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        <title>Veit Stahels erster Landtafelentwurf für Österreich ob der Enns</title>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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            4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <title>Veit Stahels erster Landtafelentwurf für Österreich ob der Enns.</title>. In:
            <series>Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines. 92. Band</series> (<publisher/>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Linz</pubPlace>
          <date when="1947">1947</date>) <biblScope from="216" to="253">216-253.</biblScope>
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      <editorialDecl>

        <p>Die elektronische Bearbeitung des Aufsatzes beruht auf dem Faksimile, das vom
          Oberösterreichischen Landesmuseum unter dieser <ref target="http://www.landesmuseum.at/pdf_frei_remote/JOM_92_0215-0255.pdf">Adresse</ref>
          ins Netz gestellt wurde. Die Zustimmung der Gesellschaft für Landeskunde zu dieser
          Digitalisierung ist erteilt. Die Überführung in einen elektronischen Text erfolgte mit
          Hilfe eines OCR-Programmes. Fehler in der Transkription können auf Grund dieser
          technischen Texterstellung trotz eines intensiven Korrekturvorgangs nicht ausgeschlossen
          werden, beruhen aber nicht auf der PDF-Version. Insofern sollte vor einem wörtlichen Zitat
          auch das Faksimile des Drucks eingesehen werden. Die "Hypertextualisierung" erfolgte auf
          Grund der Recherche nach entsprechenden Digitalisaten in eigenen Projekten oder über die
          entsprechenden Portale wie KVK oder ZVDD.</p>
        <p>Zu Veit Stahel vgl. auch <ref
            target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/hjstl_1951_0389-0414.pdf">diesen Aufsatz Klein-Bruckschwaigers</ref>. Weitere Aufsätze <ref target="http://www.ooegeschichte.at/bibliografie/Klein-Bruckschwaiger+Franz">hier</ref>.</p>
        <p> Heino Speer<lb/> Klagenfurt am Wörthersee<lb/> 30. Dezember 2012 </p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Franz Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahels erster Landtafelentwurf für Österreich ob der
          Enns, in: Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines. 92. Band (Linz 1947)</head>
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          <head>Editorial</head>
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          <head>Veit Stahels erster Landtafelentwurf für Österreich ob der Enns<lb/> von Franz
            Klein-Bruckschwaiger, Graz.</head>
          <p> Bei der Frage nach den "Ursachen der Rezeption des Römischen Rechtes in
              Deutschland"<note n="N.1">
              <ref target="https://archive.org/details/below_ursachen_1905/s">Georg v. Below, Ursachen der
                Rezeption des Römischen Rechtes in Deutschland (München 1905)</ref>.</note> wird die
            Forschung immer wieder auf den Weg der Einzeluntersuchung verwiesen. Immer, wenn eine
            Zusammenfassung in einer Gesamtdarstellung versucht wird, sind noch große Lücken dieses
            umfangreichen Forschungsgebietes festzustellen. Vor allem ist es die unterschiedliche
            Streuung der Einzeluntersuchungen, die das Fehlende um so mehr verspüren läßt.
            Landschaftliche Forschungsergebnisse verleiten allzu leicht zu Verallgemeinerungen,
            deren Bestätigung durch die Entwicklungen in anderen Gebieten noch aussteht. So ist
            immer die Gefahr von Verzerrungen und falschen Betonungen gewisser Umstände gegeben.</p>

          <p>Mit der Herausgabe von <persName>Bernhard Walther</persName>s privatrechtlichen
            Traktaten aus dem 16. Jahrhundert<note
              n="N.2">Max Rintelen, <persName>Bernhard
                Walther</persName>s privatrechtliche Traktate, Quellen zur Geschichte der Rezeption
              Bd. 4 (Leipzig 1937).</note> hat <persName>M. Rintelen</persName> wichtige Quellen
            Österreichs aus der entscheidungsschweren Zeit der Übernahme des römischen Rechtes
            erschlossen. <persName>Arnold v. Luschin-Ebengreuth</persName>, der Meister der
            österreichischen Rechtsgeschichte, hat <persName>Bernhard Walther</persName> den "Vater
            der österreichischen Jurisprudenz"<note n="N.3">
              <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#365">Arnold v. Luschin-Ebengreuth, Österreichische Reichsgeschichte (Bamberg 1896) S.
                365</ref>.</note> bezeichnet und mit diesem ehrenvollen Titel die große Bedeutung
            dieses Mannes für die Rechtsentwicklung in der Donaumonarchie unterstrichen. Rintelen
            hat mit seiner Veröffentlichung die Bemühungen des Oberlandesgerichtspräsidenten
              <persName>Carl Graf v. Chorinsky</persName>
            <note n="N.4">
              <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Carl Graf v. Chorinsky, Beiträge zur Erforschung
                österreichischer Rechtsquellen, in: Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 42.
                Jhg. (Wien 1896) Nr. 3, 8, 18.</ref>

            </note> um die Erforschung der Rechtsquellen des
            Rezeptionszeitalters in den österreichischen Erblanden wieder aufgenommen, welcher noch
            weitere große Aufgaben harren. Chorinsky sammelte umfangreiche Rechtsquellen der
            österreichischen Erblande und ließ sie lithographieren<note
                n="N.5">Siehe <ref
              target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky">Theodor Motloch, Carl Graf Chorinsky, in:
                Archivalische Mitteilungen der k. k. Commission. f. Kunst und historische Denkmale
                IV (Wien 1898)</ref>.</note>. Doch die wenigen Stücke dieser verdienstvollen
            Vervielfältigung haben heute selbst schon Seltenheitswert und sind nur in wenigen<pb
              n="216" xml:id="S.216"/> Archiven und Bibliotheken zu finden. Diesen Abschriften fehlt
            auch der wissenschaftliche Apparat moderner Quellenveröffentlichungen, so daß sie für
            eine systematische rechtsgeschichtliche Forschung nicht ausreichend sind. So ruhen heute
            noch in den Archiven und Bibliotheken Österreichs viele Handschriften, die gerade für
            die Rezeptionszeit wertvolle Quellen bieten.</p>

          <p>In seinem Artikel "Landesordnungen (geschichtlich) und Landhandfesten, I. Österr.
              Ländergruppe"<note n="N.6">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">E. Mischer u.
                J. Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch, Artikel: Landesordnungen
                (geschichtlich) und Landhandfesten, I. Österr. Ländergruppe, von Th. Motloch, Bd. 3
                S. 331-356</ref>.</note> hat <persName>Theodor Motloch</persName> auf die Bedeutung
            der Waltherschen Traktate für die Kodifikationsentwürfe der Landesordnungen in den
            österreichischen Erbländern hingewiesen. Wenn auch diese geplanten Gesetzbücher nur in
            seltenen Fällen Gesetzeskraft erlangten, so geben sie doch ein Bild des Rechtes, wie es
            im 16. und 17. Jahrhundert in den österreichischen Ländern herrschte, denn mangels
            autorisierter Gesetzbücher wurden diese Landesordnungen, die ja mit Zustimmung des
            Landesherrn und mit Hilfe der ständischen Behörden verfaßt worden waren, sehr häufig den
            Entscheidungen der Gerichte zugrunde. gelegt. Die große Zahl und weite Verbreitung von
            Handschriften dieser Rechtskodifikationen zeugen noch heute davon, daß sie einem
            wichtigen Bedürfnisse entsprachen.</p>

          <p>Die Landesordnungen stellen das Bindeglied zwischen dem Mittelalter und der
            Theresianischen Epoche der Rechtsentwicklung in den österreichischen Erbländern dar und
            sind als Erkenntnisquellen für die Entwicklung insbesondere der Institute des
            Privatrechtes von hohem dogmengeschichtlichen Wert. Aber auch ihre rechtsgeschichtliche
            Bedeutung ist kaum geringer zu veranschlagen. Ihre Kodifikation fällt in die Zeit der
            höchsten Macht der Stände, in den Beginn des modernen Beamtenstaates mit
            wissenschaftlich gebildeten Rechtskundigen, die sich auf den Universitäten
            scholastisch-systematisch die Rechtskenntnisse erworben hatten, und in die Periode der
            religiösen und wirtschaftlichen Revolutionen<note n="N.7">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">Ebda. S. 332</ref>.</note>. Eine Menge
            verschiedenster Ursachen und Gründe verwickeln und verweben sich ineinander und es ist
            schwer, sie von einander zu scheiden, um die wirksamen Beweggründe der bedeutsamen Wende
            klarzulegen.</p>

          <p>In Österreich unter der Enns, dessen politischer Schwerpunkt Wien gleichzeitig die
            kaiserliche Residenz oder wenigstens der Sitz der Regierung einer habsburgischen
            Ländergruppe war und außerdem<pb
              n="217" xml:id="S.217"/> eine Universität besaß, wurden
            alle Anregungen und Neuerungen früher und intensiver aufgenommen und verarbeitet als in
            den übrigen Erblanden. So war es auch bei der Kodifikationsbewegung der Fall. Während im
            Lande unter der Enns bereits seit der Zeit des <persName>Kaisers Maximilian
              I.</persName> anfangs des 16. Jahrhunderts Bestrebungen zur Verfassung einer
            Landesordnung auftauchten, sind solche in Österreich ob der Enns erst 50 Jahre später zu
            verzeichnen. Dieses Land war beharrlicher und das Eindringen des römischen Rechtes,
            welches das altererbte Landesrecht und damit auch manche Freiheiten der Stände bedrohte,
            ging langsamer vor sich. Daher waren auch die Abwehrmaßnahmen, die in der schriftlichen
            Festlegung der Landesbräuche bestanden, nicht so dringend. Erst das Beispiel des
            Nachbarlandes unterhalb der Enns erweckte nun auch hier ähnliche Bestrebungen.</p>
          <p>In der Resolution vom <date when="1568-12-13">13. Dezember 1568</date>
            <note n="N.8">Landesarchiv Linz, Annalen des Herren- und Ritterstandes des Erzherzogtums Österreich
              ob der Enns (= Ann.) 11, Bl. 207.</note> bezeichnete <persName>Kaiser Maximilian
              II.</persName> die von den Ständen des Landes erbetene Errichtung "einer gemainen,
            durchgehenden, rechtmäßigen Gerichtsordnung oder Landtafel zur Abschneidung der
            vielfältigen Rechtfertigungen, sowie der unnotwendigen und eigennützigen Verhetzungen,
            Injurien und hitzigen Einführungen durch die Prokuratoren als löblich und dem Lande
            zuträglich". Er stellte ihnen anheim, entweder die in Vorbereitung befindliche Landtafel
            im Lande unter der Enns abzuwarten oder einen Ausschuß von Personen aus ihrer Mitte, die
            des Landesbrauches kundig sind, vorzuschlagen. Die Stände wählten das Letztere und der
            Kaiser plante, aus den Entwürfen der Länder ob und unter der Enns eine einheitliche
            Landesordnung zu schaffen.</p>

          <p>Trotz der Mahnung des Kaisers, nicht viele, dafür aber erfahrene Männer für die
            Kommission zur Errichtung einer Landtafel zu benennen, schlugen die Stände am <date when="1570-05-12">12. Mai 1570</date>
            <note
              n="N.9">Der Stände weitere Anbringen, Ann.
              11, Bl. 525; Ann. 107, Bl. 315' f.</note> 15 Personen vor, und zwar vom Herrenstand
              <persName>Diettmar von Losenstein</persName>, <persName>Gundacker von
              Starhemberg</persName>, <persName>Hans Caspar von Wolkenstorf</persName> und
              <persName>Sigmund von Polhaimb</persName>, vom Ritterstand <persName>Hans
              Äschpan</persName>, <persName>Georg Neuhauser</persName>, <persName>Georg
              Hohertegger</persName>, <persName>Johann Khöllenpeckh</persName>, der Rechten Doktor,
            und <persName>Joseph Sigharter</persName> "und dan neben disen für zugeordneten der
            Gerichts Händl nit ungeübte Personen" <persName>Narziß Segger zu Diettach</persName>,
              <persName>Florian Ostermayr</persName>, wohnhaft zu Steyr, und <persName>Veit
              Stahel</persName>, wohnhaft zu Linz, schließlich noch die nicht namentlich angeführten
            Stadtschreiber der Städte Linz, Steyr und Freistadt, aus welchen der Kaiser die ihm<pb
              n="218" xml:id="S.218"/> gefälligen Männer bestimmen sollte. Vom Prälatenstand war
            kein Vertreter namhaft gemacht worden.</p>

          <p>Von diesen Männern war <persName>Veit Stahel</persName>, der eine Reihe juristischer
            Traktate verfaßt hatte, aufgefordert worden, sich zur Aufrichtung einer "gemainen
            Landtafl oder Landtsordnung" gebrauchen zu lassen. Er sollte "etlich Urteil davon in der
            Landtsordnung statuieren und verzaichnen" und den Ständen übermitteln. Stahel erklärte
            sich für diese große Aufgabe unfähig, doch er nahm den Auftrag in Gehorsam an und legte
            in einem Schreiben vom <date when="1571-01-18">18. Jänner 1571</date>
            <note n="N.10">Landesarchiv Linz, Landschaftsakten der Stände des Erherzogtums Österreich ob der
              Enns (= LAkt.) 1224; XI 23; Ann. 11, Bl. 780 ff.</note> der Landschaft ein
            "Verzeichnus etlicher Articln zu ainer Landtafl" vor. Nach seinen eigenen Worten fiel
            sein Werk nicht stattlich aus, da diese Aufgabe von ihm weder "angefangen, gemitlt noch
            geendet werde" könne, daher stellte er in der Eile nur ein Verzeichnis auf.</p>
          <p>In der Resolution vom <date when="1571-02-20">20. Februar 1571</date>
            <note n="N.11">Ann. 11, Bl. 666, Nr. 153 = Ann. 107, Bl. 310'; LAkt. Bd. 1706, KI 25 =
              Niederösterreichisches Landesarchiv, Hs. B 137, Bl. 76' f.</note> beanstandete der
            Kaiser, daß die Stände trotz seiner Mahnung 15 Personen für die neuzubildende
            "Landtafelkommission" vorgeschlagen haben. Er bezweifelte wohl nicht, daß die
            Vorgeschlagenen für diese Aufgabe nicht tauglich wären, aber nach seiner Ansicht werde
            ein solches Werk durch viele Personen eher verhindert als gefördert. Er bestimmte daher
            nur <persName>Diettmar von Losenstein</persName> und <persName>Gundacker von
              Starhemberg</persName> vom Herrenstand, <persName>Hildeprant Jörger</persName> und
              <persName>Georg Hohenegger</persName> vom Ritterstand und <persName>Jacob
              Sigharter</persName> und <persName>Florian Ostermayr</persName> von den anderen
            Männern als Mitglieder der vorgesehenen Kommission, denen er eine kaiserliche Bestellung
            mit dem Befehl ankündigte, alsbald nach dem Landtage zusammenzutreten und der
            Ausarbeitung einer Landtafel beharrlich zu obliegen. Für die Regelung schwieriger Fragen
            könnten sie auch weitere "taugliche und verstendige Landtleuth" heranziehen und sich
            auch an den Landeshauptmann und nötigenfalls sogar an die niederösterreichische
            Regierung, die ja die zuständige landesfürstliche Behörde für Österreich ob der Enns
            war, um Rat und Aufklärung wenden.</p>

