Oberhofgerichtsordnung dieses Jahrs mit neun Personen; es sind drei
							Ritter, drei Doctores iuris, drei simplices nobiles, also Adlige ohne
							Ritterwürde; ebd. 1493 wurde ein für beide Linien gemeinsames
							Oberhofgericht errichtet, das jährlich zweimal in
								<placeName>Leipzig</placeName>, zweimal in
								<placeName>Altenburg</placeName> zusammentrat; ebd. S. 31. Für den
							Kurkreis richtete <persName>Kurfürst Johann</persName> 1529 ein
							besondres Hofgericht zu <placeName>Wittenberg</placeName> ein. (Nach
							Lobe S. 31 und 38 — hier mit unzutreffender Begründung — war für den
							Kurkreis nur dieses Wittenberger Hofgericht zuständig; nach Hellfeld S.
							139f.: „doch blieb das gemeinschaftliche Oberhofgericht in seinem
							Ansehen unverkürzt; es übte noch ferner seine <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s119.jpg" n="119"
                xml:id="S.119"/>
							Gerichtsbarkeit im völligen Umfang aus ... und richtete über die
							sämmtlichen sächsischen Lande, da hingegen vor jenem — dem Wittenberger
							— bloß die Bewohner des Chur-Kreises ihren Gerichtsstand fanden" —
							sollte man eher annehmen, die Einwohner des Kurkreises hätten die Wahl
							gehabt zwischen dem Wittenberger Hofgericht und dem Leipzig-Altenburger
							Oberhofgericht. Vgl. über solche Möglichkeit einer Wahl des Gerichts
							hier vorne <ref target="#N.12.1">S. 12 A. 1</ref>.) 1566 errichteten
							dann die Ernestiner ein eignes, ihnen gemeinsames Hofgericht zu
								<placeName>Jena</placeName> (ebd. S. 150ff.), während für das
							nunmehrige Kursachsen das Oberhofgericht zu Leipzig — nicht mehr
							Altenburg — und das Hofgericht zu Wittenberg nebeneinander
							fortbestanden.</p>

            <p> In <placeName>Bamberg</placeName> bestand schon seit Jahrhunderten ein
							mit Mannen besetztes „Hofgericht". Nach der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHofGO.+1497">Hofgerichtsordnung von 1497</ref> treten
							auch Räte hinzu, und es befaßt sich nunmehr vorzüglich mit
							Berufungssachen. 1503 tritt an seine Stelle als Berufungsgericht das
							vormals kaiserliche Landgericht, das eine Zeit lang neben dem Hofgericht
							bestanden hatte. Stölzel S. 264. Über seine Zusammensetzung vgl. <ref target="#B3">Beigabe III</ref>.</p>

            <p> In Hessen setzte <persName>Landgraf Wilhelm</persName> 1500 nach dem
							Beispiel des Reichskammergerichts ein Hofgericht über alle seine Lande
							mit dem Sitz in <placeName>Marburg</placeName> ein, mit zwölf teils
							gelehrten teils ritterlichen Urteilern und einem Hofrichter ritterlichen
							Standes; Rommel — s. hier <ref target="#N.12.2">S. 12 A. 2</ref> — S.
							169.</p>

            <p> Für Österreich wurde ein Hofgericht mit eignem Hofrichter und festem
							Sitz in <placeName>Wiener-Neustadt</placeName> erst von
								<persName>Maximilian I.</persName> 1501 angeordnet; Luschin (s. hier
								<ref target="#N.6.1">S. 6 A. 1</ref>) S. 28.</p>

            <p> In der Grafschaft Fürstenberg ging die Berufung vom Landgericht bis tief
							ins 16. Jahrhundert hinein an den Grafen. — So führte in der Grafschaft
							Erbach der Graf den Vorsitz im Hofgericht noch nach der
							Hofgerichtsordnung von 1552, die bis zum Ende der Selbständigkeit in
							Kraft geblieben zu sein scheint; Stölzel S. 269; im Herzogtum Preußen
							der Landesherr oder ein von Fall zu Fall ernannter Stellvertreter
							mindestens in der ersten Zeit des Herzogtums; Conrad S. 6; ebenso im
							kur-brandenburgischen Kammergericht 1516; Schwartz S. 435. — 1535 wurde
							dann aber in der Grafschaft Fürstenberg — offenbar unter dem Einfluß des
							württembergischen Vorbildes, das auch in andern Punkten nachgeahmt wurde
							— für Berufungssachen ein Hofgericht eingerichtet mit sechs bis acht
							„Hofräten und Beisitzern" unter dem Vorsitz eines Hofrichters; das war
							1548-50 ein Sohn des regierenden Grafen, 1567 ein adliger Beamter; <ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=054696003">F. K.
								Barth, Die Verwaltungsorganisation der Gräflich Fürstenbergischen
								Territorien, Hüfingen 1926 (Sonderabdruck aus den Schriften des
								Vereins für Geschichte ... der Baar ... Heft 16)</ref> S. 149 ff.
							175 f.</p>
            <p> Im Fürstentum Lüneburg trat 1535 ein Hofgericht zu
								<placeName>Ülzen</placeName> an die Stelle des bisherigen
							Landgerichts daselbst, mit einem Hofrichter von Adel und zwei adligen,
							vier gelehrten Beisitzern; Stölzel S. 267f.</p>

            <p> Wenn das Hofgericht zu <placeName>Münden</placeName> um 1500 auch als
							Kanzlei bezeichnet wird (s. <ref
                target="#N.6.1">S. 6 A. 1</ref>), so
							haben wir vermutlich an einen ähnlichen Sachverhalt zu denken wie zu
							Stuttgart 1480 (<ref
                target="#S.9">S. 9</ref>). 1544 aber bekam es
							zusammen <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s120.jpg" n="120"
                xml:id="S.120"/>
							mit dem nach <placeName>Pattensen</placeName> verlegten (<ref target="#N.6.2">S. 6 A. 2</ref>) eine neue Verfassung, durch die es,
							wenn nicht schon früher, der Kanzlei gegenüber eine selbständige
							Stellung erhielt. Besetzt wird es auf Grund dieser Verfassung mit einem
							gelehrten Hofrichter und fünf Beisitzern, unter denen nur ein Adliger
							ist; Merkel S. 39.</p>
            <p> Über die Zusammensetzung des Hofgerichts zu Pattensen s. <ref target="#B3">Beigabe III</ref>.</p>

            <p> In <placeName>Wolfenbüttel</placeName> wurde 1556 zur Entlastung der
							Kanzlei ein eignes Hofgericht gebildet; Krusch (s. hier <ref
                target="#N.82.1">S. 82 A. 1</ref>) S. 290 f. Über die weitere
							Entwicklung s. <ref target="#B3">Beigabe III</ref>.</p>
            <p> In Schleswig-Holstein schlug 1568 <persName>Herzog Adolf</persName> vor,
							nach dem Vorgang andrer Fürstentümer ein ordentliches Hofgericht
							einzusetzen, von sechs Räten, drei gelehrten und drei aus dem Adel; es
							kam aber nicht dazu; Georg Waitz, Schleswig-Holsteins Geschichte II
							Göttingen 1852 S. 364f.</p>
            <p> Über Mecklenburg vgl. <ref target="#B3">Beigabe III</ref>.</p>
            <p> In Pommern wurden zwar 1569 auf das Drängen der Stände hin die beiden
							Hofgerichte in den Residenzstädten <placeName>Wolgast</placeName> und
								<placeName>Stettin</placeName> von der Verwaltung getrennt und mit
							besondern, ständigen, besoldeten Beamten besetzt, an deren Spitze je ein
							Hofgerichtsverwalter, später -direktor, stand. Aber noch im 17.
							Jahrhundert wurde dieser auch in andern Geschäften verwandt, und an den
							Gerichtssitzungen, in denen die Endurteile gefaßt wurden, nahmen, wie es
							scheint, auch nach 1569 die Räte der Kanzlei, ja zuweilen, wenn auch
							selten, die Herzoge selbst teil; Martin Spahn, Verfassungs- und
							Wirtschaftsgeschichte des Herzogtums Pommern 1478-1625 (= Schmollers
							Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen XIV 1) Leipzig 1897 S.
							84ff.; vgl. S. 74f. Sie werden dann wohl den Vorsitz geführt haben. Also
							bis ins 17. Jahrhundert hinein jedenfalls entfernt keine so reinliche
							Scheidung wie in Württemberg.</p>

