Theodor
Knapp,
Das württembergische Hofgericht zu Tübingen und das württembergische
Privilegium de non appellando. In: Zeitschrift der
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 48.
Band (Böhlau
Weimar
1928) 1-135
Heino
Speer:
Digitale Version (2013)
und Revision (2022)
Es sind hauptsächlich drei Bücher des 18. Jahrhunderts, die uns über das
württembergische Hofgericht Aufschluß geben; das eine von dem Tübinger
Professor der Rechte Wolfgang Adam Schöpff,
langjährigem Hofgerichtsassessor: Processus
appellationis usw. cumprimis ducatus Wurtembergici (1. Auflage
1720 unter dem Titel: De processu summi appellationum tribunalis ducatus
Wurtembergici; im vorgedruckten Privilegium: processus dicasterialis; so
auch zuweilen angeführt) 2. Auflage Stuttgart 1748; das zweite von
Johann Jakob Mosers jüngerem Bruder
Eberhard Friedrich Moser, der 1745 bis 1778
Hofgerichts-Secretarius war: Realindex und Auszug der
Herzoglich-Würtembergischen Hofgerichts-Ordnung und der dahin einschlagenden
Herzoglichen General- und Special-Rescripten, auch Hofgerichtlichen
Decreten; nebst einem siebenfachen, das Herzogliche Hof-gericht und dessen
Personen betreffenden Anhang, Stuttgard 1772; das dritte von dem Regierungs-
und Hof-Gerichts-Secretario
Georg Heinrich Häberlin: Rerum in supremo
ducatus Wurttembergici appellationum, quod Tubingae est, tribunali per
XLVI annos iudicatarum et transactarum continua recensio oder: Urtheile,
Bescheide, Arbitramenten und Vergleiche, so von dem ... Hofgericht zu
Tübingen von Anno 1672 bis 1718 eröffnet und bestätiget worden ... samt
einer Zugabe von XXXIII Stücken ergangener Hochfürstl. Rescriptorum,
hofgerichtlicher Bescheide und Decretorum, auch Formularien ...
Stuttgardt 1720. Die wichtigsten Urkunden sind in Reyschers Sammlung der
württembergischen Gesetze Band IV—VI (Chr. H. Riecke,
Gerichtsgesetze I—III) zu finden. Mit ungedruckten Quellen sind wir für die
ältere Zeit übel dran: bei einem Stuttgarter Kanzleibrand im Jahr 1683 sind
die Hofgerichtsakten
| Seite 2| vom Feuer verzehrt worden, außer dem, was der
Hofgerichtssekretarius zufällig in seiner Wohnung hatte; Moser Vorrede (29).
Was an Akten vorhanden ist, also namentlich die neuern von 1683 an, befindet
sich im Ludwigsburger Staatsfilialarchiv. Sie, sowie Akten des
württembergischen Staatsarchivs in Stuttgart, sind benutzt von F.
Graner, Landgerichtspräsidenten a. D., in seiner Abhandlung:
Zur Geschichte des Hofgerichts zu Tübingen, Württembergische
Vierteljahrshefte für Landesgeschichte; Neue Folge XXXII Jahrgang 1925/6 S.
36-89. Meine Arbeit war druckfertig, als Graners Abhandlung im Dezember 1926
erschien. Ich habe in meinen Anmerkungen das Wichtigste nachgetragen oder
doch darauf verwiesen. In meine Darstellung habe ich nachträglich
aufgenommen, was Graner über die Gehaltsverhältnisse aus den Akten
festgestellt hat (nachher S. 52 f.), namentlich
aber — sehr wichtig — die meines Wissens vorher völlig unbekannten
Verhandlungen über das Privilegium de non appellando in den letzten zwei
Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts (S. 106 bis 108). Was ich ihm entnommen
habe, ist an Ort und Stelle genau vermerkt. Seither habe ich einen reichen,
ungehobnen Schatz von Urkunden, die für das Hofgericht wertvoll sind, in den
Urkundenbüchern der Städte Heilbronn und namentlich Stuttgart entdeckt. Auch
haben mir Urkunden und Akten des Staatsarchivs zu Stuttgart, des
Staatsfilialarchivs zu Ludwigsburg und des Tübinger Universitätsarchivs
manchen erwünschten Aufschluß geboten. Daraus ergab sich mir Anlaß und
Möglichkeit, meine Abhandlung, so wie sie im Spätherbst 1926 vorlag, zu
einem beträchtlichen Teil umzuarbeiten.
Schon war die Abhandlung in die Druckerei gegeben, als mir gerade noch zur
rechten Zeit eine Denkschrift des Regierungsrats
Weckherlin über das württembergische Privilegium de
non appellando vom Jahr 1788 zu Gesicht kam, mit einigen zugehörigen
Aktenstücken aus demselben Jahr in Abschrift; von jener, wie es scheint, die
erste Niederschrift, mit manchen nachträglichen Änderungen, 90 Blätter
folio, verwahrt von der württembergischen Landesbibliothek, in
Wilhelm Heyds Bibliographie der württembergischen
Geschichte I S. 168 N. 1661 verzeichnet. Die Denkschrift ist von Graner S.
88 erwähnt, S. 86 und sonst benutzt. Sie enthält eine Menge archivalischer
Nachrichten, darunter solche, nach denen ich mich vergeblich beim
Stuttgarter und beim Münchener Archiv erkundigt hatte; einige Urkunden habe
ich nachträglich aus dem vormaligen Reichskammergerichtsarchiv durch gütige
Bemühung des Herrn Vertreters des Reichsarchivs bei der Stadt Frankfurt a.
M. erhalten. Ich fand zwar in manchen Punkten urkundlich bestätigt, was
bisher von mir nur als Vermutung niedergeschrieben war, manches aber
erschien auch in ganz neuem Licht. So blieb mir nichts andres übrig als den
letzten Teil der Abhandlung noch einmal zu überarbeiten und ihr so die
Gestalt zu geben, in der sie nunmehr vorliegt.
Lobe = Adolf Lobe, Ursprung und Entwicklung der höchsten
sächsischen Gerichte. Leipzig 1905 [Titelaufnahme].
LTA = Württembergische Landtagsakten. I 1 bearbeitet von E. Kober
und W. Ohr. Stuttgart 1913. II 1-3 von A. E. Adam. 1910. 1911. 1919
[DRW
Titelaufnahme].
Matr. = Die Matrikeln der Universität Tübingen, herausgegeben von
Heinrich Hermelink. I 1477-1600. Stuttgart 1906 [Titelaufnahme].
Merkel = Johannes Merkel, Der Kampf des Fremdrechts mit dem
einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg (= Quellen und
Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens Band XIX). Hannover und
Leipzig 1904.
Moser s. Vorbemerkung. Die Vorrede ist ohne Seitenzahlen; ich habe
die Seiten gezählt und die Zahl in Klammern beigesetzt. In einem
Nachtrag, Stuttgart 1798, fängt die Seitenzahl wieder mit 1
an.
Neue Sammlung = Neue Sammlung der Reichsabschiede. Frankfurt
1747.
OA = Oberamt und Oberamtsbeschreibung.
R = A. L. Reyscher, Sammlung der württembergischen Gesetze;
hauptsächlich IV und V Stuttgart und Tübingen 1831 und 1832; VI
Tübingen 1835. XI 3 Tübingen 1843.
Rosenthal = Eduard Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens ...
Baierns, Würzburg, I 1889. II 1906.
Sattler ohne Zusatz = Christian Fridrich Sattler, Topographische
Geschichte des Herzogthums Würtemberg. Stuttgardt 1784. (Großenteils
wörtlich übereinstimmend mit seiner Historischen Beschreibung des
Herzogthums W. Stuttgart und Eßlingen 1752.)
Schneider = Eugen Schneider, Württembergische Geschichte.
Stuttgart 1896.
Schöpff s. Vorbemerkung. Praef. = Praefatio; ohne Seitenzahlen,
mit vielen Anmerkungen. Ich habe auch hier wie bei Moser die von
| Seite 4| mir gezählten Seitenzahlen in Klammern beigesetzt und zur
Erleichterung die vorausgehende oder nachfolgende Anmerkung
angegeben. Auf die Praefatio folgt das Proemium (so!) zur 1.
Ausgabe, dessen im Druck nicht angegebne Seitenzahlen ich ebenfalls
in Klammern beigefügt habe.
Schwartz = Johann Christoph Schwartz, Vierhundert Jahre deutscher
Civilproceß-Gesetzgebung. Berlin 1898.
Stölzel ohne Zusatz = Adolf Stölzel, Die Entwicklung des gelehrten
Richterthums in deutschen Territorien. Stuttgart 1872. Erster
Band.
Urk. Heilbronn = Urkundenbuch der Stadt Heilbronn II, bearbeitet
von Moriz von Rauch (== Württembergische Geschichtsquellen XV)
Stuttgart 1913.
Urk. Stuttgart — Urkundenbuch der Stadt Stuttgart, bearbeitet von
Adolf Rapp ( = Württembergische Geschichtsquellen XIII) Stuttgart
1912.
Urk. Tübingen = Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen.
Tübingen 1877.
W = Albert Westermayer, Emil Wagner, Theodor Demmler, Die
Grabdenkmäler der Stiftskirche zu St. Georg in Tübingen. Tübingen
1912.
Wächter = Carl Georg Wächter, Geschichte ... des württembergischen
Privatrechts. I. Stuttgart 1839—1842.
Weckherlin = (Ferdinand Wilhelm Weckherlin) Aktenmäßige Nachricht
von dem Ursprung, Fortgang und heutigen Zustand des Wirtembergischen
Privilegii de non appellando. (1788) Handschrift der
Landesbibliothek in Stuttgart. Cod. hist. fol. 636. Caps. 13. (1b =
Rückseite von Blatt 1.)
Von einem württembergischen Hofgericht ist zum erstenmal die Rede in einer
ErbeinungN.3.1 zwischen Markgraf Karl von
Baden und Graf Ulrich von Württemberg
vom 27. November 1460.N.3.2 Es soll viermal des Jahres, in den Wochen zu den vier
FronfastenN.3.3,
abgehalten werden
| Seite 5| und
Berufungen von den Stadt- und Dorfgerichten annehmenN.5.1; das erstemal, daß in
Württemberg Berufung an ein höheres Gericht erwähnt wird.N.5.2 Den Vorsitz
führt der Graf selbst oder in seiner Vertretung der Landhofmeister — damals
der oberste LandesbeamteN.5.3 — oder
„ein anderer Verständiger" des gräflichen Rats; Beisitzer sind mindestens
sechs andere Räte des Grafen.N.5.4
Die Zusammensetzung dieses Hofgerichts zeigt, daß wir's hier mit dem
Hofgericht alter Art zu tun haben, das vermutlich in Württemberg ebenso wie
anderswo schon seit
| Seite 6|
langer Zeit vom Landesherrn in Person oder durch einen von Fall zu Fall
bestimmten Vertreter, meist einen der höchsten Beamten, an seinem Hof, in
seiner Kanzlei — weshalb man es manchmal als Kanzleigericht bezeichnet — mit
einigen Männern seines Vertrauens, einigen seiner Räte als Beisitzern
abgehalten wurdeN.6.1; auch
anderswo geschah das in QuatembersitzungenN.6.2 — Fronfasten ist das
deutsche Wort für Quatember. Das Neue ist nur, daß dieses Hofgericht nunmehr
neben seiner hergebrachten richterlichen Tätigkeit auch Berufungssachen zu
entscheiden hat.
| Seite 7|
Bald nachher finden wir nun aber ein Gericht unter dem Vorsitz nicht des
Landesherrn, auch nicht mehr des Landhofmeisters, sondern irgendeines andern
Adligen, der in dieser Tätigkeit als Hofrichter bezeichnet wird; es ist zwar
nicht ausschließlich, aber doch — namentlich im weitern Lauf der Entwicklung
— vorzugsweise Berufungsgericht.N.7.1 Auf dieses
Gericht geht der Name Hofgericht
| Seite 8|
über. Vermutlich wurde diese Neuerung, diese Abspaltung eines Hofgerichts
neuer Art von der Kanzlei, grundsätzlich vollzogen durch die erste
Hofgerichtsordnung von 1475.N.8.1 Freilich ist das eine bloße
Vermutung, denn wir haben von ihr nur wenige SätzeN.8.2, in denen über die Zusammensetzung des Hofgerichts nichts
ausgesagt ist. Württemberg war damals in zwei Hälften geteilt, die
Stuttgarter unter Graf Ulrich, die Uracher unter seinem
Neffen Eberhard dem ältern, dem späteren
Eberhard im Bart. Die Hofgerichtsordnung von 1475
erließen beide gemeinsam.N.8.3 Indes stellt sich
Graf Ulrich und nach seinem Tod im Jahre 1480 zunächst auch noch sein Sohn
Eberhard der jüngere nicht sofort auf den Boden der neuen Ordnung, sondern
es finden in der Stuttgarter Hälfte, und zwar eben in Stuttgart, noch
mehrmals Hofgerichte in der alten Weise unter dem Vorsitz des
Landhofmeisters statt, und zwar unter Graf Ulrich im Jahre 1477, wobei unter
vierzehn Räten neben vier Rechtskundigen und einem UntervogtN.8.4 nicht
weniger als neun Adlige sindN.8.5, und im November 1479, wo „Graf Ulrich entscheidet durch
seinen LandhofmeisterN.8.6 und seine zu
diesem gesetzten Räte" — sie sind also nur für diesen
| Seite 9|
bestimmten Fall berufen — nämlich sechs Adlige und vier Gelehrte.N.9.1 Sodann unter Graf Eberhard
dem jüngern (Mittwoch nach Oculi — 8. März —
1480N.9.2
und wieder) 26. Januar 1481 „zu Stuttgart in
der Kanzlei" abermals unter dem Vorsitz des LandhofmeistersN.9.3 mit sieben Räten, darunter fünf
AdligenN.9.4; eine
Überzahl von Edelleuten, die beim spätem Hofgericht niemals vorkommt.
In Urach ist schon 1477N.9.5 der Vorsitzende als Hofrichter
bezeichnetN.9.6, und an Oculi 1479N.9.7 wird ebenfalls in Urach ein Hofgericht
gehalten mit einem Hofrichter und sechs Beisitzern, nämlich drei Adligen,
zwei gelehrten Räten und einem bürgerlichen Vogt.N.9.8 In Stuttgart wird zwar im März 1480
und im Januar 1481 das vorhin besprochene Gericht unter dem Vorsitz des
Landhofmeisters — wie schon im Vertrag von 1460N.9.9
— als Hofgericht, er selbst als Hofrichter bezeichnet, aber einen besondern
Hofrichter finden wir — nach dem Uracher Vorbild — erst an OculiN.9.10 und im Dezember 1481.N.9.11 An Oculi ist ein Ritter
| Seite 10|
Hofrichter; Beisitzer sind es zwölf, darunter fünf Doktoren der Rechte,
ferner ein Propst, ein Pfarrer, ein ArztN.10.1 und vier AdligeN.10.2; am 7. Dezember ist Hofrichter ein
Graf von Helfenstein. Beisitzer sind es diesmal gar
sechzehnN.10.3,
darunter acht Adlige, sieben RechtskundigeN.10.4 und wieder jener
Arzt.N.10.5
Seit die Grafschaft 1482 durch den Münsinger Vertrag in der Hand Eberhards
des altern wieder vereinigt worden ist, finden wir immer den Vorsitzenden
als Hofrichter bezeichnet und treffen als Hofrichter nie mehr den
Landhofmeister an; wohl aber dann und wann als BeisitzerN.10.6.
| Seite 11|
Spätestens seit 1488 ist dem Hofgericht in Stuttgart, der Hauptstadt der
wieder vereinigten Grafschaft, eine eigne Hofgerichtsstube im
Kanzleigebäude, der Cancellaria, eingeräumt.N.11.1
Nach alledem werden wir, obgleich die Hofgerichtsordnung von 1475 von dem
Grafen Ulrich und Eberhard dem ältern gemeinsam erlassen istN.11.2, doch bei diesem die
treibende Kraft für die neue Einrichtung — die Ablösung des Hofgerichts von
der Kanzlei — zu suchen haben und dem Tübinger Professor
Summenhart
Recht geben dürfen, wenn er
in seiner Leichenrede auf Eberhard im Bart 1496 diesem
die Einrichtung und Ordnung des Hofgerichts zuschreibt.N.11.3
Die Kanzlei — Landhofmeister und Räte, auch Landhofmeister, Kanzler und Räte
— behielt neben dem Hofgericht eine ausgedehnte Gerichtsbarkeit.N.11.4 In den
Privilegien vom 23. Juli und vom 20. August 1495N.11.5, mit denen wir uns später noch eingehend zu beschäftigen
haben, werden beide Gerichte deutlich unterschieden: an Landhofmeister
| Seite 12| und
Räte gehen Klagen gegen den Herzog, an das Hofgericht Berufungen von den
niedern Gerichten. Klagen gegen die herzoglichen Diener und Mannen sowie
gegen Körperschaften können nach diesen Privilegien entweder an den Herzog
und seine beisitzenden Räte oder an Hofrichter und Räte gebracht
werden.N.12.1 Die Landesgesetzgebung traf dann die
Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten, indem sie gleich den Klagen, die
gegen den Herzog selbst in bürgerlichen Sachen gerichtet waren, auch die
gegen Adlige, höhere Beamte, Körperschaften zunächst an die Kanzlei
verwiesN.12.2; doch konnten sie durch besondere landesherrliche Verfügung
auch ans Hofgericht hinübergegeben werden.N.12.3 Außerdem hatte die Kanzlei die Oberaufsicht über
die gesamte Rechtspflege des Landes, beschied Anfragen der Gerichte, nahm
Beschwerden über sie an.N.12.4 Seit Herzog Christoph (1550—68) wurde
statt Kanzlei die Bezeichnung oberer Rat oder Oberrat üblichN.12.5, 1710 dafür Regierungsrat eingeführt.N.12.6 Die bei diesem Gericht
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zugelassenen Advokaten hießen aber nach wie vor Kanzleiadvokaten.N.13.1
Erst damit, daß das Hofgericht als besonderes Gericht, hauptsächlich
Berufungsgericht von der Kanzlei abgetrennt und ein besonderer Hofrichter
bestellt wurde, beginnt die Geschichte des Hofgerichts im spätem Sinne des
Wortes.
Die erste Hofgerichtsordnung von 1475 ist, wie schon gesagt, bis auf einen
kleinen Rest verloren gegangen.N.13.2 Die erste uns erhaltene, die zweite
überhaupt erlassene, ist von 1514; die dritte, nicht sehr stark veränderte
von 1557; 1587 kam, da die dritte vergriffen und einige Änderungen nötig
geworden warenN.13.3, eine vierte heraus,
endlich 1654 die fünfte, die in der Hauptsache bis zur Aufhebung des
Hofgerichts in Kraft geblieben ist.N.13.4
Das Hofgericht wurde, worauf der Name hinweist, anfangs am Hofe des
Landesherrn, des Grafen, seit 1495 des Herzogs, abgehalten. Daran erinnert
noch lange der Sprachgebrauch; noch die Hofgerichtsordnung von 1557 sagt
gelegentlich statt: an das Hofgericht appellieren: gen Hof appellieren.N.13.5 Während der Teilung der
Grafschaft in eine Stuttgarter und eine Uracher Hälfte fand nachweislich
mehrmals in UrachN.13.6, zweimal in StuttgartN.13.7 ein Hofgericht neuer Art statt; hier auch nach der
Vereinigung der beiden Hälften durch den Münsinger Vertrag von 1482
mindestens
| Seite 14| bis
1509N.14.1, nur in vier nachweisbaren Fällen zu
Tübingen.N.14.2 Im
Jahre 1514 aber wurde es dauernd nach Tübingen verlegt, kraft eines
Gnadenbriefs, eines Privilegs, das der Stadt wegen ihrer besondern Treue
gegenüber dem Aufstand des Armen Konrad erteilt worden war.N.14.3
Darüber hielt die Stadt mit wachsamem Eifer. Als die österreichische
Regierung (nach Ulrichs Vertreibung) wegen der „sterbenden Läuf" — einer in
Tübingen ausgebrochenen Seuche, vor der die Universität nach Rottenburg
geflüchtet warN.14.4 — das Hofgericht
auf Januar 1521 nach Stuttgart einberief, beschwerte sich Tübingen
schriftlich und mündlich. Statthalter und Räte, die im Namen des Kaisers das
Herzogtum regierten, befanden sich in Worms beim Kaiser. Von ihnen kam der
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Bescheid, für diesmal sei nichts zu machen, Tübingen möge einen aus Gericht
oder Rat als Beisitzer zum Hofgericht nach Stuttgart schicken; in Zukunft
aber solle nicht ohne ehafte Not — ohne zwingende Gründe — das Hofgericht
anderswohin verlegt werden; und damit die Stadt sehe, daß das ernst gemeint
sei, hätten jetzt schon Statthalter und Räte ein weiteres Hofgericht auf die
Fastenzeit nach Tübingen ausgeschrieben. Aber ehe dieses Schreiben von
Worms einlief, hatte schon die in Stuttgart
zurückgebliebene Behörde, Regiment und Rat, auf die Tübinger Beschwerde hin
das einberufene Hofgericht aufgehoben und auf die Fastenzeit nach Tübingen
verlegt.N.15.1 Das
Hofgericht in Stuttgart fand also tatsächlich nicht statt. Später mußte dann
freilich nicht selten das Hofgericht wegen der Pest auswärts abgehalten,
einmal sogar, nachdem es schon in Tübingen seine Sitzungen begonnen hatte,
von da wegverlegt werden. Ich zähle im Lauf des 16. Jahrhunderts 17 Fälle;
später kam das nicht mehr vor. Meist wurde es in solchen Notfällen des 16.
Jahrhunderts in dem nahen Herrenberg abgehalten,
viermal in Sindelfingen, je einmal in
Marbach und in
Waiblingen.N.15.2
Zu Tübingen fand es statt auf dem Rathaus in der Hofgerichts-Stuben.N.15.3 In deren Fenster waren gemalte Scheiben
eingelassenN.15.4; von den noch
erhaltenen zwei Wappenscheiben soll später die Rede sein.N.15.5
Das Hofgericht war kein ständiges Gericht, sondern trat wie unsre
Schwurgerichte nur von Zeit zu Zeit zusammen.N.15.6 Und zwar bestimmte 1486 Graf Eberhard, der
| Seite 16|
spätere Herzog, daß es des Jahrs zweimal geschehen solle, das einemal auf
Sonntag zunacht nach Martini, das andremal auf den nächsten Sonntag zunacht
nach dem 8. Tag Corporis ChristiN.16.1, also
den zweiten Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest. Natürlich wurde weder
abends oder gar nachts Gericht gehalten noch am SonntagN.16.2, sondern man traf am Sonntagabend ein
und fing am Montag früh an.N.16.3 Diese
vorgeschriebnen Zeiten wurden übrigens in den nächsten Jahrzehnten nicht
immer eingehaltenN.16.4; auch wissen wir aus diesem
Zeitraum nur von dem einen Jahr 1493, daß wirklich zwei Hofgerichtstagungen
im Lauf des
| Seite 17|
Jahres stattgefunden haben; 1509 waren es sogar drei.N.17.1 Die Hofgerichtsordnung von 1514N.17.2 bestimmte gar, daß viermal des Jahrs Hofgericht
gehalten werde; auch die österreichische Regierung versprach 1520, sich
daran zu haltenN.17.3, und Herzog Christophs
Erläuterung des Tübinger Vertrags vom 13. April
1551 wiederholte das Versprechen.N.17.4 Die spätem Hofgerichtsordnungen enthalten gleiche
BestimmungenN.17.5; doch fügen die vierte und fünfte hinzu: wo
so viel Sachen vorhanden. Den Beginn der Tagungen setzt die zweite und die
dritte Hofgerichtsordnung an auf die Woche nach St. Hilarientag (13.
Januar), nach Invocavit, nach Trinitatis, nach Martini.N.17.6 Invocavit ist der Sonntag nach der Fastnacht; während der
Fastnachtswoche waren Gerichtsferien, desgleichen vom Pfingstabend d. h. dem
Samstag vor Pfingsten bis TrinitatisN.17.7;
zweimal also sollte sich das Hofgericht an die Gerichtsferien anschließen.
Die vierte und die fünfte Hofgerichtsordnung lassen denHilarientag weg und
schieben dafür zwischen Trinitatis und Martini Bartolomäi einN.17.8, den
24. August. Das war seit 1680 weitaus die häufigste Zeit; andre als die
angegebnen kommen nur selten vor.N.17.9
Die Zahl von vier Tagungen im Jahr wurde, soweit sich aus der lückenhaften
Überlieferung entnehmen läßt, nur selten eingehalten, zum erstenmal
nachweislich 1551, dann noch neunmal im 16., zweimal im 17. Jahrhundert,
seit dem Dreißigjährigen Krieg nicht mehr. Für 27 Jahre des 16. Jahrhunderts
— nachher nicht mehr — ist dreimaliger Zusammentritt überliefert, für 25 von
1526 bis 1761 je zweimaliger, für 5 Jahre des 16. Jahrhunderts, von 1675
| Seite 18| aber
bis 1795 regelmäßig mit nicht mehr als elf Ausnahmen nur einmaliger. Gar
nicht selten fiel das Hofgericht ganz aus, besonders in Kriegszeiten.N.18.1
1699N.18.2, 1739N.18.3 und wieder
1795N.18.4 wurde
angeordnet, daß, statt einmal im Jahr wie bisher, künftig zweimal Hofgericht
gehalten werden solle; es ließ sich aber jedesmal nicht auf die Länge
durchführen.
In dringenden Fällen, namentlich wenn Ausländer beteiligt waren, wurde
zuweilen ein außerordentliches oder Gasthofgericht gehalten, meist im
gleichen Jahr, in dem ein ordentliches stattfandN.18.5, einmal auch ohne ein
solches, und zwar ausnahmsweise zu Stuttgart.N.18.6
Die Dauer richtete sich nach den vorliegenden SachenN.18.7 und betrug mit seltenen Ausnahmen nicht weniger als vier
Wochen und nicht mehr als zwei Monate.N.18.8 1536 mußte nach einem Tag abgebrochen werden wegen
scheinbar
| Seite 19|
drohender Kriegsgefahr.N.19.1 Im 18. Jahrhundert wurde
gleich im Einberufungsschreiben Dauer und Schluß mitgeteilt.N.19.2 Es sollte an jedem
Gerichtstag verhandelt werden, also an jedem Wochentag, auf den nicht ein
Feiertag fiel.N.19.3 Die zweite und die dritte Hofgerichtsordnung
schreiben vor, daß zur Beratung und zur Abfassung des Urteils nötigenfalls
auch die Feiertage verwandt werden sollenN.19.4; die vierte und die fünfte wiederholen das nicht.
Nach den Ordnungen von 1514 und 1557 war die Tagsatzung Sommers auf fünf,
Winters auf sechs Uhr früh anzusetzen; 1587 wurde die Anfangszeit je um eine
Stunde hinausgeschoben; nachmittags wurde fortgefahren.N.19.5
Besetzt wurde das Hofgericht jedesmal ganz von neuem.N.19.6 Doch blieb, soweit sich erkennen läßt, von
1524 an wenigstens der Vorsitzende, der Hofrichter, längere Zeit im
Amt.N.19.7 Anders die Beisitzer. Noch 1565 und 1587 klagen die
Landstände über deren häufigen Wechsel, worunter Sicherheit, Genauigkeit,
Gleichmäßigkeit der Rechtspflege notleide, und bitten um Abhilfe.N.19.8 Die vierte Hofgerichtsordnung von 1587 und die fünfte
von 1654 versprechen denn auch die einmal verordneten Personen ohne
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sondere bewegende Ursachen nicht leichtlich zu verändern.N.20.1 In der Tat rühmt von dem Tübinger Bürgermeister
Georg Calwer, gestorben 1614, seine zwar nicht
erhaltene, doch überlieferte Grabschrift in der Tübinger Stiftskirche, er
sei 26 Jahre lang Hofgerichtsassessor gewesen.N.20.2 Doch wiederholen
sich Beschwerde, Wunsch und Versprechen 1594 und 1595N.20.3, jene auch 1608, diesmal ohne
BescheidN.20.4, und Dr.
Anton Winter schreibt 1615, die gelehrten
Hofgerichtsassessoren, zu denen er selbst gehört, würden auf sechs Jahre
verpflichtet.N.20.5
Um 1740 wurde kein Wechsel mehr ohne ausreichenden Grund — namentlich Alter
und Gebrechlichkeit, besonders Schwerhörigkeit — vorgenommen.N.20.6
Vom HofrichterN.20.7 verlangen
die vierte und die fünfte HofgerichtsordnungN.20.8 — die von 1557 noch nicht — daß er
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studiert, der lateinischen Sprache verständig und des gerichtlichen
Prozesses gutermaßen wissend, auch der Landesordnung und des Landrechtes
wohl erfahren sei. Dabei aber sollte er „zum wenigsten einer vom Adel"
seinN.21.1; es hätte also auch ein Graf Hofrichter sein
können, wie am Rottweiler Hofgericht bis 1687 die Grafen von Sulz und dann,
nachdem diese ausgestorben waren, sogar die Fürsten von Schwarzenberg
Erbhofrichter waren. Württemberg hat nur einmal einen Grafen zum Hofrichter
gehabtN.21.2,
sonst immer teils Edelleute schlechtweg teils Freiherrn. Solang es Obervögte
gab — bis 1755 — wurde das Amt des Hofrichters meist einem solchen
übertragen, am häufigsten dem von Tübingen, der in der Regel zugleich
Oberhofmeister am Collegium illustre war.N.21.3
Assessoren, Beisitzer oder RäteN.21.4 —
bis zur dritten Hofgerichtsordnung von 1557 heißen sie UrteilsprecherN.21.5 — sollten es nach der vierten und
fünften Hofgerichtsordnung zwölf seinN.21.6;
doch wurde die Zahl häufig überschritten, bis zu 17 ordentlichen
Mitgliedern.N.21.7 Sie waren niemals alle in einer
Gerichtsverhandlung anwesend; in früherer Zeit mußten bei einem Endurteil
außer dem Hofrichter oder seinem Amtsverweser oder Stellvertreter, dem
Vize-HofrichterN.21.8
| Seite 22|
mindestens sechsN.22.1, nach der vierten und
fünften Hofgerichtsordnung mindestens acht anwesend sein.N.22.2 Sie verteilten sich auf drei Bänke, die edle oder
adlige, die gelehrte oder Gelehrtenbank, die landschaftliche oder
Landschaftsbank.N.22.3
Zunächst war es so gedacht, daß die drei Bänke gleich stark, je mit vier
Assessoren besetzt sein solltenN.22.4; doch behält sich schon in der
Hofgerichtsordnung von 1587 der Herzog vor, nach der Sachen Gelegenheit und
erforderter Notdurft eines oder des anderen Standes mehr oder weniger zu
verordnen.N.22.5 So finden wir auf der
adligen Bank zwar 1613N.22.6, 1615N.22.7, 1686N.22.6 je vier
Mitglieder, 1748N.22.8,
1769N.22.9 desgleichen, 1757 sogar
fünfN.22.9, aber 1743N.22.10, 1772N.22.11, 1797N.22.12 nur je drei, 1773—1805
meistens zwei, 1767, 1779, 1803 gar nur je einen.N.22.9 Da in
Württemberg so gut wie kein landsässiger Adel zu finden war, war man darauf
angewiesen,
| Seite 23|
adlige Beisitzer und Hofrichter außer Landes zu suchen. Die meisten gehörten
der Reichsritterschaft anN.23.1, seit
es eine solche gab.N.23.2 Nötig war es nichtN.23.3; noch weniger war alter Adel erforderlich. Finden wir doch
selbst als Hofrichter 1738—1744 den Freiherrn von
Schütz, dessen Vater, ein Nürnberger Bürgersohn, erst 1699
vom Kaiser geadelt, 1719 in den Freiherrnstand erhoben, 1722 Reichshofrat
geworden, von Wien nach Württemberg gekommen warN.23.4 und dank seiner Geschäftskenntnis, seiner Gewandtheit und
einer durch keinerlei Rücksicht auf Recht und Sittengesetz gehemmten
Gefügigkeit gegen den Fürsten und seine allmächtige Buhlerin sich dem
Herzog Eberhard Ludwig unentbehrlich gemacht
hatteN.23.5; und 1746 nahm
einen Platz auf der Adelsbank des Hofgerichts ein Mann ein, der bis vor
wenig Jahren den bürgerlichen Namen Göll geführt
hatteN.23.6, erst
1740 als Edler von Gollen in den Reichsadel, 1745 in
den Reichsfreiherrnstand erhobenN.23.7, also ein ausgesprochner Vertreter des Briefadels.
Aber auch bei den Reichsrittern alten Adels handelt sich's keineswegs
durchweg um bodenständige schwäbische Geschlechter ; zu denen gehören von
den Hofgerichtsassessoren im 16. Jahrhundert vier
Ehingen, vier Karpfen, je ein
Degenfeld, Kaltenthal,
Liebenstein, Münchingen,
Nippenburg, Ow,
Plieningen, Sachsenheim,
Schilling von Cannstatt,
Zülnhard; im 17. ein Gaisberg;
im 18. noch einmal ein Liebenstein, ein
Münchingen usw. Ebenso viele aber, vielleicht die
Mehrzahl, stammen aus andern Landschaften; z. B. die
Anweil aus dem Thurgau, die
Bernardin aus
| Seite 24| KärnthenN.24.1, die Closen
aus BayernN.24.2, die Dewitz
aus Pommern, die Frankenberg aus Schlesien, die Göllnitz und die Pfuell
(Phull von Rippur) aus Brandenburg, die Merlau aus Hessen, die Ostheim von
der Rhön, die Pflug und die Riedesel aus Sachsen, die Remchingen aus Baden,
die Taubenheim aus Meißen.N.24.3 Eben weil es in Württemberg an einem landsässigen Adel
fehlte, der dem herzoglichen Hof den gebührenden Glanz hätte geben können,
zogen sich um so mehr fremde Adlige, nicht nur aus der Nachbarschaft,
sondern auch aus weitrer Ferne, in württembergische Dienste. Die meisten
kauften sich in Schwaben an oder wurden vom Herzog mit Gütern, die ihm
heimgefallen waren, belehnt, so daß sie oder ihre Nachkommen im Lauf der
Zeit allerdings mit der Landesart wohl vertraut werden konnten. Aber bei
manchen war es noch gar nicht lange her, daß sie ins Land gekommen waren;
bei ihnen kann man nicht eben genaue Bekanntschaft mit Landrecht und
Landesordnung und Landesbrauch annehmen, anders als in Ländern mit
landsässigem Adel.N.24.4
Gelehrte Bildung verlangt die Hofgerichtsordnung nicht von den adligen
Beisitzern. Doch hatten im 18. Jahrhundert wohl alle die Hochschule besucht;
dafür kamen sie oft in recht jungen Jahren ans Hofgericht.N.24.5 Fast alle waren
herzogliche Beamte, viele — wie die Hofrichter — Obervögte, ferner Ober-,
seit 1710N.24.6
RegierungsräteN.24.7; 1717
| Seite 25| sind
das alle die damaligen drei adligen Beisitzer, alle zugleich bei ihrem
Eintritt am Hofgericht Kammerjunker.N.25.1 Dagegen finden wir 1748N.25.2 unter vier adligen Beisitzern nur einen
Regierungsrat, den vorhin besprochnen Gollen, neben ihm
einen (württembergischen) Rat und zwei Kaiserliche und Ritterräte. Die waren
also von ihren Standesgenossen, schwäbischen Reichsrittern, in eine
Vertrauensstellung gewählt.N.25.3 Der württembergische Rat ist um diese
Zeit — früher anders — wie der KaiserlicheN.25.4 ein bloßer Ehrentitel; die gleiche Bewandtnis hat
es, wenn von den beiden Ritterräten der eine, Göllnitz,
(württembergischer) adliger Regierungsrat heißt, ohne doch jemals einen
Platz im Regierungsratskollegium einzunehmen.N.25.5 Immerhin bildete auch der bloße Ehrentitel ein
Band, das mit dem Verleiher, dem Herzog, verknüpfte. Außerdem war Göllnitz
württembergischer LehensmannN.25.6, desgleichen der andre der beiden Ritterräte,
LiebensteinN.25.7,
der durch keinen württembergischen Titel ausgezeichnet ist.
Von den beiden noch erhaltnen Wappenscheiben der Hofgerichtsstube, die jetzt
noch auf dem Rathaus zu sehen sindN.25.8, trägt die eine, von
1613N.25.9,
in der Mitte das Wappen des
| Seite 26|
Hofrichters Wilhelm von Remchingen, Obervogts zu Urach;
in den vier Ecken haben sich die vier adligen Beisitzer durch die ihren
verewigt: Burkhard von Weiler, Obervogt zu Schorndorf,
Johann Michael Göldrich von Sigmarshofen,
Hans Heinrich von Offenburg, Ludwig von
Hallweil zu Beihingen. Der Hofrichter und die drei ersten
Beisitzer sind als Württembergische Räte bezeichnet, Göldrich mit dem
Beisatz: zu Stuttgarten, der ihn vielleicht als Mitglied des Oberrats
bezeichnen soll.N.26.1 Nur Hallweil führt keinen Titel, ist auch im
Württembergischen Dienerbuch nicht zu finden, war aber württembergischer
Lehensmann.N.26.2 Auf der zweiten, von 1686,
ist in der Mitte das Wappen des Hofrichters von Closen, Freiherrn
zu Heidenburg, auf Bläsiberg und WankheimN.26.3, Obervogts zu BalingenN.26.4, Tuttlingen, Ebingen und Rosenfeld; in
den vier Ecken wieder die der vier adligen Beisitzer; es sind dies
Varnbüler von Hemmingen, Oberhofmeister des
fürstlichen Collegii, Obervogt zu Tübingen, Herrenberg und Sulz;
Schertel von Burtenbach, zu MaurenN.26.5, Obervogt zu Blaubeuren; von Gaisberg zu
ScheckhingenN.26.6;
von Bidenbach zu Treuenfels und Oßweil.N.26.7 Closen,
Varnbüler und Bidenbach sind Räte, Gaisberg Oberrat.
Der Hofgerichtsassessor Winter bemerkt 1615N.26.8, als Reichsunmittelbare seien die adligen Beisitzer der
landesherrlichen Gewalt nicht unterworfen. Aber wenn sie herzogliche Beamte
waren, traf das nicht zu; vermöge ihres
| Seite 27|
Dienstvertrags unterwarfen sie sich ihr ausdrücklich.N.27.1 Also völlige Unabhängigkeit des
Urteils kann aus ihrer Reichsunmittelbarkeit nicht abgeleitet werden. Als
Hüter des Landesrechts gegenüber dem römischen Recht konnten allenfalls die
wurzelechten schwäbischen Edelleute des 16. Jahrhunderts gelten, die aus der
Fremde nach Schwaben gekommenen der spätem Zeiten nicht. Das war vielmehr
die eigentliche Aufgabe der Landschaftsbank.N.27.2 Schon früh finden wir unter den Beisitzern
solche aus der Landschaft, d. h. Bürger, nicht sowohl rechtsgelehrt —
obgleich auch das nicht ausgeschlossen istN.27.3 — als weiseN.27.4, d. h. Männer von Lebenserfahrung und gesundem
Menschenverstand; auch Vögte bürgerlichen Standes haben wir in der ältesten
Zeit zu ihnen zu rechnen; sie erscheinen ja damals auch auf dem Landtag als
Vertreter ihrer Ämter.N.27.5 Indes
hatte sich ein festes Herkommen in den ersten Jahrzehnten noch nicht
herausgebildetN.27.6, und auch nach der
| Seite 28|
Verlegung nach Tübingen dauerte es noch mehr als 70 Jahre, bis die
Hofgerichtsordnung von 1587 ausdrücklich aussprach, daß ein Teil der Räte
von der Landschaft genommen werden solle.N.28.1
Die landschaftlichen Beisitzer wurden lange Zeit gleich den andern von dem
Landesherrn nach seinem Ermessen berufen; doch durften die Städte Stuttgart
und Tübingen, die beiden Residenzstädte, je einen aus ihrer Mitte, oder auch
mehrere zur Auswahl, vorschlagen.N.28.2 Dazu
kommen dann aus den andern Städten des Landes, in häufigem WechselN.28.3, zwei weitere
Beisitzer, oder auch nur einer; denn die
| Seite 29| Zahl
vier wurde häufig nicht erreicht.N.29.1 1608 beschwert sich der Landtag
darüber, sodann aber klagt er, es seien allein aus Stuttgart zwei Personen
berufen wordenN.29.2, von denen die eine nirgends im Herzogtum verbürgert sei, aber
doch von wegen der Landschaft sitzen solleN.29.3 — eine der Willkürlichkeiten, die sich Herzog
Friedrich erlaubte, in offnem Widerspruch mit dem Gedanken,
der der Einrichtung der Landschaftsbank zugrunde lag. Der Herzog lenkte ein;
der landschaftliche Ausschuß wurde aufgefordert, Vorschläge zu machen. Er
nannte sechs Namen aus verschiednen Städten; Stuttgart hatte auf
herzoglichen Befehl schon einen seiner Bürger vorgeschlagen. Der wurde auch
wirklich ernanntN.29.4, und dazu
drei der vom Ausschuß vorgeschlagnenN.29.5; im ganzen also
vier landschaftliche Beisitzer. 1615 waren es wieder drei.N.29.6
| Seite 30|
Bis dahin und noch über diese Zeit hinaus war es keineswegs so, daß die
Beisitzer auf der Landschaftsbank zugleich dem Landtag hätten angehören
müssen.N.30.1 Bis über die Mitte
des 16. Jahrhunderts hinaus war das durch die Natur der Dinge
ausgeschlossen; denn wie die Berufung ans Hofgericht galt auch die Abordnung
zum Landtag je nur für die nächste Tagung, und die Tagungen der Landstände
folgten sich mit längern Zwischenräumen als die des Hofgerichts. Wenn also
ein Hofgericht zu besetzen war, so war in der Regel kein Landtag beisammen,
und es gab niemand, den man als Mitglied des Landtags betrachten konnte.
Hätten aber je einmal Hofgericht und Landtag zu gleicher Zeit getagt, so
hätten nicht die gleichen Männer bei beiden anwesend sein können, weil
dieser seinen Sitz in Stuttgart hatte, jenes in Tübingen.
Seit 1554 pflegte nun allerdings, wer einmal in den landschaftlichen kleinen
Ausschuß gewählt war, ihm lebenslänglich anzugehören.N.30.2 Seither wäre es an sich möglich gewesen, daß die
Landschaftsbank des Hofgerichts mit Angehörigen dieses Ausschusses, also mit
Landtagsmitgliedern besetzt worden wäre. Aber es dauerte noch ein
Jahrhundert, bis es dahin kam. Seit 1653 wurde es nämlich Regel, daß der
Herzog nicht mehr von Stuttgart und Tübingen, sondern vom landschaftlichen
kleinen Ausschuß einen Vorschlag einforderteN.30.3; dieser benannte von jetzt an stets ein
Mitglied aus seiner Mitte.N.30.4 Mit
der Zeit wurde
| Seite 31| aus
dem Vorschlagsrecht ein Wahlrecht; der Herzog behielt sich nur die
Bestätigung vor.N.31.1 Auch der
landschaftliche Hofgerichtsbeisitzer blieb jetzt dauernd in dieser Stellung,
bis zum Tod oder zur Behinderung durch Krankheit oder Altersschwäche. Es
waren seit 1653 jahrzehntelang immer nur drei Beisitzer auf der
Landschaftsbank, je einer aus StuttgartN.30.2,
Tübingen und einer andern Stadt.N.30.3 Nachdem
Ludwigsburg im 18. Jahrhundert dritte Hauptstadt
des Landes — neben Stuttgart und Tübingen — geworden war, trat 1744 dessen
im landschaftlichen kleinen Ausschuß sitzender BürgermeisterN.30.4
auch am Hofgericht als vierter hinzuN.30.5, so daß jetzt erst wieder die volle
Zahl vier erreicht wurde.N.30.6
Wenn Rechtsgelehrsamkeit von den landschaftlichen Beisitzern nicht verlangt
wurdeN.30.7, so kommt sie doch nicht
selten vor. 1608 sind unter vieren mindestens drei rechtskundigeN.30.8, 1746 die Bürgermeister von Stuttgart
und
| Seite 32| Tübingen Lizentiaten
der RechtswissenschaftN.32.1, 1794 außerdem der von Ludwigsburg.N.32.2 Nicht selten finden wir
auf der Landschaftsbank MagisterN.32.3, also Männer, die zwar die Hochschule besucht, vielleicht
auch die Rechte studiert, aber nicht die Würde des Lizentiaten (die
licentia) oder gar des Doktors der Rechte erlangt haben.N.32.4 Nötig aber war die
Hochschulbildung für die Beisitzer auf der Landschaftsbank überhaupt nicht;
sie konnten auch die Schreiberlaufbahn zurückgelegt haben, in früherer Zeit
wohl auch irgendeinem bürgerlichen Beruf angehören.
Die gelehrten AssessorenN.32.5,
die Doctores, wurden anfangs vom Volk mit Mißtrauen angesehen als Vertreter
des römischen Rechts, das dem einheimischen Eintrag zu tun drohte.N.32.6 1514 bei den Verhandlungen, die zum Tübinger Vertrag
führten, wünschte die Landschaft, d. h. die Vertreter der Städte und Ämter,
daß das Hofgericht, wenn die verhandelte Sache Personen von der Landschaft,
d. h. Bürger oder Bauern, betreffe, mit Leuten vom Adel und der Landschaft,
die nit Doctores seien, besetzt werde.N.32.7
Also mehr Zutrauen zum Adel als zu den Doktoren, begreiflich zu einer Zeit,
wo sich die Ritterschaft noch nicht so entschieden wie später vom Lande
getrennt hatte, sondern noch in frischer Erinnerung war, wie sie neben
Prälaten und Landschaft einen der drei Stände des Landes gebildet
hatte.N.32.8
Später standen die Württemberger dem Adel, der sich aus dem Landesverband
losgemacht hatte, besonders aber dem erst neu aus der Fremde gekommenenN.32.9, nicht
mehr mit dem gleichen Vertrauen gegenüber. Herzog Ulrich antwortete
ausweichend: das Hofgericht solle mit Rat der
| Seite 33|
Landschaft besetzt werdenN.33.1); auf die Mitwirkung der Doktoren
verzichtete er nicht, auch nicht für die von der Landschaft bezeichneten
Fälle. 1520 sprach der Landtag wenigstens den Wunsch aus, daß das Hofgericht
nicht zu sehr mit Doktoren überladen werde.N.33.2 Dazu hatte er in der Tat allen Grund; waren doch z. B. 1509
einmal unter zwölf Beisitzern sieben Doktoren gewesen.N.33.3 So versprach denn auch
die österreichische RegierungN.33.4 und dann wieder 1551 Herzog Christoph in der
Bestätigung des Tübinger VertragsN.33.5, es
nicht zu tun. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts wandte sich der Landtag, ohne
greifbaren Erfolg, wenigstens gegen die Berufung Fremdgeborner auf die
Gelehrtenbank.N.33.6 Um dieselbe
Zeit klagt er über deren Besetzung mit jungen, kaum der Hochschule
entwachsenen Doktoren, welche die Kenntnis des Prozesses erst am Hofgericht
selbst erwerben müßtenN.33.7, eine
Klage, die freilich damals
| Seite 34| und
vielleicht noch mehr im 18. Jahrhundert mit größerem Recht gegenüber der
Adelsbank erhoben werden konnte.N.34.1 Daß mehr als vier Beisitzer auf der
gelehrten Bank saßen, war mindestens seit dem Ausgang des 16. Jahrhunderts
die RegelN.34.2; mehrmals stieg ihre Zahl
bis auf zehnN.34.3; dabei versichert Professor Schöpff, selbst
Hofgerichtsbeisitzer, heutzutage — um 1750 — höre man über eine allzu große
Zahl gelehrter Assessoren nicht mehr klagen.N.34.4
In den ersten Jahrzehnten des Hofgerichts finden sich unter den Beisitzern
auch Geistliche; nicht nur solche Rechtslehrer der Universität, die, wie bei
der Gründung der Universität für alle vorgeschrieben warN.34.5, dem geistlichen Stande angehörtenN.34.6, sondern auch PröpsteN.34.7, Kirchherrn und Dekane oder DechantenN.34.8, ein Prediger (Prädikant)N.34.9, ein PfarrerN.34.10, ein Kleriker ohne feste kirchliche
| Seite 35|
StellungN.35.1, endlich 1536 zwei (noch
katholische) Äbte.N.35.2 Die meisten
stehen auch sonst im Dienste des Landesherrn, von dem sie mit mancherlei
Aufträgen betraut werden, geschäftsgewandte LeuteN.35.3,
viele von ihnen Doktoren, sei es des geistlichenN.35.4 oder
beider Rechte.N.35.5 Ein gemeinsamer Erlaß der Grafen
Ulrich und Eberhards des ältern hatte 1477 bestimmt, daß in Württemberg auch
die Geistlichen ihren Gerichtsstand nicht vor geistlichen, sondern vor den
ordentlichen Gerichten hätten, wenn sich's nicht um geistliche Sachen
handelte; in diesem Fall hatten sie vor den geistlichen gelehrten Räten des
Landesherrn Recht zu nehmen.N.35.6 Schon für
die Entscheidung, ob das eine oder das andre zutreffe, mochte es unter
Umständen wünschenswert scheinen, daß man am Hofgericht Kenner des
kirchlichen Rechtes habe.N.35.7 Seit der Durchführung der
Reformation fehlten die
| Seite 36|
Voraussetzungen für die Beiziehung von Geistlichen, und so verschwinden sie
vom Hofgericht.