          <p>Der Kaiser hatte den Landtafelausschuß auf sechs Personen beschränkt. Er hat je zwei
            Mitglieder des Herren- und des Ritterstandes bestellt. Dabei fällt auf, daß
              <persName>Hildeprant Jörger</persName> vom Kaiser als Vertreter des Ritterstandes in
            die Kommission berufen wurde, obwohl er von den Ständen gar nicht vorgeschlagen worden
            war. Von den übrigen Männern wurden <persName>Jacob Sigharter</persName>, welcher von<pb
              n="219" xml:id="S.219"/> den Ständen ebenfalls nicht in Vorschlag gebracht worden war,
            und <persName>Florian Ostermayr</persName>, der Landschaftssekretär, ernannt.
              <persName>Veit Stahel</persName> war übergangen worden. Auch von den Stadtschreibern
            der Städte Linz, Steyr und Freistadt, welche vorgeschlagen waren, wurde keiner vom
            Kaiser in den Ausschuß berufen.</p>
          <p>Am <date
              when="1571-03-11">11. März 1571</date> erging die kaiserliche Bestellung an
            die Mitglieder der Kommision<note
              n="N.12">Im Linzer Landesarchiv finden sich die
              kaiserlichen Befehle an <persName>Hildeprant Jörger</persName> in Ann. 11, Bl. 664 f.
              und an Georg Hoheneker zu Hagenberg im Schlüsselberger Archiv Bd. 40, Akten, Lädl XXV
              Nr. 18.</note>. Dabei wurde den Kommissionsmitgliedern versprochen, daß ihnen "alle
            hierzu gehörige schrifften, desgleichen ain zuvorlengst durch weylendt den
              <persName>Kirchberger</persName> und <persName>Doctor Bernharten Walter</persName>
            gefaßter Vergriff" von der n.-ö. Regierung zukommen solle. An dieser Äußerung findet
              <persName>Motloch</persName> bemerkenswert, daß <persName>Bernhard Walther</persName>s
            Traktate schon zu dessen Lebzeiten autoritativ als Entwurf bezeichnet wurden<note n="N.13">
              <ref
              target="#349">Motloch, Landesordnungen S.
              349</ref>.</note>. Von einem offiziellen Entwurf einer unterennsischen Landtafel durch
              <persName>Kirchberger</persName> und <persName>Bernhard Walther</persName> ist aber
            nichts bekannt und nach <persName>Rintelen</persName> meint man heute, daß unter
            "Vergriff" die Traktate Walthers zu verstehen seien, die 20 Jahre nach ihrem Entstehen
            ein so autoritatives Ansehen erlangten, daß sie von höchster amtlicher Stelle als
            geeignete Grundlage für die Kodifikation der Landesrechte angesehen wurden<note
              n="N.14">Rintelen, Walther S. 19.</note>. Diese Erwähnung unterstreicht die Bedeutung der
            Arbeiten <persName>Bernhard Walther</persName>s für die Rechtsgeschichte der
            österreichischen Erblande<note n="N.15">Ebda S. 41.</note>.</p>
          <p>Am <date when="1571-03-18">18. März 1571</date>
            <note
              n="N.16">Ann. 11, Bl. 656.</note>
            mußten die obderennsischen Stände bereits melden, daß die kaiserlichen Befehle an die
            deputierten Personen weitergegeben wurden, aber zwei von ihnen, <persName>Hildeprant
              Jörger</persName> und <persName>Jacob Sigharter</persName>, seien mit Tod abgegangen
            und etliche andere von ihnen, so "insonderheit <persName>Florian Ostermayr</persName>
            seiner podagrischen Leybsschwachheit und verunmögens halber" sich entschuldigt hätten.
            Es müßten also an deren Stelle neue Personen erwählt werden. Auch stellten sie fest, daß
            "Doctor Walters begriff" noch ausstünde und von den Deputierten erwartet werde. In einer
            Instruktion der Stände vom <date when="1571-08-24">24. August 1571</date>
            <note
              n="N.17">Ann. 11, Bl. 784 Nr. 185 = Ann. 107, Bl. 323'.</note> für ihre Vertreter, die
            kaiserlichen Räte <persName>Starhemberg</persName> und <persName>Hohenegger</persName>,
            wurden für die verstorbenen Mitglieder der "Landtafelkommission" andere, nicht
            namentlich genannte Personen vorgeschlagen, die aber noch nicht den kaiserlichen Befehl
            erhalten hatten. Die Räte sollten daher um die Ausfertigung dieser Befehle einkommen.
            Ferner sollten sie<pb
              n="220" xml:id="S.220"/> auch das kaiserliche Versprechen, durch
            die n.-ö. Regierung "des Kirchbergers und Dr. Walthers verfassung" nach Linz zu senden,
            in Erinnerung bringen.</p>
          <p>Mit Befehl vom <date when="1572-03-11">11. März 1572</date>
            <note
              n="N.18">Schlüsselberger Archiv Bd. 40.</note> wurden <persName>Hannß Aspan zu Liechtenhag und
              Wibenßbach</persName> und <persName>Joseph Sigharter</persName> in den
            Landtafelausschuß berufen und nach einer kaiserlichen Resolution vom <date when="1572-04-20">20. April 1572</date>
            <note
              n="N.19">Ann. 107, Bl. 363'.</note>.
            "Kirchpergers und Doktor Bernharten Walters vor etlich jaren verfasster begriff in
            Abschrift" den obderennsischen Ständen geschickt. Der Kaiser erwartete, daß die
            Ausschüsse das Werk in Angriff nehmen und "sich daran ire Unglegenhaiten unnd aigen
            gschäfft nit verhindern lassen", wozu ihnen die drei Stände die nötige Förderung
            angedeihen lassen sollen. Diese angemeldete Übersendung scheint aber nicht tatsächlich
            erfolgt zu sein, denn auf die wiederholten Mahnungen des Kaisers in den folgenden Jahren
            antworteten die Stände des Landes ob der Enns mit der Ausrede, daß sie den "begriff" von
            Österreich unter der Enns noch nicht erhalten hätten, auf welchen sie deshalb warten
            müßten, weil die Landtafeln beider Länder "einander gleichförmig" sein sollten<note n="N.20">Landtagsantwort vom 4. Febr. 1574. Ann. 12, Bl. 247'.</note>.</p>

          <p>Die geplante Kodifikation machte keine Fortschritte. Die Mahnungen des Kaisers, nun
            einmal mit der Arbeit zu beginnen, beantworteten die Stände immer wieder mit dem
            Bemerken, daß ihnen die in Aussicht gestellten Vorlagen aus Wien, die im Interesse der
            Rechtsgleichheit der niederösterreichischen Erblande unerläßlich wären, noch nicht
            geschickt wurden. Dies zog sich nahezu 30 Jahre lang hin, bis in den ersten Jahren des
            17. Jahrhunderts der herzoglich bayrische Rat zu Neuburg <persName>Dr. Abraham
              Schwarz</persName> mit den Kodifikationsarbeiten betraut wurde und diese auch im Jahre
            1607/08 zum Abschluß brachte<note n="N.21">Ann. 44, Bl. 267/269; LAkt. Bd. 1226, KI
              9215.</note>.</p>
          <p>Von <persName>Veit Stahel</persName> und seinem ersten Entwurf vom <date
              when="1571-01-18">18. Jänner 1571</date> war später nicht mehr die Rede. Er wurde vom
            Kaiser nicht in den Landtafelausschuß berufen und seine erste Aufstellung dürfte auch
            weiter nicht für die Arbeiten der Kommission herangezogen worden sein. Aus den
            ständischen Akten ist auch nicht zu ersehen, warum Stahel und sein verheißungsvoller
            Beginn nicht weiter beachtet wurden. Stahel war bereits ein alter Mann, als er seinen
            Entwurf verfaßte, denn im Jahre 1567 hatte er nach dreißigjähriger Dienstzeit als
            Stadtschreiber in Linz und Freistadt sein Amt niedergelegt<note
              n="N.22">Hs. Liber
              Raptitius, Landesarchiv Linz; Diözesenarchiv Nr. 132; Stadtarchiv Freistadt Nr. 816
              (1567).</note>. Ob er ebenso wie <persName>Hildeprant Jörger</persName> und
              <persName>Jacob Sigharter</persName> bald nach<pb
              n="221"
              xml:id="S.221"/> 1571
            gestorben ist, konnte noch nicht festgestellt werden. Doch diese Annahme liegt sehr
            nahe, da auch das rechtskundige Ausschußmitglied, der Landschaftssekretär
              <persName>Florian Ostermayr</persName>, wegen Krankheit zurücktreten mußte. Es wäre da
            sehr naheliegend gewesen, wenn die Stände an Stelle <persName>Ostermayr</persName>s
              <persName>Veit Stahel</persName> für den Kodifikationsausschuß vorgeschlagen haben
            würden, da er bereits einen verheißungsvollen Anfang für die Landtafel vorgelegt hatte.
            Außerdem hatte Stahel durch seine juristischen Abhandlungen seine Eignung für diese
            Aufgabe genügend nachgewiesen. Aber auch sein Entwurf vom <date when="1571-01-18">18.
              Jänner 1571</date> wurde im Ausschuß nicht weiter beachtet, denn die obderennsischen
            Stände warteten immer auf das "Kirchbergers und Dr. Walthers Vergriff" und der
            Landtafelausschuß bemühte sich nicht, den Anfang, den Stahel gemacht hatte,
            fortzusetzen.</p>
          <p>Es ist wahrscheinlich, daß die Ausschußmitglieder mehr aus politischen Gründen als
            Vertreter ihres Standes und als Praktiker weder willens noch fähig waren, selbst einen
            Kodifikationsentwurf zu verfassen. Sie sahen ihre Aufgabe mehr in der Wahrung der
            ständischen Rechte bei der vorgesehenen schriftlichen Festlegung des Landesbrauchs. Im
            Ausschuß fehlte ein theoretisch geschulter Jurist, welcher das im Lande geltende Recht
            systematisch in einem Gesetzeswerk hätte darstellen können. Daher wartete man immer auf
            eine Vorlage aus dem Nachbarlande. Umso mehr muß es bei dieser Überlegung verwundern,
            daß man Stahel nicht weiter mit der Kodifikationsarbeit betraut hatte, und die Annahme,
            daß dieser bald nach 1571 gestorben sein dürfte, wird dadurch bestärkt.</p>

          <p>Erst als <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName> mit der Kodifizierung der Landtafel
            betraut wurde, war der Entwurf der obderennsischen Landesordnung bald beendet.
              <persName>Motloch</persName> vermutete, daß <persName>Schwarz</persName> bereits ein
            ständisches Elaborat vorgelegt haben mußte<note n="N.23">
              <ref
              target="#349">Motloch, Landesordnungen S. 349</ref>.</note>, da er die
            Landtafel "in eine andere Ordnung gerichtet und mit vielen Notwendigkeiten gebessert"
              hat<note
                n="N.24">Der Stände Schluß Doktor Abrahamb Schwarzen Verrechnung betreffend
              v. <date when="1605-07-06">6. Juli 1605</date>. Landesarchiv Linz; Beschaidb. Bd. 118,
              Bl. 249.</note>. Dieses Elaborat wird aber nicht Stahels Entwurf gewesen sein. Es ist
            eher anzunehmen, daß es eine Abänderung einer unterennsischen Vorlage gewesen sein
            dürfte.</p>

          <p>Obwohl der Entwurf Stahels für die spätere Verfassung eines obderennsischen
            Landesgesetzbuches keine Bedeutung hatte, so verdient er doch die Beachtung der
            Rechtsgeschichte. Er stellt einmal den ersten Versuch zur systematischen Kodifizierung
              des<pb
              n="222" xml:id="S.222"/> obderennsischen Landesrechtes dar, welcher wohl nicht
            weiter verfolgt wurde und in Vergessenheit geriet. Aber die Tatsache, daß bereits zu
            Beginn der Kodifikationsbestrebungen in Österreich ob der Enns ein Entwurf versucht
            wurde, ist erwähnenswert, wenn auch erst ein Menschenalter später jene Kodifikation
            erfolgte, die auch tatsächlichen Einfluß auf das Rechtsleben des Landes gewann, obwohl
            auch diese niemals verbindliche Gesetzeskraft erlangt hatte.</p>
          <p>Die dogmatische Bedeutung dieses Entwurfes überragt aber seinen historischen Wert. Wohl
            gestattet die literarische Produktivität <persName>Veit Stahel</persName>s, dessen Werke
            noch nicht erforscht sind, aus seinen übrigen Arbeiten einen besseren Einblick in seine
            rechtswissenschaftliche Bedeutung für die Rezeptionszeit und die Rechtsentwicklung in
            Österreich ob der Enns. Aber an ein so großes Unterfangen, wie es die Kodifizierung des
            geltenden Landesrechtes war, hatte er sich doch niemals herangewagt. So verdient sein
            Entwurf als bemerkenswerte systematische Leistung Beachtung, weil seine Stoffgliederung
            von den späteren Kodifikationen nicht übernommen wurde.</p>

          <p>Leider ruht das Vergleichsmaterial noch ungehoben in den vielen Bibliotheken und
            Archiven der Donauländer, so daß eine dogmatische Wertung dieser Arbeit Stahels noch
            nicht möglich ist. Dieser Umstand rechtfertigt die Veröffentlichung der Skizze, wie man
            Stahels "Verzeichnis etlicher Articuln zu ainer Landtafl"<note n="N.25">Ann. 11, Bl. 790
              ff.; LAkt, Bd. 1224, KI 23.</note> am besten bezeichnen wird, im Wortlaut, welche
            somit einen kleinen Beitrag zur Geschichte der Rezeption darstellt. Stahel übermittelte
            den Ständen diesen Entwurf in Form eines Briefes, der folgendermaßen lautet:</p>
        </div>
        <div xml:id="Quellentext">
          <div xml:id="Vorrede">
            <p>"Erwierdige geistliche, wolgebornne, edle, gestrenge, veste, fürsichtige, ersame,
              unnd weise herrn, herrn der hochlöblichen vier stannden, ainer ersamen landtschafft
              deß ertzherzogtumbs Österreich ob der Enns verornete et genädig unnd gebietennde
              herrn.</p>