            <p> In Kleve-Mark ist das Hofgericht den größten Teil des 16. Jahrhunderts
							hindurch, wie in Stuttgart bis 1481, keine selbständige Behörde, sondern
							Räte des Landesherrn treten, wenn es nottut, zum Gericht zusammen. Erst
							in der HGO von 1597 zeigt es sich von der Kanzlei gelöst; es soll alle
							Vierteljahre auf der Hofgerichtsstube seine Sitzungen halten, unter dem
							Vorsitz eines Direktors, mit zwei rechtsgelehrten Referenten, unter
							Zutritt verordneter Räte in unbestimmter Zahl, deren Anwesenheit jedoch
							nicht unbedingt erforderlich ist; <ref target="http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=072936274">Kurt
								Schottmüller, Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve-Mark
								vor ... 1609 (Schmollers Forschungen XIV 4) Leipzig 1897</ref> S. 36
							ff. 79. 97, 4.</p>
            <p> Das bayrische Hofgericht wurde 1501 zwar grundsätzlich von der Person
							des Herzogs gelöst, Rosenthal I S. 152, aber trotz der Bitte der
							ständischen Verordneten kein eigner Hofrichter bestellt; ebd. S. 135.
							Auch später, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, ist es in Bayern nicht
							zur Bildung eines für sich bestehenden Hofgerichts mit eignem Hofrichter
							gekommen; ebd. S.417ff., namentlich S. 418 A. 3. II S. 294ff. Stölzel,
							Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung II S. 500.</p>

            <p> In mehreren deutschen Ländern blieb die engste Verbindung von Kanzlei
							und Hofgericht aufrechterhalten; so lange Zeit in
								<placeName>Königsberg</placeName>, wo das <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s121.jpg" n="121" xml:id="S.121"/>
							Hofgericht — wie das 1503 errichtete Kammergericht ungefähr seit 1520
							genannt wurde — erst 1578 gegenüber der „Ratstube", dem
							Regierungskollegium, eine selbständigere Stellung bekam durch Bestellung
							eines eignen (adligen) Hofrichters, aber bis 1751 die Kanzlei der
							Ratstube mitbenutzte; Conrad S. 11. 19f.</p>
            <p> In der Grafschaft Henneberg sollten 1539 Hofrichter und Räte zugleich
							die Kanzlei bilden; Stölzel S. 269. Doch erlangte die Landesordnung, die
							das bestimmte, keine gesetzliche Geltung; Paul Roth und Victor von
							Meibom, Kurhessisches Privatrecht I Marburg 1858 S. 56.</p>
            <p> Umgekehrt bildeten in der Grafschaft Hanau noch im 18. Jahrhundert
							Kanzleidirektor und Räte das Hofgericht; Stölzel S. 270f.</p>

            <p> Auch in Baden kam es die längste Zeit zu keiner Lostrennung des
							Hofgerichts, sondern bis weit ins 18. Jahrhundert hinein blieben Hofrat
							oder Regierung und Hofgericht vereinigt; erst seit der Mitte des
							Jahrhunderts wurden wenigstens getrennte Niederschriften, Protokolle
							geführt für das, was in der gleichen Sitzung einerseits von Hofrats,
							andrerseits von Hofgerichts wegen beschlossen worden war. Endlich im
							Jahre 1790 wurde das Hofgericht von der Regierung getrennt als
							selbständiges Kollegium mit einem Direktor und fünf Räten. <ref
                target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/%22127569%22">C. W. F. L. Freiherr v. Drais, Geschichte der badischen
								Gerichtshöfe neuerer Zeit, Mannheim 1821 [Digitalisat MPIER
								Frankfurt]</ref>, S. 35. 37. 38; vgl. Lenel hier <ref target="#N.22.3">S. 22 A. 3</ref>.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.2">
            <head>II. Reuchlin als Beisitzer des Hofgerichts. Zu <ref target="#N.19.6">S. 19 bei A. 6</ref>.</head>

            <p> Von dem berühmten Humanisten <persName>Reuchlin</persName> liest man, er
							sei 1484 Beisitzer des Hofgerichts zu Stuttgart geworden, und Ludwig
							Geiger in der <ref
                target="http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Reuchlin,_Johannes">ADB 28
								(1889) S. 786</ref> meint, er habe deshalb seine persönliche
							Stellung in der Umgebung des Grafen Eberhard als dessen Geheimer Rat
							aufgeben müssen. (In seinem Buch: Johann Reuchlin, Leipzig 1871, S. 27
							hat er diesen Schluß nicht gezogen.) Ohler in K. A. Schmids Encyclopädie
							des gesamten Erziehungs- und Unterrichtswesens VII Gotha 1869 S. 111
							weiß gar zu berichten: „1484 wurde er zum Assessor des Hofgerichts mit
							90 fl. Gehalt ernannt." In Wirklichkeit war die Tätigkeit am Hofgericht
							im 15. Jahrhundert nur eine einmalige, und auch später noch (vgl. <ref
                target="#S.51">S. 51 ff.</ref>) ein unbesoldeter Nebenauftrag. Fragt
							man nach den Quellen, aus denen jene Angaben geschöpft sind, so stößt
							man zunächst auf <persName>Christian Friedrich Schnurrer</persName>,
							Nachrichten von ehemaligen Lehrern der hebräischen Literatur in
							Tübingen, Ulm 1792. Dieser sagt S. 12 ganz richtig: Im Jahr 1484 war
							(nicht wurde) <persName>M. Johann Röchlin</persName>, Licentiat,
							Beisitzer des Hofgerichts. Er erzählt dann von verschiednen andern
							Aufträgen, die Reuchlin im Dienste des Grafen ausgeführt habe, und fügt
							schließlich hinzu: „Sein Dienstgeld war noch 1490 jährlich 90 fl." mit
							der Aussicht auf spätre Erhöhung. Natürlich war das seine Besoldung
							nicht für den Dienst am Hofgericht, sondern überhaupt beim Grafen.
							Schnurr er seinerseits beruft sich auf Steinhofers <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s122.jpg" n="122"
                xml:id="S.122"/>
							Wirtenbergische Chronik (s. hier vorne <ref
                target="#N.14.1">S. 14 A.
								1</ref>). Hier lesen wir III S. 410: „In diesem Jahr (1484) war Herr
								<persName>Wilhelm von Wernow</persName> Hofrichter und seine
							Beisitzer: (folgen die Namen eines Ritters und zweier Doktoren; dann)
								„<persName>M. Conrad Feßler</persName>, <persName>M. Johann
								Röchlin</persName>, Licentiaten", weiter noch ein Adliger,
							schließlich zwei Männer ohne Titel — vgl. <ref
                target="#N.28.6">S. 28 A.
								(6)</ref> —, „alle zu Stuttgart", zusammen acht Beisitzer (nach <ref
                target="#N.22.1">S. 22 A. 1</ref> hätten sechs genügt). Also er sagt
							nichts weiter als daß Reuchlin 1484 Beisitzer am Hofgericht gewesen sei.
							(Bezeichnet ist Reuchlin hier noch genau so wie in der Tübinger
							Universitätsmatrikel — vgl. <ref
                target="#S.3">S. 3</ref> — S. 39, wo er
							im Dezember 1481 eingetragen ist als <persName>M. Johannes Röchlin de
								Pfortzen</persName>, legum licentiatus. Doktor war er offenbar 1484
							zur Zeit des Hofgerichts noch nicht, sonst wäre er sicherlich so gut wie
							die beiden andern Doktoren als solcher bezeichnet. Noch 1485 wird er —
							s. Wintterlin S. 18 A. 1 — als Meister Hans Reuchlin hinter vier
							Doktoren unter dem edlen Hofgesinde aufgeführt. Er wird also nicht, wie
								<ref
                target="http://de.wikisource.org/wiki/ADB:Reuchlin,_Johannes">Geiger, ADB 28 S. 785</ref> vermutet, unmittelbar vor oder nach
							seiner 1482 unternommenen italienischen Reise, sondern erst im Verlauf
							des Jahres 1485 legum doctor geworden sein.) Aus Sattler S. 301 wissen
							wir, daß er 1485 wieder Beisitzer war. (Hier heißt er D.) 1486 war er
							nicht dabei; er wurde in diesem Jahr auf den Reichstag zu Frankfurt
							abgeordnet, 1487 nach Reichenweier geschickt (Schnurrer a. O.), wohl
							aber 1493 zweimal (Sattler a. O. und Harpprecht S. 64; das einemal ist
							er übrigens nicht als Doktor bezeichnet, wohl aber das andremal). Also
							Ergebnis: 1484, 1485, 1493 war Reuchlin als Beisitzer am Hofgericht
							tätig. — <persName>Melanchthon</persName>, der älteste Gewährsmann für
							Reuchlins Leben, hat in seiner 1552 abgefaßten Rede auf Reuchlin
							(Melanthonis selectae declamationes I Argentorati 1570 S. 626) eine
							schlimme Verwirrung angerichtet. Er erzählt, nach dem bayrischen Krieg —
							1504 — sei das Gericht des Schwäbischen Bundes so eingerichtet worden,
							daß die Richter viermal im Jahr zu Tübingen zusammenkommen und Doktoren
							in ihrer Zahl sein sollten; damals sei auch Reuchlin gewählt worden.
							Hier ist nicht nur die Zeitangabe falsch — die neue Verfassung des
							Bundesgerichts fällt ins Jahr 1500; Johann Philipp Datt, De pace
							publica, Ulm 1598, S. 351; Reuchlin ist 1502 Bundesrichter geworden;
							ebd. S. 454 — sondern es sind auch verschiedne Züge aus dem Bilde des
							württembergischen Hofgerichts auf jenes Bundesgericht übertragen: die
							Bestimmung, daß Doktoren unter den — nicht Richtern; es gab beim
							Hofgericht nur einen Richter, den Hofrichter; wohl aber — Beisitzern
							sein, die andre, daß viermal im Jahr Gericht gehalten werde, die dritte,
							daß das Gericht seinen Sitz in Tübingen haben solle. Das Bundesgericht
							bestand aus drei Richtern, die nach gewissen Rücksichten abwechselnd den
							Vorsitz führten; über ihren Stand war nichts festgesetzt. Eine bestimmte
							Zahl jährlicher Tagungen war nicht vorgesehen; das Gericht trat nach
							Bedarf zusammen; auch nicht ein fester Sitz; vielmehr wurde von Jahr zu
							Jahr oder allenfalls auf mehrere Jahre Beschluß gefaßt, wo es
							stattfinden solle. 1500 und 1501 — also vor Reuchlins Wahl — und wieder
							von 1503 an für eine Reihe von Jahren war es allerdings in Tübingen
							(Datt a. O. S. 368. K. Klüpfel, Urkunden zur <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s123.jpg" n="123"
                xml:id="S.123"/>
							Geschichte des Schwäbischen Bundes I = Publikationen des Literarischen
							Vereins in Stuttgart 14, Stuttgart 1846, S. 463), wahrscheinlich bis
							1512. Damals wurde beschlossen, die nächsten zehn Jahre solle es in Ulm
							sein, wo es auch 1502 gewesen war (Klüpfel II = Publikationen usw. 31,
							Stuttgart 1853, S. 59. Klüpfel I S. 439; nicht in Augsburg, wie Geiger,
							Reuchlin 50 und wieder ADB 28 S. 788 angibt). Zwei Jahre nachher, 1514,
							wurde das Hofgericht nach Tübingen verlegt (hier <ref
                target="#S.14">S.
								14</ref>), und für Melanchthon, der damals (1512—1518) selbst in
							Tübingen war, haben sich in der späten Erinnerung die beiden Gerichte
							vermischt. — Über sonstige Ungenauigkeiten in Melanchthons Rede vgl.
								<ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10066165-2">Ludwig Geiger, Über Melanthons oratio continens historiam
								Capnionis, Frankfurt a. M. 1868 [BSB-Digitalisat]</ref>.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.3">