Die Beisitzer auf der gelehrten Bank sollten nunmehr alle der Rechte nicht
bloß gelehrt — iuris consulti — sondern auch gewürdigtN.36.1, graduiert
sein, d. h. die Würde des Doktors oder mindestens des Lizentiaten der Rechte
haben.N.36.2 Nicht notwendigN.36.3, aber gewöhnlich, im 18. Jahrhundert wohl ohne Ausnahme,
waren es Männer, die ein Amt im herzoglichen Dienste bekleideten.N.36.4 Regelmäßig finden wir unter ihnen ein bis zwei
gelehrte Mitglieder des Ober-, seit 1710 RegierungsratsN.36.5 — er setzte sich zusammen aus einer
Minderzahl von adligen und einer Mehrzahl von gelehrten RätenN.36.6 — aber auch Expeditionsräte bei
Kirchenrat und Rentkammer, Oberamtleute, bis 1759 Vögte genanntN.36.7, einmal auch einen Bürgermeister, den
verdienten, unerschrocknen Tübinger Jakob Heinrich
Dann.N.36.8 Im 15. Jahrhundert wird
von beiden Grafen Eberhard nacheinander mehrmals ein von ihnen besonders
geschätzter
| Seite 37| Arzt
zum Hofgericht gezogenN.37.1, den wir indes vielleicht eher als Beisitzer von der
Landschaft anzusehen haben.N.37.2 Besonders aber ist die Mitwirkung der Tübinger
Juristen zu erwähnen.
Es war eine günstige Fügung, daß fast gleichzeitig mit der Einrichtung des
Hofgerichts die Universität Tübingen gegründet wurde.N.37.3 Auf der einen Seite standen jenem in den
Rechtslehrern der Universität wertvolle Kräfte zur Verfügung, auf der andern
Seite konnte der Juristenfakultät die Rechtsfindung am Hofgericht als
erwünschte Ergänzung ihrer wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit
erscheinen.N.37.4 In der Tat finden wir
zwar nicht von Anfang an, aber mindestens seit 1493 immer, soweit sich die
Beisitzer feststellen lassen, Tübinger Universitätslehrer unter ihnen, in
wechselnder Anzahl, von einem bis zu vieren.N.37.5 Seit der Verlegung des
Hofgerichts nach Tübingen war dann die Teilnahme von Tübinger Juristen
vollends naheliegendN.37.6; sie waren nicht immer darüber erfreut; im
| Seite 38| 16.
Jahrhundert klagt die Universität wiederholt über starke Belastung des
einzelnen und Störung des UnterrichtsN.38.1, der Landtag über
Verkürzung der Vorlesungen durch die Tätigkeit der Professoren am
Hofgericht.N.38.2 Man berief
deshalb seit dem 17. Jahrhundert in der Regel nur noch einen juristischen
Professor, allenfalls zweiN.38.3, höchst selten mehr, als
ordentliche Beisitzer ans Hofgericht. Wurde jemand, der bisher
Hofgerichtsassessor gewesen war, ordentlicher Professor, so schied er im 17.
und 18. Jahrhundert aus dem Hofgericht aus.N.38.4 Aber der eine Sitz auf der Gelehrtenbank des
Hofgerichts galt in der spätem Zeit als eifersüchtig gehütetes Vorrecht der
Juristenfakultät, andrerseits ihre Teilnahme auch in den andern beteiligten
Kreisen als unentbehrlich oder mindestens sehr wünschenswert.N.38.5 Die Belastung
war im 18. Jahrhundert, da in der Regel nur noch einmal im Jahr Hofgericht
gehalten wurde, nicht mehr so drückend wie im 16.N.38.6, auch konnte durch Entbindung von
andern Geschäften ein gewisser Ausgleich gewährt werden.N.38.7
| Seite 39|
Eine Schwierigkeit konnte sich daraus ergeben, daß zuweilen Sachen vor das
Hofgericht kamen, in denen bei der Verhandlung vor einem untern Gericht die
Juristenfakultät ein Rechtsgutachten, ein consilium abgegeben hatte. In
solchen Fällen mußte bei der Verhandlung am Hofgericht der Professor, der
auf der gelehrten Bank saß, abtreten, wenn er an dem consilium beteiligt
gewesen, also nicht unbefangen war.N.39.1 1692 wurde bei der Berufung eines Professors ins
Hofgericht verfügt, daß er zum consilium in solchen Sachen, worin Berufung
ans Hofgericht möglich sei, nicht zugezogen werden solle.N.39.2
Dem juristischen Professor oder, wenn es mehrere waren, dem ersten unter
ihnen, in der Regel demjenigen, der über den Prozeß zu lesen hatteN.39.3, kam das primum
votum, die erste Stimme bei der Beschlußfassung des Hofgerichts zu.N.39.4 Nicht von Anfang anN.39.5; in den Verhandlungen des
16. Jahrhunderts über die Tätigkeit der Professoren am Hofgericht ist von
Recht und Pflicht der ersten Stimme nirgends die Rede, was man doch erwarten
müßte, wenn die Sache damals schon so geordnet gewesen wäreN.39.6; ja der Regierungsrat
versichertN.39.7, viele Urteile seien
ohne Beisein eines Professors abgefaßt und verkündet worden.N.39.8 Aber vom
| Seite 40|
letzten Viertel des 16. Jahrhunderts an ist eine fortlaufende Reihe von
Professoren überliefert, die das primum votum führten.N.40.1
Dieses Herkommen — denn nur um ein solches handelt es sich; die
Hofgerichtsordnung, auch die letzte von 1654, enthält keine Bestimmung
darüberN.40.2 — dieses Herkommen blieb lange Zeit, soviel bekannt,
unangefochten. Erst 1692
| Seite 41| nach
Professor Bardilis TodN.41.1 erhob der Oberrat Einspruch dagegen, daß die erste Stimme
wieder einem Professor der Rechte und nicht vielmehr einem Oberrat
übertragen werdeN.41.2; jedoch ohne Erfolg; es
wurde wieder ein Mitglied der Juristenfakultät, Professor
Friedrich Christoph Harpprecht, damit betraut.N.41.3 Nun ergab
sich aber eine Schwierigkeit daraus, daß gleichzeitig ein Bruder des
Professors, der Lizentiat Moriz David Harpprecht,
Hofgerichtsadvokat war. Am Reichskammergericht, nach dessen Geschäftsordnung
sich das Hofgericht im allgemeinen richtete, war das nicht erlaubt.N.41.4 Am Hofgericht drückte man in
diesem Fall zunächst ein Auge zuN.41.5, in der Erwartung, daß der Advokat
bald eine andre Verwendung finden werde.N.41.6 Als sich das aber
verzögerteN.41.7, stellte Professor Harpprecht selbst den Antrag, es möge in
Sachen, in denen sein Bruder als Rechtsbeistand tätig sei, das primum votum
von einem andern Hofgerichtsassessor oder auch von einem — dazu erst ins
Hofgericht zu berufenden — Fakultätsmitglied stellvertretend geführt werden.
Verfügt wurde, es solle in solchen Fällen abwechselnd von einem Hofgericht
zum andern ein andrer Professor der juristischen Fakultät, für diesmal
Professor Schweder, eintreten.N.41.8
| Seite 42|
Gegen diese Anordnung erhob das Hofgericht lebhaften WiderspruchN.42.1, wobei es namentlich, offenbar mit gutem Grund, darauf
hinwies, wie unzuträglich es wäre, wenn in einer Sache, die sich vielleicht
durch mehrere Jahre hinziehe, jedesmal wieder ein andrer ohne Kenntnis
dessen, was darin vorher passiert, das primum votum führen müßte.N.42.2
Vielmehr möge, wenn Professor Harpprecht abtreten
müsse, der nächste auf der gelehrten Bank die erste Stimme führen. In der
Tat kam es nicht zu dem jährlichen Wechsel. 1697 hatte, wie im Erlaß
bestimmt war, Professor
| Seite 43|Schweder aushilfsweise, wenn
Harpprecht verhindert war, die erste Stimme
geführt; nachher scheint dies wieder wie früher durch den zweiten in der
Reihe der Hofgerichtsassessoren geschehen zu sein.N.43.1
In der Hauptsache war nichts geändert: von Ausnahmefällen abgesehen führte
die erste Stimme nach wie vor der juristische Professor. Aber der Oberrat
rüttelte nun überhaupt an der bestehenden Ordnung. Nach dem Herkommen mußte
jeder neu eintretende gelehrte Assessor, gleichviel welchen Rang und Stand
er sonst im Leben einnahm — mit einziger Ausnahme des zur Führung der ersten
Stimme berufnen juristischen Professors — zunächst die letzte Stelle auf der
gelehrten Bank einnehmen und rückte dann erst allmählich vor, wenn ein
dienstälterer ausschied; wie es auf der Adelsbank auch gehalten wurde. Als
nun aber 1708 der Oberrat HellwerN.43.2 zum Hofgerichtsassessor ernannt
wurde, erklärte er — und sein Kollegium schloß sich ihm an — das sei seiner
und des Oberratskollegiums unwürdig; er habe als dessen Vertreter Anspruch
darauf, entweder mit dem Professor in der Führung der ersten Stimme
abzuwechseln oder, wenn man diesen im hergebrachten Besitz lassen wolle,
wenigstens sofort den zweiten Platz einzunehmen.N.43.3 Damit drang er nun allerdings
nicht durch; die Entscheidung der allgemeinen Frage wurde hinausgeschoben;
Hellwer bekam nicht den zweiten,
| Seite 44| aber
er bekam immerhin auch nicht den letzten, sondern den vorletzten Platz, über
einem vor ihm eingetretnen Assessor, dem Vogt Pape zu
Tübingen.N.44.1 Auch wurde
ihm die Genugtuung zuteil, daß, wenn Harpprecht verhindert war, nicht ein
andrer Professor zu seiner Vertretung berufen wurde, sondern er, Hellwer,
für längere oder kürzere Zeit für ihn die erste Stimme führte.N.44.2
Als Professor Harpprecht 1714 gestorben war, bat die JuristenfakultätN.44.3, sie bei dem, wie sie behauptete,
schon bei der ersten Anordnung des Hofgerichts ihr beigelegten iure primi
voti zu manutenierenN.44.4 und dieses jetzt dem Professor
Schweder zu übertragen. Der Regierungsrat (der
frühere Oberrat) hielt auch jetzt wieder an dem Grundsatz fest, daß die
Fakultät keinen Anspruch auf die erste Stimme habe; Hellwer, der
mittlerweile an die zweite Stelle auf der gelehrten Bank des Hofgerichts
vorgerückt war und demnach die nächste Anwartschaft gehabt hätte, erklärte
sich jedoch bereit, hinter Schweder, seinem frühern Universitätslehrer,
zurückzutreten, nur eben „dem Regierungsratscollegio vor das künftige
ohnabbrüchig".N.44.5 In der Tat wurde Schweder, der nunmehr als ordentlicher
Beisitzer ins Hofgericht berufen wurde, mit der Führung der ersten Stimme
betraut, allerdings nur bis zur Entscheidung des obschwebenden
Streites.N.44.6 Diese war, als er 1730
wegen Schwerhörigkeit seine Stelle am Hofgericht aufgeben mußte, immer noch
nicht getroffen. Auf die Bitte der FakultätN.44.7
| Seite 45|
wurde an seine Stelle, wieder bis zur Entscheidung des Streites und ohne
Präjudiz für das Regierungsratskollegium, der Subsenior der Fakultät,
Graß, berufenN.45.1, dann aber jenes
Kollegium zu einem Bericht aufgefordert, der zur endgültigen Entscheidung
des Streites führen sollte.N.45.2 Auf Grund
einer von Hellwer ausgearbeiteten DenkschriftN.45.3 stellte der Regierungsrat den Antrag, der Herzog möge ihm,
dem Regierungsrat, „das primum votum angedeihen lassen".N.45.4
| Seite 46|
Ehe der Herzog sich schlüssig gemacht hatte, starb Graß am 25. Juli 1731, so
daß die Bahn für die Wünsche des Regierungsrats und für Hellwers Ehrgeiz
frei war. Sofort trat jener noch einmal an den Herzog heran, dem er zu
bedenken gab, daß „das ius constituendi iudicia et ordinandi in illis vota
et sessiones ein ohnstrittiges annexum der landesfürstlichen Obrigkeit
seie"N.46.1, er also der Fakultät
gegenüber völlig freie Hand habe; eine Beleuchtung der Sache, die auf den
willensschwachen und eben deshalb auf seine fürstliche Machtvollkommenheit
um so stolzern und eifersüchtigern Fürsten Eindruck machen mußte. Seine
Entscheidung lautete: „Nachdem wir ... befunden, daß denen von uns (zum
Hofgericht) verordneten Regierungsräten der Vorsitz — d. h. der erste Sitz
auf der gelehrten Bank — und Führung des primi voti gebühre und wenigstens
vor diesmal von einem derselben bei dem hiernächst abzuhaltenden Hofgericht
das letztere geführt werden solle, als fügen wir euch (dem Hofrichter) ein
solches ... in Gnaden an"N.46.2; also
eine grundsätzliche Entscheidung der allgemeinen Frage, nachträglich halb
und halb auf den vorliegenden Fall eingeschränkt. In der Tat führte beim
Hofgericht im Spätsommer 1731 und wieder beim nächsten im Jahr 1733 Hellwer
die erste Stimme.N.46.3 Da er
jedoch schwer vom Podagra heimgesucht war, hatte schon vor seiner Bestellung
zur Führung der ersten Stimme der Regierungsrat vorsorglich beantragt, noch
einen weitern seiner gelehrten Räte ins Hofgericht zu berufenN.46.4; in der Tat war Regierungsrat
Seubert zum Hofgerichtsassessor ernannt
worden.N.46.5 Aber nun zeigte sich,
daß dieser einen andern
| Seite 47|
Standpunkt einnahm als der ebenso ehrgeizige wie mit dem Geschäftsgang des
Hofgerichts vertraute Hellwer: er verbat sich die ihm zugedachte Ehre, weil
er sich erst mit viel Mühe und Zeitaufwand einarbeiten müßte und dadurch
andern Geschäften, in denen er dem Herzog mehr nützen könne, entzogen
würde.N.47.1 Er wurde auch wirklich
seines Auftrags enthobenN.47.2 und vorläufig kein
andrer Regierungsrat an seine Stelle neben Hellwer ins Hofgericht
berufen.N.47.3 Die Mehrzahl der Regierungsräte mag die
Sache ebenso angesehen haben wie Seubert. Als im Jahre 1735 — nach kurzem,
durch fortschreitende Krankheit schwer getrübtem Triumph seines langjährigen
Strebens — Hellwer sich genötigt sah, auf die Tätigkeit am Hofgericht zu
verzichten, hätte er selbst zwar am liebsten gesehen, wenn wieder ein
Regierungsrat mit der ersten Stimme betraut worden wäre.N.47.4 Das Regierungsratskollegium aber zog es vor, die
Entscheidung von 1731 — im Widerspruch mit dem (freilich nicht ganz klaren)
Wortlaut — als nur für den einen damaligen Fall gültig und die ganze
Streitfrage als unerledigt anzusehen, und stellte dem Herzog anheim, wie es
in Zukunft gehalten werden solle.N.47.5 Herzog war seit
1733 nicht mehr Eberhard Ludwig, sondern Karl
Alexander, der sich durch die Entscheidung seines Vorgängers,
auch wenn sie nach dessen Meinung hätte für die Dauer gelten sollen, nicht
gebunden fühlte; er entschied, „daß die Führung des primi voti ... nach der
ehemaligen Observanz wiederum einem Professori iuris ordinario zu Tübingen
... aufgetragen werden solle".N.47.6 Seitdem blieb die Fakultät in
unangefochtenem
| Seite 48|
Besitz.N.48.1
Dem Regierungsrat seinerseits wurde 1759 die Genugtuung zuteil, daß ein
herzoglicher Erlaß verfügte, wenn einer der beiden Regierungsräte, die jetzt
regelmäßig dem Hofgericht angehörten, als Hofgerichtsassessor abgehe, solle
der zu seinem Nachfolger ernannte Regierungsrat nicht von unten auf der
gelehrten Bank anfangen, sondern an die Stelle seines Vorgängers treten oder
aber, wenn der andre bisher am Hof gericht tätige Regierungsrat ein höheres
Dienstalter habe, dieser an die Stelle des ausgetretnen vorrücken und der
neu eintretende seine Stelle einnehmen.N.48.2 So waren
Hellwers BemühungenN.48.3 doch nicht ganz umsonst gewesen.
Nach dem Führer der ersten Stimme kam der erste auf der Adelsbank, dann der
zweite auf der Gelehrtenbank, darauf der zweite auf der Adelsbank und so
weiter im Wechsel; hatten die Adligen alle abgestimmt, so folgten die
weitern Mitglieder der Gelehrtenbank, zuletzt die der Landschaftsbank, an
die vorher der Hofrichter eine kurze Ansprache hieltN.48.4 — offenbar eine Rechtsbelehrung, die bei diesen nicht
notwendig rechtskundigen Leuten angezeigt schien.
Der Hofrichter sollte nach den ältern Hofgerichtsordnungen vor der Sammlung
der Stimmen gleich wie andre Räte seine Meinung zu erkennen geben.N.48.5 In der
Ordnung von 1587 wird diese Bestimmung nicht mehr wiederholt, und Schöpff
sagt ausdrücklichN.48.6, daß es nicht mehr
so
| Seite 49|
gehalten werde. Der Hofrichter hatte jetzt nur noch bei Stimmengleichheit
ein mehrers zu machen, d. h. den Stichentscheid zu geben.N.49.1 Zuvor aber konnte er, wenn die
Beisitzer nicht einer Meinung waren, zum zweiten- und drittenmal Umfrage
halten, und es stand jedem frei, nachdem er die andern gehört hatte, seine
Meinung zu ändern.N.49.2
Es konnte vorkommen, daß ein oder der andre Beisitzer abtreten mußte, etwa
weil er selbst an der verhandelten Sache beteiligt oder mit einem der
Beteiligten verwandt war, oder weil er vielleicht die eine Partei in erster
Instanz beraten hatteN.49.3, was
freilich nach der fünften Hofgerichtsordnung eigentlich nicht sein
sollteN.49.4; oder
es konnten einer oder auch zwei beurlaubt sein — ohne besondern Grund mehr
nicht zu gleicher Zeit, auch nicht über drei Tage; längern Urlaub konnte nur
der Herzog selbst geben.N.49.5 Stand dann nicht
mehr die ausreichende Zahl von Beisitzern zur Verfügung, so war der
Hofrichter ermächtigt, außerordentliche Beisitzer heranzuziehen, die gleich
den ordentlichen vereidigt wurden; nach den frühern Hofgerichtsordnungen den
Amtmann des Ortes, da das Hofgericht gehalten werde, also seit 1514 den Vogt
von Tübingen, sowie ein oder zwei sonst dapfere (d. h. tüchtige), redliche
Leute, gelehrt oder weis, also Männer entweder von gelehrter Bildung oder
doch von Lebenserfahrung.N.49.6 Nach der
vierten Hofgerichtsordnung sollen das Mitglieder des Stadtgerichts sein, die
fünfte aber stellt vor die Amtleute des Orts Professores, Doctores,
Licentiatos, nur nicht aus dem Kreis der Hofgerichtsadvokaten oder
Prokuratoren.N.49.7 So finden wir denn
auch einmal einen außerordentlichen ProfessorN.49.8, mehrmals DoktorenN.49.9 als
außerordentliche Beisitzer tätig;
| Seite 50| dann
aber mancherlei herzogliche Beamte von Tübingen, z.B. dreimal den Keller;
ferner je einmal einen Bürgermeister und einen Stadtschreiber von dort, auch
den Bebenhäuser Vogt im benachbarten Lustnau.N.50.1
Die laufenden Geschäfte während und zwischen den Sitzungen besorgte der
HofgerichtssekretariusN.50.2, noch 1557
Hofgerichtsschreiber genannt.N.50.3 Von ihm wird zwar nicht das
Studium der Rechte verlangt, aber neben der Kenntnis der lateinischen
Sprache die der Fachausdrücke der Rechtssprache, Verständnis der
Verweisungen auf die Reohtsquellen, Übung in gerichtlichen Sachen,
namentlich im Gang des Prozesses, Vertrautheit mit der
HofgerichtsordnungN.50.4; zu Schöpffs Zeit
war er meist Licentiatus iuris.N.50.5 Regelmäßig war er im Hauptamt Regierungs(rats)sekretar.N.50.6 Sein
Amt war deshalb besonders wichtig, weil er, allerdings unter Mitwirkung und
Aufsicht eines der gelehrten Räte, das Tagbuch zu verfassen hatte, worin für
jede Tagung im voraus festgesetzt war, was für eine Sache an jedem einzelnen
Tag verhandelt werden sollte. Zwar bestimmt die Hofgerichtsordnung von
1654N.50.7, es sollten zuerst die ältesten Sachen an die
Reihe kommen, dann die jüngern, zuletzt erst die neu eingelaufenen; aber der
Zusatz bei den ältesten Sachen: „doch auf der Parteien Ansuchen"N.50.8 gab deren
| Seite 51|
Wettbewerb und der Willkür des Sekretars einen weiten Spielraum.N.51.1
Die Amtsdauer war sehr verschieden, von einem bis zu 33 Jahren.N.51.2 Für manche war die Stellung eine Stufe zu höherem
Aufstieg.N.51.3
Für die niedern Geschäfte war ein Hofgerichtsknecht, im 18. Jahrhundert
Pedell genannt, und ein Hofgerichtsbote angestellt, der namentlich die
Ladungen zu besorgen hatte.N.51.4
Für alle Mitglieder des Hofgerichts, vom Hofrichter bis zum Sekretarius, war
diese Tätigkeit nicht ihr Hauptberuf, sondern nur ein Nebenauftrag, der in
der ersten Zeit des Hofgerichts manche vielleicht nur einmal in ihrem Leben
für eine Sitzung, später zuweilen nur alle paar Jahre einmal für ein paar
Wochen, im höchsten Fall einen Teil jedes Jahrs in Anspruch nahm. Demgemäß
hatten sie auch lange Zeit keine feste BesoldungN.51.5, sondern nur Sitzgelder, dazu
| Seite 52| der
Adel Stallmiete und Futter für seine Herde, der Sekretarius Holz, Licht und
Wohnungsgeld.N.52.1 Wir haben eine Bittschrift an den
Herzog vom 29. November 1598N.52.2, worin bitter geklagt wird, daß die
Auswärtigen nicht auf ihre Kosten kommen. Der Obervogt von TübingenN.52.3 sodann, seit
8 Jahren HofrichteramtsverweserN.52.4, seufzt über
die vielen unbezahlten Geschäfte seines Nebenamtes, die Tübinger Doktoren
über die zeitraubende Arbeit fürs Hofgericht, den Verbrauch an Holz und
Licht, den notgedrungnen Verzicht auf Beratung und Vertretung in solchen
Sachen, die voraussichtlich ans Hofgericht kommenN.52.5, wodurch ihnen
Einnahmen entgehen. — Die Hofgerichtsordnung von 1654 geht in dieser
Beschränkung noch weiter, indem sie ihnen überhaupt das Auftreten an Dorf-
und Stadtgerichten verbietet, das der Ehre des Hofgerichts und ihrer eignen
abträglich sei.N.52.6 Dagegen können sie zur
Verbesserung ihrer Einkünfte recht wohl Auswärtigen, Adligen und andern,
ihre Dienste leihen.N.52.7 — Es wird in
jener Eingabe daran erinnert, daß seinerzeit in Aussicht gestellt worden
sei, das Hofgericht solle mit beständigen Personen besetzt und diesen eine
auskömmliche Besoldung angewiesen werden, und dringend gebeten, diesen
Gedanken auszuführen. Auch der Landtag meinteN.52.8, eine
beständige Jahresbesoldung der Assessoren würde vielleicht zur
Beschleunigung der Geschäfte am Hofgericht beitragen. Aber weder die Eingabe
noch die Anregung des Landtags hatte Erfolg; es blieb bei der alten
Einrichtung. Erst im Laufe der Zeit setzte sich die Übung festN.52.9, daß wenigstens die
| Seite 53|
gelehrten Beisitzer eine Zulage (um 1660) oder ein Salarium (1683) von zwei
Eimer Wein und zehn Scheffel Dinkel erhielten, um die anfangs jeder neu
ernannte besonders nachsuchen mußte. Allmählich scheint sich dann eine feste
Ordnung entwickelt zu haben. 1735 wurde die Besoldung auf die fünf ersten,
etwas später auf vier gelehrte Assessoren beschränkt. Die übrigen Assessoren
mußten sich mit ihren Sitzgeldern begnügen.N.53.1 Außerdem bekam das
Hofgericht insgesamt zum „Untertrunk" für die Dauer jeder Tagung 12 Imi
(etwas über 2 hl) Wein.N.53.2
Gerichtsbeisitzer und Rechtsbeistände waren in den ersten Zeiten des
Hofgerichts noch nicht so streng voneinander geschieden, wie wir gewohnt
sind. Ein gräflicher Erlaß von 1486 bestimmt, daß die Räte, die am
Hofgericht sitzenN.53.3, auf Erfordern der
Parteien unentgeltlich für sie
| Seite 54|
reden, also als Rechtsbeistände für sie auftreten sollen.N.54.1 Die zweite Hofgerichtsordnung von
1514 schließt dies ausN.54.2; die Beisitzer müssen schwören, daß sie
keiner Partei raten, warnen oder reden wollenN.54.3; sie sieht eigne Fürsprecher vor, die am
Hofgericht angenommen werden sollen.N.54.4 Doch war niemand gezwungen, sich
ihrer zu bedienen; wer sich die Fähigkeit zutraute, seine Sache selbst zu
führen, dem blieb es unbenommen.N.54.5 Auch konnte der Rechtsuchende
irgendeinem andern einen Gewalt, eine Vollmacht ausstellen und ihn an seiner
Statt als seinen Anwalt oder Prokurator vor dem Gericht auftreten
lassen.N.54.6 Diesen Auftrag
konnte jeder Volljährige übernehmen; es gab nicht wie anderswo berufsmäßige,
von Gerichts wegen aufgestellte Prokuratoren.N.54.7 Der Rechtsuchende konnte auch seinen eignen
Rechtsbeistand — Redner, Fürsprecher, AdvokatenN.54.8 — mitbringen.N.54.9 Immerhin stellt es die fünfte
Hofgerichtsordnung von 1654 ins Belieben des Gerichts, ob es seine
Zustimmung geben wolle.N.54.10 Die Erlaubnis, eine Sache
selbst, ohne Advokaten, zu führen, mag auch im 18. Jahrhundert
| Seite 55| noch
— gewiß selten genug — erteilt worden sein, nicht aber die, einen fremden
Advokaten mitzubringen.N.55.1 Vielmehr hatte
man sich an einen der Hofgerichtsadvokaten zu wenden, die vom Hofgericht
förmlich angenommenN.55.2 und in ein Verzeichnis eingetragen
waren.N.55.3 Auch die Prokuratoren wurden
häufig aus der Zahl der Hofgerichtsadvokaten genommen.N.55.4
Das Studium der Rechte verlangt von diesen erst die vierte
Hofgerichtsordnung von 1587; genauer gesagt: sie verbietet, Studierende der
Universität als Rechtsbeistände beim Hofgericht zuzulassen, ehe sie drei bis
vier Jahre studiert habenN.55.5,
womit nicht dem Wortlaut, wohl aber ohne Zweifel dem Sinne nach
Nichtstudierte von der Zulassung ausgeschlossen sind. Die Hofgerichtsordnung
von 1654 fügt eine öffentliche Disputation hinzuN.55.6, und
MoserN.55.7 gibt an, was für ein
Thema ein jeder bei seiner Rezeption vor den Schranken der Gerichts
abgehandelt habe. Häufig wird der Gegenstand, was das nächstliegende ist,
aus der Fachwissenschaft genommen; z. B. sprechen zwei am gleichen Tag über
das heute in Württemberg geltende Recht der EhegattenN.55.8, zwei andre zu verschiednen
Zeiten über die VerjährungN.55.9; einer über die
WiderklageN.55.10,
ein andrer über den Judeneid.N.55.11 Schwierige Fragen des Reichsrechts werden behandelt: ob die
Reichsabschiede für richterliche Entscheidungen maßgebend seienN.55.12; ob und inwiefern die
Reichsfürsten
| Seite 56|
Macht haben, Gesetze zu geben, die wider die Reichsabschiede laufenN.56.1; ob ein
Reichsstand ein Privilegium de non appellando durch Verjährung erwerben
kannN.56.2; dann
solche, die sich auf das Hofgericht selbst beziehen: vom Ursprung der
Hofgerichte in DeutschlandN.56.3; von der Appellation an das jüngste GerichtN.56.4, womit eben das
Hofgericht gemeint ist; vom württembergischen Privilegio de non
appellando.N.56.5 Eine heikle Frage
behandelt der Vortrag von dem Landesherrn als der Urquelle aller
Gerichtsbarkeit.N.56.6 Dann pro domo: ob Advokaten nützliche Membra einer Republik
(d. h. eines Staates) und in derselben zu tolerieren seienN.56.7; von der Notwendigkeit
der AdvokatenN.56.8; von
der Beschaffenheit rechtschaffner Advocatorum.N.56.9 Noch allgemeiner: welches
Temperament eigentlich das nobelste und beste, sonderlich aber zum Studio
iuris das tauglichste seieN.56.10; welches Vermögen der Seele einem Rechtsgelehrten
am nötigsten seie.N.56.11 Darüber spricht derselbe Huber, der
später als Oberamtmann von Tübingen dem Herzog so mannhaft entgegengetreten
istN.56.12 und
gezeigt hat, daß es ihm jedenfalls an dem Seelenvermögen der Willenskraft
nicht fehle. Endlich: ob ein Iurisconsultus ein Philosophus sein müsseN.56.13, eine
Frage, die der junge Georgii sicherlich bejaht hat,
dessen Vortrag von den Wirkungen der Freundschaft handelt.N.56.14
VolljährigkeitN.56.15 war für die Aufnahme unter die Hofgerichtsadvokaten
nicht erforderlich. Ein Minderjähriger konnte seine eigne Sache nicht vor
dem Hofgericht führenN.56.16; auch der
Prokurator, der bevollmächtigte Vertreter, mußte volljährig seinN.56.17; für den Advokaten genügte es, wenn
er 18 Jahre alt war.N.56.18
| Seite 57| Bis
über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus scheint die Zahl der am
Hofgericht zugelaßnen Advokaten nicht groß gewesen zu sein; denn die
Hofgerichtsordnungen verbieten, daß eine Partei mehr als einen von ihnen
annehmeN.57.1, und die von 1514 und 1557
geben als Grund an: damit die andre Partei auch einen bekommen könneN.57.2; sie rechnen also mit der Möglichkeit,
daß eine Partei sämtliche verfügbaren Hofgerichtsadvokaten in ihre Dienste
nehme, so daß die andre ganz ohne Rechtsbeistand dastünde. Auch zu Anfang
des 18. Jahrhunderts mangelte es: zu einem Erlaß vom 16. März 1665, wonach ein Advokat ohne besondre Erlaubnis nicht
mehr als drei neue Sachen übernehmen sollte, bemerkt der Hofgerichtssekretar
Häberlin 1720: dieser Bescheid ist, vielleicht wegen geringer Anzahl der
Advocatorum, in desuetudinem gekommen.N.57.3 Am Ende des 18. Jahrhunderts mag eher
ein Überfluß vorhanden gewesen sein: in den 26 Jahren von 1772 bis 1797
wurden 103 Advokaten angenommen. Zwanzig von ihnen sind als Doktoren,
sechzehn als Lizentiaten bezeichnet.N.57.4
Manche blieben Hofgerichtsadvokaten bis zu ihrem Tod. Eine Grabschrift der
Tübinger Stiftskirche von 1595 erzählt, der Verstorbne sei über dreißig
Jahre lang
| Seite 58|
Hofgerichtsadvokat gewesen.N.58.1 Für andre war
es nur ein ÜbergangN.58.2; denn das Advocieren und Prokurieren beim
Hofgericht d. h. die Tätigkeit des Rechtsbeistands und des bevollmächtigten
VertretersN.58.3
galt als gute Übung für die angehenden Juristen; die Hofgerichtsordnungen
von 1587 und 1654 meinen sogar, das sei der Hauptgrund, weshalb das
Hofgericht in Tübingen gehalten werde.N.58.4 So war der hochgeschätzte
Professor des 16. Jahrhunderts Anastasius Demmler
zuerst HofgerichtsadvokatN.58.5; Johann
Theodor Scheffer wurde 1710 Hofgerichtsadvokat, 1715
außerordentlicher, 1716 ordentlicher ProfessorN.58.6; auch der spätere Professor Schöpff war
eine Zeit lang Hofgerichtsadvokat.N.58.7 Andre wurden Beamte, z. B.
der Lizentiat Moriz David Harpprecht 1703 OberratN.58.8,
Philipp Friedrich Jäger 1737 Regierungsrat.N.58.9Sattler, der spätere Archivar und verdiente
Geschichtschreiber, hat desgleichen als Hofgerichtsadvokat angefangen.N.58.10 Der früher
erwähnte Huber wurde Oberamtmann zu Tübingen, mein
Großvater Gottfried Knapp, nachdem er elf Jahre lang
Hofgerichtsadvokat gewesen war, Oberamtmann zu Alpirsbach.
War eine Partei zu arm, um einen Rechtsbeistand zu belohnen, oder ließ sich
aus andern Gründen kein Advokat bereit finden ihr zu dienen, so wurde ihr
einer vom Hofrichter zugewiesen, der darauf sehen sollte, daß nicht einer zu
viel beschwert, sondern zwischen den einzelnen abgewechselt werde. Und zwar
sollte er vorzugsweise diejenigen dabei aussuchen, die den mehrern Teil
Sachen und den besten Gewinn haben. Auch darauf sollte er achten, ob nicht
eine Partei von dem Rechtsbeistand der andern mit Geschicklichkeit überlängt
werde; in diesem Fall sollte er jener auch einen tauglichen Advokaten
zuweisen.N.58.11
| Seite 59|
Die Verhandlungen des Hofgerichts waren öffentlichN.59.1; ehe die Beratung des Gerichts begann, mußten Parteien
und Zuhörer abtreten.N.59.2 In den ersten
Jahrzehnten hatten die Fürsprechen, die Rechtsbeistände, bleiben dürfen;
aber auf die Beschwerde des Landtags, der vermutlich — und mit Recht — durch
ihre Gegenwart die Befangenheit der Rechtsprechung bedroht glaubte, wurden
sie 1520 ausgeschlossen.N.59.3 Zur Verkündigung des Urteils, das der Sekretarius verlas,
wurden die Türen wieder geöffnet, die Parteien vom Pedell
hereingerufen.N.59.4 Zuhören sollten namentlich auch die Studierenden der Rechte,
die zu fleißigem Besuch anzuhalten den Professoren zur Pflicht gemacht
war.N.59.5
Im 18. Jahrhundert, seit 1721, finden wir am Hofgericht eine Anzahl
Auskultanten d. h. nach unsrem Sprachgebrauch ReferendareN.59.6, die beim Eintritt, wie
Hofrichter und Beisitzer, vereidigt wurden, vermutlich auf Wahrung des
Amtsgeheimnisses, da sie doch wohl bei den Beratungen zugegen waren. E. F.
MoserN.59.7, dem wir die Kenntnis der
Einrichtung
| Seite 60| in
erster Linie verdanken, gibt für die Zeit von 1721 bis 1769 ein Verzeichnis
von 32 Namen, lauter Adlige mit Ausnahme eines einzigen, des Hofmeisters der
beiden Grafen von Grävenitz, zweier Brüder, Neffen der
berüchtigten Landhofmeisterin, die miteinander und mit jenem, dazu noch
einem weitern AdligenN.60.1 als erste Auskultanten am
26. August 1721 vereidigt worden sind; es
sieht aus, als wäre für sie die ganze Einrichtung geschaffen worden. Fünf
Jahre vorher, am 18. April 1716, hatten die
beiden Grävenitz die Universität Tübingen bezogenN.60.2, hatten also, als sie Auskultanten
wurden, das durch die Statuten von 1601N.60.3
vorgeschriebne Quinquennium hinter sich. Aus Zellers MerkwürdigkeitenN.60.4 geht hervor, daß die beiden Brüder am gleichen
Tag, an dem sie sich in die Universitätsmatrikel eingetragen haben, ins
Collegium illustre, die Tübinger Adelsakademie, eingetreten sind, und die
Vermutung liegt nahe, daß auch von den andern adligen Auskultanten ein Teil
dort gewohnt habe. Schreibt doch Zeller 1743 vom Collegium: ,,Von Baronen
und Nobilibus wäre jederzeit eine Frequenz zugegen".N.60.5 Vorlesungen wurden damals im Collegium
nicht mehr gehalten; Johann Jakob Moser erzählt 1757 in
seiner LebensgeschichteN.60.6, er sei 1727 zum Professor iuris bei dem
fürstlichen Collegio ernannt worden, habe aber in Stuttgart bleiben dürfen,
„welches um so leichter geschehen konnte, weil dieses fürstliche Collegium
geschlossen, mithin auch kein Professor zu einer Lection oder Collegio
gehalten ist, sondern es bloße Gnadendienste seind." Das Kollegiumsgebäude
war also zwar bewohnt, auch waren Lehrer für körperliche Übungen,
Exerzitienmeister, angestellt, und ein Reitstall stand zur VerfügungN.60.7, für die Wissenschaft aber waren die adligen
| Seite 61|
Insassen auf die Universität angewiesen. So wird denn wie jene zwei von 1721
auch wer sonst zu dieser Zeit ins Collegium eintrat, jedesmal zugleich an
der Universität immatrikuliert worden sein.
Von den Auskultanten finden wir viele in der Universitätsmatrikel. Die Zeit
zwischen der Eintragung in diese und der Vereidigung als Auskultanten ist
von sehr verschiedner Länge, von fünf Jahren bis herunter zu einem
Vierteljahr. Da wird man anzunehmen haben, daß die längste Zeit auf einer
auswärtigen Universität zugebracht worden war. Viele sind überhaupt nicht in
der Matrikel zu finden, haben also auswärts studiert und sind erst nach
Vollendung ihres Studiums nach Tübingen gekommen, um hier am Hofgericht mit
dessen Rechtsverfahren bekannt zu werden.N.61.1 Der
Kammerjunker von Gemmingen, 1795 vereidigtN.61.2, war auf der Karlsschule zu
Stuttgart ausgebildet.N.61.3
Unter den Auskultanten ist nicht nur die schwäbische und fränkische
Reichsritterschaft zahlreich vertreten, sondern wir finden unter ihnen auch
Edelleute aus Mitteldeutschland — einen Seckendorff aus
dem AltenburgischenN.61.4,
Rottenhoff aus Wildungen,
Veltheim aus dem Magdeburgischen — und noch weiter
her: Gersdorff aus der Lausitz,
Kottwitz und Rothkirch aus
Schlesien, Dresky aus Öls, damals Besitz einer
württembergischen Nebenlinie, Bernstorff aus Hannover.
| Seite 62|
Die Zahl der Auskultanten war zu verschiednen Zeiten sehr verschieden. 1721
traten, wie schon gesagt, an einem Tag vier ein, 1729 drei, 1730 gar fünf
gleichzeitig, sonst einer oder zwei in einem Jahr, in vielen Jahren gar
keiner. Nach dem, was wir über die Herkunft wissen, ist nicht verwunderlich,
daß sich von den 32 nur 9 aus dem Württembergischen Dienerbuch nachher als
württembergische Beamte nachweisen lassen. Fünf sind adlige Regierungsräte
geworden, einerN.62.1 schon ein Jahr,
nachdem er als Auskultant vereidigt worden war.N.62.2
Sechs von den 32 wurden nachher Hofgerichtsassessoren.N.62.3 Übrigens ist es von den Adligen, die an der Universität
Tübingen die Rechte studiert haben, nur ein Teil, der sich nachher unter den
Auskultanten findet.
Die Einrichtung scheint am Hofgericht nicht beliebt gewesen zu sein; Schöpff
berührt sie mit keinem Wort, Moser beschränkt sich auf das Verzeichnis der
Namen ohne jede weitere Bemerkung.N.62.4 Nach 1769 ist nur noch der eine
Gemmingen 1795 eingetreten.N.62.5
| Seite 63|
Im Grundsatz war das Verfahren vor dem Hofgericht mündlichN.63.1, womit es unter den obersten
Landesgerichten Süd- und Westdeutschlands lange Zeit ebenso einzig dastand
wie mit seiner Öffentlichkeit.N.63.2 Freilich bestand
die Mündlichkeit zu einem großen Teil darin, daß Akten verlesenN.63.3 und lange Ausführungen von den
Advokaten — vom Mund in die Feder, sagte man anderwärts — diktiert
wurden.N.63.4 In schwierigem FällenN.63.5 wurde die Sache verabschiedet d. h. auf den Weg
schriftlicher Verhandlung verwiesen.N.63.6 Namentlich geschah das,
wenn Beweise zu erheben oder ein Augenschein zu nehmen war. Dazu wurde ein
Kommissar oder auch mehrere, die meist von den Beteiligten vorgeschlagen
wurden, vom Hofgericht bestellt und vereidigt: ein Hofgerichts- oder
Kanzleiadvokat, der Hofgerichtssekretarius, auch allenfalls ein
Hofgerichtsbeisitzer, oder aber ein bei der Sache nicht beteiligter
herzoglicher oder Gemeindebeamter, meist in einer dem Streitfall
benachbarten Stadt. Das Ergebnis wurde dem vom Hofrichter bestellten
Berichterstatter, unter Umständen auch noch einem Mitberichterstatter
mitgeteilt, bei der nächsten Gelegenheit die Sache „vor sitzendem
Hofgericht" noch
| Seite 64|
einmal mündlich vorgetragen, dann abgestimmt und schließlich das Urteil in
öffentlicher Sitzung verkündet.N.64.1
Als Richtschnur für die Erkenntnisse des Hofgerichts sollte in erster Linie
das württembergische Landrecht dienen — erste Fassung von 1555, dritte und
letzte von 1610 — neben ihm die Landesordnung — erste von 1495, siebente und
letzte von 1621 — samt den seither erlassenen Verordnungen. Soweit sich kein
Widerspruch gegen das Landrecht ergab, waren auch die örtlichen Satzungen
und Gewohnheiten als gültig anzuerkennen, Womit die Mahnung zusammenhängt,
daß das Hofgericht nicht ohne zwingende Not das Urteil des Vorderrichters
abändern solle, weil dieser doch am besten das am Orte geltende geschriebne
oder Gewohnheitsrecht, auch die beteiligten Personen kennen werde.N.64.2 1680 wurde auf
das Drängen des landschaftlichen kleinen Ausschusses hin verfügt, daß auch
die Landtagsabschiede für das Hofgericht ebenso bindend sein sollten wie
Landrecht und Landesordnung.N.64.3 Soweit
diese Quellen nicht ausreichten, sollte schon nach der Hofgerichtsordnung
von 1514N.64.4 das Reichsrecht, also in der Hauptsache das
römische Recht maßgebend sein, dem somit, wie auch schon an den
StadtgerichtenN.64.5,
nur eine bescheidne Hilfsstellung zugewiesen warN.64.6, und bei dessen Anwendung
vorsichtige Überlegung anbefohlen wurde, ob seine Bestimmungen auch wirklich
auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Freilich fehlte viel, daß diese
Grundsätze und Mahnungen in der Tat befolgt worden wären. Vielmehr wurden
von den Gerichten wie von der Wissenschaft die vor dem ersten Landrecht
zurückliegenden örtlichen Satzungen schlechthin als aufgehoben
behandeltN.64.7, auch
| Seite 65|
zeigte das Hofgericht keineswegs die ihm empfohlene Achtung vor den Urteilen
der niedern Gerichte.N.65.1 Im Zweifelsfall hielt es sich an das Verfahren und
die Grundsätze der höchsten ReichsgerichteN.65.2, und dort herrschte das römische Recht.
Auch andre Vorschriften hatten nicht den gewünschten Erfolg, wie schon die
öftere Wiederholung zeigt; am ehesten vielleicht die Mahnung, nicht die
Strengheit, sondern die Billigkeit vor Augen zu haben; „dann unser
Undertonen fromb, schlecht und einfeltig leut seind, der geschriben recht
nit also geübt, verstendig und erfarn".N.65.3 Den Advokaten aber muß
immer aufs neue Kürze eingeschärft werdenN.65.4,
ein Anzeichen dafür, daß sie oft genug durch überflüssige Weitschweifigkeit
zu Seufzern und Klagen über Beutelschneiderei Anlaß gaben. Sie sollten sich
auf Darlegung des Tatbestandes beschränken, auf rechtliche Ausführungen und
Beibringung von Beweisstellen verzichten, da sich auf das Recht der
Gerichtshof am besten verstehe: curia novit iusN.65.5, weshalb denn auch Gutachten von Sachverständigen, consilia
prudentum, worunter wohl Juristenfakultäten zu verstehen sind, im 18.
Jahrhundert wenigstens nur ausnahmsweise aus besondern Gründen zugelassen
wurden.N.65.6 Insbesondere
sollten die Advokaten bei 15
| Seite 66|
Kreuzer StrafeN.66.1 sich nicht auf frühere
Hofgerichtsurteile, auf Präjudizien berufen, einmal aus demselben Grunde,
weil darüber das Gericht schon unterrichtet sei — was man bei einem nur alle
Jahre oder gar in zwei Jahren einmal zusammentretenden Gericht billig
bezweifeln mag — sodann aber weil ihnen die Entscheidungsgründe nicht
bekannt seien.N.66.2 In der Tat wurden diese weder
mündlich noch schriftlich oder im Druck bekanntgegeben.N.66.3 Wiederholt wurde dem Gericht
eingeschärft, nicht auf zierliche Solennitäten, also auf rechtliche Formeln
und Höflichkeitswendungen übertriebnen Wert zu legen.N.66.4 Wieviel man in dieser Hinsicht immerhin ertragen
konnte, zeigt die vorgeschriebne Formel, mit der der Advokat das Gericht
anzureden hatte, wenn er zum erstenmal im Lauf einer Verhandlung das Wort
nahm; sie lautet: „Ihro Hochfürstl. Durchleucht Herrn Herzogs zu Würtemberg
und Teck, unsers allerseits gnädigsten Fürsten und Herrns, zu diesem
hochpreislichen Hofgericht hoch wohlverordnete,
hochvortrefflich-hochansehnliche Herrn Hofrichter, Räte und Assessores,
gnädig-hochgebietend-hochgeneigt-hochgeehrteste Herrn, Herrn; der gnädigst
erlassenen Citation zu gehorsamster Folge erscheint vor diesem hochlöblichen
Tribunal" usw. Kam er im Lauf der gleichen Verhandlung noch einmal zu Wort,
so durfte er sich kürzer fassen; er hatte nur noch zu sagen: „Zuvor hoch
wohlernannte hochgebietend-hochgeneigt-hochgeehrteste Herrn, Herrn", und im
weitern Fortgang seiner Rede: „Euer Gnaden, Exzellenzien, Herrlichkeiten und
Großgunsten."N.66.5
| Seite 67|
Was die Zuständigkeit des Hofgerichts betrifft, so war es vorzugsweise
Berufungsgericht.N.67.1 Doch kamen gewisse Rechtsstreitigkeiten
auch zur ersten gerichtlichen Verhandlung, in erster Instanz ans
HofgerichtN.67.2; es sind
das die sogenannten Remissionssachen, vom Herzog — oder von der Kanzlei —
ihm zugewiesen, schwierige und wichtige Fälle, hauptsächlich Klagen gegen
herzogliche Räte, gegen Gemeinden, Stiftungen u. dgl.N.67.3 Ferner kam es vor, daß Reichsstände
und Reichsritter, auch andre Personen, die der württembergischen
Gerichtsbarkeit nicht unterworfen waren, ihre Streitsachen im Wege des
Vergleichs vor das Hofgericht brachten und sich freiwillig seiner
Entscheidung unterwarfen.N.67.4 Endlich konnten auch gewisse
Rechtsgeschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit vor dem Hofgericht
vorgenommen werden: Verzichte adliger Jungfrauen oder auch Frauen auf
Erbansprüche zugunsten andrer Personen.N.67.5
Aber weitaus die meisten Fälle, die das Hofgericht beschäftigten, waren
Rechtshändel, die vorher schon von einem oder auch von zwei andern
württembergischen Gerichten behandelt worden waren. Für Malefizsachen, also
| Seite 68|
hauptsächlich todeswürdige Verbrechen, gab es keine Berufung, auch nicht für
Strafen und Bußen, die von Behörden verhängt warenN.68.1, wohl aber bei Klagen wegen Beleidigung
— SchmachsachenN.68.2 — und
Körperverletzung — Schlaghandlungen.N.68.3 Bei Beleidigungsklagen konnte dem
Beklagten eine Zahlung an den Beleidigten, dazu „christliche Abbitte",
Widerruf oder Ehrenerklärung, unter Umständen außerdem eine
Herrschaftsstrafe auferlegt werden. Zum Schluß pflegte das Gericht die
Schmachworte von Amts wegen aufzuheben und beiden Teilen ihre Ehre
vorzubehalten.N.68.4 Bei Körperverletzungen konnte dem Kläger Ersatz für
zugefügten Schaden sowie für Kur- und Arztkosten zugesprochen, dazu der
Beklagte zu einer Strafe wegen Friedbruchs verurteilt werden.N.68.5 Weitaus den größten Raum nahmen jedoch
Streitigkeiten
| Seite 69| des
bürgerlichen Rechts ein. Diese gingen zunächst an das Dorf- oder
Stadtgericht, in dessen Bereich — Gerichtszwang — der Beklagte ansässig war.