            <p>Nachdem eur gnaden unnd herligkhaidten genedige handlung mit mir gepflegt unnd
              genedigkhlich begert, das ich mich zu wolgedachter ainer ersamen landtschafft
              löblichen vorhabennden werck und aufrichtung ainer gemainen landttaffl oder
              landtsordnung gemainer landtschafft und denn hochlöblichen ständten zu guetem
              gebrauchen lassen, etlich artigkhl davon in der landtsordnung zu staduirn were
              verzaichen, unnd e. g. unnd h. <pb
                n="223"
                xml:id="S.223"/> yberandwortten solle,
              erkhenn ich mich demnach, sovil gott der allmächtig mir von seinen gaben gegeben und
              verliehen, e. g. und h. unnderthänigkhlich zugehorsamben schuldig. Aber an deme wierts
                erwinden<note n="N.26">ermangeln, fehlen.</note>, wie e. g. und h. ich muntlich
              unnderthänigkhlich angezaigt,</p>
            <p>das ich befinde und bekhenne, das ich mit den gabenn, so gott der herr mir mit
              verstandt, khunst und erfarenhait genedigkhlich gegeben unnd verliehen. Darumben ich
              doch, was ich deren emphanngen, gott herzlich dankh sag, zu gemeltem gothafften
              loblichem christlichem wergkh vill zu gering, zu schwach und zu wenig bin. Dardurch
              dann dits wergkh so statlich als es gemainer Landtschafft notturfft erfordert, auch e.
              g. und h. begern von mir weder angefangen, gemittelt, noch geendeth mag werden. Aber
              wie dem, so will ich aus unnderthenig gehorsamb inn dieser verzaichnus und eyll das
              thuen, sovil gott mir gegeben und verliehen, allain auff e. g. und h. wolgefallen, die
              mugen solche artigkhl oder etliche daraus, oder aber anndere nach derselben
              gelegenhait und bedenckhen fürnemben und abhandlen, denenn wölle gott der herr
              götliche genad, hilff und segen genedigkhlich und reichtlich dartue mitthailen.</p>
            <p>Mit unnderthenigen bitten, e. g. und h. geruechen, diese mein getreue gelaiste
              gehorsamb und guetwilligkhaidt mit allen genaden aufzunemen und mich in genädigen
              bevelch zu haben. Alle rechten unnd ordnungen begriffen gemainelich vier haubtstückh
              oder tayl in sich, das erst von den rechten der personen, das anndre von den güettern,
              das dritte von den anforderungen und das vierdt von den malefizen.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.1">
            <head>Von den rechten der personen.</head>
            <p>
              <list>
                <item>Was erstlich zu gott seiner ehr, Diennst und christlichen religion
                  gehert.</item>
                <item>Was für der geistlichen unnd geweichten personen standt und ambt
                  gehördt.</item>
                <item>Was für der weltlichen hohen personen standt und ambt gehördt.</item>
                <item>Was der standt von prelaten, herrn, ritterschafft unnd burgenschafft gemaine
                  und sunderbarliche freiheiten, ordnung, rechten polizey, guete gewohnhaiten,
                  gebrauch und alt herkhomben betrifft.</item>
                <item>Was für die obrikhaiten unnd gemainen nuz in personlichen sachen gehört
                  (Randvermerk: Lehen, Freigelt, Zehent).</item>
                <pb n="224" xml:id="S.224"/>
                <item>Was für die unnderthanen, und sondern Personen gehört.</item>
                <item>Von den frey gebornen unnd leibaigen leithen.</item>
                <item>Von den Personen, die ir selbs volmachtig und gewaltig sein.</item>
                <item>Von den Personen, die annder leit gewalt underworffen, alß die khinder irrem
                  vatter, die waisen irren gerhaben, die underthanen, leibaigen, vogtleith,
                  schermleit usw. irren herrn.</item>
                <item>Von den hausgesessenen und unangesessenen Personen, ledigen, herrenlosen,
                  gesindt, hausierern, sterzern, bettlern, zigainern.</item>
              </list>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.2">
            <head>Von den rechten der gueter.</head>
            <p>
              <list>
                <item>Was zu der ehr unnd dienst gottes gehordt, darzue verstifft und gegeben
                  ist.</item>
                <item>Was zu den gottsheusern und khirchen gehört.</item>
                <item>Was der obrickhait unnd gemainem nutz zugehert, grundtobrigkhait, vogteyen,
                  dienst, gült, rendt, steur unnd herrnforderungen.</item>
                <item>Die realischen freihaiten, ordnung, rechten, unnd pollicey, gueten gewonhaiten
                  unnd alt herkhomen uber die hab und guetter, so gottes, auch den geistlichen
                  ständen, der obrikhait, unnd gemainen nutz zugehören.</item>
                <item>Der clöster, geistlichen heuser, auch der herrschaften unnd schlösser
                  zuegehör, territoria jurisdictionis, getzirkh unnd gepiet.</item>
                <item>Von der unnderthanen an land höffen, heusern, gründten, hoffmarkhen, unnd
                  gerechtigkhait.</item>
                <item>Von des lanndes ankhunfft granitzen und incorporationen zu Österreich.</item>
                <item>Von des lanndes austeilung in khirchen, clöster, der geistlichen heuser,
                  pfarren, graffschaften, herrschafften, geschlössern, adelsheusern, ambtern,
                  gerichten, landtgerichten, vierteile unnd dergleichen.</item>
                <item>Von empfahung des landesfürsten, pflicht und erbhuldigung.</item>
                <item>Wie es der landtsfürst mit dem landt und das landt gegen den landtsfürsten
                  halten solle.</item>
                <item>Von den hörzügen und khriegen in undfriedszeiten.</item>
                <item>Von deß landts behuettung, beschutz, regierung, obern und niedern gerichten
                  und instanzen.</item>
                <item>Von den freisaigen guetern.</item>

                <item>Von den belehneten guetern unnd gerechtigkhaiten und irer unnderschaid,
                  weliche sein fürstlich, gräfisch, herrisch, rittermässig,<pb
                    n="225" xml:id="S.225"/> adelich, gemain, mannisch, weiplich und mit was gerechtigkhait
                  usw. jegliches zu empfahen.</item>
                <item>Vom forstrecht, voglfahen, jagen, wildpanen, fischen, unnd panwassern.</item>
                <item>Von den hofftafernen, schenkheusern unnd irer gerechtigkhait.</item>
                <item>Von den ertafernen auff dem landt unnd irrer gerechtigkhait.</item>
                <item>Von den ermullen, schmidten, badern, werkhsteten, preuheusern, schenkhheusern,
                  wirtsheusern unnd irer gerechtigkhait uff dem landt.</item>

                <item>Wie die drei stänt der prelaten, herren, unnd ritterschafft irr aignen
                    paugult<note n="N.27">In einer zweiten Fassung: Paugilt.</note>, frucht,
                  gewächst, fexung, zehntdienst unnd einkhomen verprauchen, unnd was sy nit
                  bedurfftig oder zu verkhauffen willens, versilbern mugen.</item>
                <item>Was die wolgemelten drey staent einkhauffen unnd wider verenndern und
                  versilbern mugen.</item>
                <item>Wie die paursleit jr erpaute und ertzugelte frucht unnd waren verkhauffen, was
                  sy auch khauffen unnd wider verendern und versilbern mugen.</item>
                <item>Vonn der innleith unnd ledigen gesyent thain unnd lassen.</item>
                <item>Vonn der burger, burgerrecht, gerechtigkhait, gewerb und handtierung.</item>
                <item>Vom furkhauff.</item>
                <item>Was ain jeder besitzt, innhat, unnd gebraucht, es sei an err, leib, leben,
                  guet, rechten und gerechtigkhaiten, das er darbei gelassen unnd handgehabt
                  werde.</item>
                <item>Von verjaerung nutz und gewer ersitzung.</item>
                <item>Von rechtem titel und guetem glauben.</item>
                <item>Die posses ausbit, vergunstigung, haimblich unnd mit gewalt, hat khain
                  chrafft.</item>
                <item>Von obligation, pärten, abred, besliessung unnd conträcten, khauffen,
                  tauschen, wechseln, besteen, leibgeding, erbrecht, paumannsrecht, khaufrecht,
                  fraisasrecht, leihen, versaz, pfannt, gemainschafft, geselschafft, vermacht,
                  ubergab, geschafft, erbschafft, sippschaft unnd legitimationis.</item>
              </list>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.3">
            <head>Von den rechten der anforderungen.</head>
            <p>
              <list>

                <item>Wer an ainen anndern was zu fordern hat, der sol es guetlich durch sich selbs,
                  oder beschickhleit thain, auch derhalben vertrag aufrichten. Wo das nit stat hat,
                  dasselb durch clag, und vorgeende<pb
                    n="226"
                    xml:id="S.226"/> verhör, unnd
                  erkhantnus der oberkhait, aus derselben ambt erhalten oder verlieren, daran stet
                  der gerichtlich process (Randvermerk: erenrueige<note n="N.28">Dieses Wort ließ
                    sich nicht eindeutig entziffern, doch scheint das Wort "ehrenrührig" den besten
                    Sinn zu geben.</note>schrifft nit zu erledigen).</item>
              </list>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.4">
            <head>Von den malefitzrechten.</head>
            <p>
              <list>
                <item>Wie die maleficischen personen sollen gestrafft werden an guet, am leib unnd
                  am leben aintweder ex offitio die war that, oder durch inquisition unnd
                  erforschung oder auf verclagung unnd accusation.</item>
                <item>Solche oder aber ainstaills, auch anndere artigkhl wie es die zeidt,
                  gelegenhait, und notturfft gibt, möchten ausgezogen werden aus des lanndes, auch
                  der hochlöblichen ständt, personalischen und realischen, und specialischen
                  freihaiten, ordnungen, gueten gewonhaiten und gebreuchen, mer aus der römischen
                  khaiser, khönigen unnd regierenden landtsfürsten edicten, general mandaten,
                  constitutionen, polliceyen, decretenn, resolutionen, und erkhändtnüssen, dann
                  solches alles wierdt mit wolbedächtlicher zeidtlicher beradschlagung aufgericht,
                  und publiciert, auch aus den gerichtlichen abschieden, urtailen und erledigungen.
                  Mer aus der n. o. lannden beschribene ordnungen, auch von den landtleithen die
                  lanng zeidt in den räden und gerichten gebraucht worden, bey den handlungen
                  gesessen unnd in allem guete experienz und erforenhaidt haben, desgleichen bey den
                  doctorn der rechten, die wolgeiebte theorici und practie sind. Ferrer aus annderer
                  landtordnung alß der fürstlichen graffschafft Tyrol, deß landts Bayern,
                  saxenspiegl, der Stadt Norinberg unnd Freyburgkh in Preisgaw confirmirten
                  stadtordnungen und reformationen unnd anndern mer, fürnämblich aber aus den
                  gemainen geschribnen rechten, baiden geistlichen und weltlichen, welche (wann der
                  mißprauch davon geschiden wurde, mennigkhlich ohn schmach gemelt) noch heut zu
                  unnsern zeitten hart mügen verpessert werden, doch annderer mainung
                  unvergriffen.</item>
              </list>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="Beschluss">
            <p>Das puech mag man abthailen in vier oder mer thail, oder puecher, ain jedes puech in
              seine cappitl, oder tittl, unnd ainen jeden tittl in seine gesäzt und artigkhl sambt
              ainen zaiger register.</p>
            <p> Laus deo.</p>

            <p>Solche artighkl hab ich in eyl verzaichnet, die e. g. unnd h. zu derselben
              wolgefallen unnd in mainung wie vorgemelt ist, ich<pb
                n="227"
                xml:id="S.227"/> aus
              getrewer unnderthänig gehorsamb yberandworten, auch e. g. und h. mich in aller
              unnderthenigkhaidt hiemit bevelchen thue.<lb/> Actum am phinztag den <date when="1571-01-18">18. Januarii ao. 1571</date>.<lb/> E. g. und h. unnderthenig
              gehorsamber<lb/> Veit Stahl zu Linz wohnhafft.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <p>Besonders wertvoll an dieser kurzen Schrift des ehemaligen Stadtschreibers von
            Freistadt und Linz ist die Aufzählung von Quellen und Vorbildern, die für eine
            Kodifikation des Landesrechts herangezogen und darin verarbeitet werden sollten. Wir
            gewinnen damit ein Bild über die verwirrende Fülle von Rechtsquellen und Rechtsbüchern
            jener Zeit, die es uns dann verständlich erscheinen läßt, daß darunter die
            Einheitlichkeit und Sicherheit des Rechtslebens leiden mußte und eine Bewegung zur
            Kodifizierung alles geltenden Rechtes in einem umfassenden, allein verbindlichen
            Landesgesetzbuch hervorrief.</p>
          <p>Für Stahel sind die erste Quelle des Rechtes die Privilegien und Freiheiten des Landes
            und der Stände, sowie die "guten Gewohnheiten und Gebräuche". Dann erst zählt er als
            weitere Unterlagen für die neue Landesordnung "der römischen Kaiser, Könige und
            regierenden Landesfürsten Edikte, Generalmandate, Konstitutionen, Polizeien, Dekrete,
            Resolutionen und Erkenntnisse" auf. Er stellt also die überkommenen Privilegien und das
            Gewohnheitsrecht vor die positiven Rechtssatzungen. Diese stehen allerdings gewöhnlich
            nicht im Widerspruch zu überkommenem Recht, sondern stellen vielmehr Ergänzungen und
            Fortbildungen des Gewohnheitsrechtes dar.</p>

          <p>Solange die Rechtsüberzeugung des Volkes mit jener seiner Rechtspfleger, der Herrscher
            und ihrer Organe übereinstimmte, konnte da kein Gegensatz entstehen. Erst als in die
            Rechtspflege Männer eintraten, deren Auffassungen von Recht und Billigkeit von den
            überkommenen Ansichten, wie sie im Volke noch gang und gäbe waren, abwichen, entstand
            die Kluft. Stahel scheint zu den konservativen Vertretern des Rechtslebens seiner Zeit
            zu gehören, was auch verständlich ist, denn bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts war die
            Rechtsliteratur dem Gewohnheitsrecht günstig<note
              n="N.29">Schröder-Künßberg, Lehrbuch
              d. deutschen Rechtsgeschichte S. 868, Anm. 10.</note> und Stahels Jugend und
            Ausbildungszeit fällt noch in diese Epoche. Dazu kommt noch, daß damals in den
            österreichischen Ländern noch einheitlich <pb
              n="228"
              xml:id="S.228"/> die Auffassung
            bestand, daß bei der Rechtsanwendung in erster Linie der Landesbrauch anzuwenden
              sei<note n="N.30">Rintelen, Walther S. 29.</note>.</p>
          <p>Stahel will aber nicht ein veraltetes, abgestorbenes Recht erhalten, sondern es sollte
            nach ihm das lebendige Recht, wie es sich in den gerichtlichen Abschieden, Urteilen und
            Erledigungen darstellt, zusammengefaßt und aufgezeichnet werden, denn all das wird
            ebenso wie die kaiserlichen Rechtserlässe "mit wolbedachtlich zeitlicher beratschlagung
            aufgericht". Aus den Worten dieses alten erfahrenen Praktikers kann man wohl kaum
            schließen, daß das Rechtsleben und Rechtsempfinden jener Zeit steril und zu
            selbständiger Weiterbildung innerlich unfähig gewesen wäre. Im Gegenteil, Stahel will
            die Gesetzeskodifikation auf den neuesten Stand der damaligen Rechtsprechung gebracht
            wissen. Gewiß wird damit eine breite Zugangsmöglichkeit für fremde Rechtsgedanken
            gegeben. Aber die Forderung, daß die "guten Gewohnheiten und Gebräuche" des Landes neben
            den Privilegien und Freiheiten zuerst zu berücksichtigen seien, hätte eine kritiklose
            Übernahme völlig fremdartiger Rechtsauffassungen niemals zugelassen.</p>

          <p>Auf diese Weise wäre es kaum jemals zu einer solchen Überfremdung des Rechtslebens
            gekommen, daß man von einer der nationalen Entwicklung schädlichen Übernahme fremden
            Rechtes hätte sprechen können. Sind doch schon seit der fränkischen Zeit römische
            Rechtssätze in deutschen Landen eingedrungen<note n="N.31">Claudius v. Schwerin,
              Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte (München 1934) S. 233.</note>, ohne daß man
            deshalb eine innere Schwäche des deutschen Rechtes im Mittelalter behaupten könnte. Und
            an die Ersetzung des alten Rechtes durch ein geschlossenes fremdes Rechtssystem haben
            alle Kräfte, die sich um die Schaffung von Landesordnungen bemühten, nicht gedacht. Ja
            selbst jene, die im römischen Rechtsdenken geschult waren, konnten nur den Grundsatz der
            Subsidiarität des gemeinen Rechtes, nicht dessen unbeschränkte Herrschaft zur Geltung
            bringen. Diese unsystematische Übernahme des fremden Rechtes verwirrt den Vorgang der
            Rezeption derart, daß es umfangreicher bis ins einzelne gehender Forschung bedarf, um
            diese entscheidungsschwere Erscheinung in unserer Geschichte richtig deuten und in ihrem
            tatsächlichen Umfange erfassen zu können.</p>