            <head>III. Städtische Vertreter als Beisitzer bei den höchsten Gerichten
							andrer deutscher Länder. Zu <ref target="#S.27">S. 27</ref>.</head>

            <p> Die Landschaftsbank des Hofgerichts ist eine württembergische
							Eigentümlichkeit. Allerdings finden sich städtische Vertreter — und nur
							um solche, nicht etwa auch um ländliche, bäuerliche, handelt sich's auch
							in Württemberg — auch in andern deutschen Ländern als Beisitzer bei Hof-
							oder ähnlichen Gerichten. Das mecklenburgische Hofgericht freilich, bei
							dem nach der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MecklHofGO.+1568">HGO von 1568</ref> unter
							den zwölf Beisitzern die Bürgermeister von Rostock und Wismar sind, muß
							als ein Hofgericht alter Ordnung angesehen werden, ist also nicht mit
							dem württembergischen Hofgericht zusammenzustellen, sofern den Vorsitz
							nicht ein eigner Hofrichter führt, sondern der Herzog selbst oder ein
							von ihm für den einzelnen Fall aus den Beisitzern ernannter
							Stellvertreter, und sofern nicht, oder jedenfalls nicht in erster Linie,
							über Berufungssachen verhandelt wird. Rudloff (hier <ref
                target="#N.27.6">S. 27 A. 6</ref>) S. 240f. Aber das Landgericht zu
							Bamberg (vgl. <ref target="#S.113">S. 113</ref>) trägt ganz die Züge des
							Hofgerichts, und dieses Landgericht hatte, seit es an die Stelle des
							frühern Hofgerichts getreten war, unter seinen Beisitzern neben Rittern
							und nötigenfalls fürstlichen Räten auch zwei „ehrbare Bürger" von
							Bamberg. Freilich waren das Geschlechter, Patrizier — Stölzel S. 264 —
							und hatten als solche mit den biedern württembergischen Bürgermeistern
							nicht viel gemein. Auch für das Königsberger Kammergericht, das, vom
							Hochmeister 1506 ins Leben gerufen, auch Berufungssachen verhandeln
							sollte, waren vier Beisitzer aus den Städten in Aussicht genommen.
							Conrad S. 4. Indes ist später, nach der Umwandlung Preußens in ein
							weltliches Herzogtum, davon nicht mehr die Rede.</p>
            <p> Dagegen finden wir beim badischen Hofgericht (vgl. über dieses <ref
                target="#S.121">S. 121</ref>) im 17. Jahrhundert unter den
							Beisitzern einige Personen aus der Landschaft; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=carlebach,badrg.+ii&amp;seite=g&amp;fs=83">Rudolf Carlebach, Badische
								Rechtsgeschichte II Heidelberg 1909 S. 83</ref>.</p>