Vom Dorfgericht konnte der unterlegne Teil unter allen Umständen weiter an
das Gericht der Amtsstadt gehen.N.69.1 Für die weitern
Berufungen waren zwei verschiedne Wertgrenzen festgesetzt. In Sachen, die
die untre Grenze überschritten, die obere nicht erreichten, ging die
Berufung vom Stadt- oder Dorfgericht an das ordentliche Obergericht.N.69.2 Obergericht war für das Land
unter der Steig — der Weinsteige von Stuttgart auf die Filder, also für die
nördliche Hälfte des Herzogtums — das Stuttgarter, für das Land ob der Steig
das Tübinger Stadtgericht.N.69.3 Als im 18. Jahrhundert Ludwigsburg zur
dritten Haupt- und Residenzstadt erklärt worden war, wurde 1718 auch sein
Stadtgericht zum Obergericht erhoben, und zwar für das ganze LandN.69.4, worauf dann lange nachher, 1772, zur Ausgleichung
auch die Zuständigkeit dei beiden andern Obergerichte aufs ganze Land
ausgedehnt wurde, so daß man fortan von jedem Gericht des Landes aus nach
freier Wahl an jedes der drei Obergerichte gehen konnte.N.69.5 Nach dem Landrecht von 1610 sollten die Obergerichte
die Berufungssachen nicht mehr wie bisher in ihren gewöhnlichen Sitzungen
neben andern in erster Instanz vor ihnen rechtshängigen Sachen vornehmen,
sondern jährlich mindestens zweimal besondre Appellationsgerichte
halten.N.69.6
War die obere Wertgrenze erreicht, oder handelte sich's um Ehr und Geführ —
zwei gleichbedeutende AusdrückeN.69.7 —
| Seite 70| um
Dienstbarkeiten (Servituten), Ehaften (Gerechtsame), unablösige Zinse u.
dgl.N.70.1, so ließen die ältern
Hofgerichtsordnungen, noch die von 1587, die Wahl, ob man vom untern Gericht
zunächst ans ObergerichtN.70.2 und dann von diesem gegebnenfalls ans Hofgericht,
oder aber sogleich, ohne den Umweg über das Obergericht, ans Hofgericht
gehen wollte.N.70.3 Damit stimmt das
Landrecht von 1567 überein.N.70.4 Das von 1610
aber schreibt für solche Fälle den Weg vom Stadtgericht unmittelbar ans
Hofgericht vor, während man sich vom Dorfgericht aus entweder ebenfalls ans
Hofgericht oder zunächst ans ordentliche Stadtgericht wenden konnte.N.70.5 Für
Untergangssachen d. h.
| Seite 71|
Nachbar-Streitigkeiten in Dorf oder Stadt und Feld, wofür die
Hofgerichtsordnung von 1514N.71.1
Berufung ans Hofgericht überhaupt ausschließt, schreiben die spätern
Hofgerichtsordnungen und das Landrecht vor, daß man vom Urteil des ersten
Gerichts zunächst ans „ordentliche Ober- oder Stadtgericht" gehen müsseN.71.2; das heißt wohl: in
städtischen Sachen vom Stadtgericht ans Obergericht, in dörflichen Sachen
vom Dorfgericht an das Gericht der Amtsstadt, von da aus gegebnenfalls — in
dritter Instanz — ans Hofgericht.
Die Grenzen der Berufungssumme wurden dem sinkenden Geldwert entsprechend im
Lauf der Zeit erhöht; schließlich betrug die für das Hofgericht 50
Gulden.N.71.3
Die untern Gerichte sahen es begreiflicherweise nicht gern, wenn gegen ihre
Urteile Berufung eingelegt wurde. Es kam vor, daß Gerichte die Parteien an
Eidesstatt angeloben ließen, nicht appellieren zu wollen, ja daß Leute, die
Berufung einlegen wollten, in den Turm gesteckt oder mit schweren
Geldstrafen oder ewiger Ungnade des vorgesetzten Amtmanns bedroht wurden,
was alles durch ein Generalreskript von 1699 ernstlich untersagt wird.N.71.4 Doch hielt
| Seite 72| auch
die Regierung für nötig, dem übermäßigen Zudrang zum Hofgericht zu wehren;
es sollte daher bei mutwilliger Appellation der Appellant nicht nur in die
Kosten verurteilt, sondern auch mit dem Turm oder empfindlicher Geldstrafe
belegt werden, „damit sich andere dergleichen mutwillige Appellanten zu
bespiegeln haben mögen."N.72.1
Wenn keine mutwillige Streitsucht festzustellen war, die Berufung aber
verworfen, das Urteil des Vorderrichters bestätigt wurde — confirmatoria sc.
sententia — was mit der Formel: „wohl geurteilt, übel davon appelliert"
geschah, dann sollte nach der HofgerichtsordnungN.72.2 der unterlegne Teil zum Ersatz der
Appellationskosten seines Gregners verurteilt werdenN.72.3; doch kam es häufig vor, daß
„aus Bewegnus", aus bestimmten Gründen, die Kosten ausgeglichen, kompensiert
wurden, also jeder Teil seine Kosten zu tragen hatteN.72.4; vermutlich dann, wenn dem Unterlegnen
immerhin annehmbare Gründe für die Berufung zugestanden wurden.
Wurde die Berufung als berechtigt anerkannt, so wurde das Urteil des untern
Gerichts entweder geradezu aufgehoben, kassiert — cassatoria — und durch ein
neues ersetzt, oder in einzelnen Punkten abgeändert, verbessert —
reformatoria — wobei entweder — wie in der Regel bei der cassatoriaN.72.5 — die Formel: „übel
geurteilt, wohl davon appelliert", oder, in mildern Fällen, die gelindere
Wendung: „daß die Urtel voriger Instanz zu reformieren" gebraucht wurde. In
diesem Fall, wenn der Berufende Recht behielt, hatte nach der
Hofgerichtsordnung jeder Teil seine Kosten zu tragen, „in Ansehung, daß der
Appellat — der, gegen den
| Seite 73| die
Berufung gerichtet war — die erste Urtel für sich und wider den Appellanten
gehabt."N.73.1 Doch wird zuweilen auch auf Ersatz der Kosten
erkanntN.73.2, unter Umständen sogar
für beide Instanzen.N.73.3
Sehr häufig kommt es, wo Recht und Unrecht nicht so ganz klar am Tage liegt,
zu einem Verglich — transactio — wozu vom Hofrichter zwei oder drei
Beisitzer von verschiednen Bänken als Deputati verordnet werden; die
Parteien haben an den Gerichtsstab zu geloben, daß sie sich an den Verglich
in allen Punkten halten wollen.N.73.4
Konnten sich die Parteien in diesem Vergleichsverfahren nicht einigen, so
stellten sie zuweilen dem Hofgericht die Sache zu gütlichem Entscheid,
gütlichem Ausspruch — arbitramentum — anheimN.73.5, von dem dann jedem der beiden
Teile eine mit des Hofgerichts größerem Insiegel bekräftigte Ausfertigung
eingehändigt wurde.N.73.6
| Seite 74|
Auch Nichtigkeitsklagen kamen vor das HofgerichtN.74.1; erklärte sie dieses für begründet,
so wurde die Sache entweder zu nochmaliger Verhandlung an den vorigen
Richter zurückverwiesenN.74.2 oder vom
Hofgericht selbst entschieden.N.74.3
Viel umstritten war die Frage, ob vom Hofgericht an die höchsten
Reichsgerichte, Reichskammergericht und Reichshofrat, Berufung eingelegt
werden könne. Dies führt uns auf die württembergischen Privilegien oder
Freiheitsbriefe für das Gebiet des Rechtswesens.
Zweifellos besaß Württemberg seit alter Zeit ein Privilegium de non evocando
d. h. die Zusicherung, daß ein württembergischer Untertan — von dem
Landesherrn selbst sowie von seinen Dienern und Mannen, Städten und
Gemeinden können wir in diesem Zusammenhang absehnN.74.4 — also daß ein
württembergischer Untertan nirgends anders als vor einem württembergischen
Gericht verklagt werden dürfe. Solche Freiheitsbriefe haben seit Karl IV.
alle deutschen Könige und Römischen Kaiser den Grafen von Württemberg
erteilt, anfangs, bis auf König Ruprecht 1401, je nur auf die Lebenszeit des
Ausstellers, seit Sigmund ohne diese Beschränkung.N.74.5 Es handelt sich dabei zunächst um die Frage, wen der Kläger
als ordentlichen Richter anzurufen, wo er in erster Instanz Recht zu suchen
habe, und es wird in jenen Freiheitsbriefen bestimmt, daß das geschehen
müsse an den Enden und Gerichten, „dahin und in die" die Beklagten „gehören
und darin sie gesessen sind."N.74.6 Unter den
Gerichten, an die man sich in solchen Fällen nicht wenden dürfe, wird seit
1415 besonders das
| Seite 75|
Hofgericht zu Rottweil hervorgehobenN.75.1, unter den in den Freiheitsbriefen ganz
allgemein erwähnten Landgerichten das zu Stockach
einmal (1474) zur Beachtung der württembergischen Freiheit aufgefordertN.75.2, seit 1460 auch
die westfälischen heimlichen Gerichte ausdrücklich genannt.N.75.3; Um diese
Befreiung von fremden Gerichten haben die Grafen und Herzoge von Württemberg
einen jahrhundertelangen Kampf namentlich mit dem Rottweiler Hofgericht
geführt, das immer wieder Klagen gegen württembergische Untertanen annahm.
Wir können ihn hier nicht im einzelnen verfolgen.N.75.4
Mit dem Privilegium de non evocando wurde nun aber immer wieder, teils aus
UnkenntnisN.75.5 teils offenbar auch
bewußt und absichtlich, das Privilegium de non appellando zusammengeworfen,
die Zusicherung, daß vom Urteil des höchsten württembergischen Gerichts,
eben des Hofgerichts, keine weitere Berufung möglich sei.N.75.6 Man
pochte
| Seite 76|
dabei hauptsächlich auf die Wendung in den Freiheitsbriefen von 1415N.76.1 und 1495N.76.2, daß die Kläger
„sich an den vorbestimmten Enden an Recht benügen lassen" sollen, und in
einem Erlaß Kaiser Friedrichs III. an das Hofgericht zu
Rottweil 1467N.76.3, daß die
Beklagten „für einich ander Gerichte ferrer nit gezogen" werden sollen. Hier
steht es ja, sagte man: man soll sich mit dem Erkenntnis des
württembergischen Gerichts begnügen und nicht an ein andres Gericht
weitergehen.N.76.4
Aber damit wäre ja viel zu viel gesagt; es wäre Berufung vom ersten Urteil
überhaupt ausgeschlossen, auch an ein höheres württembergisches Gericht,
wovon doch gar keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Sinn nur: man soll
sich mit der Anrufung eines württembergischen Gerichts — in erster Instanz —
begnügen und nicht statt dessen — ebenfalls in erster Instanz — ein andres
Gericht anrufenN.76.5; wie es denn auch in dem Erlaß von 1467 ausdrücklich heißt,
daß „ein jeder bei seinem ordenlichen Richter beleiben und vor demselben
Richter ... von erst beklagt ... werden soll,"N.76.6 und im Freiheitsbrief
| Seite 77| vom
20. August 1495N.77.1: daß man „anfänglich" bei dem für den Beklagten
zuständigen württembergischen Gericht Recht suchen soll, zwei Ausdrücke, die
im Sprachgebrauch des gemeinen Rechts wie des Reichskammergerichts das
ordentliche Gericht, die erste Instanz bezeichnenN.77.2; das Wort ferrer
(= ferner) aber weist nicht auf ein weiteres, höheres Gericht hin, sondern
ist zeitlich zu fassen = fernerhin, wie in einem andern Erlaß ähnlichen
Inhalts ganz deutlich ist.N.77.3
Das Privilegium de non evocando war von Maximilian I.
für den soeben zum Herzog erhobnen Eberhard im Bart und
seine Nachfolger am 20. August 1495 besonders feierlich wiederholt
wordenN.77.4, und im 17. und 18.
Jahrhundert hat man sich immer wieder auf dieses in der angegebnen Weise
ausgelegte Privilegium Maximilians gestützt, um Berufung vom
württembergischen Hofgericht an die höchsten Reichsgerichte, in erster Linie
das Reichskammergericht, desgleichen auch an den Reichshofrat, als
ausgeschlossen nachzuweisen. Als zweiter Beweis diente ein
| Seite 78|
Erlaß Karls V. ans Reichskammergericht vom 7. November 1530N.78.1, also aus der
Zeit, wo Württemberg in österreichischem Besitz war. Die österreichischen
Lande waren von der Berufung ans Reichskammergericht zweifellos
befreit.N.78.2Karl V. hatte nach der Überlassung der österreichischen
Lande an seinen Bruder Ferdinand durch eine Urkunde von
1522N.78.3 für alle diese Länder, auch für
diejenigen, die sie beide oder ihre Nachkommen „mit der Hülf des
allmächtigen Gottes" — „mit Lieb oder mit dem Schwert" heißt es in dem Erlaß
vom 7. November 1530 — noch gewinnen möchten,
alle früher dem österreichischen Land und Haus erteilten Freiheiten
feierlich bestätigt und dabei ausdrücklich die Berufung von Ferdinands
Gerichten an das Reichskammergericht ausgeschlossen.N.78.4 In
einem weitern
| Seite 79|
Freiheitsbrief vom 8. September 1530N.79.1 hatte er die Urkunde von 1522
großenteils wörtlich, doch mit manchen Zusätzen wiederholt und dabei
festgestellt, daß alle Österreich zustehenden Rechte und Freiheiten auch für
das österreichisch gewordne Württemberg gelten solltenN.79.2, und demzufolge in einem Erlaß vom 7. November 1530 dem Reichskammergericht
verboten, Berufungen von württembergischen Gerichten anzunehmen. Nun wurde
freilich vier Jahre nachher, 1534, Württemberg dem Herzog
Ulrich zurückgegeben, hörte also auf, österreichischer Besitz
zu sein. Man sollte meinen, demnach habe es seitdem auch nicht mehr auf ein
Vorrecht Anspruch machen können, das ihm eben als österreichischem Lande
zugekommen war. Demgegenüber wurde darauf hingewiesen, daß Württemberg auch
nach 1534 österreichisches Lehen gewesen sei, und daß 1599, als dieses
Lehensverhältnis aufgehoben wurde, Österreich sich wenigstens für den Fall,
daß das württembergische Herzogshaus erlöschen sollte, die Anwartschaft auf
das Land vorbehalten habe; daraus wollte man ableiten, daß Württemberg jenes
österreichische Vorrecht auch seither weiter genießeN.79.3; eine offenbare Spiegelfechterei, schon dadurch
widerlegt, daß alle andern Vorrechte, die Württemberg als österreichisches
Land genossen hatte, mit der Zurückgabe an Herzog Ulrich wegfielen.N.79.4
| Seite 80|
Herzog Christoph, von dem das württembergische Rechtswesen neu geordnet
worden ist, hat jene Meinung nicht geteilt; er hat in seinem Landrecht von
1555N.80.1 ganz
unbefangen davon gesprochen, daß Auswärtige, die am württembergischen
Hofgericht in einer Rechtssache gegen einen württembergischen Untertan den
kürzern gezogen hätten, ans Reichskammergericht weitergehen könnten; noch in
der Hofgerichtsordnung von 1654 ist dies wiederholtN.80.2, und sind Bestimmungen darüber getroffen, wie in diesem Fall
zu verfahren sei.N.80.3
Für Württembergische Untertanen allerdings ist schon in der ersten
Hofgerichtsordnung von 1475N.80.4 Berufung gegen Erkenntnisse des
Hofgerichts ganz allgemein ausgeschlossen. Aber nach der Gründung des
Reichskammergerichts mußten alle derartigen ältern Bestimmungen als
hinfällig betrachtet werden.N.80.5 So ist denn auch
in der zweiten Hofgerichtsordnung von 1514 jenes Verbot nicht wiederholt;
die Berufung an die Reichsgerichte wird von ihr überhaupt nicht behandelt,
weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne. Dagegen wird im
württembergischen Landrecht von 1555N.80.6 und
dann in den folgenden von 1567N.80.7 und 1610N.80.8 Berufung an ausländische
Gerichte, worunter — ein Jammer! — auch das Reichskammergericht verstanden
wurde,
| Seite 81| den
württembergischen Untertanen verboten. Nur für den Fall, daß der Gegner ein
Fremder wäre und nicht freiwillig auf die Berufung ans Reichskammergericht
verzichtete, soll auch dem württembergischen Untertanen diese Berufung
zugelassen seinN.81.1; er sollte nicht schlechter gestellt
sein als sein auswärtiger Gegner.N.81.2
War nun jenes den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Verbot der Berufung an die
Reichsgerichte rechtskräftig? Für die Württemberger ohne Zweifel; denn die
Landstände als die Vertreter des württembergischen Volkes hatten zugestimmt
und damit auf ein bisher dem Württemberger zustehendes Recht verzichtetN.81.3, hatten es auch
stillschweigend geschehen lassen, daß sich der Gesetzgeber dafür auf des
Fürstentums Freiheit und Landesordnung beriefN.81.4, obgleich jene Freiheit — ein Privilegium de non appellando—
nicht bestand und die bisherigen Landesordnungen das Verbot nicht
enthielten. Es war die herrschende Anschauung, daß das Verbot nicht sowohl
eine Rechtsverkürzung bedeute als vielmehr eine Rechtswohltat, sofern die
Verpflichtung, sich bei den Urteilen des württembergischen Hofgerichts zu
beruhigen, den Württembergischen Untertan vor unnötigen Kosten und lästiger
Verschleppung bewahreN.81.5, was
ja für den Sieger im Rechtsstreit zweifellos zutraf, für den Unterlegnen
allerdings ein schwacher Trost war.
Was sagte aber das Reich dazu, daß eine seiner vornehmsten Einrichtungen
solchergestalt in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden sollte? Der Landesherr
als Reichsstand war ja doch zu einem solchen Verbot der Berufung an das
| Seite 82|
oberste Reichsgericht, also an ein seinem Gerichtszwang übergeordnetes
Gericht, keineswegs befugt.N.82.1
Um dieses Bedenken zu beseitigen, ließ sich Herzog
Christoph am 22. Oktober 1555
sein Landrecht, worin jenes Verbot enthalten war, vom Kaiser bestätigenN.82.2, wobei freilich zweifelhaft bleibt, ob der Kaiser gerade auf
diese Bestimmung besonders aufmerksam gemacht wurde.N.82.3 Immerhin konnten sich seither die
württembergischen Herzoge in ihrem guten Rechte glauben, wenn sie ihren
Untertanen den Weg zum Reichskammergericht — abgesehen von der besprochnen
Ausnahme — verlegten. Für
| Seite 83|
diese war also das Hofgericht in der Tat das jüngste d. h. letzte Gericht,
wie es in der Vorrede zur vierten Hofgerichtsordnung von 1587 genannt
wird.N.83.1 Ein schwacher Ersatz für
die weggefallne Möglichkeit der Berufung ans Reichskammergericht war die
Bestimmung, daß bei einem Streitwert über 200 Gulden von denen, die vom
Hofgericht nicht weiter appellieren könnten, um Revision durch den Oberrat
gebeten werden könneN.83.2; eine erhöhte
Rechtssicherheit war damit freilich nicht gegeben, wenn der Herzog der
Ansicht des Kanzlers Enzlin — unter Herzog
Friedrich um 1600 — huldigte, daß es zur fürstlichen Hoheit
gehöre, auch gegen das, was für Wahrheit gehalten werde, — eben bei der
Revision — zu entscheiden.N.83.3
Für das Reichskammergericht konnte jene Bestimmung des württembergischen
Landrechts über die Berufung an die höchsten Reichsgerichte auch nach der
Bestätigung durch den Kaiser natürlich erst dann maßgebend werden, wenn sie
ihm amtlich in aller Form vorgelegt wurde. Unter Herzog
Christoph ist das nicht geschehenN.83.4, wohl aber unter seinem
| Seite 84|
Nachfolger Herzog Ludwig. Es bestimmte nämlich der
Reichsabschied von Speier 1570N.84.1,
daß alle Stände ihre vom Kaiser erlangten Privilegien de non appellando,
sofern es nicht schon geschehen sei, binnen sechs Monaten dem
Reichskammergericht vorzulegen, zu insinuieren hätten.N.84.2 Dieser Bestimmung genügte Württemberg, indem am
14. Mai 1571 das Landrecht im ganzen und
außerdem ein Auszug, der die Stelle über die Berufung an die Reichsgerichte
enthielt, nebst der Bestätigungsurkunde Karls V. vom
22. Oktober 1555N.84.3 und einer weitern
Maximilians II. vom 13. Mai
1566, worin alle Freiheiten Herzog Christophs bestätigt
warenN.84.4, in der
vorgeschriebnen Form insinuiert und vom Reichskammergericht am 13. Juni 1571 die Insinuation als rechtskräftig
anerkannt und eine Urkunde darüber ausgestellt wurde.N.84.5
Damit war alle Gerechtigkeit erfüllt; Württemberg besaß jetzt in der Tat
Befreiung von Berufungen seiner
| Seite 85|
Untertanen ans Reichskammergericht; und zwar unbegrenzt nach der Höhe der
Streitsumme, also ein Privilegium illimitatum.N.85.1 Auf einem Umweg
hatte es erreicht, was sogar die meisten Kurfürsten damals noch nicht
erlangt hatten, die sich vielmehr mit einer nur bis zu einer bestimmten Höhe
der Streitsumme gehenden Befreiung, einem Privilegium limitatum, begnügen
mußten.N.85.2 Ein förmliches Privilegium de non appellando im
Sinne eines besondern, vom Kaiser eigens mit diesem Inhalt ausgestellten
Freiheitsbriefs besaß es allerdings nicht.N.85.3 Indes hatte das Reichskammergericht selbst keinen Anstand
genommen, ein württembergisches Privilegium de non appellando
anzuerkennenN.85.4, und auch einzelne kaiserliche Urkunden redeten von
ihm als von einer feststehenden Tatsache.N.85.5
| Seite 86|
Über die Grundlage und die wahre Beschaffenheit dieses Privilegs war sich
offenbar die kaiserliche Kanzlei selbst nicht klar. So gelang es, ihr die
Meinung beizubringen, daß es schon von Maximilian I., ja von seinen
Vorgängern herrühre, genauer gesagt: daß Maximilians Freiheitsbrief vom
20. August 1495 — und ebenso die
vorausgegangnen — nicht nur ein Evokations-, sondern auch ein
Appellationsprivileg sei.
Die Gelegenheit dazu gab die Sonderstellung, die die Stadt Mömpelgard in der
Gerichtsverfassung einnahm. Während nämlich die württembergische Befreiung
von der Berufung an die Reichsgerichte anerkanntermaßen auch auf die
Grafschaft Mömpelgard ausgedehnt warN.86.1, behaupteten die Bürger der Stadt Mömpelgard, daß
für sie die Bestimmung nicht gelte, und das Reichskammergericht stellte sich
ebenfalls auf diesen Standpunkt.N.86.2
Darüber beschwerte sich 1667 Georg Herzog zu
Württemberg als Inhaber der damals vom Herzogtum Württemberg
getrennten Grafschaft Mömpelgard beim Kaiser, indem er sich auf das
württembergische Privilegium de non appellando berief, „so von verschiedenen
römischen Königen und Kaisern, besondern von ... Maximilian I. und ... Karl
V. seinen Vorfahren erteilt und auf (die) ... Grafschaft Mömpelgard ... ohne
das bereits erstreckt", auch vom jetzt regierenden Kaiser 14. Juli (a. St.)
1663N.86.3
in dieser Ausdehnung aufs neue bestätigt worden sei. Er bat um eine
kaiserliche
| Seite 87|
Erklärung, daß das Privilegium allerdings auch die Bürger dieser Stadt
einschließe. Der Kaiser willfahrte am 21. November
1667 dieser Bitte, da sie „obbewußtem privilegio de non
appellando . . . gemäß sei".N.87.1
In dieser Urkunde findet BurckhardN.87.2, der
eifrigste Verfechter der württembergischen Privilegien, von dem gleich
nachher noch mehr die Rede sein soll, und im Anschluß an ihn Professor
SchöpffN.87.3 eine maßgebende Erklärung,
authentische Interpretation, des Maximilianischen Freiheitsbriefs, der
dadurch „ein Privilegium de non appellando benannt und deklariert worden"
sei. Aber darum handelt sichs in der kaiserlichen Kundgebung gar nicht. Das
Privilegium samt seinem Inhalt ist vorausgesetzt, und nur von seiner
Ausdehnung auf einen bestimmten Kreis von Personen ist die Rede. Die
Voraussetzung aber, daß Maximilians Privileg sich auf die Appellation an die
Reichsgerichte beziehe, ist falsch, die Anerkennung irrtümlich,
erschlichen.N.87.4 Doch konnte
diese Taschenspielerei nichts an dem wohlbegründeten Rechtszustand ändern,
daß dem württembergischen Untertan die Berufung ans Reichskammergericht
| Seite 88| —
abgesehen von dem früherN.88.1 besprochnen Ausnahmefall — verwehrt war.N.88.2 Aber darüber war alles einig, daß dieses Privilegium nur für
die Landeskinder gelte, nicht auch für AuswärtigeN.88.3, denen ja die württembergische
| Seite 89|
Gesetze ausdrücklich das Recht der Berufung ans Reich
| Seite 90|
zugestandenN.90.1, wie denn auch
die Anerkennung des Reichskammergerichts sich lediglich auf das
württembergische Landrecht und demgemäß auf „des Fürstenthumbs Würtemberg
Underthonen allein" bezog.N.90.2
Da aber das Gegenteil festgestellt wird, wird 1721 der Vorbehalt
abgeschlagen und darauf das Urteil des Vorderrichters, das ihm Unrecht
gegeben hat, bestätigt. S. 662f. Vgl. auch 1682 S. 186. In seiner Vorrede
(S. 7) sagt Häberlin: daß von ausländischen Parteien ein württembergisches
Hofgerichtsurteil vor den höchsten Reichsgerichten angefochten werde, pflege
selten zu geschehen, und daß es wirklich geschehen oder allda die Appellatio
nicht deseriret (vor der Verhandlung fallengelassen) worden, folglich es bei
der Hofgerichtsurtel nicht geblieben wäre, sei nicht ein einiger Casus bei
der Hofgerichtsregistratur anzutreffen. Also Berufungen kommen, wenn auch
selten, doch immerhin vor, aber es ist kein Fall bekannt, daß die
Berufungssache vor dem Reichskammergericht wirklich verhandelt worden wäre —
bei dem bekannten Geschäftsgang an diesem Gericht wohl begreiflich.
| Seite 91|
Übrigens hatten sich auch die Untertanen nicht alle ohne jedes Widerstreben
gefügt. Die Universität hatte um eine Sonderstellung gekämpft, hatte für
sich und ihre Verwandten (d. h. Angehörigen) Freiheit der Berufung an die
Reichsgerichte verlangt. Der Senat hatte den Widerstand so weit getrieben,
daß er aus diesem und andern Gründen die Anerkennung des Landrechts
verweigerte.N.91.1 Er mußte
sich aber schließlich 1601 mit dem Zugeständnis Herzog
Friedrichs begnügen — das eigentlich nur eine Anwendung des
allgemeinen Grundsatzes war — daß die Berufung ans Reichskammergericht
erlaubt sein sollte denjenigen unter den Studierenden, die nicht
Württemberger, sondern nur der Studien halber nach Tübingen gekommen seien.
Besonders wurden dabei hervorgehoben die „fürstlichen und andern gebornen
wie auch Adelspersonen", wobei unter den andern gebornen Personen die
Grafensöhne zu verstehen sindN.91.2; mit Recht hatte der Senat
geltend gemacht, daß diese fremden Fürsten- und Grafensöhne und jungen
Edelleute oder ihre Väter sich ohnehin das Recht der Berufung, das ihnen
nicht vermöge eines Vorrechts der Universität, sondern auf Grund des
gemeinen Rechts (nicht beneficio universitatis, sondern iuris communis)
zustehe, nicht würden nehmen lassen.N.91.3 Wenn der nicht ganz klare Wortlaut zunächst
noch einen Zweifel übrig ließ, so wurde er ausgeschlossen durch einen Erlaß
von 1685, daß die den fremden, bloß der Studien halb nach Tübingen kommenden
| Seite 92|
Personen zustehende Appellationsfreiheit keineswegs auf die in Tübingen
angesessene Professores auszudehnen sei.N.92.1
| Seite 93|
Bis ins 18. Jahrhundert hinein blieb nunmehr der Rechtszustand unverändert;
das Recht der Auswärtigen und im Streit mit ihnen, wenn sie nicht von
vornherein auf die Berufung verzichteten, auch der Einheimischen, von einem
Urteil des Tübinger Hofgerichts an die höchsten Reichsgerichte Berufung
einzulegen, blieb unangetastet.N.93.1 Unter Herzog Eberhard
Ludwig aber (1693 — vorher unter Vormundschaft — bis 1733)
suchte man auch diese Schranke der Landeshoheit vollends wegzuräumen. Den
Ausgangspunkt bildete die Umdeutung der württembergischen
Evokationsprivilegien, besonders des Maximilianschen Freiheitsbriefes vom
20. August 1495, in
Appellationsprivilegien, eine Auslegung, die sich der kaiserliche Erlaß von
1667N.93.2 und seine
seither erteilten Bestätigungen von 1712 und 1725N.93.3 aus Unkenntnis zu eigen
gemacht hatten. Weil diese Privilegien zwischen Einheimischen und
Auswärtigen keinen Unterschied machten, sondern ganz allgemein für Klagen
gegen Württemberger die Anrufung auswärtiger Gerichte (in erster Instanz)
untersagten, erklärte man von jener falschen Voraussetzung aus, der Wille
Maximilians wie seiner Vorgänger und Nachfolger sei gewesen, die Berufung an
die Reichsgerichte gegen den Spruch württembergischer Gerichte ganz
allgemein ohne irgendeine Ausnahme zu verbieten. Wenn im Widerspruch mit
dieser vom Kaiser erteilten uneingeschränkten Befreiung von den
Reichsgerichten Herzog Christoph in Landrecht und
Hofgerichtsordnung den Ausländern die Berufung von seinem Hofgericht ans
Reichskammergericht gewährt habe, so sei das ein freiwilliges Zugeständnis
landesherrlicher Gnade gewesen, das jederzeit zurückgenommen werden könne.
Selbst wenn er die Absicht gehabt haben sollte, damit eine dauernde Ordnung
zu schaffen, hätte er doch seinen Nachfolger nicht binden können. Es stehe
also nichts im Wege, sein Gnadengeschenk zurückzuziehen und die Berufung ans
Kammergericht auch für Ausländer
| Seite 94|
auszuschließen. Dieser Gedankengang ist ausführlich dargelegt von dem
Regierungsrat und Hofgerichtsassessor Heinrich Martin
BurckhardN.94.1 in seinem „Würtembergischen Kleeblatt".N.94.2 Das Buch war dem
Herzog Eberhard Ludwig, dem eine solche Befreiung
seiner landesherrlichen Machtvollkommenheit von einer lästigen Schranke
höchst willkommen war, vom Geheimen Rat vorgelegt und auf dessen Empfehlung
von ihm gebilligt worden.N.94.3 Die Widmung an den Herzog ist vom
8. Februar 1730. Auf den gleichen Tag ist
ein Erlaß ausgestellt, ein Generalreskript, die Appellation an die
Reichsgerichte betreffend, worin den Ausländern, „wes Standes und Condition
sie immer sein mögen", die Berufung vom Hofgericht an die höchsten
Reichsgerichte, Reichskammergericht und Reichshofrat, schlechthin
abgeschnitten wirdN.94.4; ein offenbarer Gewaltstreich, ein
| Seite 95|
Beispiel dafür, wieviel auch in diesem Lande, dem nachgerühmt wurde, daß es
neben England allein eine Verfassung besitze, fürstliche Willkür sich
erlauben durfte, und wie wenig gefügige Wohldiener um eine
scheinwissenschaftliche Rechtfertigung eines Rechtsbruchs verlegen
waren.
Der Erfolg hing davon ab, wie weit die Macht des Herzogs reichte. Für die
höchsten Reichsgerichte konnte selbstverständlich die Verfügung eines
Landesherrn nicht maßgebend sein. Auf Beschwerlichkeiten und Collisiones,
die von ihnen zu befahren seien, hatte das HofgerichtN.95.1 schon im voraus hingewiesen, seine Besorgnis war aber vom
Regierungsrat für unbegründet erklärt worden.N.95.2 Wie begründet sie tatsächlich war, zeigte sich
sofort: die auswärtigen Rechtsuchenden kümmerten sich nicht um das
herzogliche Verbot, sondern legten teils an den
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Reichshofrat, teils an das Reichskammergericht Berufung ein, die von diesem
auch wirklich angenommen wurde.N.96.1 Beim Reichshofrat war
die Sache noch in der Schwebe, als sich der Herzog — ungern genug, da es
seinem fürstlichen Selbstgefühl widerstrebte — den Kaiser anzugehen
entschloß, und zwar um eine authentische Interpretation des
württembergischen privilegii non appellando in dem Sinne, daß es sich auch
auf Auswärtige beziehe. Der Graf Viktor von Grävenitz,
der Neffe der allmächtigen Buhlerin des Herzogs, der sich als dessen
außerordentlicher Gesandter in Wien befand, erhielt zu Anfang des Jahres
1732 den Auftrag, darüber zu verhandeln. Am kaiserlichen Hof war man von dem
Verlangen des Herzogs recht unangenehm berührt; der Reichshofrat
befürchtete, wenn ihm willfahrt werde, möchten andre Fürsten denselben Weg
beschreiten und schließlich jenem fast alles, was ihm an richterlicher
Befugnis noch übrig sei, vollends benommen werden, wodurch auch seine
Einnahmen empfindlich verkürzt worden wären. Zunächst suchte man den Herzog
abzuschrecken, indem man seinem Gesandten zu bedenken gab, daß eine solche
kaiserliche Erklärung eine teure Sache sei, die Taxe sich auf mehrere
hundert Reichstaler belaufen werde. Aber Regierungsrat und Geheimer Rat
meinten, die Erklärung sei — auch vom Geldstandpunkt aus, weil dann die
großen Kosten für die Betreibung der Rechtshändel an den Reichsgerichten
wegfallen würden — für Württemberg so viel wert, daß alles getan werden
müsse, um sie zu erreichen, koste es, was es wolle. Der Herzog stimmte zu;
man möge nur rechtzeitig überlegen, wie das Geld aufzubringen sei.
Aber jetzt erlebte er eine bittre Enttäuschung. Dem Reichshofrat in seiner
Eigenschaft als Gerichtshof waren in der Absicht, die Abweisung einer bei
ihm eingelegten Berufung zu erwirken, als angebliche Grundlagen des
württembergischem privilegii de non appellando nur der Freiheitsbrief
Kaiser SigismundsN.96.2 und der Maximilians
I.N.96.3
nebst dessen Bestätigungen durch die spätem Kaiser vorgelegt worden, nicht
aber das einzige rechtskräftige
| Seite 97|
Beweismittel, nämlich das von Kaiser Karl V. bestätigte LandrechtN.97.1; begreiflicherweise; denn dieses Landrecht enthielt ja
eben, was man bestritt, das Recht der Auswärtigen auf Berufung an die
Reichsgerichte. Seiner Doppelstellung entsprechend hatte der Reichshofrat
andrerseits dem Kaiser ein Gutachten abzugeben über die diesem zugemutete
Erläuterung des angeblichen Appellationsprivilegs, daß es nämlich die
auswärtigen Rechtsuchenden einschließe. Auch darüber konnten ihm nur die vom
Herzog vorgelegten Urkunden Auskunft geben, die, wie wir wissen, nur
Befreiung von auswärtigen Gerichten in erster Instanz aussprachen. So
erklärt sich's, daß er nach gründlicher Untersuchung zu dem Ergebnis und der
Kaiser am 4. Dezember 1732 zu dem Bescheid
kam: da aus den vom Herzog produzierten Privilegiis de non appellando nicht
einmal zu ersehen sei, daß dieselbigen auf Appellationes, so an die höchste
Reichsgerichte gehen, zu ziehen und zu verstehen seien, finde des Herrn
Herzogs Gesuch um Deklaration und Extension derselben (also um ihre
Ausdehnung auf Auswärtige) um desto weniger statt.N.97.2 So war
der Täuschungsversuch mißglückt und selbst die Rechtsstellung, die vom
Reichskammergericht vor fast zweihundert Jahren schon eingeräumt war, dem
Reichshofrat gegenüber verloren, weil man aus übel angebrachter Schlauheit,
in der Hoffnung, auch die Auswärtigen von der Berufung auszuschließen,
versäumt hatte, den einzigen rechtsgültigen Beweis für den Ausschluß
wenigstens der Einheimischen von der Berufung, die kaiserliche Bestätigung
des Landrechts vorzulegen. Der Herzog mußte sich sagen, daß es besser
gewesen wäre, die Sache gar nicht anzurühren; ein Glück für ihn, daß es
wenigstens gelang, eine förmliche, rechtskräftige Entscheidung des Kaisers
zu verhüten.N.97.3
| Seite 98| Es
blieb nichts übrig als ein „favorableres Tempo" abzuwarten.N.98.1 Ehe es eintrat, starb der Herzog am
31. Oktober 1735.
Unter seinem Nachfolger Karl Alexander regte im
Vertrauen auf dessen nahe Beziehungen zum kaiserlichen HauseN.98.2 der Regierungsrat im Herbst 1735
einen neuen Versuch an; der Geheime Rat, dessen Präsident jetzt der
vormalige Hofrichter von Forstner war, riet ab, nicht
nur im Hinblick auf den „ganz widrigen Effekt" der Grävenitzschen
Unterhandlung, sondern auch weil man „diesseits nicht in Abrede sein könne,
daß man mit einem in Rechten beständigen Beweis nicht aufkommen könne", auch
sogar Landrecht und Hofgerichtsordnung gegen das Verlangen ins Feld geführt
werden könnten.N.98.3 Der Herzog
sah die Sache nicht als so hoffnungslos an. Vom Reichshofrat allerdings sei
keine günstige Haltung zu erwarten, weil dessen Vorteil bei der Sache im
Spiele sei; aber vielleicht könne eine Entscheidung aus kaiserlicher Gnade
ohne Mitwirkung des Reichshofrats herbeigeführt werden. Der herzogliche
Vertreter in Wien erhielt den Auftrag, sich darum zu bemühen.N.98.4 Ob er es getan hat, geht
aus den Akten nicht hervor; jedenfalls hatte er keinen Erfolg; ebenso wenig
ein neuer Versuch, der einige Jahre nach Karl Alexanders Tod bei
Kaiser Karl VII. durch den württembergischen
Reichstagsgesandten gemacht, aber durch den Tod des Kaisers abgeschnitten
wurde.N.98.5
Trotz diesen Mißerfolgen findet der Tübinger Professor der Rechte und
Hofgerichtsbeisitzer Schöpff in der zweiten Auflage
seines Buches Processus appellationis 1748 — also
| Seite 99|
unter Herzog Karl Eugen — Eberhard Ludwigs Verfahren ganz in der Ordnung,
indem er sich Burckhards Beweisführung zu eigen macht.N.99.1 Es
konnte als die in Württemberg amtlich anerkannte Auffassung gelten, daß
Württemberg ein schlechthin unbegrenztes Privilegium de non appellando
besitze.N.99.2
| Seite 100|
Um so größer war die Überraschung und Aufregung, als Ludwig
Timotheus Spittler, ein geborner Stuttgarter, damals aber
Professor in Göttingen, in seiner württembergischen Geschichte 1783N.100.1 beiläufig, aber
rundheraus jene Annahme für unrichtig erklärte; insbesondre die „historische
Entdeckung neuerer Zeiten", daß das angebliche unbegrenzte Privilegium aus
dem herzoglichen Erhöhungsdiplom oder richtiger aus der Urkunde vom 20.
August 1495N.100.2 hergeleitet
| Seite 101|
werden könne.N.101.1 Natürlich bestritt man nicht nur
die Richtigkeit seiner BehauptungN.101.2, sondern warf auch dem
Württemberger, der dieses kostbare Kleinod seiner Heimat angetastet habe,
vaterlandslose Gesinnung vor. Das gab ihm Anlaß, in einer ausführlichen
AbhandlungN.101.3 den Beweis für jene kurze Bemerkung zu führen, ja
darüber hinaus festzustellen, daß Württemberg eigentlich gar kein
Privilegium de non appellando, auch kein begrenztes habe.N.101.4 Er ließ aber die Abhandlung
unvollendet liegen, ohne Zweifel, weil es ihm doch zu gewagt schien, in das
Wespennest einen weitern Griff zu tun.N.101.5 Sie ist erst in
seinem Nachlaß vorgefunden und von seinem Schwiegersohn Karl
Wächter, dem spätern Freiherrn von
Wächter-Spittler, 1837 herausgegeben worden.
Seine Beweisführung wird, soweit die Frage nach einem förmlichen
Appellationsprivileg und vollends die nach der Ausdehnung auch auf
Auswärtige in Frage kommt, für
| Seite 102|
jeden unbefangnen Leser, ob Württemberger oder nicht, überzeugend sein; und
doch fehlte ihm das schlechthin entscheidende Beweismittel. Es ist das ein
Freiheitsbrief Maximilians I., wenige Wochen vor jenem viel besprochnen vom
20. August 1495N.102.1, nämlich am 23. Juli
desselben Jahres, zwei Tage nach der Erhebung Württembergs zum
Herzogtum, für den neuen Herzog und sein Haus ausgestellt.N.102.2 Darin heißt es ganz klar und deutlich: Klagen
gegen einen württembergischen Untertanen seien zunächst an das zuständige
württembergische Gericht, nicht an irgendein fremdes zu bringen; wer von dem
Urteil jenes Gerichtes appellieren wolle, habe sich zunächst an das
herzogliche Hofgericht und von da gegebenenfalls an das (Reichs-)
Kammergericht zu wenden; zwischen einheimischen und auswärtigen Klägern ist
kein Unterschied gemacht.N.102.3
Diese für den württembergischen Anspruch des 18. Jahrhunderts, insbesondre
für die Deutung des Freiheitsbriefs vom 20. August 1495 als eines
Appellationsprivilegs, geradezu tödliche Urkunde lag seit Jahrhunderten im
Dunkel des württembergischen Archivs verborgen. Herzog Ulrich hatte sie noch
gekanntN.102.4, das Reichskammergericht bei der Insinuation von 1571N.102.5 offenbar nicht mehr,
sonst hätte es sich gewiß mit ihr auseinandergesetzt. Weder Spittler kannte
sie — daß er sie nur übersehen haben sollte, wie Karl Georg Wächter
meintN.102.6, ist einem Spittler nicht zuzutrauen —
noch Schöpff, wohl aber Burckhard, der wie vor ihm sein Vater Archivar war,
auch nach seiner Ernennung zum Regierungsrat auf ausdrückliche Anweisung
| Seite 103| das
Archiv beibehieltN.103.1, sich
wiederholt seiner genauen Kenntnis des Archivs rühmt, wo die Urkunde in zwei
Originalen aufbewahrt wurdeN.103.2, insbesondre der
Einsicht in alle im Archiv befindlichen Bestätigungen von Karl IV. an.N.103.3 Aber außerhalb eines
engsten Kreises von Eingeweihten war die Urkunde völlig in Vergessenheit
geraten, und wer sie kannte, vermied es ängstlich, sie ins Gedächtnis
zurückzurufen. Selbst das Regierungsratskollegium erhielt erst nach Eberhard
Ludwigs Tode Kenntnis davon. Besondre Vorsicht war dadurch geboten, daß man
zu wissen glaubte, ein Abdruck werde beim Reichskammergericht zu Wetzlar
aufbewahrt — der württembergische Regierungsrat
Häberlin sollte ihn dort gesehen haben —; man
hütete sich wohl, irgendeinen Schritt zu tun, der die Aufmerksamkeit des
Reichskammergerichts auf die gefürchtete Urkunde hätte lenken können. Sogar
der Herzog scheint nicht, oder wenigstens nicht rechtzeitig, unterrichtet
worden zu sein.N.103.4
Die Vergleichung der mit Bewußtsein und Absicht unterdrückten Urkunde vom
23. Juli 1495 mit der viel besprochen vom
20. August desselben Jahres macht um so
deutlicher, daß diese sich mit der Appellation überhaupt nicht befaßt,
sondern ein reines Privilegium de non evocando ist. Sie beschränkt sich auf
das Verbot der Anrufung auswärtiger Gerichte, namentlich des Hofgerichts zu
Rottweil. Das Kammergericht ist nur erwähnt, wo von der Rechtsverweigerung
die Rede ist; in diesem Fall kann der Kläger, wie jedes andre Gericht, so
auch das Kammergericht, anrufen — nicht als Berufungsgericht, sondern in
erster Instanz.N.103.5
Eingeschärft wird die Beobachtung der gewährten
| Seite 104|
FreiheitN.104.1 zwar dem Hofrichter und den
Urteilsprechern Unsers Hofgerichts zu Rottweil und auch allen und jeglichen
andern Landrichtern, Hofrichtern ... und Urteilsprechern heimlicher und
anderer Gerichte, nicht aber Unserm, des Königs, Kammer- und Hofrichter wie
in dem ersten Freiheitsbrief vom 23. Juli.N.104.2
Warum aber ist so kurz nach dem ersten, der doch auch ein Verbot der
Anrufung auswärtiger Gerichte enthält, der zweite nötig gefunden
worden?N.104.3 Antwort: er ist dazu bestimmt, den ersten
nach einer bestimmten Richtung hin zu ergänzen, indem nämlich, ohne Zweifel
auf besondres Ansuchen des Herzogs, die Befreiung auch auf die sogenannten
Ehaften des Rottweiler Hofgerichts ausgedehnt wird.
Ehafte bezeichnet im allgemeinen ein dauerndes Rechtsverhältnis; im
besondern sind die Ehaften des Rottweiler Hofgerichts die vorbehaltnen
Fälle, die auch bei sonstiger Befreiung ihm nicht entzogen werden
sollen.N.104.4 Es handelt sich dabei namentlich
um Kränkungen des Hofgerichtes selbst, z. B. wörtliche oder tätliche
Beleidigung eines Hofgerichtsboten, der eine Ladung zu überbringen hat und
von
| Seite 105| dem
darüber empörten Empfänger schlecht behandelt wirdN.105.1, etwa wie der Notar, den der brandenburgische
Reichstagsgesandte von Plotho in Regensburg die Treppe
hinabwarf, als er ihm die Achtserklärung gegen Friedrich
II. einhändigen wollte. Auch Württemberg gegenüber blieben
lange nachdem es im übrigen von dem Gerichtszwang des Hofgerichts zu
Rottweil befreit war, die Ehaften ausgenommen.N.105.2 Das änderte sich erst
unter Maximilian I. Zwar hat das Rottweiler Hofgericht,
wie früher wiederholt von Königen und Kaisern, so auch noch von Maximilian
I. am 13. Juni 1496N.105.3 einen Freibrief erhalten mit der Zusicherung, daß
für die Ehaften jedenfalls keine Befreiung gewährt werden und selbst eine
aus Vergessenheit auf ungestümes Ansuchen erteilte Befreiung ungültig sein
solle, aber mit dem für damalige Rechtsverhältnisse bezeichnenden Zusatz :
männiglich, die des Hofgerichts halben von Unsern Vorfahren oder Uns
Freiheit und Exemtion haben oder hinfüro von Uns oder Unsern Nachkommen am
Reich erlangen würden, an denselben ihren Freiheiten, Exemtionen und Rechten
unvergreiflich und unschädlich — womit denn jenes Versprechen wieder
durchlöchert war. Denn in zahlreichen
| Seite 106|
Freiheitsbriefen für die verschiedensten Reichsstände ist ausdrücklich dem
Hofgericht verboten, Klagen gegen deren Untertanen anzunehmen, auch wenn es
Ehaften betreffe. So auch für Württemberg. Schon in einem Erlaß vom 23. April 1495N.106.1
wird auf eine Beschwerde des Grafen Eberhard hin das
Rottweiler Hofgericht angewiesen, in verschiednen jetzt gerade vorliegenden
Rechtsfällen das Verfahren gegen Württemberger einzustellen, weil es gegen
die württembergischen Freiheiten sei; darunter ist auch ein Fall, den das
Hofgericht als Ehaftin bezeichnet hat. Also auch diesen Anspruch des
Hofgerichts läßt König Maximilian nicht gelten; immerhin ist in seiner
Entscheidung nicht ausdrücklich und allgemein ausgesprochen, daß sich die
württembergische Freiheit auch auf die Ehaften beziehe. Das geschieht jetzt,
nach der Erhebung Württembergs zum Herzogtum (21.
Juli 1495), in dem Freibrief vom 20.
August 1495.N.106.2
Diese ausdrückliche Ausdehnung auf die Ehaften des Hofgerichts war das Neue,
was die zweite Urkunde von 1495 gegenüber der ersten vom 23. Juli brachte,
und der Grund, weshalb sie ausgestellt wurdeN.106.3; mit der Berufung
hatte sie nichts zu schaffen.
Die Frage, wie man sich zu ihr stellen solle, die Frage nach dem
württembergischen Privilegium de non appellando überhaupt wurde aufs neue
brennend in den achtziger Jahren.N.106.4
Eine auswärtige Klägerin hatte nämlich gegen ein Urteil des Hofgerichts
Berufung an den Reichshofrat eingelegt. Für diesmal gelang es, durch einen
Vergleich, der
| Seite 107| auf
Kosten der Regierung im stillen zustande gebracht wurde, das Ärgernis aus
der Welt zu schaffen. Aber es konnte jederzeit ein neues auftauchen. So
erwachte beim Herzog abermals der Wunsch, diesen ärgerlichen Zwischenfällen
ein Ende zu machen und Berufungen an die Reichsgerichte ein für allemal
abzuschneiden; er verlangte Vorschläge über Maßregeln, die zum Ziele führen
könnten. Der Regierungsrat stellte eines seiner Mitglieder, den
Regierungsrat Weckherlin, als Berichterstatter auf. In
einer umfangreichen DenkschriftN.107.1 auf Grund eingehender Untersuchung, der es zugute
kam, daß er — anders als Spittler — auch den Freiheitsbrief vom 23. Juli 1495 kannte, kam er zu dem Ergebnis,
daß Württemberg ein eigentliches Privilegium de non appellando überhaupt
nicht besitze, daß seine Befreiung von der Berufung an die Reichsgerichte
lediglich auf der Bestätigung des württembergischen Landrechts durch Karl V.
beruhe, daß demgemäß, wie im Landrecht ausgesprochen, Auswärtigen die
Berufung an die Reichsgerichte nicht versagt werden könne.
Für den Umschwung der Zeiten seit Eberhard Ludwig und
Burckhard ist bezeichnend, daß der Präsident des
Regierungsrats, Eberhard Friedrich von Gemmingen, in
seinem Votum erklärte, er habe „den meisterhaften Aufsatz mit unendlichem
Vergnügen und Beifall gelesen", der, frei von „einem übel verstandenen und
unter uns nur zu allgemeinen Patriotismus" „eine seit Jahrhunderten im
Streit gelegene Sache erst jetzt in ein wahres Licht gesetzt" habe; ja daß
der Herzog selbst dem Verfasser seine besondere höchste Zufriedenheit zu
erkennen gab. Aber freilich ans Licht durfte der von Weckherlin aufgedeckte
Sachverhalt nicht kommen: die Denkschrift wurde verschlossen im Archiv
niedergelegt.N.107.2 Sie sollte
ebenso geheim gehalten werden wie die widerwärtige Urkunde, das Privilegium
onerosum vom 23. Juli 1495.N.107.3 Zugleich entschloß sich
der
| Seite 108|
Herzog zu einem neuen Versuch, beim Kaiser ein uneingeschränktes Privilegium
auszuwirken.