          <p>Was Stahel unter den "N. O. Landen beschribenen ordnungen" gemeint hat, läßt sich nicht
            genau aufzählen. Er hat sich wahrscheinlich deshalb so allgemein ausgedrückt, um alle in
            den n. ö.<pb
              n="229"
              xml:id="S.229"/> Erblanden geltenden oder vorgesehenen
            Rechtsordnungen vorzuschlagen, ohne sich dabei auf bestimmte Kodifikationen festzulegen.
            Er erwähnt weder den "Zeiger in das Landrechtsbuch" aus dem Jahre 1528<note
              n="N.32">Österreichisches Staats-Wörterbuch. Art. Länder (Motloch) Bd. 2 S. 554.</note> noch
            die "Landrechtsordnung" des Erzherzogtums unter der Enns aus dem Jahre 1557<note
              n="N.33">Ebda S. 556.</note>. Auch <persName>Bernhard Walther</persName>s Traktate,
            die der Kaiser durch die n.-ö. Regierung den obderennsischen Ständen für ihre
            Kompilationsarbeit senden lassen wollte, hat Stahel nicht angeführt. Eine weitere Frage
            wäre, ob ihm die Gerichtsordnungen der innerösterreichischen Länder Steiermark, Kärnten
            und Krain<note n="N.34">
              <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#377">Luschin,
                Reichsgeschichte S. 377 f.</ref>
            </note>, welche ja ebenfalls der n.-ö. Regierung
            unterstanden, bekannt waren. Auch sonst ist nicht ersichtlich, was damals in Linz im
            einzelnen bereits bekannt war. Da all die vorgesehenen Quellen Handschriften und keine
            Drucke waren, wird deren Verbreitung wahrscheinlich nicht so rasch erfolgt sein.</p>
          <p>Ferner sollten zur Aufrichtung der Landesordnung die Landleute, die lange Zeit in den
            Räten und Gerichten gebraucht wurden, die bei Handlungen saßen und daher große
            Rechtserfahrung hatten, desgleichen auch Doktoren der Rechte, die geübte Theoretiker und
            Praktiker seien, als Gewährsleute herangezogen werden. Wieder kann man Stahels
            Verhältnis zum lebendigen Recht beobachten. Ihm genügen nicht die schriftlichen Quellen
            für die Kodifikation. Die Rechtserfahrung jener Landesbürger, die sich durch lange
            Tätigkeit in der Verwaltung und bei den Gerichten eine gute Kenntnis des im Lande
            herrschenden Rechtes erworben hatten, sollte verhüten, daß die Gesetzessammlung lebens-
            und volksfremd werde. Es ist sicher kein Zufall, daß der alte Stadtschreiber die
            "Landleuthe" vor den Doktoren der Rechte nannte, von denen er Übung in Theorie und
            Praxis forderte. Die Erfahrung gilt ihm mehr als das Diplom der Schulen, wenn er auch
            deswegen der Wissenschaft nicht ihr Recht schmälern will. Man kann sich aber doch
            vorstellen, daß damals ein Gegensatz zwischen den akademischen Juristen und den
            Rechtspflegern, wie es noch manche Schreiber und vor allem die Vertreter der Stände
            waren, welche keine hohe Schule besucht hatten, bestand. Bei Stahel spürt man ihn nicht
            so stark, aber man kann aus der ganzen Schreibweise doch seine Parteinahme merken.</p>

          <p>Außer den Ordnungen der n.-ö. Ländergruppe nennt der Verfasser noch die Landesordnung
            der fürstlichen Grafschaft Tirol<pb
              n="230"
              xml:id="S.230"/> und des Landes Bayern. In
            der Kodifikationsbewegung der damaligen Zeit hatte Tirol unter den habsburgischen
            Erblanden eine führende Rolle gespielt. Die Tiroler Bauern hatten bei ihrem Aufstand im
            Jahre 1525 die sogenannte "Bauernlandesordnung" erzwungen, die am <date
              when="1526-05-01">1. Mai 1526</date> ratifiziert wurde<note
              n="N.35">Ö. St. W. B. Bd.
              2 S. 552.</note>. Bereits am <date
              when="1532-04-26">26. April 1532</date> wurde dann
            die Landesordnung des <persName>Dr. Jakob Frankfurter</persName> in Kraft gesetzt<note
              n="N.36">Ebda. S. 553.</note>. Diese Erfolge der Tiroler waren in den übrigen
            Erblanden sicher nicht unbekannt geblieben und ihre Landesordnungen galten als Vorbild
            für ihre eigenen Bestrebungen. Auch das Beispiel Bayerns mußte im benachbarten
            Österreich oberhalb der Enns bereits bekannt sein. Unter der Landesordnung des Landes
            Bayern wird Stahel nicht die "Reformation der bayrischen Landrecht" vom Jahre 1518<note
                n="N.37">Wolfgang Kunkel, Landrechte des 16. Jahrhunderts in: Quellen zur Neueren
              Privatrechtsgeschichte Deutschlands 1. Bd.; 2. Hlbd. S. 1-68. <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA365">Otto Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen
                (Braunschweig) 2. Bd. S. 365 f.</ref>;<ref target="http://bavarica.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10373619_00048.html"> H. G. Gengler, Quellengeschichte und System des im Königreich Bayern mit Ausschluß
                der Pfalz geltenden Privatrechts (Erlangen 1848) S. 38</ref>.</note>, sondern die
            "Bairische Landtsordnung" vom Jahre 1553 gemeint haben.</p>

          <p>Auffallend ist, daß Stahel wohl den Sachsenspiegel als Quelle und Vorbild für die
            obderennsische Landesordnung vorschlägt, nicht aber den Schwabenspiegel oder das
            Kaiserliche Land- und Lehnrecht, das doch gerade in den österreichischen Erblanden sehr
            bekannt und weit verbreitet war<note n="N.38">Arnold v. Luschin-Ebengreuth, Grundriß der
              Österreichischen Reichsgeschichte (Bamberg 1899) S. 81 f.</note>. Daß der
            Stadtschreiber von Freistadt und Linz das bekannteste Rechtsbuch Süddeutschlands nicht
            gekannt haben sollte, ist nicht anzunehmen, da er doch auch dessen norddeutschen
            Vorläufer anführt. Vielleicht hat er den Schwabenspiegel nur aus Versehen ausgelassen?
            So bemerkenswert die Feststellung ist, daß dieses Rechtsbuch bei der Aufzählung der
            Quellen, die zur Verfassung der Landesordnung herangezogen werden sollten, fehlt, so
            kann man daraus doch keine Schlüsse auf Stahels Kenntnis und Beurteilung des
            Schwabenspiegels ziehen.</p>

          <p>Aus der Gruppe der Stadtrechte führt der ehemalige Stadtschreiber die in Süddeutschland
            bekanntesten Stadtordnungen von Nürnberg und Freiburg in Breisgau an, will aber dabei
            die Ordnungen anderer Städte nicht ausschließen. Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberger Reformation</ref> nahm selbstverständlich auch in Österreich ob der Enns
            ihre bis in den entferntesten Südosten des deutschen Kulturbereiches wirkende
            Vorrangstellung ein. Eine nähere Vertrautheit mit der konfirmierten <ref
              target="/o:repat.1520-freiburgstr">Stadtordnung von Freiburg im Breisgau</ref> mag bei
              <persName>Veit Stahel</persName> darauf beruhen, daß sein "magister privatus"<note
              n="N.39">Liber Raptitius.</note>, wie er ihn nennt, <persName>Mag. Synesius
              Vorster</persName> war. Vorster war nämlich im Jahre 1535 an der Freiburger
            Universität immatrikuliert<note
              n="N.40">Freundliche Mitteilung des Archivs der
              Universität Freiburg i. Br.</note> und wird<pb
              n="231" xml:id="S.231"/> dort die
            Kodifikation des <persName>Ulrich Zasius</persName> kennengelernt haben. Zu bemerken
            ist, daß Stahel weder das Wiener Stadtrecht noch die Ordnungen der obderennsischen
            Städte, die ihm doch als ehemaligem Stadtschreiber besonders nahe gelegen wären, nicht
            namentlich angeführt hat. Jedenfalls waren leztere bereits in der ersten Quellengruppe
            "aus des landes auch der hochlöblichen stendt ordnungen, gueten gewohnhaiten und
            gebräuchen" inbegriffen, denn die Städte bildeten den vierten Stand im Lande ob der
            Enns.</p>
          <p>Zum Schluß der Aufzählung kommt das gemeine geschriebene Recht, das geistliche sowohl
            wie das weltliche. Es sollte "fürnemblich" als Quelle für die Landtafel benützt werden.
            Für die Geschichte der Rezeption ist aber der Nachsatz Stahels interessant, der seine
            Einstellung zum gemeinen Recht wiedergibt. Er war der Meinung, daß die gemeinen Rechte
            zu seiner Zeit noch sehr verbesserungsbedürftig waren und daß noch mancher Mißbrauch
            davon ausgeschieden werden müsse. Zwar beeilte sich der einfache Stadtschreiber aus der
            Provinz zu versichern, daß er mit seinem bescheidenen Urteil die gegenteilige Meinung
            nicht angreifen wolle, aber er konnte doch seine kritische Einstellung zur modernen
            Rechtsbewegung nicht ganz unterdrücken. Er lehnte das gemeine Recht nicht in Bausch und
            Bogen ab, wollte er es doch als Quelle für die Kodifikationsarbeiten herangezogen
            wissen. Doch er hat es wohl selbst oft erfahren, daß dieses neue Recht wie ein
            Modeartikel häufig mißbraucht und gerade jenes Übel, das man damit beseitigen wollte,
            die Rechtsunsicherheit, nur noch vergrößert wurde. Er prangerte damit auch gewisse
            unlautere Praktiken von Vertretern der neuen Richtung an, denen es weniger um die
            Ordnung des sozialen Lebens als um die Errichtung ihrer ungerechtfertigten Ziele
            ging.</p>

          <p>Auch das gemeine Recht war dem Verfasser des Entwurfes kein starres fertiges System,
            sondern ein lebendiges Gebilde, das nach seiner Ansicht noch sehr verbesserungsbedürftig
            war. Es schien ihm ein Verschmelzungsvorgang vorzuschweben, bei dem die alten Gebräuche
            mit den neuen Rechtssätzen zu einem guten Recht der neuen Zeit verarbeitet werden
            sollten. Dies ist aus seiner praktischen Tätigkeit leicht zu erklären. Obwohl er sich
            selbst auch wissenschaftlich und literarisch betätigt hatte, so war er doch mehr
            Praktiker als Theoretiker. Das gemeine Recht erschien ihm nicht als ein abgeschlossenes,
            ausschließliches System, sondern ebenso<pb
              n="232" xml:id="S.232"/> als eine
            verbesserungsbedürftige Sammlung von Rechtsbestimmungen wie es auch die überkommenen
            Freiheiten, Willküren, Gewohnheiten und Gebräuche waren. Ihm war das gemeine Recht wie
            eine neue Rechtsordnung, die neben die bisherigen Ordnungen trat, sie teils ersetzte,
            teils ergänzte, aber keineswegs ganz ausschaltete. Es war eben eine neue Rechtsquelle
            neben den alten erschienen, deren wesentlichstes Merkmal ihre Neuheit war.</p>
          <p>Einen grundsätzlichen Gegensatz zum bisherigen Recht maß er aber dem gemeinen Recht
            wohl nicht zu. War doch die gesetzgebende und rechtsetzende Wirklichkeit kasuistisch und
            organisch. Dazu kam, die mittelalterliche Tradition der Gesetzgebung, die vor allem in
            Privilegienverleihungen oder in Bewidmungen mit einem vorbildlichen Recht bestand. Wohl
            mancher Rechtswalter, der damals den Gedankenkreisen des Mittelalters näher stand, mag
            die Übernahme des gemeinen Rechts als eine derartige Bewidmung mit einem vorbildlichen
            Rechte angesehen haben. Diese Bewidmungen wird man sich aber nicht mit derselben
            ausschließlichen Wirkung vorstellen dürfen, wie es heute die Einführung eines neuen
            Gesetzbuches zur Folge hat.</p>

          <p>Es ist daher so schwer, den genauen Zeitpunkt und den Umfang der Übernahme des fremden
            Rechts in Deutschland festzustellen. Neues Recht mischte sich in das alte und beide
            rangen um ihre Geltung und Anerkennung. Diesem Umstand kam die wissenschaftliche Methode
            des romanistisch geschulten Juristen sehr entgegen. Ihr Hauptaugenmerk war auf die
            reiche Kasuistik des Corpus juris gerichtet. Die Behandlung des einzelnen Falles und
            seine Vergleichung mit ähnlichen Tatbeständen war das Ziel ihrer Schule<note
              n="N.41">Helmut Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit
              (Weimar 1935) S. 99.</note>. Selbst die akademisch gebildeten Rechtswahrer pflegten
            also keine Dogmatik im modernen Sinne mit einem in sich geschlossenen, ausschließlichen
            System einer logischen Konstruktion mit all ihren methodischen Ableitungen für die
            verschiedenen Rechtsbereiche. Wenn man auch die Ansätze zur Systembildung findet, so
            haben die italienischen Juristen ein solches doch noch nicht geschaffen, sondern sie
            pflegten mehr das Abziehen der allgemeinen Regel vom Einzelfall und die begriffliche
            Erfassung der einzelnen Rechtsinstitute<note n="N.42">Karl Michaelis, Wandlungen des
              deutschen Rechtsdenkens seit dem Eindringen des fremden Rechts, in: Grundfragen der
              neuen Rechtswissenschaft (Berlin 1935) S. 36 f.</note>.</p>

          <p>So ist es auch zu erklären, daß die gemeinrechtliche Bildung und Schulung den Doctores
            erlaubte, deutschrechtliche Rechtsgedanken und -einrichtungen anzunehmen und sie neben
              den<pb
              n="233"
              xml:id="S.233"/> römischrechtlichen Bestimmungen gelten zu lassen. Das
            Recht wurde ja nicht aus allgemeingültigen, abstrakten Begriffen abgeleitet, sondern
            fand sich in den verschiedensten Rechtsquellen, welche alle eine Verbindlichkeit
            besaßen, die zwar verschieden bewertet, aber nicht grundsätzlich aus der
            Folgerichtigkeit eines geschlossenen Gedankengebäudes heraus vollkommen abgelehnt werden
            konnte. Das mag wohl der Grund sein, warum sich die Rezeption im sächsischen
            Rechtsbereich, wo Sachsenspiegel und Weichbildrecht eine allgemeine Rechtsgrundlage
            boten, viel geringer auswirkte als in anderen deutschen Rechtslandschaften<note
              n="N.43">Schwerin, Rechtsgesch., S. 238.</note>. Das dürfte nicht allein das Verdienst der
            Literatur der Differentiae juris civilis et saxonici<note n="N.44">
              <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA155">Stobbe, Rechtsquellen 2. Bd. S. 155 ff.</ref>; R. Stintzing,
              Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (München 1880) 1. Bd. S. 549 ff.;
              Rintelen, Walther S. 46Xf.</note> gewesen sein. Auch die zahlreichen Sammlungen von
            Schöffensprüchen, von denen die des Magdeburger Oberhofes<note
              n="N.45">Fritz Markmann,
              Zur Geschichte des Magdeburger Rechtes (Stuttgart 1938) S. 32 f.</note> am meisten
            verbreitet waren, müssen dabei mitberücksichtigt werden. Gerade sie kamen auch den
            kasuistisch geschulten Romanisten entgegen, indem sie ihnen ebenfalls einzelne Fälle und
            ihre konkreten Entscheidungen darboten. Sie waren ebenso wie das Corpus juris seiner
            scholastisch-analytischen Methode zugänglich und gerade jene deutschrechtlichen Gebilde,
            die sich im römischen Recht nicht finden ließen, mußten von ihnen dankbar mit
            Entscheidungen der artiger Sammlungen einer rechtlichen Lösung zugeführt worden sein.
            Die fremdrechtlich gebildeten Theoretiker konnten dabei der schwierigen Aufgabe
            entgehen, für rechtliche und soziale Gebilde des Mittelalters und der frühen Neuzeit,
            die im römischen Recht kaum oder gar nicht vorhanden gewesen waren, eine romanistische
            Theorie unter Heranziehung passend erscheinender Normen des Corpus juris civilis zu
              entwickeln<note n="N.46">Coing, Frankf. Ref. S. 102.</note>.</p>