            <p> Die größte Übereinstimmung mit Württemberg finden wir in Braunschweig.
							Unter den zwölf Richtern des Gerichts zu Hannover (vgl. <ref
                target="#N.6.2">S. 6 A. 2</ref>) waren nach der reformatio iustitiae
							von 1527 neben drei vom Herzog <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s124.jpg" n="124"
                xml:id="S.124"/>
							ernannten Räten, zwei Prälaten und ebensovielen von der Ritterschaft
							fünf Deputierte aus den Städten <placeName>Hannover</placeName> und
								<placeName>Hameln</placeName> und den „kleinen" Städten; Merkel S.
							37 mit A. 6; nach der Reformation von 1544 unter acht Beisitzern des von
							Hannover nach Pattensen verlegten Hofgerichts — wie es nunmehr genannt
							wurde — drei Vertreter der Städte; S. 38 f. Dem Hofgericht zu
							Wolfenbüttel gehörten nach der HGO von 1556, verfaßt von dem Kanzler
							Mynsinger, einem gebornen Württemberger (vgl. <ref target="#N.88.2">S.
								88 A. 2</ref>), außer dem Hofrichter, der von der Ritterschaft sein
							sollte, neben vier Doktoren oder Lizentiaten und zwei Adligen zwei
							Vertreter der Städte an; ebd. S. 42; sie heißen die von der Landschaft;
							S. 43. Nachdem der calenbergische Landesanteil (wozu Hannover gehörte)
							1584 mit dem wolfenbüttelschen vereinigt worden war, wurde ein
							gemeinsames Hofgericht zu <placeName>Gandersheim</placeName> errichtet
							und dabei bestimmt, daß ihm neben sechs bis acht Doktoren und vier
							Adligen vier städtische Abgeordnete angehören sollten; S. 51 f.; also
							sehr ähnlich wie in Württemberg.</p>
            <p> Das Besondre am württembergischen Hofgericht ist alle dem gegenüber die
							enge Beziehung, die sich im Lauf der Zeit zwischen der Landschaftsbank
							des Hofgerichts und der Landschaft im Sinne von Landtag
							herausbildete.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.4">
            <head>IV. Württembergisches Hofgericht: Vorschlagsrecht der Stadt Tübingen
							(1521-1648). Zu <ref target="#N.28.2">S. 28 A. 2</ref>.</head>
            <p> 1521 (vgl. <ref
                target="#S.15">S. 15</ref>) wird Tübingen von der
							österreichischen Regierung geradezu aufgefordert, einen aus Gericht oder
							Rat, „wie sich gebührt", zur Besetzung des Hofgerichts zu schicken;
							Zeller S. 125. Hier ist also ein Wahlrecht, nicht nur ein
							Vorschlagsrecht angenommen. Davon ist später nicht mehr die Rede. — Im
							Dienerbuch S. 78f. und bei Moser S. 306ff. sind Tübinger verzeichnet für
							1547, 1553, 1566, 1571, dann Krug, gestorben 1577 W 188, endlich 1578.
							In diesem Jahr wurde <persName>Georg Calwer</persName> berufen (vgl.
							auch Adam, LTA II 1 S. 540), der nach seiner Grabschrift W 271 26 Jahre
							lang Hofgerichtsbeisitzer war. (Sein Geburtsjahr ist W 271 falsch
							angegeben; wenn er 1618 seines Alters 83 Jahre gestorben ist, wie seine
							Grabschrift dort erzählt, muß er, nicht sein Bruder Jakob, 1535 geboren
							sein. — Nach Matr. 32 ist <persName>Jakob Kalber</persName> am 10. Mai
							1546 in Tübingen immatrikuliert worden; wäre er in der Tat erst 1535
							geboren — Adam, LTA II 1 S. 622 — so ginge das noch über die Beispiele
							nachher <ref
                target="#S.131">S. 131 ff.</ref> hinaus.) Also bis 1604; da
							wird er, 69 Jahre alt, zurückgetreten sein. (Vgl. die Urkunde von 1604
							gleich nachher.) Einige Urkunden von 1598 bis 1648 gibt eine vierseitige
							Druckschrift, die in die „Urkunden zur Geschichte der Universität
							Tübingen", Tübingen 1877, aufgestellt im Lesesaal der Tübinger
							Universitätsbibliothek, eingeklebt ist, mit zwei Beiträgen von
							[Professor] Dr. [Friedrich] Thudichum, ohne Seitenzahlen, ohne Ort und
							Jahr und ohne jede weitere Angabe. Auch über die Herkunft der Urkunden
							ist nichts gesagt. Aus Mehring, <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s125.jpg" n="125"
                xml:id="S.125"/>
							Archivalien des städtischen Archivs zu Tübingen, Tübinger Blätter III
							(1900) 13ff., sowie aus dem 11. Heft der Württembergischen
							Archivinventare (vgl. hier <ref
                target="#N.14.2">S. 14 A. 2</ref>) S.
							10ff. geht hervor, daß sie aus dem städtischen Archiv zu Tübingen sind.
							Herzog Friedrich an Bürgermeister und Gericht zu Tübingen <date when="1595-02-19">19. Februar 1595</date>: Jakob Calwer ist statt
							des <persName>Erasmus Wagner</persName> in den [landschaftlichen]
							kleinen Ausschuß deputiert worden. Da er nach altem Herkommen daneben
							auch eine Gerichtsperson sein soll, ist er ins [Stadt-] Gericht
							aufzunehmen — bisher saß er nur im Rat, nicht im Gericht — dagegen sein
							Bruder Georg (s. vorhin) zu entlassen (aus dem Stadtgericht), damit er
							dem Hofgericht wie bishero desto besser abwarten könne. (Vgl. Mehring a.
							O. S. 16. LTA II 1 S. 236, 35. 243.)</p>
            <p>
              <persName>Herzog Friedrich</persName>
              <date
                when="1604-02-04">4. Februar 1604</date>: Die Tübinger haben
							gebeten, in eine vacierende Stelle beim Hofgericht wieder einen aus
							ihrem Mittel zu setzen. Nun kommt es zwar mehr auf die qualitates
							personarum dann den locum an; auch sind wir an keinen Ort gebunden,
							sondern mögen aus unsrer Landschaft zu adsessorem nemmen, ... der zu
							solcher Function tauglich, derselbig sitze gleich in unserm Herzogtumb,
							wo er wölle. (Also ein Vorschlagsrecht der Stadt Tübingen läßt er
							grundsätzlich nicht gelten.) Doch mögen sie aus ihrem Mittel eine oder
							zwuo taugliche Personen namhaft machen. 6. August schlagen Untervogt,
							Bürgermeister und Gericht den <persName>Bürgermeister Kiemlin</persName>
							und einen zweiten vor. (Vgl. Mehring S. 16.) Aber keiner von ihnen wird
							berufen, sondern der Tübinger <persName>Rauch</persName>; Moser S. 306.
							Herzog Friedrich hat sich demnach nicht an den Vorschlag gehalten, was
							bei diesem selbstherrlichen Fürsten nicht verwunderlich ist. Hat er doch
							auch in den kleinen Ausschuß 1594 nicht den von diesem vorgeschlagnen
							Tübinger Bürgermeister Kiemlin, sondern den vorhin erwähnten
								<persName>Jakob Calwer</persName> berufen; LTA II 1 S. 221. 233.
							1615 ist Rauch als landschaftlicher Hofgerichtsbeisitzer genannt von
							Winter II vor S. 1. — <persName>Herzog Johann Friedrich</persName> an
							Bürgermeister und Gericht zu Tübingen <date when="1618-05-30">30. Mai
								1618</date>: Johann Rauch, unsers Hofgerichts uf der Landschaftsbank
							gewesener Assessor, ist Todes verfahren. Ir wolt aus eurem Mittel
							etliche fürschlagen. (Also jetzt wird von Herzog Friedrichs Sohn und
							Nachfolger das Vorschlagsrecht wieder anerkannt.) 1. Juni berichten
							Ober- und Untervogt zu Tübingen, in ihrem und des Stadtschreibers
							Beisein hätten Bürgermeister und Gericht abgestimmt; die Mehrheit hatten
							bekommen <persName>Jakob Weininger</persName> und zwei andre, welch alle
							drei etlich Jahr lang das Bürgermeister- und andere der Stadt Ambter
							getragen. 12. Juni ernennt der Herzog Weininger zum Assessor. (Vgl.
							Mehring S. 17, wo es statt Hofrichter heißen muß
							Hofgerichtsassessor.)</p>
            <p>
              <persName>Herzog Eberhard III.</persName> an Untervogt, Bürgermeister
							und Gericht zu Tübingen <date
                when="1648-08-07">7. August 1648</date>:
								<persName>Christoph Caspar</persName>, gewesener Bürgermeister zu
							Tübingen, bisher Assessor beim Hofgericht, das in kurzem wieder gehalten
							werden soll — tatsächlich kam es nach Moser S. 296 erst 1664 zustande —
							hat jetzo eine andere Verrichtung bei unserer Landschaft alhie
							abzuwarten (vermutlich ist er in den kleinen Ausschuß eingetreten);
							seine Stelle ist also anderweit zu besetzen. Sie sollen ein qualifiziert
							Subiectum vorschlagen. <date
                when="1648-08-12">12. August</date> wird in
							Gegenwart des Obervogts die Wahl <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s126.jpg" n="126" xml:id="S.126"/>
							vorgenommen; im zweiten Wahlgang wird der Gerichtsverwandte
								<persName>Beer</persName> gewählt. (Nach Mehring S. 17 sollte man
							annehmen, er sei auch ernannt worden. Nach Moser S. 307 tritt Beer noch
							nicht bei der nächsten Tagung 1664, sondern erst bei der übernächsten
							1672 ein.)</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.5">
            <head>V. Magister iuris? Lizentiat und Doktor. Zu <ref target="#N.32.4">S.
								32 A. 4</ref> und <ref target="#N.36.2">36 A. 2</ref>.</head>

            <p> Am Hofgericht zu <placeName>Münden</placeName> sind um die Mitte des 16.
							Jahrhunderts unter den Beisitzern drei Magister. Merkel S. 39 meint, das
							seien Magistri iuris. Aber Magister iuris wäre ja nichts andres als
							Doctor iuris — magister und doctor sind von Hause aus gleichbedeutend —
							und welchem Juristen hätte es im damaligen Deutschland einfallen sollen,
							für sich dem gewohnten und hoch angesehenen Dr. iur. den
							ungebräuchlichen Mag. iur. vorzuziehen?<note
                n="N.126.1">Vgl. Georg
								Kaufmann im Centralblatt für das Bibliothekwesen XI (1894) S.
								209.</note> Es sind vielmehr Magistri artium, die als solche in die
							Juristenfakultät eingetreten, dann aber ohne Erlangung der Lizentiaten-
							oder Doktorwürde von der Hochschule abgegangen sind. Das war ja doch
							damals der vorgeschriebne Weg: durch die Artistenfakultät zur
							Juristenfakultät. So ist nach der Ordnung der Universität Tübingen von
							1537 cap. I der Besuch der Artistenfakultät Voraussetzung für die
							Aufnahme in eine der obern Fakultäten; Urk. Tübingen S. 206; und die
							Nova statuta facultatis iuridicae von 1601 c. VII bestimmen: Wer
							liberalium artium magister ist, bei dem kann die Fakultät die sonst
							fünfjährige Frist für die Vorbereitung auf die Lizentiatenwürde um ein
							Jahr verkürzen; R XI 3 S. 315f. Daß aber manche, die auf irgendeine
							amtliche Stellung rechneten, das Studium der Rechte zwar begannen, aber
							nicht zum Abschluß brachten, zeigt <persName>Herzog
								Christophs</persName> zweite Ordination von 1561, aus der
							hervorgeht, daß nicht nur für den Stadtschreiber ein unvollständiges
							Studium der Rechte ausreichte, sondern auch junge Adlige zur
							Vorbereitung auf den herzoglichen Dienst sich damit begnügten; ebd. S.
							148. Lehrreich ist eine Stelle in der sächsisch-thüringischen <ref
                target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=S 1109">„Pollicey und Landtsordnung" Jena 1580</ref>,
							wo in Abschnitt XVIII unterschieden sind: Procuratorn, 1) so Leyen sein
							— Laie ist, wer nicht studiert hat — 2) welche studirt und nicht
							gradiret — also es nicht einmal zum Magister gebracht haben — 3) die im
							Rechten studirt und Magistri oder Baccolaurei Iuris sein — nämlich
							magistri artium; Baccalaureus ist die unterste Stufe in jeder Fakultät,
							für die drei obern Fakultäten in Tübingen schon geraume Zeit vor 1600
							außer Übung gekommen; R XI 3 S. 277. 315 — 4) Doctores und Lizentiaten,
							die in unsern Landen advociren. Für einen Termin in gemeinen Sachen
							bekommen die unter 1 fünf Groschen, 2 einen halben Taler, 3 einen
							Gülden; in einer wichtigen Sache 2 einen Taler, 3 zwei Gülden;
							Meilengeld neben der Zehrung 2 sechs Groschen, 3 einen halben Gülden. (1
							kommt für wichtige Sachen und für Meilengeld nicht <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s127.jpg" n="127" xml:id="S.127"/>
							in Betracht.) Doctores und Lizentiaten werden selbst wissen, was sie
							„ihrem stande, der sachen und ihrer arbeit gelegenheit nach"
							billigerweise verlangen dürfen.</p>
            <p> Im 18. Jahrhundert ist an der Tübinger Universität vom Magisterium beim
							Eintritt in die Juristenfakultät nicht mehr die Rede; wohl aber wird
							noch in einem Visitationsrezeß von 1744 wenigstens von den einheimischen
							Studierenden, soweit sie nicht schon „den nötigen Grund mitbringen", der
							Besuch philosophischer Vorlesungen und ein Zeugnis darüber verlangt; R
							XI 3 S. 388.</p>