Von Joseph II. war nun freilich, gerade in Sachen des
Reichskammergerichts, kein Zugeständnis zu erwarten; schon eher von der
verbindlichen Art des nach allen Seiten entgegenkommenden Leopold
II. Aber auch bei ihm blieben alle Bemühungen, an denen es
der württembergische Unterhändler nicht fehlen ließ, vergeblich, und die nun
folgenden Kriegszeiten waren nicht gerade dazu angetan, zur fernem
Beschäftigung mit einer derartigen Angelegenheit zu ermutigen. Innere
Schwierigkeiten, in der Verfassung des Landes begründet, kamen hinzu.N.108.1 So verzichteten denn
Karl Eugens nächste Nachfolger auf weitere
Schritte. Erst 1799 wurde von Herzog Friedrich II., dem
spätem König, der Geheime Rat zu einem neuen Gutachten über die Frage des
Privilegs aufgefordert. Da ihm seit 1797 Spittler als
Mitglied angehörte, ist nicht verwunderlich, daß das Gutachten, vom 8. August 1799, ganz in seinem Sinn gehalten
war; die Vermutung liegt nahe, daß er selbst es verfaßt habe. Weder aus den
ältern Privilegiis de non evocandoN.108.2 noch aus dem Maximilians vom
20. August 1495N.108.3, noch auch aus der Ausdehnung der
österreichischen Privilegien auf das damals österreichische LandN.108.4 kann ein Privilegium
de non appellando illimitatum für Württemberg abgeleitet werden. Der im
Generalreskript von 1730 ausgesprochne Grundsatz wurde als „ein seltner
Versuch gegen die Gerichtsbarkeit des höchsten Reichsgerichts" bezeichnet,
unterstützt „durch Scheingründe, die keine Prüfung aushalten".N.108.5
Aber nun änderte sich nach kurzer Zeit die ganze Sachlage, als durch den
Reichsdeputationshauptschluß von 1803 Württemberg zum Kurfürstentum erhoben
wurde. Die kaiserliche Urkunde vom 24.
August, wodurch diese Entscheidung bestätigt wurde, wies ausdrücklich
auf „das zu
| Seite 109| den
kurfürstlichen Prärogativen gehörige Privilegium de non appellando" hinN.109.1, womit zugleich verständlich genug angedeutet war, daß
Württemberg vor der Erhebung zum Kurfürstentum kein solches Privilegium
besessen habe. In der Tat wurde für Württemberg ein „Privilegium die
unbedingte Befreiung von allen fremden (!) Appellationsgerichten betreffend"
am gleichen Tage ausgestellt.N.109.2 Also
endlich ein förmliches Privilegium de non appellando! Völlige Befreiung von
den Reichsgerichten (den „fremden Appellationsgerichten") — drei Jahre, ehe
diese zu Grabe getragen wurden! Denn ausdrücklich wurden diesmal
Reichshofrat und Reichskammergericht unter den Gerichten genannt, deren
Anrufung ausgeschlossen sein sollte. Zugleich wurde dem Kurfürsten
auferlegt, ein beständiges, mit einem Direktor und Räten wohl besetztes
Oberappellationsgericht oderN.109.3 ein ordentliches Iudicium revisorium anzuordnen. So
wurde nötig, was der Landtag schon 1739 vergeblich gewünscht hatteN.109.4: ein ständig tagendes Berufungsgericht.
Nachdem der Kurfürst 1804 in Person einer Tagung des Hofgerichts, noch
einmal nach der bisherigen Ordnung, angewohnt hatteN.109.55), wurde durch ein Generalreskript vom
30. März 1805N.109.6 das „Kurfürstliche Ober-Hof- und Appellations-Gericht", wie
das Hofgericht jetzt genannt wurdeN.109.7, „zu einem permanenten Tribunal
| Seite 110|
erklärt". Auf Eberhard Ludwigs Erlaß von 1730N.110.1 über den
Ausschluß der Berufung ans Reichskammergericht auch für Auswärtige, worüber
jenes Gutachten von 1799 ein so vernichtendes Urteil gefällt hatte, nahm das
Generalreskript von 1805 keine Rücksicht, sondern sprach unbefangen aus, daß
nach Landrecht und Hofgerichtsordnung bisher den ausländischen Parteien
sowie denjenigen inländischen, welche mit solchen im Rechtsstreit befangen
seien, Berufung von den hofgerichtlichen Aussprüchen an die höchsten
Reichsgerichte erlaubt gewesen sei.N.110.2 Zum Ersatz dafür solle künftig
vom Oberhofgericht statt an die höchsten Reichsgerichte an die Kurfürstliche
Regierung zu Stuttgart appelliert werden können.
Das ständige Oberappellationstribunal sollte nach jenem Erlaß seinen Sitz
vom 1. Juli an dauernd in Stuttgart als der ersten Haupt- und Residenzstadt
des Kurfürstentums haben.N.110.3 In der Tat trat es im August auf dem
Stuttgarter Rathaus in Tätigkeit; besetzt war es mit einer AusnahmeN.110.4 genau so wie 1804 in Tübingen.N.110.5 Aber schon
sechs Wochen
| Seite 111| nach
der Eröffnung mußte das Tribunal, weil das Rathaus vom General
Ney für das jetzt noch nicht, aber bald nachher verbündete
französische Heer mit Beschlag belegt wurde, ins Gebäude des
Regierungskollegiums übersiedeln, wo jedoch nur eine Sitzung gehalten wurde.
Dann stellte das Gericht seine Tätigkeit ein.
Im Jahre 1806 — Württemberg war mittlerweile zum Königreich erhoben worden —
wurde das Tribunal wieder nach Tübingen verlegt; es tagte aber nicht mehr im
Rathaus, sondern im Erdgeschoß des Collegium regium, wie jetzt das Collegium
illustre hieß. Besetzt war es auf Grund des Organisationsmanifests vom 18. März des gleichen JahresN.111.1 mit einem Präsidenten, dem bisherigen
Präsidenten des Regierungskollegiums, von Taubenheim,
der von 1767 an Hofgerichtsassessor, von 1771 an Vizehofrichter, von 1781
bis 1795 Hofrichter gewesen warN.111.2,
einem Direktor, nämlich dem Universitätsprofessor und bisherigen Führer des
primum votumN.111.3Dr. Kapf, und acht, vom folgenden Jahr an zehn
ObertribunalrätenN.111.4, unter oder neben denen natürlich
jetzt keine landschaftlichen Beisitzer mehr waren, schon weil es keine
Landstände mehr gab.N.111.5 Den
Mitgliedern des Tribunals wurden eigne Kirchenstühle in der
| Seite 112|
Stiftskirche und Ehrensitze in der damaligen neuen, jetzigen alten Aula
eingeräumt.N.112.1
Von Mündlichkeit und Öffentlichkeit war jetzt nicht mehr die Rede. Was die
Zuständigkeit betrifft, so sollte das Gericht als oberste Justizbehörde alle
Zivil-Justizsachen, bei denen der Streitwert 200 fl. überschritte, in
letzter Instanz entscheiden. Bei einem Streitwert über 1500 fl. war noch die
Möglichkeit der Revision gegeben, die vom gleichen Tribunal als
Revisionsbehörde, nur mit verändertem Referenten, vorgenommen wurde. Auch
bei geringerem Streitwert war übrigens Berufung wie Revision möglich, wenn
Ehre, Gerechtsame oder das ganze Vermögen einer Partei auf dem Spiele
stand.N.112.2 Unter Umständen konnte auf unmittelbaren Bericht an
den König von diesem ein besondres Kassationstribunal eingesetzt werden, von
dem das Ergebnis der Revision noch einmal zu prüfen war.N.112.3
So blieb es bis über den Tod König Friedrichs (30. Oktober 1816) hinaus. Dann trat eine neue
Wendung ein. Durch eine Verordnung vom 23. September
1817 wurde
| Seite 113| von
seinem Nachfolger, König Wilhelm, eine „oberste
Justizstelle" unter der Bezeichnung Obertribunal in Stuttgart errichtet,
deren Zivilsenat an die Stelle des bisherigen Oberappellationstribunals
trat.N.113.1 Damit hörte
Tübingen auf, der Sitz des obersten Gerichtes zu sein. Ein Ende fanden auch
die engen Beziehungen zwischen der Tübinger Juristenfakultät und dem
obersten Gericht des Landes, die Einrichtung, daß Professoren der Rechte im
Nebenamt an diesem Gerichte tätig waren.N.113.2
Werfen wir von diesem Schlußpunkt aus einen Blick zurück auf die Stellung,
die das Hofgericht in der öffentlichen Meinung einnahm.
Häufige Klagen über langsame Erledigung der anhängigen Rechtssachen sind
nicht verwunderlich bei einem Gericht, das nur von Zeit zu Zeit, manchmal in
langen Abständen zusammentrat. Es war gewiß nicht erfreulich, wenn 1594
festgestellt wurde, daß beim Hofgericht über 200 unentschiedne Rechtsfälle
lagen, manche seit fünf, sechs und mehr Jahren.N.113.3
Indes leistete das Reichskammergericht darin noch ganz andres. Beim
Hofgericht galt immerhin
| Seite 114| die
wohltätige Regel, eine einmal vorgenommene Sache womöglich am gleichen Tag
zu Ende zu bringenN.114.1, und für die letzten Jahrzehnte seines
Bestehens liegt ein gewichtiges Zeugnis vor, wonach es Rückstände,
Retardate, überhaupt nicht gegeben habe.N.114.2 Um 1600 klagt der Landtag über Besetzung der
gelehrten Bank mit unerfahrnen Doktoren und, wie mehrmals schon früher, über
häufigen Wechsel der Beisitzer, denen es deshalb an der Kenntnis früher
schon verhandelter, aber nicht zum Abschluß gebrachter (sondernN.114.3 zu
schriftlicher Verfolgung verabschiedeter) Fälle mangleN.114.4; daher komme es zu übermäßig
häufigen Revisionen durch den Oberrat.N.114.5 In spätrer Zeit konnte von allzu
jugendlichem Alter der gelehrten Beisitzer schwerlich mehr die Rede sein,
und wenn adlige Assessoren allerdings zuweilen in sehr jungen Jahren zum
Hofgericht berufen wurdenN.114.6, so hatte das bei ihrer Minderzahl
gegenüber den Gelehrten nicht so sehr viel zu sagen. Der Übelstand des
häufigen Wechsels war später, jedenfalls seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts, abgestellt.N.114.7 So verstummen denn auch die Klagen über mangelhafte
Rechtskenntnis, und für das Ende des 18. Jahrhunderts wird zum Beweis für
die Güte der Rechtsprechung des Hofgerichts ausdrücklich hervorgehoben, daß
Revision gegen seine Urteile höchst selten ergriffen worden sei.N.114.8
Freilich von dem Verfahren vor dem Hofgericht weiß
| Seite 115| ein
Menschenalter nach seinem Ende der höchste Richter des Landes, der
Obertribunalpräsident Bolley, nicht viel Gutes zu
rühmen.N.115.1 Er habe als Student
das lebhafte Verlangen gehabt, sich mit dem Gerichtsverfahren durch eigne
Anschauung bekannt zu machen, habe es aber in keiner Sitzung ganz aushalten
können.N.115.2 Ergötzlich waren ihm nur
die Titel, mit denen die Advokaten das Kollegium anredetenN.115.3, und die
Zungenfertigkeit, die manche von ihnen dabei entfalteten, sodann die
Beobachtung, wie einer und der andre der Herrn Assessoren während der
Verhandlung einnickte. Das war kein Wunder; denn ein großer Teil der Sitzung
wurde damit ausgefüllt, daß Akten verlesen wurdenN.115.4, und zwar so,
daß die Zuhörer von hundert Worten kaum eins verstanden; endlose
Auslassungen der Advokaten wurden in die Feder diktiert. Die Parteien mußten
durchaus eine stumme Rolle spielen; niemals wurde eine Frage an sie oder an
ihre Rechtsbeistände gerichtet. Beim Zeugenverhör hatten diese wie jene
abzutreten. Der Referent, der Führer der ersten Stimme, ließ sich von den
Advokaten unter der Hand ihre Schriftsätze oder doch den Hauptinhalt dessen,
was sie vortragen wollten, vorher mitteilen und war sehr unangenehm berührt,
wenn sie etwas zur Sprache brachten, worauf er nicht vorbereitet war. Seinen
Vortrag verfaßte er vor der Sitzung und änderte nicht gern nachträglich
etwas daran ab; die andern Assessoren aber, die meist der Verhandlung kaum
gefolgt waren, oft genug mit dem Schlaf gekämpft oder auch nicht gekämpft
hatten, pflegten seinem Antrag ohne weiters zuzustimmen. Von den Vorzügen
des mündlichen Verfahrens war also nicht viel zu verspüren; es war mehr nur
als eine Art Schauspiel zu betrachten; abgesehen davon, daß die bedeutendem
Sachen schriftlich verhandelt, nur das Ergebnis mündlich vorgetragen
wurde.N.115.5 Auch mit der Öffentlichkeit war es nicht weit her, die
Zahl der Zuhörer recht bescheiden.
| Seite 116|
Indes wird man annehmen dürfen, daß die geschilderten Mißstände von den
daran gewöhnten Zeitgenossen nicht so lebhaft empfunden wurden, wie sie in
der Rückschau dem Urteil einer spätem Zeit erscheinen mochten. Jedenfalls
wird das Hofgericht von der württembergischen Regierung und von
einheimischen Schriftstellern als Kleinod und Gezierd des Fürstentums
gerühmtN.116.1, und kein Geringerer als Ludwig
Uhland, der Sohn eines Hofgerichtsadvokaten, auch in diesem
Stück ein Verfechter des „alten, guten Rechts", macht sich in einem
Kammerbericht von 1820N.116.2 dieses
Urteil zu eigen, spricht von der musterhaften Verhandlungsweise des
Hofgerichts — hauptsächlich Mündlichkeit und Öffentlichkeit sowie schnelle
Erledigung der Rechtsfälle weiß er zu rühmen — und beklagt, daß man dieses
Erbe der Väter in dem verhängnisvollen Jahre 1806 mit andrem Trefflichen
hingeworfen habe. Hoch gepriesen wurde das Hofgericht wegen seiner
UnbestechlichkeitN.116.3, die in den letzten Jahrhunderten des alten
Reichs ja freilich eine seltne Erscheinung war.N.116.4
In der Tat muß es sich eines
| Seite 117|
großen Vertrauens auf seine UnparteilichkeitN.117.1 und Sachkenntnis auch über die Grenzen
des Landes hinaus erfreut haben. Dafür zeugt die früherN.117.2 erwähnte
Tatsache, daß ihm nicht selten Parteien, die nicht unter württembergischer
Landeshoheit standen, durch Vergleich die Entscheidung ihres Streites
übertrugen. Auch die zum Teil aus weiter Ferne gekommenen AuskultantenN.117.3 können dafür in
Anspruch genommen werden.
So sahen gewiß nicht nur die Tübinger Hauseigentümer — als Vermieter von
Zimmern und Wohnungen — die Wirte und andre Gewerbsleute, von denen
Bolley sagtN.117.4, daß sie die Ankunft der
Hofgerichtsherrn und der Parteien immer sehr vergnüglich aufgenommen hätten,
sondern die ganze Bürgerschaft das Hofgericht mit schmerzlichem Bedauern aus
ihren Mauern scheiden, und Tübingen hat allen Grund, stolz darauf zu sein,
daß es dreihundert Jahre lang das höchste Gericht des Landes beherbergen
durfte.N.117.5
In Brandenburg begegnet uns im 15. Jahrhundert ab und zu — so 1450
Stölzel S. 262 — für das landesherrliche Gericht, das seit 1459
| Seite 118|
(s. hier S. 5 A. 2) auch als Berufungsgericht
tätig ist, die Bezeichnung „oberstes Hofgericht"; sie wird aber auf dem
Weg über „unseres Hofs Kammergericht" (1468) durch den Ausdruck
Kammergericht verdrängt; Friedrich Holtze, 500 Jahre Geschichte des
Kammergerichts (= Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft
XLVII) Berlin 1913 S. 7. 8. Doch zeigt dieses märkische Kammergericht
vermöge der Eigenart seiner Entwicklung nur eine ganz oberflächliche
Ähnlichkeit mit dem württembergischen Hofgericht. Das Hofgericht aber,
das zu Berlin — neben dem Kammergericht zu Kölln — noch längere Zeit
fortbestand, war „das Spezialgericht des altmärkischen Adels"; Adolf
Stölzel, Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung II Berlin 1910 S.
636; 1540 ging es in dem Kammergericht auf; ebd. S. 638; vgl. Holtze S.
16. Das „Hof- und Landgericht", das in der Altmark bis 1716 bestand,
stand eine Stufe tiefer als das Kammergericht; Schwartz S. 448. Holtze
S. 16. 17.
Das dem Kammergericht zu Berlin-Kölln entsprechende Gericht in der
Neumark, errichtet 1548 (Holtze S. 16), wird als „Kammer- oder
Hofgericht", „Hof- und Kammergericht" (Mylius, Corpus Constitutionum
Marchicarum II 1 N. VI Spalte 31 ff.; 1553, nicht 1534, wie bei Schwartz
S. 439 gedruckt ist) und ähnlich bezeichnet (Schwartz S. 439f.; vgl.
auch 1561 Mylius a. O. N. VII Sp. 35ff.); ein Beweis, daß Kammergericht
und Hofgericht von Hause aus dasselbe ist.
In Kulmbach (Fürstentum Baireuth) finden wir ein
seit 1458 als Berufungsgericht tätiges Hofgericht. (Vgl. auch S. 5 A. 2). Es war bis ins 16. Jahrhundert
hinein nur mit Adligen besetzt; erst 1503 tritt zum erstenmal unter den
Beisitzern ein Gelehrter auf. Stölzel S. 260.
Ein kurpfälzisches Hofgericht mit einem Hofrichter wird zum erstenmal
1472 erwähnt; Ludwig Häusser, Geschichte der rheinischen Pfalz I 2
Heidelberg 1856 S. 401. Gehalten wurde es — genau wie das Stuttgarter
seit 1488 (S. 11) — „in der Kanzlei in der
Hofgerichtsstube"; Stölzel S. 258f.
In Sachsen läßt sich für eines der Hofgerichte der albertinischen Linie
zu Dresden und
Eckardtsberge zum erstenmal 1486 Verhandlung
über eine Berufungssache nachweisen; Lobe S. 29f. (nicht ganz klar). Das
Oberhofgericht zu Leipzig, zu dem 1488 jene
beiden Hofgerichte vereinigt wurden — Oberhofgericht im Unterschied von
sächsischen Provinzialhofgerichten, Gerichten erster Instanz — war im
gleichen Jahr als Berufungsgericht tätig. Besetzt ist es nach der
Oberhofgerichtsordnung dieses Jahrs mit neun Personen; es sind drei
Ritter, drei Doctores iuris, drei simplices nobiles, also Adlige ohne
Ritterwürde; ebd. 1493 wurde ein für beide Linien gemeinsames
Oberhofgericht errichtet, das jährlich zweimal in
Leipzig, zweimal in
Altenburg zusammentrat; ebd. S. 31. Für den
Kurkreis richtete Kurfürst Johann 1529 ein
besondres Hofgericht zu Wittenberg ein. (Nach
Lobe S. 31 und 38 — hier mit unzutreffender Begründung — war für den
Kurkreis nur dieses Wittenberger Hofgericht zuständig; nach Hellfeld S.
139f.: „doch blieb das gemeinschaftliche Oberhofgericht in seinem
Ansehen unverkürzt; es übte noch ferner seine
| Seite 119|
Gerichtsbarkeit im völligen Umfang aus ... und richtete über die
sämmtlichen sächsischen Lande, da hingegen vor jenem — dem Wittenberger
— bloß die Bewohner des Chur-Kreises ihren Gerichtsstand fanden" —
sollte man eher annehmen, die Einwohner des Kurkreises hätten die Wahl
gehabt zwischen dem Wittenberger Hofgericht und dem Leipzig-Altenburger
Oberhofgericht. Vgl. über solche Möglichkeit einer Wahl des Gerichts
hier vorne S. 12 A. 1.) 1566 errichteten
dann die Ernestiner ein eignes, ihnen gemeinsames Hofgericht zu
Jena (ebd. S. 150ff.), während für das
nunmehrige Kursachsen das Oberhofgericht zu Leipzig — nicht mehr
Altenburg — und das Hofgericht zu Wittenberg nebeneinander
fortbestanden.
In Bamberg bestand schon seit Jahrhunderten ein
mit Mannen besetztes „Hofgericht". Nach der Hofgerichtsordnung von 1497 treten
auch Räte hinzu, und es befaßt sich nunmehr vorzüglich mit
Berufungssachen. 1503 tritt an seine Stelle als Berufungsgericht das
vormals kaiserliche Landgericht, das eine Zeit lang neben dem Hofgericht
bestanden hatte. Stölzel S. 264. Über seine Zusammensetzung vgl. Beigabe III.
In Hessen setzte Landgraf Wilhelm 1500 nach dem
Beispiel des Reichskammergerichts ein Hofgericht über alle seine Lande
mit dem Sitz in Marburg ein, mit zwölf teils
gelehrten teils ritterlichen Urteilern und einem Hofrichter ritterlichen
Standes; Rommel — s. hier S. 12 A. 2 — S.
169.
Für Österreich wurde ein Hofgericht mit eignem Hofrichter und festem
Sitz in Wiener-Neustadt erst von
Maximilian I. 1501 angeordnet; Luschin (s. hier
S. 6 A. 1) S. 28.
In der Grafschaft Fürstenberg ging die Berufung vom Landgericht bis tief
ins 16. Jahrhundert hinein an den Grafen. — So führte in der Grafschaft
Erbach der Graf den Vorsitz im Hofgericht noch nach der
Hofgerichtsordnung von 1552, die bis zum Ende der Selbständigkeit in
Kraft geblieben zu sein scheint; Stölzel S. 269; im Herzogtum Preußen
der Landesherr oder ein von Fall zu Fall ernannter Stellvertreter
mindestens in der ersten Zeit des Herzogtums; Conrad S. 6; ebenso im
kur-brandenburgischen Kammergericht 1516; Schwartz S. 435. — 1535 wurde
dann aber in der Grafschaft Fürstenberg — offenbar unter dem Einfluß des
württembergischen Vorbildes, das auch in andern Punkten nachgeahmt wurde
— für Berufungssachen ein Hofgericht eingerichtet mit sechs bis acht
„Hofräten und Beisitzern" unter dem Vorsitz eines Hofrichters; das war
1548-50 ein Sohn des regierenden Grafen, 1567 ein adliger Beamter; F. K.
Barth, Die Verwaltungsorganisation der Gräflich Fürstenbergischen
Territorien, Hüfingen 1926 (Sonderabdruck aus den Schriften des
Vereins für Geschichte ... der Baar ... Heft 16) S. 149 ff.
175 f.
Im Fürstentum Lüneburg trat 1535 ein Hofgericht zu
Ülzen an die Stelle des bisherigen
Landgerichts daselbst, mit einem Hofrichter von Adel und zwei adligen,
vier gelehrten Beisitzern; Stölzel S. 267f.
Wenn das Hofgericht zu Münden um 1500 auch als
Kanzlei bezeichnet wird (s. S. 6 A. 1), so
haben wir vermutlich an einen ähnlichen Sachverhalt zu denken wie zu
Stuttgart 1480 (S. 9). 1544 aber bekam es
zusammen
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mit dem nach Pattensen verlegten (S. 6 A. 2) eine neue Verfassung, durch die es,
wenn nicht schon früher, der Kanzlei gegenüber eine selbständige
Stellung erhielt. Besetzt wird es auf Grund dieser Verfassung mit einem
gelehrten Hofrichter und fünf Beisitzern, unter denen nur ein Adliger
ist; Merkel S. 39.
Über die Zusammensetzung des Hofgerichts zu Pattensen s. Beigabe III.
In Wolfenbüttel wurde 1556 zur Entlastung der
Kanzlei ein eignes Hofgericht gebildet; Krusch (s. hier S. 82 A. 1) S. 290 f. Über die weitere
Entwicklung s. Beigabe III.
In Schleswig-Holstein schlug 1568 Herzog Adolf vor,
nach dem Vorgang andrer Fürstentümer ein ordentliches Hofgericht
einzusetzen, von sechs Räten, drei gelehrten und drei aus dem Adel; es
kam aber nicht dazu; Georg Waitz, Schleswig-Holsteins Geschichte II
Göttingen 1852 S. 364f.
In Pommern wurden zwar 1569 auf das Drängen der Stände hin die beiden
Hofgerichte in den Residenzstädten Wolgast und
Stettin von der Verwaltung getrennt und mit
besondern, ständigen, besoldeten Beamten besetzt, an deren Spitze je ein
Hofgerichtsverwalter, später -direktor, stand. Aber noch im 17.
Jahrhundert wurde dieser auch in andern Geschäften verwandt, und an den
Gerichtssitzungen, in denen die Endurteile gefaßt wurden, nahmen, wie es
scheint, auch nach 1569 die Räte der Kanzlei, ja zuweilen, wenn auch
selten, die Herzoge selbst teil; Martin Spahn, Verfassungs- und
Wirtschaftsgeschichte des Herzogtums Pommern 1478-1625 (= Schmollers
Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen XIV 1) Leipzig 1897 S.
84ff.; vgl. S. 74f. Sie werden dann wohl den Vorsitz geführt haben. Also
bis ins 17. Jahrhundert hinein jedenfalls entfernt keine so reinliche
Scheidung wie in Württemberg.
In Kleve-Mark ist das Hofgericht den größten Teil des 16. Jahrhunderts
hindurch, wie in Stuttgart bis 1481, keine selbständige Behörde, sondern
Räte des Landesherrn treten, wenn es nottut, zum Gericht zusammen. Erst
in der HGO von 1597 zeigt es sich von der Kanzlei gelöst; es soll alle
Vierteljahre auf der Hofgerichtsstube seine Sitzungen halten, unter dem
Vorsitz eines Direktors, mit zwei rechtsgelehrten Referenten, unter
Zutritt verordneter Räte in unbestimmter Zahl, deren Anwesenheit jedoch
nicht unbedingt erforderlich ist; Kurt
Schottmüller, Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve-Mark
vor ... 1609 (Schmollers Forschungen XIV 4) Leipzig 1897 S. 36
ff. 79. 97, 4.
Das bayrische Hofgericht wurde 1501 zwar grundsätzlich von der Person
des Herzogs gelöst, Rosenthal I S. 152, aber trotz der Bitte der
ständischen Verordneten kein eigner Hofrichter bestellt; ebd. S. 135.
Auch später, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, ist es in Bayern nicht
zur Bildung eines für sich bestehenden Hofgerichts mit eignem Hofrichter
gekommen; ebd. S.417ff., namentlich S. 418 A. 3. II S. 294ff. Stölzel,
Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung II S. 500.
In mehreren deutschen Ländern blieb die engste Verbindung von Kanzlei
und Hofgericht aufrechterhalten; so lange Zeit in
Königsberg, wo das
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Hofgericht — wie das 1503 errichtete Kammergericht ungefähr seit 1520
genannt wurde — erst 1578 gegenüber der „Ratstube", dem
Regierungskollegium, eine selbständigere Stellung bekam durch Bestellung
eines eignen (adligen) Hofrichters, aber bis 1751 die Kanzlei der
Ratstube mitbenutzte; Conrad S. 11. 19f.
In der Grafschaft Henneberg sollten 1539 Hofrichter und Räte zugleich
die Kanzlei bilden; Stölzel S. 269. Doch erlangte die Landesordnung, die
das bestimmte, keine gesetzliche Geltung; Paul Roth und Victor von
Meibom, Kurhessisches Privatrecht I Marburg 1858 S. 56.
Umgekehrt bildeten in der Grafschaft Hanau noch im 18. Jahrhundert
Kanzleidirektor und Räte das Hofgericht; Stölzel S. 270f.
Auch in Baden kam es die längste Zeit zu keiner Lostrennung des
Hofgerichts, sondern bis weit ins 18. Jahrhundert hinein blieben Hofrat
oder Regierung und Hofgericht vereinigt; erst seit der Mitte des
Jahrhunderts wurden wenigstens getrennte Niederschriften, Protokolle
geführt für das, was in der gleichen Sitzung einerseits von Hofrats,
andrerseits von Hofgerichts wegen beschlossen worden war. Endlich im
Jahre 1790 wurde das Hofgericht von der Regierung getrennt als
selbständiges Kollegium mit einem Direktor und fünf Räten. C. W. F. L. Freiherr v. Drais, Geschichte der badischen
Gerichtshöfe neuerer Zeit, Mannheim 1821 [Digitalisat MPIER
Frankfurt], S. 35. 37. 38; vgl. Lenel hier S. 22 A. 3.
Von dem berühmten Humanisten Reuchlin liest man, er
sei 1484 Beisitzer des Hofgerichts zu Stuttgart geworden, und Ludwig
Geiger in der ADB 28
(1889) S. 786 meint, er habe deshalb seine persönliche
Stellung in der Umgebung des Grafen Eberhard als dessen Geheimer Rat
aufgeben müssen. (In seinem Buch: Johann Reuchlin, Leipzig 1871, S. 27
hat er diesen Schluß nicht gezogen.) Ohler in K. A. Schmids Encyclopädie
des gesamten Erziehungs- und Unterrichtswesens VII Gotha 1869 S. 111
weiß gar zu berichten: „1484 wurde er zum Assessor des Hofgerichts mit
90 fl. Gehalt ernannt." In Wirklichkeit war die Tätigkeit am Hofgericht
im 15. Jahrhundert nur eine einmalige, und auch später noch (vgl. S. 51 ff.) ein unbesoldeter Nebenauftrag. Fragt
man nach den Quellen, aus denen jene Angaben geschöpft sind, so stößt
man zunächst auf Christian Friedrich Schnurrer,
Nachrichten von ehemaligen Lehrern der hebräischen Literatur in
Tübingen, Ulm 1792. Dieser sagt S. 12 ganz richtig: Im Jahr 1484 war
(nicht wurde) M. Johann Röchlin, Licentiat,
Beisitzer des Hofgerichts. Er erzählt dann von verschiednen andern
Aufträgen, die Reuchlin im Dienste des Grafen ausgeführt habe, und fügt
schließlich hinzu: „Sein Dienstgeld war noch 1490 jährlich 90 fl." mit
der Aussicht auf spätre Erhöhung. Natürlich war das seine Besoldung
nicht für den Dienst am Hofgericht, sondern überhaupt beim Grafen.
Schnurr er seinerseits beruft sich auf Steinhofers
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Wirtenbergische Chronik (s. hier vorne S. 14 A.
1). Hier lesen wir III S. 410: „In diesem Jahr (1484) war Herr
Wilhelm von Wernow Hofrichter und seine
Beisitzer: (folgen die Namen eines Ritters und zweier Doktoren; dann)
„M. Conrad Feßler, M. Johann
Röchlin, Licentiaten", weiter noch ein Adliger,
schließlich zwei Männer ohne Titel — vgl. S. 28 A.
(6) —, „alle zu Stuttgart", zusammen acht Beisitzer (nach S. 22 A. 1 hätten sechs genügt). Also er sagt
nichts weiter als daß Reuchlin 1484 Beisitzer am Hofgericht gewesen sei.
(Bezeichnet ist Reuchlin hier noch genau so wie in der Tübinger
Universitätsmatrikel — vgl. S. 3 — S. 39, wo er
im Dezember 1481 eingetragen ist als M. Johannes Röchlin de
Pfortzen, legum licentiatus. Doktor war er offenbar 1484
zur Zeit des Hofgerichts noch nicht, sonst wäre er sicherlich so gut wie
die beiden andern Doktoren als solcher bezeichnet. Noch 1485 wird er —
s. Wintterlin S. 18 A. 1 — als Meister Hans Reuchlin hinter vier
Doktoren unter dem edlen Hofgesinde aufgeführt. Er wird also nicht, wie
Geiger, ADB 28 S. 785 vermutet, unmittelbar vor oder nach
seiner 1482 unternommenen italienischen Reise, sondern erst im Verlauf
des Jahres 1485 legum doctor geworden sein.) Aus Sattler S. 301 wissen
wir, daß er 1485 wieder Beisitzer war. (Hier heißt er D.) 1486 war er
nicht dabei; er wurde in diesem Jahr auf den Reichstag zu Frankfurt
abgeordnet, 1487 nach Reichenweier geschickt (Schnurrer a. O.), wohl
aber 1493 zweimal (Sattler a. O. und Harpprecht S. 64; das einemal ist
er übrigens nicht als Doktor bezeichnet, wohl aber das andremal). Also
Ergebnis: 1484, 1485, 1493 war Reuchlin als Beisitzer am Hofgericht
tätig. — Melanchthon, der älteste Gewährsmann für
Reuchlins Leben, hat in seiner 1552 abgefaßten Rede auf Reuchlin
(Melanthonis selectae declamationes I Argentorati 1570 S. 626) eine
schlimme Verwirrung angerichtet. Er erzählt, nach dem bayrischen Krieg —
1504 — sei das Gericht des Schwäbischen Bundes so eingerichtet worden,
daß die Richter viermal im Jahr zu Tübingen zusammenkommen und Doktoren
in ihrer Zahl sein sollten; damals sei auch Reuchlin gewählt worden.
Hier ist nicht nur die Zeitangabe falsch — die neue Verfassung des
Bundesgerichts fällt ins Jahr 1500; Johann Philipp Datt, De pace
publica, Ulm 1598, S. 351; Reuchlin ist 1502 Bundesrichter geworden;
ebd. S. 454 — sondern es sind auch verschiedne Züge aus dem Bilde des
württembergischen Hofgerichts auf jenes Bundesgericht übertragen: die
Bestimmung, daß Doktoren unter den — nicht Richtern; es gab beim
Hofgericht nur einen Richter, den Hofrichter; wohl aber — Beisitzern
sein, die andre, daß viermal im Jahr Gericht gehalten werde, die dritte,
daß das Gericht seinen Sitz in Tübingen haben solle. Das Bundesgericht
bestand aus drei Richtern, die nach gewissen Rücksichten abwechselnd den
Vorsitz führten; über ihren Stand war nichts festgesetzt. Eine bestimmte
Zahl jährlicher Tagungen war nicht vorgesehen; das Gericht trat nach
Bedarf zusammen; auch nicht ein fester Sitz; vielmehr wurde von Jahr zu
Jahr oder allenfalls auf mehrere Jahre Beschluß gefaßt, wo es
stattfinden solle. 1500 und 1501 — also vor Reuchlins Wahl — und wieder
von 1503 an für eine Reihe von Jahren war es allerdings in Tübingen
(Datt a. O. S. 368. K. Klüpfel, Urkunden zur
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Geschichte des Schwäbischen Bundes I = Publikationen des Literarischen
Vereins in Stuttgart 14, Stuttgart 1846, S. 463), wahrscheinlich bis
1512. Damals wurde beschlossen, die nächsten zehn Jahre solle es in Ulm
sein, wo es auch 1502 gewesen war (Klüpfel II = Publikationen usw. 31,
Stuttgart 1853, S. 59. Klüpfel I S. 439; nicht in Augsburg, wie Geiger,
Reuchlin 50 und wieder ADB 28 S. 788 angibt). Zwei Jahre nachher, 1514,
wurde das Hofgericht nach Tübingen verlegt (hier S.
14), und für Melanchthon, der damals (1512—1518) selbst in
Tübingen war, haben sich in der späten Erinnerung die beiden Gerichte
vermischt. — Über sonstige Ungenauigkeiten in Melanchthons Rede vgl.
Ludwig Geiger, Über Melanthons oratio continens historiam
Capnionis, Frankfurt a. M. 1868 [BSB-Digitalisat].
Die Landschaftsbank des Hofgerichts ist eine württembergische
Eigentümlichkeit. Allerdings finden sich städtische Vertreter — und nur
um solche, nicht etwa auch um ländliche, bäuerliche, handelt sich's auch
in Württemberg — auch in andern deutschen Ländern als Beisitzer bei Hof-
oder ähnlichen Gerichten. Das mecklenburgische Hofgericht freilich, bei
dem nach der HGO von 1568 unter
den zwölf Beisitzern die Bürgermeister von Rostock und Wismar sind, muß
als ein Hofgericht alter Ordnung angesehen werden, ist also nicht mit
dem württembergischen Hofgericht zusammenzustellen, sofern den Vorsitz
nicht ein eigner Hofrichter führt, sondern der Herzog selbst oder ein
von ihm für den einzelnen Fall aus den Beisitzern ernannter
Stellvertreter, und sofern nicht, oder jedenfalls nicht in erster Linie,
über Berufungssachen verhandelt wird. Rudloff (hier S. 27 A. 6) S. 240f. Aber das Landgericht zu
Bamberg (vgl. S. 113) trägt ganz die Züge des
Hofgerichts, und dieses Landgericht hatte, seit es an die Stelle des
frühern Hofgerichts getreten war, unter seinen Beisitzern neben Rittern
und nötigenfalls fürstlichen Räten auch zwei „ehrbare Bürger" von
Bamberg. Freilich waren das Geschlechter, Patrizier — Stölzel S. 264 —
und hatten als solche mit den biedern württembergischen Bürgermeistern
nicht viel gemein. Auch für das Königsberger Kammergericht, das, vom
Hochmeister 1506 ins Leben gerufen, auch Berufungssachen verhandeln
sollte, waren vier Beisitzer aus den Städten in Aussicht genommen.
Conrad S. 4. Indes ist später, nach der Umwandlung Preußens in ein
weltliches Herzogtum, davon nicht mehr die Rede.
Die größte Übereinstimmung mit Württemberg finden wir in Braunschweig.
Unter den zwölf Richtern des Gerichts zu Hannover (vgl. S. 6 A. 2) waren nach der reformatio iustitiae
von 1527 neben drei vom Herzog
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ernannten Räten, zwei Prälaten und ebensovielen von der Ritterschaft
fünf Deputierte aus den Städten Hannover und
Hameln und den „kleinen" Städten; Merkel S.
37 mit A. 6; nach der Reformation von 1544 unter acht Beisitzern des von
Hannover nach Pattensen verlegten Hofgerichts — wie es nunmehr genannt
wurde — drei Vertreter der Städte; S. 38 f. Dem Hofgericht zu
Wolfenbüttel gehörten nach der HGO von 1556, verfaßt von dem Kanzler
Mynsinger, einem gebornen Württemberger (vgl. S.
88 A. 2), außer dem Hofrichter, der von der Ritterschaft sein
sollte, neben vier Doktoren oder Lizentiaten und zwei Adligen zwei
Vertreter der Städte an; ebd. S. 42; sie heißen die von der Landschaft;
S. 43. Nachdem der calenbergische Landesanteil (wozu Hannover gehörte)
1584 mit dem wolfenbüttelschen vereinigt worden war, wurde ein
gemeinsames Hofgericht zu Gandersheim errichtet
und dabei bestimmt, daß ihm neben sechs bis acht Doktoren und vier
Adligen vier städtische Abgeordnete angehören sollten; S. 51 f.; also
sehr ähnlich wie in Württemberg.
Das Besondre am württembergischen Hofgericht ist alle dem gegenüber die
enge Beziehung, die sich im Lauf der Zeit zwischen der Landschaftsbank
des Hofgerichts und der Landschaft im Sinne von Landtag
herausbildete.
1521 (vgl. S. 15) wird Tübingen von der
österreichischen Regierung geradezu aufgefordert, einen aus Gericht oder
Rat, „wie sich gebührt", zur Besetzung des Hofgerichts zu schicken;
Zeller S. 125. Hier ist also ein Wahlrecht, nicht nur ein
Vorschlagsrecht angenommen. Davon ist später nicht mehr die Rede. — Im
Dienerbuch S. 78f. und bei Moser S. 306ff. sind Tübinger verzeichnet für
1547, 1553, 1566, 1571, dann Krug, gestorben 1577 W 188, endlich 1578.
In diesem Jahr wurde Georg Calwer berufen (vgl.
auch Adam, LTA II 1 S. 540), der nach seiner Grabschrift W 271 26 Jahre
lang Hofgerichtsbeisitzer war. (Sein Geburtsjahr ist W 271 falsch
angegeben; wenn er 1618 seines Alters 83 Jahre gestorben ist, wie seine
Grabschrift dort erzählt, muß er, nicht sein Bruder Jakob, 1535 geboren
sein. — Nach Matr. 32 ist Jakob Kalber am 10. Mai
1546 in Tübingen immatrikuliert worden; wäre er in der Tat erst 1535
geboren — Adam, LTA II 1 S. 622 — so ginge das noch über die Beispiele
nachher S. 131 ff. hinaus.) Also bis 1604; da
wird er, 69 Jahre alt, zurückgetreten sein. (Vgl. die Urkunde von 1604
gleich nachher.) Einige Urkunden von 1598 bis 1648 gibt eine vierseitige
Druckschrift, die in die „Urkunden zur Geschichte der Universität
Tübingen", Tübingen 1877, aufgestellt im Lesesaal der Tübinger
Universitätsbibliothek, eingeklebt ist, mit zwei Beiträgen von
[Professor] Dr. [Friedrich] Thudichum, ohne Seitenzahlen, ohne Ort und
Jahr und ohne jede weitere Angabe. Auch über die Herkunft der Urkunden
ist nichts gesagt. Aus Mehring,
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Archivalien des städtischen Archivs zu Tübingen, Tübinger Blätter III
(1900) 13ff., sowie aus dem 11. Heft der Württembergischen
Archivinventare (vgl. hier S. 14 A. 2) S.
10ff. geht hervor, daß sie aus dem städtischen Archiv zu Tübingen sind.
Herzog Friedrich an Bürgermeister und Gericht zu Tübingen 19. Februar 1595: Jakob Calwer ist statt
des Erasmus Wagner in den [landschaftlichen]
kleinen Ausschuß deputiert worden. Da er nach altem Herkommen daneben
auch eine Gerichtsperson sein soll, ist er ins [Stadt-] Gericht
aufzunehmen — bisher saß er nur im Rat, nicht im Gericht — dagegen sein
Bruder Georg (s. vorhin) zu entlassen (aus dem Stadtgericht), damit er
dem Hofgericht wie bishero desto besser abwarten könne. (Vgl. Mehring a.
O. S. 16. LTA II 1 S. 236, 35. 243.)
Herzog Friedrich4. Februar 1604: Die Tübinger haben
gebeten, in eine vacierende Stelle beim Hofgericht wieder einen aus
ihrem Mittel zu setzen. Nun kommt es zwar mehr auf die qualitates
personarum dann den locum an; auch sind wir an keinen Ort gebunden,
sondern mögen aus unsrer Landschaft zu adsessorem nemmen, ... der zu
solcher Function tauglich, derselbig sitze gleich in unserm Herzogtumb,
wo er wölle. (Also ein Vorschlagsrecht der Stadt Tübingen läßt er
grundsätzlich nicht gelten.) Doch mögen sie aus ihrem Mittel eine oder
zwuo taugliche Personen namhaft machen. 6. August schlagen Untervogt,
Bürgermeister und Gericht den Bürgermeister Kiemlin
und einen zweiten vor. (Vgl. Mehring S. 16.) Aber keiner von ihnen wird
berufen, sondern der Tübinger Rauch; Moser S. 306.
Herzog Friedrich hat sich demnach nicht an den Vorschlag gehalten, was
bei diesem selbstherrlichen Fürsten nicht verwunderlich ist. Hat er doch
auch in den kleinen Ausschuß 1594 nicht den von diesem vorgeschlagnen
Tübinger Bürgermeister Kiemlin, sondern den vorhin erwähnten
Jakob Calwer berufen; LTA II 1 S. 221. 233.
1615 ist Rauch als landschaftlicher Hofgerichtsbeisitzer genannt von
Winter II vor S. 1. — Herzog Johann Friedrich an
Bürgermeister und Gericht zu Tübingen 30. Mai
1618: Johann Rauch, unsers Hofgerichts uf der Landschaftsbank
gewesener Assessor, ist Todes verfahren. Ir wolt aus eurem Mittel
etliche fürschlagen. (Also jetzt wird von Herzog Friedrichs Sohn und
Nachfolger das Vorschlagsrecht wieder anerkannt.) 1. Juni berichten
Ober- und Untervogt zu Tübingen, in ihrem und des Stadtschreibers
Beisein hätten Bürgermeister und Gericht abgestimmt; die Mehrheit hatten
bekommen Jakob Weininger und zwei andre, welch alle
drei etlich Jahr lang das Bürgermeister- und andere der Stadt Ambter
getragen. 12. Juni ernennt der Herzog Weininger zum Assessor. (Vgl.
Mehring S. 17, wo es statt Hofrichter heißen muß
Hofgerichtsassessor.)
Herzog Eberhard III. an Untervogt, Bürgermeister
und Gericht zu Tübingen 7. August 1648:
Christoph Caspar, gewesener Bürgermeister zu
Tübingen, bisher Assessor beim Hofgericht, das in kurzem wieder gehalten
werden soll — tatsächlich kam es nach Moser S. 296 erst 1664 zustande —
hat jetzo eine andere Verrichtung bei unserer Landschaft alhie
abzuwarten (vermutlich ist er in den kleinen Ausschuß eingetreten);
seine Stelle ist also anderweit zu besetzen. Sie sollen ein qualifiziert
Subiectum vorschlagen. 12. August wird in
Gegenwart des Obervogts die Wahl
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vorgenommen; im zweiten Wahlgang wird der Gerichtsverwandte
Beer gewählt. (Nach Mehring S. 17 sollte man
annehmen, er sei auch ernannt worden. Nach Moser S. 307 tritt Beer noch
nicht bei der nächsten Tagung 1664, sondern erst bei der übernächsten
1672 ein.)
Am Hofgericht zu Münden sind um die Mitte des 16.
Jahrhunderts unter den Beisitzern drei Magister. Merkel S. 39 meint, das
seien Magistri iuris. Aber Magister iuris wäre ja nichts andres als
Doctor iuris — magister und doctor sind von Hause aus gleichbedeutend —
und welchem Juristen hätte es im damaligen Deutschland einfallen sollen,
für sich dem gewohnten und hoch angesehenen Dr. iur. den
ungebräuchlichen Mag. iur. vorzuziehen?N.126.1 Es sind vielmehr Magistri artium, die als solche in die
Juristenfakultät eingetreten, dann aber ohne Erlangung der Lizentiaten-
oder Doktorwürde von der Hochschule abgegangen sind. Das war ja doch
damals der vorgeschriebne Weg: durch die Artistenfakultät zur
Juristenfakultät. So ist nach der Ordnung der Universität Tübingen von
1537 cap. I der Besuch der Artistenfakultät Voraussetzung für die
Aufnahme in eine der obern Fakultäten; Urk. Tübingen S. 206; und die
Nova statuta facultatis iuridicae von 1601 c. VII bestimmen: Wer
liberalium artium magister ist, bei dem kann die Fakultät die sonst
fünfjährige Frist für die Vorbereitung auf die Lizentiatenwürde um ein
Jahr verkürzen; R XI 3 S. 315f. Daß aber manche, die auf irgendeine
amtliche Stellung rechneten, das Studium der Rechte zwar begannen, aber
nicht zum Abschluß brachten, zeigt Herzog
Christophs zweite Ordination von 1561, aus der
hervorgeht, daß nicht nur für den Stadtschreiber ein unvollständiges
Studium der Rechte ausreichte, sondern auch junge Adlige zur
Vorbereitung auf den herzoglichen Dienst sich damit begnügten; ebd. S.
148. Lehrreich ist eine Stelle in der sächsisch-thüringischen „Pollicey und Landtsordnung" Jena 1580,
wo in Abschnitt XVIII unterschieden sind: Procuratorn, 1) so Leyen sein
— Laie ist, wer nicht studiert hat — 2) welche studirt und nicht
gradiret — also es nicht einmal zum Magister gebracht haben — 3) die im
Rechten studirt und Magistri oder Baccolaurei Iuris sein — nämlich
magistri artium; Baccalaureus ist die unterste Stufe in jeder Fakultät,
für die drei obern Fakultäten in Tübingen schon geraume Zeit vor 1600
außer Übung gekommen; R XI 3 S. 277. 315 — 4) Doctores und Lizentiaten,
die in unsern Landen advociren. Für einen Termin in gemeinen Sachen
bekommen die unter 1 fünf Groschen, 2 einen halben Taler, 3 einen
Gülden; in einer wichtigen Sache 2 einen Taler, 3 zwei Gülden;
Meilengeld neben der Zehrung 2 sechs Groschen, 3 einen halben Gülden. (1
kommt für wichtige Sachen und für Meilengeld nicht
| Seite 127|
in Betracht.) Doctores und Lizentiaten werden selbst wissen, was sie
„ihrem stande, der sachen und ihrer arbeit gelegenheit nach"
billigerweise verlangen dürfen.
Im 18. Jahrhundert ist an der Tübinger Universität vom Magisterium beim
Eintritt in die Juristenfakultät nicht mehr die Rede; wohl aber wird
noch in einem Visitationsrezeß von 1744 wenigstens von den einheimischen
Studierenden, soweit sie nicht schon „den nötigen Grund mitbringen", der
Besuch philosophischer Vorlesungen und ein Zeugnis darüber verlangt; R
XI 3 S. 388.
Für die Assessoren auf der gelehrten Bank genügte nun aber nicht, wenn
sie die Rechte nur teilweise studiert hatten, sondern sie mußten einen
juristischen Grad erlangt haben. Wenn Burckhard S. 62 bemerkt, inter
doctorem et doctorandum sei in Hinsicht auf die Tauglichkeit für die
gelehrte Bank kein Unterschied, so versteht er unter dem doctorandus
ohne Zweifel eben den Licentiaten. Denn die diesem — vom Kanzler —
erteilte licentia wird in den Tübinger Urkunden vom ersten Anfang an
nicht mehr als licentia docendi oder legendi aufgefaßt wie im
Mittelalter — vgl. die Stellen bei Du Cange, aber auch noch Valentin
Forster, De historia iuris civilis Romani, Aurelianae AllobrogumN.127.1 1609 III 3, 7 S. 464 —
sondern durchweg als die Erlaubnis zur Erwerbung der Doktorwürde (beides
verbunden bei Dominicus Arumäus, De iure publico III Jena 1626 S. 98:
licentia ascendendi ad cathedram superiorem et tandem assequendi gradum
doctoratus; doch kennt er auch noch die ältere Ableitung lediglich a
licentia docendi), die für den Lizentiaten bloße Form- und namentlich
Geldsache war, keine weitere wissenschaftliche Leistung erforderte;
konnte man doch beide Würden am gleichen Tag erwerben. Vgl. Statuten der
juristischen Fakultät 1495 Urk. Tübingen S. 281; der medizinischen
Fakultät 1497 ebd. S. 307f.; 1538 ebd. S. 315ff. und sonst. Vgl. auch
Georg Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten II Stuttgart
1896 S. 274. Alfred Ritter von Wretschko, Die akademischen Grade; im
Bericht über das Studienjahr 1908/9 an der Universität Innsbruck S. 81
ff. 148 A. 12.