          <p>Den Spruchsammlungen im sächsischen Rechtsbereich entsprechen in den österreichischen
            Erblanden das "Motivenbuch" der n.-ö. Regierung<note n="N.47">
              <ref
              target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA409">Stobbe, Rechtsquellen 2. Bd. S. 409</ref>; Rintelen, Walther
              S. 36X.</note> und deren "Consuetudinarienbücher"<note
              n="N.48">Ebda S. 38xf.</note>.
            Sie stellen auch Sammlungen von präjudiziellen Entscheidungen dar und bei den
            "Consuetudinarien" handelt es sich ausdrücklich um Rechtsauskünfte über den geltenden
            Landesbrauch. Gerade <persName>Bernhard Walther</persName>, der wissenschaftliche
            Bearbeiter des österreichischen Rechtes, der die romanistische Bildung seiner Zeit
            genossen hat, fertigte selbst derartige Rechtsfragen und die Entstehung dieser
            wertvollen Rechtsquellen kann wahrscheinlich seinen Anregungen zugerechnet werden<note
              n="N.49">Ebda S. 38Xf. </note>. Auch er arbeitete nach der kasuistischen<pb n="234" xml:id="S.234"/> Methode, indem er die verschiedenen Entscheidungen über bestimmte
            Rechtsfälle sammelte, ihren rechtlichen Gehalt miteinander und mit dem gemeinen Rechte
            verglich, sie kritisch bearbeitete und sodann das Ergebnis seiner juristischen Leistung
            in das System seiner Darstellung einordnete.</p>

          <p>So stehen auch in seinen Werken einheimisches und fremdes Recht nebeneinander und da
            sich seine Liebe und wissenschaftliche Neigung im Gegensatz zu vielen seiner
            Zeitgenossen mehr dem Landesbrauch zuwandten<note
              n="N.50">Ebda. S. 34x.</note>,
            verdanken wir ihm, daß uns in Österreich so viel heimisches Recht erhalten blieb. Aber
            auch er mußte uns das deutsche Recht im wissenschaftlichen Gewand seiner Zeit, das von
            der romanistischen Schule geprägt war, darstellen. Er arbeitete mit denselben
            Grundsätzen, die er sich auf den hohen Schulen beim Studium des Corpus juris civilis
            erworben hatte, und er wandte sie nun am neuen Gegenstand, dem Landesbrauch,
            folgerichtig an. Da aber auch er vorwiegend Praktiker war, ging es ihm um die
            Darstellung des geltenden Rechtes<note n="N.51">Ebda S. 49X.</note>. Und dieses hatte
            sich bereits mit dem fremden Recht vermischt.</p>
          <p>Gerade das Beispiel <persName>Walther</persName>s kann <persName>Stahel</persName>s
            Stellung zum gemeinen Recht besser verständlich machen. Grundsätzlich wurde es bei den
            rechtspolitischen Erwägungen jener Zeit nicht abgelehnt. Verschieden waren nur die
            Ansichten über dessen Anwendungsbereich. Der auf den Hochschulen am fremden Recht
            geschulte Jurist neigte mehr zur Anwendung jener Rechtsgrundsätze, die er kennen gelernt
            hatte und beherrschte. Die Rechtsgewohnheiten der verschiedenen Länder und Städte waren
            ihm meist unbekannt. Und es gab leider zu wenig volksverbundene Männer wie
              <persName>Bernhard Walther</persName>, die sich um die Kenntnis und Beherrschung jener
            Rechtsüberlieferungen bemühten, wie sie ihnen in der Praxis tagtäglich begegneten.
            Walther vereinigte mit seiner Einstellung zur Überlieferung seines Arbeitsbereiches noch
            die glückliche wissenschaftliche Begabung, die heimischen Rechte in eine gültige
            Darstellung zu bringen. Walther beherrschte das Rüstzeug der Wissenschaft seiner Zeit
            und benützte es zur Erforschung des heimischen Rechtes.</p>
          <p>
            <persName>Stahel</persName> hat wahrscheinlich nicht die Universität besucht<note
              n="N.52">Liber Raptitius.</note>. Er lernte das Recht in der Praxis und ihm war das
            heimische Recht bekannter und vertrauter. Wenn er sich auch umfassender juristischer
            Kenntnisse erfreut haben wird, so erreichte er sicher nicht die Meisterschaft
              <persName>Bernhard Walther</persName>s. Während Walther vorwiegend<pb
              n="235" xml:id="S.235"/> unterennsischen Landesbrauch zur Darstellung brachte, hatte sich
              <persName>Stahel</persName> um die Aufzeichnung des Gewohnheitsrechtes im Lande ob der
            Enns bemüht. Walther sichtete das heimische Recht, prüfte es und verglich es mit dem
            gemeinen Recht. Wo die alten Bestimmungen dem Rechtsempfinden seiner Zeit nicht mehr
            entsprachen, anerkannte er ohne Vorbehalt die Geltung des fremden Rechtes. Wie es
              <persName>Stahel</persName> beim Entwurf der Landtafel für Österreich ob der Enns
            gehandhabt hätte, können wir vorläufig nur aus seinem Begleittext entnehmen, aus dem man
            wohl schließen darf, daß er dem fremden Recht gegenüber wahrscheinlich mehr
            Zurückhaltung bewahrt haben würde. Doch die Methode, nach der der Stadtschreiber von
            Linz und Freistadt vorging, war dieselbe. Wenn auch <persName>Veit Stahel</persName>s
            Entwurf nur eine kurze Skizze geblieben ist, so bietet er dennoch eine wertvolle
            Unterlage für die rechtswissenschaftliche Beurteilung dieses Juristen, der wohl als
            einer der bedeutendsten Rechtswahrer der Rezeptionszeit in Österreich ob der Enns zu
            bezeichnen ist. Eine ausführliche Würdigung von <persName>Stahel</persName> kann aber
            erst erfolgen, wenn seine sämtlichen Arbeiten erforscht sind. Sein Landtafelentwurf läßt
            diese Forschung als eine dankenswerte Aufgabe vermuten.</p>

          <p>Schon seine Gliederung des Stoffes, der in der Landesordnung aufgezeichnet werden
            sollte, ist beachtenswert, denn sie weicht von den anderen Landesordnungen wesentlich
            ab. Leider sind eingehende Vergleichsarbeiten durch den Umstand erschwert, daß die
            meisten Kodifikationen, die dazu heranzuziehen wären, noch nicht veröffentlicht sind.
              <persName>Stahel</persName> will die Landtafel in 4 Hauptstücke teilen. Sie sollen
            handeln: 1. Von den Rechten der Personen. 2. Von den Rechten der Güter. 3. Von den
            Rechten der Anforderungen. 4. Von den Malefitzrechten. Die unterennsische "Landts
              Ordtnung"<note
              n="N.53">N.-Ö. Landesarchiv (Ständisches Archiv) Nr. 210.</note> ist
            dagegen in 5 Bücher geteilt Das 1. Buch handelt "Von dem gerichtlichen Prozeß", das 2.
            "Von allerley Contracten, Bedingen und urkundlichen Handlungen", das 3. "Von denen
            Testamenten, auch anderen schrifft- und mündtlichen letzten Willen, deßgleichen von der
            Succession ab intestato, unnd waß sonsten den Todtfählen anhengig", das 4. "Von der
            Landtguetter Gerechtigkeit unnd Zuständen, auch anderen Sachen, welche sich auff dem
            Landt begeben, sambt etlichen darvon herrührenden straffmessigen Handlungen". Das 5.
            Buch enthält "Die Peinliche<pb
              n="236" xml:id="S.236"/> Landtgerichts-Ordtnung". Die
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLO.+1553">Bairische Landtsordnung von 1553</ref> ist in 6 Bücher
            abgeteilt, und zwar: 1. Buch "Von des Reichs Landfriden", 2. Buch "Prozeßrecht", 3. Buch
            "Vormundschaftsrecht, Schuldrecht und Erbrecht", 4. Buch "Polizeibestimmungen
            (Pierordnung, Branntweinordnung)", 5. Buch "Zunftrecht", 6. Buch "Polizeiliches
              Malefizrecht"<note
              n="54"
              place="foot">Landesarchiv Linz, Hs. GW 1.</note>. Die
            Landtafel des Erzherzogthums Österreich ob der Enns von <persName>Dr. Abraham
              Schwarz</persName> zerfällt ebenfalls in 6 Teile: 1. Gerichtspersonen, 2. Zivilprozeß,
            3. Kontrakte, einschließlich der jura incorporalia und des ehelichen Güterrechtes, 4.
            Testamentarisches, 5. Intestaterbrecht, 6. Lehnrecht<note
              n="55" place="foot">
              <ref target="#349">Motloch, Landesordnungen S. 349</ref>.</note>.</p>
          <p>Während die unterennsische Landesordnung 5 Bücher kennt, die bairische von 1553 und die
            spätere Landtafel für das Land ob der Enns 6 Bücher enthalten, sieht Stahels Entwurf nur
            4 Hauptgruppen vor. Aber auch seine Einteilungsgrundsätze weichen von denen der
            verglichenen Landesordnungen ab. Stahel will also die Rechtsbestimmungen der Landtafel
            in 4 Hauptgruppen gliedern. Den Rechten der Personen stellt er die Rechte der Güter
            gegenüber. Diese Einteilungsgrundsätze sind von keiner der zum Vergleich herangezogenen
            Landesordnungen beachtet worden. Wohl handelt das 1. Buch der obderennsischen Landtafel
            des <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName> von den Gerichtspersonen, aber hier ist der
            Personsbegriff schon enger gefaßt. Das 4. Buch der unterennsischen Landesordnung befaßt
            sich mit der Landgüter Gerechtigkeit und den Zuständen und Sachen auf dem Lande sowie
            mit strafbaren Handlungen, die damit im Zusammenhang stehen. Es ist also auch kein
            allgemeines Güterrecht, wie es im Stahelschen Entwurf vorgesehen war.</p>

          <p>Was Stahel unter den Rechten der Anforderungen genau verstanden hat, kann verschieden
            gedeutet werden. Nach seinen Einteilungsgrundsätzen ist wohl sein Begriff "Anforderung"
            ebenso weit zu fassen, wie die Begriffe "Person" und "Gut" in den ersten zwei
            Hauptstücken. Vielleicht ist der Ausdruck "Recht der Anforderungen" eine Übersetzung von
            "jus actionum"<note
              n="55a"
              place="foot">Vgl. Jacob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer 2.
              Bd. (Leipzig 1922) S. 140.</note>. Dann wäre dieses Hauptstück für das Prozeßrecht
            vorgesehen gewesen. Dieses ist im 1. Buch der unterennsischen Landesordnung, im 2. Buch
            der Bairischen Landesordnung und im 2. Buch der obderennsischen Landtafel von
              <persName>Dr. Schwarz</persName> mit der Beschränkung auf den Zivilprozeß geregelt.
            Jede der herangezogenen Kodifikationen hat dem Prozeßrecht je nach der ihr eigenen
            Einteilung eine besondere Hauptstellung<pb
              n="237" xml:id="S.237"/> eingeräumt. So wird
            man kaum weit fehl gehen, wenn man Stahels Hauptstück "Von den Rechten der
            Anforderungen" mit den Büchern über das "Prozeßrecht" in anderen Landesordnungen
            gleichsetzt. Diese Annahme findet auch im 4. Hauptstück seine Unterstützung. Es
            behandelt den großen Bereich des Strafrechts. Die unterennsische Landesordnung hat in
            ihrem 5. Buch "Die Peinliche Landtgerichts-Ordtnung" aufgenommen, die Bairische
            Landtsordnung regelte im 6. Buch das "polizeiliche Malefizrecht", während <persName>Dr.
              Schwarz</persName> das Strafrecht nicht in die obderennsische Landtafel einbezog.</p>
          <p>Schon dieser rohe Vergleich der Hauptgliederung des Stahelschen Entwurfes mit anderen
            Landesordnungen zeigt eine selbständige Leistung seines Verfassers. Wenn diese Arbeit
            auch nur eine flüchtige Skizze darstellt, so ist sie doch von Wert, weil man aus ihr
            ersehen kann, wie man in der Rezeptionszeit um eine systematische Erfassung und
            Durchgliederung des damals geltenden Rechtsstoffes bemüht war und wie vielfältig die
            Ergebnisse dieser schöpferischen Tätigkeit waren. Man kann aus dieser Verschiedenheit
            der systematischen Grundfragen auf eine Selbständigkeit juristischen Denkens schließen,
            das nicht durch eine allgemein anerkannte Systematik einer herrschenden Schule auf
            gewisse Aufrisse festgelegt war. Der eingehenden Untersuchung dieser Frage stehen aber
            noch die Schwierigkeiten einer allgemeinen Zugänglichkeit der Hauptquellen jener Zeit
            sehr hinderlich im Wege.</p>
          <p>Die Unterteilung der einzelnen Hauptstücke ist sehr skizzenhaft und verrät eine
            flüchtige Arbeit. Die zwei letzten Bücher beschrieb der Verfasser mit einem einzigen
            Satz. Materiellrechtlich bietet der Entwurf daher überhaupt keinen Stoff. Da er nur
            rasch hingeworfen ist, bietet er auch keine besondere Erkenntnisquelle für die
            Dogmengeschichte. Doch bei rechtsvergleichenden Untersuchungen der Kodifikationen und
            Entwürfe jener Zeit mag er unter Umständen dankenswerte Hinweise bieten. Aber auch für
            die Beurteilung der rechtswissenschaftlichen Bedeutung <persName>Veit
            Stahel</persName>s, der vor allem durch seine literarische Tätigkeit eine besondere
            Stellung in der Rechtsgeschichte des heutigen Oberösterreich einnimmt, kann eine
            gesonderte Betrachtung dieser Skizze einen kleinen Beitrag bieten.</p>

          <p>Im 1. Hauptstück sollte das Personenrecht geregelt werden. An der Spitze steht die
            Person Gottes. Alles, was zu seiner Ehre, zu<pb
              n="238" xml:id="S.238"/> seinem Dienst
            und zur christlichen Religion gehört, sollte behandelt werden. Stahel hätte damit auch
            kirchenrechtliche Bestimmungen in die Landesordnung übernommen. Im 2. Punkt sollte das
            Recht der Geistlichen und geweihten Personen, ihr Stand und ihr Amt formuliert werden.
            Im 3. Punkt Stand und Amt der hohen weltlichen Personen. Hier äußert sich das
            theokratische Weltbild des Verfassers. An der Spitze steht Gott, dann kommen seine
            Diener, die ihm geweiht sind und dadurch einen besonders bevorzugten Stand und ein
            entsprechendes Amt einnehmen, und als dritte Autorität rangiert die weltliche Obrigkeit
            mit dem ihr zugedachten Stand und Amt, die ihre Rechtsstellung von der Quelle allen
            Rechtes, von Gott, herleitet.</p>