            <p> Für die Assessoren auf der gelehrten Bank genügte nun aber nicht, wenn
							sie die Rechte nur teilweise studiert hatten, sondern sie mußten einen
							juristischen Grad erlangt haben. Wenn Burckhard S. 62 bemerkt, inter
							doctorem et doctorandum sei in Hinsicht auf die Tauglichkeit für die
							gelehrte Bank kein Unterschied, so versteht er unter dem doctorandus
							ohne Zweifel eben den Licentiaten. Denn die diesem — vom Kanzler —
							erteilte licentia wird in den Tübinger Urkunden vom ersten Anfang an
							nicht mehr als licentia docendi oder legendi aufgefaßt wie im
							Mittelalter — vgl. die Stellen bei Du Cange, aber auch noch Valentin
							Forster, De historia iuris civilis Romani, Aurelianae Allobrogum<note n="N.127.1">D. h. Genf; s. P. D[eschamp], Dictionnaire de Geographie
								... par un bibliophile, Paris 1870, S. 554; dort auch die Erklärung
								des lateinischen Namens. Den Nachweis verdanke ich — durch
								freundliche Vermittlung — Herrn Bibliothekar <persName>Dr.
									Ryhiner</persName> in Basel.</note> 1609 III 3, 7 S. 464 —
							sondern durchweg als die Erlaubnis zur Erwerbung der Doktorwürde (beides
							verbunden bei Dominicus Arumäus, De iure publico III Jena 1626 S. 98:
							licentia ascendendi ad cathedram superiorem et tandem assequendi gradum
							doctoratus; doch kennt er auch noch die ältere Ableitung lediglich a
							licentia docendi), die für den Lizentiaten bloße Form- und namentlich
							Geldsache war, keine weitere wissenschaftliche Leistung erforderte;
							konnte man doch beide Würden am gleichen Tag erwerben. Vgl. Statuten der
							juristischen Fakultät 1495 Urk. Tübingen S. 281; der medizinischen
							Fakultät 1497 ebd. S. 307f.; 1538 ebd. S. 315ff. und sonst. Vgl. auch
							Georg Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten II Stuttgart
							1896 S. 274. Alfred Ritter von Wretschko, Die akademischen Grade; im
							Bericht über das Studienjahr 1908/9 an der Universität Innsbruck S. 81
							ff. 148 A. 12.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.6">
            <head>VI. „Mit Räten der Landschaft." Zu <ref target="#N.33.1">S. 33 bei
								Anmerkung 1</ref>.</head>
            <p> Der Nebenabschied des Tübinger Vertrags vom <date
                when="1514-07-08">8.
								Juli 1514</date> (LTA II S. 236) spricht aus: Der Herzog habe (am
							29. Juni; s. ebd. S. 188ff., besonders S. 198 N. 9 und S. 199 N. 14,
							worüber gleich nachher mehr) sich erboten, daß (als Räte in Kanzlei und
							Hofgericht) Landeskinder, die ihm tauglich und geschickt, vor andern
							gebraucht werden sollen, <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s128.jpg" n="128"
                xml:id="S.128"/>
							„ouch das Hofgericht mit Räten der Landschaft besetzt werden soll".
							Adam, LTA II 2 S. 72 A. 2 und Graner S. 43 fassen das so auf, daß auch
							landschaftliche Beisitzer ins Hofgericht berufen werden sollen. Aber
							fürs erste würden diese schwerlich als Räte der Landschaft bezeichnet,
							sondern als Räte von der Landschaft, wie ebd. S. 141 N. 8 und S. 173 N.
							14 Leute von der Landschaft, Personen von der Landschaft. Sodann heißt
							es ja nicht, das Hofgericht solle auch mit Räten der Landschaft (neben
							andern) besetzt werden, sondern: es soll auch das Hofgericht (als
							Ganzes) mit Räten der Landschaft besetzt werden; hieße das: mit
							landschaftlichen Beisitzern, so ergäbe sich — streng genommen — der
							Widersinn, daß das ganze Hofgericht mit solchen besetzt werden soll. (An
							sich wäre immerhin möglich, daß nur ein ungenauer, ungeschickter
							Ausdruck vorläge.) Entscheidend aber ist die Fassung der Antwort
								<persName>Herzog Ulrichs</persName> vom <date when="1514-06-29">29.
								Juni 1514</date> auf die Beschwerdeschrift der Landschaft vom 26.
							Juni, worauf der Nebenabschied verweist. Hier heißt es: (wir wollen)
							„das Hofgericht mit rat unser landschaft besetzen". Nichts andres wird
							auch der Ausdruck mit Räten der Landschaft bedeuten. So sagt man auch
							statt im Rat sitzen, in der Beratung begriffen sein: in Räten sitzen;
							Clemens Sender, Augsburger Chronik, um 1530 (Die Chroniken der deutschen
							Städte XXIII Leipzig 1894) S. 45; S. 92 abweichende Lesart zu Zeile 20;
							S. 200 ebenso zu Z. 3: ist ein rat in den räten gesessen; andre Fassung:
							ist ein rat bei einander gesessen im rat. (Auf diese Stellen verweist
							Fischer, Schwäbisches Wörterbuch V S. 150.) Herzog Ulrich fährt fort:
							„Dann wir uns allwegen geflissen haben fromer redlicher lut in unser
							usrichtung und das noch begirig sien zu tun". Eine ausdrückliche Zusage,
							Leute von der Landschaft zu nehmen, gibt er also nicht; jedenfalls nicht
							über die bisherige Übung hinaus. (Wortlaut der Antwort nach gütiger
							Mitteilung der Württ. Archivdirektion. Vgl. LTA II S. 199 V S. 14. S.208
							ebd. muß es — nach freundlicher Mitteilung des Staatsarchivs — statt
							Konzept heißen: Kopie.)</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.7">
            <head>VII. Tübinger Professoren als Hofgerichtsbeisitzer im 15. und 16.
							Jahrhundert. Zu <ref target="#N.37.5">S. 37 A. 5</ref>.</head>