Der Nebenabschied des Tübinger Vertrags vom 8.
Juli 1514 (LTA II S. 236) spricht aus: Der Herzog habe (am
29. Juni; s. ebd. S. 188ff., besonders S. 198 N. 9 und S. 199 N. 14,
worüber gleich nachher mehr) sich erboten, daß (als Räte in Kanzlei und
Hofgericht) Landeskinder, die ihm tauglich und geschickt, vor andern
gebraucht werden sollen,
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„ouch das Hofgericht mit Räten der Landschaft besetzt werden soll".
Adam, LTA II 2 S. 72 A. 2 und Graner S. 43 fassen das so auf, daß auch
landschaftliche Beisitzer ins Hofgericht berufen werden sollen. Aber
fürs erste würden diese schwerlich als Räte der Landschaft bezeichnet,
sondern als Räte von der Landschaft, wie ebd. S. 141 N. 8 und S. 173 N.
14 Leute von der Landschaft, Personen von der Landschaft. Sodann heißt
es ja nicht, das Hofgericht solle auch mit Räten der Landschaft (neben
andern) besetzt werden, sondern: es soll auch das Hofgericht (als
Ganzes) mit Räten der Landschaft besetzt werden; hieße das: mit
landschaftlichen Beisitzern, so ergäbe sich — streng genommen — der
Widersinn, daß das ganze Hofgericht mit solchen besetzt werden soll. (An
sich wäre immerhin möglich, daß nur ein ungenauer, ungeschickter
Ausdruck vorläge.) Entscheidend aber ist die Fassung der Antwort
Herzog Ulrichs vom 29.
Juni 1514 auf die Beschwerdeschrift der Landschaft vom 26.
Juni, worauf der Nebenabschied verweist. Hier heißt es: (wir wollen)
„das Hofgericht mit rat unser landschaft besetzen". Nichts andres wird
auch der Ausdruck mit Räten der Landschaft bedeuten. So sagt man auch
statt im Rat sitzen, in der Beratung begriffen sein: in Räten sitzen;
Clemens Sender, Augsburger Chronik, um 1530 (Die Chroniken der deutschen
Städte XXIII Leipzig 1894) S. 45; S. 92 abweichende Lesart zu Zeile 20;
S. 200 ebenso zu Z. 3: ist ein rat in den räten gesessen; andre Fassung:
ist ein rat bei einander gesessen im rat. (Auf diese Stellen verweist
Fischer, Schwäbisches Wörterbuch V S. 150.) Herzog Ulrich fährt fort:
„Dann wir uns allwegen geflissen haben fromer redlicher lut in unser
usrichtung und das noch begirig sien zu tun". Eine ausdrückliche Zusage,
Leute von der Landschaft zu nehmen, gibt er also nicht; jedenfalls nicht
über die bisherige Übung hinaus. (Wortlaut der Antwort nach gütiger
Mitteilung der Württ. Archivdirektion. Vgl. LTA II S. 199 V S. 14. S.208
ebd. muß es — nach freundlicher Mitteilung des Staatsarchivs — statt
Konzept heißen: Kopie.)
Vielleicht ist schon Dezember 1481 Dr. Ludwig
Mangold der M. Mangold, Canonicus, der 1483 Rektor der
Universität ist, Matr. S. 44, und wieder 1491, hier eingetragen als
Mangold Widmann, Decr. Dr. Matr. S. 87. 1493
ist unter den Beisitzern beim Hofgericht zu Tübingen D. Ludwig Mangold,
Canonicus zu Tübingen, 1497 bei dem zu Stuttgart D. Mangold Widmann.
Auffallend ist nur, daß Ludwig Mangold beim Hofgericht 1481 schon Doktor
heißt, der Rektor Mangold 1483 nur Magister. Sollte bei dem Dr. von 1481
an einen Doctor artium = Magister artium zu denken sein? Freilich kommt
ein solcher (in der Verbindung artium et legum D.) nur ein einziges Mal
in der Tübinger Matrikel S. 164 N. 102 vor — s. Kaufmann (wie S. 126 A.) S. 207 — sonst meines Wissens
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nirgends im Tübinger Sprachgebrauch. Vgl. auch die scharfe Scheidung
zwischen den Magistern und Lizentiaten einerseits, den Doktoren
andrerseits hier S. 122; aber dort ist es
vielleicht gerade die vom Mag. art. schon erworbene Würde des lic.
legum, die verhindert, daß bei ihm der M. durch einen D. ersetzt
wird.
1484 (S. 14 A. 1) ist M. Konrad
Feßler, lic., doch wohl der Konrad
Vesseler, der als Tübinger Rektor zwar 1478 nur Magister
heißt — damals noch Mitglied der Artistenfakultät und im Collegium, dem
Professorenhaus, wohnhaft: in artibus collegiatusMatr. S.18 — aber 1490
M ... indecr(etis) lic(entiatus) Matr. S. 82; 1497 ist er dann Decr. Dr.
Matr. S. 115.1502 ist er Matr. S. 134 Feßler geschrieben. Freilich wäre
dann die Bemerkung am Schluß des Verzeichnisses der Hofgerichtsbeisitzer
von 1484: „alle zu Stuttgart" schwerlich richtig; es ist ja wohl nicht
anzunehmen, daß er zeitweise nach Stuttgart übergesiedelt sein sollte.
Vielleicht ist mit dem Meister (= Magister) Konrad
Faßler bei dem Schiedsgericht von 1490 — Urk. Stuttgart
S. 421, 24; vgl. hier S. 28 A. (5) — auch
Feßler gemeint. (1489 heißt er Meister Konrad
Fasseller Urk. Stuttgart S. 498, 21.)
1493 beim Hofgericht zu Tübingen (S. 14 A.
2) waren es drei Universitätslehrer : D. Konrad
Feßler und D. Ludwig Mangold, beide
Canonici zu Tübingen, und M. Johann Lupfdich, 1495
als utriusque iuris licentiatus Rektor der Universität, Matr. S. 104,
später Dr. In Stuttgart 1506 (S. 14 A. 1)
sogar vier: D. Lupfdich, D. Ambrosius
Widman (Decr. Dr., 1510 Kanzler der Universität, Zeller
S. 396; S. 435), Lt. Winkelhofer (1509 Rektor Matr.
S. 169), Dr. Kaspar Vorstmeister (1523 als
Ordinarius zu Tübingen bezeichnet Urk. Heilbronn III S. 139, 22;
freilich ist er in Zellers Verzeichnis der Professoren nicht zu finden;
aber auch Gebhard — nachher S. 130 — nicht.)
1509 Invocavit (wie vorhin) wären es sogar fünf, nämlich außer den
vorigen noch M. Johannes Ofterdinger, wenn dieser
mit Recht von Moser S. 318 als Propst von Tübingen bezeichnet wäre; er
müßte dann stiftungsgemäß Kanzler der Universität gewesen sein (vgl. R
XI 3 S. 6). Aber das trifft schwerlich zu; er wird nirgends unter den
Kanzlern aufgeführt; der Kanzler Johannes
Vergenhans (Nauclerus, der Bruder
des früher besprochnen Ludwig S. 34 A. 8)
scheint 1510 gestorben zu sein, und in diesem Jahr trat
Ambrosius Widmann das Amt des Kanzlers an (s.
vorhin); für Ofterdinger bleibt also kein Raum übrig.
In einem Anbringen der Universität — Urk. Tübingen S. 116ff. — wird
geklagt, der Herzog lasse zu dem Hofgericht etliche Ordinarien
beschreiben, die täglich zu lesen schuldig seien. „Wa nun die gedachten
doctores den ganzen tag ußerhalb der stund, darin sie lesen, im
hofgericht sitzen", sind sie in ihrer Lehrtätigkeit behindert. „Etlich
... mögen krankheit halb ... die beide, nemlich ... hofgericht und
lectur, nit versehen, besonder lassen . . . ir lection ungelesen". Der
Herzog wird deshalb gebeten, er möge abgesehen von „großen und dapfern
(wichtigen) hendeln" „hinfüro (zum Hofgericht) doctores, licentiaten und
magistros, die nit lesen, verordnen", oder doch „solche doctores us der
Universität", die geschickt und gesund genug seien, „beide, nemlich das
Hofgericht und ir lectur (zu) versehen " — Da hier offenbar
vorausgesetzt ist, daß der
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Professor am gleichen Tag, wo er im Hofgericht sitzt, dazwischen hinein
eine Stunde lesen kann, muß das Hofgericht in Tübingen selbst abgehalten
werden, die Urkunde also nach 1514 abgefaßt sein, nicht „etwa 1510", wie
a. O. angenommen ist. Denn die Klage macht nicht den Eindruck, daß nur
von einem vereinzelten Fall wie dem von 1507 (hier S. 14 A. 2) die Rede sei. - Ähnliche Klagen 1527 ebd. S. 153;
1546 ebd. S.250.
10. Mai 1543 wird Dr. Kaspar
Volland seines Beisitzeramts am Hofgericht „außer
gnedigem willen erlassen, damit er unverhindert seiner lectur des (=
desto) stattlicher vor sein mög". Tübinger Universitätsarchiv Fach VII
4. Umgekehrt wurde 1556 „mit D. Gebharden
gehandelt, weil er als ein Landkind — was freilich auch Volland war;
Zell er S. 445 — des Hofgerichts nicht zu erlassen, daß er von seiner
Lectur als professor iuris abstehe", und es wurde ihm sein Leben lang
„ein genantes — also fest bestimmtes — Gnadengelt" gegeben. Es war das
der Erfolg einer Beschwerde der juristischen Professoren von 1546 über
ihre Zuziehung zum Hofgericht und einer Vorstellung der ganzen
Juristenfakultät von 1554, „daß keiner ex professoribus zugleich
Professor und Assessor des Hofgerichts sein könne". Bericht des
Hofgerichts vom 23. August 1698 im
Staatsfilialarchiv (vgl. S. 39 A. 4). 21. Mai 1582 erwidert der Herzog auf eine
Beschwerde des Senats, „daß in das nechst bevorstehende Hofgericht
abermals beede Doctores und Professores beschriben" worden seien —
vermutlich Chilian Vogler und Valentin
Volz, die nach Erlaß vom 4. Juli
1572 nächste Woche, durch ehafte — also triftige — Ursachen
verhindert, durch Anastasius Demler und
Johannes Hochmann, ebenfalls zwei Professoren,
vertreten werden müssen (Universitätsarchiv wie vorhin); vielleicht auch
diese selbst —: Wir können leichtlich ermessen, „daß solches dem
Auditorio iuris etwas Einstellung (Unterbrechung) und Abtrag (Eintrag,
Schaden) verursache, und wolten dasselb für uns selber, so vil immer
menschlich und müglich, gern verhüetet sehen". Aber wir brauchen unsre
Räte teils auf dem Reichstag, teils sonst in Legationen, „derowegen ist
unser gnedigs begeren, ir wollen es solcher verhinderlicher Ursachen
wegen bei unser hievorigen Verordnung diesmal bleiben lassen; gedenken
wir in künftig irer und anderer Professoren, so vil jederzeit sein wird
künden (= können), zu schonen." (Ebd.) Vgl. auch die Visitationsrezesse
von 1570 und 1581 bei Graner S.62.
In seinem Verzeichnis der Tübinger Professoren der Rechte, die das
primum votum geführt haben, nennt Schöpff Praef. (39) nach A. nnn an
erster Stelle, vor Hochmann, Johann
Sigwart. Aber dieser findet sich weder in Zellers
Verzeichnis der juristischen Professoren noch bei Christoph
Sigwart, Genealogie der Familie Sigwart, Tübingen 1895.
Da nun nach S. 40 A. (8) das Hofgericht 1698
(Johann) Sichard als den ersten Professor der
Rechte bezeichnet, der die erste Stimme geführt habe,
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ist vermutlich bei Schöpff eine Verwechslung mit diesem anzunehmen. (So
Graner S. 65 mit A. 4.) Hochmanns unmittelbarer
Vorgänger kann er freilich nicht gewesen sein; denn er ist 1552
gestorben, Hochmann aber wird noch 1572 nur als Stellvertreter ins
Hofgericht berufen (s. S. 130; das erstemal
schon 1561; Moser S. 313). Indes ist das, was von Sichards Tätigkeit am
Hofgericht gesagt wird, überhaupt sehr zweifelhaft; denn weder in der
Oratio funebris auf ihn von Garbitius, Tübingen
1552, ist etwas davon zu finden noch in Fichards
Vita Sichardi, vorn in der Ausgabe von Sichards in codicem Iustinianeum
praelectiones, Frankfurt a. M. 1586, obgleich beide von seinen
verschiednen Aufträgen genauen Bericht geben, auch nicht bei Heinrich
Pantaleon, Teutscher Nation . . . Helden III Basel 1578, der S. 223 f.
Sichard behandelt und nicht versäumt mitzuteilen, daß er der Herzoge
„Huldrich" und Christoph Rat gewesen sei. Auch daß Sichards Grabschrift
W 379 seine Eigenschaft als Hofgerichtsassessor nicht berührt, ist
höchst auffallend. Daß er ständiger Beisitzer gewesen sein und dauernd
die erste Stimme geführt haben sollte, wie jener Bericht des Hofgerichts
von 1698 behauptet, machen die Klagen über häufigen Wechsel in der
Besetzung des Hofgerichts recht unwahrscheinlich, die noch 1565 und
lange später erhoben werden (s. S. 19 A. 8)
ohne jede Andeutung, daß die erste Stimme darin eine Ausnahme mache.
Auch wird in einem Bericht der Juristenfakultät vom 20. November 1714, worin sie das Alter
ihres Anspruchs auf die erste Stimme nachzuweisen sucht (an dem S. 39 A. 4 angegebnen Ort), aus dem 16.
Jahrhundert nur Hochmann — allerdings exempli gratia —, nicht Sichard
genannt. So wissen denn auch Zeller (1743) S. 444, Bök (1774; vgl. hier
S. 60 A. 5) S. 82f., Mandry in den
Württembergischen Jahrbüchern 1872 II S. 18ff., Eisenhart ADB 34 S.
143ff. nichts davon, daß Sichard Beisitzer am Hofgericht gewesen wäre.
Nach Moser S. 322 war er es 1535, aber, wie es scheint, nur in diesem
einen Jahr; da mag man denn auch ihm, dem anerkannten Rechtsgelehrten,
die erste Stimme zugestanden haben; aber nicht für die Dauer wie den
Professoren des 17. und 18. Jahrhunderts.
Ein so jugendliches Alter war damals immerhin selten. Die Tübinger
(handschriftliche) Universitätsmatrikel gibt seit November 1768 mit
wenig Ausnahmen das Alter bei der Immatrikulation an. Im ganzen Jahr
1769 findet sich kein Jurist unter 16 Jahren (sechzehnjährige sind es
vier, alle andern älter); 1770 ist unter 23 Juristen, deren Alter
angegeben ist, Knapp der einzige mit weniger als 17
Jahren. 1771 sind drei Fünfzehnjährige eingetragen; die Väter sind ein
Universitätsprofessor, ein Kammervizedirektor, ein Generalmajor; dazu
kommt noch einer mit 15 1/2 Jahren; 9. Dezember 1768 allerdings sogar
ein Vierzehnjähriger, ein Baron von Kniestedt.
Unter den Theologen findet sich 1768 und 1771 je ein Fünfzehnjähriger,
1772 sogar zwei, beides Söhne von Universitätsprofessoren;
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1770 aber sind unter 22 Theologen mit einer nicht ganz sichern Ausnahme
eines Sechzehnjährigen alle andern mindestens 17 Jahre alt; 1769 drei
Sechzehnjährige, kein jüngerer. Unter den wenigen Medizinern ist einer
1768 sechzehn Jahre alt, alle andern in diesen Jahren älter; 1769 z. B.
7 von 18—27 Jahren. Unter den 26, die 1769 aus der Klosterschule zu
Bebenhausen in die philosophische Fakultät
eintreten, finden sich zwei mit 15 Jahren, einer mit 15 einer mit 15
Jahren 11 Monaten; 9 sind 17 Jahre alt, die andern 16. Gehen wir etwas
weiter zurück, so finden wir allerdings noch jüngere akademische Bürger.
Christoph Matthäus Pfaff, später Professor der
Theologie und Kanzler in Tübingen, nachher in
Gießen, trat 1699 mit 13 Jahren ins Tübinger
Stift, das theologische Seminar, ein, wo er Philosophie und Theologie zu
studieren hatte, und machte mit achtzehn die Abgangsprüfung von da; W S.
293. Johann Jakob Moser, geboren 1701 zu Stuttgart,
hat sich 5. Juli 1714 in die Matrikel
eingetragen, ist aber dann nicht etwa auf der Universität geblieben,
sondern, nachdem er sich so das akademische Bürgerrecht erworben und
damit vermutlich (wie Uhland s. nachher) ein Anrecht auf ein
Familienstipendium gesichert hatte, nach Stuttgart zurückgekehrt, wo er
noch drei Jahre lang das Gymnasium besuchte. 1717 bezog er dann wirklich
die Universität. (Vgl. was er in seiner Lebensgeschichte erzählt,
Schwäbische Merkwürdigkeiten I Stuttgart 1757 S. 174; 5. April 1717 ist er noch einmal in die
Matrikel eingeschrieben. Schon 1720 wurde er Lizentiat der Rechte und im
gleichen Jahre noch außerordentlicher Professor in Tübingen; ebd. S.
175.) Ähnliche Fälle kamen damals häufig vor. Wir finden bei zahlreichen
Namen den Eintrag: ob actatem non iuravit — das wird dann später
hereingeholt; vgl. Matr. 4. Juni 1714 —
und zuweilen die weitre Bemerkung: patriam repetiit, manchmal mit dem
Zusatz: post depositionem oder impetrato depositionis testimonio; die
etwas grausame Aufnahmefeierlichkeit war übrigens wahrscheinlich schon
damals wie 1752 — Statuta renovata c. 17 R. XI 3 S. 437 — durch eine
feste Abkaufsumme ersetzt; sonst könnte das Zeugnis nicht 3. April 1709 auch von Abwesenden durch
Vermittlung eines Landsmanns erworben werden. Von 10 Ulmern heißt es
8. Oktober 1714: Ulmense gymnasium
frequentare pergunt, bei dem und jenem andere: in ill(ustre) gymn.
Stuttgart, reversus est; oder in die Klosterschule zu Bebenhausen.
Tübinger, die sich in jungen Jahren einschrieben, z.B. noch
Uhland als Vierzehnjähriger um eines
Stipendiums willen, nahmen dann, weil die Tübinger Lateinschule
eigentlich nur auf Schüler bis zum 14. Jahr eingerichtet war,
Privatstunden und hörten Vorlesungen an der philosophischen Fakultät
(vgl. vorhin S. 127; auch S. 61 A. 1). Sein juristisches Studium begann
Uhland, obschon gleich anfangs in die juristische Fakultät
eingeschrieben, erst 1805 im 18. Lebensjahr. Vgl. L. Uhland. Eine Gabe
für seine Freunde. Zum 26. April 1865. Als Handschrift gedruckt. S. 15.
18. Friedrich Notter, L. Uhland, Stuttgart 1863, S. 18. —Zum Vergleich
ein auswärtiges Beispiel: Nikolaus Fuß, der spätre
Mitarbeiter des großen Euler, kam 1767 mit 12 1/2
Jahren auf die Universität Basel; J. M. K. im Sonntagsblatt der Basier
Nachrichten 1926 N. 19. — In einem Aufsatz des
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Tübinger Professors der Botanik Ernst Lehmann in
der Schwäbischen Kronik (des Schwäbischen Merkur 2. Abteilung) 1927 N.
210 lese ich, einer seiner Vorgänger, Rudolf Jakob
Camerer, sei 1677 im zwölften Lebensjahr akademischer
Bürger geworden, und das sei damals üblich gewesen. Worauf sich diese
Angabe stützt, weiß ich nicht. Vgl. übrigens auch Jakob Kalber hier S. 124.
Karl Ludwig Dietrich v. Gemmingen aus Ludwigsburg,
geboren 1772, erscheint bis 1793 im Adreßbuch unter den Studierenden der
Hohen Karlsschule, und zwar unter den in der Akademie wohnenden
Cavaliers. Im Februar 1794 wurde die Karlsschule geschlossen; Schneider
S. 382. Gemmingen kann also nicht, wie C. W. F. L. Stocker,
Familien-Chronik der Freiherrn von Gemmingen, Heilbronn 1895, S. 151
anzunehmen scheint, sein Rechtsstudium 1796 in der Karlsschule
abgeschlossen haben. Nach Stocker war er dann Praktikant am
Reichskammergericht in Wetzlar. Dorthin ging er vermutlich erst, nachdem
er 1795 Auskultant beim Hofgericht in Tübingen gewesen war. Daß er
darauf Assessor beim Hofgericht in Tübingen gewesen sei, wie Stocker und
Dienerbuch S. 58 angeben, stimmt nicht mit dem Adreßbuch. Zwar ist er
1800 unter den Kammerjunkern aufgeführt mit der Bemerkung „beim
Hofgericht"; aber auf der adligen Bank des Hofgerichts erscheint er
weder in diesem Jahr noch vor- oder nachher. Vielleicht beruht jene
Bemerkung auf einer Verwechslung damit, daß er (nach Dienerbuch S. 58)
in diesem Jahr Auskultant beim Regierungsrat war (vgl. S. 63 A. (5)). 1801—1805 ist er adliger
Regierungsrat, natürlich nicht in Ulm, wie Stocker sagt, sondern in
Stuttgart; von 1806 an Oberjustizrat in Eßlingen (wie Eyb S. 112
A.).
Die Folioausgabe von 1724 (s. a. O.) enthält die beim
Reichskammergericht vorgelegten — insinuierten — Appellationsprivilegien
im Wortlaut, und zwar, soviel ich sehe, jedesmal das zuletzt vorgelegte,
so für Württemberg-Mömpelgard die Urkunde von 1712 (s. S. 87 A. 1), dazu die S. 84 A. 5 erwähnte, nicht ganz richtige Nachricht.
Maximilians I. Freiheitsbrief vom 20. August
1495, obwohl 1556 beim Reichskammergericht vorgelegt (S. 83 A. 4), ist mit Recht nicht aufgenommen,
weil er eben kein Appellationsprivileg ist.
Die Aufforderung, sämtliche Privilegia de non appellando, soweit noch
nicht geschehen, binnen kurzem vorzulegen, 1570 zum erstenmal ergangen
(S. 84), war „nach der Speyerischen
Verstöhrung" durch den jüngsten
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Reichsabschied von 1654 § 111N.134.1) wiederholt und durch den Visitationsrezeß von
1713 § 9N.134.2 noch einmal eingeschärft worden. Soweit sie
befolgt war, hat Ludolf, wie er in der Vorrede sagt, Abschrift oder
Abdruck, wie sie durch den Leser oder lector (vgl. S. 84 A. 2) beglaubigt waren, verglichen, andernfalls
sonstige Copeyen, und zwar Drucke, wobei er sich jedesmal versicherte,
ob sie auch wirklich seinerzeit beim Reichskammergericht vorgelegt
worden seien; darüber gab ein Verzeichnis in der Leserei — früher oder
daneben ein in der Ratstube aufgehängtes (s. ebd. sowie im jüngsten Reichsabschied a.O.) — Auskunft.
Eine Zusammenstellung der Appellationsprivilegien hatte Ludolf schon
seiner De iure camerali commentatio systematica Frankfurt 1719 (3.
Auflage ebd. 1730) als Appendix V. beigegeben, lateinisch abgefaßt,
unter dem Titel: Catalogus privilegiorum S[acri] R[omani] Imperii
Electorum, Principum et Statuum; deutsch, etwas erweitert, als besondres
Buch unter demselben Titel Catalogus usw. ebenfalls Frankfurt 1719. Es
wurde ersetzt durch die Folioausgabe von 1724: Privilegia usw. Von der
commentatio erschien nach dem Tod des Verfassers, besorgt von Zwirlein,
eine neue Ausgabe Wetzlar 1741, der mit neuer Seitenzählung, deutsch,
Wetzlar 1740, der Catalogus von 1719, etwas erweitert, beigegeben
wurde.
Der Streit erneuerte sich, als in Kaiser Maximilians
II. erneuerter Hofgerichtsordnung (das Rottweiler
Hofgericht ist gemeint) von 1572 (vgl. hier S.
104 A. 4) S. 28 f. im Einklang mit Maximilians I. Privilegium
von 1496 (hier S. 105) abermals ausgesprochen wurde, daß eine Befreiung
vom Hofgericht nicht auch für die Ehaften gelte, ungeachtet der von
vielen Ständen ausgebrachten Freiheiten, die hiemit aus kaiserlicher
Machtvollkommenheit für ungültig erklärt wurden. Die
Reichshofratsordnung von 1654 (III § 15. Neue Sammlung IV; Zugabe S. 58)
schrieb vor, daß in die Privilegien (de non evocando) eine besondre
Ehaftenklausel aufgenommen werden müsse, d. h. ein Vorbehalt, der die
Ehaften von der Befreiung ausschließe, wich aber sofort wieder einen
Schritt zurück, indem sie hinzufügte: es müßte denn sein, daß seit 1582
— dem Jahr der Ausgabe der erneuerten Hofgerichtsordnung von 1572 — eine
ausdrückliche Befreiung auch von den Ehaften gewährt worden wäre.
Württemberg war in der glücklichen Lage, eine solche förmliche Befreiung
aufweisen zu können: in einem kaiserlichen Erlaß vom 5. September 1629 — J. J. Moser, Sammlung
(vgl. hier vorne S. 75 A. 6) S. 380ff.;
teilweise abgedruckt R V S. 403; also vom gleichen Tag wie der S. 85 A. 5 besprochne Bestätigungsbrief — war
das Privilegium vom 20. August 1495 (s. S. 77)
wörtlich wiederholt, bestätigt und hinzugefügt, daß die Befreiung auch
für
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die Rottweiler Ehaften gelte; und in einem Erlaß vom 5. Februar 1630 — Burckhard S. 185f. J.J.
Moser a.O. S. 386 ff.N.135.1 — war diese Befreiung
auch von den Ehaften, für Württemberg und die linksrheinischen
Besitzungen, dem Hofgericht zu Rottweil eröffnet worden. — Übrigens
hatte die ganze Mühe, die sich's Württemberg hatte kosten lassen, um die
Sache ins reine zu bringen, (Wckherlin S. 67 erzählt ausführlich davon)
nicht den gewünschten Erfolg: das Hofgericht bestand in einem Beschluß
vom 8. Juni 1630 auf dem Vertrag von 1472
(hier S. 105 A. 2) und "behielt dem Kaiser,
sich selbst und jedermänniglich die Gebühr gegen die kaiserliche
Konfirmation vor" (Weckherlin a.O.); auch ein Beispiel für die
Rechtsverwirrung im alten Reich.
Fußnoten
⇭N.Quelle Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.
Germanistische Abteilung 48. Band (1928) S. 1-135.
⇭N.3.1 D. h. einer nicht nur für die
Vertragschließenden, sondern auch für ihre Erben gültigen
Vereinbarung.
⇭N.3.2 Christian Friderich Sattler, Geschichte des Herzogthums Würtemberg
unter der Regierung der Graven IV 2 Tübingen 1777 Beilagen N. 55 b S.
259 f.
⇭N.3.3 Nach Invocavit, nach Pfingsten, nach
Kreuzerhöhung (14. September), nach St. Luciä (13. Dezember).
⇭N.5.1 Es
handelt sich dabei zunächst um Klagen, die der eine der
vertragschließenden Teile oder seine Räte, Diener und Schirmsleute und
die Ihren gegen Bürger und Geburen des andern Teils und seiner Räte usw.
bei einem Gericht des andern Teils angebracht haben. Wenn sich da der
Kläger mit dem Urteil des Stadt- oder Dorfgerichts, vor dem er zu Recht
gekommen ist, beschwert glaubt, mag er „sich solcher Beschwerung ziehen
vor den unter uns und seine gemeinen Räte, zu dem gewandt wäre das
Gericht, von dem das Ziehen geschähe". Also der badische Kläger kann von
einem württembergischen Gericht an den Grafen von Württemberg Berufung
einlegen, und umgekehrt. Der Angerufene soll dann mit seinen Räten, die
er ungefährlich zu sich nimmt — sie sind also nicht ein für allemal
bestimmt — die Sachen der Beschwerung, die Berufungssache, mit Recht
entscheiden. Weiter aber schließt jeder der beiden Landesherrn auch
seinen eignen Untertanen, die sich durch das Urteil eines einheimischen
Gerichts beschwert dünken, den Weg auf, sich an ihren (Landes-) Herrn
und dessen Räte zu ziehen; also auch der Württemberger kann künftig vom
württembergischen Stadt- oder Dorfgericht Berufung an den Grafen
einlegen. Von solcher Ziehung wegen soll jeder Teil sein Hofgericht mit
seinen Räten halten und besitzen.
⇭N.5.2 Wintterlin S. 22. Früher als in Württemberg — für weltliche Dinge — nur
in Bayern 1446; Adolf Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht
und Räte usw. Berlin 1911 S. 24; in Kulmbach, mindestens seit 1458;
derselbe, Die Entwicklung des gelehrten Richterthums, Stuttgart 1872, I
S. 169f., 260; in Brandenburg 1459; derselbe, Die Entwicklung der
gelehrten Rechtsprechung II Berlin 1910 S. 565f. Über die Notwendigkeit
eines höchsten Landesgerichts vgl. Graner S. 36.
⇭N.5.4 Dies gilt auch für Forderungen
des Landesherrn an seine Ritter und Diener und umgekehrt, nur daß in
solchem Fall nie der Landesherr selbst, sondern der Hofmeister den
Vorsitz zu führen hat. So wird 1461 von einem Hofgericht (so heißt es in
der Überschrift) über eine Klage des Grafen gegen adlige Diener
verhandelt und entschieden; Sattler a. O. II 2, Tübingen 1775, Beilagen
N. 125 S. 167f.
⇭N.6.1 Wächter S. 50 mit A. 3. Vgl. Sattler Top.
S.297f. So entscheiden 1459 zu Stuttgart Hofmeister und Räte einen
Streit zwischen Stuttgart und Cannstatt wegen eines Wegzolls. Urk.
Stuttgart S. 228. — In Bayern ist im 15. Jahrhundert Richter der Herzog
oder der Hofmeister oder der Marschall oder sonst ein höherer Beamter;
Stölzel, Geding a. O. Rosenthal I S. 136. 142; in Österreich der Herzog
oder ein von Fall zu Fall ernannter Stellvertreter; Beisitzer sind die
Räte; Luschin von Ebengreuth, Geschichte des ältern Gerichtswesens in
Österreich, Weimar 1879, S. 99. Vgl. Beigabe
I: Fürstenberg, Erbach, Pommern, Preußen; Beigabe III: Mecklenburg. — In Münden
(Braunschweig-Calenberg) wechseln 1499 die Bezeichnungen Kanzlei und
Hofgericht; dieses bildet einen Teil der Tätigkeit der Kanzlei; Merkel
S. 33. Vgl. über die weitere Entwicklung Beigabe I. Auch im Fürstentum (Braunschweig-) Grubenhagen
wurden für das Hofgericht zum Herzberg (Schloß H. im Regierungsbezirk
Hildesheim, Sitz des Fürsten) noch um 1575 die Worte Kanzlei und
Hofgericht abwechselnd ohne Unterschied gebraucht; vgl. Chrn. Ulr.
Grupen, Disceptationes forenses, Göttingen 1740, S. 625 ff.
⇭N.6.2 Quatembersitzungen
(„Quatemberrecht")
werden auch von den bayrischen Hofgerichten um 1430 abgehalten;
Rosenthal S. 150 A. 8 und 4; vom österreichischen seit 1501; Luschin a.
O. S. 280. Auch das Hofgericht zu Münden sollte nach Herzog Erichs
Absicht alle Quatember abgehalten werden; doch scheint es nicht dazu
gekommen zu sein; Merkel a. O. Das Gericht zu Hannover, das höchste
Gericht für den nördlichen Teil des Herzogtums Braunschweig-Calenberg,
war nach der reformatio iustitiae von 1527 ein „Quatuortempergericht",
ebd. S. 37 mit A. 6, und blieb das auch nach der neuen Satzung, die es
erhielt, als es 1544 nach Pattensen (Kreis Springe, Regierungsbezirk
Hannover) verlegt worden war und den Namen Hofgericht erhalten hatte;
ebd. S. 38f; desgleichen das Kammergericht zu Königsberg, das 1506 u. a.
zur Behandlung von Berufungssachen gegründet wurde und später den Namen
Hofgericht annahm; Conrad S. 3f. 6. Ebenso das Leipziger Oberhofgericht
(s. über dieses Beigabe I) noch im 17.
Jahrhundert; Benedikt Carpzov Processus iuris in foro Saxonico, Jena
1657, Tit. II. Art. II. Ziffer 95 (S. 52).
⇭N.7.1 Von Berufung ans Hofgericht
handeln die Generalreskripte von 1486 R IV S. 28 und von 1510 Graner S.
41 mit A.3. Von den uns zufällig erhaltenen Verhandlungen aus der
Grafenzeit — teils noch unter dem Vorsitz des Landhofmeisters, teils
unter dem eines besondern Hofrichters — betreffen Berufungen, und zwar
gegen ein Urteil des Büttels, also eines Niedergerichts, zu Bondorf die
des Hofgerichts zu Urach 1477 Schöpff Praef. (20) bei A. gg; gegen
Urteile von Vogt und Richtern zu Stuttgart die in Stuttgart unter dem
Landhofmeister 1477 Urk. Stuttgart S. 346 sowie 26. Jan. 1481 ebd. S.
375, unter einem besondern Hofrichter 1486 ebd. S. 452 und 1491 ebd. S.
516f. In erster Instanz wird 1479 vom Hofgericht in Urach ein Streit
zwischen der Gemeinde Nordheim und dem Heilbronner Klarakloster
verhandelt, Urk. Heilbronn II S. 190; von 1480 bis 1490 in Stuttgart,
anfangs unter dem Landhofmeister, nachher unter einem Hofrichter,
wiederholt vertagt, unterbrochen durch Aufnahme von Kundschaften
(Zeugenaussagen), womit ein Kommissar betraut wird, und von
Augenscheinen, einer zwischen Stuttgart und Cannstatt, Urk. Stuttgart S.
383ff. 409f. 421; 1484 ein Zehntstreit zwischen dem Stift zu Tübingen
und zwei Stuttgarter Bürgern ebd. S. 431; 1493 die Forderung eines
Gläubigers an sieben württembergische Ortschaften wegen einer Bürgschaft
für den Grafen Eberhard den ältern; Harpprecht S.
64; ferner 1479 in Urach (bei der gleichen Tagung wie vorhin) ein Streit
zwischen zwei Lehensleuten, die zu gütlicher Verhörung zum Zweck
freundschaftlicher Beilegung (amicabilis compositio) herbeschieden
worden sind — Schöpff Praef. (21) mit A. hh — also freiwillig
übereingekommen sind, ihre Sache — einen strittigen Kauf — vom
Hofgericht entscheiden zu lassen. (Wegen dieser freiwilligen
Übereinkunft wird man sich, wenn auch der Gegenstand des Streits, wie
Sattler S. 300 sagt, ein Lehen war, nicht mit ihm zu wundern brauchen,
daß die Sache nicht vor einem Lehengericht verhandelt wurde.) Ebenso auf
Grund einer Vereinbarung der Parteien wird 1489 zu Stuttgart ein Streit
zwischen einigen Bürgern verhandelt; Urk. Stuttgart S. 494ff; s.
besonders S. 494, 17. Endlich wird 1479 vom Hofgericht zu Stuttgart
unter dem Landhofmeister ein Rechtsstreit entschieden, worin
Kaiser Friedrich den Grafen Ulrich
von Württemberg zum Richter ernannt hat, weil das
Kammergericht jetzt nicht in Übung ist; Urk. Heilbronn II S. 143 h. Nach
dem spätem Sprachgebrauch (s. S. 67) sind das
Remissionssachen. — Bei den andern Hofgerichten der Grafenzeit, von
denen wir überhaupt etwas wissen — über die Herzogszeit vgl. S. 11 f. —
ist der Gegenstand der Verhandlung nicht bekannt.
⇭N.8.1 Vgl. über diese Graner S. 38 A.
4. — Es ist bemerkenswert, daß sie älter ist als die Gründung des
Reichskammergerichts, unter dessen Einfluß die meisten deutschen Länder
ihre Hofgerichte eingerichtet haben.
⇭N.8.2 R IV S. 24
A. 28 aus Schöpff S. 40. Dieser hat sie aus dritter Hand; Näheres bei
Weckherlin S. 29 A.; vgl. auch S. 66b. Ihm selbst standen nur die drei
letzten Hofgerichtsordnungen — von 1557, 1587, 1654 — zu Gebote; Praef.
(27) nach A. ss. Die erste ist vermutlich 1683 (s. S.
1 f.) mit verbrannt. — Die Stelle ist nicht wortgetreu
wiedergegeben, da es darin heißt: „einer meines Herrns armer Mann". Doch
genügt dies nicht, um sie mit Weckherlin S. 29 A. verdächtig zu
finden.
⇭N.8.3 Vgl. die Einleitung zu dem GR vom
2. Oktober 1486 R IV S. 26. (Graner S. 38.)
⇭N.8.4
Werner Lutz ist 1477 Untervogt von
Kirchheim; Sattler S. 381.
⇭N.8.5 Urk. Stuttgart S. 346; ungenau
Sattler S. 299f. Außer den oben erwähnten vier Beisitzern ist auch der
Landhofmeister, Ritter Jörg von Absberg, Doktor der
Rechte.
⇭N.8.6 Jörg von Absberg ist 1477 gestorben;
Dienerbuch S. 6; an seiner Statt jetzt der Landhofmeister
Wilhelm von Zülnhart.
⇭N.9.4 Ebd. S. 375; vgl. auch S. 386, 22f.
Werner Unzhuser, auch
Unzenhäuser (ebd. S. 346,18) heißt zwar auch
Wernher von Onshausen (S. 392,18. 421, 22 und
sonst), ist aber nicht von Adel; er heißt mit seinem vollen Namen
Wernher Wiek von Unshausen (Rapp ebd. S. 273
A.l), trägt also nur den Namen seines Heimatdorfes
Unshausen (Kreis Homberg, Hessen-Nassau; vgl.
v. Rauch, Urk. Heilbronn II S. 775 unter Onshausen).
⇭N.9.5 Vom Hofgericht in Urach 1475 ist nur
ein Name bekannt, der des Propstes Nötlich zu
Herrenberg; Sattler S. 316.
⇭N.9.6 Es urteilen Hofrichter und Räte; Schöpff
Praef. (20) bei A. gg.
⇭N.9.7 Vgl.
Moser S. 287; auch schon am vorhergehenden Montag wurde verhandelt; Urk.
Heilbronn II S. 190 a.
⇭N.9.8 Sattler F.
300. Kaspar Remp von Pfullingen ist ein Adliger; OA
Reutlingen I S. 473. Ludwig Hafenberg, der nach
Sattler a. O. später Kanzler gewesen ist, wird demnach ein
Rechtsgelehrter gewesen sein.
⇭N.9.10 Sattler a. O.; wegen der Zeit s. Moser S. 287. Gefällt wurde
das Urteil 1481 zu Stuttgart in der Kanzlei, niedergeschrieben und
besiegelt 1482 zu Nürtingen, wo der Graf damals Hof hielt; Schöpff
Praef. (22) mit A. ii; daher wird manchmal das Jahr 1482 für dieses
Hofgericht angegeben.
⇭N.10.1
Dr.
Niklas Balz; auch im Januar 1481. Er war seit 1468
Leibarzt des Grafen Eberhard des ältern (auch 1488
ist er als solcher bezeichnet, Urk. Stuttgart S. 468, 33) und genoß noch
1492 und 1495 dessen besondres Vertrauen; Albert Moll im
MedicinischenCorrespondenzblatt desWürtembergischen ärztlichen Vereins
XXII (1852) S. 143 f. Merkwürdig nur, daß wir ihn 1481 bei
Eberhards des jüngern Hofgericht antreffen; es
scheint, der ältere Eberhard habe ihn damals für einige Zeit dem jüngern
sozusagen geliehen. — Auch in Kulmbach ist einmal, 1509, der Leibarzt
unter den Urteilern. Stölzel S. 260.
⇭N.10.2 Unter ihnen Heinz Schilling; daß er
adlig ist, geht aus seiner Teilnahme an einem Turnier zu Heidelberg 1481
hervor; Crusius II S. 116.
⇭N.10.3 Man kann nicht sagen, daß sich die große Zahl
der Beisitzer aus einer besondern Wichtigkeit der Sache erkläre; es
handelt sich um einen Markungs- und Steuerstreit zwischen Stuttgart und
Cannstatt, der sich allerdings jahrelang hingezogen hat.
⇭N.10.4 Als solcher ist
doch wohl Dr. Johann Barlier oder
Parlier anzusehen.
⇭N.10.5 Fünf von den sechzehn waren auch schon im Januar
unter den Beisitzern; außerdem finden wir unter den adligen Beisitzern
jenen Zülnhart, der im November 1479 und im Januar
1480 als Landhofmeister den Vorsitz führte; das deutlichste Zeichen des
Übergangs von der alten zur neuen Ordnung. — Am 10. Dezember ist wieder
eine Sitzung, Urk. Heilbronn II S. 268, unter demselben Hofrichter, aber
mit nur elf Beisitzern; es fehlen jetzt vier der Adligen vom Januar,
darunter Zülnhart, der mittlerweile gestorben oder
auf den Tod erkrankt zu sein scheint (gestorben 1481 nach Dienerbuch S.
6). und zwei der Gelehrten; für einen von diesen ist ein anderer
eingetreten.
⇭N.10.6 Dezember 1481 s. A. 5. Kanzler und Hofmeister 1486 R IV S. 28; vgl.
nachher S. 53 A. 3; 1497 Harpprecht S. 64. Den Kanzler auch Oculi 1481,
Sattler S. 300. 1509 ist dreimal, zuletzt an Martini, Hans von
Neuhausen Hofrichter; ebd. Von ihm heißt es Dienerbuch S.
6, er sei 1509 Landhofmeister geworden; vermutlich erst am Schluß des
Jahres; sonst wäre er beim Hofgericht doch wohl als solcher
bezeichnet.
⇭N.11.1 Vielleicht
schon 1487 Schöpff Praef. (52) vor A. aaaa, wo freilich für 1487 und
1488 nicht stimmt, daß das Hofgericht vom jüngern Eberhard abgehalten
worden sei; denn dieser hatte 1482 auf die Regierung verzichtet. (1484
wird von einem Urteil der Stuttgarter Untergänger „für . . . Herrn
Eberhart's des eltern und Herrn Eberharts des jungern, Grafen zu
Wirtemberg ... Hofgericht" Berufung eingelegt; Urk. Stuttgart S. 428,
26. Die Regierung gilt als gemeinsam, wie auch das Siegel die Namen
beider Grafen trägt; Schneider S. 86. Aber von einem Hofgericht des
jüngern Eberhard allein kann nicht geredet werden.) Unter Eberhard dem
jüngern heißt es noch 1481 nur unbestimmt: zu Stuttgart in der Kanzlei;
Urk. Stuttgart S. 386,13 und früher. Es scheint, die eigne Stube habe
das Hofgericht erst dem ältern Eberhard zu verdanken gehabt.
⇭N.11.3 Die
Rede ist abgedruckt in Christoph Besolds Dissertatio ... de iure ...
academiarum, Argentorati 1624; S. 77 heißt es hier: provincialis seu
curialis sui consistorii ... institutor et ordinator fuit
diligentissimus; der Herausgeber bemerkt auf dem Rand: Fürstl.
Würtenbergisches Hofgericht zu Tübingen. Provinciale consistorium,
Landgericht, ist hier in gleicher Bedeutung neben Hofgericht
gebraucht.
⇭N.11.4 Wächter S. 40 mit A. 8; S. 50. Wintterlin S. 28f. 77ff.
Rechtssachen, die vor die Kanzlei kommen» sind in den Kanzleiordnungen
angegeben; die erste von 1550 R XII S. 175 f. usw.
⇭N.12.1 R IV S. 33. 40. Vgl. Wächter S. 53 A. 8. So
konnte man in Hessen entweder an das Hofgericht zu
Marburg oder an die Kanzleien oder
Regierungen zu Marburg und Kassel Berufung
einlegen; diese wurden viel mehr in Anspruch genommen als jenes, das
schließlich nur noch dem Namen nach bestand; Stölzel S. 421 ff. Im
Kurfürstentum Sachsen konnte man Klage oder Berufung entweder beim
Oberhofgericht oder bei der Landesregierung anbringen; Lobe S. 46. Auch
im Ernestinischen Sachsen hatte man noch im 18. Jahrhundert die Wahl, ob
man sich mit einer Berufung an das Hofgericht zu
Jena oder an eine der herzoglichen
Regierungen wenden wollte; Hellfeld S. 183. Desgleichen nach der
Calenbergischen (vgl. hier S. 6 A. 1) Canzley
auch Untergerichtsordnung von 1663 an Ratsstube ( = Kanzlei) oder
Hofgericht; Schwartz S. 342.
⇭N.12.2 Anderswo ist das Hofgericht ordentliches Gericht
— erste Instanz — für den Adel und andre bevorrechtete, Berufungsgericht
für die übrigen Untertanen; so das Oberhofgericht zu
Leipzig; Hellfeld a. O. S. 136; das zu
Marburg, Christoph Rommel, Geschichte von Hessen III 1, Kassel 1827, S.
170.
⇭N.12.3 Das sind die
Remissionssachen, von denen später (S. 67) die
Rede sein wird.
⇭N.12.4 Wächter S. 52. 1629 ging die
Oberaufsicht auf den Geheimen Rat über; ebd. S. 329f. Vgl. Graner S.
47.
⇭N.12.5 Vielleicht zunächst in räumlicher Bedeutung = Rat im obern Stockwerk;
Wintterlin S. 28 A. 2.
⇭N.13.1 Herzoglich württembergische Adreßbücher. Der Name Kanzlei
blieb auch fernerhin im Gebrauch für die Gesamtheit der in der
Landeshauptstadt befindlichen Landesbehörden; Wächter S. 331 A.
21.
⇭N.13.2 Vgl. S.
8 mit A. 2. Bezug nehmen auf sie das Stuttgarter Stadtrecht von 1492 (Urk. Stuttgart S. 545, 2f.)
und das Tübinger von 1493 (herausgegeben von Fr. Thudichum, Tübinger
Studien I Tübingen 1907 S. 51 N. 114). 1486 (R IV S. 28) und 1510
(Graner S. 41 mit A. 3) ergingen Generalreskripte, die sich mit dem
Hofgericht befassen.
⇭N.13.7 1481 ebd.; ebenso vorher die Kanzleigerichte und Hofgerichte alter Art
von 1477, 1479, 1480, Januar 1481 S. 8
f.
⇭N.14.1 1483 Urk. Stuttgart S. 409f. 1484 Johann Ulrich
Steinhofer, Wirtenbergische Chronik III Tübingen 1752 S. 410. Hier
spricht wenigstens die Vermutung für Stuttgart, da es von den Beisitzern
heißt: „alle zu Stuttgart"; vgl. jedoch über diese Bemerkung Beigabe VII. 1485 und 1486 ist aus dem
Zusammenhang bei Sattler S. 300f. auf Stuttgart zu schließen. 1487 und
1488 zu Stuttgart in der Kanzlei in der Hofgerichtsstuben; Schöpff
Praef. (52) vor A. aaaa (vgl. vorhin S. 11 A.
1). 1489 Urk. Stuttgart S. 498. 1490 ebd. S. 421. 1491 ebd. S.
517. 1497, 1498 Harpprecht S. 64. 1506 und ohne Zweifel auch 1509
(dreimal); Sattler S. 301.
⇭N.14.2 1492 Urk. Heilbronn II S. 318. 1493 das
zweitemal, Sattler a. O.; wo das erstemal in diesem Jahr (Harpprecht a.
O.), ist nicht bekannt; vermutlich in Stuttgart. 1499 Harpprecht a. O.
Er sagt, 1497, 1498, 1499 sei zu Tübingen und Stuttgart vor dem
Hofgericht verhandelt worden; 1497 und 1498 gibt er aber nachher
ausdrücklich an: zu Stuttgart, also bleibt, wenn die erste Bemerkung
überhaupt richtig ist, für Tübingen nur 1499 übrig. Ein
Hofgerichtsurteil Tübingen 1507 ist verzeichnet im 11. Heft der
Württembergischen Archivinventare, Tübingen 1914 (Duncker) S. 104.
Vielleicht hielt zu diesen Zeiten der Landesherr Hof in Tübingen, wo
Eberhard im Bart wenigstens (gestorben 1496) gerne verweilte.
⇭N.14.3 Zeller S. 122ff; Sattler S. 283ff. mit kleinen Abweichungen .... „so
ist unser ... Will ... für uns, unser Erben und Nachkommen, daß furter
in alweg unser Hofgericht zu Tübingen sein, bleiben und gehalten und nit
davon verändert werden solle, es wäre dann sach, daß sich künftiglich
etwas sonder Ursachen, die uns oder unsere Erben unser Gelegenheit nach
zu solcher Veränderung bewegten, begeben würden." (Graner S. 42 A. 4
ebenfalls etwas abweichend, vielleicht nach der Urschrift.)
⇭N.15.6 Dies ist bei
den Hofgerichten die Regel. Eine Ausnahme machen die zu Marburg und zu
Münden:jene i trat zwar anfangs nur viermal im Jahr zusammen, aber nach
der HGO von 1524 zwei- oder dreimal in der Woche; Stölzel S. 429; dieses
seit der HGO von 1544 jede Woche an drei Tagen; Merkel S. 39. Das
Königsberger Hofgericht sollte nach der HGO von 1541 gar täglich Sitzung
halten; Conrad S. 10.
⇭N.16.1 R IV S. 28. Gedruckt ist
der achtzende Tag; offenbar Mißverständnis für achtend = octavus; vgl.