          <p>Sodann kommt alles, was den ständischen Aufbau des Landes betraf. Auch hier wird der
            Stand der Prälaten den drei weltlichen Ständen vorangesetzt, der Herrenstand wurde in
            diesem Entwurf auf die zweite Stelle gerückt. Im Zusammenhang mit den ständischen
            Rechten wollte Stahel die "gemainen und sunderbarlichen Freiheiten, Ordnung, rechte
            Polizey, guete Gewonhaiten, Gebrauch und alt Herkhomben" definieren. Es dürfte sich
            dabei um Fragen des öffentlichen Rechtes handeln. Die ständische Rechtsgliederung ist in
            der Zeit der Blüte des ständischen Lebens im Lande ob der Enns ein wesentlicher
            Ausgangspunkt juristischer Systematik. Damit hängt auch die große Bedeutung der
            Freiheiten, der Privilegien zusammen, die die Verfassungsgrundlage der einzelnen
            Landstände bilden. Sie sind die wichtigsten Rechtsquellen, aus denen vor allem die
            Vielfalt der einzelnen Sonderrechte fließt. Ordnung und rechte Polizei stellen die
            Zusammenfassung der Rechtsnormen in den einzelnen Rechtsbereichen dar, die insbesondere
            den mittleren und unteren Ständen eigen waren<note
              n="56" place="foot">Vgl. Josef
              Segall, Geschichte und Strafrecht der Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577.
              Jur. Dissertation Gießen, 1914, S. 42.</note>. Die allgemeinste und reichste
            Rechtsquelle sind die guten Gewohnheiten, Gebräuche und das alte Herkommen. Dem
            Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle maß Stahel anscheinend einen großen Wert bei.</p>

          <p>Die systematische Gliederung des Stoffes, den der Verfasser im 4. Punkte behandeln
            wollte, geht klar vom Besonderen zum Allgemeinen: 1. die Freiheiten, 2. die Ordnungen,
            3. die Gewohnheit. Bei der Unterteilung dieser Begriffe schreitet er dagegen vom
            weiteren zum engeren Begriff, von der "gemainen" zur "sunderbarlichen" Freiheit und von
            der Ordnung zur Polizei. Im letzteren Falle könnte man aber auch annehmen, daß zwischen
            Ordnung und Polizei kein<pb
              n="239" xml:id="S.239"/> scharfer begrifflicher Unterschied
            gemacht werden darf, wenngleich das Wort "Ordnung" viel weiter gebraucht werden konnte
            als "Polizei". Ob man es bei der Häufung der drei Ausdrücke für das Gewohnheitsrecht mit
            einer gedanklichen Unterteilung dieser Rechtsquelle zu tun hat oder ob es sich bloß um
            verschiedene Bezeichnungen desselben Gedankeninhaltes handelt, läßt sich schwerlich
            feststellen, da uns die näheren Ausführungen fehlen. Hier könnte man aber wieder eine
            Umkehrung der Einteilungsgrundsätze finden, wenn man die Gewohnheiten und Gebräuche als
            bestimmtere Verbindlichkeiten ansieht als das alte Herkommen, das unter Umständen den
            Ungewißheiten mehr Raum läßt.</p>
          <p>Den Widerspruch in der systematischen Untergliederung wird man vielleicht auf das
            ständische Denken des Verfassers zurückführen können. Die sichersten Grundfesten der
            ständischen Macht sind die Freiheiten. Die allgemeinen Privilegien sind die breitere
            Grundlage, die "sunderbarlichen Freiheiten" stellen meistens Ergänzungen in
            nebensächlicheren Fragen dar und beziehen sich nur auf einzelne Stände. Die Ordnungen
            und Polizeien sind der Rechtsbereich, der von den Ständen selbst gestaltet und überwacht
            wurde. Davon sind die Ordnungen die allgemeineren Sammlungen von Rechtssätzen, die für
            alle Stände verbindlich sein konnten. Die Polizei war dagegen eine Rechtsordnung, die
            den Bürgerstand am meisten betraf. Das Gewohnheitsrecht ist das weite Feld, aus welchem
            die Stände weitere Erwerbungen für den Bestand und die Sicherung ihrer Rechte holten.
            Und hier waren die Gewohnheiten und Gebräuche vielleicht wertvollere Argumente als das
            alte Herkommen. Es handelt sich hier um einen Deutungsversuch, der infolge der
            Skizzenhaftigkeit des Entwurfes keine stichhaltige Unterbauung gewinnen kann.</p>

          <p>Fünftens sollte geregelt wenden, was für die Obrigkeiten und gemeinen Nutz in
            personalischen Sachen gehört. Der Randvermerk: Lehen, Freigelt, Zehnt bringt einige
            Aufklärung. Es ist der persönliche Beitrag für den Bestand der Obrigkeit und die
            Aufrechterhaltung des allgemeinen Nutzens, die Steuerpflicht des einzelnen. Hier sollten
            die verschiedenen Leistungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens festgelegt
            werden. Bei der Aufzählung der Leistungsverpflichtungen stehen die Lehenspflichten an
            erster Stelle, während der Zehent zuletzt angeführt ist. Vielleicht war die Reihenfolge
            der Aufzählung nach den Verpflichteten gedacht, wobei den<pb
              n="240" xml:id="S.240"/>
            Geistlichen keine materielle Leistung für die Obrigkeit und das von ihr verwaltete
            Gemeinwohl zugeschrieben werden sollte.</p>
          <p>Im 6. Punkt war die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Untertanen und "sondern
            Personen" vorgesehen. Was unter den "sondern Personen" zu verstehen ist, kann man aus
            dem Entwurf nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls sollte damit der Kreis der
            Rechtspersonen umschrieben werden, der den einzelnen Herrschaftsbereichen zugehörte.</p>

          <p>Der 7. Punkt sah eindeutig die Begriffsbestimmungen für die Freigeborenen und
            Leibeigenen vor. Es sind dies die öffentlich-rechtlichen Personenrechte, die hier
            geregelt werden sollten. Die 8. Bestimmung über die Personen, die ihrer selbst mächtig
            und gewaltig sind, würde man heute ohne Bedenken dem Privatrecht zuzählen. Diese
            Unterscheidung hat jedoch Stahel nicht getroffen, wie der 9. Punkt zeigt. Dieser sollte
            von den Personen, die der Gewalt anderer Leute unterworfen sind, handeln, und zwar: 1)
            von den Kindern und ihren Vätern, 2) von den Waisen und ihren Gerhaben, 3) von den
            Untertanen, Leibeigenen, Vogt- und Schirmleuten und ihren Herren. Wieder fällt eine
            Umkehrung der Aufzählung auf, da die öffentlich-rechtlichen Regelungen an letzter Stelle
            sind. Doch wird man die Gliederung in öffentliches und privates Recht bei diesem Entwurf
            nicht herauskonstruieren dürfen, wenn man seinem logischen Aufbau gerecht werden will.
            Man wird ihn jener Gruppe des Systems zuzuordnen haben, die "über die Verbände der
            Familie und der Gesellschaft zum Staate aufsteigend, das öffentliche Recht in das
            Gesamtsystem einbezieht"<note
              n="57" place="foot">Michaelis, Wandlungen S. 50 f.</note>.
            Das natürlichste Gewaltverhältnis, die väterliche Gewalt, kommt zuerst, sein Ersatz, die
            Gerhabschaft, kommt folgerichtig danach. Die herrschaftliche Gewalt ist der weitere
            natürliche Schritt von der Enge der Familie in die weiteren Bereiche des
            Zusammenlebens.</p>

          <p>Von Interesse ist auch der 10. und letzte Punkt, der die Rechtsgenossen in
            hausgesessene und unangesessene Personen einteilt. Die Seßhaftigkeit wird damit zu einem
            rechtlich bedeutsamen Unterscheidungsmerkmal. Man ist unwillkürlich versucht, bei den
            hausgesessenen Personen sogleich an die dinglichen Rechte zu denken, die im deutschen
            Recht eine so bedeutende Rolle spielen. Ebenso ist die Aufzählung der zweiten
            Personengruppe beachtenswert, bei denen das Fehlen gewisser Bindungen rechtlich von
            Interesse ist. Die Ledigen entbehren der Pflichten des Ehestandes. Die<pb
              n="241" xml:id="S.241"/> Herrenlosen besitzen nicht den Schutz ihrer Gewalthaber. Das Gesinde
            ist trotz bestimmter Bindungen immer noch freizügiger. Die Hausierer unterscheiden sich
            von den seßhaften Kaufleuten wie die Starzer von den angesessenen Handwerkern. Den
            Beschluß der Reihe bilden die Bettler und Zigeuner.</p>
          <p>Im 1. Hauptstück kann man deutlich das Bemühen Stahels erkennen, alle
            Rechtsverhältnisse, die sich auf die Personen beziehen, zu erfassen und zu ordnen. Um
            seine Aufgabe zu erfüllen, versuchte er die verschiedenartigen Personenrechte zu
            gliedern und in eine Ordnung zu bringen. Die theokratisch-ständische Ordnung beherrschte
            sein Denken und nach deren Gesichtspunkten wollte er das erste Buch aufbauen. Ob es ihm
            gelungen wäre, läßt sich schwer sagen. Jedenfalls zeugt sein Versuch von Weitblick und
            Folgerichtigkeit. Wie weit er dabei von Vorbildern abhängig war und was seine eigene
            Leistung war, kann heute noch nicht festgestellt werden.</p>
          <p>Auch im 2. Hauptstück "Von den Rechten der Güter" offenbart sich die theokratische
            Weltanschauung des Verfassers. Zuerst sollte geregelt werden, was zu Gottes Ehre und
            Dienst gehört und dazu gegeben wurde; sodann was zu den Gotteshäusern und Kirchen
            gehört. Die frommen Stiftungen kommen vor dem Kirchenbesitz. Sie dienen durch ihre
            Bestimmung für religiöse Zwecke der Ehre Gottes noch unmittelbarer als die Kirchengüter,
            welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Kirchenorganisation bilden.</p>
          <p>Im 3. Punkt war zur Regelung vorgesehen, "was der Obrigkeit und gemainem Nutz
            zugehört". Nach der Kirche folgt die weltliche Autorität, die dem allgemeinen Nutzen
            dient. Die Grundobrigkeit und die Vogteien sollten dabei ihre Begriffsbestimmung
            erfahren. Aber die Obrigkeit braucht Mittel, um die allgemeine Wohlfahrt pflegen zu
            können. Deshalb wollte Stahel in diesem Punkte auch die Dienste, Gülten, Renten, Steuern
            und Herrenforderungen behandeln. Öffentlich-rechtliche Leistungen in ihren verschiedenen
            Formen, die heute dem Finanz- und Steuerrecht zugezählt werden, waren damit zur Aufnahme
            in die Landtafel vorgesehen.</p>

          <p>Den 4. Punkt, die realischen Freiheiten, Ordnung, Rechte und Polizei, guten
            Gewohnheiten und alten Herkommen über Hab und Gut, das Gott, den geistlichen Ständen,
            der Obrigkeit und dem gemeinen Nutzen zugehört, könnte man kurz mit dem Ausdruck
            "Öffentliches Güterrecht" umschreiben. Wieder ist es öffentliches<pb
              n="242" xml:id="S.242"/> Recht, das hier behandelt werden sollte. Aber es ist ein Grenzgebiet,
            das als Verwaltungsrecht in vielfacher Hinsicht auch in das Privatrecht hineinspielt.
            Für Stahels Entwurf bestehen diese begrifflichen Schwierigkeiten nicht, da dieses
            "öffentliche Güterrecht" ein Abschnitt seines allgemeinen Güterrechts ist. Bezeichnend
            an der Aufzählung der Rechtsquellen für das "öffentliche Güterrecht" ist, daß die
            Freiheiten wieder an der Spitze stehen. Da die Rechte der Güter behandelt werden
            sollten, kamen nur die realischen Privilegien in Betracht. Wieder begegnet uns das
            Begriffspaar "Ordnung und Polizei", wenngleich dazwischen noch das Wort "Rechte"
            eingeschoben ist. Jene Rechtsquelle wird gerade für den behandelten Gegenstand sehr
            wichtig gewesen sein. Schließlich erwähnte der Verfasser auch das Gewohnheitsrecht, das
            ebenfalls eine schriftliche Festlegung und seine systematische Einordnung in die
            Landesordnung erfahren sollte.</p>
          <p>Die Unterteilung der öffentlichen Güter erfolgte wieder nach theokratisch-ständischen
            Gesichtspunkten. Der Verfasser hielt sich bei der Aufzählung der Rechtsträger so streng
            an sein System, daß ihm dabei anscheinend eine Wiederholung unterlief, indem er die
            Güterrechte Gottes noch einmal erwähnte, nachdem bereits im ersten und zweiten Punkte
            davon die Rede sein sollte. Da ja die näheren Ausführungen fehlen, läßt sich nicht genau
            feststellen, ob die ersten zwei Punkte dieses Hauptstückes die göttlichen Güterrechte
            bereits erschöpfend behandeln sollten und demnach im vierten Punkt eine Wiederholung
            erfolgt wäre. Es kann aber auch sein, daß Stahel in diesem Punkt nur die Rechtsquellen
            der Güterrechte von den einzelnen öffentlichen Rechtsträgern bearbeiten .wollte. Dabei
            hätte er sich aber gewiß auch mit materiellen Rechtsbestimmungen beschäftigen müssen und
            hätte somit wohl schwer eine Wiederholung vermeiden können. Das "öffentliche Güterrecht"
            der geistlichen Stände hätte hingegen wohl leichter eine Abgrenzung gegen den zweiten
            Punkt erfahren können, wenn auch hier die Gefahr von Wiederholungen nur durch genaue
            Gedankenarbeit vermeidbar gewesen wäre. Bemerkenswert ist noch die gesonderte Aufzählung
            von Obrigkeit und Gemeinen Nutzen, die man wohl auf eine begriffliche Unterscheidung
            zurückführen kann.</p>

          <p>Der 5. Punkt sollte sich mit der Klöster, geistlichen Häuser, der Herrschaften und
            Schlösser Zugehör beschäftigen. Wieder ist der Vorrang der geistlichen vor den
            weltlichen Ständen zu beobachten.<pb
              n="243"
              xml:id="S.243"/> Ob ein begrifflicher
            Unterschied zwischen Klöstern und geistlichen Häusern, Herrschaften und Schlössern
            anzunehmen wäre, kann infolge der Skizzenhaftigkeit des Entwurfes nicht geklärt werden.
            Deutlich aber ist erkennbar, daß die öffentlich-rechtlichen Funktionen der
            Gerichtsbarkeit und Verwaltung als besitzfähige Güter und Zubehör betrachtet werden. Der
            Verfasser nahm das öffentliche Recht in sein geplantes System auf und unterschied sich
            so von der gemeinrechtlichen Wissenschaft nach römischem Vorbild<note
              n="58" place="foot">Ebda S. 51; Fr. Schulz, Prinzipien des römischen Rechts S. 28.</note>.
            Deshalb wird man diesen Entwurf auch in die Erkenntnisquellen einreihen dürfen, die
            einen Einblick in das Ringen um ein selbständiges System des damals geltenden Rechtes
            erlaubt.</p>
          <p>Der 6. Punkt umfaßte das Güterrecht der ländlichen Untertanen, deren Höfe, Häuser,
            Gründe, Hofmarken und Gerechtigkeiten. Auch hier werden nicht nur greifbare Gegenstände,
            sondern auch Rechte begrifflich als Güter behandelt.</p>

          <p>Von den Landes Ankunft, Granitzen und Inkorporationen zu Österreich sollte der 7. Punkt
            handeln. Es sind lauter öffentliche Güter des Landes, die hier ihre rechtliche
            Umschreibung erhalten sollten. Der Rechtsträger ist das Land. Schwer ist aus der bloßen
            Aufzählung der Rechtsgüter der aufbauende Gedanke herauszuarbeiten. Unter Landes Ankunft
            müssen wir wohl die Rechtsgrundlage des Landes<note
              n="59" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ankunft_2">Deutsches Rechtswörterbuch, Weimar 1932, Art. Ankunft.
                2. Entstehung eines Rechts</ref>.</note>, seine Verfassung verstehen. Des Landes
            Grenzen umschreiben den räumlichen Geltungsbereich der Verfassung und die
            Inkorporationen, deren Einschränkung für rechtlich besonders behandelte Gebiete und
            Gebilde.</p>