            <p> Vielleicht ist schon Dezember 1481 <persName>Dr. Ludwig
								Mangold</persName> der M. Mangold, Canonicus, der 1483 Rektor der
							Universität ist, Matr. S. 44, und wieder 1491, hier eingetragen als
								<persName>Mangold Widmann</persName>, Decr. Dr. Matr. S. 87. 1493
							ist unter den Beisitzern beim Hofgericht zu Tübingen D. Ludwig Mangold,
							Canonicus zu Tübingen, 1497 bei dem zu Stuttgart D. Mangold Widmann.
							Auffallend ist nur, daß Ludwig Mangold beim Hofgericht 1481 schon Doktor
							heißt, der Rektor Mangold 1483 nur Magister. Sollte bei dem Dr. von 1481
							an einen Doctor artium = Magister artium zu denken sein? Freilich kommt
							ein solcher (in der Verbindung artium et legum D.) nur ein einziges Mal
							in der Tübinger Matrikel S. 164 N. 102 vor — s. Kaufmann (wie <ref
                target="#N.126.1">S. 126 A.</ref>) S. 207 — sonst meines Wissens <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s129.jpg" n="129"
                xml:id="S.129"/>
							nirgends im Tübinger Sprachgebrauch. Vgl. auch die scharfe Scheidung
							zwischen den Magistern und Lizentiaten einerseits, den Doktoren
							andrerseits hier <ref target="#S.122">S. 122</ref>; aber dort ist es
							vielleicht gerade die vom Mag. art. schon erworbene Würde des lic.
							legum, die verhindert, daß bei ihm der M. durch einen D. ersetzt
							wird.</p>
            <p> 1484 (<ref
                target="#N.14.1">S. 14 A. 1</ref>) ist <persName>M. Konrad
								Feßler</persName>, lic., doch wohl der <persName>Konrad
								Vesseler</persName>, der als Tübinger Rektor zwar 1478 nur Magister
							heißt — damals noch Mitglied der Artistenfakultät und im Collegium, dem
							Professorenhaus, wohnhaft: in artibus collegiatusMatr. S.18 — aber 1490
							M ... indecr(etis) lic(entiatus) Matr. S. 82; 1497 ist er dann Decr. Dr.
							Matr. S. 115.1502 ist er Matr. S. 134 Feßler geschrieben. Freilich wäre
							dann die Bemerkung am Schluß des Verzeichnisses der Hofgerichtsbeisitzer
							von 1484: „alle zu Stuttgart" schwerlich richtig; es ist ja wohl nicht
							anzunehmen, daß er zeitweise nach Stuttgart übergesiedelt sein sollte.
							Vielleicht ist mit dem Meister (= Magister) <persName>Konrad
								Faßler</persName> bei dem Schiedsgericht von 1490 — Urk. Stuttgart
							S. 421, 24; vgl. hier <ref target="#N.28.5">S. 28 A. (5)</ref> — auch
							Feßler gemeint. (1489 heißt er <persName>Meister Konrad
								Fasseller</persName> Urk. Stuttgart S. 498, 21.)</p>
            <p> 1493 beim Hofgericht zu Tübingen (<ref
                target="#N.14.2">S. 14 A.
							2</ref>) waren es drei Universitätslehrer : <persName>D. Konrad
								Feßler</persName> und <persName>D. Ludwig Mangold</persName>, beide
							Canonici zu Tübingen, und <persName>M. Johann Lupfdich</persName>, 1495
							als utriusque iuris licentiatus Rektor der Universität, Matr. S. 104,
							später Dr. In Stuttgart 1506 (<ref
                target="#N.14.1">S. 14 A. 1</ref>)
							sogar vier: <persName>D. Lupfdich</persName>, <persName>D. Ambrosius
								Widman</persName> (Decr. Dr., 1510 Kanzler der Universität, Zeller
							S. 396; S. 435), <persName>Lt. Winkelhofer</persName> (1509 Rektor Matr.
							S. 169), <persName>Dr. Kaspar Vorstmeister</persName> (1523 als
							Ordinarius zu Tübingen bezeichnet Urk. Heilbronn III S. 139, 22;
							freilich ist er in Zellers Verzeichnis der Professoren nicht zu finden;
							aber auch Gebhard — nachher <ref
                target="#S.130">S. 130</ref> — nicht.)
							1509 Invocavit (wie vorhin) wären es sogar fünf, nämlich außer den
							vorigen noch <persName>M. Johannes Ofterdinger</persName>, wenn dieser
							mit Recht von Moser S. 318 als Propst von Tübingen bezeichnet wäre; er
							müßte dann stiftungsgemäß Kanzler der Universität gewesen sein (vgl. R
							XI 3 S. 6). Aber das trifft schwerlich zu; er wird nirgends unter den
							Kanzlern aufgeführt; der Kanzler <persName>Johannes
								Vergenhans</persName> (<persName>Nauclerus</persName>, der Bruder
							des früher besprochnen Ludwig <ref target="#N.34.8">S. 34 A. 8</ref>)
							scheint 1510 gestorben zu sein, und in diesem Jahr trat
								<persName>Ambrosius Widmann</persName> das Amt des Kanzlers an (s.
							vorhin); für Ofterdinger bleibt also kein Raum übrig.</p>

            <p> In einem Anbringen der Universität — Urk. Tübingen S. 116ff. — wird
							geklagt, der Herzog lasse zu dem Hofgericht etliche Ordinarien
							beschreiben, die täglich zu lesen schuldig seien. „Wa nun die gedachten
							doctores den ganzen tag ußerhalb der stund, darin sie lesen, im
							hofgericht sitzen", sind sie in ihrer Lehrtätigkeit behindert. „Etlich
							... mögen krankheit halb ... die beide, nemlich ... hofgericht und
							lectur, nit versehen, besonder lassen . . . ir lection ungelesen". Der
							Herzog wird deshalb gebeten, er möge abgesehen von „großen und dapfern
							(wichtigen) hendeln" „hinfüro (zum Hofgericht) doctores, licentiaten und
							magistros, die nit lesen, verordnen", oder doch „solche doctores us der
							Universität", die geschickt und gesund genug seien, „beide, nemlich das
							Hofgericht und ir lectur (zu) versehen " — Da hier offenbar
							vorausgesetzt ist, daß der <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s130.jpg" n="130"
                xml:id="S.130"/>
							Professor am gleichen Tag, wo er im Hofgericht sitzt, dazwischen hinein
							eine Stunde lesen kann, muß das Hofgericht in Tübingen selbst abgehalten
							werden, die Urkunde also nach 1514 abgefaßt sein, nicht „etwa 1510", wie
							a. O. angenommen ist. Denn die Klage macht nicht den Eindruck, daß nur
							von einem vereinzelten Fall wie dem von 1507 (hier <ref target="#N.14.2">S. 14 A. 2</ref>) die Rede sei. - Ähnliche Klagen 1527 ebd. S. 153;
							1546 ebd. S.250.</p>
            <p>
              <date
                when="1543-05-10">10. Mai 1543</date> wird <persName>Dr. Kaspar
								Volland</persName> seines Beisitzeramts am Hofgericht „außer
							gnedigem willen erlassen, damit er unverhindert seiner lectur des (=
							desto) stattlicher vor sein mög". Tübinger Universitätsarchiv Fach VII
							4. Umgekehrt wurde 1556 „mit <persName>D. Gebharden</persName>
							gehandelt, weil er als ein Landkind — was freilich auch Volland war;
							Zell er S. 445 — des Hofgerichts nicht zu erlassen, daß er von seiner
							Lectur als professor iuris abstehe", und es wurde ihm sein Leben lang
							„ein genantes — also fest bestimmtes — Gnadengelt" gegeben. Es war das
							der Erfolg einer Beschwerde der juristischen Professoren von 1546 über
							ihre Zuziehung zum Hofgericht und einer Vorstellung der ganzen
							Juristenfakultät von 1554, „daß keiner ex professoribus zugleich
							Professor und Assessor des Hofgerichts sein könne". Bericht des
							Hofgerichts vom <date
                when="1698-08-23">23. August 1698</date> im
							Staatsfilialarchiv (vgl. <ref
                target="#N.39.4">S. 39 A. 4</ref>). <date
                when="1582-05-21">21. Mai 1582</date> erwidert der Herzog auf eine
							Beschwerde des Senats, „daß in das nechst bevorstehende Hofgericht
							abermals beede Doctores und Professores beschriben" worden seien —
							vermutlich <persName>Chilian Vogler</persName> und <persName>Valentin
								Volz</persName>, die nach Erlaß vom <date when="1572-07-04">4. Juli
								1572</date> nächste Woche, durch ehafte — also triftige — Ursachen
							verhindert, durch <persName>Anastasius Demler</persName> und
								<persName>Johannes Hochmann</persName>, ebenfalls zwei Professoren,
							vertreten werden müssen (Universitätsarchiv wie vorhin); vielleicht auch
							diese selbst —: Wir können leichtlich ermessen, „daß solches dem
							Auditorio iuris etwas Einstellung (Unterbrechung) und Abtrag (Eintrag,
							Schaden) verursache, und wolten dasselb für uns selber, so vil immer
							menschlich und müglich, gern verhüetet sehen". Aber wir brauchen unsre
							Räte teils auf dem Reichstag, teils sonst in Legationen, „derowegen ist
							unser gnedigs begeren, ir wollen es solcher verhinderlicher Ursachen
							wegen bei unser hievorigen Verordnung diesmal bleiben lassen; gedenken
							wir in künftig irer und anderer Professoren, so vil jederzeit sein wird
							künden (= können), zu schonen." (Ebd.) Vgl. auch die Visitationsrezesse
							von 1570 und 1581 bei Graner S.62.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.8">
            <head>VIII. <persName>Johann Sichard</persName> (um 1499—1552) als
							Hofgerichtsbeisitzer. Zu <ref target="#N.40.8">S. 40 Anmerkung
							(8)</ref>.</head>