Hermann Fischer, Schwäbisches Wörterbuch I S. 93 und IV S. 647 unter
Korpus. — Das alte Hofgericht sollte viermal im Jahr, und zwar zu andern
Zeiten, stattfinden; vgl. S. 4.
⇭N.16.2 Vgl.
erstes und zweites Landrecht von 1555 und 1567 R IV S. 234: an Sonn- und
Feiertagen keine Sitzung.
⇭N.16.3 So auch bei den
Quatembersitzungen des alten Hofgerichts S. 4:
des Montags anzufahen. — 23. Oktober 1489
ist betädingt worden, daß die Parteien zu Recht kommen sollen vor das
Hofgericht auf den nächsten St. Barbaratag (4.
Dezember) zu Nacht zu Stuttgart, zu Stund morgens in der
Sache zu handeln; Urk. Stuttgart S. 498, 34ff. Die vierte HGO von 1587
RV S. 403 A 477 setzt den Beginn auf Montag fest. Vgl. auch Konzept
einer Landtagsbeschreibung 1514: du wollest ... uf obgemelten sontag zu
nacht bi uns zu Tübingen erschinen. LTA II S. 145 A. 2. Nach S. 167 A 2
ist dann uf nachvolgenden montag zur handlung gegriffen worden. — Die
erste öffentliche Sitzung wurde übrigens — wenigstens in der von
Häberlin behandelten Zeit 1672 bis 1718 — nicht schon am Montag, sondern
meistens am Dienstag, aber auch noch später in der Woche abgehalten; am
Montag wurden vermutlich vorbereitende Geschäfte abgemacht.
⇭N.16.4 Nachweisbar nur — eine Dauer von mehreren
Wochen vorausgesetzt — 1489 am 4. Dezember s. A.
3; 1492 am 1. Dezember Urk.
Heilbronn II S. 318; 1506 Martini Moser S. 285; 1509 Viti (5. Juni) und Martini Sattler S. 301. Dagegen 1487
und 1488 (wie schon vor jenem Erlaß von 1486 in
Urach 1479, in Stuttgart 1480 und das einemal
1481) an Oculi, also ein Vierteljahr ungefähr vor Trinitatis, Moser
S.285; 1490 im September Urk. Stuttgart S. 421; 1491 im Oktober ebd. S.
517; 1509 an Invocavit Sattler a. O.
⇭N.17.1 Vgl.
S. 4 A. 1 und 2. Freilich sind unsre Nachrichten sehr unvollständig; auch
jetzt noch, obgleich wir Mosers Angaben aus den Urkundenbüchern von
Stuttgart und Heilbronn ergänzen können; vgl. S.
18 A 1.
⇭N.17.5 R IV S. 114. V S. 503. Auch das dritte
Landrecht von 1610 R V S. 134. Vgl. die Quatembersitzungen des alten
Hofgerichts 1460 S. 4; die gleiche Zahl, aber
verschiedne Zeiten.
⇭N.17.8 R V S. 503. Meist fällt der Beginn in die Woche nach
Bartolomäi, zuweilen auch in die vorhergehende; s. Häberlin.
⇭N.17.9 Moser S. 285ff. Z. B.
1704-1706 Trium Regum, 6. Januar.
⇭N.18.1 Ebd. Aber auch sonst; 1598 spricht der Landtag den Wunsch
aus, es möchte jährlich ein Hofgericht gehalten werden, wie vor Jahren
geschehen sei LTA II 1 S. 534; also offenbar in den letzten Jahren nicht
mehr. Von 1578 bis 1593 verzeichnet Moser S. 285ff. kein Hofgericht, von
1609 bis 1671 nur vier Jahre, in denen eins — 1627 sogar vier — gehalten
wurde. Aber aus einer Beschwerde des Landtags von 1594 (LTA II 1 S. 168)
geht hervor, daß in den vorhergehenden Jahren Hofgericht gehalten worden
war; vom Jahre 1634, das bei Moser fehlt, sind nach Graner S. 74 A. 5
sogar noch die Protokolle vorhanden; und daß 1660 eins im Gange oder die
Eröffnung nächstens zu erwarten war, zeigt der Erlaß R VI S. 15 f. Die
Unvollständigkeit von Mosers Nachrichten erklärt sich aus dem
Kanzleibrand von 1683; s. S. 1f. — Hinderlich
war für häufigere Abhaltung der Geldmangel; vgl. Graner S. 75. Im Jahre
1606 wird — ohne Zweifel mit Beziehung auf das Jahr 1605, in dessen
Verlauf viermal, im ganzen 19 Wochen lang, Hofgericht gehalten worden
war (Moser S. 296) — berichtet: das Hofgericht habe bisher jährlich an
Geld 1987 fl, an Haber 141 Scheffel gekostet; LTA II 2 S. 520. Ob von
dem Geldbetrag die Strafen und Gebühren abzuziehen oder schon abgezogen
sind, steht dahin. Vergleiche übrigens nachher die Bezüge der Teilnehmer
am Hofgericht.
⇭N.19.1 Ebd. S. 289: „wegen der damaligen
Kriegsrüstung in Bayern". Christoph Friedrich Stälin, Wirtembergische
Geschichte IV S. 382, schreibt von wirtembergisch-bayrischer Zwietracht,
in der Landgraf Philipp von Hessen 1536 bei persönlicher Anwesenheit in
Süddeutschland habe vermitteln wollen.
⇭N.19.2 Häberlin (1720) Zugabe N. XXVIII S. 60f. Schöpff S. 93 druckt sein
eignes Einberufungsschreiben von 1744 ab.
⇭N.19.3 R IV S. 234. In der Tat findet man bei
Häberlin gar nicht selten, daß die ganze Woche hindurch vom Montag bis
zum Sonnabend (so schreibt er durchweg) jeden Tag öffentliche Sitzung
gehalten wird.
⇭N.19.7 Moser S. 302; wie beim Schwurgericht der
Vorsitzende eine Reihe von Jahren hindurch, wenn auch jedesmal wieder
besonders bestellt, der gleiche zu sein pflegt, während die Geschwornen
wechseln.
⇭N.19.8 Schöpff wie A. 6. Genaueres bei
Graner S. 50 A. 7, der, statt 1587 bei Schöpff, 1589 angibt. Vgl. auch
über die mißlichen Folgen des häufigen Wechsels den Bericht des
Hofgerichtsassessors Dr. Heiden 1593 bei Wächter S.
376 A. 7.
⇭N.20.5 Anton Winter, Assessor sive consiliarius
iudicialis. Argentorati. I 1615. Der zweite Band hat den Titel:
Tractatus de officio assessoris. 1617. Er selbst, sagt er II S. 544, sei
auf sechs Jahre verpflichtet worden. Vgl. auch Graner S. 51 A. 2.
⇭N.20.6 Schöpff Praef. (42) nach A. rrr. Vgl. Moser S. 332-4 A. i-l.
Schöpft selbst wohnte noch mit neunzig Jahren den Sitzungen bei;
Programma funebre in obitum Schoepfii 1770. Doch war ihm in seinem
achtzigsten Lebensjahr „zur Sublevation" ein andrer Professor der Rechte
beigegeben worden, um ihn zu vertreten, wenn er die Sitzungen nicht
besuchen könnte oder wollte; Moser S. 334 A. m. Die Ernennung auf Dauer
war so zur Gewohnheit geworden, daß ein Assessor, selbst wenn er vom
Besuch des Hofgerichts befreit wurde, den Titel behalten durfte. So
erzählt um 1750 der Herrenberger Vogt Gottlieb Friedrich
Heß — als Hofgerichtsassessor beeidigt 1729; Moser S. 312
— er sei „wegen Abwartung der täglich sich vermehrenden Vogtey
Geschäften mit Beibehaltung der Prädikate von den Sitzungen dispensiert"
worden; Tübinger Chronik 1926 N. 233. In der Tat führt er in den
Adreßbüchern den Titel Hofgerichtsassessor weiter, während er bei der
Aufzählung der Hofgerichtsbeisitzer nicht mehr genannt wird. Dagegen der
Hofgerichtsassessor Hellwer (nachher S. 43ff.) wird noch 1736 als Emeritus an erster
Stelle auf der Gelehrtenbank aufgeführt; Adreßbuch (Bürck) S. 171. — Bei
der Herabsetzung der Zahl auf zwölf im Jahre 1729 (nachher S. 21 A. 7) behielten die entlassenen alle
„Rang und Prädikat". Graner S. 71.
⇭N.20.7 Vgl. Graner S. 53ff., wo die einzelnen
Hofrichter besprochen sind. — Seit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts auch
Präsident, noch später Oberpräsident; ebd. S. 80 A. 11.
⇭N.21.1 In der (Reichs-) Kammergerichtsordnung von 1521
heißt es, der Kammerrichter soll „ein Fürst oder aufs wenigst ein Graf
oder Freiherr" sein. Neue Sammlung II S.
180.
⇭N.21.3 Moser S. 302ff.,
ergänzt durch Wintterlin S. 75. Der Oberhofmeister hatte eine Wohnung im
Collegium illustre. Graner S. 59. Über dieses nachher S. 260 und S. 91 A.
3. — Nach Graner S. 52 hatte das älteste Mitglied der
Adelsbank eine Anwartschaft auf die Hofrichterstelle. Aber von 25
Hofrichtern, die aus Moser S. 302ff., Wintterlin S. 75 und Graner S. 53
ff. zu entnehmen sind, können nur 9 als vormalige Hofgerichtsassessoren
nachgewiesen werden. Allerdings ist Mosers Verzeichnis der Assessoren
nicht vollständig.
⇭N.21.4 Zwischen Räten und
Beisitzern ist kein Unterschied; der Hofgerichtsassessor Dr.
Heiden z. B. sagt 1593 immer: Hofrichter und Räte;
Friedrich Christoph Jonathan Fischer, Versuch über die Geschichte der
teutschen Erbfolge, Mannheim 1818, II S. 316. 317. 328. 333.
⇭N.22.3 Schöpff S. 72. Vgl. Moser S. 325f.
Nachtrag S. 7ff. Man sagt auch: der Edlen oder Adelichen, der Gelehrten,
der Landschaft Bank; Schöpff S. 71. 628. In Herzog Christophs erstem
Testament von 1566 sind unterschieden Assessoren vom Adel, gelehrte
(Assessoren), Bürger; R II S. 143. Ebenso in seinem zweiten Testament
von 1568; ebd. S. 158. — Der Ausdruck adlige — gelehrte Bank ist auch
beim Leipziger Oberhofgericht (Beigabe I)
üblich (auch zwei latera); Lobe S. 33; beim Jenaer Hofgericht (Beigabe I) mindestens seit 1653; Hellfeld
S. 176. Am Königsberger Hofgericht eine adlige und eine gelehrte oder
bürgerliche Bank; Conrad S. 10. Auch beim badischen Hofgericht von 1790
(vgl. Beigabe I) wird eine adlige Bank
erwähnt, die damals ein einziger adliger Rat einnahm, und eine gelehrte
mit vier Beisitzern; Paul Lenel, Badens Rechtsverwaltung und
Rechtsprechung unter Markgraf Karl Friedrich (= Freiburger Abhandlungen
aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts XVIII) Karlsruhe 1903 S.
129.
⇭N.22.4 1585 scheint es so gewesen
zu sein; Schöpff, Proemium (4).
⇭N.23.6 Der Oberrat Johann Heinrich Göll, gestorben 1688,
vermutlich ein Vorfahr des geadelten, heißt im Dienerbuch S. 61 ein
gottseliger Proselyt und großer Patron aller Hilfsbedürftigen. Als
getaufter Jude soll er damit schwerlich bezeichnet werden.
⇭N.24.2 So Alberti S. 111. Oder aus der Pfalz? Sie nennen
sich Freiherrn zu Heidenburg, und das ist vermutlich der von Wilhelm
Götz, Geographisch - statistisches Handbuch von Bayern II München 1898
S. 766 und 870 verzeichnete Rittersitz bei Gimmeldingen BA Neustadt a.
d. H. Freilich kann das auch spätere Erwerbung sein.
⇭N.24.4 Z. B. in Sachsen; vgl. Hellfeld S. 135;
in Bayern die „Landleut vom Adel 1497", Rosenthal S. 142; 1501 S.
145.
⇭N.24.5 Von den adligen Beisitzern des Jahres 1598 war Liebenstein,
immatrikuliert November 1585 Matr. S. 639, schon sechs Jahre nachher
Hofgerichtsassessor geworden; LTA III S. 541. Über das 18. Jahrhundert
vgl. nachher S. 62.
⇭N.24.7 Vgl. R V S.465. Johann Gottlieb Breyer,
Elementa iuris publici Wirtembergici, editio secunda, Tübingen 1787, S.
445 sagt, das Hofgericht bestehe u. a. aus zwei adligen Regierungsräten;
das galt also zu seiner Zeit als die Regel.
⇭N.25.3 Vgl. meine Neuen Beiträge I S.
56. Göllnitz beim Kanton Neckar, Schwarzwald und Ortenau, Liebenstein
beim Kanton Kocher; s. des Schwäbischen Craises Adresse-Calender,
Tübingen 1749, S. 284. 287.
⇭N.25.5 Adreßbücher,
beginnend mit Bürcks jetzt leßendem Würtemberg 1736. Im Dienerbuch ist
er nicht unter den Regierungsräten verzeichnet, was schwerlich
unterlassen wäre, wenn er dem Regierungsrat als wirkliches Mitglied
angehört hätte. Bei Zeller S. 133 heißt er (1743) adliger Regierungsrat;
Schöpff (1748), neben ihm, dem adligen, gelehrter Beisitzer, läßt jenen
Ehrentitel weg.
⇭N.25.6 Durch Waldenstein, Gemeinde
Rudersberg, OA Welzheim; Königreich Württemberg III S. 537. Vgl. in dem
angeführten Adreßkalender S. 284: Freiherr von Göllnitz auf
Waldenstein.
⇭N.25.7 Reichsständische
Archivalurkunden ad causam equestrem, Regensburg 1750, I S. 373.
⇭N.25.9 Besprochen, vom kunstgeschichtlichen Standpunkt
aus, von J.L.Fischer im Anzeiger für schweizerische Altertumskunde 1923
S. 159ff.; darnach in den Tübinger Blättern XVII (1922-4) S. lf.
⇭N.26.1 Das ist er nach Dienerbuch S. 51 sowie nach
Winter II vor S. 1.
⇭N.26.2 Reichsständische Archivalurkunden I S. 375.
— Mit der Wappenscheibe von 1613 stimmt das Verzeichnis von 1615 bei
Winter II vor S. 1 überein. Zeller S. 128, der es wiedergibt, läßt aus
Versehen den Herrn von Offenburg weg, wie ihm auch entgangen ist, daß zu
den von ihm genannten gelehrten Beisitzern Winter selbst hinzukommt;
vgl. den Titel von dessen erstem Band.
⇭N.27.1 Schöpff S. 49. Daß das bloße Lehensverhältnis den Gerichtsstand vor den
württembergischen Gerichten begründe, erkannte allerdings die
Reichsritterschaft nicht an.
⇭N.27.2 Vgl. über sie
Graner S. 65ff. und dazu Beigabe III. Er
führt sie auf den Tübinger Vertrag zurück; sie ist aber älter,
wenigstens die ersten Ansätze. Vgl. auch Beigabe V.
⇭N.27.6 Schon bei dem Hofgericht alter Art in
Stuttgart 1477 (S. 8) ist unter den Beisitzern
der Untervogt zu Kirchheim. 1479 in Urach Konrad
Lutz, Vogt zu Tübingen. (Ludwig
Hafenberg — vgl. S. 9 A. 8 — ist
hier nicht mitzurechnen. Zwar daß er im Dienerbuch S. 588 nur für
1468-71 als Untervogt von Urach verzeichnet ist, beweist nichts; denn so
heißt es auch von Konrad Lutz S. 574, er sei 1470-1
Untervogt zu Tübingen gewesen, er nimmt aber noch am Hofgericht 1479 als
solcher teil. — Vogt und Untervogt wird ohne Unterschied der Bedeutung
gebraucht. — (Aber Hafenberg heißt 1479 in einem Schriftstück aus Urach
alter Vogt von Urach — Urk. Heilbronn II S. 190,14 — war es also damals
nicht mehr.) 1484 wieder Konrad Lutz. 1493 beidemal Konrad
Breuning, Vogt zu Tübingen. (Hans
Gaisberg, Vogt zu Schorndorf, beim zweiten Hofgericht von
1493, gehört als Adliger — vielleicht der einzige unter den damaligen
Beisitzern, wenn nicht auch Hans Würtemberger von
Adel sein sollte — nicht hierher; vgl. Ludwig Friedrich Heyd, Ulrich
Herzog zu Württemberg, Tübingen 1841, S. 40.) 1509 Martini:
Johann Sattler; er ist schon 1492 als Vogt von
Urach genannt OA Urach S.214 und 1520 als solcher gestorben nach Crusius
II S. 116. — Bürger ohne amtliche Stellung sind: vielleicht 1484, 85, 86
Johannes Keller, als Bürger von Stuttgart
bezeichnet 1486 Urk. Stuttgart S.448,4. 1480 und 81 ist er allerdings
Landschreiber, ebd. S. 337,14; 349,32; 376,25; vgl. auch
Württembergische Vierteljahrsheft N. F. XXV (1916) S. 341; möglich, daß
er noch 1486 im gräflichen Dienste stand; wenigstens bezieht er noch
1485 als alter d. h. gewesener Landschreiber eine Besoldung (oder ein
Ruhegehalt?) ebd. S. 348; es ist also immerhin zweifelhaft, ob er als
Vertreter der Landschaft gelten kann. Dagegen gehört sicher hierher 1506
und 1509 Sebastian Welling, Bürger zu Stuttgart
1486, Urk.Stuttgart S.574,10, Richter daselbst 1496 ebd. S. 597, 18,
Bürgermeister 1498 Heyd a.O. Vielleicht auch noch Stuttgart 1479 Meister
(d. h. Magister) Aichmann von Schorndorf; 1493, das
zweitemal, Hans Würtemberger; 1497, 98, 99 Meister
Johann Eckart, der allerdings 1488, 1490-2,
1494 als gräflicher Rat verzeichnet ist, Wintterlin S. 18 A. 1, aber
1494 nur Bürger von Stuttgart heißt, Urk. Stuttgart S. 577,23; ferner
1506 Konrad Gremp. (Reinhard
Spät 1497 ist adlig, ein Speth von
Schülzburg; OA Münsingen S. 554.) Auch Dr.
Balz, der Arzt, beiden drei Hofgerichten von 1481 (vgl.
S. 10 A. 1), kann vielleicht hierher
gezogen werden. Das Gericht von 1490, an dem sicher weder ein Vogt noch
ein Bürger teilnimmt, ist kein ordentliches Hofgericht — von dem ist die
Sache ausdrücklich (weg)gezogen — sondern ein Schiedsgericht, dem beide
Teile die Entscheidung ihres Streites anheimgegeben haben; Urk.
Stuttgart S. 421,16ff. In andern Fällen sind die Beisitzer nicht
genannt. — Die Fundorte für die hier besprochnen Hofgerichte sind S. 8 ff. angegeben.
⇭N.28.2 Vergleicht man die
freilich unvollständigen Verzeichnisse Dienerbuch S. 78f. mit Moser S.
306ff., so findet man Stuttgarter auf der Landschaftsbank 1551, 1558
(sogar zwei; s. S. 29 A. 2), 1566, 1571,
1584, 1587, dazu zwei ohne Jahr; für 1596ff. s. S.
29 A. 1; für 1608 oben S. 29. Für
Tübingen s. Beigabe IV.
⇭N.28.3 Vgl. Dienerbuch und Moser a.O. Z. B. sind von Cannstatt
1568-9 drei Namen genannt, von Herrenberg 1572 und 1573 zwei; die wurden
sicherlich nicht gleichzeitig einberufen.
⇭N.29.1 Eine Bittschrift des
Hofgerichts unterschreiben 1598 drei landschaftliche Beisitzer:
Calwer zu Tübingen,
Schnerr zu Stuttgart (bei Crusius II S. 559
Daniel Schnerrer, von 1596 an „bis in die zehn
Jahr"), M. Epplin zu Nürtingen; LTA II 1 S. 540f.
verglichen mit Dienerbuch S. 79.
⇭N.29.2 Auch 1558: Egen und
Schlagenhauf oder
Schlehenhauf; Moser S. 309; 321; vgl.
Dienerbuch S. 79; vermutlich aber nicht gleichzeitig, sondern
abwechselnd; es war in dem Jahr dreimal Hofgericht; Moser S.
292.
⇭N.29.4
Johann Ludwig Herbst;
Moser S. 312 läßt ihn 1608 eintreten; Crusius a. 0. verzeichnet ihn als
Hofgerichtsbeisitzer erst von 1612 bis 1624; vermutlich weil 1609-1611
(vgl. Moser S. 287) kein Hofgericht gehalten wurde.
⇭N.29.5 LTA II 3 S. 114 mit A.
i auf S. 115. Für Tübingen ist kein Vertreter genannt. 1615 (Winter II
vor S. 1) sitzt neben dem 1608 ernannten Stuttgarter
Herbst und einem Schorndorfer der Tübinger
Bauch auf der Landschaftsbank, der 1604 dorthin
berufen worden ist (s. Beigabe IV).
Undenkbar ist es nicht, daß er dazwischen hinein nicht beigezogen wurde,
möglich aber auch, daß die drei 1608 vom Ausschuß vorgeschlagnen und vom
Herzog ernannten (s. o. im Text) nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd
an verschiednen Tagungen teilnahmen (vgl. S. 28 A.
3) und neben einem oder zwei von ihnen und dem Stuttgarter
auch der Tübinger. — Winter I S. 59 sagt von den landschaftlichen
Hofgerichtsbeisitzern ganz allgemein: tres personas a municipiis
praesentatas, kennt also den von Graner S. 67 gemachten Unterschied
zwischen Munizipal- und Residenzstädten nicht.
⇭N.30.1
M. Epplin von Nürtingen,
der bis 1598 als Hofgerichtsbeisitzer erwähnt wird (S. 29 A. 1), erscheint auf dem Landtag zum
erstenmal im Jahre 1599, für das Moser S. 295f. kein Hofgericht
verzeichnet, dann wieder von 1605 an; J. Kocher, Geschichte der Stadt
Nürtingen, Stuttgart 1924, II S. 174. Von denen, die 1608 vorgeschlagen
wurden (LTA II 3 S. 114), kam M. Reinhart erst 1618
auf den Landtag (ebd.), Palm, der 1608 wirklich ins
Hofgericht berufen wurde, überhaupt nicht; von denen, die (Winter a. O.)
1615 auf der Landschaftsbank sitzen, keiner.
⇭N.30.4 So Adam, LTA 112 S. 72 A. 2 mit
Berufung auf das ständische Archiv. Bisher war, wer zum
Hofgerichtsbeisitzer ernannt wurde, wenn er bis dahin dem Ausschuß
angehört hatte, aus ihm ausgeschieden; Adam wie vorhin; umgekehrt, wie
es scheint, aus dem Hof gericht, wer in den Ausschuß eintrat; vgl.
Caspar 1648 (Beigabe IV); jetzt also galt
beides nicht mehr als unverträglich. — Nach Graner S. 66f. hatten auch
fernerhin die Städte Stuttgart und Tübingen das Recht, Beisitzer
vorzuschlagen, die nicht immer Mitglieder des kleinen Ausschusses
gewesen seien. Dann hätte sich dessen Vorschlagsrecht auf einen
Beisitzer beschränkt. — Die Mitglieder des landschaftlichen kleinen
Ausschusses hießen im 18. Jahrhundert Landschaftsassessoren.
⇭N.30.8
Hirschmann und Palm
aus Schorndorf, Lindenfels aus Brackenheim. Der
Ausschuß hebt zu ihrer Empfehlung hervor, daß sie nicht bloß feine,
verständige, redliche, wesentliche — d. h. zuverlässige — Leute, dazu
eines gestandnen, gnuogsamen Alters und guoten Vermögens, sondern auch
in Rechten studiert und des kammergerichtlichen Prozesses erfahren
seien. LTA II 3 S. 113f.; 115 A. i. Also die Abneigung gegen die
Rechtsgelehrsamkeit (s. nachher S. 32) ist
verschwunden. Die Kenntnis des kammergerichtlichen Prozesses ist
erwünscht wegen der Möglichkeit der Berufung von Urteilen des
Hofgerichts an das Reichskammergericht, auch weil sich das Hofgericht
das Verfahren des Kammergerichts zum Vorbild nimmt; über beides wird
nachher zu handeln sein.
⇭N.32.3 Dienerbuch S. 79. So seit
1587 (Moser S. 310) M. Epplin von Nürtingen (vgl.
S. 30 A. 1) von 1605 oder schon früher
bis 1619 dort Bürgermeister; vgl. Kocher, Nürtingen, II S. 14;
174.
⇭N.33.3 1493
das einemal unter 8 Beisitzern 5 Doktoren, darunter einer von Adel;
Harpprecht S. 64; das andremal unter 10 Beisitzern 5 Doktoren, 2
Lizentiaten, 2 Magister; 1509 auf Viti 7 Doktoren und ein Propst unter
12 Beisitzern; Sattler S. 301. Über die Magister s. Beigabe V.
⇭N.33.6 Vgl. Herzog Ulrichs Versprechen 1514 Beigabe VI. Gegen Dr.
Bansovius aus Rostock und Dr. Henner
aus Breslau (der den Sohn des Herzogs auf seinen Reisen begleitet hatte)
erhob der landschaftliche kleine Ausschuß 1608 Bedenken, weil sie keine
Landeskinder seien, Henner überdies der Schwiegersohn des
Hofgerichtsassessors Dr. Andler (Professors der
Rechte), so daß er mit diesem nach dem Landrecht (R IV S. 192) in keinem
niedern Gericht zusammensitzen könnte; LTA II 3 S. 114; vgl. III S. 484;
bei Bansovius ohne Erfolg; er war noch 1625 Assessor ebd. II 3 S. 115 A.
i. Henner scheint zurückgezogen worden zu sein; wenigstens ist er weder
bei Moser noch im Dienerbuch zu finden; 1615 war er jedenfalls nicht
Beisitzer; Winter II vor S. 1. Aber den Ausschlag gab bei ihm offenbar
nicht die fremde Geburt, sondern die Verwandtschaft.
⇭N.33.7 1599 LTA II 2 S. 71 f. Auf die drei
Doktoren, die Universitätsprofessoren waren, kann sich die Klage nicht
beziehen: Hochmann war damals über 70 Jahre alt (W
S. 183), Demler 48, Andler 42;
LTA II 1 S. 540 A. 3. Von den beiden andern wurde Georg
Facundus immatrikuliert 1581 Matr. S. 599, zum zweitenmal
1588 S. 660, Dr. iur. utr. 1591 ebd. Anm., Hofgerichtsassessor 1597 LTA
III S. 541; Johann Jakob Aulber immatrikuliert 1587
Matr. S. 649, Dr. iur. utr. 1594 S. 714, Hofgerichtsassessor 1598
Dienerbuch S. 78. Er wird in erster Linie gemeint sein.
⇭N.34.6 1481, 1493, 1497 Ludwig Mangold, Mangold
Widmann; vgl. Beigabe VII.
1484 (1490 s. ebd.), 1493, 1497 Feßler
(Vösler). 1493 Ludwig Truchseß von
Höfingen. 1506, 1509 Ambrosius
Widmann. Sämtlich Doktoren des geistlichen Rechts,
Decretorum Doctores; Truchseß von Höfingen 1477 Dr.
in iure canonico Matr. S. 3; Feßler 1502 iuris
pontificii Matr. S. 133.
⇭N.34.7 1475 Nötlich, Propst zu Herrenberg; bei den
Kanzleigerichten zu Stuttgart 1477 und 1479 und beim Hof gericht
daselbst Dezember 1481 Kellin oder
Kellner (bei Sattler
Köchlin), Propst des Stifts zu Stuttgart; 1479
(wie vorhin) und beim Hofgericht zu Stuttgart Oculi 1481
Peter (Wolf; s. Sattler S. 570), Propst zu
Denkendorf. Über M. Johann Ofterdinger, nach Moser
S. 318 Propst zu Tübingen, s. Beigabe
VII.
⇭N.34.9 1477 (wie vorhin) und 1481
Ludwig Vergenhans, Kirchherr und Dechant zu
Kirchheim, 1481 zugleich Kanzler (das ist er seit 1479, Wintterlin S. 18
A. i; 1482 wird er Propst zu Stuttgart, Nachfolger seines Bruders
Johann, des Tübinger Kanzler, Sattler S. 44).
1481 Albrecht Gronbach und Matthis
Ochsenbach, Kirchherrn zu Gmünd und Nürtingen. 1477,
1479, 1481, 1490 Wernher Unzhuser (vgl. S. 9 A. 4),
Prediger zu Stuttgart (Wintterlin S. 17 A. 4; dazu präsentiert 1468 Urk.
Stuttgart S. 273 a).
⇭N.34.10 Oculi 1481
Johannes Blaicher, Pfarrherr zu Lorch; vgl.
Gebhard Mehring, Stift Lorch. Quellen zur Geschichte einer Pfarrkirche
(= Württembergische Geschichtsquellen XII) Stuttgart 1911 S. 223
b.
⇭N.35.1 1481, 1486 Baltasar
Mesnang; Kleriker s. OAUrachS. 553. (Nesnang ist dort
Druckfehler, im Register berichtigt.)
⇭N.35.2
Johann, Abt zu
Hirsau, und Lukas, Abt zu Herrenalb.
Moser S. 314. 316. Vgl. dazu Sattler S. 579. 602.
⇭N.35.3 So ist z.
B. Dr. Ludwig Vergenhans, Propst des Stifts zu
Stuttgart, Kanzler des Grafen, 1483 Fürsprech der Anwälte der Stadt
Stuttgart in einem Markungsstreit. Urk. Stuttgart S. 417, 31 f.
⇭N.35.4 Außer den
Tübingern (s. S. 34 A. 6)
Gronbach, Zeller S. 440;
Ochsenbach 1478 Matr. S. 21 N. 74;
Mesnang Matr. S. 2.
Unzhäuser (Onzhuß) „D. der
h. Geschrift und der geistlichen Rechten"; Sattler S. 300.
⇭N.35.5
Kellin und
Vergenhans Urk. Stuttgart S. 346, 17 und 20.
Bei Sattler S. 300 sind 1477 beide als Legum Doctores, also Doktoren des
kaiserlichen, in der Hauptsache römischen Rechts bezeichnet,
Vergenhans 1481 auch von ihm als Doktor beider
Rechte; danach hätte er sich zwischen 1477 und 1481 die Doktorwürde auch
im geistlichen Recht erworben.
⇭N.35.7 Oculi 1481 bei einem Hofgericht
Eberhards des jüngern sind unter zwölf
Beisitzern sechs Geistliche. Sollte in dieser übermäßig großen Zahl von
Geistlichen noch die kirchliche Gesinnung nachwirken, durch die der
Vater des Grafen, Ulrich der Vielgeliebte,
gestorben 1480, ausgezeichnet war? (Vgl. Schneider S. 57; 76f.) Dem Sohn
war ja allerdings diese Eigenschaft nicht nachzurühmen. Möglich, daß in
Ulrichs Sinn die große Zahl der geistlichen Beisitzer einen gewissen
Ausgleich bedeuten sollte gegen jene von der Kirche gewiß nicht gern
gesehne Verordnung von 1477. Bemerkenswert ist immerhin, daß von
Eberhard dem ältern zu seinem Hofgericht in
Urach 1479 und wieder Stuttgart 1485 kein
Geistlicher beigezogen ist. — Die Fundorte für die einzelnen Hofgerichte
s. S. 8 ff.
⇭N.36.1 Der
Ausdruck ist in den Privilegien von 1495 R IV S. 32 und 39 gebraucht,
allerdings nicht vom Hofgericht, sondern von dem (Kanzlei-) Gericht, vor
dem Klagen wider den Herzog selbst zu behandeln sind.
⇭N.36.5 Zwei
gelehrte Regierungsräte neben zwei adligen (s. S.
24 A. 7) gibt Breyer a. O. an. Auch der Erlaß von 1759 nachher
S. 48 setzt die Zweizahl als die
ordnungsmäßige voraus.
⇭N.36.8 Vgl. über ihn Herzog Karl Eugen und
seine Zeit, Eßlingen, I 1907, S. 242. 253 und sonst. Er war schon 1745
auf die gelehrte Bank des Hofgerichts berufen worden. Als er dann 1752
Bürgermeister zu Tübingen wurde, nahm er seinen Sitz auf der
Landschaftsbank, wobei ihm aber durch herzogliche Verfügung sein
Assessorsrang vorbehalten wurde. (Adreßbücher von 1754 an.) Seit 1772
finden wir ihn wieder auf der gelehrten Bank, und zwar in der Tat an dem
Platz, den er eingenommen hätte, wenn er auf dieser Bank geblieben wäre.
Auf der Landschaftsbank sitzt gleichzeitig, seit 1772, ein andrer
Tübinger Bürgermeister. (Adreßbücher.)
⇭N.37.2 Vgl. S. 28
A. (6). Es bestand damals wohl überhaupt noch keine scharfe
Scheidung.
⇭N.37.3 Das
Hofgericht vermutlich 1475, s. S. 8, die
Universität 1477.
⇭N.37.4 Eine Ergänzung boten auch die gleich nachher
zu beaprechenden Consilien. — Eine Ergänzung andrer Art: einem 1561 neu
anzustellenden außerordentlichen Professor der Rechte soll das
„Wochengeld" beim Hofgericht — worunter wohl die Sitzgelder S. 51 zu verstehen sind — als Zulage zu seiner
schmalen Besoldung dienen. R XI 3 S. 159.
⇭N.37.6 Auch anderswo finden wir
Universitätsprofessoren der Rechte als Beisitzer an Hofgerichten,
besonders wenn diese am Sitz einer Universität gehalten wurden; so in
Marburg seit der Gründung der Universität
1527 Stölzel S. 430; in Wittenberg 1529 Stobbe,
Geschichte der deutschen Rechtsquellen II, Braunschweig 1864, S. 94 A.
35; in Königsberg 1578 wenigstens aushilfsweise
für schwerere Fälle, Conrad S. 20; vgl. auch S. 15. Beim Leipziger
Oberhofgericht nahm den ersten Platz unter den gelehrten Räten der
Leipziger Ordinarius ein; Carpzov 1657 (s. hier S.
6 A. 2) S. 52 Z. 93; so schon 1588; Lobe S. 33. In
Jena wurde sogar die ganze gelehrte Bank mit
Universitätsprofessoren besetzt, die abwechselnd als Berichterstatter
tätig waren; die adligen Beisitzer waren nach altem Herkommen von allen
Relationen befreit; Hellfeld S. 177. 191. Auch bei dem mecklenburgischen
Hofgericht, obgleich es nicht in Rostock tagte,
war ein Rostocker Professor Beisitzer; Friedrich August Rudloff,
Pragmatisches Handbuch der mecklenburgischen Geschichte III 1, Wismar
1794, S. 241.
⇭N.38.3 1772 unter zehn gelehrten
Beisitzern, 1798 unter neunen je nur einer; Adreßbücher; auch Moser S.
326, Nachtrag zu Moser S. 4. 8. 9. So auch bei Breyer a. O. Dazwischen
zeitweise neben dem ordentlichen ein außerordentlicher; so z. B.
Hiller neben Schweder
(Crusius II S. 563), dann neben Harpprecht (nachher
S. 47 A. 6), schließlich seit 1744 neben
Schöpff (Adreßbücher); andre Fälle 1782-4,
1794-5 (Nachtrag zu Moser S. 9).
⇭N.38.4 So
Schweder; Bericht wie in A. 2. Schöpff 1727; Eisenhart ADB XXXII S. 358. Vgl. Schöpff
Praef. (1).
⇭N.38.5 „Weil sie immerzu mit Prozessen umgehen (die consilia —
gleich nachher im Text — sind gemeint), folglich eine gute praxin
processualem haben"; Gutachten der Regierungsräte vom 24. Mai 1715 im
Staatsfilialarchiv (vgl. nachher S. 39 A.
4); vgl. auch Schöpff Praef. (40) vor A. ooo.
⇭N.38.7 Ein
Visitationsrezeß von 1744 verfügt, daß der Führer der ersten Stimme bei
und kürzlich vor Haltung des Hofgerichts auf Verlangen von der
Berichterstattung für Fakultätskonsilien entbunden (in distributione
actorum verschonet) werde; R XI 3, S. 387.
⇭N.39.1 Bericht von 1698 wie
unten A. 8. Gutachten von 1715 wie S. 38 A.
5.
⇭N.39.2 Erlaß an Decanum und Doctores facultatis iuridicae 11. Juni 1692;
Staatsfilialarchiv wie A. 4.
⇭N.39.4 Das Folgende (wie auch A. 2) nach
Akten des Staatafilialarchivs in Ludwigsburg: Württembergisches
Hofgericht B(üschel) 16. 1692-1780. N 1-42. Darauf beruht die
Darstellung bei Moser S. 329ff.: Historische Nachricht von dem primo
Voto.
⇭N.39.5 Wie die juristische
Fakultät 20. November 1714 behauptet.
⇭N.39.6 Namentlich der Erlaß von 1582 in Beigabe
VII läßt einen Hinweis vermissen.
⇭N.39.7 24. Mai 1715; freilich ohne Belege; die
Hofgerichtsakten der ältern Zeit waren ja vernichtet. Regierungsrat
Hellwer, der uns nachher beschäftigen wird,
versteigt sich als Berichterstatter des Regierungsratskollegiums 25.
September 1730 zu der Behauptung, nach der ältesten Observanz habe die
erste Stimme ein Mitglied des Regierungsrats oder der ihm in älterer
Zeit entsprechenden Justizbehörde (also der Kanzlei s. S. 12) geführt.
⇭N.39.8 In einer Eingabe des Hofgerichts vom 23. August 1698, die sich u. a.
auf eine Relation des Geheimen Rats und Kanzlers Dr.
Aichmann bezieht (württembergischer Kanzler bis 1601,
dann kursächsischer Geheimer Rat; Heyd, Bibliographie der
württembergischen Geschichte II Stuttgart 1896 S. 301. Die Relation ist
leider nach Mitteilung der Archivdirektion nicht mehr aufzufinden), wird
erzählt, Dr. (Johann) Sichard sei der erste
Professor iuris gewesen, der beständiger Assessor des Hofgerichts
geworden sei und zugleich das erste Votum geführt habe. Nach ihm sei es
„geschehen, daß zerschiedene fürstliche Räte, Hofgerichts Assessores,
etwan auch zugleich gewesene Oberräte das erste votum in dem Hofgericht
geführt, neben welchen auch ein und anderer Professor iuris ... bei dem
Hofgericht gesessen und ihre Session iuxta ordinem receptionis mit
andern Assessoribus der gelehrten Bank gehabt" hätten. Demnach scheint
es, daß jedesmal der dienstälteste Beisitzer, gleichviel welches seine
Stellung außerhalb des Hofgerichts war, die erste Stimme gehabt habe.
Mit der Zeit, heißt es weiter, sei es dann „geschehen, daß ein und
anderer Assessor auf der gelehrten Bank, und auch ein und anderer
Oberrat auf derselben, wann sie schon die ältiste auf der gelehrten Bank
gewesen, eben nicht also auf das primum votum gedrungen, mehistens aus
dieser Ursach, daß diejenige, so außerhalb Tübingen wohnen und über Feld
zu dem Hofgericht kommen müssen (in der ältesten Zeit zu Pferd; vgl.
„reiten" an der von Graner S. 61 angeführten Stelle, wo übrigens nicht
vom Reiten zum Hofgericht, sondern von andern Geschäften die Rede ist,
zu denen die Doktoren der Universität außerdem vom Herzog erfordert
werden), den apparatum und subsidium librorum nicht also bei sich haben
können als wie ein Professor iuris, der beständig bei seiner Bibliothec
zu Tübingen sein kann," „folglich — setzt ein Gutachten der
Regierungsräte vom 24. Mai 1715 hinzu — alle Tage zu Tübingen die nötige
Bücher mühsamlich entlehnen lassen müssen." — Über
Sichard vgl. Beigabe
VIII.
⇭N.40.1 Schöpff a. O. Der erste in dieser fortlaufenden Reihe ist Professor
Hochmann, gestorben 1603 als „vieljähriger
Hofgerichtsassessor" (W 183; 1698 unterschreibt er eine Eingabe des
Hofgerichts als erster von drei Professoren, die Hofgerichteassessoren
sind; LTA II 1 S. 540).
⇭N.40.2 Die Angabe des Hofrichters in einem Bericht vom
13. April 1692, daß der Hofgerichtsordnung gemäß die Stelle jedesmal mit
einem Professore iuris besetzt zu werden pflege, ist nicht richtig; in
dem entsprechenden Erlaß vom 15. April ist denn auch nur vom Herkommen
die Rede.
⇭N.41.1 Ein von dem
Hofgerichtssekretär Hellwer abgefaßter Bericht vom
23. August 1698 behauptet, dasselbe sei auch schon 1678 vor Bardilis
Betrauung mit der ersten Stimme geschehen. Später, am 20. Februar 1708
und in einem aktenmäßigen Bericht vom 25. September 1730 wiederholt er
es — inzwischen Oberrat und dann Hofgerichtsassessor geworden — nicht
mehr.
⇭N.41.2 Hellwers Bericht vom 20. Februar 1708.
Gutachten der Räte vom 24. Mai 1715.
⇭N.41.3 Der zunächst in Betracht kommende Oberrat und
Hofgerichtsassessor Demond war fast blind; der
Oberrat wollte, daß ein andres seiner Mitglieder an Demonds Statt die
Führung der ersten Stimme bekommen solle, drang aber nicht damit durch;
Gutachten 1715 wie A. 2.
⇭N.41.4 Abschied des Deputationstags zu Speier 1557 § 34; Neue Sammlung III S. 158.
Tatsächlich, behauptet der Bericht von 1698 — s. A. 1 — komme es oft vor.
⇭N.41.5 Auch sonst waren wiederholt
nahe Verwandte in jenen beiden Stellungen am Hofgericht tätig gewesen;
die Fälle sind aufgezählt in einem Schriftstück ohne Tag und
Unterschrift von 1697 oder 98.
⇭N.42.2 Überhaupt sei der vorgeschriebne Wechsel bedenklich, „indem
vorderist die Capacität der Professorum iuris nicht bei allen gleich und
mancher zwar ein habiler Mann in cathedra iuridica sein und seinem
muneri professorio mit allem Lob vorstehen mag, der aber, wann er
zumalen von der Praxis nicht herkommt und in keinem iudicio niemalen
gesessen, eines durch einen langen usum et exercitium acquirierten
iudicii practici sich nicht rühmen könnte, welches doch in diesem
dicasterio, da man regulariter ohne einige vorher habende notitiam de
meritis causae aus den oft intrikaten Vorträgen der gelehrten Advokaten
aus dem Stegreif sein votum ablegen muß und keine Bedenkzeit darüber
hat, worzu, sonderlich bei dem primo voto, eine große promptitudo
erfordert wird und nicht genug ist, daß einer darin sich tractu
temporis, welches doch bei alljährlicher Veränderung des primi voti den
allerkapabelsten nicht wohl möglich, darin fasse und Stylum und Praxin
dicasterii erst successive erlerne". (Der Schluß des Relativsatzes
fehlt.) Eine längst bestehende und immer wieder hervortretende
Eifersucht zwischen Oberrat und Juristenfakultät — Beamtentum und
Gelehrtenschaft — kam dabei wieder zum Ausbruch. Im fernem Verlauf
spielt der Regierungsrat einmal, 13. August 1731, den Trumpf aus: die
Juristenfakultät sei „dem Regierungsratscollegio soweit nachgesetzet,
daß solche sogar Befehl von demselben anzunehmen verbunden". Ein
zwischen beiden geführter Rangstreit wurde in dem Sinn entschieden, daß
sich der Rang der einzelnen außerhalb des Hofgerichts nach ihrem
Dienstalter je innerhalb ihres Kollegiums richte; vgl. Bericht der
Juristenfakultät vom 20. November 1714. — 1698 standen sich übrigens im
Hofgericht selbst verschiedne Meinungen gegenüber. Im Entwurf war für
den Fall, daß Harpprecht verhindert sei, zunächst
vorgeschlagen, daß Professor Schweder, der nächste
nach ihm in der Fakultät, früher vieljähriger Hofgerichtsassessor, und
auch seit er mit seiner Ernennung zum Professor aus dem Hofgericht als
ständiges Mitglied ausgeschieden sei, vielfach als extraordinarius in
das Collegium berufen, allein als Stellvertreter bestellt werde, wie es
auch im vorigen Jahr gehalten worden sei. Dies ist aber durchgestrichen
und der oben im Text angeführte Antrag an die Stelle gesetzt.
⇭N.43.1 Leider
sind die Protokolle nicht mehr vorhanden; Mitteilung der
Archivdirektion; vgl. auch Graner S. 74 A. 5.
Hellwers Bericht vom 25. September 1730: „Die
Alternation ... ist niemalen in die Observanz gekommen, sondern das
primum votum von dem nachsitzenden Assessore immerhin geführet, mithin
nach der vom Hofgericht selbst getanen Remonstration solche Resolution
nicht beharret, sondern alles in den alten Stand gerichtet worden." Vgl.
Gutachten der Regierungsräte vom 24. Mai 1715. — In einem Bericht der
Juristenfakultät vom 20. Februar 1714 ist der Erlaß von 1697 — sie
spricht von mehreren Reskripten, es lag aber nur das eine vor —
sinnwidrig wiedergegeben.
⇭N.43.2 Der
frühere Hofgerichtssekretär. Vgl. über ihn Ludwig Timotheus Spittlers
sämtliche Werke XIII S. 419 und Karl Pfaff, Geschichte ... des Landes
Wirtemberg IV 2 Stuttgart 1850 S. 199f. Er scheint ein gefügiges
Werkzeug der Günstlinge des Herzogs gewesen zu sein und auf ihren
Rückhalt sich verlassen zu haben.
⇭N.44.1 26. Februar 1708. Es war das zweitemal, daß
eine solche Ausnahme zugunsten eines Oberrats gemacht wurde. — Nach
Moser S. 318 war Pape schon 27. August 1695 als
Hofgerichtsassessor vereidigt worden; also eine sehr kränkende
Zurücksetzung. So hatten denn auch „Räte und Assessoren" auf das Gerücht
von jener Absicht eine Eingabe entworfen, daß es bei der alten Observanz
bleiben — also keine Ausnahme zu Hellwers Gunsten gemacht werden — möge;
da aber vor deren Abgang die Entscheidung des Herzogs bekannt wurde,
beschränkten sie sich auf die Bitte, daß jene Verfügung „ausdrücklich
als aus besonderer Ursach ohne Konsequenz geschehen" erklärt werde (28.
Februar). Doch scheint darauf nichts erfolgt zu sein.
⇭N.44.2 Gutachten des Regierungsrats 24. Mai 1715.
⇭N.44.7 31. März 1730;
sie behauptet, vornehmlich dieses Collegii wegen sei das Hofgericht nach
Tübingen verlegt worden; vgl. R V S. 474; XI 3 S. 266, und dagegen hier
S. 14.
⇭N.45.1 29. April 1730. Zu
der raschen Erledigung der Sache trug bei, daß Hellwer wegen
Unpäßlichkeit damals dem Hofgericht nicht beiwohnen konnte. (Sein
Bericht vom 9. Juli 1735.) Übrigens ging ihm Graß im Dienstalter vor;
Gutachten wie S. 44 A. 2. Hellwer blieb, als
er die Entscheidung erfuhr, im Einverständnis mit dem
Regierungsratskollegium vom Hofgericht weg, um kein Präjudiz zu
schaffen; sein Bericht vom 31. Mai 1731.
⇭N.45.4 Anbringen vom 13. Februar 1731. „Es wäre dem Regierungsratscollegio
nachteilig, wenn solches gleichsam aus einer diffidenz in der Räte
Wissenschaft oder vielmehr weilen sie die ohnehin meistens überflüssige
allegationes DD LL (doctorum legum) et opinionum communium contra
communes nicht so fertig anzuführen wissen, in perpetuum der
Juristenfakultät sich postponirt sehen müßte." Vgl. dazu die Mahnung des
Herzogs an die Fakultät in der Kriminalprozeßordnung von 1732 § 25 R VI
S. 380, von unnötigen und überhaupt von gehäuften Allegationen der in
quovis articulo iuris dissentierenden Doctorum zu abstrahieren. Vgl.
August Hegler, Die praktische Tätigkeit der Juristenfakultäten des 17.
und 18. Jahrhunderts, Freiburg 1899, S. 9 A. 1 und dazu seine Bemerkung
S. 10: „In den Tübinger Consilien finden die verschiedenen
Auslegungsmöglichkeiten umfangreiche Besprechung." Es ist hier von
strafrechtlichen Gutachten die Rede, aber auf dem Gebiet des
bürgerlichen Rechts war es offenbar ebenso. — Hellwer hatte
vorgeschlagen, der Herzog möge erklären, „daß der Juristenfakultät kein
Ius und Privilegium competiere, daß das primum votum precisè durch einen
aus ihnen müsse bestellt werden; umb solches in der Tat zu zeigen und
ihre vermeinte Possession noch weiter zu interrumpieren", möge entweder
Hellwer das primum votum erhalten, der 1690 bis 1705 Hofgerichts
Secretarius, seit 1708 Assessor gewesen, beides zusammen 37 Jahr, und
das primum votum in Abwesenheit Harpprechts und Schweders beständig
geführt, oder ein andrer Regierungsrat; der Professor solle secundum
locum erhalten. Für die Zukunft möge sich der Herzog freie Hand
behalten, nach seinem Belieben bald aus der Fakultät, bald aus dem
Regierungsrat, nach der ältesten Observanz (vgl. dazu hier vorne S. 39 A. 7), zu Führung des primi voti zu
erwählen."
⇭N.46.3 1732 und 1734 war kein Hofgericht; Moser
S. 299. Moser S. 322 gibt an, das primum votum sei 1731 von den
gelehrten Assessoren abwechslungsweise geführt worden. Das kann nach
Hellwers Bericht vom 23. Jüni 1733 nur für die erste Zeit zutreffen; er
sagt hier, er habe vor zwei Jahren gleich nach geendigter (podagrischer)
Indisposition ohne die geringste Interruption die erste Stimme geführt.
Für 1733 s. Bericht des Regierungsrats vom 30. Juni 1733.