          <p>Des Landes Austeilung in Kirchen, Klöster, der Geistlichen Häuser und Pfarren, in
            Grafschaften, Herrschaften, Schlösser und Adelshäuser, in Ämter, Gerichte, Landgerichte,
            Viertel und dergleichen umfaßte Punkt 8. Hier wiederholte der Verfasser wieder Begriffe,
            von denen er bereits im 5. Punkt handeln wollte. Dort sollten die Bezirke und Gebiete
            der Klöster, Geistlichen Häuser, Herrschaften und Geschlösser beschrieben werden. Wenn
            man auch annimmt, daß in Punkt 5 mehr vom Rechtsinhalt der öffentlich-rechtlichen
            Befugnisse, in Punkt 8 nur von der territorialen Abgrenzung der einzelnen Rechtsträger
            die Rede sein sollte, so waren doch bereits auch im ersteren die räumlichen
            Wirkungsbereiche der angeführten Träger erwähnt. Man wird Stahel den Vorwurf einer
            Wiederholung kaum ersparen können, denn man kann bei ihm die<pb
              n="244" xml:id="S.244"/>
            Neigung zu einer formalen Systematik beobachten, die dann leicht zu derartigen
            Überschneidungen führen kann. Im 8. Punkt sollte die Einteilung des Landes durchgeführt
            und alle Einteilungsgrundsätze nach den vorhandenen Gewaltträgern berücksichtigt werden.
            Deren Aufzählung erfolgte wieder nach dem theokratisch-ständischen Prinzip. Die Kirchen,
            Klöster, der Geistlichen Häuser und Pfarren stehen an erster Stelle, dann kommen die
            Grafschaften, Herrschaften, Schlösser und Adelshäuser. Es ist schade, daß deren
            Unterscheidung nicht näher ausgeführt wurde. Die Ämter, Gerichte, Landgerichte, Vierteln
            und dergleichen überschnitten sich mit den ständischen Herrschaftsbereichen. Die
            Ausarbeitung dieses Punktes hätte großen juristischen Scharfsinn und auch
            Darstellungskunst erfordert.</p>
          <p>Verständlich ist der 9. Punkt von Empfahung des Landesfürsten, Pflicht und
            Erbhuldigung. Hier sollte das Recht des Landesfürsten bei seinem Amtsantritt behandelt
            werden. Der 10. Punkt sollte bestimmen, wie es der Landesfürst mit dem Land und das Land
            gegen den Landesfürsten halten sollte. Die Rechte und Pflichten des Landesherrn und die
            der Stände hätten hier ihre gegenseitige Abgrenzung erfahren und einen wertvollen
            Einblick in die damalige ständische Verfassungslage geboten. Die Rechtsgüter des
            Landesfürsten stehen gleichwertig gegenüber den Rechtsgütern des Landes und offenbaren
            so einen Dualismus in der Landesverfassung.</p>
          <p>Der Schutz des Landes nach außen ist ein hohes Rechtsgut. Daher handelt der nächste
            Punkt zuerst von den Heerzügen und Kriegen in Unfriedenszeiten. So wollte der Verfasser
            auch das gesamte Wehrrecht in seine Landesordnung aufnehmen.</p>
          <p>Vom Schutz nach innen, von des Landes Behütung, Beschutz, Regierung, obern und niedern
            Gerichten und Instanzen sollte dann der 12. Punkt sprechen. Die innere Sicherheit ist
            das nächste Rechtsgut und hier sollten auch die Mittel angeführt werden, die es sichern
            konnten. Der Regierung oblag die Verwaltung, den Gerichten die Rechtsprechung, die sich
            wieder in die obere und niedere Gerichtsbarkeit teilte. Mit dem Ausdruck "Instanzen"
            scheint bereits römisch-rechtliches Gedankengut in die Konzeption eingedrungen zu
            sein.</p>

          <p>Das höchste Rechtsgut in besitzrechtlicher Hinsicht ist das freie Eigen, daher sollte
            der 13. Punkt das Recht der freiseigenen Güter beschreiben. Der 14. Punkt sollte sich
            mit den belehnten Gütern<pb
              n="245" xml:id="S.245"/> und Gerechtigkeiten beschäftigen
            und deren Unterschied herausarbeiten. Der Verfasser zählte sie nach verschiedenen
            Gesichtspunkten auf. Der ständischen Ordnung entsprechend teilte er die ständischen
            Lehensgüter nach dem Stand der Lehensträger in fürstliche, gräfische, herrische und
            rittermäßige ein. Er führte zuerst die Untergliederung eines Oberbegriffes durch, den er
            dann als Gruppe der adeligen Lehensgüter von den gemeinen schied. Schließlich sah er
            noch eine Unterscheidung von männlichen und weiblichen Lehen vor, die eine andere
            Gruppierung des gleichen Stoffes zur Folge hat. Gleichzeitig sollte in diesem Punkte
            auch festgelegt werden, mit welcher Gerechtigkeit jedes dieser belehnten Güter zu
            empfangen sei. Somit wollte Stahel auch die lehensrechtlichen Bestimmungen in die
            Landtafel aufnehmen, was seiner Tendenz, auch das öffentliche Recht zu berücksichtigen,
            entspricht.</p>
          <p>Im 15. Punkt war das Forstrecht, das Recht vom Vogelfangen, Jagen und Wildbann, vom
            Fischen und den Bannwässern vorgesehen. Auch diese Sonderrechte sollten als Güterrecht
            in die Landesordnung aufgenommen werden. Ebenso die Rechte von den Hoftavernen,
            Schankhäusern und ihren Gerechtigkeiten, die im 16. Punkt behandelt werden sollten. Im
            Gegensatz dazu sollten im 17. Punkt die Erbtavernen auf dem Lande und ihre Gerechtigkeit
            beschrieben werden. An dieser Stelle wurde er weitschweifig und faßte die gleichartigen
            Rechtsgüter nicht in einem gemeinsamen, übergeordneten Begriff der Tavernen zusammen.
            Als wesentlicher erschienen ihm die Verhältnisse im Hofverband oder auf dem Lande als
            die gemeinsame Wirtschaftsgrundlage des Speisen- und Getränkeausschankes. Auch im 18.
            Punkt wiederholte er sich wieder teilweise, wenn er von Erbmühlen, den Schmieden,
            Badern, Werkstätten, Bräuhäusern, Schank- und Wirtshäusern und deren Gerechtigkeiten auf
            dem Lande sprechen wollte. Zugunsten der Vollständigkeit eines bestimmten
            Einteilungszusammenhanges nahm er Wiederholungen in Kauf, die ihm bei dem Entwurf der
            Skizze vielleicht noch gar nicht bewußt geworden sein mögen, ihm aber bei eingehender
            Ausführung seines Systems manche gedankliche Schwierigkeiten gebracht hätten.</p>

          <p>In Punkt 19 scheint der Verfasser geplant zu haben, gewisse Erbgerechtigkeiten bei
            wichtigen Gewerbebetrieben gemeinsam zu beschreiben. Aber nur die Rechtsverhältnisse auf
            dem Lande hatte er im Auge. Für die entsprechenden Rechtsgüter in den Städten<pb
              n="246" xml:id="S.246"/> hatte der Stadtschreiber Stahel keine Regelung vorgesehen. Sie waren
            in den einzelnen Stadtordnungen gewiß viel eingehender geregelt. Immer wieder kann man
            die ständische Grundauffassung vom Rechtslehen beobachten, welche die einzelnen
            Rechtsgemeinschaften der Stände als grundlegende systematische Einteilungsunterlage
            betrachtete und so die rechtlich gleichgearteten Einrichtungen zugunsten des ständischen
            Prinzips auseinanderriß. Diese systematische Trennung, die heute als dogmatischer Fehler
            erscheinen mag, war dem damaligen Denken eine Selbstverständlichkeit, denn der einzelne
            Rechtsgenosse besaß kein allgemeines bürgerliches Recht, sondern sein besonderes
            Standesrecht, welches die Lebensverhältnisse in seinem Rechtskreis ordnete.</p>

          <p>Die nächsten drei Hauptpunkte bestätigen dieses ständische Rechtsdenken, das nicht nur
            die öffentlich=rechtlichen Lebensverhältnisse der Standesgenossen, sondern auch seine
            nach heutiger Auffassung privatrechtlichen Angelegenheiten im eigenen Standesbereiche
            erfaßte. Punkt 19 sollte beschreiben, wie die drei Stände der Prälaten, Herren und
            Ritterschaft ihr eigen Baugilt, Frucht, Gewächs, Fächsung, Zehentdienst und Einkommen
            verbrauchen und was sie "versilbern", dessen sie nicht bedürftig sind und verkaufen
            wollen. Die verschiedenen Einkommensarten der drei oberen Stände werden hier aufgezählt.
            Die näheren rechtlichen Bestimmungen fehlen aber wieder, so daß aus der Skizze nicht
            mehr entnommen werden kann. Das Baugilt dürfte wohl dem "Baugeld" entsprechen, das eine
            Guts- oder Lehensabgabe war<note
              n="60" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Baugeld">Ebda Art. Baugeld</ref>.</note>. Es sollte sowohl der eigene Verbrauch dieser
            Einkünfte, wie auch der Verkauf und die wirtschaftliche Verwendung all dieser
            ständischen Einnahmen eine rechtliche Regelung erfahren. Im 20. Punkt wollte Stahel
            bestimmen, was jene drei Stände einkaufen, wieder verändern und versilbern mögen. Leider
            ist die Skizze wieder zu dürftig, um einigermaßen Klarheit über die systematische
            Bedeutung dieses Punktes zu gewinnen. Anscheinend sollten im 19. Punkt die ständischen
            Einnahmen und deren Verwendung behandelt werden, im folgenden die anderen
            Rechtsgeschäfte, die der Geldwirtschaft des damaligen Frühkapitalismus zuzuzählen,
            wären.</p>

          <p>Der 21. Punkt hatte die entsprechenden Rechtsverhältnisse des Bauernstandes im Auge und
            sollte darstellen, wie die Bauersleute ihre erbaute und erzügelte Frucht und Ware
            verkaufen, was sie<pb
              n="247" xml:id="S.247"/> kaufen und was sie wieder verändern und
            versilbern mögen. Hier sollten die bäuerlichen Einkommensarten festgelegt werden. Nicht
            nur die Landfrucht, die sie selbst gebaut, und das Vieh, welches sie selbst "gezügelt",
            gezüchtet haben, konnten sie verkaufen. Die Formulierung verrät auch, daß sich die
            Bauern auch in gewerblicher und händlerischer Hinsicht Einkünfte verschaffen konnten.
            Nur waren sie an bestimmte Ordnungen gebunden, die die besonderen Rechte der anderen
            Stände, insbesondere der Zünfte, nicht beeinträchtigen durften. Leider fehlen uns die
            näheren Bestimmungen.</p>
          <p>Der 22. Punkt sollte den Städten gewidmet sein und der Bürger Recht, Gerechtigkeit,
            Gewerb und Hantierung beschreiben. Hier sollte das Recht des Bürgerstandes in den
            Städten und Märkten seine Darstellung finden. Der Bürger Recht und Gerechtigkeit umfaßt
            wieder öffentliches Recht und dann folgt das spezifische gewerbliche Recht in den
            Städten und Märkten. Privatrecht nach heutiger Auffassung würde man in diesem Punkt kaum
            viel erwarten können.</p>
          <p>Wieder eine besondere Personengruppe mit ständischen Merkmalen sind die "Inleute" und
            das ledige Gesinde, deren Tun und Lassen in Punkt 23 festgelegt werden sollte; Die
            Inleute oder Inwohner haben kein Haus, das ihr Besitz wäre. Ihre Rechtsgüter sind daher
            sehr gering. Ebenso ist dies beim ledigen Gesinde der Fall. Vom verheirateten Gesinde
            wird deshalb nicht die Rede sein, da dieses unter den Inleuten gesucht werden muß.</p>
          <p>Im 24. Punkt vollzog nun Stahel den Übergang von den ständischen Begriffen zu
            privatrechtlichen Einrichtungen. Beim Fürkauf, von dem dieser Punkt handeln sollte, kann
            man noch ständische Überlegungen vermuten, da er doch eine Begünstigung näher stehender
            Rechtsgenossen zum Inhalt haben kann. Das mag den Verfasser vielleicht zu dieser
            systematischen Stellung der Einrichtung des Fürkaufes veranlaßt haben.</p>
          <p>Die folgenden vier Punkte sollten das Besitzrecht behandeln. Die systematische
            Beherrschung dieses Fragenbereiches ist Stahel anscheinend nicht gelungen. Er befand
            sich hier auf dem Gebiet, in welchem die modernen Juristen mit ihrer gemeinrechtlichen
            Schulung zu Hause waren. Dem scholastisch ausgebauten System der gemeinrechtlichen
            Schule gegenüber eine selbständige Stoffgliederung aufzubauen, wäre nur einem genialen
            Kopfe gelungen, der auch auf der Höhe oder Wissenschaft seiner Zeit hätte stehen müssen.
            Das von Veit Stahel zu erwarten, wäre aber unbillig.pb n="248" xml:id="S.248"/&gt;</p>
          <p>Im 25. Punkt sollte behandelt werden, was ein jeder besitzt, innhat und gebraucht. Ob
            der Verfasser mit diesen drei Zeitwörtern drei verschiedene rechtliche Begriffsinhalte
            ausdrücken wollte, ist bei der Kürze der Skizze nicht zu ersehen. Man wird aber annehmen
            können, daß hier eher eine Häufung von Ausdrücken ähnlichen Inhalts vorliegt, die
            rechtsbegrifflich jedoch nicht scharf von einander getrennt werden sollten.
            Aufschlußreicher ist die Aufzählung der Besitzgüter in ihrer Reihenfolge. An der Spitze
            steht die Ehre, dann folgen Leib und Leben, Gut und schließlich Rechte und
            Gerechtigkeiten. Man wird kaum fehlgehen, wenn man dieser Reihenfolge auch die Bedeutung
            einer Wertung zumißt. Die Werte der Ehre stehen dem Verfasser über denen von Leib und
            Leben, von Gütern, Rechten und übrigen Gerechtigkeiten. Aus der Paarung "Rechte und
            Gerechtigkeiten" ist zu entnehmen, daß unter Rechten nicht der weitere Begriff von
            Grundrechten zu verstehen sein wird, sondern daß es sich um Teilrechte und fremden
            Rechtsbesitz handelt. Der Punkt 25 wird mit dem. Nebensatz: "... das er darbei gelassen
            und handgehabt werde" beschlossen. Es sollte also nicht nur der ruhige Besitz, sondern
            auch seine Ausübung behandelt werden.</p>
          <p>Von Verjährung, Nutz und Gewehrersitzung sollte der 26. Punkt handeln, der 27. von
            rechtem Titel und gutem Glauben. Hier ist sicherlich der Einfluß der neuen Rechtsschule
            auf die Überlegungen Stahels stark zu verspüren. Punkt 28, der über die Poseßausbitt und
            Vergünstigung bestimmt, daß sie kraftlos sei, wenn sie heimlich oder mit Gewalt erfolgt,
            gehört wieder dem ständischen Rechtsdenken des Landesbrauches an.</p>