            <p> In seinem Verzeichnis der Tübinger Professoren der Rechte, die das
							primum votum geführt haben, nennt Schöpff Praef. (39) nach A. nnn an
							erster Stelle, vor <persName>Hochmann</persName>, <persName>Johann
								Sigwart</persName>. Aber dieser findet sich weder in Zellers
							Verzeichnis der juristischen Professoren noch bei <persName>Christoph
								Sigwart</persName>, Genealogie der Familie Sigwart, Tübingen 1895.
							Da nun nach <ref
                target="#N.40.8">S. 40 A. (8)</ref> das Hofgericht 1698
								<persName>(Johann) Sichard</persName> als den ersten Professor der
							Rechte bezeichnet, der die erste Stimme geführt habe, <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s131.jpg" n="131"
                xml:id="S.131"/>
							ist vermutlich bei Schöpff eine Verwechslung mit diesem anzunehmen. (So
							Graner S. 65 mit A. 4.) <persName>Hochmanns</persName> unmittelbarer
							Vorgänger kann er freilich nicht gewesen sein; denn er ist 1552
							gestorben, Hochmann aber wird noch 1572 nur als Stellvertreter ins
							Hofgericht berufen (s. <ref
                target="#S.130">S. 130</ref>; das erstemal
							schon 1561; Moser S. 313). Indes ist das, was von Sichards Tätigkeit am
							Hofgericht gesagt wird, überhaupt sehr zweifelhaft; denn weder in der
							Oratio funebris auf ihn von <persName>Garbitius</persName>, Tübingen
							1552, ist etwas davon zu finden noch in <persName>Fichards</persName>
							Vita Sichardi, vorn in der Ausgabe von Sichards in codicem Iustinianeum
							praelectiones, Frankfurt a. M. 1586, obgleich beide von seinen
							verschiednen Aufträgen genauen Bericht geben, auch nicht bei Heinrich
							Pantaleon, Teutscher Nation . . . Helden III Basel 1578, der S. 223 f.
							Sichard behandelt und nicht versäumt mitzuteilen, daß er der Herzoge
							„Huldrich" und Christoph Rat gewesen sei. Auch daß Sichards Grabschrift
							W 379 seine Eigenschaft als Hofgerichtsassessor nicht berührt, ist
							höchst auffallend. Daß er ständiger Beisitzer gewesen sein und dauernd
							die erste Stimme geführt haben sollte, wie jener Bericht des Hofgerichts
							von 1698 behauptet, machen die Klagen über häufigen Wechsel in der
							Besetzung des Hofgerichts recht unwahrscheinlich, die noch 1565 und
							lange später erhoben werden (s. <ref
                target="#N.19.8">S. 19 A. 8</ref>)
							ohne jede Andeutung, daß die erste Stimme darin eine Ausnahme mache.
							Auch wird in einem Bericht der Juristenfakultät vom <date
                when="1714-11-20">20. November 1714</date>, worin sie das Alter
							ihres Anspruchs auf die erste Stimme nachzuweisen sucht (an dem <ref
                target="#N.39.4">S. 39 A. 4</ref> angegebnen Ort), aus dem 16.
							Jahrhundert nur Hochmann — allerdings exempli gratia —, nicht Sichard
							genannt. So wissen denn auch Zeller (1743) S. 444, Bök (1774; vgl. hier
								<ref target="#N.60.5">S. 60 A. 5</ref>) S. 82f., Mandry in den
							Württembergischen Jahrbüchern 1872 II S. 18ff., Eisenhart ADB 34 S.
							143ff. nichts davon, daß Sichard Beisitzer am Hofgericht gewesen wäre.
							Nach Moser S. 322 war er es 1535, aber, wie es scheint, nur in diesem
							einen Jahr; da mag man denn auch ihm, dem anerkannten Rechtsgelehrten,
							die erste Stimme zugestanden haben; aber nicht für die Dauer wie den
							Professoren des 17. und 18. Jahrhunderts.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.9">
            <head>IX. Frühzeitige Aufnahme ins akademische Bürgerrecht. Zu <ref target="#N.57.18">S. 57 A. (18)</ref>.</head>

            <p> Ein so jugendliches Alter war damals immerhin selten. Die Tübinger
							(handschriftliche) Universitätsmatrikel gibt seit November 1768 mit
							wenig Ausnahmen das Alter bei der Immatrikulation an. Im ganzen Jahr
							1769 findet sich kein Jurist unter 16 Jahren (sechzehnjährige sind es
							vier, alle andern älter); 1770 ist unter 23 Juristen, deren Alter
							angegeben ist, <persName>Knapp</persName> der einzige mit weniger als 17
							Jahren. 1771 sind drei Fünfzehnjährige eingetragen; die Väter sind ein
							Universitätsprofessor, ein Kammervizedirektor, ein Generalmajor; dazu
							kommt noch einer mit 15 1/2 Jahren; 9. Dezember 1768 allerdings sogar
							ein Vierzehnjähriger, ein <persName>Baron von Kniestedt</persName>.
							Unter den Theologen findet sich 1768 und 1771 je ein Fünfzehnjähriger,
							1772 sogar zwei, beides Söhne von Universitätsprofessoren; <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s132.jpg" n="132"
                xml:id="S.132"/>
							1770 aber sind unter 22 Theologen mit einer nicht ganz sichern Ausnahme
							eines Sechzehnjährigen alle andern mindestens 17 Jahre alt; 1769 drei
							Sechzehnjährige, kein jüngerer. Unter den wenigen Medizinern ist einer
							1768 sechzehn Jahre alt, alle andern in diesen Jahren älter; 1769 z. B.
							7 von 18—27 Jahren. Unter den 26, die 1769 aus der Klosterschule zu
								<placeName>Bebenhausen</placeName> in die philosophische Fakultät
							eintreten, finden sich zwei mit 15 Jahren, einer mit 15 einer mit 15
							Jahren 11 Monaten; 9 sind 17 Jahre alt, die andern 16. Gehen wir etwas
							weiter zurück, so finden wir allerdings noch jüngere akademische Bürger.
								<persName>Christoph Matthäus Pfaff</persName>, später Professor der
							Theologie und Kanzler in Tübingen, nachher in
								<placeName>Gießen</placeName>, trat 1699 mit 13 Jahren ins Tübinger
							Stift, das theologische Seminar, ein, wo er Philosophie und Theologie zu
							studieren hatte, und machte mit achtzehn die Abgangsprüfung von da; W S.
							293. <persName>Johann Jakob Moser</persName>, geboren 1701 zu Stuttgart,
							hat sich <date
                when="1714-07-05">5. Juli 1714</date> in die Matrikel
							eingetragen, ist aber dann nicht etwa auf der Universität geblieben,
							sondern, nachdem er sich so das akademische Bürgerrecht erworben und
							damit vermutlich (wie Uhland s. nachher) ein Anrecht auf ein
							Familienstipendium gesichert hatte, nach Stuttgart zurückgekehrt, wo er
							noch drei Jahre lang das Gymnasium besuchte. 1717 bezog er dann wirklich
							die Universität. (Vgl. was er in seiner Lebensgeschichte erzählt,
							Schwäbische Merkwürdigkeiten I Stuttgart 1757 S. 174; <date
                when="1717-04-05">5. April 1717</date> ist er noch einmal in die
							Matrikel eingeschrieben. Schon 1720 wurde er Lizentiat der Rechte und im
							gleichen Jahre noch außerordentlicher Professor in Tübingen; ebd. S.
							175.) Ähnliche Fälle kamen damals häufig vor. Wir finden bei zahlreichen
							Namen den Eintrag: ob actatem non iuravit — das wird dann später
							hereingeholt; vgl. Matr. <date
                when="1714-06-04">4. Juni 1714</date> —
							und zuweilen die weitre Bemerkung: patriam repetiit, manchmal mit dem
							Zusatz: post depositionem oder impetrato depositionis testimonio; die
							etwas grausame Aufnahmefeierlichkeit war übrigens wahrscheinlich schon
							damals wie 1752 — Statuta renovata c. 17 R. XI 3 S. 437 — durch eine
							feste Abkaufsumme ersetzt; sonst könnte das Zeugnis nicht <date
                when="1709-04-03">3. April 1709</date> auch von Abwesenden durch
							Vermittlung eines Landsmanns erworben werden. Von 10 Ulmern heißt es
								<date
                when="1714-10-08">8. Oktober 1714</date>: Ulmense gymnasium
							frequentare pergunt, bei dem und jenem andere: in ill(ustre) gymn.
							Stuttgart, reversus est; oder in die Klosterschule zu Bebenhausen.
							Tübinger, die sich in jungen Jahren einschrieben, z.B. noch
								<persName>Uhland</persName> als Vierzehnjähriger um eines
							Stipendiums willen, nahmen dann, weil die Tübinger Lateinschule
							eigentlich nur auf Schüler bis zum 14. Jahr eingerichtet war,
							Privatstunden und hörten Vorlesungen an der philosophischen Fakultät
							(vgl. vorhin <ref
                target="#S.127">S. 127</ref>; auch <ref
                target="#N.61.1">S. 61 A. 1</ref>). Sein juristisches Studium begann
							Uhland, obschon gleich anfangs in die juristische Fakultät
							eingeschrieben, erst 1805 im 18. Lebensjahr. Vgl. L. Uhland. Eine Gabe
							für seine Freunde. Zum 26. April 1865. Als Handschrift gedruckt. S. 15.
							18. Friedrich Notter, L. Uhland, Stuttgart 1863, S. 18. —Zum Vergleich
							ein auswärtiges Beispiel: <persName>Nikolaus Fuß</persName>, der spätre
							Mitarbeiter des großen <persName>Euler</persName>, kam 1767 mit 12 1/2
							Jahren auf die Universität Basel; J. M. K. im Sonntagsblatt der Basier
							Nachrichten 1926 N. 19. — In einem Aufsatz des <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s133.jpg" n="133"
                xml:id="S.133"/>
							Tübinger Professors der Botanik <persName>Ernst Lehmann</persName> in
							der Schwäbischen Kronik (des Schwäbischen Merkur 2. Abteilung) 1927 N.
							210 lese ich, einer seiner Vorgänger, <persName>Rudolf Jakob
								Camerer</persName>, sei 1677 im zwölften Lebensjahr akademischer
							Bürger geworden, und das sei damals üblich gewesen. Worauf sich diese
							Angabe stützt, weiß ich nicht. Vgl. übrigens auch Jakob Kalber hier <ref target="#S.124">S. 124</ref>.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.10">
            <head>X. K. L. D. von Gemmingen. Zu <ref target="#N.61.3">S. 61 A.
							3</ref>.</head>
            <p>