⇭N.47.5 5. August 1735. Das ist
wohl das Anbringen, das Moser S. 334 erwähnt.
⇭N.47.6 10. August 1735. Nur in so
fern behielt er sich freie Hand, als er den Professor — wieder einen
Harpprecht — nicht, wie im ersten Entwurf stand, in seiner Eigenschaft
als Senior facultatis, sondern aus besondrem Zutrauen in seine bekannte
Gelehrsamkeit und Erfahrung berief.
⇭N.48.1 In einem Erlaß an den Hofrichter vom 12. August
1744 — unter Herzog Karl — wird sogar ausgesprochen, daß der bisherige
Professor, eben der Harpprecht von S. 47 A. 6, das prinum votum nomine
facultatis geführt habe. — Schöpff, der selbst von 1744 an die erste
Stimme führte (Praef. (40) vor A. ooo; Moser S. 334), sagt von dem
ganzen Streit kein Wort; in dem Verzeichnis seiner Vorgänger (a. O.)
läßt er auf Graß, ohne Hellwer zu erwähnen, gleich den jüngern
Harppreoht (s. S. 47 A. 6) folgen.
⇭N.48.2 Moser S. 148. In der
Tat kommen z. B. 1772 die zwei Regierungsräte Harpprecht und Wächter,
eingetreten 1762 und 1766, vor drei andern Assessoren, die 1745, 1748,
1753 eingetreten sind; Moser S. 326 mit S. 308ff.
⇭N.49.8 1781 Christian
Gottfried Hofmann; Nachtrag zu Moser S. 11; im nächsten Jahr wird er
ordentlicher Beisitzer; ebd. S. 9.
⇭N.49.9 Böhm 1672; Moser S. 307; ebenfalls im nächsten Jahr
ordentlicher Beisitzer. Schöpff erzählt S. 74, er sei 1704, 10 Jahre ehe
er ordentlicher Beisitzer wurde (Moser S. 321), zweimal je für einen Tag
als außerordentlicher beigezogen worden. 1703 war er Doktor geworden.
1705 wurde er dann als Hofgerichtsadvokat angenommen (Moser S. 359; 1710
und 1711 erscheint er als solcher vor dem Hofgericht; Häberlin S. 637;
675). Da hätte er also nach der HGO nicht mehr als außerordentlicher
Beisitzer zugezogen werden können. In die Juristenfakultät trat er erst
1715 ein, als Extraordinarius; Programma funebre.
⇭N.50.3 R IV S. 108; Sekretarius 1587
R V S. 468. Ein geschworener Hofschreiber, der vor dem Hofgericht die
Kundschaften — Zeugenaussagen — öffentlich verliest, wird Januar 1481
erwähnt Urk. Stuttgart S. 386, 16 f.
⇭N.50.6 Moser S. 336 mit Dienerbuch S. 70ff. Häberlin nennt sich auf
dem Titelblatt seines Buches 1720 Regierungs- und Hofgerichtssekretar,
Eberhard Friedrich Moser auf dem des seinen 1772 ebenso; im Adreßbuch z.
B. 1787 S. 19 heißt der eine Titel Regierungsratssekretar.
⇭N.50.7 R V S. 469f.; über das Tagbuch auch S. 505. Vgl.
Schöpff S. 82, 100.
⇭N.50.8 Vgl. das Sollizitieren beim Reichskammergericht; v. Loeper zu
Goethes Dichtung und Wahrheit XII, Hempelsche Ausgabe von Goethes
autobiographischen Schriften III S. 321.
⇭N.51.1 17. Februar 1599 klagt der Landtag u. a. über Willkür bei den
Vertagungen, Verschleppung alter Sachen, vor denen neue vorgenommen
werden. LTA II 2 S. 70f. Ein großer Teil dieser Beschwerden ist wörtlich
aufgenommen in ein fürstliches Reskript vom 28. April 1599 an
Hofgerichtsamtsverweser und Räte zu Tüwingen; auch die Klage, daß jener,
weil nicht dauernd in sein Amt eingesetzt, nicht den gehörigen Respekt
bei Assessoren und namentlich Advokaten genieße, was den Empfänger recht
peinlich berührt haben mag; es werden Vorschläge über Mittel zur Abhilfe
verlangt. Universitätsarchiv zu Tübingen Fach VII 4. Wiederholte
Beschwerden 1608 LTA II 3 S. 77. Die im Text erwähnte Bestimmung der
Hofgerichtsordnung von 1654 sollte die Vertagungen regeln, die Willkür
einschränken.
⇭N.51.2 Eberhard Friedrich Moser 1745-78; Moser S. 336 und Nachtrag
S. 11.
⇭N.51.3
Hellwer,
Knisel, Häberlin wurden
Ober- oder Regierungsräte; Dienerbuch S. 64. 66.
⇭N.51.4 R V S. 471 ff. Pedell: Schöpff
S. 90. Zeller S. 113.
⇭N.51.5 Der
Hofrichter Hans Burkhard von Anweyl allerdings,
1576-1593, erreichte durch längere Verhandlungen vor der Annahme des
Amtes, daß ihm neben einem Sitzgeld von 4fl. — ungewöhnlich hoch; um
1730 noch betrug es für den Hofrichter 3 fl.; Graner S. 71 A. 7 —,
ferner neben Reisekosten und Futter für vier Pferde eine Geldbesoldung
von 100 fl. verwilligt wurde; Graner S. 55. Eben diese Verhandlungen
zeigen, daß an sich mit dem Amt keine feste Besoldung verbunden
war.
⇭N.52.1 Der Sekretär gibt 1598 an, er erhalte für
Stuben-, Kammer- und Bettzins nicht mehr als 12 fl, „welches aber keiner
alhie (wegen des stetigen Zugangs und Überlaufs der vertagten — d. h.
vorgeladnen — Parteien) nemen will"; LTA II 1 S. 539; also die Tübinger
Vermieter verlangten mehr.
⇭N.53.1 1641 betrug das
Sitzgeld 1 ½ fl.; dazu kam ½ fl. Reisegeld; Adam, LTA II 2, S. 71 A. 5.
Wer sich zu spät einfand, hatte nach der fünften HGO für jeden Tag 1 fl.
Strafe zu zahlen; R V S. 468. Um 1730 waren die Sitzgelder abgestuft:
Hofrichter 3 fl., adliger Assessor 2, auf der Gelehrten und
Landschaftsbank auswärtige 1 ½, in Tübingen wohnhafte 1 fl. 1739 wurden
sie verdoppelt. Der primus votans, auch wenn er in Tübingen wohnte,
erhielt 3 fl.; Graner S. 71 A. 7. 1794 wurden die Diäten der auswärtigen
Mitglieder erhöht; Nachtrag zu Moser S. 6 A. g. Bei dem Hofrichter
Peter von Forstner 1727-1733 ist wieder von
einer Besoldung der Hofrichterstelle die Rede; Graner S. 59. Doch
scheint das Ausnahme gewesen zu sein; Graner S. 68. — Anfangs mögen zu
den Sitzgeldern auch Strafgelder gekommen sein; wenigstens heißt es in
den frühem Hofgerichtsordnungen: eine Partei, die eine halbe Stunde nach
der angesetzten Zeit erscheine, habe „Hofrichter und Räten" 15 kr. zu
zahlen; R IV S. 115. Die beiden letzten Ordnungen setzen dafür: „dem
Hofgericht zur Straf" R V S. 505. Nach einem Erlaß vom 23. September
1698 sollten bestimmte Strafen zum Kauf von Büchern für das Hofgericht
verwandt werden. Im übrigen flössen, mindestens seit dem 17.
Jahrhundert, die Strafen ebenso wie die Gebühren in die herzogliche
Kasse und waren an die Rentkammer abzuliefern; Graner S. 68; S. 76 mit A. 6.
⇭N.53.2 Graner S. 68. — Bei 15 Mitgliedern,
Hofrichter und Sekretär eingeschlossen, und vierwöchiger Dauer kommt von
den 12 Imi für den einzelnen auf den Tag ungefähr ½ Liter, nach den
damaligen Begriffen sehr bescheiden.
⇭N.53.3 Außer Kanzler und Hofmeister (vgl. S. 10 A. 6). Schöpff Praef. (40) nach A. ooo
vermutet, diese Ausnahme erkläre sich daraus, daß die beiden
Revisionsrichter gewesen seien; vgl. für die spätere Zeit hier S. 83 mit A. 2.
⇭N.54.1 R
IV S. 28; so wie an den untern Gerichten noch nach dem zweiten Landrecht
von 1567 die Parteien da, wo keine besondern Fürsprecher bestellt sind,
solche aus dem Ring des Gerichts nehmen können, die sich denn nach
beschehenem Fürtrag wieder zu Gericht niedersetzen und die Urtel geben
helfen R IV S. 228. So werden auch die Hofgerichtsbeisitzer, die für
eine Partei gesprochen hatten, nachher mitberaten und mitgestimmt haben;
wie allem Anscheine nach 1479 sowohl Dr. Ludwig
Vergenhans beim Kanzleigericht zu Stuttgart — Urk.
Heilbronn II S. 144, 3; 8 — als Ludwig Hafenberg
beim Hofgericht in Urach — ebd. S. 190,14 verglichen mit Sattler S. 300.
Ebenso 1480 und 1481 Ludwig von Emershofen Urk.
Stuttgart S. 383, 36. 392, 27.
⇭N.54.2 Für die untern Gerichte erst das
dritte Landrecht von 1610 R V S. 92. Über den Grund der Abschaffung vgl.
Wächter S. 296 A. 6.
⇭N.54.8 Drei im
Tübinger Sprachgebrauch gleichbedeutende Ausdrücke; R IV S. 112. V S.
92. 474. 483. Immerhin werden Advokaten vorzugsweise die rechtsgelehrten
Beistände genannt; Wächter a. O. Anderswo ist Redner = Prokurator, z. B.
in Sachsen; Lobe S. 37.
⇭N.55.5 R V S. 474. Für das vollständige
Studium der Rechte schreiben die Statuten von 1601 (Nova statuta
facultatis iuridicae cap. VII R XI 3 S. 315) fünf Jahre vor.
⇭N.55.6 R V S. 474.
Das ist wohl mit der Prüfung vor dem Hofgericht gemeint, von der Schöpff
S. 84 spricht; sie fällt weg, wenn der sich Meldende schon eine
öffentliche Prüfung bei der Fakultät bestanden hat (publicum examen
facultatis sustinuit), also Lizentiat oder Doktor ist. Nach einem
Hofgerichtsbeschluß von 1741 sind auch Kanzleiadvokaten (vgl. hier S.
13) ohne Prüfung beim Hofgericht zuzulassen; Moser S. 144.
⇭N.56.18 Schöpff S. 84. — Ein älterer Bruder
meines Großvaters, Jakob Heinrich Knapp, geboren 27. Februar 1756
(Deutsches Geschlechterbuch, herausgegeben von Bernhard Körner Band 41
Görlitz 1923 S. 362) ist Ostern 1775, also mit 19 Jahren,
Hofgerichtsadvokat geworden; vgl. Nachtrag zu Moser S. 12. Er hatte in
einem Alter von 14 Jahren 2 Monaten die Universität bezogen. Nach der
Matrikel (26. April 1770, wo sein Alter auf 15 Jahre angegeben ist) trat
er gleich in die Juristenfakultät ein; nach einer Gedächtnisschrift
studierte er zunächst Philosophie, erst von 1772 an die Rechte (vgl.
dazu Beigabe V), ist also nach höchstens
dreijährigem Rechtsstudium Hofgerichtsadvokat geworden. (Vgl. dazu S. 55; sodann Beigabe
IX.) Mein Großvater, Gottfried Gabriel Knapp, geboren 1764,
machte nach seiner Konfirmation zunächst eine dreijährige Lehrzeit auf
einer Stadtschreiberei durch und bezog dann erst mit 20 Jahren die
Universität; fünf Jahre nachher, 1789, wurde er Hofgerichtsadvokat;
Nachtrag zu Moser S. 15. Das waren die beiden Wege, auf denen man zur
Stellung eines Hofgerichtsadvokaten und von da aus zu der eines
Regierungs- und Gerichtsbeamten gelangen konnte.
⇭N.59.4 Schöpff S. 400. Vor der Verlesung der
Erkenntnisse wurden auch am Hofgericht zu Jena die Türen geöffnet;
Hellfeld S. 192; während der Verhandlung aber waren sie geschlossen.
„Mit geöffneter Tür" sollten auch die „Audienzen" des
Reichskammergerichts gehalten werden, in denen zuerst die Urteile
eröffnet, dann aber Parteiverhandlungen gepflogen wurden;
Kammergerichtsordnung von 1555 III 1 § 1, Neue Sammlung III
S. 109 und noch Entwurf von 1603 III 1 § 1 im Corpus iuris cameralis, Frankfurt a. M. 1724, S. 705. Aber
dabei wurden nur kurze Formeln ausgesprochen; die eigentlichen
Gerichtsverhandlungen waren nicht öffentlich; vgl. Schwartz S. 88.
95.
⇭N.59.5 Statuta universitatis Tubingensis renovata 1601
(Tübingen 1602) S. 46. Ordination der Universität 1601 Kapitel 33, mit
der ungeschichtlichen Begründung, daß das Hofgericht vornehmlich den
Auditoribus der Juristenfakultät zu gutem in Tübingen gehalten werde; R
XI 3 S. 266. Vgl. die ähnliche Wendung hier S. 44
A. 7 und S. 58 bei A. 4. Die
Statuta renovata von 1752 bringen die Vorschrift nicht mehr.
⇭N.59.6 Beim Reichskammergericht Praktikanten; Karl Goedeke, Goethes Leben und
Schriften, Stuttgart 1874, S. 82. Häberlin hat, wie sein Titel besagt,
sein Buch (1720) geschrieben „denen Richtern und Practicanten zu
Dienste". Die einzige Spur von württembergischen Praktikanten, die ich
gefunden habe. — Die Sache ohne den Namen auch beim Appellationsgericht
zu Dresden seit 1699; Lobe S. 84.
⇭N.60.5 S. 185.
Vgl. auch August Friedrich Bök, Geschichte der Uni-versität Tübingen,
Tübingen 1774, S. 296f.
⇭N.60.6 Schwäbische Merkwürdigkeiten I
Stuttgart 1757 S. 182.
⇭N.60.7 Bericht des Professors Bilfinger vom
19. März 1734 in den Tübinger
Blättern XVII (1922-4) S. 46ff., besonders Ziffer 6. Zeller S. 185f.
Statuta renovata von 1752 cap. XVIII Schluß R XI 3 S. 438. Kurzer Auszug
aus den Statuten, von 1770, Kap. II Schluß ebd. S. 453. Bök (1774) S.
296f.
⇭N.61.1 Auch
Johann von Bernstorff, der spätere Graf und
Leiter des dänischen Staates, und sein Bruder, als Auskultanten
vereidigt 26. April 1729 (Moser S. 327) —
wie gewöhnlich in der ersten öffentlichen Sitzung der Tagung (vgl. Moser
S. 299) — sind nicht in der Universitätsmatrikel zu finden. Sie waren
aber in Tübingen seit Herbst 1727, damals — Ernst
15 Jahre alt — ins Haus des „Oberhofgerichtspräsidenten" und
Oberhofmeisters am Collegium von Forstner gekommen,
hatten auch Vorlesungen gehört; Schütze, Vorrede zu J. G. Keyßlers
Neuesten Reisen, Hannover 1751, S. IX; vermutlich gastweise.
⇭N.61.4 Nach seinem Eintrag in der Matrikel;
ebenso die folgenden, außer Bernstorff.
⇭N.62.1
Riedesel, 1768 als
Auskultant vereidigt (Moser S. 328), 1769 Hofgerichtsassessor (Moser S.
319) und im gleichen Jahr (ebd. und Dienerbuch S. 57; 1770 im Adreßbuch
als solcher verzeichnet) adliger Regierungsrat.
⇭N.62.2
Göllnitz, 1721 als Auskultant eingetreten
(Moser S. 327), wird 1727 als adliger Regierungsrat Hofgerichtsassessor
(Moser S. 310). Doch scheint bei ihm der adlige Regierungsrat bloßer
Ehrentitel zu sein; vgl. S. 25 A. 5.
⇭N.62.3 Göllnitz s. A. 2. Johann
Christoph von Pflug 1724 Auskultant, Moser S. 328, 1729
Assessor, Moser S. 318. Schertel, Ausk. 1730, Ass. 1733, Moser S. 328,
320. Ernst (Anton Heinrich) von Seckendorf
Auskultant 16. August 1756, Moser S. 328, zu Beginn der Bartolomäitagung
(Moser S.300; vgl. hier vorn S. 17 A.8),
Assessor 18. September, Moser S. 321, noch während derselben Tagung. Am
15. September hatte der Herzog der Sitzung beigewohnt, Moser S. 300 A.
y; vielleicht hängt damit die rasche Beförderung zusammen. 1760 wurde er
dann auch adliger Regierungsrat; Adreßbuch. Riedesel s. A. l. Karl
August von Pflug Ausk. 1768, Ass. 1770; Moser S. 328, 318. — Fünf von
elf adligen Assessoren, die zwischen 1721 und 1772 beim Hofgericht
eingetreten sind, waren nicht vorher Auskultanten. Dies zu Graner S. 52
mit A. 3.
⇭N.62.4 Bök S. 287 weiß zu
berichten (1774), daß beim Hofgericht die vom Adelstande Assessores
auscultantes werden können.
⇭N.62.5 Vgl.
S. 61 mit A. 2 und Beigabe X. — Auch beim Regierungsrat
findet sich ab und zu ein adliger Auskultant, Assessor auscultans, ad
auscultandum Assessor. Die Adreßbücher verzeichnen vier von 1744 bis
1803; das Dienerbuch führt von diesen nur den von 1803 als Auskultanten
auf und fügt 1800 Gemmingen hinzu (vgl. Beigabe X). Dazu kommt aus dem Adreßbuch noch einer bei der
Oberlandesregierung, die 1806 an die Stelle des Regierungsratskollegiums
trat, aber nur ein Jahr bestand. Nur die von 1800 und 1803 finden sich
nachher im württembergischen Staatsdienst.
⇭N.63.2 Für das badische Hofgericht
(vgl. Beigabe I) wurde durch die HGO von
1752 mündliches Verfahren eingeführt; Lenel (s. hier S. 22 A. 3) S. 134.
⇭N.63.3 Vgl. HGO von 1654 III 5 §f. R V S. 510. Häberlin Zugabe N.
XXXI S. 64. N. XXXn S. 86.
⇭N.63.4 Vgl. Bolleys Darstellung am Ende dieser
Abhandlung (S. 115). Darauf lief auch die in
Baden 1752 eingeführte Mündlichkeit in der Hauptsache hinaus, bis dann
1790 dem Mißstand kraftig zu Leibe gegangen wurde; Lenel S.
134ff.
⇭N.63.5 Regelmäßig bei den
Remissionssachen; vgl. über diese S.
67.
⇭N.63.6 Genaueres über das
schriftliche Verfahren Graner S. 81 ff.
⇭N.64.1 R IV S. 131. 137. V S. 517f.
531f. Schöpff S. 207ff. 324ff. 401f. Häberlin Vorrede (9). Zahlreiche
Beispiele im Verlauf seines Buches.
⇭N.64.6 Die Frage
nach dem Einfluß des römischen Rechts auf das württembergische Landrecht
selbst beschäftigt uns hier nicht.
⇭N.64.7 Wächter S. 680 mit A. 41; wozu freilich der
„Beschluß" des zweiten Landrechts von 1567 R IV S. 419f. eine Handhabe
bot. Anders der des dritten Landrechts von 1610 R V S. 358.
⇭N.65.3 R IV S. 151 f. mit
der obigen Begründung; ohne sie die gleiche Mahnung V 506. 534. In der
Tat wird 1672 einmal auf ein Versäumnisurteil verzichtet, weil sich's um
unerfahrne Leute aus dem Volke handle; Häberlin S. 32. — Die zweite HGO
von 1514 sagt: „Diese unsre Ordnungen und Satzungen sollen menschlich
verstanden werden". RIV S. 154 A. 267.
⇭N.65.4 HGO R V S. 475.
Hofgerichtserlasse von 1664, 1667, 1716, 1718, 1724, 1743; Moser S. 138.
140. 142f. Häberlin Zugabe N. XIII, XV, XIXf. S. 44ff. 47f. 50ff. Vgl.
auch Graner S. 82ff. mit den Anmerkungen. Schöpff S. 86 gibt ihnen aus
eigner Erfahrung heraus zu bedenken, daß es an sich verdrießlich
(taediosum) sei, lange zu sitzen, doppelt lästig aber, wenn man überdies
Unangenehmes (ingrata), Unnützes und Aufgewärmtes (bis cocta) anhören
müsse. — Vgl. auch die Klage des Landtags 1599 LTA II 2 S. 71.
⇭N.65.6 Schöpff S. 297f. Aus dem 17. Jahrhundert ein
Consilium der Tübinger Juristenfakultät z.B. bei Christoph Besold,
Consultationum Vol. II Tübingen 1661 S. 237 ff., im Auftrag des
Hofgerichts abgegeben 1628 über einen Zehntstreit.
⇭N.66.4 R IV
S. 151. 152. V S. 534. Die Mahnung half nicht viel; nach Graner S. 75
wurden die Form Vorschriften mit überflüssiger Peinlichkeit
beobachtet.
⇭N.66.5 Schöpff S.101f. Häberlin Zugabe N. XXXI S.
63f. XXXII S. 76f. Bei Großgl Schöpff S. 102 ist das letzte Zeichen
nicht als 1, sondern als Abkürzungsschnörkel aufzufassen; vgl. ebd. S.
396 und Häberlin a.O.
⇭N.67.1 S. besonders R V S. 491; vgl. auch das
Vorwort zur zweiten HGO von 1514 R IV S. 105 A. 81, auch das zur dritten
von 1557 R IV S. 107.
⇭N.67.3 Schöpff S. 66ff. Burckhard S. 65f. Häberlin Vorrede (S. 9). Vgl. hier
vorne S. 12 mit A. 3. Ohne besondern Grund
sollten solche Sachen von der Kanzlei nicht angenommen, sondern an das
ordentliche Gericht verwiesen werden; sie konnten dann von diesem aus
als Appellationssachen ans Hofgericht kommen. Erste (von 1553) bis
siebente Kanzleiordnung R XII S. 246. 371f. 510. (achte und) neunte von
1660 R V S. 396. Häberlin S.48 mit S. 84 und 116. 130. 254 usw. Ein
Streit zwischen zwei Gemeinden konnte von der fürstlichen Kanzlei auch
dem Stadtgericht irgendeines andern Amtes als Remissionssache zugewiesen
und dann von da aus als Appellationssache vor das Hofgericht gebracht
werden; Häberlin S. 761. Remissionssachen zwischen Einzelpersonen z.B.
Häberlin S. 78. 107. 525f.
⇭N.67.4 Schöpff S. 454. 68; auch das sind
Remissionssachen; Häberlin Vorrede (S. 8). Z. B. Katharinenhospital der
Reichsstadt Eßlingen und Reichsprälat zu Kaisheim wegen einer
Steuersache 1714; Häberlin S. 698f.
⇭N.67.5 R V S. 491 f. 542.
Vgl. auch über Remissionssachen andrer Art nachher S. 92 A.
⇭N.68.1 R IV S.
116. 270. V S. 492. Auch von Amtsbescheiden und fürstlichen Befehlen und
Erlassen sollte nach einer Verfügung von 1623 keine Berufung zulässig
sein; Graner S. 47 A. 3.
⇭N.68.3 R IV S. 148. 153. V S.
162f. 536. Schöpff S. 194.
⇭N.68.4 Schöpff S. 418. Häberlin S. 22. 63. 67f.
234. 279. 412 usw. Formula palinodiae ebd. 283 f. — Beklagter soll sich
fürohin gegen den Klägern (Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Rat zu
Ehningen) aller stumphierischen (= schimpfierenden) oder ehrenrührigen
Reden und Gebärden, Wort und Werken bei Vermeidung gnädigster Herrschaft
ernstlich- und exemplarischer Straf durchaus ... bemüßigen, gestalten
deswegen an den Vogt zu Böblingen gemessener ... Spezialbefehl ergehen
soll; Häberlin S. 218. Ein Schwertfeger und zwei Schwertfegersgesellen
zu Tübingen klagen 1678 gegen einen andern Schwertfeger ebenda und
erreichen beim Hofgericht, daß dieser von den klagenden Gesellen den
gewöhnlichen Handwerksgruß anzunehmen und wieder zu geben hat; ebd. S.
124f.
⇭N.68.5 50 fl. für beschehene Verletzung und dadurch zugefügten
Schaden; ebd. 300; für bleibenden Schaden, Kur- und Arztkosten 150 fl.,
dazu Ersatz der Appellationskosten, die samt aller Versäumnis auf 50 fl.
angesetzt werden; außerdem wegen Friedbruchs die Legalstrafe von 20fl.;
ebd. S. 505f. mit 509. Vgl. über die Strafe für den Friedbruch siebente
Landesordnung von 1621 R XII S. 846. Zu alledem kommt noch Erstattung
der Kosten des Hofgerichts an die Herrschaft; R V S. 164. Bemerkenswert
ist, daß bei Schmachsachen und Schlaghandlungen Trunkenheit nicht als
Milderungsgrund gelten, sondern verschärfte Strafe begründen soll. R IV
S. 149. V S. 538.
⇭N.69.1 Nach der HGO von 1514 erst
von 10 lb. Heller, nach der von 1557 von 10 fl. aufwärts; R IV S. 116
mit A. 122. Das Landrecht von 1567 setzt die Grenze auf 5 lb. H
herunter; R IV S. 260. Erst das von 1610 gibt die Berufung vom
Dorfgericht ans Stadtgericht für alle Fälle frei R V S. 135. Also
zunehmendes Mißtrauen gegen die Dorfgerichte.
⇭N.69.7 Ursprünglich vielmehr
Gegensätze: Geführ = Nutzen, aber im Sprachgebrauch gleichbedeutend
geworden; Hermann Fischer, Schwäbisches Wörterbuch III S. 72. Aus
Mißverständnis manchmal Gebühr.
⇭N.70.1 1486 ist nur von Sachen die Rede, die einem seine
Ehre berühren R IV S. 28; 1514 kommen dann die Dienstbarkeiten usw.
hinzu, R IV S. 116. — Einen seltsamen Streit rief die Nachlässigkeit der
Schreibweise hervor. In der HGO von 1654 hieß es, am Hofgericht seien
anzunehmen Sachen, die ... Grund, Boden, Urbar: und Lehen, oder sonst
unablösige Zins ... belangen; es war bei Grund, Boden, Lehen das
Trennungszeichen weggelassen (nur bei Urbar war es gesetzt), das an der
entsprechenden Stelle des Landrechts R V S. 136 richtig stand und
anzeigte, daß durchweg von Zinsen: Grundzinsen usw. die Rede sei. Das
Hofgericht hielt sich an den Augenschein der HGO und nahm Berufungen an,
bei denen sich's nicht um Zinse, sondern um Grundstücke von einem unter
der Berufungsgrenze stehenden Wert handelte; s. R VI S. 451. Schöpff S.
195ff. weist ausführlich nach, daß diese Auslegung unmöglich richtig
sein könne. Es bedurfte aber eines besondern Generalreskripts vom 12. März 1740 R a. 0., um Klarheit zu
schaffen. Merkwürdigerweise ist in diesem von dem Ursprung des Zweifels,
nämlich der Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit der Schreibweise oder
des Drucks, nicht die Rede.
⇭N.70.2 R IV S. 115. Der Appellierer mag
vom untern Gericht „für sein Ober und Unser Gericht appellieren"; das
heißt wohl: an sein Obergericht, sofern es ein württembergisches ist;
nicht etwa an einen außer Landes gelegnen Oberhof; wie z.B. die
Reichsstadt Wimpfen vordem Oberhof war für
das zum Kloster Lichtenstern gehörige, seit 1554
in württembergischer Verwaltung stehende
Obereisesheim; vgl. meine Gesammelten
Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, Tübingen 1902, S. 172
mit S. 102.
⇭N.70.5 R V S. 136. In den Ausgaben des 1610 erlassenen Landrechts
von 1626 an ist ein Teil des Textes ausgelassen, so daß bei den Sachen,
die sich überhaupt für die Berufung ans Hofgericht eignen, auch vom
Dorfgericht aus der Weg nur unmittelbar ans Hofgericht offen gelassen
ist; ebd. A. 73. Riecke bei R a. O. erklärt dies für offenbar
absichtlich, Schöpff S. 203 für ein Versehen; er kann sich auf das
Verfahren des Hofgerichts berufen; ebd. S. 204. Daß in der Tat nur ein
Druckfehler vorliegt, geht aus Wächter S. 654 A. 30 klar hervor; vgl. S.
655 A. 32. — Die fünfte HGO von 1654 nimmt zwar aus den frühern
Ordnungen die freie Wahl zwischen dem Weg über das Obergericht ans
Hofgericht oder unmittelbar an dieses herüber, fügt aber hinzu: jedoch
alles nach Maß und Verordnung unsers Landrechtens, mit einem Hinweis
eben auf jene Bestimmung, die für die vorhin besprochnen Fälle den Weg
ans Obergericht verschließt, R V S. 494; womit dann die im
vorhergehenden Satz zugelassene Wahl wieder verneint ist.
⇭N.71.3 1486 Grenze fürs Obergericht 10, fürs Hofgericht
20 lb. H. R IV S. 28. Ebenso 1514 R IV S. 115f. A. 120 und 122. 1557: 10
und 25 fl. ebd. Text. 1610: 20 lb. und 50 fl. R V S. 136. Vgl. auch
Wächter S. 286. Die 50 fl. auch HGO 1654 R V S. 492.
⇭N.72.1 R IV S. 113; vgl. S. 219. V S. 535.
537f.; vgl. S. 60. 163f. Schöpff S. 417 führt Geldstrafen von 5 fl. bis
zu 20 Talern, Gefängnisstrafen von drei und sechs Tagen an. Gefängnis,
drei Tage, und Geldstrafe, 10 fl., nebeneinander Häberlin S.
571.
⇭N.72.5 Einmal wird auch in einer Appellationssache der in erster
Jnstanz geführte Prozeß für null und nichtig erklärt; Häberlin S. 726.
Vgl. nachher die Nichtigkeitsklagen.
⇭N.73.3 Bei Beleidigungsklagen ebd. S. 145.
220f.; bei einer Körperverletzung S. 300; deflorationis S. 229f.;
impraegnationis et iniuriarum S. 501 f.; vermutlich bei offenkundiger
Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit des ersten Urteils.
⇭N.73.4 R IV S. 150. V S. 538. 489.
Schöpff S. 459ff. Häberlin S. 7 und zahlreiche Verweisungen darauf.
Häufig ist der Verglich bei Beleidigungen R V S. 539. Häberlin S. 137.
425. 492. 510 usw.; bei tätlicher Beleidigung Häberlin S. 38: der
Beklagte zahlt dem Kläger 10 Reichstaler, und damithin sollen die
Parteien allerseits wieder gute Nachbarn und Freunde, auch gänzlich
miteinander verglichen sein, heißen und bleiben. — Ein Adliger tut statt
Angelobung an den Gerichtsstab seinen Versprach bei seinen
Kavaliersparolen vor den Hofgerichts-Deputatis; ebd. S. 238.
⇭N.73.5 R wie A. 4.
Schöpff S. 462. Bei einer Verwundung legt ein solcher gütlicher
Aussprach einmal den Beklagten den Ersatz von mehr als 400 fl.
Arztkosten auf; Häberlin S. 555f.
⇭N.73.6 Häberlin S. 416f. 548. 549. 954. Auch
beim Vergleich kommt das vor; ebd. S. 536. In gleichem Sinn wie
arbitramentum wird auch laudum gebraucht; ebd. S. 490. Vgl. Schöpff S.
617 im Index. Moser im zweiten Register: laudum s. arbitramentum. Streng
genommen ist wohl zwischen beiden Begriffen der Unterschied, daß das
arbitramentum vom zuständigen, das laudum vom freigewählten Gericht
gegeben wird; vgl. das laudum Heilbronnense zwischen der Kurpfalz und
ihren Nachbarn 1667, wobei die Gesandten Frankreichs und Schwedens als
gewählte Schiedsrichter tätig waren; Londorp, Acta publica IX S.
486ff.
⇭N.74.3 Häberlin z. B. S. 753. Eine
einfache Nichtigkeitsklage hieß Implorationssache; Häberlin Zugabe N.
XXXI S. 69. Doch kommen auch die Ausdrücke Appellations- und
Implorationssache nebeneinander vor; z.B. Häberlin S.396f. und 431; 523
und 562; 570; 651f.; darunter mehrere Beispiele für Entscheidung durch
das Hofgericht selbst. — Einmal wird wegen unbrauchbarer, gänzlich
kassierter Behandlung eines Konkurses der Vogt von
Maulbronn verurteilt, zwei Drittel,
Schultheiß und zwei Waisenrichter von Dürrmenz,
Maulbronner Amts, ein Drittel der aufgewandten Unkosten dem Imploranten
zu ersetzen. 1704. Häberlin S. 525f.
⇭N.75.1 Ebd. S. 11 ff. Vgl. über dieses meine Neuen Beiträge (s. hier vorn S. 23 A. 2) I S. 39. II S. 27f. Von
Streitigkeiten Württembergs mit dem Landgericht der Baar und
kaiserlichen Mandaten 1462 und 1469 zugunsten Württembergs an die Grafen
zu Fürstenberg als Inhaber des Landgerichts und an das Landgericht
selbst berichtet Georg Tumbült, Das Fürstentum Fürstenberg, Freiburg
(Baden) 1908, S. 57.
⇭N.75.2 R IV S. 24. In einem württembergischen Generalreskript von
1613 R V S. 359ff. wird das Landgericht von Schwaben erwähnt; vgl. über
dieses meine Neuen Beiträge I S. 37ff. II S. 27.
⇭N.75.3 In der Erbeinung von 1460, s. vorn S. 4;
dieses Stück des Vertrags steht aber nicht an der dort angegebnen
Stelle, sondern Sattler, Graven II 2 Beilagen N. 122 S. 164f. Ferner
1495 R IV S. 32 und 39. Kaiser Maximilian an die Freigraven und
Freischeffen in Westvalen 16. Juni 1508 ebd. S. 44ff.
⇭N.75.5 Vgl. Ludwig Timotheus Freiherr von Spittler,
Historische Beiträge zur rechtlichen Untersuchung über das
wirtembergische Privilegium de non appellando, in seinen sämtlichen
Werken XII Stuttgart und Tübingen 1837 S. 66.
⇭N.75.6 Selbst J. J. Moser findet 1732 in dem
Freiheitsbrief von 1495 ein Privilegium de non evocando et non
appellando; Sammlung ... Würtemberg betreffender Urkunden I Tübingen
1732 S. 213 N. 30. Dagegen in einem Votum, das er als Regierungsrat 1735
— im Gegensatz zu der Mehrheit des Regierungsratskollegiums — abgegeben
hat (vgl. nachher S. 98 A. 3), erklärt er
freimütig, die Urkunde vom 20. August
1495 gebe kein Privilegium de non appellando, sive limitatum
sive illimitatum; Weckherlin S. 26b; und in seiner Teutschen
Gerichtsverfassung Frankfurt und Leipzig 1774 I S. 232, hält er beides
streng auseinander: die Privilegia de non evocando verbieten nur die
Citationen eines incompetenten Richters: dergleichen seynd aber die
Reichsgerichte in Appellationssachen durchaus nicht; da vielmehr die
Regel ist: Jedermann darf an die Reichsgerichte appelliren.
⇭N.76.3 Burckhard S. 158f. Auch J. J. Moser, Sammlung
I N. 14 S. 29ff., hier mit der Überschrift ... Mandat ... die
Würtembergische Privilegia de non evocando et non appellando betr.; also
wie S. 75 A. 7 Anfang.
⇭N.76.5 Vgl. Spittler a. O. S. 62f. — Im Privilegium
für die Reichsstadt Giengen von 1481 heißt es:
Wer an einen Bürger zu G. etwas zu suchen habe, solle es vor Stadtammann
und Gericht zu G ... und niendert anderswo suchen und nehmen und sich
daselbs des von inen beniegen lassen; gleich darauf aber: Ob jemand an
den Kaiser appellieren würde ... dieselben möchten alsdann das Recht
gegen den gemel(de)ten von G... suchen vor dem Kaiser; Weckherlin S. 30
A., wo noch andre, wenn auch nicht ebenso schlagende Belege angegeben
sind.
⇭N.76.6 Noch
deutlicher in dem Freiheitsbrief vom 23. Juli
1495, der die Wendung wiederholt, daß jeglicher Kläger „sich
an den vorgeschriben Enden an Recht benüegen lassen" soll, dann aber
sofort Berufung von den niedern Gerichten an die höhern ausdrücklich
vorsieht; R IV S. 33. Aber diese Urkunde wurde ja, wie wir (S. 102) sehen werden, geflissentlich
unterdrückt.
⇭N.77.2 Das muß
Burckhard S. 96 (vgl. auch S. 88f.) selbst zugeben, erklärt aber,
künstlich genug, der Sinn sei hier vielmehr der, daß der Kläger sich
zunächst an das zuständige Gericht und erst dann, wenn ihm da sein Recht
verweigert worden sei — davon ist allerdings nachher im Verlauf der
Urkunde die Rede — an ein andres zu wenden habe.
⇭N.77.3 Maximilian I. an das Hofgericht
zu Rottweil 23. April 1495: „daß ir ...
hinfür in den vorgemelten ... Sachen an ... unserm Hofgericht ferrer
nichts fürnemt ... sonder die Kläger ... an ire ordenliche Gerichte ...
zu Recht weiset." Burckhard S. 165. Wenn es in dem Freiheitsbrief vom
20. August 1495 heißt: Hofrichter und Urtelsprecher zu Rottweil sollen
Klagen gegen württembergische Untertanen an die zuständigen
württembergischen Gerichte weisen „und darüber ferrer nit richten noch
procediren", so könnte hier „ferrer" schließlich auch bedeuten, daß mit
der Weisung an das württembergische Gericht die Tätigkeit des Rottweiler
Hofgerichts abgeschlossen sein, darüber hinaus von ihm nichts geschehen
soll.
⇭N.78.1 Burckhard S.
170ff. Angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 65.
⇭N.78.2 Vgl. Luschin, Gerichtswesen (hier vorne S. 6 A. 1) S. 27f.
⇭N.78.3 Lünigs Reichsarchiv Partis
specialis Continuatio I 4 (Österreich) S. 49 ff. Der Tag ist nicht
angegeben, nur das Jahr 1522, als Ausstellungsort Worms. Limnaeus, De
iure publico imperii Romano-Germanici I Argentorati 1645, Buch 5 Kap. 2
Ziffer 32, und
Cuspinianus
, bei dem er die Urkunde
nach seiner eignen Angabe gefunden hat — bei diesem steht sie, etwas
weniger fehlerhaft als bei Lünig, in seiner Austria, Basel 1553, S.
625ff. — geben an: Datum Wurmaciae in imperiali urbe nostra, ohne Jahr;
vermutlich ist Cuspinian zum Bewußtsein gekommen, daß 1522 und Worms
nicht zusammenstimmen. Tatsächlich ist die Urkunde nach gütiger
Mitteilung des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, in dessen
Urkundensammlung sich das Original befindet, ausgestellt in
Brüssel am 28. März
1522. Cuspinians bestimmte Ortsangabe legt die Vermutung
nahe, daß die Urkunde 1521 in Worms geschrieben, aber nicht dort und
damals, sondern erst im folgenden Jahr zu Brüssel unterzeichnet worden
sei. — 1495 bei der Begründung des Reichskammergerichts scheint die
Befreiung Österreichs nicht zur Sprache gekommen zu sein; vermutlich
wurde sie als selbstverständlich angesehen. Daß sie in der
Kammergerichtsordnung von 1521 nicht erwähnt wird, scheint die
Versäumnis zu sein, die der Kaiser in dem Erlaß vom 7. November mit
seiner Unkenntnis der österreichischen Freiheiten beim Beginn seiner
Regierung entschuldigt. — In dem Freiheitsbrief vom 8. September 1530 ist unter den
verschiednen Machthabern und Richtern, denen seine Beachtung
eingeschärft wird, der Kammerrichter nicht zu finden. Eben deshalb
schien vermutlich der eigens an das Kammergericht erlassene Befehl vom
7. November notwendig.
⇭N.78.4 Lünig
a.O. S. 51b unten: Appellation ... soll ... nach Ordnung des regierenden
Landsfürsten und der Landgebräuch, auch nicht weiter dann in des
Landfürsten Cammergericht vollführt und darüber an uns noch unser
Nachkommen an Reich, Römische Kaiser und König, noch an des Reichs
Cammergericht oder andere Gericht nicht appelliert ... werden.
⇭N.79.1 Ebd. S. 66ff. Auch bei Limnaeus a.O. Ziffer 35. Diese Urkunde
— in Augsburg ausgestellt — ist aufgenommen in das nachher S. 84 A. 5 besprochne Verzeichnis der
Privilegia de non appellando von 1724 S. 75ff.; s. hauptsächlich S. 80b.
81b. 83a; die von 1522 nicht.
⇭N.79.3 Burckhard S. 6. Schöpff S. 42f. sagt einfacher: Das Vorrecht ist in den
spätem Verhandlungen mit dem Kaiser und dem Haus Österreich nicht
aufgehoben noch abgeändert worden; warum sollte es also nicht mehr
gültig sein?
⇭N.79.4 Spittler a.O. (vgl. S. 75 A. 5)
S. 80. Ausführlich werden Burkhards und Schöpffs Behauptungen auch von
Weckherlin S. 36ff. widerlegt.
⇭N.80.1 R IV S. 261. Spittler a.O. S. 49f. hebt dabei als
besonders bemerkenswert hervor, daß das württembergische Landrecht von
dem Freiburger Stadtrecht, an das es sich fast wörtlich anschließe,
gerade in diesem Punkt abweiche: jenes verbietet — nach österreichischem
Recht; s. hier S. 78 — durchaus alle
Appellation über das höhere österreichische Gericht hinaus (Landvogt,
Regenten und Rät im Oberelsaß); Freiburger Stadtrecht von 1520 fol. XXIV. — Mit dem
württembergischen Landrecht von 1555 stimmt das von 1567 R IV S. 261 und
das von 1610 R V S. 138 in diesem Punkte wörtlich überein.
⇭N.80.8 R VI S. 138. Wenn hier behauptet wird, in der Landesordnung
(von 1567) sei Ladung „für ausländische ... Land-, Hof- oder
Kammergericht (keins ausgenommen)" verboten, so ist Kammergericht
willkürlich hinzugefügt; in der Landesordnung R XII S. 739 steht es
nicht, sondern nur Hof- und Landgericht.
⇭N.81.1 Diese Ausnahme ist, mit Berufung aufs
Landrecht, auch in die vierte HGO von 1587 und die fünfte von 1654
aufgenommen R V S. 507; in die von 1557 noch nicht; sie erwähnt nur ganz
allgemein Berufung von den Urteilen, am Hofgericht ergangen, in
zugelassenen Fällen R IV S. 118 und die Möglichkeit, daß etwa
ausländische Parteien und die unsrer Jurisdiktion nit unterworfen, an
unserm Hofgericht fürkommen und sich allda fernere Appellation
vorbehalten könnten R IV S. 132. (Vor „begeben" sollte man hier „nicht"
erwarten; aber das folgende „noch" und „sondern" lassen keinen Zweifel
an dem verneinenden Sinn.)
⇭N.82.1 Vgl. Reichskammergerichtsordnung
von 1555 P. II Tit. XXVIII §
2, Neue Sammlung III S. 103.
Ferner von Rechtsgelehrten z. B.Johann Wolfgang Textor (Goethes Ururgroßvater; vgl. über ihn
ADB 37 S. 630) Ius Publicum, Tübingen und Frankfurt a. M. (Cotta) 1701
S. 640. Martin Rümelin, Aurea bulla illustrata, Tübingen und Frankfurt
1702 S. 291f. Lehrreich ist das Beispiel von Braunschweig-Wolfenbüttel.
Herzog Heinrich hatte in seiner HGO von 1559 — noch nicht in der von
1556, die er eben 1559 hatte vom Kaiser kurz vor der Ausgabe der neuen
Fassung bestätigen lassen — selbstherrlich bestimmt, daß von seinem
Hofgericht aus nur bei einem Streitwert von mehr als 100 Goldgulden ans
Reichskammergericht Berufung eingelegt werden dürfe. Da aber die
Kammergerichtsordnung von 1555 vielmehr 50 Gulden als untere Grenze
festgesetzt hatte, kümmerte sich das Reichskammergericht nicht um jene
willkürliche Anordnung, sondern nahm Berufungen auch bei einem Wert von
weniger als 100 Goldgulden an. Nun erbat sich der Herzog 1562 vom Kaiser
ein Privilegium de non appellando, das ihm auch wirklich zuteil wurde
und die Grenze für die Berufung sogar auf 300 Goldgulden hinaufsetzte.
Bruno Krusch, Die Entwicklung der Herzoglich Braunschweigschen
Centralbehörden ... bis ... 1584, Zeitschrift des Historischen Vereins
für Niedersachsen, Jahrgang 1893 S. 290f. — Selbst Burckhard S. 102 gibt
zu, daß ein Reichsstand das beneficium appellationis durch ein von ihm
gegebnes Statutum weder hindern noch beschränken könne; eines solchen
habe es aber auch gar nicht bedurft, weil das kaiserliche Privilegium
jedem Kläger ohne Ausnahme die Anrufung eines fremden Gerichts gegen
einen Württemberger — also, nach seiner Auslegung, auch die Berufung ans
Reichskammergericht — verbiete. Wie er sich mit Herzog Christophs
Gesetzgebung abfindet, wird später (S. 93) zu
zeigen sein.
⇭N.82.2 Lünig, Collectio nova von der mittelbaren . . . Ritterschaft
II Frankfurt und Leipzig 1730 S. 749ff. Auch bei Schöpff S.
33ff.
⇭N.82.3 Daß
unter den Behörden, denen Beachtung des württembergischen Landrechts
eingeschärft wird, das Kammergericht fehlt, spricht dagegen; vgl.
Weckherlin S. 49 A.
⇭N.83.2 Noch nicht in der vierten HGO von 1587
R V S. 491 A. 410. Dagegen in der Kanzleiordnung von 1597 R V S. 164 A.
99, wo Oberrat wechselt mit: Landhofmeister, Kanzler und Räte (vgl. hier
vorn S. 11 und S. 53 A.
3); dann drittes Landrecht 1610 R V S. 164ff. Fünfte HGO 1654
R V S. 491. Vgl. Häberlin, Vorrede (S. 5. 7). Schöpff S. 463ff. Erster
nachweisbarer Fall 1598 Schöpff Praef. (41) nach A. ooo. — Genaueres
über die Revision Graner S. 85f. — Die untere Grenze für die Berufung
ans Reichskammergericht war durch den Reichsabschied von Speier 1570 von
50 auf 150 fl. hinaufgesetzt worden; um 1600 wurde sie auf 300 fl.
erhöht. Neue Sammlung III S. 296.
476. Die württembergische
Revisionssumme von 1610 blieb also immerhin beträchtlich unter der
Berufungssumme des Reichskammergerichts von 1600.
⇭N.83.3 Daß er auch id quod pro veritate
habetur, retraktieren könne; bei Weckherlin S. 62 A.
⇭N.83.4 Vorgelegt —
insinuiert — wurden von ihm 18. September
1556 und vom Reichskammergericht 25.
Januar 1557 als insinuiert beurkundet (neben einem
Zollprivileg) nur das Evokationsprivileg Maximilians I. vom 20. August 1495 (hier S. 77) und zwei Freiheitsbriefe Karls V. von 1541 (R IV S. 73) und von 1553 (Burckhard S. 177f.), von denen der erste dem
Herzog Ulrich, der zweite dem Herzog
Christoph jenes Privilegium de non evocando bestätigte,
der zweite es zugleich auf die linksrheinischen Besitzungen ausdehnte;
Reichskammergericht, untrennbarer Bestand W 5090 im Reichsarchiv,
Vertreter bei der Stadt Frankfurt a. M.
⇭N.84.2 Sie
sollten dann von den Lesern (vgl. Schröder-Künßberg, Deutsche
Rechtsgeschichte/6/ S. 915) in ein pergamen Buch abgeschrieben, auch die
Summa (wie weit bei einem Privilegium limitatum die Befreiung reichte)
und andere Qualitates, derhalben nit zu appellieren (z. B. ob nur
Einheimische oder auch Auswärtige betroffen seien), in ein gemein Tafel
summarie (in kurzer Fassung) annotiert und in der untern Ratstuben
angehängt werden.
⇭N.84.5 Reichskammergericht wie oben A. (4): W
5124. Den auf der Kammergerichtsstuben aufgehängten Auszug, der u. a.
die Stelle aus dem Landrecht enthält, verzeichnet Weckherlin auf einem
zu Blatt 56 nachträglich beigelegten Blatt. Das Verzeichnis der
„Privilegia de non appellando, beim Reichskammergericht bis daher
bekannt und gerichtlich insinuirt", das der Kammergerichtsassessor
Georg Melchior von Ludolf dem von ihm
herausgegebnen Corpus iuris cameralis (d. h. des beim Reichskammergericht
gültigen Rechts), Frankfurt 1724, (mit eigner Seitenzählung) beigegeben
hat, führt das württembergische Privilegium de non appellando irrtümlich
auf die von Karl V. angeblich 1555 konfirmierte Hofgerichtsordnung statt
auf das Landrecht zurück, ohne die Insinuation beim Reichskammergericht
zu erwähnen; ein Beweis, daß dieses Buch, das übrigens der Verfasser
selbst als eine Privatarbeit bezeichnet, mit einiger Vorsicht zu
benutzen ist. Vgl. im übrigen Beigabe
XI.
⇭N.85.2 Vgl. Weckherlin S. 18; auch Spittler a.O. S.
73ff. Kurmainz hatte durch seine Hofgerichtsordnung von 1521 — also durch die
Landesgesetzgebung, aber nicht so kühn wie Württemberg — 400 Goldgulden
als Grenze festgesetzt; Kurpfalz wurde 1541, Kurbayern 1559, Kurtrier
1562, Kurköln 1570 bis zu 500 Goldgulden befreit; Weckherlin S. 20b. 21.
Spittler S. 76.