          <p>Der letzte Punkt 29 enthält nur mehr eine Reihe von Rechtsbegriffen. Entweder war
            Stahel so gedrängt worden, daß er keine Zeit mehr fand, den Schluß dieses Hauptstückes
            auszuarbeiten, oder er war ermüdet und gestaltete nun seinen Entwurf noch skizzenhafter.
            Jedenfalls lassen sich aus der bloßen Aufzählung von Rechtsausdrücken noch weniger
            Schlüsse auf seine juristisch-systematischen Grundsätze machen. Man wird aber annehmen
            dürfen, daß die Reihenfolge der angeführten Ausdrücke einer logischen Überlegung
            entsprang, die Rückschlüsse auf den gedanklichen Aufbau seiner Skizze erlauben kann.
            Welche begrifflichen Unterschiede die Ausdrücke <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=obligation">Obligation</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=part">Pärten</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=abrede">Abred</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=beschliessung">Besliessung</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kontrakt">Conträcte</ref>
            <pb n="249"
              xml:id="S.249"/> erfahren sollten, kann man aus der bloßen Aufzählung nicht entnehmen.
            Die reiche Auswahl der Wörter für den Tatbestand des Vertrages läßt weniger ein
            scharfsinniges Eingehen in deren feinste juristische Unterschiede, sondern eher eine
            Freude an der Fülle der Ausdrucksformen für diesen wichtigen Gegenstand
            rechtswissenschaftlicher Systematik vermuten. Aber gerade deshalb wird diese Aufzählung
            für die Kenntnis der deutschen Rechtswörter wertvoll. Römischer Einfluß äußert sich bei
            den Ausdrücken Obligation, Pärten und Contrakt. Abred<note
              n="61" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Abrede">Ebda Art. Abrede</ref>.</note> und Besliessung<note
              n="62" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Beschliessung_2">Ebda Art. Beschließung
              II</ref>.</note> gehören dem deutschen Wortschatz an.</p>

          <p>Es folgen sodann die einzelnen Vertragsarten. Zuerst kommen der Kauf und der Tausch.
            Was unter "Wechsel" zu verstehen ist, läßt sich bei der Vieldeutigkeit des Wortes gerade
            in der Rechtssprache<note
              n="63"
              place="foot">Jakob und Wilhelm Grimm, Deutsches
              Wörterbuch Art. Wechsel I, 1; II, 1, a und II, 4. Sp. 2677-2680; 2693 ff.</note> nicht
            ganz genau bestimmen. Für den Begriff der Pacht und Miete wird wohl der Ausdruck
            "Besteen" anzusprechen sein<note
              n="64" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=bestehen">HWB. Art. Bestehen</ref>.</note>. Beachtenswert ist, daß Stahel den Begriff
            "Leibgeding" dem Begriff "Besteen" folgen ließ. Ob er im Leibgeding nur ein
            Schuldverhältnis gesehen hat, wird man aus der Stellung dieses Begriffes in der
            Reihenfolge der Aufzählung schwer schließen können. Aber viel offenbarer wird hier das
            deutschrechtliche Denken des Verfassers, der sich für seinen Entwurf nicht der
            römisch-rechtlichen Systematik bediente. Das beweisen auch die folgenden Begriffe <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=erbrecht">Erbrecht</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=baumannsrecht">Paumannsrecht</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=kaufrecht">Khaufrecht</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=freisassenrecht">Freisasrecht</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=leihen">Leihen</ref>, die der deutschrechtlich-ständischen
            Gedankenwelt angehören. Bei Versaz und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=pfand">Pfannt</ref> wird
            es sich wahrscheinlich wieder um zwei verschiedene Ausdrücke desselben Begriffes
            handeln. Daß sie in der Aufzählung nach der Leihe kommen, kann wahrscheinlich einen
            Schluß auf die dogmatisch-systematische Überlegung des Verfassers zulassen. Ob ein
            begrifflicher Unterschied zwischen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gemeinschaft">Gemeinschafft</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gesellschaft">Gesellschafft</ref>
            anzunehmen ist, läßt sich aus der Skizze nicht feststellen.</p>
          <p>Mit den Begriffen Vermacht, Übergab, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=geschäft">Geschafft</ref>,
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=erbschaft">Erbschafft</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=sippschaft">Sippschafft</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=legitimation">legitimationis</ref>
            reihte Veit Stahel das Erbrecht in sein Hauptstück von dem Recht der Güter ein. Schon
            die Ausdrücke, die hier aufgezählt sind, deuten darauf hin, daß dabei viel
            deutschrechtliches Gedankengut verarbeitet werden sollte. Gerade in diesem Bereiche
            offenbart sich die landschaftliche Gebundenheit seines Entwurfes sehr stark, denn er
            verwendete fast nur heimische Ausdrücke. In der Reihung der Aufzählung ließ er seine
              systematische<pb
              n="250"
              xml:id="S.250"/> Überlegung offenbar werden. Mit dem
            "Vermacht” wollte er vermutlich den Erbvertrag unter Ehegatten behandeln<note
              n="65"
              place="foot">Rintelen, Walther S. 221 Vermächt.</note>. Mit der "Übergab" die
            Übertragung der Wirtschaft an die Erben durch den noch lebenden Erblasser, der sich in
            den Auszug begibt, die vorweggenommene Erbschaft<note
              n="66" place="foot">Ebda S. 219
              Übergab.</note>, mit "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=geschäft">Geschafft</ref>" das
              Testament<note
              n="67"
              place="foot">Ebda S. 207 Geschaft.</note>, mit "Erbschaft"
            wahrscheinlich die Erbfolge vom toten Erblasser auf den Erben<note
              n="68" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Erbschaft">RWB. Art. Erbschaft I, 3</ref>.</note>. Unter
              "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=sippschaft">Sippschaft</ref>" verstand Stahel vielleicht die
            damals weit verbreiteten "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=sippschaftsbaum">Sippschaftsbäume</ref>"<note
              n="69"
              place="foot">Rintelen, Walther S. 16X und 120
              ff.: Adolph v. Großer, Quaestiones et decisiones, in: Festschrift zur Jahrhundertfeier
              des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 1. Teil (Wien 1911) S. 150 f.</note>, die
            auf die in den juristischen Fakultäten behandelten "arbores consanquinitatis et
            affinitatis" zurückzuführen sind<note
              n="70"
                place="foot">Vgl. Emil Friedberg, Das
              Collegium Juridicum (Leipzig 1882) S. 38 f.; <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0203">R.
                Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in
                Deutschland (Leipzig 1867) S. 151 ff.</ref>

            </note>. Auch Veit Stahel hatte "Von der
            Blutsipt auch Fraindt und Gfatterschafft ain Traktat unnd Außzug sampt edlichen Figuren
            und Arborn, nach gemainen Rechten und Landtbrauch in Österreich ob und unter der Enns"
              verfaßt"<note
              n="71"
              place="foot">Landesarchiv Linz, Diözesanarchiv Hs. 133
              (Klosterarchiv Gleink), Bl. 335 ff. Linzer Studienbibliothek Hs. 199.</note>. Es liegt
            daher die Vermutung nahe, daß derselbe Verfasser an diese Gattung der Rechtsliteratur
            dachte, als er von der "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=sippschaft">Sippschaft</ref>" sprach.
            Unter "legitimatio" verstand man damals den Verwandtschaftsbeweis zwecks Legitimierung
            als Erbe<note
              n="72"
              place="foot">Rintelen, Walther S. 211.</note>. Eine zeitgenössische
            Definition dieses Begriffes findet sich in Bernhard Walthers Traktat "Von den
            Legitimationen und Beweisung der Siptschaft. Anno 1558". Sie lautet wörtlich: "Das Wörtl
            legitimatio heißt ein Zufreindtung oder ein rechte Beweißung einer wahrhaften
            Bludtfreundtschaft und rechtmeßigen Sybtschaft, damit sich einer, von dem Geschlecht,
            Nahmen und Stammen a stipite her zu aines Verstorbenen Erbschaft ein Blutfreundt zu
            sein, legitimiert und aignet"<note
              n="73" place="foot">Ebda S. 117.</note>. Bei den
            letzten Begriffen werden auch römischrechtliche Einflüsse angenommen werden müssen,
            zumal bei der "legitimatio", wo sich der Verfasser auch des lateinischen Wortes bedient
            hatte.</p>

          <p>Das zweite Hauptstück läßt zwei verschiedene Gruppen erkennen, eine
            öffentlichrechtlich-ständische Einteilung und eine rein privatrechtliche
            Untergliederung. Dabei hat der Verfasser den ersten Teil noch eingehender
            durchgearbeitet. Wenn er auch die Hauptgesichtspunkte folgerichtig entwickelte, gelang
            ihm eine restlose gegenseitige Abgrenzung nicht. Doch schon dieser spärliche Entwurf
            läßt Stahels Begabung für Übersichtlichkeit und aufgliedernde Ordnung erkennen. Er
            verfügte nicht nur über ein umfassendes Wissen, sondern er verstand dieses auch zu
            ordnen und dadurch der Anwendung nutzbar zu machen. Der privatrechtliche Teil dieses
            Hauptstückes ist nur mit Begriffen und Bezeichnungen skizziert. Hier darf man wohl noch
            mehr scholastischen Einfluß<pb
              n="251" xml:id="S.251"/> vermuten, wenn auch ein
            genauerer Nachweis nicht leicht möglich sein wird. Beide Teile nach einheitlichen
            systematischen Gesichtspunkten zu einem geschlossenen Ganzen zusammenzufassen, wäre aber
            dem Verfasser nicht gelungen, wie man aus der vorhandenen Skizze wohl schließen darf.
            Trotzdem verrät dieses Hauptstück bei aller Flüchtigkeit eine beachtliche
            Gedankenarbeit, die erst im Vergleich mit anderen Kodifikationsentwürfen richtig
            bewertet werden kann.</p>

          <p>Das dritte Hauptstück sollte die "Rechte der Anforderungen" behandeln. Man darf sich
            durch den Ausdruck "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=anforderung">Anforderung</ref>" nicht
            irreführen lassen und vielleicht an das "Recht der Forderungen" oder an das
            "Schuldrecht" denken. Es wurde bereits die Vermutung ausgesprochen, daß "Recht der
            Anforderungen" die Übersetzung von "jus actionum" sein dürfte. Ist das der Fall, könnte
            man eine bedeutende scholastisch-romanistische Beeinflussung wenigstens in der
            Verwendung der Begriffe bei Veit Stahel annehmen. Leider hatte er dieses Hauptstück nur
            mit einem Satze umrissen. Daraus läßt sich unschwer erkennen, daß dieses das Prozeßrecht
            enthalten sollte. Dabei ist Stahels klarer Gedankengang beachtenswert. Er geht von der
            Voraussetzung jedes rechtlichen Verfahrens aus, vom Bestand einer Forderung. Die
            naheliegendste und häufigste Regelung dieses Tatbestandes ist, daß jeder
            Forderungsberechtigte zunächst "güetlich durch sich selbs" seine Forderung geltend
            macht. Der Verfasser unseres Entwurfes stand nicht an, diesen Gemeinplatz in die
            Kodifikation aufzunehmen, denn er bildet ja die Grundlage des gesamten Prozeßrechtes,
            das ja nur in den Ausnahmefällen, in welchen die selbstverständliche Folgerung einer
            üblichen Rechtshandlung nicht'eintritt, in Anwendung zu bringen ist. Die Forderung
            konnte aber auch durch "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=beschickleute">beschickleit</ref>"
            erhoben werden. Unter "beschickleit" sind hier Boten oder andere zur Einforderung
            Beauftragte zu verstehen.</p>

          <p>Weiter ist vorgesehen, daß man "auch derhalben Vertrag aufrichten" soll. Leider kann
            man aus der Kürze dieser Bestimmung nicht ersehen, was der Verfasser unter diesem
            "Vertrag" gemeint hat. Er fuhr dann fort: "Wo das nit stat hat, dasselb durch Clag, und
            vorgeende Verhör unnd Erkhantnus der Oberkhait, aus derselben Ambt erhalten, oder
            verlieren; daran stet der gerichtlich Process". Wenn also die gütliche Mahnung oder der
              "Vertrag"<pb
              n="252"
              xml:id="S.252"/> nicht zum Erfolg führten, dann erfolgte der
            gerichtliche Prozeß. Es könnte aber auch heißen, daß der "Vertrag" nur für bestimmte
            Forderungen möglich war und "wo das nit stat hatte", mußte der gerichtliche Prozeß
            durchgeführt werden. Der Vorgang des Prozesses wurde mit der Klage eröffnet. Es folgte
            das Verhör, das dem Erkenntnis vorgehen mußte. Das Erkenntnis ging von der Obrigkeit
            aus, deren Amt es war, dem Kläger seine Forderung zuzusprechen oder abzuerkennen,
            wodurch er seine Ansprüche verlor. So hatte Stahel mit wenigen Worten den Inhalt des
            Prozeßrechtes skizziert, welches im dritten Buche dargestellt werden sollte. Am Rande
            steht noch ein Vermerk, der wahrscheinlich lauten soll: "erenrurige schrifft nit zu
            erledigen". Die ehrenrührigen Schriften waren zu Stahels Zeiten eine wahre Gerichtsplage
              geworden<note
                n="74">Siehe <ref target="/o:repat.voltelini-wien-1526">Hans Voltelini, Die
                Wiener Stadt- und Stadtgerichtsordnung Ferdinands I. von 1526, in: Mitteilungen des
                Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Bd. 9/10 (Wien 1929/1930) S. 118
              ff.</ref>
            </note>, die nach seinem Vorschlag dadurch am wirksamsten ausgerottet werden
            konnte, daß man sie überhaupt nicht beachtete.</p>

          <p>Das vierte Hauptstück sollte "Von den malefitz Rechten", also vom Strafrecht handeln.
            Wieder ist es nur ein Satz, mit dem der Inhalt dieses Buches skizziert wurde. Zuerst
            sind die Strafen erwähnt und eingeteilt nach Gut, Leib und Leben. Diesmal begann der
            Verfasser in seiner Aufzählung beim niederen Rechtsgut und schritt zum wertvolleren vor.
            Sodann zählte er die Verfahrensarten auf. Entweder sollte ex offitio die "warthat"
            festgestellt werden oder durch "Inquisition", auf deutsch "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=erforschung">Erforschung</ref>", oder durch "Accusation", auf
            deutsch "Verklagung". Ob Stahel mit der "warthat ex offitio" auf das Handhaftverfahren
            hindeutete, ist nicht eindeutig ersichtlich. Jedenfalls läßt sich die Unterscheidung
            zwischen amtlicher und privater Strafverfolgung klar erkennen. Im übrigen hat er sich
            auch in diesem Hauptstück nicht mehr viel Mühe gegeben, sondern der Sache nur ganz
            flüchtig Erwähnung getan.</p>

          <p>Wenn dies Arbeit auch nur eine Skizze und Entwurf blieb, welche in der reichen Fülle
            von Rechtsquellen aus jener Zeit wahrlich wenig Bedeutung besitzt, so stellt sie doch
            eine schöpferische Leistung dar, die einige Aufmerksamkeit verdienen darf. Die reicheren
            und wirksameren Quellen dieser Epoche harren noch in den Archiven und Bibliotheken der
            Veröffentlichung und Bearbeitung. Sie werden uns ein umfangreicheres und geschlosseneres
            Bild von den dogmatischen und systematischen Leistungen der<pb
              n="253" xml:id="S.253"/>
            damaligen Rechtswissenschaft vermitteln. Doch um zu diesem Ziele zu gelangen, bedarf es
            noch umfangreicher Forschungen. Sind die Landesordnungen jener Zeit und ihre
            ausführlichen Entwürfe einmal zugänglicher, dann werden derartige Skizzen noch leichter
            übersehen. Als Vorläufer können sie aber wertvolle Hinweise bieten. Sie können das
            Interesse an einer wichtigen Epoche unserer Rechtsentwicklung wieder wecken und auf die
            reiche Fülle von Fragen weisen, die diese Zeit der Wende noch zu stellen hat. In der
            Flut der reichlich fließenden Quellen kann man leicht ertrinken und man steht anfangs
            ratlos vor einem solchen Überfluß. Daher war es auch geboten, das kleinste Rinnsal
            aufzusuchen. Mag dabei vielleicht der Blick aufs Große gelitten haben und Kleines zu
            wichtig genommen worden sein, so möge berücksichtigt sein, daß der vorliegende Versuch
            auch ein Beginnen darstellt.</p>
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