              <persName>Karl Ludwig Dietrich v. Gemmingen</persName> aus Ludwigsburg,
							geboren 1772, erscheint bis 1793 im Adreßbuch unter den Studierenden der
							Hohen Karlsschule, und zwar unter den in der Akademie wohnenden
							Cavaliers. Im Februar 1794 wurde die Karlsschule geschlossen; Schneider
							S. 382. Gemmingen kann also nicht, wie C. W. F. L. Stocker,
							Familien-Chronik der Freiherrn von Gemmingen, Heilbronn 1895, S. 151
							anzunehmen scheint, sein Rechtsstudium 1796 in der Karlsschule
							abgeschlossen haben. Nach Stocker war er dann Praktikant am
							Reichskammergericht in Wetzlar. Dorthin ging er vermutlich erst, nachdem
							er 1795 Auskultant beim Hofgericht in Tübingen gewesen war. Daß er
							darauf Assessor beim Hofgericht in Tübingen gewesen sei, wie Stocker und
							Dienerbuch S. 58 angeben, stimmt nicht mit dem Adreßbuch. Zwar ist er
							1800 unter den Kammerjunkern aufgeführt mit der Bemerkung „beim
							Hofgericht"; aber auf der adligen Bank des Hofgerichts erscheint er
							weder in diesem Jahr noch vor- oder nachher. Vielleicht beruht jene
							Bemerkung auf einer Verwechslung damit, daß er (nach Dienerbuch S. 58)
							in diesem Jahr Auskultant beim Regierungsrat war (vgl. <ref target="#N.63.5">S. 63 A. (5)</ref>). 1801—1805 ist er adliger
							Regierungsrat, natürlich nicht in Ulm, wie Stocker sagt, sondern in
							Stuttgart; von 1806 an Oberjustizrat in Eßlingen (wie Eyb S. 112
							A.).</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.11">
            <head>XI. Ludolfs Privilegia de non appellando. Zu <ref target="#N.84.5">S.
								84 A. 5</ref>.</head>

            <p> Die Folioausgabe von 1724 (s. a. O.) enthält die beim
							Reichskammergericht vorgelegten — insinuierten — Appellationsprivilegien
							im Wortlaut, und zwar, soviel ich sehe, jedesmal das zuletzt vorgelegte,
							so für Württemberg-Mömpelgard die Urkunde von 1712 (s. <ref
                target="#N.87.1">S. 87 A. 1</ref>), dazu die <ref
                target="#N.84.5">S. 84 A. 5</ref> erwähnte, nicht ganz richtige Nachricht.
							Maximilians I. Freiheitsbrief vom <date
                when="1495-08-20">20. August
								1495</date>, obwohl 1556 beim Reichskammergericht vorgelegt (<ref target="#N.83.4">S. 83 A. 4</ref>), ist mit Recht nicht aufgenommen,
							weil er eben kein Appellationsprivileg ist.</p>

            <p> Die Aufforderung, sämtliche Privilegia de non appellando, soweit noch
							nicht geschehen, binnen kurzem vorzulegen, 1570 zum erstenmal ergangen
								(<ref
                target="#S.84">S. 84</ref>), war „nach der Speyerischen
							Verstöhrung" durch den jüngsten <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s134.jpg" n="134"
                xml:id="S.134"/>
							Reichsabschied von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=tasiglen&amp;term=JRA.(Laufs)&amp;seite=%A7+111">1654 § 111</ref>
              <note n="N.134.1">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+III&amp;seite=g666">Neue Sammlung III S.
									666</ref>.</note>) wiederholt und durch den Visitationsrezeß von
							1713 § 9<note n="N.134.2">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+IV&amp;seite=g263">Ebd. IV S.
									263</ref>.</note> noch einmal eingeschärft worden. Soweit sie
							befolgt war, hat Ludolf, wie er in der Vorrede sagt, Abschrift oder
							Abdruck, wie sie durch den Leser oder lector (vgl. <ref
                target="#N.84.2">S. 84 A. 2</ref>) beglaubigt waren, verglichen, andernfalls
							sonstige Copeyen, und zwar Drucke, wobei er sich jedesmal versicherte,
							ob sie auch wirklich seinerzeit beim Reichskammergericht vorgelegt
							worden seien; darüber gab ein Verzeichnis in der Leserei — früher oder
							daneben ein in der Ratstube aufgehängtes (s. ebd. sowie im jüngsten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=tasiglen&amp;term=JRA.(Laufs)&amp;seite=%A7+111">Reichsabschied a.O.</ref>) — Auskunft.</p>
            <p> Eine Zusammenstellung der Appellationsprivilegien hatte Ludolf schon
							seiner De iure camerali commentatio systematica Frankfurt 1719 (3.
							Auflage ebd. 1730) als Appendix V. beigegeben, lateinisch abgefaßt,
							unter dem Titel: Catalogus privilegiorum S[acri] R[omani] Imperii
							Electorum, Principum et Statuum; deutsch, etwas erweitert, als besondres
							Buch unter demselben Titel Catalogus usw. ebenfalls Frankfurt 1719. Es
							wurde ersetzt durch die Folioausgabe von 1724: Privilegia usw. Von der
							commentatio erschien nach dem Tod des Verfassers, besorgt von Zwirlein,
							eine neue Ausgabe Wetzlar 1741, der mit neuer Seitenzählung, deutsch,
							Wetzlar 1740, der Catalogus von 1719, etwas erweitert, beigegeben
							wurde.</p>
          </div>
          <div xml:id="Beigabe.12">
            <head>XII. Württemberg und die Ehaften des Rottweiler Hofgerichts nach 1582.
							Zu <ref target="#N.106.3">S. 106 Anmerkung 3</ref>.</head>

            <p> Der Streit erneuerte sich, als in <persName>Kaiser Maximilians
								II.</persName> erneuerter Hofgerichtsordnung (das Rottweiler
							Hofgericht ist gemeint) von 1572 (vgl. hier <ref
                target="#N.104.4">S.
								104 A. 4</ref>) S. 28 f. im Einklang mit Maximilians I. Privilegium
							von 1496 (hier S. 105) abermals ausgesprochen wurde, daß eine Befreiung
							vom Hofgericht nicht auch für die Ehaften gelte, ungeachtet der von
							vielen Ständen ausgebrachten Freiheiten, die hiemit aus kaiserlicher
							Machtvollkommenheit für ungültig erklärt wurden. Die
							Reichshofratsordnung von 1654 (III § 15. Neue Sammlung IV; Zugabe S. 58)
							schrieb vor, daß in die Privilegien (de non evocando) eine besondre
							Ehaftenklausel aufgenommen werden müsse, d. h. ein Vorbehalt, der die
							Ehaften von der Befreiung ausschließe, wich aber sofort wieder einen
							Schritt zurück, indem sie hinzufügte: es müßte denn sein, daß seit 1582
							— dem Jahr der Ausgabe der erneuerten Hofgerichtsordnung von 1572 — eine
							ausdrückliche Befreiung auch von den Ehaften gewährt worden wäre.
							Württemberg war in der glücklichen Lage, eine solche förmliche Befreiung
							aufweisen zu können: in einem kaiserlichen Erlaß vom <date
                when="1629-09-05">5. September 1629</date> — J. J. Moser, Sammlung
							(vgl. hier vorne <ref
                target="#N.75.6">S. 75 A. 6</ref>) S. 380ff.;
							teilweise abgedruckt R V S. 403; also vom gleichen Tag wie der <ref
                target="#N.85.5">S. 85 A. 5</ref> besprochne Bestätigungsbrief — war
							das Privilegium vom 20. August 1495 (s. <ref
                target="#S.77">S. 77</ref>)
							wörtlich wiederholt, bestätigt und hinzugefügt, daß die Befreiung auch
							für <pb
                facs="https://archive.org/details/knapp_hofgericht_1928/s135.jpg" n="135"
                xml:id="S.135"/>
							die Rottweiler Ehaften gelte; und in einem Erlaß vom <date
                when="1630-02-05">5. Februar 1630</date> — Burckhard S. 185f. J.J.
							Moser a.O. S. 386 ff.<note
                n="N.135.1">R V S. 404 bezieht dieses
								Reskript unrichtigerweise wie Burckhard auf den Bestätigungsbrief
								vom 5 September statt auf die die Ehaften betreffende Urkunde vom
								gleichen Tag; vgl. Weckherlin S. 67.</note> — war diese Befreiung
							auch von den Ehaften, für Württemberg und die linksrheinischen
							Besitzungen, dem Hofgericht zu Rottweil eröffnet worden. — Übrigens
							hatte die ganze Mühe, die sich's Württemberg hatte kosten lassen, um die
							Sache ins reine zu bringen, (Wckherlin S. 67 erzählt ausführlich davon)
							nicht den gewünschten Erfolg: das Hofgericht bestand in einem Beschluß
							vom <date
                when="1630-06-08">8. Juni 1630</date> auf dem Vertrag von 1472
							(hier <ref target="#N.105.2">S. 105 A. 2</ref>) und "behielt dem Kaiser,
							sich selbst und jedermänniglich die Gebühr gegen die kaiserliche
							Konfirmation vor" (Weckherlin a.O.); auch ein Beispiel für die
							Rechtsverwirrung im alten Reich. </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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