⇭N.85.3 Das wird noch
unter Eberhard III. in einem Schreiben vom 4. März 1665 an den Herzog
Georg, Inhaber der Grafschaft Mömpelgard, unumwunden
ausgesprochen: Württemberg besitze kein Privilegium de non appellando —
nur das de non evocando von 1495 (20.
August) — sondern bloß die Bestätigung des Landrechts, worin
die Berufung vom Hofgericht den Untertanen verboten sei. Weckherlin S.
69 A.
⇭N.85.4 Der Reichskammergerichtsbeschluß vom 13. Juni 1571 (s. S.
84) bekundet die Insinuation privilegii de non
appellando.
⇭N.85.5 In einem
Freiheitsbrief Ferdinands II. vom 5. September 1629, der die Württemberg
früher erteilten Freiheiten und ihre Ausdehnung auf Mömpelgard und die
elsässischen Besitzungen des herzoglichen Hauses bestätigt, wird auf die
Bitte des Herzogs nicht nur Maximilians I. Befreiung von den
ausländischen Gerichten wiederholt, sondern auch „das von unsern
Vorfahren habende Privilegium de non appellando" in die Bestätigung
eingeschlossen. Burckhard S. 179ff. (Auffallenderweise ist hier, wie
auch in dem vorhin S. 79 bei A. 1 erwähnten
Freiheitsbrief vom 8. September 1530
unter den mancherlei Behörden, die zur Beachtung des Freiheitsbriefes
aufgefordert werden, zwar der Rottweiler Hofrichter zu finden, aber
nicht der Kammerrichter und seine Beisitzer, die doch das Privilegium de
non appellando in erster Linie angeht. Man scheint sich an eine Vorlage
gehalten zu haben, die eigentlich für ein Privilegium de non evocando
bestimmt war.) Eine Urkunde Leopolds I. vom 24. Juli (u. St.) 1663 — Württembergisches
Staatsfilialarchiv in Ludwigsburg; Mömpelgard, Fasz. II: Privilegien —
worin dem vorhin S. 85 A. 3 erwähnten Herzog
Georg die den frühern württembergischen Herzogen erteilten Freiheiten
und deren Ausdehnung auf die linksrheinischen Gebiete bestätigt wird,
wiederholt wörtlich die Urkunden Maximilians I. vom 20. August 1495 und Karls V. von 1541 und
1553 (hier S. 83 A. 4), bestätigt dann aber
neben den andern Gnaden und Freiheiten wiederum das „von Unsern
Vorfahren habende sonderbare Privilegium de non appellando". (Auch hier
fehlt wie 1629 der Kammerrichter.)
⇭N.86.2 In dem in der Ratstube des
Reichskammergerichts aufgehängten Auszug — s. S.
84 A. 5 — hieß es: quae publica ordinatio (das Landrecht ist
gemeint) confirmata est a. 1555 et extensa s[ive] porrecta etiam auf die
Grafschaft M. Aliud observatur quoad cives in urbe Mömpelgard.
⇭N.87.1 Dieses Decretum declaratorium
von 1667 wurde von Kaiser Karl VI. am 30. August 1712 bestätigt — Privilegia de
non appellando (s. hier S. 84 A. 5) S.
278ff. — und diese Bestätigungsurkunde von 1712 am 23. Dezember 1716 dem Reichskammergericht
vorgelegt — Ludolf, De iure camerali, Frankfurt 1719, Appendix V S. 204
—; nicht etwa die Urkunde von 1663, auf die sich der Herzog 1667 mit
seiner Beschwerde stützte und berief, sondern eben nur die 1712
bestätigte Urkunde von 1667. Warum das? Weil die schon 1553
ausgesprochne und 1663 bestätigte Ausdehnung der württembergischen
Privilegien auf die Grafschaft Mömpelgard schon hisher beim
Reichskammergericht keine Schwierigkeit gemacht hatte, sondern nur das
Sonderrecht der Bürger der Stadt Mömpelgard beseitigt werden sollte, was
eben durch die Urkunde von 1667 geschah. Wiederholt wurde die
Bestätigung am 27. Februar 1725. Diese
zweite Bestätigung als die jüngste ist von Burckhard abgedruckt S.
186ff. (Der 27. ergibt sich aus S. 193.)
⇭N.87.4 Über erschlichne Privilegien vgl. Schweder
bei Burckhard S. 107 A. — Es war namentlich der württembergische, vorher
mömpelgardische Kanzler Löffler, ein „gewiegter
Diplomat" (Schneider S. 224), dessen jahrelangen, rastlosen Bemühungen
der Erfolg zu danken war. Weckherlin S. 66 A. 66b.
⇭N.88.2 Schon
Joachim Mynsinger
, ein geborner
Stuttgarter, eine Zeit lang Beisitzer am Reichskammergericht (nachher
braunschweigischer Kanzler vgl. Beigabe
III) gestorben 1588 (ADB 23, 22ff.) spricht aus, daß die württembergischen
Untertanen, incolae ducatus W., nicht an das Reichskammergericht
Berufung einlegen dürfen, fügt aber hinzu: de facto tamen; Mynsinger,
Responsorum iuris centuria prima (nach seinem Tod neu herausgegeben
Frankfurt 1619) Decad. I resp. VIII § 17 S. 30. Er bezweifelt also die
Rechtsbeständigkeit des Verbots, scheint demnach von der kaiserlichen
Bestätigung des Landrechts und der Insinuation der Bestätigungsurkunde
nichts zu wissen. Richtig Textor (hier S. 82 A.
1) S. 644 (1701): die Befreiung Württembergs von der Berufung
ans Reichskammergericht war zunächst nur aufs Herkommen gegründet, wurde
dann aber durch das Landrecht und kaiserliche Bestätigung gestützt;
jetzt besteht sie zweifellos. Anerkannt wird sie ferner von
Adrian Gylmann, Symphorema
supplicationum I Frankfurt 1604 fol. 6. Nicht ebenso
entschieden von Paul Matthias Wehner im 6. Band
dieses Symphorema, Mainz 1614, S. 125: nec ab eodem principe
appellari facile potest. Auch Häberlin (1720) gedenkt in seiner Vorrede
(S. 6) des dem Hause Württemberg reichsbekanntermaßen competirenden
illimitirten Privilegii de non appellando neben dem besondern Privilegio
de non evocando subditos vor das Rothweilische und alle andere frembde
Gerichte. Schöpff (2. Auflage 1748) S. 41 versichert, das
Reichskammergericht habe nie eine Appellation von den württembergischen
Gerichten angenommen. Das kann sich nur auf Berufungen württembergischer
Untertanen beziehen, nicht auf solche Auswärtiger; er sagt das freilich
nicht, aber die gleich nachher anzuführenden Beispiele beweisen
es.
⇭N.88.3 Vgl. im
allgemeinen Spittler S. 43. — Dazu einige Zeugen: Cellius, Oratio
funebris auf den Professor und Hofgerichtsassessor Vogler 1585, weiß
nur, daß den Landeskindern, provincialibus, die Berufung ans höchste
Reichsgericht verwehrt sei; Schöpff, Proemium (4). Nach Wehner (oben A. 2) S. 125f., der 1614 geschrieben
hat, sind es die württembergischen Untertanen, die subditi, die nicht
ans Reichskammergericht Berufung einlegen dürfen. Ebenso und noch
bestimmter sprechen sich noch im 18. Jahrhundert aus: Textor a.O. (1701)
und Wilhelm Roding, Pandectae iuris cameralis, Köln 1710, S. 314f.
Ausdrücklich auch Ludolf im Catalogus von 1719 (vgl. Beigabe XI) S. 82 (auch in der Ausgabe
von 1730) wie in der Folioausgabe von 1724 S. 278. Auch Johann
Peter von Ludewig, De praerogativis Würtenbergici ducatus
Halle 1719 Sectio II: De Wurtenbergicis privilegiis adversus
appellationes et evocationes; aufgenommen inJohann Reinhard
Wegelins Thesaurus rerum Suevicarum III Lindau 1757 S.
383ff., der eine lange Reihe von Zeugen aufführt, weiß es nicht anders
als daß das Appellationsprivileg die Auswärtigen, die forenses nicht
einschließe. EbensoJ. J. Moser, Vermischte ...
Observationen I Stuttgart 1724 S. 3: quoad subditos. Schöpff in der
ersten Auflage seines Processus 1720 (s. vorn S. I) spricht in cap. VI:
De reservatione et renuntiatione ulterioris appellationis unbefangen von
extraneis, qui beneficium ulterioris appellationis habent, und gibt ohne
Vorbehalt die davon handelnden Bestimmungen des Landrechts und der HGO
wieder (vgl. vorn S. 80).Wiederholt werden
diese in cap. XXII, welches ob oculos ponit ulteriorem appellationem
actualem. Dabei gibt er S. 169 die Formel, mit der das beneficium
ulterioris appellationis in Anspruch genommen wird, sowie diejenige, mit
der das Hofgericht die Appellation gewährt; von beneficium ist hier, in
diesem für das Reichskammergericht bestimmten amtlichen Schriftstück,
nicht die Rede, wohl aber von der Rücksicht auf das hochpreisliche
Reichsgericht. Ebendaselbst ein Beispiel für eine Appellation ans
Reichskammergericht aus dem Jahr 1583, von dem das Erkenntnis des
Hofgerichts bestätigt wird; S. 170 Beispiele für Appellationen
Auswärtiger (in Remissionssachen vgl. hier S. 67) ans
Reichskammergericht aus den Jahren 1688 und 1697. (Vermutlich ist statt
1688 zu lesen 1685, und es sind die gleich nachher behandelten Fälle aus
Häberlin gemeint.) Im Index heißt es unter appellatio: extranei habent
ulteriorem appellationem. — Über die 2. Auflage s. S. 99 A. 1. Bei Häberlin finden sich verschiedne Fälle, in
denen Berufung ans Reichskammergericht entweder gewährt oder aber zwar
erbeten, jedoch mit besondrer Begründung abgeschlagen worden ist: 1685
wird in einer Remissionssache wegen eines Streites über Besteurung
zwischen den Gemeinden Zuffenhausen und Kornwestheim und Schertel von
Burtenbach zu Stammheim, worin diesem Recht gegeben worden ist, jenen
Ihro Römischen Kaiserl. Majestät zu alleruntertänigsten Ehren ulterior
appellatio ad cameram zugestanden Häberlin S. 239; also ein Fall, wie er
nach S. 81 bei A. 2 vorgesehen war. 1694 wird in einem Rechtsstreit
zwischen dem brandenburgischen Generalmajor Quirinus von
Höhnstett und Johann Steeb von
Entringen jenem (Appellanti im lateinischen Text ist
falsch; es muß Appellato heißen) ulterior ad cameram imperii provocatio
vorbehalten S. 364; es kommt aber nicht dazu, da er Recht behält S. 380.
1697 wird in einer Remissionssache wegen eines Zehntstreits zwischen dem
Kollegialstift S. Mauritii zu Ehingen (jetzt Gemeinde Rottenburg) und
Gemeinde Remmingsheim trotz deren Einspruch der von dem Stift getanen
Appellation an das Reichskammergericht zu Wetzlar der Römischen
Kaiserlichen Majestät und dem H. Reich zu alleruntertänigsten Ehren
stattgegeben S. 413 f. Erfolg nicht bekannt. Dem Hauptmann
Zoller in Hohenheim wird 1709 auf
seine Bitte um Vorbehalt weiterer Berufung der Nachweis auferlegt, daß
weder er württembergischer Untertan noch das Gut Hohenheim der
württembergischen landesfürstlichen Obrigkeit unterworfen sei. S.
628.
⇭N.90.1 Vgl. S. 80. Damit
soll auch ein herzogliches Schreiben an das Reichskammergericht vom
25. Mai 1501 (eher wohl 1601)
stimmen, von dem Selchow a. O. (s. hier S. 76 A.
2) zu berichten weiß, wovon aber weder im württembergischen
Staatsarchiv noch im Reichskammergerichtsarchiv etwas bekannt ist. — Die
Erbeinung zwischen Baden und Württemberg (S. 4)
bestimmt: wenn ein badischer Untertan von einem württembergischen
Gericht an den Herzog von Württemberg Berufung eingelegt — sich für ihn
(= vor ihn) gezogen — habe, solle dem Urteil des Herzogs und seiner Räte
nachgegangen werden „on ferrer ziehen" (und umgekehrt bei der Berufung
eines württembergischen Untertanen von einem badischen Gericht an den
Markgrafen). Für solche Fälle wird also, wie es scheint, die Berufung an
den Kaiser und sein Gericht auch dem Untertanen des andern Landes
verwehrt. (So Weckherlin S. 10b.) Indes wurde diese Bestimmung durch die
Errichtung des Reichskammergerichts hinfällig; es wird denn auch, soviel
bekannt, niemals später auf sie zurückgegriffen.
⇭N.90.2 So in dem Vortrag des
württembergischen Anwalts vor dem Reichskammergericht am 14. Mai 1571; vgl. hier S. 84 mit A. 5. — Gelegentlich taucht einmal
die Behauptung auf, erst von 2000 Goldgulden an stehe den Auswärtigen
der Weg zu den Reichsgerichten offen: Unpartheyische Urtheile von
juridisch- und historischen Büchern. Frankfurt und Leipzig, III 1723 S.
288. Verfasser ist nach S. 603 Johann Jakob Moser von Filßeck
und Weyhierberg, fürstlich wirtembergischer
Regierungsrat. Es ist das kein andrer als der berühmte Johann Jakob
Moser, der damals jenes ererbte Adelsprädikat führte; später hat er es
abgelegt. Schwäbische Merkwürdigkeiten (vgl. hier S. 60 A. 6) I S. 173. (Übrigens nennt er sich schon bei
seiner Immatrikulation in Tübingen — vgl. Beigabe IX — schlechtweg mit seinem bürgerlichen Namen.) —
Der Kammergerichtsassessor Ludolf in dem Verzeichnis der Privilegien von
1724 (hier S. 84 A. 5) „läßt der
Wissenschaft des Autors anheimgestellt sein", wo er ein solches
Privilegium gesehen habe; in camera, beim Reichskammergericht, sei
dergleichen imbekannt; Anmerkung zu (S. 4) der Vorrede. — Übrigens sagt
Moser schon 1724 (vgl. hier S. 89 A.) nichts
mehr von den 2000 Goldgulden.
⇭N.91.1 Es war 1567 in zweiter, gegenüber 1555
wenig abgeänderter Fassung erschienen. R IV S. 171 ff.
⇭N.91.2 Nachher heißt es an
entsprechender Stelle: fürstlichen, gravelichen und adenlichen Standes.
„Geboren" sonst auch allgemeiner von vornehmer Abkunft; Fischer,
Schwäbisches Worterbuch III S. 117.
⇭N.91.3 Dasselbe galt von den
Söhnen des hohen und niedern Adels mit Gefolge, die das gerade von
Herzog Friedrich in eine reine Adelsanstalt umgewandelte Collegium
illustre bewohnten.
⇭N.92.1 Weckherlin S. 76.
Die von Graner S. 86f. A. 2 angeführte Resolution des Herzogs Ludwig vom
Jahr 1586, daß er das Privilegium der Appellation der Universität nicht
zugestehen könne, bezieht sich wohl auf die Universität als
Körperschaft. Sollte die Universität samt ihren Verwandten gemeint sein,
so würde Herzog Friedrichs Entscheidung immerhin einen gewissen Erfolg
des Senats bedeuten, herbeigeführt durch die Vorliebe des Herzogs für
den Adel. — Im übrigen gibt Aufschluß über die Verhandlungen bis 1601
Herzog Friedrichs Erläuterung der Universitätsprivilegien vom 18. Februar 1601 R XI 3 S. 207ff. Der ganze
Streit ist ausführlich behandelt von Weckherlin S. 74-77. — Zu bemerken
ist dabei, daß es sich nur um solche Fälle handelt, in denen der
Universitätsverwandte, der Angehörige der Universität, Kläger ist und
seinen nicht der Universität angehörigen, in Württemberg ansässigen
Gegner vor dessen ordentlichem Richter, also bei irgendeinem Gericht des
Landes verklagt hat und dann von dessen Urteil ordnungsgemäß Berufung
ans Hofgericht eingelegt worden ist. Anders, wenn ein
Universitätsverwandter Beklagter ist; dann kommt die Sache vors
Universitätsgericht, den Rektor und einige ihm beigegebene Professoren;
von dessen Urteil kann an das Gericht des Kanzlers, von diesem an den
Landesherrn Berufung eingelegt werden, bei dessen Entscheidung es unter
allen Umständen zu verbleiben hat. Ein Erlaß vom 13. Oktober 1740 verfügte dann, daß künftig derartige an den
Herzog gebrachte Berufungssachen dem Hofgericht überwiesen werden
sollten per modum extensionis specialis der hofgerichtlichen
Jurisdiktion auch auf diese causas, die im einzelnen Fall per speciale
rescriptum an das Hofgericht remittiert werden sollten. Weckherlin S.
74. — Das Verlangen des Senats, daß auch vom Urteil des Landesherrn
sollte ans Reichskammergericht Berufung eingelegt werden können, wurde
schon von Herzog Ludwig und dann 1601 von
Herzog Friedrich entschieden abgelehnt; R XI 3
S. 209. Für die Berufung vom Universitätsgericht stimmen damit überein
Statuta renovata universitatis Tubingensis 1752 ebd. S. 420. Im
allgemeinen über Universitätsverwandte als Beklagte und als Kläger:
Freiheitsbrief von 1477, Urk. Tübingen S. 33f. Statuten von 1537 (nicht
1518, wie R XI 3 S. 62 annimmt) ebd. S. 224. Wiederholt in den Statuten
von 1583 R XI 3 S. 192 c. 12 (= c. 18 von 1537). Erläuterung (s. vorhin)
S. 212f. Ordination von 1601 ebd. S. 229f. Statuten von 1752 ebd. S. 420
oben. In den „Beiträgen zur Geschichte der Landesuniversität Tübingen",
Württembergische Jahrbücher 1873 II S. 3-25, ist das „Recht der
Beschwerde an das Reichskammergericht", das auf „ausländische und
reichsunmittelbare Universitätsangehörige" beschränkt worden sei,
irrtümlich auf Urteile des Landesherrn als höchster Instanz statt auf
solche des Hofgerichts bezogen. — Vom Collegium illustre, das auch eigne
Gerichtsbarkeit hatte — vgl. Statuta renovata universitatis Tubingensis
1752 5 R XI 3 S. 410 — ging die Berufung ans Hofgericht, wie das
Beispiel von 1685 bei Häberlin S. 241 zeigt.
⇭N.94.1 Er war Mitglied einer eigens
eingesetzten Kanzleideputation, die die Genealogie des herzoglichen
Hauses erläutern, die württembergische Geschichte berichtigen und die
vaterländischen Privilegien in ein mehrers Licht setzen sollte.
Weckherlin S. 4 A.
⇭N.94.2 Würtembergisches Kleeblatt dreyer Privilegiorum, exemtionis
fori (so viel als de non evocando), austregarum (das Recht des Herzogs,
Klagen gegen ihn an ein aus seinen Räten zusammengesetztes Gericht als
Austragsgericht zu weisen; vgl. hier S. 11 f.)
et de non appellando. Der ganze Titel umfaßt über zwanzig Zeilen. Jene
Beweisführung steht auf S. 103 ff. 108.
⇭N.94.3 Auszug aus dem Protokoll des
Geheimen Rats vom 25. Januar 1729 im
Staatsarchiv zu Stuttgart unter Geheimratsakten I. Hier auch die im
folgenden benutzten Akten.
⇭N.94.4 R VI S. 356f. Gezeichnet ist es nach
Graner S. 87 A. 3 von dem Freiherrn von Schütz, dem
Vater; vgl. über diesen hier S. 23. — Über die
Vorgeschichte dieses Erlasses, Verhandlungen im Regierungs- und im
Geheimen Rat, unterrichten Akten a.O. sowie Weckherlin S. 79ff. Zunächst
sollte nur, aus bestimmtem Anlaß, per modum declarationis et
interpretationis authenticae gegenüber dem widerstrebenden Hofgericht
festgestellt werden, daß bei Rechtsstreitigkeiten über solche Güter, die
im Herzogtum gelegen seien, auch ein auswärtiger Besitzer, z. B. ein
Reichsritter, ebenso wie die württembergischen Untertanen zu behandeln
sei, also nicht an die höchsten Reichsgerichte Berufung einlegen dürfe.
Dann aber ging man weiter zum unbedingten Verbot einer solchen Berufung
auch für Auswärtige. Man verhehlte sich nicht, daß es sich dabei nicht
mehr bloß um eine maßgebende Erklärung des bestehenden Gesetzes, sondern
um eine Gesetzesänderung handle, meinte aber, aus den von Burckhard
angeführten Gründen habe der Herzog zweifellos das Recht, in dieser
Weise auf den Rechtsboden des von Maximilian und schon von Kaiser
Sigismund (s. S. 74) gegebnen Privilegs
zurückzukehren, das man, nunmehr hergebrachtermaßen, als Privilegium de
non appellando auslegte. — Genehmigt wurde das GR schon am 8. Februar 1729; weil man die Sache doch
etwas bedenklich fand, verzögerte sich die Ausgabe bis zum Herbst 1731;
es trug aber die Tagesangabe: 8. Februar
1730.
⇭N.95.1 Unter
dem Hofrichter von Forstner; vgl. über ihn Graner
S. 59.
⇭N.95.2 Der Geheime
Rat sprach sich am 7. Oktober 1727 nicht
ebenso zuversichtlich aus; aber der Herzog entschied am 16. Dezember 1728 (!), „daß alle
fernerweiten Weitläufigkeiten mit fernerer Vernehmung des Hofgerichts
über die von der fürstlichen Regierung mit gutem Grund vorgebrachte
Argumenta durchaus unterlassen werden" sollten. Vermutlich war in der
langen Zwischenzeit zwischen dem rechtlich denkenden
Forstner und dem rücksichtslos die fürstliche
Machtvollkommenheit verfechtenden Regierungsrat verhandelt worden. —
Schon am 28. Februar 1729 war ein
Spezialreskript über Ausschluß der Berufung an die Reichsgerichte auch
für Auswärtige an das Hofgericht erlassen worden; so wird in einem
Protokollauszug vom 4. Juli 1731 zweimal
angegeben. Aber auch dieses Spezialreskript wurde wie das vorhin S. 94 mit A. 4 erwähnte GR längere Zeit
zurückbehalten; es war auf des Herzogs Befehl Forstner vorher mitgeteilt
worden — Auszug aus dem Protokoll des Geheimen Rats vom 25. Januar 1728 mit Entschließung des
Herzogs vom 8. Februar — und der hatte
wahrscheinlich Bedenken erhoben, durch die die Ausgabe verzögert wurde.
Erst am 8. Februar 1730 — auf den auch
jenes GR ausgestellt ist — wurde es wirklich ausgegeben, sein Inhalt am
23. Mai 1730 vom Hofgericht den
Hofgerichtsadvokaten eröffnet. Dieser Erlaß vom 23. Mai ist abgedruckt
bei Moser S. 194f.
⇭N.97.1S. 82. Weckherlin S. 83b A. meint,
auch dieses sei vorgelegt worden; aber aus dem Geheimratsprotokoll vom
27. Mai 1733 geht hervor, daß das
nicht zutrifft. Daß es 1744 nicht geschah, sagt er selbst ausdrücklich
S. 87.
⇭N.97.2 Auszug
aus dem Geheimenratsprotokoll vom 27. Mai
1733. Auch bei J. J. Moser Gerichtsverfassung — vgl. S. 76 A. (5) — S. 226. Selchow a.O. Spittler
(s. hier S. 75 A. 5) S. 39.
⇭N.97.3 So scheint es nach dem Protokollauszug in A.
a.
⇭N.98.1 Nach dem Vorschlag des Grafen von Kufstein am
kaiserlichen Hof ebd. Vgl. auch die Nachschrift (ohne Zeitangabe) des
herzoglichen Bevollmächtigten am kaiserlichen Hofe, Freiherrn
von Götter.
⇭N.98.3 In diesem Sinn hatte sich auch Regierungsrat
J. J. Moser in einem Sondergutachten (vgl. S. 75 A. 6) ausgesprochen.
⇭N.98.4 Soweit nach den Akten des Staatsarchivs in Stuttgart; s. S. 94 A. 3.
⇭N.98.5 Weckherlin S.87f. ist Näheres über die
Verhandlung mitgeteilt. Vgl. auch Selchow und Spittler wie S. 97 A. 2. J. J. Moser erzählt nichts von
diesem Versuch. Im württembergischen Staatsarchiv waren keine Akten
darüber aufzufinden.
⇭N.99.1 Vgl.
dazu vorhin S. 89 A. Das erste Kapitel: De
privilegiis Würtembergicis in iudicialibus ist nicht nur, wie das ganze
Buch, beträchtlich erweitert, sondern auch gründlich umgearbeitet,
insbesondere zwei neue Paragraphen 24 S. 46ff. und 26 S. 51 ff.
eingefügt. Dort weist er darauf hin, daß die HGO von 1557 den
Württembergern die Berufung an die Reichsgerichte schlechthin ohne die
vorhin S. 81 bei A. 1 besprochne Ausnahme
verbiete — das ist richtig; s. ebd. A. 1 — , hier behauptet er S. 52,
auch über die Berufung Auswärtiger vom Hofgericht ans
Reichskammergericht beobachte jene HGO tiefes Stillschweigen. Nicht
vorhanden sind für ihn die vorhin a.O. angeführten Stellen der HGO von
1557 R IV S. 118 und 132, wo von Fällen die Rede ist, in denen Berufung
von Urteilen des Hofgerichts zuzulassen sei, und von ausländischen
Parteien, die, der württembergischen Jurisdiktion nicht unterworfen, auf
Berufung vom Hofgericht weg nicht verzichten. Durch die Unterdrückung
dieser Stellen bahnt er sich den Weg, um sich auf Burckhards Standpunkt
zu stellen: nicht bloß die Gewährung jener Ausnahme für die
Württemberger, sondern auch die Erlaubnis der Berufung ans
Reichskammergericht für die Auswärtigen sind Geschenke fürstlicher
Gnade, erst seit der HGO von 1587 gewährt, die durch die Verordnung von
1730 zurückgenommen werden konnten. Eine Handhabe zu dieser Auffassung
bot immerhin die erste Auflage durch das auch sonst in diesem
Zusammenhang gebrauchte Wort beneficium (vorhin S.
89 A. sowie Z. 82 f.). Das 6. Kapitel (s. S. 89 A.) hat, während sonst die Überschriften und der
wesentliche Inhalt mit der ersten Auflage übereinstimmen, eine andre
Überschrift bekommen und einen Inhalt, der in der 1. Auflage entweder
auf andre Kapitel verteilt oder gar nicht zu finden war; das 22. ist
spurlos verschwunden. Die vergeblichen Versuche bei Karl
VI. und Karl VII. sind nicht
erwähnt. — Zeller (1743) zeigt durch seine gewundene Auseinandersetzung
S. 131, daß ihm die Sache doch nicht so ganz sicher scheint.
⇭N.99.2 Vgl. (Friedrich Ludwig Hochstetter) Annotationes ad ius provinciale
Wurtembergicum Stuttgart 1735 S. 54ff. N. 117. Desselben
Einleitung in das herzoglich württembergische Landrecht Stuttgart (1760)
S. 162. Die „Einleitung" ist aus seinem Nachlaß herausgegeben; aus der
Vorrede geht hervor, daß auch die Annotationes von ihm sind. Ferner
Breyer nachher S. 101 A. 1. Auch
Harpprecht, Staatsarchiv (vgl. hier S. 3) gibt
im Inhaltsverzeichnis zu Band II S. 3 unter dem 20. August 1495 an: Privilegium illimitatum de non
appellando Württemberg. (Vgl. Weckherlin S. 17b.) Ganz anders freilich
J. J. Moser 1774 in seiner Teutschen Gerichtsverfassung I S. 224: er
bezeichnet das württembergische Privilegium de non appellando überhaupt
als bestritten und zweifelhaft. — Die Ausdrücke Privilegium limitatum
und illimitatum beziehen sich im ursprünglichen Sprachgebrauch auf die
Höhe der Streitsumme. Vgl. z. B. im jüngsten Reichsabschied von 1654 § 111: sowohl die ohnbeschränkte
als auf eine gewisse Summa limitirte Privilegia; Neue Sammlung III S. 661. In diesem
Sinne besaß Württemberg, wenn man überhaupt die Bestätigimg seines
Landrechts durch den Kaiser als Privilegium de non appellando gelten
ließ, für seine Untertanen allerdings ein Privilegium illimitatum (vgl.
S. 85). Im 18. Jahrhundert bricht sich
aber daneben allmählich die andre Auffassimg Bahn, daß jene Ausdrücke
vielmehr auf den Kreis derer zu beziehen seien, für die das Privilegium
gelte; eine Auffassung, für die sich schon früher Anhaltspunkte zeigen,
z. B. wenn es in der Urkunde vom 21. November
1667 (hier S. 87) heißt: das
Kammergericht habe bisher das auf die Grafschaft Mömpelgard erstreckte
Privilegium mit der limitation und restriction verstanden und ausgelegt,
daß es für die Bürger der Stadt Mömpelgard nicht gelte. In diesem spätem
Sinn hatte Württemberg von Rechts wegen kein Privilegium illimitatum,
sondern ein auf die württembergischen Untertanen beschränktes,
limitatum. (Wenn in derselben Urkunde am Schluß gesagt wird, auch die
Bürger der Stadt Mömpelgard hätten — künftig — des privilegii de non
appellando ohne einige limitation und restriction sich zu erfreuen —
über die darin angedeutete Auffassung vgl. hier S.
81 — so scheint hier wieder die ursprüngliche Bedeutimg des
Wortes illimitatum zugrunde zu liegen.) Die in Württemberg um die Mitte
des 18. Jahrhunderts herrschende — rechtlich unhaltbare — Auffassung
war, daß dessen Privilegium de non appellando in beiderlei Hinsicht
illimitatum sei. — Wieder eine andre Verwendung der beiden Ausdrücke
findet sich, neben der ursprünglichen, in J. J. Mosers Vermischten
Observationen (vgl. hier S. 89 A.) S. 6,
wonach sie besagen sollen, ob sich ein Privilegium de non evocando nur
auf eine oder auf alle Instanzen beziehe.
⇭N.100.2 R IV S. 38ff. Der Zusatz: „oder richtiger —
1495" in der Abhandlung Spittler XII S. 41 A. i.
⇭N.101.1 Er hat dabei, wie er XII S. 43 sagt,
Johann Gottlieb Breyers Elementa iuris publici
Wirtembergici, 1. Auflage, Stuttgart 1782, im Auge, der sich (S. 64; 111
ff.) seinerseits auf Schöpff, Ludewig und namentlich Burckhard beruft
und § 180 S. 242 mit großem Nachdruck Württemberg ein Privilegium de non
appellando respectu personarum aeque ac causarum illimitatum beilegt.
Ludewig hätte er übrigens respectu personarum nicht als Zeugen anrufen
dürfen; vgl. hier S. 88f. A. — Es entspricht
Spittlers behutsamer Art, daß er nicht auf den greifbarsten Ausdruck der
von ihm bekämpften Meinung, das GR vom 28.
Februar 1730 verweist, sondern sich den Schein gibt, als
hielte er die Regierung selbst für ganz unbeteiligt an jener
Grenzüberschreitung; XII S. 59.
⇭N.101.2 (Breyer) Freimüthige
Betrachtungen über die Geschichte Würtembergs, Frankfurt und Leipzig
1783. In der zweiten Auflage seiner Elementa, Tübingen 1787, weicht er
immerhin einen Schritt zurück, indem er an der entsprechenden Stelle S.
440 Württemberg nur noch ein Privilegium de non appellando schlechtweg,
ohne jenen Zusatz von 1782, zuschreibt.
⇭N.101.4 S. 84 seiner Abhandlung. Von der Insinuation beim Reichskammergericht
(hier S. 84) scheint er nichts zu wissen; doch ist das unsicher, weil
die Abhandlung nicht vollendet ist.
⇭N.101.5 Vgl. die Vorrede des
Herausgebers ebd. S. IX. Seine vorsichtige Zurückhaltung zeigt sich auch
darin, daß er in seiner Darstellung der Regierung des Herzogs Eberhard
Ludwig, womit seine Geschichte Wirtembergs schließt, das damals (1783)
noch in Kraft stehende, von ihm aber als rechtswidrig betrachtete
Generalreskript von 1730 gar nicht erwähnt.
⇭N.102.4 Er wandte sich 1536 an die Kurfürsten von Mainz
und von der Pfalz und den fränkischen Markgrafen von Brandenburg, die in
dem Freiheitsbrief vom 23. Juli 1495 als Konservatoren und Exekutoren
der württembergischen Freiheiten aufgestellt worden waren (R IV S. 36),
und ersuchte sie um ihre Verwendung beim Reichskammergericht. Weckherlin
S. 41.
⇭N.102.6 Geschichte ... des württembergischen Privatrechts
I Stuttgart 1839 S. 287. Verfasser ist nicht etwa der vorhin erwähnte
Schwiegersohn Spittlers.
⇭N.103.2 Weckherlin S. 23 b A. Er
vermutet, auch J. J. Moser habe sie gekannt, sogar gedruckt besessen,
sei aber „zu bescheiden" gewesen, „um dieses widrige Diploma in seine
Sammlung (württembergischer Urkunden) aufzunehmen und dadurch bekannt
werden zu lassen." Doch scheinen mir die von ihm bezeichneten
Anhaltspunkte keinen sichern Schluß zu erlauben.
⇭N.103.5 Er kann den Antwurter vor Uns, Unserm
Kammergericht, Hofgericht oder andern Gerichten, da sich das nach
Ordnung gepuret (gebührt), mit Recht fürnehmen. R IV S. 41.
⇭N.104.3 J. J. Moser meinte in seinem Votum von 1735
(vgl. vorhin S. 98 A. 3), der Herzog habe
sich die zweite Urkunde geben lassen, damit die in der ersten
ausgesprochne Freiheit der Appellation „mehrers verdeckt werde, daß es
nicht gleich jedermann merken solle", Weckherlin S. 26b bemerkt mit
Recht, ein solches Verfahren wäre weder Maximilians noch Eberhards
würdig; er meint seinerseits S. 27, die frühere Urkunde sei für die
Kenntnis des ganzen Reichs bestimmt, die zweite ein vorzüglich an das
Hofgericht zu Rottweil gerichtetes Spezialreskript. Nun sind hier
allerdings mehrmals Hofrichter und Urteilsprecher zu Rottweil angeredet,
aber sofort auch alle andern Land-, Hof- oder Stattrichter und -gericht
hinzugefügt; auch ist der Eingang in beiden Urkunden ganz der gleiche:
bekennen öffentlich ... und tun kund allermenniglich. Vermutlich ist ein
gleiches Reskript, mit den entsprechenden kleinen Änderungen, auch an
die andern Gerichte, bei denen es Ehaften gab, hinausgegeben worden. Der
Grund aber, weshalb dies nötig befunden wurde, wird doch wohl der im
Text angegebne sein.
⇭N.105.1 Vgl. die
Generalreskripte vom 12. Februar 1583 R
IV S. 438 und vom 25. Juni 1613 R V S.
362 f.
⇭N.105.2 Wir haben
vier aufeinanderfolgende Erlasse Friedrichs III. an
den Hofrichter und die Urteilsprecher zu Rottweil, vom 4. Mai 1467, Burckhard S. 158 f. N. 21, vom
20. Juli desselben Jahres mit Vidimus
(beglaubigter Abschrift) des Hofgerichts vom 26.
Juli 1468 (nicht bei Burckhard), vom 10. Juli 1468 Burckhard S. 160 N. 22, vom 4. Juni 1469 ebd. S. 161 N. 23; alle vier
angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 22 f. N. 18—21; Zeugen des
hartnäckigen Kampfes zwischen Württemberg und dem Hofgericht zu Rottweil
um dessen Gerichtszwang gegenüber württembergischen Untertanen. In
keinem der vier Erlasse sind die Ehaften erwähnt. In einer Vereinbarung
zwischen Württemberg und dem Hofgericht, zu dessen Einhaltung sich
dieses durch Urkunde vom 14. Dezember
1472 verpflichtet (Urkundenbuch der Stadt Rottweil,
bearbeitet von Heinrich Günter, 1 = Württembergische Geschichtsquellen
III Stuttgart 1896. S. 622ff.), ist zwar im übrigen die Befreiung
Württembergs vom Hofgericht anerkannt, die Ehaften aber sind
ausdrücklich ausgenommen (S. 624 Z. 23ff.).
⇭N.105.3 (J. R.
Wegelin) Historischer Bericht von der Landvogtei in Schwaben 1715 o.O.
II S. 292ff.
⇭N.106.1 Burckhard S.
164f. N. 27. Angeführt, aber nicht abgedruckt R IV S. 30 N. 28.
⇭N.106.2 R IV S. 39 f. 23. Juli 1495: (Württemberger dürfen von
fremden Gerichten nicht vorgeladen noch über sie Recht gesprochen
werden) umb dhein sache, die sie, ir leib oder güetere antreffen; 20. August: ob joch (= auch) die eehaftinen
derselben gericht sie, ir leib oder gueter betreffend; nachher ist
eingeschoben: (umb welcherlei sache das ist) es betreffe ehehaftin unser
und euer gericht oder alle ander Sachen; und später noch einmal: (warumb
das ist) nichts ausgenommen.
⇭N.107.2 Votum des Präsidenten v. G. vom 31. März 1788. Verfügung des Herzogs vom
20. Oktober 1788.
⇭N.107.3 Von diesem schreibt selbst Weckherlin S.23b A.: Für das Publikum mag
dieses widrige Dokument immer ein Geheimnis bleiben. Ans Licht gebracht
wurde es meines Wissens erst 1831 durch Riecke in Reyschers Sammlung der
württembergischen Gesetze IV S. 31 ff.
⇭N.108.5 Bis hierher das Tatsächliche aus Graner a.O. Spittler wird
von ihm nicht erwähnt.
⇭N.109.1 Eugen Schneider, Ausgewählte Urkunden zur württembergischen
Geschichte = Württembergische Geschichtsquellen XI Stuttgart 1911 S.
178ff.; insbesondre S. 180 Z. 20ff. Daß übrigens mit der Kurfürstenwürde
nicht ohne weiters auch ein Privilegium de non appellando illimitatum
gegeben war, zeigen die Beispiele S. 85 A.
2. Aber nach der um 1800 herrschenden Anschauung war es der
Fall.
⇭N.109.7 In einem GR von 1739 R
VI S. 443 und auch sonst — s. Moser, Vorrede (13); Schöpff, Praef. (27)
A. tt — heißt es Ober-Appellations-Gericht; in den Vordrucken der
Gewälte (Vollmachten) bei Moser S. 105, 110, 114, 119 Hof- und
Ober-Appellations-Gericht; bei Häberlin in der Widmung (1720): Hof- oder
Appellations-Gericht; bei Schöpff auf dem Titelblatt supremum appellat.
(so!) tribunal. Sonst gebraucht er mit Vorliebe das allgemeinere Wort
dicasterium; so in der Überschrift zum ersten Kapitel der ersten
Auflage; in der zweiten heißt es: supremum dicasterium. Processus
dicasterialis heißt das Verfahren vor dem Hofgericht auf der letzten
Seite seines „Proemium" und sein Buch selbst im vorgedruckten
Privilegium. Andre sagen consistorium; so Cellius 1585 (hier S. 88 A. 3): supremi Wurtembergici iudicii,
consistorium appellant. Vgl. Summenhart 1496 hier S. 11 A. 3. Vgl. auch Graner S. 80 A. 11; in Remissionssachen
nur Hofgericht, da sich's ja hier nicht um Appellationen
handelt.
⇭N.110.3 Das Folgende in der Hauptsache
nach Giefel, Zur Geschichte des Tübinger Hofgerichts, Tübinger Blätter
VII (1904) S. 2ff.
⇭N.110.4 Für den Kammerjunker von Seckendorff,
der in Ungnade gefallen war und aus dem württembergischen Dienst
ausschied (ADB 33 S. 519), war der Kammerherr Graf
Wintzingerode ernannt worden; vgl. Giefel a. O. S.
3.
⇭N.110.5 Landschaftliche Beisitzer waren es, wie schon 1804, nur zwei; die
beiden andern, die Bürgermeister Klüpfel von
Stuttgart und Baz (nicht Bay) von Ludwigsburg waren
in Ungnade gefallen; vgl. Schneider S. 422. Schon 1801 waren sie
zeitweilig ferngehalten worden; Graner S. 68 A. 5.
⇭N.111.2 Moser S. 323. Nachtrag S.
7. Sein Nachfolger war von 1811 an (Regierungsblatt S. 464), bis er 1816
Minister wurde, einer der bedeutendsten Männer des damaligen
Württemberg, Staatsrat von Wangenheim.
⇭N.111.4 Vgl. Adreßbuch 1806 S. 97.
Staatshandbuch für 1807 und 1808 S. 134f. Vier davon hatten auch dem
Hofgericht von 1805 angehört.
⇭N.111.5 Wohl aber wurde der eine der beiden
landschaftlichen Beisitzer von 1805 zum Obertribunalrat beim
Oberappellationstribunal ernannt: der bisherige Bürgermeister
Kölle von Tübingen, IUL (iuris utriusque licentiatus).
Noch im Adreßbuch von 1805 war er als Tübinger Bürgermeister und daneben
als Hofgerichtsassessor aufgeführt worden; durch die Ständigkeit des
Gerichtshofes wurde diese Doppelstellung unhaltbar, er mußte also sein
Amt als Bürgermeister aufgeben. Ebenso war es bei dem Oberamtmann von
Bietigheim, bisher im Nebenamt Assessor auf der Gelehrtenbank des
Hofgerichts: gleichfalls zum Obertribunalrat ernannt hörte er nunmehr
natürlich auf, Oberamtmann zu sein. (Adreßbücher.)
⇭N.112.1 Soweit in der Hauptsache nach Giefel a. O.,
ergänzt aus dem Adreßbuch. Nach dem Rangreglement von 1806
(Regierungsblatt S. 21 ff.) gehörten die gelehrten Räte des
Oberappellationstribunals der 9., die adelichen der 8. Klasse an, der
Direktor der 5., der Präsident der 2. Nach dem Adreßbuch ist 1806 nur
ein Adliger, genauer Geadelter, von Schwender,
unter den Obertribunalräten, und zwar an letzter Stelle. 1807 und 1808
sind es sechs, außer Schwender lauter Inhaber des Zivilverdienstordens,
mit dem nach königlichem Dekret vom 1. Dezember
1806 (Regierungsblatt 1807 S. 286 Anm.) der Personaladel
verbunden war. Der Geburtsadel ist, abgesehen vom Präsidenten,
verschwunden; von den zwei altadligen Beisitzern des Jahres 1805 ist der
eine, von Eyb, als Oberjustizrat an das
Oberjustizkollegium in Eßlingen versetzt (Adreßbuch), Graf
Wintzingerode zum Oberlandesregierungsrat ernannt
(ebenso). Schwender war vorher Rat beim vorderösterreichischen
Appellationsgericht gewesen (Staats- und Addreßhandbuch des Schwäbischen
Kreises 1799 II S. 222), kann also als Vertreter Neuwürttembergs gelten.
Drei Obertribunalräten wurde von der Juristenfakultät am 29. Oktober 1806 das Doktordiplom gegeben
(Giefel a. O. S. 4); der einzige, der auch jetzt noch nicht Doktor war,
eben erst ins Oberappellationstribunal eingetreten, mußte weichen; er
wurde 1808 (wie schon vorher von Eyb) ans Oberjustizkollegium versetzt,
das eine Stufe tiefer stand (Regierungsblatt S. 295).
⇭N.113.2 Soviel ich sehe,
wurden nur zwei Mitglieder des Tübinger Oberappellationstribunals, die
Obertribunalräte von Frick und von
Georgii, an das neue Obertribunal in Stuttgart versetzt.
Von den andern wurde je einer Direktor des Appellationsgerichtshofs —
von dem an das Obertribunal Berufung eingelegt werden konnte — in
(Rottenburg, sofort wegen Mangels an geeigneten Wohnungen verlegt nach)
Tübingen (von Batz — nicht etwa der vormalige
Ludwigsburger Bürgermeister und landschaftliche Hofgerichtsbeisitzer
S. 110 A. 5), und dessen in Ulm
(von Pfizer). Regierungsblatt 1817 verglichen
mit Staatshandbuch von 1815. Staatsrat Dr. von
Kapf, der bisherige Direktor des Tübinger
Oberappellationstribunals, trat — 82 Jahre alt — in den Ruhestand.
(Anhang zur Leichenrede des Diakonus Pressel,
Tübingen 1821, S. 18f.) Er war noch im Staatshandbuch von 1815 (das
nächste ist erst von 1824) als Senior der Juristenfakultät aufgeführt
worden. — Im Vorraum der Tübinger Universitätsbibliothek steht seine
Marmorbüste.
⇭N.113.3 Wächter S.
296 A. 6. Hofgerichtsassessor Dr. Heiden klagt 1593
über langsame Erledigung der Rechtssachen wegen Häufung der Berufungen
und großen Umfangs der Akten; Fischer, Erbfolge (vgl. vorne S. 21 A. 4) II S. 323. Vgl. Landtag 1599 LTA
II 2 S. 71 f. 1608 II 3 S. 77. GR vom 18.
Februar 1632 R V S.410; vom 31.
Oktober 1739 R VT S. 442, 445. Vgl. auch Graner S. 75.
⇭N.114.1 Schöpff, Proemium (6). Nicht selten
finden wir bei Häberlin zwei, ab und zu auch drei verschiedne Fälle an
einem Tage behandelt.
⇭N.114.2 Uhlands Bericht in
den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1820, 2. außerordentliches
Beilageheft S. 62. Das Leiden unsrer Zeit nennt er die Retardate. Es
mußte 12. März 1819 eine eigne
Retardatenkommission eingesetzt werden, die bis zum 1. September 1821 bestand;
Regierungsblatt.
⇭N.114.4 Vgl.
S. 19f.33. Der gleiche Übelstand, dessen Wiederkehr
das Hofgericht 1697 von der damaligen Verfügung über die Stellvertretung
für den verhinderten Führer der ersten Stimme fürchtete; s. S. 42.
⇭N.114.5 Vgl. S. 19 mit A. 8. S. 20
mit A. 3 und 4. Was über die
Häufigkeit der Revisionen gesagt wird, will der Herzog nicht Wort haben;
LTA II 1 S. 313. Die Klage kehrt aber 1599 wieder; II 2 S. 71. Vgl. über
die Revision hier S. 83.
⇭N.116.1 Herzog Ulrich 1546 Urk. Tübingen S. 250.
Kanzleiordnung von 1553 R IV S. 116 A. 127. Vierte HGO von 1587 R V S.
462 A. 320. Erhard Cellius 1585 bei Schöpff,
Proemium (4.).
⇭N.116.3 Winter (s. S.
20 A. 5) I S. 222; geschrieben 1615. Als besondern Vorzug hebt
er hier hervor, daß der Referent bis zur Verhandlung unbekannt bleibe.
Für das Reichskammergericht verlangt das der zwar nicht zum Gesetz
gewordne, aber von jenem als maßgebend behandelte Entwurf einer
Kammergerichtsordnung von 1603 (vgl. Schröder-Künßberg, Deutsche
Rechtsgeschichte 6. Auflage S. 914. Der jüngste Reichsabschied von 1654 § 134Neue Sammlung III S. 665 gibt das
Jahr 1613 an, weil sich da der Reichstag noch einmal mit dem Entwurf
beschäftigt hatte) P. I Tit. XII § 2 (Corpus iuris cameralis, Frankfurt 1724, S. 590) : Es soll
auch der Richter . . . sich gegen (den Parteien oder ihren
Procuratoribus) jederzeit ... also halten ... daß sie daraus nicht
merken oder argwohnen können, wer die Referenten seien." Daß diese
Bestimmung tatsächlich nicht eingehalten wurde, sagt Goethe aus eigner
Wissenschaft (Dichtung und Wahrheit XII, Weimarer Ausgabe 28 S. 132).
Auch für das Hof gericht trifft, wie Bolley (hier S. 115) zeigt, für die spätere Zeit Winters Lob in diesem
Punkte nicht mehr zu.
⇭N.116.4 Es ist
bezeichnend, daß bei dem adligen Oberrat Wolfgang
Forstner 1664 das Dienerbuch S. 53 mit einem NB!
hervorhebt: Dieser Herr hat von niemand kein Geschenk angenommen.
⇭N.117.1 Ein Beispiel
für Unparteilichkeit: 1701 wird, in einer Remissionssache wegen
Besteurung, der Kläger, Buwinghausen von Walmerode, Obervogt zu Calw,
Wildberg, Liebenzell und Neuenbürg, also ein hochmögender Herr,
verurteilt, die von ihm bestrittne Steuer von gewissen Wiesen der zu
seiner Obervogtei gehörigen beklagten Gemeinde Altburg, Calwer Amts, zu
zahlen; Häberlin S. 487.
⇭N.117.5 Nur den Namen hat mit dem Tübinger Hofgericht
gemein das 1816 errichtete Hofgericht, bestehend aus dem Hofrichter und
einem Aktuar. Es stand auf der Stufe eines Oberamtsgerichts und hatte
die niedre Gerichtsbarkeit über die Hofdienerschaft. Regierungsblatt
1816 S. 364 ; 1817 S. 397ff.; auch R VII S. 525ff. 1849 wurde es
aufgehoben; der Hofrichter hatte seitdem nur noch mit
Disziplinarangelegenheiten zu tun. O. von Sarwey, Das Staatsrecht des
Königreichs Württemberg, Tübingen 1883, I S. 84 A. 5. In dieser
Beschränkung bestand das Amt weiter, bis es 1918 zugleich mit dem Hof
verschwand.
⇭N.126.1 Vgl. Georg
Kaufmann im Centralblatt für das Bibliothekwesen XI (1894) S.
209.
⇭N.127.1 D. h. Genf; s. P. D[eschamp], Dictionnaire de Geographie
... par un bibliophile, Paris 1870, S. 554; dort auch die Erklärung
des lateinischen Namens. Den Nachweis verdanke ich — durch
freundliche Vermittlung — Herrn Bibliothekar Dr.
Ryhiner in Basel.
⇭N.135.1 R V S. 404 bezieht dieses
Reskript unrichtigerweise wie Burckhard auf den Bestätigungsbrief
vom 5 September statt auf die die Ehaften betreffende Urkunde vom
gleichen Tag; vgl. Weckherlin S. 67.